Verzeichnis der Juristischen Handschriften der Stadtbibliothek, 121cr121dr. Bearbeitet von Anne Harnisch, 2018.
Gefördert durch die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung. (Vorläufige Beschreibung)

Lübeck, Bibliothek der Hansestadt, Stadtbibliothek, Ms. jur. 2° 138e, 1–10

Holstein: Gesammelte Rechtsquellen

Papier — 247 Bl. + 182 Bl. + 175 Bl. + 443 Bl. + 414 Bl. + 453 Bl. + 295 Bl. + 418 Bl. + 250 Bl. + 207 Bl. — 16.–18. Jh.

Handschriftlich und von verschiedenem Format, dazwischen, vornehmlich in den ersten Bänden, zahlreiche Drucke, besonders die üblichen Einblattdrucke, in denen die Verordnungen hergestellt wurden (vergl. Dreyer 55.) Die meisten Abschriften sind in der ersten Hälft des 18. Jh. gefertigt, doch finden sich auch solche aus früherer Zeit bis zurück in das 16. Jh. Viele sind notariell beglaubigt mit Siegel und Stempel. Einige Originale.

Die hier eingefügten 25 Volumina der Mss. jur. 2° 138a–138e : 10 waren bisher unkorrekterweise in dem Katalog der juristischen Drucke unter den Signaturen Jur. III 2° 1711–1713 verzeichnet und an entsprechender Stelle im Magazin eingestellt worden. Darum waren sie der allgemeinen Verzeichnung der Handschriften zunächst entgangen, und müssen nun nachträglich mit Exponenten eingefügt werden. Man darf annehmen, daß sie sämtlich aus dem Besitz Ernst Joachim von Westphalens über Johann Carl Henrich Dreyer an die Bibliothek gekommen sind. Alle haben denselben Einband mit Lederbezug bis auf die Ms. 138e: 1–10, die den Einband der Dreyerschen Sammlungen haben. Eine Sammlung von ursprünglich 11 Bänden, deren dritter Band fehlt. Dem Eintrag im juristischen Realkatalog zu folge soll diese Sammlung im Gegensatz zu den vorherigen von Dreyer angelegt sein. Wahrscheinlich ist sie jedoch wie jene auch, von Westphalen eingerichtet, denn eine Anzahl der beglaubigten Abschriften trägt den Vermerk, daß sie 1730, 1728 u.s.f. vom Original genommen sei, zu einer Zeit also, als Dreyer seine Studien noch gar nicht begonnen hatte. Es ist anzunehmen, daß also jene Abschriften für Westphalen gefertigt wurden. Auch geht diese Sammlung zeitlich nicht über die vorigen hinaus, (etwa 1750). Constitutionum Holsatiae Magno Ducalis [Rückentitel]. Dieser Titel scheint etwas zu eng: gleich als erstes Stück erscheint im 1. Band die Kanzleiordnung für Schleswig von 1636.

1–247 Volumen I. Bl. 245 und 246: Das Mandat vom 21. August 1658 wider die Schnapphähne im Original mit Untertitel und Siegel. Zahlreiche gedruckte Verordnungen. Zurück aus UdSSR.

1–182 Volumen II. An erster Stelle der Druck: Christlyke Kerckenordeninge .. gn ... Schlesswick-Holsten .. Schleswig 1612. A. Wegener. Ferner Drucke aus Sammelwerken sowie zahlreiche gedruckte Verordnungen. Die Anordnung ist wie auch in den anderen Bänden eine sachliche, doch ist innerhalb derselben die chronologische nicht innegehalten.

1–175 Volumen IV. Wiederum zahlreiche gedruckte Verordnungen, u. a. Postreglement 1740, Holtz-Ordnung 1741, Licent-Rolle (1722), Verordnung wegen des gestempelten Papiers, 1710. Verordnung wegen der Pest 1738.

1–443 Volumen V. Wenig Drucke, selbständig nur die Feuer-Ordnung .. Kiel 1752. Mehrere ältere Abschriften, z. B. die niederdeutsche Confirmation der Kieler Rechte Christians I. von 1461, welche in einer von Wigand Walmar (?) beglaubigten Abschrift des 16. Jh. vorliegt. Ein Brief Herzog Adolfs an Kiel, Bl. 347 und 348, von 1579 scheint Original.

1–414 Volumen VI. Nur wenig Drucke. Zahlreiche notariell beglaubigte Abschriften. Auch einige ältere, unter diesen bemerkenswert Bl. 216 und 217: Vortekenisse, wo und wilcher gestalt de Nien Wohnsteden vorm Hosten dhore vorborget und volgents und bewanet werden scholen (?). [138e : 5].

1–453 Volumen VII. Im Original (?) Rolle des Tischlerrentes (?) zu Kiel von 1734; Bl. 354ff. [138e : 6].

1–295 Volumen VIII. Im Original die Buusprake [!] des Oldenburger Stadtschreibers Günther Brühl vom 30. Januar 1666. Bl. 279: Farbige Tuschzeichnung des Neustädter Gildebuches.[ 138e : 7].

1–418 Volumen IX. Unter den wenigen Drucksachen die Articuln der Brandt-Gilde in dem Amte Trittau. Beglaubigte Abschriften, auch ältere Stücke.

1–250 Volumen X. Mehrere Abschriften sind beglaubigt. [138e : 9].

1–207 Volumen XI. [138e : 10].