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Verzeichniß Derer im Achten Theile Der Teutschen Reichs-Cantzley sowohl vom
Jahr 1714. als in den Supplementis vom Jahr 1648. bis 1714. sich befindlicher
Schreiben / Und zwar Vom Jahr 1714.
I. Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, und Reichs-General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, als ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, worinn er demselben den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzien notificiret, so auch mut. mutand. an die andern ausschreibenden Fürsten der vier associirten Cräysse ergangen, de Anno 1714. 1
II. Schreiben Käysers Caroli VI. an den Magistrat zu Augspurg, die Aus- und Fortschaffung des allda befindlichen Savoyischen Ministri, Monsieur Borgolo, betreffend, de Anno 1714. 9
III. Schreiben Herren Cämmerer und Raths des heiligen Reichs Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, bey der Käyserlichen Administration in Bäyern sein hochgültiges Vorwort einzulegen, damit bey der durch Göttliche Barmhertzigkeit sich geänderten Contagion, die so enge Einsperrung, wo nicht gäntzlich aufgehoben, dennoch modificiret werden möchte, de Anno 1714. 12
IV. Schreiben Hertzog Christians zu Sachsen-Weissenfels an Herrn Wilhelm Ernst, Hertzogen zu Sachsen-Weimar, worinn er demselben das Absterben seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzogs Johann Georgens, hinterlassener Princeßin, Fridericen Amalien, notificiret, de Anno 1714. 14
V. Notifications-Schreiben Landgraf Ludwig Georgs zu Hessen-Homburg an Hertzog Johann Wilhelm zu Sachsen-Eisenach, die Geburt einer Princeßin betreffend, de Anno 1714. 16
VI. Schreiben des Herrn geheimen Raths Magni von Wedderkop an Herrn Christian Augustum, Bischoffen zu Lübeck, und Administratorn zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, daß man die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico vorgegebener Massen eröffnen möchte, damit er die bisherige ausgestreuete Calumnien seiner Widerwärtigen widerlegen, und seine Unschuld in Foro competenti darthun könne, de Anno 1714. 17
VII. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie den erfreulichst restituirten Gefundheits-Stand berichten, und dahero verhoffen, mit Eröffnung der über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr consolirt zu werden, de Anno 1714. 18
IIX. Schreiben an eine hochlöbliche Reichs-Versammlung zu Augspurg, von dem Königlichen Dänischen Herrn Gesandten, M. B. von VValdersée, aus was Ursachen sein allergnädigster König und Herr die Festung Tönningen zu emportiren, und in seine Gewalt zu bringen genöthiget worden, de Anno 1714. 22
IX. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt
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Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Herrn
Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn
Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, worinn sie demselben den völlig wieder
hergestellten Gesundheits-Stand berichten, und daß also der hochlöbliche
Reichs-Convent seine gefällige Retour nach besagtem Regenspurg wieder nehmen
könne, de Anno 1714. 24
X. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß selbige, nach völlig cessirten Kranckheiten, nunmehro wieder zu ihnen kommen möchte, de Anno 1714. 27
XI. Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, daß er vorherstehendes Schreiben an die Reichs-Versammlung ad Dictaturam kommen lassen, und solches bestens secundiren möchte, de Anno 1714. 29
XII. Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Fürst Maximilian Carl von Löwenstein, worinn er demselben den von ihme und dem Marschall de Villars zu Rastadt, zwischen Ihro Käyserlichen Majestät, dem Römischen Reiche und der Cron Franckreich, vorläuffig geschlossenen Frieden berichtet, und daß solches kund gemachet werden könte, de Anno 1714. 31
XIII. Schreiben der Evangelischen Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses zu Franckfurt am Mäyn versammleter Räthe, Botschaffter und Gesandten, an das Corpus Evangelicorum zu Augspurg, worinn sie dasselbe ersuchen, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich, die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pacis Ryswicensis, auch Abhelffung anderer Religions-Beschwerden, hauptsächlich zu urgiren, de Anno 1714. 32
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XIV. Schreiben Herren Cämmerer und Raths zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie derselben berichten, daß die Sperrung mit ihnen aufgehoben worden, und sie nach Regenspurg zurück zu kommen bitten, de Anno 1714. 34
XV. Schreiben Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel an einen Reichs-Fürsten, worinn er demselben das Absterben seines Herrn Vaters, Hertzog Anthon Ulrichs zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret, so auch mut. mutand. an Käyser-König- und andere Fürstliche Personen ergangen, de Anno 1714. 36
XVI. Antwort Landgraf Carls zu Hessen-Cassel an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben wegen Absterben seines Herrn Vaters condoliret, und zur angetretenen Regierung gratuliret, de Anno 1714. 38
XVII. Antwort Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben, wegen tödtlichen Hintritts seines Herrn Vaters, condoliret, und zur übernommenen Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714. 40
XIIX. Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben die Condolenz, wegen des Todes-Falls seines Herrn Vaters, auch die Gratulation zur angetretenen Landes-Regierung abstattet, de Anno 1714. 41
XIX. Antwort König Friedrich Wilhelms in Preussen an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen Absterben seines Herrn Vaters, condoliret, und zur übernommenen Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714. 43
XX. Antwort Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen tödtlichen Hintritt seines Herrn Vaters, condoliret, auch zu angetretener Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714. 45
XXI. Schreiben des Käyserlichen Gesandten bey denen vordern associirten löblichen Reichs-Cräyssen, Grafens Frobenii Ferdinands von Fürstenberg, an Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie ihre Geld-Quotam zu denen noch rückständigen, auch letzt bewilligten fünff Millionen, ie eher ie besser beytragen möchten, de Anno 1714. 47
XXII. Schreiben des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags, bestens recommandiret, de Anno 1714. 50
XXIII. Schreiben des Ober-Rheinischen Cräyß Convents zu Franckfurt am Mäyn an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses deutlich vorstellet, und um Leistung der in der Nördlinger Alliance ihme versprochenen Indemnisation Ansuchung thut, de Anno 1714. 53
XXIV. Schreiben derer Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände auf dem Reichs-Tage zu Augspurg versammleter gevollmächtigter Räthe, Bothschafften und Gesandten, an den Käyser Carolum VI. worinn sie um Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis, allerunterthänigste Ansuchung thun, de Anno 1714. 58
XXV. Wiederholtes allerunterthänigstes Bitt-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg an den Käyser Carolum VI. die Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis betreffend, de Anno 1714. 60
XXVI. Schreiben Herrn Moritz Wilhelms, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Stiffts
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Merseburg, an
Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu
Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben den Todes-Fall seines
Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns, notificiret, de Anno 1714. 61
XXVII. Schreiben Churfürst George Ludwigs zu Braunschweig und Lüneburg an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben das Absterben seiner Frau Mutter, Franen Sophien, verwittibter Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, notificiret, de Anno 1714. 63
XXIIX. Antwort Frauen Elisabeth Sophien Marien, regierender Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, an Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg, worinn sie demselben, wegen des Absterbens seiner Frau Mutter, condoliret, de An. 1714. 65
SVPPLEMENTA vom Jahr 1648. bis 1714.
XXIX. Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Ferdinandum III. worinn er denselben inständig bittet, daß er das Reichs- von dem Hoff-Post-Amt nicht separiren, sondern mit diesem den Grafen von Taxis von neuem belehnen möchte, de Anno 1656. 67
XXX. Antwort Käysers Ferdinandi III. auf vorherstehendes Chur-Mäyntzisches Schreiben, de Anno 1656. 72
XXXI. Schreiben des Königlichen Dänischen Gesandten an dem Chur-Brandenburgischen Hofe, Herrn Detleffs von Alefeld, an König Friedrich den III. in Dänemarck, worinn er demselben referiret, wie weit er es mit seiner Negotiation am Chur-Brandenburgischen Hofe gebracht habe, de Anno 1658. 73
XXXII. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg,
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daß sie sich,
bey bevorstehender Verfertigung der beständigen Wahl-Capitulation, die
Angelegenheit des Obristen Reichs-Hof-Post-Meisters, Graf Carls von Paar,
bestens möchte recommandiret seyn lassen, de Anno 1664. 83
XXXIII. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, die Post-Streitigkeiten zwischen denen Grafen von Paar und Taxis betreffend, de Anno 1664. 84
XXXIV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, worinn er ihn ersuchet, ihm das Reichs-Hof-Post-Wesen dergestalt empfohlen seyn zu lassen, damit denen vom Grafen von Paar erhaltenen Judicatis zuwider, nichts in die perpetuirliche Wahl Capitulation inseriret werde, de Anno 1664. 86
XXXV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hof- und Reichs-General-Post-Meister vorseyenden güttlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665. 87
XXXVI. Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Leopoldum, die Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666. 91
XXXVII. Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, worinn er das vom Grafen von Paar, zu Beylegung des zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche entstandenen Streits, gemachte Project approbiret, de Anno 1666. 95
XXXIIX. Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyserlichen Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, Grafen Carl von Paar, daß er den zwischen ihm und dem
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Grafen von Taxis, wegen des
Post-Wesens im Römischen Reiche getroffenen Vergleich, auch seines Orts
unterschreiben, und sodenn Käyserlicher Majestät zur Confirmation übergeben
möchte, de Anno 1666. 97
XXXIX. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, worinn er denselben gehorsamst ersuchet, denen aus Polen mit Waaren kommenden Handelsleuten, die bey Steinau und andern Orten an der Oder gesuchte Uberfahrt verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen Niederlags-Ort, verweisen zu lassen, de Anno 1675. 98
XL. Gratulations-Schreiben des Raths zu Breßlau an Herrn Friedrichen, der heiligen Römischen Kirchen Cardinal und Landgrafen zu Hessen, wegen überkommener Obristen Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, de Anno 1675. 101
XLI. Schreiben des Raths zu Breßlau an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, Seine Majestät möchten allergnädigst geruhen, die von Polen dahin zu disponiren, damit die Schlesischen Handelsleute an ihrer freyen, auch diß- und jenseits der Weichsel zu führen privilegirten Handlung im Königreich Polen, nicht ferner gekräncket würden, de Anno 1676. 102
XLII. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Frau Louisen, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz, worinn er derselben, wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz, condoliret, de Anno 1676. 105
XLIII. Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an den Käyser Leopoldum, die Einführung des neuen Calenders betreffend, de Anno 1676. 106
XLIV. Schreiben Herrn Augusti, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Primats und Ertz-Stiffts Magdeburg, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, worinn er ihm seine Gedancken über die von Käyserlicher Majestät praetendirte Einführung des neuen Gregorianischen Calenders eröffnet, de Anno 1676. 107
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XLV. Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürstlichen Sächsischen Weimar- und Gothaischen Häusern aufgerichteten Alliance, und was deme mehr anhängig, betreffend, de Anno 1677. 109
XLVI. Schreiben Churfürst Ferdinands Mariä in Bäyern, Churfürst Johann Georgens des andern zu Sachsen, und Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben ersuchen, zu Beförderung der General-Friedens-Tractaten einen zulänglichen Stillstand einzugehen, de Anno 1678. 112
XLVII. Schreiben des Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichts zu Speyer an den Käyser Leopoldum, worinn es sich über des Magistrats zu Speyer unverantwortliche Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction hefftig beschweret, und um gehöriges Einsehen allerunterthänigst bittet, de Anno 1678. 116
XLIIX. Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678. 120
XLIX. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, die von ihm begehrte Introduction des neuen Calenders betreffend, de Anno 1679. 122
L. Schreiben Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen an die Herren, Georg Wilhelm, Johann Friedrichen, und Rudolph Augusten, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, den durch D. Calixtum, zwischen denen Wittenbergischen und Helmstädtischen Theologis,
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erregten
Streit, und dessen Beylegung betreffend, de Anno 1679. 123
LI. Antwort derer Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg auf vorherstehendes Chur-Sächsisches Schreiben, de Anno 1680. 130
LII. Schreiben König Carls des XI. in Schweden an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er den zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandenen Mißverstand möchte in der Güte beylegen helffen, de Anno 1679. 133
LIII. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben seine Gedancken über die Redressirung des im Römischen Reiche eingerissenen Müntz-Ubels entdecket, de Anno 1680. 135
LIV. Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680. 142
LV. Antwort Herrn Ernst Augusts, Herrn Georg Wilhelms, und Herrn Rudolph Augusts, respective Administratoris des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches Schreiben, de Anno 1680. 148
LVI. Dancksagungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Hertzog Julium Sigismundum von Würtemberg-Oelß, zu Julius-Burg, vor die Einladung zu der Gevatterschafft, de Anno 1680 151
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LVII. Erinnerungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an die verwittibte Hertzogin von Oelß, Frau Elisabeth Mariam, wegen Abführung der Onerum auf den Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau, de Anno 1680. 152
LIIX. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des Croßnischen Zolles, de Anno 1680. 154
LIX. Condolenz. Schreiben des Magistrats zu Breßlau an den Hertzog, Christian Ulrich von Würtemberg-Oelß zu Bernstadt, wegen Absterben seiner Frau Gemahlin, de Anno 1680. 155
LX. Condolenz-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, über das Absterben seines Herrn Vaters Durchläuchtigkeit, Churfürst Johann George des II. zu Sachsen, de Anno 1680. 156
LXI. Schreiben Churfürst Carls zu Pfaltz an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er sich über die Frantzösische Proceduren, wider seine am Ober-Rhein gelegene Lande, höchlich beschweret, und ihn um nachdrückliche Assistenz ersuchet, de Anno 1681. 157
LXII. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches
LXIII. Schreiben Käysers Leopoldi an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die, gemeinem Ruffe nach, von der Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg möglichsten Fleisses abwenden helffen, oder, auf den Nothfall, derselben mit Rath und That assistiren möchte, de Anno 1682. 161
LXIV. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682. 163
LXV. Schreiben Käysers Leopoldi an Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph August, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben die von Orient und Occident dem Römischen Reiche bevorstehende grosse Gefahr beweglich vorstellet, und sie im Vertrauen ersuchet, ihme ihre dißfalls führende Gedancken zu eröffnen, de Anno 1682. 165
LXVI. Antwort Hertzog Georg Wilhelms und Hertzog Rudolph Augusts zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682. 169
LXVII. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Peter Philippen zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bareuth, worinn er ihm Nachricht zu geben bittet, ob es wahr sey, daß der Fränckische Cräyß der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider Franckreich zu Hülffe schicken wolle, auch sie, auf allen Fall die Suiten dieses Vorhabens wohl zu überlegen, ersuchet, de Anno 1684. 171
LXIIX. Schreiben Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern an Herrn Ernst Augustum und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sie ersuchet, nebst den Bäyer-Fränck- und Ober-Rheinischen Cräyssen, der von der Cron Franckreich belagerten Festung Luxenburg zu succurriren, de Anno 1684. 176
LXIX. Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms, zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. 179
LXX. Schreiben Churfürst Maximilian Emannels in
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Bäyern an Herrn Ernst Augustum, und Herrn
Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und
Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das
Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu
Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in
Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen
Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de
Anno 1684. 180
LXXI. Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. 182
LXXII. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, worinn er vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. 185
LXXIII. Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Chur-Brandenburgisches Intercessions-Schreiben, de Anno 1685. 187
LXXIV. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Chur-Pfältzische Regierung zu Heydelberg, worinn er derselben notificiret, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey, de Anno 1685. 192
LXXV. Antwort der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg auf vorherstehendes Pfaltzgräflich-Veldentzisches Schreiben, welches, nebst der Antwort wieder an den Cavalier, der es überbracht, zurücke gegeben worden, de Anno 1685. 193
LXXVI. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben ersuchet, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf deduciret haben würden, de Anno 1685. 194
LXXVII. Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685. 196
LXXIIX. Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685. 198
LXXIX. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sie ersuchet, es bey Ihro Käyserlichen Majestät dahin zu bringen, daß die Chur-Pfältzischen Lande so lange, bis alle Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf gehöriger Orten ausgeführet hätten, sequestriret werden möchten, de Anno 1685. 199
LXXX. Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685. 201
LXXXI. Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / de Anno 1685. 209
LXXXII. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus der Grafschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. 211
LXXXIII. Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685. 215
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LXXXIV. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die von dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Abgesandten, Baron von Marenholtz, in seinem an den Reichs-Hof-Rath übergebenen Memorial, wider seine Abgeordneten gebrauchte anzügliche Reden, auch inserirte falsche Extract-Schreiben hefftig beschweret, und solches nach Verdienst zu ahnden bittet, de Anno 1686. 221
LXXXV. Allerunterthänigstes Schreiben derer Hamburgischen Abgeordneten an den Käyser Leopoldum, worinn sie demselben kürtzlich vorstellen, was der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Abgesandte, Baron von Marenholtzin der Leopold-Stadt vor Thätlichkeiten an ihnen ausgeübet, de Anno 1686. 225
LXXXVI. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er bezeuget, daß ihm das Verfahren seines Abgesandten gegen die Hamburgischen Abgeordneten mißfalle, und er denselben dessentwegen von dero Hofe avociren, auch sich von der Sache genauer informiren lassen wolle, de Anno 1686. 226
LXXXVII. Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er ihn nochmahls ersuchet, die Chur-Pfältzische Successions-Sache nach den Reichs-Fundamental-Gesetzen rechtlich vorzunehmen und zu entscheiden, de Anno 1686. 228
LXXXIIX. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, den ihren Abgeordneten von dessen Abgesandten zu Wien angethanen unerträglichen Affront zulänglich zu ressentiren, auch die vorige gute Nachbarschafft und Verständniß gnädigst zu redintegriren, de Anno 1686. 229
LXXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686. 231
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XC. Wieder-Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er sich erkläret, daß das an ihn abgelassene Schreiben vom gesammten Rath, und unter gemeiner Stadt Siegel expediret worden sey, de Anno 1686. 233
XCI. Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich, wegen des von ihm, in Puncto der Marenholtzischen Affaire, begehrten Ressentiments, ingleichen wegen gesuchter Restabilirung des zwischen beyderseits unterbrochenen guten Vernehmens, zulänglich erkläret, de Anno 1686. 234
XCII. Nochmahlige Antwort des Magistrats zu Hamburg auf vorherstehende Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1686. 238
XCIII. Endliche Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorhergehendes nochmahliges Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686. 242
XCIV. Schreiben des Pfaltz-Veldentzischen Gevollmächtigten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an die Reichs-Versammluug daselbst, worinn er wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg, im Nahmen seines Herrn Principalen, protestiret, de Anno 1686. 244
XCV. Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686. 247
XCVI. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den
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Ring-Mauern der Stadt, ein freyes
Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686. 248
XCVII. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus Tyrol vertriebenen Evangelischen nochmahls intercediret, und ihnen ihre Kinder folgen zu lassen bittet, de Anno 1686. 251
XCIIX. Nochmahliges Intercessions-Schreiben des Corporis Evanglicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, de Anno 1686. 253
XCIX. Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren, de Anno 1686. 260
C. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Gräflich-Lippisches Schreiben, de Anno 1686. 262
CI. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich über die von der Geistlichkeit zu Hamburg, am letztern Danck-Fest, wider die Reformirten gebrauchte harte Invectiven und grobe Injurien hefstig beschweret, und ihn, solch Verfahren zulänglich zu ahnden, ersuchet, de Anno 1686. 264
CII. Schreiben eines regierenden Fürsten von einem alten Fürstlichen Hause an einen andern regierenden Fürsten eines alten Fürstlichen Hauses, die häuffige Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand betreffend de Anno 1687. 269
CIII. Antwort eines regierenden Fürsten von einem alten
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Fürstlichen Hause auf vorherstehendes
Schreiben, de Anno 1687. 272
CIV. Anderweites Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er die Independence der Herrschafften Vianen und Ameyden erweiset, auch seine Praetension darauf dem Printzen von Oranien, und Herren Staaten von Holland durch Christliche Interposition bestens zu recommandiren bittet, de Anno 1687. 275
CV. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Graf Simon Heinrich zur Lippe auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687. 280
CVI. Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de Anno 1687. 282
CVII. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es allerunterthänigst bittet, daß Seine Majestät den Befehl dero Ober-Oesterreichischen Regierung, denen aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen ihre Kinder und Güter nicht folgen zu lassen, zu cassiren, und nur gedachte Exulanten mit Abfolgung des Ihrigen zu erfreuen, auch dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg dadurch zu löblicher Nachfolge aufzumuntern, allergnädigst geruhen möchte, de Anno 1688. 285
CIIX. Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, worinn es abermahls vor die aus dem Tefferecker-Thal emigrirten Evangelischen intercediret, und ihnen eine freye Emigration mit ihren Kindern und Gütern zu verstatten bittet, de Anno 1688. 292
CIX. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte
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Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu
Hildesheim, worinn sie demselben ihre Religions-Beschwerden ausführlich
vorstellen, und selbigen abzuhelffen bitten, de Anno 1688. 298
CX. Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Marqvard Sebastians zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Bayreuth, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie derselben der Stadt Rothenburg an der Tauber Matricular-Moderations-Ansuchen bestens recommandiren, de Anno 1689. 314
CXI. Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690. 317
CXII. Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690. 319
CXIII. Schreiben Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande weitläufftig deduciret, und ihn dabey zu mainteniren bittet, de Anno 1690. 323
CXIV. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690. 331
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CXV. Schreiben Marggraf Friedrichs Magni zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er dieselbe ersuchet, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle, de Anno 1690. 334
CXVI. Schreiben Hertzog Gustav Adolphs zu Mecklenburg-Güstrau an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine wohlbefugte Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zu deduciren suchet, und, zu deren Erhaltung, um ein gewieriges Reichs-Conclusum bittet, de Anno 1690. 336
CXVII. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie ihn nochmahls um die, zu Remedirung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz unterthänigst bitten, de Anno 1690. 342
CXIIX. Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Better, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690. 346
CXIX. Schreiben derer Grafen Johann Friedrichs und Wolffgangs Julii zu Hohenlohe-Neuenstein an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie sich über die wider sie, von Graf Ludwig Eberharden zu Leiningen, de Facto vorgenommene Spoliation beschweren, und um Satisfaction bitten, de Anno 1690. 351
CXX. Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die von ihm gnädigst versprochene, aber nicht erfolgte Conferenz, zu Abthuung der Religions-Gravaminum, betreffend, de Anno 1690. 353
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CXXI. Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691. 358
CXXII. Schreiben Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, nnd Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an den Käyser Leopoldum, den von Sachsen-Gotha ihnen movirten Praecedenz-Streit betreffend, de Anno 1691. 363
CXXIII. Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die vielfältigen Drangsalen, so die Stadt Hamburg gegenwärtig von der Cron Dänemarck leiden müste, hefftig beschweret, und ihn um schleunigen Schutz und Hülffe allerunterthänigst bittet, de Anno 1691. 368
CXXIV. Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de Anno 1692. 379
CXXV. Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthungen zu verschonen bittet, de Anno 1692. 382
CXXVI. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben allerunterthänigst bittet, dem ältesten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen, de Anno 1693. 389
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CXXVII. Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, die neundte Chur-Sache betreffend, de Anno 1693. 390
CXXIIX. Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß er von Käyserlicher Majestät Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten, de Anno 1693. 403
CXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Notifications-Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha, worinn er demselben zu erhaltener Veniae AEratis und angetretener Regierung gratuliret, de Anno 1693. 404
CXXX. Schreiben Bischoffs Johann Philipps zu Passau an Churfürst Anshelm Franciscum zu Mäyntz, worinn er denselben bittet, Ihre Käyserliche Majestät in dero vorhabenden Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nachdrücklich zu secundiren, und sich durch widrige Ertz-Bischöfflich-Saltzburgische Vorstellung daran nicht irren zu lassen, de Anno 1694. so auch in simili an die andern geistlichen Churfürsten ergangen. 405
CXXXI. Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, worinn er demselben remonstriret, daß seine Praetension an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694. 413
CXXXII. Antwort Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, auf vorherstehendes Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, worinn er zu behaupten suchet, daß die Linie derer Pfaltzgrafen bey Rhein, zu Sultzbach, mit besserm Rechte, als die Pfältzische Chur-Linie die Succession in die Veldentzischen Lande praetendiren könne, de Anno 1695. 424
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CXXXIII. Wieder-Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, vorherstehendes Antwort-Schreiben, worinn er demselben nochmahls seine wohlgegründete Praetension an die Veldentzische Lande remonstriret, und alles, was er derselben zugegen behaupten wollen, zu refutiren suchet, de Anno 1695. 445
CXXXIV. Schreiben von derer geistlichen Fürsten Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben allerunterthänigst bitten, dero geschöpffte Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen, wegen besorglich daraus erwachsender vieler Inconvenientien, allergnädigst zu ändern, und dem am Römischen Hofe, zwischen dem Ertz-Stiffte Saltzburg und Passau, entstandenen Process seinen freyen Lauff zu lassen, de Anno 1695. 473
CXXXV. Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695. 482
CXXXVI. Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695. 487
CXXXVII. Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, König Carls des XI. in Schweden, als Hertzogs zu Bremen, und Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie denselben ersuchen, die übergrossen Beschwerden derer Evangelischen Land-Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen, widrigen
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Falls aber zu erwarten, daß sie, von
Cräyß-Ausschreib-Amts wegen, Reichs-Constitutions-mäßige Mittel darwider
ergreiffen würden, de Anno 1696. 505
CXXXIIX. Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben inständig bittet, daß er bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem Könige in Dänemarck und Hertzog von Hollstein-Gottorff, ihm zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möchte, de Anno 1696. 512
CXXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, de Anno 1696. 515
CXL. Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse Zusammenkunfft zu Franckfurt am Mäyn betreffend, de Anno 1696. 517
CXLI. Schreiben derer sechs nächst am Rhein gelegenen Cräysse ausschreibender Chur- und Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, das vorhabende Reichs-Defensions-Werck, und derer 4. übrigen Reichs-Cräysse Accession zu selbigem, betreffend, de Anno 1697. 518
CXLII. Creditiv-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor den von Chur-Brandenburg, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum, Frey-Herrn von Wylich, zu Boezelaer, de Anno 1699. 521
CXLIII. Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf vorherstehendes Creditiv-Schreiben des Frey-Herrn von Wylich zu Boezelaer, de Anno 1699. 525
CXLIV. Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über das unverhoffte widrige Verfahren der Aebtißin zu Qvedlinburg beschweret, und die von derselben, in Puncto der Erb-Vogtey, eingebrachte Klagen durch gründlichen und wahrhafften Gegen-Bericht abzulehnen suchet, de Anno 1699. 526
CXLV. Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, worinn er ihm notificiret, daß er der Aebtißin zu Herford ein Protectorium ertheilet, und ihn in selbigem zum Conservatore ernennet, so auch in simili an die Churfürsten zu Brandenburg, Pfaltz, Braunschweig und Lüneburg, ingleichen an den Bischoff zu Oßnabrück, und Hertzoge Georg Wilhelm, Rudolph August und Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, ergangen, de Anno 1699. 554
CXLVI. Schreiben der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn sie demselben notificiret, daß sie ein Protectorium von Käyserlicher Majestät erhalten, worinn er zum Mit-Schutz-Herrn ernennet worden, und ihn solch Conservatorium gütigst zu übernehmen bittet, de Anno 1699. 557
CXLVII. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699. 559
CXLIIX. Wieder-Antwort der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, auf vorherstehendes Antwort-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1699. 560
CXLIX. Schreiben König Carls des XII. in Schweden an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er ihn um zulängliche Satisfaction, wegen der an dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Capitain Salmuth, in seines Residenten Hause, durch dessen Bediente begangenen Mordthat, ersuchet, widrigen Falls aber sich selbst die Ahndung dieses sträfflichen Attentati vorbehält, de Anno 1699. 562
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CL. Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, worinn er denselben ersuchet, es nicht geschehen zu lassen, daß von dem Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg-Zelle, auf dem bevorstehenden Nieder-Sächsischen Cräyß-Tage, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Lande Sitz und Stimme erhalten werden, sondern sich dieser, nebst allen andern Praetendenten, bis zu Austrag der Sache, gedulten möchte, de Anno 1699. 564
CLI. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche Satisfaction begehret, de Anno 1699. 565
CLII. Recommendations-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Herrn Frantz Ludwigen, Bischoffen zu Worms und Breßlau, auch Meistern des Teutschen Ordens, vor den Herrn Obristen Lieutenant Julium Augustum, Frey-Herrn von Bothmar, de Anno 1700. 567
CLIII. Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an dero Hof-Marschalln, Baron von Greiff, worinn er demselben seine Gedancken über die am Käyserlichen Hofe, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Erb-Sache, auf ihn geworffene Ungnade eröffnet, und selbige Seiner Käyserlichen Majestät schrifft- oder mündlich vorzustellen bittet, de Anno 1700. 568
CLIV. Schreiben Hertzog Johann Adolphs zu Hollstein-Ploen an König Friedrich den IV. in Dänemarck, worinn er demselben remonstriret, daß Norburg, Glücksburg, und die Insul Arroe, als Amts-Güter, vom Königlichen Antheil herkämen, und besonders die Insul Arroe kein adelich Gut, auch folglich der Hertzog zu Hollstein-Gottorff von den Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, die Helffte der Contribution zu fodern nicht befugt wäre, de Anno 1701. 578
|| [ID00033]
CLV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, worinn er ihm notificiret, daß er ein Feld-Post-Amt bey der Reichs-Armada anzulegen entschlossen, und solches dem Grafen von Paar, welchem er möglichst assistiren möchte, committiret habe, de Anno 1701. 582
CLVI. Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Eugenium Alexandrum von Taxis, daß er den Grafen von Paar bey dem, auf seinen Befehl, bey seinem im Römischen Reiche befindlichen Kriegs-Heer, angelegten Feld-Post-Amt, allen möglichen Vorschub und Hülffe thun lassen solle, de Anno 1701. 583
CLVII. Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Käyser Leopoldum, daß Seine Majestät dero Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, dahin anzuhalten allergnädigst geruhen möchten, damit er sich der Wahl-Capitulation des Römischen Königs Josephi gemäß verhalte, und dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, nicht ferner in seine Jura einzugreiffen suche, de Anno 1701. 584
CLIIX. Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Reichs-Vice-Cantzler, Graf Dominicum Andream von Kaunitz, den zwischen dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, und dem Käyserlichen Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, wegen des Post-Wesens, entstandenen schweren Streit betreffend, de Anno 1701. 591
CLIX. Schreiben Graf Adolph Friedrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, bey denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande zu intercediren, daß er in denen Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, wider das Herkommen, nicht mit Oneribus beleget werden möchte, de Anno 1701. 594
CLX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Gräflich Lippisches Schreiben, de Anno 1702. 596
CLXI. Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Fugenium Alexandrum von Taxis, denen Reichs-Post-Verwaltern zu befehlen, daß sie mit dem von ihn, bey seiner Armée, angeordneten Feld-Post-Amt, die benöthigte Communication und Correspondenz unterhalten sollen, de Anno 1702. 597
CLXII. Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben remonstriret, warum er die Stadt Nordhausen mit seinen Trouppen habe besetzen lassen, de Anno 1703. 598
CLXIII. Schreiben Bischoff Herrmann Werners zu Paderborn an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß sein Herr Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr von Metternich, zur Gracht, und Dom-Probst zu Oßnabrück, zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlet worden, de Anno 1703. 604
CLXIV. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Paderbornisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. 605
CLXV. Schreiben Bischoff Friedrich Christians zu Münster an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihm notificiret, daß er von 9. Capitularen zu Paderborn zum Coadjutorn desselben Stiffts, wider den durch 11. Stimmen eligirten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, erwehlet worden, de Anno 1703. 606
CLXVI. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Münsterisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. 609
CLXVII. Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben den per Majora zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, bestens recommendiret, de Anno 1703. 610
CLXIIX. Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß seine Gemahlin, Frau Charlotta Sophia, zu Hannover Todes verblichen, de Anno 1705. 612
CLXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen, worinn er ihm, wegen Absterben seiner Gemahlin, condoliret, de Anno 1705. 614
CLXX. Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihn zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin invitiret, de Anno 1705. 615
CLXXI. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Königliches Preußisches Schreiben, de Anno 1705. 617
CLXXII. Schreiben Käysers Josephi an Hertzog Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er demselben ihre Freude und Vergnügen über dessen Enckelin, der Princeßin zu Braunschweig und Lüneburg, bezeuget, und darneben contestiret, daß dero Herr Bruder, König Carl der III. in Spanten, zu seiner Gemahlin keine vollkommenere Princeßin in der gantzen Welt erlangen können, de Anno 1708. 617
CLXXIII. Schreiben des geistlichen Ministerii zu Braunschweig an Hertzog Anton Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn es denselben flehentlich bittet, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen, de Anno 1710. 619
|| [ID00036]
CLXXIV. Schreiben Frauen Christianen Eberhardinen / Königin in Polen und Churfürstin zu Sachsen / an Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen Naumburg / daß zu der sehr nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag ausgeschrieben / oder / wegen jüngst dessenthalben so übereilt vorgenommener Conferenz, zu einer andern Anstalt gemacht werden möchte / de Anno 1712. 623
CLXXV. Schreiben einiger Assessorum des Käyserl- und des heil. Röm. Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / die Reception mehrerer Cammer-Gerichts Assessorum betreffend / de Anno 1713. 626
CLXXVI. Schreiben Käysers Caroli VI. an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg / daß denen Grafen zu Hatzfeld das Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren / zu geben de Anno 1713. so auch mutat. mutand. an andere Reichs-Fürsten ergangen. 628
CLXXVII. Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses / Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn / Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz / als Hertzogs zu Jülich und Berg / und König Friedrich Wilhelms in Preussen / als Hertzogs zu Cleve / an die Reichs-Versammlung zu Augspurg / den Reaccess des Grafen von der Marck zum Westphälischen Cräyß betreffend / de Anno 1714. 629
CLXXVIII. Schreiben Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg an den Magistrat zu Hamburg / worinn er bey demselben um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg Ansuchung thut / de Anno 1714. 634
CLXXIX. Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Augspurg / Herrn Anton Ignatii, Frey-Herrn von Otten / an den Käyserlichen Principal-Commissarium daselbst / und Käyserl. Administratorem in Bäyern / Fürst Maximilian Carln zu Löwenstein-Wertheim / worinn er bey denen Bäyerischen Mauth- und Zoll-Städten an der Donau zu verordnen bittet / daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter der Reichs-Gesandten / Zollfrey passiret werden möchten / de Anno 1714. 635
CLXXX. Antwort des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Augspurg / und Käyserl. Administratoris in Bäyern / Fürst Maximilian Carls / zu Löwenstein-Wertheim / auf vorherstehendes Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Convent zu Augspurg / Frey-Herrens Anton Ignatii von Otten / de Anno 1714. 636
CLXXXI. Schreiben des Magistrats zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg / worinn er sich vor resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg bedancket / und die durch allgemeine Reichs-Schlüsse ihrer Stadt zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen / auch solches Käyserl. Maiestät bestens zu recommandiren bittet / de Anno 1714. 638
|| [ID00037]
I.
Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, und Reichs-Genera-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, als ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, worinn er demselben den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzien notificiret, so auch mut. mutand. an die andern ausschreibenden Fürsten der vier associirten Cräysse ergangen, de Anno 1714. P. P. ES ist ohne dem schon bekannt, was Massen auf Frantzösische Veranlassung, und nachdem von dieser Cron durch Chur Pfaltz eine Zusammenkunfft zwischen mir und dem Frantzösischen Marchalln de Villars gesucht worden, dieselbe allhier, am 26. verwichenen Monats Novembris, erfolget sey, wozu man aber, von Seiten Käyserlicher Majestät, in keiner andern Absicht gekommen, als bloß aus Reichs-Väterlicher Sorgfalt zu vernehmen, ob Franckreich, wie es durch die mit denen Chur-Pfäl
|| [2]
tzischen
Ministris vorgegangene Unterredung zu hoffen gegeben, Ihro Käyserlichen Majestät
und dem Reich anständigere, als die zu Utrecht beschehene, und solche
Bedingnisse vorschlagen möchte, worauf man alsdenn, mit Genehmhaltung und
Zuthuung des Reichs, zu einem sämmtlichen Friedens-Congress mit selbiger Cron
schreiten könte; Gestalten auch Ihro Käyserl. Majestät, dem Reich davon behörige
Eröffnung zu thun, bereits nicht würde ermangelt haben, wenn sie nur einiger
Massen sich im Stande gesehen hätten, etwas mit Verläßigkeit an dasselbe zu
bringen. Es hat aber bishero gedachte feindliche Crone nicht allein, der
gegebenen Hoffnung zuwider, schlechtere Bedingnissen, als zu Utrecht,
vorgebracht, sondern ist auch immerfort mit solchen Neuerungen und
veränderlichen Dingen hervor gekommen, daß bey zweifelhafftem Anschein ich mehr
als einmahl in dem Begriff gewesen, dieser bis dato fruchtloß geschienenen
Zusammenkunfft durch meine Abreise ein Ende zu machen, es auch bereits vollzogen
haben würde, wenn nicht besagter Marchall mir noch immer Hoffnung zu einer
Ermäßigung gegeben, und die Erwartung seiner fast über iede Sache abzuschicken
gehabten Couriers, von mir inständigst verlanget hätte. Worzu auch endlich in
der blossen Absicht gewilliget, um Ihre Käyserliche Majestät und das Reich,
falls der Krieg fortwähren solte, desto offenbarer ausser allem Vorwurff, die
feindliche Crone hingegen um so mehrers in den Torto, und Verantwortung der
weiters erfolgenden Unheilen zu setzen. Gleichwie aber mittler Weile bereits die
fünffte Woche verlauffen ist, ohne daß Ihro Käyserlichen Majestät und dem Reich
|| [3]
bis dato mit einiger Gewißheit
etwas förmlich hätte communiciret werden können; So habe gleichwohl Eurer
Liebden in besonders zu vorläuffiger Nachricht länger unverhalten nicht
unterlassen können, wie nemlich die Frantzösische Proposition, nachdem man
etliche Tage hindurch gestritten, wer solche zu erst zu thun hätte, anfangs
hauptsächlich bestanden, daß der König Landau und Fort Louis in dem ietzo
befestigten Stande für sich behalten, für Freyburg aber, wenn er diese Festung
wiedergeben solte, zu einem AEquivalent Breysach, oder Kehl, oder Philipsburg,
oder aber die Schleiffung der zwey erstern haben wolte. Nebst diesem wurde als
eine unveränderliche Sache der geächteten Churfürsten von Cölln und Bayern nicht
nur völlige Restitution in alle ihre vor dem Kriege besessene Länder, Würden,
Sitz und Stimmen, sondern auch die zu Utrecht für den letztern gefoderte
Indemnisation unbeweglich und dergestalt begehret, daß ehe und bevor diese
Bedingnissen an Franckreich eingestanden wären, der König sich über diejenigen
Puncte, so ihre Käyserliche Majestät und das Reich angiengen, zuverläßig nicht
erklären würde. Wiewohlen er dabey zu verstehen gegeben, daß dem Reiche im
übrigen der Rißwicker Friede verliehen, Ihro Käyserlichen Majestät aber in ihres
Hauses Angelegenheiten keine sonderliche Schwürigkeit aufgeworffen, und der
Friede derenthalben nicht aufgehalten werden solte. Eure Liebden können
erachten, mit was Nachdruck man disseits einem so unerwarteten unzulänglichen
Vortrage begegnet habe, da man, wenn dergleichen vorher zu sehen oder zu
vermuthen gewesen wäre, daß die Frantzösische Propo
|| [4]
sition schlimmer, als die zu
Utrecht seyn solte, nimmermehr zu dieser Conferenz gekommen seyn würde.
Frantzösischer Seiten wolte man hingegen behaupten, daß der König an die
Utrechter Proposition, weilen sie in dem vorgesetzten Termino nicht angenommen
worden, um so weniger gehalten sey, als die seithero durch den Krieg erworbenen
Vortheile der Sache eine gantz andere Gestalt gegeben hätten. Da aber hierüber
die Conferenz abzubrechen, mich fest entschlossen bezeigte, liesse der Marchall
zwar vermercken, ob dürffte der König in denen AEquivalenten für Freyburg etwas
nachgeben, wolte aber von Beybehaltung Landau und Fort Louis, wie auch der für
die geweste Churfürsten begehrte völlige Satisfaction, im geringsten nicht
abweichen, mich gleichwohl sehr angelegentlich ersuchend, meine Abreise so lange
noch einzustellen, bis er durch einen Courier seines Königs weitere Befehle
würde einholen können, worzu mich denn abermahlen habe bewegen lassen, theils um
meines wenigen Orts alle Moderation zu erweisen, theils auch, um von Seiten
Ihrer Käyserlichen Majestät und des Reichs, nichts unversucht zu lassen, was zu
Beförderung eines sichern und reputirlichen Friedens nur einiger Massen
gereichen könte. Nachdem aber hiedurch wiederum bis 14. Tage verlauffen, ohne
daß man inzwischen das geringste vernehmen konte, so hat zwar bey Zurückkunfft
des Couriers geschienen, als dürffte man endlich Frantzösischer Seiten, auf die
hier gefundene standhaffte Begegnung, zu einer Linderung und Nachlaß der bey den
Bayerischen Puncten bishero begehrten Indemnisation kommen. Hingegen verbliebe
der Marchall bey dessen völligen Re
|| [5]
stitution sowohl, als wegen Landau und Fort Louis, nicht allein bey
seiner ersten Proposition beständig, sondern begehrte auch an statt des vorigen
AEquivalents vor Freyburg ein gantz neues und eben so unerträgliches, als die
vorhergehende gewesen; indem er hierzu das Pfältzische Amt Germersheim, und daß
solches mit dem übrigen gegen Elsaß gelegenen Land der Cron Franckreich fürohin
mit aller Souverainität einverleibet werden solle, dergestalt verlanget, daß
hinfüro die Qveich zwischen dem Römischen Reiche und Franckreich die Gräntze zu
scheiden hätte, wodurch er noch ein Grosses nachzugeben vermeynet hätte, indem
zu Utrecht der Rhein zur Gräntz-Scheidung vorgeschlagen, die Bayerische
Indemnisation auch damahls mit dem Königlichen Titul für einen der schwersten
Puncten sey angesehen worden; Welches demnach alles wäre, was der König bey
seiner vortheiligen Situation nachgeben könte, sonsten aber den Krieg eher
fortführen, als Frieden auf mindere Bedingnisse eingehen würde. Ich hingegen
behauptete, daß dieses AEquivalent abermahls eine neue, und vorhin niemahls
begehrte, an sich selbst auch unbilliche Sache sey, worzu sich Ihre Käyserliche
Majestät und das Reich nimmermehr würden beqvemen können; zu geschweigen, daß
auch die für Bayern begehrte völlige Restitution, so Ihrer Käyserlichen Majestät
und dem Reich nachtheilig, und kein Exempel vorhanden wäre, daß ein mit solcher
Bündigkeit geächteter Churfürst oder Reichs-Stand, der sich gegen sein
allerhöchstes Ober-Haupt und das Reich so sehr versündiget hätte, iemahls sey
restituirt worden, dahero ich denn meines Orts bestunde, daß Ihro
|| [6]
Käyserlichen Majestät und dem Reich,
nebst dem Rißwickischen Frieden, Landau und Fort Louis, ohne weitere
AEquivalente zurück gegeben, wegen des gewesenen Churfürsten aber, deroselben
und dem Reich, als ein internum Imperii, anheim gelassen werden möchte, was sie
deßfalls, nach Gestalt derselbe sich um seine Aussöhnung bewerben und verdient
machen würde, weiters zu verordnen für gut finden möchten. Alles dieses aber
ware nicht fähig, den Marchall von seinem gethanen Vortrage abwendig zu machen,
also zwar, daß ich endlich, nach allen vorher vergeblich angewendeten
Vorstellungen, auf das Mittel gefallen, ihm, als meine blosse Gedancken, zu
verstehen zu geben, ob er nicht zu einem Expedienti vorschlagen wolte, daß man
Landau, Fort Louis, und endlich auch Kehl Ihrer Käyserlichen Majestät und dem
Reich geschleifft zurück stellen, dargegen aber Frantzösischer Seiten das Fort
Mortier gegen Breysach über demoliren würde, welches ich so dann Ihrer
Käyserlichen Majestät und dem Reich vortragen, und darüber derselben
Genehmhaltung zu erlangen trachten wolte. Er warff aber auch dieses weit von
sich, und wolte mit einem Worte sich auf keine Weise zu etwas nähern bis dato
verstehen, als nur, daß er, wegen des für Freyburg begehrten AEquivalents,
nochmahlen einen Courier mit meinen Vorstellungen an den König zu schicken
versprochen, wegen Landau und Fort Louis aber sowohl, als der völligen
Bayerischen Restitution, sey ihm nicht erlaubet, die geringste Anfrage mehr zu
thun, da dieses einmahl als Conditio sine qua non bey seinem Hoffe fest
gesetzet, und er die Handlung eher abzubrechen, als darinnen nach
|| [7]
zugeben befohlen wäre. Dieses alles ist
beyläuffig der Stand, in welchem allhier dermahlen die Sachen sich befinden, und
obzwar wegen der steten Veränderungen, und von Franckreich immerfort
hervorkommenden Neuerungen, man von dem Ausgange hiesiger Zusammenkunfft an noch
mit keiner eintzigen Sicherheit urtheilen kan; So scheinet doch, allen
äusserlichen Umständen nach, daß, wenn es auch dahin kommen solte, daß
Franckreich von dem AEquivalent für Freyburg, und andern dergleichen
ohnerträglichen Bedingnissen abstünde, selbige Cron doch von Landau und Fort
Louis nicht abweichen, und solcher Gestalten keinesweges mehr, als den Rißwicker
Frieden für das Reich eingehen, eben so wenig auch von der völligen Restitution
der beyden geächteten Churfürsten nachlassen werde. Wie nun aber einer Seits
diesem zweyten Punct annoch beständig, und mit allem möglichen Nachdruck
widerspreche, anderer Seits auch vorgedachter Massen noch sehr ungewiß ist, wie
die weitere Frantzösische Antwort und Aufführung, nach der in Gewohnheit
habenden Veränderung, ausfallen werde, und eben deshalben vielleicht am
vorträglichsten wäre, wenn man diese Cron, durch vorläuffige Unterzeichnung
etwelcher Puncten, einmahl zu etwas sichern zu binden vermöchte, hierinnen aber,
ohne Genehmhaltung des Reichs, oder wo dieses etwan zu viel Zeit erfodern, und
entzwischen das Tempo aus Handen gehen dürffte, wenigstens ohne vorläuffige
Communication der dabey meistens interessirten löblichen Cräysse, und derselben
vornehmern Stände, man eben von Seiten Ihrer Käyserlichen Majestät keinesweges
etwas schließliches vor
|| [8]
zunehmen gemeynet ist; Als habe gegenwärtigen Verlauff Eurer Liebden,
als einem sehr vornehmen Reichs-Mit-Gliede und Cräyß-ausschreibenden Fürsten, in
allem Fall nicht allein zu dero vollständigen Nachricht, und ihrer darüber, wenn
es bis dahin kommen solte, zu vernehmen habenden hochvernünfftigen Meynung,
umständlich hinterbringen sollen, sondern, damit sie auch hieraus die
Nothwendigkeit der bey solcher Ungewißheit zeitlich, und mit allem Nachdruck
vorzukehrender Kriegs-Veranstaltung, um so ehender abnehmen könten. Denn obzwar
die obgenannten vier Cräysse, zu ihrem unauslöschlichen Ruhm und Verdienst, das
Ihrige bisher sehr eyfrig beygetragen, auch, daß sie damit ferner lobwürdigst
fortfahren würden, niemand in Zweifel ziehet; So wird doch, im Fall der Krieg
fortwähren solte und müste, nicht gnug seyn, daß ein ieder das Seinige
beytragen, sondern es werden, zumahlen die mächtigere Stände, und die ein
mehrers unstreitig thun können, sich, zu Beförderung des gemeinsamen Heils,
stärcker, als bishero, anzugreiffen haben, wo nicht das Reich der Gefahr, in
noch grösseres Unglück zu verfallen, ausgesetzet bleiben solle: Denn einmahl
Ihrer Käyserlichen Majestät treuesten Erb-Landen die Last des Krieges in dem
grösten Theil zu tragen, weiters unmöglich fallen wird, obschon sonsten Ihre
Käyserliche Majestät, zu Vertheidigung des Reichs allgemeiner Frey- und Hoheit,
ihres allerhöchsten Orts alles mögliche gerne ferners daran strecken, und bey
dem Reich, wie es sich gebühret, iederzeit fest halten werden, wenn man sie nur
in Stand setzet, solches mit ergebiger Würckung zu thun. Gleichwie denn auch
|| [9]
Eure Liebden von meinem wenigen Orte
versichert seyn können, daß nicht nur hierzu alles gerne beytragen, sondern auch
bey dieser Gelegenheit an nöthiger Moderation sowohl, als allem erfoderlichen
Nachdruck und Standhafftigkeit, zu mehrer Beförderung Ihrer Käyserlichen
Majestät, des Reichs, und insonderheit auch der vier löblichen Cräysse Diensten
und Besten gewißlich nichts ermangeln lassen werde. Welches denn durch eigene
Estaffetta Eurer Liebden in behörigem Vertrauen zu hinterbringen, keinen Anstand
habe tragen sollen, gleichwie auch zuförderst des Churfürsten zu Mäyntz Liebden
von allem umständliche Nachricht gebe. Rastatt den 5. Januarii, Anno 1714.
II.
Schreiben Käysers Caroli VI. an den Magistrat zu Augspurg, die Aus- und Fortschaffung des allda befindlichen Savoyischen Ministri, Monsieur Borgalo, betreffend, de Anno 1714.
Carl der VI. von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten
Mehrer des Reichs,
Ehrsame, liebe Getreue,
EUch bleibt hiermit gnädigst unverhalten, und werdet ihr es aus beyverwahrter
Abschrifft unsers Käyserlichen Decreti des mehrern ersehen, welcher Gestalten
und warum wir den Hertzoglichen Savoyischen so genannten N. Borgalo aus unserer
und des heiligen Reichs Stadt Augspurg, unverlängt wegzuschaffen, nöthig
befunden, und entschlossen haben. Obwohl nun nicht zu vermuthen, daß
|| [10]
derselbe sothanem unseren Käyserlichen Befehl
ungebührlicher Weise zu widersetzen sich untersangen werde: So begehren wir doch
an euch hiemit gnädigst, daß ihr, bey Vermeidung unserer Käyserlichen Ungnade,
in Fall gedachter Borgalo, nach Verfliessung der ihme bestimmten 2. mahl 24.
Stunden, unsern Geheiß nicht nachkommen, und sich gutwillig nicht hinweg begeben
wolte, ihn ohne einiges Zurücksehen durch euere Stadt-Garde ohnfehlbar
hinausführen lassen sollet. Welches ihr gedachtem Borgalo, nach Empfang dieses,
zu seiner Nachricht anzeigen lassen könnet. Daran vollziehet ihr unsern
allergnädigsten Willen und Meynung, und wir werden euch und gesammte Stadt auf
allen Fall gegen alle und iede deswegen kräfftiglich zu schützen und zu schirmen
wissen. Verbleiben euch mit Käyserlichen Gnaden gewogen. Geben in unserer Stadt
Wien den 28. Januarii, Anno siebenzehenhundert und vierzehen, unsers Reichs des
Römischen im dritten, des Hispanischen im eilfften, des Hungarischen und
Böheimischen auch im dritten.
Carl.
Vt. Friedrich Carl, Graf von Schönborn.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium
E. F. v. Glandorff.
Käyserlich Decretum an das Reichs-Marschall-Amt bey dem Reichs-Tage zu
Augspurg, wegen Aus- und Fortschaffung des allda befindlichen Savoyischen
Gesandten Borgalo.
VOn der Römischen Käyserlichen Majestät Caroli des VI. unsers allergnädigsten
Herrn we
|| [11]
gen, dero bey
dermahligen Reichs-Versammlung zu Augspurg anwesenden Reichs-Marschall-Amt in
Gnaden anzufügen, was Massen dieselbe aus trifftigen und gerechten Ursachen
nöthig gefunden und resolvirt haben, den in dero und des Reichs Stadt Augspurg
sich aufhaltenden Savoyischen so genannten N. N. Borgalo, alldorten länger nicht
zu dulden, und derohalben gnädigst wollen, auch krafft dieses dem
Reichs-Marschall-Amt befehlen, daß dhsselbe gedachtem Borgalo beyverwahrtes
Original-Decretum, samt dem salvo Conductu, worinnen Tag und Stunde der
beschehenen Insinuation, wie gewöhnlich, unten vorzumercken, überbringen, und
ihme annebst bedeuten solle, wofern er diesem dero Käyserlichen ernstlichen
Befehl innerhalb denen vorgeschriebenen 2. Tagen, oder 2. mahl 24. Stunden, den
schuldigen Gehorsam nicht leisten, sondern sich in alldasiger Stadt länger,
wider Ihro Käyserlichen Majestät Willen, verurstäntlich aufhalten würde, daß
sodenn der ihme verliehene salvus Conductus aufgehoben, und samt den Seinigen
mit Gewalt hinaus gebracht werden solle. Daran thut das Marschall-Amt Ihrer
Käyserlichen Majestät allergnädigsten Willen und Meynung, und sie verbleiben
demselben mit Käyserlichen Gnaden gewogen. Signatum Wien, unter mehr allerhöchst
gedachter Käyserlichen Majestät hervorgedruckten Secret-Insiegel, den 31.
Januarii, 1714.
(L. S.)
Vt. Friedrich Carl, Graf von Schönborn Buchheim.
E. F. v. Glandorff.
|| [12]
III.
Schreiben Herrn Cämmerer und Raths des heiligen Reichs Stadt Regenspurg, an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, bey der Käyserlichen Administration in Bäyern sein hochgültiges Vorwort einzulegen, damit bey der durch Göttliche Barmhertzigkeit sich geänderten Contagion, die so enge Einsperrung, wo nicht gäntzlich aufgehoben, dennoch modificiret werden möchte, de Anno 1714. Hochwohlgebohrner Frey-Herr, Gnädiger Herr, IN schuldigster Erwegung der von Ew. Excellenz auf unser mehrfältig an dieselbe, Zeit der aus Göttlichem Gericht über uns und hiesige Stadt verhängten Plage, beschehenes geziemendes Ansuchen, iedesmahl verspürten gnädigen Protection, und kräfftigsten Assistenz, nehmen wir uns die Erlaubniß, deroselben hiemit hertzerfreulichst zu berichten, daß der Allerhöchste, uns mit dem neuen Jahr, auch seine unendliche Güte und Barmhertzigkeit aufs neue wiederum anscheinen lassen, und die aus gerechtem Zorn bißhero über hiesige Stadt verhängte Straffe der ansteckenden Kranckheiten mercklich und bereits dergestalt gemindert, daß nicht nur, seit Anfang dieses Jahrs, an der Contagion kaum etliche wenige erkrancket und verstorben, sondern auch die Anzahl der in der Stadt Lazareth bißhero verpflegten Krancken, von denen die letzt vorige Woche kein einiger mehr verstorben, dergestalt abgenommen, daß solches in gar kurtzer Zeit völlig geleeret und gereiniget werden wird. Wie nun hierdurch die, an
|| [13]
Seiten der benachbarten Länder,
bißhero obwaltende, und zu bißheriger engen Einschrenckung veranlassende Gefahr
einer besorgenden Ansteckung, sich fast gäntzlich aufhebet, hingegen aber bey
noch länger anhaltender solcher Sperrung, und daher gäntzlich darniederliegenden
Handels und Wandels, alles Geld, zu Erkauffung der benöthigten Lebens-Mittel,
aus der Stadt hinaus gezogen wird, mithin das Elend und Armut, an Seiten der
bürgerlichen Inwohner, denen hierdurch die Gelegenheit, sich einen ehrlichen
Gewinn zu ihrer unentbehrlichen Unterhaltung zu schaffen, benommen wird, täglich
zunimmt, neben deme bey verwehrtem Austritt zu höchst nöthiger Anbauung der in
vorigem Jahr aus gleicher Verhinderung zum Theil gar ungebauet gebliebenen
Felder, die beqveme Zeit müßig verstreichen muß, einfolglich bey solcher
Versäumniß vor sämmtliche Inwohner allhier hinkünfftig neuer Mangel und Noth
entstehen, wodurch zu ansteckenden Seuchen aufs neue, wie gemeiniglich zu
geschehen pfleget, Gelegenheit gegeben, und hirdurch der, durch die Gnade
GOttes, dermahlen erhaltene Uber-Rest alsdenn noch erst auch hingerafft werden
könte; Als haben zu Euer Excellenz den zuversichtlichen Recours nochmahlen zu
nehmen uns erkühnet, mit ergebenster Bitte, in solcher unserer dringenden
Angelegenheit bey einem hochlöblichen Reichs-Convent mittelst dero hochgültigen
Vorworts, eine gnädige Intercession an die hochverordnete Käyserliche
Administration in denen Landen zu Bäyern dahin auszuwürcken, und befördern zu
helffen, damit von dasigem höchsten Ort die so enge Einsperrung nun
|| [14]
mehro, wo nicht völlig
aufgehoben, doch vergnüglich, mit modificirter Freyheit des Ein- und
Verkauffens, Handels und Wandels, relaxirt, auch denen hiesigen Einwohnern der
Ausgang und Bestellung ihrer im Burg-Geding liegender Felder, nicht ferner
verwehret werden, und deswegen die benöthigte Befehle an dero verordneten
Commissarium, Herrn Hechensteiner, förderlichst ergehen möchten. Welche
verhoffende Gnade gegen Euer Excellenz mit bereitwilligst- und ergebensten
Dienst-Erweisungen hinwiederum dancknehmigst zu erkennen nicht ermanglen werden,
dieselbe an bey der Göttlichen Gnaden Bewahrung erlassend. Datum den 8.
Februarii 1714.
Euer Excellenz
Dienst-ergebenste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
IV.
Schreiben Hertzog Christians zu Sachsen-Weissenfels an Herrn Wilhelm Ernst, Hertzogen zu Sachsen-Weimar, worinn er demselben das Absterben seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzogs Johann Georgens, hinterlassener Princeßin, Fridericen Amalien, notificiret, de Anno 1714.
Durchläuchtigster Fürst, freundlich geliebter Vetter,
ALlermassen dem allgewaltigen GOtt, nach seinem verborgenen, doch heiligen Rath
und Wil
|| [15]
len, gefallen, unsers
weyland in GOtt ruhenden Herrn Bruders Liebden hinterlassene Princeßin,
Fridericen Amalien, Hertzogin zu Sachsen, gestern Nachmittage gegen 3. Uhr,
nachdem dieselbe von einer geschwinden und gählichen Unpäßlichkeit unvermuthet
überfallen worden, durch einen sanfft- und seligen Tod aus dieser
Zergänglichkeit abzufordern: Als haben wir Euer Liebden in dem gewissen
Vertrauen, daß dieselben, der nahen Anverwandtniß, auch uns, und unserm
Fürstlichen Hause, zutragenden besondern hohen Affection nach, diesen unserm
Fürstlichen Hause zugestossenen Trauer-Fall ungerne vernehmen werden, davon
freundvetterliche Eröffnung zu thun, nicht unterlassen wollen, von Grund unsers
Hertzens wünschende, daß die Göttliche Allmacht Euer Liebden bey allen
beständigen hohen Wohlergehen, und allen selbst wehlenden Prosperitäten
erhalten, und sie nebst dero gantzen Hochfürstlichem Hause vor allen traurigen
Begebenheiten gnädiglich bewahren wolle. Worbey Euer Liebden wir zu allen
angenehmen freundvetterlichen Diensten stets willig und gefliessen verbleiben.
Datum auf unserm Residenz-Schloß Neu-Augustusburg zu Weissenfels, den 13.
Februarii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Christian, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürsteter Graf zu
|| [16]
Henneberg, Graf zu der Marck, Ravensberg und Barby, Herr zu
Ravenstein.
Euer Liebden
Dienst-williger treuer Vetter und Diener, Christian H. z. S.
V.
Notifications-Schreiben Landgraf Ludwig Georgs zu Hessen-Homburg an Hertzog Johann Wilhelm zu Sachsen-Eisenach, die Geburt einer Princeßin betreffend, de Anno 1714.
Unsere freundliche Dienste, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen,
zuvor,
Durchläuchtigster Fürst,
Freundlich geliebter Vetter,
Euer Liebden haben wir hierdurch kund zu thun, ohnermangeln sollen, welcher
Gestalt der grundgütige GOtt unsere hertzgeliebte Frau Gemahlin Liebden, die
Durchläuchtige Fürstin, Frau Christinam Magdalenam Julianam, Landgräfin zu
Hessen, Fürstin zu Hirschfeld, Gräfin zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain,
Nidda, Schaumburg, Ysenburg und Büdingen, gebohrne Gräfin und semper Freyin zu
Limburg etc. diesen Morgen zwischen 9. und 10. Uhren, ihrer biß dahero
getragenen ehelichen Bürden gnädiglich entbunden, und uns mit einer jungen
wohlgestalten Princeßin, zu unserm grösten Vergnügen, begnadiget. Wie wir nun
nicht zweifeln, Eure Liebden werden uns nicht allein diesen von GOtt verliehenen
Ehe-Segen gerne gönnen, sondern sich auch
|| [17]
nebst uns darüber hertzlich erfreuen: Als haben wir in dieser
Absicht, Euer Liebden solches freund-vetterlich notificiren, anbey aber auch zu
Erweisung angenehmer Dienstgefälligkeiten bereit verbleiben wollen. Datum
Ober-Sontheim den 19. Februarii, 1714.
Von GOttes Gnaden Ludwig Georg, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hirschfeld, Graf zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda, Schaumburg, Ysenburg, und Büdingen. Euer Liebden Dienst-williger Vetter und Diener, Ludwig Georg, L. z. H.
VI.
