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Beschreibung der Handschrift Lübeck, Stadtbibliothek, Ms. jur. 4° 119b
Verzeichnis der Juristischen Handschriften der Stadtbibliothek, 77r80r. Bearbeitet von Anne Harnisch, 2018.
Gefördert durch die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung.

Stadtrechte. Vol. III

14 Bl. + 10 Bl. + 4 Bl. + 10 Bl. + 14 S. + 4 Bl. + 28 S. + 12 Bl. + 7 Bl. + 9 Bl. + 87 S. + 2 Lagen A und B mit je 8 Bl. ursprünglicher Zählung + 28 Bl. teils ohne Zählung + 14 Bl. + 48 Bl. + 21 Bl. + 6 Bl. + 11 Bl. —

Es gilt das Gleiche, was zu Ms. jur. 118–118b allgemein gesagt wurde; doch sind die Drucke als auch die Umschlagtitel Johann Hermann Schnobels hier häufiger als dort, obwohl viele Drucke, wie es scheint, herausgenommen und der Druckabteilung einverleibt wurden. Neben dem lose einliegenden Verzeichnis enthält die Sammlung im Vorderdeckel der Mappen ein weiteres Verzeichnis des Inhaltes. Aus diesen Verzeichnissen ergibt sich, daß manches Stück abhanden kam, sowie daß zahlreiche Stücke, welche jetzt selbständig verzeichnet werden, einstmals dieser Sammlung angehört haben. Auch an dem bezeichnenden braunen Einband sind solche Stücke zu erkennen, was gelegentlich bereits erwähnt wurde. Beispiele solcher Stücke sind: Mss. jur. 4° 105, 109, 112, 123, 121. Sie sind nicht alle an ihren früheren Platz zurück gelegt worden, da diese Sammlung erst nach Beendigung der Neusignierung wieder aufgefunden wurde. Die Sammlung enthält Stadtrechte. [Rückentitel:] Jura germanica Statutaria Omnis Aevi I.–XXIV. Es finden sich aber auch Abhandlungen über Stadtrechte sowie Auszüge aus solchen darin, letztere besonders das Erbrecht, Güterrecht, Hergewethe und Gerade darstellend. Zahlreiche Stücke haben mundartliche Sprache, doch werden hier nur die niederdeutschen Dialekte als solche gekennzeichnet. Meistens sind die Drucke, sofern sie Oktavformat haben, durch Ansetzen von Papierstreifen auf das gewöhnliche Quartformat erweitert worden. Zurück aus UdSSR.

