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Beschreibung der Handschrift Lübeck, Stadtbibliothek, Ms. Dreyer 2° 85
Verzeichnis der Juristischen Handschriften der Stadtbibliothek, 198r200r. Bearbeitet von Anne Harnisch, 2018.
Gefördert durch die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung.

Fälle des Lübischen Rechtes

Alte Signatur: 92 — — 17. Jh.

Angabe Ratjens Nachlaßverzeichnis 26. Titelblatt in 4° mit Titel von Dreyers Hand und einem Verzeichnis der Einlagen auf der Rückseite. 27 Stücke mit laufender Nummer. 1–25: Gutachten, 26, 27 Verordnungen, erstere zum Teil gedruckt. Die Gutachten betreffen Fälle des Lübischen Rechtes. Zurück aus SU II.

Ratjen Dreyer und Westphalen

Fasciculus einiger von D. Martini, Prof. iuris olim Kiloniensis und anderen Juris consultis (?) Holsaticis in argumentis des in den Holsteinischen Städten recipirten Lübeckischen Rechts ausgefertigten Responsorum et votorum. Dieser Titel ist ungenau. Das Gutachten 11 wurde von der Leipziger Fakultät, 12 von der Jenaer, 13 von der Rostocker erstattet. Das erste ist gesiegelt und vom 31. Juli 1705 datiert. 1. Intervention: Grentzen der Intervention nach Lübischen Rechte. 1705. 2. Testament: Dass ungeachtet des Artikel 10. §2 Tit. 1 des Lübischen Rechtes die Testamenta reciproca in Kiel, nach Stadtgewohnheit gültig sind, ingleichen dass die Vorlesung des Testaments bey einem im Schreiben unerfahrnen keine Nothwendigkeit sey. 1739. Kielische Streitigkeit. 3. Spielgeld: Dass eine Frau auf den Überschuss der Spiel-Gelder zum besten des Mannes nach Lübischen Recht renunciiren könne. 1700. Kielische Begebenheit. 4. Erbschaftsausschlagung: Dass eine Frau ihrer statutarischen Erbportion ohne Coratore gültig renociiren könne. 1700. Neustadtsche Begebenheit. 5. Erbfolge: Abgetheilte Kinder erben unter sich und schliessen die Eltern aus. 6. Erbfolge: In wie weit eines unbeerbten Ehemannes Erben die nicht mehr vorhandenen Mobilia nach Lübischen Rechte der Wittwe zu restituiren gehalten? 1694. Oldenburgische Stadt-Streitigkeit. 7. Erbfolge: Successions Recht ex Jure Repraesent. in Linea descenti 1702. Casus Kieloniens. 8. Gerichtsstand: Dass der Titul eines Raths Herrn von Commissaire, und die Confirmation eines Testaments von der Regir.-Cantzley das Forum primae Instantiae vor Rath und BürgerMeister der Stadt Kiel nicht aufhebe. Kielische Streitigkeit. 9. Erbfolge: Dass abgetheilte Stieff-Kinder nach Lübischen Rechte nicht weiter Erben, und der Irrthum des StiefVaters ihnen nicht zu statten komme. 1704. Oldenburgischer Casus. 10. Verlassung: Dass die nicht geschehene gerichtliche Verlassung nach Lübischen Rechte kein lignum reservati dominii sey. 1701. Kielische Begebenheit. 10a. Dasselbe. 11. Testamentsauslegung: ohne Titelblatt gesiegelt. Datiert 11. Juli 1705. 12. Testament: Nichtigkeit auch als Kodizill da contra legem. Ohne Titelblatt. 13. Erbschaftsteilung: ohne Titel. 14. Zehnte: Allgemeines Decimations Recht der Stadt Kiel, so ferne kein Special Privilegium und Exemptions-Recht erwiesen wird. 15. Verlassung: Dass ungeachtet des Artikel 3 Tit. 5 L. 3 des Lübischen Rechtes bey Verlassung unbeweglicher Stücke die Praeclusionszeit nach kielischer Stadtgewohnheit in nicht mehr als 4 Wochen bestehe. 1740 und 1749. Kielische Streitigkeit. 16. Nachbarliches Vorkaufsrecht: Das das Vorkauffs Recht aus der Nachbahrschafft in der Stadt Kiel bey Verkauffung der Immobilien statt finde. 17. Erbgut, Anwachsung: Dass unter Erbguth im 6. Art. L. 1. Tit. 10 des Lübischen Rechtes unbewegliche Guth verstanden werde! ingleichen Vom Anwachsungsrecht derer im Testament eingesetzten Erben, wen ein derselbe vor dem Testatore verstirbet. 17.. . Kielische Streitigkeit. 18. Konkurs: Ohne Titelblatt. Absonderungsanspruch. 19. Interwention: Grenzen der Interwention nach Lübischen Rechte. 1705. 20. Aussteuer: Casus Kieloniensis ad Art. 28. L.1 Juris Lubec. die Conferierungder Aussteuer betreffend. 1696. 21. Erbschaftsteilung: Dass abgefundene Kinder zu einer zwoten Theilung, wenn auch der Stieff Vatter aus Irthum dazu anfangs schreiten wollen, nach Lübischen Rechte nicht zu admittieren. 1704. Melldorfer Vorfall. 22. Erbmasse: Recht des Vaters nach Lübischen Rechte, ein Kind vor dem andern auch mit nicht conferierung des Dotis zu beneficiren. 1701. Itzehoische Begebenheit. 23. Spielgeld: Ob eine Frau nach Lübschen Rechte die SpielGelder in Dotalgelder (?), dem Manne zum besten verwandeln könne. 1693. 24. Verzug: Ob der im Lübischen Rechte gegründete Verzug angeliehenen Geldes ohne Zinsen, auch auf Korn und andere Sachen gehe? 1699. Kielische Begebenheit. 25. Erbschaftsteilung: ohne Titelblatt. 26. Erbfolge: Verordnung Christians IV. für die Städte Lübischen Rechtes in Erbsachen. Zum Teil aufgeklebter Druck. 1623. 27. Erbfolge: Verordnung, dass die Unterthanen in Neumünster nach ihrer Willkür, den Tüchtigsten unter ihren Söhnen ihr Erbe und ihre Häuser zuwenden können. 1725.


Abgekürzt zitierte Literatur

Ratjen Dreyer und Westphalen H. Ratjen, Johann Carl Heinrich Dreyer, Professor des deutschen Rechts und der Praxis in Kiel …, und Ernst Joachim von Westphalen, Rechtslehrer in Rostock … Beitrag zur Geschichte der Kieler Universität und der juristischen Literatur, Kiel 1863

Beschreibung erstellt im Rahmen des Projektes Konversion handschriftlicher Handschriftenkataloge der Stadtbibliothek Lübeck.
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