Schreiben des Herrn geheimen Raths Magni von Wedderkop, an Herrn Christian Augustum, Bischoffen zu Lübeck, und Administratorn zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, daß man die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico vorgegebener Massen eröffnen möchte, damit er die bisherige ausgestreuete Calumnien seiner Widerwärtigen widerlegen, und seine Unschuld in Foro competenti darthun könne, de Anno 1714.
Hochwürdigster, Durchläuchtigster Hertzog, Bischoff, und Administrator,
EUrer Durchläuchtigkeit ist zur Gnüge bekannt, und weisen es die mit meiner
Person, und Gütern, in die 4. Jahre, und drüber, vorgenommene harte Proceduren,
wie man wider alle Gött- und weltliche Rechte, auch dieser Landen Gesetze,
welchen sich die hohe Herrschafft selber hat untergeben, ver
|| [18]
fahren. Da nun Euer
Durchläuchtigkeit zu Anfang meiner Inhaftirung, und Saisirung meiner Güter,
Briefschafften und Obligationen, an allen Orten debitiren lassen, daß sie die zu
solchen vorgenommenen Extremitäten habende rechtmäßige Ursachen dem Publico
wolten eröffnen; Solches aber biß dato nicht geschehen, und denn, daß es
erfolgen möge, mir und den Meinigen höchstens daran gelegen, auch Ew.
Durchläuchtigkeit der Justiz zutragenden Liebe und Schuldigkeit es erfodert; Als
zweifele nicht, dieselbe nunmehro solches bewerckstelligen werden, damit die
Welt nicht sagen möge, daß man nur aus Haß, Neid, und Mißgunst, auch Liebe zu
meinem Gelde, mit mir also verfahren. Ich bin bereit, die bißherige
ausgestreuete Calumnien meiner Widerwärtigen zu widerlegen, und meine Unschuld
in Foro competenti darzuthun, der ich verharre,
Euer Durchläuchtigkeit
Schleßwig den 22. Februarii, Anno 1714.
unterthänigst-gehorsamster Diener, Magnus v. Wedderkop.
VII.
Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie den erfreulichst restituirten Gesundheits-Stand berichten, und dahero verhoffen, mit Eröffnung der über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr consolirt zu werden, de Anno 1714.
|| [19]
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge,
Veste, Hochgelehrte, etc. etc. Gnädige, auch insonders Großgünstige Hochgeehrte
Herren,
NAchdem der grundgütige GOtt, zu dessen ewigen Preiß und Danck, die über hiesige
Stadt verhängt geweste leidige Seuche dergestalten wiederum abgewendet, daß
darinnen dieselbe völlig erloschen, das Lazareth auch im untern Wöhrt von denen
übrigen wenigen mercklich reconvalescirenden Patienten nächster Tagen geleeret
seyn dürffte, und mithin die geringste Gefahr, wie solches aus angeschlossenen
von ihren Originalien bey unserer Cantzley transumirt, an Eydes Statt uns
abgegebenen Bericht und Attestaten der beyden bishero aufgestellt gewesten
Medicorum Pestilentiariorum mehrers erhellet, nicht weiters obhanden, vielmehr
nach gereinigten Häusern zu dieses erfreulichst-restituirten Gesundheits-Standes
Beharrlichkeit, und Dauere, um so mehr, ie vorsichtiger wir noch allezeit darauf
Achtung geben lassen, alle gute Hoffnung anscheinet; So hat hievon einem
gesammten hochlöblichen Reichs-Convent, in Verfolg unsers an des
fürtrefflichsten Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandtens und Directoris,
Freyherrn von Orten Excellenz, vorgängig erlassenen Schreibens, die gehorsam-
und dienst-schuldigste Nachricht zu geben, uns obliegen, und bey solcher
versicherter Bewandtniß, die nach derjenigen Pflicht und Treu, womit Ihrer
Käyserlichen Majestät und dem heiligen Reich, wir allerunterthänigst und
gehorsamst verbunden seynd, kräfftigst bestärcken können, un
|| [20]
serm fest-zuversichtlichen
Vertrauen zwar kein Zweifel walten wollen, auf das an erst allerhöchsterwehnten
Ihro Käyserliche Majestät, und deroselben in denen Landen zu Bäyern verordnete
hohe Administration, von uns beschehenes allerdevot- und unterthänigstes, auch
unterdienstliches Ansuchen, mit Eröffnung der bißherigen zu nicht geringem
Schaden und Verderb gesammter allhiesigen Einwohner, rings umher erlittenen,
über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr, allergnädigst, gnädigst
und gnädig consoliret zu werden. Es ergehet aber auch an Euer Excellenz,
Hochwürden, Gnaden, und unsere insonders Großgünstige Hochgeehrte Herren, hiemit
unsere gehorsame, und gantz gefliessenste Bitte, mit dero bekannten
Vielvermögenheit sothane Relaxation diensamer Orten befördern, und folgsam
hiesige Stadt, nach dem am 19. Augusti, vorigen Jahres, errichteten
Reichs-Schluß, in den Stand setzen zu helffen, daß sie dem daraus
entspriessenden Obligo das schuldige Genügen thun können möchte. Euer Excellenz,
Hochwürden und Gnaden, auch unsern Großgünstigen Hochgeehrten Herren, indessen
alles hohe Wohlseyn hertzinnigst anwünschend, verbleiben unter Göttlichen
heilwehrtesten Macht-Schutzes Empfehlung, mit allem Respect und Hochachtung,
Eurer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unserer Großgünstigen Hochgeehrten Herren, Datum den 23. Februarii, Anno 1714. unterthänigst-Dienst-ergeben-willigste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
|| [21]
Auf eines Hoch- und Wohl-Edlen Magistrats, löblicher des heil. Römischen Reichs
freyer Stadt Regenspurg, meiner hochgebietenden Herren, oberherrlich an mich
Ends benannten ergangenen Befehl, und großgünstiges Verlangen, wird von mir, an
Eydes Statt, und Pflicht-mäßig hiemit angezeiget, und gewissenhafft attestiret,
daß dermahlen von denen Pest-inficirten Personen in hiesiger löblichen Stadt
nichts mehr vorhanden, und mithin dergleichen niemanden in meiner Cur habe, auch
solches malum pestiferum, GOtt sey ewig Lob und Danck gesaget, völlig nunmehro
zu Ende gekommen, und um desto weniger von einiger Malignität etwas mehr zu
befahren sey, ie vorsorglicher die inficirt gewesene Häuser gereiniget, und
sonsten alle übrige löbliche Praecautions-Verordnungen, dort und da, von hoher
Obrigkeit wegen, gemachet worden. Actum Regenspurg, den 20. Februarii, 1714.
(L. S.) Dr. Johann Christoph Spieß, Med. Pract. und der Zeit verordneter Pestilentiarius bey der löblichen Stadt Regenspurg. Collationata cum Originali concordat. (L S.) Cantzeley Regenspurg. Auf Requisition eines Hochedlen Magistrats dieser hochlöblichen Käyserlichen freyen Reichs-Stadt Regenspurg, attestire ich ordentlich constituirter Lazareth-Medicus & Pestilentiarius, mit Pflicht und Gewissen, an Eydes Statt, so wahr mir GOtt helffe und sein heiliges Wort, durch JEsum Christum
|| [22]
Amen, daß, von nun an, als den 19. Februarii mensis
currentis, nach vorgehabter anbefohlenen Visitation im Lazareth, nicht mehr den
12. Patienten, und 13. Reconvalescenten, in denen beyden Contumaz-Häusern im
untern Wöhrt habe, und also das Contagium, ohne einige Contradiction, durch
GOttes Gnade erloschen, und binnen 14. Tagen die völlige Evacuirung des
Lazareths ohnfehlbar zu hoffen sey. Zu dessen mehrerer Confirmation, habe ich
dieses Attestatum eigenhändig unterschrieben, und mit meinem gewöhnlichen
Petschafft bedruckt und corroborirt. Datum Lazareth an Regenspurg, den 19. Febr.
Anno 1714.
Dr. Johann Leonhard Hectitel, Medicus pro tempore Pestilentiarius expositus. Collationata cum Originali concordat. (L.S.) Cantzeley Regenspurg.
IIX.
Schreiben an eine hochlöbliche Reichs-Versammlung zu Augspurg, von dem Königlichen Dänischen Herrn Gesandten, M. B. von VValdersée, aus was Ursachen sein allergnädigster König und Herr die Festung Tönningen zu emportiren, und in seine Gewalt zu bringen genöthiget worden, de Anno 1714. P. P. NAchdem der Hochfürstliche Hollstein-Gottorffische Minister, Baron von Görtz, sich letzthin hautement erkläret, daß er an den von dem ihm substituirten gevollmächtigten Ministro, von Bassewitz, wegen der Festung Tönningen, den 23. Decem
|| [23]
bris, vorigen
Jahrs, ausgestellten Revers, nemlich alles in statu quo zu lassen, nicht
gehalten seyn wolle; Als haben Ihre Königliche Majestät zu Dänemarck etc. Endes
unterzeichnetens, allergnädigster König und Herr, um sich gegen daher billich
besorgende noch mehrere pernicieuse Machinationes zu verwahren, und ihrer
Sicherheit fürs künfftige bestmöglichst zu prospiciren, ein- und andere
Anstalten zu Attaquir- und Emportirung ermeldter Festung, verfügen lassen,
wodurch es denn auch dahin kommen, daß sothaner Ort, am 8. dieses, an Ihro
Königliche Majestät per Accord übergangen, und in deren Gewalt gebracht worden.
Ob nun zwar allerhöchstermeldte Ihre Königliche Majestät wohl vermuthen, es
werde, von Gottorffischer Seiten, über diese, von ihnen nothdringlich
vorgenommene und exequirte Resolution, überall und also auch bey allhiesigen
fürwährendem Reichs-Tag, ein grosses Geschrey gemachet, und alle Welt gegen
dieselbe zu bewegen, und aufzuhetzen getrachtet werden; So leben sie doch auch
der Zuversicht, es werden alle unpassionirte Gemüther, in Erweg- und Erinnerung
dero bißhero über des Gottorffischen Hoffs Conduite vielfältig, und sonderlich
darob geführten Beschwerde, daß eben zur Zeit, da Ihre Majestät ihrer Zusage,
mit Ravitaillirung Tönningen, de bonne foi ein Genügen gethan, man wider
gegebene Parole, dero auf der Eyder damahls befindliche Postirung zu forciren
gesuchet, anietzo gerechtest urtheilen, daß nach solchem hinterlistigen
Procedere und oberwehnten des Baron von Görtz gethaner Erklärung, selbige zu
weiter nichts verbunden gewesen, sondern sich der
|| [24]
Festung Tönningen zu bemächtigen,
allerdings freye Hand gehabt haben, und folgbar dasjenige, was hierunter von
ihnen vorgenommen und bewerckstelliget worden, eo ipso gnugsam justificirt seye.
Nichts destoweniger lassen offt höchstgedachte Ihre Königliche Majestät, nach
dero zu Fried und Einigkeit tragenden Inclination, hiemit ausdrücklich
declariren, daß sie, ohnerachtet alles bißhero passirten, dennoch, nach wie vor,
des beständigen Vorsatzes, und bey der vorhin gehabten Intention verbleiben, bey
dem bevorstehenden Braunschweigischen Friedens-Congress allen raisonnablen
Vorschlägen zu einem gütlichen Vergleich mit dem Fürstlichen Haus Gottorff Gehör
zu geben, und zu Beylegung bißheriger Streitigkeiten, ihres Orts, alle Facilität
beyzutragen: Welches denn, auf Ihrer Königlichen Majestät erhaltene
allergnädigste Ordre, einem hochlöblichen Reichs-Convent hiemit geziemend
anzuzeigen, und vorzustellen allergehorsamst nicht ermangeln sollen,
Meiner Hoch- und Vielgeehrtesten Herren
Augspurg den 26. Februarii, Anno 1714.
Dienst-ergebenst- und bereitwilligster Diener, M. B. v. Waldersée.
IX.
Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Herrn Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, worinn sie demselben den vollig wieder
|| [25]
hergestellten Gesundheits-Stand
berichten, und daß also der hochlöbliche Reichs Convent seine gefällige Retour
nach besagtem Regenspurg wieder nehmen könne, de Anno 1714.
Hoch-Wohlgebohrner Frey-Herr, gnädiger Herr,
EUer Excellenz, von Ihro Churfürstlichen Gnaden zu Mäyntz, dero, und unsers
gnädigsten Herrn, wegen mildest aufgegebener Secundirung, des Innhalts unsers an
dieselbe geziemend erlassenen Schreibens, samt dabey gefügt-gewesten höchst
consolablen Versicherung ihrer auch anderweit Churfürstlichen gratiosest uns
zugemeynter hülfflichen Handreichung, denn von eines hochlöblichen
Reichs-Convents, bey des höchst ansehent-Käyserlichen Herrn
Principal-Commissarii, Fürstens von Löwenstein Wertheim, Hochfürstlichen
Durchläuchtigkeit durch Eurer Excellenz hohe Person, zu unserm Favor einzuwenden
beliebt-hochgültigen Vorwort, unterm dato Augspurg, den 23. abscheinenden
Monats, uns zu thun bemühete Vernachrichtung, ist uns sehr tröstlich zu
vernehmen gewesen. Wie nun für eine Gnade und Wohlthat sowohl, wie für die
andere, hiemit den allerersinnlichsten Danck erstatten sollen; Also wird das
gnädig anerinnerte, an vorbesagten einen gesammten hochlöblichen Reichs-Convent,
bereits vor 3. oder 4. Tagen, abgeschickte Schreiben, von unser allerdings
erachteten Schuldigkeit nicht weniger, wie von der Verläßigkeit hiesigen, GOtt
Lob! völlig wiederum hergestellten Gesundheit-Standes, das verhoffentliche
genügige Zeugniß, gegen die ungleiche Berichte, die etwa von übel informiet-
oder vielmehr
|| [26]
der Stadt gehäßig-
und an deren länger verweilenden Wieder-Eröffnung ihren Genuß und Vortheil
suchenden bösen Leuten entspringen mögen, (wie denn, dergleichen privat- und
mehr andern erdichteten ärgerlichen Uberschreibungen keinen Glauben beyzumessen,
wir inständigsten Fleisses bitten) ertheilet, mithin Euer Excellenz, unser mit
obigen und andern Schreiben, an höchstbesagte Ihre Hochfürstliche
Durchläuchtigkeit von Löwenstein, und ferner zu denen hinterlassenen
Käyserlichen Herren Administrations-Räthen nacher München spedirt-exponirter
Commissarius Thomae, in ein so andern mündlich mehrere unterthänigste Eröffnung
gethan haben wird. Und ruhet indessen zwar bey eines hochlöblichen
Reichs-Convents eigenem hohen Ermessen, der Zeit und Gelegenheit nach, die
gefällige Retour allhero zu nehmen; So denn aber solchem samt Ew. Excellenz,
über kurtz oder lang, unsers geringen Theils, in allen dem, was Regenspurg sein
Jammer-volles Unglück noch etwa übrig gelassen haben möchte, was gefälliges
erweisen zu können, wir uns eine besondere Freude machen, doch, in Entstehung
einiger Vermögenheit, wenigstens mit aller schuldigsten Ehre und Respect, sowohl
gegen das gantze hohe Corpus, als insonderheit gegen Euer Excellenz, neben
unserer hiemit ergebensten Empfehlung, zeigen werden, stetigst zu seyn, und zu
beharren,
Euer Excellenz
Datum den 27. Februarii, Anno 1714.
Dienst-ergebenste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
|| [27]
X.
Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß selbige, nach völlig cessirten Kranckheiten, nunmehro wieder zu ihnen kommen möchte, de Anno 1714.
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge,
Veste und Hochgelehrte, Gnädig, auch insonders Großgünstige Hochgeehrte
Herren,
EUer Excellenz, Hochwürden, und Gnaden, auch unsern insonders Großgünstigen
Hochgeehrten Herren, sollen in Verfolg des an dieselbe, unterm 23. abgewichenen
Monats, in Gehorsam von uns abgegebenen Schreibens, ferner unterthänig und
geziemend zu hinterbringen nicht ermangeln, was Gestalten der liebe GOtt seine
Hülffe hiesiger Stadt nunmehro auch dahin verliehen, daß allbereits vor 5. Tagen
das Lazareth im unter Wöhrt, von denen darinnen annoch restirt gewesten
etwelchen Patienten, nachdeme man sie zu andern Reconvalescenten in die
Contumaz-Häuser, biß auf eine gewisse Versicherungs-Zeit gebührend einlogiret,
völlig evacuirt, und solches auszusäubern angefangen werden können, auch auf die
bißhero vollzogene Reinigung deren inficirt befundenen, und ausgemerckten
Häuser, in- und ausser der Stadt, Vertilgung derer verdächtigen Mobilien,
genugsamer Beschüttung derer Sepulturen, und dadurch abgesehene Fürsorge gegen
die jetziger Zeit gewöhnliche Erd-Ausdämpffung, sich alles mit solchem Bestand
der Gesundheit äussert und anlässet, daß so wenig von einiger Malignität,
|| [28]
als von kranck seyn, oder kranck werden, und Sterben
derer Leute, unter Catholisch- und Evangelischen, was weiters mehr zu hören,
noch in denen gewöhnlichen Bericht-Zetteln einkommet, also daß zur Göttlichen
Gnade und Barmhertzigkeit festiglich vertrauen, es werde des einen Unglücks,
welches leider! an Theils der hiesigen Inwohner Leib und Leben gegangen, frohes
Ende hiemit eingebrochen, hingegen, zu Erlösung von dem andern, diejenige
Hülffe, welche die Stadt von ihrer harten Sperr wieder in ihre vorige Freyheit
setzen solle, auch nicht mehr allzuferne seyn. Wie nun aber solche so viel eher
zu erlangen, einen hochlöblichen Reichs-Convent um dessen kräfftigsten Beystand
benöthigten hohen Orts anzusprechen, uns in unserer obgedachten vorigen
unterthänigen Addresse desto kühner die Freyheit genommen, ie mehr hierzu das
allgemeine Reichs-Conclusum vom 19. Augusti abgewichenen Jahrs, uns die getröste
Anweisung, und annebens auch die unbetrügliche Persuasion geben wollen, was
massen, desselben kräfftigstem Inhalt nach, gedacht eine hochlöbliche
Reichs-Versammlung nicht weniger Sorge, als wir selbsten, vor die ehebaldeste
Relaxation hiesiger Stadt, und hinnach folgende Wieder-Besitzung derselben,
tragen werde: Also verhoffen und bitten mit sonderbar-wiederholtem Anliegen Euer
Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unsere Hochgeehrte Herren, hierunter dero
gütigst- und hochgeneigte Bemühungen ferners vorzukehren geruhen wolten, damit
bey obbemeldter allerdings versichert guten Beschaffenheit, die Relaxation uns
in balde fruchtbarlichst angedeyen, und hiesiger Stadt das ehevorige
|| [29]
Glück so denn wiederum werden möchte, in ihr mehr
hochgepriesenen Reichs-Convent gegen das, auf alle Weiß, entkommende Gerüchte,
als ob auf die Wegbleibung desselben eher, als dessen Wieder-Einnahm, an seits
unser, angetragen würde, unter dem weitern Ruhm und Ehre, so man diß Orts
bereits über ein halbes Seculum genossen, geziemend zu bedienen. Zu beharrlichen
Gnaden, Huldgewogenheit, und Propension, uns ehrerbiethigst und in Gebühr
empfehlen, mithin respectuös verbleiben,
Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unserer Großgünstigen Hochgeehrten Herren Datum den 6. Martii, Anno 1714. unterthänige, Dienst-ergebenwilligste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
XI.
Schreiben Herren Cämmerer und Raths der Stadt Regenspurg an den Chur-Mäyntzischen Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium, Frey-Herrn von Otten, daß er vorherstehendes Schreiben an die Reichs-Versammlung ad Dictaturam kommen lassen, und solches bestens secundiren möchte, de Anno 1714.
Hoch-Wohlgebohrner Frey-Herr, gnädiger Herr,
EUer Excellenz dancken für dero gnädige fernerweite Vernachrichtung, unterm 25.
Februarii, wir gantz verbundenst, und ist zwar eine kleine Con
|| [30]
solation, daß, vermög eingelangter hohen
Administration Concession, die Felder im Burg-Frieden wiederum angebauet werden
dörffen, verhoffen aber, man werde uns mit völliger Abnahm der Land- und
Stadt-Sperr, um so eher in balde wiederum anzusehen, und zu erfreuen geruhen, ie
mehr der Gesundheits-Stand, Gott Lob! noch immer beharrlich continuiret, und
zumahl auch das Lazareth nunmehro völlig geleeret worden, gleich hievon einem
hochlöblichen gesammten Reichs-Convent in beygewogenen gehorsamsten Schreiben,
die fernerweite zuversichtliche Nachricht zu geben, und deme das mehrere, wegen
desselben hoffentlich nachfolgender Retour, und hiesig angenehmen
Wieder-Einstellung, anzusuchen nicht unterlassen sollen; Euer Excellenz
angelegenst ersuchend, sothanes Schreiben beliebig ad Dictaturam kommen zu
lassen, und dero hochvermögenden Orts, bey Ihro Hoch-Fürstlichen
Durchläuchtigkeit von Löwenstein sowohl, als bey hochersagtem Reichs-Convent,
alles Gedeyliche für uns, und hiesiger gemeinen Stadt Bestes, noch ferner alles
Nütz- und Gedeyliche beyzutragen: Die zu dero beharrlichen Huld-Gewogenheit uns
gehorsamsten Fleisses empfehlen, und mit steter Hochachtung verbleiben,
Euer Excellenz
Datum den 6. Martii, Auno 1714.
Dienst-ergebenste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg,
|| [31]
XII.
Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs-General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyn, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Fürst Maximilian Carl von Löwenstein, worinn er demselben den von ihme und dem Marschall de Villars zu Rastadt, zwischen Ihro Käyserlichen Majestät, dem Römischen Reiche und der Cron Franckreich vorläuffig geschlossenen Frieden berichtet, und daß solches kund gemachet werden könte, de Anno 1714. Durchläuchtigster Fürst, EUer Liebden gebe hiemit die erfreuliche Nachricht, daß in der gestrigen Nacht, oder vielmehr heut früh zwischen 3. und 4. Uhr, der Friede zwischen Ihrer Käyserlichen Majestät, dem Römischen Reich, und der Cron Franckreich, von mir, und dem Marschall de Villars, vorläuffig gezeichnet, und durch Uberbringern dieses, den Grafen von Lamberg, an Ihre Käyserliche Majestät geschickt worden. Und gleichwie dieselbe ohne Zweifel den Inhalt der Bedingnissen, mit dem allernechsten förmlich an die Reichs-Versammlung bringen, derselben auch den gantzen Hergang dieses Geschäffts vermuthlich mit mehrerm allergnädigst eröffnen lassen werden: Also habe allein Euer Liebden hierzu wohlmeynend Glück wünschen, und mit derselben mich darüber erfreuen sollen. Ob ich aber meine morgen von hier anzutreten gedenckende Reise geraden Wegs zu Wasser nach Wien fortsetzen, oder aber über Augspurg gehen, und Euer Liebden allda zu sehen die Ehre haben werde, kan ich noch nicht vergewissern, werde aber, wegen der zu hinterlassen habender Ordres, mich vielleicht
|| [32]
ein oder zwey Tage zu Stuttgart aufhalten, und Euer Liebden von dort aus
verläßlichere Nachricht von meiner Reise geben; Entzwischen sie das jenige von
dem vorläufsigen Frieden alldort kund machen können; Ich aber verbleibe,
Euer Liebden
Rastatt den 7. Martii, Anno 1714.
ergebenster Diener, Eugenio von Savoyen.
XIII.
Schreiben der Evangelischen Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses zu Franckfurt am Mäyn versammleter Räthe, Botschaffter und Gesandten, an das Corpus Evangelicorum zu Augspurg, worinn sie dasselbe ersuchen, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich, die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pacis Ryswicensis, auch Abhelffung anderer Religions-Beschwerden, hauptsächlich zu urgiren, de Anno 1714.
Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Vest- und
Hochgelehrte, des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände,
Evangelischen Theils, bey gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigte
hochansehnliche Räthe, Bothschafften und Gesandte, Hoch- und Vielgeehrte
Herren,
EUer Excellenz und unsern hoch- und vielgeehrten Herren ist vorhin sattsam
bekannt, wie sehr der löbliche Ober-Rheinische Cräyß, Evangelischen Antheils,
bey der bekannten Clausula Artic. IV. Pacis Rysvicensis, vor allen andern
Reichs-
|| [33]
Cräyssen
interessirt sey, auch was in denen zwischen der Cron Franckreich, eines, so denn
Engelland, Preussen und Holland, andern Theils, letzthin zu Utrecht
abgeschlossenen Friedens-Tractaten, deßwegen absonderlich paciscirt und
abgehandelt worden. Nun tragen wir zwar keinen Zweifel, Ew. Excellenz, und
unsere hoch- und vielgeehrte Herren werden auch ohne unser Erinnern dasjenige,
was zum Besten des Evangelischen Wesens disfalls gereichen kan, vorzukehren, von
selbsten sorgfältigst bedacht seyn. Nachdem iedoch, wie Eingangs gemeldet,
zerschiedene von unsern gnädigst- auch gnädigen Herren Principalen, Obern und
Committenten sowohl durch die Disposition, dieser Religions-Clausul an sich, als
deren noch weiteren Extension und Mißbrauch, in ihren Territorial- und daraus
fliessenden Episcopal-Rechten, wider die Reichs-Fundamental. Gesetze bishero
vielfältig gravirt worden, auch bey deren Beharrung darinn noch ferners gravirt
und beschweret werden dürfften; So können wir nicht umhin, denenselben diese das
gantze Evangelische Wesen ohne das in Corpore concernirende schwere
Angelegenheit dahin bestens zu recommendiren, damit bey bevorstehendem
Friedens-Schluß, der Religion nicht nur in denen von Franckreich, durch
obgedachten Ryswickischen Frieden restituirten, sondern auch ferner an
denenjenigen Oertern und Städten, welche an die Cron nun etwa cedirt und
abgetreten werden müsten, genugsam prospicirt, mithin die zu solchen
Friedens-Tractaten abgeordneten Reichs-Deputati, Evangelischen Antheils, oder
wenn wider Verhoffen, diese Reichs-Deputation so gleich nicht
|| [34]
zum Stande kommen solte, doch
inzwischen diejenigen, so von denen Potentioribus Statuum Evangelicorum
ohnzweifentlich dabey erscheinen werden, darunter zulänglich instruirt, folglich
in diesem GOtt und Gewissen betreffenden höchstwichtigen Geschäfft, bey
gegenwärtigem Moment der ohne das so kurtz gefasten Friedens-Abhandlung nichts
verabsäumet werden möge, womit nebst allerseitiger Empfehlung in die Göttliche
Obhut wir allstets verharren. Franckfurt, den 14. Martii, Anno 1714.
Euer Excellenz, und unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren Dienst-bereitwilligste;
Der Evangelischen Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses allhier versammlete Räthe, Bothschaffter und Gesandten.
Inscriptio.
Denen Hoch- und Wohlgebohrnen, Hoch-Edelgebohrnen, Hoch-Edelgestrengen, Vest- und
Hochgelehrten des H. Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen
Evangelischen Theils, bey gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigten
hochansehnlichen Räthen, Bothschafftern und Gesandten; Unsern Hoch- und
Vielgeehrten Herren.
XIV.
Schreiben Herren Cämmerer und Raths zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn sie derselben berichten, daß die Sperrung mit ihnen aufgehoben worden, und sie nach Regenspurg zurück zu kommen bitten, de Anno 1714.
|| [35]
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedel-Gebohrne, Hochedle, Gestrenge,
Veste, Hochgelehrte, Gnädige, auch insonders Großgünstige, Hochgeehrte
Herren,
EUer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unseren Großgünstigen, Hochgeehrten
Herren, haben hiemit hertzerfreulichst benachrichten sollen, daß anheut von
Ihrer Käyserlichen Majestät und dero hohen Administration in Bäyern, die so
sehnlich gesucht- und gewünschte allergnädigst- und gnädigste Resolution uns
eröffnet, auch die desfalls nöthige Befehle an ihre Behörde ertheilet worden,
daß die Sperr hiesiger Stadt völlig aufgehebt, die deshalb aufgestellt geweste
Wachten wiederum abgeführet, und das Commercium zu Wasser und Land fceygelassen
seyn solte, gleich wie nun die Erlangung sothanen allergnädigsten Resultats Euer
Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren,
hochgültiges und gütigstes Vorwort besonders befördert: Als haben unsere
desfalls schuldige gehorsamste Dancksagung hiemit abstatten, sollen, mit dem
devotesten Wunsch, daß der Allerhöchste diese und alle andere hiesiger Stadt und
Gemeinde erzeigte hohe Gnade und Wohlwollen, mit vielem Segen vergelten, Euer
Excellenz, Hochwürden und Gnaden, und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten
Herren, hohe und geehrteste Personen und Familien, dem Publico zum Besten und zu
unserer besondern Consolation, in unverrücktem Wohlergehen erhalten, auch uns
das Vermögen und Kräffte verleihen wolle, unsere schuldigste Danckbarkeit
gefliessenst in angenehmen Diensten bezeigen zu können:
|| [36]
Inzwischen ersuchen Euer Excellenz,
Hochwürden, Gnaden und unsere Großgünstige, Hochgeehrte Herren, unterthänig- und
geziemenden Fleisses, selbige geruhen, hiesige durch so grosse Trübseligkeiten
äusserst affligirte Stadt mit dero fernern Propension und hochgeschätzter
Rückkehr zu beglücken, auch, habendem hohen Vermögen nach, dasjenige
ohnbeschwert beyzutragen, was zu ungehindertem Genuß des also wieder erstatteten
freyen Commercii, und sonsten zu hiesiger Stadt Erquvickung gereichen mag.
Welche hohe Gnade und Gütigkeit wir mit unterthänigem und ergebenstem Dancke zu
veneriren, und, äusserstem Vermögen nach, zu bezeigen niemahlen ermanglen
werden, wie mit schuldigstem Respect und ohnverrückter Ergebenheit
verharren,
Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren Datum den 3. Maji, Anno 1714. unterthänige, Dienst-ergeben-willigste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
XV.
Schreiben Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel an einen Reichs-Fürsten, worinn er demselben das Absterben seines Herrn Vaters, Hertzog Anthon Ulrichs zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret, so auch mut. mutand. an Käpser-König- und andere Fürstliche Personen ergangen, de Anno 1714.
