Transkription

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley : Worinn zu finden Auserlesene Briefe, Welche von Käysern, Königen, Chur- und Fürsten ..., Sowohl in fröhlichen als traurigen Begebenheiten, ... Seit dem Westphälischen Friedens-Schlusse, de A. 1648 ... Bis auf ... dieses 1714. Jahr zu Rastadt, ... geschlossenen ... Frieden, ... in Teutscher Sprach abgelassen worden ; Jn VIII. Theilen nebst nöthigen Summarien, Elenchis und Registern ... .
[Inhaltsverzeichnis]
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Verzeichniß Derer im Achten Theile Der Teutschen Reichs-Cantzley sowohl vom Jahr 1714. als in den Supplementis vom Jahr 1648. bis 1714. sich befindlicher Schreiben / Und zwar Vom Jahr 1714.
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I. Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, und Reichs-General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, als ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, worinn er demselben den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzien notificiret, so auch mut. mutand. an die andern ausschreibenden Fürsten der vier associirten Cräysse ergangen, de Anno 1714. 1
II. Schreiben Käysers Caroli VI. an den Magistrat zu Augspurg, die Aus- und Fortschaffung des allda befindlichen Savoyischen Ministri, Monsieur Borgolo, betreffend, de Anno 1714. 9
III. Schreiben Herren Cämmerer und Raths des heiligen Reichs Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, bey der Käyserlichen Administration in Bäyern sein hochgültiges Vorwort einzulegen, damit bey der durch Göttliche Barmhertzigkeit sich geänderten Contagion, die so enge Einsperrung, wo nicht gäntzlich aufgehoben, dennoch modificiret werden möchte, de Anno 1714. 12
IV. Schreiben Hertzog Christians zu Sachsen-Weissenfels an Herrn Wilhelm Ernst, Hertzogen zu Sachsen-Weimar, worinn er demselben das Absterben seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzogs Johann Georgens, hinterlassener Princeßin, Fridericen Amalien, notificiret, de Anno 1714. 14
V. Notifications-Schreiben Landgraf Ludwig Georgs zu Hessen-Homburg an Hertzog Johann Wilhelm zu Sachsen-Eisenach, die Geburt einer Princeßin betreffend, de Anno 1714. 16
VI. Schreiben des Herrn geheimen Raths Magni von Wedderkop an Herrn Christian Augustum, Bischoffen zu Lübeck, und Administratorn zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, daß man die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico vorgegebener Massen eröffnen möchte, damit er die bisherige ausgestreuete Calumnien seiner Widerwärtigen widerlegen, und seine Unschuld in Foro competenti darthun könne, de Anno 1714. 17
VII. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie den erfreulichst restituirten Gefundheits-Stand berichten, und dahero verhoffen, mit Eröffnung der über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr consolirt zu werden, de Anno 1714. 18
IIX. Schreiben an eine hochlöbliche Reichs-Versammlung zu Augspurg, von dem Königlichen Dänischen Herrn Gesandten, M. B. von VValdersée, aus was Ursachen sein allergnädigster König und Herr die Festung Tönningen zu emportiren, und in seine Gewalt zu bringen genöthiget worden, de Anno 1714. 22
IX. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt
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Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, worinn sie demselben den völlig wieder hergestellten Gesundheits-Stand berichten, und daß also der hochlöbliche Reichs-Convent seine gefällige Retour nach besagtem Regenspurg wieder nehmen könne, de Anno 1714. 24
X. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß selbige, nach völlig cessirten Kranckheiten, nunmehro wieder zu ihnen kommen möchte, de Anno 1714. 27
XI. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, daß er vorherstehendes Schreiben an die Reichs-Versammlung ad Dictaturam kommen lassen, und solches bestens secundiren möchte, de Anno 1714. 29
XII. Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Fürst Maximilian Carl von Löwenstein, worinn er demselben den von ihme und dem Marschall de Villars zu Rastadt, zwischen Ihro Käyserlichen Majestät, dem Römischen Reiche und der Cron Franckreich, vorläuffig geschlossenen Frieden berichtet, und daß solches kund gemachet werden könte, de Anno 1714. 31
XIII. Schreiben der Evangelischen Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses zu Franckfurt am Mäyn versammleter Räthe, Botschaffter und Gesandten, an das Corpus Evangelicorum zu Augspurg, worinn sie dasselbe ersuchen, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich, die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pacis Ryswicensis, auch Abhelffung anderer Religions-Beschwerden, hauptsächlich zu urgiren, de Anno 1714. 32
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XIV. Schreiben Herren Cämmerer und Raths zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie derselben berichten, daß die Sperrung mit ihnen aufgehoben worden, und sie nach Regenspurg zurück zu kommen bitten, de Anno 1714. 34
XV. Schreiben Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel an einen Reichs-Fürsten, worinn er demselben das Absterben seines Herrn Vaters, Hertzog Anthon Ulrichs zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret, so auch mut. mutand. an Käyser-König- und andere Fürstliche Personen ergangen, de Anno 1714. 36
XVI. Antwort Landgraf Carls zu Hessen-Cassel an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben wegen Absterben seines Herrn Vaters condoliret, und zur angetretenen Regierung gratuliret, de Anno 1714. 38
XVII. Antwort Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben, wegen tödtlichen Hintritts seines Herrn Vaters, condoliret, und zur übernommenen Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714. 40
XIIX. Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben die Condolenz, wegen des Todes-Falls seines Herrn Vaters, auch die Gratulation zur angetretenen Landes-Regierung abstattet, de Anno 1714. 41
XIX. Antwort König Friedrich Wilhelms in Preussen an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen Absterben seines Herrn Vaters, condoliret, und zur übernommenen Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714. 43
XX. Antwort Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen tödtlichen Hintritt seines Herrn Vaters, condoliret, auch zu angetretener Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714. 45
XXI. Schreiben des Käyserlichen Gesandten bey denen vordern associirten löblichen Reichs-Cräyssen, Grafens Frobenii Ferdinands von Fürstenberg, an Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie ihre Geld-Quotam zu denen noch rückständigen, auch letzt bewilligten fünff Millionen, ie eher ie besser beytragen möchten, de Anno 1714. 47
XXII. Schreiben des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags, bestens recommandiret, de Anno 1714. 50
XXIII. Schreiben des Ober-Rheinischen Cräyß Convents zu Franckfurt am Mäyn an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses deutlich vorstellet, und um Leistung der in der Nördlinger Alliance ihme versprochenen Indemnisation Ansuchung thut, de Anno 1714. 53
XXIV. Schreiben derer Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände auf dem Reichs-Tage zu Augspurg versammleter gevollmächtigter Räthe, Bothschafften und Gesandten, an den Käyser Carolum VI. worinn sie um Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis, allerunterthänigste Ansuchung thun, de Anno 1714. 58
XXV. Wiederholtes allerunterthänigstes Bitt-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg an den Käyser Carolum VI. die Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis betreffend, de Anno 1714. 60
XXVI. Schreiben Herrn Moritz Wilhelms, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Stiffts
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Merseburg, an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns, notificiret, de Anno 1714. 61
XXVII. Schreiben Churfürst George Ludwigs zu Braunschweig und Lüneburg an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben das Absterben seiner Frau Mutter, Franen Sophien, verwittibter Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, notificiret, de Anno 1714. 63
XXIIX. Antwort Frauen Elisabeth Sophien Marien, regierender Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, an Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg, worinn sie demselben, wegen des Absterbens seiner Frau Mutter, condoliret, de An. 1714. 65

SVPPLEMENTA vom Jahr 1648. bis 1714.
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XXIX. Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Ferdinandum III. worinn er denselben inständig bittet, daß er das Reichs- von dem Hoff-Post-Amt nicht separiren, sondern mit diesem den Grafen von Taxis von neuem belehnen möchte, de Anno 1656. 67
XXX. Antwort Käysers Ferdinandi III. auf vorherstehendes Chur-Mäyntzisches Schreiben, de Anno 1656. 72
XXXI. Schreiben des Königlichen Dänischen Gesandten an dem Chur-Brandenburgischen Hofe, Herrn Detleffs von Alefeld, an König Friedrich den III. in Dänemarck, worinn er demselben referiret, wie weit er es mit seiner Negotiation am Chur-Brandenburgischen Hofe gebracht habe, de Anno 1658. 73
XXXII. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg,
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daß sie sich, bey bevorstehender Verfertigung der beständigen Wahl-Capitulation, die Angelegenheit des Obristen Reichs-Hof-Post-Meisters, Graf Carls von Paar, bestens möchte recommandiret seyn lassen, de Anno 1664. 83
XXXIII. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, die Post-Streitigkeiten zwischen denen Grafen von Paar und Taxis betreffend, de Anno 1664. 84
XXXIV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, worinn er ihn ersuchet, ihm das Reichs-Hof-Post-Wesen dergestalt empfohlen seyn zu lassen, damit denen vom Grafen von Paar erhaltenen Judicatis zuwider, nichts in die perpetuirliche Wahl Capitulation inseriret werde, de Anno 1664. 86
XXXV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hof- und Reichs-General-Post-Meister vorseyenden güttlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665. 87
XXXVI. Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Leopoldum, die Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666. 91
XXXVII. Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, worinn er das vom Grafen von Paar, zu Beylegung des zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche entstandenen Streits, gemachte Project approbiret, de Anno 1666. 95
XXXIIX. Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyserlichen Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, Grafen Carl von Paar, daß er den zwischen ihm und dem
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Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche getroffenen Vergleich, auch seines Orts unterschreiben, und sodenn Käyserlicher Majestät zur Confirmation übergeben möchte, de Anno 1666. 97
XXXIX. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, worinn er denselben gehorsamst ersuchet, denen aus Polen mit Waaren kommenden Handelsleuten, die bey Steinau und andern Orten an der Oder gesuchte Uberfahrt verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen Niederlags-Ort, verweisen zu lassen, de Anno 1675. 98
XL. Gratulations-Schreiben des Raths zu Breßlau an Herrn Friedrichen, der heiligen Römischen Kirchen Cardinal und Landgrafen zu Hessen, wegen überkommener Obristen Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, de Anno 1675. 101
XLI. Schreiben des Raths zu Breßlau an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, Seine Majestät möchten allergnädigst geruhen, die von Polen dahin zu disponiren, damit die Schlesischen Handelsleute an ihrer freyen, auch diß- und jenseits der Weichsel zu führen privilegirten Handlung im Königreich Polen, nicht ferner gekräncket würden, de Anno 1676. 102
XLII. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Frau Louisen, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz, worinn er derselben, wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz, condoliret, de Anno 1676. 105
XLIII. Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an den Käyser Leopoldum, die Einführung des neuen Calenders betreffend, de Anno 1676. 106
XLIV. Schreiben Herrn Augusti, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Primats und Ertz-Stiffts Magdeburg, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, worinn er ihm seine Gedancken über die von Käyserlicher Majestät praetendirte Einführung des neuen Gregorianischen Calenders eröffnet, de Anno 1676. 107
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XLV. Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürstlichen Sächsischen Weimar- und Gothaischen Häusern aufgerichteten Alliance, und was deme mehr anhängig, betreffend, de Anno 1677. 109
XLVI. Schreiben Churfürst Ferdinands Mariä in Bäyern, Churfürst Johann Georgens des andern zu Sachsen, und Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben ersuchen, zu Beförderung der General-Friedens-Tractaten einen zulänglichen Stillstand einzugehen, de Anno 1678. 112
XLVII. Schreiben des Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichts zu Speyer an den Käyser Leopoldum, worinn es sich über des Magistrats zu Speyer unverantwortliche Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction hefftig beschweret, und um gehöriges Einsehen allerunterthänigst bittet, de Anno 1678. 116
XLIIX. Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678. 120
XLIX. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, die von ihm begehrte Introduction des neuen Calenders betreffend, de Anno 1679. 122
L. Schreiben Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen an die Herren, Georg Wilhelm, Johann Friedrichen, und Rudolph Augusten, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, den durch D. Calixtum, zwischen denen Wittenbergischen und Helmstädtischen Theologis,
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erregten Streit, und dessen Beylegung betreffend, de Anno 1679. 123
LI. Antwort derer Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg auf vorherstehendes Chur-Sächsisches Schreiben, de Anno 1680. 130
LII. Schreiben König Carls des XI. in Schweden an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er den zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandenen Mißverstand möchte in der Güte beylegen helffen, de Anno 1679. 133
LIII. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben seine Gedancken über die Redressirung des im Römischen Reiche eingerissenen Müntz-Ubels entdecket, de Anno 1680. 135
LIV. Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680. 142
LV. Antwort Herrn Ernst Augusts, Herrn Georg Wilhelms, und Herrn Rudolph Augusts, respective Administratoris des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches Schreiben, de Anno 1680. 148
LVI. Dancksagungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Hertzog Julium Sigismundum von Würtemberg-Oelß, zu Julius-Burg, vor die Einladung zu der Gevatterschafft, de Anno 1680 151
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LVII. Erinnerungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an die verwittibte Hertzogin von Oelß, Frau Elisabeth Mariam, wegen Abführung der Onerum auf den Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau, de Anno 1680. 152
LIIX. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des Croßnischen Zolles, de Anno 1680. 154
LIX. Condolenz. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an den Hertzog, Christian Ulrich von Würtemberg-Oelß zu Bernstadt, wegen Absterben seiner Frau Gemahlin, de Anno 1680. 155
LX. Condolenz-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, über das Absterben seines Herrn Vaters Durchläuchtigkeit, Churfürst Johann George des II. zu Sachsen, de Anno 1680. 156
LXI. Schreiben Churfürst Carls zu Pfaltz an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er sich über die Frantzösische Proceduren, wider seine am Ober-Rhein gelegene Lande, höchlich beschweret, und ihn um nachdrückliche Assistenz ersuchet, de Anno 1681. 157
LXII. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches
LXIII. Schreiben Käysers Leopoldi an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die, gemeinem Ruffe nach, von der Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg möglichsten Fleisses abwenden helffen, oder, auf den Nothfall, derselben mit Rath und That assistiren möchte, de Anno 1682. 161
LXIV. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682. 163
LXV. Schreiben Käysers Leopoldi an Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph August, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben die von Orient und Occident dem Römischen Reiche bevorstehende grosse Gefahr beweglich vorstellet, und sie im Vertrauen ersuchet, ihme ihre dißfalls führende Gedancken zu eröffnen, de Anno 1682. 165
LXVI. Antwort Hertzog Georg Wilhelms und Hertzog Rudolph Augusts zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682. 169
LXVII. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Peter Philippen zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bareuth, worinn er ihm Nachricht zu geben bittet, ob es wahr sey, daß der Fränckische Cräyß der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider Franckreich zu Hülffe schicken wolle, auch sie, auf allen Fall die Suiten dieses Vorhabens wohl zu überlegen, ersuchet, de Anno 1684. 171
LXIIX. Schreiben Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern an Herrn Ernst Augustum und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sie ersuchet, nebst den Bäyer-Fränck- und Ober-Rheinischen Cräyssen, der von der Cron Franckreich belagerten Festung Luxenburg zu succurriren, de Anno 1684. 176
LXIX. Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms, zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. 179
LXX. Schreiben Churfürst Maximilian Emannels in
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Bäyern an Herrn Ernst Augustum, und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684. 180
LXXI. Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. 182
LXXII. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, worinn er vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. 185
LXXIII. Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Chur-Brandenburgisches Intercessions-Schreiben, de Anno 1685. 187
LXXIV. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Chur-Pfältzische Regierung zu Heydelberg, worinn er derselben notificiret, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey, de Anno 1685. 192
LXXV. Antwort der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg auf vorherstehendes Pfaltzgräflich-Veldentzisches Schreiben, welches, nebst der Antwort wieder an den Cavalier, der es überbracht, zurücke gegeben worden, de Anno 1685. 193
LXXVI. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben ersuchet, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf deduciret haben würden, de Anno 1685. 194
LXXVII. Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685. 196
LXXIIX. Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685. 198
LXXIX. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sie ersuchet, es bey Ihro Käyserlichen Majestät dahin zu bringen, daß die Chur-Pfältzischen Lande so lange, bis alle Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf gehöriger Orten ausgeführet hätten, sequestriret werden möchten, de Anno 1685. 199
LXXX. Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685. 201
LXXXI. Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / de Anno 1685. 209
LXXXII. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus der Grafschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. 211
LXXXIII. Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685. 215
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LXXXIV. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die von dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Abgesandten, Baron von Marenholtz, in seinem an den Reichs-Hof-Rath übergebenen Memorial, wider seine Abgeordneten gebrauchte anzügliche Reden, auch inserirte falsche Extract-Schreiben hefftig beschweret, und solches nach Verdienst zu ahnden bittet, de Anno 1686. 221
LXXXV. Allerunterthänigstes Schreiben derer Hamburgischen Abgeordneten an den Käyser Leopoldum, worinn sie demselben kürtzlich vorstellen, was der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Abgesandte, Baron von Marenholtzin der Leopold-Stadt vor Thätlichkeiten an ihnen ausgeübet, de Anno 1686. 225
LXXXVI. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er bezeuget, daß ihm das Verfahren seines Abgesandten gegen die Hamburgischen Abgeordneten mißfalle, und er denselben dessentwegen von dero Hofe avociren, auch sich von der Sache genauer informiren lassen wolle, de Anno 1686. 226
LXXXVII. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er ihn nochmahls ersuchet, die Chur-Pfältzische Successions-Sache nach den Reichs-Fundamental-Gesetzen rechtlich vorzunehmen und zu entscheiden, de Anno 1686. 228
LXXXIIX. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, den ihren Abgeordneten von dessen Abgesandten zu Wien angethanen unerträglichen Affront zulänglich zu ressentiren, auch die vorige gute Nachbarschafft und Verständniß gnädigst zu redintegriren, de Anno 1686. 229
LXXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686. 231
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XC. Wieder-Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er sich erkläret, daß das an ihn abgelassene Schreiben vom gesammten Rath, und unter gemeiner Stadt Siegel expediret worden sey, de Anno 1686. 233
XCI. Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich, wegen des von ihm, in Puncto der Marenholtzischen Affaire, begehrten Ressentiments, ingleichen wegen gesuchter Restabilirung des zwischen beyderseits unterbrochenen guten Vernehmens, zulänglich erkläret, de Anno 1686. 234
XCII. Nochmahlige Antwort des Magistrats zu Hamburg auf vorherstehende Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1686. 238
XCIII. Endliche Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorhergehendes nochmahliges Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686. 242
XCIV. Schreiben des Pfaltz-Veldentzischen Gevollmächtigten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an die Reichs-Versammluug daselbst, worinn er wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg, im Nahmen seines Herrn Principalen, protestiret, de Anno 1686. 244
XCV. Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686. 247
XCVI. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den
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Ring-Mauern der Stadt, ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686. 248
XCVII. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus Tyrol vertriebenen Evangelischen nochmahls intercediret, und ihnen ihre Kinder folgen zu lassen bittet, de Anno 1686. 251
XCIIX. Nochmahliges Intercessions-Schreiben des Corporis Evanglicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, de Anno 1686. 253
XCIX. Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren, de Anno 1686. 260
C. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Gräflich-Lippisches Schreiben, de Anno 1686. 262
CI. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich über die von der Geistlichkeit zu Hamburg, am letztern Danck-Fest, wider die Reformirten gebrauchte harte Invectiven und grobe Injurien hefstig beschweret, und ihn, solch Verfahren zulänglich zu ahnden, ersuchet, de Anno 1686. 264
CII. Schreiben eines regierenden Fürsten von einem alten Fürstlichen Hause an einen andern regierenden Fürsten eines alten Fürstlichen Hauses, die häuffige Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand betreffend de Anno 1687. 269
CIII. Antwort eines regierenden Fürsten von einem alten
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Fürstlichen Hause auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687. 272
CIV. Anderweites Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er die Independence der Herrschafften Vianen und Ameyden erweiset, auch seine Praetension darauf dem Printzen von Oranien, und Herren Staaten von Holland durch Christliche Interposition bestens zu recommandiren bittet, de Anno 1687. 275
CV. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Graf Simon Heinrich zur Lippe auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687. 280
CVI. Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de Anno 1687. 282
CVII. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es allerunterthänigst bittet, daß Seine Majestät den Befehl dero Ober-Oesterreichischen Regierung, denen aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen ihre Kinder und Güter nicht folgen zu lassen, zu cassiren, und nur gedachte Exulanten mit Abfolgung des Ihrigen zu erfreuen, auch dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg dadurch zu löblicher Nachfolge aufzumuntern, allergnädigst geruhen möchte, de Anno 1688. 285
CIIX. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, worinn es abermahls vor die aus dem Tefferecker-Thal emigrirten Evangelischen intercediret, und ihnen eine freye Emigration mit ihren Kindern und Gütern zu verstatten bittet, de Anno 1688. 292
CIX. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte
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Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie demselben ihre Religions-Beschwerden ausführlich vorstellen, und selbigen abzuhelffen bitten, de Anno 1688. 298
CX. Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Marqvard Sebastians zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Bayreuth, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie derselben der Stadt Rothenburg an der Tauber Matricular-Moderations-Ansuchen bestens recommandiren, de Anno 1689. 314
CXI. Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690. 317
CXII. Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690. 319
CXIII. Schreiben Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande weitläufftig deduciret, und ihn dabey zu mainteniren bittet, de Anno 1690. 323
CXIV. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690. 331
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CXV. Schreiben Marggraf Friedrichs Magni zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er dieselbe ersuchet, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle, de Anno 1690. 334
CXVI. Schreiben Hertzog Gustav Adolphs zu Mecklenburg-Güstrau an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine wohlbefugte Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zu deduciren suchet, und, zu deren Erhaltung, um ein gewieriges Reichs-Conclusum bittet, de Anno 1690. 336
CXVII. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie ihn nochmahls um die, zu Remedirung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz unterthänigst bitten, de Anno 1690. 342
CXIIX. Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Better, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690. 346
CXIX. Schreiben derer Grafen Johann Friedrichs und Wolffgangs Julii zu Hohenlohe-Neuenstein an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie sich über die wider sie, von Graf Ludwig Eberharden zu Leiningen, de Facto vorgenommene Spoliation beschweren, und um Satisfaction bitten, de Anno 1690. 351
CXX. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die von ihm gnädigst versprochene, aber nicht erfolgte Conferenz, zu Abthuung der Religions-Gravaminum, betreffend, de Anno 1690. 353
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CXXI. Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691. 358
CXXII. Schreiben Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, nnd Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an den Käyser Leopoldum, den von Sachsen-Gotha ihnen movirten Praecedenz-Streit betreffend, de Anno 1691. 363
CXXIII. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die vielfältigen Drangsalen, so die Stadt Hamburg gegenwärtig von der Cron Dänemarck leiden müste, hefftig beschweret, und ihn um schleunigen Schutz und Hülffe allerunterthänigst bittet, de Anno 1691. 368
CXXIV. Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de Anno 1692. 379
CXXV. Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthungen zu verschonen bittet, de Anno 1692. 382
CXXVI. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben allerunterthänigst bittet, dem ältesten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen, de Anno 1693. 389
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CXXVII. Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, die neundte Chur-Sache betreffend, de Anno 1693. 390
CXXIIX. Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß er von Käyserlicher Majestät Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten, de Anno 1693. 403
CXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Notifications-Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha, worinn er demselben zu erhaltener Veniae AEratis und angetretener Regierung gratuliret, de Anno 1693. 404
CXXX. Schreiben Bischoffs Johann Philipps zu Passau an Churfürst Anshelm Franciscum zu Mäyntz, worinn er denselben bittet, Ihre Käyserliche Majestät in dero vorhabenden Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nachdrücklich zu secundiren, und sich durch widrige Ertz-Bischöfflich-Saltzburgische Vorstellung daran nicht irren zu lassen, de Anno 1694. so auch in simili an die andern geistlichen Churfürsten ergangen. 405
CXXXI. Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, worinn er demselben remonstriret, daß seine Praetension an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694. 413
CXXXII. Antwort Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, auf vorherstehendes Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, worinn er zu behaupten suchet, daß die Linie derer Pfaltzgrafen bey Rhein, zu Sultzbach, mit besserm Rechte, als die Pfältzische Chur-Linie die Succession in die Veldentzischen Lande praetendiren könne, de Anno 1695. 424
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CXXXIII. Wieder-Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, vorherstehendes Antwort-Schreiben, worinn er demselben nochmahls seine wohlgegründete Praetension an die Veldentzische Lande remonstriret, und alles, was er derselben zugegen behaupten wollen, zu refutiren suchet, de Anno 1695. 445
CXXXIV. Schreiben von derer geistlichen Fürsten Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben allerunterthänigst bitten, dero geschöpffte Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen, wegen besorglich daraus erwachsender vieler Inconvenientien, allergnädigst zu ändern, und dem am Römischen Hofe, zwischen dem Ertz-Stiffte Saltzburg und Passau, entstandenen Process seinen freyen Lauff zu lassen, de Anno 1695. 473
CXXXV. Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695. 482
CXXXVI. Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695. 487
CXXXVII. Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, König Carls des XI. in Schweden, als Hertzogs zu Bremen, und Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie denselben ersuchen, die übergrossen Beschwerden derer Evangelischen Land-Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen, widrigen
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Falls aber zu erwarten, daß sie, von Cräyß-Ausschreib-Amts wegen, Reichs-Constitutions-mäßige Mittel darwider ergreiffen würden, de Anno 1696. 505
CXXXIIX. Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben inständig bittet, daß er bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem Könige in Dänemarck und Hertzog von Hollstein-Gottorff, ihm zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möchte, de Anno 1696. 512
CXXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, de Anno 1696. 515
CXL. Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse Zusammenkunfft zu Franckfurt am Mäyn betreffend, de Anno 1696. 517
CXLI. Schreiben derer sechs nächst am Rhein gelegenen Cräysse ausschreibender Chur- und Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, das vorhabende Reichs-Defensions-Werck, und derer 4. übrigen Reichs-Cräysse Accession zu selbigem, betreffend, de Anno 1697. 518
CXLII. Creditiv-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor den von Chur-Brandenburg, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum, Frey-Herrn von Wylich, zu Boezelaer, de Anno 1699. 521
CXLIII. Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf vorherstehendes Creditiv-Schreiben des Frey-Herrn von Wylich zu Boezelaer, de Anno 1699. 525
CXLIV. Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über das unverhoffte widrige Verfahren der Aebtißin zu Qvedlinburg beschweret, und die von derselben, in Puncto der Erb-Vogtey, eingebrachte Klagen durch gründlichen und wahrhafften Gegen-Bericht abzulehnen suchet, de Anno 1699. 526
CXLV. Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, worinn er ihm notificiret, daß er der Aebtißin zu Herford ein Protectorium ertheilet, und ihn in selbigem zum Conservatore ernennet, so auch in simili an die Churfürsten zu Brandenburg, Pfaltz, Braunschweig und Lüneburg, ingleichen an den Bischoff zu Oßnabrück, und Hertzoge Georg Wilhelm, Rudolph August und Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, ergangen, de Anno 1699. 554
CXLVI. Schreiben der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn sie demselben notificiret, daß sie ein Protectorium von Käyserlicher Majestät erhalten, worinn er zum Mit-Schutz-Herrn ernennet worden, und ihn solch Conservatorium gütigst zu übernehmen bittet, de Anno 1699. 557
CXLVII. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699. 559
CXLIIX. Wieder-Antwort der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, auf vorherstehendes Antwort-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1699. 560
CXLIX. Schreiben König Carls des XII. in Schweden an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er ihn um zulängliche Satisfaction, wegen der an dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Capitain Salmuth, in seines Residenten Hause, durch dessen Bediente begangenen Mordthat, ersuchet, widrigen Falls aber sich selbst die Ahndung dieses sträfflichen Attentati vorbehält, de Anno 1699. 562
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CL. Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, worinn er denselben ersuchet, es nicht geschehen zu lassen, daß von dem Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg-Zelle, auf dem bevorstehenden Nieder-Sächsischen Cräyß-Tage, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Lande Sitz und Stimme erhalten werden, sondern sich dieser, nebst allen andern Praetendenten, bis zu Austrag der Sache, gedulten möchte, de Anno 1699. 564
CLI. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche Satisfaction begehret, de Anno 1699. 565
CLII. Recommendations-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Herrn Frantz Ludwigen, Bischoffen zu Worms und Breßlau, auch Meistern des Teutschen Ordens, vor den Herrn Obristen Lieutenant Julium Augustum, Frey-Herrn von Bothmar, de Anno 1700. 567
CLIII. Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an dero Hof-Marschalln, Baron von Greiff, worinn er demselben seine Gedancken über die am Käyserlichen Hofe, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Erb-Sache, auf ihn geworffene Ungnade eröffnet, und selbige Seiner Käyserlichen Majestät schrifft- oder mündlich vorzustellen bittet, de Anno 1700. 568
CLIV. Schreiben Hertzog Johann Adolphs zu Hollstein-Ploen an König Friedrich den IV. in Dänemarck, worinn er demselben remonstriret, daß Norburg, Glücksburg, und die Insul Arroe, als Amts-Güter, vom Königlichen Antheil herkämen, und besonders die Insul Arroe kein adelich Gut, auch folglich der Hertzog zu Hollstein-Gottorff von den Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, die Helffte der Contribution zu fodern nicht befugt wäre, de Anno 1701. 578
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CLV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, worinn er ihm notificiret, daß er ein Feld-Post-Amt bey der Reichs-Armada anzulegen entschlossen, und solches dem Grafen von Paar, welchem er möglichst assistiren möchte, committiret habe, de Anno 1701. 582
CLVI. Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Eugenium Alexandrum von Taxis, daß er den Grafen von Paar bey dem, auf seinen Befehl, bey seinem im Römischen Reiche befindlichen Kriegs-Heer, angelegten Feld-Post-Amt, allen möglichen Vorschub und Hülffe thun lassen solle, de Anno 1701. 583
CLVII. Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Käyser Leopoldum, daß Seine Majestät dero Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, dahin anzuhalten allergnädigst geruhen möchten, damit er sich der Wahl-Capitulation des Römischen Königs Josephi gemäß verhalte, und dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, nicht ferner in seine Jura einzugreiffen suche, de Anno 1701. 584
CLIIX. Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Reichs-Vice-Cantzler, Graf Dominicum Andream von Kaunitz, den zwischen dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, und dem Käyserlichen Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, wegen des Post-Wesens, entstandenen schweren Streit betreffend, de Anno 1701. 591
CLIX. Schreiben Graf Adolph Friedrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, bey denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande zu intercediren, daß er in denen Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, wider das Herkommen, nicht mit Oneribus beleget werden möchte, de Anno 1701. 594
CLX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Gräflich Lippisches Schreiben, de Anno 1702. 596
CLXI. Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Fugenium Alexandrum von Taxis, denen Reichs-Post-Verwaltern zu befehlen, daß sie mit dem von ihn, bey seiner Armée, angeordneten Feld-Post-Amt, die benöthigte Communication und Correspondenz unterhalten sollen, de Anno 1702. 597
CLXII. Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben remonstriret, warum er die Stadt Nordhausen mit seinen Trouppen habe besetzen lassen, de Anno 1703. 598
CLXIII. Schreiben Bischoff Herrmann Werners zu Paderborn an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß sein Herr Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr von Metternich, zur Gracht, und Dom-Probst zu Oßnabrück, zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlet worden, de Anno 1703. 604
CLXIV. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Paderbornisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. 605
CLXV. Schreiben Bischoff Friedrich Christians zu Münster an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihm notificiret, daß er von 9. Capitularen zu Paderborn zum Coadjutorn desselben Stiffts, wider den durch 11. Stimmen eligirten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, erwehlet worden, de Anno 1703. 606
CLXVI. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Münsterisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. 609
CLXVII. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben den per Majora zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, bestens recommendiret, de Anno 1703. 610
CLXIIX. Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß seine Gemahlin, Frau Charlotta Sophia, zu Hannover Todes verblichen, de Anno 1705. 612
CLXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen, worinn er ihm, wegen Absterben seiner Gemahlin, condoliret, de Anno 1705. 614
CLXX. Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihn zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin invitiret, de Anno 1705. 615
CLXXI. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Königliches Preußisches Schreiben, de Anno 1705. 617
CLXXII. Schreiben Käysers Josephi an Hertzog Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er demselben ihre Freude und Vergnügen über dessen Enckelin, der Princeßin zu Braunschweig und Lüneburg, bezeuget, und darneben contestiret, daß dero Herr Bruder, König Carl der III. in Spanten, zu seiner Gemahlin keine vollkommenere Princeßin in der gantzen Welt erlangen können, de Anno 1708. 617
CLXXIII. Schreiben des geistlichen Ministerii zu Braunschweig an Hertzog Anton Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn es denselben flehentlich bittet, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen, de Anno 1710. 619
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CLXXIV. Schreiben Frauen Christianen Eberhardinen / Königin in Polen und Churfürstin zu Sachsen / an Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen Naumburg / daß zu der sehr nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag ausgeschrieben / oder / wegen jüngst dessenthalben so übereilt vorgenommener Conferenz, zu einer andern Anstalt gemacht werden möchte / de Anno 1712. 623
CLXXV. Schreiben einiger Assessorum des Käyserl- und des heil. Röm. Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / die Reception mehrerer Cammer-Gerichts Assessorum betreffend / de Anno 1713. 626
CLXXVI. Schreiben Käysers Caroli VI. an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg / daß denen Grafen zu Hatzfeld das Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren / zu geben de Anno 1713. so auch mutat. mutand. an andere Reichs-Fürsten ergangen. 628
CLXXVII. Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses / Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn / Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz / als Hertzogs zu Jülich und Berg / und König Friedrich Wilhelms in Preussen / als Hertzogs zu Cleve / an die Reichs-Versammlung zu Augspurg / den Reaccess des Grafen von der Marck zum Westphälischen Cräyß betreffend / de Anno 1714. 629
CLXXVIII. Schreiben Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg an den Magistrat zu Hamburg / worinn er bey demselben um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg Ansuchung thut / de Anno 1714. 634
CLXXIX. Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Augspurg / Herrn Anton Ignatii, Frey-Herrn von Otten / an den Käyserlichen Principal-Commissarium daselbst / und Käyserl. Administratorem in Bäyern / Fürst Maximilian Carln zu Löwenstein-Wertheim / worinn er bey denen Bäyerischen Mauth- und Zoll-Städten an der Donau zu verordnen bittet / daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter der Reichs-Gesandten / Zollfrey passiret werden möchten / de Anno 1714. 635
CLXXX. Antwort des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Augspurg / und Käyserl. Administratoris in Bäyern / Fürst Maximilian Carls / zu Löwenstein-Wertheim / auf vorherstehendes Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Convent zu Augspurg / Frey-Herrens Anton Ignatii von Otten / de Anno 1714. 636
CLXXXI. Schreiben des Magistrats zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg / worinn er sich vor resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg bedancket / und die durch allgemeine Reichs-Schlüsse ihrer Stadt zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen / auch solches Käyserl. Maiestät bestens zu recommandiren bittet / de Anno 1714. 638
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Teutsche Reichs-Cantzley.
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I.
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Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, und Reichs-Genera-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, als ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, worinn er demselben den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzien notificiret, so auch mut. mutand. an die andern ausschreibenden Fürsten der vier associirten Cräysse ergangen, de Anno 1714. P. P. ES ist ohne dem schon bekannt, was Massen auf Frantzösische Veranlassung, und nachdem von dieser Cron durch Chur Pfaltz eine Zusammenkunfft zwischen mir und dem Frantzösischen Marchalln de Villars gesucht worden, dieselbe allhier, am 26. verwichenen Monats Novembris, erfolget sey, wozu man aber, von Seiten Käyserlicher Majestät, in keiner andern Absicht gekommen, als bloß aus Reichs-Väterlicher Sorgfalt zu vernehmen, ob Franckreich, wie es durch die mit denen Chur-Pfäl
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tzischen Ministris vorgegangene Unterredung zu hoffen gegeben, Ihro Käyserlichen Majestät und dem Reich anständigere, als die zu Utrecht beschehene, und solche Bedingnisse vorschlagen möchte, worauf man alsdenn, mit Genehmhaltung und Zuthuung des Reichs, zu einem sämmtlichen Friedens-Congress mit selbiger Cron schreiten könte; Gestalten auch Ihro Käyserl. Majestät, dem Reich davon behörige Eröffnung zu thun, bereits nicht würde ermangelt haben, wenn sie nur einiger Massen sich im Stande gesehen hätten, etwas mit Verläßigkeit an dasselbe zu bringen. Es hat aber bishero gedachte feindliche Crone nicht allein, der gegebenen Hoffnung zuwider, schlechtere Bedingnissen, als zu Utrecht, vorgebracht, sondern ist auch immerfort mit solchen Neuerungen und veränderlichen Dingen hervor gekommen, daß bey zweifelhafftem Anschein ich mehr als einmahl in dem Begriff gewesen, dieser bis dato fruchtloß geschienenen Zusammenkunfft durch meine Abreise ein Ende zu machen, es auch bereits vollzogen haben würde, wenn nicht besagter Marchall mir noch immer Hoffnung zu einer Ermäßigung gegeben, und die Erwartung seiner fast über iede Sache abzuschicken gehabten Couriers, von mir inständigst verlanget hätte. Worzu auch endlich in der blossen Absicht gewilliget, um Ihre Käyserliche Majestät und das Reich, falls der Krieg fortwähren solte, desto offenbarer ausser allem Vorwurff, die feindliche Crone hingegen um so mehrers in den Torto, und Verantwortung der weiters erfolgenden Unheilen zu setzen. Gleichwie aber mittler Weile bereits die fünffte Woche verlauffen ist, ohne daß Ihro Käyserlichen Majestät und dem Reich
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bis dato mit einiger Gewißheit etwas förmlich hätte communiciret werden können; So habe gleichwohl Eurer Liebden in besonders zu vorläuffiger Nachricht länger unverhalten nicht unterlassen können, wie nemlich die Frantzösische Proposition, nachdem man etliche Tage hindurch gestritten, wer solche zu erst zu thun hätte, anfangs hauptsächlich bestanden, daß der König Landau und Fort Louis in dem ietzo befestigten Stande für sich behalten, für Freyburg aber, wenn er diese Festung wiedergeben solte, zu einem AEquivalent Breysach, oder Kehl, oder Philipsburg, oder aber die Schleiffung der zwey erstern haben wolte. Nebst diesem wurde als eine unveränderliche Sache der geächteten Churfürsten von Cölln und Bayern nicht nur völlige Restitution in alle ihre vor dem Kriege besessene Länder, Würden, Sitz und Stimmen, sondern auch die zu Utrecht für den letztern gefoderte Indemnisation unbeweglich und dergestalt begehret, daß ehe und bevor diese Bedingnissen an Franckreich eingestanden wären, der König sich über diejenigen Puncte, so ihre Käyserliche Majestät und das Reich angiengen, zuverläßig nicht erklären würde. Wiewohlen er dabey zu verstehen gegeben, daß dem Reiche im übrigen der Rißwicker Friede verliehen, Ihro Käyserlichen Majestät aber in ihres Hauses Angelegenheiten keine sonderliche Schwürigkeit aufgeworffen, und der Friede derenthalben nicht aufgehalten werden solte. Eure Liebden können erachten, mit was Nachdruck man disseits einem so unerwarteten unzulänglichen Vortrage begegnet habe, da man, wenn dergleichen vorher zu sehen oder zu vermuthen gewesen wäre, daß die Frantzösische Propo
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sition schlimmer, als die zu Utrecht seyn solte, nimmermehr zu dieser Conferenz gekommen seyn würde. Frantzösischer Seiten wolte man hingegen behaupten, daß der König an die Utrechter Proposition, weilen sie in dem vorgesetzten Termino nicht angenommen worden, um so weniger gehalten sey, als die seithero durch den Krieg erworbenen Vortheile der Sache eine gantz andere Gestalt gegeben hätten. Da aber hierüber die Conferenz abzubrechen, mich fest entschlossen bezeigte, liesse der Marchall zwar vermercken, ob dürffte der König in denen AEquivalenten für Freyburg etwas nachgeben, wolte aber von Beybehaltung Landau und Fort Louis, wie auch der für die geweste Churfürsten begehrte völlige Satisfaction, im geringsten nicht abweichen, mich gleichwohl sehr angelegentlich ersuchend, meine Abreise so lange noch einzustellen, bis er durch einen Courier seines Königs weitere Befehle würde einholen können, worzu mich denn abermahlen habe bewegen lassen, theils um meines wenigen Orts alle Moderation zu erweisen, theils auch, um von Seiten Ihrer Käyserlichen Majestät und des Reichs, nichts unversucht zu lassen, was zu Beförderung eines sichern und reputirlichen Friedens nur einiger Massen gereichen könte. Nachdem aber hiedurch wiederum bis 14. Tage verlauffen, ohne daß man inzwischen das geringste vernehmen konte, so hat zwar bey Zurückkunfft des Couriers geschienen, als dürffte man endlich Frantzösischer Seiten, auf die hier gefundene standhaffte Begegnung, zu einer Linderung und Nachlaß der bey den Bayerischen Puncten bishero begehrten Indemnisation kommen. Hingegen verbliebe der Marchall bey dessen völligen Re
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stitution sowohl, als wegen Landau und Fort Louis, nicht allein bey seiner ersten Proposition beständig, sondern begehrte auch an statt des vorigen AEquivalents vor Freyburg ein gantz neues und eben so unerträgliches, als die vorhergehende gewesen; indem er hierzu das Pfältzische Amt Germersheim, und daß solches mit dem übrigen gegen Elsaß gelegenen Land der Cron Franckreich fürohin mit aller Souverainität einverleibet werden solle, dergestalt verlanget, daß hinfüro die Qveich zwischen dem Römischen Reiche und Franckreich die Gräntze zu scheiden hätte, wodurch er noch ein Grosses nachzugeben vermeynet hätte, indem zu Utrecht der Rhein zur Gräntz-Scheidung vorgeschlagen, die Bayerische Indemnisation auch damahls mit dem Königlichen Titul für einen der schwersten Puncten sey angesehen worden; Welches demnach alles wäre, was der König bey seiner vortheiligen Situation nachgeben könte, sonsten aber den Krieg eher fortführen, als Frieden auf mindere Bedingnisse eingehen würde. Ich hingegen behauptete, daß dieses AEquivalent abermahls eine neue, und vorhin niemahls begehrte, an sich selbst auch unbilliche Sache sey, worzu sich Ihre Käyserliche Majestät und das Reich nimmermehr würden beqvemen können; zu geschweigen, daß auch die für Bayern begehrte völlige Restitution, so Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reich nachtheilig, und kein Exempel vorhanden wäre, daß ein mit solcher Bündigkeit geächteter Churfürst oder Reichs-Stand, der sich gegen sein allerhöchstes Ober-Haupt und das Reich so sehr versündiget hätte, iemahls sey restituirt worden, dahero ich denn meines Orts bestunde, daß Ihro
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Käyserlichen Majestät und dem Reich, nebst dem Rißwickischen Frieden, Landau und Fort Louis, ohne weitere AEquivalente zurück gegeben, wegen des gewesenen Churfürsten aber, deroselben und dem Reich, als ein internum Imperii, anheim gelassen werden möchte, was sie deßfalls, nach Gestalt derselbe sich um seine Aussöhnung bewerben und verdient machen würde, weiters zu verordnen für gut finden möchten. Alles dieses aber ware nicht fähig, den Marchall von seinem gethanen Vortrage abwendig zu machen, also zwar, daß ich endlich, nach allen vorher vergeblich angewendeten Vorstellungen, auf das Mittel gefallen, ihm, als meine blosse Gedancken, zu verstehen zu geben, ob er nicht zu einem Expedienti vorschlagen wolte, daß man Landau, Fort Louis, und endlich auch Kehl Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reich geschleifft zurück stellen, dargegen aber Frantzösischer Seiten das Fort Mortier gegen Breysach über demoliren würde, welches ich so dann Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reich vortragen, und darüber derselben Genehmhaltung zu erlangen trachten wolte. Er warff aber auch dieses weit von sich, und wolte mit einem Worte sich auf keine Weise zu etwas nähern bis dato verstehen, als nur, daß er, wegen des für Freyburg begehrten AEquivalents, nochmahlen einen Courier mit meinen Vorstellungen an den König zu schicken versprochen, wegen Landau und Fort Louis aber sowohl, als der völligen Bayerischen Restitution, sey ihm nicht erlaubet, die geringste Anfrage mehr zu thun, da dieses einmahl als Conditio sine qua non bey seinem Hoffe fest gesetzet, und er die Handlung eher abzubrechen, als darinnen nach
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zugeben befohlen wäre. Dieses alles ist beyläuffig der Stand, in welchem allhier dermahlen die Sachen sich befinden, und obzwar wegen der steten Veränderungen, und von Franckreich immerfort hervorkommenden Neuerungen, man von dem Ausgange hiesiger Zusammenkunfft an noch mit keiner eintzigen Sicherheit urtheilen kan; So scheinet doch, allen äusserlichen Umständen nach, daß, wenn es auch dahin kommen solte, daß Franckreich von dem AEquivalent für Freyburg, und andern dergleichen ohnerträglichen Bedingnissen abstünde, selbige Cron doch von Landau und Fort Louis nicht abweichen, und solcher Gestalten keinesweges mehr, als den Rißwicker Frieden für das Reich eingehen, eben so wenig auch von der völligen Restitution der beyden geächteten Churfürsten nachlassen werde. Wie nun aber einer Seits diesem zweyten Punct annoch beständig, und mit allem möglichen Nachdruck widerspreche, anderer Seits auch vorgedachter Massen noch sehr ungewiß ist, wie die weitere Frantzösische Antwort und Aufführung, nach der in Gewohnheit habenden Veränderung, ausfallen werde, und eben deshalben vielleicht am vorträglichsten wäre, wenn man diese Cron, durch vorläuffige Unterzeichnung etwelcher Puncten, einmahl zu etwas sichern zu binden vermöchte, hierinnen aber, ohne Genehmhaltung des Reichs, oder wo dieses etwan zu viel Zeit erfodern, und entzwischen das Tempo aus Handen gehen dürffte, wenigstens ohne vorläuffige Communication der dabey meistens interessirten löblichen Cräysse, und derselben vornehmern Stände, man eben von Seiten Ihrer Käyserlichen Majestät keinesweges etwas schließliches vor
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zunehmen gemeynet ist; Als habe gegenwärtigen Verlauff Eurer Liebden, als einem sehr vornehmen Reichs-Mit-Gliede und Cräyß-ausschreibenden Fürsten, in allem Fall nicht allein zu dero vollständigen Nachricht, und ihrer darüber, wenn es bis dahin kommen solte, zu vernehmen habenden hochvernünfftigen Meynung, umständlich hinterbringen sollen, sondern, damit sie auch hieraus die Nothwendigkeit der bey solcher Ungewißheit zeitlich, und mit allem Nachdruck vorzukehrender Kriegs-Veranstaltung, um so ehender abnehmen könten. Denn obzwar die obgenannten vier Cräysse, zu ihrem unauslöschlichen Ruhm und Verdienst, das Ihrige bisher sehr eyfrig beygetragen, auch, daß sie damit ferner lobwürdigst fortfahren würden, niemand in Zweifel ziehet; So wird doch, im Fall der Krieg fortwähren solte und müste, nicht gnug seyn, daß ein ieder das Seinige beytragen, sondern es werden, zumahlen die mächtigere Stände, und die ein mehrers unstreitig thun können, sich, zu Beförderung des gemeinsamen Heils, stärcker, als bishero, anzugreiffen haben, wo nicht das Reich der Gefahr, in noch grösseres Unglück zu verfallen, ausgesetzet bleiben solle: Denn einmahl Ihrer Käyserlichen Majestät treuesten Erb-Landen die Last des Krieges in dem grösten Theil zu tragen, weiters unmöglich fallen wird, obschon sonsten Ihre Käyserliche Majestät, zu Vertheidigung des Reichs allgemeiner Frey- und Hoheit, ihres allerhöchsten Orts alles mögliche gerne ferners daran strecken, und bey dem Reich, wie es sich gebühret, iederzeit fest halten werden, wenn man sie nur in Stand setzet, solches mit ergebiger Würckung zu thun. Gleichwie denn auch
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Eure Liebden von meinem wenigen Orte versichert seyn können, daß nicht nur hierzu alles gerne beytragen, sondern auch bey dieser Gelegenheit an nöthiger Moderation sowohl, als allem erfoderlichen Nachdruck und Standhafftigkeit, zu mehrer Beförderung Ihrer Käyserlichen Majestät, des Reichs, und insonderheit auch der vier löblichen Cräysse Diensten und Besten gewißlich nichts ermangeln lassen werde. Welches denn durch eigene Estaffetta Eurer Liebden in behörigem Vertrauen zu hinterbringen, keinen Anstand habe tragen sollen, gleichwie auch zuförderst des Churfürsten zu Mäyntz Liebden von allem umständliche Nachricht gebe. Rastatt den 5. Januarii, Anno 1714.

II.
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Schreiben Käysers Caroli VI. an den Magistrat zu Augspurg, die Aus- und Fortschaffung des allda befindlichen Savoyischen Ministri, Monsieur Borgalo, betreffend, de Anno 1714.

Carl der VI. von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs,
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Ehrsame, liebe Getreue, EUch bleibt hiermit gnädigst unverhalten, und werdet ihr es aus beyverwahrter Abschrifft unsers Käyserlichen Decreti des mehrern ersehen, welcher Gestalten und warum wir den Hertzoglichen Savoyischen so genannten N. Borgalo aus unserer und des heiligen Reichs Stadt Augspurg, unverlängt wegzuschaffen, nöthig befunden, und entschlossen haben. Obwohl nun nicht zu vermuthen, daß
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derselbe sothanem unseren Käyserlichen Befehl ungebührlicher Weise zu widersetzen sich untersangen werde: So begehren wir doch an euch hiemit gnädigst, daß ihr, bey Vermeidung unserer Käyserlichen Ungnade, in Fall gedachter Borgalo, nach Verfliessung der ihme bestimmten 2. mahl 24. Stunden, unsern Geheiß nicht nachkommen, und sich gutwillig nicht hinweg begeben wolte, ihn ohne einiges Zurücksehen durch euere Stadt-Garde ohnfehlbar hinausführen lassen sollet. Welches ihr gedachtem Borgalo, nach Empfang dieses, zu seiner Nachricht anzeigen lassen könnet. Daran vollziehet ihr unsern allergnädigsten Willen und Meynung, und wir werden euch und gesammte Stadt auf allen Fall gegen alle und iede deswegen kräfftiglich zu schützen und zu schirmen wissen. Verbleiben euch mit Käyserlichen Gnaden gewogen. Geben in unserer Stadt Wien den 28. Januarii, Anno siebenzehenhundert und vierzehen, unsers Reichs des Römischen im dritten, des Hispanischen im eilfften, des Hungarischen und Böheimischen auch im dritten. Carl. Vt. Friedrich Carl, Graf von Schönborn. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium E. F. v. Glandorff.

Käyserlich Decretum an das Reichs-Marschall-Amt bey dem Reichs-Tage zu Augspurg, wegen Aus- und Fortschaffung des allda befindlichen Savoyischen Gesandten Borgalo.
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VOn der Römischen Käyserlichen Majestät Caroli des VI. unsers allergnädigsten Herrn we
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gen, dero bey dermahligen Reichs-Versammlung zu Augspurg anwesenden Reichs-Marschall-Amt in Gnaden anzufügen, was Massen dieselbe aus trifftigen und gerechten Ursachen nöthig gefunden und resolvirt haben, den in dero und des Reichs Stadt Augspurg sich aufhaltenden Savoyischen so genannten N. N. Borgalo, alldorten länger nicht zu dulden, und derohalben gnädigst wollen, auch krafft dieses dem Reichs-Marschall-Amt befehlen, daß dhsselbe gedachtem Borgalo beyverwahrtes Original-Decretum, samt dem salvo Conductu, worinnen Tag und Stunde der beschehenen Insinuation, wie gewöhnlich, unten vorzumercken, überbringen, und ihme annebst bedeuten solle, wofern er diesem dero Käyserlichen ernstlichen Befehl innerhalb denen vorgeschriebenen 2. Tagen, oder 2. mahl 24. Stunden, den schuldigen Gehorsam nicht leisten, sondern sich in alldasiger Stadt länger, wider Ihro Käyserlichen Majestät Willen, verurstäntlich aufhalten würde, daß sodenn der ihme verliehene salvus Conductus aufgehoben, und samt den Seinigen mit Gewalt hinaus gebracht werden solle. Daran thut das Marschall-Amt Ihrer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Willen und Meynung, und sie verbleiben demselben mit Käyserlichen Gnaden gewogen. Signatum Wien, unter mehr allerhöchst gedachter Käyserlichen Majestät hervorgedruckten Secret-Insiegel, den 31. Januarii, 1714. (L. S.) Vt. Friedrich Carl, Graf von Schönborn Buchheim. E. F. v. Glandorff.
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III.
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Schreiben Herrn Cämmerer und Raths des heiligen Reichs Stadt Regenspurg, an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, bey der Käyserlichen Administration in Bäyern sein hochgültiges Vorwort einzulegen, damit bey der durch Göttliche Barmhertzigkeit sich geänderten Contagion, die so enge Einsperrung, wo nicht gäntzlich aufgehoben, dennoch modificiret werden möchte, de Anno 1714. Hochwohlgebohrner Frey-Herr, Gnädiger Herr, IN schuldigster Erwegung der von Ew. Excellenz auf unser mehrfältig an dieselbe, Zeit der aus Göttlichem Gericht über uns und hiesige Stadt verhängten Plage, beschehenes geziemendes Ansuchen, iedesmahl verspürten gnädigen Protection, und kräfftigsten Assistenz, nehmen wir uns die Erlaubniß, deroselben hiemit hertzerfreulichst zu berichten, daß der Allerhöchste, uns mit dem neuen Jahr, auch seine unendliche Güte und Barmhertzigkeit aufs neue wiederum anscheinen lassen, und die aus gerechtem Zorn bißhero über hiesige Stadt verhängte Straffe der ansteckenden Kranckheiten mercklich und bereits dergestalt gemindert, daß nicht nur, seit Anfang dieses Jahrs, an der Contagion kaum etliche wenige erkrancket und verstorben, sondern auch die Anzahl der in der Stadt Lazareth bißhero verpflegten Krancken, von denen die letzt vorige Woche kein einiger mehr verstorben, dergestalt abgenommen, daß solches in gar kurtzer Zeit völlig geleeret und gereiniget werden wird. Wie nun hierdurch die, an
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Seiten der benachbarten Länder, bißhero obwaltende, und zu bißheriger engen Einschrenckung veranlassende Gefahr einer besorgenden Ansteckung, sich fast gäntzlich aufhebet, hingegen aber bey noch länger anhaltender solcher Sperrung, und daher gäntzlich darniederliegenden Handels und Wandels, alles Geld, zu Erkauffung der benöthigten Lebens-Mittel, aus der Stadt hinaus gezogen wird, mithin das Elend und Armut, an Seiten der bürgerlichen Inwohner, denen hierdurch die Gelegenheit, sich einen ehrlichen Gewinn zu ihrer unentbehrlichen Unterhaltung zu schaffen, benommen wird, täglich zunimmt, neben deme bey verwehrtem Austritt zu höchst nöthiger Anbauung der in vorigem Jahr aus gleicher Verhinderung zum Theil gar ungebauet gebliebenen Felder, die beqveme Zeit müßig verstreichen muß, einfolglich bey solcher Versäumniß vor sämmtliche Inwohner allhier hinkünfftig neuer Mangel und Noth entstehen, wodurch zu ansteckenden Seuchen aufs neue, wie gemeiniglich zu geschehen pfleget, Gelegenheit gegeben, und hirdurch der, durch die Gnade GOttes, dermahlen erhaltene Uber-Rest alsdenn noch erst auch hingerafft werden könte; Als haben zu Euer Excellenz den zuversichtlichen Recours nochmahlen zu nehmen uns erkühnet, mit ergebenster Bitte, in solcher unserer dringenden Angelegenheit bey einem hochlöblichen Reichs-Convent mittelst dero hochgültigen Vorworts, eine gnädige Intercession an die hochverordnete Käyserliche Administration in denen Landen zu Bäyern dahin auszuwürcken, und befördern zu helffen, damit von dasigem höchsten Ort die so enge Einsperrung nun
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mehro, wo nicht völlig aufgehoben, doch vergnüglich, mit modificirter Freyheit des Ein- und Verkauffens, Handels und Wandels, relaxirt, auch denen hiesigen Einwohnern der Ausgang und Bestellung ihrer im Burg-Geding liegender Felder, nicht ferner verwehret werden, und deswegen die benöthigte Befehle an dero verordneten Commissarium, Herrn Hechensteiner, förderlichst ergehen möchten. Welche verhoffende Gnade gegen Euer Excellenz mit bereitwilligst- und ergebensten Dienst-Erweisungen hinwiederum dancknehmigst zu erkennen nicht ermanglen werden, dieselbe an bey der Göttlichen Gnaden Bewahrung erlassend. Datum den 8. Februarii 1714. Euer Excellenz Dienst-ergebenste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.

IV.
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Schreiben Hertzog Christians zu Sachsen-Weissenfels an Herrn Wilhelm Ernst, Hertzogen zu Sachsen-Weimar, worinn er demselben das Absterben seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzogs Johann Georgens, hinterlassener Princeßin, Fridericen Amalien, notificiret, de Anno 1714.

Unsere freundliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
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Durchläuchtigster Fürst, freundlich geliebter Vetter,
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ALlermassen dem allgewaltigen GOtt, nach seinem verborgenen, doch heiligen Rath und Wil
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len, gefallen, unsers weyland in GOtt ruhenden Herrn Bruders Liebden hinterlassene Princeßin, Fridericen Amalien, Hertzogin zu Sachsen, gestern Nachmittage gegen 3. Uhr, nachdem dieselbe von einer geschwinden und gählichen Unpäßlichkeit unvermuthet überfallen worden, durch einen sanfft- und seligen Tod aus dieser Zergänglichkeit abzufordern: Als haben wir Euer Liebden in dem gewissen Vertrauen, daß dieselben, der nahen Anverwandtniß, auch uns, und unserm Fürstlichen Hause, zutragenden besondern hohen Affection nach, diesen unserm Fürstlichen Hause zugestossenen Trauer-Fall ungerne vernehmen werden, davon freundvetterliche Eröffnung zu thun, nicht unterlassen wollen, von Grund unsers Hertzens wünschende, daß die Göttliche Allmacht Euer Liebden bey allen beständigen hohen Wohlergehen, und allen selbst wehlenden Prosperitäten erhalten, und sie nebst dero gantzen Hochfürstlichem Hause vor allen traurigen Begebenheiten gnädiglich bewahren wolle. Worbey Euer Liebden wir zu allen angenehmen freundvetterlichen Diensten stets willig und gefliessen verbleiben. Datum auf unserm Residenz-Schloß Neu-Augustusburg zu Weissenfels, den 13. Februarii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Christian, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürsteter Graf zu
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Henneberg, Graf zu der Marck, Ravensberg und Barby, Herr zu Ravenstein. Euer Liebden Dienst-williger treuer Vetter und Diener, Christian H. z. S.

V.
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Notifications-Schreiben Landgraf Ludwig Georgs zu Hessen-Homburg an Hertzog Johann Wilhelm zu Sachsen-Eisenach, die Geburt einer Princeßin betreffend, de Anno 1714.

Unsere freundliche Dienste, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor,
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Durchläuchtigster Fürst, Freundlich geliebter Vetter, Euer Liebden haben wir hierdurch kund zu thun, ohnermangeln sollen, welcher Gestalt der grundgütige GOtt unsere hertzgeliebte Frau Gemahlin Liebden, die Durchläuchtige Fürstin, Frau Christinam Magdalenam Julianam, Landgräfin zu Hessen, Fürstin zu Hirschfeld, Gräfin zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, Ysenburg und Büdingen, gebohrne Gräfin und semper Freyin zu Limburg etc. diesen Morgen zwischen 9. und 10. Uhren, ihrer biß dahero getragenen ehelichen Bürden gnädiglich entbunden, und uns mit einer jungen wohlgestalten Princeßin, zu unserm grösten Vergnügen, begnadiget. Wie wir nun nicht zweifeln, Eure Liebden werden uns nicht allein diesen von GOtt verliehenen Ehe-Segen gerne gönnen, sondern sich auch
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nebst uns darüber hertzlich erfreuen: Als haben wir in dieser Absicht, Euer Liebden solches freund-vetterlich notificiren, anbey aber auch zu Erweisung angenehmer Dienstgefälligkeiten bereit verbleiben wollen. Datum Ober-Sontheim den 19. Februarii, 1714.
Von GOttes Gnaden Ludwig Georg, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hirschfeld, Graf zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda, Schaumburg, Ysenburg, und Büdingen. Euer Liebden Dienst-williger Vetter und Diener, Ludwig Georg, L. z. H.

VI.
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Schreiben des Herrn geheimen Raths Magni von Wedderkop, an Herrn Christian Augustum, Bischoffen zu Lübeck, und Administratorn zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, daß man die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico vorgegebener Massen eröffnen möchte, damit er die bisherige ausgestreuete Calumnien seiner Widerwärtigen widerlegen, und seine Unschuld in Foro competenti darthun könne, de Anno 1714.

Hochwürdigster, Durchläuchtigster Hertzog, Bischoff, und Administrator,
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EUrer Durchläuchtigkeit ist zur Gnüge bekannt, und weisen es die mit meiner Person, und Gütern, in die 4. Jahre, und drüber, vorgenommene harte Proceduren, wie man wider alle Gött- und weltliche Rechte, auch dieser Landen Gesetze, welchen sich die hohe Herrschafft selber hat untergeben, ver
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fahren. Da nun Euer Durchläuchtigkeit zu Anfang meiner Inhaftirung, und Saisirung meiner Güter, Briefschafften und Obligationen, an allen Orten debitiren lassen, daß sie die zu solchen vorgenommenen Extremitäten habende rechtmäßige Ursachen dem Publico wolten eröffnen; Solches aber biß dato nicht geschehen, und denn, daß es erfolgen möge, mir und den Meinigen höchstens daran gelegen, auch Ew. Durchläuchtigkeit der Justiz zutragenden Liebe und Schuldigkeit es erfodert; Als zweifele nicht, dieselbe nunmehro solches bewerckstelligen werden, damit die Welt nicht sagen möge, daß man nur aus Haß, Neid, und Mißgunst, auch Liebe zu meinem Gelde, mit mir also verfahren. Ich bin bereit, die bißherige ausgestreuete Calumnien meiner Widerwärtigen zu widerlegen, und meine Unschuld in Foro competenti darzuthun, der ich verharre, Euer Durchläuchtigkeit Schleßwig den 22. Februarii, Anno 1714. unterthänigst-gehorsamster Diener, Magnus v. Wedderkop.

VII.
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Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie den erfreulichst restituirten Gesundheits-Stand berichten, und dahero verhoffen, mit Eröffnung der über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr consolirt zu werden, de Anno 1714.
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Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Veste, Hochgelehrte, etc. etc. Gnädige, auch insonders Großgünstige Hochgeehrte Herren,
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NAchdem der grundgütige GOtt, zu dessen ewigen Preiß und Danck, die über hiesige Stadt verhängt geweste leidige Seuche dergestalten wiederum abgewendet, daß darinnen dieselbe völlig erloschen, das Lazareth auch im untern Wöhrt von denen übrigen wenigen mercklich reconvalescirenden Patienten nächster Tagen geleeret seyn dürffte, und mithin die geringste Gefahr, wie solches aus angeschlossenen von ihren Originalien bey unserer Cantzley transumirt, an Eydes Statt uns abgegebenen Bericht und Attestaten der beyden bishero aufgestellt gewesten Medicorum Pestilentiariorum mehrers erhellet, nicht weiters obhanden, vielmehr nach gereinigten Häusern zu dieses erfreulichst-restituirten Gesundheits-Standes Beharrlichkeit, und Dauere, um so mehr, ie vorsichtiger wir noch allezeit darauf Achtung geben lassen, alle gute Hoffnung anscheinet; So hat hievon einem gesammten hochlöblichen Reichs-Convent, in Verfolg unsers an des fürtrefflichsten Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandtens und Directoris, Freyherrn von Orten Excellenz, vorgängig erlassenen Schreibens, die gehorsam- und dienst-schuldigste Nachricht zu geben, uns obliegen, und bey solcher versicherter Bewandtniß, die nach derjenigen Pflicht und Treu, womit Ihrer Käyserlichen Majestät und dem heiligen Reich, wir allerunterthänigst und gehorsamst verbunden seynd, kräfftigst bestärcken können, un
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serm fest-zuversichtlichen Vertrauen zwar kein Zweifel walten wollen, auf das an erst allerhöchsterwehnten Ihro Käyserliche Majestät, und deroselben in denen Landen zu Bäyern verordnete hohe Administration, von uns beschehenes allerdevot- und unterthänigstes, auch unterdienstliches Ansuchen, mit Eröffnung der bißherigen zu nicht geringem Schaden und Verderb gesammter allhiesigen Einwohner, rings umher erlittenen, über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr, allergnädigst, gnädigst und gnädig consoliret zu werden. Es ergehet aber auch an Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unsere insonders Großgünstige Hochgeehrte Herren, hiemit unsere gehorsame, und gantz gefliessenste Bitte, mit dero bekannten Vielvermögenheit sothane Relaxation diensamer Orten befördern, und folgsam hiesige Stadt, nach dem am 19. Augusti, vorigen Jahres, errichteten Reichs-Schluß, in den Stand setzen zu helffen, daß sie dem daraus entspriessenden Obligo das schuldige Genügen thun können möchte. Euer Excellenz, Hochwürden und Gnaden, auch unsern Großgünstigen Hochgeehrten Herren, indessen alles hohe Wohlseyn hertzinnigst anwünschend, verbleiben unter Göttlichen heilwehrtesten Macht-Schutzes Empfehlung, mit allem Respect und Hochachtung,
Eurer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unserer Großgünstigen Hochgeehrten Herren, Datum den 23. Februarii, Anno 1714. unterthänigst-Dienst-ergeben-willigste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
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Auf eines Hoch- und Wohl-Edlen Magistrats, löblicher des heil. Römischen Reichs freyer Stadt Regenspurg, meiner hochgebietenden Herren, oberherrlich an mich Ends benannten ergangenen Befehl, und großgünstiges Verlangen, wird von mir, an Eydes Statt, und Pflicht-mäßig hiemit angezeiget, und gewissenhafft attestiret, daß dermahlen von denen Pest-inficirten Personen in hiesiger löblichen Stadt nichts mehr vorhanden, und mithin dergleichen niemanden in meiner Cur habe, auch solches malum pestiferum, GOtt sey ewig Lob und Danck gesaget, völlig nunmehro zu Ende gekommen, und um desto weniger von einiger Malignität etwas mehr zu befahren sey, ie vorsorglicher die inficirt gewesene Häuser gereiniget, und sonsten alle übrige löbliche Praecautions-Verordnungen, dort und da, von hoher Obrigkeit wegen, gemachet worden. Actum Regenspurg, den 20. Februarii, 1714.
(L. S.) Dr. Johann Christoph Spieß, Med. Pract. und der Zeit verordneter Pestilentiarius bey der löblichen Stadt Regenspurg. Collationata cum Originali concordat. (L S.) Cantzeley Regenspurg. Auf Requisition eines Hochedlen Magistrats dieser hochlöblichen Käyserlichen freyen Reichs-Stadt Regenspurg, attestire ich ordentlich constituirter Lazareth-Medicus & Pestilentiarius, mit Pflicht und Gewissen, an Eydes Statt, so wahr mir GOtt helffe und sein heiliges Wort, durch JEsum Christum
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Amen, daß, von nun an, als den 19. Februarii mensis currentis, nach vorgehabter anbefohlenen Visitation im Lazareth, nicht mehr den 12. Patienten, und 13. Reconvalescenten, in denen beyden Contumaz-Häusern im untern Wöhrt habe, und also das Contagium, ohne einige Contradiction, durch GOttes Gnade erloschen, und binnen 14. Tagen die völlige Evacuirung des Lazareths ohnfehlbar zu hoffen sey. Zu dessen mehrerer Confirmation, habe ich dieses Attestatum eigenhändig unterschrieben, und mit meinem gewöhnlichen Petschafft bedruckt und corroborirt. Datum Lazareth an Regenspurg, den 19. Febr. Anno 1714.
Dr. Johann Leonhard Hectitel, Medicus pro tempore Pestilentiarius expositus. Collationata cum Originali concordat. (L.S.) Cantzeley Regenspurg.

IIX.
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Schreiben an eine hochlöbliche Reichs-Versammlung zu Augspurg, von dem Königlichen Dänischen Herrn Gesandten, M. B. von VValdersée, aus was Ursachen sein allergnädigster König und Herr die Festung Tönningen zu emportiren, und in seine Gewalt zu bringen genöthiget worden, de Anno 1714. P. P. NAchdem der Hochfürstliche Hollstein-Gottorffische Minister, Baron von Görtz, sich letzthin hautement erkläret, daß er an den von dem ihm substituirten gevollmächtigten Ministro, von Bassewitz, wegen der Festung Tönningen, den 23. Decem
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bris, vorigen Jahrs, ausgestellten Revers, nemlich alles in statu quo zu lassen, nicht gehalten seyn wolle; Als haben Ihre Königliche Majestät zu Dänemarck etc. Endes unterzeichnetens, allergnädigster König und Herr, um sich gegen daher billich besorgende noch mehrere pernicieuse Machinationes zu verwahren, und ihrer Sicherheit fürs künfftige bestmöglichst zu prospiciren, ein- und andere Anstalten zu Attaquir- und Emportirung ermeldter Festung, verfügen lassen, wodurch es denn auch dahin kommen, daß sothaner Ort, am 8. dieses, an Ihro Königliche Majestät per Accord übergangen, und in deren Gewalt gebracht worden. Ob nun zwar allerhöchstermeldte Ihre Königliche Majestät wohl vermuthen, es werde, von Gottorffischer Seiten, über diese, von ihnen nothdringlich vorgenommene und exequirte Resolution, überall und also auch bey allhiesigen fürwährendem Reichs-Tag, ein grosses Geschrey gemachet, und alle Welt gegen dieselbe zu bewegen, und aufzuhetzen getrachtet werden; So leben sie doch auch der Zuversicht, es werden alle unpassionirte Gemüther, in Erweg- und Erinnerung dero bißhero über des Gottorffischen Hoffs Conduite vielfältig, und sonderlich darob geführten Beschwerde, daß eben zur Zeit, da Ihre Majestät ihrer Zusage, mit Ravitaillirung Tönningen, de bonne foi ein Genügen gethan, man wider gegebene Parole, dero auf der Eyder damahls befindliche Postirung zu forciren gesuchet, anietzo gerechtest urtheilen, daß nach solchem hinterlistigen Procedere und oberwehnten des Baron von Görtz gethaner Erklärung, selbige zu weiter nichts verbunden gewesen, sondern sich der
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Festung Tönningen zu bemächtigen, allerdings freye Hand gehabt haben, und folgbar dasjenige, was hierunter von ihnen vorgenommen und bewerckstelliget worden, eo ipso gnugsam justificirt seye. Nichts destoweniger lassen offt höchstgedachte Ihre Königliche Majestät, nach dero zu Fried und Einigkeit tragenden Inclination, hiemit ausdrücklich declariren, daß sie, ohnerachtet alles bißhero passirten, dennoch, nach wie vor, des beständigen Vorsatzes, und bey der vorhin gehabten Intention verbleiben, bey dem bevorstehenden Braunschweigischen Friedens-Congress allen raisonnablen Vorschlägen zu einem gütlichen Vergleich mit dem Fürstlichen Haus Gottorff Gehör zu geben, und zu Beylegung bißheriger Streitigkeiten, ihres Orts, alle Facilität beyzutragen: Welches denn, auf Ihrer Königlichen Majestät erhaltene allergnädigste Ordre, einem hochlöblichen Reichs-Convent hiemit geziemend anzuzeigen, und vorzustellen allergehorsamst nicht ermangeln sollen, Meiner Hoch- und Vielgeehrtesten Herren Augspurg den 26. Februarii, Anno 1714. Dienst-ergebenst- und bereitwilligster Diener, M. B. v. Waldersée.

IX.
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Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, worinn sie demselben den vollig wieder
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hergestellten Gesundheits-Stand berichten, und daß also der hochlöbliche Reichs Convent seine gefällige Retour nach besagtem Regenspurg wieder nehmen könne, de Anno 1714.

Hoch-Wohlgebohrner Frey-Herr, gnädiger Herr,
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EUer Excellenz, von Ihro Churfürstlichen Gnaden zu Mäyntz, dero, und unsers gnädigsten Herrn, wegen mildest aufgegebener Secundirung, des Innhalts unsers an dieselbe geziemend erlassenen Schreibens, samt dabey gefügt-gewesten höchst consolablen Versicherung ihrer auch anderweit Churfürstlichen gratiosest uns zugemeynter hülfflichen Handreichung, denn von eines hochlöblichen Reichs-Convents, bey des höchst ansehent-Käyserlichen Herrn Principal-Commissarii, Fürstens von Löwenstein Wertheim, Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit durch Eurer Excellenz hohe Person, zu unserm Favor einzuwenden beliebt-hochgültigen Vorwort, unterm dato Augspurg, den 23. abscheinenden Monats, uns zu thun bemühete Vernachrichtung, ist uns sehr tröstlich zu vernehmen gewesen. Wie nun für eine Gnade und Wohlthat sowohl, wie für die andere, hiemit den allerersinnlichsten Danck erstatten sollen; Also wird das gnädig anerinnerte, an vorbesagten einen gesammten hochlöblichen Reichs-Convent, bereits vor 3. oder 4. Tagen, abgeschickte Schreiben, von unser allerdings erachteten Schuldigkeit nicht weniger, wie von der Verläßigkeit hiesigen, GOtt Lob! völlig wiederum hergestellten Gesundheit-Standes, das verhoffentliche genügige Zeugniß, gegen die ungleiche Berichte, die etwa von übel informiet- oder vielmehr
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der Stadt gehäßig- und an deren länger verweilenden Wieder-Eröffnung ihren Genuß und Vortheil suchenden bösen Leuten entspringen mögen, (wie denn, dergleichen privat- und mehr andern erdichteten ärgerlichen Uberschreibungen keinen Glauben beyzumessen, wir inständigsten Fleisses bitten) ertheilet, mithin Euer Excellenz, unser mit obigen und andern Schreiben, an höchstbesagte Ihre Hochfürstliche Durchläuchtigkeit von Löwenstein, und ferner zu denen hinterlassenen Käyserlichen Herren Administrations-Räthen nacher München spedirt-exponirter Commissarius Thomae, in ein so andern mündlich mehrere unterthänigste Eröffnung gethan haben wird. Und ruhet indessen zwar bey eines hochlöblichen Reichs-Convents eigenem hohen Ermessen, der Zeit und Gelegenheit nach, die gefällige Retour allhero zu nehmen; So denn aber solchem samt Ew. Excellenz, über kurtz oder lang, unsers geringen Theils, in allen dem, was Regenspurg sein Jammer-volles Unglück noch etwa übrig gelassen haben möchte, was gefälliges erweisen zu können, wir uns eine besondere Freude machen, doch, in Entstehung einiger Vermögenheit, wenigstens mit aller schuldigsten Ehre und Respect, sowohl gegen das gantze hohe Corpus, als insonderheit gegen Euer Excellenz, neben unserer hiemit ergebensten Empfehlung, zeigen werden, stetigst zu seyn, und zu beharren, Euer Excellenz Datum den 27. Februarii, Anno 1714. Dienst-ergebenste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
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X.
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Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß selbige, nach völlig cessirten Kranckheiten, nunmehro wieder zu ihnen kommen möchte, de Anno 1714.

Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Veste und Hochgelehrte, Gnädig, auch insonders Großgünstige Hochgeehrte Herren,
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EUer Excellenz, Hochwürden, und Gnaden, auch unsern insonders Großgünstigen Hochgeehrten Herren, sollen in Verfolg des an dieselbe, unterm 23. abgewichenen Monats, in Gehorsam von uns abgegebenen Schreibens, ferner unterthänig und geziemend zu hinterbringen nicht ermangeln, was Gestalten der liebe GOtt seine Hülffe hiesiger Stadt nunmehro auch dahin verliehen, daß allbereits vor 5. Tagen das Lazareth im unter Wöhrt, von denen darinnen annoch restirt gewesten etwelchen Patienten, nachdeme man sie zu andern Reconvalescenten in die Contumaz-Häuser, biß auf eine gewisse Versicherungs-Zeit gebührend einlogiret, völlig evacuirt, und solches auszusäubern angefangen werden können, auch auf die bißhero vollzogene Reinigung deren inficirt befundenen, und ausgemerckten Häuser, in- und ausser der Stadt, Vertilgung derer verdächtigen Mobilien, genugsamer Beschüttung derer Sepulturen, und dadurch abgesehene Fürsorge gegen die jetziger Zeit gewöhnliche Erd-Ausdämpffung, sich alles mit solchem Bestand der Gesundheit äussert und anlässet, daß so wenig von einiger Malignität,
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als von kranck seyn, oder kranck werden, und Sterben derer Leute, unter Catholisch- und Evangelischen, was weiters mehr zu hören, noch in denen gewöhnlichen Bericht-Zetteln einkommet, also daß zur Göttlichen Gnade und Barmhertzigkeit festiglich vertrauen, es werde des einen Unglücks, welches leider! an Theils der hiesigen Inwohner Leib und Leben gegangen, frohes Ende hiemit eingebrochen, hingegen, zu Erlösung von dem andern, diejenige Hülffe, welche die Stadt von ihrer harten Sperr wieder in ihre vorige Freyheit setzen solle, auch nicht mehr allzuferne seyn. Wie nun aber solche so viel eher zu erlangen, einen hochlöblichen Reichs-Convent um dessen kräfftigsten Beystand benöthigten hohen Orts anzusprechen, uns in unserer obgedachten vorigen unterthänigen Addresse desto kühner die Freyheit genommen, ie mehr hierzu das allgemeine Reichs-Conclusum vom 19. Augusti abgewichenen Jahrs, uns die getröste Anweisung, und annebens auch die unbetrügliche Persuasion geben wollen, was massen, desselben kräfftigstem Inhalt nach, gedacht eine hochlöbliche Reichs-Versammlung nicht weniger Sorge, als wir selbsten, vor die ehebaldeste Relaxation hiesiger Stadt, und hinnach folgende Wieder-Besitzung derselben, tragen werde: Also verhoffen und bitten mit sonderbar-wiederholtem Anliegen Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unsere Hochgeehrte Herren, hierunter dero gütigst- und hochgeneigte Bemühungen ferners vorzukehren geruhen wolten, damit bey obbemeldter allerdings versichert guten Beschaffenheit, die Relaxation uns in balde fruchtbarlichst angedeyen, und hiesiger Stadt das ehevorige
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Glück so denn wiederum werden möchte, in ihr mehr hochgepriesenen Reichs-Convent gegen das, auf alle Weiß, entkommende Gerüchte, als ob auf die Wegbleibung desselben eher, als dessen Wieder-Einnahm, an seits unser, angetragen würde, unter dem weitern Ruhm und Ehre, so man diß Orts bereits über ein halbes Seculum genossen, geziemend zu bedienen. Zu beharrlichen Gnaden, Huldgewogenheit, und Propension, uns ehrerbiethigst und in Gebühr empfehlen, mithin respectuös verbleiben,
Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unserer Großgünstigen Hochgeehrten Herren Datum den 6. Martii, Anno 1714. unterthänige, Dienst-ergebenwilligste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.

XI.
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Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, daß er vorherstehendes Schreiben an die Reichs-Versammlung ad Dictaturam kommen lassen, und solches bestens secundiren möchte, de Anno 1714.

Hoch-Wohlgebohrner Frey-Herr, gnädiger Herr,
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EUer Excellenz dancken für dero gnädige fernerweite Vernachrichtung, unterm 25. Februarii, wir gantz verbundenst, und ist zwar eine kleine Con
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solation, daß, vermög eingelangter hohen Administration Concession, die Felder im Burg-Frieden wiederum angebauet werden dörffen, verhoffen aber, man werde uns mit völliger Abnahm der Land- und Stadt-Sperr, um so eher in balde wiederum anzusehen, und zu erfreuen geruhen, ie mehr der Gesundheits-Stand, Gott Lob! noch immer beharrlich continuiret, und zumahl auch das Lazareth nunmehro völlig geleeret worden, gleich hievon einem hochlöblichen gesammten Reichs-Convent in beygewogenen gehorsamsten Schreiben, die fernerweite zuversichtliche Nachricht zu geben, und deme das mehrere, wegen desselben hoffentlich nachfolgender Retour, und hiesig angenehmen Wieder-Einstellung, anzusuchen nicht unterlassen sollen; Euer Excellenz angelegenst ersuchend, sothanes Schreiben beliebig ad Dictaturam kommen zu lassen, und dero hochvermögenden Orts, bey Ihro Hoch-Fürstlichen Durchläuchtigkeit von Löwenstein sowohl, als bey hochersagtem Reichs-Convent, alles Gedeyliche für uns, und hiesiger gemeinen Stadt Bestes, noch ferner alles Nütz- und Gedeyliche beyzutragen: Die zu dero beharrlichen Huld-Gewogenheit uns gehorsamsten Fleisses empfehlen, und mit steter Hochachtung verbleiben, Euer Excellenz Datum den 6. Martii, Auno 1714. Dienst-ergebenste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg,
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XII.
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Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs-General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyn, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Fürst Maximilian Carl von Löwenstein, worinn er demselben den von ihme und dem Marschall de Villars zu Rastadt, zwischen Ihro Käyserlichen Majestät, dem Römischen Reiche und der Cron Franckreich vorläuffig geschlossenen Frieden berichtet, und daß solches kund gemachet werden könte, de Anno 1714. Durchläuchtigster Fürst, EUer Liebden gebe hiemit die erfreuliche Nachricht, daß in der gestrigen Nacht, oder vielmehr heut früh zwischen 3. und 4. Uhr, der Friede zwischen Ihrer Käyserlichen Majestät, dem Römischen Reich, und der Cron Franckreich, von mir, und dem Marschall de Villars, vorläuffig gezeichnet, und durch Uberbringern dieses, den Grafen von Lamberg, an Ihre Käyserliche Majestät geschickt worden. Und gleichwie dieselbe ohne Zweifel den Inhalt der Bedingnissen, mit dem allernechsten förmlich an die Reichs-Versammlung bringen, derselben auch den gantzen Hergang dieses Geschäffts vermuthlich mit mehrerm allergnädigst eröffnen lassen werden: Also habe allein Euer Liebden hierzu wohlmeynend Glück wünschen, und mit derselben mich darüber erfreuen sollen. Ob ich aber meine morgen von hier anzutreten gedenckende Reise geraden Wegs zu Wasser nach Wien fortsetzen, oder aber über Augspurg gehen, und Euer Liebden allda zu sehen die Ehre haben werde, kan ich noch nicht vergewissern, werde aber, wegen der zu hinterlassen habender Ordres, mich vielleicht
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ein oder zwey Tage zu Stuttgart aufhalten, und Euer Liebden von dort aus verläßlichere Nachricht von meiner Reise geben; Entzwischen sie das jenige von dem vorläufsigen Frieden alldort kund machen können; Ich aber verbleibe, Euer Liebden Rastatt den 7. Martii, Anno 1714. ergebenster Diener, Eugenio von Savoyen.

XIII.
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Schreiben der Evangelischen Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses zu Franckfurt am Mäyn versammleter Räthe, Botschaffter und Gesandten, an das Corpus Evangelicorum zu Augspurg, worinn sie dasselbe ersuchen, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich, die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pacis Ryswicensis, auch Abhelffung anderer Religions-Beschwerden, hauptsächlich zu urgiren, de Anno 1714.

Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände, Evangelischen Theils, bey gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigte hochansehnliche Räthe, Bothschafften und Gesandte, Hoch- und Vielgeehrte Herren,
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EUer Excellenz und unsern hoch- und vielgeehrten Herren ist vorhin sattsam bekannt, wie sehr der löbliche Ober-Rheinische Cräyß, Evangelischen Antheils, bey der bekannten Clausula Artic. IV. Pacis Rysvicensis, vor allen andern Reichs-
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Cräyssen interessirt sey, auch was in denen zwischen der Cron Franckreich, eines, so denn Engelland, Preussen und Holland, andern Theils, letzthin zu Utrecht abgeschlossenen Friedens-Tractaten, deßwegen absonderlich paciscirt und abgehandelt worden. Nun tragen wir zwar keinen Zweifel, Ew. Excellenz, und unsere hoch- und vielgeehrte Herren werden auch ohne unser Erinnern dasjenige, was zum Besten des Evangelischen Wesens disfalls gereichen kan, vorzukehren, von selbsten sorgfältigst bedacht seyn. Nachdem iedoch, wie Eingangs gemeldet, zerschiedene von unsern gnädigst- auch gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten sowohl durch die Disposition, dieser Religions-Clausul an sich, als deren noch weiteren Extension und Mißbrauch, in ihren Territorial- und daraus fliessenden Episcopal-Rechten, wider die Reichs-Fundamental. Gesetze bishero vielfältig gravirt worden, auch bey deren Beharrung darinn noch ferners gravirt und beschweret werden dürfften; So können wir nicht umhin, denenselben diese das gantze Evangelische Wesen ohne das in Corpore concernirende schwere Angelegenheit dahin bestens zu recommendiren, damit bey bevorstehendem Friedens-Schluß, der Religion nicht nur in denen von Franckreich, durch obgedachten Ryswickischen Frieden restituirten, sondern auch ferner an denenjenigen Oertern und Städten, welche an die Cron nun etwa cedirt und abgetreten werden müsten, genugsam prospicirt, mithin die zu solchen Friedens-Tractaten abgeordneten Reichs-Deputati, Evangelischen Antheils, oder wenn wider Verhoffen, diese Reichs-Deputation so gleich nicht
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zum Stande kommen solte, doch inzwischen diejenigen, so von denen Potentioribus Statuum Evangelicorum ohnzweifentlich dabey erscheinen werden, darunter zulänglich instruirt, folglich in diesem GOtt und Gewissen betreffenden höchstwichtigen Geschäfft, bey gegenwärtigem Moment der ohne das so kurtz gefasten Friedens-Abhandlung nichts verabsäumet werden möge, womit nebst allerseitiger Empfehlung in die Göttliche Obhut wir allstets verharren. Franckfurt, den 14. Martii, Anno 1714.
Euer Excellenz, und unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren Dienst-bereitwilligste;
Der Evangelischen Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses allhier versammlete Räthe, Bothschaffter und Gesandten.

Inscriptio.
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Denen Hoch- und Wohlgebohrnen, Hoch-Edelgebohrnen, Hoch-Edelgestrengen, Vest- und Hochgelehrten des H. Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen Evangelischen Theils, bey gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigten hochansehnlichen Räthen, Bothschafftern und Gesandten; Unsern Hoch- und Vielgeehrten Herren.

XIV.
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Schreiben Herren Cämmerer und Raths zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie derselben berichten, daß die Sperrung mit ihnen aufgehoben worden, und sie nach Regenspurg zurück zu kommen bitten, de Anno 1714.
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Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedel-Gebohrne, Hochedle, Gestrenge, Veste, Hochgelehrte, Gnädige, auch insonders Großgünstige, Hochgeehrte Herren,
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EUer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unseren Großgünstigen, Hochgeehrten Herren, haben hiemit hertzerfreulichst benachrichten sollen, daß anheut von Ihrer Käyserlichen Majestät und dero hohen Administration in Bäyern, die so sehnlich gesucht- und gewünschte allergnädigst- und gnädigste Resolution uns eröffnet, auch die desfalls nöthige Befehle an ihre Behörde ertheilet worden, daß die Sperr hiesiger Stadt völlig aufgehebt, die deshalb aufgestellt geweste Wachten wiederum abgeführet, und das Commercium zu Wasser und Land fceygelassen seyn solte, gleich wie nun die Erlangung sothanen allergnädigsten Resultats Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren, hochgültiges und gütigstes Vorwort besonders befördert: Als haben unsere desfalls schuldige gehorsamste Dancksagung hiemit abstatten, sollen, mit dem devotesten Wunsch, daß der Allerhöchste diese und alle andere hiesiger Stadt und Gemeinde erzeigte hohe Gnade und Wohlwollen, mit vielem Segen vergelten, Euer Excellenz, Hochwürden und Gnaden, und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren, hohe und geehrteste Personen und Familien, dem Publico zum Besten und zu unserer besondern Consolation, in unverrücktem Wohlergehen erhalten, auch uns das Vermögen und Kräffte verleihen wolle, unsere schuldigste Danckbarkeit gefliessenst in angenehmen Diensten bezeigen zu können:
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Inzwischen ersuchen Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unsere Großgünstige, Hochgeehrte Herren, unterthänig- und geziemenden Fleisses, selbige geruhen, hiesige durch so grosse Trübseligkeiten äusserst affligirte Stadt mit dero fernern Propension und hochgeschätzter Rückkehr zu beglücken, auch, habendem hohen Vermögen nach, dasjenige ohnbeschwert beyzutragen, was zu ungehindertem Genuß des also wieder erstatteten freyen Commercii, und sonsten zu hiesiger Stadt Erquvickung gereichen mag. Welche hohe Gnade und Gütigkeit wir mit unterthänigem und ergebenstem Dancke zu veneriren, und, äusserstem Vermögen nach, zu bezeigen niemahlen ermanglen werden, wie mit schuldigstem Respect und ohnverrückter Ergebenheit verharren,
Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren Datum den 3. Maji, Anno 1714. unterthänige, Dienst-ergeben-willigste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.

XV.
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Schreiben Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel an einen Reichs-Fürsten, worinn er demselben das Absterben seines Herrn Vaters, Hertzog Anthon Ulrichs zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret, so auch mut. mutand. an Käpser-König- und andere Fürstliche Personen ergangen, de Anno 1714.

Unsere freundliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtigster Furst, freundlich-geliebter Herr Vetter,
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DIe allgewaltige Hand GOttes hat, nach dessen unwandelbarem heiligen Willen, es also gefüget, daß der Durchläuchtigste Fürst und Herr, Herr Anthon Ulrich, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, unsers Hochgeehrten Herrn Vaters Gnaden, dero bis ins 81ste Jahr rühmlich geführtes Leben, den 27. hujus, auf dero Hause Saltzdahlen, nachdem sie einige Zeit hero einen grossen Abgang der Kräffte empfunden, und wenig Tage bettlägerig gewesen, sanfft und selig beschlossen, und haben wir um so viel weniger ermangeln wollen, Ew. Lbd. davon hierdurch dienst- und freund-vetterliche Nachricht zu geben, als wir durch diesen hohen Verlust in die äusserste Betrübniß gesetzet worden, von Ew. Liebden mitleidiger hohen Propension aber sicherlich persuadiret seyn, wir ersuchen dieselbe freund-vetterlich, die mit unsers Herrn Vaters Gnaden gepflogene vertrauliche Freundschafft und Correspondenz, auch mit uns bey der nunmehro an uns gefallenen Landes-Regierung zu continuiren, und uns zu Bezeigung unserer Ergebenheit viel Occasion an Hand zu geben, als die wir übrigens wünschen, daß die Gütigkeit GOttes alle traurige Zufälle von Ew. Lbd. und den Ihrigen iederzeit gnädiglich abwenden wolle, und verbleiben deroselben wir zu freund-vetterlichen Diensten stets bereit und befliessen. Geben in unser Festung Wolffenbüttel, den 28. Martii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Euer Liebden Dienstwilliger Vetter und Diener, August Wilhelm.
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XVI.
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Antwort Landgraf Carls zu Hessen-Cassel an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben wegen Absterben seines Herrn Vaters condoliret, und zur angetretenen Regierung gratuliret, de Anno 1714.

Unsern freundlichen Dienst, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtigster Fürst, freundlich-geliebter Herr Vetter,
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EUer Liebden freund-vetterliches Schreiben, vom 28. Passato, darinn dieselbige uns den tödtlichen Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Anthon Ulrichs, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, dero Herrn Vaters Liebden, und die von Eurer Liebden darauf angetretene Landes-Regierung zu notificiren, belieben wollen, ist uns mit der vorgestern eingelauffenen Post wohl eingeliefert worden; Gleichwie Euer Liebden wir nun für solche uns beschehene Eröffnung freund-vetterlichen Danck erstatten, und dieselbe versichern können, daß wir an demjenigen, so deroselben, es sey in Freud- oder Leidmüthigen Zufällen, begegnet, besondern Theil nehmen, und dannenhero deroselben wegen solchen hochtraurigen Todes-Falls dero Herrn Vaters Liebden, nicht nur hertzlich condoliren, sondern auch contestiren, daß uns selbsten derselbe sehr empfindlich zu Gemüthe gedrungen seye, und wir dadurch höchlichst affligiret worden, im übrigen aber wünschen, daß der grosse GOtt Euer Liebden über diesen erlittenen höchstbedaurens würdigen Verlust mit seinem kräfftigen Troste mild-väterlich überschütten, für allen fernern traurigen Fällen und Begebenheiten langwie
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rig in Gnaden feisten und bewahren, auch deroselben anderwerts Vergnügen und Segen verleihen, und sie hinwiederum auf andere Art erfreuen wolle; Also congratuliren im Gegentheil Ew. Lbd. wir freundvetterlich zu der erlangt- und würcklich angetretenen Regierung dero Land und Leute, mit dem angefügten aufrichtig-wohlgemeynten Wunsch, daß der Höchste Ew. Liebden hohe Person in seinen heiligen Schutz nehmen, für Unfall bewahren, dero Regierung zum Flor und Aufnehmen dero Fürstenthum, auch Land und Leute, glückselig, und alles zu dero Gloire, auch zu des gemeinen Wesens Besten, ersprießlich seyn, und ausschlagen lassen wolle. Und wie uns dero angenehme Versicherung, wegen Continuation der mit dero Herrn Vaters Liebden gepflogenen vertraulichen Freundschafft, und guten Vernehmens zu besonderer Vergnügung und Dancknehmigkeit gereichet; Also werden wir auch unsers Orts nicht verfehlen, was zu deren fernern Cultivir- und Vermehrung von uns gefodert werden kan, dasselbe gern und willig beyzutragen, inmassen wir uns daraus iederzeit besonders Plaisir machen, und deroselben bey aller Gelegenheit unsere aufrichtige Dienst-Begierde und Ergebenheit in der That darzulegen befliessen seyn, mithin Ihro zu Erweisung angenehmer Gefälligkeiten, stets willig und geneigt verbleiben. Cassel, den 5. Aprilis, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Carl, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda und Schaumburg etc. Euer Liebden Dienstwilliger Vetter und treu-ergebenster Diener, Carl, mpr.
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XVII.
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Antwort Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben, wegen tödtlichen Hintritts seines Herrn Vaters, condoliret, und zur übernommenen Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714.

Unsern freundlichen Dienst, und was wir Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtig-Hochgebohrner Fürst, besonders lieber Freund,
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WAs Massen dem allmächtigen GOtt gefällig gewesen, weyland den Durchläuchtig-Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Anthon Ulrich, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg etc. Euer Liebden Hochgeehrten Herrn Vaters Liebden, den 27. Martii, nechsthin Nachts gegen 1. Uhr, im 81sten Jahr ihres rühmlich erlebten Alters, aus dieser mühsamen Welt zu sich in das Ewige zu erfodern, und Euer Liebden die Succession in dero Hertzogthum und Landen zu eröffnen und zu überlassen, das haben wir ab deroselben freundlichem Notifications-Schreiben von ermeldtem dato des mehreren bedauerlich vernommen. Gleichwie nun leicht zu ermessen, daß dieser theure Verlust Eurer Durchläuchtigkeit, auch dero Fürstlichem Hause sehr sensible zu Gemüth gehen müsse; also tragen wir mit denselben dißfalls nicht nur eine besondere Christliche Compassion, und bedauren diesen Fall so mehr, da hierdurch wir einen sehr guten Freund verlohren haben, gratuliren aber auch anbey Euer Liebden zu der erlangten Succession und würcklich angetretenen Regierung besagten Für
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stenthums und Landen von Hertzen, mit dem wohlgemeynten Wunsch, daß sie selbe förderst zu höchster Ehren GOttes, zu Diensten und Nutzen des gemeinen Wesens, auch zu Wohlfahrt und Aufnehmen dero Fürstenthum, Landen und Unterthanen, so denn zu threr selbst eigenen Consolation, Lob und Nachruhm in langwiehriger beständiger Gesundheit führen, auch uns dero gute Freundschafft beybehalten mögen, die wir dahingegen unserer aufrichtigen Wohlmeynung und Ergebenheit treulich versichern, und zu Erweisung all angenehmer freundlicher Diensten stets willig und bereit verbleiben. Mäyntz den 7. Aprilis, Anno 1714.
Lotharius Frantz, von GOttes Gnaden, Ertz-Bischoff zu Mäyntz, des heiligen Römimischen Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Bamberg etc. Euer Liebden, Dienst-williger treuer Freund und Diener, Lotharius Frantz, Churfürst.

XIIX.
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Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben die Condolenz, wegen des Todes-Falls seines Herrn Vaters, auch die Gratulation zur angetretenen Landes-Regierung abstattet, de Anno 1714.

Unser freundlicher Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlicher lieber Vetter,
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WElcher Gestalt dem Allerhöchsten, nach seinem unerforschlichen Rath und Willen, gefallen, Euer Liebden Herrn Vatern, den weyland Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Anthon Ulrich, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsers freundlich lieben Vettern Liebden, aus dieser Zergänglichkeit zu sich abzufodern, und daß dieselbe darauf die ihro hierdurch anerfallene Lands-Regierung bereits angetreten, auch uns dabey um Continuation der mit dero Herrn Vetters Liebden vorhin gepflogener vertraulicher Freundschafft und guten Vernehmens, freund-vetterlich ersuchen wollen, das hat uns dero werthes Schreiben vom 28. Martii, jüngsthin mit mehrerem zu vernehmen gegeben. Allermassen wir nun leichtlich erachten können, wie schmertzhafft dieser unverhoffte Trauer-Fall Euer Liebden zu Gemüth dringen müsse, also tragen wir auch darob mit deroselben, nechst geziemender Dancksagung vor die freund-vetterliche Notification und mitangefügte Contestation, ein hertzliches Mitleiden, inniglich wünschende, daß der grundgütige GOtt Euer Liebden, samt dero Fürstlichem Haus, ins künfftige nicht nur vor allen traurigen Zufällen noch lange Jahre mildiglichst bewahren, sondern auch ihro eine glückliche, mit beständigem Fried und allem vergnüglichen Wohlstand gesegnete Lands-Regierung väterlich verleihen wolle. Benebens können Euere Liebden versichert seyn, daß wir diejenige Freundschafft und gutes Vernehmen, so wir mit obwohlgedachten dero Herrn Vaters Liebden vertraulich zu pflegen die Ehre gehabt, mit deroselben ferners zu unterhalten uns iederzeit befleissen werden, als die wir Euer Lieb
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den zu Erweisung aller angenehmer freund-vetterlichen Dienst-Gefälligkeiten bereitwilligst verbleiben. Düsseldorff, den 10. Aprilis, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden, Johann Wilhelm, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürst, in Bäyern, zu Jülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensberg, Herr zum Ravenstein. Euer Liebden Dienst-williger, getreuester und ergebenster Vetter von gantzem Hertzen beständig bis in meinen Tod, Johann Wilhelm, Churfürst, mpr.

XIX.
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Antwort König Friedrich Wilhelms in Preussen an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen Absterben seines Herrn Vaters condoliret, und zu übernommener Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714.

Von GOttes Gnaden Friedrich Wilhelm, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Valengin, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Mörs, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Marck,
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Ravensperg, Hohnstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt, Lauenburg, Bütau, Arley und Breda.
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Unsere Freundschafft, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtigster Fürst, freundlicher lieber Vetter,
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AUs Euer Durchläuchtigkeit an uns unterm 28. Martii, abgelassenem freund-vetterlichen Schreiben, haben wir den tödtlichen Hintritt dero nun in GOtt ruhenden Herrn Vaters, des Durchläuchtigften Fürstens, unsers freundlich lieben Vetters, Herrn Anthon Ulrichs, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg etc. mit so viel mehrerm Leid-Wesen ersehen, als derselbe nicht allein wegen seiner Weltbekannten grossen Meriten noch ein weit längers Leben, dem gemeinen Wesen zum Besten, wohl meritiret, sondern auch Seine Durchläuchtigkeit iedesmahl eine sonderbare Affection und Freundschafft vor uns, und unser Königlich Haus bezeiget, auch wir und unsers Herrn Vatern Majestät dieselbe in viele Wege dancknehmig zu verspüren gehabt; Wir tragen auch, wegen dieses grossen Verlusts, mit Euer Durchläuchtigkeit eine rechte hertzliche Condolenz, und wünschen, daß GOtt der Höchste sie vor dergleichen Trauer-Fällen auf viele lange Jahre gnädiglich bewahren wolle. Daneben gratuliren wir Euer Durchläuchtigkeit freund-vetterlich zu der auf sie nunmehro devolvirten Landes-Regierung, und
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bitten die Allmacht GOttes, daß sie Euer Durchl. dabey beständige Gesundheit, auch alles selbst verlangete Glück, und reichen Segen, biß in das späte Alter verleihen wolle, wir werden auch die mit Euer Durchläuchtigkeit nunmehr hochseligen Herrn Vatern gepflogene Freundschafft mit Euer Durchläuchtigkeit iedesmahls aufrichtig fortsetzen und cultiviren, und verbleiben Ihro zu Erweisung angenehmer Gefällichkeiten stets bereit. Berlin, den 17. April, Anno 1714. Euer Durchläuchtigkeit Freund-williger Vetter, Friedrich Wilhelm. Ilgen.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserm freundlichen lieben Vetter, Herrn August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg. Wolffenbüttel.

XX.
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Antwort Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen tödtlichen Hintritt seines Herrn Vaters, condoliret, auch zu angetretener Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714.

Carl der Sechste, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. Durchläuchtiger, Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
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WElcher Gestalt es dem Allerhöchsten, nach seinem unänderlichen Rathschluß gefallen,
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Dero Liebden Vater, den weyland Durchläuchtigen Fürsten, Anthon Ulrichen, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg etc. unsern lieben Oheim und Fürsten, am sieben und zwantzigsten Mertzen jüngsthin, an einer, einige Zeit her, seines hohen Alters halber, verspührten und nach und nach verzehrenden Mattigkeit, aus diesem vergänglichen zu dem ewigen Leben, durch einen sanfft- und seligen Tod abzufodern, das haben wir aus dero unterthänigstem Notifications-Schreiben, so uns von weyland dero Vaters gewesenen Ober-Cammer-Juncker, Ludwig Steehinelli von Wickenberg, wohl überbracht worden, seines mehreren Inhalts vernommen. Nachdemahlen uns nun dieser betrübte Todes-Fall nebst Dero Liebden um so mehr tieff und empfindlich zu Hertzen gedrungen, als wir und das heilige Reich dadurch eines recht getreuen, best gesinneten, und mit ungemeinen Eigenschafften begabten Fürstens, verlustiget worden, ob deme aber unser Gemüth eine sonderliche Linderung empfindet, daß Dero Liebden von all dem, was einem getreuen Reichs-Fürsten zu thun gebühret und oblieget, nicht abweichen, sondern unser und das gemeine Beste, Zeit Lebens, nach äusserstem Vermögen, und Beyspiel dero Vatern Liebden, zu beobachten und zu befördern befliessen seyn wollen; Als thun wir auch deroselben zu dero nunmehro angetretenen Regierung der auf sie gediehenen Landen gnädigst gratuliren, mit beygefügtem wohlgemeynten Wunsch, daß sie denenselben zu dero Unterthanen Trost und Wohlfahrt auf spate Jahre hinaus in allem vergnügten Wohlwesen, verstehen mögen; Wir versichern Dero Liebden anbey gnädigst, daß wir
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mit gleicher Neigung, so wir weyland dero Vaters Liebden zugetragen, gegen dieselbe nicht aussetzen, sondern ihro solche in allen thunlichen Begebenheiten zu erweisen, nicht ermangeln werden, und verbleiben deroselben mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien den neunzehenden Aprilis, Anno siebenzehenhundert und vierzehen, unserer Reiche des Römischen in dritten, des Hispanischen im eilfften, des Hungarischen und des Böheimischen aber im vierdten. Carl. Vt. Friedrich Carl, Graf von Schönborn. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium. E. F. von Glandorff.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigen, Hochgebohrnen August Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserem lieben Oheim und Fürsten.

XXI.
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Schreiben des Käyserlichen Gesandten bey denen vordern associirten löblichen Reichs-Cräyssen, Grafens Frobenii Ferdinands von Fürstenberg, an Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie ihre Geld-Quotam zu denen noch rückständigen, auch letzt bewilligten fünff Millionen, ie eher ie besser beytragen möchten, de Anno 1714.

Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrne, auch Hoch- und Wohl-Edle und Hochgelehrte, Hoch- und Vielgeehrte Herren,
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WElcher Gestalten die zwischen des Käyserlichen Herrn General-Lieutenants und
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Reichs-Feld-Marschalln, Printzen Eugenii von Savoyen Durchläuchtigkeit, und dem Königlichen Frantzösischen Marchall, Duc de Villars, zu Rastadt vorgeweste Friedens-Conferenzien, mit der Gnade GOttes und Ihrer Käyserlichen Majestät ohnermüdeten Standhafftigkeit, wie auch der von obgedachter des tapffern Printzen Eugenii Durchläuchtigkeit, bezeigten sehr klug- und vorsichtigen Conduite, am Ende noch zu einem glücklichen Ausschlag gediehen, und durch den dabey errichteten Tractat, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem heiligen Römischen Reich, so viel es die Conjuncturen nur immer zulassen, und annoch weit besser, als man zu Utrecht in Absehen gehat, prospicirt worden seye; All dieses, und anderes mehr, ist meinen hoch- und vielgeehrten Herren, vorhin und insonderheit von dem Reichs-Convent her, mit allen Umständen bekannt. Ich habe mich bloß darauf beziehen, und anbey meinen hoch- und vielgeehrten Herren zu obermeldetem hocherfreulichen Erfolg, meine grundmüthige Congratulation ablegen sollen, gar nicht zweifelnd, daß der nach Baden in der Schweitz angesehene weitere Congress einen gleichmäßigen Ausgang habe, mithin auch alles und iedes nach der höchst-rühmlichen und Reichs-vätterlichen allergnädigsten Käyserlichen Intention und Obsorge, zu vollkommener der Stände, wie auch einer, GOtt gebe! beständiger Friedens-Ruhe gelangen werde. Gleichwie es nun aber solchemnach darauf auch hauptsächlich ankommet, daß sowohl zur Execution des Tractats und Bewahrung der Reichs-Gräntzen, als zu Abstossung der von Reichs wegen gemachten Schulden, die pro
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communi Bono erfodernde und ersprießliche Mittel vorgekehret werden mögen; Also hat zwar das errichtet- und allbereits in offenen Druck gekommene Friedens-Instrument, wegen Abführung der Käyserlichen und Reichs-Völcker, allschon die klare Maaß gesetzet, und wird sich wohl allerdings hiernach zu richten seyn: Im übrigen aber ermessen allerhöchstgedachte Ihre Käyserliche und Catholische Majestät, einer ohnumgänglichen Nothdurfft zu seyn, daß nicht allein die Reichs-Contingenten an Volck, wie sie in dermahliger Postirung stehen, auch so lange, als der Haupt-Tractat dauren wird, am Rhein zu behalten, und förderst zu genugsamer Besetz-Proviantir- und anderweiter Versehung, auch in fortificirlicher Stand-Setzung derer Reichs-Gräntz-Festungen, die behörige Veranstaltung zu machen, sondern auch in denen Reichs-Cräyssen auf die Continuation der Cräyß-Association und Herstellung des vor das gesammte Vaterland, und dessen Sicherheit abzielenden Militis perpetui, mit allem Eyfer anzutragen, und denn, der Schulden halber, sowohl die noch vorhin rückständige, als an denen letztern 5. Millionen zu bezahlen seyenden Geld-Quotae, nach dem glorwürdigen Exempel Ihrer Käyserlichen Majestät, zu dem Ende unverzüglich zu entrichten seyn, damit daraus diejenigen Reichs-Stände, so dem Vaterland zum Besten über ihre Schuldigkeit Trouppen hergestellet haben, geziemend befriediget, und die übrige von Reichs wegen zu diesem letztern Krieg gemachte Schulden oder sonstige Erfodernissen abgestattet werden könten; All solches nun und dessen schleunige Beförderung habe in Ihro Käyser
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lichen und Catholischen Majestät allerhöchsten Nahmen, ich bey diesen vordern löblichen associirten Reichs-Cräyssen, nach äussersten Kräfften angelegentlichst und ohnaussetzlich zu recommendiren; Und ersuche demnach meine hoch- und vielgeehrte Herren, daß dieselbe die in obigen Puneten enthaltene allergnädigste Käyserliche Intention und Erinnerung, bey Fürsten und Ständen des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses, zu einem gedeylichen Effect bringen zu helffen, und auf alle ersinnliche Weise zu beschleunigen belieben mögen, wodurch wohlbesagten Cräysses iederzeit, und insonderheit den letztern gantzen Reichs-Krieg über, erworbene gantz besondere hohe Meriten und ohnerleschlicher Nachruhm sich um ein nahmhafftes vermehren, und andern zu einer gleichmäßigen Folge den beständigen Anlaß und Antrieb geben wird. In sothaner gäntzlichen Zuversicht mich zu beharrlicher hochschätzbarer Gewogenheit empfehlend, verbleibe, Meiner Hoch- und Vielgeehrten Herren Möskirch, den 14. April, Anno 1714. Dienst-bereitwilligster, Frobeni Ferdinand, Graf zum Fürstenberg.

XXII.
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Schreiben des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags, bestens recommandiret, de Anno 1714.
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Hochwürdig-Hoch- und Wohl-Gebohrne, Hochedel-Gebohrne, Hochedle, Gestrenge und Hochgelehrte, sonders Großgünstige Hochgeehrte Herren,
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EUer Hochwürden, Excellenz, und unsern Hochgeehrtesten Herren, ist sonder Zweifel wohl erinnerlich, welcher Gestalten Ihre Käyserl. Majestät, durch Veranlassung des unterm 18. Martii letzt verwichenen Jahrs, wegen Unterhaltung des Käyserl. Reichs-Cammer-Gerichts, in dero darunter, sub dato 19. Junii ejusdem, allergnädigst ertheilten Commissions-Decreto, die Anliegenheit dieses Schwäbischen Cräysses und höchstbemüßigtes Moderations-Gesuch, zu einer billichmäßigen Reflexion und dißfalls weiters erstattenden Reichs-Gutachten, durch dero hochansehnliche Käyserliche Principal-Commission, sehr nachdrücklich haben erinnern lassen; Und obwohlen man sich auf diese allergnädigste Vorschrifft, eines baldest-gewührig- und ersprießlichen Erfolgs um so mehrers gäntzlich vertröstet, als der vorhin bedrängte, und in letzterm unglücklichen Feld-Zug vollends zu Grund verderbte Zustand der mehrsten Hoch- und Löblichen Stände dieses Cräysses leider! nur allzubekant, und dahero schlechter Dings unmöglich ist, bey dem bißher überspannten Cameral-Anschlag länger zu bestehen; So hat man doch solcher Hoffnung biß anhero sich nicht gewähret sehen können, da wohl vermuthlich den angehofften Effect die gemüßigte Translocation des Reichs-Convents und darauf in letzterm Feld-Zug sehr zerfallene Conjuncturen guten Theils möchten hintertrieben haben. Nachdeme aber die bisherige darüber gehaltene sehr
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wichtigste Reichs-Deliberationen entlediget worden, und man disseits an sich nichts erwinden lassen will, um das nunmehr wieder in seinen Gang und bessere Ordnung gebrachte höchste Käyserliche und Reichs-Gericht, durch Beytragung des benöthigten Unterhalts, in bessere Aufnahm zu bringen, wenn nur vorhero der obhabende ohnerschwingliche Anschlag, um der zerschiedentlich fürgestellten Beweg-Ursachen willen, der Billichkeit gemäßiget wird; Als haben zu solchem Ende sowohln bey Ihrer Käyserlichen Majestät, als auch Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Mäyntz, um der Sachen Beförderung allerunterthänigst- und gehorsamste Ansuchung gethan, zugleich auch Euer Hochwürden, Excellenz und unsere Hochgeehrteste Herren, hiemit angelegentlich ersuchen wollen, dieselbe auch ihres hochvermögenden Orts darzu verhülflich seyn, und zur Zeit, da diese des löblichen Cräysses hochwichtige Anliegenheit in Vortrag gebracht werden solte, solche ad clementissimam Intentionem Caesaream, und der selbst redenden Billichkeit nach, mit einem favorablen Reichs-Gutachten zu secundiren, sich geneigt erfinden lassen wollen, dargegen man disseits erbietig ist, wenn der Anschlag selbsten sowohl, als auch die Termini zur Zahlung der Retardaten durch fernerweite Moderation und Prorogationen in eine Erträglichkeit gesetzt seyn werden, sowohl mit Nachtragung der Restanten, als auch Beyhaltung der lauffenden Ziehler, sich nach äussersten und noch übrigen wenigen Kräfften zu bestreben, und darzu verbindlich zu machen, in dessen Versicherung Eure Hochwürden, Excellenz, und unsere Hoch
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geehrteste Herren der Göttlichen Versorgung getreulich empfehlen und verbleiben,
Euer Hochwürden, Excellenz und unserer Hochgeehrtesten Herren Ulm den 3. Maji, Anno 1714. Dienst-ergeben-willigste,
Der Fürsten und Stände des Löblichen Schwäbischen Cräysses bey gegenwärtig-allgemeinem Convent anwesende Räthe, Bothschafften und Gesandte.

Inscriptio.
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Denen Hochwürdigen, Hoch- und Wohlgebohrnen, Hochedel-Gebohrnen, Hochedlen, Gestrengen und Hochgelehrten, des heiligen Römischen Reichs gesammter Churfürsten, Fürsten und Stände bey gegenwärtig-allgemeiner Reichs-Versammlung zu Augspurg anwesenden Herren Räthen, Bothschafften und Gesandten, unseren Großgünstigen, Hochgeehrten Herren.

XXIII.
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Schreiben des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu Franckfurt am Mäyn an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses deutlich vorstellet, und um Leistung der in der Nördlinger Alliance ihme versprochenen Indemnisation Ansuchung thut, de Anno 1714.

Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigte vortreffliche Räthe, Bothschafften
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und Gesandte, Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedel-Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hoch- und Vielgeehrte Herren,
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EIner Hochlöblichen Reichs-Versammlung geben wir hiemit zu vernehmen, und ist solches ab der copeylichen Anlage in mehrerm beliebig zu ersehen, was in Conformität des unterm 24. Martii nuperi ergangenen allergnädigsten Commissions-Decreti des Käyserlichen Herrn Gesandten, Grafen von Fürstenberg Excellenz, unterm 14. nechsthin, an uns haben gelangen lassen. Nachdeme wir nun hierauf uns unumgänglich bemüßigt gefunden, die Vorstellung zu thun, in was vor einem deplorablen Zustand Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräysses, absonderlich in verwichener Campagne, durch die beständig fortgewährte Marchen, Remarchen, Campements, Cantonnirungen, Einqvartirungen, Fourage-Lieferung, und zu Schanden-Führ- und Crepirung des Zug-Viehes, samt andern dergleichen unzehlbaren Drancksalen, welche sie über Millionen Geld gekostet, und allen Falls ihre beyzutragen habende Quotam um ein gar grosses und merckliches überstiegen, wie durch die liquid unverwerffliche Rechnungen gezeiget werden kan, auch annebenst guten Theils aus der Reichs-Operations-Cassa ihrer Art und Eigenschafft nach zu bonificiren, oder selbiges auszurechnen, seynd gesetzt worden; Worzu noch kommet, daß nicht allein die Einwillignng der letztern 5. Millionen auf die Operation der heurigen Campagne, welche aber wegen des errichteten Friedens nebst aller feindlichen Gefahr nunmehr völlig
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dahin fället, conditionirt, sondern auch verschiedene Reichs-Mit-Stände das Ihrige bishero, der Ordnung und ihrer Obliegenheit gemäß, sowohl was die zu stellen gehabte Mannschafft, als die extraordinari-Geld-Anlagen betrifft, nicht beygetragen haben, mithin selbige dermahlen, da kein Periculum mehr in Mora, zu Entrichtung ihrer Praestandorum angehalten, und hierdurch die etwa noch befindliche Schulden ohne fernere Beschwerung derer, Zeit währenden gantzen Krieges, so willig gewesenen und auf den äussersten Grad ruinirten Ober-Rheinischen Herren Stände, welche sich selbsten, dem Publico zum Besten, in äussersten schweren Schulden-Last verwickelt, solcher Gestalten aber daraus niemahlen eluctiren, noch an denen Früchten des Friedens ihren so höchst verdienten Antheil finden würden, ausgerichtet werden können. Es würde auch gar eine harte Sache seyn, wenn diese willige Herren Stände nach übertragenen allen sothanigen Beschwerungen, und ihnen meisten Theils allein auf dem Halß gelegenen Lasten annoch vor andere bezahlen solten, welche dergleichen nicht empfunden. Uber dieses ist es ja auch Reichs-kundig und verschiedentlich dargethan, daß der Ober-Rheinische Cräyß und dessen armirte wenige Mit-Glieder den gantzen Krieg hindurch etliche hundert Mann über das schuldige Reichs-Contingent beständig auf den Beinen und in denen Operationen gehalten, deren Verpflegung ein weit mehrers gekostet, als ihr schuldiges Quantum an diesen Millionen auswirfft, und dahero allen Falls billich, wie Respectu anderer supernumerari Trouppen auch geschiehet, zu compensiren seyn wird, zumahln auch noch diese Fatalität
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diesen Cräyß betroffen, daß nunmehro bey dem Verlust der Festung Landau disseitige Trouppen, was hievon Zeit währender Belagerung nicht zu Grunde gangen, durch die bekannte feindliche Gefangenschafft hat völlig in Verderben und Sterben gerathen müssen, sofort disseitige Verfassung und Armatur also abgenommen, daß solche mit unerschwinglichen Kosten gleichsam de novo wiederum hergestellt werden muß. Aus welchem allen denn die vor den Ober-Rheinischen Cräyß militirende Justiz und natürliche AEquität um so mehr erhellet, als nach dem klaren Buchstaben des Nördlinger-Recessus, in Ansehung dessen (ohnerachtet der resilirten ausländischen Compaciscenten dennoch der Nexus Foederis zwischen dem höchsten Reichs-Ober-Haupt und dessen Glieder undissolvirt verbleibet) Fürsten und Ständen des Ober-Rheinischen Cräysses die billichmäßige Indemnisation, welche gegen solch Foedus und darauf gefolgte viele allgemeine Reichs-Conclusa notorie beschweret und damnificiret, angedeyen mag, um hierdurch in den Stand gesetzt zu werden, damit dieser bedrängte Cräyß Ihro Käyserlichen Majestät heilwertheste Intentiones und des gesammten Reichs befolgen könne, nicht aber demselben nebst Fournirung der Naturalien zugleich auch die baare Geld-Praestationes, mithin solcher Gestalten doppelter Last aufgebürdet werden möchte; Als geleben Fürsten und Stände dieses durch allerhand fast erdenckliche Drangsalen und Pressuren, Zeit dieses gewährten Reichs-Krieges, äusserst gedruckten Cräysses zu unseren Hoch- und Vielgeehrten Herren der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, selbige gegenwärtige un
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sere Vorstellung und Angelegenheit um so mehr höchstbillich erkennen werden, als solche in denen verbindlichsten Allianz-Recessen, und hierauf erfolgten allgemeinen Reichs-Schlüssen ohnwidersprechlich ratificirt und gegründet ist. Dannenhero in Krafft ietztberührter, zu Nördlingen errichteter, und mit so vielen Reichs-Gutachten und Schlüssen, in vim pactorum publicorum bewährter und bestätigter Tractaten, mehr hoch- und wohlermeldte Fürsten und Stände ausser allen Zweifel setzen, es werde, wegen der ihnen bey solcher Bewandtniß ipso Jure zu statten kommenden Indemnisation und Satisfaction, nun nichts mehr übrig seyn, als daß die öffters wiederholte klare Reichs-Conclusa nicht fruchtloß bleiben, sondern zu ihrer Würcklichkeit und Execution, und sofort zulänglicher Manutenenz gelangen möchten, wodurch denn dieser Ober-Rheinische Cräyß im Stande erhalten würde, fernerhin seine Reichs-Praestationes an Mannschafft sowohl als Geld zu leisten. Wir aber thun damit, zu unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren vornehmen Wohlgewogenheit, bester Massen uns empfehlen, und allstets beharren, Unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren, Franckfurt den 5. Maji, Anno 1714. Dienst-ergebenst- und bereitwilligste,
Des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses Fürsten und Stände, zu fürwährender gemeiner Versammlung gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.
Nota. Die oben angezogene Beylage ist das sub Num. XXI. befindliche Schreiben.
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XXIV.
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Schreiben derer Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände auf dem Reichs-Tage zu Augspurg versammleter gevollmächtigter Räthe, Bothschafften und Gesandten, an den Käyser Carolum VI. worinn sie um Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis allerunterthänigste Ansuchung thun, de Anno 1714.

Allerdurchläuchtigster etc.
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ZU Eurer Käyserlichen Majestät tragen unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, das feste Vertrauen, dieselbe werden diejenige allergehorsamste Bitte, so wir in dero Nahmen, unterm 11. des verwichenen Monats Aprilis, um Erläuterung des in dem ohnlängst zu Rastadt errichteten Friedens-Tractat sich befindenden 3. Articuli, an Ew. Käyserliche Majestät durch deroselben allhiesigen Käyserlichen Principal-Commissarii Fürstliche Gnaden gelangen lassen, in Käyserlichen allerhöchsten Gnaden auf- und angenommen haben, und sie nechstens mit einer gewiehrigen Antwort erfreuen. Gleichwie man von Eurer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Käyserlichen Gemüth nichts anders hoffen kan, als daß dieselbe den im heiligen Römischen Reiche so theuer erworbenen Religions-Frieden, wie derselbe in Instrumento Pacis stabilirt ist, in aufrechtem Stand zu erhalten, und mehrers zu befestigen, allergnädigst geneigt seynd; Diesemnach Ew. Käyserliche Majestät die darauf gegründete Erläuterung nicht versagen werden, wie wir denn insonderheit wegen des Ober-Rheinischen Cräysses, der von allen andern Reichs-Cräyssen dabey interessirt ist, solches allerunterthänigstes Ansuchen, Nahmens unserer
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gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, nicht allein hiemit wiederholen, sondern auch demselben in allem submissesten Respect, aus allergehorsamsten Vertrauen beyfügen, Euer Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen möchten, deren Vorsorge auch auf die Orte, welche der Cron Franckreich durch diesen Frieden wieder cedirt werden sollen, zu erstrecken, und bey deren Restitution zu bedingen, daß darinn die Evangelische Religion in dem Statu conservirt werde, worinnen dieselbe sich befindet, oder zu Folge des Instrumenti Pacis sich befinden solle, und von der Cron Franckreich deßhalb nichts geändert werden möge. Solche allerhöchste Käyserliche Gnade werden unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten mit unsterblichem Dancke erkennen, die armen Glaubens-Genossen in ihren Gewissen äuserst consolirt, und Eure Käyserliche Majestät dafür mit allem irrdisch- und himmlischen Segen reichlichst überschüttet werden, wir für unsere wenigste Person aber verharren in allertieffester Submission, Euer Käyserlichen Majestät Augspurg, den 11. Maji, Anno 1714. allerunterthänigst-treu gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, bey gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.
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XXV.
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Wiederholtes allerunterthänigstes Bitt-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg an den Käyser Carolum VI. die Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis betreffend, de Anno 1714.

Allerdurchläuchtigster etc.
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AN Eure Käyserliche Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, wir bereits denn 11. Aprilis, anni currentis, durch dero allhier anwesenden höchstansehnlichen Principal-Commissarium die hierbey liegende allerunterthänigste Vorstellung und Ansuchung gelangen lassen, und zweiflen nicht, Ew. Käyserliche Majestät werden hierauf nach dero angestammeten Liebe zur Gerechtigkeit billichmäßige Reflexion gemachet haben. Dennoch unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, dato noch mit keiner Antwort consoliret worden, ohngeachtet schon in andern nachhero an Ew. Käyserliche Majestät von Reichs wegen abgegangenen Sachen, den bevorstehenden Frieden betreffend, dero allergnädigsten Willens-Meynung dem Reichs-Convent kund gemachet ist; So werden Ew. Käyserliche Majestät nicht in Ungnaden vermercken, daß bey deroselben sie durch uns deshalben allerunterthänigste Erinnerung thun, und dabey zu erkennen geben, daß, gleichwie die zu völliger Errichtung des Friedens, mit der Cron Franckreich Ew. Käyserlichen Majestät von Reichs wegen, letztere aufgetragene Vollmacht mit dem ausdrücklichen Vorbehalt zu verstehen, daß der 3. Articul der
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zu Rastadt geschlossenen Praeliminarien in dem Friedens-Tractat zu Baden vorgeschlagener Massen erläutert werde, damit dieselbe mit der Verordnung des Westphälischen Friedens-Schlusses bestehen könne, und die Beschwerde, welche denen Evangelischen durch die Religions-Clausul, im 4ten Articul des Ryßwickischen Friedens, aufgebürdet werden wollen, cessiren möge; Als lebet man der allerunterthänigsten Hoffnung, Eure Käyserliche Majestät werden damit allergnädigst einstimmig seyn, und dasjenige, was solchem entgegen dem Frieden möchte einverleibet werden, nimmer agnosciren. Eure Käyserliche Majestät empfehlen wir der Göttlichen Allmacht zu immerwährender allerglücklichen Käyserlichen Regierung, und verharren in allertieffster Submission, Euer Käyserlichen Majestät Augspurg den 2. Junii, Anno 1714. allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten.

XXVI.
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Schreiben Herrn Moritz Wilhelms, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Stiffts Merseburg, an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns, notificiret, de Anno 1714.
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Was wir der freundlichen Verwandtniß nach, und sonst mehr viel Ehre, Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
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Durchläuchtigste Fürstin, freundlich geliebte Frau Muhme,
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EUer Liebden können wir aus betrübtem Gemüthe nicht bergen, welcher Gestalt der allerhöchste GOtt, nach seinem heiligen Rath und Willen, unsers freundlich geliebten eintzigen Bruders, Herrn Friedrich Erdmanns, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, Landgrafens in Thüringen, Marggrafens zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürsteten Grafens zu Henneberg, Grafens zu der Marck und Ravensberg, Herrns zu Ravenstein, Liebden gestern Abends um 8. Uhr, nach einige Tage ausgestandener Leibes-Schwachheit, durch einen zwar frühzeitig und unvermutheten, doch sanfft und seligen Tod, zu Köthen, allwo sie sich dermahlen noch mit ihrer Gemahlin Liebden befunden, von dieser zergänglichen Welt abgefodert, und der Seelen nach in die ewige Himmels-Freude aufgenommen. Allermassen wir nun Euer Liebden von diesem traurigen Fall hiermit freund-vetterliche Notification zu thun, unserer Obliegenheit zu seyn ermessen; Also zweifeln wir keines Weges, Euer Liebden werden solches ungerne vernehmen, und darob mit uns einfreund-muhmliches Mittleiden tragen: Die wir dargegen von Hertzen wünschen, daß die Allmacht des Höchsten Euer Liebden, samt dero gantzen vornehmen Hause, vor allen Unfällen und traurigen Begebenheiten bewahren, und sie vielmehr mit beständiger
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Leibes-Gesundheit, auch allem Segen und gedeylichen Fürstlichem Wohlwesen stetswährend beglücken wolle. Und seynd im übrigen Euer Liebden angenehme freund-vetterliche Dienste zu leisten iederzeit willig und gefliessen. Datum Dobrilugk, am 3. Junii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Moritz Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, Postulirter Administrator des Stiffts Merseburg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürsteter Grafe zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zum Ravenstein, etc. Euer Liebden Dienst-williger treuer Vetter und Diener, Moritz Wilhelm, H. z. S.

Inscriptio.
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Der Durchläuchtigsten Fürstin, Frauen Elisabeth Sophien Marien, Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg, gebohrner Hertzogin zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst etc. unserer freundlich geliebten Frau Muhme. Wolffenbüttel.

XXVII.
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Schreiben Churfürst George Ludwigs zu Braunschweig und Lüneburg an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben das Absterben seiner Frau Mutter, Frauen Sophien, verwittibter
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Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, notificiret, de Anno 1714.

Unsere freundliche Dienste, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtigste Fürstin, freundlich geliebte Frau Muhme,
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EUer Liebden haben wir wegen der Ehre der nahen Anverwandtschafft hiermit wehmüthig zu berichten keinen Umgang nehmen mögen; Was Gestalt es GOtt also gefügt, daß die Durchläuchtigste Fürstin, Frau Sophia, verwittibte Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, gebohrne aus Churfürstlichem Stamme der Pfaltzgrafen bey Rhein etc. unserer Hochgeehrten Frau Mutter Gnaden, gestern Nachmittag gantz unvermuthet und ohne vorhero gespürete Kranckheit, aus dieser Welt, sanfft und selig abgeschieden; Wie sehr wir dadurch bestürtzet und betrübet worden, wird leichte zu erachten seyn, wenn man hochgedachter Ihro Gnaden sonderbare Begabnissen gekannt, und versuchet hat, wie schmertzlich es thue, eine Person zu verliehren, die man inniglich liebet und ehret; Wir versichern uns dahero auch Eurer Liebden Mitleidens, und wünschen von Hertzen, daß der Allerhöchste dieselbe für empfindlichen Trauer-Fällen lange bewahren, alles Leid und Unglück von Ihro und Ihrem hohen Hause gnädiglich abwenden, und sie mit allem selbst verlangenden Wohlergehen und Glück, beständig segnen und erfreuen wolle! Uns wird nie etwas Liebers seyn, als die Gelegenheiten, in angenehmen und frölichen Vorfallen darthun zu können, daß wir Euer Liebden zu allen freund-vetterlichen
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Diensten willig und gefliessen verbleiben. Hannover, den 9. Junii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Georg Ludwig, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. Euer Liebden Dienst-williger Vetter und Diener, Georg Ludwig, Churfürst. Hattorff.

Inscriptio.
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Der Durchläuchtigsten Fürstin, Frauen Elisabeth Sophien Marien, vermähleten Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg etc. Gebohrner Hertzogin zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst etc. Unserer freundlich geliebten Frau Muhmen etc. Wolffenbüttel.

XXIIX.
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Antwort Frauen Elisabeth Sophien Marien, regierender Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, an Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg, worinn sie demselben, wegen des Absterbens seiner Frau Mutter, condoliret, de Anno 1714.

Unsere freund-muhmliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlich-geliebter Herr Vetter,
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EUer Liebden freund-vetterliches Notifications-Schreiben, vom 9. dieses Monats, haben wir
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wohl erhalten, und was Gestalt nach des höchsten Fügung die Durchläuchtigste Fürstin, Frau Sophie, verwittibte Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, gebohrne aus Churfürstlichem Stamme der Pfaltzgrafen bey Rhein, deroselben Hochgeehrten Frau Mutter Gnaden, unvermuthet dieses Zeitliche gesegnet, mit gantz besonderm Leid-Wesen daraus vernommen. Gleichwie wir nun zuförderst Euer Liebden, daß sie uns diesen Todes-Fall freund-vetterlich zu berichten belieben wollen, hierdurch dienst-freundlichen Danck erstatten, und desto leichter ermessen, in was vor grosse Bestürtzung und Betrübniß dieselbe dadurch gesetzet worden, weil wir wegen der von hochgedachter Ihrer Gnaden uns bezeigten Liebe, und gegen dieselbe iederzeit von uns getragenen Verehrung solches bey uns selbst empfinden: Also nehmen wir nicht allein wegen der Ehre der nahen Anverwandtschafft von Hertzen Theil an diesen schmertzhafften Trauer-Fall, sondern beklagen nebst Ihro den unschätzbaren Verlust dieser unvergleichlichen nunmehro in GOtt ruhenden Fürstin, derer Gedächtniß wir die Zeit unsers Lebens zu verehren suchen werden. Der Höchste wolle Euer Liebden und dero Churfürstliches Haus vor fernern traurigen Zufällen gnädiglich bewahren, und das ietzige Leid durch anderwärtige Freude und ersprießliches Vergnügen und Hochergehen ersetzen, gestalt wir denn von Hertzen wünschen, wie anietzt bey traurigen, also auch ins künfftige bey frölichen Begebenheiten, in der That bezeigen zu können, daß wir nimmer aufhören, Euer Liebden zu allen freund-muhmlichen Diensten willig und gefliessen zu seyn. Wolffenbüttel den 26. Junii, Anno 1714.
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SVPPLEMENTA Der Teutschen Reichs-Cantzley, vom Jahr 1648. bis 1714.
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XXIX.
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Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Ferdinandum III. worinn er denselben inständig bittet, daß er das Reichs- von dem Hoff-Post-Amt nicht separiren, sondern mit diesem den Grafen von Taxis von neuem belehnen möchte, de Anno 1656. P. P. MIr hat, nach mehrerm Besag beyliegender Abschrifft, der Hoch- und Wohlgebohrne, mein lieber besonderer, Lamoral, Graf von Thurn und Taxis, Erb-General-Postmeister im H. Römischen Reich, Burgund und Niederlanden, mit sonderbaren Beschwerden zu vernehmen geben, welcher Gestalt nunmehro, dem General-Erb-Reichs-Post-Amt zu höchstem Nachtheil, zwischen dem Käyserlichen Reichs- und Reichs-Hoff-Post-Amt eine gantz unvermuthete Distinction gemacht, und das erstere zwar ihme, Grafen von Taxis, als ein hergebrachtes Reichs-Lehn gelassen, das andere aber absonderlich verliehen werden wolte, mit Bitte, sintemahlen der Graf von Paar allbereit bey Eurer Käyserlichen Majestät, um ihn mit solchem, dem Angeben nach, annoch offen stehenden Käyserlichen Reichs-Hoff-Post-Amt zu belehnen, allerunterthänigst einkommen, bey deroselben wolte ich, als Protector des
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Käyserlichen Post-Wesens im Reich, solche aller unterthänigste Intercession für ihn dahin einwenden, damit solchem seinen, Grafens von Paar, beschehenem unbefugten Suchen keineswegs deferirt, sondern vielmehr es bey der dem Grafen von Taxis ertheilten Reichs-Investitur, Krafft deren ihm allein, und sonsten niemanden anders, das Käyserliche General-Reichs-Post-Amt, sowohl bey dero Käyserlichen Hoffstatt selbsten, als sonsten ausserhalb derselben im Reich, zu bedienen und zu verwalten zustünde, ungeändert gelassen, oder wenn man ja vermeynen solte, daß solches Käyserliche Reichs-Hoff-Post-Wesen ein absonderlich, und ihme noch nicht verliehenes Amt wäre, solches gleichwohl nicht dem Grafen von Paar, sondern ihm, als Käyserlichen Reichs-Post-Meistern, verliehen, und mit dem seinigen, weilen es ohne dem Inseparabilia seyn, nochmahlen conjungiret werden möge. Wenn denn nun unschwer zu erachten ist, daß dem Grafen von Taxis allzuhöchst-praejudicir- und nachtheilig seyn würde, woferne demselben, nachdem er mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, solches nicht sowohl auch bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, wenn dieselbe sich im heiligen Reich befinden wird, als sonsten anderswo im Reich zu verwalten und zu geniessen erlaubt seyn solte; Also will ich zwar auch um so viel weniger zweifeln, Eure Käyserliche Majestät ihn, Grafen von Taxis, vielmehr bey solchem Käyserlichen General-Obristen-Post-Meister-Amt im heiligen Römischen Reich, als unter dessen Bezirck eines Römischen Käysers Hoffstatt unzweifentlich mit begriffen ist, allergnädigst zu manuteniren geneigt seyn, als
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gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß
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Käyserliche Reichs-Post-Wesen, mehrerwehnten Grafen von Taxis hierinnen bestens anzunehmen, und demselben die möglichste Handbietung zu thun, damit ihm in seiner wohlhergebrachten Post-Gerechtigkeit einiger praejudicirlicher Eingang nicht zugezogen, sondern solches Reichs-Post-Regal in seinem Stande und Wesen unbeeinträchtiget gelassen, und aufrecht erhalten werden möge: Also habe ich auch nicht umgehen können, deroselben diese seine nicht unerhebliche Beschwerden hiemit allerunterthänigst zu hinterbringen, mit gehorsamster Bitte, Eure Käyserliche Majestät geruhen, in allergnädigster Erwegung der notorischen Billichkeit, und deren, obangeführter Massen, aus Separation des Reichs-Hoff- von dem gemeinen Reichs-Post-Amt erfolgenden Confusionen, einfolgentlich deroselben selbsten sowohl, als dem gemeinen Reichs-Wesen, mit Verhinderung der Correspondenz, und sonsten daraus zuwachsenden unwiederbringlichen Schaden und Ungelegenheiten, ihn, Grafen von Taxis, bey Exercirung des General-Post-Amts, sowohl an dero Käyserlichen Hoffstatt, wenn dieselbe sich im Reich befindet, als sonsten im Reich, mit unseparirlicher Aufnehm- und Distribuirung aller Brieff- und Post-Bestell- und Beförderung, wie er dessen von Alters her befugt, allergnädigst zu manuteniren und handzuhaben, auch, wo nöthig, ihme dessen durch vorerwehnte Investitur allergnädigst nochmahlen kräfftiglich versichern, und hingegen den Grafen von Paar mit dergleichen unbefugtem Suchen um so viel mehrers ab- und zur Ruhe zu weisen, angesehen, gleichwie derselbe, als bestellter obrister Erb-Land-Post-Meister, in Euer Käyserlichen Ma
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jestät Erb-Königreich und Landen dem Grafen von Taxis einige Bestellung nicht zulassen will, also auch in alle Wege billich, diesem hingegen solches, Krafft erlangt- und hergebrachter Reichs-Regalien, durchgehends anderswo im heiligen Römischen Reich und auf dessen Boden, es sey nun gleich bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, oder sonsten, zu üben zuzulassen, da zumahl in dem Bezirck dero Käyserlichen Hoff-Lägers keine Posten lauffen, also auch keine absonderliche Post bey demselben formiret werden kan. An dem allen erweisen Eure Käyserliche Majestät, was der Billichkeit gemäß, und zur Schütz- und Handhabung des so hochnöthigen, meinem Ertz-Cancellariat mit anhängigen, und dem gemeinen Wesen in viele Wege nütz- und ersprießlichen Post-Amts, im heiligen Römischen Reich, und darüber ertheiltem Käyserl. Regal gereichig ist, und ich werde es auch, neben dem Grafen von Taxis, hinwieder um dieselbe in schuldigem Gehorsam allerunterthänigst zu demeriren, mich eyfrigst befleißigen, die ich dabey dem allmächtigen GOtt zu langwieriger und beständiger Leibes-Gesundheit, friedfertiger Käyserlicher Regierung und allem hohen Wohlergehen, deroselben aber mich, samt meinem Ertz- und Stifft, zu Käyserlichen Hulden und Gnaden unterthänigst und gehorsamst empfehle. Datum zu Sanct Martinsburg, in meiner Stadt Mäyntz, den 25. Octobris, Anno 1656. Euer Käyserlichen Majestät unterthänig-gehorsamer Churfürst, Johann Philipp.
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XXX.
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Antwort Käysers Ferdinandi III. auf vorherstehendes Chur-Mäyntzisches Schreiben, de Anno 1656.

Ferdinand der Dritte etc.
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WIr haben Euer Liebden Schreiben, vom 25. Octobris nechsthin, samt demjenigen, was bey deroselben der Wohlgebohrne, unser Erb-General-Post-Meister im Reich und Nieder-Landen, und iieber Getreuer, Lamoral Claudius Franciscus, Graf zu Thurn, Valassina, und Taxis, wegen unsers Käyserlichen Hof-Post-Amts angebracht, zu recht eingeliefert empfangen, und daraus vernommen, welcher Gestalt sie sich beschweren, daß zwischen dem Käyserlichen Reichs- und Reichs-Hof-Post-Amt eine Separation, indeme von uns dem Grafen von Paar unser Käyserlich Hof-Post-Amt verliehen werden wolle, gemacht werde, mit Bitte, weiln solches zu schädlicher Nachfolg und gleichmäßiger absonderlichen Bestellung der Posten im Reich leichtlich Ursach und Anlaß geben könte, wir solcher Division nicht statt thun, sondern ihne, Grafen von Taxis bey Exercirung des General Post-Amts zu manuteniren, gnädigst geruheten. Wenn wir nun hieraus wahrgenommen, daß Euer Liebden von ihme, Grafen von Taxis, gantz ungleich, und mit Verschweigung deren ihme entgegen stehenden Käyserlichen Decreten und selbst eigenen ausgehändigten Revers, berichtet worden; So haben wir solches Euer Liebden hiemit in Abschrifft communiciren und anschliessen wollen, daraus dieselbe zu ersehen haben, wie daß unser Käyserliches Hof-Post-Amt allbereit vor geraumer Zeit, von dem Taxis wiederum kommen, und
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er hingegen mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, und sowohl von ihme, als seinem Vater, unserm Käyserlichen-Hof-Post-Amt keinen Eintrag zu thun, angelobt und versprochen worden. So viel aber die in Euer Liebden Schreiben angedeutete Consequenz bey andern Churfürsten und Ständen des Reichs anlanget, wird dieselbe, weil das Post-Wesen ein Käyserlich Regal, hieraus nicht zu befahren seyn; Immassen wir auch darob, von tragenden Käyserlichen Amts wegen, festiglich zu halten, schuldig und geneigt seyn. Woltens Euer Liebden also in Antwort zur Nachricht unverhalten, und verbleiben ihro mit Freundschafft, Käyserlichen Gnaden, und allem Guten förderist wohl beygethan. Wien den 7. Decembris, Anno 1656. Ferdinand. Vt. Ferdinand, Graf Kurtz. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium. Reichard Schröder.

XXXI.
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Schreiben des Königlichen Dänischen Gesandten an dem Chur-Brandenburgischen Hofe, Herrn Detleffs von Alefeld, an König Friedrich den III. in Dänemarck, worinn er demselben referiret, wie weit er es mit seiner Negotiation am Chur-Brandenburgischen Hofe gebracht habe, de Anno 1658.

Durchläuchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr,
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EUer Königliche Majestät werden verhoffentlich meine beyde vorige vom 23. und 29. Decem
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bris, zu recht empfangen, und aus denselben meine Verrichtung zu Posen, meine Wiederkunfft allhie nach Berlin, und die Ankunfft der Ungarischen Abgeordneten, Monteculi und Lisola, wie auch des Pohlnischen Palatini Leßinsky, und was ich ferner zu berichten nöthig erachtet, allergnädigst vernommen haben; Anietzo habe ich ferner allerunterthänigst berichten sollen, was Gestalt ich bey der am 24. Decembris, als des folgenden Tages, wie ich wieder anhero nach Berlin angelanget, erhaltener Audienz, Euer Königlichen Majestät den 6. Decembris datirten allergnädigstem Befehl zu Folge, sowohl Ratificationem als Executionem Foederis abermahls proponirt, und durch alle dienliche Motiven instantissime urgiret: Worauf Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit mir zwar zu beyden gute Vertröstung gegeben, dennoch aber sich nichts schließliches resolviren wollen, biß sie mit den Oesterreichern die Tractaten geendiget, wobey ich es auch also, ob ich gleich den 2. Januarii bey abermahliger gehabter Audienz, nach abgelegten Complimenten, voriges repetirt und wiederholet, und dennoch anders nichts dabey zu thun oder zu erhalten gewest, habe bewenden lassen und acquiesciren müssen, seither dem, bis dem 6. dieses, seyn wir allerseits mit den Ungarischen Tractaten geschäfftig gewesen, und habe ich, Euer Königlichen Majestät vom 6. Decembris mir den 27. ejusdem zugekommenen allergnädigstem Befehl zu Folge, mich äusserstes Fleisses bemühet, Ihro Churfürstliche Durchl. und die Ungarischen Abgeordneten super Conjunctionem Armorum zu vereinbaren, gestalt denn der Pohlnische Palatinus, Herr Les
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sinsky, seiner Instruction zu Folge, ein ebenmäßiges praestiret, wir haben aber beyderseits, alles angewandten Fleisses ungeachtet, dennoch die Sache nicht zum gewünschten Ende bringen können, und ob ich gleich den Ungarischen Abgeordneten remonstriret, mit was für einer geringen Assistenz sie ietzund das Haus Oesterreich befestigen, und demselbigen die Pohlnische und Brandenburgische Hülffe wider den schärffesten dero Feinde acquiriren könten, da sie sich doch erinnerten, wie viel Tonnen Goldes Imperator Ferdinandus Tertius ihme kosten lassen, daß er alleine den Churfürsten zu Sachsen auf seine Seite bringen möchte, sie auch, die Herren Oesterreicher, in Verbleibung dieser Conjunction, nichts anders zu vermuthen hätten, denn daß Euer Königliche Majestät, Rex Poloniae & Elector Brandenburgicus, ausser dieser Conjunction, die Waffen gegen Schweden führen, auch, excluso Rege Hungariae, nachmahls Frieden machen, und also das Haus Oesterreich, mit Franckreich, mit Schweden zusammen gehen dürfften, und wie sie durch diese Moram das gemeine Wesen, sonderlich aber ihren Herrn, in keine geringe Gefahr setzeten; So haben wir es doch nicht weiter bringen können, denn daß die Projecten Foederis defensivi hinc inde übergeben worden, Ihro Durchläuchtigkeit ihre Foderung auf 10000. Mann limitiret, worauf die Ungarn nur 6000. Mann geboten, und über dieses, unter wessen Nahmen, wellen der König in Ungarn sich noch nicht öffentlich ad Offensionem Suecorum verstehen will, worauf der Churfürst doch hart dringet, solche Völcker gesandt werden sollen, strei
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tig verblieben. Und weilen nun die Ungarischen Abgeordneten sich mit Mangel ihrer Instruction entschuldiget, so hat man geschehen lassen müssen, daß sie am verwichenen 6. dieses einen expressen Courier mit diesen des Churfürsten Postulatis nach Prag abgefertiget, dessen Wiederkunfft sie die Abgeordneten mit gewiehriger Resolution, innerhalb acht Tage, und also auf den dreyzehenden dieses promittiren. Sobald nun die Sachen ad illa Extrema gedien, habe ich darauf wiederum auf die Ratification und Execution unsers Particulir-Foederis gedrungen, und sowohl Ihro Churfürstlichen Durchläuchtigkeit selbsten, als dero geheimen Räthen remonstriret: 1. Daß die Ungarische Hülffe als eine Condition sine qua non von Eurer Königlichen Majestät nicht attendiret werden könte, zumahlen dessen in Foedere nichts erwehnet: und ob man mir gleich opponiret, daß man doch selbiges allemahl praesupponiret, so habe ich doch geantwortet, daß kein Foedus solches mentale Praesuppositum admittiret, weilen sonsten kein Theil der Contrahenten des andern Gedancken versichert seye, daß und 2. wenn gleich die Ungarn gar endlich nicht mehr als die 6000. Mann geben, daß dennoch Ihro Durchläuchtigkeit mit selbigen, ihrer eigenen Armée nur auf 8000. geschätzet, und von den Pohlen, weil sie hier so gar geringe geachtet werden, der Besten auch 6000. ein Corpus von 20000. Mann zusammen brächten, und zweifele ich nicht Ihro Durchläuchtigkeit würde eben so viel Resolution haben, den Feind mit 20000. anzugreiffen, als der Feind Courage hätte, denselben mit 10000. zu begegnen.
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3. Daß durch längern Verzug dem gemeinen Wesen mehr Schaden zugefüget würde, als die 4000. Mann, die streitig, nicht nützen könten. 4. Quod propter dubios belli eventus periculum in mora. 5. Daß Euer Königliche Majestät auch in der Intention die Alliance geschlossen, daß sie alsobald, und nicht nach verflossenen drey Monaten, wie ietzund geschehe, den Succurs vermuthet. 6. Und wenn die Armée schon grösser würde, daß alsdenn nichts gewissers, denn daß sie aus Mangel Lebens-Mittel sich selber consumiren würde. 7. Uber voriges alles aber daß Fides publica, als wodurch grosse Herren, alias legibus soluti, vinculiret, und wovon sie salva reputatione nicht abtreten könten, bereits interveniret, und Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit ohne längern Verzug mit den Schweden zu brechen obligiret, Herr Leßinsky hat noch dieses hinzu gethan, daß Ihro Durchläuchtigkeit de tempore & modo agendi sich resolviren möchten, ehe der Czernetzky ankäme, und wenn er von den Schweden solte zurück getrieben werden, wie er denn ohne mehr Völcker nicht stehen könte, würde man die Pohlen zum dritten mahl nicht wieder anhero bringen. Ob nun gleich alles dieses, und was noch mehr hinzu gethan worden, noch keine andere Resolution erpressen können, als daß wir uns gedulden möchten, bis der Courier von Prag wiederkäme, so wollen Euer Königliche Majestät sich versichern, daß ich kein Momentum versäume, also, daß ich bald importun fallen sölte, und mich zu befahren, daß ich durch ein zeitiges Urgiren nicht allein odiös werden, besondern die Sache gar verhindern möchte,
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so concurriren doch andere Ursachen, die diese Resolution etwas retardiren, als 1. etliche das Haus Brandenburg in particulier concernirende Sachen, die man mit einzudingen vermeynet, denn und 2. daß die Armée in so gutem Stande sich nicht befindet, wie ich vermeynet gehabt, besondern von der Reuterey viel dismundiret, und die Infanterie mehren Theils nacket und bloß, die dennoch erst sollen bekleidet werden. 3. Daß auch viel Schwedisch Geblüt übrig, welche, weilen sie das Werck endlich nicht hindern können, doch aufzuhalten sich bemühen, wie denn der Graf von Donau aus dem Haag anhero geschrieben, daß die Staaten ehistes Tages eine Ambassade anhero senden, und mit in die Alliance eintreten würden, bittend, Ihro Durchläuchtigkeit sich deswegen nicht übereilen, besondern dero Resolution etwas suspendiren wollen, welches wie es angenehm zu hören, und von andern, die mit von der Parthey seyn, nützlich gebrauchet wird, auch bisweilen bey Ihro Churfürstlichen Durchläuchtigkeit keine geringe Impression machet, also habe ich dagegen aus der Staaten Humeur und Modo negotiandi, dem Churfürsten erwiesen, daß alles dieses nur Schwedische Finten wären, um dero tapffere Resolution zu suspendiren. Die Churfürstin ist sonsten sehr Euer Königlichen Majestät und Ihro Majestät der Königin affectioniret, welches deroselben allerunterthänigst zu versichern, bey allen Audienzen begehret, und poussiret diß Werck nach Vermögen, wenn Ihro Majestät die Königin sie mit einem Brieffe wolte würdigen, würde es sehr lieb und angenehm seyn. Herr Schwerin, Herr Overbeck und
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Somnitz, als welche alle drey in Pohlen das Jus Indigenatus cum beneficiis erhalten, embrassiren das Pohlnische, und propter connexitatem causae, Euer Königlichen Majestät Interesse, und muß ich vor allen Herrn Overbecks Eyfer und affectionirtes Gemüth gegen Euer Königliche Majestät unterthänigst rühmen, also, daß ich mich erkühnet, denselben Euer Königl. Majestät gnädige Erkänntniß zu versichern, die Generals, und sonderlich Dörffling, als dessen Geist über die andern dominiret, hoffe ich auch auf den Weg zu bringen, den sie wandeln sollen, und bin ich mit Promessen und Zusagen, cum hic, ut Romae, omnia sint venalia, sehr liberal, Euer Königlichen Majestät allerunterthänigst anheim stellend, wie weit sie nachmahls meinen Glauben lösen wollen. Herr Schwerin ist heute von hinnen gereiset, um sich auf den Gräntzen mit Graf Schlippenbach zu abouchiren, hat es aber vorher Herrn Leßinsky und mir notificiret, um uns alle Jalousie zu benehmen, mit Versicherung, daß es zu keinem andern Ende angesehen, als der Schweden Materiam querulandi, daß man von keinem Frieden hören wolle, zu benehmen, und weilen es nicht zu ändern gewesen, hat man es geschehen lassen müssen, sonsten ist es gewiß, daß Graf Schlippenbach sich per Tertium bey dem König in Pohlen gegen Erlangung des Juris Indigenatus und anderer Beneficien angeboten, Schweden entweder zu quittiren, oder andere angenehme Dienste zu erweisen, ich habe aber gegen denjenigen, der mir apertur davon gethan, daß ich es aus vielen Ursachen vor eine Fourbe hielte, und daß selbiger sich nur bey uns einschleichen, und die Con
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silia expisciren wolte, geantwortet. Der Frantzösische Secretarius Achachja ist mit einem andern Friedens-Project wieder hier angelanget, hat bey den Churfürsten Audienz gehabt, und ist von hinnen nach Posen gereiset, das Project habe ich gesehen, wird aber von Monsieur Jullen Zweifels ohne übersandt werden, der Habaeus ist auch wieder von hinnen nach den Ort, da er hergekommen ist; Pohlen und Holland tractiren aber gar in geheim, daß die Pohlen den Holländern daß Jus Civitatis in Riga bewilligen, und diese jenen, selbigen Ort zu occupiren, assistiren sollen. Was sonsten aus Königsberg von denen in Friedrichsödde gefangenen, und nach Riga geführten Dänischen Völckern, geschrieben wird, haben Eure Königliche Majestät aus der Beylage mit mehrerm allergnädigst zu vernehmen. Der Herr Feld Zeugmeister Sparr wird übermorgen mit der sämmtlichen Artillerie und Munition von Colberg allhier erwartet, so seyn auch dieser Tagen unterschiedliche Compagnien zu Fuß allhier angelanget, und wird die grosse Einqvartierung und schweren Pressuren, die das Land lange auszuhalten nicht vermag, den Churfürsten zu anderer Resolution nöthigen. Gestern Abend ist der Königliche Pohlnische Rath und Cammer-Secretarius, Monsieur Rautenfelß, anhero gekommen, er wird von hier nach Dreßden gehen, und bestehet seine Verrichtung in folgenden Puncten: 1. Daß der König in Pohlen sich beschweret, daß er, non attento Instrumento Pacis, als worinnen er mit begriffen, von den Schweden überfallen, und von vielen Teutschen Fürsten und Grafen verfolget worden. 2. Daß es nicht vor übel genom
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men würde, wenn Exercitus Polonicus, seinen Feind zu verfolgen, durch eine oder andere Provinz des Römischen Reichs innoxium Transitum begehren oder nehmen würde. 3. So soll er auch erweisen, cum validissimum Christiani Orbis antemurale petitur Polonia, daß dem Römischen Reiche an dessen Conservation nicht wenig gelegen, und durch dienliche Motiven suchen, Chur-Sachsen, in diese Alliance mit einzutreten, zu persuadiren, oder zum wenigsten, daß den Schweden von dannen kein Vorschub geschehe, zu praecaviren. Wenn nun Eure Königliche Majestät auch einen der Ihrigen mit gehöriger Instruction wolten hinsenden, wie ich dessen in meinem vorigen erwehnet, und Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit auch für gut befinden, würde selbiges, meines Ermessens, nicht alleine nützlich, besondern höchstnöthig seyn, und weil ich aus denen bey jüngst gehaltenem Cräyß-Tage zu Lüneburg gehaltenen Protocollis und vorgelauffenen Votis ersehen, was Eure Königl. Majestät unter selbigen Statibus vor Feinde und vor Freunde hat, und ich denn observiret, daß Lübeck anfangs wohl affectionirt gewesen, zuletzt aber animum mutiret, und ein andres Votum gegeben, so stelle ich Euer Königlichen Majestät allerunterthänigst anheim, ob sie mit Dissimuliren ihrer Aenderung, durch ein oder ander Mittel selbigen Senatum nicht bey guter Affection erhalten, und sich derselben versichern wollen, damit bey künfftigen Cräyß-Tagen sie sich selbiger Stadt nützlich gebrauchen können. Das Ungarische Project Foederis defensivi, nebenst der Churfürstlichen Correction, thue ich Euer Königlichen Majestät hierbey allerunterthänigst über
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senden, und werden dieselbe allergnädigst daraus ersehen, wie man dieses Orts durch obgedachtes Foedus zu lucriren gemeynet, deroselben unterthänigst anheim stellend, da Eure Königliche Majestät etwan dieses Foedus mit zu amplectiren belieben solten, ob denn nicht Austriaci wegen des Hertzogthums Brehmen mit Geld-Steuer oder sonsten, gegen Erlangung Euer Königlichen Majestät Assistenz, deroselbigen nicht weniger, als andern, billich zu begegnen und an die Hand zu gehen gehalten. Schließlich kan ich Euer Königlichen Majestät allerunterthänigst nicht fürenthalten, was Gestalt auf vielfältiges reiterirtes Anhalten um eine Resolution super Ratificationem, die Herren Räthe nomine Electoris mir verheissen, daß sie zween ihres Mittels deputiren wolten, die die Alliance revidiren, und wegen der Auswechselung sich mit mir vereinbaren solten. Ob ich nun gleich von dem einen Tage zu dem andern gewartet, auch noch diesen Morgen Zusage erhalten, daß selbiges noch heute solte werckstellig gemacht werden, so ist es mir doch eben vor einer Stunde wieder abgesaget, und die Sache bis morgen Nachmittage remittiret worden, deswegen ich denn Morgen, nach gehaltener Vormittags-Predigt, obgleich Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit mit dem Podagra behafftet, und die Cammer halten, Audienz zu suchen, und mich darüber zu beschweren gemeynet; Was nun vor Resolution und Effecten darauf erfolgen werden, solches will ich mit künfftiger Dienstags-Post allerunterthänigst notificiren, indeß ich Eure Königliche Majestät zusamt Dero Königliche hochgeliebte Gemahlin, Ihre Königliche Hoheit, dero Herrn Brudern, und die
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Königliche Princeßinnen, zu beständiger Gesundheit, glücklichem Success dero Königlichen rechtmäßig führenden Waffen, und allem andern Königlichen Wohlergehen, GOttes Schutz, mich aber dero beharrlichen Königlichen Hulden und Gnaden ergebe. Berlin, den 9. 19. Januarii, Anno 1658. verbleibend, Euer Königlichen Majestät allerunterthänigster, Pflicht-schuldigster und gehorsamster Diener, Detleff von Alefeld.

XXXII.
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Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß sie sich, bey bevorstehender Verfertigung der beständigen Wahl-Capitulation, die Angelegenheit des Obristen Reichs-Hoff-Post-Meisters, Graf Carls von Paar, bestens möchte recommandiret seyn lassen, de Anno 1664. Leopold etc.

Hoch- und Wohlgebohrner, auch Ehrsame, Gelehrte, liebe Getreue,
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EUch ist vorhin guter massen bekannt, was sich zwischen dem (Tit.) Carl, Grafen von Paar, und dem (Tit.) Claudio Lamorali, Grafen von Taxis, bey unserer Anwesenheit zu Regenspurg, wegen des ihme, Grafen von Paar, zu Lehen aufgetragenen Obristen Reichs-Hof-Post-Amts, für Streitigkeit erhoben, und auf was für Principia wir dieses Werck gestellet haben. Nachdem uns nun erstbesagter Graf von Paar in Unterthänigkeit zu erkennen gegeben, daß sich diese Sache von neuem starck rege, und das Reichs-Post-Amt dahin fast negotiire, daß
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ein widriges der bevorstehenden Wahl- Capitulation eingerückt werden solte, und er uns dahero gehorsamst gebeten, daß wir an euch, über die bereits abgelassene Befehle, anderweite nachdrückliche Excitatoria ergehen lassen wolten, wie ihr aus dem copeylichen Beyschluß, seines uns darüber eingereichten Memorials, zu vernehmen habt; Also ist unser gnädigster Befehl an euch hiemit, daß ihr euch dieses Werck, zu Erhaltung sowohl unserer Gerechtsame, als seiner, des von Paar, darbey versirenden Befugniß, bester Gestalt recommendirt seyn lassen, und mit allem Eyfer daran seyn wollet, damit ihme, von Paar, und seinen erhaltenen Rebus judicatis zuwider, berührter beständiger Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge; Und wir verbleiben euch mit beharrlichen Käyserlichen Gnaden wohl gewogen. Geben auf unserm Schloß zu Lintz den 4. Junii, Anno 1664.

XXXIII.
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Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, die Post-Streitigkeiten zwischen denen Grafen von Paar und Taxis betreffend, de Anno 1664. Leopold etc. WAs ihr auf unsern an euch, untern 4. diß, abgegangenen gnädigsten Befehl (Krafft welches wir euch aufgetragen, daß ihr euch unsers Cämmerern, Oberstes Reichs Hof-auch unserer Erb-Königreich und Landen General-Post-Meisters, auch lieben Getreuen, Carl, Grafens von Paar, wider die mit Claudio Francisco, Grafen zu Taxis, Post-Wesens
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halber, schwebende Streit-Sache dergestalt recommendirt seyn lassen, und daran und darob seyn wollet, damit denen von ihme, Grafen Paar, behaupteten Rebus judicatis nichts widriges der bevorstehenden beständigen Wahl-Capitulation einverleibt werde,) untern 18. dito unterthänigst geantwortet, und euch zugleich zu Vollziehung solches unsers gnädigsten Befehls gehorsamst anerboten, das haben wir gnädigst wohl vernommen. Und weilen es, eurem Vermelden nach, noch nicht öffentlich ausgebrochen, wohin die Fürstlichen dißfalls incliniren, doch die Nachricht habt, sie weder einem noch dem andern Theil aus ihnen zu favorisiren gesonnen, sondern dahin collimiren sollen, daß fast einem ieden Fürsten die Post in seinem Lande nach Belieben zu bestellen frey gelassen werden solle, und dahero zum fürträglichsten scheinete, daß sich beyde Partheyen dieser ihrer Differenzien schiedlich vereinbaren thäten: Als lassen wir uns solches euer gehorsamstes Gutachten gnädigst wohl gefallen, und wollet ihr sonderlich dem Grafen Taxis, oder seinen Bestellten, darob sprechen und bekannt machen, daß er die Sache nicht gar zu starck urgire, und dardurch zu seinem eigenen Schaden Ursach gebe, sondern vielmehrers den Weg amicabilis Compositionis ergreiffe, wie wir ein gleichmäßiges auch dem von Paar gnädigst aufgetragen haben. Sonsten könnet ihr euch vorhin anbefohlner, und auch unterthänigst anerbotener Massen, diese ex parte sein des Grafens von Paar militirende Fundamenta nochmahlen bestens angelegen seyn lassen, doch vor allen Dingen sehen, und eure Kräffte dahin antragen, daß besagter beständigen
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Wahl- Capitulation, wegen dieses Particular-Streits, uns und unserm Post-Regal nichts praejudicirliches zugezogen, sondern unsere dißfalls habende Jura, abstrahendo ab hac particulari differentia & lite, in der verfassenden beständigen Capitulation unberührt und unangegriffen gelassen werden. Deme ihr etc. und wir etc. Lintz, den 18. Junii, Anno 1664.

XXXIV.
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Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, worinn er ihn ersuchet, ihm das Reichs-Hoff-Post-Wesen dergestalt empfohlen seyn zu lassen, damit denen vom Grafen von Paar erhaltenen Judicatis zuwider, nichts in die perpetuirliche Wahl-Capitulation inseriret werde, de Anno 1664. Leopold etc.

Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
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EUer Liebden wird äusserlich schon vorkommen seyn, und geruhen dieselben sich von unsern Oesterreichischen Gesandten unbeschwert mit mehrerm informiren zu lassen, was sich zwischen dem Tit. Carl, Grafen von Paar, und dem Tit. Claudio, Grafen von Taxis, bey unserer letzten Anwesenheit zu Regenspurg, wegen des ihme, Grafen von Paar, zu Lehen aufgetragenen Reichs-Hof-Post-Amts für Streitigkeiten erhoben, und auf was für Principia wir dieses Werck gestellet haben. Nachdem uns nun erstbesagter Graf von Paar in Unterthänigkeit zu erkennen gegeben, daß sich diese Sach von neuem starck rege, und das Reichs-Post-Amt dahin fast negotiire, daß ein widriges der bevorstehenden Wahl-Capitulation
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eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664.

XXXV.
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Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665. Leopold etc.

Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
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EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden; so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636. entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und Lehen-Revers zuwider, Krafft des
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sen ietztgedachter Graf von Paar von seiner des Graf Taxis Klag absolviret worden, das ihme, Graf von Paar, zustehende Recht, und rechtmäßig erhaltene Lehens-Investitur unfüglich in Disputat zu ziehen, und solches also zu beunruhigen sich unterfangen, welches denn bis auf gegenwärtige Stunde sich nicht ohne unsere Ungelegenheit zwischen beyden Theilen enthalten. Weilen aber unser und des allgemeinen Wesens Dienst erfodert, daß unser Käyserlich Post-Regal in seinen richtigen Gang instituirter und durch Revers reversirter Massen erhalten werde, zu dem Ende wir denn unserer Oesterreichischen Gesandschafft aufgetragen, sich der Sache zu unternehmen, und zu sehen, damit man, vermittelst würcklicher Abhelffung und Remedirung der von einem und andern Stand in particulari geklagten Beschwerden, sich alles verdrießlichen Disputats auch in diesem Passu, iedoch des ergangenen Sentenzes, auch Taxischen Lehen-Revers unverletzt, entledigen möchte, wie zwischen besagten unsern Obersten Reichs-Hof- und General. Reichs-Post-Meistern, vermittelst Bevollmächtigung ihrer Bedienten, dermahleinst einiger Vergleich allda zu Regenspurg getroffen, mithin auch, wenn man auch in den Capitulations-Werck auf diesen Passum kommen würde, aller weiterer Verdrießlichkeit überhebt, und damit unser Käyserlich Post-Regal in seinem Vigore allerdings verbleibe, dieses Puncti halber in mehr ermeldte Capitulation gantz nichts eingerückt werden solte, immassen Euer Liebden von besagten unsern Oesterreichischen Gesandten weitläufftig zu vernehmen geruhen wollen. Nachdem wir nun vorbesagt unsern Ober- Hof-
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Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,
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auch zu dem Ende die Stände iedwedern in particulari dahin zu informiren, wie daß uns selbsten sehr nachtheilig fallen würde, wenn unsere cum causae Cognitione in judicio contradictorio gefällte Urtheil vernichtet, und ein Tertius seiner rechtmäßigen erhaltenen Lehens-Investitur destituirt werden solte, welches denn bey ihnen, den Ständen, ietzt und künfftig mehrere hochschädliche Consequenz verursachen würde; Also leben wir der Hoffnung, daß Euer Liebden ihnen diß Werck ob- und angeführter Massen allerseits bestens angelegen seyn lassen werden; Und wir verbleiben Euer Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 1. Aprilis, Anno 1665.

XXXVI.
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Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, die Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät mit unterthänigster Gebühr empfangenen allergnädigsten Schreiben vom 18. Novembris nechsthin, und den Beylagen, hab ich mit mehrerm gehorsamlich vernommen, wessen sich der Graf von Paar hinwieder auf das zwischen desselben und des Grafen von Taxis Deputirten, zu Beylegung deren unter denselben, des Post-Wesens halber, eine zeithero obgeschwebten Differentien erkläret habe, und welcher Gestalt dieselbe mich allergnädigst ersuchen wollen, solche Paa
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rische Resolution hinwieder dessen Gegentheil zuzustellen, und mich noch weiter dahin zu bemühen, weilen die Sache so weit kommen, und es nur allein um den Genuß und Fertigung der Briefe zu thun, damit derenthalben zwischen beyden Theilen ein vollkommener Vergleich ie ehender ie besser conciliiret, und dero und des Reichs Dienst dadurch desto mehrers befördert werden möge. Nun habe zu Folge Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Begehren, beyder Theil Deputirte hierüber ferner vernehmen lassen, und denselben zu weiterer Vergleichung der Sachen sowohl selbsten beweglich zugesprochen, als auch durch die Meinige zusprechen lassen, indeme aber der Graf von Taxis genugsam nachgegeben, und dem in Anno 1636. ergangenen Käyserlichen Decreto, und der im Jahr 1640. darauf erfolgten Declaration, ein völliges Gnügen gethan zu haben vermeynt, daß er sich erklärt, den Grafen von Paar in Exercirung seines Käyserlichen Reichs-Hof-Post-Amts, sowohl mit Bestell- und Empfangung Euer Käyserlichen Majestät eigener Hand-Brief, Paqueten, Missiven, auch derselben aus ein-oder anderer Cantzley ausgefertigten Decreten und Befehlen, als auch über diß aller dero Käyserlichen Hofstatt nachfolgenden Päbstlichen, Königlichen, auswertigen Republiquen, Churfürsten, und dero Stände ordin. Nuntiorum, Bothschafften, Oratoren, Gesandten, Residenten und Agenten, auch anderer der Käyserlichen Hofstatt angehörigen Personen Einlag- und abgehender Brief, so lang Euer Käyserliche Majestät oder succedirender Römischer Käyser sich bey Reichs- und Wahl-Tägen gegenwärtig befinden, unbeeinträch
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tigt, auch ihme, ob er wohl deßwegen die geringste Unkosten und Spesen nicht zu tragen hat, auch ohne dem von allen aus den Erb-Landen kommenden und dahin gehenden Briefen das halbe Porto empfangen thut, gleichwohl von allen solchen specificirten Briefen die Emolumenta und Nutzung zukommen zu lassen, wenn hingegen auch der Graf von Paar im übrigen sich weiter in Annehm- und Bestellung der Churfürsten und Stände des Reichs, und deren abgeordneten Räthe, Vothschafften und Gesandten, oder auch anderer fremder Handels-Leute, sowohl als Bürger und Einwohner, so der Käyserlichen Hofstatt nicht nachfolgen, noch immediate zugethan, nicht mischen; Und denn auch, zu Verhütung höchstgefähr- und schädlicher Nachfolg, und Erhaltung des Käyserlichen Post-Regals im Reich, ihme die Bestellung der Post durch den Stifft und die Stadt Passau, als zum Reich gehörig, gütlich so balden abtreten würde; Hingegen aber der Graf Paarische Gevollmächtigte darauf vestiglich bestanden, daß durch seinen Herrn Principal, Grafen von Paar, zwar obberührte, und specificirte Briefe sollen empfangen und spedirt, im übrigen aber gleichwohl, zu Verhütung mehrerer Confusion und Gezäncks, indeme ein Theil dem andern vorwerffen, oder wenigstens in Verdacht ziehen möchte, es würden die in eines und des andern Post-Amt gehörige Briefe hinc inde nicht fideliter extradirt werden, von allen ankommenden und abgehenden Briefen durchgehends, ohne Unterschied, die angeregte Zeit über Euer Käyserlichen Majestät Gegenwart, das Brief-Porto in eine darzu destinirte von beyden Theilen verschlossene Truhen zusammen gelegt, in einem ieden Amt eine gewisse Person darzu, in bey
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der Grafen Nahmen, in Pflichten genommen, kein Porto zu unterschlagen, sondern alle eingehende Emolumenta in solche Truhen, deren iedes Amt eine eigne auf obberührte Art haben solle, iedesmahl bringen, und unter beyde Grafen zu gleichen Theilen ausgetheilet werden sollen, massen denn auf solchen Beliebungs-Fall er auch die Bestellung der Post durch den Stifft Passau dem Grafen von Taxis wieder abzutreten erbietig wäre; Alles mehrern Inhalts aus sub Num. 1. und 2. beygefügten gegen einander abgefasten Projecten zu sehen. Wenn also ich dieselbige, nachdem kein Theil dem andern, wie sehr man sich auch hierunter bemühet, und einem sowohl, als dem andern zugeredet hat, ferner weichen wollen, gäntzlichen zu vergleichen nicht vermocht, zumahlen die gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil angehende Privat-Sache ist, und dem Grafen von Taxis auch ein mehrers von mir nicht hat können zugemuthet werden, welcher darfür halten will, mehrerwehnte gleiche Theilung möchte mehrere Confusion künfftig verursachen; So hab Euer Käyserlichen Majestät die endliche Entscheidung und allergnädigste Verordnung, welches von beyden hierbey gefügten Projecten sie wollen ausgefertiget haben, zu allerunterthänigsten Ehren überlassen sollen, deme denn auch beyde Theil sich allergehorsamst zu beqvemen und allerunterthänigst zu gehorsamen haben werden; Und solcher Gestalt würde hiervon etwas in die Capitulationem perpetuam ferners zu bringen unnöthig seyn, die ich etc. Datum Mäyntz den 12. Januarii, Anno 1666. Euer Käyserlichen Majestät unterthänigst gehorsamster Churfürst, Johann Philipp.
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XXXVII.
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Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben, Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, worinn er das vom Grafen von Paar, zu Beylegung des zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Römischen Reich entstandenen Streits, gemachte Project approbiret, de Anno 1666. Leopold etc. Hochwürdiger lieber Neve und Churfürst, WIr haben aus Euer Liebden Schreiben, de dato Mäyntz, den 12. Januarii, dieses ietzt lauffenden Jahres, mit mehrern vernommen, was Gestalt die zwischen beyden Grafen von Paar und Taxis, entstandene Mißhelligkeiten, über alle angewendete Bemühung, weiter nicht zu bringen gewesen, als die beyde uns eingeschickte Projecta ausweisen thun, und sie uns dahero anheim stellen, sintemahlen das Werck allein an Repartirung der Emolumentorum beruhet, ob dieser Passus nach dem Paarischen oder Taxischen Project einzurichten seyn möchte. Weiln nun dasselbe durch Euer Liebden eyfrige Bemühung gleichwohl so weit gebracht worden, daß es allein beruhet, ob ein ieder seine Emolumenta divisim oder conjunctim einnehmen solte, und wir auch unsers Orts dafür halten, daß durch den Paarischen Vorschlag die besorgende Confusion und anderwärtige Mißhelligkeit besser, als durch die von dem Grafen von Taxis ins Mittel gebrachte absonderliche Einnehmung der Emolumentorum vermittelt werden kan, und darbey gleichwohl zu erwegen ist, daß ermeldter von Paar, zu Bezeugung seines friedliebenden Gemüths, nicht allein die Bestellung der Post
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im Stifst Passau, sondern darzu noch von denen ihme Anno 1636. zuerkennten Emolumentis, den halben Theil schwinden zu lassen sich erkläret, diese Theilung auch nur ein Temporal-Werck ist, welche nur so lange währet, als sich ein Römischer Käyser im Reich in Person befinden thut, und dahero leicht zu ermessen, daß durch den von mehr besagten Grafen von Paar gethanen Vorschlag, die ein und andern Theils besorgende Confusion am besten und leichtesten vermittelt bleiben könne; Also lassen wir es bey dessen Aufsatz allerdings verbleiben, und ersuchen Euer Liebden beynebens freund-gnädiglich, sie wollen denselben veranlaster Massen in quadruplo ausfertigen lassen, ein Exemplar unserer Käyserlichen Reichs-Hofs-Cantzley einschicken, das andere in dero Reichs-Archiv aufbehalten, von den übrigen zweyen Exemplaribus iedem Theil eines zustellen, und dieselbe dahin anweisen, daß sie sich solchen Recess alles seines Innhalts gehorsamst beqvemen wollen. Und damit sich nicht ein oder anderer Theil hiernechst beschweren möchte, als wenn durch diesen Vergleich erlangter Investitur zu nahe gegangen oder derogirt wäre; Als haben wir befohlen, daß solchen Recessibus nachfolgende Clausula salvatoria angehengt werde: Schließlich, weil diese gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil allein angehende Privat-Sache ist, so soll durch diesen darübergetroffenen Vergleich keinem Theil an seiner habenden Investitur im geringsten praejudiciret werden. Wenn denn solcher Gestalt ein ieder bey seiner Befugniß genugsam gesichert seyn kan, also wird uns von Euer Liebden ein absonderlicher Gefallen geschehen, wenn sie ihrem
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Reichs-Directorio anbefehlen wolten, seines Orts denen Ständen hiervon Nachricht zu geben; Und dabey so viel zu melden, daß diß Orts wegen besagtes Post-Wesens in die Capitulationem perpetuam weiter etwas zu bringen unnöthig seye. Welches wir Euer Liebden hiemit in Antwort nicht bergen, und verbleiben deroselben mit beharrlicher Freundschafft, Käyserlichen Gnaden, und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 23. Januarii, Anno 1666.

XXXIIX.
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Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyserlichen Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, Grafen Carl von Paar, daß er den zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Romischen Reiche, getroffenen Vergleich auch seines Orts unterschreiben, und sodenn Käyserlicher Majestät zur Confirmation übergeben möchte, de Anno 1666.

Johann Philipp von GOttes Gnaden, Ertz-Bischoff zu Mäyntz, und Churfürst, Bischoff zu Würtzburg und Worms, und Hertzog zu Francken etc.
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Unsern Gruß zuvor. Hoch- und Wohlgebohrner, lieber Besonder,
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NAchdem die Römische Käyserliche Majestät, unser allergnädigster Herr, an uns allergnädigst begehret, die zwischen dem General-Erb-Reichs-Post-Meistern, Grafen von Taxis, und euch, als Käyserlichen Obrist-Reichs-Hof-Post-Meistern, getroffene Vergleich wiederum mit eurem Titul, wie solcher der Käyserlichen Investitur einverleibet ist,
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umfertigen zu lassen; Als haben wir auch darauf dieselbe dergestalt anderweit expediren, und durch ermeldten Grafen von Taxis mit vollziehen lassen, die ihr auch dergestalt hiebey zu empfangen habt, welche ihr ebener Gestalt mit unterschreiben und versiegeln wollet, wovon ihr denn der Römischen Käyserlichen Majestät ein Exemplar zur Käyserlichen Confirmation übergeben, das eine aber uns, und das andere dem Grafen von Taxis wieder zurück zu schicken, das vierdte aber für euch behalten könnet, und wir euch nicht weniger bey eurem, als den Grafen von Taxis bey seinem Post-Amt und diesem Vergleich protegiren und manuteniren helffen, seynd euch dabey mit Gnaden und allem Guten stets wohl beygethan. Datum auf unserm Schloß Marienberg ob Würtzburg, den 11. Junii, Anno 1666. Johann Philipp.

XXXIX.
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Schreiben des Magiftrats zu Breßlau an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, worinn er denselben gehorsamst ersuchet, denen aus Polen mit Waaren kommenden Handelsleuten, die bey Steinau und andern Orten an der Oder gesuchte Uberfahrt verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen Niederlags-Ort, verweisen zu lassen, de Anno 1675. P. P. WIe Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit wir, bey treuer Anwünschung alles Hochfürstlichen Wohlstandes, zu ersinnlichsten Diensten verbunden leben; Also setzen wir ausser allem Zweifel, es werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit gnädige Wissenschafft tragen, welcher Gestalt von etlicher Zeit
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her, sich einige Einwohner der Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, unterwunden, wider die uhralte Observanz und Privilegia hiesiger Niederlags-Gerechtigkeit, von der Stadt Thoren mit ihren Fisch- und andern Handels-Waaren, ihnen allerhand neue Wege zu suchen, hiesige Niederlage und absonderlich privilegirte Land-Strasse zu verlassen, und zu Steinau, Leubus, Dührenfurth oder Auris, den Oder-Strohm zu passiren; Worwider aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Herr Vater, der weyland Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Christian, Hertzog in Schlesien, zu Liegnitz, Brieg, und Wohlau, Christmildesten Andenckens, als eine schädliche Neuigkeit und Beeinträchtigung hiesiger Stadt Niederlags-Rechtens, auf unsere geziemende Ansuchung, gerechteste und ruhmwürdigste Remedirung fürgekehret, indem selbte gnädig verordnet: Daß zu Steinau oder sonst in dero Fürstenthum Liegnitz und Wohlau keine solche aus Polen kommende Handels-Waaren passiret, sondern anher verwiesen werden solten. Wie deroselben vom 5. Januarii, 1671. und 16. Februarii, 1672. an uns gnädig abgelassene Schreiben, und andere bey der Cantzley befindliche Nachrichten gnugsam bezeugen werden. Alldieweil wir aber glaubhafft vernehmen, daß die Herren Deputirte und Abgeordnete von Land und Städten beyder Fürstenthümer, Schweidnitz und Jauer, vermittelst des Hochlöblichen Königlichen Ober-Amts bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die freye Uberfahrt zu Steinau, oder anderer deroselben zugehöriger Orten zu impetriren bemühet sind, hingegen wir dadurch von unserer rechtmäßigen und uhralten Pos
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session deturbiret werden würden; Da doch wir nicht allein dieses Besitzthum aus unumstößlichen Fundamentis von etlichen 100. Jahren, durch Remonstrirung des continui Exercitii und wider solche angemaste Turbationes publicirte Käyserliche Patentes & res judicatas erwiesen; sondern auch unser Niederlags-Recht, aus uhralten Hertzoglichen und Königlichen Privilegien, wie auch der gesammten Hochlöblichen Herren Fürsten und Stände hierüber gemachten Schlüssen und ertheilten Reversen sonnenklar justificiret haben, auch der allergerechtesten Käyserlichen Manutenenz wider ietzige neuerliche Oppositiones versichert leben; Als ersuchen wir Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit unterdienst- gehorsamlich, sie geruhen gnädig, nach dem ruhmwürdigsten Exempel dero erlauchten Herrn Vaters, mit uns und hiesiger Stadt in guter Freund- und Nachbarschafft zu continuiren, also deroselben gerechteste Inhibitiones, bey der Stadt Steinau, und andern zur Uberfahrt der Oder dienenden Orten zu innoviren; Wormit oberwehnte Schweidnitz- und Jauerische aus Polen kommende Handels-Leute, welche, dem Bericht nach, ohne das contra Jus Commerciorum Civitatibus tantum appertinens, grossen Theils auf Dörffern sich aufhalten, und ihr Gewerbe zum total Ruin der Städte treiben sollen, keines Weges übergelassen, sondern, wie vormahls löblichst geschehen, anher verwiesen werden mögen. Wir getrösten uns in so billich gerechter Sache gnädiger Deferirung, versichern auch Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, daß wir, wie in allen, also auch in derogleichen Angelegenheiten, solches mit gehorsamen und möglichen
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Diensten und nachbarlicher Freundschafft zu erwiedern, verbunden leben; Als die wir, nebst Empfehlung Göttlicher Protection, ohne dis sind und verharren etc. Datum, den 26. Octobris Anno 1675.

XL.
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Gratulations-Schreiben des Raths zu Breßlau an Herrn Friedrichen, der heiligen Römischen Kirchen Cardinal und Landgrafen zu Hessen, wegen überkommener Obristen Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, de Anno 1675.

Hochwürdigster Durchläuchtiger Fürst, gnädigster Fürst und Herr,
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SO groß Eurer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit und Eminenz Verdienste sind gegen die gantze Christenheit; So sehr sind wir durch die Nachricht erfreuet worden, daß selbte die Stelle eines obersten Hauptmanns im Lande Schlesien zu bekleiden, und derogestalt das allgemeine Vaterland, uns und hiesige Stadt mit dero Beschirmung und Wohlthaten zu betheilen, nichts minder von GOtt als Ihro Käyserl. Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, erkieset worden. Diesemnach wir hierdurch nicht nur unsere Freude zu bezeugen, sondern auch unsern hertzlichen Glück-Wunsch abzustatten, der gehorsamsten Verbindlichkeit zu seyn erachtet, nicht zweifelnde, daß Euer Hochfürstliche Durchläuchtigkeit und Eminenz nichts minder durch dero hohe Vorstehung den Wohlstand dieses Hertzogthums und hiesiger Stadt zu befestigen, gnädigst geneigt seyn werden, als sie ein grosses Theil der Welt durch ihre Vollkommenheiten und Helden-Thaten zu beglücken, sich selbst aber
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bey der Nach-Welt zu verewigen vermocht haben. Welche wir Göttlicher Schutz-Haltung, uns aber zu hoher Fürstlichen Gnade und Huld empfehlen, ersterbende etc. den 12. Novembr. Anno 1675.

XLI.
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Schreiben des Raths zu Breßlau an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, Seine Majestät möchten allergnädigst geruhen, die von Polen dahin zu disponiren, damit die Schlesischen Handelsleute an ihrer freyen, auch diß- und jenseits der Weichsel zu führen privilegirten Handlung im Königreich Polen, nicht ferner gekräncket würden, de Anno 1676. P. P. EUer Käyser- und Königliche Majestät geruhen sich allergnädigst zu erinnern, welcher Gestalt die gesammten hochlöblichen Herren Fürsten und Stände zu zweyen unterschiedenen mahlen bey deroselben sich höchlich beklaget, daß nicht nur hiesiger Stadt, sondern des gantzen Landes Schlesien Handels-Leute im Königreiche Polen gedrücket, die Freyheit der Commercien gehindert, und insonderheit von der Stadt Cracau ihnen die Besuchung der Märckte, zu Lublin, Jaroßlau und Reusch-Lemberg, und generaliter alle Handlung über den Weichsel-Strohm, von der Stadt Thorn aber die Commercien nach der doch disseits der Weichsel gelegenen Stadt Dantzig aus einem gerühmten Niederlags-Privilegio verwehret werden wolle. Welche letztere Stadt denn insonderheit durch Anhaltung der Wagen, Extorsiones grosser Mulctarum, oder ärgerlicher Juramente gegen hiesige Landes-Einwohner
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grosse Insolentien verübet hat. Nachdem nun hiesige Kauffmannschafft, ex Occasione des bevorstehenden Polnischen Reichs-Tages, ihre Querelen beweglich wiederhohlet; Und aus unwiderleglichen Gründen erhärtet, daß dieses nichts minder, als auch die überaus grosse Erhöhung der Polnischen Zölle, da die Schlesier wider alle Billichkeit und das alte Herkommen 8. pro Centum, sie hingegen nur 2. pro Centum bezahlen müssen, denen alten Compactatis beyder Cronen, und denen Privilegiis, welche die Könige in Polen, ratione Commerciorum, hiesiger Stadt ertheilet haben, e diametro zuwider laufft; Wir auch insonderheit anzuziehen haben, daß vermöge Käyserl. Königlichen und Landes-Fürstlichen Privilegien, wie auch Krafft gewisser, zwischen denen Königen zu Böheim und Churfürsten zu Brandenburg gemachter alten Verträge, kein Pole, Preusse etc. über den Oder-Strohm zu handeln berechtiget sey Von welchem Jure quaesito die Stadt Breßlau gutwillig remittiret; Als hingegen König Wladislaus III. in Polen hiesiger Stadt das Privilegium über den Weichsel-Strohm zu handeln ertheilet hat; Also bey dieses letzteren Juris Zurückziehung hiesige Stadt auch allen Polnischen Handels-Leuten, die bis dato nach Leipzig, Franckfurt am Mayn, und andere Oerter libere ihre Commercia getrieben, die Handlung über die West-Seite der Oder zu verwehren, ex Jure Retorsionis, genugsam befugt seyn würde; Ratione der Zölle aber die Polen in Euer Käyser- und Königlichen Majestät Erb-Lande Schlesien nichts mehrers, als die Incolae und Cives selbst von ihren Handels-Waaren entrich
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ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf
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fen werden; Also getrösten wir uns so vielmehr allergnädigster Erhörung, und ersterben in treu-gehorsamster Devotion &c. Datum den 21. Januarii, Anno 1676.

XLII.
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Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Frau Louisen, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz, worinn er derselben, wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz, condoliret, de An. 1676. P. P. OB wir zwar mit Worten noch nicht wohl aussprechen können die hohe Betrübniß, mit welcher des weyland Durchläuchtigen Fürsten und Herrn, Herrn George Wilhelms, Hertzogs in Schlesien, zur Liegnitz, Brieg und Wohlau, Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit hertzgeliebtesten Herrn Sohnes, frühezeitiges Absterben und dadurch erfolgten Ruin des so uhralten Königlichen und Fürstlichen Piastischen Hauses, wir, und sonder Zweifel auch alle andere getreue Patrioten dieses Landes vernommen; So haben wir mit diesem wenigen unsere hertzliche Condolenz nochmahls zu erkennen zu geben, unserer Schuldigkeit zu seyn erachtet. Und gleichwie Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit wir wegen beschehener gnädigen Einladung zu der auf den 30. Januarii angestellten Christ-Fürstlichen Beerdigung hochermeldt Ihro Fürstlichen Durchläuchtigkeit, lobseliger Gedächtniß, unterdienst-gehorsamen Danck erstatten; Also haben wir auch zu desto mehrer Bezeugung unsers tragenden Mitleidens, den Wohledlen und Gestrengen, Herrn Adam Casparn von Arzat
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und Groß-Schottkau, auf Vorn etc. der Römischen Käyser-auch zu Hungarn und Böheim Königlichen Majestät Rath, unsern Raths-Freund, deswegen abgeordnet, daß Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit er bey der angestellten Fürstlichen Funeration, an Statt unser schuldigst aufwarten, und dabey unsere schmertzliche Mitleidung ferner gebührend contestiren solle: mit nochmahligem hertzlichen Wunsche, daß GOtt, welcher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hohes Fürstliches Gemüthe, bey bisherigen so öffteren Betrübnissen mit empfindlichem Troste stets wieder aufgerichtet, deroselbten auch in diesem höchstschmertzlichsten Trauer-Falle mächtiglich beystehen, und sie nebst dero hohen Fürstlichen Häusern und Anverwandten, in allem selbst verlangenden Fürstlichen Flor und Wohlstande noch lange Zeit erhalten, und, dero eigenem Wunsch und Verlangen nach, in andere Wege wiederum erfreuen wolle. Worbey Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit wir Göttlicher Gnaden-Bewahrung, zu Fürstlichen Hulden und Gnaden aber uns unterdienst-gehorsamlich empfehlen, und verbleiben etc. Datum, den 28. Januarii, Anno 1676.

XLIII.
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Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an den Käyser Leopoldum, die Einführung des neuen Calenders betreffend, de Anno 1676. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät allergnädigstes Schreiben, vom 11. Julii, ist mir wohl behändigt worden, daraus ich mit gebührendem Respect gehor
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samst vernommen, was dieselbe wegen Einfuhrung des neuen Calenders in meinem Churfürstenthum und Landen, inmittelst, und bis man das Werck durch erfahrne Mathematicos weiters überlegen, und sich eines allgemeinen Schlusses deswegen vereinbaren möge, an mich gnädigst gesinnen wollen. Nun gebührt zuförderst Eurer Käyserlichen Majestät für dero, zu Abhelffung der durch zweyerley Observirung des neuen und alten Calenders in ein- und andern ereignender Hinderniß und Gebrechen, tragende Reichs-Väterliche Sorgfalt, billich hoher und schuldigster Danck, und nachdem dieses eine Sache, darinnen durch Particulir-Einführung des neuen Calenders, in meinem Churfürstenthum und Landen, der von Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst intendirte höchstrühmliche Zweck ohnedem nicht zu erreichen seyn würde, wenn nicht gesammte Evangelische Reichs-Stände, als welche bishero, nach Besage dero Reichs-Acten, einiges Bedencken darbey gehabt, und sonderlich die nechstgelegene darüber auch vernommen, und man sich deßwegen eines allgemeinen Reichs-Schlusses vergleichen thue. Als werde ich meines Orts alsdenn nicht ermangeln, dasjenige gerne mit beyzutragen, was zu Abhelffung sothaner Hindernissen und Gebrechen immer dienlich seyn mag. Welches Euer Käyserlichen Majestät ich in unterthänigster Antwort nicht verhalten sollen, der ich etc. Friedrichsburg, den 25. Julii, 4. Augusti, Anno 1676.

XLIV.
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Schreiben Herrn Augusti, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Primats und Ertz-Stiffts Magdeburg, an Churfürst Carl Ludwigen zu
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Pfaltz, worinn er ihm seine Gedancken über die von Käyserlicher Majestät praetendirte Einführung des neuen Gregorianischen Calenders eröffnet, de Anno 1676. P. P. WAs die Römische Käyserliche Majestät an Euer Liebden unterm 1. (11.) dieses, wegen Annehmung des neuen Calenders, in dero Churfürstenthum und Landen gnädiglich gesonnen, Euer Liebden auch hierauf um Eröffnung unserer Gedancken über dieser Sache in freund-vetterlichem Vertrauen, an uns gelangen lassen wollen, das haben wir aus deroselben Schreiben vom 11. ejusdem wohl ersehen. Euer Liebden dancken wir zuförderst vor die freundvetterliche wohlmeynende und vertrauliche Communication, mögen aber deroselben dabey nicht bergen, daß von der Römischen Käyserlichen Majestät, wie Euer Liebden wohl vermuthen, dergleichen Gesinnen an uns noch zur Zeit nicht geschehen, immittelst gereichet Euer Liebden zu besonderm hohen Ruhm, daß in dieser hochwichtigen Sache dieselbe der beständigen Resolution seynd, dem Evangelischen gemeinen Wesen zum Nachtheil nichts darunter zu verhengen; Und ob wir zwar nicht zweifeln, daß Euer Liebden, als ein vornehmer Evangelischer Churfürst, dero hocherläuchtetem, und in unsers gesammten Vaterlands Angelegenheiten hocherfahrnem Verstande nach, von selbst begriffen, was aus dieser ohne Churfürsten und Stände des Reichs vorgehenden gemeinem Schluß angesonnenen Annehmung des neuen Gregorianischen Calenders für nachtheilige Praejudicia entspriessen können, auch vor uns gnungsam ex re
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troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100. Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns, wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664. allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum Halle, den 25. Julii, Anno 1676.

XLV.
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Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürstlichen Sächsischen Weimar- und Gothaischen Häusern, aufgerichteten Alliance, und was deme mehr anhängig, betreffend, de Anno 1677. P. P. WIr haben Euer Liebden sub dato den 28. Novembris ietztverwichen abgelassenes Schreiben zu Händen wohl empfangen, und daraus mit mehrerm verstanden, was massen Euer Lbd. Lbd. Liebden Anlaß genommen, dero Räthe und respective Hoff-Marschallen, Bernhardten Pflugen zum Posterstein, und Moritz Gerhardten, anhero zu schicken. Allerdings wir nun denselben die gesuchte Audienz verstattet, und vermercket, welcher Gestalt und aus was Ursachen Euer Liebden verlangen, daß denenselben sämmtlich möchte vergönnet werden, die am 26. Octobris nechst verwichen zwischen uns, auch Chur-Mäyntz und des Bischoffs zu Bamberg, ingleichen Euer Liebden Fürstlichen Weymarisch- und den Fürstlichen Gothaischen Häusern Liebden aufgerichtete Allianz, mit und neben andern Interessenten allerseits nahmentlich zu unterschreiben und zu besiegeln. Also ist uns erinnerlich, was Euer Liebden in dieser Materia in einem gesamt Schreiben, vom 12. des obbemeldten Monats, weitläufftig anhero zu schreiben gefällig, uns aber bey vielen Negotiis in publicis bishero zu beantworten, unmöglich gewesen. Ob nun zwar der angeführten Theilung wegen, so auf diese Maaß hiebevor im Fürstlichen Sächsischen Hause unseres Erinnerns niemahls bräuchlich gewesen, und im heil. Römischen Reich wenige Exempel vorhanden seyn werden, unsers Hochgeehrten Vaters und Gevatters Gnaden, Christ-milden Anden
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ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn
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vermelden, derselben auch in dieser Conjunctur gerne wollen angedeyen lassen, und unsers Orts, wenn Euer Lbd. Lbd. Liebden allerseits obgedachter zweyer Reichs-Fürstenthümer halber, die Communion der Reichs-Qualität zu erhalten gedencken, es dahin stellen, und die absonderliche Ratification von allen dreyen unterzeichnet und besiegelt, iedoch mit ausdrücklicher Benennung wegen der Fürstenthümer Weymar und Eisenach, wie auf Reichs- und Cräyß-Tägen geschehen muß, und keine andere Aufruffung erfolget, annehmen, die Requisitiones auch künfftig auf begebende Fälle also einrichten, und derer Praestandorum, weswegen Euer Lbd. Lbd. Liebden unter sich a parte und über den Beytrag sich zu vergleichen, gewärtig seyn wollen. Und wolten es Euer Lbd. Lbd. Liebden, die wir der Göttlichen treuen Bewahrung ergeben, und ihnen zu freund-vetterlichen Dienst-Erweisungen geneigt verbleiben, in Antwort unverhalten. Datum Dreßden den 21. Decembris, Anno 1677.
Von GOttes Gnaden Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst. Heinrich, Frey-Herr von Friesen. Ant. Weck.

XLVI.
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Schreiben Churfürst Ferdinands Mariä in Bäyern, Churfürst Johann Georgens des andern zu Sachsen, und Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben ersuchen, zu Beförderung der General Friedens-Tractaten einen zulänglichen Stillstand einzugehen, de Anno 1678.
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P. P. GLeichwie Euer Käyserliche Majestät dero weltkündig friedliebendes Gemüth und väterliche Vorsorge vor die allgemeine Beruhigung des Vaterlandes bishero vielfältig erscheinen lassen, und alle getreue Chur-Fürsten und Stände des Reichs solches billich zu rühmen haben; Also zweifeln wir auch nicht, es werden Eure Käyserliche Majestät seithero selbst wahrgenommen haben, wie es nicht nur mit denen Deliberationen auf dem Reichs-Tage, sondern auch mit denen Nimwegischen Tractaten ziemlich langsam dahergehe, unterdessen stellet der verwunderliche Lauff der Kriegs-Läufften täglich vor Augen, wie wenig darauf zu trauen, das arme nothleidende Vaterland seuffzet nach seiner Respiration und Ruhe gar sehnlich, Land und Leute werden ie mehr und mehr jämmerlich verwüstet, und ist zu besorgen, es dürffte künfftig im Reiche, welches aber GOtt verhüten wolle, auch noch schlechter daher gehen, daß also bey dergleichen Beschaffenheit nicht unbillich darauf zu gedencken seyn will, wie die grausame Kriegs-Flamme einsten gestillet, und der höchsterwünschte, edle und hochnöthige Frieden wieder aufs eheste zu adduciren seyn möchte. Weiln denn Ew. Käyserliche Majestät, als ein höchsterleuchteter, weiser und friedfertiger Potentat, sondern Zweifel dieses alles reifflich bey sich zu behertzigen nicht unterlassen: Als haben wir auch unserer Seits, aus unterthänigster, treuester Devotion nicht umhin gekonnt, Eurer Käyserlichen Majestät hiermit gehorsamst vorzustellen, was Gestalten bey gegenwärtiger Kriegs-Conjunctur die Gefahr des heiligen Römischen Reichs und
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total-Ruin täglich ie mehr und mehr wächset, und allem Ansehen nach, der völlige Schwall des Kriegs, bey Fortsetzung ietziger Campagne, in intima Viscera Imperii sich wältzet, da denn, unsers unterthänigsten Ermessens, um so viel mehr höchstnothwendig seyn will, daß man den lieben Frieden auf alle mögliche Weise zu erhalten sich äusserst zu bemühen habe. Ob nun wohl zu wünschen wäre, daß der gantzen Christenheit ein allgemeiner sicherer Friede wiederbracht werden könte, an welchem man auch nach allen Kräfften zu laboriren nicht aussetzen soll; Weiln iedoch ein solch universal-Werck noch mehrer Zeit und Mühe brauchet, und dessen Ausmachung sobald nicht, als denen armen bedrängten Unterthanen in dem heiligen Römischen Reich höchst vonnöthen ist, geholffen seyn möchte, zumahlen die auswärtige Differenz gar weitsichtig, und allerseits Gemüther gar sehr aus einander gesetzt seynd; So haben wir zu Ew. Käyserlichen Majestät das unterthänigste Vertrauen gestellet, dieselbe, als des heil. Reichs höchstgeehrteste Ober-Haupt, werden, ihrer ruhmwürdigst iederzeit bezeigten Friedens-Begierde nach, ihr förderst angelegen seyn lassen, zu Verhütung des Reichs vor Augen stehenden unfehlbaren total. Ruins, dessen Interesse von anderwärtigen fremden Händeln auszuziehen, und dahin anzutragen, damit das Münster- und Oßnabrückische Friedens-Instrument, welches so viel Blut und Geld gekostet, so viel immer möglich, und dem heiligen Reich an dessen ietzig- und zukünfftiger Ruhe und Sicherheit nicht abbrüchig seyn könne, aufrecht und in seinem Vigor erhalten werde, immassen wir denn auch der gu
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ten Hoffnung seynd, daß man auf solchen Weg, da die Bey-Behaltung angezogenen Westphälischen Friedens-Instruments förderist, obgedachter Massen, vor Augen bleibet, und man von Rechts wegen sich anderwärtiger Händel nicht so fast theilhafftig machet, mit denen beyden Cronen, Franckreich und Schweden, denen öffters ihrer Seits mit dem Churfürsten zu Bäyern gethanen Contestationen gemäß, gar bald zu einem guten Vergleich kommen, und mithin dem heiligen Römischen Reiche die Ruhe geben, hernach auch desto kräfftiger seyn wird, durch gütliche Interposition die übrige im Krieg stehende Partheyen zu vereinigen, und dadurch den universal. Frieden zu befördern, dabey wir denn, zu Erreichung dieses heilsamen Zwecks, damit die Gemüther nicht weiter gegen einander exacerbiret, und durch einen oder andern guten Success dermassen von der Begierde des Friedens nicht abwendig werden mögen, vor ein zulängliches und nothwendiges Mittel zu seyn erachten, Ew. Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen möchten, immassen dieselbe wir auch darum unterthänigst ersuchen, durch einen obgemeldtem Friedens-Werck nothwendig vorhergehenden geraumen Stillstand, dergleichen, dem Vernehmen nach, von andern eingegangen seyn sollen, es dahin zu richten, auf daß inzwischen die General-Friedens-Tractaten befördert, und bis der Frtede durch GOttes Gnade geschlossen, allerseits kriegende Theile ihre Völcker, wo nicht in ihre eigene Länder, doch dergestalten von des Römischen Reichs Gräntzen zurück ziehen thäten, daß die Cräyß-Stände des Reichs weder von einer noch anderer Parthey einige Kriegs-
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Beschwerde zu befahren haben mögen, da denn, wenn von Euer Käyserlichen Majestät und Franckreich, mit ihren gegen einander stehenden Arméen der Anfang gemacht worden, von denen übrigen kriegenden Partheyen dergleichen geschehen könte; Thun benebenst Euer Käyserliche Majestät zu dero beharrlichen Käyserlichen Hulden und Gnaden uns unterthänigst empfehlen. Euer Käyserlichen Majestät Geben den 11. (21.) Julii, Anno 1678. unterthänigst-getreueste,
Churfürsten und Vettern. Ferdinand Maria, Churfürst. Johann Georg, Churfürst. Carl Ludwig, Churfürst.

XLVII.
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Schreiben des Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichts zu Speyer an den Käyser Leopoldum, worinn es sich über des Magistrats zu Speyer unverantwortliche Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction hefftig beschweret, und um gehöriges Einsehen allerunterthänigst bittet, de Anno 1678. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät glorwürdigste Vorfahren am Reich, wie auch gesammte Chur-Fürsten und Stände, haben für hiesiges dero Cammer-Gericht seiter dessen erster Fundation bis auf gegenwärtige Stunde iederzeit solche rühmliche Sorgfalt getragen, so sich auch in fast allen so neu als alten des heiligen Reichs pragmaticis Sanctionibus
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dergestalt hervor thut, daß wir nun so mehr Ursach haben, von Euer Käyserlichen Majestät ferners allergnädigsten kräfftigsten Schutzes uns zu getrösten, in welcher allerunterthänigsten Hoffnung wir, sub dato den 30. Augusti jüngsthin, Euer Käyserlichen Majestät allergehorsamst angebracht haben, was gegen hiesiges dero Gericht uns mit schweren Pflichten anbefohlenen Jurisdiction, von hiesigen Bürgermeistern und Stadt-Rath vor unverantwortliche Eingriffe beschehen, und in specie, mit was für öffentlicher Despectirung die Cameral-Decreta, (so doch, damahliger erheischender Nothdurfft nach, ob Benum publicum, und zwar mit Begrüssung und Belieben des im Amt stehenden Bürgermeisters, an gewöhnlichen Orten angeschlagen gewesen) herab gerissen worden, weswegen denn wir auf angeregtes unser damahliges Schreiben, und dessen Beylagen, uns, Kürtze halben, nochmahlen allerunterthänigst bezogen haben wollen. Obwohln nun zu hoffen gewesen, man würde an Seiten der Stadt vielmehr auf Reparirung der zugefügteu Beschimpffung, als auf neue Excesse bedacht seyn; So müssen wir doch im Gegenspiel erfahren, daß man solche Actus vorzunehmen sich nicht entblödet, woraus anders nichts, als eine dem hiesigen Gericht gantz verächtliche Subjection, und über dessen angehörige Leute von der Stadt unzuläßig angemaste Superiorität zu inferiren ist, dessen ohngezweifelte Probe hieraus am Tage lieget, daß am nechstverwichener Mitwochen, den 18. Septembris, auf Anordnung besagten Stadt-Raths und des Bürgermeisters, eine offtangeregtem hiesigen Cammer-Gericht notorie untergebene, und mit Eyd
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und Pflichten zugethane Person, Nahmens Johann Adam Koch, unter dem blossen Vorwand, daß selbiger seine Stieff-Tochter (die ihn doch, nach Anzeig ihrer eigenen leiblichen Mutter, gröblich darzu provocirt, und es wohl verdient haben solle) mit Schlägen übel tractirt, aus seinem Wohn-Haus, ohnerachtet seines dargegen gethanen Einwendens, daß er, als ein der Cammer untergebener Mann, vor der Stadt zu erscheinen nicht schuldig wäre, mit bewehrten Musquetirern gewaltthätig abgeholet, vor die also genannte vier Richter geführet, da zur Ungebühr examiniret, und zu gefänglichen Verhafft auf die neue Stube geführet, auch selbigen gantzen Tag und die darauf gefolgte Nacht, bis auf des andern Tages späten dunckeln Abend (wiewohl man gleich den ersten Tag den Bürgermeister darüber per Notarium Camerae besprochen, und der Lediglassung gesinnen lassen) in solcher Behafftung gehalten worden, gantz ohnerachtet, daß das Factum, sein des Raths eigener Geständniß nach, dergestalt nicht qualificirt, weswegen sie sich einiges Angriffs zu unterfangen gehabt hätten. Wenn denn, allergnädigster Käyser und Herr, oberzehltes Factum nicht allein so gar bey gemeiner Bürgerschafft hiesigen Euer Käyserlichen Majestät höchsten Gerichts zu öffentlicher nicht geringer Verachtung gereichet, sondern an sich selbsten also beschaffen, daß es die Cameral-Jurisdiction zumahlen übern Hauffen wirfft, und wir dahero auf Euer Käyserlichen Majestät Fiscalis imploriren, an unserer Angelegenheit zwar nicht säumig seyn, und via ordinaria disfalls verfahren werden, gleichwohl in andern mehr Fällen die Experienz vor
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Augen lieget, wie langsam die Parition auf die, unter Euer Käyserlichen Majestät Nahmen, allhie ausgehende Mandata zu erfolgen pflege, und denn dergleichen Insultibus Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Jurisdiction exponiret, und das Corpus Camerae (so doch, laut der Ordnung und Reichsauch Visitations-Abschiede, Euer Käyserliche Majestät und gesammtes Reich repraesentiren sollen, auch a primaeva sua fundatione bis annoch von Fürstlichen Stands- und Rittermäßigen, auch andern in vornehmen Functionibus gestandenen graduirten Personen constituiret ist) einen Stadt-Rath um so viel weniger, wo selbiger, wie allhier, einig und allein in Handwerckern und Cramers-Leuten bestehet, subject zu sehen, Pflicht halber nicht nachgeben können, über dieses in andern mehr Fällen (mit deren ausführlicher Erzehlung Eure Käyserliche Majestät wir vor dismahl nicht behelligen, sondern es zu anderwerter allerunterthänigster Referirung vorbehalten wollen) eine gantz widrige und merckliche Animosität von der Stadt verspühret wird, anderer in vorangeregten unsern allerunterthänigsten Schreiben, wegen starck einreissender Monopolien, und per indirectum auf die Cameral-Personen einführender verschiedener Auflagen, die sie, ohnerachtet, vermöge Cammer-Gerichts-Ordnung, habender Befreyung in Effectu höher, als die Bürger bezahlen müssen, uns täglich zuwachsenden Beschwerden, zu geschweigen, welches alles uns dahin obligiret, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst zu bitten, dieselbe allergnädigst geruhen, sich dißfalls hiesiger Dero Käyserlichen Cammer-Gerichts in Käyserlichen Gnaden anzunehmen,
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und entweder einigen benachbarten Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit. 29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc. Euer Käyserlichen Majestät Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678. allerunterthänigst-gehorsamste,
Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts daselbsten.

XLIIX.
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Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678.

Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Churfürst etc.
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Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und Veste, liebe Besondere,
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WIr haben gnüglich ersehen, was an uns die Herren und Ihr, wegen einer von denen Gräßligischen Meßings-Waaren in neulicher Leipzigischer Michaelis-Messe gefoderten Auflage, vom 26. Novembris jüngsthin, gelangen lassen. Nun wollen wir uns mit Gegen-Repraesentirung unserer dißfalls sattsam habenden Befugnisse allhier nicht aufhalten, in Betrachtung wir uns vielmehr unterschiedlicher neuerlicher Imposten, so unseren Unterthanen eine zeithero im Königreich Böhmen, der Erb-Vereinigung zuwider, im Handel und Wandel unerträglich aufgebürdet worden, (wie solche in der Beylage specificiret zu befinden) gehöriger Orten zu beschweren gehabt; Damit wir aber in der That bezeugen mögen, wie hoch uns iederzeit angelegen, mit der Cron Böhmen das wohlhergebrachte gute nachbarliche Vernehmen, zu beyderseits Länder Wohlfahrt, auch Bey-Behaltung des gemeinen Commercii beharrlich zu continuiren, und wie gerne wir insonderheit dem Herrn Grafen von Nostitz zu willfahren geneigt; So werden wir nicht ermangeln, mit angeregter neuer Meßings-Auflage bey ietzt bevorstehender Leipzigischer Neu Jahrs-Messe, iedoch der vorhin üblichen Accis-Auflage unschädlich, annoch in Ruhe zu stehen, haben auch deßhalben bey denen Unserigen bereits nothdürfftige Verfügung gethan, hingegen leben wir der ungezweifelten Zuversicht, es werde die Königliche Cammer es gleichfalls dahin richten, damit auch unsere Unterthanen von obangezeigten der Erb-Vereinigung, und starckem Lauf der Commercien, zuwider lauffenden neuerlichen Beschwerungen, bey denen Zoll
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Städten, und sonsten im Königreich Böhmen befreyet, und hierinnen beyderseits Gleichheit gehalten werden möge, immassen wir hierum die Herren und euch günstiglich und gnädigst ersuchen, denen wir sammt und sonders mit gnädigster Affection und allem Guten stets wohl beygethan. Geben zu Dreßden, den 31. Decembris, Anno 1678. Der Herren wohl-Affectionirter, Johann Georg, Churfürst. Heinrich, Frey-Herr von Friesen. Basilius Gemnitz.

XLIX
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Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, die von ihm begehrte Introduction des neuen Calenders betreffend, de Anno 1679. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät an mich gnädigst abgelassenem Schreiben, vom 11. dieses Monats Julii, habe ich mit gebührendem Respect ersehen, was dieselbe wegen allgemeiner Einführung des neuen Calenders, mit Anführung der hierzu bewegenden Ursachen, in Gnaden verlangen; Nun gebühret Euer Käyserlichen Majestät für die gnädigste Vorsorge, so sie auch in diesem Stück erwiesen, billich hoher Danck, und muß ich selbst wohl bekennen, daß der zweyfache Stylus im Reich, und sonderlich im Cammer-Gericht zu Speyer, viel Unordnung und Versäumniß verursachet; Alldieweiln aber die durchgehende Aenderung des Calenders ein Werck
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ist, so die gesammte Chur-Fürsten und Stände des Reichs betrifft, und es wenig verschlagen würde, wenn gleich ich an meinem Ort mich darzu einseitig erklärte, so wolte ich ohnmaßgeblich unterthänigst dafür halten, es würde nicht undienlich seyn, wenn Euer Käyserliche Majestät gnädigst belieben wolten, diese Sache zu Regenspurg auf dem Reichs-Tage proponiren zu lassen, da ich denn nicht ermangeln werde, Euer Käyserlichen Majestät löbliche Intention zu secundiren, indessen aber wird Euer Käyserliche Majestät ein sehr rühmlich- und nützliches Werck thun, wenn sie, angezeigter Massen, gnädigst beförderten, daß durch erfahrne Mathematicos ein durchgehender richtiger Calender verfertiget werden möchte. Ich verbleibe indessen etc. Gegeben im Feld-Lager vor Anklam, den 13. Julii, Anno 1679.

L.
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Schreiben Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen an die Herren, Georg Wilhelm, Johann Friedrichen, und Rudolph Augusten, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, den durch D. Calixtum, zwischen denen Wittenbergischen und Helmstädtischen Theologis, erregten Streit, und dessen Beylegung betreffend, de Anno 1679.

Unsere freundliche Dienste, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtige Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Oheime, Sohn und Bruder,
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EUer Lbd. Lbd. Liebden ist unverborgen, wie treulich wir uns eine geraume Zeithero angelegen seyn lassen, denen zwischen etlichen unserer Theologen auf denen Universitäten Wittenberg und Helm
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städt eingerissenen Streitigkeiten, durch vernünfftige und Christliche Wege abzuhelffen, und dem daraus erwachsenden Aergerniß und Unheil zu begegnen: Zu welchem Ende wir denn die Unserigen iederzeit sich hierunter in geziemenden Schrancken zu halten, ermahnet und befehliget, hätten auch gewünschet, daß solche unsere wohlgemeynte Intention (darinnen wir Euer Lbd. Lbd. Liebden mit uns allezeit einig verspühret, von beyden Seiten mit mehrern Früchten hätte mögen erreichet, und des unter denen besagten Theologen ärgerlichen und injuriosischen Schrifft-Wechselns einsten ein Ende gemachet werden. Wir müssen aber unvermuthet erfahren, wie abermahl D. Friederich Ulrich Calixtus in Neulichkeit ein hefftiges Scriptum, so er Apologiam nennet, in Druck heraus gegeben, darinnen er unsere Universitäten ohne Unterschied ungescheuet angreiffet, die zum Theil verstorbene Theologen schimpflich traduciret, und mit Einmischung gewisser Personal-Dinge, so zwischen ihme und D. Calovio schweben mögen, dieselben gleichsam allen denen Unserigen, ja fast der gantzen Evangelischen Kirchen, hiesigen unsers Churfürstenthums und Landen, eigenmächtig zuleget und beymisset; Solches auch vermittelst eben dergleichen anzüglicher in Copia hiebey gehender zweyer Schreiben, an unsere geheime Räthe und Ober-Consistorium, quasi re bene gesta, überschicket, und in der Sache nicht zu ruhen, sondern es noch ärger zu machen, sich bedrohlich vernehmen lassen; Gleichwie wir nun nicht glauben können, daß Euer Lbd. Lbd. Liebden an dergleichen D. Calixti unruhigem Beginnen, welches nur zur Verlästerung der wahren Evangeli
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schen Religion und Zerrüttung der Christlichen Eintracht ausschlagen mag, einigen Gefallen tragen solten; Also haben wir es denenselben in treuer Wohlmeynung hiermit freundlich zu erkennen zu geben, und zugleich das bevorstehende grosse Unheil, welches denen gesammten Evangelischen Kirchen dadurch zugezogen wird, beweglich vorzustellen, der Nothdurfft befunden; Der ungezweifelten Zuversicht, es werden Euer Lbd. Lbd. Liebden, dero hocherleuchteten Fürstlichen Gemüther und Verstande nach, nebenst uns tragenden hohen Landes-Obrigkeitlichen Amts halben, diesem ie mehr und mehr einreissenden und über Hand nehmenden Ubel auch ihres Theils nachdrücklich zu steuren, sich belieben lassen; Wir unsers Orts seynd der beständigen Gedancken, daß, wenn zwischen rechtgläubigen Theologis gleich auch in Doctrinalibus Mißhelligkeiten fürfielen, darüber sie sich gegen einander zu expliciren nöthig hätten, es doch ihnen so wenig gebühre, als es für Theologisch zu achten, daß es mit solchen Scommatibus und Convitiis, wie in ietzigem des Calixti Scripto durchaus zu befinden, zu grossem Aergerniß der Kirchen, und Prostitution der reinen Religion bey denen Widersachern, ausgeübet werden solte; Sondern ie Christlicher und aufrichtiger einer gesinnet ist, ie unverweißlicher und sanfftmüthiger er auch im Reden und Schreiben sich zu erweisen billich befliessen seyn werde; Und leben des Vertrauens, daß auch Eure Lbd. Lbd. Liebden solcher untheologischen Hefftigkeit nachzusehen, so viel weniger gemeynet seyn, ie mehr dafür zu halten ist, daß wenn Eurer Lbd. Lbd. Liebden eigene Theologi, (ausser D. Friedrich Ulrich Calito) über
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der verstorbenen DD. Calixti und Horneji singulare Lehre-Puncten, so sie bey Leb-Zeiten so hart behauptet, solten genau befraget werden, sie schwerlich durchgehends mit ihnen einstimmig zu seyn sich erklären, oder, daß dieselbigen derjenigen Formae Doctrinae, die von Eurer Lbd. Lbd. Liebden löblichen Vorfahren, dero Kirchen dergestalt, daß, wie die Worte lauten, wie sie in Augspurgischer Confession, derselben Apologia, Articulis Smalcaldicis, und utroque Catechismo Lutheri enthalten, also auch nichts denenselben ungemässes und widriges gelehret, oder im Lande geduldet werden solle, in Corpore Julio vorgeschrieben, allerdings conform sey, zu behaupten auf sich nehmen würden; Solte man aber auch andere der Augspurgischen Confessions-Verwandten in- und ausser Reichs, Theologische Facultäten und Ministeria darum befragen, und über denen bis anhero so hefftig gestrittenen Lehr-Sätzen ihre aufrichtige Judicia erfodern, so dürffte nicht unbillich zu zweifeln seyn, ob gar viel, ausser denen etwa partheylichen und passionirten, der Calixtinischen Sentenz in allem beypflichten würden; Und haben wir zu Euer L. L. Liebden selbst das gute Vertrauen, daß, (anderer durch berührte Lehr-Sätze, von unserer unveränderten Augspurgischen Confession gemachter unterschiedener Absätze anietzo zu geschweigen) sie des Calixti weit extendirte Eintracht im Grunde des Glaubens, zwischen Papisten, Calvinisten und Lutheranern schwerlich für genehm halten werden; Indem solcher Gestalt unsere beyderseits in GOtt ruhende hohe Vorfahren ihr Leib und Leben, Land und Leute gar unbedachtsam durch Absonderung von
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der Römischen Kirchen, mit der man doch im Glaubens-Grunde einig gewesen wäre, daran gewaget hätten, wäre auch eine vergebliche Arbeit, daß die auf dererselben Geheiß, mit so grosser Mühe, Fleiß und Sorgfalt zusammen getragene, und in unserer Evangelischen Kirchen eingeführte Symbolische Schrifften und Glaubens-Bekänntnisse, (dadurch theils mit den benachbarten und andern reinen Kirchen Friede und gute Christliche Correspondenz zu stifften, und zu erhalten, theils auch durch solchen Weg aller Unrichtigkeit ohne Weiterung fürzukommen und fürzubauen) wären verfertiget, und alle diejenigen, welche zu geistlichen Aemtern und Diensten auf Universitäten und sonsten in denen Landen befördert seyn wolten, sich dazu mit Mund und Hertzen, vermittelst cörperlichen Eydes zu bekennen, so sorgfältig bis auf diese Stunde angehalten würden, (als das sicherste Mittel, die Eintracht in der reinen Lehre unverfälscht zu erhalten) wenn mit Hindansetzung solches schweren Eydes, andere denselben gantz zugegen lauffende Dogmata zu führen, und ungescheuet in Schrifften und Lehren zu behaupten, einem ieden Privat-Theologo, nach eigenem Sinn und Einfall, frey stehen und zugelassen werden solle; Wir lassen uns zwar berichten, daß hiebevor von etlichen zu Helmstädt dagegen soll eingewendet worden seyn: Man habe sich dazu bekennet, soferne sie dem Worte GOttes gemäß; Alleine wenn dergleichen Reservatio mentalis verstattet wird, und es nicht bey der Meynung bleibet: Man bekenne sich dazu, dieweil man solche Symbolische Bücher dem Worte GOttes gemäß befunden und erkennet; So mögen wir nicht
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befinden, wie ein Landes-Herr der Seinigen wahren und eigentlichen Glaubens-Meynung versichert werden könne. Wie denn Zweifels ohne solchem vorzukommen, von Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren in gedachtem Corpore Julio fürnehmlich anbefohlen worden; daß sie im Lesen, Schreiben, Disputiren, und ihrem gantzen Amt, sich nach dem Corpore Julio fleißig und treulich richten, sich in nichts, das diesem ungemäß oder widrig seyn möchte, einlassen, und da iemand, er wäre wer er wolte, dieses thäte, demselben bey Zeiten gesteuret werden solte etc. Solchem nach, gleichwie wir beständig dafür halten, daß Eure Lbd. Lbd. Liebden eben so wenig ihren Theologen verstatten werden, contra Literam offterwehnten Corporis Julii, privat Opinionen so öffentlich und ungescheuet zu behaupten, als wir in unserm Lande wider die Formulam Concordiae Neuerung nachsehen; Also lassen wir dererselben reiffem Nachsinnen anheim gestellet, ob es nicht vielleicht ein zulängliches Mittel seyn möchte, wenn gedachte Eurer Lbd. Lbd. Liebden Theologi zu dem Corpore Julio, ohne eintzige dergleichen mental-Reservation im Satz und Gegen-Satz aufs neue genau verbunden, und gewiesen, auch von denenselben, nach der Intention wohlgedachter dero Christlichen Vorfahren, feste gehalten, und niemanden verhänget würde, mit dargegen streitenden Opinionen und Redens-Arten die Einigkeit der Lehre in unserer Evangelischen Kirchen zu trennen und zu zerreissen, wodurch denn beyderseits gute Harmonie im Lehren und Disputiren, (indem sowohl die Formula Concordiae, als das Corpus Julium von fast einerley Autoren verfasset, und im Grunde eines seyn) heilsamlich
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wiederbracht werden möchte. In fernerer Verstattung aber bisher gebrauchter Licenz, wird wohl schwerlich verhütet werden können, daß nicht inn- und ausserhalb Reichs, sonderlich von denen Historicis, immassen dergleichen Klagen auch D. Calixtus in seinem Postscripto mit einstreuet, über solche ärgerliche Absonderung oder Singularitäten, davon öffentliche Schrifften so lange Zeit hero am Tage liegen, Klage geführet werden solte; Würden und wolten Eure Lbd. Lbd. Liebden uns auch andere zulängliche Vorschläge an Hand geben, die bisherige niemand als den Widersachern unserer wahren Religion annehmliche Trennung aus dem Mittel zu räumen, geschähe uns hieran ein sonderbarer Gefallen; Ersuchen aber immittelst Eure Lbd. Lbd. Liebden in freund-oheimlichem Vertrauen, sie wollen inzwischen D. Calixto die in diesem und andern seinen Scriptis befindliche Convitia und Lästerungen ernstlich verweisen, und mit dergleichen in Zukunfft innezuhalten, nachdrücklich und bey unnachläßiger Straffe auferlegen: Immassen wir unsers Orts bey denen Unserigen ebener Gestalt zu verordnen, und darüber zu halten, an uns nichts erwinden lassen, und verbleiben Eurer Lbd. Lbd. Liebden zu angenehmen freund-oheimlichen Diensten stets willig und erbötig. Geben Schloß Hartenfelß zu Torgau, den 4. Augusti, Anno 1679.
Von GOttes Gnaden Johann Georg der Ander, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst, Landgrafe in Thüringen, Marggrafe zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggrafe zu Magdeburg, Grafe zu der Marck und Ravensberg, Herr zum Ravenstein. Ew. Ew. Euer Lbd. Lbd. Liebden Dienst-williger Oheim, Johann Georg, Churfürst. Henrich, Frey-Herr von Friesen. Basilius Chemnitz.

LI.
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Antwort derer Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg auf vorherstehendes Chur-Sächsisches Schreiben, de Anno 1680. P. P. EUer Liebden freund-vetterliches Schreiben, die zwischen einigen unsern Theologis zu Wittenberg und Helmstädt sich enthaltende Mißverstände, und das von D. Friedrich Ulrich Calixto jüngst ausgelassene Scriptum apologeticum betreffend, haben wir wohl erhalten, und darob Ew. Lbd. höchstrühmlichen Eyfer und Sorgfalt, wie solche Mißverstände und das daher erwachsende Aergerniß abzuthun, mit sonderbarem Gefallen vernommen. Wir hätten gerne sofort darauf geantwortet, und unsere dabey führende Gedancken Ew. Liebden überschrieben, wenn nicht die aus dem neulichsten Kriegs-Feuer gebliebene Funcken, und die in der Nachbarschafft unlängst bald wieder angegangene Glut, zeithero uns und unsere Ministros dergestalt occupiret und distrahirt, daß man darauf so viel Gedancken nicht wenden können, als die Wichtigkeit der Sache und
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deren Consequenz wohl erfodert. Euer Liebden wolten demnach solchen Verzug im besten vermercken, und uns deswegen freund-vetterlich entschuldigt halten. Euer Liebden gebühret im übrigen für obangeregte dero Sorgfalt hoher Danck, und können dieselbe wir unsers Theils wohl versichern, daß wir gerne beytragen und helffen wollen, daß solche Streitigkeiten und mithin das zu Verkleinerung unserer Evangelischen Kirchen leider! entstandene Aergerniß, wo nicht gäntzlich abgethan, doch supprimiret und eingehalten werden möge. In welcher Meynung wir auch zwar dem von Euer Liebden gethanen Vorschlag ferner nachsinnen wollen, mögen aber dabey in Antecessum nicht bergen, daß, wenn die Compositio auf die Frage verstellet wird, ob unsere Helmstädtische Theologi von dem in unserm Lande recipirten und bestätigten Corpore doctrinae Julio abgewichen, und ob sie ihrer darauf gethanen Profession unleidsame Reservationes mentales haben, dieselbe alsdenn zuförderst deswegen vernommen, und alles gründlich untersuchet werden müsse, welches ohne sonderbare Weitläufftigkeit so bald und leichtlich nicht zu effectuiren. Euer Liebden erinnern sich aber sonder Zweifel, was wir mit derselben bereits Anno 1670. dieser Sache halber vor Schreiben gewechselt, und wie dero Zeit insonderheit auch von einigen andern unserer Evangelischen Religion verwandten Mit-Ständen des Reichs eingerathen, daß zuförderst einieder den Seinigen, wegen solcher Streitigkeiten weiter etwas in den Druck oder sonst ad Publicum zu bringen, inhibiren möchte, und nachdem solches vor
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dem geschehen, und darauf zeithero damit eingehalten, hat es kein geringes Ansehen gehabt, ob würde sich das Werck von selbsten ergeben und ersticken, dannenhero wir fast dafür halten, daß die Sache auf diese Weise ietzo wieder anzufangen sey, disseits würden wir gewiß gedachtem D. Calixto um so viel härter hierunter zuzureden wissen, wenn derselbe den Anfang gemacht, und nicht durch die in den quaestionirten Scriptis apologeticis und in seinem Schreiben an Euer Liebden Ober-Consistorium angezogene Verunglimpffungen und gegenseitige Schrifften provociret wäre. Wir halten gantz davor, daß nicht allein sothanes der unserigen Dissidium an und vor sich etlicher Massen, sondern insonderheit ärgerlich und zumahl denen Theologis unanständig sey, mit hitzigen und anzüglichen Schrifften ihre Meynungen zu behaupten, oder auch sich und dieselbe zu defendiren. Dannenhero auch, obgleich sowohl vormahlen, wie man in unserm am 28. Julii, Anno 1670. abgelassenen Schreiben, unter andern aus D. Strauchens also titulirten deutlichen und wahrhafften Beschreibung des Calixtinischen Greuls, unter andern Scriptis einiger Wittenbergischen Theologen vorgestellet, zu erst unsere Helmstädtische Theologi, und insonderheit Doctor Calixtus und sein Vater, sehr hart und unleidlich tractiret, auch ietzo aufs neue in den Schrifften, worüber vorberührter Massen er klaget, es nicht besser gemachet ist; So haben wir ie doch daran keinen Gefallen, daß gemeldter Calixtus in sothanen seinen Scriptis apologeticis einer auch spitzigen und hitzigen Feder sich gebraucht hat. Und damit hiernechst um
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so viel weniger dergleichen Zänckerey und Aergerniß weiter zu besorgen, gehen unsere Gedancken dahin, daß, wenn Euer Liebden mit belieben möchten, sowohl ihren Theologis, als andern im Lande und in den Druckereyen, und in den Buchläden, bey gewisser nahmhaffter Straffe zu verbieten, daß resp. ohne vorhergegangene Censur und Revision dero Ober-Consistorii in diesen Streit-Sachen nichts herausgegeben, auch davon nichts gedruckt, weniger in der Messe oder sonst in ihrem Lande verkaufft werden solle, daß wir denn in unsern Fürstenthümern und Landen dergleichen thun wolten, bis hiernechst etwa der allerhöchste GOtt ein zulänglicheres Mittel an Hand geben wird, wodurch solches Unwesen zu Grunde ausgeheilet und beygeleget werden möge. Worauf denn unsers Theils wir gerne weiter bedacht seyn, auch Euer Liebden hiemit ersucht haben wollen, daß wenn ihr hierunter ein mehres einfallen solte, sie uns davon weitere Nachrichtung freund-vetterlich geben wolten. Datum 20. Februarii, Anno 1680.

LII.
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Schreiben König Carls des XI. in Schweden, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er den zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandenen Mißverstand möchte in der Güte beylegen helffen, de Anno 1679.

Wir Carl von GOttes Gnaden, der Schweden, Gothen und Wenden König, Groß-Fürst in Finnland, Hertzog zu Schonen, Ehesten, Lieffland, Carelen, Bremen, Vehrden, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, Fürst zu Rigen, Herr über Ingermanland und Wißmar, wie auch Pfaltz-Grafe bey
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Rhein, zu Jülich, Cleve und Bergen Hertzog, entbieten dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm freundlichen geliebten Vetter, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsern freund-vetterlichen Gruß, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Vetter,
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SO eine grosse Freude und Vergnügung es uns gewest, daß die Güte des Höchsten den bisherigen schweren und blutigen Krieg stillen, und uns mit unsern Nachbarn und Feinden in Ruhe und vorige gute Verständniß wieder kommen lassen wollen; So viel näher und empfindlicher gehet es uns nun, daß wir vernehmen müssen, wie sich dort im Nieder-Sächsischen Cräysse zwischen dem Könige von Dänemarck und der Stadt Hamburg ein neuer Mißverstand herfür thue, und das Ansehen gewinne, als ob derselbe zu einer gefährlichen Thätlichkeit ausbrechen, und das vorige leidige und verderbliche Krieges-Feuer aufs neue wiederum anblasen wolle; Wenn wir nun als ein Mitglied selben Cräysses, als ein benachbarter, und zwar ein solcher Stand des Reichs, dessen schon verderbte dortige Lande unter diesem Vorwand noch mehr beschweret und erschöpffet werden, und insonderheit, als wir mit dem Könige in Dänemarck nicht nur einen Frieden, besondern auch eine nähere Alliance und Vertraulichkeit geschlossen, gerne wünschen und sehen solten, daß dieser neuen Ungelegenheit zeitig fürgebeuget, und nicht die Waffen, sondern die Güte zum Schiedsmann in diesem streitigen
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Handel erwehlet würde; So haben wir demnach dieselbe unsere wohlmeynende und sorgfältige Gedancken Euer Liebden hiemit zu erkennen geben wollen, des zuverläßigen Vertrauens, daß sie dieselbe bey sich in so weit in gute Consideration kommen lassen werden, damit sie mehr zur gütlichen Composition arbeiten, als geschehen lassen werden, daß sich daraus einige neue Unruhe und Widerung anspinnen, und dadurch das neulich mit so grosser Mühe kaum gestillete Krieges-Ubel ärger gemachet werden solle. Im übrigen sind wir Euer Lbd. zu Beweisung aller Gefällichkeit stets gefliessen, und empfehlen sie schließlich der Obhut des Höchsten. Gegeben im Haupt-Quartier Syrkoepingh, den 20. Octobris Anno 1679. Euer Liebden Freund-williger Vetter, Carolus. F. Rehnschielt.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm freundlichgeliebten Vetter, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.

LIII.
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Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg Zell, worinn er demselben seine Gedancken über die Redressirung des im Römischen Reiche eingerissenen Müntz-Ubels entdecket, de Anno 1680. P. P. EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigstes, sub dato den 19. Martii, betreffend auf dem Re
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genspurgischen Reichs-Tag ietzo in Deliberation schwebende Redressirung des im Reich eingerissenen Müntz-Ubels, worüber Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit auch unsere Gedancken zu vernehmen verlangen, haben wir mit behörigem Respect wohl erhalten, und sagen für die gnädigste Communication dieses Wercks, woraus Eurer Fürstl. Durchläuchtigkeit sonderliche Wohlmeynung mit dieser guten Stadt wir zu verspüren haben, unterthänigsten schuldigsten Danck. Unsere geringfügige Meynung nun davon vorzustellen, darff es anfänglich keiner Erholung der Motiven, daß die unverlängte Remedirung dieses eingerissenen Unwesens hochnöthig sey, massen dieselbe überflüßig vorhin bekannt sind, und die Erfahrung mit eigenen grossem Schaden, in diesem hochlöblichen Nieder-Sächsischen Cräysse gelehret hat, daß mit der, auf Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit höchstpreißliche Veranlassung, und einiger anderer mehrer Herren Cräyß-Ständen rühmliche Cooperation, Anno 1673. hierdurch zu Hamburg angestelleten Abwürdigung der zu geringhaltigen Müntz-Sorten, dem Werck nicht sattsam geholffen gewesen, anerwogen nach sothaner Devalvation dergleichen Gepräg von noch geringerm Gehalt, als die damahlige, nach und nach heimlich eingeschlichen und untersteckt sind, also die erste gute Intention der berührten Zusammenkunfft eludirt worden. Zwar hätte diesem Unheil in etwas vorgebauet werden können, wenn die Devalvation nach und nach erfolget wäre; Wie aber dieselbe für sich ihre Bedencken und Beschwerlichkeiten hat, als würden in gemeinem Wesen und Verkehren mehrere
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Confusiones daraus entstanden seyn, indem die Zahlung fast iedes Stück a part hätte bestehen, die Jahr-Zahl und Figur betrachtet werden müssen, und dennoch damit nichts ausgerichtet gewesen wäre, weil unter gleichem Gepräg und Jahr-Zahl differente Sorten der Zwey-Drittel und Dritteln, und die eine geringer, als die andere, zu finden seynd, welche zu unterscheiden dem gemeinen Mann unmöglich ist. Als denn nun sich darob so viel mehr zeiget, daß die Devalvation ein unzulängliches, darzu Interims-Remedium sey, darauf mehr beständig und gewissere Mittel zur Hand genommen werden müssen, und die Frage folget, worinn dieselbe bestehen werden? So können wir unsers wenigen Orts auch nicht anders finden, denn daß fürs erste absolute nothwendig sey, die geringhaltige Müntz-Sorten, nach löblichem Vorschlag der im Müntz-Wesen correspondirenden Fränck-Bäyer- und Schwäbischen Cräysse, auf erfolgende Approbation des höchstvortrefflichen Reichs-Collegii zu Regenspurg, zu verruffen, zu verschmeltzen, und mit zulänglichem Nachdruck dergleichen ins künfftige zu verbieten. Welches ob es wohl nicht ohne allgemeinen grossen Schaden von der Hand wird abgehen können, dennoch ohnumgänglich ist, gestalt sonst wegen des Gewinns, so von denen Ausmüntzern bey solcher untüchtigen Müntze gemachet und gesuchet wird, das Ubel nicht allein continuiren, sondern auch ärger werden, und wo man nicht gar in eine kupfferne Zeit gerathten will, endlich doch einmahl die Verschmeltz- und Vertilgung nothwendig, der Schade aber alsdenn noch so viel grösser, als ietzo seyn wird. Dabey sich nun von
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selbsten ergiebt, daß zugleich, ohne Aufschub, Provision, so viel als nöthig, gerechter Müntze müsse angeschafft werden. Und da, wie bekannt, die Fragen entstehen, ob nöthig, rathsam und practicable sey, den Reichs-Thaler zu verändern, und denselben entweder in Bonitate intrinseca etwas verringern, oder in Valore extrinseco erhöhen? Oder, ob es besser sey, denselben auf den bisherigen Fuß oder Reichs-Constitution unverrückt zu lassen, und die gegeringere Abtheilung nach solchem Fuß zu reguliren? Die Verringerung des Rthlr in Bonitate intrinseca können wir, ohne Maßgebung, nicht anders, als dem gemeinen Wesen höchstschädlich und verderblich, darzu ohnnöthig, mithin der gantzen Teutschen Nation schmählich zu seyn finden; Höchstschädlich, indem daß dadurch alle Contracten, Gülten, Zinß-Verschreibungen, Obligationes und Schuld-Briefe, verlassene, unterpfändlich eingeschriebene, oder sonst ausgeliehene Gelder werden alteriret, und anders, wie sie lauten, reduciret, auch alle Wechsel mit auswärtigen Nationen künfftig anders eingerichtet werden müssen, welches ohne unsäglichen vielen Streit und Verwirrung nicht abgehen würde, denn folglich die guten alten Rthlr. so viel deren noch übrig seynd, sich mit der Zeit gar verliehren, die Pretia Rerum steigen, (angesehen, wenn das Geld geringhaltiger ist, der Kauffmann desto mehr vor die Waare fodert) also effective allenthalben Schade und Unlust dabey seyn würde; Ohnnöthig düncket uns auch solche Verringerung zu seyn, weil unsers Wissens keine erhebliche Ursache darzu zwinget: Denn so viel betrifft, daß etwan primo fürgewandt wird, es werde dadurch das
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Schmeltzen, auch Ausführen der guten Rthlr. so viel mehr verhütet werden, weil alsdenn am verringerten weniger Vortheil ist; Secundo, daß das Silber oben im Reich nunmehro etwas theuer sey, und die Ausmüntzung des Rthlr. im vorigen Gehalt daher schwerer falle; So wollen doch unsers Theils dafür halten, ad primum, daß solche Excesse, wenn es sämmtlichen Herren Chur-Fürsten und Ständen des Reichs ein rechter Ernst ist, Innhalts derer bereits ins Mittel gekommenen Vorschläge, wohl anderer Gestalt werden verhütet werden können: ad secundum aber, falls deme in Facto also ist, seynd wir der Meynung, daß eben die geringhaltige Müntze Ursache der Vertheuerung des Silbers sey, und nach Verschmeltzung derselben, der Silber-Kauff in justem Preisse sich wieder von selbsten einfinden werde, denn indem, wegen des beylauffenden Gewinns, des bösen Gelds ohnzehlig viel mehr, als nöthig, im Reich geschlagen worden, kan wohl förmlich nicht anders seyn, denn daß das Silber, welches zu gutem und gerechten Reichs-Gelde hätte angewendet werden können, zugleich rarer geworden seye; wird aber hernachmahls, wie vorberührt, sublato malo, zum gerechten Gebrauch wieder zur Hand kommen, davon bereits ietzo sich eine Probe aufthut, gestalt man allhier beglaubte Nachricht hat, daß nachdem das Vermüntzen des untüchtigen Geldes im Reich einen Stoß bekommen hat, der Preiß des Silbers in Holland schon so weit gefallen sey, daß gute Rthlr. ohne Verlust können davon gemüntzet werden. Und obgleich Anfangs bey fürstehender Ausmüntzung der gerechten Reichs-Müntze kein Gewinn, (wie denn ohnedem es ein solch
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hohes Regal ist, welches Vortheils und Profits halber nicht geübet werden solte) sondern ehender etwas Verlust seyn dürffte; So würde doch ein ieder treuer Stand, Boni publici halber, einen wenigen Schaden dem vorigen noch beyzusetzen, sich gefallen lassen müssen. Verkleinerlich würde endlich dem gantzen Teutschlande seyn, daß, nachdem nunmehr ungleich viel mehr Silber aus eigenen Bergwercken, wie auch aus Indien, mittelst der Spanischen Silber-Flotte von langen Jahren zu Jahren herein gebracht ist, als dessen zu Zeiten der alten Teutschen Vorfahren gewesen, und diese bey ihrer Wenigkeit dennoch bekanntlich ein so reines feines Silber zu ihrer Müntze gebrauchet haben, man ietzo mehr Kupffer unterzumengen, lege publica erlauben und autorisiren wolte. Demnechst nun zu der in Vorschlag gebrachten Erhöhung des Rthlrs in Bonitate extrinseca sive Valore zu 96. Kreutzern zu kommen, ist fürs erste bekannt, daß wir, und dieser Orten herum mehre, in der Mensur des Rthlr. nach der kleinen Scheide-Müntze allezeit discrepant von Ober-Teutschland gewesen seynd, gestalt man alldort nach Kr. und zwar 96. auf einen Rthlr. wir hergegen nach Sechslingen, und deren 96. auf einen Reichs-Thaler gerechnet haben, daran dem Publico nichts gelegen, daraus auch keine Unordnung iemahls entstanden ist, zumahl die kleine Scheide-Müntze nicht zum verführen von einem Cräyß in dem andern, noch zu Zahlung etwas considerabler Summen, sondern zu täglichem Marck-Kauff und geringern Ausgaben an iedem particular-Ort gewiedmet ist, und billich nur darzu gewendet werden, nicht aber der groben
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Müntze Stelle vertreten muß. Ob auch gleich, wie wir vernehmen, der Rthlr. oben im Reich eine Weile her, würcklich auf 96. Kreutzer schon erhöhet gewesen; So haben wir doch an diesem Ort im Handel und Wandel solches nicht vermercket gehabt, noch einige Aenderung davon verspüret. Wie denn ebenfalls der Rthlr. tacite in diesen Ort höher angestiegen, und ipso Facto erhöhet ist, indem man für 96. Sechslinge, geringhaltiger Müntz, keinen Reichs-Thaler einwechseln kan, sondern 2. a 3. Schilling ľ Aggio und Aufgeld dafür geben muß, welches aber, wenn die geringhaltige Sorten werden abolirt seyn, von selbsten verhoffentlich wieder schwinden wird. Wie wir denn nun wünschen und hoffen, daß solche äusserliche Erhöhung nicht ferner werde Beyfall sinden, so müssen wir dennoch, wenn es anders nicht seyn könte, dieselbe zu 96. Kreutzer oben im Reich zwar passiren, aber bey unserer Eintheilung nach Sechslingen, nach, wie vor, von unabdencklicher Zeit her, dieser Orten verbleiben lassen, halten auch ohnmaßgeblich dafür, daß die Erhöhung zu 96. Kreutzer dem Publico sehr schädlich seyn werde, angesehen die kupfferige kleine Scheide-Müntze forthin im Reich nur damit legalisiret, und Anlaß gegeben werden wird, dieselbe immer kupfferiger und ärger zu machen, bis endlich die Kreutzer zu Pfennigen werden, oder grösseren Formats halber, man zu puren Kupffer kommen wird. Solchen allem nach sehen wir unsers Orts kein anderes Auskommen, als mittelst Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit, die wir darum hiemit unterthänigst ersuchen, und anderer hohen Herren Reichs- und Cräyß-Stände zuver
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sichtlich gnädigsten Cooperation, bey dem unveränderten Rthlr. in Bonitate tam extrinseca, als vornehmlich, und vor allem intrinseca zu verbleiben, da denn, wenn nechst general-Vertilgung der geringhaltigen Sorten, durch ein Reichs-Conclusum wird fest gestellet werden, hinfüro nicht anders, denn gantze und halbe Rthlr. Ort und halbe Orte, auch etwan Zwey-Drittel und Drittel, oder gantze und halbe Gülden, iedoch alles nach dem Fuß des gerechten Reichs-Thalers, im Reich durchgehends zu müntzen, der kleinesten Scheide-Müntze aber nicht mehr, denn für ieden Stand oder Stadt in ihrem eigenen District, nur etwan zu geringen täglichen Ausgaben nöthig, verfertigen zu lassen, alsdenn diesem Ubel dermahlen abgeholffen seyn, die Commercia und Wechsel in gleichförmiger Reichs-Müntze, von einem Ort zum andern besser gehen, und das gesammte Reich immerwährenden Preiß und Nutzen von solcher hochersprießlichen Anordnung haben werde. Wobey wir etc. Hamburg den 31. Martii, Anno 1680.