Jura Germanica Statutaria Omnis Aevi III. Von den 21 im Deckel verzeichneten Stücken fehlen 3: 2x Braunschweig, 1x Brüssel. Von Dreyers Hand geschrieben sind: 2, 3, 4, 16, 18. Johann Hermann Schnobel kalligraphierte die Umschlagtitel zu: 4–6, 11, 13, 14 16. Niederdeutsch sind: 4, 11, 12. Gedruckt sind: 6, 10, 14. Ganz aus dem Rahmen der allgemeinen Beschreibung fällt Nr. 12, welches Stück an seinem Platz eine besondere, eingehende Beschreibung erhält. 1. Brünn: Jura de Bruna transmissa. 1243. 14 Bl. 2. Brunnetrut (?): Jura civitatis Brunntrut anno 1295. 10 Bl. 3. Buchhorn: Articuli iuris vetusti S. R. J. liberae civitatis Buchhorn ex Mst. (?) Zeisiano. 4 Bl. 4. Buchholz: Fragmenta iuris statuarii vetusti civitatis Bucholdiae Episcopatus Monasteriensis. Saec. XIV et XV. 10 Bl. 5. Buchholz [bei Annaberg]: Statuta von Buchholtz bey Annaberg. 14. S. 6. Bautzen: Entwurf von Statutis der ... Hauptstadt Budissin in der Ober-Lausitz vom Jahr 1678. T. I, S. 1–70 eines Druckes in "Schotts Sammlung 2. Theil ". 7. Bücken: Freieding des Flecken Bükken in der Graffschafft Hoya. 4 Bl. 2°, 8. Bueren: Iura statuaria civitatis Buren Helvetiae anno 1288. 28 S. 2°. 9. Burgdorf und Holzbrunn: Eine von der Statt Burgdorf Hand Veste de Anno 1316. 12 Bl. 2°. 10. Burgdorf und Holzbrunn: dasselbe. gedruckt in Dreyer: Beiträge zur Literatur und Geschichte des deutschen Rechts, Lübeck und Leipzig 1783. II. 11. Bützow: Jura civitatis Buzoviensis Mecklenb. anno 1588. 7 Bl. 12. Frühester Vorbesitzer – Ausgang des 16. Jh. – Marsilius Saldrini [Richtig Marsilius Saldenn.] (Eintrag im Vorderdeckel). Ihm folgt Henrich Pennekamp mit dem Eintrag: Henrich Pennekamp, bin ich genant, Calcar ist mein Vatterlant, Mein Leben stehet in Gottes hant; ein anderes mal steht neben seinem namenszug die Zahl 1638. 1639 trug Haymo Otten sich als Benutzer "ex gratia Henr. Pennecamp " ein. Dreyer erwarb die Handschrift für 3 Thaler (?) (Eintrag auf dem Vorderdeckel). Wie es damals das Schicksal vieler Sammelbände war, zerlegte Dreyer die Handschrift in ihre einzelnen Bestandteile und verteilte diese in seine verschiedenen Sammlungen, aus denen sie nun (?) leider nicht vollständig wieder zusammengebracht wurden. 1 paginiertes Vorsatzblatt [zweispaltig mit thevl. Text in Kursive des 14. Jh. beschrieben) + 9 Bl. + 87 meist ursprüngliche Zählung Bl. 49[vielmehr 50]–55 fehlen 20,3 x 14,7 cm. Von vier verschiedenen Händen von Anfang bis Ende des 16. Jh. geschrieben. Hand I: Deutliche Buchschrift des [überschrieben: ausgehenden] (beginnenden) 15. Jh. mit roten Überschriften und anfänglicher Rubrizierung; Hand II und Hand III deutliche Kursiven; die vierte Hand, die des Marsilius Saldrini, schrieb eine unbewegte Gebrauchsschrift. Die Blattzählung von Hand I erfolgte bis Bl. 81 recto mit roten, vert. mit schwarzen Zahlzeichen. Die Blattzählung innerhalb der Lagen, sowie die plötzliche Änderung derselben überhaupt, deutet darauf hin, daß Erweiterung in Rechnung gezogen wurde; ebenso der wohl für Nachträge freigelassene Raum. Der Einband besteht aus einem Umschlag von Schweinsleder dessen hinterer Deckel nach Art orientalischer Einbände über den Vorderdeckel herum geschlagen werden kann, wo er mit einer Messingschließe befestigt wird. Infolge der Auseinanderreißung des Inhaltes durch Dreyer sind nur noch die Teile bis Bl. 48 mit dem Einband verbunden der Rest liegt einstweilen lose darin. Inhaltlich wohl ein Schöffenbuch der Stadt Kalkar. Vergleiche hierzu Karstedt, Ein rekonstruiertes Schöffenbuch der Stadt Kalkar, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein H. Düsseldorf 1935, S. 1–23. Da hier auch eine vollständige Übersicht über den sehr reichhaltigen Inhalt gegeben wird, soll im Folgenden nur eine zusammengefaßte Aufzählung desselben gegeben werden. Bl. 1r: Lat. Sprüche. Bl. 1v: ein Rathsegen ... ex scriptis D. de Anth. sowie ein Rezept. Bl. 2r–8r: Register über das ganze Buch. Bl. 9n–9v: Eingangsgebräuche des gerichtlichen Prozesses sowie: Van korn maite ... angeteickent alsus up der Cleuischen Reckenkameren d. 27. No. Anno 85. Letzteres von Saldrinis