Durchläuchtigster Furst, freundlich-geliebter Herr Vetter,
DIe allgewaltige Hand GOttes hat, nach dessen unwandelbarem heiligen Willen, es
also gefüget, daß der Durchläuchtigste Fürst und Herr, Herr Anthon Ulrich,
Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, unsers Hochgeehrten Herrn Vaters Gnaden,
dero bis ins 81ste Jahr rühmlich geführtes Leben, den 27. hujus, auf dero Hause
Saltzdahlen, nachdem sie einige Zeit hero einen grossen Abgang der Kräffte
empfunden, und wenig Tage bettlägerig gewesen, sanfft und selig beschlossen, und
haben wir um so viel weniger ermangeln wollen, Ew. Lbd. davon hierdurch dienst-
und freund-vetterliche Nachricht zu geben, als wir durch diesen hohen Verlust in
die äusserste Betrübniß gesetzet worden, von Ew. Liebden mitleidiger hohen
Propension aber sicherlich persuadiret seyn, wir ersuchen dieselbe
freund-vetterlich, die mit unsers Herrn Vaters Gnaden gepflogene vertrauliche
Freundschafft und Correspondenz, auch mit uns bey der nunmehro an uns gefallenen
Landes-Regierung zu continuiren, und uns zu Bezeigung unserer Ergebenheit viel
Occasion an Hand zu geben, als die wir übrigens wünschen, daß die Gütigkeit
GOttes alle traurige Zufälle von Ew. Lbd. und den Ihrigen iederzeit gnädiglich
abwenden wolle, und verbleiben deroselben wir zu freund-vetterlichen Diensten
stets bereit und befliessen. Geben in unser Festung Wolffenbüttel, den 28.
Martii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Euer Liebden Dienstwilliger Vetter und Diener, August Wilhelm.
|| [38]
XVI.
Antwort Landgraf Carls zu Hessen-Cassel an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben wegen Absterben seines Herrn Vaters condoliret, und zur angetretenen Regierung gratuliret, de Anno 1714.
Durchläuchtigster Fürst, freundlich-geliebter Herr Vetter,
EUer Liebden freund-vetterliches Schreiben, vom 28. Passato, darinn dieselbige
uns den tödtlichen Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Anthon
Ulrichs, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, dero Herrn Vaters Liebden, und
die von Eurer Liebden darauf angetretene Landes-Regierung zu notificiren,
belieben wollen, ist uns mit der vorgestern eingelauffenen Post wohl
eingeliefert worden; Gleichwie Euer Liebden wir nun für solche uns beschehene
Eröffnung freund-vetterlichen Danck erstatten, und dieselbe versichern können,
daß wir an demjenigen, so deroselben, es sey in Freud- oder Leidmüthigen
Zufällen, begegnet, besondern Theil nehmen, und dannenhero deroselben wegen
solchen hochtraurigen Todes-Falls dero Herrn Vaters Liebden, nicht nur hertzlich
condoliren, sondern auch contestiren, daß uns selbsten derselbe sehr empfindlich
zu Gemüthe gedrungen seye, und wir dadurch höchlichst affligiret worden, im
übrigen aber wünschen, daß der grosse GOtt Euer Liebden über diesen erlittenen
höchstbedaurens würdigen Verlust mit seinem kräfftigen Troste mild-väterlich
überschütten, für allen fernern traurigen Fällen und Begebenheiten langwie
|| [39]
rig in Gnaden feisten und bewahren, auch
deroselben anderwerts Vergnügen und Segen verleihen, und sie hinwiederum auf
andere Art erfreuen wolle; Also congratuliren im Gegentheil Ew. Lbd. wir
freundvetterlich zu der erlangt- und würcklich angetretenen Regierung dero Land
und Leute, mit dem angefügten aufrichtig-wohlgemeynten Wunsch, daß der Höchste
Ew. Liebden hohe Person in seinen heiligen Schutz nehmen, für Unfall bewahren,
dero Regierung zum Flor und Aufnehmen dero Fürstenthum, auch Land und Leute,
glückselig, und alles zu dero Gloire, auch zu des gemeinen Wesens Besten,
ersprießlich seyn, und ausschlagen lassen wolle. Und wie uns dero angenehme
Versicherung, wegen Continuation der mit dero Herrn Vaters Liebden gepflogenen
vertraulichen Freundschafft, und guten Vernehmens zu besonderer Vergnügung und
Dancknehmigkeit gereichet; Also werden wir auch unsers Orts nicht verfehlen, was
zu deren fernern Cultivir- und Vermehrung von uns gefodert werden kan, dasselbe
gern und willig beyzutragen, inmassen wir uns daraus iederzeit besonders Plaisir
machen, und deroselben bey aller Gelegenheit unsere aufrichtige Dienst-Begierde
und Ergebenheit in der That darzulegen befliessen seyn, mithin Ihro zu Erweisung
angenehmer Gefälligkeiten, stets willig und geneigt verbleiben. Cassel, den 5.
Aprilis, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Carl, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda und Schaumburg etc. Euer Liebden Dienstwilliger Vetter und treu-ergebenster Diener, Carl, mpr.
|| [40]
XVII.
Antwort Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben, wegen tödtlichen Hintritts seines Herrn Vaters, condoliret, und zur übernommenen Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714.
Durchläuchtig-Hochgebohrner Fürst, besonders lieber Freund,
WAs Massen dem allmächtigen GOtt gefällig gewesen, weyland den
Durchläuchtig-Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Anthon Ulrich, Hertzogen zu
Braunschweig und Lüneburg etc. Euer Liebden Hochgeehrten Herrn Vaters Liebden,
den 27. Martii, nechsthin Nachts gegen 1. Uhr, im 81sten Jahr ihres rühmlich
erlebten Alters, aus dieser mühsamen Welt zu sich in das Ewige zu erfodern, und
Euer Liebden die Succession in dero Hertzogthum und Landen zu eröffnen und zu
überlassen, das haben wir ab deroselben freundlichem Notifications-Schreiben von
ermeldtem dato des mehreren bedauerlich vernommen. Gleichwie nun leicht zu
ermessen, daß dieser theure Verlust Eurer Durchläuchtigkeit, auch dero
Fürstlichem Hause sehr sensible zu Gemüth gehen müsse; also tragen wir mit
denselben dißfalls nicht nur eine besondere Christliche Compassion, und bedauren
diesen Fall so mehr, da hierdurch wir einen sehr guten Freund verlohren haben,
gratuliren aber auch anbey Euer Liebden zu der erlangten Succession und
würcklich angetretenen Regierung besagten Für
|| [41]
stenthums und Landen von
Hertzen, mit dem wohlgemeynten Wunsch, daß sie selbe förderst zu höchster Ehren
GOttes, zu Diensten und Nutzen des gemeinen Wesens, auch zu Wohlfahrt und
Aufnehmen dero Fürstenthum, Landen und Unterthanen, so denn zu threr selbst
eigenen Consolation, Lob und Nachruhm in langwiehriger beständiger Gesundheit
führen, auch uns dero gute Freundschafft beybehalten mögen, die wir dahingegen
unserer aufrichtigen Wohlmeynung und Ergebenheit treulich versichern, und zu
Erweisung all angenehmer freundlicher Diensten stets willig und bereit
verbleiben. Mäyntz den 7. Aprilis, Anno 1714.
Lotharius Frantz, von GOttes Gnaden, Ertz-Bischoff zu Mäyntz, des heiligen Römimischen Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Bamberg etc. Euer Liebden, Dienst-williger treuer Freund und Diener, Lotharius Frantz, Churfürst.
XIIX.
Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben die Condolenz, wegen des Todes-Falls seines Herrn Vaters, auch die Gratulation zur angetretenen Landes-Regierung abstattet, de Anno 1714.
Durchläuchtiger Fürst, freundlicher lieber Vetter,
|| [42]
WElcher Gestalt dem Allerhöchsten, nach seinem unerforschlichen Rath und Willen,
gefallen, Euer Liebden Herrn Vatern, den weyland Durchläuchtigen Fürsten, Herrn
Anthon Ulrich, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsers freundlich lieben
Vettern Liebden, aus dieser Zergänglichkeit zu sich abzufodern, und daß dieselbe
darauf die ihro hierdurch anerfallene Lands-Regierung bereits angetreten, auch
uns dabey um Continuation der mit dero Herrn Vetters Liebden vorhin gepflogener
vertraulicher Freundschafft und guten Vernehmens, freund-vetterlich ersuchen
wollen, das hat uns dero werthes Schreiben vom 28. Martii, jüngsthin mit
mehrerem zu vernehmen gegeben. Allermassen wir nun leichtlich erachten können,
wie schmertzhafft dieser unverhoffte Trauer-Fall Euer Liebden zu Gemüth dringen
müsse, also tragen wir auch darob mit deroselben, nechst geziemender Dancksagung
vor die freund-vetterliche Notification und mitangefügte Contestation, ein
hertzliches Mitleiden, inniglich wünschende, daß der grundgütige GOtt Euer
Liebden, samt dero Fürstlichem Haus, ins künfftige nicht nur vor allen traurigen
Zufällen noch lange Jahre mildiglichst bewahren, sondern auch ihro eine
glückliche, mit beständigem Fried und allem vergnüglichen Wohlstand gesegnete
Lands-Regierung väterlich verleihen wolle. Benebens können Euere Liebden
versichert seyn, daß wir diejenige Freundschafft und gutes Vernehmen, so wir mit
obwohlgedachten dero Herrn Vaters Liebden vertraulich zu pflegen die Ehre
gehabt, mit deroselben ferners zu unterhalten uns iederzeit befleissen werden,
als die wir Euer Lieb
|| [43]
den zu
Erweisung aller angenehmer freund-vetterlichen Dienst-Gefälligkeiten
bereitwilligst verbleiben. Düsseldorff, den 10. Aprilis, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden, Johann Wilhelm, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürst, in Bäyern, zu Jülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensberg, Herr zum Ravenstein. Euer Liebden Dienst-williger, getreuester und ergebenster Vetter von gantzem Hertzen beständig bis in meinen Tod, Johann Wilhelm, Churfürst, mpr.
XIX.
Antwort König Friedrich Wilhelms in Preussen an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen Absterben seines Herrn Vaters condoliret, und zu übernommener Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Friedrich Wilhelm, König in Preussen, Marggraf zu
Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst,
souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Valengin, zu Magdeburg, Cleve,
Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch
in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt,
Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Mörs, Graf zu Hohenzollern,
Ruppin, der Marck,
|| [44] Ravensperg,
Hohnstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der
Vehre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt,
Lauenburg, Bütau, Arley und Breda.
|| [44]
Ravensperg,
Hohnstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der
Vehre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt,
Lauenburg, Bütau, Arley und Breda.
Durchläuchtigster Fürst, freundlicher lieber Vetter,
AUs Euer Durchläuchtigkeit an uns unterm 28. Martii, abgelassenem
freund-vetterlichen Schreiben, haben wir den tödtlichen Hintritt dero nun in
GOtt ruhenden Herrn Vaters, des Durchläuchtigften Fürstens, unsers freundlich
lieben Vetters, Herrn Anthon Ulrichs, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg
etc. mit so viel mehrerm Leid-Wesen ersehen, als derselbe nicht allein wegen
seiner Weltbekannten grossen Meriten noch ein weit längers Leben, dem gemeinen
Wesen zum Besten, wohl meritiret, sondern auch Seine Durchläuchtigkeit iedesmahl
eine sonderbare Affection und Freundschafft vor uns, und unser Königlich Haus
bezeiget, auch wir und unsers Herrn Vatern Majestät dieselbe in viele Wege
dancknehmig zu verspüren gehabt; Wir tragen auch, wegen dieses grossen Verlusts,
mit Euer Durchläuchtigkeit eine rechte hertzliche Condolenz, und wünschen, daß
GOtt der Höchste sie vor dergleichen Trauer-Fällen auf viele lange Jahre
gnädiglich bewahren wolle. Daneben gratuliren wir Euer Durchläuchtigkeit
freund-vetterlich zu der auf sie nunmehro devolvirten Landes-Regierung, und
|| [45]
bitten die Allmacht GOttes, daß sie Euer Durchl. dabey
beständige Gesundheit, auch alles selbst verlangete Glück, und reichen Segen,
biß in das späte Alter verleihen wolle, wir werden auch die mit Euer
Durchläuchtigkeit nunmehr hochseligen Herrn Vatern gepflogene Freundschafft mit
Euer Durchläuchtigkeit iedesmahls aufrichtig fortsetzen und cultiviren, und
verbleiben Ihro zu Erweisung angenehmer Gefällichkeiten stets bereit. Berlin,
den 17. April, Anno 1714.
Euer Durchläuchtigkeit
Freund-williger Vetter, Friedrich Wilhelm.
Ilgen.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserm freundlichen lieben Vetter, Herrn August
Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.
Wolffenbüttel.
XX.
Antwort Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er ihm, wegen tödtlichen Hintritt seines Herrn Vaters, condoliret, auch zu angetretener Landes-Regierung gratuliret, de Anno 1714.
Carl der Sechste, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen
Zeiten Mehrer des Reichs etc. Durchläuchtiger, Hochgebohrner lieber Oheim und
Fürst,
WElcher Gestalt es dem Allerhöchsten, nach seinem unänderlichen Rathschluß
gefallen,
|| [46]
Dero Liebden Vater, den
weyland Durchläuchtigen Fürsten, Anthon Ulrichen, Hertzogen zu Braunschweig und
Lüneburg etc. unsern lieben Oheim und Fürsten, am sieben und zwantzigsten
Mertzen jüngsthin, an einer, einige Zeit her, seines hohen Alters halber,
verspührten und nach und nach verzehrenden Mattigkeit, aus diesem vergänglichen
zu dem ewigen Leben, durch einen sanfft- und seligen Tod abzufodern, das haben
wir aus dero unterthänigstem Notifications-Schreiben, so uns von weyland dero
Vaters gewesenen Ober-Cammer-Juncker, Ludwig Steehinelli von Wickenberg, wohl
überbracht worden, seines mehreren Inhalts vernommen. Nachdemahlen uns nun
dieser betrübte Todes-Fall nebst Dero Liebden um so mehr tieff und empfindlich
zu Hertzen gedrungen, als wir und das heilige Reich dadurch eines recht
getreuen, best gesinneten, und mit ungemeinen Eigenschafften begabten Fürstens,
verlustiget worden, ob deme aber unser Gemüth eine sonderliche Linderung
empfindet, daß Dero Liebden von all dem, was einem getreuen Reichs-Fürsten zu
thun gebühret und oblieget, nicht abweichen, sondern unser und das gemeine
Beste, Zeit Lebens, nach äusserstem Vermögen, und Beyspiel dero Vatern Liebden,
zu beobachten und zu befördern befliessen seyn wollen; Als thun wir auch
deroselben zu dero nunmehro angetretenen Regierung der auf sie gediehenen Landen
gnädigst gratuliren, mit beygefügtem wohlgemeynten Wunsch, daß sie denenselben
zu dero Unterthanen Trost und Wohlfahrt auf spate Jahre hinaus in allem
vergnügten Wohlwesen, verstehen mögen; Wir versichern Dero Liebden anbey
gnädigst, daß wir
|| [47]
mit gleicher
Neigung, so wir weyland dero Vaters Liebden zugetragen, gegen dieselbe nicht
aussetzen, sondern ihro solche in allen thunlichen Begebenheiten zu erweisen,
nicht ermangeln werden, und verbleiben deroselben mit Käyserlichen Gnaden und
allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien den neunzehenden
Aprilis, Anno siebenzehenhundert und vierzehen, unserer Reiche des Römischen in
dritten, des Hispanischen im eilfften, des Hungarischen und des Böheimischen
aber im vierdten.
Carl.
Vt. Friedrich Carl, Graf von Schönborn.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
E. F. von Glandorff.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigen, Hochgebohrnen August Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und
Lüneburg, unserem lieben Oheim und Fürsten.
XXI.
Schreiben des Käyserlichen Gesandten bey denen vordern associirten löblichen Reichs-Cräyssen, Grafens Frobenii Ferdinands von Fürstenberg, an Fürsten und Stände des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie ihre Geld-Quotam zu denen noch rückständigen, auch letzt bewilligten fünff Millionen, ie eher ie besser beytragen möchten, de Anno 1714.
Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrne, auch Hoch- und Wohl-Edle und Hochgelehrte,
Hoch- und Vielgeehrte Herren,
WElcher Gestalten die zwischen des Käyserlichen Herrn General-Lieutenants und
|| [48]
Reichs-Feld-Marschalln, Printzen Eugenii von Savoyen
Durchläuchtigkeit, und dem Königlichen Frantzösischen Marchall, Duc de Villars,
zu Rastadt vorgeweste Friedens-Conferenzien, mit der Gnade GOttes und Ihrer
Käyserlichen Majestät ohnermüdeten Standhafftigkeit, wie auch der von
obgedachter des tapffern Printzen Eugenii Durchläuchtigkeit, bezeigten sehr
klug- und vorsichtigen Conduite, am Ende noch zu einem glücklichen Ausschlag
gediehen, und durch den dabey errichteten Tractat, Ihrer Käyserlichen Majestät
und dem heiligen Römischen Reich, so viel es die Conjuncturen nur immer
zulassen, und annoch weit besser, als man zu Utrecht in Absehen gehat,
prospicirt worden seye; All dieses, und anderes mehr, ist meinen hoch- und
vielgeehrten Herren, vorhin und insonderheit von dem Reichs-Convent her, mit
allen Umständen bekannt. Ich habe mich bloß darauf beziehen, und anbey meinen
hoch- und vielgeehrten Herren zu obermeldetem hocherfreulichen Erfolg, meine
grundmüthige Congratulation ablegen sollen, gar nicht zweifelnd, daß der nach
Baden in der Schweitz angesehene weitere Congress einen gleichmäßigen Ausgang
habe, mithin auch alles und iedes nach der höchst-rühmlichen und
Reichs-vätterlichen allergnädigsten Käyserlichen Intention und Obsorge, zu
vollkommener der Stände, wie auch einer, GOtt gebe! beständiger Friedens-Ruhe
gelangen werde. Gleichwie es nun aber solchemnach darauf auch hauptsächlich
ankommet, daß sowohl zur Execution des Tractats und Bewahrung der
Reichs-Gräntzen, als zu Abstossung der von Reichs wegen gemachten Schulden, die
pro
|| [49]
communi Bono erfodernde und
ersprießliche Mittel vorgekehret werden mögen; Also hat zwar das errichtet- und
allbereits in offenen Druck gekommene Friedens-Instrument, wegen Abführung der
Käyserlichen und Reichs-Völcker, allschon die klare Maaß gesetzet, und wird sich
wohl allerdings hiernach zu richten seyn: Im übrigen aber ermessen
allerhöchstgedachte Ihre Käyserliche und Catholische Majestät, einer
ohnumgänglichen Nothdurfft zu seyn, daß nicht allein die Reichs-Contingenten an
Volck, wie sie in dermahliger Postirung stehen, auch so lange, als der
Haupt-Tractat dauren wird, am Rhein zu behalten, und förderst zu genugsamer
Besetz-Proviantir- und anderweiter Versehung, auch in fortificirlicher
Stand-Setzung derer Reichs-Gräntz-Festungen, die behörige Veranstaltung zu
machen, sondern auch in denen Reichs-Cräyssen auf die Continuation der
Cräyß-Association und Herstellung des vor das gesammte Vaterland, und dessen
Sicherheit abzielenden Militis perpetui, mit allem Eyfer anzutragen, und denn,
der Schulden halber, sowohl die noch vorhin rückständige, als an denen letztern
5. Millionen zu bezahlen seyenden Geld-Quotae, nach dem glorwürdigen Exempel
Ihrer Käyserlichen Majestät, zu dem Ende unverzüglich zu entrichten seyn, damit
daraus diejenigen Reichs-Stände, so dem Vaterland zum Besten über ihre
Schuldigkeit Trouppen hergestellet haben, geziemend befriediget, und die übrige
von Reichs wegen zu diesem letztern Krieg gemachte Schulden oder sonstige
Erfodernissen abgestattet werden könten; All solches nun und dessen schleunige
Beförderung habe in Ihro Käyser
|| [50]
lichen und Catholischen Majestät allerhöchsten Nahmen, ich bey diesen
vordern löblichen associirten Reichs-Cräyssen, nach äussersten Kräfften
angelegentlichst und ohnaussetzlich zu recommendiren; Und ersuche demnach meine
hoch- und vielgeehrte Herren, daß dieselbe die in obigen Puneten enthaltene
allergnädigste Käyserliche Intention und Erinnerung, bey Fürsten und Ständen des
löblichen Ober-Rheinischen Cräysses, zu einem gedeylichen Effect bringen zu
helffen, und auf alle ersinnliche Weise zu beschleunigen belieben mögen, wodurch
wohlbesagten Cräysses iederzeit, und insonderheit den letztern gantzen
Reichs-Krieg über, erworbene gantz besondere hohe Meriten und ohnerleschlicher
Nachruhm sich um ein nahmhafftes vermehren, und andern zu einer gleichmäßigen
Folge den beständigen Anlaß und Antrieb geben wird. In sothaner gäntzlichen
Zuversicht mich zu beharrlicher hochschätzbarer Gewogenheit empfehlend,
verbleibe,
Meiner Hoch- und Vielgeehrten Herren
Möskirch, den 14. April, Anno 1714.
Dienst-bereitwilligster, Frobeni Ferdinand, Graf zum Fürstenberg.
XXII.
Schreiben des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags, bestens recommandiret, de Anno 1714.
|| [51]
Hochwürdig-Hoch- und Wohl-Gebohrne, Hochedel-Gebohrne, Hochedle, Gestrenge und
Hochgelehrte, sonders Großgünstige Hochgeehrte Herren,
EUer Hochwürden, Excellenz, und unsern Hochgeehrtesten Herren, ist sonder Zweifel
wohl erinnerlich, welcher Gestalten Ihre Käyserl. Majestät, durch Veranlassung
des unterm 18. Martii letzt verwichenen Jahrs, wegen Unterhaltung des Käyserl.
Reichs-Cammer-Gerichts, in dero darunter, sub dato 19. Junii ejusdem,
allergnädigst ertheilten Commissions-Decreto, die Anliegenheit dieses
Schwäbischen Cräysses und höchstbemüßigtes Moderations-Gesuch, zu einer
billichmäßigen Reflexion und dißfalls weiters erstattenden Reichs-Gutachten,
durch dero hochansehnliche Käyserliche Principal-Commission, sehr nachdrücklich
haben erinnern lassen; Und obwohlen man sich auf diese allergnädigste
Vorschrifft, eines baldest-gewührig- und ersprießlichen Erfolgs um so mehrers
gäntzlich vertröstet, als der vorhin bedrängte, und in letzterm unglücklichen
Feld-Zug vollends zu Grund verderbte Zustand der mehrsten Hoch- und Löblichen
Stände dieses Cräysses leider! nur allzubekant, und dahero schlechter Dings
unmöglich ist, bey dem bißher überspannten Cameral-Anschlag länger zu bestehen;
So hat man doch solcher Hoffnung biß anhero sich nicht gewähret sehen können, da
wohl vermuthlich den angehofften Effect die gemüßigte Translocation des
Reichs-Convents und darauf in letzterm Feld-Zug sehr zerfallene Conjuncturen
guten Theils möchten hintertrieben haben. Nachdeme aber die bisherige darüber
gehaltene sehr
|| [52]
wichtigste
Reichs-Deliberationen entlediget worden, und man disseits an sich nichts
erwinden lassen will, um das nunmehr wieder in seinen Gang und bessere Ordnung
gebrachte höchste Käyserliche und Reichs-Gericht, durch Beytragung des
benöthigten Unterhalts, in bessere Aufnahm zu bringen, wenn nur vorhero der
obhabende ohnerschwingliche Anschlag, um der zerschiedentlich fürgestellten
Beweg-Ursachen willen, der Billichkeit gemäßiget wird; Als haben zu solchem Ende
sowohln bey Ihrer Käyserlichen Majestät, als auch Ihrer Churfürstlichen Gnaden
zu Mäyntz, um der Sachen Beförderung allerunterthänigst- und gehorsamste
Ansuchung gethan, zugleich auch Euer Hochwürden, Excellenz und unsere
Hochgeehrteste Herren, hiemit angelegentlich ersuchen wollen, dieselbe auch
ihres hochvermögenden Orts darzu verhülflich seyn, und zur Zeit, da diese des
löblichen Cräysses hochwichtige Anliegenheit in Vortrag gebracht werden solte,
solche ad clementissimam Intentionem Caesaream, und der selbst redenden
Billichkeit nach, mit einem favorablen Reichs-Gutachten zu secundiren, sich
geneigt erfinden lassen wollen, dargegen man disseits erbietig ist, wenn der
Anschlag selbsten sowohl, als auch die Termini zur Zahlung der Retardaten durch
fernerweite Moderation und Prorogationen in eine Erträglichkeit gesetzt seyn
werden, sowohl mit Nachtragung der Restanten, als auch Beyhaltung der lauffenden
Ziehler, sich nach äussersten und noch übrigen wenigen Kräfften zu bestreben,
und darzu verbindlich zu machen, in dessen Versicherung Eure Hochwürden,
Excellenz, und unsere Hoch
|| [53]
geehrteste Herren der
Göttlichen Versorgung getreulich empfehlen und verbleiben,
Euer Hochwürden, Excellenz und unserer Hochgeehrtesten Herren Ulm den 3. Maji, Anno 1714. Dienst-ergeben-willigste,
Der Fürsten und Stände des Löblichen Schwäbischen Cräysses bey gegenwärtig-allgemeinem Convent anwesende Räthe, Bothschafften und Gesandte.
Inscriptio.
Denen Hochwürdigen, Hoch- und Wohlgebohrnen, Hochedel-Gebohrnen, Hochedlen,
Gestrengen und Hochgelehrten, des heiligen Römischen Reichs gesammter
Churfürsten, Fürsten und Stände bey gegenwärtig-allgemeiner Reichs-Versammlung
zu Augspurg anwesenden Herren Räthen, Bothschafften und Gesandten, unseren
Großgünstigen, Hochgeehrten Herren.
XXIII.
Schreiben des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu Franckfurt am Mäyn an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er derselben den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses deutlich vorstellet, und um Leistung der in der Nördlinger Alliance ihme versprochenen Indemnisation Ansuchung thut, de Anno 1714.
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu
gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigte vortreffliche Räthe, Bothschafften
|| [54] und Gesandte, Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne,
Hochedel-Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hoch- und Vielgeehrte Herren,
EIner Hochlöblichen Reichs-Versammlung geben wir hiemit zu vernehmen, und ist
solches ab der copeylichen Anlage in mehrerm beliebig zu ersehen, was in
Conformität des unterm 24. Martii nuperi ergangenen allergnädigsten
Commissions-Decreti des Käyserlichen Herrn Gesandten, Grafen von Fürstenberg
Excellenz, unterm 14. nechsthin, an uns haben gelangen lassen. Nachdeme wir nun
hierauf uns unumgänglich bemüßigt gefunden, die Vorstellung zu thun, in was vor
einem deplorablen Zustand Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräysses,
absonderlich in verwichener Campagne, durch die beständig fortgewährte Marchen,
Remarchen, Campements, Cantonnirungen, Einqvartirungen, Fourage-Lieferung, und
zu Schanden-Führ- und Crepirung des Zug-Viehes, samt andern dergleichen
unzehlbaren Drancksalen, welche sie über Millionen Geld gekostet, und allen
Falls ihre beyzutragen habende Quotam um ein gar grosses und merckliches
überstiegen, wie durch die liquid unverwerffliche Rechnungen gezeiget werden
kan, auch annebenst guten Theils aus der Reichs-Operations-Cassa ihrer Art und
Eigenschafft nach zu bonificiren, oder selbiges auszurechnen, seynd gesetzt
worden; Worzu noch kommet, daß nicht allein die Einwillignng der letztern 5.
Millionen auf die Operation der heurigen Campagne, welche aber wegen des
errichteten Friedens nebst aller feindlichen Gefahr nunmehr völlig
|| [54]
und Gesandte, Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne,
Hochedel-Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hoch- und Vielgeehrte Herren,
|| [55]
dahin fället, conditionirt, sondern auch verschiedene
Reichs-Mit-Stände das Ihrige bishero, der Ordnung und ihrer Obliegenheit gemäß,
sowohl was die zu stellen gehabte Mannschafft, als die
extraordinari-Geld-Anlagen betrifft, nicht beygetragen haben, mithin selbige
dermahlen, da kein Periculum mehr in Mora, zu Entrichtung ihrer Praestandorum
angehalten, und hierdurch die etwa noch befindliche Schulden ohne fernere
Beschwerung derer, Zeit währenden gantzen Krieges, so willig gewesenen und auf
den äussersten Grad ruinirten Ober-Rheinischen Herren Stände, welche sich
selbsten, dem Publico zum Besten, in äussersten schweren Schulden-Last
verwickelt, solcher Gestalten aber daraus niemahlen eluctiren, noch an denen
Früchten des Friedens ihren so höchst verdienten Antheil finden würden,
ausgerichtet werden können. Es würde auch gar eine harte Sache seyn, wenn diese
willige Herren Stände nach übertragenen allen sothanigen Beschwerungen, und
ihnen meisten Theils allein auf dem Halß gelegenen Lasten annoch vor andere
bezahlen solten, welche dergleichen nicht empfunden. Uber dieses ist es ja auch
Reichs-kundig und verschiedentlich dargethan, daß der Ober-Rheinische Cräyß und
dessen armirte wenige Mit-Glieder den gantzen Krieg hindurch etliche hundert
Mann über das schuldige Reichs-Contingent beständig auf den Beinen und in denen
Operationen gehalten, deren Verpflegung ein weit mehrers gekostet, als ihr
schuldiges Quantum an diesen Millionen auswirfft, und dahero allen Falls
billich, wie Respectu anderer supernumerari Trouppen auch geschiehet, zu
compensiren seyn wird, zumahln auch noch diese Fatalität
|| [56]
diesen Cräyß betroffen, daß
nunmehro bey dem Verlust der Festung Landau disseitige Trouppen, was hievon Zeit
währender Belagerung nicht zu Grunde gangen, durch die bekannte feindliche
Gefangenschafft hat völlig in Verderben und Sterben gerathen müssen, sofort
disseitige Verfassung und Armatur also abgenommen, daß solche mit
unerschwinglichen Kosten gleichsam de novo wiederum hergestellt werden muß. Aus
welchem allen denn die vor den Ober-Rheinischen Cräyß militirende Justiz und
natürliche AEquität um so mehr erhellet, als nach dem klaren Buchstaben des
Nördlinger-Recessus, in Ansehung dessen (ohnerachtet der resilirten
ausländischen Compaciscenten dennoch der Nexus Foederis zwischen dem höchsten
Reichs-Ober-Haupt und dessen Glieder undissolvirt verbleibet) Fürsten und
Ständen des Ober-Rheinischen Cräysses die billichmäßige Indemnisation, welche
gegen solch Foedus und darauf gefolgte viele allgemeine Reichs-Conclusa notorie
beschweret und damnificiret, angedeyen mag, um hierdurch in den Stand gesetzt zu
werden, damit dieser bedrängte Cräyß Ihro Käyserlichen Majestät heilwertheste
Intentiones und des gesammten Reichs befolgen könne, nicht aber demselben nebst
Fournirung der Naturalien zugleich auch die baare Geld-Praestationes, mithin
solcher Gestalten doppelter Last aufgebürdet werden möchte; Als geleben Fürsten
und Stände dieses durch allerhand fast erdenckliche Drangsalen und Pressuren,
Zeit dieses gewährten Reichs-Krieges, äusserst gedruckten Cräysses zu unseren
Hoch- und Vielgeehrten Herren der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, selbige
gegenwärtige un
|| [57]
sere
Vorstellung und Angelegenheit um so mehr höchstbillich erkennen werden, als
solche in denen verbindlichsten Allianz-Recessen, und hierauf erfolgten
allgemeinen Reichs-Schlüssen ohnwidersprechlich ratificirt und gegründet ist.