LIV.
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Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680.
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Unsern freundlichen Dienst, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
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Hochwürdiger, auch Durchläuchtiger, Hochgebohrne Fürsten, freundlich liebe Vettere, respective Schwägere, Gevattere und Brüder,
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EUer Lbd. Lbd. Liebden können wir in hergebrachtem Vertrauen und freund-vetterlicher Corresondenz nicht verhalten, was Gestalt die Königliche Frantzösische Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß sich neuerlich angemasset, ein ansehentliches Theil derer unserm Chur-Hause zuständigen, von unsern Vorfahren Pfaltzgrafen Churfürsten, bey etlichen Seculis her, bis auf den dreyßigjährigen Teutschen Krieg, in ruhigem Besitz und Genuß gehabten, auch uns, als eine Appertinens der Unter-Pfaltz sonder einig ander Requisitum, als nudae Possessionis ante Bellum bekanntlich restituirten Lande, Leute und dazu gehörigen, wie auch sonst in der Nachbarschafft uns zuständigen hohen Regalien, Recht und Gerechtigkeiten, thätlich und gewaltsamer Weise uns zu entziehen; Uber dieses die Königliche Ordonnantien, wegen Erhöhung der Impositionen im Elsaß auf unsere Unterthanen und Angehörige des Ober-Amts Germersheim, ohngeachtet gemeldte Ordonnantien sie nicht im geringsten angehen, zu extendiren, wie Euer Lbd. Lbd. Liebden von diesem allen aus beygehenden Abdrucks-Memorial Lit. A. und dessen Beylagen, Num. 1. 2. 3. 4. umständlicher, ingleichen ferner aus Lit. B. sich referiren zu lassen geruhen wollen, was massen auf gedachte eigenmächtig extendirte Impositiones bereits würcklich in unserm Ober-Amt Ger
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mersheim, mittelst Einlogirung einiger Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen, so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret, weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche, nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes
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uhralten Rechten und Gerechtigkeiten höchst nachtheilig, auch der ausdrücklichen Disposition der Westphälisch- und Nimwegischen Friedens-Schlüsse, und unserer darinnen respective festgestellten, garantirten, auch bestätigten Restitution, wie ingleichen des allerchristlichsten Königs Majestät, seit gedachtem Nimwegischen Friedens-Schluß, uns disfalls schrifftlich gethanen Versicherungen zuwider lauffet. Also haben wir auch nicht ermangelt, solche unsere Beschwerden an Ihro Königliche Majestät bereits durch eigene Abschickung, und in obangezogenen Abdruck enthaltenes Memorial Lit. A. samt dessen Beylagen, wie ingleichen durch das fernere dem Abdruck beygefügte Memorial N. 8. auch unser jüngstes Schreiben N. 9. mit geziemendem Respect gelangen zu lassen: Leben auch zu Ihro Königlichen Majestät Generosität und Justiz der zuversichtlichen Hoffnung, wenn ihrs die Sachen recht vorkommen solten, sie uns nicht werden graviren, sondern vielmehr gerechteste Hülff und Remedirung, gebetener Massen, gedeyen lassen. Alldieweilen aber in so gerechter und billicher Sache, nebst denen in obgemeldtem unsern Memorial und Beylagen enthaltenen trifftigen Motiven Ihro Käyserlichen Majestät und des Reichs, auch anderer hoher Potentaten und guten Freunde unsers Chur-Hauses, Vorschrifften und Intercessiones uns ersprießlich können zu statten kommen, wir auch zuförderst an Ihro Käyserliche Majestät wegen der schuldigen Pflichten, womit wir ihro und dem heiligen Reich zugethan, ingleichen der hierunter mercklich begriffenen Wohlfahrt und Sicherheit desselben, und des Ober-Rhein-Stroms, ab
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sonderlich unsers Churfürstenthums Landen, Leuten und Angehörigen, die Nothdurfft unterthänigst, wie auch ferner an andere hohe Orte, zu solchem Ende gebührend gelangen lassen; Dabenebenst zu Euer Lbd. Lbd. Liebden ein gleichmäßiges zuversichtliches Vertrauen tragen, sowohl in Erwegung obgemeldter Motiven, als auch respective naher Anverwandtniß, und uns und unserm Chur-Haus zutragenden freund-vetterlichen Affection, auch ehemahliger guten Versicherungen halber, unsers Chur-Hauses Interesse bey vorfallender Gelegenheit befördern zu helffen, deren Euer Lbd. Lbd. Liebden uns disfalls würcklich geniessen zu lassen, verhoffentlich geruhen werden; Als ersuchen wir Euer Lbd. Lbd. Liebden hiemit freund-vetterlich, sie geruhen, gemeldtes am Königlichen Frantzösischen Hoff, unserer das Publicum zugleich concernirender hochwichtigen Angelegenheiten halber, übergebenes Memorial, bey Königlicher Majestät von Franckreich, mittelst deroselben vielgültigen gütlichen Vorschrifft und Intercession, wie ingleichen ferner unsere von Käyserlicher Majestät und Reichs wegen in dieser Sache suchende Recommendation, wenn deshalb bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Nothdurfft vorkommen wird, zu billich- und erwünschtem Effect dergestalt befördern zu helffen, damit wir bey dem Besitz und Genuß dessen, worein wir durch den Westphälischen Frieden wiederum eingesetzet, und mittelst des Nimwegischen bestätiget worden, hinfüro richtig gelassen, unsere bey währendem Krieg sehr ruinirte Lande und Unterthanen, mit obgemeldten unerschwinglichen, und nie veraccordirten Contributions-Anfoderungen ver
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schonet, oder doch zum wenigsten unser disfalls gethanes billichmäßiges Erbieten angenommen, in demjenigen, was dargegen obgemeldter Massen vorgangen, und noch dergleichen inzwischen vorgehen möchte, durch gemessene Königliche Verordnungen nachdrücklich und schleunig remediret, auch durch selbige dergleichen und andere Beschwerden ins künfftige verhütet werden mögen. Solch unser Verlangen ist denen obangezogenen Friedens-Schlüssen, Ihrer Königlichen Majestät von Franckreich eigenen Versicherungen, und aller Billichkeit gemäß, dahero wir auch Eurer Lbd. Lbd. Liebden freund-vetterliche Willfahrung um destomehr verhoffen, und ein solches nebst unserm Chur-Hause mit freund-vetterlichen Diensten zu verschulden, uns sonderbar werden angelegen seyn lassen, zu deren Erweisung wir denn ohne dem Euer Lbd. Lbd. Liebden bereitwillig verbleiben. Friedrichsburg, den 20. Aprilis, Anno 1680.
Carl Ludwig von GOttes Gnaden, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst, Hertzog in Bäyern etc. Euer Lbd. Lbd. Liebden Dienst-williger treuer Vetter, respective Schwager, Gevatter, Bruder und Diener, Carl Ludwig, Churfürst.

Inscriptio.
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Denen Hochwürdig-auch Durchläuchtig-Hochgebohrnen Fürsten, unsern freundlich-lieben Vettern,
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respective Schwägern, Gevattern und Brudern, Herrn Ernst Augusto, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augusto, respective Bischoffen zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.

LV.
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Antwort Herrn Ernst Augusts, Herrn Georg Wilhelms, und Herrn Rudolph Augusts, respective Administratoris des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches Schreiben, de Anno 1680.

Freundlich geliebter Herr Vetter, Schwager und Gevatter,
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EUer Liebden, den 20. Aprilis dieses Jahrs, an uns und übrige regierende Herren Hertzogen unsers Fürstlichen Hauses, abgelassenes freund-vetterliches Schreiben haben wir samt dessen Anlagen wohl erhalten, und darab ausführlich und der Länge nach ersehen, was Euer Liebden wegen der von denen Königlichen Frantzösischen Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß neuerlich vorhabenden Einziehung einiger ansehentlichen Appertinentien der Unter-Pfaltz, Extension der im Elsaß gemachten Impositionen auf Euer Liebden Unterthanen und Angehörige in dero Amt Germersheim, wie auch von denselben praetendirten Huldigung und anderer wider das Instrumentum Pacis Westphalicae und jüngsten Nimwegischen Friedens-Schluß lauffenden harten Verfahren, auch derentwegen von Euer Liebden Ihro Königliche Majestät in Franckreich, vermittelst überreichter verschiedener Memorialen, gethanen Vorstellungen, uns zu vernehmen geben, und wie sie uns
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anbey ersuchen wollen, daß wir nicht allein sothane Euer Liebden Angelegenheiten durch gütliche Vorschrifft und Interposition bey höchstgedachter Ihro Königlichen Majestät secundiren, sondern auch dero von Käyserlicher Majestät und Reichs wegen suchende Recommendation bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, zum gewünschten Effect befördern helffen möchten. Gleichwie wir nun zuförderst Euer Liebden für das zu uns und unserm Fürstlichen Hause gesetztes freund-vetterliches Vertrauen schuldigsten Danck erstatten, und nicht übel zu deuten bitten, daß wegen der, dieser Sache halber, in unserm Fürstlichen Hause zu pflegen nöthig gefundenen, aber durch verschiedene Behinderungen in etwas gehemmten Communication, wir vorangezogenes Euer Liebden Schreiben nicht zeitiger beantwortet: Also können Euer Liebden wohl versichert seyn, daß uns die von derselben angeführte, und sonsten fast überall bekannte, dero Landen und Unterthanen vom neuen, und nach kaum wieder erlangten Frieden zustossende Ungelegenheiten und Beschwerungen nicht wenig zu Gemüthe gehen, uns und unserm Fürstlichen Hause auch nichts liebers seyn würde, als wenn solchen zu Euer Liebden Contento mit ehisten möchte remediret und abgeholffen werden. Und ob denn wohl bishero die Erfahrung bezeigt, Euer Liebden auch, dero beywohnenden hohen Prudenz nach, leicht selbst ermessen werden, von was für einen geringen Effect, in solchen Fällen, die von andern Orten einzuwendende Intercessiones und Officia zu seyn pflegen: So haben wir iedoch um Euer Liebden wenigstens unsere aufrichtige Intention und Begierde, deroselben hierunter auf alle
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mögliche Weise zu dienen, zu erkennen zu geben, nicht ermangelt, dem Königlichen Frantzösischen an unserm Hofe sich ietzo befindenden Envoyé, dem Marquis ď Arsy, mehrangeregter Gravaminum halber, mittelst Anführung der von Euer Liebden uns an Hand gegebenen und anderer trifftiger Motiven, im Nahmen unsers Fürstlichen Gesamt-Hauses, alle diensame Remonstrationes thun zu lassen, und denselben zu ersuchen, daß Ihro Königlichen Majestät, und dero hohen Ministris, er solches bester Massen hinwieder vorstellen, und das Werck in unserm Nahmen dahin recommandiren wolle, damit wenigstens alle Gewaltthätigkeiten eingestellet werden mögen. Und wie nun bemeldter Envoyé das Versprechen gethan, daß er seinem Könige und dessen Ministris dieses alles fideliter referiren wolte: Also wird uns versichert nichts angenehmers seyn, als wenn hiedurch der abgezielte Zweck erhalten, offtberegte Beschwerden eingestellet, und Euer Liebden, samt dero Unterthanen und Landen, des wieder erlangten Friedens dermahleinst würcklichen und völligen Genuß empfinden mögen. Wobey wir denn nicht minder des Erbietens seyn, daß, wie wir schon vorhin gethan, als auch noch ferner unsern Abgesandten zu Regenspurg dahin instruiren werden, daß er, was zu oberwehntem Ende an dem Ort ersprießlich geachtet werden möchte, seines Orts mit zu befördern nicht ermangeln solle. Gestalt denn Euer Liebden wir auch sonsten zu allen angenehmen etc. etc. geben auf unserer Residenz Zelle, den 20. Julii, Anno 1680.
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LVI.
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Dancksagungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Hertzog Julium Sigismundum von Würtemberg-Oelß, zu Julius-Burg, vor die Einladung zu der Gevatterschafft, de Anno 1680. P. P. AUs Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit unter gestrigem Dato abgelassenem, und heute von uns mit gebührender Reverenz empfangenem gnädigen Schreiben, haben wir unterdienstlichen und mit erfreutem Gemüthe vernommen, daß, nachdeme der Allerhöchste Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hertzliebste Gemahlin, die Durchläuchtige Fürstin und Frau, Frau Annam Sophiam, Hertzogin zu Würtemberg und Teck, auch in Schlesien zur Oelsen, gebohrne Hertzogin zu Mecklenburg, Fürstin zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, Gräfin zu Mompelgart und Schwerin, Frau zu Haydenheim, Sternberg, Medzibohr und der Lande Rostock und Stargardt, unsere gnädige Fürstin und Frau, oberwehnten Tages, Abends um halb 9. Uhr, dero bishero getragenen Fürst-ehelichen Leibes-Bürde gnädiglich entbunden, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit beyderseits mit einem wohlgestalten gesunden Printzen väterlichen beschencket und erfreuet, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit aus sonderbarer gnädigen Confidenz uns zu desselben Tauff-Paten erkieset. Wie nun diese uns hierdurch erwiesene hohe Fürstliche Gnade wir mit aller Veneration und schuldigstem Danck erkennen; Also ist unser inniglichster Hertzens-Wunsch, daß die Göttliche Allmacht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, dero Fürstliche
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Frau Gemahlin und neu gebohrnen Printzen bey beständiger guter gesunder Leibes-Disposition, und allem andern hohen Fürstlichen Wohlstande viel lange Jahre erhalten wolle. Und nachdeme, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigem Ansinnen nach, wir, wegen Enge der Zeit, einiges Mitglied aus unserm Raths-Collegio zu deme auf Morgen, wills GOtt, angestellten Fürstlichen Tauff-Actu abzuordnen nicht wohl vermocht, haben wir inzwischen beykommendes Praesent wohlmeynend übersenden, und daß Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit gnädig vorwillen nehmen mögen, unterdienstliche Ansuchung thun wollen. Womit Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit GOttes gnädigem Schutze und Obsicht, deroselben aber uns und gemeine Stadt zu beharrlichen Fürstlichen Hulden und Gnaden, wir unterdienstlich empfehlen, und verbleiben etc. den 2. Martii, 1680.

LVII.
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Erinnerungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an die verwittibte Hertzogin von Oelß, Frau Elisabeth Mariam, wegen Abführung der Onerum auf den Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau, de Anno 1680. P. P. AUs Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit vom 20. Martii an uns gnädig abgelassenem Antworts-Schreiben haben wir vernommen, welcher Gestalt denenselben unsere Erinnerung, wegen der auf ihren zwey Häusern versessener Onerum publicorum, unvermuthet fürkommen, iedoch sich erklären wollen, daß sie mit Ihrer Fürstlichen Durchläuchtigkeit, dero erläuchten Herren Söhnen, hierüber er
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heischlich zu communiciren, und uns sodann ferner Antwort zu ertheilen, nicht unterlassen würden. Wenn denn aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht unbekannt seyn kan, was Massen wir für zwölff, und auch in nachfolgenden Jahren, die auf diesen Häusern versessene Beschwerden, welche hiesige Stadt inzwischen, mit Aufborgung anderer zu verzinsen nöthiger Capitalien, vorschüssen müssen, mehrmahls gerüget; wir auch vorhero schon auf die von dero erläuchtem Hause dißfalls an uns abgelassene Schreiben geantwortet und remonstriret haben, daß hiesige Bürgerschafft bey denen öffentlichen Aufrechnungen die Exigirung dieser Onerum continuirlich urgire, wir also ohne höchstem Schaden und Praejudiz solchem fernerweit nachzusehen nicht vermögen, und wir uns dahero wohl versehen hätten, daß Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit, statt dieser abermahligen dilatorischen, uns für dißmahl mit einer gewierigen Antwort betheilen würden; Als haben wir Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit hiermit noch einst unterdienstlich ersuchen wollen, selbte geruhen gnädig, nunmehro die unverlängte Anstalt zu machen, wormit, solcher Häuser halber, mit unser und gemeiner Stadt Rent-Cammer zu würcklicher Richtigkeit geschritten werde, und weil wir, bey kurtz bevorstehender Aufrechnung, uns noch beweglicherer Instanz von hiesiger Bürgerschafft besorgen, wir so denn ihre unangenehmere Desideria zu secundiren, uns nicht genöthiget sehen mögen. Welchem Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit aber zuversichtlich mit billicher Erklärung vorzukommen, gnädig belieben werden. Die wir Göttlicher Protection empfehlen, und iederzeit verharren etc. den 27. Martii, Anno 1680.
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LIIX.
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Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des Croßnischen Zolles, de Anno 1680. P. P. EUre Churfürstliche Durchläuchtigkeit tragen gnädigste Wissenschafft, was selbte den 14. Junii, Anno 1678. mit hiesiger Stadt, der Commercien und des Croßnischen Zolles halber, für einen gewissen Contract, auf zwey Jahr lang, zum Versuch zu schlüssen, gnädigst geruhet haben. Wenn wir denn nicht zweifeln, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit in Effectu gnädigst verspüret haben werden, wie dieser Vergleich nicht allein dero Cammer-Interesse, sondern auch dero Landen und Unterthanen zu mercklichem Nutzen gereichet sey, und wir nichts liebers wünschen, als daß beyderseits durch das heilsamste Vinculum Reipublicae, nehmlich die Commercien, noch mehr Verbindlichkeit gestifftet, und der allgemeine Nutzen befördert, und in Aufnehmen gebracht werden möge; Als ersuchen Eure Churfürstl. Durchläuchtigkeit wir gehorsamst, sie geruhen gnädigst, den für zwey Jahren gemachten Vergleich auf eine längere Zeit, und sonder Maßgeben auf zehen Jahr lang zu prolongiren, und gnädigst zu glauben, daß wir niemahls etwas zu thun ermangeln werden, was zu Euer Churfürstl. Durchläucht. gnädigster Vergnügung, zum Aufnehmen dero Länder, und zu mutueller Vertraulichkeit und Nutzen ihrer Unterthanen gereichen kan; Die wir bey Göttlicher Empfehlung ersterben etc. den 7. Maji, Anno 1680.
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LIX.
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Condolenz-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an den Hertzog Christian Ulrich von Würtemberg Oelß zu Bernstadt, wegen Absterben seiner Frau Gemahlin, de Anno 1680. P. P. AUs Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit an uns abgelassenem Schreiben haben wir, nicht sonder grosse Gemüths-Bestürtzung, vernommen, welcher Gestalt Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hertzgeliebteste Frau Gemahlin, die weyland Durchläuchtige Fürstin und Frau, Frau Anna Elisabeth, Hertzogin zu Würtemberg und Teck, auch in Schlesien zur Bernstadt, gebohrne Fürstin zu Anhalt, Gräfin zu Mompelgart und Ascanien, Frau zu Heydenheim, Bernburg, Zerbst, Sternberg und Medzibohr etc. unsere im Leben gewesene gnädige Fürstin und Frau, nach vorhergehender erfreulichen Genesung einer Fürstlichen jungen Princeßin, die Zeitlichkeit durch einen seligen Tod gesegnet, hierdurch aber Eure Durchläuchtigkeit in grosses Betrübniß versetzet worden. Wie nun die gegen Eure Durchläuchtigkeit und dero Fürstliches Hauß iederzeit getragene Devotion uns verbindet, unser empfindliches Mitleiden gegen Eure Durchläuchtigkeit zu contestiren; Also setzen wir ausser allen Zweifel, Eure Durchläuchtigkeit werden diesen von dem Höchsten zugeschickten Unglücks-Fall, in Christlicher Moderation gedultig zu ertragen, der Göttlichen unerforschlichen Direction sich zu unterwerffen, und also dero bekräncktes Gemüthe hierdurch besänfftigen zu lassen, gnädig geruhen. Wir aber an unserm Orte wünschen von
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Hertzen, daß der gütige GOtt Eure Durchläuchtigkeit in dero Bekümmerniß kräfftig stärcken, die von ihm selbst geschlagene Wunden verbinden, auch Eure Durchläuchtigkeit, nebenst Dero Fürstlichen Princeßin, noch viel Jahre bey Gesundheit und allem hohen Fürstlichen Wohlstande gnädiglich erhalten wolle, die wir uns und gemeine Stadt in Eurer Durchläuchtigkeit Fürstliche Hulde und Gnade beständig empfehlen, und bey Ergebung in GOttes werthen Schutz iederzeit verharren etc. Den 7. Septembris, Anno 1680.

LX.
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Condolenz-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, über das Absterben seines Herrn Vaters Durchläuchtigkeit, Churfürst Johann George des II. zu Sachsen, de Anno 1680. P. P. DIe von dem Durchläuchtigsten Chur-Hause zu Sachsen gegen hiesige Stadt, uns und unsere Vorfahren, iederzeit bezeugete hohe Clemenz, hat bey uns ein hertzliches Mitleiden und Empfindlichkeit über dem seligen Absterben des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Georgen des Andern, Hertzogen zu Sachsen etc. etc. tot. Tit. verursachet. Wie wir nun Euer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit deswegen gehorsamst condoliren; also gereichet uns zu sonderbarer Vergnügung, daß dieser Fall durch Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit, als einen erwachsenen, und im Regiment erfahrnen Fürsten, und mächtige Säule des Römischen Reiches, alsofort ersetzet worden.
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Diesemnach wir denn hertzinniglich wünschen, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit dero hohes Regiment viel lange Jahre, zu Vermehrung der Ehre GOttes, zu Aufnehmung der Christenheit, und zum Wohlstande des Römischen Reichs, in höchster Glückseligkeit continuiren, uns aber und diese Stadt iederzeit in hohen Churfürstlichen Hulden erhalten mögen, die wir in gehorsamster Devotion ersterben etc. Den 28. Septembris, Anno 1680.

LXI.
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Schreiben Churfürst Carls zu Pfaltz an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig Lüneburg-Zell, worinn er sich über die Frantzösische Proceduren, wider seine am Ober-Rhein gelegene Lande, höchlich beschweret, und ihn um nachdrückliche Assistenz ersuchet, de Anno 1681.

Unsern freundlichen Dienst, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
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Durchläuchtiger, Hochgebohrner Fürst, freundlicher lieber Vetter,
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EUer Liebden wird vorhin bekannt, und theils aus unsers Herrn Vaters Gnaden, hochseligen Andenckens, Communicationen erinnerlich seyn, was von Seiten der Cron Franckreich, gegen unsere Lande mit Hinwegnehmung des Ober-Amts Germersheim, und sonsten verschiedentlich bereits im verwichenen Jahre vorgenommen worden. Nachdem nun mit solchen unbefugten Praetensionen und Proceduren aufs neu ie länger ie weiter gegangen wird, auch ein und andere benachbarte Reichs-Stände sich deren zu ihrem Vortheil boßhasster Weise zu bedienen suchen, wie denn insonderheit der Graf Ludwig Eberhard von
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Leiningen-Westerburg, nachdem er vor einiger Zeit der Königlichen Frantzösischen Chambre zu Metz sich submittiret, und nicht allein durch einige Frantzösische Officianten in die, zu Folg des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer ausgefälleter Urthel, bereits durch unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnaden, und des Bischoffs zu Worms Liebden, als des Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vermittelst gewöhnlicher Cräyß-Execution, denen Grafen von Hohenloh-Neuenstein würcklich eingeräumte Dorffschafften sich wieder immittiren lassen, sondern auch durch seinen Sohn, Grafen Philipp Ludwig, eine Executions-Commission bey gedachter Chambre zu Metz ausgebracht, wodurch unter dem nichtigen Vorwand einiger Dependentien und Zugehörungen der von Frantzösischer Seiten so genannten Landgraffschafft Leiningen an viele unsere jenseit Rheins gelegene Städte, Flecken und Dörffer, so unser Chur-Haus von etlichen Seculis her bis auf den Teutschen Krieg ruhig besessen, und durch den Westphälischen Frieden darein restituiret worden, neuerliche Praetension gemacht, auch selbige würcklich zur Huldigung nacher Grimstadt citiret worden, wie Euer Liebden solches alles aus denen Beyschlüssen ihro mit mehrerm referiren zu lassen geruhen; Als werden Euer Liebden von selbsten ermessen, wie schmertzlich uns dieses Verfahren zu Gemüth gehen müsse. Damit wir gleichwohl allen Anlaß zur Offension der Cron Franckreich desto mehr vermeiden, haben wir nicht unterlassen, unserm an dem Königlichen Frantzösischen Hofsubsistirenden Envo yé extraordinarie bey einem auf der Post abgefertigten Ex
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pressen anzubefehlen, die Sache, vermög des in Copia hiemit gehenden Frantzösischen Memorials, Ihro Königl. Maj. selbsten klagend vorzustellen, und um Remedirung anzusuchen; Dabeneben wir aber auch eine Nothdurfft ermessen, obiges, als eine weit aussehende Sache, deren sämmtliche Chur-Fürsten und Stände des Reichs sich billich anzunehmen haben, sowohl an Käyserliche Majestät selbsten, durch unsern an dero Hof habenden Abgeordneten, als an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, laut ferneren Beyschlusses, gelangen zu lassen. Wir haben demnach nicht ermangeln wollen, von allen Euer Liebden vertrauliche Communication zu thun, und dieselbe anbenebenst dienst-freundlich zu ersuchen, sie geruhen, nicht allein Käy serlicher Majestät und der Reichs-Versammlung unser obgedachtes Desiderium bestens zu secundiren, sondern auch dem an dero Hof anwesenden Frantzösischen Ministro, nicht weniger an dem Königlichen Frantzösischen Hoff selbsten den Unfug dieser Proceduren wohl zu repraesentiren, mithin deren Einstell- und Remedirung nachdrücklich zu recommendiren. Solches werden wir bey allen Begebenheiten gegen Euer Liebden zu verschulden uns angelegen seyn lassen, und verbleiben deroselben zu angenehmen freund-vetterlichen Diensten stets bereltwillig. Heydelberg, den 7. Junii, Anno 1681.
Carl von GOttes Gnaden, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst, Hertzog in Bäyern. Euer Liedden Dienstwilliger Vetter und Diener, Carolus.
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Inscriptio.
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Dem Durchläuchtig-Hochgebohrnen Fürsten, unserm freundlich-lieben Vettern, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.

LXII.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches Schreiben, de Anno 1681. P. P. EUer Liebden freund-vetterliches den 7. dieses Monats an uns abgelassenes Schreiben haben wir wohl erhalten, und darab, wie auch dessen Einschlüssen, in mehrem, wiewohl ungerne, ersehen, was Gestalten die Königliche Frantzösische Ministri und Officianten noch immerfort mit ihren, wider Euer Liebden zu dero Churfürstenthum gehörige Lande und Oerter eine Zeithero vorgenommenen harten Proceduren fortfahren, und wie Euer Liebden uns daher ersuchen wollen, daß, nach demmahl sie nicht allein bey dem Könige von Franckreich selbsten durch ihren an dem Hofe subsistirenden Envoyé sich deswegen beschwerer und um Remedirung angesucht, sondern auch die Nothdurfft sowohl an Ihro Käyserliche Majestät als die Reichs-Versammlung zu Regenspurg bringen zu lassen, sich gemüßiget befunden, wir dennoch solch ihr Desiderium bey höchstgedachter Ihro Käyserlichen Majestät und besagtem Reichs-Convent secundiren, dabenebenst auch dem Königlichen Frantzösischen an unserm Hoff subsistirenden Abgesandten disfalls diensame Repraesentationes thun möchten. Gleichwie uns nun nicht wenig zu Hertzen gehet, daß
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Euer Liebden und dero Lande und Unterthanen von Königlicher Frantzösischer Seiten auf solche Weise zugesetzet, und deroselben so verschiedene Orte nach und nach de facto entzogen werden, dahero auch wohl wünschen möchten, daß dergleichen Beschwerungen ie eher ie lieber mit Nachdruck remedirt, und also Euer Liebden, samt andern bedrängten Ständen, des Friedens mit mehrem Effect geniessen könten: Also werden wir auch nicht ermangeln, sowohl dasjenige, was Euere Liebden bey gedachter Reichs-Versammlung zu Regenspurg anbringen lassen, durch unsern Gesandten daselbst, so viel möglich, zu secundiren, als auch gemeldtem allhie sich befindenden Königlichen Frantzösischen Envoyé, Marquis ď Arcy, diese Euer Liebden Angelegenheiten, nebst diensamer Vorstellung, bestens zu recommendiren, und zu ersuchen, daß er dem Königlichen Frantzösischen Hofe disfalls alle nöthige Remonstrationes thun, und so viel an ihm, dahin cooperiren wolle, damit sothanen Gravaminibus remedirt werden möge. Und würde uns auch sehr erfreulich seyn, wenn diese unsere und dergleichen Officia bessern Effect, als bisher, haben, und zu Euer Liebden und dero Landen Bestem dadurch etwas würckliches ausgerichtet werden könte, als die wir Euer Liebden auch sonst zu allen angenehmen etc. etc. Geben auf unserer Residenz Zell, den 16. Junii, Anno 1681.

LXIII.
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Schreiben Käysers Leopoldi an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die, gemeinem Ruffe nach, von der Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg, möglichsten Fleisses abwenden helffen, oder, auf den Nothfall, derselben mit Rath und That assistiren möchte, de A. 1682.
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Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
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Durchläuchtig Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
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WIr haben Dero Liebden in hergebrachtem guten Vertrauen gnädigst unverhalten wollen, was Massen wir gewarnet werden, als ob am Königlichen Dänischen Hofe fest gestellet seyn solle, unsere und des Reichs Stadt Hamburg zu Wasser und Land anzugreiffen, und wohl auch durch Anschläge sich deren zu bemächtigen: Dazumahlen auch die Cron Franckreich sich solle anheischig gemacht haben, hierzu der Cron Dänemarck verhülfflich zu erscheinen. Worauf wir zwar dahin stellen, was zu diesem Verlaut Ursach oder Anlaß geben möge, da wir doch schwer begreiffen können, wie des Königs in Dänemarck Liebden sich zu einer solchen Feindthätlichkeit gegen ermeldte Stadt und dem Reich entschliessen, oder auch solche, da sie darunter fast alle bey dem Elb-Commercio interessirte, sowohl Reichs-Stände als auswärtige Potenten, so hoch zu apprehendiren haben, hinaus zu führen Ihro getrauen solten. Wie gleichwohl aber auch deroselben gegen die Stadt führende Praetension nicht unbekannt, und dahero die Sache, wegen des darunter verlautenden Beystands, um so weniger ausser Acht zu lassen ist; Also haben wir dessen zuförderst auch Dero Liebden wegen der Ihro und ihres gesammten Fürstlichen Hauses und der gantzen Nachbarschafft darunter waltenden Gefahr und hohen Interesse, hiemit in eignem
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Vertrauen und Geheim zu benachrichtigen nicht unterlassen wollen: Uns dabey zu ihren für das gemeine Wesen, und zu Erhaltung dessen Ruhe-Stands erzeigendem rühmlichen Eyfer gnädigst versehend, sie werde auch ihres vornehmen Orts, zu Vor- und Abwendung ermeldter Gefahr, nicht allein mit aller Wachsamkeit und gedeylichen Officien, sondern auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe und Versehung der Stadt gerne concurriren, und derselben sich hierzu anerbietig machen, massen dahin unser gnädigstes Vertrauen zu deroselben gestellet ist. Und wir verbleiben Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allen Guten wohl beygethan. Geben zu Laxenburg, den sieben und zwantzigsten May. Anno sechzehenhundert zwey und achtzig, unserer Reiche, des Römischen im vier und zwantzigsten, des Hungarischen im sieben und zwantzigsten, und des Böhmischen im acht und zwantzigsten. Leopold. Leopold Wilhelm, Graf zu Königsegg. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium Christoph Beuer.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigen Hochgebohrnen Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm lieben Oheim und Fürsten.

LXIV.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682.
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P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät, den 27. letztabgewichenen Monats Maji, an mich abgelassenem gnädigsten Schreiben habe ich mit schuldigem Respect vernommen, was gestalten Eure Käyserliche Majestät an mich gnädigst gesinnen wollen, daß, weil, dem Verlaut nach, am Königlichen Dänischen Hofe, die Stadt Hamburg zu Wasser und Lande anzugreiffen, fest gestellet seye, auch die Cron Franckreich hiezu behülff lich zu erscheinen sich anheischig gemacht haben solle, ich demnach zu Abwendung solcher vorerwehnter Stadt imminirenden Gefahr, mit aller Wachsamkeit und gedeylichen Officiis, auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe concurriren möchte. Eurer Käyserlichen Majestät soll darauf in Unterthänigkeit ich nicht verhalten, daß weilen eine zeithero ein- und anders vorgegangen, so zu denen Muthmassungen, als ob vorberegtes oder dergleichen Dessein obhanden seye, Anlaß gegeben, ich sowohl dieses Nieder-Sächsischen Cräysses, als mein und meines Fürstlichen Hauses dabey versirenden eignen Interesse halber nicht unterlassen, mich hiernach mit Fleiß zu erkundigen, und sonsten darunter alle behörige Vorsorge anzuwenden: Und wie nun nach Einlangung oberwehnten Ew. Käyserl. Maj. gnädigsten Rescripts mir um so mehr gebühren will, daran zu seyn, damit dero vor das H. Römische Reich und dessen Stände Sicherheit und Wohlstand tragende höchstrühmliche Intention erreichen werde: Also werde ich auch noch ferner auf alles, was dieser Ends vorgehet, ein wachendes Auge führen, und meine Sorgfalt dahin mit anwenden, damit Eure Käyserliche Maje
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stät gnädigstem Verlangen nach, mehrgedachte Stadt Hamburg in ihrem Stande conserviret, und so wenig durch deren Vergewaltigung als sonsten dieses Nieder-Sächsischen Cräysses Ruhe-Stand troublirt werden möge. Lebe aber anbey noch der guten Zuversicht, es werden Ihro Königliche Majestät zu Dänemarck, so vor dißmahl sich wieder zurück nach dero Königreich begeben, obgleich dieselbe, dem gemeinen Bericht nach, im nechst instehenden Julio wieder heraus kommen, und eine mehrere Mannschafft mit sich bringen möchten, etwas thätliches gegen mehr erwehnte Stadt oder einigen andern Stand dieses Cräysses vorzunehmen, und zu einigen Weiterungen Anlaß zu geben nicht gemeynet seyn. Eure Käyserliche Majestät thue ich damit etc. etc. Geben auf meiner Residenz Zelle, den (29.) 19. Junii, Anno 1682. Georg Wilhelm.

LXV.
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Schreiben Käysers Leopoldi an Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph August, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben die von Orient und Occident dem Römischen Reiche bevorstehende grosse Gefahr beweglich vorstellet, und sie im Vertrauen ersuchet, ihm ihre dißfalls führende Gedancken zu eröffnen, de Anno 1682.

Leopold von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
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Durchläuchtige, Hochgebohrne liebe Oheime, und Fürsten,
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WIr zweifeln gnädigst nicht, Euer Liebden werden bereits Communication und Nachricht
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erhalten haben, von der neuen Frantzösischen Declaration, welche sowohl zu Franckfurt selbige Gesandtschafft, nachdem sie vorhero die Schuld des so lang unfruchtbarlich hinaus ziehenden Congress der Reichs-Deputation aufzubürden gesucht, am acht und zwantzigsten Septembris nechsthin, als auch folgends zu Regenspurg, den anderten dieses Monats, von dem Plenipotentiario Verius heraus gegeben, und dahin ist dictirt worden, daß, wenn bis zu Ende des nechstkünfftigen Monats Novembris, die vorhin von der Cron Franckreich durch dero Proposition beyden Orts anerbotene Friedens-Conditionen nicht solten angenommen werden, dieselbe dabey ferners nicht gehalten, sondern sich reservirt haben wolte, alle ihre vermeynte Rechte, so weit und breit sie sich auch erstrecken und bestehen mögen, aufs beste, nach Gefallen zu verfolgen: Und wie solche gleich daraufvon unserer Gesandtschafft zu Franckfurt selbiger Reichs-Deputation per Decretum zur Deliberation gegeben worden: Massen sie denn auch nechster Tagen zu Regenspurg durch unsere Käyserliche Commission selbiger allgemeinen Reichs-Versammlung wird proponiret werden. Nun hat zwar vorgemeldte unsere Käyserliche Gesandtschafft, die darinn der Reichs-Deputation aufbürdende Verweilung, alsobald auf den Frantzösischen Theil gar wohl damit retorquiret, da man ihres Theils nicht allein gleich von Anfang des Congress von dem beliebten Modo tractandi, nemlich über den wahren Verstand des Nimwegischen, und darin confirmirten Münsterischen Friedens, wie auch Discutirung der Reichs-Stände darwider klagenden Gravaminum auf die heraus gege
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bene Proposition, darinn alles vorgangene ohne weitere Tractaten behauptet werden will, also abgewichen, daß die Reichs-Deputation nicht allein dadurch aus dem Stande gesetzt worden, ihrer auf vorgedachte Tractatenund Discussion gerichteten Instruction und Vollmacht nach, fortzukommen; Sondern auch die Sache sich daran vollends hat stecken müssen, indeme Frantzösischer Seits, der kundbarlich hergebrachte Styus mit dem Reich, in Lateinischer Sprache zu tractiten, ist alterirt worden, welches gleichfalls so blosserdings nachzugeben, in der Deputation Macht ebenso wenig gestanden; Da doch wir deme unerachtet, annoch auf beyden Conventen beständig dahin antragen lassen, wie eines oder andern Wegs auf die gütliche Handlung zu kommen, und der dahin angesehene Congress möchte fortzusetzen seyn. Zumahlen wir anders in so hauptsächliche Abschneid-Hinwegreiß- und Zergliederung des Reichs, ohne Discussion der Sache und allgemeine Reichs-Einwilligung, deren noch keines verhanden, unserer Käyserlichen Wahl-Capitulation und Pflichten halber keines Wegs gehelen können noch sollen; Sondern zur gemeinen Reichs Conservation mit getreuen Chur-Fürsten und Ständen, das äusserste beyzutragen und daran zu strecken, noch willigst und enbietig verbleiben: Gestalt wir auch zu Abtreibung alles Gewalts im Werck selbsten begriffen seynd, unsere Milio noch auf ein ergiebiges in etliche tausenden zu verstärcken. Wie dem allen aber, da bekannter Massen bereits so viel Stände, Theils aus Apprehension der nahen Gefahr, Theils anderer Ursachen, sich auf andere Gedancken wenden, und zumahlen nicht allein die An
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dringlichkeit obermeldter Frantzösischer Erklärung, bey ietztmahligen Conjuncturen und Zustand dem Reich disseits ab Occidente zusetzet; Sordern vornemlich auch ex Oriente so viel Gefährlichkeiten androhen, welche nicht wohl anders, als in würcklicher, und zwar eyligster Einrichtung des Puncti Securitatis publicae (welche sich doch schwerlich, sowohl inn-als äusserlich, ohne durchgehende Beruhigung und kräfftigste Zusammensetzung der gantzen Christenheit wird erheben lassen) zu zertreiben seyn werden; Indem leicht zu erachten, daß, wenn gleich das Reich dermahlen durch einen zugenöthigten Frieden etwas Lufft bekommen, die Cron Franckreich aber die Waffen, wie niemand daran zweifeln will, nacher Italien wenden solte, die Ruhe in Teutschland länger nicht dauren würde, als bis selbiger Krieg sich durch vorthelhafftigen Frieden, oder gäntzliche Uberwältigung der Italiänischen Potenzen endete, und die dismahl erzeigende Teutsche Schwachheit, die unersättliche Frantzösische Begierd in verstärckter Macht, wiederum gegen sich gleichsam lockenthäte; So lassen wir zwar den Ständen auf mehrbesagten bey den Reichs-Conventen eins und andere zu näherer Reflexion und Erwegung reiflich vorstellen, und deren unverlängtes räthliche Gutachten gnädigst einholen, des Versehens, es werde mehrbesagte Cron Franckreich auf den so kurtz beschränckten Termin nicht verharren, und so gleich mit voriger also genannter Reunirung, gegen die gegebene Zusage, wieder zufahren; Sondern eine zulängliche Erstreckung noch wohl nachgeben wollen. Wie aber unser absonderliches Vertrauen zu Euer Lbd. Liebden gestellt ist: Also
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haben wir uns auch ihrer disfalls führenden Gedancken, Beständigkeit, und guten Rath in particulari erholen wollen, wie sie vermeynen, daß solch unsere väterliche Sorgfalt und Intention zum gedeylichsten fortzusetzen, und zu geringerm des Reichs Nachtheil und Schaden ein allgemeiner Ruhestand zu erheben, oder in andere Wege dem Ubel zu steuren und vorzukommen seyn möchte; Wie denn Euere Lbd. Lbd. sich dabey unserer zu deren und gesammten Reichs Conservation beständigst führenden Intention können versichert halten. Als die wir denenselben mit Käyserlichen Gnaden und allen Guten wohl beygethan bleiben. Geben in unserer Stadt Wien den sechszehenden Octobris, Anno sechzehen hundert zwey und achtzig, unser Reiche des Römischen im fünff und zwantzigsten, und des Böheimischen im sieben und zwantzigsten. Leopold. Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königsegg. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium. Christoff Beuer.

Inscriptio.
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Denen Durchläuchtig Hochgebohrnen Georg Wilhelm und Rudolph Augusto, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm lieben Oheim und Fürsten.

LXVI.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms und Hertzog Rudolph Augusts zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682.
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P. P. EUrer Käyserlichen Majestät, den 16. letzt abgewichenen Monats Octobris, Styl. novi, an uns abgelassenes allergnädigstes Schreiben haben wir, wiewohl etwas spät, mit schuldigstem Respect erhalten, und was Ew. Käyserliche Majestät wegen der bey ietztmahligem Zustande des heiligen Römischen Reichs, und demselben sowohl vom Orient als Occident anscheinenden Gefahr nöthig befindender Beförderung des allgemeinen Ruhestandes uns zu vernehmen zu geben, geruhen wollen, und wie ihr dabenebst unser ohnvergreiffliches Gutachten und Bedencken zu erfodern gnädigst gefällig gewesen, darob in mehrerm ersehen. Nun gereichet zuförderst Ew. Käyserl. Majestät sothane für die Beruhigung der Christenheit, und insonderheit des Reichs Wohlfahrt, beständig tragende unermüdete Sorgfalt nicht weniger zu dero unsterblichem Ruhm, als deroselben wir uns für das zu uns gerichtete gnädigste Vertrauen, zum höchsten obligirt erkennen. Und ist es übrigens freylich wohl an dem, daß, wie Eure Käyserliche Majestät in oberwehnten dero geehrtestem Schreiben anführen, bey ietziger kundbaren Beschaffenheit und Zustande im Reich, da man von vielen considerablen Ständen nicht allein keines nachdrücklichen und zuverläßigen Beystandes sich zu versichern, sondern auch wohl gar allerhand Oppositionen zu besorgen hat, fast unmöglich fallen werde, solcher gedoppelten Gefahr mit behörigem Vigor und Effort zu resistiren, und demnach das vorträglichste seyn werde, wenn man wenigstens von einer sich entledigen, und vermittelst gütlicher Composi
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tion befreyen könte. Und wie nun Eure Käyserliche Majestät, dero höchsten Prudenz, und von ein- oder andern Orts führenden Intentionen, ohne allem Zweifel habenden vollkommenen Nachricht nach, was davon zu hoffen, zumahlen aber wegen Prorogation des Stillstands mit dem Erb-Feind vor Apparenz sich ereignet, am besten judiciren können, folglich unsers wenigen Raths hierunter wohl nicht bedürffen werden: Also thun dieselbe wir allein hiemit unterthänigst versichern, daß wir in allen Fällen, und es mögen auch die Sachen ausschlagen wie sie wollen, an der Ew. Käyserlichen Majestät und dem geliebten Vaterland schuldigen Treue, und Darlegung unserer aufrichtigen guten Intention es nimmer werden ermangeln lassen, Ew. Käyserliche Majestät damit des Allerhöchsten etc. Geben Zell, den 20. Novembris, Styl. vet. Anno 1682.

LXVII.
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Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Peter Philippen zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bareuth, worinn er ihm Nachricht zu geben bittet, ob es wahr sey, daß der Fränckische Cräyß der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider Franckreich zu Hülffe schicken wolle, auch sie, auf allen Fall die Suiten dieses Vorhabens wohl zu überlegen, ersuchet, de Anno 1684. P. P. ES ist weltkündig, und bedarff es dannenhero, unsers Ermessens, keiner weitläufftigen Vorstellung, in was grosse fatale Gefahr das heilige Römische Reich Teutscher Nation, unser geliebtes Va
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terland, sich ietziger Zeit befindet, indem dasselbe nicht allein mit dem Erb-Feinde in einem grausamen Krieg verwickelt ist, sondern auch mit einer sehr formidablen Cron ab Occidente in schweren Irrungen und Streitigkeiten stehet, und über dem annoch in sich selbst durch innerliche Mißverständniß nicht allein allerhand unglückselige Irrungen, sondern auch wohl gar allerhand offenbare Collisiones zu befürchten hat. Wir unsers Orts haben uns solchen bekümmerten Zustand bis anhero nicht wenig tieff zu Gemüth gehen lassen, und weilen billich dahin zu gedencken, wie man dieser dreyfachen grossen Gefahr, so gut als möglich, entgehen möge; So ist iedesmahl dieses unsere Meynung gewesen, daß nachdem man mit Franckreich und dem Türcken zugleich keinen Krieg im Reiche führen kan, die hohe Nothwendigkeit erfoderte, mit gedachter Cron, so bald als möglich, sich zu vergleichen, die im Reich deswegen entstandene Spaltungen dadurch aufzuheben, und wenn solches geschehen, mit einmüthiger Macht dem Erb-Feinde Widerstand zu thun. Die wahrhafftige Ursache, warum wir bey diesen Conjuncturen, und wenn das Reich unumgänglich an einem Orte entweder gegen Orient oder Occident die Waffen ergreiffen müste, mehr zum Krieg wider die Türcken, als wider die Frantzosen gerathen, ist nicht allein diese, daß man billich einem Krieg wider Ungläubige demjenigen vorzuziehen, wobey die Christenheit unumgänglich in grosse Zerrüttung gerathen, und viel unschuldiges Christen-Blut vergossen werden müste, sondern es ist auch an dem, daß nachdemmahlen der Türck vorigen Jahrs die Käyserlichen Erb-Lande
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feindlich angefallen, die Sache dadurch in den Stand gerathen, daß keine Election darunter mehr Statt zu haben scheinet, und nothwendig der Krieg wider den Türcken geführet werden muß; Zu geschweigen, daß man mit der Cron Franckreich durch das offerirte Armistitium annoch die Jura des Reichs von selbiger Seite wenigstens in statu quo & salvis praetensionibus conserviren könte, hergegen aber gegen Orient alles hazardiren müste, wenn nicht daselbst eine tapffere Resistenz geschehen solte, wodurch man auch gegen dem Türcken, vermittelst Göttlichen Segens, zu fernern guten Successen nicht wenig Apparenz gesehen, da hergegen ietziger Zeit ein Krieg wider Franckreich weit grössere Difficultäten haben, ja wohl gar dem Reich fatal seyn dürffte. Ob nun zwar solche unsere so wohl gemeynte Consilia nicht eben vollkommenen Beyfall überall gefunden; So haben wir uns doch darbey iedesmahl unserer dabey gehabten guten und patriotischen Intention getröstet, auch dabey die Hoffnung gehabt, daß man noch endlich das Werck anders angreiffen, oder doch wenigstens im Reich nichts vornehmen würde, wodurch die obangeführte dreyfache Gefahr noch weiter vergrössert, und zu einer gäntzlichen Desolation Anlaß gegeben werden könte. Bey so gestalten Sachen haben Ew. Euer Lbd. Liebden ohnschwer zu ermessen, daß uns nicht wenig sorgsame Gedancken zu Gemüth gekommen seyn müssen, nachdemmahlen seit einiger Zeit verlauten wollen, ob solte nebst einigen andern Ständen des Reichs, auch der dortige löbliche Fränckische Cräyß gewillet seyn, einige Trouppen nach den Spanischen Niederlanden zu
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senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich
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sam einen gewissen Untergang zu exponiren: Also ist doch auch bekannt, daß die Cron Spanien mit ihrer gethanen Kriegs-Declaration an Franckreich die Niederlande in den gegenwärtigen Zustand gesetzet, und daß solche Declaration, unsers Wissens, bisanhero im Reich von niemanden sonderlich gut geheissen, am allerwenigsten aber von demselben autorisiret worden, und sehen wir also nicht, warum man eben verbunden seyn solte, die Spanier in einer solchen unzeitigen und desperaten Resolution noch mehr zu opiniatriren, und sich selbst, ohne die geringste Hoffnung einigen guten Successus, dardurch in die äusserste Gefahr zu stürtzen, allermassen denn nichts gewissers, als daß eine ohnfehlbare Ruptur mit der Cron Franckreich und dem Reich darauf erfolgen, und gleichwohl auch denen Niederlanden dadurch weniger als nichts geholffen werden dürffte, gestalt denn daran wohl niemand zweifeln kan, wer nur einiger Gestalt der Frantzösischen Verfassungen, die Uneinigkeit des Reichs, und der Spanier Unvermögenheit, sich vor Augen stellen wird, wir haben auch bey so bewandten Umständen dem wegen Absendung einiger Trouppen aus den dortigen Cräyssen entstandenen Gericht, bisanhero keinen Glauben beymessen wollen, sonderlich, da des Herrn Churfürsten von Sachsen Liebden und einige andere Stände des Ober-Sächsischen Cräysses sich auch gegen uns erkläret, daß, obschon von ihnen eben dergleichen ausgebreitet werden wollen, solches gleichwohl in der That selbst sich dergestalt nicht verhalten; Alldieweil uns aber zum höchsten daran gelegen, einige Gewißheit zu haben, wie man dieserwe
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gen bey mehrgedachtem Cräysse eigentlich intentioniret seyn möge, um unsere Messures darnach zu nehmen, und auf unserer Lande Sicherheit bedacht zu seyn: Als haben wir keinen Umgang nehmen können, Euer Euer Liebden Liebden hiermit freund- und freund- vetterlichen zu ersuchen, sie belieben, uns darüber mit dem nähisten einige vertraute Communication zu thun, auch auf den unverhofften Fall, daß man auf dergleichen Abschickung einig Absehen gerichtet hätte, bey denen dortigen Cräyß-Ständen zuförderst obiges alles, und was sonsten bey einer so weit aussehenden Sache billich in Consideration kommen muß, nach dero hohen Vernunfft und Experienz zu erwegen, damit das Reich durch dergleichen Demarche denen benachbarten Kriegs-Troublen nicht impliciret, sondern vielmehr durch ernsthaffte Fortsetzung der Regenspurgischen Friedens-Handlung in schleunige Ruhe und Sicherheit gesetzet werden möge, und wir verbleiben Ew. Euer Lbd. Liebden etc. Potzdam, den 3. Maji, Anno 1684.

LXIIX.
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Schreiben Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern an Herrn Ernst Augustum, und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sie ersuchet, nebst dem Bäyer-Fränck- und Ober-Rheinischen Cräyssen, der von der Cron Franckreich belagerten Festung Luxenburg zu succurriren, de Anno 1684.

Unsere freundliche Dienste, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor,
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Hochwürdiger, Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Vettern,
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NEchsthin haben wir Euer Lbd. Liebden freundvetterlich communiciret, was wir an unsere gesammte Herren Mit-Churfürsten in Publicis, sonderlich aber wegen des Puncti Armistitii, Securitatis & respective Guarantiae, wiederholter gelangen lassen. Nun seynd uns zwar darüber einige Antworten eingelangt; Nachdem sich aber, durch die seither von dem König in Franckreich vorgenommene würckliche Belagerung der Festung Luxenburg, der gantze Status alterirt; So glauben wir, man habe nunmehro vor allem dahin zu gedencken, wie man sich von gesammten Reichs wegen mit allen Kräfften zusammen thun, und das demselben, sonderlich aber denen am Rhein hin und nechst gelegenen Churfürsten, Fürsten und Ständen zu befahren stehende ietzige und künfftige Unheil abwenden möge, ehe der König bemeldte Festung in seine Hände, und folgends freyen Paß bekom̅t, dem Reich nach seinem Willen und Gelegenheit ferner zuzusetzen, und alles darinn übern Hauffen zu werffen; Wir halten für unnothwendig, gegen Euer Lbd. Liebden die üble Consequenzen, Drangsalen und total-Eversion des gantzen Status publici, so aus dem Ubergang mehrbedeuteter Festung Luxenburg nothwendig erfolgen müsten, mit Weitläufftigkeit vorzustellen, weil sie dieses alles von selbsten hocherleucht apprehendiren, und demnach, wie wir nicht zweiflen, dem gemeinen nothleidenden Wesen nach allen ihren Kräfften mit zu succurriren, um so mehr gemeynt seyn werden, als sie es bisher zu ihrem unsterblichen Nachruhm im Werck gezeiget haben, und zumahlen eines ieden getreuen Patrioten zu seinem Vaterlande tragende Obligation von selbsten erfodert;
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Und damit wir auch an uns ferner nichts erwinden lassen, was zur gemeinsamen Rettung gehörig; So seynd wir allbereit im Werck, unsere Völcker am Lech zusam̅en zu ziehen, und dieselbe in solcher Bereitschafft zu halten, damit wir folgends des gemeinen Wesens Interesse beobachten mögen, desgleichen auch der Frantzösische und Ober-Rheinische Cräyß, auch andere Alliirte thun. Haben es Euer Lbd. Liebden zu Continuirung unsers mit deroselben bishero gepflogenen freund-vetterlichen Vernehmens, neben deme, was wir letztmahls an die Fränckische Cräyß-Ausschreibende Fürsten geschrieben, nachrichtlich eröffnen wollen: Von denen wir herwieder zu vernehmen erwarten, was sie etwa ihres Theils in gegenwärtiger Noth, zur gemeinsamen Rettung, für Anstalten zu machen gesinnt seyn möchten. Verbleiben Euer Lbd. Liebden, benebens angenehmen dienstlichen Willen zu bezeigen, wohl beygethan. München, den 26. Maji, Anno 1684.
Von GOttes Gnaden Maximilian Emanuel, in Ober- und Nieder-Bäyern, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg etc. Euer Lbd. Liebden Dienst-williger treuer Vetter, Maximilian Emanuel, Churfürst.

Inscriptio.
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Dem Hochwürdigen und Durchläuchtigen, Hochgebohrnen Fürsten, unsern freundlich lieben Vettern,
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Herrn Ernst Augusto, und Herrn Georg Wilhelm, respective Administratori zu Oßnabrüg, und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.

LXIX.
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Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms, zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. P. P. WAs Eurer Liebden, zu Continuirung des mit uns bisher gepflogenen freund-vetterlichen Vernehmens, wegen der Festung Luxenburg, und deren Rett- und Conservirung, an uns gelangen zu lassen gefällig gewesen, solches haben wir ab deroselben uns wohl behändigtem Schreiben vom 26. passato mit mehrem vernommen. Allermassen nun Euer Liebden vor dero wachsame und ohnermüdete Sorgfalt vor das gemeine Wesen, von allen rechtschaffenen getreuen Patrioten billich hoher Ruhm gebühret, mithin diese abermahlige vertrauliche Communication uns zu ferneren freund-vetterlichem Danck, welchen wir denn hiemit zum fleißigsten ablegen, verbindet: Also ist sehr zu bedauren, daß solche Euer Liebden höchstrühmliche Intention, wegen der bereits vor etlichen Tagen beschehenen Ubergabe berührter Festung Luxenburg, dermahlen nicht hat erreichet werden können. Wir empfinden solches mit desto grösserem Leidwesen, nach dem mahlen wir eines Theils mit Euer Liebden die schädlichen Consequenzien, welche ab dem Verlust dieses höchst importanten Orts zu besorgen, zwar wohl consideriren, und dannenhero
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nichrs liebers sehen und wünschen möchten, als daß wir zu Bedeckung des Reichs, und zu Beschützung der Stände am Rhein, welche durch die Ubergabe von Luxenburg in so viel grössere Gefahr gerathen, unsere von GOtt verliehene Kräffte nützlich mit anwenden könten, andern Theils aber und hergegen die noch immer zunehmende Gefährlichkeiten dieser Orten, und die bekannte genaue Einverständ- und Bündnisse dreyer benachbarter mächtiger Puissancen, uns noch immer in höchster Besorgniß hält, wie, zumahlen bey dem schlechten Zustande und der grossen Desunion und Verwirrung, so fast aller Ends leider! mehr zu-als abnim̅t, und da wir uns, gestalten Sachen nach, keines Succurses zuversichtlich versichern können, der eigenen und hiesiger Nachbarschafft Sicherheit am best- und vorträglichsten zu rathen. Und wie denn Euere Liebden, dero hocherleuchteten Begabniß nach, von selbsten ermessen werden, daß wir bey solcher Bewandtniß, und ehe wir des Rückens nicht gesichert, der gemeinen Sache am Rhein-Strom und der Endes, mit würcklicher Volck-Schickung nicht werden zu statten kommen können: Also zweifeln wir im übrigen nicht, dieselbe werde nichts destoweniger persuadiret bleiben, und sich versichert halten, daß wir des Reichs und die allgemeine Wohlfahrt, so viel an uns seyn wird, zu befördern uns ferner, äusserster Möglichkeit nach, werden angelegen seyn lassen, und wir etc. Zell, den 2. Junii, Anno 1684.

LXX.
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Schreiben Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern an Herrn Ernst Augustum, und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684.

Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Vettere,
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EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist, dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden, massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein
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wenden. Im Fall aber die Cron Franckreich bemeldtes Armistitium difficultiren, und immittelst gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solte, wird es, unsers Erachtens, alsdenn nothwendig zu der von der Natur und den Rechten erlaubten Gegenwehr ankommen müssen, wie in angezogener unserer Erklärung ebenmäßig schon erwehnet ist, in der zuversichtlichen Hoffnung, Euer Lbd. Liebden auf solchen Fall auch ihres Theils dasjenige praestiren werden, worzu sie, und einen ieden getreuen Mitstand des Reichs, in solcher Extremität die Reichs-Constitutiones von selbsten deutlich und klar anweisen. Wir seynd Ew. Lbd. Liebden dabey angenehmen dienstlichen Willen zu bezeigen wohl beygethan. Datum Schleißheim, den 4. Julii, Anno 1684.
Von GOttes Gnaden, Maximilian Emanuel, in Ober- und Nieder-Bäyern, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg etc. Euer Lbd. Liebden Dienst-williger treuer Vetter, Maximilian Emanuel, Churfürst.

LXXI.
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Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. P. P. EUrer Liebden erstatten wir hiemit schuldigsten Danck, daß sie uns, vermittelst dero den 4ten
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hujus an unsers Herrn Brudern Liebden, und uns abgelassenen freund-vetterlichen Gesammt-Schreiben, von ihrer gegen des löblichen Fränckischen Cräysses Ausschreib-Amt, wegen des bey dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanenen Erklärung part zu geben, und zugleich, was sie in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, auch allen Falls, und da ietztgedachte Cron weiter in das Reich einbrechen solte, der nöthigen Gegenwehr halber, an übrige dero Herren Mit-Chur-Fürsten, alliirte und correspondirende Stände, abereinst gelangen lassen, in Abschrifft zu communiciren belieben wollen. Gleichwie nun Euer Liebden dero, bey denen bisherigen gefährlichen Conjuncturen, vor des Reichs und gemeinen Wesens gerichtete hohe Sorgfalt, sonderlich auch wegen Beförderung besagten Armistitii, (als welches vor der Hand, bey dem ietzigen verwirreten Zustande, wohl das beste Mittel, das Reich von der sonst augenscheinlich bevorstehenden Gefahr zu erretten, seyn wird) übernommene Bemühung zu dero hohem Nachruhm gereichen: Also leben wir auch der guten Hoffnung, daß, da Ihre Käyserliche Majestät sich zu Annehmung sothanen Armistitii allbereit erkläret, auch sich sonsten im Reich fast überall dazu eine gute Disposition zeigt, es damit in kurtzem zu einem völligen Schlusse gelangen werde. Und ob wir denn wohl, nebst Eurer Liebden, eine hohe Nothwendigkeit zu seyn erachten, daß sothanes Armistitium, um alle fernere Dismembrationes des Reichs abzuwenden, kräfftig guarantirt werde, zumahlen darauf vornehmlich die kräfftige Sicherheit
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und Wohlfahrt desselben beruhet, und da es hieran ermangeln solte, beregter Stillstand wenig Vortheil bringen dürffte. Alldieweil es iedoch auch an dem, daß das Reich dieses Puncts halber mit der Cron Franckreich zu tractiren endlich nicht nöthig, sondern darunter vor sich selbst zu statuiren, und die Nothdurfft zu beobachten hat, folglich besagter Punct unter der Römischen Käyserlichen Majestät und denen Ständen des Reichs, auch andern bey dem Werck interessirten Puissancen auszumachen seyn wird: So werden hoffentlich auch Eure Liebden, gleichwie wir unser Seits, für das rathsamste, und gestalten Sachen nach höchstnöthig ermessen, daß dieser Deliberation halber vielbedeutete Stillstands-Handlung nicht zu retardiren, sondern weil man an Seiten des Reichs, wenn zuförderst mit ermeldter Cron Franckreich es in so weit zur Richtigkeit gediehen, daß von derselben vor der Hand keine weitere Gefahr zu besorgen, mit desto freyerm Muth, auch hoffentlich ohne Separation derer mit Franckreich bisher engagirten Mit-Stände, wie man seiner künfftigen Sicherheit zu prospiciren, wird überlegen, und die Guarantie bester Massen fest stellen können, selbige nur ie eher ie lieber zur Endschafft zu bringen sey. Wir finden auch um so mehr Ursache, Eure Liebden hiemit zum fleißigsten zu ersuchen, daß sie ihre wohlvermögende Officia hierzu noch ferner anzuwenden belieben wollen, alldieweil nicht allein die schon vor geraumer Zeit in hiesiger Nachbarschafft sich hervor gethane bekannte Obstacula, unsere, zu Erhaltung des Reichs Würde, Ehre und Securität, iederzeit geführte aufrichtige Intentiones zu Wercke zu richten, uns bis
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anher verwehret, sondern auch, auf den Fall, da offtberührtes Armistitium nicht bald geschlossen, und das Reich darüber von der Cron Franckreich feindlich angegriffen werden solte, uns noch ferner im Wege stehen, also zu Eurer Liebden, und anderer Reichs-Stände und Cräysse in Eventum resolvirten Gegenwehr zu concurriren, und, ohne diesen Cräyß, und unsere Lande, anderer Discretion, und dem gäntzlichen Ruin zu exponiren, unsere Völcker, oder auch nur einen Theil derselben, nacher dem Rheinstrom zu schicken, nicht möglich fallen wolte; Eurer Liebden haben wir dieses in freund-vetterlicher Antwort nicht verhalten wollen, auch unserm zu Regenspurg habenden Ministro aufgegeben, mit Euer Liebden Gesandtschafft daselbst hierüber ferner vertraulich zu communiciren, insonderheit auch, wohin, wegen der Universalität vielbesagten Armistitii, unsere unvorgreiffliche Gedancken abzielen, weitere Eröffnung thun solle, worauf wir uns denn hiemit beziehen, und Eure Liebden zu allen etc. etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 21. Julii, Anno 1684.

LXXII.
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Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, worinn er vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. P. P. WIr sind glaubwürdig berichtet worden, daß obschon verschiedene der Evangelischen Religion Zugethane, im Püster- oder Tefferecker-Thal Euer Liebden Ertz-Stiffts Saltzburg wohnhaffte
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Unterthanen von thren löblichen Vorfahren bis anhero daselbsten geduldet, und ihnen ihr Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet worden, gleichwohl, solchem Herkommen zuwider von Euer Liebden, Bedienten ein und andere Veränderungen darunter vorgenommen, und obgedachten Evangelischen Glaubens-Genossen dergestalt hart zugesetzt werden wollen, daß sie in starcker Anzahl, mit ihren Weib und Kindern, das Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müssen. Allermassen denn eine grosse Menge dieser armen Leute zu Augspurg, Nürnberg, Ulm und andern der Endes belegenen Orten würcklich angekommen seyn, zum Theil aber auch ihre Kinder aufgefangen, auf Euer Liebden Kosten in Römisch-Catholischen Orten vertheilet, und daselbst in solcher Religion, dem Berichte nach, auferzogen werden sollen. Nun ist uns zwar nicht wissend, ob und wie weit ermeldte dero Bedienten zu dergleichen Proceduren etwa Befehl erhalten haben mögen: Wir zweifeln aber nicht, es werden dieselbe, ihrem hocherleuchteten Verstande nach, von selbsten genugsam ermessen, daß nicht allein der dabey etwan abgezielte Zweck, obermeldt Euer Liebden Unterthanen zu dem Römischen Catholischen Glauben zu bringen, durch dergleichen harte und scharffe Mittel schwerlich dürffte erreichet werden, sondern daß auch dieselbige mit demjenigen, was die Verfassung und Fundamental-Gesetze des Reichs, und absonderlich des letztern Westphälischen Friedens-Schlusses, wegen mutueller Toleranz beyderseits Religionen mit sich bringen, sich schwerlich conciliiren lassen; Zu geschweigen, daß es auch Euer Liebden selbst eigenen Religions-Verwandten schlech
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ten Vortheil bringen würde, wenn uns und andern Evangelischen Ständen, welche in unsern Ländern mit viel Römisch-Catholischen Unterthanen versehen, dadurch ein Exempel zu gleichmäßiger Nachfolge gegeben, und wir veranlasset werden, gleichen Rigors gegen dieselbe uns zu gebrauchen. Wir wollen dannenhero verhoffen, auch Euer Liebden freundlich hiermit ersuchet und angelanget haben; Sie belieben dieses alles in gebührende Consideration zu ziehen, die Noth, Elend und Desperation dieser armen Leute zu Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihrem Gewissen dergleichen Zwang weiter zugefüget, sondern vielmehr, wie hiebevor, also noch ferner erlaubet werden möge, in Euer Liebden Landen ihr Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Dadurch werden wir veranlasset werden, Euer Liebden Glaubens-Genossen, deren sich in unsern Provincien hin und wieder eine ziemliche Anzahl befindet, dergleichen Bezeigung wieder zu erweisen, auch sonsten Euer Liebden in allen Begebenheiten zu Erweisung freundlicher Dienst und Gefällichkeiten, ied erzeit bereit und gefliessen zu verbleiben. Potsdam den 12. (22.) Februarii, Anno 1685.

LXXIII.
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Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Chur-Brandenburgisches Intercessions-Schreiben, de Anno 1685. P. P. EUer Liebden unter dem 12. (22.) Februarii, jüngsthin an uns abgelassenes Schreiben, ist uns nechst verwichener Tagen über Regenspurg zu
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recht eingelanget, und haben wir des mehrern daraus vernommen, was Massen dieselbe glaubwürdig berichtet worden, daß, obschon unsere Vorfahren am Ertz-Stifft verschiedene der Evangelischen Lehre zugethane und in dem Püster- oder Tefferecker-Thal unserer Jurisdiction wohnhaffte Unterthanen bishero daselbst geduldet, und ihnen ihr Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet, gleichwohl, solchem Herkommen zuwider, anietzo von unsern Bedienten ein und andere Veränderung darunter vorgenommen, und vornemlich den Evangelischen Glaubens-Genossen so hart zugesetzet werde, daß sie in starcker Anzahl mit ihren Weib und Kindern das Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müsten, dahero Euer Liebden uns freundlich ersuchen und anlangen wollen, die Noth und Desperation dieser armen Leute uns zu Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihren Gewissen dergleichen Zwang weiters zugefügt, sondern vielmehr, wie hiebevor, also auch noch ferner erlaubet werden möge, in unsern Landen ihr Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Nun thut uns förderst etwas befremden, daß Euer Liebden ihro gefallen lassen, sich disfalls nur mehrgedachter unser Teffereckischer Unterthanen anzunehmen, und uns in ihrem Favor zuzuschreiben, da doch selbige nicht Euer Liebden oder so genannten reformirten Religion, sondern der Augspurgischen Confession anhangen, ja dieser nicht in allen, sondern nur gewissen Articulis beystimmen, in denen übrigen aber es mit der Römisch-Catholischen halten, und dergestalten eine neue zu dato gantz unerhörte Secte zu formiren gedencken. So viel aber das Hauptwerck
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selbsten anbelanget, zumahlen aus solch von Euerer Liebden uns gethanem Zuschreiben genugsam erscheinet, daß deroselben der Sachen Beschaffenheit gantz ungleich hinterbracht worden; Als können ihro wir zu besserer Information und dienst-freundlicher Antwort nicht verhalten, daß man in unserm gantzen Ertz-Stifft, so vermittelst Göttlicher Gnade bereits über 1100. Jahr stehet, niemahln einige andere, als die Römisch-Catholische Religion exerciret und zugelassen habe, einfolglich uns, als einem geistlichen Fürsten, und des Apostolischen Stuls zu Rom Legaten, gantz unverantwortlich fallen würde, in oberwehntem Thal Tefferecken das widrige zu toleriren, und hierdurch sowohl unsern übrigen Unterthanen, als denen angräntzenden Käyserlichen und Chur-Bäyerischen Landen, zu einem Aergerniß Anlaß zu geben. Und obwohln sie, Tefferecker, viel empfindlichere Remonstrationes und Verfahrungen verdienet hätten, als wir wider dieselbe Zeithero vornehmen lassen, indem sie sich gantz freventlich unterstanden, in den Wirths-Häusern, denen Reichs-Constitutionibus zuwider, ohne Scheu von Glaubens-Sachen öffentlich zu disputiren, wider gewisse Articulos unserer Religion ärgerliche Scommata auszugiessen, die Catholische mit Gewalt und durch starcke Bedrohungen auf ihren Irrthum zu bringen, sich in grosser Anzahl zusammen zu rottiren, und gegen ihre vorgesetzten Obrigkeit sich ungehorsam zu bezeigen, also, daß es das Ansehen eines gefährlichen Aufstandes und Rebellion gewinnen wolte; So haben wir doch die Güte der Schärffe vorgezogen, selbige durch die Seelsorger von ihrem hochsträfflichen Beginnen
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in aller Sanfftmuth abmahnen lassen, und uns, zu schuldigster Vollziehung unsers obhabenden geistlichen Hirten-Amts, lang und viel bemühet, diese irrende Schäflein nicht durch einige Gewalt oder Zwang, sondern durch lauter gütliche Mittel, wiederum auf den rechten Weg, und zu der Schaar der Recht-Gläubigen zu führen. Weil aber bey ihnen, wider alles bessere Verhoffen, nichts verfangen wollen, und sie mit Hindansetzung und Verachtung aller heilsamen Zusprech- und Unterweisungen, bey ihrer Wiederspenst- und Halsstarrigkeit allerdings verharret; Als haben wir, nach der Sachen reiffer Uberlegung, nichts anders übrig zu seyn befunden, als daß wider dieselbe, zu Verhütung grössern Unheils, denen Reichs-Satzungen gemäß verfahren, und dahero ihnen ein gewisser Termin angesetzet werde, entweder sich gebührend zu beqvemen, und die in unsern Landen allein übliche Römisch-Catholische Religion, gleich ihrem von GOtt vorgesetzten Ober-Haupt, zu profitiren, oder aber, ihrer Güter halber, Disposition zu machen, und nachgehends aus unserm Ertz-Stifft zu emigriren: Welches denn nicht allein wir, wiewohl ungern, sondern auch die Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck wider etliche gleichfalls inficirte Tyrolische Unterthanen bis dato exequiren lassen, ausser, daß die Kinder unter 12. Jahren zurück gehalten, und bey vorangezogener ihrer Eltern Güter usque ad Annos Discretionis verpfleget werden, alsdenn selbigen ingleichen freystehen solle, entweder bey unsern Catholischen Glauben zu verbleiben, oder auf gleiche Weise das Land zu räumen. Aus diesem allen nun werden verhoffentlich Euer Liebden von selb
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sten hochvernünfftig ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno 1685.
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LXXIV.
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Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Chur-Pfältzische Regierung zu Heydelberg, worinn er derselben notificiret, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey, de Anno 1685.

Von GOttes Gnaden, Leopold Ludwig, Pfaltzgraf bey Rhein, Hertzog in Bäyern, und Graf zu Veldentz etc.
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Unsern freundlichen Gruß, mit geneigtem Willen, zuvor.
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Hochgebohrner, freundlicher lieber Vetter, wie auch Wohlgebohrne, Edle und Hochgelehrte, besonders Liebe und liebe Besondere,
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DEmnach uns gewisse Nachricht zukommen, daß nach dem Willen GOttes unser weyland freundlich geliebter Herr Vetter, Herr Carl, Pfaltzgraf beym Rhein, Hertzog in Bäyern und Graf zu Veldentz etc. des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. gestern Nachmittags zeitlichen Todes verblichen, und also Ihre Liebden ohne männliche Descendenten abgangen, uns aber, als dem nechstem Agnaten, die Chur, samt dem, was daran hänget, rechtlich zu- und angefallen; Als haben wir gegenwärtigen den Vesten, unsern Hof-Rath und lieben Getreuen, Johann Haupold von Schönberg, zu denselben abschicken wollen, nicht alleine unsere Condolenz, wegen sothanen frühzeitigen Todes-Falls ihres gnädigsten Herrns, gegen dieselbe zu bezeugen, sondern auch unsers bey dieser Chur und dero Fürstenthum und Landen habenden Recht denenselben hiemit aufs beste, als es seyn kan, zu insi
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nuiren, und zugleich gnädiglich gesinnen wollen, daß sie sich in allen und ieden die Churfürstliche Regierung betreffenden Geschäfften und Vorfallenheiten an uns zu halten, massen wir im Werck begriffen, der Possession dieses Churfürstenthums und übriger Fürstenthümer und Landen uns selbst zu nähern, euch ersuchend, ihr derentwegen uns nichts praejudicirliches vorgehen zu lassen geruhen wollet, eurer sowohl mündlich gegen bemeldten unsern Abgeschickten, als schrifftlicher Antwort erwartende, verbleiben wir denenselbigen mit gnädigem Willen wohl beygethan. Datum Straßburg, den 17. (27.) Maji, Anno 1685. Des Herren Vetterns Dienst-williger, wie auch der übrigen Herren Regierungs-Räthe geneigt -williger, Leopold Ludwig, Pfaltzgraf.

LXXV.
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Antwort der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg auf vorherstehendes Pfaltzgräflich-Veldentzisches Schreiben, welches, nebst der Antwort wieder an den Cavalier, der es überbracht, zurücke gegeben worden, de Anno 1685. DEm Cavallier von Ihro Durchläuchtigkeit dem Hertzogen zu Veldentz etc. ist zu bedeuten: Es hätten der Chur-Pfaltz Groß-Hofmeister, und geheime Räthe, Ihrer Durchläuchtigkeit neuerlich formirende Praetension aus dero erst heut, auf gnädigsten Befehl ihrer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit, des Herrn Teutschmeisters, als Seiner Churfürstli
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chen Durchläuchtigkeit, ihres ietzigen rechtmäßigen Landes-Fürsten, gevollmächtigten Gewalthabers, erbrochenem Schreiben gantz unvermuthet vernommen, zumahlen des Herrn Hertzogs zu Neuburg Durchläuchtigkeit, dero ietztgedachter gnädigster Churfürst und Herr, durch die Erb-Verträge des Chur-Hauses Pfaltz, den Westphälischen Friedens-Schluß, als Pactum publicum & pragmaticam Sanctionem im Römischen Reich, wie auch erfolgte Mit-Belehnungen vor den nächsten Agnaten, und unzweifentlichen Successorn dieses Churfürstenthums, Fürstenthümer und gehörigen Landen erkannt, ferner solch dero Erb- und Successions-Recht von weyland Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, durch errichtete Erb-Vereinigung und Vergleiche bestätiget, und darauf sie, Groß-Hoffmeister und geheime Räthe, weder ietzt, noch künfftig in dieser Materie einige Schreiben von Ihrer Durchläuchtigkeit annehmen, weßhalben auch dieses obgedachte zurück geliefert werde; Würden demnach Ihre Durchläuchtigkeit gelieben, bey Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit sich selbst zu addressiren. Heydelberg den 20. Maji, 1685.

LXXVI.
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Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben ersuchet, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf deduciret haben würden, de Anno 1685. P. P. EUer Käyserlichen Majestät wird allbereit kund worden seyn, was Massen, nach dem Willen
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GOttes, der Durchläuchtige Herr, Carl, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc den 16. (26.) hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Landen dem nächsten Agnaten, vermög der güldenen Bull, zu- und angefallen. Ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Agnaten ich der nächste bin, und derhalben, als den 17. (27.) Maji, diesen Todes-Fall vernommen, mich sothanen meines Rechtens gebrauchen, und, nach Inhalt der hiebevor zwischen den gesammten Fürstlichen Häusern, zu Folg der güldenen Bull, getroffenen Vergleichen und Käyserlichen gemeiner Rechten, dieser Pfältzischen Chur und Landen nähern wollen; So habe iedoch von meinen deswegen Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg, ein anders bedacht, und den auch Durchläuchtigen Herrn, Philipp Wilhelm etc. Pfaltzgraf bey Rhein etc. zu einem Nachfolger berührter Chur und Landen erkläret, auch Ihro Liebden bereits huldigen lassen. Wenn aber in solchen Fällen, und da von einigen Fürstlichen Agnaten ein entledigtes Churfürstenthum etwa zugleich angesprochen wird, obhochgedachte güldene Bull richtig- und stattlichen Ausschlag giebt, auch solch Käyserlich Gesetz, und darauf gegründete Fürstliche Vergleiche handzuhaben, der Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt, förderst zustehet; Als habe dieses ihro allerunterthänigst fürtragen, und gehorsamst bitten sollen, sie geruhen dero höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Pfältzische Chur und Lande, ohnerachtet dessen, so immittelst hierwider
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beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.

LXXVII.
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Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.

Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
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Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
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UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg
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der gemeldten güldenen Bulle, getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht, und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz, Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch, nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme, die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe, sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu Behaltung
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allgemeinen Ruhestands, mit deme sich ersättigen lasse, was die heilsame Justiz hierunter verfügen wird; Beschicht auch daran unser gnädigst- und zuverlässiger Will und Meynung, und wir seynd Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 4. Augusti, 1685. unserer Reiche des Römischen im 28. des Hungarischen im 31. und des Böhmischen im 29. Leopold. Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königseck. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium. Frantz Martin von Menßhengen.

LXXIIX
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Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Antwort, vom 4. Augusti nechsthin, betreffend die durch die Chur-Pfältzische Ministros an Pfaltz-Neuburg beschehene Einräumung selbiger Chur und gehörigen Landen, habe in Unterthänigkeit vernommen, daß Euere Majestät meinen gethanen rechtmässigen Anspruch sothaner Chur und Landen, Pfaltz-Neuburg, bereits communiciret, und auf dero einlangende Erklärung das Recht hierinn, den Fundamental-Reichs-Satzungen nach, ergehen lassen wolten, indessen ich den Process anderwärts nicht, als vor Euer Käyserlichen Majestät anhängig machen, und von dannen des rechtlichen Ausspruchs, der ge
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meinen Reichs-Ruhe zum Besten, mich vergnügen lassen solte. Ob nun wohl äusserlich verlauten will, als ob Eure Käyserliche Majestät Pfaltz-Neuburg, zu Empfahung der Chur-Pfältzischen Reichs-Lehen, admittirt hätten; So lebe iedoch der unterthänigsten Hoffnung, solches werde ohne mein und meines Hauses Praejudiz und Nachtheil geschehen, und Eure Käyserliche Majestät, in Erörterung der Haupt-Sache, obgedachter dero Vertröstung nach, der höchsten Reichs-Justiz ihren Lauff zu gönnen, und die end- und rechtliche Decision und Entscheidung dieser Chur-Sache, mit Zuziehung der gesammten Churfürsten, warum dieselbe nochmahlen unterthänigst implorire und bitte, beschleunigen zu lassen, allergnädigst intentionirt seyn. Dero beharrlichen Käyserlichen Hulden und Gnaden mich dabeneben gehorsamst empfehlend. Straßburg, den 12. (22.) Octobris, Anno 1685.

LXXIX.
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Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sie ersuchet, es bey Ihro Käyserlichen Majestät dahin zu bringen, daß die Chur-Pfältzischen Lande so lange, bis alle Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf gehöriger Orten ausgeführet hätten, sequestriret werden möchten, de Anno 1685. P. P. DEn Herren, und denenselben wird Zweifels ohne bekannt seyn, was Massen, GOttes unerforschlichem Willen nach, der Durchläuchtige Herr Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des heiligen Römischen
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Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.
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Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685.

LXXX.
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Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685.

Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,
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ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens-
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Freyheit zuwider lauffenden Ansinnen, insonderheit einen leiblichen Eyd auf das Evangelium Johannis öffentlich zu schweren, sich bey den Römisch-Catholischen Messen, Processionen und Wallfahrten einfinden, den Römischen Pabst für das höchste Ober-Haupt erkennen, seine und der Römischen Kirchen Gebote und Verbote vor Göttlich halten, die Kirchen-Gesetze auf Römische Catholische Art beobachten, daß Fegfeuer, die Anruffung der Mutter GOttes, wie auch anderer Heiligen Hülffe, Beystand und Trost in leiblich- und geistlichen Nöthen glauben, und darbey leben und sterben zu wollen, beleget, nachgehends aber, und nachdem sie sich dergleichen Eyd, Gewissens halber, nicht schweren zu können, entschuldiget, und denselben unterthänigst deprecirt, mit Setzung, theils einer monatlich-vierzehen auch dreytägigen Zeit das Land zu räumen, hiegegen ihre Kinder von funffzehen Jahren und drunter, bey Verlust Haab und Guts, zurück zu lassen, ernstlich befehliget, und letzlich, als unterschiedliche Familien, unangesehen der grimmigen Kälte und unreißbaren Wegs, solchem Befehl gehorsamet, Haus und Hoff, und was sonst ihr Vermögen gewesen, zurück gelassen, und mit dem Rücken angesehen, ihre Kinder und Säuglinge aber, ut clarissima Pignora, mit sich hinweg geführet und getragen, solche denenselben in denen Ober-Oesterreichischen Landen, vermög selbiger Regierung vom 4. Januarii selbigen Jahrs ertheilten Patents, iedoch auf Eurer Hochfürstlichen Gnaden Stadthalters, Hoff-Cantzlers, und anderer Hoff-Räthe vom 31. Decembr. Styl. nov. vorigen Jahrs vorher gegangene Requisitoriales mit ihrer grösten Wehemuth
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abgenommen, zurück behalten, auch endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey, weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post: Placuit
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porro, ut illi Catholicorum subditi, Augustanae Confessioni addicti, qui Anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium ulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam deinceps futuro tempore diversam a territorii domino Religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione & turbatione, privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico Religionis exercitio interesse, vel liberos suos exteris suae Religionis aut privatis domi Praeceptoribus instituendos committere haud prohibeantur, sed ejusmodi subditi in ceteris officium suum cum debito obsequio & subjectione adimpleant, nullisque turbationibus ansam praebeant. Nec non: Sive autem Catholici subditi, sive Augustanae Confessionis fuerint, nullibi ob Religionem despicatui habeantur, pari cum concivibus jure habeantur, aequali justitia protectioneque tuti. Item: Quod si vero subditus, qui nec publicum nec privatum suae Religionis exercitium Anno 1624. habuit, vel etiam, qui post pacem publicatam Religionem mutabit, sua sponte emigrare voluerit, aut a territorii Domino jussus fuerit, liberum ei sit, aut retentis bonis, aut alienatis, discedere, retenta per ministros administrare & quoties id ratio postulat, ad res suas inspiciendas, aut debita exigenda, libere & sine literis commeatus adire. Et tandem: Illis, qui post pacem publicatam Religionem mutant, terminus non minor triennio, nisi tempus magis laxum & spaciosum impetrare potuerunt, ad emigrandum praefigatur, neque sive voluntarie, sive
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coacte emigrantibus nativitatis, ingenuitatis, manumissionis, noti opificii, honestae vitae testimonia denegentur. Und aber diese arme Unterthanen sich zu der Evangelischen Augspurgischen Confession bald nach dem Anfang der Reformation bekennet, und immerzu, Tolerantia & Conniventia derer Herren Ertz-Bischöffe zu Saltzburg, auch noch zur Zeit Euer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenen Regierung, ihr privat Religions-Exercitium in Lesung der heiligen Schrifft, und anderer Christlichen Bücher gebrauchet haben sollen, ja sich nochmahls zu nur besagter Augspurgischen Confession de praesentia öffentlich erklären und bekennen, also daß ihnen, ob thäten sie eine neue de dato gantz unerhörte Secte formiren, und aus zweyen der Römischen Catholischen und Evangelischen Religion eine dritte machen wollen, nicht zu imputiren, in mehrerm Bedacht, daß, da gleich in ein- und andern äusserlichen Dingen denen Römischen Catholischen sie sich gleich gestellet hätten, oder auch im Articul vom heiligen Nachtmahl von ihnen verfehlet worden wäre, solches doch entweder aus Mangel genugsamer Information in diesem Articul, oder auch wohl aus grosser Furcht beschehen seyn mag. Und schon genung, daß vor ietzo sowohl die Ausgeschafften, als die annoch in Euer Hochfürstlichen Gnaden Ertz-Bisthum zurück Gebliebene, sich zu der Augspurgischen Confession frey und öffentlich bekennet, dieselbe pure annehmen, darbey in allen und ieden Articulis verharren, und von der Zeit an, da ihnen ihre Evangelische Bücher genommen, und sie zu der Catholischen Religion gezwungen werden wollen, aus freyem Willen sich bey denen Römischen
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Catholischen Messen, Processionen und Andachten wohl schwerlich mehr eingefunden haben werden, wiewohl auch Euer Hochfürstliche Gnaden selbsten sowohl tacite in Aufferlegung der Emigration, als eines keiner Secte, sondern bloß und allein vor die im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religionen im Instrumento Pacis bedungenen, obwohl flebilis Beneficii, und wiederum expresse in dem an Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg, unterm dato den 12. Aprilis lauffenden Jahrs abgelassenen Antwort-Schreiben, dieselben vor der Augspurgischen Confession Anhangende halten und nennen, damit aber aller und ieder aus dem Westphälischen Oßnabrügischen Friedens-Schluß denen Augspurgischen Confessions-Verwandten competirenden Beneficiorum fähig achten; Als haben bey solcher Bewandtniß, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, solche Euer Hochfürstlichen Gnaden arme Evangelische Unterthanen bey deroselben dahin angelegentlichst zu verbitten, uns in Gnaden anbefohlen, damit die ihrigen, die noch in dem Tefferecker-Thal befindlich, Krafft obangeführten Friedens-Schlusses Dispositionen, bey ihrem ietzterwehnten hergebrachten Privat-Exercitio und übriger Gewissens-Freyheit entweder fernerhin geruhiglich gelassen und toleriret, oder aber, und da diese arme Leute ihr Anno 1624. gehabtes Privat-Religions-Exercitium so genau nicht beybringen möchten, Euer Hochfürstliche Gnaden auch sie dannenhero länger nicht in ihrem Ertz Stifft wissen und leiden wolten, denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung des Instrumenti Pacis
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sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be
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gebenheiten, mit aller Freundschafft und respective gehorsamst, gebührend, und nach Möglichkeit zu erwiedern unvergessen, die armen Unterthanen aber zu hertzlicher Vorbitte, und Dargebung vor dieselbe Guts und Bluts, eyferigst und höchst gefliessen seyn; Und wir etc. Datum Regenspurg, den 9. Julii, Anno 1685.

Schema Sigillantium.
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Churfürstliche.
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Chur-Sachsen.
Chur-Brandenburg.

Fürstliche.
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1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen-Eisenach.
4. Sachsen-Weimar.
5. Sachsen-Gotha.
6. Sachsen-Coburg.
7. Brandenburg-Culmbach.
8. Braunschweig-Zelle.
9. Braunschweig-Wolffenbüttel.
10. Braunschweig-Grubenhaagen.
11. Halberstadt.
12. Baaden-Durlach.
13. Vor-Pommern.
14. Hessen-Cassel.

Grafen.
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15. Wetterauische.
16. Fränckische.
17. Westphälische.
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Reichs-Städte.
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Rheinische.
Worms.
Goßlar.
Friedeberg.
Schwäbische.
Regenspurg. Nürnberg. Ulm.

LXXXI.
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Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, de Anno 1685.

Maximilian Gandolph, von GOttes Gnaden Ertz-Bischoff zu Saltzburg, Legatus des heiligen Apostolischen Stuhls zu Rom. Unsern gnädigen Gruß zuvor.
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Wohlgebohrne, Edle, Veste, Ehrsame und Hochgelehrte, besonders Liebe,
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UNs ist Euer Schreiben vom 9. Julii jüngsthin, zu recht eingelanget, und haben wir mit mehrerm daraus vernommen, was Massen ihr von Euern Herren Principalen, Obern und Committenten befehliget worden, bey uns dahin zu intercediren, damit diejenige im Thal Tefferecken, unter unserer Jurisdiction befindlich- und, dem Angeben nach, der Evangelischen Religion zugethane Unterthanen, entweder nach Innhalt des Instrumenti Pacis, bey ietzterwehntem ihren Exercitio und Gewissens-Freyheit
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fernerhin ruhiglich gelassen und toleriret, oder aber denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung obermeldten Friedens-Schlusses, sowohl der Zeit, als ihrer Kinder und Güter halber, verstattet werden möchte. Nun haben wir pro abundantiori Cautela nicht ermangelt, aus unsern Räthen gewisse Commissarios in vorbesagtes Thal abzuordnen, und unter andern neue Erfahrungen einholen zu lassen, was es mit berührten Unterthanen für eine Bewandtniß habe, und zu was für einem Glauben sie sich eigentlich bekennen; Wenn denn die mit selbigen in aller Güte vorgenommene Examina abermahlen klar an Tag geben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reiche zugelassener Religion ex integro beypflichten, sondern verschiedene neue und bishero unerhörte falsche Dogmata halten, ja in vielen Articulis unter sich selbst substantialiter discrepiren, und solches nicht aus Furcht oder Mangel gnugsamer Unterweisung, sondern ihrem Capprizio und höchststräfflicher Halsstarrichkeit; Als befinden wir keines Weges, daß oballegirtes Instrumentum Pacis dißfalls Statt habe, oder daß an demjenigen, so wir die Zeit her wider sie, die Teffereckere, vornehmen lassen, in einigerley Wege unrecht geschehen sey, sondern halten vielmehr darvor, daß wir wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen, handeln, mithin uns eine schwere Verantwortung aufbürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores bey uns und unserm anvertrauten Ertz-Stifft länger geduldet werden solten; So wir euch in Antwort nicht verhalten wollen, und verbleiben euch anbey mit geneig
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ter Affection und gnädigstem Willen, viel Liebes und Gutes zu erweisen, iederzeit sonders wohl beygethan und gewogen. Geben in unser Stadt Saltzburg, den 10. Septembris, 1685.

Inscriptio.
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Denen Wohlgebohrnen, Edeln, Vesten, Ehrsamen und Hochgelehrten, unsern besonders Lieben, der Augspurgischen Confession zugethanen Churfürsten, Fürsten und Ständen zu gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigten Räthen, Bothschafften und Gesandten.

LXXXII.
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Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus der Graffschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät können, im Nahmen und auf Befehl unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, wir in aller Unterthänigkeit mitleidentlichst vorzubringen nicht Umgang nehmen, welcher Gestalt denenselben glaubwürdigster Bericht zugekommen, wie bey vergangener Ausschaffung einiger der Evangelischen Religion zugethanen, in dero Gefürsteten Grafschafft Tyrol wohnhaffter Unterthanen, nicht allein solchen armen Leuten weder genusame Zeit und Frist, ihre eigenthümliche Güter zu verkauffen und zu veräusern, eingeräumet, sondern auch gar durch Ew. Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck, ihre Kinder, so unter 15. Jahren seynd, zurück zu lassen, und nicht mit sich hin
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aus zu nehmen, Verordnung ertheilet seyn solle; Immassen denn dieses beschehen, daß denen aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg ebenfalls der Evangelischen Religion wegen ausgeschafften Unterthanen bey ihrer Durchreise durch das Tyrolische zu unterschiedenen mahlen, und noch letzthin vor etwan ein paar Monaten, bey dem Inspruckischen Paß der so genannten Clausen, von neuem zehen Kinder, worauf sie doch Ertz-Bischöfflichen Paß gehabt, abgenommen, selbe mit Gewalt ins Saltzburgische Tefferecker-Thal zurück geschafft, und nachgehends zu Inspruck ihre habende Fehden, so viel die Kinder betroffen, durchstrichen und cassiret, auch bey vielerley übelen Tractament und Excessen an diesen ohne dem Jammer- vollen Leuten, durch gewaltige Wegnehmung von einem Werber in der Stadt Inspruck selbst 4. ihrer Consorten, und Ausgiessung grober Schmachreden und Vermaledeyungen wider sie und die Evangelische Religion, ausgeübet worden seyn sollen. Ob nun wohl, so viel die Ausschaffung an und vor sich selbst belanget, dafern die armen Leute ihr Anno 1624. gehabtes öffentliches, oder privat Religions-Exercitium nicht beybringen können, es damit auf sich selbst beruhet: Demnach aber gleichwohl in dem Oßnabrügischen Friedens-Schluß, welcher Gestalt es mit denen Emigrirenden sowohl ratione freyer Dispositionen, Schalt- und Waltungen mit ihren Haab und Gütern, und Einräumung einer fünff oder drey jährigen Zeit darzu, zu halten, wie nicht weniger, daß keiner der Religion wegen verachtet, und allerley Insolentien an demselben ausgeübet werden sollen, klärlich versehen, obangeführtes Verfahren aber ermeldter pragmatischen Disposition und
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Sanction gäntzlich zuwider laufft; Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, bey Ew. Käyserlichen Majestät durch diese allergehorsamste Intercession vor obbesagte Evangelische, sowohl aus dero Gefürsteten Grafschafft Tyrol, als aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg emigrirende Unterthanen allerunterthänigst einzukommen, und dieselbe dahin in tieffster Submission zu verbieten, uns in Gnaden anbefohlen, damit Ew. Käyserliche Maj. wider oberzehlte Proceduren ein allergnädigstes Einsehen haben, und, als der supremus Protector & Executor des Westphälischen so theuer erworbenen Friedens-Schlusses, die allergnädigste und gerechteste Verfügung thun wollen, damit demselben bey diesen armen Leuten, zu mercklicher Bekränckung sämmtlicher Evangelischer Churfürsten, Fürsten und Ständen, nicht weiter zuentgegen gehandelt, sondern ihnen vielmehr, solchem zu Folge, mit allen ihren Haab und Gütern frey zu disponiren, und insonderheit ihre Kinder, als welche ja allen Gütern vorzuziehen, und über dieselbe zu schätzen, mit sich zu nehmen, zugelassen; Die aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg aber Emigrirende ebenfalls frey und ungehindert, mit allen und ieden Zugehörigen, auch ohne fernere Abnahme ihrer Kinder passiret und durchgelassen werden möchten. Und gleichwie durch dergleichen allergerechteste und gnädigste Verfügung Ew. Käyserlichen Majestät ein GOtt wohlgefälliges und beliebiges Werck thun: Also werden auch sämmtliche Evangelische Stände die hierunter auf ihre unterthänigste Vorschrifft gemachte allergnädigste Reflexion mit unausgesetzter Treue und gehorsamster Devotion unterthänigst zu
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erwiedern, sich äusersten Fleisses angelegen seyn lassen, wir aber etc. Datum Regenspurg, den 12. Julii, 1685.

Schema Sigillantium.
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Churfürstliche.
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Chur-Sachsen.
Chur-Brandenburg.

Fürstliche.
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1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen Eisenach.
4. Sachsen-Weimar.
5. Sachsen-Gotha.
6. Sachsen-Coburg.
7. Brandenburg-Culmbach.
8. Braunschweig-Zelle.
9. Braunschweig-Wolffenbüttel.
10. Braunschweig-Grubenhagen.
11. Halberstadt.
12. Vor-Pommern.
14. Hessen-Cassel.

Grafen.
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15. Wetterauische.
16. Fränckische.
17. Westphälische.

Reichs-Städte.
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Rheinische.
Worms.
Goßlar.
Friedeberg.
Schwäbische.
Regenspurg.
Nürnberg. Ulm.
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LXXXIII.
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Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685. P. P. WIr haben aus Euer Liebden von 15. und 18. verwichenen Monats abgelassenem Schreiben ersehen, was Massen dieselbe in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns zu vernehmen gegeben, wie sie zwar nach Hertzog Bernhards Liebden seligen Absterben, wegen dero Fürstlichen unmündigen Printzens, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen etc. Liebden, in Vormundschafft die Reichs-Lehn gesucht, auch als dero Vaters, Hertzog Johann Ernstens zu Sachsen etc. Liebden Todes verfahren, von deroselben und dero geliebten Bruders Liebden die auf sie verstammte Reichs-Lehn und Mit-Belehnschafft zu suchen, und von einer Zeit zur andern Indult zu bitten nöthig erachtet; Auf vorgehende fleißige Erkundigung der alten Observanz ihres Fürstlichen Hauses aber kämen sie aufdie Gedancken, als wären sie gar nicht schuldig, ietztgedachte Fälle als Lehns-Fälle anzuzeigen, und der Reichs-Lehn, auch hergebrachten Reichs- und Böhmischen Mit-Belehnschafft Folge zu thun, und zwar dahero, dieweil sie mit dero Vettern zu Eisenach und Jena Liebden die Reichs- und Böhmische Lehn und Mit-Belehnschafften, samt allen ad Statum publicum gehörigen Regalien allerdings in Gemeinschafft behalten, und diesen unzertheilten Statum Communionis biß dato fortgesetzt, auch der Römi
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schen Käyserlichen Majestät von dieser Verfassung im Hause, schon Anno 1672. als sie die nutzbare Regalien und Gerichtsbarkeit aus unumgänglicher Noth zur Theilung kommen lassen müssen, allerunterthänigste Notification geschehen. Gleichwie nun Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach Liebden bey so bewandten Sachen, und da man in gesammter unzertheilten Belehnschafft, Possess der Lande und gleicher Gewehr pro indiviso stünde, nach bewehrter Tradition der Lehn-Rechte und Rechts-Gelehrten nicht gehalten, eine anderweite Belehnung zu suchen und zu empfahen: Also geben die Exempel bey dero Fürstlichem Hause, von mehr als hundert Jahren her, daß dergleichen Fälle vor anders nicht, als ledig geachtet, und von dem Käyserlichen und Königlichen Böhmischen Lehns-Hofe wider die Unterlassung der Lehns-Folge nicht das geringste moviret worden, massen sie deshalber unterschiedliche Fälle von vorigem und ietzigem Seculo, insonderheit aber, daß nach Hertzog Adolff Wilhelms, und dessen Sohns, Hertzog Wilhelms Augusti zu Eisenach, seliger Gedächtniß, Lbd. Liebden Absterben bey der Anno 1673. vorgegangenen Belehnung, es vor ledige Fälle geachtet worden, anzuziehen. Wiewohl sie nun an Seiten dero Fürstlichen sammten Hauses sich der Observanz gnüglich versichert halten; So besorgten sie doch, es möchte am Käyserlichen Hofe die sowohl in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft, als auch nachgehends von Weimar aus beschehene unterthänigste Muthung und Notification, und seitherige gesuchte Indulten dahin extendiret werden wollen, daß man deroselben und dero Bruders, wie auch Her
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tzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft die formale Lehn-Empfängniß, und wohl gar die Auslösung eines sonderbaren Lehn-Brieffs, vorietzo anmuthen möchte. Allermassen aber solches zu einer nachtheiligen Neuerung und Multiplication der Kosten angesehen, auch uns dahero wegen der Mit-Belehnschafft empfindliche Beschwerung zuwachsen werde; So hätten Euer Liebden vor sich und mehrgedachten unsers freundlich lieben Vetters, Hertzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden, mit dero zuvorher gnugsame Communication gepflogen, auch dero nach Wien abgeschickte Gesandten darauf instruiret worden, ietzo aber wegen Enge der Zeit, und dero Abwesenheit, zu einem gesammten Schreiben nicht zu gelangen gewesen, von diesem allen freund-vetterliche Eröffnung thun, und uns ersuchen wollen, dieser wichtigen und auf viele Consequenz anzielenden Sache nachzudencken, und nicht nur mit unserm Sentiment deroselben unschwer zu willfahren, sondern auch unsere Gesandtschafft zu Wien dahin zugleich mit zu instruiren, daß selbige mit dero Gesandten allda dißfalls vertraulich communiciren, dero Intention secundiren, und es in die Wege mit richten helffen möge, damit dero Fürstliches Sammt-Haus bey dem Herkommen ohne Neuerung gelassen, die Muthung, wie sie gemeynet, pro meris Notificationibus aufgenommen, und die zu Weimar und Jena ereignete Fürstliche Fälle vor ledig geachtet, deroselben und dem Fürstlichen Jenaischen Theile ein Lehen-Schein ertheilet, und nur in denen Fällen, wenn an Seiten Käyserlicher Maiestät, als Lehens-Herrn, ein
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Fall sich ereignet, oder alle in gesammter Investitur begriffene mit Tode abgangen, die würckliche Belehnung vorgenommen, und denn erst ein gesammter neuer Lehen-Brieff ausgefertiget, die Muthungen und darüber desiderirte Lehn-Scheine der würcklichen Belehnung ad interim an Kräfften gleich geachtet werden mögen. Wir hätten Euer Liebden wegen dieser Angelegenheit eher geantwortet, wenn nicht unsere Abwesenheit von unser Residenz, auch, daß wir in denen hier vorhandenen Lehens-Acten etwas deshalber zuvorhero nachsuchen zu lassen, nöthig befunden, einige Hinderniß verursachet; Zweifeln dahero nicht, Eure Liebden werden solchen Verzug im besten vermercken. Müssen sonst bekennen, daß die Sache von sonderbarer Wichtigkeit, und ist, nebens andern gefährlichen Beschwerlichkeiten, welche bey denen Communionen und Theilungen der Fürstenthümer im Reiche sich zu ereignen pflegen, dieses nicht die geringste, daß wegen der Lehens-Folge, auch Einricht- und Ablösung der Lehen-Brieffe, sowohl zwischen dem Lehen-Hofe und Vasallen, als zuweiln diesen unter sich selbst öffters allerhand Zweifel und Irrungen sich hervorthun. Daß man aber bey Eurer Liebden Fürstlichem Sammt-Hause auf der hergebrachten Observanz, welche Zweifels-frey gnüglich beyzubringen seyn wird, hierinnen beharret, und zu grosser Beschwer- und schädlicher Vermehrung der Lehens-Kosten, keine Neuerung einführen lassen will, können dieselbe wir nicht verdencken, und wollen hoffen, es werde bey dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe, auf beschehene gnugsame Vorstellung, welche Zweifelsfrey durch den, Euer Liebden Anführen nach, allbereit
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abgeschickten Abgesandten beschehen seyn wird, auf das Herkommen reflectiret, und von allem Widrigen abgestanden werden. Es möchte zwar im Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe vielleicht eingeführet, und daher eintziger Zweifel bey der Sache gemachet werden wollen, daß nicht alleine bey der Anno 1664. ergangenen Belehnung, über die von Eurer Liebden Groß-Vaters, Hertzog Wilhelms zu Sachsen Liebden, seliger Gedächtniß, Fürstenthum und Lande, die Petition dahin eingerichtet worden, daß ieder der Gebrüder zu seiner, vermöge der Fürst-brüderlichen Erb-Theilung, daran zukommenden Portion beliehen werden möge, sondern auch auf Hertzog Adolph Wilhelms Liebden 1669. erfolgten seligen Todes-Fall die Lehn- und Mit-Belehnschafft gesuchet, nicht weniger auch auf Hertzog Bernhardts Liebden seligen Fall, und folgends jüngsthin von Eurer Liebden und dero Bruders Liebden, nach dero seligen Vaters, Hertzog Johann Ernsts Liebden, Hintritt, die Lehns-Muth- und Indult-Suchung erfolgt; wir machen uns aber die gute Hoffnung, Eure Liebden und dero Gesammt-Haus werden diese Einwürffe verhoffentlich zur Genüge abzulehnen wissen, wie denn auch bey unsern Lehens-Acten diese Nachricht vorhanden, daß, als Anno 1672. Hertzog Wilhelms Augusti zu Sachsen Liebden Tod, als ein lediger Fall, notificiret worden, man solches beym Käyserlichen Reichs-Hof-Rath ohne Contradiction, massen auch folgends darüber ein Reichs-Hof-Raths-Decretum, daß dieser Casus vor ledig zu achten, ertheilet seyn soll, angenommen, und daraus Anno 1673. von Renovation der Lehn auf den Eisenachischen Fall gäntzlich
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abstrahiret worden. Wir wollen nicht unterlassen, indem zuförderst zu Euer Liebden und dero Hause tragende sonderbare Zuneigung und Begierde, deroselben Bestes nach allem Bermögen zu befördern, uns hierzu antreibet, und denn unser, der Mit-Belehnschafft halber, habendes Interesse es erfodert, unsere Gesandten, welche wir mit nechstem von hier nach Wien abschicken, auch Euer Liebden die eigentliche Zeit der Abreife zuvorhero noch wissen lassen werden, dahin mit zu instruiren, daß mit Euer und dero Vettern Liebden Abgesandten sie sich dieser Angelegenheit wegen nothdürfftig vernehmen, die habende Intention nach aller Möglichkeit secundiren, und, daß alles auf einen gewissen Fuß, wornach man sich künfftig, bey ereignenden Fällen, zu richten, solcher Gestalt, daß die Lehen und Lehn-Brieffe über die absonderliche Fürstenthümer Weimar und Eisenach unzertrennet, die Multiplicatio der Lehns-Fälle und Kosten vermieden, auch alle Neuerungen abgewendet verbleiben, zu allerseits Interessenten Vergnügung, gesetzet werden möge, bestens cooperiren sollen, und wir verbleiben Eurer Liebden etc. Datum Dreßden, den 25. Septembris, Anno 1685.
Von GOttes Gnaden Johann Georg der Dritte, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst etc. Euer Liebden Dienst-williger Vetter, Johann Georg, Churfürst.
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LXXXIV.
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Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die von dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Abgesandten, Baron von Marenholtz, in seinem an den Reichs-Hof-Rath übergebenen Memorial, wider seine Abgeordneten gebrauchte anzügliche Reden, auch inserirte falsche Extract-Schreiben hefftig beschweret, und solches nach Verdienst zu ahnden bittet, de Anno 1686. P. P. EUer Käyserlichen Majestät mögen wir hiemit in allerunterthänigster Reverenz nicht bergen, was Gestalt wir von unsern an Euer Käyserlichen Majestät Hofstatt sich ietzo befindenden Abgeordneten, mittels deren jüngsten Relation, benachrichtiget sind, daß, obwohl daselbst sie, ohne üppigen Ruhm zu melden, sich dergestalt unverweißlich bezeuget, daß niemand zu einiger Offension Anlaß oder Ursache sie gegeben, dennoch in neulichster Zeit gantz befremdlich hätten erfahren müssen, was Massen der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Abgesandte, Baron von Marenholtz, frevelmüthig unternommen hätte, des einen deroselben, nemlich Johann Dieterich Schaffs-Hausens, Doctoris, Person, Conduite und Negotiation, in einem an Ew. Käyserl. Majestät hochpreißlichen Reichs-Hof-Rath, öffentlich übergebenen Memorial, abscheulicher Weise zu calumniren und anzuzapffen, davon auch einige sive veras sive falsas copias, als Extract-Schreiben aus Hamburg anzufügen, um nicht allein Ew. Käyserlichen Majestät allerhöchstschätzbare Gnade gegen diese gute Stadt zu verhindern, sondern auch gar dero Indignation mehr und mehr zu erwerben, ihnen, unsern
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Abgeoroneten, anbey den Access bey Ew. Käyserl. Majestät höchst respectirenden Ministris abzuschneiden, und also den guten Success ihrer treuen Negotiation nach aller Möglichkeit zu hemmen. Gleichwie nun an sich offenbar ist, daß ein solches nicht anders denn aus gar boßhafftem Fürsatz müsse geschehen seyn, dannenhero auch uns, als die sowohl unter der angegriffenen Person unsers Abgeordneten, als auch diese Stadt, durch so unwahre als scandalöse Contenta der Beylags-Weise angefügten Schreibens-Extracte, hefftig injuriret worden, schmertzlich zu Gemüthe gestiegen, gestalt deswegen Competentia zu gehöriger Zeit und Ort reserviren; So haben auch keinen Umgang nehmen können, zu Euer Käyserlichen Majestät in aller Unterthänigkeit deßhalben Zuflucht zu nehmen, und allergehorsamst anzuzeigen, daß die so genannte Schreibens-Extracte mit lauter calumnieusen Narratis und vergalleten Imputationibus angefüllet sind, welche dem Vorsteller, als der sie pro veris anzugeben nicht gescheuet hat, so wenig von respective unsern Abgeordneten, dem Schaffshausen, als auch dieser Stadt, zu beweisen möglich fallen werden, dannenhero wir ex justo dolore, und die Unwahrheit solcher Beymessungen um so mehr public zu machen, nicht entübriget haben seyn können, gedachte Schreibens-Extracte neben einem andern Blätlein, so zu ebenmäßigem Nachtheil und Verkleinerung mehr bemeldter unserer nacher Wien Abgeordneten, von Nicclaus Krullen anhero geschrieben und divelgiret worden, allesammt als Pasquille öffentlich durch den Scharff-Richter an heute verbrennen, annebenst
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demjenigen, welcher den Autorem der ersten würde anzeigen können, eine nahmhaffte Recompense versprechen zu lassen. Alldieweil aber der Sachen damit nicht abgeholffen ist, zumahlen dennoch der infame Autor davon unentdeckt bleiben könte, Euer Käyserliche Majestät anbey selbst verhoffentlich allergnädigst gerne sehen werden, daß die Wahrheit oder Unwahrheit deßfalls an den Tag käme; So tragen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir das allerunterthänigste Vertrauen, dieselbe, als in deren eintzigen Vermögen es ist, den Grund hierinn zu erforschen, werden allergnädigst geruhen, uns hierinn dero kräfftigste Macht-Hand zu bieten, und den Producenten, den Baron von Marenholtz, dahin zu nöthigen, daß er seine übergebene unbeglaubte, also auch nicht admissible Copeyen mit denen Originalien bestärcken, und also den Autorem nennen müsse, damit auch derselbe zu gebührender Straffe gezogen werden könne, gestalten wir auch dieser Stadt Deputirte zu dem, wodurch sie nothdringlich ihre Ehre geretet, allerdings befugt halten, und sie desfalls allemahl zu vertreten, wir samt der Stadt uns schuldig befinden. Stellen daneben Euer Käyserlichen Majestät allergerechtester Judicatur allerunterthänigst anheim, wie dieselbe diesen Excess an benanntem Baron von Marenholtz zu ahnden convenable finden werden. Unsers Theils können wir nicht umhin, offtbesagten Marenholtz (salvo Charactere) für den Autorem, biß er einen andern nahmkündig machet, zu achten und zu halten. Eure Käyserliche Majestät versichern wir in tieffster und wahrhafftester Sincerität, daß weder von uns, dem
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Stadt-Rathe allhie, noch, unsers Wissens, von einigen andern ausser, oder in dieser Stadt, an Euer Käyserliche Majestät betrauteste hohe Ministros oder Räthe das geringste promittirt, oder dieselbe zu corrumpiren in den Sinn gestiegen sey; Massen die von uns so fest beglaubte Gerechtigkeit hiesiger Stadt Sache solcher verbotenen Wege nicht bedarff, als auch die bekannte inviolable Integrität hochbenannter Herren Ministrorum und Räthe selbst, und deshalben gegen dieselbe tragender gehorsamster Respect, uns von dergleichen Beginnen billich abhalten müssen, also auch ohnschwer zu erachten, daß unsern Abgeordneten daselbsten, ohne habende Ordre, dergleichen unternommen zu haben, aus lauter Haß angedichtet werde. Thuen dem allen nach Eure Käyserliche Majestät hiemit in allertieffster Devotion ersuchen, dieselbe geruhen allergnädigst, die ohnwahren Spargimenten kein Statt oder Glauben finden, und so wenig von unsern an dero Hoflager allergnädigst admittirten Abgeordneten, als uns und dieser gantzen Stadt dero Huld und Gnade wendig machen zu lassen, vielmehr allesammt unter dero mächtigsten Protection ferner hinwieder alle Zunöthigungen und übel wollende Imputationes zu decken, mehrgemeldte unsere Abgeordnete auch, nach allergnädigster derselben Erhörung, zu förderlichster Anherkunfft bald zu begnaden. Welches alles wir mit unabläßiger allergetreuester Devotion zu verdienen, so eyferichst, als äuserst verbunden, unter inbrünstiger Empfehlung Göttlichen heilwärtiger Obhut, und Erbietung Euer Käyserlichen Majestät unaufhörender Prosperitäten und siegreicher Progressen immer zu verbleiben etc. Datum Hamburg, den 27. Februarii, Anno 1686.
|| [225]

LXXXV.
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Allerunterthänigstes Schreiben derer Hamburgischen Abgeordneten an den Käyser Leopoldum, worinn sie demselben kürtzlich vorstellen, was der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Abgesandte, Baron von Marenholtz, in der Leopold-Stadt vor Thätlichkeiten an ihnen ausgeübet, de Anno 1686. P. P. EUer Käyserl. Majestät allerunterthänigst vorzutragen können wir nicht umhin, was Gestalt der Braunschweig-Lüneburgische Abgesandter von Marenholtz uns in der Leopold-Stadt, nicht weit von den Carmeliten, heute den 29. Martii, früh um 11. Uhr, wie wir zur Stadt hinein fahren wollen, und er von dannen zu Pferde uns entgegen kommen, ohne eintzige Wortwechselung vorsetzlich angefallen, mit einem Spanischen Rohr etliche mahl in unsere Carosse auf uns zu, und die Seiten-Fenster in Stücken gestossen, unsere 2. Diener durch beyhabende und mit grossen Prügeln versehene Leute davon reissen und blutrüstig schlagen, auch das Leitseil dem Kutscher vor der Hand abschneiden lassen, etwa der Meynung, daß die Pferde durch den Tumult läuffig werden und uns schleiffen solten: Wie wir aber aus der Carosse gesprungen, ist er auf uns zu geritten, und hat neben seinen Leuten die Gewalt continuiret, würde auch mehrere Thätlichkeiten verübet haben, wenn er nicht gesehen, daß einige anwesende sich versammlet, um uns etwa zu Hülffe zu kommen, weswegen er denn wieder zurück gekehret, und mit seinen zu Fuß gehenden Leuten, alsobald nach ausgeübten Frevel in die Stadt geritten. Ob nun gleich diese Gewaltthat von sol
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cher Wichtigkeit ist, daß wir vor uns nichts vorzunehmen wissen, sondern dero Verlauf Burgermeister und Rath der Stadt Hamburg, als unsern Obern und Committenten, berichten, und erwarten müssen, was dieselbe disfalls für nothwendige Mittel ergreiffen wollen; So haben wir iedoch unserer allergehorsamsten Obliegenheit zu seyn erachtet, Euer Käyserlichen Majestät, als zu dero Pflichts-Erzeigung wir uns allhier allerdemüthigst aufhalten, das Factum allerunterthänigst vorzustellen, der tröstlichen Zuversicht lebende, auch fußfällig bittende, Euer Käyserliche Majestät geruhen allergnädigst, inzwischen sich unser ex Augustissimo Officio mächtigst anzunehmen, und dieses, auf öffentlicher Strassen, bey dero Residenz begangene enormissimum Attentatum, der Wichtigkeit nach, anzusehen, die wir uns in dero allerhöchste Protection hiemit allergehorsamst befehlen, und in allerdemüthigster Ergebenheit verbleiben etc. Wien, den 29. Martii, Anno 1686.

LXXXVI.
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Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er bezeuget, daß ihm das Verfahren seines Abgesandten gegen die Hamburgischen Abgeordneten mißfalle, und er denselben dessentwegen von dero Hofe avociren, auch sich von der Sache genauer informiren lassen wolle, de Anno 1686. P. P. WAs Euer Käyserliche Majestät dero ohnlängst an mich abgesandten Reichs-Hof-Rath, Baron Herrwarth von Hohenburg, wegen dessen, was zwischen meinen Abgeordneten, Baron von Maren
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holtz, und dem Doctor Schaffshausen aus Hamburg, alldorten passiret, mir vorzutragen, allergnädigst aufgegeben, solches habe ich von demselben mit mehrerm verstanden. Nun ist mir zwar, daß dergleichen Dinge, so Euer Käyserliche Majestät Indignation nach sich ziehen, und deroselben einig Mißfallen erwecken können, vorgegangen, unlieb zu vernehmen gewesen; Alldieweiln aber, wie Euer Käyserliche Majestät selbsten allergnädigst consideriren werden, daß ich hierunter, ehe und bevor ich gedachten Baron von Marenholtz darüber gehöret, nicht wohl etwas werde statuiren können; So habe ich denselben, sowohl zu solchem Ende, als Euer Käyserlichen Majestät disfalls beschehenem gnädigsten Begehren ein Genügen zu thun, avociret, und, daß er sich ohngesäumt anhero begeben solle, anbefohlen, und werde ich hiernechst, wenn ich von selbigen die eigentliche Bewandtniß und Umstände der Sachen vernommen, was sich gebühren wird, verfügen, und gegen Euer Käyserliche Majestät mich darüber ferner, und zu dero verhoffenden allergnädigsten Vergnügen, zu erklären nicht ermangeln; Entzwischen aber, und wie Euer Käyserlichen Majestät höchsten AEquanimität selbsten zu judiciren anheim stelle, ob nicht die Stadt Hamburg dadurch, daß sie nicht allein die von gedachtem Baron von Marenholtz in einem Memorial angezogenen Brieffe öffentlich durch den Scharffrichter verbrennen lassen, sondern auch solches so gar Euer Käyserlichen Majestät selbsten, quasi re bene gesta, in einem insolenten, und mit vielen groben Injurien angefüllten Schreiben, zu berichten sich unterstanden, sowohl den von Marenholtz, von welchem sie iedoch wohl
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wissen sollen, daß ihnen, beydes seiner Naissance, als obhabenden Chargen, und ietziger Qualität halber, seine Ehre viel lieber, als das Leben seyn müsse, durch eine so extreme und ärgerliche Beschimpffung, zu diesem Excesse Anlaß gegeben, als auch mich in seiner, als eines characterisirten Ministri, Person aufs höchste laediret; Als lebe ich demnach der unterthänigsten Zuversicht, es werden Eure Käyserliche Majestät hierunter solche gerechteste Verordnung ergehen lassen, damit mir auch dieferwegen von gedachter Stadt Satisfaction gegeben werden möge. Eure Käyserliche Majestät damit etc. etc. Geben auf meinem Jagt-Hause Weyhausen, den 31. Martii, 1686.

LXXXVII.
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Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er ihn nochmahls ersuchet, die Chur-Pfältzische Successions-Sache nach den Reichs-Fundamental-Gesetzen rechtlich vorzunehmen und zu entscheiden, de Anno 1686. P. P. EUer Käyserliche Majestät wollen in allergnädigstes Andencken ziehen, was Massen auf meine, nach Ableiben Herrn Carls, Pfaltzgrafen bey Rhein, des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. beschehene unterthänigste Einbringung der Gerechtsame, zu dieser Pfältzischen Chur und angehörigen Landen, Euer Majestät unterm 4. Augusti des nechstabgewichenen Jahrs, mich dahin gnädigst beantwortet, daß sie diesen meinen rechtlichen Anspruch, Pfaltz-Neuburg etc. communiciren, und ferner nach des Reichs Fundamental-Gesetzen die Sache erörtern wolten, indessen ich
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wider die allgemeine Ruhe des Reichs nichts vornehmen, noch mich anderwärts, als vor Euer Käyserlichen Majestät, einlassen solte. Ob nun wohl dieselbe auch ferner, und zwar sub dato den 12. (22.) Octobr. Anno 1685. unterthänigst ersucht, die an hochgedachte Pfaltz-Neuburg Liebden indessen etwa erfolgende Renovation des Reichs-Lehen, ohne mein und meines Hauses Praejudiz geschehen möchte; So ist iedoch weder hierauf noch in der Haupt-Sache einige Euer Majestät Erklärung seithero erfolgt. Derowegen aus verschiedenen mir hoch anliegenden Ursachen, mich genöthigt befinde, dieselbe nochmahlen unterthänigst zu bitten, und in Rechten zu imploriren, sie geruhen, diese zwischen Pfaltz-Neuburg etc. und mir schwebende Chur-Sache länger nicht zu verschieben, sondern dieselbe, samt des heiligen Reichs Chur-Fürsten, nach den Reichs-Fundamental-Gesetzen, gnädigst-vertrösteter Massen rechtlich fürzunehmen und zu entscheiden. Wie nun solches zu Beförderung der heilsamen Justiz, Stabilirung zwischen allerseits Fürstlichen Häusern guten Vernehmens, und Verhütung mehrerer Weitläufftigkeit gereichet: Also will an Eurer Majestät allergnädigstem Willen nicht zweifeln, deroselben von GOtt langes Leben, glückliche Regierung, und triumphirenden Ausgang dero Waffen treulichst anwünschend. Straßburg den 5. (15.) Aprilis, Anno 1686.

LXXXIIX.
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Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, den ihren Abgeordneten von dessen Abgesandten zu Wien angethanen unerträglichen
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Affront zulänglich zu ressentiren, auch die vorige gute Nachbarschafft und Verständniß gnädigst zu redintegriren, de Anno 1686. P. P. OBzwar an Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gewöhnlicher unterthänigster Confidenz zu schreiben, wir wegen eingefallener uns gantz unlieber Widerwärtigkeiten eine Zeithero Bedencken getragen; So haben doch dabey die Hoffnung nicht verlohren, daß, wie auch sonst die schwereste Affaires der Welt mit der Zeit Aenderung gewinnen, also auch hierinnen ein Auskommen werde zu erfinden seyn; hätten anbey wohl von Hertzen gewünschet, daß über andere zwischen Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit und dieser Stadt fürgewesene Mißverständnisse, wenigst doch nicht der bekannte grosse Excess des Barons von Marenholtz wider hiesiger Stadt Deputirte am Käyserlichen Hofe noch so neulich hinzu gekommen wäre, massen ausser dem glaublich einem Accommodement schon näher beyzukommen gewesen seyn möchte. Wie aber wir doch nicht zweifeln wollen, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit werden den durch den von Marenholtz dieser Stadt in denen Personen ihrer Deputirten zu Wien, und gleichsam in Conspectu des gantzen Römischen Reichs, empfangenen unerträglichen Affront zulänglich ressentiren, zumahln solche empfindliche Sache und Injurie für die gantze Stadt eine sehr gefährliche Consequenz nach sich ziehen, und auf dergleichen Weise derselben Deputirte an keinem Orte der nöthigen Freyheit ihre Angelegenheiten ins künfftige zu negotiiren versichert, sondern immer dergleichen beschwerlichen Un
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gelegenheiten exponiret seyn würden; Gestalt dieselbe um ein gnädigst Ressentiment unterthänigst hiemit ersuchen; So bezeugen wir übrigens mit diesem in geziemendem demüthigen Respect, welcher Gestalt diese Stadt Verlangen trage, mit Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die gute Verständniß und Nachbarschafft redintegriret, insonderheit dero gnädigste Gewogenheit wieder hergewendet zu sehen; Gestalt wir zu dem Ende alle Widrigkeit gegen Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Unterthanen zu verbieten gemeynet sind, hingegen auch von Seiten Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit uns dergleichen in Unterthänigkeit versehen, und in solcher gefaster Zuversicht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit ersuchen, dieselbe geruhen gnädigst, dieser Stadt unter gehörige, noch bis dato zu Lüneburg und anderer Orten detinirte Gefangene und Güter nunmehro wieder zu erlassen, und die annoch occupirte Länder zu evacuiren. Wie alsdenn solches zu Grundlegung des guten respective gnädigst- und unterthänigsten Wohlvernehmens gereichen wird; also sind wir auch mit möglichstem unterthänigsten Respect und Dienst-Bezeugungen solches zu demeriren erbietig, und thun Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit damit der heilwärtigen Bewahrung des Höchsten empfehlen etc. Datum Hamburg, den 19. Aprilis, Anno 1686.

LXXXIX.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686.
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Georg Wilhelm, etc.

Liebe Besondere,
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UNs ist euer Schreiben, vom 19. dieses, gestriges Tages geliefert, und dessen Einhalt mit mehrern vorgetragen worden. Nun vernehmen wir zwar gerne, daß ihr ein Verlangen zeiget, das zwischen uns und eurer Stadt vor dem gepflogene gute Vertrauen wieder herzustellen, und zu solchem Ende euch nunmehro an uns selbsten, und diejenige, welchen von Ihro Käyserlichen Majestät Commission gegeben, addressiret. Nachdem mahl aber auch in gleicher Zeit uns ein und andre alldort movirte Dinge, so mit besagtem euren Schreiben gar nicht übereinstimmen, vorgekommen; Und denn sothanes ein ander gantz contraire Vorhaben uns billich zweifeln machet, ob das Regiment in eurer Stadt ietzo von euch, dem ordentlichen Magistrat, oder denen also genannten Dreyßigern geführet werde? Und ob wir auf vorbesagtes euer Schreiben, und darinn gesetzte Intentiones, oder aber auf die letztbeschehene Propositiones oder vermeyntlichen Schlüsse zu reflectiren? Und wir denn davon eine rechte Gewißheit zu haben deshalb verlangen, weiln wir, wenn das erste seyn solte, euch unser Sentiment auf den Innhalt mehrgedachtes eures Schreibens würden eröffnen können, widrigen Falls aber nur auf die Verfügung solcher Anstalten bedacht seyn müssen, damit derjenigen Leute, welche eure Stadt fast auf das Praecipitium geführet, und allem Ansehen nach, dieselbe vollends hinein zu stürtzen trachten, auf dem Rathhause gezeigter groser Muth in etwas reprimiret werden möge; Also
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wollen wir nun, unsere Mesures darnach zu nehmen, eure Erklärung hierüber mit nechstem erwarten, und verbleiben etc. Geben auf unserm Jagt-Hause Weyhauß, den 27. Aprilis, Anno 1686.

XC.
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Wieder-Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er sich erkläret, daß das an ihn abgelassene Schreiben vom gesammten Rath, und unter gemeiner Stadt Siegel expediret worden sey, de Anno 1686. P. P. WAs Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, unter dem 27sten Aprilis, in Antwort unsers vom 19den ejusdem an uns gnädigst abgelassen, solches haben wir mit unterthänigstem Respect ablesend vernommen. Nun müssen wir wohl beklagen, daß Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit in unser an dieselbe unter der Stadt Insiegel abgelassenes voriges Schreiben einigen Zweifel tragen, hingegen denen widrigen von einigen übel wollenden ausgebrachten, Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit und dero Ministris vorgekommenen Spargementen Glauben beymessen wollen, da wir doch unsers Orts wohl versichert seyn, daß solche nimmermehr gebührend werden können erwiesen werden, allenfalls auch der unterthänigsten Zuversicht leben, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit keine fernere Instance thun werden, daß wir uns über dasjenige, das zwischen Rath und Bürgerschafft in Terminis consultativis etwa vorgekommen seyn möchte, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht eröffnet worden, erklären solten, wie denn auch, war
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um über das Regiment dieser Stadt, denen Verfassungen allerdings gemäß, einige ungleiche Gedancken zu führen, wir die geringste Ursache nicht absehen. Beziehen uns dannenhero nochmahls auf unser an Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit jüngst abgelassenes Schreiben, mit unterthänigstem Ersuchen, selbigem vollenkommenen Glauben beyzumessen, und uns fürdersamst eine favorable Antwort darauf gnädigst wiederfahren zu lassen, Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit der starcken Beschirmung GOttes hertzinniglich empfehlende. Geben unter unserm Stadt-Siegel, den 7. Maji, Anno 1686.

XCI.
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Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich, wegen des von ihm, in Puncto der Marenholtzischen Affaire, begehrten Ressentiments, ingleichen wegen gesuchter Restabilirung des zwischen beyderseits unterbrochenen guten Vernehmens, zulänglich erkläret, de Anno 1686. Georg Wilhelm etc.

Liebe Besondere,
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AUs eurem uns durch Zurückbringern dieses gelieferten Antwort-Schreiben, vom 7. hujus, haben wir uns der Gebühr referiren lassen, wohin ihr euch auf die in unserm, vom 27. passato, beschehene Anfrage, vernehmen lassen wollen. Nun haben wir sothanes Eclaircissement nicht deswegen, als ob wir eurem vorigen Schreiben keinen Glauben geben könten, sondern aus der Ursache verlanget, weil wir ob demjenigen, was jüngst auf eurem Rathhause vorgekommen und passiret, nicht anders schliessen können,
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denn daß einige sich allda befindende unruhige Leute vorsetzlich darnach trachten, daß alle Occasionen, zu Restabilirung des vorhin mit uns gepflogenen guten Vernehmens, unterbrochen und abgeschnitten werden mögen, und wir dahero, wie weit man denenselben alldorten nachzusehen, und ihren Conseils zu folgen willens, einige Nachricht und Gewißheit zu haben nöthig befunden. Weiln ihr denn dagegen abermahlige Versicherung gebet; So haben wir auch euch unsere Meynung auf obgedachtes Euer Schreiben nunmehro eröffnen wollen. Und werdet ihr nun, so viel dasjenige, was von dem Baron von Marenholtz geschehen, belanget, wenn ihr vermeynet, in der Person eures Deputirten so hart laediret zu seyn, ausser Zweifel um so viel leichter erkennen, wie sehr wir die gegen unserm characterisirten Ministrum, inaudito Exemplo, durch den unbesonnenen Actum der Verbrennung einiger von ihme producirter Brieffe, und das enorme an Ihre Käyserliche Majestät selbsten abgelassene, oder wenigstens davon in der gantzen Welt publicirte Schreiben, verübte Beschimpffung zu ressentiren haben, und was für eine Satisfaction uns dafür billich gebühre, und folglich auch von selbst ermessen, daß, ehe und bevor ihr in diesem Punct von uns die Justiz gegen ermeldten Baron von Marenholtz begehren könnet, ihr euch zu erklären haben werdet, was Gestalt uns von euch, wegen vorerwehnter, mittels der Person unsers abgeordneten Ministri, gegen uns selbsten verübten ärgerlichen Dingen, genugsame Satisfaction gegeben werden solle: Wie ihr denn nicht minder erwegen werdet, wie wenig Ursache wir haben, der Gefangenen, und derer Li
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bertät halber euch zu hören, da euer Seits noch jüngst nachgegeben worden, daß ein einiger Mensch, nur um die Stadt ie mehr und mehr in Weitläufftigkeit zu verwickeln, ohne Befehl des Raths und Consens aller Bürgerschafft, und ohnerachtet, daß wir bishero in unsern Landen alle aus Hamburg kommende Personen und Güter frey passiret, also nicht weniger täglich in unsern Händen stehet, solchen Muthwillen so vielen dortig eingesessenen doppelt entgelten zu lassen, unsern Capitain Fersen, in den 4. Landen, durch welche er auf die ihme zum Tollenspicker gegeben? Parole, nacher Mecklenburg reisen wollen, zu arrestiren sich unternommen, zumahlen es solche Dinge seyn, daß wir derentwegen gegen diejenige, so da, an statt daß sie selbige gebührend bestraffen solten, alles toleriren und hingehen lassen, aufs neue ein ernstes Ressentiment zeigeten. Nichts destominder aber wollen wir endlich, in Ansehung derer von dem an unserem Hofe sich befindenden Käyserlichen Ministro deßwegen eingewandten vielen Instantien, nicht allein dieses Factum, iedoch mit dem Praesupposito, daß vorgedachter unser Capitain, ohne allen Vorschub, sofort wieder auf freyen Fuß gestellet werde, noch dasmahl übersehen, sondern auch, daß die bisher detinirte Gefangene, eurem gethanen Suchen nach, loß gelassen, denn auch die zu Lüneburg und sonsten in unsern Landen vorhandene arrestirte Hamburgische Güter, wenn die Commissions-Kosten zuförderst von euch bezahlet, und an unser Amt Haarburg geliefert werden, relaxiret werden sollen, behufige Ordre ergehen lassen. Daß wir aber so gleich auch die Mohrburg und das Mohrwerder mit evacuiren sollen, davon ist,
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gestalten Sachen nach, noch zur Zeit viel zu viel begehret, zumahlen ihr leicht zu erachten, daß, ehe und bevor wir uns dahin resolviren können, man dem Wercke etwas näher werde treten, und wir vorhero einer billich-mäßigen Satisfaction, wegen derer bishero passirten vieler unbeeydlicher Dinge, gnugsam versichert seyn müssen. Gleichwie ihr im übrigen und sonsten gar recht gethan, daß ihr denen Eurigen, sich aller Widerwärtigkeiten gegen die Unsere zu enthalten, anbefohlen, massen dabey ihr und gemeine Stadt selbsten am meisten profitiren werdet; Also habt ihr bey solcher Bewandtniß zu uns und unseren Angehörigen euch nichts anders, als alles Guten zu versehen, gestalt wir denn, unsers Theils, zu Eurer Stadt Conservation und Beruhigung wünschen, daß man an Seiten derselben endlich sein eigen Bestes wissen, dererjenigen, so bloß ihres Interesse halber dieselbe in augenscheinliche Ungelegenheit und Weiterung (dabey doch die Stadt, es mag lauffen wie es wolle, nichts als Schaden und Gefahr zu erwarten) führen wollen, schädliche Artificia, und was bey denen bisherigen Händeln publice oder privatim gewonnen, wohl erkennen, folglich solche Consilia, dabey sie, die Stadt, so lange ihr wohl vorgestanden, floriret, wieder ergreiffen möge, welches uns denn auch Anlaß geben würde, euch und gemeiner Stadt unsere vorige Gewogenheit wieder zuzuwenden, und in allen vorkommenden Occasionen deren Effect geniessen zu lassen, wie wir denn in solcher Zuversicht euch mit Gunste gewogen bleiben. Geben auf unserm Jagt-Hause Weyhausen, den 11. Maji, Anno 1686.
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XCII.
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Nochmahlige Antwort des Magistrats zu Hamburg auf vorherstehende Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1686. P. P. EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit am 11. dieses gnädigst an uns abgelassenes haben wir mit unterthänigstem Respect empfangen, und der Länge nach daraus ersehen, was Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster Antwort an uns gelangen zu lassen, auch in einem und andern zu Assopirung der bisherigen reciproquen Mißverständnissen sich zu erklären geruhet habe. Wie nun Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gegen diese Stadt noch nicht gantz erstorbene Propension wir daraus mit sonderbarer Consolation verspühret, und derselben mit unterthänigstem Respect und Dienst-Bezeigung zu correspondiren gefliessen seyn; So haben nach der Sachen Bewandtniß, thunlichster Massen, unsere unterthänigste Meynung fernerhin hiemit zu erkennen zu geben nicht ermangeln wollen; Müssen gleichwohl anfangs gestehen, daß wir wohl nichts minder als dis, daß Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit wegen des Baron von Marenholtz einige Satisfaction zu praetendiren, resolviren würden, haben vermuthen können, anerwogen, au contraire, schon verlängst man uns glaublich anderwerts benachrichtiget hat, was Gestalt gegen Ihro Käyserliche Majestät selbst Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit solle declariret haben, dem von Marenholtz, das Attentatum zu verüben, keinen Befehl oder Consens ertheilet zu haben; Dannenhero,
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unsers unmaßgeblichen Ermessens, dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht, sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt, touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes, nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die der Stadt geschehene Anmuthung
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für abgeschlagen halten müssen, zu gebührender Satisfaction zu verhelffen, gnädigst geruhen werden. Demnechst, als nunmehr Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit gnädigste Inclination zur Güte darinn weiter verspüren lassen, daß auf dero gnädigste Verordnung unsere zu Lüneburg bisher gefangen-gehaltene Officiers und Soldaten nun dermahlen relaxiret sind; So sagen deroselben wir deswegen unterthänigsten Danck, und werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit Zweifels frey auch erfahren haben, wie wir so fort am Tage, da Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit letztes von 11. dieses uns zu Handen gekommen, mit Freylassung des Capitain Fersen, zuvor zu kommen nicht ermangelt haben. Alldieweiln aber die zu Lüneburg und sonst unter Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit Arrest langher begriffene Waaren und Effecten, wie auch hiesigen Bürgern oder Einwohnern abgenöthigte Cautiones, einen Weg als den andern annoch unausgefolget und unerlassen sind, ohnerachtet Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit ohne dem ein mehrers, als deren hingegen praetendirte Commissions-Kosten betragen mögen, in Händen haben; So wollen wir der Zuversicht leben, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit sothane gäntzliche respective Ausfolgung, Wiedererstattung und Cautionen-Aufhebung nicht förders difficultiren, sondern ehister Tagen gnädigst einwilligen; Gestalt wir auch darum unterthänigst hiemit wollen angesuchet haben. Soviel aber den Mohrwerder und die Mohrburg anlanget, mögen wir nicht entübriget seyn, in Ansehung dieselbe dieser Stadt bereits so lange, ohne Ursache vorenthalten, und in gantzen Unstand ge
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bracht sind, bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hiemit abermahls die unterthänigste Instanz zu thun, zu Avancirung eines allerseits ersprießlichen Accommodements die Evacuation und Restitution, ohnverlängt gnädigst ergehen zu lassen; Gestalten, auf welcher Seite die Satisfactions-Praetension Grund habe, sich dennoch wohl finden kan. Und obwohl die Rechte dieser Stadt gnugsam adminiculiren, wenn sie quacunque via & modo sothane Stücke zu recuperiren, oder per indirectum solchen Effect zu erheben, tentiret, welches, wie bishero, also auch fernerweit, unter keinem Nahmen von unleidlichen oder Satisfactionswürdigen Dingen kan begriffen werden; so wollen wir iedoch, falls die Evacuation und Restitution fördersamst erfolget, gerne von allem Widrigen abstiniren, daß auch dergleichen geschehe, inzwischen nicht zulassen, noch gut heissen; Gestalt wir nie, denn ungern, zu einiger Resolution, die Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Neigung zu dieser Stadt alteriren, oder den hinc inde ersprießlichen Friedstand turbiren möchte, geschritten, in welcher Conduite auch fernerhin zu bestehen gantz incliniret sind, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gerechten Propension, diese Stadt, Lande und Strom, auch bey disseits zustehender Gerechtsame ohnbeeinträchtiget zu lassen, und dero Unterthanen und Bedienten im widrigen nicht nachzusehen, uns gleicher Massen in geziemendem unterthänigsten Respect gelassend, welcher wir zu dem Ende von GOtt dem Allmächtigen etc. Datum Hamburg, den 22. Maji, Anno 1686.
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XCIII.
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Endliche Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorhergehendes nochmahliges Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686. Georg Wilhelm etc.

Liebe Besondere,
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UNs ist euer Wieder-Antwort-Schreiben vom 22. hujus geliefert, und dessen Einhalt in mehrern gebührend vorgetragen worden. Nun können wir zuförderst, so viel den ersten Punct belanget, nicht absehen, durch was für eine Consequence ihr inferiren wollet, daß, weil wir dem Baron von Marenholtz, solcher Gestalt gegen den Doctor Schaffshausen zu verfahren, nicht anbefohlen, daher auch an demjenigen, so von euch vorgenommen, nicht unrecht geschehen. Wenn ihr nur ein wenig die Sache ohne Passion examiniren wollet, werdet ihr gar leicht befinden, daß, wenn gleich euch nachzugeben wäre, daß gemeldter Baron von Marenholtz seines Theils noch so grossen Excess begangen, dadurch doch keines Wegs dasjenige, so euers Orts gegen unsern Ministrum, und mithin uns selbst, höchstungebührlich vorher geschehen, justificirt noch aufgehoben geachtet werden kan. Eben wenig will auch solches Factum sich damit, als ob die Verbrennung der zu Wien producirten Briefe nicht ihn, den von Marenholtz, sondern deren Autorem touchire, excusiren lassen; Weil in dem an Ihro Käyserliche Majestät abgefasten, und wie von euch, im Fall ihr nicht alle in offenbarer Notorietät bestehende Dinge ableugnen wollet, keines Weges kan negiret werden,
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aus euer Stadt aller Oerter divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten, daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst, ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten halber
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davon bezahlet zu machen. Die Evacuation der Mohrburg und des Mohrwerders wird auf diese Weise, als ihr vermeynet, nicht geschehen, sondern ihr werdet vielmehr mit der von uns denen Käyserlichen und Königl. Dänemärckischen allhier subsistirenden Ministris vorlängst ertheilten Resolution, wegen Rasirung der im Mohrwerder aufgeworffenen Schantze, auf den Fall von euch erfolgenden zulänglicher Gegen-Erklärung, euch vergnügen können, immittels denn am besten, daß euer Seits von allem Widrigen abstiniret werde, um euch und denen Eurigen widrigen Falls keine mehrere unausbleibliche Ungelegenheit zuzuziehen. Wie aber, auf den Fall, da bey euch eine wahre Begierde ist, diesem Punct, und folglich der Haupt-Sache dermahleins abzuhelffen, und mithin alle Irrunge aus dem Grunde zu tilgen, das Werck durch weitere Briefe und Schrifft-Wechselung schwerlich zu heben, sondern nöthig seyn würde, daß ihr euch durch iemand der Eurigen darüber mündlich expliciren liesset, welchem denn unsere endliche Intentiones wieder eröffnet werden könten; So geben wir euch anheim, was ihr deswegen, und zu Beförderung eines völligen Vergleichs, entschliessen wollet. Und verbleiben etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 2. Junii, Anno 1686.

XCIV.
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Schreiben des Pfaltz-Veldentzischen Gevollmächtigten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung daselbst, worinn er wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg, im Nahmen seines Herrn Principalen, protestiret, de Anno 1686.
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Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche Räthe, Bothschafften und Gesandte,
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Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle, Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,
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NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät, auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande, thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget, Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein
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richs etc. Verlassenschafft herrührenden Erb-Foderung, als auch durch erst hochgedachten Herrn Carls, Churfürstens etc. Ableiben, abermahl eröffneten Succession in den übrigen der Chur nicht einverleibten Fürstenthum und Landen gehindert und aufgehalten werden; Als befinden sich Pfaltz-Veldentz Fürstliche Gnaden genöthiget, wegen sothanen Aufzug und Verzögerung, dero respective habende Jura Successionis und Anfoderungen con- & protestando, geziemender Massen, wie hiemit geschicht, zu verwahren, einen hochlöblichen Reichs-Convent inständig ersuchend, dieses nicht allein ad Protocollum zu nehmen, und deswegen ein Attestatum zu ertheilen, sondern auch bey der Römischen Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin zu intercediren, damit diese rechthängige Chur-Sache nach Anleitung der güldenen und Pfältzischen Special-Bull, auch der disseitiger Deduction angezogener Pfältzischer Verträg und herkommener Observanz, fürderlich entscheiden, und folgends alle übrige Anliegenheiten gebührend erhoben, und unbeliebige Weiterung verhütet werden möge. Massen dieses, auf empfangenen Special-Befehl, gegen einen hochlöblichen Reichs-Convent, ich unterthänigst, gebührenden Fleisses, abgeleget, gebeten und verricht habe. Euer Excellenz, Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren, dabeneben mich gehorsam- und dienstlich empfehlend, Euer Excellenz, Hochwürden und meiner Hochgeehrten Herren Datum den 4. (14.) Julii, 1686. Dienst-befliessener, Fürst Pfaltz-Veldentzischer Gewalthaber.
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XCV.
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Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686. P. P. EUer Durchläuchtigkeit und Liebden geruhen aus dem Anschluß sich referiren zu lassen, was Coecilia Silms, wegen ihres ohnlängst von dem Hamburgischen Magistrat in Hafft gezogenen Sohns, L. Silms, an uns allerdemüthigst gelangen lassen. Wenn denn die wider ihn formirte Beschuldigungen bloß in übelgegründeten Conjecturen und Verdacht bestesten, wir aber Euer Durchläuchtigkeit und Liebden versichern können, daß er mit uns oder denen Unserigen, zum Praejudiz der Stadt oder seiner Bürgerlichen Pflicht, niemahlen einige Correspondence gepflogen, noch von unserer gegen die Stadt vorgenommenen Expedition die geringste Nachricht oder Wissenschafft gehabt, es auch eine seltsame Sache seyn werde, wenn um deswillen iemand in der Stadt für criminel gehalten werden solte, daß er mit den Unserigen einigen Umgang gehabt, und von denenselben etwa für einen wohl Intentionirten geachtet oder gemeynet seyn möchte, dazumahl solche gute Intention, wenn er ie einige gegen uns gehabt, nimmer weiter gangen, als daß die Stadt mit uns sowohl als mit andern Potentaten in gutem Vernehmen erhalten werden möchte; So zweifeln wir nicht, ersuchen auch Euere Durchläuchtigkeit und Liebden darum
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freund-vetterlich, sie dero Autorität dahin bey der Stadt zu interponiren sich gefallen lassen werden, daß, nachdemmahl alles wieder in vorigen friedlichen Stand gesetzet, kein weiteres unschuldiges Blut vergossen, sondern bemeldter unschuldig Inhafftirter L. Silms, nebst andern, so aus gleichem Verdacht eingezogen, der Hafft und Anklage erlassen, und wieder auf freyen Fuß gesetzet werden mögen. Euer Durchläuchtigkeit und Liebden verrichten daran dasjenige, was der heilsamen Justiz gemäß, und wir thun dieselbe etc. Datum, Anno 1686.

XCVI.
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Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den Ring-Mauern der Stadt, ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686.

Friedrich Wilhelm, Churfürst, Unsern gnädigsten Gruß zuvor,
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Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere,
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EUch ist vorhin der Gnüge bekannt, welcher Gestalt sich alldort in eurer Stadt eine ansehnliche Zahl der Evangelischen Reformirten Religion zugethaner Bürger und Einwohner befindet, welche ob sie zwar iedes mahl sich gegen ihr Vaterland und das gemeine Wesen, als redliche Leute verhalten, auch in dem Handel und Gewerbe, zu der Stadt Bestem und Aufnehmen, ein grosses beygetragen, gleichwohl das Exercitium Religionis binnen der Stadt bishero nicht gehabt, sondern mit der höchsten Beschwerde
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und Ungemach ihren Gottesdienst unter fremdem Gebiete mühseligen suchen und pflegen müssen. Nun haben wir bishero aller Welt so viele essentiale Zeichen unserer zu euer Stadt tragenden Gunst und sinceren Gewogenheit gegeben, und uns ihrer mit solchem Ernst und Nachdruck überall angenommen, daß wir gar nicht vermuthen wollen, daß euch oder iemanden in Sinn kommen werde, als ob wir etwas von euch iemahls zu begehren uns entschliessen solten, wobey ihr einigen Schaden und Nachtheil zu befahren haben köntet. Gleichwie wir aber gar nicht absehen, daß es eurer Stadt in dem allergeringsten zu praejudiciren vermöge, wenn ihr euch resolviren soltet, obgedachten unsern Glaubens-Genossen die Erlaubniß zu ertheilen, daß sie inskünfftige ihren Gottesdienst binnen der Stadt halten und anstellen möchten: Bevorab da nicht allein, vermöge der bekannten Reichs-Constitutionen, die Evangelische beyde Confessionen gleich seyn, sondern auch bey denen gegenwärtigen Drangsalen, womit sowohl dem einen als dem andern Theile a communi Hoste so hefftig zugesetzet wird, billich um so vielmehr zusammen zu treten, und alles, was den Schein einiger Spaltung haben kan, aus dem Wege zu räumen; Als sind wir dannenhero veranlasset worden, euch hiemit gnädigst und zuverläßig zu ersuchen, ihr wollet uns den angenehmen Gefallen erweisen, und gedachten unsern Glaubens-Genossen die nun schon so lange und sehnlich gesuchte Permission wiederfahren lassen, daß sie an einem beqvemen Ort, binnen den Wercken und Ring-Mauern der Stadt, eine Kirche erbauen, und also von nun an bis hinführo unter eurem Gebiete
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dem Allerhöchsten in der Stille mögen dienen, und ihn vor euer und gemeiner Stadt beständiges Wohlergehen anruffen können. Es ist bekannt, daß wir bey denen euch bishero zugestossenen Zufällen, und der euch dabey geleisteten Assistenz, gnugsam erwiesen, daß wir darunter nicht unsern Vortheil, sondern einig und allein eure Conservation und Libertät, ohne alle andere Neben-Absehen, gesuchet, wir werden auch bey dieser Maxime ferner fest verbleiben, und halten uns dannenhero um so viel mehr versichert, daß ihr uns in diesem unsern so innocenten Desiderio, worinnen das gröste Genügen bestehet, so uns von euch iemahln gegeben werden kan, nicht zuwider seyn werdet, dadurch nicht allein ermeldte Reformirte Einwohner, wo möglich, zu noch mehrer Treue und Liebe gegen gemeiner Stadt werden bewogen, sondern auch Nahrung und Gewerbe, so durch Gewissens-Freyheit in allen Republiquen sehr befördert zu werden pfleget, ausser Zweifel einen mercklichen Anwachs gewinnen werden, da hingegen insonderheit zu erwegen fället, was für einen Stoß die Kauffmannschafft und der Handel nehmen würde, wenn, das GOtt in Gnaden verhüte, bey abermahl entstehender Unruhe diese Leute, wenn sie sich, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes, in Altena einfinden möchten, beym Kopffe genommen, und hinweg geführet werden: Ihr könnet auch versichert seyn, daß wir und unsere gesammte Churfürstliche Posterität diese Willfahrung nicht vergessen, sondern, gleichwie wir uns bishero vor euch allemahl sonderlich interessiret, also wir solches auch alsdenn noch um so vielmehr thun, und gleichsam durch ein neues Band uns darzu werden
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verbunden achten, wenn einige von unseren Glaubens-Genossen, mit Treibung ihres Gottesdienstes, verlangter Massen bey euch werden admittiret und geduldet werden. Wir beziehen uns im übrigen auf dasjenige, was unser würcklich geheimer Rath, der von Schmettau, euch dieser wegen mit mehrerm vorstellen wird, und verbleiben, in Erwartung bald gewieriger Resolution, euch mit Churfürstlichen Hulden und Gnaden stets wohl beygethan etc. Geben zu Pozdam, den 25. Octobris, Anno 1686. Friedrich Wilhelm, Churfürst.

XCVII.
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Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus Tyrol vertriebenen Evangelischen nochmahls intercediret, und ihnen ihre Kinder folgen zu lassen bittet, de Anno 1686. P. P. EUre Käyserliche Majestät werden sich allerunterthänigst zurück erinnern lassen, welcher Gestalt, im Nahmen unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, bey deroselben allbereit vom 12. Julii Styl. vet. vorigen Jahrs, vor theils dero Tyrolische der Evangelischen Religion zugethanen Unterthanen wir intercedendo eingekommen, auch darauf durch dero hiesigen Con-Commissarium in Substantia die gerechteste und Käyserliche allergnädigste Vertröstung erhalten, daß wider besagte Leute, dem Instrumento Pacis zuwider, nicht gehandelt oder gethan werden solte. Ob nun wohl für diese allergnädigste Resolution
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Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, nicht weniger allerunterthänigst- und gehorsamsten Danck erstatten, als diese arme Leute sich unendlich darfür verbunden erachten; Also und nachdem doch von dero Ober-Oeslerreichischen Regierung Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Resolution der Nachdruck nicht gegeben, oder denen von wegen der beschehenen Abnahme ihrer Kinder in höchster Bekümmerniß lebenden Eltern bis dahero dieselbe wieder abgefolget und restituiret worden; Als haben sie nochmahls, vermittelst dieser von unsern gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, uns anbefohlenen wiederholten allerunterthänigsten Vorbitte, zu Euer Käyserlichen Majestät Welt-bekannten Clemenz und Gerechtigkeit ihre Zuflucht nehmen wollen, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst ersuchende, die allergnädigste gemessene Verordnung zu thun, damit, vermöge des in Instrumento Pacis Westphalicae nachgelassenen Beneficii emigrandi, und nebst freyer Schalt- und Waltung mit ihren Gütern, zuförderst ihnen ihre abgenommene und bishero vorenthaltene, sonsten aber über alles Vermögen gehende Kinder wieder abgefolget und restituiret werden mögen. Woran gleichwie Eure Käyserliche Majestät ein von dero allergerechtestem Gemüthe erwartendes mildestes Werck verrichten: Also werden dasselbe die armen Leute vor die gröste Gnade in dieser Welt annehmen, und vor dero fernere höchstglückliche und siegreiche Regierung Göttliche Allmacht unabläßlich anruffen, unsere gnädigste und
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gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten aber mit allerunterthänigst- und gehorsamsten Danck und Devotion es zu verschulden, gleichwie bis dato bey allen Gelegenheiten von ihnen geschehen, fernerweit unvergessen seyn; Vor unsere wenige Personen zu Euer Käyserlichen Majestät Hulde und Gnaden uns allerunterthänigst ergebend etc. Geben zu Regenspurg, den 12. Novembris, Anno 1686.

XCIIX.
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Nochmahliges Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, de Anno 1686. P. P. EUer Hochfürstliche Eminenz werden sich in Gnaden zurück erinnern, was, im Nahmen und von wegen unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, dero in dem Tefferecker-Thal zum Theil annoch befindlichen Evangelischen, zum Theil aber, solcher Religion halber, ausgeschafften und exulirenden Unterthanen halber, intercedendo an dieselbe wir allbereit unterm Dato Regenspurg, den 9. Julii Styl. veteris, 1685. gehorsamst und geziemend gelangen lassen. Demnach nun hierauf Euer Hochfürstliche Eminenz besagte Vorschrifft vom 10. Septembr. selbigen Jahrs dahin beantwortet, daß sie, pro abundanti, nicht ermangelt, eine gewisse Commission in bemeldtes Thal abzuordnen, und neue Erfahrung einholen zu lassen, zu was für einen Glauben berührte Unterthanen eigentlich sich bekenneten, die gefallene Examina aber
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klar an den Tag gegeben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion ex integro beypflichteten, sondern unterschiedene neue bis anhero unerhörte falsche Dogmata hielten, ja in vielen Articulis unter sich selbsten substantialiter discrepirten, und solches nicht aus Furcht oder Mangel genugsamer Unterweisung, sondern ihrer eigenen Caprizio und höchststraffbaren Halsstarrigkeit, thäten, sie dahero keines Weges befindeten, daß das Instrumentum Pacis disfalls Statt habe, oder an demjenigen, was seithero wider die Tefferecker vorgenommen worden, in einigerley Wege unrecht geschehen sey; Sondern es hielten vielmehr Euer Hochfürstliche Eminenz dafür, daß sie wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen handeln, mithin eine schwere Verantwortung auf sich bürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores in dero anvertrautem Ertz-Stifft von deroselben länger geduldet werden solten. Bey welcher Entschliessung denn auch dieselbe bis dahero dergestalt verblieben, daß sie nicht allein bemeldte Tefferecker nicht länger geduldet, sondern auch denen Ausgeschafften guten Theils weder ihre Güter, Vermögen, noch Kinder nicht abfolgen, sondern vielmehr diese letztere ihnen ab- und wegnehmen lassen; So haben, in Ansehung der hierunter vorgehenden Contravention wider die klare Disposition des Instrumenti Pacis, auch der Euer Hochfürstlichen Eminenz gemachten falschen Impression, als ob diese sich zu der Evangelischen Religion und Augspurgischen Confession bekennende Leute derselben nicht ex integro adhaerireten, und solchem nach ärgerliche Sectarii und Nova
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tores wären, unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zumahlen auf ihr der Tefferecker wiederholtes wehemüthiges, und wegen Wiedererhaltung ihrer ihnen abgenommenen Kinder um GOttes Barmhertzigkeit eingerichtetes Suchen, an Euer Hochfürstliche Eminenz nochmahln gebührend zu schreiben, und in ihrem hohen Nahmen, auch von wegen derselben gründlich- und nöthige Vorstellung zu thun, und vor obbesagte arme Exulanten um destomehr zum wiederholten mahl zu intercediren, uns gnädigst und gnädig, auch gantz gemessen anbefohlen, ie weniger gleichwohl dieselben der anbeschuldigten neuen und bis dahero unerhörten Dogmatum übersühret, oder selbige bis dato nur in specie angegeben und benennet worden, und ie mehr im Gegentheil durch derjenigen hohen und andern Obrigkeiten, in dero Fürstenthum und Gebieten sie in ihrem Exilio Schutz und Auffenthalt gesucht und gefunden, überreichte Attestata dieselben klärlich beygebracht, daß sie insgesammt der Augspurgischen Confession zugethan, und allbereit bey ihrer Herauskunfft aus dem Tefferecker-Thal von den vornehmsten Glaubens-Articuln ziemlich unterrichtet, Theils aber und deren nicht wenig so stattlich darinnen fundiret gewesen, und eine vollkommene Wissenschafft darvon gehabt, daß sich dessen, nachdem doch diese arme Leute so lange ohne Schulen und Lehrer sich behelffen müssen, höchstens zu verwundern gewesen. Es werden aber auch Eure Hochfürstliche Eminenz für ein unwiderlegliches Argument der von ihnen bloß und allein bekannten Evangelischen Lehre annehmen, daß gleichwohl kein sectirisch Buch niemahln unter ihnen
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gefunden worden, sondern vielmehr alle diejenige, so ihnen abgenommen, und wiewohl solches unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten nicht vermuthet hätten, zu zweyen unterschiedenen mahlen öffentlich verbrannt worden, darunter auch die Bibel und Augspurgische Confession, anderer zu geschweigen, diesen Eyfer mit ausstehen müssen, dergleichen gewesen, welche von allen Evangelischen und der Augspurgischen Confession Zugethanen inn- und ausser ihren Kirchen gebraucht und gelesen werden. Immassen denn auch ferner denenjenigen Examinatoribus, so sie zumahln Anfangs im Thal, ihres Glaubens halber, verhöret, am besten bekannt seyn wird, ob sie nicht so fort auf ihre gethane Bekänntniß den Ausspruch gemacht, daß sie Lutheraner, und dahero fortzutreiben, oder auch wohl, wenn man sie verketzert und verschmähet, solches mit dem Zusatz, Lutherische Ketzer und Schwermer, höchst verbotener und verpoenter Weise geschehen. Dafern auch endlich gleich die durch Euer Hochfürstliche Eminenz aus dero Räthen zuletzt in das Thal ausgefertigte Commissarios (als von welchen wir, dazumahln sie weltlich gewesen, ob ihnen, was der Evangelische Glaube und Religion sey, genüglich bekannt, oder nicht, in Ansehung ihnen die heilige Schrifft und der Evangelischen Bücher indistincte zu lesen nicht erlaubet, auch gesetzten Falls, daß sie sich mehr bey denen gehaltenen Verhören auf ihres Glaubens Erkundigung, als scharffer Anmahnung zu dem gefoderten Eyde, auf die Römisch-Catholische Religion zu schweren, und Vorstellung, wie schlecht es denen Herauskommenden gehe, aufgehalten, an
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seinen Ort gestellet seyn lassen wollen) gehaltene Examina an den Tag gegeben hätten, daß in ein- und anderm Articul besagte Leute von denen übrigen Evangelischen discrepirten; So würde es dennoch ein allzu praejudicirlich- und die nach so vieler Unruh und Blut-Vergiessen im Römischen Reiche erlangte Religions-Freyheit gantz evertirendes, denen unter Römisch-Catholischer Landes-Herrschafft und Obrigkeiten aber annoch befindlichen Evangelischen Unterthanen vollkommen gefährliches Principium seyn, wenn, unter diesem Praetext, sie alsofort für ärgerliche Sectarios und Novatores gerechnet werden solten, indem unter dem gemeinen Volck in allen Religionen wohl selten eine so vollkommene Wissenschafft in denen subtilen Glaubens-Fragen und Sachen, als wie bey höhern, zu seyn pfleget, zumahln wenn sie so lange Zeit ohne Lehre und Unterricht sich behelffen, und bloß ihren Glauben und Gewissen aus heimlicher Lesung Schrifft-mäßiger und geistlicher Bücher stärcken müssen, wie denn bey diesen Leuten geschehen, als bey welchen ihre Discrepanz von denen andern Evangelischen, da ja einige in substantialibus, wider Vermuthen, anfänglich vorhanden gewesen, wohl eher besagtem Mangel, als eigenem Caprizio, und höchststraff barer Halsstarrigkeit zuzuschreiben, indem dieserwegen, und da es ausser dem Gewissens-Trieb wäre, wohl kein, auch fast wenig, Kluger, sein gutes und wohlerworbenes Vermögen verlassen, und dahingegen das Elend zu bauen erkiesen dörffte. Es würde auch, bey Feststehung obiger Maxime, fast kein eintziger von denen Evangelischen zu denen Römisch-Catholischen sich wenden, oder anders als ein Ketzer
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angesehen werden können, in Ansehung wohl annoch die meisten gewisse gute Evangelische Principia, bey Veränderung ihrer Religion, zum wenigsten so lange, bis sie in der neuen völlig informiret, auch wohl gar mit Einwilligung der darüber zu disponiren habenden, sich vorbehalten. Inmassen denn letzlich, und wenn, unter obiger Erfindung, die Evangelischen auf eine so leichte Art und Weise zu Ketzern und Novatorn zu machen, angehen solte, es nicht allein mit denenselben, wider Göttliche und weltliche Rechte, auch Reichs-Satzungen, bald gethan seyn, hingegen doch auch, Krafft derselben, denen Evangelischen Obrigkeiten, ob sie sich wohl derselben niemahls gebrauchen werden, frey stehen würde, die unter ihnen gesessene Römisch-Catholische, ihres Glaubens halber, gleichfalls examiniren zu lassen, und auf Befinden, da selbige nicht in allen Articuln solcher Religion, und insonderheit dessen, was noch letzt zu Trient zu glauben geschlossen worden, kundig, selbe als keiner im Römischen Reiche zugelassener Religion Zugethane anzusehen; Welches denn vollends die so hochnöthige Zusammensetzung und Einigkeit im Röm. Reiche auf heben, und allen gefährlichen Consequentien darinnen Thür und Angel aufthun würde. Gleichwie aber unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zu Euer Hochfürstlichen Eminenz bis daher erwiesenen Sorgfalt vor den gemeinen Ruhe-Stand Teutscher Nation, und genauer Beobachtung der darzu gehörigen und höchstnöthigen Fundamental-Gesetze und Reichs-Satzungen, insonderheit des dem Römischen Reich so hoch ankommenden Instrumenti Pacis, ein
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mehrers Vertrauen haben, als sie glauben solten, daß denselben zu zerrütten, und solchem zuwider zu handeln, dieselbe denen Ihrigen weiter verstatten würden; Also versehen sie sich gantz festiglich, inmassen sie auch durch uns hiermit nochmahln geziemend darum ersuchen und bitten lassen, es wollen Eure Hochfürstliche Eminenz die gerechteste Verfügung thun, daß, da ja besagte Leute in dero Ertz-Bistthume nicht länger geduldet werden sollen, dennoch selbigen, vermöge des Instrumenti Pacis, das vollständige Beneficium Emigrationis vergönnet, und dergestalt, nebst freyer Disposition von ihren Gütern und Vermögen, als zu welcher Worts-Vergnügung ohnedem schon anfangs dero hiesiger Abgesandter, Nahmens Eurer Hochfürstlichen Eminenz, Vertröstung gethan, ihnen zuförderst ihre liebste, und GOtt und denen armen Leuten zugehörige Pfänder und Kinder, nunmehro ungehindert abgefolget werden mögen. Woran gleichwie Eure Hochfürstliche Eminenz ein gerechtes, und denen Reichs-Constitutionibus gantz gemässes, auch ein solches Werck thun, welches, wenn der Casus inversus wäre, und er bey denen Evangelischen sich zugetragen hätte, dieselbe unzweiflich also verlangen würden, also werden doch auch über diß unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, solch rechtmässiges und Christ-billiches Verfahren bey aller Gelegenheit gebührend zu erkennen, und hinwieder zu verschulden unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers Orts etc. Regenspurg den 12. Novembris, Anno 1686.
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XCIX.
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Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren, de Anno 1686.

Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
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EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit ist ohne Zweifel bekannt, daß meine beyden Schwägere, weyland Burggrafen und Grafen von Dohna etc. bey nächster Belagerung der Ungarischen Haupt-Stadt Ofen ihr Leben eingebüsset, und also dadurch eine Linie in diesem Gräflichen Geschlecht, zu der hinterlassenen Schwestern Betrübniß, abgangen. Wenn nun unter andern hiedurch die independente Herrschafften Vianen und Ameyden, auch übrige dazu gehörige Herrlichkeiten und Güter, wie dieselbe in denen Landen der vereinigten Proyincien belegen, ex Jure Fidei-Commissi familiae auf meine Gemahlin, als ältere Schwester, verfallen, diese Güter aber von denen Vorfahren mit grossen Schulden, und zwar meisten Theils wider die Jura angezogenen Fdei-Commissi, und die eines Theils darauf hafftende Qualitatem feudalem, beschweret, die Creditores aber ex Jure provinciali, welches man domum mortuariam nennet, gar leichtlich sich, zu Praejudiz derer Erben, in die Possession der obaerirten Erbschafft und also genannten Boudels setzen können, ohnangesehen, ob die Güter unter der Jurisdiction des Orts gelegen oder nicht, woselbst diejenige, de cujus haereditate agitur, verstorben, so gar auch, daß
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praevio Arresto, mit geringer Mühe ein Decretum distractionis, und demnächst Requisitio, sive Denunciatio pro facienda executione an die Provincien, in welchen die Güter gelegen, ausgewürcket werden möge; und hiebey nicht consideriret werde, ob solche bona de provincia & territorio seyn, oder dem haeredi sufficiens tempus deliberandi gegönnet worden; Gestalt denn auch vor abgelauffener solcher Zeit man einiger Oerter in Gefahr stehen muß, wenn die Renovatio Investiturae in Zeit von 6. Monaten nicht gesuchet werde, daß man der Lehen verlustig sey. Und gleichwohl, bevor dergleichen onerirte Erbschafft angetreten wird, die schuldige Vorsorge erfodert, sich zu erst nach deren Beschaffenheit wohl zu erkundigen; Hiezu aber, nach Gelegenheit solcher Güter eine Jahrs-Frist nicht zu excessiv, ich auch der Hoffnung lebe, wenn von Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit meiner Gemahlinnen Erbschaffts-Sache bey ihren Hochmögenden, denen Herren General-Staaten, und Ihro Hoheit, dem Printzen von Oranien, dergestalt recommendiret würde, daß man mir genugsame Frist zu nöthiger Information gönnen, auch demnächst nicht zugeben wolle, daß, sub praetextu Juris provincialis, ratione domus mortuariae, ich von denen Creditoren überfallen werde, sondern mir wider dieselbe vielmehr die kräfftige Hülffe, zu Erhaltung unpartheylichen Rechtens, ohne Ansehung ein Theils considerabler Personen inter Creditores, auch ohne Praejudiz vorangezogenen Herrlichkeiten zustehender Independenz und andern Rechten, wiederfahren müsse, daß solches von grosser Wichtigkeit und Ef
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fect seyn würde; So gelanget an Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit mein gehorsamstes Bitten, dieselbe gnädigst geruhen wollen, durch eine nöthige Ordre an dero im Haag befindlichen Agenten, oder sonsten durch kräfftige Vorschreiben an die hochmögende Herren Staaten, und Ihro Hoheit den Printzen von Orangen, vorangezogenes mein Anliegen, als welches in der selbst redenden Billichkeit bestehet, recommendiren zu lassen, welches als eine besondere hohe Gnade hinwieder zu verdienen, ich mich höchsten Fleisses bemühen werde, als der ich bey Empfehlung GOttes zu allem Hochfürstlichen Wohlergehen ersterbe, Euer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit Vianen, den 29. Novembr. 1686. Gehorsamer, Simon Heinrich, Graf von der Lippe.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, meinem gnädigsten Fürsten und Herrn

C.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Gräflich-Lippisches Schreiben, de Anno 1686. P. P.

Besonders lieber Oheim,
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AUs desselben uns wohlbehändigtem Schreiben, vom 26sten des ietzt verwichenen Monats No
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vembr haben wir ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften, Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet, sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen, alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden wer
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den solte, dieserwegen ein eigenes Schreiben an den Staat, wie auch mehrhochgedachtes Printzen Liebden, abgehen lassen, massen wir denn auch sonsten dem Oheim mit Freundschafft etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 6. Decembr. 1686.

CI.
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Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich über die von der Geistlichkeit zu Hamburg, am letztern Danck-Fest, wider die Reformirten gebrauchte harte Invectiven und grobe Injurien hefftig beschweret, und ihn, solch Verfahren zulänglich zu ahnden, ersuchet, de Anno 1686.

Friedrich Wilhelm, Churfürst etc.
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Unsern gnädigsten Gruß zuvor,
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Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere,
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WIr haben mit sonderbarem Befremden vernommen, was Gestalt jüngsthin das gesammte in eurer Stadt sich befindende geistliche Ministerium, bey gehaltener Versammlung sich verglichen gehabt, gegen das vor eure eingesessene Evangelisch-Reformirte Bürger und Einwohner in eurer Stadt Ringmauren von langer Zeit her gebetene öffentliche Exercitium ihrer Religion, und unsere disfalls an euch neulich abgelassene Vorschrifft, auch durch unsere Ministros mündlich eingewandte Recommendation, auf öffentlichen Cantzeln zu predigen; Wie denn auch solches an dem Danck-Fest, so ihr wegen des bey euch wiederbrachten Fried- und Ruhe-Standes den 31. jüngst abgewichenen Mo
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nats Octobris angeordnet gehabt, würcklich erfolget ist, und zwar, wenige Moderatiores ausgenommen, so obgedachter Versammlung nicht beygewohnet, auch zu ihrem Ruhm daran keinen Gefallen gehabt, sind dabey von allen euren übrigen Geistlichen die härtesten Invectiven gebrauchet, ja grobe unerweißliche Calumnien und straffbare Injurien ausgeschüttet worden, indem man unsere in GOttes Wort gegründete, auch in denen Reichs-Sotzungen mit gleichem Recht und Vortheil, wie die Evangelisch-Lutherische, affirmirte Reformirte Religion unter die Rotten und Secten gerechnet, vor eine Ketzerey ausgeschrien, dem Dagon verglichen, ja gar den Fluch gegen die Reformirten ausgesprochen hat. Einige Geistliche sollen sich unterstanden haben, den 4. Articul des Westphälischen Friedens auf der Cantzel auszulegen, und dasjenige, so darinnen zwischen gesammten protestirenden Ständen des Römischen Reichs, welche disfalls bekanntlich Causam communem gemachet, mit denen Römisch-Catholischen andern Theils, pro futura & perpetua Observantia verglichen worden, auf die Augspurgische Confessions-Verwandten unter sich zu deuten und auszulegen, zu nicht geringem Praejudiz dessen, so in Articulo und sonst hin und wieder in gedachtem Friedens-Schluß denen Juribus Statuum Evangelicorum zum Besten und zu deren Versicherung enthalten ist, vermöge deren auch offenbar, daß die Evangelische unter sich, so einander in dem Fundament des Glaubens und der Lehre viel näher kommen, befugt seyn, einer dem andern nach Gefallen mehren Vortheil und Wohlthaten zuzuwenden, ja neue Religions-Exercitia zu er
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lauben, ohne daß die Römisch-Catholischen im geringsten sich darauf beruffen, oder ein gleichmäßiges deshalb praetendiren können, zu geschweigen anderer vielen sehr ärgerlichen und scandalösen, auch dem gesammten Evangelischen Wesen höchst-praejudicirlichen mehrern Invectiven, und lasterhafften groben Injurien, so dabey, dem sicheren Bericht nach, sind ausgestossen worden. Allermassen nun dieses unverantwortliche herbe Verfahren eurer Geistlichen, schnur stracks zuwiderläufft der Lehre unsers Heilandes und Seligmachers, welcher die Verdammung gegen die Verdammenden ausgesprochen, wie ingleichen dem Religions- und Westphälischen Frieden, darinnen bis zur Christlichen Vergleichung, freund- und friedliche Mittel und Wege geboten, welche die Evangelische unter sich um so vielmehr zu beobachten haben; Also ist es auch gegen des gesammten Evangelischen Wesens gemeinsames und wahres Interesse, welches bey ietzigen höchstgefährlichen Conjuncturen in guter Einigkeit, und so viel möglich noch genauerer Zusammensetzung zwischen beyderseits Evangelischen bestehet, um sich dadurch gegen die Römisch-Catholischen vieler Orten leider! ausgebrochene grosse und schwere Verfolgungen sicher zu stellen, zu welchem Zweck wir, nebst andern die Christliche Einigkeit und Evangelischen Frieden liebenden Reichs-Ständen bis anhero eyferig antragen lassen, auch sehr consolirt sind, daß sich anietzt mehrere Hoffnung zu gutem Effect, als ehemalen, hervor thut, um sovielmehr straffbar, daß, an Statt sie, tragenden Amtes halber, äussersten Fleisses zu solcher nähern Vereinigung des Evangelischen Wesens mit arbeiten, und
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die obgemeldte Christlich- und löblich obhandene Desseins aufs kräfftigste zu befördern, sich ihres Theils bemühen solten, sie vielmehr durch unbegründete Auflagen und Calumnien das Feuer der Zweytracht und bitteren Hasses zwischen denen Evangelischen weiter anblasen wollen. Unsers Theils haben wir Ursache, solches um so vielmehr und höher zu empfinden, als der Anlaß darzu ist genommen worden, von obgedachter unserer in Favor derer unter euch wohnenden Reformirten abgelassener Vorschrifft, welche doch also eingerichtet, daß wir keine Scheu tragen, dieselbe allen Evangelischen, zu eurer Geistlichen desto grösserer Confusion, zu communiciren, zumahlen auch wir, mittels solcher Vorschrifft allein intendiret, euch zu Verstattung obgemeldten freyen Exercitii, mit Vorstellung darinn enthaltener sehr wichtiger Ursachen und Motiven zu bewegen, keines Weges aber euch hierzu zu nöthigen. Und da euch disfalls etwa solten einige Difficultäten vorkommen, werden wir dieselbe gerne vernehmen, auch uns bemühen, ob denenselben abzuhelffen seyn möchte. Gleichwie uns nun anbey zu unserer sonderbaren Vergnügung hinterbracht worden, daß ihr, auf die Anzeige, so euch von solchem Vorhaben eurer Geistlichen des Tages vorhero durch unsern zur Stelle gewesenen Ministrum geschehen, und in vernünfftiger Erwegung obgemeldter zum Theil auch dabey vorgestellter Considerationen, euer Mißfallen also fort darüber bezeuget, und solches ihnen inhibiret habet, dieselbige auch um so vielmehr straffbar sind, daß sie, ihrer ordentlichen Obrigkeit Befehl ohngeachtet, dennoch dergestalt gegen unsere Reformirte Religion, und ob
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gemeldter Massen angebrachtes innocentes und Christliches Desiderium declamiret haben, und zwar an eben dem Tage eures Danck-Festes, da zugleich unsere nebst anderer benachbarten Reichs-Fürsten eurer Stadt in ihrer höchsten Gefahr geleistete kräfftige und würckliche Assistenz von ihnen auf öffentlichen Cantzeln gerühmet worden ist, davor sie denn, ihres Theils, gar schlechten Danck gezeiget, und genugsam spüren lassen, daß es ihnen mehr um den äusserlichen als innerlichen und geistlichen Frieden zu thun seye; Als tragen wir demnach zu euch die gnädigste und feste Zuversicht, ihr werdet eure über das so unbesonnene und ärgerliche, auch dem Westphälischen und Religions-Frieden zuwider lauffende Unternehmen gedachter eurer Geistlichen, bereits damahlen bezeugte Displicenz auch im Werck erweisen, und absonderlich diejenige unter ihnen, so die grobe unverantwortliche Injurien und härteste Invectiven am meisten ausgestossen, nemlich mit solchen Coërcitionen ansehen, welche gegen Geistliche, so aus ihrem Amt schreiten, und sich der Lehre des Evangelii auch denen Reichs-Constitutionen nicht gemäß verhalten, vorgenommen zu werden bräuchlich sind. Widrigen unverhofften Falls werden wir uns gemüßiget befinden, über eure Geistlichen, als Turbatores und Contravenienten des Religions- und Westphälischen Friedens, bey der Reichs-Versammlung uns zu beschweren, es werden auch ferner uns und andern Reformirter Religion zugethanen Reichs-Fürsten und Ständen die Mittel nicht gebrechen, sothane Insolenz auf andere nachdrückliche Weise gegen bemeldte eure Geistliche und die Ihrige zu ahnden, auch unsere
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Reformirte Religion bey denenjenigen Rechten zu schützen, so derselben, vermöge der Reichs-Satzungen, gebühren. Sind euch mit Churfürstlichen Hulden und Gnaden stets wohl beygethan. Gegeben zu Potsdam den 30. Novembris, Anno 1686. Friedrich Wilhelm, Churfürst.

CII.
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Schreiben eines regierenden Fürsten von einem alten Fürstlichen Hause an einen andern regierenden Fürsten eines alten Fürstlichen Hauses, die häuffige Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand betreffend, de Anno 1687. P. P. WAs es mit den häuffigen Erhöhungen in den Reichs-Fürsten-Stand, und insonderheit mit Vermehrung der Stellen und Stimmen im Reichs-Fürsten-Rath, eine Zeit hero vor Beschaffenheit gewonnen, was für schädliche Würckungen solches allbereits nach sich gezogen, und wie viel ein grössers Nachtheil dem gesammten Reichs-Fürsten-Stande und Reichs-Fürstlichen Collegio, insonderheit aber denen alten Fürstlichen Häusern, noch ferner zu besorgen, wenn mit dergleichen immer weiter und zwar dem sichern Verlaut nach, allbereits ietzo von neuen wieder hervorbrechenden Praetensionen ferner vorgedrungen werden solte, solches, wie es mehr als zuviel bekannt, also hat auch die Erfahrung dieses überflüßig gezeiget, daß, obzwar schon vorhin dagegen mehrmahlige Vorstellung und Verwarnung eingewandt und vorgekehret, das Werck auch auf gewisse Requisita beschräncket und gesetzet worden,
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solches dennoch so wenig rechten Nachdruck gehabt, als es an sich nicht zureichig gewesen. Wir sind zwar nicht gemeynet, unsers Orts einiges unziemendes Ziel hierunter zu setzen; Gönnen auch denen, so sich um das Reich wohl und vor andern verdient machen, allen Vorzug, und alle auch auf ihre Nachkommen und Posterität transferirende Avantage gerne. Allermassen aber denen alten Fürstl. Häusern es immer beschwerlicher fallen würde, wenn durch Ubernehmung eines geringen matricular-Anschlages, das dagegen verstattende neue Votum mit denen Votis derer Reichs-Stände, welche bey des Reichs Wohl und Wehe weit mehrers Interesse haben, auch zu des geliebten Vaterlandes Hoheit, Ruhe und Sicherheit, auch Conservation, ein weit grössers beytragen, nicht allein ein gleiches Gewichte haben, sondern auch so gar die vielen neuen Vota die wenigen alten Häuser überstimmen, folglich die Force und die Macht des Fürstlichen Collegii an sich ziehen, mithin der bey allen Nationen bisher gehabte Vorzug und Splendor der alten Fürstlichen Häuser, durch dergleichen fast unbeschrenckt- und ohnendliche Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand, und Zulassung in den Reichs-Fürsten-Rath, zumahlen bey der in denen Curialien und sonsten bekannter Massen affectirender Parität, noch fernern Anstoß und unwiederbringliches Nachtheil empfinden solte; So haben wir aus dem mit Euer Liebden, und dero hohem Fürstlichen Hause, hierunter habenden gemeinsamen Interesse, mit deroselben in sonderbarem zuverläßigen Vertrauen hierüber, und wie diesem Wercke ein zureichiges Ziel zu stecken, und wenigstens aufs künff
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tige zulänglich zu rathen, uns näher zu vernehmen, keinen Umgang nehmen mögen. Unsers Orts sind wir dabey wohl auf die Gedancken gekommen, ob nicht ein fügliches Mittel seyn könte, wenn man an Seiten der sämmtlichen alten Fürstl. Häuser dahin sich vereinigte, nicht allein der hochansehnlichen Käyserlichen Commission, sondern auch sowohl in denen Votis, als sonsten diensamer Massen zu erkennen zu geben, daß, wenn mit weiterer Admission in den Reichs-Fürsten-Rath gedrungen werden solte, man an Seiten der alten Fürstlichen Häuser besonders zusammen treten, über die vorkommenden Sachen absonderlich deliberiren, und einen Schluß machen wolle. Wir seynd dabey zwar nicht der Meynung, daß ein eigenes Collegium einzuführen, oder auch die geistliche Fürsten-Banck hiervon zu excludiren, sondern, gleichwie man dieser etwa würde heimzugeben haben, ob sie mit den alten Fürstlichen Häusern ihre Vota ferner zusammen tragen, oder bey denen übrigen Gliedern des Fürstlichen Collegii bleiben wolten; Also würde man auch im übrigen durch solche besondere Deliberationes von dem Reichs-Fürstlichen Collegio sich nicht gäntzlich zu separiren haben, sondern, wenn ein gemeinsamer Schluß von denen alten Fürstlichen Häusern, nach der im Reich hervor gebrachten Observanz, gemachet, solcher denen übrigen Mit-Gliedern des Fürstlichen Collegii zu communiciren, und nebst denenselben ein gesammtes Fürstliches Conclusum zu befördern seyn, und also der auf Reichs-Tagen hergebrachte Modus deliberandi, insonderheit und in der That zwar beybehalten, zugleich aber auch die Praerogativen und die Befugniß der
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alten Fürstlichen Häuser, unsers unvorgreifflichen Ermessens, einiger Massen conserviret werden könne. Wir unterlassen nicht, mit andern alten Fürstlichen Häusern in gleichmäßigem Vertrauen hierob zu communiciren, haben auch unserm Gesandten zu Regenspurg gnädigst aufgegeben, mit denen daselbst, wiewohl in gar geringer Anzahl, ietzo befindlichen Gesandten der alten Häuser sich ebenmäßig darüber zu vernehmen. Und wie wir nun Euer Liebden hocherleuchtete Gedancken in gefälliger Antwort erwarten; Also ersuchen wir dieselbe zugleich freund-vetterlich, dieserwegen zu Regenspurg durch dero Vota und sonsten dienlicher Oerter, dieses gemeinsame und angelegene Werck bestmöglichst mit zu befördern, dero wir schließlich zu allen angenehmen freund-vetterlichen Dienst-Erweisungen stets willig und gefliessen verbleiben. Geben, den 12. Januarii, Anno 1687.

CIII.
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Antwort eines regierenden Fürsten von einem alten Fürstlichen Hause auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687. P. P. WAs Euer Liebden über der häuffigen Erhöhungen in den Reichs-Fürsten-Stand und Vermehrung der Stellen und Stimmen im Reichs-Fürsten-Rath zu Gemüthe gegangen, und was sie zu nachdrücklicher Bevorkommung aller bisher daraus erschienenen, und noch ferner besorglichen schädlichen Würckungen vor hochvernünfftige Gedancken führen, welcher Gestalt sie auch darüber unser Sentiment zu erkundigen, und daß wir unsers Fürstlichen Hau
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ses Vota einem eigenen Gesandten auftragen wolten, wohlmeynentlich zu erinnern beliebet, das haben wir ob dero freundlichem Schreiben, vom 12. Januarii nechsthin, so aber etwas spät allhie eingekommen, seines weitläufftigen Innhalts wohl vernommen. Gleichwie nun Euer Liebden wir vor die vertraute Communication gebührenden hohen Danck sagen: Also würden wir mit Eröffnung unserer unmaßgeblichen Gedancken in verlangter Antwort uns ehender heraus gelassen haben, wenn nicht ein und ander Hinderniß solches bis hieher zurück gehalten, und wir uns dabey getröstet, Euer Liebden würden einen geringen Verzug, der Sachen und Umstände Bewandtniß nach, im Unguten nicht aufnehmen; Gestalt dieselbe wir auch zugleich darum freundlich bitten, und mit Euer Liebden hochverständigen Reflexion darinn gantz einig sind, daß man zwar denen, die durch ihre tapffere Meriten die Dignität des Fürsten-Standes, und andere Praerogativen erlangen, solche nicht zu mißgönnen, sondern vielmehr in seiner Maaß zu befördern, gleichwohl aber der alten Fürstlichen Häuser Praeeminenz, zu Verhütung der einschleichenden Parität, bey den Titulaturen und andern nicht nur zum Ceremoniel anlauffenden, sondern auch wichtigen Sachen, und dem Jure votandi & sedendi selbst sorgfältig zu conserviren habe; Welches destomehr vonnöthen, nachdem die schädlichen Effecten, so aus der Multitudine Votorum entspringen, immer stärcker und häuffiger werden, darüber nicht nur die Directoria im Fürsten-Rath hiebevor geklagt, daß offt, ob Diversitatem der vielen Stimmen, sich kein beständig Conclusum finden wollen, sondern alles, dieser un
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richtigen Menge halber, in Confusion und Langsamkeit käme, die alten Fürstlichen Häuser, so das Ihre nach den alten matricularischen hohen Anschlägen zum Reich beytragen, überstimmet, und die nützlichsten und wichtigsten Materien nach dem Arbitrio derer, die am wenigsten dem Reiche zum besten contribuiren können, hingelassen werden müsten, alles dieses zu grosser Versäumniß der kostbarsten Momentorum der Zeit, und Commodorum agendi, öffters auch zu Ubereilung einer Sache, die durch reiffere und sichere Vota der alten Häuser, ohne die überstimmende Menge, besser menagiret werden könte; Immassen dieses auch in Euer Liebden Schreiben mehrentheils angeführet ist. Den Modum aber, vermittelst welches, Euer Liebden hohem Ermessen nach, diesem Unheil zu begegnen, betreffend, so möchte wohl anfangs eine und andere Hinderung, und die Objection der Neuerung, item, ob wolte man Collegia in Collegio formiren, und das Systema des Reichs-Fürsten-Raths zerrütten, oder gar etwas oligarchisches intendiren, entstehen; Nachdem aber diese Besorgniß durch gnugsame Declarationes und Versicherungen zu zerschlagen, auch über die in Euer Liebden mehrangeregtem Fürstlichen Schreiben enthaltene wichtige Modificationes, noch dieses contra Notam Novitatis anzuführen, daß dergleichen vorgängige Consultationes der alten und mächtigern Reichs-Fürsten unter sich, eben nichts neues, sondern bey denen löblichen Vorfahren im Römischen Reiche, Teutscher Nation, allerdings wohl bekannt, und in Ubung gewesen, als solches aus dem Wercke der in vorigen Seculis üblichen Praetaxationen, und sonsten
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erinnerlich ist, und nunmehro, da die ietzigen Emergentien und des Vaterlandes Wohlfahrt dergleichen wieder einzuführen an Hand geben, ohne Nachtheil der übrigen Votorum im Fürsten-Rathe wieder angetreten werden könte: So tragen wir mit Euer Liebden, uns dißfalls freund-vetterlich zu conformiren, kein Bedencken, wollen aber deroselben zu weiterem hocherleuchtetem Nachsinnen überlassen, ob nicht dieses Vorhaben mercklich zu befördern, wenn man die Fürstliche Directoria, Oesterreich und Saltzburg, desgleichen auf der geistlichen Fürsten-Banck die Potentiores, mit in Partes zöge, und da man ihres Beytrits versichert, der Römischen Käyserlichen Majestät solches beweg- und ausdrücklich zu erkennen gäbe, darauf denn an gutem Success destoweniger zu zweifeln seyn möchte. Im übrigen lassen Eurer Liebden wir zur dienlichen Nachricht unverborgen, daß wir, zu Führung unserer gesammten Votorum, einen besondern Gesandten zu Regenspurg haben, und dahin durch denselben, sowohl auch anderer Orten, mit antragen lassen werden, damit die alten Fürstlichen Häuser iedes eine besondere Gesandtschafft nacher Regenspurg abzuschicken, und auch dadurch den Splendeur des alten Fürsten-Standes zu erhalten, bewogen werden möchten, und Euer Liebden verbleiben wir etc. Geben den 2. Martii, 1687.

CIV.
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Anderweites Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg Zell, worinn er die Independence der Herrschafften Vianen und Ameyden erweiset, auch seine Praetension darauf dem Printzen von Oranien, und Herren Staaten von Holland durch Christliche Interposition bestens zu recommendiren bittet, de An. 1687.
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Durchläuchtiger Fürst, gnädiger Herr,
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DAß Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst beliebet, bey Ihro Hoheit dem Printzen von Oranien, und großmögenden Herren Staaten von Holland, durch dero Rath und Residenten Siegel im Haag, die Angelegenheit, betreffende eine also genannte Admodiation oder gemachte Praetension auf die Accis in denen Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dahin recommendiren zu lassen, daß wider wohlgegründetes Recht solche Herrschafften damit nicht möchten beschweret werden, dafür sage billich gehorsamsten Danck, mit gleichmäßiger ferneren Bitte, durch verfolgliche schrifftliche Remonstration dieselbe also weiters vorzustellen, daß man sich in Conscientia überzeuget finden müsse, gestalt dißfalls die großmögenden Herren Staaten von Holland etwas praetendiren, welches in denen Rechten nicht allein keinen Grund finde, sondern vielmehr schlechter Dinge dawider streite, und in blosser That und mehreren Macht bestehe: Wie solches daraus wohl alleiniglich zur Gnüge hervorleuchte, daß (1.) in obgedachten Herrlichkeiten, die Herren von Brederode, als Domini solcher Herrschafften, alle Jura Superioritatis & territorialia von uhralten Zeiten, und so lange sie Possessores davon gewesen, exerciret, welche sich souveraine Herren in dero Landen einiger Gestalt zueignen und vindiciren können, wie sie denn iederzeit von männiglich, und besonders denen Grafen von Holland, für freye, independente Herren seyn erkannt worden, sowohl für dero Person, als mehrgedachte dero Herrschafften, wie solches ferner daraus unwidersprechlich folget, daß (2.)
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die Herren von Vianen bereits für dem 13. Seculo denen Fugitivis aus der Grafschafft Holland frey Geleite gegeben, wie auch noch ietzo geschicht. Denn (3.) daß sie mit Hertzog Albrecht von Bäyern, zu seiner Zeit gewesenen Grafen von Holland, nicht allein Verbündnisse und Alliancen zu gemeinsamer Defension dero Landen gemachet, sondern auch (4.) die Stadt Vianen, zur Zeit, wie zwischen denen Provincien Holland und Geldern Kriege geführet, als ein neutraler Ort erwehlet worden, daselbst den Frieden zu tractiren, (5.) und welches in specie mercklich, wie in Anno 1560. in dem Staat von Holland resolviret, die gemeine Landes-Mittel zu verpachten, und zu dero Behuff alle Städte, Flecken, Dörffer, Herrlichkeiten, Summa alle und iede Güter, keine ausgenommen, mit höchstem Fleiß aufgezeichnet worden, so findet sich nicht, daß man sich dergleichen bey denen Herrschafften Vianen und Ameyden unternommen oder unternehmen dürffen. Und darum darwider nichts machet, wenn man vorgeben solte, es wäre zur Zeit Caroli V. die Souverainität denen Herrschafften Vianen und Ameyden gestritten, und deshalben die Sache beym grossen Rath zu Mecheln anhängig gemachet; Da vielmehr dadurch, daß wider solche Independence, in mehr als 100. Jahren nichts beständiges beygebracht werden können, sondern man alles in Statu Libertatis lassen müssen, die kündige Souverainität befestiget wird; Wiewohl ohnedem bekannt, daß die ungnädige Bezeigung Imperatoris Caroli V. alleine durch einige, so dero Zeit dem am Käyserl. Hof zu Gent subsistirenden herrn von Brederode sein hohes Ansehen
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mißgönneten, procuriret, indem sie angebracht, weil der Herr von Brederode vor seinem Hause zu Gent Insignia Familiae über die Thüre stellen lassen, und dieselbe von der Grafschafft Holland nicht unterscheidet, er ein Anrecht an solcher Grafschafft praetendire, und solches damit kund machen wolte, dannenhero es sich mit solcher Widrigkeit bald geschicket, wie eine Erklärung erfolget, cui fini die Insignia aufgehangen, und darum der ohne das nicht fundirte Process aufgerussen, ohne daß auch notorium, daß eben selbiger Herr ex Familia Comitum Hollandiae, und dazu von seinem ältern Sohne herstammet, welchem Insignia avita nicht so sehr mißgegönnet werden müssen. So könne auch solche Independence dadurch nicht geschwächet werden, daß in Anno 1578. die Helffte der Accisen und Imposten an den Staat von Holland gegeben, und dieser Beytrag nachgehends durch eine hinzu gekommene Ammodiatie continuiret worden; Weil unverneinlich, wenn die großmögende Herren Staaten von Holland gegründetes Recht zu solchen Imposten gehabt, sie mit der Halbscheidt nicht würden seyn contentiret gewesen, sondern würden ihr Recht viel ehender höher getrieben haben, weil sie zu der Zeit vorgeschwebeten Kriege grosse Kosten anwenden, und zugleich Securitati Dominatus Vianensis, als welcher ihnen nächst gelegen, invigiliren und praecaviren müssen, daß sich der Feind nicht hinein nistele. Vor welche Mühe und Kosten ihnen ad certum tempus ex pacto die halbe Accis, iedoch absque Praejudicio, und daß es zur Consequenz nicht gedeyen solle, verwilliget und durch nachgefolgte Vergleiche, mit eben selbiger Praecaution zu einer
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gewissen Summ, gegen versicherte Defension bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste, durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret, und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht aufzu
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nehmen, daß in dieser Sache ich so weitläufftig falle, zumahl das grosse Praejudicium, und dieses abzuwenden, eine etwaige Information erfodert, um so viel besser dasjenige durch gnädigste Interposition effectuiren zu können, wofür die Billichkeit und klares Recht selbst streiten, zumahl ich nicht zweifele, wenn Ihro Hoheit dem Printzen von Oranien, und denen großmögenden Herren Staaten von Holland dieses durch höhere repraesentiret wird, sie werden in sich gehen, vergnüget seyn, und nachdem sie Familiae Brederodianae notorie so trefflich genossen, den wenigen Rest denen Nachkommen von der Spill-Seite endlich gönnen, als welches dieselbe nicht Gratiae ipsorum, sondern ihren klaren Rechten zu tribuiren haben, und nur um nachbarlicher Freundschafft willen eine gütliche Abstellung suchen, als welche beständigen Vorsatzes seyn, alle möglichste Dienste denen uniirten Provincien, so viel an ihnen, iederzeit zu leisten, und dero Wohlfahrt für ihre selbst eigene zu halten. In Hoffnung nun, daß von Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit dieses also schrifftlich vorgestellet werde, bin und versterbe ich Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Vianen, den 11. Januarii, Anno 1687. gehorsamer, Simon Heinrich, Graf von der Lippe.

CV.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Graf Simon Heinrich zur Lippe, auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687.
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P. P.

Besonders lieber Oheim,
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WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen. Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf andere
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Weise denselben aus dem Possess mehrberegter Herrschafften zu setzen: Also wird der Oheim, unsers Ermessens, vor allen Dingen, und ehe von diesem Ammodiations- und Accise-Werck etwas gereget werde, ihm angelegen seyn lassen, mit denen Creditoren solche Richtigkeit zu machen, und sonsten das Werck dergestalt fest zu stellen, damit er, der Possession offtbesagter Herrschafften, und daß er sich derentwegen nichts Widriges weiter zu befahren, versichert seyn möge. Welches wir also wohlmeynentlich erinnern wollen, und verbleiben etc. geben auf unserer Residenz Zelle, den 12. Februarii, Anno 1687.

CVI.
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Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de An. 1687. P. P. WEssen Euer Liebden unterm dato Saltzburg den 30. Octobris nechsthin an der Augspurgischen Confession zugethaner Chur-Fürsten und Stände gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte, wegen der aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirter, und sich hieraussen niedergelassener Unterthanen, ihrer zurückgebliebenen Kinder, Haab und Güter wegen, zu Beybehaltung guter Intelligenz und Beobachtung der heilsamen Reichs-Satzungen, sich freundlich erbieten wollen, das ist von besagtem Reichs-Convent, auch uns, wie andern Herrschafften und Obrigkeiten, darunter sich diese Leute gesetzet, und ihrer Religion halber öffent
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liche Bekänntniß gethan, seines Innhalts abschrifftlich communiciret worden. Wie nun Eurer Liebden hierunter vernommene Erklärung von sämmtlichen Chur-Fürsten und Ständen Augspurgischer Confession anders nicht, als zu Danck aufgenommen werden kan: Also haben wir unsers Orts nicht allein solchen hiermit gebührend ablegen, sondern auch, und daß alles desto ruhiger und ordentlicher von statten gehe, Uberbringern dieses, unsern Beamten und Pflegern zu Heilbrunnen, Lt. Johann Martin Zanten, zu Euer Liebden Hof-Lager eigens abschicken wollen, um nach Euerer Liebden Erlaubniß, mit ein- oder andern dero Officianten, auf vorhergegangene Extradition bey sich habender Attestaten wegen dieser Emigrirten öffentlichen Glaubens-Bekänntniß, de Modo etwas weniges zu conferiren, und sich alsdenn in das Tefferecker-Thal selbsten, da es ietziger Witterung nach seyn kan, mit einem kleinen Ausschuß von solchen Leuten zu begeben, und, dero sämmtlicher Interessirten Güter halber, die Nothdurfft allenthalben zu beobachten; Inmassen auch einige benachbarte löbliche Reichs-Stände, unter deren Bothmäßigkeit eine gewisse Anzahl solcher emigrirter Tefferecker sich niedergesetzet, uns ersuchet, besagtem unsern Pfleger die Erlaubniß zu geben, auch ihrentwegen bey solcher Gelegenheit die Attestata zu produciren, und denselben, wie vor die, so sich in unserm vormundschafftlichen Hertzogthum niedergelassen, also auch für die Ihrige negotiiren zu lassen, mit dem Erbieten, alles das auch ihrer Seits genehm zu halten, was mehrerwehnter unser Pfleger und Deputirter, Lt. Johann Martin Zant, dis falls verrichten werde. Al
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lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.
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CVII.
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Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es allerunterthänigst bittet, daß Seine Majestät den Befehl dero Ober-Oesterreichischen Regierung, denen aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen ihre Kinder und Güter nicht folgen zu lassen, zu cassiren, und nur gedachte Exulanten mit Abfolgung des Ihrigen zu erfreuen, auch dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg dadurch zu löblicher Nachfolge aufzumuntern, allergnädigst geruhen möchte, de Anno 1688.

Allerdurchläuchtigster, Großmächtigster und unüberwindlichster Römischer Käyser, allergnädigster Käyser und Herr,
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EUer Käyserliche Majestät werden, allerunterthänigster Zuversicht nach, in Gnaden vermercken, daß, nachdem allbereit zu zweyenmahlen auf Befehl und Geheiß unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, vor dero Tyrolische der Evangelischen Religion zugethane, und Theils mit Zurückbehaltung ihrer Kinder und Vermögens, aus besagter Gefürsteten Grafschafft vor einigen Jahren ausgeschaffte Unterthanen bey Eurer Käyserlichen Majestät wir allerunterthänigst, und dem Instrumento Pacis Osnabrugensis gemäß intercedirt, solches vortetzo noch einstens, und zwar um desto mehr, zu thun gemüßiget werden, indem nicht allein bis dahero Eure Käyserliche Majestät, auf die erste allergehorsamste Vorschrifft, durch dero Con-Commissarium allhier zurück vermeldete allergnädigste Antwort und gethane Vertröstung, wider besagte Leute, dem Friedens-Schluß zuwider, nicht
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handeln oder thun lassen zu wollen, von dero Ober-Oesterreichischen Regierung der Effect noch nicht gegeben, sondern vielmehr so gar, daß durch dieselbe auch der von des Herrn Ertz-Bischoffs zu Saltzburg Fürstlichen Gnaden, vor die aus ihrem Ertz-Stifft, der Evangelischen Lehre halber, Emigrirte, vertröstete und erwartete Erfolg gehindert und intervertiret worden, unvermuthet zu vernehmen ist; Inmassen denn, und an statt, da unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten zuverläßig geglaubet, daß denen sowohl von des verstorbenen Herrn Cardinals Fürstlichen Eminenz, als des ietzo regirenden Herrn Ertz-Bischoffs Fürstlichen Gnaden, Innhalts derer vom 3. Martii, und 30. Octobris, Styl. nov. letzt abgewichenen Jahrs, zurückgelassenen Antwort-Schreiben, von sich gegebenen billichsten Erklärung und gethanem Anerbieten, zu Erhalt- und Fortpflantzung guten Vernehmens und Intelligenz mit andern löblichen Ständen, auch bestmöglichsten Beobachtung der heilsamen Reichs-Satzungen, denenjenigen Emigrirten, so ihres Glaubens halber, und daß sie der Evangelischen Religion gäntzlich zugethan, glaubwürdige obrigkeitliche Attestata beybringen würden, ihre sowohl unmündig- als erwachsene Kinder, so nicht Catholisch seyn wolten, ohnweigerlich abfolgen lassen, auch die freye Handlung mit ihren Haab und Gütern, der Gebühr und Billichkeit nach, verstatten zu wollen, würcklich nachgegangen werden würde; Zumahln da nicht allein die desiderirte Attestata vorhanden gewesen, und würcklich produciret worden, sondern noch darzu von des Herrn Administratoris und Hertzogs
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zu Würtemberg Fürstlichen Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten, mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen, nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedach
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ter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der
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klaren Sanction des Instrumenti Pacis Osnabrugensis Westphal. Art. V. §. 12. Vers. Quod si vero subditus &c. schnurstracks zugegen lauffet, dessen mächtige Manutenenz doch, auch respectu dieses Passus, von Euer Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt allerseits Religions-Verwandten im Römischen Reich, und obersten Executorn besagten Friedens-Schlusses, sich unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, allergehorsamst versprechen, und daß dieselbe, daß sich gleichsam über besagte heilsame Provision des Friedens-Schlusses von Euer Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung ein besonders Arbitrium zugeeignet und angemasset, oder auf andere Art und Weise, zu der Evangelischen Bedrückung, gehandelt werden wolle, nicht approbiren werden, gantz ungezweifelt versichern. Sie setzen im Gegentheil vielmehr zu Euer Käyserlichen Majestät Welt-bekannten Gerechtigkeit das gantz feste gehorsamste Vertrauen, lassen auch durch gegenwärtiges allerunterthänigstes Schreiben nochmahls darum geziemend ansuchen und bitten, daß, nachdem nunmehro absonderlich das gantze Werck der freyen und dem Friedens-Schluß gemässen Emigration, der sowohl in der Tyrol, als Saltzburgischen Landen annoch befindlichen, oder allbereit ausgeschafften Evangelischen Unterthanen, auf Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Resolution lediglich ankommt, inmassen ihre, des Herrn Ertz-Bischoffen zu Saltzburg Fürstlichen Gnaden, in vorerwehntem an Ihre Durchläuchtigkeit, den Herrn Hertzog und Administrator zu Würtemberg, zurück geschicktem Re
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creditiv deutlich mit setzen, und von neuem versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl. Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben Euer Käyserlichen Majestät Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688. allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.
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Schema Sigillantium.
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Churfürstliche.
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Chur-Sachsen.
Chur-Brandenburg.

Fürstliche.
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1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen-Gotha.
4. Sachsen-Coburg.
5. Sachsen-Weimar.
6. Sachsen-Eisenach.
7. Braunschweig-Zelle.
8. Braunschweig-Wolffenbüttel.
9. Braunschweig-Calenberg.
10. Baden-Durlach.
11. Vor-Pommern.
12. Hinter-Pommern.
13. Hessen-Darmstadt.
14. Minden.
15. Waldeck.

Grafen.
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16. Wetterauische.
17. Fränckische.
18. Westphälische.

Reichs-Städtische.
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Rheinische Banck.
Speyer.
Franckfurt.
Nordhausen.
Oberländische Banck.
Nürnberg.
Eßlingen.
Schweinfurt.
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CIIX.
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Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, worinn es abermahls vor die aus dem Tefferecker-Thal emigrirten Evangelischen intercediret, und ihnen eine freye Emigration mit ihren Kindern und Gütern zu verstatten bittet, de A. 1688.

Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,
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SO dancknehmig von denen gesammten Evangelischen Herren Churfürsten, Fürsten und Ständen, unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, Euer Hochfürstlichen Gnaden, vom 30. Octobris Styli novi, abgewichenen Jahrs, dero aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirte Unterthanen betreffend, von sich gegebene Christliche, Fürst- und billichste, auch dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß gemäße Erklärung aufgenommen worden; So unvermuthlich und nachdencklich ist ihnen zu vernehmen gewesen, daß ohnlängsthin an statt der verhofften würcklichen Vollziehung derselben, und zugesagten Verabfolgung der ehemahls zurück behaltenen Kinder und Vermögens, diejenige Exulanten sowohl, so verschriebener Massen, ehe und bevor sie sich zu ihren Kindern begeben, die verlangten Attestata zu dero Hof-Gericht eingeliefert, als auch der zu Facilitirung des Wercks und Conferirung mit dero Officianten über dem Modo, absonderlich aber Eurer Hochfürstlichen Gnaden zu Ehren, von seiner Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit, dem Herrn Administrator und Hertzogen zu Würtenberg etc. an dieselbe mit abgeschickt gewesene Beamte, ohne Frucht und Erhaltung des ge
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ringsten Effects, von Saltzburg wieder ab- und zurück reisen müssen, und zwar solches unter dieser nochmahls erfolgter Anführung, daß, weiln das Tefferecker-Thal nicht völlig Saltzburgischer Jurisdiction, sondern hiervon ein Theil zu der Gefürsteten Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, Eurer Hochfürstlichen Gnaden aber erst, nechster Tagen, von ihrer Ober-Oesterreichischen Regierung zu Inspruck Parte gegeben worden, daß selbige an ihren Gräntz-Pässen ernstlichen Befehl ergehen lassen, daß dergleichen Teffereckische Unterthanen der Paß und Zutritt in obgemeldtes Thal nicht verstattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder, da solche bereits hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Rückkehr betreten würden, jene zwar alsobald aus- und fortgeschafft, diese aber angehalten und zurück geschicket werden solten, von selbsten leicht ermessen werden könte, wie ungleich man deroselben am Käyserlichen Hofe ausdeuten würde, wenn sie, ihrer Seits, ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedachter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibirt worden. Nun müssen zwar unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten solch von Inspruck aus ergangenes Gebot an seinen Ort gestellet seyn lassen, getrösten sich iedoch gäntzlichen von Ihrer Käyserlichen Majestät gerechtestem Gemüth, und allzeit bezeigten Begierde, zu Observirung der Reichs-Constitutionen, dessen Fundamental-Gesetz, und insonderheit des Instrumenti Pacis Osnabrugensis Westphalicae, daß es weder auf ihren allergnädigsten Befehl ergangen sey, noch auch von dero
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selben werde angenehm gehalten werden. Und haben sie sich vielmehr allbereit Anno 1685. durch ihren hiesigen Herrn Commissarium, auf die an sie, Nahmens unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, vom 12. Julii selbigen Jahrs, vor solche Tyrolische Evangelische Leute abgelassene allerunterthänigste Vorschrifft erklären lassen, dergleichen gerechteste Resolution man auch abermahls auf die vom 22. Februarii jüngsthin, wiederholte allergehorsamste Intercession und gethane Vorstellung wider der Inspruckischen Regierung Verfahren, zuverläßig hoffet. Alldieweiln aber doch gleichwohl dasjenige, wofür in unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten Nahmen, über die in dero Ertz-Bistthum befindliche, und zum Theil allbereit daraus geschaffte Evangelische Unterthanen bey Eurer Hochfürstlichen Gnaden intercedirt worden, nichts anders ist, als was der Religions-Friede, auch gantz ausdrücklich der Oßnabrückische Friedens-Schluß, so im Römischen Reiche statt eines Fundamental-Gesetzes ist, verordnet und observirt haben wollen, Eurer Hochfürsilichen Gnaden auch sowohl, als dero hochlöbliche Herren Vorfahrer, solches selbst hocherleuchtet begriffen, und dahero in beyden an hiesige Evangelische Gesandtschafften in dieser Materia zurück gegebenen Antworten, vom 3. Martii und 30. Octobris Styli novi des verflossenen 1687. Jahrs, sich ausdrücklich, und wie es von so vornehmen Ständen des Römischen Reichs und löblichen Regenten erwartet werden können, erkläret worden, die heilsame Reichs-Satzungen hierimter zu beobachten;
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Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, nicht geglaubet, daß bey solcher Beschaffenheit dieselbe durch eine blosse erhaltene Nachricht von einem widerrechtlichen Verbot und Verfahren einer vermuthlich ausser Befehl hierunter habenden Regierung, sich an ihrer rechtmäßig gefasten Resolution irre machen, und dasjenige, so Euer Hochfürstliche Gnaden, in Conformität mehr besagten Friedens-Schlusses, vorgehen zu lassen sich erboten, wieder zu difficultiren bewegen lassen solten, zumahln auch, daß das Tefferecker-Thal nicht gäntzlich der Hochfürstlichen Saltzburgischen Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, kein neues Emergens, sondern schon vor der von Euer Hochfürstlichen Gnaden, und dero Herren Vorfahren am Ertz-Stifft, gedoppelt ergangenen Declaration und Sinceration bekannt und notorisch gewesen; Ausser dem auch, was von einem Reichs-Stande nach denen Gesetzen und Pactis des heiligen Römischen Reichs geschiehet, mit Recht und Fug von niemanden übel ausgedeutet werden kan, und endlich, weiln diese gantze Sache von dem Glauben und Religion herkommet, daß, nach Römischen Catholischen Principiis, hierunter vielmehr eine weltliche Regierung Eurer Hochfürstlichen Gnaden, als des Dioecesani Exempel, denn sie derselben hierinnen zu folgen gehabt, es sich ansehen lässet. Bey welcher Bewandtniß denn, auf öffters besagter unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, gnädigsten Befehl und Geheiß, bey Eurer
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Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts, Euer Hochfürstlichen Gnaden Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688. unterthänigst-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.
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Inscriptio.
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Dem Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Ernesto, Ertz-Bischoffen zu Saltzburg, und des Stuhls zu Rom Legaten etc. unserm gnädigsten Fürsten und Herrn.

Schema Sigillantium.
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Churfürstliche.
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Chur-Sachsen.
Chur-Brandenburg.

Fürstliche.
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1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen-Altenburg.
4. Sachsen-Coburg.
5. Sachsen-Weimar.
6. Sachsen-Eisenach.
7. Braunschweig-Zelle.
8. Braunschweig-Wolffenbüttel.
9. Braunschweig-Calenberg.
10. Halberstadt.
11. Vor-Pommern.
12. Hinter-Pommern.
13. Hessen-Cassel.
14. Baden-Durlach.
15. Waldeck.

Grafen.
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16. Wetterauische.
17. Fränckische.
18. Westphälische.
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Reichs-Städtische.
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Rheinische Banck.
Worms.
Mühlhausen.
Nordhausen.
Oberländische Banck.
Nürnberg.
Rotenburg.
Memmingen.

CIX.
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Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie demselben ihre Religions-Beschwerden ausführlich vorstellen, und selbigen abzuhelffen bitten, de Anno 1688.

Hochwürdigster, Hochgebohrner Bischoff, gnädigster Landes-Fürst und Herr,
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DEmnach Eure Hochfürstliche Gnaden unter der Hülffe des Höchsten, die Regierung dero von GOtt ihro gnädigst anvertrauten Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim, zu sonderbarer Freude des gantzen Landes, und aller Stiffts-Eingesessenen, ohnlängst, gebe GOtt! auf viele Jahr würcklich angetreten, auch damit derselbe bey anscheinenden gefährlichen Läufften in gute Verfassung und Sicherheit gesetzt und erhalten, von aller unbillichen Gewalt, so viel möglich, conserviret, hergegen aber, was zu dessen Aufnahm und Bestem gereichen kan, allermöglichst befördert werden möge, einen öffentlichen Land-Tag, dem uralten von vielen Seculis üblichen Herkommen nach, auszuschreiben ihr gnädigst
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gefallen lassen, Euer Hochwurden Dom-Capitul auch sowohl, als übrige löbliche Land-Stände, dem gnädigsten Ausschreiben zu schuldigster Folge, in unterthänigstem Gehorsam sich eingefunden haben. Und denn bey all solchen Land-Tagen und Consultationibus publicis denen Land-Ständen und Unterthanen ihre Gravamina und Beschwerden, da sie deren einige haben, dem Landes-Fürstlichen Ober-Haupte unterthänigst fürzubringen, gnädigst verlaubt und verstattet ist, damit denselben, denen wohlbeschriebenen Rechten, den Reichs-Cräyß- und Land-Tages-Abschieden, wie auch der unverrückten Observanz und Billichkeit gemäß, zu des Vaterlands Bestem und Aufnahm, auch gutem Vernehmen zwischen Ritterschafft und Städten unter sich, gedeylichst abgeholffen, und denen Unterthanen, sich zu beklagen, alle befugte Ursache benommen werde; So haben Euer Hochfürstlichen Gnaden treugehorsamste Ritterschafft und Städte, die wider den Religions-Frieden, Instrumentum Pacis, Recessum Consistorialem, und die offenkündige Land-Tags-Abschiede, auch Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit höchstseligsten Andenckens, abgegebene gnädigste Resolutiones und Befehle geraume Jahre her, ihnen nach und nach zugezogene fast hart anliegende Beschwerden, sowohl in Ecclesiasticis, als Politicis, in gehorsamster Devotion fürzutragen nicht entübriget seyn können, der unterthänigst-getrösteten Zuversicht, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero beywohnenden Landes-Fürstlichen und väterlichen Hulde nach, denenselben dermahleins völlig und aus dem Grunde dergestalt zu remediren und abzuhelffen gnädigst ge
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neigt seyn werden, wie deßfalls zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als ihrer von GOtt vorgesetzten hohen Obrigkeit, dero getreueste Ritterschafft und Städte das ungezweifelte feste Vertrauen unterthänigst gestellet haben. In solchem unterthänigsten Vertrauen nun, können dieselbe vors Erste ohnangeführet nicht lassen, daß, obwohln in dem allgemeinen Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß von Anstellung und dem ruhigen Exercitio der im Römischen Reich zugelassenen Religionen ohnstreitige Verordnungen zu finden, und dabey die Observanz des 1624. Jahrs, zur richtigen Norm gesetzt, einfolglich diejenige Religion, so selbigen Jahrs in einer Kirche oder Gotteshause öffentlich getrieben, darinn von niemand zu verbieten, noch die in solcher Kirche an dem Exercitio, nach der Observanz von Anno 1624. eintzig und alleine Berechtigte davon neuerlich zu excludiren, oder wider dero Willen das öffentliche Exercitium einer andern Religion darinn einzuführen, daß dennoch, solchem zu entgegen, von dem Drosten zum Woldenberge, Adam Arnold von Buchholtz, in der auf dem dabevor gewesenen Salderschen Lehen-Gut befindlichen Kirchen die Dorff-Gemeinde zu Henneckenrothe, so doch samt ihrem Prediger im Jahr 1624. das Exercitium Religionis der Augspurgischen Confession allein ohne Widerrede öffentlich darinn geübt und getrieben, dabey auch dis zu der in Anno 1685. vorgelauffenen Turbation ruhig verblieben, an solchem, vermög Instrumenti Pacis, gebührendem öffentlichen Exercitio und Ubung ihrer Christlichen Religion unbillich wollen gehindert, und dagegen das öffentliche Exercitium
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der Catholischen Religion daselbst eingeführet werden; Allermassen zu dessen Erhebung vorerwehnter Drost die Kirchen-Schlüssel zu sich genommen, und dieselbe dem ordinario Pastori loci Augustanae Confessionis weiter, oder ihn in die Kirche zu gehen, nicht verstatten wollen. Wenn aber ein solches Unterfangen anders nicht, als vor eine offenbare Contravention des Instrumenti Pacis gehalten werden kan, so zweifeln Ritterschafft und Städte nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden die rechtlichst und fördersamste Verordnung dahin gnädigst ergehen lassen werden, daß das neuerlich, und wider die Observanz Anno 1624. angestellte Exercitium der Catholischen Religion in der Kirchen zu Henneckenrothe dermahlen abgestellet, dem Pastori Augustanae Confessionis die Schlüssel, samt dem ungehinderten Eingang, und nebst der Gemeinde das freye Exercitium Religionis nach der Augspurgischen Confession mit seinen Annexis wieder restituirt und frey gelassen, auch alles, so darinn vorgegangen, als öffentliche Turbationes, mit exemplarischer Bestraffung cassiret und aufgehoben werde. Vors andere, ist leider! mehr als zu viel bekannt, was vor ein unverantwortliches und höchstgefährliches Gravamen allen in hiesigem Stifft wohnenden Augspurgischer Confession Verwandten, nunmehro in einige Jahr hero in gewaltsamer Erbrechung der Gotteshäuser in Städten, Flecken und Dörffern, insonderheit zu Dassel, Holla, vor der Stadt Peina, zu Ottfreisen, Haverlade, Heise, Burg- und Nordstemmen, Sotterumb, Langenholtensen und anderer Oerter mehr zugefüget worden, indem sich einige Römisch-Catholische Un
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terthanen nicht gescheuet, der Augspurgischen Confession Verwandten ohnstreitig zugehörige Kirchen, und deren Eröffnung zu Begräbnissen ihrer Glaubens-Genossen, und der dabey gewöhnlichen Exequien, auch verrichtenden GOttesdienstes, wider die klare Observanz des 1624. Jahres, und die an Seiten der Augspurgischen Confessions-Verwandten notorische Possession vel quasi, anmäßlich zu praetendiren, und da ihnen solches von denen Predigern und Gemeinden der Oerter, als zu dero grössestem Praejudiz und höchstschädlicher Nachfolge, nicht weniger zu mercklichem Abbruch des Reichs Grund-Gesetze es gereichig, rechtmäßig verweigert worden, durch die Beamte selbst, pessimo Exemplo, mit Aufbietung vieler bewehrter Unterthanen, die Kirchen-Thüren mit Aexten, Beilen und Baarten, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes nicht allein gewaltthätig aufzuschlagen, und der Augspurgischen Confessions-verwandten Priestern die Reparation der zerschlagenen Kirch-Thüren aus ihren eigenen Mitteln aufzubürden, besondern sie auch noch über das mit hohen Geld-Straffen zu belegen, und solche durch beschwer- und schimpffliche fiscalische Processe, oder ie zuweilen auf den Land-Gerichten beyzutreiben, also in dem allen die der Augspurgischen Confession Verwandte in ihrer Possession vel quasi des in ihren Kirchen privative und mit Ausschliessung der Römischen Catholischen haltenden Gottesdienstes zu turbiren. Als aber dergleichen ungebührliche und höchststraffbare Gewaltthaten des heiligen Römischen Reichs offenkündigen Fundamental-Gesetzen, bevorab dem so theuer erworbenen und hochverpönten Re
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ligions-Frieden, dem Instrumento Pacis, nicht minder Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit hochseligsten Andenckens unter dero Churfürstlichen eigenhändigen Unterschrifft und Handzeichen in Anno 1681. den 11. Julii, gnädigst abgegebenen Resolution durchaus zuwider ist; So tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden löbliche Ritterschafft und Städte das unterthänigste Vertrauen, sie werden all solchen gewaltthätigen Eröffnungen der Kirchen fernerhin nachdrücklichst steuren, denen Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen und Unterthanen in dieser ihrer so hochgesicherten Religions-Sache durchgehends gleichen Landes-Fürstlichen starcken Schutz halten, und sie mit solchen und dergleichen Gewaltthaten fernerweit nicht betrüben, vielmehr im Gegen-Theil die Verbrecher und Urheber solchen höchst ärgerlichen Beginnens zu wohlverdienter exemplarischer Straffe ziehen lassen. So wollen auch Drittens, schon von etlichen Jahren her, denen der Augspurgischen Confession verwandten Leuten, welche auf und für den Amt-Häusern und Clöstern dienen oder wohnen, so wenig als den Predigern im Stiffte, contra Instrumentum Pacis, & liberum Religionis Exercitium, die Actus ministeriales, als Tauffen, Copulationes und Begräbnissen, von ihrer Religion Geistlichen verrichten zu lassen nicht verstattet, sondern sie vielmehr mit solchen Actibus an die Römisch-Catholische Geistliche sich zu halten gezwungen, und wenn deren welche sterben, nicht auf die gewöhnliche Kirchhöffe, sondern, zu grossem Leid-Wesen der Hinterlassenen, an einen besondern Abort begraben werden, gestalt solches auf dem
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Fürstlichen Amt-Hause Liebenburg, unterm Praetext eines absonderlichen, aber nie producirten, auch ohne das, als dem Instrumento Pacis zuwider lauffenden, also ungültigen Befehls, fast täglich also practiciret werden soll. Wenn iedoch denen Catholischen Geistlichen ie und alle Wege frey gelassen, ihre Glaubens-Genossen, ob sie gleich in Evangelischen Dörffern wohnen, mit solchen Actibus ministerialibus, ohne Contradiction, in allem zu bedienen, in dem Instrumento Pacis aber Art. 5. §. 1. klärlich versehen, daß, was uni Parti justum, dem andern Theile auch recht und zugelassen seyn solle; So werden Euere Hochfürstliche Gnaden auch hierinn die gnädigste Verordnung dahin zu machen Landes-Väterlich geruhen, daß gleichwie die Römisch-Cathosche Geistlichen ihre Glaubens-Genossen mit solchen Actibus ministerialibus, ohne die geringste Contradiction bedienen, also auch solches der Augspurgischen Confession-verwandten Pfarrherrn, und denen Leuten, so auf den Aemtern und Clöstern wohnen und dienen, gleichfalls frey und ungehindert bevor bleibe, auch desfalls gnädigsten Befehl an die Stiffts-Beamte, bevorab zu Liebenburg, abzulassen. Nicht weniger gereichet, Vierdtens, Ritterschafft und Städten zu mercklicher Beschwerde, daß der in Anno 1651. vor denen Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten errichtete, auch von Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, confirmirte Consistorial-Recess von denen Drosten und Beamten hiesigen Stiffts, auch sonsten gar wenig, ja fast nichts mehr attendiret, sondern, Beliebens nach, gantz hindange
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setzt, und gleichsam unter die Füsse getreten werden wolle, indem die Pfarrherren und AEditui Augspurgischer Confession der Jurisdictioni Consistoriali überall fast subduciret, hergegen aber an die Fürstliche Cantzley die Aemter, ja so gar die Land-Gerichte, zu nicht geringem Despect Eurer Hochfürstlichen Gnaden und dero hiesigen Consistorii, anmaßlich gezogen, daselbsten geurtheilet, und der etwan sich ereigenden oder praetendirenden Verbrechen halber bestrafft werden wollen. Als aber auch solches denen wohlbekannten geist- und weltlichen Rechten, dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis, vornehmlich aber dem in Anno 1651. errichteten Consistorial-Recessui, und Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit vor sich und dero hohe Successores am Stifft beschehener Confirmation desselben e Diametro zuwider, auch nichts als höchstschädliche Confusion der Gerichtbarkeiten, ohngebührliche Veracht- und Verkleinerung des von GOtt eingesetzten geistlichen Standes und aller Religions-Verwandten causirt und nachführet, so wollen sich Ritterschafft und Städte auch in diesem Punct gnädigster Erhör- und Remedirung unterthänigst getrösten. Ob auch wohl, Fünfftens, in dem Consistorial-Recessu gantz klärlich mit versehen, und von allerhöchstgemeldter Käyserlicher Majestät auch des Römischen Reichs Herren Commissariis und dero Subdelegirten, denn Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit und Euer Hochwürden Dom-Capitul selbst, verabschiedet worden, daß, was in Consistorio cognosciret, decidiret, mandiret und ausgefertiget würde, solches eben die Krafft und Autorität haben solle, als wenn es in
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Fürstlicher Cantzley, oder beym Hof-Gerichte, beschlossen und ausgefertiget, die Drosten, Gerichts-Herren und Unterthanen auch demselben gleichen Gehorsam leisten, und dawider ergehende Decreta und Befehle nicht attendiret, sondern pro sub & obreptitiis gehalten, und eintzig und allein, was beym Consistorio in denen dahin gehörigen Sachen geschlossen, gültig, und die Beamte und Gerichts-Herren, ohne einige Exception, zu folgen schuldig seyn solten, daß dennoch, dieser deutlichen Disposition zuwider, die von dem Consistorio auslassende Mandata von denen Drosten und Beamten fast gar nicht respectiret, gantz höhnisch gehalten, und die Verbrecher oder sonst an das Consistorium Citirte per contraria Mandata sehr gesteiffet werden, immassen denn vor weniger Zeit der Amtmann zur Liebenburg sich nicht entblödet, den Priester zu Leve, Herrn Johann Otten Niemeyern, zu verschiedenen mahlen ad dicendum Veritatis Testimonium ans Amt zu citiren, und, wie dieser, aus Verbot des Consistorii, & ob notoriam Praefecti illius Incompetentiam, nicht erschienen, ihm anfänglich die Pferde, hernach aber die Kühe wegnehmen zu lassen, dergleichen Exempel von andern Beamten, da es nöthig wäre, mehr angeführet werden könten. Als aber ein solches der Beamten Verfahren eine offenkündige Contraventio sowohl des Instrumenti Pacis, als Consistorial-Recessus ist, so tragen das unterthänigste Vertrauen, Euer Hochfürstliche Gnaden solchem Unwesen dermahlen zu remediren, und denen Drosten und Beamten ihre anmassende Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandte Geistliche gäntzliche zu untersa
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gen, die Contravenienten aber, andern zum Exempel, ernstlich zu bestraffen, gnädigst geruhen werden. Und als denn, Sechstens, uns und vielen Unterthanen Augspurgischer Confession die Abfeyrung einiger Fest- und Heiligen-Tage, so in unserer Kirchen nicht hergebracht, contra liberum Religionis Exercitium angewiesen, und als ein Gewissens-Zwang aufgebürdet werden will, immassen dergleichen Religions- und Gewissens-Zwang durch das Stifft hin und wieder fast sehr getrieben, die Leute deswegen zu ohnverdienten Straffen gezogen und ausgepfändet werden, wie solches den Einwohnern zu Sorsumb in der Vogtey Hohen-Hameln noch dis und voriges Jahr wiederfahren, und aber solches, ob liberum Religionis Exercitium Augustanae Confessioni Addictis in Instrumento Pacis concessum, und anderer Ursachen halber, nicht bestehen kan, indem die praetendirende Cessatio a Labore einen der Augspurgischen Confession und dessen verstatteten libero Exercitio zuwider lauffenden Gewissens-Zwang inferiret, und daher den Unterthanen nicht anzumuthen, weniger de Facto aufzubürden, auch Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit rühmlichsten Andenckens desfalls in Anno 1666. den 23. Septembris, und 1667. den 12. Septembris, beschehenen gnädigsten Declarationibus allerdings zuwider ist; Als wird die Abstellung sothanen unbillichen Zwangs, und Erstattung der Euer Hochfürstlichen Gnaden armen Unterthanen desfalls abgeprester Straffen hiemit gleichfalls unterthänigst-höchsten Fleisses gesucht und gebeten, auch an gedeylichgnädigster Erhörung in diesem so billichen Petito im geringsten nicht gezweifelt. So ist auch, zum Sie
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benden, Euer Hochfürstlichen Gnaden in gnädigstbeliebiger Erinnerung, was von dero getreuen Ritterschafft und Städten, des wider alle Billichkeit so geraume Jahr hero zurück bleibenden Salarii Consistorialis wegen, für vielfältige Klagen geführet, die verhoffte Verfügung und Anstalt aber zu dessen Bezahlung bis noch würcklich nicht gemacht worden. Gleichwie aber gedachtes Salarium in dem für denen Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten von Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, gnädigst ratificirten Consistorial-Recessu, der Billichkeit gemäß, einmahl fest gestellet, auch darauf bey den Land-Tags-Handlungen von Anno 1652. insonderheit aber von Anno 1664. mit gutem Einwilligen hiesigen hochwürdigen Dom-Capituls und übriger löblichen Land-Stände, das Werck dahin verabschiedet, daß ein hochwürdiges Dom-Capitul und löbliche Land-Stände sowohl den Rest, quoad Deservitum, als auch das Currens, nach dem vorhin beliebten, in dem Land-Tags-Abschiede von Anno 1652. determinirten Quanto, aus des grössern Stiffts Schatz-Wesen so lange hergeben lassen wolten, bis man sich, der Bezahlung halber, eines andern Modi würde verglichen haben, wie denn auch denen Consistorialen ein und ander mahl vom Salario etwas gereichet; Nachdem aber, all solchen Pactis publicis zuwider, geraume Jahre hinterhalten worden, so, daß die meisten Consistoriales nicht eines Hellers werth erhoben, sondern dero hinterlassene theils arme Wittwen und Wäysen deswegen unabläßig und wehmüthigst sollicitiren, ja derselben etliche mit beschwer- und schimpfflichen Arre
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sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche
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Collationes Simoniacas die Gewissen allerseits beschweret, wider geist- und weltliche Rechte gehandelt, ungeschickte und untüchtige Leute zu des lieben GOttes höchst- schuldigstem Dienste dargestellet, und davon besser geschickte öffters excludirt, auch viele Christen beyderseits sehr geärgert werden, wir auch nicht zweifeln, daß an solcher ärgerlichen Crämerey der Pfarren Eure Hochfürstliche Gnaden ein ernstes Mißfallen haben; So tragen zu deroselben das unterthänigste Vertrauen, sie werden solchem wider geist- und weltliche Rechte anlauffenden Unwesen zu steuren, und es deßfalls bey der von Euer Hochfürstlichen Gnaden Durchläuchtigsten Vorfahren am Stifft rechtlichst gemachter Verordnung allerdings ohnverändert bewenden, auch, daß von Euer Hochfürstlichen Gnaden zu dem Consistorio verordneten Vice-Cantzler und Räthen darüber steiff und fest gehalten werde, Landes-Fürstlichen und nachdrücklichen Befehl ergehen zu lassen, gnädigst geruhen. Als auch Neuntens in mehrgedachtem Consistorial-Recessu ausdrücklich beliebet und enthalten ist, daß nebenst den vieren der Augspurgischen Confession verwandten Assessoribus, der zeitliche Hildesheimische Cantzler, oder, wenn kein Cantzler angeordnet, alsdenn derjenige von den weltlichen Räthen, welcher des Cantzlers Stelle vertritt, und die Direction bey der Cantzley führet, so offt und viel das Gerichte von den Augspurgischen Confessions-Verwandten angestellet und gehalten wird, nach seinem Belieben und Gefallen, dem Consistorio, um alles, an statt des gnädigsten Landes-Fürsten, desto besser mit zu beobachten, beywohnen, und dasselbe mit bekleiden möge,
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dergestalt, daß derselbe, wie ohne das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus & Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden, auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste
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Verordnung dahin ergehen lassen, daß der in Subscriptionibus Decretorum & Sententiarum bisher gebrauchte Stylus Curiae fernerweit beybehalten, und dieselben, wie vorhin, also ferner, im Nahmen Euer Hochfürstlichen Gnaden verordneten Vice-Cantzlers und Consistorial Räthen, expediret und ausgefertiget werden mögen. Weil auch, zum Zehenden, die Prediger auf ihren oder der Ihrigen Hochzeiten und Ehren-Tagen sich des hiesigen Stiffts Musicanten, gleich denen Bauren, zu gebrauchen gezwungen, und ihnen, da sie etwan einen andern um ein weit geringer Geld dazu gedungen, dem Stiffts-Musicanten nichts desto minder, als wenn er würcklich aufgewartet, das Seinige zu reichen aufgebürdet, ja sie wohl gar von Fürstlicher Regierung dazu bestraffet, und sowohl des Musicanten praetendirendes Gehalt, als die Straffe, durch die Amts-Voigte exequirt werden wollen, immassen denn den Predigern zu Adenstedt und grossen Freyden diesen Sommer wiederfahren seyn soll, indessen aber solcher Zwang nicht allein ein solches Monopolium nachführet, sondern auch denen Predigern bis lang hierinn ihr freyer Wille und Hand gelassen worden; So zweifeln nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden werden ihnen solche geringe Freyheit, bey ihren ohne das geringen Salariis, hinfüro ferner gnädigst vergönnen, und sie deswegen mit gedoppelten Kosten, viel weniger aber mit einiger Straffe und schimpfflichen Execution, nicht beschweren lassen. Und wie nun vorberegte Gravamina dem Instrumento Pacis, denen Reichs-Cräyß- und Land-Tags-Abschieden, auch denen darauf fundirten Pactis publicis, und dem Herkommen schnur
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stracks zuwider, und also um so vielmehr dermahleins gäntzlich abzustellen, und gründlich aus dem Wege zu räumen sind, ie länger wir dieselbe in stiller Gedult übertragen, und um dero billich-mäßige Remedirung viele Jahre unterthänigst, aber mehrentheils vergeblich und ohne Effect gebeten, geseuffzet und geflehet haben; Also tragen zu Euer Hochfürstl. Gnaden wir das unterthänigste Vertrauen, sie werden dero von GOtt verliehenem hohen Verstande nach, dieselbe reifflich erwegen, das Seuffzen so vieler dadurch beschwerter Unterthanen zu mitleidigem Hertzen fassen, und denen nunmehro Landes-Fürst- und väterlich abhelffen, wie es den angezogenen Reichs-kündigen Rechten, und darauf fundirten Pactis publicis allerdings gemäß ist, und dadurch Eure Hochfürstl. Gnaden fernerweit unterthänigst anzulauffen und zu beunruhigen, uns alle befugte Ursache benehmen, welches um Eure Hochfürstl. Gnaden wir mit allen unterthänigsten Dienst-Bezeugungen, äuserstem Vermögen nach, auch, da es nöthig, mit Darsetzung Guts und Bluts, zu demeriren Zeit Lebens nicht ermangeln werden, die in getreuester Erlassung Göttlicher Obhut, zu langfristlicher Gesundheit, höchstbeglückter Regierung, und allem selbst erwehlenden Hochfürstl. Wohlergehen, auch unterthänigster Empfehlung zu dero beharrlichen Hochfürstl. Milde und Gnade, bis auf den letzten Odem unausgesetzt verbleiben, Euer Hochfürstlichen Gnaden unterthänigste treu-gehorsamste, Sämmtliche Ritterschafft und Städte des Stiffts Hildesheim.
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CX.
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Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Marqvard Sebastians zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Bayreuth, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie derselben der Stadt Rothenburg an der Tauber Matricular-Moderations-Ansuchen bestens recommandiren, de Anno 1689.

Von GOttes Gnaden Marqvard Sebastian, Bischoff zu Bamberg, des heiligen Römischen Reichs Fürst etc. Denn Christian Ernst, Marggraf zu Brandenburg, Hertzog zu Magdeburg, in Preussen etc.
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Unsere Freundschafft, auch günstigen gnädigen Gruß, zuvor.
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Wohlwürdig, Wohlgebohrner, Edel, Vest, Hochgelehrt und Wohlweise, besonders Liebe, und liebe Besondere,
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DEnen Herren und euch, wird ausser allen Zweifel zu sonderbarer darob getragenen Condolenz, seit verwichenen Herbst vorkommen seyn, wie grausamlich und unchristlich die Cron Franckreich, nach gantz unvermuthet vorgenommenen Münster- und Nimwegischen Friedens- und darauf erfolgten Armistitii leidigen Bruch in diesem Fränckischen Cräyß gebrennet und gebrandschatzet, und zwar eben zu der Zeit, da Fürsten und Stände nicht nur ihrer in Ungarn damahls gestandener eigener Regimenter, sondern auch von aller anderer Hülffe entblösset waren, bis endlich die Chur-Sächsische und Chur-Brandenburgische Trouppen von Franckfurt und Aschaffenburg wieder zurück gangen, und im Frän
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ckischen Cräyß eingebrochen. Nachdem nun unter denen auf solche Weise hochbeschädigten Ständen die Stadt Rothenburg nach mehrer Anzeig des beygefügten Tabels, und ihrer sowohl bey Ihrer Käyserlichen Majestät selbst, auch einem gesammten Reichs-Convent, noch weiter vorhabender An- und Ausführung, förderst und am allermeisten begriffen, gestalten ein solches bey nechst passirten allgemeinem Cräyß-Convent auf die, von Seiten derselben beschehene bewegliche Vorstellungen, nicht allein zu billichem Mitleiden und Eyfer in Consideration gezogen, sondern auch quoad quaestionem an? resolviret worden, daß in allewege billich seyn werde, vorgedachter, so in publico als privato, um des allgemeinen Cräysses wegen, so sehr damnificirten Stadt, als die man ex parte Conventus zu einer feindlichen Contribution, oder andern Tractaten sich einzulassen sehr ernstlich abgemahnet, so daß sie auch mit Hindansetzung ihrer particular-Convenienz ehender die so entsetzliche Feuer- und Mord-Brands-Extremitäten über sich ergehen, als sich hierunter verfänglich einzulassen erwehlet, eine Matricular-Sublevation auf gewisse Jahr, und bis zu Wiedererholung ihres ruinirten Stadt- und Land-Wesens, condigne angedeyhen zu lassen; Als ergehet an die Herren und euch, in Conformität des hierüber allschon unter dem 2. April nechsthin, in Nürnberg ausgefallenen Cräyß-Conclusi, Nahmens gesammter Fürsten und Stände, unser freundlich- und gnädigstes Ersuchen hiemit, dieselbe sich belieben lassen wollen, in Erwegung so hart erlittenen Land- und Brand-Schadens, den sie auch in vielen Jahren nicht
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verschmertzen wird, für dieselbe ein favorables Reichs-Gutachten förderlichst, und zwar des ohnmaßgeblichen Begriffs, von dreyen Reichs-Collegien wegen abzufassen, daß ihro, über vorhin Anno 1678. per ein Drittheil erhaltenes Moderatum, wo nicht auf die, ihrer Seits, gebetene zehen, iedoch zum wenigsten auf nächst folgende sechs Jahr, an dem Rest ihres Matricular Anschlages, noch ein Drittheil, so, daß das gantze Residuum annoch in 12. und 6 2/3. Reichs-Thaler bestünde, nachgesehen werden möge; Dahingegen sie schuldig seyn solte, nach Verfliessung dieser sechs Jahr, die vormahls bestandene zwey Drittheil wieder matriculariter zu tragen, und solcher Proportion nach, die künfftige Reichs- und Cräyß-Praestanda, wie sie auch Nahmen haben möchten, im allem, gleich ehe vor geschehen, praestiren. Allermassen nun zu derer Herren und Euerer ohngezweifelter Willfährigkeit das disseitige gute Vertrauen gestellet, und dieses Werck allerförderst an Ihrer Käyserlichen Majestät, zu verhoffender allergnädigster Condescendenz, allerunterthänigst gebracht wird; Also ist nicht minder zu hoffen, daß offtermeldte Stadt, welche vorhero iederzeit das Ihrige wohl, richtig und rühmlich ad Publicum contribuiret, vermittelst sothaner sechs jährigen Sublevation, wieder zu bessern Kräfften und der Capacität gelangen werde, ihre Circular-Onera dem gemeinen Reichs- und Cräyß Wesen noch ferner fort leisten zu können; Denenselben im übrigen mit Freundschafft, günstig- und gnädigstem Willen wohl zugethan verbleibende. Datum den 29. Maji, 1689.
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CXI.
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Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690. P. P. EUer Käyserlichen Majestät ist, ohne mein unterthänigstes Anbringen, auch sonsten inner- und ausserhalb Reichs, und allzuviel bekannt, was Massen nach tödtlichem Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Frantz Julii, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, etc. sich der Landes-Succession halber verschiedentliche Chur- und Fürstliche Praetendenten herfür gethan, welche durch Güte oder Recht aus einander zu setzen, sowohl Euer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Amts, und kundbare höchstrühmliche Intention, als auch des hierunter periclitirenden gemeinen Vaterlandes äusserstes Verlangen ist. Nun will mich zwar vor dieses mahl ex Jure & Capite Successionis unter andere Praetendenten nicht stellen, iedoch mir und meinem Fürstlichen Hause hierunter alle competirende Jura, die hiernechst auf beständigen Grund möchten gebauet werden können, ausdrücklich vorbehalten haben, nachdem meiner bekannten unglücklichen Dejection, und daher rührenden vieljährigen Disturbii halber, mein Archiv gantz zerstreuet, und die darzu gehörige Documenta und Brieffschafften
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hier und da mit gröster Mühe erst wiederum zusam̅en zu suchen. Alldieweilen aber, allergnädigster Käyser und Herr, unter dem Fürstenthum Nieder-Sachsen, sonsten Sachsen-Lauenburg genennet, acht Dörffer begriffen, die unstreitig zu meinem Amt Rheinbeck gehörig, vor etlicher Zeit aber durch offenbare Violenz davon abgerissen, und von dem Fürstlichen Hause Sachsen bishero usurpiret, deswegen aber von meiner Seiten ex capite Spolii & antiquioris Possessiónis vor Euer Käyserlichen Majestät Cammer-Gerichte rechtliche Klage erhoben worden, wovon des obsiegenden Urtheils ehest gewärtig seyn können, wo nicht die hierunter verhandelte Judicial-Acten, gleich andern zu Speyer adservirten Schrifften, Reichs-kündiger Massen, obgedachtem Judicio entzogen worden; Als habe Euer Käyserlichen Majestät, als allerhöchstem Ober-Haupte, obersten Anherrn und competirendem Richter, hievon allerunterthänigste Anzeige zu thun unermangeln wollen, dieselbe allergehorsamst ersuchende, bey gütlicher Composition oder rechtlicher Erörterung dieser Sachen, auf obgedachte 8. Dörffer, und die daraus bishero erhobene, und zu erheben stehende Nutzungen, die sich gar hoch belauffen, eine allergnädigste und gerechteste Reflexion zu nehmen, und nicht allein, meiner ungehört, hierinnen nichts zu verhängen, sondern vielmehr zu meinem wohlbefugten Rechte und würcklichem Genuß der angeregten Dorffschafften, auch Fructuum perceptorum & percipiendorum nomine, zur völligen Schadloßhaltung, mir allergnädigst zu verhelffen. Euer Käyserlichen Majestät bekannter Eyser zu Beförderung der heilsamen Justitz lässet mich hier
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an nicht zweifeln, und ich beharre mit allertieffestem Respect, Euer Käyserlichen Majestät, Datum den 30. Januarii, 9. Febr. Anno 1690. allerunterthänigst-gehorsamster und getreuer Fürst, Christian Albrecht, Hertzog zu Hollstein-Gottorff.

CXII.
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Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690. P. P. ES ist nicht alleine Reichs-sondern auch Weltkündig, daß der Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein freundlich geliebter Herr Vetter, so vor einigen Monaten selig in GOtt verstorben, und zwar ohne männliche Leibes-Erben, bloß zwey Fürstliche Princeßinnen hinterlassen, dadurch denn nicht allein das Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, als ein offenes Feudum, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, sondern auch das Land Hadeln, als ein unwidersprechlich allbekanntes freyes Erb-Land, denen annoch übrigen Fürstlichen Fräulein und von dem Fürstlichen Hause abgestammten Erben, unstreitig heimgefallen, welche (die Fürstliche Bluts-anverwandte Fräulein) ausser einige Conradiction
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gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex
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Errore, aut ex Ignorantia, aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend, mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen, erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem, der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
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mahl darinnen repetiret worden, auf Chur-Sachsen zu transferiren, kein Recht, Freyheit oder Macht gehabt, besondern es ist dieses, wie von dem Autore selbst gesetzet, eines hohen Ministri Practica, als welcher auch zugleich in Churfürstlichen hohen Diensten gestanden, jährliche Bestallungs-Gelder genossen, und vor diese gemachte Erb-Verbrüderung ein ansehnliches erhalten, ungeachtet sonst Reichs-kündig, daß mit denen Erb-Verbrüderungen sehr ungeziemlich gehandelt worden, welches alles handgreifflich und deutlich daraus abzunehmen, daß, nachdem mein Herr Vetter seliger zu andern Gedancken gekommen, und solches seinen Räthen offenbaret, dieselbe ein Testament verfertiget, und darinne dieses Land denen Fürstlichen Princeßinnen, als ein Erb-Land, beygeleget und vermachet; So habe bey solcher offenbaren und unwidersprechlichen Bewandtniß eine höchste Nothdurfft zu seyn erachtet, meine bisher vor unstreitig gehaltene Successions-Gerechtigkeit an dem Lande Hadeln auch ans Tages-Licht zu bringen, massen ich, als eine gebohrne Hertzogin zu Nieder-Sachsen, von Hertzog Frantz Heinrichen, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, meine rechtmässige Gerechtsamkeit nicht minder, als des Hertzogen Frantz Erdmanns Frau Witwe, weyland Hertzogs Augusti, vorhin regierenden Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, seligen Andenckens, nachgebliebene Tochter, meine hochgeehrte Frau Muhme, aus obigen Fundamentis allerdemüthigst darzulegen bin erinnert worden. Dannenhero Ihro Käyserliche Majestät allerdemüthigst ersuchet werden, dieses alles mit hohen Käyserlichen Gnaden in höchste
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Consideration zu ziehen, und also folglich die Succession dieses gedachten Erb-Landes cum omnibus Appertinentiis mir allergnädigst erblich verstatten, und wiederfahren zu lassen. Welche hohe Käyserliche Gnade mit allen demüthigst-gehorsamsten Diensten sowohl ich, als meines hochgeliebten Gemahls Liebden, schuldig und bereitwillig seyn zu erkennen, zu dero Käyserlichen hohen Gnaden unser gesammtes Fürstliches Haus wir iederzeit allerdemüthigst empfehlen. Gegeben Frantzhagen, den 1. (11.) Martii, Anno 1690. Euer Käyserlichen Majestät allerdemüthigste Fürstin, Eleonora Charlotta.

