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Beschreibung der Handschrift Lübeck, Stadtbibliothek, Ms. jur. 4° 119h
Verzeichnis der Juristischen Handschriften der Stadtbibliothek, 86r87r. Bearbeitet von Anne Harnisch, 2018.
Gefördert durch die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung.

Stadtrechte. Vol. IX

6 Bl. + 12 Bl. + 3 Bl. + 10 Bl. + 36 Bl. + 4 Bl. + 5 Bl. + 49 Bl. —

Es gilt das Gleiche, was zu Ms. jur. 118–118b allgemein gesagt wurde; doch sind die Drucke als auch die Umschlagtitel Johann Hermann Schnobels hier häufiger als dort, obwohl viele Drucke, wie es scheint, herausgenommen und der Druckabteilung einverleibt wurden. Neben dem lose einliegenden Verzeichnis enthält die Sammlung im Vorderdeckel der Mappen ein weiteres Verzeichnis des Inhaltes. Aus diesen Verzeichnissen ergibt sich, daß manches Stück abhanden kam, sowie daß zahlreiche Stücke, welche jetzt selbständig verzeichnet werden, einstmals dieser Sammlung angehört haben. Auch an dem bezeichnenden braunen Einband sind solche Stücke zu erkennen, was gelegentlich bereits erwähnt wurde. Beispiele solcher Stücke sind: Mss. jur. 4° 105, 109, 112, 123, 121. Sie sind nicht alle an ihren früheren Platz zurück gelegt worden, da diese Sammlung erst nach Beendigung der Neusignierung wieder aufgefunden wurde. Die Sammlung enthält Stadtrechte. [Rückentitel:] Jura germanica Statutaria Omnis Aevi I.–XXIV. Es finden sich aber auch Abhandlungen über Stadtrechte sowie Auszüge aus solchen darin, letztere besonders das Erbrecht, Güterrecht, Hergewethe und Gerade darstellend. Zahlreiche Stücke haben mundartliche Sprache, doch werden hier nur die niederdeutschen Dialekte als solche gekennzeichnet. Meistens sind die Drucke, sofern sie Oktavformat haben, durch Ansetzen von Papierstreifen auf das gewöhnliche Quartformat erweitert worden. Derzeit nicht im Bestand der Stadtbibliothek Lübeck vorhanden. Von der Handschrift ist nur Nr. 15 als Fotokopie im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden.