Dannenhero in Krafft ietztberührter, zu Nördlingen errichteter, und mit so
vielen Reichs-Gutachten und Schlüssen, in vim pactorum publicorum bewährter und
bestätigter Tractaten, mehr hoch- und wohlermeldte Fürsten und Stände ausser
allen Zweifel setzen, es werde, wegen der ihnen bey solcher Bewandtniß ipso Jure
zu statten kommenden Indemnisation und Satisfaction, nun nichts mehr übrig seyn,
als daß die öffters wiederholte klare Reichs-Conclusa nicht fruchtloß bleiben,
sondern zu ihrer Würcklichkeit und Execution, und sofort zulänglicher Manutenenz
gelangen möchten, wodurch denn dieser Ober-Rheinische Cräyß im Stande erhalten
würde, fernerhin seine Reichs-Praestationes an Mannschafft sowohl als Geld zu
leisten. Wir aber thun damit, zu unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren vornehmen
Wohlgewogenheit, bester Massen uns empfehlen, und allstets beharren,
Unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren,
Franckfurt den 5. Maji, Anno 1714.
Dienst-ergebenst- und bereitwilligste,
Des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses Fürsten und Stände, zu fürwährender gemeiner Versammlung gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.
Nota. Die oben angezogene Beylage ist das sub Num. XXI. befindliche Schreiben.
|| [58]
XXIV.
Schreiben derer Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände auf dem Reichs-Tage zu Augspurg versammleter gevollmächtigter Räthe, Bothschafften und Gesandten, an den Käyser Carolum VI. worinn sie um Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis allerunterthänigste Ansuchung thun, de Anno 1714.
Allerdurchläuchtigster etc.
ZU Eurer Käyserlichen Majestät tragen unsere gnädigste und gnädige Herren
Principalen, auch Obere und Committenten, das feste Vertrauen, dieselbe werden
diejenige allergehorsamste Bitte, so wir in dero Nahmen, unterm 11. des
verwichenen Monats Aprilis, um Erläuterung des in dem ohnlängst zu Rastadt
errichteten Friedens-Tractat sich befindenden 3. Articuli, an Ew. Käyserliche
Majestät durch deroselben allhiesigen Käyserlichen Principal-Commissarii
Fürstliche Gnaden gelangen lassen, in Käyserlichen allerhöchsten Gnaden auf- und
angenommen haben, und sie nechstens mit einer gewiehrigen Antwort erfreuen.
Gleichwie man von Eurer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Käyserlichen
Gemüth nichts anders hoffen kan, als daß dieselbe den im heiligen Römischen
Reiche so theuer erworbenen Religions-Frieden, wie derselbe in Instrumento Pacis
stabilirt ist, in aufrechtem Stand zu erhalten, und mehrers zu befestigen,
allergnädigst geneigt seynd; Diesemnach Ew. Käyserliche Majestät die darauf
gegründete Erläuterung nicht versagen werden, wie wir denn insonderheit wegen
des Ober-Rheinischen Cräysses, der von allen andern Reichs-Cräyssen dabey
interessirt ist, solches allerunterthänigstes Ansuchen, Nahmens unserer
|| [59]
gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern
und Committenten, nicht allein hiemit wiederholen, sondern auch demselben in
allem submissesten Respect, aus allergehorsamsten Vertrauen beyfügen, Euer
Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen möchten, deren Vorsorge auch auf die
Orte, welche der Cron Franckreich durch diesen Frieden wieder cedirt werden
sollen, zu erstrecken, und bey deren Restitution zu bedingen, daß darinn die
Evangelische Religion in dem Statu conservirt werde, worinnen dieselbe sich
befindet, oder zu Folge des Instrumenti Pacis sich befinden solle, und von der
Cron Franckreich deßhalb nichts geändert werden möge. Solche allerhöchste
Käyserliche Gnade werden unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch
Obere und Committenten mit unsterblichem Dancke erkennen, die armen
Glaubens-Genossen in ihren Gewissen äuserst consolirt, und Eure Käyserliche
Majestät dafür mit allem irrdisch- und himmlischen Segen reichlichst
überschüttet werden, wir für unsere wenigste Person aber verharren in
allertieffester Submission,
Euer Käyserlichen Majestät
Augspurg, den 11. Maji, Anno 1714.
allerunterthänigst-treu gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, bey gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.
|| [60]
XXV.
Wiederholtes allerunterthänigstes Bitt-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg an den Käyser Carolum VI. die Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis betreffend, de Anno 1714.
Allerdurchläuchtigster etc.
AN Eure Käyserliche Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen
Herren Principalen, auch Obern und Committenten, wir bereits denn 11. Aprilis,
anni currentis, durch dero allhier anwesenden höchstansehnlichen
Principal-Commissarium die hierbey liegende allerunterthänigste Vorstellung und
Ansuchung gelangen lassen, und zweiflen nicht, Ew. Käyserliche Majestät werden
hierauf nach dero angestammeten Liebe zur Gerechtigkeit billichmäßige Reflexion
gemachet haben. Dennoch unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch
Obere und Committenten, dato noch mit keiner Antwort consoliret worden,
ohngeachtet schon in andern nachhero an Ew. Käyserliche Majestät von Reichs
wegen abgegangenen Sachen, den bevorstehenden Frieden betreffend, dero
allergnädigsten Willens-Meynung dem Reichs-Convent kund gemachet ist; So werden
Ew. Käyserliche Majestät nicht in Ungnaden vermercken, daß bey deroselben sie
durch uns deshalben allerunterthänigste Erinnerung thun, und dabey zu erkennen
geben, daß, gleichwie die zu völliger Errichtung des Friedens, mit der Cron
Franckreich Ew. Käyserlichen Majestät von Reichs wegen, letztere aufgetragene
Vollmacht mit dem ausdrücklichen Vorbehalt zu verstehen, daß der 3. Articul der
|| [61]
zu Rastadt geschlossenen
Praeliminarien in dem Friedens-Tractat zu Baden vorgeschlagener Massen erläutert
werde, damit dieselbe mit der Verordnung des Westphälischen Friedens-Schlusses
bestehen könne, und die Beschwerde, welche denen Evangelischen durch die
Religions-Clausul, im 4ten Articul des Ryßwickischen Friedens, aufgebürdet
werden wollen, cessiren möge; Als lebet man der allerunterthänigsten Hoffnung,
Eure Käyserliche Majestät werden damit allergnädigst einstimmig seyn, und
dasjenige, was solchem entgegen dem Frieden möchte einverleibet werden, nimmer
agnosciren. Eure Käyserliche Majestät empfehlen wir der Göttlichen Allmacht zu
immerwährender allerglücklichen Käyserlichen Regierung, und verharren in
allertieffster Submission,
Euer Käyserlichen Majestät
Augspurg den 2. Junii, Anno 1714.
allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten.
XXVI.
Schreiben Herrn Moritz Wilhelms, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Stiffts Merseburg, an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns, notificiret, de Anno 1714.
|| [62]
Was wir der freundlichen Verwandtniß nach, und sonst mehr viel Ehre, Liebes
und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
Durchläuchtigste Fürstin, freundlich geliebte Frau Muhme,
EUer Liebden können wir aus betrübtem Gemüthe nicht bergen, welcher Gestalt der
allerhöchste GOtt, nach seinem heiligen Rath und Willen, unsers freundlich
geliebten eintzigen Bruders, Herrn Friedrich Erdmanns, Hertzogs zu Sachsen,
Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, Landgrafens in Thüringen,
Marggrafens zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürsteten Grafens zu
Henneberg, Grafens zu der Marck und Ravensberg, Herrns zu Ravenstein, Liebden
gestern Abends um 8. Uhr, nach einige Tage ausgestandener Leibes-Schwachheit,
durch einen zwar frühzeitig und unvermutheten, doch sanfft und seligen Tod, zu
Köthen, allwo sie sich dermahlen noch mit ihrer Gemahlin Liebden befunden, von
dieser zergänglichen Welt abgefodert, und der Seelen nach in die ewige
Himmels-Freude aufgenommen. Allermassen wir nun Euer Liebden von diesem
traurigen Fall hiermit freund-vetterliche Notification zu thun, unserer
Obliegenheit zu seyn ermessen; Also zweifeln wir keines Weges, Euer Liebden
werden solches ungerne vernehmen, und darob mit uns einfreund-muhmliches
Mittleiden tragen: Die wir dargegen von Hertzen wünschen, daß die Allmacht des
Höchsten Euer Liebden, samt dero gantzen vornehmen Hause, vor allen Unfällen und
traurigen Begebenheiten bewahren, und sie vielmehr mit beständiger
|| [63]
Leibes-Gesundheit, auch allem Segen und gedeylichen
Fürstlichem Wohlwesen stetswährend beglücken wolle. Und seynd im übrigen Euer
Liebden angenehme freund-vetterliche Dienste zu leisten iederzeit willig und
gefliessen. Datum Dobrilugk, am 3. Junii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Moritz Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, Postulirter Administrator des Stiffts Merseburg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürsteter Grafe zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zum Ravenstein, etc. Euer Liebden Dienst-williger treuer Vetter und Diener, Moritz Wilhelm, H. z. S.
Inscriptio.
Der Durchläuchtigsten Fürstin, Frauen Elisabeth Sophien Marien, Hertzogin zu
Braunschweig und Lüneburg, gebohrner Hertzogin zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn
und der Dittmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst etc. unserer freundlich
geliebten Frau Muhme.
Wolffenbüttel.
XXVII.
Schreiben Churfürst George Ludwigs zu Braunschweig und Lüneburg an Frau Elisabeth Sophien Marien, regierende Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er derselben das Absterben seiner Frau Mutter, Frauen Sophien, verwittibter
|| [64]
Hertzogin und
Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, notificiret, de Anno 1714.
Durchläuchtigste Fürstin, freundlich geliebte Frau Muhme,
EUer Liebden haben wir wegen der Ehre der nahen Anverwandtschafft hiermit
wehmüthig zu berichten keinen Umgang nehmen mögen; Was Gestalt es GOtt also
gefügt, daß die Durchläuchtigste Fürstin, Frau Sophia, verwittibte Hertzogin und
Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, gebohrne aus Churfürstlichem Stamme
der Pfaltzgrafen bey Rhein etc. unserer Hochgeehrten Frau Mutter Gnaden, gestern
Nachmittag gantz unvermuthet und ohne vorhero gespürete Kranckheit, aus dieser
Welt, sanfft und selig abgeschieden; Wie sehr wir dadurch bestürtzet und
betrübet worden, wird leichte zu erachten seyn, wenn man hochgedachter Ihro
Gnaden sonderbare Begabnissen gekannt, und versuchet hat, wie schmertzlich es
thue, eine Person zu verliehren, die man inniglich liebet und ehret; Wir
versichern uns dahero auch Eurer Liebden Mitleidens, und wünschen von Hertzen,
daß der Allerhöchste dieselbe für empfindlichen Trauer-Fällen lange bewahren,
alles Leid und Unglück von Ihro und Ihrem hohen Hause gnädiglich abwenden, und
sie mit allem selbst verlangenden Wohlergehen und Glück, beständig segnen und
erfreuen wolle! Uns wird nie etwas Liebers seyn, als die Gelegenheiten, in
angenehmen und frölichen Vorfallen darthun zu können, daß wir Euer Liebden zu
allen freund-vetterlichen
|| [65]
Diensten
willig und gefliessen verbleiben. Hannover, den 9. Junii, Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Georg Ludwig, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. Euer Liebden Dienst-williger Vetter und Diener, Georg Ludwig, Churfürst. Hattorff.
Inscriptio.
Der Durchläuchtigsten Fürstin, Frauen Elisabeth Sophien Marien, vermähleten
Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg etc. Gebohrner Hertzogin zu Schleßwig,
Hollstein, Stormarn und der Dittmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst etc.
Unserer freundlich geliebten Frau Muhmen etc.
Wolffenbüttel.
XXIIX.
Antwort Frauen Elisabeth Sophien Marien, regierender Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, an Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg, worinn sie demselben, wegen des Absterbens seiner Frau Mutter, condoliret, de Anno 1714.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich-geliebter Herr Vetter,
EUer Liebden freund-vetterliches Notifications-Schreiben, vom 9. dieses Monats,
haben wir
|| [66]
wohl erhalten, und was
Gestalt nach des höchsten Fügung die Durchläuchtigste Fürstin, Frau Sophie,
verwittibte Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und Lüneburg, gebohrne aus
Churfürstlichem Stamme der Pfaltzgrafen bey Rhein, deroselben Hochgeehrten Frau
Mutter Gnaden, unvermuthet dieses Zeitliche gesegnet, mit gantz besonderm
Leid-Wesen daraus vernommen. Gleichwie wir nun zuförderst Euer Liebden, daß sie
uns diesen Todes-Fall freund-vetterlich zu berichten belieben wollen, hierdurch
dienst-freundlichen Danck erstatten, und desto leichter ermessen, in was vor
grosse Bestürtzung und Betrübniß dieselbe dadurch gesetzet worden, weil wir
wegen der von hochgedachter Ihrer Gnaden uns bezeigten Liebe, und gegen dieselbe
iederzeit von uns getragenen Verehrung solches bey uns selbst empfinden: Also
nehmen wir nicht allein wegen der Ehre der nahen Anverwandtschafft von Hertzen
Theil an diesen schmertzhafften Trauer-Fall, sondern beklagen nebst Ihro den
unschätzbaren Verlust dieser unvergleichlichen nunmehro in GOtt ruhenden
Fürstin, derer Gedächtniß wir die Zeit unsers Lebens zu verehren suchen werden.
Der Höchste wolle Euer Liebden und dero Churfürstliches Haus vor fernern
traurigen Zufällen gnädiglich bewahren, und das ietzige Leid durch anderwärtige
Freude und ersprießliches Vergnügen und Hochergehen ersetzen, gestalt wir denn
von Hertzen wünschen, wie anietzt bey traurigen, also auch ins künfftige bey
frölichen Begebenheiten, in der That bezeigen zu können, daß wir nimmer
aufhören, Euer Liebden zu allen freund-muhmlichen Diensten willig und gefliessen
zu seyn. Wolffenbüttel den 26. Junii, Anno 1714.
|| [67]
XXIX.
Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Ferdinandum III. worinn er denselben inständig bittet, daß er das Reichs- von dem Hoff-Post-Amt nicht separiren, sondern mit diesem den Grafen von Taxis von neuem belehnen möchte, de Anno 1656. P. P. MIr hat, nach mehrerm Besag beyliegender Abschrifft, der Hoch- und Wohlgebohrne, mein lieber besonderer, Lamoral, Graf von Thurn und Taxis, Erb-General-Postmeister im H. Römischen Reich, Burgund und Niederlanden, mit sonderbaren Beschwerden zu vernehmen geben, welcher Gestalt nunmehro, dem General-Erb-Reichs-Post-Amt zu höchstem Nachtheil, zwischen dem Käyserlichen Reichs- und Reichs-Hoff-Post-Amt eine gantz unvermuthete Distinction gemacht, und das erstere zwar ihme, Grafen von Taxis, als ein hergebrachtes Reichs-Lehn gelassen, das andere aber absonderlich verliehen werden wolte, mit Bitte, sintemahlen der Graf von Paar allbereit bey Eurer Käyserlichen Majestät, um ihn mit solchem, dem Angeben nach, annoch offen stehenden Käyserlichen Reichs-Hoff-Post-Amt zu belehnen, allerunterthänigst einkommen, bey deroselben wolte ich, als Protector des
|| [68]
Käyserlichen Post-Wesens im Reich, solche aller unterthänigste Intercession für
ihn dahin einwenden, damit solchem seinen, Grafens von Paar, beschehenem
unbefugten Suchen keineswegs deferirt, sondern vielmehr es bey der dem Grafen
von Taxis ertheilten Reichs-Investitur, Krafft deren ihm allein, und sonsten
niemanden anders, das Käyserliche General-Reichs-Post-Amt, sowohl bey dero
Käyserlichen Hoffstatt selbsten, als sonsten ausserhalb derselben im Reich, zu
bedienen und zu verwalten zustünde, ungeändert gelassen, oder wenn man ja
vermeynen solte, daß solches Käyserliche Reichs-Hoff-Post-Wesen ein
absonderlich, und ihme noch nicht verliehenes Amt wäre, solches gleichwohl nicht
dem Grafen von Paar, sondern ihm, als Käyserlichen Reichs-Post-Meistern,
verliehen, und mit dem seinigen, weilen es ohne dem Inseparabilia seyn,
nochmahlen conjungiret werden möge. Wenn denn nun unschwer zu erachten ist, daß
dem Grafen von Taxis allzuhöchst-praejudicir- und nachtheilig seyn würde,
woferne demselben, nachdem er mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, solches
nicht sowohl auch bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, wenn dieselbe sich
im heiligen Reich befinden wird, als sonsten anderswo im Reich zu verwalten und
zu geniessen erlaubt seyn solte; Also will ich zwar auch um so viel weniger
zweifeln, Eure Käyserliche Majestät ihn, Grafen von Taxis, vielmehr bey solchem
Käyserlichen General-Obristen-Post-Meister-Amt im heiligen Römischen Reich, als
unter dessen Bezirck eines Römischen Käysers Hoffstatt unzweifentlich mit
begriffen ist, allergnädigst zu manuteniren geneigt seyn, als
|| [69]
gestatten werden, daß nunmehr von
demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt,
und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst
höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer
fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die
Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das
Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten,
Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten,
das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im
heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche
Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu
belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam
bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen)
Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches
dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete,
und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig
unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja
endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und
nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs
vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch
mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt
anhangenden Protectorii, über diß
|| [70]
Käyserliche Reichs-Post-Wesen, mehrerwehnten Grafen von Taxis hierinnen bestens
anzunehmen, und demselben die möglichste Handbietung zu thun, damit ihm in
seiner wohlhergebrachten Post-Gerechtigkeit einiger praejudicirlicher Eingang
nicht zugezogen, sondern solches Reichs-Post-Regal in seinem Stande und Wesen
unbeeinträchtiget gelassen, und aufrecht erhalten werden möge: Also habe ich
auch nicht umgehen können, deroselben diese seine nicht unerhebliche Beschwerden
hiemit allerunterthänigst zu hinterbringen, mit gehorsamster Bitte, Eure
Käyserliche Majestät geruhen, in allergnädigster Erwegung der notorischen
Billichkeit, und deren, obangeführter Massen, aus Separation des Reichs-Hoff-
von dem gemeinen Reichs-Post-Amt erfolgenden Confusionen, einfolgentlich
deroselben selbsten sowohl, als dem gemeinen Reichs-Wesen, mit Verhinderung der
Correspondenz, und sonsten daraus zuwachsenden unwiederbringlichen Schaden und
Ungelegenheiten, ihn, Grafen von Taxis, bey Exercirung des General-Post-Amts,
sowohl an dero Käyserlichen Hoffstatt, wenn dieselbe sich im Reich befindet, als
sonsten im Reich, mit unseparirlicher Aufnehm- und Distribuirung aller Brieff-
und Post-Bestell- und Beförderung, wie er dessen von Alters her befugt,
allergnädigst zu manuteniren und handzuhaben, auch, wo nöthig, ihme dessen durch
vorerwehnte Investitur allergnädigst nochmahlen kräfftiglich versichern, und
hingegen den Grafen von Paar mit dergleichen unbefugtem Suchen um so viel
mehrers ab- und zur Ruhe zu weisen, angesehen, gleichwie derselbe, als
bestellter obrister Erb-Land-Post-Meister, in Euer Käyserlichen Ma
|| [71]
jestät Erb-Königreich und Landen dem Grafen von
Taxis einige Bestellung nicht zulassen will, also auch in alle Wege billich,
diesem hingegen solches, Krafft erlangt- und hergebrachter Reichs-Regalien,
durchgehends anderswo im heiligen Römischen Reich und auf dessen Boden, es sey
nun gleich bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, oder sonsten, zu üben
zuzulassen, da zumahl in dem Bezirck dero Käyserlichen Hoff-Lägers keine Posten
lauffen, also auch keine absonderliche Post bey demselben formiret werden kan.
An dem allen erweisen Eure Käyserliche Majestät, was der Billichkeit gemäß, und
zur Schütz- und Handhabung des so hochnöthigen, meinem Ertz-Cancellariat mit
anhängigen, und dem gemeinen Wesen in viele Wege nütz- und ersprießlichen
Post-Amts, im heiligen Römischen Reich, und darüber ertheiltem Käyserl. Regal
gereichig ist, und ich werde es auch, neben dem Grafen von Taxis, hinwieder um
dieselbe in schuldigem Gehorsam allerunterthänigst zu demeriren, mich eyfrigst
befleißigen, die ich dabey dem allmächtigen GOtt zu langwieriger und beständiger
Leibes-Gesundheit, friedfertiger Käyserlicher Regierung und allem hohen
Wohlergehen, deroselben aber mich, samt meinem Ertz- und Stifft, zu Käyserlichen
Hulden und Gnaden unterthänigst und gehorsamst empfehle. Datum zu Sanct
Martinsburg, in meiner Stadt Mäyntz, den 25. Octobris, Anno 1656.
Euer Käyserlichen Majestät
unterthänig-gehorsamer Churfürst,
Johann Philipp.
|| [72]
Ferdinand der Dritte etc.
WIr haben Euer Liebden Schreiben, vom 25. Octobris nechsthin, samt demjenigen,
was bey deroselben der Wohlgebohrne, unser Erb-General-Post-Meister im Reich und
Nieder-Landen, und iieber Getreuer, Lamoral Claudius Franciscus, Graf zu Thurn,
Valassina, und Taxis, wegen unsers Käyserlichen Hof-Post-Amts angebracht, zu
recht eingeliefert empfangen, und daraus vernommen, welcher Gestalt sie sich
beschweren, daß zwischen dem Käyserlichen Reichs- und Reichs-Hof-Post-Amt eine
Separation, indeme von uns dem Grafen von Paar unser Käyserlich Hof-Post-Amt
verliehen werden wolle, gemacht werde, mit Bitte, weiln solches zu schädlicher
Nachfolg und gleichmäßiger absonderlichen Bestellung der Posten im Reich
leichtlich Ursach und Anlaß geben könte, wir solcher Division nicht statt thun,
sondern ihne, Grafen von Taxis bey Exercirung des General Post-Amts zu
manuteniren, gnädigst geruheten. Wenn wir nun hieraus wahrgenommen, daß Euer
Liebden von ihme, Grafen von Taxis, gantz ungleich, und mit Verschweigung deren
ihme entgegen stehenden Käyserlichen Decreten und selbst eigenen ausgehändigten
Revers, berichtet worden; So haben wir solches Euer Liebden hiemit in Abschrifft
communiciren und anschliessen wollen, daraus dieselbe zu ersehen haben, wie daß
unser Käyserliches Hof-Post-Amt allbereit vor geraumer Zeit, von dem Taxis
wiederum kommen, und
|| [73]
er hingegen
mit dem General-Reichs-Post-Amt belehnet, und sowohl von ihme, als seinem Vater,
unserm Käyserlichen-Hof-Post-Amt keinen Eintrag zu thun, angelobt und
versprochen worden. So viel aber die in Euer Liebden Schreiben angedeutete
Consequenz bey andern Churfürsten und Ständen des Reichs anlanget, wird
dieselbe, weil das Post-Wesen ein Käyserlich Regal, hieraus nicht zu befahren
seyn; Immassen wir auch darob, von tragenden Käyserlichen Amts wegen, festiglich
zu halten, schuldig und geneigt seyn. Woltens Euer Liebden also in Antwort zur
Nachricht unverhalten, und verbleiben ihro mit Freundschafft, Käyserlichen
Gnaden, und allem Guten förderist wohl beygethan. Wien den 7. Decembris, Anno
1656.
Ferdinand.
Vt. Ferdinand, Graf Kurtz.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
Reichard Schröder.
XXXI.
Schreiben des Königlichen Dänischen Gesandten an dem Chur-Brandenburgischen Hofe, Herrn Detleffs von Alefeld, an König Friedrich den III. in Dänemarck, worinn er demselben referiret, wie weit er es mit seiner Negotiation am Chur-Brandenburgischen Hofe gebracht habe, de Anno 1658.
Durchläuchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr,
EUer Königliche Majestät werden verhoffentlich meine beyde vorige vom 23. und 29.
Decem
|| [74]
bris, zu recht
empfangen, und aus denselben meine Verrichtung zu Posen, meine Wiederkunfft
allhie nach Berlin, und die Ankunfft der Ungarischen Abgeordneten, Monteculi und
Lisola, wie auch des Pohlnischen Palatini Leßinsky, und was ich ferner zu
berichten nöthig erachtet, allergnädigst vernommen haben; Anietzo habe ich
ferner allerunterthänigst berichten sollen, was Gestalt ich bey der am 24.
Decembris, als des folgenden Tages, wie ich wieder anhero nach Berlin
angelanget, erhaltener Audienz, Euer Königlichen Majestät den 6. Decembris
datirten allergnädigstem Befehl zu Folge, sowohl Ratificationem als Executionem
Foederis abermahls proponirt, und durch alle dienliche Motiven instantissime
urgiret: Worauf Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit mir zwar zu beyden gute
Vertröstung gegeben, dennoch aber sich nichts schließliches resolviren wollen,
biß sie mit den Oesterreichern die Tractaten geendiget, wobey ich es auch also,
ob ich gleich den 2. Januarii bey abermahliger gehabter Audienz, nach abgelegten
Complimenten, voriges repetirt und wiederholet, und dennoch anders nichts dabey
zu thun oder zu erhalten gewest, habe bewenden lassen und acquiesciren müssen,
seither dem, bis dem 6. dieses, seyn wir allerseits mit den Ungarischen
Tractaten geschäfftig gewesen, und habe ich, Euer Königlichen Majestät vom 6.