CXIII.
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Schreiben Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande weitläufftig deduciret, und ihn dabey zu mainteniren bittet, de Anno 1690.

Christian Ludwig, von GOttes Gnaden, Hertzog zu Mecklenburg etc.
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Unsern günstig geneigten, auch gnädigen Gruß zuvor.
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Hochwürdig, Wohlgebohrne etc.
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DEnen Herren und ihnen mögen wir hiemit freundlich und günstig nicht verhalten, und giebet es die Anlage sub Num. 1. mit mehrerm zu vernehmen, welcher Gestalt zwischen denen beyden uralten Fürstlichen Häusern, Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, nicht allein vertrauliche Einigkeit, gute
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Freundschafft und Correspondenz von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden, inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten, und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet worden, welche in dem
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offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten, also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben, die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat) aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654. seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß
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beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch
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seligen Herrn Vaters Gnaden, zu Wiederherbeybringung des edlen Friedens im Römischen Reiche, als zu Beruhigung gemeinen Teutschen Vaterlandes, für stattliche Dienste gethan, und was sie für köstliche und inaestimable Herrschafften, Städte, und incomparable See-Häfen, an Seiten des Baltischen Meeres, von ihrem uhralten Hertzogthum Mecklenburg abgetreten, und der Cron Schweden übergeben, darinnen die Herren Intercedenten für recht und billich gehalten, daß unsers Herrn Vaters Gnaden und dero Hause, in Recognitionem solcher dem Publico, mit Beförderung des theuren Friedens, geleisteten Dienste, und dahero in majorem Compensationem Locorum, a Ducatu haereditario & antiquo Megapolitano Coronae Sueciae cessorum, planae inaestimabilium, inter alia Satisfactionis Media auch die Käyserliche expresse Ratification conferiret worden. Welche ansehnliche Reichs-gültige Intercession, denen Umständen nach, dergestalt allergnädigst Statt gefunden, daß, weil die in so weit damahls succedirten Friedens-Tractaten, und deren Schluß, um dem blutigen Kriege dermahleinst, zur Consolation des agonizirenden gantzen Reichs, und ruinirter so vieler Länder, Städte und Dörffer, und etlicher Millionen Menschen, das Ende zu machen, nicht länger removiret werden möchten, dieses Mecklenburgische Desiderium, als ein respectu des gantzen Reichs, und gesammter Paciscirender anzusehender Particular-Punct, ad proxima Imperii Comitia (da, Krafft solcher Intercession, unser Haus Mecklenburg Consensum totius Imperii obtiniret, und dadurch ein Jus radicatum, & Expectationem istam, der Sachsen-
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Lauenburgischen Lande halber, erlanget, welches ihm nachhero nicht hat können noch mögen invertiret werden) remittiret, folgends auch, wie auf dem Reichs-Tage, wegen dieser Sache, bey denen Käyserlichen Herren Plenipotentiariis Anregung geschehen, unserer Mecklenburgischen Gesandtschafft gute Hoffnung gemachet worden. Weil aber alle und iede der Reichs-Stände Angelegenheiten, ob multitudinem negotiorum publicorum, eorumque praesentem necessitatem, nach eines ieden Verlangen nicht so gleich können abgethan, sondern dieselbe von einem Reichs-Tage zum andern differiret werden, also hat es auch mit diesem Puncte in suspenso gelassen werden müssen. Zu mehrer derer Herren und ihrer Information findet sich hierbey Copia der damahligen Reichs-Intercessionalien an Käyserliche Majestät, also, wie sie in unserm Archivo, und bey dem Londorpio in seinen Actis publicis, Tom. 6. cent. 3. cap. 247. wörtlichen enthalten, sub Num. 5. welche Stücke Fidem publicam mit sich führen. Da benebenst bekannt ist, was in der Käyserlichen Wahl-Capitulation, de Anno 1658. Art. 6. von solchen alten Erb-Vereinigungen approbando & confirmando enthalten. Dahero wir, zusamt unserm Fürstlichen Hause, um so vielmehr unserm Juri quaesito in hoc Puncto, bey nunmehrigen, nach der Göttlichen Schickung, mit tödtlichem Hintritt des weyland letzten Hertzogs, Herrn Julii Frantzens zu Sachsen, erlebten Event, der eröffneten Succession beständig inhaeriren, gestaltsam wir zu dem Ende Actus possessorios in den vacant gewordenen Sachsen-Lauenburgischen Landen an der Maltz-Mühle, für dem Thor zu
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Ratzeburg, und in dem Dorffe Petrau (weilen die damahlige Umstände und Zeiten in der Eil ein mehrers nicht zugeben wollen) durch unsere zur Regierung verordnete Ministros und respective Abgesandte, haben effectuiren lassen; Solches auch sowohl dem gegenwärtigen Chur-Sächsischen Rath Zapffen, als der Sächsischen Ritter- und Landschafft kund gethan, und protestando uns unsere Mecklenburgische Hertzogliche Jura in causa Successionis ex Confraternitate antiquissima, als auch an unserm vor diesem gewesenen Stiffte, per Instrumentum Pacis aber secularisirten Fürstenthum Ratzeburg, noch zustehende hohe Gerechtsame adhuc restituendorum ablatorum ex capite novi Spolii, Krafft von Käyserlicher Majestät Carolo V. gloriosissimae memoriae, für das damahlige Stifft Ratzeburg wider die Hertzoge zu Sachsen ausgesprochenen Definitivis, und darauf erfolgter verschiedener Käyserlichen Executorialien, expresse vorbehalten haben. Wenn wir denn gemeynet, auch von Rechts wegen höchstbefugt seyn, unsere vorbesagte Jura radicata an dem durch nunmehr tödtlichen Hintritt praedicti ultimi Ducis Saxo-Lauenburgici uns heimgefallenen gantzen Hertzogthum Sachsen, mit dessen incorporirten Pertinentien, Landen und Leuten, zu prosequiren, und dahero der ergriffenen Possession, und eingelegter in Krafft dieses repetirender Protestation, beharrlichen insistiren, und denn die Herren und sie, aus allem kürtzlich vorher angeführten ersehen, daß es mit der Sachsen-Lauenburgischen nunmehrigen Succession unser Seits in uralten und unstreitigen Rechten, und im heiligen Römischen Reich herge
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brachter, per Capitulationem Caesaream confirmirter Gewohnheit der uralten Erb-Verbrüderungen beruhet, solche auch in denen vorangezogenen Intercessionalien, als gesammtem Reichs-Consensu, fundirt, und diese unsere Jura immerhin, von einem Seculo zu dem andern, immota geblieben; Als gelanget an die Herren und sie unser freundlich- und günstiges Gesinnen, sie wollen dieses unser zweyfaches, an dem vacant gewordenen Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, mit allen darzu gehörigem Land und Leuten, also, wie es weyland Hertzogs Julii Frantz Lbd. in Possess, Eigenthum und Genieß-Brauch gehabt, und genossen, sowohl auch an unserm particulairen Fürstenthum Ratzeburg, ratione adhuc restituendorum, competirendes Recht in gehörige Consideration ziehen, und nicht allein dieses ietztbesagten Fürstenthums halber uns competirender Session und Voto beystimmen, sondern auch ihre, Nahmens ihrer gnädigen und günstigen Herren und Obern führende heilsame Vota zu einem gedeylichen Reichs-Concluso für uns dahin abgeben, und also cooperiren helffen, daß wir den schon bey den Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Tractaten intendirten Zweck nunmehr erreichen, und von Käyserl. Maj. mit mehrbesagtem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, Engern und Westphalen, cum Appertinentiis würcklich investiret, und in völlige Possession gesetzet, und in selbiger mainteniret werden möchten. Solches seynd wir etc. Datum Graffenhaag, den 9. Junii, 1690. Derer Herren und Ihrer Freund-williger und wohl-affectionirter allezeit, Christian Ludwig.
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CXIV.
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Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690.

Hochwürdigster Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr,
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EUren Hochfürstlichen Gnaden wird verhoffentlich in gnädigstem Andencken annoch bevor schweben, was Massen, als bey nechst vorigem Land-Tage die an Euer Hochfürstlichen Gnaden sowohl als dero Vorfahren dieses Hoch-Stiffts nach und nach unterthänigst gebrachte Gravamina Politica, tam communia, quam particularia, in einem und andern Punct resolviret, auch solche Euer Hochfürstlichen Gnaden gnädigste Resolutio denen gesammten löblichen Land-Ständen schrifftlich communiciret worden, Euer Hochfürstlichen Gnaden der von Ritterschafft und Städten deroselben absonderlich unterthänigst überreichten, lange Jahr angehaltenen, und wegen verweilter gehörigen Remedirung in einigen Puncten mehr und mehr angewachsenen Gravaminum Ecclesiasticorum gäntzliche Erlediguug zu einer mündlichen Conferenz ausgestellet, anbey daran zu seyn, daß solche Zusammenkunfft fördersamst veranlasset, und mittelst selbiger all solchen obschwebenden Gravaminibus, nach Anleitung des Westphälischen Friedens-Schlusses, und der aufgerichten Recessen abgeholffen würde, erfolglich ihre anvertraute Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit beysammen leben möchten, sich gegen
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dero getreueste Ritterschafft und Städte gnädigst und Landes-väterlich erkläret haben. Ob wir nun zwar unsers Orts nichts liebers sehen und wünschen mögen, denn daß sothane Conferenz so gleich vorgenommen, all folchen langwierigen Beschwerden völlig und aus dem Grunde abgeholffen, und, Eure Hochfürstliche Gnaden desfalls ferners zu behelligen, uns alle befugte Ursach dadurch benommen wäre, angesehen wir in solcher Hoffnung, obwohl ohne gedeylichem Effect, von einer Zeit zur andern hin gehalten worden, indessen aber der vorige Land-Tag wegen damahliger vorgefallenen vielen Stiffts-Angelegenheiten sich über Vermuthen etwas länger verzogen, und daher ein ieder wieder zu den Seinigen geeilet, zudem Euer Hochfürstliche Gnaden, eines oder andern Puncts halber, nach verflossenen 4. Monaten, den grössern Ausschuß hinwieder zu beruffen, ihr gnädigst vorbehalten, auch solche Zeit, als gegen das ietzige Capitulum generale anlauffend, zu diesem Zweck vor die beqvemste gehalten haben; So haben zu demmahl, zu Verhütung mehrer Kosten, darauf nicht dringen, sondern in sicherer Hoffnung desto bessern Successus uns bis hieher gernest gedulden wollen. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr, wir all solchen Gravaminibus, denen Reichs-Satzungen und Instrumento Pacis gemäß, dermahlen gründlich remediret, und die zu dero Behuff selbst gnädigst beliebte und vorgeschlagene Conferenz nunmehro zu unaussetzlicher Würcklichkeit gerne befördert sehen möchten, auch nicht zweifeln, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero hohem Versprechen und beywohnenden AEquanimität nach, dieselbe ohnverlängt vorgehen zu lassen kein Be
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dencken tragen werden; So ersuchen Euer Hochfürstliche Gnaden wir hiemit unterthänigst, die wollen gnädigst geruhen, zu obigem Zweck nicht allein eine gewisse Zeit, sondern auch einige moderate, Fried und Einigkeit liebende Personen, sowohl aus dem Mittel eines hochwürdigen Dom-Capituls, als dero Räthen, zu ernennen, und solchen die Erledig- und Wegräumung mehr gedachte Beschwerden dergestalt zu committiren, wie deßfalls zu Euren Hochfürstlichen Gnaden, dero getreueste Ritterschafft und Städte das unterthänigste gerechteste Vertrauen gestellet haben. Wie dadurch ein aufrichtiges Vernehmen, als ein vollkommenes Band aller menschlichen Societät, gestifftet, gute Harmonie zwischen Haupt und Gliedern stabiliret, und folglich innerliche Ruhe und die allgemeine Wohlfahrt erhalten und befördert wird; Also zweifeln auch in diesem billichmäßigen Gesuch an gnädigst gewieriger Deferirung nicht, welche wir nicht alleine zu Euer Hochfürstlichen Gnaden unsterblichen Gloire auf die Nachkommen zu rühmen, sondern auch äusserstem unsern Vermögen nach, ja, da nöthig, mit willigster Darsetzung Gutes und Blutes, um dieselbe zu verdienen, nimmer ermangeln werden, nechst getreuester Erlassung Euer Hochfürstlichen Gnaden in den allwaltigen Gnaden-Schutz GOttes, zu gesundem langen Leben, glücklichster Regierung, samt allem selbst erwünschenden Hochfürstl. Wohlergehen an Leib und Seel beharrende, Euer Hochfürstlichen Gnaden Datum Hildesheim, den 27. Junii, Anno 1690. unterthänigste treu-gehorsamste, Sämmtliche Ritterschafft und Städte.
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CXV.
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Schreiben Marggraf Friedrichs Magni zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er dieselbe ersuchet, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle, de Anno 1690. P. P. WIr zweifeln zwar keines Weges, obschon die Grausamkeit, welche vor der Königlichen Frantzösischen Kriegs-Macht, Zeit des angefangenen Grund-verderblichen Krieges, in unserm Fürstenthum und Landen auf alle erdenckliche Weise, und theils wider gegebene Treue und Glauben, nicht allein mit allerhand ungläublichen Extorsionen, sondern auch mit Raub- und Nehmung, auch endlichen mit jämmerlicher Einäscher- und Zerstörung unserer Residentien und uralten Stamm-Häuser, sowohl, als eines grossen Theils des Landes verübet, und wordurch viel Innwohner ins bittere Elend verjaget, noch mehrere aus Mangel der Nahrungs-Mittel und Wohnungen um ihres Lebens Zeit verkürtzet, alle aber und wir mit ihnen der höchstbenöthigsten Subsistenz-Mittel gäntzlich beraubet worden sind, nicht so leichtlich vorgestellet, noch der bey solcher Beschaffenheit, und täglich vor Augen schwebende und ohne Aufhören continuirende Jammer, nach Genügen beschrieben werden mag, daß dennoch denen Herren und euch so viel davon wissend worden sey, als wir glauben, daß zu Erweiterung einer äusersten Detestation und Christlichen Commiseration die Nothdurfft erfodere; Und wir dannenhero der Hoffnung leben,
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unsere hoch- und löblichen Mit-Stände werden bey solchem betrübten Zustand uns alles dasjenige, was zu Consolation und Ergötzlichkeit vor so viel erlittene Drangsalen gereichen kan, gerne gönnen, und nach Vermögen zu verschaffen geneigt seyn; also haben wir auch der Nothdurfft zu seyn befunden, die Herren und euch hiemit freundlich und gnädig zu ersuchen, sie wolten, von obhabender Vollmacht und Commission wegen, einen gemeinsamen Reichs-Schluß zu unserer so höchst benöthigter sonderbaren Consolation abfassen, und damit uns die versichrende Hoffnung geben, daß wir und unser Fürstliches Haus bey denen künfftigen Friedens-Tractaten, in alle unserer Befugniß vollkommentlichen restituiret, und der zugefügte vorsetzliche Schaden und Ruin, mit billichmäßiger Satisfaction ersetzet, und ehe solches geschehen, kein Fried gegeben werden, immittelst aber unsere so sehr ruinirte Lande, welche, ihrer unglücklichen Situation nach, bis daher Sedes Belli gewesen, und noch zur Zeit dem Vermuthen nach, bleiben müssen, mit denen Einqvartierungs- und andern Reichs- oder Cräyß-Beschwerden allerdings verschonet, herentgegen, so viel immer möglich, vor fernern feindlichen Bedrängnissen beschützet und befreyet, zumahlen aber bey fürfallenden Kriegs-Operationen oder Still-Lagern, mit Unterlassung guter Kriegs-Disciplin nicht noch mehreres zu Grund gerichtet, und vollends öde gemachet, zu dessen allen desto gewisseren Effect aber die Sache Ihrer Käyserlichen Majestät zu dero allergnädigsten Reichs-väterlichen Sorgfalt, von Reichs-Convents wegen, specialiter angelegentlichst recommendiret werden solle. Unser altes Fürstl. Haus
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wird durch eine so billichmäßige Resolution, welche zuversichtlich nicht ohne guten Effect verbleiben wird, denen Herren und euch eine beständige danckbare Erkänntniß erzeigen, ihren und eueren Herren Principalen, Obern und Committenten, dafür immerfort hoch obligirt verbleiben, und wir sind auch denenselben und euch, zu Erweisung aller angenehmen Freundschafft und Gefällichkeit, auch freundlich- und guten Willens, in particulari stets befliessen und wohl beygethan. Datum Basel, den 16. Augusti, Anno 1690. Derer Herren und Euer wohl-affectionirter, Friedrich Magnus, Marggraf zu Baden.

CXVI.
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Schreiben Hertzog Gustav Adolphs zu Mecklenburg-Güstrau an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine wohlbefugte Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zu deduciren suchet, und, zu deren Erhaltung, um ein gewieriges Reichs-Conclusum bittet, de Anno 1690.

Von GOttes Gnaden Gustav Adolph, Hertzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landen Rostock und Stargard Herr etc.
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Unsern günstig-geneigten, auch gnädigsten Gruß zuvor.
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Hochwürdige, Wohlgebohrne, Wohl-Edele, auch Edele, Veste und Hochgelahrte, besonders Liebe, und liebe Besondere,
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DEmnach sich, bekannter Massen, in nechstabgewichenem Jahre der Casus zugetragen, daß der weyland Durchläuchtigste Fürst, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Christmildesten Andenckens, ohne Hinterlassung männlicher Leibes-Lehens-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, und solcher Gestalt die von Albrechten dem Ersten, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, abstammende Linie ausgestorben; So haben wir nicht unterlassen, unsere Befugniß und Gerechtsame an diß erledigte Hertzogthum der Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Käyser und Herrn, allerunterthänigst sofort kund zu machen, und gebührend vorstellen zu lassen. Und weil denn die Wichtigkeit der Sachen erfodert, davon dem gesammten Reich und dieser hochlöblichen Reichs-Versammlung auch Parte zu geben, wie denn solches gleichfalls in Eiligkeit von unsers Vetters, Herrn Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg Liebden geschehen ist. Wenn wir nun mit Seiner Liebden communem Causam foviren, und als Gevettere und Bruders Kinder, beyde regierende Herren gleich nahe zu dem erledigten Lehen seynd, so halten wir vor überflüßig, die Herren und sie mit weitläufftiger Deduction zu behelligen, und zu Behauptung unsers Rechts andere und mehr Urkunden und Documenta zum Vorschein zu bringen, als hochgedachte Seine Liebden dero Memorial beylegen lassen, sondern achten genug zu seyn, uns für dismahl nur eben derselben zu gebrauchen; Die Herren und sie dabey versichernd, daß die Extracte sub Num. 1. 2. 3. und 4. allemahl nicht allein mit den völligen Exemplaribus
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bestärcket, sondern auch hievon die Originalia produciret werden können; Hierauf nun legt sich und sonderlich aus denen zwischen unsern Fürstlichen Vorfahren, und weyland denen Herren Hertzogen zu Sachsen, in Anno 1431. und nachmahls in Anno 1518. aufgerichteten Erb-Verbrüderungen, davon die Beylagen sub Num. 1. und 2. melden, von selbsten Justitia Causae nostrae zu Tage; Massen einem ieden bekannt, daß dergleichen Pacta successoria inter Personas & Domus illustres, wie sie von Alters her im Reich gebräuchlich, also auch gültig, und im Rechten beständig seynd, obschon solche denen privat-Personen nicht erlaubet worden, bey welchen es heisset: Quod pactis haereditas dari nequeat; So ist auch hier kein Zweifel zu machen, daß zu denen Erb-Verbrüderungen Confirmatio Caesarea a Doctoribus vulgo requiriret wird, alldieweilen diß noch seine Abfälle hat, und stehet dahin, ob nicht über die in Anno 1518. zwischen denen beyden Häusern, Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, errichtete Erb-Verbrüderung von Käyser Maximiliano dem Ersten, glorwürdigster Gedächtniß, Confirmation gesuchet, wegen dessen aber bald darauf erfolgten Tod nicht expediret seyn. Den Fall aber unnachgegeben gesetzet, es möchte die Ermangelung der Confirmation einen nachdencklichen Zweifel sonsten machen, so befinden sich doch in ietzt regierender Käyserlichen Majestät Capitulation, Articul. 6. über die unter Churfürsten, Fürsten und Ständen, aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, insonderheit über eine, wie diese, welche ante Caroli V. Imperatoris Capitulationem, darinn zuerst versehen, daß kein Reichs-
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Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,
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Engern und Westphalen, die Erb-Verbrüderung Quaestionis und andere Erb-Vereinigungen, so zwischen beyden Fürstlichen Häusern Mecklenburg und Nieder-Sachsen geschlossen, allemahl agnoscirt und vor beständig und verbindlich gehalten, anführen lassen, beziehen, und achten nicht nöthig, solchem für dißmahl etwas weiter hinzuzuthun, nur was die Beylage sub Num. 5. betrifft, weil aus solchem Intercessional-Schreiben, so die zu Oßnabrück in Anno 1648. versammlete Chur-Fürsten und Stände Abgesandte an Käyserliche Majestät, auf Ansuchen unsers Herrn Vetters und gewesenen Vormunds, Hertzog Adolph Friedrichen, hochseligen Gedächtniß, abgehen lassen, ein ungleicher Verstand möchte genommen werden, als wenn nemlich uns kein Recht an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, ehe und bevor die Schwerinische Linie ausgestorben, dabey müssen wir nothwendig erinnern, daß obschon vor hochgedacht unser Herr Vetter und Vormund dergleichen Expectanz oder Anwartungs-Brief auf das Hertzogthum Lauenburg ihme und seinen Fürstlichen Descendenten zuförderst zum Besten mag gesuchet haben, welches wir dennoch dahin stellen, weil uns die eigentliche Nachricht davon nicht beywohnet, daß dennoch Chur-Fürsten und Ständen Abgesandte solchem Suchen, mit Postposition unserer und unsers Fürstlichen Hauses, nicht Beyfall gegeben, wie sub finem des Intercessional-Schreibens, ibi: Dieselbe geruhen, mehrhochgedachten Hertzog Adolph Friedrichs Fürstliche Gnaden, und dessen Fürstlichem Herrn Pupillo &c. zu ersehen, sondern uns mit unserm Herrn Vetter und Vormund, folgends auch beyder
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selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
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einem gewierigen Reichs-Concluso dahin möge willfahret werden, daß wir, pro nostro Interesse (salvo Interesse des Hauses Schwerin, dem wir nicht zu praejudiciren begehren) zur würcklichen Possess mehrbesagten Hertzogthums Sachsen, Engern und Westphalen, und was dahin gehöret, cum Voto & Sessione zu verhelffen, auch mit gewöhnlicher Investitur darüber zu begnadigen seyn; Diß sind wir um die Herren, und ihre hohe Herren Principalen, auch Obern und Committenten, wie nicht weniger um sie selbst, mit allem Respect, gefälligen Diensten, Feundschafft, günstigem Willen, und allem Guten zu verschulden und zu ersetzen erbietig etc. Datum in unserer Residenz Güstrau, den 25. Augusti, 1690.

CXVII.
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Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie ihn nochmahls um die, zu Remedirung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz unterthänigst bitten, de Anno 1690.

Hochwürdigster, Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr,
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OBzwar zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als unsers gnädigsten Landes-Fürsten und Vaters, angebohrnen hohen Milde und Gütigkeit der unterthänigst getrösteten Zuversicht wir bisher zuverlässigst gelebet, es würden dieselbe unserm sowohl vorhin mehrmahls mündlich, als noch im Junio dieses abeilenden Jahrs schrifftlich beschehenen unterthänigst- und inständigsten Suchen, in dermahliger gnädigsten Erledigung der geraume Jahre her anhaltenden, Euer Hochfürstlichen Gnaden bey angetretener
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dero Landes-Fürstlichen Regierung in schuldigster Devotion selbst behandreichten Gravaminum Ecclesiasticorum in Gnaden Statt gegeben, die zu solchem Ende gnädigst beliebte Conferenz, aus Mittel dero heimgelassener Regierung und eines hochwürdigen Dom-Capituls, zu Beybehaltung guten Vertrauens und aufrichtiger Einigkeit, Landes-Fürstlich geordnet, und dadurch allen obschwebenden Gravaminibus ein vor allemahl völlig und aus dem Grund abgeholffen, mithin zu aller politischen Glückseligkeit einen beständigen Grund dadurch geleget haben; So haben iedoch, was massen auf unser so billichmäßigst- als inständigstes Ansuchen, ausser einem blossen aus Euer Hochfürstlichen Gnaden geheimen Cantzley uns zurück gelieferten Recepisse, bis lang weiter nichts erfolget, sondern die so lange schon gnädigst vertröstete Remedirung vor als nach verweile, nicht ohne eine uns angetretene innerliche Betrübniß erfahren müssen. Gleichwie nun zwar zu Euer Hochfürstlichen Gnaden dero getreuesten Ritterschafft und Städte unterthänigstes unausgesetztes Vertrauen vor als nach fest gestellet bleibet, sie werden dieselbe bey all solchen höchstanliegenden Beschwerden fernerweit nicht gantz hülfflos und unerhört lassen, indessen aber sothane wider den Westphälischen Friedens-Schluß, den darinn kräfftigst confirmirten so theuer erworbenen Religions-Frieden, und die darinn verstattete vollkommene Gewissens-Freyheit denen Augspurgischen Confession-verwandten Unterthanen geraume Jahre her zugezogene Gravamina so gar nicht nachlassen, daß sich dieselbe vielmehr von Tage zu Tage häuffen, ja bey vielen es das Ansehen, als wären
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sie von Euer Hochfürstlichen Gnaden gar zurück gesetzet, und alle Hoffnung zu einiger Remedirung unter der Hand gäntzlich verschwunden und erloschen, zu gewinnen, mithin anderen, dergleichen ohn allen Scheu zu unternehmen, die Thür zu eröffnen scheinet, gestaltsam Euer Hochfürstliche Gnaden der Augspurgischen Confession-verwandte sowohl geist- als weltliche Unterthanen zu Abfeyrung derer in unserer Kirch und Religion nicht hergebrachter Feyer-Tag mit starcken Bedrohungen der Land-Gerichte, auch würcklich andictirenden schweren Geld-Straffen fast durchgehends, sonderlich aber in denen Aemtern Waldenberg und Peina, ohn einiges Zurückdencken, contra liberum Religionis Exercitium, gezwungen, die GOttes-Häuser und Kirchen nach Gefallen gewaltthätig eröffnet, und die erledigte Pfarren zu grössestem Aergerniß, und nie genungsamer Beseuffzung aller rechtschaffenen Christen, auch höchstschimpfflicher Nachrede der Benachbarten und Fremden, zu fünff, sechs, sieben und mehr hundert Thaler, wider den ausdrücklichen Innhalt des Braunschweigischen Neben-Recessus, und Ihrer Churfürstlichen Durchläucht, Hertzogen Maximilian Henrichs, Christrühm- und höchstseligsten Andenckens, ausgestellte Resolutiones, pessimo & inaudito Exemplo, öffentlich ausgeboten, und ohne einige Absicht auf der Praesentandorum geführten Wandel, auch gnugsame Qualification an den meist Zahlenden verkauffet werden, dadurch das Stifft nicht allein mit einem Hauffen mehrentheils untüchtiger, ungeschickter Prediger angefüllet, sondern auch das so theuer erworbene in dem Westphälischen Friedens-Schluß festgestellete
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liberum Religionis Exercitium sowohl directe, als per Indirectum sehr gekräncket, ja schier gantz und gar aufgehoben wird, auch nicht unzeitig zu besorgen, daferne solchem ärgerlichen Wesen, in Verkauffung der Pfarren, von Euer Hochfürstlichen Gnaden in Zeiten nicht kräfft- und nachdrücklichst gesteuert werden solte, es werde solches noch mehr einreissen und gar überhandnehmen; Uns aber hiezu ferner also stillzuschweigen, sowohl in Ansehung der offenkündigen Reichs-Constitutionum, und darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit, als der vor uns habenden Recessuum, und Churfürstlichen gnädigsten Resolutionum, in die Länge unmöglich, und vor die Posterität unverantwortlich fallen will, iedoch vor als nach zu Euer Hochfürstlichen Gnaden die gute unentsunckene Hoffnung führen, sie werden, in Krafft tragender von GOtt deroselben anvertraueter Landes-Fürstlicher Macht und Hoheit solchen uns und allen Evangelischen Unterthanen sehr anliegenden Beschwerden, den Reichs-Grund-Gesetzen, und deßfalls errichteten particular-Recessen gemäß, dermahleins Landes-väterlich abhelffen, dero der Augspurgischen Confession verwandter Unterthanen ihrer vollkommenen Gewissens-Freyheit unbetrübet genießen, und sie dagegen weder directe noch per Indirectum beschweren zu lassen, zuförderst aber dero gerechtist- und gnädigstem Versprechen zu Folge, der so schänd- als schädlichen Simonie oder Verkauffung der Pfarren nachdrücklichst und mit Ernst zu steuern gnädigst geruhen. Solchemnach ergehet an Euer Hochfürstliche Gnaden unsere in tieffester Devotion nochmahls erwiederte inständigste Bitte, sie wollen gnä
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digst belieben, die so lang vertröstete Conferenz, zu gäntzlicher Hin- und Beylegung mehrerwehnter Gravaminum, nunmehro unverlängt bewerckstelligen, insonderheit aber, dero ohnlängst ausgestellten gnädigsten Erklärung nach, keine Simonie in Verkauffung der Pfarren mehr begehen zu lassen, oder widrigen gantz unverhofften Falls, wenn bey fernerer ohnverschuldeter Enthörung wir solche Remedirung höhern Orts in zuläßige Wege Rechtens, dem allschon vor Jahres Frist auf solchen gantz unvermuthenden Event von sämmtlicher Ritterschafft und Städten gefasseten Schluß zu Folge, wider Willen zu suchen uns unumgänglich genothsachet befinden, uns gnädigst nicht zu verdencken, die nichts destoweniger, unter Erlassung Göttlicher Gnaden-Hut, zu allem Hochfürstlichen langen Wohlergehen an Leib und Seel, in tieffester Devotion Zeit Lebens unausgesetzt beharren, Euer Hochfürstlichen Gnaden Datum Hildesheim, den 15. Octobris, Anno 1690. unterthänigst treu-gehorsamste
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hochstiffts und Fürstenthums Hildesheim.

CXIIX.
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Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690.
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P. P. EUer Excellenz, Hochwürden und meine hochgeehrte Herren, hätte bey diesen schweren Läufften und überhäufften Reichs-Geschäfften mit Vorstellung meiner particular-Angelegenheiten, wie bißher, also länger, gerne verschonen, und selbige damit ohnbeunruhiget lassen mögen: Alldieweilen ich aber nicht allein von dem gemeinen Reichs-Feinde, sondern vornemlich auch durch desselben Macht von meinem Bruders Sohn und nächsten Bluts-Verwandten, Graf Johann Carl August zu Leiningen, dergestalt gedränget und beeinträchtiget werde, daß, nur deßwegen, daß ich denen ausgegangen und publicirten Käyserlichen allergnädigsten Avocatorien so bald allerunterthänigst schuldigste Folge geleistet, mir, im Fall von Käyserlicher Majestät und Reichs wegen, mir nicht ehest verhoffend-nachdrückliche Hülffe und Schutz dagegen wiederfahren würde, mein endlich- und gäntzlicher Untergang vor Augen schwebet; So habe ich nicht umhin gekunt, Euer Excellenz, Hochwürden und meinen hochgeehrten Herren hiemit dienst- und freundlich zu vernehmen zu geben, was Gestalten Eingangs erwehnter mein Vetter, als den 15. April. 1688. weyland der Hochgebohrne Herr Johann Casimir, Graf zu Leiningen, gewesener Käyserlicher Cammer-Praesident zu Speyer, und Oberster, wohlseligen Andenckens, allda zeitlichen Todes verfahren, und ich die Possession dessen Verlassenschafft, als nächster Agnat, und Erbe ab intestato rechtlich ergriffen, mich darinnen auf alle Weise zu turbiren getrachtet, mich erstlich an das Frantzösische Praesidial zu Saar. Louys, und als daselbst wider mich,
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Judice corrupto, verfahren, an das Parlament zu Metz, wohin ich, bey damahliger Reunion, von dem ausgefallenen Urtheil zu appelliren gemüßiget worden, gezogen, und nachgehends, indem er vermercket, daß ich, denen Avocatorien allergehorsamst zu geleben, allda von ferneren procediren abstrahiret, und mich anhero über Rhein begeben, in meinen Gütern durch Frantzösische Huissiers, Pfaltz-Birckenfeldisch- und eigene Bediente allerhand Thätlichkeiten zu verüben unterfangen, verschiedene meiner treuen Diener aus dem Hause Falckenburg vertrieben, und hin und wieder die Unterthanen, die sich mehr vor seinen Violentien, als selbst des Feindes Gewalt, entsetzet, von Haus und Hof in die Flucht verjaget, mithin unterm Vorwande, ob könte er ohne Paß auf dem Seinigen jenseit Rheins in Sicherheit nicht leben, da von Herrn General von Thüngen, der um ein anders nicht gewust, er solchen erpracticiret, damit selb vierzehende auf Metz zugeritten, und zugleich iemand nacher Paris abgeordnet, um sich der Gelegenheit, daß ich Käyserliche Majestät und dem Reiche, wie ich schuldig bin, treu verblieben, zu bedienen, und selbiges zu seinem Vortheil kund zu machen. Wobey ihm denn ein Parcatis am Hofe, und am Parlament obsiegliche Urtheil in Contumaciam wider mich, weilen alle Handiung völlig eingestellet, zu erlangen, sehr leicht gefallen. Und setze ich in einigen Zweifel nicht, es werde von ihm dazumahl dem Feinde gegenwärtig gnungsame Versicherung seiner beharrlichen grossen Treue seyn gegeben worden: Indeme er sich ob deme an in keinen Schrancken mehr gehalten, und mit meinen Unterthanen ein weit schärfferes Procedere vor
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genommen, sich auch nicht mehr mit Huissiers, Birckenfeldisch- und eigenen Bedienten vergnügt, sondern öffentlich und ohngescheuet, wie Beylage mit mehrerm ergiebet, meine Dörffer mit Frantzösischen Partheyen, nachgehends mit der Guarnison zu Mäyntz anzufallen, und die arme Einwohner gantz feindseliger Weise zur Huldigung zu zwingen, begonnen, so, daß dergleichen Extremitäten täglich mehr zu besorgen stehen. Und kan ich ohne Erstaunen nicht daran gedencken, daß offtbesagter mein Widerpart, da alle Grafen zu Leiningen, mit Hindansetzung all des ihrigen und gröstem Verlust, wie Reichs-kündig, zu Bezeugung ihrer Treu, aus dem Lande, und an diese Seite des Rheins gewichen, dieser einige sich gantz trotziglich, zu höchster Verunglimpffung Käyserlicher Autorität, und der Avocatorien, auch gantz ärgerlicher Consequenz, auf Metz erhoben, und damit, und allen andern, zum Theil obberührten Actionen, solche Proben zu Tage geleget, und noch täglich thut, daß daraus nichts anders zu schliessen, als, es müsse ihme, unsers werthen Teutschen Vaterlandes Ruin befördern zu helffen, nichts, denn an Macht und Kräfften fehlen. Die vertrauliche Correspondenz mit dem Feinde wird kundbarlich unterhalten, und dienet Ober-Amtmann Müller, so sich die meiste Zeit, wenn er nemlich mir Schaden zuzufügen keine fügliche Gelegenheit ersiehet, oder aber ieweilen in seinen privat Geschäfften einen Ritt auf Oberstein thut, in feindlichen Lagern oder Guarnisonen finden lässet, gleichsam an statt eines Residenten, die übrige Bediente aber wenden indessen nicht weniger, soviel an ihnen ist, alle
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Kräffte an, dem Feinde Vorschub und Beförderung zu thun, welche zuförderst auf meine, und meines wohlseligen Bruders verlassener unmündiger Kinder Desolation, das gar wider die Natur streitet, gerichtet sind. Gestalten er denenselben das mit mir gemeinschafftlich habende Archiv annoch beständig vorenthält, und abfolgen zu lassen weigert: Und stehet dasselbe also, wofern es nicht allschon denen Frantzosen ausgeliefert, in der Gefahr, in deren Hände zu verfallen, zu mein, deroselben Pupillen, des gesammten Hauses Leiningen, ja des heiligen Reichs grossen Praejudiz, Nachtheil und unwiederbringlichen Schaden. Demnach so gelanget an Euer Excellenz, Hochwürden und meine hochgeehrte Herren meine dienst- und freundliche Bitte, dieselbige geruhen wollen, die eilend zu reichende Beförderung dahin zu thun, daß ich, als ein treuer Stand des Reichs, in so betrübter Unterdrückung, zusamt vorangeregten Vater-losen Wäysen, kräfftigst geschützet, in das Meinige wieder eingesetzet, fernere Machinationes gehemmet, der übermachten Treulosigkeit nachdrücklich gesteuret, und ich mit ihnen, Pupillen, von aller besorgenden Gefahr befreyet werden möge. Welches wie es zu Beybehaltung des Käyserlicher Majestät und dem heiligen Reich gebührenden Respects und Gehorsams, Handhabung der Gerechtigkeit, und zu Vorkommung allerhand unrechtmäßiger Inconvenientien und Unthaten, gereichet: Also will mich, in Zuversicht baldiger Hülffe und gewieriger Rettung, äuserst und möglichst bestreben, es um Eure Excell. Hochwürden, und meine hochgeehrte Herren, die damit sammt und son
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ders dem Göttlichen Gnaden-Schutze treulichst erlasse, in allen Begebenheiten zu verschulden.
Euer Excell. Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren Franckfurt am Mäyn, den 8. (18.) Novembris, 1690. Dienst- und freund-williger, Emich Christian, Graf zu Leiningen.

CXIX.
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Schreiben derer Grafen Johann Friedrichs und Wolffgangs Julii zu Hohenlohe-Neuenstein an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie sich über die wider sie, von Graf Ludwig Eberharden zu Leiningen, de facto vorgenommene Spoliation beschweren, und um Satisfaction bitten, de Anno 1690. P. P. WAs bey Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgeehrten Herren, wir in Puncto derer von Graf Ludwig Eberhard zu Leiningen durch Frantzösische Assistenz wider uns de Facto vorgenommenen Spoliation der vom Käyserlichen Cammer-Gericht uns adjudicirten, und weit über Jahr und Tag in Possession gehabten Dörffer, auch mit baarem Geld erkaufften Effecten, schon zu verschiedenen mahlen, und zwar letzthin, den 20. Februarii, Anno 1673. aus höchst gedrungener Noth angebracht und gebeten, das wird denenselben samt und sonders ohne Zweifel noch in frischem Andencken hafften; Wenn aber die gebetene Assistenz des Reichs bekannten Zustandes wegen uns bis dato nicht angedeyen können, sondern wir bey denen bisherig höchst
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beschwerlichen Troublen all obiges mit unserm grossen Schaden entbehren, und uns mit der Hoffnung besserer Zeiten contentiren lassen müssen, welche denn durch GOttes Gnade in so weit hervor scheinet, daß durch die Käyserlichen und des heiligen Reichs, auch der hohen Herren Alliirten gerechte und victorieuse Waffen, sowohl dasjenige, was uns so gewaltthätig entzogen, als die von Eingangs gedachten Grafen von Leiningen, wider Ihro Käyserliche Majestät und dem Reich schuldige Pflicht, in Frantzösische Protection ohne einigen Zwang übergebene gantze Grafschafft, nebenst andern jenseits Rheins gelegenen Landen, nächstens recuperiret, oder sonsten die Cron Franckreich zur Raison gebracht werden dürffte; Als haben bey Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgedachten Herren wir uns wiedermahls geziemend anmelden und inständigst bitten wollen, sich unser, als getreuer Reichs-Stände, die seit der Frantzösischen letztern Ruptur dem gemeinen Wesen zum Besten vor andern einen fast unbeschreiblichen Last nicht nur ertragen, sondern auch mit Beyführung der Artillerie, Mehl, Habern, zur Käyserlichen und Chur-Sächsischen Armée, ihre äusersten Kräffte anwenden müssen, möglichst anzunehmen, und dero hochvermögenden Orts durch ein allgemeines Reichs-Gutachten ohnschwer zu vermitteln, daß wir, als Spoliati, denen Rechten gemäß, vor allen restituiret, und uns das gewaltthätig weggenommene mit allem Interesse, Kosten und Schaden völlig satisfaciret werden möge, im übrigen aber dahin stellend, wie Ihro Käyserliche Majestät und das Reich dergleichen Verfahren ansehen, und
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welcher Gestalt bey künfftig vorseyenden Friedens-Tractaten es gegen den Grafen von Leiningen zu ressentiren. Dieses Gesuch gleichwie es an sich selbst billich, und allen getreuen Ständen, vornemlich aber uns, zu sonderbarer Consolation gereichet, auch selbige zu beständiger Treu mehrers animirt; Also getrösten wir uns um so viel desto ehender geneigter Willfahrung, werden auch solches um Euer Excellenz, Hochwürden und unsere Hoch- und Vielgeehrte Herren nach aller Möglichkeit zu demeriren, uns äuserst angelegen seyn lassen, als die wir ohne dem seynd und verbleiben,
Euer Excellenz, Hochwürden, und unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren Datum den 17. (27.) Novembr. Anno 1690. Dienst-ergebenste und freundwillige, Johann Friedrich, Graf von Hohenlohe. Wolffgang Julius, Graf von Hohenlohe.

CXX.
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Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die von ihm gnädigst versprochene, aber nicht erfolgte Conferenz, zu Abthuung der Religions-Gravaminum, betreffend, de Anno 1690.

Hochwürdigster, Hochgebohrner Fürst, gnädigster Landes-Fürst und Herr,
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WAs an Euer Hochfürstliche Gnaden dero getreueste Ritterschafft und Städte, sowohl hiebevor, als noch vor ungefähr 5. Wochen, wegen endlicher billichmäßigsten Erledigung der durch hiesigen
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Stifft einige Jahr her sich mercklichst gehäufften Gravaminum Ecclesiasticorum, und dermahligen unausgesetzten Bewerckstelligung der zu solchem Ende von Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst gnädigst vorgeschlagenen und beliebten Conferenz, zuförderst aber der den höchsten Grad nunmehro leider! erstiegenen ärgerlichen Pfarr-Krämerey und Verkauffung derselben, wie weniger nicht denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen contra liberum Religionis Exercitium, mit Gewalt und schwerer Bestraffung aufdringender Abfeyrung der bey unserer Kirche und Religion nicht hergebrachten Feyertage, unterthänigst gesuchet und gebeten haben, das schwebet Euer Hochfürstlichen Gnaden in gutem unentsunckenen Andencken Zweifels ohne annoch gnädigst bevor. Wiewohl nun zwar Eure Hochfürstliche Gnaden, auf sothane unsere mehrmahlige unterthänigst beschehene Erinnerung, mit gewieriger schrifftlichen Resolution uns bis lange nicht erfreuet, iedoch aber gegen dero Cantzler, immassen derselbe unserm Syndico, dessen Bericht nach, bedeutet haben soll, sich dahin gnädigst erkläret haben, wie Eure Hochfürstliche Gnaden die, zu Erledigung mehrerwehnter Gravaminum Ecclesiasticorum, vormahls beliebte Conferenz annoch bewerckstelligen, indessen aber, der schon vorhin gnädigst ertheilten Resolution zu Folge, keine Simonie oder Pfarr-Verkauffung verstatten, vielmehr im Gegen-Theil die gnädigste Verordnung ergehen zu lassen, gäntzlich gemeynet wären, daß diejenigen Praesentati, so die Pfarren erkaufft, von dero Consistorio, Augspurgischer Confession, nicht angenommen, sondern schlechterdings abgewiesen,
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und die erledigte Pfarr-Stelle, ex Jure devoluto, mit einem andern von Euer Hochfürstlichen Gnaden praesentirendem tüchtigen Subjecto wieder ersetzt werden solte; So erstatten zuförderst, solcher gnädigst- und gerechtesten Erklärung halber, Euer Hochfürstlichen Gnaden unterthänigst gehorsamsten Danck, zweifeln auch nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden nach dem Preiß-würdigen Exempel dero letzteren Vorfahrens an der Regierung, höchstseligsten Andenckens, mit gehörigem Nachdruck darob ohnverändert halten, auch selbige unter Euer Hochfürstlichen Gnaden Hand und Insiegel dero getreuesten Ritterschafft und Städten gnädigst ausfertigen und ertheilen lassen werden. Nachdemmahl aber bey gegenwärtigem Land-Tage, absonderlich aus den Aemtern Peina, Woldenberg, Hundsrück, und sonst fast grosse und vielfältige Querelen daher geführet werden, daß die in solchen Aemtern wohnhaffte, der Augspurgischen Confession verwandte Unterthanen, zu Abfeyrung in unserer Kirche nicht hergebrachter Feyertage, gleichsam mit Gewalt genöthiget, die Prediger sowohl, als deren Pfarr-Kinder, deswegen vor die Land-Gerichte gezogen, mit schweren Geld-Straffen beleget, darauf ausgepfändet, ja so gar in dem Amt Hundesrück denen Unterthanen an solchen Tagen aus der Stadt zu gehen verboten, und da sie sich ihrer Christlichen Freyheit gebrauchet, hart exequirt werden sollen, immassen ietzo in der Stadt Peina würcklich geschicht; Ein solches Unternehmen aber dem so theuer erworbenen, in letzterer Capitulation nochmahls fest gestelleten Religions-Frieden und Instrumento Pacis, wie auch dem, in Krafft solcher
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Grund-Gesetze, denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen durch das gantze Reich competirenden freyen und unbeschränckten Exercitio Religionis durchaus zuwider ist, denn einen unerleidlichen Gewissens-Zwang der Unterthanen nachführet, zu Euer Hochfürstlichen Gnaden AEquanimität, angebohrnen Milde und Gütigkeit aber, wir unterthänigst versichert leben, dieselbe dergleichen von den Beamten, contra liberum Religionis Exercitium, einführenden Gewissens-Zwang nimmermehr gut heissen, approbiren und verstatten, noch des heiligen Römischen Reichs Grund-Gesetzen, und der darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit etwas zuwider verhängen, und auf solche Weise dero armen und einfältigen Unterthanen einige höchst-beschwerliche Gewissens-Unruhe machen, die weniger aber derogestalt exequiren, und zu gantz verdienter Straffe ziehen lassen werden; So hatlches Eurer Hochfürstlichen Gnaden, bey gegenwärtigem Land-Tage, zu versicherter gnädigster Remedirung, abermahls unterthänigst vorzustellen uns äuserst gemüßiget befunden, dieselbe in getreuester Devotion hiemit gehorsamst und inständigst ersuchende, sie wollen gnädigst geruhen, nicht allein die der so ärgerlichen Pfarr-Krämerey halber Landes-Fürst- und rühmlich gefassete Resolution unter dero Hochfürstlichen Nahmens Subscription und Hand-Zeichen uns gnädigst ertheilen, und darob alles Ernstes halten zu lassen, sondern auch von denen Beamten, in Feyrung der bey den Augspurgischen Confession-verwandten Unterthanen ungewöhnlicher und nicht hergebrachter Feyertage, ietzo so starck als noch niemahls einführen
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den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen, absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl. Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen, Euer Hochfürstlichen Gnaden Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690. unterthänigste treu-gehorsamste,
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim.
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CXXI.
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Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691.

Von GOttes Gnaden, Wilhelm Ernst, und Johann Georg, Gevettere, Hertzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc.
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Hochgelahrter Rath, lieber Getreuer,
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WIr haben eure nach und nach eingesendete gehorsamste Relationes verlesen lassen, und daraus verstanden, was massen der Sachsen-Gothaische Gesandte, der von Schönberg, auf die anderweit von Gotha aus erhaltene Befehle, seine, der Praecedenz halber, gemachte Praetensiones dahin extendiret, daß er den Vortritt de Facto und mit bedroheter Thätlichkeit behaupten zu trachten, sich heraus gelassen, und ihr dahero destomehr verlanget, eigentlich, des Verhaltens halber, instruiret zu werden. Gleichwie wir aber ermeldten von Schönberg sein Beginnen durch ein besonder Rescript, wovon hierbey Abschrifft zu befinden, fürgehalten, und ihn davon abgemahnt, auch an die Fürstliche Vormünder zu Gotha Repraesentation gethan; Also wollen wir uns zu ihme versehen, er werde sich in den Schrancken der Gebühr halten, und eines bessern selbst bedencken, und darauf auch gewiesen werden, immassen auch ohne dem die Sache
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nicht von euch und ihme, weniger durch solche unziemliche Extrema auszumachen stehet, sondern im Fürstlichen Hause bey der bereits angesetzten Conferenz erörtert werden soll. Inzwischen begehren wir vor uns und respective unsers freundlich geliebten Bruders, Herrn Johann Ernsts, Hertzogs zu Sachsen Liebden, hiermit gnädigst, ihr wollet, wenn der Fürstliche Hannoverische Gesandte wider Verhoffen, auf den Wechsel von der Qver- zur weltlichen Fürsten-Banck bestehen wolte, ihme Remonstration dahin thun, daß es beym Reichs-Convent ungewöhnlich, sich einer Neben-Vollmacht zum Vorsitze, oder Veränderung des seines Principaln wegen innhabenden Platzes zu praevaliren, gestaltsam auch eben der Hannoverische Gesandte, als er vor etlichen Jahren, da, nach Abgang unsers mit dem Fürstlichen Hause Gotha gemein gehabten Gesandtens D. Drehers seligen, ietztgedachtes Fürstliches Gothaisches Haus ihme dero Vota aufftrug, sich der Ubertretung von einem Ort zum andern, und Occupirung der Gothaischen Session unterfangen wollen, durch Renitenz der sämmtlichen hierbey interessirten Fürstl. weltlichen Gesandten zurück gewiesen, und seine Stelle auf der Qver-Banck zu behalten verursachet worden. Dafern er sich nun hierauf noch nicht fassen will, habt ihr mit andern Fürstlichen Gesandten Causam communem zu machen, und den Wechsel zu verhindern. Belangende aber die Ordnung des Coburgischen Voti, habt ihr zwar geschehen zu lassen, daß, wegen Hertzog Albrechts zu Sachsen-Coburg Liebden, solches vor Weimar und Eisenach aufgeruffen und abgeleget werde; Solte aber der Gevollmächtigte
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sich etwa eines Directorii, mit Beziehung auf die Recesse des Hauses, anmassen, und davon sprechen, so habt ihr euch, ob hättet ihr von solchen Recessen, die ietzo im Fürstlichen Hause Sachsen, Ernestinischer Linie, Sachsen-Coburg einige Direction beylegten, keine Wissenschafft, es würden auch die alten Verträge, wegen gäntzlicher Veränderung des Fundaments, worauf sie ehemahls gestanden, hierzu keine Würckung mehr haben, und müsset ihr solchen Falls berichten, und Reservanda vorbehalten. Solte denn, als ob Herr Hertzog Bernhards zu Meiningen Liebden an dem Coburgischen Voto mit participirten, und Hertzog Albrechts Liebden ietzo das Exercitium Voti hätten, hauptsächlich oder beyläufftig vorkommen, habt ihr solches zu dissimuliren, und dargegen als nur vor euch und ausser Befehl zu gedencken, wie denn ein Fürst, der von den Landen, darauf Reichsherkommlich ein Votum viritim radiciret wäre, nicht eine Glebam besitze, sich zu einer solchen Voti Participation durch den blossen Nahmen, daß er auch aus solchem Hause entsprungen, habilitiren möchte? Und wüstet ihr (wenn auf die Expression des Nahmens Ihrer Liebden zu Meiningen in der Vollmacht ein Moment gesetzet werden wolte) nicht, ob es diesen Verstand haben könte, oder ob es nicht vielmehr das Absehen dahin haben möchte, wenn einige der Gothaischen Fürstlichen Herrn Brüder nach GOttes Willen, ohne männliche Fürstliche Erben, mit Tode abgehen solten, worzu es noch zur Zeit die Apparenz hätte, daß sodenn Hertzog Bernhardts Liebden zu ihrem Antheil Coburg mit dem Voto zugeleget werden solte, und sie so denn zu einen Reichs- und Ober-Säch
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sischen Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet. Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß, nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen, darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden, daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg, noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar, Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet des erlangten Actus possessorii, retiré
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halten, durch gute Confidenten den von Schönberg disponiren, daß beym Gottesdienst also gewechselt werde, daß ihr in den Kirchen nicht zusammen kämet. Bey denen Fürstlichen Directoriis habt ihr es aber zu vermitteln, daß auf eine gantz kurtze Zeit die Reichs-Deliberationes in Circulo und ohne Verfang gehalten werden möchten, da es aber nicht zu erlangen, habt ihr und der Gothaische, euch beyderseits der Sessionen zu enthalten, und durch andere gute vertraute Gesandten mit Appendicirung der Votorum an die Ihrige die Nothdurfft den Reichs-Consultationen beyzutragen. Damit wir auch genauer wissen mögen, wie sich der Hannoverische Gesandte zum Coburgischen, und der Gothaische zu denen Gothaischen und Altenburgischen Votis vor etlichen unterschiedlichen Jahren, zu erst legitimiret; So habt ihr bey der Chur-Mäyntzischen Cantzley formale vidimirte Abschrifften von beyden, so bald nach Empfangung dieses, zu suchen, die Vidimus-Discretion auszulegen, deren förderliche Ersetzung zu gewarten, und die Vidimus nacher Weimar mit der nechsten Post einzusenden. Demnach auch aus euer Relation vom 10. dieses zu ersehen, daß sich Chur-Sachsen der Gothaischen Ober-Vormundschafft, ex Capitis Familiae jure anmassen, auch einige Fürstliche Gesandten der Primogenitur-Häuser sich gegen das Gothaische Vorhaben, der jüngern Herren Brüdere halber, setzen wollen, habt ihr euch genau alles dessen zu erkundigen, und unverzüglich zu berichten, dem Cancellisten aber zu bedeuten, nachdem er den Gothaischen Platz würcklich behauptet, daß er entweder sich mit dem Gothaischen die Dictatur Wechsels-Weise zu besuchen, und
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einander hernach die Dictata zu communiciren, vergleiche, oder, da dieser sich nicht darzu verstünde, solchen Ort, so viel an ihme, maintenire. An dem geschicht unser Will und Meynung, und wir sind euch mit Gnaden gewogen. Geben den 14. Septembris, Anno 1691. Wilhelm Ernst, H. z. S. Johann Georg, H. z. S.

CXXII.
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Schreiben Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an den Käyser Leopoldum, den von Sachsen-Gotha ihnen movirten Praecedenz-Streit betreffend, de Anno 1691.

Allerdurchläuchtigster, Großmächtigster und unüberwindlichster Römischer Käyser, auch zu Hungarn und Böhmen König,
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Euer Käyserlichen Majestät seynd unsere allerunterthänigste, gehorsamste Dienste treuen Fleisses iederzeit zuvor.
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Allergnädigster Herr,
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EUer Käyserliche Majestät bey ietzigen ohne dem schwer obliegenden Reichs-väterlichen Geschäfften zu behelligen, veranlasset uns folgende unumgängliche Nothdurfft, welche Euer Käyserliche Majestät Ihro allerunterthänigst vortragen zu lassen, allergnädigst geruhen wollen. Als nach GOttes Willen unsers freundlich geliebten Vetters, Herrn Friedrichs, Hertzogs zu Sachsen Liebden dieses Zeitliche kurtzhin verlassen, haben dero hinterbliebene vier jüngere Herren Brüdere Liebden bey denen Reichs-Votis Gotha und Altenburg, sich einiger Concur
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renz, und, Mittels derselben, eines Vortritts durch den Fürstlichen Gothaischen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg habenden Gesandten vor den Unserigen, und die Aufruffung ietztgedachter beyden Votorum vor unsern beyden Votis Weimar und Eisenach dahero angemasset, dieweil eine uralte Obfervanz in unserm Fürstlichen Samt-Hause, dem mehrern natürlichen Alter das Vorgangs-Recht beyzulegen pflegte, auch in dem Anno 1680. mit ihres ältesten hochseligen Herrn Bruders Liebden aufgerichteten Erb-Vergleich, wie bey andern Regalien und Hoheiten, als auch insonderheit bey denen Reichs-Stimmen, Gotha und Altenburg die Gemeinschafft und Participation ausdrücklich ausgezogen und sich vorbehalten hätten, auch nachhero von Ew. Käyserlichen Majestät durch allergnädigste Confirmation sothanen Vorbehalt eine neue Krafft angediehen wäre. Nun mögen, allergnädigster Käyser und Herr, wir ie nicht in Abrede seyn, daß unserer respective Groß-Herren-Väter Gnaden, Herr Wilhelm, Herr Albrecht, Herr Ernst und Herr Bernhardt, Gebrüdere, Hertzoge zu Sachsen, respective in Annis 1629. und 1641. sich also verglichen, daß unter ihnen und bey dero Fürstlichen Posterität, das Senium den Vor- oder Nachsitz reguliren sollen; Gleichwie aber die damahligen Fürstlichen Herren Gebrüdere allenthalben gleiche Theil-Hebung und Interesse bey dero gesammten Fürstenthum und Landen hatten, und mehr nicht, als bey Führung des Landes Principats, dem ältesten Herrn, um bessere Expedition der Geschäffte willen, das Directorium oder Administration aufgetragen und übergeben worden, dahero
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in Reichs- und Cräyß-Sachen alle wichtige Expeditiones nicht im Nahmen des Fürstlichen Directoris vor sich und seine übrigen Herren Brüdere, sondern in unverrückter gleicher Ordnung aller derselben abgelassen, von ihnen eigenhändig mit unterschrieben, und absonderlich mit besiegelt worden, immassen die Originalia bey Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Lehn-Hofe, Archiven und Actis, wie auch bey dem Chur-Sächsischen Cräyß-Directorio in Menge anzutreffen. Also würde es zumahl auch in dem Fürstlichen Hause Gotha, derer jüngern Herren Brüder halber, bey eben solchem Respect und Reglement gelassen worden seyn, wenn man nicht durch die neuern und mit den vorigen Recessen gantz incompatiblen Verträge, der Sache eine gantz andere Gestalt und Verfassung gegeben hätte. Denn da haben mehr hochgemeldte vier jüngere Herren Brüdere zu Gotha dero ältesten Herrn Bruders Liebden, nicht nur den honorem Directorii juxta majorem aetatem ambulatorium bey Administration des Landes Principats, immassen derselbe ex Pacto paterno auf sie verstammet, hingelassen und aufgehoben, sondern, wie Euer Käyserlichen Majestät selbst aus dem Ihro allerunterthänigst exhibirten Vergleiche am besten wissend, alle Reichs- und Cräyß-Sachen, und was der Landes-Hoheit hauptsächlich angehören mag, nach vorhergegangener freywilligen Resignation vor sich und dero Herren Erben abdiciret, und auf dero ältesten Herrn Bruders Liebden, und dero Fürstlichen Successores in Linea descendente also transferiret, daß der vormahlige obangezeigte Status Communionis und Participation zu gleichem Recht,
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so sie vorhin ex Providentia Majorum gehabt, auf einmahl gäntzlich aufgehoben, und zu einer solchen Gestalt verändert worden ist, daß man solcher vier jüngern Herren Brüdere entweder gar nicht, oder doch nur beyläuffig in denen wichtigsten Reichs- und Cräyß-Geschäfften gedencket, welcher blosser Nahme denn, gegen die Realität und das Werck selbst der neuen Verfassung in dem Fürstlichen Hause Gotha, so viel nimmer wird operiren können, daß man sie zum Effect der ante Abdicationem gehabten Concurrenz wird zurück schreiten lassen mögen, sintemahl die Würckung solcher Abdication sich darinnen fürnemlich mit ereignet, daß bisher in die 12. Jahr Herr Hertzog Friedrichs, und nun dero hinterlassenen Erb-Printzens Fürstlichen Ober-Vormündere Liebden, über der vier jüngeren Herren Gebrüdere mit der Jurisdiction und gewissen kleinern Regalien assignirte Aemter, die völlige Landes-Hoheit, zumahl auch, quoad Statum publicum, die Krafft des Regiminis effective, ohne dero geringste Meldung geübet, und noch damit continuiren. Aus welchem denn bey ihnen erfolget, daß, so viel auch selbst den Stylum in Publicis anbetrifft, die vier jüngern Herren Brüdere, wie nicht nur des Verschreibens vor den Erb-Printzen nach dem Principio Senii nicht geniessen, sondern auch gar, nach ihrem neuen Pacto und daraus fliessenden irregularen Principiis, zu gar keiner Mit-Unterschreibung gelassen werden, gestaltsam ob den von dem Fürstlichen Gothaischen Gesandten zu Regenspurg dem Chur-Mäyntzischen Directorio beydes in Anno 1688. als auch nechsthin nach dem Fürstlichen Todes-Fall exhibirten Voll
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machten wahrzunehmen, und gnüglich Eure Käyserl. Majestät solches alles durch mehrere und gründlichere Ausführung allerunterthänigst zu gewehren, wir uns hiermit vorbehalten. Wannenhero wir uns destoweniger versehen hätten, daß, bey solcher offenbaren Hintersichzieh- und Verdrehung offt hochgedachter vier jüngerer Herren Brüdere, die Herrn-Ober-Vormundschafft, zu ihres Pfleg-befohlnen Erb-Printzens nicht geringem Nachtheil, eine gleich berechtigte, und auf die alten Recesse, zuwider den neuen von Eurer Käyserlichen Majestät bestätigten Verträge gerichtete Concurrenz bey denen Reichs-Votis ihnen eingestanden, und der Herren Brüdere und respect. Vettern Vorgang darauf gegründet haben würde. Wiewohl nun von Euer Käyserlichen Majest. allergerechtesten Führung dero allerhöchsten Käyserl. Richter-Amts wir das gesicherte allerunterthänigste Vertrauen tragen, dieselbe werden ohne vorgängige genugsame Cognition der Sache, in diesem wichtigen Werck zu Bekränck- oder Beschimpffung unsers Eurer Käyserlichen Majestät devotesten Fürstlichen Hauses, nichts verhengen oder vorgehen lassen: So haben wir iedennoch uns hoch bemüßiget befunden, Eure Käyserliche Majestät allerunterthänigsten Fleisses in gehorsamster Bitte anzulangen, sie wollen, dafern ie bey deroselben dißfalls etwas einbracht seyn solte, allergnädigst geruhen, uns anförderst davon allergnädigste Communication wiederfahren, und darauf uns, zu Einbringung unserer Nothdurfft, ein genugsames Spatium angedeyhen, die Sache selbst aber in einem unverfänglichen Suspenso allermildest zu lassen; Immittelst
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wollen wir der vier jüngern Herren Brüdere Liebden, durch sattsame Remonstration, andere Gedancken, und den uns schuldigen Nachtritt beyzubringen, und die Differenz durch schiedliche Wege im Fürstlichen Hause selbst zu erledigen, uns bemühen, damit, wo möglich, Eure Käyserliche Majestät mit dieser Sache ferner nicht belästiget werden dörffe. Ergeben darauf dieselbe der Gnade GOttes, mit hertzlichem allerdevotesten, Anwunsch aller Käyserlichen Prosperitäten, auch glücklicher und sieghaffter Regierung, und verbleiben mit gleicher Treue, als Submission &c. Geben den 2. Octobr. Anno 1691.

CXXIII.
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Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die vielfältigen Drangsalen, so die Stadt Hamburg gegenwärtig von der Cron Dänemarck leiden müste, hefftig beschweret, und ihn um schleunigen Schutz und Hülffe allerunterthänigst bittet, de Anno 1691. P. P. WIe zu Euer Käyserlichen Majestät, als unserer allergnädigsten und höchsten Obrigkeit, bey allen dieser guten Stadt von andern Puissancen zustossenden Widerwärtigkeiten unsere allerunterthänigste Zuflucht zu nehmen, wir sowohl wegen darunter versirenden dero und gesammten Reichs Interesse schuldig, als zu Erbietung dero gerechtesten Schutzes, und höchstvermögenden Beytritts unumgänglich genöthiget seyn: Also werden dieselbe uns huldreich vergönnen, daß wir, mittelst diesem, in tieffester Devotion zu erkennen geben, auf wie viel Wege von Ihrer Königlichen Majestät in Dänemarck seiter allhier publicirten Avocatoriis, und dardurch zu unse
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rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium, beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret, auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen, uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der
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Wallfisch-Fang vor dißmahl verboten, Ihre Königliche Majestät von Dänemarck dadurch sofort Anlaß genommen, über sothane Fischereyen, und über die Wasser, worinnen selbige geschicht, sich eines Dominii und Juris inhibendi anzumassen, und darauf wider die Hansee-Städte, unter welchen die Unserige fürnemlich und weit mehr, als die übrigen dabey interessiret, ein Verbot zu publiciren; Dessen Unfug nun aber desto öffentlicher, da solcher Fisch-Fang in dem, allen natürlichen und Völcker-Rechten nach, einem ieden frey und offen stehenden Meere getrieben wird, da diese Stadt nebst so vielen andern Nationen und Völckern bißhero in dessen ruhigen Besitz und Ubung gewesen, da das praetendirte Grönland selbst, wofern es iemahls in Rerum Natura gewesen, schon seither dem Jahr Christi 1416. der Geschicht-Schreiber glaubwürdigem Berichte nach, verlohren, und bis diesen Tag ein dergleichen von Menschen, viel weniger von Christen, bewohntes Land nicht wieder gefunden worden, da die Holländer vielmehr von Anfang dieses Seculi, titulo Inventionis & Occupationis, sich an denen in selbigem District wieder entdeckten öden Inseln und Ufern ein Jus privatum zuschreiben wollen, darauf ohne Turbirung Mansiones und Festungen gebauet und besessen, ja gar Exempla anzuführen haben, daß ab Seiten Dänemarcks daselbst mit zu navigiren und zu fischen von ihnen ersuchet, und nur auf wenige Schiffe erhalten worden; Wie denn auch daher der Innhalt dieses Königlichen Verbots so wenig auf die Unterthanen derer Niederlande, als von Hispanien, Franckreich, Engelland, Schottland etc. welche insgesamt die Fahrt mit gebrauchen, gerichtet,
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sondern nur bloß auf die schwachen, und unter der Gewalt eines Mächtigern, aus Mangel genungsamer Beschützung und Assistence, allermeist bey solchen Läufften, wie ietzige, stets erliegende Hansee-Städte gemeynet ist. Bald nach sothaner ersten dieser Stadt, und ieden, wie an sich, wegen auf solcher Fischerey gehabten und gemeiniglich mit mehr als 40. Schiffen getriebener ansehnlicher Fahrt, als allermeist bey sonst ietzo grossen Theils cessirenden anderwärtigem Commercio, höchst beschwerlich- und schädlicher Neuerung und Thätlichkeit hat man 2.) erfahren müssen, wie hiesiges aus Moscovien zurück kommendes, mit der Ladung von Zobeln, Mardern und dergleichen kostbaren Peltz-Werck auf viel 1000. Thlr. werth geschätztes Schiff, nachdem es schon verwichenen Herbst durch Ungewitter gezwungen worden, in den Hafen von Bergen, einer Stadt in Norwegen, einzulauffen und zu überwintern, wie es im Frühling seine Reise anhero fortsetzen wollen, auf Königlichen Befehl daselbst arrestiret worden, ohne daß die dabey Interessirten auch die Bewegnisse und Ursachen sothanes Verfahrens nicht eins erkundigen können, bis daß nach verlauffenen gantzen Monat sich geäusert, daß es Jure Repressaliorum geschehen seyn solte, wegen an Dänische Unterthanen von uns verweigerter und verzögerter Justice, welcher Imputation ob wir wohl uns im allergeringsten nicht schuldig wissen, auch deren Unerfindlichkeit in einer dißfalls nahmkündig gemachten, per Appellationem an Euer Käyserliche Majestät höchst-preißlichen Reichs-Hoff-Rath gediehen gewesenen, und von dannen, denegatis Processibus, anhero remittirten Reichs-Sache, sowohl
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schrifftlich, als auch an Ihro Königliche Majestät, bey neulichster Reise in Hollstein, gethane Absendung handgreifflich repraesentiret haben; Zudeme die Repressalien im heiligen Römischen Reiche an sich verboten, und Eure Käyserliche Majestät von männiglich, bey wider uns praetendirter dergleichen Beschwerde, für den ietzigen höchsten Richter zu erkennen seyn; So hat dennoch solches alles nichts vermocht, und wird besagtes Schiff noch immerhin detiniret, zu besorglichem völligen Verderb der eingeladenen so zärtlich als pretieusen Waaren, und zum unverwindlichen Schaden, ja theils fast gäntzlichem Ruin der unglückseligen Eigener und Interessenten. 3.) Wie ungütig nachmahls ihre Königliche Majestät die ietzt angeführte Arrestirung, und deren vorgegebene Ursache, uns zur Last legen, und dadurch die Gemüther dieser Stadt Bürger und Einwohner irre machen, auch die sonst zwischen uns und ihnen durch GOttes Gnade ietzo fürwährende Harmonie und Einigkeit alteriren wollen, davon kan der Extract eines an dero Residenten allhier abgelassenen, und wieder neulich communicirten Rescripti klares Zeugniß geben. 4.) Noch weit bedencklicher aber ist es, daß so gar eine, suppresso Nomine Autoris, ausgegangene, und von uns selbst durch offene Mandata widersprochene Schrifft, wegen dieser Stadt darinnen beygelegten Praedicati einer Käyserlichen freyen Reichs-Stadt, zu genungsamen Anlaß dienen müssen, um mit gedruckten, und in Confiniis affigirten Contradictionibus, Protestationibus & Reservationibus sich zu uns zu nöthigen. Wenn auch leider! schon weltkündig ist, wie schwerlich dieser Stadt See-
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Commercium von Franckreich ietzt gedruckt, und wie viel hiesiger Stadt Schiffe von selbigen feindlichen Fregatten und Capern genommen, so müssen wir bey solchen Unglückseligkeiten gleichfalls Ihrer Königlichen Majestät von Dänemarck ungnädigste Intention 5.) darinnen verspüren, daß sie sothanen Capern vergönnen, die auf die Unserigen gemachte Prisen in dero Häfen aufzubringen, ja gar zu verkauffen; Wie wir davon noch in Neulichkeit an zwey aus Portugall kommenden reich beladenen Schiffen die klägliche Erfahrung, und hingegen die Nachricht gehabt, daß nicht alleine besagten Armateurs die Aufbringung Englisch- und Holländischer Schiffe daselbst nicht verstattet, sondern gar, bey dennoch entstehenden dergleichen Fällen, durch Königliche Autorität sothane Prisen frey gelassen, und den vorigen Eigenthümern restituiret, und also andere, der Gerechtigkeit nach, protegiret, die Unserige hingegen dem Feinde zum Raub gelassen, und diesem die dazu benöthigte Mittel und Gelegenheit facilitiret werden. Ob nun schon alle diese unser Commercium druckende Beschwerden zu besorglich abgezieltem dessen völligen Ruin nur zu viel mächtig sind; So werden dieselbe dennoch von Tage zu Tage mehr gehäuffet, immassen denn 6.) eine auf dem Elb-Strohm für Glückstadt, da alle unsere abfahrende und ankommende Schiffe vorbey passiren müssen, liegende Königliche Dänische Jagt, nunmehr einige Wochen her, und zwar zum ersten mahl bey damahliger Arrivirung einer aus Hispanien und Portugall kommenden, und durch GOttes sonderbare Gnade denen darauf laurenden feindlichen Fregatten und Capern recht wunderlich ent
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runnenen Kauff-Flotte, sich unternommen, dieselbe, mittelst scharffer Canonen-Schüsse, gewaltthätig zu sistiren, folglich die Schiffer, daß sie sich aus- und ans Land setzen müssen, zu zwingen, daselbsten deren Pässe und See-Briefe zu visitiren, und endlich, nach vielen Verdrüßlichkeiten, einige Reichs-Thaler von denenselben zu erpressen, in welcher, wider Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität und Respect, wider alle Rechte, und des heiligen Römischen Reichs Satzungen, wider dieser Stadt theuer erworbene Privilegia, und wider Ihrer Königlichen Majestät uns verschiedlich, per Tractatus & Declarationes, schrifftlich gegebene Versicherung, diese Stadt Via Facti in ihren Juribus nicht zu turbiren, lauffenden Thätlichkeit, nicht allein seither dem immerfort continuiret, sondern auch dergestalt excediret worden, daß dadurch von einer in voriger Wochen von hier auf Engelland abgegangenen Flotte 3. Schiffe so lange detiniret seyn, bis die übrigen, nebst den convoyenden unsern Kriegs-Schiffen, bey entstandenem, und keinen Verzug leidenden favorablen Wetter und Winde abgeseegelt, und diese, zu groß- und unüberwindlichem Schaden der daran Interessirten, zurück geblieben, und ihre vorgehabte Reise einstellen müssen. Endlich und 7.) über diß alles ereignet sich ietzo eine klägliche weit aussehende Vorkommenheit, von deren eigentlichem Verlauff und wahren Beschaffenheit Eure Käyserliche Majestät allergnädigst vergönnen wollen, daß wir gründliche Nachricht ertheilen. Es haben nemlich, wie wir ietzo allererst in Erfahrung bringen, nach allhier publicirten Avocatoriis, und daher von Seiten Franckreich, aller un
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serer Schiffart aus Italien, Hispanien, Portugall, Engelland, Holland, nicht weniger nach Nord- und der Ost-See obschwebenden äusersten Gefahr, viele hiesige, wie auch andere fremde, an den führenden Schiffen sonsten den wenigsten Antheil habende Schiffer, durch dazu gegebene favorable Ouverturen und Andeutung, sich bewegen lassen, in Dänischem Territorio, und absonderlich in Altena und Glückstadt sich häußlich niederzulassen, und das Bürger-Recht zu acquiriren. Es haben nebst dem sich Dänische unter ihnen gefunden, welche, gegen Geniessung einer Recompence, an sothanen Schiffen einigen Antheil gekaufft, oder sonst nur vielleicht öffters pro Forma sich übertragen lassen, nachmahls von der Obrigkeit ieden Orts, allwo sie gesessen, theils auf ihr blosses Angeben, einige aber mittelst Praestirung, qua Conscientia, ist GOtt bekannt, gewisser, besorglich mit mental-Reservatis verknüpffter Eyde, ohne Benennung hiesiger an den Schiffen den meisten, wo nicht allen Theil habender Bürger und Einwohner, unter dem general-Praedicato ihrer Consorten, Attestata ihrer leistigen Bürgerschafft oder Incolatus, und daß die angegebenen Schiffe ihnen zugehören, zuwege zu bringen, und denn ferner, auf sothane nicht allein unsere weitere Nachfrage zu eludiren, sondern auch mit affectirter, und der augenscheinlichen Evidentia selbst incompatiblen Ignorance der rechten Beschaffenheit, für eine, durch übermäßiges Quantum sothane Suspicion mehr bestärckende Summa Geldes ertheilte Zeugnisse, und Ihrer Königlichen Majestät Pässe auf obbenannter Mit-Alliirten Freunde, oder doch neutralen Reiche und Länder aus
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zuwürcken gewust; Da denn den meisten sonder Zweifel der bisher erlittene schwere Verlust, die obschwebende Gefahr eines grössern, ietzige weit aussehende Conjuncturen und Läuffte, die schmeichlende Hoffnung eines Gewinsts, und etlichen vielleicht die höchste Noth, zu Amplectirung dieser Mittel, Anlaß gegeben, auch die gleichsam von selbst ihnen angebotene mitführende so grosse Facilität, durch welche ihre Schiffe für den Frantzösischen Capers in Sicherheit gesetzt, die Interessenten um so vielmehr angelocket haben mag, da, bey Extradirung dergleichen Attestatorum und Pässe, nicht die geringste Verbindlichkeiten aufs künfftige geleistet noch verlanget worden; Sie erfahren aber nunmehro zu ihrer schmertzlichsten Empfindlichkeit, wie sie, an statt daraus verhofften Vortheils, ihnen lauter Unglück zugerichtet, indem, Krafft einer von Ihrer Königlichen Majestät, unterm 2. Junii diß Jahrs, ausgelassenen Verordnung, alle sothane Schiffe zu Glückstadt arrestiret, und nicht weniger erlassen worden, es haben denn die angegebene Dänische Interessenten, nebst denen Schiffern, mitkelst harter Verschreibung, Verpfändung der Schiffe, und über dem leistender Bürgerschafft, vorhero auf ein gewisses Quantum von 1. bis 4000. und mehr Rthlr. auf iedes Schiff sich verpflichtet, selbiges 10. Jahr lang in der Fahrt zu halten, und stets in Dänischen Hafen anzulanden, wobey die Schiffer solche 10. Jahre allda, nebst ihren Familien, wohnhafft zu bleiben, mit dem ausdrücklichen Beding, daß, falls sothaner Verschreibung einiger Massen zuwider gehandelt werden möchte, Ihre Königliche Majestät selbige Schiffe, samt aller Zubehör, sie seynd beladen
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oder unbeladen, allenthalben anzutasten, zu nehmen und zu verkauffen, und sonsten damit nach Belieben zu handeln befugt, die Bürger aber, wenn es dieser Stadt Bürger und Einwohner seyn, auf die an sie von Königlicher Regierungs-Cantzley immediate und ohne Subfidialibus abgelassene Mandata und Citationes in Person zu erscheinen schuldig seyn sollen; Nun seynd wir zwar die hierunter gebrauchte Irregularität und Modos obliquos zu vertheidigen so wenig gemeynet, als wir mit Wahrheit contestirio können, daß alles und iedes wider unser Wissen geschehen; Es ist aber auch die aus solchem Emergenti bevorstehende Gefahr und Extremität, indem wir, bey Vollstreckung Königlicher Majestät darunter führenden nur gar zu offenbaren Intention, alle sothane fast eine grosse Anzahl machende Schiffe nicht anders, als für gäntzlich verlohren, ja hiesigem Commercio tausendmahl schädlicher als nützlicher achten können, so groß, daß dieser Stadt von der Schiffahrt allein dependirende Conservation und Wohlfahrt dadurch gleichsam auf die Spitze gäntzlichen Verfalls gesetzet, und wir nun so viel mehr zu dessen Versuch- und Abwendung, unserer so theuer beschwornen Amts-Pflicht zu Folge, nichts an uns erwinden lassen mögen. Wie wir uns aber unschwer die Rechnung machen können, es werde besorglich mit unsern Repraesentationen und flehentlichem Suchen, welche an Königl. Majestät von Dänemarck wir dißfalls schon durch unterthänigste Schreiben gelangen lassen, und zu deren mehrern Urgirung wir iemanden unsers Mittels an dieselbe nach Coppenhagen abgeordnet, wenig zu thun seyn, falls nicht eine
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mächtigere Hand uns beschützet und aushilfft; Als werffen wir uns zu dem Ende, mittelst dieses, zu Eurer Käyserlichen Majestät Füssen, um sothane Gnade, Protection und Rettung aus allen vorangeführten Drangsalen in tieffester Devotion gehorsamst zu bitten. Wir dürffen mit GOtt bezeigen, wie ungern Eure Käyserliche Majestät wir bey ietzigen Zeiten mit solchen Angelegenheiten und Klagen beschwerlich fallen; Es ist aber die Noth so groß, das Unglück so schwer, und die Gefahr so nahe, daß wir wahrhafftig nichts gewissers, als dieser Stadt Verderben vor Augen sehen, dafern die Hülffe so lange verweilen solte; Und wie Eure Käyserliche Majestät höchsterleuchtetem Gutbefinden wir in allerunterthänlgstem Respect anheim stellen, welche Mittel und Wege dieselbe hierinnen, zu unserm Heil, für convenablest und zureichend achten möchten, entweder durch nachdrückliche Schreiben an Ihre Königliche Majestät von Dänemarck selbst, durch abfassende Befehle an dero höchstansehnlichen Abgesandten, Frey-Herrn von Gödens, um uns in allen diesen Erweiterungen kräfftigst zu adsistiren, oder durch Excitirung der dieser Stadt benachbarten und an deren Erhaltung am meisten interessirten Puissances, um uns in unsern Angustiis nicht hülflos zu lassen, oder durch andere beliebige Verordnung; So getrösten wir uns festiglich, es werde deren folgende Würckung so gedeylich seyn, daß alle hiesige unter so vielen Bedrängungen fast desperirende Bürger und Einwohner sehen und empfinden können, wie Euer Käyserl. Majestät uns wider alle äuserste Gewalt und Beeinträchtigung unserer Rechten und Freyheiten zu
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schützen, nicht weniger den allergnädigsten Willen, als höchstes Vermögen haben, und wir nebst ihnen dadurch ingesammt in unausleschlicher Danck-Erkenntlichkeit für alle Güte, Gnade und Hulde, desto mehr angefrischet werden, GOtt unaufhörlich anzuruffen, daß er Eurer Käyserlichen Majestät geheiligte Person, dero glorwürdigste Regierung, und siegreiche gerechte Waffen mit lauter Segen und beständiger höchsten Glückseligkeit ferner überschütten, und dabey dero Hertz gegen uns und diese Stadt immerhin zu der allergnädigsten Hulde neigen wolle, welche wir für unsere allerschätzbarste Glückseligkeit achten, und zu deren Beharrlichkeit wir uns in tieffester Niedrigkeit demüthigst empfehlen, allstets verbleibend etc. Geben Hamburg, Anno 1691.

CXXIV.
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Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de An. 1692. P. P. BEy Eurer Käyserlichen Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, wir uns wider das Chur-Mäyntzische Directorium zum höchsten allerunterthänigst zu beklagen, daß dasselbe, mit Hindansetzung aller Reichs-Constitutionen, und gegen den offenbaren, sowohl von Seiner Käyserlichen Majestät als denen gesammten Chur-Fürsten und Ständen, Anno 1647. bey der, wider die allgemeine Verordnung der güldenen Bulle
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allein ex summa Necessitate a toto Imperio bewilligten Einführung des achten Electorats mit gantz klar- und ausdrücklichen Worten selbst ohne den mindesten Anstand oder Zweifel erkennten und observirten Stylum am 13. ietzt lauffenden Monats Octobris unverantwortlicher Weise unternommen, das bey ietzigem betrübten Reichs-Zustand gantz unzeitig formirte, sonst vor das gesammte Römische Reich notoriissime gehörige neundte Chur-Gesuch dem Churfürstlichen Collegio, so gar, wie zu hören, non attenta trium, ideoque totidem ejusdem collegii expressa validissima contradictione & exceptione, inaudito prorsus exemplo, zu proponiren, und denen übrigen zur Deliberation zu stellen, auch zugleich das völlige Fürstliche Collegium, von der demselben unwidertreiblich zustehenden Mit-Deliberationen gantz auszuschliessen, und mithin unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen in ihren Juribus ac eorum quietissima Possessione vel quasi, de facto zu turbiren; Wenn nun aber sothane des Chur-Mäyntzischen Directorii verübte eigenthätige Beeinträchtigung, und die in so wichtigem Werck, woran Salus & Quies Imperii grossen Theils hafftet, gebrauchte Praecipitanz an sich selbst desto enormer, auch Fürsten und Ständen, unsern gnädigst- und gnädigen Herren, die sich dero so theuer erworbenen Jurium nimmermehr entsetzen lassen können, noch wollen, fondern dieselbe ungekränckt auf alle Weise und Wege beyzubehalten, sich in und bey ihrem Gewissen und Ehren verpflichtet erkennen, so viel empfindlich- und unleidlicher ist, als Seiner Churfürstlichen Gnaden von Mäyntz selber die so klare Gerschtsame und unläugbare Posses
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sion gesammter Fürsten und Stände, durch verschiedene so schrifft- als mündliche Vorstellungen, vorhin überflüßig zu erkennen gegeben worden, ihro auch regulariter schon bekannt gewesen, daß Eure Käyserliche Majestät allergnädigst versprochen, auf die in Puncto gedachten Chur-Gesuchs, an Seiten der Reichs-Fürsten und Stände, schrifftlich angebrachte Erheblichkeiten allergnädigst zu antworten, und daß sie auch indessen unsere hohe Herren Principales für aller Nachtheiligkeit allermildest versichert haben; Als nehmen von wegen unser gnädigst- und gnädigen Herren Principalen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir den allerunterthänigsten Recurs, dieselbe allergehorsamst ersuchend und bittend, daß, gleichwie sie Fürsten und Stände, da es nöthig, so gar mit dero Substanz bey ihren Befugnissen zu schützen und zu manuteniren, auch einst durch dero höchstansehnliche Commission allermildest vertrösten und erklären lassen, also Eure Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen wollen, dem Chur-Mäyntzischen Directorio allerernstlich anzubefehlen, daß dasselbe solch sein unbefugt- und widerrechtliches Factum (allermassen, und was ex illo darauf geschlossen und vorgenommen werden möchte, vor und in sich selbst allerdings unkräfftig, unbündig, null und nichtig, auch dergestalt demselben schon also disseits, vermög der Anlag, insinuirt und declarirt worden ist) vor allem redressire, und dergleichen sich ins künfftige gäntzlich enthalte, was aber sein Munus Directoriale betreffen mag, sich dessen hinfüro Fürsten und Ständen ohne Praejudiz und Nachtheil in dem Gleiß der Reichs-Constitutionen, bevorab des Instrumenti Pacis, und
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nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692.

CXXV.
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Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.

Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte,
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Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,
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AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge
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stalten wegen fernerweit etwan erfolgender Translocation des hochpreißlichen Käyserlichen und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts, unter andern abermahls auf arme dahiesige kleine Stadt einige Reflexion geschlagen, und solche mittelst verschiedener äuserlichen Beschreib- und Vorstellung zu besagter Reception dieses hochherrlichen Corporis als ein mit allen Requisitis wohl versehener Ort von etlichen hohen Fürsten und Ständen tüchtig erachtet werden will. Nun möchten wir aus sonderbarem gegen dieses höchste Judicium wohl mit Wahrheits-Grund getragenen und ohnveränderlich hegenden unterthänigstem Respect, mehrers nichts denn uns in dem Stand sehen und wünschen, etwa solches, was zu gehörigen dessen hohem Splendor, Dignität und Sicherheit, wie nicht weniger erfoderter Commodität, tam in sacris quam profanis, publice ac privatim, zumahln aber dessen convenabler Logirung der bey diesen höchstansehn- und vortrefflichen Collegio befindlichen Fürstlichen, Gräflichen und andern hohen Stands- und Qualitäts-Personen, auch übriger vornehmen Commembrorum vonnöthen, einiger Massen beytragen, und schuldigsten unsern Eyfer darunter für andern in der That bewürcken zu können. Es legt aber der ohnbetrügliche Augenschein, von selbsten, als nebst deme der von uns pflichtmäßig und mit offenhertziger Wahrheit entworffene Bericht, samt grundmäßiger kurtzen Ableinung hiesigen Orts vermeynter Tüchtigkeits-Repraesentation zum Uberfluß an den Tag, daß Schweinfurt mit einig-zu erwehnter beständigen Reception nach Anlaß der denen von dem höchst-preißlichen Cammer-Gericht selbsten na
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cher Friedberg und Wetzlar, damahls de dato Speyer den 3. Junii, 1683. benahmsten Herren Abgeordneten ertheilter schrifftlichen Instruction, erfoderten essential- oder Haupt-Requisitis, weder in Ecclesiasticis, Politicis, ac Oeconomicis gar nicht, zu geschweigen mit allen zusammen, dem Angeben nach, versehen seye, noch auch versehen werden könne oder möge. Allermassen Euer Excellenz, Hochwürden und Gnaden, auch unsern hochgeneigt- und großgünstigen Hochgeehrten Herren, wir selbst höchstvernünfftig nur mit wenigen, de cetero uns auf die Beylagen, Brevitatis studio, beziehende, zu erwegen geben, da 1. die freye Ubung der im heiligen Reich zugelassener dreyen Religionen dahier keines Wegs, sondern bloß und allein das Exercitium invariatae Evangelicae Confessionis Augustanae, nun seither anderthalb hundert Jahren dergestalt in wohlhergebrachten, ohnunterbrochenem Schwang ist, daß man auch eintzigen Bürger anderer Religion, sothaner Observanz nach, nicht annimmt, nach dessen Admission oder Einführung verschiedener inconvenienten Respecten, insonderheit aber, weiln dergleichen seither Anno 1542. mithin auch den 1. Januarii Anno 1624. allhier nie geschehen, und der vermög unserer theuer beschwornen Raths-Pflichten uns obliegenden schweren Verantwortung willen, um so weniger practicable findet, als nebst deme die quoad Cultum Romano-Catholicum ad interim zu Vorschlag etwa kommende so genannte Praelaten-Höfe, nebst dem Zehend-Hof, an derst nichts, denn schlechte zu blosser Einnahm und Verwahrung der jährlichen Frucht-Gülte angerichtete bürgerliche Häuser und darinnen, ver
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mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen
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ter der hierunter allen Falls vermüßigte Anbau neuer Kirchen, Schulen und Häuser, wegen erfoderter grossen Reichs-Unkosten, Zeit-Spilterung, und dabey sonsten vorfälliger ohnüberwindlichen Difficultäten, um so mehr unpracticirlich fällt, als dergleichen bereits in angezogenen Beylagen mit mehrern repraesentirt worden, auch respective dem so theuer erworbenen Religions-Frieden, de Anno 1555. und in Vim perpetuo valiturae Sanctionis pragmaticae aufgerichteten Oßnabrügischen Instrumento Pacis Artic. 5. §. 2. & §. 29. liberae & seqq. absonderlich aber unsern wohlhergebrachten Käyserlichen Privilegien, getroffenen Compactatis und Recessene Diametro entgegen lauffen; Ja wegen der Stadt engen Bezircks, und ausser grossen Schaden, Kosten und Ungemach, ohnverweiterlicher Ringmauren, auch der ausser selbiger gleich anstossender bürgerlicher Güter, allerdings ohnzuläßig seyn, folglich der intendirende Scopus, ratione des so gleich ohne eintzige verursachende weitere Unkosten und Adaptirung der hochnöthigen Logirungs-Commoditäten, und anderes im wenigsten erreicht, sondern alles von selbsten nothwendig zerfallen und in grössere Schwierigkeiten, als niemahln, gerathen würde. Ohnangezogen, daß, vierdtens, diese Stadt sich wegen ihrer unglücklichen Situation und Brücken über den Mäyn einiger Sicherheit in Kriegs-Zeiten, Durchzügen, Einqvartirungen und dergleichen, weder bey Freund noch Feind, wie die leidige Experienz angeführter Massen, zu unverschmertzlichem dero grössesten Schaden, mehr denn überflüßig bezeuget, im wenigsten zu getrösten hat, noch sonsten mit allerhand Victualien,
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Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.
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§. 2. & sequ. dasselbe tanquam perpetua lex & pragmatica Imperii sanctio, aeque ac aliae leges & constitutiones fundamentales Imperii, ipsi capitulationi Caesareae inserta, & ecclesiasticos aeque ac politicos, sive status Imperii sint, sive non, obligans, eaquo tam Caesareis procerumque Consiliariis & officialibus, quam tribunalium omnium Judicibus & Assessoribus, tanquam regula, quam perpetuo sequantur, praescripta &c. in all und ieden Puncten genauest observiret werden solle; So gelanget an Euer Excell. Hochwürden, Gnaden und unsere hochgeneigt-auch großgünstig hochgeehrte Herren unsere höchstvermüßigte inständige Bitte, allen Falls iedennoch, wider bessere Zuversicht, deshalben einige weitere Reflexion anhero solte gemacht werden, sie geruhen, die hierunter angeführte Reichs-Constitutions-mäßige vortrifftige Motiven (darwider alle vermeyntliche Cautelae und vorbehaltliche Reichs-Schlüsse, wo das Instrumentum Pacis und bereits vorhandene Reichs-Fundamental-Gesetze in so notorischer unserer Gerechtsame, uns wiewohl gantz unverhoffter nicht zustatten kommen solten, sodenn lediglich nichts würden verfangen mögen) und entgegen stehende ohnvermeidliche schwere Difficultäten, auch daraus ohnumgänglich erwachsende kostbare Weitläufftigkeiten, ja gar ohnzweifentlich erfolgende gäntzliche Dissolution unsers unter dem obliegenden grossen Contributions-Last, ohne das agonisirenden gemeinen Stadt-Wesens in dergestaltig gnädig, hochgeneigt und großgünstige Consideration zu ziehen, damit wir mit Eingangs berührter Reception allerdings verschonet bleiben, und weitere Gedancken auf die sehr elende,
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unsere geringe Stadt deshalben nicht genommen werden mögen, als die wir unter anhoffender sothanen hohen Willfährde, und unserer schuldigsten Recommendation mit allem Respect ohnaussetzlich verharren,
Euer Excell. Hochwürden, Gnaden und unserer Hochgeneigt-auch Großgünstigen Hochgeehrten Herren, Datum den 31. Martii, Anno 1692. unterthänigste gehorsam- und Dienstbereit-willigste, Bürgermeister und Rath der Stadt Schweinfurt.

CXXVI
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Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben allerunterthänigst bittet, dem ältesten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen, de Anno 1693. P. P. EUer Käyserliche Majestät geruhen gnädigst zu vernehmen, welcher Gestalt mir die Nachricht zukommen, wie daß bey deroselben des bis annoch unter der Tutel stehenden ältesten Printzens zu Sachsen-Gotha Liebden, aus erheblichen Considerationen Veniam AEtatis allerunterthänigst zu suchen gewilliget seyn sollen. Nun läst Eure Käyserl. Majestät höchste Prudenz mir nicht den geringsten Zweifel, dieselbe, der verschiedenen Umstände wegen, bey ietzigen gefährlich- und weit aussehenden Läufften, pro Publico darab, wenn Seiner Liebden darunter gewill
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fahrt würde, hoffentlich zu gewartenden Nutzen von selbst in hocherleuchtete Consideration ziehen werden. Gleichwie demnach von Eurer Käyserlichen Majestät Güte mich in aller Unterthänigkeit versichert halte, dieselbe meine zu Beförderung solcher Sache mit allem geziemenden Respect einzuwendende Recommendation nicht ungnädig empfinden, und ermeldtes Printzen Liebden darunter um so ehender zu willfahren geruhen werden, als desselben maturer Verstand, und vor das gemeine Wesen zeigende gute Intention überall gerühmet wird; So nehme die unterthänigste Freyheit, Eure Käyserliche Majestät hiemit zu ersuchen, dieselbe auf diese meine unterthänigste Recommendation allergnädigste Reflexion zu nehmen geruhen wollen, in welcher guten Zuversicht ich ohnaussetzlich verbleibe etc. Hannover, den 22. Februarii, Anno 1693.

CXXVII.
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Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, die neundte Chur-Sache betreffend, de Anno 1693. P. P. UNs ist Euer Liebden letzteres, der Braunschweigischen Electorat-Sache halber, unterm 17. (27.) des jüngst verwichenen Monats Januarii abgelassenes Schreiben wohl zugekommen, und haben wir daraus, der Länge nach, vernommen, welchergestalt Euer Liebden bey ihren in erwehnter Electorat-Sache bißher geführten Sentimenten annoch einen Weg wie den andern beharren. Nachdem nun die wohlgemeynte Vorstellungen, so wir Euer Liebden theils
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durch besondere Schickungen, theils auch in verschiedenen Schreiben dieser Electorat-Sache halber bißhero gethan, so gar keinen Ingress bey deroselben gefunden; So sind wir zwar bißhero entschlossen gewesen, dieses gantze Negotium von Anfang bis hieher mit aller ersinnlichen Douceur und Gelindigkeit noch ferner zu tractiren, und hergegen alles, was darbey zu einigem Aigreur und Verdrüßlichkeit Anlaß geben könte, sorgfältig zu dermeiden, also wir auch die in vorberührtem Euer Liebden Schreiben wider uns und andere vor die Braunschweigische Chur portirte Churfürsten, ja wider Ihro Käyserliche Majestät selbst und deroselben allerhöchsten Respect enthaltene ziemlich scharffe, und um Euer Liebden und dero Churfürstliches Haus gar nicht verdiente Expressiones lieber ohne alle Replic lassen, als Euer Liebden mit unsern Schreiben, welche bey so grosser ihrer Seits bezeugender Praeoccupation schlechten Effect haben dörfften, ferner beschwerlich fallen wollen. Nachdem wir aber fast von allen Orten vernehmen müssen, daß dieses letztere, wie auch das vorige, unterm 19. Novembris 1692. von Euer Liebden in dieser Materie an uns abgangene Schreiben, überall theils durch den Druck, theils auch sonst mit Fleiß publiciret, und solche Parade davon gemachet wird, als wenn man unserer Seits auf solche Schreiben gar nichts zu beantworten oder zu repliciren wüste; So werden uns Euer Liebden verhoffentlich nicht verdencken, wenn wir uns gemüßiget befinden, Euer Liebden hierdurch etwas umständlicher, iedoch wohlmeynend und aus aufrichtiger guter Intention, pro Bono publico vorzustellen, daß Euer Lbd. gar nicht Ursach ha
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ben, weder sich so hoch, wie es in gedachten ihrem Schreiben geschiehet, über dasjenige, so in dieser Electorat Sache bißher passiret, zu beschweren, noch uns deshalb so odieuse empfindliche, und unser Gemüth nicht wenig afficirende Vorrückungen zu thun. Daß wegen dieser Electorat-Sache bißher allerhand grosse Motus im Reich entstanden, das ist uns gantz wohl bekannt; Wir sind aber auch wohl versichert, daß selbige wenigstens bey den meisten nicht so sehr aus der so hoch exaggerirten Sorgfalt vor die Conservation der allgemeinen Reichs-Verfassungen, als bey etlichen aus einem vorgeschützten Eyfer vor die Römisch-Catholische Religion, welche doch ohnedem ihre bißher gehabte Avantagen im Churfürstlichen Collegio behält und behalten wird, ohne daß man an der andern Seite dieselbe im geringsten zu gefähren gedencket, bey etlichen aber, aus gantz schädlichen, und zu des gemeinen Wesens höchstem Praejudiz, auf Stifftung einer innerlichen Collision, angesehenen Motiven herrühre, absonderlich aber ist gewiß, daß solche Motus gar sehr dadurch gestärcket und vermehret werden, daß Eure Liebden, und einige andere Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii, von Ihrer Käyserlichen Majestät und ihren Herren Mit-Churfürsten, in dieser Chur-Sache gäntzlich absetzen, und dergestalt wider dieselbe, und in Faveur der Fürstlichen bekannten Opponenten procediren, daß wenn Eure Liebden nicht das geringste Theil an den Juribus des Churfürstlichen Collegii hätten, sie desselben bey dieser Sache so sehr periclitirende Praerogativen nicht weiter von sich legen könten; Denn da müssen wir wohl bekennen, daß, nachdem Ihre Käyserliche Ma
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jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer
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Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor
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eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.
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Churfürsten gewesen, keines Weges aber kau man damit Legem prohibitivam erzwingen, daß es nemlich mit solcher Zahl ein immerwährendes und ein unveränderliches Werck sey, und dieselbe, Autoritate Caesaris & Collegii Electoralis, nie solte erhöhet werden können, wie denn auch, wenn schon dergleichen Verbot vorhanden wäre, dennoch die güldene Bull ausdrücklich vermag, daß die in derselben enthaltene Constitutiones und Gesetze nur ad Caesaris & Electorum Beneplacitum währen solten, und daß dannenhero auch dieselbe, nach derselben Gutbefinden, ex Dictamine publicae Utilitatis, quae suprema Lex est, iedesmahl geändert werden können. Wiewohln wir mit Euer Liebden darinnen einig sind, daß man den Numerum Electorum nicht ohne die äuserste Noth, oder Erhaltung eines sonderbaren grossen Vortheils pro Bono Imperii publico, welches beydes man in praesenti Casu vor Augen gehabt, nicht vermehren müste. Ob aber die Conferirung der 9ten Chur an das Haus Braunschweig eine solche Sache sey, woraus einiger Vortheil oder Schaden vor das Reich und das gemeine Wesen zu erwarten, deshalber müssen wir zwar Euer Liebden ihre Meynung lassen, iedoch ist es an dem, daß Ihre Käyserliche Majestät und der mehrere Theil der Churfürsten, samt den grössesten Puissancen von Europa, so ietziger Zeit mit dem Reich in eadem Causa sich engagirt befinden, dafür halten, es sey hierdurch bey ietzigen trüben Zeiten ein grosser Nutzen geschaffet, wie sich denn auch derselbe durch die von dem Chur- und Fürstlichen Hause Braunschweig wider die allgemeine Reichs-Feinde tam ab Oriente quam ab Occidente geleistete an
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sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora
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dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten, sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts desideriren, sondern
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nur dieses verlangen, daß es mit höchsterwehntes Churfürsten würcklichen Introduction ad Collegium Electorale ebenfalls ehistens zur Richtigkeit kommen möge. Euer Liebden erwehnen ferner, es habe sich ihre Regenspurgische Gesandtschafft damahln, als diese Electorat-Sache proponiret worden, aus der Ursache mit ihrem Voto nicht vernehmen lassen können, weiln damahlen an Seiten der opponirenden Fürsten die Bedrohung ausgebrochen, daß sie, falls in gedachter Electorat-Sache ein Schluß gemachet würde, ihre am Rhein habende Trouppen zurück ziehen wolten. Nun lassen wir zwar dahin gestellet seyn, ob es mit diesen Bedrohungen, wider welche Euer Liebden auf allem Fall anderweiter Assistenz genugsam gesichert seyn können, dergestalt beschaffen gewesen, daß Euer Liebden sich dadurch in ihrem Voto, dessen ungebundene Freyheit Euer Liebden in diesem Negotio sonst so hoch urgiren, irre machen lassen solten: Dieses aber ist gewiß, daß von der Zeit an, da die Fürstl. Opponenten mit diesen Drohungen hervorgekommen, bis zu dem Tage, da die Braunschweigische Chur-Sache in dem Churfürstlichen Collegio zur Proposition gekommen, wenigstens drey Wochen verlauffen, welches unsers Ermessens eine solche Zeit ist, in welcher Euer Liebden Gesandter, wenn er sonst gewolt, über dieses Incidens sich gar wohl hätte instruiren lassen können. Wir wünschen nur, daß der Praetext von einiger Fürsten Dissensu, dessen sich Euer Liebden gebrauchen, und wodurch dieser Dissentirenden Fürsten weit aussehende Consilia und Motus gleichsam autorisirt werden, nicht dermahleinst zu des Churfürstli
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chen Collegii, mithin des Reichs Ruin ausschlagen, und Euer Liebden Ursache bekommen mögen, solches gar spät zu bereuen. Denn es lieget ja genug an dem Tag, daß einige in dieser Sache mit solcher Violence agiren, und solche höchstschädliche Dinge auf die Bahn bringen, als der Frantzösische Feind selber, wenn er seine Plenipotentiarios zu Regenspurg und im Reich hätte, nicht solte vorbringen dürffen, und ist gewiß, daß die ietzo, GOtt weiß, mit was vor einem Ausschlag, umgehende schädliche Union nimmer würde proponirt seyn, wenn Euer Lbd. und Chur-Triers Liebden durch ihren, cum ostentatione quadam publicirten Dissensum von ihren Mit-Churfürsten, dazu nicht Anlaß gegeben, und die Fürstliche Opponenten dardurch animiret hätten; Im übrigen halten wir darfür, daß die Discrepanz; welche sich unter denen vor die neundte Chur abgelegten Votis befinden soll, von der Erheblichkeit nicht sey, daß deshalben an den Majoribus zu zweifeln wäre; Denn ob man schon einige hierbey vorgekommene Puncta zu weiterer Deliberation unumgänglich ausstellen müssen, Ihro Käyserliche Majestät selbst auch die Absonderung der Quaestion: An? von der Quaestion: Quomodo? angerathen, so sind doch sämmtliche Churfürsten, so zu der neundten Chur ihre Vota gegeben, simpliciter darinnen eins gewesen, beharren auch noch der festen Meynung, daß des Hertzogen Ernst Augusti, ietzigen Churfürstens zu Braunschweig Liebden solche Chur-Würde zu conferiren sey, und versichern Euer Liebden, daß es hierbey sehr wenig Mühe gekostet haben würde, daß wir uns mit höchstgedachten unserer Herren Mit-Churfürsten Lbd. Lbd.
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Liebden nicht allein über diese so sehr exaggerirte vermeyntliche Discrepanz, sondern auch über alle ad Quaestionem: Quomodo? ausgestellte Puncta vorlängst völlig hätten vergleichen können, wenn man nicht die besondere Consideration vor euer, wie auch Chur Triers und Chur Cöllns Lbd. Lbd. Liebden getragen, und denenselben zu ihren Beytritt bis hieher desto mehrere Zeit und Gelegenheit hätte lassen wollen. Daß wir zu wiederholten mahlen öffentlich sollen declariret haben, wir wolten lieber alle Extrema erwarten, als das Ertz-Haus Oesterreich zu der 10den Chur gelangen lassen, dessen wissen wir uns zumahln nicht zu erinnern, und hätte es auch unserer Seits dergleichen Erklärung respectu des Hauses Oesterreich um so vielweniger bedürfft, als Ihre Käyserliche Majestät bis dato das geringste an uns nicht bringen lassen, woraus zu schliessen wäre, daß dieselbe dergleichen Chur vor ihr Haus verlangen. Daß wir aber in genere der fernern Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii widersprechen lassen, das haben Eure Liebden um soviel weniger zu improbiren Ursache, als solches mit Eurer Liebden selbst eigenen, und von ihr dem 9ten Electorat mit so grossem Eyfer entgegen gesetzten Principiis völlig übereinkommt. Denn derjenige, so es, wie Eure Liebden, für eine denen allgemeinen Reichs-Verfassungen zuwiderlauffende Sache hält, wenn ein 9ter Churfürst gemacht werden will, wird noch weniger gut heissen, wenn deren gar zehen oder mehr gemacht werden wollen. Es ist uns sonst Euer Liebden wahrhafftes Absehen bey dieser schweren Contradiction gar nicht unbekannt; Es stehet aber zu besorgen, daß die Me
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thode, deren sich Eure Liebden gebrauchen, solches nicht fördern, sondern vielmehr hindern, und Franckreich nur dadurch Gelegenheit bekommen werde, durch seine Emissarios Troublen und Collisiones im Reiche zu erregen, und wohl gar die zu Augspurg geschehene Wahl eines Römischen Königs anzufechten; Denn es gar wohl seyn, und mit einander bestehen kan, daß Eurer Liebden wohlgemeynte Intention durch des Feindes Partiquen, bey gegenwärtigen Conjuncturen, zu Hervorbringung eines höchst-schädlichen und widrigen Effects mißbrauchet werden möchte. Wir stellen dahin, ob und wie weit Euer Liebden auf das eine oder das andere, so wir ihro hierdurch zu repraesentiren, der Nothdurfft erachtet, Reflexion werden machen wollen, dessen sind wir aber gewiß, daß alle diejenigen, so das Werck mit unpartheyischen Augen ansehen wollen, uns nicht, wie Eure Liebden thun, imputiren werden, daß wir durch unsere in diesem Chur-Negotio geführte Consilia zu innerlicher Zerrüttung im Reich, und zu des allgemeinen Feindes Vortheil Ursache und Anlaß gegeben, sondern daß wir vielmehr dieses unsern gantzen Zweck bey der Sache seyn lassen, und redlich dahin cooperiret, wie Ihrer Käyserlichen Majestät bey dem Wercke so hoch engagirte Autorität mainteniret, des Churfürstlichen Collegii Praeeminenz und Respect befördert, die Defension des Reichs wider desselben ietzige Feinde facilitirt, und eine gute beständige Harmonie zwischen des Reichs höchstem Haupt und Gliedern, auch diesen unter sich selbst gestifftet werden möge. In welchem Tramite wir auch ferner fort
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fahren, und durch dergleichen unverdiente Imputationes und Beschuldigungen uns darinnen keinesweges irre machen lassen wollen, und wir verbleiben etc. Oranienburg den 18. (28.) Martii, Anno 1693.

CXXIIX.
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Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß er von Käyserlicher Majestät Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten, de Anno 1693.

Unsere freund-vetterliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Herr Vetter,
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EUer Liebden geben wir hierdurch freund-vetterlich zu vernehmen, was Gestalt, auf die von Römischer Käyserlicher Majestät uns ohnlängst, aus Käyserlicher Gnade, ertheilte Veniam AEtatis, und darauf erfolgte Resignation der bisherigen obervormundschafftlichen Administration, wir nunmehro, im Nahmen GOttes, die Regierung unserer Lande würcklich übernommen und angetreten haben, und weil wir dabey sowohl Euer Liebden nahen Anverwandtschafft, als insonderheit des mit unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden bey dero Leb-Zeiten iederzeit gepflogenen vertraulichen Vernehmens erinnert gewesen; Als haben wir unserer schuldigen Obliegenheit erachtet, deroselben von berührter Antretung unserer Landes-Regierung hierdurch behörige
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Notification zu thun, dieselbe zugleich freund-vetterlich ersuchende, sie wollen die hochselig gedachten unsers Herrn Vaters Gnaden gegönnete Freundschafft, Liebe und Affection auch gegen uns, zu unserer Consolation und Erleichterung der von uns angetretenen Regiments-Last, bey gegenwärtigen gefährlichen Läufften, zu erstrecken geruhen, dahingegen wir unsere schuldige Ergebenheit bey aller Occasion darzulegen, und nach allen unserm Vermögen in der That zu bezeigen bemühet seyn werden, als wir denn Euer Liebden angenehme Dienst-Gefälligkeit zu erweisen, iederzeit bereitwilligst und gefliessen verbleiben. Datum Friedenstein, den 30. Novembris, Anno 1693.
Von GOttes Gnaden Friedrich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. Euer Liebden Dienst-williger Vetter und Diener, Friedrich, Hertzog zu Sachsen.

CXXIX.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Notifications-Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha, worinn er demselben zu erhaltener Veniae AEtatis und angetretener Regierung gratuliret, de Anno 1693.

Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Herr Vetter,
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ALs wir aus Euer Liebden uns wohlbehändigten freund-vetterlichem Notifications-Schreiben,
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vom 30. des verwichenen Monats Novembris, ersehen, was Gestalt dieselbe auf die von Ihro Käyserlichen Majestät Ihro ertheilte Veniam AEtatis, und darauf erfolgte Resignirung der bisherigen obervormundschafftlichen Administration, die Regierung dero Lande würcklich übernommen und angetreten, so bedancken wir uns zuförderst für die uns deshalber beschehene Notification zum fleißigsten, mit dem treugemeynten Anwunsch, daß Euer Liebden sothaner angetretener Regierung viele Jahre, und bis in dero hohes Alter, in allem selbst verlangenden hohen Wohlwesen und beständiger Leibes-Gesundheit, zu derselben eigenen und dero Landen und Leute, sonderlich aber auch des Reichs und gemeinen Wesens Wohlfahrt und Besten, vorstehen mögen, und wie wir im übrigen Euer Liebden vor dero zugleich beschehenes freund-vetterliches Erbieten die zwischen dero Herrn Vaters, hochseligen Andenckens, Liebden und unserm Hause cultivirte Freundschafft, auch ihres Theils beständig zu unterhalten, höchlich obligirt: Also werden wir auch unsers Theils solcher Euer Liebden guten Intention hierunter aufrichtig zu correspondiren nicht ermangeln, sondern in allen vorfallenden Occasionen, bestem Vermögen nach, zu erweisen, uns angelegen seyn lassen, wie wir Euer Liebden zu Erweisung freund-vetterlicher Dienste, stets willig und gefliessen seyn. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 21. Decembris, Anno 1693.

CXXX.
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Schreiben Bischoffs Johann Philipps zu Passau an Churfürst Anshelm Franciscum zu Mäyntz, worinn er denselben bittet, Ihre Käyserliche Majestät in dero
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vorhabenden Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nachdrücklich zu secundiren, und sich durch widrige Ertz-Bischöfflich-Saltzburgische Vorstellung daran nicht irren zu lassen, de Anno 1694. so auch in simili an die andern geistlichen Churfürsten ergangen. P. P. EUer Gnaden wird, äuserlichem Vernehmen nach, allbereit in andere Wege beygebracht worden seyn, welcher Massen die Römische Käyserliche Majestät, aus erheblichen Ursachen, bewogen worden, bey dem Päbstlichen Stuhl, durch eigene Abschickung dero Reichs-Hof-Raths Tucci, die Restitution der uralten Actual-Ertz-Bischöfflichen Würde meines Hoch-Stiffts negotiiren zu lassen, und daß auf dessen Vernehmen, des Herrn Ertz-Bischoffs zu Saltzburg Liebden Regenspurgischer Ministre bey alldortigen Chur- und Fürstlichen Gesandtschafften sich bemühe, solche allergnädigste Intention durch allerley gesuchte Fürstellung verdächtig zu machen, fürnemlich abermahln anzutragen, ob würden wir wegen der Antiquität unsers Hoch-Stiffts so dann trachten, wo nicht praecise beym Reichs-Convent, wenigst in Kirchen-Conciliis den Verzug über andere Reichsauch wohl denen Churfürstlichen Ertz-Stifftern selbst zu behaupten, die Saltzburgische Suffraganeaten Gurck, Levant, Seggau und Chimsee, unserm künfftigen Ertz-Stifft zu reuniren, sondern auch Ihre Käyserliche Majestät bedacht seyn, die etwa in demselben entstehende neue Suffraganeaten Oesterreich, zu Mehrung deren Votorum, in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, wir im Reichs-Consess unsere Stimmen und Session höher zu nehmen kei
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nes Weges unterlassen, und was dergleichen mehr, sowohl per Modum Negotii, als unter der Hand verschiedentlich eingewandt worden. Welche Dinge ob sie gleich ersten Anblicks meist sich von selbst destruiren: Weiln iedoch allerhöchstgedachter Ihrer Käyserlichen Majestät gerechtestes Vorhaben sowohl, als unser Comportement dadurch so mercklich als empfindlich angegriffen worden, haben wir uns genöthiget befunden, Eurer Gnaden die wahre Beschaffenheit so eines als des andern zu praesentiren, der dienstlichen Zuversicht, dieselbe solches nach dero gepriesenen Güte zu vernehmen belieben werden. Und zwar was förderst die ursprüngliche Veranlassung zu der Sache anbelangt, wird ohne unser Anführen allbereits beywohnen, wie hefftig des Herrn Ertz-Bischoffens zu Saltzburg Liebden, dero Herrn Vorfahren gegen die unsere gebrauchten Conduite zuwider, bald Anfangs unserer Regierung mit dem Exemptions-Process am Römischen Hof in uns und unsere Kirche gedrungen, die wir vielmehr gehofft hätten, dergleichen ungütigen personal-Effect um dieselbe für allen andern zum wenigsten, sondern vielmehr in einem importanten Fürfall alles Beste verdient zu haben; Allermassen wir auch noch nicht zu ersinnen wissen, wie wir in solche Widrigkeit verfallen, die wir Seiner Liebden iederzeit mit möglichen Officiis und behäglichen Demonstrationen gerne begegnet, eine einige etwa ausgenommen, wodurch wir dieselbe Euer Gnaden und dero Herren Mit-Churfürsten gäntzlichen zu parificiren billiches Bedencken getragen, solches aber dahin gestellet, nachdem in solcher Streitigkeit durch die hinc inde gewechselte
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Schrifften der Identität unserer Kirchen mit dem Ertz-Stifft Lorch, anbey deren uralt niemahlen legitime erloschene, sondern allein quoad Actum, durch Unbillichkeit der Zufälle, eine Zeitlang verdruckten Ertz-Bischöfflichen Würde zu Tag kommen, seynd Ihro Käyserl. Majestät veranlasset worden, solches, wie vermuthlich, auch das uns und unserer Kirche zugefügte etwas ungewöhnliche Tractament allergnädigst zu behertzigen, demnach, um sowohl der Befugniß unsers Hoch-Stiffts zu statten zu kommen, auch weiterm Aergerniß vorzubiegen, und denen langwierigen Anfechtungen die endliche Maaß zu geben, auf Eingangs erwehnte Resolution gefallen, zu deren Behülff denn vermuthlich ihres allerhöchsten Orts noch einige andere wichtige Considerationes und Motiva von Convenienz und unvermeidentlicher Nothwendigkeit, dero Erb-Landen, in welche sich wenigstens vier Fünff-Theil unserer Dioeces erstrecken, beygetreten seyn werden. Gleichwie nun ab solchen sich ergiebet, daß des Herrn Ertz-Bischoffen Liebden in wahrem Grund die einige Ursach des gantzen Wercks zu seyn, von selbst belieben wollen; Also und da es nach der Hand dahin gerathen, suchen dieselbe nun in allerhand Wege es vergeblich wiederum zu hintertreiben; Denn was die aus der Antiquität unserer Kirchen gefolgte Inconvenientien in Conciliis betreffen will, ist bekannt, daß in solchen Fällen der Vorsitz seine Maaß keines Weges aus dem Alterthum der Kirchen, sondern, nach Unterschied derer Ertz- und Bischöffen, ex Senioratu in Ordine seu Consecratione nehmendem gleichfolgenden Churfürstlichen Vorzug, ausgenommen; Welcher Ge
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stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro
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miss setzen, so dann Seine Liebden dero etwan selbst innerlich hegende Competenz mit denen Herren Churfürsten des Reichs so viel getrösteter herfür zu legen Gelegenheit hätten, dessen die neulich dem Römischen Hof beygebrachte Opinion von dem Saltzburgischen Primatu inter omnes Praesules totius Germaniae, als ein Praetextus plausibilis, fast eine billiche Muthmassung geben dürffte. Ob Ihrer Käyserlichen Majestät mit einigem Schein imputirt werden möge, ob gedächten sie unsers Hochstiffts Oesterreichische, etwa künfftige und gantz neue Suffraganeos in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, das widerreden so viel andere Gefürstete Stiffter in dero Erb-Landen, und in specie Gurck, Levant und Seggau, mit welchen dergleichen noch nie gesucht worden, da doch die drey benahmste allbereits von Seculis her, dem Reich selbst beliebet hat, der Matricular einzuverleiben, und demnach sehr viel Fug darzu gewesen wäre. So kan auch dasjenige, da genannte Reunion selbigen 3. Saltzburgischen Suffraganeaten, nebst Chimsee, vorgeschützt wird, anders nichts, als ein pure affectirter Terror vanus seyn, angesehen solcher Stiffter Territorium, von der Saltzburgischen unzweifentlich, und von Seiten unsers Hochstiffts, a Tempore Sancti Ruperti, als Urhebers der Kirchen zu Saltzburg, das ist, bey 1100. Jahren, niemahlen angefochtener Dioeces abgebrochen worden, rund um mit selbigen umgeben, und darinnen enclavirt ist, als mit unserer künfftigen Ertz-Bischöfflichen Provinz nirgends cohaeriren, und wer solche reuniren wolte, zugleich gantz Steyer und Kärndten, neben dem Saltzburgischen, Bäyern, das
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ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde
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in utroque Statu der alte Sitz, ohne Besorgung eines Absurdi, beybehalten werden können, und keine Neuigkeit, als nur im innersten Anfang, darunter emergiren, welche aber im Reich nicht ohne Exempel ist; Denn gleichwie denen Ertz-Bischöffen der Vorzug vor den Bischöffen zugeleget worden, also nicht minder hat es sich vor Alters mit denen Hertzogen des Reichs und andern Fürsten verhalten, da gleichwohl nun die bey 500. Jahren entstandene Hertzog thümer verschiedenen Marg- und Land-Grafschafften, theils absolute weichen, theils mit ihnen alterniren, und ein König in Böhmen ist, qua talis, Churfürst, und kein anderer Böhmischer Electoratus, als die Cron, kein anders Territorium Electorale, als das Königreich, unerachtet es nun würcklich zwischen gekrönten Häuptern und andern Würden, die Welt-bekannte Maaß hat, so hat gleichwohln ein König in Böhmen beym Wahl-Actu den vierdten, und ohne Zweifel denjenigen Ort, welchen vor Alters die Könige in Böhmen begleitet, welche Sachen so denn Anfangs gewißlich allerwenigst eben so neu gewesen, als wenn ietzo ein wieder in Actum restituirtes Ertz-Stifft seinen bisherigen Ort, den es in Statu habituali gehabt, conserviren wird. Und obgleich, als die Sessiones im Reich auf heutigen Fuß gebracht worden, der würcklichen Ertz-Bischöfflichen Würde, ein billicher Respect für der Bischöfflichen gebühret hat, also und nach Stabilirung solcher Session ist es eben keine Nachfolg bey Uberkommung eines neuen, wie mit Cambray das Exempel ist, oder Wiederholung eines alten Ertz-Bischöfflichen Standes, demselben annoch zu inhaeriren. Wir betheuern endlich nochmahlen,
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daß weder in diesem, noch andern, wir einigem Fürstlichen Reichs-Stand an seinen hergebrachten Rechten und Vorzügen zu praejudiciren nicht gedencken, und ist solchemnach an Eure Gnaden unser dienst- und bittliches Ersuchen, sie geruhen, bey deroselben, in Ansehung der wahren Bewandtniß, die etwa fürkommende widrige Vorstellungen keinen Raum ergreiffen zu lassen, im allerwenigsten aber, als ob durch des Herrn Ertz-Bischoffen zu Saltzburg Liebden selbst verursachte Intention eine Collisio hergebrachter Reichs-Harmonie und Ordnung gesucht, oder von selbst daraus entstehen würde; Vielmehr tragen zu Eurer Gnaden wir die getröstete Zuversicht, sie werden in diesem angelegenen Fall unser und unsers Hoch-Stiffts Interesse, dero hochvermögenden Orts, bestens recommendirt halten, auf etwa fürkommende Nothdurfft dem Käyserlichen Negotio zu Rom das Zuthun dero Agenten daselbst mit Rath und That zu Statten kommen lassen, und eine dem Käyserlichen Vorhaben zuwider gesuchte Causam communem abhalten zu helffen, allwohin unser nochmahlig inständiges und bittliches Ersuchen gehet, und Eure Gnaden wir anbey versichern, daß in welchem Stande wir immer seyn möchten, unsere bishero denselben zugetragene Ehrerbietsamkeit in dancknehmigster Erinnerung den wenigsten Abbruch nicht leiden solle. Die wir etc. etc. Passau den 30. Octobris, Anno 1694.

CXXXI.
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Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, worinn er demselben remonstriret, daß seine Praetension an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694. P. P. UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns, unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen, woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
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und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie
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aufsteigen, sondern die Sache allenfalls Ihrer Käyserlichen Majestät und dero gerechtestem Ausspruch überlassen. Nun hätten wir wünschen mögen, daß Euer Liebden, ehe und bevor sie sich vor des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Liebden, Christmilder Gedächtniß, vermeynten Erben und Successorn, benebenst dero Herrn Bruders, und der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden öffentlich darzustellen gesucht, wie es der Sachen Nothdurfft, und die nahe hohe Anverwandtschafft billich erfodert, bevorab da sie, dero Vorgeben nach, auf unsere Assistenz eine Reflexion gemacht, mit uns, als gleichwohln Capite Familiae, vertraulich hieraus communiciret hätten: Da wir uns denn solcher Gestalt gegen einander in der Enge expliciren können, daß es einiger Weitläufftigkeit, und vielen mühsamen Schrifften-Wechslens gar nicht bedurfft hätte. Nachdem Euer Liebden aber ein Widriges gefallen, müssen wir es unsers Orts dahin gestellet seyn lassen, es können Euer Liebden uns aber sicherlich zutrauen, daß, ob wir schon nicht weniger denn dieselbe auf rechtliche Behauptung dessen, so uns unserer in GOtt ruhender Herren Vorfahren Verordnungen mit klaren Worten zulegen, bedacht, derentwillen iedoch einige unziemliche Animosität bey uns gegen dieselbe nicht aufsteigen: Sondern weil wir das Licht zu scheuen gar keine Ursache haben, dem Rechten, da es Euer Liebden ie dahin zu verweisen vermeynen, gar gerne seinen starcken Lauff, und alles Ihrer Käyserlichen Majestät allergerechtestem Ausspruch überlassen werden. Wir halten uns aber von Euer Liebden bekannten AEquanimität allerdings versichert, dieselbe
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werden, nach eingenommener gründlichen Information sich besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen wollen lassen. Mögen deroselben zu dem Ende auf obige dero vermeynte Behelff in freund-vetterlicher Wohlmeynung nicht bergen; Daß erstlichen Euer Liebden Haupt-Suppositum, daß nemlich das unserer Linie competirende Primogenitur-Recht bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf unser Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und ohnbegründt, sintemahlen solches nicht allein vom Churfürsten Otto Henrich durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes unser Fürstenthum Neuburg, mit noch ferneren vom Hertzog Wolffgang und Hertzog Philipp Ludwig in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysätzen, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt, und unzertheilt verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwegen wir uns alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten, sondern auch und vornemlich vom Churfürsten Ruprecht dem alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von denselben damahlen besessene, sondern auch von dero Successorn ins künfftig erwerbende Fürstenthume und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon den Secundogenitis zu deren Auskommen zugelegt, vor keine Zertheilung zu halten, und nach deren Abgang ohne männliche eheliche Erben dem Primogenito wiederum heimfallen solle; Wel
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ches auch Hertzogen Alexandri, unserer und der Veldentzischen Linie Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führt, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer giebt, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession damahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt; Als welche demselben theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letzten Grafen von Veldentz Tochter, Anna, seiner Groß-Frau-Mutter auf ihn gediehen. Bey welcher der Sachen Bewandtniß Euer Liebden den widrigen Wahn, samt wäre unser Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf unser Hertzogthum Neuburg restringirt, zuversichtlich sincken lassen, und uns diejenige Beneficia, so uns die von Euer Liebden selbsten allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordnen, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern, massen wir es unsers Wissens um Euer Liebden nicht anders verdient, freund-vetterlich gönnen werden. Und wiewohlen Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zweybrücken belanget, dessen Secundogenito, Hertzogen Johanni, in Casum Deficientiae, die Postgenitos substituiret, so können Euer Liebden iedoch hieraus so wenig Vortheil vor sich, als die von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, als wider uns und unser notorisches Primogenitur-Recht in Ordine auf die in der Frag dermahlen begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folge mit
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Bestand erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrücken nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden kan. Von gleichen Unwürden ist, was Euer Liebden aus offterholten Hertzogen Wolffgangs, auch Hertzogen Philipp Ludwigs, und Hertzogen Johannis, Christlöblichster Gedächtniß, Testamentarischer Disposition, wegen des Einhalt derselben, denen Secundogenitis in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechte, auch güldener Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Falle, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlicher Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis durch ihre Disposition weder entziehen können noch wollen; Massen sie demselben in Gegentheil ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht dadurch vielmehr expresse reservirt und besteifft, indem sie den Secundogenitis die Succession nicht anders, als nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bulla, salva Gradus Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mit benannten Primogenitis dero, nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht, in denen alten Lehen-Stamm- und Fi
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deicommiss-Gütern nicht hemmen noch benehmen, und solche Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren wollen. Eben so wenig können Eurer Liebden Vorhaben die angezogene zwischen denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Otto Henrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzogen Johann Friedrichen zu Hilpoltstein Verlassenschafften zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letztverstorbenen Pfaltzgrafen, Leopold Ludwigs Liebden und dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, und von denselben als Nachgebohrnen nicht anders, denn Jure Apennagii, besessen worden, wird niemand in Abrede seyn können, welcher obangeregte uhralt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber des Hertzogs Alexandri, in Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthum, Graf- und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon Extract hieneben liegt, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Gemüthe betrachtet; Vermög welcher gedachte Fürstenthum, Graf- und Herrschafften etc. dem Primogenito cum expressa Exclusione Secundogenitorum zugelegt, und derselbe vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzogen Alexandri Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städte, Land und Leute, Lehen, Eigens etc.
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ausdrücklich benennt und erkläret; Die Nachgebohrne aber hierauf vor sich und ihre Posteros zu renunciren angewiesen werden. Gestalten dem zu Folge 1.) Hertzog George und Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzogen Ludewigs, Herren Brüder, sothane Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolviret, nach des Hertzogen Ludewigs Tod, gegen dieses nach gelassenen Herrn Sohn, Hertzogen Wolffgang, aufs kräfftigste wiederholt, sondern auch ietzterwehnter Hertzog Wolffgang, als derselbe, vermöge Marpurgischen Vertrags de Anno 1543. berührtem Hertzogen Ruprechten, wegen sein Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche Uberlassung auf sein, Hertzogen Ruprechts, Manns-Leibs-Erben ausdrücklich restringirt, und sich deren Zurückfall, auf den nunmehro würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben, überdiß 2.) per Expressum, die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich, Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt, nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst, die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein, Hertzogen Ruprechts und dero Erben, Zuthun, oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der vom Hertzogen Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter,
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extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein beschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalt begebene Schlösser, Flecken und Güter, uns, als Hertzogen Wolffgangs ohnwidersprechlichen Stammes- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservats, wiederum anerwachsen; Also ist aus beyden andern ohnläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzogen Ruprecht berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzogen Ruprechts Tod, sondern erst nach Ausgang dessen männlicher Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, in dem übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangeführte refervirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und kan hingegen nichts irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio habe, weil keines Weges impliciret, daß auch Fürstenthümer, und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii certo Modo überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris Concessione, denen Appanagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Appanagii Naturam mutiren. Wie nun Eure Liebden aus obigem, dero hohen Erleuchtung nach, sich von selbsten bescheiden werden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß der zu vermeyntem Behuff allegirter
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Verordnungen Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependiret, ihro zu einigem Vorschub nicht dienen kan, uns hingegen die durch des Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf- und Herrschafft, und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche, von nechstgedachtem Pfaltzgrafen und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, als in Krafft uhr- und alt-väterlicher, und sonderbarer Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehrhocherwehnten Hertzogen Wolffgangs, auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls eintzig und allein Rechts wegen anerwachsen; Also zweifeln wir nicht, Eure Liebden werden, bey so bewandten Dingen, benebenst dero Herrn Bruders, auch der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, dero vorläuffiger billichmäßiger Erklärung gemäß, von allem unbegründeten Anspruch nunmehr gerne abstehen, und uns unser so offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht in unnöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen wollen; Die wir in widrigen nicht zu verdencken seyn werden, wenn wir uns hingegen, wie es die alt-väterliche von Eurer Liebden selbst allegirte Verordnungen, gegen diejenigen, so demselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter Massen zu verwahren uns gemüßiget be
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finden. Wolten wir Eurer Liebden in freund-vetterlicher Antwort ohnverhalten, dero wir etc. Düsseldorff den 30. Novembris, Anno 1694.

CXXXII.
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Antwort Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, auf vorherstehendes Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, worinn er zu behaupten suchet, daß die Linie derer Pfaltzgrafen bey Rhein, zu Sultzbach, mit besserm Rechte, als die Pfältzische Chur-Linie die Succession in die Veldentzischen Lande praetendiren könne, de Anno 1695. P. P. EUer Liebden freund-vetterliches Antwort-Schreiben, vom 30. Novembris nechst abgewichenen Jahrs, in der Lützelsteinischen oder Veldentzischen Successions-Sache, haben wir wohl erhalten, und daraus des mehrern ersehen, was Massen Euer Liebden wünschen mögen, daß wir, ehe und bevor wir uns vor einen Erben weyland des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs zu Veldentz Liebden, Christmilder Gedächtniß, nebst unsers freundlich-geliebten Bruders, und der Herren Vettern zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, öffentlich darzustellen gesucht, wir, wie es der Sachen Nothdurfft und die nahe Anverwandtschafft billich erfodert, bevorab, da wir auf Euer Liebden Assistenz eine Reflexion gemacht, mit deroselben, als gleichwohl Capite Familiae, vertraulich hieraus communiciret hätten, da man sich denn solcher Gestalt einander in der Enge expliciren können, daß es einiger Weitläufftigkeit, und vielen mühsamen Schrifft-Wechselns gar nicht bedürfft hätte. Wir könten aber deroselben sicherlich zutrauen, daß, ob sie
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schon nicht weniger, denn wir, auf rechtliche Behauptung dessen, so der in GOtt ruhenden Herren Vorfahren Verordnungen Euer Liebden mit klaren Worten zulegen, bedacht, sie derentwillen gleichwohl einige unziemliche Animosität gegen uns bey sich nicht aufsteigen lassen, sondern, weil sie das Licht zu scheuen keine Ursach hätten, dem Rechten, da wir ie es dahin zu verweisen vermeynten, gar gerne seinen starcken Lauff, und alles Seiner Käyserlichen Majestät allergerechtestem Ausspruch überlassen würden: Euer Liebden hielten aber anbey sich von uns versichert, wir würden, nach eingenommener gründlichen Information, uns besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen lassen wollen. Zu solchem Ende wolten Euer Liebden in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns nicht bergen, daß erstlich unser Haupt-Suppositum, daß nemlich das Euer Liebden Lineae competirendes Primogenitur-Recht, bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf dero Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und unbegründet, sintemahl solches nicht allein von Churfürst Ott Heinrich, durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes dero Fürstenthum Neuburg, mit noch ferner von Hertzog Wolffgang und Philipp Ludwig, in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysatz, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt beständig verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwillen Euer Liebden Ihro alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten wollen; Sondern auch und vornemlich von Churfürst Ruprecht dem
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alten, welcher die güldene Bull selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna, seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey
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brück belanget, dessen Secundogenito, Hertzog Johanni, in Casum Deficientiae Postgenitos substituirt, so könten wir doch hieraus so wenig Vortheil vor uns, als die wir von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, oder wider Euer Lbd. und dero Primogenitur-Recht, in Ordine auf die in der Frag dermahl begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folg, mit Bestand, erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrück nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern Hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden können. Von gleichen Unwürden sey auch, was wir aus Hertzog Wolffgangs, Philipp Ludwigs, und Hertzog Johannis Testamentarischen Dispositionen, Secundogenitis, in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen, vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Fall, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlichen Lehen-Stamm- und Fdeicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis, durch ihre Dispositiones, weder entziehen können noch wollen, massen sie denselben in Gegenspiel ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht expresse dadurch vielmehr reservirt und besteifft; Indeme sie denen Se
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cundogenitis die Succession nicht anders, als nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mitbenannten Primogenitis, dero, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht in denen alten Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Gütern nicht hemmen, noch benehmen, und solche, Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren wollen. Eben so wenig könten unserm Vorhaben die angezogene zwischen denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Ott Heinrichs zu Sultzbach, Friedrichs zu Vohenstrauß, und Johann Friedrichs zu Hilpoltstein, zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession es gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, und dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften, alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, von denenselben als Nachgebohrnen, nicht anders, als jure Apennagii, besessen worden, werde niemand in Abrede seyn, welcher obgemeldte ur-alt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber Hertzogs Alexandri in Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon Euer Liebden uns Extractus beyzulegen beliebet, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Ge
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müth betrachtet, vermög welcher gedachte Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften dem Primogenito, cum expressa Exclusione Secundogenitorum, zugelegt, und derselbe vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzog Alexandri Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städt, Land und Leute, Lehen und Eigenes, ausdrücklich benennet und erkläret, dem zu Folg aber die Nachgebohrne, Hertzog Georg und Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzog Ludwigs, Herren Brüder, sothane Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolvirt, nach des Hertzog Ludwigs Tod, gegen dieses nachgelassenen Herrn Sohn, Hertzog Wolffgang, aufs kräfftigste wiederholet, sondern ietzt erwehnter Hertzog Wolffgang, als derselbe, vermög Marpurgischen Vertrags, de Anno 1543. davon Euer Liebden auch Copiam beyzulegen gefallen, und welche, samt den obigen zwey Beylagen, auch bereits in der ob dieser Materie edirten Specie Facti, sub Numeris 2. 4. & 5. in iisdem Terminis enthalten, berührten Hertzogen Ruprechten, wegen seines Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche Uberlassung 1.) auf sein Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben ausdrücklich reftringiret, und sich deren Zurück-Fall, auf den nunmehr würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibs-Erben, über diß 2.) per Expressum die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich,
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Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire, daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,
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überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris & Primogeniti Concessione, denen Apennagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Apennagii Naturam mutire. Wie wir uns nun aus obigen von selbsten bescheiden würden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß oballegirter Verordnungen Hertzog Wolffgangs, und Hertzog Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependire, uns zu einigem Vorschub nicht dienen könne, Euer Liebden hingegen die durch Hertzog Leopold Ludwigs Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf-Herrschafften und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche von nechstgedachten Pfaltzgrafen, und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss - Güter, als in krafft uhr- und alt-väterlicher und sonderbar Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehr hocherwehnten Hertzogen Wolffgangs auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls, eintzig und allein von Rechts wegen anerwachsen; Als zweifleten Ew. Lbd. nicht, wir würden, bey so bewandten Dingen, nebst unsers Bruders und der Herren Vettern zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, unserer vorläuffigen billichmäßigen Erklärung gemäß, von aller unbegründeten Ansprach nunmehro gerne abstehen, und Euer Liebden so offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht, in un
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nöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen wollen; massen sie im widrigen nicht zu verdencken seyn würden, wenn sie sich hingegen, wie es die alt-väterliche von uns selbst allegirte Verordnungen, gegen diejenige, so denenselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter massen zu verwahren, sich bemüßiget befänden, alles nach Innhalt obangeregten Euer Liebden freund-vetterlichen, seithero aber, zweifels ohne mit Euer Liebden Vorwissen, in Druck gekommenen und zu Regenspurg hier und da distribuirten Schreibens. Euer Liebden erstatten wir förderst freund-dienstlichen Danck, daß dieselbe unsere in dieser Materie beschehene Repraesentation nicht allein wohlmeynend aufzunehmen, sondern auch annebenst ohne deshalben einige Animosität oder Widerwillen gegen uns zu zeigen, das gantze Werck dem allerhöchsten richterlichen Ausspruch allenfalls zu überlassen, sich freund-vetterlich zu erklären belieben wollen. Wir können auch Euer Liebden aufrichtig versichern, daß die Unterlassung der von deroselben billich erachteten vorherigen Correspondenz mit ihro, ob dieser Materie, gantz nicht aus böser Meynung, sondern darum sich also gefüget, weilen wir, bey der kurtz vor dem Todes-Fall erhaltenen Nachricht von des Herrn Pfaltzgraf Leopold Ludwigs Liebden Unpäßlichkeit, und darob dieser Succession halben genommenen Deliberation, uns nicht also gleich zu entschliessen gewust, ob bey Euer Liebden wir deshalben mit einer Erinnerung einzukommen, oder vielmehr, wie dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, hochseliger Gedächtniß, in dergleichen unser gemeinsames Haus concerniren
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den Angelegenheiten allezeit zu thun gepflogen, von Eurer Liebden, die zumahl diesen Casum ebener Massen praevidirt, und, wie wir aus der Sachen nunmehrigen, vorhin zwar unvermuthetem Erfolg zu schliessen, vorlängst in Deliberation gestellt, die Eröffnung dero Sentiments zu erwarten hätten, unter welcher Deliberation denn uns der obbesagte Veldentzische Todes-Fall dergestalt übereilet, daß wir uns nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer unserm Juri sehr nachtheiligen Praevention, als bey bekanntlich bewandten Dingen Eure Liebden selbsten hocherleuchtet zu erachten belieben, ein und andere Actus unsers Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig unsere, und unserer Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten; Welches alles wir um so vielmehr ohne Bedencken gethan, als wir uns damahls gar nicht vorstehen lassen, daß Eure Liebden, dieser Succession halben, mit uns allerseits, als proximioribus Gradu, in Competenz treten könten oder wolten, sondern uns vielmehr dero Assistenz, benöthigten Falls, getröstet, und in dieser Zuversicht auch ihro den Todes-Fall, samt der uns und unseren Mit-Agnaten zugefallenen Succèssion, freund-vetterlich notificiret. Was aber die Fundamenta selbst, so Eure Liebden, zu Besteiffung dero in dieser Successions-Sache praetendirenden Rechtens anzuführen belieben, belanger, so würden wir zwar vor unsere Person gantz gerne dabey acquiesciren, wenn wir auf einige Weise finden könten, daß solche dasjenige mit sich führeten, was Eurer Liebden davon vorgestellet worden; Eure Liebden aber werden hoffentlich nicht übel deuten, daß deroselben wir auch unsere hierob beywohnende Gedan
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cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,
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weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,
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mit Exclusion der Agnatorum proximorum selbiger Linie angemasset hätten, vielmehr ist das Gegentheil daraus zu schliessen. Daß nicht allein geraume Zeit nach dieser Disposition zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration Chur-Linie mit Churfürst Otto Heinrich dem jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerischen und Zweybrückischen Linie, durante adhuc der alten Chur-Linie, und zwischen der Wolffgangischen und Rupertischen, durante der Simmerischen Linie, notorie gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden, so, daß Euer Liebden mit uns darinn gantz einig seyn werden, daß in diesem gegenwärtigen Casu, die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern allein diejenige den Ausschlag geben können, welche in der Stephanischen oder Zweybrückischen Linie aufgerichtet worden. Ob nun Euer Liebden hierunter führende Intention sich, wie ihro etwa beygebracht worden, auf das Testament Hertzogs Alexandri, welcher zwar einen Theil, aber nicht alle dermahlen, der Succession halben, in Quaestionem kommende Lande besessen, und die Verzichten seiner beyden jüngern Söhne einiger Massen mit Bestand fundiren könne, solches
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überlassen Euer Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB, in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, be
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sessen, und die Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht, wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück, in welchem die
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väterliche Testamenta den Successionen ihre ordentliche Maaß schon geben) excludiren, hingegen Eurer Liebden dißfalls suchendes Successions-Recht reserviren könten, da doch in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, absonderlich, als Eure Liebden ob den zwischen dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, und uns in Anno 1652 und 1656. aufgerichteten, und von Käyserlicher Majestät confirmirtem special-Vergleich, sich referiren zu lassen belieben wolten, solche Successions-Fälle nominetenus mit dem Wort und Nahmen von Successionen uns reservirt worden, wie solches ab beygehenden Extracten mit mehrerm zu ersehen. Gleich so wenig können wir aber sehen, wie die in obersagtem §. des Wolffgangischen Testamenti befindliche expresse Negativa, nicht allein unsern ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, und also unsern Söhnen mit einander, und zugleich, vor Eure Liebden, affirmative und allein zu expliciren sey, noch auch penetriren, worauf Eurer Liebden so genanntes Consolidations-Recht sich gründe, und warum dieser Veldentzische Fall kein solcher seyn solte, davon der Testator rede, oder was in unserm Pfältzischen Hause, väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerischen und letzt expirirten Rupertischen oder Veldentzischen Linie (welcher ersten halben, weil bey solcher die Chur gestanden, der aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht worden) zufallen möchte, sonsten vor Casus dabiles gewesen seyn könten, worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben könten. Eure Liebden wollen wir auch mit weitläufftiger Ausfüh
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rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito
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richtig, daß, indem dieselbe die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere halten wollen, so da zeige, daß die Veldentzischen Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, durch diebey Hertzog Georg Johann erfolgte Introduction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die gantze Natura Apennagii, wenn es ie iemahls eines dergleichen gewesen wäre, co ipso aufgehoben worden, und ohne das unläugbar ist, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato nie habe halten lassen, wie man denn im Römischen Reich kein Exempel wird specificiren können, daß ein Status Imperii, der seiner Lande halben Juribus Superioritatis, auch Voto & Sessione in Comitiis gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimiret werde. Daß aber in dem Marpurgischen Vergleich reciproce, und mit gäntzlicher Parification beyder contrahirender Theile, der in dero Successions- Rechte stipulirte erbliche Anfall (und nicht Rückfall) allen des Hertzogs Wolffgangi Posteris zukomme, geben Euer Liebden selbst zu erkennen, da dieselbe simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten, mithin auf dessen gantze Linie, folglich nicht auf einiges Land oder special-Successorn gestellet, deme denn eo ipso, krafft dessen, frey gestanden, wie in allen andern, also auch in denen Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich allschon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren. Und indem er in dergleichen Fällen (auf welche ohne dem auch, nach Inhalt der Rechte das Jus Primogeniturae keines We
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ges zu extendiren) sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen mit einander, und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus Praerogativa, zu gute kommen solten, wolten Ew. Liebden belieben, in höchst vernünfftiger Consideration aller dieser so offenbarlich vor uns und unsere Mit-Agnaten militirender Umstände, und, daß dasjenige, was Euer Liebden de Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in gegenwärtigem Casu nicht gar zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in unserm Hause noch lebende, respectu des Defuncti, in una cademque Linea stehen, wir aber samt unsern Mit-Agnatis unläugbar die Praerogativam Gradus, und folglich die dißfalls waltende gemeine Rechte vor uns haben, und diesen kleinern Zuwachs, der zwar in Lehen-Fideicommiss- und Familie-Gütern, gantz aber nicht in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise und expresse allein dem Primogenito assignirt, bestehet, auch nicht aus unserm Hause gehet, sondern, so viel davon uns und unsers Bruders Liebden betrifft, bey der in GOttes Händen stehenden Expiration unserer Sultzbachischen Linie, Euer Liebden und dero Linie selbsten zu gute kommen würde, ferners nicht schwer zu machen, noch uns zu verdencken, daß, nachdem uns kein special Pactum bey der Stephanischen und Alexandrischen Linea, welches die Sequiores natu, von allen sich ereigneten Collateral-Erb-Fällen (wie hingegen in der Wolffgangischen von Käyserlicher Majestät confirmirten Disposition
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ihnen expressis verbis, ihr Recht dißfalls vorbehalten worden) excludire, vorgelegt worden, wir die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten, und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellen müssen. Euer Liebden werden auch, da wir hieriun, wie wir vor GOtt und der erbarn Welt bezeigen, nichts dubio Animo gethan, sondern alles, nach reifflicher der Sachen Erwegung, und anderer zu Rath gezogenen unpartheyischen Gelehrten, ob denen von Euer Liebden beygebrachten Fundamenten eingeholter Information, derentwillen sowohl, als auch der immittelst eingefallenen Ferien halben, sich diese unsere Antwort bis hieher verzogen, uns oder unsern Mit-Agnatis hoffentlich nicht beymessen, daß wir denen alt-väterlichen Dispositionen, auf deren buchstäblichen Innhalt wir uns in dieser Sache unter andern vornehmlich gründen, in einige Weise contraveniren, sondern allenfalls den Rechten seinen Lauff lassen, und was solches uns unwidersprechlich zueignet, auch dero hohen Orts so wenig zu mißgönnen belieben, als wenig auch wir dergleichen um Eure Liebden iemahls verdienet zu haben uns erinnern, vielmehr, daferne das Recht auf dero Seiten stünde, ihro solches von Hertzen gerne gönnen würden, die Eure Liebden wir damit dem Schutz des Allerhöchsten, zu allem hochgesegneten Wohlergehen, uns aber etc. Sultzbach den 15. Januarii, Anno 1695.

Beylagen. Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Cölln den 22. Februarii, 1652.
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Clausula concernens.
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Doch solle dieses alles, so in diesem Vergleich ge
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meldet worden, denen, Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.

Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Neuburg den 15. Januarii, 1656.
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Clausula concernens.
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Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben; Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au
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gusti Bruders, Herrn Pfaltzgraf Philippsen davon gebührende Portion (welche bereits in denen zwischen uns Gebrüdern aufgerichteten Abfindungen specificirt, und von dero acceptirt worden, und Krafft dieses solche Seiner Liebden jährliche Contentirung von uns, Pfaltzgraf Philipp Wilhelm, hiermit übernommen wird) wie auch die, Laut unsers Hauses Pacten und Verträgen, verglichene und vorbehaltens Anwartschafften, Tods- und Successions-Fall Fälle in allweg ausgenommen und vorbehalten etc.

CXXXIII.
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Wieder-Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, vorherstehendes Antwort-Schreiben, worinn er demselben nochmahls seine wohlgegründete Praetension an die Veldentzische Lande remonstriret, und alles, was er derselben zugegen behaupten wollen, zu refutiren suchet, de Anno 1695. P. P. EUer Liebden fernerweites, die Lutzelsteinische Successions-Sache betreffendes Schreiben vom 15. Januarii langhin, haben wir wohlgeliefert erhalten, und daraus hauptsächlich so viel verlesen, daß Euer Liebden, nachdeme sie durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, Christlicher Gedächtniß, Todes-Fall übereilet, ob dieselbe bey uns hierunter mit einer Erinnerung einzukommen, oder, wie unsers in GOtt ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn Vaters Churfürstliche Durchläuchtigkeit, höchstseliger Gedächtniß, in dergleichen unser gemeinsames Haus concernirenden Angelegenheiten allezeit zu thun gepfleget, von uns die Eröffnung un
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sers Sentiments zu erwarten angestanden, unter solcher Deliberation aber sich nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer dero Juri sehr nachtheiligen Praevention, ein und andere Actus ihres Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig dero und deroselben Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten. Was wir in unserm vormahligen Schreiben, vom 30. Novembris nechst verwichenen Jahrs, aus Churfürsten Ott Henrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs und Philipp Ludwigs Testament, wegen des Hertzogthums Neuburg, praemittirt, und uns respective bedungen, wolten Euer Liebden, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, allerdings ohnberührt lassen, und uns hingegen versichern, daß keines Weges zu besorgen, daß aus dem in der Quaestion dermahlen waltenden gantz alienen Casu, bey etwa erfolgender Expiration dero Sultzbachischer Linie, ein Exempel genommen, oder uns und unserer Linie zu Nachtheil etwas erzwungen werden könte oder möchte. Das Primogenitur-Recht lege in dergleichen von weitgesipten Collateral. Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern, dem Primogenito, weder vermög gemeiner Rechten, noch gegenwärtiger der Sachen Umstände, die Succession zu; Und sey in der Rupertinischen von uns allegirten Verordnung von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Lineae ledig werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugeleget, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber bey Abgehung der männlichen Descendenz die Succession dem Primogenito allein
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zufallen müste, nicht das geringste, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz nur ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solle, zu befinden. Die Succession in dem Churfürstenthum würde uns von niemand, am wenigsten aber von Euer Liebden controvertirt; Wenn aber auch die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande (da auch ein oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificirt) in Euer Liebden und der Agnatorum proximorum Hände kommen, so würden solche von dem Hause der Pfaltz eben so wenig alienirt, als solches gesagt werden können, als dieselbe dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden: Und würde sich nirgends finden, daß unsere Vorfahren an der Chur, uhralter, oder auch der neulich extinguirter Simmerischen Lineae einiger Erbschafften, so sich in der Stephanisch- oder Alexandrinischen Linea etwan ereignet, mit Exclusion der Agnatorum proximorum, krafft obiger Rupertischen Disposition, sich angemasset; Das Widerspiel ergebe sich vielmehr daraus, daß geraume Zeit nach sothaner Disposition, zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben, von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration der alten Chur-Lineae mit Churfürst Ott Heinrich, den jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den
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Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der Simmerisch- und Zweybrückischen Linie, währender annoch der alten Chur-Lineae, und zwischen der Wolffgangisch- und Ruprechtischen, währender Simmerischen Lineae, gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt worden; Dahero Euer Liebden vermeynen, wir würden mit deroselben darinn gantz einigseyn, daß in gegenwärtigem Casu die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu appliciren, sondern diejenige allein den Ausschlag geben, welche in der Stephanisch- oder Zweybrückischen Linea aufgerichtet worden. Soviel nun Hertzogen Alexandri, welcher zwar einen Theil, nicht aber alle dermahlen, der Succession halber, in Quaestionem kommende Lande besessen, Testament beträffe, geben uns Euer Liebden zu bedencken anheim, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein zukommen müssen, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testamente das Hertzogthum Zweybrück seinem Primogenito entziehen und seinem Sucundogenito, auch, per Substitutionem, den weiteren Sequioribus natu zueignen; Ingleichen wie solches Testament, so zumahlen auch nur um damahliger Decadenz der Zweybrückischen Lande also errichtet worden, und ratione futuri, die geringste Verbindlichkeit nicht mit führe, denen Juribus Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri Primogenito, oder dessen Nepote, dem Wolffgango, entsprossen, das geringste derogiren könne? Und ob nicht vielmehr aus denen von uns
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allegirten Verzichten der Söhne des Hertzogen Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische sey, den jüngern Söhnen im Hause der Pfaltz einig Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle in der stracken Linie zugemuthet, und von ihnen praestirt worden? Wiewohlen auch diese Verzicht und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludewig, als regierender Herr besessen, und die Formalia des Marpurgischen Vertrags ausdrücklich besagten, beruhe also, ausser der Chur, das in unserm Hause eingeführte Primogenitur-Recht allein auf der Disposition Hertzog Wolffgangs, und in Conformität derselben nachgefolgtem Testament Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt worden, und ergäbe sich aus der von Hertzog Wolffgang beschehener Substitution, wodurch die Secundogeniti dem Primogenito ausdrücklich vorgezogen worden, daß Intentio Testatorum niemahl gewesen, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen: Euer Liebden könten nicht sehen, wie die Worte des Wolffgang und Philipp Ludewigs Testamenten: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle von väterlicher, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neu
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burg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte und der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn, die Sequiores natu von den Collateral-Successions-Fällen (ausser dem Fürstenthum Neuburg und Zweybrück) excludiren, und uns solches hingegen reserviren könten, da doch dergleichen Successions-Fälle in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, sonderbar in dem, zwischen obhöchstgedachten unsers Herrn Vetters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit und Euer Liebden in Anno 1652. und 56. aufgerichteten, und von Ihro Käyserlichen Majestät confirmirten Vergleich, davon Euer Liebden Extractum beyfügen, mit dem Wort und Nahmen von Successionen, und nominetenus reservirt worden: Eben so wenig könten sie begreiffen, wie die in besagtem §. des Wolffgangischen Testaments expresse befindliche Negativa nicht allein unseren ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, mit einander und zugleich, vor uns affirmative und allein zu expliciren, und worauf unser so genanntes Consolidations-Recht sich gründe? Warum dieser Veldentzische Fall kein solcher seyn solle, davon der Testator rede? Oder was in unserm Pfältzischen Hause väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerisch- und letzt expirirten Ruprechtisch- oder Veldentzischen Linea (welcher erstern halber, weil bey selbiger die Chur gestanden, der Aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht worden) zufallen möchte, vor Casus dabiles gewesen seyn könten,
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worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben möchten? Die Veldentzische Lande könten so wenig, als diejenige Lande, welche von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Lineae zugewachsen, und ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, pro Apennagio gehalten werden. So gäbe auch ausser deme, was insgemein sonsten von Apennagiis statuiret, der Marpurgische Vergleich, und dessen gantzer Contextus an Hand: I. Daß die Qualität von dem regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang allda beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letztere im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumt worden. II. Daß die Restriction auf die Leibes-Erben auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellt, und gantz für keinen Characterem Apennagii zu halten. III. Daß die Activ-Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie gelegen, nicht derogiren könten, die Passiv-Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfangen, in gedachtem Vergleich ihme expresse übergeben worden: Und indem wir die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere, so da zeige, daß die Veldentzische Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, hielten, sey aus unserm eigenen Supposito richtig, daß durch die bey Hertzog Georg Johann erfolgte Intro
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duction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die Natura Apennagii, wenn es ie ehemahls gewesen, eo ipso aufgehoben worden; So sey auch ohnläugbar, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato niemahln habe halten lassen, und werde im Römischen Reiche kein Exempel specificirt werden können, daß ein Status Imperii, der seiner Landen halber Juribus Superioritatis, auch Voto und Sessione gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimirt worden: Daß der im Marpurgischen Vergleich, mit gäntzlicher Parification beyder contrahirenden Theile, stipulirte Anfall (und nicht Rückfall) auf Hertzog Wolffgangs gantze Linie, und nie einen special-Successorn gestellt, gäben wir selbsten zu erkennen, da wir simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten gestellt, deme, wie in allen andern Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich schon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren frey gestanden: Und nachdem Hertzog Wolffgang in dergleichen Fällen, sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus Praerogativa, zu gutem kommen sollen; Und dasjenige, was wir de Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in gegenwärtigem Casu nicht zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in unserm Hause noch Lebende, respectu des Defuncti,
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in una eademque Linea, bey Euer Liebden und dero Mit-Agnatis aber Praerogativa Gradus stehe; Auch bißhero kein special-Pactum bey der Stephanisch- und Alexandrischen Linie, welches die Sequiores natu von allen sich ereignenden Collateral-Erb-Fällen excludire, vorkommen, hingegen disfalls die Wolffgangische von Käyserlicher Majestät confirmirte Disposition denselben, expressis verbis, ihr Recht vorbehalte; So würden wir Euer Liebden diesen kleinen, in Lehen-Fideicommiss- und Familien-nicht aber in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise auf den Primogenitum gewidmet, bestehenden Zuwachs gern gönnen, dieselbe auch nicht verdencken, daß sie die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellten; Und was Euer Liebden hiebey von dero aufrichtigen guten Intention weiters freund-vetterlich contestiren wollen. Nun geben Euer Liebden zuförderst ein unverneinliches Kennzeichen dero löblichen Ingenuität von sich, da sie uns die wahre Ursach, welche wir uns zwar ohne dem leichtlich einbilden können, warum dieselbe, ehe und bevor sie mit der in Druck heraus gegebenen so genannten Facti Specie und sonsten vorgebrochen, mit uns, als gleichwohlen ex Capite Familiae, gebührend nicht communiciret, so frey anvertrauen wollen, daß sie nemlich durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs erfolgten Tods-Fall übereilt, eine nachtheilige Praevention besorget; Können uns auch, bey so erklärter Euer Liebden Gemüths-Meynung, um so ehender darein finden, daß dieselbe, dero privat-Convenienz halber, ob der, von unsers in GOtt ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn
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Vaters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligster Gedächtniß, Euer Liebden eigenem Anrühmen nach, in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten iederzeit unterhaltener Correspondenz, ihres Orts hierinnfalls nicht allein abstrahiret, sondern auch uns so viel Zeit und Weile nicht gelassen, daß wir unsers Orts vertraute Communication mit deroselben hierinn pflegen können. Wie aber Euer Liebden vorgegebene Meynung, samt würden wir mit deroselben wegen der Lützelsteinischen Succession in keine Competenz gerathen, neben obig besorgter Praevention bestehen könne, und welches diejenigen Actus, so Ew. Lbd. zu vermeynter Stabilirung ihrer, und ihrer Mit-Agnaten praetendirter Jurium, zu begehen eine Nothdurfft ermessen, indem uns von dergleichen Actibus, so Ew. Lbd. und dero Herren Consorten einigen Vortheil beylegen, oder unsern kundbaren Rechten nachtheilig seyn könten, das geringste nicht wissend, lassen wir dahin gestellet seyn, und seynd darmit allerdings getröstet, daß in gedachter Successions-Sache uns weder von E. L. noch sonsten iemand, einige Ubereilung, oder daß wir unsers verhofften privat-Vortheils halber, die in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten mit Euer Liebden unser Seits bekanntlich gepflogene Vernehmung am ersten unterbrochen, mit Bestand aufgemessen werden kan. Und nachdem wir Euer Liebden, vermög obangezogenen unsers freund-vetterlichen Antwort-Schreibens, vom 30. Novembris nechst abgewichenen Jahrs, unsere, zur Lützelsteinischen, in alten mit dem Jure Primogeniturae afficirten Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern bestehenden Succession, notorie competirende Befugniß, in blos
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ser Wohlmeynung, und daß Euer Liebden desto ehender hierinn der Gebühr sich begreiffen möchten, keines Wegs aber des Sinns vorgestellt, daß wir uns hierüber in weitläufftiges, und zumahln allerdings inutiles Schrifften-Wechseln einlassen wollen, seynd wir, nach Empfahung Eingangs erwehnten Euer Liebden Schreibens, ob wir dasselbe ferners zu beantworten, oder auf dessen Unverfänglichkeit stillschweigend beruhen zu lassen, anfänglich angestanden, da bevorab, nachdem wir uns bey fürwährendem Reichs-Convent zu Regenspurg, zu den Veldentzischen Votis, ohne männigliches Contradiction, bey dem löblichen Reichs-Directorio würcklich legitimiret, und sowohl hierdurch, als sonsten, in so weit es gegenwärtige Conjuncturen zulassen, die Possession vorberührter, uns, als Primogenito, rechtlich heimgefallener alt-väterlicher Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, solcher Gestalt ergriffen, daß wir unerkannten widrigen Rechtens, davor wir uns aber allerdings gesichert wissen, weniger durch blosse extrajudicial-Contradictiones und Contestationes hierinn, und in besagter unserer Befugniß, keiner praejudicirlichen Beeinträchtigung zu befahren. Und ob wir schon, aus erstvermerckten Ursachen, und indem uns mit Weitwendigkeiten nichts gedienet, auf dieses letztere vielmehr, als das erstere incliniret; So haben wir uns iedoch, als uns obigen Euer Liebden an uns abgelassenen Schreibens, zu Regenspurg und anderwärtig distribuirter Abdruck zu Händen kommen, entschlossen, Euer Liebden über vorige, diese noch fernere wohlgegründete Repraesentation unsers Successions-Rechtens, zu dem Ende, zum Uberfluß zu thun,
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um Euer Liebden die ihro von dero vermeynten Rechten beygebrachte unzeitige Impressiones, ingleichen die Persuasion, samt hätten wir uns dergleichen beybringen lassen, mit sattsamen Grund zu benehmen, auch zugleich derjenigen irrigem Wahn zu begegnen, so etwan aus praeoccupirtem Gemüth unser Stillschweigen, wiewohl der Sach selbsten allerdings ohnverfänglich, mißdeuten möchten. Euer Liebden wollen zwar dafür halten, was wir aus Churfürsten Ott Heinrichs, Hertzog Wolffgangs, und Philipp Ludwigs Testamenten in vorbedeutetem unsern Schreiben praemittiret, sey zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, thun uns auch wohlmeynend versichern, daß in der Pfaltz-Neuburgischen Succession ab der Veldentzischen kein nachtheilig Consequens vor uns nimmermehr zu befahren; Wenn Euer Liebden aber den Tenor gedachter Testamenten, und wie das darinn versehene Primogenitur-Recht, nicht weniger die ausdrückliche Verordnung, daß das Fürstenthum Neuburg bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt verbleiben, und die Secundogeniti mit Pensionen alleine abgefertigt werden sollen, auf den altväterlichen Dispositionen, und dem sowohl allgemeinen Reichs- als absonderlichen uhralten Herkommen bey unsern Chur-Hause der Pfaltz-Grafschafft hauptsächlich fundiret, etwas genauers erwegen, werden Euer Liebden dero vorigmahligen Wahn, samt bestünde unser Primogenitur-Recht bloß und allein auf gemeldten Testamenten und bey gedachtem unsern Fürstenthum Neuburg, leichtlich sincken lassen, auch bey sich ohnschwer befinden, daß wir ab der Veldentzischen Succession, soviel mehrgemeldtes unser Für
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stenthum Neuburg anbetrifft, gar nichts Widriges, wohl aber Euer Liebden obbemeldter Testamenten klarer und unveränderlicher Vorsehung zu gewarten, so wir aber mit Euer Liebden, dermahln weiters zu berühren, vor allerdings ohnnöthig ansehen. Belangend die Hauptsach, will Euer Liebden, iedoch ohne Grund, und contra Facti Notorietatem, vorgebildet werden, samt wäre es in gegenwärtiger Hypothesi um einige von weitgesipten Collateral-Erbschafften angefallene Stamm- und Fideicommiss-Güter, in welchen das Primogenitur-Recht per se, und ex sua Natura nicht Statt hat, zu thun, dadoch weder um eine nahe, noch weitgesipte Collateral-Erbschafft, noch um die Succession obgedachten Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Nachlassenschafft, sondern um die, von Hertzog Alexandro, und noch weiters denen Rupertis, in Krafft deren Fideicommissarischer ohnwidersprechlicher Dispositionen, auf uns, als dermahligen inter ipsorum Posteros ohnläugbaren Primogenitum, mithin eintzigen rechtmäßigen Successorn in Grade absteigender Linie verfallene, mit dem Primogenitur-Recht wiederholter afficirte, alt-väterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter die Frage ist. So ist Euer Liebden ingleichen zu mild supponirt, und der gantze Context der Rupertinischen Disposition, allem Ansehen nach, verhelet worden, nachdem sie der Meynung, in selbiger sey weder von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Linie, ledig werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fäl
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len aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen solle, nicht das geringste zu finden. Es wollen Euer Liebden aus gedachter Rupertinischen Disposition, welche wir, deren gantzen Begriff nach, sub num. 1. beyfügen, und um leichteren Ersehens willen, die principaliores passus concernentes majusculis literis schreiben lassen, das glatte Widerspiel, und soviel zu verlesen ohnbeschwert seyn, daß erstlichen Churfürst Ruprecht der ältere, und dessen Sohn, Ruprecht der jünger, das bereits von Hertzog Ruprecht dem alten in unserm Chur-Hause der Pfaltz verordnete Primogenitur Recht, vor sich, dero Erben und Nachkommen, ewiglich, per Modum Sanctionis irrevocabilis & perpetuo valiturae, erneuert, kräfftigst bestätiget, und noch weiters, nahmentlich aber auf die Herrschafften nicht allein, so damahlen zu denen Landen am Rhein und in Bäyern gehört, sondern auch fürbaß gehören würden, und vor nicht beschrieben worden, extendiret: Uber dis zum andern ausdrücklich wiederholt verordnet, daß die jüngere Brüder oder Söhne, mit Schloß und Herrschafften zwar auszuweisen, sothane Ausweisung aber vor keine Zertheil- oder Zertrennung der Lande am Rhein und in Bäyern zu halten: Die denen jüngern Brüdern oder Söhnen zu ihrem Unterhalt ausgewiesene Herrschafften und Schloß auch, zum dritten, da dieselbe ohne männliche Descendenz verstürben, dem Primogenito, der der einige Herr des Churfürstenthums und Lande sey, wieder heimfallen sollen. Und gleichwie, bey so klarer Verordnung, de Voluntate Disponentium, und daß dieselbe das Jus Primogeniturae nicht allein in
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Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno 1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung sothaner Herrschafften und Lande, nach kla
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rem litterlichem Tenor obig Rupertinischer Disposition, welche bemeldter Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüdere, festiglich und ohnverbrüchlich zu halten, durch von Handen gegebene Revers kräfftiglich versprochen, für keine Zertrenn- und Vertheilung der von Ruperto besessener und nachgelassener Lande und Leute, sondern für eine blosse Ausziehung der zu gemeldter jüngern Söhne nöthigem Unterhalt gewiedmeter Apennagiorum auf- und angenommen, mithin Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüder, daß sie hierdurch dero Herrn Vaters Ruperti obangezogener so hoch verpönter Verordnung, so straff-mäßig, als nulliter, contra Fidem jurato datam, contraveniret, oder contraveniren wollen, mit scheinbarem Grunde nicht insimuliret werden: Welches auch daher unwidersprechlich erhellet, daß sothane des Ludovici Barbati Nachgebohrnen, ausgezeigte Land und Leute, sobald deren männliche Descendenz deficirt, offtgedachter Rupertinischer Disposition zu Folge, besagten Primogeniti Lineae, ejusdemque Primogenito iedesmahl wiederum heimgefallen. In eben diesem und keinem andern Verstande hat nechstgedachter Hertzog Stephan beyden seinen Söhnen, Pfaltzgraf Friedrich Simmern und Spannheim, und Pfaltzgraf Ludwig Veldentz und Zweybrück in Anno 1444. und zwar mit Exclusion nicht allein Fratrum natu minorum, sondern auch der ausdrücklichen Vorsehung zugeordnet, da Hertzog Friedrich, oder Hertzog Ludwig, ohne eheliche Lehns-Erben abgiengen, daß des Vorabgängigen Verlassenschafft auf den andern, und dessen eheliche Leibs- und, Lehns-Erben, und alsdenn erst auf Sequiorem
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natu, so ein Lay seyn würde, und dessen Leibs-Lehns-Erben gedeyen solle, da diese beyde, und deren männliche Descendenz gäntzlich erloschen. Woraus ohnläugbar sich ergiebet, daß Hertzog Stephanus durch sothane Verordnung, das in unserm Chur-Hause eingeführte, von ihme selbsten durch beschwornen Revers bestätigte Jus Primogeniturae demselben vielmehr beybehalten, als in einige Weise infringiren, und Juris communis Succession, worauf Euer Liebden, wiewohl vergeblich, sich beruffen, Platz machen wollen oder können, in sonderlicher Erwegung, daß Simmern und Zweybrück, als Jure Primogeniturae und respective Apennagii realiter bereits afficirt, non nisi cum eadem qualitate & onere transmittirt und transferirt werden können; Veldentz und selbiger Theil Spanheim aber, vermittelst Hertzogin Annä, letzter Gräfin zu Veldentz, des Hertzogen Stephani Gemahlin, Todes-Falls, in dero Herren Söhnen, obbesagten Pfaltzgrafen Friedrich und Ludwig, dem Chur-Haus neuerlich erst angewachsen. Euer Liebden werden sich hiebey vielleicht zu Gemüth gehen lassen wollen, samt wäre Hertzog Stephanus von offt angezogenem Jure Primogeniturae eo ipso abgewichen, als er seinem Secundogenito, nemlich Ludovico Nigro, Zweybrück und Veldentz zugeordnet; Nachdem es aber mit Veldentz obige Beschaffenheit, daß selbige Grafschafft, nemlich damahlen erst dem Chur-Hause anerwachsen, da Hertzogin Anna, welcher, als deren Eigenthümerin, hierinn kein Maaß noch Ziel zu geben, solche auf Ludovicum Nigrum disponirt, und Hertzog Stephanus derselben Verordnung hierinnfalls nur confirmirt und bestä
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tiget, werden Euer Liebden in dessen Betrachtung, von selbsten sich ohnschwer bescheiden, daß hierinn, als in Herrschafften, so bey dem Chur-Hause noch nicht radicirt, das Jus Primogeniturae damahlen noch nicht violirt werden können, sobald aber berührte Grafschafft in Pfaltzgrafen Ludovici Person dem Chur-Hause anerwachsen, kan dieselbe ab oballegirter Rupertischen Constitution, und darinn auch in Ordine ad Principatus & Comitatus in futurum acquirendos verordnetem Primogenitur-Recht keines Weges eximirt werden. So viel aber Zweybrück anbelanget, ist dessen an Hertzogen Ludovicum Nigrum so wenig als die von Ludovico Barbato an Hertzogen Stephanum ehevor beschehene Anweisung, vermög offtberührter Rupertinischen Constitution, für eine Vertheil- und Zertrennung zu halten, und nicht zu zweifeln, Hertzog Friedrich, Hertzogen Stephani Primogenitus, sonderbar aber Ludovicus mitis, Elector, und übrige damahls lebende Agnaten, würden im widrigen, und da vermerckte Ludovico Nigro beschehene Zulage der Grafschafft Zweybrück, nicht für ein blosses rückfälliges Apennagium, sondern pro vera Divisione gehalten, sothaner, sofort in sich null und nichtiger Verordnung, als einer offenbaren Contravention bemeldter Rupertinischen Disposition, kräfftigst contradiciret, und dieselbe würcklich annulliret haben; Wiewohlen dieselbe, wenn sie sich gleich ihres Rechtens hierinnfalls nicht gebraucht, oder nicht gebrauchen wollen, sich allein, nicht aber uns, als dero Successions-Recht in Pacto & Providentia Majorum fundirt, und die wir an die Facta Antecessorum, ipso jure nulla & invalida, kemes
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Weges gebunden, hierinn praejudiciren können. Gleiche Meynung hat es mit dem, von Churfürsten Friderico III. beyden dessen Herren Brüdern, Hertzogen Georg und Hertzog Reicharten, zugelegten Hertzogthum Simmern, und desselben zweytem Sohn, Hertzog Johann Casimir, angewiesenen Fürstenthum Lautern und Neustadt; Und hat sich, als Hertzog Ludwig Philipp, in Krafft Friderici IV. Electoris seines Herrn Vaters Testament, Simmern, als ein dem Juri Primogeniturae nicht unterworffenes, frey und independentes Fürstenthum besitzen wollen, gar bald gezeigt, wie wenig solches zu behaupten, indem Churfürst Carl Ludwig, ohngeacht Fridericus V. dessen Herr Vater hierunter nichts moviret, dieses Beginnen, vermög mehrangeführter Ordinationis Rupertinae, mit solchem Bestand in Comitiis Imperii, und aller Orten bestritten, daß die gantze Welt, und Hertzog Ludwig Philipp selbsten, daß, in Krafft erst angeregter Rupertinischer Disposition, die Hertzogthümer Simmern und Lautern Jure Primogeniturae afficirt, und non nisi Apennagii Jure, durch obige Testamentarische Verordnung auf ihn devolvirt werden können, erkennt und bekennt; Woraus Euer Liebden (welche hierinn, nach Anlaß mehrgemeldter Rupertinischen Ordination, gar wohl vermercken, daß, was in Eurer Liebden, und dero mithaltender Agnatorum Hände an Land und Leuten kommen, oder noch kommen möchte, vor keine Alienation, und, wie berührter Ordination eigentliche Termini lauten, Zertrenn- und Zertheilung zu halten) sattsam abnehmen werden, daß unsere löbliche Herren Vorfahren an der Chur, sowohl von der uhr
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alten Chur- als neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft Rupertinischer Verordnung, nicht zwar um der Apennagirten Agnatorum Erbschafften, cum Exclusione Proximorum, um welche auch dermahlen die Frage nicht ist, wohl aber um deren inngehabte Land und Leute, so offt sich der Casus ereignet, und deren Lineae masculinae ausgangen, sich angenommen, welches dieselbe eben so wenig bey unserer Stephanisch- oder Alexandrinischen Linie unterlassen haben würden, da diese vor jener abgängig worden, mithin auch bey dieser der Fall sich ergeben hätte. So werden Eure Liebden nicht weniger aus obigem klärlich abnehmen, daß alle, sowohl bey Expiration der alten Chur-Linie, vermittelst Heidelbergischen Vergleichs, von selbigen Landen den jüngern Agnaten, als nachgehends vom Hertzog Wolffgang, Hertzogen Rupert, und Georg Johann, und übrigen unsern Vorfahren, denen Sequioribus natu, per Actus inter vivos, oder ultimae Voluntatis, wie die auch seyn mögen, beschehene Zulagen an Land und Leuten nicht anders, wollen sie wenigstens a Vitio Nullitatis salviret, und vor gültig gehalten seyn, als, juxta Ordinationem Rupertinam, dahin nothwendig verstanden werden können, daß sothane zugelegte Land und Leute, so lange die männliche Linie, welcher die Zulage beschehen, dauret, bey derselben Apennagii Jure eigenthümlich, seu proprietarie, quoad Dominium nimirum utile, & haereditarie, seu erblich, ad Extinctionem nimirum usque Lineae, zwar verbleiben, mit Ausgang selbiger männlichen Descendenz aber dem Primogenito, der, vermög Ordinationis Rupertinae, aller Herrschafften der einige Herr,
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Consolidationis Jure wiederum an- und zurückfällig seyn sollen, welches denn auch der Eventus selbsten, wie obgehört, bestätiget. Und wiewohlen die Pacta & Dispositiones Rupertorum, eorumque Descendentium immediatorum, bishero deducirter Massen, der Sache vor uns den klaren Ausschlag geben; So stabiliret iedoch Hertzogen Alexandri, Stipitis nostri communis, Testamentarische unserm ehevorigen Schreiben bereits beygelegte Verordnung, unser Jus Primogeniturae & Consolidationis in Ordine auf die quaestionirte Land und Leute noch mehrers, klärers, und allerdings ohnwidersprechlich, gegen welche Euer Liebden hauptsächlich nichts anders einwenden, als wie Hertzog Wolffgang, da derselbe, laut Hertzogen Alexandri Testament, wie wir verstanden, seinem Primogenito Zweybrück entziehen, solches dem Secundogenito auch per Substitutionem Sequioribus natu zueignen können; Item aus denen von uns allegirten, von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen extradirten Reversen erhelle, daß sie nur auf die Fälle NB. in der stracken Linie, nicht aber auf Collateral-Erbschafften renuncirt: Zudem seyn durch den Marpurgischen Vergleich (von dem Diesenbodenbergischen Vergleich abstrahiren Euer Liebden nunmehro, der Ursachen auser Zweifel, weil sie sich dessen Bewandtniß, und daß derselbe an sich nichtig, niemahlen zum Stande kommen, und von allen unsern Herren Vorfahren iederzeit kräfftigst widersprochen worden, indessen mehrers und gründlichers informiren lassen) die Lande Quaestionis Hertzogen Ruprecht, wie dieselbe sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, besessen, eingeräumt wor
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den. So viel nun das erste betrifft, finden wir allhier zu untersuchen unnöthig, ob und in wie weit Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung an sich selbst gültig, oder nur därum Krafft erlanget, weil sich Hertzog Philipps Ludwig, als Primogenitus, derselben nicht opponirt, und aus was verschiedenen Absehen und Ursachen solches unterblieben, und wird zur gründlichen Abfertigung hierinn genung seyn, daß uns in Ordine auf die Veldentzische Succession, so wenig obberührte Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung, und daß es Hertzog Philipps Ludwig in suum Praejudicium freywillig dabey gelassen, an unserm Consolidations-Recht in einige Weiß verfänglich seyn könne, als Electoris Friderici IV. wegen Simmern, zu Favor seines Secundogeniti, Ludwig Philippsen, beschehene, und von dem Primogenito Friderico V. nicht widersprochene, sondern allerdings agnoscirte Testamentarische Disposition, Churfürsten Carl Ludwig an dessen gleichmäßiger Ansprach, wie oben des mehrern erwehnt, behinderlich oder praejudicirlich seyn mögen. Die von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen extradirte Revers belangend, haben wir Euer Liebden bereits oben demonstrirt, daß es in Gegenwart um keine Collateral-Erbschafft, sondern um die, ex primaeva Primogeniturae Institutione, und a primo ejusdem Instituente, in Grad absteigender Linie, auf uns unmittelbar gediehne Fideicommissarische Succession zu thun; Ist uns also zu unserm Intent genung, daß Hertzogen Alexandri jüngere Söhne auf diese, nemlich auf die Fälle in der stracken Linie, renunciret. Was es mit dem Mar
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purgischen Vergleich vor eine Gelegenheit habe, und daß auch dieser juxta Ordinationem Rupertinam zu verstehen, folglichen unsern Rechten nicht zu schulden komme, haben wir zu Genügen bereits ehemahls deduciret, worauf wir uns, verdrüßliche Repetirung und Weitläufftigkeit zu vermeiden, mit Beysatz allerdings beziehen, daß der von Hertzogen Wolffgang expresse stipulirte Rückfall, in Casum Deficientiae Masculorum Ruperti, der Grafschafft Veldentz, und anderer gedachten Hertzogen Ruperto pro Augmento Apennagii, auf gewisse Maaß, eingeräumter Herrschafften und Lande, nicht anders als ein Rückfall, so viel ihn, Hertzogen Wolffgang, und dessen legitimos Successores betrifft, sowohl ex Qualitate Apennagii, als Natura Correlativorum, darum notorie genennet werden kan und muß, weil solche Graf- und Herrschafften vom Hertzogen Wolffgang, an Hertzogen Rupertum auf gemeldte Weise kommen; Dagegen kan der vom Hertzogen Ruperto, auf den Fall, da Hertzog Wolffgangs männliche Linie deficiren würde, reciproce bedungene Anfall des Hertzogthums Zweybrück und dazu besessener Lande, weil selbige zuvor bey Hertzogen Ruperto niemahlen gewesen, vor nichts anders, als einen, auch auser dieses Pacti, in Hertzog Alexandri Testament versehenen Fideicommissarischen Successions-Anfall qualificirt werden. Es wollen Euer Liebden zwar dafür halten, Natura Apennagii sey allenfalls durch des Hertzogen Georg Johann erfolgte Introduction ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum erloschen, wie sich denn Hertzog Leopold Ludwig pro Apenna
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giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto & Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum & Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus da
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biles anweisen in denen des Hertzog Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs dahin beschehenen Verordnungen: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, auser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn; Welche Anweisung aber uns um so leichter fället, als bekanntlich, daß die Erb-Fälle, auch auser der Feudorum Regalium, Principatuum & Comitatuum, in pecunia numerata, pretiosis mobilibus, dotibus maternis, ansehnlichen Schuld-Foderungen und dergleichen bestehen und bestehen können, an welchen es und consequenter an Casibus dabilibus sowohl vor, als nach des Hertzogen Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs Todes-Fall, in unserm Chur-Hause niemahlen ermangelt, in denen, nach Anlaß gemeldter Testamentarischer Verordnungen, die erbliche gleiche Succession, salva Gradus Praerogativa, denen Sequioribus natu niemahlen verweigert worden, noch ins künfftige wird verweigert werden. Es ist aber aus eben diesen von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff angezogenen letzten Willens-Dispositionen, und indem in solchen die Succession juxta Auream Bullam & Gradus Praerogativam conjungirt, deren die erstere iedoch posthabita Gradus Praerogativa, auf dem Primogenitur Recht
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alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati
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auch solches zum Theil wiederum absonderlich bey ihren Apennagiis, und sofort Apennagia von Apennagiis, salvo primitivae Primogeniturae Jure, wie gar wohl beschehen mögen, constituiret, die Rupertinische Ordination, und Testamentum Hertzogen Alexandri, in ihrem Vigore iederzeit verblieben, denselben unsere Herren Vorfahren auch, durch dero in contrarium vermeyntlich angezogene Conventiones und Dispositiones, weder derogiren wollen, noch uns zu Praejudiz derogiren können: Das Schloß, Stadt und Amt Lützelstein, der eine Theil der Grafschafft Spannheim, Lautereck, Veldentz, und der andere von Hertzogin Anna dem Chur-Hause beygebrachte Antheil gedachter Grafschafft Spannheim, und sämmtliche von Hertzog Leopold Ludwig hierzu innegehabte Herrschafften, Land und Leute, um welche dermahlen die Frag, und zwar die erstere vigore Ordinationis Rupertinae, worinn sie, auser Veldentz, und gedachtem, durch obwohlgemeldte Hertzogin Anna, dem Chur-Hause beygebrachten Theil der Grafschafft Spannheim expresse, diese letztere aber sub Nomine acquirendorum tacite, dahingegen in Hertzogen Alexandri Testament expresse als bona Jure Primogeniturae affecta, begriffen, mithin unwidersprechliche alt-vätterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, gestalten Euer Liebden dieselbe in ihrer in Druck herausgegebener Facti Specie, ad finem selbsten dahin, aus Ursachen Zweifels ohne, qualificiren, weil sie sonsten und da sie sothane Herrschafften, Land- und Leute pro mero & libero Allodio, in deme das Edictum successorium juxta Jus commune absolute Platz hat,
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halten wolten, mit der Proximitate Gradus, worauf sie ihr Successions-Recht vornemlich zu fundiren vermeynen, gegen berührten Hertzogen Leopold Ludwigs Liebden, anderwärten praetensis Haeredibus Testamentariis & Allodialibus ab intestato, nimmermehr auslangen könten, und eben hieraus, und aus Euer Liebden eigener Eingeständniß offenbar erhellet, daß, da in Favor der Nachgebohrnen, vermög Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs auf andere Erb-Fälle beschehene, und von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff geeyferten Reservats, weil solches nur de Haereditatibus imposterum deferendis proprie dictis, und nicht de Successionibus Fideicommissariis, in welchen non ultimo Defuncto, sed primo Instituenti, juxta Pactum & Providentiam ejusdem, succedirt wird, ohne daß hierinn durch nachfolgende anderwärtige Disposition, defectu potestatis, das geringste nicht mit Bestand dagegen geändert werden mögen, es auch auf ietzigen Successions-Fall einiger Weise nicht zu appliciren, da es weder um einen von väterlicher, mütterlicher oder uhr-alt-mütterlicher Linie herrührenden Erb-Fall, wie die Formalia erwehnten Reservats lauten, eben so wenig, wie Euer Liebden vermeynen, um einige Collateral-Erbschafft, sondern um die Succession ex Pacto & Providentia Majorum, in kundbaren alt-väterlichen Stock-Stamm-Fideicommiss- und Lehen-Gütern zu thun, und diß alles von uns bereits zur Gnüge ausgeführet, bedürfftigen Falls auch noch weiters belegt und bewährt werden solle; Als wollen wir Euer Liebden zwar, in wie weit sie hierauf zu reflectiren sich belieben lassen wol
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len, keine Maaß noch Ordnung geben, allenfalls aber auf GOtt, Ihrer Käyserlichen Majestät gleiches Recht, und unsere offenbar vor Augen liegende Justitiam Causae vertrauende, allerhöchstgedachter Ihrer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Ausspruchs, mit Vorbehalt quorumvis Competentium, gern erwarten: Wolten wir Euer Liebden in freund-vetterlicher Wieder-Antwort ohnverhalten, dero wir zu Erweisung etc. Geben Bensberg, den 12. Octobr. Anno 1695.

CXXXIV.
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Schreiben von derer geistlichen Fürsten Gesandten, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben allerunterthänigst bitten, dero geschöpffte Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen, wegen besorglich daraus erwachsender vieler Inconvenientien, allergnädigst zu ändern, und dem am Römischen Hofe, zwischen dem Ertz- und Stiffte Saltzburg und Passau, entstandenen Process seinen freyen Lauff zu lassen, de Anno 1695. P. P. ES haben unsere allerseits hohe Herren Principalen, theils von des Herrn Ertz-Bischoffens zu Saltzburg, theils von des Herrn Bischoffens zu Passau Hochfürstl. Hochfürstlichen Gnd. Gnaden selbsten, auch sonsten vernommen, was gestalten Euer Käyserliche Majestät die Resolution geschöpfft haben sollen, das Hoch-Stifft Passau in eine Ertz-Bischöffliche Würde erheben, oder doch von dem Saltzburgischen Metropolitanat eximiren, und hierumen beym Römischen Stuhl durch dero expresse abgeschickten Reichs-Hof-Rath Tuccus negotiiren zu
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lassen; Nun ist zwar von Seiten Passau die Sinceration so schrifft-als mündlich beschehen, daß weder Euer Käyserlichen Majestät noch des Herrn Bischoffen zu Passau Intention sey, durch solche Erection oder Exemtion einigem Reichs-Stand an seinen hergebrachten Rechten und Vorzügen zu praejudiciren; Gleichwie man aber bey der Sachen reiffer Uberlegung, und da unsere gnädigste Herren dem Wercke recht auf den Grund sehen, solche hauptsächliche, ja gar unüberwindliche Difficultäten und Bedencken sich hervor legen, welche dieselbe insgesammt und besonders, schwerer Pflichten halber, so sie zu Euer Käyserlichen Majestät, dem heiligen Römischen Reich, und ieder seinem Hoch-Stifft trägt, solche Erection und Exemtion Euer Käyserlichen Majestät auf alle Weise und Wege mit allerunterthänigstem Respect und Submission abzurathen, necessitirten, sintemahlen bereits notorium, was zwischen dem Ertz-Stifft an einem, denn dem Bistthum Passau andern theils, in Puncto Jurisdictionis metropoliticae, sive Exemtionis, bey der S. Rota, als in Foro competenti, vor eine Differenz versiret, und wie die Haupt-Sache allda mit ordentlichem Process verfangen, auch so gar schon 2. Decisiones Rotae und eine Sentenz vor das Ertz-Stifft wider Passau ergangen, und publicirt worden, als will förderst die Liebe und allbündige Justiz sich billich in den Weg legen, und nicht zugeben, daß der Faden Rechtens dergestalt abrumpiret, und was dem Ertz-Stifft bis dahero ordentlich zuerkannt worden, ohne Verschulden, worüber doch allenfalls ermeldtes Hoch-Stifft vorhero zu vernehmen seyn würde, durch die intendirende
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Erection, oder etwan suchende Exemtion, unerwartet des führenden Processus vollständigen Ausgangs (welcher auch, wenn ihme nur der Lauff gelassen wird, nicht so lang mehr verweilen kan) wieder abgenommen werden solte. Man begehrt hierdurch Seiner Päbstlichen Heiligkeit allerhöchsten Autorität nicht die geringste Maaß zu setzen, sondern venerirt solche iederzeit mit allerunterthänigster höchster Gebühr, allein kan man sich nicht persuadiren, daß Seine Päbstliche Heiligkeit zu grossem Schaden und Praejudiz des Recht habend- und erwartenden Theils, durch ein unausbleibenden Abbruch dero allerhöchsten Gerichts selbsten, ein so gestaltige Erection oder Exemtion, inaudito plane Exemplo, wohl verfügen solle, anerwogen gantz evident wäre, daß der in Recht verfangene und sonst gewinnende Theil, seiner rechtmäßigen Befugniß, samt allen aufgewendeten Unkosten, nicht allein verkürtzt und verlustiget würde, sondern es könte nichts anders daraus erfolgen, als daß ein anderer solch allerhöchstes Gericht, aus Beysorge keines erfolgenden endlichen Ausspruchs gesichert zu stehen, und daß einem erst circa Finem Litis sein rechtmäßiger Process abgeschnitten werden möchte, allerdings scheuen, und lieber sein bestes Recht gleich Anfangs fahren lassen, als mit solcher Gefahr vor das allerhöchste Gericht damit kommen wollen, zu geschweigen, wie sich an solcher Procedur die Acatholici stossen und ärgern, das Tribunal Romanum pro elusorio halten und ausschreyen, auch bey den Catholischen mit allerhand Vorwürffen gantz zu discreditiren, so vielmehr Anlaß nehmen würden, wenn die Sedes Romanae, contra proprium
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suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können, daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm. Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen, so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden, noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch-
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Stiffts Passau mit dem Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden, angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar, daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten, noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle. Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen, ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige Considerationes und Motiven
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von Convenienz und unvermeidlicher Nothwendigkeit dero Erb-Landen darzu gekommen, stehen unsere gnädigste Herren Principalen darum fast an; Weiln, soviel dero Erb-Land betrifft, das Ertz-Stifft Saltzburg unter seinem Metropolitanat, ehe dessen in Tyrol, Kärndten und Steyer schon 4. Episcopos, auch in Oesterreich selbst zum Theil eine ordinariam Jurisdictionem hat, und, in Casum, da gleich Passau, vermög der bereits emanirten Sentenz, unter deren Metropoli verbleibet, einem Ertz-Stifft dadurch kein mehrers, als bey den übrigen untergebenen Episcopatibus, zugienge, und dahero auch bey Euer Käyserlichen Majestat kein mehrers Interesse Conniventiae sich ergeben kan, obschon in Actis Passaviensibus hierunter auf die Evocation dero Oesterreichischen Unterthanen nacher Saltzburg, als eine Beschwerde vor Euer Käyserlichen Majestät, gesehen werden wollen, weiln nicht allein die Evocation an sich selbst kein Gravamen, und bis anhero nie keines gewesen, sondern auch nicht abzusehen, daß Euer Käyserliche Majestät ein mehrers in dero Oesterreichischen als andern dero Erb-Landen, und denen zu der Saltzburgischen Metropoli gehörigen Bistthümer darauf zu reflectiren haben solten, und in Bedenckung bey Passau deswegen kein mehrer Vortheil oder Nutzen zu verhoffen, auch bey Saltzburg nichts Widriges zu befahren, wie denn auch, in Casum Erectionis Episcopatus Passaviensis in Archi-Episcopatum, sive exemtionis, ratione evocationis, da Euer Käyserliche Majestät einige Beschwerde darüber haben solten, zwischen Saltzburg und Passau, angeregter Massen eben kein Unterschied seyn wird. Denn
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gleichwie Saltzburg einige Jurisdictionem ordinariam in Oesterreich, und benebens seine untergebene Episcopos in andern Euer Käyserlichen Majestät Erb-Landen, proprium Territorium & Sedem Archi-Episcopalem aber extra Austriam in Circulo Bavarico hat; Eben also ist es in deme mit Passau bewandt, da des Hoch-Stiffts Passau proprium & immediatum Territorium & Sedes Episcopalis extra Austriam und in dem Bäyerischen Cräyß gelegen, und dicto Casu seine aufzurichten vorhabende neue Suffraganeas gleichwohl in denen Oesterreichischen sich befinden thäten, von welchen die Appellation wenigst in Ober-Oesterreich nacher Passau gehen, folglich, wie bey Saltzburg, eine so genannte Evocation mit sich bringen würde. Aus welchem allen Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Urtheil und dero weltgepriesenen Gerechtigkeit allergehorsamst überlassen, ob denn auch der Passus vorgebender Evocationis propter dictam Paritatem bey Saltzburg eine mehrere Reflexion, als bey Passau nach sich führe, einfolglich eine erhebliche Ursach zu der gedachten Erection oder Exemtion seyn möge, in sonderbarer Betrachtung, daß in einer ieden in prima Instantia gravirten Parthey freyen Willkühr stehet, nacher Saltzburg, Rom, oder an den Päbstlichen bey Euer Käyserl. Maj. Hofe sich befindenden Nuncium zu appelliren, mithin den Metropolitanum nach Belieben vorbeyzugehen, wiewohl an sich selbsten sehr vielen Passauischen Dioecesanis, absonderlich aber denenjenigen, so an dem Saltzburgischen Territorio, Bäyern, Ober-Oesterreich und Steyermarck gelegen, die Appellation nacher Saltzburg viel näher,
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leichter und beqvemer. Was Passauischer Seits von inevitabler Necessität, und daß dieselbe pro Causa compulsiva der intendirenden Erection angezogen werden will, da können unsere gnädigste Herren Principalen sich darinnen um so weniger finden, als selbe sich erst ietzo, und post tot retro Secula solle ereignet haben, und glauben vielmehr, daß sich dieselbe schon längstens, oder auch zu denen Zeiten, da die Durchläuchtigste Ertz-Hertzogen aus dem glorwürdigsten Ertz-Hause Oesterreich dem Hoch-Stifft Passau hochlobwürdigst vorgestanden, oder wenigstens ehe und bevor die Differenz super Jure Metropolitico zu einem so kostbaren Process erwachsen, sich geäusert haben würde. Daß von der Erection oder Exemtion einige Utilität zu verhoffen, und nicht vielmehr grosser Schaden, Inconvenientien und Confusion daraus zu besorgen, cum omnis Novitas periculosa sit, ist bereits mit allerunterthänigstem Respect angeführt worden, und kan nicht anders seyn, denn daß durch ein oder andere Innovation eine höchstschädliche Aenderung des Systematis Hierarchici und üble Sequelen erfolgen, und eo ipso, die ohne das heimlich weit aus einander gesetzte Gemüther noch mehrers alterirt, nichts als Mißtrauen und noch mehrere Steckung vieler so lang suspendirter wichtiger Reichs-Geschäffte unumgänglich verursacht werde. Man begehret hier nicht anzuführen, daß gegen den bißherigen Ordinem Hierarchiae schnur stracks lauffe, daß ein Ertz-Bischoff denen Bischoffen nachsitzen solle, cum Praelatio Dignitatis a Partis Voluntate non pendeat, sondern es leget sich von selbsten an Tag, daß in des Hoch-Stiffts Passau
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Gewalt nicht, den Päbstlichen Hof dahin verbunden zu machen, daß er nicht über kurtz oder lang den Ordinem Hierarchicum gehalten haben wolle. So ist auch aus denen Actis bekan̅t, wie gefähr- und nachtheilig die Praelationes und Exaltationes eines Standes vor dem andern, und die daraus entsprossene Praecedenz-Streite im Römischen Reich ie und allezeit gewesen, wie dadurch die gute Harmonie ab- und hingegen das Mißtrauen leider! zugenommen; Und wäre in praesenti Casu kein besseres zu hoffen, weiln dergleichen, bevorab absque evidentissima urgentissimae necessitatis vel publicae utilitatis causa, vorhandene Mutationes, allen andern, und insonderheit denen vorsitzenden Reichs-Gliedern, nichts anders als tieff zu Gemüthe dringen, und dieselbe äusserst disconsoliren müssen, indeme die Nachwelt leichtlich auf die Gedancken fallen kan, als ob sie nicht soviel an Meriten hätten, da doch ein oder der ander deren Antecessorn schon vorlängst weit billich- und unbedencklicher zu der Ertz-Bischöfflichen Würde aspiriren mögen, wenn ihnen nicht die Liebe zur Harmonie und guten Verständniß von dergleichen Gedancken zurück gehalten. Welchen allem nach Euer Käyserlichen Majestät wir, Nahmens unserer Herren Principalen, allerunterthänigst belangen, daß sie allergnädigst geruhen wollen, dero hierunter etwa geschöpffte Intention vor den Herrn Bischoffen zu Passau, obvermeldter erheblichen Bedencken halber, zu ändern, und denselben, weil sich doch andere auch mit dem Stand ihrer Kirchen befriedigen, von seinem ietzigen Verlangen nachdrücklich abzumahnen, auch sonsten nichts hierunter verhengen zu lassen, wodurch die Ge
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müther unter den Ständen des Reichs, zum Vortheil unsers geliebten Vaterlands Ruhestands-Feinden, noch ferners aus einander gesetzt und zerrüttet werden mögen, sondern vielmehr dero allergnädigste Vorsorge kräfftigst dahin anzuwenden, daß dermahlen alles in seinen vorigem Statu, und hergeberachten heiligen Kirchen- und Reichs-Ordnungen conservirt, die zwischen dem Ertz-Stifft Saltzburg und Hoch-Stifft Passau versirende Differenz aber der lieben Gerechtigkeit an seinem allerhöchsten Ort allerdings überlassen, und allein Ihro Päbstliche Heiligkeit zu förderlichen End und pro Justitia recommendirt, mithin alles schädliche Mißtrauen von den übrigen Ständen des Reichs dißfalls abgekehrt, und die zu Wohlfahrt des Römischen Reichs so höchstnothwendige Einigkeit beybehalten und vermehrt werde. Euer Käyserliche Majestät damit der starcken Obhut des Allmächtigen, zu dero Käyserlichen Hulden und Gnaden aber uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlend etc. Regenspurg, den--Januarii, Anno 1695.

CXXXV.
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Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät ist die ietzige Reichs-Versammlung verschiedener, so geist-als weltli
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cher Fürsten gevollmächtigter Räthe allhier sonder Zweifel zur Wissenschafft gelanget, dabey aber aus denen eingelauffenen Berichten nicht ohne Ursach die Besorgniß zu schöpffen, daß solche von praeoccupirten Gemüthern nicht zum besten angesehen, noch ohne ungleiche Imputation gelassen worden. Gleichwie nun dieselbe zuförderst unserer gnädigsten Herren Principalen Teutscher patriotischer Treu, Sorgfalt und Prudenz, durch bishero vielfältig geleistete Proben, in Käyserlichen Gnaden dergestalt versichernd seynd, daß dagegen keine widrige Impression von einem andern Absehen, als was mit Conservirung Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Respects, zu des gemeinen Wesens innerlicher Ruhe, und davon dependirender selbst eigener Glorie und Wohlfahrt geschiehet, anschlagen kan: Also sollen Euer Käyserlichen Majestät, zu gründlicher der Sachen Erläuterung, wir allerunterthänigst vorzustellen nicht ermangeln, ist auch deroselben allergnädigst erinnerlich, was in dero allerhöchsten Nahmen an einige unserer gnädigsten Herren Principalen vor Versicherung dahin ergangen, daß in dem neundten Chur-Wesen mit der Introduction nicht verfahren werden solte, bevor sie sich mit dem Fürsten-Stand zu dessen Vergnügung vernommen haben würden; Diese Käyserliche Declaration hat dieselbe in ihrer nie entfallener Hoffnung, zu erreichender Remedirung ihrer Beschwerden, gestärcket und veranlasset, daß, weiln vom Hannoverischen Theil, auf weitere Vulnerirung derer Fürstlichen Jurium, inzwischen mit allem ersinnlichen Eyfer beständig angetragen worden, sie sich in hiesiger Stadt zusammen zu thun, und in einer solchen hoch
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importirenden Sache ihre Convenienz reifflich überlegen und berathen zu lassen resolviret, da denn Eurer Käyserlichen Majestät wir in allerunterthänigster Devotion mit Wahrheit bezeigen, daß dero Käyserlichen allerhöchsten Autorität im geringsten zu nahe zu treten, mit grösester Vorsichtigkeit praecaviret, und nicht zu Gedancken genommen worden, von Seiten unserer gnädigsten Herren Principalen ichtwas zu unterwinden, so Eurer Käyserlichen Majestät und dem gemeinen Ruhe-Stande zuwider lauffen, oder den Schein einiger erwegenden Motuum nach sich führen, im wenigsten aber dem mit GOtt verhoffenden Frieden das mindeste Nachtheil bringen könte, sondern, nachdem Eure Käyserliche Majestät, dero allergerechtestem Käyserlichen Gemüthe nach, ihro sowohl durch Schickung, als in Schrifften vorgetragene Gravamina nicht ohne Erheblichkeit gefunden, so haben sie, zu deren Abwendung, neben der natürlichen Billichkeit, des heiligen Reichs Constitutiones zum allgemeinen Fundament geleget, und ihre Rathschläge davon nicht abweichen lassen, mit der unterthänigsten Zuversicht sich getröstend, Eure Käyserliche Majestät werden ihnen die in aller Innocenz unter dero Käyserliche Schutz-Flügel nehmende Zuflucht nicht versagen, noch ihren Teutschen Fürstlichen Stand und Ehre, zu gefährlicher Zerrüttung, in den Wellen anderer Ambition versincken lassen, allermassen in deroselben höchst venerirenden Käyserlichen Gnaden stehet, die erschütterte Fürstliche Jura nicht nur fest zu setzen, sondern auch die von uhralten Zeiten von ein und anderm Fürsten acquirirte, und in vielen Käyserlichen Belehnungen erhaltene Insignia
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kräfftig zu mainteniren, das sehr geschwächte Teutsche Vertrauen wieder aufzurichten, und mehr-höchstermeldte unsere gnädigste Herren Principalen, denen auswärtigen Reichs-Feinden mit einmüthigem Rath und behertztem Muth, nach allen annoch übrigen Kräfften ferner entgegen zu treten, aufzumuntern. Wie unumgänglich ein solches der gegenwärtige, und in eine gefährliche Crisin verfallene Status publicus erfodere, wie unglücklich auch das liebe Vaterland sich ohne dasselbe befinden würde, stehet Eurer Käyserlichen Majestät, dero höchsten Erleuchtung nach, selbst allergnädigst zu ermessen, als welcher niemahls genung gepriesene Reichs-väterliche Sorgfalt, zu dero unvergänglichem Ruhm und Admiration, durch so langwierige Proben der Welt bekannt, und nicht zu vermuthen, daß dieselbe in einem solchen an das Hertz stossenden Frangenti ihre Würckung verhalten, und dero getreue Fürsten in ihrem gerechten, und lediglich auf ihre vor GOtt billiche Conservation abzielendem Desiderio, zu ihrer und der werthen Posterität immerwährender Affliction, verlassen werden, zumahl da Euer Käyserlichen Majestät, welches wir doch mit allerunterthänigstem Respect, ohne alle Maßgebung, melden, nichts leichters seyn kan, als bis zu hiernechst, nach erhaltenem Frieden, ausgefundenen zulänglichen Mediis, die Sache in Statu quo unverändert zu lassen, und durch dero Käyserliche Versicherung die Reichs-Deliberationes förderlich wieder zu ergäntzen, mithin des Reichs Waffen gegen dessen Feinde gleichsam mercklich zu schärffen. Und dieses ist es, allergnädigster Herr, wohin viel-höchsterwehnter unserer gnädigsten Herren Principalen
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treu-patriotische Absicht gerichtet, und wohin diese, bey hiesiger Zusammenkunfft unsere Consilia zu vereinbaren, uns gemessen anbefohlen, nicht zweiflend, Eure Käyserliche Majestät werden solches in Käyserlichen Gnaden vermercken, und sich von ihnen nichts beybringen lassen, ob solten sie in ihrem obliegenden devoten Eyfer und Vertrauen gegen dieselbe ermüden, und nicht aus allen Kräfften abwenden zu helffen suchen, daß die Reichs-Feinde sich der innerlichen Mißhelligkeit nicht zu praevaliren, noch in die Viscera Imperii mehres einzudringen, Gelegenheit zu nehmen haben mögen, sondern vielmehr von ihnen allergnädigst persuadirt seyn, daß sie, als getreue Teutsche Fürsten, zu Aufrechtbehaltung des Reichs Harmonie, und daher fliessenden Wohlstandes, nichts in der Welt sparen, sondern mit zusammen gesetzter Macht einen sichern reputirlichen Frieden zu erwerben, ihre Vires nach Möglichkeit verstärcken werden. Allergestalt nun Eure Käyserliche Majestät diesen führenden so innocenten als heilsamen Intent dem wahren Interesse des Reichs in Käyserlichen Gnaden allerdings conform befinden werden; Also stehet zu dero Reichs-väterlicher gnädigster Disposition, solchen zu seiner Würcklichkeit zu bringen, und offtbesagte unsere gnädigste Herren Principalen zu Vergrösserung ihrer vorhin gehorsamst devovirten möglichsten Diensten zu verhinden, und deroselben zu Käyserlicher allerhöchster Milde und Gnade thun wir uns in allertieffster Submission bestens empfehlen. Datum Franckfurt am Mäyn, den 8. (18.) Martii, Anno 1695.
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CXXXVI.
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Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695. P. P. DAß Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst gefallen, meinem an Ihro Käyserlichen Hof-Lager jüngsthin, zu Empfahung der Reichs-Lehn, abgeschickt gewesenen beyden geheimden Räthen und Abgesandten nicht allein allergnädigste Audienz zu verstatten, und dieselbe in ihren münd- und schrifftlichen Anbringen verschiedentlich allermildest anzuhören, sondern auch, nachdem, ratione Publicationis der in Euer Käyserlichen Majestät höchstpreißlichem Reichs-Hof- und geheimden Rath per unanimia allschon in Puncto des Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, ergangenen Resolution, ihnen ex Postfacto von bewusten Orten her allerhand Difficultäten erreget worden, dieselbe, auf ihr geziemend allerunterthänigstes Ansuchen, dem Publico zum Besten, ad interim in Käyserlichen Gnaden wiederum zu dimittiren, und zu mir zurück kommen zu lassen, dafür sage förderst schuldigster Massen hiermit allergehorsamsten Danck. Nachdem aber, Nahmens Euer Käyserlichen Majestät, denenselben eine anderweite Resolution durch den Herrn Vice-Cantzler, Grafen von Windisch-Grätz, sub dato Laxenburg den 18. Maji,
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dieses lauffenden Jahres, laut der Beylage Lit. A. nachgeschicket worden, in welcher neben Ertheilung schrifftlicher Permission zur Rückreise und Praefigirung eines weitern Termins von drey Monaten zu der würcklichen Lehen-Empfängniß, zugleich dieses vermeldet ist, daß Euer Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten gewöhnlichen Form zu ertheilen, ich auch ein mehrers von deroselben nicht praetendiren können, vielweniger nach dero in Puncto des Reichs-Panner-Amts vorhin erlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung anietzo um der suchenden neuen Explication oder Zusatzes willen, die gebührende Lehen-Empfängniß zu verschieben befugt seye; So hat mich solches in einige Beysorge gesetzt, man möchte in dem Reich, wo solche Resolution, wie es leicht seyn kan, bekannt würde, die Gedancken von mir fassen, als ob ich meiner Seits entweder unbilliche Sachen an Euer Käyserliche Majestät praetendirte, oder ich selber in Mora gewesen, daß dißmahls die würckliche Belehnung nicht vor sich gegangen, dahero der Nothdurfft zu seyn erachtet, bey Euer Käyserlichen Majestät meine dargegen habende Befugsam mit allerunterthänigstem Respect vorzustellen, zugleich auch billichmäßig allerhöchste Verordnung, um einstmahlige völlige Richtigstellung sothaner meiner Lehens-Sache, allergehorsamst auszubitten. Ich will aber deroselben mit weitläufftig- und ausführlichen Wiederholung dessen, so in diesem Negotio die gantze Hinderniß gemachet, nicht beschwerlich fallen, anerwogen Euer Käyserliche Majestät sich von selbsten verhoffentlich annoch allergnä
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digst erinnern werden, wie bereits untern 7. (17.) Februarii dieses lauffenden Jahrs meine Abgesandte, mit Uberreichung ihrer Vollmacht und übriger Requisitorum, in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath, adeoque in Judicio & Loco competente, um die Conferirung der Reichs-Lehen allergehorsamst angesuchet, und in meinem Nahmen sich ad praestandum Praestanda offeriret, zugleich aber auch in einem Neben-Memorial kürtzlich repetiret, was an Euer Käyserliche Majestät meiner Frau Mutter Gnaden in ihro gewehrten Vormundschafftlichen Regierung unterm 4. Octobris 1692. wegen des meinem Fürstlichen Haus schon vor etlichen Seculis her zustehender Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, an welches von des Herrn Hertzogs von Hannover Liebden eine neuerliche Praetension, zu mein und meines Fürstlichen Hauses grossem Praejudiz, gemachet werden wollen, demüthigst gelangen lassen, und was, dieselbe darauf den 14. Decembris ermeldten Jahres, zu meiner sonderbaren Consolation, allergnädigst rescribiret, auch endlich allergehorsamst gebeten, zu einstmahliger Erörterung der Sache, auf die zu solchem End verfaste, und in öffentlichen Druck gegebene Deduction, mithin ferners gethane Christliche Vorstellung meines Rechtens, nunmehro, bey Renovation des Lehn-Briefs, ohnmaßgeblich eine Clausulam declaratoriam zu inseriren, oder dem Passui concernenti beyzufügen, daß solches Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahn nichts anders, als die allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne sey, auch deswegen gehöriger Orten gemessenen Befehl ergehen zu
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lassen, damit solcher Gestalt ich und meine künfftige Successores vor weitern Eingriff um so mehr gesichert bleiben mögen; Ingleichen wie, nach Besag Extractus Protocolli, in verschiedenen Sessionibus, und besonders Veneris den 11. Martii seithin, eines hochpreißlichen Reichs-Hof-Raths, diese dahin sowohl in Puncto principali, als accessorio gehörige Reichs-Lehn-Sache, bey welcher dermahln alleinig inter Dominum & Vasallum das Negotium super interpretatione vel declaratione literarum investiturae versirte, in pleno Ordnungs-mäßig, & cum debita Causae Cognitione tractiret, vor mich und mein Fürstliches Haus, dem Vernehmen nach, per unanimia judiciret, darauf Euer Käyserlichen Majestät durch ein schrifftliches Votum referiret, einfolglich, daß mir in meinem allergehorsamsten Gesuch entweder mit Inserirung einer Clausulae explicatoriae in dem Lehen-Brief selbst, oder mit Ertheilung eines besondern Decreti declaratorii zu deferiren seye, eingerathen. Fernerhin den 14. (24.) ejusdem sothanes Reichs-Hof-Raths Votum in Euer Käyserlichen Majestät vortrefflichen geheimden Rath, in Gegenwart sowohl dero eigenen allerhöchsten Person, als auch der Römischen Königlichen Majestät und 21. Käyserlicher geheimden Räthen, abermahlen, wie es verlautet, per unanimia approbiret, und auch die Ertheilung eines Decreti declaratorii finaliter geschlossen worden. Bey dieser der Sachen Bewandtniß nun, da man diese Causam so a parte geführet, so sorgfältig cognosciret und abgehandelt, hätte ich mir wohl nicht einbilden können, daß sothaner ausgefallenen allergerechtesten Resolution halber, mir
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in Puncto Publicationis erst einige Difficultäten erreget werden sollen, wenn ich nicht ex Actis die sattsame Information eingezogen, daß, ohngeachtet aller diensamen Repraesentationen, die meine damahlige Gesandten gethan haben, gleichwohln der ausgefallene Schluß auf keinerley Weise und Wege heraus zu bringen gewesen. Euer Käyserl. Maj. werden es mir auch, wie ich deswegen allergehorsamst bitte, zu gut halten, wenn mich ich ferner erkühne, mit tieffstem Respect zu melden, daß auch weines Orts ich dermahln noch das geringste Fundament nicht gefunden, Krafft welches die so offt gebetene Publication von Rechts wegen, weiter verhindert werden könte, indeme diejenigen zwey Ursachen, welche man meinem Abgesandten eröffnet, daß sie das Werck schwer machen solten, meines wenigen Ermessens, theils unzulänglich, theils schon überflüßig abgelehnet worden seynd, so, daß ich gäntzlich persuadiret bin, selbige werden in Euer Käyserlichen Majestät allergerechtestem Gemüthe keinen Scrupel mehr machen; Denn so viel die erstere, nemlich der Hannoverischen Gesandten gemachte Instanz belangt, ob hätten Euer Käyserliche Majestät hiebevor dem Fürstlichen Hause Hannover in einem gewissen mit demselben errichteten Pacto das Reichs-Panner-Amt accordiret, und die Reichs-Fahne mit dem Adler des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden zu einem Insigni gegeben, das kan ja für kein neues Emergens gehalten werden, welches capable wäre, die allschon gefaste Käyserliche Resolution in Publicatione & Expeditione zu hindern, anerwogen diese Passagen vor 3. Jahren in hac ipsa Materia pro & contra allegiret, auch dargegen in
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mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh
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reten, indem es bey Käyserlicher Majestät stehe, was sie ihro für ein Reichs-Ertz-Amt beylegen werden, dero sie darunter in ichtwas vorzuschreiben, oder Ziel und Maaß zu geben, so wenig vermöchten, als gemeynet wären, wie aus beyliegendem Extract-Schreiben, de die 28. Febr. 1695. nach Lit. B. in mehrerm erhellet, so daß ich mich um so weniger darinn zu richten weiß, daß, gegen alle solche Contestationes und Sincerationes, die an Euer Käyserlichen Majestät Hof-Lager subsistirende Hannoverische Abgesandten das Gegentheil, ipso Facto, demonstriren, die vor mich und mein Fürstliches Haus ausgefallene Resolution, ratione Publicationis, hemmen, und gleichsam mit Arrest belegen, auch auf dererselben ungegründete Opposition mehr als den sowohl bedächtlich in beyden höchsten Collegiis des Käyserlichen Reichs-Hof- und geheimden Raths gemachten gerechtesten Schluß reflectiret werden solle. So viel aber die Ursachen betrifft, welche von dem zu Franckfurt gehaltenen Fürsten-Congress, meines alldort gehabten Abgesandtens geführter Conduite, und dem daselbst gehandelten Negotio hat hergenommen werden wollen, so verhoffe ich, daß alle, mit allergnädigster Permission zu melden, ohne Fundament oder behörige Verification daher gezogene, und sonder Zweifel allein von denen mir und meinem Fürstlichen Hause übel Affectionirten gefährlicher Weise beschehene Imputationes, durch welche man etwan bey Euer Käyserlichen Majestät, mich in übles und widriges Concept zu bringen, bedacht gewesen seyn mag, indem den 15. (25.) Aprilis Euer Käyserlichen Majestät von meinem damahligen Abgesandten überreichten aller
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unterthänigsten Memorial, so umständlich mit solchen Bestand sey abgelehnet worden, daß ich in allerunterthänigster Devotion, und in Consideration deroselben Reichs-bekannter AEquanimität und Liebe zur Gerechtigkeit, die gäntzliche Zuversicht bey mir gefast, es werde in Euer Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüthe nicht der geringste Verdacht mehr übrig seyn, allermassen ich denn, zu desto sicherer Erhaltung dieses Effects, kein Bedencken trage, Euer Käyserl. Majestät die zu Franckfurt errichtete und meinetwegen von meinem daselbst gehabten Abgesandten mit unterschriebene, wiewohl von mir, aus anderwerts gewiesenen Ursachen, eben nicht ratificirte beyde Haupt- und Neben-Recesse alle Moment, wenn Eure Käyserliche Majestät es allergnädigst verlangen solten, in Originali vorlegen zu lassen, damit dieselbe mit dero höchsterleuchtesten Augen selbst ersehen, und mit meinen Euer Käyserlichen Majestät von meinem Abgesandten schon communicirten Monitis, nach welchen auch solche Recess eingerichtet worden, eonferiren lassen könten; Woraus sich dem zeigen wird, mit was grosser Circumspection und recht patriotischem Absehen, bey welchem die genaue Observirung Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Autorität, welche ich mit unaussetzlichem allertieffesten Respect in allen meinen Actionen bishero veneriret, und Zeit Lebens veneriren werde, so denn die Beybehaltung des innerlichen Ruhe-Standes des heiligen Römischen Reichs, auch beständiger Harmonie zwischen Haupt und Glied, und dieser unter sich selbsten, sonderlich bey ietzigen leidigen Conjuncturen iederzeit zum Fundament und
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Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe
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der zuversichtlichen Hoffnung, daß Euer Käyserlichen Majestät nicht zuwider sey, oder dieselbige gegen mich einige Ungnade fassen werden, wenn ich demjenigen, was man an Seiten der Churfürsten, Fürsten und Stände etwan in Puncto noni Electoratus comitialiter zu erinnern haben möchte, auch mit einem Fürstlichen Voto meine dabey habende Gedancken, nach denen Principiis der Reichs-Fundamental-Gesetze und Constitutionen, als welche ich in allen meinen Actionen, wie billich, zur Richtschnur setze, legitimo & decenti Modo beyzufügen trachten werde, welches Euer Käyserliche Majestät, dero allergerechtesten Gemüth nach, niemahls zu hindern gemeynt gewesen. Weil nun, allergnädigster Käyser und Herr, diese beyde Ursachen, so viel mir wissend allein gewesen, welche die mehrmahls unterthänigst gebetene Publication der, in Puncto des Reichs-Fahnen, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, schon ausgefallenen Käyserlichen allergnädigsten Resolution solle verhindert haben, und aber deducirter Massen selbige also bewandt, daß sie verhoffentlich in Statu Juris mir das geringste Impedimentum weiter nicht machen können, so lebe der unterthänigst-zuversichtlichen Hoffnung, will auch deswegen in tieffster Devotion allergehorsamst angesuchet haben, daß ohne allerunterthänigster Maaß-Gab, bey sothaner derselben ungegründeten Beschaffenheit, darauf weiter keine Reflexion gemacht, sondern mehrberühmte Käyserliche Resolution, wie sie pure ausgefallen, also auch pure publiciret, und ohne fernere Publication nicht gelassen, einfolglich das gantze Lehen-Empfängniß-Werck, nach Eurer Käyserlichen
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Majestät allergnädigstem Belieben, und meiner besondern Consolation zu einstmahliger vollkommener Richtigkeit gebracht werden möge. Was endlichen das oballegirte von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler meinen Abgesandten nachgeschickte Decretum anbelangt, hab ich solches für nichts anders, als ein höchst respectirlich Käyserlich Decretum dimissorium aufgewisse Monat angesehen, in welchem diejenige Permission, welche Ihro Käyserliche Majestät meinen Abgesandten, auf ihro, nach der ihnen gegebenen Instruction, gethanes mündliches und schrifftliches allerunterthänigstes Ansuchen, vor ihrer Abreise, bey der Abschieds-Audienz, allschon mündlichen ertheilet haben, auch schrifftlich wiederholet, und zu Beglaubigung des erhaltenen Käyserlichen Consens zugefertiget worden sey; Wofern es aber auch, wider besseres Hoffen, dahin gemeynet seyn solte, wie man es dem ersten Ansehen nach etwan verstehen möchte, daß es einen Effectum Resolutionis in Materia principali auf das erstattete Reichs-Hof-Raths-Votum haben solte, nach welchen ich mich in Puncto Renovationis Investiturae ejusque Literarum hauptsächlich zu achten hätte; So werden Euer Käys. Maj. es ja nicht ungnädig nehmen, warum ich auch allergehorsamst gebeten haben wolte, wenn ich, iedoch allzeit mit vorangesetztem allerunterthänigsten Respect, welchen gegen dero allerhöchste Person und Käyserliches Amt in unaussetzlicher tieffster Veneration trage, dagegen melden müste, daß ich durch selbige wider die klare Disposition der Reichs-Constitutionen, und besonders der beschehenen Wahl-Capitulation Art. XLII. notorie graviret wäre, aner
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wogen Euer Käyserliche Majestät daselbsten Chur-Fürsten und Stände allergnädigst versichert, daß sie nicht gestatten, verhängen oder zugeben wolten, daß aus dero sämmtlichen geheimen Raths-Collegio, oder sigillatim von einigen dero geheimen Ministren, die Reichs-Stände mit Decreten, wodurch die im Reichs-Hof-Rath geschlossene Sachen aufgehoben oder irritiret, oder deren Execution gehindert worden, beschweret oder graviret werden solten; Welches aber auf solche Art nothwendig geschehe, weil sothanes Decretum demjenigen, so in Puncto Declarationis des Lehn-Brieffes bey dem Reichs-Hof-Rathe geschlossen, und von Euer Käyserlichen Majestät in dero collegialiter versammlet gewesenem geheimen Rath ratificiret worden, in Terminis terminantibus contrair ist; Denn 1.) ist in diesem bekannter Massen geschlossen worden, daß mir mit der allerunterthänigst gebetenen Declaration über den Passum meines Lehn-Brieffs, so den Sturm- oder Reichs-Fahnen concerniret, und zwar per speciale Decretum declaratorium, von Rechts wegen allergnädigst willfahret, einfolglich die Investitur conjunctim mit und neben sothaner Declaration ertheilet werden solle, in mehrbesagtem Decret aber werden solche separiret, und will mir die resolvirte Declaration entzogen werden. 2.) So ist mir auch von derjenigen Intention, daß Eure Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten Form zu ertheilen, legaliter oder vermittelst dero hoch-preißlichen Hof-Raths, niemahls nicht wissend gemacht, sondern ich bin vielmehr berichtet, daß in meinem gantzen Lehens-Nego
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tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden, consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio & juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem Nahmen des Käyserlichen
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und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne
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derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein
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das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so
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hat gar ein gewisser an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager hiebevor subsistirter Hannoverischer Minister, in seinem von Eurer Käyserlichen Majestät erhaltenen, in der Reichs-Cantzley gefertigten, und mit Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Subscription confirmirten Exaltations-Diplomate, in der Circumferenz des Zieraths, allwo sein Wappen gemahlet, nicht allein neben andern Herren Churfürsten des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden mit anmercken, sondern auch die Reichs-Fahnen pro Insigni bemahlen lassen, wie aus der Copie sub Lit. D. zu ersehen, worwider, als ein Documentum publicum, welches zumahlen aus der Reichs-Cantzley ergangen, ich billich mich, wie hiermit mit allergehorsamstem Respect gethan haben will, protestando zu verwahren, und, daß Eure Käyserliche Majestät dergleichen nicht verhängen wollen, unterthänigst zu bitten, hohe Ursachen habe. Welchem allen nach, und weiln die Sache nunmehro zu einer mehrern Weitläufftigkeit gediehen, ich auch meiner Seits nicht allein beym hoch-preißlichen Hof-Rath, sondern auch gar in Gegenwart Euer Käyserlichen Majestät, wie auch der Römischen Königlichen Majestät, in dero vortrefflichen geheimen Rath in Puncto Declarationis obtinirt, und wenn es wiederum so hin ad ultimum Investiturae Actum verwiesen werden wolte, mir und meinem Fürstlichen Hause ein Praejudicium irreparabile zugestossen werden würde; Als gelanget an Eure Käyserliche Majestät mein nochmahliges allerunterthänigstes Bitten, selbige geruhen ohnmaßgeblich, die allergnädigste Verordnung zu thun, daß dero einmahl und so wohlbedächtlich genommene
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allergnädigste Resolution in dieser Materie, wie auch sonst gewöhnlich, wiederum in dero hoch-preißlichem Reichs-Hof-Rath gegeben, durch denselben publicirt und expedirt, und wenn solches geschehen, alsdenn Ort und Zeit, zu Empfahung der Lehen, allergnädigst bestimmet werden möge, auf welchen Fall ich, meiner allerunterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht ermangeln werde, entweder meine, zu solchem Ende allschon an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager abgeschickt gewesene, oder andere anständige Ministros, ad Momentum wiederum zu bevollmächtigen und abzuschicken, mithin die noch übrige Praestanda mit würcklicher Empfahung der Lehen praestiren zu lassen. Sothanes allergehorsamstes Ansuchen, wie es verhoffentlich denen Rechten, und der selbst redenden Billichkeit allerdings gemäß ist, also getröste mich auch um so mehr einer gewierigen allergnädigsten Erhörung, als es eine Sache ist, an welcher dem Fürstlichen Hause Hannover, so notorie de Lucro captando laboriret, wenig, mir und meinem Fürstlichen Hause aber, so de Damno vitando certiren, um des sonst zu besorgen stehenden grossen Praejudizs willen, welches zu seiner Zeit, der bekannten Anwartschafft halber, Euer Käyserlichen Majestät hohes Ertz-Haus selbsten betrifft, sehr viel gelegen, verhoffe auch, es werde in Euer Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüth nicht gantz vergessen seyn, was ich und mein gesammtes Hertzogthum, diesen nun noch währenden Reichs-Krieg über, zu Euer Käyserl. Majestät und des gesammten Reichs Diensten gethan und gelitten, auch pro Publico annoch praestire, und daß so viele Printzen dieses Fürst
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lichen Hauses in vornehmen Kriegs- und Generalats-Chargen, welche Euer Käyserliche Majestät ihnen anvertrauet, gegen dero und des Reichs Feinde ihr Blut, Leib und Leben respective allschon dahin gegeben, und noch alle Tage rühmlich aufsetzen, auch neben mir in beständiger Devotion gegen dieselbe und das heilige Römische Reich, auch dero hochlöbliches Ertz-Haus zu verharren gedencken, welches alles mich in meinem allergehorsamsten Petito zu reussiren desto confidenter machet; Bitte im übrigen allergehorsamst, daß Euer Käyserliche Majestät diese nothwendig gebrauchte Weitläufftigkeit mir nicht ungnädig nehmen, hingegen mich und mein Fürstliches Haus in dero allerhöchsten Käyserlichen Huld und Gnaden allergnädigst anbefohlen seyn lassen wollen. Datum im Feld-Lager bey Thorbach den 30. Julii, Anno 1695.

CXXXVII.
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Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, König Carls des XI. in Schweden, als Hertzogs zu Bremen, und Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie denselben ersuchen, die übergrossen Beschwerden derer Evangelischen Land-Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen, widrigen Falls aber zu erwarten, daß sie, von Cräyß-Ausschreib-Amts wegen, Reichs-Constitutions-mäßige Mittel darwider ergreiffen würden, de Anno 1696.

Carl von GOttes Gnaden etc. und von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. unsere Freundschafft, auch freundliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Hochwürdigster Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
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WIr mögen Eurer Liebden hiemit zu eröffnen keinen Umgang nehmen, was Gestalt der Augspurgischen Confession verwandte Land-Stände des Stiffts Hildesheim, vermittelst eines ohnlängst an uns abgelassenen Schreibens, uns mit grosser Wehemuth vorgetragen, wie daß sie und ihre Glaubens-Genossen in erwehntem Stifft, beydes von Geist- und Weltlichen, wider alle ihnen aus dem Religions- und andern allgemeinen Friedens-Schlüssen, als Legibus Sacri Romani Imperii fundamentalibus, wie auch aus denen dortigen Stiffts- und Landesbesondern Verträgen und Recessen, unstreitig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten, a Tempore Extraditionis Dioeceseos bis auf gegenwärtige Zeit, mannigfältig turbiret und bedrücket worden, so gar, daß sie billich befürchten müssen, es sey das Absehen eintzig und allein dahin gerichtet, sie aller ihrer theuer erworbenen Privilegien gäntzlich zu entsetzen, und sie endlich, ihre bißherige Religion zu verändern, zu nöthigen; Gestalt wir denn mit grosser Befremdung, und nicht ohne sonderbare Empfindlichkeit vernehmen müssen, wie nicht alleine (1.) contra Observantiam Anni 1624. notorissimam, in Städten und Dörffern ermeldten Stiffts, neue, vorhin niemahlen gewesene Clöster, Kirchen, Capellen, und Schulen angeleget, (2.) auf allen und ieden Stiffts-Aemtern das Exercitium Religionis Romano-Catholicae eingeführet, und (3.) die auf denselben sich befindende Evangelische Unterthanen mit Copuliren, Kind-Tauffen, Begräbnissen, und dergleichen Actibus mi
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nisterialibus sich dahin zu halten, heim- und öffentlich gezwungen, sondern auch (4.) die Augspurgische Confessions-verwandten Kirchen, welche sie in Anno 1624. würcklich inngehabt, und darinn das Exercitium ihrer Religion privative und allein getrieben, zu Behuff des Römisch-Catholischen GOttesdiensts, gewaltsamer Weise erbrochen und aufgeschlagen, ja so gar (5.) dieselbe friedbrüchiger Weise occupiret, hergegen die Evangelische unter angedroheten Straffen und Schlägen daraus verdrungen, (6.) die vacanten Pfarr-Dienste denen Candidatis Ministerii zu vier, fünff, sechs und mehr hundert bis tausend Thlr. von den Römisch-Catholischen Patronis ärgerlicher Weise verkaufft, (7.) denen Evangelischen Schulen, Kirchen, Predigern und Opper-Leuten ihre Güter, Einkünffte, Reditus und andere Gebührnissen unverantwortlich entzogen, (8.) die bey der Evangelischen Religion nicht hergebrachte Feyer- und Fest-Tage, als Corporis Christi, Nativitatis & Ascensionis beatae Mariae Virginis, Omnium Sanctorum, und dergleichen, zu feyren aufgebürdet, und da sich (9.) die Evangelische Unterthanen, ihrer Christlichen Freyheit nach, einiger Feld- und Haus-Arbeit an solchen Tagen unternommen, sowohl derentwegen, als sonsten anderer gar geringschätziger Ursachen halber, in schwere Geld-Straffen gesetzet, und darauf exequirt, wenn sie aber solche Straffen nicht zu erlegen vermöchten, mit anbietender Erlassung der dictirten Straffe zu der Römisch-Catholischen Religion verleitet würden; (10.) der in Conformität des Instrumenti Pacis für denen Churfürstlichen Mäyntzischen und Fürstlichen Braunschweig-Lüne
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burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver
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schiedenen Exemplis und Zeugnissen sattsam dargethan, und verificiret, und dabey geziemend gebeten, daß, weilen von Seiten Euer Liebden und dero Dom-Capituls so wenig auf die von dem Käyserlichen Cammer-Gerichte zu Wetzlar, gegen solche neuerliche Turbationes und Bedrückungen, ergangene Mandata, als auf ihr verschiedentliches in aller geziemender Submission beschehenes Flehen und Suppliciren, Reflexion genommen, sondern vielmehr ihnen, und denen dortigen Evangelischen Unterthanen ie länger ie mehr zugesetzet würde, wir uns ihrer hierunter anzunehmen geruhen möchten. Ob wir nun wohl dieses wider unsere Glaubens-Genossen verübendes Verfahren um soviel weniger vermuthen sollen, als schnur stracks selbiges dem Religions-Frieden, Instrumento Pacis Westphalicae, Recessen und Verträgen zuwider ist, so hätte uns doch von Euer Liebden beywohnenden bekannten AEquanimität und Moderation nimmer in die Gedancken kommen können, daß dero getreue Evangelische Land-Stände und Unterthanen, in ihrer grossen Bedrängniß, mit der desfalls öffters wiederholten flehentlichen Remonstration aller sothaner Klagen, Contraventionen, und geziemend gethaner Bitte um Remedirung derselben, unerhört solten gelassen werden, ja so gar die bey dem Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichte ausgewürckte Mandata ohne Parition geblieben, und noch dazu darinnen immer dergestalt fortgefahren seyn, daß denen Bedrückten keine andere Hoffnung, hierunter einigen Wandel zu geniessen, habe übrig seyn können, als dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Ausschreib-Amt von ihrem hochbedrückten Zustande geziemende Vorstel
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lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
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Seits an die Reichs-Gesetze und Verordnungen dessen höchsten Gerichts sich nicht verbunden achten, hingegen zeigen wolte, als hätte man darauf keine Reflexion zu nehmen, vielmehr aber nach eigenem Willen und Gefallen dagegen zu verfahren, Euer Liebden von selbsten hochvernünfftig ermessen werden, wie wir solchen Falls uns denen armen bedrückten Leuten in die Länge keines Weges entziehen können, vielmehr aber, obhabenden Cräyß-Ausschreib-Amts halber, uns dahin angeleitet werden befinden müssen, die in denen Reichs-Constitutionen versehene Mittel zur Hand zu nehmen, und selbige zulänglich dahin zu appliciren, damit dergleichen gewaltthätiges Verfahren abgestellet und verhütet, mithin Ruhe und Friede in diesem Cräysse erhalten, und ein iedweder bey seiner Befugniß unperturbirt conserviret werden möge. Wie wir aber zu Euer Liebden uns billich versehen, sie werden diese unsere wohlmeynentlich gethane Erinnerung von der Würckung seyn lassen, daß man anderweite Resolution derentwegen zu fassen keinen Anlaß haben möge; Also verbleiben wir übrigens deroselben in solchem zuversichtlichen Vertrauen, nechst GOttes getreuer Empfehlung, zu aller Freundschafft und freundlichen Diensten willig und geflissen. Geben den 13. Tag April. 1696.
Im Nahmen und von wegen Ihrer Königlichen Majestät zu Schweden, als Hertzogen zu Bremen. Erich, Graf von Dahlenberg.
Von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.
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CXXXIIX.
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Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben inständig bittet, daß er bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem Könige in Dänemarck, und Hertzog von Hollstein-Gottorff, ihm zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möchte, de Anno 1696.

Unsere freundliche Dienste, und was wir viel mehr vermögen, zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlich-geliebter und geehrter Herr Vetter und Gevatter,
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EUrer Liebden ist nicht unwissend, wie ohnverschuldet Ihre Königl. Majestät zu Dänemarck unsers alt-väterlichen Hertzogthums Sonderburg uns entsetzet, und wie Seine Majestät, als sie wider unsere Remonstration- und Exculpationes nichts uns zu überzeigen gewust, sich erkläret, daß wir dessen auf allezeit verlustig zu bleiben meritiret hätten. Noch vielmehr erinnern wir uns der hohen Güte, welche Euer Liebden in specie, und dero damahlen regierende Herren Vettern Lbd. Liebden, Hertzogen zu Braunschweig-Lüneburg, uns erwiesen, indem dieselbe bey Unterredung mit hochgemeldter Ihrer Majestät unsern unglücklichen Zustand erwehnet, und um Wendigmachung desselben inständigst ersuchet, welches auch ohne Zweifel seinen Effect würde gehabt haben, wenn nicht die damahlige Kriegs-Flamme allen guten Vorsatz hierinnen verzehret hätte. Wie sehr wir aber nach solcher Zeit uns bemühet, daß Ihro Majestät unsere Nothdurfft durch eine Unions-mässige Commission möchten untersuchen lassen, solches auch von Ihrer Majestät Anno 1678. in Dobberahn
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Ihrer Gnaden dem Churfürsten zu Brandenburg, in Beyseyn unserer Gemahlin Liebden, versprochen, so ist doch dieses durch Abgünstige wieder verstöhret worden, wohl absehende, daß bey solchem Fall unsere Unschuld an Tag kommen, und die gäntzliche Restituirung unsers Stamm-Hauses erfolgen müste. Immittelst haben wir nicht abgelassen, öffters denn jährlich durch unserer Gemahlin Liebden, Ihro Majestät dem Könige anzuflehen, daß sie uns Gerechtigkeit um die Wunden Christi willen möchten wiederfahren lassen. Es ist aber entweder gar keine Antwort erfolget, oder doch dahinaus gegangen, daß Ihro Majestät wider die erkannte Sentenz ihres Herrn Vatern, des Königs, Majestät nichts verhängen, sondern es dabey bewenden lassen müsten. Gleichwie aber darinn und in dem gantzen Commissions-Wercke illegal verfahren, wir auch die feste Hoffnung gehabt, wenn GOtt dieses Königs Majestät Leben noch länger hätte fristen wollen, in höchstlöblicher Nachfolge unterschiedlicher Käyser und Könige selbiger Majestät gantz nicht beschwerlich und zuentgegen würde gewesen seyn, ihren Schluß zu ändern; So haben wir ebenfalls das feste Vertrauen, es werde die ietzt regierende Majestät, wo nicht Pietate & Justitia sich bewegen lassen, dennoch bey ietzigen Conjuncturen auf Ew. Lbd. und mehrerer hohen Mediatorum kräfftigen Interposition dahin zu persuadiren seyn, daß die Pacta und Uniones, worauf man Königlicher Seiten, dem Ansehen nach, bestehen will, die auch mit unserm Fürstlichen Stamm-Hause hauptsächlich fest und unverbrüchlich zu halten versprochen worden, auch an uns vollenzogen, und keines Wegs dawider
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möge gehandelt werden. Wenn denn nun Ihrer Gnaden der Churfürst zu Brandenburg uns versichern lassen, dero Ministro, Herrn geheimen Rath von Caniz, Ordre ertheilt zu haben, alle mögliche Officia anzuwenden, und daß Seine Gnaden uns unsere Restitution von Hertzen gönneten, und hiezu nicht geringe Hoffnung hätte, wenn noch mehrere von denen hohen Mediateurs sich zugleich interponirten, so lässet mich die allemahl von Euer Liebden gefassete Zuversicht und erwiesene Affection nicht zweifeln, Euer Liebden werden auf unser freund- und dienstvetterliches Ersuchen und Bitten, welches hiedurch geschiehet, uns die hohe Gunst bezeigen, und auch dero bey der zwischen der Cron Dänemarck, und dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff bevorstehenden Commission abgeordnetem Ministro solche nachdrückliche Verordnung zu geben, daß derselbe unsere Restitution und Aenderung unsers Trübsals fleißig urgire, und, der Sachen Nothdurfft nach, hierüber mit uns communiciren solle. Solches wird Euer Liebden zum unsterblichen Ruhm gereichen, und wir sind, neben unserm gantzen Hause, wiederum gegen Euer Lbd. es zu verdienen verbunden. Euer Lbd. im übrigen der Göttlichen Beschirmung, zu langem Leben und Fürstl. hohen Ergehen getreulichst empfehlende. Geben Frantzhagen, den 28. Augusti, 1696.
Von GOttes Gnaden Christian Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. Euer Liebden Dienst-willigster Vetter, Gevatter und Diener, Christian Adolph, H. z. H.
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P. S.
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Weil ich ietzt vernehme, daß Euer Liebden sich bey des Königes von Engelland Majestät befinden, so bitte ich, mir die Güte zu beweisen, und Seiner Majestät meine Sache zu recommendiren, gleich ich auch schon vor einiger Zeit bey höchstermeldter Majestät hierum angehalten, Euer Liebden mich noch mahl bestens empfehlend.

CXXXIX.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, de Anno 1696.

Durchläuchtiger Fürst, freundlich-geliebter Vetter und Gevatter,
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WIr haben Euer Liebden, den 28. Augusti letzthin, an uns abgelassenes Schreiben wohl erhalten, und daraus ersehen, was Gestalt dieselbe uns ersuchen wolten, daß wir unserm zu denen, zwischen Ihro Königliche Majestät in Dänemarck, und des Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, in der Stadt Hamburg angeordneten Commission- und Mediations-Tractaten abzuordnenden Ministro aufgeben möchten, daß er Euer Liebden Restitution in das Hertzogthum Sonderburg, nebst denen übrigen sich dabey befindenden Mediateurn, aufs beste urgiren, und mit Euer Liebden, der Nothdurfft nach, darüber correspondiren solle. Nun sagen wir Euer Liebden zuförderst für das zu uns gesetzte gute Vertrauen hiemit fleißigen Danck, werden auch derselben in vorfallenden Begebenheiten nach Möglich
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keit zu correspondiren, uns iederzeit angelegen seyn lassen. Alldieweil aber, so viel in specie vorberegtes Euer Liebden Desiderium betrifft, es an dem, daß nur Ihre Käyserliche Majestät und der Herren Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg Lbd. Liebden bey oberwehnten Tractaten die Partes Mediatorum vertreten, wir aber und zuförderst die Cron Schweden weiter nicht, als Guarants des vor einigen Jahren errichteten Altenaischen Tractats dabey concurriren, und demnach zuförderst von obhöchst- und ermeldten Herren Mediatoren dependiren wird, ob dieselbe vorerwehnte Eurer Liebden Angelegenheit dergestalt consideriren, und es dahin richten wollen, daß Ihre Königliche Majestät in Dänemarck sich darauf einlassen, und also auch solcher Punct mit und nebst denen, zwischen deroselben und hochgedachtes Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, sich enthaltenden Differentien pari Passu abgethan werden mögen: Als stellen Euer Liebden wir anheim, ob sie, wie, dero Vermelden nach, allbereits bey Chur-Brandenburgs Liebden beschehen, auch bey denen übrigen Herren Mediatorn, oder dero in Hamburg sich befindenden Ministris, dieserwegen die Nothdurfft zu beobachten belieben wollen. Solten wir denn hiernächst, und wenn mehr erwehntes Eurer Liebden Desiderium mit in Deliberation und Handlung gebracht werden wird, zu dero Bestem und Vergnügen, durch unsern nach gemeldtem Hamburg hiernechst wieder abzusendenden Ministrum etwas ersprießliches contribuiren können, werden wir es daran nicht ermangeln lassen, sondern bey dieser und andern Occasionen zeigen, wie wir Euer Liebden angenehme freund
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vetterliche Dienste zu erweisen, stets willig und gefliessen seyn. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 3. Octobr. 1696.

CXL.
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Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse Zusammenkunfft zu Franckfurt am Mäyn betreffend, de Anno 1696. Leopold etc.

Hochwürdiger lieber Neve und Churfürst,
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WIr haben aus Euer Liebden, den andern nechst verwichenen Monats, an uns abgelassenem Schreiben mit mehrern ersehen, welcher Gestalt, und zu was Ende dieselbe eine Zusammenkunfft der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräyssen in unserer, und des heiligen Reichs Stadt Franckfurt veranlasset, und was sie deshalb an uns gelangen lassen wollen. Wie nun Euer Liebden wegen der für des Reichs Wohl-Wesen tragender rühmlichen Sorgfalt hoher Danck gebühret, und wir uns sothane Zusammenkunfft, samt dem dabey zu des Reichs sowohl gegenwärtiger als künfftiger mehrer Defension führendem Absehen, gantz wohl gefallen lassen, bevorab wenn das Werck nach dem Exempel der beyden Fränckischen und Schwäbischen Cräyssen gefasset und eingerichtet wird; Also wünschen wir nicht allein, daß der abgezielte heilsame Zweck fördersamst erreichet, und bey angehendem künfftigen Feld-Zug das liebe Vaterland den verhoffenden Nutzen davon würcklichen zu geniessen haben möge, sondern werden auch solches durch unsere Cooperation, so viel thun
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lich, gerne befördern helffen, und zu dem Ende unserm Abgesandten, sich mit denenjenigen, welche Euer Liebden zu dieser Versammlung abschicken, darunter treulich zu vernehmen, anbefehlen, nicht zweiflende, Euer Liebden auch denen Ihrigen ein gleichmäßiges zu verordnen nicht unterlassen werden, und wir verbleiben Euer Liebden im übrigen mit beharrlicher Freundschafft, Käyserlichen Gnaden, und allem Guten förderst wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 3. Decembris, sechzehen hundert sechs und neuntzig, unserer Reiche des Römischen im neun und dreyßigsten, des Hungarischen im zwey und viertzigsten und des Böhmischen im ein und viertzigsten.

