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Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel (Copyright Information
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Aus zwei Teilen zusammengesetzt: I
1–
31, die beiden letzten leeren Bl. ungez. Das heute in der Hs. fehlende letzte Blatt der dritten Lage ist als Spiegel an den hinteren Einbanddeckel des Sammelbandes L 599.2° Helmst. geklebt.
Der Band wurde bei der Neubindung insbesondere am oberen Rand beschnitten.
Der originale Einband des älteren ersten Handschriftenteils ist verloren. Nach den Klebe- und Abdruckspuren des umgeschlagenen Überzugs auf Bl. 1r zu urteilen, dürfte es sich um einen spätgotischen Holzdeckelband mit Ganzbezug gehandelt haben, der vermutlich noch weitere Texte enthielt. Das erste Bl. der Hs. bildete offenbar das Spiegelbl. dieses Einbands, das bei der Entnahme aus dem Codex abgelöst wurde. —
Der Mischband erhielt um 1554 einen Renaissanceeinband aus Buchenholzdeckeln mit einem Halbbezug aus alaungegerbtem, ungefärbtem Schweinsleder; die verwendeten Platten- und Rollenstempel weisen rein vegetabile Motive auf und können aufgrund ihrer hohen Abnutzung nicht mehr näher bestimmt werden. Vier Doppelbünde. Zwei filigrane Riemenschließen mit Stiftlager in Lanzettform; Schließenhaken und -lager mit gravierten Linienbündeln verziert, Schließenhaken unten verloren. Am Beginn aller Texte des Mischbandes kleine Blattweiser aus rotgefärbtem Leder. Am Neue Landtrecht Wirtenberg. Neue Landtordnung Wirtenberg. Westphalische alte Gerichts Ordnung
angebracht. —
Der herausgelöste handschriftliche Teil ist wie Cod. Guelf. 403 Helmst. in einen Westphälische Gerichtsordnung alt. Folio Franz. Pappe 5 ggl.
Beide Handschriftenteile erwarb der Jurist Michael von Kaden Doctor
(L 599.2° Helmst., Ir) versah. Dabei erhielt der handschriftliche Teil auf
Der Mischband gelangte mit der übrigen Sammlung Kaden am Aliis inserviendo consumor Anno 1567 IULIVS D. B. & L. 17 Julii
(gleiche Hand wie in Cod. Guelf. 318 Helmst.). 13
der Libri iuridici sub litera H serie postrema a
genannt: Wirtembergisch Landrecht in 4 teil 1554. Ibidem Wirtembergische Landesordnung. Ibidem Wirtembergisch Vorstordnung. Ibidem Westphahlsche alte Gerichtsordung, manuscriptum
. — H 351
auf dem L 599.2° a) b) Würtenbergische Landrechte, Item LandsOrd.
Der Helmstedter Bibliothekar 1276
: Alte „Westphalische Allte Gerichtsordnung“. Edita est lex ab Hahn in collect. monumentor. T. II Editionem passim emendavit P. J. Bruns in Beitr. zu den deutschen Rechten des Mittelalters p. 290.
Westphahlsch Allte Gerichts Ordnung(in Schriftbild und Layout an die ursprünglich vorausgehenden Drucke angepasst), darüber folgende Nota-Vermerke in flüchtiger gotischer Kursive:
Nota Faym, Forfaymen, Faymrugung. –? , Faymbruch
Nota das ist von dem Marggrauen von Brandenburg her kommen, der keinerlei Beziehung zu den vorhergehenden wie anschließenden Stücken aufweist, gehört offenbar zu einem Passus, der sich in der gemeinsamen Vorlage von dieser Hs. und von Cod. Guelf. 64.7 Aug. 8° befunden hat, aber nur in letzterer auf Bl. 24v–25v übernommen wurde, vgl.
Secundus ordo.Judicum
Ab.der freyschepffen
Ab.der freyschepffen
Wasserzeichen:
Sehr regelmäßige, schwungvolle Bastarda mit Merkmalen der Kursive von einer Hand.
Der in der älteren Forschung aufgrund seiner zahlreichen sinnentstellenden Lesarten meist negativ bewertete Codex (vgl.
Wasserzeichen:
Sehr regelmäßige, sorgfältige Kanzleischrift von einer Hand.
Der Faszikel dürfte laut der Schlussrubrik 1553 oder wenig später im Umfeld des