Decembris mir den 27. ejusdem zugekommenen allergnädigstem Befehl zu Folge, mich
äusserstes Fleisses bemühet, Ihro Churfürstliche Durchl. und die Ungarischen
Abgeordneten super Conjunctionem Armorum zu vereinbaren, gestalt denn der
Pohlnische Palatinus, Herr Les
|| [75]
sinsky, seiner
Instruction zu Folge, ein ebenmäßiges praestiret, wir haben aber beyderseits,
alles angewandten Fleisses ungeachtet, dennoch die Sache nicht zum gewünschten
Ende bringen können, und ob ich gleich den Ungarischen Abgeordneten
remonstriret, mit was für einer geringen Assistenz sie ietzund das Haus
Oesterreich befestigen, und demselbigen die Pohlnische und Brandenburgische
Hülffe wider den schärffesten dero Feinde acquiriren könten, da sie sich doch
erinnerten, wie viel Tonnen Goldes Imperator Ferdinandus Tertius ihme kosten
lassen, daß er alleine den Churfürsten zu Sachsen auf seine Seite bringen
möchte, sie auch, die Herren Oesterreicher, in Verbleibung dieser Conjunction,
nichts anders zu vermuthen hätten, denn daß Euer Königliche Majestät, Rex
Poloniae & Elector Brandenburgicus, ausser dieser Conjunction, die Waffen
gegen Schweden führen, auch, excluso Rege Hungariae, nachmahls Frieden machen,
und also das Haus Oesterreich, mit Franckreich, mit Schweden zusammen gehen
dürfften, und wie sie durch diese Moram das gemeine Wesen, sonderlich aber ihren
Herrn, in keine geringe Gefahr setzeten; So haben wir es doch nicht weiter
bringen können, denn daß die Projecten Foederis defensivi hinc inde übergeben
worden, Ihro Durchläuchtigkeit ihre Foderung auf 10000. Mann limitiret, worauf
die Ungarn nur 6000. Mann geboten, und über dieses, unter wessen Nahmen, wellen
der König in Ungarn sich noch nicht öffentlich ad Offensionem Suecorum verstehen
will, worauf der Churfürst doch hart dringet, solche Völcker gesandt werden
sollen, strei
|| [76]
tig verblieben. Und weilen nun die
Ungarischen Abgeordneten sich mit Mangel ihrer Instruction entschuldiget, so hat
man geschehen lassen müssen, daß sie am verwichenen 6. dieses einen expressen
Courier mit diesen des Churfürsten Postulatis nach Prag abgefertiget, dessen
Wiederkunfft sie die Abgeordneten mit gewiehriger Resolution, innerhalb acht
Tage, und also auf den dreyzehenden dieses promittiren. Sobald nun die Sachen ad
illa Extrema gedien, habe ich darauf wiederum auf die Ratification und Execution
unsers Particulir-Foederis gedrungen, und sowohl Ihro Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit selbsten, als dero geheimen Räthen remonstriret: 1. Daß die
Ungarische Hülffe als eine Condition sine qua non von Eurer Königlichen Majestät
nicht attendiret werden könte, zumahlen dessen in Foedere nichts erwehnet: und
ob man mir gleich opponiret, daß man doch selbiges allemahl praesupponiret, so
habe ich doch geantwortet, daß kein Foedus solches mentale Praesuppositum
admittiret, weilen sonsten kein Theil der Contrahenten des andern Gedancken
versichert seye, daß und 2. wenn gleich die Ungarn gar endlich nicht mehr als
die 6000. Mann geben, daß dennoch Ihro Durchläuchtigkeit mit selbigen, ihrer
eigenen Armée nur auf 8000. geschätzet, und von den Pohlen, weil sie hier so gar
geringe geachtet werden, der Besten auch 6000. ein Corpus von 20000. Mann
zusammen brächten, und zweifele ich nicht Ihro Durchläuchtigkeit würde eben so
viel Resolution haben, den Feind mit 20000. anzugreiffen, als der Feind Courage
hätte, denselben mit 10000. zu begegnen.
|| [77]
3. Daß durch längern Verzug dem gemeinen Wesen mehr Schaden
zugefüget würde, als die 4000. Mann, die streitig, nicht nützen könten. 4. Quod
propter dubios belli eventus periculum in mora. 5. Daß Euer Königliche Majestät
auch in der Intention die Alliance geschlossen, daß sie alsobald, und nicht nach
verflossenen drey Monaten, wie ietzund geschehe, den Succurs vermuthet. 6. Und
wenn die Armée schon grösser würde, daß alsdenn nichts gewissers, denn daß sie
aus Mangel Lebens-Mittel sich selber consumiren würde. 7. Uber voriges alles
aber daß Fides publica, als wodurch grosse Herren, alias legibus soluti,
vinculiret, und wovon sie salva reputatione nicht abtreten könten, bereits
interveniret, und Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit ohne längern Verzug mit
den Schweden zu brechen obligiret, Herr Leßinsky hat noch dieses hinzu gethan,
daß Ihro Durchläuchtigkeit de tempore & modo agendi sich resolviren möchten,
ehe der Czernetzky ankäme, und wenn er von den Schweden solte zurück getrieben
werden, wie er denn ohne mehr Völcker nicht stehen könte, würde man die Pohlen
zum dritten mahl nicht wieder anhero bringen. Ob nun gleich alles dieses, und
was noch mehr hinzu gethan worden, noch keine andere Resolution erpressen
können, als daß wir uns gedulden möchten, bis der Courier von Prag wiederkäme,
so wollen Euer Königliche Majestät sich versichern, daß ich kein Momentum
versäume, also, daß ich bald importun fallen sölte, und mich zu befahren, daß
ich durch ein zeitiges Urgiren nicht allein odiös werden, besondern die Sache
gar verhindern möchte,
|| [78]
so
concurriren doch andere Ursachen, die diese Resolution etwas retardiren, als 1.
etliche das Haus Brandenburg in particulier concernirende Sachen, die man mit
einzudingen vermeynet, denn und 2. daß die Armée in so gutem Stande sich nicht
befindet, wie ich vermeynet gehabt, besondern von der Reuterey viel dismundiret,
und die Infanterie mehren Theils nacket und bloß, die dennoch erst sollen
bekleidet werden. 3. Daß auch viel Schwedisch Geblüt übrig, welche, weilen sie
das Werck endlich nicht hindern können, doch aufzuhalten sich bemühen, wie denn
der Graf von Donau aus dem Haag anhero geschrieben, daß die Staaten ehistes
Tages eine Ambassade anhero senden, und mit in die Alliance eintreten würden,
bittend, Ihro Durchläuchtigkeit sich deswegen nicht übereilen, besondern dero
Resolution etwas suspendiren wollen, welches wie es angenehm zu hören, und von
andern, die mit von der Parthey seyn, nützlich gebrauchet wird, auch bisweilen
bey Ihro Churfürstlichen Durchläuchtigkeit keine geringe Impression machet, also
habe ich dagegen aus der Staaten Humeur und Modo negotiandi, dem Churfürsten
erwiesen, daß alles dieses nur Schwedische Finten wären, um dero tapffere
Resolution zu suspendiren. Die Churfürstin ist sonsten sehr Euer Königlichen
Majestät und Ihro Majestät der Königin affectioniret, welches deroselben
allerunterthänigst zu versichern, bey allen Audienzen begehret, und poussiret
diß Werck nach Vermögen, wenn Ihro Majestät die Königin sie mit einem Brieffe
wolte würdigen, würde es sehr lieb und angenehm seyn. Herr Schwerin, Herr
Overbeck und
|| [79]
Somnitz, als welche
alle drey in Pohlen das Jus Indigenatus cum beneficiis erhalten, embrassiren das
Pohlnische, und propter connexitatem causae, Euer Königlichen Majestät
Interesse, und muß ich vor allen Herrn Overbecks Eyfer und affectionirtes Gemüth
gegen Euer Königliche Majestät unterthänigst rühmen, also, daß ich mich
erkühnet, denselben Euer Königl. Majestät gnädige Erkänntniß zu versichern, die
Generals, und sonderlich Dörffling, als dessen Geist über die andern dominiret,
hoffe ich auch auf den Weg zu bringen, den sie wandeln sollen, und bin ich mit
Promessen und Zusagen, cum hic, ut Romae, omnia sint venalia, sehr liberal, Euer
Königlichen Majestät allerunterthänigst anheim stellend, wie weit sie nachmahls
meinen Glauben lösen wollen. Herr Schwerin ist heute von hinnen gereiset, um
sich auf den Gräntzen mit Graf Schlippenbach zu abouchiren, hat es aber vorher
Herrn Leßinsky und mir notificiret, um uns alle Jalousie zu benehmen, mit
Versicherung, daß es zu keinem andern Ende angesehen, als der Schweden Materiam
querulandi, daß man von keinem Frieden hören wolle, zu benehmen, und weilen es
nicht zu ändern gewesen, hat man es geschehen lassen müssen, sonsten ist es
gewiß, daß Graf Schlippenbach sich per Tertium bey dem König in Pohlen gegen
Erlangung des Juris Indigenatus und anderer Beneficien angeboten, Schweden
entweder zu quittiren, oder andere angenehme Dienste zu erweisen, ich habe aber
gegen denjenigen, der mir apertur davon gethan, daß ich es aus vielen Ursachen
vor eine Fourbe hielte, und daß selbiger sich nur bey uns einschleichen, und die
Con
|| [80]
silia expisciren
wolte, geantwortet. Der Frantzösische Secretarius Achachja ist mit einem andern
Friedens-Project wieder hier angelanget, hat bey den Churfürsten Audienz gehabt,
und ist von hinnen nach Posen gereiset, das Project habe ich gesehen, wird aber
von Monsieur Jullen Zweifels ohne übersandt werden, der Habaeus ist auch wieder
von hinnen nach den Ort, da er hergekommen ist; Pohlen und Holland tractiren
aber gar in geheim, daß die Pohlen den Holländern daß Jus Civitatis in Riga
bewilligen, und diese jenen, selbigen Ort zu occupiren, assistiren sollen. Was
sonsten aus Königsberg von denen in Friedrichsödde gefangenen, und nach Riga
geführten Dänischen Völckern, geschrieben wird, haben Eure Königliche Majestät
aus der Beylage mit mehrerm allergnädigst zu vernehmen. Der Herr Feld
Zeugmeister Sparr wird übermorgen mit der sämmtlichen Artillerie und Munition
von Colberg allhier erwartet, so seyn auch dieser Tagen unterschiedliche
Compagnien zu Fuß allhier angelanget, und wird die grosse Einqvartierung und
schweren Pressuren, die das Land lange auszuhalten nicht vermag, den Churfürsten
zu anderer Resolution nöthigen. Gestern Abend ist der Königliche Pohlnische Rath
und Cammer-Secretarius, Monsieur Rautenfelß, anhero gekommen, er wird von hier
nach Dreßden gehen, und bestehet seine Verrichtung in folgenden Puncten: 1. Daß
der König in Pohlen sich beschweret, daß er, non attento Instrumento Pacis, als
worinnen er mit begriffen, von den Schweden überfallen, und von vielen Teutschen
Fürsten und Grafen verfolget worden. 2. Daß es nicht vor übel genom
|| [81]
men würde, wenn Exercitus
Polonicus, seinen Feind zu verfolgen, durch eine oder andere Provinz des
Römischen Reichs innoxium Transitum begehren oder nehmen würde. 3. So soll er
auch erweisen, cum validissimum Christiani Orbis antemurale petitur Polonia, daß
dem Römischen Reiche an dessen Conservation nicht wenig gelegen, und durch
dienliche Motiven suchen, Chur-Sachsen, in diese Alliance mit einzutreten, zu
persuadiren, oder zum wenigsten, daß den Schweden von dannen kein Vorschub
geschehe, zu praecaviren. Wenn nun Eure Königliche Majestät auch einen der
Ihrigen mit gehöriger Instruction wolten hinsenden, wie ich dessen in meinem
vorigen erwehnet, und Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit auch für gut
befinden, würde selbiges, meines Ermessens, nicht alleine nützlich, besondern
höchstnöthig seyn, und weil ich aus denen bey jüngst gehaltenem Cräyß-Tage zu
Lüneburg gehaltenen Protocollis und vorgelauffenen Votis ersehen, was Eure
Königl. Majestät unter selbigen Statibus vor Feinde und vor Freunde hat, und ich
denn observiret, daß Lübeck anfangs wohl affectionirt gewesen, zuletzt aber
animum mutiret, und ein andres Votum gegeben, so stelle ich Euer Königlichen
Majestät allerunterthänigst anheim, ob sie mit Dissimuliren ihrer Aenderung,
durch ein oder ander Mittel selbigen Senatum nicht bey guter Affection erhalten,
und sich derselben versichern wollen, damit bey künfftigen Cräyß-Tagen sie sich
selbiger Stadt nützlich gebrauchen können. Das Ungarische Project Foederis
defensivi, nebenst der Churfürstlichen Correction, thue ich Euer Königlichen
Majestät hierbey allerunterthänigst über
|| [82]
senden, und werden dieselbe allergnädigst daraus ersehen,
wie man dieses Orts durch obgedachtes Foedus zu lucriren gemeynet, deroselben
unterthänigst anheim stellend, da Eure Königliche Majestät etwan dieses Foedus
mit zu amplectiren belieben solten, ob denn nicht Austriaci wegen des
Hertzogthums Brehmen mit Geld-Steuer oder sonsten, gegen Erlangung Euer
Königlichen Majestät Assistenz, deroselbigen nicht weniger, als andern, billich
zu begegnen und an die Hand zu gehen gehalten. Schließlich kan ich Euer
Königlichen Majestät allerunterthänigst nicht fürenthalten, was Gestalt auf
vielfältiges reiterirtes Anhalten um eine Resolution super Ratificationem, die
Herren Räthe nomine Electoris mir verheissen, daß sie zween ihres Mittels
deputiren wolten, die die Alliance revidiren, und wegen der Auswechselung sich
mit mir vereinbaren solten. Ob ich nun gleich von dem einen Tage zu dem andern
gewartet, auch noch diesen Morgen Zusage erhalten, daß selbiges noch heute solte
werckstellig gemacht werden, so ist es mir doch eben vor einer Stunde wieder
abgesaget, und die Sache bis morgen Nachmittage remittiret worden, deswegen ich
denn Morgen, nach gehaltener Vormittags-Predigt, obgleich Ihre Churfürstliche
Durchläuchtigkeit mit dem Podagra behafftet, und die Cammer halten, Audienz zu
suchen, und mich darüber zu beschweren gemeynet; Was nun vor Resolution und
Effecten darauf erfolgen werden, solches will ich mit künfftiger Dienstags-Post
allerunterthänigst notificiren, indeß ich Eure Königliche Majestät zusamt Dero
Königliche hochgeliebte Gemahlin, Ihre Königliche Hoheit, dero Herrn Brudern,
und die
|| [83]
Königliche Princeßinnen, zu
beständiger Gesundheit, glücklichem Success dero Königlichen rechtmäßig
führenden Waffen, und allem andern Königlichen Wohlergehen, GOttes Schutz, mich
aber dero beharrlichen Königlichen Hulden und Gnaden ergebe. Berlin, den 9. 19.
Januarii, Anno 1658. verbleibend,
Euer Königlichen Majestät
allerunterthänigster, Pflicht-schuldigster und gehorsamster Diener,
Detleff von Alefeld.
XXXII.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß sie sich, bey bevorstehender Verfertigung der beständigen Wahl-Capitulation, die Angelegenheit des Obristen Reichs-Hoff-Post-Meisters, Graf Carls von Paar, bestens möchte recommandiret seyn lassen, de Anno 1664. Leopold etc.
Hoch- und Wohlgebohrner, auch Ehrsame, Gelehrte, liebe Getreue,
EUch ist vorhin guter massen bekannt, was sich zwischen dem (Tit.) Carl, Grafen
von Paar, und dem (Tit.) Claudio Lamorali, Grafen von Taxis, bey unserer
Anwesenheit zu Regenspurg, wegen des ihme, Grafen von Paar, zu Lehen
aufgetragenen Obristen Reichs-Hof-Post-Amts, für Streitigkeit erhoben, und auf
was für Principia wir dieses Werck gestellet haben. Nachdem uns nun erstbesagter
Graf von Paar in Unterthänigkeit zu erkennen gegeben, daß sich diese Sache von
neuem starck rege, und das Reichs-Post-Amt dahin fast negotiire, daß
|| [84]
ein widriges der bevorstehenden Wahl- Capitulation
eingerückt werden solte, und er uns dahero gehorsamst gebeten, daß wir an euch,
über die bereits abgelassene Befehle, anderweite nachdrückliche Excitatoria
ergehen lassen wolten, wie ihr aus dem copeylichen Beyschluß, seines uns darüber
eingereichten Memorials, zu vernehmen habt; Also ist unser gnädigster Befehl an
euch hiemit, daß ihr euch dieses Werck, zu Erhaltung sowohl unserer Gerechtsame,
als seiner, des von Paar, darbey versirenden Befugniß, bester Gestalt
recommendirt seyn lassen, und mit allem Eyfer daran seyn wollet, damit ihme, von
Paar, und seinen erhaltenen Rebus judicatis zuwider, berührter beständiger
Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge; Und wir verbleiben euch mit
beharrlichen Käyserlichen Gnaden wohl gewogen. Geben auf unserm Schloß zu Lintz
den 4. Junii, Anno 1664.
XXXIII.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, die Post-Streitigkeiten zwischen denen Grafen von Paar und Taxis betreffend, de Anno 1664. Leopold etc. WAs ihr auf unsern an euch, untern 4. diß, abgegangenen gnädigsten Befehl (Krafft welches wir euch aufgetragen, daß ihr euch unsers Cämmerern, Oberstes Reichs Hof-auch unserer Erb-Königreich und Landen General-Post-Meisters, auch lieben Getreuen, Carl, Grafens von Paar, wider die mit Claudio Francisco, Grafen zu Taxis, Post-Wesens
|| [85]
halber,
schwebende Streit-Sache dergestalt recommendirt seyn lassen, und daran und darob
seyn wollet, damit denen von ihme, Grafen Paar, behaupteten Rebus judicatis
nichts widriges der bevorstehenden beständigen Wahl-Capitulation einverleibt
werde,) untern 18. dito unterthänigst geantwortet, und euch zugleich zu
Vollziehung solches unsers gnädigsten Befehls gehorsamst anerboten, das haben
wir gnädigst wohl vernommen. Und weilen es, eurem Vermelden nach, noch nicht
öffentlich ausgebrochen, wohin die Fürstlichen dißfalls incliniren, doch die
Nachricht habt, sie weder einem noch dem andern Theil aus ihnen zu favorisiren
gesonnen, sondern dahin collimiren sollen, daß fast einem ieden Fürsten die Post
in seinem Lande nach Belieben zu bestellen frey gelassen werden solle, und
dahero zum fürträglichsten scheinete, daß sich beyde Partheyen dieser ihrer
Differenzien schiedlich vereinbaren thäten: Als lassen wir uns solches euer
gehorsamstes Gutachten gnädigst wohl gefallen, und wollet ihr sonderlich dem
Grafen Taxis, oder seinen Bestellten, darob sprechen und bekannt machen, daß er
die Sache nicht gar zu starck urgire, und dardurch zu seinem eigenen Schaden
Ursach gebe, sondern vielmehrers den Weg amicabilis Compositionis ergreiffe, wie
wir ein gleichmäßiges auch dem von Paar gnädigst aufgetragen haben. Sonsten
könnet ihr euch vorhin anbefohlner, und auch unterthänigst anerbotener Massen,
diese ex parte sein des Grafens von Paar militirende Fundamenta nochmahlen
bestens angelegen seyn lassen, doch vor allen Dingen sehen, und eure Kräffte
dahin antragen, daß besagter beständigen
|| [86]
Wahl- Capitulation, wegen dieses Particular-Streits, uns und unserm
Post-Regal nichts praejudicirliches zugezogen, sondern unsere dißfalls habende
Jura, abstrahendo ab hac particulari differentia & lite, in der verfassenden
beständigen Capitulation unberührt und unangegriffen gelassen werden. Deme ihr
etc. und wir etc. Lintz, den 18. Junii, Anno 1664.
XXXIV.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, worinn er ihn ersuchet, ihm das Reichs-Hoff-Post-Wesen dergestalt empfohlen seyn zu lassen, damit denen vom Grafen von Paar erhaltenen Judicatis zuwider, nichts in die perpetuirliche Wahl-Capitulation inseriret werde, de Anno 1664. Leopold etc.
Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
EUer Liebden wird äusserlich schon vorkommen seyn, und geruhen dieselben sich von
unsern Oesterreichischen Gesandten unbeschwert mit mehrerm informiren zu lassen,
was sich zwischen dem Tit. Carl, Grafen von Paar, und dem Tit. Claudio, Grafen
von Taxis, bey unserer letzten Anwesenheit zu Regenspurg, wegen des ihme, Grafen
von Paar, zu Lehen aufgetragenen Reichs-Hof-Post-Amts für Streitigkeiten
erhoben, und auf was für Principia wir dieses Werck gestellet haben. Nachdem uns
nun erstbesagter Graf von Paar in Unterthänigkeit zu erkennen gegeben, daß sich
diese Sach von neuem starck rege, und das Reichs-Post-Amt dahin fast negotiire,
daß ein widriges der bevorstehenden Wahl-Capitulation
|| [87]
eingerücket werden solte, und er
uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen
Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als
unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen
Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden
Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen
wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu
Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar
durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir
an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato
Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so
viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der
Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad
Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck
begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl
befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt
werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und
bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider
lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno
1664.
XXXV.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665. Leopold etc.
Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der
beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten
darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des
Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis
nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen
Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so
gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender
Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des
allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden;
so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche
Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen
geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch
dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum
plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern
Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636.
entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und
Lehen-Revers zuwider, Krafft des
|| [89]
sen ietztgedachter Graf von Paar von seiner des Graf Taxis Klag
absolviret worden, das ihme, Graf von Paar, zustehende Recht, und rechtmäßig
erhaltene Lehens-Investitur unfüglich in Disputat zu ziehen, und solches also zu
beunruhigen sich unterfangen, welches denn bis auf gegenwärtige Stunde sich
nicht ohne unsere Ungelegenheit zwischen beyden Theilen enthalten. Weilen aber
unser und des allgemeinen Wesens Dienst erfodert, daß unser Käyserlich
Post-Regal in seinen richtigen Gang instituirter und durch Revers reversirter
Massen erhalten werde, zu dem Ende wir denn unserer Oesterreichischen
Gesandschafft aufgetragen, sich der Sache zu unternehmen, und zu sehen, damit
man, vermittelst würcklicher Abhelffung und Remedirung der von einem und andern
Stand in particulari geklagten Beschwerden, sich alles verdrießlichen Disputats
auch in diesem Passu, iedoch des ergangenen Sentenzes, auch Taxischen
Lehen-Revers unverletzt, entledigen möchte, wie zwischen besagten unsern
Obersten Reichs-Hof- und General. Reichs-Post-Meistern, vermittelst
Bevollmächtigung ihrer Bedienten, dermahleinst einiger Vergleich allda zu
Regenspurg getroffen, mithin auch, wenn man auch in den Capitulations-Werck auf
diesen Passum kommen würde, aller weiterer Verdrießlichkeit überhebt, und damit
unser Käyserlich Post-Regal in seinem Vigore allerdings verbleibe, dieses Puncti
halber in mehr ermeldte Capitulation gantz nichts eingerückt werden solte,
immassen Euer Liebden von besagten unsern Oesterreichischen Gesandten
weitläufftig zu vernehmen geruhen wollen. Nachdem wir nun vorbesagt unsern Ober-
Hof-
|| [90]
Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen
lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz,
Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten
hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht
abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen
Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter
Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern
Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf
fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten
und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten,
der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn,
durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben
wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen
auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich
gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder
Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben
gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich
vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen,
damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter
Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses
Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation
eingerückt werde,
|| [91]
auch zu dem Ende die Stände
iedwedern in particulari dahin zu informiren, wie daß uns selbsten sehr
nachtheilig fallen würde, wenn unsere cum causae Cognitione in judicio
contradictorio gefällte Urtheil vernichtet, und ein Tertius seiner rechtmäßigen
erhaltenen Lehens-Investitur destituirt werden solte, welches denn bey ihnen,
den Ständen, ietzt und künfftig mehrere hochschädliche Consequenz verursachen
würde; Also leben wir der Hoffnung, daß Euer Liebden ihnen diß Werck ob- und
angeführter Massen allerseits bestens angelegen seyn lassen werden; Und wir
verbleiben Euer Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan.
Geben in unserer Stadt Wien, den 1. Aprilis, Anno 1665.
XXXVI.
Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, die Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät mit unterthänigster Gebühr empfangenen allergnädigsten Schreiben vom 18. Novembris nechsthin, und den Beylagen, hab ich mit mehrerm gehorsamlich vernommen, wessen sich der Graf von Paar hinwieder auf das zwischen desselben und des Grafen von Taxis Deputirten, zu Beylegung deren unter denselben, des Post-Wesens halber, eine zeithero obgeschwebten Differentien erkläret habe, und welcher Gestalt dieselbe mich allergnädigst ersuchen wollen, solche Paa
|| [92]
rische Resolution hinwieder dessen Gegentheil zuzustellen, und mich
noch weiter dahin zu bemühen, weilen die Sache so weit kommen, und es nur allein
um den Genuß und Fertigung der Briefe zu thun, damit derenthalben zwischen
beyden Theilen ein vollkommener Vergleich ie ehender ie besser conciliiret, und
dero und des Reichs Dienst dadurch desto mehrers befördert werden möge. Nun habe
zu Folge Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Begehren, beyder Theil
Deputirte hierüber ferner vernehmen lassen, und denselben zu weiterer
Vergleichung der Sachen sowohl selbsten beweglich zugesprochen, als auch durch
die Meinige zusprechen lassen, indeme aber der Graf von Taxis genugsam
nachgegeben, und dem in Anno 1636. ergangenen Käyserlichen Decreto, und der im
Jahr 1640. darauf erfolgten Declaration, ein völliges Gnügen gethan zu haben
vermeynt, daß er sich erklärt, den Grafen von Paar in Exercirung seines
Käyserlichen Reichs-Hof-Post-Amts, sowohl mit Bestell- und Empfangung Euer
Käyserlichen Majestät eigener Hand-Brief, Paqueten, Missiven, auch derselben aus
ein-oder anderer Cantzley ausgefertigten Decreten und Befehlen, als auch über
diß aller dero Käyserlichen Hofstatt nachfolgenden Päbstlichen, Königlichen,
auswertigen Republiquen, Churfürsten, und dero Stände ordin. Nuntiorum,
Bothschafften, Oratoren, Gesandten, Residenten und Agenten, auch anderer der
Käyserlichen Hofstatt angehörigen Personen Einlag- und abgehender Brief, so lang
Euer Käyserliche Majestät oder succedirender Römischer Käyser sich bey Reichs-
und Wahl-Tägen gegenwärtig befinden, unbeeinträch
|| [93]
tigt, auch ihme, ob er wohl
deßwegen die geringste Unkosten und Spesen nicht zu tragen hat, auch ohne dem
von allen aus den Erb-Landen kommenden und dahin gehenden Briefen das halbe
Porto empfangen thut, gleichwohl von allen solchen specificirten Briefen die
Emolumenta und Nutzung zukommen zu lassen, wenn hingegen auch der Graf von Paar
im übrigen sich weiter in Annehm- und Bestellung der Churfürsten und Stände des
Reichs, und deren abgeordneten Räthe, Vothschafften und Gesandten, oder auch
anderer fremder Handels-Leute, sowohl als Bürger und Einwohner, so der
Käyserlichen Hofstatt nicht nachfolgen, noch immediate zugethan, nicht mischen;
Und denn auch, zu Verhütung höchstgefähr- und schädlicher Nachfolg, und
Erhaltung des Käyserlichen Post-Regals im Reich, ihme die Bestellung der Post
durch den Stifft und die Stadt Passau, als zum Reich gehörig, gütlich so balden
abtreten würde; Hingegen aber der Graf Paarische Gevollmächtigte darauf
vestiglich bestanden, daß durch seinen Herrn Principal, Grafen von Paar, zwar
obberührte, und specificirte Briefe sollen empfangen und spedirt, im übrigen
aber gleichwohl, zu Verhütung mehrerer Confusion und Gezäncks, indeme ein Theil
dem andern vorwerffen, oder wenigstens in Verdacht ziehen möchte, es würden die
in eines und des andern Post-Amt gehörige Briefe hinc inde nicht fideliter
extradirt werden, von allen ankommenden und abgehenden Briefen durchgehends,
ohne Unterschied, die angeregte Zeit über Euer Käyserlichen Majestät Gegenwart,
das Brief-Porto in eine darzu destinirte von beyden Theilen verschlossene Truhen
zusammen gelegt, in einem ieden Amt eine gewisse Person darzu, in bey
|| [94]
der Grafen Nahmen, in
Pflichten genommen, kein Porto zu unterschlagen, sondern alle eingehende
Emolumenta in solche Truhen, deren iedes Amt eine eigne auf obberührte Art haben
solle, iedesmahl bringen, und unter beyde Grafen zu gleichen Theilen
ausgetheilet werden sollen, massen denn auf solchen Beliebungs-Fall er auch die
Bestellung der Post durch den Stifft Passau dem Grafen von Taxis wieder
abzutreten erbietig wäre; Alles mehrern Inhalts aus sub Num. 1. und 2.
beygefügten gegen einander abgefasten Projecten zu sehen. Wenn also ich
dieselbige, nachdem kein Theil dem andern, wie sehr man sich auch hierunter
bemühet, und einem sowohl, als dem andern zugeredet hat, ferner weichen wollen,
gäntzlichen zu vergleichen nicht vermocht, zumahlen die gleiche Theilung der
Post-Emolumenten eine beyde Theil angehende Privat-Sache ist, und dem Grafen von
Taxis auch ein mehrers von mir nicht hat können zugemuthet werden, welcher
darfür halten will, mehrerwehnte gleiche Theilung möchte mehrere Confusion
künfftig verursachen; So hab Euer Käyserlichen Majestät die endliche
Entscheidung und allergnädigste Verordnung, welches von beyden hierbey gefügten
Projecten sie wollen ausgefertiget haben, zu allerunterthänigsten Ehren
überlassen sollen, deme denn auch beyde Theil sich allergehorsamst zu beqvemen
und allerunterthänigst zu gehorsamen haben werden; Und solcher Gestalt würde
hiervon etwas in die Capitulationem perpetuam ferners zu bringen unnöthig seyn,
die ich etc. Datum Mäyntz den 12. Januarii, Anno 1666.
Euer Käyserlichen Majestät
unterthänigst gehorsamster Churfürst, Johann Philipp.
|| [95]
XXXVII.
Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben, Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, worinn er das vom Grafen von Paar, zu Beylegung des zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Römischen Reich entstandenen Streits, gemachte Project approbiret, de Anno 1666. Leopold etc. Hochwürdiger lieber Neve und Churfürst, WIr haben aus Euer Liebden Schreiben, de dato Mäyntz, den 12. Januarii, dieses ietzt lauffenden Jahres, mit mehrern vernommen, was Gestalt die zwischen beyden Grafen von Paar und Taxis, entstandene Mißhelligkeiten, über alle angewendete Bemühung, weiter nicht zu bringen gewesen, als die beyde uns eingeschickte Projecta ausweisen thun, und sie uns dahero anheim stellen, sintemahlen das Werck allein an Repartirung der Emolumentorum beruhet, ob dieser Passus nach dem Paarischen oder Taxischen Project einzurichten seyn möchte. Weiln nun dasselbe durch Euer Liebden eyfrige Bemühung gleichwohl so weit gebracht worden, daß es allein beruhet, ob ein ieder seine Emolumenta divisim oder conjunctim einnehmen solte, und wir auch unsers Orts dafür halten, daß durch den Paarischen Vorschlag die besorgende Confusion und anderwärtige Mißhelligkeit besser, als durch die von dem Grafen von Taxis ins Mittel gebrachte absonderliche Einnehmung der Emolumentorum vermittelt werden kan, und darbey gleichwohl zu erwegen ist, daß ermeldter von Paar, zu Bezeugung seines friedliebenden Gemüths, nicht allein die Bestellung der Post
|| [96]
im Stifst
Passau, sondern darzu noch von denen ihme Anno 1636. zuerkennten Emolumentis,
den halben Theil schwinden zu lassen sich erkläret, diese Theilung auch nur ein
Temporal-Werck ist, welche nur so lange währet, als sich ein Römischer Käyser im
Reich in Person befinden thut, und dahero leicht zu ermessen, daß durch den von
mehr besagten Grafen von Paar gethanen Vorschlag, die ein und andern Theils
besorgende Confusion am besten und leichtesten vermittelt bleiben könne; Also
lassen wir es bey dessen Aufsatz allerdings verbleiben, und ersuchen Euer
Liebden beynebens freund-gnädiglich, sie wollen denselben veranlaster Massen in
quadruplo ausfertigen lassen, ein Exemplar unserer Käyserlichen
Reichs-Hofs-Cantzley einschicken, das andere in dero Reichs-Archiv aufbehalten,
von den übrigen zweyen Exemplaribus iedem Theil eines zustellen, und dieselbe
dahin anweisen, daß sie sich solchen Recess alles seines Innhalts gehorsamst
beqvemen wollen. Und damit sich nicht ein oder anderer Theil hiernechst
beschweren möchte, als wenn durch diesen Vergleich erlangter Investitur zu nahe
gegangen oder derogirt wäre; Als haben wir befohlen, daß solchen Recessibus
nachfolgende Clausula salvatoria angehengt werde: Schließlich, weil diese
gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil allein angehende
Privat-Sache ist, so soll durch diesen darübergetroffenen Vergleich keinem Theil
an seiner habenden Investitur im geringsten praejudiciret werden. Wenn denn
solcher Gestalt ein ieder bey seiner Befugniß genugsam gesichert seyn kan, also
wird uns von Euer Liebden ein absonderlicher Gefallen geschehen, wenn sie ihrem
|| [97]
Reichs-Directorio anbefehlen
wolten, seines Orts denen Ständen hiervon Nachricht zu geben; Und dabey so viel
zu melden, daß diß Orts wegen besagtes Post-Wesens in die Capitulationem
perpetuam weiter etwas zu bringen unnöthig seye. Welches wir Euer Liebden hiemit
in Antwort nicht bergen, und verbleiben deroselben mit beharrlicher
Freundschafft, Käyserlichen Gnaden, und allem Guten wohl beygethan. Geben in
unserer Stadt Wien, den 23. Januarii, Anno 1666.
XXXIIX.
Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyserlichen Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, Grafen Carl von Paar, daß er den zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Romischen Reiche, getroffenen Vergleich auch seines Orts unterschreiben, und sodenn Käyserlicher Majestät zur Confirmation übergeben möchte, de Anno 1666.
Johann Philipp von GOttes Gnaden, Ertz-Bischoff zu Mäyntz, und Churfürst,
Bischoff zu Würtzburg und Worms, und Hertzog zu Francken etc.