CXLI.
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Schreiben derer sechs nechst am Rhein gelegenen Cräysse ausschreibender Chur- und Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, das vorhabende Reichs-Defensions-Werck, und derer 4. übrigen Reichs-Cräysse Accession zu selbigem, betreffend, de Anno 1697. P. P. EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit wird sonder Zweifel bereits zur Gnüge bekannt seyn worden, welcher Gestalt und aus was für dringenden Motiven der sechs nechst am Rhein gelegener, mithin der feindlichen Gefahr desto mehr exponirter Reichs-Cräyssen, als Chur Rhein, Francken, Bäyern, Schwaben, Ober-Rhein und Westphalen, höchste Chur- und Fürstliche Cräyß-Ausschreib-Aemter, unsere gnädigste Herren Principalen, auf veranlaste Convocation, Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu
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Mäynitz ihre vertraute geheime Räthe und Ministros anhero nacher des heiligen Reichs Stadt Franckfurt, um bey gegenwärtiger grössesten Gefahr des lieben Vaterlandes ein und andere heilsame, zu Abwendung des vor Augen stehenden Ruins zulängliche Consilia zu fassen, absonderlich aber pro communi Defensione, und zu glücklicher Ausführung gegenwärtigen Reichs-Kriegs, auch besserer Guarantirung des künfftigen Reichs-Friedens, eine mutuelle Association, Nomine sothaner Cräyssen, auf den Fuß der Executions-Ordnung und übriger Reichs-Constitutionen unter sich zu errichten abgeschicket haben. Gleichwie nun höchstermeldte Ihre Churfürstliche Gnaden zu Mäyntz noch vor sothaner Zusammenkunfft Ihrer Käyserlichen Majestät durch ein besonders unterm 2. Novembris vorigen Jahrs abgelassenes Notifications-Schreiben, nach Num. 1. von diesem patriotischen Vorhaben geziemende Communication gethan, auch durch das darauf unterm 3. Decembris in Antwort ertheilte Käyserliche Rescript, nach Num. 2. die allergnädigste Approbation erhalten haben: Also hätte man an Seiten sothaner sechs Cräysse wohl von Hertzen wünschen mögen, daß gleich Anfangs die übrige vier Reichs-Cräysse, vermittelst vorhergängiger Invitation zu sothanem Zweck, auch durch Abschickung ihrer hochansehnlichen Gesandtschafften, hätten mit concurriren und ihre hocherleuchtete und ersprießliche Rathschläge pro Salute Imperii publica mit beytragen können; Alldieweil aber, wegen bekannter Weitläufftigkeit und ziemlicher Entlegenheit allsolcher Reichs-Cräyssen, hingegen dieser Enden verwartender höchsten
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Feindes-Gefahr, welche ohne dem geringsten Aufschub einen förderlichsten Schluß und schleunigste Remedur erfoderte, ein solches allerdings ohnmöglich geschienen; Als hat man zwar an Seiten obbemeldter 6. Cräyssen mit denen vorgehabten Consultationen vor sich, iedoch in dieser beständigen Absicht fortgefahren, daß der darüber abfassende Schluß, auch deren übrigen 4. Cräyssen höchsten Directoriis so gleich zugeschicket, und dero mitbeliebende Accession zu diesem Reichs-Defensions-Werck ferner geziemend ausgebeten werden solte, allermassen denn Nahmens unserer gnädigsten Chur- und Fürstlichen Herren Principalen wir den disfalls errichteten Recess nach Num. 3. hiebey schliessen, mit der angehängten gehorsamsten Bitte, daß Euer Churfürstliche Durchläuchtigkeit sich gnädigst gefallen lassen möchten, nicht allein vor dero höchste Person, vorbehältlich deren Verbesserung, dessen Innhalt gnädigst zu agreiren, sondern auch durch ohnmaßgebliche Ausschreibung eines Cräyß-Convents, gesammte Mit-Stände des Nieder-Sächsischen Cräysses zu einer gleichmäßigen Mit-Beliebung zu disponiren, damit die darunter zu des Vaterlandes Aufrechterhaltung führende heilsame Intention um so mehr befördert, und mit gefälliger Beystellung sothanen Cräyß-Contingents, so ohngefähr nach der in Anno 1681. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg durch einen förmlichen Reichs-Schluß resolvirten Repartition in triplo 3963. zu Pferd und 8121. zu Fuß, zusammen 12084. Mann, allen Falls austrüge, sothanes Reichs-Defensions-Werck vermehret, und endlich die so lang gewünschete Reichs-Verfassung eins mahls zum
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Stand gebracht werden möchte; Dieweil aber zu besorgen, daß wegen schon ziemlich avancirter Zeit diese Angelegenheit noch vor instehender Campagne schwerlich zu einem verläßigen Schluß, dessen Effect man sich so gleich zu praevaliren hätte, gebracht werden dürffte; Hingegen bekannt ist, mit was vor einer ansehnlichen Armatur der Höchste Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit gesegnet, wormit sie dem periclitirenden Vaterlande in hoc Frangenti eine stattliche Rettung mit verschaffen könten; Als wolten Nahmens unserer gnädigsten Herren Principalen wir noch ferner dieses gehorsamst nachgesuchet haben, daß dieselbe vor dero höchste Person dißmahl mit beliebiger zeitlichen Abschickung an den Rhein so vieler Trouppen, samt denen behörigen Requisitis, als es immer seyn kan, nach dero bekanntem höchst-rühmlichen Eyfer pro Publico, dem Reiche in sothaner höchsten Gefahr ohnentgeltlich zu Hülffe kommen möchten, welches, wie es zu Euer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit ohnsterblichem Nachruhm gereichet, also werden auch unsere gnädigste Herren Principalen, nechst denen bedrängten Ständen, sothane patriotische Willfährigkeit mit geziemendem Danck zu erkennen ohnvergessen seyn, und wir etc. Franckfurt den 12. (22.) Januarii, 1697.

CXLII.
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Creditiv-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor den von Chur-Brandenburg, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum, Frey-Herrn von Wylich, zu Boezelaer, de Anno 1699.
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P. P. EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit allhiesiger Gesandtschafft ist zwar auf special-Befehl, allschon unterm 28. Novembr. 8. Decembr. vorigen Jahres, wegen der in dero Churfürstenthum und andern Pfältzischen Landen, circa Ecclesiastica vorgegangenen grossen Neuerung, einige Vorstellung geschehen. Nachdeme aber darauf unterm (26.) 16. jüngsthin, wider Verhoffen, eine Antwort erfolget, welche also beschaffen, daß selbige ein weiters Vernehmen mit Eurer Churfürstlichen Durchläucht. erfodert, zumahln darinnen enthalten, daß, wegen des gemeinen Gebrauchs aller Kirchen, Frey-Höfe und Glocken, Administration der Evangelischen Kirchen-Gefälle, und Feyerung des neuen Calenders, nichts verordnet worden, dessen Euer Churfürstliche Durchläuchtigkeit nicht, vermöge Religions- und Westphälischen Friedens, von Landes-Fürstl. hoher Macht und Superiorität wegen, unwidersprechlich bestens berechtigt; Welches hingegen der Evangelischen Religion zugethane Stände des Reichs keines Weges agnosciren können; Sondern vielmehr der nothwendigen Anständigkeit zu seyn erachtet, Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit mittelst einer eigenen Abschickung von Corporis Evangelici wegen, dessen aufrichtige und zu Erhaltung des Wohlstandes in dem heiligen Römischen Reich eintzig und allein abzielende Gedancken über den Religions-Punct gebührend vorzustellen, und um gewierige Remedur des vorgegangenen inständig anzusuchen. Wenn denn zu gleicher Zeit Ihro Königliche Majestät in Schweden dem Evangelischen Corpori
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zu wissen machen lassen, wie sie in ebenmäßiger Behertzigung der in dem Reiche, und besonders in der Chur Pfaltz, vielfältig erwachsenen Religions-Beschwerden einen eigenen Ministrum, vornemlich dessenthalben an Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit abzuordnen im Werck begriffen, als hat man, ex parte Corporis Evangelici, zu eben solchem Zweck Seine Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg geziemend ersuchet, iemand ihrer Ministrorum an Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit mit behörigem Creditiv ohnverlängt abzuschicken, welchem wir gegenwärtiges, ex Commissione unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, abgefastes Schreiben, in unterthänigstem Respect zu überreichen mitgegeben, in getrösteter Zuversicht, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit, nach dero angebohrnen Justiz und Mildigkeit liebendem Gemüthe, dieses Chur-Brandenburgischen Ministri, nomine Corporis Evangelici, beschehenes Anbringen und Handlung also gnädigst annehmen, und darauf resolviren werden, wie gesammte Evangelische Stände, nach dem in Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit gesetzten sonderbaren Vertrauen, sich unzweifentlich zu promittiren. Und wir verharren, Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit Regenspurg, den 26. Jan. (5. Febr.) 1699. unterthänigst-gehorsamste,
Der Augspurgischen Confession verwandten Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten.
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Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeistern und Churfürsten in Bäyern, zu Jülich, Cleve und Berg Hertzogen, Grafen zu Veldentz, zu der Marck, Ravensberg und Mörs, Herrn zum Ravenstein etc. Unsern gnädigsten Herrn.

Die Siegelnde waren Churfürstliche. Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg.
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Fürstliche.
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1. Magdeburg.
2. Schweden-Brehmen.
3. Sachsen-Coburg.
4. Sachsen-Gotha.
5. Sachsen-Weimar.
6. Brandenburg-Culmbach.
7. Brandenburg-Onoltzbach.
8. Braunschweig-Zell.
9. Braunschweig-Wolffenbüttel.
10. Halberstadt.
11. Vor-Pommern.
12. Hinter-Pommern.
13. Würtenberg.
14. Hessen-Cassel.
15. Baden-Durlach.
16. Anhalt.
17. Ost-Frießland.

Gräfliche.
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1. Wetterauische Grafen.
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2. Fränckische Grafen.
3. Westphälische Grafen.

Reichs-Städte.
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Rheinische Banck.
1. Lübeck.
2. Mühlhausen. Oberländische Banck.
3. Ulm.
4. Schwäbisch-Hall.

CXLIII.
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Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf vorherstehendes Creditiv-Schreiben des Frey-Herrn von Wylich, zu Boezelaer, de Anno 1699.

Johann Wilhelm, Churfürst, etc. Unsern gnädigsten Gruß zuvor.
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Wohlgebohrne, Edle, Vest- und Hochgelehrte, besonders Liebe und liebe Besondere,
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ES hat uns unsers freundlich-geliebten Vetters und Bruders, des Herrn Churfürsten zu Brandenburg Liebden, Clevischer geheimer Regierungs- und Kriegs-Rath, auch Obrister Commissarius, der Freyherr von Wylich, zu Boezelaer, der Herren, derselben und euer an uns, unterm 5. Februarii, (26. Januarii) nechsthin abgelassenes Schreiben, zu recht behändiget, und dabey, was er wegen einiger vermeynter Religions-Beschwerden in Commissis gehabt, so münd-als schrifftlich vorgebracht. Wie wir ihn nun nicht allein gutwillig angehöret, sondern denselben auch mit unserer Erklärung hierauf, so münd-als schrifftlich, so balden versehen, massen derselbe des mehrern referiren wird; Also thun wir uns auf ihn, Freyherrn von Boezelaer, hierinnfalls allerdings beziehen, und die Herren, dieselbe, und euch gnädigst ver
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sichern, daß, gleichwie uns niemahln zu Sinn kommen, den Westphälischen Frieden in viel oder wenig zu kräncken, also wir uns auch nichts mehrers angelegen seyn lassen werden, als dieses Band der innerlichen Einigkeit im Reich, so viel an uns, iederzeit ohnverletzt beyzubehalten. Und wir verbleiben damit den Herren, denselben und euch, mit gnädigst-gantz geneigtem Willen, allem Guten, auch Churfürstlichen Hulden und Gnaden iederzeit beständig wohl beygethan, auch immerfort Der Herren, derselben und euer Jülich, den 30. Julii, Anno 1699. gantz und gut-williger, Johann Wilhelm, Churfürst.

Inscriptio.
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Denen Wohlgebohrnen, Edlen, Vest- und Hochgelahrten, unsern besonders Lieben und lieben Besondern, der Augspurgischen Confession verwandten Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigen Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigten Räthen, Bothschafften und Gesandten.

CXLIV.
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Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über das unverhoffte widrige Verfahren der Aebtißin zu Qvedlinburg beschweret, und die von derselben, in Puncto der Erb-Vogtey, eingebrachte Klagen durch gründlichen und wahrhafften Gegen-Bericht abzulehnen suchet, de Anno 1699.
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P. P. EUrer Käyserlichen Majestät gnädigstes Schreiben, de dato Wien, den 25. Augusti Anni praeteriti, ist mir im Monat Augusto darauf gebührend überreichet worden, woraus ich mit mehrerm ersehen, was bey Ihrer Käyserlichen Majestät von der Aebtißin zu Qvedlinburg und der Hertzogen Albrechts, Wilhelm Ernstens und Johann Georgens zu Sachsen Lbd. Lbd. Liebden, wegen des zwischen des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen Liebden, und mir, der Erb-Voigtey Qvedlinburg halben, erfolgten Kauff-Contracts, und einiger angegebenen Gewaltthaten, welche darauf von mir vorgenommen seyn sollen, klagend angebracht, und zu verfügen gebeten. Gleichwie nun Eure Käyserliche Majestät alsobald billich die allergerechteste Vermuthung von mir geschöpffet, indem dieselbe gnädigst darinn declarirt haben, wie Ihre Käyserliche Majestät der gäntzlichen Zuversicht wären, es werde sich alles geklagter Massen nicht finden, und dahero obiges alles mit dem freund-oheim- und gnädiglichen Ermahnen an mich eingeschlossen, daß Euer Käyserl. Majestät ich die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen berichten, und nichts fürnehmen wolle, was deroselben und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zu Praejudiz gereichen könte; Also bedancke ich mich dafür unterthänigst, und berichte darauf, iedoch keines Weges, mit klagender Aebtißin, oder der mitklagenden Hertzogen zu Sachsen Lbd. Lbd. Lbd. Liebden mich in einen rechtlichen Process dißfalls allhier einzulassen, sondern bloß Eurer Käyserlichen Majestät zu schuldigem Respect, daß sichs mit dieser
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Sache gar nicht also, wie Gegen-Seits angebracht worden, sondern vielmehr folgender Gestalt verhalten: Es finden sich in dem Qvedlinburgischen Territorio drey Stück, woraus dasselbe eigentlich bestehet; Nemlich die Alt- und Neustadt Qvedlinburg, samt ihren Vorstädten, Westendorff und Neuenwege; Zweytens, das Closter S. Servatii, auf einem Berge über der Vorstadt Westendorff, mit seiner Zubehör, sonderlich auf dem daran liegenden Müntz-Berge, welchen man hiebevor Montem Syonis genannt, und worauf ein Flecken oder Commun noch heutiges Tages gelegen, welches Zweyte genannt wird das Stifft Qvedlinburg; Und drittens einige in selbigem Territorio gelegene Schlösser, Aemter, Dörffer und dergleichen, welcher District den alten Grafen zu Rheinstein zugestanden, und dahero die alte Grafschafft Qvedlinburg genannt worden; Dieses alles ist in Territorio Saxonico, und wie man vor Alters geredet, in Dioecesi Halberstadiensi gelegen, wie solches mit Käyser Henrici Aucupis Leib-Gedings-Verschreibung, de dato den XVI. Kal. Octobris Anno 929. item Käysers Ottonis I. Fundations-Briefe über gedachtes Closter S. Servatii de dato den 10. Septembr. 937. und desselben Donation-Brieffe de Anno 961. VIII. Idus August. wie auch Käyser Ottonis II. Donation-Brieffe de Anno 974. sonderlich aber aus den Käyserlichen und Päbstlichen Documenten und Uhrkunden de Anno 1377. 1385. 1458. 1465. und 1515. in continenti zu verificiren stünde, wenn solche der Aebtißin Liebden nicht selbsten durch öffentlichen Druck bey ihrer ungegründeten Stiffts-Deduction de Anno 1696. allbereit be
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kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
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derselben Contradiction, ersessen, exerciret und hergebracht, also ist davon wohl zu distinguiren und zu separiren die Erb-Voigtey, welche das Chur-Haus Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, iedoch gantz improprie und irregulariter, seither Anno 1477. da dieselbe dem Stifft Halberstadt durch gewaltsame Kriegs-Occupation entzogen, und Qvedlinburg Jure Belli eingenommen worden, wie hernach ausführlicher gedacht werden soll, hat pflegen in Lehn zu empfahen. Wegen solcher Erb-Voigtey ist in des Stiffts Qvedlinburg obangezogener sonst übel fundirten Deduction de Anno 1696. ein Documentum sub Numero 27. befindlich, woraus klärlich zu ersehen, daß Anno 1300. die Grafen zu Regenstein solche Voigtey besessen, und das Closter S. Wiperti vor der Stadt Qvedlinburg davon eximirt haben; Was aber das Wort Voigtey eigentlich heisse und bedeute, davon sind unter den Publicisten und Rechts-Lehrern diverse Meynungen. Viele gehen dahin, daß solches keine special-Signification habe, oder etwas gewisses importire, sondern daß dasselbe, nach Gelegenheit und Gebrauch, oder Gewohnheit des Landes, der Herren, der Städte, die es brauchen, interpretiret und accommodiret werden müsse. Andere vermeynen, wenn Voigtey so viel heisse, als Districtus quidam cum Jurisdictione, so werde darunter verstanden universalis Jurisdictio civilis, Domino Loci, dem Voigtey-Herrn, competens, welches ich an seinen Ort gestellet seyn lasse, und zu mehrer Erläuterung der Sache nur dieses anietzo berühre, was Gestalt von der alten Stadt Qvedlinburg notorium, und in continenti mit klaren Documentis zu verificiren ist, daß sich dieselbe
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Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338. Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A. Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3. Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt geblieben, wie
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ebenfalls, wenn es die Nothdurfft erfoderte, mit Schutz-Briefen de Anno 1368. 1390. 1396. 1401. 1407. 1420. 1457. und mit Bündnissen de Anno 1328. 1343. 1412. 1414. und 1415. dociret werden kan. Nachdem aber Anno 1458. Churfürst Friedrichs des II. zu Sachsen Tochter, Hedwig, zur Abtey des Closters S. Servatii gelanget, und zwischen derselben und der Stadt allerhand Unwillen und Streitigkeit entstanden, sind deroselben Brüder, Churfürst Ernst und Albrecht, Hertzoge zu Sachsen, Anno 1447. mit einem grossen Kriegs-Heer vor die Stadt Qvedlinburg gezogen, haben selbige belägert und eingenommen, und nach solcher erfolgten gewaltsamen Occupation das Stadt-Wesen in einen gantz andern Stand, als dasselbe zuvor gewesen, gesetzt, bey welcher Gelegenheit auch der Bischoff zu Halberstadt gezwungen worden, sich alles des, was er und seine Vorfahren, Bischöffe, an der Voigtey, den Gerichten, und andern Obrigkeiten und Nutzen im Stiffte, den Städten Qvedlinburg und dem Dorffe Ditfurth, und ihren Zugehörungen, gehabt und gehalten, verzeihen und begeben müssen; dawider sich aber nachgehends der Bischoff zu Halberstadt, als Spoliatus, in Rota Romana beklaget, und am 30. Aprilis, Anno 1511. eine vollkommene Restitutions-Sentenz, wovon das Original in meiner Hand ist, und dessen Copiam vidimatam ich sub Lit. B. hiebey füge, erhalten, Krafft deren bemeldtes Spolium gäntzlich hinwieder cassiret und aufgehoben, und der Bischoff, nebst seinem Capitul, plenarie restituiret, auch diese Sentenz zu Qvedlinburg und Halberstadt, in Vim Executionis, Anno 1511. und 1517. öffentlich affigiret worden;
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Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit
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allem ihren Recht und Gericht, an inn- und ausserhalb der Stadt und Stifft Qvedlinburg, vermöge des obangeregten Judicati, sondern auch alle dasjenige Recht, welches sie, oder höchstgedachter Seiner Majestät und Liebden Vorfahren, durch einer zeitigen Aebtißin Investitur, oder sonst an inn- oder auser gedachter Stadt und Stifft Qvedlinburg, ehemahls acquiriret und gehabt, besessen und genutzet, oder haben besitzen und nutzen können, sollen oder mögen, es habe Nahmen wie es wolle, nicht das geringste davon ausgeschlossen, vermöge dieser getroffenen Cession, bey meinem Fürstenthum Halberstadt zu ewigen Zeiten erb- und eigenthümlich verbleiben sollen. Von solcher getroffenen Handlung, wodurch vornemlich mein uhraltes Halberstädtisches Recht in, an und auf Qvedlinburg agnosciret, und mit dem Chur-Sächsischen combiniret, und alles hinwieder in den Stand gesetzet worden, darinn es vor Anno 1477. in welchem die Dejection geschehen, gewesen, habe ich der Aebtißin Liebden durch eine sonderliche Abschickung, den 5. Januar. Anni praet. vollkommene Nachricht geben lassen; Eben dergleichen ist auch am 19. ejusdem dem Stiffts-Hauptmann und dem Magistrat zu Qvedlinburg wiederfahren, nicht weniger in damahliger Leipziger Neu-Jahrs-Messe der Anfang mit Auszahlung der versprochenen und verglichenen Gelder, welche, besag des Vergleichs, doch eher nicht, als bey erfolgender würcklichen Tradition und Ubergabe, haben bezahlet werden sollen, gemacht, gedachter Stiffts-Hauptmann aber aus der Chur-Sächsischen Regierung, unterm dato Dreßden den 25. Januarii, auf seinen dahin gethanen unterthänigsten Bericht,
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beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,
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auf dem Stiffte verwetgert, sondern auch gar den Ort, worinn das Chur-Sächsische Hauptmanney-Archiv verwahret wird, zu meiner nicht geringen Empfindung versiegeln lassen, bis folgenden 9. Febr. da dieselbe sich eines bessern bedacht, und meinen allda befindlichen Befehlshabern durch ihren Stiffts-Cantzler zuentbieten lassen, daß sie willig und bereit wäre, die Siegel und Schlösser von der Stiffts-Hauptmanney-Amts-Stube wieder wegnehmen zu lassen, und das darinnen verwahrte Archiv ihnen, sonst aber niemanden, zu überliefern, wie sie denn auch zwey Tage zuvor, nemlich den 7. Februarii dem Magistrat, laut der Beylage Lit. C. schrifftlich reprochiren lassen, daß derselbe ein Schreiben an sie unter den vorigen Curialien: Zur Churfürstlichen Sächsischen Erb-Voigtey verordnete Stadt-Voigt und Assessores, eingerichtet, und ihnen solches in Originali wieder zurück geben lassen, auch anbey sie zu besserer Circumspection angewiesen, in mehrer Betracht des Königs von Polen Majestät und Liebden unter dero hohen Hand und Siegel gethane Cession, wegen der Erb-Voigtey und anderer Jurium, in dero Hände gereichet, auch ich selbsten ihr Notification davon gethan hätte, und also folglich sehr impertinent heraus kommen würde, diese unsere beyderseits Asseurance und Versicherung in Zweifel zu ziehen. Nachdem es nun hierauf den 5. Martii zur solennen Tradition und Ubergabe kommen, habe ich, auf des Königs in Polen Majestät und Liebden Ersuchen, die Vorsehung gethan, daß gemeldte Mannschafft so lang aus der Stadt commandiret worden, bis solcher Actus vollbracht, damit es nicht das Ansehen gewinne, als
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ob solcher gleichsam gezwungen, und nicht freywillig, geschehen wäre. Bey solchem Actu Traditionis hat mehr erwehnter Aebtißin Liebden durch den Abtey-Schösser die von der Abtey vor die Stiffts-Hauptmanney-Amt-Stube de Facto angedruckte Siegel von den Thüren wieder abgemacht, und das vorgelegte Schloß wieder abschliessen und wegnehmen lassen, also, daß ich damit vollkommentlich zur geruhigen Possession des Meinigen gelanget; Nichts desto minder hat sie sich unterstanden, den Predigern, meinen Unterthanen, zu verbieten, daß sie mich und mein Chur- und Marggräflich Haus, nicht mit ins allgemeine Kirchen-Gebet einschliessen solten, und ob sie gleich nach hero diesen begangenen Unfug erkannt, und mir die ausdrückliche Zusage thun lassen, daß sie davon abstehen wolte, ist sie dennoch, ihrer unanständigen Gewohnheit nach, wiederum anders Sinnes worden, bis endlich am 8. und 20. hujus mir die solenne Erb-Huldigung von allen Einwohnern in beyden Städten Qvedlinburg und aufm Lande, geist- und weltlichen, desgleichen auch von ihren eigenen Abtey- und denen Capituls-Bedienten, sowohl Possessionirten, als Unbegüterten, ihres abermahl turbative gethanen nichtigen Verbots unerachtet, nach beygefügter Notul sub Lit. D. welche in allen Puncten, und sonderlich wegen der Landes-Fürstlichen Hoheit, Erb-Schutz, Herrlichkeit und Obrigkeit, dem Herkommen gantz gemäß ist, mit willigen und gehorsamen Hertzen geleistet, von den Predigern ihr begangener Fehler erkannt, und das Kirchen-Gebet, wie hergebracht, vor mich und mein Churfürst- und Marggräfliches Haus Brandenburg verrichtet und eingeführet worden.
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Ob nun wohl aus diesen wenigen, so bisher zu Eurer Käyserlichen Majestät gründlichen Information generaliter praemittiret worden, der angebrachten Klage Ungrund zur sattsamen Gnüge erscheinet, und ich daher mit fernerer Wiederlegung derselben mich aufzuhalten wohl entübriget seyn könte; Weil aber die special-Consideration über dasjenige, was generaliter davon repraesentirt ist, meiner gerechten Sache nach ein mehrers leicht giebet; So werden Eure Käyserliche Majestät diese verhoffentlich auch nicht mißfällig, sondern vielmehr, dero Käyserlichen angegebohrnen gnädigsten Huld und Gütigkeit, auch meinem unterthänigsten Vertrauen nach, gerne distincte hören und vernehmen. Die erste Klage ist bey Euer Käyserlichen Majestät von bemeldter Aebtissin Liebden praesentiret worden den 27. Januarii, die andere den 25. Februarii, die dritte den 10. Martii, Hertzog Albrechts, Hertzog Wilhelm Ernsts, und Hertzog Johann Georgs zu Sachsen vermeynte Beschwerden aber beyderseits am 12. Maji, Anni praeteriti. In der ersten abteylichen allerunterthänigsten Supplic wird referiret, (1.) wie ich der Aebtissin am 5. Januarii, Annicurr. notificiren lassen, daß des Königs in Polen Majestät und Liebden, als Churfürst zu Sachsen, mir die Erb-Voigtey und Jura territorialia zu Qvedlinburg überlassen, (2.) der König in Polen hätte ietzt bemeldte Erb-Vogtey zu rechten Mann-Lehn von ihr und ihrem Stiffte, (3.) es könte dahero solche ohne ihr und ihres Capituls Vorwissen und Consens an niemand anders cediret werden, (4.) bey angemaster Ubertragung der Jurium territorialium und collectandi periclitirten, sowohl die
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Käyserliche und des heiligen Römischen Reichs Standschafft und übrige Hoheiten und Gerechtsame höchstens, (5.) bittet sie um schleunigsten Käyserlichen Verhaltungs-Befehl, und mit der Käyserlichen Confirmation eine Zeitlang anzustehen. Hierwider opponire ich derselben in Genere, daß sie diese ihre Klagen, ohne vorgehende Convocation des Capituls, auch ohne desfalls gemachten capitular-Schluß, und also alles gantz nulliter und praepostere vorgenommen, bin auch genugsam versichert, daß das zeithero von ihr ziemlich gedruckte und gäntzlich hindangesetzte Capitul sich mit derselben wider mich das geringste vorzunehmen, nimmermehr vereinigen, sondern vielmehr von mir, als dero notorischen Erb-Schutz-Herrn, begehren werde, sie, vermöge solches meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, zu Ablegung gebührender Abtey- und Stiffts-Rechnung, welche nun viele Jahre her nicht abgeleget, und jährlich in Gegenwart des Erb-Schutz-Herrn verordneten Stifft-Hauptmanns, und mit Vorbehalt seiner dabey habenden Anmerckungen, dem Herkommen nach, hätte abgeleget werden sollen; Item zu Bezahlung der gemachten vielen und dem Verlaut nach, über etliche tausend Reichs-Thaler sich erstreckenden Schulden, desgleichen auch zu Haltung ihrer Capitulation, welche sie zeithero im wenigsten oder wohl gar nicht observiret, auch Wiederherbeyschaffung der veräuserten Stiffts-Güter und pretiösen Sachen, mit geziemenden Nachdruck zu vermögen; Und weil sie mich dieses meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, durch allerhand Tergiversationes und nicht leistende Parition oder Denegirung der darzu gehö
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rigen Effecten, so für anders nichts, als für offenbare Turbationes zu achten, zu spoliiren trachtet, so werde ich, ehe und bevor sie davon abstehet, mich mit derselben auf ihr ungereimtes Klagen nirgends einlassen, sondern iederzeit dem völligen Exercitio meiner notorischen Jurium beständig inhaeriren. Indessen aber, meinem obliegenden Erb-Schutz-Herrlichen Amt nach, dafür gebührende Sorgfalt tragen, daß das Stifft nicht in Abnehmen gerathe, und daß sowohl geistlich und weltlich Regiment, welches bey ietziger Aebtißin Zeiten bey dem Stifft gantz zerrüttet und in lauter Confusion, Uneinigkeit und Unruhe gebracht ist, hinfüro bey dem Stifft S. Servatii, (denn mit dem übrigen hat der Landes-Fürst oder Landes-Herr zu thun und zu lassen) recht geführet werden. In specie aber auf vor specificirte 5. Puncte zu gelangen, ist, quoad 1. aus deme, so oben schon berichtet worden, klar zu ersehen, daß die Erb-Voigtey zu Qvedlinburg meinem Fürstenthum Halberstadt, von uhralten Zeiten her, quoad Dominium, zugestanden, und daß solche, als ein davon abgerissenes Spolium, unter dem Nahmen desselben Pertinentien, Rechten und Gerechtigkeiten, per Instrumentum Pacis Westphalicae, von Eurer Käyserlichen Majestät höchstlöblichen Vorfahren, und dem heiligen Römischen Reiche, meinem Chur-Hause restituirt, tractiret und übergeben worden. Ob nun wohl nicht ohne, daß Chur Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, Causa Spolii adhuc pendente, sich damit beleihen lassen, so praejudiciret doch solches keinem Tertio, es hat auch Chur Sachsen, als vormahliger Dominus Territorii, dasselbe niemahls für ein Feudum proprium agno
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sciret, sondern schlechter Dings pro Feudo plane irregulari & improprio gehalten, und von selbigen, als des Stiffts Erb-Schutz-Herrn, auch nicht anders aestimirt werden können, sintemahl nicht erweißlich, daß iemahls die sonst gewöhnliche Essentialia und Naturalia Feudi proprii dabey hergebracht, wohl aber ist dieses notorium, daß Chur Sachsen, wenn derselbe, als Landes-Fürst, die Huldigung zu Qvedlinburg eingenommen, ohne vorhergehende Lehns-Muthung, des folgenden Tags durch seine abgeschickte Gevollmächtigte mehr nichts, als ein Creditiv zur Lehns-Empfahung über die Erb-Voigtey und andere darzu gehörige Expectanzen, übergeben lassen, welche alsdenn auf das Abtey-Haus abgeholet, von der Aebtißin selbst in Person, auf einen kurtzen Vortrag, ohne eintzige weitere Ceremonie, mit Hand und Mund, wie die Formalia eigentlich lauten, beliehen, sonst aber weder Promissio Fidelitatis, vielweniger Fidei & Protectionis, am allerwenigsten aber eine Lehens-Pflicht, oder andere Lehns-Praestationes weder gefodert noch praestirt und zugesaget worden. Wie nun bekannt ist, daß zu Alienation dergleichen Feudi improprii der Possessor eben nicht obligirt ist, Consens zu suchen, also hat es auch desselben hoc in Casu um so vielweniger bedurfft, da die Restitution, vigore Judicati & Instrumenti Pacis, ex Capite Spolii an mich und mein Chur-Haus geschehen müssen. So viel aber die Jura territorialia & collectandi anreichet, da bin ich niemahls der Intention und Meynung gewesen, Euer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, oder der Aebtißin Liebden von demjenigen, was einem ieden an seinen Rechten
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dißfalls competiren und zustehen kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum, welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren, als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̅te Huldigung nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis, und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und incidenter mit berührt wird, von einem Befug
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niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie
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wohl ich mich hiermit vor meine Person gantz nicht aufgehalten, noch mich mit derselben darüber einzulassen die geringste Ursach habe. Quoad tertium, daß nemlich die Erb-Voigtey ohne ihren und des Capituls Vorwissen und Consens an niemand solte können cediret werden, solches hat gleicher Gestalt keinen Grund: Erstlich, weil Natura Feudi improprii dergleichen Obligation vom Besitzer nicht requiriret: Hernach, und in Hypothesi von der Sache zu reden, weil diese Erb-Voigtey nicht ihr, sondern mir wegen meines Fürstenthums Halberstadt zustehet: Und drittens, wenn auch gleich dieses nicht wäre, sondern allenthalben Termini habiles praesupponiret werden könten, weil sie und das Capitul mich längstens pro vero Cessionario erkannt und angenommen, weswegen ich mich ietzo schlechter Dings auf obgedachten Bescheid, welchen sie den 7. Februarii Anni praet. den Magistrat zu Qvedlinburg geben lassen, beziehe, welches gewißlich ein offenbares und unwidersprechliches Argumentum des ertheilten Consensus seyn würde, wenn sonsten derselbe ex Natura Negotii hierzu erfodert werden solte, welches ich doch keines Wegs gestehe. Von gleichmäßiger Beschaffung ist auch das vierdte Vorwenden, wenn gesagt wird, es periclitirten bey dieser an mich beschehenen Ubertragung der Jurium territorialium und collectandi höchstens sowohl die Käyserliche und des heiligen Römischen Reichs Standschafft, als übrige Hoheiten und Gerechtigkeiten; Denn erstlich ist solche Ubertragung an keinen auswärtigen Potentaten, sondern an einen gleichmäßigen Churfürsten des Reichs geschehen, und begehre ich keiner
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zeitigen Aebtißin an ihrer Immedietät, so weit dieselbe, wegen des Stiffts Qvedlinburg, nach Ausweisung der Fundation- und alten Donations-Briefen der Sächsischen Käyser, darzu berechtiget ist, noch sonsten an rechtmäßig-habenden nud wohlhergebrachten Stiffts-Gerechtigkeiten im allergeringsten nicht zu praejudiciren; Wenn aber dieselbe weiter greiffen, und ihre Fimbrias dahin extendiren will, wohin sichs, vermöge der Fundation, nicht gebühret; So habe ich, als Erbgehuldigter Landes-Fürst zu Qvedlinburg, und als Erb-Schutz-Herr über dieses Stifft, derselben darinn billich Einhalt zu thun, und mich bey meinen Juribus Superioritatis zu mainteniren und zu handhaben, und werde mich deswegen mit ihr in keine Processe oder weitläufftige Commissiones einlassen, desuper quam solennissime protestando. Gleich wie nun, quoad 5. Euer Käyserliche Majestät der klagenden Aebtißin den gesuchten und gebetenen Verhaltungs-Befehl, um dieser und anderer gnädigst wohlbegriffenen Ursachen willen, zu ertheilen nicht unbillich Bedencken tragen, welches mir gewiß zur dancknehmigen Erkänntniß gereichet: Also zweifele ich auch nicht, Euer Käyserliche Majestät werden, unerachtet solcher Abteylichen Zunöthigung und vergeblichen Contradiction, mir auf mein unterthänigstes Ansuchen dero Käyserliche Confirmation über den getroffenen Transact und respective Cession gnädigst gerne ertheilen; Gestalt ich denn dieselbige hiermit darum unterthänigst ersuche und bitte. An der andern abteylichen Supplic wird vornemlich die auf meinen Befehl erfolgte Possessions-Ergreiffung, so am 30. Jan. geschehen, angefochten und vorgegeben,
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daß meine Leute sich fast gewaltig erwiesen, der regierende Bürgermeister wäre ihr Bürgermeister, sie wolte, wegen der Thor-Schlüssel, um das Jus Clavium gebracht werden, das Stifft komme Euer Käyserlichen Majestät zu, sie könte demselben, vermöge ihrer theuer beschwornen Pflicht, nichts vergeben; Und denn wird abermahl hinzu gesetzt, daß ihres Stiffts Territorial-Gerechtigkeit und Lehns-herrliche Befugniß höchstens periclitirten. Das erste concerniret Jus Tertii, nemlich des Königs in Polen Majestät und Liebden, und gehet die zeitige Aebtißin nichts an, wenn und wie die Occupation oder Possessions-Ergreiffung geschehen; de Juribus Tertiorum enim neque agere neque excipere licet. Nechst diesem habe ich allbereit oben dargethan, daß solche nicht allein mit Zulassung der Rechte, sondern auch mit ausdrücklichem Consens und Approbation des Königs in Polen geschehen; qui autem Jure suo utitur, nemini facit Injuriam; Und weil hochgedachter König sich keiner Gewaltthätigkeit iemahls beschweret, so bin ich auch nicht schuldig, einer zeitigen Aebtißin darvon Rede und Antwort zu geben, quoad illam namque liberas AEdes possideo. So zeiget auch die Phraseologia: Sich gantz gewaltig erwiesen; daß dasjenige nicht einsten geschehen sey, worüber sie sich beschweren wollen; Verbum enim fast dubitantis est, qui autem dubitat, nihil affirmat, und wenn man sagt, fere feci, ists eben so viel, als wenn er spreche, non feci, wie bewehrte Rechts-Lehrer davon mehr Nachricht geben. Daß ferner der regierende Bürgemeister einer zeitigen Aebtißin Bürgemeister, und derselbe mir nicht unterworffen seyn solle,
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solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae
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text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß, welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst, gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc. genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen. Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
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mir dadurch die Beleihung vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju???ii, 1688. an meine Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute Stifft und dessen Capitul da
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durch aus seiner Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen, welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd. Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
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will. Und hindert nicht, wenn darwider gesaget werden wolte, es wäre doch gleichwohl dieses nicht ohne Consideration, daß, durch Einschiebung meiner Churfürstlichen und Marggräflichen Familie, sie so weit postponiret würden; Denn darauf dienet zur Antwort, daß erstlich intuitu meiner gegen Dero Lbd. Lbd. Liebden alles aus gutem und ungezwungenen Willen geschehen; Hernach, daß unter Erb-verbrüderten dieses nicht zu attendiren; Und vors dritte, daß sie von dem allerhöchsten Austheiler aller Reiche und Regimenter keine Gewißheit haben, daß ihre Fürstliche Familie die meinige, oder die Chur-Sächsische Albertinische Linie überleben werde, über dergleichen futuris Contingentibus aber zu litigiren, ist wohl billich für eine gantz vergebliche Sache zu halten, absonderlich wo man ohne dem schon gnugsame Provisionen vor sich hat. Wenn denn Euer Käyserliche Majestät aus bißherigen allen die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen gnädigst erkennen, und darbey handgreifflich spühren, daß ich bey dieser getroffenen Transaction und respective Cession nicht das allergeringste vorgenommen, was Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zum Praejudiz gereichen könte, hingegen aber der zeitigen Aebtißin zu Qvedlinburg Verhalten gegen mich, als Landes-Fürsten und Erb-Schutz-Herrn, wie auch das Stifftische Capitul, in keine Wege zu verantworten stehet, und ich nicht zweifele, dieselbe werde Euer Käyserliche Majestät vor Erlassung dieses meines gründlichen und wahrhafftigen Gegenberichts (womit es sich über Verhoffen etwas verzogen, weil ich vorher alle Fundamenta
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wohl habe examiniren lassen) noch weiter mit allerhand unerfindlichen und ungegründeten Querelen wider mich angelauffen und molestiret haben; Als gelanget an Euer Käyserliche Majestät mein unterthänigstes Bitten, sie geruhen, dieselbe und dero Consorten Lbd. Lbd. Liebden bey so gestalten Sachen a Limine Judicii mit allen ihren unnöthigen Klagen, gäntzlich ab- und dahin anzuweisen, daß zuförderst sie, die Aebtißin, mir in meinem Landes-Fürstlichen und Erb-Schutz-Herrlichen Amt in keinem Stücke den geringsten Eintrag, oder eintzige weitere Verweiterung thun, sondern sich in ihren Stiffts-Verrichtungen Capitulations-mäßig erweisen und verhalten, ihre bißhero unabgelegte Stiffts- oder Abtey-Rechnungen gebührend justificiren, die gemachte Schulden bezahlen, alle veralienirte Stiffts-Güter und Kleinodien herbey schaffen, nichts ohne zuvor gepflogene Capitular-Deliberationen und Capitular-Schluß vornehmen, und sonsten insgemein, nach Anweisung der Stiffts-Fundation, und ihrer beschwornen Capitulation sich comportiren solle, damit nicht nöthig seye, Innhalts der Rechte, auf eine andere Art wider sie zu verfahren, dessen ich eventualiter, wenn keine Aenderung und Besserung folgen solte, zu endlicher Tranquillirung der Stiffts-Capitularium nicht werde können geübriget seyn. Womit unter nochmahliger höchstfeyerlicher Protestation, daß ich mich mit deroselben oder deren Consorten Lbd. Lbd. Liebden im geringsten nicht eingelassen haben will, Euer Käyserliche Majestät der starcken Obhut des Allerhöchsten treulich empfehle, und nechst hertzlicher Anwünschung aller Käyserlichen Glückse
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ligkeit nnd Wohlergehens mit unaussetzlicher Devotion deroselben zu allen unterthänigsten Dienst-Erweisungen stets geflissen verbleibe. Gegeben zu Cölln an der Spree den 21. (31.) Martii Anno 1699.

Post Scriptum.
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Auch, Allerdurchläuchtigster,
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Zweifele ich gar keines Weges, es werden Eure Käyserliche Majestät, nachdem dieselbe aus beykommenden meinem unterthänigsten Schreiben die eigentliche und wahrhafftige Beschaffenheit dessen, was in der Qvedlinburgischen Sache zwischen des Königs in Polen Majestät und Liebden, der Aebtißin und mir vorgegangen, und worauf meine deshalb habende Jura beruhen, gründlich informiret worden, die gnädigste Opinion fassen, daß nichts von meiner Seite hierunter geschehen, oder vorgenommen worden, wozu ich nicht zur Genüge berechtiget; Jedennoch aber bin Euer Käyserlichen Majestät ich des unterthänigsten Erbietens, daß, wenn, über besseres Vermuthen, der Aebtißin Liebden hierbey gleichwohl nicht acquiesciren, sondern der Meynung seyn solte, als ob sie bey ein oder andern Puncten mehrers von mir verlangen könte, ich in Respect Euer Käyserlichen Majestät, und, um ermeldter Aebtißin alle befugte Ursache zu klagen gäntzlich zu benehmen, wenn sie eine andere Conduite führet, und über solche Differentien in ein gütlich Accommodement, wozu sie sich schon hiebevor offeriret, in der That aber das Gegentheil gezeiget hat, zu treten gesinnet ist, mich dabey dergestalt weiter gegen sie erweisen will, daß sie nicht allein Ursach, damit zufrieden zu seyn, sondern
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auch vor sich und ihr anvertrautes Stifft von mir alle Marquen von Freundschafft und Gewogenheit, mithin die Effecten des Erb-Schutzes nicht weniger, als sie derselben unter dem Chur-Hause Sachsen genossen, auch von mir zu verspüren haben soll, und werden hoffentlich Euer Käyserliche Majestät gnädigst geneigt seyn, mehr ermeldter Aebtißin Liebden zu solchem gütlichen Accommodement anzuweisen, sonsten aber auf ihre über mich etwa ferner führende Klagen ehender nichts Finales zu resolviren, ich sey denn darüber iedesmahl zuförderst mit meiner Verantwortung gehöret und vernommen worden; Ut in Liteteris, Cölln den 21. (31.) Martii, Anno 1699.

CXLV.
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Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, worinn er ihm notificiret, daß er der Aebtißin zu Herford ein Protectorium ertheilet, und ihn in selbigem zum Conservatore ernennet, so auch in simili an die Churfürsten zu Brandenburg, Pfaltz, Braunschweig und Lüneburg, ingleichen an den Bischoff zu Oßnabrück, und Hertzoge Georg Wilhelm, Rudolph August und Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, ergangen, de Anno 1699.

Leopold, von GOttes Gnaden, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
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Hochwürdiger, Durchläuchtig-Hochgebohrne, liebe Vettere, Oheime und Churfürsten, auch Ehrwürdige, Durchläuchtige, Hochgebohrne liebe Vettere, Oheime, Fürsten und Andächtiger,
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EUer Liebden L. L. L. L. L. L. Liebden bleibet hiemit freund-vetter-oheim-gnädiglich und gnädigst ohnverhalten, und haben dieselbe aus nebengehen
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den Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens, confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget, dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde, auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und erinnern wol
|| [556]
len, daß sie samt und sonders mehrermeldter Aebtißin Liebden zu assistiren, und damit die in Krafft vorberührten unsers Käyserlichen Decreti nunmehro suspendirte Decanissin und Consortes selbigen in allem nachkommen, kräfftigst daran seyn, sie auch allenfalls darzu würcklich anhalten möchten. Wir sind von Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden des ohnfehlbaren Erfolgs gewärtig, und verbleiben ihnen respective mit freund-vetter- und oheimlichen Willen, Käyserlichen Hulden, Gnaden und allem Guten förderst wohl beygethan. Geben in unser Stadt Wien, den 12. Maji, Anno sechzehenhundert neun und neuntzig, unserer Reiche des Römischen im ein und viertzigsten, des Hungarischen im vier und viertzigsten, und des Böhmischen im drey und viertzigsten. Leopold. Vt. Dominicus Andreas Graf von Kaunitz. Frantz Wildrich von Menßhengen.

Inscriptio.
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Denen Hochwürdigen, Durchläuchtig-Hochgebohrnen, Joseph Clemens, Ertz-Bischoffen zu Cöln, des heiligen Römischen Reichs, durch Italien Ertz-Cantzlern, Bischoffen zu Lüttich und Regenspurg, Probst zu Berchtesgaden etc. Friedrich, Marggrafen zu Brandenburg, in Preussen zu Magdeburg, zu Stettin etc. des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerern etc. Johann Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Hertzogen in Bäyern, Grafen zu Veldentz und Spanheim, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeistern, Georg Ludwig, Hertzogen zu Braun
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schweig und Lüneburg, unsern lieben Vettern, Oheimen und Churfürsten, auch Ehrwürdigen Durchläuchtig Hochgebohrnen Carl, Bischoffen zu Oßnabrück und Olmütz, Hertzogen zu Lothringen und Baar, Georg Wilhelm, Rudolph August und Anton Ulrich, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsern lieben Vettern, Oheimen, Fürsten und Andächtigen.

CXLVI.
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Schreiben der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn sie demselben notificiret, daß sie ein Protectorium von Käyserlicher Majestät erhalten, worinn er zum Mit-Schutz-Herrn ernennet worden, und ihn solch Conservatorium gütigst zu übernehmen bittet, de Anno 1699.

Unsere freundliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, allezeit zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Herr Vetter,
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EUer Liebden geben wir, vermittelst Anschlusses, hiermit dienst-freundlich zu vernehmen, was Massen die Römische Käyserliche Majestät, unser allergnädigster Herr, das von dero glorwürdigstem Vorfahren am Reich, weyland Käyser Maximiliano II. unserm Hoch-Stifft Herford ertheiltes und von deren Augustissimis Successoribus nach und nach innovirtes Protectorium speciale (worinnen dieselbe eine p. t. Aebtißin und das gantze Stifft in dero selbst eigenen Vorspruch, Schutz und Schirm aufgenommen, und zu derselben besserer Handhabung wider männiglichs Turbation verschiedene geist- und welt
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liche Reichs-Stände zu Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen, indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
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Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs Fürstin. Euer Liebden Dienst-willige treue Baase und Dienerin, Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm freundlich geliebten Herrn Vetter.

CXLVII.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699. P. P.

Freundlich-geliebte Baase,
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UNs ist Euer Liebden Schreiben vom 27. (17.) abgewichenen Monats Maji, samt dem Käyserlichen Conservatorio über dortiges Stifft, wohl zu Handen kommen, und haben wir darob in mehrem ersehen, was dieselbe sothanen Innhalts halber an uns wollen gelangen lassen; Gleichwie wir nun unsers Orts uns billich nicht allein gar lieb seyn lassen müssen, daß ein ieder Stand des Reichs bey dem Seinigen nach Recht und Billichkeit geschützet und erhalten werden möge, sondern auch denen Käyserlichen Verordnungen uns gern in allem gemäß bezeigen: Also werden wir auch nicht ermangeln, sothanen von allerhöchstgedachten Seiner Käyserlichen Majestät über dortiges Stifft uns aufgetragenen Mit-Schutz zu übernehmen, und was solchemnach von uns erfodert
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werden möchte, nebst denen übrigen Herren Conservatoren zu beobachten; Wobey wir von Euer Liebden vernehmen wollen, weil das uns zugefertigte Käyserl. Schreiben an die sämmtliche Herren Conservatores gerichtet, ob dergleichen aller Orten solcher Gestalt insinuiret, oder ob auch nöthig, selbiges von hier, und an wen es etwa weiter zu senden. In Erwartung solcher gefälligen Nachricht verbleiben wir etc. geben auf unserm Lust-Hause B. den 7. Junii, Anno 1699.

CXLIIX.
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Wieder-Antwort der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, auf vorherstehendes Antwort-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1699.

Unsere freundliche Dienste, und was wir sonsten mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, freundlich-hochgeliebter Herr Vetter,
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WAs Euer Liebden unterm dato A. B. den 7. Junii nup. an uns wiederantwortlich abzulassen belieben wollen, solches haben wir bey gestriger Post wohl erhalten, und den Einhalt mit Vergnügen vernommen. Wie wir nun Euer Liebden vor die angenehme Antwort und gütigste Ubernehmung sothanen von Käyserlicher Majest. ihro aufgetragenen Herfordischen Mit-Schutzes dienst-freundlich dancken, und dafür sehr verbunden seynd, also gereichet uns und unserm Stifft zu sonderbarem Soulagement, daß dieselbe dero löbliche Intention und Liebe vor die Conservation der Stände im heiligen Römischen
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Reich von sich so rechtliebend und genereux verspüren lassen, dahero wir uns von Euer Liebden versicherten Mit-Schutz auf benöthigten Fall des gedeylichen Effects festiglich promittiren, und solches allemahl dancknehmig erkennen werden. Daß sonsten Euer Liebden zu wissen verlangen, ob das ihro zugekommene Käyserl. Schreiben, weil selbiges an die sämmtliche Herren Conservatores gerichtet, aller Orten solcher Gestalt insinuiret, oder ob auch nöthig, dasselbe von dorten weiter fortzusenden? So mögen wir deroselben zu dienst-freundlicher Nachricht nicht verhalten, daß sothanes Käyserliches Intimations-Schreiben, wegen der darinn enthaltenen Clausul, samt oder sonders, bey hiesiger Reichs-Hof-Raths-Cantzley in eben der Form, wie es Euer Liebden zu Handen gekommen, sieben mahl ausgefertiget, und iedem der Herren Conservatorn eines davon durch uns zugesandt worden, daß also Euer Liebden sich dißfalls mit Communication oder weiterer Fortsendung des ihro eingelieferten Conservatorii nicht zu bemühen haben. Im übrigen wird uns das grösseste Vergnügen seyn, Gelegenheit zu haben, Euer Liebden hinwiederum angenehme Gefällichkeiten und reelle Proben unserer vor sie habenden sonderbaren Estime temoigniren und erweisen zu können, daß wir deroselben zu Erweisung aller vermögsamen Dienste stets bereitwillig und geflissen verbleiben. Geben Wien den 4. Julii, 24. Junii, Anno 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Churland und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
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Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs Fürstin. Euer Liebden Dienst-willige treue Baaß und Dienerin, Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm freundlich-hochgeliebten Herrn Vetter.

CXLIX.
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Schreiben König Carls des XII. in Schweden an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er ihn um zulängliche Satisfaction, wegen der an dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Capitain Salmuth, in seines Residenten Hause, durch dessen Bediente begangenen Mordthat, ersuchet, widrigen Falls aber sich selbst die Ahndung dieses sträfflichen Attentati vorbehält, de Anno 1699. P. P. NAchdem es nunmehro unläugbar und weltkündig ist, was Gestalt ohnlängst eine grausame und abscheuliche Mordthat in Euer Liebden Gegenwart, von dero Bedienten, an dem Lüneburgischen Zellischen Capitain Salmuth zu Hamburg in unsers dortigen Residenten, des von Rothlieben, Behausung verübet und vollbracht worden; Eurer Liebden aber nicht unbekannt seyn kan, wie eine dergleichen in Gött- und weltlichen Rechten ohne dem höchst verbotene Thätlichkeit und himmelschreyende Blut-Schuld, um so viel straffbarer zu achten, daß man nicht Scheu getragen, dieselbe in unseres Characte
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risirten Ministri Behausung zu entrepreniren und auszuüben, wodurch das allgemeine Völcker-Recht, und, vermöge desselben, dergleichen Ministris ins gemein competirende Sicherheit auf eine gar zu eclatante Weise violiret und gebrochen, als auch hiedurch unsere eigene Hoheit und Jura Majestatis mit Hindansetzung des schuldigen Egards, so man darauf hätte haben sollen, aufs empfindlichste touchiret und beleidiget worden, dahero denn, und weil die Sache allen Umständen nach also beschaffen, daß dieselbe ohngeahndet nicht kan hingelassen werden; Als haben wir vor unumgänglich erachtet, Euer Liebden solches zu Gemüth zu führen, und wohlmeynend ermahnen wollen, daß sie auf eine uns desfalls gebührende zureichliche Satisfaction ohngesäumet mögen bedacht seyn, auch die Missethäter, so eine solche unchristl. und detestable Massacre verübet, zur gerechten wohlverdienten Straffe ziehen, um der Welt dadurch zu zeigen, daß, was selbige hierinn gethan, wider Euer Liebden Willen, und zu dero Mißfallen geschehen, widrigen Falls wird uns nicht zu verdencken stehen, wenn wir, zu Vindicirung des, durch das begangene Attentatum in unsers Ministers Behausung, unserer Majestät und Hoheit selbsten zugefügten Torts und Unfugs, die in aller Völcker Rechten zuläßige, und in dergleichen Fällen durch vielfältige Exempel Christlicher Potentaten gebillichte Mittel, zu Beschützung der Unserigen, werden ergreiffen müssen. In Erwartung einer vergnüglichen Erklärung verbleiben wir Euer Liebden mit gutem Willen zugethan. Geben auf unseren Königlichen Palais, den 29. Julii, Anno 1699.
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CL.
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Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, worinn er denselben ersuchet, es nicht geschehen zu lassen, daß von dem Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg-Zelle, auf dem bevorstehenden Nieder-Sächsischen Cräyß-Tage, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Lande Sitz und Stimme erhalten werden, sondern sich dieser, nebst allen andern Praetendenten, bis zu Austrag der Sache, gedulten möchte, de Anno 1699. P. P. EUer Liebden bleibet hiemit freund-oheim- und gnädiglich ohnverhalten, wie daß uns ein so anderer Orten her die Nachricht beygebracht worden, was Massen von dem Hause Braunschweig, und sonderlich des Hertzogs zu Zelle Liebden, dahin getrachtet werde, bey dem nächsten erfolgenden Cräyß-Tag im Nieder-Sächsischen Cräyß, zu dem Exercitio der Sachsen-Lauenburgischen Sessionis & Voti zu gelangen. Nun wird Euer Liebden vorhin zum Genügen noch bekannt seyn, was bey uns für verschiedene Praetendenten gleich nach dem Tode des letzt verstorbenen Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg, sich dieser Succession halber angegeben, deren Jura und Deduction eingebracht, und an uns communiciret, und bishero noch in unerörtertem Rechts-Streit begriffen seyn, deren endlichen Ausgang wir auf ein und andere Weise zu befördern uns iederzeit angelegen seyn lassen werden, und dahero von selbsten leichtlich erachten können, daß bey so gestalten Sachen und Lite pendente wir in Krafft obtragenden allerhöchsten richterlichen Amts, nicht geschehen lassen können, daß einigem, der dabey interesirten Theilen das geringste
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Praejudiz zugefüget, zu geschweigen von dem Hause Braunschweig, oder des Hertzogs zu Zell Liebden, die würckliche Sessio & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß, wegen dieser Sachsen-Lauenburgischen Landen überkommen werden; Solchemnach Euer Liebden, als mit-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, hiemit freund-oheim- und gnädiglich ersuchende und ermahnende, sie wollen auf keine Weise geschehen lassen, daß das Haus Braunschweig, oder sonsten iemand anders, bis zu Austrag der Sachen, ermeldter Lauenburgischen Lande wegen, Sessionem & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß ergreiffen, noch sonsten etwas innoviret, sondern alles in Statu quo, zu Abwendung alles Praejudicii deren dabey interessirten übrigen Praetendenten, gelassen, dadurch aber der Cräyß-Tag nicht aufgehalten, oder hinterstellig gemacht werde. Wir seynd des Erfolgs gewärtig, und verbleiben etc. Wien, den 6. Augusti, 1699.

CLI.
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Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche Satisfaction begehret, de Anno 1699. P. P. WIr zweifeln nicht, es werden Euer Liebden in reifferm Nachsinnen selbsten leichtlich ermessen, wie sehr die uns zugekommene unvermuthete Nachricht, von der vor einiger Zeit von Euer Liebden Bedienten, und zwar in dero Praesenz und Ge
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genwart, in des Königlichen Schwedischen Residenten Hause in Hamburg, an unserem Capitain Salmuth, auf eine gantz grausame Manier verübten Mordthat uns surpreniret, und wie uns solche um so vielmehr zu Gemüthe gegangen seyn müsse, ie mehr wir uns von Euer Liebden die Hoffnung machen sollen, es würden dieselbe, wenn besagter Salmuth, wie berichtet worden, an dem ihro gebührenden Respect manquiret hätte, in Betracht, daß selbiger (wie er denn solches noch den Tag vor seiner Entleibung ihro selbsten gesaget haben soll) in unsern Diensten gestanden, uns von solcher von mehrgedachtem Capitain begangenen Facite Nachricht ertheilet haben, welchen Falls wir es daran nicht ermangeln lassen, sondern Euer Liebden darunter alle billichmäßige Satisfaction verschaffet haben würden. Nachdemmahl aber Euer Liebden solches unter hohen Standes-Personen gewöhnliches Mittel, mithin den dabey billich auf uns zu nehmenden Egard hindan zu setzen, und die Sache zu einer solchen Extremität kommen zu lassen gefallen; So werden dieselbe uns nicht verdencken, daß wir den uns hiedurch zugefügten Tort nicht so stillschweigend hin nehmen, sondern von Euer Liebden, wie hiemit geschiehet, zu verlangen gemüßiget werden, daß sie sowohl uns, als des entleibeten Hauptmanns in unseren Landen und respective Diensten sich aufhaltenden, und bey uns hierum inständig ansuchenden Anverwandten gehörige zureichende Satisfaction geben, die Missethäter, welche so eine detestable That verrichtet, dergestalt, wie es die Göttliche und weltliche Rechte erfodern, ohn einiges An- und Nachsehen abstraffen, oder aber selbige uns zu solchem Ende aus
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liefern lassen mögen; Gestalt wir denn hierüber Euer Liebden zuverläßige Erklärung, um darnach unsere weitere Mesures nehmen zu können, förderlichst erwarten, und inzwischen deroselben zu freundlichen Diensten geflissen verbleiben etc. Geben auf unserm Amt-Hause zu Esell, den 23. August. Anno 1699.

CLII.
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Recommendations-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Herrn Frantz Ludwigen, Bischoffen zu Worms und Breßlau, auch Meistern des Teutschen Ordens, vor den Herrn Obristen Lieutenant Julium Augustum, Frey-Herrn von Bothmar, de Anno 1700. P. P.

Freundlich geliebter Vetter,
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WIr mögen Euer Liebden hiemit freund-vetterlich ohnverhalten, was Gestalt uns der Obrist Lieutenant, Julius Augustus, Frey-Herr von Bothmar, zu vernehmen gegeben, daß er in Schlesien des von Sack zu Liebigen älteste Tochter heyrathen werde, und gesonnen sey, in selbigem Lande sich zu etabliren, dannenhero er unterthänigst gebeten, daß, weilen Ihro Käyserliche Majestät die Regierung selbigen gantzen Hertzogthums Euer Liebden anvertrauet, wir dero absonderliche gnädigste Protection ihm, als einem der Ends Fremden, mittelst unserer Recommendation, zu Wege zu bringen geruhen wolten; Weil nun er, der Obrist-Lieutenant, nicht allein aus uhraltem Adel unsers Landes entsprossen, sondern auch dessen Vater, und beyde älteste Brüder, würcklich in unsern Diensten sich befinden, er auch selbsten in unsern und unsers Hauses Diensten sich wohl meritirt
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gemacht; So haben wir kein Bedencken gefunden, durch dieses ihn zu Euer Liebden hohen Gnade bestens zu recommandiren, und verbleiben hiemit Euer Liebden etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 17. Februarii, Anno 1700.

CLIII.
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Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an dero Hof-Marschalln, Baron von Greiff, worinn er demselben seine Gedancken über die am Käyserlichen Hofe, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Erb-Sache, auf ihn geworffene Ungnade eröffnet, und selbige Seiner Käyserlichen Majestät schrifft- oder mündlich vorzustellen bie Anno 1700.

Wohlgebohrner, besonders lieber Herr Baron,
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ICh verhoffe, meine letztere Erklärung und Sentiment, so ich über die mir zu Wien gemachte Austheilung in Puncto der Requisition der Garantie gemacht, werde dem Herrn wohl worden seyn; Ich besorge aber wohl, es dürfften solche wahrhaffte Erläuterungen und wohlgegründete Rationes wenig Platz finden, zumahln man in dieser Welt nicht allezeit der Vernunfft und Villichkeit nach, sondern nachdem man praeoccupirt, oder wohl oder übel intentioniret ist, zu urtheilen pfleget. Wenn aber zu hoffen wäre, daß diese Sache mit unpartheyischen Augen angesehen werden könte, und die, so in Reichs-Sachen nicht allerdings wohl erfahren, sich, der Wahrheit nach, zu instruiren belieben lassen wolten; So wäre in keinen Zweifel zu setzen, daß man nicht bald die Billichkeit der Sachen erkennen, und sich weit mehrer verwundern würde, daß man um einiger, wie
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weltkündig, bey Anfang dieses Wercks gehabten particular-Interesse, absque ulla necessitate, sich so leichter Dingen in ein solches Werck eingelassen, wordurch die Fundamental-Gesetze des Röm. Reichs hauptsächlich vulnerirt, die Friedens-Schlüsse vernichtet, und sämmtliche Fürsten zu nichte gemacht werden, als daß von gemeldten Fürsten nach neun Jahren gehabter Gedult, endlich nach aller benommener Hoffnung zu dem eintzigen, doch befugtem Remedio, ihre Rechte zu erhalten, geschritten worden, denn wenn man unpassionirt von dieser Sache reden, und die letzte Käyserliche Resolution wohl betrachten will, welche in Substantia darinn bestanden, daß die Quaestion An? in der Electorat-Sache mit denen Churfürsten schon resolvirt, wenn aber was ferners darinn solte vorgenommen werden, so werde man solches denen sämmtlichen Fürsten schon communiciren, übrigens könten sie ihre Gravamina bey Chur-Mäyntz anbringen; So wird man wahrhafftig bekennen müssen, daß, auf der sämmtlichen Fürsten allergehorsamstes Anbringen und Klage, dieses eine solche Resolution, welche vor ein extremum Malum anzusehen, und consequenter nichts anders, als extrema Remedia hat gebähren können, und muß ich gestehen, daß ich meines Orts selbige so positiv und hart befunden, daß ich des Davorhaltens gewesen, daß der Käyserliche Hof selbsten den geschehenen Passum bereue, und die üble Consequenz dieses neundten Electorats erkennet habe, und also selbiges Werck mit guter Manier wieder übern Hauffen zu stossen, den blamirenden Fürsten selbst alle Hoffnung zur Besserung benehmen, und dadurch zu einer Resolution animiren
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wolle, welche man vielleicht, bey überlassener Hoffnung einiger Remedur und gnädiger Resolution, zu nehmen länger angestanden wäre. Ich muß zwar, so viel mich betrifft, auch sagen, daß diese meine gemachte Reflexion, und vielleicht übel gegründete Gedancken, nicht die Ursache gewesen, welche mich bewogen, dieser Requisition beyzutreten, und dadurch vielleicht ein und andern, zu Manutenirung seiner Fürstlichen Jurium, anzufrischen, begehre mich auch nicht durch dieses zu entschuldigen, weiln diese Entschuldigung sehr einfältig wäre, und ich, die Wahrheit zu bekennen, kein anders Absehen diese gantze Jahre her darbey gehabt, als nebenst andern Fürsten, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativen omni Modo licito zu schützen, und, nach so vielen Seculis conservirter Fürstlichen Würde, nicht ein verächtlicher Sclave der Herren Churfürsten zu werden. Und solte mir billich meine hierinnen geführte Conduite weniger als keinem verüblet werden; indem mir, ungeachtet ich mich bey Anfang dieses Wercks bey Ihro Käyserlichen Majestät, meines allergnädigsten Herrns, Hofe befunden, noch von Käyserlicher noch von Braunschweigischer Seiten einiges Wort davon gemeldet, sondern ich allezeit von dem damahligen Ministerio nur bedrohet, und auf solche Weise tractirt worden, wie man denen zu thun pfleget, die man der Mühe unwürdig, und vor nichts achtet. Zumahln seynd die violente Depossedirungen der Sachsen-Lauenburgischen Landen, gegen denen beeden Sachsen-Lauenburgischen Princeßinnen, meines Erachtens, nicht beschaffen, daß sie mich in particulari hätten obligiren können, mich vor diese Sache mehr
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als andere Fürsten, favorable zu zeigen, und selbigen die Ehre meines Hauses aufzuopffern, und kommet letzlichen noch darzu, daß keinem von allen meinen Fürsten sowohl als mir bekannt seyn kan, auf was Art und Weise dieses Werck angesponnen worden, und was einige Ministros und andere, so die Sache portiren helffen, damahlen beweget, Seiner Käyserlichen Majestät eine Sache vor leicht ins Werck zu stellen, vorzubilden, welche doch, wie man siehet, nichts als Unruhe verursachet, und, wenn man die Sache recht consideriren will, wider alle gute Politique, und Seiner Käyserlichen Majestät hauptsächlich praejudicirlich ist. Und warum sollen so viel ehrliche und treue Fürsten des Römischen Reichs, in Favor einiger nicht von grosser Importanz von Hannover geschehener, und vielleicht nicht gehaltener Promessen, wie man in Oesterreich saget, den Bock heimreuten? Denn dieses ist wahrhafftig der wahre Ursprung aller Inconvenientien und übler Harmonie, so eine Zeit hero, zu höchstem Praejudiz Seiner Käyserlichen Majestät, im heiligen Römischen Reiche eingerissen, und von allen ehrlichen Patrioten, und wahrhafften treuen Käyserlichen Dienern, in der Seelen beklaget wird. Inzwischen seynd mir auch des Herrn beede Schreiben, vom 6. und 9. hujus, eingelauffen, woraus ich wehemüthig Seiner Käyserlichen Majestät gegen mich geschöpffte Ungnade, nebst annectirter Bedrohung, so aus dero allergnädigstem Befehl dem Herrn Grafen von Caunitz, Reichs-Vice-Cantzlern, zum erstenmahl intimirt, und zum zweytenmahl reiteriret worden, mit allergehorsamstem Respect vernommen, und wünschte ven Hertzen, in dieser Conjunctur
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ein Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche Maje
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stät die allergnädigste Sentimenten gegen mich verändert, welche sie, als von dero letztverstorbenen Hof-Cantzlern mir in Materia Electoratus ein wenig zugeredet worden, und ich mich deswegen beschwert, mich damahlen durch den Herrn allergnädigst versichern lassen, nemlich, daß dieselbe diese beyde Characteres nicht confundirten, sondern wohl wüsten, was der General-Lieutenant, als General-Lieutenant, gegen dero höchste Person schuldig, und was der Marggraf von Baden, als Marggraf von Baden, thun könte, worauf ich mich denn auch verlassen, und bona Fide geglaubt, daß mir vergönnet seye, nebst meiner führenden Charge, intuitu des Römischen Reichs und meines Fürsten-Standes, ein Fürst zu bleiben, und gleich andern der Fürstlichen Freyheiten gaudiren zu können, zumahln aber scheinet, daß man von Käyserlicher Seiten dieses für eine incompatible Sache ansiehet, und ich auf solche Weise durch meine Charge und treue Dienste deterioris Conditionis, als andere Fürsten, und quasi degradirt würde, so muß ich, wie schwer es mich auch ankom̅t, resolviren, mich lieber meiner Charge, als des Rechts, ein Fürst zu seyn, und so viel einem Fürsten gebührt, der Fürstlichen Freyheiten zu bedienen, verlustiget zu sehen. Und wäre ja, meines Erachtens, genug gewesen, wenn, nach so lang treuen und vielleicht nützlichen Diensten, die Possession des Lands Hadelen, und des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, welches erste von Seiner Käyserlichen Majestät in Sequestro gehalten, und das andere sine Contradictione des Käyserlichen Hofs von dem Hause Hannover usurpirt wird, von beyden aber meiner Frauen Gemahlin Liebden.
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pro dimidia Parte, allen Rechten nach, die Possession, bis zu Ausgang und Austrag der Sachen, gebühret, entzogen geblieben wäre; So wäre auch die Exclusion, so mir Käyserlicher Seiten in der Polnischen Wahl gegeben worden, nebst allen ohnausgemachten meinem so angelegenen Interesse bey Hof und aller Seiten nach dem Krieg entzogenen Pensionen und Gagen empfindlich genug gewesen, ohne daß man mir mit Bedrohungen zugemuthet hätte, über dieses alles auch aufzuhören ein Fürst zu seyn, und daß mich meiner hergebrachten Rechten nicht, wie alle andere Fürsten, gebrauchen sollen, indeme aber scheinen will, daß man beym Käyserlichen Hof meinem Hause beständige Mortification zu geben, unersättlichen sey, und vor mich gar zu gefährlich seyn will, eines so grossen und mächtigen Herrns Ungnade exponirter zu leben, welche auf solche Weise zu evitiren fast eine Unmöglichkeit wäre, zumahlen bey iedem Schritt, so ich zu meines Hauses Wohlfahrt zu thun gezwungen wäre, iedesmahl Seiner Käyserlichen Majestät Ungnade erneuert, und mich beständiger Bedrohungen unterworffen sehen müste, worvon dermahlen meine Mit-Fürsten befreyet, nicht weiln sie ihre Häuser, Land, Leut und Leben, zu allen Zeiten, zu Seiner Käyserlichen Majestät, und dero hochlöblichen Ertz-Hauses particular-Aufnehmen, gleich wie ich und mein Haus zu allen Zeiten gethan, postponirt, sondern weil selbige ihr Leben in Ruhe geführet, und sich niemahln in keine Dienste begeben. Weiln denn also von Käyserlicher Seiten vor impracticable gehalten wird, meine Kriegs-Chargen von dem Marggrafen von Baden in Reichs-Sachen zu
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separiren, und solcher Gestalten mir selbige an statt verhoffender Glorie und einiger Erkänntniß nichts anders, als die Käyserliche Ungnad zu attiriren, und mich, respectu anderer, nur weit unglückseliger zu machen, vermögen, auch vorsehe, daß bey diesen Conjuncturen, wenn man so procediren will, vor mich noch mehrere Gefährligkeiten bevorstehen, und endlich, wiewohl nicht besser, als meinem seligen Vettern, Herrn Marggrafen Herrmann, geschehen, ergehen dörffte; Als habe mich nolens volens entschliessen müssen, auf meine Retraite zu gedencken, den Effect der gegen den Herrn vor mich beschehenen Bedrohungen zu evitiren, förders hin vor mich zu leben. Und wiewohln diese Resolution bey meinem noch nicht zu viel avancirten Alter, und GOtt sey gedancket, noch guter Gesundheit, etwas frühezeitig, und nach so langen Kriegs-Diensten mir nicht leicht vorzunehmen scheinet; So will ich zwar beydes an seinen Ort gestellet seyn lassen, darbey aber das heilsamste und vernünfftigste Consilium ergreiffen, welches mich wahrhafftig nicht dahin weiset, grosser Potentaten Ungnaden exponirter zu leben, welche nichts, als Unglück und Verschimpffung, nach sich ziehen können, dahero besser ist, bey Zeiten mit allertieffster Submission sich zu retiriren, als wider Wellen zu streiten, so nach langer Resistenz endlich doch nichts, als einen Schiffbruch nach sich ziehen; Gestalten, solchem zu entfliehen, offt nicht in des Piloten Händen stehet, er mag noch so erfahren und vorsichtig seyn, als er immer will, wenn die Verfolgung einmahl bey so grossen Höfen eingerissen, so seynd nichts, als tägliliche Unannehmligkeiten zu erwarten, welche weder
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durch Raisons, noch alle ordentliche Mittel zu hemmen, und endlich, wie deren Exempel genug zu citiren wären, durch eines Herrn offt unverdiente Ungnade und Mißtrauen allen übel Intentionirten der Muth gestärcket, und ein ieder schlechter Mensch sich alsdenn an einen zu reiben, und den um Ehr und Reputation zu bringen unterstehet, dessen Schatten er bey favorablen Conjuncturen vielleicht nicht anschauen dürffte; Kan also der Herr, diesem und mehrern Unglück zu entfliehen, Seiner Käyserlichen Majestät durch Herrn Grafen von Caunitz, oder besser zu thun, Seiner Käyserl. Majestät selbst schrifft- und mündlich in allertieffester und gehorsamster Submission vorstellen, daß ich mich zwar keines Wegs durch die mir, durch besagten Herrn Grafen von Caunitz, intimirte Commission offendiret befände, sondern alles von Seiner Käyserlichen Majestät wie eine Gnad aufnehme, verlange auch nicht, wie man zu sagen pflegt, selbigen zu trutzen, oder den Sack vor die Thür zu werffen, zumahlen mein gantzes Verlangen dahin gerichtet, Seiner Käyserlichen Majestät meine Unterthänigkeit in allen Gelegenheiten zu bezeigen, und dero unschätzbare höchste Käyserliche Gnade zu menagiren; Indeme aber vor mich gar zu gefährlich scheinen will, bey diesen Conjuncturen meine aus dero Gnaden besitzende Kriegs-Chargen länger mit meinem Fürstlichen Stand confundirter zu lassen, Käyserlicher Seiten aber, wie ich sehe, diese Separation vor inpracticable gehalten wird, also daß, so offt meines Hauses eigenes Interesse mich zu etwas verbindet, ich allezeit die unfehlbare Straffe durch eine von diesen Dignitäten zu erwarten, worzu mich
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die andere gezwungen hätte, und solcher Gestalt, wo nicht erlaubt ist, der Billichkeit nach, und worzu man befugt ist, frey zu handeln, ich nothwendiger Weise aller Orten impingiren müste, und in Fine meiner so langer und getreuer Diensten, an statt einer Erkänntlichkeit, nichts anders, als, wiewohln unschuldiger Weise, und wider meinen Willen, die Käyserliche Ungnade zu erwarten hätte; Bitte demnach Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst, mir zu vergönnen, daß mit Continuation dero allerhöchsten Gnaden, und Hoffnung einer fernern Käyserlichen Protection vor mich und die Meinigen, mich retiriren, und in meinem kleinen Fürstenthum, so bald ein wenig vor mein Unterkommen wieder erbauet seyn wird, vor mich, wie andere meine Mit-Fürsten, leben möge. Und weiln mein Haus, durch Verbrenn- und Ruinirung Land und Leute, in einen sehr unglücklichen Stand gesetzet worden; So werden Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst belanget, mir die höchste Käyserliche Gnade zu erweisen, und in Puncto der schon so lang resolvirten und durch Accord ausgemachten Schuld-Sache, auch im Land-Haus allergnädigst gegebener Anweisung, aus dero Gnaden ein verläßiges Ende zu machen, zumahln dieses die gantze Frucht meiner langwierig- und sehr kostbaren Dienste. Und weil übrigens mir Seiner Käyserlichen Majestät Gnade beständig zu erhalten gedencke; Als stellte zu dero Belieben, ob dieselbe, intuitu gedachter meiner geringen Dienste, mir einige Käyserliche Gnade wolten angedeyhen lassen, welche mit allergehorsamsten Respect annehmen werde, vor allen aber mich durch die Versicherung dero Käyserlichen
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Gnade, so bey mir allezeit vor ohnschätzbar und vor allen geachtet worden, erfreuet sehe, von Hertzen wünschend, öfftere Gelegenheit zu finden, deroselben durch meine allerunterthänigste Dienste meine Treue zu bezeigen, in der Hoffnung, daß, wenn mir dermahlen das Glück zuwider scheinet, mein Sohn heut oder morgen glückseligere Conjuncturen antreffen, und weit von denen Sorgen, welche mich zu dieser allerunterthänigsten Bitte bewogen, Seiner Käyserlichen Majestät und dero hochlöblichem Ertz-Hause bessere und nützlichere Dienste leisten werde, derohalben selbigen sowohl, als mich, dero beständig allerhöchsten Gnaden und Protection in tieffester Unterthänigkeit recommendire, und etc. Schlackenwerth, den 20. Octobris, Anno 1700. Louis, Marggraf zu Baden.

CLIV.
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Schreiben Hertzog Johann Adolphs zu Hollstein-Ploen an König Friedrich den IV. in Dänemarck, worinn er demselben remonstriret, daß Norburg, Glücksburg, und die Insul Arroe, als Amts-Güter, vom Königlichen Antheil herkämen, und besonders die Insul Arroe kein adelich Gut, auch folglich der Hertzog zu Hollstein-Gottorff von den Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, die Helffte der Contribution zu fodern nicht befugt wäre, de Anno 1701.

Durchläuchtigster, Großmächtigster König,
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Eurer Königlichen Majestät sind unsere freundvetterliche etc.
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EUrer Königlichen Majestät mögen wir nicht verhalten, welcher Massen wir kurtz verwichener
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Tagen mit grosser Befremdung aus Hamburg vernommen haben, was Gestalt Gottorff nicht nur die Helffte der Contribution von denen Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, praetendire, sondern auch die Insul Arroe gar zu einem adelichen Gute machen wolle. Nun tragen wir zwar zu Eurer Königlichen Majestät die grosse Confidence, daß dieselbe zu so hohen und irreparablem Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, dem Gottorffischen Anmuthen in dergleichen sehr unbillichen Praetensionen kein Gehör geben werden; Als aber gleichwohl immer mehr und mehr verlautet, daß Gottorff sich öffentlich flattire, seinen Zweck hierunter zu erlangen: So haben wir nicht umhin gekonnt, Eure Königliche Majestät deshalber mit gehorsamer fleißigster Bitte anzulangen, daß, zu Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, hierinn nichts nachgegeben werden möge; Zumahl der Textus in dem dritten Articul des Traventhalischen Friedens klar ist, daß Gottorff auf die Aemter und Städte des Königlichen Antheils ex Communione weiter nichts praetendiren könne. Nun ist ja notorium, daß Norburg, Glücksburg und Arroe, als Amts-Güter, von dem Königlichen Antheil herkommen, consequenter ein Stück des Königlichen Antheils seyn, und respectu Gottorff, eben die Praerogativ, wie andere Königliche Aemter, haben müssen, immassen auch aus den Geschichten voriger Zeiten notorium ist, daß König Christian IV. und andere Könige mehr solches allezeit sustinirt. Eure Königliche Majestät wolten auch gnädiglich bedencken, daß besagte Aemter ihnen per Successionem einst heimfallen können; Wenn nun
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selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den
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adelichen Praediis in der Landes-Matricul stünden, thut nichts zur Sache: Denn als solche Matricul compilirt und zusammen getragen worden, ist kein Mensch von diesen Fürstlichen Häusern zugegen gewesen, der darüber vernommen werden können, wie solches die darzu verordnet gewesene Königliche und Fürstliche Commissarii offenbar in ihrer Relation, die sie sub dato 25. Febr. Anno 1652. davon abgestattet, gestehen, daß also sie solcher Gestalt im Finstern gewandelt, und die ihnen unbekannten Güter vor adeliche hingeschrieben, und solches um so viel mehr, weil die Commissarii allzusammen, entweder Hollsteinische Edelleute, oder doch sonsten Königliche und Fürstliche Bediente oder Burgermeisters aus Königlichen und Fürstlichen Städten gewesen, welche insgesammt des Fürstlichen Sonderburgischen gesammt Hauses Jura zu opprimiren ie und ie seyn gefliessen gewesen; Es haben aber selbige Fürstliche Häuser sofort demselben, & quidem constanter, contradiciret. So haben auch Eurer Königlichen Majestät Groß-Herr-Vater, Fridericus III. und Herr Vater, Christianus Quintus, gloriosae memoriae, selbsten zu mehrmahlen offenbar declariret, daß die Arroischen Güter, wider alles Recht, unter die adelichen Güter wären gesteckt worden, und sie, die Könige, solches nicht dulden könten. Uber das ist die Matricul auch in diesem Stücke zu keiner Observanz kommen, und haben mehrgedachte Fürstliche Häuser sich zu denen Oneribus, so denen adelichen Gütern allein incumbiren, und von denen Aemtern nicht gegeben worden, immer verstanden. Wie wir nun auf die aus Hamburg uns zugekommene Nachricht, daß
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Gottorff seinen Zweck zu erlangen sich promittire, nöthig erachtet, Eurer Königlichen Majestät diese kurtze Vorstellung zu thun; So zweifeln wir keines Weges, daß Eure Königliche Majestät darauf gerechtsamlich reflectiren, und als unser gnädigster Lehens-Herr in keine Wege zugeben werden, daß dero getreue Lehens-Fürsten von einem andern, und solchem Fürsten, da sie die allergeringste Dependence nicht von haben, collectiret werden solten. Und da etwa Eure Königliche Majestät, oder dero Herren Ministri, über diese Sache noch ein mehres Licht verlangen möchten, bitten wir höchsten Fleisses, daß Euer Königlichen Majestät geheimer Rath von Breitenau darüber vernommen werden möge, massen wir versichert seyn, daß derselbe weit mehrere Nachricht davon wird geben können, nachdemmahl ihm dergleichen Hollsteinische Affaires, wegen der langjährigen Dienste bey diesen Fürstlichen Häusern, aus dem Grunde besser, als einigen andern, bekannt seyn. Die Eure Königliche Majestät zu guter Gesundheit und allem herrlichen Königlichen Wohlstande wir hiemit Göttlicher Bewahrung, uns und die Unsrigen aber dero Königlichen Hulden getreulich empfehlen. Geben den 6. Maji, Anno 1701.

CLV.
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Schreiben Käysers Leopoldi an dero General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, worinn er ihm notificiret, daß er ein Feld-Post-Amt bey der Reichs-Armada anzulegen entschlossen, und solches dem Grafen von Paar, welchem er möglichst assistiren möchte, committiret habe, de Anno 1701.
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P. P. DEmnach wir bey unserer Deiner Liebden anvertrauten Reichs-Armada ein Feld-Post-Amt, wie es auch hiebevor, und noch in letztem vorgewesten Frantzösischen Kriege, damit gehalten worden, bestellen zu lassen, gnädiglich anbefohlen; Als haben wir es Deiner Liebden hiemit bekannt zu machen nicht umhin seyn wollen, und wird dieselbe ihres Orts mit darob seyn, aufdaß nicht allein unserm Obristen-Reichs-Hof-auch unserer Erb-Königreiche und Landen General-Erb-Post-Meistern, Carl Joseph, Grafen von Paar, oder dessen darzu bestellten Bedienten, bey Führung der nöthigen Feld-Correspondenz, von niemanden einiger Eintrag, Irrung und Beschwerniß geschehen, sondern auch von unsern nächst gelegenen Reichs-Post-Aemtern die benöthigte Communication verschafft werden möge. Deine Liebden erfüllen daran unsern gnädigsten Willen und Meynung, und wir verbleiben deroselben mit etc. Ebersdorff, den 12. Septembris, Anno 1701.

CLVI.
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Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Eugenium Alexandrum von Taxis, daß er den Grafen von Paar bey dem, auf seinen Befehl, bey seinem im Römischen Reiche befindlichen Kriegs-Heer, angelegtem Feld-Post-Amt, allen möglichen Vorschub und Hülffe thun lassen solle, de Anno 1701.

Leopold von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
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Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
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WIr haben dem Hoch- und Wohlgebohrnen unserm Cämmerer, und Obristen Reichs-
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Hof- und unserer Erb-Königreiche und Landen General Post-Meistern, und des Reichs lieben Getreuen, Carl Joseph, Grafen von Paar, gnädigst befohlen, daß er, zu Beförderung der Correspondenz bey unserm im Reich anwesenden Kriegs-Herr, ein Feld-Post-Amt anordnen solle; Und demnach es Dero Liebden zu dem Ende hiemit gnädigst erinnern wollen, damit sie dero untergebene nächst gelegene und andere Reichs-Post-Meister gemessen dahin anweisen, daß dieselbe obberührtem Feld-Post-Amt die benöthigte Communication unverweigerlich zu verschaffen, mithin die Correspondenz von und zu unserer Käyserl. Armada, ohne Eingriff oder einige Neuerung, iedesmahl frey und ohnaufgehalten, wie Herkommens, zu befördern sich angelegen seyn lassen. Dessen versehen wir uns zu Dero Liebden gnädigst, beschiehet auch daran unser gnädigster Will und Meynung, und wir verbleiben Dero Liebden etc. Ebersdorff, den 12. Septembris, Anno 1701.

CLVII.
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Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Käyser Leopoldum, daß Seine Majestät dero Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, dahin anzuhalten allergnädigst geruhen möchten, damit er sich der Wahl-Capitulation des Römischen Königs Josephi gemäß verhalte, und dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, nicht ferner in seine Jura einzugreiffen suche, de Anno 1701. P. P. EUer Käyserlichen Majestät wird, auser Zweifel, annoch in allergnädigstem Angedencken beruhen, was vor Irrung und schwere Streitigkeiten in Post-
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Sachen zwischen des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden, an einem, entgegen und wider den Grafen von Paar, am andern Theil, sich vor langen Jahren hero erreget, auch wie deren Cassation und Aufhebung nicht allein durch den Reichs-Abschied, de Anno 1641. §. 93. mit Euer Käyserlichen Majestät und des Römischen Reichs einmüthigem Gutbefinden beliebet und beschlossen, sondern auch ein solches, und zwar durch die von Ihro Römischen Königl. Majestät Josepho I. beschworne, von Euer Käyserlichen Majestät aber durch dero höchste Hand-Unterschrifft selbst approbirte Wahl-Capitulation §. 34. heilig bestätiget, und dieses abermahlen in folgenden Formalibus ausdrücklich versprochen worden: Wir sollen und wollen aber zu gäntzlicher Aufhebung der zwischen unsern Post-Aemtern hafftenden Differentien in Erwegung des vom Churfürstlichen Collegio Anno 1641. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des Reichs-Post-Amts, eingegebenen Gutachtens, und der in selbigem Reichs-Abschied beschehenen Verordnung die beständige Verfügung thun, daß unser Käyserliches General-Obrist-Reichs-Post-Amt in seinem beständigen Esse erhalten, und zu dessen Schmählerung nichts vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen, insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Post-Meister wider alle von unserm Käyserlichen Hof-Post-Amt jenem bißhero im Reich beschehene, oder noch ferner anmassende Eingriff und Verschliessung absonderlicher Amts-Paqveten gehandhabt, und sowohl in Beyseyn unser allerhöchsten Käyserlichen Person und Hof-Stadt, als Abwesen deroselben, bey ruhiger Einnahm-Be
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stell- und Austheilung aller und ieder, vermutelst der Reichs-Posten, ankommend- und abgehender Brieff und Paqveten, gegen erhebendes billiches Post-Geld, gelassen, und was, deme oder gemeldtem Reichs-Abschied zuwider, auf einigerley Weise und Weg ergangen, und verliehen worden, hiemit allerdings aufgehoben seyn, hingegen unser Käyserliches Erb- und Hof-Post-Amt bey seiner in Anno 1624. erlangten Investitur und des General-Reichs-Post-Meisters auf dieselbe ertheilten Revers in denen Erb-Landen gantz unbeeinträchtiget verbleiben, und dabey geschützet werden solle. Ob man nun zwar die beständige Hoffnung geschöpfft, es würde diese Irrung endlich ihre in gedachter Wahl-Capitulation vorgeschriebene höchst-billichste abhelffliche Maasse erreichet haben, und dem gedachten Käyserlichen General-Obristen-Reichs-Post-Amt kein fernerer Eintrag geschehen, sondern völlig, der Käyserlichen allerhöchsten Zusage nach, solche abgethan, und dem Hof-Post-Meister, Grafen von Paar, gerechteste Inhibition geschehen seyn; So wird aber das platte Contrarium immerzu vorgestellt, gestalten denn berührter Käyserlicher Erb-Land- und Hof-Post-Meister, Graf von Paar, unter dem Praedicat Käyserlicher Hof-Post-Meister (welches ihme Anno 1624. per novam Gratiam, mit des damahligen General-Obristen-Reichs-Post-Meisters Genehmhaltung, und zwar in tantum, so weit die Oesterreichischen Erb-Lande sich erstrecken, weiter aber nicht zugelegt worden ist) immerhin sich wider den klaren Buchstaben offtgemeldten Reichs-Abschieds und Käyserlichen Wahl-Capitulation, eigenmächtig und thätlich unterstehet, bey
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Euer Käyserlichen Majestät allerhöchster Gegenwart ausser dero Erb-Landen im Reich selbsten, auch bey dero Armée, sowohl die Reichs-Posten als Brieffe und Paqveten zu übernehmen, zu verschliessen, und dieselbe zu spediren, also ein Attentatum über das andere zu versuchen, mithin mehrgemeldten des General-Obristen-Erb-Reichs-Post-Meisters, Fürsten von Taxis Liebden, in der wohl fundirten Possessione vel quasi des Reichs-Post-Regals und dessen Exercitio, mit dessen höchsten Schaden zu turbiren, welche thätliche Contraventiones, und wider die heilsame Reichs-Satzungen lauffende ohnzuläßige widerrechtliche Gräffliche Paarische Widersetzlichkeiten, Euer Käyserlichen Majestät sowohl, als dem gantzen Römischen Reich zu augenscheinlicher Verachtung und höchstem Nachtheil, dem Reichs-Post-Amt hingegen zu einem mercklichen Schaden und Schmählerung seines Rechtens, streben und gereichen thut, daß mit der Zeit durch connivirende Eingriffe dieses hohe Käyserliche Reichs-Regale inutile zu machen, ja wohl endlich zu zernichten getrachtet werden dürffte, und in sonderbarer und reiffer Erwegung nicht unzeitig zu befürchten, daß die so vielfältig an Euer Käyserlichen Majestät Reichs-Hof-Rath in Puncto Cursus publici erwachsene Processus an statt der in denen Constitutionibus Imperii und Wahl-Capitulationen gegründeten paraten Executionen lauter weitläufftige Inconvenientien und Confusionen, sonderheitlich bey ietzigen bevorstehenden seltsamen Conjuncturen, nach sich ziehen dörfften. Wiewohl Euer Käyserliche Majestät auch aus einem weltgepriesenen die Gerechtigkeit liebenden Gemüth
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von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten, aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget, dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
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wollen iedoch Eure Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen, die gerechteste Repraesentation dahin anzuhören, wie daß diese vorgeschützte vermeyntliche gütliche Unterhandlung (1.) zu ihrer völligen Perfection niemahlen kommen, weder (2.) von dem Grafen von Paar selbsten, abgeredter Massen, bis auf diese Stunde unterschrieben, noch (3.) genehm gehalten, auch (4.) zu keiner Execution gelassen, sondern (5.) öffent- und gerichtlich von ihme selbsten darwider gesprochen, protestirt, selbe auch allenfalls Autoritate Caesarea zu rescindiren, für null und nichtig zu erklären, (wie aus dem Gegentheile, Graf Paarischen Anschlusses, sub Lit. A. Eure Käyserliche Majestät sich referiren zu lassen, allergnädigst geruhen wollen) allerunterthänigst gebeten worden, und dahero (6.) obangezogener Vergleich gantz von keinen Kräfften de Jure erkannt werden kan noch mag; Dahero gelanget an Eure Käyserliche Majestät mein allerunterthänigstes Bitten, dieselben geruhen, dero allerhöchstem Justiz-Eyfer und Welt-gerühmten AEquanimität nach, in Decisione dieses in Post-Sachen unter beeden litigirenden Theilen noch schwebenden Rechts-Handels, sowohl auf die, auf dem Anno 1641, aus denen in Collegio Electorali vorgestellten Motivis errichteten heilsamen Reichs-Abschied, mit Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Consens geschlossene, und so heilig beschworne Königliche Wahl-Capitulation, bey abfassender allergnädigsten dero Käyserlichen Resolution, wie es an sich selbsten billich und recht ist, allergnädigst zu reflectiren, und sothane Differenz, vermög obgedachter Capitulation, als durch welche der vom Grafen von Paar angezo
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gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen
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und Wahl-Capitulationen gemäß abgeurtheilt, und dargegen nichts, ohnangesehen was ein oder anderer Theil, in Praejudiz des Reichs Gerechtsamen, durch saumselige unverständige Advocaten versehen oder nachgegeben haben möge, durch Käyserliche Connivenz verhänget werde. Wormit etc. Bamberg den 18. Decembris, Anno 1701. Euer Käyserlichen Majestät allerunterthänigst-gehorsamster Churfürst, Lotharius Frantz, Churfürst.

CLIIX.
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Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Reichs-Vice-Cantzler, Graf Dominicum Andream von Kaunitz, den zwischen dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, und dem Käyserlichen Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, wegen des Post-Wesens entstandenen schweren Streit betreffend, de Anno 1701.

Hoch- und Wohlgebohrner, besonders lieber Herr Graf und Reichs-Vice-Cantzler,
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IN was schweren Process des Fürsten von Taxis Liebden mit dem Grafen von Paar in Post-Sachen von vielen langen Jahren her, bey dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath verfangen, und welcher Gestalt Justitia Causae für des gedachten Fürsten von Taxis Liebden deswegen so mehr militirt, als bereits Anno 1641. durch ein vom Churfürstlichen Collegio Käyserlicher Majestät übergebenes Gutachten diese Irrungen, und wie sie abzuthun, Käyserlicher Majestät vorgestellet, das General Oberste-Reichs-Post-Amt auch in seinem Esse zu lassen, durch
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den Reichs-Abschied in besagtem 1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen, und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren, durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache, denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider, ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
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Postarum Imperii, und also ex Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro & illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen, welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan, und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii
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daraus gemacht werde. Und gleichwie dieses der höchsten Gerechtigkeit gemäß ist, und ich ohne dem des Herrn Reichs-Vice-Cantzlers Eyfers in Conservation der Reichs-Gesetze versichert genung bin; Also verlasse mich auch darauf gäntzlich, und zweifle anbey nicht, weiln der mehrgemeldte Graf von Paar des Herrn Reichs-Vice-Cantzlers Schwager ist, er werde die Unbillichkeit der Sachen demselben in Vertrauen, auch von selbsten vorzustellen nicht ungeneigt seyn. Ich werde diese sorgfältige Bemühung in andern Gelegenheiten gegen demselben zu erkennen suchen, der ich verbleibe Des Herrn Grafen und Reichs-Vice-Cantzlers Bamberg, den 18. Decembr. Anno 1701. wohlaffectionirter Freund, Lotharius Frantz, Churfürst.

CLIX.
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Schreiben Graf Adolph Friedrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, bey denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande zu intercediren, daß er in denen Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, wider das Herkommen, nicht mit Oneribus beleget werden möchte, de Anno 1701.

Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
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EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit wird annoch gnädigst erinnerlich bevorstehen, wie bey deroselben mein Herr Vater, wohlseligen Andenckens, sich mehrmahlen beschweret, daß von denen Herren Staaten von Holland, wider die notorische Souverainität derer Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dieselbe
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mit der also genannten Verpondung und Ammodiation, und dieser eigenmächtigen Erhöhung, öffters graviret, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Interposition, vermittelst Ertheilung einer gemessenen Instruction an dero Rath und Residenten im Haag, ausgebeten worden. Ob es nun gleich, von solcher Zeit, in leidlichen, doch auch widerrechtlichen Terminis, damit geblieben; So will dennoch voriger Beschwerde der Beytrag des hundertsten und 200sten Pfennigs beygefüget, und deshalb mit der Execution gedrohet werden. Es ist leicht zu erachten, daß ich mich einer thätlichen Vollenstreckung angedroheter Execution nicht widersetzen kan; Weil ich aber zu denen Edelmögenden Herren Staaten von Holland das Vertrauen trage, es werden dieselbe, wenn ihnen die Unbillichkeit ihres Postulati vorgestellet wird, wie ich denn deshalb, die Nothdurfft zu beobachten, meinen Räthen zu Vianen bereits gemessene Instruction ertheilet, und denn hiebey so viel ehender zu reussiren verhoffe, wenn Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst gefallen möchte, an dero Rath und Resident Siegel im Haag, als welchem meine Angelegenheit vorhin bekannt, eine Commission zu ertheilen, meinen obgedachten Räthen in ihren Negotiationen, mit gutem Rath und nachdrücklicher Vorsprache, an Ort und Enden, woselbst es nöthig geachtet werden möchte, zu assistiren, zumahl ich nicht zweifle, es werden gemeldte Herren Staaten, in kündlich meritirter Hochachtung Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit in obigem Anmuthen zu einer andern Resolution, und also meiner gäntzlichen Entledigung bewogen werden; So thue Euer Fürstli
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che Durchläuchtigkeit deshalb hiemit gehorsamft imploriren, als der ich solche hohe Gnade Lebenslang zu rühmen nicht unterlassen werde, dabey von Hertzen wünschende, diese und andere gnädigste Bezeigungen auch mit meinem Blute demeriren zu können, als der ohne dem bin, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Detmold, den 28. Decembris, Anno 1701. Gehorsamster, Friedrich Adolph, G. v. L.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg Wilhelm, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, meinem gnädigsten Herrn etc.

CLX.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg Zell, auf vorherstehendes Gräfflich Lippisches Schreiben, de Anno 1702. P. P. Besonders lieber Oheim, AUs was Ursachen derselbe bewogen worden, wegen Einwendung unserer ferneren Officien bey denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu Bewirckung dessen, was von Seiten des Oheims, ratione dero Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, praetendiret wird, Ansuchung zu thun, solches haben wir ab dem uns dieser Tage behändigten Schreiben vom 28. jüngst abgewichenen Decembris ersehen. Wenn wir nun uns geneigt befinden, dem Oheim unsere vor denselben beständig begende Pro
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pension ferner zu erkennen zu geben, und gerne gönnen werden, daß er hierunter sich desjenigen zu erfreuen haben möge, was sich, von Recht und Billichkeit wegen, gebühret; So werden wir unsern Rath und Resident im Haag, Valentin Siegeln, dahin instruiren, daß er denjenigen, so, diese Angelegenheit zu beobachten, von dem Oheim committiret werden möchten, mit gutem Rath bestens an Hand zu gehen, auch bey Gelegenheit diensamen Orts die Sache zu recommendiren habe, womit wir den Oheim zu etc. Geben auf unserer Residenz Zell, den 5. Januarii, Anno 1702.

CLXI.
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Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Eugenium Alexandrum von Taxis, denen Reichs-Post-Verwaltern zu befehlen, daß sie mit dem von ihm, bey seiner Armée, angeordneten Feld-Post-Amt, die benöthigte Communication und Correspondenz unterhalten sollen, de Anno 1702. P. P. DEine Liebden erinnern sich gehorsamst, was Massen wir an dieselbe, unterm 12. Septembris nechstverwichenen Jahres, allergnädigst rescribiret, dero untergebene Reichs-Post-Aemter und Verwaltere dahin anzuweisen, damit sie dem bey unserm Kriegs-Heer im Reich angeordneten Feld-Post-Amt die benöthigte Communication verschaffen, und die Correspondenz von und zu unserer Armada, dem Herkommen gemäß, zu befördern, sich angelegen seyn lassen solten. Nun wird uns aber von Seiten ietztgedacht unsers Feld-Post-Amts der allerunterthänigste Bericht erstattet, daß dieser unserer Verordnung
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nicht allein keine Folge geleistet, sondern auch so gar auf dessen beschehenes Zuschreiben ihm von deiner Liebden Post-Verwaltern keine Antwort ertheilet, und in specie die für unsere Soldatesca gehörige Briefe zu Offenburg, mit Hindansetzung unsers allda befindlichen Feld-Post-Amts, bey dasigem Zöllner vor dem neuen Thor abgelegt, und von demselben ausgetheilt, und wieder eingesammlet werden; Welches wie es keine geringe Confusion und Nachtheil dem gemeinen Wesen verursachen kan: Also ergehet an deine Liebden hiemit nochmahlen unsere allergnädigste Erinnerung und Befehl, sie wolle gehöriger Orten die unverlängte Verfüg- und Anordnung thun, damit obangeregter Massen die höchstnöthige Communication mit unserm Feld-Post-Amt gebührend gepflogen, und die Correspondenzen demselben also, wie es vor diesem, und noch im letztern Kriege geschehen, es auch bey jüngstem Römischen Königlichen Wahl-Tag zu Augspurg von dem Churfürstlichen Collegio selbst für billich befunden worden, unentgeltlich zugeführt, und hinwiederum abgenommen werden mögen. Daran geschicht unser gnädigster Will und Meynung, und wir verbleiben etc. Wien, den 12. Febr. Anno 1702.

CLXII.
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Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben remonstriret, warum er die Stadt Nordhausen mit seinen Trouppen habe besetzen lassen, de Anno 1703. P. P. EUer Käyserlichen Majestät können wir hiemit freund-vetterlich vorzustellen, keinen Umgang
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nehmen, was Gestalt wir im Jahr 1697. vermittelst eines mit Ihro Majestät dem Könige in Polen, als Churfürsten zu Sachsen, aufgerichteten Vergleichs und Cession, nebst andern dem Chur-Hause Sachsen bis dahin zugestandenen Juribus und Gerechtsamen, absonderlich auch die Reichs-Voigtey und das Reichs-Schultzen-Amt bey der Stadt Nordhausen, so Euer Käyserlichen Majestät glorwürdige Vorfahren am Reich, bey denen gedachter Stadt ertheilten Privilegiis sich vorbehalten, und denen Landgrafen in Thüringen wieder conferiret, gegen baare Auszahlung einer nicht geringen Summe Geldes von 350000. Thlr. erblich erlanget, und an uns gebracht, inmassen wir auch solches damahlen so fort Euer Käyserlichen Majestät berichtet, und dabey uns anerboten, bey denen künfftigen Belehnungen, so wir und unsere Nachkommen an der Chur bey Euer Käyserlichen Majestät zu suchen haben würden, über solche Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt die Investitur gebührender Massen zu empfangen. Des Königs in Polen Majestät haben uns auch solche Jura auf dem Rathhause zu Nordhausen, in Gegenwart des gantzen versammleten Raths, solenniter tradiren lassen, die Stadt von dem Nexu, womit sie bis zu solcher Zeit wegen der Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt an das Chur-Haus Sachsen verbunden gewesen, loß zehlen, und sie damit hinwieder an uns verweisen lassen, ohne daß die Stadt dawider das geringste eingewendet, dessen sich denn auch dieselbe um so vielweniger zu unterstehen, oder bey solcher Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt einigen Zweifel zu erregen Ursach gehabt, weilen sol
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ches in nichts anders als in dem eigentlichen Exercitio Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs selbst eigener über die Stadt habenden Jurisdiction bestehet. Als aber gleichwohl, occasione dessen, daß in vorigen Zeiten das Chur-Haus Sachsen der Stadt, gegen Herschiessung gewisser Gelder, sothane Jurisdiction selbst zu exerciren, durch nun in kurtzer Zeit zu Ende gehende Jahre überlassen, einige Schwierigkeit sich ereignen, die Stadt ihre Possession vorschützen, und weilen wir, gegen Erstattung der ausgezahleten Pfand- und Wiederkauffs-Summe, solche Jurisdiction und Exercirung der Reichs-Gerichte, wieder an uns zu nehmen entschlossen, dieselbe, wo nicht gar disputiren und einschrencken wollen, daß selbige in Effectu gar vernichtiget werden würden; So haben wir zwar so schrifft- als mündlich der Stadt solchen ihren Unfug vorstellen, auch sie versichern lassen, daß wir über diese Sache, mit derselben uns in der Güte vernehmen, alles nach der AEquität und verhandenen alten und neuen Documenten einrichten, auch eines mehrern, als von GOtt und Rechts wegen uns zustünde, uns nicht anmassen, vielmehr aber, dafern die Stadt einige Klagen über unsere Bediente zu haben vermeynte, denenselben sofort abhelffen, auch weil das Haus Sachsen nebst oberwehnten Juribus den Schutz über die Stadt gehabt, deshalb uns ebenfalls auf billiche Weise mit derselben vergleichen und setzen, auch deshalb eine eigene Schickung nach Nordhausen thun, oder der Stadt Deputirte allhier erwarten wollen; Allermassen Eure Käyserliche Majestät solches aus dem im Anfang des jüngst verwichenen Monats Novembris an die Stadt abgelassenen in
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Copia hiebey gefügten Schreiben mit mehrerm zu vernehmen geruhen werden. Wenn aber alle solche unsere Offerten bey der Stadt nicht das geringste verfangen, und wir indessen die gantz sichere Nachricht erhalten, daß zwischen ihr und des Churfürsten zu Braunschweig Durchläuchtigkeit heimliche Tractaten gepflogen, und das Absehen dahin gerichtet würde, daß der Churfürst sie in seine besondere Protection nehmen, sie mit seinen Trouppen belegen, und uns dadurch in der Ausübung unserer in derselben wohl erlangten Jurium allerhand Hinderung gemachet werden solte, der Hannoverische Hof auch auf unsere an des Churfürsten Durchläuchtigkeit durch ein absonderliches ebenfalls in Copia hiebey gehendes Schreiben, dieser wegen, gethane glimpfliche und wohlgemeynte Remonstrationes nicht die geringste Reflexion genommen, uns in gantzen 3. Monaten nicht einmahl einer Antwort darauf gewürdiget, vielmehr aber in der mit der Stadt wider uns angefangenen Handlung immer fortgefahren, dieselbe zum Schluß gebracht, auch zu Vollstreckung dessen, was dabey etwa versprochen seyn mag, bereits allerhand Anstalt gemacht, und einige Mannschafft in der Nachbarschafft, zu einem gewissen Dessein sich parat zu halten, würcklich beordert; So werden Eure Käyserliche Majestät, nach dero Welt-bekandten gerechtsamen Gemüthe, ohne Zweifel selbst dafür halten, daß es uns hierdurch so nahe geleget, und die Sache so weit poussiret worden, daß wir es damit unmöglich noch weiter kommen, noch geschehen lassen können, daß das Haus Hannover über die Stadt Nordhausen, in welcher wir so grosse und
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considerable, auch in Euer Käyserlichen Majestät selbst eigenen Reservatis radicirte Jura haben, sich zum Schutz-Herrn aufwerffe, ja, welches ohne Zweifel der Zweck ist, in denen zwischen uns, und der Stadt etwa noch übrigen Irrungen, sich zum Richter über uns setze, zu geschweigen, daß wir auch der Stadt keines Weges gestatten können, noch zu gestatten schuldig seyn, daß sie ohne unsern, als ihres vorgestellten Reichs-Voigts, Consens und Einwilligung bey einigen Mit-Städten im Reich Schutz suche, und darüber tractire und handle, sondern GOtt uns so viel Kräffte gegeben hat, daß, wenn es eines Schutzes bedarff, wir schon selbst ihr denselben leisten können. Wir haben uns auch bey so gestalten Sachen, weilen alle unsere, sowohl zu Hannover als bey der Stadt, dieserwegen geschehene Vorstellung und Anerbieten gantz vergebens gewesen, und uns, wie erwehnet, nicht einmahl eine Antwort darauf gegeben worden, nicht entbrechen können, das einige, zu Abwendung des bey dieser Sache uns zugedachten Torts und Unfugs, noch übrig gewesene Mittel zu ergreiffen, und einige von unsern Trouppen in die Stadt einrücken zu lassen, zumahl die gantz frische Exempla in dem Sachsen-Lauenburgischen, und was mit der Stadt Hildesheim wider die zwischen uns und den Häusern Hannover und Zelle ausdrücklich aufgerichtete Tractaten vorgangen, uns klar gnug gewiesen, was wir, im Falle wir dem Hannoverischen Hofe hierunter nicht zuvorkommen solten, von denselben mit Nordhausen, ehe man sichs versehen, würden zu gewarten gehabt haben. Gleichwie aber die Einrückung gedachter unserer Trouppen dawider gema
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chet und geschehen, der Magistrat auch die Trouppen selbsten logiret, und mit nöthigen Qvartieren willig versehen; Also versichern wir auch Eure Käyserliche Majestät hiermit auf unser Königlich Wort, daß wir gantz und gar die Meynung nicht haben, die Stadt Nordhausen um ihre Freyheit und andere Gerechtsame zu bringen, oder ihr davon das geringste zu entziehen, sondern bloß allein bey demjenigen, was uns von GOtt und Rechts wegen, ratione der Euer Käyserlichen Majestät und dero glorwürdigsten Vorfahren, in Privilegirung der Stadt Nordhausen, vorbehaltenem, hernach dem Churfürsten von Sachsen verliehenen, nunmehro aber auf uns devolvirten Käyserlichen Reservation zukömmt, uns auf rechtmäßige, in den Reichs-Constitutionen und gemeinen Rechten wohl erlaubte Weise zu mainteniren, die der Stadt, wegen der zwischen derselben und uns annoch etwa übrigen Differentien, vielmahlen offerirte gütliche Handlung, zu deren Fortsetzung auch einige von ihren Deputirten allhier gegenwärtig seyn, anzutreten, und uns darunter, nach aller Billichkeit und Justiz, gegen die Stadt zu erweisen, auch wenn zu Hinlegung solcher Differentien in der Güte nicht zu kommen seyn solte, welches aber, da das Haus Braunschweig sich nur aus der Sache hält, gantz nicht zu vermuthen ist, das gantze Werck zu Eurer Käyserlichen Majestät Verordnung zu stellen, und sobald die Sache zwischen uns und der Stadt, auf die eine oder andere Weise, auf einen beständigen Fuß gerichtet, und wir wider die Intentiones und Absichten des Hannoverischen Hofes genugsam gesichert seyn werden, unsere Trouppen aus der Stadt wieder abzuführen, indessen aber
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bey denselben scharffe Disciplin zu halten, und sie vor ihr Geld zehren zu lassen, auch sonst alles dergestalt einzurichten, daß die Stadt nicht über die geringste Uberlast und Beschwer zu klagen Ursach haben solle; Eure Käyserliche Majestät sind gar zu gerecht und equitable, daß sie dieses unser Verfahren und dabey thuende Erklärung nicht vollkommentlich approbiren solten. Seynd etc. Potsdam den 11. Februarii, Anno 1703.

CLXIII.
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Schreiben Bischoff Hermann Werners zu Paderborn an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß sein Herr Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr von Metternich, zur Gracht, und Dom-Probst zu Oßnabrück, zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlet worden, de Anno 1703.

Durchläuchtiger Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
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EUer Liebden wird Zweifels ohne bekannt seyn, was Massen die ohnlängst den 15. dieses in meiner hohen Thum-Kirchen zu Paderborn vorgewesene Wahl eines Coadjutoris und künfftigen Successoris, auf meinen Vetter, Frantz Arnolden, Frey-Herrn Wolff-Metternich, zur Gracht, der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und respective zu Oßnabrück Dom-Probsten und Capitularen, per majora Vota ausgeschlagen. Gleichwie ich nun von Euer Liebden und dero Durchläuchtigen Fürstlichen Hause, gegen mich und meine Familie iederzeit eine besondere hochwerthe Affection verspüret: Also habe auch nicht unterlassen wollen, deroselben durch gegenwärtigen
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meinen geheimden Rath und Ober-Stallmeister, Leopold Edmunden, Frey-Herrn Wolff-Metternich, zur Gracht etc. darob sehr dienstlichen Parte zu geben. Ersuche diesemnach Euer Liebden gantz angelegentlich, sie belieben wollen, demselben in seinem geziemenden Vorbringen nicht allein völligen Glauben beyzumessen, sondern sich auch darauf dergestalten freundlich zu erklären, wie zu deroselben mein gantz dienstliches Vertrauen gerichtet ist, mithin dero hochschätzbare Gewogenheit und Fürstliche Hulden gegen mich und meine Familie fernerhin hochgeneigt zu continuiren, und bleibe Euer Liebden zu Erweisung aller angenehmen Diensten iederzeit willig und gefliessen; Geben auf meinem Residenz-Schloß Neuhaus, den 24. Septembr. Anno 1703. Euer Liebden Dienst-williger treuer Freund allezeit, Herman Werner, Bischoff zu Paderborn.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsern besonders lieben Herrn und Freunde.

CLXIV.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Paderbornisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. P. P. Besonders lieber Herr und Freund, AUs Eurer Liebden den 24. dieses an mich abgelassenem Schreiben habe ich ersehen, was Gestalt
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dero Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und respective zu Oßnabrück Dom-Probst und Capitular, bey der den 15. ejusdem in dero hohen Thum-Kirchen zu Paderborn angestellten Wahl, zu dero Coadjutore und Successore per majora Vota ernennet worden. Euer Liebden bin ich zuförderst sehr obligirt, daß sie mir nicht allein hievon beregte schrifftliche, sondern auch durch dero an mich abgeschickten geheimden Rath und Ober-Stallmeister, Leopold Edmunden, Frey-Herrn Wolff-Metternich, zur Gracht etc. mündliche Ouverture zu geben belieben wollen; Und wie mir nun alles, was zu Euer Liebden Contento gereichen, und dero Familie auf ein oder andere Weise ersprießlich seyn kan, iederzeit sehr lieb zu vernehmen: Also habe ich auch Euer Liebden zu dieser Begebenheit hiemit wohlmeynentlich gratuliren wollen, mit dem Anwunsche, daß solche beschehene Wahl zuförderst zu dero Stiffts Paderborn Besten, denn auch zu Eurer Liebden, und des nunmehrigen Herrn Coadjutoris Vergnügen, und künfftigem hohen Nachruhm gereichen möge. Ich habe mich gegen ermeldten Euer Lbd. geheimden Rath und Ober-Stallmeister hierüber, und was derselbe mir von wegen Euer Liebden weiter zu vernehmen gegeben, in mehrern mündlich heraus gelassen, auf dessen Rapport ich mich denn hiemit beziehe, und Euer Liebden zu allem etc. Geben auf meinem Jagt-Hause zu G. den 28. Septembris, 1703.

CLXV.
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Schreiben Bischoff Friedrich Christians zu Münster an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihm notificiret, daß er von 9. Capitularen zu Paderborn zum Coadjutorn desselben Stiffts, wider den durch 11. Stimmen eligirten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, erwehlet worden, de Anno 1703.

Unsere freundliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtiger Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
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EUrer Liebden haben wir hiemit dienst-freundlich ohnverhalten mögen, wird deroselben auch vorhin vermuthlich schon bekannt seyn, was Gestalt, als am 15. dieses lauffenden Monats Septembris, von dem Paderbornischen Thum-Capitul dasige Coadjutorie-Wahl sehr voreilig und einer Seits fast tumultuarie vorgenommen worden, dieselbe dahin ausgeschlagen, daß wir, ohnvermutheter Dingen, und ohne uns vorhero darum einiger Massen bemühet zu haben, durch neun Stimmen zum Coadjutoren und respective Successoren am Hoch-Stifft Paderborn canonice und einmüthig erwählet, postuliret und proclamiret worden. Nachdemmahlen nun diese Eligentes dafür halten, daß die auf den Thum-Probsten zu Oßnabrück, Frantz Arnold, Frey-Herrn von Metternich, zu gleicher Zeit mit eilff Stimmen ausgefallene Wahl denen geistlichen Rechten zumahlen nicht conform, und folglich für null und nichtig zu achten seye, dannenhero durch zween aus ihrem Mittel an uns deputirte Gevollmächtigte uns inständig ersuchen lassen, daß wir solche von ihnen, aus Antrieb eines wahren aufrichtig- und treumeynenden Eyfers, eintzig und allein zu der höchsten Ehre GOt
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tes und dasiger Kirchen, Hoch-Stiffts und gemeinen Vaterlandes Besten, auf unsere Person derigirt- und ausgeschlagene Wahl ohnweigerlich annehmen möchten. Wir aber Anfangs bey gegenwärtigen trüben und gefährlichen Conjuncturen eine grössere Bürde zu übernehmen nicht geringe Bedencken getragen; So haben wir iedoch endlichen dem heiligen Willen des Allerhöchsten uns nicht widersetzen wollen, und sind darum bewogen, der Eligenten an uns gebrachtem fleißigen Nachsuchen statt zu geben, und die auf uns ausgefallene canonische Wahl, als eine vor der allwaltenden Göttlichen Providenz ohngezweifelt hergeflossene Schickung unter ausdrücklichen Vorbehalt Seiner Päbstlichen Heiligkeit verhoffentlich erfolgender Bestätigung, GOtt zu Ehren und dem werthen Vaterlande zu Dienst willig anzunehmen, zumahlen nicht zweifelnd, es werde dieses alles Euer Liebden nach dero gegen uns iederzeit verspürten sonderbaren Propension, um so mehr zum Wohlgefallen gereichen, als wir dadurch hoffentlich die Gelegenheit erlangen werden, Euer Liebden unsere deroselben immerhin zutragende Dienst-Begierde im Wercke mehrers bezeigen zu können; Gestalten ihro wir denn zu Erweisung aller ablänglicher Dienst-Gefällichkeiten stets bereit und gefliessen verbleiben. Geben in unser Stadt Münster, den 24. Septembr. 1703.
Friedrich Christian, von GOttes Gnaden Bischoff zu Münster, Burggraf zu Stromberg, des heiligen Römischen Reichs Fürst und Herr zu Borckeloh etc. Euer Liebden Dienst-williger treuer Freund, Friedrich Christian.
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Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm besonders lieben Herrn und Freund, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.

CLXVI.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Münsterisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. P. P. Besonders lieber Herr und Freund, WIr haben Euer Liebden den 24. Sept. letzthin an uns abgelassenes Schreiben allererst den 6. dieses hieselbst erhalten, und daraus ersehen, was Gestalt Euer Liebden bey der den 15. besagten Monats von dem Dom-Capitul zu Paderborn angestellten Wahl durch neun Stimmen zum Coadjutorn und künfftigen Successorn besagten Stiffts erwehlet, postuliret und proclamiret worden, und obgleich vor den Dom-Probst, Frantz Arnold, Frey-Herrn, von Metternich, bey solcher Wahl eilff Stimmen ausgefallen, Ew. Lbd. dennoch, nachdem vorbesagte neun Eligentes davor gehalten, daß letztgedachte Wahl denen geistlichen Rechten nicht conform, sondern für null und nichtig zu halten, auf deroselben inständigstes Ansuchen, solche auf sie gefallene Wahl anzunehmen bewogen worden, und wie sie uns von solcher ihrer genommenen Resolution Nachricht zu geben belieben wollen. Nun sagen wir Euer Liebden für solche uns gethane Ouverture hiemit fleißigsten Danck, und können dieselbe wohl glauben, daß wir deroselben dasjenige, was zu dero Vergnügen gereichen kan, gerne
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gönnen; Mögen aber deroselben anbey nicht verhalten, daß des ietzigen Herrn Bischoffen zu Paderborn Liebden uns, unter eben dem dato des 24. Septembris, notificirt, daß vorermeldter Dom-Probst zu Oßnabrück zum Coadjutorn & Successorn an mehrbesagtem Stifft, per majora Vota erwehlet worden. Und wie uns nun solches Notification-Schreiben über acht Tage ehender als obbesagtes von Euer Liebden an uns abgelassenes eingeliefert worden, wir auch von vorerwehnten Dissensionen damahls noch nichts gewust, noch davon vor Einlangung Euer Liebden Schreibens etwas erfahren; Also haben wir in der Antwort an hochgedachten Herrn Bischoffen zu Paderborn Liebden unsere Gratulation zu der auf mehr besagten Dom-Probsten ausgefallenen Wahl bereits abgelegt. Wir wissen demnach bey so gestalten Sachen nicht wohl etwas anders zu thun, als zu wünschen, daß vorberegte Differentien bald in der Güte, und ohne Weitläufftigkeit, zu besagtes Stiffts Paderborn, und des Reichs Wohlfahrt und Bestem, gehoben werden mögen, mit der Versicherunge, daß wir Euer Liebden zu allen etc. Geben auf unserm Jagt-Hause zu G. den 13. Octobr. Anno 1703.

CLXVII.
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Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben den per Majora zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, bestens recommendiret, de An. 1703. P. P. EUer Käyserlichen Majestät wird auser Zweifel bereits gebührend berichtet seyn, was Gestalt bey
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der den 15. dieses Monats zu Paderborn angestelleten Wahl, des ietzigen Herrn Bischoffen Liebden Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. respective Dom-Probst und Capitular der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und Oßnabrück, zum Coadjutore und Successore bey ermeldtem Stifft Paderborn per majora Vota ernennet worden; Wenn nun hochermeldtes Herrn Bischoffen Liebden nicht allein mehrbesagtem Stifft, so viel uns bekannt, bißhero wohl vorgestanden, sondern auch gegen das Reich, und dero zumahlen hiesige benachbarte Mit-Stände sich dergestalt erwiesen, daß ihro deswegen vieler Ruhm gebühret, und mit allem Recht ein gar gutes Zeugniß gegeben werden kan, man auch von dem neuen Coadjutore, in Ansehen seiner guten Qualitäten und bißherigen rühmlichen Bezeigung, nicht weniger zu hoffen hat, es werde derselbe hiernechst ermeldtem Stifft, zu dessen und des Reichs, auch hiesiger Nachbarschafft Bestem, wohl vorstehen; So setze ich zwar auser Zweifel, es werden Euer Käyserliche Majestät sowohl hochermeldten Herrn Bischoffs Liebden, als dero nunmehrigem Coadjutori mit dero Käyserlichen Hulde und Gnade, gleich andern getreuen und wohlintentionirten Reichs-Ständen, beygethan verbleiben; Jedennoch erkühne ich mich, bey Euer Käyserlichen Majestät, in Hoffnung, daß es nicht ungnädig werde vermerckt werden, denenselben mit dieser meiner unterthänigsten Recommendation zu statten zu kommen, und werde Euer Käyserlichen Majestät höchlich zu dancken haben, wenn sie mehrgemeldtes Herrn Bischoffen Liebden und dero künfftigen Successorem deren gnädig-gedey
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lichen Effect empfinden zu lassen geruhen wollen, womit Euer Käyserliche Majestät ich der allgewaltigen Obhut GOttes etc. etc. Geben auf meinen Jagt-Hause zu G. den 30. Septembr. Anno 1703.

CLXIIX.
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Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß seine Gemahlin, Frau Charlotta Sophia, zu Hannover Todes verblichen, de Anno 1705.,
Von GOttes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, souverainer Printz von Oranien, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen, Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohenzollern, Rupin, der Marck, Ravensberg, Hohnstein, Lingen, Möers, Bühren, und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, Lauenburg, Bütau, Arlay und Breda etc.

Unsere Freundschafft, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtigster Fürst, freundlich lieber Vetter und Gevatter,
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WIr mögen Euer Durchläuchtigkeit aus höchstbetrübtem Gemüthe nicht verhalten, was Gestalt uns heute dato die nicht weniger unvermuthete, als schmertzhaffte Nachricht zugekommen,
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daß es dem allerhöchsten GOtt, nach seinem unerforschlichen Rathschluß, gefallen, die weyland Durchläuchtige Fürstin, Frau Charlotta Sophia, Königin in Preussen, Marggräfin und Churfürstin zu Brandenburg, souveraine Princeßin von Oranien, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen Hertzogin, Burggräfin zu Nürnberg, Fürstin zu Halberstadt, Minden und Camin, Gräfin zu Hohenzollern, Rupin, der Marck, Ravensberg, Hohnstein, Lingen, Möers, Bühren und Lehrdam, Marquisin zu der Vehre und Vlißingen, Frauen zu Ravenstein, Lauenburg und Bütau, auch Arlay und Breda, gebohrne Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg, den ersten dieses Monats Februarii morgens um 4. Uhr zu Hannover, wohin sie sich vor drey Wochen begeben, nach ausgestandener Brust-Kranckheit und darzu gestossenem Fieber, uns von der Seiten zu nehmen, und durch einen sanfften und seligen Tod aus dieser Zeitlichkeit abzufodern; Ob wir nun zwar wegen dieses von der Hand des allmächtigen GOttes herrührenden Verlustes, uns dessen heiligsten Willen zu untergeben, so willigst als schuldigst erkennen; So kan iedoch das Andencken Ihro Majestät bey uns nichts anders, als einen durch das Hertze dringenden Schmertzen hinterlassen; Und wie wir zu Euer Durchläuchtigkeit das freund-vetterliche Vertrauen haben, daß sie an dieser uns zugestossenen Affliction und Betrübniß Theil nehmen werden; Also haben wir auch deroselben hiedurch davon Nachricht zu ertheilen, nicht ermangeln wollen, den grossen GOtt bittende, daß er Euer Durchläuchtigkeit für allen
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widrigen Begebenheiten gnädiglich bewahren, sie in dessen allmächtigen Schutz halten, und mit aller selbst verlangenden Prosperität uud vergnügtem Wohlergehen beglückseligen wolle. Dero wir übrigens zu Erweisung angenehmer Gefällichkeiten willig und geflissen verbleiben. Geben Cölln an der Spree, den 3. Februarii, Anno 1705. Euer Durchläuchtigkeit Freund-williger Vetter und Gevatter, Friedrich, R. Gr. v. Wartenberg.

Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserm freundlichen lieben Vetter und Gevatter, Herrn Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.

CLXIX.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen, worinn er ihm, wegen Absterben seiner Gemahlin, condoliret, de An. 1705. P. P. EUer Königlichen Majestät Schreiben vom 3. dieses Monats haben wir empfangen, und daraus ersehen, wie dieselbe uns von dem, den I. hujus zu Hannover, bey unserer Anwesenheit daselbst, zu unserer höchsten Betrübniß, sich begebenen tödtlichen Hintritt dero hertzlich geliebten Frau Gemahlin, der Durchläuchtigsten Fürstin, (tot. tit.) unserer freundlich geliebten Frau Muhmen Majestät, Eröffnung zu thun belieben wollen, wofür Euer Königlichen Majestät wir schuldigen Danck erstatten. Und wie wir
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nun einer so tugendreichen Königin, mit der wir in so naher Verwandtschafft zu stehen die Ehre gehabt, ein viel längeres Leben von Hertzen wünschen mögen, auch leicht erachten können, wie empfindlich Euer Königlichen Majestät dieser unvermuthete und sehr frühzeitige Todes-Fall zu Gemüthe gehen müsse, und in was grosse Bekümmerniß sie dadurch gesetzet worden; So haben wir auch nicht ermangeln wollen, unsere mit ihro darob tragende sonderbare Condolenz mittelst dieses zu bezeugen, von Hertzen wünschend, daß, wie Euer Königliche Majestät, dem heiligen und unwandelbaren Rathschluß des Allerhöchsten sich in aller Gelassenheit zu submittiren, von selbst sich entschliessen werden: Also die Göttliche Allmacht dieselbe darunter mit kräfftigem Trost stärcken und in andere Wege hinwieder erfreuen, für dergleichen betrübten Fällen aber künfftig lange in Gnaden bewahren, und hingegen Euer Königliche Majestät, dero Königlichem Hause, Reich und Landen zu selbst erwünschtem hohen Wohlwesen, beständig erhalten wolle. Womit Euer Königliche Majestät wir zu etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 20. Februarii, Anno 1705.

CLXX.
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Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihn zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin invitiret, de Anno 1705.

Von GOttes Gnaden wir Friedrich, König in Preussen, Marggraf etc.
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Unsere Freundschafft, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
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Durchläuchtigster Fürst, freundlicher lieber Vetter und Gevatter,
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WIr mögen Euer Durchläuchtigkeit hierdurch nicht verhalten, was Gestalt wir entschlossen seynd, den entseelten Cörper von weyland unserer hoch- und hertzgeliebten Gemahlin der Königin Majestät, den nechst bevorstehenden 28. Junii in seine Ruhestädte allhier beysetzen zu lassen. Gleichwie uns nun Euer Liebden Assistenz in der durch diesen Todes-Fall uns zugestossenen schweren Betrübniß zur sonderbaren Consolation und Soulagement gereichet; Also haben wir deroselben hiedurch davon nicht allein freund-vetterliche Notification thun, sondern dieselbe auch anbey ersuchen wollen, uns den besondern angenehmen Gefallen, dem verblichenen Leichnam aber die letzte Ehre zu erweisen, und sich gegen oberwehnte Zeit persönlich allhier einzufinden, auch nebst denen übrigen hohen Anverwandten, derer wir allhier gewärtig seynd, der Leich-Begängniß mit beyzuwohnen. Welche von Euer Durchläuchtigkeit verhoffende Affection nicht allein mit dancknehmigstem Gemüthe erkennen, sondern auch in allen, GOtt gebe! frölichern Occasionen, mit reciproquer Willfährigkeit zu erwiedern nicht unterlassen, auch sonsten deroselben zu Erweisung freund-vetterlicher Dienste und Gefällichkeiten, iederzeit bereit verbleiben werden, Cölln an der Spree, den 24. Maji, Anno 1705. Euer Durchläuchtigkeit Freund-williger Vetter und Gevatter, Friedrich, R. Gr. v. Wartenberg.
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Inscriptio.
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Dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserem freundlichen lieben Vetter und Gevatter, Herrn Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.

CLXXI.
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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Königliches Preußisches Schreiben, de Anno 1705. P. P. AUs Euer Königlichen Majestät den 24. des nechst abgewichenen Monats an uns abgelassenem Schreiben haben wir ersehen, was Gestalt dieselbe zum Leich-Begängniß dero in GOtt ruhenden weyland hertzgeliebten Gemahlin der Königin Majestät den 28. dieses angesetzet, und uns dazu mit einladen wollen. Wie nun Euer Königlichen Majestät wir für die Ehre sothaner Notification und Einladung dienstlichen Danck erstatten; Also ist uns annebenst leid, daß bey dieser Gelegenheit dieselbe zu sehen wir nicht das Vergnügen haben können, massen wir wegen einer vom Podagra uns zugestossenen Incommodität nicht wagen dürffen, eine solche Reise vorzunehmen, werden uns aber alle andere, GOtt gebe! frölichere Vorfallenheiten lieb seyn lassen, Euer Königlichen Majestät unsere Willfährichkeit, und mithin erweisen zu können, wie deroselben wir zu etc. Geben auf unserm Amt-Hause A. B. den 3. Junii, Anno 1705.

CLXXII.
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Schreiben Käysers Josephi an Hertzog Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, worinn sie demselben ihre Freude und Vergnügen über dessen Enckelin, der
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Princeßin Elisabethen zu Braunschweig und Lüneburg, bezeuget, und darneben contestiret, daß dero Herr Bruder, König Carl der III. in Spanien, zu seiner Gemahlin keine vollkommenere Princeßin in der gantzen Welt erlangen können, de Anno 1708.

Durchläuchtig-Hochgebohrner, lieber Vetter und Fürst,
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ICh kan nicht unterlassen, meine Freude und Vergnügenheit über Ihro Liebden, der Princeßin Elisabeth, dero vielgeliebten Enckelin, zu bezeugen, und deroselben zu contestiren, daß ich mir zwar allezeit eingebildet, eine vollkommene, und mit allen Gaben begabte Princeßin zu sehen; Sie thut aber in Tugend, Schönheit und Qualitäten, alle vorhero gehabte Relationes weit übertreffen, und kan ich Eure Liebden versichern, daß nicht allein wir alle, sondern diese gantze Stadt und Land, von ihren unvergleichlichen Qualitäten surprenniret seyn, und es unmöglich gnug contestiren können. Mein Herr Bruder, der König in Spanien, kan sich auch wohl glücklich schätzen, eine so vollkommene Princeßin zu seiner Gemahlin zu haben, und hätte er wohl in der gantzen Welt keine bessere Wahl thun können. Wünsche nichts mehr, als dieselbe, ihren incomparablen Meriten nach, auf dem Throne zu sehen; Eure Liebden aber versichere, daß ich nichts mehr verlange, als derselben meine beständige Estime und Affection, samt dero gantzem Hause, zeigen zu können, mit der ich beständig verbleibe, Euer Liebden gutwilliger Vetter, Joseph.
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CLXXIII.
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Schreiben des geistlichen Ministerii zu Braunschweig an Hertzog Anton Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn es denselben flehentlich bittet, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen, de Anno 1710. P. P. DAß Eure Durchläuchtigkeit unserm ohnlängst geschehenen demüthigen Suchen, wegen der hiesigen N. Kirche, gnädigst Statt geben wollen, dafür haben wir nicht nur dem Allerhöchsten, welcher dero Hertz dahin geneiget, von Grund unserer Seelen gedancket, sondern legen auch gegen Eure Durchläuchtigkeit hiemit unsern tieff-demüthigsten Danck ab, mit hertzlichem Anwunsch, daß die Göttliche Erbarmung sie in allem Anliegen hinwiederum erhören, und ihrer Bitte gewähren wolle. Und ob wir zwar eine weit grössere Freude darüber würden empfunden haben, wenn das Pabstthum von hinnen gantz excludiret, und diese gute Stadt bey dem allein reinen Worte und Evangelio wäre gelassen worden, iedennoch, da uns unmöglich, Eurer Durchläuchtigkeit Befehl nicht in demüthiger Gedult zu ertragen, so haben wir dabey diese feste Zuversicht zu GOtt, er werde uns und alle Evangelische Einwohner nicht über unser Vermögen versuchen, sondern selbiges ein solches Ende gewinnen lassen, daß wir es ertragen können, auch uns in unserm Amte mit seiner himmlischen Krafft anziehen wolle, denen Irrnissen freudig und fürsichtig zu begegnen, und unsere anbefohlene Wächter-Pflicht mit gebührender Sorgfalt zu beobachten. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr,
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zu sothaner grossen Beschwerung unserer Hertzen, ietzo noch ein fast grösseres und empfindlichers hinzukömmt, nemlich, die aus gemeinen Gerüchten, und zum Theil sicheren Nachricht, nebst anderer Beysorge wegen Eurer Durchläuchtigkeit selbst eigener hoher Person, daß dieselbe die feste Resolution sollen gefasset haben, zur Päbstlichen Kirche zu treten, und die deßwegen erfoderte Confession künfftigen Char-Freytag, an dem vor drey Jahren schon um dergleichen Dinge berüchtigten Orte publice abzulegen, so hat solche unvermuthete Post dermassen grosse Bestürtzung bey uns, und allen dero getreuen Unterthanen erwecket, daß wir uns nicht allein auf die Knie vor GOtt geworffen, solches grosse Unheil von Eurer Durchläuchtigkeit Hochfürstlicher Seele mit unserm inniglichen Flehen abzubitten, sondern auch veranlasset, vor dero Angesicht mit diesem allerdemüthigst und flehentlich zu erscheinen, in der festen Zuversicht, Euer Durchläuchtigkeit hochberühmte Gnade und Güte werde solches nicht als aus Fürwitz, sondern unterthänigster Obligation, äusserster Noth, und, Krafft tragenden Amts, höchst-bekümmertem Gewissen allein herrührend, auch dahin geruhen anzusehen, und gnädigst zu verzeihen. Wollen demnach dieselbe, als ein hochvernünfftiger Fürst, erwegen, wie sie nicht allein unter allen Evangelischen, sondern auch unter allen Christlichen Königen und Fürsten der gantzen Welt, ietzo die Crone des höchsten Alters tragen, und wie andere jüngere solches Beyspiel ansehen könten. Was Eurer Durchläuchtigkeit tieffsinnige Wissenschafft, lang geschärffte Erfahrung Christlicher Evangelischer Schrifften, und in aller Welt ausge
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breiteter Ruhm der Weisheit darzusagen, ist leichtlich zu ermessen; Und da sie allbreit mit dem einen Fusse im Grabe und vor der Pforte der Ewigkeit stehen, werden sie sowohl die Gefahr dero eigener theurer Seele, als auch dem Ruff der gantzen Welt, und das lange Andencken der Nachkommen von Kind zu Kindes-Kind, in gnädigste Consideration nehmen, anbey hochvernünfftig bedencken den grossen Unterschied der Päbstlichen und Evangelischen Kirchen, welchen zu machen und sie abzusondern, Eurer Durchläuchtigkeit höchstseligste Vorfahren, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, und andere, so viel Mühe, Bekümmerniß und Sorge angewendet, als die wohl erkannt, daß unmöglich sey, ohne Verlust der Seligkeit in einer solchen Kirche zu bleiben, darinn nach dem Tridentinischen Concilio alles hernach viel ärger worden, als vorher, da man die Gewißheit des Göttlichen Worts auf Schrauben gesetzt, Menschen-Lehren und Satzungen über Christi Ordnung erhoben, dessen blutiges Verdienst allein zur Seligkeit unzureichlich achtet, die Christlichen Glaubens-Artickel, keinen ausgenommen, verkehret, die Wercke und Mittel der Seligkeit in der Zeit, so GOtt verordnet, umgesetzet, und den Zustand der Seelen in der Ewigkeit viel anders annimmt, als es das allein seligmachende Wort GOttes vorgeschrieben. Eure Durchläuchtigkeit versichern wir unterthänigst, daß nie kein Calixtus noch Gesenius so weit gegangen, zu sagen, daß man sowohl in einer als andern Religion selig werden könte, sondern dabey bestehen blieben, daß, obgleich die Einfältigen, so es nicht besser wissen könten, in solcher Kirche noch selig wer
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den möchten, als ein Brand aus dem Feuer gerissen, solches dennoch nicht von denen, so es besser wissen könten und solten, müste oder könte gesagt werden, und daß es über dem höchstgefährlich, von einer Kirche zur andern überzugehen, wie insonderheit Georgius Calixtus an den Landgrafen Philippum und viele andere geschrieben hat. O wie bedencklich ist es, einem einigen geringen Irrthum beyzupflichten, und sich nicht davon zu befreyen, wie vielmehr, wo so viel an einander hengen, und das Hertze einnehmen! Solte aber auch dieses nicht zureichen, wie es doch ohne Zweifel thun wird, wenn nur Eure Durchläuchtigkeit ihnen selbst ein inwendiges Gehör verstatten wollen, so wollen doch Eure Durchläuchtigkeit gnädigst bedencken, was für eine grosse entsetzliche Aergerniß sie der gantzen Evangelischen und ihrer eignen Kirche, auch dieser guten hiebevor ob der Religions-Aenderung so eyferig gewesenen Stadt geben, in was für Gedancken alle dero getreue Unterthanen verfallen, und mit welchem Hertzen und Andacht sie dergleichen Gebet thun können und werden: daß GOtt Eure Durchläuchtigkeit und das gantze Hoch-Fürstliche Haus bey der einmahl erkannten und bekannten Wahrheit des Evangelii in Gnaden erhalten wolle. Solten auch alle Reiche der Welt und ihre Herrschafft offeriret, der Schade der anvertrauten unsterblichen Seele aber dagegen gehalten werden, wie würde dieses letztere jenes so weit überwägen, und dem dagegen handelnden das künfftige Gerichte so vielmehr schärffen! Doch wir können für Wehmuth nicht mehr schreiben, als nur durch die Barmhertzigkeit GOttes Eure Durchläuchtigkeit aus der unter
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thänigsten Treue, womit deroselben wir verbunden, diß eine noch aufs allerdemüthigste zu bitten, sie werden, nach ihrem eigenen Constanter, den Aug-Apffel, welchen sorgfältig zu bewahren sie sich selbst in der verneuerten Kirchen-Ordnung verpflichtet, nicht antasten, noch so sehr zu solchem schweren Fall eilen, sondern uns und allen redlichen Evangelischen Unterthanen Zeit gönnen, und wenn Eure Durchläuchtigkeit uns würdigen wollen, dero Religions-Dubia uns gnädigst wissen zu lassen, solche mit GOttes Hülffe dermassen gründlich beantworten, daß nicht ein eintziges unaufgelöset bleiben soll. Indessen beugen wir nochmahls die Knie vor GOtt, und flehen unaufhörlich vor Euer Durchläuchtigkeit Evangelische Beständigkeit, auch Dero Durchläuchtigen Seelen beständiges Wohlseyn und ewige Seligkeit, die wir nach dem Worte des Höchsten bis an den Tod allstets in unterthänigster Devotion verharren, Eurer Durchläuchtigkeit Braunschweig den -- April. Anno 1710. unterthänigst-getreue Knechte und Vorbitter, N. N.

CLXXIV.
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Schreiben Frauen Christianen Eberhardinen, Königin in Polen und Churfürstin zu Sachsen, an Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen-Naumburg, daß zu der sehr nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag ausgeschrieben, oder, wegen jüngst dessenthalben so übereilt vorgenommener Conferenz, zu einer andern Anstalt gemacht werde möchte, de Anno 1712.
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Christiane Eberhardine, von GOttes Gnaden Königin in Polen, Groß-Hertzogin in Lithauen, Reussen und Preussen, Mazovien, Samogitien, Kyovien, Volhinien, Podolien, Podlachien, Lieffland, Schmolenscien, Severien und Schernicovien, Churfürstin und Hertzogin zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, gebohrne Marggräfin zu Brandenburg, in Preussen Hertzogin, Landgräfin in Thüringen, Marggräfin zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggräfin zu Magdeburg, Gefürstete Gräfin zu Henneberg, Gräfin zu der Marck, Ravensberg und Barby, Frau zu Ravenstein etc.

Hochwürdig, Durchläuchtig und Hochgebohrner Fürst, freundlicher lieber Vetter und Gevatter,
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EUer Liebden ist erinnerlich, welcher Gestalt geraume Zeit her man bey denen gesammten Illmenauischen Bergwercken in der bishero geführten denen Gewercken sehr nachtheiligen Administration eine sehr nöthige Verbesserung, und zwar bey einem allgemeinen Gewercken-Tag solches auszumachen gewünschet, wie denn auch bey dem Directorio zu Weimar deshalben Ansuchung gethan worden; Wiewohl nun endlich unterm 26. Augusti nechsthin dergleichen auf den 6. Septembris nacher Illmenau ausgeschrieben worden, so ist doch die Insinuation sowohl an uns, als andere bauende Mit-Gewercken nur ein paar Tage vorhero oder einigen wohl gar erst nach Verfliessung des Termins geschehen; Uns hat solches dannenhero nicht wenig befremdet, und sind da
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hero veranlasset worden, an des Herrn Hertzogs zu Weimar Liebden freund-mühmlich, nach der copeylichen Anfuge, zu schreiben. Wie wir nun nicht zweifeln, Euer Liebden werden sich unsere Intention gefallen lassen, und bey dem Directorio zu Weimar mit allem Eyfer und Nachdruck vermitteln, daß die bißherige eigennützige Administration abgestellet, und sowohl mit nöthiger Veranstaltung des Stellen-Baues, als des Bau- und Schmeltz-Wesens künfftig durch hierzu tüchtige Leute das Werck besser versehen werde; Also ersuchen wir Euer Liebden freund-mühmlich, sie wollen bey hochgedachtem Directorio zu Weimar auf die förderliche Ausschreibung einer anderweiten Conferenz, an die sämmtlichen Gewercken auf eine solche Art anzutragen belieben, damit es zu rechter Zeit an besagte Gewercken sammt und sonders gelangen, diese ihre Gevollmächtigte darauf zu instruiren, und zu rechter Zeit erscheinen zu können, Zeit haben, so denn, zu besserer Anstellung des Wercks, ein gemein nütziger Schluß gefasset werden möge; Und Euer Liebden angenehme freund-mühmliche Gefällichkeiten zu erweisen, seynd wir so bereit, als geflissen. Geben zu Dreßden den 10. Decembris, Anno 1712. Eurer Liebden Freund-willige Muhm und Gevatterin, Christiane Eberhardine.

Inscriptio.
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Dem Hochwürdigen, Durchläuchtigen und Hochgebohrnen Fürsten, unserm freundlich-lieben Vetter und Gevatter, Herrn Moritz Wilhelmen,
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Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, postulirtem Administratori des Stiffts Naumburg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürstetem Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zum Ravenstein.

CLXXV.
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Schreiben einiger Assessorum des Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Reception mehrerer Cammer-Gerichts-Assessorum betreffend, de Anno 1713.

Hochwürdig-Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschaffter und Gesandte,
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Hoch- und Vielgeehrte Herren,
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EUer Hochwürden, Excell. und unsern hoch- und vielgeehrten Herren haben wir hierdurch unberichtet nicht lassen sollen, daß in Collegio Camerali mit Aufnahm mehrerer Assessorum, auf beschehene Bedeutung der hochlöblichen Visitations-Deputation, an Herrn Assessorem Krebs (welcher die ihme committirte erstere Censuren abzustatten bis dahin sich geweigert, und man aus Respect gegen hochgemeldte Visitation damit zu gewartet) nunmehro fortgeschicket, und 3. neue Assessores, nemlich den Chur-Pfältzischen, einen Fränckischen und einen Ober-Rheinischen Cräysses Praesentatum, observata pari
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tate Religionis & Ordine Praesentationis würcklich angenommen worden, ausser daß der Herr Praesident, Graf zu Solms, und beede Herren Assessores, Schrog und Krebs, in die Reception, salvo Jure praetenso in Puncto Distributionis, consentiret, wie denn zum Examine des zweyten Fränckischen Praesentati Catholischen Theils, Prob, Relation, und nach Befindung dessen Reception, vorigen Tages auch wird geschritten werden: Also daß solcher Gestalten, inclusive des Käyserlichen vor einigen Monaten recipirten Praesentati, das Gericht mit 13. Assessoren bestellet, von welchen bisanhero 2. Churfürstliche, nemlich Chur-Mäyntzische und Chur-Brandenburgische, ein Oesterreicher, ein Bäyrischer, 2. Schwäbische und 2. Ober- und Nieder-Sächsische zugegen gewesen, die andere aber, facta jam Receptione, nechstens erwartet werden. Und wir verharren in gehorsamstem Respect,
Euer Hochwürden, Excell. und unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren, Wetzlar, den 3. Februarii, Anno 1713. Dienst-willigste Frey-Herr von Ingelheim. Christoph Gottfried von Geißmar. M. Zernemann. Joh. Baptista Moser. Joh. Georg von Stuber. H. E. Braillard. G. v. Ludolff.

Inscriptio.
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Denen Hochwürdig-Hoch- und Wohlgebohrnen,
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Hochedlen, Gestrengen, Vest- und Hochgelehrten, des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigten Räthen, Bothschafften und Gesandten, unseren hoch- und vielgeehrten Herren.

CLXXVI.
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Schreiben Käysers Caroli VI. an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, daß denen Grafen zu Hatzfeld das Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren, zu geben, de Anno 1713. so auch mutat. mutand. an andere Reichs-Fürsten ergangen.
Carl der Sechste, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, etc.

Durchläuchtig-Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
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UNs hat die Hoch- und Wohlgebohrne Anna Elisabeth, verwittibte Gräfin zu Hatzfeld und Gleichen, als verordnete Vormünderin ihrer dreyen Söhnen, Johann Hugon, Carl Caspar, und Frantz Lothary, Grafen zu Hatzfeld und Gleichen, allerunterthänigst anzeigen lassen, welcher Gestalt unsers in GOtt ruhenden Herrn Groß-Vaters Käyserliche Majestät und Liebden, Ferdinand der Dritte, glorwürdigsten Andenckeus, dem Geschlecht derer Grafen von Hatzfeld und Gleichen, vermöge des im Jahr sechzehenhundert viertzig, am sechsten Augusti, bey der Käyserlichen Reichs-Hof-Cantzley ausgefertigten und bey alldasiger Registratur befindlichen Diplomatis, die hohe Gnade gethan, und dieselbe unter andern mit dem Praedicat oder Ehren-Wort: Hoch- und Wohlge
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bohrn, allergnädigst gewürdiget habe, demüthigst bittend, daß, weiln darüber bishero keine Intimationes ins Reich ergangen, wir dieselbe gewöhnlicher Massen, nebst andern, auch an Dero Liebden abgehen zu lassen, in Gnaden geruhen wolten. Gleichwie wir nun in sothanes an uns gebrachte billiche Gesuch, in sonderbarer Ansehung der grossen Verdiensten des uhralten Geschlechts derer Grafen von Hatzfeld und Gleichen, gnädigst gewilliget haben; Als ist an Dero Liebden unser gnädigstes Gesinnen, sie wollen bey dero untergebenen Cantzleyen die Verordnung thun, daß obbesagten dreyen Grafen von Hatzfeld und Gleichen, in Schrifften und sonst vorkommenden Begebenheiten, das Praedicat oder Ehren-Wort: Hoch und Wohlgebohrn, beygelegt und gegeben werde. Wir verbleiben Dero Liebden im übrigen mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den funffzehenden Augusti, Anno siebenzehenhundert und dreyzehen, unserer Reiche, des Römischen im anderten, des Hispanischen im zehenden, des Hungarischen und Böheimischen aber im dritten, Carl. Vt. Fried. Carl, G. v. Schönborn. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium. E. F. v. Glandorff.

CLXXVII.
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Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, Churfürst Johann Wilhelms
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zu Pfaltz, als Hertzogs zu Jülich und Berg, und König Friedrich Wilhelms in Preussen, als Hertzogs zu Cleve, an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, den Reaccess des Grafen von der Marck zum Westphälischen Cräyß betreffend, de Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Frantz Arnold, Bischoff zu Münster und Paderborn, Burggraf zu Stromberg, des heiligen Römischen Reichs Fürst, Graf zu Pyrmont, Herr zu Borkeloh und Wuhr.
Johann Wilhelm, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Churfürst in Bäyern, zu Jülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Moers, Graf zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein.
Friedrich Wilhelm, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Valengin, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Mörs, Graf zu Hohenzollern, Rupin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Leerdam, Marquis zu der Veere und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargart, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda.

Unsern gnädigsten auch gnädigen Gruß und geneigten Willen zuvor.
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Ehrwürdig, Hoch- und Wohlgebohrne, auch Edle, Veste, Ehrsame, Hochgelehrte, besonders Liebe, und liebe Besondere, auch Getreue,
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ALs bey letzterm im Julio & Augusto 1713 zu Cölln am Rhein gehaltenen Nieder-Rheinischen Westphälischen Cräyß-Tag, der Herr Graf Julius Augustus von der Marck und Schleiden, als ein uhraltes des heil. Römischen Reichs und gemeldten Westphälischen Cräysses getreues Mitglied, sich pro Reaccessu zu allsolchem Cräyß geziemend anmelden lassen, und wegen der Grafschafft Schleiden seine Immedietät und sonstige Cräyß-Standes-mäßige Qualität förderist mit gnugsamen Beweiß dargethan, mithin ad Praestanda per Conclusum Circulare bereits würcklich readmittirt. Nachdeme uns nun, als des Cräyses ausschreibende Fürsten und Directores wohlgemeldter Herr Graf sehr inständigst angesuchet, wir möchten für des Reichs und dieses Cräyses gemeinsames Interesse bey ietztbevorstehendem Friedens-Congress und zu vermuthender Abtretung des Hertzogthums Lützenburg, dieß Negotium in Zeiten an Ihro Römische Käyserliche Majestät, mithin an den hochlöblichen Reichs-Congress zu Augspurg dahin angelegentlich recommendiren, aufdaß auf den Fuß, gleichwie im Jahr 1697. weyland Käysers Leopoldi Majestät allerglorwürdigsten Andenckens, an dero damahlige Gefandtschafft, vermög davon hiebeykommender Abschrifft, sehr nachdrücklich verordnet gehabt, daß man mit Fleiß dahin sich zu bemühen hätte, damit beym Friedens-Schluß, um Abtretung des Hertzogthums Lützenburg aus Frantzösischen Händen, die Graf
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schafft Schleiden dem Römischen Reich nicht entzogen, sondern deme und diesem Cräyß beständig beybehalten würde, man nunmehro auch ietztmahligen Käyserlichen Plenipotentiariis ebenmäßigen Befehl auftragen, und zuverläßig zu befördern, daß mehrgedachte Grafschafft Schleiden particulari Pacis Articulo völlig redintegrirt, und beym Reich und Cräyß unturbirt conservirt werde; So haben wir von obtragenden Cräyß-Directorial-Amts wegen die Nothdurfft an allerhöchst gedachte Ihro Käyserliche Majestät bereits gebührend repraesentiret, und obwohln wir nicht zweifeln, es werde dasselbe denen Herren, denenselben und euch zum gemeinen Reichs-Gutachten bevorkommen; So haben wir dennoch auch dieselbe hierdurch absonderlich begrüssen, und ihnen sam̅t und sonders dieß wichtige Negotium kräfftigst recommendiren wollen, und seynd denen Herren, denenselben und euch mit Gnaden, auch gnädig- und geneigtem Willen wohl beygethan. Geben den 3. Aprilis, Anno 1714. Der Herren Grafen, der Herren und Euer freund-geneigt- und gutwilliger allezeit, Frantz Arnold. Der Herren Grafen, der Herren und Euer gantz- und gutwilliger allezeit, Johann Wilhelm, Churfürst. An statt und von wegen allerhöchst-gedachter Seiner Könglichen Majestät, J. U. Motzfeld. Joh. Stückers. Joh. G. Neumann.
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Beylage.
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Leopold etc. WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu
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lassen, wir seynd des Erfolgs von euch gewärtig, und verbleiben euch mit Käyserlichen Gnaden wohlgewogen etc. Wien den 23. Martii, Anno 1697.

CLXXIIX.
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Schreiben Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er bey demselben um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg Ansuchung thut, de Anno 1714. P. P. WIr mögen denenselben nicht verhalten, und wird aus dem allgemeinen Ruff leider! mehr als zu bekannt seyn, was Massen unsere gute Stadt Naumburg und sämmtliche Nachbarschafft daselbst, aus gerechtem Verhängniß des grossen GOttes, durch eine unvermuthet entstandene Pulver-Entzündung in erschrecklichen Brand gerathen, und bey desselben allzugeschwind an vielen Orten zugleich beschehenen Uberhandnehmung viel hundert Personen in das bitterste Armuth und gäntzlichen Ruin gesetzet worden. Wenn denn diesen äuserst bekümmerten Leuten auf alle Weise zu succurriren die Christliche Liebe erfordert, und keines Weges zu zweifeln, die Herrn werden nach ihrer sonst gegen die Nothleidenden rühmlichst bekanndten Gütigkeit sich zu einiger Beysteuer von selbsten willig erfinden lassen; Als haben wir uns aus Christ-Fürstlich-Landesväterlicher Sorgfalt für unsere bedrängte Unterthanen dißfalls zu interessiren, der höchsten Nothdurfft ermessen, und ersuchen dieselbe hierdurch in Gnaden, sie wollen ihres Orts eine freywillige Collecte zu ver
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anlassen, und darneben die Verfügung zu thun belieben, daß dis Eingesammlete, zu Erspahrung der Kosten, und denen armen Leuten zum Besten, unserm Hof-Factor und ihrem Ober-Alten, Peter Karstens, zur Ubermachung zugestellet werden möge. Diese sonderbare Wohlthat werden die armen abgebrandten Leute mit schuldigem Danck erkennen, und sich davor zu iederzeit verbunden erweisen, wir aber etc. Datum Naumburg, 3. Julii, Anno 1714.

CLXXIX.
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Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Anton Ignatii, Frey-Herrn von Otten, an den Käyserlichen Principal-Commissarium daselbst, und Käyserlichen Administratorem in Bäyern, Fürst Maximilian Carln zu Löwenstein-Wertheim, worinn er bey denen Bäyerischen Mauth- und Zoll-Städten an der Donau zu verordnen bittet, daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter der Reichs-Gesandten, Zoll-frey passiret werden möchten, de Anno 1714. P. P. NAchdeme die hohe Reichs-Gesandtschafften ihre Effecten, Bagage, Archiv, Wein und anders, von hier auf Regenspurg zu transferiren, und zu Wasser abführen zu lassen Vorhabens, an denen Bäyerischen Mauth-Städten aber des Würtzburgischen Hochfürstlichen Gesandtens Weine nicht frey passiret werden wollen, sonderlich zu Ingolstadt; Als hat der hochlöbliche Reichs-Convent mich ersucht, bey Eurer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit unterthänig anzutragen, damit von der Käyserlichen Administration an alle Bäyerische
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Mauth-Städte Generalia ergehen möchten, daß sie der Gesandtschafften von Augspurg auf Regenspurg das Wasser hinab führende Bagage, Mobilien, Wein, Archiv, und anders, auf ihr, der Gesandten, vorzeigende, eigenhändig unterschriebene und sigillirte Pässe, oder wenn sie selbst in Person zugegen, auf deren durch ihre Bediente beschehende Anzeige, Mauth, Zoll und Aufschlag, auch anderer Beschwerden frey passiren, und wo sie nicht selbst wollen, anzuländen, nicht anhalten solten; Es wird des Herrn Chur-Pfältzischen Gesandtens Excellenz ein gleiches bey der Hochfürstlichen Regierung Neuburg anbringen; Auf daß nun die hohe Gesandtschafften bey denen Mauth-Städten nicht aufgehalten oder gehindert werden; So habe dieses des obbesagten Reichs-Convents Verlangen hiemit anzubringen nicht unterlassen sollen, darüber Ew. Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Resolution und machende Verordnung dem ersterwehnten hochlöbl. Reichs-Convent wieder zu eröffnen erwarte, wodurch sie, die hohe Gesandtschafften sich mehr verbinden werden, und ich etc. etc. Datum Augspurg, den 30. Julii, Anno 1714.

CLXXX.
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Antwort des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, und Käyserlichen Administratoris in Bäyern, Fürst Maximilian Carls zu Löwenstein-Wertheim, auf vorherstehendes Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg, Frey-Herrns Anton Ignatii von Otten, de Anno 1714.
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P. P. AUf das beliebte, vom 30. elapfi, habe ich nicht ermangelt, nach Innhalt der Anlage, denen meiner Käyserlichen Administration untergebenen Zollbeamten wegen Frey-Passirung der löblichen Gesandtschafften Effecten und Bagage, auch Wein und anderes, das nöthige per Generalia andeuten zu lassen; Es wird auch gut seyn, wenn iede Gesandschafft ihre Bediente und Leute ernstlich dahin anweise, hierinn weiters keinen Unterschleiff von ein so andern zu gebrauchen, womit etc. Datum München, den 2. Augusti, 1714.

Beylag.
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Anzudeuten:
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ALldieweiln, vermög ausgefallen allergnädigsten Käyserlichen Resolution, sich die Reichs-Gesandtschafften von Augspurg wiederum nacher Regenspurg begeben, und ihre Effecten, Bagage, Archiv, Wein und anders, dahin zu Wasser transferiren lassen, welches alles, zumahln der Gesandtschafften eigenthümliches Gut, keiner Exaction unterworffen ist: Als hat sie, Käyserliche Cammer (wie der Administrations-Befehl an dieselbe hiemit ergehet) an alle zwischen gedachten Augspurg und Regenspurg im Land Bäyern gelegene, und Ihro Cammer untergebene Mauth- und Zoll-Städte ohnverzüglich per Generalia zu verfügen, womit selbige obgemeldten Reichs-Gesandtschafften deren zu Wasser und Land führende Bagage, Mobilien, Wein, Archiv und andern Fahrnissen nicht allein auf ihr, der Gesandten, Vorzeigen, eigenhändig unterschrieben und gefertigte
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Pässe, oder, wenn sie selbsten in Person zugegen, auf deren durch ihre Bediente beschehende Anzeig, Mauth, Zoll, Aufschlag, Accis und übrigen Imposten allerdings frey passiren lassen, sondern auch, wo sie nicht selbst anländen wollen, solches zu thun nicht angehalten werden sollen, denn etc. München, den 1. Augusti, 1714. An die Cammer allhier abgangen.

CLXXXI.
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Schreiben des Magistrats zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er sich vor resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg bedancket, und die durch die allgemeine Reichs-Schlüsse ihrer Stadt zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen, auch solches Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren bittet, de Anno 1714.

Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrner, Hoch-Edle, Gestrenge, Veste, Hochgelehrte, gnädig, auch insonders Großgünstige Hochgeehrte Herren,
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EUer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unsern großgünstigen hochgeehrten Herren erstatten wir hiemit den schuldig-gehorsamen und ergebensten Danck, daß dieselbe bey denen über hiesige Stadt verhengten Trübsalen in so viele Wege dero gnädige und besondere Zuneigung gegen diese bezeigen, und uns dero vollkommen zu versichern, auch die Rückkehr anhero, als den fest gestellten locum Comitiorum, zu beschliessen geruhen wollen. Nachdem nun Ihro Käyserlichen Majestät allergnädigst gefallen, daß gegen Mitte nächsten Septembris, Euer Excel
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lenz, Hochwürden, Gnaden und unsere großgünstige hochgeehrte Herren, sich wieder allhier versammlen und einfinden würden, und durch ein allergnädigstes Rescriptum, de 10. Julii zu bedeuten, und daß wir uns darzu bereit halten solten, allermildest anzubefehlen; Als haben nicht ermangeln sollen, gleichwie gegen ihre Käyserl. Maj. allbereits allerunterthänigst beschehen, auch gegen Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unsere großgünstige hochgeehrte Herren, gehorsamst und geziemend zu versichern, daß, wie vor der Abreise, also auch bey der verhoffenden Rückkunfft eines hochlöblichen Reichs-Convents, die Gehörde zu dessen schuldiger Bedienung und Versorgung veranstaltet, und da etwas abgehen solte, von uns, nach Möglichkeit, mit bereitwilligster Dienstfertigkeit Rath geschaffet werden solle. Und gleichwie aus denen bisherigen Zeichen der von Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unsern großgünstigen hochgeehrten Herren verspürten hochschätzbaren Gnaden und Gewohnheit, uns kein Zweifel übrig seyn kan, daß selbige, was zu der durch so grosse Unglücks-Fälle betrübten Stadt und erarmten Bürgerschafft Aufnahme und Besten gereichen mag, gnädigst und geneigt zu gönnen geruhen werden; Also ersuchen dieselbe wir absonderlich gehorsam- und angelegentlich, hierauf gütigste Reflexion zu nehmen, damit ihr der erfreuliche Genuß der von Ihro Käyserlichen Majestät zu erweisen verlangenden, und von Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unsern großgünstigen hochgeehrten Herren, durch dero abgefaste Conclusa zu unserer dancknehmigsten Erkänntniß, veranlasten allerhöchsten Gnad, in der Würcklichkeit
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angedeyen möge. Welche und bereits genossene hohe Güte, nach Möglichkeit, bey aller Gelegenheit, mit gehorsam- und schuldigem Danck zu erkennen uns werden angelegen seyn lassen, die in erfreulicher Hoffnung und Warten, mit Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unserer großgünstigen, hochgeehrter Herren, hochgeschätzter Gegenwart in balde beehrt zu werden, unter Himmlischer Protections-Erlassung in schuldigstem Respect verharren,
Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren Datum Regenspurg, den 31. Julii, Anno 1714. unterthänige, Dienst-ergeben willigste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
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CLXXXII.
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Schreiben Käysers Caroli VI. an Herren Bürgermeister und Rath der Stadt Zürch, worinn er ihnen notificiret, daß Er, und König Ludewig der XIV. in Franckreich, die zu Rastadt angefangene Friedens-Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und dahero sie, gehöriger Orten die benöthigte Anstalten darzu zu machen, ersuchet, de Anno 1714.

Carl der VI. von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, allezeit Mehrer des Reichs etc.
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Wohlgeehrte und besonders Liebe,
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NAchdem Wir, und Ihre Liebden der König in Franckreich, zu Rastadt vor gut befunden, den zu schliessenden Frieden, bey dem das Reich ebenfalls concurriren wird, an einem neutralen Orte vollends zum Stande zu bringen, und die darzu benennten Gevollmächtigten die nöthigen Conferenzien, den 15. instehenden Monats Aprilis, oder längstens den 1. Maji, anfangen sollen; So haben wir, aus besonderm zu der löblichen Republic Schweitz tragenden Vertrauen, gantz gerne zugestanden, daß selbige in der Schweitz möchten gehalten werden, zu welchem Ende wir die Stadt Baden im Ergau zum Congress vorgeschlagen, welche, wie wir vor wenig Tagen erfahren, Ihre Liebden ebenfalls erkieset. Wir haben also nicht anstehen wollen, euch hiervon durch gegenwärtiges Nachricht zu geben, nicht zweifelnd, ihr werdet solches gerne vernehmen, mithin an behörigen Orten die nöthigen Befehle ergehen lassen, zugleich dahin Sorge tragen, damit die bey dergleichen Fällen gebührende
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Anstalten ohne Verzug beobachtet werden möchten, von welchem allen unser lieber Getreuer, der Vice-Cammer-Praesident der Inner-Oesterreichischen Lande, euch weitere Eröffnung thun wird. Dieses versprechen wir uns von eurer Erkänntlichkeit, und wegen der euch allemahl bezeigten sonderbaren Hochachtung, womit wir Euch in Käyserlichen Gnaden gewogen verbleiben. Geben in unserer Stadt Wien, den 28. Martii, Anno 1714. unserer Regierung der Römischen im dritten, der Spanischen im eilfften, und der Ungrischen und Böhmischen auch im dritten Jahre. Carl VI. Friedrich Ottenheimer.

Inscriptio.
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Unsern Wohlgeehrten und besonders Lieben, Bürgermeistern und Rathe der Stadt Zürch.

CLXXXIII.
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Schreiben der Czaarischen Cron-Princeßin, Frauen Charlotten Christinen Sophien, an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn sie demselben die Geburt einer Princeßin notificiret, de Anno 1714. Durchläuchtiger etc. INdem wir der gantz gewissen Zuversicht sind, auch aus Euer Liebden freund-vetterlichen Bezeugungen ihro geneigtes Wohlwollen gegen uns iederzeit ersehen, daß sie an unserm Ergehen einen freundlichen Antheil genommen; So mö
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gen wir auch keinen Umgang nehmen, hiemit Euer Liebden, in Abwesenheit des Czaarischen Cron-Printzens, unsers Herrn Gemahls Hoheit, zu benachrichtigen, was massen der gütige GOtt, heute zwischen 6. und 7. Uhr, in der Morgen-Stunde, uns eine gnädige Entbindung verliehen, und mit einer jungen Princeßin Tochter erfreuet hat; Womit wir Euer Liebden alles ersprießliche Wohlseyn anwünschen, und zu Erweisung aller freundmühmlichen Gefällichkeit willig und bereit verbleiben etc. St. Petersburg, den 12. (23.) Julii, Anno 1714.

CLXXXIV.
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Antwort Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel an die Czaarische Cron-Princeßin, Frau Charlotten Christinen Sophien, worinn er derselben zu der Geburt einer Princeßin gratuliret, de Anno 1714. Durchläuchtigste etc. DEr Empfang Euer Hoheit an mich abgelassenen Schreibens, ist mir um so viel angenehmer gewesen, als ich aus selbigem die deroselben von GOtt gegönnete glückliche Entbindung und Geburt einer jungen Princeßin mit mehrerm zu vernehmen gehabt. Gleichwie nun an Euer Hoheit Vergnügen und Freude ich iederzeit besondern Theil nehme; Also erstatte deroselben hiemit dienstschuldigen Danck, vor solche mir hierunter gegönnete geneigte Nachricht, und wünsche recht inniglich, daß der Höchste Euer Hoheit bald wieder zu
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vortgen Kräfften gnädigst verhelffen, auch der jungen Princeßin zu glücklicher Auferziehung und Wachsthum in allen Tugenden, reichen Segen angedeihen lassen, und mir viele Gelegenheit geben wolle, im Wercke zu erweisen, wie ich Lebens-lang verharre. Saltzdahlen, den 10. Augusti, Anno 1714.

CLXXXV.
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Schreiben Königs George Ludwigs von Groß-Britannien, und Churfürstens zu Braunschweig und Lüneburg, an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben notificiret, daß die Königin Anna von Groß-Britannien das Zeitliche gesegnet, und er nach ihrem Tode in Londen zum Könige in Groß-Britannien proelamiret worden, auch sich ehistens dahin erheben wolle, de Anno 1714.
Wir Georg Ludwig, von GOttes Gnaden König von Groß-Britannien, Franckreich und Irrland, Beschützer des Glaubens, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. etc. Entbieten dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserm freundlich lieben Vettern, Herrn August Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsere Freundschafft, und was wir Liebes und Gutes vermögen, zuvor.

Durchläuchtigster Fürst, freundlicher lieber Vetter,
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WIr mögen der nahen Anverwandtschafft halber, und aus sonderbarem zu Euer Liebden gesetzten Vertrauen, nicht umhin, deroselben hiermit freund-vetterlich kund zu machen, was Gestalt wir heute aus Londen die Nachricht per Expressum erhalten, daß der Königin von Groß-Britannien Majestät den 12. dieses das Zeitliche gesegnet, und wir gleich selbigen Tages zum Könige von Groß-Britannien mit gewöhnlichen Solennitäten öffentlich proclamiret worden, welchem nach es darauf stehet, daß wir mit einer zu unserer Abholung aus Engelland erwartenden Esquadre, zu würcklicher Betretung des uns angestammeten Groß-Britannischen Throns, uns fördersamst dahin begeben werden. Wir zweifeln keines Weges, Euer Liebden werden sich mit uns darüber erfreuen, und uns dasjenige gerne gönnen, was die Göttliche Providenz uns und unserm Hause auf solche Weise zugewandt. Wir versichern Eure Liebden, daß wir die Ehre dero Freundschafft iederzeit hoch halten, und über unsers Gesammt-Hauses Interessen mit Euer Liebden in freund-vetterlichem Vertrauen ferner zu communiciren nicht unterlassen werden, und wir verbleiben Euer Liebden zu freundvetterlichen Gefällichkeiten stets willigst und geflissen. Hannover, den 17. Augusti, Anno 1714. Euer Liebden Freundwilliger Vetter, Georg Ludwig. R.
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CLXXXVI.
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Antwort Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, an König Georg Ludwigen von Groß-Britannien, und Churfürsten zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er demselben zu erlangter Königlichen Würde in Groß-Britannien gratuliret, de Anno 1714. Durchläuchtigster etc. NAchdem aus Euer Königlichen Majestät, unterm 17. hujus, an uns abgelassenem hochwerthesten Schreiben wir in mehrerm vernommen, was Gestalt dieselbe, nach dem tödtlichen Hintritt der Königin von Groß-Britannien Majestät, zu deren Nachfolger und Könige von Groß-Britannien öffentlich proclamiret worden, auch mit nächstem dero Reise nach Engelland, zu würcklicher Betretung des ihro angestammeten Groß-Britannischen Throns, anzutreten entschlossen, haben wir darüber so viel grössere Freude empfunden, als wir, wegen der nahen Anverwandtschafft, in welcher mit Euer Königlichen Majestät wir zu stehen die Ehre haben, iederzeit besondern Theil an demjenigen nehmen, was zu dero und dero Königlichen Hauses sonderbaren Aufnahme immer gereichen kan. Dahero wir nicht unterlassen mögen, Euer Königlichen Majestät für sothane Notification dienst- und freund-vetterlich zu dancken, mithin deroselben zu solcher erlangten höchsten Würde unsere aufrichtige Congratulation mit dem hertzinnigsten Wunsche beyzufügen, daß Euer Königlichen Majestät dieselbe zu unsterblicher Gloire und immer
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währendem Vergnügen, dero Königlichem Hause, Landen und Unterthanen aber zu beständiger Prosperität und gedeylichem Anwachs erspriessen möge. Und wie die von Euer Königlichen Majestät uns gegebene Versicherung, dero höchstschätzbare Freundschafft ohnveränderlich mit uns fortzusetzen, auch in unsers Gesammt-Hauses Angelegenheiten ferner vertraulich zu communiciren, uns zu nicht geringer Danck-Erkänntlichkeit verbindet; Also wollen dieselbe von uns die reciproque Versicherung annehmen, daß wir uns iederzeit zur Ehre rechnen werden, Euer Königlichen Majestät bey allen Vorfallenheiten unsere aufrichtige Intention und Hochachtung in der That darzulegen. Solches nun mit mehrerm zu bezeugen, haben an Eure Königliche Majestät wir unsern geheimen Cammer-Rath, Hieronymum von Münchhausen, abzuschicken nicht ermangeln wollen, und ersuchen dieselbe hiemit dienst- und freund-vetterlich, demselben geneigtes Gehör zu verstatten, und wie in alle seinem Anbringen, also auch absonderlich in demjenigen ihm völligen Glauben zu geben, was von unserer aufrichtigen Dienst-Begierde deroselben zu versichern, wir ihm aufgegeben haben. Womit Euer Königl. Majestät wir zu allen etc. Geben in unser Festung Wolffenbüttel, den 20. Augusti, Anno 1714.
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Erstes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Europaeischen Staats-Cantzley vorkommende Historische Materien; Dabey zu mercken, daß die grosse Zahl allezeit den Theil, die kleine aber die Seite des angezeigten Theils bedeute.
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A.
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Aachen, dem Magistrat daselbst notificiret der Käyser Leopoldus, daß der Deputations-Tag von Franckfurt nach Regenspurg solle verlegt werden. I. 840
Bürgemeister und Rath daselbst werden von dem Churfürstlichen Collegio ersuchet, die daselbst befindliche Käyserliche Insignien nach Franckfurt zur Käyserlichen Crönung, durch einige aus ihrem Mittel, zu überschicken. VII. 397 Dom Capitul daselbst wird ebenfalls von dem Churfürstlichen Collegio, wegen Uberschickung gedachter Insignien, ersuchet. VII. 399 erhält die Versicherung, daß ihm dieses nicht zum Praejudiae gereichen solle. VII. 401
Abassi, mit selbigem wollen sich die Tartern und Moldauer in Siebenbürgen conjungiren. II. 426
Abdanckung der Völcker wird von der Reichs-Gesandtschafft bey dem Schwedischen Generalissimo urgiret. I. 148. 154. 168. 181. 187
Abgesandte, vid. Gesandtschafft.
Abmahnungs-Schreiben Käysers Leopoldi an den
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König in Dänemarck, Fridericum IV. von denen Hostilitäten wider Hollstein Gottorff. V. 147 Ejusd. an den Churfürsten zu Cölln, Josephum Clementem, von der in seinem Stifft vorgenommenen Werbung und Contributions-Foderung. V. 425 des Dom-Capituls zu Cölln an gedachten Churfürsten, von der vorhabenden particulier-Association mit einigen Chur- und Fürsten. V. 387 des Churfürsten zu Pfaltz, Johann Wilhelms, an den König von Schweden, von der Invasion in die Sächsischen Chur- und Erb-Länder. VI. 611 des Churfürstens zu Brandenburg, Friderici III. an den Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, von denen Hostilitäten gegen die Cron Dänemarck. V. 163
Abolition des vierdten Articuls im Ryßwickischen Frieden wird urgiret. VIII. 32. sqq.
Abschieds-Schreiben des Grafen Francisci Frangepani an seine Gemahlin, als er justificiret werden solte. II. 873 des Grafen Peters von Serini an seine Gemahlin, als er solte enthauptet werden. II. 875
Accis, Streitigkeiten, so zu Augspurg deswegen entstanden. VII. 932. sqq.
Achachja, Frantzösischer Secretarius, kommt mit einem Friedens-Project zu Berlin an. VIII. 80
Achts-Erklärung, Käyserliche, wider die Stadt Bremen. I. 341. 344 wider Chur Cölln und Chur Bäyern. VI. 822. 1124 wider den Hertzog von Mantua. VI. 1125 eines Reichs Fürsten soll mit des Reichs-Fürsten-Standes Bewilligung vorgenommen werden. VI. 821 1124. sqq. wider die Stadt Erfurth, suchet der Ober-Sächsische Cräyß zu hintertreiben. II. 351. sqq. derselben Execution wird Chur Mäyntz disputirlich gemacht. II. 354. sqq. wird durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353. 378. um Suspension derselben hält der Rath zu Ersurth an. II. 375
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Adalbertus, Abt zu Fulda, verspricht des Cammer-Praesidentens Ansuchen, wegen einer Cammer-Gerichts-Visitation, befördern zu helffen. V. 580
Adam Lorentz, Bischoff zu Regenspurg, gratuliret dem Hertzog Augusto zu Braunschweig zum neuen Jahre. II. 596
Admission ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Städtischen Collegio, suchet die Stadt Bremen. I. 489. sqq. wider dieselbe protestiren die Königlichen Schwedischen Gesandten. ibid.
Adolph, Pfaltzgraf beym Rhein, verlässet das ihm von seinem Herrn Bruder, König Carl Gustaven in Schweden, anvertraute Gouvernement in Preussen. II. 33
Adolph Friedrich der andere, Hertzog zu Mecklenburg Strelitz, versichert den König in Preussen, daß er denen mit ihm aufgerichteten Successions-Recessen nachleben wolle. V. 334 demselben berichtet der König in Preussen, daß er, zu mehrerer Versicherung seines eventualen Successions-Rechts, den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen habe, und bittet ihn aus dessen Cantzley ihm auch geben zu lassen. VI. 921. sqq. dessen Absterben wird von seinem Printz, dem Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel, notificiret. VI. 942
Adolph Friedrich der dritte, Hertzog zu Mecklenburg Strelitz, erhält von dem Käyser Veniam AEtatis, und tritt die Regierung seiner Lande an. VI. 1039 protestiret in einem Schreiben an den Hertzog Friedrich Wilhelm zu Schwerin, wider die von ihm dem Chur- und Marggräflichen Hause Brandenburg vergönnte Führung des Mecklenburgischen Tituls und Wappens. VI. 1072. sqq. protestiret auch in einem Schreiben an den König Friedrich den ersten in Preussen selbst, wegen des von ihm angenommenen Mecklenburgischen Tituls und Wappens. VI. 1076. sqq. giebt deswegen auch bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ein Protestations-Schreiben ein. VI. 1083
Adolph Friedrich, Graf zur Lippe, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um eine Intercession bey dem Käyser, daß selbiger die Conventuales zu Lemgau
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von seinem Reichs-Hof-Rath gäntzlich ab- und zu ihrer Schuldigkeit gegen ihn anweisen möge. VI. 962 vor selbigen intercediret in der Lemgauischen Sache das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage bey dem Käyser Josepho. VI. 970 ersuchet den Hertzog von Zelle, Georg Wilhelmen, vor ihn bey denen General-Staaten zu intercediren, daß sie seine Herrschafften, Vianen und Ameyden, nicht wider das Herkommen mit Oneribus belegen möchten. VIII. 594
Adolph Friedrich, Wild- und Rhein-Grafe. II. 521. 533
Adolph Johann, Pfaltzgraf beym Rhein zu Zweybrücken, fodert von Graf Ludwig Eberhardten zu Leiuingen Westerburg die Gewehrschasst über die von ihm erkausste, aber von vielen Creditoribus in Anspruch genommene Grafschafft Rixingen, oder die Restitution der erlegten Kauff-Gelder. II. 780. 785 demselben verspricht Graf Ludwig Eberhardt zu Westerburg, in allem Satisfaction zu geben. II. 787. sqq. recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg sein Interesse und Angelegenheiten. III. 400
Adolph Vratislaus, Graf von Sternberg, Böhmischer Vice-Cantzler. III. 682
Ahlefeld (Dethleff von) I. 675. 678. VIII. 73
Ahlefeld (Friedrich Graf von) I. 678. III. 835. sqq.
Ahrensdorff, Königlicher Dänischer General. III. 495
Albendye (Georg) IV. 965
Albertina, verwittibte Fürstin zu Nassau-Dietz, gratuliret dem Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 295
Albertina Agnese d’Orange, verwittibte Stadthalterin von West-Frießland, notificiret denen Staaten von West-Frießland ihre Reise nach Teutschland, und bedancket sich vor alle erwiesene Liebe und Ehre. III. 894. sqq.
Albertina Friderica, Hertzogs Christiani Augusti von Hollstein und Bischoffs zu Lübeck Gemahlin. VI. 868
Albrecht, Bischoff zu Halberstadt. VIII. 531
Albrecht, Hertzog von Sachsen-Coburg, zwischen ihm und Hertzog Bernhardten zu Sachsen-Meinungen aufgerichteter Recess, wegen Führung des Coburgischen Voti auf dem Reichs-Tage. V. 593. VIII. 359. 360. sqq.
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suchet dem König in Preussen noch wegen der von Ihro Königlichen Majestät in Pohlen an ihn überlassenen Qvedlinburgischen Erb-Vogtey und Territorial-Gerechtigkeit Difficultäten zu machen. VIII. 527. 538. 550
Albrecht, Graf zu Rheinstein. VIII. 531
Albrecht, Graf von Zintzendorff, ersuchet Käysers Ferdinandi III. hinterlassene Wittib, Eleonoram, um allergnädiaste Erlassung seines Dienstes. III. 213. erhält dieselbe. II. 216
Albrecht Anthon, Graf zu Schwartzburg, ersuchet nebst denen andern Schwartzburgischen Grafen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um eine Recommendation an den Käyser, damit ihre Grafschafft von der Fürstlichen Braunschweigischen Einqvartierungs-Last befreyet werden möge. III. 357. sqq.
Albrecht Ernst, Graf von Oettingen, wird vom Käyser Leopoldo in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. III. 345 bedanckt sich davor gegen den Käyser. III. 353 dessen Erhöhung soll dem Gräflichen Oettingischen Hause nicht praejudicirlich seyn. III. 345 beklagt sich bey dem Käyser, über die Jalousie seiner Gräflichen Agnaten. III. 354. sqq.
Albrecht Ernst der jüngere, Fürst von Oettingen, dessen Vormünder suchen die Differentien zwischen den Fürstlichen und Gräflichen Oettingischen Häusern beyzulegen. IV. 392. sqq. denselben befiehlet der Käyser in das Reichs-Fürsten-Collegium zu introduciren. IV. 1009 urgiret diese Introduction bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1107 dessen Introduction bleibet dem ungeachtet in suspenso. VI. 885 protestiret gegen die Reichs-Versammlung, daß kein anderer vor ihm ad Sessionem & Votum möge admittiret werden. ibid. hält bey der Reichs-Versammlung um die verledigte Generals-Stelle von der Reichs-Cavallerie an. VII. 556
Alexander VIII. Römischer Pabst, desselben auf dem Tod-Bette geschehenes aufrichtiges Bekänntniß. V. 473
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alexander Sigismund, Bischoff zu Augspurg, will der freyen Reichs-Ritterschafft in ihren Desideriis, die Erhaltung Voti & Sessionis bey Reichs- und Cräyß-Conventen betreffend, assistiren. IV. 487 ersuchet die Reichs-Versammlung, sein Hoch-Stifft vor den in der Bäyerischen Unruhe erlittenen grossen Schaden mit einer billichen Indemnisation zu bedencken. VI. 678
Alexandrina Elisabeth, Landgrof Carls von Hessen-Rheinfelß Gemahlin, wird von Landgraf Wilhelmen zu Hessen-Rheinfelß ersuchet, ihren Gemahl, als seinen Herr Bruder, zu einen gütlichen Vergleich zu disponiren. V. 155
Alexius Petrowitz, Czarischer Cron- und Erb-Printz, dessen Mariage mit des Hertzogs Anthon Ulrichs von Wolffenbüttel Princeßin Enckelin, Charlotta Christina Sophia. VII. 375. 376. 377. 952. 954
Allegre (d’) Frantzösischer General-Lieutenant, wird gefangen. VI. 453
Allianz-Tractaten, Franckfurthische, einiger Chur- und Fürsten, mit denen Cronen Franckreich und Schweden. I. 784. 798. 777 die bey denenselben befindliche Gesandten excusiren selbige bey dem Churfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg. I. 801 werden dem ungeachtet von Chur Brandenburg höchst gemißbilliget. I. 804 werden dem Käyser durch gemeldte Gesandte notificiret. I. 808. seqq. werden aber von dem Käyser auch gemißbilliget. I. 819 wollen dem Bischoff Bernhardt von Münster ebenfalls nicht anstehen. II. 24. seqq. dabey inter essirte Fürsten nehmen sich des Bischoffs von Münster wider die General-Staaten an. II. 120. 131 gedachter Fürsten G. sandte thun ein gleiches in Faveur des Pfaltzgrafens von Neuburg. II. 255. 264
Allianz Churfürst Friedrich Wilhelms von Brandenburg, mit denen General-Staaten. II. 990. seqq. des Käysers mit verschiedenen Puissancen, der Spanischen Succession halber. V. 409. 574. 576
Allianz, Nördlingische, zwischen dem Käyser, denen General-Staaten und denen associirren Reichs-Cräyssen. VI. 1094. 1095. VIII. 53. seqq.
Allianz zwischen Chur Mäyntz und Sachsen, dem Bischoff von Bamberg, und Fürstlichen Sächsischen Häusern. VIII. 110
Almandingen (Benedictus Renner von) Decanus zu Münster in St. Gregorienthal. I. 417
Almayda (Petro de) signalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VIII. 162
Almelo (Herr von) Deputirter derer General-Staaten, dessen Conduite wird von dem Erb-Printzen von Hessen-Cassel sehr gerühmet. VI. 379
Altona profitiret von der Sperrung der Stadt Hamburg. VII. 896
Altonaischer Vergleich zwischen der Cron Dänemarck und dem Hause Hollstein Gottorff. IV. 710 desselben Guarantie wider die Cron Dänemarck zu praestiren ersuchet der Hertzog Friedericus IV. von Hollstein Gottorff Fridericum Augustum, König in Polen und Churfürsten von Sachsen. IV. 1141. seqq.
Alt-Ranstädtischer Friede, vide Ranstädtischer Friede.
Amalfi (Duca di) I. 255
Amalia, Hertzogs Johann Wilhelms zu Sachsen-Eisenach Gemahlin. IV. 856
Amalia Elisabeth, verwittibte Landgräfin von Hessen-Cassel, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster wegen Einstellung derer Kriegs-Pressuren und Abdanckung der Völcker ersuchet. I. 62
Ambassadeur, dieses Praedicat suchen die Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, vor ihre und anderer Reichs-Fürsten Ministros, auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen. III. 582. welches sie auch erhalten. VI. 693
Amberg, die Chur-Bäyerische Regierung daselbst wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent, um ein gütiges Tractament der daselbst aufbehaltenen Kriegs-Gefangenen, und baldige Auswechßlung derselben ersuchet. VI. 22. seqq. protestiret bey dem Fränckischen Cräyß Convent wider die Demolition der Festung Rotenberg. VI. 130
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ersuchet den Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenant, Graf Christioph Wilhelmen von Aufsaß, gedachte Demolition zu hintertreiben. VI. 139
Amelia, Fürst Henrici Casimiri von Nassau-Dietz hinterlassene Wittib, protestiret, als Vormünderin ihres minderjährigen Printzens, Johann Wilhelms, bey dem Käyser Josepho, wider die Erhöhung der freyen Grafschafft Mörs in ein Reichs-Fürstliches Lehen. VI. 784 recommandiret die Praetensiones ihres Printzens verschiedenen Reichs-Fürsten. VI. 794 ingleichen der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 803
Amelot (Mr.) denselben ersuchet die gesammte Schweitzerische Eydgenossenschafft, ihren Zustand dem König in Franckreich bestens zu recommandiren. IV. 864
Ameyden, souveraine Herrschafft, dem Grafen von der Lippe zuständig, wird von denen General-Staaten mit ungewöhnlichen Oneribus beleget. VIII. 594
Ammann (Gottfried) Käyserlicher Rath und Pfleger der Stadt Augspurg, wird von denen Frantzosen von dar als Geissel mitgenommen. VI. 319. 323 dessen Befreyung. VI. 343
Ampringen (Johann Caspar) Administrator des Teutschen Ordens, nimmt das von dem Käyser ihm angetragene Gouvernement im Königreich Ungarn an. III. 22 demselben recommandiret Churfürst Johann Georg der andere von Sachsen, die Protection derer Evangelischen im Königreich Ungarn. III. 23
Anhaltische Fürsten, sämtlichen, thun bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Ansuchung, wegen der Restitution ihrer zum Stifft Halberstadt gekommenen Grafschafft Ascanien, oder Reichung eines AEquivalents dagegen. III. 822 vor selbige intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen besagter Grafschafft Ascanien. III. 831
Anländungs-Gerechtigkeit erhält die Stadt Regenspurg wiederum aufs neue vom Käyser Josepho. VI. 954. seqq.
Anna Catharina, Gräfin von Serini, ersuchet den Käyser
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Leopoldum um Loßlassung ihres gefangenen Gemahls Graf Peters von Serini. II. 855 von ihr nimmt ihr Gemahl in einem Schreiben Abschied, ehe er enthauptet worden. II. 876
Anna Catharina, verwittibte Rhein-Gräfin, ersuchet im Nahmen ihres Herrn Sohns, nebst denen andern Evangelischen Rhein-Grafen, das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg um Assistenz wider die Eingriffe des Fürsten Carl Theodori Ottonis von Salm. V. 167
Anna Dorothea, Aebtißin zu Qvedlinburg, bezeigt sich unwillig über die zwischen Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg getroffene Transaction wegen der Qvedlinburgischen Erb-Vogtey, und will den Churfürsten von Brandenburg noch viel Difficultäten machen. IV. 1163. VIII. 526. seqq. wird von Königlicher Majestät in Polen Friderico Augusto ermahnet, sich dem Churfürsten von Brandenburg nicht weiter zu opponiren. IV. 1163. sqq. rechtfertiget ihre Conduite in einem Schreiben an Königliche Majestät, Fridericum Augustum. IV. 1165 notificiret dem König in Preussen, Friderico I. daß ihr Capitul bey bevorstehender Wahl einer Coadjutorin auf die Princeßin Magdalenam Sibyllam von Sachsen-Weissenfelß reflectire, und bittet ihn sein Sentiment ihr darüber zu eröffnen. VI. 292. seqq.
Anna Elisabeth, Wild- und Rhein-Gräfin, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sich die Frantzosen des Schlosses Oberstein bemächtiget, und von denen Unterthanen Brandschatzung gefodert, bittet sich deswegen ihrer bey dem Käyser an zunehmen. III. 1025
Anna Elisabeth, Hertzog Christian Ulrichs von Würtenberg Oelß zu Bernstadt Gemahlin, wegen dero Absterben condoliret der Rath zu Breßlau ihrem Gemahl. VIII. 155
Anna Elisabeth, verwittibte Gräfin zu Hatzfeld und Gleichen, urgiret im Nahmen ihrer dreyen unmündigen Söhne bey dem Käyser Carolo VI. das dem Gräflichen Hatzfeldischen Hause schon vom Käyser Ferdinando III. beygelegte Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren. VII. 628
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Anna Maria Francisca, Printz Gastons von Toscana Gemahlin, gratuliret dem Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel, wegen Vermählung dessen Princeßin Enckelin an König Carl den dritten in Spanien. VI. 947
Anna Sophia, verwittibte Churfürstin von Sachsen, gratuliret dem Käyser Josepho zum neuen Jahre. VI. 658 ingleichen der Käyserin VVilhelminae Amaliae. VII. 659 wie auch dem Könige in Preussen, Friedrich dem ersten. VI 661. ingleichen Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel. VII. 466
Anna Sophia, Hertzogs Julii Sigismundi von Würteuberg-Oelß zu Juliusburg hinterlassene Wittib, gratuliret dem Hertzog Rudolph Augusten von Braunschweig zum neuen Jahre. VI. 292
Anna Susanna, des Herrn von Leschbau, Commendantens auf der Festung Königstein, Gemahlin. II. 229
Anshelm Frantz, Churfürst zu Mäyntz, wird von dem Käyser Leopoldo ermahnet, in der Canonicat-Sache des von Redings, von seiner Metropolitischen Jurisdiction nichts zu vergeben. III. 1065 wird von dem engern Schwäbischen Cräyß-Convent zu Biberach ersuchet, gedachten Cräysses Ruhe und Sicherheit bey der Franckfurtischen Conferenz befördern zu helssen. IV. 14 giebt der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Nachricht, wegen des zwischen des Reichs und denen Königlichen Frantzösischen Gesandten, auf dem Deputations-Convent zu Franckfurt, streitigen Puncti Idiomatis in tractando. IV. 22. sqq. über ihn beschweret sich Ernst August, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg, und Bischoff zu Oßnabrück, bey dem Käyser Leopold, daß er die Reichs-Stände auf dem Deputations-Convent zu Franckfurt an ihrem hexgebrachten Modo per majora concludendi gehindert habe. IV. 29. sqq. demselben führet Bischoff Peter Philipp zu Bamberg die von dem Frantzösischen Ministre Canly wider ihn und andere Reichs-Glieder ausgestossene schimpff liche Reden zu Gemüthe. IV. 43. sqq.
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bey denselben beschweret sich der Käyser Leopold, über die von seinem Reichs-Directorio zu Regenspurg vorgenommene Neuerung, durch Communication eines unförmlichen Reichs-Schlusses an den Frantzösischen Gevollmächtigten daselbst. IV. 53. 54 eyfert, daß man so saumselig sey in Befestigung des Friedens mit der Cron Franckreich. IV. 173. seqq. entschuldiget sich gegen Chur Bäyern, daß er wegen des unterbliebenen Armistitii mit der Cron Franckreich zu dem Türcken-Krieg nach seinem Wunsch nicht habe concurriren können. IV. 231. seqq. demselben notificiret der Käyser, daß der König in Franckreich den Stillstand zu brechen suche. IV. 420 ersucht den Käyser, daß er der freyen Reichs Ritterschafft zu den von ihr gesuchten Voto auf Reichs- und Cräyß-Tägen helffen möge. 469 ersuchet den Bischoff von Bamberg und andere Reichs-Fürsten, daß sie die freye Reichs Ritterschafft in ihrem erwehnten Suchen secundiren möchten. IV. 473 denselben ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, seine zu Regenspurg anhängig gemachte Satisfactions- wie auch die so genannte Lockhumische Sache bestens zu secundiren. IV. 520. seqq. wird nebst dem Churfürsten von Trier zum Commissario ernennet, wider den Juden Löw Schuch und Complices, wegen beschuldigten Corruption am Cammer-Gerichte zu Speyer. IV. 555 nimmt in seine Residenz-Stadt Mäyntz Frantzösische Guarnison ein. IV. 667 entschuldiget sich deswegen bey dem Käyser. ibid. wird von dem Käyser ersuchet, sämmtliche Churfürsten zu einer Zusammenkunfft nach Augspurg zu invitiren. IV. 736. demselben remonstriren die Gesandten der geistlichen Reichs Fürsten zu Regenspurg den Schaden, der der Catholischen Religion aus der von dem Hertzog zu Braunschweig gesuchten neundten Chur-Würde zuwachsen könte. IV. 907. seqq. wird von denen wider die neundte Chur-Würde sich opponirenden Fürstlichen Gesandten ersuchet, sein Reichs-Directorium zu Regenspurg dahin anzuhalten, daß es den per Majora im Fürstlichen Collegio wegen der neundten Chur-Würde gemachten Schluß acceptiren möchte. IV. 912 wird von der verwittibten Hertzogin zu Würtenberg, Magdalenen Sibyllen, ersuchet, das Würtenbergische Haus bey seinem Reichs-Fähndrichs-Amt mainteniren zu helffen. IV. 937 wird von Bischoff Johann Philippen zu Passau ersuchet, ihm in seiner vorhabenden Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nicht zuwider zu seyn. VIII. 406. seqq.
Anspach, Marggraf Wilhelm Friedrich, vid. Wilhelm Friedrich. Marggraf Georg Friedrich, vid. Georg Friedrich.
Anthon, des heiligen Römischen Reichs Graf, Freyherr von Aldenburg, vermählet sich mit des Landgraf Friedrich Jacobs zu Hessen-Homburg Princeßin Schwester, VVilhelmina Maria. VII. 237
Anthon Egon, Fürst von Fürstenberg, über die Proceduren des Käyserlichen Hofs wider ihn beklaget sich sein Vetter Frantz Egon, Bischoff zu Straßburg, bey Hertzog Johann Friedrichen zu Hannover. III. 671. seqq. ersuchet die Braunschweigischen Fürsten um eine Intercession bey dem Käyser, daß er die von ihm nach Franckreich seiner Mariage wegen gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768
Anthon Ferdinand, Hertzog von Guastalla, urgiret bey der Reichs-Versammlung seine Praetension auf das Hertzogthum Mantua. VII. 424 vor ihm intercediret das Churfürstliche Collegium bey ietztregierender Käyserlichen Majestät. ibid.
Anthon Florian Fürst von Lichtenstein, wird von dem ietztregierenden Käyser in seiner Ober-Hofmeister-Charge confirmiret. VII. 366. seqq. ihm gratuliret deswegen der Magistrat zu Nürnberg. ibid.
Anthon Günther, Graf zu Oldenburg. II. 653.
Anthon Günther, Graf zu Schwartzburg. III. 360. Vid. Albrecht Anthon. denselben eröffnet der Käyser Josephus seine Meynung, wie sich die Capitularen zu Qvedlinburg bey der
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Wahl einer neuen Aebtißin zu verhalten hätten. VI. 1100. seqq.
Anthon Nytz, Graf von Wartenburg, Oesterreichischer Land-Commissarius. VI. 459
Anthon Ulrich, Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel, führet gemeinschafftliche Regierung mit seinem Bruder Rudolph Augusten. V. 548 wird beschuldiget, als läge er mit denen Frantzosen unter einer Decke. V. 549 soll deswegen auf Käyserlichen Befehl von seinem Bruder ex Consortio Regiminis gestossen werden. V. 548 verantwortet sich gegen den Käyser wider erwehnte Beschuldigungen. V. 551. seqq. dessen Conduite justificiret sein Bruder, und entschuldiget sich gegen den Käyser, daß er sich nicht resolviren könne ihn, der Käyserlichen Ordre zu Folge, aus der gemeinschafftlichen Regierung zu stossen. V. 542. seqq. beschweret sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß er in ihrem wider die Cron Franckreich publicirten Manifest zur Ungebühr mit berühret worden, und verlanget deswegen Satisfaction. V. 589 ermahnet nebst seinem Bruder, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, daß er die Cammer-Gerichts Praesidenren-Stelle nicht resigniren, sondern den Effect der nechstfolgenden Visitation erwarten solle. V. 857. seqq. demselben notificiret der Landgraf zu Hessen-Cassel die Geburt eines jungen Printzens. IV. 824 gratuliret Landgraf Ernst Ludwigen von Hessen-Darmstadt, zur Geburt einer jungen Princeßin. IV. 1170 ermahnet Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, daß er seine Reichs-Vota auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg wiederum durch einen eignen Gesandten möge vertreten lassen. V. 457. seqq. ersuchet das Dom-Capitul zu Hildesheim, denen Beschwerden der Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abzuhelffen. VI. 169 ziehet, in dessen Unterbleibung, die aus seinen Landen gedachtem Stifft und andern Catholischen zukommende Intraden ein. VI. 170 demselben notificiret das Dom-Eapitul zu Münster
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das Absterben ihres Bischoffs, Friedrich Christians. VI. 577 condoliret deswegen gedachtem Dom-Capitul. VI. 579 ermahnet nebst dem König in Schweden, Krafft des Nieder-Sächsischen Cräyß-Directorii, den Graf Christian Dethlef zu Rantzau, wegen des Amts Barmstädt keine Weitläufftigkeit anzufangen, und den Käyserlichen Ausspruch zu erwarten. VI. 584. sqq. wird von Hertzog Christian Augusten, Bischoffen zu Lübeck, zu Gevattern gebeten. VI. 868 demselben notificiret Hertzog Adolph Friedrich der dritte von Mecklenburg-Strelitz das Absterben seines Herrn Vaters. VI. 941. dem er deswegen condoliret. 943 desselben Princeßin Enckelin, Elisabeth Christina, wird an den König Carl den dritten in Spanien vermählet. VI. 944. sqq. demselben notificiret Hertzog Adolph Friedrich von Mecklenburg-Strelitz, daß er Veniam AEtatis erhalten, und die Regierung seiner Lande angetreten. VI. 1039 wird zum Commissario ernennet, zu Erörterung derer Differentien zwischen dem König in Preussen und der Stadt Nordhausen. VII. 50. sqq. notificiret dem Käyser, dem König in Dänemarck, dem Churfürsten von Pfaltz, und andern Chur- und Fürstlichen Personen, das Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren, Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Bevern. VII. 172. 173. 175. 176 demselben notificiret der Käyser Josephus, daß er Fürst Ludwig Friedrichen zu Schwartzburg-Rudelstadt das Diploma über seinen Reichs-Fürsten-Stand habe ausfertigen lassen. VII. 193 demselben notificiret nur erwehnter Fürst selbst seine erlangte Fürstliche Dignität. VII. 224 gratuliret gedachtem Fürsten zu der erlangten Dignität. VII. 225 demselben notisiciret Landgraf Friedrich Jacob zu Hessen-Homburg, die Vermählung seiner Schwester an Graf Anthon von Aldenburg. VII. 237 demselben notificiret Fürst George Albrecht von Ost-Frießland das Absterben senes Printzens, George Christians. VII. 239
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dem selben berichtet der Moscowitische Czaar den mit der Ottomannischen Pforte geschlossenen Frieden. VII. 952 demselben gratuliret die Hertzogin zu Würtenberg-Stuttgard, ingleichen Marggraf Friedrich Carl zu Culmbach, daß König Carl der dritte in Spanien die Käyserliche Würde erlanget. VII. 372. 388 dessen Princeßin Enckelin, Charlotta Christina Sophia, wird an den Czaarischen Cron-Printzen, Alexium Petrowitz, vermählet. VII. 375. sqq. 417 demselben notificiret Fürst George August zu Nassau-Idstein die Ehe-Allianz zwischen Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Merseburg, und seiner Princeßin, Henrietten Charlotten. VII. 382 an selbigen abgelassene Gratulations-Schreiben verschiedener hohen Personen, wegen glücklich erlebten neuen Jahres. VII. 430. 449. 459. 461. 465. 466. IV. 779. 781 erhält vom ietztregieren den Käyser Ordre, einen Cräyß-Tag aus zuschreiben. VII. 635 wird vom Käyser Leopold, nebst andern Chur- und Fürsten, zum Conservatone des Protectorii, so er der Aebtißin zu Hervord ertheilet, ernennet. VIII. 554 wird von dem geistlichen Ministerio zu Braunschweig flehentlich gebeten, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen. VIII. 619. sqq. desselben Tod. VIII. 37
Anwartschafft auf Ost-Frießland suchet Chur-Brandenburg. IV. 588
Arbogast (Philipp Ludwig) Fiscal am Käyserlichen Cammer-Gericht, erhält vom Käyser Leopold Ordre, wider diejenigen zu inquiriren, die sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 138. sqq.
Arco (Graf von) Käyserlicher Feld-Marschall-Lieutenant V. 720
Arcy (Marquis d’) Königlicher Frantzösischer Envoyé an dem Zellischen Hof. VIII. 150. 161
Armistitium, vid. Stillstand
Arnstädtischen Fürstens Streitigkeiten, mit denen Hertzotzogen zu Sachsen, Ernestinischer Linie, vid. Christian Wilhelm.
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Arnstadt wird mit Sachsen-Weimarischen Trouppen besetzet. VII. 302
Arroe, Insul, den Hertzog von Hollstein-Plöen gehörig, will das Gottorffische Haus sich tributair machen. VIII. 579 gehöret zu dem Königlichen Antheil. ibid. wie sie an die Hertzoge von Hollstein gekommen. VIII. 560
Ascanien, Gefürstete Grafschafft, wird von dem Stifft Halberstadt dem Fürstlichen Anhaltischen Hause vorenthalten. III. 822 wird in dem Münsterischen Schlusse zugleich als ein AEquivalent an Chur Brandenburg, vor die cedirten Pommerischen Lande gegeben. III. 823 vor selbige begehret das Haus Anhalt wiederum ein AEquivalent. ibid. um welches auch Chur Brandenburg selbst bey der Reichs-Versammlung vor das Haus Anhalt sollicitiret. III. 831
Aschaffenburg, Churfürstliche Mäyntzische Residenz-Stadt, wird von denen Frantzosen eingenommen. III. 97
Association des Schwäbischen und anderer Reichs-Cräysse. IV. 51. V. 500. 579. VI. 1087. VII. 936
Attalajo (Graf von) fignalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Attestat des Käyserlichen Principal-Commissarii zu dem Reichs-Tage, Fürst Maximilian Carls von Löwenstein-Wertheim, vor einige nach Ulm destinirte Kauffmanns-Güter, daß selbige von keinen verdächtigen Orten gekommen. VII. 1004
Au (Freyherr von) Churfürstlicher Mäyntzischer Cämmerer, und der freyen Reichs-Ritterschafft Abgeordneter an den Käyser, wegen ihres verlangten Voti & Sessionis auf Reichs- und Cräyß-Tägen. IV. 469. 472
Avaux (Comte d’) wird von dem König in Franckreich als Ambassadeur nach dem Haag geschicket, wegen der Spanischen Successions-Sache gütliche Tractaten zu pflegen. V. 411 wird zurücke gefodert. ibid.
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Aubri (d’) Lothringischer Abgeordneter zu dem Franckfurtischen Reichs-Deputations-Tag, verlanget einigen Vorschuß. I. 556. weswegen Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz vor ihn bey dem Reichs-Convent intercediret. ibid.
Audienz wird von dem König in Schweden denen Chur-Brandenburgischen Gesandten abgeschlagen. I. 741
Auffoderungs-Schreiben des Sächsischen Chur-Printzens, Johann Georg des dritten, unter der Masque eines Wendischen Bauren, an seinen Herrn Vater zu dem von ihm angestellten Aufzug und Ringel-Rennen. II. 782 Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln, und Bischoff Christoph Bernhardts von Münster, an die Stadt Gröningen zur Ubergabe. II. 949
Aufsaß (Christoph Wilhelm Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, signalisiret sich in der Schlacht bey Friedlingen. V. 722 commandiret die Belagerung der Festung Rotenberg. VI. 110. sqq. wird von der Churfürstlichen Bäyerischen Regierung zu Amberg ersuchet, die vorgenommene Demolition gedachter Festung hintertreiben zu helffen. V. 140 ersuchet die Cräyß-Versammlung zu Nürnberg, ihn wegen der vorgenommenen Demolition der Festung Rotenberg schadloß zu halten. VI. 148
Avila (d’) Fränckischen Cräysses Obrister. III. 287
Augspurg, den Rath daselbst und Evangelische Bürgerschafft ermahnet Franciscus Johannes, Bischoss zu Costantz, daß sie sich selbst, ihrer Differentien wegen, unter einander vergleichen möchten. I. 58. sqq. Catholischer Magistrat daselbst will dem Instrumento Pacis VVestphalicae nicht Parition leisten. I. 66. 85. entschuldiget sich bey denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß er die Execution des Instrumensti Pacis VVestphalicae, ihr gemeines Stadt-Wesen betreffend, noch nicht vornehmen können. I. 68. über selbigen beklagt sich die Reichs-Gesandtschafft zu Münster bey dem Käyser Ferdinando III. I. 91. sqq. erbietet sich gütlich mit der Evangelischen Bürgerschafft zu vergleichen. I. 72. excipiret wider den Hertzog von
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Würtenberg, als Mit-Executorn, und appelliret deswegen an den Käyserlichen Hof. I. 110. wider denselben soll der Chur-Bäyerische Commendante daselbst zur Execution des Friedens behülfflich seyn. I. 85. 97. daran er aber durch erwehnte Appellation verhindert wird. I. 110 Evangelischer Rath und Bürgerschafft daselbst bedancket sich gegen Hertzog Eberharden zu Würtenberg, als Käyserlichen Commissarium, vor beschehene Abordnung und Subdelegation, auch Execution des Friedens-Schlusses. I. 177. sqq. Streitigkeiten zwischen diesem und dem Abt, und dem Convent des Reichs-GOttes-Hauses zu St. Ulrich und St. Afrae, wegen der von diesem praetendirten Wieder-Anmahlung einiger Bilder. VI. 1162. VII. 116. sqq. 152. sqq. 164. sqq. 207. sqq. 489 gesammter Magistrat daselbst ersuchen die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, der Stadt, wegen Moderation ihres Reichs-Anschlags, behülfflich zu seyn. III. 758. desselben Gravamina über die Excesse des Grafen von Taxis und derer Reichs-Posthalter. IV. 504. 525. sqq. suppliciret bey dem Käyser, daß die dem Reich so vortheilhafftigen Commercien mit Franckreich nicht gäntzlich möchten aufgehoben werden. V. 676. 703. 717. 727. 748. demselben notificiret der Käyser Josephus, daß er der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs-Gerechtigkeit restituiret habe. VI. 954. notificiret dem Käyser Leopold und der Reichs-Versammlung, daß die Frantzosen ihre Stadt verlassen, aber zur Versicherung der hinterlassenen Blessirten, einige aus ihrem Mittel als Geissel mitgenommen. VI. 318. 321. thut Ansuchung um einige Indemnisation vor den grossen Schaden, den ihre Stadt gelitten. VI. 342. soll einen Abgeordneten zum Müntz-Probations-Tage nach Regenspurg schicken. VI. 469. will die Gesandten zu dem Reichs-Tage nicht annehmen, ehe sie vierzehentägige Contumacie gehalten. VII. 850. dessen Erklärung gegen die ad interim nach Augspurg transferirte Reichs-Versammlung, wegen der streitigen Accis- und Ungelds-Freyheit. VII. 831. erhält von ietziregierendem Käyser Befehl, den Savoylschen Minister, Mr. Borgalo, aus der Stadt zu schaffen. VIII. 9. sqq.
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daselbst angstellter Deputations-Tag. II. 145. 187. 211. 213. 219 Conferenz daselbst angestellt, wegen des Cräyß-Associations-Wercks. IV. 55. sqq. Churfürsten-Tag will der Käyser dahin ausgeschrieben haben. IV. 734 daselbst angestellter Müntz-Probations-Tag. V. 244 daselbst angestellte Wahl und erfolgte Crönung des Römischen Königs, und nachmahligen Käysers Josephi. IV. 761. 762. sqq. 777. sqq. dahin wird der Reichs-Tag von Regenspurg, wegen der Contagion, ad interim verleget. VII. 850. von dar er wiederum nach Regenspurg soll transferirt werden. VIII. 635. sqq. 637. sqq. Bischoff daselbst, Alexander Sigismund, vid. Alexander Sigismund. Dom-Capitul daselbst intercediret bey dem Käyser vor das Dom-Stifft zu Costantz, daß er selbiges bey seinen Statutis schützen möge. IV. 1049
Augspurgische Confession. II. 386
Augspurgische Confessions-Verwandte, vid. Evangelische.
Augusta, verwittibte Hertzogin zu Hollstein-Augustenburg, notificiret dem Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, daß ihrem Herrn Sohn, dem Hertzog Friedrich Wilhelmen, ein junger Printz gebohren worden. IV. 1059
Augustus, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, von demselben bittet sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfelß D. Calixtum zu einer vorhabenden Conferenz über etliche Religions-Puncte aus. I. 320. sqq. demselben wird zugleich, nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, vom Käyser Ferdinando III. die Commission aufgeiragen, wegen Restitution der dem Teutschen Orden gehörigen Commenthurey Gömert. I 327 schreibet deswegen an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die bemeldte Commenthurey unter ihre Jurisdiction ziehen wollen, daß die Restitution förderlichst erfolgen möge. I. 330. 331 verspricht einen Gesandten auf den zu Franckfurt angestellten Deputations-Tag zu schicken, und entschuldiget sich, warum er solches nicht eher gethan. I. 530 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, er möge es dahin vermitteln, daß dem Grafen von Oldenburg in seiner Zoll-Foderung nicht eher Beyfall gegeben werde, bis die andern Interessenten gehöret worden. I. 626. sqq. ersuchet König Friedrich den dritten in Dänemarck, die Ruhe und Friede des Nieder-Sächsischen Cräysses nicht zu turbiren. I. 636 Differentien zwischen demselben und Churfürst Friedrich Wilhelmen von Brandenburg, wegen der Grafschafft Reinstein. II. 559. sqq. 569. sqq. an denselben geschriebene Neu-Jahrs-Gratulationes verschiedener hoher Personen. 594. 595. sqq. 609. 611. 615. 616. sqq.
Augustus, Hertzog zu Hollstein-Beck, vid. Hollstein-Beck.
Augustus, Hertzog zu Hollstein-Sunderburg, signalisiret sich in dem Treffen bey Lewentz wider die Türcken. II. 432. ingleichen in dem Treffen bey St. Gothard. II. 452 gegen denselben bedanckt sich der Käyser Leopold, wegen der in dem Treffen bey Lewentz erwiesenen besondern Tapfferkeit. II. 433
Augustus, Hertzog zu Sachsen, postulirter Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg, wird zum Commissario ernennet, in der Warnemündischen Zoll-Sache. I. 339. lässet deswegen ein Monitorial-Schreiben an den König in Schweden ausfertigen. ibid. intercediret bey dem Käyser Ferdinando III. vor die in denen Käyserlichen Erb-Landen befindliche Evangelische Unterthanen. I. 409 ermahnet König Friedrich den dritten in Dänemarck, die Ruhe des Nieder-Sächsischen Cräysses nicht zu turbiren. I. 635 recommandiret Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen-Weimar einen Jäger-Purschen zu seinen Diensten. II. 621 dessen Cantzler und Räthe zu Weissenfelß gratuliren ihm zum neuen Jahr. III. 863 eröffnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz seine Gedancken über die von dem Käyser ihm angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden. VIII. 108
Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen Landes. III. 307
August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend. IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq.
August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646
Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352
Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
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gebrauchen lassen. I. 589. wider selbige protestiret die Königliche Schwedische Regierung in Pommern. I. 790. sqq. Käysers Leopoldi wider die Cron Franckreich. III. 113. 186
Aurich, in der Grafschafft Ost-Frießland gelegen. II. 129
Ausführung der Früchte und Pferde aus des Reichs Gräntzen wird verbothen. VII. 733. 782
Ausschreiben Käysers Ferdinandi III. zum Reichs-Tage nach Regenspurg. I. 333 Lotharii Francisci, Churfürstens zu Mäyntz, an seine Mit-Churfürsten zu einer neuen Käyser-Wahl. VII. 234
Ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Ausschreibende Grafen des Schwäbischen Collegii ersuchen den Käyser Leopoldum, daß er an Statt des verstorbenen Cammer-Gerichts Praesidentens, des Grafen von Manderscheid, einen andern Reichs-Grafen dazu ernennen möge. IV. 1128
Auszug, freyen bittet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten von Saltzburg, vor die Evangelischen im Tefferecker-Thal. VIII. 292
Auxiliar-Völcker von dem König in Franckreich wider die Türcken dem Käyser zugeschickt. II. 435. halten sich wohl in dem Treffen bey St. Gotthard. II. 442. 451
Aylva, General-Lieutenant signalisiret sich in dem Treffen bey Fleury. IV. 795

B.
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Baden, daselbst angestellte Versammlung der Schweitzerischen Eydgenossenschafft. IV. 658
Baden-Baden, Marggraf Wilhelm, vid. Wilhelm. Leopold Wilhelm, vid. Leopold Wilhelm. Ludwig Wilhelm, vid. Ludwig Wilhelm. Herrmann, vid. Herrmann.
Baden-Durlach, Marggraf Carl, vid. Carl. Friedrich der V. vid. Friedrich der V. Friedrich Magnus, vid. Friedrich Magnus. Gustav Adolph, vid. Gustav Adolph. Carl Gustav, vid. Carl Gustav.
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Bamberg, Bischoff daselbst, Melchior Otto, vid. Melchior Otto. Bischoff Philipp Valentin, vid. Philipp Valentin. Bischoff Peter Philipp, vid. Peter Philipp. Bischoff Lotharius Franciscus, zugleich Churfürst zu Mäyntz, vid. Lotharius Franciscus.
Bambergisches Stifft thut Ansuchung um Verringerung seines Reichs-Contingents. III. 747
Banier, (Baron von) Hollstein-Gottorffischer geheimer Rath. VII. 760
Barckan wird von dem Käyserlichen Feld-Marschall, Graf von Souches, erobert und zustöret. II. 460.
Bareyth, Marggraf Christian Ernst, vid. Christian Ernst.
Barfuß, Brandenburgischer General-Major, signalisiret sich in dem Treffen bey Salanckemen wider die Türcken. IV. 850.
Barmstädt, Fürstlich-Hollstein-Gottorffisches Amt wird an die Grafen von Rantzau ver kaufft. VI. 576 will Hertzog Carl Friedrich von Hollstein-Gottorff wieder einlösen, und den deswegen geschlossenen Kauff-Contract umstossen, weil er der pragmatischen Constitution de non alienando patrimonio familiae zuwider. ibid.
Bartholdi, (von) Königlicher Preußischer Gesandter an dem Käyserlichen Hof. V. 796. 813. 913
Basel, Bischoff daselbst, Johann Frantz, vid. Johann Frantz. Bischoff Johann Conrad, vid. Johann Conrad. die Stadt leistet denen Conditionen und Reservation, mit welchen sie von dem Reiche eximiret worden, nicht Folge. I. 952. 953
Basrand, (Hambert) D. I. 951
Bassand (Humpert.) D. Königlicher Frantzösischer Rath und Procurator generalis zu Breysach. I. 576
Batzendorff, (Freyherr von) Hessen-Rheinfelsischer geheimer Rath. V. 231
Bäyern, Churfürst Maximilian, vid. Maximilian. Churfürst Ferdinandus Maria, vid. Ferdinandus Maria. Churfürst Maximilian Emanuel, vid. Maximilian Emanuel.
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Bäyerischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Bäyerischer Cräyß-Convent zu Regenspurg. IV. 1112. VI. 397 zu Wasserburg. V. 357
Bäyerische Generalität schicket Abgeordnete an den Ertz-Bischoff Paris von Saltzburg. I. 88
Bäyerische Land-Stände stellen Churfürst Maximilian Emanueln die bevorstehende Gefahr seiner Lande vor, und bitten, den Krieg wo möglich zu endigen. V. 705. sqq. 713. bitten denselben noch mahls inständigst, daß er sich und seine Lande durch ein gütlich Accommodement mit dem Käyser und dem Reich aus gegenwärtigem Labyrinth heraus reissen möge. V. 737. bitten den Käyser Josephum, die Bäyerischen Provintzien nicht so zu zergliedern. VI. 1062
Bäyerische Regierung zu Amberg, vid. Amberg.
Befreyung, von denen Schwedischen Satisfactions-Geldern suchet Chur-Pfaltz bey der Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 66 von der Schwedischen Einqvartierung suchet das Käyserliche Cammer-Gerichte. I. 83
Beinheim, (Baron von) Holländischer General-Lieutenant bleibet in der Schlacht beym Schellenberg. VI. 301
Bellecroix, Ritter des Ordens S. Lazari. IV. 331
Beltin, (Wilhelm) Chur-Bäyerischer Obrister, und der Bäyerischen Generalität Abgeordneter an den Ertz-Bischoff Paris von Saltzburg. I. 88
Belcastel bleibet in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Benting, (von) Pfaltz-Neuburgischer Amtmann zu Mullen, wird von Holländischen Trouppen in Arrest genommen, und nach Mastricht geführet. II. 267. 315
Berchtolsgaden, Fürstliches Reichs-Stifft, sucht einige Moderation seines Matricular-Anschlags zu erhalten, und hält deswegen bey Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg um ein Attestat seines Unvermögens an. VI. 503 vor dieses Stifft intercediret gedachter Ertz-Bischoff bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen gesuchter Moderation des Matricular-Anschlags. VI. 533 in demselben werden einige Evangelische angehalten, die
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ehemahls der Religion wegen aus demselben gewichen. VI. 887 will denen emigrirten Evangelischen ihre Güter nicht abfolgen lassen. VII. 141
Berger, (Jacob) Ober-Raths-Meister zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352
Bericht-Schreiben, des Grafen von Montecuculi, an den Käyser Leopoldum, von der Türcken Einfall in Ungarn und seiner Gegen-Anstalt. II. 346 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georgen II. zu Sachsen, daß die Preußischen Stände den Erb-Huldigungs-Eyd abgeleget. II. 350 des Grafen George Friedrichs von Waldeck, an den Käyser Leopoldum, von dem Zustand der Reichs-Armée in Ungarn. II. 409. Ejusd. an den Churfürsten in Bäyern gleiches Innhalts. II. 423 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georg den II. in Sachsen, daß die Tartarn gedrohet, durch Pohlen in Schlesien einzufallen. II. 422 Churfürst Johann Georgens des II. zu Sachsen an den Käyser Leopoldum, den gedroheten Einfall derer Tartarn in Schlesien betreffend. II. 425 Graff Wolffgangs Julii von Hohenlohe, General-Lieutenants über die alliirten Trouppen in Ungarn, an des Königs in Franckreich, und der mit selbigem verbundener Reichs-Stände zu Regenspurg sich befindliche Gesandten, von dem Zustande der alliirten Völcker. II. 445 des Reichs-Feld-Marschalls, Marggraf Leopold Wilhelms zu Baden, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, von dem Zustande der Reichs-Armée. II. 449 des Raths zu Hamburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß in ihrer Stadt keine ansteckende Kranckheiten zu befinden. VII. 392 Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern, an den Administratorem des Stiffts Oßnabrück, Herrn Ernst Augustum und Herrn Georg Wilhelmen zu Zelle, was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zuschliessenden Armistitii und dessen Garantie an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen. VIII. 181
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vid. Notifications-Schreiben, ingleichen Relations-Schreiben.
Beris, (Johann Philipp) Käyserlicher Hof-Cammer-Secretarius. II. 345
Berleps, (Peter Philipp Baron von) erhält vom Pabst ein Canonicat in der Cathedral-Kirche des Hoch-Stiffts zu Costantz. IV. 1043 wird von dem Dom-Capitul vor untüchtig erkläret, wegen seiner allzu mangel- und krippelhafften Person. ibid. sqq.
Berlin, Lutherisches Ministerium daselbst consuliret das Nürnbergische Ministerium, in puncto des von Chur-Brandenburg in dero Landen verbotenen Elenchi nominalis und Exorcismi. II. 656
Bern, über diese Stadt beschweren sich die verordneten Kriegs-Commendanten, derer Cantons Lucern, Uri, Schweitz, Unterwalden, und Zug, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 568 diesen Canton ermahnet der Käyser Josephus, die Toggenburgische Streit-Sache nicht durch Gewalt, sondern den Weg Rechtens auszuführen. VII. 938
Bernburg, Fürst Victor Amadeus, vid. Victor Amadeus.
Bernhard, Hertzog von Sachsen-Jena. II. 616
Bernhard, Hertzog von Sachsen-Meinungen, Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Herrn Brudern, wegen der Coburgischen Succession und Voti. V. 593. sqq. VI. 501
Bernsdorff, (Andreas Gottlieb von) Chur-Braunschweigischer Premier-Ministre d’ Etat. VII. 865
Bernstadt, Hertzog Christian Ulrich, vid. Christian Ulrich.
Berthold (Johann Philipp) Cantzley-Rath derer Landgrafen von Hessen. V. 159
Bertoldus, Churfürst zu Mäyntz. IV. 931
Besatzungs-Recht praetendiren die General. Staaten der vereinigten Niederlande in der Stadt Meurs. VII. 713
Beschwerungs-Schreiben, des Schwäbischen engern Cräyß-Convents an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, über die Pressuren, so dieser Cräyß von Frantzösischen und Schwedischen Trouppen ausstehen müssen. I. 31 der Fränckischen Cräyß-Stände an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, wegen ungleicher Einqvartierung der Schwedischen Völcker. I. 35 des Fürstlichen Collegii an den Käyser Ferdinandum III. über die Churfürstlichen Gesandten, die die Praecedenz vor denen anwesenden Fürsten praetendiren. I. 365 derer Kriegs-Commendanten derer Cantons Lucern, Urt, Schweitz, Unterwalden, und Zug, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt über die von Zürch und Bern. I. 568 Hertzog Christians zu Mecklenburg, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, als Reichs-Vicarium, über die Schwedischen Pressuren. I. 684 derer Königlichen Dänischen Land- und Regierungs-Räthe in denen Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein, an den Käyser Leopoldum, über die Schwedischen Kriegs-Pressuren. I. 725 derer Churfürstlichen Brandenburgischen geheimen Räthe an die Chur- und Fürstliche Gesandten zu denen Allianz-Tractaten zu Franckfurt, daß man Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit nicht den gebührenden Titul gegeben. I. 803 Landgraf Ludwigs des VI. zu Hessen-Darmstadt, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, über die von denen Churfürstlichen Bedienten zu Klein-Umstadt verübten Insolentien. II. 250 Churfürst Carl Caspars zu Trier, an den Käyser Leopold, über die Frantzösischen in seinem Ertz-Stifft verübten Gewaltthätigkeiten. III. 90 des Raths der Stadt Weissenburg am Nordgau, an den Käyser Leopoldum, über die unerträgliche Winter-Qvartiers-Last. III. 435 Graf Heinrich Friedrichs von Hohenlohe-Langenburg, an die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräysses, über die Ungleichheit bey March- und Remarchen und Winter-Qvartieren. III. 715 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, über dero mit der Cron Franckreich geschlossnen Particular-Frieden. III. 786 des Raths zu Cölln am Rhein, an den Käyser Leopoldum, über die Fürstlichen Oßnabrückischen Völcker, die
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ihre auf die Franckfurter Messe reisende Bürger angehalten. III. 891 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den Käyser Leopoldum, über die Directores im Fürsten-Rath, daß sie die Rath-Gänge wegen der Session seines Hertzogthums Magdeburg verzögerten. III. 1034 der ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, an Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenbura-Schwerin, über die von ihm eigenmächtig ergriffene Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande. IV. 1086 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an Johannem Hugonem, Churfürsten zu Trier, und Käyserlichen Cammer-Richter, über das unordentliche Verfahren des Cammer-Gerichts. V. 19 Landgraf Wilhelms zu Hessen-Rheinfelß, an den Käyser Leopoldum, über die Hessen-Casselische Gewaltthätigkeiten. V. 210 der Evangelischen Gesandtschafft zu Regenspurg, an den Käyser Leopold, über die von Chur-Pfaltz vorgenommene Reformation. V. 305 des Magistrats zu Worms, an des Corpus Evangelicum zu Regenspurg, über des Catholischen Cleri zu Worms Gewaltthätigkeiten. V. 361. 434 534 Bischoff Johann Philipps zu Würtzburg, an den Käyser Leopoldum, über den vom Cammer-Gerichts-Assessore Wiganden wider ihn begangenen Excess. V. 459 des Dom-Capituls zu Cölln, an den Käyser Leopold, über die gefährlichen Anschläge ihres Churfürstens. V. 461 Hertzog Anthon Ulrichs und Rudolph Augusts von Wolffenbüttel, an die Staaten von Holland, über das gegen die Cron Franckreich publicirte Manifest, darinnen sie zur Ungebühr mit berühret worden. V. 589 des Churfürsten Josephi Clementis zu Cölln, an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, über das Verfahren des Käyserlichen Hofs wider ihn und seine Bediente. V. 502 Marggraf Christian Ernsts zu Bareuth, Fränckischen Cräyß Obristens und Käyserlichen General-Feld-Marschalls, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, wegen des ihm in seinem Commando vom Cräyß-Convent geschehenen Einhalts. VI. 55
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derer Herren Doctoren Juris & Medicinae zu Nürnberg, an den Magistrat daselbst, über die Herren Losungs-Beamten, in puncto Praecedentiae. VI. 505 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen allzuvieler Durchzüge und Einqvartierungen. VI. 541 Landgraf Ernst Ludwigs zu Hessen-Darmstadt an den Käyser Josephum, über des Reichs-Hof-Raths Verfahren wider ihn. VI. 814 des Fürstlichen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg an den Käyser Josephum, daß man bey der Chur-Cölln- und Bäyerischen Achts-Erklärung, dessen Consens gar nicht requiriret. VI. 819. 1123. sqq. Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, über die von der Geistligkeit daselbst wider die Reformirten gebrauchte harte Invectiven und grobe Injurien. VIII. 264 Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, über die Widersetzligkeit der Aebtissin zu Qvedlinburg. VIII. 526 des Magistrats zu Cölln an König Friedrich den I. in Preussen, über das von seinem Residenten, dem Herrn von Diest, angemaste Exercitium Religionis domesticum. VI. 878 Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan. VIII. 346 derer Grafen Johann Friedrichs und Wolffgangs Julii zu Hohenlohe-Neuenstein, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die von Graf Ludwig Eberharden zu Leiningen de facto vorgenommene Spoliation. VIII. 351 des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, über die Drangsalen, so der König von Dänemarck der Stadt Hamburg angethan. VIII. 368 ejusdem an den Käyser Leopold, über den Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Abgesandten, Baron von Marenholtz. VIII. 221. 225 derer Fürstlichen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, über den von dem Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio, in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi. VIII. 379 Lotharii Francisci, Churfürstens zu Mäyntz, an König Friedrich den I. in Preussen, über des Cammer-Gerichts-Assessoris, Herrn von Pürck, wider ihn gebrauchte schimpffliche Bezeigung. VI. 354 des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer an den Käyser Leopoldum, über des Magistrats zu Speyer Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction. VIII. 116 des Cammer-Gerichts-Praesidentens zu Wetzlar, Graf Friedrich Ernsts zu Solms-Laubach, an den Käyser Leopoldum, über einige Excesse, so daselbst an dem Rathhause, worauf das Cammer-Gerichte gehalten wird, vorgegangen. VI. 301 ejusdem an den Käyserlichen Cammer-Richter, Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, über die Verzögerung der Cammer-Gerichts-Visitation, und den ihm vom Grafen von Nytz erwiesenen Tort. VI. 33. 53. 185 des Cammer-Gerichts-Praesidentens, Freyherrn von Ingelheim, und der ihm adhaerirenden Assessorum an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über den andern Praesidenten, den Grafen zu Solms, und die auf seiner Seite stehende Assessores. VI. 284 des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu Franckfurt an Mäyn an den Käyser Josephum, über der Käyserlichen Generalität und Kriegs-Commissarien gewaltsames Verfahren. VII. 143 Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar an König Friedrich Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, über des Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt Widersetzligkeit und Eingriffe in dessen hohe Jura. VII. 292 Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin an den Käyser Carolum VI. über die Schwedischen Trouppen. VII. 670
Bethune, (Marquis de) Frantzösischer Envoyé an dem Hof Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz III. 160. 163. 166
Bevern, (Hertzog Ferdinand Albrecht zu) vid. Ferdinand Albrecht.
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Beysteuer bittet der Magistrat zu Worms, zu Wiederaufbauung ihrer von denen Frantzosen ruinirten Stadt, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 726. und in specie bey dem Reichs-städtischen Collegio. IV. 723 wird zu eben dem Endzweck von der Stadt Speyer gesuchet. IV. 741
Biberach, vor diese Stadt intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, damit sie einige Moderation ihres Reichs-Anschlags erhalten möge. III. 812 daselbst angestellter Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent Schwäbischer.
Bibliothec, Hertzogliche Zweybrückische, wird von denen Frantzösischen Trouppen weggeführet. III. 641
Bibra, (Freyherr von) Käyserlicher General-Feld-Zeugmeister und bey der Reichs-Armée General-Feld-Marschall-Lieutenant. VI. 497
Bierenklau, (Matthias) Königlicher Schwedischer Abgesandter auf den Reichs-Tag zu Regenspurg, und zu der Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 439. 492. 501. 549. 769. 881
Biester, (Joachim) Med. D. und Physicus zu Hamburg. VII. 912
Bilder-Streit, zwischen dem Evangelischen Rath zu Augspurg und dem Abt von dem dasigen Reichs-GOttes-Haus zu S. Ulrich und S. Afrae. VI. 1161. VII. 151. 164. 207. 488
Bilefeld, daselbst angestellter Nieder-Rheinisch-Westphälischer Cräyß-Convent. II. 903. 906
Bingardt, Evangelische Gemeinde daselbst ersuchet den Herrn Baron von Sickingen um die Wieder-Eröffnung ihrer bishero versperrten Kirchen und Schulen. VII. 137. vor selbige intercediret bey gedachtem Baron von Sickingen die Königliche Schwedische Regierung zu Zweybrücken. VII. 156. wie auch das Evangelische Corpus auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, bey dem Churfürsten zu Pfaltz. VII. 181. 182. Chur-Pfältzische Resolution, dieser Gemeinde Querelen betreffend. VII. 216
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Birckenfeld, Landgraf Christian daselbst, vid. Christian, Landgraf.
Bitsch, diese Festung soll Chur Mäyntz, Chur Trier und Chur Sachsen mit ihren Trouppen besetzen. II. 870
Bitt-Schreiben, der Nassau-Siegenischen Regierungs-Räthe, Catholischen Theils, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Reformirten Fürsten mit seinem Anbringen nicht eher zu hören, bis ihren Principal seine Lande und Archiv restituiret worden. VII. 1. der Evangelischen Stände des Ertz-Hertzogthums Oesterreich, unter der Enß, an Käyser Ferdinandum III. ihren Religions Beschwerden abzuhelffen. I. 352 der Königlichen Schwedischen Gesandtschafft auf den Reichs-Tag zu Regenspurg an Käyser Ferdinandum III. denen Reformatoribus in seinen Erb-Landen Einhalt zu thun. I. 435 derer Land-Räthe des Hertzogthums Preussen an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, daß er bey vorhabenden Friedens-Tractaten, Abschickungen, Verbündnissen etc. mit denen Land-Ständen communiciren möge. I. 617 der Ritterschafft des Stiffts Münster an den Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, die wider die Stadt Münster angefangene Action aufzuheben, und die fremden Völcker abzuführen. I. 642 der Wienerischen Indenschafft an den Käyser Leopoldum, den wider sie gefasten Zorn fahren zu lassen, und sie nicht aus seiner Residenz und Landen vertreiben zu lassen. II. 849 des Grafen Francisci von Nadasti an den Käyser Leopoldum, das gesprochene Todes-Urtheil zu mildern, und in die Strasse eines ewigen Gefängnisses in einem Closter zu verwandeln. II. 897 der gefangenen Lutherischen und Reformirten Prediger und Schul-Diener in Ungarn an den Käyser Leopoldum, sie zu erlösen. III. 199 Graf Augusti von der Liegnitz an den Käyser Leopoldum, um die Investitur eines Stückes von seinen Anherrn hinterlassenen Landes. III. 307 des Posamentierer-Handwercks in Hanau an Churfürst
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Damian Hartarden zu Mäyntz, dessen Gravamina auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ad Dictaturam bringen zu lassen. III. 563 derer gesammten Grafen zu Wertheim an den Käyser Leopoldum, um ein Moratorium auf zehen Jahr lang. III. 569 des engern Schwäbischen Cräyß-Convents zu Biberach an den Käyser Leopoldum, den Schwäbischen Cräyß mit dem vorhabenden Einmarsch dero Trouppen zu verschonen. IV. 8 gedachten Cräyß-Convents an Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, bey der Conferenz zu Franckfurt, des Schwäbischen Cräysses Ruhe und Sicherheit befördern zu helffen. IV. 14 der ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Frieden oder den Stillstand mit der Cron Franckreich zu befördern. IV. 84 Churfürst Johann George des III. zu Sachsen an den Käyser Leopoldum, daß er denen Evangelischen in Ungarn das freye Religions-Exercitium restituiren möge. IV. 93 Pfaltzgraf Ludwig Anthons, Meisters des St. Marien-Ordens in Teutschen und Welschen Landen, an den Käyser Leopoldum, daß er ihn wider den Ritter-Orden St. Lazari schützen möge. IV. 329 Marggraf Carl Gustavs zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine General-Wachtmeister-Stelle bey der Reichs-Armée. IV. 357. der Lieffländischen Ritter- und Landschafft an König Carl den XI. in Schweden, sie mit der Reduction ihrer theils Erb- theils Lehen- und Pfand-Güter zu verschonen. IV. 386 der Chur-Bäyerischen Land-Stände an ihren Churfürsten, Maximilian Emanueln, dem Krieg wo möglich ein Ende zu machen. V. 705. 737 der Landschafft in Ober- und Nieder-Bäyern an den Käyser Josephum, die Zerglieder- und Trennung der Bäyerischen Lande betreffend. VI. 1062 des Hoch-Stiffts zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung daselbst, daß sie sich die Sachen wegen der Stadt Wembdingen bestens möge recommandirt seyn lassen. VII. 3 Marggraf Carls zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung, daß sie ihm die erledigte Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle auftragen möge. VII. 7 des Freyherrn von Leyen an die Reichs-Versammlung, gleiches Innhalts. VII. 15 Printz Carl Alexanders von Würtenberg an die Reichs-Versammlung, auch desselben Innhalts. VII. 23 der Landgrafen von Hessen-Rheinfelß, VVilhelmi und Ernesti, an die Reichs-Versammlung, sie bey denen Plätzen, die ihnen nach denen Pactis Familiae zugehören, wider den Landgrafen von Hessen-Cassel zu schützen. VII. 20 des Chur-Pfältzischen Ministri, Baron von Stillingen, an die Reichs-Versammlung, daß sie auf eine billiche Indemnisation vor den Schaden, den sein hoher Principal in ietzigem Kriege erlitten, möge bedacht seyn. VII. 24. sqq. Bürgermeister und Raths der Reichs-Stadt Friedberg an das Reichs-Städtische Collegium, daß sich dasselbe ihrer wider die Burg Friedberg, die sie um ihre Reichs-Immedietät zu bringen gedacht, annehmen möge. VII. 75 des Westphälischen Cräyß-Convents zu Cölln, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß das Hoch-Stifft und Fürstenthum Lüttich so lange von seiner Session und Stimm auf dem Reichs-Tag suspendirt werden möge, bis selbiges sich bey dem Cräysse behörig wieder eingestellet. VII 186 des Raths und sämmtlicher Gemeine zu Wehrheim an Churfürst Carln zu Trier, daß er sie in ihrer Evangelischen Religion nicht möge graviren lassen. VII. 189 des Raths zu Franckfurt am Mäyn an das Churfürstliche Collegium, daß ihnen die Formula Juramenti Securitatis, so sie leisten sollen, möge communiciret werden. VII. 331 des Raths und säm̅tlicher Gemeine zu Wehrheim an Fürst Wilhelm zu Nassau-Dillenburg, daß sie, wegen der wenigen Catholischen daselbst, in Religions-Sachen nicht möchten gekräncket werden. VII. 510
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Fürst Albrecht Ernsts zu Oëtlingen an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um die verledigte General-Stelle bey der Reichs Cavallerie. VII. 556 Hertzog Ernst Ludwigs zu Sachsen-Meinungen an die Reichs-Versammlung, um die verledigte Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 631 der verwittibten Marggräfin zu Baden-Baden an die Reichs-Versammlung, daß man diejenigen, so auf diesem Fürstlichen Hause Schulden zu fodern haben, so lange zur Ruhe weisen möge, bis sich die Marggräflichen Lande von denen Kriegs-Pressuren wiederum ein wenig erholet. VII. 745 der Bürgerschafft zu Wetzlar an den Rath daselbst, wegen Restitution des cassirten Pfarrers, Egidii Günther Hellmunds. VII. 785 der Chur-Sächsischen Land-Stände an Ihre Majestät, Herrn Fridericum Augustum, König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, wegen Zurückrufsung des Königlichen Printzens aus fremden Landen. VII. 812. des Raths zu Augspurg an den Käyserlichen Principal-Commissarium, Herrn Maximilian Carln, Fürsten zu Löwenstein-Wertheim, daß die bey dem ad interim nach Angspurg transferirten Reichs-Convent sich befindliche Gesandtschafften der Contagion halber 14. tägige Contumacic halten möchten. VII. 850 des sämmtlichen Cleri und Gemeinde zu Regenspurg an die Käyserliche Administration zu München, daß ihnen bey der von GOtt zugeschickten Seuche mit Lebens Mitteln möge beygesprungen werden. VII. 854. Schreiben gleiches Innhalts an den Chur-Mäyntzischen Gesandten und Reichs-Directorem auf dem Reichs-Tag zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Freyherrn von Otten. VII. 861. 879 des Raths zu Regenspurg an den Käyser Carolum VI. daß ihre Stadt pro Loco Comitiorum stabili möge ernennet werden. VII. 870 derer Stiffter und Clöster, ingleichen des Raths zu Regenspurg, an den Käyser Carolum VI. daß die Stadt nicht so sehr möge eingesperret werden. VII. 873. ingleichen an den Chur-Mäyntzischen Gesandten, Freyherrn von Otten. VIII. 12
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des Raths zu Hamburg an den Magistrat zu Breßlau, es dahin vermitteln zu helffen, daß das so hart gedrückte Elb-Commercium unter leidlichen Praecautionen in seinen ungehinderten Gang wieder gesetzet werden möge. VII. 901 Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Ferdinandum III. daß er das Reichs-Post-Amt von dem Käyserlichen Hof-Post-Amt nicht separiren möge. VIII. 67 des Raths zu Breßlau an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, denen aus Pohlen mit Waaren kommenden Handelsleuten die bey Steinau und andern Orten an der Oder gesuchte Uberfahrt zu verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen Niederlags-Ort, verweisen zu lassen. VIII. 98 ejusdem an den Käyser Leopold, die Schlesische Handlung nach Pohlen betreffend. VIII. 102 Churfürst Ferdinandi Mariae in Bäyern, Churfürst Johann George des andern in Sachsen, und Churfürst Carl Ludwias zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, mit der Cron Franckreich einen zulänglichen Stillstand zu Beförderung der General-Friedens-Tractaten einzugehen. VIII. 112 Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz an den Käyser Leopoldum, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis allerseits Fürstliche Competenten ihre Ansprüche darauf deduciret. VIII. 194 des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, die von den Zellischen Abgesandten, dem Baron von Marenholtz, wider seine Abgeordneten gebrauchte anzügliche Reden nach Verdienst zu ahnden. VIII. 221 ejusdem an Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, den ihren Abgeordneten von dessen Abgesandten zu Wien angethanen Affront zulänglich zu ressentiren, und auch die vorige gute Nachbarschafft und Verständniß zu redintegriren. VIII. 230 der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, ihren Religions-Beschwerden abzuhelffen. VIII. 298 gedachter Ritterschafft und Städte an den Bischoff, die
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zu Abthuung der Religions-Beschwerden versprochene Conferenz halten zu lassen. VIII. 331. 342. 353 Hertzog Christian Albrechts zu Hollstein-Gottorff an den Käyser Leopoldum, daß ihm die seinem Amte Rheinbeck von dem Hertzogthum Sachsen-Lauenburg gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten. VIII. 317 der Hertzogin Eleonorae Charlottae zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an den Käyser Leopoldum, sie bey ihrer gerechten Praetension auf das Land Hadeln zu mainteniren. VIII. 319 Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihn bey seiner Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande zu mainteniren. VIII. 323 Hertzog Gustav Adolphs zu Mecklenburg-Güstrau an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um ein gewieriges Reichs-Conclusum, zu Erhaltung seiner Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg. VIII. 336 Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, dem ältisten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen. VIII. 389 Bischoff Johann Philipps zu Passau an Bischoff Anshelm Franciscum zu Mäyntz, ihm in der gesuchten Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nicht zuwider zu seyn. VIII. 406 derer geistlichen Fürsten Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, seine Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen, wegen der daraus erwachsenden Inconvenientien zu ändern. VIII. 473 derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen. VIII. 482 Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtenberg an den Käyser Leopoldum, ihm die Reichs-Lehen zu reichen, und dem Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts, inseriren zu lassen. VIII. 487 Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er ihm bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem König in Dänemarck, und dem Hertzog von Hollstein-Gottorff, zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möge. VIII. 512 des geistlichen Ministerii zu Braunschweig an Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen. VIII. 619 des Raths zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß sie nunmehro, da alle Kranckheiten völlig cessiret, wieder zu ihnen kommen möchte. VIII. 27. 34 des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu Francksurt am Mäyn an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß sie dem Ober-Rheinischen Cräyß zu der in der Nördlinger Alliance versprochenen Indemnisation behülfflich seyn möge. VIII. 53 des Evangelischen Corporis auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, die Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis betreffend. VIII. 58. 60 des Herrn geheimen Raths Magni von Wedderkop an Herrn Christian Augustum, Bischoffen zu Lübeck, und Administratorn zu Hollstein Gottorff, daß man dem Publieo die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren eröffnen möge. VIII. 17 Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg an den Magistrat zu Hamburg, um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg. VIII. 634
Blanich, vor die Evangelische Gemeinde daselbst intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey dem Churfürsten zu Pfaltz. VII. 697. 801. wie auch bey dem Churfürsten Lothario Francisco zu Mäyntz. VII. 799. dergleichen thut auch Graf Carl Ludwig Löwenhaupt von Falckenstein, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 807
Blettenberg, (Dietrich von) beklaget sich im Nahmen des Hildesheimischen Dom Capituls bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die von denen Chur-Braunschweigischen Trouppen im Hoch-Stifft Hildesheim verübten Proceduren. VII. 195
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Blume, (Heinrich Julius) Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz geheimer Rath. II. 46. 54. 62. 80
Blumenthal, (Freyherr von) I. 249. 250.
Böckelheim, dieses Amt wird von Chur Pfaltz dem Ertz-Stifft Mäyntz disputirlich gemacht. III. 250. 251. 254 Sequestration desselben. III. 254. 255. 310 Streitigkeiten wegen dieses Amts will Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz nicht auf dem Reichs-Tag ausmachen lassen. III. 319
Böhmen, Verzeichniß derer Waaren, so dieses Königreich in auswärtige Provinzen verschicket. III. 535
Böhmische Stadthalterey zu Prag ersuchet Churfürst Johann Georg den II zu Sachsen, mit der neuen Messings-Auflage innehalten zu lassen. VIII. 121. ihr wird solches auch von dem Churfürsten versprochen, mit der Bedingung, daß ihrer Seits auch unterschiedliche neue und der Erb-Vereinigung zuwider lauffende Imposten, welche den Chur-Sächsischen Unterthanen eine Zeitlang im Königreich Böhmen im Handel und Wandel aufgebürdet worden, möchten cassiret werden. ibid.
Bönd, (Gustavus) des Königreichs Schweden Schatzmeister. II. 497
Boezelaer, (Freyherr von) Chur Brandenburgischer Clevischer geheimer Regierungs- und Kriegs-Rath. VIII. 525. wird von dem Corpore Evangelico auf den Reichs-Tag zu Regenspurg an Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz abgeordnet, mit selbigem wegen einiger Religions-Beschwerden zu tractiren. VIII. 522. sqq.
Bogislaus, Fürst zu Radzivil, ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er ihm zu Erhaltung Sitzes und Stimme auf Reichs-Tägen möge behülfflich seyn. I. 501 dessen Desideria recommandiret gedachter Churfürst Friedrich Wilhelm dem Churfürsten Johann Georgen dem II. zu Sachsen. I. 508
Bohl, (Friedrich) Königlicher Schwedischer Abgesandter zu dem Reichs-Tage zu Regenspurg. I. 439. 492. 501. 549
Bollsee, (Simon de) Chur-Brandenburgischer Admiral. III. 681
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Bondeli, (Herr von) Königlicher Preußischer Envoyé extraordinaire an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. V. 318
Bonifacio, (Graf von) Chur-Bäyerischer Commendante in der Festung Rotenberg, ersuchet den Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenant, Graf Christoph Wilhelmen von Aufsaß, ihm einige Tage Zeit zu lassen, zu Verfertigung eines verantwortlichen Accords. VI. 110
Bonn, Lic. erhält von denen beyden Reichs-Vicariis, Chur Pfaltz und Chur Sachsen, die vacante Cammer-Gerichts-Fiscal-Stelle. VII. 281
Bonvisi, Päbstlicher Nuntius am Käyserlichen Hofe. IV. 421
Bordes (de) Frantzösischer Feld-Marschall-Lieutenant, bleibet in der Schlacht bey Friedlingen. V. 723
Boreck, (Joachim Rudolph von) I. 648
Borgalo, (Mr.) Savoyischer Abgesandter, muß auf Käyserlichen Befehl die Stadt Augspurg räumen. VIII. 9. sqq.
Bornholm, daselbst verunglücken einige Schwedische Schiffe. III. 833. die von selbigen gerettete und ans Land gesetzte Trouppen werden von denen Königlichen Dänischen Bedienten zu Kriegs-Gefangenen gemacht. ibid. sqq.
Bornstadt, (Conrad von) II. 813
Bothen-Wesen der Reichs-Städte Augspurg, Ulm, Lindau und Nürnberg, wird von dem Reichs-Erb-General-Postmeister, Graf Sebastian Frantzen von Taxis, turbiret. IV. 504. 534
Bothmar, (Julius Augustus, Freyherr von) Braunschweig-Lüneburgischer Obrist Lieutenant. VIII. 567
Boufleur, (Marquis de) IV. 723. 841
Bournonville, (Duca di) Käyserlicher Feld-Marschall. III. 165. 185
Boville, (Jacob de) V. 89
Bousse, (Freyherr von) des Schwäbischen Cräysses General-Adjutante. V. 402
Boutellier, (lsaac) D. VII. 913
Brabeck, (von) Münsterischer Thum-Dechant. II. 572
Brand, (von) Chur-Brandenburgischer General-Lieutenant. IV. 1173
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Brandenburg, Churfürst Friedrich Wilhelm, vid. Friedrich Wilhelm. Churfürst Friedrich der dritte, vid. Friedrich der III.
Brandenburgische Churfürstliche geheime Räthe beschweren sich gegen die Chur- und Fürstlichen Gesandten zu denen Franckfurtischen Allianz Tractaten, daß sie Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit zu Brandenburg nicht den gebührenden Titul gegeben. I. 803 Regierung in Hinter-Pommern zu Colberg warnet die Königliche Schwedische Vor-Pommerische Regierung zu Stettin, daß sie den Durchzug derer Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern verhindern möchte, widrigen Falls würde es vor einen Friedens-Bruch aufgenommen werden. I. 821. wird von dem Königlichen Schwedischen General-Lieutenant, Baron Würtzen, ingleichen von der Vor-Pommerischen Regierung ersuchet, diesen Durchmarsch zu gestatten. I. 822. 825 Besatzung soll die Stadt Stettin einnehmen. I. 890. sq.
Brandenburgischer Churfürstlicher Stadthalter, Fürst Johann Georg von Anhalt, erinnert den Königlichen Schwedischen Feld-Herrn, Graf Carl Gustav Wrangeln, die Ucker- und Neumärckische, auch Hinter-Pommerische Lande von der bishero beschehenen Unterdrückung zu befreyen. III. 205. untersaget die Verpflegung der Schwedischen Regimenter im Hertzogthum Crossen, und vermahnet den Graf Wrangel, die Chur-Brandenburgischen Lande-gäntzlich zu quittiren. III. 228. 231
Brandenburg-Anspach, vid. Anspach.
Brandenburg-Culmbach, vid. Culmbach.
Braunschweig, der Magistrat daselbst, wird von Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel vermahnet, sich ihm als Landes-Fürsten zu submittiren. II. 877. 879. 892. wird deßwegen auch von den andern Fürsten des Braunschweig Lüneburgischen Hauses vermahnet. II. 882 das geistliche Ministerium daselbst ersuchet den Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen. VIII. 619 daselbst angestellter Nieder-Sächsischer Cräyß-Convent. III. 549
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Braunschweigische Chur-Sache. VIII. 379. 390. 482. 489. 491.
Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, vid. Hannover, Bevern, Zell, Wolffenbüttel.
Brau-Wesen, Streitigkeiten wegen desselben im Stifft Corvey und Hildesheim. II. 843. VII. 197
Bremen geräth mit dem Grafen zu Oldenburg, wegen Einführung eines neuen Weser-Zolls, in Streit. I. 341 wird von dem Käyser in Bann gethan. I. 342 der Magistrat daselbst ersuchet Bischoff Frantz Wilhelmen zu Oßnabrück, bey Käyserlicher Majestät vor ihre Stadt zu intercediren. I. 341 vor diese Stadt intercediret der Magistrat zu Lübeck und Hamburg bey denen 4. ausschreibenden Reichs-Städten, daß sie sich derselben annehmen möchten. I. 344 suchet Admissionem ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Städtischen Collegio. I. 489. wider welches Suchen die Königlichen Schwedischen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg protestiren. I. 489. sqq. soll sich nicht in die Streitigkeiten zwischen der Stadt Münster, und dem Bischoff daselbst, Christoph Bernharden, mengen. I. 688. sqq. soll dem König Carl XI. in Schweden, wegen einiger Contraventionen wider den Stadischen Vergleich, Satisfaction geben. II. 495. 522 ist dem König in Schweden verbunden zu huldigen, nicht wegen einer alten Gerechtigkeit, sondern bloß vi specialis Pacti. II. 526. sqq. den Magistrat daselbst erinnert der Käyserliche Abgesandte, Graf Christian von Eck, daß sie ihr Reichs-Contingent stellen möchten. V. 924
Bremen, Hertzothum, Königliche Schwedische Regierung in selbigem eröffnet Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz ihre Gedancken über die vorgenommene Rectification des mangelhafften Müntz-Wesens im Römischen Reich. V. 271 Praesident, Land-Räthe und Ritterschafft dieses Hertzogthums stellen dem Käyser Leopoldo, wie auch der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ihren kläglichen Zustand
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vor. III. 336. 346. ersuchen den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Marquardum, Bischoffen zu Eichstädt, um die Beförderung eines Reichs-Gutachtens an Käyserliche Majestät in ihren Angelegenheiten. III. 395 Königlicher Schwedischer General-Gouverneur über dieses Hertzogthum, Graf von Güldenstirn, vid. Güldenstirn.
Bransebroische Pacta, zwischen denen beyden Nordischen Cronen, wegen der Zoll-Gerechtigkeit im Sunde aufgerichtet. I. 307. 688
Breßlau, bittet den Käyser Ferdinandum III. daß man ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen nicht wider die Intention des Friedens-Schlusses zur Reformation ziehen möge. I. 473. dero Suchen secundiret Chur Sachsen auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 479 vor diese Stadt intercediret Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen bey dem Käyser Ferdinando III. daß ihr dasjenige, was ihr, dem Pragischen Neben-Recess zuwider, entzogen worden, möge restituirt werden. I. 492 Käysers Ferdinandi III. Versicherung, daß diese Stadt nicht ferner solle graviret werden. I. 514. sqq. schicket ihren Syndicum, Petrum von Muckendorff, an den König Leopoldum zu Böhmen, nachmahligen Römischen Käyser, ab, denselben um Restitution der Stadt zugehörigen Evangelischen Kirchen auf dem Lande zu bitten. I. 670 Bischoff daselbst Frantz Ludwig, vid. Frantz. Fridericus, vid. Fridericus Ludwig. Magistrat daseibst remonstriret dem Käyser Leopoldo, wie nöthig es sey, die alte Fortification des Dohms zu repariren. III. 239. sqq. ersuchet das Königliche Ober-Amt in Schlesien, zu Wiedereinführung der wegen der Pohlnischen Handlung höchstnöthigen Müntz-Conformität der Schlesischen und Pohlnischen Müntz-Sorten behülfflich zu seyn. III. 363. sqq. bittet den Käyser Leopoldum, daß er dem König von Dänemarck keinen neuen Zoll auf der Elbe verstatten möge. III. 506. 719. ersuchet das Königliche Ober-Amt, sich dieser Zoll Sache eyfrigst anzunehmen. III. 673. recommandiret dieselbe
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auch dem Böhmischen Obristen Cantzler, Vice-Cantzler und Ober-Hof-Cantzler. III. 682. ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Liegnitz, denen aus Pohlen mit Waaren kommenden Handelsleuten die bey Steinau und andern Orten an der Oder gesuchte Uberfahrt zu verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen Niederlags-Ort, verweisen zu lassen. VIII. 98. bittet den Käyser Leopoldum, die Schlesischen Handelsleute bey ihrer privilegirten Handlung im Königreich Pohlen zu schützen. VIII. 102. III. 544. wird von Hertzog Julio Sigismundo zu Oelß zum Tauff-Pathen seines gebohrnen Printzens erkieset. VIII. 151. erinnert die verwittibte Hertzogin von Oelß, wegen Abführung der Onerum auf denen Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau. VIII. 152. ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um zehenjährige Prolongirung des mit ihm getroffenen Vergleichs, wegen der Commercien und des Croßnischen Zolls. VIII. 154. wird von dem Rath zu Hamburg ersuchet, sich des hart gedrückten Elb-Commercii anzunehmen. VII. 901. gratuliret dem Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz zu erlangter Majorennität. III. 216. der Königin Eleonorae von Pohlen, Königs Michaëlis Gemahlin, zu ihrer Ankunfst in Schlesien. III. 236 Hertzog Christian Ulrichen zu Bernstadt, zu der Geburth eines Printzen. III. 241. dem Cardinal Friderico von Hessen, als er zum Bischoff zu Breßlau erwehlet worden. III. 908. eben demselben wegen überkommener Obristen Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien. VIII. 101. beschweret sich bey demselben wegen der von denen Ober-Amts-Räthen, wider die Observanz, über die Rathmanne gesuchten Praecedenz. III. 402. condoliret der Hertzogin zu Bernstadt, Hertzogs Christiani Ulrici erster Gemahlin, wegen Absterben ihrer Frau Mutter. III. 217. Hertzog Christian Ulrichen wegen Absterben eines Printzens. III. 356. eben demselben wegen des Absterbens seiner Gemahlin. VIII. 155. der verwittibten Hertzogin zu Liegnitz, wegen der zu Liegnitz gewesenen Feuers-Brunst. II. 913. eben derselben wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz. VIII. 105. Churfürst Johann
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Georg dem dritten zu Sachsen, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters. VIII. 156 Königlich Ober-Amt daselbst macht denen Hertzogen zu Oelß die Jura Fiscalia streitig. II. 791
Breve Papale, dem Hertzog Christian von Mecklenburg-Schwerin, nach seinem Abfall zu der Römisch-Catholischen Religion, über seine anderwärtige Vermählung mit der Madame de Chastillon ertheilet. II. 392. 395. sqq. 403. 489.
Brieg, Hertzog daselbst, Georg Wilhelm, vid Georg Wilhelm. Hertzog Johann Christian, vid. Johann Christian. vor die Lutherischen Unterthanen dieses Hertzogthums intercediret Churfürst Johann George der erste zu Sachsen bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 378 vor die Reformirten Inwohner intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey dem Käyser Leopoldo. III. 350
Brisach, Burgundisches Parlement daselbst will verschiedene am Käyserlichen Cammer-Gerichte schon anhängige Processe an sich ziehen. III. 924. sqq;
Brüel, Closter, soll dem Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern einen Vorschuß thun, zu Bestreitung der Kriegs-Unkosten. V. 787
Bryning, (J. J. Hamel) der General-Staaten der vereinigten Niederlande Extraordinari-Abgesandter an dem Käyserlichen Hof. VII. 177
Buat, Rittmeister, vor selbigen intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey den General-Staaten, daß sie das über ihn gesprochne Todes-Urtheil mitigiren möchten. II. 641
Bucellini, (Johann Friedrich Graf von) V. 295
Buch, (Freyherr von) General-Wachtmeister bey der Reichs-Armée in Hungarn. II. 472
Buchwald, (Caspar von) III. 468
Budberg, (Leonhard Gustav von) Lieffländischer Land-Rath, Obrister Lieutenant und des Königlichen Dörptischen Hof-Gerichts Assessor. IV. 800. 965
Bühler und Stollhoffer Linien bemächtiget sich der Marechal de Villars. VI. 700
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Burl, (Johann Georg) V. 295
Busch, (von dem) Chur-Brandenburgischer geheimer Rath und Land-Drost. V. 37. 191
Buxhoefdem (VVolmar Johann von) IV. 965.