Hand. 1. Kalkar: Stadtrecht. Dye keinschap der Stat rechten toe Kalkar. In den Text eingearbeitet das Privileg von 1368, Gengler, Codex jur. municip. Germ. S. 461,3. Unvollständig. Am Schluß Münzverordnung mit Nachtrag von Saldrini. Hand I. Bl. 1r–28r. 2. Kalkar: Privilegien. Die utschrift der privilegien von Calker. Enthält auch Amtseide. Unter der Überschrift: ... een veränderinger summyger punten ende penen ... die Strafrechtl. Bestimmungen: Dat die van Ringenberch hier rats fragen sullen und dat die van Joch hier toe hoeft comen: Zum Schluß der Rechtsstreit. Van heir Ruthger vanden Boitzeler unde der Stadt Calker. Hand I. Bl. 28v–46r. 3. Kalkar. Urteile des Schöffenstuhls. Dit sind utghervisde ordelen. Bl. 46v–49v. Hand I. Nachtrag von Hand III. Bl. 50–55 fehlen; nach Ausweis des Registers enthielten sie dye rechten des laten haues to kanzeler. 4. Cleve: Lehnrecht. Bl. 56r–69v. Bl. 60v, 61r, 69v Nachträge von Hand III. Jedoch wohl vor 1555, vergleiche v. Kamptz, die Provinzial- und statuarischen Rechte i. d. preussischen Monarchie III, S. 106/107. und Nachtrag für Nr. 8. 5. Geldern: Waffenrecht. a) Wie enen wart winnen ende bewaren wil ... b) .. van water lant inde sant thebeuaren .. vergleiche v. Kamptz, a. a. O. II, S. 435, § 546 Nr. 2. Mit Beispielen und Nachtrag von Hand III: Ordinantie van dycken und grauen. Bl. 70r–74v. 6. Cleve: Verordnungen. a) Wegen Vererbung unbeweglicher Güter an Convente und Klöster von 1507. v. Kamptz a. a. O. III. S. 7/8. b) Daß die weltlichen Priester keine liegenden Gründe erben oder erwerben sollen. v. Kamptz a. a. O. II, S. 283, 12. Nachtrag von Hand II: Ordinantia uptem waegendienst tot Udem. Nachtrag von Hand II und III: Wegen geistlicher Gerichtsbarkeit. v. Kamptz a. a. O. III, S. 8, 13. Am Schluß: Sententia arbitralis nae Gelrischen Water Rechten ... von Hand III. Bl. 75r–87v. 7. Reuß: Stadtrecht und Privilege. Dye Rechten unde Privilegien der Stat Rees. Bl. Ajr–Ciir: Das Stadtrecht; vollständiger als bei Liesegang, Recht und Verfassung von Rees, Trier 1890; wohl wie bei v. Kamptz, a. a. O. III, S. 78. die dort an letzter Stelle erwähnte Versathinge van sommygen saeken erscheint hier Bl. Ciii–Cvv; dat. 1451, und handelt vanden visschen tot Reess. – Hand I. 8. Reuß: [Wezius]: Bericht van natur und eigenschafft der Clevischen und Marckischen Lehen. Bl. CVv–CVIIr. Vergleiche v. Kamptz a. a. O. III, S. 107. CVIIIv: Bericht von gelde. Hand III. 9. Geldern: Zinsrecht. ... die tynsrechten in dat Furstendumb Gelre. Bl. Cixr–Cxiiiv. Mit Beispiel. Hand III. 10. Geldern: Deichrecht. ... Dyck Rechten, als Keyser Karll den Landen und Hern gegn heft. Bl. Cxiiiir–Cxxiiir. Mit Beispiel: .. van eynen Dyck, die tho Fraicken Frechen (?) was ... – Hand III. [Eine Abschrift dieses Deichrechtes findet sich in Dreyers Deichrechtlicher Sammlung, Staatsarchiv, Ms. 807.] 11. Allerlei bruchstückhafte Nachträge von Saldrini. Form woe man Lathen guider roymen sall. Ex Juribus Curtis Scti. panthaleonis in Lutingen excerpta. Sententia diffinitiva Anno 17 to Nuiss uitgespracken. Bericht van der Landtmate. Ordnungh ... van Renhren Verschryuongen. Bericht van den Horns gulden unnd synem wehrt. Clausula in einer Verschryuongen. Siegelwass to macken. Entwurf einer richterlichen Vorladung in einer Rentenverschreibungssache. 13. Kassel: a) Jura Cassellae ... 1263 et aucta 1413. Bl. 1–4. b) Alt gewohnheit und Stadtrecht .. in Erbfällen ... 1300. ex Codice Bibliothecae Uffenbachianae. Bl. 5–9. c) Statuta Cassellae ... 1444. Bl. 10–14. 14. Chemnitz: Statuta der ... Stadt Chemnitz erneuert .. 1607 T. IV. S. 143–148 eines Druckes. 15. Coburg: Statuta, Recht und freyheiten sampt etzlichen sonderbaren Bräuchen und Gewohnheiten ... Coburgs. 48 Bl. 16. Koblenz: Reformatio et Ordinatio politica et iuridicaria urbis Confluentiae ... 1562. 21. Bl. 17. Colmar: Jura statuaria civitatis Colmariae Alsatiae ... 1298. (ex Schoepflini cod. diplom.) 6. Bl. 18. Kolding: Jura civitatis Coldingae statutaria ... 1298. ex apographo b. Johann Friedrich Reinboth ... 11 Bl.


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