Jura Germanica Statutaria Omnis Aevi IX. Alle 17 Stücke, die jetzt noch im Vorderdeckel verzeichnet stehen, sind vorhanden. Dreyer schrieb: 3, 7, 9, 10b, 14; Johann Hermann Schnobel kalligraphierte die Umschlagtitel zu: 2, 3, 4, 7, 8, 11, 15. Gedruckt sind: 1, 2, 4, 5, 6, 13, 16, 17. Niederdeutsch: 13 (teils), 14, 15, 16 (Druck), 17 (Druck). Eine besondere Beschreibung erfordert, da aus der allgemeinen herausfallend, Nr. 15. 1. Grimma: Statuten der Stadt Grimma, nebst Privilegien und andern Verordnungen ... T. XIII, S. 273–456 eines Druckes. 2. Guben: Statuta der Stadt Guben in der Niederlausitz. 1604. T. III. S. 125–140. 3. Güstrow: Jura consuetudinaria civitatis Gustrovii ducatus Megapolitani. 1589 und 1272. 6 Bl. 4. Gützkow: Die Bau-Sprache oder das Gützkowsche Recht. T. VII. S. 193–198. 5. Greussen: Statuten der Stadt Greussen. T. III, S. 62–242 eines Druckes. 6. Grossenhain: Das Stadtrecht zu Grossenhayn 1545 .. mit Gildemeisters .. Anmerkungen. T. I. S. 1–32 eines Druckes. Der Schluß handschriftlich von Dreyer. 7. Hadersleben: Jura civitatis Haderlebiae ducatus Slesvicensis ... 1292 e Danico germanice reddita. 12 Bl. 8. Hagenau: Statuta civitatis Hagenoviae. 1360. 3 Bl. 9. Halberstadt: Jura statutaria civitatis Halberstadt. 1288. ex cod. diplomat. Halberstad. chartaceo Saec. XIV olim Sagillariano, nunc Eybeniano. 10 Bl. 10. Halle: a) Willkühr der Stadt Halle ... 1482 Ex Autogr. Bl. 1–31; b) Der Stadt Halle allererste Willkühr de 1316. Bl. 33–36. 11. Halle: Jura vetusta Hallensia Saeculi XII, communicata a Scabinis civitati Neumarck Silesiae. Vergleiche hierzu die Druckausgabe in Ms. jur. 4° 119l: 3, insbesondere S. 3 Anmerkungen. 12. Hamm: Jura civitatis Hamm. 1279. 4 Bl. 13. Hameln: Statuta Hamelensia antiquiora et noviora [Umschlagtitel]. N. XII–XV. S. 267–282 eines Druckes. 14. Hameln: Extractus et fasciculo statuorum Hamlensium vulgo dicto der Donat. 5 Bl. 15. Papier, 49 Bl. 20 x 13,7 cm. Starke Buchschrift um 1400, mit zierlichen roten Initialen, Zahlzeichen und Rubrizierung. Schriftrahmen und Linien sind trocken vorgezeichnet. Der Einband ist der braune Pappband der Dreyerschen Sammlung, jedoch mit einem Rückentitel in Gold auf rotem Grund: Codex Jur. Hamb. Das Ms. enthält das so genannte Hamburger Ordelbok von 1270. Doch beginnt der Text erst Bl. 4v. Er reicht, während die restlichen Blätter leer sind, bis Bl. 45r, ist aber unvollständig, insofern er nach dem 5 Art. des Schiffrechtes abbricht. Das Fehlen des Letzteren ist nun nach Hach, das alte Lübische Recht, Lübeck 1893, S. 118 bezeichnend für diejenige Redaktion des Hamburger Rechtes, welche als Anhang des Lübeckischen erscheint. Demnach ist es wahrscheinlich, daß die hier Bl. 1r–4v vornegehenden (?) Rechtssätze, dem Lübschen Recht zuzurechnen sind, wenngleich sie als solche noch nicht festgestellt sind. Dazu paßt es, wenn Bl. 5r, wohl auch Bl. 2r, der Name der Stadt ausgelassen, und statt dessen ein leerer Raum gelassen wurde. Dieses war nach Hach a. a. O. S. 6 ff. üblich bei den Bewidmungsexemplaren, durch welche das Lübische Recht an andere Städte vermittelt wurde. [Nach einem Vergleich mit Reincke, Die ältesten Hamburger Stadtrechte und ihre Quellen (Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte XXIV, S. 1ff.) gehört diese Handschrift zu den älteren Fassungen des Stadtrechtes und nimmt als solche wohl eine Sonderstellung ein. Diese 5 Artikel enthalten das Schiffsrecht von Art. I–VI Satz 1, nach dem Abdruck bei Lappenberg, a. a. O. S. 75 f. Indessen hat eine eingehende Untersuchung ergeben, daß diese Rechtssätze aus Bl. 1r–5v ebenfalls dem Hamb. Stadtrecht von 1270 angehören, doch einer anderen Redaktion desselben. So findet sich hier z. B. an 7. Stelle der sonst nur in wenigen Schriften des Ordelbokes bekannte Artikel von der Bursprake; vergleiche Lappenberg, Die ältesten Stadt-Schiff und Landrechte Hamburgs, Hamburg 1845, S. 73,9. Auffallend ist die scheinbar völlig regellose Aufeinanderfolge der 33 Artikel. 5 derselben, 28–32, sind aus dem Schiffsrecht. Beachtlich ist ferner, daß der obere Rand von Bl. 1 in der Breite von 1 cm abgeschnitten und durch einen aufgeklebten Papierstreifen ersetzt ist. Unterlängen der Schrift, welche sich hier befand, sind noch vorhanden. Vergleiche nunmehr das Untersuchungsergebnis von J. Reincke, Ein unbekanntes Bruchstück althamburgischen Rechts, in: Jahrbuch des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung Bd. 71/73, 1950, S. 134 ff. Vergleiche ferner J. Reincke, Das Hamburgische Ordelbook von 1270 und sein Verfasser, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. 72, Germ. Abt. 1955, S. 83 ff., insbesondere S. 87, wo die Lübecker Handschrift (Az) Anmerkung 6 als die "mit Abstand beste" bezeichnet wird: Photokopie im Staatsarchiv Hamburg unter B II a 4; Abzug davon in der Stadtbibliothek Lübeck.] 16. Hamburg: Codex antiquus iuris Hamburgensis a 1270. ex edit. Westphaliana. T XXVI, Sp. 2185–3056 der Monumenta inedita rerum Germanicarum. IV. Leipzig 1745. 17. Hamburg: Hamburgisches Stadtrecht vom Jahr 1497. T. III. S. 50–188. Druck.


Beschreibung erstellt im Rahmen des Projektes Konversion handschriftlicher Handschriftenkataloge der Stadtbibliothek Lübeck.
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