C.
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Calender, Gregorianischer, über die von dem Käyser praetendirte Einführung desselben eröffnet Hertzog Augustus zu Sachsen-Halle Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz seine Gedancken. VIII. 107
Calixtus, (Georgius) D. selbigen bittet sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfelß bey Hertzog Augusto von Wolffenbüttel aus, zu einer vorhabenden Conferenz über etliche Religions-Puncte. I. 320. sqq. unnöthiges Schreiben derer Sächsischen Theologorum zu Leipzig und Wittenberg wider denselben. I. 945
Calixtus, (Friedrich Ulrich) greiffet die Sächsischen Universitäten und Theologos in seinen Schrissten hart an. VIII. 124. deswegen sich Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen bey denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg über ihn beschweret. VIII. 123. sqq.
Cammer-Gerichte, Käyserliches, daß selbiges mit qualificirten Subjectis möge besetzet werden, ersuchet den Käyser Ferdinandum III. die Reichs-Gesandtschafft zu dem Münsterischen Friedens-Negotio. I. 4 depreciret die Schwedische Einqvartierung. I. 83 über selbiges beschweret sich Bischoff Johann Frantz zu Basel, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, daß es ihn und seine Räthe zu Neustadt, woselbst er souverain, mit unnöthigen Processen turbire. II. 574 wie es mit demselben bey währendem Interregno solle gehalten werden, vergleichet sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen mit Chur Bäyern. I. 641. ingleichen Fridericus Augustus, König in Pohlen und Churfürst zu Sachsen, mit dem Churfürsten zu Pfaltz. VII. 281. ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er die Stadt Speyer mit Einqvartierung und Durchmarschen verschonen möge. II. 982 bittet den Käyser Leopoldum, daß die Stadt Speyer von allen Durchzügen und Einqvartierungen möge befreyet bleiben. III. 172
|| [ID00731]
ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß dieses höchste Reichs-Gerichte von allen Kriegs-Beschwerden möge befreyet bleiben. III. 170 will den dritten Praesidenten nicht annehmen. III. 182. 226 erhält deßwegen scharffen Befehl vom Käyser, Graf Maximilianen zu Hohenzollern zum dritten Praesidenten aufzunehmen, und förderlichst zu installiren. III. 224. 550 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß bey denen bevorstehenden Friedens-Tractaten eine beständige Neutralität vor denjenigen Ort, wo dieses höchste Reichs-Gerichte sich befindet, in vim Pacti publici von allerseits Paciscirenden aufgerichtet werden möchte. III. 750. 991 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die beharrliche Securität dieses höchsten Reichs-Gerichts. III. 754. 993. 1068. 1103 beschweret sich bey dem Käyser über des Magistrats zu Speyer unverantwortliche Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction. VIII. 116 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über den Magistrat zu Speyer, daß selbiger das wider eines Assessoris Diener, in Puncto Furti, gesprochene Urtheil nicht exequiren wolle. III 953 eröffnet dem Käyser seine Gedancken über die vorhabende Translation. III. 1171. sqq. ersuchet den Käyser Leopoldum, der Stadt Speyer aufs neue die in vorigen Kriegs-Jahren erlangte Neutralität zu gestatten. III. 1099 zu dessen Verlegung kommen die drey Reichs-Städte, Wetzlar, Friedberg und Schweinfurth, in Vorschlag. II. 59 ist mit keiner von denen drey vorgeschlagenen Städten zufrieden. IV. 62. 69. sqq. hält Franckfurt und Hanau vor die beqvemsten Oerter. IV. 71 nimmt aus Furcht vor denen Frantzosen seine Retirade nach Franckfurt an Mäyn. IV. 757 Assessores desselben ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihnen zu Erstattung derer wegen Translation
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des Cammer-Gerichts nach Franckfurt aufgewendeten Unkosten zu verhelffen. IV. 757. sqq. wird endlich nach Wetzlar transferiret. IV. 829 bittet den Käyser Leopoldum, daß es von Wetzlar an einen beqvemern und mit allen nöthigen Requisitis besser versehenen Ort möge transferiret werden. IV. 829. 1133 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die verlangte Translocation bestens befördern zu helffen. IV. 833. sqq. 1136. soll von Wetzlar nach Schweinfurt transferirt werden. IV. 876 daß zu dessen Reception die Stadt Schweinfurt nicht geschickt sey, stellet der Magistrat daselbst der Reichs-Versammlung, und insonderheit dem Reichs-Städtischen Collegio zu Regenspurg vor, und bittet dahero, sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen. VIII. 382. IV. 876 sqq. bestehet aus Personen aller 3. im Römischen Reich zugelassenen Religionen. IV. 539 ersuchet den Käyser Leopoldum, bey innstehenden Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction, wegen erlittenen Schadens von der Cron Franckreich, ingleichen die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe auf alle unverhoffte Kriegs-Fälle, sich bestens recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090. sqq. ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey denen Friedens-Tractaten seine von Franckreich zu fodern habende Satisfaction befördern zu helffen. IV. 1096 demselben praesentiret Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern den Grafen Johann Tobiam Ignatium Nytzen zum Assessore. V. 379 demselben recommandiret auch Churfürst Johann Hugo zu Trier, als Käyserlicher Cammer Richter, den von Chur Bäyern praesentirten Graf Nytzen. V. 423 demselben recommandiret der Churfürst in Bäyern die würckliche Reception des von ihm zum Assessorat praesentirten Graf Nytzens. V. 532 wird von besagtem Churfürsten vermahnet, den Graf Nytzen bey seiner, Reception wider alle Widriggesinnte zu mainteniren. VI. 224
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desselben älterer Praesident und Beysitzer exculpiren sich bey dem Cammer-Richter, wegen einiger Beschuldigungen nicht beobachteter Justiz. VI. 49 desselben Bericht, in Sachen des Assessor Wigandens, contra den Bischoffen zu Würtzburg, wird verdächtig gemacht. V. 299. 347 591 desselben Praesidenten, der Graf von Solms und Freyherr von Ingelheim, machen 2. Factiones durch ihre Uneinigkeit. VI. 284. 190. 337 wider das von demselben in der Gehmischen Sache gefällte Urtheil verlanget Bischoff Friedrich Christian zu Münster eine Revision. V. 168 desselben Leserey und Cantzley wird auf einiger widrig-gesinnten Assessorum Befehl geschlossen. VI. 264. 265 desselben Mängeln soll durch eine Visitation abgeholffen werden. IV. 537. V. 815. VI. 6. 191. sqq. 268. 697. welche auch endlich zu Wetzlar angestellet wird. VII. 77. 455. sqq. 462. sqq. wie desselben Mängeln inskünfftige, durch Reichs-Constitutions-mäßige Mittel, füglich begegnet werden könte, wird dem Käyser Carolo VI. von der Evangelischen zu der Cameral-Visitation deputirter Churfürsten, Fürsten und Stände subdelegirten Räthen und Syndicis deutlich vorgestellet. VII. 959. sqq. gratuliret dem Käyser Carolo VI. zur Käyserlichen Würde. VII. 955 an dasselbe appelliret der Fürst zu Arnstadt wider das Verfahren des Hertzogs zu Sachsen-Weimar. VII. 296 Mittel zu dessen Unterhaltung werden inständigst urgiret. I. 51. III. 193. 372. IV. 192. VII. 507. 515. 587. 687. 707
Cammer-Gerichts-Anschlag, desselben Moderation suchet der Schwäbische Cräyß bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 40. 664. wie auch bey dem Käyser. VII. 666. sqq.
Cammer-Gerichts-Cantzley soll mit beyderley Religions-Verwandten gleich besetzt seyn. I. 558 wird geschlossen. VI. 264. 265
Cammer-Gerichts-Cantzley-Verwalter, Wolff Ignatius Frieß, vid. Frieß.
|| [ID00734]

Cammer-Gerichts-Fiscal, Philipp Ludwig Arbogast, soll wider diejenigen scharff inquiriren und verfahren, die sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 139. sqq.
Cammer-Gerichts-Praesident, Graf Friedrich Ernst von Solms, vid. Solms. Adolph Dietrich, Freyherr von Ingelheim, vid. Ingelheim.
Cammer-Richter, Johann Hugo, Churfürst zu Trier, vid. Johann Hugo. soll Sitz und Stimm im Reichs-Fürsten-Rath haben. VII. 242. sqq.
Cammer-Zieler, und deren Modus distribuendi. III. 868. 870. VII. 541. 704. 763. 749. 811.
Cammer, Königliche Frantzösische zu Metz. III. 989
Campen, Magistrat da selbst entschuldiget sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen ihres Ubergangs an Chur Cölln und den Bischoff von Münster. II. 953
Campen, ein Amt im Lüneburgischen, wird von Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, dem Hause Wolffenbüttel, durch ein zu Braunschweig aufgerichtetes Pactum, vor seinen Antheil an denen Lauenburgischen Landen abgetreten. VI. 69 will Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle restituirt haben, weil sich Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel geweigert, denen andern Articuln des gedachten Pacti nach zukommen. VI. 73
Canischa, eine Festung, wird von deuen Käyserlichen belagert. II. 407 will der Groß-Vezier entsetzen. ibid. derselben Belagerung müssen die Käyserlichen aufheben. II. 434
Canly, des Frantzösischen Gevollmächtigten zu Regenspurg Bedienter, wird beschuldiget, als habe er wider den Käyser, das Reich und einige Glieder desselben bedrohliche und schimpffliche Reden ausgestossen. IV. 43 wird von dem Schwedisch-Bremischen Gesandten defendiret. IV. 46
|| [ID00735]

Capitulat, zwischen denen Catholischen Schweitzer-Cantons und dem Staat Meyland, muß allezeit auf den würcklichen Besitzer dieses Staats extendiret werden. V. 627. sqq.
Capitulatio perpetua. VIII. 83. sqq. 86. VII. 888. sqq. 891. sqq.
Capliers, (Graf von) Käyserlicher General-Commissarius. III. 300
Caprara, Käyserlicher Obrister, und nachgehends General-Feld-Marschall, signalisiret sich bey der bey Leventz über die Türcken erhaltenen Victorie. II. 431. wie auch bey der bey Ofen über die Türcken besochtenen Victorie. IV. 264
Carolus IV. Römischer Käyser, hat die Grafen zu Saarbrücken mit dem Fürsten-Stands-Recht begnadiget. IV. 342
Carolus V. Römischer Käyser, cassiret die von der Stadt Hildesheim mit andern Fürsten, Ständen und Städten aufgerichtete Bündnisse. V. 809
Carl, Ertz-Hertzog von Oesterreich, demselben cediret der Käyser Leopoldus die Spanische Monarchie. VI. 105 vermählet sich mit der Princeßin Elisabeth Christianen von Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. VI. 944 bezeiget gegen seinen Schwieger-Vater, Hertzog Ludwig Rudolphen, seine sonderbare Freude über die glückliche Ankunfft seiner Gemahlin in Spanien. VI. 956 demselben erstattet der General-Feld-Marschall, Graf Guido von Stahrenberg, Relation von der bey Vigruegua über den Duc d’Anjou besochtenen Victorie. VII. 158. sqq. wird nach dem Tode Josephi zum Römischen Käyser erwehlet. VII. 343 demselben notificiret Pfaltzgraf Carl Philipp zu Neuburg, im Nahmen des Churfürstlichen Collegii, die auf ihn ausgefallene Käyser-Wahl. VII. 345. sqq. wird von dem Churfürstlichen Collegio nach Franckfurt zur Crönung invitiret. VII. 347. sqq. läst dem Churfürstlichen Collegio durch seinen Böhmischen Gesandten, den Grafen von Windischgrätz, seine Ankunfft in Meyland notificiren. VII. 355
|| [ID00736]
demselben gratuliret die Stadt Nürnberg zu erlangter Käyserlicher Würde. VII. 359. wie auch das Cammer-Gericht zu Wetzlar. VII. 955
Carolus VI. Römischer Käyser, demselben recommandiret das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt die Beschwerden des Groß-Hertzogs Cosmi III. von Toscana, wegen dessen Reichs-Lehen. VII. 421. sqq. wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt ersuchet, die Praetension Hertzog Anthon Ferdinands von Guastalla, auf das Hertzogthum Mantua, untersuchen zu lassen. VII. 424 wird von dem Churfürstlichen Collegio ersuchet, den Hertzog von Savoyen in den völligen Besitz des Hertzogthums Montferrat zu lassen, hingegen aber auch dem Hertzog von Lothringen davor billiche Satisfaction zu verschaffen. VII. 426. sqq. dessen Wahl-Capitulation. VII. 438 confirmiret den Cardinal von Lamberg in der höchstansehnlichen Käyserlichen Principal-Commissariaten-Charge auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 440 vermahnet den Churfürsten zu Mäyntz, daß er auf die Vermehrung, oder doch Completirung, der Chur-Rheinischen Cräyß-Contingentien möge bedacht seyn. VII. 452 wird gebeten, die vacant wordene Stelle eines Con-Commissarii bey der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar schleunigst wieder zu besetzen. VII. 455 vermahnet den Abt zu Kempten, Rupertum, als Käyserlichen Principal-Commissarium und Repraesentanten bey der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar, daß er, in Ermangelung eines Commissarii, sich selbst schleunigst nach Wetzlar begeben möge. VII. 488 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor die Evangelischen Unterthanen in Schlesien. VII. 469 denselben ersuchet Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin vor sich und seine Lande um ein Protectorium. VII. 475. sqq. wird von der Stadt Lübeck gebeten, es durch seine im Nieder-Sächsischen Cräyß befindliche Ministros dahin vermitteln zu lassen, daß sie von dem Nordischen Kriege keine Beschwerung haben möge. VII. 481. sqq.
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bey selbigem intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor den Evangelischen Rath zu Augspurg, wegen ihres Bilder-Streits mit dem Abt, Prior und Convent des Reichs-GOttes-Hauses zu St. Ulrich und St. Afrae daselbst. VII. 488 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses die Erhebung Graf Maximilian Carls von Löwenstein-Wertheim, und seiner Descendenten, in den Fürsten-Stand. VII. 513 instruiret das Nieder-Sächsische Cräyß-Ausschreib-Amt, wie es sich bey ietziger Nordischen Unruhe zu verhalten habe. VII. 535 ermahnet die meisten Chur- und Fürsten, zur Beylegung besagter Nordischen Kriegs-Troublen behülfflich zu seyn. VII. 538. sqq. bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor die Evangelischen Grafen von Löwenstein-Wertheim. VII. 553 wird von Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg ersuchet, derer Catholischen zu Siegen wider die Reformirten daselbst vorgenommenen Gewaltthätigkeiten zu steuren. VII. 567 vermahnet die Schweitzer-Cantons Zürch und Bern, von allen Thätlichkeiten abzustehen. VII. 582 bedancket sich gegen den Fürsten von Anhalt-Dessau, als Königlichen Preußischen commandirenden General in denen Niederlanden, vor die gefassete tapffere Resolution gegen den Englischen General-Capitain, Duc d’Ormond, als selbiger das Königliche Preußische Corpo mit denen Englischen National-Völckern von der übrigen Alliirten Armée in Flandern absondern wollen. VII. 598 vermahnet den Hertzog zu Sachsen-Weimar, daß er den gesammten dreyen Fürsten zu Schwartzburg, Sondershausen, Arnstadt und Rudelstadt, wegen der erlangten Fürstlichen Dignität, im geringsten nichts in Weg legen möge. VII. 604 bey demselben intercediret König Friedrich August in Pohlen, und Churfürst zu Sachsen, vor das Fürstliche Hauß Sachsen-Weimar, wider das Hauß Schwartzburg. VII. 615
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verlanget von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß sie einen Cräyß-Tag ausschreiben möchten. VII. 635. sqq. ersuchet König Fridericum IV. in Dänemarck, der Stadt Hamburg ihre Schiffe nicht anhalten zu lassen. VII. 637. sqq. ernennet Fürst Maximilian Carln von Löwenstein-Wertheim zu seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 647 denselben ersuchet der Schwäbische Cräyß um Moderation seines Cammer-Matricular-Anschlags. VII. 666 denselben ersuchet das Evangelische Corpus auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, denen Religions-Gravaminibus der Reformirten Nassauischen Fürsten abzuhelffen. VII. 676. sqq. demselben stellet das Cammer-Gerichte zu Wetzlar den Mangel seines Unterhalts gar beweglich vor, und bittet um schleunige Hülffe. VII. 689. sqq. 707. sqq. verbietet die Ausführung derer Früchte und Pferde ausser des Reichs Gräntzen. VII. 733. 782 denselben ersuchet die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden, Sibylla Augusta, um ein Moratorium wider die Creditores dieses Fürstlichen Hauses, wegen des elenden Zustandes dero Lande. VII. 749. sqq. vermahnet den König in Dänemarck, seine Trouppen aus denen Hertzoglichen Mecklenburgischen Landen, ingleichen den beyden Reichs-Städten Lübeck und Hamburg abzuführen. VII. 754 ermahnet den König in Schweden, seine Völcker aus denen neutralen Reichs Landen abzuführen. VII. 759 ersuchet die meisten Chur- und Fürsten, daß sie, nach dem von einigen Alliirten mit der Cron Franckreich geschlossenen unvermutheten Frieden zu Utrecht, ihre Reichs-Contingentia schleunigst schicken, und zu Rettung der Teutschen Freyheit alles vorkehren möchten. VII. 825. sqq. verlanget von allen Cräyß-ausschreibenden Fürsten ein ordentlich Verzeichniß, was ein ieder Cräyß-Stand an Volck und Geld beyzutragen schuldig sey. VII. 837. 840 denselben ersuchet die Stadt Regenspurg, daß er sie pro Loco Comitiorum stabili ernennen möge. VII. 872
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recommandiret seinem Principal-Commissario, dem Fürsten von Löwenstein-Wertheim, die Beförderung des perpetuirlichen Wahl-Capitulations-Geschäffts. VII. 891. sqq. demselben wird weitläufftig vorgestellet, wie denen bey dem Käyserlichen Cammer-Gerichte zu Wetzlar eingerissenen Mißbräuchen und Mängeln, durch Reichs-Constitutions-mäßige Mittel, begegnet werden könte. VII. 959 denselben ersuchet der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mäyn, um Confirmation des wider das unordentliche Fouragirungs-Wesen abgefasseten Reichs-Gutachtens. VII. 981 demselben stellet der Hollsteinische Administrator den bedrängten Zustand der Schleßwig-Hollsteinischen Lande vor, und imploriret dessen Schutz und Hülffe. VII. 985 notificiret denen Reichs-Fürsten, daß denen Grafen zu Hatzfeld das Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren, zugeleget worden. VIII. 628 befiehlet dem Magistrat zu Augspurg, den daselbst sich aufhaltenden Savoyischen Minister, Mr. Borgalo, fort und aus der Stadt zu schaffen. VIII. 9. sqq. denselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Augspurg, um Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis. VIII. 58. 60 notificiret Bürgermeister und Rath der Stadt Zürch, daß er nebst dem König in Franckreich beschlossen habe, die zu Rastadt angefangene Friedens-Tractaten zu Baden im Ergau fortzusetzen, und bittet sie, dannenhero gehöriger Orten die benöthigte Anstalten dazu zu machen. VIII. 641
Carolus II. König in Spanien, gegen denselben entschuldiget sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, warum er wegen der rückständigen Subsidien, so er an die Cron Spanien zu fodern, und über 2. Millionen Goldes betrügen, einige Schiffe vor Ostende zum Unterpfande wegnehmen lassen. III. 1042. sqq. desselben Absterben notificiret der Käyser Leopoldus denen gesammten Schweitzer-Cantons. V. 294
Carolus XI. König in Schweden, wird von der Lieffländischen Ritter- und Landschafft ersuchet, sie mit der Reduction ihrer Erb-Lehen- und Pfand-Güter zu verschonen. IV. 386 mit dessen Ministris soll der Land-Rath Budberg und Capitain Patkul, als Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, tractiren. IV. 800 nimmt die Remonstrationes der Lieffländischen Ritterschafft ungnädig auf. IV. 963 denselben ersuchet der Capitain Patkul, daß er ihm und seinen Mit-Capitains wider ihren Obrist-Lieutenant, Magnum von Helmersen, der auf unverantwortliche Art mit ihnen verfahren, die Justiz möge angedeyhen lassen. IV. 948. sqq. befiehlet dem Grafen von Hastfer, als General Gouverneur in Lieffland, daß er nur erwehnte Streit-Sache vor einem Judicio delegato soll untersuchen lassen. IV. 960 bey demselben entschuldiget der Capitain Patkul seine Abreise von Stockholm, und bittet seine begangene Fehler zu pardonniren. IV. 995 sqq. wird von Churfürst Anßhelm Frantzen, Ertz-Bischoffen zu Mäyntz und Bischoffen zu Bamberg, als Directore derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, zu dem zu Regenspurg angestellten Müntz-Convent invitiret. IV. 1032 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, seine Trouppen aus denen Mecklenburg-Güstrauischen Landen abführen zu lassen. IV. 1074 beschweret sich über den Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, dieselben wieder in vorigen Stand zu setzen. IV. 1086 lässet zu Stockholm eine neue Kirchen-Ordnung publiciren. IV. 629 verordnet, daß die Reformirten, so des Bürger-Rechts fähig seyn wollen, ihre Kinder Lutherisch tauffen und er ziehen lassen solten. IV. 629 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, gedachte Verordnung von Erziehung der Reformirten Kinder zu ändern. IV. 630. sqq.
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entschuldiget sich gegen gedachten Churfürsten, daß er in sein Suchen nicht willigen könne, weil die Statuta Regni solches nicht zuliessen. IV. 632. sqq. ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er den zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandenen Mißverstand möge in der Güte beylegen helsfen. VIII. 134
Carolus XII. König in Schweden notificiret dem Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, daß seine Schwester, Hedwig Sophia, an Hertzog Friedrich den IV. zu Hollstein-Gottorp vermählet worden. IV. 1160 bedancket sich gegen Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß er denen Sächsischen Trouppen den Durchmarsch durch seine Lande nach Dänemarck nicht gestatten wollen. V. 91. sqq. verspricht, sich des Fürstlichen Collegii, wegen der neundten Chur-Sache, nachdrücklich anzunehmen. V. 397. sq. versichert Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, daß er sein Reichs-Contingent mit nächstem stellen wolle. V. 883 ersuchet Graf Friedrich Ernsten zu Solms, die Praesidenten-Charge an dem Käyserlichen Cammer-Gerichte nicht nieder zulegen. VI. 18 demselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe. V. 613 vermahnet das Dom-Capitul zu Hildesheim, denen Gravaminibus derer in selbigem Stifft befindlichen Evangelischen abzuhelffen. VI. 171 wird von dem Magistrat zu Hamburg inständigst gebeten, daß er seinen General-Superintendenten in Vor-Pommern, D. Johann Friedrich Mayern, dimittiren, und ihm erlauben möge, das durch ihn erledigte Pastorat zu St. Jacob in Hamburg, auf beständiges Anhalten der Gemeine daselbst, wieder anzunehmen. VI. 256 will bemeldten D. Mayern nicht wieder aus seinen Diensten lassen. VI. 259 denselben ersuchet der Königliche Pohlnische und Churfürstliche Sächsische General-Lieutenant, Otto Arnold Paykul, daß er ihn, ob er gleich ein Lieffländer von Geburt, nicht ungnädiger, als andere Sächsische Generals-Personen, tractiren möge. VI. 483 ermahnet, als Director des Nieder-Sächsischen Cräysses, den Grafen Christian Detleff zu Rantzau, in den Streitigkeiten mit dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff, die Reluition des Amts Barmstädt betreffend, den Käyserlichen Ausspruch zu erwarten. VI. 585. sqq. demselben dissuadiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz die Invasion derer Sächsischen Chur- und Erb-Länder. VI. 611 ertheilet gedachtem Churfürsten zur Antwort, er möge, vermöge des natürlichen und allgemeinen Völcker-Rechts, seinen Feind allenthalben verfolgen. VI. 613 denselben bittet die Landschafft des Churfürstenthums Sachsen, die gethane Anfoderung zu moderiren, und bey der Beqvartierung die adelichen und geistlichen Häuser zu verschonen. VI. 629 verlanget von dem Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin Satisfaction, wegen der von seinem Bedienten zu Hamburg, in des Schwedischen Residenten Hause, an dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Capitain Salmuth begangenen Mordthat. VIII. 562
Carl, Churfürst zu Trier, bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor die Evangelischen Unterthanen des Amts Wörheim, daß selbige von dessen Bedienten in ihrem alleinigen Exercitio Religionis nicht möchten turbiret werden. VII. 641. sqq. gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre. VII. 430
Carl, Churfürst zu Pfaltz, demselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er Graf Georg Friedrichen von Waldeck in den Fürsten-Stand erhoben. IV. 152 promittiret Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, den Stillstand mit der Cron Franckreich befördern zu helffen. IV. 226 demselben recommandiret der Käyser Leopoldus eine Erb-Sache seines Munitions-Commissarii. IV. 302 beschweret sich bey dem Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, über die Frantzösische Proceduren, wider seine am Ober-Rhein gelegene Lande, und ersuchet denselben um nachdrückliche Assistenz. VIII. 157 dessen Absterben und entstandene Successions-Streitigkeit wegen seiner Lande. VIII. 192. 195
Carl, Königlicher Printz von Dänemarck, wird von etlichen Capitularen des Stiffts Lübeck zum Coadjutore erwehlet. V. 366
Carl der II. Hertzog zu Münster und Oelß. II. 274
Carl, Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin, protestiret wider die andere Ehe seines Bruders, Hertzog Christians, und ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sich dieser Sache anzunehmen. II. 489. sqq.
Carl der III. Hertzog von Lothringen, wird von der Reichs-Gesandtschafst zu Münster vermahnet, sich nicht läuger saumselig zu erweisen in Restitution der annoch von ihm besetzten Plätze. I. 174. sqq. wird deswegen auch von dem Käyser Ferdinando III. vermahnet. I. 470 desselben Vergleich mit seinem Bruder, Hertzog Nicolao Francisco, aufgerichtet. I. 509. sqq. wird vom Käyser Leopoldo ermahnet, seine Völcker aus der Grafschafft Nassau und angräntzenden Landen abzuführen. II. 775 opponiret sich, nebst andern Reichs-Ständen, der von Chur Pfaltz praetendirten Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit. II. 533. 521
Carl, Landgraf zu Hessen-Cassel, eröffnet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg seine Gedancken, über die von dem Käyser denen Churfürsten zu Mäyntz und Trier aufgetragene Commission bey dem Cammer-Gerichte. IV. 546. sqq. notificiret denen Hertzogen zu Braunschweig-Wolffenbüttel die Geburt eines jungen Printzens. IV. 824 demselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell einen Lothringischen Edelmann zu seinen Diensten. IV. 939 wird von Landgraf Wilhelmen zu Hessen-Rheinfelß ersuchet, wegen des Rhein- und Land-Zolls Richtigkeit machen zu lassen. V. 157
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wird von eben demselben gebeten, daß er dem verbitterten Vorgeben seines Herrn Bruders Carls nicht Glauben beymessen, viel weniger demselben würcklichen Beystand leisten möge. V. 212 berichtet denen Praesidenten des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, daß die Grafschafft Schaumburg kein Käyserlich Reichs-Lehen, sondern eine freye Erb-Grafschafft sey. V. 527. 560 vermahnet den Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfelß, daß er wegen der gefährlich scheinenden Kriegs-Läuffte seine Festung Rheinfelß mit allem nöthigen versorgen möge. V. 728 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 846 wird von Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar ersuchet, sich, als ein Erb-Vereinigter und Erb-Verbrüderter, seiner wider den Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt anzunehmen. VII. 319 promittiret dem Hertzog zu Weimar in der Arnstädtischen Streit-Sache seine Assistenz. VII. 322 wird von dem Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen ersuchet, ihm zu zulänglicher Satisfaction wider dessen Catholischen Herrn Vettern, Fürst Wilhelms Hyacinthi zu Nassau-Siegen, verübte Gewaltthaten behülfflich zu seyn. VII. 546. 550 recommandiret die Satisfaction des Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen, dem Könia Friderico I. in Preussen, und andern protestantischen Reichs-Ständen. VII. 562. sqq. condoliret dem Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters, und gratuliret demselben zur angetretenen Regierung. VIII. 38
Carl, Landgraf zu Hessen-Rheinfelß, wird von seinem Herrn Bruder, Landgraf Wilhelmen, ersuchet, sich mit ihm zu vergleichen. V. 158 suchet bey Landgraf Carln zu Hessen-Cassel Assistenz in der Streit-Sache mit seinem Bruder. V. 212 über denselben beschweret sich Landgraf Wilhelm bey dem Käyser Leopoldo. V. 220. 228. sqq.
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Carl, Marggraf zu Baden-Durlach, bewirbet sich um die Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 7 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihm bey dem bevorstehenden Friedens-Negotio zu seiner Indemnisation behülfflich zu seyn. VII. 55. sqq.
Carolus Albertus, Bäyerischer Chur-Printz, condoliret dem Käyser Josepho wegen Absterben seines Herrn Vaters, des Käysers Leopoldi, gratuliret demselben zur angetretenen-Regierung, und bittet flehentlich um Erlaubniß, daß seine Frau Mutter, die Churfürstin, wieder nach München kommen dörffe. VI. 438
Carolus Alexander, Printz von Würtenberg, bewirbet sich um die erledigte Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 23
Carl Caspar, Churfürst zu Trier, wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um die versprochene Reichs-Hülffe wider Schweden ersuchet. I. 763 entschuldiget sich, daß er seine Trouppen eben selbst nicht entrathen könte, versichert aber, mit nächsten seinem Versprechen nach zukommen. I. 765. sqq. billichet des Churfürst Friedrich Wilhelms Unternehmen, dem Fürstenthum Hollstein wider die Cron Schweden beyzustehen. I. 777. sqq. wird von dem Churfürsten zu Brandenburg ersuchet, daß er die von einigen Chur- und Fürsten, mit denen Cronen Franckreich und Schweden, zu Franckfurt geschlossene Allianz nicht ratificiren, oder die Ratification, wo selbige schon geschehen, wiederum cassiren möge. I. 780 berichtet dem Churfürsten zu Brandenburg, daß er an gedachten Allianz-Tractaten gar keinen Theil gehabt. I. 781. sqq. wird ersuchet, seine Gesandten zu der zu Franckfurt angestellten Ordinari-Reichs-Deputation schleunigst abzuschicken. I. 816 II. 31 recommandiret dem Churfürsten Ferdinando Mariae in Bäyern die aufs Tapet gekommene Translation des Deputations-Tages nach Regenspurg. I. 917 wird vom Käyser Leopoldo ersuchet, seine Gesandten förderlichst zu dem nach Regenspurg verlegten Deputations-Convent zu schicken. II. 13
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ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er in die Translation des Deputations-Convents nach Augspurg zu consentiren belieben möchte. II. 200 wird von Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz ersusuchet, einen Gesandten auf den Cräyß-Tag nach Franckfurt abzuschicken. II. 14 hält vor unnöthig, den ausgeschriebenen Cräyß-Tag besuchen zu lassen. II. 17. sqq. gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus vor den ertheilten Consens in Ausschreibung eines Reichs-Tages. II. 227 opponiret sich, nebst andern Reichs-Ständen, der von Chur Pfaltz praetendirten Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit. II. 521. 533 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, nebst Chur Mäyntz und Chur Sachsen, die Festungen Homburg und Bitsch schleunigst besetzen zu lassen. II. 870 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über die von denen Frantzosen, seiner Neutralität ungeachtet, in seinem Ertz-Stiffte verübte Gewaltthätigkeiten. III. 90 wird von dem Käyser ersuchet, sich, aller Drangsalen ungeachtet, nicht vom Reich zu trennen, und sich der Käyserlichen Assistenz versichert zu halten. III. 93. 94 beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Drangsalen, die er von denen Frantzosen ausstehen müssen, und ersuchet dieselbe, sich seiner anzunehmen. III. 118. sqq.
Carl Dietrich Otto, Fürst zu Salm, über denselbigen beschweren sich die Evangelischen Wild- und Rhein-Grafen bey dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 1203. sqq. bey selbigen intercediret das Corpus Evangelicum vor die Evangelische Wild- und Rhein-Grafen. IV. 1206 justificiret sein Verfahren wider die Wild- und Rhein-Grafen. IV. 1208. sqq. beklaget sich über das unkräfftige Justiz-Wesen derer höchsten Reichs-Tribunalien. IV. 1210
Carl Friedrich, Hertzog zu Hollstein-Gottorff, dessen Vormundere. VI. 574 befiehlet dem Obristen und Commendanten in der Festung Tönningen, daß er auf begebenden Fall dem Königlichen Schwedischen General, Graf Steinbocken, nebst seiner Armée, eine sichere Retirade unter die Canonen gedachter Festung, auch auf Begehren in dieselbe verstatten solle. VII. 713
Carl Gustav, Pfaltzgraf am Rhein, und Königlicher Schwedischer Generalissimus, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, daß er die Schwedischen Völcker aus einander legen, und, dem Westphälischen Frieden gemäß, alle Hostilitäten aufheben möge. I. 43 bey ihm beschweret sich gedachte Reichs-Gesandtschafft über die Schwedischen Guarnisonen so in verschiedenen Städten des Nieder-Sächsischen Cräysses gelegen. I. 46 urgiret die accordirten Schwedischen Satisfactions-Gelder. I. 76 stellet der Reichs-Gesandtschafft zu Münster vor, was sich noch vor grosse Schwierigkeiten bey dem Executions-Werck des Westphälischen Friedens hervor thäten. I. 123. sqq. 188. sqq. wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster um Exauctoration der Schwedischen Miliz, und Restitution derer annoch inne habenden festen Plätze ersuchet. I. 148. sqq. 154. sqq. 171. sqq. 180. sqq. demselben berichtet Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen, daß das Contingent des Ober-Sächsischen Cräysses zu denen Schwedischen Satisfactions-Geldern bey allen Ständen desselben parat liege, und sey dasselbe nur deswegen noch nicht nach Leipzig, als der beniemten Lege-Stadt, geschafft worden, weil in selbiger annoch Schwedische Guarnison läge. I. 165. sqq. wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet aus dem Oesterreichischen Cräyß, als welcher bloß vor die Käyserliche Soldatesca ausgesetzet worden, die Schwedischen Völcker abzuführen, und die Contributiones aufzuheben I. 171. sqq. ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er, vermöge seines Reichs-Directorii, die Executions-Tractaten möge befördern helffen. I. 245. sqq.
Carl Gustav, König in Schweden, ermahnet den Magistrat und die Bürgerschafft zu Dantzig, von aller Widersetzligkeit gegen ihn abzustehen. I. 590. sqq.
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gegen denselben entschuldiget sich die Stadt Dantzig, daß sie dessen Befehl nicht gehorsamen könne, wegen der Pflichten, mit welchen sie an die Republique Pohlen verbunden. I. 595. sqq. wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ermahnet, daß er, seiner vielfältig gethanen Zusage nach, den Frieden mit Pohlen befördern möchte. I. 680 giebt Ordre, daß das Amt Rendsburg von aller Einqvartierung und andern Beschwerungen befreyet bleiben solle. I. 698 giebt seinem Herrn Bruder, Pfaltzgraf Adolphen, sein Mißvergnügen zu verstehen, daß er sein Gouvernement in Preussen verlassen. II. 32 demselben drohet der Cardinal Mazarini mit 30000. Mann zu succurriren. II. 41 desselben Absterben berichtet seine hinterlassene Gemahlin Churfürst Johann Georgen dem andern zu Sachsen. II. 84
Carl Gustav, Marggraf zu Baden-Durlach, hält bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg um eine General-Wachtmeister-Stelle bey der Reichs-Armée an. IV. 357 bittet Churfürst Philipp Wilhelmen zu Pfaltz, daß er ihm seine Meynung über das von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen eröffnen möge. IV. 495
Carolus Josephus Ignatius, Bischoff zu Oßnabrück, denselben recommandiret der Käyser Josephus dem Dom-Capitul zu Münster zu der Bischöfflichen Wahl. VI. 600. sqq.
Carl Leopold, Hertzog von Lothringen, und Käyserlicher General-Feld-Marschall, und nachmahls General-Lieutenant, wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, schleunige Anstalt zu machen, daß die Stadt Zweybrücken nicht in der Frantzosen Hände gerathen möge. III 204 bey demselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, vor Graf Heinrich Friedrichen zu Hohenlohe, wegen Moderirung seiner Winter-Qvartiers Portionen. III. 509
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wird von denen vereinigten Ständen des gesammten Elsaßischen Bezircks ersuchet, wider allerhand loses Gesindel und Schnephahnen zulängliche Ordre zu stellen. III. 646 ersuchet den Würtenbergischen Administratorem, Hertzog Friedrich Carln, daß der wegen einer begangenen Mord-That in Hafft gebrachte Käyserliche Reuter, vom Taffischen Regiment, solchem zur Bestraffung möge abgefolget werden. III. 1074. sqq. 1078. sqq. notificiret dem Käyser Leopoldo die bey Ofen wider die Türcken erhaltene Victorie. IV. 262 berichtet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß sich seine Trouppen bey Eroberung der Festung Ofen recht tapffer gehalten. IV. 395
Carl Leopold, Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin, notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha das Absterben seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Wilhelms, ingleichen den Antritt seiner Regierung. VII. 846
Carl Ludwig, Churfürst zu Pfaltz, demselben notificiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster seine Restitution in die Chur-Würde, und ermahnet ihn, daß er dem Westphälischen Friedens-Schluß nachkommen möge. I. 20. sqq. erkläret sich gegen die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, wegen Annehmung des Westphälischen Friedens. I. 25 will dem Ertz-Truchseß-Amt noch nicht gäntzlich renunciren. I. 30 ersuchet die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, daß seine Lande mit denen Satisfactions-Geldern vor die Schwedische Miliz möchten verschonet bleiben. I. 66 wird von denen Westphälischen Cräyß-Ständen ersuchet, dahin bedacht zu seyn, daß des Chur-Rheinischen Cräysses Contingent zu denen Schwedischen Satisfactions-Geldern möge herbey geschaffet werden. I. 423 wird ersuchet, seine Gesandten zu dem zu Franckfurt angestellten Deputations-Tag zu schicken. I. 527 ersuchet der Evangelischen Reichs-Stände Deputirte zu Franckfurt, sich dahin zu bemühen, daß bey der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Cantzley, dem Westphälischen
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Frieden gemäß, eine Gleichheit der Personen beyderley Religionen möge eingeführet werden. I. 558 will die Streit-Sache, wegen Restitution des Stiffts Neuhausen, nicht auf den Reichs-Deputations-Tag zu Franckfurt ziehen lassen. I. 582 will sich nach Käysers Ferdinandi III. Tod des Reichs-Vicariats anmassen. I. 638 von demselben verlanget Churfürst Ferdinandus Maria in Bäyern Satisfaction, vor den seinem geheimen Rath, und zum Wahl-Tag bevollmächtigten Mit-Abgesandten, Herrn D. Oexeln, durch Werffung des Dinten-Fasses erwiesenen Affront. I. 717. sqq. wird von derer Nieder-Rheinischen Alliirten Gesandten zu Mit Eintretung des sowohl unter sich, als mit dem König in Franckreich, aufgerichteten Defensions-Verbündnisses eingeladen. I. 734 eröffnet Hertzog Eberhardten zu Würtenberg seine Resolution, wegen der von dem Käyser Leopoldo begehrten Türcken-Hülffe. II. 137 gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus, vor die geleistete Türcken-Hülffe, und bittet ihn, einigen Reichs-Ständen das Vorurtheil zu benehmen, als suchte er sie um ihr Jus Suffragii zu bringen, und deswegen den Reichs-Tag zu evitiren. II. 142 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, dem Käyser mit der verlangten Türcken-Hülffe an die Hand zu gehen. II. 146 erhält von seiner Gemahlin einen Neapolitanischen Hengst zum neuen Jahre. II. 158 streitet mit seiner Gemahlin um einen Ring. II. 158 hält seine Gemahlin mit einem Cavallier in Verdacht. II. 157 nimmt Mariam Susannam von Degenfeld zu seiner Maitresse an. II. 161 zwischen ihm und der von Degenfeld gewechselte Lateinische Liebes-Brieffe. II. 157. 161. sqq. versöhnet sich mit seiner Gemahlin. II. 165 läst seine Gemahlin mit 40. Schweitzern bewachen. II. 169 läst die Wache wiederum abführen. II. 171
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will sich von seiner Gemahlin scheiden lassen. II. 169. 170. sqq. läst sich mit dem Fräulein von Degenfeld durch einen Lutherischen Priester copuliren. II. 174 ihm thut seine Gemahlin, nebst dero Kindern, einen Fußfall. II. 176 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, ihm seine Resolution über die von dem Käyser vorgeschlagene Translation des Deputations-Convents nach Augspurg zu communiciren. II. 187 bey demselben beschweret sich Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, über einige von denen Churfürstlichen Bedienten in ihrem gemeinschafftlichen Amt Umstadt begangene Insolentien. II. 250. sqq. beschweret sich wiederum gegen den Landgrafen, daß er seine Bediente alsofort in Arrest nehmen lassen, und dadurch seinem Juri Condominii zu nahe getreten. II. 253. sqq. gegen denselben justificiren Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, und Landgraf Wilhelm der VI. zu Hessen-Cassel, ihr Verfahren in dem gemeinschafftlichen Amt Umstadt. II. 279. sqq. dessen Streitigkeit mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, wegen des Condirectorii bey denen Ober-Rheinischen Cräyß-Versammlungen. II. 417 praetendiret die Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit in anderer Reichs-Stände Territoriis. II. 529. sqq. 516. sqq. 542. sqq. ersuchet den Käyser Leopoldum, ihn bey seiner Wildfangs-Gerechtigkeit zu schützen. II. 580 lässet mit denen wider ihn, wegen der Wildfangs-Sache, alliirten Ständen zu Speyer gütliche Tractaten pflegen. II. 588 masset sich in der ihm und dem Stifft Worms gemeinschafftlich zugehörigen Stadt Ladenburg alleine des Juris Praesidii & Armorum an. II. 557 dessen Soldaten nehmen zu Roxheim, in dem Stifft Worms, Pferde weg, welche Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz deswegen zu bestraffen bittet. II. 698. sqq. berichtet dem Churfürsten zu Mäyntz, daß die Pfändung
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der Roxheimer Pferde von Rechts wegen und auf seinen Befehl geschehen sey. II. 701. sqq. demselben bemühet sich der Churfürst zu Mäyntz die Ungerechtigkeit seines Verfahrens darzuthun. II. 707. sqq. wird von dem Churfürsten zu Mäyntz ersuchet, daß er die in denen gemeinschafftlichen Oertern, Dirmstein und Laumersheim, vorgenommene Einqvartierung wieder auf heben lassen möchte. II. 721 behauptet, daß er, dem Herkommen und allen Rechten nach, gar wohl befugt sey, seine Soldaten in Dirmstein und Laumersheim einzuqvartieren. II. 723. sqq. ersuchet den Churfürsten zu Mäyntz, daß er seine Besatzung aus dem Hause Ebernburg möge abführen lassen. II. 733 beschweret sich bey demselben, daß ihm sein Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, dem beständigen Oeffnungs-Recht zuwider, mit Gewalt von Besichtigung des Orts abhalten wollen. II. 742 wird vom Käyser Leopoldo vermahnet, der von ihm in der Neuen-Baimbergischen Affaire ernennten Commission Statt zu geben, und sich mit deren Ausspruch zu begnügen. II. 761 beschweret sich gegen den Käyser, daß er, auf einseitiges Chur-Mäyntzisches Angeben, in der Neuen-Baimbergischen Sache eine Commission verordnet. II. 764. sqq. will die an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassene Güter, Hemspach, Unter-Laudenbach und Sultzbach, wieder einlösen lassen. II. 758 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er ihm in der die Evacuation derer Festungen Homburg und Landstuhl betreffenden Execution wider den Hertzog von Lothringen nicht hinderlich, sondern beförderlich seyn möchte. II. 767. sqq. demselben dissuadiret der Churfürst zu Mäyntz die eigenmächtig vorgenommene militarische Execution in der Homburgischen und Landstuhlischen Executions-Sache. II. 770. sqq. demselben berichtet die Stadt Straßburg, daß ihnen der Frantzösische Commendant zu Philippsburg, Mr. Louvat,
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einige Schiffe arrestiren lassen, und bittet sich darüber sein Gutachten aus. III. 26 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen und Fränckischen Cräysses, ihm mit einiger Mannschafft, zu Abtreibung der Frantzösischen Gewaltthätigkeiten, an die Hand zu gehen. III. 127 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er seine Sicherheit denen Ständen auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg bestens möge recommandiren lassen. III. 132 wird von dem Käyser seiner Protection und kräfftigen Schutzes versichert. III. 134 stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den elenden Zustand seiner Lande vor. III. 175. sqq. demselben verspricht Bischoff Peter Philipp von Bamberg, von wegen des Fränckischen Cräysses, Assistenz wider die Cron Franckreich. III. 159 bedancket sich gegen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die löbliche Beförderung der Assistenz wider Franckreich. III. 178 notificiret Churfürst Johann Georgen dem andern zu Sachsen das Absterben des Pfaltzgrafen Ludwig Heinrichs zu Simmern, und daß dessen Lande nunmehro auf ihn gefallen. III. 136. sqq. demselben gratuliret der Churfürst zu Sachsen zu der angetretenen Regierung in denen Simmerischen Landen. III. 138 vermahnet Marggraf Herrmannen zu Baden, und Hertzog Carln zu Lothringen, schleunige Anstalt zu machen, damit die Stadt Zweybrücken nicht in der Frantzosen Hände fallen möchte. III. 204. 318 gratuliret Churfürst Damian Hartarden zu Mäyntz, zu der erlangten Chur-Würde, und bittet, daß die zwischen ihm und dem Ertz-Stifft Mäyntz, obschwebende nachbarliche Irrungen, durch Käyserliche Mediation ehistens möchten beygeleget werden. III. 248. 253 zwischen ihm und gedachten Churfürsten zu Mäyntz ventilirte Streitigkeit wegen des Amts Böckelheim. III. 251. 252. sqq. 257. sqq. 266. sqq. denselben ersuchet der Käyserliche Resident zu Mäyntz,
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daß er die Streitigkeit, wegen des Amts Böckelheim, in Güte möge beylegen lassen. III. 310. sqq. fodert von der Stadt Speyer, als Schutz-Herr, einen monatlichen Beytrag von 200. Reichsthalern. III. 275 protestiret wider die Neutralität dieser Stadt. III. 272. sqq. wird von dem Bischoff daselbst, Johanne Hugone, ersuchet, die Unterthanen seines Stiffts mit der ausgeschriebenen Contribution zu verschonen, und die militarische Execution aufzuheben. III. 297 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, daß der Obriste d’ Avila, mit seinem unterhabenden Fränckischen Cräyß-Regiment, aus denen Chur-Pfältzischen Landen noch nicht marchiren möge. III. 287 wird von dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn gebeten, ihre in Francken-Thal liegende zwey Compagnien Soldaten zu dimittiren. III. 293 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Demolirung der Festung Philippsburg. III. 404 beschweret sich bey Churfürst Damian Hartarden zu Mäyntz, über seinen zum Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg verordneten Gesandten, Herr D. Hornecken, daß er das Chur-Pfältzische Schreiben, die Demolirung der Festung Philippsburg betreffend, ohne Vorwissen seines Principals nicht ad Dictaturam bringen lassen wollen. III. 421. sqq. entschuldiget sich bey dem Käyser Leopoldo, wegen der Einqvartierung seiner Trouppen in das Stifft-Straßburgische Amt Oberkirch. III. 664 wird von denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg um Assistenz ersuchet, wider die ungegründeten Praetensiones des Chur-Mäyntzischen Directoris auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, in puncto Legitimationis der dahin abgeordneten Gesandten. III. 710. sqq. bey demselben beschweret sich der Käyserliche General-Feld-Zeugmeister, Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, wegen der von ihm vorgenommenen Delogirung derer Käyserlichen Trouppen aus denen benachbarten Herrschafften, und dessen Leibes-angehörigen Unterthanen. III. 733. sqq. justificiret sein Verfahren gegen gedachten Marggrafen. III. 737. sqq. will den neuen Calender nicht annehmen, bis man sich deswegen durch einen allgemeinen Reichs-Schluß verglichen. VIII. 107 demselben eröffnet Hertzog Augustus zu Sachsen-Halle seine Gedancken über die von dem Käyser praetendirte Einführung des neuen Gregorianischen Calenders. VIII. 108. sqq. ersuchet den Käyser Leopoldum, zu Beförderung derer General-Friedens-Tractaten, einen zulänglichen Stillstand mit der Cron Franckreich einzugehen. VIII. 112. sqq. beschweret sich bey denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, über die wider sein Ober-Amt Germersheim, und anderwerts, gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten, und bittet sich dero Intercession aus. VIII. 143. sqq.
Carl Ludwig, Graf zu Nassau-Saarbrücken, resigniret seiner Obersten Lieutenant Charge bey einem Dragoner-Regiment des Fränckischen Cräysses. VII. 796
Carl Philipp, Pfaltzgraf zu Neuburg, wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt erfuchet, in ihrem Nahmen König Carl dem dritten in Spanien, die auf ihn ausgefallene Käyser-Wahl zu notificiren. VII. 343 bedancket sich gegen das Churfürstliche Collegium, vor diese ihm angebotene Ehre. VII. 345 erhält bey dem neuen Käyser zu Meyland Audienz. 16. seqq. wird von dem neuen Käyser mit einem kostbaren Degen beschencket. VII. 347
Carl Rudolph, Printz von Würtenberg, und commandirender General derer Königlichen Dänischen Auxiliar-Trouppen in Brabant, denselben versichert König Friedrich der IV. in Dänemarck seiner Erkänntlichkeit, wegen der bey Ramellies erwiesenen Tapfferkeit. VI. 583
Carl Wilhelm, Fürst zu Anhalt-Zerbst, urgiret nebst
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denen andern Anhaltischen Fürsten bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Restitution ihrer zum Stifft Halberstadt gekommenen Grafschafft Ascanien, oder die Reichung eines AEquivalents dagegen. III. 822. seqq. 825 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, durch seinen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg sein Ansuchen, wegen einiger Satisfaction vor die im vorigen Reichs-Krieg aufgewendeten Unkosten, secundiren zu helffen. IV. 515
Cartel, des Sächsischen Chur-Printzens unter der Masque eines Wendischen Bauer-Bräutigams, an seinen Herrn Vater, Churfürst Johann Georgen den II. worinn er denselben zu dem auf seiner Hochzeit angestellten Aufzug und Ringrennen invitiret. II. 782
Caschau, eine Festung in Hungarn, bey deren Belagerung wird der Käyserliche General-Feld-Wachtmeister, Hertzog Georg Friedrich von Würtenberg, auf der Batterie durch einen aus der Stadt erfolgten Stück-Schuß erschossen. IV. 346
Casimir, Graf von der Lippe, wird von seinem Vetter, Jobst Hermannen, Grafen von der Lippe, zu Gevattern gebeten. II. 638
Cassel, verwittibte Landgräfin und Regentin daselbst, Hedwig Sophia, vid. Hedwig Sophia. daselbst residirender Landgraf Carl, vid. Carl.
Cassius (Joannes) Med. D. VII. 912
Castell, Grafen daselbst geben das Dorff Urspringen dem Freyherrlichen Geschlecht der Kötteritze von Anlenbach zu Lehen. V. 419. ziehen besagtes Dorff nach Absterben des Kötteritzischen Geschlechts wieder an sich. VI. 420. gerathen wegen der daselbst exercirten Collectation mit einigen von der Fränckischen Reichs-Ritterschafft in Streitigkeit. ibid. sqq.
Catholicum Corpus, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, wird von dem Dom-Capitul zu Worms ersuchet, bey dem Käyser und dem Pabst zu intercediren, daß ihnen Jacob de Boville nicht wider ihre Statuta aufgedrungen würde. V. 89
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intercediret bey dem Käyser vor das Dom-Capitul zu Worms. V. 128 intercediret bey dem Käyser vor die Jesuiten zu Paderborn, wegen ihrer Streit-Sachen, mit denen Grafen von der Lippe, die Falckenhagischen Güter betreffend. V. 290 demselben recommandiret Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels, bey nunmehro declarirten Krieg wider die Cron Franckreich, seine Festungen Rheinfels und Catz. V. 724 wird von dem Abt und gesammten Convent der Reichs-Praelatur zu S. Ulrich und Afrae in Augspurg ersuchet, sich ihrer wegen des Bilder-Streits mit dem Magistrat zu Augspurg, bey dem Käyser intercedendo anzunehmen. VII. 151. sqq. intercediret bey dem Käyser Josepho vor das Reichs-Gottes-Haus zu S. Ulrich und S. Afrae in Augspurg. VII. 164
Catholische Einwohner in Siegen, verüben viel Gewaltthätigkeiten wider die Evangelischen daselbst. VII. 562. sqq.
Catholťscher Magistrat zu Augspurg, will dem Instrumento Pacis VVestphalicae nicht Parition leisten, vid. Augspurg.
Catholische Religion nimmt Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel an. VIII. 619. ingleichen Hertzog Christian zu Mecklenburg-Schwerin. II. 392. 489. wie auch Graf Gustav Adolph zu Nassau-Idstein. I. 935 wie sich bey Annehmung derselben Graf Philipp Albrecht zu Limburg-Galldorff verhalten solle, instruiret denselben Peter Philipp, Bischoff zu Bamberg und Würtzburg. III. 1067
Catholische Schulen will der Magistrat zu Colmar nicht dulden. III. 147
Catz, die Versorgung dieser Festung recommandiret Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels denen Catholischen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 724
Catzen-Ellenbogen, bey dieser Grafschafft ersuchen Landgraf Wilhelm und Ernst zu Hessen Rheinfels, die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sie wider den Landgrafen zu Hessen-Cassel zu schützen. VII. 20. sqq.
Ceremonial Streit, zwischen denen Chur- und Fürstlichen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 580. 638.
Charlotta, Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz Gemahlin, streitet mit ihrem Gemahl, wegen eines Rings. II. 158 wird mit einem Cavallier in Verdacht gehalten. II. 159 findet einige Liebes-Briefe, so zwischen ihrem Gemahl und dem Fräulein von Degenfeld gewechselt worden. II. 159. 161. 163 versöhnet sich mit ihrem Gemahl. II. 165 wird mit 40. Schweitzern bewachet. II. 169 ersuchet ihren Gemahl um Erlassung des Arrests, und erhält dieselbe. II. 170. 171 wird von ihrem Gemahl ersuchet, in die Ehe-Scheidung zu willigen. II. 171. 172 ihr wird die Helffte von dem Schloß Heydelberg eingeräumet. II. 174 thut ihrem Gemahl einen Fußfall. II. 176 will die von Degenfeld erschiessen. II. 177 ersuchet den Käyser Leopoldum, zwischen ihr und ihrem Gemahl einen Vertrag zu stifften. II. 156. sqq.
Charlotta Amalia, Königin in Dänemarck, bedancket sich gegen Hertzog Rudolph Augusten und Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, vor die Gratulation zum neuen Jahre. IV. 781. VII. 459 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zu der zwischen König Carl dem dritten in Spanien, und seiner Enckelin, Princeßin Elisabeth Christinen, vollzogenen Heyrath. VI. 949
Charlotta Christina Sophia, Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel Princeßin Enckelin, wird an den Czaarischen Cron-Printzen vermählet. VII. 417
Chastellet soll dem Fürstlichen Hause Würtenberg-Mömpelgart entzogen werden. III. 924. 1033
Chastillon, (Madame de) mit selbiger vermählet sich Hertzog Christian zu Mecklenburg-Schwerin, noch bey Leb-Zeiten seiner ersten Gemahlin. II. 392. 394. 508
Chauvelin, (Mr. de) III. 1037
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Chesnoy, (Mr. du) Königlicher Preußischer Obrist-Lieutenant, signalisiret sich bey der Belagerung der Festung Landau. VI. 370
Christianus IV. König in Dänemarck, will zu Glückstadt einen neuen Zoll aufrichten. III. 507
Christianus V. König in Dänemarck, demselben condoliret Hertzog Johann Ernst zu Sachsen-Weimar, wegen Absterben dessen Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur angetretenen Regierung. II. 821 vermahnet Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, sich in Empfahung der Lehen über das Hertzogthum Schleßwig nicht länger saumselig zu erweisen. III. 443. sqq. lässet gedachten Hertzogs Antheil an dem Hertzogthum Schleßwig sequestriren. III. 443. 445. 457 bemühet sich zu erweisen, daß dessen praetendirte Souveraineté auf schwachen Füssen stehe. III. 459. sqq. bey demselben intercediret die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, vor Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein Gottorff, daß er bey dem Exercitio seiner Jurium und Regalium in dem Hertzogthum Hollstein möge gelassen werden. III. 627 wird von Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff ersuchet, daß er ihn in seinen Fürstenthümern und Landen, dem Fontaineblauischen Frieden zu Folge, nicht kräncken möge. IV. 99. 123. sqq. justificiret sein Verfahren gegen gedachten Hertzog. IV. III. sqq. 147. sqq. schlägt dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff unterschiedliche Conditiones zu einem gütlichen Vergleich vor, die aber nicht angenommen werden. IV. 240. sqq. 248. sqq. wird von dem Käyser ersuchet, daß er die Hollsteinische Restitutions-Sache vollziehen, und der Frantzösischen Macht widerstehen helffen möge. IV. 705 wird von denen zu den Altonauischen Tractaten gevollmächtigten Käyserlichen, Chur-Sächsischen und Chur-Brandenburgischen Abgesandten, daß er die von ihnen geschlossene Tractaten wegen Restituirung der Hollstein-Gottorffischen Lande vollziehen möge. IV. 766. 769
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wird von dem Käyser zu Vollziehung gedachter Tractaten ermahnet. IV. 731 bey demselben intercediret die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig vor die Stadt Lübeck, daß er die Commercia dieser Stadt in der See nicht möge hemmen lassen. III. 601. sqq. wird von denen Nieder-Sächsischen Cräyß-Gesandten zu Braunschweig ersuchet, von dem praetendirten neuerlichen Elb-Zoll bey Glücksstadt abzustehen. III. 612. sqq. dessen Gesandter zu dem Nieder-Sächsischen Cräyß Convent zu Braunschweig erkläret alles, was auf demselben gehandelt worden, vor null und nichtig. III. 624 wird von dem Königlichen Schwedischen General-Feld-Marschall und General-Gouverneur in Pommern, Graf Otto Wilhelmen von Königsmarck, ersuchet, die unter Bornholm verunglückte und aus Land gesetzte Schwedische Trouppen nicht aufzuhalten. III. 833 beschweret sich über das Dom-Capitul zu Lübeck, daß selbiges bey denen Bischoffs-Wahlen allezeit auf das Fürstliche Hollsteinische, und niemahls auf das Königliche Haus Reflexion mache. IV. 276. sqq. wird von dem Käyser ersuchet, sein gewaltsames Vorhaben wider die Stadt Hamburg einzustellen, und seine Praetension rechtlich auszuführen. IV. 397 wird von dem Käyser ersuchet, daß er die von seinem Rath, Jacob Heinrich Pauli, wider den Magistrat zu Hamburg spargirte famose Schrifften nicht weiter distrahiren lassen, gedachten Pauli aber deswegen gebührend bestraffen möge. IV. 426 defendiret seinen Rath Pauli gegen den Käyser. IV. 428 wird von dem Käyser ersuchet, sich nicht in die Differentien zwischen dem Rath und der Bürgerschafft zu Hamburg zu mischen. IV. 1179 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, es bey dem Magistrat zu Hamburg durch seine Interposition dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte. VIII. 247 gratuliret Hertzog Rudolph Augusten und Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre, und bedancket
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sich vor deren an ihn ergangenen Neu-Jahrs-Wunsch. IV. 779 schickt Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle etliche Ißländische Falcken zum Praesent. IV. 989 notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach die Vermählung seines Cron-Printzens, mit der Princeßin Louise von Mecklenburg-Güstrau. IV. 1031 ertheilet Herr Erhardt Weigeln, Professori Mathem, zu Jena, ein Recreditiv-Schreiben an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach. IV. 1103 gratuliret dem Fürsten zu Anhalt-Dessau, Leopoldo, zur angetretenen Regierung. IV. 1198
Christianus, Hertzog von Mecklenburg-Schwerin, beschweret sich bey Churfürst Johann Georg dem andern zu Sachsen, als Reichs-Vicario, über die Schwedischen Pressuren. I. 684. sqq. wendet sich in Franckreich zu der Catholischen Religion, und erhält vom Pabst Erlaubniß, sich bey Lebzeiten seiner ersten Gemahin anderweits zu vermählen. II. 391. 392 vermählet sich mit der Madame de Castillon. II. 392. 403 ihm stellet seine Gemahlin die Nullität der mit der Madame de Castillon getroffenen Heyrath vor. II. 394 dessen Ehe-Scheidung, und anderweitigen Vermählung, opponiret sich auch sein Bruder, Hertzog Carl. II. 489. sqq.
Christianus II. Pfaltzgraf am Rhein, zu Birckenfeld, remonstriret dem Cardinal von Fürstenberg und Bischoff zu Straßburg, wie die von dem Stifft Straßburg herrührende Lützelsteinische Lehen an die Pfaltzgrafen gekommen, und daß selbige noch nicht apert worden. IV. 1000. ersuchet die Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß sie ihren hohen Herren Principalen, die ihnen durch die Chur-Pfältzischen Ministros von ihm wegen der Veldentzischen Succession-Sache, gemachten sinistren Impressionen benehmen möchten. V. 120
Christian, Graf von Rantzau, entschuldiget sich bey Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen, daß er bey seiner Zurückreise vom Käyserlichen Hof demselben nicht persönlich aufwarten können. I. 303
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Christian Adolph, Hertzog zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er bey bevorstehenden Tractaten, zwischen dem König in Dänemarck und Hertzog von Hollstein-Gottorff, ihm zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möge. VIII. 512 demselben verspricht der Hertzog zu Zell seine Mediation VIII. 515
Christian Albrecht, Hertzog von Hollstein-Gottorp, wird von Hertzog Joachim Ernsten zu Hollstein-Plön ersuchet, daß er ihm von dem bevorstehenden Universal-Land-Tage, dem Herkommen gemäß, schrifftliche Notification thun möge. II. 185 gratuliret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande zu dem mit dem Bischoff zu Münster geschlossenen Frieden. II. 622 über denselben beschweret sich Hertzog Joachim Ernst zu Hollstein-Ploen bey dem Käyser Leopoldo, daß er, nebst dem König in Dänemarck, nach erfolgten Absterben Graf Anthon Günthers zu Oldenburg, dessen hinterlassene Herrschafften in Possession nehmen, und ihn, der nähern Anverwandtschafft und Käyserlichen Expectanz-Briefen zuwider, davon de Facto excludiren lassen. II. 652. sqq. notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß er sich mit der Königlichen Dänischen Erb-Princeßin, Friderica Amalia, in eheliche Verbündniß eingelassen. II. 682 wird von dem König Christiano V. in Dänemarck zu Empfahung der Lehen über das Hertzogthum Schleßwig vermahnet. III. 443. sqq. weigert sich dessen, und gründet sich auf die ihm zugestandene Souverainetät. III. 445. sqq. 471 justificiret das Verfahren seines Herrn Vaters gegen die Cron Dänemarck. III. 477. sqq. ersuchet den König Christianum V. in Dänemarck, daß er ihn, dem Fontaineblauischen Frieden gemäß, in seinen Landen ruhig und ungestöret lassen möge. IV. 99 wird von dem König in Dänemarck auf gewisse Conditiones zum gütlichen Vergleich invitiret. IV. 240
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will selbige Conditiones nicht annehmen. IV. 248 ihm inhibiret auch der Käyser gedachte Conditiones einzugehen. IV. 260 ersuchet Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, ihm nebst denen übrigen correspondirenden Cräyß-Fürsten, wider den König von Dänemarck zu assistiren. IV. 384. sqq. schicket seinen Hof- und Cantzley-Rath, den Herrn von Greiffenkrantz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sein Interesse zu observiren. IV. 671 dessen Differentien mit dem König von Dänemarck sollen in denen Altonaischen Tractaten abgethan werden. IV. 705. 766. 769. 731. reserviret sich alle Jura competentia, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, und bittet den Käyser Leopoldum, daß ihm die von Sachsen-Lauenburgischer Seite, seinem Amt Rheinbeck gewaltthätig entzogenen acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restiruirt werden möchten. VIII. 317
Christian Albrecht, Graf von Dohna, Chur-Brandenburgischer Stadthalter, vermahnet den Rath und Bürgerschafft zu Stettin, daß sie Chur-Brandenburgische Besasatzung einnehmen sollen. I. 890 ersuchet den Baron von Würtz, als Königlichen Schwedischen Gouverneur in Stettin, daß er den Rath und Bürgerschafft daselbst, an Einnehmung der Chur-Brandenburgischen Besatzung nicht hindern möge. I. 891
Christian August, Bischoff zu Lübeck, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel die Geburt einer jungen Princeßin, und invitiret ihn zur Gevatterschafft. VI. 867 will in Vormundschafft Hertzog Carl Friedrichs von Hollstein Gottorp das an die Grafen von Rantzau wiederkäufflich überlassene Amt Barmstädt einlösen. VI. 575 wird von dem Königlichen Schwedischen commandirenden General, Graf Steinbocken, ersuchet, daß seine unterhabende Armée mit allem Nöthigen versehen, und ihm zur Sicherheit die Festung Tönningen eingeräumet werden möchte. VII. 768
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remonstriret dem Graf Steinbock, daß er in dessen Begehren unmöglich willigen könne. VII. 773. sqq. befiehlet dem Commendanten der Festung Tönningen, solche Festung niemanden einzuräumen, sondern selbige als ein tapfferer Commendante zu bewahren. VII. 780 erkläret den Obristen Wolff, als Commendante der Festung Tönningen, zum General-Major, und versichert denselben, daß der Einlassung derer Schwedischen Trouppen in solche Festung nimmer in Unguten solle gedacht werden. VII. 842. stellet dem Käyser Carolo VI. den bedrängten Zustand derer Schleßwig-Hollsteinischen Lande vor, und imploriret dessen Schutz und Hülffe. VII. 985 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die harten Einqvartierungen und Pressuren in seinem Stifft. VII. 990 wird von dem geheimen Rath Wedderkop ersuchet, daß man die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico eröffnen möchte. VIII. 17
Christian August, von Sachsen-Zeitz, notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß er vom Käyser zum Bischoff von Raab denominirt worden. IV. 1061 denselben ersuchet Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfelß, daß er der fast agonizirenden Festung Rheinfelß Hülffe und Rettung verschaffen möge. V. 474 demselben leget der Käyser Josephus, nachdem er Coadjutor des Ertz-Bisthums Gran worden, das Praedicat Durchläuchtig bey, und verlanget von Königlicher Majestät in Pohlen, daß ihm solches von dero Cantzleyen auch möge gegeben werden. VI. 490
Christian August, Pfaltzgraf zu Sultzbach, notificiret Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen das Absterben seines Herrn Bruders, Pfaltzgraf Johann Ludwigs. I. 243 gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 282 machet Praetension an die Veldentzischen Lande. VIII. 414 demselben remonstriret Churfürst Johann Wilhelm zu
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Pfaltz, daß er ein näher Recht zu der Veldentzischen Succession habe. VIII. 417 antwortet auf die Argumenta, so Churfürst Johann Wilhelm vor sich angeführet. VIII. 425. sqq.
Christian Ernst, Marggraf von Bayreuth, vermählet sich mit Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen Princeßin, Erdmuth Sophien. II. 231 ersuchet, als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, Marggraf Johann Friedrichen zu Anspach, daß er iemanden auf den Cräyß-Convent nach Nürnberg mit sattsamer Instruction abschicken möchte. III. 36 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß nicht Hülff-loß zu lassen. III. 237 ersuchet den Käyser, sich mit der Cron Franckreich in Güte zu vertragen. IV. 80 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Stillstands-Tractaten mit Franckreich zu reassumiren. IV. 236 ersuchet den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen von Baden, die Festungen Philippsburg und Kehl zu besichtigen, was zu deren jährlichen Versorgung gehöre. V 7 gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 283 ersuchet, als Vormund Albrecht Ernsts zu Oettingen, die Grafen Wilhelm und Wolffgangen zu Oettingen-Wallerstein, daß sie seines Curandi Bestes möchten befördern helffen. IV. 392 denselben ersuchet Churfürst Friedrich der dritte zu Brandenburg, daß er einen Theil von denen Frantzösischen Reformirten Flüchtlingen in seinem Territorio unterbringen, oder ihnen mit einer Beysteuer zu Hülffe kommen möchte. IV. 1183 bittet, als Käyserlicher General-Feld-Marschall, den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er den March der Schwartzenburg-Reußischen Bataillon und Castellischen Dragoner befördern möchte. VI. 36. 63 wird von besagtem Cräyß-Convent ersuchet, daß er den Succurs vor das Stifft Eichstädt möge befördern helffen. VI. 46
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beschweret sich wegen des von Cräyß-Convents wegen ihm in seinem Commando geschehenen Einhalts. VI. 55 berichtet dem Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er die Demolition der Festung Rotenberg vor den Fränckischen Cräyß sehr zuträglich halte. VI. 127 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle. VI. 396 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Tod des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Louis von Baden, und daß er, als ältester Reichs-General-Feld-Marschall, sich des Ober-Commando unterzogen, auch ihn dabey zu lassen bittet. VI. 664 demselben gratuliret die Reichs-Versammlung zu dem angenommenen und vom Käyser bestätigten Ober-Commando, und recommandiret ihm die Beförderung der Kriegs-Operationen. VII. 666 denselben suchet zu persuadiren König Fridericus I. in Preussen, daß er das Ober-Commando am Ober-Rhein niederlegen möchte. VI. 705 bezeuget dem König in Preussen sein Mißvergnügen über dieses Zumuthen. VI. 767 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Zustand der Reichs-Armée, und bittet ihn, bey seinem Commando zu schützen. VI. 713 dessen Zoll-Streitigkeiten mit der Stadt Nürnberg. VI. 929. 1044 stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der deplorable Todes-Fall des Käysers Josephi gefährliche Suiten nach sich ziehen könne, und bittet deswegen, die rückständigen Reichs-Contingentien unverzüglich am Ober-Rhein abzuschicken. VII. 229 denselben ersucht Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen Weimar, daß er sich seiner wegen der Erb-Vereinigung und Erb-Verbrüderung wider den Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt annehmen möge. VII. 319 demselben notificiret Fürst Johann Siegfried zu Eggenberg seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians, Todes-Fall. VII. 354 desselben Absterben notificiret sein Printz, Marggraf
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Georg Wilhelm der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 543
Christian Ernst, Graf zu Pappenheim, Reichs-Erb-Marschall, erhält von dem Käyserlichen Principal-Commissario Ordre, sich nach Regenspurg zu verfügen, und bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium sein Amt zu verwalten. VI. 636 erhält von Königlicher Majestät in Pohlen Ordre, die bey Wahl-Tagen vormahls gehaltene Acta aufzusuchen, und einen Reichs-Qvartier-Meister anzunehmen. VII. 256 erinnert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, vor die Qvartiere bey dem bevorstehenden Wahl-Tag zu sorgen. VII. 261. 263 nimmt Licentiat Heberern zum Reichs-Qvartier-Meister an, und ertheilet demselben ein Creditiv an den Magistrat zu Franckfurt. VII. 265
Christian Ludwig, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg. I. 626
Christian Ludwig, Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin, beschweret sich bey dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig, daß Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg in Büzow Guarnison geleget, und verlanget, daß dieser Ort ihm wiederum zu seiner freyen Disposition möchte eingeräumet werden. III. 637 dessen Suchen recommandiret die Nieder-Sächsische Cräyß-Gesandtschafft dem Churfürsten zu Brandenburg. III. 638 ersuchet die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, daß sie durch ihre Gevollmächtigten bey denen Friedens-Tractaten zu Nimwegen, sein Interesse, und besonders die Cassirung des Warnemünder-Zolls möchten befördern helffen. III. 773 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, zweyen von dessen Regimentern einen freyen und sichern Durchzug durch seine Lande zu verstatten. III. 955 beschweret sich bey gedachtem Churfürsten zu Brandenburg über das üble Verhalten seiner Regimenter, und
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bittet um Ersetzung des von ihnen verursachten Schadens. III. 958 wird von mehrgedachtem Churfürsten ersuchet, einige Compagnien von seinen Dragonern in sein Land zur Verpflegung einzunehmen. IV. 322. 402 deduciret weitläufftig seine Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande, und bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihn dabey zu mainteniren. VIII. 323 dessen Absterben notificiret sein Successor, Friedrich Wilhelm, dem Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel. IV. 889
Christian Ulrich, Hertzog zu Würtenberg-Bernstadt, dessen erster Gemahlin condoliret der Rath zu Breßlau, wegen des Absterbens ihrer Frau Mutter. III. 217 demselben gratuliret der Rath zu Breßlau zu der Geburt eines Printzen. III. 241. ferner zur Geburt einer Princeßin. III. 360 demselben condoliret der Rath zu Breßlau, wegen Absterben seiner Gemahlin. VIII. 155
Christian Wilhelm, Graf zu Schwartzburg, ersuchet nebst denen andern Schwartzburgischen Grafen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Recommendation an den Käyser, daß ihre Grafschafft von der Fürstlichen Braunschweigischen Einqvartierungs-Last möge befreyet werden. III. 358. 360 wird vom Käyser Leopoldo in den Fürsten-Stand erhoben. VI. 525 dessen Introduction in das Reichs-Fürstliche Collegium recommandiret der Käyser Josephus seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, d em Cardinal von Lemberg. VI. 525 desselben Differentien mit dem Hertzog zu Sachsen-Weimar. VII. 292. sqq. 298. 300. 302. 307
Christina, Königin in Schweden, ersuchet König Friedrich den dritten in Dänemarck, daß er die Schwedische Zoll-Gerechtigkeit im Sunde nicht möge turbiren lassen. I. 307. sqq. 310. sqq.
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nimmt den Dänischen Staats-Minister, Corfiz Ulefelden, in ihrem Schutz. I. 347. 350 derselben gratuliret König Friedrich der dritte in Dänemarck zum neuen Jahr, und zu dem erlangten Westphälischen Frieden. I. 74
Christina, gebohrne Hertzogin von Mecklenburg, und Decanissin zu Gandersheim, gratuliret Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 617
Christina Charlotta, verwittibte Fürstin zu Ost-Frießland, gratuliret Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 611
Christina Eberhardina, Königin in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, intercediret bey Graf Heinrich dem XI. Reussen zu Schlaitz, vor einen von seinen Unterthanen. VI. 720 gratuliret Hertzog Anton Ulrichen von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. VII. 460 ersuchet Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Naumburg, daß, zu der nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag möge ausgeschrieben werden. VIII. 624
Christina Louise, des Wolffenbüttelischen Printzens, Ludovici Rudolphi, Gemahlin, derselben berichtet König Carl der dritte in Spanien die glückliche Ankunfft ihrer Princeßin und seiner Gemahlin zu Barcellona. VI. 958
Christina Magdalena, Marggrafs Friderici von Baden-Baden Gemahlin. II. 164
Christina Margaretha, Hertzogs Christiani zu Mecklenburg-Schwerin Gemahlin, remonstriret ihrem Gemahl, daß seine mit der Madame de Chastillon getroffene Heyrath null und nichtig sey. II. 394. sqq. bittet den Käyser Leopoldum, seine Confirmation über die Dispensation, so der Pabst ihrem Gemahl wegen der Ehe-Scheidung ertheilet, zu cassiren. II. 401. sqq. ersuchet das Chur- und Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sie in Puncto der von ihrem Gemahl widerrechtlich praetendirten Ehe-Scheidung, bey ihrer gerechten Sache nachdrücklich zu schützen. II. 505 vor selbige intercediret Hertzog Carl von Mecklenburg-Schwerin, bey derer Evangelischen Chur-Fürsten und
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Stände Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 489
Christina Sophia, Hertzogs Rudolphi Augusti zu Wolffenbüttel Princeßin, wird zur Aebtißin zu Gandersheim erwehlet. III. 840
Christina VVilhelmina, Hertzog Friedrichs zu Mecklenburg-Grabau Gemahlin, überschicket der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel ein Exemplar von denen über das Absterben ihres Gemahls gehaltenen Leichen-Predigten. IV. 747
Christoph, Marggraf von Baden-Baden, notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg seine eheliche Verbindung mit der Gräfin Maria Christiana Felicitas zu Leiningen-Dagsburg. VII. 407 notificiret Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt, daß ihn der Höchste mit einem jungen Printzen erfreuet. VII. 893
Christoph Bernhardt, Bischoff zu Münster, desselben Differentien mit der Stadt Münster. I. 642. 812 II. 120. sqq. 131 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, sich in die Streitigkeiten mit der Stadt Münster nicht zu mengen, auch die Hansee-Städte, Lübeck, Bremen und Hamburg, davon abzuhalten. I. 688 tritt mit in die zu Franckfurt, zwischen einigen Chur- und Fürsten des Reichs und der Cron Franckreich, geschlossene Defensiv-Allianz. I. 798 berichtet denen Gesandten zu denen Allianz-Tractaten zu Franckfurt, daß er sich mit dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt in Allianz einlassen wolle. II. 24 demselben remonstriret der Käyser Leopoldus, daß er den Reichs-Deputations-Tag von Franckfurt nach Regenspurg zu transferiren gar wohl befugt sey. II. 20. sq. wird von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln befraget, was er bey Ubernehmung Käyserlicher und fremder Trouppen vor ein Absehen habe. II. 44 wird vom Käyser Leopoldo vermahnet, mit denen wider die Stadt Münster angefangenen Feindseligkeiten einzuhalten. II. 93 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, das ihm aufgetragene Reichs-Kriegs-Raths-Directorium anzutreten. II. 420 notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die bey St. Gotthard über die Türcken befochtene Victorie, und ersuchet dieselbe um zulängliche Proviantirung und Recreutirung der Reichs-Armée. II. 455. sqq. ersuchet, als Reichs-Kriegs-Raths-Director, die Gesandtschafften auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß sie ihre Principalen disponiren möchten, Recreuten zu senden, und ihre zu Hause stehende Mannschafft gegen Wieder Erstattung her zuleihen. II. 463 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Zustand, und die Desseins der Reichs-Armée in Ungarn, und ersuchet dieselbe um den rückständigen Sold vor die Reichs Generalität. II. 473 demselben notificiret Johann Ferdinand, Fürst von Portia, den zwischen dem Käyser und denen Türcken geschlossenen Frieden. II. 486 lässet bey der Reichs-Armée wegen des geschlossenen Friedens die Hostilitäten verbieten, und notificiret solches der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 487 eröffnet denen General-Staaten der vereinigten Niederlande die Ursachen, warum er die Waffen wider sie zu ergreiffen genöthiget worden. II. 572 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, ein gütliches Accommodement mit denen General-Staaten zu suchen. II. 585 versichert gedachten Churfürsten, daß er mit Freuden ein gütliches Accommodement ergreiffen wolle, und ersuchet denselben, solches nach seinem Vermögen befördern zu helffen. II. 586 versichert gedachten Churfürsten, daß er wider die in denen Clevischen Städten befindliche Holländische Guarnisons, durch seine Trouppen nichts feindliches unternehmen lassen wolle. II. 587 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, seine zu neuer Jalousie und Argwohn Anlaß gebende Werbungen aufzuheben, und die angeworbenen Soldaten zu dimittiren. II. 647 versichert die General-Staaten, daß seine Werbungen auf
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nichts anders, als die Versicherung seiner Lande, angesehen wären. II. 648 justificiret gegen den Bischoff zu Straßburg, Franciscum Egonem, sein Verfahren bey der Wahl eines Coadjutoris. II. 661. sqq. wird von Bürgemeister und Rath der Stadt Höxter ersuchet, einigen eigenmächtig aufgeworffenen Deputirten ihres Brau-Amts kein Gehör zu geben, sondern sie vielmehr, wegen erregten Auflauffs, der Gebühr nach zu bestraffen. II. 828. sqq. demselben berichtet Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, warum er die mit lauter Aufruhr erfüllte Stadt Höxter besetzen müssen. II. 842 beschweret sich bey Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und andern Catholischen Chur- und Fürsten, über Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, daß er, durch Besehung der Stadt Höxter, seine Territorial-Jurisdiction violiret, und bittet sich wider denselben ihre Assistenz aus. II. 845. sqq. ersuchet die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ihm in seiner gesuchten Satisfaction wider Hertzog Rudolph Augusten nicht hinderlich zu seyn. II. 857. sqq. offeriret sich gegen gemeldte Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, ihnen vor ihr Theil die Belehnung über die Stücke, so ihr gesammtes Haus von dem Stifft Corvey zur Lehen träget, wiederfahren zu lassen. II. 858 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, bey dem von der Cron Franckreich wider sie declarirten Kriege, eine auf gewisse Conditiones gesetzte Neutralität zu observiren. II. 937 remonstriret denen General-Staaten die Unbillichkeit dieser vorgeschlagenen Conditionen. II. 939. sqq. fodert nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf. II. 949 von demselben fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg Satisfaction, wegen des im Clevischen von Frantzosen verursachten Schadens, und drohet demselben, in Unterbleibung dessen, Repressalien in seinen Landen zu gebrauchen. II. 969
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entschuldiget sich, daß ihm davon nichts bewust sey. II. 970 ersuchet nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihre Lande wider den Chur-Brandenburgischen feindlichen Einbruch zu schützen. II. 985 wird von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig ermahnet, die eigenmächtige Einqvartierung seiner Miliz, in denen Fürstlichen Sachsen-Lauenburgischen Landen abzustellen. III. 580
Churfürstlich Collegium, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, daß sich selbiges die Parität derer Votorum zwischen denen Evangelischen und Catholischen, bey denen Reichs-Deputationen, möge angelegen seyn lassen. I. 439 wird von nur gedachtem Churfürsten ersuchet, die Schwedischen Marche durch die Reichs-Lande abzuwenden, oder ihm im widrigen Fall mit nöthiger Hülffe zu succurriren. I. 693 ersuchet König Leopoldum zu Hungarn und Böheim, daß er die beyden Cronen Schweden und Pohlen zu beförderlichen Schluß ihrer obhabenden Friedens-Tractaten disponiren möge. I. 699 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, zwischen gemeldten beyden Cronen Einigkeit stifften zu helffen. I. 702 vermahnet die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß solcher Cräyß sich wider die obschwebenden Gefährligkeiten in gute Verfassung setzen möge. I. 715 wird von Churfürst Ferdinando Maria in Bäyern ersuchet, ihm wegen des von Churfürst Carl Ludwigen zur Pfaltz, seinem zu den Wahl-Tag bevollmächtigten Mit-Abgesandten, dem D. Oexeln erwiesenen Affronts, Satisfaction zu verschaffen. I. 718 gegen selbiges protestiret die Reichs-Deputation zu Franckfurt, wider die dem Käyser Leopoldo vorgelegte Wahl Capitulation. I. 723 wird von der Hertzogin Christina Margaretha zu Mecklenburg-Schwerin ersuchet, sie wider die von ihrem Gemahl, Hertzog Christiano, widerrechtlich praetendirte Ehe-Scheidung zu schützen. II. 505 wird von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig ersuchet, bey dem König in Dänemarck wegen Aufhebung des neuerlichen Elb-Zolls zu sollicitiren. III. 606 ersuchet den Käyser, seinen neuen Principal-Commissatium auf dem Reichs-Tag, den Marggraf Herrmann von Baden-Baden, dahin zu instruiren, daß er in dem Ceremoniel zwischen denen Churfürst- und Fürstlichen Gesandten, einen notablen Unterschied observiren möge. IV. 638 gegen dasselbe beschweret sich der Käyser Leopoldus, über die von ihm verursachte Verzögerung derer Reichs-Deliberationen. IV. 347 entschuldiget sich bey dem Käyser, daß nicht ihr Collegium, sondern das Oesterreichische Directorium im Fürsten-Rath, in der ihnen beygemessenen Verzögerung schuld sey. IV. 351. daß von demselbigen die neundte Chur-Sache alleine nicht könne ausgemachet werden, remonstriret das Fürstliche Collegium dem Käyser Leopoldo. IV. 915 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er, wegen anwachsender Türcken-Gefahr, mit Franckreich Frieden oder Stillstand machen möge. IV. 75 ersuchet den Käyser, daß er die von einiger Reichs-Stände Ministris im Haag, eigenmächtig, und ohne des gesammten Reichs Vollmacht, wegen des Armistitii mit der Cron Franckreich vorgenommene Conferenzen zu unterbrechen, und dieselbe auf den Reichs-Tag zu Regenspurg zu verweisen geruhen möchte. IV. 254 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie sich derer von gedachten Ministris, auf das von der Cron Franckreich anerbotene Armistitium, eigenmächtig vorgestellten Propositionen entschlagen möchten. IV. 256
Churfürstliches Collegium auf dem Wahl-Tag zu Augspurg, bey demselben protestiret der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, wider die zu Augspurg vorgenommene Wahl eines Römischen Königs. IV. 777
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Churfürstliches Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt, ersuchet Pfaltzgraf Carl Philippen zu Neuburg, König Carl dem dritten in Spanien die auf ihn gefallene Wahl im Nahmen höchstgedachten Collegii zu notificiren. VII. 343 gegen dasselbe bedancket sich Pfaltzgraf Carl Philipp vor das auf ihn gesetzte Vertrauen, und erstattet zugleich Relation von seiner Expedition. VII. 345 notificiret König Carl dem III. in Spanien in einem Schreiben die auf ihn gefallene Käyser-Wahl, und invitiret denselben nach Franckfurt am Mäyn zur Crönung. VII. 347 ersuchet den Magistrat und das Capitul zu Aachen, wie auch die Stadt Nürnberg, um die Uberbringung derer bey ihnen befindlichen und zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignien. VII. 397. 399. sqq. recommandiret dem neuen Käyser Carolo VI. die Beschwerden des Groß-Hertzogs Cosmi III. wegen dessen Reichs-Lehen. VII. 421 secundiret bey gedachtem Käyser die Praetension Hertzog Anton Ferdinands von Guastalla, auf das Hertzogthum Mantua. VII. 424 ersuchet den Käyser, das Hertzogthum Montferat an den Hertzog von Savoyen abzutreten, und dem Hertzog von Lothringen vor seine gerechte Praetension auf dasselbe ein billich AEquivalent zukommen zu lassen. VII. 426 intercediret bey denen sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft Costantz. VII. 339
Chur-Dignität, wird Pfaltzgraf Carl Ludwigen in dem Westphälischen Friedens-Schluß rectituiret. I. 22
Chur-Dignität, die neundte, und die deshalben entstandene Streitigkeiten, vid Ernestus Aug.
Chur-Pfältzische Successions-Streitigkeiten. VIII. 228. 244
Clevische Lande, die darinnen liegende Holländische Guarnisons will Bischoff Christoph Bernhardt zu Münster mit allen Hostilitäten verschonen. II. 587
Clöster müssen von denen Catholischen an die Evangelischen restituiret werden. I. 66
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Clossen, (Baron von) Fürstlicher Würtenbergischer Ober-Vogt zu Pallingen. III. 1075
Coadjutoren-Wahl, Trierische, von einem unrechtmäßigen Dom-Capitul daselbst vorgenommen. I. 209. sqq. Münsterische, wird von dem Bischoff Christoph Bernhardten daselbst justificiret. II. 661 Lübeckische, darüber entstandene Streitigkeiten, wegen des von einigen Capitularen erwehlten Printz Carls von Dänemarck. V. 366 Paderbornische. VIII. 611
Coburgisches Votum, und die, wegen Führung desselben, entstandene Streitigkeiten zwischen denen Fürstlichen Sächsischen Häusern. VI. 501
Coburgische Successions-Streitigkeiten. VII. 200. VIII. 359
Cölln, Churfürst daselbst, Maximilian Heinrich, vid. Maximilian Heinrich. Churfürst Joseph Clemens, vid. Joseph Clemens.
Cöllnisches Dom-Capitul, bey demselben hält Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg um Satisfaction an, vor den in denen Clevischen Landen, von denen Frantzösischen Trouppen verursachten Schaden. II. 973 notificiret Churfürst Johann Georg dem dritten zu Sachsen, den Todes-Fall Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln. IV. 643 instruiret den Chur-Cöllnischen Abgesandten zu Regenspurg, Herrn Petrum Holzemium, wie er sich bey währender Vacanz des Cöllnischen Sedis auf dem Reichs-Tage verhalten solle. IV. 646 einige Membra desselben ersuchen den Churfürsten zu Sachsen, daß Printz Joseph Clemens von Bäyern in dem Churfürstlichen Collegio nicht eher ad Votum & Sessionem möge admittiret werden, bis die streitige Wahl-Sache völlig decidiret wäre. IV. 648 die übrigen Membra ersuchen den Chur-Bäyerischen Abgesandten zu Regenspurg, daß er die ihres Theils auf Printz Josephum Clementem von Bäyern ausgefallene Wahl beym Reichs-Convent secundiren helffe. IV. 651 bittet den Churfürsten Josephum Clementem zu Cölln,
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von der mit einigen Chur-und Fürsten vorhabenden Particulier-Association abzustehen. V. 387. sqq. beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über ihres Churfürstens gefährlichen Anschläge, und besonders dessen Anführers, Johann Friedrichs von Karg, compilirtes ungegründetes Patent. V. 462. sqq. demselben contestiret der Käyser Leopoldus sein Wohlgefallen über die dem Römischen Reich und dem Vaterlande erwiesene Treue, und bittet damit zu continuiren. V. 480 demselben sollen die ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, wider die von dem Churfürsten eingenommene fremde Völcker assistiren. V. 482 wird von dem Churfürsten vermahnet, daß es das ihm anvertraute Ertz-Stifft, durch unverantwortliche Thätlichkeiten, nicht in den äussersten Ruin stürtzen möge. V. 484
Cöllnische Lande, werden, nach geschlossenem Wesiphälischen Frieden, von denen Lothringischen Trouppen noch harte mitgenommen. I. 9
Cölln, des heiligen Römischen Reichs Stadt, an selbige schreibet der Käyser Leopoldus, wegen Verlegung der Reichs-Deputation von Franckfurt nach Regenspurg. I. 840 entschuldiget sich gegen die Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum sie ihren Deputirten dahin zu schicken noch anstehe. I. 869 derselbigen Differentien mit dem Churfürsten zu Cölln. II. 903. sqq. 907. sqq. das an dieselbe von Bischoff Ferdinanden zu Paderborn abgelassene Schreiben macht ein grosses Aufsehen. III. 1. sqq. wird von denen Cronen Franckreich und Engelland, und deren Alliirten, pro Loco Tractatuum vorgeschlagen. III. 28. 74 derselben berichtet der Käyser Leopoldus, daß sie an Hertzog Ernestum Augustum von Braunschweig, und Bischoffen zu Oßnabrück, 20000. Thaler, zu Conservation seiner Miliz, zu des Reichs Diensten bezahlen solle. III. 819 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo, über die Fürstlichen Oßnabrückischen Völcker, daß sie ihre auf die Franckfurter Messe reisende Bürger angehalten, und bittet um Hülffe. III. 891 ersuchet die Churfürsten zu Mäyntz, Trier und Pfaltz, daß sie ihre auf die Franckfurter Messe reisende, und von denen Fürstlichen Oßnabrückischen Trouppen angehaltene Bürger in Protection nehmen, und deren Erledigung befördern helffen möchten. III. 898 ersuchet Bischoff Ferdinanden zu Münster und Paderborn, wie auch den Churfürsten zu Brandenburg, bey dem Bischoffen zu Oßnabrück vor ihre angehaltene Mit-Bürger zu intercediren, daß er sie des Arrests erlassen möge. III. 900 daselbst angestellter Westphälischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent. Magistrat daselbst wird von unruhigen Leuten abgesetzet. IV. 367. wird, durch Vermittelung der hohen Käyserlichen Commission, in seinen vorigen Ehren-Stand restituiret. IV. 368. notificiret solches Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell. ibid. davor sich der Hertzog bedancket. IV. 370 daselbst entstandene Empörung, wegen des von dem Königlichen Preußischen Residenten, dem Herrn von Diest, angefangenen Exercitii Reformatae Religionis. VI. 878. 907. 914
Cohari, Käyserlicher Obrister, bleibet in der Schlacht bey Leventz. II. 429
Colberg, Churfürstliche Brandenburgische Hinter-Pommerische Regierung daselbst. I. 821. 822. 825
Collecte, bittet der Deputirte des Chur-Pfältzischen Lutherischen Consistorii und Ministerii zu Heydelberg, Herr Johann Jacob Henckler, von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor die Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii. VII. 130. ingleichen Hertzog Moritz Wilhelm zn Sachsen-Naumburg von dem Magistrat zu Hamburg, vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg. VIII. 634
Collecten des Reichs, vid. Reichs-Anlagen.
Coligny (Mr. de) General bey denen Frantzösischen Auxiliar-Trouppen wider die Türcken, signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard. III. 443. 447
Collonitsch, (Cardinal von) drohet einem Evangelischen Prediger zu Vesprin in Ungarn, Samuel Hodossi, nachdem er schon zu Griechisch-Weissenburg und Gran ein Jahr in der härtesten Gefangenschafft gesessen, noch mit der Straffe der Galeeren. V. 919
Colmar, wird von denen Frantzosen eingenommen und demoliret. III. 108 Magistrat daselbst will denen Catholischen Einwohnern nicht gestatten, Schulen aufzurichten, und die Glocken in Münster zu lauten. III. 147. sqq.
Commando, Oberstes, bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein, wird Marggraf Christian Ernsten zu Bayrenth aufgetragen. VI. 666 will gedachter Marggraf auf des Königs in Preussen Ansuchen nicht niederlegen. VI. 705. 707 wird Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg aufgetragen. VI. 719 selbiges tritt besagter Churfürst dem Frey-Herrn von Thüngen ab. VI. 751 wird von dem Churfürsten zu Braunschweig wieder übernommen. VI. 1114 wird dem Käyserlichen General von der Cavallerie, Graf Johann Kuntzen von Gronsfeld, aufgetragen. VI. 1158
Commercia, werden durch den von dem Grafen zu Oldenburg aufgerichteten neuen Weser-Zoll turbiret. I. 341 werden durch die von denen Engelländern vorgenommene Visitirung aller Schiffe gehemmet. II. 541 gerathen wegen des von dem König in Dänemarck auf der Elbe bey Glückstadt angelegten neuen Zolls ins Stecken. III. 507. 596. 606. 629. 674 mit Franckreich und Spanien werden verboten. V. 650. 703. 717. 727
Commissarius (Käyserlicher Principal) auf dem Reichs-Tag, vid. Principal-Commissarius.
Commission, Käyserliche, zu der Erfurter Achts-Sache. II. 353 bey der Reichs-Armée in Ungarn, macht sich Profit. II. 424
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zu Debattirung der Chur-und Stadt-Cöllnischen Streit-Sache. II. 907 zu Vereinigung des Raths und der Bürgerschafft zu Cölln. IV. 367 zur Execution der Alt-Ranstädtischen Tractaten. V. 753. 835. 870
Compagnie, West-Indische, vid. West-Indische Compagnie.
Compulsoriales, des Cammer-Gerichts zu Speyer, wider Bischoff Francisci zu Basel Land-Hofmeister, Cantzler und Rath. I. 951
Condolenz-Schreiben, Käysers Leopoldi, an Herrn Friedrich Carln, Hertzogen und Administratorem zu Würtenberg, wegen seines Herrn Bruders, Hertzog Georg Friedrichs, in der Belagerung der Hungarischen Festung Caschau, durch einen Stück-Schuß erfolgten Todes-Falls. IV. 345 ejusd. an Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach, wegen dessen Herrn Bruders, Marggraf Georg Friedrichs, in einer Action mit denen Chur-Bäyrischen Trouppen erfolgten Todes-Falls. VI. 11 des Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen tödtlichen Hintritt seines Herrn Vaters, Hertzog Anton Ulrichs. VIII. 45 Königs Friderici I. in Preussen, an die verwittibte Römische Käyserin, Eleonoram Magdalenam Theresiam, wegen des frühzeitigen Todes-Falls ihres Herrn Sohns des Käysers Josephi. VII. 226 König Friedrich Wilhelms in Preussen, an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 43 Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz, an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 40 Churfürst, Johann Georg des vierdten zu Sachsen, an die verwittibte Hertzogin zu Würtenberg, Magdalenen Sibyllen, wegen dero jüngsten Herrn Sohns, in einer mit dem Grafen Palfi gehabten Rencontre erfolgten Todes-Falls. IV. 966 Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg, an die
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Fürstin zu Anhalt-Dessau, Frau Henrietten, wegen Absterben ihres Gemahls, Fürst Johann Georg des andern zu Anhalt-Dessau. IV. 954 eben desselben an Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau, wegen Absterben seines Herrn Vaters. IV. 957 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 41 Hertzogs Rudolphi Augusti zu Wolffenbüttel, an Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin, wegen seines Herrn Vettern, Hertzog Christian Ludwigs, Absterben. IV. 891 ejusd. an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bayreuth, wegen tödtlichen Hintritts dessen Frau Gemahlin. V. 697 ejusd. an die Hertzogin Magdalenam Sibyllam zu Mecklenburg-Güstrau, wegen Absterben ihres Herrn Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs. IV. 1026 Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel, an Hertzog Adolph Friedrichen zu Mecklenburg-Strelitz, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VI. 943 ejusd. an das Dom Capitul zu Münster, wegen des Absterbens Bischoff Christians zu Münster. VI. 579 ejusd. an Graf Johann Friedrichen von Hohenlohe zu Oehringen, wegen einer todt zur Welt gebohrnen Tochter. VII. 252 der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, Hertzog Anton Ulrichs Gemahlin, an die verwittibte Hertzogin Magdalenam Sibyllam zu Mecklenburg-Güstrau, wegen Absterben dero Prinzeßin. V. 513 der ietzt regierenden Hertzogin zu Wolffenbüttel, Frauen Elisabeth Sophien Marien, an Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, wegen des Absterbens seiner Frau Mutter. VIII. 65 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, an den Käyser Josephum, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, des Käysers Leopoldi. VI. 419 ejusdem an die verwittibte Käyserin, Eleonoram Magdalenam Theresiam, wegen Absterben ihres Gemahls, des Käysers Leopoldi. VI. 429
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ejusdem an des Käysers Josephi Gemahlin, wegen Absterben des Käysers Leopoldi. VI. 428 Landgraf Carls von Hessen-Cassel, an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 38 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an die verwittibte Fürstin, Magdalenen Elisabeth zu Nassau-Saarbrück, wegen des Absterbens ihres Herrn Gemahls. V 702 der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an die Marggräfin, Franciscam Sibyllam Augustam, zu Baden, wegen des Absterbens ihres Herrn Gemahls, Marggraf Ludwig Wilhelms. VI. 673 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, an König Christian den V. in Dänemarck, wegen Absterben dessen Herrn Vaters, König Friedrich des dritten. II. 821 des Magistrats zu Breßlau, an Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, über das Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 156 ejusdem an Frau Louisen, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz und Brieg, wegen der zu Liegnitz gewesenen Feuers-Brunst. II. 933 ejusdem an gedachte Hertzogin zu Liegnitz, wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz. VIII. 105 des Raths zu Franckfurt am Mäyn, an Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, wegen Absterbens des Käysers Josephi. VII. 232
Conferenz, über etliche Religions-Puncte, zwischen Catholischen und Evangelischen Theologis, von Landgraf Ernsten zu Hessen-Rheinsfels angestellet. I. 320 zwischen denen Chur-Brandenburgischen und denen Fürstlichen Braunschweigischen Abgeordneten. II. 67 zwischen denen Königlichen Schwedischen Deputirten und dem Magistrat zu Bremen, wegen der Huldigung. II. 521. sqq. zwischen den Käyserlichen, des Reichs, und denen Königlichen Frantzösischen Abgeordneten zu Franckfurt, das Friedens-Werck betreffend. IV. 14. 19
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zu Augspurg, wegen des Cräyß-Associations-Wercks. IV. 55. sqq. wird von der Ritterschafft und Städten im Stifft Hildesheim urgiret, zu Abthuung derer Religions-Gravaminum. VIII. 331. 341. 353 zu Rastadt, das Friedens-Werck zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich betreffend. VIII. 1. sqq. zu Baden im Ergau, zu Vollendung derer zu Rastadt angefangenen Friedens-Tractaten. VIII. 641
Confiscation, des Amts Neustadt von Chur-Brandenburg vorgenommene, darüber beklaget sich die Gräfin von Königsmarck bey der Königlichen Schwedischen Regierung zu Stade. I. 866
Confistoria, Evangelische in Schlesien, über derselben Vermehrung, und dadurch verursachte Unordnung, beschweret sich das Hoch-Stifft zu Breßlau bey dem Käyser Leopoldo. II. 269. sqq.
Consistorialien, Lutherische in denen Chur-Pfältzischen Landen, vor selbige intercediret Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, wegen ihres bessern Unterhalts. VII. 409. sq.
Contagion grassiret in Pohlen. VI. 390 wegen derselben wird die Stadt Hamburg gesperret. VII. 865 cessiret daselbst. VII. 895 wegen derselben wird der Reichs-Convent von Regenspurg nach Augspurg verleget. VII. 850 cessiret daselbst. VIII. 18
Contravert, Käyserlicher General-Major, signalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 160
Coppe, Käyserlicher General, bleibet in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Corey, (Christian de) III. 577
Cosmus III. Groß-Hertzog von Florentz, desselben Beschwerden, wegen seiner Reichs-Lehen, recommandiret das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt dem ietztregierenden Käyser. VII. 422
Costantz, Bischoff daselbst Franciscus Johannes, vid. Frantz Johann.
Cräyß, Chur-Rheinischer, wird von dem Fränckischen
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Cräyß-Convent zu Nürnberg um Allianz-mäßige Hülffe wider den Churfürsten in Bäyern ersuchet. V. 785 Fränckischer, vid. Fränckischer Cräyß. Ober-Sächsischer, vid. Ober-Sächsischer Cräyß. Nieder-Sächsischer, vid. Nieder-Sächsischer Cräyß. Nieder-Rheinischer, vid. Nieder-Rheinischer Cräyß. Ober-Rheinischer, vid. Ober-Rheinischer Cräyß. Oesterreichischer, vid. Oesterreichischer Cräyß. Westphälischer, vid. Westphälischer Cräyß.
Cräysse, correspondirende im Müntz-Wesen, vid. Müntz-Wesen.
Cräyß-ausschreibende Fürsten, werden von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, die Schwedischen Satisfactions-Gelder in denen Lege-Städten zusammen zu bringen. I. 114 denenselben trägt Käyser Ferdinandus III. die völlige Beförderung des Westphälischen Friedens-Schlusses auf. I. 135 denenselben recommandiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster die Execution des Westphälischen Friedens. I. 203
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Bäyerische, ersuchen den Käyser Leopoldum um die Beförderung des Nordischen Friedens-Wercks. I. 896 werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, ihm mit einer ordentlichen Cräyß-Hülffe an die Hand zu gehen, und selbige förderlichst nach dem Rhein-Strohm abzuschicken. V. 599 intercediren bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das Fürstliche Stifft Berchtesgaden, wegen Moderation dessen Matricular-Anschlags. VI. 534
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Chur-Rheinische, werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, sowohl Chur Cölln, als auch andern Reichs-Ständen, wider die in ihren Landen sich befindliche fremde Kriegs-Völcker, Assistenz zu leisten. I. 380
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische, ersuchen Marggraf Johann Friedrichen zu Anspach, daß er iemanden auf den Cräyß-Convent nach Nürnberg, mit sattsamer Instruction abschicken möchte. III. 36
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ersuchen den Käyser Leopoldum, den Punctum Securitatis publicae im Römischen Reich schleunigst zu befördern, und sich mit der Cron Franckreich in der Güte zu vertragen. IV. 81 ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um die Beförderung des Friedens oder Armistitii mit der Cron Franckreich. IV. 84 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er dem Abt Ruperto zu Kempten, und seinen Nachfolgern, den vormahls geführten Titul eines Ertz-Marschalls der regierenden Röm. Käyserin von neuen bestätiget haben. IV. 92 werden von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg befraget, ob der Fränckische Cräyß der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider Franckreich zuschicken wolle, und zugleich ersuchet, die Suiten dieses Vorhabens wohl zu überlegen. VIII. 171 recommandiren der Reichs-Versammlung zu Regenspurg der Stadt Rothenburg an der Tauber Suchen, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. VIII. 914 werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die Cräyß-Trouppen erst mit angehendem Frühling nach Ungarn wider die Türcken marchiren zu lassen. IV. 274 werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, denen Münsterischen Trouppen den Durchzug durch den Fränckischen Cräyß zu gestatten. IV. 382 ersuchen den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen von Baden, die Festung Philippsburg und Fort de Kehl zu besichtigen, und ihnen zu berichten, was zu deren jährlichen Versorgung gehöre. V. 7. werden von Käyser Leopoldo ersuchet, wegen besorgender Unruhe mit Franckreich, die angefangene Kriegs-Verfassung fortzusetzen. V. 392 gegen dieselben bedancket sich der Käyser Leopoldus, vor des Fränckischen Eräysses Accession zur grossen Allianz. V. 575 gegen dieselben bedancken sich auch die General-Staaten der vereinigten Niederlande, vor die Accession zur grossen Allianz, und versprechen, alles mögliche zu ihrem Besten zu thun. V. 576 gegen dieselben entschuldiget Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern seine Kriegs-Operationes, und vornehmlich die Occupation der Stadt Ulm. V. 644 denenselben giebt der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig von Baden, Nachricht, von der besorgenden Conjunction derer Frantzösischen Trouppen mit Chur Bäyern. V. 922 werden von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande um Beschleunigung der Reichs-Hülffe wider Franckreich ersuchet. VI. 9 denenselben recommandiren die General-Staaten die sorgfältige Beobachtung des gemeinen Bestens bey ietzigem Kriege. VI. 197 werden von denen General-Staaten ersuchet, die Ausfuhr derer Pferde aus dem Reich nach dem Feind zu verhindern. VI. 515 werden von dem Käyser Josepho ersuchet, die Cräyß-Trouppen aus Römhild nicht abführen zu lassen, sich aber dabey zu bemühen, damit ein gutes und friedliches Vernehmen zwischen denen wegen der Römhildischen Succession strittigen Partheyen möge gestifftet werden. VII. 205 werden von Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, als Reichs-Vicario, um Abschickung derer Contingentien zur Reichs-Armée am Ober-Rhein ersuchet. VII. 259 denenselben führet Churfürst Lotharius Franciscus den gefährlichen Zustand des Reichs zu Gemüthe, nachdem die Cron Engelland von der grossen Allianz zu wancken angefangen. VII. 406 werden von gedachtem Churfürsten ersuchet, alle übrige Kräffte daran zu strecken, um einen reputirlichen und sichern Frieden von der Cron Franckreich zu erhalten. VII. 486 denenselben notificiret der Käyser Carolus VI. die Erhebung des Grafens, Maximilian Carls von Löwenstein-Wertheim, in den Fürsten-Stand. VII. 813 denenselben berichtet König Friedrich Wilhelm in Preussen, daß ihm die Succession auf die Lehen des ausgestorbenen Gräflichen Limburgischen Hauses gehöre, und bittet dannenhero, in denen Fränckischen Cräyß-Versammlungen und Deliberationibus, ihm zum Praejudiz, niemand zu admittiren. VII. 916 dieselben ersuchet Frau Sophia Eleonora, verwittibte und gebohrne Gräfin zu Limburg, und Frau Juliana Dorothea, Gräfin von Wurmbrand, gebohrne Gräfin von Limburg, es dahin zu dirigiren, daß ihnen die auf denen angefallenen Landen hergebrachte beyde Limburg-Speckfeld- und Geilndorffische Cräyß-Vota nicht entzogen oder suspendiret, sondern sie dabey nachdrücklichst manuteniret werden möchten. VII. 20
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische, bey denenselben beschweret sich Bürgemeister und Rath der Stadt Rostock, wegen des von der Cron Schweden eigenmächtig angelegten Zolls zu Warnemünde. I. 339 bey denenselben beschweret sich der Königliche Schwedische Gefandte, Herr Johann Oxenstirn, über die weit aussehenden Kriegs-Praeparatoria des Königs in Dänemarck. I. 630 ersuchen König Friedrich den dritten in Dänemarck, den Nieder-Sächsischen Cräyß in Friede und Ruhe zu lassen. I. 636 ersuchen Churfürst Johann Georg den andern zu Sachsen, als Directorem des Ober-Sächsischen Cräysses und Reichs-Vicarium, um Assistenz wider den König von Dänemarck. I. 656 ersuchen König Friedrich den dritten in Dänemarck, das occupirte Hauß Bremer-Vöhrde von seiner darinn habenden Besatzung zu evacuiren. I. 659 bey denenselben beschweret sich der König in Dänemarck, daß er von der Lüneburgischen Cräyß-Conferenz ausgeschlossen worden. I. 665 werden von dem Churfürsilichen Collegio auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt am Mäyn vermahnet, sich wegen der obschwebenden Gefahr in gute Verfassung zu stellen. I. 715 bitten den Käyser Leopoldum um Reassumtion des prorogirten Reichs-Tages. II. 122 beschweren sich gegen Hertzog Friedrich Wilhelmen zu
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Mecklenburg-Schwerin, über die eigenmächtig von ihm ergriffene Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bitten, dieselbe binnen 10. Tagen in vorigen Stand zu setzen. IV. 1086 vermahnen Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die grossen Beschwerden der Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen. VIII. 506 bedancken sich gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er denen von Chur Sachsen an die Cron Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine Lande nicht gestattet. V. 91 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe, und ersuchet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs, dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen Hertzog Rudolphum Augustum zu Wolffenbüttel, daß er, unerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein Contingent zu denen vom Römischen Reich zu stellen beschlossenen 120000. Mann förderlichst herbey schaffen möchte. V. 834 vermahnen das Dom-Capitul zu Hildesheim, denen Gravaminibus der Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VI. 171 denenselben recommandiret der Käyser Carolus VI. die Beschwerden verschiedener Stände desselben Cräysses, die in denen Nordischen Troublen zu hart mitgenommen worden. VII. 535 werden von dem Käyser Carolo VI. ersuchet, einen Cräyß-Tag auszuschreiben, und zu sorgen, damit die Cräyß-Stände ihre Contingentia an gehörigen Ort abschicken möchten. VII. 635
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische, werden von dem Käyser Ferdinando III. ersuchet, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ersuchen die Reichs Deputation zu Franckfurt, wegen Evacuation der Lothringischen Guarnisonen Sorge zu tragen. I. 538
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werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, das Mandatum, die Extraordinari-Visitation des Cammer-Gerichts zu Speyer betreffend, ihres Orts zu publiciren. II. 777 recommandiren der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Suchen der Stadt Franckfurt am Mäyn, die Moderation ihres Matricular-Anschlags betreffend. VI. 347 intercediren bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die Stadt Speyer, wegen gesuchter Moderation dero Matricular-Anschlags. VI. 73
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Sächsische, intimiren der Königlichen Schwedischen Regierung in Pommern die Käyserlichen Avocatoria. I. 788. sqq. dieselben ersuchet Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz, ihrer Mit-Cräyß-Stände Meynung über die Translation des Deputations-Convents nach Regenspurg einzuholen, und solche der annoch zu Franckfurt subsistirenden Deputation zu communiciren. I. 920 bitten den Käyser Leopoldum um Reassumption des prorogirten Reichs-Tags. II. 122
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische, bey selbigen entschuldiget sich der Catholische Magistrat zu Augspurg, daß er den Westphälischen Frieden daselbst noch nicht exequiren können. I. 68 bezeigen gegen die Cantons Zürch, Bern, Basel und Schaffhausen, ihr Mitleiden über das zwischen der Eydgenossenschafft entstandene Mißverständniß, und bitten, daß die angräntzende Reichs-Glieder nicht möchten beschweret werden. I. 561 werden von dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldo zu Saltzburg, ersuchet, die ihre Contingentia noch restirende Cräyß-Stände zu Erlegung dererselben anzuhalten. II. 493 werden von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, ihm mit einiger Mannschafft wider die Frantzösischen Pressuren an die Hand zu gehen. III. 127 werden von Käyser Leopoldo ersuchet, zu Verpflegung der Käyserlichen Miliz in Schwaben nöthige Anstalt zu machen. III. 426
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dieselben ersuchet die Stadt Nördlingen um eine Intercession an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen einer Provisional-Moderation ihres Reichs-Anschlags. III. 756 dieselben ersuchet Käyser Leopoldus, der Stadt Straßburg wider Franckreich schleunig zu Hülffe zu kommen. III. 792 gegen dieselben erkläret sich Churfürst Maximilian Emannel in Bäyern, daß er der zwischen dem Schwäbischen Cräyß, und einigen andern Reichs-Ständen projectirten Association, zu Erhaltung des gemeinen Ruhe-Standes, beyzutreten geneigt sey, und bittet ihm die Conditionen zu melden, auf die sie eingerichtet. IV. 52 dieselben ersuchet gedachter Churfürst, die Schwäbischen Cräyß-Stände zu Besuchung der in Augspurg, des Cräyß-Associations-Wercks wegen, angestellten Conferenz zu disponiren. IV. 55 invitiren die Schwäbischen Cräyß-Stände zu einem Cräyß-Convent nach Ulm. IV. 197 ersuchen den Käyser Leopoldum, das Negotium Pacis und Armistitii mit Franckreich zu befördern. IV. 201 erbieten sich gegen Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, bey dem vorhabenden Cräyß-Convent das Cräyß-Associations-Werck bestens befördern zu helffen. IV. 204 dieselben ersuchet der Käyser Leopoldus, einige Regimenter Fuß-Volck nach Ungarn zu schicken, und berichtet ihnen, daß der Stillstand mit Franckreich geschlossen worden. IV. 265 recommandiren dem Käyser derer Reichs-Städte Augspurg, Ulm und Lindau rechtliches Gesuch, wider des Reichs-Erb-General-Postmeisters, des Grafen von Taxis, Eingriffe in das Bothen-Wesen. IV. 534 ersuchen den Käyser, daß die Stadt Straßburg nicht in Frantzöfischen Händen gelassen, sondern auf deren Restitution ans Reich hauptsächlich gedrungen werden möge. IV. 1005. werden von dem Käyser ersuchet, die Schwäbischen Cräyß Stände dahin zu disponiren, daß sie zur Besatzung der Festungen Philippsburg und Kehl wenigstens 2000.
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Mann zu Fuß, und 200. zu Pferde herleihen, auch gedachte Plätze mit nöthiger Artillerie versehen möchten. IV. 1121 dieselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, durch ihre Interposition den Abt zu Kempten dahin zu vermögen, daß er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 gegen dieselben entschuldiget Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern seine Kriegs, Operationes, und vornehmlich die Occupation der Stadt Ulm. V. 644 dieselben vermahnet der Käyser Leopoldus, daß sie sich nebst denen übrigen Schwäbischen Cräyß-Ständen durch die Chur-Bäyerischen Bedrohungen von der Conjunction mit seinen Trouppen, und andern guten Intentionen, nicht möchten abschrecken lassen. V. 665 ersuchen Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, daß er wegen seiner in dem Schwäbischen Cräyß gelegenen Herrschafften, Wiesensteig und Mindelheim, einen Abgeordneten auf den angestellten Schwäbischen Cräyß-Convent nach Heilbronn schicken möge. V. 684 dieselbigen ermahnet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, daß sie bey gegenwärtigen gefährlichen Conjuncturen den Muth nicht sincken lassen, sondern das äusserste zu ihrer und des Reichs Defension anwenden möchten. V. 877 werden von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande vermahnet, sich durch den Frautzösischen Durchbruch durch den Schwartzwald nicht abschrecken zu lassen, und die schleunige Assistenz der Alliirten abzuwarten. VI. 13 gegen dieselben verbindet sich der Käyser Leopoldus, dem Schwäbischen Cräysse möglichste Erleichterung zu verschaffen. VI. 245 denenselben notificiret der Magistrat zu Donauwerth, daß ihre Stadt von dem Käyser Josepho vor eine unmittelbare Reichs-Stadt erkläret, und dem Reichs-Städtischen Collegio, auch Schwäbischen Cräysse, wieder einver leibet worden. VI. 445 intercediren bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Stadt Donauwerth, wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81 ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Stadt Ulm, zu Nachtheil des Publici, nicht gar zu immoderat in ihrem Matricular-Anschlag herunter gesetzet werden möge. VII. 220 berichten dem Käyserlichen Cammer-Gerichte zu Wetzlar die Difficultäten, so sich bey Eintreibung der rückständigen Cammer-Zieler finden. VII. 542
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Westphälische, dieselben ersuchet der Käyser Leopoldus, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von dem Churfürsten zu Cölln eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 482 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe, und bittet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs, dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich äusserst zu bemühen, damit bey bevorstehenden Friedens-Schluß die Grafschafft Schleiden völlig redintegriret, und als ein Mitglied bey dem Westphälischen Cräysse gelassen werde. VIII. 631 derselben einer, nemlich Bischoff Ferdinand zu Münster und Paderborn, intercediret bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, vor des heiligen Römischen Reichs Stadt Dortmund, daß selbige wider ihre Privilegia und Freyheiten nicht graviret werden möchte. III. 986
Cräyß-Convent, Bäyerischer zu Regenspurg, wird von dem General-Congress der associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn ersuchet, sich von der vorseyenden höchstnöthigen Cräyß-Association auf keine Weise trennen und abwenden zu lassen. IV. 1112 demselben berichtet Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, daß er als Hertzog zu Neuburg bey diesem Convent nicht erschiene, so lange die Sache mit Pfaltz Sultzbach der Admission halber nicht ausgemacht. VI. 397 zu Wasserburg, ersuchet Bischoff Johann Ernsten zu
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Saltzburg, in die vorhabende Krieges-Verfassung zu consentiren. V. 357
Cräyß-Convent, Fränckischer zu Nürnberg, was auf demselben proponiret worden. III. 37 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um schleunige Stabilirung des Puncti Securitatis im Römischen Reich. III. 72 ersuchet die Reichs-Versammlung, daß denen Herren Grafen von Hohenlohe, Waldenburgischer Linie, eine Interims-Moderation ihrer Reichs-Anlagen wiederfahren möge. III. 675 intercediret bey der Reichs-Versammlung vor die Grafschafft Erbach, wegen Moderation derer Reichs-Anlagen. III. 679. 814 recommandiret der Reichs-Versammlung der Stadt Weissenburg am Nordgau Matricular-Beschwerden. III. 686. ersuchet die Reichs-Versammlung um Moderation des Reichs-Anschlags der Stadt und Amt Römhild. III. 689 recommandiret der Reichs-Versammlung das Suchen, Graf Heinrich Friedrichs von Hohenlohe-Langenburg, wegen Moderation seiner Reichs-Anlagen. III. 698 ersuchet die Reichs-Versammlung um Moderation des Matricular-Anschlags der Frey-Herrschafft Limburg, Geilendorffischer Linie. III. 707 wird von denen anwesenden Gräf- und Herrlichen Gesandten ersuchet, der Fränckischen Grafen-Banck nachdrückliche Intercessionales an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg zu ertheilen, um zu einer Provisional-Moderation ihres Reichs-Anschlags zu gelangen. III. 799 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß man den Fränckischen Cräyß bey denen, wegen der Winter-Qvartiere offerirten 130. Römer-Monaten lassen möchte. III. 825 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihre Vorschrifft deswegen bey dem Käyser einzulegen. III. 829 ersuchet den Käyser Leopoldum, bey dero hohen Generalität die allergnädigste Verfügung zu thun, daß dero Armada aus denen Reichs-Cräyssen förderlichst abgeführet werden möchte. III. 904 ersnchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihnen deswegen mit einer Vorschrifft bey dem Käyser an die Hand zu gehen. III. 908 bittet den Käyser Leopoldum wehmüthigst, den Fränckischen Cräyß, bey innstehender Frantzösischer Kriegs-Gefahr, nicht ohne Hülffe und Rettung zu lassen. IV. 656 demselben recommandiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, die Interims-Versorgung der Festung Philippsburg, und den General-Feld-Marschall-Lieutenant von Erfa zum Vice-Commendanten in selbiger. IV. 1148 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß wegen der Besatzung Philippsburg und anderer dem Reich restituirten Festungen ein zuverläßiger Schluß von Reichs wegen möchte gemacht werden. IV. 1149. V. 32 wird von dem Käyserl. General-Lieutenant ersuchet, die Fränckischen Trouppen zur Verfertigung der Defensions-Linien marchiren zu lassen, und vor dero Verpflegung zu sorgen. V. 401 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die Grafen von Castell, wegen der zwischen ihnen und der Fränckischen Reichs-Ritterschafft, des Dorffs Urspringen halber, entstandenen Streitigkeiten. V. 419 bey demselben lässet Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, durch seinen Abgesandten, Herr Caspar Marqvard Zündten, das Cräyß-Associations-Werck urgiren. V. 505 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet um Communication dessen, was zu gemeiner Associations-mäßiger Defension geschlossen worden. V. 562 notificiret dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm, daß der Käyser Leopoldus die Cräyß-Association approbiret, und des Oesterreichischen Cräysses wegen 16000. Mann stellen wolle. V. 581 demselben verspricht der Käyser Leopoldus alle mögliche Hülffe wider Chur Bäyern. V. 766
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ersuchet den Käyser Leopoldum, mit der versprochenen Hülffe den Fränckischen Cräyß bey Zeiten zu secundiren. V. 768 ersuchet den Chur-Rheinischen Cräyß um Allianz-mäßige Hülffe wider Chur Bäyern. V. 785 bey demselben befragt sich der Churfürst in Bäyern, wessen er sich bey angeordneter Frantzösischer Postirung gegen die Ober-Pfaltz, zu dem Fränckischen Cräysse zu versehen habe. V. 770. 823 urgiret bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Restitution derer von dem Fränckischen Cräyß, zu Besetzung der Festung Philippsburg, aufgewendeten Unkosten. V. 776 ersuchet den Käyserlichen General-Lieutenant, an den General-Feld-Marschall, den Grafen von Styrum, Ordre zu stellen, daß er sich die Conservation des Fränckischen Cräysses, falls solcher attaquiret werden solte, angelegen seyn liesse. V. 836 bittet den Käyser Leopoldum um schleunige Assistenz wider Chur Bäyern. V. 842 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die Herbeyschaffung der vom Reich zu stellen beliebten 120000. Mann befördern helffen möchte. V. 892 ersuchet den Käyserlichen General-Feld-Marschall, Graf Hermann Ottonem zu Limburg-Styrum, daß er dem Ober-Commissariat des Fränckischen Cräysses von denen ans einigen Eroberungen kommenden Emolumenten seinen Antheil abfolgen lassen möchte. V. 902 bittet den Käyser Leopoldum, zu verordnen, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen Kriegs-Operationen mit participiren möge. V. 906 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Eßlingen vermahnet, bey dem Käyser und der Reichs-Versammlung um schleunige Hülffe anzuhalten. V. 946 beschweret sich gegen die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg, über das harte Tractament ihrer Gefangenen, und proponiret eine Auswechselung. VI. 22 gegen denselbigen entschuldiget sich die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg, daß sie nichts anders thäte, als
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Repressalia brauche, im übrigen aber gantz gerne in die Auswechselung consentiren wolte. VI. 24 beschweret sich bey der Chur-Bäyerischen Regierung zu Amberg, über den Commendanten zu Rotenberg, daß er wegen Auswechselung der Gefangenen Difficultäten mache. III. 27 denselben ersuchet der Käyserliche General-Feld-Marschall, Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, den March der Schwartzburg-Reußischen Bataillon und der Castellischen Dragoner zu seinem Corpo zu befördern. VI. 35. sqq. entschuldiget sich gegen gedachten Marggrafen, wegen der grossen Gefahr, welcher der Fränckische Cräyß wegen Verstärckung des Churfürsten in Bäyern exponirt sey. VI. 38 denselben bittet Bischoff Johann Martin zu Eichstädt, um schleunige Hülffe und Bedeckung seines Stiffts wider die Frantzösische und Chur-Bäyerische Invasion. VI. 39 hält bey dem Käyserlichen General Lieutenant um einigen Succurs an vor das Stifft Eichstädt. VI. 44. ersucht den Käyserlichen General-Feld-Marschall, Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, den Succurs vor das Stifft Eichstädt möglichst zu befördern. VI 46. bey demselben beschweret sich besagter Marggraf, wegen des ihm in seinem Commando von Cräyß-Convents wegen geschehenen Einhalts. VI. 55 entschuldiget sich gegen den Marggrafen. VI. 57. 60 wird von dem Marggrafen erinnert, das Aufsäßische Dragoner-Regiment und die Schwartzburgische Bataillon nach der Armée marchiren zu lassen. VI. 63 wird von dem Käyserlichen General-Lieutenant ersuchet, den Grafen von Aufsaß nicht ferner an der Conjunction mit dem von Styrum zu hindern. VI. 120 demselben berichtet der Käyserliche Feld-Marschall, Graf von Styrum, daß er sich wegen Entsetzung des Rothenbergs keine Gefahr zu befürchten habe. VI. 65 notificiret dem Käyser Leopoldo die Eroberung der Chur-Bäyerischen Festung Rothenberg. VI. 118
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vermahnet den General Wachtmeister, Graf Herrmann Friedrichen von Hohenzollern, daß er die Demolition der Festung Rothenberg schleunigst bewerckstelligen, und die Pässe an der Pegnitz wohl besetzen solle. VI. 124 denenselben vermeldet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, wie auch der Käyserliche General-Feld Marschall, Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, daß sie die Demolition der Festung Rothenberg approbirten. VI. 127. 129 gegen demselben protestiret die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg, wider die Demolition besagter Festung Rothenberg. VI. 130 vermeldet der Chur-Bäyerischen Regierung zu Amberg, daß es ihrer Sicherheit wegen höchstnothwendig sey, gedachten Ort zu rasiren. VI. 138. 139 überschicket Graf Herrmann Friedrichen von Hohen zollern einige Gelder, zu Bestreitung der Rothenberger Demolitions-Spesen. VI. 141 demselben giebt der Graf von Hohenzollern Nachricht, in was vor einem Stande er die an der Pegnitz besetzten Pässe gefunden, und wie weit man mit der Demolition der Festung Rothenberg gekommen. VI. 142 wird von dem Käyserlichen General, dem Grafen d’Herbeville, ersuchet, daß die unter dem General-Wachtmeister von Hohenzollern stehende 2000. Mann, wegen vorhabender Belagerung der Stadt Amberg, zu ihm stossen möchten. VI. 144 recommandiret dem Grafen von Aufsaß die Beförderung des vorhabenden Desseins wider die Stadt Amberg. VI. 146 vermahnet die Stadt Heilbronn, daß sie wegen der gefährlichen Conjuncturen auf guter Hut stehen, und auf ihre Conservation besonders bedacht seyn möge. VI. 208 stellet dem Käyser Leopoldo des Fränckischen Cräysses gefährlichen Noth-Stand vor, und bittet denselben um Hülffe. VI. 229 ersuchet den Magistrat zu Leipzig, daß, wegen der an einigen Orten grassirenden Pest, die in das Fränckische passirende Personen und Güter mit glaubhafften Attestaten möchten versehen werden. VI. 390 berichtet dem Römischen König Josepho, daß ihres Orts, zu Fortsetzung des Reichs-Krieges, alle Anstalten gemacht worden. VI. 400 versichert die General-Staaten der vereinigten Niederlande, auf alle Weise zu verhindern, damit Franckreich keine Pferde aus dem Reich überkommen möchte. VI. 518 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen allzuvieler Durchzüge und Einqvartierung, und bittet um deren Remedirung. VI. 541 stellet denen General-Staaten vor, wie sich der Fränckische Cräyß bey ietzigem Reichs-Kriege vor andern angegriffen habe. VI. 652 sqq. ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es dahin zu vermitteln, daß diejenigen Contingentien, so noch nicht zur Reichs-Armée gestellet worden, abgeschicket, auch ein und andere Potentiores, ihre Trouppen anmarschiren zu lassen, disponiret werden möchten. VI. 699 intercediret bey der Reichs-Versammlung vor das Stifft Eichstädt, daß demselben wegen erlittener Kriegs-Pressuren eine zulängliche Satisfaction möge ausgemachet werden. VI. 809 ersuchet die Reichs-Versammlung, daß selbige bey verhoffender Friedens-Handlung, das Interesse des Fränckischen Cräysses sich bestens möge recommandiret seyn lassen. VI. 1111 gratuliret Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig, zur Introduction ins Churfürstl. Collegium. VI. 1166 ersuchet nach dem Tod des Käysers Josephi die General-Staaten der vereinigten Niederlande um Schutz vor die Fränckischen Lande, und versichert, alles zu thun, was möglich, den Krieg wider Franckreich eyfrigst fortzusetzen. VII. 329 demselben notificiret Fürst Maximilian Carl zu Löwenstein seine Erhebung in den Reichs-Fürsten-Stand. VII. 526 gratuliret gedachtem Fürsten zu der erlangten Fürstlichen Dignität. VII. 527
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ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß mit weiterm Geld-Beytrag zu Fortsetzung des Krieges zu verschonen. VI. 559 notificiret Marggraf Georg Wilhelmen zu Brandenburg-Culmbach, daß er zum Cräyß-Obristen in Francken einhellig erwehlet worden. VII. 739 gegen denselben bedanckt sich gedachter Marggraf vor die conferirte Cräyß-Obristen-Function. VII. 741 desideriret von gedachtem Marggrafen die übliche Cräyß-Obristen- Pflicht. VII. 743
Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer zu Lüneburg, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es dahin richten zu helffen, damit der Nieder-Sächsische Cräyß nicht in gefährliche Kriege möge impliciret werden. III. 243
Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer zu Braunschweig, bedancket sich gegen den Käyser Leopoldum, vor die dahin abgeschickte Käyserliche Gesandtschafft. III. 549 wird von Churfürst Johann Georg dem andern zu Sachsen erinnert, daß die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirte vier Aemter, Qverfurt, Jüterbock, Damm und Burg, aus der Nieder-Sächsischen Cräyß-Matricul getilget werden möchten. III. 567 suchet deswegen bey gedachtem Churfürsten Aufzug. III. 618 ersuchet Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, daß er die eigenmächtige Einqvartierung seiner Miliz in dem Fürstlichen Sachsen-Lauenburgischen Lande zu Hadeln, und dessen Residenz Ottendorff, wieder abstellen möge. III. 580 versichert den Käyser Leopoldum, alles, was zu des gemeinen Vaterlandes Besten gereichen könne, willigst beyzutragen. III. 589 ersuchet den Käyser Leopoldum um Admission der Nieder-Sächsischen Cräyß-Stände Deputirten bey denen Friedens-Tractaten zu Nimwegen. III. 592 beschweret sich bey Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, als Nieder-Sächsischen Cräyß-Obristen, über die eigenmächtige Einqvartierung der Bischöfflichen Münsterischen Miliz in denen Sachsen-Lauenburgischen Landen,
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und bittet, ihm zu derselben Delogirung behülfflich zu seyn. III. 595 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß der Cron Dänemarck kein neuer Zoll auf der Elbe verstattet werden möge. III. 596 intercediret bey dem König Christiano V. in Dänemarck vor die Stadt Lübeck, daß er die Commercia gedachter Stadt nicht hemmen möge. III. 601 intercediret bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg vor die Stadt Lübeck, daß er derselben zur Restitution ihrer bisher aufgebrachten und angehaltenen Schiffe und Güter möge behülfflich seyn. III. 634 beschweret sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, über den von der Cron Dänemarck praetendirten neuen Elb-Zoll bey Glückstadt. III. 604 beschweret sich wegen dieses neuen Elb-Zolls auch bey dem Churfürstlichen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. III. 606 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen von Brandenburg, zu Restabilirung des Elb-Commercii, und Abwendung des neuerlichen Zolls bey Glückstadt behülfflich zu seyn. III. 629 ersuchet König Christianum V. in Dänemarck selbst, von dem praetendirten neuen Elb-Zoll abzustehen. III. 611 ersuchet den Administratorem des Ertz-Stiffts Magdeburg, die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ingleichen die Hertzoge zu Mecklenburg und Hollstein-Gottorff, das Interesse des Nieder-Sächsischen Cräysses durch ihre Deputirten, bey dem Nimwegischen Friedens-Convent, sorgfältig beobachten zu lassen. III. 615 überschicket dem Käyser Leopoldo den gemachten Cräyß-Schluß, und versichert, alles, was zu Abwendung besorglicher Gefahr in dem Römischen Reich dienlich seyn könte, zu beobachten. III. 619 überschicket dem König Christiano V. in Dänemarck den gemachten Cräyß-Abschied, und beschweret sich über seine Gesandtschafft, daß sie alle Deliberationes bey diesem Cräyß-Convent vor null und nichtig erkläret habe. III. 623. sqq. intercediret bey gedachtem König in Dänemarck, vor Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, daß er bey dem Exercitio seiner Jurium und Regalium im Hertzogthum Hollstein möge gelassen werden. III. 627 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, daß er sich der gedrückten Stände des Nieder-Sächsischen Cräysses anzunehmen, und dadurch den gemachten Cräyß-Schluß zu seiner Würcklichkeit zu bringen geruhen möge. III. 632 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er seine Völcker von Büzow abführen lassen, und selbigen Ort in die Hände des Hertzogs von Mecklenburg-Schwerin, als des Eigenthums-Herrn, geben möge. III. 637
Cräyß-Convent, Ober-Rheinischer zu Franckfurt am Mäyn, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, dahin zu cooperiren, damit ein ieder Cräyß sein Quantum militare bey Zeiten stellen, und denen bedrängten Reichs-Cräyssen Hülffe verschaffet werden möchte. V. 887 beschweret sich bey dem Käyser Josepho über die eigenmächtig genommene Winter-Qvartiere des Chur-Braunschweigischen General-Lieutenants von Bulau, mit seinem unterhabenden in Engell-und Holländischem Sold stehenden Corpo. VI. 520 bittet den Käyser Josephum, bey denen Friedens-Conferenzen sich dahin zu bemühen, damit die Stadt Straßburg, auch Ober-und Nieder-Elsaß, dem Reich restituiret werden mögen. VI. 1059 beschweret sich bey dem Käyser Josepho, über der Käyserlichen Generalität und Kriegs-Commissarien gewaltsames Verfahren, und bittet, nachdrückliche Verordnungen darwider ergehen zu lassen. VII. 143 ersuchet den Käyser Carolum IV. um Confirmation des wider das unordentliche Fouragirungs-Wesen abgefasseten Reichs-Gutachtens. VII. 981 thut der Reichs-Versammlung zu Regenspurg nachdrückliche Vorstellung, wegen Abschaffung des unordentlichen Fouragirungs-Wesens. VII. 983 stellet der Reichs-Versammlung zu Augspurg den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses vor, und
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bittet um Leistung der in der Nördlinger Alliance ihm versprochenen Indemnisation. VIII. 54
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Ulm, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, nicht zuzugeben, daß etwas zum Nachtheil derer vier an statt Freyburg pro AEquivalenti in Vorschlag gekommenen Reichs-Städte, Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspach, verhänget werden möchte. III. 78 ersuchet die Reichs-Versammlung, es bey dem Käyser dahin zu vermitteln, damit das Einqvartierungs-Werck denen Reichs-Satzungen gemäß eingerichtet werden möge. III. 429 ersuchet die Reichs-Versammlung, auf diejenigen Stände, welche das meiste erlitten, bey der Moderation des Reichs-Anschlags vornehmlich zu reflectiren. III. 731 ersuchet den Käyser Leopoldum, denen überlegten Ständen des Schwäbischen Cräysses eine Moderation ihres Contingents zu gönnen. III. 747 stellet dem Käyser Leopoldo den elenden Zustand des Schwäbischen Cräysses vor, und bittet denselben sowohl um die Erleichterung der Winter-Qvartiere, als auch die Beförderung des Friedens-Negotii. III. 850 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der nöthigen Türcken-Hülffe, die Beschleunigung der mit Franckreich vorseyenden Friedens-Tractaten. IV. 72 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er, bey innstehender Türcken-Gefahr, den von Franckreich vorgeschlagenen Stillstand annehmen möge. IV. 86 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspura, den Stillstand mit Franckreich zu befördern. IV. 89 gegen denselben erkläret sich der Käyser Leopoldus, daß er von dem Schwäbischen Cräysse, wegen der von ihm gutwillig offerirten 4000. Mann, weiter nichts praetendiren wolle. IV. 441 bedancket sich gegen den Käyser vor bemeldte gnädige Erklärung. III. 445 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Reichs-Garantie vor den Schwäbischen Cräyß, wegen des von ihm hergegebenen Geschützes, auszuwürcken. IV. 737
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ersuchet die Reichs-Versammlung, so viel zu effectuiren, daß der Schwäbische Cräyß, wegen selbst unterhaltener schweren Cräyß-Defension, mit allzuschwerer Winter-Qvartier-Last verschonet werden möge. IV. 835 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über die geringhaltigen gantze und halbe Tyrolischen Thaler. IV. 986 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich zu bemühen, daß der König in Franckreich die Stadt Straßburg dem Reich in Statu quo restituiren müsse. IV. 1027 wird von denen Abgeordneten der Stadt Heilbronn ersuchet, es dahin zu bringen, daß die Bürger zu Heilbronn von ihrem unbillichen Begehren, die Raths-Personen wider das Herkommen mit Einqvartierung zu belegen, abgehalten werden mögen. IV. 1032 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Beförderung des Puncti Securitatis publicae, und die nöthige Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1131 vermeldet der Reichs-Versammlung, daß der Schwäbische Cräyß, bey aussenbleibender zulänglicher Versorgung des Forts Kehl, seine Trouppen aus selbigem ziehen werde. V. 336 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern vermahnet, sich das von unterschiedenen Reichs-Cräyssen tractirte Defensions-Werck recommandirt sey zu lassen. V. 396 recommandiret dem Käyser Leopoldo das Cräyß-Associations- und Reichs-Defensions-Werck, ingleichen die Befreyung von denen Drangsalen des Land-Gerichts und der Land-Vogtey in Schwaben. V. 499 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Nürnberg, um Communication desjenigen, was zu gemeiner Associationsmäßigen Defension geschlossen worden. V. 562 intercediret bey dem Käyser Josepho vor das Fürstliche Haus Lichtenstein, daß selbiges in das Reichs-Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tag möge recipirt und introduciret werden. VI. 774 ersuchet die Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, ihre hohe Principalen dahin zu disponiren, daß sie
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dem Schwäbischen Cräyß wider alle seindliche Gefahr beystehen möchten. VI. 777 intercediret bey der Reichs-Versammlung vor die Marggräfin von Baden-Baden, daß man selbige mit keinen Reichs-Praestandis belegen möchte. VI. 782 ersuchet die Reichs-Versammlung um Moderation des Cammer-Gerichts-Anschlags des Schwäbischen Cräysses. VII. 40. 663. 691 bittet den Käyser Carolum VI. um Moderation des Cammer-Matricular-Anschlags vor den Schwäbischen Cräyß. VII. 666 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung, sich zu bemühen, daß die zur Reparation derer Linien erfoderliche Gelder schleunig beygebracht werden, und die mächtigern Stände ihre Contingentia stellen möchten. VII. 211 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz vor die Stadt Donanwerth, wegen der Saltz-Legstadt-Gerechtigkeit. VII. 391 ersuchet den Rath zu Regenspurg, daß das, in der Gegend Höchstädt, auf der Donau befindliche Regenspurgische Schiff mit allen innhabenden Waaren wieder zurück geführet werden möchte. VII. 996 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Augspurg sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags. VIII. 51
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Biberach, bittet den Käyser Leopoldum, daß der Schwäbische Cräyß mit dem vorhabenden Einmarsch dessen Trouppen möge verschonet, und sein dadurch gewiß erfolgender Ruin abgewendet werden. IV. 8. sqq. ersuchet Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, bey der Conferenz zu Franckfurt des Schwäbischen Cräysses Ruhe und Sicherheit bestens zu befördern. IV. 14
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Eßlingen, denselben ersuchet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, daß der Schwartz-Wald möge verhauen, und ihm noch einige Mannschafft zugeschicket werden. V. 934 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er dem Schwäbischen Cräyß mit dem, vermöge der Cräyß-Association,
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versprochenen Oesterreichischen Contingent succurriren, auch die übrigen associirten Cräysse zu gleicher Praestirung animiren möge. V. 936 stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die grosse Gefahr des Schwäbischen Cräysses vor, und bittet, alle Reichs-Stände nachdrücklich zu erinnern, daß sie mit ihren gehörigen Reichs-Contingentien demselben schleunigst succurriren möchten. V. 941 vermahnet die Fränckische Cräyß-Versammlung zu Nürnberg, bey dem Käyser und dem Reichs-Convent zu Regenspurg um schleunige Hülffe anzuhalten. V. 947
Cräyß-Convent, Schwäbischerzu Heilbronn, vermahnet den gesammten Fränckischen Cräyß, sich das allgemeine Reichs Defensions-Wesen recommandirt seyn zu lassen. V. 395 remonstriret Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, die Nichtigkeit seiner wegen der Ruptur mit dem Reich angegebenen Ursachen. V. 757
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Memmingen, recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die schleunige Ausmachung des Puncti Securitatis publicae, und die Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. V. 22. 187
Cräyß-Convent, Westphälischer zu Cölln, berichtet denen zu Nördlingen versammleten associirten Cräyssen, daß der Westphälische Cräyß der Association auch beytreten wolle. V. 579 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß das Stifft und Fürstenthum Lüttich von seiner Session und Stimm auf dem Reichs-Tag so lange suspendiret werden möge, biß sich selbiges beydem Crässe wieder behörig eingestellet. VII. 186 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung, bey künfftiger Friedens-Handlung die Abführung derer von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande in Lättich und Huy verlegten Garnifonen zu befördern. VII. 993
Crecy, (Comte de) Königlicher Frantzösischer Pleniportentiarius zu Regenspurg. IV. 35
Creditiv-Schreiben, Käysers Leopoldi vor seinen Principal-Commissarium, Bischoff Marquarden zu Eichstädt,
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und seinen Concommissarium, Herrn Reichs-Hof-Rath, Johann Heinrich Schützen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 815 ejusd. vor seinen Principal-Commissarium, Fürst Ferdinanden von Lobkowitz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 859 Käysers Caroli VI. vor den Cardinal von Lamberg, zu Continuirung der höchstansehnlichen Käyserlichen Principal-Commission auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 439 ejusd. vor seinen Principal-Commissarium und Repraesentanten, Fürst Maximilian Carln von Löwenstein-Wertheim, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 646 Käysers Leopoldi vor seinen Gesandten, Herrn Johann Frantz von Landsee, an die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig. II. 578 ejusd. vor seinen Ober-Hof-Qvartier-Meister, Herr Collmann Göggern von Löwenegg, ingleichen vor die Hof-Fouriers, Paul Heissen und Johann Görtzen, an den Magistrat zu Augspurg. IV. 712 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, vor seinen Hof- und Consistorial-Rath, Herrn Johann Gottfried Feyern, an Churfürst Johann Georg den andern zu Sachsen. II. 643 ejusd. vor seinen Hof- und Justitien-Rath, Herrn Jacob Heinrich Heydenreichen, an Churfürst Johann Georgen den andern zu Sachsen. II. 645 Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, vor seinen Gesandten, den Herrn von Greiffen-Krantz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 671 Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidentens zu Wetzlar, Graf Friedrich Ernsts zu Solms-Laubach, und derer ihm adhaerirenden Assessorum daselbst, vor den von ihnen abgeschickten Cammer-Gerichts-Procuratorem, L. Johann Heinrich Flendern, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 290 Reichs-Erb-Marschalls, Graf Christian Ernsts zu Pappenheim, vor den Reichs-Qvartier-Meister, Herrn L.
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Heberern, an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 265 Chur Bäyerischen Generalität vor deroselben Abgeordneten, an den Ertz-Bischoff Paris zu Saltzburg. I. 87 der Liefländischen Ritterschafft vor ihre Deputirten, den Land-Rath Leonhard Gustav von Budberg, und Capitain Johann Rheinhold Patkuln, an König Carl den XII. in Schweden. IV. 799 der Städte Zürch und Bern, vor ihre Abgeordnete, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 653 Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtenberg, vor seinen Abgesandten, L. Johann Martin Zanten, an den Bischoff Johann Ernst zu Saltzburg. VIII. 282 des Corporis Evangelici auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, vor den von Chur-Brandenburg, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum, den Freyherrn von Wylich zu Boezelaer. VIII. 521
Creditores, so diejenigen Geld-Summen, derer man nach dem Westphälischen Friedens-Schluß, zu Contentirung der Schwedischen Trouppen benöthiget war, vorgeschossen, sollen das Jus Praelationis haben. I. 16. 17
Creutzenach, Chur-Pfältzisches Ober-Amt daselbst, nimmt sich des Frey-Herrn von Sickingen wider die bedrängten Protestanten an. VII. 184
Crönung des Käysers Caroli VI. zu Franckfurt am Mäyn. VII. 347. 379. 395. 397. 399
Croissy, (Marquis de) IV. 330
Cronenburg, wird von denen Schweden belagert. I. 743
Cronstetten, (Stephan von) VII. 314
Crossen, von denen Ständen dieses Hertzogthums fodert der Königliche Schwedische Feld-Herr, Graf Wrangel, eine Contribution zum Unterhalt der bey ihm stehenden Regimenter. III. 228. selbige versprechen, das ihnen assignirte Quantum zu erlegen. ibid. erhalten von der Chur-Brandenburgischen Regierung ein Verboth, das gefoderte Quantum nicht zu erlegen. III. 231
Croßnischer Zoll, wegen desselben getroffener Vergleich,
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zwischen dem Churfürsten zu Brandenburg und der Stadt Breßlau. VIII. 154
Curland, (Loysa Charlotta Hertzogin von) gratuliret Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 619
Czaar Moßcowitischer, vid Peter Alexowitz.
Czaarischer Cron-Printz, Alexius Petrowitz, vermählet sich mit der Wolffenbüttelischen Princeßin, Charlotta Christina Sophia. VII. 417
Czaarische Cron-Princeßin notificiret Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel die Geburt einer Princeßin. VIII. 642

D.
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Dachsburg, vid. Leiningen-Dachsburg.
Dänemarck, (König in) vid. Christianus IV. Christianus V. Fridericus III. Fridericus IV.
Dänischer General-Feld-Marschall, vid. Eberstein. Groß-Cantzler, vid. Ahlefeld. Premier-Ministre, vid. Uhlefeld.
Dahlenberg, (Baron von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Praesident. IV. 1129
Dahlenberg, (Erich, Graf von) VIII. 511
Damian Hartard, Churfürst zu Mäyntz, demselben gratuliret Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz zu der erlangten Chur-Würde, und bittet denselben, die zwischen dem Ertz-Stifft Mäyntz und dem Chur-Hause Pfaltz obschwebende nachbarliche Irrungen durch Käyserliche Mediation beylegen zu lassen. III. 248 bedancket sich gegen gedachte Churfürsten vor die Gratulation, beschweret sich aber dabey, daß er seine Trouppen aus Sobernheim, Montzingen und Böckelheim mit Gewalt austreiben lassen. III. 250 deduciret seine Jura auf das Amt Böckelheim. III. 262 sqq. will sich nicht zu der Sequestration des Amts Böckelheim verstehen. III. 267 über dessen Abgeordneten zum Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herr D. Hornecken, beschweret sich bey ihm Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz,
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daß er das Chur-Pfältzische Schreiben, die Demolition der Festung Philippsburg betreffend, ohne Vorwissen seines Principals, nicht ad Dictaturam wollen bringen lassen. III. 421 entschuldiget das Verfahren seines Abgeordneten, des D. Hornecks. III. 422 bey demselben intercediret Graf Friedrich Casimir zu Hanau vor das Posamentirer-Handwerck, daß dessen Gravamina auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg zur Dictatur gebracht, und die im Reich eingeführte Schnür-Mühlen abgeschafft werden möchten. III. 456 meldet dem Grafen von Hanau, daß er gedachte Mühl-Stühle in seiner Stadt Erfurt schon verboten habe, und verspricht, sich auf dem Reichs-Tag deswegen weiter zu bemühen. III. 548 bey denselben befraget sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, wie es hinführo bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg mit Annehmung der Churfürstlichen Gesandten Vollmachten gehalten werden solle. III. 749
Damm, eines von denen vier Aemtern, die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximiret worden. III. 567. 618
Danckelmann, (Freyherr von) Chur-Brandenburgischer Envoyé extraordinaire an dem Käyserlichen Hofe. IV. 789. 955.
Dancksagungs-Schreiben, Käysers Leopoldi an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, vor geleistete Türcken-Hülffe. II. 142 ejusd. an Churfürst Carl Casparn zu Trier, vor den Consens in Ausschreibung des Reichs-Tages. II. 227 ejusd. an Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er denen andern Reichs-Ständen mit gutem Exempel vegangen, und sein Contingent erleget. II. 406 ejusd. an Hertzog Augustum zu Hollstein-Sunderburg, vor die bey Lewentz erwiesene Tapfferkeit. II. 433 ejusd. an den General-Lieutenant, Graf Georg Friedrichen von Waldeck, vor die in dem Treffen bey St. Gotthard erwiesene Tapfferkeit. II. 461 ejusd. an den Chur-Sächsischen Feld-Marschall, Graf Heinrich den VI. von Reuß, vor dessen in der Bataille bey Zenta erwiesene Tapfferkeit. IV. 1122
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ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, vor die Accession des Fränckischen Cräysses zur grossen Allianz. V. 574 ejusd. an seinen General-Feld-Marschall-Lieutenant und Commendanten in der Festung Landau, Graf Heinrich von Friesen, vor die in Defension gedachter Festung erwiesene Tapfferkeit. VI. 212 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, vor die von seinen Trouppen in dem Treffen bey Höchstädt erzeigte Tapfferkeit. VI. 334 des Käysers Josephi an den Principal-Commissarium, den Cardinal von Lamberg, vor die gegebene Nachricht, von der von Reichs wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich. V. 686 ejusd. an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, wegen geleisteter Hülffe in der Bäyerischen Unruhe. VI. 532 des Königs Caroli III. in Spanien, an seinen Herrn Schwieger-Vater, Hertzog Ludewig Rudolphen zu Wolffenbüttel, vor die ihm gegönnte Princeßin zu seiner Gemahlin. VI. 956 des Königs Christiani V. in Dänemarck und dessen Gemahlin, an die Hertzoge zu Wolffenbüttel, Rudolphum Augustum, und Anthon Ulrichen, vor dero Neujahrs-Wünsche. IV. 779. 781 Frauen Louisen, Königs Friderici IV. in Dänemarck Gemahlin, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, vor den abgestatteten Neu-Jahrs-Wunsch. VII. 449 Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen, an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, vor dessen abgestatteten Neu-Jahrs-Wunsch. II. 999 Churfürst Friderici III. zu Brandenburg, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, vor die ihm, in seiner Anwesenheit daselbst, erwiesene Ehren-Bezeugungen. IV. 945 Churfürst Georg Ludwigs zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das ihm aufgetragene Commando über die Reichs-Armée. VI. 718 Bischoff Frantz Wilhelms zu Oßnabrück, an den Käyser Leopoldum, vor das auf dem Deputations-Tage zu Regenspurg ihm aufgetragene Principal-Commissariat. II. 1 Hertzog Friedrich Wilhelms zu Sachsen-Altenburg, an Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen, wegen verrichteter Gevatterschafft durch einen Gesandten. I. 555 Hertzog Ernst Ludwigs zu Sachsen-Meinungen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 410 ejusd. an die Reichs-Versammlung, wegen der ihm conferirten Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 805 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 396 Marggraf Georg Wilhelms zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung, wegen des ihm aufgetragenen Reichs-Generalats der Cavallerie. VII. 797 Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an den General-Convent der 6. associirten Cräysse zu Franckfurt, vor das ihm aufgetragene Gommando über die von ihnen zu stellen resolvirte Mannschafft. IV. 1101 Fürst Friedrich Wilhelms zu Hohenzollern, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der ihm conferirten Reichs General-Charge über die Cavallerie. VI. 614 der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an die Graubünder zu Chur, daß sie ihre National-Völcker aus den Frantzösischen Diensten abgefodert. III. 412 der Evangelischen Gesandtschafft zu Regenspurg, an Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er sich des betrübten Evangelischen Religions-Zustands in der Pfaltz so nachdrücklich angenommen. V. 173 gedachter Gesandtschafft, an den Freyherrn von Wylich zu Boezelaer, daß er bey den Pfältzischen Religions-Negotio, auf Chur-Brandenburgischen Befehl, so grosse Mühe angewendet. V. 175 der General-Staaten von den vereinigten Niederlanden, an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses,
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vor die Accession des Fränckischen Cräysses zu der grossen Alliance. V. 576 Grafens von Gronsfeld, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das ihm aufgetragene Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Rhein. VI. 1157 Graf Casimirs von der Lippe, an Graf Jobst Hermann von der Lippe, vor die ihm aufgetragene Gevatterschafft. II. 640 des Käyserl. General-Feld-Marschalls, Johann Carls, Freyherrn von Thüngen, an die Reichs-Versammlung, vor die ihm aufgetragene Commendanten-Stelle in der Festung Philippsburg. V. 1 ejusd. an die Reichs-Versammlung, wegen der ihm aufgetragenen General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VI. 409 Freyherrns von Haxthausen, an die Reichs-Versammlung, wegen der ihm conferirten Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants Stelle. VII. 783 der Reichs-Ritterschafft in Francken, an Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, vor die ihr angetragene Gevatterschafft. VI 748 des Evangelischen Magistrats zu Augspurg, an Hertzog Eberharden zu Würtenberg, als Käyserlichen Commissarium, wegen beschehener Abordnung und Subdelegation, auch Execution des Westphälischen Friedens-Schlusses. I. 177 des Magistrats zu Breßlau, an Hertzog Julium Sigismundum von Würtenberg-Oelß, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII. 151 des Magistrats zu Franckfurt am Mäyn, an den Ober-Rheinischen Cräyß-General, Graf Johann Ernsten zu Nassau-Weilburg, vor die Abfolgung ihres Stadt-Contingents. VII. 317 der Stadt Friedberg an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor die ihre ertheilten Intercessionalien an den Käyser, wider die Burg Friedberg. VII. 128 der Stiffter des gesammten Cleri und des Magistrats zu Regenspurg, an den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten, und Reichs-Directorem auf dem Reichs-Tag zu
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Augspurg, wegen Beförderung der Reichs-Intercession, an den Käyserlichen Principal Commissarium und Administratorem in Bäyern, den Fürsten von Löwenstein. VII. 863 des Magistrats zu Regenspurg, an die Reichs Versammlung zu Augspurg, vor die resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg. VIII 638 des Raths zu Speyer, an die Reichs-Versammlung, vor die Beysteuer zu Wiederaufbauung ihrer Stadt. IV. 750
Dantzig, Magistrat und Bürgerschafft daselbst wird von König Carl Gustaven in Schweden vermahnet, von aller Widersetzlichkeit gegen ihn abzustehen. I. 590. wird auch von Hertzog Ernst Bogusloffen zu Croy vermahnet, sich gegen die Cron Schweden zu accommodiren. I. 603. entschuldiget sich gegen den König und den Hertzog, wegen ihrer Pflicht gegen die Republic Pohlen. I. 595. 608 nach dieser Stadt wird denen Breßlauer Kauffleuten die Handlung von der Stadt Thoren gesperret. VIII. 102 III. 544 dahin ziehen sich alle Commercia von Hamburg, wegen des beschwerlichen neuen Elb-Zolls bey Glückstadt. III. 507
Darmstadt, (Landgrafen von) vid. Georgius II. Ernst Ludewig.
Dassel, daselbst werden die Kirchen von denen Papisten erbrochen. VIII. 301
Debel, Hessen-Casselischer Rath und Reservaten-Commissarius. V. 415
Defensiv-Allianz zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen beyden Cronen Franckreich und Schweden. I. 7345 753. 781 vid. Allianz-Tractaten.
Degenfeld, (Maria Susanna von) Cammer-Jungfer bey der Churfürstin zu Pfaltz, wird Churfürst Carl Ludwigs Maitresse. II. 159. 160. 161 entwendet der Churfürstin einen Ring. II. 158 tröstet aus falschem Gemüthe die Churfürstin wider ihren Gemahl. II. 157
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zwischen derselben und dem Churfürsten gewechselte Lateinische Liebes-Briefe. II. 159. sqq. wird mit dem Churfürsten durch einen Lutherischen Prediger copuliret. II. 174 wird eine nichts würdige Metze gescholten. II. 175 soll von der Churfürstin erschossen werden. II. 176
Degenfeld, (Gustavus von) gemeldter Chur-Pfältzischen Maitresse Bruder, soll seine Schwester nach Hause fodern. II. 179
Delegirte Churfürsten und Stände zu der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar. VII. 462
Delogirung derer Münsterischen Trouppen aus dem Lande zu Hadeln, soll Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, als Nieder-Sächfischer Cräyß-Obrister, befördern helffen. III. 595
Delwig, General-Lieutenant bey der Alliirten Armée in denen Niederlanden. IV. 795
Demolition der Festung Philippsburg, vid. Philippsburg. der Festung Rotenberg, vid. Rotenberg.
Deputirte der Evangelischen Reichs-Stände zu Franckfurt werden von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, sich zu bemühen, daß bey der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Cantzley, dem Westphälischen Frieden gemäß, eine Gleichheit der Personen von beyderley Religionen möge eingeführet werden. I. 558
Deputirter des Chur-Pfältzischen Lutherischen Consistorii und Ministerii zu Heydelberg, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 129
Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, vid. Lieffländische Ritterschafft.
Deputations-Convent zu Franckfurt, auf denselben ihre Gesandtschafften zu schicken, vermahnet der Käyser Ferdinandus III. Hertzog Eberharden zu Würtenberg, und andere deputirte Reichs-Stände. I. 524 daselbst anwesende Gesandte der Evangelischen Stände ersuchen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, wie auch die Hertzoge von Braunschweig und Mecklenburg, ihre Gesandtschafften förderlichst abzuschicken. I. 527 zu demselben invitiret Churfürst Johann Philipp zu
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Mäyntz die Stadt Uberlingen, und andere deputirte Reichs-Städte. I. 799 daselbst anwesende Gesandtschafften ersuchen Churfürst Carl Casparn zu Trier, seine Gesandtschafft auch unverzüglich abzuschicken. I. 816. II. 31 ersuchet Hertzog Gustav Adolphen zu Mecklenburg-Güstrau, seine Deputirte schleunigst dahin abzufertigen. I. 853 ersuchet den Abt Dominicum zu Weingarten, daß er bey solchem Convent sein Votum auch würcklich mit ablegen möge. I. 854 wird von Bischoff Johann Frantzen zu Basel ersuchet, dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Speyer zu inhibiren, daß er ihn und seine Räthe zu Neustadt, woselbst er souverain, mit unnöthigen Processen nicht turbiren solle. I. 574 demselben recommandiret der Magistrat zu Hildesheim die Streit-Sache mit denen Capucinern. I. 563 bey demselben thut Bischoff Hugo Eberhardt zu Worms Ansuchung, daß ihm von Chur Pfaltz das Stifft Neuhausen wieder eingeräumet werden möge. I. 585 vor selbigen will Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz die Neuhausische Restitutions-Sache nicht ziehen lassen. I. 581 bey demselben beschweret sich der verordnete Kriegs-Commendant derer Cantons Lucern, Uri, Schweitz, Unterwalden und Zug, über die von Zürch und Bern. I. 568 vermahnet die Reformirten Schweitzer-Cantons, die benachbarten Reichs-Stände mit allen Hostilitäten zu verschonen. I. 583 gratuliret der gesammten Schweitzerischen Eyd-Genossenschafft zum wiederhergebrachten Frieden, und bittet, dem Bischoff zu Costantz alle unverschuldete Schäden zu ersetzen. I. 616 daß selbiger zugleich mit dem Wahl-Tag zu Franckfurt könne fortgesetzet werden, behauptet Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz. I. 648 desselben Reservations- und Protestations-Schreiben, an das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt, wider die Käyserliche Wahl-Capitulation. I. 723 stellet Bischoff Leopold Wilhelmen zu Passau die Determination seines Quanti zum Defensions-Bündniß anheim. I. 851 bey demselben entschuldiget die Stadt Straßburg das Aussenbleiben ihrer Deputirten. I. 832 wird von der Stadt Straßburg ihrer beständigen Devotion gegen das Römische Reich versichert. I. 860 stellet der Stadt Straßburg deutlich vor, warum sie ihre Gesandten nach Franckfurt zu dem Convent schicken solle. I. 898 intercediret bey Marggraf Friedrich dem V. zu Baden-Durlach, vor den Grafen Johann von Nassau-Saarbrücken, wegen Verstattung einer Dilation zu Bezahlung eines Capitals und davon gefälligen Zinsen. I. 855 intercediret bey denen ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses vor gedachten Grafen, daß er von der angedroheten Execution befreyet bleiben möge. I. 857 communiciret dem Käyser Leopoldo das Memorial des Frantzösischen Gesandten, Mr. de Gravel, und bittet, keinen Succurs wider Franckreich in die Niederlande schicken zu lassen. I. 862 denselben will der Käyser Leopoldus nach Augspurg, Nürnberg, oder Regenspurg transferirt haben, und ersuchet deswegen die Reichs-Stände, in diese Translation zu consentiren. I. 733. 826. 828. 837. 840. 842. 858. 914. 915. II. 11. 12. 13. 18. 20. 35. 37. 49. 54. 55. 61. 76. 81 unterschiedene Sentiments derer Churfürsten, Fürsten und Stände, über diese vorgeschlagene Translation. I. 829. 835. 897. 903. 907. 909. 918. 919. 923. sqq. II. 10. 51. 58. 63. 65. 73. 126. 149. 151. 187. 188. 190. 193. 195. 198. 200. 206. 213. 215. 219. 222 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er, zu Beförderung des heiligen Römischen Reichs Ruhe und Sicherheit, seine und die Chur-Brandenburgischen Völcker aus dem Schwedischen Pommern abführen, und die abgenommenen Orte restituiren lassen möge. II. 88 vermahnet die Stadt Münster, daß sie dem Bischoff, als ihrem Landes-Fürsten, allen schuldigen Respect erweisen,
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und die intendirte Ubernehmung fremder Völcker unterlassen möge. II. 119 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Frantzösischen Gesandten bey der Conferenz sich der Frantzösischen Sprache bedienen wolten. IV. 17 bey demselben werden die Reichs-Stände an dem hergebrachten Modo per majora concludendi von Chur Mäyutz gehindert. IV. 29
Dessau, (Fürsten von) vid. Johann Georg. Leopoldus.
Detmold, (Friedrich Adolff, Graf daselbst,) desselben Streitigkeiten mit denen Jesuiten zu Paderborn, wegen des Guts Falckenhagen. V. 342 wider ihn wird die Execution in der Falckenhagischen Streit-Sache, denen ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses aufgetragen. V. 342 wider ihn urgiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz die Execution bey dem König in Preussen. V. 343 desselben Streitigkeit mit denen Conventualen zu Lemgau. VI. 962 wird von gedachten Conventualen bey dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath verklaget. VI. 964. 965 ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, es bey dem Käyser dahin zu bringen, damit die Conventuales zu Lemgau vom Käyserlichen Reichs-Hof-Rath gäntzlich ab- und zu ihrer Schuldigkeit gegen ihn, als ihren Landes-Herrn, angewiesen werden möchten. VI. 965. 966 vor ihn intercediret in erwehnter Streit-Sache das Corpus Evangelicum bey dem Käyser Josepho. VI. 970
Devalvation, der geringhaltigen Müntz-Sorten, ist nicht zulänglich, das Müntz-Wesen in einen bessern Stand zu bringen. VIII. 136. 137
Dewitz, (von) Chur-Brandenburgischer Obrister. IV. 403. 405. 406
Dickfeld, (Baron von) Praesident derer General-Staaten von denen vereinigten Niederlanden, an dem Hof des Churfürstens zu Cölln. IV. 98
Diest, (Friedrich Wilhelm, Herr von) Chur-Brandenburgischer geheimer, auch Clev- und Märckischer Regierungs-Rath, Envoyé extraordinaire im Hag. IV. 496. 528 praetendiret, als Königlicher Preußischer Resident zu Cölln am Rhein, das Exercitium demesticum Religionis Reformatae. IV. 878
Dietrichstein, (Maximilian Fürst von) Käyserlicher Ober-Hofmeister. I. 370
Dimission, ertheilet König Carl Gustav in Schweden seinem Herrn Bruder, Pfaltzgraf Adolphen, wegen des verlassenen Gouvernements in Preussen. II. 33 suchet Graf Albrecht von Zintzendorff bey des Käysers Ferdinandi III. hinterlassenen Gemahlin, Eleonora. III. 213. die er auch erhält. III. 216 suchet der Käyserliche Cammer-Gerichts-Praesident, Graf Friedrich Ernst zu Solms, bey dem Käyser Leopoldo. V. 609
Directorium, Chur-Mäyntzisches auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Mäyntzisches Directorium.
Directores des Fürstlichen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. III. 1034. IV. 352. VII. 88
Dohna, (Christian Albrecht, Graf von) Chur-Brandenburgischer Statthalter, vermahnet den Rath und Bürgerschafft zu Stettin, Chur-Brandenburgische Besatzung einzunehmen. I. 890 ersuchet den Königlichen Schwedischen General-Lieutenant und Gouverneur zu Stettin, den Baron von Würtz, den Magistrat und Bürgerschafft zu Stettin an Einnehmung der Chur-Brandenburgischen Besatzung nicht zu hindern. I. 891
Dohna, (Christoph von) Chur-Brandenburgischer Abgesandter auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. VII. 423
Donativ-Gelder, fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, von denen Marggrafen zu Brandenburg-Culmbach und Anspach. I. 767
Donauwerth revoltiret wider das Reich. VII. 59 wird an den Churfürsten in Bäyern, bis zu Wieder-Erstattung der auf dieselbe gewendten Reichs-Achts-Executions-Kosten, überlassen. VII. 59
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um deren Restitution sollicitiren die Stände des Schwäbischen Cräysses. VI. 447 wird von dem Käyser Josepho vor eine unmittelbare Reichs-Stadt erkläret, und dem Schwäbischen Cräysse wiederum einverleibet. VI. 445. 447 Magistrat daselbst notificiret ihre Restitution denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. VI. 445 derselben notificiret der Käyser Josephus, daß er der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs-Gerechtigkeit restituiret habe. VI. 954 derselben Streitigkeiten mit dem Churfürsten zu Pfaltz, wegen der Saltz-Niederlags-Gerechtigkeit. VII. 59. 64. 113 vor dieselbe intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81
Dorothea Hedwig, Aebtißin zu Gandersheim, gebohrne Fürstin von Hollstein, resigniret. III. 840
Dorothea Sophia, Graf Johann Friedrichs von Hohenlohe zu Ohringen Gemahlin. VII. 252
Dortmund, vor selbige Stadt intercediret Bischoff Ferdinand zu Münster und Paderborn bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß selbige wider ihre Privilegia und Freyheiten nicht möge graviret werden. III. 986 Magistrat daselbst ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, durch eine Intercession den Käyser dahin zu bewegen, daß ihre Stadt von denen Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis endlich einmahl befreyet werden möge. IV. 430 vor diese Stadt intercediret das Reichs-Städtische Collegium bey dem Churfürsten zu Brandenburg. IV. 448
Dovay wird von denen Alliirten erobert. VII. 85
Drachter, (Nicolaus) Syndicus zu Münster. I. 688
Dreher, (D.) Fürstlicher Sächsischer Weimarischer und Gothaischer Gesandter auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VIII. 359
Dünckelspühl, vor diese Stadt intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey der
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Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Erleichterung dero Matricular-Anschlags. III. 1001
Dünewald, Käyserlicher Feld-Marschall, signalisiret sich in dem Treffen bey Salanckemen wider die Türcken. IV. 851
Duraeus, (Joannes) bemühet sich, die beyden Evangelischen Religionen zu vereinigen. I. 531
Durlach, (Marggrafen von) vid. Fridericus VI. Friedrich Magnus. Carl.

E.
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Eberhardus Barbatus, erster Hertzog von Würtenberg. IV. 905. 931
Eberhardus III. Hertzog von Würtenberg-Stutgard, gegen denselben bedancket sich der Evangelische Magistrat zu Augspurg, daß er den Westphälischen Friedens-Schluß daselbst zur Execution bringen wollen. I. 177 wird von dem Käyser Ferdinando III. zu dem Reichs-Tag nach Regenspurg invitiret. I. 332 wird von gedachtem Käyser ersuchet, seine Gesandtschafft nach Franckfurt auf den Deputations-Tag abzuordnen. I. 524 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, den Churfürsten von Mäyntz dahin zu disponiren, daß er in die Translation des Deputations-Tages von Franckfurt nach Regenspurg consentiren möge. II. 48. 74 berichtet der Reichs-Deputation zu Franckfurt den Consens der Schwäbischen Cräyß-Stände, in die Translation des Deputations-Convents. II. 65 bedancket sich gegen den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, vor dessen Bemühung in Ausmachung des beständigen Wahl-Capitulations-Wercks. II. 628 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtenberg Stutgard, denselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Abt von Kempten dahin
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zu disponiren, daß er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 denselben ersuchen Hertzog Rudolph August und Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, daß er seine Reichs-Vota auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg wiederum durch einen eignen Gesandten möge vertreten lassen. V. 457 demselben dancket der Käyser Josephus vor die geleistete Hülffe in der Bäyerischen Unruhe. VI. 532 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von ihm gesuchte Indemnisation vor den in ietzigem Reichs-Krieg erlittenen grossen Schaden zu befördern. VI. 1134 wird von dem Magistrat zu Donauwerth ersuchet, dem Reichs-Convent zu Regenspurg ihre Saltz Niederlags-Sache, wider Chur Pfaltz, nachdrücklich zu recommandiren. VII. 64. 113 bittet den Käyser Leopoldum, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Brief eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz Panner-Amts inseriret werden möge. VIII. 487 demselben notificiret die verwittibte Käyserin das Absterben ihres Herrn Sohns, des Käysers Josephi. VII. 218 übernimmt das Reichs-Commando von dem Printzen Eugenio. VII. 248 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, einige Gelder zur höchstnöthigen Repartur derer Linien am Rhein herbey zu schaffen. VII. 247. 277 demselben notificiret Landgraf Frantz Joseph zu Leuchtenberg, und Fürst zu Lamberg, das Absterben seines Herrn Sohns, Fürst Leopold Matthiä, und die Antretung der Landgrafschafft Leuchtenberg. VII. 325 demselben notificiret Marggraf Christoph zu Baden-Baden seine eheliche Verbindung mit der Gräfin zu Leiningen-Dachsburg. VII. 408 ersuchet Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, die zur Operations-Casse verwilligten Gelder einzutreiben. VII. 442 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die zeitliche Completirung derer Regimenter und Contingentien, als auch vor die Reichs-Operations-Gasse Sorge zu tragen. VII. 453. 467. 499. 501. 505. 617. 634. 790 demselben berichtet der Käyserliche General-Wachtmeister, Baron von Plüschau, den Anmarsch derer Frantzosen aus Flandern. VII. 737 ersuchet den Käyser Carolum VI. sowohl wegen der Operations-Casse, als Completirung der Trouppen an die Reichs-Stände, ernstliche Monitoria ergehen zu lassen. VII. 738 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm conferirte General-Feld-Marschalls-Stelle. VII. 767 demselben berichtet Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, warum er das Fürstliche Darmstädtische Regiment zu Pferd aufgekündiget, und daß man an dessen Stelle von ihm kein anders am Ober-Rhein erwarten dörffe. VII. 809 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen des heimlichen Abmarsches des Fürstlichen Mecklenburgischen Regiments und der Zurückziehung einiger andern Reichs-Contingentien. VII. 817. 822 demselben remonstriren die Cantons Zürch und Bern, daß die Toggenburgische Sache mit dem Abt zu St. Gallen, nicht vors Reich gehöre, und dahero an die Schweitzerische Eyd-Genossenschafft zu verweisen sey. VII. 657 demselben notificiret Fürst Johann Anthon zu Eggenberg das Absterben seines Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung. VII. 877 demselben berichtet der Printz Eugenius von Savoyen den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzen. VIII. 1. sqq. vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Ebernburg wird von Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz besetzet. I. 733 daselbst hat der Churfürst zu Pfaltz das Jus Aperturae. I. 733 Evangelische Gemeine daselbst ersuchet den Freyherrn von Sickingen um die Wieder-Eröffnung ihrer versperrten Kirchen und Schulen. VII. 137
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Eberstein, (Johann Jacob, Graf von) muß der Churfürstin zu Pfaltz ein Lateinisches Liebes-Brieffgen, welches das Fräulein von Degenfeld an dero Gemahl, Churfürst Carl Ludwigen, geschrieben, verteutschen. II. 160 eröffnet der Churfürstin den Aufenthalt der von Degenfeld zu Ladenburg. II. 173
Eck, (Christian, Graf von) Käyserlicher Reichs-Hoff-Rath, Cammer-Herr und Abgesandter an den Nieder-Sächsischen Cräyß, immittiret Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin in die Possession des Mecklenburg-Güstrauischen Hertzogthums. IV. 1082 wird zu Güstrau von dem Schwedischen Obristen-Lieutenant Klinckenström affrontiret. IV. 1171 erhält deswegen Satisfaction. IV. 1172 berichtet dem Käyser Leopoldo, aus was Ursachen die Pinnebergischen Tractaten abrumpiret worden. V. 35 ermahnet die Stadt Bremen, ihr Reichs-Contingent sörderlichst zu stellen. V. 924
Edzardi, (Sebastian) Professor in dem Gymnasio zu Hamburg, publiciret anzügliche Schrifften wider die Reformirte Religion. VI. 424. 638. 893. sqq. über ihn beschweret sich deswegen der König in Preussen bey dem Magistrat zu Hamburg. VI. 424. sqq. ingleichen das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VI. 638 wider ihn abgefastes Conclusum in Conferentia Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VI. 639 desselben Defension. VI. 643 desselben Bestraffung urgiret das Corpus Evangelicum bey dem Magistrat zu Hamburg. VI. 895
Eggenberg, (Johann Anthon Fürst von) notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben seines Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung. VII. 877
Eggenberg, (Johann Seyfried Fürst von) gratuliret Churfürst Johann Georg dem andern von Sachsen zum neuen Jahr. II. 607 notificiret Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians Todes-Fall. VII. 354
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Ehe-Scheidung, Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz von seiner Gemahlin. II. 156. 174 Hertzog Christians von Mecklenburg-Schwerin von seiner Gemahlin. II. 404. 489 Graf Philipp Albrechts zu Limburg-Gaildorff von seiner Gemahlin. III. 1062. 1090
Eichstädt, Bischöffe daselbst, vid. Marquardus. Johann Eucharius. Johann Authon. Johann Martin. vor dieses Stifft intercediret der Fränckische Cräyß-Convent bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß selbiges wegen der erlittenen Kriegs-Pressuren mit einer zulänglichen Satisfaction möge bedacht werden. VI. 809
Eisenach, Hertzoge daselbst, vid. Johann Georg. Johann Wilhelm.
Eisenmenger, (Johann Andreas) Professor Linguar. Oriental. zu Heidelberg, dessen entdecktes Judenthum wird von denen Juden dem Käyser verhast gemacht. VI. 412. wird von dem Käyser mit Arrest beleget. VI. 412. wird von zwey Jesuiten approbiret. VI. 413. daß der darauf gelegte Arrest möge relaxiret werden, ersuchet der König Fridericus I. in Preussen den Käyser Josephum. VI. 414
Elb-Commercium, wird durch den neuen Zoll bey Glückstadt, ingleichen durch die enge Sperrung der Stadt Hamburg gehemmet. III. 596. VII. 901
Elbingen, wird von der Cron Pohlen an Chur Brandenburg verpfändet. IV. 1174. 1176 zwischen dieser Stadt und dem Churfürsten zu Brandenburg getroffene Accords-Puncte. IV. 1184. sqq. soll sich an den Chur-Brandenburgischen General-Lieutenant Brandt ergeben. IV. 1173 Magistrat daselbst, bittet Churfürst Friedrich den III zu Brandenburg um Verzug, und erbietet sich, auf allen Fall den Pfand-Schilling selbst zu erlegen. IV. 1174. wird von gedachtem Churfürsten vermahnet, sich gegen ihn zu accommodiren, und demselben dabey versprochen, daß die Stadt bey allen Freyheiten und Gerechtigkeiten solle geschützet werden. IV. 1177
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Elb-Zoll bey Glückstadt, vid. Zoll.
Eleonora, Käysers Ferdinandi III. hinterlassene Gemahlin, dieselbe suchet Graf Albrecht von Zintzendorff um Erlassung seines Dienstes. III. 213 ertheilet gedachtem Grafen seine Dimission. III. 216 derselben Absterben notificiret der Käyser Leopoldus dem Hertzog zu Zell. IV. 410
Eleonora, Königin in Pohlen, des Königs Michaelis Gemahlin, derselben gratuliret der Magistrat zu Breßlau zu ihrer Ankunfft in Schlesien. III. 236
Eleonora Charlotta, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, deduciret gegen den Käyser Leopoldum ihr Recht auf das Land Handeln, und bittet, sie dabey zu mainteniren. VIII. 319
Eleonora Magdalena Theresia, Römische Käyserin, vermahnet Landgraf Carln zu Hessen-Rheinfels in einem Briefe, sich mit seinem Bruder, Landgraf Wilheimen, zu versöhnen. V. 231 derselben condoliret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, wegen Absterben ihres Gemahls, des Käysers Leopoldi. VI. 429 derselben gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 660 derselben notificiret Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel den Todes-Fall der Princeßin Sophien Eleonoren von Braunschweig-Lüneburg-Bevern. VII. 173 notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben des Käysers Josephi. VII. 218 derselben condoliret König Friderieus I. in Preussen, wegen des frühzeitigen Todes-Falls des Käysers Josephi, und gratuliret ihr zu der angetretenen Interims-Administration der Oesterreichischen Erb-Lande. VII. 226 derselben gratuliret der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, wie auch der Magistrat zu Nürnberg, wegen der auf ihren Herrn Sohn Carolum ausgefallenen Käyser-Wahl. VII. 363. 368 derselben notificiret Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel die Ehe-Alliance zwischen dem Czaarischen Cron-Printzen und seiner Enkelin, der Princeßin Charlotten Christinen Sophien. VII. 377
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Eleonora Sophia, verwittibte Fürstin zu Anhalt. III. 217
Eleonora Sophia, Gräfin von Schwartzburg, Decanissin des Stiffts Qvedlinburg. VI. 295
Elisabeth Amalia, verwittibte Churfürstin zu Pfaltz. V. 827. 832
Elisabeth Christina, Princeßin von Wolffenbüttel, wird zu des Königs Caroli III. in Spanien Braut, durch Uberreichung dessen Portraits, erkläret. VI. 741 derselben Qualitäten rühmet der Käyser Josephus gegen den Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel. VIII. 618 derselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel die Ehe-Alliance zwischen den Czaarischen Cron-Printzen und dero mittlern Schwester, der Princeßin Charlotten Christinen Sophien. VII. 375
Elisabeth Christina, Princeßin von Sachsen-Meinungen, wird von dem Käyser Josepho zur Aebtißin zu Qvedlinburg vorgeschlagen. VI. 1101
Elisabeth Dorothea, Landgräfin zu Hessen-Darmstadt, übergiebet ihrem Herrn Sohn, Landgraf Ernst Ludwigen, die Regierung seiner Lande. IV. 626
Elisabeth Juliana, Hertzogin zu Wolffenbüttel, derselben gratuliret Hertzog Moritz Wilhelm von Sachsen-Naumburg zum neuen Jahr. IV. 370 derselben überschicket die verwittibte Hertzogln zu Mecklenburg-Grabau ein Exemplar von denen auf das Absterben ihres Gemahls, Hertzog Friedrichs, gehaltenen Leichen-Predigten. IV. 747 bedancket sich davor gegen gedachte Hertzogin. IV. 749 derselben notificiret die verwittibte Hertzogin Magdalena Sibylla zu Mecklenburg-Schwerin das Absterben ihrer Princeßin. V. 511 condoliret deswegen besagter Hertzogin. V. 513 derselben notificiret Hertzog Philipp Ernst zu Hollstein-Glücksburg die Geburt eines Printzen. V. 330 gratuliret deswegen besagtem Hertzog. V. 331
Elisabeth Juliana, Gräfin von der Lippe. II. 639
Elisabeth Maria, verwittibte Hertzogln zu Würtenberg-Oelß, wird von dem Magistrat zu Breßlau wegen Abführung der Onerum auf denen Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau erinnert. VIII. 152
Elisabeth Sophia Maria, regierende Hertzogin zu Wolffenbüttel, derselben notificiret Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen-Merseburg den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns. VIII. 26 derselben berichtet Churfürst Georg Ludwig zu Hannover das Absterben seiner Frau Mutter. VIII. 64 condoliret deswegen gedachtem Churfürsten. VIII. 65
Elsaß, die Cession desselben an die Cron Frauckreich urgiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 19
Elsaßische unmittelbare Reichs-Ritterschafft, klaget dem Käyser Leopoldo, daß die Cron Franckreich die Souveraineté im Unter-Elsaß würcklich eingeführet habe, und bittet dahero, ihren unglücklichen Zustand in Consideration zu ziehen. III. 1014. 1019
Elsaßische Verein-Stände, ersuchen den Käyserlichen General-Feld-Marschall, Hertzog Carln zu Lothringen, wider das herumstreiffende böse Gesindel und Schnaphahnen zulängliche Ordre zu stellen. III. 646 dieselben versichert der Käyser Leopoldus, daß man auf würckliche Remedirung gedachten Ubels werde bedacht seyn. III. 667
Elten, (Johann Burckard von) I. 89
Emanuel Lebrecht, Fürst zu Anhalt-Cöthen, will die Kriegs-Operationes bey einer Campagne am Rhein mit ansehen, und wird deswegen von dem Fürsten zu Anhalt-Dessau an Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, wie auch an den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall von Flemming recommandiret. IV. 791. 792
Enckevoue, (Adrian, Freyherr von) I. 89
Enckenfort, (Herr von) Chur-Bäyerischer Feld-Marschall. I. 101
Engelland, (Wilhelm der III. König von) vid. Wilhelm der III. zu dieses Königreichs Eventual-Erbin wird die verwittibte Churfürstin zu Hannover, Sophia, durch eine Parlements Acte erkläret. V. 383
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vid. Georg Ludwig.
Engelländer hindern die Commercia durch die scharffe Visitirung aller Schiffe. II. 541
Entschuldigungs-Schreiben, des Churfürstens zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, daß er nicht persönlich seine Aufwartung machen können. III. 96 ejusd. an gedachten Käyser, wegen Einräumung seiner Residenz-Stadt Mäyntz an den König in Franckreich. IV. 667 des Churfürsten Josephi Clementis zu Cölln, an den Käyser Leopoldum, wegen Einnehmung der Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 des Churfürsten Carl Ludwigs zu Pfaltz an den Käyser Leopoldum, wegen der Einqvartierung seiner Trouppen in des Stiffts Straßburg Amt Oberkirch. III. 664 des Churfürsten Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den König Carl den II. in Spanien, daß er wegen der rückständigen Subsidien einige Schiffe vor Ostende zum Unterpfande wegnehmen lassen. III. 1042 des Landgrafen Ernesti zu Hessen-Rheinfelß, an den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, warum er das angetragene hohe Reichs-Generalat noch nicht annehmen könne. III. 142 des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Bischoffs Marquardi zu Eichstädt, an die Reichs-Versammlung, daß er seine Reise nach Regenspurg nicht beschleunigen können. III. 971 der Fürstlichen Brandenburg-Culmbachischen Regierung, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, warum sie sich der Käyserlichen Commission, in Sachen Chur-Bäyern, an einem, und derer Gan-Erben zum Rotenberg, andern Theils, noch nicht unterziehen könten. I. 540 des Grafens von Forgatsch, Commendant in Neuhäusel, an Käyser Leopoldum, wegen Ubergabe dieses Ortes. II. 359 des Grafen Ferdinand Friedrich Egons von Fürstenberg, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum er bey solcher Deputation noch nicht erscheinen könne. I 849 des Grafen Christians von Rantzau, an Churfürst Johann
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Georg den I. zu Sachsen, daß er bey seiner Rück-Reise vom Käyserlichen Hoff ihm nicht persönlich aufwarten können. I. 303 des Grafen Christoph Friedrichs zu Stollberg, an den König Friedrich den I. in Prenssen, daß er seinen Amtmann, der mit Approbation des Churfürstens zu Braunschweig wider das Vornehmen des Königs mit der Stadt Nordhausen protestiret, nicht bestraffen könne. VII. 13 des Catholischen Magistrats zu Augspurg, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß er die Execution des Westphälischen Friedens in gemeldter Stadt noch nicht vorgenommen. I. 68 der Stadt Campen an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen ihres Ubergangs an Chur Cölln und den Bischoff von Münster. I. 953 des Magistrats zu Cölln, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum er, seinen Deputirten dahin zu schicken, noch anstehe. I. 869 des Königlichen Schwedischen Capitains Patkuls, an seinen König, wegen seiner Abreise von Stockholm. IV. 995
Erasmus, Bischoff zu Straßburg. IV. 1002
Erbach, vor diese Grafschafft intercediret der Fränckische Cräyß Convent zu Nürnberg, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation dero Reichs-Anlagen. III. 679
Erb-Männer-Sache, Münsterische. VII. 86. 88
Erb-Stadthalter in West-Frießland, vid. Johann Wilhelm Friso.
Erdmuth Sophia, Chur-Sächsische Princeßin, derselben Verlobung mit Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach. II. 231
Erfa, (von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. IV. 1148. V. 840. VI. 39. 116. 368
Erfurt, Mißhelligkeit zwischen dem Rath und Bürgerschafft daselbst. I. 214. sqq 297. sqq. Käyserliche Commission zu Beylegung gedachter Differentien. I. 293 daselbst soll, vermöge eines Käyserlichen Decreti, der Churfürst zu Mäyntz in das gemeine Gebet eingeschlossen werden. II. 351. 373 deswegen fänget der Pöbel Lermen an. II. 352 wird von dem Churfürsten zu Sachsen ernstlich vermahnet, dem Käyserlichen Decreto Parition zu leisten. II. 352 wird in die Acht erkläret, und das Achts-Decretum daselbst durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353 vor dieselbe intercediret der Ober-Sächsische Cräyß bey dem Käyser Leopoldo, daß mit der Achts-Execution möge in Ruhe gestanden werden. II. 355 wider dieselbe übernimmt Chur Mäyntz die Execution, dawider der gesammte Ober-Sächsische Cräyß protestiret. II. 353. sqq. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser und Chur Mäyntz um Suspension der wider sie ergangenen Achts-Erklärung zu sollicitiren. II. 375. sqq. Chur-Sächsische Commission daselbst ist bemühet, alles in Ruhe zu bringen. II. 380 Magistrat und Bürgerschafft offeriret sich zu allerunterthänigster Submission und Deprecation. II. 380 Magistrat daselbst wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vermahnet, zu Vermeidung eines grossen Ubels, sich zu submittiren, und ihr besser Recht hernach auszuführen, dabey es demselben alle mögliche Assistenz promittiret. II. 384 wird von Chur-Mäyntzischen Trouppen belagert. II. 476. 481 Magistrat daselbst ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, ihre in letzten Zügen liegende Stadt, vermöge des Erb-Schutz-Vertrags, allergnädigst zu schützen. II. 478. 481 Magistrat daselbst wird von dem Churfürsten zu Sachsen vermahnet, daß er denen Käyserlichen Mandatis völlige Parition leisten möge, und ihm die Versicherung gegeben, daß er alsdenn vor ihre Aussöhnung bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Mäyntz intercedendo wolle bemühet seyn. II. 484. 485
Erklärungs-Schreiben, des Käysers Ferdinandi III.
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an Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen, daß weder die Fürstenthümer Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, noch die Stadt Breßlau, in ihrem freyen Religions-Exercitio, wider den Pragerischen Frieden und Neben-Recess beschweret werden solten. I. 514 Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen, an die Königliche Böhmische Stadthalterey zu Prag, daß er mit der neuen Meßings-Auflage innehalten lassen wolle. VIII. 120 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georg den andern zu Sachsen, daß er die von ihm offerirte Mediation in der Reinsteinischen Sache annehmen wolle. II. 826 Bischoffs Johannis Francisci zu Costantz, an die Cantons Zürch und Lucern, daß bey denen in der Eydgenossenschafft entstandenen Streitigkeiten, seine daselbst habende Unterthanen neutral seyn solten. VI. 532 Bischoff Christoph Bernhardts zu Münster an die Holländischen Herren Deputirten zu Felde, daß er die von ihnen vorgeschlagene Neutralität nicht annehmen könne. II. 937 des Landgrafen Ernesti zu Hessen-Rheinfelß, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, auf was vor Art und Weise er die General-Lieutenants-Stelle bey der Reichs-Armée würcklich anzunehmen entschlossen sey. III. 150 des Magistrats zu Hamburg, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß das an ihn abgelassene Schreiben von gesammtem Rath, und unter gemeiner Stadt Siegel, würcklich expediret worden sey, und er daran zu zweifeln keine Ursache habe. VIII. 233
Erlach, (Herr von) Königlicher Frantzösischer Feld-Marschall, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, alle übermäßige Contributiones und Exactiones einzustellen. I. 151 wird von nur gedachter Gesandtschafft ersuchet, denen Cammer-Gerichts-Personen die Soldatesca wieder abzunehmen. I. 163
Ermahnungs-Schreiben, des Käysers Leopoldi, an König Friedrich den dritten in Dänemarck, zum gütlichen Vergleich mit dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff. V. 147 ejusd. an Churfürst Carl Casparn zu Trier, daß selbiger sich vom Reich nicht trennen, sondern in beständiger Treue verharren, und der Käyserlichen Assistenz sich versichert halten möge. III. 93 ejusd. an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß er von denen im Stifft Straßburg verübten Gewaltthätigkeiten abstehen, und die angehaltenen Bürger zu Zabern auf freyen Fuß stellen möge. III. 729 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim ziehen möge. V. 883 ejusd. an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten, daß sie auf Herbeyschaffung der Nothwendigkeiten zu denen Kriegs-Operationen möchten bedacht seyn. III. 380 des Käysers Josephi, an König Friedrich den I. in Preussen, das Stifft Qvedlinburg mit harten und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu verschonen. VI. 981 ejusd. an die Hertzoge zu Sachsen-Gotha, Sachsen-Saalfeld und Sachsen-Hildburghausen, sich in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an dem Weg Rechtens zu begnügen. VIII. 200 ejusd. an Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, daß er dem Catholischen Clero die in seinem Churfürstenthum verarrestirte Intraden solle abfolgen lassen. VI. 448 König Carl Gustavs in Schweden, an die Stadt Dantzig, sich ihm zu submittiren. I. 590 des Bischoffs Francisci Johannis zu Costantz, an den Rath und die Evangelische Bürgerschafft zu Augspurg, daß sie sich selbst unter einander vergleichen möchten. I. 58 Bischoff Melchior Ottens zu Bamberg, an die Würtenbergischen Praelaten, daß sie sich wegen Abtretung der Clöster an die Evangelischen, krafft des Westphälischen Friedens-Schlusses, nicht weigern solten. I. 61 des Königs in Pohlen und Churfürstens zu Sachsen, Friderici Augusti, an die Aebtißin zu Qvedlinburg, daß sie sich dem Churfürsten zu Brandenburg nicht widersetzen, sondern sich in der Güte mit ihm vergleichen möge. IV. 1162
|| [ID00833]
des Churfürsten Friderici III. zu Brandenburg, an König Friedrich den vierdten in Dänemarck, daß er die ihm in der Holisteinischen Sache von Mediations wegen offerirte Satisfaction acceptiren möge. V. 131 der Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, an die Stadt Braunschweig, von ihrer Widersetzlichkeit abzustehen, und es nicht auf Extremitäten kommen zu lassen. II. 879. 882. 892 des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms von Baden, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, bey denen gefährlichen Conjuncturen den Muth nicht sincken zu lassen, und das äusserste anzuwenden. V. 877 des Käyserlichen Gesandten im Nieder-Sächsischen Cräyß, Graf Christians von Eck, an die Stadt Bremen, ihr Reichs Contingent förderlichst zu stellen. V. 924 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an die Stadt Heilbronn, bey dermahligen Conjuncturen auf guter Hut zu stehen, und auf ihre Conservation besonders bedacht zu seyn. VI. 207 derer General-Staaten von denen vereinigten Niederlanden, an die Reichs Versammlung zu Regenspurg, des Römischen Reichs Wohlfahrt wohl zu beobachten. VI. 213 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß die erhaltenen Siege recht gebrauchet, und wider Franckreich bessere Anstalten möchten gemacht werden. VI. 381 eben derselben, an gedachte Reichs-Versammlung, die Beschleunigung derer Kriegs-Operationen wider Franckreich betreffend. VI. 548. 741
Ernestus, Landgraf von Hessen-Rheinfels, wird zum General-Lieutenant über die Reichs-Armée eligiret und declariret. III. 142 entschuldiget sich gegen den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, warum er noch zur Zeit das angetretene hohe Reichs-Generalat nicht annehmen könne. III. 143. sqq. erkläret sich gegen gedachtem Bischoff, auf was vor Conditiones er die General-Lieutenants-Stelle bey der Reichs-Armée würcklich anzunehmen entschlossen sey. III. 150
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will sich von der Käyserlichen Einqvartierung entledigen, und ersuchet deswegen die verwittibte Landgräfin und Regentin von Hessen-Cassel, Hedwig Sophiam, um Assistenz. III. 300. sqq. demselben berichtet Bischoff Frantz Egon zu Straßburg den Zustand derer Frantzösischen Waffen im Reich und denen Niederlanden. III. 15 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Landgrafen zu Hessen-Cassel dahin zu disponiren, daß er ihn in seiner Festung Rheinfelß, Stadt Goar, und der gantzen Nieder-Graffschafft Catzen-Ellenbogen, unturbiret lassen möge. VII. 20
Ernestus, Hertzog von Sachsen-Gotha, demselben wird nebst andern von dem Käyser die Commission, zu Beylegung der streitigen Wildfangs-Sache, aufgetragen. II. 535
Ernestus, Hertzog von Sachsen-Hildburghausen, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den von Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha dahin abgeschickten Baron von Hagen nicht eher in dem Reichs Fürstlichen Collegio ad Votum & Sessionem zu admittiren, bis er sich auch von ihm dazu legitimiret. V. 9. 592 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, sich in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an dem Wege Rechtens zu begnügen. VII. 200
Ernestus Augustus, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, vermahnet die Stadt Braunschweig, sich dem Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel, als ihrem angebohrnen Erb- und Landes-Fürsten, zu submittiren. II. 883 berichtet nebst denen übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß man die Stadt Braunschweig wegen ihrer beharrlichen Widerspenstigkeit mit Gewalt zur Parition zu bringen genöthiget worden. II. 885 remonstriret dem Käyser Leopoldo, warum gedachte Stadt mit Gewalt müssen angegriffen werden. II. 887 wird von dem Fürsten Anthon Egon zu Fürstenberg ersuchet, bey dem Käyser Leopoldo vor ihn zu intercediren, daß er die, seiner Mariage wegen, nach Franckreich gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern ersuchet, der von denen Frantzosen belagerten Festung Lurenburg zu succurriren. VIII. 177 eröffnet gedachtem Churfürsten seine Gedancken über den Stillstand mit der Cron Franckreich VIII. 183. sqq. demselben eröffnet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg seine Gedancken über die zwischen Franckreich und Spanien in dem Haag gepflogene Friedens-Handlung. IV. 186 wird von dem Reichs-Städtischen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der Einqvartierung völlig zu befreyen. IV. 452 erkläret sich gegen den Magistrat der Stadt Mühlhausen, daß er seine Trouppen aus ihren Dorffschafften heraus ziehen, und sie mit Einqvartierungen ferner verschonen wolle. IV. 412 fodert von der Stadt Mühlhausen 12000. Thaler zum Behuff der Winter-Qvartiere. IV. 683 thut bey dem Käyser und dem Churfürstlichen Collegio Ansuchung, daß er und seine Descendenten zu der Churfürstlichen Dignität erhoben werden möchten. IV. 884 dessen Suchen opponiren sich verschiedene Churfürsten und die meisten Fürsten des Reichs. IV. 895. sqq. 899. 907. 912. 915. V. 30. 73. 79. VIII. 482 wird von dem Käyser Leopoldo mit der neuen Chur-Würde würcklich investiret. IV. 885 notificiret solches Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar. IV. 943 denselben erkläret sich Churfürst Johann Hugo zu Trier, extracollegialiter vor einen Churfürsten zu erkennen. V. 27 suchet zu der neuen Chur-Würde das Praedicat und Ertz-Amt eines Reichs-Fähndrichs. IV. 903 die ihm deswegen von dem Fürstlichen Würtenbergischen Hause gemachte Difficultäten. IV. 904. sqq. 927. sqq. VIII. 489. sqq.
|| [ID00836]

Ernst Boguslaff, Hertzog zu Croy, suchet den Magistrat zu Dantzig zu persuadiren, daß er sich König Carl Gustaven in Schweden submittiren möge. I. 603
Ernst Casimir, Stadthalter in West-Frießland. VI. 787
Ernst Leopold, Printz zu Hessen-Rheinfelß, verlanget von dem Käyser Leopoldo Versicherung, daß er wegen der dem Landgrasen von Hessen-Cassel eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dadurch dem libero Exercitio Religionis Catholicae nichts zum Nachtheil verhangen werden solle. V. 798
Ernst Ludwig, Hertzog zu Sachsen-Meinungen, bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 410 notificiret der freyen Reichs-Ritterschafft in Francken die Geburt eines Printzen, und daß er ihnen die Gevatterschafft mit aufgetragen. VI. 747 demselben dancket besagte Ritterschafft vor die ihr angetragene Gevatterschafft, und condoliret ihm wegen des allzufrühzeitigen Absierbens seines jungen Printzen. VI. 748 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die valante Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle ihm möge conferiret werden. VII. 35. 632 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge. VII. 806
Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen-Darmstadt, berichtet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er die Regierung seiner Lande angetreten. VI. 626 notificiret dem Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttet die Geburt einer Princeßin. IV. 1168 berichtet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er die seinen Theologis auf der Universität Giessen imputirte irrige Lehren untersuchen lassen, und selbige unschuldig befunden habe. IV. 1018. sqq. demselben berichtet Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, daß sein Consistorium die Declaration derer Gießischen Theologorum untersuchet, und in derselben alles denen Libris Symbolicis conform befunden habe. IV. 1021. sqq.
|| [ID00837]
berichtet dem Churfürsten Lothario Francisco zu Mäyntz, daß er sich mit seinem Herrn Vetter, dem Landgrafen von Hessen-Homburg, verglichen habe. VI. 694 desselben Streitigkeit mit denen Gan-Erben des Busecker-Thals. VI. 814. sqq. wird von Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen Weimar ersuchet, daß er sich seiner, als ein Erb-Vereinigter, wider des Fürsten zu Schwartzburg Arnstadt höchstnachtheilige Eingriffe in seine hohe Jura bestens annehmen möge. VII. 319 demselben notificiret Marggraf Christoph zu Baden-Durlach die Geburt eines jungen Printzen. VII. 893
Erinnerungs-Schreiben, der Königin Christinä in Schweden, wegen Observirung der Bremsebroischen Pactorum. I. 306. sqq. Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtenberg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Herbeyschaffung der höchstnöthigen Gelder zu Reperatur der Linien und der noch manglenden Recreuten. VII. 246 des Magistrats zu Breßlau, wegen Abführung der Onerum auf denen Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau. VIII. 152
Ersuchungs-Schreiben des Käysers Ferdinandi III. an die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu Speyer annehmen, und ihm zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ejusdem an seinen Bruder, Ertz-Hertzog Leopold Wilhelmen zu Oesterreich, bey dem Printzen von Condé zu intercediren, daß die Reichs-Stände hinführo von seinen unterhabenden Trouppen möchten ungekränckt bleiben. I. 363 des Käysers Leopoldi, an den König Christianum V. in Dänemarck, daß er sich in die Hamburgischen Differentien nicht einmischen, und seiner, zu Beylegung derselben, verordneten Commission keine Hinderung verursachen möge. IV. 1179 ejusd. an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, Carl Casparn zu Trier, und Johann Georg den II. zu Sachsen,
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daß sie die Festungen Homburg und Bitsch mit ihren Trouppen schleunig besetzen lassen möchten. II. 870 ejusd. an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, in die Translation des Deputations-Convents von Franckfurt nach Regenspurg zu consentiren, und seine Gesandte dahin abzuschicken. II. 35. 54. 79 ejusd. an Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, gleiches Innhalts. II. 37 ejusd. an Churfürst Carl Casparn zu Trier, seine Gesandten versprochener Massen förderlichst auf den Deputations-Tag nach Regenspurg abzuschicken. II. 13 ejusd. an Churfürst Ferdinandum Mariam in Bäyern, gleiches Innhalts. II. 12 ejusd. an gedachten Churfürsten, seine Waffen mit denen Käyserlichen wider Franckreich zu conjungiren, und der Käyserlichen Armée einen Durchzug durch die Chur-Bäyerischen Lande zu verstatten. III. 83 ejusd. an Churfürst Johann Georg den andern zu Sachsen, daß er dem Fränckischen Cräyß, im Fall er von denen Frantzosen attaquiret würde, als Obrister des Ober-Sächsischen Cräysses, denen Cräyß-Verfassungen zu Folge, nachdrücklich assistiren möge. III. 58 ejusd. an Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, daß er in seinem Lande möge inquiriren lassen, ob iemand vorhanden, so sich eigenmächtig einiger neuen Titul, Praedicaten und Wappen angemasset, und selbige seinem Reichs-Hoff-Raths-Fiscali specificiren lassen. IV. 26 ejusd. an gedachten Churfürsten, daß er mit seiner Armée nochmahls wider die Frantzosen agiren möge. IV. 728 ejusd. an nur gedachten Churfürsten, die Beförderung der vom Hertzog Ernesto Augusto zu Braunschweig und Lüneburg gesuchten neuen Chur-Würde betreffend. IV. 884 ejusd. an seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum von Saltzburg, daß er die Kriegs-Verfassungen gegen die Türcken auf alle Weise möge befördern helffen. II. 434 ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des Bäyerischen Cräysses, den Churfürsten zu Mäyntz dahin zu disponiren,
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daß er in die Translation des Deputations-Convents von Franckfurt nach Regenspurg willigen möge. II. 55 ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, gleiches Innhalts. II. 48. 76 ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, daß sie dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von dem Churfürsten von Cölln eingenommene fremde Völcker assistiren möchten. V. 482 ejusd. an die Ober- und Nieder-Schlesischen Stände, daß sie bey instehendem Fürsten-Tag seinem unumgänglichen allergnädigsten Begehren ein vollkommenes Genügen leisten möchten. IV. 821 Königs Friderici III. in Dänemarck, an Hertzog Friedrichen zu Hollstein-Gottorff, daß er den Abmarsch der Schwedischen Armée aus dero gesammten Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein möge befördern helffen. I. 721 Königs Christiani V. in Dänemarck, an Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, daß er sich über die zum gütlichen Vergleich vorgeschlagenen Conditiones erklären möchte. IV. 240 Königs Friderici Augusti in Pohlen und Churfürstens zu Sachsen, an einige Reichs-Fürsten, daß man den König von Schweden von dem Reichs-Boden und denen Sächsischen Landen zu treiben, durch zusammen gesetzte Force bemühet seyn möge. VI. 627 des Königs Friderici I. in Preussen, an den Römischen König Josephum, daß der auf Eisenmengers entdecktes Judenthum gelegte Arrest möge relaxiret werden. VI. 411 Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt, auf Mittel und Wege bedacht zu seyn, daß der Lothringische Abgeordnete, Mr. d’ Aubri, einigen Vorschuß an Geld erhalten möge. I. 556 ejusd. an die Cräyß-Directores, daß sie ihrer Mit-Cräyß-Stände Meynung über die Translation des Deputations-Convents einholen, und solche der noch zu Franckfurt subsistirenden Deputation communiciren möchten. I. 920 ejusd. an Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, seine
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Gesandten auf den Deputations-Tag nach Franckfurt zu senden. II. 31 Churfürst Anshelm Frantzens, an den Käyser Leopoldum, daß er der Reichs-Ritterschafft zu dem von ihr gesuchten Voto und Session auf Reichs- und Cräyß Tagen verhelffen möge. IV. 469 Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie die in der Stadt Rheinbergen vorgenommenen Neuerungen abschaffen möchten. II. 134 ejusd. an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er ihm seine Resolution über die von dem Käyser gesuchte Translation des Deputations-Convents communiciren möge. II. 147 Churfürst Johann Hugonis zu Trier, an Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, um eine Beysteuer zu Wieder-Aufbauung der Speyerischen Dom-Kirche. V. 85 Churfürst Ferdinandi Mariae in Bäyern, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, in die von dem Käyser gesuchte Translation des Deputations-Convents von Franckfurt zu consentiren. II. 219 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er durch seine Erklärung vor die vereinigte Niederlande das Römische Reich nicht in Gefahr, sondern vielmehr, durch einen gütlichen Vergleich mit der Cron Franckreich, in Ruhe und Sicherheit setzen möge. III. 38 Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern, an Hertzog Friedrich Carln, Administratorem zu Würtenberg, daß er die Schwäbischen Cräyß-Stände zu Besuchung der in Augspurg, des Cräyß-Associations-Wercks wegen, angestellten Conferenz möge disponiren helffen. IV. 55 ejusd. an den Prior des Closters Brüel, daß er ihm zu Bestreitung der Kriegs-Unkosten einen Vorschuß von 2000. fl. thun möge. V. 787 Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, in die Translation des Deputations-Convents zu consentiren. II. 213 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er einen, Nahmens Johann Theophilum Klibnitz, der sowohl ihn, als andere
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Evangelische Churfürsten und Stände des Reichs, in einer gedruckten ärgerlichen Scarteque schändlich traduciret, seinem enormen Verbrechen nach, gebührend möge bestraffen lassen. II. 930 ejusd. an die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, daß die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirte vier Aemter Qverfurt, Jüterbock, Damm und Burg, aus der Nieder-Sächsischen Cräyß-Matricul möchten getilget werden. III. 566 Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, dem Käyser wider den Türcken beyzustehen. II. 146 ejusd. an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, daß seine Lande von denen auferlegten Satisfactions-Geldern vor die Schwedische Miliz möchten befreyet bleiben. I. 66 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Reichs-Arméen sowohl mit Geld-Mitteln und Unterhalt versehen werden, als auch dem Feind keine Zufuhr geschehen möchte. III. 178 der Churfürstin Charlottae zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, daß er die von ihrem Gemahl, Churfürst Carl Ludwigen, mit ihr vorgenommene Ehe-Scheidung hintertreiben, und sie beyderseits durch seine hohe Interposition reconciliiren möge. II. 156 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den König Carl Gustav in Schweden, daß er seiner vielfältig gethanen Zusage nach den Frieden mit Pohlen befördern möge. I. 680 ejusd. an das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt am Mäyn, die Schwedischen Marche durch die Reichs-Lande möglichst abzuwenden, oder ihm im widrigen Fall mit nöthiger Hülffe zu succurriren. I. 693 ejusd. an Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er zweyen von seinen Regimentern einen freyen und sichern Durchzug durch seine Lande verstatten möge. III. 955 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er der bey dem Cammer-Gericht, wider den Juden Löw Schuch, angestellten Commission einige Evangelische Commissarios, dem
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Instrumento Pacis VVestphalicae zu Folge, adjungiren möge. IV. 553 ejusd. an Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, gleiches Innhalts. IV. 555 ejusd. an gedachten Churfürsten, daß er seine zu Regenspurg anhängig gemachte Satisfactions-auch Lockhuntische Streit-Sache bestens secundiren möge. IV. 520 ejusd. an Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er vier Compagnien von seinem Leib-Regiment Dragoner, nebst dem halben Stabe, zur Verpflegung in seine Lande einnehmen möge. IV. 322 Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg, an den Käyser Leopoldum, daß er, aller offerirten AEquivalentien ungeachtet, auf die Restitution der Stadt Straßburg an das Reich, bey erfolgenden Friedens-Tractaten, dringen, und fest auf dieser Intention bestehen möge. IV. 1054 ejusd. an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, daß er entweder einen Theil von denen Frantzösischen Reformirten Flüchtlingen in seinem Territorio selbst unterbringen, oder ihnen mit einer Christlichen Beysteuer zu Hülffe kommen möchte. IV. 1187 Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen-Eisenach, an König Fridericum Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, daß er ihn von der Einqvartierung seiner Trouppen in seinen Landen aufs schleunigste entladen möchte. VI. 725 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, und Hertzogs Rudolphi Augusti zu Wolffenbüttel, an den Käyser Leopoldum, durch seine hohe Cooperation es dahin zu bringen, damit ihren und anderer Reichs-Fürsten Ministris auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen das Praedicat Ambassadeur gegeben werden möge. III. 582 Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel, an den Käyser Leopoldum, die wegen einiger falschen Inculpationen wider ihn ergangene Verordnungen zu cassiren. III. 582 Churfürst Georg Ludwigs zu Hannover, als commandirenden Generals bey der Reichs-Armée, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Verstärckung der
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Reichs-Armée, und Anschaffung der Geld-Mittel zur Operations-Casse, Sorge zu tragen. VI. 1129 des Würtenbergischen Administratoris, Hertzog Friedrich Carls, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß selbige vor seinen Herrn Vater, Hertzog Georgen zu Würtenberg-Mümpelgard, ein Recommendations-Schreiben an den König in Franckreich, einiger streitigen Herrschafften halber, möge abgehen lassen. III. 940 ejusd. an die Reichs-Versammlung, die gefürstete Grafschafft Mömpelgard wider die Cron Franckreich zu schützen. III. 1038 der verwittibten Hertzogin und Regentin zu Würtenberg, an den Käyser Leopldum, daß er das Fürstliche Haus Würtenberg bey dem Reichs-Panner-Amt mainteniren möge. IV. 927 Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtenberg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die von ihm gesuchte Indemnisation, wegen des in dermahligen Reichs-Kriegs erlittenen Schadens möge befördern helffen. V. 1134 Hertzog Georgs zu Würtenberg-Mömpelgard, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß selbige vor ihn bey dem König in Franckreich intercediren möge. III 923 Hertzog Christian Albrechts zu Hollstein-Gottorff, an den König Christianum V. in Dänemarck, daß er ihn in seinen Fürstenthümern und Landen, dem Fontaineblauischen Frieden zu Folge, nicht kräncken, und in der ruhigen Possess derselben ungestöret lassen möge. IV. 99 Hertzog Friedrich des vierdten zu Hollstein-Gottorff, an den König Fridericum Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, daß er ihm die Guarantie des Altonaischen Vergleichs wider die Cron Dänemarck praestiren möge. IV. 1141 ejusd. an den Käyser Leopoldum, gleiches Innhalts. V. 144 Hertzog Johann Adolphs zu Hollstein-Plöen, General-Majors bey der Reichs-Armée, die Erlassung seiner Charge betreffend. II. 511 der Hertzogin Christinae Margarethae zu Mecklenburg-Schwerin, an den Käyser Leopoldum, die ihrem Gemahl ertheilte Confirmation über die Päbstliche Dispensation zur Ehe-Scheidung aufzuheben. II. 401 Landgraf Wilhelms zu Hessen-Rheinfelß, an seines Herrn Bruders, Landgraf Carls, Gemahlin, daß sie ihren Gemahl zu einem gütlichen Vergleich mit ihm disponiren möge. V. 155 ejusd. an seinen Herrn Bruder, daß er sich mit ihm vergleichen möge. V. 158 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er ihn von denen Hessen-Caßelischen Gewaltthaten befreyen möge. V. 214. 216 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er die Guamison in der Festung Rheinfelß möge recreutiren und verstärcken lassen. V. 223. 226 ejusd. an Hertzog Christian Angusten zu Sachsen-Naumburg und Bischoffen zu Raab, daß er der Festung Rheinfelß Hülffe verschaffen möge. V. 474 des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, auf Versorgung der Festung Philippsburg bedacht zu seyn. IV. 1147 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, gleiches Innhalts. V. 189 der verwittibten Marggräfin zu Baden-Baden, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihre durch den Krieg fast ruinirte Lande bey künfftigem Frieden in Consideration ziehen, auch selbige biß dahin weder mit Reichs-noch Cräyß Praestandis belegen möge. VI. 737 des Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschalls, Marggraf Friedrichs zu Baden-Durlach, an die Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Sorge zu tragen, damit die Kriegs-Operationes nicht ins Stecken gerathen möchten. III. 246 Marggraf Friedrichs Magni zu Baden-Durlach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß ihm die seinem Herrn Vater noch rückständige Reichs-General-Feld-Marschalls-Gage möge bezahlet werden. III. 801 ejusd. an gedachte Reichs-Versammlung, daß sie in dem wegen Cession der Festung Kehl an den Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, und seine Descendenten, abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihn bey seinem Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein schützen möge. VI. 713 ejusd. und Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, an den Käyser Leopoldum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sache an die Käyserliche Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar möge remittiret werden. VI. 929 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß auf den Noth-Fall nicht Hülff-loß zu lassen, sondern demselben vielmehr mit einer erklecklichen Macht zu succurriren. III. 237 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß sie die Stillstands-Tractaten mit der Cron Franckreich, und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen möge bemühet seyn. IV. 237 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung, vermittelst eines favorablen Reichs-Gutachtens, die Abführung der Käyserlichen Trouppen aus dem Schwäbischen Cräyß befördern zu helffen. III. 889 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, daß er den von der Cron Franckreich offerirten Stillstand annehmen möge. IV. 201 eben derselben, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich des Schwäbischen Cräysses wider Chur Bäyern nachdrücklich anzunehmen. V. 677 der ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, und Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den König Fridericum I. in Preussen, seinen Residenten zu Cölln, den Herrn von Diest, dahin zu bedeuten, daß er von dem angemaßten Exercitio Religionis domestico abstehen möge. VI. 952
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Bischoffs Alexandri Sigismundi zu Augspurg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser zu intercediren, damit sein Stifft wegen des in der Bäyerischen Unruhe erlittenen Schadens mit einer billichen Indemnisation bedacht werde. VI. 676 des Bischoffs Frantz Arnolds zu Paderborn, an den Käyser Josephum, daß er der Bischöfflichen Wahl zu Münster ihren freyen Lauff lassen, und die wider seine Person gefaste Ungnade möge schwinden lassen. VI. 592 Bischoff Marquard Rudolphs zu Costantz, an Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, daß er sich seines Hoch-Stiffts in dessen schwerer Begegniß, wegen des von dem sehr gebrechlichen Baron Peter Philipp von Berleps, durch Päbstliche Provision, wider die Stiffts-Statuta und Concordata Nationis Germanicae, erhaltenen Canonicats nachdrücklich annehmen möge. IV. 1042 Bischoff Johann Philipps zu Würtzburg, an den Reichs-Vice-Cantzler, Graf Friedrich Carln von Schönborn, daß er zur Wieder-Loßlassung seines Hof-Factors, des Juden Mosis Elckhan, behülfflich seyn, auch ihm selbst deswegen behörige Satisfaction verschaffen möge. VI. 987 ejusd. an den Käyser Josephum, die seinem Hof-Factor abgenommene Real- und Juratorische Caution, ingleichen das an die Stadt Nürnberg deswegen ergangene Rescript zu cassiren, und ihn an Wieder-Einziehung seiner Rent-Cam̅er-Wechsel-Briefe nicht hindern zu lassen. IV. 1018 Bischoff Johann Martins zu Eichstädt, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, um schleunige Hülffe und Bedeckung seines Stiffts wider Frantzösische und Bäyerische Invasion. VI. 39 Bischoff Friedrich Christians zu Münster, an Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, den Churfürsten zu Bäyern mit Güte auf Käyserliche und des Reichs Seite zu bringen. V. 772 Bischoff Johann Ludwigs zu Lüttich, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation seines Matricular-Anschlags. IV. 839 des Bischoffs zu Oßnabrück, Ernesti Augusti, an den Käyser Leopoldum, seine hohe Käyserliche Autorität zu interponiren, damit Chur Mäyntz die Reichs-Stände an dem
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hergebrachten Modo per majora concludendi nicht hindern möge. IV. 28 Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Hülffe aus der Reichs-Casse, oder von einem vermögenden Stand, wegen seines dürfftigen Zustandes, darein ihn der Frantzösische Krieg gesetzet. III. 865 Pfaltzgraf Friedrich Ludwigs zu Zweybrücken, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Recommendation an den Käyser, wegen der von Franckreich erlittenen Gewaltthaten. III. 644 ejusd. an die Reichs-Versammlung, es durch ein Reichs-Gutachten dahin zu vermitteln, damit die Abführung derer Völcker aus denen Zweybrückischen Landen schleunig erfolgen möge. III. 919 Fürst Anthon Egons zu Fürstenberg, an die Herren, Georg Wilhelm, Ernst August und Johann Friedrichen, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, es intercedendo bey dem Käyser dahin zu vermitteln, daß er die von ihm nach Franckreich wegen seiner Mariage gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768 Fürst Moritz Heinrichs zu Nassau-Hademar, an die Reichs Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser zu intercediren, damit er von der unerträglichen Einqvartierungs-Last möge befreyet werden. III. 511 der verwittibten Fürstin zu Oranien und Nassau, Amelien, an den Käyser Josephum, daß er, ihrem Printzen zum Nachtheil, in der Oranischen Erb-Sache nichts verhängen möge. VI. 784 eben derselben an einige Reichs Fürsten, die Praetension ihres Printzen auf die Oranische Erbschafft zu secundiren. VI. 794 Fürst Christian Eberhards zu Ost-Frießland, an den Käyser Leopoldum, daß er in die von Chur Brandenburg gesuchte Anwartschafft auf Ost-Frießland nicht willigen möge. IV. 557 Georg Friedrichs, Fürstens zu Waldeck, seinen Commissarien auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg anzubefehlen, damit er ad Votum & Sessionem im Fürsten-Rath möge introduciret werden. IV. 157
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des Fürsten von Lichtenstein, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Admission ad Sessionem & Votum im Fürstlichen Collegio betreffend. VI. 1108 Fürst Friedrich Wilhelms zu Hohen-Zollern, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß ihm die vasirende Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle möge conferiret werden. VI. 670 derer General-Staaten von denen vereinigten Niederlanden, an die Gesandtschafften auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, ihre hohen Principalen dahin zu disponiren, daß sie der zwischen dem Käyser, dem König in Engelland und ihnen, der Spanischen Succession halben, geschlossenen Allianz beytreten möchten. V. 409 der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, den zwischen Spanien und Franckreich entstandenen Krieg durch gütliche Interposition zu hemmen. II. 678 der Reichs-Versammlung, an gedachten Käyser, daß er seinen Principal-Commissarium, den Ertz-Bischoff von Saltzburg, bald wieder nach Regenspurg zurücke zu kehren disponiren möge. II. 719 gedachter Reichs-Versammlung, an den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, daß er seine Zurückkunfft nach Regenspurg beschleunigen möge. III. 1105 eben derselben, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, um derselben Assistenz in dem, was man bey dem Frieden von der Cron Franckreich wieder ans Reich abzutreten und zu restituiren verlanget. VI. 1142 des Corporis Evangelici auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß selbige die Religions-Beschwerden der Evangelischen bey dem künfftigen Frieden nachdrücklich secundiren möchten. VI. 1120 einiger Fürstlichen Gesandten bey gedachtem Reichs-Tag, an den Käyser Leopoldum, daß er den Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig und Lüneburg von seinem Ansuchen um die neundte Chur-Würde abzustehen vermahnen möge. IV. 895
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gedachter Gesandten, an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, daß er in dem Churfürstlichen Collegio, als Director, das Hertzogliche Hannoverische Ansuchen, wegen der neundten Chur, nach Vermögen hintertreiben möge. V. 73 des Reichs-Städtischen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, das Verbot der Commercien mit Franckreich, Spanien, und Italien aufzuheben. V. 748. 751 des gedachten Collegii, an die abwesenden Reichs-Städte, daß sie ihr so sehr geschwächtes Collegium durch Abordnung ein und andern qualificirten Subjecti wieder ergäntzen möchten. IV. 892 der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven, die Exauctorations- und Evacuations-Vergleichung, dem Westphälischen Friedens-Schluß gemäß, zu beschleunigen. I. 206 ejusd. an die verwittibte Landgräfin zu Hessen-Cassel, Amaliam Elisabeth, ihre Völcker abzudancken, und die Kriegs-Pressuren einzustellen. I. 62 ejusd. an den Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach, daß alle Kriegs-Beschwerden eingestellet, und insonderheit denen Cammer-Gerichts-Personen zu Speyer die Soldatesca wieder abgenommen werden möge. I. 163 ejusd. an die zu Nürnberg versammleten Gesandtschafften, die Vollziehung des Westphälischen Friedens befördern zu helffen. I. 197 der Evangelischen Gesandten zu Münster, an Churfürst Maximilian in Bäyern, seinem Commendanten in Augspurg Befehl zu ertheilen, daß er denen Herren Executoribus Pacis daselbst alle hülffliche Hand leisten solle. I. 85 der Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, dem Teutschen Orden die abgenommene Commenthurey Gömert zu restituiren. I. 285 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an König Friedrich
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den dritten in Dänemarck, wegen Beförderung des Nordischen Friedens. II. 28 der Reichs-Generalität in Ungarn, wie auch der Reichs-Kriegs-Raths-Directorum, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Bezahlung der rückständigen Gage-Gelder. II. 471. 473 des Käyserlichen Cammer Gerichts zu Speyer, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, Sorge zu tragen, daß dieses höchste Gericht, sowohl von der Schwedischen Einqvartierung, als andern Uberfällen, gesichert werden möge. I. 83 des Cammer-Gerichts zu Speyer, an den Käyser Leopoldum, die Stadt Speyer mit allen Durchzügen und Einqvartierungen zu verschonen. III. 172 des Cammer-Gerichts, an den Käyser, daß er den Beytrag zu denen Unterhaltungs-Mitteln dieses höchsten Reichs-Gerichts bey Churfürsten und Fürsten befördern möge. III. 372. IV. 192 gedachten Cammer-Gerichts, an den Käyser Leopoldum, daß er der Stadt Speyer die in vorigen Kriegs-Jahren erlangte Neutralität aufs neue verstatten möge. III. 1099 offterwehnten Cammer-Gerichts, an den Käyser, daß er solches höchste Gerichte fördersamst in Sicherheit setzen möge. III. 1101 des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, an den Käyser Leopoldum, daß es an einen beqvemern Ort möge transferiret werden. IV. 829 ejusd. an den Käyser, daß er, bey bevorstehenden Friedens-Tractaten, dieses hohen Gerichts Satisfaction, wegen erlittenen Schadens von der Cron Franckreich, ingleichen die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, sich angelegen möge seyn lassen. IV. 1090 des Käyserlichen Cammer-Gerichts, an Churfürst Lotharium Friedrichen zu Mäyntz, vor dessen Unterhaltung Sorge zu tragen. III. 193 gedachten Cammer-Gerichts, an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, dessen Vorstellungen, wegen des nöthigen Unterhalts, bey dem Reichs-Convent bestens zu secundiren. VII. 587
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des Cammer-Gerichts zu Speyer, an Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, die Stadt Speyer mit Einqvartierung und Durch-Marchen zu verschonen. II. 982 gedachten Cammer-Gerichts, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Befreyung von der Schwedischen Einqvartierung. I. 83 des Cammer-Gerichts, an gedachte Reichs-Versammlung, daß sich selbige die Sicherheit dieses höchsten Gerichts möge angelegen seyn lassen. III. 170 ejusd. an den Reichs-Convent, wegen Restitution derer auf die Interims-Translation dieses Gerichts nach Franckfurt gewendeten Unkosten. IV. 756 ejusd. an den Reichs-Convent, seine Translation von Wetzlar an einen beqvemern Ort zu befördern. IV. 833 ejusd. an die Reichs-Versammlung, seine von Franckreich zu fodern habende Satisfaction bey bevorstehenden Friedens-Tractaten zu befördern. IV. 1097 des Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidentens, Graf Friedrich Ernsts zu Solms-Laubach, an den Käyser Leopoldum, um Dimission von dem Cammer-Gericht, und Dispensation wegen seines noch nicht verflossenen gewöhnlichen Sexennii. V. 608 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er das in Verfall gebrachte Justiz-Wesen durch eine ausserordentliche Cammer-Gerichts, Visitation wieder herstellen möge. IV. 308 ejusd. an den Käyserlichen Cammer-Richter, Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, sein Ansuchen, wegen Dimission vom Cammer-Gericht, bey dem Käyser bestens zu secundiren. V. 642 ejusd. an gedachten Churfürsten, daß er das Cammer-Gerichts-Collegium durch seine hohe Gegenwart wenigstens auf etliche Tage erfreuen möge. V. 815. 897 ejusd. an gedachte Churfürsten zu Trier, um Communication eines von dem Cammer-Gerichts-Collegio an ihn abgelassenen Schreibens. V. 901 ejusd. an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz,
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und andere Reichs-Fürsten, die höchstnöthige Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 845. VI. 308 ejusd. an gedachten Churfürsten zu Mäyntz, daß er ihn wider seine Widersacher secundiren möge. V. 912 ejusd. an den Reichs-Vice-Cantzler, den Grafen von Kaunitz, daß er dem Käyser die von ihm gesuchte Dimission vom Cammer-Gericht bestens recommandiren, und die deswegen nöthige Resolution auswürcken möge. V. 623 verschiedener Churfürsten und Fürsten des Reichs, an oberwehnten Grafen von Solms-Laubach, daß er das Cammer-Gericht nicht quittiren möge. V. 851. sqq. des Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrns von Ingelheim; an den Käyser Josephum, daß er seine Delatores, ihr Angeben wider ihn entweder sattsam zu erweisen, oder ihm Standes-mäßige Satisfaction zu leisten, anhalten möge. VI. 465 des Chur-Bäyerischen Praesentati zum Assessorat bey dem Cammer-Gerichts-Collegio, Graf Nytzens von Wartenberg, an den Praesidenten, den Grafen von Solms, daß er seine würckliche Admission durch eine förmliche Resolution befördern möge. V. 554 des Churfürstlichen Collegii zu Franckfurt am Mäyn, an König Leopoldum zu Hungarn und Böheim, daß er die Cronen, Schweden und Pohlen, zu beförderlichen Schluß ihrer obhabenden Friedens-Tractaten disponiren möge. I. 699 des Bäyerischen Cräyß-Convents zu Wasserburg, an Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, daß er in die vorhabende Kriegs-Verfassung consentiren möge. V. 357 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an den Käyser Leopoldum, daß er den Fränckischen Cräyß mit der versprochnen Hülffe bey Zeiten wider den Churfürsten von Bäyern secundiren möge. V. 768. 842. VI. 229 ejusd. an gedachten Käyser, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen Krieges Operationen mit participiren möge. V. 906 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey
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dem Käyser zu intercediren, damit der Fränckische Cräyß bey den verwilligten 130. Römer-Monaten wegen der Winter-Qvartiere gelassen werden möge. III. 829 ejusd. an gedachte Reichs-Versammlung, bey dem Käyser zu intercediren, damit die Käyserliche Armada aus denen Reichs-Cräyssen fördersamst abgeführet werden möge. III. 908 ejusd. an die Reichs-Versammlung, vor die Besetzung der Festung Philippsburg Sorge zu tragen. IV. 1149 ejusd. an die Reichs-Versammlung, Sorge zu tragen, damit die bey der Reichs-Armée noch mangelnde Contingentien schleunigst möchten abgeschicket werden. VI. 699 ejusd. an den Chur-Rheinischen Cräyß, um Hülffe wider Chur Bäyern. V. 785 ejusd. an den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, an den General Feld-Marschall, Grafen von Styrum, Ordre zu stellen, daß er sich die Conservation des Fränckischen Cräysses bestens möge lassen empfohlen seyn. V. 836 ejusd. an den Magistrat zu Leipzig, daß er wegen der an etlichen Orten grassirenden Contagion die Personen und Güter, so in das Fränckische passiren, mit glaubhafften Attestatis versehen möge. VI. 396 des Nieder-Rheinisch-Westphälischen Cräyß-Convents zu Cölln am Rhein, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie, bey künfftiger Friedens-Handlung, die Abführung derer von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande in Lüttich und Huy verlegten Guarnisonen befördern möge. VII. 993 des Nieder-Sächsischen Cräyß-Convents zu Braunschweig, an König Christianum V. in Dänemarck, daß er von dem praetendirten neuerlichen Elb-Zoll bey Glückstadt abstehen möge. III. 611 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, als Cräyß-Obristen, daß er sich derer bedrängten Stände annehmen, und dadurch den gemachten Cräyß-Schluß zu seiner Würckligkeit bringen möge. III. 632 ejusd. an gedachten Hertzog zu Zell, die Bischöfflichen
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Münsterischen Trouppen aus dem Lande Hadeln zu delogiren. III. 595 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es dahin richten zu helffen, daß der Nieder-Sächsische Cräyß nicht in gefährliche Kriege impliciret werde. III. 242 ejusd. an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, den König von Dänemarck dahin disponiren zu helffen, daß er von dem praetendirten neuerlichen Elb-Zoll bey Glückstadt abstehen möge. III. 604 ejusd. an den Käyser Leopoldum, dem König von Dänemarck keinen neuen Zoll zu verstatten. III. 596 des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu Franckfurt am Mäyn, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, dahin zu cooperiren, damit ein ieder Cräyß sein Quantum militare in Zeiten stellen, und dadurch denen bedrängten Reichs-Cräyssen Hülffe geschaffet werden möge. V. 887 des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm, an den Käyser Leopoldum, daß er dem Schwäbischen Cräyß und dessen überlegten Ständen gleich andern eine Ringerung ihres Contingents möge wiederfahren lassen. III. 747 ejusd. an gedachten Käyser, daß er bey instehender Türcken-Gefahr den von der Cron Franckreich offerirten Stillstand acceptiren möge. IV. 86 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Beschleunigung der mit der Cron Franckreich vorseyenden Friedens-Tractaten und der nöthigen Türcken-Hülffe befördern zu helffen. IV. 72 ejusd. an gedachte Reichs-Versammlung, vor die Befreyung der Stadt Straßburg aus Franckreichs Händen besorgt zu seyn. IV. 1027 ejusd. an die Reichs-Versammlung, die Beförderung des Puncti Securitatis publicae betreffend. IV. 1130 ejusd. an die Reichs-Versammlung, um Hülffe wider die instehende feindliche Gefahr. VI. 777 des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Eßlingen, an den Käyser Leopoldum, daß er mit seinem, vermöge der Cräyß-Association, versprochnen Oesterreichischen Contingent dem Schwäbischen Cräysse succurriren, auch die andern Cräysse dazu animiren möge. V. 936
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ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die Reichs-Stände zu Praestirung ihres behörigen Reichs-Contingents animiren und erinnern möchte. V. 941 des General-Convents der sechs associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn, an den Käyser Leopoldum, daß er die getroffene Association approbiren, und selbiger von wegen des Oesterreichischen Cräysses beytreten möge. IV. 1076 ejusd. an gedachten Käyser, daß er durch seine hohe Interposition den Chur-Bäyerischen Cräyß zum völligen Beytritt zu der vorhabenden Cräyß-Association disponiren möge. IV. 1117 derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, an den Käyser Leopoldum, daß er denen in seinen Müntz-Städten eingerissenen Mängeln möge abhelffen lassen. V. 254 gedachter drey Cräysse, an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, zu Abstellung derer im Müntz-Wesen eingerissenen Mängel behülfflich zu seyn. V. 260 eben derselben drey Cräysse, an König Fridericum Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, wie auch an den König in Schweden, den Churfürsten zu Brandenburg und den Hertzog zu Zell, daß sie ihres Orts denen im Müntz-Wesen eingerissenen Gebrechen abhelffliche Masse möchten geben helffen. V. 264 der gesammten Glieder des Teutschen Ordens, an den Käyser Leopoldum, daß er wegen des dem Churfürsten zu Brandenburg über Preussen, ohne ihren Consens, zugestandenen Hertzoglichen Tituls ihren Orden Satisfaction verschaffen möge. V. 246 des Fürstlichen Stiffts Berchtesgaden, an den Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, daß er ihm zu Erlangung einer Matricular-Anschlags-Moderation ein Attestat über sein Unvermögen geben möge. VI. 503 des Dom-Capituls zu Hildesheim, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim heraus ziehen, und wegen dadurch erlittenen
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Schadens dem Stifft Hildesheim zulängliche Satisfaction geben möge. V. 801 des Dom-Capituls zu Worms, an das Corpus Catholicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, bey dem Käyser und dem Pabst zu intercediren, daß ihnen Jacob de Boville, wider ihre Statuta und Observanz, nicht möge aufgedrungen werden. V. 89 des Käyserlichen Abgesandten in der Schweitz, Grafen von Trautmannsdorff, an die säm̅tlichen Schweitzer-Cantons, um Permission, zwey Regimenter in der Schweitz vor den Käyser anzuwerben. V. 453 ejusd. an die Schweitzerische Eydgenossenschafft, daß sie ihren in Frantzösischen Diensten stehenden National-Völckern wider den Käyser und das Reich feindlich zu agiren verbieten möchte. V. 601 derer Abgesandten zu denen Pinnebergischen Tractaten, an König Fridericum III. in Dänemarck, die unterbrochnen Tractaten zu reassumiren. V. 116 des Käyserlichen Residenten zu Mäyntz, Freyherrn von Landsee, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß er die zwischen ihm und dem Churfürsten zu Mäyntz, obschwebende Differentien in der Güte möge beylegen lassen. III. 310 der ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Collegii, an den Käyser Leopoldum, daß er an Statt des verstorbenen Cammer-Gerichts-Praesidentens, Grafens von Manderscheid, einen andern Reichs-Grafen wieder dazu benennen möge. IV 1129 des Reichs-Vice-Cantzlers, Graf Dominici Andreae von Kaunitz, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten zu Wetzlar, den Grafen von Solms-Laubach, daß er des Barons von Ow würckliche Reception in das Cammer-Gerichts-Collegium nicht ferner difficultiren, sondern bestens befördern möge. V. 555 des Käyserlichen General-Feld-Marschalls, Grafen von Montecuculi, an den Reichs-Feld-Marschall, Marggraf Leopold Wilhelm zu Baden, daß er ihn wegen besorglichen Einbruchs der Türcken in Steuermarck, mit der Reichs-Armée secundiren, und den Marsch beschleunigen möge. II. 411. 413
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des commandirenden Generals bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein, Grafen von Gronsfeld, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich zu bemühen, daß die Armée mit zulänglichen Geld-Mitteln und Mannschafft versehen werde. VI. 1157 Graf Albrechts von Zintzendorff, an die verwittibte Käyserin Eleonoram, um allergnädigste Erlassung seines Dienstes. III. 213 der Evangelischen Wild- und Rhein-Grafen, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, um Assistenz wider die Gewaltthätigkeit des Fürsten Carl Theodori Ottonis zu Salm. V. 166 der Grafen zu Löwenstein-Wertheim, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um Intercessionales an den Käyser, zu Erlangung eines Moratorii auf zehen Jahr. III. 653 Gras Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrücken, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von seinem Bruder und Vetter gesuchte Erhöhung in den Fürsten-Stand zu hintertreiben. IV. 342 des Chur-Bäyerischen Commendanten in der Festung Rotenberg, Grafen von St. Bonifacio, an den Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenant, den Grafen von Aufsaß, daß er ihm zu Verfertigung eines verantwortlichen Accords einige Tage Zeit lassen möge. VI. 110 Graf Heinrich des VI. von Reuß, älterer Linie, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, bey dem Käyser zu intercediren, daß er die Pacta Familiae und Statutum Primogeniturae des Gräf lichen Reußischen Hauses confirmiren möge. IV. 801 der Freyherren zu Limburg-Geilendorff, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags bey dem Käyser bestens zu secundiren. III. 727 des General-Feld-Marschall-Lieutenants und Vice-Commendanten zu Philippsburg, Johann Andreä von Schnebelin, hinterlassener Frau Wittib, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihr und ihren Kindern nicht allein den, besage der Fortifications-Rechnung, schuldig verbliebenen Rest zu erlassen, sondern sie auch sonsten noch in etwas zu soulagiren. VI. 730 Johann Eberhards, Freyherr von der Leyhen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um die durch das Absterben des Freyherrn von Bibra, bey der Reichs-Armée erlegte General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 497 des Magistrats zu Augspurg, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, ihm mit einer Intercession an die Reichs-Versammlung, wegen Moderation ihres Reichs-Anschlags, an Hand zu gehen. III. 758 des Magistrats zu Cölln, an den Bischoff Ferdinandum zu Münster und Paderborn, daß er bey den Bischoffen zu Oßnabrück intercediren möchte, wegen Loßlassung der angehaltenen Cöllnischen Bürger. III. 900 des Magistrats zu Donauwerth, an den Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, daß er dieser Stadt Saltz-Niederlags-Sache wider Chur Pfaltz auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg bestens möchte secundiren helffen. VII. 113 des Magistrats zu Elbingen, an Churfürst Fridericum III. zu Brandenburg, daß er die in ihre Stadt wegen eines darauf hafftenden Pfand-Schillings gelegte Guarnison revociren möchte. IV. 1173 des Raths zu Erfurt, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, um Beystand wider die Gewalt des Churfürstens zu Mäyntz. II. 475 des Magistrats zu Eßlingen, an das Reichs-Städtische Collegium zu Regenspurg, um ein Subsidium charitativum zur Wieder-Aufbauung ihrer durch einen grossen Brand verderbten Stadt. V. 441 des Magistrats zu Franckfurt am Mäyn, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, um Dimission ihrer in Francken-Thal liegenden zwey Compagnien Soldaten. III. 292 des Magistrats der Reichs-Stadt Gengenbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um Moderation ihres Reichs-Anschlags. IV. 1098 des Magistrats zu Hamburg, an den Käyser Leopoldum
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um Wieder-Aufhebung der zu Untersuchung einiger in gemeldter Stadt angegebener Differentien verordneten Commission. V. 3 des Magistrats zu Heilbronn, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Moderation bey bevorstehenden Reichs-Praestationen. IV. 679 des Magistrats zu Lindau, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, um eine Recommendation, wegen einer Interims-Erleichterung ihres Reichs-Anschlags. III. 997 des Magistrats zu Mühlhausen, an die Reichs-Versammlung, daß bey der von Chur Brandenburg an das Reich praetendirten Satisfaction nichts zu gedachter Stadt Nachtheil verpfändet, sondern bey ihrer Reichs-Immedietät conserviret werden möchte. IV. 571 des Magistrats zu Nürnberg, an den Magistrat zu Augspurg, daß er vor ihre mit denen Reichs-Kleinodien dahin kommende Abgeordnete ein beqvemes Qvartier offen behalten möchte. IV. 760 ejusd. an vorbesagten Magistrat, daß er das Verbot der Commercien mit Franckreich und Spanien hintertreiben helffen möchte. V. 703 des Magistrats zu Nördlingen, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß sie ihm mit einer Intercession an die Reichs-Versammlung, wegen einer Provisional-Moderation ihres Reichs-Anschlags, möchte an Hand gehen. III. 755 ejusd. an die Reichs-Versammlung, um Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 765 des Magistrats zu Oedenburg in Hungarn, an den Magistrat zu Leipzig, daß derselbe wegen ihres von denen Malcontenten erlittenen elenden Zustandes, ihnen durch eine Collecte beyspringen möchte. VI. 580 des Magistrats zu Offenburg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie bey bevorstehenden Friedens-Tractaten ihnen von der Cron Franckreich, wegen erlittenen Schadens, Satisfaction verschaffen möchte. IV. 1104 des Magistrats zu Schweinfurt, an das Reichs-Städtische Collegium zu Regenspurg, daß es die in ihre Stadt
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in Vorschlag gebrachte Translocation des Cammer-Gerichts möchte abwenden helffen. IV. 874 des Magistrats zu Speyer an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Reichs-Beysteuer zu Wiederaufbauung ihrer von denen Frantzosen gäntzlich zustörten Stadt. IV. 726 ejusd. an das Reichs-Städtische Collegium zu Regenspurg, daß es bey künfftigen Friedens-Tractaten der Stadt Speyer Satisfaction vor ihren erlittenen Schaden möchte befördern helffen. IV. 1064 des Magistrats zu Ulm, an den Magistrat zu Regenspurg, daß derselbe die Stadt Ulm von der Bäyerischen Besatzungs-Last möchte befreyen helffen. V. 677 des Magistrats zu Wetzlar, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die aus der Stadt Wetzlar vorhabende Translation des Cammer-Gerichts zu hintertreiben. IV. 1150 des Magistrats zu Worms, an den Churfürsten Johann Hugonem zu Trier, als Käyserlichen Cammer-Richter, die Beförderung des mit dem Catholischen Clero daselbst habenden Processions-Processes betreffend. IV. 586 ejusd. an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß es bey dem Käyser Leopoldo vor die, wegen gedachten Processions-Streits, bedrängte Stadt Worms intercediren möchte. IV. 1190 ejusd. an das vorbesagte Corpus Evangelicum, um eine Intercession bey dem Bischoffe zu Worms, damit bey instehender Oster-Procession die Catholische Geistligkeit nichts neues unternehmen möchte. V. 325 ejusd. an eben dasselbe, um schleunige Hülffe wider die Catholische Geistligkeit daselbst. V. 361 ejusd. an eben dasselbige, um eine Intercession bey dem Käyser, daß bey der bevorstehenden Käyserlichen Commission zu Worms ein Processus ordinarius, und nicht summarius, möge angestellet werden. VI. 19 ejusd. an offt bemeldtes Corpus Evangelicum, es bey instehenden Friedens-Tractaten dahin zu vermitteln, daß der Stadt Worms wegen ihres erlittenen Schadens von der Cron Franckreich Satisfaction gegeben werde. IV. 1063
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ejusd. an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß es bey denen höhern Reichs-Collegiis ihnen eine Beysteuer zur Wieder-Aufbauung ihrer von denen Frantzosen ruinirten Stadt helffe auswürcken. IV. 726 der Catholischen Geistligkeit in dem Fürstenthum Halberstadt, an den Käyser Leopoldum, daß er behöriger Orten seine hohe Autorität vor sie interponiren möge. V. 236 eben derselben, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, daß er die Evangelischen in seinen Landen ungekränckt lassen, und allen Anlaß, die Catholischen aus denen Chur-Brandenburgischen Landen zu vertreiben, vermeiden möchte. V. 239 eben derselben, an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß er sich derer in der Pfaltz denen Evangelischen zugestossenen Drangsalen nicht möge entgelten lassen. V. 224
Ertz-Marschalls-Titul, der regierenden Römischen Käyserin, führet der Abt zu Kempten. IV. 92
Ertz-Panner-Amt, wegen desselben zwischen dem Churfürsten zu Hannover, und dem Fürstlichen Haus Würtenberg entstandene Streitigkeiten, vid. Ernestus Augustus.
Ertz-Truchseß-Amt, desselben will sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, durch Annehmung des Westphälischen Friedens, noch nicht begeben haben. I. 30
Eßlingen wird durch eine grosse Feuers-Brunst fast gantz in die Asche geleget. V. 442 Magistrat daselbst ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg um ein Subsidium charitativum, zu Wiederaufbauung ihrer Stadt. I. 443 daselbst angestellter Convent der Schwäbischen Cräyß-Stände, vid. Cräyß-Convent, Schwäbischer.
Espel, (VVilhelm Pape d’) nimmt in denen zu der Probstey Weissenburg gehörigen Aemtern, als Königlicher Frantzösischer Land-Voigt, die Huldigung ein. III. 979
Evangelicum Corpus auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, intercediret bey dem Käyser Ferdinando III. vor die
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Evangelischen Religions-Verwandten in denen Käyserlichen Erb-Landen. I. 368. 385. 413. 484. 503 ersuchet Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen, daß er seinen Theologis zu Leipzeig und Wittenberg das unnöthige Schreiben wider die Theologos zu Helmstädt, und besonders D. Georgium Calixtum, verbieten möge. I. 945 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die wegen der Wildfangs-Sache wider Chur Pfaltz verbundene Churfürsten und Stände von allen Gewaltthätigkeiten ab- und zu der Güte und den Weg Rechtens anmahnen möge. II. 562 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor des verstorbenen Reichs-Hoff-Raths, Graf Rudolphs von Sintzendorff, hinterlassene Wittib und Kinder. III. 872 intercediret vor Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg bey gedachtem Käyser, daß er thm und seinem Hause zu Praejudiz, bey der Ehe Scheidung seines Bruders, Graf Philipp Albrechts, und dessen anderweitiger Vermählung, nichts widriges verhängen möge. III. 1090 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die in Schlesien der Religion halber bedrängte Glaubens-Genossen. IV. 39 gratuliret gedachtem Käyser zu dem glücklichen Entsatz der Stadt Wien, und bittet, denen Evangelischen in Ungarn das freye Religions Exercitium zu restituiren. IV. 178 ersuchet gedachten Käyser, daß er Fürst Wilhelm Moritzen zu Nassau-Siegen in der Nassauischen Successions-Sache möge Recht wiederfahren lassen. IV. 268 intercediret bey Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen, und nachmahls bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor die aus dero Ertz-Stifft vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. IV. 414. 498. VIII. 201. 253. 292 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die Evangelischen Grafen zu Löwenstein-Wertheim, wegen der Theilung der Löwenstein-Wertheimischen Graf- und Herrschafften. IV. 866 intercediret bey gedachtem Käyser vor die aus der Grafschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. VIII. 211. 251. 285
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wird von dem Magistrat zu Worms ersuchet, bey innstehenden Friedens-Tractaten es dahin zu bringen, daß die Stadt Worms wegen erlittenen Schadens von Franckreich Satisfaction erlangen möge. IV. 1063 wird von Herr Professor Weigeln zu Jena ersuchet, die von ihm vorgeschlagene Calender-Conciliation zu befördern. IV. 1181 wird von dem Magistrat zu Worms ersuchet, sich der wegen eines Processions-Streits höchstbedrängten Stadt Worms anzunehmen, und bey dem Käyser vor sie zu intercediren. IV. 1190. V. 325. 361. 432. 534. VI. 19 intercediret bey Bischoff Frantz Ludwigen zu Worms vor die Stadt Worms, wegen der zwischen der Catholischen Clerisey und derselben entstandenen Mißhelligkeiten. V. 11 intercediret bey Fürst Carl Dietrich Ottone zu Salm vor die von seinen Beamten zu Kirn gravirten Unterthanen der Evangelischen Wild- und Rhein-Grafen. IV. 1203 wird von denen Evangelischen Wild- und Rhein-Grafen um kräfftige Assistenz wider des Fürsten von Salm Gewaltthätigkeiten ersuchet. V. 166 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die von dem Fürsten zu Salm der Religion wegen höchstbedrängten Wild- und Rhein-Grafen. V. 351 intercediret bey gedachtem Käyser vor die von denen Jesuiten zu Paderborn, in der Falckenhagischen Sache gravirten Grafen von der Lippe. V. 48. 159. 490 recommandiret denen Reformirten Schweitzer-Cantons die Annehmung des verbesserten Calenders. V. 107 dancket Churfürst Friedrich dem dritten zu Brandenburg, daß er sich des betrübten Evangelischen Religions-Zustandes in der Pfaltz so nachdrücklich angenommen. V. 173 bedancket sich gegen den Chur-Brandenburgischen Gesandten, den Freyherrn von Wylich zu Boecelaer, vor seine angewendete Mühe und Sorgfalt bey erwehntem Religions-Negotio. V. 175 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen
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Cräysses, den Abt zu Kempten dahin zu disponiren, daß er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 ersuchet den Abt Rupertum zu Kempten, wegen Restitution der Reformirten Theinselberger Kirche. V. 280. sqq. bittet den Käyser Leopoldum, die von seinem Reichs-Hof-Rath in der Sachsen-Coburgischen Successions-Sache erkannte Commission zu cassiren. V. 295. sqq. beschweret sich bey gedachtem Käyser über die von dem Churfürsten zu Pfaltz in der untern Pfaltz vorgenommene Reformation. V. 305. 345 ersuchet den Käyser Leopoldum, das Dom-Capitul zu Münster bey seinem Wahl-Recht wider die Eingriffe des Päbstlichen Hofes zu schützen. V. 926 gratuliret dem Käyser Josepho zu angetretener Regierung. VI. 471 intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 689 intercediret bey nur erwehntem Käyser vor die Reformirten in Schlesien, daß sie mit denen Lutherischen daselbst, gleiche Religions- und Gewissens-Freyheit geniessen möchten. VI. 1042 ersuchet das Stifft Berchtesgaden um die Loßlassung derer mit Gewalt angehaltenen Evangelischen Innwohner zu Nürnberg und Regenspurg. VI. 887 ersuchet den Magistrat zu Hamburg, den dasigen Professorem Sebastianum Edzardi wegen der in Schrifften wider die Reformirte Religion gebrauchten Anzügligkeiten ernstlich anzusehen, und selbigem ferneres Schreiben zu untersagen. VI. 637. 892 ersuchet den Käyser Josephum, daß die Conventualinnen zu Lemgau mit ihrer Klage von dem Reichs-Hof-Rath ab- und an ihren Landes-Herrn, den Grafen von der Lippe zu Detmold, angewiesen werden möchten. VI. 790 intercediret bey gedachtem Käyser vor den Evangelischen Fürsten zu Nassau-Catzenellenbogen, daß selbiger in puncto der Religions-Gravaminum mit fernern Processen und Mandatis vom Reichs-Hof-Rath möge verschonet werden. VI. 1132
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intercediret bey gedachtem Käyser vor den Evangelischen Magistrat zu Augspurg, wegen des Bilder-Streits mit dem GOttes-Haus zu St. Ulrich und St. Afrae daselbst. VI. 1161. VII. 116. 207. 488 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, sich bey künfftigem Frieden zu bemühen, damit derer Evangelischen Religions Angelegenheiten wieder ad Statum Pacis VVestphalicae möchten gebracht werden. VI. 1120 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz vor die Evangelischen Unterthanen in der Sickingischen Herrschafft Ebernburg. VII. 17. 182 wird von des Chur-Pfältzischen Evangelisch-Lutherischen Consistorii und Ministrii zu Heidelberg Deputirten ersuchet, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii vor die Evangelisch Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, eine allgemeine durchgehende Collecte zu veranstalten. VII. 129 intercediret vor die Freyherren von Rackenitz bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, daß selbige in dem rechtmäßigen Besitz ihrer Güter ruhig gelassen, und die Neuburgischen Jesuiten mit ihrem unbllligen Gesuch wider sie abgewiesen werden möchten. VII. 413 intercediret bey dem Käyser Carolo VI. vor die Evangelisch-Reformirten in Schlesien, wegen ihres Religions-Exercitii. VII. 469 intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelischen Grafen von Löwenstein. VII. 553 intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelisch-Reformirten Fürsten zu Nassau-Catzenellenbogen, daß dem Westphälischen Cräyß-ausschreib-Amt die völlige Abhelffung seiner Religions-Beschwerden wider den Catholischen Fürsten zu Nassau-Siegen möge aufgetragen werden. VII. 675 ersuchet Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, um Bestraffung seines Lieutenants, der des Evangelischen Fürsten zu Siegen Granadier-Lieutenant hinterrücks entleibet. VII. 679 ersuchet Bischoff Frantz Arnolden zu Münster und Paderborn um Bestraffung seiner Soldaten, die bey dem Tumult zu Siegen concurriret. VII. 685 intercediret bey-Bischoff Heinrich Hantradten zu Speyer vor Johann Wiesten, gewesenen Einwohner zu Pallerheim, daß ihm seine alldort hinterlassene drey Kinder und weniges Vermögen abgefolget werden möchten. VII. 694 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz vor die Evangelische Gemeine zu Blanich, daß die solchem Kirchspiel zugefügte Beeinträchtigungen abgestellet, und ihr Pfarr wiederum eingesetzet werden möge. VII. 697. 801 intercediret vor die erwehnte Evangelische Gemeine zu Blanich, bey Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz. VII. 799 wird von denen zu Franckfurt am Mäyn versammleten Gesandten der Evangelischen Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräysses ersuchet, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pacis Rysvicensis, und Abhelffung anderer Religions-Beschwerden hauptsächlich zu urgiren. VIII. 32 ersuchet den Käyser Carolum VI. um Erläuterung des Artic. III. Pacis Rastadiensis. VIII. 58
Evangelische Gesandtschafften, bey dem Münsterischen Friedens-Werck, ersuchen Churfürst Maximilianum in Bäyern, daß dessen Commendant in Augspurg, denen Herren Executribus Pacis daselbst hülffliche Hand leisten möge. I. 97. 101
Evangelische Gesandtschafften, bey dem Deputations-Tag zu Franckfurt, ersuchen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, wie auch die Fürsten von Braunschweig und Mecklenburg, ihre Gesanden zu dem Deputations-Convent förderlichst abzuschicken. I. 527 intercediren bey dem Churfürsten zu Mäyntz und dem Marggrafen zu Brandenburg-Culmbach, vor die Gan-Erben zu Rotenberg, und bitten, daß dero Restitutions-Sache vor der Reichs-Deputation möge gelassen werden. I. 543
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Evangelische in Oesterreich, vid. Oesterreich.
Evangelische in Ungarn, vid. Ungarn.
Evangelische in Schlesien, vid. Schlesien.
Evangelische in denen Chur-Pfältzischen Landen, vid. Pfaltz.
Evangelische in dem Ertz-Stifft Saltzburg, vid. Saltzburg.
Evangelische in dem Stifft Hildesheim, vid. Hildesheim.
Evangelische Schweitzer-Cantons, vid. Schweitz.
Eugenius, Printz von Savoyen, dessen vigoureuse Conduite rühmen die General-Staaten der vereinigten Niederlande, gegen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 529 tritt als Reichs Feld-Marschall das Commando bey der Reichs-Armée am Ober Rhein an. VII. 246 übergiebet gedachtes Commando Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg. ibid. ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die zur Reichs-Armée am Ober-Rhein gehörige Contingentien an Geld und Mannschafft herbey zu schaffen. VII. 268 wird von dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersuchet, ihr im Felde stehendes Contingent, bey herannahendem Wahl-Termino, zur Sicherheit derer Herren Churfürsten und abwesenden Gesandtschafften, abfolgen zu lassen. VII. 314 vermahnet besagten Magistrat, die entlassenen drey Compagnien, nach vollbrachter Wahl, unverzüglich zurücke zu schicken. VII. 315 ersuchet Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, sich das gemeinschafftliche Interesse, wegen der Operations-Casse, recommandirt seyn zu lassen. VII. 495 berichtet denen ausschreibenden Fürsten der vier associirten Cräysse den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzien. VIII. 1. sqq. notificiret dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, den zwischen dem Käyser,
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dem Reich und der Cron Franckreich vorläuffig geschlossenen Frieden. VIII. 31
Eugenius Alexander, Fürst von Taxis, Reichs-General-Postmeister, die zwischen ihm und dem Grafen von Paar, Käyserlichen Erb-Land- und Hoff-Postmeister, entstandene Streitigkeiten wegen des Reichs-Post-Wesens. VIII. 585. sqq. 591. sqq. wird von dem Käyser Leopoldo vermahnet, dem von dem Grafen von Paar, auf seinen Befehl, angelegten Feld-Post-Amt bey der Reichs-Armée allen möglichen Vorschub und Hülffe thun zu lassen. VIII. 583. 597
Execution des Westphälischen Friedens. I. 4. 54. 66. 68. 85. 91. sqq. 95. 98. 101
Execution der Achts-Erklärung wider die Stadt Erfurt, und die deswegen zwischen dem Churfürsten zu Mäyntz und dem Ober-Sächsischen Cräyß entstandene Disputen. II. 351. 353. 475
Execution der Achts-Erklärung wider die Stadt Donauwerth. VII. 59
Execution wider den Herrn von Flodorff auf Leuth, wegen einer Schuld-Foderung. II. 256. 260. 315
Execution wider den Hertzog zu Lothringen, wegen Evacuation derer Festungen Homburg und Landstuhl. II. 767. sqq.
Execution wider die Grafen von der Lippe, wegen Restitution des Guts Falckenhagen an die Jesuiten zu Paderborn. V. 342
Exorcismus wird von dem Churfürsten zu Brandenburg in seinen Landen verboten, darüber gewechselte Schrifften der Theologorum. II. 656. sqq.