Unsern Gruß zuvor. Hoch- und Wohlgebohrner, lieber Besonder,
NAchdem die Römische Käyserliche Majestät, unser allergnädigster Herr, an uns
allergnädigst begehret, die zwischen dem General-Erb-Reichs-Post-Meistern,
Grafen von Taxis, und euch, als Käyserlichen Obrist-Reichs-Hof-Post-Meistern,
getroffene Vergleich wiederum mit eurem Titul, wie solcher der Käyserlichen
Investitur einverleibet ist,
|| [98]
umfertigen zu lassen; Als haben wir auch darauf dieselbe dergestalt anderweit
expediren, und durch ermeldten Grafen von Taxis mit vollziehen lassen, die ihr
auch dergestalt hiebey zu empfangen habt, welche ihr ebener Gestalt mit
unterschreiben und versiegeln wollet, wovon ihr denn der Römischen Käyserlichen
Majestät ein Exemplar zur Käyserlichen Confirmation übergeben, das eine aber
uns, und das andere dem Grafen von Taxis wieder zurück zu schicken, das vierdte
aber für euch behalten könnet, und wir euch nicht weniger bey eurem, als den
Grafen von Taxis bey seinem Post-Amt und diesem Vergleich protegiren und
manuteniren helffen, seynd euch dabey mit Gnaden und allem Guten stets wohl
beygethan. Datum auf unserm Schloß Marienberg ob Würtzburg, den 11. Junii, Anno
1666.
Johann Philipp.
XXXIX.
Schreiben des Magiftrats zu Breßlau an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, worinn er denselben gehorsamst ersuchet, denen aus Polen mit Waaren kommenden Handelsleuten, die bey Steinau und andern Orten an der Oder gesuchte Uberfahrt verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen Niederlags-Ort, verweisen zu lassen, de Anno 1675. P. P. WIe Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit wir, bey treuer Anwünschung alles Hochfürstlichen Wohlstandes, zu ersinnlichsten Diensten verbunden leben; Also setzen wir ausser allem Zweifel, es werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit gnädige Wissenschafft tragen, welcher Gestalt von etlicher Zeit
|| [99]
her, sich einige Einwohner der
Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, unterwunden, wider die uhralte Observanz
und Privilegia hiesiger Niederlags-Gerechtigkeit, von der Stadt Thoren mit ihren
Fisch- und andern Handels-Waaren, ihnen allerhand neue Wege zu suchen, hiesige
Niederlage und absonderlich privilegirte Land-Strasse zu verlassen, und zu
Steinau, Leubus, Dührenfurth oder Auris, den Oder-Strohm zu passiren; Worwider
aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Herr Vater, der weyland Durchläuchtige
Fürst und Herr, Herr Christian, Hertzog in Schlesien, zu Liegnitz, Brieg, und
Wohlau, Christmildesten Andenckens, als eine schädliche Neuigkeit und
Beeinträchtigung hiesiger Stadt Niederlags-Rechtens, auf unsere geziemende
Ansuchung, gerechteste und ruhmwürdigste Remedirung fürgekehret, indem selbte
gnädig verordnet: Daß zu Steinau oder sonst in dero Fürstenthum Liegnitz und
Wohlau keine solche aus Polen kommende Handels-Waaren passiret, sondern anher
verwiesen werden solten. Wie deroselben vom 5. Januarii, 1671. und 16.
Februarii, 1672. an uns gnädig abgelassene Schreiben, und andere bey der
Cantzley befindliche Nachrichten gnugsam bezeugen werden. Alldieweil wir aber
glaubhafft vernehmen, daß die Herren Deputirte und Abgeordnete von Land und
Städten beyder Fürstenthümer, Schweidnitz und Jauer, vermittelst des
Hochlöblichen Königlichen Ober-Amts bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die
freye Uberfahrt zu Steinau, oder anderer deroselben zugehöriger Orten zu
impetriren bemühet sind, hingegen wir dadurch von unserer rechtmäßigen und
uhralten Pos
|| [100]
session
deturbiret werden würden; Da doch wir nicht allein dieses Besitzthum aus
unumstößlichen Fundamentis von etlichen 100. Jahren, durch Remonstrirung des
continui Exercitii und wider solche angemaste Turbationes publicirte Käyserliche
Patentes & res judicatas erwiesen; sondern auch unser Niederlags-Recht, aus
uhralten Hertzoglichen und Königlichen Privilegien, wie auch der gesammten
Hochlöblichen Herren Fürsten und Stände hierüber gemachten Schlüssen und
ertheilten Reversen sonnenklar justificiret haben, auch der allergerechtesten
Käyserlichen Manutenenz wider ietzige neuerliche Oppositiones versichert leben;
Als ersuchen wir Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit unterdienst- gehorsamlich,
sie geruhen gnädig, nach dem ruhmwürdigsten Exempel dero erlauchten Herrn
Vaters, mit uns und hiesiger Stadt in guter Freund- und Nachbarschafft zu
continuiren, also deroselben gerechteste Inhibitiones, bey der Stadt Steinau,
und andern zur Uberfahrt der Oder dienenden Orten zu innoviren; Wormit
oberwehnte Schweidnitz- und Jauerische aus Polen kommende Handels-Leute, welche,
dem Bericht nach, ohne das contra Jus Commerciorum Civitatibus tantum
appertinens, grossen Theils auf Dörffern sich aufhalten, und ihr Gewerbe zum
total Ruin der Städte treiben sollen, keines Weges übergelassen, sondern, wie
vormahls löblichst geschehen, anher verwiesen werden mögen. Wir getrösten uns in
so billich gerechter Sache gnädiger Deferirung, versichern auch Euer Fürstliche
Durchläuchtigkeit, daß wir, wie in allen, also auch in derogleichen
Angelegenheiten, solches mit gehorsamen und möglichen
|| [101]
Diensten und nachbarlicher
Freundschafft zu erwiedern, verbunden leben; Als die wir, nebst Empfehlung
Göttlicher Protection, ohne dis sind und verharren etc. Datum, den 26. Octobris
Anno 1675.
XL.
Gratulations-Schreiben des Raths zu Breßlau an Herrn Friedrichen, der heiligen Römischen Kirchen Cardinal und Landgrafen zu Hessen, wegen überkommener Obristen Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, de Anno 1675.
Hochwürdigster Durchläuchtiger Fürst, gnädigster Fürst und Herr,
SO groß Eurer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit und Eminenz Verdienste sind gegen
die gantze Christenheit; So sehr sind wir durch die Nachricht erfreuet worden,
daß selbte die Stelle eines obersten Hauptmanns im Lande Schlesien zu bekleiden,
und derogestalt das allgemeine Vaterland, uns und hiesige Stadt mit dero
Beschirmung und Wohlthaten zu betheilen, nichts minder von GOtt als Ihro
Käyserl. Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, erkieset worden. Diesemnach wir
hierdurch nicht nur unsere Freude zu bezeugen, sondern auch unsern hertzlichen
Glück-Wunsch abzustatten, der gehorsamsten Verbindlichkeit zu seyn erachtet,
nicht zweifelnde, daß Euer Hochfürstliche Durchläuchtigkeit und Eminenz nichts
minder durch dero hohe Vorstehung den Wohlstand dieses Hertzogthums und hiesiger
Stadt zu befestigen, gnädigst geneigt seyn werden, als sie ein grosses Theil der
Welt durch ihre Vollkommenheiten und Helden-Thaten zu beglücken, sich selbst
aber
|| [102]
bey der Nach-Welt zu
verewigen vermocht haben. Welche wir Göttlicher Schutz-Haltung, uns aber zu
hoher Fürstlichen Gnade und Huld empfehlen, ersterbende etc. den 12. Novembr.
Anno 1675.
XLI.
Schreiben des Raths zu Breßlau an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, Seine Majestät möchten allergnädigst geruhen, die von Polen dahin zu disponiren, damit die Schlesischen Handelsleute an ihrer freyen, auch diß- und jenseits der Weichsel zu führen privilegirten Handlung im Königreich Polen, nicht ferner gekräncket würden, de Anno 1676. P. P. EUer Käyser- und Königliche Majestät geruhen sich allergnädigst zu erinnern, welcher Gestalt die gesammten hochlöblichen Herren Fürsten und Stände zu zweyen unterschiedenen mahlen bey deroselben sich höchlich beklaget, daß nicht nur hiesiger Stadt, sondern des gantzen Landes Schlesien Handels-Leute im Königreiche Polen gedrücket, die Freyheit der Commercien gehindert, und insonderheit von der Stadt Cracau ihnen die Besuchung der Märckte, zu Lublin, Jaroßlau und Reusch-Lemberg, und generaliter alle Handlung über den Weichsel-Strohm, von der Stadt Thorn aber die Commercien nach der doch disseits der Weichsel gelegenen Stadt Dantzig aus einem gerühmten Niederlags-Privilegio verwehret werden wolle. Welche letztere Stadt denn insonderheit durch Anhaltung der Wagen, Extorsiones grosser Mulctarum, oder ärgerlicher Juramente gegen hiesige Landes-Einwohner
|| [103]
grosse
Insolentien verübet hat. Nachdem nun hiesige Kauffmannschafft, ex Occasione des
bevorstehenden Polnischen Reichs-Tages, ihre Querelen beweglich wiederhohlet;
Und aus unwiderleglichen Gründen erhärtet, daß dieses nichts minder, als auch
die überaus grosse Erhöhung der Polnischen Zölle, da die Schlesier wider alle
Billichkeit und das alte Herkommen 8. pro Centum, sie hingegen nur 2. pro Centum
bezahlen müssen, denen alten Compactatis beyder Cronen, und denen Privilegiis,
welche die Könige in Polen, ratione Commerciorum, hiesiger Stadt ertheilet
haben, e diametro zuwider laufft; Wir auch insonderheit anzuziehen haben, daß
vermöge Käyserl. Königlichen und Landes-Fürstlichen Privilegien, wie auch Krafft
gewisser, zwischen denen Königen zu Böheim und Churfürsten zu Brandenburg
gemachter alten Verträge, kein Pole, Preusse etc. über den Oder-Strohm zu
handeln berechtiget sey Von welchem Jure quaesito die Stadt Breßlau gutwillig
remittiret; Als hingegen König Wladislaus III. in Polen hiesiger Stadt das
Privilegium über den Weichsel-Strohm zu handeln ertheilet hat; Also bey dieses
letzteren Juris Zurückziehung hiesige Stadt auch allen Polnischen
Handels-Leuten, die bis dato nach Leipzig, Franckfurt am Mayn, und andere Oerter
libere ihre Commercia getrieben, die Handlung über die West-Seite der Oder zu
verwehren, ex Jure Retorsionis, genugsam befugt seyn würde; Ratione der Zölle
aber die Polen in Euer Käyser- und Königlichen Majestät Erb-Lande Schlesien
nichts mehrers, als die Incolae und Cives selbst von ihren Handels-Waaren
entrich
|| [104]
ten; Also
allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die
Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und
Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht
nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen
Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den
Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum
mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher
Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte
Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in
Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen
nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und
confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste
Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten,
hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter
Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die
Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in
Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten
Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und
durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land
Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen
Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf
|| [105]
fen werden; Also getrösten
wir uns so vielmehr allergnädigster Erhörung, und ersterben in treu-gehorsamster
Devotion &c. Datum den 21. Januarii, Anno 1676.
XLII.
Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Frau Louisen, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz, worinn er derselben, wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz, condoliret, de An. 1676. P. P. OB wir zwar mit Worten noch nicht wohl aussprechen können die hohe Betrübniß, mit welcher des weyland Durchläuchtigen Fürsten und Herrn, Herrn George Wilhelms, Hertzogs in Schlesien, zur Liegnitz, Brieg und Wohlau, Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit hertzgeliebtesten Herrn Sohnes, frühezeitiges Absterben und dadurch erfolgten Ruin des so uhralten Königlichen und Fürstlichen Piastischen Hauses, wir, und sonder Zweifel auch alle andere getreue Patrioten dieses Landes vernommen; So haben wir mit diesem wenigen unsere hertzliche Condolenz nochmahls zu erkennen zu geben, unserer Schuldigkeit zu seyn erachtet. Und gleichwie Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit wir wegen beschehener gnädigen Einladung zu der auf den 30. Januarii angestellten Christ-Fürstlichen Beerdigung hochermeldt Ihro Fürstlichen Durchläuchtigkeit, lobseliger Gedächtniß, unterdienst-gehorsamen Danck erstatten; Also haben wir auch zu desto mehrer Bezeugung unsers tragenden Mitleidens, den Wohledlen und Gestrengen, Herrn Adam Casparn von Arzat
|| [106]
und Groß-Schottkau, auf Vorn etc. der Römischen
Käyser-auch zu Hungarn und Böheim Königlichen Majestät Rath, unsern
Raths-Freund, deswegen abgeordnet, daß Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit er bey
der angestellten Fürstlichen Funeration, an Statt unser schuldigst aufwarten,
und dabey unsere schmertzliche Mitleidung ferner gebührend contestiren solle:
mit nochmahligem hertzlichen Wunsche, daß GOtt, welcher Euer Fürstlichen
Durchläuchtigkeit hohes Fürstliches Gemüthe, bey bisherigen so öffteren
Betrübnissen mit empfindlichem Troste stets wieder aufgerichtet, deroselbten
auch in diesem höchstschmertzlichsten Trauer-Falle mächtiglich beystehen, und
sie nebst dero hohen Fürstlichen Häusern und Anverwandten, in allem selbst
verlangenden Fürstlichen Flor und Wohlstande noch lange Zeit erhalten, und, dero
eigenem Wunsch und Verlangen nach, in andere Wege wiederum erfreuen wolle.
Worbey Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit wir Göttlicher Gnaden-Bewahrung, zu
Fürstlichen Hulden und Gnaden aber uns unterdienst-gehorsamlich empfehlen, und
verbleiben etc. Datum, den 28. Januarii, Anno 1676.
XLIII.
Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an den Käyser Leopoldum, die Einführung des neuen Calenders betreffend, de Anno 1676. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät allergnädigstes Schreiben, vom 11. Julii, ist mir wohl behändigt worden, daraus ich mit gebührendem Respect gehor
|| [107]
samst vernommen, was dieselbe wegen Einfuhrung
des neuen Calenders in meinem Churfürstenthum und Landen, inmittelst, und bis
man das Werck durch erfahrne Mathematicos weiters überlegen, und sich eines
allgemeinen Schlusses deswegen vereinbaren möge, an mich gnädigst gesinnen
wollen. Nun gebührt zuförderst Eurer Käyserlichen Majestät für dero, zu
Abhelffung der durch zweyerley Observirung des neuen und alten Calenders in ein-
und andern ereignender Hinderniß und Gebrechen, tragende Reichs-Väterliche
Sorgfalt, billich hoher und schuldigster Danck, und nachdem dieses eine Sache,
darinnen durch Particulir-Einführung des neuen Calenders, in meinem
Churfürstenthum und Landen, der von Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst
intendirte höchstrühmliche Zweck ohnedem nicht zu erreichen seyn würde, wenn
nicht gesammte Evangelische Reichs-Stände, als welche bishero, nach Besage dero
Reichs-Acten, einiges Bedencken darbey gehabt, und sonderlich die nechstgelegene
darüber auch vernommen, und man sich deßwegen eines allgemeinen Reichs-Schlusses
vergleichen thue. Als werde ich meines Orts alsdenn nicht ermangeln, dasjenige
gerne mit beyzutragen, was zu Abhelffung sothaner Hindernissen und Gebrechen
immer dienlich seyn mag. Welches Euer Käyserlichen Majestät ich in
unterthänigster Antwort nicht verhalten sollen, der ich etc. Friedrichsburg, den
25. Julii, 4. Augusti, Anno 1676.
XLIV.
Schreiben Herrn Augusti, Hertzogs zu Sachsen, und postulirten Administratoris des Primats und Ertz-Stiffts Magdeburg, an Churfürst Carl Ludwigen zu
|| [108]
Pfaltz, worinn er ihm seine Gedancken über die von
Käyserlicher Majestät praetendirte Einführung des neuen Gregorianischen
Calenders eröffnet, de Anno 1676.
P. P.
WAs die Römische Käyserliche Majestät an Euer Liebden unterm 1. (11.) dieses,
wegen Annehmung des neuen Calenders, in dero Churfürstenthum und Landen
gnädiglich gesonnen, Euer Liebden auch hierauf um Eröffnung unserer Gedancken
über dieser Sache in freund-vetterlichem Vertrauen, an uns gelangen lassen
wollen, das haben wir aus deroselben Schreiben vom 11. ejusdem wohl ersehen.
Euer Liebden dancken wir zuförderst vor die freundvetterliche wohlmeynende und
vertrauliche Communication, mögen aber deroselben dabey nicht bergen, daß von
der Römischen Käyserlichen Majestät, wie Euer Liebden wohl vermuthen,
dergleichen Gesinnen an uns noch zur Zeit nicht geschehen, immittelst gereichet
Euer Liebden zu besonderm hohen Ruhm, daß in dieser hochwichtigen Sache dieselbe
der beständigen Resolution seynd, dem Evangelischen gemeinen Wesen zum Nachtheil
nichts darunter zu verhengen; Und ob wir zwar nicht zweifeln, daß Euer Liebden,
als ein vornehmer Evangelischer Churfürst, dero hocherläuchtetem, und in unsers
gesammten Vaterlands Angelegenheiten hocherfahrnem Verstande nach, von selbst
begriffen, was aus dieser ohne Churfürsten und Stände des Reichs vorgehenden
gemeinem Schluß angesonnenen Annehmung des neuen Gregorianischen Calenders für
nachtheilige Praejudicia entspriessen können, auch vor uns gnungsam ex re
|| [109]
troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was
Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100.
Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen
gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu
erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns,
wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren
civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in
unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese
Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664.
allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt
worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite
allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine
beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner
Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck
gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz
und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum
Halle, den 25. Julii, Anno 1676.
XLV.
Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürstlichen Sächsischen Weimar- und Gothaischen Häusern, aufgerichteten Alliance, und was deme mehr anhängig, betreffend, de Anno 1677. P. P. WIr haben Euer Liebden sub dato den 28. Novembris ietztverwichen abgelassenes Schreiben zu Händen wohl empfangen, und daraus mit mehrerm verstanden, was massen Euer Lbd. Lbd. Liebden Anlaß genommen, dero Räthe und respective Hoff-Marschallen, Bernhardten Pflugen zum Posterstein, und Moritz Gerhardten, anhero zu schicken. Allerdings wir nun denselben die gesuchte Audienz verstattet, und vermercket, welcher Gestalt und aus was Ursachen Euer Liebden verlangen, daß denenselben sämmtlich möchte vergönnet werden, die am 26. Octobris nechst verwichen zwischen uns, auch Chur-Mäyntz und des Bischoffs zu Bamberg, ingleichen Euer Liebden Fürstlichen Weymarisch- und den Fürstlichen Gothaischen Häusern Liebden aufgerichtete Allianz, mit und neben andern Interessenten allerseits nahmentlich zu unterschreiben und zu besiegeln. Also ist uns erinnerlich, was Euer Liebden in dieser Materia in einem gesamt Schreiben, vom 12. des obbemeldten Monats, weitläufftig anhero zu schreiben gefällig, uns aber bey vielen Negotiis in publicis bishero zu beantworten, unmöglich gewesen. Ob nun zwar der angeführten Theilung wegen, so auf diese Maaß hiebevor im Fürstlichen Sächsischen Hause unseres Erinnerns niemahls bräuchlich gewesen, und im heil. Römischen Reich wenige Exempel vorhanden seyn werden, unsers Hochgeehrten Vaters und Gevatters Gnaden, Christ-milden Anden
|| [111]
ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen
Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach
demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende
Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen,
die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht
weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf
gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch
gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich
vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche
Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis
qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben
würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die
Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion
mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis
durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer
Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der
Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen
notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause
Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und
künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar
dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher
nachgesehen zu seyn
|| [112]
vermelden,
derselben auch in dieser Conjunctur gerne wollen angedeyen lassen, und unsers
Orts, wenn Euer Lbd. Lbd. Liebden allerseits obgedachter zweyer
Reichs-Fürstenthümer halber, die Communion der Reichs-Qualität zu erhalten
gedencken, es dahin stellen, und die absonderliche Ratification von allen dreyen
unterzeichnet und besiegelt, iedoch mit ausdrücklicher Benennung wegen der
Fürstenthümer Weymar und Eisenach, wie auf Reichs- und Cräyß-Tägen geschehen
muß, und keine andere Aufruffung erfolget, annehmen, die Requisitiones auch
künfftig auf begebende Fälle also einrichten, und derer Praestandorum, weswegen
Euer Lbd. Lbd. Liebden unter sich a parte und über den Beytrag sich zu
vergleichen, gewärtig seyn wollen. Und wolten es Euer Lbd. Lbd. Liebden, die wir
der Göttlichen treuen Bewahrung ergeben, und ihnen zu freund-vetterlichen
Dienst-Erweisungen geneigt verbleiben, in Antwort unverhalten. Datum Dreßden den
21. Decembris, Anno 1677.
Von GOttes Gnaden Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst. Heinrich, Frey-Herr von Friesen. Ant. Weck.
XLVI.
Schreiben Churfürst Ferdinands Mariä in Bäyern, Churfürst Johann Georgens des andern zu Sachsen, und Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben ersuchen, zu Beförderung der General Friedens-Tractaten einen zulänglichen Stillstand einzugehen, de Anno 1678.
|| [113]
P. P.
GLeichwie Euer Käyserliche Majestät dero weltkündig friedliebendes Gemüth und
väterliche Vorsorge vor die allgemeine Beruhigung des Vaterlandes bishero
vielfältig erscheinen lassen, und alle getreue Chur-Fürsten und Stände des
Reichs solches billich zu rühmen haben; Also zweifeln wir auch nicht, es werden
Eure Käyserliche Majestät seithero selbst wahrgenommen haben, wie es nicht nur
mit denen Deliberationen auf dem Reichs-Tage, sondern auch mit denen
Nimwegischen Tractaten ziemlich langsam dahergehe, unterdessen stellet der
verwunderliche Lauff der Kriegs-Läufften täglich vor Augen, wie wenig darauf zu
trauen, das arme nothleidende Vaterland seuffzet nach seiner Respiration und
Ruhe gar sehnlich, Land und Leute werden ie mehr und mehr jämmerlich verwüstet,
und ist zu besorgen, es dürffte künfftig im Reiche, welches aber GOtt verhüten
wolle, auch noch schlechter daher gehen, daß also bey dergleichen Beschaffenheit
nicht unbillich darauf zu gedencken seyn will, wie die grausame Kriegs-Flamme
einsten gestillet, und der höchsterwünschte, edle und hochnöthige Frieden wieder
aufs eheste zu adduciren seyn möchte. Weiln denn Ew. Käyserliche Majestät, als
ein höchsterleuchteter, weiser und friedfertiger Potentat, sondern Zweifel
dieses alles reifflich bey sich zu behertzigen nicht unterlassen: Als haben wir
auch unserer Seits, aus unterthänigster, treuester Devotion nicht umhin gekonnt,
Eurer Käyserlichen Majestät hiermit gehorsamst vorzustellen, was Gestalten bey
gegenwärtiger Kriegs-Conjunctur die Gefahr des heiligen Römischen Reichs und
|| [114]
total-Ruin täglich ie mehr und mehr wächset, und
allem Ansehen nach, der völlige Schwall des Kriegs, bey Fortsetzung ietziger
Campagne, in intima Viscera Imperii sich wältzet, da denn, unsers
unterthänigsten Ermessens, um so viel mehr höchstnothwendig seyn will, daß man
den lieben Frieden auf alle mögliche Weise zu erhalten sich äusserst zu bemühen
habe. Ob nun wohl zu wünschen wäre, daß der gantzen Christenheit ein allgemeiner
sicherer Friede wiederbracht werden könte, an welchem man auch nach allen
Kräfften zu laboriren nicht aussetzen soll; Weiln iedoch ein solch
universal-Werck noch mehrer Zeit und Mühe brauchet, und dessen Ausmachung sobald
nicht, als denen armen bedrängten Unterthanen in dem heiligen Römischen Reich
höchst vonnöthen ist, geholffen seyn möchte, zumahlen die auswärtige Differenz
gar weitsichtig, und allerseits Gemüther gar sehr aus einander gesetzt seynd; So
haben wir zu Ew. Käyserlichen Majestät das unterthänigste Vertrauen gestellet,
dieselbe, als des heil. Reichs höchstgeehrteste Ober-Haupt, werden, ihrer
ruhmwürdigst iederzeit bezeigten Friedens-Begierde nach, ihr förderst angelegen
seyn lassen, zu Verhütung des Reichs vor Augen stehenden unfehlbaren total.
Ruins, dessen Interesse von anderwärtigen fremden Händeln auszuziehen, und dahin
anzutragen, damit das Münster- und Oßnabrückische Friedens-Instrument, welches
so viel Blut und Geld gekostet, so viel immer möglich, und dem heiligen Reich an
dessen ietzig- und zukünfftiger Ruhe und Sicherheit nicht abbrüchig seyn könne,
aufrecht und in seinem Vigor erhalten werde, immassen wir denn auch der gu
|| [115]
ten Hoffnung seynd, daß man auf solchen Weg,
da die Bey-Behaltung angezogenen Westphälischen Friedens-Instruments förderist,
obgedachter Massen, vor Augen bleibet, und man von Rechts wegen sich
anderwärtiger Händel nicht so fast theilhafftig machet, mit denen beyden Cronen,
Franckreich und Schweden, denen öffters ihrer Seits mit dem Churfürsten zu
Bäyern gethanen Contestationen gemäß, gar bald zu einem guten Vergleich kommen,
und mithin dem heiligen Römischen Reiche die Ruhe geben, hernach auch desto
kräfftiger seyn wird, durch gütliche Interposition die übrige im Krieg stehende
Partheyen zu vereinigen, und dadurch den universal. Frieden zu befördern, dabey
wir denn, zu Erreichung dieses heilsamen Zwecks, damit die Gemüther nicht weiter
gegen einander exacerbiret, und durch einen oder andern guten Success dermassen
von der Begierde des Friedens nicht abwendig werden mögen, vor ein zulängliches
und nothwendiges Mittel zu seyn erachten, Ew. Käyserliche Majestät allergnädigst
geruhen möchten, immassen dieselbe wir auch darum unterthänigst ersuchen, durch
einen obgemeldtem Friedens-Werck nothwendig vorhergehenden geraumen Stillstand,
dergleichen, dem Vernehmen nach, von andern eingegangen seyn sollen, es dahin zu
richten, auf daß inzwischen die General-Friedens-Tractaten befördert, und bis
der Frtede durch GOttes Gnade geschlossen, allerseits kriegende Theile ihre
Völcker, wo nicht in ihre eigene Länder, doch dergestalten von des Römischen
Reichs Gräntzen zurück ziehen thäten, daß die Cräyß-Stände des Reichs weder von
einer noch anderer Parthey einige Kriegs-
|| [116]
Beschwerde zu befahren haben mögen, da denn, wenn von Euer
Käyserlichen Majestät und Franckreich, mit ihren gegen einander stehenden Arméen
der Anfang gemacht worden, von denen übrigen kriegenden Partheyen dergleichen
geschehen könte; Thun benebenst Euer Käyserliche Majestät zu dero beharrlichen
Käyserlichen Hulden und Gnaden uns unterthänigst empfehlen.
Euer Käyserlichen Majestät
Geben den 11. (21.) Julii, Anno 1678.
unterthänigst-getreueste,
Churfürsten und Vettern. Ferdinand Maria, Churfürst. Johann Georg, Churfürst. Carl Ludwig, Churfürst.
XLVII.
Schreiben des Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichts zu Speyer an den Käyser Leopoldum, worinn es sich über des Magistrats zu Speyer unverantwortliche Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction hefftig beschweret, und um gehöriges Einsehen allerunterthänigst bittet, de Anno 1678. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät glorwürdigste Vorfahren am Reich, wie auch gesammte Chur-Fürsten und Stände, haben für hiesiges dero Cammer-Gericht seiter dessen erster Fundation bis auf gegenwärtige Stunde iederzeit solche rühmliche Sorgfalt getragen, so sich auch in fast allen so neu als alten des heiligen Reichs pragmaticis Sanctionibus
|| [117]
dergestalt hervor thut, daß wir nun so mehr Ursach haben, von Euer Käyserlichen
Majestät ferners allergnädigsten kräfftigsten Schutzes uns zu getrösten, in
welcher allerunterthänigsten Hoffnung wir, sub dato den 30. Augusti jüngsthin,
Euer Käyserlichen Majestät allergehorsamst angebracht haben, was gegen hiesiges
dero Gericht uns mit schweren Pflichten anbefohlenen Jurisdiction, von hiesigen
Bürgermeistern und Stadt-Rath vor unverantwortliche Eingriffe beschehen, und in
specie, mit was für öffentlicher Despectirung die Cameral-Decreta, (so doch,
damahliger erheischender Nothdurfft nach, ob Benum publicum, und zwar mit
Begrüssung und Belieben des im Amt stehenden Bürgermeisters, an gewöhnlichen
Orten angeschlagen gewesen) herab gerissen worden, weswegen denn wir auf
angeregtes unser damahliges Schreiben, und dessen Beylagen, uns, Kürtze halben,
nochmahlen allerunterthänigst bezogen haben wollen. Obwohln nun zu hoffen
gewesen, man würde an Seiten der Stadt vielmehr auf Reparirung der zugefügteu
Beschimpffung, als auf neue Excesse bedacht seyn; So müssen wir doch im
Gegenspiel erfahren, daß man solche Actus vorzunehmen sich nicht entblödet,
woraus anders nichts, als eine dem hiesigen Gericht gantz verächtliche
Subjection, und über dessen angehörige Leute von der Stadt unzuläßig angemaste
Superiorität zu inferiren ist, dessen ohngezweifelte Probe hieraus am Tage
lieget, daß am nechstverwichener Mitwochen, den 18. Septembris, auf Anordnung
besagten Stadt-Raths und des Bürgermeisters, eine offtangeregtem hiesigen
Cammer-Gericht notorie untergebene, und mit Eyd
|| [118]
und Pflichten zugethane Person,
Nahmens Johann Adam Koch, unter dem blossen Vorwand, daß selbiger seine
Stieff-Tochter (die ihn doch, nach Anzeig ihrer eigenen leiblichen Mutter,
gröblich darzu provocirt, und es wohl verdient haben solle) mit Schlägen übel
tractirt, aus seinem Wohn-Haus, ohnerachtet seines dargegen gethanen Einwendens,
daß er, als ein der Cammer untergebener Mann, vor der Stadt zu erscheinen nicht
schuldig wäre, mit bewehrten Musquetirern gewaltthätig abgeholet, vor die also
genannte vier Richter geführet, da zur Ungebühr examiniret, und zu gefänglichen
Verhafft auf die neue Stube geführet, auch selbigen gantzen Tag und die darauf
gefolgte Nacht, bis auf des andern Tages späten dunckeln Abend (wiewohl man
gleich den ersten Tag den Bürgermeister darüber per Notarium Camerae besprochen,
und der Lediglassung gesinnen lassen) in solcher Behafftung gehalten worden,
gantz ohnerachtet, daß das Factum, sein des Raths eigener Geständniß nach,
dergestalt nicht qualificirt, weswegen sie sich einiges Angriffs zu unterfangen
gehabt hätten. Wenn denn, allergnädigster Käyser und Herr, oberzehltes Factum
nicht allein so gar bey gemeiner Bürgerschafft hiesigen Euer Käyserlichen
Majestät höchsten Gerichts zu öffentlicher nicht geringer Verachtung gereichet,
sondern an sich selbsten also beschaffen, daß es die Cameral-Jurisdiction
zumahlen übern Hauffen wirfft, und wir dahero auf Euer Käyserlichen Majestät
Fiscalis imploriren, an unserer Angelegenheit zwar nicht säumig seyn, und via
ordinaria disfalls verfahren werden, gleichwohl in andern mehr Fällen die
Experienz vor
|| [119]
Augen lieget, wie
langsam die Parition auf die, unter Euer Käyserlichen Majestät Nahmen, allhie
ausgehende Mandata zu erfolgen pflege, und denn dergleichen Insultibus Euer
Käyserlichen Majestät und des Reichs Jurisdiction exponiret, und das Corpus
Camerae (so doch, laut der Ordnung und Reichsauch Visitations-Abschiede, Euer
Käyserliche Majestät und gesammtes Reich repraesentiren sollen, auch a primaeva
sua fundatione bis annoch von Fürstlichen Stands- und Rittermäßigen, auch andern
in vornehmen Functionibus gestandenen graduirten Personen constituiret ist)
einen Stadt-Rath um so viel weniger, wo selbiger, wie allhier, einig und allein
in Handwerckern und Cramers-Leuten bestehet, subject zu sehen, Pflicht halber
nicht nachgeben können, über dieses in andern mehr Fällen (mit deren
ausführlicher Erzehlung Eure Käyserliche Majestät wir vor dismahl nicht
behelligen, sondern es zu anderwerter allerunterthänigster Referirung
vorbehalten wollen) eine gantz widrige und merckliche Animosität von der Stadt
verspühret wird, anderer in vorangeregten unsern allerunterthänigsten Schreiben,
wegen starck einreissender Monopolien, und per indirectum auf die
Cameral-Personen einführender verschiedener Auflagen, die sie, ohnerachtet,
vermöge Cammer-Gerichts-Ordnung, habender Befreyung in Effectu höher, als die
Bürger bezahlen müssen, uns täglich zuwachsenden Beschwerden, zu geschweigen,
welches alles uns dahin obligiret, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst
zu bitten, dieselbe allergnädigst geruhen, sich dißfalls hiesiger Dero
Käyserlichen Cammer-Gerichts in Käyserlichen Gnaden anzunehmen,
|| [120]
und entweder einigen benachbarten
Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit.