F.
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Fabricius, Fürstlicher Zellischer geheimer Rath und Vice-Cantzler. IV. 304. VI. 81
Facultät, Theologische zu Wittenberg, vid. Wittenberg.
Falaiseau, (Herr von) Chur-Brandenburgischer Hoff-Rath und Envoyé extraordinaire an dem Königlichen Schwedischen Hofe. IV. 629
Falckenhagen, Streitigkeiten wegen dieses Guts, zwischen denen Grafen von der Lippe und denen Jesuiten zu Paderborn. V. 48. 342. 490
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Fehmern, wird dem König von Dänemarck von dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff als ein Unterpfand auf einige Restanten verschrieben. IV. 131 von dieser Insul nimmt König Christian der V. Possession, und cediret selbige an Printz Georgen von Dänemarck. IV. 131 wider selbige Cession protestiret Hertzog Christian Albrecht zu Hollstein-Gottorff. ibid.
Ferdinandus III. Römischer Käyser, demselben gratuliret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster zu dem geschlossenen Westphälischen Frieden. I. 1 wird von gedachter Gesandtschafft ersuchet, den Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath und das Cammer-Gerichte zu Speyer mit qualificirten Subjectis zu besetzen. I. 4. 932 denselben ersuchet erwehnte Reichs-Gesandtschafft, daß alles dasjenige aus dem Wege möge geräumet werden, was den Westphälischen Friedens-Schluß zweifelhafftig machen könte. I. 15 bey demselben beklaget sich die Reichs-Gesandtschafft über die Saumseligkeit verschiedener Stände, und in specie des Catholischen Magistrats zu Augspurg, in Execution des Westphälischen Friedeus. I. 65. 89 trägt denen Cräyß- ausschreibenden Fürsten die völlige Beförderung des Westphälischen Friedens-Schlusses auf. I. 135 wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, wegen der Subscription des Interims Recesses, in Puncto der Abdanckung der Völcker, Wieder-Einräumung der Plätze, und Bezahlung der Schwedischen Satisfactions-Gelder. I. 227 erbietet sich, erwehnten Interims-Recess durch seine Plenipotentiarios unterschreiben zu lassen. I. 238 demselben gratuliret Churfürst Johann Georg der erste zum neuen Jahre. I. 272 bey demselben urgiret die Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg die Restitution der Festung Franckenthal. I. 279 bey demselben intercediret nur erwehnte Gesandtschafft vor Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, wegen seines
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Stiffts in Kärndten gelegenen unmittelbaren freyen Herrschafft. I. 287 befiehlet dem Rath zu Erfurt, mit der gewöhnlichen Abwechselung des Stadt-Regiments innezuhalten. I. 293 trägt Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel die Commission auf, wegen Restitution der dem Teutschen Orden gehörigen Commenthurey Gömert, so die vereinigte Provinzen unter ihre Gewalt ziehen wollen. I. 327 schreibet einen Reichs-Tag aus nach Regenspurg. I. 332 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 wird von denen Evangelischen Ständen des Ertz-Hertzogthums Oesterreich unter der Enß ersuchet, ihren Religions-Beschwerden abzuhelffen. I. 352 ersuchet seinen Bruder, Ertz-Hertzog Leopold Wilhelmen zu Oesterreich, bey dem Printzen von Condé zu intercediren, daß er die Reichs-Stände von seinen unterhabenden Völckern nicht möge kräncken lassen. I. 363 wird von dem Fürstlichen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, daß denen anwesenden Fürsten die Praecedenz vor denen Churfürstlichen Principal-Gesandten möge gelassen werden. I. 365 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor die Evangelischen Stände und Unterthanen in denen Käyserlichen Erb-Landen. I. 368. 378. 385. 413. 435. 484. 497. 511 bey demselben intercediret Hertzog Augustus von Sachsen-Halle vor die in denen Käyserlichen Erb-Landen befindliche Evangelische Religions-Verwandten. I. 409 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, als ausschreibenden Fürsten des Chur-Rheinischen Cräysses, sowohl Chur Colln, als auch andern Reichs-Ständen, wider
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die in ihren Landen befindliche fremde Kriegs-Völcker Assistenz zu leisten. I. 380 bey demselben urgiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg die Gleichheit derer Votorum bey Reichs-Deputationen. I. 441. 443 vermahnet Hertzog Carl den dritten von Lothringen, sich mit Evacuation derer von ihm annoch besetzten Plätze nicht länger saumselig zu erweisen. I. 464. 470 demselben bittet die Stadt Breßlau, daß man ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen nicht wieder die Intention des Frieden-Schlusses zur Reformation ziehen möge. I. 473 bey demselben protestiret die Königliche Schwedische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg wider der Stadt Bremen Admission ad Sessionem & Votum in das Reichs Städtische Collegium. I. 489 bey demselben intercediret Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen vor die Stadt Breßlau, daß selbiger dasjenige, was ihr dem Pragerischen Neben-Recess zuwider entzogen worden, möge restituiret werden. I. 492 erkläret sich gegen gedachten Churfürsten, daß weder die Fürstenthümer Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, noch die Stadt Breßlau, in Puncto des freyen Exercitii der Evangelischen Religion wider den Pragerischen Frieden und Neben-Recess beschweret werden solten. I. 514 bey demselben bedancket sich Hertzog Nicolaus Franciscus zu Lothringen, vor die ertheilte Confirmation über den zwischen ihm und seinen Herrn Bruder aufgerichteten Vergleich I. 509 denselben ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, daß er vor gäntzlicher Abthuung derer in der Reichs-Tags-Proposition enthaltenen Puncten, seinen Ausbruch von Regenspurg nicht nehmen möge. I. 518 ersuchet Hertzog Eberhardten zu Würtenberg, und andere deputirte Reichs-Stände, ihre Gesandtschafften nach Franckfurt auf den Deputations-Tag abzuordnen. I. 524 bey demselben intercediren die bey dem Reichs-Deputations-Tag zu Franckfurt anwesende Gesandten der Evangelischen Churfürsten und Stände, vor die Gan-Erben des Hauses und Herrschafft Rotenberg, wegen der von Chur Bäyern ihnen verweigerten Restitution. I. 550 vermahnet die Catholischen und Reformirten Schweitzer-Cantons, die zwischen ihnen entstandene Mißverständnisse durch gütliche Vertrags-Mittel beyzulegen. I. 559 notificiret Hertzog Wilhelmen zu Sachsen-Weimar die Geburt eines Käyserlichen Printzen. I. 628 demselben gratuliret Hertzog Wilhelm von Sachsen-Weimar, zur Geburt des Käyserlichen Printzen. I. 634 wird von Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz inständigst gebeten, daß er das Reichs- von dem Hof-Post-Amt nicht separiren, sondern mit diesem den Grafen von Taxis aufs neue belehnen möge. VIII. 67 desselben Absterben und dadurch entstandenes Interregnum. I. 641 desselben Gemahlin Eleonora, vid Eleonora. desselben Sorgfalt vor die Wohlfahrt und den Ruhestand des heiligen Römischen Reichs rühmen die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses gegen seinen Nachfolger am Reich, den Käyser Leopoldum. II. 122
Ferdinandus, Bischoff zu Münster und Paderborn, lässet ein Schreiben an die Stadt Cölln abgehen, darinnen er denen Frantzosen zu favorisiren scheinet. III. 1. sqq. wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, daß er das unter seinem Nahmen an die Stadt Cölln geschriebene, und hin und wieder spargirte Schreiben, durch ein anderes Schreiben von sich ablehnen möge. III. 2 erkläret sich gegen gedachten Churfürsten, daß das erwehnte Schreiben von ihm würcklich herrühre, und negiret, daß darinnen etwas enthalten, so dem Käyser zu einem wohlgegründeten Argwohn wider ihn Anlaß geben könte. III. 3. bittet den Käyser Leopoldum, daß sein erschöpfftes Stifft von der grossen Einqvartierungs-Last möge befreyet werden. III. 7 wird von dem Magistrat zu Cölln ersuchet, als ausschreibender Fürst des Westphälischen Cräysses, sein hohes
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Vermögen bey dem Bischoff zu Oßnabrück zu interponiren, damit die angehaltenen Cöllnischen Bürger des Arrests möchten erlassen werden. III. 900 gegen denselben bedancket sich Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, daß er ihm vergönnen wollen, sich mit dem Printzen von Oranien im Stifft Münster am Hömeling mit der Jagd zu divertiren. III. 985 intercediret bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg vor des heiligen Römischen Reichs Stadt Dortmund, daß selbige wider ihre Privilegia und Freyheiten nicht möge graviret werden. III. 986
Ferdinand Albrecht, Hertzog von Braunschweig-Lüneburg-Bevern, demselben gratuliret das Stifft Corvey zum neuen Jahre, und bittet um Continuation guter Nachbarschafft. II. 866 desselben Princeßin Sophia Eleonora, vid. Sophia Eleonora. VII. 675
Ferdinand Maria, Churfürst in Bäyern, demselben gratuliret Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar, wegen erlangter Majorennität und angetretenen Regierung. I. 522 beschweret sich bey dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt am Mäyn, über den von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, seinem geheimen Rath und zum Wahl-Tag bevollmächtigten Mit-Abgesandten, D. Oexeln, erwiesenen Affront, und verlanget deswegen Satisfaction. I. 718 desselben Vicariats-Streit mit Chur Pfaltz. I. 771. II. 62. 64 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, in die Translation des Deputations-Tags von Franckfurt nach Regenspurg zu consentiren, und seine Mit-Churfürsten auch dazu disponiren zu helffen. I. 828. II. 55 ersuchet Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, wegen der gefährlichen Nordischen Conjuncturen, die Translation des Deputations-Convents befördern zu helffen. I. 903. 909. sqq. wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die, Abschickung seiner Gesandten auf den Deputations-Tag nach Regenspurg zu beschleunigen. II. 12
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recommandiret dem Käyser die Reassumtion des prorogirten Reichs-Tages. II. 51. sqq. 60 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, die von dem Käyser verlangte Translation des Deputations-Convents nach Augspurg befördern zu helffen. II. 219 demselben erstattet der Reichs-General-Lieutenant, Graf Georg Friedrich von Waldeck, Bericht von dem Zustand der Arméen in Ungarn. II. 423 demselben berichtet der Käyser Leopoldus, daß er Graf Johann Adolphen zu Schwartzenberg in den Fürsten-Stand erhoben habe. II. 832 demselben notificiret erwehnter Johann Adolph von Schwartzenberg seine Erhöhung in den Fürsten-Stand, und ersuchet denselben, zu Erlangung Sessionis und Voti auf dem Reichs-Tag behülfflich zu seyn. II. 834 urgiret bey dem Käyser Leopoldo die Endigung des noch währenden Reichs-Tags und Verfertigung eines förmlichen Reichs-Abschiedes. II. 836 ersuchet gedachten Käyser, daß er durch seine Erklärung vor die vereinigten Niederlande das Römische Reich nicht in Gefahr, sondern vielmehr, durch einen gütlichen Vergleich mit der Cron Franckreich, in Ruhe und Sicherheit zu setzen. II. 38. sqq. 48. sqq. wird von gedachtem Käyser ersuchet, seine Waffen mit denen Käyserlichen wider Franckreich zu conjungiren, und der Käyserlichen Armée einen Durchzug durch seine Lande zu verstatten. II 83 notificiret dem Käyser Leopoldo, daß er seine Gesandten zu denen Friedens-Tractaten nach Cölln abschicken wolle, die mit der Käyserlichen Gesandtschafft, wegen des heiligen Römischen Reichs Ruhe und Wohlstandes, vertrauliche Communication pflegen solten. III. 95 gegen denselben bedancket sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, vor die zwischen ihm und der Cron Schweden offerirte Mediation, und bittet hingegen denselben, Krafft derer Churfürsten Verein, um Assistenz. III. 219 recommandiret dem Käyser die Reassumtion der Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich. III. 294 denselben bemühet sich der Käyser zu überreden, daß kein
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besser Mittel zu Erlangung eines baldigen Friedens wäre, als wenn man die Churfürstlichen Waffen mit denen Käyserlichen vereinigte. III. 304 ersuchet den Käyser Leopoldum, zu Beförderung der General-Friedens-Tractaten, einen zulänglichen Stillstand mit der Cron Franckreich einzugehen. VIII. 113
Fevillade, (Mr. de) Frantzösischer General über die Cavallerie, signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard, wider die Türcken. II. 443
Firmont, (Adrian, Freyherr von) wird auf das Gräffliche Flodorffische Hauß Leuth, wegen einer darauf stehenden Schuld-Foderung, immittiret. II. 256. 260. sq. 305
Flemming, (Heinrich von) Chur-Sächsischer General-Feld-Marschall, an denselben recommandiret der Fürst zu Anhalt-Dessau seinen die Kriegs-Operationes bey einer Campagne am Rhein besehen wollenden Herrn Vetter, Printz Emanuel Lebrechten von Anhalt-Cothen. IV. 792
Fleury, von dem daselbst mit denen Frantzosen gehaltenen Treffen erstattet der Generalissimus bey der alliirten Armée, Fürst Georg Friedrich von Waldeck, denen General-Staaten der vereinigten Niederlande Relation. IV. 793
Flodorff, (Graf von) desselben nehmen sich die General-Staaten in der wider ihn angestellten Execution an. II. 256. sqq. 259. sqq. 264. 305. sqq.
Fränckischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Fränckischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Fränckische Cräyß-Stände, beschweren sich bey der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, wegen ungleicher Einqvartierung der Schwedischen Völcker. I. 35 erhalten von gedachter Gesandtschafft die Versicherung, daß sie ihnen Erleichterung zu schaffen sich möglichsten Fleisses bemühen wolle. I. 40. sqq. vor selbige intercediret gedachte Reichs-Gesandtschafft bey dem Königlichen Schwedischen Generalissimo, Pfaltzgraf Carl Gustaven. I. 43 sollen ihren Regress bey denen andern Cräyssen hinwiederum suchen. I. 49
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Fränckische Cräyß-Stände, Evangelische, praesentiren dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Wetzlar einige qualificirte Subjecta zu der durch Absterben des Herrn D. Ulrich Thomä Lauterbachs vacant gewordenen Assessorat-Stelle. VII. 133
Fränckische Grafen-Banck, thut Ansuchung um eine Moderation ihres Reichs-Anschlags. III. 799
Fränckische Ritterschafft, vid. Ritterschafft.
Francisca Sibylla Augusta, Marggräfin zu Baden-Baden, notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Absterben ihres Herrn Gemahls, Marggraf Ludwig Wilhelms. VI. 672 stellet gedachter Reichs-Versammlung den elenden Zustand ihrer Lande vor, und bittet, selbige bey künfftigem Frieden in Consideration zu ziehen, auch sie bis dahin weder mit Reichs-noch Cräyß-Praestandis zu belegen. VI. 737 entschuldiget sich bey der Reichs-Versammlung, warum sie ihre Gesandtschafft zu der zu Wetzlar angestellten Käyserlichen und Reichs Cameral-Visitation nicht wiederschicken könne. VII. 77 ersuchet die Reichs-Versammlung, es dahin zu vermitteln, damit das Cammer-Gericht zu Wetzlar, mit Erkennung der Processen und Mandaten, wegen alter auf ihrem Fürstlichen Hause und Unterthanen hafftenden Schulden, so lange an sich halten möge, bis sich die Marggräfliche Lande nach geendigtem Kriege in etwas erholet. VII. 746 bittet den Käyser Carolum VI. daß bey dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Wetzlar, auf Anruffen einiger Privatorum, keine Processe und Mandata wider das Fürstenthum Baden-Baden erkannt werden möchten. VII. 749
Franciscus, Bischoff zu Basel, wird von der Reichs-Deputation zu Franckfurt ersuchet, die Vollstreckung derjenigen Conditionum, mit welchen die Stadt Basel in denen Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Tractaten von dem Reich eximiret worden, befördern zu helffen. I. 952. 953
Franckenthal, die Restitution dieser Festung urgiret bey
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dem Käyser Ferdinando III. die Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg. I. 279
Franckfurt am Mäyn, daselbst angestellter Deputations-Convent, vid. Deputations-Convent. daselbst angestellter Wahl-Tag. I. 648. VII. 234. 272. sqq. 287 daselbst geschlossene Allianz zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen Cronen Franckreich und Schweden. I. 784. II. 24. 120. 131. 255 daselbst angestellter Convent der Ober-Rheinischen Cräyß-Stände, vid. Cräyß-Convent. dem Magistrat daselbst berichtet der Käyser Leopoldus, daß er, zu Beförderung der Reichs-Consultationum, in hoher Person nach Regenspurg kommen werde, und vermahnet denselben, seine daselbst subsistirende Gesandten mit gemessener Instruction zu versehen. II. 356 dem Magistrat daselbst befiehlet der Käyser Leopoldus, den Frantzösischen Agenten Persode unverzüglich aus der Stadt zu schaffen. III. 197 Magistrat daselbst berichtet dem Käyserlichen Residenten an dem Mäyntzischen Hofe, dem Freyherrn von Landsee, daß nur erwehnter Frantzösischer Agente sich von dannen weg zu begeben entschlossen sey. III. 198 daselbst angestellte Friedens-Conferenz. IV. 17. 21 wird von denen Assessoribus des Käyserlichen Cammer-Gerichts vorgeschlagen, daß das Cammer-Gerichte dahin füglich könne transferiret werden. I. 68 dahin wird das Cammer-Gerichte wegen der Frantzösischen Invasion ad interim transferiret. IV. 256 dahin retiriren sich wegen der Frantzösischen Invasion die Rathmanne der Städte Worms und Speyer. IV. 991 1063. 1064 wird pro Loco Conferentiae zu einer Cräyß-Association ernennet. V. 580 daselbst angestellter General-Convent der 6. associirten Cräysse, vid. General-Convent. Magistrat daselbst ersuchet den Magistrat zu Nürnberg, die von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Admission ad Sessionem & Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen möglichsten Fleisses hintertreiben zu helffen. IV. 511. 543
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Magistrat daselbst protestiret wider die zu Augspurg vorgenommene Wahl eines Römischen Königs. IV. 777 vor diese Stadt intercediret der Bischoff zu Worms, wie auch Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen gesuchter Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 347. 434 Magistrat daselbst befraget sich bey dem Rath zu Leipzig, was es eigentlich vor eine Beschaffenheit mit der vorgegebenen Contagion in Pohlen habe. VI. 380 dem Magistrat daselbst notificiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, daß er, nach Absterben des Käysers Josephi, sich des in denen Landen am Rhein, in Schwaben, und Fränckischen Rechtens ihm zustehenden Vicariats unterzogen habe. VII. 231 den Magistrat daselbst vermahnet Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten, bey bevorstehender Käyserlicher Wahl gefast zu halten, und aller Theurung bey Zeiten zu begegnen. VII. 248 den Magistrat daselbst vermahnet König Fridericus Augustus in Pohlen und Churfürst zu Sachsen, bey der Käyserlichen Wahl die Nothdurfft wegen der Victualien, Fütterung und Logiamenter zu verordnen, auch dem Reichs-Qvartier-Meister möglichste Beförderung zu thun. VII. 258 den Magistrat daselbst vermahnet der Reichs-Erb-Marschall, Graf Christian Ernst zu Pappenheim, wegen der Qvartiere beym Wahl-Tage nöthige Anstalten zu machen. VII. 261. 263 Magistrat daselbst erhält von der verwittibten Käyserin Fleonora Magdalena Theresia, wegen der Anweis- und Einrichtung der Logiamenter vor König Carolum III. in Spanten, als König in Böheim, und dessen Gesandtschafft. VII. 267 Magistrat daselbst wird von König Friderico I. in Preussen ersuchet, seine Gesandtschafft bey dem Wahl-Tage mit einem beqvemen Qvartier zu versorgen. VII. 279 Magistrat daselbst bittet den König in Preussen, wie auch die Churfürsten zu Pfaltz und Hannover, daß der Comitat seiner Gesandten, an Mannschafft und Pferden, nach
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Anleitung der güldenen Bulle, möge reguliret werden. VII. 279. sqq. dem Magistrat daselbst recommandiret das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg die Beobachtung des Interesse ihres Collegii bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, in Puncto Capitulationis perpetuae. VII. 309. 335 Magistrat daselbst ersuchet den Printz Eugenium von Savoyen, daß er das im Felde stehende Contingent der Stadt Franckfurt, bey herannahendem Wahl-Termin, zur Sicherheit der Herren Churfürsten und dero Gesandtschafften, möge abfolgen lassen. VII. 313 bedancket sich gegen gedachten Printzen, vor die abgefolgten drey Compagnien, und verspricht selbige, nach vollbrachter Wahl, ohne eintzigen Anstand zurücke zu schicken. VII. 316 bedancket sich gegen den Ober-Rheinischen Cräyß-General, Graf Johann Ernsten zu Nassau-Weilburg, vor die angewandten hohen Officia, wegen Verabfolgung ihres Contingents. VII. 317 ersuchet das Churfürstliche Collegium um Communication des abzuschwörenden Juramenti Securitatis. VII. 331 gratuliret der verwittibten Käyserin, Eleonorae Magdalenae Theresiae, wegen der auf ihren Herrn Sohn, König Carolum III. in Spanien, ausgefallenen Käyser-Wahl. VII. 368 daselbst angestellte Käyserliche Crönung. VII. 380
Forgatsch, (Graf von) gewesener Commendante in der Festung Neuhäusel, entschuldiget sich gegen den Käyser Leopoldum, wegen der Ubergabe gemeldten Orts an die Türcken. II. 359. sqq.
Frangepani, (Franciscus, Graf von) desselben Abschieds-Schreiben an seine Gemahlin, als er zu Wienerisch-Neustadt, wegen begangenen Criminis laesae Majestatis, justificiret werden solte. II. 873
Frantz Anthon, Graf von Leuchtenberg, und Fürst zu Lamberg, notificiret Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach den Todes-Fall seines Herrn Vaters, Fürst Frantz Josephs. VII. 661
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Frantz Arnold, Bischoff zu Paderborn, wider denselben wird Bischoff Friedrich Christian zu Münster von 9. Capitularen erwehlet. VIII. 607 bittet den Käyser Josephum, daß er der bevorstehenden Bischöfflichen Wahl zu Münster ihren unbeschränckten Lauff verstatten, und die etwa gegen seine Person, solcher freyen Wahl wegen, gefaste Ungnade schwinden lassen möge. VI. 592. 603 vor denselben interessiret sich König Fridericus I. in Preussen bey dem Käyser Josepho, wegen der gedachten Bischöfflichen Wahl zu Münster. VI. 587 notificiret gedachtem Käyser Josepho die auf ihn gefallene Bischöffliche Wahl zu Münster, und bittet, ihm seine Käyserliche Gnade nicht zu entziehen. VI. 609 ersuchet den König Fridericum I. in Preussen, seinem Residenten zu Cölln, dem Herrn von Diest, das angestellte Exercitium Religionis Reformatae domesticum zu untersagen. VI. 952 demselben verspricht Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, daß er sich seiner in der Münsterischen Erb-Männer-Sache auf dem Reichs-Tag annehmen wolle. IV. 1040 ersuchet verschiedene Reichs-Fürsten, ihn in der Münsterischen Erb-Männer-Sache zu secundiren. VI. 1051. sqq. vermahnet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie ihre Guarnison aus der Stadt Mörs ziehen lassen, und selbige dem König in Preussen nicht länger vorenthalten möchte. VII. 945 denselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß er seine Soldaten, so bey dem Tumult zu Siegen concurriret, ernstlich bestraffen, und dem Reformirten Fürsten daselbst billiche Satisfaction verschaffen möge. VII. 685 denselben ersuchet der Käyser Carolus VI. daß er, als mitausschreibender Fürst des Westphälischen Cräysses, bey denen Cräyß-Ständen die Herbeyschaffung der schuldigen Cräyß-Mannschafft und Abführung der Geld-Quote urgiren möge. VII. 840
Frantz Egon, Bischoff zu Straßburg, bey demselben befragt sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, aus was vor Ursachen er das von denen, wegen der Wild-Fangs-Sache, wider ihn Alliirten an den Käyser abgelassenes Schreiben mit unterschrieben. II. 542 entschuldiget sich deswegen gegen gedachten Churfürsten. II. 545 demselben remonstriret Bischoff Christoph Bernhardt zu Münster, daß sich der Churfürst von Cölln, wegen der auf den Bischoff zu Paderborn ausgeschlagenen Wahl eines Coadjutors zu Münster, im geringsten nicht gravirt befinden könne. II. 661 berichtet Landgraf Ernsten von Hessen-Rheinfels den Zustand der Frantzösischen Waffen im Reich, und denen Niederlanden. III. 15 recommandiret dem Käyser Leopoldo die Reassumtion der Friedens-Handlung mit Franckreich. III. 282 beklaget sich bey Hertzog Johann Friedrichen von Hannover über die Proceduren des Käyserlichen Hofes, wider seinen Vetter, Fürst Anthon Egonem von Fürstenberg. III. 671
Frantz Johann, Bischoff zu Costantz, vermahnet den Rath zu Augspurg, und die der Augspurgischen Confession zugethane Bürgerschafft daselbst, daß sie sich selbst mit einander vergleichen möchten. I. 58 ersuchet die Cantons Zürch, Bern, Basel und Schaffhausen, daß bey denen zwischen der Eydgenossenschafft entstandenen Zwistigkeiten die angräntzende Reichs-Glieder in keine Wege beschweret werden möchten. I. 561 wird von Käyser Leopoldo ersuchet, Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz dahin disponiren zu helffen, daß er in die Translation des Deputation-Convents consentiren möge. II. 48. 76 vermahnet die zu Franckfurt versammleten Gesandten der deputirten Stände, daß man dem Käyser in seinem Gesuch, wegen Translation des Deputations-Convents, deferiren möge. II. 65 Vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Frantz Joseph, Landgeaf zu Leuchtenberg und Fürst zu Lamberg, notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben seines Herrn Sohns, Fürst Leopoldi Matthiae und den Antritt der Landgrafschafft Leuchtenberg. VII. 325 desselben Absterben notificiret sein Sohn, Frantz Anthon, Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach. VII. 662
Frantz Ludwig, Bischoff zu Worms und Breßlau, auch Meister des Teutschen Ordens, bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg vor die Stadt Worms, wegen der mit der Catholischen Geistlichkeit daselbst über eine Procession entstandenen Streitigkeiten. V. 11. VII. 701. versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praefidenten, den Grafen von Solms-Laubach, daß er die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation wolle befördern helffen. V. 868 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die von der Stadt Franckfurt am Mäyn gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 347 an denselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell den Obristen Lieutenant, Julium Augustum, Freyherrn von Bothmar. VIII. 567 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische.
Frantz Wilhelm, Bischoff zu Oßnabrück, denselben ersuchet die Stadt Bremen um eine Intercession an den Käyser, wegen der wider sie, des Gräfflichen Oldenburgischen Weser-Zolls halber, ergangenen Achts-Erklärung. I. 341 bedancket sich gegen den Käyser Leopoldum, vor das ihm aufgetragene Principal-Commissariat auf dem Deputations-Tag zu Regenspurg, und verspricht, sich, so bald als es möglich, dahin zu begeben. II. 1
Frantzösische Armée verübet nach dem Westphälischen Frieden noch viel Unfug in Unter-Elsaß und Schwaben. I. 31. 32
Frantzösische Auxiliar-Völcker in Ungarn, halten sich wohl wider die Türcken. II. 441. sqq.
Frantzösischer Agente zu Franckfurt am Mäyn, vid. Persodé.
Frantzösische Gesandten wollen sich bey der Friedens-Conferenz zu Franckfurt der Frantzösischen Sprache bedienen. IV. 19
Frantzösisches Parlement in Burgund zu Bisantz will die gefürstete Reichs-Grafschafft Mömpelgart der Grafschafft Burgund incorporiren. III. 1031. sqq.
Freyburg, vor diese Festung soll das Haus Oesterreich ein AEquivalent bekommen. III. 79. 946
Freysingen, Bischoff daselbst, Johannes Franciscus, vid. Johannes Franciscus.
Freytag, (Freyherr von) Käyserlicher Abgesandter an dem Chur-Brandenburgischen Hofe. IV. 330. 789
Friedberg, Magistrat daselbst ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß sich dasselbe ihrer Stadt, indem sie die Burg Friedberg um ihre Reichs-Immedietät und andere Jura zu bringen gedächte, annehmen möge. VII. 75 bedancket sich gegen gedachtes Collegium vor die ihm ertheilte Intercessionalien an den Käyser, wider die Burg Friedberg. VII. 128
Friede, Nordischer, vid. Nordischer.
Friede, Westphälischer, vid. Westphälischer.
Friede, zwischen dem Käyser und denen Türcken. II. 486
Friede, von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, ohne Zuziehung ihrer Alliirten mit der Cron Franckreich geschlossen, über denselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, und verlanget deswegen von denen General-Staaten Satisfaction. III. 786. 927
Friedens-Tractaten, im Haag zwischen Franckreich und Spanien. IV. 187. 189
Friedens-Conferenzen, zu Franckfurt am Mäyn, vid. Franckfurt.
Friedens-Conferenz, zu Cölln. III. 28
Friedens-Congress, zu Nimwegen, bey demselben befindliche Ministri der Reichs-Fürsten suchen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582
Friede Ryßwickischer, vid. Ryßwickischer.
Friede zwischen Engelland und Franckreich. VII. 406
Friedens-Tractaten zu Pinneberg, vid. Pinnebergische Tractaten.
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Friedens-Tractaten, Kastädtische. VIII. 1. sqq. 31. 58. 60 sollen zu Baden im Ergau vollendet werden. VIII. 641
Fridericus III. König in Dänemarck, gratuliret der Königin Christinä in Schweden zum neuen Jahr, und zu dem erlangten Westphälischen Frieden. I. 74 wird von gedachter Königin erinnert, daß wider die Bremsebroischen Pacta nichts möge verhänget werden. I. 307. 310 vermiethet die Zoll-Gerechtigkeit im Sund denen General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 310 empfindets übel, daß die Königin Christina seinen vormahlichen Ministre, Cornefiz Ulefeld, in Protection genommen. I. 347 gegen demselben entschuldiget sich deshalber gedachte Königin. I. 349 über dessen grosse Krieges-Verfassung beklaget sich der Schwedische Gesandte bey dem Nieder-Sächsischen Cräyß. I. 636 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses ersuchet, gedachten Cräyß in Friede und Ruhe zu lassen. I. 637 wird von gedachten Fürsten ersuchet, das occupirte Haus Bremer-Fehrde von seiner darinnen habenden Besatzung zu evaeuiren. I. 659 beschweret sich gegen gedachten Fürsten, daß man ihm von der angestellten Conferenz ausgeschlossen. I. 665 wird von denen Königlichen Dänischen Räthen des Hertzogthums Hollstein ersuchet, die obhandene Tractaten mit der Cron Schweden noch in etwas zu trainiren, um durch ihrer Alliirten Macht zu einen reputirlichen Frieden zu gelangen. I. 676 erinnert den Königlichen Schwedischen General, Pfaltzgraf Philippen von Sultzbach, wegen Abschaffung derer Kriegs-Pressuren in denen Hertzogthümern Schleßwig und Hollstein. I. 687 ersuchet den Hertzog zu Hollstein-Gottorff, den Abmarsch derer Schwedischen Trouppen aus ihren gesammten Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein befördern zu helffen. I. 721
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ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um schleunigen Succurs wider Schweden. I. 746 wird von der Reichs-Deputation zu Franckfurt ersuchet, zu Beförderung des Nordischen Friedens behülfflich und darauf bedacht zu seyn, damit nichts wider den Ruhe-Stand des Römischen Reichs vorgenommen werde. II. 28 bey demselben depreciret der gewesene Reichs-Hof-Meister, Graf Cornefiz Ulefeld, sein Versehen, und bittet ihn wieder zu Gnaden aufzunehmen, auch der Gefängniß zu entlassen. V. 949 demselben erstattet sein Gesandter an dem Chur-Brandenburgischen Hof, Dethleff von Ahlefeld, Relation von seiner Negotiation an gedachtem Hof. VIII. 73
Fridericus IV. König in Dänemarck, vermählet sich mit der Princeßin Louise von Mecklenburg-Güstrow. IV. 1031 demselben gratuliren die Gesandten derer in der neundten Chur-Sache correspondirenden Fürsten zu Regenspurg zu angetretener Regierung, und bitten selbigen, nach dem Exempel seines Herrn Vaters die neundte Chur-Würde möglichsten Fleisses hintertreiben zu helffen. V. 78 versichert gedachte Gesandte, daß er alles mögliche anwenden wolle, die neundte Chur-Würde zu hintertreiben, und die Reichs-Fundamental-Verfassungen in auffrechtem Stand zu erhalten. V. 84 denselben bitten die zur Mediation bey denen Pinnebergischen Tractaten abgesandte Käyserliche, Chur-Sächsische und Chur-Brandenburgische Ministri um Reassumtion der so lange unterbrochen gewesenen Tractaten. V. 116 denselben ersuchet Churfürst Friedrich der dritte von Brandenburg, die ihm in der Hollsteinischen Sache von Mediations wegen offerirte Satisfactions-Mittel anzunehmen. V. 131. sqq. denselben ermahnet der Käyser Leopoldus, von denen Hostilitäten gegen den Hertzog zu Hollstein-Gottorff abzustehen, und die langwierigen Differentien in der Güte auszumachen. V. 147. sqq. entschuldiget sich gegen gedachten Käyser, daß nicht er, sondern seine Gegen-Parthey die Hostilitäten angefangen. V. 152 gratuliret dem König Friderico I. in Preussen zu der erlangten Königlichen Würde. IV. 316 demselben remonstriret der Bischoff zu Lübeck, Augustus Fridericus, daß die auf seinen Herrn Bruder, Printz Carln von Dänemarck, von einigen Capitularen ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gelten könne. V. 366 ersuchet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, daß er das Cammer-Gerichte nicht quittiren möge, und erbietet sich, die von ihm verlangte Cammer-Gerichts-Visitation möglichsten Fleisses befördern zu helffen. V. 859 versichert den commandirenden General bey seinen Auxiliar-Trouppen in Brabant, Printz Carl Rudolphen zu Würtenberg, seine Erkänntlichkeit vor die in dem Treffen bey Ramellies erwiesene Tapfferkeit. VI. 583 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zu der Ehe-Alliance zwischen König Carl dem dritten in Spanien, und seiner Enckelin, der Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 950 demselben remonstriret Hertzog Johann Adolph zu Hollstein-Plöen, daß der Hertzog zu Hollstein-Gottorff von den Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, die Helffte der Contribution zu fodern nicht befugt sey, und bittet dahero ihn in Schutz zu nehmen. VIII. 578 demselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, das Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren von Braunschweig-Lüneburg-Bevern. VII. 175 denselben ersuchet der Käyser Carolus VI. von dem wider die Stadt Hamburg gebrauchten harten Verfahren, in Wegnehm- und Anhaltung ihrer Kauffarthey-Schiffe abzulassen. VII. 637 wird von dem Magistrat zu Hamburg beweglich gebeten, daß die zwey nach Spanien destinirte und durch Ungewitter nach Norwegen vertriebene Kauffarthey-Schiffe wiederum möchten relaxiret werden. VII. 728 wird von oben erwehntem Käyser vermahnet, seine Miliz
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aus denen Hertzoglichen Mecklenburgischen Landen, ingleichen den beyden Reichs-Städten, Lübeck und Hamburg, abzuführen. VII. 754
Fridericus III. Churfürst zu Brandenburg, remonstriret dem Churfürsten zu Cölln, aus was vor Ursachen er Contributiones im Ertz-Stifft Cölln auszuschreiben genöthiget worden. IV. 686 recommandiret dem Käyser Leopoldo des Fürstlichen Anhaltischen Hauses Interesse in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache. IV. 789 demselben notificiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, den bey Salankemen durch Hülffe dessen tapfferen Trouppen wider die Türcken glücklich befochtenen Sieg. IV. 853 demselben gratuliret der Käyser Leopoldus, wegen der von seinen Trouppen bey gedachtem Sieg erwiesenen Tapfferkeit. IV. 855 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, daß er sich nach denen Clevischen Landen erheben wolle, und recommandiret demselben seine benachbarten Lande. IV. 886 bedancket sich gegen gedachten Hertzog, vor die ihm, in seiner Anwesenheit zu Zelle, erwiesene Ehre. IV. 945 condoliret der Fürstin Henrietten zu Anhalt-Dessau, wegen des Absterbens ihres Herrn Gemahls, Fürst Johann Georg des andern. IV. 954 condoliret Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, Fürst Johann Georg des andern zu Anhalt-Dessau. IV. 957 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, vor die bedrängten Evangelischen in denen Chur-Pfältzischen Landen. IV. 969 ersuchet gedachten Churfürsten, sich der von dem Hertzog zu Hannover gesuchten neundten Chur-Würde nicht weiter zu opponiren. VIII. 390 ersuchet Churfürst Fridericum Augustum zu Sachsen, daß D. Speners Defension wider die Wittenbergischen Theologos nicht möge supprimiret oder confisciret werden. IV. 1011 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er bey erfolgenden Friedens-Tractaten mit Franckreich, auf die Restitution
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der Stadt Straßburg an das Reich nachdrücklich dringen möge. IV. 1054 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er sich nach Preussen erheben wolle, und recommandiret ihm seine benachbarte Lande. IV. 1083 versichert den Käyser Leopoldum, daß er seinen Gesandten, den Grafen von Eck, vor den von dem Schwedischen Obrist-Lieutenant Kiinckenstrohm an ihm verübten Excess sattsame Satisfaction schaffen wolle. IV. 1170 denselben bittet der Magistrat zu Elbingen um Aufschub seines Vorhabens gegen ihre Stadt, und erbietet sich allenfalls zu Erlegung des darauf hafftenden Pfand-Schillings. IV. 1173 vermahnet gedachten Magistrat, sich in der Güte zu accommodiren. IV. 1175 confirmiret die mit der Stadt Elbingen getroffene Accords. Puncte. IV. 1183 ersuchet Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bayreuth, daß er entweder einen Theil von denen Frantzösischen Reformirten Flüchtlingen in seinem Territorio unterbringen, oder ihnen mit einer Beysteuer zu Hülffe kommen möge. IV. 1187 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über die Widersetzlichkeit der Aebtißin zu Qvedlinburg. VIII. 527 denselben ersuchet gedachter Käyser, es nicht geschehen zu lassen, daß der Hertzog von Zell auf dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Tage, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Lande, bis zu völligem Austrag der Sache, Sitz und Stimme erhalte. VIII. 564 denselben ersuchet Churfürst Johann Hugo zu Trier um ein Subsidium charitativum, zu Wieder-Aufbauung der Speyerischen Dom-Kirche. V. 85 entschuldiget sich gegen gedachten Churfürsten, daß er allzuviel auf die unter denen Catholischen Fürsten lebende Evangelische Religions-Verwandten wenden müsse. V. 87 gegen denselben bedancken sich die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß er denen von Chur Sachsen an Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine Lande nicht verstattet. V. 91
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berichtet dem Käyser Leopoldo, warum er die Grafschafft Hohenstein einzuziehen genöthiget worden. V. 94 ersuchet König Friedrich den IV. in Dänemarck, die ihn in der Hollsteinischen Sache von Mediations wegen offerirte Satisfactions-Mittel zu acceptiren. V. 131 demselben dancket das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß er sich des betrübten Zustandes der Evangelischen Religion in der Pfaltz so nachdrücklich angenommen. V. 173 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, wider die Cron Dänemarck wegen der Hollsteinischen Differentien nichts vorzunehmen, sondern selbige in der Güte beylegen zu helffen. V. 163. demselben berichtet gedächter Hertzog, aus was Ursachen er seine Trouppen mit in das Hollsteinische wider die Cron Dänemarck einrücken lassen. V. 177 bittet gedachten Hertzog nochmahls, mit der Gewalt inne zu halten, und gütliche Vorschläge anzunehmen. V. 181 beschweret sich bey Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, über die wider die Cron Dänemarck vorgenommene Hostilitäten, und protestiret wider alle daraus entstehenden Extremitäten. V. 191 wird von dem Käyser Leopoldo ermahnet, daß er durch seine bey Lentzen zusammen geführte Trouppen zu keiner grössern Weitläufftigkeit im Nieder-Sächsischen Cräyß Anlaß geben solle. V. 195 thut dem König in Dänemarck Vorschläge zu einem gütlichen Vergleich. V. 202 denselben bittet die Catholische Geistligkeit in den Fürstenthum Halberstadt, daß er sie derer in der Pfaltz denen Evangelischen angethanen Drangsalen nicht möge entgelten lassen. V. 224 erbietet sich gegen Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, alles mögliche zu Abhelffung der Gebrechen im Müntz-Wesen beyzutragen. V. 291 wird zum König in Preussen gekrönet. V. 310
Fridericus I. König in Preussen, verschiedene an denselben von dem Käyser, dem König in Dänemarck, dem Hertzog von Sachsen-Weimar und andern abgelassene Gratulations-Schreiben zu der neuen Königlichen Würde. V. 311. 313. 316. sqq. demselben wird von dem Käyser Leopoldo die Execution wider Graf Friedrich Adolphen von der Lippe in der Falckenhagischen Streit-Sache mit denen Jesuiten zu Paderborn aufgetragen. V. 328 wird von Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz ersuchet, gedachte Execution nicht länger zu trainiren. V. 342 denselben versichert Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, daß er denen, wegen der Eventual-Succession seines Königlichen Hauses in denen Mecklenburgischen Landen, aufgerichteten Recessen völlig nachkommen wolle. V. 333 erhält von Hertzog Adolph Friedrichen zu Mecklenburg-Strelitz eben dergleichen Versicherung. V. 335 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, dem Dom-Capitul zu Cölln, wider die von dem Churfürsten von Cölln eingenommene fremde Völcker, zu assistiren. V. 482 demselben remonstriren die Hertzoge, Rudolph August und Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, warum sie von der mit Franckreich gemachten Defensiv-Allianz zur Zeit noch nicht abtreten können. V. 485 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die Evangelischen in Schlesien. V. 790 versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach, daß er die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation wolle befördern helffen. V. 876 demselben notificiret die Aebtißin und das Dom-Capitul zu Qvedlinburg, daß bey innst hender Wahl einer Coadjutorin auf die Princeßin Magdalenam Sibyllam von Sachsen-Weissenfelß reflectiret worden, und bitten ihn, sein Sentiment darüber zu eröffnen. VI. 292. sqq. remonstriret dem Käyser Leopoldo, warum er die Stadt Nordhausen mit seinen Trouppen habe besetzen lassen. VIII. 598 demselben referiret der Erb-Printz von Hessen-Cassel den Verlauff des Treffens bey dem Schellenberg. VI. 297
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bey demselben beschweret sich Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz über eines Cammer-Gerichts Assessoris, des Herrn von Pürck, wider ihn gebrauchtes schimpffliches Verfahren, und bittet, die ihm behörige Satisfaction in dem Churfürstlichen Collegio befördern zu helffen. VI. 354 remonstriret gedachtem Churfürsten, daß sein Gesuch nicht vor das Churfürstliche Collegium, sondern vor die vorhabende Deputation zur Cammer-Gerichts-Visitation gehöre. VI. 358 demselben referiret sein commandirender General, Fürst Leopold von Anhalt-Dessau, den Verlauff der Belagerung und Eroberung der Festung Landau. VI. 366 notificiret Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar das Absterben seiner Gemahlin, Charlottae Sophiae. VI. 387 notificiret gedachten Todes-Fall Hertzog Georg Wilhelmen von Zell. VIII. 612 demselben condoliret nur gedachter Hertzog, wegen des Absterbens seiner Gemahlin. VIII. 614 invitiret eben denselben Hertzog zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin. VIII. 616 condoliret dem Käyser Josepho, wegen des Absterben seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur angetretenen Käyserlichen Regierung. VI. 421 intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 484 interessiret sich bey erwehntem Käyser vor den Bischoff, Frantz Arnold zu Paderborn, wegen der Bischöfflichen Wahl zu Münster. VI. 587 demselben erstattet der Erb-Printz von Hessen-Cassel Relation von der Eroberung der Frantzösischen Linien bey Tirlemont. VI. 450 ersuchet den Magistrat zu Hamburg, den Professor Sebastian Edzardi, wegen seiner anzüglichen Schrifften wider die Reformirte Religion, ernstlich zu bestraffen, und ferners Schreiben ihm zu untersagen. VI. 424. 638. 893. sqq. notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha die Vermählung seines Cron-Printzens, Friedrich Wilhelms,
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mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648 demselben gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 661 will Marggraf Christian Ernsten zu Bayreuth bereden, das Commando am Ober Rhein zu quittiren. VI. 705 bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Cölln am Rhein, über seines Residenten, des Herrn von Diesi, neuerliches Exercitium Religionis Reformatae domesticum. VI. 878 defendiret seinen Residenten. VI. 881. 914 demselben berichtet vorbesagter Magistrat zu Cölln die wegen des angefangenen Exercitii Reformatae Religionis entstandene Empörung. VI. 907 wird von Bischoff Frantz Arnolden zu Münster und Paderborn, wie auch von Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz ersuchet, seinem Residenten zu Cölln das angefangene Exercitium Religionis Reformatae zu untersagen. VI. 952 ersuchet den Käyser Josephum, daß die Publication des entdeckten Judenthums nicht ferner möge gehemmet werden. VI. 910. 913 ersuchet den Reichs-Hoff-Raths-Praesidenten, Graf Wolffgang von Oettingen, daß er durch seine Vermittelung die Relaxirung des auf erwehntes Buch gelegten Arrests möge befördern helffen. IV. 926 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel zu der Ehe-Alliance zwischen König Carl dem dritten in Spanien, und seiner Enckelin, der Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 946 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, das Stifft Qvedlinburg mit harten, und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu verschonen. VI. 981 notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin, Sophien Louisen. VI. 977 notificiret nurgedachtem Hertzog, wie auch Hertzog Adolph Friedrichen zu Mecklenburg Strelitz, daß er den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen, und
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ersuchet selbige, ihm solchen aus ihren Cantzleyen auch geben zu lassen. VI. 919. 921 wider den von ihm angenommenen Mecklenburgischen Titul und Wappen, protestiret Hertzog Adolph Friedrich von Mecklenburg-Strelitz. VI. 1075 justificiret sein Verfahren wider gedachten Hertzog von Mecklenburg-Strelitz. VI. 1079 muthet denen Grafen von Stollberg zu, daß sie ihren Amtmann, Johann Herrmann Triesenbergen, wegen einer Protestation, so er wider das Königliche Preußische Vornehmen mit der Stadt Nordhausen eingegeben, ernstlich bestraffen möchten. VII. 10 suchet die geführte Beschwerden der Stadt Nordhausen gegen den Käyser Josephum abzulehnen. VII. 29 demselben setzen die Käyserlichen Commissarii, Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel und Landgraf Carl zu Hessen-Cassel, einen Termin an zu Untersuchung der Differentien mit der Stadt Nordhausen. VII. 50 mahnet den Grafen von Güldenstirn, als Königlichen Schwedischen General-Gouverneur in denen Hertzogthümern Bremen und Verden, ab von dem Vorhaben, ob solten die in Vor-Pommern stehende Schwedische Trouppen in Pohlen einbrechen. VII. 108 notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha die Geburt seines anderweiten Enckels, Printz Friedrich Wilhelms, und berichtet, daß er selbigen den Nahmen Printz von Preussen und Oranien beygeleget. VII. 951 condoliret der verwittibten Käyserin, Eleonorae Magdalenae Theresiae, wegen des frühzeitigen Todes-Falls ihres Herrn Sohns, des Käysers Josephi, und gratuliret derselben zur angetretenen Interims-Administration der Oesterreichischen Erb-Lande. VII. 226 wird von dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersuchet, den Comitat seiner Gesandten zu dem Käyserlichen Wahl-Tag nach Anleitung der güldenen Bulle zu reguliren. VII. 279 denselben ersuchet Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, daß er sich seiner wider den Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt annehmen möge. VII. 319 demselben recommandiret gedachter Hertzog die Desideria des Fürstlichen Collegii bey Einrichtung der Käyserlichen Wahl-Capitulation. VII. 324 bey demselben beschweret sich Landgraf Carl zu Hessen-Cassel über die von denen Catholischen zu Siegen wider die Reformirten verübte Gewaltthätigkeiten. VII. 562 demselben remonstriren die Cantons Zürch und Bern, daß die Toggenburgische Sache wider den Abt zu St. Gallen ein pures Eyd-Genoßisches Geschäffte sey, und nicht vors Reich gehöre. VII. 659 vermahnet die General-Staaten der vereinigten Niederlände, von dem praetendirten Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen, und ihre noch darinnen befindliche Trouppen unverzüglich abziehen zu lassen. VII. 715 ersuchet Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine Gesandtschafft dahin zu cooperiren, damit der im 10den Articul der Capitulationis perpetuae wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens enthaltene, ihm aber sehr nachtheilige Passus möge weggelassen werden. VII. 1006 desselben Absterben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen dem Moscowitischen Czaar. VII. 804
Fridericus X. Hertzog von Sachsen-Gotha, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 403 demselben notificiret König Fridericus I. in Preussen die Vermählung seines Cron-Printzen mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648 demselben berichtet gedachter König, daß er den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen, und bittet, ihm solchen aus seiner Cantzley auch geben zu lassen. VI. 919 demselben giebt Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin Nachricht von denen mit dem Königlichen Preußischen und Brandenburgischen Haus getroffenen Pactis. VI. 927 demselben notificiret König Fridericus I. in Preussen seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin, Sophien Louisen. VI. 977
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demselben notificiret gedachter König die Geburt seines anderweiten Enckels, Printz Friedrich Wilhelms, und daß er selbigem den Nahmen, Printz von Preussen und Oranien, beygeleget. VII. 951 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, daß er sich in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an gütlichen und rechten Wegen möge begnügen lassen. VII. 200 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz vor die in denen Chur-Pfältzischen Landen befindlichen Evangelisch-Lutherischen Consistorialen und Pastoren, wegen ihres bessern Unterhalts. VII. 409 demselben notificiret Hertzog Carl Leopold zu Mecklenburg-Schwerin das Absterben seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Wilhelms, ingleichen den Antritt seiner Regierung. VII. 846
Fridericus IV. Hertzog von Hollstein-Gottorff, ersuchet den König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, Fridericum Augustum, ihm die Guarantie des Altonaischen Vergleichs wider den König von Dänemarck zu praestiren. VI. 1140 bittet den Käyser Leopoldum um Praestirung der Guarantie wider die von dem König von Dänemarck in seinen Landen verübten Hostilitäten. V. 144 vermählet sich mit der Princeßin Hedwig Sophia von Schweden. IV. 1160 lässet die in seinen Landen rasirte Schantzen wieder aufbauen. V. 63. sqq. 70 wird von denen Abgesandten zu denen Pinnebergischen Mediations-Tractaten ersuchet, die Schwedischen Völcker zu dimittiren, und alles, bis zum gütlichen Vertrag der Sache, in suspenso zu lassen. V. 66
Fridericus, Cardinal von Hessen, demselben gratuliret der Magistrat zu Breßlau, wegen der auf ihn ausgefallenen Bischöfflichen Wahl daselbst. II. 908 demselben gratuliret gedachter Magistrat, wegen überkommenen Obristen-Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien. VIII. 101 denselben ersuchet gedachter Magistrat, die Rothmannen zu Breßlau bey der Praecedenz vor denen Königlichen
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Ober-Amts-Räthen der beständigen Observanz gemäß zu schützen. III. 402
Fridericus, Landgraf von Hessen-Homburg, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Hessen-Darmstädtische Invasion in das Amt Homburg, und bittet, ihm deswegen Satisfaction zu verschaffen. V. 103. 114 vergleichet sich mit dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt. VI. 695. 721
Fridericus IV. Marggraf von Baden-Durlach, bemühet sich, Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz und seine Gemahlin mit einander zu versöhnen. II. 164. sqq. übernimmt das Reichs-Kriegs-Raths-Directorium. II. 420 vermahnet die Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß sie ihre Herren Principalen zu schleuniger Recreutirung der in Ungarn stehenden Trouppen disponiren möchte. II. 463 notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, wegen des zwischen dem Käyser und denen Türcken geschlossenen Friedens, die Hostilitäten bey der Reichs-Armée eingestellet worden. II. 487 beklaget sich bey der Reichs-Versammlung über die Saumseligkeit verschiedener Reichs-Cräysse, in Stellung ihrer Contingentien. III. 246 übergiebet das Commando über die Reichs-Armée, wegen einer angefangenen Cur, dem Hertzog von Sachsen-Lauenburg. III. 270 berichtet dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, den Zustand der Belagerung Philippsburg. III. 374. 381. 386. 389 erstattet dem Käyser Leopoldo Relation von gedachter Belagerung. III. 382 berichtet erwehntem Bischoff zu Eichstädt den mit dem Frantzösischen Commendanten in Philippsburg getroffenen Accord, und recommandiret ihm dabey die Erlangung seiner Gage. III. 391. 399. 407 desselben Absterben notificiret sein Herr Sohn, Marggraf Friedrich Magnus, der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 541
Fridericus, Pfaltzgraf zu Zweybrücken, recommandiret Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz das Evacuations-Werck derer von Lothringischen Völckern besetzten Festungen Homburg und Landstuhl. I. 546
Fridericus, Erb-Printz von Hessen-Cassel, referiret dem König Friderico I. in Preussen den Verlauff des Treffens bey dem Schellenberg. VI. 297 notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande den glücklichen Ausschlag des Treffens bey Höchstädt. VI. 317. ingleichen die Eroberung des Schlosses Trarbach. VI. 378 berichtet dem König in Preussen die Eroberung der Frantzösischen Linien bey Tirlemont. VI. 450
Fridericus Augustus, König in Pohlen und Churfürst zu Sachsen, wird von Churfurst Friedrich dem dritten zu Brandenburg ersuchet, des D. Speners Defension wider die Wittenbergischen Theologos in seinen Landen nicht supprimiren oder confisciren zu lassen. IV. 1011 denselben ersuchet Hertzog Friedrich der IV. zu Hollstein-Gottorff, daß er ihm die Guarantie des Altonaischen Vergleichs wider den König von Dänemarck praestiren möge. IV. 1140 berichtet Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, daß er dem König von Dänemarck, im Fall derselbe von iemand, wegen der Hollstein-Gottorffischen Differentien, solte angegriffen werden, zu assistiren gesonnen sey. V. 122 vermahnet die Aebtißin zu Qvedlinburg, daß sie sich dem Churfürsten von Brandenburg nicht opponiren, sondern sich in der Güte mit ihm setzen möge. IV. 1161 wird von denen dreyen im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyssen ersuchet, die Verbesserung der im Müntz-Wesen eingerissenen Verbrechen befördern zu helffen. V. 263. sqq. demselben berichtet der Käyser Josephus, daß er dem Hertzog von Sachsen-Naumburg, und Coadjutori des Ertz-Bißthums Gran, das Praedicat Durchläuchtig gegeben. VI. 489
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ersuchet einige Reichs-Stände, daß sie den in seine Chur- und Erb-Lande eingefallenen König von Schweden mit zusammen gesetzter Force von dem Reichs-Boden und denen Sächsischen Landen zu treiben, möchten bemühet seyn. VI. 626 demselben berichten die Stände des Churfürstenthums Sachsen den Schwedischen Einbruch, und bitten denselben wehmüthigst, das Land von dieser Gefahr zu erretten. VI. 632 demselben gratuliret die gesammte Landschafft zur Ankunfft in seinen Chur- und Erb-Landen, und bittet denselben, eine Minderung der Schwedischen Contributionen zu verschaffen, und zu sorgen, damit sich die Schwedische Miliz bald völlig möge zurücke ziehen. VI. 655 ersuchet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, denen ins Reich gehenden Chur-Sächsischen Auxiliar-Trouppen auf einige Zeit in seinen Landen die Verpflegung wiederfahren zu lassen. VI. 716 denselben bittet Hertzog Johann Wilhelm von Sachsen-Eisenach, ihn von der Einqvartierung seiner Trouppen schleunigst zu befreyen. VI. 725 übernimmt, nach des Käysers Josephi Absterben, das Reichs-Vicariat. III. 582 dessen von dem Hertzog zu Sachsen-Weimar ingrossirtes Vicariats-Patent läst der Fürst zu Schwartzburg-Arnstadt abreissen. VII. 295 befiehlet dem Reichs-Erb-Marschall, Graf Christian Ernsten von Pappenheim, daß er die bey Wahl-Tagen vormahls gehaltene Acta unversäumt aufsuchen lassen, einen Reichs-Qvartier-Meister annehmen, und selbigen nach der Käyserlichen Wahl-Stadt Franckfurt abfertigen solle. VII. 255 vermahnet den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, bey der Käyserlichen Wahl die Nothdurfft wegen der Victualien, Fütterung und Logiamenter zu verordnen, auch dem Reichs-Qvartier-Meister mögliche Beförderung zu thun. VII. 258 entschuldiget sich gegen Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, daß er in die begehrte Anticipation des Käyserlichen Wahl-Termins nicht consentiren könne. VII. 275 vergleichet sich mit Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz wegen des Vicariats-Siegels und Styli bey dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar. VII. 281 bey demselben beschweret sich Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar über des Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt Widersetzlichkeit, und angemaßte viele Eingriffe in dessen hohe Jura. VII. 292 vermahnet den Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt von der Widersetzlichkeit gegen den Hertzog zu Sachsen-Weimar abzustehen. VII. 307 wird von dem Hertzog zu Weimar ersuchet, daß er ihm wider die gesammten Fürsten von Schwartzburg bey dem Käyser kräfftig assistiren möge. VII. 609 intercediret bey dem Käyser Carolo VI. vor das Fürstliche Haus Sachsen-Weimar, daß solches in seiner festgegründeten Gerechtsamen der Landes-Fürstlichen Bothmäßigkeit und Lehens-Herrligkeit von dem Hause Schwartzburg nicht möge beeinträchtiget werden. VII. 615 wird von der Landschafft des Churfürstenthums Sachsen gebeten, den Königlichen Printzen aus fremden Landen zurücke zu ruffen. VII. 812
Fridericus Carolus, Hertzog und Administrator zu Würtenberg, wird von seinen Herrn Vetter, Hertzog Georgen zu Würtenberg-Mömpelgard ersuchet, ein Recommendations-Schreiben vor ihn an den König in Franckreich einiger streitigen Herrschafften halber abgehen zu lassen. III. 940. 1037 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich von Reichs wegen zu interponiren, damit das Frantzösische Parlement in Burgund zu Bysantz die gefürstete Reichs-Grafschafft Mömpelgard der Grafschafft Burgund nicht incorporire. III. 1031. 1038 wird von dem Käyserlichen General-Lieutenant, Hertzog Carln zu Lothringen, ersuchet, den wegen einer in dem Würtenbergischen begangenen Mordthat in Hafft gebrachten Käyserlichen Reuter an sein Regiment zur Bestraffung abfolgen zu lassen. III. 1074. 1078 behauptet, daß er und nicht das Regiment über die von
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gedachtem Reuter begangene Mordthat zu cognosciren habe. III. 1076. 1080. 1092 demselben recommandiret Bischoff Peter Philipp von Bamberg, die Beförderung und Beybehaltung des gemeinen Ruhe-Standes im Römischen Reich. IV. 49 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern ersuchet, die Schwäbischen Cräyß-Stände zu Besuchung der in Augspurg des Cräyß-Associations-Wercks wegen angestellte Conferenz disponiren zu helffen. IV. 55 bittet den Käyser Leopoldum, den von der Cron Franckreich offerirten Stillstand schleunigst anzunehmen. IV. 201 demselben notificiret gedachter Käyser den mit Franckreich getroffenen Stillstand, und bittet ihn, einige Regimenter Fuß-Volck nach Ungarn zu schicken. IV. 265 demselben condoliret erwehnter Käyser, wegen des Todes-Falls seines in der Belagerung der Festung Caschau, durch eine Stück-Kugel erschossenen Bruders, Fürst Georg Friedrichs. IV. 345 ersuchet die Grafen zu Oettingen-Wallerstein, daß sie seines Curandi, Fürst Albrecht Ernsts von Oettingen, Bestes möchten befördern helffen. IV. 392 intercediret bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Evangelischen. VIII. 282 wird von denen Frantzosen gefangen. IV. 923
Fridericus Christianus, Bischoff zu Münster, wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von dem Churfürsten von Cölln eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 482 ersuchet Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, Hand anzulegen, daß Chur Bäyern durch eine Reichs-Deputation mit Güte auf Käyserliche und des Reichs Seite möge gebracht werden. V. 772 verspricht dem Käyserlichen Cammer-Gerichs-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helssen. V. 861 wird von neun Capitularen zu Paderborn zum Coadjutor desselben Stiffts wider den durch eilff Stimmen elegirten
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Freyherrn, Frantz Arnold von Metternich, erwehlet. VIII. 607 desselben Absterben notificiret das Münsterische Dom-Capitul Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel. VI. 577
Friedrich Erdmann, Hertzog von Sachsen-Merseburg, desselben Absterben notificiret sein Herr Bruder, Hertzog Moritz Wilhelm, der regierenden Hertzogin zu Wolffenbüttel. VIII. 62
Friedrich Heinrich, Hertzog von Sachsen-Naumburg, desselben Absterben notificiret sein Herr Bruder, Hertzog Moritz Wilhelm, Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach. VII. 934
Fridericus Jacobus, Landgraf von Hessen-Homburg, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel die Vermählung seiner Schwester, der Princeßin VVilhelminen Marien, mit Graf Anthon von Altenburg. VII. 236
Fridericus Ludovicus, Pfaltzgraf zu Zweybrücken, stellet dem Käyser Leopoldo die feindlichen Frantzösischen Gewaltthaten in seinen Landen vor, und bittet um benöthigte Käyserliche Hülffe. III. 639 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um die Recommendation an den Käyser, wegen der von Franckreich erlittenen Gewaltthaten. III. 644 bittet den Käyser Leopoldum, daß der Fiscal des Käyserlichen Cammer-Gerichts, wegen der restirenden Cammer-Zieler, bey seinem elenden Zustand, darein er durch den Frantzösischen Krieg gerathen, nicht verfahren möge. III. 868 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser vor ihn wegen der restirenden Cammer-Zieler zu intercediren. III. 870 bittet den Käyser, daß er zum schleunigen Abmarsch der Völcker aus dem Zweybrückischen Ordre möge ergehen lassen. III. 914 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die gesuchte Abführung der Völcker aus dem Zweybrückischen durch ein Reichs-Gutachten bey dem Käyser zu secundiren. III. 919
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beschweret sich bey dem Käyser, daß die Cron Franckreich über einige ihm zugehörige Aemter und Oerter die Souverainität praetendire. III. 1017
Friedrich Magnus, Marggraf zu Baden-Durlach, notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Absterben seines Herrn Vaters, Marggraf Friedrichs, gewesenen Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschalls. III. 541 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Psaltz, von der vorgenommenen Delogirung der Käyserlichen Trouppen aus denen benachbarten Herrschafften abzustehen, und alles in vorigen Stand zu setzen. III. 733 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um Moderation seines Reichs-Anschlags, und bittet, solches Suchen bey dem Käyser bestens zu secundiren. III. 770 IV. 702 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung um die Bezahlung der seinem hochseligen Herrn Vater annoch rückständigen Reichs-General-Feld-Marschalls-Gage. III. 801 ersuchet die Reichs-Versammlung, daß sie in dem, wegen der Cession der Festung Kehl an Marggraf Ludwig Wilhelmen zu Baden-Baden, und seine Descendenten abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 demselben remonstriren die Cantons Zürch und Bern, daß die Toggenburgische Streit-Sache mit dem Abt zu St. Gallen nicht vor das Reich gehöre, sondern vor die Eydgenossenschafst zu verweisen sey. VII. 656 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle. VIII. 334
Fridericus VVilhelmus, Churfürst zu Brandenburg, notificiret Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen den plötzlichen Todes-Fall seines Chur-Erbens, Marggraf Wilhelm Heinrichs. I. 239 wird von gedachtem Churfürsten zu Sachsen ersuchet, die Hostilitäten gegen den Pfaltzgrafen von Neuburg einzustellen. I. 313
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invitiret Pfaltzgras Wolffgang Wilhelmen von Neuburg zu einer persönlichen Unterredung unweit Düsseldorff. I. 319 versichert die Stände derer Fürstenthümer Schweinitz und Jauer, daß er sich ihrer bey dem Käyser, wegen des freyen Exercitii der Evangelischen Religion, annehmen wolle. I. 374 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg des Fürstlichen Nassauischen Hauses Praeeminenz und Vor-Votum vor andern neu-introducirten Fürsten. I. 420 ersuchet das Churfürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, es dahin zu vermitteln, damit bey Reichs-Deputationen eine Parietas Votorum von beyderley Religions-Verwandten möge observiret werden. I. 439 ersuchet den Käyser Ferdinandum III. wegen gedachter Gleichheit derer Votorum. I. 441 demselben eröffnet Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen seine Gedancken über die von selbigem aufs Tapet gebrachte Vorschläge zur gedachten Parität zu gelangen. I. 443. sqq. wird von Fürst Bogislav zu Radzivil ersuchet, daß er ihm, zu Erhaltung würcklicher Sitz und Stimme auf Reichs-Tägen, möge behülfflich seyn. I. 501 recommandiret Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen das Suchen des Fürstlichen Hauses Radzivil, wegen der Introduction in den Fürsten-Rath. I. 502 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er vor gäntzlicher Abthuung derer in der Reichs-Tags-Proposition enthaltenen Puncte, seinen Aufbruch von Regenspurg nicht nehmen möge. I. 518 wird von denen Land-Räthen des Hertzogthums Preussen gebeten, daß er bey vorhabenden Friedens-Tractaten, Gesandtschafften, Verbündnissen, dern Landes-Verfassungen gemäß, mit denen Land-Ständen communiciren, und dero Bedencken darüber hören möge. I. 617 ersuchet König Carolum Gustavum in Schweden, daß er seiner vielfältig gethanen Zusage nach den Frieden mit Pehlen befördern möge. I. 680
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ersuchet das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt am Mäyn, die Schwedischen Marche durch die Reichs-Lande möglichst abzuwenden, oder ihm im widrigen Fall mit nöthiger Hülffe zu succurriren. I. 693 wird von gedachtem Churfürstlichen Collegio ersuchet, es dahin vermitteln zu helffen, daß zwischen denen beyden Cronen Pohlen und Schweden gute Einigkeit gestifftet, und in die Reichs-Länder keine Invasion vorgenommen werden möge. I. 702 berichtet Landgraf Wilhelm dem VI. zu Hessen-Cassel, aus was vor Ursachen er mit der Cron Schweden zu brechen genöthiget worden. I. 735 wird von König Friderico III. in Dänemarck um schleunige Hülffe wider die Cron Schweden ersuchet. I. 745 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz um Beschleunigung der Reichs-Hülffe, vor die Cron Danemarck wider Schweden. I. 749 ersuchet Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Ratification des zu Franckfurt zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen beyden Cronen, aufgerichteten Bündnisses zu differiren, oder, wo selbige schon erfolget, wiederum zu cassiren. I. 752. 784 wird von Churfürst Carl Casparn zu Trier versichert, daß er erwehnter Allianz mit denen Cronen Franckreich und Schweden nicht beygetreten sey, auch nicht beytreten werde. I. 781 ersuchet verschiedene Chur- und Fürsten um einige Hülffe, zu Versicherung des Nieder-Sächsischen Cräysses. I. 763. 773. 775. 777 wird von denen bey den Allianz-Tractaten zu Franckfurt befindlichen Gesandten einiger Chur- und Fürsten ersuchet, daß er solche Allianz gnädigst vermercken, und den Nieder-Sächsischen Cräyß mit allen Kriegs-Proceduren verschonen möge. I. 801 beschweret sich bey Landgraf Wilhelm den IV. zu Hessen-Cassel über seine und andere Gesandten bey denen Allianz-Tractaten zu Franckfurt, daß selbige sich unterstanden, ihm vorzuschreiben, wie er sich in seinen Actionibus verhalten sollen. I. 814 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie die Cron Schweden, nach dem sie die von ihnen offerirten Tractaten verworffen, mit allem Ernst möchten angreiffen lassen. I. 879 remonstriret denen General-Staaten, warum er das im Haag verfertigte Nordische Friedens-Project nicht annehmen könne. II. 3 beschweret sich bey Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz über die von seiner Cantzley und andern Bedienten, ihm gegebene ungewöhnliche Titulatur. II. 10 consentiret in die Translation des Deputation-Tages nach Augspurg. II. 193 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er sich zur Verlegung des Deputations-Convents verstehen möge. II. 10 referiret dem Käyser Leopoldo, was in der zwischen seinen und denen Fürstlichen Braunschweigischen Abgeordneten gehaltenen Conferenz vorgefallen, und bittet sich darüber dessen Resolution aus. II. 67 notificiret Churfürst Johann Georg dem andern zu Sachsen, daß ihm die Preußischen Stände den Erb-Huldigungs-Eyd abgeleget. II. 350 berichtet gedachtem Churfürsten den von denen Tartarn durch Pohlen gedroheten Einfall in Schlesien. II. 422 vermahnet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, von denen Gewaltthätigkeiten wider die Stadt Erfurt abzustehen. II. 467 beklagt sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande über das durch die Engelländer, mit Visitirung aller Schiffe, vorgenommene harte und denen Commercien höchstnachtheilige Verfahren. II. 541 gegen denselben erkläret sich Hertzog Augustus zu Wolffenbüttel, daß er von seinem Jure auf die Grafschafft Reinstein nichts nachgeben werde. II. 559 demselben offeriret Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen seine Mediation in der Reinsteinischen Streitigkeit. II. 824 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie ihre mit dem Bischoff zu Münster habende Streitigkeiten in der Güte abthun, oder, falls der Krieg continuiren solte, ihren im Clevischen habenden Guarnisonen in das Münsterische einzufallen verbieten möchten. II. 584 erhält von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster die Versicherung, daß er durch seine Trouppen, wider die in denen Clevischen Ständen befindliche Holländische Guarnisonen, nichts feindliches unternehmen lassen wolle. II. 585 beschweret sich bey denen General-Staaten über den durch das Münsterische Kriegs-Wesen in denen Clevischen Städten und Landen verursachten Schaden. II. 592 gratnliret Churfürst Johann Georg dem andern von Sachsen zum neuen Jahre. II. 613. 998 ersuchet die General-Staaten, daß sie, in Faveur seiner Intercession, das über den Rittmeister Buat gesprochene Urtheil mitigiren möchten. II. 641 fodert seine Gesandten von dem Reichs-Tage zu Regenspurg ab. II. 839 lässet sich in eine Allianz ein mit denen Staaten von Holland. II. 951 fodert von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, wegen des im Clevischen seinethalben von denen Frantzosen verursachten Brand- und andern Schadens, Satisfaction, und drohet widrigen Falls Repressalien zu gebrauchen. II. 969. sqq. fodert eben dieser Ursache wegen auch von dem Dom-Capitul zu Cölln Satisfaction. II. 973 wird von dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Speyer ersuchet, daß er die Stadt Speyer mit Einqvartierung und Durch-Marchen verschonen möge. II. 982 remonstriret denen General-Staaten der vereinigten Riederlande, daß er alles, worzu er laut der zwischen ihnen beyderseits aufgerichteten Alliance verbunden gewesen, und in vielen Stücken noch ein mehrers gethan habe. II. 990 vermahnet Bischoff Ferdinanden zu Paderborn, das unter seinem Nahmen an die Stadt Cölln spargirte Schreiben von sich abzulehnen. III. 1 denselben ersuchen die Stände des Fürstenthums Halberstadt, um Abfoderung der bey ihnen liegenden Regimenter, und Erlassung der Contribution. II. 24 beklaget sich bey denen General-Staaten wegen übel ausgezahlter Subsidien-Gelder, und drohet, wo selbige nicht bezahlet würden, mit der Cron Franckreich einen Particular-Frieden zu machen. III. 31 bedancket sich gegen Churfürst Ferdinandum Mariam in Bäyern, vor die zwischen ihm und der Cron Schweden offerirte Mediation, und bittet vielmehr, Krafft der Churfürsten Verein, um kräfftige Assistenz. III. 219 wird von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig ersuchet, die Restabilirung des Elb-Commercii und Abwendung des von der Cron Dänemarck praetendirten neuerlichen Zolls bey Glückstadt befördern zu helffen. III. 629 bey demselben intercediret gedachter Cräyß-Convent vor die Stadt Lübeck, daß derselben ihre aufgebrachte und angehaltene Schiffe und Güter restituiret werden möchten. III. 634 wird von mehr erwehntem Cräyß-Convent ersuchet, seine Völcker von Büzow abzuführen, und solchen Ort dem Hertzog von Mecklenburg-Schwerin, als dem rechten Eigengenthums-Herrn, zu restituiren. III. 637 lässet die Stadt Stettin belagern und einnehmen. III. 701. sqq. demselben verspricht der Magistrat und Bürgerschafft der alten Stadt Stettin, alles dasjenige zu erweisen, was sie bis dahin der Cron Schweden geleistet. III. 704 beschweret sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande über dero mit der Cron Franckreich geschlossenen Particular-Frieden. III. 786. 927. 936 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg der gesammten Fürsten von Anhalt Ansuchen, wegen eines AEquivalents vor die ihnen entzogene und dem Stifft Halberstadt incorporirte Grafschafft Ascanien. III. 831 demselben ersuchen die General-Staaten der vereinigten Niederlande um Assistenz wider ihre Feinde. III. 879 ersuchet den König Ludovicum XIV. daß er nicht bey dem
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Frieden auf die Restitution derer Pommerischen Lande an die Cron Schweden dringen möge. III. 912 ersuchet Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er zweyen von seinen Regimentern einen freyen und sichern Durchzug durch seine Lande verstatten möge. III. 955. sqq. denselben bittet der Magistrat der Stadt Dortmund, daß ihnen das abgezwungene Geld und Güter restituiret, die in ihrem Gebiet liegende Kriegs-Völcker avociret, und sie wider ihre Reichs-Freyheit und Privilegien nicht beschweret werden möchte. III. 972 bey demselben intercediret Bischoff Ferdinand zu Münster und Paderborn vor die Stadt Dortmund. III. 986 wird von dem Reichs-Städtischen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, gedachte Stadt Dortmund von ihrer Contribution und Einqvartierungs-Last zu befreyen. IV. 448 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Herren Directores im Fürsten-Rath, daß selbige die Rathgänge in gedachtem Fürsten-Rath, wegen der Session seines Hertzogthums Magdeburg verzögerten. III. 1034 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, den neuen Calender anzunehmen. VIII. 122 verweiset den Käyser mit seinem Suchen auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 123 denselben ersuchet der Magistrat zu Breßlau, um Prolongirung des mit ihm getroffenen Vergleichs, wegen der Commercien und des Croßnischen Zolls. VIII. 154 entschuldiget sich bey König Carl dem andern in Spanien, daß er wegen der rückständigen starcken Subsidien, so er an die Cron Spanien zu fodern, einige Schiffe vor Ostende zum Unterpfand wegnehmen zu lassen genöthiget worden. III. 1042 versichert Churfürst Maximilian Heinrichen von Cölln, daß er die intendirte Einqvartierung in das Stifft Hildesheim wolle hintertreiben helffen. IV. 25 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern
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ersuchet, den Stillstand mit Franckreich befördern zu helffen. IV. 206. sqq. ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die Ruhe des Reichs, durch Schliessung eines Universal-Friedens, oder schleunigste Annehmung des von der Cron Franckreich offerirten Armistitii, befestigen möge. IV. 151 ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, daß er durch seine Cooperation das von Franckreich placidirte Armistitium mit dem Römischen Reich und den Frieden mit der Cron Spanien möge befördern helffen. IV. 159 vermahnet Fürst Georg Friedrichen zu Waldeck, daß er die Fränckischen und Schwäbischen Cräyß-Völcker nicht in den Westphälischen Cräyß führen, und dadurch dem Könige in Franckreich zur Ruptur Anlaß geben möge. IV. 164 eröffnet Hertzog Ernesto Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover, wie auch Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Gedancken über die, zwischen denen Cronen Franckreich und Spanien, vorseyende Friedens-Handlung im Haag. IV. 186. 189 vermahnet den Fränckischen Cräyß, von seinem Vorhaben, der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider Franckreich zu Hülffe zu schicken, abzustehen. VIII. 171 bey demselben beklaget sich König Christianus V. in Dänemarck über das wider ihn ergangene Käyserliche Mandatum inhibitorium, wegen der streitigen Lübeckischen Sub-Coadjutorie Wahl. IV. 276 ersuchet Churfürst Anßhelm Frantzen zu Mäyntz, daß er die bey dem Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath eingeschlichene Mißbräuche und Verbrechen untersuchen und abschaffen möge. IV. 288 ersuchet Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er etliche von seinen Dragoner Compagnien zur Verpflegung in seine Lande einnehmen möge. IV. 322. 402 conferiret mit Churfürst Johann Georg dem dritten zu Sachsen über das von dem Käyser an die Churfürstlichen Gesandten zu Regenspurg, wegen Verzögerung
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derer Reichs-Deliberationen, abgelassene harte Schreiben. IV. 359 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die Churfürstlichen Gesandten zu Regenspurg mit dergleichen ungewöhnlichen Verweisen inskünfftige verschonen möge. IV. 364 intercediret bey Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. VIII. 185 ersuchet die regierende Moscowitische Czaaren, daß sie sich mit der Cron Pohlen wider die Türcken in ein Bündniß einlassen möchten. IV. 389 gegen denselben rühmet der Käyserliche General-Lieutenant, Hertzog Carl von Lothringen, die von denen Chur-Brandenburgischen Trouppen, bey Eroberung der Festung Ofen, erwiesene Tapfferkeit. IV. 395 denselben ersuchet König Christianus V. in Dänemarck, es bey dem Magistrat zu Hamburg durch seine Interposition dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möge. VIII. 247 bey demselben depreciret die Mecklenburg-Schwerinische Regierung die praetendirte Einqvartierung der Brandenburgischen Trouppen. IV. 404 ersuchet den Magistrat zu Hamburg, denen Reformirten daselbst ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten. VIII. 248 beschweret sich bey gedachtem Magistrat über die von der Geistlichkeit zu Hamburg, an einem Danck-Fest, wider die Reformirten gebrauchte harte Invectiven und grobe Injurien. VIII. 264 mit selbigem conferiren Churfürst Maximilian Emanuel von Bäyern, und Churfürst Maximilian Heinrich zu Cölln, über den von der Cron Franckreich an der Mosel, unweit Trarbach, vorgenommenen Festungs-Bau. IV. 489. 493 bemühet sich, die zwischen dem Churfürsten zu Cölln, und Fürst Wilhelm Moritzen zu Nassau-Siegen, schwebende Streitigkeiten beyzulegen. IV. 496 ersuchet die Anhaltischen Fürsten, daß sie durch ihre Gesandte zu Regenspurg seine gesuchte Satisfaction vor die
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im Reichs-Kriege aufgewendete Unkosten, möchte secundiren helffen. IV. 515 recommandiret Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz seine zu Regenspurg anhängig gemachte Satisfactions-Sache. IV. 520 beschweret sich, im Nahmen der Evangelischen, bey dem Käyser Leopoldo, wegen der Chur Mäyntz und Trier aufgetragenen Commission bey dem Cammer-Gerichte IV. 542. 546 ersuchet gedachten Käyser, daß er der bey dem Cammer-Gerichte, wider den Juden Löw Schuh und Complices, angestellten Commission, dem Instrumento Pacis VVestphalicae gemäß, einige Evangelische Con-Commissarios adjungiren möge. IV. 553 ersuchet Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, bey innstehender Wieder-Besetzung der Käyserlichen Principal-Commission zu Regenspurg dahin zu cooperiren, daß der zwischen gedachter Commission und dem Churfürstlichen Collegio befindliche Ceremonial-Streit beygeleget werden möge. IV. 579 demselben remonstriret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, daß seine vom Römischen Reich praetendirte Satisfaction weder billich noch im Wercke möglich zu praestiren sey. IV. 586. 610 behauptet gegen gedachten Hertzog, daß er die praetendirte Satisfaction nach allen natürlichen und Völcker-Rechten, auch denen Reichs-Satzungen nach, zu fodern wohl befugt sey. IV. 600 ersuchet König Carl den XI. in Schweden, den in der zu Stockholm publicirten Kirchen-Ordnung enthaltenen Paragraphum, von Erziehung der Reformirten Kinder, zu cassiren. IV. 629 denselben ersuchet die Evangelische Bürgerschafft, in denen Weichbilds-Städten des Glogauischen Fürstenthums, den Käyser durch seine Intercession dahin zu vermögen, daß er in ieder Weichbilds-Stadt gedachten Fürstnthums, die Aufbauung einer Evangelischen Kirche und Schule gestatten möge. II. 336 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er in dem Fürstenthum Teschen in Ober-Schlesien das freye Exercitium der Evangelischen Religion erlauben möge. II. 366 ersuchet gedachten Käyser, daß es wegen der Reformirten Religion in denen Fürstenthümern Liegnitz, Brieg und Wohlau in dem Stande möge gelassen werden, als es bey dem Absterben des letztern Hertzogs gewesen. III. 350 intercediret bey erwehntem Käyser, vor die bedrängte Augspurgische Confessions-Verwandte in Ungarn. II. 934
Fridericus VVilhelmus, König in Preussen, vermählet sich mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. IV. 644 notificiret dem Moscowitischen Czaar das Abslerben seines Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung VII. 804 versichert die General-Staaten der vereinigten Niederlande seiner aufrichtigen treuen Freundschafft. VII. 884 ersuchet den Käyser Carolum VI. daß aus dem 10den Articul der perpetuirlichen Wahl-Capitulation die ihm nachtheilige Clausul, wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens, möge ausgelassen werden. VII. 889 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, daß die Gräflichen Limburgischen Lehen, wegen einer erhaltenen Expectanz, auf ihn gefallen, und bittet dahero, in denen Fränckischen Cräyß-Versammlungen und Deliberationibus, hm zum Praejudiz, niemand zu admittiren. VII. 916 recommandiret Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover die Conservation der Festung Tönningen bey dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff. VII. 1012 condoliret Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zu übernommener Landes-Regierung. VIII. 43
Fridericus VVilhelmus, Hertzog von Mecklenburg-Schwerin, notificiret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel das Absterben seines Herrn Vetters, Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 889 demselben wird die Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande zuerkannt. IV. 1074
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notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er in die Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande immittiret worden. IV. 1081 über ihn beschweren sich die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande. IV. 1086 versichert den König Fridericum I. in Preussen, daß er denen mit ihm aufgerichteten Successions-Recessen völlig nachleben wolle. V. 333 versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, daß er die von ihm gesuchte Cammer-Gerichs-Visitation befördern helffen wolte. V. 864 notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha die mit dem König in Preussen getroffene Successions-Pacta. VI. 927 gegen denselben protectiret Hertzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Strelitz wider die von ihm dem Brandenburgischen Hause vergönnte Führung des Mecklenburgischen Tituls und Wappens. VI. 1071 justificiret sein Verfahren gegen nur gedachten Hertzog. VI. 1074 von demselben verlanget König Carl der XII. in Schweden Satisfaction, wegen der von seinen Bedienten, an dem Zellischen Capitain Salmuth, in des Schwedischen Residenten zu Hamburg Hause, begangenen Mordthat. VIII. 562 von demselben verlanget auch Hertzog Georg Wilhelm zu Zell zulängliche Satisfaction vor die an seinem Capitain verübte Mordthat. VIII. 565 beschweret sich bey dem Königlichen Schwedischen General-Major und Vice-Gouverneur zu Wißmar, den Baron Schultzen, wegen der von denen Schwedischen Partheyen violirten Mecklenburgischen Posten. VII. 385 wird von dem Königlichen Pohlnischen General, Gras Christoph Augusten von Wackerbarth, seines gethanen Versprechens erinnert, Fourage und Proviant gegen billiche Bezahlung aus seinen Landen vor die Königlichen Trouppen liefern zu lassen. VII. 443
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ersuchet den Käyser Carolum VI. um ein Protectorium vor sich und seine Lande. VII. 476 stellet gedachtem Käyser den elenden Zustand seines Landes vor, und beschweret sich vornehmlich über die Schwedischen Trouppen. VII. 670 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, aus was Ursachen ergenöthiget worden, sein am Ober-Rhein stehendes Contingent zu avociren. VII. 819
Fridericus VVilhelmus, Hertzog von Sachsen-Altenburg, conferiret mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, über die in Vorschlag gebrachte Translation des Deputations-Convents nach Nürnberg. II. 126 demselben notificiret Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen die Verlobung seiner Chur-Princeßin, Erdmuth Sophien, an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach. II. 231 gratuliret dem Churfürsten von Sachsen zu gedachter Verlobung. II. 233
Fridericus VVilhelmus, Hertzog von Hollstein-Augustenburg. IV. 1059
Fridericus VVilhelmus, Fürst zu Hohenzollern, bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm aufgetragene Reichs-Generals-Charge über die Cavallerie. IV. 415 hält bey gedachter Reichs-Versammlung um die durch das Absterben Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden erledigte Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle an. IV. 670
Fridericus VVilhelmus Adolphus, Fürst zu Nassau-Siegen, ersuchet Landgraf Carln zu Hessen-Cassel, ihm zulänglichere Satisfaction wider seines Catholischen Herrn Vetters, Fürst Wilhelms Hyacinthii zu Nassau-Siegen, verübte Gewaltthaten in Puncto Religionis behülfflich zu seyn. VII. 546. 550
Fridericus VVilhelmus Desideratus, Reformirter Fürst zu Nassau-Siegen, behauptet, daß die vor dem Reichs-Hof-Rath erkannte Sequestration des Hilchenbachischen Antheils nicht in Foro competente abgemachet sey. VII. 2
Friderica Amalia, Princeßin von Dänemarck, mit derselben vermählet sich Hertzog Christian Albrecht zu Hollstein-Gottorff. II. 683
Friderica Amalia, Princeßin von Sachsen-Weissenfels, derselben Absterben notificiret Hertzog Christian zu Sachsen-Weissenfels, Hertzog Wilhelm Ernsten von Sachsen-Weimar. VIII. 14
Friedlingen, von der daselbst gehaltenen Schlacht erstattet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, dem Römischen König Josepho Relation. V. 719
Friquet, Käyserlicher Resident im Hag. II. 256. 265
Friesen, (Heinrich, Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant und gewesener Commendante in Landau, demselben dancket der Käyser Leopoldus vor die in Defension besagter Festung Landau erwiesene sonderbare Tapfferkeit, und conferiret ihm die Obrist-Feld-Zeugmeister-Stelle. VI. 212
Friesen, (Otto Heinrich, Freyherr von) Chur-Sächsischer Gesandte auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, und dem Käyserlichen Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. IV. 465. VII. 402. 428
Fugger, (Eustachius, Graf von) Käyserlicher General-Wachtmeister. VI. 372
Fulda, Abt daselbst, Adalbertus, vid. Adalbert.
Fürstenberg, (Anthon Egon, Fürst von) vid. Anthon Egon.
Fürstenberg, (Ferdinand Friedrich Egon, Graf von) entschuldiget sich bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum er bey dem Deputations-Convent noch nicht erscheinen könne. I. 849
Fürstenberg, (Wilhelm, Graf von) ist Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz sehr zuwider. II. 543
Fürstenberg, (Maximilian Frantz, Graf von) berichtet dem Käyserl. Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, den Auszug der Frantzosen aus der Festung Philippsburg. III. 398
Fürstenberg-Blomberg, (Frobenius Ferdinandus, Graf von) ersuchet die Ober-Rheinischen Cräyß-Stände, daß sie ihre Geld-Quotam zu denen bewilligten, aber noch rückständigen fünff Millionen schleunigst beytragen möchten. VIII. 47
Fürstenberg-Moßkirch, (Carl, Graf von) Käyserlicher General-Feld-Zeugmeister, bleibet in der Schlacht bey Friedlingen. V. 721
Fürsten-Stand, in denselben wird Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg von dem Käyser Leopoldo erhaben. II. 832 in denselben erhebet gedachter Käyser Graf Albrecht Ernsten zu Oettingen. III. 345 in denselben erhebet der Käyser Leopoldus Graf Georg Friedrichen zu Waldeck. IV. 157 in denselben wird Graf Ludwig Friedrich zu Schwartzburg-Rudelstadt von dem Käyser Josepho erhaben. VII. 193. 224 in denselben erhebet nur gedachter Käyser Graf Maximilian Carln von Löwenstein-Wertheim. VII. 513 Gedancken über die häuffige Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand. VIII. 269. sqq.
Fürstliches Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, in selbigem verlanget Fürst Johann Adolph von Schwartzenberg ad Sessionem & Votum admittirt zu werden. II. 834 dergleichen suchet auch Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen, darwider aber die Oettingischen Grafen protestiren. III. 345 daß in selbigem das Fürstliche Haus Radzivil Sitz und Stimm erhalten möge, bemühet sich Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg. I. 507 in selbiges verlanget Fürst Georg Friedrich von Waldeck introduciret zu werden. IV. 157 desselben meiste Membra bemühen sich eyfrigst, die von dem Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover gesuchte neundte Chur-Würde zu hintertreiben. IV. 895. 907. 912. 915. V. 73. 78. 96. 232. VIII. 379 die fördersame Introduction in dasselbe des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg-Arnstadt, recommandiret der Käyser Josephus seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VI. 525
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in dasselbe wird der Hertzog von Marlborough introduciret. VI. 636 daß in dasselbe das Fürstliche Haus Lichtenstein introduciret, und in der Ordnung einigen andern Fürstlichen Häusern vorgesetzet werden möge, bittet der Schwäbische Cräyß-Convent den Käyser Josephum. VI. 774 recommandiret dem Käyser Josepho das Negotium Capitulationis perpetuae. VI. 822 beschweret sich bey gedachtem Käyser, daß des Fürsten-Standes Einwilligung zu der wider Chur Cölln und Bäyern ergangenen Privations- und Achts-Erklärung nicht erfodert worden. VI. 820. 1123 recommandiret König Friedrich dem ersten in Preussen seine Desideria, bey Einrichtung der künfftigen Käyserlichen Wahl-Capitulation. VII. 324
Fürstliche Gesandte zu Franckfurt am Mäyn, beklagen sich bey dem Käyser Carolo VI. daß in seine Wahl-Capitulation viele denen Praerogativen der Reichs-Fürsten gar nachtheilige Passus eingerücket worden. VII. 438
Fürstliche Gesandte bey dem Friedens-Congress zu Nimwegen, verlangen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582

G.
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St. Gallen, des dasigen Abts Streitigkeiten mit denen Toggenburgern, vid. Toggenburgische Streit-Sache.
Gandersheim, Decamissin daselbst, Christina, gebohrne Hertzogin von Mecklenburg. II. 618 zur Aebtißin daselbst wird Hertzog Rudolphi Augusti zu Wolffenbüttel Princeßin, Christina Sophia, erwehlet und introduciret. III. 840
Gan-Erben zu Rotenberg. vid. Rotenberg.
Geilendorff, vid. Limburg-Geilendorff.
Geißmar, (Christoph Gottfried von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Assessor. VIII. 627
General-Convent der associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die getroffene Association approbiren, und selbiger wegen des Oesterreichischen Cräysses beytreten, auch auf die Restitution der Stadt Straßburg, bey bevorstehenden Friedens-Tractaten, nach drücklich dringen möge. IV. 1076 gegen denselben bedancket sich Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, vor das ihm aufgetragene Commando über die zu stellen resolvirte Mannschafft, und verspricht solches zu übernehmen. VI. 1101 vermahnet den Chur-Bäyerischen Cräyß-Convent, daß er sich von der Cräyß-Association nicht möge abwenden lassen. IV. 1112 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er den Chur-Bäyerischen Cräyß zum völligen Beytritt zu der vorhabenden Cräyß-Association disponiren möge. IV. 1117
General-Staaten der vereinigten Niederlande wollen die dem Teutschen Orden zugehörige Commenthurey Gömert an sich ziehen. I. 285 werden von der Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, um die Restitution gedachter Commenthurey ersuchet. I. 285. sqq. werden von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, und Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel, als hier zu ernennten Käyserlichen Commissarien, vermahnet, ermeldte Commenthurey schleunigst wiederum in den Stand zu setzen, darinnen sie sich vor der Turbation befunden. I. 331 werden von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster ersuchet, sich in seine mit der Stadt Münster habende Sache nicht zu mengen, auch die Hansee-Städte Lübeck, Bremen und Hamburg davon abzuhalten. I. 688 werden von denen Gesandten derer mit Franckreich alliirten Chur- und Fürsten ersuchet, sich in die Münsterischen Affairen nicht zu mengen. II. 120. 131 werden von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, daß sie den König von Schweden, nachdem er die von ihnen offerirte Tractaten verworffen, mit allem Ernst möchten angreiffen lassen. I. 879 werden von gedachtem Churfürsten ersuchet, bey der geschlossenen Allianz beständig zu bleiben. II. 3 bemühen sich, zwischen dem Grafen von Ost-Frießland, und denen Ständen gedachter Grafschafft, einen Vergleich zu stifften. II. 127. 139
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werden von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln ersuchet, die in der Stadt Rheinbergen vorgenommene Neuerungen abzuthun. II. 134 werden von denen Frantzösischen, und derer mit Franckreich vereinigten Chur- und Fürsten zu Franckfurt versammleten Gesandten ersuchet, daß sie Pfaltzgraf Philipp Wilhelmen zu Neuburg an der, auf Käyserlichen Befehl, in der Stadt Leuth vorgenommenen Execution nicht hindern möchten. II. 255. 264 behaupten, daß gemeldte Sache vor sie gehöre. II. 259 berichten erwehntem Pfaltzgrafen, aus was Ursachen sie bewogen worden, dessen Trouppen aus dem Hause Leuth delogiren zu lassen. II. 305 von ihnen verlanget deswegen erwehnter Pfaltzgraf Satisfaction. II. 312 bey denenselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, über offterwehnten Pfaltzgrafens Contraventiones wider den zwischen ihm und des Pfaltzgrafens Herrn Vater, wegen Regierung der Jülich-Clevischen und Bergischen Lande getroffenen Vergleich. II. 319 vermahnen den Pfaltzgrafen, die, erwehntem Vergleich zuwider, wider die Evangelischen vorgenommene Neuerungen abzustellen. II. 320 denenselben remonstriret der Pfaltzgraf, daß er ermeldtem Vergleich niemahls zuwider gehandelt habe. II. 321 denenselben eröffnet Bischoff Christoph Bernhardt zu Münster, warum er die Waffen wider sie zu ergreiffen genöthiget worden. II. 572 werden von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg erfuchet, daß sie ihre mit dem Bischoff zu Münster entstandene Streitigkeiten in der Güte abthun, oder, im Fall der Krieg continuiren solte, ihren im Clevischen habenden Guarnisonen in das Münsterische einzufallen verbieten möchten. II. 584 von denenselben verlanget gedachter Churfürst Satisfaction, vor den durch das Münsterische Kriegs-Wesen in denen Clevischen Städten und Landen verursachten Schaden. II. 592 denenselben gratuliret Hertzog Christian Albrecht von
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Hollstein-Gottorff, zu den mit dem Bischoff zu Münster geschlossenen Frieden. II. 622 dieselben ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, daß sie, in Faveur seiner Intercession, das über den Rittmeister Buat gesprochene Urtheil mitigiren möchten. II. 641 ersuchen den Bischoff zu Münster, daß er seine zu neuer Jalousie Anlaß gebende Werbungen aufheben, und die angeworbenen Soldaten dimittiren möge. II. 647 ersuchen den Käyser Leopoldum, daß er den Bischoff zu Münster von seinen neuerlich vorgenommenen Werbungen abzurathen geruhen möge. II. 649 denenselben graluliret Churfürst Johann Philipp von Mäyntz zu dem mit Engelland geschlossenen Frieden. II. 675 denenselben gratuliret auch die Königin Christina in Schweden zu gedachtem Frieden. II. 677 denenselben notificiret Hertzog Christian Albrecht von Hollstein-Gottorff seine Verlobung mit der Königlichen Dänischen Princeß in, Friderica Amalia. II. 682 denenselben berichten die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, daß sie die Stadt Braunschweig, wegen ihrer beharrlichen Widerspenstigkeit, mit Gewalt zur Parition zu bringen genöthiget worden. II. 885 versichern die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie des festen Eutschlusses wären, mit dem Römischen Reich in aller Vertrauligkeit und guten Nachbarschafft zu leben. II. 913 bey denenselben entschuldiget sich die Stadt Campen, wegen ihres Ubergangs an den Churfürsten zu Cölln und den Bischoff zu Münster. II. 953 denenselben remonstriret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, daß er alles, worzu er laut der zwischen ihnen beyderseits aufgerichteten Alliance verbunden gewesen, ja in vielen Stücken noch ein mehrers gethan habe. II. 990 bey denenselben beschweret sich nur erwehnter Churfürst, wegen übel ausgezahlter Subsidien-Gelder, und drohet, wo selbige nicht baldierfolgten, mit der Cron Franckreich einen Particular-Frieden zu machen. III. 31
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vor dieselben erkläret sich der Käyser Leopoldus, wider den König in Franckreich. III. 38 schliessen mit dem König in Franckreich einen Particular-Frieden, darüber sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg hefftig beschweret, und von ihnen deswegen Satisfaction fodert. III. 786. 927. 936 justificiren ihre Conduite gegen gedachten Churfürsten. III. 931 dieselbe ersuchet gedachter Churfürst um Assistenz wider seine Feinde. III. 879 dieselben ersuchet Churfürst Maximilian Heinrich zu Cölln um die Evacuation derer im Stifft Lüttich gelegenen beyden Städte Maseick und Hasselt. III. 951 dieselben ersuchet das Churfürstliche Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß sie sich derer, von einiger Reichs-Stände im Hag befindlichen Ministris eigenmächtig, und ohne des gesammten Reichs Consens, auf das von der Cron Franckreich angebotene Armistitium, vorgestellten Propositionen entschlagen möchten. IV. 256 denenselben referiret der Generalissimus bey der Alliirten Armée, Fürst Georg Friedrich von Waldeck, den Verlauff des Treffens bey Fleury. IV. 793 gratuliren dem König Friderico I. in Preussen zu der neuen Königlichen Würde. V. 318 ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die gesammten Churfürsten und Stände des Römischen Reichs der zwischen dem Käyser, der Königin von Engelland und ihnen, wegen der Spanischen Succession geschlossenen Allianz beytreten möchten. V. 409 bedancken sich bey denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses vor die Accession dieses Cräysses zur grossen Allianz. V. 576 berichten der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie den Krieg wider Franckreich und Spanien declariret, und ermahnen selbige zu gleicher Resolution. V. 583 bey denenselben beschweren sich Hertzog Rudolph August und Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel, daß sie in ihrem gegen die Cron Franckreich publicirten Manifest
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zur Ungebühr mit berühret worden, und verlangen deswegen zulängliche Satisfaction. V. 589 denenselben recommandiret Fürst Walrad von Nassau-Saarbrücken, Käyserlicher und Holländischer General-Feld-Marschall, wegen bevorstehenden Tods, seine hinterlassende Wittib und Kinder. V. 700 condoliren der verwittibten Fürstin Magdalenen Elisabeth zu Nassau-Saarbrücken, wegen Absterbens ihres Herrn Gemahls. V. 702 ersuchen die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, die Reichs-Hülffe wider Franckreich zu befördern. VI. 9 vermahnen die Schwäbischen Cräyß-Stände, sich durch den Frantzösischen Durchbruch durch den Schwartz-Wald nicht schrecken zu lassen, und die schleunige Hülffe der Alliirten zu erwarten. VI. 13 stellen dem Käyser Leopoldo nachdrücklich vor die Nothwendigkeit, sich gegen Franckreich und Chur Bäyern in bessern Defensions-Stand zu setzen. VI. 153 denenselben notificiret der Erb-Printz von Hessen-Cassel, den glücklichen Ausschlag des Treffens bey Höchstädt. VI. 317 denenselben notificiret der Römische König Josephus die Eroberung der Festung Landau. VI. 374 denenselben notificiret der Erb-Printz von Hessen-Cassel die Eroberung des Schlosses Trarbach. VI. 378 vermahnen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die wider Franckreich erhaltene Siege recht gebrauchet, und bessere Kriegs-Anstalten gemachet werden möchten. VI. 381. 526. 548. 554. sqq. ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, die Aussuhre der Pferde aus dem Reich nach dem Feind zu verhindern. VI. 515 denenselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, seine Unpäßligkeit und den grossen Mangel bey der Reichs-Armée. VI. 614 gegen selbige erbieten sich die Catholischen Schweitzer-Cantons, nebst dem von Basel, alles zu contribuiren, was
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den Frieden in Europa zu befördern dienlich seyn möchte. VI. 617 denenselben notificiret der Käyserliche General-Feld-Marschall-Lieutenant, Hertzog Johann Wilhelm von Sachsen-Gotha, den glücklichen Entsatz der Stadt Turin. VI. 620 bedancket sich gegen gedachten Hertzog vor die bey dem Entsatz der Stadt Turin erwiesene Conduite und Tapfferkeit. VI. 623 ersuchen Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, die Kriegs-Operationes am Rhein, so viel als möglich, beschleunigen zu helffen. VI. 646 denenselben eröffnet der Convent derer vier vordern Reichs-Cräysse zu Heilbronn seine Gedancken, auf was vor einen Fuß der Friede mit Franckreich müste geschlossen werden. VI. 1093 abrumpiren die Friedens-Tractaten, und resolviren sich, den Krieg wider Franckreich weiter zu prosequiren. VI. 1117 dieselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey künfftigem Frieden dahin zu cooperiren, damit die Evangelischen Religions-Angelegenheiten wieder ad Statum Pacis VVestphalicae möchten gebracht werden. VI. 1121 denenselben dancket die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die dem Reich geleistete Assistenz, und bittet sich selbige ferner aus bey dem Frieden, wegen der Oerter, die von Franckreich sollen restituiret werden. VI. 1144 intercediren bey denen Reformirten Schweitzer-Cantons, vor die bey ihnen wohnende Mennisten. VII. 36 denenselben berichtet der Erb-Stadthalter von West-Frießland die Eroberung Dovay. VII. 84 denenselben notificiret des Erb-Stadthalters von West-Frießland, Fürst Johann Wilhelms Frisonis, hinterlassene Wittib, das unvermuthete Absterben ihres Gemahls. VII. 306 bleiben nach dem Tod des Käysers Josephi bey der einmahl gefasten Resolution, den Krieg wider Franckreich fortzusetzen. VII. 327. sqq.
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vermahnen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich durch die Utrechtische Friedens-Tractaten an denen Kriegs-Zurüstungen nicht irren zu lassen. VII. 419 dieselben vermahnet König Fridericus I. in Preussen, von den praetendirten Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen. VII. 715 werden von dem Churfürsten zu Pfaltz, ingleichen von dem Bischoff zu Münster und Paderborn ermahnet, ihre Guarnison aus der Stadt Meurs zu ziehen, und selbige dem König in Preussen nicht länger vorzuenthalten. VII. 945 dieselben versichert König Friedrich Wilhelm in Preussen seiner aufrichtig-treuen Freundschafft. VII. 884
Gengenbach, wird dem Haus Oesterreich, als ein AEquivalent vor Freyburg, vorgeschlagen. III. 78. 946 Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey denen Friedens-Tractaten, auf ihre Satisfaction, und die Moderation ihres Reichs-Anschlags bedacht zu seyn. IV. 1098
Georgius, Pring von Dänemarck, demselben cediret König Christianus V. in Dänemarck die in Possession genommene Insul Fehmern. IV. 131
Georg, Hertzog von Würtenberg-Mömpelgart, wird vor das Burgundische Parlement zu Breisach, wegen der Grafschafft Mömpelgart, citiret. III. 924 protestiret wider die von dem General Monteauban, und dem Intendanten Chauvelin, im Nahmen des Königs in Franckreich, von denen Edeln und Bürgern der Grafschafft Mömpelgart eingenommene Huldigung. III. 1037
Georgius II. Landgraf von Hessen-Darmstadt, ersuchet Churfürst Johann Philippen von Mäyntz, zu Beylegung der Kriegs-Unruhe in Hollstein alles mögliche anzuwenden. I. 775
Georg Albrecht, Fürst von Ost-Frießland, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel das Absterben seines Herrn Sohns, Printz George Christians. VII. 239
Georg August, Fürst zu Nassau-Idstein, vermählet seine Princeßin, Henrietten Charlotten, an Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Merseburg. VII. 382
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Georg Friedrich, Marggraf von Brandenburg-Anspach, wird in einer Action mit denen Chur-Bäyerischen Trouppen erschossen. V. 914
Georg Friedrich Carl, Marggraf von Brandenburg-Culmbach, zu Weferlingen, gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, wegen der Erhöhung des Königs Caroli III. in Spanien zur Käyserlichen Dignität. VII. 388
Georg Friedrich, Hertzog von Würtenberg-Stutgard, Käyserlicher General Feld-Wachtmeister, wird in der Belagerung der Ungarischen Festung Loschau erschossen. IV. 346
Georg Friedrich, Graf von Waldeck, wird von dem Käyser Leopoldo in den Fürsten-Stand erhoben. IV. 152 verlanget in dem Fürstlichen Collegio ad Votum & Sessionem admittiret zu werden. IV. 157 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg vermahnet, sich bey denen in den Spanischen Niederlanden entstandenen Troublen nicht zu interessiren. IV. 165 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern zu einer Conferenz invitiret. IV. 238 referiret denen General Staaten der vereinigten Niederlande den Verlauff des Treffens bey Fleury. IV. 793 wird zum Meister des Johanniter-Ordens in der Marck Brandenburg erwehlet. IV. 823
Georg Ludwig, Churfürst zu Hannover, wird von König Friderico Augusto in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen ermahnet, dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff wider den König in Dänemarck keine Hülffe zu leisten. V. 122 desselben Foedus defensivum mit dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff V. 124 ergreifft die Waffen wider den König von Dänemarck. V. 192 dieses Verfahren mißbilliget Churfürst Friedrich der dritte zu Brandenburg. ibid. justificiret seine Conduite gegen gedachten Churfürsten. V. 207. sqq.
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wird von dem Hollstein-Glückstädtischen Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, in einer herausgegebenen Schrifft, vor einen Feind von der Cron Dänemarck declariret. V. 208 notificiret Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, ingleichen denen Evangelischen Schweitzer-Cantons, daß seiner Frau Mutter die eventuale Succession am Königreich Engelland durch eine Parlements-Acte zuerkannt worden. V. 385. 386 versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach, daß er die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation wolle befördern helffen. V. 854 lässet in seinen Landen die Gefälle des Stiffts Hildesheim, und anderer Catholischen Stiffter, verarrestiren. VI. 161 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, dem Catholischen Clero die verarrestirte Intraden abfolgen zu lassen. VI. 448 vermählet seine Princeßin, Sophiam Dorotheam, an den Preußischen Cron-Printzen, Fridericum VVilhelmum. VI. 644 demselben wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Commando über die Reichs-Armée aufgetragen. VI. 719 bedancket sich deswegen gegen die Reichs-Versammlung, und ersuchet dieselbe, Sorge zu tragen, damit die Armée in einen vollkommenen guten Stand gesetzet werden möge. ibid. urgiret bey gedachter Reichs-Versammlung zum öfftern die Completirung der Operations-Casse und Recreutirung der Regimenter. VI. 852. 1114. 1129 trägt das Commando über die Reichs-Armée dem Käyserlichen General-Feld-Zeugmeister, Frey-Herrn von Thüngen, in seiner Abwesenheit auf. VI. 750 wird in das Churfürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg introduciret. VI. 1166 verspricht Bischoff Frantz Arnolden zu Münster und Paderborn, ihn in der Münsterischen Erb-Männer-Sache zu secundiren. VI. 1041
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wird, auf sein Ansuchen, von dem Commando am Ober-Rhein erlassen. VII. 80 conferiret mit Landgraf Carln zu Hessen-Cassel über die Satisfaction, so dem Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen, wider die Gewaltthätigkeiten der Catholischen, zu verschaffen. VII. 565 recommandiret dem Käyser Carolo VI. des Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen Religions-Beschwerden. VII. 567 übernimmt in denen Niederlanden einen guten Theil von seinem in Englischen Sold gestandenen Corpo, auf seine eigene Kosten zu unterhalten. VII. 810 wird von dem Hamburgischen Magistrat ersuchet, das Commercium ihrer Stadt auf gewisse Masse wieder frey zu stellen. VII. 904 wird von dem König Friderico I. in Preussen ersuchet, die von ihm gesuchte Abolition der ihm nachtheiligen und im 10den Articul der Capitulationis perpetuae befindlichen Clausul zu secundiren. VII. 1006 remonstriret dem König in Preussen die bey der von ihm gesuchten Abolition gemeldter Clausul sich ereignende Difficultäten. VII 1009 demselben recommandiret König Friedrich Wilhelm in Preussen die Conservation der Festung Tönningen bey dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff. VII. 1012 notificiret der regierenden Hertzogin zu Wolffenbüttel das Absterben seiner Frau Mutter. VIII. 64 wird nach dem Tode der Königin Anna in Londen zum König von Groß-Brittannien proclamiret. VIII. 645 demselben gratuliret Hertzog August Wilhelm von Wolffenbüttel zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646
Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, bezeuget sein Mißvergnügen über die Conduite Bischoff Bernhards zu Münster. II. 624. 859 vermahnet, nebst denen andern Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, die Stadt Braunschweig, von ihrer Widersetzligkeit gegen Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel abzustehen. II. 882
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hilfft gedachte Stadt mit Gewalt zur Parition zwingen. II. 885. 887 demselben notificiret König Carolus XII. in Schweden, daß er selbst die Regierung seiner Lande angetreten. II. 995 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß seinen und anderer Reichs-Fürsten Ministris auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen das Praedicat Ambassadeurs möge gegeben werden. III. 582 wird von dem Fürsten Anthon Egone von Fürstenberg ersuchet, bey dem Käyser vor ihn zu intercediren, daß er die wegen seiner Mariage nach Franckreich gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768 wird von Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin ersuchet, die Cassirung des Wernemünder-Zolls bey denen Friedens-Tractaten zu Nimwegen befördern zu helffen. III. 773 demselben notificiret Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, daß seine Princeßin Christina Sophia zur Aebtißin zu Gandersheim erhoben worden. III. 840 gegen denselben bedancket sich der Magistrat zu Straßburg vor die ihrer Stadt geleistete Hülffe, und bittet, die übrigen Stände des Nieder-Sächsischen Cräysses zu gleichen Beytrag zu encouragiren. III. 921 divertiret sich im Stifft Münster am Hömeling mit der Jagd nebst dem Printzen von Oranien. III. 985 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen, über des D. Ulrici Frid. Calixti injuriösen Schrifft wider die Wittenbergischen Theologos. VIII. 123. sqq. wird von König Carl dem XI. in Schweden ersuchet, die zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandene Differentien in der Güte beylegen zu helffen. VIII. 133 demselben eröffnet der Magistrat zu Hamburg seine Gedancken über die Redressirung des im Römischen Reich eingerissenen Müntz-Ubels. VIII. 135 wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, sein an den König in Franckreich abgelassenes Memorial durch
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seine Recommendation bestens zu secundiren. VIII. 143. 159 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die von der Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg abwenden zu helffen, oder auf dem Noth-Fall derselben mit Rath und That an die Hand zu gehen. VIII. 162 demselben berichtet Churfürst Maximilian Heinrich zu Cölln, daß er die aufrührige Stadt Lüttich occupiren lassen. IV. 271 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern ersuchet, der von denen Frantzosen belagerten Festung Luxenburg zu succurriren. VIII. 177 urgiret die schleunige Schliessung des Stillstands mit der Cron Franckreich. VIII. 183 demselben notificiret Bischoff Johann Gottfried zu Würtzburg seine Wahl zum Bischoff zu Würtzburg. IV. 279 gratuliret gedachtem Bischoff zu der erlangten Dignität. IV. 281 desselben Streitigkeiten mit der Stadt Hamburg. IV. 304. sqq. 310. 324. 326. VIII. 225. 230. sqq. demselben notificiret der vormahls durch aufrührige Bürger abgesetzte Magistrat zu Cölln am Rhein, daß er durch Vermittelung der Käyserlichen Commission restituiret worden. IV. 367 demselben notificiret der Käyser Leopoldus das Absterben seiner Frau Mutter, der verwittibten Käyserin Eleonorae. IV. 410 condoliret deswegen gedachtem Käyser. IV. 411 demselben notificiret mehr erwehnter Käyser, daß sein ältister Sohn, Ertz-Hertzog Josephus zum König in Ungarn gekrönet worden. IV. 568 gratuliret gedachtem Käyser, wegen vollzogener Crönung seines Printzen. IV. 569 remonstriret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, daß seine von dem Reich gefoderte Satisfaction unbillich und unmöglich zu praestiren sey. IV. 548. 586. 610 wird von Graf Simon Heinrichen von der Lippe ersuchet, seine Praetension auf die Herrschafften Vianen und Ameyden denen General-Staaten der vereinigten Niederlande bestens zu recommandiren. VIII. 260. 276. 594 demselben notificiret Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, daß er die Päbstliche Confirmation erhalten. IV. 653 gratuliret gedachtem Churfürsten zu der erlangten Churfürstlichen und Ertz-Bischöfflichen Würde. IV. 655 wird von dem Käyser Leopoldo zu der zwischen ihm, dem König in Engelland, und denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, geschlossenen Allianz invitiret. IV. 797 ersuchet gedachten Käyser, das Statutum Primogeniturae bey dem Gräflichen Reußischen Hause zu confirmiren. IV. 812 gratuliret mehr erwehntem Käyser zum neuen Jahre. IV. 862 demselben recommandiret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg, Zeit seiner Abwesenheit, seine benachbarte Lande. IV. 886. 1083 gegen denselben bedancket sich nur gedachter Churfürst vor die ihm zu Zelle erwiesene Ehre. IV. 945 erhält von König Christiano V. in Dänemarck ein Praesent von etlichen Ißländischen Falcken. IV. 989 ersuchet den Käyser Leopoldum, dem ältisten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen. VIII. 389 demselben notificiret Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlauget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 405 gratuliret deswegen gedachtem Hertzog. VIII. 405 wird von dem Landgrafen Ernst Ludwig zu Hessen-Darmstadt ersuchet, die Declaration der Gießischen Theologorum durch sein Consistorium untersuchen zu lassen. IV. 1017 berichtet gedachtem Landgrafen, daß erwehnte Declaration richtig, und denen Libris Symbolicis conform befunden worden. IV. 1021 beschweret sich über Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, selbige in vorigen Stand zu setzen. IV. 1086 wird von Hertzog Christian Adolphen zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen ersuchet, ihm bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem König in Dänemarck, und dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff, zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich zu seyn. VIII. 512 wird zum Schutz-Herrn des Stiffts Hervord ernennet. VIII. 558. sqq. fodert von Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin Satisfaction, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain Salmuth verübten Mordthat. VIII. 565 wird von König Friderico Augusto in Pohlen vermahnet, dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff wider den König in Dänemarck keine Hülffe zu leisten. V. 126 wird von König Friderico I. in Preussen vermahnet, sich nicht in die Hollsteinischen Troublen zu mengen, sondern selbige in der Güte beylegen zu helffen. V. 163 conjungiret sich mit denen Schwedischen und Hollstein-Gottorffischen Trouppen, und fällt in das Hollsteinische ein. V. 179 justificiret dieses sein Verfahren gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg. V. 185 beklaget sich bey dem Käyser Leopoldo, daß er an Praestirung der Guarantie des Altonaischen Vergleichs durch die Chur-Brandenburgischen Trouppen verhindert worden. V. 198. sqq. eröffnet Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz seine Meynung, wegen der im Müntz-Wesen eingerissenen Gebrechen. V. 267 gratuliret dem Römischen König Josepho, wegen der Geburt einer Princeßin, denn zu glücklicher Ankunfst in dem Lager vor Landau, und endlich zur Eroberung besagter Festung. V. 418. 606. 654 gratuliret dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen von Baden, zur Eroberung gedachter Festung. V. 655 gratuliret der Römischen Königin, VVilhelminae Amaliae, zur glücklichen Ankunfft in Heydelberg. V. 607
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wird von dem Dom-Capitul zu Hildesheim ersuchet, seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim heraus ziehen zu lassen, und dem Stifft vor den verursachten Schaden zulängliche Satisfaction zu geben. V. 801. sqq. wird von dem Käyser Leopoldo vermahnet, seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim heraus zu ziehen. V. 883 ersuchet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten von Solms-Laubach, das Cammer-Gerichte nicht zu quittiren, und verspricht, die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 856 recommandiret dem Käyser Leopoldo den per Majora zum Coadjutor des Stiffts Paderborn erwehlten Freyherrn von Metternich. VIII. 610 desselben Negotiationes mit dem Hertzog von Wolffenbüttel, wegen der Praecedenz des Chur-Hauses Hannover. VI. 68. 74. 80. sqq. ziehet das an den Hertzog von Wolffenbüttel cedirte Amt Campen wieder an sich. VI. 173. sqq. leget wegen der Religions-Gravaminum der Evangelischen im Stifft Hildesheim auf alle Intraden des Catholischen Cleri in seinen Landen Arrest. VI. 167 desselben Trouppen signalisiren sich in dem Treffen bey Höchstädt. VI. 334 demselben notificiret der Käyser Josephus das Absterben seines Herrn Vaters. VI. 416 condoliret dem Käyser Josepho, desselben Gemahlin, VVilhelminae Amaliae, und der verwittibten Käyserin, Eleonorae Magdalenae Theresiae, wegen Absterben des Käysers Leopoldi. VI. 419. 428. 429 demselben notificiret König Friedrich der I. in Preussen den Todes-Fall seiner Gemahlin, Charlottae Sophiae. VIII. 612 condoliret gedachtem König wegen des Todes-Falls seiner Gemahlin. VIII. 614 wird von gedachtem König zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin invitiret. VIII. 616
Georg Wilhelm, Marggraf von Brandenburg-Eulmbach, notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Todes, Fall seines Herrn Vaters. VII. 543
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tritt die Regierung in dem Bayreuthischen an. VII. 544 wird zum Cräyß-Obristen in Francken erwehlet. VII. 739 acceptiret das Cräyß-Obristen-Amt, und bedancket sich bey dem Fränckischen Cräyß Convent zu Nürnberg vor das auf ihn gesetzte Vertrauen. VII. 741. sqq. demselben conferiret die Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Reichs-Generalat über die Cavallerie. VII. 798
Georg Wilhelm, Hertzog zu Liegnitz, demselben gratuliret der Magiftrat zu Breßlau zu erlangter Majorennität. III. 216 wird von gedachtem Magistrat ersuchet, denen aus Pohlen mit Waaren kommenden Handelsleuten die gesuchte Uberfahrt bey Steinau und andern Orten an der Oder zu verbieten. VIII. 98 recommandiret vor seinem Tod dem Käyser Leopoldo seiue Evangelische Unterthanen. III. 285 wegen desselben Absterben condoliret der Magistrat zu Breßlau seiner Frau Mutter. VIII. 105
Germersheim, Chur-Pfältzisches Ober-Amt, wird von denen Königlichen Frantzösischen Bedienten im Elsaß mit Anlagen beschweret, und zu Erlegung derselben durch militarische Execution gezwungen. VIII. 143. 144 wird bey dem Friedens-Congress zu Baden, von denen Frantzösischen Ministris Statt eines AEquivalents begehret. VIII. 5
Gesandtschafften der Reichs-Stände zu Münster und Nürnberg, vid. Reichs-Gesandtschafft.
Gesandtschafften aller Reichs-Stände auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Reichs-Versammlung.
Gesandtschafften der Churfürsten, auf Reichs- und Wahl-Tägen, vid. Churfürstliches Collegium.
Gesandtschafften derer Reichs-Fürsten, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Fürstliches Collegium.
Gesandte, Fürstliche, bey dem Friedens-Congress zu Nimwegen, suchen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582
Gesandte derer Reichs-Städte, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Reichs-Städtisches Collegium.
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Gesandte derer Cräyß-Stände, vid. Cräyß-Convent, Fränckischer, Nieder-Sächsischer, etc.
Gesandtschafft der Evangelischen Reichs-Stände, vid. Evangelicum Corpus.
Gesandtschafften der Catholischen Reichs-Stände, vid. Catholicum Corpus.
Giessen, denen Theologis daselbst werden irrige Lebren imputiret, aber unschuldig befunden. IV. 1018 sqq.
Glogau, in diesem Fürstenthum lässet der Käyser Leopoldus die Evangelischen Kirchen reduciren. II. 336
Glücksburg, dieses Amt suchet sich der Hertzog von Hollstein-Gottorff tributair zu machen. VIII. 579
Glückstadt, daselbst leget der König von Dänemarck einen neuen Elb-Zoll an. III. 610. 629. 673
Goar, wird dem Landgraf zu Hessen-Rheinfelß von Hessen-Cassel vorenthalten. VII. 22
Gömert, wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande mit Gewalt zu der Meyerey Busch gezogen. I. 285. 327. 330
Görtz, (Freyherr von) Chur-Braunschweigischer Abgesandter auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt. VII. 402. 425. 428
Gotha, vid. Fridericus X. ingleichen Johann Wilhelm, Hertzog von Sachsen-Gotha.
Gothaischer Abgesandter, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, praetendiret die Praecedenz im Votiren vor dem Weimarischen und Eisenachischen Gesandten. VIII. 358
Gottorff, vid. Hollstein-Gottorff.
Grabau, vid. Mecklenburg-Grabau.
Grafen des Reichs protestiren wider die dem Freyherrn von Ingelheim conferirte Cammer-Gerichts-Praesidenten-Stelle. VII. 243
Grafenthal, (Herr von) Königlicher Schwedischer Gesandter an dem Chur-Brandenburgischen Hof. IV. 630
Gran, zum Coadjutor dieses Stiffts wird Hertzog Christian August von Sachsen-Naumburg erwehlet, vid. Christian August.
Grana, (Marquis de) III. 15. 16. 28. 29
Gratulations-Schreiben des Käysers Leopoldi, an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, wegen der von
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seinen Völckern im Treffen bey Salanckemen erwiesenen Tapfferkeit. IV. 855 ejusd. an König Friedrich den ersten in Preussen zur angenommenen Königlichen Dignität. V. 313 ejusd. an den Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau, zu angetretener Regierung. IV. 1167 Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel, zur angetretenen Landes-Regierung. VIII. 45 König Friedrichs des IV. in Dänemarck, an König Friedrich den ersten in Preussen, zu angenommener Königlichen Würde. V. 316 ejusd. an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, zu der, zwischen König Carl dem III. in Spanien, und seiner Enckelin, Princeßin Elisabethen Christinen, vollzogenen Heyrath. VI. 951 der verwittibten Königin in Dänemarck, Frauen Charlotten Amalien, an vorbesagten Hertzog, wegen gedachter Vermählung. VI. 949 der Königin Christinä in Schweden, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu den von ihnen mit der Cron Engelland geschlossenen Frieden. II. 677 König Friedrichs des I. in Preussen, an den Käyser Josephum, zur angetretenen Regierung. VI. 421 ejusd. an die verwittibte Käyserin Eleonoram Magdalenam Theresiam, zu der angetretenen Interims-Administration derer König Carolo III. in Spanien zugefallenen Erb-Lande. VII. 226 ejusd. an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, zu der Ehe-Alliance zwischen König Carl dem III. in Spanien, und seiner Enckelin, Princeßin Elisabeth Christinen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. VI. 946 ejusd. an Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel zur übernommenen Landes-Regierung. VIII. 43 Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu den von ihnen mit der Cron Franckreich geschlossenen Frieden. II. 675 Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz, an Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel, zu der angetretenen Landes-Regierung. VIII. 40 Churfürst Johann Georg des III. zu Sachsen, an Käyser Leopoldum, wegen glücklichen Entsatzes der Stadt Wien. IV. 93 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an König Fridericum I. in Preussen, zu der angenommenen Königlichen Dignität. V. 315 ejusd. an Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel, zur angetretenen Regierung. VIII. 41 der verwittibten Churfürstin, Frauen Sophien zu Hannover, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, wegen der Heyraths-Alliance zwischen König Carl dem III. in Spanien und seiner Enckelin, Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 944 Hertzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar, an Käyser Ferdinandum III. zur Geburt des Käys. Printzen. I. 634 ejusd. an Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern, wegen erlangter Majorennität und angetretener Regierung. I. 521 ejusd. an den Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, wegen erlangter Ertz-Bischöfflichen Würde. I. 481 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, an König Christian den fünfften in Dänemarck, zur angetretenen Regierung. II. 821 Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, an König Friedrich den ersten in Preussen, wegen der angenommenen Königlichen Dignität. V. 311 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, an den Käyser Leopoldum zu der an seinem Herrn Sohn Josepho zum König in Hungarn vollzogenen Crönung. IV. 569 ejusd. an den Käyser Leopoldum, wegen der bey Höchstädt erhaltenen Victorie. VI. 335 ejusd. an den Römischen König Josephum, wegen der Geburt einer jungen Princeßin. V. 418 ejusd. an nur besagten König zur glücklichen Ankunfft im Lager vor Landau. V. 606. ferner wegen glücklichen Eroberung der Festung Landau. V. 654 ejusd. an Churfürst Joseph Clementem zu Cölln, zu der erlangten Chur-Würde. IV. 655
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Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel, an Fürst Ludwig Friedrichen zu Schwartzburg-Rudelstadt, zur erlangten Fürstlichen Dignität. VII. 225 ejusd. an Fürst Georg Augustum zu Nassau-Idstein, zu der zwischen Hertzog Moritz Wilhelmen von Sachsen-Merseburg, und dessen Tochter, Princeßin Henrietten Charlotten, geschlossenen Ehe-Alliance. VII. 384 ejusd. an Landgraf Friedrich Jacob zu Hessen-Homburg, zu der Vermählung seiner Princeßin Schwester, Wilhelminen Marien, an Graf Anthon von Aldenburg. VII. 237 der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, an Hertzog Philipp Ernsten zu Hollstein-Glücksburg, wegen der Geburt eines jungen Printzen. V. 331 Hertzog August Wilhelms zu Wolffenbüttel, an König Georg Ludwig von Groß-Britannien und Churfürsten zu Hannover, zu erlangter Königlichen Würde. VIII. 646 ejusd. an die Czaarische Cron-Princeßin, Frauen Charlotten Christinen Sophien, zu der Geburt einer jungen Princeßin. VIII. 643 Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu den zwischen ihnen und dem Bischoff zu Münster geschlossenen Frieden. II. 622 der Hertzogin Johannen Elisabethen zu Würtenberg-Stutgard, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, wegen der von König Carl dem III. in Spanien erlangten Käyserlichen Würde. VII. 372 Bischoff Marqvard Rudolphs zu Costantz, an König Friedrich den I. in Preussen, zu angenommener Königlichen Würde. V. 322 Bischoff Johann Martins zu Eichstädt, an nur besagten König, wegen angenommener Königl. Würde. V. 323 Landgraf Carls zu Hessen-Cassel, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, zu angetretener Regierung. VIII. 38 Marggraf Friedrich Carls zu Brandenburg-Culmbach zu Weferlingen, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, wegen der Erhöhung König Carls des III. in Spanien, zum künfftigen Römischen Käyser. VII. 388
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der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, wegen des von dem Käyser ihm confirmirten Ober-Commando bey der Reichs-Armée. VI. 666 des Evangelischen Corporis auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Josephum, zu angetretener Käyserlichen Regierung. VI. 421 der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Käyser Ferdinandum III. zu den geschlossenen Westphälischen Frieden. I. 1 eben derselben, an Churfürst Maximilianum in Bäyern, wegen gedachten Friedens, und in specie wegen der abgethanen Pfältzischen Sache. I. 11 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an die Schweitzer-Cantons, zu den unter ihnen wieder hergebrachten Frieden. I. 617 der Chur-Sächsischen Gesandtschafft zu Regenspurg, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, zu bevorstehenden Geburts-Tag. II. 325. III. 361 eben derselben an Johann Georg den III. Chur-Printzen zu Sachsen, zu bevorstehenden Nahmens-Tag. II. 651 der Reichs-Fürstlichen Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an König Friedrich den IV. in Dänemarck, zur angetretenen Regierung. V. 78 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, wegen dessen Introduction in das Churfürstliche Collegium. VI. 1166 des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, an den Käyser Carolum VI. zu der allerhöchsten Käyserlichen Würde. VII. 955 Herrn Hermanns, obristen Meisters des Johanniter-Ordens, an Fürst Georg Friedrichen zu Waldeck, als derselbe zum Meister dieses Ordens, und Meisterthum der Marck Brandenburg erwehlet worden. IV. 823 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an König Friedrich den I. in Preussen, zur angetretenen Regierung. V. 318 derer Evangelischen Schweitzer-Cantons, an König Wilhelm den III. in Engelland, zur erlangten Englischen Crone. IV. 707
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eben derselben an König Friedrich den I. in Preussen, zur übernommenen Königlichen Dignität. V. 320. Graf Christoph Friedrichs zu Stollberg, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, wegen getroffener Ehe-Alliance zwischen dem Cron-Printzen, Groß-Fürsten des grossen und kleinen Rußlandes, und dessen Enckelin, Princeßin Charlotten Christinen Sophien, Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg. VII. 416 des Magistrats zu Breßlau, an die Königin Eleonora in Pohlen, Königs Michaelis Frau Gemahlin, zu ihrer Ankunfft in Schlesien. III. 236 ejusd. an Herrn Fridericum, Cardinaln von Hessen, als er zum Bischoff zu Breßlau erwehlet worden. II. 908 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, Brieg und Wohlau, zu erlangter Majorennität. III. 216 ejusd. an Hertzog Christian Ulrichen zu Würtenberg-Bernstadt, zu der Geburt eines Printzen. III. 241 ejusd. an nur besagten Hertzog, zu der Geburt einer Princeßin. III. 360 des Magistrats zu Franckfurt am Mäyn, an die verwittibte Römische Käyserin, Eleonoram Magdalenam Theresiam, wegen Erhöhung dero Herrn Sohns, König Caroli III. in Spanien, zur Käyserlichen Würde. VII. 368 des Magistrats zu Nürnberg, an den Käyser Carolum VI. zu der erlangten Käyserlichen Würde. VII. 358
Graubündter, fodern ihre in Frantzösischen Diensten stehende National-Völcker ab. III. 411. 574
Gravel, (Mr. de) Frantzösischer Gesandte zu Franckfurt, beschweret sich über den Käyser Leopoldum, daß er denen Holländern wider seinen König Succurs zuschicke. I. 863
Greiff, (Baron von) Marggraf Ludwig Wilhelms von Baden Hof-Marschall. VIII. 568
Greifen-Krantz, (Christoph Nicolaus von) wird von Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg geschicket, derselben seinen betrübten Zustand vorzustellen. IV. 672
Germoville, Frantzösischer Gesandter an dem Käyserl. Hof. III. 305
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Gröningen, wird von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln zur Ubergabe aufgefodert. II. 949
Gronsfeld, (Graf von) beschuldiget den Cardinal von Lamberg, als habe er mit Chur Bäyern unzuläßige Correspondenz gepflogen. VI. 249 erhält bey der Reichs-Armée am Rhein das Ober-Commando. VI. 1158 bittet, daß die Reichs-Armée in einen guten Stand gesetzet, und die zu deren Kriegs-Operationen nöthige Geld-Mittel möchten herbeygeschaffet werden. VI. 1159. VII. 135
Grote, (Heinrich, Freyherr von) Hertzog Georg Wilhelms zu Zell Cammer-Juncker, complimentiret im Nahmen seines Fürsten den Römischen König Josephum, bey seiner Ankunfft in dem Lager vor Landau. V. 606
Guastalla, (Anthon Ferdinand, Hertzog von) vid. Anthon Ferdinand.
Guidobaldus, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, demselben gratuliret Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar zu der erlangten Bischöfflichen Würde. I. 481 erhält von dem Käyser Leopoldo das Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. II. 248 wird von gedachtem Käyser ersuchet, die Kriegs-Verfassungen wider die Türcken beschleunigen zu helffen. II. 344. 409. 434. 453. 459 urgiret die Bezahlung der der erlassenen Reichs-Generalität rückständigen Gage. II. 493. sqq. reiset von Regenspurg weg. II. 499 dessen Zurückkunfft urgiret die Reichs-Versammlung. II. 500 gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 595 demselben recommandiret der Käyser Leopoldus dessen Interesse seines Reichs-Hof-Postmeisters, des Grafen von Paar, und desselben Vergleich mit dem Fürsten von Taxis. VIII 86. 88
Güldenstirn, (Graf von) Königlicher Schwedischer General-Gouverneur in denen Hertzogthümern Bremen und Verden. VII 107
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Gustav Adolph, Marggraf von Baden, signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard wider die Türcken. II. 452
Gustav Adolph, Hertzog von Mecklenburg-Güstrau, wird von den Reichs-Deputirten zu Franckfurt ersuchet, seine Deputirte dahin abzufertigen. I. 853 machet Praetension an die Sachsen-Lauenburgische Succession. VIII. 337 desselben Absterben notificiret seine hinterlassene Gemahlin Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel. IV. 1024
Güstrauische Successions-Streitigkeiten. IV. 1086

H.
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Haag, daselbst angestellte Friedens-Handlung zwischen Franckreich und Spanien. IV. 187. 189
Haarburg, dahin invitiret der Hertzog von Zelle die Deputirte von der Stadt Hamburg zu einer Conferenz. IV. 303
Hadamar, vid. Nassau-Hadamar.
Hadeln, wird von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster mit Einqvartierung beschweret. III. 579 aus selbigem soll der Hertzog von Zell die Münsterischen Trouppen delogiren. III. 595
Hagelstein, (Jacob Ernst Thomas von) des Magistrats zu Franckfurt Deputirter zu der Wahl und Crönung des Römischen Königs Josephi zu Augspurg. IV. 765
Hall in Schwaben, Magistrat deselbst beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die allzugrosse Einqvartierungs-Last. III. 321 bittet gedachte Reichs-Versammlung, mit ihrer Stadt wegen der erlittenen Feuers-Brunst ein Mitleiden zu haben. III. 1027
Halberstädtisches Stifft, demselben wird die Grafschafft Ascanien incorporirt. III. 822 desselben Stände ersuchen Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um Abfoderung der bey ihnen liegenden Regimenter, und Erlassung der Contribution. III. 24 Catholische Geistlichkeit in demselben ersuchet gedachten Churfürsten, daß er sie die Pressuren der Evangelischen
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in denen Chur-Pfältzischen Landen nicht möge entgelten lassen. V. 224. intercediret bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Pfaltz, vor die Evangelischen Pfältzer. V. 236. 239
Hallermund, mit dieser Reichs-Grafschafft wird der Graf und Edle Herr von Platen von dem Churfürsten zu Braunschweig beaffterlehnet. VI. 663
Hamburg, Magistrat daselbst ersuchet die vier ausschreibende Reichs-Städte, sich der Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 desselben Differentien mit dem Hertzog zu Zelle. IV. 303. sqq. 321. sqq. derselben Abgeordnete an den Käyserlichen Hof werden von dem Zellischen Abgesandten harte touchiret. VIII. 225 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle um Satisfaction vor diesen Affront. VIII. 230. sqq. wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, denen Reformirten binnen den Ring-Mauren der Stadt ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten. VIII. 248 bey demselben beschweret sich gedachter Churfürst über die von der Geistlichkeit daselbst wider die Reformirten auf der Cantzel ausgestossene grobe Injurien. VIII. 264 wird von dem König in Preussen und dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vermahnet, den Professor Edzardi, wegen seiner Schmäh Schrifften, zu bestraffen, vid. Edzardi. vociret den Königlichen Schwedischen Consistorial-Rath, Doct. Myern, von neuem zu dem aufgekündigten Pastorat zu St. Jacob. VI. 254 bittet den Königin Schweden, gedachten D. Mayer aus seinen Diensten zu dimittiren. VI. 256 erhält abschlägliche Antwort. VI. 257 desselben Differentien mit dem König in Dänemarck. IV. 3???8 980 VIII 133. 162. 368. VII. 637 728 desselben Differentien mit dem Ministerio und Bürgerschofft. IV. 680. 1179. V. 3 eröffnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle seine Gedancken über die Redressirung des eingerissenen Müntz-Ubels im Römischen Reich. VIII. 135 remonstriret an verschiedenen Orten, daß ihre Stadt mit keinen ansteckenden Kranckheiten behafftet sey, und bittet, das Elb-Commercium durch die allzugenaue Einsperrung ihrer Stadt nicht ferner zu hindern. VII. 392. 865. 895. 902. 904 wird von Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Naumburg ersuchet um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg. VIII. 634
Hammerstein, daß die Spanische Guarnison daraus möge abgeführet werden, urgiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 19
Hanau, (Friedrich Casimir, Graf von) wird von seinen Räthen ersuchet, seine Graf- und Herrschafften, durch sein unordentliches Haußhalten, nicht zu ruiniren. II. 793 intercediret bey Churfürst Damian Hartarden zu Mäyntz, vor das Posamentierer-Handwerck, daß dessen Gravamina zur Reichs-Dictatur möchten gebracht werden. III. 546 wird von dem König in Franckreich, wegen des Lehens der Grafschafft Hanau Lichtenberg, vor die Cammer zu Metz citiret. III. 989
Hanau, (Johann Reinhardt, Graf von) notificiret den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Graf Philipp Reinhards. VII. 649
Hanau kommt in Vorschlag, daß das Käyserliche Cammer-Gerichte von Speyer dahin füglich könne transferiret werden. IV. 68
Hannover, Churfürsten und Hertzoge daselbst, vid. Ernestus. Augustus. Georg Ludwig. Johann Friedrich.
Hansee-Städte, sollen sich nicht in die Münsterische Streit-Sache mengen. I. 689
Haro, (Don Louis de) I. 908. II. 47. 76
Harrach, (Graf von) Käyserlicher Feld-Marschall. VI. 622
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Hatzfeld, (Grafen von) erhalten von dem Käyser Carolo VI. das Praedicat Hoch- und Wohlgebohren. VIII. 628
Heckern, (Walrad von) Holländischer Abgesandter an dem Zellischen Hof. III. 746
Hedwig Eleonora, König Caroli Gustavi in Schweden Gemahlin. II. 84
Hedwig Sophia, verwittibte Hessen-Casselische Landgräfin und Regentin. II. 686. III. 299
Hedwig Sophia, Königliche Schwedische Princeßin, vermählet sich mit Hertzog Friedrich dem IV ten zu Hollstein-Gottorff. IV. 1160 führet im Nahmen ihres Herrn Sohns, Hertzog Carl Friedrichs, die vormundschafftliche Regierung in denen Hollstein-Gottorffischen Landen. VI. 574
Heidesheim, vid. Leiningen-Heidesheim.
Heilbronn, daselbst angestellter Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Schwäbischer. Magistrat daselbst, stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den betrübten Zustand ihrer Stadt vor, und bittet um Moderation der bevorstehenden Reichs-Praestationen. IV. 679 Differentien zwischen dem Magistrat und Bürgerschafft daselbst, wegen der Einqvartierung. IV. 1032
Heinrich, Hertzog von Lothringen, wird von dem Käyser Ferdinando III. vermahnet, seine im Reich einqvartierte Völcker abzuführen. I. 472
Heinrich Casimir, Fürst von Nassau, Erb-Statthalter von West-Frießland, übernimmt die Regierung von seiner Frau Mutter. III. 895
Heinrich Handtrath, Bischoff zu Speyer. VII. 694
Heister, (Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. II. 427. 428. VI. 66. 707
Heitersheim, (Fürst von) vid. Herrmann.
Helion, (Nicolaus) ein Jesuite, presset die Evangelischen in Ungarn. III. 202
Hellmund, (Egidius Günther) Pfarrer zu Wetzlar, dessen Streitigkeiten mit dem Magistrat daselbst. VII. 785
Helmersen, (Magnus von) Schwedischer Obrist-Lieutenant. IV. 948
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Helmstädt, der dasigen Theologorum Streitigkeiten mit denen Leipzigern und Wittenbergern, vid. Calixtus.
Henriette, Fürstin zu Anhalt-Dessau, derselben condoliret Churfürst Friedrich der dritte zu Brandenburg, wegen des Absterbens ihres Gemahls, Fürst Johann Georg des andern. IV. 954
Henriette Charlotte, Fürst George Augusts zu Nassau-Idstein Princeßin, wird an Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Merseburg vermählet. VII. 382
Herbeville, (Ludwig, Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall, nimmt die Stadt Cham ein. VI. 145 ersuchet den Fränckischen Cräyß-Convent, daß er noch einige Trouppen, wegen vorhabender Belagerung der Stadt Amberg, möge zu ihm stossen lassen. ibid. mit demselben conferiret die Churfürstin in Bäyern, Theresia, wegen des Interims-Stillstandes, und der Evacuation derer Städte Straubingen, Passau und Ingolstadt. VI. 363. 372
Herrmann, Marggraf von Baden-Baden, wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, schleunige Anstalt zu machen, damit die Stadt Zweybrücken nicht in der Frantzosen Hände gerathen möge. III. 204 wird von dem Käyser Leopoldo, als Principal-Commissarius auf den Reichs-Tag zu Regenspurg geschicket. IV. 579 desselben Absterben. IV. 860
Herrmann Werner, Bischoff zu Paderborn, gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 285 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, daß sein Herr Vetter, Frantz Arnold, Freyherr von Metternich zum Coadjutor des Stiffts Paderborn erwehlet worden. VIII. 604
Hervord, diesem Stifft ertheilet der Käyser Leopoldus ein Protectorium, und ernennet zu desselben Conservatoribus die Churfürsten zu Cölln, Brandenburg, Pfaltz, Hannover, und die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. VIII. 554. sqq.
Hessen, (Cardinal von) vid. Fridericus.
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Hessen-Cassel, (Landgraf von) vid. VVilhelmus VI. Carl.
Hessen-Cassel, (Erb-Printz von) vid. Friedrich.
Hessen-Casselische verwittibte Landgräfin und Regentin, vid. Amalia Elisabeth.
Hessen-Darmstadt, (Landgraf von) vid. Georgius II. Ludovicus VI. Ernst Ludwig.
Hessen-Homburg, (Landgraf von) vid. Friedrich. Friedrich Jacob. Ludwig Georg.
Hessen-Rheinfelß, (Landgrafen von) vid. Ernestus. Wilhelm. Carl.
Heydelberg, in diese Stadt retiriren sich Bürgermeister und Raths-Verwandte der Städte Speyer und Worms, wegen der Frantzösischen Invasion. IV. 741. sqq. Chur-Pfältzische Regierung daselbst. VIII. 192 Churfürstliches Residenz-Schloß daselbst, wird von denen Frantzosen gesprenget. IV. 701 Evangelisch-Lutherisch Consistorium daselbst, lässet durch ihren Deputirten das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchen vor die Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii, eine allgemeine Collecte zu veranstalten. VII. 130
Hildburghausen, vid. Sachsen-Hildburghausen.
Hildesheim, Bischöffe daselbst, vid. Maximilian Heinrich Churfürst zu Cölln. Jodocus Edmundus. Joseph Clemens, Churfürst zu Cölln. des Magistrats daselbst Differentien mit denen Capucinern. I. 563. 565 dieses Stifft nimmt der Käyser Leopoldus in seinen Schutz. V. 613 wird mit Chur-Braunschweigischen Trouppen besetzet. V. 801. VII. 195 der Evangelischen Stände dieses Stiffts Religions-Gravamina. VI. 171. VIII. 298. 331. 342. 353. 505
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die Intraden dieses Stiffts werden von denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten in ihre Lande, wegen gedachter Gravaminum der Evangelischen Hildesheimischen Stände, eingezogen. VI. 161. 166. 168. 448
Höchstädt, daselbst erhaltene Victorie über die Frantzösische und Chur-Bäyerische Armée. VI. 112. 317 vor diese Stadt suchet der Chur-Pfältzische Minister, Freyherr von Sickingen, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Saltz-Niederlags-Gerechtigkeit. VII. 61
Hörneck, D. Chur-Mäyntzischer Abgesandter zum Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, über denselben beschweret sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, daß er sein Schreiben ohne Vorwissen seines Principals nicht ad Dictaturam wolle bringen lassen. III. 421
Höxter, daselbst erregter Aufruhr wegen des Brau-Wesens. II. 828 wird von Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel wegen gedachten Aufruhrs besetzet. II. 842. 869 derselben Evacuation urgiret der Bischoff zu Münster und Administrator des Stiffts Corvey. II. 857
Hofkirchen, (Graf von) Käyserlicher General-Wachtmeister, signalisiret sich in dem Treffen bey Salanckemen wider die Türcken. IV. 846
Hohenberndorff, (Freyherr von) Subsenior des Fürstlichen Stiffts Berchtesgaden. VI. 505
Hohenbrock, (Freyherr von) Teutscher Ordens-Ritter, wird einiger entstandenen Irrungen wegen vor das Capitul der Balley Bisen citiret. I. 327 will seine Sachen bey dem Teutschmeister ausführen. I. 328 wendet sich zu denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, und wird von denselben in Schutz genommen. ibid. vid. Gömert.
Hohenloh-Langenburg, (Heinrich Friedrich, Graf von) verlanget einige Moderation seiner Winter-Qvartiers-Portionen, und anderer Reichs-Praestationen. III. 509 697. 715
Hohenloh-Langenburg, (Ludwig Gustav, Graf von) Käyserl. Cämmerer und Reichs-Hof-Rath. IV. 274. 668
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Hohenloh-Neuenstein, Wolffgang Julius, Graf von) General-Lieutenant über die Alliirten Trouppen in Ungarn, berichtet denen Gesandten zu Regenspurg den Verlauff des mit denen Türcken bey St. Gotthard gehaltenen Treffens. II. 445 gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus vor die in gedachtem Treffen erwiesene Tapfferkeit. II. 462
Hohenloh-Neuenstein, (Johann Friedrich, Graf von) gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 605 vid. Neuenstein.
Hohenloh-Oehringen, (Johann Friedrich, Graf von) VII. 252
Hohenloh-Waldenburgische Grafen, suchen eine Moderation ihres allzustarcken Reichs-Anschlags. III. 675 775
Hohenstädt, (Quirin von) quittiret, denen Käyserlichen Avocatoriis zu Folge, die Frantzösischen Dienste. III. 332 hält bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg um die Reichs-General-Qvartier-Meister-Charge an. ibid.
Hohensteinische Grafschafft, wird von Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg denen Grafen von Wittgenstein verschrieben. V. 95 wird von Churfürst Friedrich dem dritten zu Brandenburg wieder eingezogen. ibid.
Hohenzollern, (Maximilian, Graf von) wird von dem Käyser Leopoldo dem Cammer-Gerichte zu Speyer zum Praefidenten praesentiret. III. 224 demselben werden Difficultäten gemacht, wegen der Installation. III. 225 desselben Installation urgiret der Käyser nachdrücklich. III. 551
Hohenzollern, (Herrmann Friedrich, Graf von) demselben trägt der Fränckische Cräß-Convent die Demolition der Chur-Bäyerischen Festung Rotenberg auf VI. 124. 141
Hohenzollern, (Fürst von) vid. Friedrich Wilhelm.
Holländische Republic, vid. General-Staaten, it. Niederlande, vereinigte.
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Holländischer Abgesandter an dem Zellischen Hof, vid. Heckern.
Hollstein-Augustenburg, (Augusta, verwittibte Hertzogin von) vid. Augusta. (Friedrich Wilhelm, Hertzog von) vid. Friedrich Wilhelm. desselben Gemahlin, Sophia Amalia. IV. 1059
Hollstein-Beck, (Augustus, Hertzog von) Chur-Brandenburgischer General-Wachtmeister, gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus vor die in dem Treffen bey Leventz erwiesene sonderbare Tapfferkeit. V. 952
Hollstein-Glücksburg, (Philipp Ernst, Hertzog von) vid. Philipp Ernst desselben Gemahlin, Christina. V. 330
Hollstein-Gottorff, (Hertzoge von) vid. Christian Albrecht. Fridericus. Carl Friedrich.
Hollstein-Gottorffischer Administrator, vid. Christian August, Bischoff zu Lübeck.
Hollstein-Plön, (Hertzoge von) vid. Joachim Ernst. Johann Adolph.
Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, (Christian Adolph, Hertzog von) vid. Christian Adolph. desselben Gemahlin, Eleonora Charlotta, vid. Eleonora Charlotta.
Holzemius, (Petrus) Chur-Cöllnischer Abgesandter zu Regenspurg, erhält von dem Dom-Capitul zu Cölln Instruction, wie er sich währender Vacanz des Ertz-Bischöfflichen Stuhls bey dem Reichs-Tage verhalten solle. IV. 647
Homburg, (Landgraf von) vid. Hessen-Homburg.
Homburg, wegen der Evacuation und Restitution dieser Festung, macht Hertzog Carl von Lothringen nach dem Westphälischen Friedens-Schluß Difficultäten. I. 19. 546. II. 767. 871
Hugo Eberhard, Bischoff zu Worms, desselben Streitigkeiten mit Chur Pfaltz, wegen des Stiffts Neuhausen. I. 585
Huldeberg, (Erasmus von) IV. 1171
Hungarn, in diesem Reich geführter Türcken-Krieg, vid. Türcken-Krieg.
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das Gouvernement dieses Reichs übernimmt Johann Caspar von Ampringen, vid. Ampringen betrübter Zustand der Evangelischen in diesem Königreich, und deßwegen an den Käyser ergangene Intercessiones. I. 954. II. 934 944. III. 301. IV. 93. 179. V. 916 zum König dieses Reiches lässet der Käyser Leopoldus seinen ältisten Printzen Josephum krönen. IV. 568
Hünninger-Schantze. IV. 401
Huy ist mit Holländischen Trouppen besetzt. VII. 993

J.
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Jauer, vor die Stände dieses Fürstenthnms erbietet sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, wegen des freyen Exercitii der Evangelischen Religion zu intercediren. I. 374
Idstein, vid. Nassau-Idstein.
Illmenauische Bergwercke. VIII. 624
Imhof, (Joseph Adrian) Käyserlicher Rath und Pfleger der Stadt Augspurg, wird von denen Frantzosen von dar als Geissel mitgenommen. VI. 319. 323 wird auf schwere Conditiones wiederum loßgelassen. VI. 343
Implorations-Schreiben, des Chur-Printzen von Bäyern, Caroli Alberti, an den Käyser Josephum, um gnädigste Erlaubniß, daß seine Frau Mutter, die Churfürstin, wieder nach München kommen möge. VI. 438 Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin, an den Käyser Carolum VI. um ein Protectorium vor sich und seine Lande. VII. 475 Graf Francisci von Nadasti, an den Käyser Leopoldum, daß er das über ihn gesprochene gerechte Todes-Urtheil mildern, und in die Straffe eines ewigeu Gefängnißes in einem Closter verwandeln möchte. II. 897 ejusd. an gedachten Käyser, ihm bey seinen gewiß bevorstehenden Tode noch die Gnade zu erweisen, daß er zu seiner Seelen Heil eine Disposition von 7000. fl. machen möge. II. 899 Graf Johann Erasmi von Tettenbach, an den Käyser
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Leopoldum, daß er sein grosses Verbrechen sein Kind und Familie nicht möge entgelten lassen. II. 911 Frauen Annen Catharinen, Gräfin von Serini, an den Käyser Leopoldum, um Wiederloßlassung ihres gefangenen Gemahls. II. 854 der Landschafft des Churfürstenthums Sachsen, an König Carl den XII. von Schweden, um Moderation dero gethanen Anfoderungen, ingleichen, daß er bey Beqvartierung derer adelichen, geistlichen und anderer eximirten Personen Häuser verschonen möchte. VI. 629 gedachter Landschaffts-Deputirten, an König Friedrich Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, um zulängliche Mittel, das Land von denen Schwedischen Drangsalen zu befreyen. VI. 632. 655 der Reichs-Ritterschafft in Unter-Elsaß, an den Käyser Leopoldum, um Hülffe und Rettung wider die Cron Franckreich. III. 1019 des Schwäbischen Cräyß Convents zu Ulm, an Käyser Leopoldum, um Erleichterug der Winter-Qvartiers-Last, und Beförderung des Friedens-Negotii. III. 850 des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, an den Käyser Carolum VI. wegen Mangel seines Unterhalts. VII. 688 derer Deputirten des Chur-Pfältzischen Evangelisch-Lutherischen Consistorii und Ministerii, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii, vor die Evangelischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, eine allgemeine Collecte möchte veranstaltet werden. VII. 129 der Stadt Breßlau, an Käyser Ferdinandum III. daß man ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen, wider die Intention des Frieden-Schlusses, nicht zur Reformation ziehen möge. I. 473 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, dem Könige in Dänemarck keinen neuen Zoll auf der Elbe anzulegen zu verstatten. III. 506 der Stadt Weissenburg am Nordgau, an den Käyser Leopoldum, um Erleichterung der unerträglichen Winter-Qvartiers-Last. III. 435 verschiedener Reichs-Städte, an vorbesagten Käyser, daß
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er bey der Kriegs-Publication wider Franckreich nur die contrebande Waaren verbieten, die innocente Handelschafft aber beybehalten lassen möchte. V. 748 des Reichs-Städtischen Collegii zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, um Limitation des vorhabenden Verbots der Commercien mit Franckreich und Spanien. V. 751 Bürger und Gemeine zu Preßburg, an mehr besagten Käyser, sie bey ihrem freyen Religions-Exercitio zu schützen. II. 916. 921. 925 der Gemeinden zu Ebernburg, Weyhel und Bingardt, an Frantz Friedrichen, Baron von Sickingen, um Wieder-Eröffnung ihrer bisherigen versperrten Kirchen und Schulen. VII. 137
Indemnisations-Suchen verschiedener Reichs-Stände. V. 777. VI. 649. 676. 737. 809. VII. 24. 43
Ingelheim, (Adolph Dietrich, Freyherr von) Käyserlicher geheimer Rath und Praesident des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, demselben recommandiret der Cammer-Richter, Churfürst Johann Hugo zu Trier, die fördersamste Introduction des von Chur Bäyern zum Assessorat praesentirten Graf Nytzens. V. 424 machet Difficultäten, wegen Reception des von dem Käyser zum Assessorat praesentirten Freyherrn von Ow. V. 521 wird von dem Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Kaunitz vermahnet, die Käyserliche Autorität ins künfftige bey dem Cammer-Gerichte besser mainteniren zu helffen. V. 517 desselben Differentien mit seinem Collegen, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach. VI. 190. 284. 303. 337. 465. VII. 705. 811. VIII. 627 wird von denen beyden Reichs-Vicariis zum Cammer-Richter-Amts-Verweser bestellet. VII. 282 denselben machen die gesammten Reichs-Grafen wegen gedachter Cammer-Richter-Amts-Verwesers-Stelle Difficultäten. VII. 243
Ingolstadt, wegen der Evacuation dieser Festung gepflogene Tractaten zwischen der Churfürstin Theresia in Bäyern, und dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, den Grafen von Herbeville. VI. 365. 372
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Insignien, Käyserliche. IV. 761. VII. 396. seqq.
Intercessions-Schreiben, Königs Friderici I. in Preussen, an den Käyser Leopoldum, vor die Evangelischen in Schlesien, und in specie vor die in seinen Diensten als Pagen stehende zwey Gebrüder von Köckeritz. V. 790 ejusd. an den Römischen König Josephum, daß der auf das von dem Professore Eisenmengern zu Heydelberg edirte Buch, das entdeckte Judenthum genannt, gelegte Arrest relaxiret werden möge. VI. 411 ejusd. an nur gedachten Josephum, als Käyser, vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 484 Christinen Eberhardinen, Königin in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, an Graf Heinrich den XI. Reussen zu Schlaitz, vor einen seiner Unterthanen. VI. 720 Churfürst Johann Hugonis zu Trier, an den Käyser Leopoldum, vor den Käyserlichen Cammer-Gerichts Assessor, Graf Nytzen, wegen einiger gegen denselben angebrachten Imputationen. VI. 461 Churfürst Johann Georg des ersten zu Sachsen, an den Käyser Ferdinandum III. vor die Hertzoge zu Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, wegen dererselben und dero Unterthanen freyen Exercitii Religionis Augustanae Confessionis. I. 378 ejusd. an den Käyser Ferdinandum III. daß der Stadt Breßlau dasjenige, was ihr, dem Pragerischen Neben-Recess zuwider, entzogen, restituiret werden möge. I. 492 ejusd. an den König Leopoldum in Hungarn und Böhmen, vor die Evangelischen in dero Erb-Landen. I. 953 Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an den Käyser Leopoldum, daß er denen Evangelischen in Schlesien mehr Religions-Freyheit verstatten möge. II. 368 ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor einige auf Spanische Galeeren geschmiedete Evangelische Geistliche des Königreichs Hungarn. III. 301 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den Käyser Leopoldum, vor die im Königreich Hungarn bedrängte Augspurgische Confessions-Verwandten. II. 934 ejusd. an besagten Käyser, vor die Reformirten in denen
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Fürstenthümern Liegnitz, Brieg und Wohlau in Schlesien. III. 350 ejusd. an Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen, vor das Fürstliche Hauß Radzivil, daß solches in den Fürsten-Rath auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg introduciret werden möge. I. 507 ejusd. an Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandten. VIII. 185 ejusd an die gesammten Reichs-Stände zu Regenspurg, des Gräflichen Hauses Nassau Praeeminenz und Vor-Votum vor andern neu introducirten Fürsten betreffend. I. 420 Churfürst Friderici III. zu Brandenburg, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor die in denen Chur-Pfältzischen Landen bedrängte Evangelische. IV. 969 Ertz-Bischoff Johann Ernsts zu Saltzburg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das Stifft Berchtesgaden, wegen Moderation dessen Matricular-Anschlags. VI. 533 Bischoffs Marquardi zu Eichstädt, an den Käyser Leopoldum, vor die Grafen von Hohenlohe, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. II. 680 Bischoff Ferdinands zu Münster und Paderborn, an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, vor die Reichs-Stadt Dortmund, daß selbige wider ihre Privilegia und Freyheiten nicht graviret werden möchte. III. 986 derer ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Stadt Speyer, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. VII. 73 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an Hertzog Carl zu Lothringen, vor Graf Heinrich Friedrichen zu Hohenlohe, wegen Moderirung seiner Winter-Qvartiers-Portionen. III. 509 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an den Käyser Leopoldum, vor die Stadt Ulm, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 783 eben dererselben an die Reichs-Versammlung, wegen
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Moderation der Stadt Augspurg Matricular Anschlags. III. 795 eben derselben, an die Reichs Versammlung, wegen Moderation verschiedener Reichs-Städte Matricular-Anschlags. III. 812. 848. 1000. 1023. VI. 649 eben dererselben, an die Reichs-Versammlung, vor die Stadt Ulm, wegen Moderation derselben Reichs-Contingents. III 1021 eben dererselben, an die Reichs Versammlung zu Regenspurg, vor die Stadt Donauwerth, wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, an den Käyser Leopoldum, daß er die Pacta Familiae und Statutum Primogeniturae des Gräflichen Reußischen Hauses confirmiren möchte. IV. 812 Hertzogs Augusti zu Sachsen-Halle, an den Käyser Ferdinandum III. vor die in denen Käyserlichen Erb-Landen befindliche Evangelische. I. 408 Graf Friedrich Casimirs zu Hanau, an Churfürst Damian Hartard zu Mäyntz, vor das Posamentierer-Handwerck, wegen Abschaffung der im Reich eingeführten Schnür-Mühlen. III. 546 Graf Carl Ludwigs Löwenhaupt von Falckenstein, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das Kirchspiel zu Blanich, wider die Praelaten von Jacobsberg zu Mäyntz, in Puncto Religionis. VII. 807 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an die Reformirten Schweitzer-Cantons, vor die bey ihnen wohnende Mennisten. VII. 36 des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an Käyser Ferdinandum III. wegen derer Augspurgischen Confessions-Verwandten in den Käyserlichen Erb-Landen. I. 385. 413. 484. 503. II. 944 ejusd. an Käyser Leopoldum, vor Graf Rudolphs von Sintzendorff hinterlassene Wittib und Kinder, wegen Abstellung der Religions-Beschwerden wider selbige. III. 872 ejusd an besagten Käyser, vor Graf Wilhelm Heinrich zu Limburg, in Puncto Successionis. III. 1090 ejusd. an Käpser Leopoldum, vor die aus der Grafschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal vertriebene Evangelische. VIII. 211. 251. 285 ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor die Evangelischen in Schlesien. IV. 39 ejusd. an Käyser Leopoldum, vor die Grafen zu Löwenstein-Wertheim, die Theilung derselben Grafschafften betreffend. IV. 866 ejusd. an offtbesagten Käyser, vor die von denen Jesuiten zu Paderborn, wegen des Closters Falckenhagen, gravirte Grafen von der Lippe. V. 48. 159. 490 ejusd. an Käyser Leopoldum, vor die von dem Fürsten zu Salm, der Religion halber, bedrängte Evangelische Wild- und Rhein-Grafen. V. 251 ejusd. an Käyser Leopoldum, daß er die von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath, in der Sachsen-Coburgischen Successions-Sache, dem Chur- und Fürstlichen Sächsischen Privilegio Austregali zuwider, erkannte Commission cassiren möchte. V. 295 ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor die in Puncto der gefoderten halben Commissions-Unkosten vom Reichs-Hof-Rath bedrängte Stadt Worms. V. 764 ejusd. an den Käyser Josephum, vor die Evangelische in Schlesien. VI. 471. 689. 996. 1042 ejusd. an den Käyser Josephum, vor den Grafen Friedrich Adolphen zur Lippe, wegen der Conventualinnen zu Lemgau, daß selbige von dem Reichs-Hof-Rath ab- und an ihn, als Landes-Herrn, gewiesen möchten werden. VI. 970 ejusd. an besagten Käyser, vor den Evangelischen Fürsten zu Catzenellenbogen, wegen einiger Religions-Beschwerden. VI. 1132 ejusd. an den Käyser Josephum, vor den Magistrat zu Augspurg, Evangelischen Theils, wegen eines mit dem Reichs-Gottes-Hause daselbst zu St. Ulrich und Afrae babeuden Bilder-Streits. VI 1161. VII. 116. 206 ejusd. an den Ertz-Bischoff Maximilian Gandolffen zu Saltzburg, vor die aus dessen Ertz-Stifft vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. IV. 414. 497 ejusd. an vorbesagten Ertz-Bischoff, wegen der aus dem
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Tefferecker-Thal vertriebene Evangelische. VIII. 201. 253. 292 ejusd. an Bischoff Frantz Ludwigen zu Worms, wegen der von der Catholischen Clerisey daselbst angestellten Procession, und deshalber zwischen derselben und der Stadt Worms entstandenen Mißhelligkeiten. V. 11 ejusd. an den Abt Rupertum zu Kempten, wegen Restitution der Reformirten Theinselberger Kirche. V. 280 ejusd. an das Hoch-Stifft Berchtesgaden, vor die Loßlassung einiger mit Gewalt angehaltenen Evangelischen Einwohner zu Nürnberg und Regenspurg. VI. 887 ejusd. an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor die Evangelischen Unterthanen in der Sickingischen Herrschafft Ebernburg. VII. 17. 181 ejusd. an Frantz Ludwigen, Bischoff zu Worms, vor die Stadt Worms und dero Angehörige, solche in den ruhigen Sitz und Genuß ihrer comperirenden Jurium unperturbirt zu lassen. VII. 701 ejusd. an Churfürst Lotharium Frantzen zu Mäyntz, vor die Evangelische Gemeinde zu Blanich, in Puncto Religionis. VII. 799 ejusd. an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor das Evangelische Kirchspiel zu Blanich, wegen dessen angebrachten Religions-Beschwerden. VII. 801 des Corporis Catholici auf dem Reichs-Täg zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, vor die Jesuiter zu Paderborn, in der Falckenhagischen Streit-Sache. V. 290 ejusd. an den Käyser Josephum, vor das Reichs-Gottes-Haus zu St. Ulrich und St. Afrae in Augspurg, wegen der zwischen demselben, und der Ober-Kirchen und Zech-Pflegern, Augustanae Confessionis daselbst, entstandenen Streitigkeit. VII. 164 der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Ludwigen, daß er die Schwedischen Völcker aus einander legen, und dem Fränckischen Cräyß dadurch einige Erleichterung verschaffen möge. I. 43 eben derselben, an nur besagten Pfaltzgraf Carl Ludwig, vor Ertz-Hertzog Ferdinand Carln zu Oesterreich, daß
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nicht alleine alle Excesse in dero Oesterreichischen, sondern auch andern Churfürsten und Ständen des Reichs zugehörigen Landen abgestellet werden möchten. I. 171 eben derselben an Churfürst Philipp Christoph zu Trier, das Dom-Capitul daselbst an dem vollkommenen Genuß des Teutschen Friedens nicht zu hindern, und solches bey dessen alten Juribus verbleiben zu lassen. I. 211 eben derselben, an den Königlichen Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach, daß alle Kriegs-Beschwerden eingestellet, denen Cammer-Gerichts-Personen zu Speyer die Soldatesca wieder abgenommen, und dem Westphälischen Frieden, an Seiten Franckreichs, gemäß gelebet werden möge. I. 162 der Reichs-Gesandten zu Nürnberg, an den Käyser Ferdinandum III. vor Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, wegen dessen Stiffts in Kärndten gelegenen unmittelbaren freyen Herrschafft. I. 287 eben derselben, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die Restitution der dem Teutschen Orden zugehörigen Commenthurey Gömert betreffend. I. 285 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, vor Graf Johann zu Nassau-Saarbrücken, wegen der halben Herrschafft Lohr betreffenden Mandati executorialis. I. 857 eben derselben, an Marggraf Friedrich den V. zu Baden-Durlach, vor Graf Johann zu Nassau-Saarbrücken, wegen Verstattung einer Dilation, zu Bezahlung eines Capitals. I. 855 der Evangelischen Gesandten bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an Käyser Ferdinandum III. vor die Gan-Erben des Hauses und Herrschafft Rotenberg, der von Chur Bäyern ihnen verweigerten Restitution halber. I. 550 eben derselben, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, wegen derer Gan-Erben zu Rotenberg, und daß derselben Restitutions-Sache vor solcher Reichs-Deputation gelassen werden möge. I. 543
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eben derselben, an den Käyser Ferdinandum III. wegen derer Evangelischen Religions-Verwandten in Schlesien. I. 368 einiger Evangelischen Könige und der Staaten von Holland am Käyserlichen Hof befindlichen Gesandten, an den Käyser Leopoldum, vor ihre Religions-Verwandten in Hungarn. V. 916 der Königlichen Schwedischen Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an Käyser Ferdinandum III. vor die Evangelische in denen Käyserlichen Erb-Königreichen und Landen. I. 435. 497 der Chur-Sächsischen Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Ferdinandum III. vor die Augspurgische Confessions-Verwandten in denen Käyserlichen Erb-Landen. I. 511 des Reichs-Städtischen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, vor einige Reichs-Städte, das Post-Wesen betreffend. IV. 504 ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor die Stadt Friedberg, daß solche an ihrem Jure collectandi Judaeos nicht gekräncket, und der von denen Juden erschlichene Inhibitions-Befehl cassiret werden möge. IV. 1013 ejusd. an den Käyser Josephum, vor den alten Rath der Reichs-Stadt Rothweil, daß selbiger in sein voriges Amt und Würde restituiret werden möchte. VII. 125 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Grafen von Hohenlohe, Waldenburgischer Linie, wegen einer Interims-Moderation ihrer Reichs-Anlagen. III. 675. 697 ejusd. an die Reichs-Versammlung, wegen Moderation des Matricular-Anschlags der Freyherrschafft Lüneburg-Geilendorff. III. 707 ejusd. an die Reichs-Versammlung, wegen Moderation der Stadt Weissenburg am Nordgau Matricular-Beschwerden. III. 686 des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden, daß selbige mit keinen Reichs-Praestandis möchte beleget werden. VI. 782 ejusd. an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor die
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Stadt Donauwerth, wegen ihrer Saltz-Legstadt-Gerechtigkeit. VII. 390 des Nieder-Sächsischen Cräyß-Convents zu Braunschweig, an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, vor die Stadt Lübeck, wegen Restitution einiger angehaltenen Schiffe und Güter. III. 634 Bürgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, an das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor einige ihrer Schutz-Verwandten, welche aus dem Fürstlichen Stifft Berchtesgaden nach Nürnberg emigriret, daß ihnen zu den Ihrigen verholffen werden möge. VII. 141 einiger Evangelischen Pastoren, an den Dom-Probst, und Chor-Bischoffen derer Ertz- und Dom-Stiffter Mäyntz und Trier, Heinrich Ferdinand von der Läyen, vor die in Religionis Exercitio bedrängte Unterthanen zu Norheim und Dräyssen. VI. 982
Invitations-Schreiben, Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an die Reichs-Stadt Uberlingen und andere deputirte Reichs-Städte zu den Reichs-Deputations-Tag nach Franckfurt. I. 798 Käysers Josephi, an Graf Frantz Ernsten von Platen und Hallermund, zum Reichs-Tag nach Regenspurg. VI. 959 Churfürst Lotharii Frantzens zu Mäyntz, als Bischoff zu Bamberg, an die Stadt Regenspurg, zum Müntz-Probations-Tag nach Augspurg. V. 244 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Stände dieses Cräysses, zum Convent nach Ulm. IV. 197 des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Cardinal Johann Philipps von Lamberg, an den Reichs-Erb-Marschall, Graf Christian Ernst zu Pappenheim, zur Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium zur Stimm und Sitz. VI. 636
Joachim Ernst, Hertzog zu Hollstein-Plöen, beschweret sich bey Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, daß ihm von dem Universal-Land-Tag keine schrifftliche Notification gethan worden. II. 185
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beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über den König in Dänemarck und den Hertzog von Hollstein-Gottorff, wegen der Oldenburgischen Herrschafft. II. 652
Jodocus Edmundus, Bischoff zu Hildesheim, demselben tragen die Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim ihre Religions-Beschwerden vor, und bitten, selbigen abzu helffen. VIII. 298 verspricht gedachte Gravamina durch eine Conferenz zu heben. VIII. 331 bey demselben urgiren die Stände die versprochene Conferenz. VIII. 332. 342. 353 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses vermahnet, denen übergrossen Beschwerden seiner Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VIII. 505 desselben Absterben. V. 615
Johann Adam Adreas, Fürst von Lichtenstein, urgiret bey der Reichs-Versammlung die so lang verschobene Admission ad Sessionem & Votum in dem Fürstlichen Collegio. VI. 1108 vor denselben intercediret der Schwäbische Cräyß-Convent bey dem Käyser Josepho, daß er seine Introduction in dem Reichs-Fürsten-Rath möge befördern helffen. VI. 774
Johann Adolph, Hertzog von Hollstein-Plöen, wird seiner General-Majors-Charge bey der Reichs-Armée entlassen. II. 511 gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 599 will dem Hertzog von Hollstein-Gottorff die Helffte der Contribution von denen Aemtern Norburg, Glücksburg und der Insul Arroe nicht zugestehen. VIII. 578
Johann Anthon, Bischoff zu Eichstädt, notificiret Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar seine erlangte Bischöffliche Würde. VI. 389
Johann Anthon, Fürst von Eggenberg, notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben seines Herrn Vaters, und die von ihm angetretene Regierung. VII. 877
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Johann Carl, Fürst von Portia, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 592
Johann Casimir, Fürst von Anhalt, demselben recommandiren die Evangelischen Schweitzer-Cantons die Vereinigung derer Evangelisch-Lutherischen und Reformirten. I. 531
Johann Caspar, Meister des Teutschen Ordens, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um einige Moderation derer Reichs-Anlagen seines Ordens. III. 655
Johann Conrad, Bischoff zu Basel, vermahnet den Magstirat zu Colmar, denen Catholischen daselbst öffentliche Schulen, den Gregorianischen Calender und die Läutung der Glocken im Münster zu gestatten. III. 147
Johann Ernst, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg vor die aus dessen Ertz-Stifft vertriebene Evangelische. IV. 497. sqq. VIII. 292 wird von dem Bäyerischen Cräyß-Convent zu Wasserburg ersuchet, in die von denen andern Cräyß-Ständen einmüthig bewilligte Defensions-Verfassung zu consentiren. V. 357 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die Bäyerische Cräyß-Stände zu Leistung einer ordentlichen Cräyß-Hülffe zu disponiren. V. 599 verspricht dem Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten von Solms-Laubach, die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 874 intercediret vor das Fürstliche Stifft Berchtesgaden, wegen der gesuchten Moderation des Reichs-Anschlags. VI. 533 verlanget von dem Bischoff und Dom-Capitul zu Münster Satisfaction vor die dem Saltzburgischen Directorio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg aufgebürdete Beschuldigung, als sey das Conclusum in dem Fürstlichen Collegio, wegen der Erb-Männer-Sache denen Majoribus zuwider abgefaffet worden. VII. 86. 88 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Bäyerische.
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Johann Ernst, Hertzog von Sachsen-Weimar, condoliret König Christiano V. in Dänemarck, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zu angetretener Regierung. II. 821 notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach die Geburt eines jungen Printzen. IV. 967 zwischen demselben und dem Hertzog von Sachsen-Gotha entstandene Praecedenz-Streitigkeit bey denen Reichs-Sessionibus zu Regenspurg. V. 799
Johann Ernst, Hertzog von Sachsen-Saalfeld, desselben Streitigkeiten mit dem Hertzog von Sachsen-Gotha, wegen Führung der Votorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. V. 9. 592 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, sich in der Coburgischen und Römhildischen Successions-Sache an gütlichen und rechtlichen Wegen begnügen zu lassen. VII. 200
Johann Eucharius, Bischoff von Eichstädt, erbietet sich, die von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Admissionem ad Sessionem & Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen zu secundiren. IV. 486 versichert die verwittibte Fürstin, Christinen Charlotten von Ost-Frießland, daß er die von Chur Brandenburg gesuchte Expectanz auf Ost-Frießland wolle hintertreiben helffen. IV. 628
Johann Ferdinand, Fürst von Portia, berichtet denen Reichs-Kriegs-Raths-Directoribus den zwischen dem Käyser und denen Türcken geschlossenen Frieden. II. 486
Johann Frantz, Bischoff zu Basel, ersuchet die Reichs-Deputation zu Franckfurt, Sorge zu tragen, damit er in seiner Souveraineté zu Neustadt, durch das Käyserliche Cammer-Gericht nicht möge turbiret werden. I. 574
Johann Frantz, Bischoff zu Costantz, erbietet sich, das Desiderium der Reichs-Ritterschafft, wegen des auf Reichs- und Cräyß-Tagen begehrten Voti und Sessionis, zu secundiren. IV. 489 erkläret sich gegen die Aemter Zürch und Lucern, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen zwischen der Eydgenossenschafft entstandenen Streitigkeiten, neutral seyn
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solten, und bittet dannenhero, selbige in Sicherheit zu lassen. VII. 532 beschwert sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Eingriffe der Schweitzer-Cantons in seine Jurisdiction. VII. 590 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Johann Frantz, Bischoff zu Freysingen, bey demselben befragt sich Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, wessen er sich zu ihm zu versehen habe. V. 668
Johann Frantz, Fürst zu Nassau-Siegen, desselben Streitigkeiten mit seinem Herrn Vetter, dem Evangelischen Fürsten, Moritz Wilhelmen. IV. 336. 528. seq.
Johann Friedrich, Hertzog zu Hannover, bemühet sich, zwischen Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, und Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, einen gütlichen Vergleich zu stifften. II. 863 von demselben erlanget gedachter Bischoff zu Münster, wegen der Lehen-Pflicht, damit er seinem Stiffte Corvey zugethan, Assistenz in der Höxterischen Streit-Sache, wider Hertzog Rudolphum Augustum zu Wolffenbüttel. II. 864 vermahnet die Stadt Braunschweig, sich Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel, als ihrem angebohrnen Erb- und Landes-Fürsten, willig zu unterwerffen. II. 882 bey demselben beschweret sich Bischoff Frantz Egon zu Straßburg, über die Proceduren des Käyserlichen Hofes, wider seinen Herrn Vetter, Fürst Anthon Egon von Fürstenberg. III. 671 denselben ersuchet erwehnter Fürst von Fürstenberg um eine Intercession an den Käyser Leopoldum, damit dieser die vom ihm, wegen seiner Mariage, nach Franckreich gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen über des D. Ulrici Friderici Calixtio Schmäy-Schrifften wider die Sächsischen Theologos. VIII. 123
Johann Friedrich, Hertzog zu Mecklenburg-Grabau, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 609
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Johann Friedrich, Hertzog von Würtenberg-Stutgard, wird in einer Rencontre mit dem Grafen von Palfi tödtlich verwundet. IV. 966
Johann Friedrich, Marggraf von Brandenburg-Anspach, wird von denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses ersuchet, daß er iemanden auf den Cräyß-Convent nach Nürnberg mit sattsamer Instruction abschicken möge. III. 36
Johann Georg der I. Churfürst zu Sachsen, ersuchet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven, das Abdanckungs- und Restitutions-Werck, dem Westphälischen Frieden gemäß, zu befördern, und hingegen der baaren Auszahlung des Ober-Sächsischen Cräysses zusammen gebrachter Satisfactions-Gelder gewärtig zu seyn. I. 165. 168. 276 demselben notifieiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg den plötzlichen Todes-Fall seines Chur-Erben, Marggraf Wilhelm Heinrichs. I. 239 condoliret Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, wegen obgedachten Todes-Falls. I. 241 demselben notificiret Pfaltzgraf Christian August zu Sultzbach das Absterben seines Herrn Bruders, Johann Ludwigs. I. 243 gratuliret dem Käyser Ferdinando III. zum neuen Jahre. I. 272 vermahnet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, von denen Hostilitäten wider Pfaltz-Neuburg abzustehen. I. 313 remonstriret gedachtem Churfürsten, daß die Protestirenden keine Ursache hätten, auf die Parität bey Reichs-Deputationen weiter zu dringen. I. 448 nimmt sich der Evangelischen in Schlesien an. I. 378. 479 gegen denselben erkläret sich der Käyser Ferdinandus III. daß weder die Fürstenthümer Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, noch die Stadt Breßlau, in Puncto des freyen Exercitii der Evangelischen Religion, solten beschweret werden. I. 514. 516 wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ersuchet, seinen Theologis zu Leipzig und
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Wittenberg das unnöthige Schreiben wider die Helmstädtischen Theologos zu verbieten. I. 945
Johann Georg der II. Churfürst zu Sachsen, verwaltet, nach Absterben des Käysers Ferdinandi III. das Reichs-Vicariat. I. 641. 655. 684 remonstriret Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß er sich, vermöge des Westphälischen Friedens, des Reichs-Vicariats nicht anmassen könne. I. 638 vergleichet sich mit Chur Bäyern wegen Administration der Justiz bey dem Cammer-Gericht zu Speyer, Zeit des Interregni. I. 641 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses ersuchet, die Evacuation des Hauses Bremer-Vörden bey dem König von Dänemarck zu urgiren. I. 656 bey demselben beklagt sich Hertzog Christian von Mecklenburg-Schwerin über die Schwedischen Pressuren. I. 684 nimmt sich der Evangelischen in Schlesien, Ungarn und denen andern Käyserlichen Erb-Landen bey dem Käyser Leopoldo an. I. 719. 954. II. 368. 373. 801. III. 301 schicket der Königlichen Schwedischen Regierung in Pommern die Käyserlichen Avocatoria zu. I. 788 demselben schicket die Pommerische Regierung die Käyserliche Avocatoria nebst Protestation zurücke. I. 790. 795 demselben gratuliret Churfürst Johann Philipp von Mäyntz zum neuen Jahre. II. 498 vergleichet sich mit Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg zu Zinna wegen Einrichtung des Müntz-Wesens. II. 717 demselben gratuliret gedachter Churfürst von Brandenburg zum neuen Jahre. II. 613. 998 consentiret in die von dem Käyser begehrte Translation des Deputations-Convents. I. 923. 930. II. 84 offeriret Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg seine Mediation in der Reinsteinischen Streit-Sache, mit Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel. II. 824 ersuchet gedachten Churfürsten, seine Gesandten von dem
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Reichs-Tag zu Regenspurg nicht abzufodern, bis ein Reichs-Abschied erfolget. II. 839 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die Festungen Homburg und Bitsch mit seinen Trouppen schleunig besetzen zu lassen. II. 870 beschweret sich bey gedachtem Käyser über eine mit der Universität zu Wien Approbation gedruckte Schmäh-Schrifft, wider die Evangelischen Churfürsten und Stände des Reichs. II. 930 demselben gratuliret Fürst Johann Seyfried von Eggenberg zum neuen Jahre. II. 607 demselben notificiret Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz den Todes-Fall Pfaltzgraf Ludwig Heinrichs zu Simmern. III. 137 gratuliret gedachtem Churfürsten zu der Simmerischen Erbschafft. III. 138 demselben gratuliret seine Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg zum Geburts-Tag. II. 325. III. 362 verlobet seine Princeßin Erdmuth Sophien, an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach. II. 231 wird von der Stadt Erfurt um Assistenz wider den Churfürsten von Mäyntz gebeten. II. 475 vermahnet gedachte Stadt zur Parition des Käyserlichen Decrets. II. 483 demselben notificiret der Administrator des Teutschen Ordens, Johann Caspar von Ampringen, daß er das von dem Käyser ihm angetragene Gouvernement im Königreich Hungarn angetreten. III. 22 recommandiret gedachtem Ampringen die Protection derer Evangelischen im Königreich Hungarn. III. 24 ersuchet die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, daß die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirte vier Aemter, Qverfurth, Jüterbock, Damm und Burg, aus der Nieder-Sächsischen Cräyß-Matricul getilget werden möchten. III. 566. 617 desselben Allianz mit dem Churfürsten zu Mäyntz, dem Bischoff zu Bamberg, und denen Fürstlichen Sächsischen Weimar- und Gothaischen Häusern. VIII. 110
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ersuchet den Käyser Leopoldum, zu Beförderung derer General-Friedens-Tractaten, einen Stillstand mit der Cron Franckreich einzugehen. VIII. 113 beschweret sich bey denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten über des D. Ulrici Friderici Calixti Schmäh-Schrifften wider die Sächsischen Theologos. VIII. 123 desselben Absterben. VIII. 156
Johann Georg der III. Churfürst zu Sachsen, demselben gratuliret der Magistrat zu Breßlau zur angetretenen Regierung. VIII. 156 mit demselben conferiret der Käyser Leopoldus, wegen der Verbesserung derer im Müntz-Wesen eingerissenen Unordnungen. IV. 15 gratuliret gedachtem Käyser, wegen glücklichen Entsatzes der Stadt Wien. IV. 94 ersuchet erwehnten Käyser, daß er denen Evangelischen im Königreich Hungarn das freye Religions-Exercitium restituiren möge. IV. 96 desselben Gedancken über das von der Cron Franckreich vorgeschlagene Armistitium. IV. 162 denselben ersuchet Fürst Johann Frantz zu Nassau-Siegen, daß er ihm in der Streit-Sache mit seinem Herrn Vetter, dem Evangelischen Fürsten zu Nassau-Siegen, nicht möge zuwider seyn. IV. 386 ertheilet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar Nachricht, wie es wegen Empfahung der Reichs-Lehen bey dem Hause Sachsen gehalten werde. VIII. 215 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß der zu dem Cammer-Gericht verordneten Commission einige Evangelische Con-Commissarii adjungiret werden möchten. IV. 538. sqq. demselben notificiret das Dom-Capitul zu Cölln den Todes-Fall ihres Churfürsten, Maximilian Heinrichs. IV. 644 wird von einigen Capitularen zu Cölln gebeten, Printz Joseph Clementis von Bäyern Admission ad Sessionem & Votum in dem Churfürstlichen Collegio so lange zu hintertreiben, bis die streitige Wahl-Sache völlig decidiret. IV. 648
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demselben offeriret Bischoff Johann Gottfried zu Würtzburg allen Vorschub zu seinen vorhabenden March wider Franckreich, und bittet, zwey Regimenter von seiner Infanterie in die Stadt Würtzburg zu legen. IV. 665 nimmt Possession von denen Sachsen-Lauenburgischen Landen. IV. 784 wird von denen Braunschweig-Lüneburgischen Trouppen depossediret. ibid. verlanget als ein Spoliatus restituiret zu werden. IV. 785 beschweret sich bey Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern über den von seinem Gesandten zu Regenspurg gethanen Vorschlag, die Interims-Administration der Sachsen-Lauenburgischen Lande denen Hertzogen zu Braunschweig-Lüneburg aufzutragen. IV. 783 wird von gedachtem Churfürsten ersuchet, den von seinem Gesandten gethanen Vorschlag anzunehmen, und die Sache nicht auf Extremitäten ankommen zu lassen. IV. 787 dessen hohe Meriten bey dem Römischen Reich rühmet der Käyser Leopoldus, und ersuchet denselben, mit seiner Armée nochmahls wider die Frantzosen zu agiren. IV. 827 wird von gedachtem Käyser ersuchet, Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover behülfflich zu seyn, damit er zum würcklichen Genuß der gesuchten neundten Chur-Würde gelangen möge. IV. 884
Johann Georg der IV. Churfürst zu Sachsen, condoliret der verwittibten Hertzogin, Magdalenen Sibyllen von Würtenberg-Stutgard, wegen des Todes-Falls ihres Herrn Sohns, Hertzog Johann Friedrichs. IV. 966
Johann Georg, Hertzog zu Sachsen-Eisenach, desselben Praecedenz-Streit mit dem Hertzog von Sachsen-Gotha, im Votiren auf dem Reichs-Tag. VIII. 358. 368 gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 600 demselben notificiret König Christianus V. in Dänemarck
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die Vermählung seines Cron-Printzen mit der Princeßin Louise von Mecklenburg-Güstrau. IV. 1031 demselben notificiret Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen-Naumburg das Absterben seiner Princeßin, Sophien Charlotten. IV. 1052 demselben notificiret Hertzog Christian August von Sachsen-Naumburg, daß er von dem Käyser zum Bischoff zu Raab denominiret worden. IV. 1061
Johann Georg, Hertzog zu Sachsen-Weissenfelß, bemühet sich, Krafft der von Seiner Königlichen Majestät in Pohlen, und Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Sachsen, habenden Commission in Religions-Sachen, daß denen Gravaminibus der Evangelischen Stände möge abgeholffen werden VI. 405. sqq.
Johann Georg der II. Fürst von Anhalt-Dessan, Chur-Brandenburgischer Statthalter. III. 205. 228 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersucht, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg durch seine Gesandten die von ihm gesuchte Satisfaction, vor die im Reichs-Kriege aufgewendete Unkosten, befördern zu helffen. IV. 515 recommandiret seinen Herrn Vetter, Fürst Lebrechten zu Anhalt-Cöthen, an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, und den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, den Herrn von Flemming. IV. 791. seq. machet Praetension an die Sachsen-Lauenburgische Erbschafft. IV. 754 will durch seinen Hof-Rath Wolinsky von den Sachser-Lauenburgischen Possession nehmen lassen. ibid. gegen denselben erklären sich die Sachsen-Lauenburgischen Stände, daß sie denen gesammten hohen Praetendenten nichts zum Nachtheil vorzunehmen, und den Käyserlichen Ausspruch abzuwarten, entschlossen wären. IV. 755 wegen dessen Absterben condoliret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg seiner hinterlassenen Gemahlin Henrietten. IV. 954
Johann Gottfried, Bischoff zu Würtzburg, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell die erlangte Bischöffliche Dignität. IV. 279
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erbietet sich gegen Churfürst Anshelm Frantz zu Mäyntz, der Reichs-Ritterschafft zu dem von ihr gesuchten Sitz und Stimme auf Reichs- und Cräyß-Tägen behülfflich zu seyn. IV. 485 verspricht Churfürst Philipp Wilhelmen zu Pfaltz, gedachtes Suchen der Reichs-Ritterschafft hintertreiben zu helffen. IV. 536 offeriret Churfürst Johann Georg dem III. von Sachsen allen Vorschub zu dessen vorhabenden March wider Franckreich, und bittet zwey Regimenter von seiner Infanterie in die Stadt Würtzburg zu legen. IV. 665
Johann Hugo, Churfürst zu Trier, Bischoff zu Speyer, und Käyserlicher Cammer-Richter, vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, denen Unterthanen des Stiffts Speyer keine Contribution abzufodern, und die deswegen mit Arrest belegte ohne Entgeld loßzulassen. III. 296 von demselben erlanget der König in Franckreich, wegen der seinem Stiffte Speyer incorporirten Probstey Weissenburg, die Huldigung. III. 979 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Sicherheit des Käyserlichen Cammer-Gerichts. III. 1069 demselben remonstriret der Magistrat zu Schweinfurth, daß ihre Stadt zur Reception des Käyserlichen Cammer-Gerichts nicht geschickt sey. IV. 64 eröffnet dem Käyser Leopoldo die bey der neundten Chur-Würde vorkommenden Schwierigkeiten. IV. 899. sqq. erkläret sich gegen gedachten Käyser, daß er Hertzog Ernestum Augustum von Hannover extracollegialiter vor einen Churfürsten erkennen wolle. V. 26 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, über das von Praesidenten und Beysitzern des Käyserlichen Cammer-Gerichts wider ihn vorgenommene unordentliche Verfahren. V. 19. 25 ersuchet Churfürst Friedrich den III. von Brandenburg,
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um ein Subsidium charitativum, zu Wieder-Aufbauung der Speyerischen Dom-Kirche. V. 85 demselben praesentiret Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, Graf Johann Tobiam Ignatium Nytzen zum Cammer-Gerichts-Assessor. V. 378. 431 recommandiret denen Praesidenten und Beysitzern des Cammer-Gerichts zu Wetzlar die schleunige Reception des von Chur Bäyern praesentirten Graf Nytzens. V. 428. 556 demselben recommandiret der Magistrat zu Worms die Beförderung ihres mit dem Catholischen Clero daselbst habenden Processes. V. 586 denselben bittet der Cammer-Gerichts-Praesident, Graf Friedrich Ernst von Solms-Laubach, sein Ansuchen wegen Dimission vom Cammer-Gerichte bey dem Käyser zu secundiren. V. 642. VI. 53 wird von gedachtem Grafen ersuchet, dem Cammer-Gericht seine Gegenwart wegen der grossen Dissidien auf einige Tage zu gönnen. V. 815. 897 bemühet sich eine extraordinari Reichs-Visitation des Cammer-Gerichts auszuwürcken. VI. 6. VI. 308 bey demselben beschweret sich obengedachter Graf von Solms-Laubach über die Verzögerung der Cammer-Gerichts-Visitation, und den ihm vom Graf Nytzen erwiesenen Tort. VI. 33 intercediret bey dem Käyser Josepho vor den Cammer-Gerichts-Assessorem, Graf Nytzen, wegen einiger ihm aufgebürdeten Beschuldigungen. VI. 461 giebt dem Cammer-Gerichte von der angestellten Visitation Nachricht. VI. 699
Johann Ludwig, Pfaltzgraf zu Sultzbach, dessen Absterben notificiret sein Herr Bruder, Pfaltzgraf Christian August, Churfürst Johann Georg dem I. zu Sachsen. I. 243
Johann Ludwig, Bischoff zu Lüttich, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung über den von denen Frantzosen in seinem Stifft verursachten Schaden, und bittet, seinen Matricular-Anschlag zu moderiren. IV. 839
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Johann Martin, Bischoff zu Eichstädt, gratuliret König Friedrich dem ersten in Preußen, zur angenommenen Königlichen Dignität. V. 323 ersuchet den Fränckischen Cräyß-Convent um schleunige Hülffe und Bedeckung seines Stiffts wider die Frantzösische und Chur-Bäyerische Invasion. VI. 39 desselben Absterben. VI. 389
Johann Moritz, Fürst von Nassau-Siegen, Chur-Brandenburgischer Statthalter im Clevischen. I. 762 desselben Streitigkeiten mit seinem Vetter, dem Catholischen Fürsten von Nassau-Siegen. IV. 268. 336
Johann Philipp, Churfürst zu Mäyntz und Bischoff zu Worms, wird von dem Königl. Schwedischen Generalissimo, Pfaltzgraf Carl Gustaven, ersuchet, vermöge des führenden Reichs-Directorii, die Executions-Tractaten zu befördern. I. 245 wird von dem Käyser Ferdinando III. ermahnet, Chur Cölln und andern Reichs-Ständen, wider die in ihren Landen sich befindliche fremde Kriegs-Völcker Assistenz zu leisten. I. 380 will mit denen Königl. Schwedischen Ministris general-Abrechnung der Schwedischen Satisfactions-Gelder halten. I. 383 wird nebst Brandenburg-Culmbach zum Käyserlichen Commissario ernennet in der Streit-Sache zwischen Chur Bäyern und denen Gan-Erben zum Rotenberg. I. 543 bey demselben entschuldiget sich die Fürstliche Brandenburg-Culmbachische Regierung, daß sie sich der Käyserlichen Commission in der Streit-Sache zwischen dem Churfürsten zu Mäyntz und denen Gan-Erben zum Rotenberg nicht unterziehen könne. I. 541 bey demselben intercediren die Evangelische Reichs-Deputirte zu Franckfurt, daß die Restitutions-Sache derer Gan-Erben zu Rotenberg vor der Reichs-Deputation möge gelassen werden. I. 545 ersuchet die zum Reichs-Convent abgeordnete Gesandten, dahin bedacht zu seyn, damit der Lothringische
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Gesandte zu Franckfurt, Mr. d’Aubri, einigen Vorschuß an Gelde erhalten möge. I. 556 wird von denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten ersuchet, des Grafens von Oldenburg neue Zoll-Foderung nach seinem Vermögen hintertreiben zu helffen. I. 626. sqq. bittet den Käyser Ferdinandum III. daß er das Reichsvon dem Hoff-Post-Amt nicht separiren möge. VIII. 67 bemühet sich zwischen dem Reichs-Erb-General-Postmeister, dem Grafen von Taxis, und dem Käyserlichen Reichs-Hoff-Postmeister, dem Grafen von Paar, einen gütlichen Vergleich zu stifften. VIII. 91. 95. 97 behauptet, daß der Reichs-Deputations-Convent zu Franckfurt zugleich mit dem Wahl-Tage daselbst könne fortgesetzet werden. I. 649 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um Beschleunigung der Reichs-Hülffe vor die Cron Dänemarck wider Schweden ersuchet. I. 749. 773 will nicht in die von dem Käyser Leopoldo verlangte Translation des Deputations-Convents von Franckfurt willigen. I. 752. 799. 827. 837. 858. 920. 923. 927. II. 10. 14. 35. 54. 126. 148. 190. 196. 205. 211. 215. 217. 218. 222 denselben ersuchet Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern, daß in dem Churfürstlichen Collegial-Schreiben, wegen der streitigen Vicariats-Sache, eine ihm nachtheilige Clausul möge weggelassen werden. I. 771 wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, dem Käyser mit der verlangten Türcken-Hülffe an die Hand zu gehen, und das Vorurtheil, als suchte selbiger die Stände um das Jus Suffragii zu bringen, fahren zu lassen. II. 146 approbiret die Ausschreibung eines allgemeinen Reichs-Tages. II. 228 wird von dem Käyser Leopoldo zu den Reichs-Tag nach Regenspurg invitiret. II. 235 desselben Streitigkeiten mit Pfaltz-Simmern, wegen des Directorii im Ober-Rheinischen Cräysse. II. 417 desselben Streitigkeiten mit der Stadt Erfurt und wider dieselbe ergriffene Achts-Execution, vid. Erfurt.
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wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, von seinem gewaltthätigen Vorhaben wider die Stadt Erfurt abzustehen. II. 467 gratuliret Churfürst Johann Georg dem andern von Sachsen zum neuen Jahre. II. 498 desselben Streitigkeiten mit Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz. II. 553. 633. 697. 721. 733. sqq. 742. seqq. 758. seqq. bemühet sich, zwischen denen beyden Cronen Franckreich und Spanien einen gütlichen Vergleich zu stifften. II. 671 gratuliret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande zu den mit Engelland geschlossenen Frieden. II. 675 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, von der vorgenommenen militarischen Execution wider den Hertzog von Lothringen, in der Homburg- und Landstuhlischen Evacuations-Sache, abzustehen, und die vorhabende gütliche Handlung abzuwarten. II. 770 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die Festungen Homburg und Bitsch mit seinen Trouppen schleunigst besetzen zu lassen. II. 870 resolviret, bey denen wider die vereinigten Niederlande alliirten Puissancen die gütliche Mediation der Gewalt vorzuziehen. II. 960
Johann Philipp, Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau, verlanget die Restitution des alten Ertz-Stiffts Lorch. VIII. 406 wird von dem Käyser Leopoldo als Käyserlicher Principal-Commissarius auf den Reichs-Tag zu Regenspurg geschicket. V. 140 ertheilet Graf Christian Ernsten von Pappenheim Ordre, sich als Reichs-Erb-Marschall bey seinem vorhabenden Einzuge in Regenspurg finden zu lassen. V. 439 demselben verspricht Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern alle Securität von dem Reichs-Convent zu Regenspurg. V. 674. 900. 933 demselben verspricht gedachter Churfürst, seine Trouppen aus der Stadt Regenspurg zu ziehen. VI. 5
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denselben versichert der Römische König Josephus, daß das ausgebreitete Gerichte, als sey die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes heimlichen Verständniß geschehen, gantz falsch und ungegründet sey. V. 672 gegen denselben bedancket sich der Römische König Josephus vor die gegebene Nachricht von der von Rechts wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und dessen Anhang. V. 686 denselben versichert gedachter König Josephus, daß er sich des Schwäbischen Cräyßes nachdrücklich annehmen wolle. V. 699 demselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung am Ober-Rhein. V. 881 bey demselben beschweret sich der Churfürst von Bäyern über das an seinem nach Wien geschickten Courier, ohnweit Vilshofen, begangene Spolium. V. 709 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 931 wird von dem Käyserlichen General, Grafen von Gronsfeld, beschuldiget, als habe er unzuläßige Correspondenz mit Chur Bäyern gepflogen. VI. 249 wird von dem Käyser Josepho in seinem Principal-Commissariat confirmiret. VI. 432 nimmt im Nahmen gedachten Käysers von der Stadt Regenspurg die Huldigung ein. VI. 499 demselben recommandiret erwehnter Käyser die Introduction des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525 ertheilet dem Grafen von Pappenheim Ordre, sich nach Regenspurg zu verfügen, und seine Reichs-Erb-Marschalls-Stelle bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium, zu vertreten. VI. 636 erhält nach Absterben des Käysers Josephi von denen
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Reichs-Vicariis die Principal-Commission auf dem Reichs-Tage. VII. 358 beschweret sich bey Käyser Josepho über die Arrestirung seines Hof-Factors, und bittet, daß, nach seiner Freylassung, demselben die abgenommene Real- und Juratorische Caution respective extradiret und cassiret, ihm aber selbsten, wegen dieses harten Verfahrens, Satisfaction gegeben werden möchte. VI. 994. 1018. 1021 demselben stellet der Reichs-Vice-Cantzler, Graf von Schönborn, vor, daß die Arrest-Sache seines Hof-Factors kein Punctus violati Territorii, und Käyserl. Majestät höchst berechtiget darzu gewesen sey. VI. 1023 suchet das Contrarium wider solche Vorstellung des Reichs-Vice-Cantzlers, Grafens von Schönborn, zu behaupten. VI. 1026. seqq. correspondiret mit dem Magistrat zu Nürnberg, wegen der von seinem Hof-Factor angestellten, und von ihrem Bürger, Georg Welckern, acceptirten Wechsel-Briefe. VI. 999 - - 1017
Johann Philipp, Bischoff zu Würtzburg, beschweret sich bey Käyser Leopoldo über den, von dem Cammer-Gerichts-Assessore, Michael Carl Wigand, wider sich begangenen Excess. V. 459 erbietet sich, die von dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, vorgeschlagene Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 853 beschweret sich bey dem Reichs-Vice-Cantzler, Graf Friedrich Carln von Schönborn, über die auf seinem Territorio geschehene Arrestirung seines Hof-Factors, und bittet, dem Juden die Freyheit, sich aber gehörige Satisfaction zu verschaffen. VI. 987. 992 gegen denselben excusiret der Reichs-Vice-Cantzler, Graf Friedrich Carl von Schönborn, die Arrestirung seines Hof-Factors. VI. 989
Johann Seyfried, Fürst zu Eggenberg, gratuliret Churfürst Johann Georg dem II. zu Sachsen, zum neuen Jahre. II. 607 gegen denselben thut Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen desgleichen. II. 608
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derselbe notificiret Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians zu Eggenberg. VII. 353
Johann Wilhelm, Churfürst zu Pfaltz, recommandiret Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern einen Cavalier zu seinen Kriegs-Diensten. IV. 944 denselben suchet Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg zur Beytretung in der neundten Chur-Sache zu bewegen, und ihm die dißfalls vorgefaste Meinungen zu benehmen. VIII. 390 remonstriret Pfaltzgraf Christian Augusto bey Rhein, zu Sultzbach, daß seine Praetension an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgrafens, Leopold Ludwigs zu Veldentz, nächster Successor sey. VIII. 413 wider dessen Remonstration suchet Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, das Contrarium zu behaupten, nemlich, daß er mit besserm Rechte, als die Pfältzische Chur-Linie, die Succession in die Veldentzischen Lande praetendiren könne. VIII. 424 refutiret die Pfaltz-Sultzbachische Gegen-Remonstration, so, der Veldentzischen Successions-Sache halber, an ihn ergangen. VIII. 445 bey demselben intercediret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg vor die bedrängten Evangelischen in dessen Landen. IV. 969 erkläret sich auf die Chur-Brandenburgische Intercession vor die bedrängten Evangelischen in seinen Landen. IV. 974 beschweret sich bey Churfürst Johann Hugone zu Trier, als Käyserlichem Cammer-Richter, über das vom Reichs-Cammer-Gerichts-Collegio wider ihn vorgenommene unordentliche Verfahren. V. 19. 25 demselben recommandiret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg den von Chur Brandenburg an ihn, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum. VIII. 521 versichert das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er niemahls gesinnet gewesen, den Westphälischen Frieden zu kräncken, sondern vielmehr denselben beyzubehalten. VIII. 575 erkläret sich gegen den Käyser Leopoldum, daß er, bis auf dessen weitern Befehl, den Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover vor einen Churfürsten zu erkennen, sich nicht resolviren könne. V. 30 wird von der Catholischen Geistlichkeit im Fürstenthum Halberstadt ersuchet, die Bedräng- und Verfolgung derer Protestirenden in seinen Landen einzustellen. V. 239 über die von demselben in der Unter-Pfaltz verstattete Reformation und Verfolgung der Augspurgischen Confessions-Verwandten beschweret sich das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg bey dem Käyser Leopoldo. V. 305 gratuliret König Friedrich dem I. in Preußen zur angenommenen Königlichen Dignität. V. 315 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Bäyerischen Cräyßes, warum er den zu Wasserburg angestellten Bäyerischen Cräyß-Convent nicht köune besuchen lassen. V. 340 schreibt an König Friedrich den I. in Preußen, wegen der Execution der Falckenhagischen Streit-Sache, wider den Grafen von der Lippe. V. 342 demselben eröffnet Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels den Zustand derer Festungen Rheinfels und Catz, und recommandiret sich und die Seinen. V. 477 denselben, als Hertzog zu Jülich, und ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräyßes, ersuchet Käyser Leopoldus, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von Chur Cölln eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 477 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 848 erkläret sich, als Hertzog von Neuburg, auf den Bäyerischen Cräyß-Tag keinen Gesandten zu schicken, so lange die Sache, wegen Pfaltz-Sultzbach,
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der Admission halber, nicht ausgemachet wäre. VI. 397. recommandiret, als mit ausschreibender Fürst im Ober-Rheinischen Cräyße, der Reichs-Versammlung zu Regenspurg der Stadt Franckfurt am Mäyn beschehenes Suchen, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 434 intercediret bey dem Käyser Josepho vor des H. Röm. Reichs Cammer-Gerichts-Assessorem, Graf Nytzen zu Wartemburg, einiger wider ihn angebrachter Imputationen halber. VI. 464 dissuadiret König Carolo dem XII. in Schweden die Invasion der Sächsischen Chur- und Erb-Länder. VI. 611 bey demselben excusiret König Carl der XII. in Schweden seinen Einfall in Sachsen. VI. 613 recommandiret Hertzog Ludwig Rudolphen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel die Beförderung der vorhabenden Vermählung zwischen dessen Printzeßin, Elisabeth Christinen, und König Carl dem III. in Spanien. VI. 729 interessiret sich, als ausschreibender Fürst des Westphälischen Cräyßes, bey König Friedrich dem I. in Preußen, wegen des von dessen Praesidenten in der Stadt Cölln am Rhein eingeführten Exercitii domestici Religionis Reformatae. VI. 952 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor die Evangelischen Unterthanen in der Sickingischen Herrschafft Ebernburg. VII. 17 intercedirt, als Hertzog zu Simmern und ausschreibender Fürst des Ober-Rheinischen Cräyßes, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor des heil. Römischen Reichs Stadt Speyer, wegen Moderation dero Matricular-Anschlags. VII. 73 bey demselben thut Käyser Josephus Ansuchung, daß er seine Miliz aus dem Römhildischen schleunig wieder möchte abführen lassen. VII. 203 erkläret sich gegen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen der Sickingischen
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Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg. VII. 215 notificiret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er, nach Absterben Käysers Josephi, sich des ihm zustehenden Reichs-Vicariats unterzogen. VII. 231 demselben antwortet und condoliret der Magistrat zu Franckfurt. VII. 232 bey demselben, als Reichs-Vicario, beschweren sich die sämmtlichen Grafen der vier Reichs-Gräflichen Collegiorum, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen competirende Jus der Praesidenten-Stelle, die Cammer-Richter-Amts-Verwesungs-Stelle conferiret worden. VII. 242 ersuchet, als Reichs-Vicarius, die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bey denen Fränckischen Cräyß-Ständen die Verfügung zu thun, daß sie ihre Contingentien, an Mannschafft und Kriegs-Requisitis, förderlichst am Ober-Rhein stellen möchten. VII. 259 bey demselben entschuldiget sich der König in Polen, als Churfürst zu Sachsen, daß er in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne. VII. 275 demselben, als Reichs-Vicario, recommandiret das Reichs-Städtische Collegium seine Monita ad perpetuam Capitulationem. VII. 287 verspricht dem Reichs-Städtischen Collegio, wegen dessen Monitorum ad perpetuam Capitulationem, alles gerne beyzutragen, was zu Beybehaltung dessen Gerechtsame anreichig seyn könte. VII. 289 versichert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er sich mit einem der güldenen Bull und dem Herkommen gemäßen Comitat bey dem Königlichen Wahl-Tage einstellen wolle. VII. 291 intercediret, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, bey den sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft Constantz. VII. 341 ersuchet, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, Pfaltzgraf Carl Philippen zu Neuburg, daß er Sr. Röm. Königl. Majestät, Carl dem VI. das Decret der auf sie
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ausgefallenen Wahl, im Nahmen des Churfürstlichen Collegii überbringen möchte. VII. 344 notificiret, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, König Carl dem III. in Spanien die auf ihn ausgefallene Röm. Königliche Wahl, und invitiret ihn, nechst erfreulicher Gratulation, zur Crönung nach Franckfurt am Mäyn. VII. 349 bey demselben bedancket sich der neu-erwehlte Röm. König, Carl der VI. und versichert ihn, sich ehestens nach Franckfurt am Mäyn zur Crönung zu erheben. VII. 350. ersuchet, als Reichs-Vicarius, den König in Preußen und Churfürsten zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover, daß sie ihren Gesandten zu Regenspurg, zu Fortsetzung der Reichs-Consultationum, Befehl ertheilen möchten. VII. 356 bittet, als Reichs-Vicarius, den Herrn Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Cardinaln von Lamberg, daß er die Reichs-Consultationes fortzusetzen belieben wolle. VII. 357 bey demselben intercediret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm vor die Stadt Donauwerth, wegen der Saltz-Legstatt-Gerechtigkeit. VII. 390 denselbigen ersuchet Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, denen in seinen Landen befindlichen Evangelisch-Lutherischen Consistorialien und Pastoren bessern Unterhalt zu verschaffen. VII. 408. denselbigen bittet das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er seinen Lieutenant, so des Evangelischen Fürsten zu Nassau-Siegen Granadier-Lieutenant entleibet, samt den übrigen Soldaten, so darbey concurriret, ernstlich bestraffen lassen möchte. VII. 679 bey demselbigen intercediret das Corpus Evangelicorum vor die bedrängte Evangelische Gemeinde zu Blanich. VII. 697. 801 bey demselben, als Hertzog zu Jülich, und ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräyßes, thut Käyser Carolus VI. Ansuchung, eine ordentliche Verzeichniß,
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was ein ieder Cräyß-Stand an Volck und Gelde beyzutragen schuldig sey, einzuschicken. VII. 837 condoliret Hertzog August Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur angetretenen Regierung. VIII. 41
Johann Wilhelm, Hertzog von Sachsen-Eisenach, notificiret Hertzog Friedrichen von Sachsen-Gotha die Geburt eines jungen Printzen. IV. 856 demselben gratuliret Hertzog Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar wegen des jungen Printzen, und bedancket sich vor die angetragene Gevatterschafft. IV. 857 verspricht dem Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten von Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 870 bittet den König Fridericum Augustum in Polen und Churfürsten zu Sachsen, ihn von der Einqvartierung seiner Trouppen zu entladen. VI. 725 vermählet sich mit der Printzeßin Magdalenen Sibyllen von Sachsen-Weissenfels. VI. 917 demselben notificiret Landgraf Ludwig George zu Hessen-Homburg die Geburt einer Printzeßin. VIII. 16
Johann Wilhelm, Hertzog von Sachsen-Gotha, Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande den glücklichen Entsatz der Stadt Turin. VI. 620 denselben versichert der Käyser Josephus seiner Käyserlichen Gewogenheit, wegen der bey dem Entsatz der Stadt Turin erwiesenen Tapfferkeit. VI. 623
Johann Wilhelm Friso, Fürst von Nassau, Erb-Statthalter von West-Frießland, wird von dem König VVilhelmo III. in Engelland zum Universal-Erben aller seiner Lehen- und Allodial-Güter ernennet. VI. 786 berichtet denen General-Staaten der vereinigten Niederlande die Eroberung Dovay. VII. 85 desselben Absterben notificiret seine hinterlassene Gemahlin, Maria Louise, denen General-Staaten. VII. 306
Johanna Elisabeth, Hertzogin zu Würtemberg-Stuttgard, gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel, wegen der auf König Carolum III. in Spanien ausgefallenen Käyser-Wahl. VII. 372
Johanniter-Orden, dessen obrister Meister, Herrmann Fürst zu Heitersheim, gratuliret Fürst Georg Friedrichen zu Waldeck, wegen des erlangten Meisterthums dieses Ordens in der Marck Brandenburg. IV. 823
Josephus, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, wird zum König in Hungarn gekrönet. IV. 568
Josephus, Römischer König, wird zu Augspurg erwehlet und gekrönet. IV. 761. seqq. 777 notificiret Hertzog George Wilhelmen zu Zell die Geburt einer Printzeßin. V. 417 wohnet der Belagerung der Festung Landau bey. VI. 606 demselben gratuliret Hertzog George Willhelm zu Zell, wegen glücklicher Eroberung gedachter Festung. V. 654 versichert den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß das ausgestreute Gerichte, als sey die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes heimlichen Verständniß geschehen, gantz ungegründet und falsch sey. V. 672 bedancket sich gegen gedachten Principal-Commissarium vor die gegebene Nachricht von der von Reichs wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und dessen Anhang. V. 686 verspricht des Schwäbischen Cräyßes sich nachdrücklich anzunehmen. V. 698 demselben referiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, den Verlauff der Schlacht bey Friedlingen. V. 719 übernimmt das von Reichs wegen ihm angetragene Commando am Ober-Rhein. VI. 296 urgiret bey der Reichs-Versamlung zu Regenspurg die nöthige Kriegs-Verfassung wider Franckreich. VI. 350 notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande die Eroberung der Festung Landau. VI. 374 demselben berichtet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die zu Fortsetzung des Krieges gemachte Anstalten. VI. 400
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wird von König Friderico I. in Preußen ersuchet, den auf Eisenmengers entdecktes Judenthum gelegten Arrest zu relaxiren. VI. 411. 910
Josephus, Römischer Käyser, notificiret denen Reichs-Fürsten das Absterben seines Herrn Vaters, des Käysers Leopoldi. VI. 416 notificiret Hertzog George Wilhelmen zu Zell das Absterben seines Herrn Vaters. VI. 41 demselben condoliret wegen gedachten Todes-Falls, König Fridericus I. in Preußen, und gratuliret ihm zur angetretenen Regierung. VI. 421 demselben gratuliret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu angetretener Regierung, und intercediret bey ihm vor ihre Religions-Verwandte in Schlesien. VI. 471 demselben condoliren und gratuliren, gedachter Ursachen wegen, die gesammten Advocaten und Procuratores des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, und recommandiren demselben die Aufrichtung des zerrütteten Cammer-Gerichts. VI. 440 confirmiret den Cardinal von Lamberg in seinem Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VI. 431 denselben bittet der Bäyerische Chur-Printz, Carl Albertus, daß er seiner Frau Mutter, wieder nach München zu kommen, erlauben möge. VI. 438 vermahnet Churfürst George Ludwigen von Hannover, dem Catholischen Clero des Stiffts Hildesheim die in seinem Churfürstenthum und Landen verarrestirte Früchte und Reditus abfolgen zu lassen. VI. 448 bey demselben derantwortet sich der Cammer-Gerichts-Assessor, Graf Nytz, wider die ihm aufgebürdete Beschuldigungen. VI. 456 bey demselben intercediren die Churfürsten zu Mäyntz, Trier und Pfaltz, vor gedachten Graf Nytzen. VI. 461. sq. bey demselben verantwortet sich der Cammer-Gerichts-Praesidente, Freyherr von Ingelsheim, wider seine Delatores. VI. 465 bey demselben intercediret König Fridericus I. in Preussen, vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 484 giebt dem Coadjutori des Ertz-Bißthums Gran, Hertzog
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Christian Augusten von Sachsen-Zeitz das Praedicat Durchläuchtig. VI. 489 vermahnet die Catholischen mit Mäyland verbundenen Schweitzer-Cantons, daß sie das Spanische Capitulat mit dem Hertzog von Anjou nicht verneuern möchten. VI. 491 ertheilet seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, dem Cardinal von Lamberg, Commission, in seinem Nahmen von gedachter Stadt die Huldigung einzunehmen. VI. 499 ermahnet die Hertzoge von Sachsen-Gotha, Sachsen-Meinungen, und Sachsen-Saalfeld, zum gütlichen Vergleich wegen des Coburgischen Voti auf dem Reichs-Tage und der Successions-Differentien. VI. 501 bey demselben beschweret sich der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mäyn über eigenmächtig genommene Winter-Qvartiere des Chur-Braunschweigischen General-Lieutenants von Bülau. VI. 520 recommandiret seinem Principal-Commissario, dem Cardinal von Lamberg, die Introduction Fürst Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525 dancket Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg vor geleistete Hülffe in der Bäyeris. Unruhe. VI. 532 bey demselben interessiret sich König Friedrich der I. in Preußen, wegen der Bischöflichen Wahl zu Münster, vor den Bischoff Frantz Arnold zu Paderborn. VI. 587 wird von gedachtem Bischoff zu Paderborn ersuchet, der Bischöflichen Wahl zu Münster ihren freyen Lauff zu lassen, und die gegen seine Person gefaste Ungnade fahren zu lassen. VI. 592 recommandiret dem Dom-Capitul zu Münster den Bischoff Carolum Josephum Ignatium zu Oßnabrück zur Bischöflichen Wahl. VI. 600 suchet die auf den Bischoff zu Paderborn gefallene Wahl zu hintertreiben. VI. 602. seqq. bedancket sich gegen Hertzog Johann Wilhelmen von Sachsen-Gotha und Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau, vor die, bey dem Entsatz der Stadt Turin, erwiesene Tapfferkeit. VI. 623. 625
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demselben gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 658 ersuchet das Westphälische Gräfliche Collegium, den Churfürstl. Braunschweigischen geheimen Rath, Frantz Ernsten, Grafen und edlen Herrn von Platen, in ihr Collegium aufzunehmen. VI. 662 invitiret gedachten Grafen von Platen, wegen der Reichs-Grafschafft Hallermund, zum Reichs-Tag nach Regenspurg. VI. 959 bey demselben intercediret das Corpus-Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 689. 896 gratuliret Hertzog Ludwig Rudolphen von Wolffenbüttel, zu dem zwischen dessen Prinzeßin Elisabeth Christinen und, seinem Herrn Bruder, König Carolo III. in Spanien, getroffenen Ehe-Verbündniß. VI. 740 bezeuget Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel sein Vergnügen über dessen Enckelin, die Prinzeßin Elisabeth Christinen. VIII. 618 demselben recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm die Introduction des Fürstlichen Hauses Lichtenstein in das Fürstliche Collegium. VI. 774 bey demselben beklaget sich die verwittibte Erb-Statthalter in von West-Frießland, über den König in Preussen, wegen der Oranischen Erbschafft. VI. 784 bey demselben beschweret sich Landgraf Ernst Ludwig zu Hessen-Darmstadt über die Proceduren des Käyserlichen Reichs-Hof-Raths. VI. 814 bey demselbeu beschweret sich das Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß zu der wider Chur Cölln und Bäyern ergangenen Privations- und Achts-Erklärung des Fürsten-Standes Consens nicht requiriret worden. VI. 819. 1123. seqq. bey demselben thun die Marggrafen zu Brandenburg-Culmbach und Anspach Ansuchung, daß ihre Zoll-Streitigkeiten mit der Stadt Nürnberg an die Käyserliche Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar, remittiret werden möchten. VI. 929. 844 restituiret der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs- und Niederlags-Gerechtigkeit. VI. 954
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verweiset Fürst Wilhelm Hyacintho zu Nassau-Siegen, die wider seine zu Entscheidung der zwischen ihm und seinen Unterthanenobhandenen Streitigkeiten, verordnete Commissarien gebrauchte harte Expressionen. VI. 966 denselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er die Conventualinnen zu Lemgau mit ihrer Klage von dem Reichs-Hof-Rath ab- und an ihren Landes-Herrn, den Grafen von der Lippe zu Detmold, verweisen möge. VI. 970 wird vom Dechant und Canonissin zu Qvedlinburg ersuchet, sie wider das unbillige Suchen der Probstin zu schützen. VI. 978 vermahnet König Fridericum I. in Preußen, das Stifft Qvedlinburg mit harten und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu verschonen. VI. 981 bey demselben beschweret sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg über die auf seinem Territorio geschehene gewaltsame Arrestirung seines Hof-Factors. VI. 994. seqq. 1018. seqq. bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, denen Reformirten in Schlesien mit denen Lutherischen gleiche Religions-Freyheit zu verstatten. VI. 1042 bey demselben depreciren die Bäyerischen Land-Stände demüthigst die Zugliederung der Chur-Bäyerischen Lande. VI. 1062 wird von dem Ober-Rheinischen Cräyß-Convent zu Franckfurt ersuchet, bey denen Friedens-Conferenzen insonderheit die Restitution der Stadt Straßburg und des Ober- und Nieder-Elsaßes zu urgiren. VI. 1059 demselben eröffnen die vier associirte Reichs-Cräysse ihre Gedancken, wie der Friede mit der Cron Franckreich am sichersten könne geschlossen werden. VI. 1087 committiret Graf Anthon Günthern zu Schwartzburg-Arnstadt, das Käyserliche Interesse bey der Wahl einer Aebtißin zu Qvedlinburg zu beobachten. VI. 1100 bey demselben intercediret die Evangelische Gesandschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor den Evangelischen Fürsten zu Nassau Catzenellenbogen, daß
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dessen Religions-Gravaminibus möge abgeholffen werden. VI. 1132 bey demselben intercediret besagte Gesandtschafft vor den Evangelischen Magistrat zu Augspurg, in dessen Bilder-Streit mit dem Gotteshaus zu St. Ulrich und St. Afrae daselbst. VI. 1162. 116. 207 bey demselben intercediret das Corpus Catholicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg vor das Reichs-Gotteshaus zu St. Ulrich und St. Afrae in Augspurg, wegen der, zwischen demselben und denen Evangelischen Kirchen-Pflegern daselbst, entstandenen Streitigkeiten. VII. 164 gegen denselben justificiret der König Friderieus I. in Preussen sein Verfahren wider die Stadt Nordhausen. VII. 29. 45 vermahnet die Schweitzer-Cantons Zürch und Bern, die Toggenburgische Streit-Sachen nicht durch Gewalt sondern den Weg Rechtens ausführen zu lassen. VII. 938 denselben ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß er dem durch unruhige Köpffe abgesetzten Magistrat der Stadt Rothweil zu seiner Restitution behülfflich seyn möge. VII. 125 bey demselben beschweret sich der Ober-Rheinische Cräyß-Convent über der Käyserlichen Generalität und Kriegs-Commissarien gewaltsames Verfahren. VII. 143 demselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel das Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren von Bevern. VII. 172 bey demselben urgiret der Holländische Abgesandte die frühzeitige Stellung einer wohlversehenen Armée am Ober-Rhein. VII. 178 erhebet Graf Ludwig Friedrichen zu Schwartzburg-Rudelstadt in den Fürsten-Stand. VII. 193 vermahnet die Hertzoge zu Sachsen-Hildburghausen, Sachsen-Saalfeld, und Sachsen-Gotha, sich in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an gütlichen und rechten Wegen begnügen zu lassen. VII. 200 vermahnet Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, seine
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in das Römhiloische eingeführte Miliz schleunig wieder abführen zu lassen. VII. 203 recommandiret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz, und Marggraf Christian Albrechten zu Bayreuth, die Vergleichung derer streitigen Sächsischen Fürsten. VII. 205 desselben Absterben. VII. 218
Joseph Clemens, Hertzog zu Bäyern, wird durch neue Vota canonice zum Churfürsten zu Cölln erwehlet. IV. 652 selbigem wird diese Wahl von denen auf des Cardinals von Fürstenberg Seite stehenden Canonicis disputirlich gemacht, und um dessen Abhaltung a Voto & Sessione Ansuchung gethan. IV. 648 wider ihn gebrauchen sich die widrigen Capitulares einiger Intriguen. IV. 651
Joseph Clemens, Churfürst zu Cölln, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die Päbstliche Confirmation über die jüngst auf ihn ausgefallene Wahl zum Churfürsten zu Cölln erhalten. IV. 653 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell zur erhaltenen Churfürstl. Cöllnischen Dignität. IV. 655 bey demselben thut Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg Vorstellung, aus was dringenden Ursachen er Contributiones im Ertz-Stiffte Cölln auszuschreiben genöthiget worden. IV. 686 berichtet seinem Residenten im Haag, was es mit der Lüttichschen Wahl-Sache vor eine Bewandtniß habe. IV. 982 wird von Käyser Leopoldo zum Conservatore des der Aebtißin zu Herford ertheilten Protectorii ernennet. VIII. 554 denselbigen bittet das Dom-Capitul zu Cölln beweglich, von seinen gefährlichen Anschlägen abzustehen. V. 387 wird von Käyser Leopoldo ermahnet, die wider die Erb-Landes-Vereinigung in seinem Stiffte vorgenommene Werb- und Contributions-Einfoderungen einzustellen, und der Erb-Landes-Vereinigung nachzuleben. V. 425 entschuldiget sich bey dem Käyser Leopoldo, daß er nichts
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wider die Erb-Landes-Vereinigung gethan. V. 429. ingleichen wegen Einnehmung der so genannten Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 notificiret denen Churfürsten zu Mäyntz und Trier, was ihn bewogen, Burgundische Cräyß-Völcker in seine Festungen einzunehmen. V. 449 beschweret sich bey Chur Mäyntz über des Käyserlichen Hofs Verfahren wider sich und seine Bedienten, und bittet, solches dem Churfürstlichen Collegio nachdrücklich vorzustellen. V. 502 notificiret dem Churfürsten zu Mäyntz, daß das Stifft Hildesheim, durch Absterben dessen Bischoffs, an ihn, als Coadjutorem gedachten Stiffts, gekommen, und bittet sich bey desselben ruhigen Besitz zu handhaben, auch sonsten sein Interesse bestens secundiren zu helffen. V. 614 zu der wider denselben ergangenen Achts-Erklärung ist des Fürsten-Standes Einwilligung nicht erfodert worden. VI. 819 ersuchet Chur Mäyntz, ihn und seinen Herrn Bruder zur bevorstehenden Käyser-Wahl zu verschreiben. VII. 244. ingleichen das Churfürstliche Collegium. VII. 245
Julius Franciscus, Hertzog von Sachsen-Lauenburg, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 601 demselben vertrauet Marggraf Friedrich von Baden-Durlach, bey seiner Abwesenheit, das Commando über die Reichs-Völcker. III. 271
Julius Sigismundus, bey demselben bedancket sich der Magistrat zu Breßlau, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII. 151
Jüterbock wird von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirt, und zu dem Ober-Sächsischen Cräyß geschlagen. III. 567. 618

K.
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Kärndten, wegen der Stifft Bambergischen in demselben gelegener Herrschafften intercediren Chur-Fürsten und Stände bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 287
Karg, (Johann Friedrich von) über denselben, als einen
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verführerischen Rathgeber Churfürst Joseph Clementis zu Cölln, beschweret sich Käyser Leopoldus. V. 462
Katz, Hessen-Rheinfelßische Festung, aus derselben bittet Landgraf Wilhelm der jüngere zu Hessen-Rheinfels den Reichs-Convent zu Regenspurg, die Hessen-Casselische Guarnison, bey erfolgtem Frieden, abführen zu lassen. VII. 569
Kauffbäyern, wegen einer ergiebigen Moderation ihres Reichs-Anschlags intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg. III. 812
Kaunitz, (Dominicus Andreas, Graf von) Reichs-Vice-Cantzler. IV. 1168. V. 428 an denselben schreibt Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz, wegen des zwischen dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, und dem Käyserlichen Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, des Post-Wesens halber, entstandenen schweren Streits. VIII. 591 recommandiret dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms, des Barons von Ow Recipirung in das Cammer-Gerichts-Collegium. V. 514 empfiehlet dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrn von Ingelheim, des Barons von Ow Reception ins Cammer-Gerichts-Collegium. V. 516 ersuchet den Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, des Barons von Ow würckliche Reception in das Cammer-Gerichts-Collegium nicht ferner zu difficultiren, sondern bestens zu befördern. V. 554 denselben bittet der Reichs-Cammer-Gerichts-Praesident, Graf von Solms, seine Sache bey dem Käyser Leopoldo bestens zu secundiren. V. 612 denselben ersuchet der Reichs-Cammer-Gerichts-Praesident, Graf von Solms, seine Dimission vom Cammer-Gerichte, und die deswegen nöthige Resolution beym Käyser Leopoldo auszuwürcken. V. 623. 627 verspricht dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, seine gesuchte Dimission vom Cammer-Gerichte zu befördern. V. 624. 866
Käyser Ferdinandus III. vid. Ferdinandus III.
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Leopoldus, vid. Leopold. Josephus, vid. Joseph. Carolus VI. vid. Carolus VI.
Käyserin, Eleonora, vid. Eleonora. Eleonora Magdalena Theresia, vid. Eleonora Magdalena Theresia. VVilhelmina Amalia, vid. VVilhelmina Amalia. Elisabeth Christina, vid. Elisabeth Christina.
Käyserliche Administration zu München versichert die Stadt Regenspurg, daß ihr die freye Zufuhre der Victualien uneingeschränckt gestattet werden solle. VII. 640 wird von der Stadt Regenspurg um nöthige Lebens-Mittel und andere Hülffe ersuchet. VII. 854 thut der Stadt Regenspurg Vorschläge, wie deren Versorgung vorsichtig und zulänglich continuiret werden könne. VII. 856. sqq. Avocatorien, vid. Avocatorien. Commission, vid. Commission. Commission in Sachen Chur Bäyern, contra die Gan-Erben zum Rotenberg, entschuldiget sich die Fürstl. Brandenburg-Culmbachische Regierung anzunehmen. I. 540 zu Nordhausen verspricht der König in Preussen zu admittiren. VII. 29 Commissarius zu Untersuchung der Cöllnischen Unruhe ist Graf Wolff von Oettingen. III. 1047 Commissarien in der Chur- und Stadt-Cöllnischen Streit-Sache, berichten die Abgesandten des Nieder-Rheinisch-Westphälischen Cräysses, daß ihre Obern einigen aus ihrem Mittel die Mediation in besagter Sache aufgetragen. II. 906 Commissarien zu Untersuchung der Nordhausischen Streit-Sache, sind Hertzog Anthon Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, und Landgraf zu Hessen-Cassel. VII. 50 Crönung, zu derselben soll das Dom-Capitul zu Aachen die gehörigen Insignien nach Franckfurt am Mäyn abschicken. VII. 395 Einqvartierung will Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfels nicht dulden. III. 299 Erb-Lande, in denselbigen bittet das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Käyser Ferdinandum III. das freye Exercitium Augspurgischer Confession ungekränckt zu verstatten. I. 385. 413. 485. 503 vor die in selbigen befindliche Evangelische Religions-Verwandten intercediret Hertzog Augustus zu Sachsen-Halle. I. 409 in denselben bittet die Schwedische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Käyser Ferdinandum III. die schwere Verfolgung der Augspurgischen Confessions-Verwandten aufheben zu lassen. I. 435. 497 Fiscal am Cammer-Gerichte, soll wider diejenigen inquiriren und verfahren, welche sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 138 Generalität, über dieselbe beschweret sich der Ober-Rheinische Reichs-Convent zu Franckfurt am Mäyn, bey dem Käyser Josepho. VII. 143 Hof, an demselben wird die zur Reichs-Lehen-Empfängniß abgeordnete Königliche Schwedische Gesandtschafft als eine Formal-Königliche Botschafft tractiret seyn. I. 370. solches aber will nicht verstattet werden. I. 372 über desselben Proceduren wider seinen Herrn Vetter klaget Bischoff Frantz Egon zu Straßburg. III. 671 Insignien, vid. Insignien. Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Principal-Commissarii. Principal-Commission auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg soll der Cardinal von Bamberg, im Nahmen Käysers Caroli VI. continuiren. VII. 439 Trouppen, vid. Trouppen. Wahl, vid. Wahl. zu derselben begehrt Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, mit seinem Herrn Bruder admittiret zu werden. VII. 244. seq. Wahl-Capitulation, wider Käysers Leopoldi protestiret die Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn. I. 723 bey Verfertigung der beständigen soll der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn des Reichs-Städtischen Collegii Interesse observiren. VII. 308 Wahl-Capitulation, beständige, vid. Capitulatio perpetua, item Wahl-Capitulation.
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Käyserslautern, Guarnison daselbst soll mit 2. Heßischen Compagnien versehen, und solche gebührend verpfleget werden. III. 317
Keck, (Graf und General-Major) signalisiret sich in der Schlacht bey Vigruegua. VII. 162
Kehl, (Schantze beym Rheim, oder Fort de) wegen dessen Ubergang an die Cron Franckreich, schreibt die Käyserliche Principal-Commission auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Magistrat zu Straßburg. III. 777 wird von denen Frantzosen abgebrannt und ruiniret. III. 780 selbiges mit zulänglicher Besatzung und andern nothwendigen Requisitis zu versehen, ersuchet Käyser Leopoldus die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräysses. IV. 1120
Kempten, (Abt Rupertum zu) Käyserlichen Principal-Commissarium und Repraesentanten bey der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar, ersuchet Käyser Carolus VI. die Visitation in seinem Nahmen zu continuiren. VII. 457
Kempten, Stadt, wegen einer ergiebigen Moderation ihres Reichs-Anschlags, intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 812
Kerkes, Vice-Comes der Weissenburgischen Gespannschafft, ist Commissarius bey Wegnehmung der Lutherischen Kirche zu Preßburg. II. 917
Klag- und Bitt-Schreiben, an den Käyser Leopoldum, von denen der Schweitzerischen und Augspurgischen Confession zugethanen Predigern und Schul-Dienern in Hungarn. III. 199
Klag-Schreiben, Pfaltzgraf Friedrich Ludwigs zu Zweybrücken, an den Käyser Leopoldum, wegen der in seinen Landen verübten Frantzöfischen feindlichen Gewaltthaten. III. 639 des Reichs-Städtischen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, über den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins gelegener Reichs-Städte. III. 661
Kleyen, (Schweder Dietrich) Praesident bey der Königlichen Schwedischen Regierung in den Hertzogthümern Bremen und Vehrden. II. 529 schreibt, als hierzu besonders Gevollmächtigter, an die Stadt Bremen, wegen der, in Puncto Homagii, anzustellenden Conferentien. II. 522 gegen denselben erkläret sich der Magistrat zu Bremen, wegen der zugemutheten Huldigung. II. 523. seq.
Klibnitz, (Johann Theophilus) über denselbigen beschweret sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen bey dem Kayser Leopoldo, daß er sowohl ihn, als andere Evangelische Churfürsten und Stände des Reichs, in einer, mit der Universität zu Wien Approbation, gedruckten Scarteque schändlich traduciret, und bittet, daß er, dem enormen Verbrechen nach, gebührend gestraffet werden möchte. II. 930
Klinckenström, (von) Obristen-Lieutenant, verspricht Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg Käyser Leopoldo, wegen des an dero Abgesandten, Grafen von Eck, zu Güstrau verübten Excesses, zu gehöriger und zulänglicher Satisfaction anzuhalten. II. 1171
Kniphoff, Rathsmeister zu Erfurt, soll, auf Käysers Leopoldi Befehl, in seine Dignität restituiret werden. II. 352
Köckeritz, (von) Gebrüder, selbige werden von König Friedrich dem I. in Preussen der Regierung zu Wolau zugestellet, von der Regierung aber, wider gegebene Versicherung, zurück behalten, und zu Annehmung der Catholischen Religion genöthiget. V. 796 vor dieselbe, als seine Pagen, intercediret König Friedrich der I. in Preussen bey dem Käyser Leopoldo, und bittet sich ihre Freylassung aus. V. 790. VII. 485
Königsegg, (Leopold Wilhelm, Graf von) Reichs-Vice-Cantzler und Käyserlicher geheimder Rath. III. 51 wird, die Conjunction der Bäyerischen Waffen mit den Käyserlichen zu negotiiren, an den Chur-Bäyerischen Hof geschickt. III. 83 demselben remonstriret der Fürstliche Würtembergische Rath, Herr Kulpis, daß das Reichs-Ertz-Panner-Amt denen Herren Hertzogen von Würtemberg, seit mehr als 500. Jahren her, ohndisputirlich zukomme. IV. 903
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Königsmarck, (Graf von) Königlicher Schwedischer Feld-Marschall, kaufft von denen von Winterfeld das in der Marck gelegene Amt und Lehen-Gut Neustadt. I. 866 selbiges wird auf Chur-Brandenburgischen Befehl confisciret. I. 866
Königsmarck, (Carl Christoph, Graf von) wird aus Schwedischen Diensten von Chur Brandenburg avocirt. I. 866 leistet denen Avocatoriis keine Parition, und muß dessentwegen sein in der Marck gelegenes Gut Neustadt confisciren lassen. I. 866
Königsmarck, (Otto Wilhelm, Graf von) befindet sich Studierens halber in Italien. I. 867 ersuchet, als Königlicher Schwedischer General-Feld-Marschall und General Gouverneur in Pommern, König Christian den V. in Dänemarck, um Freylassung der unter Bornholm verunglückten, und, wider gegebene Versicherung, angehaltenen Königlichen Schwedischen Trouppen. III. 833 bittet den Dänischen Groß-Cantzler, Graf Friedrichen von Ahlefeld, die Befreyung der unter Bornholm verunglückten Königlichen Schwedischen Miliz zu befördern. III. 835. erhält dessentwegen abschlägige Antwort. III. 836. zu dessen mehrer Einschliessung bey Strahlsund, wird der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Brigadier Malordie bey Rübnitz mit einem Corpo postiret. IV. 596
Königsmärckin, (Maria Agatha, Gräfin) beschweret sich bey der Regierung im Hertzogthum Bremen, über die von Chur Brandenburg unternommene Confiscation ihres Amts Neustadt. I. 865
Königstein, (Pincier, Baron von) Fürstlicher Hollsteinischer geheimder Rath, übergiebt zu Friedrichsburg ein Project, zum Vergleich zwischen dem König in Dänemarck und seinem Herrn Principalen. V. 37
Kraut, (Graf Johann Christian von) wird aus Neuburg an den Graf Styrum geschickt, um Succurs zu sollicitiren. V. 831
Krebs, (Philipp Helffreich) Assessor bey dem Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu
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Wetzlar, über denselben beschweret sich der Cammer-Gerichts-Praesident, Freyherr von Ingelheim, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg. VI. 284 selbigem committiret Käyser Josephus die Mügische Erb-Sache zu untersuchen. VI. 812 erstattet dem Reichs-Convent Bericht, wegen des sich neulichst geäuserten Modi Distributionis der Cammer-Zieler. VII. 763. 794
Kriegs-Rath des Reichs, vid. Reichs-Kriegs-Rath.
Kühnberg, (Johann Hofstätter von) Königlicher Schwedischer Commissarius bey der General-Abrechnung derer Schwedischen Miliz-Satisfactions-Gelder. I. 382 ersuchet Chur Mäyntz um Beförderung der Bezahlung Schwedischer Satisfactions-Gelder, und Evacuation der Vechte. I. 382. 460
Kulpis, Fürstlicher Würtembergischer Rath, remonstriret dem Käyserlichen geheimden Rath und Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Königsegg, daß das Reichs-Ertz-Panner-Amt denen Herren Hertzogen von Würtemberg seit mehr als 500. Jahren her, zugehöre. IV. 903
Kurtz, Graf und Chur-Bäyerischer Obrister Land-Hofmeister. I. 907
Kurtzrock, (Maximilian Heinrich, Baron von) Käyserlicher Praesident zu Hamburg, ersuchet den Chur-Braunschweigischen Premier-Ministre von Bernsdorff, seinen Herrn Principal zu disponiren, daß denen nicht Pest-fähigen Waaren, von Hamburg aus, der kurtze Transitus durch das Sachsen-Lauenburgische verstattet werden möchte. VII. 865 bittet Käyser Carolum VI. an Dänemarck, Preussen und Chur Braunschweig zu rescribiren, daß die Sperre gegen die bedrängte Stadt Hamburg, nach völlig cessirter Contagion, möchte gemildert werden. VII. 895
Kyrburg, Wild- und Rein-Gräfliches Haus, wird von dem Frantzöfischen Capitain Simon, als ein vermeintes Verdünisches Lehen, in Besitz genommen. III. 1057

L.
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Lachemayer, (Johann Baptista) Dechant des Fürstlichen Stiffts Berchtesgaden. VI. 505
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Ladenburg, ein Chur Mäyntz und Chur Pfaltz gemeinschafftlich zugehöriger Ort, warum er mit Chur-Mäyntzischen Völckern besetzet worden. II. 553. sqq.
Lahr, eine von dem Grafen zu Nassau denen Marggrafen zu Baden versetzte Herrschafft, wollen die Marggrafen zu Baden in das denen Grafen von Nassau vom Reich ertheilte Moratorium nicht ziehen lassen. III. 943
Lamberg, (Cardinal von) vid. Johann Philipp.
Lamberg, (Frantz Joseph, Fürst zu) notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg das Absterben seines Herrn Sohns, Fürst Leopoldi Matthiae, und daß er demselben in der Fürstlichen Dignität, und Regierung der Landgrasschafft Leuchtenberg, succediret. VII. 325
Lamberg, (Frantz Anthon, Fürst zu) notificiret Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Onoltzbach den Todes-Fall seines Herrn Vaters, Fürst Frantz Josephs, und daß er demselben succediret. VII. 661
Landau, Festung, zu deren glücklicher Eroberung wird dem Römischen Könige Josepho, ingleichen dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, von Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell gratuliret. V. 654. sqq. Beschreibung der Attaquir- und Eroberung derselben. VI. 366 wird von dem Reiche in schlechtem Defensions-Stande erhalten. VI. 686 soll von Reichs wegen reparirt, und mit zulänglichen Requisitis versehen werden. VII. 502 wollen die Frantzosen dem Reiche nicht restituiren. VIII. 4
Land-Räthe des Hertzogthums Preussen bitten Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er, bey vorhabenden Friedens-Tractaten, Abschickungen, Verbündnissen, und was sonsten des Landes Wohlfahrt angehet, denen Landes-Verfassungen gemäß, mit den Land-Ständen communiciren, und ihr unterthänigstes Bedencken gnädigst darüber anhören möchte. I. 617 und Ritterschafft im Hertzogthum Bremen, stellen dem Käyser Leopoldo ihren kläglichen Zustand beweglich vor, und bitten allerunterthänigst, sie bey ihren Privilegiis zu chützen. III. 336
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Land- und Regierungs-Räthe, Königliche Dänische in denen Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein, beschweren sich bey dem Käyser Leopoldo über die Schwedischen Krieges-Pressuren, und bitten um schleunige Hülffe. I. 725
Landsee, (Johann Frantz, Freyherr von) Käyserlicher Resident am Chur-Mäyntzischen Hofe, notificiret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die Käyserliche Ordre, den Frantzösischen Agenten Persode aus ihrer Stadt zu schaffen. III. 188 denselben ersuchet der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, vor den Frantzösischen Agenten Persode und seine Familie einen Käyserlichen salvum Conductum auszuwürcken. III. 190 demselben notificiret der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß der Frantzösische Agente Persode sich von dannen weg zu begeben entschlossen sey. III. 198 ersuchet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, sich, zu Beylegung derer zwischen ihm und Chur Mäyntz, der Sequestration des Amts Böckelheim halber, entstandenen Differentien, zur Güte zu beqvemen. III. 310 wird Regiments-Rath und Stadt-Hauptmannschaffts-Verwalter zu Costantz. III. 578 gehet als Käyserlicher Abgesandter auf den Nieder-Sächsischen Cräyß-Tag nach Braunschweig. III. 578 dessen Conduite wird von der Nieder-Sächsischen Cräyß-Gesandtschafft zu Braunschweig beym Käyser Leopoldo gerühmet. III. 620
Landschafft des Fürstenthums Sachsen, thut bey Ihrer Königlichen Majestät in Pohlen und Churfürstlichen Durchläuchtigkeit zu Sachsen allerunterthänigste Ansuchung um die Zurückberuffung Ihro Hoheit, des Königlichen Printzen, aus fremden Landen. VII. 812
Landstuhl, Festung, deren Evacuation von den Lothringischen Völckern zu befördern, ersuchet Pfaltzgraf Friedrich zu Zweybrücken Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz. I. 545 ihre Evacuation von Lothringischen Völckern will Chur Pfaltz mit Gewalt tentiren, und bittet Chur Mäyntz, ihm daran keine Hinderung zu thun. II. 767. welches Chur Mäyntz dissuadiret. II. 770 derselben Evacuation zu befördern, soll Hertzog Carl von
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Lothringen einen Gevollmächtigten nach Regenspurg schicken. II. 774
Langen, (Engelbert von) I. 648
Langenburg, vid. Hohenloh-Langenburg.
Langenmantel, (Frantz Octavian) Bürgermeister zu Augspurg, wird von denen Frantzosen als Geisel mit weg geführet. VI. 319. 323 wird nach praestirter Caution zu Straßburg wieder loßgelassen. VI. 343
Lauenburg, vid. Sachsen-Lauenburg.
Laumersheim, ein Chur Mäyntz und Chur Pfaltz gemeinschafftlich zugehöriger Ort, wird von Chur Pfaltz mit Einqvartierung belegt, und giebt Anlaß zu Weitläufftigkeiten zwischen Chur Mäyntz und Chur Pfaltz. II. 721. sqq.
Lauterbach, (D. Ulrich Thomas) zu dessen vacant gewordener Assessorat-Stelle beym Käyserl. und des Reichs Cammer-Gericht, praesentiren die der Augspurgischen Confession verwandte Fränckische Cräyß-Stände einige qualificirte Subjecta. VII. 132
Läyen, (Heinrich Ferdinand, Freyherr von der) respective Dom-Prost und Chor-Bischoff zu Mäyntz und Trier, wird von einigen Evangelischen Pastoren gebeten, die Unterthanen zu Norheim und Dräyssen in ihrem Religions-Exercitio nicht ferner zu hemmen. VI. 982
Leberecht, Fürst zu Anhalt-Cöthen, wird von Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg ersucht, daß er, durch seinen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sein Ansuchen, wegen einiger Satisfaction vor die im vorigen Reichs-Kriege aufgewendete Unkosten, möglichst möchte secundiren helsfen. IV. 515
Legitimation derer Gesandten bey dem Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey derselben machet der Chur-Mäyntzische Director allerhand unbegründete Praetensiones, worüber sich die Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg gegen die Chur- und Fürsten des Reichs beschweren. III. 710
Legitimation derer Oesterreich-Bamberg- und Braunschweig-Calenbergischen Gesandten, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, verursachet einige Differentien, und verhindert die Conferenzen. IV. 1. sq.
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Leg-Städte, in denselben sollen die Schwedischen Satisfactions-Gelder zusammen gebracht werden. I. 114
Leib-Eigenschaffts-Sache, vid. Wildfangs- und Leib-Eigenschaffts-Sache.
Leibelfing, (Wolff Jacob, Graf von) zu dessen verledigten Beysitzer-Stelle am Cammer-Gerichte praesentiret Chur-Bäyern den Graf Nytz. V. 380
Leibnitz, (Gottfried Wilhelm von) Käyserlicher Reichs-Hof- und Churfürstlicher Braunschweigischer geheimder Justiz-Rath, gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto zu Braunschweig Lüneburg-Wolffenbüttel, zum neuen Jahre, und praesentiret ihm, an statt eines Neu-Jahrs-Geschencks, einen Entwurff zu einer curieusen Medaille, auf welcher das Geheimniß der Erschaffung aller Dinge aus nichts, durch den Ursprung der Zahlen, demonstriret wird. IV. 1067
Leihen, vid. Layen.
Leihen, (Johann Eberhard, Freyherr von der) hält bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg um die bey der Reichs-Armée erledigte General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle an. VI. 497. und erhält dieselbe. VII. 15. bittet die Reichs-Versammlung um die vacante Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge. VII. 15
Leiningen-Dachsburg, (Graf Emich Christian zu) beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim, angethan, und bittet um Schutz wider selbigen. VIII. 346 (Maria Christina Felicitas, Gräfin zu) vermählet sich mit Marggraf Christophen zu Baden-Baden. VII. 407
Leiningen-Heidesheim, (Grafen zu) haben die Pflege Haseloch mit Chur Pfaltz gemeinschafftlich. III. 741 über Graf Carl Augusten zu Leiningen-Heidesheim beschweret sich sein Herr Vetter, Graf Emich Christian zu Leiningen Dachsburg, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg. VIII. 346
Leiningen-Westerburg, (Graf Ludwig Eberhardt zu) soll Pfaltz-Graf Adolph Johanni zu Zweybrücken entweder die Gewehrschafft vor die an ihn verkauffte Grafschafft Riringen thun, oder die Kauff-Gelder restituiren. II. 780. 785. welches er auch verspricht. II. 787
Leipzig ist eine Leg-Stadt des heiligen Römischen Reichs. I. 132 in dieselbige das zu denen Schwedischen Satisfactions-Geldern im Ober-Sächsischen Cräysse zusammen gebrachte Geld zu liefern, hält Chur Sachsen vor bedencklich. I. 132 daselbst wird zu Anfang des 1649. Jahrs, wegen der Schwedischen Satisfactions-Gelder, eine Ober-Sächsische Cräyß-Versammlung gehalten. I. 168 denen Theologis daselbst soll, auf Ansuchung des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Churfürst Johann Georg der I. zu Sachsen das ohnnöthige Schreiben wider die Theologos zu Helmstädt, und besonders D. Georgium Calixtum, verbieten. I. 945 daselbst sind Anno 1663. vor der Achts-Erklär- und Belagerung der Stadt Erfurt, die Ober-Sächsischen Cräyß-Stände versammlet. II. 351 den Magistrat daselbst bittet Bürgermeister und Rath zu Franckfurt am Mäyn um Nachricht, was es vor eine Beschaffenheit mit der vorgegebenen Contagion in Pohlen habe. VI. 380 der Magistrat allhier wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, daß, der an einigen Orten grassirenden Contagion halber, die Personen und Güter, so in das Fränckische passirten, mit glaubhafften Fehden und Attestaten versehen werden möchten. VI. 390 bey dem Magistrat allhier thut der Rath zu Oedenburg in Hungarn Ansuchung um eine Collecte. VI. 580
Lely, Chur-Brandenburgischer Agent zu Cölln am Rhein. IV. 497
Lemgau, wegen der Conventualium allhier ersuchet Graf Friedrich Adolph zur Lippe die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es bey Käyserlicher Majestät dahin zu bringen, daß sie vom Reichs-Hof-Rath ab- und zu ihrer Schuldigkeit gegen ihn angewiesen werden möchten. VI. 962
Lente, (von) Königlicher Dänischer geheimder Rath und gevollmächtigter Minister bey den Pinnebergischen Tractaten. V. 35
Leodegarius, Abt zu St. Gallen, wird von den Schweitzer-Cantons Zürch und Bern zu gütlicher Beylegung der Toggenburgischen Unruhe ermahnet. VII. 528 erkläret sich auf die Ermahnung der beyden Cantons Zürch und Bern. VII. 529 vor denselben interessiret sich Käyser Carolus VI. bey denen Cantonen Zürch und Bern, und ersuchet sie, die vormahlige Mediation zu gütlicher Erörterung der Toggenburgischen Differentien wieder vor die Hand zu nehmen. VII. 582 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Toggenburgische Sache dergestalt in Consideration zu nehmen, wie es die Justiz der Sache, und des heiligen Römischen Reichs Jura, Hoheit und Gerechtigkeit erfoderten. VII. 595. 651
Leopoldus, König in Hungarn und Böheim, wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt ersuchet, die Cronen Schweden und Pohlen zu beförderlichen Schluß ihrer Friedens-Tractaten zu disponiren. I. 699 wird von Churfürst Johann Georg dem II. zu Sachsen ersuchet, den Evangelischen in seinen Landen mehrere Religions-Freyheit zu verstatten. I. 954
Leopoldus, Römischer Käyser, wider desselben Wahl-Capitulation protestiret die Reichs Deputation zu Franckfurt, gegen das Churfürstliche Collegium daselbst. I. 723 bey demselben beschweren sich die Königlichen Dänischen Land- und Regierungs-Räthe im Hollsteinischen, über die Schwedischen Kriegs-Pressuren. I. 725 verlanget, daß der Reichs-Deputations-Tag von Franckfurt nach Nürnberg, Regenspurg oder Augspurg verleget werde. I. 733. 826. 828. 835. 837. 840. 858. 914. sq. II. 11. sq. 18. sq. 35. sq. 48. 54. sq. 76. sq. vid. Deputations-Convent. denselben bitten die zu denen Franckfurter Allianz-Tractaten abgeordnete Gesandten, daß der Nieder-Sächsische Cräyß von allen Kriegs-Beschwerden befreyet bleiben möge. I. 808 vermahnet die Stadt Münster, daß sie, wegen der Streitigkeiten mit ihrem Bischoff, keine fremde Hülffe suchen, sondern den Käyserlichen Ausspruch erwarten solle. I. 812 vermahnet Bischoff Philipp Valentin von Bamberg, sich in die neue Allianz, so zu Franckfurt zwischen einigen Chur-
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und Fürsten, und denen Cronen Franckreich und Schweden geschlossen worden, nicht mit einzulassen. I. 819 wird von dem Deputations-Convent zu Franckfurt ersuchet, keinen Succurs wider Franckreich in die Niederlande zu schicken. I. 862 entschuldiget sich gegen Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß die Verzögerung des Nordischen Friedens-Schlusses nicht auf ihm beruhe. I. 881 wird von dem Deputations-Convent ersuchet, zur Reconciliation mit der Cron Schweden Mediatores vorzuschlagen. I. 893 trägt Bischoff Frantz Wilhelmen zu Oßnabrück das Principal-Commissariat bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg auf. II. 1 acceptiret die von denen Cronen Franckreich und Spanien ihm offerirte Mediation zur Reconciliation mit der Cron Schweden. II. 41. 46 wird ersuchet, den prorogirten Reichs-Tag zu reassumiren. II. 53. 122 entschuldiget sich, warum er den prorogirten Reichs-Tag nicht reassumiren könne. II. 61. 79 demselben referiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, was in der zwischen seinen und denen Fürstlichen Braunschweigischen Abgeordneten gehaltenen Conferenz vorgefallen. II. 67 vermahnet Bischoff Christoph Bernhardten von Münster, die wider die Stadt Münster vorgenommene Hostilitäten einzustellen. II. 93 demselben remonstriret die Stadt Straßburg, warum sie ihm den abgefoderten Homagial-Eyd nicht leisten könne. II. 95 ersuchet die Reichs-Stände, die Türcken-Hülffe zu beschleunigen. II. 344. 434. 484. 459 bedancket sich gegen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfalt vor geleistete Türcken-Hülffe. II. 142 protestiret, daß er die Reichs-Stände nicht gedencke um ihr Jus Suffragii zu bringen. II. 142. sqq. wird von der Churfürstin Charlotte zu Pfaltz ersuchet, die von ihrem Gemahl, Churfürst Carl Ludwigen, vorgenommene Ehe-Scheidung zu hintertreiben. II. 156. sqq.
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bedancket sich gegen Churfürst Carl Casparn zu Trier, vor seinen zu Ausschreibung des Reichs-Tags ertheilten Consens. II. 227 schreibet einen Reichs-Tag aus nach Regenspurg. II. 235 ernennet Ertz-Bischoff Guidobaldum von Saltzburg zu seinen Principal-Commissarium auf gedachtem Reichs-Tag. II. 248 bey demselben beschweret sich der Nieder-Sächsische Cräyß-Convent über des Grafen von Taxis im Post-Wesen vorgenommene Neuerungen. II. 243 drucket die Evangelischen Stände und Unterthanen in seinen Eb-Landen. II. 269. 297. 327. 331. 341. 336. 366. sqq. 385. 801. 917. 921. 925. 934. 944. III. 200. 401. 872. V. 790 demselben berichtet sein General-Feld-Marschall, Graf von Montecuculi, den Einfall derer Türcken in Hungarn. II. 346 gegen denselben entschuldiget der Graf von Forgatsch die Ubergabe der Festung Neuheusel an die Türcken. II. 359 verordnet eine Commission zu Entscheidung derer zwischen dem Churfürsten zu Mäyntz und der Stadt Erfurt obschwebenden Differentien. II. 351. sqq. erkläret die Stadt Erfurt in die Acht. II. 353. 375. vid. Erfurt. wird von dem Ober-Sächsischen Cräyß-Convent ersuchet, die Achts-Execution wider die Stadt Erfurt nicht Chur Mäyntz, sondern dem Ober-Sächsischen Cräyß aufzutragen. II. 351 confirmiret die von dem Pabst Hertzog Christiano von Mecklenburg-Schwerin zur anderweitigen Ehe ertheilte Dispensation. II. 392 wird von gedachten Hertzogs Gemahlin, Christina Margaretha, und dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ersuchet, sein Decretum confirmatorium zu cassiren. II. 393. sqq. bedancket sich gegen seinen Principal-Commissarium, den Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er denen andern Reichs-Ständen, durch Erlegung seines Contingents, mit gutem Exempel vorgehen wollen. II. 406 beklaget sich über die, von denen Reichs-Völckern in seinen Erb-Landen verübten Insolentien, und fodert deswegen Satisfaction. II. 407. 408 demselben berichtet Graf Georg Friedrich von Waldeck den schlechten Zustand der Reichs-Armée in Hungarn. II. 340 demselben erstattet sein Feld-Marschall, der Graf von Souches, Bericht, von der bey Lewentz wider die Türcken erhaltenen Victorie. II. 427 bedancket sich gegen Hertzog Augustum von Hollstein-Sunderburg, vor die in dem Treffen bey Lewentz erwiesene Tapfferkeit. II. 433 demselben erstattet sein General-Feld-Marschall, Graf Montecuculi, Relation von der bey St. Gotthard wider die Türcken erhaltenen Victorie. II. 439 ernennet gedachten Grafen, vor die erwiesene Tapfferkeit, zu seinen General-Lieutenant. II. 444 bedancket sich gegen Graf Georg Friedrichen von Waldeck, und Graf Wolffgang Julium von Hohenlohe, vor die in dem Treffen bey St. Gotthard erwiesene Tapfferkeit. II. 961 mainteniret den Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, den Grafen von Paar, in denen Streitigkeiten mit dem Reichs-General-Post-Meister, den Grafen von Taxis. VIII. 83. seqq. demselben tragen die wider Chur Pfaltz in der Wildfangs-Sache vereinigten Fürsten und Stände ihre Gravamina vor. II. 514 committiret Marggraf Wilhelmen zu Baden, Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, zu Annehmung der Käyserlichen Interposition in der streitigen Wildfangs-Sache, zu disponiren. II. 534 wird von dem Corpore Evangelico ersuchet, die wider Chur Pfaltz vereinigte Fürsten und Stände von allen Gewaltthätigkeiten abzumahnen. II. 562 wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz gebeten, ihm wider die Gewaltthätigkeiten derer wider ihn verbundenen Fürsten und Stände zu schützen. II. 580 demselben tragen die wider gedachten Churfürsten vereinigten Stände die Obmannschafft in der streitigen Wildfangs-Sache auf. II. 630
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vermahnet den Churfürsten zu Pfaltz, sich in der streitigen Wildfangs-Sache dem von ihm eingegangenen Compromiss gemäß, und von allen fernern Thätlichkeiten zu enthalten. II. 636 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, den Bischoff zu Münster von seinen neuerlich vorgenommenen Werbungen abzurathen. II. 649 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, den zwischen Spanien und Franckreich entstandenen Krieg durch seine gütliche Interposition zu hemmen. II. 678 bey ihm intercediret Bischoff Marquard zu Eichstädt, vor die Marggräfin von Hohenlohe, wegen der von selbiger gesuchten Moderation ihres Matricular-Anschlags. II. 680 demselben berichten die Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg die auf der Zusammenkunfft zu Zinna wegen der Schiede-Müntze gefaste Resolution. II. 717 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, seinen Principal-Commissarium, den Ertz-Bischoff zu Saltzburg, dahin zu disponiren, daß er bald wieder nach Regenspurg kommen möge. II. 720 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, der in der Neuen-Baimbergischen Affaire von ihm ernennten Commission Statt zu geben. II. 762 vermahnet Hertzog Carln von Lothringen, zu Beförderung der Homburg- und Landstuhlischen Evacuations-Sache, einen Gevollmächtigten auf den Reichs-Convent nach Regenspurg zu schicken. II. 774 resolviret eine Extraordinari-Visitation des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer. II. 778 ernennet Bischoff Marquardum von Eichstädt zu seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 816 adjungiret gedachtem Bischoffe zum Commissario den Reichs-Hof-Rath, Johann Heinrich Schützen. II. 817 denselben ersuchet Graf Friedrich Casimir zu Hanau, um Ertheilung der nöthigen Privilegien vor die in Teutschland aufzurichtende West-Indische Compagnie. II. 818 erhebet Graf Johann Adolphen von Schwartzburg in den Reichs-Fürsten-Stand. II. 832
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bey demselben urgiret Churfürst Ferdinandus Maria in Bäyern die Endigung des noch währenden Reichs-Tages, und Verfertigung eines förmlichen Reichs-Abschiedes. II. 836 bey demselben suppliciret die Wienerische Judenschafft, daß er sie nicht, gleich ihren Mit-Brüdern, aus seiner Residenz und Landen möge vertreiben lassen. II. 850 denselben bittet die Gräfin von Serini um Loßlassung ihres gefangenen Gemahls. II. 855 ersuchet die Churfürsten zu Mäyntz, Trier und Sachsen, die Festungen Homburg und Bitsch mit ihren Trouppen schleunig besetzen zu lassen. II. 870 bey demselben justificiren die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten ihr Verfahren gegen die Stadt Braunschweig. II. 887 denselben bittet der Graf Nadasti wehmüthigst, das über ihn gesprochene Todes-Urtheil zu mildern. II. 897 wird von nur gedachtem Grafen um Erlaubniß, noch eine Disposition von 7000. fl. zu seiner Seelen Heil, vor seinem Tode zu machen, gebeten. II. 899 recommandiret seinem Principal-Commissario, Bischoff Marquardo zu Aichstädt, die schleunige Ausmachung des Puncti Securitatis publicae. II. 900 verordnet eine Commission, zu Beylegung der zwischen dem Churfürsten von Cölln und der Stadt Cölln obschwebenden Differentien. II. 905 denselben bittet der Graf von Tettenbach, daß er sein grosses Verbrechen sein Kind und Familie nicht möge entgelten lassen. II. 911 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen, über eine, mit der Universität zu Wien Approbation, gedruckte ärgerliche und injuriöse Schrifft, wider die Evangelischen Chur-Fürsten und Stände des Reichs. II. 930 demselben eröffnet Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz seine beständige Resolution bey denen wider die vereinigten Niederlande alliirten Puissancen die gütliche Mediation der Gewalt vorzuziehen. II. 959 wird von Churfürst Ferdinando Maria in Bäyern ersuchet, das Römische Reich, durch seine Erklärung, vor die
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vereinigten Niederlande nicht in Gefahr zu setzen. III. 39. sqq. 48. sqq. vermahnet Churfürst Johann Georg den I. zu Sachsen, dem Fränckischen Cräysse, wenn er von denen Frantzosen attaquiret werden solte, denen Cräyß-Verfassungen zu Folge, nachdrücklich zu assistiren. III. 58 demselben dissuadiret Pfaltzgraf Philipp Wilhelm zu Neuburg die Allianz mit denen General-Staaten wider Franckreich. III. 62 ersuchet Churfürst Ferdinandum Mariam in Bäyern, seine Waffen mit denen Käyserlichen wider Franckreich zu conjungiren, und der Käyserlichen Armée einen Durchzug durch seine Lande zu verstatten. III. 83 bey demselben beschweret sich Churfürst Carl Caspar zu Trier, über die von denen Frantzosen in seinem Ertz-Stifft verübte Gewaltthätigkeiten. III. 90 lässet sich zu Cölln in Friedens-Tractaten mit der Cron Franckreich ein. III. 95 vermahnet Churfürst Lotharium Fridericum zu Mäyntz, beständig bey ihm zu verharren. III. 98 demselben recommandiret gedachter Churfürst den gütlichen Vergleich mit der Cron Franckreich. III. 101 lässet Avocatoria ergehen wider die Cron Franckreich, und überschicket dieselben denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten, zur Publication. III. 107. 112 lässet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg durch seinen Principal Commissarium, und dessen Con-Commissarium alle verübte Feindseligkeiten der Cron Franckreich nachdrücklich vorstellen. III. 109. 162 wird von dem Chur-Brandenburgischen Gesandten, dem Freyherrn von Marenholtz ersuchet, Ordre zu stellen, damit die Käyserliche Armée, wegen des von Franckreich offerirten Armistitiio nicht fort rücken möge. III. 122 denselben ersuchet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz um Assiftenz, wider die Frantzösischen Gewaltthätigkeiten. III. 132 versichert gedachten Churfürsten seines kräfftigen Schutzes. III. 134 lässet vor gedachten Churfürsten die Reichs-Hülffe bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, durch seinen Principal-Commissarium, und durch die Oesterreichische Gesandtschafft urgiren. III. 163. 166 lässet wider diejenigen scharff inquiriren, die sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 139. IV. 26 denselben ersuchet das Cammer-Gerichte zu Speyer, daß diese Stadt von allen Durchzügen und Einqvartierungen möge befreyet bleiben. III. 172 praesentiret gedachtem Cammer-Gericht zur dritten Praesidenten-Stelle Graf Maximilianen von Hohen-Zollern. III. 182 urgiret nachdrücklich die Installirung gedachten Grafens zum Cammer-Praesidenten. III. 224. 551 vermahnet Churfürst Lotharium Fridericum zu Mäyntz, sein Contingent wider Franckreich ein zu schicken, und den Frantzösischen Ministrum von seinem Hof zu schaffen. III. 185. 187 notificiret seinem Principal-Commissario zu Regenspurg, Bischoff Marquardo von Eichstädt, die Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 187 befiehlet dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, den Frantzösischen Agenten Persodé aus der Stadt zu schaffen. III. 197 wird von dem Magistrat zu Breßlau ersuchet, zu Befestigung des Dohms daselbst Befehl zu ertheilen. III. 239 demselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz und Brieg, vor seinem Tod, seine hinterlassende Evangelische Unterthanen. III. 285 demselben recommandiret Churfürst Ferdinandus Maria in Bäyern, die Reassumtion derer Friedens-Handlungen mit der Cron Franckreich. III. 294. sqq. denselben ersuchet Graf Augustus von der Liegnitz, um die Investitur eines Stückes von seinen Anherrn hinterlassener Lande. III. 307 entschuldiget bey Churfürst Ferdinando Maria in Bäyern die Einqvartierung einiger Käyserlichen Völcker in die Bäyerische Graf- und Herrschafft Wiesenstein und Wingelheim. III. 328 vermahnet die Cräyß-ausschreibenden Fürsten, die Kriegs-Operationes wider Franckreich bey Zeiten zu Wercke zu richten. III. 333
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demselben stellet die Regierung und Ritterschafft des Hertzogthums Bremen ihren kläglichen Zustand vor, und bitten, sie bey ihren Privilegien zu schützen. III. 336 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, in denen Hertzogthümern Liegnitz, Brieg und Wohlau, der Religion wegen alles in dem Stand zu lassen, wie es bey dem Absterben des letztern Hertzogs Georg Wilhelms gewesen. III. 350 erhebet Graf Albrecht Ernsten von Oettingen in den Reichs-Fürsten-Stand. III. 353 wird von dem Cammer-Gerichte zu Speyer ersuchet, den Beytrag zu denen Unterhaltungs-Mitteln bey denen Reichs-Ständen zu befördern. III. 373. IV. 192 demselben berichtet Marggraf Friedrich von Baden-Durchlach, den Zustand der Philippsburgischen Belagerung. III. 383 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Verpflegung der Käyserlichen Armée in Schwaben. III. 426 bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Weissenburg am Nordgau über die unerträgliche Winter-Qvartiers-Last. III. 435 wird ersuchet, dem König von Dänemarck keinen neuen Zoll auf der Elbe anzulegen zu verstatten. III. 506. 596 vermahnet den Magistrat zu Franckfurt, den zu denen Friedens-Tractaten nach Cölln reisenden Päbstl. Nuncium, bey seiner Durchreise wohl zu accommodiren. III. 513 bey demselben beschweret sich der Rath zu Breßlau, über die von der Stadt Thoren verursachte Sperrung der nach Dantzig und über den Weichsel-Strohm gehenden Breßlauer Handlung. III. 544. 719. VIII. 102 schicket einen Gesandten auf den Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent nach Braunschweig. III. 549. 578 demselben ersuchen die gesammten Grafen von Wertheim um ein Moratorium auf zehen Jahr lang. III. 569 wird von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent um Admission ihrer Deputirten bey denen Friedens Tractaten zu Nimwegen ersuchet. III. 592 urgiret die Einführung des Gregorianischen Calenders. VIII. 107. 122
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bey demselben beschweret sich Pfaltzgraf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken, über die Frantzösis. Gewaltthaten. III. 639 demselben klaget das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg den betrübten Zustand derer jenseit Rheins gelegenen Reichs-Städte. III. 661 bey demselben entschuldiget Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz die Einqvartierung seiner Trouppen in des Stiffts Straßburg Amt Ober-Kirch. III. 664 adjungiret seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an statt des verstorbenen Johann Heinrich Schützens, den Reichs-Hof-Rath, Frantz Matthiam May, zum Con-Commissario. III. 678 wird von dem Fürstlichen Braunschweigischen Abgesandten zu Wien ersuchet, durch seine Plenipotentiarios zu Nimwegen, die Ambassadeurs des Fürstlichen Hauses Braunschweig-Lüneburg denen Churfürstlichen gleich tractiren zu lassen. III. 693 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, von denen Gewaltthätigkeiten in dem Stifft Straßburg abzustehen. III. 729 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent ersuchet, denen überlegten Ständen desselben Cräysses eine Moderation ihres Contingents wiederfahren zu lassen. III. 747 wird von dem Cammer-Gericht zu Speyer ersuchet, bey denen Friedens-Tractaten eine beständige Neutralität vor den Ort dieses höchsten Gerichts auszudingen. III. 750 bey demselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses vor die Stadt Ulm, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 784 wird von denen Churfürsten von Bäyern, Sachsen und Pfaltz ersuchet, zu Beförderung der General-Friedens-Tractaten einen zulänglichen Stillstand einzugehen. VIII. 113 vermahnet die Cräyß-ausschreibenden Fürsten, der Stadt Straßburg schleunig wider Franckreich zu Hülffe zu kommen. III. 792. 816 910 denselben bittet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, um Erleichterung der Winter-Qvartiers-Last, und die Beförderung des Friedens-Negotii. III. 850 bey demselben beschweret sich das Cammer-Gericht zu
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Speyer, über des Magistrats daselbst Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction. VIII. 117 denselben ersuchet Pfaltzgraf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken, Verfügung zu thun, daß der Cammer-Gerichts-Fiscal wegen der restirenden Cammer-Zieler nicht wider ihn verfahren möge. III. 868 bey demselben urgiren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Abführung derer in gedachtem Cräysse einqvartierten Völcker. III. 877. 884 bey demselben beschweret sich die Stadt Cölln über die von denen Fürstlichen Oßnabrückischen Völckern vorgenommene Anhaltung ihrer reisenden Bürger. III. 891 bey demselben urgiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die schleunige Abführung der Käyserlichen Trouppen aus denen Reichs-Cräyssen. III. 904 wird von Pfatzgraf Friedrich Ludwigen von Zweybrücken ersuchet, zum schleunigen Abmarsch seiner Völcker aus denen Zweybrückischen Landen Ordre ergehen zu lassen. III. 914 bey demselben beschweret sich das Cammer-Gericht zu Speyer über den Magistrat daselbst, daß er das wider eines Cammer-Gerichts-Assessoris gesprochene Urtheil nicht exequiren wollen. III. 953 bey bemselben beklaget sich Churfürst Johann Hugo von Trier, daß ihm von der Cron Franckreich die Huldigung zugemuthet worden, wegen der Probstey Weissenburg. III. 979 bey demselben beklaget sich Graf Friedrich Casimir zu Hanau, daß er von der Cron Franckreich vor die zu Metz angeordnete Cammer citiret worden. III. 989 bey demselben beklaget sich Pfaltzgraf Leopold Ludwig zu Veldentz über die Frantzösischen im Elsaß formirten Praetensiones. III. 1003. 1017 bey demselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, vor die Stadt Memmingen, wegen der Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 1013 demselben klaget die unmittelbare Reichs-Ritterschafft im Unter-Elsaß ihren unglücklichen Zustand wegen der
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von der Cron Franckreich würcklich eingeführten Souveraineté. III. 1014. 1019 notificiret seinem Principal-Commissario, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, die Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 1041 suchet die Streitigkeiten zwischen dem Dom-Capitul zu Costantz, und Sebastian Anthon Redingen von Biberegg, in der Güte beyzulegen. III. 1061. sq. bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg, daß selbigem seines Bruders, Graf Philipp Albrechts, vorgenommene Ehe-Scheidung und anderweitige Vermählung nicht zum Praejudiz gereichen möge. III. 1090 wird von dem Cammer-Gericht zu Speyer ersuchet, gedachter Stadt die vormahls genossene Neutralität aufs neue zu gestatten. III. 1099 wird von dem engern Schwäbischen Cräyß-Convent zu Biberach ersuchet, sich, wo möglich, in der Güte mit der Cron Franckreich zu vergleichen. IV. 8. sq. bemühet sich, das Müntz-Wesen in einen bessern Stand zu bringen. IV. 15 wird von Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover ersuchet, die Reichs-Stände in ihrem hergebrachten Modo per Majora concludendi wider Chur Mäyntz zu schützen. IV. 29 wird von denen Churfürstlichen Gesandten zu Regenspurg, wie auch Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, ersuchet, den Frieden mit Franckreich zu beschleunigen. IV. 35. 75. 81. 170 wider denselben ausgestossene bedrohliche und schimpffliche Reden des Frantzösischen Gevollmächtigten zu Regenspurg. VI. 43 beschweret sich bey Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, über dessen Directorii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg vorgenommene Neuerungen. IV. 53 wird ersuchet, das von der Cron Franckreich offerirte Armistitium zu acceptiren. IV. 86. 177. 184. 201 confirmiret dem Abt Ruperto zu Kempten, und seinen Nachfolgern am Stifft, den vormahls geführten Titul
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eines Ertz-Marschalls der regierenden Römischen Käyserin. IV. 92 demselben gratuliret Churfürst Johann Georg der III. zu Sachsen, wegen des glücklichen Entsatzes der Stadt Wien. IV. 93 demselben gratuliret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, wegen gedachten Entsatzes, und bittet ihn, das Königreich Hungarn durch Freylassung des Evangelischen Religions-Exercitii völlig zu beruhigen. IV. 179 erhebet Graf Georg Friedrichen von Waldeck in den Reichs-Fürsten-Stand. IV. 152 wird von gedachtem Grafen von Waldeck ersuchet, ihm zur Introduction in das Reichs-Fürstliche Collegium behülfflich zu seyn. IV. 157 inhibiret Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, sich auf die von dem König in Dänemarck vorgeschlagene Conditiones einzulassen. IV. 260 ihm notificiret sein General-Lieutenant, Hertzog Carl von Lothringen, die wider die Türcken bey Ofen erhaltene Victorie. IV. 262 wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Regenspurg ersuchet, die von einiger Reichs-Stände Ministris im Haag, ohne des gesammten Reichs Vollmacht vorgenommene Conferenzen zu unterbrechen, und selbige an den Reichs-Convent nach Regenspurg zu verweisen. IV. 254 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß der Stillstand mit Franckreich getroffen, und bittet, einige Regimenter Fuß-Volck nach Hungarn zu schicken. IV. 265 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor den Evangelischen Fürsten Moritz Wilhelmen zu Nassau-Siegen, in der Nassauischen Successions-Streitigkeit. IV. 268 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß sie die Cräyß-Trouppen erst mit angehendem Frühling nach Hungarn wider die Türcken schicken möchten. IV. 273 erkläret die von einigen Capitularen zu Lübeck auf Printz Carln von Dänemarck ausgefallene Sub-Coadjutorie-Wahl vor null und nichtig. IV. 294. 297. 399. sqq. 341
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bey demselben beschweret sich Pfaltzgraf Ludwig Anthon, Meister des St. Marien-Ordens in Teutschen und Welschen Landen, über die zu Pariß seinen Deputirten wiederfahrne Beschimpffung, und bittet, seinen Orden wider die Usurpationes des Ritter-Ordens S. Lazari zu schützen. IV. 329 condoliret Hertzog Friedrich Carln zu Würtenberg, wegen seines Bruders, Hertzog Georg Friedrichs, in der Belagerung der Hungarischen Festung Loschau erfolgten Todes-Falls. IV. 345 verweiset denen Churfürstlichen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg die von ihnen verursachte Verzögerung derer Reichs-Deliberationen. IV. 347 bey demselben entschuldiget sich die Churfürstliche Gesandtschafft, daß an der ihr beygemessenen Verzögerung der Reichs-Deliberationen, das Oesterreichische Directorium im Fürsten-Rath schuld sey. IV. 351 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, die Churfürstlichen Gefandten hinführo mit dergleichen ungewöhnlichen Verweisen zu verschonen. IV. 364 notificiret dem Brandenburgischen Chur-Printzen die Eroberung der Festung Ofen, und rühmet die dabey erwiesene Tapfferkeit der Brandenburgischen Trouppen. IV. 394 vermahnet den König in Dänemarck, Christianum V. sein gewaltsames Vorhaben wider die Stadt Hamburg einzustellen, und seine Praetensiones an dieselbe rechtlich auszuführen. IV. 397 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er die von der Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg hintertreiben, oder auf den Nothfall derselben mit Rath und That assistiren möge. VIII. 162 wird von Pfaltzgraf Leopold Ludwigen zu Veldentz ersuchet, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis alle Competenten ihre Ansprüche darauf deduciret. VIII. 194. 228 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die aus dem Tyrolischen und dem Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. VIII. 211. 251. 285
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bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Hamburg über die von dem Zellischen Abgesandten, dem Baron von Marenholtz, in einem Memorial wider seine Abgesandten gebrauchte anzügliche Reden. VIII. 221 bey demselben beschweren sich die Deputirten des Hamburgischen Magistrats über die, von gedachtem Marenholtz, an ihnen ausgeübten Thätligkeiten. VIII. 225 gegen demselben erkläret sich Hertzog Georg. Wilhelm zu Zell, daß ihm das Verfahren seines Abgesandten gegen die Hamburgischen Abgeordneten mißfalle. VIII. 226 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell das Absterben seiner Frau Mutter, der verwittibten Käyserin Eleonorae. IV. 410 demselben condoliret der Hertzog von Zell, wegen des bemeldten Todes-Falls. IV. 411 beklagt sich gegen Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, und Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, daß die Cron Franckreich den Stillstand zu brechen suche. IV. 421. 462 vermahnet den König in Dänemarck, die von seinem Rath, Jacob Heinrich Pauli, wider den Magistrat zu Hamburg spargirte famöse Schrissten zu confisciren, und den Autorem zu bestraffen. IV. 426 gegen denselben defendiret besagter König von Dänemarck seinen Rath Pauli. IV. 428 erkläret sich gegen den Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm, daß er von dem Schwäbischen Cräysse, wegen der gutwillig offerirten 4000. Mann, weiter nichts praetendiren wolle. IV. 441 wird von dem Reichs-Städtischen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, denen von dem Churfürsten zu Brandenburg und dem Hertzog zu Hannover, mit Einqvartierung und Contributions-Last beschwerten Reichs-Städten Dortmund, Mühl- und Nordhansen, zu ihrer Befreyung zu verhelssen. IV. 456 wird von Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz er suchet, der Reichs-Ritterschafft zu dem von ihr gesuchten Voto und Sessione auf Reichs- und Cräyß-Tägen zu verhelffen. IV. 468 beklaget sich gegen Churfürst Maximilian Heintichen von
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Cölln über den von denen Frantzosen an der Mosel bey Trarbach, vorgenommenen Festungs Bau. IV 491 wird von dem Reichs-Städtischen Collegio ersuchet, die Reichs-Städte Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider des Reichs-Erb-General-Post-Meisters, des Grafen von Taxis, Attentata und Eingriffe in ihr Post-Regal zu schützen. IV. 504 demselben recommandiren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses das Suchen gemeldter Städte wider den Grafen von Taxis. IV. 534 demselben recommandiret Bischoff Marquard Sebastian von Bamberg die Verbesserung des höchst verderbten Müntz-Wesens. IV. 517 wird von denen Churfürsten von Sachsen und Brandenburg ersuchet, der bey dem Cammer-Gerichte angestellten Commission einige Evangelische Con-Commissarios zu adjungiren. IV. 537. 552 wird von Fürst Christian Eberhardten von Ost-Frießland gebeten, in die von Chur-Brandenburg gesuchte Anwartschafft auf Ost-Frießland nicht zu consentiren. IV. 558 lässet seinen ältesten Printzen, Ertz-Hertzog Josephum, zum König in Hungarn krönen. IV. 568 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle wegen besagter Crönung. IV. 570 wird von dem Churfürstlichen Collegio ersuchet, seinen neuen Principal-Commissarium zu instruiren, daß er auf dem Reichs-Tag in dem Ceremoniell zwischen denen Chur- und Fürstlichen Gesandten einen mercklichen Unterschied observiren möge. IV. 638 denselben bittet der Fränckische engere Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er den Fränckischen Cräyß nicht gantz ohne Hülffe und Rettung lassen möge. VI. 656 wird von denen zu Baden versammleten Gesandten derer Schweitzer-Cantons ersuchet, der Stadt Costantz und denen vier Wald-Städten eine Neutralität zu verstatten. IV. 659 will von der vorgeschlagenen Neutralität nichts hören. IV. 661. 673 bey demselben entschuldiget sich Churfürst Anshelm Franciscus von Mäyntz, warum er seine Residenz-Stadt Mäyntz denen Frantzosen einräumen müssen. IV. 667
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demselben berichtet Churfürst Philipp Wilhelm zu Pfaltz den lamentablen Zustand seiner von denen Frantzosen verwüsteten Lande. IV. 700 vermahnet König Christianum V. in Dänemarck zu Vollendung derer Tractaten mit dem Hertzog von Hollstein-Gottorff. IV. 705. 731 ersuchet Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, die sämmtlichen Churfürsten zu einer Zusammenkunfft nach Augspurg zu invitiren. IV. 734 lässet durch seinen Ober-Hof-Qvartier-Meister und den Hof-Fourier in Augspurg vor seine Hof-Stadt Qvartier machen. IV. 712 befiehlet dem Magistrat zu Franckfurt, iemanden aus seinem Mittel zu dem Wahl und Erönungs-Actu eines Römischen Königs nach Augspurg zu schicken. IV. 762 demselben recommandiret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg, des Fürstl. Hauses Anhalt Interesse in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache. IV. 789 gegen denselben reserviret sich Hertzog Christian Albrecht von Hollstein-Gottorff, seine Jura an die Sachsen-Lauenburgische Succession, und bittet, daß ihm vor allen die von dem Hertzog zu Sachsen-Lauenburg gewaltthätig entzogene acht Dörsser restituiret werden möchten. VIII. 317 denselben ersuchet die Hertzogin Eleonora Charlotta von Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, sie bey ihrer gerechten Praetension auf das Land Hadeln zu mainteniren. VIII. 319 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, in die zwischen ihm, dem König in Engelland und denen General-Staaten der vereinigten Niederlande geschlossene Allianz mit einzutreten. IV. 797 wird von gedachtem Hertzog zu Zell ersuchet, die Pacta Familiae und Statutum Primogeniturae des Gräflichen Reußischen Hauses zu confirmiren. VI. 812 vermahnet die Ober- und Nieder-Schlesischen Stände, bey dem angestellten Fürsten-Tag seinem Begehren ein vollkommen Genügen zu leisten. IV. 821 rühmet Churfürst Johann Georg des III. hohe Meriren bey dem Römischen Reich, und bittet demselben
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nochmahls mit seiner Armée wider Franckreich zu agiren. IV. 827 denselben ersuchen die Assessores des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, daß das Cammer-Gerichte an einen beqvemern Ort möge transferiret werden. IV. 829. 1133 demselben berichtet Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden die bey Salanckemen wider die Türcken erhaltene Victorie. IV. 844 gratuliret Churfürst Friedrich dem III. zu Brandenburg, wegen der von seinen Völckern in dem Treffen bey Salanckemen erwiesenen Tapfferkeit. IV. 855 ernennet Fürst Ferdinanden von Lobkowitz zu seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 860 demselben gratuliret Hertzog George Wilhelm von Zell zum neuen Jahre. IV. 862 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die Evangelischen Grafen von Löwenstein-Wertheim, wegen der streitigen Theilung der Wertheimischen Grafschafft. IV. 866 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, denen nach Hungarn gehenden Münsterischen Auxiliar-Trouppen den Durchzug nicht zu difficultiren. IV. 882 bey demselben beklaget sich Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, und Hertzog Johann Georg zu Sachsen-Eisenach, über den von Sachsen-Gotha ihnen movirten Praecedenz-Streit. VIII. 363 wird von dem Magistrat zu Hamburg um schleunigen Schutz und Hülffe ersuchet wider die Cron Dänemarck. VIII. 368 ersuchet Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, die von Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover gesuchte neundte Chur-Würde befördern zu helffen. IV. 883 denselben bitten die wider die neundte Chur-Würde correspondirende Fürstliche Gesandten, daß er den Hertzog von Hannover von seinem Suchen abzustehen vermahnen möge. IV. 895
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demselben stellet Churfürst Johann Hugo zu Trier die bey der neundten Chur-Würde sich ereignenden Difficultäten vor. IV. 898 demselben remonstriret das Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß die neundte Chur-Sache nicht von dem Churfürstlichen Collegio allein ausgemacht werden könne. VI. 915. VIII. 379 demselben berichtet die verwittibte Hertzogin zu Würtemberg, daß der Administrator, Hertzog Friedrich Carl, von denen Frantzosen gefangen worden, und bittet ihn um einen zulänglichen Succurs wider die einbrechende Frantzösische Armée. VI. 923 wird von gedachter Hertzogin ersuchet das Würtenbergische Hauß bey dem Reichs-Panner-Amte zu schützen. IV. 926 wird von Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell ersuchet, dem ältisten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen. VIII. 389 bemühet sich, die in der Stadt Hamburg entstandene innerliche Streitigkeiten zu stillen. IV. 980 wird ersuchet, denen in seinen Erb-Landen eingerissenen Müntz-Gebrechen abzuhelffen. IV. 986. 1039. V. 254 wird ersuchet, die Restitution der Stadt Straßburg an das Reich hauptsächlich zu urgiren. IV. 1005. 1054. 1081 recommandiret seinem Principal-Commissario, wie auch der Oesterreichischen Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, die Fürstliche Oettingische Introduction in den Reichs-Fürsten-Rath. IV. 1009. seq. bey demselben intercediret das Reichs-Städtische Collegium vor die Stadt Friedberg, daß selbige an ihrem hergebrachten Jure collectandi Judaeos nicht möge gekräncket werden. IV. 1013 wird von denen Gesandten derer geistlichen Fürsten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg gebeten, daß er seine Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen, ändern möge. VIII. 473
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denselben ersuchet das Fürstliche Collegium, daß in der neundten Chur-Sache mit der Introduction noch nicht möge verfahren werden. VIII. 483 denselben ersuchet Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, daß er ihm die Reichs-Lehen reichen, und dem Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts, inseriren lassen möge. VIII. 487 denselben ersuchet das Dom-Capitul zu Augspurg um eine Intercession an den Päbstlichen Hoff, damit der gebrechliche Freyherr von Berleps dem Dom-Stifft zu Costantz wider seine Privilegia nicht aufgedrungen werden möge. IV. 1049 approbiret die Zusammenkunfft und Defensions-Verfassung derer sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse. VIII. 517 wird ersuchet, der zwischen gemeldten sechs Cräyssen getroffenen Association von wegen des Oesterreichischen Cräysses mit beyzutreten, und den Bäyerischen Cräyß gleichfalls dazu zu disponiren. IV. 1077. 1117 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß Hertzog Friedrich Wilhelmen von Mecklenburg-Schwerin die Possession derer Mecklenburg-Güstrauischen Lande rechtlich zuerkannt worden. IV. 1074 wird von dem Cam̅er-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, bey denen Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction vor den erlittenen Schaden, und die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, bestens recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Besetzung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1121. dancket dem Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf Heinrich dem VI. von Reuß, vor die in der Bataille bey Zenta erwiesene tapffere Conduite. IV. 1123 denselben ersuchen die ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Collegii, daß er an statt des verstorbenen
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Cammer-Gerichts Praesidenten, des Grafen von Manderscheid, einen andern Reichs-Grafen dazu ernennen möge. IV. 1128 gratuliret Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau zu angetretener Regierung. IV. 1167 wird von Churfürst Friedrich dem III. zu Brandenburg versichert, daß der Schwedische Obrist-Lieutenant Klinckenstrohm, wegen des an dem Käyserlichen Abgesandten, dem Grafen von Eck, verübten Excesses zu sattsamer Satisfaction angehalten werden solle. IV. 1170 ersuchet König Christianum V. in Dänemarck, daß er sich nicht in die innerlichen Zwistigkeiten der Stadt Hamburg mischen möge. IV. 1179 wird von dem Magistrat zu Hamburg ersuchet, die an die ausschreibende Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses zu Untersuchung ihrer Differentien ertheilte Commission wieder aufzuheben. V. 3 gegen denselben erkläret sich Churfürst Johann Hugo von Trier, daß er Hertzog Ernestum Augustum von Hannover extracollegaliter vor einen Churfürsten erkennen wolle. V. 26 bey demselben beschweret sich Churfürst Fridrich der III. zu Brandenburg über die Widersetzligkeit der Aebtissin zu Qvedlinburg. VIII. 527 demselben referiret sein zur Mediation bey denen Pinnebergischen Tractaten abgesandter Minister, Graf Christian von Eck, aus was Ursachen selbige abrumpiret worden. V. 35 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die denen Jesuitern zu Paderborn gravirte Grafen von der Lippe. V. 48. 159. V. 490 remonstriret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz, daß die neundte Chur-Würde niemanden nachtheilig sey. V. 71 gegen denselben protestiret das Fürstliche Collegium wider die Hannoverische Chur-Investitur. V. 96. ertheilet der Aebtißin zu Hervord ein Protectorium, und ernennet zu dessen Conservatoribus den Churfürsten zu
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Cölln, Pfaltz und Brandenburg, nebst denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. VIII. 554 ersuchet Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß Hertzog Georg Wilhelm bey den Niedersächsischen Cräyßen nicht ad Votum & Sessionem möge gelassen werden, biß zu völligem Austrag der Sache. VIII. 564. wird von dem Corpore Catholico ersuchet um eine Intercessson an den Päbstlichen Hoff vor das Stifft Worms in dessen Streitigkeiten mit dem von Boville. V. 29. ernennet Bischoff Johann Philippen von Passau zu seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 139. proponiret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz einige Conditiones zu Befriedigung derer der neundten Chur-Würde sich opponirender Fürsten. V. 141 wird von dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff ersuchet um Praestirung der Guarantie gegen die von der Cron Dänemarck in seinen Landen verübte Hostilitäten. V. 144. vermahnet König Friedrich den IV. in Dänemarck, von allen Hostilitäten gegen den Hertzog von Hollstein-Gottorff abzustehen, und die langwierigen Differentien in der Güte auszumachen. V. 147 vermahnet Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß er durch seine zusammengeführte Trouppen zu keiner grossen Weitläufftigkeit im Nieder-Sächstschen Cräysse Anlaß geben möge. V. 195. bey demselben beschweret sich Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, daß er an Praestirung der Guarantie des Altonaischen Vergleichs durch die Chur-Brandenburgische Trouppen verhindert worden. V. 198. bey demselben beschweret sich Landgraf Wilhelm von Hessen-Rheinfelß über die gewaltthätige Hessen-Casselischen Attentata. V. 210. 216. 415 wird von besagtem Landgrafen ersuchet, seine in der Festung Rheinfelß liegende Guarnison zu verstärcken. V. 226.
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bey demselben urgiren die in der neundten Chur-Sache correspondirende Fürstliche Gesandten die Satisfaction ihrer hohen Principalen. V. 233 bey demselben intercediret die Catholische Geistligkeit im Fürstenthum Halberstadt vor die unter Catholischen Regenten wohnende Augspurgische Confessions-Verwandten. V. 236 denselben bitten die gesammten Glieder des Teutschen Ordens, daß er ihrem Orden wegen des dem Churfürsten zu Brandenburg ohne ihrem Consens über Preussen zugestandenen Hertzoglichen und endlich Königlichen Tituls Satisfaction verschaffen möge. V. 246. remonstriret gedachtem Orden, daß er sich über die dem Churfürsten von Brandenburg zugestandene Preussische Titulatur nich zu bekümmern habe. V. 250 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die von dem Fürsten zu Salm der Religion halber bedrängte Rhein-Grafen. V. 251 bey demselben intercediret das Corpus Catholicum vor die Jesuiten zu Paderborn in ihrer Streit-Sache mit dem Grafen zu der Lippe. V. 290 notificiret denen gesammten Schweitzer-Cantons das Absterben des Königs Caroli II. in Spanien. V. 293 wird von dem Corpore Evangelico ersuchet, die von dem Reichs-Hoff-Rath in der Coburgischen Successions-Sache, dem Chur- und Fürstlichen Sächsischen Privilegio Austregali zuwider, erkannte Commission zu cassiren. V. 296 bey demselben beschweret sich das Corpus Evangelicum über die von dem Churfürsten zu Pfaltz in der Unter-Pfaltz vorgenommene Reformation. V. 305. 345 gratuliret König Friedrich dem I. in Preussen zur angenommenen Königlichen Würde. V. 313 vermahnet den Fürsten von Taxis, daß er dem Grafen von Paar, bey dem auf seinen Befehl angelegten Feld-Post-Amt allen möglichen Vorschub und Hülffe thun möge. VIII. 583. 597
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wird von Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz ersuchet, seinen Erb-Land- und Hoff-Postmeister, den Grafen von Paar, dahin anzuhalten, daß er dem Reichs-General-Postmeister nicht ferner in seine Jura einzugreiffen suche. VIII. 585. ermahnet König Fridrich den I. in Preussen, die ihm aufgetragene Käyserliche Commission in der Falckenhagischen Streit-Sache wider den Grafen von der Lippe zu exequiren. V. 328 bey demselben beschweret sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg über den von dem Cammer-Gerichts-Assessore Wiganden wider ihn begangenen Excess. V. 459. bey demselben justificiret das Cammer-Gerichte zu Wetzlar sein Verfahren gegen den Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg in der Wigandischen Streit-Sache. V. 347. 591. verweiset dem Cammer-Gericht sein unbilliges Verfahren gegen gedachten Bischoff. V. 356 bey demselben entschuldiget sich Landgraf Wilhem zu Hessen-Rheinfelß, daß ihm von des Fürsten Ragoczy Complot nicht das geringste bekannt sey. V. 363. versichert gedachten Landgrafen seiner beständigen Gnade. V. 365. ermahnet die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräysses, die angefangene Kriegs-Verfassungen eyfrigst fortzusetzen. V. 392 bey demselben intercediret der Fränckische Cräyß-Convent vor die Grafen zu Castell, wegen der zwischen ihnen und der Fränckischen Reichs-Ritterschafft des Dorffs Urspringen halber entstandenen Streitigkeit. V. 419. vermahnet Churfürst Josephum Clementem zu Cölln, die in seinem Ertz-Stiffte vorgenommene Werbung und Contributions-Einforderung einzustellen. V. 425 bey demselben entschuldiget sich gedachter Churfürst wegen Einnehmung der Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446
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bey demselben beklaget sich das Dom-Capitul zu Cölln über ihres Churfürsten gefährliche Anschläge, und dessen bösen Anführer, den von Karg. V. 461 contestiret besagtem Dom-Capitul sein Wohlgefallen über die dem Reich erwiesene Treue. V. 480 vermahnet die ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von dem Churfürsten eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 482 bey demselben beschweret sich der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm über die Drangsalen des Land-Gerichts und der Land-Vogtey in Schwaben. V. 500 gegen denselben justisiciret Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel seine und seines Bruders, Hertzog Anthon Ulrichs, Conduite, und entschuldiget sich, daß er selbigen von der gemeinschafftlichen Landes-Regierung auszuschliessen sich nicht resolviren könne. V. 542 denselben bittet Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, denen wider ihn angebrachten Inculpationen keinen Glauben beyzumessen, und die deswegen ergangene Verordnung zu cassiren. V. 547. bedancket sich gegen die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses vor gedachten Cräysses Accession zu der grossen Allianz. V. 574 bey demselben hält der Cammer-Gerichts-Praesidente, Graf Friedrich Ernst von Solms-Laubach, um Dimission an. V. 608 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen und des Westphälischen Cräysses, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe. V. 612 beschweret sich gegen Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern über die von ihm unternommene gewaltthätige Occupation der Stadt Ulm. V. 657 vermahnet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, sich durch die Chur-Bäyerische Bedrohungen von der guten Intention gegen ihn nicht abschrecken zu lassen. V. 665.
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wird ersuchet, das vorhabende Verbot derer Commercien mit Franckreich, Spanien und Italien, in etwas zu limitiren. V. 748. 751 recommandiret denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten die Repartition derer bey angefangenem Reichs-Kriege wider Franckreich von Reichs wegen zu stellen beschlossenen 1 20000. Mann. V. 755 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die Stadt Worms, wegen der von dem Reichs-Hoff-Rath ihr abgeforderten Commissions-Unkosten. V. 764 promittiret dem Fränckischen Cräysse alle mögliche Assistenz wider Chur Bäyern. V. 766 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, mit der versprochenen Hülffe den Fränckischen Cräyß beyzeiten zu secundiren. V. 768. 842. VI. 229. von demselben verlangen Printz Ernst Leopold von Hessen-Rheinfelß, und Printz Wilhem von Hessen-Wanfried Versicherung, daß siewegen der dem Landgrafen von Hessen-Cassel eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dem freyen Exercitio der Catholischen Religion nichts zum Nachtheil dadurch verhenget werden solle V. 798 ermahnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim zu ziehen. V. 883 verspricht Landgraff Wilhelmen von Hessen-Rheinfelß die Guarantie vor die an Hessen-Cassel ad interim abgetretene Festung Rheinfelß. V. 895 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, die Verordnung zu thun, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen Kriegs-Operationibus mit participiren möge. V. 906. wird von dem Corpore Evangelico ersuchet, das Dom-Capitul zu Münster bey ihren Privilegiis wider den Päbstlichen Hoff in der Dom-Probstlichen Wahl zu mainteniren. V. 926
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denselben ersuchet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Eßlingen, daß er dem Schwäbischen Cräyß mit dem, vermöge der Cräyß-Association, versprochenen Oesterreichischen Contingent succurriren möge. V. 936 condoliret Marggraff Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach wegen seines Herrn Bruders, Marggraf Georg Friedrichs in einer Action mit denen Chur-Bäyerischen Trouppen erfolgten Todes-Falls. VI. 11 demselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle den per Majora zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Freyherrn Frantz Arnold von Metternich. VIII. 611 cediret seinem jüngern Printzen, Ertz-Hertzog Carln, die Spanische Monarchie. VI. 106 demselben notificiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die Eroberung der Chur-Bäyerischen Festung Rotenberg. VI. 118. bey demselben urgiret der Cammer-Gerichts-Praesident, Graff Friedrich Ernst zu Solms-Laubach, die Visitation des Cammer-Gerichts. VI. 149. 268. 308 bey demselben befraget sich das Cammer-Gericht, wie es sich in puncto Sustentationis Camerae gegen den Bäyerischen Cräyß verhalten solle. VI. 187 demselben remonstriren die General-Staaten der vereinigten Niederlande die Nothwendigkeit einer besseren Kriegs-Verfassung in Teutschland wider Franckreich und Chur Bäyern. VI. 157 bedancket sich gegen seinen General-Feld-Marschall-Lieutenant und gewesenen Commendanten, Graf Heinrichen von Friesen, vor die tapffere Defension gedachter Festung, und conferiret denenselben die Obriste Feld-Zeugmeister-Stelle. VI. 212 recommandiret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz die Sicherheit der Stadt Regenspurg, und nöthige Provision der Festung Philippsburg, ingleichen die Abthuung der Religions-Gravaminum. VI. 227. 275. 324
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versichert die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß er dem Schwäbischen Cräyß alle mögliche Erleichterung verschaffen wolle. VI. 245 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, dem Cardinal von Lamberg, wegen der von dem General Gronßfeld wider ihn spargirten unerweißlichen Imputationen, zulängliche Satisfaction zu verschaffen. VI. 249 befiehlet die in der Streitigkeit zwischen dem Cardinal von Lamberg und dem General Gronßfeld gedruckte Schrifften zu supprimiren. VI. 288 bey demselben beschweret sich obgedachter Graf von Solms über einige Excesse, so daselbst an dem Rathhause, wo das Cammer-Gerichte gehalten wird, vorgegangen. VI. 301 wird von dem Magistrat zu Augspurg von denen Gewaltthätigkeiten, so die Frantzosen daselbst verübet, benachrichtiget, und ersuchet, ihrer Stadt vor den erlittenen Schaden zu einer billigen Indemnisation zu verhelffen. VI. 318. 342 dessen Absterben notificiret der Käyser Josephus denen Reichs-Fürsten. VI. 416
Leopold, Fürst zu Anhalt-Dessau, demselben condoliret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg wegen Absterben seines Herrn Vaters. IV. 957 dancket Churfürst Friedrich dem III. zu Brandenburg vor dessen Condolenz. IV. 958 demselben gratuliret Käyser Leopoldus zur angetretenen Regierung, und versichert ihn seiner Zuneigung und Protection. IV. 1167 erhält von König Christian dem V. in Dänemarck eine Gratulation zu angetretener Regierung. IV. 1198 referiret, als Königlicher Preussischer commandirender General, dem Könige in Preussen den Verlauff der Attaquir- und Eroberung der Festung Landau. VI. 366.
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demselben dancket Käyser Josephus vor die bey dem Entsatz der Stadt Turin erwiesene besondere Tapfferkeit. VI. 625 dessen tapffere Resolution gegen den Englischen General-Capitain, Duc d’ Ormond, als das Königliche Preußische Corpo mit den Englischen National-Völckern abmarchiren, und die alliirte Armée in Flandern verlassen sollen, rühmet Käyser Carolus VI. und versichert ihn aller Käyserlichen Huld und Gnade. VII. 598
Leopold Ludwig, Pfaltzgraff bey Rhein, zu Veldentz, bittet, wegen seines dürfftigen Zustandes, die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um einige Geld-Hülffe aus der Reichs-Casse. III. 864 beschweret sich bey Käyser Leopoldo über unterschiedene Frantzösische Beeinträchtigungen, und bittet um eilende Hülffe. III. 865 stellet Käyser Leopoldo vor, wie weit sich die Frantzösischen Praetensiones im Elsaß extendirten, und daß es nöthig sey, solchem Ubel in Zeiten zu steuren. III. 1003 notificiret der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey. VIII. 192 bekommt deßwegen von der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg eine unangenehme Resolution, und sein Notifications-Schreiben wieder zurücke. VIII. 193 bittet den Käyser Leopoldum, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, biß allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf deduciret haben würden. VIII. 194 denselben versichert Käyser Leopoldus, in der Chur-Pfältzischen Successions-Sache iedem Competenten unpartheyische Justiz wiederfahren zu lassen. VIII. 196
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ersuchet den Käyser Leopoldum, die Decision und Entscheidung der Chur-Pfältzischen streitigen Successions-Sache, mit Zuziehung gesammter Churfürsten, beschleunigen zu lassen. VIII. 198. 228 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, Käyser Leopoldum zu disponiren, daß die Chur-Pfältzischen Lande, biß zu Austrag der streitigen Successions-Sache, sequestriret werden möchten. VIII. 199 lässt durch seinen Gevollmächtigten bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg protestiren. VIII. 244 nach dessen Tode fallen die drey Theile an der Feste Lützelstein an Pfaltz-Birckenfeld IV. 1000. und entstehet wegen seiner andern Lande ein Successions-Streit zwischen denen Pfältzischen Chur- und Sultzbachischen Häusern. VIII. 413. seqq.
Leopold Matthias, Landgraf zu Lenchtenberg und Fürst zu Lamberg, bekommt seinen Herrn Vater zum Successor in seiner Dignität und Regierung. VII. 325
Leopold Wilhelm, Marggraf zu Baden, schickt, als Reichs-Feld-Marschall, Hertzog Ulrichen zu Würtemberg Ordre, sich bey Hungarisch-Altenburg zum General Rendevous einzustellen. II. 399 wird von dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, Montecuculi ersuchet, ihn, wegen besorgenden Einbruchs der Türcken in Steyermarck, mit der Reichs-Armee zu secundiren. II. 411. und den March zu beschleunigen. II. 312. 415. welches er möglichst zu thun verspricht. II. 414. 416 soll mit der Reichs-Armée die inner-Oesterreichischen Gräntzen gegen die Türcken bedecken. II. 435 giebt der Reichs-Versammlung Nachricht von dem Zustande der Reichs-Armée, und dem bey St. Gotthard mit den Türcken vorgefallenen Treffen. II 449
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muß sich zwey Tage nach der Action bey St. Gotthard, wegen eines hitzigen Fiebers, nach Fürstenfeld bringen lassen. II. 453
Leopold Wilhelm, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, den Hertzog von Lothringen zu bewegen, daß er seine Völcker aus den Cöllnischen und andern Landen ziehen möchte, auch die Evacuation der Festung Franckenthal zu befördern gebeten. I. 7 denselben ersuchet sein Herr Bruder, Käyser Ferdinandus III. es bey dem Printzen von Condé zu vermitteln, daß die Reichs-Stände von dessen unterhabenden Trouppen ungekränckt bleiben möchten. I. 363
Leopold Wilhelm, Bischoff zu Passau, demselben wird von der Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn, die Determination seines Quanti zum Defensions-Bündnisse anheim gegeben. I. 851
Leopold Wilholm, Ertz-Hertzog zu Oesterreich und Bischoff zu Straßburg, erkläret sich gegen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß die Belehnung mit den drey Theilen an der Feste Lützelstein auf alle Pfaltzgrafen zu verstehen sey. IV. 1003
Lerad (Freyherr von) Pfaltz-Neuburgischer Abgesandter im Haag, tractiret mit den Herren General-Staaten, wegen der des Hauses Leuth halber entstandenen Differentien. II. 256. 265. 307
Leschkau (von) Commendant auf der Festung Königstein, bittet Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen um einen Gesandten zum Begräbniß seiner Gemahlin. II. 229
Leuchtenberg, Reichs-Fürstliche Landgrasschafft, bekommt Fürst Frantz Joseph zu Lamberg, nach Absterben seines Herrn Sohnes. VII. 325. und nach bessen Absterben wieder sein anderer Herr Sohn, Fürst Frantz Anthon zu Lamberg. VIII. 661
Leventz, Ort in Hungarn, bey demselben erhalten die Käyserlichen eine Victorie über die Türcken. II. 426 signalisiret sich Hertzog Angust zu Hollstein-Sunderburg. II. 433. wird von dem Käyserlichen Feld-Marschall, Grafen de Souches, erobert. II. 437.
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und allhier von neuem ein aus Moldauern, Walla chen und Tartarn bestehendes Corpo vom Grafen de Souches geschlagen. II. 464
Leuth (Haus und Herrlichkeit) über demselben entstehet zwischen dem Freyherrn von Firmont, und dem Herrn von Flodorff, ein Possessions-zwischen denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande aber und Pfaltz-Neuburg, ein Jurisdictions- und Lehen-Gerechtigkeits-Streit. II. 255. seqq. aus demselben lassen die Herren General-Staaten die Pfaltz-Neuburgischen Trouppen mit Gewalt delogiren. II. 305. welches von Pfaltz-Neuburg empfindlich aufgenommen, und der Streit continuiret wird. II. 313. 319
Lichtenstein (Fürst Anthon Florian zu) demselben gratuliret der Magistrat zu Nürnberg zu der von Käyser Carolo VI. von neuem erlangten Ober-Hofmeister-Charge. VII. 366 vid. Johann Adam Fürst zu Lichtenstein.
Lichtenberg, wegen des Hauses Hanau-Lichtenberg, wird Graf Friedrich Casimir zu Hanau vor die angeordnete Reductions- und Lehen-Cammer nach Metz citiret. III. 988
Liebes-Briefe. II. 161. seqq.
Liebenzell, und Alten-Steig, zwey Aemter, werden vom Hause Würtemberg an das Hauß Baden, gegen drey andere Aemter, vertauscht. III. 805.
Lieffländische Ritter- und Landschafft, ersuchet König Carl den XI. in Schweden, sie mit der würcklichen Reduction ihrer theils Erb-theils Lehn- und Pfand-Güter zu verschonen. IV, 386 derselben Creditiv, so sie ihren Deputirten an König Carl den XI. in Schweden gegeben. IV. 799 derselben Deputirten remonstriren dem General Gouverneur, Grafen von Hastfer, wie höchstnöthig, es sey der Lieffländischen Ritterschafft Privilegien von An. 1678. beyzubehalten. IV. 815. und versprechen König Carl dem XI. in Schweden, daß die citirten Marschall und Land-Räthe sich stellen solten. IV. 962
Liegeritz (Petermann von) Bischöfflicher Baselischer
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Voigt zu Neustadt, macht dem Liegeritzischen Stamm zum besten ein Testament, und verordnet darinnen Substitutionem Fidei-Commissariam. I. 475
Liegnitz, vor die Hertzoge daselbst intercediret Churfürst Johann Georg der I. zu Sachsen, wegen des freyen Religions-Exercitii Augspurgischer Confession. I. 378 die Hertzoge daselbst verspricht der Käyser, in puncto des freyen Exercitii Augspurgischer Confession, wider den Pragerischen Frieden und Neben-Recess nicht beschweren zu lassen. I. 514 Hertzoge zu Liegnitz, Georg Wilhelm, Ludwig der IV. und Graf Augustus, vid. Georg Wilhelm, Ludwig der IV. und August.
Limburg-Gailendorff, (Freyherren, Philipp Albrecht und Wilhelm Heinrich zu) ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags bey Käyser Leopoldo zu intercediren. III. 727 wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags intercediret der Fränckische Cräyß-Convent bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 707
Limburg-Gailendorff (Philipp Albrecht, Freyherr zu) wird von Bischoff Peter Philippen zu Bamberg berichtet, wie er sich, wegen Annehmung der Catholischen Religion, verhalten, und die Ehescheidung von seiner Gemahlin am besten befördern könte. III. 1061 über denselben beschweret sich das Corpus Evangelicorum bey dem Käyser Leopoldo, daß er sich von seiner Gemahlin geschieden, und eine andere Person geheyrathet, auch die verhoffte Kinder von derselben alle Successions-fähig erkläret, wobey es zugleich bittet, daß Seine Majestät Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg in diesem Falle nichts zum Praejudiz verhängen möchte. III. 1089
Limburg-Gailendorffische Reichs-Lehen, praetendirt, auf erfolgten Fall, wegen einer Expectanz, der König in Preußen. VII. 916
Limburg-Gailendorffisches Votum auf dem Cräyß-Tage zu Nürnberg, praetendiret die Gräfin von
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Wurmbrand. VII. 913. um die Aufhebung der Suspension beyder Limburgischen Votorum wird die Fränckische Cräyß-Versammlung zu Nürnberg, von der verwittibten Gräfin zu Limburg-Gailendorff ersuchet. VII. 919
Limprecht (Volckmar) Ober-Vier-Herr zu Erfurt, wird von dem Pöbel daselbst in ein hartes Gefängniß zu gehen genöthiget. II. 353
Lindau, Stadt, Magistrat daselbst bittet die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes um nochmahlige Recommendation, wegen einer Interims-Moderation ihres Matricular-Anschlages. III. 997 Magistrat allhier eröffnet dem Rath zu Augspurg seine Gedancken wegen der nöthigen Aufenthaltung der innocenten Commercien mit Spanien und Franckreich. V. 717 bittet Käyser Leopoldum, daß, bey der Kriegs-Publication wider Franckreich, nur die contrebande Waaren verboten, die innocente Handelschafft aber beybehalten werden möchte. V. 748
Lionne (de) Frantzösischer Minister wird von dem Chur-Mäyntzischen Gesandten Jodoci um einen Passport gebeten. II. 673
Lippe (Jobst Herrmann, Graf und Edler Herr von der) bittet seinen Vetter, Herr Graf Castmirn, zu Gevattern. II. 638. demselben gratuliret Graf Casimir zu dem jungen Grafen. II. 640
Lippe (Graf Simon Heinrich von der) ersuchet Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, seine Erbschaffts-Sache, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren. VIII. 260. 275. dessen Erbschaffts-Sache verspricht Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande fleißig zu empfehlen. VIII. 202. 280
Lippe (Graf Adolph Friedrich von der) ersuchet Hertzog George Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, bey denen Herren General-Staaten der vereinigten
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Niederlande zu intercediren, daß er in denen Herrschafften Vianen und Ameyden, wider das Herkommen, nicht mit Oneribus belegt werden möchte. VIII. 594. demselben wird von Hertzog George Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg, wegen der Herrschafften Vianen und Ameyden, alle Assistenz versprochen. VIII. 596
Lippe, (Graf Friedrich Adolph von der) vor denselben intercediret, wegen der Falckenhagischen Streit-Sache mit den Jesuitern zu Paderborn, das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey dem Käyser Leopoldo. V. 48 wider denselben will der König in Preußen der Execution, wegen des strittigen Closters Falckenhagen, nicht beytreten. V. 343 bittet das Corpus Evangelicorum um eine nochmahlige Intercession an den Käyser, in der Falckenhagischen Streit-Sache. VII. 69
Lobkowitz, (Fürst Ferdinand von) wird als Käyserlicher Principal-Commissarius auf den Reichs-Tag nach Regenspurg geschickt. IV. 859 an dessen erledigte Principal-Commissariats-Stelle kommt der Bischoff von Passau. V. 139
Lobkowitz, (Graf Poppel von) wird von Chur Bäyern an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg geschickt, dessen Consens in die Beytretung des Bäyerischen Cräysses zur Garantie-Allianz auszuwürcken. IV. 259
Lobkowitz, (Graf) ist Käyserlicher Abgesandter zu Paris. IV. 463
Lode, (Reinhard von) Liefländischer Cräyß-Deputirter. IV. 965
Löwenegg, (Collmann Gögger von) Käyserlicher Ober-Hof-Qvartier-Meister, geht mit Käyserlichem Creditiv nach Augspurg, und soll ihm der Magistrat daselbst möglichst an die Hand gehen. IV. 712
Löwenhaupt (Carl Ludwig) Graf von Falckenstein, intercediret bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, in puncto Religionis, vor das Kirchspiel zu Blanich. VII. 807
Löwenstein-Wertheim, (Grafen zu) ersuchen die
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Reichs-Versammlung zu Regenspurg um Intercessionales an den Römischen Käyser, zu Erlangung eines Moratorii auf 10. Jahr. III. 653 bitten den Käyser um ein zehen-jähriges Moratorium. III. 569 vor die, so der Augspurgischen Confession verwandt, intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen Theilung der Löwenstein-Wertheimischen Graf- und Herrschafften. IV. 866 Graf Carl Maximiliano zu Löwenstein-Wertheim, als Käyserlichem Abgesandten im Ober-Rheinischen Cräyße, notificiret Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels den gefährlichen Zustand seiner Festungen Rheinfels und Catz. V. 478
Löwenstein-Wertheim, (Graf Maximilian Carl zu) wird in Fürsten-Stand erhoben, und solches von Käyser Carolo VI. denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes notificiret. VII. 513 notificiret dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg seine Erhebung in Fürsten-Stand. VII. 526 demselben gratuliret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg zur erlangten Fürstlichen Dignität. VII. 527
Löwenstein-Wertheim, vid. Maximilian Carl, Fürst zu Löwenstein-Wertheim und Käyserlicher Principal-Commissarius.
Lonser, (Johann Leonhard) Land-Vogt der Grafschafft Baden im Ergau. IV. 699
Lorch, Ertz-Stifft, will der Käyser, in Faveur des Bischoffs zu Passau, restituiren, welches der Ertz-Bischoff zu Saltzburg zu hintertreiben suchet, der Bischoff zu Passau aber zu bewerckstelligen bittet. VIII. 405
Lotharius Franciscus, Churfürst zu Mäyntz, ersuchet, als Bischoff zu Bamberg, und Director derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyß-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräyßes, daß sie ihrer zu Regenspurg befindlichen Comitial-Gesandtschafft, bey dem daselbst angestellten Müntz-Convent ihre gemeinnützige und ersprießliche Consilia beyzutragen, befehlen möchten. IV. 1036 an denselben schreibt der Käyser Leopoldus, wegen der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräyße Zusammenkunfft zu Franckfurt am Mäyn. VIII. 517. bittet, als Bischoff zu Bamberg und ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräyßes, den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, daß er die Festung Philippsburg und Fort de Kehl, zu besichtigen, was zu ihrer jährlichen Versorgung gehöre, den Uberschlag zu machen, und ihm solches zu avisiren belieben möchte. V. 7 wird von Käyser Leopoldo versichert, daß dasjenige, was in der neundten Chur-Sache vorgenommen worden, weder Chur-Trier, Cölln und Pfaltz, noch sonst temanden zum Nachtheil geschehen, und ersuchet, solches im Churfürstlichen Collegio bekannt machen zu lassen. V. 71 denselben bitten die in der neundten Chur-Sache correspondirenden Fürstlichen Gesandten, daß er, als Director im Churfürstlichen Collegio, das Herzogliche Hannoverische Ansuchen, wegen der neundten Chur, möglist hintertreiben möchte. V. 73 wird von Käyser Leopoldo gebeten, die der neundten Chur-Sache sich opponirende Fürsten zu befriedigen. V. 141 invitiret die Stadt Regenspurg, iemand von den Ihrigen auf den Müntz-Probations-Tag nach Augspurg zu schicken. V. 544 demselben entdecket Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell seine Meynung, wegen derer im Müntz-Wesen eingerissenen Gebrechen. V. 267 ingleichen die Königliche Schwedische Regierung in denen Hertzogthümern Bremen und Vehrden. V. 271 gegen denselben erbietet sich Churfürst Friedrich der III zu Brandenburg, zu Abhelffung derer Gebrechen im Müntz-Wesen, alles mögliche beyzutragen. V. 291
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demselben, als Bischoff zu Bamberg, und ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, remonstriret Käyser Leopoldus, daß es, wegen besorgender Unruhe mit Franckreich, höchst nöthig sey, die angefangene Kriegs-Verfassung fortzusetzen. V. 392 wird von dem Churfürsten zu Cölln berichtet, was ihn bewogen, Burgundische Cräyß-Völcker in seine Festungen einzunehmen. V. 449 bittet den Käyser Leopoldum, dero Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, dahin anzuhalten, damit er sich der Wahl-Capitulation des Römischen Königs Josephi gemäß verhalte, und dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, nicht ferner in seine Jura eingreiffe. VIII. 584 ersuchet den Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Kaunitz, dem Grafen von Paar seine unbefugte Neuerungen im Reichs-Post-Wesen zu remonstriren VIII. 591 bey demselben beschweret sich Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, über des Käyserlichen Hofes Verfahren, wider sich und seine Bedienten, und bittet, solches bey dem Churfürstlichen Collegio nachdrücklich vorzustellen. V. 502 bittet den Käyser Leopoldum, daß er sich des Fürsten von Taxis anzunehmen, und ihn seiner Bitte zu gewähren, güttigst geruhen möchte. V. 525 bey demselben, als Bischoff zu Bamberg und ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bedancket sich Käyser Leopoldus vor die Accession des Fränckischen Cräyßes zur grossen Allianz, und verspricht seines Theils, alle dem, was darbey versprochen worden, möglichst nachzukommen. V. 574. ein gleiches thun auch die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande. V. 576 gegen ihn, als Bischoff zu Bamberg und außschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, entschuldiget der Churfürst in Bäyern seine Kriegs-Operationes, und vornehmlich die Occupation der Stadt Ulm. V. 644 demselben notificiret der Käyserliche Cammer-Gerichts-Praesidente, Graf Friedrich Ernst zu Solms-Laubach, warum er seine Dimission vom Cammer-Gerichte zu suchen genöthiget würde, und bittet ihn inständigst, die höchstnöthige Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 845. VI. 151. 191 dissuadiret dem Grafen von Solms-Laubach seine Intention, das Cammer-Gerichte zu quittiren, und verspricht, die Cammer-Gerichts-Visitation möglichst zu beschleunigen. V. 852 wird vom Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen zu Solms, ersuchet, denen wider ihn angebrachten Verunglimpfungen keinen Glauben beyzumessen, und ihn gegen seine Widersacher zu secundiren. V. 912 demselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, den Zustand der feindlichen und Reichs-Arméen, und thut Vorschläge, wie allenfalls den Unternehmungen des Feindes zu begegnen. V. 921 wird, als Bischoff zu Bamberg und ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, von den Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande ermahnet, sich und seine Herren Mit-Stände durch die feindlichen Bedrohungen, von der grossen Allianz und ihrem wahren Interesse nicht abwendig machen zu lassen. VI. 9. 197 demselben eröffnet Käyser Leopoldus seine Gedancken wegen der Sicherheit der Stadt Regenspurg, und recommandiret ihm die nöthige Versorgung der Festung Philippsburg auch die endliche Erörter- und Abthuung der so genannten Religions-Gravaminum. VI. 226 erhält vom Käyser Leopoldo die Approbation einiger Reichs-Conclusorum, und wird ersucht, selbige dem gesammten Reiche bekannt zu machen. VI. 275 gegen denselben erkläret sich der Käyser Leopoldus über die zwischen dem Cardinal von Lamberg und Grafen von Gronsfeld entstandene Zwistigkeiten, und bittet ihn, die deßwegen gewechselte und in Druck gegebene Schrifften supprimiren, auch diese seine Resolution dem Reichs-Convent zu Regenspurg, per Dictaturam, bekannt machen zu lassen. VI. 288
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demselben berichtet der Römische König Josephus, daß er entschlossen, das ihm von Reichs wegen angetragene Commando am Ober-Rhein zu übernehmen, und bittet, solche Resolution Chur-Fürsten und Ständen notificiren zu lassen. VI. 295 ihm eröffnet der Käyser Leopoldus seine Gedancken über den Punctum Securitatis der Stadt Regenspurg, und der daselbst befindlichen Reichs-Versammlung. VI. 324 beschweret sich bey dem Könige in Preußen und seinen übrigen Herren Mit-Churfürsten über des Cammer-Gerichts-Assessoris von Pürck wider ihn gebrauchte nachtheilige und schimpfliche Bezeugung, und bittet, ihm davor zu gehöriger Satisfaction im Churfürstlichen Collegio beförderlich zu seyn. VI. 354 wird, als Director der drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyße, von denen zu Franckfurt am Mäyn befindlichen Deputirten gedachter Cräyße ersucht, sich die Beförderung des Müntz-Wesens im Römischen Reiche recommandirt seyn zu lassen. VI. 393 intercediret bey Käyser Josepho vor den Cammer-Gerichts-Assessorem, Grafen von Nytz. VI 462 begehrt von der Stadt Augspurg, daß sie einen Abgeordneten auf den Müntz-Probations-Tag nach Regenspurg schicken solle. VI. 469 erinnert den Magistrat zu Nürnberg, daß er die von dem Reichs-General-Erb-Postmeister, Fürsten von Taxis, angelegte, von Cölln über Nürnberg und Regenspurg weiter gehende Post-Chaisen und Kutschen frey und unaufgehalten passiren lassen solle. VI. 476 demselben remonstriret der Rath zu Nürnberg, daß die von dem Reichs-General-Erb-Postmeister, Fürsten von Taxis, angelegte extraordinair-Post-Caleschen, ein neuerlich und dem Bothen-Wesen praejudicirlich Werck sey. VI. 479 wird von denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande gebeten, seines Orts, alles mögliche zu vigoureuser Fortsetzung der Kriegs-Operationen, im Römischen Reiche beyzutragen. VI. 645
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erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Bericht, daß er sich mit seinem Herrn Vetter, Landgraf Friedrichen von Hessen-Homburg, verglichen, daß er ihm und seinen Successoren, wenn sie zu ihm kommen würden, die Ober-Hand lassen wolle, und wird ersuchet, solches demselben an seinem Churfürstlichen Hofe ebener Gestalt also angedeyen zu lassen. VI. 694 notificiret dem Cammer-Gerichte, wenn die Cammer-Gerichts-Visitation solle vorgenommen werden. VI. 696. wird vom Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersucht, beym Reich erinnern zu lassen, wem, nach dem Tode des Grafens von Thüngen, die Administration der sechs Philippsburger Römer-Monats-Gelder wiederum anzuvertrauen. VII. 9 soll, als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, seine Officia anwenden, daß wegen der Römhildischen Successions-Sache gutes und friedliches Vernehmen zwischen denen so nahe verwandten Interessenten gestifftet und erhalten werde. VII. 205 bestimniet, nach Käysers Josephi Tode, den Wahl-Tag, und notificiret denselben allen Herren Churfürsten. VII. 234 denselben ersucht Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, daß er ihn und seinen Herrn Bruder zu bevorstehender Käyserlichen Wahl in vitiren möchte. VII. 244 ersuchet den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten, bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, gefast zu halten, und aller Theurung bey Zeiten zu begegnen. VII. 248 wird von Chur Pfaltz, als Reichs-Vicario, ersucht, der Fränckischen Cräyß-Contingentien Abschickung zur Reichs-Armée am Ober-Rhein zu befördern. VII. 259 notisiciret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die Anticipation des Wahl-Termini, und wiederholet seine Ermahnung wegen Besorgung aller Nothwendigkeiten. VII. 272
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demselben berichtet Königliche Majestät in Polen, als Churfürst zu Sachsen, daß sie in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne. VII. 275 giebt dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn Nachricht, wenn er seinen Einzug zu bevorstehender Wahl daselbst halten wolle. VII. 287 ersuchet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, von allen Thätlichkeiten wider das Fürstliche Haus Schwartzburg-Arnstadt abzustehen. VII. 300 erkläret sich in puncto der Käyserlichen Wahl-Capitulation gegen Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar. VII. 323 wird von denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande gebeten, alles, was möglich, zu contribuiren, daß der Krieg im Reiche, nach Käysers Josephi Tode, nachdrücklich fortgesetzet, und an benöthigten Anstalten nichts versäumet werden möge. VII. 326 denselben ersuchet das Reichs-Städtische Collegium, dem von seinetwegen zur Negotiation beym Wahl-Convent deputirten Magistrat zu Franckfurt, und dessen Abgeordneten, gnädigsten Access und Audienz zu verstatten. VII. 334 befiehlet seinem Gesandten zu Regenspurg, die Legitimation zu Fortsetzung des Reichs-Tages von dem Cardinal von Lamberg anzunehmen. VII. 342 erinnert das Capitul zu Aachen, sich mit denen zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignien parat zu halten. VII. 395. giebt dem Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt Nachricht von dem durch die Cron Franckreich in Engelland incaminirten Friedens-Wercke. VII. 406 denselben ersuchet der Käyserliche commandirende General, Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg, die Hintertreibung derer zur Reichs-Operations-Cassa bewilligten Gelder zu poussiren. VII. 442
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wird von Käyser Carolo VI. gebeten, mit Ernst dahin zu seyn, daß die Chur-Rheinische Cräyß-Contingentia, wo nicht vermehret, doch in completem Stande gestellet werden möchten. VII. 450 bittet Käyser Carolum VI. daß die Stelle ihres verstorbenen Gevollmächtigten Concommissarii bey der Cammer-Gerichts-Visitation wieder ersetzet werden möchte. VII. 454 ersuchet die zur Cammer-Gerichts-Visitation mit-delegirte Churfürsten und Stände, dieselbe zu einem gedeylichen Ende zu befördern. VII. 462 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre, und dancket vor dessen Neu-Jahrs-Wunsch. VII. 464 ermahnet das Fränckische Cräyß-Ausschreib-Amt, die noch übrigen Kräffte daran zu strecken, um einen sichern und reputirlichen Frieden von der Cron Franckreich zu erhalten. VII. 486 denselben bittet der Käyserl. General-Lieutenant, Printz Eugenius von Savoyen, daß er sich das gemeinschafftliche Interesse, wegen der Operations-Cassa um ein und anders zu besorgen, recommandiret seyn lassen wolle. VII. 495 wird von dem Käyser Carolo VI. um sein Gutachten ersuchet, wie die Nordischen Kriegs-Troublen zu stillen, und denen dadurch beschwerten Reichs-Ständen zu helffen. VII. 538 demselben recommandiret das Cammer-Gerichte die wegen seines Unterhalts gethanen Vorstellungen und Vorschläge zu gehöriger Uberlegung, und bittet um gute Resolution. VII. 587 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des freyen Religions-Exercitii, vor die Evangelische Gemeinde zu Blanich. VII. 799 condoliret Hertzog August Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur Succession. VIII. 40
Lotharius Franciscus, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische.
Lotharius Friedrich, Bischoff zu Speyer, desselben sollen sich die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses annehmen, und ihm zur Restitution seines Residentz-Schlosses in Philippsburg verhelffen. I. 336 befindet sich unter denjenigen, welche sich Chur Pfaltz, wegen der Wildfänge und Leibeigenen Leute, widersetzen. II. 533 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er zum Coadjutor des Ertz-Stiffts Mäyntz er wehlet worden, und nunmehro, nach Absterben seines Herrn Vorfahrers, die völlige Regierung angetreten. III. 14
Lotharius Friedrich, Churfürst zu Mäyntz, erhält Nachricht von Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er seine Gesandten nicht nach Franckfurt zur vorgeschlagenen Conferenz, sondern rectà ad locum Tractatuum nach Cölln schicken werde, woselbst dessen Gesandter, auf Verlangen, mit seinem hier zu besonders instruirten Gesandten, in Loco tertio conferiren könne. III. 74 demselben thut Chur Cölln Vorschläge, wie die Ruhe und Sicherheit des heil. Röm. Reichs könne erhalten werden. III. 80 entschuldiget sich beym Käyser Leopoldo, daß er ihm nicht persönlich aufwarten könne, und empfiehlet sich und seine Lande zu Käyserlichen Hulden. III. 96 wird von Käyser Leopoldo gebeten, seine gerechteste Intention fernerweit zu secundiren, und beständig bey ihm zu halten. III. 98 hält zu Erhaltung des allgemeinen Ruhe-Standes im Röm. Reiche vor nöthig, daß man durch eine Mediation aus gegenwärtigen Conjuncturen zu kommen trachtete. III. 100 notificiret dem Käyser Leopoldo, daß Franckreich die
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Reichs-Mediation, wegen Holland, nicht annehmen, auch das Reichs-Interesse von dem Holländischen unterschieden haben wolle. III. 114 wird von Käyser Leopoldo ersucht, dem Friedens-Negotio, ohngeachtet aller Difficultäten, noch ferner zu insistiren. III. 116 soll sein Contingent wider Franckreich abschicken, und dem an seinem Hofe befindlichen Frantzösischen Ministro andeuten, sich unverweilt weg zu begeben. III. 185 denselben bitten Praesidenten und Beysitzer am Cammer-Gerichte, ihnen zu Uberkommung ihrer Salarien beförderlich zu seyn. III. 193
Lothringen, Hertzoge zu Lothringen, vid. Carolus III. Carl Heinrich, Nicolaus Franciscus.
Lothringische Hauß, vor dasselbe begehret das Churfürstliche Collegium bey Käyser Carolo VI. ein AEquivalent, wegen des an Savoyen cedirten Hertzogthums Montferrat. VII. 426
Lothringische Völcker, haben die Cöllnische und benachbarte Lande besetzt, und sollen sich heraus ziehen. I. 9. seq.
Lothringischer Guarnisonen Evacuation wird urgiret. I. 534. 536. 545. und zu Beförderung derselben eine Summa von 300000. Rthlrn. praetendiret. I. 547
Lothringischer Abgeordneter zu Franckfurt am Mäyn, Mr. d’Aubri, demselbigen bittet Chur Mäyntz bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg einigen Vorschuß an Gelde aus. I. 556
Lottin, Convent-Hauß, von hier haben die Nonnen ihren Sitz nach Lemgau transferiret. VI. 962
Louise, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz, Brieg und Wolau, erhält, wegen der zu Liegnitz gewesenen Feuers-Brunst, von dem Magistrat zu Breßlau eine Condolenz. II. 933.
Louise, Königin in Dänemarck, dancket Hertzog Anthon Ulrichen vor seinen Neu-Jahrs-Wunsch, und reciprociret denselben. VII. 449
Louise Amoena, Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein,
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gratuliret Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 604
Louise Charlotte, vermählte Hertzogin zu Curland, gratuliret Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 619
Louvat, Frantzösischer Commendant zu Philippsburg, läßt zwey geladene Straßburgische Schiffe arrestiren. III. 26
Lubiniez (Gabriel de) wird von Fürst Bogislao zu Razivil auf den Reichs-Tag zu Regenspurg geschicket, wegen seiner Admission ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Fürsten-Rath zu sollicitiren. I. 502
Lucern, dieses Cantons Streitigkeiten mit denen Cantons Zürch und Bern. I. 569
Luders, der Frantzosen in diesem Fürstlichen Stifft verübte Gewalthätigkeiten. I. 151
Ludovicus XIV. König von Franckreich, wird von Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg ersuchet, daß er nicht auf die Abtretung der Pommerischen Lande an die Cron Schweden dringen möge. III. 912
Ludovicus IV. Hertzog zu Liegnitz und Brieg, defendiret gegen den Käyser Leopoldum die Confistorial-Jura derer Evangelischen Fürsten in Schlesien. II. 297
Ludovicus VI. Landgraff von Hessen-Darmstadt beschweret sich bey Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz über die von dessen Bedienten in ihrer gemeinschafftlichen Stadt Umstadt verübten Insolentien. II. 249. seq. 279. 284. 288. 290
Ludwig Anthon, Pfaltzgraf bey Rhein zu Neuburg, Meister des St. Marien-Ordens in Teutsch- und Welschen Landen, notificiret dem Käyser Leopoldo die seinen Deputirten zu Paris wiederfahrne Beschimpffung, bittet auch, daß er ihn wider die von dem Ritter-Orden St. Lazari angemaßte Usurpation derer in Lothringen, Ober- und Unter-Elsaß befindlichen Teutschen Ordens Commenthen. IV. 329.
Ludwig Friedrich, Fürst zu Schwartzburg Rudelstadt, desselben Erhöhung in den Fürsten-Stand. VII. 193. 224
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Ludwig Heinrich, Pfaltzgraf zu Simmern, in dessen Vormundschafft urgiret die verwittibte Pfaltzgräfin, Maria Eleonora zu Simmern, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt die Evacuation derer von Lothringischen Völckern besetzten Festungen. I. 534 desselben Todes-Fall. III. 737
Ludwig Rudolph, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Bevern, demselben gratuliret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, zu der vorhabenden Vermählung seiner Princeßin, Elisabeth Christinen, an König Carl den III. in Spanien. VI. 729 demselden gratuliret der Käyser Josephus zu der zwischen seiner Princeßin, und König Carl dem III. in Spanien gemachten Ehe-Verbündniß. VI. 740 demselben bezeuget König Carl der III. in Spanien seine sonderbare Freude über die glückliche Ankunfft seiner Gemahlin, der obgedachten Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 956
Ludwig Wilhelm, Marggraff zu Baden-Baden, Käyserlicher General-Lieutenant, referiret dem Käyser Leopoldo den gantzen Verlauff des bey Salankemen wider die Türcken glücklich befochtenen Sieges. IV. 844 notificiret Chur Brandenburg den Sieg bey Salankemen, und seiner Trouppen dabey erwiesene Tapfferkeit. IV. 853 bedancket sich bey der sechs associirten Cräysse General-Convent zu Franckfurt am Mäyn vor das ihm aufgetragene Commando über die von ihnen zu stellen resolvirte Mannschafft. IV. 1101 berichtet dem Fränckischen Cräyß-Convente zu Nürnberg, daß sich Hessen-Cassel erboten, Rheinfels abzutreten, und recommandiret demselben die interims-Versorgung der Festung Philippsburg, den General-Feld-Marschall-Lieutenant von Erfa aber zum Vice-Commendanten daselbst. IV. 1147 demselben wird das Fort de Kehl vom Röm. Reiche erblich überlassen. IV. 1212 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses ersuchet, die Festung Philippsburg und Fort de Kehl zu besichtigen, und den Uberschlag zu
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machen, was zu beyder jährlichen Versorgung gehöre, auch ihnen solches zu avisiren gebeten. V. 7 urgiret bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Besetz- und Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. V. 190 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von dem Rhein-Fluß ruinirte Festung Kehl repariren zu lassen. V. 218 ersuchet den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, seine Trouppen, zu Verfertigung der Defensions-Linien, im Reiche marchiren zu lassen, und vor ihre Verpflegung zu sorgen. V. 401 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell wegen Eroberung der Festung Landau. V. 655 referiret dem Röm. Könige Josepho den Verlauff der Schlacht bey Friedlingen. V. 719 denselhen ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg um Ordre an den General Feld-Marschall Styrum, daß er sich die Conservation des Fränckischen Cräysses, im Fall ihn Chur Bäyern zu attaquiren suchte, solle lassen empfohlen seyn. V. 836 berichtet dem Fränckischen Cräyß-Convent die gegenwärtige Situation der Sachen, und verspricht, alles Mögliche zu thun. V. 839 ermahnet das Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt, daß der Schwäbische Cräyß, bey gegenwärtigen gefährlichen Conjuncturen den Muth nicht sincken lassen, sondern das äusserste zu seiner und des Reichs Defension tentiren solle. V. 877 notificiret dem Cardinal von Lamberg, als Käyserlichen Principal-Commissario, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung am Ober-Rhein. V. 880 giebt dem Fränckischen Cräyß-ausschreib-Amt Nachricht von der zu besorgenden Conjunction derer Frantzösisch- und Chur-Bäyerischen Trouppen. V. 921 urgiret bey dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Eßlingen die Verhauung des Schwartzwaldes. V. 934. seq.
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animiret den Magistrat zu Nürnberg zur Standhafftigkeit, und verspricht ihm, auf den Nothfall, gewissen Succurs. VI. 16 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, dem Stifft Eichstädt zu succurriren. VI. 44 erhält von dem General-Feld-Marschall Styrum ausführliche Nachricht von dem zwischen seinem Corpo, und der vereinigten feindlichen Armée, bey Höchstädt vorgefallenen unglücklichen Treffen. VI. 112 erinnert den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er den General-Feld-Marschall-Lieutenant, Grafen von Aufsaß, nicht weiter an der Conjunction mit dem General-Feld-Marschall Styrum hindern solle. VI. 120. bey demselben excusiret sich der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er seine Ordres niemahlen zu hemmen gesucht, und recommandiret die fernere Bedeckung des Fränckischen Cräysses. VI. 121 approbiret die vorhabende Demolition der Festung Rotenberg. VI. 129 dancket der Reichs-Versammlung vor die ihm conferirte erste Reichs-Marschalls-Stelle. VI. 399. notificiret denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande seine Unpäßlichkeit, und excusiret, daß er, wegen Mangel an Leuten und nöthigen Requisiten, nicht mehrers tentiren können. VI. 614 dessen Tod notificiret der Reichs-General-Feld-Marschall, Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 664 ein gleiches wird von seiner Gemahlin gethan. VI. 672
Lübeck (Bischoff zu) vid. August Friedrich, Christian August.
Lübeck, Stadt, Bürgemeister und Rath allhier ersuchet die vier ausschreibende Städte, Straßburg, Nürnberg, Franckfurt am Mäyn und Ulm, sich der in die Acht erklärten Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 soll der Stadt Münster keine Hülffe wider den Bischoff zu Münster leisten. I. 688
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vor dieselbe intercediret, wegen ihrer Commercien, die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, bey König Christian dem fünfften in Dänemarck. III. 601 selbige soll bey dem Nimwegischen Frieden ihre Jura und Gerechtsamen beobachten lassen. III. 614 vor dieselbe intercediret der Nieder-Sächsische Cräyß-Convent bey Chur Brandenburg, wegen Freylassung ihrer arrestirten Schiffe und See-Fahrt. III. 634 der Magistrat daselbst wird von der Stadt Augspurg gebeten, bey Käyserlicher Majestät zu cooperiren, daß die innocenten Commercien mit Spanien, Franckreich und Italien nicht verboten werden möchten. V. 727 beschweret sich bey Käyser Carolo VI. über die von denen im Nordischen Krieg verwickelten Puissancen wider sie und ihre Land-Wehre vorgenommene Proceduren, und bittet um Hülffe. VII. 480. 535 aus ihrem Gebiete soll auf Ansuchen Käysers Caroli VI. der König in Dänemarck seine Miliz ziehen. VII. 754
Lübeck, Stifft, dessen Dom-Capitul excusiret sich bey dem Käyser Leopoldo, daß es, aus dringenden Ursachen, in die vom Könige Christiano V. in Dänemarck praetendirte Sub-Coadjutor-Wahl willigen müssen. IV. 293 dessen Dom-Capitul wird vom Käyser Leopoldo wehlen, seinem Mandato inhibitorio wider die von Cron Dänemarck praetendirte Sub-Coadjutor-Wahl Parition zu leisten. IV. 301
Lüttich, (Bischoff zu) vid. Marimilian Heinrich, Johann Ludwig, Joseph Clemens.
Lüttich, Stadt, rebelliret, und wird von den Bischöfflichen Völckern berennt und occupiret. IV. 271 leidet durch Frantzösische Bombardirung grossen Schaden. IV. 841 deren Befreyung von der Holländischen Guarnison bey künfftigem Frieden zu befördern, wird die Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet. VII. 993.
Lüttich, Stifft, wird von dem Beytrage zu den Schwedischen Satisfactions-Geldern befreyet. I. 154 wird mit Spanischen Völckern besetzt. I. 907
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um die Evacuation derer in selbigem gelegenen Städte, Maseick und Hasselt, werden die Herren General-Staaten ersuchet. III. 950 leidet von denen Frantzosen grossen Schaden. IV. 839 soll so lange von seiner Session und Stimme auf dem Reichs-Tage suspendiret werden, bis es sich bey dem Westphälischen Cräysse wieder behörig eingestellet. VII. 186
Lützelsteinische Lehen-Sache. IV. 1000
Lützelburg, (von) Chur-Bäyerischer General-Major, ist bey Evacuir- und Ubergebung der Festung Ingolstadt an die Käyserlichen. VI. 364
Luxenbourg, (Duc de) schlägt die Holländischen Trouppen. III. 15 von demselben hoffet der Frantzösische Commendant zu Philippsburg Succurs. III. 391
Luxenburg, Festung, vor dieselbe bittet Chur Bäyern bey denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg um Succurs. VIII. 176

M.
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Magdalena Elisabeth, verwittibte Fürstin zu Nassau-Saarbrück, derselben condoliren die General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen des Absterbens ihres Gemahls V. 702
Magdalena Sibylla, verwittibte Hertzogin zu Würtenberg und Ober-Vormünderin des minderjährigen Hertzogs Eberhard Ludwigs, notificiret dem Käyser Leopoldo, daß der Administrator, Hertzog Friedrich Carl, von denen Frantzosen gefangen worden, und bittet um Succurs wider die einbrechende Frantzösische Armée. IV. 923 bittet den Käyser Leopoldum, daß er das Fürstliche Haus Würtenberg bey dem Reichs-Panner-Amte mainteniren möge. IV. 926 recommandiret Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz ihre Streitigkeit mit dem Churfürsten zu Hannover, wegen des Reichs-Panner-Amts. IV. 937 befiehlet ihrem Gesandten, gedachte Sache bey dem Reichs-Convent wohl in Acht zu nehmen. IV. 940 derselben condoliret Churfürst Johann Georg der IV. zu Sachsen, wegen des Todes-Falls ihres Herrn Sohns, Hertzog Johann Friedrichs. IV. 966
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Magdalena Sibylla, verwittibte Hertzogin zu Mecklenburg-Güstrow, notificiret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel das Absterben ihres Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs. IV. 1024 notificiret der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel das Absterben ihrer Princeßin. V. 511 derselben condoliret nur gedachte Hertzogin, wegen des Absterbens ihrer Princeßin. V. 511
Magdalena Sibylla, Princeßin von Sachsen-Weissenfelß, auf selbige machet das Dom-Capitul zu Qvedlinburg Reflexion bey der Wahl einer Coadjutorin. VI. 294 berichtet gedachtem Dom-Capitul ihre mit Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach getroffene Mariage, und resigniret deswegen ihr an das Stifft und Abteyliche Würde durch die Wahl erlangtes Recht. VI. 917
Magdeburg, Administrator dieses Ertz-Stiffts, Augustus Hertzog von Sachsen, vid. Augustus. von diesem Stifft werden die vier Aemter Qverfurt, Jüterbock, Damm und Burg eximiret, und dem Ober-Sächsischen Cräyß einverleibet. III. 567. 618 (Hertzog von) vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische.
Mallingkrot, (Reinbert von) I. 648
Manderscheid, (Graf von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Praesidente, dessen Stelle wird der Käyser Leopoldus gebeten mit einem andern Reichs-Grafen wieder zu besetzen. IV. 1129
Manderscheid, (Friedrich Graf von) berichtet, als Condirector der Westphälischen und Nieder-Sächsischen Reichs-Grafen-Banck, dem Käyser Josepho die Reception des Grafen von Platen, auf gedachte Grafen-Banck. VI. 968. sqq.
Mannsfeld, (Graf von) Käyserlicher Abgesandter an dem Frantzösischen Hof. IV. 212
Mantua, Hertzog Anthon Ferdinands von Guastalla Praetension auf dieses Hertzogthum recommandiret das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt dem Käyser Carolo VI. VII. 424
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Mardefeld, (Graf von) Königlicher Preußischer Abgeordneter zur Käyserlichen Wahl. VII. 409 negotiiret zu Heydelberg, wegen der Salarirung der Evangelischen Consistorialien und Prediger. ibid.
Marlborough, (Hertzog von) forciret die Frantzösischen Linien bey Tirlemont. VI. 451 soll in das Reichs-Fürstliche Collegium zur Session und Stimme introduciret werden. VI. 636
Maria Christina Felicitas, Marggräfin zu Baden-Durlach. VII. 894
Maria Dorothea Sophia, Hertzogin zu Würtenberg. II. 175
Maria Eleonora, Pfaltzgräfin zu Simmern, recommandiret in Vormundschafft ihres Herrn Sohns, Pfaltzgraf Ludwig Heinrichs, der Reichs-Deputation zu Franckfurt die Evacuations-Sache derer Lothringischen Guarnisonen. I. 534. 538. ingleichen Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz. I. 536 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische.
Maria Louise, gebohrne Landgräfin zu Hessen-Cassel, notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande das Absterben ihres Gemahls, Herrn Johann Wilhelm Frisonis, Fürstens von Oranien und Nassau, auch Erb-Stadthalters von West-Frießland. VII. 306
Marien-Orden, desselben Meister in Teutschen und Welschen Landen, vid. Ludwig Anthon.
Marenholtz, (Freyherr von) Churfürstlicher Brandenburgischer Abgesandter an dem Käyserlichen Hoff, ersuchet den Käyser Leopoldum, Ordre zu stellen, daß die Käyserliche Armée, wegen des von der Cron Franckreich offerirten Armistitii, nicht weiter fortrücken möge. III. 122
Marenholtz, (Freyherr von) Fürstlicher Zellischer Abgesandter an dem Käyserlichen Hof, über dessen in einem Memorial gebrauchte anzügliche Reden wider die Hamburgischen Deputirten, beschweret sich der Magistrat der Stadt Hamburg bey dem Käyser Leopoldo. VIII. 221 desselben an denen Hamburgischen Deputirten verübte Thätlichkeiten. VIII. 225 über dessen Conduite bezeiget Hertzog Georg Wilhelm
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zu Zell sein Mißfallen gegen den Käyser Leopoldum. VIII. 226 demselben soll gedachter Hertzog, auf Verlangen des Hamburgischen Magistrats, wegen des ihren Deputirten angethanen Affronts, bestraffen, so aber abgeschlagen wird. VII. 230. sqq.
Marquardus, Bischoff zu Eichstädt, recommandiret dem Käyser Leopoldo das Ansuchen derer Grafen von Hohenlohe, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. II. 680 übernimmt das von dem Käyser Leopoldo ihm aufgetragene Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. II. 814 demselben adjungiret der Käyser den Reichs-Hof-Rath, Johann Heinrich Schützen, als Con-Commissarium. II. 817 demselben recommandiret der Käyser Leopoldus die schleunige Richtigmachung des Puncti Securiratis publicae. II. 900 demselben notificiret gedachter Käyser, daß er nebst andern Puissancen die Stadt Cölln pro Loco Tractatuum beliebet habe. III. 27 erhält Ordre von dem Käyser, der Reichs-Versammlung die verübten Feindseligkeiten der Cryn Franckreich nachdrücklich vorzustellen. III. 109. 162 gegen denselben entschuldiget sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfels, warum er das angetragene hohe Reichs-Generalat noch nicht annehmen könne. III. 142 gegen denselben erkläret sich gedachter Land graf, auf was vor Conditiones er die General-Lieutenants-Stelle bey der Reichs-Armée würcklich anzunehmen entschlossen sey. III. 150 demselben notificiret offt erwehnter Käyser die Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 187 demselben eröffnet Hertzog Maximilian Philipp von Bäyern die Ursache, die ihn bewogen, seine General-Charge über die Reichs-Cavallerie zu resigniren. III. 192 wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, auf dem Reichs-Tag nichts widriges in der, zwischen ihm und
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dem Churfürsten zu Mäyntz schwebende Streitigkeit, wegen des Amts Böckelheim, verhängen zu lassen. III. 319 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, seine Zurückkunfft auf den Reichs-Tag zu des Reichs Wohlfahrt zu beschleunigen. III. 329. 969. 1105 demselben berichtet Marggraf Friedrich zu Baden-Durlach, als Reichs-General-Feld-Marschall, den Zustand der Belagerung Philippsburg. III. 374. 381. 386. 389 demselben berichtet gedachter Marggraf den mit dem Frantzösischen Commendanten in Philippsburg geschlossenen Accord, und recommandiret ihm dabey die Erlangung seiner Gage. III. 391. 399 wird von denen Land-Räthen und Ritterschafften des Hertzogthums Bremen ersuchet, um die Beförderung eines Reichs-Gutachtens an den Käyser, in ihren höchsten Augelegenheiten. III. 395 demselben berichtet Marggräf Friedrich von Baden-Durlach, daß die Festung Philippsburg von ihm in Possession genommen, und mit Käyserlichen Völckern besetzet worden. III. 407 demselben remonstriret das Reichs-Städtische Collegium die grossen Incommoditäten bey dem scharffen Verboth der Frantzösischen Waaren und Manufacturen. III. 515 demselben adjungiret der Käyser zum Con-Commissario, an des verstorbenen Reichs-Hof-Rath Schützens Stelle, den Reichs-Hof-Rath, Frantz Matthiam May. III. 678 versichert die Stadt Straßburg, alles mögliche zu thun, damit sie wider Franckreich möge secundiret werden. III. 778. sqq. demselben berichtet der Käyser Leopoldus die glückliche Entbindung seiner Gemahlin. III. 1041 conferiret mit dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Speyer, über die vorhabende Translation desselben. IV. 58. sqq. 68 demselben repraesentiret der Käyser Leopoldus den Ungrund derer von dem König in Dänemarck ihm aufgebürdeten Beschuldigungen, wegen der streitigen Sub-Coadjutor-Wahl zu Lübeck. IV. 297
Marquard Rudolph, Bischoff zu Costantz, remonstriret dem Käyser Leopoldo, daß die Stadt Straßburg unmöglich in Frantzösischen Händen könne gelassen werden. IV. 1004 ersuchet Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, daß er sich seines Hoch-Stiffts bey dem Pabst, in der streitigen Canonicat-Sache mit dem gebrechlichen Baron, Peter Philipp von Berleps, nachdrücklich annehmen möge. IV. 1042 wird von dem Corpore Evangelico ersuchet, den Abt zu Kempten zu disponiren, daß er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 gratuliret König Friedrich dem I. in Preussen zur angenommenen Königlichen Würde. V. 322 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Marquard Sebastian, Bischoff zu Bamberg, ersuchet den Käyser Leopoldum, den Punctum Securitatis publicae schleunigst zu befördern, und sich mit der Cron Franckreich in der Güte zu vertragen. IV. 81 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die Stillstands-Tractaten mit Franckreich reassumiren, und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen bemühet seyn möchte. IV. 236 demselben giebt Fürst Georg Friedrich zu Waldeck Nachricht von einer zwischen ihm und dem Churfürsten zu Bäyern angestellten Conferenz. IV. 238 gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 286 conferiret mit dem Käyser, ingleichen Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, wegen Verbesserung des Müntz-Wesens. IV. 381. 517 erbietet sich gegen Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, daß er der freyen Reichs-Ritterschafft, zu der von ihr gesuchten Admission ad Sessionem & Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen wolle behülfflich seyn. IV. 484 conferiret mit dem Magistrat zu Regenspurg, über die von der Magdeburgischen Gesandtschafft gesuchte geringere Ausmüntzung des Banco-Thalers. IV. 863
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vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische.
Marsin, (Marechal de) wird bey dem Entsatz der Stadt Turin tödtlich verwundet. VI. 622
Maseick, die Evacuation dieser Stadt urgiret Churfürst Maximilian Heinrich, als Bischoff zu Lüttich, bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande. III. 951
Matricular-Anschlag, desselben Moderation suchen verschiedene Fürsten und Stände, vid. Moderation.
Maulbeck, (Johann Leonhard) Würtzburgischer Cammer-Rath und Zahl-Meister. VI. 1005
Maximilian, Churfürst von Bäyern, demselben gratuliret die Reichs-Gesandtschafst zu Münster, wegen des geschlossenen Westphälischen Friedens, und der darinnen abgethanen Pfältzischen Sache. I. 11 wird von denen Evangelischen Gesandten ersuchet, seinen Commendanten in Augspurg gemessenen Befehl zu ertheilen, daß er denen Herren Executoribus Pacis alle hülfsliche Hand leisten solle. I. 85. 97. 101
Maximilian, Fürst von Dietrichstein, Käyserlicher Ober-Hof-Meister. I. 370
Maximilian, Carl Fürst von Löwenstein-Wertheim, erhält von dem Käyser Carolo VI. das Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 646 wird von dem Fränckischen Cräyß auf der weltlichen Fürsten-Banck ad Sessionem & Votum admittiret. VII. 824 demselben recommandiret der Käyser Carolus VI. einige Puncta wegen der vom Reich zum Krieg bewilligten Gelder. VII. 834 denselben ersuchet der Magistrat zu Augspurg, daß die bey dem ad interim nach ihrer Stadt transferirten Reichs-Convent sich befindliche Gesandtschafften, der Contagion halber, 14. tägige Contumacie halten möchten. VII. 850 demselben recommandiret der Käyser die endliche Beförderung des perpetuirlichen Wahl-Capitulation-Geschäffts. VII. 891 demselben notificiret Printz Eugenius von Savoyen den von ihm und dem Marschall de Villars, zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich zu Rastadt geschlossenen Frieden. VIII. 31
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wird von dem Chur-Mäyntzischen Abgesandten zu den Reichs-Convent, dem Freyherrn von Otten, ersuchet, daß er, als Käyserlicher Administrator in Bäyern, bey denen Bäyerischen Mauth- und Zoll-Städten verordnen möge, daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter derer Gesandten Zoll-frey passiret werden solten. VIII. 635 lässet die gesuchte Verordnung an die Cammer zu München ergehen. VIII. 637
Maximilian Emanuel, Churfürst in Bäyern, eröffnet denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten in Schwaben seine Gedancken sowohl wegen der Durchzüge und Winter-Qvartier, als auch der Subrepartition des von der allgemeinen Verfassung dem Bäyerischen Cräysse zugetheilten Quanti. III. 1096 erbietet sich, der Schwäbischen Cräyß-Association beyzutreten, sobald er nur Nachricht haben würde, auf was vor Conditionen dieselbe eingerichtet sey. IV. 52 bittet den Käyser Leopoldum, das von Chur Brandenburg recommandirte Friedens-Werck mit Franckreich zu befördern. IV. 170 demselben eröffnet Chur Mäyntz seine Gedancken über das mit Franckreich vorseyende Friedens-Werck. IV. 173 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, wegen des Cräyß-Associations-Wercks den vorhabenden Schwäbischen Cräyß-Tag zu beschleunigen. IV. 195 gegen denselben erbieten sich die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, bey vorseyendem Cräyß-Convent das Cräyß-Associations-Werck zu befördern. IV. 204 bittet Chur Brandenburg und die übrigen Herren Churfürsten, durch ihre vielvermögende Interposition das Armistitium mit Franckreich zu Stande bringen zu helffen. IV. 206 denselben versichert Chur Brandenburg, daß es iederzeit seine vornehmste Sorge und Absicht gewesen, das Römische Reich durch einen Stillstand mit Franckreich in Ruhe und Sicherheit zu setzen. IV. 212
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gegen ihn erkläret sich Chur Cölln, daß es allerdings nöthig sey, den Stillstand mit Franckreich zu schliessen. IV. 220 demselben verspricht Chur Pfaltz, das dem Röm. Reich sehr nöthige Armistitium mit Franckreich zu befördern. VI. 226 gegen ihn erbietet sich der Churfürst zu Mäyntz zu Beförderung des Armistitii mit Franckreich. IV. 231 bittet die Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, der von den Frantzosen belagerten Festung Luxenburg zu succurriren. VIII. 176 demselben wird der bey denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg vor die belagerte Festung Luxenburg gesuchte Succurs abgeschlagen. VIII. 179 giebt denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Nachricht von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen von dem, was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen. VIII. 181 ersuchet die Stadt Regenspurg, daß sie, ihres Orts, in die Beytretung des Bäyerischen Cräysses zur Garantie-Allianz consentiren möchte. IV. 257 demselben eröffnet Bischoff Marqvard Sebastian zu Bamberg sein Anliegen, wegen des Müntz-Wesens in denen Bäyer-Schwäb- und Fränckischen Cräyssen. IV. 381 denselben ersuchet Hertzog Christian Albrecht zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, daß er ihm, der Executions-Ordnung zu Folge, assistiren möchte. IV. 383 ihm werden von Käyser Leopoldo die Contraventionen der Cron Franckreich wider den zwantzig jährigen Stillstand remonstriret. IV. 462 recommandiret Chur Brandenburg den Ertz-Bischoff zu Lacedaemonien, Chrysantum Lascary. IV. 468 berichtet Chur Brandenburg, was er dem Käyser, wegen des von der Cron Franckreich, ohnweit Trarbach, vorgenommenen Festungs-Baues geantwortet. IV. 489
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demselben recommandiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz einen Cavalier zu seinen Kriegs-Diensten. IV. 944 ihm notificiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, warum er den zu Wasserburg angestellten Bäyerischen Cräyß-Convent nicht besuchen lassen könne. V. 340 praesentiret Churfürst Johann Hugoni zu Trier, als des heiligen Römischen Reichs Cammer-Richtern, ingleichen dem Cammer-Gerichts-Collegio, Graf Johann Tobiam Ignatium Nytzen, zum Cammer-Gerichts-Assessore. V. 377. 379 erinnert, als Bäyerischer Cräyß-Obrister, den Magistrat zu Regenspurg, daß er sein Reichs-Contingent an Mannschafft, in die Gegend München, auf die Musterung schicken solle. V. 381 schickt Herr Caspar Marqvard Zündten, als Abgesandten, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. 404 demselben giebt der Fränckische Cräyß-Convent auf sein Ansuchen eine kaltsinnige Antwort. V. 406 demselben ersuchet Chur Brandenburg, bey innstehender Wieder-Besetzung der Käyserlichen Principal-Commission zu Regenspurg dahin zu cooperiren, daß der zwischen gedachter Principal-Gommission und dem Chursürstlichen Collegio befindliche Ceremoniel-Streit, beygeleget werden möchte. IV. 579 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Georg der dritte zu Sachsen, über seinen bey dem Reiche gethanen Vorschlag, die Interims-Administration derer Sachsen-Lauenburgischen Lande denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg aufzutragen. IV. 783 excusiret sich bey Chur Sachsen, daß der Vorschlag, wegen Interims-Administration der Sachsen-Lauenburgischen Lande, ursprünglich nicht von ihm herkomme, und versichert, daß er iederzeit vor dessen Interesse portirt gewesen. IV. 786 thut bey dem Schwäbischen Cräyß Convent zu Ulm Anregung, wegen des bisher von unterschiedenen Reichs-Cräyssen tractirten Defensions-Wercks. V. 496 demselben entdecket der Fränckische Cräyß-Convent zu
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Nürnberg seine Meynung, wegen des Cräyß-Associations-Wercks, und dessen Vollziehung. V. 522 recommandiret Churfürst Johann Hugoni zu Trier, als Cammer-Richtern, wie auch dem Cammer-Gerichts-Collegio, die Beförderung der würcklichen Reception des von ihm zur Assessorat-Stelle praesentirten Graf Nytzens. V. 531. sqq. remonstriret dem Magistrat zu Ulm, warum er sich der Stadt Ulm und dadurch des Donau-Passes versichern müssen, und verspricht, daß die Stadt an ihren Privilegien und Freyheiten nicht solle gekräncket werden. V. 639 eröffnet denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen und Schwäbischen Cräysses, was ihn, die Stadt Ulm zu besetzen, bewogen. V. 644 demselben verweiset Käyser Leopoldus, daß er die Stadt Ulm mit Gewalt eingenommen und besetzet. V. 656 berichtet dem Käyser Leopoldo, aus was vor Ursachen er sich der Stadt Ulm versichern müssen. V. 659 fraget den Bischoff zu Freysingen und die übrigen Stäude des Bäyerischen Cräysses, wessen er sich, bey ietzigen Conjuncturen, zu ihnen zu versehen hätte. V. 668 verspricht dem Reichs-Convent alle Securität. V. 674 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ersucht, wegen seiner in dem Schwäbischen Cräysse gelegenen Herrschafften Wiesensteig und Mindelheim, iemanden auf den Schwäbischen Cräyß-Convent nach Heilbronn zu schicken. V. 683 beschweret sich bey dem Schwäbischen Cräyß-Ausschreib-Amt, über dessen kaltsinniges Tractament. V. 684 demselben stellen seine Land-Stände ihr bevorstehendes Verderben beweglich vor, und bitten, dem Kriege, wo möglich, ein Ende zu machen. V. 705. 713. 737 remonstriret seinen Land-Ständen, warum er sich der Städte Ulm und Memmingen bemächtigen, und zu gegenwärtigem Kriege schreiten müssen. V. 709 demselben remonstriret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Heylbronn die Ohnerhebligkeit seiner, wegen gegenwärtiger Ruptur, angeführten Ursachen. V. 757 besraget sich bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu
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Nürnberg, wessen er sich, bey angeordneter Fränckischen Postirung gegen die Ober-Pfaltz, zu dem Fränckischen Cräysse zu versehen habe. V. 770. 823 ersuchet den Prior des Closters Brüel, und andere Bäyerische Clöster, um einen Vorschuß, zu Bestreitung der Kriegs-Unkosten. V. 787 remonstriret der verwittibten Churfürstin zu Pfaltz, warum er Neuburg, im Fall es nicht evacuiret würde, mit Gewalt attaquiren müste, und ersuchet sie, sich, auf den Fall einer Attaque, aus Neuburg zu retiriren. V. 827. 832 verspricht denen von Regenspurg weggehenden Gesandten alle Sicherheit und Beförderung. V. 900 contestirt dem Cardinal von Bamberg, seinen Verdruß über die Spolirung dessen nach Wien geschickten Couriers, und verspricht, das Commercium Rerum & Literarum, so viel von ihm dependirte, nicht zu hemmen. V. 709 erkläret sich, daß er, zur Eventual-Translocation des Reichs-Tages, den verlangten General-Paß ertheilen wolle. V. 932 verspricht dem Cardinal von Bamberg, als Käyserlichen Principal-Commissario, daß er es, seiner Seits, wegen Evacuirung der von seinen Trouppen besetzten Stadt Regenspurg, an nichts wolle erwinden lassen. VI. 5 ertheilet seinen Land-Ständen Nachricht von dem Durchbruche, der ihm durch den Schwartzwald zu Hülffe kommenden Frantzösischen Armée. VI. 7 bittet das Reichs Cammer-Gerichte, den von ihm zur Assessorat-Stelle praesentirten Graf Nytz, bey seiner Reception zu mainteniren. VI. 224 befiehlet seinem Obristen Cämmerer, bey der Käyserlichen Administration in Bäyern zu sollicitiren, daß diejenigen drey Briefe, welche er an seine Gemahlin, den Chur-Printz, und Hertzog Philippen geschrieben, an gehörige Oerter überliefert werden möchten. VI. 436 zu dessen Achts-Erklärung ist der Fürsten und Stände des Reichs Einwilligung nicht gefodert worden. IV. 819 denselben soll der Churfürst zu Mäyntz zu bevorstehender Wahl Käysers Caroli VI. mit verschreiben. VII. 244 auf dessen völlige Restitution und Indemnisation seines erlittenen Schadens wird bey den Rastädtischen Friedens-Tractaten von Frantzösischer Seite vornehmlich gedrungen. VIII. 3
Maximilian Gandolph, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, entdecket denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten in Schwaben seine Meynung, sowohl wegen der Durchzüge und Winter-Qvartiere, als auch der Subrepartition des von der allgemeinen Verfassung dem Bäyerischen Cräysse zugetheilten Quanti. III. 1096 bey demselben intercediret Chur Brandenburg vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandten. VIII. 185 remonstriret Chur Brandenburg, warum er sich zur Vertreibung derer Tefferecker-Thal Leute resolviren müssen. VIII. 187 demselben remonstriret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß die, bey Vertreibung der Tefferecker-Thal-Leute, gebrauchte Proceduren wider das Inftrumentum Pacis Westphalicae lieffen. VIII. 201 versichert das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er die Tefferecker-Thal-Leute dem Instrumento Pacis VVestphalicae gemäß hätte tractiren lassen. VIII. 209 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor die aus seinem Ertz-Stiffte vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandten. IV. 414 verspricht denen aus seinem Ertz-Stiffte vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, mit gewisser Bedingung, das in Instrumento Pacis VVestphalicae vorgeschriebene Beneficium emigrandi vollständig geniessen zu lassen. IV. 417
Maximilian Heinrich, Churfürst zu Cölln, demselben trägt Käyser Ferdinandus III. wegen Restitution der dem Teutschen Orden gehörigen Commenthurey Gömert, so unter Holländische Gewalt gezogen werden wolte, Commission auf. I. 327 ersuchet die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, dem Teutschen Orden die Commenthurey Gömert zu restituiren. I. 330 erhält von den Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen der Commenthurey Gömert, eine generale Antwort. I. 331 demselben, als Bischoff zu Hildesheim, gratuliret der Magistrat zu Hildesheim zum neuen Jahre, und erbietet sich zu Wiedereinnehmung der Capuciner. I. 565 bey demselben suchet Chur Mäyntz zu behaupten, daß der Reichs-Deputations-Convent zu gleich mit dem Wahl-Tage zu Franckfurt am Mäyn könne gehalten werden. I. 648 denselben ersuchet Chur Brandenburg, das zwischen einigen Chur-Fürsten und Ständen des Röm. Reiches und denen Cronen Schweden und Franckreich, zu Franckfurt am Mäyn aufgerichtete neue Bündniß nicht zu ratificiren. I. 753. 784 entschuldiget die verweigerte Verlegung des Reichs Deputations-Tages von Franckfurt am Mäyn nach Regenspurg. I. 835 denselben ersuchet Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern, daß er, wegen der gefährlichen Nordischen Conjuncturen, die Translation des Deputations-Convents möchte befördern helffen. I. 903. 909 will sich zur Translation des Deputations-Convents nicht verstehen. I. 907 denselben ersuchet Käyser Leopoldus, seine Gesandten mit nächstem auf die Deputations-Versammlung nach Regenspurg zu schicken. I. 914. II. 37 bittet den Bischoff zu Münster um Nachricht, was er bey Ubernehmung Käyserlicher und fremder Völcker vor ein Absehen habe. II. 47 demselben communiciret Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern im Vertrauen, was er dem Käyser, wegen Translation des Deputations-Convents, wie auch des Nordisch- und Münsterischen Wesens halber, geantwortet habe. II. 73
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ersuchet die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande um Abschaffung derer in der Stadt Rheinbergen vorgenommenen Neuerungen. II. 133 bittet sich bey Chur Mäyntz die Communication seines Entschlusses über die vom Käyser intendirte Translation des Deputations-Convents nach Augspurg aus. II. 147. 188 demselben eröffnet der Churfürst zu Mäyntz seine Meynung, von der vorhabenden Translation des Deputations-Tags nach Augspurg. II. 148. 199. dancket Chur Mäyntz vor vertraute Apertur seiner Meynung. II. 150 befindet sich unter denjenigen, so sich, der Wildfänge und leibeigenen Leute wegen, über Chur Pfaltz beschweren. II. 533 wird von dem Bischoff zu Münster um Assistenz wider die die Stadt Höxter besetzt haltende Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg ersucht. II. 845 fodert die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf, und erhält abschlägige Antwort. II. 649. sqq. fraget den Churfürsten zu Brandenburg, wessen er sich, bey der zwischen ihm und denen Staaten von Holland aufgerichteten Alliance, zu demselben zu versehen. II. 951 demselben stellet Chur Brandenburg vor, warum es seine Armée mit der Käyserlichen wider Franckreich eonjungiren müssen, und suchet ihn von Franckreich ab- und auf Käyserliche Seite zu lencken. II. 974 ersuchet Chur Brandenburg, ihn mit ungegründeten Imputationen zu verschonen, und die Hostilitäten einzustellen. II. 980 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, seine Lande, wider den Chur-Brandenburgischen feindlichen Einbruch, dem Westphälischen Frieden gemäß, zu schützen. II. 985 thut Chur Mäyntz Vorschläge, auf was Art die Sicherheit und Ruhe-Stand im heiligen Römischen Reiche könne erhalten werden. III. 80 ersuchet die Herren General Staaten derer vereinigten Niederlande, ihre Guarnisonen aus denen, zu dem Stifft
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Lüttich gehörigen Städten, Maseick und Hasselt, zu ziehen. III. 950 demselben verspricht Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, daß er die an verschiedenen Orten intendirte Einqvartierung in das Stifft Hildesheim, als eine Sache von übler Consequence, möglichst hintertreiben helffen wolle. IV. 25 hält es vor allerdings nöthig, daß das Armistitium vicennale mit Franckreich gemacht werde. IV. 220 berichtet Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die aufrührige Stadt Lüttich occupiren lassen. IV. 271 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er seine Intention mit Occupirung der aufrührigen Stadt Lüttich erreichet. IV. 272 stellet Chur Brandenburg vor, daß man, wegen des von der Cron Franckreich vorgenommenen Festungs-Baues an der Mosel, sich in dem Churfürstlichen Collegio zu Regenspurg eines gemeinschafftlichen Conclusi vergleichen müsse. IV. 493 berichtet Chur-Brandenburg, daß er die Fürsten von Nassau-Siegen in der Güte zu vertragen gesucht, selbige aber bey Fürst Wilhelm Moritzen nicht verfangen wollen. IV. 528 dessen Tod notificiret das Dom-Capitul zu Cölln Churfürst Johann Georg dem III. zu Sachsen. IV. 643
Maximilian Philipp, Hertzog in Bäyern, resigniret seine General-Charge über die Reichs-Cavallerie. III. 191
May, (Frantz Matthias) Reichs-Hof-Rath, wird Käyserlicher Principal-Con-Commissarius auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. III. 677
Mayer, (D. Johann Friedrich) Königlicher Schwedischer Consistorial-Rath und General-Superintendens in Pommern, wird von dem Ministerio zu Hamburg ersuchet, sich positive zu erklären, ob er das verledigte Pastorat zu St. Jacob in Hamburg wieder annehmen, und seine anderwärts habende Aemter quittiren wolle, oder nicht? V. 617. 687
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will dem Ministerio zu Hamburg nicht eher auf dessen Schreiben antworten, als bis es sich über etliche Fragen erkläret. V. 621 schicket dem Ministerio zu Hamburg seine Briefe unbeantwortet wieder zurücke. V. 693 ermahnet die Gemeinde zu St. Jacob in Hamburg von ihrer Intention, ihn wieder zu ihrem Pastore zu vociren, abzustehen. V. 778 diluiret die ihm zugefügte Imputationes bey dem Magistrat zu Hamburg, und kündiget sein Pastorat zu St. Jacob völlig auf. VII. 1 wird von dem Magistrat und Bürgerschafft zu Hamburg von neuem zum Pastorat zu St. Jacob vociret. VI. 254 dessen Dimission suchet der Magistrat zu Hamburg bey Königlicher Majestät in Schweden, erhält aber abschlägige Antwort. VII. 256. sqq. denselben ersuchet die Gemeinde zu St. Jacob in Hamburg inständtg, die renovirte Vocation zu ihrem Pastorat an zunehmen. VI. 260
Mayersberg, (Baron von) Käyserlicher Abgeordneter am Chur-Mäyntzischen Hofe, verweiset, auf Käyserlichen Befehl, Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz seine Unbeständigkeit. II. 960 demselben schlägt Churfürst Lotharius Friedrich zu Mäyntz vor, die Reichs-Mediation denen mit Franckreich in Krieg verwickelten Theilen zu offeriren. III. 104
Mayländisches Capitulat muß iederzeit auf den würcklichen Besitzer desselben Staats extendiret werden. V. 627
Mäyntz, Stadt, räumet der Churfürst daselbst, aus dringenden Ursachen, der Cron Franckreich ein. IV. 667 wider die Herrn Praelaten auf dem Jacobsberg daselbst, intercediret der Graf von Falckenstein bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Evangelische Gemeinde zu Blanich. VII. 807
Mäyntz, Churfürsten zu Mäyntz, Johann Philipp, Lotharius Frantz, Damian Hartard, Carl Heinrich, Anshelm Frantz, Lotharius Frantz.
Mäyntzisches Directorium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, erhält von Bischoff Marquarden zu Eichstädt
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Nachricht, daß er das ihm aufgetragene Käyserliche Principal-Commissariat übernommen, und es mit ehstem antreten werde. II. 813 machet in Puncto Legitimationis der nach Regenspurg kommenden Gesandten und Gevollmächtigten unbegründete Praetensiones. III. 710
Mäyntzischer Gesandte im Frantzösischen Lager, D. Jodoci, referiret seinem Principalen, was er in dem Frantzösischen Lager zu Brüssel und zu Bonn ausgerichtet. II. 670 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Freyherr von Otten, wird von denen Hoch- und andern Reichs-Stifftern, wie auch dem Magistrat zu Regenspurg ersuchet, bey der Bäyerischen Administration zu intercediren, damit sie bey ihrer gegenwärtigen Noth die benöthigten Lebens-Mittel erhalten möchten. VII. 861
Mazarini, Cardinal und Frantzösischer Premier-Ministre, negotiiret mit denen Spanisch- und Chur-Cöllnischen Ministris wegen des Krieges in Spanischen Niederlanden. I. 907 läst aller Orten öffentlich ausbreiten und drohen, daß der König in Franckreich dem König in Schweden 30000. Mann zu Hülffe schicken wolle. II. 42 nimmt mit dem Spanischen Ministro, Don Louis de Haro, wegen des Nordischen Friedens-Wercks besondere Abrede. II. 48. 76
Mean, Dom-Dechant zu Lüttich, wird von Chur Cölln, als Bischoffen zu Lüttich, vom Ministerio ausgeschlossen. IV. 983 verursachet einige Verwirrung wegen der Bischoffs-Wahl im Stifft Lüttich. IV. 984
Mecklenburg-Grabau, verwittibte Hertzogin daselbst, vid. Christina VVilhelmina. Hertzog daselbst, Johann Friedrich.
Mecklenburg-Güstrau, verwittibte Hertzogin daselbst, vid. Magdalena Sibylla. Hertzog daselbst, vid. Gustav Adolph.
Mecklenburg-Güstrauische Lande, werden Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin durch rechtlichen Ausspruch zuerkannt. IV. 1074 aus denselben soll der König in Schweden seine Trouppen
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abführen, und zwischen denen über dieselben streitenden Partheyen fernere Güte tentiren lassen. IV. 1074
Mecklenburg-Schwerin, Hertzoge daselbst, vid. Christian Ludwig, und desselben Gemahlin, Christina Margaretha, Friedrich Wilhelm, Carl, Carl Leopold.
Mecklenburg-Schwerinische Regierung, depreciret, in Abwesenheit ihres Herrn Principalen, die von Chur Brandenburg praetendirte Einqvartierung. IV. 403. sqq.
Mecklenburg-Schwerinisches Regiment, marchiret des Nachts heimlich von der Reichs-Armeé weg, und gehet nach Hause. VII. 816. sqq.
Mecklenburg-Strelitz, Hertzog daselbst, vid. Adolph Friedrich.
Mecklenburgischen Titul und Wapen, nimmt der König in Preussen an. VI. 919
Mediation, wird von Spanien und Franckreich denen in Nordischen Krieg verwickelten Partheyen offeriret. II. 45. 76 von Reichs wegen bitten die zu Franckfurt am Mäyn versammlete Gesandten einiger deputirten Chur-Fürsten und Stände, zu Hinlegung des Nordischen Kriegs-Wesen anzunehmen. II. 88 in der Chur- und Stadt-Cöllnischen Streit-Sache trägt der Nieder-Rheinisch-Westphälische Cräyß-Convent zu Bilefeld einigen Gesandten aus seinem Mittel auf. II. 906 des Römischen Reichs wegen Holland will die Cron Franckreich nicht annehmen. III. 114. sqq.
Meinungen, vid. Sachsen-Meinungen.
Melchior Otto, Bischoff zu Bamberg, ersuchet die Würtembergischen Praelaten, diejenigen Clöster, welche im Westphälischen Frieden zu cediren beschlossen, zu evacuiren und abzutreten. I. 61 vor denselben intercediren die Reichs-Gesandten zu Nürnberg bey Käyser Ferdinando III. wegen seines Stiffts im Hertzogtbum Kärndten gelegener unmittelbaren freyer Herrschafft. I. 281
Mellarede, Savoyischer Ministre, ersuchet das Churfürstliche Collegium, Käyser Carolum VI. um die beständige und völlige Erfüllung des zwischen Käyser Leopoldo und seinem Herrn Principalen, Anno 1703. aufgerichteten Bündnisses zu bitten. VII. 426
Memmingen, Reichs-Stadt, wegen der Moderation ihres Matricular-Anschlags, intercediret das Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt bey Käyser Leopoldo. III. 1012. VI. 649 daselbst wird ein Schwäbischer Cräyß-Convent gehalten. V. 21
Mengden, (Johann Albrecht von) Lieffländischer Cräyß-Deputirter. IV. 965
Mennisten, vor die, so in der Schweitz wohnen, intercediren die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, bey denen Reformirten Schweitzer-Cantonen. VII. 36
Menshengen, (Frantz Wilderich von) V. 428. VI. 503. 1102
Mercy, Käyserlicher Obrister. V. 720
Merllefeld, (Conrad von) I. 648
Merseburg, vid. Sachsen-Merseburg.
Metternich, (Freyherr von) Chur-Mäyntzischer Abgesandter am Käyserlichen Hofe. III. 185
Metternich, (Frantz Arnold, Freyherr von) wird durch eilff Vota zum Coadjutor des Stiffts Paderborn erwehlet. VIII. 604. und ihm durch neun andere Stimmen Bischoff Friedrich Christian zu Münster entgegen gesetzt. VIII. 606. denselben und seine Coadjutorie-Streit-Sache recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell dem Käyser Leopoldo. VIII. 610
Metz, Stadt, wird von Käyser Carolo V. belagert. II. 102
Meurs, vid. Mörs.
Meyer, (Doct. Gerhard) wird aus Hamburg von der Aebtißin zu Qvedlinburg zum Superintendenten beruffen, aber im Nahmen Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit zu Brandenburg der Gemeinde zu St. Benedicti daselbst vorgestellet. V. 55
Meylath, Käyserlicher Fiscal in Hungarn, und deputirter
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Commissarius zu Wegnehmung der Evangelischen Kirchen zu Preßburg. II. 917
Michaelis, Königs in Polen Gemahlin, Frauen Eleonorae, gratuliret der Magistrat zu Breßlau zu ihrer Ankunfft in Schlesien. III. 236
Mindelheim, Chur-Bäyerische Herrschafft in Schwaben, wird mit Käyserlicher Einqvartierung belegt. III. 327 wegen derselben soll Chur Bäyern iemanden auf den Schwäbischen Cräyß-Convent nach Heilbronn schicken. V. 683
Mindelsheim, Stadt, wird von Baden-Durlach an das Hauß Würtemberg überlassen. III. 408
Moderation des Matricular-Anschlags, suchen verschiedene Fürsten und Stände des Reichs. II. 680. III. 509. 655. 675. 679. 686. 689. 697. 707. 727. 731. 755. 758. 765. 769. 775. 784. 795. 798. 810. 814. 848. 995. 997. 1000. 1007. 1010. 1012. 1023. IV. 679. 702. 1098. VI. 347. 434. 533. 649. VIII. 50. 314
Mömpelgardt, Reichs-Grafschafst, derselben gefährlichen Zustand notificiret Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1038 Hertzoge zu Würtemberg-Mömpelgardt, vid. George, Ludwig Eberhard.
Moers, Grafschafft, wird, auf Anhalten des Königs in Preussen, zu einem Reichs-Fürstenthum gemacht. VI. 784 an dieselbe machet die verwittibte Fürstin zu Oranien und Nassau, wegen ihres minderjährigen Sohnes, einen Anspruch, und remonstriret dem Käyser Josepho, einigen Reichs-Fürsten, und der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ihr Recht darauf. VI. 784. sqq.
Moers, Stadt, aus derselben sollen die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, auf des Königs in Preussen, und Nieder-Rheinischen Westphälischen Cräyßausschreib-Amts Ansuchen, ihre Garnison ziehen, und dieselbe dem Könige in Preussen nicht länger vorenthalten. VII. 715. 945
Monnich, (Rudolph Lambert von) I. 648
Montclar, Königlicher Frantzösischer General, läst in der
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Stadt und Stifft Weissenburg, in seines Königs Nahmen, die Huldigung einnehmen. III. 979
Montecuculi, (Graf) Käyserlicher General-Lieutenant, ersuchet den Reichs-General-Feld-Marschall, Marggraf Friedrichen zu Baden-Durlach, sich mit ihm zu conjungiren. III. 247 ist in seinen Actionen wider die Frantzosen glücklich. III. 271
Montferrat, Hertzogthum, bekommt der Hertzog von Savoyen, und Lothringen praetendiret deswegen ein AEquivalent. VII. 426
Montfort, (Graf von) ist Chur-Bäyerischer Statthalter. VI. 365
Moratorium auf zehen Jahre, verlangen die Grafen zu Löwenstein-Wertheim von dem Käyser Leopoldo. III. 569. 653 erhält das Gräfliche Hauß Nassau Anno 1666. auf zwölff Jahre, und bittet, nach verflossener Zeit, um dessen Extension. III. 943
Moritz, Printz von Nassau-Oranien, bekommt die Grafschafft Mörs per Donationem, und läst die Stadt Mörs aus seinen Mitteln fortificiren. VI. 786. sqq.
Moritz Heinrich, Fürst zu Nassau-Hadamar, bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um nachdrückliche Intercessionales an den Käyser, damit er von der unerträglichen Einqvartierungs-Bürde ehestens entladen werden möge. III. 510
Moritz Milhelm, Hertzog zu Sachsen, und postulirter Administrator des Stiffts Merseburg, vermählet sich mit Princeßin Henriette Charlotte zu Nassau-Idstein. VII. 382 notificiret der regierenden Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns. VIII. 61
Moritz Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, postulirter Administrator des Stiffts Naumburg, gratuliret der Hertzogin Elisabeth Julianae zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 370 notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach das Absterben seiner Princeßin Tochter, Sophiae Charlottae. IV. 1052 notificiret Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Heinrichs. VII. 934 denselben ersucht die Königin in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, daß, zu der sehr nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag ausgeschrieben werden möchte. VIII. 623 hält bey dem Magistrat zu Hamburg um eine Collecte vor die abgebrandte Stadt Naumburg an. VIII. 634
Morrien, (Ferdinand von) Graf von Flodorff. I. 647 (Dietrich Gießbert von) I. 648
Moscowitischer Czaar, vid. Czaar.
Mühlhausen, Stadt, aus derselben Dorffschafften verspricht Hertzog Ernst August zu Braunschweig und Lüneburg seine Trouppen bis auf 20. Mann zu ziehen, und ihnen mit weiterer Einqvartierung nicht beschwerlich zu fallen. IV. 412 Magistrat daselbst, beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der noch in ihren Dorffschafften zurück gebliebenen Hannoverischen Einqvartierung. IV. 419 Magistrat daselbst, bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, bey der von Chur Brandenburg an das heilige Römische Reich praetendirten Satisfaction, nichts zu der Stadt Mühlhausen Nachtheil verhänget, sondern sie vielmehr bey ihrer Reichs-Immedietät nachdrücklich conserviret werden möchte. IV. 571 von Bürgermeister und Rath allhier praetendiret Herr Ernst August, Bischoff zu Oßnabrück und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, 12000. Rthlr. zum Behuff der Winter-Qvartiere. IV. 683
München, Chur-Bäyerische Haupt- und Residenz-Stadt, in derselben Gegend soll die Stadt Regenspurg ihr Reichs-Contingent zur Musterung schicken. V. 381 die Käyserliche Administration allhier wird von der Stadt Regenspurg um freye Zufuhre der Victualien ersuchet, welches ihr dieselbe auch verspricht. VIII. 640. 854
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Münster, Bischoffe zu Münster, vid. Christoph Bernhard, Friedrich Christian, Ferdinand, Frantz Arnold.
Münster, Stadt, allhier wird Catholischer Seits der Westphälische Friede zwischen dem Käyser und Franckreich geschlossen. I. 1. sqq. in die Händel, so dieselbe mit dem Bischoff hat, sollen sich die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, wie auch die drey Hansee-Städte nicht mengen. I. 688 soll sich in ihren Händeln mit dem Bischoffe aller fremden Hülffs-Suchung enthalten, und dem Käyserlichen Ausspruche unterwerffen. I. 812 die Wahl des Freyherrn von Nesselroth zum Dom-Probst allhier, verursachet weitläufftige Irrungen und Beschwernisse. V. 926 das Dom-Capitul allhier notificiret Hertzog Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, das Absterben seines Bischoffs, Herrn Friedrich Christians. VI. 577 bey der Bischöfflichen Wahl allhier interessiret sich der König in Preussen vor den Bischoff zu Paderborn. VI. 587
Münster im St. Gregorien-Thal, Decanus allhier, beschweret sich bey dem Abt zu Weingarten, daß der Königl. Frantzösische Gouverneur im Elsaß das Jus Postulandi & Praesentandi in seinem Stiffte praetendire. I. 416
Münster, (Heinrich von) I. 648
Münsterische Auxiliar-Trouppen, denenselben bittet der Käyser das Fränckische Cräyß-ausschreib-Amt, den Durch-Marsch nicht zu difficultiren. IV. 882
Münsterische Erb-Männer- und Revisions-Sache. VI. 683. 1051. VII. 86. sq.
Münsterischer Friede, vid. Westphälischer Friede.
Münsterische Reichs-Gesandtschafft, vid. Reichs-Gesandtschafft zu Münster.
Münsterische Ritterschafft protestiret wider Bischoff Christoph Bernhards zu Münster Verfahren wider die Stadt Münster. I. 642
Müntz-Wesen und Müntz-Beschwerden. III. 363.
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649. 668. 962. IV. 15. 381. 517. 836. 1063. 1039. V. 244. 254. 260. 263. sqq. VI. 393. 469. 993. VIII. 135
Muckendorff, (Peter von) Syndicus und Abgeordneter der Stadt Breßlau, bittet, im Nahmen der Rathmanne zu Breßlau, den Böhmischen König Leopoldum, um Restitution der der Stadt zugehörigen Evangelischen Kirchen auf dem Lande. I. 670
Murbach, Reichs-Stifft, in demselben bittet die Reichs-Gesandtschafft zu Münster den Königlichen Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach, alle Contributiones und Exactiones einzustellen. I. 151

N.
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Nadasti (Franciscus, Graf von) bittet den Käyser Leopoldum, das wider ihn gesprochene Todes-Urtheil zu mildern. II. 897 bittet gedachten Käyser, ihm bey seinem gewiß bevorstehenden Tode noch die Gnade zu erweisen, daß er zu seiner Seelen Heil eine Disposition von 7000. fl. machen möge. II. 899
Nagel, (Adolph von) I. 647
Nassau, (Graf von) Käyserlicher Obrister signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard wider die Türcken. II. 441. 450
Nassau, Grafschafft, aus selbiger soll der Hertzog von Lothringen seine Völcker abführen. II. 775
Nassauisches Gräfliches Haus, suchet eine Extension des erhaltenen Moratorii. III. 943
Nassauisches Haus, Fürstliches, daß selbigem die Praeeminenz und Vor-Votum vor andern neu introducirten Fürsten möge ausgemacht werden, ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg die gesammten Reichs-Stände zu Regenspurg. I. 420
Nassau-Catzenellenbogen, (Evangelische Fürsten von) derselben Religions-Beschwerden recommandiret das Corpus Evangelicum dem Käyser Carolo VI. VII. 676
Nassau-Dietz, (Fürst von) vid. Johann Wilhelm Friso.
Nassau-Dietz, (Fürstin von) vid. Albertine. Maria Louise.
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Nassau-Dillenburg, (Fürst von) vid. Wilhelm.
Nassau-Hadamar, (Fürst von) vid. Moritz Heinrich.
Nassau-Jostein, (Johann, Graf von) verweiset seinem Herrn Sohn, Graf Gustav Adolphen, die Ubertretung zur Catholischen Religion. I. 935 (Georg August, Fürst von) vid. Georg August.
Nassau-Saarbrücken, (Johann, Graf von) wider denselben ergangener Executions Process, wegen der Marggraf Friedrich dem V. verpfändeten Herrschafft Lahr. I. 855. vor ihn intercediret die Reichs-Deputation zu Franckfurt, bey gedachtem Marggrafen, wegen Verstattung einer Dilation, zu Bezahlung seiner Schuld. ibid. ingleichen bey denen ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, daß er von der angedroheten Execution befreyet bleiben möge. I. 857 (Johann Ludwig, und Ludwig Krafft, Grafen von) ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von ihrem respective Brudern und Vettern, bey dem Käyser gesuchte Erhöhung in den Fürsten-Stand, bestmöglichst zu hintertreiben. IV. 342 (Wolrad Fürst von) Käyserlicher und Holländischer General-Feld-Marschall, recommandiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen seines bevorstehenden Todes seine Gemahlin und Kinder. V. 700
Nassau-Siegen, (Fürsten von) vid. Wilhelm Moritz, Johann Frantz. Wilhelm Hyacinthus. Fridericus VVilhelmus Desideratus. Friedrich Wilhelm Adolph.
Nassau-Siegenische Regierungs-Räthe, Catholischen Theils, ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen so lange ab- und zur Ruhe zu verweisen, bis ihrer Herrschafft Land und Archiv völlig restituiret worden. VII. 1
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Nassau-Weilburg, (Johann Ernst, Graf von) Ober-Rheinischer Cräyß-General. VII. 317
Naumburg, vid. Sachsen-Naumburg. vor die in dieser Stadt abgebrandten Leute ersuchet Hertzog Moritz Wilhelm den Magistrat zu Hamburg um eine Collecte. VIII. 634
Nazmar, Käyserlicher General, Wachtmeister. VI. 117
Nesseldorff, (Freyherr von) würcket an dem Römischen Hose eine Provision und Surrogation aus, über die Dom-Probstey zu Münster. V. 926
Neuburg, Baron, General-Feld-Zeugmeister und Gouverneur der Festung Philippsburg. VII. 500
Neuburg, (Pfaltzgrafen von) vid. Ludwig Anthon. Philipp Wilhelm Wolffgaug Wilhelm.
Neuburg soll sich an den Churfürsten von Bäyern ergeben. V. 830 daselbst will der Churfürst zu Pfaltz eine Saltz-Niederlage haben. VII. 58
Neuburgische Jesuiten, derselben Streitigkeiten mit denen Freyherren von Rackenitz. VII. 413
Neuen-Baimbergische Streitigkeiten zwischen Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, und Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz. II. 742. sqq. sollen durch eine Käyserliche Commission ausgemachet werden. II. 762
Neuenstein, vid. Hohenlohe-Neuenstein.
Neuhauß, (Baron von) Chur-Bäyerischer Abgesandter zu Regenspurg, wird von einigen Capitularen zu Cölln ersuchet, die ihres Theils auf Printz Josephum Clementem von Bäyern ausgefallene Ertz-Bischöffliche Wahl bey dem Reichs-Convent zu secundiren. IV. 651
Neuhausen, Stifft, will der Bischoff zu Worms von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz restituirt haben. I. 581. 585
Neuhäusel, Ungarische Festung, wird von dem Commendanten, dem Grafen von Forgatsch, an die Türcken übergeben, der sich deswegen bey dem Käyser Leopoldo entschuldiget. II. 359
Neu-Jahrs-Wunsch, Königs Friderici III. in Däntmarck, an die Königin Christinam in Schweden. I. 74 Königs Friderici IV. in Dänemarck Gemahlin, Frauen Louisen, an Hertzog Anthon Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. VII. 449 der verwittibten Königin Charlotten Amalien in Dänemarck, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel. VII. 459 der Königin Christinen Eberhardinen in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, an nur besagten Hertzog zu Wolffeubüttel. VII. 460 Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen. II. 497 Churfürst Lotharii Frantzens zu Mäyntz, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel. VII. 464 Churfürst Carls zu Trier, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel. VII. 430 Churfürst Johann Georg des I. zu Sachsen, an Käyser Ferdinandum III. I. 272 der verwittibten Churfürstin Annen Sophien zu Sachsen, an den Käyser Josephum. VI. 658 ejusd. an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel. VII. 466 Ertz-Bischoffs Guidobaldi zu Saltzburg, an Hertzog Augustum zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. II. 594 Bischoff Adam Lorentzens zu Regenspurg, an nur besagten Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 596 Bischoff Marquard Sebastians zu Bamberg, an Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel. IV. 286 Bischoff Herrmann Werners zu Paderborn, an vorbesagten Hertzog. IV. 285 Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 600 Hertzog Julii Francisci zu Sachsen-Lauenburg, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 601
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Hertzog Bernhardts zu Sachsen-Jena, an besagten Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 617 Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg, an die Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel. IV. 370 Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an den Käyser Leopoldum. IV. 862 Hertzog Johann Friedrichs zu Mecklenburg, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 609 Louisen Amoenen, Hertzogin zn Schleßwig-Hollstein, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 604 Princeßin Christinen, gebohrner Hertzogin zu Mecklenburg, und Decanissin zu Gandersheim, an nur besagten Hertzog. II. 617 Hertzog Hannß Adolphs zu Hollstein-Ploen, an Hertzog Augustum zu Wolssenbüttel. II. 589 der verwittibten Hertzogin Annen Sophien zu Liegnitz, Brieg und Wohlau, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 602 der verwittibten Fürstin Christinen Charlotten zu Ost-Frießland, an besagten Hertzog zu Wolffenbüttel II. 611 Hertzogin Louisen Charlotten zu Curland, an offtbesagten Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 619 Fürst Johann Carls von Portia, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 597 des Abts Heinrichs zu Werden und Helmstädt, an besagten Hertzog. II. 615 der verwttibten Fürstin Albertinen zu Nassau-Dietz, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel. IV. 295 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel. IV. 283 Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein zu Sultzbach, an vorbesagten Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 282 Graf Johann Friedrichs zu Hohenlohe, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 605 der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf den Reichs-Tag zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg. II. 499
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eben derselben, an den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquard zu Eichstädt. III. 969 an Hertzog Augustum zu Sachsen-Magdeburg, von dero Cantzler und Räthen zu Weissenfelß. III. 863 des Käyserlichen Reichs-Hof- und Braunschweig-Lüneburgischen geheimden Justiz-Raths, Gottsried Wilhelms von Leibnitz, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel, neben einem Entwurff zu einer curieusen Medaille, an statt eines Neu-Jahrs-Praesents. IV. 1067
Neisönner, Chur-Bäyerischer Hof-Cammer-Rath und geheimer Secretarius, tractiret mit dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, Graf Ludwigen d’ Herbeville, wegen des Armistitii in Bäyern, und der Evacuation der Städte Straubingen und Passau. VI. 363
Neustadt, daselbst soll das Käyserliche Cammer-Gerichte den Bischoff von Basel in seiner Souveraineté nicht turbiren. I. 574
Neustadt, Amt, über desselben vor dem Churfürsten zu Brandenburg vorgenommene Confiscirung beklaget sich die Gräfin von Königsmarck bey der Königlichen Schwedischen Regierung zu Stade. I. 866
Neutralität wird von denen Holländischen Deputirten Bischoff Christoph Bernhardten von Münster vorgeschlagen, so aber nicht acceptiret wird. II. 937
Neutralitäts-Sachen, des Käyserlichen Cammer-Gerichts vor die Stadt Speyer. III. 272. 1108
Neutralität, beständige, soll an demjenigen Ort, da sich das Käyserliche Cammer-Gericht befindet, aufgerichtet werden. III. 750
Neutralitäts-Tractaten, zwischen Schweden und Chur Brandenburg, auf die Bremischen, Vehrdische, Halberstädtische, Mündische und Clevische Lande. II. 68 derer Schweitzer-Cantons mit dem Käyser, wegen Costantz und derer vier Wald-Städte. IV. 758. sqq. 673. 690. 696. 714
Nicolaus Franciscus, Hertzog von Lothringen, bedancket sich gegen den Käyser Ferdinandum III. vor die ertheilte Confirmation über den zwischen ihm und seinem Bruder aufgerichteten Vergleich. I. 509
Niederlande, vereinigte, denenselben soll der Käyser Leopoldus nicht wider die Cron Franckreich assistiren. III. 38 vid. General-Staaten der vereinigten Niederlande.
Nieder-Sächsischer Cräyß, verschiedene Städte desselben werden nach dem Westphälischen Frieden von denen Schwedischen Guarnisonen sehr gepresset. I. 46. vor selbige intercediret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, bey dem Schwedischen Generalissimo, Pfaltzgraf Carl Gustaven. ibid. vor denselben intercediren die zu denen Franckfurter Allianz-Tractaten verordnete Gesandten, bey Churfürst Friedrich Wilhelmen von Brandenburg, daß er denselben mit allen Kriegs-Proceduren verschonen möge. I. 801. ingleichen bey dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, dem Grafen von Montecuculi. I. 805. wie auch bey dem Käyser Leopoldo. I. 808 desselben ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische.
Nieder-Sächsischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer.
Nimwegische Friedens-Conferenzen, zu selbigen abgeordnete Ministri der Reichs-Fürsten verlangen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582 um Admission ihrer Räthe und Gesandten bey denselben ersuchen die Nieder-Sächsischen Cräyß-Stände den Käyser Leopoldum. III. 592 bey denenselben befindliche Ambassadeurs des Fürstlichen Hauses Braunschweig-Lüneburg, wollen denen Churfürstlichen gleich tractiret seyn. III. 693
Nitzkye, (Johann Georg) Chur-Mäyntzischer und Bischöfflicher Bambergischer geheimer Cabinet-Secretarius. VI. 1004
Norburgische Aemter, von denselben fodert der Hertzog von Hollstein-Gottorff die Helffte der Contribution. VIII. 578
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Nordische Kriegs-Unruhe und Friedens-Tractaten. I. 881. 893. 896. 903. II. 45. 74. 76. VII. 535. 538
Nordhausen, Differentien zwischen dieser Stadt und dem König in Preußen. IV. 582. VII. 11. seqq. 29. 45. 50. VIII. 598
Nördlingen, Magistrat daselbst ersuchet die Reichs Versammlung zu Regenspurg um Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 765
Nördlinger-Allianz. V. 579. VIII. 53
Norff, Chur-Cöllnischer Residente im Haag. VI. 982
Norheim, daß die Unterthanen daselbst in ihrem Religions-Exercitio nicht ferner möchten gehemmet werden, ersuchen einige Evangelische Pastores Heinrich Ferdinanden, Frey-Herrn von der Layen, respective, Dom-Probsten und Chor-Bischoffen derer Ertz- und hohen Dom-Stiffter Mäyntz und Trier. VI. 981
Nostitz, (Johann Hartung, Graf von) Obrister-Cantzler in Böhmen. III. 682
Notifications-Schreiben, Käysers Ferdinandi III. an Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar, wegen der Geburt eines Käyserlichen Printzen. I. 628 Käysers Leopoldi, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß die Verzögerung des Nordischen Friedens-Schlußes lediglich auf dem König von Schweden beruhe. I. 881 Ejusd. an Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, daß die Cron Franckreich den 20. jährigen Stillstand zu brechen suche. IV. 420 Ejusd. an Churfürst Joseph Clementem zu Cölln, daß er der Aebtißin zu Hervord ein Protectorium ertheilet, und ihn in selbigem zum Conservatore ernennet. VIII. 554 Ejusd. an Churfürst Carln zu Pfaltz, daß er Graf Georg Friedrichen von Waldeck in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. IV. 156 Ejusd. an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, die Austheilung der Winter-Qvartiere seiner Confoederirten betreffend. III. 440
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Ejusd. an seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, wegen der Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 187 Ejusd. an Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, das Absterben seiner Frau Mutter, der verwittibten Käyserin Eleonorae, betreffend. IV. 410 Ejusd. an vorbesagten Hertzog zu Zell, daß sein ältester Herr Sohn, Ertz-Hertzog Josephus, zum Könige in Hungarn gekrönet worden. IV. 568 Ejusd. an Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er die Spanische Monarchie seinem Sohn, Ertz-Hertzog Carlu zu Oesterreich, pleno Jure cediret. VI. 105 Ejusd. an die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräyßes, daß er dem Abt Ruperto zu Kempten, und dessen Successoren am Stifft, den vormahls geführten Titul eines Ertz-Marschalls der allzeit regierenden Käyserin bestätiget. IV. 92 Ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes, daß der Stillstand mit der Cron Franckreich geschlossen. IV. 265 Ejusd. an die ausschreibende Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräyßes, daß er das Stifft Hildesheim in seine und des Reichs Protection genommen. V. 612 Ejusd. an die gesammten Schweitzer-Cantons, das Absterben Königs Caroli II. in Spanien betreffend. V. 293 Ejusd. an seinen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, daß er bey der Reichs-Armada ein Feld-Post-Amt anzulegen entschlossen, und solches dem Grafen von Paar committiret habe. VIII. 582 des Römischen Königs Josephi, an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, daß er das ihm von Reichs wegen aufgetragene Commando am Ober-Rhein über sich nehmen wolle. VI. 295 Ejusd. an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die Eroberung der Festung Ejusd. an Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, die Geburt seiner Princeßin betreffend. V. 417 Käysers Josephi, an die Reichs-Fürsten, wegen Absterben Käysers Leopoldi. VI. 416 Ejusd. an König Fridericum Augustum in Polen und Churfürst zu Sachsen, daß er dem Coadjutori des Ertz-Bißthums Gran, Hertzog Christian August zu Sachsen-Naumburg, das Praedicat: Durchlauchtig, gegeben. VI. 489 Ejusd. an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, daß er Fürst Ludwig Friedrichen zu Schwartzburg-Rudolstadt in den Fürsten-Stand erhoben. VII. 193 Käysers Caroli VI. an einige Reichs-Fürsten, die Wahl zum Römischen Könige und künfftigen Käyser, auch dessen Crönung betreffend. VII. 429 der verwittibten Käyserin Eleonorae Magdalenae Theresiae, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, wegen Absterben Käysers Josephi. VII. 218 Königs Christian des V. in Dänemarck, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß sein Cron-Printz sich mit der Printzeßin Louisen zu Mecklenburg-Güstrau vermählet. IV. 1031 der Königin Hedwig Eleonoren in Schweden, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, das Absterben Königs Carl Gustavs in Schweden betreffend. II. 84 Königs Caroli XI. in Schweden, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die Rogierung seiner Lande antreten möge. II. 994 Königs Friderici Augusti in Polen und Churfürstens zu Sachsen, an Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, daß er dem Könige in Dänemarck, sofern ihn iemand wegen der Hollsteinischen Differentien angreiffen solte, assistiren wolte. V. 122 Königs Friderici I. in Preußen, an Hertzog George Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er zum
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proclamiret und gekrönet word V. 310 besagten Hertzog zu Weimar, das Absterben seiner Gemahlin, Charlotten Sophien, betreffend. VI. 387 Ejusd. an Hertzog George Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, wegen vorgemeldten Todes-Falls. VIII. 612 Ejusd. an Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha, die Geburt eines Enckels betreffend. VII. 951 Königs Friedrich Wilhelms in Preußen, an den Czaar, Peter Alexowitz in Moscau, das Absterben seines Vaters, Friedrichs des ersten, und den Antritt seiner Regierung betreffend. VII. 803 Königs Georg Ludwigs von Groß-Britannien und Churfürstens zu Braunschweig und Lüneburg, an Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel, daß er zum Könige von Groß-Britannien proclamiret worden. VIII. 644 Churfürst Lotharii Friedrichs zu Mäyntz, an Hertzog Georg Wilhelm, zu Braunschweig-Lüneburg Zell, die Antretung seiner Regierung betreffend. III. 13 Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die aufrührige Stadt Lüttich occupiren lassen, und sich, dieselbe wieder in Ordnung zu bringen, selbst dahin begeben werde. IV. 271 Churfürst Joseph Clementis zu Cölln, an nur besagten Hertzog zu Zell, daß er die Päbstliche Confirmation über die auf ihn ausgefallene Wahl zum Churfürsten zu Cölln erhalten. IV. 653 Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern, an seine Land-Stände, den Durchbruch durch den Schwartzwald betreffend. VI. 7 Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Sachsen-Altenburg, daß seine Chur-Princeßin, Erdmuth Sophia, sichan Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach verlobet. II. 231
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Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an Johann Georg den II. zu Sachsen, daß Pfaltz-Graf Ludwig Heinrich zu Simmern dieses Zeitliche gesegnet, und dessen Lande nunmehr auf ihn gefallen. III. 136 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den Bäyerischen Cräyß-Convent zu Regenspurg, daß er als Hertzog zu Neuburg, bey solchen Convent nicht erschiene, so lange die Sache mit Pfaltz-Sultzbach der Admission halber nicht ausgemacht. VI. 397 Ejusd. an den Magistrat zu Franckfurt, daß er, nach Absterben Käysers Josephi, sich des ihm zustehenden Vicariats unterzogen. VII. 231 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georg den I. zu Sachsen, wegen des plötzlichen Todes-Falls dessen Chur-Erben, Marggraf Wilhelm Heinrichs. I. 239 Churfürst Friedrich des III. zu Brandenburg, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er sich nach seinen Clevischen Landen erheben wolle. IV. 886 Churfürst Ernst Augusts zu Hannover, an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er von dem Käyser mit der ihm und seinen männlichen Descendenten conferirten neuen Chur-Würde würcklich investiret worden. IV. 942 der verwittibten Churfürstin Sophien zu Braunschweig und Lüneburg, an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß sie in Eventum zur Erbin des Königreichs Groß-Britannien erkläret worden. V. 383 Churfürst Georg Ludwigs zu Hannover, an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Vermählung seiner Princeßin, Sophien Dorotheen, an den Königl. Erb-Printzen Friedrich Wilhelm in Preußen. VI. 644 Ejusd. als commandiren den Generals der Reichs-Armée, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, weil er genöthiget worden, nach seinen Lander zu kehren, er das Commando dem Käyserlichen General-Feld-Zeugmeister, Freyherrn von Thüngen, aufgetragen. VI. 751 Ejusd. an die Reichs-Versammlung, daß er das Commando über die Reichs-Armée wieder angetreten. VI. 1114 Ejusd. an die Reichs-Versammlung, daß der Käyser ihn auf sein Ansuchen von dem Commando am Ober-Rhein erlassen. VII. 79 Ejusd. an die Hertzogin Elisabeth Sophien Marien zu Wolffenbüttel, das Absterben seiner Frau Mutter, Sophien, verwittibter Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, betreff end. VIII. 63 Hertzog Christian Augusts zu Sachsen und Bischoff zu Raab, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß er vom Käyser zum Bischoff zu Raab denominiret worden. IV. 1061 Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, das Absterben seiner Printzeßin, Sophien Charlotten, betreffend. IV. 1052 Ejusd. an Hertzog Johann Wilhelm zu Sachsen-Eisenach, wegen Absterben seines Bruders, Hertzog Friedrich Heinrichs zu Sachsen. VII. 934 Ejusd. an die Hertzogin Elisabeth Sophien Marien zu Wolffenbüttel, das Absterben seines Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns, betreffend. VIII. 61 Hertzog Christians zu Sachsen-Weissenfelß, an Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, daß seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzogs Johann Georgens, hinterlassene Printzeßin, Friderica Amalia, gestorben. VIII. 14 Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha, an Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, daß er von Käyser Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande angetreten. VIII. 403 Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen-Eisenach, an
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Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha, die Geburt eines jungen Printzens betreffend. IV. 856 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Saalfeld, an die Hertzogin Sophien Henrietten zu Hildburghausen, daß er sie bey seinem jüngst gebohrnen Printzen zur Gevatterin erkieset, und ihre Stelle bey dem Tauff-Actu behörig vertreten lassen. IV. 921 Hertzog Anthon Ulrichs zu Woffenbüttel, an den Käyser Josephum, daß die Printzeßin, Sophia Eleonora, Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Bevern, dieses Zeitliche gesegnet. VII. 172 Ejusd. an die regierende Käyserin, VVilhelminam Amaliam, wegen Absterbens vorbesagter Printzeßin. VII. 173 Ejusd. an König Fridericum IV. in Dänemarck, das Absterben gedachter Printzeßin betreffend. VII. 175 Ejusd. an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, besagten Todes-Fall betreffend. VII. 176 Ejusd. an den Röm. König, Carolum VI. die zwischen dem Czaarischen Cron-Printzen, Alexio Petrowiz, und der Printzeßin Charlotten Christinen Sophien, Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg, geschlossene Ehe-Verbindung betreffend. VII. 376 Ejusd. an die verwittibte Röm. Käyserin, Eleonoram Magdalenam Theresiam, ingleichen des Käysers Josephi hinterlassene Frau Wittib, VVilhelminam Amaliam, wegen vorbesagter Ehe-Verbindung. VII. 377 Ejusd. an Graf Christoph Friedrich zu Stollberg, gedachte Ehe-Alliance betreffend. VII. 954 Hertzog August Wilhelms zu Wolffenbüttel, an einen Reichs-Fürsten, das Absterben seines Herrn Vaters, Anthon Ulrichs, betreffend. VIII. 36 verwittibter Hertzogin Magdalenen Sibyllen zu Würtemberg, an den Käyser Leopoldum, daß Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg von denen Frantzosen gesangen worden. VI. 923 Hertzog Fridrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er in
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die Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande immittiret worden. IV. 1081 Hertzog Carl Leopolds zu Mecklenburg-Schwerin, an Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, das Absterben seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Wilhelms, ingleichen den Antritt seiner Regierung betreffend. VII. 846 verwittibter Hertzogin Magdalenä Sibyllen zu Mecklenburg-Güsirau, an Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, das Absterben ihres Herrn Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs, betreffend. IV. 1024 Ejusd. an die Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, wegen Absterbens einer Printzeßin. V. 511 Hertzog Adolph Friedrichs zu Mecklenburg-Strelitz an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, daß er von Käyser Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande angetreten. VI. 1038 Hertzog Christian Albrechts zu Hollstein-Gottorf, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß er sich mit der Königlichen Dänischen Erb-Printzeßin, Friderica Amalia, in eheliche Verbündniß eingelassen. II. 682 Hertzog Philipp Ernsts zu Hollstein-Glücksburg, an die Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, die Geburt eines Printzens betreffend. V. 330 Bischoffs Marquardi zu Eichstädt, an das Chur-Mäyntzische Directorium auf den Reichstag zu Regenspurg, daß er das vom Käyser ihm aufgetragene Principal-Commissariat auf sich genommen, und ehestens antreten werde. II. 813 Bischoffs Johann Anthons zu Eichstädt, an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, seine erlangte Bischöffliche Würde betreffend. VI. 389 Bischoff Frantz Arnold Joseph Wolffs zu Paderborn und Münster, an den Käyser Josephum, seine Wahl zum Bischoff zu besagten Münster betreffend. VI. 609 Bischoff Philipp Valentins zu Bamberg, an Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar, wegen erlangter Bischöfflichen Würde. I. 375
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Fürst Georg Friedrichs zu Waldeck, an Bischoff Marqvard Sebastian zu Bamberg, daß sich Chur Bäyern mit ihm zu besprechen begehret, und er von dieser Conferenz viel Ersprießliches vor das Röm. Reich hoffete. IV. 238 Fürst Ludwig Friedrichs zu Schwartzburg Rudelstadt, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Woffenbüttel, wegen erlangter Fürstlichen Dignität. VII. 226 Fürst Georg Albrechts zu Ostfrießland, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Sohnes, Printz Georg Christians. VII. 239 verwittibter Fürstin Marien Louisen von Oranien und Nassau, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, das Absterben ihres Herrn Gemahls betreffend. VII. 306 Fürst Johann Siegfrieds zu Eggenberg, an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, wegen des Todes-Falls seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians. VII. 353 Fürst Johann Anthons zu Eggenberg, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, das Absterben seines Herrn Bruders Johann Siegfrieds, und die Antretung seiner Regierung betreffend. VII. 877 Pfaltzgraf Christian Augusts zu Sultzbach, an Churfürst Johann Georg den I. zu Sachsen, wegen des Absterbens seines Herrn Bruders, Pfaltzgraf Johann Ludwigs. I. 242 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel, wegen des Absterbens seiner Gemahlin. V. 695 Ejusdem, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, das Absterben des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs-Feld-Marschalls, Marggraf Louis von Baden-Baden, betreffend, und daß er sich des Ober-Commando am Rhein unterzogen. VI. 664 Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Braudenburg-Onoltzbach, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel, daß sein Herr Bruder, Marggraf Georg Friedrich, in einer Action erschossen worden. V. 914 Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, Käyserlichen General-Lieutenants, an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, den bey Salankemen wider die Türcken erhaltenen Sieg betreffend. IV. 853 Ejusd. an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, von seiner Unpäßlichkeit. VI. 614 Marggraf Christophs zu Baden-Baden, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, daß er sich mit der Gräfin Maria Christina Felicitas zu Leiningen-Dachsburg ehelich verbunden. VII. 407 der verwittibten Marggräfin zu Baden-Baden, Frauen Franciscen Sibyllen Augustinen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, warum sie ihre Gesandtschafft zu der zu Wetzlar angestellten Cameral. Visitation nicht wieder schicken könne. VII. 77 des Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschalls, Marggraf Friedrichs zu Baden-Durlach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er sich in eine Cur begeben, und dahero dem Hertzog von Sachsen-Lauenburg das Commando über die Reichs-Armée anvertrauen müssen. III. 270 Ejusd. an den Käyser Leopoldum, wegen der Belagerung Philippsburg. III. 382 Ejusd. an den Käyserlichen Principal-Commissarium zu Regenspurg, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, daß die von Franckreich durch Accord übergebene Festung Philippsburg von denen Käyserlichen solte in Possession genommen werden. III. 299 Marggraf Friedrichs Magni zu Baden-Durlach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, das Absterben seines Herrn Vaters Friedrichs betreffend. III. 541 Marggraf Christophs zu Baden-Durlach, an Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt, die Geburt eines jungen Printzens betreffend. VII. 893 des Holländischen Generals von der Cavallerie, Erb-Printzens Friedrichs von Hessen-Cassel, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, den glücklichen Ausschlag des Treffens bey Höchstädt betreffend. VI. 317 Ejusd. an die General-Staaten, wegen Eroberung des Schlosses Trarbach. VI. 378 Landgraf Carls zu Hessen-Cassel, an Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, die Geburt eines jungen Printzens betreffend. IV. 824 Landgraf Ernst Ludwigs zu Hessen-Darmstadt, an Hertzog Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er die Regierung seiner Lande angetreten. IV. 626 Ejusd. an die Hertzoge Rudolph Augustum und Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, die Geburt einer Prinzessin betreffend. IV. 1168 Ejusd. an Churfürst Lotharium Frantzen zu Mäyntz, daß er sich mit seinem Vetter, Landgraf Friedrich zu Hessen-Homburg verglichen. VI. 694 Landgraf Wilhelms zu Hessen-Rheinfelß, an Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, den Zustand seiner Festungen Rheinfelß und Catz betreffend. V. 477 Landgraf Friedrich Jacobs zu Hessen-Homburg, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, daß sich seine Printzeßin Schwester, VVilhelmina Maria, an Graf Anthon von Altenburg vermählet. VII. 236 Landgraf Georg Ludwigs zu Hessen-Homburg, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, die Geburt einer Printzeßin betreffend. VIII. 16 Landgraf Frantz Josephs zu Leuchtenberg und Fürstens zu Lamberg, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, das Absterben seines Sohnes, Fürst Leopold Matthiasen, und den Antritt der Landgrasschafft Leuchtenberg betreffend. VII. 325 Landgraf Frantz Anthons zu Leuchtenberg, an Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Onoltzbach, den Todes-Fall seines Vaters, Frantz Josephs, betreffend. VII. 661 Johann Caspars von Ampringen, Administratoris des Teutschen Ordens, an Churfürst Johann Georgen den
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II. von Sachsen, daß er das Gouvernement im Königreich Hungarn angetreten. III. 22 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie den Krieg wider die Cronen Franckreich und Spanien declarirt. V. 583 der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, dessen Restitution in die Chur-Würde betreffend. I. 20 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß durch die, wegen Legitimation der Oesterreich-Bamberg- und Braunschweig-Calenbergischen Gesandten entstandene Differentien, die Conferenzen verzögert würden. IV. 1 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß die Frantzösischen Gesandten bey der Conference sich der Frantzösischen Sprache bedienen wolten. IV. 17 derer Landschaffts-Deputirten des Chur-Fürstenthums Sachsen, an König Frid. Augustum in Polen, und Churfürsten zu Sachsen, den Schwedischen Einbruch in dero Chur- und Erb-Lande betreffend. VI. 632 derer Häupter und Raths-Gesandten der Graubündner zu Cur, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihre in Frantzösischen Diensten stehende National-Völcker abgefordert. III. 410 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an Käyser Leopoldum, die Eroberung der Festung Rotenberg betreffend. VI. 118 Ejusd. an Marggraf Georg Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach, daß er zum Cräyß-Obristen in Francken einhellig erwehlet worden. VII. 739 des Nieder-Sächsischen Cräyß-Convents zu Braunschweig, an Käyser Leopoldum, desselben Zusammenkunfft betreffend. III. 589 des Dom-Capituls zu Cölln, an Churfürst Johann Georgen den III. zu Sachsen, den Todes-Fall Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln betreffend. IV. 643 des Dom-Capituls zu Münster an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, das Absterben dero Bischoffs, Friedrich Christians, betreffend. VI. 577
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des Magistrats zu Cölln am Rhein, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er wieder in seinen vorigen Ehren-Stand, durch Vermittelung Käyserl. Commission, gesetzet worden. IV. 366 des Magistrats zu Augspurg, an Käyser Leopoldum, daß die Frantzosen ihre Stadt verlassen, aber, zu Versicherung ihrer hinterlassenen Blesfirten, Geissel aus seinem Mittel mitgenommen. VI. 318 des Magistrats der Stadt Donauwerth, an die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß ietzt ermeldte Stadt von dem Käyser Josepho vor dero und des Reichs unmittelbare Stadt erkläret worden. VI. 444 des Magistrats zu Franckfurt, an den Käyserlichen Residenten zu Mäyntz, Johann Frantzen, Freyherrn von Landsee, daß der Frantzösische Agente, Persode, sich von dannen weg zu begeben, entschlossen sey. III. 198 des Magistrats zu Hamburg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die ansteckenden Kranckheiten bey ihnen völlig cessiret. VII. 392
Novelles (Graf von) VI. 451
Nürnberg, bey der Reichs-Gesandtschafft daselbst bringet der Magistrat zu Erfurt seine Gravamina vor. I. 214 wird von den Städten Lübeck und Hamburg ersucht, sich der Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 hieher soll der Reichs-Deputations-Convent von Franckfurt am Mäyn verleget werden. I. 733. II. 126 derselben notificiret Käyser Leopoldus sein Vorhaben, den Reichs-Deputations-Convent nach Regenspurg zu verlegen. I. 840 dieselbe soll ihre Deputirten auf den Deputations-Tag nach Regenspurg schicken. II. 18 der Magistrat allhier giebt der Theologischen Facultät zu Wittenberg Nachricht, was es mit dem vom Ministerio zu Nürnberg an das Lutherische Ministerium zu Berlin, in Puncto Elenchi nominalis und Exorcismi, abgelassenen Lateinischen Antwort-Schreiben vor eine Bewandtniß habe. II. 656 allhier wird A. 1679. ein Müntz-Convent gehalten. III. 962
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dem Magistrat allhier bittet Bürgemeister und Rath zu Franckfurt am Mäyn, der freyen Reichs-Ritterschafft Vorhaben, Votum und Sessionem auf Reichs- und Cräyß-Tagen zu erhalten, zu hintertreiben. IV. 511. 543 der Magistrat allhier eröffnet dem Rath zu Augspurg seine Gedancken über die bey Käyserl. Majestät eingebrachten Gravamina wider die Excesse der Reichs-Posthalter. IV. 525 Bürgemeister und Rath allhier bitten den Magistrat zu Augspurg, vor ihre mit den Reichs-Cleynodien auf den Crönungs-Tag kommende Abgeordneten ein beqvemes Qvartier offen zu behalten. IV. 760 der Magistrat allhier ersuchet Bürgermeister und Rath zu Regenspurg, so viel als möglich, das Verbot der innocenten Commercien mit Spanien und Franckreich zu hintertreiben. V. 650. und verspricht solche Bemühung bey denen Städten Lübeck, Bremen und Hamburg auch auszubitten. V. 703 bittet den Käyser Leopoldum, daß er bey der Kriegs-Publication wider Franckreich nur die contrebande Waaren verbieten, die innocente Handelschafft aber beybehalten zu lassen, allergnädigst geruhen möchte II. 748 den Magistrat allhier ermahnet der Käyserl. General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, bey denen gefährlichen Kriegs-Conjuncturen zur Standhafftigkeit, und versichert denselben, auf den Nothfall, eines gewissen Succurses. VI. 16 Bürgemeister und Rath allhier werden von Chur Mäyntz ermahnet, die von dem Reichs-General-Erb-Post-Meister neu angelegte Post-Chaisen unangehalten passiren zu lassen. VI. 476 der Mag istrat allhier remonstriret Chur Mäyntz, daß die von dem Reichs-General-Erb-Post-Meister unternommene Anlegung neuer Post-Chaisen, eine neuerliche und unbefugte Sache sey. VI. 479 die Herren Doctores Juris und Medicinae allhier ersuchen den Magistrat, daß er ihre wohlhergebrachte Praerogativen nicht kräncken, und denen Losungs-Beamten die Praecedenz vor ihnen nicht vergönnen solle. VI. 505 Bürgermeister und Rath allhier gratuliren der Reichs-Versammlung zum neuen Jahre, und bitten sich derselben Intercession vor einige im Stifft Berchtolsgaden gefangene, und unter ihrem Schutz lebende Evangelische Emigranten aus. VI. 817. VII. 141 derselben strittige Zoll-Sache mit den Herren Marggrafen zu Brandenburg-Culmbach und Onoltzbach, soll der Käyser Josephus, auf Ersuchen hochgedachter Herren Marggrafen, an seine Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar remittiren. VI. 929. 1044 derselben notificiret Käyser Josephus, daß er der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs- und Niederlags-Gerechtigkeit wiederum verstattet. VI. 954 mit dem Magistrat allhier lässet sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg, wegen seines Hof-Juden ausgestellter, und von einem Nürnbergischen Bürger, Georg Christoph Welckern, acceptirter Wechsel-Briefen in weitläufftige Correspondenz ein. VI. 999. sqq. dem Magistrat allhier befiehlt der Käyser Josephus, daß er die Zahlung eines von Georg Christoph Welckern acceptirten Wechsel-Briefes nicht hindern solle. VI. 1013 Bürgermeister und Rath allhier gratuliren Käyser Carolo VI. zu der erlangten Käyserlichen Würde, und recommandiren demselben ihr gemeines Stadt-Wesen. VI. 858. ingleichen der verwittibten Käserin, Eleonorae Magdalenae Therefiae, zu der erlangten Käyserlichen Würde ihres Herrn Sohnes. VII. 363 wie auch der von neuen erlangten Käyserlichen Ober-Hofmeister-Charge. VII. 366 soll die zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignien nach Franckfurt am Mäyn schicken. VII. 399 verspricht die zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignia zu bestimmter Zeit nach Franckfurt am Mäyn zu schicken. VII. 403 dem Magistrat allhier eröffnen Bürgermeister und Rath zu Regenspurg ihre Gedancken, wegen der von Nürnberg, nach Wien, bey dermahligen contagieusen Kranckheiten, gehenden Wiener Boten. VII. 844 Cräyß-Convent allhier, vid. Cräyß-Convent, Fränckischer zu Nürnberg.
Nytz, (Johann Tobias Ignatius) Graf und Herr zu Wartenburg, wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern dem Käyserlichen und des heil. Röm. Reichs Cammer-Richter und Cammer-Gerichts-Collegio zum Assessore praesentiret. V. 377. 379 desselben würckliche Reception ins Cammer-Gerichts-Collegium wird von Chur Bäyern urgiret. V. 531. seqq. bittet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, seine würckliche Admission durch eine förmliche Resolution zu befördern. V. 553 über denselben beschweret sich der Graf von Solms bey dem Käyserlichen Herrn Cammer-Richter, wegen eines ihm in pleno erwiesenen Torts, und was dem mehr anhängig. VI. 33. 53. 185. 235. seqq. wegen desselben ersuchet Chur Bäyern das Cammer-Gerichte, ihn bey seiner Reception zum Assessore zu mainteniren. VI. 223 über denselben beschweret sich der Graf von Solms bey dem Käyser Leopolde. VI. 241 vor denselben intercediren die Churfürsten zu Mäyntz und Trier, wegen einiger gegen ihn angebrachten Imputationen, bey dem Käyser Josepho. VI. 461. sq.

O.
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Ober-Amts-Räthe zu Breßlau, praetendiren von dem Magistrat daselbst, wider das Herkommen, die Praecedenz. III. 402
Oberkirch, ein Amt im Stifft Straßburg, ist mit Chur-Pfältzischen Trouppen besetzt, welches Chur Pfaltz bey dem Käyser entschuldiget. III. 663
Obernitz, (von) Hof-Rath, hat Wissenschafft von der Gefangen̅ehmung des Würtzburg. Hof-Jüden. VI. 995
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Ober-Oesterreichischer Regierung Befehl, denen aus dem Tefferecker-Tahl vertriebenen Evangelischen ihre Kinder nicht folgen zu lassen, wird Käyser Leopoldus von dem Corpore Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu cassiren gebeten. VIII. 285
Ober-Pfaltz, der Gouverneur in derselben, General-Feld-Marschall-Lieutenant von Haxthausen, thut bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Ansuchung um eine Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 110
Ober-Rheinischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Ober-Rheinischer.
Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische.
Ober-Rheinischem Cräyß-General, Graf Johann Ernsten zu Nassau-Weilburg, dancket der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn vor dessen angewandte hohe Officia, wegen Verabfolgung bemeldter Stadt Contingents. VII. 317
Ober-Sächsischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Ober-Sächsischer.
Ober-Sächsischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Sächsische.
Ober-Sächsische Cräyß-Obristen, vid. Chur-Sachsen.
Oberstein, Herrschafft der Grafen zu Falckenstein. III. 1025
Obmannschafft, in der Wildfangs-Sache, wird von denen wider Chur Pfatz verbundenen Reichs-Ständen dem Käyser Leopoldo aufgetragen. II. 629. 633
Odernheim, daselbst hat Chur Pfaltz ein ewiges Oeffnungs-Recht. II. 751
Oedenburger Magistrat, hält bey dem Rath zu Leipzig um eine Collecte an. VI. 480
Oeffnungs-Recht, hat Chur Pfaltz in denen Städten Oppenheim, Odernheim, Ingelheim und Lautern. II. 751 demselben zuwider, will der Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, Chur Pfaltz mit Gewalt von Besichtigung des Orts Neuen-Baimberg abhalten. II. 742. und entstehet daher ein weitläufftiger Streit. II. 742. sqq. 761
Oehringen, Graf Johann Friedrich zu Hohenloh-Oehringen, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolfsenbüttel, daß seine Frau Gemahlin einer todt zur Welt gebrachten Tochter entbunden worden. VII. 252 demselben condoliret Hertzog Anthon Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel dessentwegen. VII. 254
Oelßer, Hertzog, vor denselben intercediret Chur Sachsen, bey Käyser Ferdinando III. wegen des freyen Religions-Exercitii Augspurgischer Confession. I. 378. 492 demselben berichtet Chur Sachsen, daß er sich bey dem Käyser und Reichs-Convent, wegen seines freyen Religions-Exercitii bemühet. I. 516
Oelßer Hertzoge und Hertzogin, vid. Christian Ulrich, Julius Sigismund, Elisabeth Maria.
Oesterreichische Erb-Lande, über dieselben führet die verwittihte Käyserin Eleonora Magdalena Theresia, die Interims-Administration nach dem Tode Käysers Josephi. VII. 218
Oesterreichisches Ertz-Haus, praetendiret die Städte Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspach, statt eines AEquivalents vor Freyburg. III. 946
Oesterreichische Ertz-Hertzoge, vid. Ertz-Hertzoge zu Oesterreich.
Oesterreichischen Ertz-Hertzogthums, unter der Enß, Evangelische Unterthanen bringen bey dem Käyser Ferdinando III. ihre Religions-Beschwerden an. I. 352
Oesterreichische Gesandtschafft zu Regenspurg, soll sich die Reichs-Hülffe vor Chur Pfaltz wider Franckreich zu sollicitiren äuserst angelegen seyn lassen. III. 166 soll, bey bevorstehender Verfertigung der beständigen Käyserlichen Wahl-Capitulation, die Angelegenheit des Obristen Reichs-Hof-Post-Meisters, Grafens von Paar, sorgfältig beobachten. VIII. 83. sq. Item die Fürstliche
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Oettingische Introduction in Fürsten-Rath befördern. IV. 1010
Oesterreichische Lande, Excesse der Schwedischen Miliae in selbigen sollen abgestellet werden, und sie des Effectus Pacis VVestphalicae geniessen. I. 171. 191
Oesterreichischer Waaren, so nach Franckreich gehen, Designation. III. 535
Oettingen, (Graf Wolff zu) communiciret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Käyserliche Declaration, wegen Graf Albrecht Ernsts zu Oettingen Erhöhung in Fürsten-Stand, und bittet, gehörige Reflexion darauf zu nehmen. III. 344 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Fürstliche Oettingische Introduction ins Reichs-Fürstliche Collegium zu befördern. IV. 1109 ist Käyserlicher Commissarius zu Untersuchung der Cöllnischen Unruhe. III. 1047. sqq. denselben, als Reichs-Hof-Raths-Praesidenten, ersuchet König Friedrich der I. in Preussen, es dahin zu befördern, daß der Arrest, welcher auf das Buch: Das entdeckte Jüdenthum intituliret, geleget worden, relaxiret werden möge. VI. 926
Oettingen-Wallerstein, (Wilhelm und Wolffgang, Grafen zu) werden von Fürst Albrecht Ernsts zu Oettingen Herren Vormündern gebeten, ihres Curandi Bestes mit befördern zu helffen. IV. 392
Oettingen, (Fürst Albrecht Ernst zu) hat Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, und Hertzog Friedrich Carln zu Würtemberg, zu Vormündern. IV. 392 vid. Albrecht Ernst, Fürst zu Oettingen.
Oettingisches Fürst- und Gräfliches Hauß, dessen Angelegenheit wegen der Stadt Wembdingen recommandiret das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1151 desselben geheimde und Hof-Räthe übergeben dem Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio ein wegen der Stadt Wembdingen gedrucktes Memorial ad Dictaturam publicam. VII. 3
Oettingische Fürstliche Introduction ins Reichs-Fürsten-Collegium wird urgiret. IV. 1009. sqq. 1107. 1109
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Oexeln, (Doctor) Chur-Bäyerischem Gesandten auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt, wirfft Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, als er, wegen Verwaltung des Vicariats, eine Schrifft abgelesen, ein Dinten-Faß entgegen, oder, wie einige wollen, ins Angesicht, worüber sich Chur Bäyern beym Churfürstlichen Collegio beschweret, und Satisfaction begehret. I. 717
Ofen, Haupt-Stadt in Hungarn, bey derselben erfechten die Käyserlichen einen Sieg wider die Türcken. IV. 262 wird von den Käyserlichen erobert, und der Brandenburgischen Trouppen dabey erwiesene Tapfferkeit gerühmet. IV. 394. sq.
Offenburg, Reichs-Stadt, praetendiret das Ertz-Hauß Oesterreich statt eines AEquivalents vor Freyburg. III. 78. 946 stellet dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm beweglich vor, aus was Ursachen sie nicht dem Ertz-Hause Oesterreich, statt eines AEquivalents vor Freyburg, abgetreten werden könne. III. 946 vor dieselbe intercediret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 78
Oldenburgische Graf- und Herrschafften, nehmen der König in Dänemarck, und Hertzog zu Hollstein-Gottorp, nach Graf Anthon Günthers zu Oldenburg Absterben, in Possession, und excludiren Hertzog Joachim Ernsten zu Hollstein-Ploen de facto davon. II. 652 auf dieselben hat das Hertzogliche Hauß Hollstein-Ploen einen Käyserlichen Expectanz-Brief. II. 655
Oldenburgische Weser-Zoll-Sache. I. 341. 344. 626 wegen derselben wird die Stadt Bremen in die Acht erkläret. I. 341. 344
Onoltzbach, vid. Anspach.
Operations-Casse, vid. Reichs-Operations-Casse.
Oppenheim, Stadt, daselbst hat Chur Pfaltz eine ewige Oeffnung. II. 751
Oppenheimer Praeliminar-Recess wegen der Wildfangs-Sache, über dessen fünfften Articul, giebt Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz seine endliche Erklärung von sich. II. 588
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Oranien, (Johann Wilhelm Friso, Fürst von) notificiret denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande die Eroberung der Stadt Dovay, und gratuliret ihnen darzu. VII. 84 (Albertine Agnese, Fürstin von) dancket die Stadthalterschafft in West-Frießland ab, und begiebt sich nach Teutschland. III. 894 (Printz von) divertiret sich mit Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg Zell, am Hömeling auf der Jagt. III. 985 führet seine Desseins wider Franckreich nach den wahren Principiis. IV. 239 bey demselben soll Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, wegen der Gräflichen Lippischen Praetension an die Herrschafften Vianen und Ameyden, intercediren. VIII. 260
Orden St. Johannis, dessen Obrister Meister, Herr Hermann, gratuliret dem Fürsten von Waldeck zur Erhaltung dieses Ordens Meisterthums, in der Marck Brandenburg. IV. 823
Orden, Teutscher, vid. Teutscher Orden.
Orleans, (Hertzog von) bekommt bey dem Entsatz der Stadt Turin zwey Wunden. VI. 622
Ormond, (Duc d’) Englischer General-Capitain separiret sich von der Alliirten Armée in Niederlanden. VII. 810 muß von Fürst Leopoldo zu Anhalt-Dessau, als Königlichen Preußischen commandirenden General, eine unvermuthete, doch tapffere Resolution vernehmen, als sich das Preußische Corpo mit den Englischen Trouppen von der alliirten Armée trennen solte. VII. 598
Ortenburg, (Christian, Graf von) Chur-Bäyerischer Cämmerer und geheimer Rath, wird von Chur Bäyern, als Gevollmächtigter, auf den Anno 1673. angestellten Friedens-Congress zu Cölln am Rhein geschickt. III. 95
Oft-Frießland, (Fürsten und Fürstin zu) vid. Eberhard, Christian Eberhard, Georg Albrecht, Christina Charlotta. (Georg Christian, Graf zu) erstattet denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande Nachricht,
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von einigen zwischen ihm und seinen Land-Ständen entstandenen Differentien. II. 139 über denselben und seine Leute beschweren sich seine Land-Stände bey den Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 127
Oßnabrück, (Bischöffe zu) vid. Frantz Wilhelm, Ernst August, Carl Joseph Ignatius.
Oßnabrückischer Dom-Probst, Frantz Arnold, Freyherr von Metternich, zur Gracht, wird Coadjutor des Stifsts Paderborn. VIII. 604
Oßnabrückische Völcker, halten die auf die Oster-Messe nach Franckfurt am Mäyn gehende Bürger von Cölln am Rhein an. III. 891. 898
Otten, (Freyherr Ignatius Antonius von) Chur-Mäyntzischer Principal-Gesandter und Director auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, soll unter währendem Reichs-Vicariat die Reichs-Tags-Consultationes fortsetzen lassen. VI. 342 wird, als Chur-Mäyntzischer Principal-Gesandter und Director auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, von den Stifftern und Magistrat zu Regenspurg gebeten, bey dem Käyserlichen Herrn Principal-Commissario und Administratore in Bäyern zu intercediren, daß die Stadt Regenspurg, unter währender Contagion, mit gnugsamen Lebens-Mitteln möge versehen werden. VII. 861 bey demselben bedancken sich die Stiffter und Magistrat zu Regenspurg vor dessen fruchtbare Intercession. VII. 863 denselben ersuchen die Stiffter und Magistrat zu Regensourg um eine nochmahlige Intercession bey dem Käyserlichen Herrn Principal-Commissario und Administratore in Bäyern. VII. 879. VIII. 12. demselben berichtet der Magistrat zu Regenspurg, daß die Contagion bey ihnen völlig aufgehöret, und der Reichs-Convent, nach Gefallen retourniren könne. VIII. 24. wird von dem Magistrat zu Regenspurg gebeten, dessen an die Reichs-Versammlung, wegen aufgehörter Contagion, abgelassenes Notifications-Schreiben ad Dictaturam publicam bringen zu lassen, und solches bestens zu secundiren. VIII. 29. bittet den Käyserlichen PPrincipal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Augspurg und Administratorem in Bäyern, bey denen Bäyerischen Maut- und Zoll Städten an der Donau zu verordnen, daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter der Reichs-Gesandten Zoll-frey passiret werden möchten. VIII. 635. und erhält beliebige Antwort. VIII. 636
Otterndorff, Fürstliche Sachsen-Lauenburgische Residenz-Stadt im Lande Hadeln, wird mit eigenmächtiger Bischöfflich-Münsterischer Einqvartierung beleget. III. 579 aus derselben soll der Nieder-Sächsische Herr Cräyß-Obriste die Bischöfflich-Münsterische Einqvartierung delogiren lassen. III. 598
Oxenstirn, (Baron) wird von dem Königlichen Schwedischen Generalissimo, als Deputirter, an die Käyserlichen Gesandten zu Münster abgeschickt. I. 255
Oxenstiern, (Graf Bent) Königlicher Schwedischer Plenipotentiarius bey dem Friedens-Executions-Werck, demselben recommandiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster den Exauctorations- und Evacuations-Punet zu schleuniger Beförderung. I. 138. 143. welches er auch, so viel es an ihm läge, zu thun verspricht. I. 139. will, als Königlicher Schwedischer Gesandter zu Empfahung der Reichs-Lehen, am Käyserlichen Hofe, wie ein Formal-Königlicher Gesandter tractiret seyn. I. 370. bekommt aber von dem Käyserlichen Ober-Hofmeister, Fürsten von Dietrichslein, abschlägige Antwort. I. 372
Oxenstiern, Graf, ist Plenipotentiarius der Nieder-Sächsischen Cräyß-ausschreibenden Fürsten, und vornemlich des Königs in Schweden am Käyserlichen Hofe. IV. 1171
Oxenstiern, (Johann) Königlicher Schwedischer Extraordinair-Legat in Teutschland, ersuchet das Nieder-Sächsische Cräyß-Ausschreib-Amt, auf guter Hut zu seyn, damit, bey vorseyender Dänischer Armatur, der Nieder-Sächsische Cräyß und die darinn gelegene Königliche Schwedische Lande, der allgemeinen Ruhe und Sicherheit, dem Westphälischen Frieden und Reichs Constitutionibus zu Folge, geniessen möchten. I. 630. demselben giebt das Nieder-Sächsische Cräyß-Ausschreib-Amt
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Versicherung, mögich vorzubauen, daß es zwischen Dänemarck und Schweden zu keinem Kriege kommen solle. I. 633
Ow, (Baron von) wird vom Käyser Leopoldo zum Cammer, Gerichts-Assessore praesentiret, aber, wegen allerhand passionirter Imputationen, andern Praesentatis nachgesetzt. V. 517 dessen würckliche Reception ins Cammer-Gerichts-Collegium urgiret der Reichs-Vice-Cantzler, Graf von Kaunitz, bey denen Herren Cammer-Gerichts-Praesidenten, dem Grafen von Solms, und Freyherrn von Ingelheim. V. 514. 516 ersuchet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, dem Käyserlichen Attestat von seinem guten Lebens-Wandel mehr, als den ungegründeten Verläumdungen seiner Feinde, zu trauen, und ihm in Vertrauen zu berichten, wo man, und wer von ihm zu Wien übel gesprochen. V. 518 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrn von Ingelheim, die von seiner Person hin und wieder geführten nachtheiligen Reden von sich abzulehnen. V. 520

P.
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Paar, (Grafen von) derselben Streitigkeiten mit dem General-Reichs-Erb-Postmeister, dem Fürsten von Taxis, wegen des Reichs-Post-Wesens. VIII. 67. 83. 86. sqq. 584. sqq. 591
Päbstliche Dispensation, Hertzog Christiano von Mecklenburg ertheilet zur anderweitigen Ehe. II. 392. 396. 404
Paderborn, Bischöffe daselbst, vid. Ferdinand. Herrmann Werner. Frantz Arnold.
Paderbornische Jesuiten, derselben Streit mit dem Grafen von der Lippe, wegen des Guts Falckenhagen. V. 48. 290. 342
Pappenheim, (Christian Ernst, Graf von) des heiligen Römischen Reichs Erb-Marschall, erhält von Johann Philippen, Cardinal von Lamberg, Bischoffen zu Passau, und Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Ordre, sich bey seinem solennen Einzug in Regenspurg ein zustellen. V. 439 erhält von König Friderico Augusto in Pohlen Ordre, die bey Wahl-Tägen vormahls gehaltene Acta aufsuchen zu lassen, und einen Reichs-Qvartiermeister anzunehmen. VII. 255 bestellet bey dem Magistrat zu Franckfurt, die Qvartiere zu dem Wahl-Tag. VII. 261. sqq.
Paris, Ertz-Bischoff zu Saltzburg. I. 87
Particular-Friede, wird von denen Holländern mit der Cron Franckreich, ohne Zuziehung der andern Alliirten, geschlossen. III. 786. 927. 936
Passau, Bischöffe daselbst, vid. Leopold Wilhelm. Johann Philipp.
Passauisches Stifft, daß selbiges nicht in ein Ertz-Stifft möge verwandelt werden, ersuchen die Gesandten der geistlichen Fürsten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg den Käyser Leopoldum. VIII. 473. 406
Patkul, (Johann Reinhold von) wird von der Lieffländischen Ritterschafft als Deputirter an König Carl den XII. in Schweden geschicket. IV. 499 beschweret sich bey gedachtem König über das vilaine und injurieuse Tractament, so er von dem General Gouverneur in Lieffland, dem Obrist-Lieutenant Holmersen, ertragen müssen. IV. 948 entschuldiget bey dem König seine Abreise von Stockholm. IV. 995
Paykul (Otto Arnold) Königlicher Pohlnischer und Chur-Sächsischer General-Lieutenant, ersuchet König Carl den XII. in Schweden, daß er ihn, ob er gleich ein Liesfländer von Geburt, nicht härter, als andere gefangene Sächsische Generals-Personen tractiren möge. VI. 483
Persodé, Königlicher Frantzösischer Agente zu Franckfurt am Mäyn, demselben muß der Magistrat daselbst andeuten, daß er sich aus der Stadt machen solle. III. 188. sq. 196
Peter Alexiewitz, Czaar in Moscan, wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, sich mit Pohlen wider die Türcken in ein Bündniß ein zulassen. IV. 389
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demselben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen das Absterben seines Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung. VII. 804 notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel den mit der Ottomannischen Pforten geschlossenen Frieden. VII. 952
Peter Philipp, Bischoff zu Bamberg und Würtzburg, demselben schicket der Käyser Leopoldus ein Exemplar von denen Käyserlichen Avocatorien wider die Cron Franckreich zu öffentlicher fernerer Verkündigung zu. III. 107 versichert Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß ihm der Fränckische Cräyß wider die Cron Franckreich alle Assistenz leisten werde. III. 159 eröffnet der Reich-Versammlung seine Gedancken, über die vorhabende Verbesserung des verderbten Müntz-Wesens. III. 669 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Suchen derer Herren Grafen von Hohenlohe-Waldenburg, wegen einer Interims-Moderation ihres Reichs-Anschlags. III. 776 instruiret Graf Philipp Albrechten zu Limburg-Gaildorff, wie er sich, wegen Annehmung der Catholischen Religion, verhalten, und die Ehe-Scheidung von seiner Gemahlin am besten geschehen könne. III. 1067 beklaget sich bey Churfürst Anßhelm Frantzen zu Mäynutz, über die von des Frantzösischen Gevollmächtigten Verjus zu Regenspurg Bedienten, wider den Käyser, das Reich, und einige Glieder desselben, ausgestossene bedrohliche und schimpffliche Reden. IV. 43 denselben versichert der Schwedisch-Bremische Abgesandte auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß des Frantzösischen Gevollmächtigten Bedienter, Mr. Conly, wider ihn nichts geredet. IV. 46 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische.
Petershausen, Praecedenz-Streit zwischen dem Praelaten daselbst und dem von Creuzungen. VII. 525
Pfaltz, (Churfürste von) vid. Carl Ludwig, dessen Gemahlin, Charlotta. Carl.
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Philipp Wilhelm. Johann Wilhelm.
Pfaltz-Neuburg, vid. Neuburg.
Pfaltz-Simmern, vid. Simmern.
Pfaltz-Sultzbach, vid. Sultzbach.
Pfaltz-Veldentz, vid. Veldentz.
Pfaltz-Zweybrücken, vid. Zweybrücken.
Pfältzische Chur-Würde, neue, wird in dem Westphälischen Frieden ausgemacht. I. 22
Pfältzisches Consistorium, Evangelisches, desselben Deputirter ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii, vor die Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, eine allgemeine Collecte veranstaltet werden möge. VII. 130
Pfältzische (Chur-) Successions-Streitigkeiten. VIII. 192. sqq. 199. 228. 245
Philipp Christoph, Churfürst zu Trier, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, das Dom-Capitul daselbst an seinen alten Juribus nicht zu kräncken. I. 211
Philipp Ernst, Hertzog zu Hollstein-Glücksburg, notificiret der Hertzogin zu Wolffenbüttel die Geburt eines Printzen. V. 330
Philipp Valentin, Bischoff zu Bamberg, wird von dem Käyser Leopoldo vermahnet, daß er sich in die neue Allianz, so zu Franckfurt zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen Cronen Franckreich und Schweden, aufgerichtet worden, nicht mit einlassen solle. I. 819
Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf zu Neuburg, desselben Differentien mit denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen der Execution wider den Grafen von Flodorff auf das Hauß Leuth. II. 305. 313 über denselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, wegen Unterdrückung der Evangelischen in denen Fürstenthümern Jülich und Berg, bey denen General-Staaten, die ihnen deswegen warnen, gegen welche er sich aber entschuldiget. II. 319 dissuadiret dem Käyser Leopoldo, eine Allianz mit denen General-Staaten der vereinigten Niederlande einzugehen, und selbigen Hülffe wider die Cron Franckreich zuzuschicken. III. 62 desselben Streitigkeit mit Pfaltz-Veldentz, wegen der Succession in die Chur-Pfältzischen Lande, vid. Pfältzische Successions-Streitigkeiten.
Philipp Wilhelm, Churfürst zu Pfaltz, denselben consuliret Marggraf Carl Gustav zu Baden-Durlach, über das von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Votum und Sessionem auf Reichs- und Cräyß-Tagen. IV. 495 gegen denselben erbietet sich Bischoff Johann Gottfried zu Würtzburg, gedachtes Ansuchen, der Reichs-Ritterschafft, mit seinem Constatibus gesammter Hand zu hintertreiben. IV. 536 stellet dem Käyser Leopoldo den lamentablen Zustand seiner von denen Frantzosen verwüsteten Lande vor. IV. 699
Philippsburg, Bischöfflich-Speyerisches Residenz-Schloß daselbst. I. 337 wird von dem Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschall, Marggraf Friedrichen zu Baden-Durlach belagert und eingenommen. III. 374. 381. 391. 398. 407 derselben Festung zulängliche Besetzung und Versorgung mit nöthiger Artillerie recommandiret der Käyser Leopoldus denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. IV. 1121 die Versorgung dieser Festung, recommandiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, dem Fränckischen Cräyß-Convente zu Nürnberg. IV. 1148 daß von Reichs wegen ein zuverläßiger Schluß, wegen Besetzung dieser Festung, möge gemachet werden, ersuchet gedachter Cräyß-Convent die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1149 die Reparation derer Fortifications-Wercke daselbst recommandiret Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtenberg bey der Reichs-Versammlung. VII. 499 Vice-Commendant daselbst, vid. Schnebelin.
Pincier, (von) Fürstlicher Hollsteinischer geheimer Rath und Abgeordneter zu denen Pinnebergischen Tractaten. V. 39
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Pinnebergische Tractaten, aus was Ursachen selbige abrumpiret worden. V. 35
Ploen, vid. Hollstein-Ploen.
Podwick, (Johann Evangelista von) III. 664
Polckwitz, eine Weichbilds-Stadt des Glogauischen Fürstenthums, vid. Weichbilds-Städte.
Polen, (König von) vid. Fridericus Augustus, desselben Gemahlin, Christiana Eberhardina.
Polnische Kriege mit der Cron Schweden. I. 680. 699. 702. VII. 108 Müntz-Sorten, über deren Geringhaltigkeit beschweret sich der Rath zu Breßlau bey dem Königlichen Ober-Amte in Schlesien. III. 363
Pommerische (Hinter-) Regierung zu Colberg warnet die Königliche Schwedische Vor-Pommerische Regierung, den Durchzug deren Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern zu verhüten. I. 821
Pommerische (Vor-) Lande, wegen dieser ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg den König Ludovicum XIV. in Franckreich, daß er die Restitution derselben an die Cron Schweden nicht urgiren möge. III. 911
Pommerische (Vor-) Regierung zu Stettin, derselben schicket Churfürst Johann Georg der II. von Sachsen die Käyserlichen Avocatoria zu. I. 788 schicket gedachte Avocatoria mit Protestation zurücke. I. 790 wird von der Chur-Brandenburgischen Regierung zu Colberg gewarnet, den Durchzug derer Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern zu verhindern. I. 821
Portia, (Fürst von) vid. Johann Ferdinand.
Posamentierer-Handwerck zu Hanau, desselben Gravamina über die im Reich eingeführte Schnür-Mühlen. III. 546. 563
Post-Wesen im Reich, und deswegen entstandene Streitigkeiten. II. 242. 245. 686. IV. 506. VI. 477. VIII. 67. sqq 83. 97
Praecedenz-Streit auf dem Reichs-Tage, zwischen denen anwesenden Fürsten, und denen Churfürstlichen Principal-Gesandten. I. 365
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zwischen dem Sachsen-Weimarischen, Sachsen-Eisenachischen, und Sachsen-Gothaischen Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des Votirens. VIII. 358. sqq. V. 799 zwischen dem Chur-Hause Hannover und dem Wolffenbüttelischen Hause, in gemeinschafftlichen Negotiis. VI. 68. sqq. zwischen denen Reichs-Praelaten. VII. 520. sqq. zwischen denen Rathmännern zu Breßlau, und denen Königlichen Ober-Amts-Räthen. III. 402 zwischen denen Doctoribus Juris und Medicinae, und denen Losungs-Beamten zu Nürnberg. VI. 505
Praelaten des Reichs, zwischen denenselben entstandene Praecedenz-Streitigkeiten. VII. 520. sqq.
Praelaten, Würtenbergische, werden von Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, zu Abtretung derer Clöster, vermöge des Westphälischen Friedens, vermahnet. I. 61
Praelationis Jus sollen diejenigen vor andern Creditoribus geniessen, die einige Summen, zu Abtragung der Schwedischen Satisfactions-Gelder, vorgeschossen. I. 16. 17
Praesidenten des Käyserlichen Cammer-Gerichts, vid. Cammer-Gericht.
Prag, gegen die Königliche Böhmische Statthalterey zu Prag, erkläret sich Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen, mit der neuen Meßings-Auflage inne halten zu lassen, mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende Auflagen im Königreich Böhmen auch möchten cassiret werden. VIII. 121
Pragerischer Friede und Neben-Recess. I. 492. 514
Preßburg, Evangelische Gemeine daselbst bittet den Käyser Leopoldum, sie bey ihrem freyen Religions-Exercitio zu schützen. II. 917. 921. 925
Preussen, (Könige von) vid. Fridericus I. Friedrich Wilhelm.
Preußische Land-Räthe, ersuchen Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er bey Friedens-Fractaten, Legationen, Allianzen und dergleichen, mit denen Landes-Ständen, denen Landes-Verfassungen gemäß, communiciren möge. I. 617
Preußischer, Hertzoglicher und Königlicher Titul,
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wird dem Churfürsten zu Brandenburg ohne des Teutschen Ordens Consens zugestanden, welcher sich deswegen bey dem Käyser Leopoldo eine adaequate Satisfaction ausbittet. V. 246
Prensing, (Maximilian Johann Frantz von) Churfürstlicher Bäyerischer Obrist-Cämmerer. VI. 436
Principal-Commissarius, Käyserlicher, bey dem Deputations-Convent zu Regenspurg, vid. Frantz Wilhelm, Bischoff zu Oßnabrück.
Principal-Commissarii, Käyserliche, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Guidobaldus, Ertz-Bischoff zu Saltzburg. Thun, (Cardinal von) Marquardus, Bischoff zu Eichstädt. Ferdinandus, Fürst von Lobkowitz. Johann Philipp, Cardinal von Lamberg. Maximilian Carl, Fürst von Löwenstein-Wertheim.
Principal-Commissarius, Mäyntzischer auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Otten.
Procession, an dem Fronleichnams-Fest, deswegen entstandene Streitigkeiten zu Worms, vid. Worms.
Protectorium, suchet Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, bey dem Käyser Carolo VI. vor sich und seine Lande. VII. 475 ertheilet der Käyser Leopoldus der Aebtißin zu Hervord. VIII 554
Protestations-Schreiben, Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an Churfürst Damian Hartard zu Mäyntz, die von dem Chur-Mäyntzischen Directorio auf den Reichs-Tag zu Regenspurg denegirte Dictaturam seines Schreiben betreffend. III. 420 Hertzog Ernsts zu Sachsen-Hildburghausen und Johann Ernsts zu Sachsen-Saalfeld, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wider die Admission im Reichs-Fürstlichen Collegio ad Votum & Sessionem, des von Hertzog zu Sachsen-Gotha dahin abgeschickten Barons von Haagen. V. 9 Hertzog Adolph Friedrichs zu Mecklenburg-Strelitz, an Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin, wider die von ihm dem Königlichen Preußischen, Chur- und Marggräflichen Hause Brandenburg vergönnte Führung des Mecklenburgischen Titul und Wappens. VI. 1071 ejusd. an König Friedrich den I. in Preussen, wider den von ihm angenommenen Mecklenburgischen Titul und Wappen. VI. 1075 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, nur besagte Affaire betreffend. VI. 1083 des gesammten Fürstlichen Hauses Anhalt, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wider die von dem Chur-Hause Braunschweig continuirende Possession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg. VI. 535 der Ritterschafft des Stiffts Münster, an den Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, die wider die Stadt Münster vorgenommene Action betreffend. I. 642 der Königlichen Schwedischen Regierung in Pommern, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, als ausschreibenden Fürsten des Ober-Sächsischen Cräysses, wider die Käyserlichen Avocatorien. I. 790 der Chur-Bäyerischen Regierung zu Amberg, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, wider die Demolition der Festung Rotenberg. VI. 130 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an das Churfürstliche Collegium daselbst, wider die Käyserliche Wahl-Capitulation. I. 723 derer Königlichen Schwedischen Gesandten auf den Reichs-Tag zu Regenspurg, an Käyser Ferdinandum III. der Stadt Bremen Admission ad Sessionem & Votum, in das Reichs-Städtische Collegium betreffend. I. 488 derer in der neundten Chur-Sache correspondirenden Fürstlichen Gesandten zu Regenspurg, an Käyser Leopoldum, wider die Hertzog Georg Ludwigen zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover ertheilte Chur-Investitur. V. 96 des Pfaltz-Veldentzischen Gevollmächtigten auf den
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Reichs-Tag zu Regenspurg, an die Reichs-Versammlung daselbst, wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande, an Pfaltz-Neuburg. VIII. 244
Puffendorff, (Freyherr von) Schwedischer Residente an dem Käyserlichen Hofe. III. 28
Puissteux, (Marquis de) V. 539
Pürck, Johann Adam Ernst von) Assessor des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar. VI. 263 über denselben beschweret sich Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz, bey König Friderico I. in Preussen, wegen der wider ihn von selbigem gebrauchte schimpffliche Bezeugung. VI. 354. sqq.

Q.
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Qvedlinburg, Stifft, Aebtißin daselbst, Anna Dorothea, vid. Anna Dorothea. das Chur-Brandenburgische Verfahren in demselben stellet der Stifft-Qvedlinburgische Gesandte dem Reichs-Convent zu Regenspurg umständlich vor, und bittet, demselben hülffliche Hand zu leisten. V. 54 über das unverhoffte widrige Verfahren der Aebtißin allhier beschweret sich der König in Preussen bey dem Käyser Leopoldo, und suchet die von derselben, in Puncto der Erb-Vogtey, eingebrachte Klagen durch gründlichen und wahrhafften Gegen-Bericht abzulehren. VIII. 526 zur Coadjutorin daselbst wird die Princeßin Magdalena Sibylla zu Sachsen-Weissenfelß von dem Capitul ernennet, und solche Wahl dem Könige in Preussen, als Schutz-Fürsten, zur Approbation heimgestellet. VI. 292. sq. die respective Coadjutorin- und Aebtißin-Würde allhier resigniret die Princeßin Magdalena Sibylla zu Sachsen-Weissenfels. VI. 917 das Dom-Capitul allhier remonstriret dem Käyser Josepho, daß der Frau Pröbstin Votum, nach einiger ungegründetem Vorgeben, nicht so viel, als die beyden Vota der Frauen Decanissin und Canonissin gelte. VI. 978 selbiges mit harten, und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu verschonen, wird der König in Preussen vom Käyser Josepho gebeten. VI. 981
Qverfurt soll der Nieder-Sächsische Cräyß-Convent zu Braunschweig, auf Chur-Sächsisches Ersuchen, aus desselben Cräysses Matricul ausleschen. III. 566. welches
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der Nieder-Sächsische Cräyß-Convent zu thun verspricht. III. 617

R.
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Raab, Festung in Hungarn, auf dieselbe richten die Türcken ihr Absehen, sie zu occupiren. III. 424 Bischoff Christian August daselbst notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß er von Käyserlicher Majestät zum Bischoff zu Raab denominiret worden. IV. 1061
Rabe, Bischöfflicher Münsterischer Obrister-Lieutenant. III. 580
Rackenitz, (Freyherren von) vor dieselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, und bittet, sie in dem rechtmäßigen Besitz ihrer Güter wider die Jesuiten zu Neuburg zu schützen. VII. 413
Radzivil, (Fürsten von) haben zu Anfang des 16. Seculi die Reichs-Fürsten-Dignität erhalten. I. 502 schicken einen Gesandten nach Regenspurg, um die Admittirung ad Votum & Sessionem Ansuchung zu thun. I. 502. 508 bitten Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, ihr Ansuchen, wegen Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, bestens zu secundiren. I. 501 vor dieselben intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, bey Churfürst Johann Georgen dem ersten zu Sachsen, und bittet, ihre Admission ad Votum & Sessionem im Reichs-Fürsten-Rath zu befördern. I. 507
Ramellies, in dem Treffen daselbst erweisen die Dänischen Trouppen gar besondere Tapfferkeit. VI. 583
Ranstadt, (Alt-) daselbst wird zwischen Käyser Josepho und König Carl dem XII. in Schweden, wegen des freyen Religions-Exercitii der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien, ein Vergleich getroffen. VI. 753 Käyserliche Commissarien, zur Execution des daselbst geschlossenen Religions-Vergleichs. VII. 835
Ranßfeld, (Ferdinand von) I. 647
Rantzau, (Christian, Graf von) entschuldiget sich bey Churfürst Johann Georg dem I. zu Sachsen, daß er, bey seiner Zurückreise vom Käyserlichen Hofe, demselben nicht persönlich aufwarten könne. I. 302
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demselben gratuliret Churfürst Johann Georg der I. zu Sachsen zu der erlangten neuen Dignität. I. 304 an denselben überläßt Hertzog Friedrich zu Hollstein-Gottorp, Anno 1649. das Amt Barmstädt. VI. 575 (Graf Christian Detleff zu) soll das Amt Barmstädt, gegen Empfahung des Kauff-Pretii, an das Haus Hollstein-Gottorp wieder abtreten. VI. 574. demselben offeriret das Nieder-Sächsische Cräyß-ausschreib-Amt die Sequestration des Amts Barmstädt, bis zu endlichem Austrag der Sache. VI. 584
Rastadt, daselbst wird zwischen Käyser Carolo VI. und der Cron Franckreich Friede geschlossen. VIII. 31 der allhier geschlossene Frieden soll zu Baden im Ergau vollends zur Richtigkeit gebracht werden. VIII. 641
Rastädtischer Friedens-Conferenzien Verlauff notificiret Printz Eugenius von Savoyen Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg. VIII. 1
Ratzeburg, in der Maltz-Mühle vor dem Thor allhier, läßt Hertzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Sachsen-Lauenburg, als dessen praetendirter Successor, durch seine Regiernng Possessorios Actus effectuiren. VIII. 329
Raumingen, (Paul von) Chur-Pfältzischer Regierungs- und Hof-Gerichts-Rath. II. 758
Rautenfels, Königlicher Polnischer Rath und Cammer-Secretarius. VIII. 80
Rebellion verursachet die Guarnison in Neuhäusel, wider ihren Commendanten. II. 360
Rechberg, (Gaudentz, Baron von) überbringet der verwittibten Churfürstin zu Pfaltz einen Brief von Chur Bäyern nach Neuburg. V. 830
Recke, (Johann von der) I. 647
Recommendations-Schreiben, Käysers Leopoldi, an Churfürst Carln zu Pfaltz, die Erb-Sache seines Munitions-Commissarii betreffend. IV. 302 Käysers Josephi, an das Dom-Capitul zu Münster, vor Bischoff Carl Joseph Ignatium zu Oßnabrück, zur Bischöfflichen Wahl zu Münster. VI. 600 Churfürst Johann Hugonis zu Trier, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrn von Ingelheim, wegen Accommodirung, des von Chur Bäyern zum Assessorat gedachten Gerichts, praesentirten Graf Nytzens. V. 424 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, vor einen Cavallier, so Dienste sucht. IV. 944 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, derer gesammten Fürsten zu Anhalt suchendes AEquivalent, wegen der Grafschafft Ascanien, betreffend. III. 831 Hertzogs Augusti zu Sachsen-Magdeburg, an Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen-Weimar, wegen eines Dienstsuchenden Jäger-Purschens. II. 620 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, an Hertzog Christian zu Sachsen-Merseburg, vor einen Jäger-Purschen, der Dienste suchet. II. 634 Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an Käyser Leopoldum, vor den zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Freyherrn, Frantz Arnold von Metternich. VIII. 610 ejusdem, an Frantz Ludwigen, Bischoffen zu Worms und Breßlau, vor den Obristen Lieutenant, Julium Augustum Freyherrn von Bothmar. VIII. 567 ejusd. an Landgraf Carl zu Hessen-Cassel, vor einen Lothringischen Edelmann, so Dienste sucht. IV. 939 der ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Reichs-Städte, Uberlingen, Offenbach, Gengenbach und Zell am Hammerspach, bey ihrer Reichs-Immedietät möchten conserviret werden. III. 960 eben dererselben, an die Reichs-Versammlung, vor die Reichs-Stadt Dünckelspühl, wegen Erleichterung derselben Matricular-Anschlags. III. 1000 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung, das Matricular-Moderations-Ansuchen der Stadt Rothenburg an der Tauber betreffend. VIII. 314 Fürst Johann Georgens zu Anhalt-Dessau an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, vor seinen Vetter, Fürst Emanuel Lebrechten zu Anhalt-Cöthen, so die Kriegs-Operationes bey einer Campagne am Rhein mit anzusehen begehret. IV. 791
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des Käyserlichen und Holländischen Feld-Marschalls, Fürst Walrads zu Nassau-Saarbrücken, welches er kurtz vor seinem Tode an die General-Staaten der vereinigten Niederlande vor seine Gemahlin und Kinder abgehen lassen. V. 700 des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, vor den General-Lieutenant von Erfa, daß er zum Vice-Commendanten in Philippsburg möge bestellt werden. IV. 1147 des Reichs-Vice-Cantzlers, Graf Dominici Andreae von von Kaunitz, an die Käyserlichen und des Reichs Cammer-Gerichts-Praesidenten, wegen Recipirung des Barons von Ow in das Cammer-Gericht. V. 514. 516 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an des Fränckischen Cräysses ausschreibende Fürsten, die Beobachtung des gemeinen Besten bey dermahligen Kriege betreffend. VI. 197
Recreditiv-Schreiben, Friedrich Wilhelms, Churfürst zu Brandenburg, vor Königs Friderici III. in Dänemarck Gesandten, Dethleff von Ahlefeld. I. 675 Königs Christian des V. in Dänemarck, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, vor Herrn Erhard Weicheln, Profess. Mathem. zu Jena. IV. 1103 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, vor dessen Abgesandten, Herrn Caspar Marquard Zündten. V. 406
Reformatoribus in denen Käyserlichen Erb-Königreichen und Landen soll Käyser Ferdinandus III. auf Ansuchung der Schwedischen Gesandtschafft zu Regenspurg, Einhalt thun lassen. I. 435
Reformation, zu selbiger bittet der Magistrat zu Breßlau den Käyser Ferdinandum III. ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen nicht ziehen zu lassen. I. 473 in der Unter-Pfaltz, über selbige beschweret sich das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey dem Käyser Leopoldo. V. 305
Reformirte, in Schweden, sollen ihre Kinder Lutherisch erziehen lassen, worüber sich Chur Brandenburg bey König Carl dem XI. in Schweden beschweret. IV. 629. sqq. so aus Franckreich entflohen, soll Marggraf Christian
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Ernst zu Brandenburg, Culmbach, auf Chur-Brandenburgische Intercession, in seinem Territorio selbst unterbringen, oder ihnen mit einer Christlichen Beysteuer zu Hülffe kommen. IV. 1187 in Schlessen, vor dieselbe intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg beym Käyser Josepho, und bittet, ihnen mit denen Evangelisch-Lutherischen daselbst gleiche Religions- und Gewissens-Freyheit zu verstatten. VI. 1042
Reformirte Theinselberger Kirche, soll der Abt zu Kempten, auf Ersnchen des Corporis Evangelicorum, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, restituiren. V. 280. sqq.
Regierung, Churfürstliche Brandenburgisch-Hinter-Pommerische zu Colberg, notificiret der Königlichen Schwedischen zu Stettin, daß, woferne die Schwedischen Trouppen den Durchzug durch Hinter-Pammern nehmen solten, man solches vor einen Friedens-Bruch halten würde. I. 821
Regenspurg, (Bischoff zu) vid. Adam Lorentz, Bischoff zu Regenspurg.
Regenspurg, Stadt, hieher beschreibt Käyser Ferdinandus III. die Reichs-Stände zum Reichs-Tage. I. 332 in dieselbe soll der Reichs-Deputations-Convent von Franckfurt am Mayn verleget werden. I. 826. sqq. 914. sqq. II. 12 entschuldiget sich bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mayn, warum sie ihre Abgeordneten dahin nicht abfertigen könne. I. 844 der Reichs-Tag wird von Käyser Leopoldo Anno 1662. hieher ausgeschrieben. II. 235. welcher von der Zeit an beständig continuiret worden. II. 248. 344. 356. 471. 473 dieselbe wird von Chur Bäyern ersucht, daß sie, ihrs Orts, in die Beytretung des Bayerischen Cräysses zur Guarantie-Allianz, consentiren möchte. IV. 257 bey dem Magistrat allhier bittet sich Bischoff Marquard Sebastian zu Regenspurg, dessen Bedencken über die von der Magdeburgischen Gesandtschafft gesuchte geringere Ausmüntzung des Banco-Thalers aus. IV. 863 wird von Chur Mäyntz ersucht, iemand von den Ihrigen
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auf den Müntz-Probations-Tag nach Augspurg zu schicken. V. 244 soll ihr Contingent an Mannschafft in die Gegend München auf die Musterung schicken. V. 381 der Magistrat allhier wird von Bürgemeister und Rath zu Nürnberg ersuchet, allen möglichen Fleiß, zu Beybehaltung des mit Spanien und Franckreich verbotenen Commercii anzuwenden. V. 650 wegen derselben Sicherheit wird verschiedenes tractiret. VI. 326 wird von dem Käyserlichen General d’ Herbeville, nach der Schlacht bey Höchstädt, occupiret. VI. 326 soll dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage, Herrn Cardinaln von Lamberg, an Käysers Josephi statt, huldigen. VI. 499 bekommt von Käyser Josepho ihre alte Anländungs- und Niederlags-Gerechtigkeit. VI. 954 derselben giebt die Käyserliche Administration zu München Versicherung, daß sie aus Bäyern freye Zufuhr an Geträyde und andern Victualien haben solle. VII. 640 wegen der Contagion zu Wien, will der Rath allhier die nach Wien gehende Nürnberger Boten nicht weiter passiren lassen. VII. 844 in derselben grassiret die Pest, und gehet dessentwegen die Reichs-Versammlung nach Augspurg. VII. 850 und der sämmtliche Clerus daselbst, bitten die Käyserliche Administration zu München, daß ihnen, unter währender Contagion, mit benöthigten Lebens-Mitteln und anderer Hülffe möchte beygesprungen werden. VII. 854 ersuchen den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Reichs-Directorem, Freyherrn von Otten, wegen Uberlassung nöthiger Victualien, vor sie bey der Käyserlichen Administration in Bäyern zu intercediren. VII. 861. sq. 879. bitten den Käyser Carolum VI. dero Administration in Bäyern zu befehlen, daß sie mit benöthigten Lebens Mitteln beständig und zulänglich möchten versehen werden. VII. 870. 873 soll ihr in der Gegend Höchstädt befindliches Schiff zurück fahren lassen, oder dessen Verbrennung erwarten. VII. 995 bittet Käyser Carolum VI. daß sie pro Loco Comitiorum stabili ernennet werden möchte. VII. 870 ersuchet den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Freyherrn von Otten, bey der Käyserlichen Administration in Bäyern zu intercediren, daß, bey nachgelassener Contagion, ihre gar zu enge Einsperrung relaxiret werden möchte. VIII. 12 berichtet der Reichs-Versammlung zu Angspurg ihren völlig restituirten Gesundheits-Stand, und bittet die Relaxation ihrer Sperrung zu befördern. VIII. 18 ersuchet den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Freyherrn von Otten, weil die Contagion völlig cessiret, die Retour des Reichs-Convents auszuwürcken. VIII. 24. 29 invitiret die Reichs-Versammlung zu Augspurg, nach völlig aufgehörter Contagion, wieder zurück zu kommen. VIII. 27. 34. und berichtet denselben, daß ihre Sperrung gäntzlich aufgehoben. VIII. 34 dancket der Reichs-Versammlung zu Augspurg vor die resolvirte Retour und Translation des Reichs-Convents, und bittet, die ihr zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen, auch solches Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren. VIII. 638
Regenspurgisches Hoch-Stifft, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich die Sache, wegen der Stadt Wembdingen und denen Gütern zu Fünff-Städten im Rieß, bestens recommandiret seyn zu lassen. VII. 3
Regierung, Churfürstliche Brandenburgisch-Hinter-Pommerische zu Colberg, notificiret der Königlichen Schwedischen zu Stettin, daß, wofern die Schwedischen Trouppen den Durchzug durch Hinter-Pommern nehmen solten, man solches vor einen Friedens-Bruch halten würde. I. 821 derselben remonstriret die Königliche Schwedische Regierung zu Stettin, daß ein billicher Weise gesuchter innoxius Transitus vor keinen Friedens-Bruch zu halten. I. 822
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bey derselben thut der Königliche Schwedische General-Lieutenant, Baron Paul von Würtz, Ansuchung um einen friedlichen Durchzug mit seinen Trouppen. I. 825
Regierung, Chur-Bäyerische zu Amberg, vid. Amberg. Chur-Pfältzische zu Heydelberg, derselben notificiret Pfaltzgraf Ludwig bey Rhein, zu Veldentz, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey. VIII. 192. giebt dem Pfaltzgrafen zu Veldentz unangenehme Resolution, und schickt ihm sein Notifications-Schreiben wieder zurücke. VIII. 193 Dänische, in den Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein, beschweret sich bey Käyser Leopoldo über die Schwedischen Kriegs-Pressuren, und bittet um eilende Hülffe. I. 725 Fürstliche Brandenburg-Culmbachische zur Vormundschafft Verordnete, ersuchet die regierenden Landgrafen zu Hessen-Cassel und Darmstadt um Rath, wie sie sich, wegen der von Chur Brandenburg angesonnenen Werb- und Aufrichtung zweyer Regimenter, wie auch Aufbringung einiger Donativ-Gelder verhalten solle. I. 766 Mecklenburg-Schwerinische depreciret bey Chur Brandenburg die in dem Mecklenburgischen praetendirte Einqvartierung dero Trouppen. I. 403 Rassau-Siegenische, Catholischen Theils, bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen so lange ab- und zur Ruhe zu weisen, bis ihre Herrschafft ihr Land und Archiv wieder bekommen. VII. 1 Ober-Oesterreichische, derselben Befehl, wegen Zurückhaltung derer aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen Exulanten, hinterlassener Güter und Kinder, soll Käyser Leopoldus, auf gehorsamstes Ansuchen des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, cassiren lassen. VIII. 285 Schwedische in Vor-Pommern, erhält von Chur Sachsen, als ausschreibendem Fürsten des Ober-Sächsischen Cräysses, Käyserliche Mandata avocatoria. I. 788. und protestiret darwider. I. 790. derselben remonstriret Chur Sachsen, daß die innocente Uberschickung der Käyserlichen Mandatorum avocatoriorum, vor keine Participation an einiger Feindseligkeit könne gehalten werden. I. 794. ihr drohet die Chur-Brandenburgische Hinter-Pommerische Regierung, den vorhabenden Schwedischen Durch-March vor einen Friedens-Bruch anzunehmen. I. 821. remonstriret der Hinter-Pommerischen Regierung, daß ein innoxius Transitus vor keinen Friedens-Bruch könne gehalten werden. I. 822 Schwedische im Stifft Bremen, wird von der Gräfin von Königsmarck gebeten, wegen ihres confiscirten Amts Neustadt, bey Chur-Brandenburg zu intercediren. I. 865 vid. Bremen. Schwedische zu Zweybrücken, intercediret bey dem Baron von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, wegen Restitution ihrer Kirchen und Schulen. VII. 156
Reichs-Abschieds förmliche Verfertigung urgiret Chur Bäyern bey Käyser Leopoldo. II. 836
Reichs-Anlagen, vid. Moderation des Matricular-Anschlags.
Reichs-Armée, über dieselbe bekommt der Hertzog von Sachsen-Lauenburg das Interims-Commando. III. 270 bey derselben übernimmt Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach das Ober-Commando. VI. 664 welches die Reichs-Versammlung approbiret, und ihm darzu gratuliret. VI. 666 Commando darüber wird Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg aufgetragen. VI. 718 bey derselben bekommt der Freyherr von Thüngen das Interims-Commando. VI. 751 soll gegen das Früh-Jahr in guten Stand gesetzet werden. VI. 751 deren Verstärck- und nöthige Versorgung urgiret Churfürst Georg Ludwig zu Braunschweig und Lüneburg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1114. 1129. ingleichen der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm. VII. 527. die Abschickung derer zu derselben gehörigen Contingentien wird erfodert. VII. 229. 259. 268. 816. 825
Reichs-Collecten, wegen derselben eröffnet Chur Brandenburg dem Churfürstlichen Collegio, ingleichen Käyser Ferdinando III. seine Gedancken, und erhält sowohl des
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Käysers als Chur Sachsens Bedencken darüber. I. 439. seqq.
Reichs-Contingentia, derselben Abschickung zur Reichs-Armée wird urgiret. VII. 229. 259. 268. 816. 825.
Reichs-Deputations-Convent, vid. Deputations-Convent.
Reichs-Directorium, Chur-Mäyntzisches, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wider dessen Verfahren protestiret Chur Pfaltz. III. 420 über dessen Neuerung in Puncto Legitimationis derer Gesandten, beschweren sich die Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg. III. 710
Reichs-Erb-Marschall, vid. Pappenheim.
Reichs-Ertz-Panner-Amts-Dignität kommt dem Hertzoglichen Hause Würtemberg vor mehr als fünff hundert Jahren her zu. IV. 903 wegen desselben will Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg eine Clausulam declaratoriam in den Käyserlichen Lehen Brief inseriret haben. VII. 487
Reichs-Execution, wider Schweden, setzet das Hertzogthum Bremen in einen elenden Zustand. III. 346
Reichs-Fürsten, sollen alles, was sie, vermöge des Westphälischen Friedens, zu leisten schuldig, in der That praestiren. I. 4
Reichs-Fürsten-Rath, vid. Fürstliches Collegium.
Reichs-Fürsten-Stand, vid. Fürsten-Stand.
Reichs-Generalität übergiebt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ein Memorial wegen ihres Tractaments. II. 398 zu deren Abfertig- und Unterhaltung thun die Reichs-Stände einen Vorschuß. II. 407 hält sich tapffer in dem Treffen wider die Türcken bey St. Gotthard. II. 452 thut bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Ansuchung um ihren rückständigen Sold, und gewürige Resolution auf ihre eingegebene Memorialien. II. 470 derselben rückständigen Sold urgiren die Herren Reichs-Kriegs-Raths-Directores bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473 wird dimittiret, und die Zahlung ihrer noch rückständigen Gage urgiret. II. 493
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Reichs-Generalat, entschuldiget sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfels anzunehmen. III. 141 will Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfelß mit gewisser Bedingung übernehmen III. 149 über die Cavallerie resigniret Hertzog Maximilian Philipp in Bäyern. III. 191 über die Cavallerie suchet Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 556
Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle, erhält Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, und dancket der Reichs-Versammlung zu Regenspurg davor. VI. 396 erstere bekommt Printz Louis von Baden. VII. 399 erledigte suchet Fürst Friedrich Wilhelm zu Hohenzollern-Hechingen, bey der Reichs-Verfammlung zu Regenspurg. VI. 670 erhält Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg. VII. 767
Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle, um dieselbe hält der Chur-Pfältzische General-Feld-Marschall-Lieutenant, Herr von Haxthausen an. VII. 110 wird dem Herrn von Haxthausen conferiret. VII. 783
Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge, um dieselbe thut Marggraf Carl zu Baden-Durlach Ansuchung bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 7 um solche hält der Freyherr von der Leihen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg an. VII. 15 dieselbe suchet Printz Carl Alexander zu Würtenberg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 23 selbige bittet sich Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg aus. VII. 35. 631 erhält der Freyherr von der Leihen, und bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg davor. VII. 792 bekommt Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, und dancket der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor dieselbe. VII. 805
Reichs-General von der Cavallerie, Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg. VII. 246. wird Marggraf George Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach. VII. 797. 847
Reichs-General-Erb-Postmeister, vid. Taxis.
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Reichs-General-Qvartier-Meister-Stelle, um dieselbe hält Herr Qvirin von Hohnstädt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg an. III. 331
Reichs-Gesandtschafft zu Münster, gratuliret Käyser Ferdinando III. zu dem daselbst geschlossenen Frieden. I. 1 derselben verspricht Käyser Ferdinandus III. dem Westphälischen Frieden völlig nachzukommen, und alles mögliche zu dessen Erfüllung und Execution beyzutragen, welches er auch sie, ihres Orts, zu thun ermahnet. I. 932 erinnert unterschiedene Reichs-Fürsten, dasjenige, was sie etwan, Krafft des Westphälischen Friedens-Schlusses, zu praestiren schuldig, länger nicht zurücke zu halten. I. 4 bittet Ertz-Hertzog Leopold Wilhelmen zu Oesterreich, daß er die Abführung der Lothringischen Trouppen aus dem Cöllnischen und andern Landen, ingleichen die Evacuation der Festung Franckenthal befördern möchte. I. 7 gratuliret Chur Bäyern, wegen des getroffenen Westphälischen Friedens. I. 11 ersuchet Käyser Ferdinandum III. alles dasjenige aus dem Wege räumen zu lassen, was den Westphälischen Friedens-Schluß zweifelhafft machen könne. I. 15 notificiret Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz dessen Restitution in die Chur-Würde, und ersuchet ihn, den Westphälischen Frieden-Schluß manuteniren zu helffen. I. 20 gegen dieselbe erkläret sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, wegen Annehmung des Westphälischen Friedens-Schlusses. I. 25 bittet den Königlichen Frantzösischen General-Feld-Marschall Tourenne, daß er seines Orts alle Kriegs-Pressuren im Unter-Elsaß abstellen, und dem Westphälischen Friedens-Schluß dadurch ein völliges Genügen leisten möchte. I. 30 dieselbe ersuchet der Schwäbische engere Cräyß-Convent zu Heilbronn, daß die Frantzösische Armée aus dem Schwäbischen Cräysse geführet, und alle fernere Exactiones verboten werden möchten. I. 31 bey derselben beschweret sich der Schwäbis. Cräyß, über ungleiche Einqvartierung der Schwedis. Völcker. I. 35 thut dem Fränckischen Cräysse Vorschläge, wie er etwan von der allzu ungleichen Schwedischen Einqvartierung befreyet werden könne. I. 40
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ersuchet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven bey Rhein, daß er seine unterhabende Völcker aus einander legen, und, dem gemachten Friedens-Schluß gemäß, alle weitere Hostilitäten verbieten möchte. I. 43 derselben verspricht der Schwedische Feld-Marschall, Graf Carl Gustav Wrangel, daß alle Hostilitäten bey der Schwedischen Armée aufhören solten, und versichert, bey Verlegung derselben in die bedungene Qvartiere alle mögliche Proportion zu beobachten. I. 47 dieselbe bittet das Käyserliche und Reichs-Cammer Gerichte zu Speyer, um förderliche Zahlung der ihm versprochenen Unterhalts Gelder. I. 51 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten aller Reichs-Cräysse die Execution des Westphälischen Friedens. I. 54 ersuchet die verwittibte Landgräfin zu Hessen-Cassel, die Kriegs-Pressuren einzustellen, und ihre Völcker abzudancken. I. 62 bittet Käyser Ferdinandum III. die Stadt Augspurg, zu Nachkom̅ung des Westphälis. Friedens anzuhalten. I. 65 dieselbe ersuchet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, um Befreyung seiner Lande, von denen der Schwedischen Miliz versprochenen Satisfactions-Gelder. I. 66 erhält von dem Königlichen Schwedischen Generalissimo Nachricht, daß er seine Armée in die zu Erlegung der Schwedischen Satisfactions-Gelder destinirte 7. Reichs-Cräysse verleget, und wird gebeten, die Zusammenbringung gedachter Satisfactions Gelder zu befördern. I. 76 versichert den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Schwedischen Satisfactions-Gelder, so bald als möglich, aufzubringen, und bittet denselben, die noch innhabenden Oerter ihren Besitzern zu restituiren, und seine Trouppen nach und nach abzudancken. I. 79 wird von dem Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer gebeten, daß dieses höchste Reichs-Gerichte, sowohl vor der Schwedischen Einqvartierung, als andern Uberfällen gesichert werden möge. I. 83 bittet Churfürst Maximilian in Bäyern, dero Commendanten in Augspurg, wie auch dero zu Sultzbach befindlichem Feld-Marschall, gemessen zu befehlen, daß er denen Herren Executoribus Pacis in allem hülffliche Hand leisten solle. I. 85. 100 giebt Käyser Ferdinando III. Nachricht, von unterschiedenen bey der Execution des Westphälischen Friedens sich hervorthuenden Schwierigkeiten, und bittet, dieselben durch seine hohe Autorität aus dem Wege zu räumen, thut auch dabey Vorschläge, wegen eines arctioris Modi exequendi. I. 89 derselben vorgeschlagenen arctiorem Modum exequendi approbiret Käyser Ferdinandus der dritte. I. 95 bittet die ausschreibenden Fürsten aller Reichs-Cräysse, ihr Nachricht zu geben, wie viel baar Geld, zu Contentirung der Schwedischen Miliz, in Cassa vorhanden. I. 99 ersuchet die ausschreibenden Fürsten derer Reichs-Cräysse, daß die bewilligte Satisfactions-Gelder in denen Leg-Städten zusammen gebracht, und dadurch die Abführung der Völcker und Restitution der Oerter befördert werden möge. I. 114 meldet dem Königlichen Schwedischen Generalissimo, daß die würcklich zusammen gebrachten Satisfactions-Gelder, nicht eher ausgeliefert werden könten, als bis man reale Versicherung hätte, daß die Abdanckung der Völcker und Restitution der Oerter ohnfehlbar darauf erfolgen solte. I. 118 derselben specificiret der Königliche Schwedische Generalissimus noch unterschiedene schwere das Friedens-Executions-Werck hindernde Difficultäten, welche nothwendig zu remediren. I. 121 derselben berichtet der Churfürst zu Sachsen, als Ober-Sächsischer Cräyß-Obrister, daß man die im Ober-Sächsischen Cräyß assignirten Schwedischen Satisfactions-Gelder beysammen habe, und beschweret sich über die Einqvartierung der Schwedischen Völcker in solchem Cräysse. I. 130 recommandiret dem Grafen Bent Oxenstiern die Beförderung des Exauctorations- und Restitutions-Wercks. I. 138. 143. ingleichen dem Königlichen Schwedischen Generalissimo. I. 148 154. 180 dieselbe ersuchet der Graf Bent Oxenstiern, ihres Orts das vorhabende Friedens-Executions- und respective Exauctorations- und Restitutions-Werck, durch allerhand impracticable Vorschläge, nicht ferner zu hindern. I. 139 ersuchet den Königlichen Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach, daß alle übermäßige Contributiones und Exactiones eingestellet, auch das in denen Stifftern Straßburg, Murbach und Lüders ergangene Verbot, wegen Erlegung der Schwedischen Satisfactions-Gelder, wiederum cassiret, und denen Herrschafften die Collectation völlig freygelassen. I. 150. ingleichen den Cammer-Gerichts-Personen zu Speyer die Soldatesca wieder abgenommen werden möchte. I. 162 intercediret bey dem Königlichen Schwedischen Generalissimo vor Ertz-Hertzog Ferdinand Carln zu Oesterreich, daß die Militarischen Excesse in seinen Landen abgestellet werden möchten. I. 171 bittet Hertzog Carln den III. von Lothringen, Chur Trier Hammerstein, denen Grafen zu Nassau-Saarbrücken Saarwerden, Herbitzheim und das Haus Homburg, und denen Herren von Sickingen Landstuhl abtreten und würcklich wieder einräumen zu lassen. I. 174 wird von dem Grafen Bent Oxenstiern ersucht, allem, was die Execution des Westphälischen Friedens noch verhindern könte, bey Zeiten abhelffliche Maaß zu geben. I. 193 soll die Verzögerung des Friedens-Executions-Wercks nicht dem Königlichen Schwedischen Generalissimo und der Schwedischen Nation, sondern vielmehr theils Reichs-Ständen und ihrer Eigensinnigkeit zuschreiben. I. 195 beschweret sich bey denen Reichs-Gesandten zu Nürnberg über die Königlicher Schwedischer Seits verursachte Verzögerung des Friedens-Executions-Wercks. I. 197 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten der Reichs-Cräysse Excutionem Punctorum Amnestiae & Gravaminum. I. 203 bittet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Exauctorations- und Evacuations-Vergleichung, dem Westphälischen Friedens-Schluß gemäß, zu beschleunigen. I. 226
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bittet Churfürst Philipp Christophen zu Trier, das Dom-Capitul daselbst an dem vollkommenen Genuß des Teutschen Friedens nicht zu hindern, und solches bey seinen alten Juribus bleiben zu lassen. I. 211
Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, erhält von dem Magistrat zu Erfurt Nachricht von denen daselbst, der Raths-Wahl halber, durch unruhige Leute verursachten Mißhelligkeiten, und wird um Restitution des Collegii der ältesten Meister und Vierer gebeten. I. 214 urgiret bey Käyser Ferdinando III. die Subscription des wegen Abdanckung der Völcker, Wiedereinräumung der Plätze, und Bezahlung der Schwedischen Miliz Satisfactions-Gelder errichteten Interims-Recessus. I. 226 derselben giebt Käyser Ferdinandus III. Nachricht, daß er seinen Plenipotentiariis Ordre ertheilet, auch in seinem Nahmen den Interims-Recess zu unterschreiben. I. 236 recommandiret dem Käyser Ferdinando III. die förderliche Restitution und Einräumung des Orts Franckenthal. I. 279 bittet die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, dem Teutschen Orden die ihm gehörige Commenthurey Gömert zu restituiren. I. 285 intercediret bey Käyser Ferdinando III. vor Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, wegen dessen Stiffts im Hertzogthum Kärndten gelegener Herrschafften I. 287
Reichs-Grafen der vier Reichs-Gräflichen Collegiorum, beschweren sich bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, als Reichs-Vicario, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen competirende Recht der Praesidenten-Stelle, die Cammer-Richter-Amts-Verweser-Charge conferiret worden. VII. 242 Hoff-Post-Amt, desselben nimmt sich Käyser Leopoldus wider das Reichs-Erb-Post-Amt nachdrücklich an. VIII. 67. 83. seqq. Hoff-Postmeister, Graf Carl von Paar, wird von Chur-Mäyntz ersuchet, den zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Röm. Reich getroffenen Vergleich, auch seines Orts zu unterschreiben, und solchen Käyserl. Majestät zur Confirmation zu übergeben. VIII. 97
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Hof-Rath, bey demselben bittet Chur Brandenburg die eingerissenen Gebrechen abzustellen. IV. 289 demselben übergiebt der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Ministre, Baron von Marenholtz, ein anzüglich Memorial wider die Abgeordneten der Stadt Hamburg. VIII. 221. Ob derselbe, bey geschlossenem Cammer-Gerichte, in Sachen, welche der Cammer anhängig, Processe ernennen und Mandaten ergehen lassen könne? wird bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg gefragt. VI. 538. bey demselben klagen die Ganerben des Busecker Thals wider Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt. VI. 814. an denselben bringen die Conventuales zu Lemgau ihre Beschwerden über den Grafen zu der Lippe appellando. VI. 964. mit dessen Urtheilen in Sachen Nassau-Siegen, Catholischen Theils, contra Nassau-Siegen, Evangelischen Theils, will der Evangelische Fürst zu Nassau Siegen nicht zufrieden seyn. VII. 2 Hülffe suchet die Königliche Dänische Regierung in Hollstein wider die Schwedischen Kriegs-Pressuren bey Käyser Leopoldo. I. 725. vor die Cron Dänemarck wider Schweden bittet Chur Brandenburg zu beschleunigen. I. 749. urgiret Chur-Pfaltz bey der Reichs-Bersammlung zu Regenspurg wider die Frantzosen. III. 174 Interesse will Franckreich mit dem Holländischen bey dem Friedens-Congress zu Cölln am Rhein nicht combiniren lassen. III. 114 Kriegs-Operations-Cassa, aus derselben bittet sich Marggraf Friedrich zu Baden-Durlach, als Reichs-General-Feld-Marschall, ein erklecklich Stück Geld zahlen zu lassen. III. 270. aus selbiger bittet Pfaltzgraf Leopold Ludwig zu Veldentz sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg eine Beysteuer aus. III. 864. die Eintreibung derer in dieselbe gehörigen und verwilligten Gelder wird urgiret. VII. 442. 453. 495. 501. 617. 738. 790 Lehen, um dessen Verleihung thut Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg, bey Käyser Leopoldo gehorsamste Ansuchung. VIII. 487
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Mediation, wegen Holland, will Franckreich nicht annehmen. III. 114 Praelatisches Collegium in Schwaben, recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Stabilirung ihrer Praecedenz vor allen andern auswärtigen Praelaten. VII. 520 Ritterschafft, unmittelbare im Unter-Elsaß, berichtet dem Käyser Leopoldo, daß die Cron Franckreich die Souveraineté im Unter-Elsaß würcklich eingeführet, und bittet, ihren unglücklichen Zustand in allergnädigste Consideration zu ziehen. 1014. 1019. derselben Admission ad Votum & Sessionem auf Reichs- und Cräyß-Tägen zu befördern, lässet sich Churfürst Anshelm Frantz zu Mäyntz sehr angelegen seyn. IV. 468 seqq. in Francken bittet Hertzog Ernst Ludwig, zu Sachsen-Meinungen zu Gevattern. VI. 747. seqq. Städte, ausschreibende, Straßburg, Nürnberg, Franckfurt am Mäyn und Ulm, werden von denen Städten Lübeck und Hamburg gebeten, sich der, wegen des Gräflichen Oldenburgischen Weser-Zolls, in die Acht erklärten Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 Deputirte, als Cölln, Aachen, Uberlingen, Nürnberg, und Regenspurg, erhalten vom Käyser Leopoldo Nachricht, daß er den Reichs-Deputations-Convent von Franckfurt am Mäyn nach Regenspurg verlegt. I. 840. Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspag, praetendiret das Ertz-Haus Oesterreich an statt eines AEquivalents vor Freyburg, worwider sich aber sie selber, der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, und das Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt setzen. III. 78. 946. 960 Städtisches-Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wird von dem Magistrat zu Hervord vor des verstorbenen Anthon Fürstenaues Sohne und dreyen aus der Stadt Hervord entwichenen Bürgern gewarnet. I. 417. wider der Stadt Bremen Admission zu Sitz und Stimme in selbigem, protestiret die Königl. Schwedische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. I. 488. remonstriret dem Käyserlichen
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Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wie nachtheilig dem Röm. Reiche, und besonders denen Reichs-Städten, das per Edictum Caesareum geschehene Verbot der Commercien mit Franckreich sey. III. 514. stellet Käyser Leopoldo den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins gelegener Reichs-Städte beweglich vor, und bittet um allergnädigste Hülffe. III. 661. bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Mühlhausen über die Hannoverische Einqvatierung in seinen Dörffern. IV. 419. selbiges bittet die Stadt Dortmund bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß sie einmahl von denen lange Zeit erduldeten Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis befreyet werden möchte. IV. 430. intercediret bey Chur-Brandenburg vor die höchstbedrängte Stadt Dortmund. IV. 448. bittet Hertzog Ernst Augustum, zu Braunschweig und Lüneburg, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der Einqvartierung völlig befreyen zu lassen. IV. 452. intercediret bey Käyser Leopoldo, vor die mit Chur-Brandenburg- und Hertzoglich-Han̅overischer Einqvartierungs-Last höchstbeschwerte Reichs-Städte Dortmund, Mühl- und Nordhausen. IV. 456. demselben notificiret der Magistrat zu Mühlhausen, daß die noch übrige Hannoverische Reuter, völlig aus denen Mühlhäusischen Dörffern gezogen worden. IV. 466. ersuchet den Käyser Leopoldum, die Reichs-Städte Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider die Eingriffe des Grafen von Taxis in ihr Post-Regal, zu schützen. IV. 504. wird von der Stadt Nordhausen gebeten, die von Chur-Brandenburg, wegen dessen bey dem Reich zu fordern habenden Satisfaction, auf die Stadt Nordhausen gemachte Praetension möglichst abzuwenden. IV. 582. wird von dem Magistrat zu Worms um Auswirckung einer Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung der von denen Frantzosen in Grund ruinirten Stadt Worms ersuchet. IV. 723. bittet die abwesenden Reichs-Städte, das so sehr geschwächte Reichs-Städtische Collegium, durch Abordnung ein
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und andern qualificirten Subjecti, wieder zu ergäntzen. IV. 892. wird von dem zu Franckfurt am Mäyn exulirenden Magistrat der Stadt Speyer gebeten, der Stadt Speyer Indemnisation bey künfftigen Friedens-Tractaten zu befördern. IV. 1064. bey demselben hält der Magistrat zu Eßlingen, um ein Subsidium charitativum, zu Wiederaufbauung der grösten Theils in der Asche liegenden Stadt Eßlingen an. V. 441. bittet den Käyser Leopoldum, das Verbot der Commercien mit Spanien, Franckreich und Italien auf gewisse Maasse zu limitiren. V. 751. bey demselben depreciret die Stadt Uberlingen die ihr von Reichs wegen mit aufgetragene Visitation des Cammer-Gerichts zu Wetzlar. VI. 375. selbiges bittet die Stadt Friedberg, sich ihrer wider die Burg daselbst anzunehmen. VII. 75. bey demselben bittet sich der Magistrat zu Rothweil Assistenz wider den neu aufgeworffenen Rath allda aus. VII. 123. intercediret bey dem Käyser Josepho vor den alten Rath zu Rothweil, und bittet, denselben in sein voriges Amt und Würde restituiren zu lassen. VII. 125. demselben dancket der Rath zu Friedberg vor die ihm wider die Burg daselbst ertheilte Intercessionalien an Käyserl. Majestät. VII. 128. ersuchet Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, als Reichs-Vicarium, daß er sich derer Reichs-Städte Monita ad perpetuam Capitulationem möchte recommandiret seyn lassen. VII. 287. derselben verspricht Chur Pfaltz, als Reichs-Vicarius, auf die Reichs-Städtischen Monita ad perpetuam Capitulationem gehörige Reflexion nehmen zu lassen. VII. 287. ersuchet den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, sein Interesse, bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, in Puncto Capitulationis perpetuae, zu beobachten. VIII. 308. 335. und versiehet denselben mit einem gehörigen Creditiv an Chur Mäyntz. VII. 334
Reichs-Stände werden von Chur-Brandenburg ersucht, auf des Gräflichen Hauses Nassau Praeeminenz und Vor-Votum vor andern neu-introducirten
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Fürsten zu reflectiren. I. 420. zertrennen sich, wegen Translocation des Deputations-Convents, in etliche Theile. II. 51. Chur-Bäyerischer Vorschlag, wie dieselben wieder zu vereinigen. I. 51. seq. einigen soll Chur Pfaltz, auf Käyserliches Ersuchen, das Vor-Urtheil benehmen, als wenn sie der Käyser um das Jus Suffragii zu bringen, und deswegen den Reichs-Tag möglichst zu evitiren suchte. II. 142. seq. denenselben gehet der Käyserliche Principal-Commissarius auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, durch schleunige Erlegung seines Contingents an Gelde, mit gutem Exempel vor. II. 406. Specification dererjenigen, so sich in der Wildfangs-Sache wider Chur Pfaltz uniiret. II. 521. 533. die sich in der Wildfangs-Sache wider Chur Pfaltz verbunden, soll der Käyser, auf gehorsamstes Ansuchen des Corporis Evangelicorum bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, von allen Gewaltthätigkeiten ab- und zu der Güte und Wege Rechtens anmahnen. II. 562. wider die in der Wildfangs-Sache gegen ihn uniirten, bittet sich Chur Pfaltz bey Käyser Leopoldo kräfftigen Schutz aus. II. 580. die sich der Wildfangs-Sache halber wider Chur Pfaltz alliirt, ersuchen Käyser Leopoldum um Ubernehmung der Obmannschafft in gedachter Sache. II. 629. suchet Chur-Mäyntz an dem hergebrachten Modo concludendi per majora zu hindern, worüber sich Hertzog Ernst Augustus zu Braunschweig und Lüneburg bey dem Käyser Leopoldo beschweret. IV. 28. die Potentiores und weit vom Rhein entlegene, sollen sich des Reichs Nothstands besser annehmen. VII. 211. an dieselhe soll der Käyser, wie auch das Reich, wegen des baldigen würcklichen Erlags ihrer in die Reichs-Operations-Cassa einzuliefernder Gelder, bewegliche Excitatoria ergehen lassen. VII. 617. 738
Reichs-Stände vid. Chur-Fürsten und Stände des Reichs.
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Reichs-Tag, desselben Reassumtion wird von denen Reichs-Ständen bey dem Käyser Leopoldo urgiret, der sich aber entschuldiget, warum er sich nicht darzu verstehen könne. II. 51. 56. 61. 71. 122. 142. 145. 152. 155. 181. seqq. wird von gedachtem Käyser nach Regenspurg ausgeschrieben. II. 228. 235. 248. Käyserliche Principal-Commissarii auf demselben, vid. Principal-Commissarii, Käyserliche. daselbst versammlete Gesandtschafft aller Reichs-Stände, vid. Reichs-Versammlung. daselbst versammlete Gesandte der Churfürsten, vid. Churfürstliches Collegium. daselbst versammlete Gesandten der Reichs-Fürsten, vid. Fürstliches Collegium. daselbst versammlete Gesandte der Reichs-Städte, vid. Reichs-Städtisches Collegium. Mäyntzisches Reichs-Directorium däselbst, vid. Reichs-Directorium. über desselben Verzögerung beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey Churfürst Johann Georg dem II. zu Sachsen. II 839 auf demselben will Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz seine Streitigkeit mit Chur Mäyntz wegen des Amts Böckelheim nicht ausmachen lassen. III. 319 daß auf demselben das Stifft und Fürstenthum Lüttich so lange von seiner Session und Stim̅ möge suspendiret werden, bis sich selbiges bey dem Westphälischen Cräyß behörig wieder eingestellet, ersuchet der Westphälische Cräyß-Convent zu Cölln die Reichs-Versammlung. VII. 186 wegen des Votirens auf demselben entstandener Praecedenz-Streit zwischen denen Sachsen-Weimarischen, Sachsen-Eisenachischen, und Sachsen-Gothischen Abgesandten, vid. Praecedenz-Streit. auf demselben verlanget die Reichs-Ritterschafft zu Sitz- und Stim̅ gelassen zu werden, vid. Reichs-Ritterschafft.
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desselben Continuation nach des Käysers Josephi Absterben unter denen Reichs-Vicariis. VII. 356. 357 wird wegen der zu Regenspurg grassirenden Contagion nach Augspurg transferiret, von dar sie nach völlig cessirten Kranckheiten wieder nach Regenspurg kommen soll. VIII. 25. 27. 29. 35. 635. seqq.
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wird von der Königlichen Schwedischen Gesandtschafft ersucht daß, zu Erlegung derer zur Beförderung der Lothringischen Evacuation praetendirten 300000. Rthlr. die Schwedisch-Teutsche Provincien nicht mit in die Repartition gezogen werden möchten. I. 547 wird von der Evangelischen Bürgerschafft zu Hagenau gebeten, daß ihr, dem Westphälischen Friedens-Schlusse zu Folge, die noch vorbehaltene Kirchen möchten restituiret werden. II. 361 imploriret der Magistrat zu Erfurt, daß sie sich der Stadt Erfurt elenden Zustandes erbarmen, und bey Käyserlicher Majestät, wie auch Chur Mäyntz, um Suspension der wider sie, ohnverschuldeter Weise, ergangenen Achts-Erklärung anhalten möchte. II. 373 Evangelischen Theils, ersuchet den Magistrat zu Erfurt, denen Käyserlichen Mandatis, servato sibi Jure competente, Parition zu leisten. II. 383 Evangelischen Theils, intercediret bey Käyser Leopoldo vor ihre in dessen Erb-Landen befindliche Glaubens-Genossen. II. 385 Evangelischen Theils, bittet Käyser Leopoldum, daß er das Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, über die vom Pabste zu Rom erhaltene Dispensation zu vorgenommener anderwärtigen Ehe, ertheilte Decretum confirmatorium cassiren, und dergleichen Unfug im heil. Röm. Reiche, wider alle Reichs-Constitutiones, einreissen zu lassen nicht verstatten möchte. II. 391 bittet Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, das ihm von Reichs wegen aufgetragene Kriegs-Directorium würcklich anzunehmen. II. 420 derselben berichtet der Reichs-Feld-Marschall, Marggraf Leopold Wilhelm zu Baden-Baden, die Beschaffenheit der Reichs-Armée und den Verlauff des bey St. Gotthard mit denen Türcken vorgefallenen Treffens. II. 449 bey derselben soll der Käyserliche Principal. Commissarius, Ertz-Bischoff Guidobaldus zu Saltzburg, die bey St. Gotthard gegen die Türcken befochtene Victorie bekannt machen, und sie um Abtragung der versprochenen Geld-Hülffe, ingleichen Recrentirung derer Trouppen ersuchen. II. 453 derselben notificiret der Reichs-Kriegs-Raths-Director, Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, die erhaltene Victorie bey St. Gotthard, und bittet sie, die Proviantir- und Recreutirung der Reichs-Armée zu befördern. II. 454 wird von denen Reichs-Kriegs-Raths-Directoribus ersucht, ihre Herren Principalen zu schleuniger Recreutirung der in Hungarn stehenden Trouppen, auch Theils zu Darlehnung ihrer noch zu Hause stehenden Völcker zu disponiren. II. 463 bey derselben hält die in Hungarn commandirende Reichs-Generalität um ihren rückständigen Sold, und gewierige Resolution auf ihre eingegebene Memorialien an II. 470 derselben geben die Reichs-Kriegs-Raths-Directores Nachricht von dem Zustande der Reichs-Armée in Hungarn, wie auch von derselben vorhabenden Dessein, und bitten, der dabey befindlichen Generalität ihren rückständigen Sold zu verschaffen. II. 473 erhält von den Reichs-Kriegs-Raths-Directoribus Nachricht von dem zwischen Käyserlicher Majestät und denen Türcken geschlossenen Frieden. II. 487 Evangelischen Theils, ersuchet Hertzog Carl zu Mecklenburg-Schwerin, daß sie aus der von Hertzog Christian zu Mecklenburg-Schwerin, in Franckreich, zu seines Hauses Praejudiz vorgenommenen Religions-Veränder- und Ehescheidung, Causam Evangelicorum communem machen, und auf die Cassation des Päbstlichen Indulti, ingleichen der von Käyserlicher Majestät darüber erhaltenen Confirmation, mit gesammtem Zuthun, dringen möchte. II. 488
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gratuliret dem Käyserlichen Principal-Commissario Ertz-Bischoff Guidobaldo zu Saltzburg, zum neuen Jahre, und bittet ihn, nach Regenspurg zu revertiren. II. 499 bey derselben resigniret Hertzog Johann Adolph zu Hollstein-Ploen seine Reichs-General-Majors-Charge. II. 511 ersuchet Käyser Leopoldum, den zwischen Spanien und Franckreich entstandenen Krieg durch seine gütliche Interposition zu hemmen. II. 678 bittet Käyser Leopoldum, dero Principal-Commissarium Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, zu baldiger Rückkunfft nach Regenspurg zu disponiren. II. 719 derselben recommandiret Käyser Leopoldus den Herrn Reichs-Hof-Rath, Johan̅ Bischoff Marquarden zu Eichstädt, als seinen Principal-Commissarium, und Heinrich Schützen, als seinen Commissarium. II. 815 gegen dieselbe erklären sich die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, daß ihnen niemahls in Sinn gekommen, ihre Waffen wider das heilige Römische Reich zu gebrauchen, sondern daß sie vielmehr des festen Entschlußes wären, mit demselben in vertraulicher Nachbarschafft zu leben. II. 912 soll die Chur-Cöllnisch- und Bischöfflich-Münsterischen Lande, auf beyderseits Landes-Herren Ersuchen, wider den Chur-Brandenburgischen feindlichen Einbruch schützen. II. 985 bey derselben urgiret der Fränckische Cräyß-Convent die Stabilirung der Reichs-Securität. III. 72 dieselbe ersuchet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, ja nicht zuzugeben, daß etwas zum Nachtheil der vier an statt Fre̅yburg in Vorschlag gekommenen Reichs-Städte, Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspach verhänget werden möchte. III. 78 bey selbiger klaget Chur Trier über die Frantzösischen Gewaltthätigkeiten, und bittet um Hülffe. III. 118 wird von dem Käyserlichen und des heiligen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer ersucht, sich zu bemühen,
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daß dieses höchste Gerichte von allen Kriegs-Beschwerden examiniret bleiben möchte. III. 170 derselben stellet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz die in seinen Landen geschehene Frantzösische Gewaltthätigkeiten beweglich vor, und bittet um schleunige Reichs-Hülffe. III. 174 gegen dieselbe bedancket sich Chur Pfaltz vor die procurirte Reichs-Hülffe, und bittet die Armeen mit allen Requisitis zu versehen, auch dem Feinde keine Zufuhre zu gestatten. III. 178 wird von dem Fränckischen Cräyß-ausschreib-Amt ersucht, solchen Cräyß auf den Nothfall nicht Hülffloß zu lassen, sondern selbigem vielmehr mit einer erklecklichen Macht zu succurriren. III. 237 denselben bittet der Nieder-Sächsische Cräyß, es dahin richten zu helffen, daß solcher Cräyß in gefährliche Kriege nicht impliciret werden möge. III. 242 dieselbe ersuchet der Käyserliche und des Reichs Feld-Marschall, daran zu seyn, daß die Kriegs-Operationes nicht im Stecken gelassen werden mögen. III. 246 derselben notificiret der Reichs-General-Feld-Marschall, daß er sich in die Chur begeben, und dem Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg das Interims-Commando über die Reichs-Armée anvertrauet. III. 270 wird von Chur Pfaltz ersucht, die Stadt Speyer zu Entrichtung desjenigen anzuhalten, was sie ihm, vermöge Schirm-Vereins, schuldig. III. 272 bey derselben beschweret sich der Magistrat zu Schwäbischen Hall über die allzugrosse Einqvartierung, und bittet deswegen um Erleichterung. III. 321 bittet den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquarden zu Eichstädt, seine Rückkunfft nach Regenspurg zu beschleunigen. III. 329 bey derselben thut Herr Qvirin von Hohnstädt Ansuchung um die Reichs-General-Qvartiermeister-Charge. III. 331 derselben communiciret Graf Wolff zu Oettingen-Wallerstein die Käyserlich Declaration, daß Graf Albrecht Ernsts zu Oettingen Erhöhung in den Fürsten-Stand dem Gräflichen Hause Oettingen nicht praejudiciren soll, und bittet, behörige Reflexion darauf zu nehmen. III. 344 selbiger stellen die Herren Praesidenten Land-Räthe und Ritterschafft des Hertzogthums Bremen, wegen der wider die Cron Schweden exequirten Reichs-Acht ihren elenden Zustand beweglich vor. III. 346 wird von denen sämmtlichen Grafen zu Schwartzburg um eine Recommendation an die Römische Käyserliche Majestät ersucht, daß ihre Graf- und Herrschafften von der Fürstlich-Braunschweig-Hannoverischen Einqvartierung befreyet werden möge. III. 357 bittet die Gesandten der gesammten zu Baden versammleten Schweitzer-Cantons, der Cron Franckreich keine Werbung in der Schweitz zu verstatten. III. 366 derselben recommandiret Pfaltzgraf Adolph Johann zu Zweybrücken sein Interesse und Angelegenheiten auf dem Reichs-Tage, und excusiret, daß er ihr nicht persönlich seine Visite machen können. III. 400 bey selbiger urgiret Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz die Demolition der Festung Philippsburg. III. 404 erhält Nachricht von denen Häuptern und Raths-Gesandten der dreyen Bünde zu Chur, daß sie ihre in Frantzösischen Diensten stehende National-Völcker zurücke gefodert. III. 410. 574 bey derselben beklaget sich der General-Feld-Marschall-Lieutenant, Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Bayreuth, über bishero unrichtig geschehene Zahlung der Generalität und Reichs-Cräyß-Völcker, und bittet, dessentwegen ein und andere Anstalt zu machen. III. 413 bittet die Eydgenossenschafft in der Schweitz, der Cron Franckreich keine Werbungen zu verstatten, und nebst Abforderung ihrer in Frantzösischen Diensten stehenden Mannschafft, selbiger Crone weder an Pferden, Proviant, noch andern Kriegs-Nothwendigkeiten etwas zukommen zu lassen. III. 416. 721 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersucht, es bey Käyserlicher Majestät auszuwürcken, daß das Einqvartierungs-Werck denen
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Reichs-Satzungen gemäß, eingerichtet werden möge. III. 428 dieselbe bittet der Magistrat zu Weißenburg am Nordgau, daß sie bey der Römischen Käyserlichen Majestät vor die Stadt Weissenburg, wegen ihrer unerträglichen Einqvartierungs-Last intercediren möchte. III. 433. bey derselben thut Fürst Moritz Heinrich zu Nassau-Hadamar Ansuchung um ein Intercessions-Schreiben an Käyserliche Majestät, wegen unerträglicher Einqvartierungs-Bürde. III. 510 derselben notificiret Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach das Absterben seines Herrn Vaters, Marggraf Friedrichs, gewesenen Käyserlichen und des Reichs Feld-Marschalls. III. 541 wird von Chur Trier ersucht, die vorhabende Rasirung der Festung Philippsburg nicht zu approbiren. III. 552 wird von Pfaltzgraf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken um ein Recommendations-Schreiben an Käyserliche Majestät gebeten. III. 644 derselben eröffnen der drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyße zu Augspurg versammlete Gesandten ihre Meynung von Verbesserung des corrumpirten Reichs-Müntz-Wesens. III. 649 bey derselben thun die Grafen zu Löwenstein-Wertheim Ansuchung um Intercessionales an die Römische Käyserliche Majestät, zu Erlangung eines Moratorii auf 10. Jahr. III. 653 wird von Fürst Johann Casparn, Meistern des Teutschen Ordens, um Moderation derer Reichs-Anlagen ersucht. III. 655 derselben eröffnet Bischoff Peter Philipp seine Gedancken, warum er den zu Augspurg jüngst geschlossenen Müntz-Recess nicht publiciren lassen. III. 668 bey derselben intercediret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg um eine Interims-Moderation der Reichs-Anlagen, vor die Grafen von Hohenloe, Waldenburgischer Linie. III. 675 derselben intimiret Käyser Leopoldus, daß er den Herrn Hof-Rath, Frantz Matthiam May, an des verstorbenen Concommissarii Stelle, zu seinem künfftigen Concommissario ernennet. III. 677 dieselbe bittet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg um Moderation der Grafschafft Erlach Reichs-Anlagen. III. 679. 814 bey derselben intercediret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, wegen Moderation des Reichs-Anschlags der Stadt und Amt Römhild. III. 689. ingleichen wegen Graf Heinrichs von Hohenlohe-Langenburg. III. 697. wie auch der Freyherrschafft Limburg. III. 707 dieselbe bitten die Freyherren zu Limburg-Gailendorff, die Moderation ihres Matricular-Anschlags bey Käyserlicher Majestät bestens zu secundiren. III. 727 wird von den Schwäbischen Cräyß-Gesandten gebeten, bey der Moderation des Reichs-Anschlages, auf diejenigen Stände am meisten zu reflectiren, welche am meisten gelitten. III. 731 derselben recommandiret das Cammer-Gerichte zu Speyer, die Beförderung der beständigen Securitio dieses höchsten Reichs-Gerichts. III. 754. 993. 1069. 1103 dieselbe bittet der Magistrat zu Nördlingen um Moderation seines unerträglichen Matricular-Anschlags. III. 765 bey derselben thut Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach Ansuchung um Moderation eines Reichs-Anschlags, und bittet, sein Ansuchen Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren. III. 769. wie seines hochseligen Herrn Vaters rückständige Reichs-General-Feld-Marschalls-Gage zu zahlen. III. 801 derselben notificiret das Fürstliche Haus Würtemberg, daß es dem Fürstlichen Hause Baden-Durlach die gesuchte Matricular-Moderation gerne gönne, iedoch, daß solche ohne seine Gravirung geschehen möge. III. 803 dieselbe ersuchet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, ihm, wegen erlittenen grossen Schadens, bey bevorstehenden Friedens-Tractaten zu billicher Satisfaction zu helffen. III. 808
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bey derselben soll das Fränckische Cräyß-Ausschreib-Amt vor die Grafen zu Erbach, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlages intercediren. III. 810 dieselbe bittet das Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt, denen drey Reichs-Städten, Biberach, Kempten und Kauff-Bäyern eine ergiebige Moderation ihres Reichs-Anschlags zu gönnen. III. 812 bey derselben suchen die sämmtliche Fürsten zu Anhalt die Restitution ihrer zum Stifft Halberstadt gekommenen Grafschafft Ascanien, oder ein AEquivalent dargegen. III. 822 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersucht, bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß solcher Cräyß bey denen verwilligten 130. Römer-Monaten möchte gelassen werden. III. 828 derselben recommandiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg die Ausmachung eines AEquivalents vor die denen Fürsten von Anhalt entnommene und zum Stifft Halberstadt geschlagene Grafschafft Ascanien. III. 831 dieselbe ersuchet Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, Käyserliche Majestät intercedendo zu disponiren, daß dem Fürstlichen Hause Baden-Baden, wegen des durch den Frantzösischen Krieg erlittenen Schadens, bey bevorstehenden Kriege einige Satisfaction geschehen möchte. III. 842 derselben communiciret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, was er wegen Erleichterung der Winter-Qvartiers-Last an Käyserliche Majestät gelangen lassen, und urgiret darneben das Friedens-Negotium eyferig. III. 861 bey derselben thut Pfaltz-Graf Leopold Ludwig zu Veldentz, wegen seines durch den Frantzösischen Krieg verursachten dürfftigen Zustandes, Ansuchung um einige Bey-Hülffe aus der Reichs-Cassa. III. 864 wird von Pfaltz-Graf Friedrich Ludwigen zu Zweybrücken gebeten, ihn bey Käyserlicher Majestät zu entschuldigen, daß er ietzo die Cammer-Zieler nicht abtragen könne. III. 870
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dieselbe ersuchet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt, es bey Käyserlicher Majestät durch ein favorables Reichs-Gutachten auszuwürcken, daß der Käyserliche Soldate aus selbigem Cräyß abgeführet werden, und er folglich derer Früchte des Nimwegischen Friedens genießen möchte. III. 889. Ein gleiches thut auch der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg. III. 908. und Pfaltz-Graf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken. III. 919 bey derselben suchet Hertzog Georg zu Würtemberg-Mömpelgard Intercessionales an den König in Franckreich, wider das Vurgundische Parlement zu Brisach. III. 923. welches Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg auch thut. III. 940 selbige bittet Marggraf Friedrich Magnus zu Durlach, daß die von dem Gräflichen Hause Naßau gesuchte Extensio Moratorii auf die verpfändete Herrschafft Lahr nicht möge gezogen werden. III. 942 derselben recommandiren die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes die Conservation der Reichs-Immedietät derer Städte Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspach. III. 960 selbige ersuchet der Müntz-Convent zu Nürnberg, die Wiederaufrichtung des gefallenen Müntz-Wesens im heiligen Römischen Reiche zu befördern. III. 962 gratuliret dem Käyserlichen Principal-Commissario, Bischoff Marquarden zu Eichstädt, zum neuen Jahre und bittet sich dessen baldige Zurückkunfft nach Regenspurg aus. III. 969. 1105. welches er auch zu thun verspricht. III. 970. 1106. bey derselben thut Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach Ansuchung um Recommendation an Käyserliche Majestät, zu Erlangung eines Moratorii auf zwantzig Jahr. III. 982 dieselbe ersuchet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt um Erleichterung der Stadt Dünckelspühl Matricular-Anschlags. III. 1000 derselben geben die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes Nachricht von denen durch
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die Cron Franckreich Chur Pfaltz und andern Reichs-Ständen zugefügten Beschwerden, und recommandiren deren baldige Remedirung. III. 1008 dieselbe bittet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt, der Stadt Ulm einige Minderung ihres Reichs-Contingents zu gönnen. III. 1021 bey derselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes vor des Teutschen Ritter-Ordens Balley Elsaß und Burgund, daß selbiger einige Moderation ihres Reichs-Anschlags wiederfahren möge. III. 1023 derselben berichtet die Frau Wild- und Rhein-Gräfin, daß die Frantzosen das Schloß Oberstein occupiret, und bittet um Hülffe. III. 1025 erhält von der Stadt Schwäbisch-Hall die betrübte Nachricht, daß ein grosser Theil in Feuer aufgangen, und wird gebeten, bey künfftigen Reichs-Anlagen darauf zu reflectiren. III. 1031 bey derselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg über die Herren Directores im Fürsten Rath, daß die Raths-Gänge in demselben, wegen der Session dero Hertzogthums Magdeburg verzögert würden. III. 1034 derselben notificiret Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg den höchst gefährlichen Zustand der gefürsteten Reichs-Grafschafft Mömpelgard, und bittet um Rath und Beystand wider die Cron Franckreich. III. 1038 ihr soll der Käyserliche Principal-Commissarius die glückliche Entbindung der Römischen Käyserin berichten. III. 1041 erhält von denen Wild- und Rhein-Grafen Nachricht, daß der Frantzösische Capitain Simon Kyrburg, als ein vermeintes Verdünisches Lehn, in Besitz genommen, und wird gebeten, es zu excusiren, wenn sie, aus Noth, eine unangenehme Resolution fassen müsten. III. 1057 wird von dem Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gebeten, der Käyserlichen Majestät, vermittelst eines
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Reichs-Gutachtens einzurathen, daß die Cräyße mit denen verderblichen Winter-Qvartieren verschonet, auch die unordentlichen Durchzüge Reichs-Abschiedsmäßig reguliret werden möchten. III. 1086 Evangelischen Theils, berichtet dem Käyser Leopoldo, daß Graf Philipp Albrecht zu Limburg seiner Gemahlin nicht allein die Ehe aufgekündiget, sondern auch mit einer andern Person sich verheyrathet, und bittet, daß solches dessen Herrn Bruder, Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg, nicht zum Nachtheil gereichen möchte. III. 1090 bey derselben beklaget sich Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg, daß ein Reuter vom Graf Taffischen Regiment eine schwangere Frau in dem Würtembergischen Territorio erschossen, und stellet ihr vor, daß nicht das Regiment, sondern er, darüber zu erkennen habe. III. 1091 dieselbe ersuchet der Magistrat zu Speyer, es dahin zu bringen, daß die Stadt iederzeit einer vollkommenen Neutralität, so, wie im letztern Kriege, geniessen möchte. III. 1108 derselben notificiret die Reichs-Deputation zu Franckfurt, daß durch die wegen Legitimation derer Oesterreich-Bamberg- und Braunschweig-Calenbergischen Gesandten entstandene Differentien die Conferenzien noch zur Zeit verhindert würden. IV. 1 demselben notificiret gedachte Reichs-Deputation, wie auch Churfürst Anshelm Frantz zu Mäyntz, daß sich die Frantzösischen Gesandten bey denen daselbst angestellten Conferenzen der Frantzösischen Sprache bedienen wolten. IV. 17. 21 derselben recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent die Beschleunigung derer Friedens-Tractaten mit Franckreich und der Türcken-Hülffe. IV. 72 derselben recommandiren die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräyßes die Beförderung des Friedens oder Armistitii mit Franckreich. IV. 84. 236 bey demselben urgiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm die fördersamste Annehmung
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des von der Cron Franckreich in Vorschlag gebrachten Armistitii. IV. 90 wird von Graf Johann Ludwigen und Ludwig Krafften zu Nassau-Saarbrücken ersuchet, die von ihrem Bruder und Vetter gesuchte Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand zu hintertreiben. IV. 342 wird von Graf Waldecken und Georg Augusten zu Nassau-Saarbrücken ersuchet, denen von ihrem Bruder und Vetter vorgebrachten Beschwerden über ihre gesuchte Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand, kein Gehör zu geben, und sie in ihrem billigen Ansuchen bestens zu secundiren. IV. 372 wird von Pfaltzgraf Leopold Ludwigen zu Veldentz ersuchet, es bey dem Käyser dahin zu bringen, daß die Chur-Pfältzischen Lande so lange sequestriret werden möchten, bis alle Fürstliche Competenten ihre Ansprüche darauf ausgeführet. VIII. 199 gegen dieselben protestiret der Pfaltz-Veldentzische Gevollmächtigte, im Nahmen seines Principalen, wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg. VIII. 245 bey derselben thut Marggraf Carl Gustav zu Baden-Durlach Ansuchung um eine General-Wachtmeister-Stelle bey der Reichs-Armée. IV. 357 derselben berichtet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, den von denen Frantzosen, bey der Hünningischen Brücke angefangenen Schantzen-Bau. IV. 401 wird von dem Magistrat zu Mühlhausen ersuchet, daß bey der von Chur Brandenburg praetendirten Satisfaction nichts zu der Stadt Mühlhausen Nachtheil verhänget, sondern sie bey ihrer Reichs-Immedietät geschützet werden möge. IV. 571 wird von dem Magistrat zu Heilbronn ersuchet, daß sie der Stadt Heilbronn, wegen ihres betrübten Zustandes, eine Moderation der bevorstehenden Reichs-Praestationen möge wiederfahren lassen. IV. 679 vermahnet die Schweitzer-Cantons, an die vorgeschlagene Neutralität der vier Wald-Städte nicht weiter
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zu gedencken, sondern den Käyser vielmehr, vermöge der Erb-Vereinigung, mit thätlicher Hülffe an die Hand zu gehen, und die in Frantzösischen Diensten stehende Schweitzer zu avociren. IV. 691. seqq. derselben berichtet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach die von denen Frantzosen in seinen Landen verübte Grausamkeiten, und bittet um Moderirung seiner Reichs- und Cräyß-Praestationen. IV. 702 derselben recommandiren die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräyßes der Stadt Rothenberg an der Tauber Matricular-Moderations-Ansuchen. VIII. 314 wird von dem Magistrat zu Worms um eine Reichs-Beysteuer ersuchet zu Wieder-Aufbauung der von denen in Grund ruinirten Stadt. IV. 727 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet, die Reichs-Guarantie, wegen des von dem Schwäbischen Cräyße hergegebenen Geschützes, auszuwürcken. IV. 737 derselben berichten die nach Heydelberg geflüchteten Bürgermeister und Raths-Verwandten der Stadt Speyer, die von denen Frantzosen verursachte Zerstörung ihrer Stadt, und bitten um eine Reichs-Beysteuer, zu Wieder-Aufbauung derselben. IV. 741 gegen dieselben bedancket sich der Speyerische Magistrat vor die ausgewürckte Beysteuer, und bittet, es noch so weit bey dem Käyser zu bringen, daß die wieder anbauende Bürger mit einer Reichs-Befreyung von allen Kriegs-Beschwerden soulagiret werden möchten. IV. 750 dieselbe ersuchen die zu Franckfurt befindliche Assessores des Cammer-Gerichts, daß sie ihm zu Erstattung derer auf die wegen der Frantzosen Einfall vorgenommene Translation des Cammer-Gerichts nach Franckfurt gewendeten Unkosten verhelffen möge. IV. 756
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gegen selbe deduciret Hertzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin seine Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande, und bittet, ihn dabey zu mainteniren. VIII. 323 gegen dieselbe deduciret auch Hertzog Gustav Adolph zu Mecklenburg-Güstrau seine Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, und bittet zu deren Erhaltung um ein gewieriges Reichs-Conclusum. VIII. 337 dieselbe ersuchet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten, in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle. VIII. 334 bey derselben beschweret sich Graf Emich Christian zu Leiningen-Dachsburg, über die Drangsalen, die ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, und bittet um kräfftigen Schutz wider denselben. VIII. 347 bey demselben beschweren sich die Grafen zu Hohenlohe-Neuenstein, über die von Graf Ludwig Eberhardten zu Leiningen, wider sie vorgenommene Spoliation, und bitten um Satisfaction. VIII. 351 wird von dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, seine Translation an einen beqvemen Ort bestens zu befördern. IV. 833. 1136 derselben remonstriret der Magistrat zu Schweinfurt, daß die Stadt Schweinfurt zur Reception des Cammer-Gerichts im geringsten nicht geschickt sey. VIII. 382 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet, bey dem Käyser und ihren Principalen zu affectuiren, daß der Schwäbische Cräyß mit allzu schwerer Qvartierungs-Last verschonet werden möge. IV. 835 dieselbe ersuchet Bischoff Johann Ludwig zu Lüttich, wegen des in seinem Stifft, und besonders durch die Frantzösische Bombardirung in der Stadt Lüttich, erlittenen Schadens um Moderirung seines Matricular-Anschlags. IV. 839 dieselbe ersuchet das Dom-Capitul zu Worms, die Verordnung ergehen zu lassen, daß bey dem Reichs-Städtischen Collegio von dem zu Franckfurt am Mäyn befindlichen wenigen Rathmannen der Stadt Worms, keine Schreiben mit der Subscription Stadt- und Bürgermeister angenommen werden möchten. IV. 991 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet, sich nachdrücklich zu bemühen, daß Straßburg von der Cron Franckreich dem Römischen Reiche in Statu quo restituiret werden müsse. IV. 1027 derselben notificiret Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, daß er in die Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande immittiret worden. IV. 1081 wird von dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, seine von der Cron Franckreich zu fodern habende Satisfaction bestens zu befördern. IV. 1096 wird von dem Magistrat derer Reichs-Städte, Gengenbach und Offenburg, ersuchet, bey instehenden Friedens-Tractaten auf ihre von Franckreich zu fodern habende Satisfaction, ingleichen auf die Moderation ihres Reichs-Anschlags bedacht zu seyn. IV. 1098. 1104. derselben recommandiret Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen seine Introduction in den Reichs-Fürsten-Rath. IV. 1107. VI. 883 dieselbe ersuchet Graf Wolffgang zu Oettingen-Wallerstein, die Fürstliche Oettingische Introduction in das Reichs-Fürstliche Collegium möglichst befördern zu helffen. IV. 1110 wird ersuchet, der Stadt Rothenberg an der Tauber, wegen erlittenen Brand-Schadens von Franckreich, Satisfaction zu verschaffen. IV. 1123 derselben recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm die Beförderung des Puncti Securitatis publicae und die Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1130. 1195. V. 21 wird von dem Magistrat zu Speyer um eine Beysteuer ersuchet, zu Erbauung ihrer publiquen Gebäude. IV. 1137 gegen dieselbe erklären sich die zu Franckfurt am Mäyn versammlete Gesandten der Evangelischen Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräyßes, daß sie alle Cräyß-Acten so lange vor ungültig hielten, als etwas von dem Catholischen Directorio, mit Ausschliessung des Evangelischen Condirectorii, vorgenommen IVwürde. IV. 1144 dieselbe ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß von Reichs wegen ein gewisser Schluß, wegen Besetzung Philippsburg und anderer Festungen, möchte gemachet werden. IV. 1149 dieselbe ersuchet der Magistrat zu Wetzlar, die vorhabende Translation des Cammer-Gerichts von Wetzlar zu hintertreiben. IV. 1150 bey denselben bittet der Magistrat zu Worms um Beysteuer, zu Erbauung der gemeinen Stadt-Gebäude. IV 1199 dieselbe ersuchet der Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, daß sie in dem, wegen Cession des Fort de Kehl, an Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, und seine Descendenten abgefasten Reichs-Gutachten, das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möchte. IV. 1212 bey derselben bedancket sich Johann Carl von Thüngen vor die ihm aufgetragene Commendanten-Stelle zu Philippsburg, und bittet, vor seine Unterhaltung zu sorgen. V. 1 dieselbe bittet der Qvedlinburgische Gesandte, Reichhard Schäffer, daß sie sich des Stiffts Qvedlinburg wegen des harten Chur-Brandenburgischen Verfahrens, in selbigen annehmen möchte. V. 54 bey derselben beklagt sich der Landgraf zu Hessen-Homburg über die Heßen-Darmstädische Invasion in das Amt Homburg, und bittet, ihm deswegen Satisfaction zu verschaffen. V. 103. seqq. 114. dieselbe ersuchet Pfaltz-Graf Christian zu Birckenfeld, ihren hohen Herren Principalen die ihnen von ihm wegen der Veldentzischen Successions-Sache gemachten falschen Impressionen zu benehmen. V. 119 bey derselben beschweret sich das Cammer-Gerichte zu Wetzler über die von dem Bischoff Friedrich Christian zu Münster, wider das in der Gehmischen Sache gefällte Urtheil, gesuchte Revision. V. 168 wird von den Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden ersuchet, wegen Besetz- und Versorgung derer Festung Philippsburg und Kehl einen zulänglichen Schluß zu fassen. V. 189. 218 denselben berichtet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm daß sie bey aussenbleibender Versorgung des Forts de Kehl ihre Cräyß-Trouppen aus selbigen ziehen wolten. V. 536 dieselbe bitten die Staaten der vereinigten Niederlande, daß die Chur-Fürsten und Stände des Römischen Reichs in die zwischen den Käyser, Engelland und ihnen der Spanischen Succession halber, geschlossene Allianz treten möchten. V. 409 derselben notificiren vorgedachte Staaten, daß sie den Krieg wider Franckreich und Spanien declariret, und ermahnen sie zu gleicher Resolution. V. 583 dieselbe ersuchen die Hertzoge Ernst zu Sachsen und Hildburgshausen, und Johan Ernst zu Sachsen-Saalfeld, daß der Baron von Hagen, wenn er wegen des Fürstlichen Coburgischen Voti nur von ihrem Herr Bruder, Hertzog Bernhard zu Sachsen-Meinungen und nicht zugleich von ihnen eine Vollmacht producirte, nicht admittiret möchte werden. V. 593
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dieselbe bitten die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes, daß sie sich des gedachten Cräyßes wider Chur Bäyern annehmen möchten. V. 677 bey selbiger urgiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die Restitution der von dem Fränckischen Cräyß zur Besetzung der Festung Philippsburg aufgewendeten Unkosten. VI. 776 dieselbe ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg ingleichen der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt, dahin zu cooperiren, damit ein ieder Cräyß sein Quantum militare bey Zeiten stellen, und den bedrängten Reichs-Cräyßen Hülffe verschaffet werden möchte. V. 887. 892 dieselbe ersuchet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Eßlingen, die Reichs-Stände nachdrücklich zu erinnern, daß sie mit ihren gehörigen Reichs-Contingenten denselben schleunigst succuriren möchten. V. 941 dieselbe ersuchet das Käyserliche und des Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar, dessen geschehene Anfrage bey dem Käyser, wie er sich in Puncto Sustentationis Camerae bey dermahligen Conjuncturen gegen den Bäyerischen Cräyß verhalten soll, durch ein Reichs-Gutachten bey dem Käyser zu secundiren. VI. 188 dieselbe ermahnen nachdrücklich die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande zu sorgfältiger Beobachtung des Römischen Reichs Wohlfahrt bey gegenwärtigen gefährlichen Kriegs-Conjuncturen. VI 213 bittet den Käyser Leopoldum, dem Herrn Cardinal von Lamberg, wegen der von dem General, Grafen von Gronsfeld, wider denselben spargirter Imputationen, zulängliche Satisfaction zu verschaffen. VI. 249 derselben berichtet der Praesident der Käyserlichen und des Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar, Graf zu Solms, daß er den Pürckischen Restitutions-Actum auf Käyserliche Verordnung vorgenommen, und bittet seine Petita wegen der Cammer-Gerichts-Visitation in Consideration zu ziehen. VI. 278 bey derselben beschweren sich der Käyserliche Cammer-Gerichts-Praesident, Frey-Herr von Ingelheim, und die ihm adhaerirende Assessores, über den Praesidenten, Grafen zu Solms, und ihm beystehende Assessores. VI. 284 denselben recommandiret der Magistrat zu Augspurg die Eliberirung derer von den Frantzosen von ihnen mitgenommenen Geißel, und die Reparirung ihres desolirten Stadt-Wesens. VI. 321 bey derselben beschweren sich der Praesident, Graf zu Solms, und ihm beystehende Assessores des Cammer-Gerichts, über des Procuratoris Flenders wider sie divulgirte scandaleuse Schrifften, und bitten, die Cammer-Gerichts-Visitation zu befördern. VI. 337 derselben recommandiret der Bischoff Frantz Ludwig zu Worms die von der Stadt Franckfurt am Mäyn gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 347 wird von dem Römischen König Josepho vermahnet zu Vollstreckung der Reichs-Verfassung und Fortsetzung des Kriegs wider Franckreich. VI. 350 dieselbe ermahnen die Staaten der vereinigten Niederlande, daß die bisherige Siege recht gebraucht und wider Franckreich bessere Anstalten möchten gemacht werden. VI. 381. 526 bey derselben bedancket sich der Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 396 bey derselben bedancket sich der Printz Louis von Baden vor die ihm conferirte erstere Reichs-Marschalls-Stelle. VI. 399 derselben dancket der Commendant zu Philippsburg, Hans Carl, Frey-Herr von Thüngen, vor die ihm conferirte General-Feld-Zeugmeister-Stelle bey der Reichs-Armée. VI. 409. ingleichen der Erb-Printz Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenant-Stelle. VI. 410 bey derselben beklaget sich der Fürst Friedrich Wilhelm zu Hohenzollern vor die ihm conferirte Reichs-General-Charge über die Cavallerie. VI. 414 erhält von Käyser Josepho ein Creditiv-Schreiben von dero Principal-Commissario daselbst, den Cardinal von Lamberg. VI. 431 derselben recommandiret der Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz der Stadt Franckfurt gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 434 bey derselben hält der Frey-Herr, Johann Eberhard von der Leihen, an um die durch Absterben des Frey-Herrn von Bibra bey der Reichs-Armée erledigte General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 497 bey derselben intercediret der Ertz-Bischoff Johann Ernst zu Saltzburg vor das Stifft Berchtesgaden wegen Moderation dessen Matricular-Anschlags. VI. 533 bey demselben protestiret das gesammte Fürstliche Haus wider die von Chur-Hause Braunschweig continuirende Possession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg. VI. 535 bey derselben befeaget sich der Marggraf Wilhelm Friedrichl zu Brandenburg-Onoltzbach, ob bey geschlossenen Cammer-Gerichte der Käyserliche Reichs-Hof-Rath zu Wien in Sachen, so an der Cammer anhängig seyn, Processe erkennen und Mandata ergehen lassen kan? VI. 539 bey derselben beschweret sich der Fränckische Cräyß-Convent wegen allzuvieler Durchzüge und Einqvartierung, und bittet um deren Remedirung, damit die Jura Statuum nicht darunter periclitiren möchten. VI. 541 wird iuständig ersuchet um Beschleunigung der Kriegs-Operationen. VI. 548. 554 558. seqq. bey denselben intercediren die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes vor die Reichs-Stadt Meinungen, wegen Moderation ihres allzuhohen Matricular-Anschlags, auch daß derselben, wegen des in der Bäyerischen Unruhe erlittenen Schadens,
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eine Satisfaction möge verschaffet werden. VI. 649 derselben berichtet der Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach den Tod des Marggraf Louis von Baden, und daß er sich, als ältister Reichs-General-Feld-Marschall, des obern Commando am Rhein unterzogen, worbey sie ihn souteniren möchte. VI. 664 gratuliret dem Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, zu dem angenommenen und vom Käyser bestätigten Ober-Commando der Reichs-Armée. 666 bey derselben hält der Fürst Friedrich Wilhelm zu Hohenzollern an, um die von Printz Louis erledigte Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 670 derselben notificiret die verwittibte Marggräfin, Francisca Sibylla Augusta zu Baden-Baden, das Absterben ihres Herrn Gemahls, Marggraf Ludwig Wilhelms. VI. 672 condoliret gedachter Marggräfin, wegen des Absterbens ihres Gemahls. VI. 673 dieselbe ersuchet der Bischoff Alexander Siegmund zu Augspurg, beym Käyser zu intercediren, damit sein Hoch-Stifft, wegen des in der Bäyerischen Unruhe erlittenen Schadens, mit einer billichen Indemnisation bedacht werde. VI. 676 berichtet den General-Staaten die zu Fortsetzung des Krieges wider Franckreich gemachte gute Anstaltungen. VI. 685. 1103 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, es zu vermitteln, daß die noch mangelnde Contingentien bey der Reichs-Armée möchten abgeschicket werden. VI. 699 derselben berichtet der Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, als erster Reichs-General, den Zustand der Reichs-Armée, und bittet ihn bey seinem Commando zu schützen. VI. 713 bey derselben bedancket sich Churfürst George Ludwig
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zu Braunschweig und Lüneburg, vor das ihm aufgetragene Commando über die Reichs-Armee. VI. 718 bey derselben hält des Vice-Commendanten in Philippsburg, Johann Andr. von Schnebelin, hinterlassene Wittib an um Erlassung des, besage der Fortifications-Rechnung, schuldig gebliebenen Rests. VI. 730. seqq. derselben klaget die verwittibte Marggräfin, Francisca Sibylla Augusta zu Baden-Baden, den miserablen Zustand ihrer Lande, welchen selbige durch den bisherigen Krieg erlitten, und bittet, bey künfftigem Frieden, solche in Consideration zu ziehen. VI. 737 dieselbe ermahnen die General-Staaten zur Beförderung des Krieges am Ober-Rhein, wider Franckreich, und der darzu benöthigten Anstalten. VI. 741. 825 derselben berichtet der Churfürst George Ludwig zu Braunschweig etc. daß, weil er genöthiget worden, nach seinen Landen zu retourniren, er das Commando der Reichs-Armée dem Freyherrn von Thüngen aufgetragen. VI. 751 dieselbe ersuchet der Schwäbische Cräyß, ihre hohe Herren Principalen dahin zu disponiren, daß selbige gedachten Cräyß wider die feindliche Gefahr succurriren möchten. VI. 777 dieselbe ersuchet die verwittibte Fürstin zu Oranien und Nassau, Vormünderin und Regentin, daß ihrem Herrn Sohne, wegen seiner wohlbefugten Praetension an die Grafschafft Mörs und Oranische Erbschafft, nichts zum Praejudiz möge verhänget werden. VI. 794. 803. bey derselben intercediret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg vor das Hoch-Stifft Eichstädt daß demselbigen wegen erlittenen Kriegs-Pressuren Satisfaction geschehen möchte. III. 809 dieselbe bittet der Magistrat zu Nürnberg, daß sie vor
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einige unter ihren Schutz sich niedergelassene Emigranten, so in Berchtelsgader-Gericht gefänglich säßen, sich interponiren möchte. VI. 817 wird von Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover ersuchet, auf die Completirung der Operations-Cassa und Versorgung der Magazinen mit Haber und Heu bedacht zu seyn. VI. 852. seqq. 1114 dieselbe ersuchet Graf Friedrich Adolph von der Lippe zu Detmold, es bey dem Käyser dahin zu bringen, damit die Conventuales zu Lemgau mit ihrem Suchen wider ihn, von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath gäntzlich abgewiesen werden möchten. VI. 962 bey demselben protestiret Hertzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Strelitz, wider die von Churfürstlichen und Marggräflichen Haus Brandenburg geschehene Annehmung des Mecklenburgischen Tituls und Wapens. VI. 1083 dieselben ersuchet Fürst Johann Adam Andreas von Lichtenstein, die so lange verschobene Introduction ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Fürsten-Rath ad Effectum kommen zu lassen. VI. 1108. derselben recommandiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg das Interesse des Fränckischen Cräyßes bey bevorstehender Friedens-Handlung. VI. 1111 dieselbe bittet Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, sein Indemnisations-Suchen vor den bey dermahligen Reichs-Kriegen erlittenen Schaden, bestens zu secundiren. VI. 1134 bittet sich bey den Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande Assistenz aus in alle dem was die Cron Franckreich bey dem Friedens-Schluß an das Reich wieder abtreten soll. VI. 1107. 1142 bey derselben bedancket sich Graf Johann Kuntz von Gronsfeld vor das ihm aufgetragene Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Rhein, und bittet um
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Herbeyschaffung der abgegangenen Trouppen und nothiger Mittel zu Aufrechthaltung derer Linien, wie auch um zulängliche Versorgung der Magazinen. VI. 1157 Catholischen Theils, wird von der Catholischen Nassau-Siegenischen Regierung ersuchet, den Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen, so lange ab- und zur Ruhe zu verweisen, bis dero Herrschafft Land und Archiv wieder bekommen. VII. 1 bey derselben hält der Freyherr von der Leihen, ingleichen Printz Carl Alexander von Würtemberg, wie auch Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen Meinungen um die Reichs-Feld-Zeugmeister-Stelle an. VI. 15. 23. 35. 631 dieselbe ersuchen Landgraf Wilhelm und Landgraf Ernst zu Hessen Rheinfels, es dahin zu bringen, daß sie bey ihrer Festung Rheinfels und ihren Landen gelassen, auch von Hessen-Cassel wider die Pacta Familiae nicht betrübet werden möchten. VII. 20 bey derselben bittet der Chur-Pfältzische Minister um Indemnisation des seinem Herrn Principalen bey fürwährendem Kriege zugestossenen Schadens. VII. 24 wird von dem Schwäbischen Cräytz-Convent zu Ulm um Moderation des Cammer-Gerichts-Anschlags solches Cräyßes gebeten. VII. 40. 663 dieselbe ersuchet der Hertzog zu Würtemberg-Mömpelgard, ihm bey künfftigem Frieden Indemnisation wegen seines erlittenen vielen Schadens zu verschaffen. VII. 43 derselben recommandiret die Stadt Speyer, ihre Indemnisation bey künfftigem Frieden zu befördern. VII. 48 dieselbe ersuchet Marggraf Carl zu Baden-Durlach um Indemnisation bey bevorstehendem Frieden. VII. 54 wird von dem Chur-Pfältzischen Minister gebeten, Käyserliche Majestät durch ein Reichs-Gutachten zu disponiren, daß seinem Herrn Principalen die zu Neuburg und Höchstädt, oder zu Lauingen anzulegen intendirte Saltz-Niederlage verstattet werden möchte. VII. 58 Evangelischen Theils, bittet der Graf zu der Lippe um eine nochmahlige Intercession an den Käyser, wider der Jesuiten zu Paderborn unbefugte Praetension an das Closter Falckenhagen. VII. 69 bey derselben hält das Ober-Rheinische Cräyß-ausschreib-Amt um Moderation der Stadt Speyer Matricular-Anschlags an. VII. 73 gegen dieselbe excusiret die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden das Außenbleiben ihrer Gesandtschafft von der zu Wetzlar angestellten Käyserlichen und Reichs-Cameral-Visitation. VII. 77 derselben notificiret Churfürst Georg Ludwig zu Braunschweig und Lüneburg, daß ihn Käyserliche Majestät auf sein Ansuchen, von dem Commando am Ober-Rhein erlassen. VII. 79 bey derselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes vor die Reichs-Stadt Donauwerth, wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81 wird von dem Chur-Pfältzischen General-Feld-Marschall-Lieutenant, Herrn von Haxthausen, um Conferirung der Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle ersuchet. VII. 110 bey derselben urgiren die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande die benöthigten Anstalten zu einem frühzeitigen Feldzuge am Ober-Rhein. VII. 167 wird von dem Westphälischen Cräyß-Convent zu Cölln gebeten, das Hoch-Stifft und Fürstenthum Lüttich so lange von seiner Session und Stimme auf dem Reichs-Tage zu suspendiren, bis dasselbe sich bey dem Cräyße wieder behörig eingestellet haben würde. VII. 186 dieselbe ersuchet Herr Dietrich von Blettenberg um ein zulängliches Mittel wider die von den Chur-Braunschweigischen Trouppen im Hoch-Stifft Hildesheim verübte Proceduren. VII. 195
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bey derselben werden die benöthigten Anstalten zu einer vigoureusen Campagne wider Franckreich urgiret. VII. 211. 229. 246. 268. 453. 467 wird von den ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses gebeten, die Stadt Ulm, zu Nachtheil des Publici, nicht gar zu immoderat in ihrem Matricular Anschlag herunter zu setzen. VII. 220 dieselbe ersuchet der Käyserliche General-Feld-Marschall, Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg, um einen baldigen Beytrag zu Reparation der Linien. VII. 276. 501. sqq. und Fortifications-Wercke zu Philippsburg. VII. 499 derselben berichtet der Magistrat zu Hamburg, daß keine ansteckende Kranckheiten daselbst zu spüren wären. VII. 392 dieselbe ermahnen die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande zu tapfferer Continuation des Krieges. VII. 418. 432 wird von dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar gebeten, vor die zu Unterhaltung dieses höchsten Gerichts nöthige Mittel zu sorgen. VII. 507. 515. 687. 704 bey derselben hält die Stadt Speyer um Moderation ihres Matricular-Anschlags an. VII. 518 derselben recommandiret das Reichs-Praelatische Collegium in Schwaben die Stabilirung des Vorrangs derer Reichs-vor andern Praelaten. VII. 520 ihr notificiret Marggraf Georg Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach das Absterben seines Herrn Vaters, Marggraf Christian Ernsts. VII. 543 bey derselben hält Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen um die verledigte Generals-Stelle von der Reichs-Cavallerie an. VII. 556 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, besagten Cräyß mit einigem Geld-Beytrag zu Fortsetzung des Krieges, gäntzlich zu verschonen. VII. 559 dieselbe bittet Landgraf Wilhelm der jüngere zu Hessen-Rheinfelß, daß, bey erfolgendem Frieden, die Hessen-Casselische Guarnisonen aus denen Festungen Rheinfelß und Katz wieder abgeführet werden möchten. VII. 569 derselben entdecken die beyden Cantons Zürch und Bern,
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durch eine gründliche Speciem Facti die Bewandtniß der Toggenburgischen Sache, und bitten, billiche Reflexion darauf zu haben. VII. 574 selbiger remonstriren die beyden Cantons Zürch und Bern, daß der Abt zu St. Gallen kein Reichs-sondern ein Eyd-Genosse sey. VII. 576. 619 wird von dem Bischoffe zu Costantz ersucht, die Schweitzer-Cantons dahin zu vermögen, daß sie des Hoch-Stiffts Costantz Jurisdictionalia in Zukunfft ungekränckt lassen sollen. VII. 590 selbige bittet der Abt zu St. Gallen, die Toggenburgische Sache dergestalt in Consideration zu nehmen, wie es die Justiz der Sache und des heiligen Römischen Reichs Jura, Hoheit und Gerechtigkeit erfoderten. VII. 595. 651 bey derselben urgiret Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtenberg, als commandirender General am Ober-Rhein, die baldige Erlegung der zur Reichs-Operations-Cassa bewilligten Gelder. VII. 617. 633. 790 Evangelischen Theils, intercediret bey Chur Trier vor die Evangelischen Unterthanen des Amts Wörheim, wegen ihres alleinigen Exercitii Religionis Evangelicae. VII. 641 derselben notificiret Käyser Carolus VI. daß er Fürst Maximilian Carln von Löwenstein-Wertheim zu seinem Principal-Commissario und Repraesentanten daselbst ernennet, und bittet, denselben davor zu erkennen und zu ehren. VII. 646 selbige ersuchen die Cantons, Zürch und Bern, ihren Abgeordneten in der Toggenburgischen Sache wider den Abt von St. Gallen, völligen Glauben beyzumessen. VII. 653 bey derselben bedancket sich der Magistrat zu Speyer vor die beschehene Moderation seines Matricular-Anschlages. VII. 655 derselben thut der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mayn Vorstellung, wegen Abschaffung des unordentlichen Fouragirungs-Wesens. VII. 982 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm um Moderation seines Cräyß-Contingents, und gehörige
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Reflexion auf seine höchstbilliche Reservata gebeten. VII. 691 dieselbe ersuchet die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden, bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, damit dem Cammer-Gerichte Befehl ertheilet werden möchte, mit Erkennung der Processen und Mandaten, wegen alter auf diesem Fürstlichen Hause und Unterthanen hafftenden Schulden, so lange an sich zu halten, biß sich die Marggräflichen Lande von dem in den Grund-verderblichen Kriege ausgestandenen Drangsalen wieder in etwas erholet. VII. 745 derselben dancket Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtenberg, vor die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle. VII. 767 bey derselben urgiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die Verpflegung der Fränckischen supernumerari Regimenter am Ober-Rhein, und drohet sie widrigen Falls zu avociren. VII. 777 derselben dancket der Freyherr von Haxthausen vor die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VII. 783 derselben eröffnet das Cammer-Gerichte zu Wetzlar seine Meinung, wegen Reception mehrer Cammer-Gerichts-Assessorum. VIII. 626 bey derselben bedancket sich der Freyherr von der Leihen, wegen der ihm aufgetragenen Reichs-General-Feld-Zergmeister-Charge. VII. 792 gegen dieselbe beschweren sich einige Herren Camerales über den neuerlichen Modum Distributionis derer bey dem Collegio Camerali eingehenden Cammer-Zieler. VII. 794 derselben dancket Marggraf Georg Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach, wegen des ihm, auf sein Ansuchen, conferirten Reichs-Generalats der Cavaillerie. VII. 797. 847 bey derselben, Evangelischen Theils, intercediret der Graf von Falckenstein, in Puncto Religionis, vor das Kirchspiel zu Blanich, wider die Herren Praelaten vom Jacobsberg zu Mäyntz. VII 807 bey derselben beschweret sich der Bischoff zu Lübeck über
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die harten Einqvartierungen und vielen Pressuren in seinem Stiffte. VII. 989 derselben notificiret Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg, als commandirender General, den heimlichen Abmarsch des Mecklenburgischen Regiments von der Reichs-Armée, wie auch die Zurückziehung einiger andern Reichs-Contingentien. VII. 816. 822 bey derselben excusiret sich Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, daß er sein am Ober-Rhein stehendes Reichs-Contingent avociret. VII. 818 derselben remonstriren die Deputirten der vier vorderen associirten Reichs-Cräysse, daß man ihrer Seits allein den Krieg wider Franckreich nicht fortsetzen könne, und überlassen ihr die Entschliessung darüber. VII. 829 wird von dem Nieder-Rheinisch-Westphälischen Cräyß-Convent zu Cölln am Rhein ersucht, bey künfftiger Friedens-Handlung die Abführung der Holländischen Guarnisonen aus Lüttich und Huy zu befördern. VII. 993 wird, wegen der Contagion zu Regenspurg, ad interim nach Augspurg verlegt. VII. 850
Reichs-Versammlung zu Augspurg, gegen dieselbe erkläret sich der Magistrat allhier, wegen der streitigen Accis- und Umgelds-Freyheit. VII. 931 derselben giebt der Magistrat zu Regenspurg Nachricht, daß die Contagion bey ihnen völlig nachgelassen, und bittet, die Eröffnung der über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr zu befördern. VIII. 18 ihr remonstriret der Königliche Dänische Gesandte, warum sein Herr Principal die Festung Tönningen in seine Gewalt zu bringen genöthiget worden. VIII. 22 wird, wieder nach Regenspurg zu kommen, von dem Magistrat daselbst invitiret. VIII. 25. 27. 34 derselben berichtet der Magistrat zu Regenspurg, daß die Sperrung mit ihm völlig aufgehoben. VIII. 34 selbiger recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags. VIII. 50 derselben stellet der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mäyn den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses deutlich vor, und hält um Leistung
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der in der Nördlinger Alliance ihm versprochenen Indemnisation an. VIII. 53 bey derselben bringt das Westphälische Cräyß-ausfchreib-Amt seine Gedancken, wegen des Reaccessus des Grafen von der Marck zum Westphälischen Cräysse, vor. VIII. 629 derselben dancket der Magistrat zu Regenspurg vor die resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg, und bittet die durch allgemeine Reichs-Schlüsse ihrer Stadt zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen, auch solches Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren. VIII. 638
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, Catholischen Theils, vid. Corpus Catholicorum. Evangelischen Theils, vid Corpus Evangelicorum.
Reichs-Vicatiat, darüber entstehet zwischen Chur Bäyern und Pfaltz, nach Käysers Ferdinandi III. Tode, ein hefftiger Streit. I. 717. 771 von dem Streit wegen desselben, suchet Chur Sachfen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, durch gründliche Remonstration, abzuhalten. I. 638 wegen desselben will sich Chur Bäyern mit Chur Pfaltz in keinen Vergleich einlassen. I. 771 verwaltet, nach Käysers Josephi Tode, Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VII. 231. sqq. und König Friedrich Augustus in Pohlen, als Churfürst zu Sachsen. VII. 281. sqq.
Reichs-Vicarii, vid. Maximilian, Churfürst in Bäyern, Johann Georg der II. Churfürst zu Sachsen, Johann Wilhelm, Churfürst zu Pfaltz, Friedrich Augustus, König in Pohlen und Churfürst zu Sachsen.
Reinstein, Grafschafft, seine Gerechtsame darauf erkläret sich Hertzog Augustus zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, nach allem Vermögen, zu behaupten. II. 559
Reinsteinische Streitigkeiten, zu deren Abthuung will Hertzog Augustus zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, einen Ort zur Conferenz benennen. II. 569 zu bererselben Entscheidung offeriret Churfürst Johann
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Georg der II zu Sachsen Chur Brandenburg, und Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel seine Mediation. II. 824. welche von beyden Theilen angenommen wird. II. 824. 826
Reitzenstein, (Friedrich Christ. von) VII. 604
Relarions-Schreiben, Churfürst Joseph Clementis zu Cölln, an seinen Residenten in Haag, die Lüttichische Wahl-Sache betreffend. IV. 982 Churfürst Philipp Wilhelms zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, die in seinen Landen von denen Frantzosen verübte Grausamkeiten betreffend. IV. 699 Bischoff Frantz Egons zu Straßburg, den Zustand derer Frantzösischen Waffen im Reich und Holland betreffend. III. 15 des Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen-Gotha, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, von dem glücklichen Entsatz der Stadt Turin. VI. 620 des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs-General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferentien betreffend. VIII. 1 ejusd. an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Fürst Maximilian Carl von Löwenstein, von dem zu Rastadt mit dem Marschall de Villars vorläuffig geschlossenen Frieden. VIII. 31 des Generalissimi bey der alliirten Armée in denen Niederlanden, Fürst Georg Friedrichs von Waldeck, an die Herren General-Staaten, den Verlauff des Treffens bey Fleury betreffend. IV. 793 des Königlichen Preußischen commandirenden Generals, Fürst Leopolds zu Anhalt-Dessau, an König Fridericum I. in Preussen, von Attaquir- und Eroberung der Festung Landau. VI. 366 Fürst Johann Wilhelms Friso von Oranien, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die Eroberung Dovay betreffend. VII. 84 des Käyserlichen und des Reichs-General-Feld-Marschalls, Marggraf Friedrichs zu Baden-Durlach, an den
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Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, den Zustand der Belagerung Philippsburg betreffend. III. 374 ejusd. an besagten Bischoff zu Eichstädt, den fernern Verlauff gedachter Belagerung betreffend. III. 386 Graf Maximilian Frantzens zu Fürstenberg, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquard zu Eichstädt, von dem Auszug derer Frantzosen aus der Festung Philippsburg. III. 398 des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an den Käyser Leopoldum, den Verlauff des bey Salanckemen wider die Türcken glücklich besochtenen Siegs betreffend. IV. 844 ejusd an den Römischen König Josephum, den Verlauff der Schlacht bey Friedlingen betreffend. V. 719 des Reichs-Generals, Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Zustand der Reichs-Armée betreffend. VI. 713 Erb-Printzens Friedrichs zu Hessen-Cassel, an König Fridericum I. in Preussen, den Verlauff des Treffens bey den Schellenberg betreffend. VI. 297 des Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, Graf Herrmann Ottonis von Limburg-Styrum, an den Printz Louis von Baden-Baden, den Verlauff des Treffens bey Höchstädt betreffend. VI. 112 des Königlichen Spanischen General-Feld-Marschalls, Graf Guido von Starenberg, an König Carl den III. in Spanien, von der Victorie bey Vigruegua, über den Duc d’ Anjou. VII. 158 des Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidentens, Graf Friedrich Ernsts zu Solms, an den Käyserlichen Cammer-Richter, Churfürst Johann Hugonem zu Trier, von dem, was sich bey des Cammer-Gerichts-Assessoris, Herrn von Pürck, Restitution zugetragen. VI. 263 Graf Christians von Eck, Käyserlichen Abgesandtens zur Mediation bey denen Pinnebergischen Tractaten, an Käyser Leopoldum, die Abrumpirung gedachter Tractaten betreffend. V. 35
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des Königlichen Dänischen Gesandtens an den Chur-Brandenburgischen Hof, Detleffs von Ahlefeld, an König Friedrich den III. in Dänemarck, wie weit er es mit seiner Negotiation daselbst gebracht habe. VIII 73 des Chur Mäyntzischen Gesandtens im Frantzösischen Lager bey Charlorey, Herrn Doct. Jodoci, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, seine Verrichtung in gedachtem Lager zu Brüssel und zu Bonn betreffend. II. 670
Religion verändert Hertzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin in Franckreich. II. 488
Religions-Beschwerden wider des verstorbenen Reichs-Hof-Raths, Graf Rudolphs von Sintzendorff, hinterlassene Wittib und Kinder, soll Käyser Leopoldus, auf Ersuchen des Corporis Evangelicorum, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, abstellen lassen. III. 872 stellen die gesammte Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim ihrem Bischoffe beweglich vor, und bitten denselbigen abzuhelffen. VIII. 298. 331. 342. 353 im Stifft Hildesheim soll der Bischoff daselbst abstellen. oder von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-ausschreib-Amt ein Reichs-Constitutions-mäßiges Verfahren dawider erwarten. VIII. 505 der Evangelischen Gemeinde zu Blanich. VIII. 697. 801 der Gemeinde zu Werheim. VII. 510 der Evangelischen Grafen zu Löwenstein-Wertheim. VII. 552 Nassau-Siegenische. VII. 546. 550. 675 deren Abhelffung, und besonders die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pac. Rysvvic. soll das Corpus Evangclicorum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich urgiren VIII. 32
Religions-Freyheit, wie um selbige gebeten, und sie sonst urgiret worden, vid. Intercessions- und Bitt-Schreiben derer Evangelischen Chur-Fürsten und Stände, item des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg.
Religions-Puncte, über etliche will Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinselß conferiren lassen, und bittet sich zu solcher Conferenz von Hertzog Augusto zu Brauschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel D. Calixtum aus. I. 320
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Rendsburg wollen die Schweden überrumpeln, weil ihnen aber der Anschlag mißlungen, so wird es bloquirt. I. 729
Rendsburgischen Recess will der König in Dänemarck von dem Hertzoge zu Hollstein-Gottorp stricte gehalten haben, dieser aber dadurch nicht gebunden seyn. III. 443. IV. 150. 249
Resident, Käyserlicher zu Mäyntz ist Herr Johann Frantz von Landsee. III. 188. seqq. 197 Käyserlicher zu Hamburg, vid. Kurtzrock. Chur-Cöllnischer im Haag, vid. Norff.
Reventlau, General Feld-Marschall-Lieutenant, bricht in Bäyern ein. VI. 66 (Graf) Fürstlicher Hollstein-Gottorpischer geheimder Rath. VII. 760
Reuß, (Graf Heinrich der VI.) älterer Linie, Chur-Sächsischer General-Feld-Marschall-Lieutenant, bittet Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, bey Käyser Leopoldo zu intercediren, daß er die Pacta Familiae und Statutum Juris Primogeniturae des Gräflichen Reußischen Hauses confirmiren möchte. IV. 801 demselben verspricht Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, ihn seiner Bitte zu gewehren. IV. 810 vor denselben intercediret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell bey dem Käyser Leopoldo. IV. 812 demselben, als Chur-Sächfischen General-Feld-Marschall, dancket Käyser Leopoldus vor seine im Treffen bey Zenta erwiesene tapffere Conduite. IV. 1122
Reuß, (Graf Heinrich der XI.) zu Schlaitz, wird von der Königin in Pohlen, und Churfürstin zu Sachsen, ersucht, einen seiner Unterthanen zu pardonniren, oder ihm gnügliche Defension zu verstatten. VI. 720
Rhebinder, Major und General-Adjutant, muß den General-Staaten derer vereinigten Niederlande, im Nahmen des Herrn Erb-Stadthalters in West-Frießland, zur Eroberung der Stadt Dovay gratuliren. VI. 85
Rheyig, (Johann Heinrich von) I. 648
Rheinbeck, Fürstlich Hollstein-Gottorpisches Amt, zu demselben praetendiret Hertzog Christian Albrecht zu Hollstein-Gottorp vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg acht
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Dörffer, weil sie demselben vor diesem gewaltthätig entzogen worden. VII. 317
Rheinbergen, die darinn vorgenommene Neuerungen sollen die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande einstellen lassen. II. 133
Rhein-Grafen, vid. Wild- und Rhein-Grafen.
Rheinfelß, Festung, die Garnison in derselben soll Käyser Leopoldus recreutiren lassen. V. 223 derselben Versorgung recommandiret Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfelß dem Corpori Catholicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. V. 724 in dieselbe soll der darinn befindliche Käyserliche Commendant die von Hessen-Cassel offerirte Samesische Bataillon einnehmen. V. 736 bey derselben Besitz soll die Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Landgrafen von Hessen-Rheinfelß mainteniren. VII. 20 derselben Abtretung an Hessen-Rheinfelß difficultiret Hessen-Cassel. VII. 496 um deren Evacuation bey künfftigem Frieden, hält Landgraf Wilhelm der Jüngere zu Hessen-Rheinfelß bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg an. VII. 569
Rheinfelß, Ländgrafen zu Hessen-Rheinfelß, vid. Hessen-Rheinfelß.
Riga, daselbst wird Anno 1693. ein öffentlicher Land-Tag gehalten. 965
Ripperte, (Carl Wilhelm von) I. 648
Ritter-Orden St. Lazari in Franckreich usurpiret die in Lothringen, wie auch in Ober- und Unter-Elsaß befindliche Teutschen Ordens-Commenden. IV. 329. sq.
Ritter-Orden, Teutscher, vor dessen Balley Elsaß und Burgund, bittet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, eine Ringerung des Reichs-Anschlags aus. III. 1023
Ritterschafft im Hertzogthum Bremen, stellet Käyser Leopoldo ihren kläglichen Zustand vor, und bittet um Conservation ihrer Privilegien. III. 336 remonstriret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ingleichen dem Käyserlichen Principal-Commissario daselbst, ihren kümmerlichen Zustand, und bittet um Hülffe. III. 346. 395
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Ritterschafft des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, vid. Sachsen. im Stifft Hildesheim stellet ihrem Bischoffe die häuffigen Religions-Beschwerden vor, und bittet, denenselben abzuhelffen. VIII. 331. 242. 353 Lieffländische, vid Lieffländische Ritterschafft.
Rittmeyer, Chur-Pfaltzischer Reglerungs-Rath und Truchses zu Creutzenach. VII. 698
Rixingen, Grafschafft, hat Graf Ludwig Eberhard zu Leiningen-Westerburg an Pfaltzgraf Adolph Johannem bey Rhein, zu Zweybrücken, verkaufft, kan ihm aber nicht die Gewehrschafft davor thun. II. 780. 785. sqq.
Rochan, (Freyherr von) General-Wachtmeister und Deputirter der Schweidnitz- und Jauerischen Stände, an Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg. I. 374
Rochefort, (Marquis de) Königl. Frantzösischer General-Lieutenant, fällt in die Pfaltz ein. III. 159. 163
Rockenback, (Johann Hartmann von) Land-Commenthur des Teutschen Ordens zu Alschhausen, bittet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt, sich die Provisional-Moderation des Reichs-Anschlags der Balley Elsaß und Burgund recommandiret seyn zu lassen. III. 1010
Rockenburg, (Hugo, Abt zu) Condirector des Reichs-Praelatischen Collegii in Schwaben. VII. 524
Röllingen, (von) Speyerischer Dom-Scholaster und Stadthalter. III. 115
Römhild, Amt und Stadt, wegen Moderation deren Reichs-Anschlags, intercediret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 689
Römhildische Successions-Sache. VII. 200. sqq.
Rolles, (des) Ingenieur, wird, wegen seines Wohlyerhaltens vor Landau, dem Könige in Preussen recommandiret. VI. 370
Romswinckel, Chur-Brandenburgischer Vice-Cantzler. III. 882
Rostocker Magistrat, beschweret sich bey Hertzog Augusto zu Sachsen, und Postulirten Administratore des Ertz-Stiffts Magdeburg, als Nieder-Sächsischem Cräyß-ausschreibenden Fürsten, über den von der Cron Schweden zn Warnemünde eigenmächtig angelegten Zoll. I. 339
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Rothal, (Graf von) II. 347
Rothenburg an der Thauber, hält bey der Reichs Versammlung um Indemnisation ihres im Frantzösischen Kriege erlittenen, und specifice designirten Schadens an. IV. 1123 derselben Matricular-Moderations-Ansuchen recommandiren die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysfes der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 314
Rothweil, der alte Magistrat allhier, bittet sich wider den aufrühriger Weise neu aufgeworffenen Rath bey dem Reichs-Städtischen Collegio zu Regenspurg Assistenz aus. VII. 123. vor den alten Rath allhier intercediret das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg bey Käyser Josepho, und bittet, denselbigen in sein voriges Amt und Würde restituiren zu lassen. VII. 125
Rotenberg, Chur-Bäyerische Festung, di Santo Bonifacio ist Chur-Bäyerischer Commendant daselbst. VI. 27 wird von den Fränckischen Cräyß-Trouppen belagert. VI. 66. und erobert. V. 118 derselben Demolition soll der General-Wachtmeister, Graf Herrmann Friedrich von Hohenzollern, schleunig bewerckstelligen. VI. 124. wird vor sehr nützlich gehalten. VI. 127. und von dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, approbiret. VI. 129. wider dieselbe protestiret die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg. VI. 130. sqq. welche aber der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg fortsetzen und zu Ende bringen läst. VI. 136. spq.
Rouille, Königlicher Frantzösischer Praesident, thut denen hohen Alliirten, im Nahmen seines Königes, Friedens-Vorschläge. VI. 1107
Rudolph Augustus, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, erbietet sich gegen Chur Sachsen, die Reinsteinische Streit-Sache in der Güte beylegen zu lassen. II. 824 über denselben beschweret sich, wegen Occupation der Stadt Höxter, Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, bey Chur Cöllu und andern Catholischen Chur- und Fürsten. II. 845 bey demselben exculpiret sich dessen geheimder Rath, Herr
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Joachim Friedrich Söhlen, wegen der ihm im Bischöfflich-Münsterischen Manifest imputirten Corruption. II. 868 ermahnet Bürgermeister und Rath, wie auch Güldenmeister und Haupt-Leute zu Braunschweig, sich ihm, als ihrem angebohrnen Landes-Fürsten, zu submittiren. II. 877. 879. 892 notificiret denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, warum er die Stadt Braunschweig mit Gewalt zur Parition zu zwingen, genöthiget worden. II. 885 ingleichen Käyser Leopoldo. II. 887 ersuchet den Käyser Leopoldum, es durch seine hohe Cooperation dahin zu bringen, damit seinem, und anderer Reichs-Fürsten Ministris, auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen, das Praedicat Ambassadeurs, gegeben werden möchte. III. 582 demselben verspricht der Käyser Leopoldus, sein Verlangen, wegen des Praedicats, Ambassadeur, zu secundiren. III. 585 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß seine Princeßin Tochter, Fräulein Christina Sophia, zur Aebtißin zu Gandersheim erwehlet und introduciret worden. III. 840. worzu ihm Hertzog Georg Wilhelm gratuliret. III. 841 denselben ersuchet Churfürst Johann Georg II zu Sachsen, den durch D. Calixtum, zwischen den Wittenbergischen und Helmstädtischen Theologis, erregten Streit beylegen zu helffen. VIII. 123. worzu er sich auch, mit gewisser Bedingung, erbietet. VIII. 130 wird von Chur Pfaltz um ein Recommendations-Schreiben an den König in Franckreich gebeten. VIII. 142 versichert Chur Pfaltz, daß er dessen wohlbefugte Beschwerden dem an seinem Hofe befindlichen Königlichen Frantzösischen Ministre remonstriret, welcher solches bey seinem Könige anzubringen versprochen. VIII. 148 demselben stellet Käyser Leopoldus die dem Römischen Reiche von Orient und Occident bevorstehende grosse Gefahr beweglich vor, und ersuchet ihn im Vertrauen, ihm dißfalls seine Gedancken zu eröffnen. VIII. 165 entdecket Käyser Leopoldo seine Meynung, von der dem Röm. Reiche bevorstehenden Gefahr kürtzlich. VIII. 169
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demselben gratuliren Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, Bischoff Herrmann Werner zu Paderborn, Bischoff Marqvard Sebastian zu Bamberg, Frau Anna Sophia, Hertzogin zu Würtemberg-Oelß, und Frau Albertine, verwittibte Fürstin zu Nassau-Dietz, zum neuen Jahre. IV. 282. 283. 285. 286. 292. 295 bey demselben bedancket sich der König und die Königin in Dänemarck, vor seinen Neu-Jahrs-Wunsch, und reciprociren denselben. IV. 779. 781 demselben notificiret Landgraf Carl zu Hessen-Cassel die Geburt eines jungen Printzen. IV. 824. worzu er ihm gratuliret. IV. 826 demselben berichtet Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin das Absterben seines Herrn Vetters, Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 889. weswegen er ihm condoliret. IV. 891 ihm notificiret die verwittibte Hertzogin zu Mecklenburg-Güstrow den Todes-Fall ihres Herrn Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs. IV. 1024 condoliret der verwittibten Hertzogin zu Mecklenburg-Güstrow, Frau Magdalenen Sibyllen, wegen Absterben ihres Herren Gemahls. IV. 1026 demselben notificiret Frau Augusta, verwittibte Hertzogin zu Hollstein-Augustenburg, daß ihrem Herrn Sohne, in seiner Abwesenheit ein Printz gebohren worden. IV. 1059 gratuliret der verwittibten Hertzogin zu Hollstein-Augustenburg, zu der Geburt eines Euckels IV. 1060 demselben gratuliret der Herr von Leibnitz zum neuen Jahre, und offeriret ihm, an statt eines Neu-Jahrs-Geschencks, einen Entwurff zu einer Medaille, auf welcher das Geheimniß aller Dinge aus nichts, durch den Ursprung der Zahlen demonstriret wird. IV. 1067 erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Nachricht, daß ihm eine Princeßin gebohren worden. IV. 1168 gratuliret Landaraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt zu seiner jüngst gebohrnen Princeßin. IV. 1170 ersuchet Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, wie auch die übrigen in der neundten Chur-Sache correspondirende Fürsten, daß sie ihre Vota auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg wiederum durch eigene Gesandten möchten vertreten lassen. V. 457 remonstriret König Friedrichen dem I. in Preussen, warum er und sein Herr Bruder, von der mit der Cron Franckreich gemachten Defensiv-Allianz, zur Zeit noch nicht abtreten könten, und mit ihrer angefangenen Armatur continuiren müsten. V. 485 justificiret seines Herrn Bruders, Hertzogs Anthon Ulrichs, Conduite bey dem Käyser Leopoldo, und erkläret sich, daß er denselben von der gemeinschafftlichen Regierung nicht ausschliessen könne. V. 542 beschweret sich, nebst seinem Herrn Bruder, bey denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, daß sie in ihrem gegen die Cron Franckreich publicirten Manifest, zur Ungebühr mit berühret worden, und bittet dessentwegen um zulängliche Satisfaction. V. 589 demselben notificiret Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Bayreuth das Absterben seiner Frau Gemahlin. V. 694 condoliret Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bayreuth, wegen tödtlichen Hintritts seiner Frau Gemahlin. V. 697 wird von den ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses gebeten, daß er, ohnerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein Contingent zu denen vom Römischen Reiche zu stellen beschlossenen 120000. Mann förderlichst herbey schaffen möchte. V. 833 ermahnet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, daß er den Entschluß, seine Praesidenten-Stelle zu resigniren, fahren lassen, und den Effect der nächst erfolgenden Cammer-Gerichts-Visitation abwarten möchte. V. 357 demselben notificiret Marggraff Wilhelm Friedrich, zu Brandenburg-Onoltzbach, daß sein Herr Bruder, Marggraf Georg Friedrich, in einer Action mit den Chur-Bäyerischen Trouppen, erschossen worden. V. 914 condoliret Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Onoltzbach, wegen des Todes-Falls seines Herrn Bruders. V. 915
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mit Hertzog George Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, wegen der dem Chur-Hause Hannover in gemeinschafftlichen Negotiis denegirten Praecedenz, und von ihm soutenirten Jure Senii in einige Disputen und weitlöufftige Correspondenz. VI. 68. 74. 80. 88. 99. 173. seqq. berichtet dem Dom-Capitul zu Hildesheim, daß er, derer von denen Evangelischen im Stifft Hildesheim bißher geführten, und noch zur Zeit nicht remedirten Beschwerden halber, alle desselben und der übrigen Stiffter aus seinen Landen kommende Intraden einziehen müssen. VI. 168
Rudolpus II. Römischer Käyser, ertheilet denen Evangelischen Schlesiern den 20. Aug. Anno 1609 einen Majestäts-Brieff. II. 273
Rudolstadt, (Fürsten zu) vid Schwartzburg.
Rupertus, Abt zu Kempten, erhält vor sich und seine Successores am Stifft, vom Käyser Leopoldo die Confirmation des vormahls geführten Tituls eines Ertz-Marschalls der regierenden Römischen Käyserin. IV. 92 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen der Restitution der Reformirten Theinselberger Kirche. V. 280 erkläret sich gegen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen der Reformirten Theinselberger Kirche sehr glimpfflich. V. 285 demselben überschickt das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg das von der Reformirten Theinselberger Gemeinde übergebene Memoriale, und recommandiret ihr Ansuchen bestens. V. 288

S.
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Saalfeld, vid. Sachsen-Saalfeld.
Saarbrücken, vid. Nassau-Saarbrücken.
Saarwerden, wird von Hertzog Carln zu Lothringen, denen Graffen zu Nassau-Saarbrücken vorenthalten. I. 175
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Sachsen, (Churfürst von) vid. Johann Georg der I. Johann Georg der II. Johann Georg der III. und dessen Gemahlin, Anna Sophia. Johann Georg der IV. Friedrich August, und dessen Gemahlin, Cristina Eberhardina.
Sachsen-Altenburg, (Hertzog von) vid. Friedrich Wilhelm.
Sachsen-Coburgische Successions-Streitigkeiten. III. 200. VI. 501. VIII. 359
Sachsen-Eisenach, (Hertzoge von) vid. Johann Georg. Johann Wilhelm.
Sachsen-Eisenachischen Hauses Praecedenz-Streit wegen des Votirens auf dem Reichs-Tag mit dem Hauß Sachsen-Gotha. VIII. 358. 363
Sachsen-Gotha (Hertzoge von) vid. Friedrich. Johann Wilhelm.
Sachsen-Gothaischen Hauses Praecedenz-Streit mit denen Häusern Sachsen-Weimar und Eisenach. VIII. 358. 363.
Sachsen-Halle, (Hertzoge von) vid. Augustus.
Sachsen-Hildburghausen (Hertzog von) vid. Ernestus, und dessen Gemahlin, vid. Sophla Hennriete.
Sachsen-Jena, (Hertzog von) vid. Bernhard.
Sachsen-Lauenburg, (Hertzog von) vid. Julius Franciscus.
Sachsen-Lauenburgische Successions-Streitigkeiten. IV. 753. 783. VI. 535. VII. 865
Sachsen-Meinungen, (Hertzoge von) vid. Bernhard. Ernst Ludwig. (Printzeßin von) vid. Elisabeth Christina.
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Sachsen-Merseburg, (Hertzoge von) vid. Christian. Moritz Wilhelm.
Sachsen-Naumburg, (Hertzoge von) vid. Christian August. Moritz Wilhelm.
Sachsen Saalfeld, (Hertzog von) vid. Johann Ernst.
Sachsen-Weimar, (Hertzog von) vid. Johann Ernst. Wilhelm Ernst.
Sachsen-Weimarischen Hauses Praecedenz-Streit mit Sachsen-Gotha wegen des Votirens auf dem Reichs-Tag. VIII. 358. 363
Sachsen-Weissenfelß, (Hertzoge von) vid. Cristian. Joh. Georg.
Sachsen-Zeitz, vid. Sachsen-Naumburg.
Sächsischer (Nieder-) Cräyß, vid. Nieder-Sächsischer Cräyß.
Sächsischer (Ober-) Cräyß, vid. Ober-Sächsischer Cräyß.
Sächsische Gesandtschafft, Churfürstliche, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg intercediret bey dem Käyser Ferdinando III. vor die Augspurgische Confessions-Verwandte in denen Käyserl. Erb-Landen. I. 511 gratuliret Churfürst Johann Georg dem II. von Sachsen zum Geburts-Tag. III. 362
Sächsische Lande, Churfürstliche Königs Caroli XII. von Schweden Invasion in dieselbe. VI. 611. 627
Sächsische Land-Stände, Churfürstliche, bitten König Carolum XII. von Schweden, seine gethane Anforderung auf ein leidliches zu moderiren, und bey der Beqvartierung derer adelichen, geistlichen und anderen eximirten Personen Häuser zu verschonen. VI. 629 berichten ihrem gnädigsten König und Churfürsten, Friderico Augusto, die Schwedische Invasion, und bitten, das Land durch zulängliche Mittel aus der grossen Gefahr zu retten. VI. 633 gratuliren nur gedachtem König zu seiner glücklichen Ankunfft in seine Erb-Lande, und bitten, es dahin zu vermitteln, daß die Schwedische Contribution gemindert werden, und die Schwedische Miliz sich bald völlig zurücke ziehenmöge. VI. 656
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bitten höchstgedachten König inständigst, den Königlichen Printzen aus fremden Landen zurücke zu ruffen. VII. 812
Salm, (Fürst von) vid. Carl Dietrich Otto.
Salmuth, Zellischer Capitain, wird zu Hamburg in des Schwedischen Residenten Hause von Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin Bedienten ermordet, deßwegen sowohl der König von Schweden; als der Hertzog zu Zell, von dem Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin Satisfaction fodern. VIII. 562. 565
Saltz-Niederlage, daß selbige seinem Principal nach Neuburg und Höchstädt oder Lauingen überlassen werden möge, ersuchet der Chur-Pfältzische Minister, Freyherr von Stillingen, die Reichs-Versammlung. VII. 58. wider welches Suchen die Stadt Donauwerth protestirt. VII. 64. welche die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses secundiren. VII. 81. 113. 391
Saltzburg, Specification derer Waaren, so aus diesem Ertz-Stifft nach Franckreich geführet werden. III. 536 Process zwischen diesem Ertz-Stifft und dem Stifft Passau. VIII. 473 (Ertz-Bischoffen von) vid. Guidobaldus. Johann Ernst. Maximilian Gandolph. Paris.
Satisfactions-Begehren, verschiedener Reichs-Stände an die Cron Franckreich. IV. 649. 676. 1063. 1064. 1090. 1098. 1104. 1123. 1155 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen des mit der Cron Franckreich geschloßnen Particular-Friedens. III. 927 Ejusd. an das Reich, vor den im Krieg erlittenen Schaden. IV. 515. 550. 558. 571 des Dom-Capituls zu Hildesheim, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, vor den von seinen Trouppen in dem Stifft Hildesheim causirten Schaden. V. 801 der Stadt Hamburg, an nur gedachten Hertzog, wegen
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des ihren Deputirten von seinem Gesandten zu Wien erwiesenen Affronts. VIII. 306. seq. 310. seq. 324
Satisfactions-Gelder, Schwedische. I. 14. 16. 66. 76. 99. 114. 118. 130. 151. 154. 168. 276. 193. 227. 382. 423.
Savoyen, (Eugenius, Printz von) vid. Eugenius.
Savoyischer Minister, vid. Borgalo.
Sayn, (Graf von) Chur-Pfältzischer Envoyé an dem Käyserlichen Hoff. V. 316.
Schäffer, (Richard) Gesandter des Stiffts Qvedlinburg auf dem Reichstag zu Regenspurg. V. 54
Schaffgotsch, (Joh. Anthon, Graf von) Käyserl. Commissarius zur Execution der Alt-Ranstädtischen Convention. VI. 835
Schaffhausen, gegen den Magistrat daselbst bezeugen die ausschreibende Fürsten des Schwäb Cräysses ihr Mitleiden über die unter der Schweitzerischen Eydgenossenschafft entstandene Mißverständnisse, und bittet, die angräntzende Reichs-Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561
Schaffshausen, Hamburgischer Abgeordneter an dem Käyserlichen Hoff. VIII. 222
Schaumburgische Graffschafft, will Hertzog Carl zu Hessen-Cassel vor kein Käyserliches oder Reichs-Lehen, sondern vor eine freye Erb-Grafschafft des Reichs gehalten wissen. V. 527
Schellenberg, daselbst befochtene Victorie über die Frantzösische und Chur-Bäyerische Armée. VI. 297
Schtede-Müntze, wegen derselben gefaste Resolution auf der Zusammenkunfft zu Zinna, zwischen Chur Sachsen und Chur Brandenburg. II. 717
Schlangenfeld, (Melchior) Königlicher Schwedischer General-Kriegs-Zahl-Meister. I. 165
Schlegelsberg, (Frantz Anthon, Graf von) Käyserlicher Commissatius zur Execution der Alt-Ranstädtischen Convention. VI. 838
Schlesien, Religions-Gravamina derer Lutherischen und Reformirten Einwohner. I. 368. 378. 719. II. 801. V. 790. VI. 473. 485. 689. 754. 871 in dieses Land drohen die Tartern einzubrechen. II. 428 obrister Hauptmann in diesem Lande, vid. Friedrich, Cardinal von Hessen.
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Specification derer Waaren, so aus diesem Lande nach Franckreich geführet werden. III. 536
Schlesische Handlung, im Königreich Polen. VIII. 102
Schlesische Land-Stände, werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, seinem Begehren bey instehen dem Fürsten-Tag ein vollkommen Genügen zu leisten. IV. 821
Schlesische Müntz-Sorten, derselben Conformität mit denen Polnischen, wird von dem Magistrat zu Breßlau vor nöthig erachtet. III. 363
Schleßwig, zu Empfahung der Lehen über dieses Hertzogthum setzet König Christian der V. in Dänemarck, Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, den Termin an. III. 443. seqq.
Schlippenbach, (Graf von) Königl. Schwedischer Gesandter an Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg. I. 736
Schluter, (Johann) Bürgemeister zu Hamburg, wird von Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell beschuldiget, als gebe er Anlaß zu dem Mißtrauen zwischen ihm und der Stadt Hamburg. IV. 315
Schmidberg, (Freyherr von) II. 376. 352
Schnebelin, (Joh. Andreas von) Vice-Commendant in Philippsburg, desselben hinterlassene Wittib bittet die Reichs-Versammlung, ihr und ihren Kindern den, besage der Fortifications-Rechnung, schuldig verbliebenen Rest zu erlassen. VI. 730
Schniddau, (Baron von) Commendant in der Festung Rheinfelß. V. 223. 736
Schnürmühlen, über selbige beschweret sich das Posamentirer-Handwerck zu Hanau. III. 546. 563
Schönberg, (Johann Haupold von) VIII. 192
Schönborn, (Friedrich Carl, Graf von) Reichs-Vice-Cantzler. VI. 987. 989. seqq.
Schöning, Chur-Brandenburgischer General. IV. 394
Schulenburg, Chur-Sächsischer General-Feld-Marschall-Lieutenant. VI. 115
Schultz, (Martin, Baron von) Königl. Schwed. General-Major und Vice-Gouverneur zu Wißmar. VII. 385
Schütz, (Christoph Sinold von) Fürstl. Zellischer und Wolffenbüttelischer Abgesandter zu Wien, ersuchet den Käyser Leopoldum, seinen Plenipotentiariis zu Nimwege̅
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anzubefehlen, daß sie des Fürstlichen Hauses Braunschweig-Lüneburg Ambassadeur andern, und in specie denen Churfürstlichen, gleich tractiren solten. III. 693
Schütze, (Joh. Heinrich) Käyserl, Reichs-Hoffrath, wird von dem Käyser Leopoldo seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, als Con-Commissarius adjungiret. II. 817
Schwäbischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Schwäbischer.
Schwäbisch-Hall, Magistrat daselbst beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die allzugrosse Einqvartierung, und bittet um Sublevation. III. 321. stellet gedachter Reichs-Versammlung den erbärmlichen Zustand ihrer Stadt wegen erlittener Feuers-Brunst vor. III. 1027
Schwanenfeld, (Frantz Carl Sartorius von) Käyserl. Rath und Reichs-Hoff-Raths-Fiscal. IV. 26
Schwartzburg, (Grafen von) wollen von der Han̅overischen Einqvartierungs-Last befreyet seyn. III. 358 (Eleonora Sophia, Gräfin von) Decanißin zu Qvedlinburg. VI. 295 (Maria Magdalena, Gräfin von) Canonißin zu Qvedlinburg. VI. 295
Schwartzburg-Arnstadt (Fürst von) vid. Christian Wilhelm.
Schwartzburg-Rudelstadt, (Ludwig Friedrich, Graf von) wird von dem Käyser Josepho in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. VII. 193. 224
Schwartzburgische Fürsten, denenselben soll der Hertzog von Sachsen Weimar wegen der erlangten Fürstlichen Dignität nichts in Weg legen. VII. 600. seq. 604 wider dieselbe ersuchet Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, den König in Polen und Churfürsten zu Sachsen, Fridericum Augustum, um Assistenz. VII. 609
Schwartzenberg, (Johann Adolph, Graf von) wird von dem Käyser Leopoldo in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. II. 832
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Schwartzwald, soll verhauen werden. V. 934 der Frantzosen Durchbruch durch denselben. VI. 13
Schweden, (Königin von) vid. Christina. (Könige von) vid. Carl Gustav. Carl XI. Carl. XII.
Schwedischer Commendant zu Carlstadt wird von dent Chur-Brandenburgischen Admiral, Simon de Bolsee, vermahnet, sich auf gute Conditiones zu ergeben. III. 682
Schwedische Deputirte an den Magistrat zu Bremen. II. 521. seqq.
Schwedische Einqvartierung, über die Ungleichheit derselben beschweren sich die Fränckische̅ Cräyß-Stände bey denen Reichs-Gesandten zu Münster. I. 35. von selbiger will das Cammer-Gerichte zu Speyer eximiret seyn. I. 83
Schwedischer Feld-Marschall, Wrangel, vid. Wrangel.
Generalissimus Pfaltzgraf Carl Gustav, vid. Carl Gustav. General-Gouverneur in denen Hertzogthümern Bremen und Vehrden, vid. Güldenstirn; in Pommern, vid. Königsmarck.
Schwedische Gesandte, bey der Reichs-Deputation. I. 769. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 436. 488. 497. 547
Schwedischer Gouverneur zu Stettin, vid. Wulff.
Schwedische Invasion in die Chur-Sächsischen Lande vid. Sächsische Lande.
Schwedischer Plenipotentiarius, vid. Oxenstiern.
Schwedische Regierung in Pommern zu Stettin, derselben schicket Churfürst J. Georg der II. von Sachsen die Käys. Avocatoria zu. I. 788. schicket selbige cum Protestatione zurücke. I. 790. wird von der Churfürstl. Brandenburgischen Hinter-Pommerischen Regierung zu Collberg vermahnet, den Durchzug derer Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern zu verhindern. I. 821 in denen Hertzogthümern Bremen und Vehrden zu Stade, bey derselben beklaget sich die Gräfin von Königsmarck, wegen des ihr von Chur Brandenburg confiscirten Amts Neustadt. I. 865 zu Zweybrücken, ersuchet den Freyherrn von Sikingen, daß denen Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg,
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Veyhel und Bingarten, ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten. VII. 156
Schwedische Satisfactions-Gelder, vid. Satisfactions-Gelder.
Schwedischer Vice-Gouverneur zu Wißmar, bey demselben beklaget sich Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen der von denen Schwedischen Partheyen aus Wißmar violirten Mecklenburgischen Posten. VII. 385
Schweinfurth, Magistrat daselbst remonstriret dem Käyserl. Cammer-Richter, Churfürst Johann Hugoni zu Trier, wie auch der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß ihre Stadt zur Reception des Canmer-Gerichts im geringsten nicht geschickt sey, und bittet dannenhero, bey dessen vorhabender Translation auf selbige keine Reflexion zu machen. IV. 64. 876. VIII. 382.
Schweitzerische Eydgenossenschafft, derselben gratuliret die Reichs-Deputation zu Franckfurt zum wiederhergebrachten Frieden, und bittet, dem Bischoff zu Costantz alle unverschuldete Schäden zu ersetzen. I. 616 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, denen Frantzösischen Machinationen kein Gehör zu geben, die Werbungen einzustellen, und die in Frantzösischen Diensten stehende Völcker zurücke zu fodern. III. 721 derselben Neutralitäts-Suchen vor Costantz und die vier Waldstädte. IV. 658. 673. 690. 714. ersuchet den Frantzösischen Ambassadeur Mr. Amelot, ihren Wohlstand dem König in Franckreich bestens zu recommandiren. IV. 865 derselben notificiret der Käyser Leopoldus das Absterben des Königs Caroli II. in Spanien. V. 294 dieselbe ersuchet der Käyserl. Abgesandte, Graf Frantz Ehrenreich von Trautman̅sdorff, um Permission, zwey Regimenter vor den Käyser anzuwerben. V. 453 dieselbe ersuchet nur gedachter Graf, der Cron Franckreich ferner keinen Vorschub zu thun. V. 471. 601. 605 bey demselben intercediret das Churfürstl. Collegium auf den Wahl-Tag zu Franckfurt vor das Stifft Costantz. VIII. 339 zwischen derselben entstandene Differentien. I. 559. 561. 568. 583. Vid. Bern, Schaffhausen, Zürch.
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Schweitzer-Cantons, Catholische, werden von dem Käyser Leopoldo versichert, daß man niemahls gesinnet gewesen, die gantze Schweitzerische Nation von denen hohen Reichs-Stifftern auszuschliessen. III. 1063 werden vom Käys. Gesandten, Graf Frantz Ehrenreichen zu Trautmansdorff ersuchet, daß sie, denen mit dem Durchl. Ertz-Hauß Oesterreich habenden Erb-Verbündnissen zuwider den Duc d’Anjou zu seinem unrechtmässigen Besitz der Spanischen Monarchie, nicht gratuliren möchten. V. 538 werden von nur gedachtem Grafen ersuchet, daß sie den Duc d’Aujon als Usurpatori der Spanischen Monarchie, vermöge des von ihm fälschlich allegirten Mayländisch. Capitulats, keine Werbungen verstatten möchten. V. 565 remonstriren gedachtem Grafen, daß das Mayländische Capitulat der Zeit auf den würckl. Besitzer desselben Staats gedeutet und extendiret werden müsse. V. 627 werden von dem Käyser Josepho ersuchet, das Mayländische Capitulat mit dem Hertzog von Anjou nicht zu erneuern. VI. 491 erbieten sich gegen die General-Staaten der vereinigten Niederlande, alles zu contribuiren, was zu Wiederherstellung des Friedens in Europa dienlich seyn möchte. VI. 617
Schweitzer-Cantons, Evangelische, gratuliren König Wilhelm dem III. in Engelland zur erhaltenen Englischen Crone. IV. 707 denenselben recommandiret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg die Annehmung des verbesserten Calenders. V. 107. seqq. gratuliren König Friedrich dem I. in Preussen zur übernommenen Käyserl. Dignität. V. 320 denenselben notificiret Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, daß seiner Frau Mutter die eventuale Succession im Königreich Groß-Britannien durch eine Parlaments Acte zuerkennet worden. V. 385 bey denenselben intercediren die General-Staaten der vereinigten Niederlande vor die bey ihnen wohnende Mennisten. VII. 36
Schwerin, vid. Mecklenburg-Schwerin.
Seibolsdorff (Baron von) VI. 379
Serini, (Anna Catharina, Gräfin von) ersuchet den Käyser Leopoldum, ihren gefangenen Gemahl, Graf Petern von Serini, wieder loß zu geben. II 855. von selbiger nimmt ihr Gemahl der Graf Abschied, als er solte enthauptet werden. II. 376
Seyler, (Freyherr von) V. 306
Sickingen, (Frantz Friedrich, Freyherr von) wird von denen Evangel. Unterthanen der Gemeinde Ebernburg, Veyhel und Bingardt, um die Wieder-Eröffnung ihrer versperrten Kirchen und Schulen ersuchet. VII. 137 bey demselben intercediret die Königl. Schwedische Regierung zu Zweybrücken vor gedachte Evangelische Gemeinen. VII. 156
Sickingische Herrschafft Ebernburg, vid. Ebernburg.
Siegen, vid. Nassau-Siegen.
Silms, L. wird beschuldiget, als habe er mit dem König von Dänemarck zum Praejudiz der Stadt Hamburg Correspondenz gepflogen. VIII. 247
Simmern, (Pfaltzgraf von) vid. Ludwig Christian. (Pfaltzgräfin von) vid. Maria Eleonora.
Sintzendorff, (Rudolph Graf von) Käyserl. Reichs-Hoff-Rath, vor desselben hinterlassene Wittib und Kinder intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg bey dem Käyser Leopoldo, damit derselben Religions-Beschwerden möchten abgestellet werden. III. 872
Snoilsky (Georg von) I. 382. 460. II. 150.
Söhlen, (Joachim Friedrich,) Fürstl. Woffenbüttelischer geheimer Rath, wird beschuldiget, als sey er von der Stadt Höxter bestochen worden. II. 868
Solms-Laubach (Friedrich Ernst, Graf von) Käyserl. Cammer-Gerichts-Praesidente, demselben recommandiret der Reichs-Vice-Cantzler, Graf von Kaunitz, die Reception des Barons von Ow in das Cammer-Gerichts-Collegium. V. 514. 555 bey demselben justificiret sich der Baron von Ow wegen der ihm aufgebürdeten Beschuldigungen. V. 519 denselben bittet der Chur-Bäyerische Praesentatus zum Assessorat beym Cammer-Gericht, Graf Nytz, seine würckliche Admission zu befördern. V. 553 ersuchet den Käyser Leopoldum um Dimission von dem Cammer-Gerichte, und um Dispensation wegen seines noch nicht verflossenen gewöhnlichen Sexennii. V. 609
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ersuchet Churfürst Joh. Hugonem zu Trier, wie auch den Reichs-Vice-Cantzler, Graf von Kaunitz, sein Dimissions-Suchen bey dem Käyser bestens zu secundiren. V. 612. 623 ersuchet den Käyserl. Cammer-Richter, Churfürst Joh. Hugonem zu Trier, dem Cammer-Gericht, wegen der daselbst anhaltenden Dissidien und Unordnungen, seine hohe Gegenwart auf etliche Tage zu gön̅en. V. 815. 897 urgiret eine Visitation des Cam̅er-Gerichts. V. 817. 845. seqq. 867. 910. VI. 33. 149. 152. 192. 268. 279. 308. wird von verschiedenen Fürsten und Ständen ersuchet, seine Praesidenten-Charge nicht niederzulegen. VI. 18. 846. 848. seqq. beschweret sich bey dem Churfürsten zu Trier über den ihm durch den Grafen von Nytz angethanen empfindlichen Tort. VI. 33. 53. 185. 235. seqq. referiret dem Churfürsten zu Trier, was sich bey des Cammer-Gerichts-Assessoris, Herrn von Pürck, Restitution zugetragen. V. 263. seqq. beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über einige Excesse, so zu Wetzlar an dem Rathhause, worauf das Cammer-Gerichte gehalten wird, vorgegangen. VI. 301 befraget sich bey dem Cam̅er-Richter, wie sie sich unter noch währendem Justitio bey herannahender gewöhnl. Publications-Zeit verhalten solle. VI. 305. seqq. berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die entstandene Streitigkeiten über den Modum Distributionis der eingehenden Cammer-Zieler. VIII. 764. 794
Sophia, verwittibte Churfürst in zu Hannover, derselben wird die Eventual-Succession im Königreiche Groß-Britannien durch eine Parlaments-Acte zuerkennet. V. 383. sqq. gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zu der Heyraths-Alliance, zwischen seiner Enckelin, der Princeßin Elisabeth Christinen, und König Carl dem III. in Spanien. VI. 944
Sophia Dorothea, Chur-Braunschweigische Princeßin, wird an den Königlichen Erb-Printzen in Preussen, Friedrich Wilhelmen, vermählet. VI. 644
Sophia Eleonora, Princeßin von Braunschweig-Lüneburg-Bevern, derselben Absterben notisiciret Hertzog
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Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel dem Käyser Josepho. VII. 172
Sophia Henriette, Hertzogin zu Sachsen-Hildburghausen. IV. 921
Sophia Louise, Marggräfin zu Brandenburg-Culmbach, derselben Absterben notificiret ihr Gemahl, Marggraf Christian Ernst, Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel. V. 695
Sophia Louise, Princeßin von Mecklenburg-Schwerin, wird an König Frideric. I. in Preussen vermählet. VI. 977
Souches, (Graf von) Käyserlicher General-Feld-Zeugmeister. II. 43. 347. seq. 424. 435. 460. IV. 849
Spanien, (König von) vid. Carolus II. Carolus III. die zwischen dieser Crone und der Cron Franckreich entstandenen Kriege soll der Käyser Leopoldus suchen durch gütliche Interposition zu hemmen. II. 678
Spanische Friedens-Handlung, vid. Friedens-Tractaten.
Spanische Niederlande, denenselben soll der Fränckische Cräyß keinen Succurs wider Franckreich zuschicken. VIII. 172
Speckfeldisches Votum. VII. 920
Spener, Churfürstlicher Brandenburgischer Consistorial-Rath und Probst in Berlin, desselben Streitigkeiten mit denen Sächsischen Theologis. IV. 1011
Speyer, (Bischoff von) vid. Heinrich Handtradt. Johann Hugo. vor diese Stadt intercediret das Käyserliche Cammer-Gerichte bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er selbige mit Einqvartierungen und Durch-Marchen verschonen möge. II. 982 Magistrat daselbst weigert sich, das wider eines Cam̅er-Gerichts-Assessoris gesprochene Urtheil zu exequiren. III. 953. über dessen Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction beschweret sich das Cammer-Gerichte bey dem Käyser Leopoldo. VIII. 116. reteriret sich wegen der von denen Frantzosen verursachten Zerstörung ihrer Stadt nach Heydelberg, und ersuchet die Reichs-Versam̅lung zu Regenspurg um eine Christl. Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung derselben. IV. 741. 1137 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung vor die
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theils geleistete, theils versprochene Beysteuer, und bittet, bey dem Käyser vor die wieder anbauende Bürger eine Befreyung von allen Kriegs-Beschwerden auszuwürcken. IV. 750. ersuchet das Reichs-Städtische Collegium bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß es der Stadt Speyer Satisfaction vor ihren erlittenen Verlust, bey künfftigen Friedens-Tractaten, möge befördern helffen. IV. 1065. bittet die Reichs-Versammlung, ihre Stadt in puncto Indemnisationis & Satisfactionis zu bedencken. VII. 48. dessen Suchen, wegen der Moderation des Matriculat-Anschlags ihrer Stadt, secundiren die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräyßes bey der Reichs-Versammlung. VII. 73. 518. bedancket sich gegen die Reichs-Versammlung, vor die geschehene Moderation ihres Matricular-Anschlages. VII. 655. vid. Cammer-Gerichte, Käyserliches.
Sporck, (Freyherr von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. II. 439. 442
Stade, daselbst angestellte Conferenzen zwischen denen Königlichen Schwedischen Deputirten und den Abgeordneten des Magistrats zu Bremen, wegen der Huldigung dieser Stadt. II. 521. seqq. Königliche Schwedische Regierung daselbst, vid. Regierung, Schwedische.
Stahrenberg, (Guido, Graf von) Königl. Spanischer General-Feld-Marschall, erstattet König Carl dem III. in Spanien Relation von der befochtenen glücklichen Victorie bey Vigruegua, über den Duc d’Anjou. VII. 158
Stahrenberg, (Maximilian Lorentz, Graf von) Käyserl. geheimer Rath und General-Feld-Zeugmeister. IV. 425
Statthalterey, Königl. Böhmische zu Prag, vid. Prag.
Stauffenberg, Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, wird in der Schlacht bey Friedlingen tödtlich verwundet. V. 722
Steinbock, (Graf von) demselben soll die Festung Tönningen eingeräumet werden. VII. 713
Sternberg (Adolph Vratislaus, Graf von) Böhmischer Vice-Cantzler. III. 682
Stettin, Königliche Schwedische Regierung daselbst, vid. Schwedische Regierung.
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den Magistrat und Bürgerschafft daselbst vermahnet der Chur-Brandenburgische Statthalter, Graf Christian Albrecht von Dohna, Chur-Brandenburgische Besatzung einzunehmen. I. 890. seqq. wegen Ubergabe dieser Stadt tractiret der General-Major von Wulffen, als Gouverneur, mit dem Commendanten der Fürstl. Braunschweigischen Trouppendem General-Major Endten. III. 701. seqq. Magistrat und Bürgerschafft daselbst versprechen, Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg alles dasjenige zu erweisen, was sie bis dahin der Cron Schweden geleistet. III. 704
Stillingen, (Johann Ferdinand, Freyherr von) Chur-Pfältzischer Gesandter, urgiret bey der Reichs-Versam̅lung zu Regenspurg die Ersetzung des seinem hohen Principal bey dem Reichs-Krieg betroffenen Schadens und Verlusts. VII. 25 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung, den Käyser durch ein Reichs-Gutachten dahin zu disponiren, damit seinem hohen Principal die gesuchte Saltz-Niederlage nach Neuburg und Höchstädt oder Lauingen, überlassen werden möchte. VII. 58
Stillstand, vid. Armistitium.
Stollberg, (Christoph Friedrich, Graf von) demselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel die Ehe-Alliance zwischen dem Rußischen Cron-Printzen, und seiner Printzeßin Enckelin, der Hertzogin Charlotten Christinen Sophien. VII. 954 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel zu gedachter Ehe-Alliance. VII. 417
Stollbergischer Amtman̅, Gräflicher, vid. Triesenberg.
Strahlenheim, (Henning, Baron von) Königlicher Schwedischer Plenipotentiarius. VI. 836
Straßburg, (Bischoff von) vid. Frantz Egon. Wilhelm Egon.
Straßburg, Stifft, desselben Amt Oberkirch, lässet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz mit seinen Trouppen besetzen. III. 664
Straßburg, Stadt, entschuldiget bey der Reichs-Deputation zu Francks. das Außbleiben ihrer Deputirten. I. 832 versichert gedachte Reichs-Deputation ihrer beständigen Devotion gegen das Römische Reich, und bittet, alle von ihr gefaßte nachtheilige Gedancken fahren zu lassen. I. 860 wird vermahnet, ihre Gesandten auf den Deputations-Convent nach Franckfurt zu schicken. I. 898 wegert sich, dem Käyer Leopoldo den abgefoderten Homagial-Eyd zu leisten. II. 95 ersuchet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz um Relaxirung ihrer zu Philippsburg arrestirter Schiffe III. 26 bittet bey der Käyserlichen Commission auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg um schleunige Hülffe wider Franckreich. III. 780 derselben schleunig zu Hülffe zu kom̅en, vermahnet der Käyser Leopoldus die Cräyß ausschreibende Fürsten. III. 792. 816. 910 bedancket sich gegen Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, als ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräyßes, vor die gethane Beyhüffe, und bittet, die übrigen Stände gedachten Cräyßes zu gleichmäßiger Beytragung zu encouragiren. III. 921 soll von der Cron Franckreich in Statu quo an das Römische Reich restituiret werden. IV. 1027. 1054
Strelitz, vid. Mecklenburg-Strelitz.
Stutgard, vid Würtemberg-Stutgard.
Styrum, (Graf von) signalifiret sich, als General über die Cavallerie, in dem Treffen bey Salankemen wider die Türcken. IV. 846 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent, als Käys. General-Feld-Marschall ersuchet, dem Ober-Commissariat des Fränckischen Cräyßes seinen Antheil an denen aus einigen Eroberungen kommenden Emolementen folgen zu lassen. V. 903. seqq. versichert den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er wegen Entsetzung der Chur-Bäyerischen Festung Rotenberg keine Gefahr zu besorgen habe. VI. 66 referiret dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen zu Baden, den Verlauff des zwischen der Chur-Bäyerischen und Frantzösischen vereinigten Armee und seinen unterhabenden Trouppen bey Höchstädt vorgefallenen Treffens. VI. 112
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wird in dem Treffen bey dem Schellenberg tödtlich blessiret. VI. 301
Successions-Streitigkeiten / Oranische. VI. 784. seqq. Chur-Pfältzische. VIII. 192. seqq. 228. 245 Sachsen-Coburgische. VI. 501 Sachsen-Lauenburgische. IV. 753. 783. VI. 536. VIII. 317. 319. 323. 337. 564. 568 Veldentzische. VIII. 414. 424. 445
Sultzbach, Pfaltz-Graf daselbst, vid. Christian August.
Sunderburg, vid. Hollstein-Sunderburg.
Sylvius Nimbrod, Hertzog zu Würtemberg-Oels, defendiret gegen den Käyser Leopoldum seine Jura Episcopalia. II. 269

T.
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Tallard (Marechal de) wird in Gegenwart des Erb-Printzens zu Hessen-Cassel von dessen Ayde de Camp gefangen genommen. VI. 318
Tartarn drohen einen Einfall durch Polen in Schlesien zu thun. II. 422
Taxis (Graf von) Reichs-General-Postmeister, demselben soll der Käyser, auf Chur-Mäyntzisches Ersuchen, auch mit dem Hof-Post-Amt belehnen, und dieses von dem Reichs-Post-Amt nicht trennen. VIII. 67. welches aber der Käyser recusiret. VIII. 72 demselben soll der Käyser, auf Ansuchen des Nieder-Sächsischen Cräyßes, die im Post-Wesen widerrechtliche vorgenommene Neuerungen verbiethen. II. 242 geräth mit dem Grafen von Paar wegen des Post-Wesens in Streit. VIII. 84 zwischen demselben und dem Grafen von Paar wird wegen des strittigen Post-Wesens ein Vergleich tractiret und getroffen. VIII. 84. seqq. setzet zu Cassel einen Post-Verwalter ein, worüber sich die verwittibte Frau Landgräfin beschweret. II. 687 über desselben eigenmächtige Attentata und Eingriffe in ihr Post-Regal beschweren sich die Reichs-Städte, Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau. IV. 504
Taxis, (Fürst Eugenius Alexander von) Reichs-General-Postmeister, soll dem Grafen von Paar, bey dem, auf Käyserlichen Befehl angelegten Feld-Post-Amt, allen möglichen Vorschub thun. VIII. 583. 597
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vor denselben interessiret sich Chur-Mayntz am Kayserlichen Hofe. VIII. 584. 591. V. 525 dessen neu angelegte Post-Chaisen im Röm. Reiche soll der Rath zu Nürnberg ohnangehalten passiren lassen. VI. 477
Tefferecker-Thal, derer aus demselben vertriebenen Evangelischen nehmen sich einige Protestirende Fürsten, ingleichen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an, und intercediren vor sie bey denen Ertz-Bischöffen zu Saltzburg, wie auch am Kayserlichen Hofe. VIII. 185. sq. 201. sqq. 282 sqq.
Teschen, Fürstenthum in Ober-Schlesien, demselben soll Kayser Leopoldus, auf Chur-Brandenburgische Intercession, das freye Religions-Exercitium Augspurgischer Confession verstatten. II. 366
Teschen, Stadt, derselben bittet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey Kayser Leopoldo Erlaubniß aus, daß sie eine Evangelische Kirche und Schule auffbauen lassen möge. II. 366
Tettenbach (Graff Johann Erasmus von) wird wegen begangenen Criminis laesae Majestatis, zum Tode verdammt, und depreciret vor seiner Execution bey dem Kayser Leopoldo. II. 911 (Graf von) Chur-Bayerischer General-Major fordert den in Neuburg commandirenden Obristen zur Ubergabe der Stadt auf. V. 830
Teutscher-Orden, die Restitution der denselben zugehörigen Commenthurey Gömmert wird urgiret. I. 285 327. seqq. dessen Meister vid. Leopold Wilhelm, Johann Caspar, Frantz Ludwig. die gesammten Land-Commenthurn, Stadt-Halter und Capitularen desselben, bitten bey Kayser Leopoldo um Satisfaction, wegen des Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, ohne des Teutschen Ordens-Consens, zugestandenen Hertzoglichen Tituls über Preussen. V. 246 den, wegen desselben, in die perpetuirliche Wahl-Capitulation zu inseriren vorhabenden Passum, will der König in Preussen nicht approbiren. VII. 1006. 888
Thalberg (von) Obrister. VI. 127
Thaun (Graf von) IV. 667
Theresia Kunigunda Johanna, Churfürstin in Bayern, approbiret gegen den Kayserlichen Feld-Marschall, Grafen d’ Herbeville, das ad interim in Bayern veranlaste Armistitium, und die Evacuation derer Städte Straubingen und Passau. V. 363 befiehlt dem General-Major von Lützelburg die Evacuation der Festung Ingolstadt, ingleichen die Bezahlung und Dimission der in selbiger befindlichen Besatzung zu befördern. VI. 364 versichert den Kayserlichen General-Feld-Marschall, Grafen d’ Herbeville, alles so disponirt zu haben, daß es mit der versprochenen Evacuation der Festung Ingolstadt keinen fernern Anstand haben würde. VI. 372 berichtet ihre junge Herrschafft, daß sie ihre Rückreise von Venedig nach München bald antreten werde. VI. 454
Thoren, verwehret denen Breßlauer Kauffleuten die Handlung über die Weichsel nach Dantzig, worüber sich der Magistrat zu Breßlau bey Kayser Leopoldo beschweret. III. 544
Thüngen (Johann Carl, Freyherr von) Kayserlicher General-Feld-Marschall und Commendant in der Festung Philippsburg, demselben soll der General-Feld-Marschall-Lieutenant von Erfa, als Vice-Commendant in der Festung Philippsburg, subordiniret werden. IV. 1148 dancket der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm conferirte Commendanten-Stelle zu Philippsburg, und bittet sich mit einem zulänglichen Tractamente zu versorgen. V. 1 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm auffgetragene Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge. VI. 409
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giebt dem Reichs-Convent Nachricht von dem Zustande der Festung Landau. VI. 686 bekommt das Interims-Commando bey der Reichs-Armee. V. 751 um die durch dessen Tod erledigte Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle hält Marggraff Carl zu Baden-Durlach an. VII.
Thürheim (Graff von) überbringt die Nachricht von der Victorie bey Salanckemen an den Kayserlichen Hoff. IV. 852
Thun (Cardinal von) II. 815
Thurn, Graf von Thurn und Taxis, vid. Taxis.
Tilly (CZerclas de) Bischöfflicher Lüttichischer General. IV. 841
Tirlemont, daselbst werden die feindlichen Frantzösischen Linien von der Alliirten Armee erobert. VI. 450
Titul eines Ertz-Marschalls der Röm. Kayserin wird Abt Ruperto zu Kempten von Kayser Leopoldo bestädiget. IV. 92 Mecklenburgischen, nimmt der König in Preussen an, worwieder sich Hertzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Strelitz setzet. VI. 1071. sqq. Fürstlichen, erhält Graf Maximilian Carl zu Löwenstein-Wertheim. VII. 513
Tönningen, Hollstein-Gottorpische Festung, hat Hertzog Friedrich der III. zu Hollstein-Gottorp, tempore Vasallagii, ohne Königlichen Dänischen gesuchten Consens und Contradiction, angelegt. IV. 142 Commendant allhier soll dem General Steinbock, auf begebenden Fall, eine sichere Retirade unter die Canonen verstatten. VII. 713 bittet der General Steenbock mit allen Rothwendigkeiten versehen und seiner unterhabenden Armee einräumen zu lassen. VII. 768 welches ihm aber, zum Schein abgeschlagen wird. VII. 772 derselben Conservation bey dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorp suchet König Friedrich Wilhelm in Preussen. VII. 1012
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wird von dem Könige in Dännemarck erobert. VIII. 22.
Tönningischer Commendant, vid. Wolff, Vice-Commendant, vid. Grumbkow. ggenburgische Streit-Sache zwischen denen Cantons Zürch und Bern und dem Abt zu St Gallen. VII. 528. 532. 574. sqq. 595. 651. sqq. omitzkysche Ehe-Sache wird vor dem Evangelischen Consistorio zu Oelß tractiret. II. 274
Torcy (Marquis de) Königlicher Frantzösischer Ministre, thut denen hohen Alliirten, im Nahmen seines Königs, Friedens-Vorschläge. VI. 1107 Frantzösischer General, wird in der Schlacht bey Vigruegua gefangen. VII. 161
Toscana (Groß-Hertzog von) dessen Beschwerden wegen seines Reichs-Lehens werden Kayser Carolo VI. von dem Churfürstl. Collegio zu Franckfurt am Mayn vorgestellet. VII. 421 Printzeßin von Toscana, vid. Anna Maria Francisca.
Tourenne, Königl. Frantzösischer General-Feld-Marschall, wird von der Reichs-Gesandschafft zu Münster gebeten, bey seinen unterhabenden Völckern im Elsaß alle Kriegs-Pressuren, abzustellen und sich dem Westphälischen Frieden gemäß zu verhalten. I. 30 spielet den Meister mit seiner Armee in Westphalen. III. 15 erhält vom seinem Könige Ordre tieffer in das Röm. Reich zu avanciren. III. 39. 44. und in das Stifft Fulda zu rücken. III. 66 bricht in die Pfaltz ein. III. 127
Translation des Reichs-Deputations-Convents von Franckfurt am Mayn nach Regenspurg, oder Augspurg, wird vom Kayser und einigen Reichs-Ständen urgiret, aber von denen bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt interessirten Ständen difficultiret. I. 871. 895. 903. sqq. 915. sqq. II. 147. sq. 188. biß 226 des Cammer-Gerichts vid. Cammer-Gericht.
Trarbach, Schloß, erobert der Erb-Printz von Hessen-Cassel, und notificiret solches denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande. VI. 378
Trautmannsdorff (Graff Frantz Ehrenreich von) Kayserlicher Abgesandter in der Schweitz, thut bey denen gesammten Cantonen in der Schweitz Ansuchung um Permission, zwey Regimenter vor Kayserliche Majestät anzuwerben V. 453 remonstriret denen gesammten Schweitzer-Cantons, warum sie der Cron Franckreich ins künfftige keinen Vorschub thun V. 471. und dem Duc d’Anjou zur Usurpation der Spanischen Monarchie nicht gratuliren solten V. 538 stellet denen gesammten Schweitzer-Cantons vor, daß sie, wegen fälschlich allegirten Mayländischen Capitulats, dem Duc d’Anjou, einige Werbungen zu verstatten, nicht verbunden V. 565 ersuchet die gesammten Schweitzer-Cantons, ihren in Frantzösischen Diensten stehenden National-Völckern alle feindliche Actionen wider die Kayserliche Majestät und das Röm. Reich zu verbieten, und dem Ertz-Hause Oesterreich wegen bißheriger Contraventionen der Erb-Verträge, gehörige Satisfaction zu geben V. 601 bittet die gesammten Schweitzer-Cantons um categorische Erklärung, ob sie die Transgressionen der Erb-Verträge abstellen wolten, oder nicht? V. 604 remonstriret den gesammten Schweitzer-Cantons, daß das Mayländische Capitulat jederzeit auf den würcklichen Besitzer desselben Staats müsse gedeutet und extendiret werden V. 627
Trier, Chur-Fürsten zu Trier vid. Philipp Christoph, Carl Caspar, Johann Hugo, Carl.
Trier Churfürstenthum, die Land-Stände desselben ersuchet die Reichs-Gesandschafft zu Münster, daß sie durch den aufgeworffenen Coadjutorem und neues Capitul sich nicht abwendig machen, sondern sich an die ihrem Churfürsten und dem Hochwürdigen Dom-Capitul geleistete Pflicht halten sollen I. 209
Triesenberg (Johann Hermann) Gräflicher Stollbergischer Amtmann zu Neustadt, soll auf Königl. Preussische Requisition, wegen der wider den König in Preußen angemaßten Boßheit und Practiquen, ernstlich bestraffet werden VII. 10. seq.
Trouppen, Chur-Braunschweigische, über derselben im Stifft Hildesheim verübte Proceduren wird beym Reichs-Convent zu Regenspurg geklagt VII. 195 Graubündtische sollen aus Frantzösischen Diensten avociret werden III. 574 Kayserliche, läst Chur-Fürst Carl Ludwig zu Pfaltz mit Gewalt aus seinen Landen delogiren III. 733. derselben förderliche Abführung aus dem Schwäbischen Crayße, urgiret das Schwäbische Crayß-Ausschreib-Amt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg III. 889 Oßnabrückische, halten die von Cölln am Rhein nach Franckfurt am Mayn auf die Oster-Messe gehende Bürger an III. 898 Schwedische, vor dieselben wird ein freyer March durch Hinter-Pommern praetendiret, erhalten aber abschlägige Antwort I. 821. seq. 825. so bey der Insul Bornholm verunglückt und gefangen worden, um deren Loßlassung hält der Graf Königsmarck bey der Cron Dännemarck an III. 833. sqq.
Truckmüller (Georg Truckmüller) zu Prün, Chur-Bayerischer Kriegs-Rath, Feld-Marschall-Lieutenant, und Obrister zu Pferde, wird von der Chur-Bayerischen Generalität an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg geschickt I. 88
Tuccus, Kayserlicher Reichs-Hof-Rath, soll die Erhebung des Hoch-Stiffts Passau zu einem Ertz-Stifft, am Päbstlichen Hofe in Kayserl. Maj. Nahmen, negotiiren VIII. 473
Tucher, (von) Obrister-Lieutenant, soll die an der Regnitz gelegenen Pässe visitiren helffen VI. 127
Turin, Relation von derselben glücklichen Entsatz VI. 1
Tyrol, vor die aus selbigem vertriebene Evangelische intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem
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Reichs-Convent zu Regenspurg bey dem Kayser Leopoldo VIII. 251. 285

U.
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Vaubrun (Marquis de) III. 127. 159
Uberlingen kommt in Vorschlag an statt Freyburg pro aequivalenti an das Hauß Oesterreich gegeben zu werden III. 78. 946. 960 Magistrat daselbst depreciret bey dem Reichs-Städtischen Directorio die ihm von Reichs-wegen mit aufgetragene Visitation des Cammer-Gerichts zu Wetzlar VI. 375
Vehlen (Graf von) Churfürstlicher Pfältzischer General VI. 27
Veldentz (Pfaltz-Graf von) Vid. Leopold Ludwig.
Veldentzische Successions-Streitigkeiten VIII. 414. 424
Verrein-Stände Elsaßische Vid. Elsaß.
Verjus Königlicher Frantzösischer Gevollmächtigter zu Regenspurg IV. 42. 47. 209. 215. 222. VIII. 166
Veyhel, der Evangelischen Gemeine daselbst Religions-Gravamina VII. 137. 156
Vianen, souveraine Herrschafft dem Grafen von der Lippe zuständig, wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande mit ungewöhnlichen Oneribus beleget VIII. 260. seqq. 276. 281. 594
Vicariat. Vid. Reichs-Vicariat.
Victor Amadeus Fürst zu Anhalt-Bernburg IV. 515. V. 871. VI. 535
Vigruegua, daselbst befochtene Victorie über den Duc d’ Anjou von dem General-Feld-Marschall Stahrenberg VII. 158
Villars (Marechal de) führet dem Chur-Fürsten von Bayern durch den Schwartzwald Succurs zu VI. 7. schliesset nebst dem Printzen Eugenio von Savoyen zu Rastadt den Frieden zwischen dem Kayser und dem König in Franckreich VIII. 1. 38
Visitation des Kayserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar. Vid. Cammer-Gerichte.
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Vitry (Duc de) III. 84
Ulefeld (Cornefitz) Königlicher Dänischer vornehmster Staats-Minister, fällt in seines Königs Ungnade, wird von der Königin Christina in Schutz genommen, und bittet seinen König ihm sein Versehen zu verzeyhen und ihn wieder zu Gnaden aufzunehmen I. 347
Ulm suchet eine Moderation ihres Matricular-Anschlags und Reichs-Contingents III. 784. 1021 wird von den Churfürsten von Bayern eingenommen, welcher dieses sein Verfahren durch allerhand Praetexte justificiret V. 639. Vid. Maximilian Emanuel. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihre Stadt von der Bayrischen Besatzungs-Last befreyen zu helffen V. 670. ersuchet den Kayser Leopoldum, daß das Verboth wegen der Commercien mit Franckreich und Spanien nicht zu weit möge extendiret werden V. 749 daß diese Stadt zu Nachtheil des Publici nicht gar zu immoderat in ihren Matricular-Anschlag herunter gesetzet werden möge, ersuchen die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Crayßes die Reichs-Versam̅lung zu Regenspurg VII. 220 daselbst angestellter Schwäbische Crayß-Convent. Vid. Crayß-Convent, Schwäbischer.
Umbstadt, daselbst verübte Insolentien der Chur-Pfältzischen Bedienten II. 250
Unter-Elsaßische freye Reichs-Ritterschafft. Vid. Reichs-Ritterschafft.
Unter-Landenbach wird von Chur-Pfaltz an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassen, welches aber Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz wieder einlösen will II. 758
Vocation des Magistrats zu Hamburg an den Königlichen Schwedischen General Superintendenten in Pommern D. Johann Friedrich Mayern, sein quittirtes Pastorat zu St. Jacob zu Hamburg wieder anzutreten VI. 254
Urspringen, Streitigkeiten der Grafen von Castell und
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der Fränckischen Reichs-Ritterschafft wegen dieses Dorffs V. 419
Vson (Marquis de) Frantzösischer General VI. 113

W.
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Wachholtz (George Christoph von) Chur-Brandenburgischer Cämmerer, Ober-Cammer-Juncker und Hauptmann zu Marienfließ, auch Dom-Probst zu Colberg IV. 959
Wackerbart (Christoph August Graf von) Königlicher Pohlnischer General von der Cavallerie erinnert Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin seines gethanen Versprechens Fourage und Proviant gegen billige Bezahlung aus seinen Landen vor die Königlichen Trouppen folgen zu lassen VII. 443
Wahl-Capitulation, Kayserliche, Vid. Capitulation.
Wahl-Täge, Kayserliche zu Franckfurth und Augspurg. Vid. Franckfurth, Augspurg.
Waldeck (Georg Friedrich Graf von) berichtet als General-Lieutenant bey der Reichs-Armee in Hungarn, dem Kayser Leopoldo den schlechten Zustand der Reichs-Armee II. 409. erstattet Churfürst Ferdinando Mariae in Bayern Bericht von dem Zustand der Armeen in Hungarn II. 423. signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard wider die Türcken II. 452. gegen demselben bedanckt sich der Kayser Leopoldus wegen der in dem Treffen bey St. Gotthard erwiesenen Tapfferkeit II. 461. wird von dem Kayser Leopoldo in den Fürsten-Stand erhoben. Vid. Georg Friedrich Fürst von Waldeck.
Waldenburg. Vid. Hohenlohe-Waldenburg.
Waldersdorff (Wilderich Freyherr von) Reichs-Vice-Cantzler II. 779
Walderser Königlicher Dänischer Gesandter zu Regenspurg VIII. 22
Wallenstein (Carl Ferdinand Graf von) II. 137 (Maximilian Adam Graf von) VI. 417. 437. Vid. Oettingen-Wallenstein.
Wangen, vor diese Stadt intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Crayßes bey der
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Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der gesuchten Moderation ihres Reichs-Anschlags VI. 848
Warnemünder-Zoll wird von der Cron Schweden angeleget, darüber sich der Magistrat zu Rostock bey dem Hertzog Augusto von Sachsen-Halle als ausschreibendem Fürsten des Nieder-Sächsischen Crayßes beschwehret I. 339 desselben Cassirung sollen die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten durch ihre Gevollmächtigten bey denen Friedens-Tractaten zu Niemägen befördern helffen III. 773
Wasserburg, daselbst angestellter Bayrischer Crayß-Convent. Vid. Crayß-Convent Bayrischer.
Webberus (Magnus von) General-Lieutenant IV. 794
Wedderkopff, Fürstl. Hollstein-Gottorpischer Geheimer-Rath V. 39. 67 bittet Bischoff Christian Augustum zu Lübeck, und Administratorem zu Hollstein-Gottorp, daß die Ursachen der wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico eröffnet werden möchten, damit er die bißherige ausgestreute Calumnien seiner Widerwärtigen wiederlegen und seine Unschuld in foro competenti darthun könne VIII. 17
Werheim, der Rath, Vorsteher und sämtliche Gemeine daselbst bitten Churfürst Carlu zu Trier, daß sie wider das Instrumentum Pacis Westphalicae, und die Observantz, in ihrer Evangelischen Religion nicht graviret werden möchten VII. 189. ingleichen Fürst Wilhelmen zu Nassau-Dillenburg VII. 510 vor die Evangelischen Unterthanen allhier, intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg bey Churfürst Carln zu Trier VII. 641
Weichbilds-Städte im Fürstenthum Glogau, die Evangelische Bürgerschafft in denenselben bittet Kayser Leopoldum, allergnädigst zu verstatten, daß in jeder Weichbilds-Stadt eine Evangel. Kirche und Schule aufgebauet werden möchte II. 327. und ersuchen auch Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er dißfalls vor sie bey Kayser Leopoldo intercediren möchte II. 335.
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Weigel (Eberhard) Prof. Mathem. zu Jena. wird von König Christiano V. in Dännemarck, Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach bestens recommandiret. IV. 1103
Weilburg, vid. Nassau-Weilburg.
Weimar vid. Sachsen-Weimar.
Weingarten (Abt Dominicus zu) wird von der Reichs-Deputation zu Frauckfurt am Mayn ersuchet, daß er sein Votum bey solchem Convent auch würcklich mit ablegen möchte. I. 854 (Abt Sebastianus zu) ist Director des Reichs-Praelatischen Collegii in Schwaben. VII. 524
Weissenburg am Nordgau, der Magistrat allhier ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie, wegen der unerträglichen Einqvartierungs Last, bey der Röm. Kayserlichen Majestät vor sie intercediren möchte. III. 433 beschweret sich, wegen der unerträglichen Winter-Qvartier-Last bey Kayser Leopoldo, und bittet um Erleichterung. III. 435 vor dieselbe intercediret der Fränckische Crayß-Convent zu Nürnberg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation ihres Reichs-Matricular-Anschlags. III. 686
Weissenburg, eine dem Stifft Speyer incorporirte Probstey, läst die Cron Franckreich in Besitz nehmen, und sich huldigen. III. 979
Weissenfelß, vid. Sachsen-Weissenfelß.
Weissenwolff (David Graf und Herr zu) Kayserlicher Geheimer-Rath, Cämmerer, Obrister Erb-Land-Hofmeister und Landes-Hauptmann in Oesterreich ob der Ennß, wie auch gevollmächtigter Kayserlicher Interims-Principal-Commissarius auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 778 hält bey Kayser Leopoldo um Dimission von seinem Interims-Principal-Commissariat-Amt an, welches er auch erhält. II. 816
Wellingen (Graf von) VII. 780
Wembdingen, Stadt, ist ein uhraltes Hoch-Stifft-Regenspurgisches Lehen. VII. 4
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dieselbe praetendiren die Fürsten und Grafen von Oettingen, als einen seit drittehalb hundert Jahren her ihnen angehörigen Ort. VI. 1151.
Werbungen, soll Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, auf Ansuchen derer Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, einstellen lassen. II. 646. 649. sollen die Schweitzer-Cantons der Cron Franckreich nicht verstatten. III. 366. 721
Werden und Helmstädt (Abt Heinrich zu) gratuliret Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 615
Wertheim Vid. Löwenstein-Wertheim.
Werthern (Graf von) Königlicher Polnischer und Churfürstlicher Sächsischer Gesandte auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VI. 404
Werthmüller (von) Kayserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. III. 376 dessen tapfere Conduite und unverdrossener Fleiß wird gerühmet III. 387
Weser-Zoll, Gräflicher Oldenburgischer, denselben will die Stadt Bremen nicht leiden, und wird darüber in die Acht erkläret. I. 341. 344
Westerburg Vid. Leiningen-Westerburg.
West-Frießland (Fürsten zu) vid. Albertina Agnese, Heinrich Castmir, Johann Wilhelm Friso.
Westphälischer Crayß, in demselben erregt Bischoff Christoph Bernhard zu Münster gefährliche Kriegs-Troublen. II. 624
Westphälische Crayß- ausschreibende Fürsten. Vid. Crayß-ausschreibende Fürsten, Westphälische.
Westphälischer Crayß-Convent, item Nieder-Rheinisch-Westphälischer Crayß-Convent vid. Crayß-Convent, Westphälischer.
Westphälische Crayß-Stände, ersuchen Churfürst Johann Philippen zu Mayntz, und Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz um Beförderung der Vechtischen Restanten, wie auch richtige Bezahlung des monatlichen Beytrags und der übrigen Schwedischen Satisfactions-Gelder. I. 423
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Westphälischer Friede, wegen desselben wird Kayser Ferdinando III. von der Reichs-Gesandschafft zu Mün. ster gratuliret. I. 1. sq. ingleichen von Chur-Bayern. I. 11 denselben erkläret sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz anzunehmen. I. 25 dessen genaue Execution und Erfüllung wird urgiret. I. 15. 20. 30. 54. 68. 85, 95. 97. 135. 138. 163. 177. 195. 197. 203. sqq. 244
Westphälisches Gräfliches Collegium, wird von Kayser Josepho ersucht, den Churfürstlichen Braunschweig-Lüneburgischen ersten Geheimen-Rath, Herrn Frantz Ernsten, Grafen und Edlen Herrn von Platen, wegen der uralten immediaten Reichs-Grafschafft Hallermund, in dero Gräfliches Collegium aufzunehmen. VI. 662 berichtet dem Kayser Josepho daß es den Graf von Platen recipiret. VI. 968
Wetzel (Baron von) signalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Wetzlar, Bürgermeister und Rath daselbst remonstriren der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wie beqvem und gelegen die Stadt Wetzlar zu nöthiger Accommodirung des Cammer-Gerichts sey, und bitten die vorhabende Translation desselben zu hintertreiben, widrigen Falls aber ihnen, zu Erstattung der aufgewendeten Unkosten, behülflich zu seyn. IV. 1151 Cammer-Gerichte daselbst. Vid. Cammer-Gerichte.
Wickenberg (Ludwig Stechinelli von) Ober-Cammer-Juncker bey Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, überbringt das Notifications-Schreiben, wegen Hertzog Anthon Ulrichs Tode, an den Kayser Carolum den Sechsten VIII. 46
Wich (Jean Huyn von) legt in der Graffschafft Rixingen auf die Intraden des Dorfs Volckbringen einen Arrest. II. 780
Wien, Kayserliche Residentz-Stadt, wegen derselben glücklichen Entsatzes gratuliret Churfürst Johann
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Georg der III. zu Sachsen Kayser Leopoldo. IV. 93. ingleichen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 178 die daselbst befindlichen Gesandten der Protestirenden Puissancen in Europa intercediren vor ihre Glaubens-Genossen in Hungarn, und besonders vor einen gefangenen Priester, Samuel Hodossi genannt. V. 916. daselbst grassiret die Pest. VII. 844
Wiener-nach Nürnberg gehende Boten will der Magistrat zu Regenspurg nicht ferner passiren lassen. VII. 844
Wienerische Judenschafft, bittet den Kayser Leopoldum flehentlich, daß er den wider sie gefaßten Zorn fahren, und sie nicht, wie denen meisten von ihren Mit Brüdern geschehen, aus dero Residentz und Landen vertreiben lassen möchte. II. 849
Wigand (Michael Carl) Cammer-Gerichts-Assessor, über denselben beschweret sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg bey dem Kayser Leopoldo. V. 459
Wildfangs-Streit zwischen denen mit Chur-Pfaltz benachbarten Reichs-Ständen, und Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz. II. 513. 529. 534. 562. 580. 629. seqq.
Wild- und Rhein-Grafen, befinden sich unter denen in der Wildfangs-Sache wider Chur-Pfaltz verbundenen Reichs-Ständen. II. 533 berichten der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß der Frantzösische Capitain Simon, Kyrburg, als ein vermeintes Verdünisches Lehen, in Besitz genommen, und bitten sich excusirt zu halten, wenn sie dessentwegen eine unangenehme Resolution fassen müsten. III. 1057 Evangelischen Theils, vor dieselben interessiret sich das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg bey dem Fürsten von Salm. IV. 1203
Wild- und Rhein-Gräfin, Anna Elisabeth, gebohrne Gräfin zu Falckenstein, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Frantzösischen Gewalttähtigkeiten, und bittet um Hülffe. IV. 1024
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Wilhelm, Fürst zu Nassau-Dillenburg, wird von dem Magistrat und sämmtlicher Gemeine zu Werheim um ungekränckte Gewissens- und Religions-Freyheit, wie auch Schutz ihrer alten Privilegien und Gerechtigkeiten gebeten. VII. 510
Wilhelm, Hertzog zu Sachsen-Weimar, demselben notificiret Bischoff Philipp Valentin zu Bamberg seine erlangte Bischoffs-Würde. I. 375 gratuliret Ertz-Bischoff Gvidobaldo zu Saltzburg zur erlangten Ertz-Bischöfflichen Dignität. I. 481 demselben dancket Ertz-Bischoff Gvidobaldus zu Saltzburg vor seine Gratulation. I. 483 gratuliret Churfürst Ferdinando Mariae in Bayern zu erlangter Majorennität und angetretener Regierung. I. 521 demselben dancket Churfürst Ferdinand Maria in Bayern vor seine Gratulation. I. 523 demselben notisiciret Kayser Ferdinandus III. die Geburt eines Kayserlichen Printzen. I. 678 gratuliret dem Kayser Ferdinando zur Geburt eines Printzen. I. 634
Wilhelm der III. König in Engelland, demselben gratuliren die Evangelischen Schweitzer-Cantons zur erhaltenen Englischen Crone. IV. 707 Setzet den Printzen Johann Wilhelm Friso, Erb-Stadthalter in West-Frießland, und Fürsten von Oranien in seinem Testament zu seinem einigen und universalen Erben aller so Lehen- als Allodial-Güter. ein. VI. 786. sq.
Wilhelm der VI. Landgraff zu Hessen-Cassel, demselben remonstriret Chur-Brandenburg, warum es die Waffen wider Schweden ergreiffen müssen, und recommandiret ihm, in seiner Abwesenheit, seine Reichs-Lande. I. 735 denselben ersuchet die Brondenburg-Culmbachische Vormundschaffts-Regierung um Rath, wie sie sich wegen der von Chur-Brandenburg angesonnenen Werb- und Auffrichtung zweyer Regimenter, wie auch Aufbringung einiger Donativ-Gelder verhalten solle. I. 766
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bey demselben beklaget sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg über die zu Franckfurt am Mayn bey denen Allianz-Tractaten befindlichen Gesandten. I. 814 demselben notificiret Kayser Leopoldus die vorhabende Translation des Reichs-Deputations-Convents von Franckfurt am Mayn, nach Regenspurg. I. 842 berichtet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, warum er seine Trouppen in Umstadt gelegt. II. 279. seqq.
Wilhelm der Aeltere, Landgraff zu Hessen-Rheinfelß, ersuchet seines Herrn Bruders Gemahlin, ihren Gemahl zu einem Vergleich mit ihm zu disponiren. V. 155 bittet seinen Herrn Vetter, Landgraf Carln zu Hessen. Cassel, wegen des Rhein- und Land-Zolls, durchgehende Richtigkeit machen zu lassen. V. 157. bietet seinem Herrn Bruder, Landgraf Carln zu Hessen-Rheinfelß einen Vergleich an. V. 158 beschweret sich bey Kayser Leopoldo über die Hessen-Casselische gewaltsame Attentata, und protestiret wider alle daraus entstehende üble Folgen. V. 210. 214. 216. 415 ersuchet Landgraff Carln zu Hessen-Cassel seines Hrn. Bruders erbittertem Vorgeben wider ihn keinen Glauben zu geben. V. 212 beschweret sich bey Kayser Leopoldo über seines Hrn. Bruders extravagantes Beginnen. V. 220 bittet Kayser Leopoldum die Garnison in der Festung Rheinfelß zu recroutiren, und sich seine Gerechtsame bestens empfohlen seyn zu lassen. V. 223. 226 berichtet dem Kayser und der Kayserin, daß dero Hand-Schreiben bey seinem unversöhnlichen Herrn Bruder von gar schlechtem Effect gewesen. V. 228. 231 versichert den Kayser Leopoldum, daß ihm von des Fürsten Ragoczy abscheulichem Complot nicht das mindeste bekannt sey, und verspricht sich, auf Begehren, persönlich in Wien zu stellen. V. 363
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denselben ermahnet Käyser Leopoldus, daß er sich einiger Personen zu Wien unbesonnene Reden nicht irren lassen, sondern seiner Gnade und guten Meynung von ihm beständig versichert seyn solle. V. 365 ersuchet Hertzog Christian Augusten zu Sachsen-Naumburg, und Bischoffen zu Raab, als Käyserlichen Gevollmächtigten im Nieder Rheinisch-Westphälischen Cräysse daß er der fast agonizirenden Festung Rheinfelß, durch selbst beliebende Vermittelung, Hülffe und Rettung verschaffen möchte. V. 474 berichtet Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz den Zustand seiner Festungen, Rheinfelß und Catz, und recommandiret demselben sich und die Seinen. V. 477 notificiret dem Käyserlichen Abgesandten im Ober-Rheinischen Cräysse, Graf Maximilian Carln zu Löwenstein-Wertheim, den gefährlichen Zustand seiner Festungen, Rheinfelß und Catz. V. 478 recommandiret dem Corpori Catholicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg die Versorgung seiner Festungen Rheinfels und Catz. V. 724 soll von Hessen-Cassel die Samesische Bataillon in die Festung Rheinfels einnehmen. V. 728. worzu er sich aber nicht beqvemen will. V. 732. 636 demselben verspricht Käyser Leopoldus die Guarantie vor die ad interim abgetretene Festung Rheinfels. V. 895 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er bey der Festung Rheinfels, Stadt Goar, und der gantzen Nieder-Grafschafft Catzen-Ellenbogen gelassen, auch Hessen Cassel, sich an den Pactis Familiae zu vergnügen, angewiesen werden möge. VII. 20
Wilhelm Heinrich, Landgraf zu Hessen-Rheinfels, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, bey erfolgtem Frieden, die Hessen-Casselische Guarnison aus denen Festungen Rheinfels und Catz gezogen werden möge. VII. 569
Wilhelm, Marggrafe zu Baden-Baden, demselben committiret Käyser Leopoldus, Chur Pfaltz zu Annehmung der Käyserlichen Interposition in der streitigen Wildfangs-Sache zu disponiren. II. 534
Wilhelm, Printz zu Hessen-Wanfried, bittet Käyser Leopoldum um Versicherung, daß er, wegen der Hessen-Cassel eingeräumeten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dadurch dem libero Exercitio Catholicae Religionis nichts zum Nachtheil verhangen werden möge. V. 797
Wilhelm Egon, Cardinal von Fürstenberg und Bischoff zu Straßburg. IV. 1000
Wilhelm Ernst, Hertzog von Sachsen-Weimar, notificiret Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt, daß er die Regierung seiner Lande angetreten. IV. 626 gratuliret Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach zu der Geburt eines jungen Printzen. IV. 857 demselben notificiret Churfürst Ernestus Augustus zu Hannover, daß er von dem Käyser, mit der ihm und seinen männlichen Descendenten conferirten neuen Chur-Würde würcklich investiret worden. IV. 943 demselben notificiret König Carl der XII. in Schweden, daß seine Princeßin, Schwester Hedwig Sophia, an den Hertzog von Hollstein-Gottorff vermählet worden. IV. 1160 demselben notificiret Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, daß seine Frau Mutter, die verwittibte Churfürstin Sophia, zur Eventual-Erbin des Königreichs Groß-Brittannien, durch eine Parlements-Acte declariret worden. V. 386 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Lanbach, die von ihm gesuchte Visitation des Cammer-Gerichts befördern zu helffen. V. 873 demselben notificiret König Friedrich der I. in Preussen das Absterben seiner Gemahlin. VI. 387 demselben notificiret Bischoff Johann Anthon zu Eichstädt seine erlangte Bischöffliche Würde. VI. 389 desselben Differentien mit dem Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt. VII 292. 300. 319. 600. sqq. 609. 615 recommandiret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz, wie auch dem König Friderico I. in Preussen, die Desideria des Fürstlichen Collegii, bey Einrichtung der Käyserlichen Wahl-Capitulation. VII. 323. sqq. demselben notificiret Hertzog Christian zu Sachsen-Weissenfelß das Absterben seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzog Johann Georgs, hinterlassener Princeßin, Fridericen Amalien. VIII 14
Wilhelm Friedrich, Marggraf von Brandenburg-Anspach, notificiret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel, daß sein Herr Bruder, Maragraf Georg Friedrich, in einer Action, mit denen Chur-Bäyerischen Trouppen erschossen worden. V. 914 demselben condoliret der Käyser Leopoldus, wegen des Todes-Falls seines Herrn Bruders. VI. 11 befraget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ob bey geschloßenem Cammer-Gerichte zu Wetzlar der Käyserliche Reichs-Hof-Rath zu Wien, in Sachen, welche an der Cammer anhängig, Processe erkennen und Mandata ergehen lassen könne. VI. 539 ersuchet nebst Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach den Käyser Josephum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sachen an die Käyserliche Commission, und des Reichs-Visitations Deputation zu Wetzlar remittiret werden möchte. VI. 929. 1045 wird von Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar ersuchet, sich seiner, vermöge der Erb-Vereinigung und Erb-Verbrüderung, wider des Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt höchstnachtheilige Eingriffe in seine hohe Jura bestens anzunehmen. VII. 319
Wilhelm Heinrich, Brandenburgischer Chur- und Erb-Printz, desselben plötzlichen Todes-Fall notificiret sein Herr Vater, Churfürst Friedrich Wilhelm, Churfürst Johann Georg dem I. zu Sachsen. I. 239
Wilhelm Hyacinth, Fürst zu Nassan-Siegen, desselben Differentien mit seinem Vetter, dem Evangelischen Fürsten zu Nassau-Siegen. VII. 546. 675. IV. 268. 528
Wilhelm Ludwig, Hertzog zu Würtenberg. III. 425
Wilhelm Moritz, Evangelischer Fürst zu Nassau-Siegen, desselben Differentien mit seinem Vetter, dem Catholischen Fürsten zu Nassau-Siegen. IV. 268. 528. vid. Wilhelm Hyacinth.
VVilhelmina Amalia, Römische Käyserin, derselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, zur glücklichen Ankunfft nach Heydelberg. V. 607
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derselben condoliret gedachter Hertzog, wegen des Absterbens des Käysers Leopoldi. VI. 428 derselben gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 659 derselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel das Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren von Braunschweig Lüneburg Bevern. VII. 173 derselben notificiret gedachter Hertzog die Ehe-Alliance zwischen dem Czaarischen Cron-Printzen, und seiner Princeßin Enckelin, Charlotten Christinen Sophien. VII 372
Wilhelmina Maria, Hessen-Homburgische Princeßin, vermählet sich mit Graf Anthonen von Aldenburg. VII. 237
VVilibaldus, Abt in dem Convent St. Ulrici und Afrae zu Augspurg. VII. 151. vid. Bilder-Streit.
Windischgrätz, (Ernst Friedrich, Graf von) Königlicher Böhmischer Gesandter auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt, erhält von dem erwehlten Käyser Carolo VI. Ordre, dem Churfürstlichen Collegio daselbst seine Ankunfft in Mayland zu notificiren. VII. 355
Wißmar, bey dem Königlichen Schwedischen Vice-Gouverneur daselbst, Baron Schultzen, beschweret sich Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen der, von denen Schwedischen Partheyen aus Wißmar violirten Mecklenburgischen Posten. VII. 385
Wittenberg, Schwedischer General und Reichs Zeugmeister. I. 168 737
Wittenbergische Theologi, derselben Streitigkeiten mit denen Helmstädtischen. I. 945. VIII. 123 gegen dieselben erkläret sich der Magistrat zu Nürnberg, wegen des von dem Lutherischen Ministerio zu Nürnberg, an das Lutherische Ministerium zu Berlin abgelossenen Lateinischen Antwort-Schreibens, in Puncto des von Chur Brandenburg in dero Landen verbotenen Elenchi nominalis und Exorcismi. II 656
Wetzendorff, Fürstlicher Hannoverischer geheimer Rath. IV. 88. 190
Wolckenstein, (Graf von) Käyserlicher Reichs-Hof-Raths-Vice-Praesident. II. 249
Wollzogen, (Baron von) Käyserlicher Reichs-Hof-Rath
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und Fürstlicher Sachsen-Meinungischer geheimer Raths-Director. VI. 748
Wolff, (Zacharias) Fürstlicher Hollstein-Gottorffischer Obrister und Commendante in der Festung Tönningen, erhält Ordre, auf begebenden Fall dem Königlichen Schwedischen General, Graf Steinbocken, nebst seiner Armée, eine sichere Retirade unter die Canonen gedachter Festung, auch auf Begehren in dieselbe zu verstatten. VII. 713 erhält Befehl, die Festung Tönningen niemanden einzuräumen, sondern selbige als ein tapfferer Commendante zu bewahren. VII. 780 wird von dem Hollstein-Gottorffischen Administratore zum General Major declariret, und versichert, daß die Einlassung der Schwedischen Trouppen in die Festung Tönningen nimmer in Ungüten solle gedacht werden. VII. 842
Wolffenbüttel, (Hertzoge von) vid. Augustus. Rudolph August. Anthon Ulrich. August Wilhelm.
Wolffenbüttslischer Abgesandter zu Wien, vid. Schütz.
Wolffgang Wilhelm, Pfaltzgraf zu Neuburg, desselben Streitigkeiten mit Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg. I. 319
VVolinsky, (David Cassius von) Chur-Brandenburgischer Hof-Rath. IV. 754
Worms, (Bischöffe von) vid. Augustus. Hugo Eberhard. Frantz Ludwig. Streitigkeiten zwischen dem Catholischen Clero und Magistrat daselbst. I. 1190. V. 11. sqq. 325. 361. 586. VI. 20. VII. 701 Streitiakeiten des dasigen Dom-Capituls mit dem Jacob de Boville, der nicht aus guten Adel entsprossen, und ihnen wider ihre Privilegia von dem Päbstlichen Hof zum Canonico aufgedrungen werden wollen. V. 128 Magistrat daselbst, ersuchet das Reichs Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, es bey denen höhern Reichs-Collegiis so weit zu bringen, damit sie zu Wieder-Aufbauung ihrer im Grund von denen Frantzosen ruinirten Stadt eine Reichs-Beysteuer erhalten möchten. IV, 723. ersuchet um gedachte Beysteuer die gantze Reichs-Versammlung zu Regenspurg, und bittet, die wieder anbauenden Bürger mit zulänglichen Freyheiten zu subleviren. IV. 727. 1200. ersuchet das Corpus Evangelicum, es bey denen Friedens-Tractaten dahin zu vermitteln, damit ihrer Stadt, wegen des erlittenen Schadens von der Cron Franckreich, Satisfaction möge gegeben werden. IV. 1063. beschweret sich bey dem Corpore Evangelico, über die von denen Bischöfflichen Wormsischen Bedienten unternommene gewaltsame Neuerungen. V. 432. 534 beschweret sich über die von denen disseitigen Rheinischen Bauern bey einer Procession des Catholischen Cleri verübte Excesse. V. 558
Wrangel, Schwedischer Feld-Marschall. II. 35. III. 205. 228
Würtenbergische Hertzoge, vid. Carl Alexander. Carl Rudolph. Christian Ulrich Eberhard. Eberhard Ludwig. Friedrich Carl. Georg. Georg Friedrich. Julius Sigismund. Sylvius Nimrod. Wilhelm Ludwig
Würtembergische Praelaten, werden von Bischoff Melchior Ottone zu Bamberg vermahnet, zu der im Westphälischen Frieden ausgemachten Abtretung der Clöster an die Evangelischen. I 61
Würtz, (Paul, Baron von) Königlicher Schwedischer General-Lieutenant. I 825. 891. II. 943
Würtzburg, Bischöffe daselbst, vid. Johann Gottfried. Johann Philipp. Peter Philipp.
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Wulffen, Königlicher Schwedischer General-Major und Gouverneur zu Stettin. III. 700. sqq.
Wurmbrand, (Juliana, Dorothea Gräfin von) VII. 913. sq.
Wylich, (Freyherr von) V. 175. VIII. 521. 525

Z.
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Zabern, die daselbst angehaltenen Bürger soll Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz auf freyen Fuß stellen. III. 729
Zand, (Baron von) Chur-Brandenburgischer General-Wachtmeister. IV. 850
Zante, (Johann Martin) negotiiret im Nahmen des Würtenbergischen Administratoris, Hertzog Friedrich Carls, bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Evangelische. VIII. 282
Zeil, (Sebastian Wunibald, Graf von) Käyserlicher Ertz-Truchseß IV. 936
Zell am Hammerspach, kömmt nebst einigen andern Reichs-Städten in Vorschlag, dem Haus Oesterreich, an statt eines AEquivalents vor die Festung Philippsburg, eingeräumet zu werden. III. 78. 946. 960
Zellische Hertzoge, vid. Christian Ludwig. Georg Wilhelm.
Zellischer Gesandter, vid. Marenholtz.
Zellische Successions-Tractaten. II. 569
Zerbst, (Fürst von) vid. Carl Wilhelm.
Zinna, daselbst gehaltene Conferenz zwischen Chur Sachsen, und Chur Brandenburg, wegen des Müntz-Wesens. II. 717
Zinckgräff, Fürstlicher Nassau-Siegenischer Cantzley-Director. VI. 1154
Zintzendorff, (Albrecht, Graf von) ersuchet die verwittibte Käyserin Eleonoram, um Erlassung seiner Dienste, die er auch erhält. III. 213. sqq.
Zoll-Streitigkeiten. I. 339. 341. 344. 626. III. 596. 604. sq 673. 682. 719. VI. 929. seq. 1044.
Zollern, (Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. V. 722
Zündt, (Caspar Marquard, Baron von) Chur-Bäyerischer
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Abgesandter an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V. 405
Zürch, den Magistrat daselbst bezeugen die ausschrelbenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ihr Mitleiden über die zwischen den Schweitzerischen Eydgenossenschafften entstandene Mißhelligkeit, und bitten, die benachbarten Reichs Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561. vermahnet den Abt zu St. Gallen zur gütlichen Beylegung der Unruhe im Lande Toggenburg. VII. 528. gegen denselben erkläret sich der Bischoff zu Costantz, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen daselbst sich ereignenden Streitigkeiten, neutral seyn solten. VII 532. stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der Abt zu St. Gallen kein Reichs-sondern ein Eyd-Genoß sey. VII. 576. wird von dem Käyser Carolo VI. vermahnet, von allen Thätlichkeiten abzustehen, und die vormahlige Mediation zwischen den Abt zu St. Gallen, und dessen Unterthanen obschwebenden Differentien wieder zur Hand zu nehmen. VII. 582. demselben notificiret der Käyser Carolus VI. daß er, und der König in Franckreich, die zu Rastadt angefangenen Friedens, Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und bittet, dazu alle nöthige Anstalten zu machen. VIII. 641 vid. Schweitzerische Eydgenossenschafft, Schweitzer-Cantons, Evangelische, Toggenburgische Streit-Sache.
Zweybrücken, Pfaltzgrafen daselbst, vid. Adolph Johann Friedrich Ludwig. stehet in Gefahr, von denen Frantzosen attaquiret zu werden. III. 204. 318 Königliche Schwedische Regierung daselbst intercediret bey dem Freyherrn von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, daß selbigen ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten. VII. 156
Zweybrückischen Lande, aus selbigen sollen die Käyserlichen Trouppen abgeführet werden. III. 914. 919
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Zweytes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Teutschen Reichs-Cantzley vorkom̅ende Curialien und Courtoisien.
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Vorbericht.
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Das Ceremoniel in Briefen bestehet eigentlich in den Curialien und der Courtoisie. Jene sind nichts anders, als die Schreib-Art, wie es Curia, der Hof, und die Cantzley in Gewohnheit hat, und es also der Stylus Curiae, sowohl wegen der Titulatur, als Salutation, und Anerbietung derer Dienste, auch was deme mehr anhängig, erfodert. Diese aber begreifft in sich das Unterschriffts-Compliment, welches entweder, nach der Convenienz oder Gelegenheit des Hofes, von grossen Potentaten, auch Fürsten und Herren selbst geschicht, oder durch die Cantzley verrichtet, oder auch wohl, zumahl wenn Höhere an Niedrigere schreiben, gar unterlassen, und nur nach dem Schluß und Dato der Nahme gesetzt wird. Wie nun beydes seit dem Westphälischen Frieden, de Anno 1648. bis hieher, in Teutschen Briefen observiret worden, solches erhellet aus nachfolgendem zweyten Register dieser Reichs-Cantzley klar und deutlich, doch ist hierbey zu mercken, daß die neue Schreib-Art der älterern allezeit vorzuziehen, und sich nach selbiger heutiges Tages zu richten.
|| [ID01222]

A.
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ANhaltische Fürsten, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 822. 536
Anhalt-Bernburg, vid. Bernburg.
Anhalt-Dessau (Fürst von) an den König in Preussen und Churfürsten zu Brandenburg. VI. 367 an den Churfürsten zu Sachsen. IV. 791 an den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, den Grafen von Flemming. IV. 792 an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 958
Anhalt-Dessau (verwittibte Fürstin von) an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 956
Anspach (Marggraf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. V. 914 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 539
Augspurg, Bischoff daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 677
Augspurg, Magistrat daselbst, an den Käyser. VII. 318 an den Hertzog von Würtenberg. I. 177 an den Käyserlichen Principal-Commissarium, den Fürsten zu Löwenstein. VII. 850 an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. III. 758 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 321. VII. 392
Augustenburg, vid. Hollstein-Augustenburg.

B
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Baden-Baden (Marggraf von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 614 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III 842. V. 190. 218 VI. 399. VII. 77. 798 an den Käyserlichen Principal Commissarium, den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 881 an den General Convent der associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn. IV. 1101 an den Hertzog zu Würtenberg. VII. 407 an den Käyserlichen General, Grafen von Montecuculi. II. 414 an den Magistrat zu Nürnberg. VI. 17
|| [ID01223]
an seinen Hof-Marschall, den Baron von Greif. VIII. 568
Baden-Baden (Marggräfin von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 672. 746
Baden-Durlach (Marggraf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473. 487. 246. 270. 541. 770. 943. 983. IV. 357. 400 702. 1213. VII. 7. 55. VIII. 336 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 374. 381. 386. 389. 391. 399. 407. an den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt. VII. 893
Bamberg (Bischoff von) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. I. 376 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 286 an den Hertzog zu Lothringen. III. 509 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 237. 669. 776. IV. 84. 236 an den Grafen zu Limburg-Galldorff. III. 1067 an den Magistrat zu Regenspurg. IV. 863. V. 244
Basel (Bischoff von) an den Magistrat zu Colmar. III. 147
Bäyern (Churfürst von) an den Käyser. III. 38. 88. 95 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. I. 718 an den Churfürsten zu Trier. V. 378. 531 an den Hertzogen zu Sachsen-Weimar. I. 523 an die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. VIII. 176. 181 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 647. 900. 907. 932. VI. 5 an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V. 405 an das Käyserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar. V. 379. 532. VI. 224 an den Magistrat zu Regenspurg. IV. 257. V. 381 an den Prior des Klosters Brüel. V. 787
Bäyern, (Churfürstin von) an den Käyserlichen Geueral-Feld-Marschall, den Grafen von Herbeville. VI. 363 372
Bäyerische Generalität, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 87. sqq.
Bayreuth (Marggraf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 237. 414. IV. 84. 236. VI. 396 664. 713. VII. 229. 543. 448 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 283. V. 695 an den Hertzog von Lothringen. III. 509 an die Grafen zu Oettingen-Wallerstein. IV. 392
Bern, Magistrat daselbst, an die Reichs Versammlung zu Regenspurg. VII. 574. 576. 619. 653
Bernburg, Fürst daselbst, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 872
Birckenfeld, (Pfaltzgraf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 119
Brandenburg, (Churfürst von) an den Käyser. II. 41. 341 an den König von Spanien. III. 1042 an den König in Dänemarck. I. 675 an den König in Schweden. I. 680. 629 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. I. 704 an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 194 V. 293 an den Churfürsten zu Cölln. I. 784 an den Churfürsten von Sachsen. I. 239. 507. II. 350. 613. 998. IV. 542 an den Pfaltzgrafen zu Neuburg. I. 319 an den Marggrafen zu Bayreuth. IV. 1187 an den Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 324. III. 956 an die Mecklenburg-Schwerinische Regierung. IV. 406 an den Hertzog zu Zell. IV. 886. 945. 1083 an die Anhaltische Fürsten. IV. 515 an den Fürsten zu Anhalt-Dessau. IV. 957 an die verwittibte Fürstin zu Anhalt-Dessau. IV. 954 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. I. 420. III. 831 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 465
|| [ID01225]
an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 879. II. 3. 541. 592. 990. III. 786. 879. 927. 936 an das Dom-Capitul zu Cölln. II. 972 an den Königlichen Dänischen General-Feld-Marschall, Grafen von Eberstein. I. 873 an die Stände derer Fürstenthümer Schweinitz und Jauer. I. 374 an den Magistrat zu Hamburg. VIII. 248. 264 an den Magistrat zu Elbingen. IV. 1175
Brandenburgischer Churfürstlicher Stadthalter, Graf von Dohna, an den Magistrat zu Stettin. I. 890
Brandenburgischer, Churfürstlicher Gesandter, an den Käyser. III. 123
Brandenburgische geheime Räthe, an die Reichs-Gesandtschafft zu Franckfurt. I. 802
Brandenburgische Regierung in Hinter-Pommern, an die Königliche Schwedische Vor-Pommerische Regierung. I. 821
Brandenburg-Anspach, vid. Anspach.
Brandenburg-Culmbach, vid. Bayreuth.
Braunschweig, (Churfürst von) vid. Hannover.
Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, an den Käyser. II. 887 an den Hertzog von Mecklenburg-Schwerin. III. 775 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 885 an die Stadt Braunschweig. II. 882 vid. Hannover, Wolffenbüttel, Zell.
Braunschweigischer Magistrat, an den Hertzog von Wolffenbüttel. II. 896
Bremen, Magistrat daselbst, an den Bischoff zu Oßnabrück. I. 341 an die Königliche Schwedische Deputirte. II. 523
Bremische Königliche Schwedische Regierung und Stände dieses Fürstenthums, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 336. 346 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 395
|| [ID01226]

Breßlau, Magistrat daselbst, an den Käyser. I. 473 an den Käyserlichen Ober-Hauptmann in Schlesien, den Cardinal von Hessen. VIII. 101
Brieg (Hertzog von) an den Käyser. II. 297. III. 285
Brieg (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 602

C
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Cammer-Gericht, Käyserliches, an den Käyser. III. 372. 750. 953. 1070. 1099. 1101. IV. 833. V. 591. VII. 950 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. IV. 60. 68 an die Käyserlichen Revisions-Commissarios. VI. 683 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 170. 552. 754. 1104. 993. IV. 760. 1096. V. 168. VI. 337. VII. 515. 687. VIII. 626 an den König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen. VII. 284 an den Churfürsten zu Mäyntz. III. 193. VII. 587 an den Churfürsten zu Trier. V. 299 an den Churfürsten zu Brandenburg. II. 982
Cammer-Gerichts-Praesident, Graf von Solms-Laubach, vid. Solms.
Cammer-Gerichts-Praesident, Freyherr von Ingelheim, vid. Ingelheim.
Cammer-Richter, Churfürst von Trier, vid Trier.
Campen, Magistrat daselbst, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 953
Cassel (Landgraf von) an den König in Preussen. VII. 50 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 824. VIII. 38 an den Hertzog zu Zell. IV. 1018 an das Käyserliche Cammer-Gerichte zu Wetzlar. V. 560 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 847
Cassel (Landgräfin von) an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 686
Cassel (Erb-Printz von) an den König in Preussen. VI. 297. 451
|| [ID01227]

Catholicum Corpus auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Gesandtschafft der Catholischen Stände.
Churfürstlich Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser. IV. 38
Churfürstlich Collegium auf dem Wahl Tage zu Franckfurt am Mäyn, an den Käyser. VII. 421. 424. 426 an den Pfaltzgrafen zu Neuburg. VII. 343 an das Stifft zu Aachen. VII. 400 an den Magistrat der Stadt Aachen. VII 397 an die sämmtlichen Schweitzer Cantons. VII. 339
Cölln (Churfürst von) an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 188 an den Churfürsten von Bäyern. I. 907. IV. 220 an den Bischoff zu Münster. II. 985 an den Hertzog zu Zell. IV. 271. 654 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 330. II. 133. III. 950 an den Magistrat der Stadt Gröningen. II. 949
Cölln am Rhein, Magistrat dieser Stadt, an den Käyser. III. 891 an die Churfürsten zu Mäyntz und Trier. III. 898 an den Hertzog zu Zell. IV. 367 an den Bischoff zu Münster und Paderborn. III. 900 an die Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn. I. 869 an den Grafen von Oettingen. III. 1051
Cölln am Rhein, Dom-Capitul daselbst, vid. Dom-Capitul.
Corvey, Dom-Capitul daselbst, an den Käyser. II. 866
Costantz, Bischoff daselbst, an den König in Preussen. V. 322 an den Churfürsten zu Trier. IV. 1042 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 590 an den Magistrat zu Augspurg. I. 58. 60 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 237. 1086. IV. 84. 236. VIII. 314 an den Hertzog von Lothringen. III. 509
|| [ID01228]

Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische, an den Churfürsten zu Brandenburg. V. 91 an den Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 1086 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. V. 833 an den Bischoff zu Hildesheim. VIII. 506 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 171 an den Schwedischen-Legaten in Teutschland von Oxenstirn. I. 633
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische, an die Gesandtschafften einiger deputirten Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs. II. 65 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 812 848. 961. 1001. 1009. 1021. 1024. V. 678. VI. 649. VII. 81. 220 an das Käyserliche Cammer-Gerichte. VII. 541
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Westphälische, an die Reichs-Versammlung. VIII. 630
Cräyß-Convent, Bäyerischer, an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. V. 357
Cräyß-Convent, Fränckischer, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 686. 689. 698. 707. 828. 908. V. 33. 776. VI. 541. 809. 1111. VII. 559. 777 an den Fürsten zu Löwenstein. VII. 527 an den Magistrat zu Leipzig. VI. 390
Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer, an den Käyser. II. 248. III. 549. 589. 592. 596. 619 an den König in Dänemarck. III. 601. 611. 623. 627 an den Churfürsten zu Sachsen. III. 617 an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 629. 634. 637 an den Bischoff zu Münster. III. 580 an den Hertzog zu Zell. III. 595. 632 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. III. 604 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 242 an das Churfürstliche Collegium auf dem Reichs-Tag III. 606
|| [ID01229]

Cräyß-Convent, Schwäbischer, an den Käyser. IV. 89 VI. 774. VII. 666 an die Reichs-Versammlung. III. 78. 428. 731. 861. IV. 74. 90. 741. 838. V. 22. 187. 336. 941. VI. 777. VII. 40. 211. 663. 691. VIII. 51 an den Churfürsten zu Mäyntz. IV. 14
Cräyß-Convent, Westphälischer, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 186. 993
Croy (Hertzog von) an den Magistrat zu Dantzig. I. 603
Culmbach, vid. Bayreuth.
Curland (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 619
Czaar, Moscowitischer, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 952

D.
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Dachsburg, vid. Leiningen-Dachsburg.
Dänemarck (König von) an den König in Preussen. V. 317 an die Königin in Schweden. I. 74 an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. IV. 1031 an die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. IV. 779 989. VI. 951 an den Hertzog von Hollstein-Gottorff. III. 443. 456. IV. 109. 240 an den Fürsten von Anhalt-Dessau. IV. 1198 an den Käyserlichen Cammer-Gerichs-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 859
Dänemarck (Königin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 781. VI. 949. VII. 449. 459
Dänische Räthe des Hertzogthums Hollstein, an den König in Dänemarck. I. 676
Dantzig, Magistrat daselbst, an den Hertzog von Croy. I. 615
Darmstadt (Landgraf von) an den Churfürsten zu Mäyntz. VI. 695 an den Hertzog zu Sachsen-Weimar. IV. 626 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 1168
Deputirte, Königliche Schwedische, vid. Schwedische Deputirte.
|| [ID01230]

Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, vid. Lieffländische Ritterschafft.
Deputation des Reichs, vid. Reichs-Deputation.
Dessau, vid. Anhalt-Dessau.
Detmold, vid. Lippe.
Dietz (Fürstin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 296
Directores des Reichs-Kriegs-Raths, vid. Reichs-Kriegs-Rath.
Dohna (Graf von) an den Magistrat zu Stettin. I. 890 an den Schwedischen General-Lieutenant und Gouverneur in Stettin, den Baron von Würtz. I. 891
Dom-Capitul zu Cölln, an den Churfürsten zu Cölln. V. 388 an den Churfürsten zu Sachsen. IV. 644 an den Chur-Cöllnischen Abgesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 646 an den Chur-Bäyerischen Abgesandten. IV. 651
Dom-Capitul zu Corvey, an den Käyser. II. 866
Dom-Capitul zu Lübeck, an den Käyser. IV. 295
Dortmund, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 972 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 430
Durlach, vid. Baden-Durlach.

E.
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Eggenberg (Fürst von) an den Churfürsten zu Sachsen. II. 607 an den Marggrafen zu Bayreuth. VII. 354 an den Hertzog zu Würtenberg. VII. 877
Eichstädt, Bischoff daselbst, an den König in Preussen. V. 325 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VI. 389 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 970 1106 an das Chur-Mäyntzische Directorium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 814
Eisenach, Hertzog daselbst an den Käyser. VIII. 363 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. IV. 856
|| [ID01231]
an den Hertzog von Wolffenbüttel. II. 600 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 870 an seinen Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VIII. 358
Elbingen, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 1173
Engelland (König in) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VIII. 644
Erbach (Grafen von) an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. III. 810
Erfurt, Magistrat daselbst, an den Käyser. I. 294 an die Reichs-Gesandtschafften zu Nürnberg. I. 214 II. 375. 383
Eßlingen, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs Tage zu Regenspurg. V. 441
Evangelische Gesandtschafft, vid. Gesandtschafft der Evangelischen.

F.
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Fränckischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Fränckische Cräyß-ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Franckfurt am Mäyn, Magistrat daselbst, an die Käyserin. VII. 368 an den Churfürsten zu Mäyntz. VII. 9. 250 an den Churfürsten zu Pfaltz. VII. 232 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Augspurg. IV. 777 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt. VII. 331 an Printz Eugenium von Savoyen. VII. 314. 316 an den Käyserlichen Praesidenten zu Mäyntz, den Freyherrn von Landsee. III. 189. 198 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 312
Frantzhagen, vid. Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen.
Friedberg, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 75. 128
|| [ID01232]

Forgatsch (Graf von) an den Käyser. II. 359
Fürstenberg (Graf von) an die Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn. I. 849 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, den Bischoff von Eichstädt. III. 398
Fürstliche Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser. I. 365
Fulda (Abt von) an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 850

G.
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Gandersheim, Decanissin daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 618
Generalität, Chur-Bäyerische, vid. Bäyerische.
General-Staaten der vereinigten Niederlande, an den König in Preussen. V. 318. VII. 886 an den Churfürsten von Cölln, und den Hertzog zu Wolffenbüttel. I. 331 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 912 V. 409. 583. VI. 213. 527. 548. 549 an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. V. 576. VI. 9. 198
Gengenbach, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1098
Gesandte, der Fränckischen, Nieder-Sächsischen, Ober-Rheinischen, Schwäbischen und Westphälischen Cräyß-Stände, bey denen Cräyß-Conventen, vid. Cräyß-Convente.
Gesandter, Chur-Brandenburgischer, vid. Brandenburgischer.
Gesandter, Dänischer an dem Chur-Brandenburgischen Hof, an seinen hohen Principal. VIII. 73
Gesandte der Evangelischen Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräysses, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 32 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1144
Gesandtschafft der Evangelischen Stände auf dem Reichs Tag zu Regenspurg, an den Käyser. I. 385. III. 872. IV. 42. 179. 184. 268. V. 48. 159. 251. 298.
|| [ID01233]
309. 490. VI. 471. 689. 896. 970. 1042. 1132. 1162. VII. 116. 207. 469. 488. 553. 675 an den Churfürsten von Mäyntz. VII. 799 an den Churfürsten zu Pfaltz. I. 527. VII. 17. 182. 679. 697. 802 an den Churfürsten zu Sachsen. I. 945 an den Churfürsten zu Brandenburg. V. 174 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. IV. 414. 416. 498. 502. VIII. 292 an den Bischoff zu Worms. V. 11. VII. 701 an den Bischoff zu Münster und Paderborn. VII. 685 an den Bischoff zu Speyer. VII. 694 an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. V. 276 an den Fürsten zu Salm. IV. 1203 an den Abt zu Kempten. V. 280. 288 an die Reformirten Schweitzer-Cantons. V. 107 an den Chur-Brandenburgischen Gesandten, Freyherrn von Wylich, zu Boezelaer. V. 175 an den Magistrat zu Erfurt. II. 383 an den Magistrat zu Hamburg VI. 637. 892
Gesandtschafften der Catholischen Stände auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser. V. 291. VII. 164
Gesandtschafft, Churfürstliche, vid. Churfürstliches Collegium.
Gesandtschafft einiger deputirten Churfürsten, Fürsten und Stände zu Franckfurt, an den Käyser. I. 892 an den König in Dänemarck. II. 28 an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 38 an den Churfürsten zu Trier. II. 31 an den Magistrat zu Straßburg. I. 898
Gesandtschafft, Fürstliche, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Fürstliche.
Gesandte, Reichs-Städtische auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Reichs-Städtisches Collegium.
Gesandte aller Reichs-Stände auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Reichs-Versammlung.
Gesandtschafft, der drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse an den Käyser. III. 649
|| [ID01234]

Gesandter, Chur-Sächsischer, vid. Sächsischer.
Gesandtschafft, einiger alliirten Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 120. 255. 264 an den Bischoff zu Münster. II. 26
Gesandtschafft, Käyserliche, Chur-Sächsische und Brandenburgische, zu denen Altonaischen Tractaten, an den König in Dänemarck. IV. 710. 766
Gesandtschafft, Qvedlinburgische, vid. Qvedlinburgische.
Gesandtschafft des Reichs bey dem Münsterischen Friedens-Werck, vid. Reichs-Gesandtschafft.
Gesandtschafft, Schwedische, vid. Schwedische.
Glücksburg, vid. Hollstein-Glücksburg.
Goldberg (Hertzog von) vid. Liegnitz.
Gotha (Hertzog von) an den Hertzog zu Zell. VIII. 403 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 621. 622
Gottorff, vid. Hollstein-Gottorff.
Graubünder an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 410. 574
Gröningen, Magistrat daselbst, an den Churfürsten von Cölln und den Bischoff zu Münster. II. 950
Gronßfeld (Graf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1157 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. VII. 135
Groß-Britannien, (König in) vid. Engelland.
Groß-Glogau, Capitul daselbst, an den Käyser. II. 332
Güstrau, vid. Mecklenburg-Güstrau.

H.
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Hall in Schwaben, vid. Schwäbisch-Hall.
Hamburg, Magistrat daselbst, an den König in Preussen. VI. 426 an den Hertzog zu Zell. IV. 304. 321 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 392 an die ausschreibenden Reichs-Städte. I. 344 an den Magistrat zu Breßlau. VII. 902
|| [ID01235]

Hanau (Graf von) an den Churfürsten zu Mäyntz. III. 546 an den Käyser. II. 818. III. 981
Hanauische Praesidenten und Räthe, an den Grafen zu Hanau. II. 792
Hannover (Churfürst von) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. IV. 943. V. 386. VI. 644 an den Hertzog von Wolffenbüttel. VIII. 644 an die Hertzogin zu Wolffenbüttel. VIII. 64 an den Bischoff zu Münster und Paderborn. VI. 1040 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 718. 752. 852. 1114. 1129. VII. 79 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 855 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 161 an die Evangelischen Schweitzer-Cantons. V. 385 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 290
Hannover (Churfürstin von) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. V. 383 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 944
Hannover (Hertzog von) an den Magistrat zu Mühlhausen. IV. 412
Heilbronn, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 683
Heitersheim (Fürst von) an den Fürsten von Waldeck. IV. 823. sqq.
Helmstädt, Abt daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 615
Hervord, Aebtißin daselbst, an den Hertzog zu Zell. VIII. 557. 560 Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. I. 418
Hessen (Cardinal von) an den Magistrat zu Breßlau. II. 910
Hessen-Cassel, vid. Cassel.
Hessen-Darmstadt, vid. Darmstadt.
Hessen-Homburg (Landgraf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 237 an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. VIII. 16
|| [ID]
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 104. 114
Hessen-Rheinfels, vid. Rheinfels.
Hildburghausen, vid. Sachsen-Hildburghausen.
Hildesheim, Magistrat daselbst, an den Churfürsten von Cölln. I. 565
Hildesheimische Land-Stände, an den Bischoff von Hildesheim. VIII. 298. 331. 342. 353
Höxter, Magistrat daselbst, an den Bischoff zu Münster. II. 828
Hohenlohe-Langenburg, vid. Langenburg.
Hohenlohe-Neuenstein (Graf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 605 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 353
Hohenzollern (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 415. 670
Hollstein-Augustenburg (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 1059
Hollstein-Glücksburg (Hertzog von) an die Hertzogin von Wolffenbüttel. V. 330
Hollstein-Gottorff (Hertzog von) an den König in Dänemarck. III. 445. 477. IV. 99. 123. 248. an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 622. 682 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 672
Hollstein-Plöen (Hertzog von) an den Käyser. II. 652 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 698 an den Hertzog von Hollstein-Gottorff. II. 185
Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen (Hertzog von) an den Hertzog zu Zelle. VIII. 512
Hollsteinischer Administrator, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI 868 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 990 an den Grafen von Rantzau. VI. 574 Vid. Lübeck.
Homburg, vid. Hessen-Homburg.

J.
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Jena, vid. Sachsen-Jena.
|| [ID01237]

Idstein (Graf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 382
Ingelheim, (Freyherr von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Praesidente, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 284. VII. 811
Johanniter-Ordens obrister Meister, an den Fürsten von Waldeck. IV. 823

K.
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Käyser, an den König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen. VI. 489 an den König in Dänemarck. VII. 637 an den König in Preussen. V. 328. VI. 981 an den Churfürsten zu Mäyntz. I. 380. 733. 858. 881. 915. II. 35. 45. 54. 228. 235. 870 III. 98. 116. 815. IV. 421. V. 71. 141. VI. 276. 288. 296. 324. VII. 540. 456. VIII. 517 an den Churfürsten von Cölln. I. 327. 914. II. 37. V. 426 an den Churfürsten zu Trier. II. 13. 227. 870. III. 93 an den Churfürsten von Bäyern. I. 828. II. 2. 55. III. 83 an den Churfürsten zu Pfaltz. II. 636. 761. III. 729 IV. 303 an den Churfürsten zu Sachsen. I. 274. 514. II. 807 870. III. 158. IV. 15. 28. 886. 829 an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 443. V. 195 an den Brandenburgischen Chur-Printzen. IV. 394 an den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 672. 686. 699. VI. 525 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. II. 344. 406. 453. VIII. 86. 88 an den Bischoff zu Eichstädt. II. 815. III. 28. 109. 187. 900. 1041. IV. 297 an den Bischoff zu Bamberg. I. 819. III. 107 an den Bischoff zu Münster. II. 20 an den Ertz-Hertzog zu Oesterreich. I. 363 an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten. I. 135
|| [ID01238]
an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. IV. 92. 275. V. 392. 575. an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. II. 49 III. 426. IV. 265. 267 an die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses. I. 336. II. 777. III. 910 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. I. 628. VI. 105. VIII. 604 an den Hertzog von Sachsen-Meinungen. VI. 501 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VI. 624 an den Pfaltzgrafen zu Veldentz. VIII. 196 an die Braunschweig-Lüneburgische Fürsten. III. 585. VIII. 165 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 740. VII. 193. VIII. 45. 618 an den Hertzog zu Zell. IV. 410. 568. 797. VI. 334. 418. VIII. 162 an den Hertzog von Hollstein-Gottorff. IV. 260 an den Hertzog von Hollstein-Beck. V. 952 an den Hertzog von Hollstein-Sunderburg. II. 433 an den Hertzog von Lothringen. I. 464. 470. 472. II. 774 an den Hertzog von Würtenberg. I. 332. 524. VI. 532. VIII. 628 an die Hertzogin von Würtenberg. IV. 936 an den Landgraf von Hessen-Cassel. I 842 an den Landgrafen zu Hessen-Rheinfelß. V. 365. 895 an den Marggrafen zu Baden-Baden. II. 534 an den Marggrafen zu Brandenburg-Anspach. VI. 11 an den Fürsten zu Anhalt-Dessau. IV. 1167. VI. 625. VII. 598 an den Fürsten von Taxis. VIII. 583 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 679. IV. 860. V. 139. VI. 350. 432. VII. 439. 646 an die Churfürstlichen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 79. 177. 347. 350 an seine Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 83 an das Gräfliche Westphälische Collegium. VI. 662
|| [ID01239]
an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 932 an die Reichs Gesandschafften zu Nürnberg. I. 236 an den Schwäbisch den räyß-Convent zu Ulm. IV. 441 an den Nieder-Säegenspu Cräyß-Convent zu Braunschweig. III. 578 an das Dom-Capitul zu Cölln. V. 480. an das Dom-Capitul zu Lübeck. IV. 301 an das Cammer-Gericht. III. 551 an die Eisaßischen Verein-Stände. III. 667 an die Ober- und Nieder-Schlesischen Stände. IV. 821 an den Grafen von Motecuculi. II. 443 an den Grafen von Platen. VI. 959 an den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf Reussen. IV. 1123 an den Grafen von Waldeck. II. 461 an den Magistrat zu Augspurg. IV. 712. VIII. 9 an den Magistrat zu Cölln. I. 840. III. 819 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. III. 197. 513. IV. 762 an den Magistrat zu Hamburg. IV. 980 an den Magistrat zu Münster. I. 812 an den Magistrat zu Nürnberg. II. 18. VI. 1013 an den Magistrat zu Straßburg. III. 20 an den Magistrat zu Zürch. VIII. 641 an die gesammten derer Schweitzer-Cantons. IV. 673 V. 294 an die Gesandten derer Schweitzer-Cantons zu Baden. IV. 660
Käyserin, an den Hertzog von Würtenberg. VII. 218 an den Hertzog von Zell. VI. 430 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 267. 371
Käyserliches Cammer-Gericht, vid. Cammer-Gericht.
Käyserlicher Gesandter in der Schweitz, Graf von Trautmannsdorff, vid. Trautmannsdorff.
Käyserlicher Praesident, vid. Praesident.
Kaunitz (Graf von) Reichs-Vice-Cantzler, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Predenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 514. 624 an den Cammer-Gerichtsdenten, Freyherrn von Ingelheim. V. 516
Kempten, Abt daselbst, an epus Evangelicum auf dem Reichs Tag zu Regensporg V. 285 an den Käyserlichen Cammer-gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 863
Königsmarck (Graf von) an den König in Dänemarck. III. 833 an den Königlichen Dänischen Groß-Cantzler, den Grafen von Ahlefeld. III. 835
Königsmarck (Gräfin von) an die Königliche Schwedische Regierung zu Stade. I. 865

L.
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Lamberg, (Cardinal von) vid. Passau.
Langenburg, Graf daselbst, an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. III. 716
Laubach, vid. Solms-Laubach
Lauenburg, vid. Sachsen-Lauenburg.
Leiningen-Dachsburg (Graf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 351
Leiningen-Westerburg, vid. Westerburg.
Leschkau (Herr von) Commendante auf der Festung Königstein, an den Sächsischen Chur-Printzen. II. 229
Leuchtenberg (Landgraf von) an den Marggrafen von Brandenburg-Anspach. VII. 663
Leyhen (Freyherr von der) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 497. VII. 15. 792
Lichtenstein-Nickelsburg (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1108
Lieffländische Ritterschafft, an den König in Schweden. IV. 386. 799
Lieffländischer Ritterschafft Deptirte, an den Königlichen Schwedischen General-Gouverneur in Lieffland, den Grafen von Hastfer. IV. 815
Liegnitz (Hertzog von) an den Käyser. II. 297. III. 285
|| [ID01241]

Liegnitz (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 602
Liegnitz (Graf von) an den Käyser. III. 307
Limburg-Gaildorff (Freyherren von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 727
Lippe (Graf von der) an den Hertzog zu Zell. VIII. 260. 276. 594 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 962 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 69 an seinen Herrn Vetter, den Grafen von der Lippe. II. 639. 640
Löwenstein-Wertheim, vid. Wertheim.
Lothringen (Hertzog von) an den Käyser. IV. 264 an den Würtenbergischen Administratorem. III. 1078. 1080
Lübeck, Bischoff daselbst, an den Grafen von Rantzau. VI. 575 vid. Hollsteinischer Administrator.
Lübeck, Dom-Capitul daselbst, vid. Dom-Capitul. Magistrat daselbst, an die ausschreibenden Reichs-Städte. I. 344
Lüttich (Bischoff von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 839

M.
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Magdeburgischer Administrator, an den Hertzog von Sachsen-Weimar. II. 620
Mäyntz (Churfürst von) an den Käyser. III. 96. V. 527 VIII. 591 an den Churfürsten von Cölln. II. 190 an den Churfürsten in Bäyern. II. 223 an den Churfürsten zu Pfaltz. II. 417. 697. 707. 721. 728. sqq. 738. 760. 770 an den Churfürsten von Sachsen. II. 498 an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 773 an den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven beym Rhein. I. 261 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 464. VIII. 40 an den Hertzog zu Zell. III. 13
|| [ID01242]
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 21 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 675 an das Käyserliche Cammer-Gericht. VI. 697 an den Reichs-Vice-Cantzler, den Grafen von Kaunitz. VIII. 591 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 851 an den Käyserlichen Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, den Grafen von Paar. VIII. 97 an den Grafen zu Hanau. III. 548 an das Stifft zu Aachen. VII. 396 an den Magistrat zu Augspurg. VI. 469 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 248. 272. 287 an den Magistrat zu Nürnberg. VI. 477 an den Magistrat zu Regenspurg. V. 244 an den Magistrat zu Uberlingen. I. 798
Mecklenburg-Grabau (Hertzog von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 610
Mecklenburg-Grabau (Hertzogin von) an die Hertzogin von Wolffenbüttel. IV. 747
Mecklenburg-Güstrau (Hertzog von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 336
Mecklenburg-Güstrau (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 1024 an die Hertzogin von Wolffenbüttel. V. 511
Mecklenburg-Schwerin (Hertzog von) an den Käyser. VII. 670 an den König in Preussen. V. 333 an den Churfürsten von Brandenburg. III. 956 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VI. 928. VII. 846 an die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. III. 773 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 889 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1082. VI. 1083. VII. 818 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. II. 489
|| [ID]
an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 864
Mecklenburg-Schwerin (Hertzogin von) an das Chur- und Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 504
Mecklenburg-Schwerinische Regierung, an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 404
Mecklenburg-Strelitz (Hertzog von) an den König in Preussen. V. 334 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 941. 1039
Meinungen (Hertzog von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 410. VII. 35. 632. 805 an die Reichs-Ritterschafft in Francken. VI. 747. 750
Merseburg, Hertzog daselbst, an die Hertzogin zu Wolffenbüttel. VIII. 62
Mömpelgardt, vid. Würtenberg-Mömpelgardt.
Mühlhausen, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 529 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 419. 466
Münster, Bischoff daselbst, an den Bischoff zu Oßnabrück. II. 856 an den Bischoff zu Straßburg. II. 661 an den Hertzog zu Zell. VIII. 507 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473. 487 an die zu Franckfurt versammleten Räthe und Gesandten einiger alliirten Fürsten und Stände des Reichs. II. 24 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 688. II. 572 an die Holländische Deputirte zu Felde. II. 936 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 861 an den Magistrat zu Gröningen. II. 949
Münster, im Gregorien-Thal, Decanus daselbst, an den Abt zu Weingarten. I. 417
Münster, Dom-Capitul daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 577
|| [ID01244]

N.
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Nadasti (Graf von) an den Käyser. II. 897. sqq.
Nassau-Dietz, vid. Dietz.
Nassau-Idstein, vid. Idstein.
Nassau-Hadamar (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 511
Nassau-Saarbrücken, vid. Saarbrücken.
Nassau-Siegen, vid. Siegen.
Naumburg, vid. Sachsen-Naumburg.
Neuburg (Pfaltzgraf von) an den Käyser. IV. 335 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. VII. 345 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 313. 319
Nieder-Sächsischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß ausschreibende Fürsten.
Nieder-Sächsischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Nordhausen, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 582
Nördlingen, Magistrat daselbst, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. III. 756 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 765
Nürnberg, Magistrat daselbst, an den Käyser. VII. 359 an die Käyserin. VII. 363 an den Bischoff zu Würtzburg. VI. 1001. 1007. 1015 an den Fürsten von Lichtenstein. VII. 366 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 817 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 141 an den Magistrat zu Augspurg. IV. 760. V. 703

O.
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Oelß (Hertzog von) an den Käyser. II. 269
Oelß (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 292
Oettingen (Graf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1109
|| [ID01245]
an den Magistrat zu Cölln. III. 1047
Oettingen (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1107. VI. 884. VII. 556
Oßnabrück (Bischoff von) an den Käyser. II. 1
Ost-Frießland (Graf von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 139
Ost-Frießland (Fürst von) an den Käyser. IV. 557 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 239
Ost-Frießland (Fürstin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 611
Ost-Frießländische Stände, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 128

P.
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Paderborn (Bischoff von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 285 an den Hertzog zu Zell. VIII. 604
Pappenheim (Graf von) an den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 440 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 261. 263. 265
Passau (Bischoff von) an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 931 an den Reichs-Erb-Marschall, Grafen von Pappenheim. V. 439. VI. 636
Pfaltz (Churfürst von) an den König in Preussen. V. 315 342 an den Churfürsten von Mäyntz. II. 723. 733. 736. 742. 758. 762 an den Churfürsten von Bäyern. IV. 944 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 319 an den Hertzog von Wolffenbüttel. VI. 729. VIII. 41. 143 an den Hertzog zu Zell. VIII. 143. 157
|| [ID01246]
an die ausschreibenden Fürsten des Bäyerischen Cräysses. V. 340 an den Bäyerischen Cräyß-Convent. VI. 397 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 175. 178. 273 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 216. 683. VIII. 525 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 289 an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 25. 30. 66 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 231 291
Pfaltz (Churfürst von) an den Käyser. II. 156
Pfaltzgraf zu Birckenfeld, vid. Birckenfeld.
Pfaltz-Neuburg, vid. Neuburg.
Pfaltz-Simmern, vid. Simmern.
Pfaltzgraf zu Sultzbach, an den Churfürsten zu Sachsen. I. 243 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 282
Pfaltz-Veldentz, vid. Veldentz.
Pfaltz-Zweybrücken, vid. Zweybrücken.
Pohlen (König in) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VI. 716 an die Aebtißin zu Qvedlinburg. IV. 1162 an den Reichs-Erb-Marschall, den Grafen von Pappenheim. VII. 255 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 258
Pohlen (Königin in) an den Hertzog von Sachsen-Naumburg. VIII. 624 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 461
Portia (Fürst von) an den Bischoff zu Münster. II. 486 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 597
Preussen (König von) an den Käyser. VI. 484. VII. 29. 45 an den Czaar. VII. 804
|| [ID01247]
an den Hertzog von Sachsen-Weimar. V. 310. VI. 387 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VI. 648. 819. 977. VII. 951 an den Hertzog von Wolffenbüttel. VI. 946. VIII. 44 an den Hertzog zu Zell. VIII. 612. 616 an den Hertzog von Mecklenburg-Strelitz. VI. 923 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VII. 884 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 876 an den Magistrat zu Cölln. VI. 881. 914 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 278

Q.
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Qvedlinburgische Gesandte an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 54

R.
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Radzivil (Fürst von) an den Churfürsten von Brandenburg. I. 501
Rantzau (Graf von) an den Churfürsten zu Sachsen. I. 303
Regenspurg, Bischoff daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 596
Regenspurg, Dom-Capitul daselbst, an die Reichs-Versammlung. VII. 3
Regenspurg, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Augspurg. VIII. 19. 27. 35. 638 an den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tag, den Freyherrn von Otten. VIII. 12. 25. 29 an den Schwäbischen Cräyß Convent. VII. 998
Regierung, Chur-Brandenburgische in Pommern, vid. Brandenburg.
Regierung, Königliche Schwedische zu Stettin, vid. Schwedische.
|| [ID01248]

Regierung, Schwedisch-Bremische, vid. Bremische.
Regierung, Mecklenburg-Schwerinische, vid. Mecklenburg-Schwerin.
Regierungs-Räthe, Zellische, vid. Zell.
Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn, an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tage daselbst. I. 723 an den Churfürsten zu Trier. I. 816 an den Hertzog zu Mecklenburg-Güstrau. I. 852 an den Marggrafen zu Baden-Durlach. I. 855 an den Bischoff zu Basel. I. 951 an den Bischoff zu Münster. I. 798 an den Bischoff zu Passau. I. 851 an den Bischoff zu Worms. I. 856 an den Abt zu Weingarten. I. 854 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1. 21 an den Magistrat zu Regenspurg. I. 846 an die Schweitzer-Eydgenossenschafft. I. 616
Reichs-Generalität, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 470
Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Käyser. I, 1. 15. 89 an den Churfürsten zu Bäyern. I. 11. 85 an den Churfürsten zu Pfaltz. I. 20 an die Fränckischen Cräyß-Stände. I. 40 an den Frantzösischen General-Feld-Marschall Turenne. I. 30 an den Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach. I. 151. 163 an den Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgrafen beym Rhein. I. 43 46 119. 171 an den Königlichen Schwedischen Plenipotentiarium, Grafen von Oxenstirn. I. 138. 143 an die Landgräfin von Hessen-Cassel. I. 62
|| [ID]
an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten. I. 203
Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, an den Käyser. I. 279 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 485
Reichs-Kriegs-Directores, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473. 487
Reichs-Versammlung auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Churfürsten zu Trier. VII. 641 an den Churfürsten zu Hannover. VI. 857 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. II. 499 an den Bischoff zu Eichstädt. III. 329. 969. 1105 an den Hertzog von Würtenberg. VII. 502. 507 an den Marggrafen zu Bäyreuth. VI. 667 an die Marggräfin von Baden-Baden. VI. 673 an den Marggrafen von Baden-Durlach. III. 543 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 1103. 1142 an die Schweitzerische Eydgenossenschafft. III. 366. 416. 721. IV. 690. 696 an die Graubündter. III. 412
Reichs-Städtisches Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg an den Käyser. III. 661. IV. 456. 462. 510. 1013. VII. 125 an den Käyserlichen Principal-Commissarium, den Bischoff zu Eichstädt. III. 515 an den Churfürsten von Mäyntz. VII. 334 an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 452
Resident, Käyserlicher zu Mäyntz, an den Churfürsten zu Pfaltz. III. 310
Reuß (Graf von) an den Hertzog zu Zell. IV. 801
Rheinfelß (Landgraf von) an den Käyser. V. 214. 216. 228 an den Hertzog von Wolffenbüttel. I. 320
|| [ID01250]
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 20. 496. 570 an das Corpus Catholicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 724
Ritterschafft, Lieffländische, vid. Lieffländische.
Ritterschafft des Stiffts Münster, an den Bischoff von Münster. I. 642
Ritterschafft im Unter-Elsaß, an den Käyser. III. 1014. 1019
Rostock, Magistrat daselbst, an den Magdeburgischen Administratorem. I. 339
Rothweil, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 123
Rudelstadt, Fürst daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 224

S.
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Saalfeld, vid. Sachsen-Saalfeld.
Saarbrücken, Graf daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 345
Sachsen (Churfürst von) an den Käyser. I. 272. 954. II. 425. 801 an den Churfürsten zu Mäyntz. I. 923 an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 241. 313. 447. II. 717. 824 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VI. 716 an die Braunschweig-Lüneburgische Fürsten. VIII. 123 an die Hertzogin zu Würtenberg. IV. 966 an die Hertzogen zu Liegnitz, Brieg und Oels. I. 516 an den Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgrafen am Rhein. I. 276 an die Aebtißin zu Qvedlinburg. IV. 1162 an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 131
|| [ID01251]
an seine Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 479 an die Königliche Böhmische Stadthalterey zu Prag. VIII. 120 an die Schwedische Regierung in Pommern. I. 788 an den Reichs-Erb-Marschall, Grafen von Pappenheim. VII. 255 an den Grafen von Rantzau. I. 305 an den Magistrat zu Erfurt. II. 483 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 258
Sachsen (Churfürstin von) an den Käyser. VI. 658 an den König in Preussen. VI. 661 an den Hertzog von Sachsen-Naumburg. VIII. 624 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 461. 466
Sachsen-Eisenach (Hertzog von) an den Hertzog von Sachsen-Gotha. IV. 856 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 600
Sachsen-Gotha, vid. Gotha.
Sachsen-Hildburghausen (Hertzog von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 9. 593
Sachsen-Jena (Hertzog von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 616
Sachsen-Lauenburg (Hertzog von) an den Hertzog zu Wolffeubüttel. II. 601
Sachsen Lauenburgische Land Stände, an den Fürsten zu Anhalt-Dessau. IV. 753
Sachsen-Meinungen, vid. Meinungen.
Sachsen-Merseburg, vid. Merseburg.
Sachsen-Naumburg (Hertzog von) an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. IV. 1052. VII. 934
Sachsen-Saalfeld (Hertzog von) an die Hertzogin von Sachsen-Hildburghausen. IV. 921 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 9. 593
Sachsen-Weimar, an den Käyser. I. 634 an den König von Dänemarck. II. 821
|| [ID01252]
an den König in Preussen. V. 312 an den Churfürsten von Bäyern. I. 522 an den Churfürsten zu Sachsen. II. 645 an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. IV. 857 an den Hertzog von Sachsen-Merseburg. II. 634 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. I. 481 an den Bischoff zu Bamberg. I. 377 vid. Weimar.
Sachsen-Weissenfelß, vid. Weissenfelß.
Salm (Fürst von) an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 1209
Saltzburg, Ertz-Bischoff daselbst, an den Hertzog von Sachsen-Weimar. I. 483 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 594 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 502 VI. 534 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 502 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 874
Savoyen (Printz von) an den Churfürsten zu Mäyntz. VII. 495 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 268 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag, den Fürsten von Löwenstein. VIII. 31 an den Magistrat zu Franckfurt. VII. 315
Schleßwig-Hollstein-Gottorff, vid. Hollstein-Gottorff.
Schönborn (Graf von) an den Bischoff zu Würtzburg. VI. 982
Schwäbischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Schwäbisch-Hall, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 321. 1027
Schwartzburgische Grafen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 357
|| [ID01253]

Schwartzburg-Rudelstadt, vid. Rudelstadt.
Schweden, (König von) an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 681. IV. 632 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. IV. 1160 an den Hertzog zu Zell. II. 994. VIII. 134 an den Pfaltzgrafen zu Sultzbach. I. 697 an den Pfaltzgrafen von Zweybrücken. II. 33 an den Bischoff zu Hildesheim. VIII. 506 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, Grafen von Solms-Laubach. VI. 18 an einige Fürstliche Gesandten zu Franckfurt. V. 396 an seinen General-Gouverneur in Lieffland, den Grafen von Kastfer. IV. 960 an den Magistrat zu Bremen. II. 495 an den Magistrat zu Dantzig. I. 590 an den Magistrat zu Hamburg. IV. 258
Schweden, (Königin von) an den König in Dänemarck. I. 306. 310. 347 an den Churfürsten zu Sachsen. II. 84 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 677
Schwedischer Feld-Marschall, Graf Wrangel, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 47 an Chur-Brandenburgische Stadthalter und geheime Räthe. III. 209. 228
Schwedischer Generalissimus, Pfaltzgraf am Rhein, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 76. 121. 195 an den Churfürsten zu Mäyntz. I. 245
Schwedische Deputirte, an den Magistrat zu Bremen. II. 521
Schwedische Gesandte, an den Käyser. I. 436 an den Bischoff zu Bamberg. IV. 46 an die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses. I. 630 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. I. 547
Schwedischer Plenipotentiarius, Graf Oxenstiern, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 139
Schwedische Regierung in Pommern, an den Churfürsten zu Sachsen. I. 790
|| [ID01254]
an die Chur-Brandenburgische Regierung in Hinter-Pommern. I. 822
Schwedische Regierung zu Stade, an den Churfürsten von Mäyntz. V. 271
Schweinfurt, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Trier. IV. 64 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 382 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 876
Schweitzerische Eydgenossenschafft, an den Käyser. IV. 660 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 724. IV. 697 an den Frantzösischen Ambassadeur. IV. 864
Schweitzer-Cantons, Catholische, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 617 an den Käyserlichen Gesandten, Grafen von Trautmannsdorff. V. 627
Schweitzer-Cantons, Evangelische, an den König in Engelland. IV. 707 an den König in Preussen. V. 320 an den Fürsten zu Anhalt. I. 531 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 111
Schwerin, vid. Mecklenburg-Schwerin.
Serini, (Gräfin von) an den Käyser. II. 855
Siegen, (Fürst von) an den Churfürsten zu Sachsen. IV. 336
Simmern, (Pfaltzgräfin von) an die Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 534
Solms-Laubach, (Graf von) an den Käyser. V. 609. VI. 268. 301 an den Churfürsten zu Mäyntz. V. 845 an den Churfürsten zu Trier. VI. 263. 265. 812 an den Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Kaunitz. V. 612 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 279. VII. 763. 794
|| [ID01255]

Souches, (Graf von) an den Käyser. II. 427
Spanien, (König von) an seinen Herrn Schwieger-Vater, den Printzen von Wolffenbüttel. VI. 956 an seine Frau Schwieger-Mutter, die Hertzogin von Wolffenbüttel. VI. 958
Speyer, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1108. IV. 746. 753. VII. 48. 518. 655 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 1065
Stadthalter, Chur-Brandenburgischer, vid. Brandenburgischer.
Stettin, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 704
Stollberg, (Graf von) an den König in Preussen. VII. 13 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 417
Straßburg, (Bischoff von) an den Käyser. III. 282
Straßburg, Magistrat daselbst, an den Käyser. II. 95 an den Hertzog zu Zell. III. 621 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 780 an die Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 832. 860
Sultzbach, (Pfaltzgraf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 282
Sunderburg, vid. Hollstein-Sunderburg.

T.
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Tettenbach, (Graf von) an den Käyser. II. 911
Teutschmeister, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 655
Thüngen, (Freyherr von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 1. VI. 409
Trautmannsdorff, (Graf von) an die Schweitzerische gesammte Eydgenossenschafft. V. 457 an die mit Mäyland verbundenen Schweitzer-Cantons. V. 474. 538. 565
|| [ID01256]

Trier, (Churfürst von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 430 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 118 an das Käyserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar. V. 423. 556. VI. 32. 699 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 819. 868. VI. 267 an den Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Freyherrn von Ingelheim. V. 424

U.
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Veldentz, (Pfaltzgraf von) an den Käyser. III. 966 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 865 an die Chur-Pfältzische Regierung zu Heidelberg. VIII. 192
Ulm, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 670

W.
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Waldeck, (Graf von) an den Käyser. II. 409. 462 an den Bischoff zu Bamberg. IV. 238
Waldeck, (Fürst von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. IV. 793
Wartenberg, (Graf von) an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms Laubach. V. 554
Wehrheim, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Trier. VII. 189 an den Fürsten von Nassau-Dillenburg. VII. 510
Weimar, Hertzog daselbst, an den Käyser. VI. 106. VIII. 363 an den Hertzog zu Sachsen-Eisenach. IV. 967 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 873 an seinen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 358
|| [ID01257]
vid. Sachsen-Weimar.
Weissenburg am Nordgau, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 433 an den Käyser. III. 435
Weissenfels, Hertzog daselbst, an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VIII. 14
Werden, Abt daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 615
Wertheimische Grafen, an den Käyser. III. 569 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 653
Westerburg, (Graf von) an den Pfaltzgrafen zu Zweybrücken. II. 787
West-Frießland, (Erb-Statthalter von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VII. 84
West-Frießland, (Statthalterin verwittibte von) an die Staaten von West Frießland. III. 894
Wild- und Rhein-Grafen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1028
Wild- und Rhein-Gräfin, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1028
Wild- und Rhein-Grafen, Evangelische, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. III. 166
Wolffenbüttel, (Hertzog von) an den König in Dänemarck. I 636 an den König in Preussen. VII. 50 an den Churfürsten zu Pfaltz. VIII. 148 an den Churfürsten zu Brandenburg. II. 559. 569 an den Hertzog zu Zell. III. 840 an die Hertzogin zu Würtemberg-Stutgard. VII. 374 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 858 an den Grafen von Stollberg. VII. 954 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 169 an den Magistrat zu Braunschweig. II. 877. 892 an den Magistrat zu Mühlhausen. IV. 683
Wolffenbüttel, (Hertzogin von) an den Churfürsten zu Hannover. VIII. 65
|| [ID01258]
an die Hertzogin zu Mecklenburg-Grabau. IV. 749
Worms, Dom-Capitul daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 991 an das Corpus Catholicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. V. 89
Worms, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Trier. V. 586 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 730. V. 534 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 325. 361. 432. 558. VI. 21 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 723
Wrangel, (Graf von) an den Chur-Brandenburgischen Statthalter und geheimen Räthe. III. 209. 228 an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 47
Würtenberg-Stutgard, (Hertzog von) an den Käyser. VII. 738 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. II. 398. 628 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 804. 940. 1031. 1038. 1092. VI. 1135. VII. 23. 246. 277. 453. 467. 499. 501. 505. 617. 634. 767. 790. 817. 822 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 426
Würtemberg-Stutgard, (Hertzogin von) an den Käyser. III. 926 an ihren Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. III. 640
Würtemberg-Mömpelgardt, (Hertzog von) an den regierenden Würtembergischen-Stutgardischen Administratorem. III. 1037 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 923. VII. 43
Würtemberg-Oelß, vid. Oelß.
Würtzburg, Bischoff daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 668. 776 an den Hertzog zu Zell. IV. 279
|| [ID01259]
an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 853 an den Grafen zu Limburg-Geildorff. V. 853

Z.
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Zeltz, vid. Sachsen-Naumburg.
Zelle, Hertzog daselbst, an den Churfürsten zu Pfaltz. VIII. 148 an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 946 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VIII. 404 an den Hertzog zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen. VIII. 515 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. III. 841 an den Marggrafen zu Baden-Baden. V. 655 an den Bischoff zu Paderborn. VIII. 605. 958 an den Bischoff zu Hildesheim. VIII. 506 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 167 an die Aebtißin zu Hervord. VIII. 559 an den Grafen von der Lippe. VIII. 262. 281. 596 an den Grafen von Reuß. IV. 810 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 857 an den Magistrat zu Hamburg. IV. 304. 306. VIII. 232. 334
Zweybrücken, Pfaltzgraf von) an den Käyser. III. 914. 1017 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 401. 644. 870. 919
Zürch, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 574. 576. 619. 653


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