29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen
dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf
Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen
Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu
Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein
endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.
Euer Käyserlichen Majestät
Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.
allerunterthänigst-gehorsamste,
Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts daselbsten.
XLIIX.
Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678.
Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve
und Berg, Churfürst etc.
Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und
Veste, liebe Besondere,
|| [121]
WIr haben gnüglich ersehen, was an uns die Herren und Ihr, wegen einer von denen
Gräßligischen Meßings-Waaren in neulicher Leipzigischer Michaelis-Messe
gefoderten Auflage, vom 26. Novembris jüngsthin, gelangen lassen. Nun wollen wir
uns mit Gegen-Repraesentirung unserer dißfalls sattsam habenden Befugnisse
allhier nicht aufhalten, in Betrachtung wir uns vielmehr unterschiedlicher
neuerlicher Imposten, so unseren Unterthanen eine zeithero im Königreich Böhmen,
der Erb-Vereinigung zuwider, im Handel und Wandel unerträglich aufgebürdet
worden, (wie solche in der Beylage specificiret zu befinden) gehöriger Orten zu
beschweren gehabt; Damit wir aber in der That bezeugen mögen, wie hoch uns
iederzeit angelegen, mit der Cron Böhmen das wohlhergebrachte gute nachbarliche
Vernehmen, zu beyderseits Länder Wohlfahrt, auch Bey-Behaltung des gemeinen
Commercii beharrlich zu continuiren, und wie gerne wir insonderheit dem Herrn
Grafen von Nostitz zu willfahren geneigt; So werden wir nicht ermangeln, mit
angeregter neuer Meßings-Auflage bey ietzt bevorstehender Leipzigischer Neu
Jahrs-Messe, iedoch der vorhin üblichen Accis-Auflage unschädlich, annoch in
Ruhe zu stehen, haben auch deßhalben bey denen Unserigen bereits nothdürfftige
Verfügung gethan, hingegen leben wir der ungezweifelten Zuversicht, es werde die
Königliche Cammer es gleichfalls dahin richten, damit auch unsere Unterthanen
von obangezeigten der Erb-Vereinigung, und starckem Lauf der Commercien, zuwider
lauffenden neuerlichen Beschwerungen, bey denen Zoll
|| [122]
Städten, und sonsten im
Königreich Böhmen befreyet, und hierinnen beyderseits Gleichheit gehalten werden
möge, immassen wir hierum die Herren und euch günstiglich und gnädigst ersuchen,
denen wir sammt und sonders mit gnädigster Affection und allem Guten stets wohl
beygethan. Geben zu Dreßden, den 31. Decembris, Anno 1678.
Der Herren
wohl-Affectionirter,
Johann Georg, Churfürst.
Heinrich, Frey-Herr von Friesen.
Basilius Gemnitz.
XLIX
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, die von ihm begehrte Introduction des neuen Calenders betreffend, de Anno 1679. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät an mich gnädigst abgelassenem Schreiben, vom 11. dieses Monats Julii, habe ich mit gebührendem Respect ersehen, was dieselbe wegen allgemeiner Einführung des neuen Calenders, mit Anführung der hierzu bewegenden Ursachen, in Gnaden verlangen; Nun gebühret Euer Käyserlichen Majestät für die gnädigste Vorsorge, so sie auch in diesem Stück erwiesen, billich hoher Danck, und muß ich selbst wohl bekennen, daß der zweyfache Stylus im Reich, und sonderlich im Cammer-Gericht zu Speyer, viel Unordnung und Versäumniß verursachet; Alldieweiln aber die durchgehende Aenderung des Calenders ein Werck
|| [123]
ist, so die
gesammte Chur-Fürsten und Stände des Reichs betrifft, und es wenig verschlagen
würde, wenn gleich ich an meinem Ort mich darzu einseitig erklärte, so wolte ich
ohnmaßgeblich unterthänigst dafür halten, es würde nicht undienlich seyn, wenn
Euer Käyserliche Majestät gnädigst belieben wolten, diese Sache zu Regenspurg
auf dem Reichs-Tage proponiren zu lassen, da ich denn nicht ermangeln werde,
Euer Käyserlichen Majestät löbliche Intention zu secundiren, indessen aber wird
Euer Käyserliche Majestät ein sehr rühmlich- und nützliches Werck thun, wenn
sie, angezeigter Massen, gnädigst beförderten, daß durch erfahrne Mathematicos
ein durchgehender richtiger Calender verfertiget werden möchte. Ich verbleibe
indessen etc. Gegeben im Feld-Lager vor Anklam, den 13. Julii, Anno 1679.
L.
Schreiben Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen an die Herren, Georg Wilhelm, Johann Friedrichen, und Rudolph Augusten, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, den durch D. Calixtum, zwischen denen Wittenbergischen und Helmstädtischen Theologis, erregten Streit, und dessen Beylegung betreffend, de Anno 1679.
Durchläuchtige Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Oheime, Sohn und
Bruder,
EUer Lbd. Lbd. Liebden ist unverborgen, wie treulich wir uns eine geraume
Zeithero angelegen seyn lassen, denen zwischen etlichen unserer Theologen auf
denen Universitäten Wittenberg und Helm
|| [124]
städt eingerissenen Streitigkeiten, durch vernünfftige und
Christliche Wege abzuhelffen, und dem daraus erwachsenden Aergerniß und Unheil
zu begegnen: Zu welchem Ende wir denn die Unserigen iederzeit sich hierunter in
geziemenden Schrancken zu halten, ermahnet und befehliget, hätten auch
gewünschet, daß solche unsere wohlgemeynte Intention (darinnen wir Euer Lbd.
Lbd. Liebden mit uns allezeit einig verspühret, von beyden Seiten mit mehrern
Früchten hätte mögen erreichet, und des unter denen besagten Theologen
ärgerlichen und injuriosischen Schrifft-Wechselns einsten ein Ende gemachet
werden. Wir müssen aber unvermuthet erfahren, wie abermahl D. Friederich Ulrich
Calixtus in Neulichkeit ein hefftiges Scriptum, so er Apologiam nennet, in Druck
heraus gegeben, darinnen er unsere Universitäten ohne Unterschied ungescheuet
angreiffet, die zum Theil verstorbene Theologen schimpflich traduciret, und mit
Einmischung gewisser Personal-Dinge, so zwischen ihme und D. Calovio schweben
mögen, dieselben gleichsam allen denen Unserigen, ja fast der gantzen
Evangelischen Kirchen, hiesigen unsers Churfürstenthums und Landen, eigenmächtig
zuleget und beymisset; Solches auch vermittelst eben dergleichen anzüglicher in
Copia hiebey gehender zweyer Schreiben, an unsere geheime Räthe und
Ober-Consistorium, quasi re bene gesta, überschicket, und in der Sache nicht zu
ruhen, sondern es noch ärger zu machen, sich bedrohlich vernehmen lassen;
Gleichwie wir nun nicht glauben können, daß Euer Lbd. Lbd. Liebden an
dergleichen D. Calixti unruhigem Beginnen, welches nur zur Verlästerung der
wahren Evangeli
|| [125]
schen
Religion und Zerrüttung der Christlichen Eintracht ausschlagen mag, einigen
Gefallen tragen solten; Also haben wir es denenselben in treuer Wohlmeynung
hiermit freundlich zu erkennen zu geben, und zugleich das bevorstehende grosse
Unheil, welches denen gesammten Evangelischen Kirchen dadurch zugezogen wird,
beweglich vorzustellen, der Nothdurfft befunden; Der ungezweifelten Zuversicht,
es werden Euer Lbd. Lbd. Liebden, dero hocherleuchteten Fürstlichen Gemüther und
Verstande nach, nebenst uns tragenden hohen Landes-Obrigkeitlichen Amts halben,
diesem ie mehr und mehr einreissenden und über Hand nehmenden Ubel auch ihres
Theils nachdrücklich zu steuren, sich belieben lassen; Wir unsers Orts seynd der
beständigen Gedancken, daß, wenn zwischen rechtgläubigen Theologis gleich auch
in Doctrinalibus Mißhelligkeiten fürfielen, darüber sie sich gegen einander zu
expliciren nöthig hätten, es doch ihnen so wenig gebühre, als es für Theologisch
zu achten, daß es mit solchen Scommatibus und Convitiis, wie in ietzigem des
Calixti Scripto durchaus zu befinden, zu grossem Aergerniß der Kirchen, und
Prostitution der reinen Religion bey denen Widersachern, ausgeübet werden solte;
Sondern ie Christlicher und aufrichtiger einer gesinnet ist, ie unverweißlicher
und sanfftmüthiger er auch im Reden und Schreiben sich zu erweisen billich
befliessen seyn werde; Und leben des Vertrauens, daß auch Eure Lbd. Lbd. Liebden
solcher untheologischen Hefftigkeit nachzusehen, so viel weniger gemeynet seyn,
ie mehr dafür zu halten ist, daß wenn Eurer Lbd. Lbd. Liebden eigene Theologi,
(ausser D. Friedrich Ulrich Calito) über
|| [126]
der verstorbenen DD. Calixti und Horneji singulare Lehre-Puncten,
so sie bey Leb-Zeiten so hart behauptet, solten genau befraget werden, sie
schwerlich durchgehends mit ihnen einstimmig zu seyn sich erklären, oder, daß
dieselbigen derjenigen Formae Doctrinae, die von Eurer Lbd. Lbd. Liebden
löblichen Vorfahren, dero Kirchen dergestalt, daß, wie die Worte lauten, wie sie
in Augspurgischer Confession, derselben Apologia, Articulis Smalcaldicis, und
utroque Catechismo Lutheri enthalten, also auch nichts denenselben ungemässes
und widriges gelehret, oder im Lande geduldet werden solle, in Corpore Julio
vorgeschrieben, allerdings conform sey, zu behaupten auf sich nehmen würden;
Solte man aber auch andere der Augspurgischen Confessions-Verwandten in- und
ausser Reichs, Theologische Facultäten und Ministeria darum befragen, und über
denen bis anhero so hefftig gestrittenen Lehr-Sätzen ihre aufrichtige Judicia
erfodern, so dürffte nicht unbillich zu zweifeln seyn, ob gar viel, ausser denen
etwa partheylichen und passionirten, der Calixtinischen Sentenz in allem
beypflichten würden; Und haben wir zu Euer L. L. Liebden selbst das gute
Vertrauen, daß, (anderer durch berührte Lehr-Sätze, von unserer unveränderten
Augspurgischen Confession gemachter unterschiedener Absätze anietzo zu
geschweigen) sie des Calixti weit extendirte Eintracht im Grunde des Glaubens,
zwischen Papisten, Calvinisten und Lutheranern schwerlich für genehm halten
werden; Indem solcher Gestalt unsere beyderseits in GOtt ruhende hohe Vorfahren
ihr Leib und Leben, Land und Leute gar unbedachtsam durch Absonderung von
|| [127]
der Römischen Kirchen, mit der man doch im
Glaubens-Grunde einig gewesen wäre, daran gewaget hätten, wäre auch eine
vergebliche Arbeit, daß die auf dererselben Geheiß, mit so grosser Mühe, Fleiß
und Sorgfalt zusammen getragene, und in unserer Evangelischen Kirchen
eingeführte Symbolische Schrifften und Glaubens-Bekänntnisse, (dadurch theils
mit den benachbarten und andern reinen Kirchen Friede und gute Christliche
Correspondenz zu stifften, und zu erhalten, theils auch durch solchen Weg aller
Unrichtigkeit ohne Weiterung fürzukommen und fürzubauen) wären verfertiget, und
alle diejenigen, welche zu geistlichen Aemtern und Diensten auf Universitäten
und sonsten in denen Landen befördert seyn wolten, sich dazu mit Mund und
Hertzen, vermittelst cörperlichen Eydes zu bekennen, so sorgfältig bis auf diese
Stunde angehalten würden, (als das sicherste Mittel, die Eintracht in der reinen
Lehre unverfälscht zu erhalten) wenn mit Hindansetzung solches schweren Eydes,
andere denselben gantz zugegen lauffende Dogmata zu führen, und ungescheuet in
Schrifften und Lehren zu behaupten, einem ieden Privat-Theologo, nach eigenem
Sinn und Einfall, frey stehen und zugelassen werden solle; Wir lassen uns zwar
berichten, daß hiebevor von etlichen zu Helmstädt dagegen soll eingewendet
worden seyn: Man habe sich dazu bekennet, soferne sie dem Worte GOttes gemäß;
Alleine wenn dergleichen Reservatio mentalis verstattet wird, und es nicht bey
der Meynung bleibet: Man bekenne sich dazu, dieweil man solche Symbolische
Bücher dem Worte GOttes gemäß befunden und erkennet; So mögen wir nicht
|| [128]
befinden, wie ein Landes-Herr der Seinigen wahren und
eigentlichen Glaubens-Meynung versichert werden könne. Wie denn Zweifels ohne
solchem vorzukommen, von Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren in gedachtem Corpore
Julio fürnehmlich anbefohlen worden; daß sie im Lesen, Schreiben, Disputiren,
und ihrem gantzen Amt, sich nach dem Corpore Julio fleißig und treulich richten,
sich in nichts, das diesem ungemäß oder widrig seyn möchte, einlassen, und da
iemand, er wäre wer er wolte, dieses thäte, demselben bey Zeiten gesteuret
werden solte etc. Solchem nach, gleichwie wir beständig dafür halten, daß Eure
Lbd. Lbd. Liebden eben so wenig ihren Theologen verstatten werden, contra
Literam offterwehnten Corporis Julii, privat Opinionen so öffentlich und
ungescheuet zu behaupten, als wir in unserm Lande wider die Formulam Concordiae
Neuerung nachsehen; Also lassen wir dererselben reiffem Nachsinnen anheim
gestellet, ob es nicht vielleicht ein zulängliches Mittel seyn möchte, wenn
gedachte Eurer Lbd. Lbd. Liebden Theologi zu dem Corpore Julio, ohne eintzige
dergleichen mental-Reservation im Satz und Gegen-Satz aufs neue genau verbunden,
und gewiesen, auch von denenselben, nach der Intention wohlgedachter dero
Christlichen Vorfahren, feste gehalten, und niemanden verhänget würde, mit
dargegen streitenden Opinionen und Redens-Arten die Einigkeit der Lehre in
unserer Evangelischen Kirchen zu trennen und zu zerreissen, wodurch denn
beyderseits gute Harmonie im Lehren und Disputiren, (indem sowohl die Formula
Concordiae, als das Corpus Julium von fast einerley Autoren verfasset, und im
Grunde eines seyn) heilsamlich
|| [129]
wiederbracht werden möchte. In fernerer Verstattung aber bisher gebrauchter
Licenz, wird wohl schwerlich verhütet werden können, daß nicht inn- und
ausserhalb Reichs, sonderlich von denen Historicis, immassen dergleichen Klagen
auch D. Calixtus in seinem Postscripto mit einstreuet, über solche ärgerliche
Absonderung oder Singularitäten, davon öffentliche Schrifften so lange Zeit hero
am Tage liegen, Klage geführet werden solte; Würden und wolten Eure Lbd. Lbd.
Liebden uns auch andere zulängliche Vorschläge an Hand geben, die bisherige
niemand als den Widersachern unserer wahren Religion annehmliche Trennung aus
dem Mittel zu räumen, geschähe uns hieran ein sonderbarer Gefallen; Ersuchen
aber immittelst Eure Lbd. Lbd. Liebden in freund-oheimlichem Vertrauen, sie
wollen inzwischen D. Calixto die in diesem und andern seinen Scriptis
befindliche Convitia und Lästerungen ernstlich verweisen, und mit dergleichen in
Zukunfft innezuhalten, nachdrücklich und bey unnachläßiger Straffe auferlegen:
Immassen wir unsers Orts bey denen Unserigen ebener Gestalt zu verordnen, und
darüber zu halten, an uns nichts erwinden lassen, und verbleiben Eurer Lbd. Lbd.
Liebden zu angenehmen freund-oheimlichen Diensten stets willig und erbötig.
Geben Schloß Hartenfelß zu Torgau, den 4. Augusti, Anno 1679.
Von GOttes Gnaden Johann Georg der Ander, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst, Landgrafe in Thüringen, Marggrafe zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggrafe zu Magdeburg, Grafe zu der Marck und Ravensberg, Herr zum Ravenstein. Ew. Ew. Euer Lbd. Lbd. Liebden Dienst-williger Oheim, Johann Georg, Churfürst. Henrich, Frey-Herr von Friesen. Basilius Chemnitz.
LI.
Antwort derer Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg auf vorherstehendes Chur-Sächsisches Schreiben, de Anno 1680. P. P. EUer Liebden freund-vetterliches Schreiben, die zwischen einigen unsern Theologis zu Wittenberg und Helmstädt sich enthaltende Mißverstände, und das von D. Friedrich Ulrich Calixto jüngst ausgelassene Scriptum apologeticum betreffend, haben wir wohl erhalten, und darob Ew. Lbd. höchstrühmlichen Eyfer und Sorgfalt, wie solche Mißverstände und das daher erwachsende Aergerniß abzuthun, mit sonderbarem Gefallen vernommen. Wir hätten gerne sofort darauf geantwortet, und unsere dabey führende Gedancken Ew. Liebden überschrieben, wenn nicht die aus dem neulichsten Kriegs-Feuer gebliebene Funcken, und die in der Nachbarschafft unlängst bald wieder angegangene Glut, zeithero uns und unsere Ministros dergestalt occupiret und distrahirt, daß man darauf so viel Gedancken nicht wenden können, als die Wichtigkeit der Sache und
|| [131]
deren Consequenz wohl erfodert.
Euer Liebden wolten demnach solchen Verzug im besten vermercken, und uns
deswegen freund-vetterlich entschuldigt halten. Euer Liebden gebühret im übrigen
für obangeregte dero Sorgfalt hoher Danck, und können dieselbe wir unsers Theils
wohl versichern, daß wir gerne beytragen und helffen wollen, daß solche
Streitigkeiten und mithin das zu Verkleinerung unserer Evangelischen Kirchen
leider! entstandene Aergerniß, wo nicht gäntzlich abgethan, doch supprimiret und
eingehalten werden möge. In welcher Meynung wir auch zwar dem von Euer Liebden
gethanen Vorschlag ferner nachsinnen wollen, mögen aber dabey in Antecessum
nicht bergen, daß, wenn die Compositio auf die Frage verstellet wird, ob unsere
Helmstädtische Theologi von dem in unserm Lande recipirten und bestätigten
Corpore doctrinae Julio abgewichen, und ob sie ihrer darauf gethanen Profession
unleidsame Reservationes mentales haben, dieselbe alsdenn zuförderst deswegen
vernommen, und alles gründlich untersuchet werden müsse, welches ohne sonderbare
Weitläufftigkeit so bald und leichtlich nicht zu effectuiren. Euer Liebden
erinnern sich aber sonder Zweifel, was wir mit derselben bereits Anno 1670.
dieser Sache halber vor Schreiben gewechselt, und wie dero Zeit insonderheit
auch von einigen andern unserer Evangelischen Religion verwandten Mit-Ständen
des Reichs eingerathen, daß zuförderst einieder den Seinigen, wegen solcher
Streitigkeiten weiter etwas in den Druck oder sonst ad Publicum zu bringen,
inhibiren möchte, und nachdem solches vor
|| [132]
dem
geschehen, und darauf zeithero damit eingehalten, hat es kein geringes Ansehen
gehabt, ob würde sich das Werck von selbsten ergeben und ersticken, dannenhero
wir fast dafür halten, daß die Sache auf diese Weise ietzo wieder anzufangen
sey, disseits würden wir gewiß gedachtem D. Calixto um so viel härter hierunter
zuzureden wissen, wenn derselbe den Anfang gemacht, und nicht durch die in den
quaestionirten Scriptis apologeticis und in seinem Schreiben an Euer Liebden
Ober-Consistorium angezogene Verunglimpffungen und gegenseitige Schrifften
provociret wäre. Wir halten gantz davor, daß nicht allein sothanes der unserigen
Dissidium an und vor sich etlicher Massen, sondern insonderheit ärgerlich und
zumahl denen Theologis unanständig sey, mit hitzigen und anzüglichen Schrifften
ihre Meynungen zu behaupten, oder auch sich und dieselbe zu defendiren.
Dannenhero auch, obgleich sowohl vormahlen, wie man in unserm am 28. Julii, Anno
1670. abgelassenen Schreiben, unter andern aus D. Strauchens also titulirten
deutlichen und wahrhafften Beschreibung des Calixtinischen Greuls, unter andern
Scriptis einiger Wittenbergischen Theologen vorgestellet, zu erst unsere
Helmstädtische Theologi, und insonderheit Doctor Calixtus und sein Vater, sehr
hart und unleidlich tractiret, auch ietzo aufs neue in den Schrifften, worüber
vorberührter Massen er klaget, es nicht besser gemachet ist; So haben wir ie
doch daran keinen Gefallen, daß gemeldter Calixtus in sothanen seinen Scriptis
apologeticis einer auch spitzigen und hitzigen Feder sich gebraucht hat. Und
damit hiernechst um
|| [133]
so viel
weniger dergleichen Zänckerey und Aergerniß weiter zu besorgen, gehen unsere
Gedancken dahin, daß, wenn Euer Liebden mit belieben möchten, sowohl ihren
Theologis, als andern im Lande und in den Druckereyen, und in den Buchläden, bey
gewisser nahmhaffter Straffe zu verbieten, daß resp. ohne vorhergegangene Censur
und Revision dero Ober-Consistorii in diesen Streit-Sachen nichts herausgegeben,
auch davon nichts gedruckt, weniger in der Messe oder sonst in ihrem Lande
verkaufft werden solle, daß wir denn in unsern Fürstenthümern und Landen
dergleichen thun wolten, bis hiernechst etwa der allerhöchste GOtt ein
zulänglicheres Mittel an Hand geben wird, wodurch solches Unwesen zu Grunde
ausgeheilet und beygeleget werden möge. Worauf denn unsers Theils wir gerne
weiter bedacht seyn, auch Euer Liebden hiemit ersucht haben wollen, daß wenn ihr
hierunter ein mehres einfallen solte, sie uns davon weitere Nachrichtung
freund-vetterlich geben wolten. Datum 20. Februarii, Anno 1680.
LII.
Schreiben König Carls des XI. in Schweden, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er den zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandenen Mißverstand möchte in der Güte beylegen helffen, de Anno 1679.
Wir Carl von GOttes Gnaden, der Schweden, Gothen und Wenden König, Groß-Fürst
in Finnland, Hertzog zu Schonen, Ehesten, Lieffland, Carelen, Bremen, Vehrden,
Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, Fürst zu Rigen, Herr über
Ingermanland und Wißmar, wie auch Pfaltz-Grafe bey
|| [134] Rhein, zu Jülich, Cleve und Bergen
Hertzog, entbieten dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm freundlichen geliebten
Vetter, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsern
freund-vetterlichen Gruß, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen,
zuvor.
|| [134]
Rhein, zu Jülich, Cleve und Bergen
Hertzog, entbieten dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm freundlichen geliebten
Vetter, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsern
freund-vetterlichen Gruß, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen,
zuvor.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Vetter,
SO eine grosse Freude und Vergnügung es uns gewest, daß die Güte des Höchsten den
bisherigen schweren und blutigen Krieg stillen, und uns mit unsern Nachbarn und
Feinden in Ruhe und vorige gute Verständniß wieder kommen lassen wollen; So viel
näher und empfindlicher gehet es uns nun, daß wir vernehmen müssen, wie sich
dort im Nieder-Sächsischen Cräysse zwischen dem Könige von Dänemarck und der
Stadt Hamburg ein neuer Mißverstand herfür thue, und das Ansehen gewinne, als ob
derselbe zu einer gefährlichen Thätlichkeit ausbrechen, und das vorige leidige
und verderbliche Krieges-Feuer aufs neue wiederum anblasen wolle; Wenn wir nun
als ein Mitglied selben Cräysses, als ein benachbarter, und zwar ein solcher
Stand des Reichs, dessen schon verderbte dortige Lande unter diesem Vorwand noch
mehr beschweret und erschöpffet werden, und insonderheit, als wir mit dem Könige
in Dänemarck nicht nur einen Frieden, besondern auch eine nähere Alliance und
Vertraulichkeit geschlossen, gerne wünschen und sehen solten, daß dieser neuen
Ungelegenheit zeitig fürgebeuget, und nicht die Waffen, sondern die Güte zum
Schiedsmann in diesem streitigen
|| [135]
Handel erwehlet würde; So haben wir demnach dieselbe unsere wohlmeynende und
sorgfältige Gedancken Euer Liebden hiemit zu erkennen geben wollen, des
zuverläßigen Vertrauens, daß sie dieselbe bey sich in so weit in gute
Consideration kommen lassen werden, damit sie mehr zur gütlichen Composition
arbeiten, als geschehen lassen werden, daß sich daraus einige neue Unruhe und
Widerung anspinnen, und dadurch das neulich mit so grosser Mühe kaum gestillete
Krieges-Ubel ärger gemachet werden solle. Im übrigen sind wir Euer Lbd. zu
Beweisung aller Gefällichkeit stets gefliessen, und empfehlen sie schließlich
der Obhut des Höchsten. Gegeben im Haupt-Quartier Syrkoepingh, den 20. Octobris
Anno 1679.
Euer Liebden
Freund-williger Vetter, Carolus.
F. Rehnschielt.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm freundlichgeliebten Vetter, Herrn Georg
Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.
LIII.
Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg Zell, worinn er demselben seine Gedancken über die Redressirung des im Römischen Reiche eingerissenen Müntz-Ubels entdecket, de Anno 1680. P. P. EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigstes, sub dato den 19. Martii, betreffend auf dem Re
|| [136]
genspurgischen Reichs-Tag ietzo in Deliberation schwebende
Redressirung des im Reich eingerissenen Müntz-Ubels, worüber Euer Fürstliche
Durchläuchtigkeit auch unsere Gedancken zu vernehmen verlangen, haben wir mit
behörigem Respect wohl erhalten, und sagen für die gnädigste Communication
dieses Wercks, woraus Eurer Fürstl. Durchläuchtigkeit sonderliche Wohlmeynung
mit dieser guten Stadt wir zu verspüren haben, unterthänigsten schuldigsten
Danck. Unsere geringfügige Meynung nun davon vorzustellen, darff es anfänglich
keiner Erholung der Motiven, daß die unverlängte Remedirung dieses eingerissenen
Unwesens hochnöthig sey, massen dieselbe überflüßig vorhin bekannt sind, und die
Erfahrung mit eigenen grossem Schaden, in diesem hochlöblichen
Nieder-Sächsischen Cräysse gelehret hat, daß mit der, auf Eurer Fürstlichen
Durchläuchtigkeit höchstpreißliche Veranlassung, und einiger anderer mehrer
Herren Cräyß-Ständen rühmliche Cooperation, Anno 1673. hierdurch zu Hamburg
angestelleten Abwürdigung der zu geringhaltigen Müntz-Sorten, dem Werck nicht
sattsam geholffen gewesen, anerwogen nach sothaner Devalvation dergleichen
Gepräg von noch geringerm Gehalt, als die damahlige, nach und nach heimlich
eingeschlichen und untersteckt sind, also die erste gute Intention der berührten
Zusammenkunfft eludirt worden. Zwar hätte diesem Unheil in etwas vorgebauet
werden können, wenn die Devalvation nach und nach erfolget wäre; Wie aber
dieselbe für sich ihre Bedencken und Beschwerlichkeiten hat, als würden in
gemeinem Wesen und Verkehren mehrere
|| [137]
Confusiones daraus entstanden seyn, indem die Zahlung fast iedes Stück a part
hätte bestehen, die Jahr-Zahl und Figur betrachtet werden müssen, und dennoch
damit nichts ausgerichtet gewesen wäre, weil unter gleichem Gepräg und Jahr-Zahl
differente Sorten der Zwey-Drittel und Dritteln, und die eine geringer, als die
andere, zu finden seynd, welche zu unterscheiden dem gemeinen Mann unmöglich
ist. Als denn nun sich darob so viel mehr zeiget, daß die Devalvation ein
unzulängliches, darzu Interims-Remedium sey, darauf mehr beständig und gewissere
Mittel zur Hand genommen werden müssen, und die Frage folget, worinn dieselbe
bestehen werden? So können wir unsers wenigen Orts auch nicht anders finden,
denn daß fürs erste absolute nothwendig sey, die geringhaltige Müntz-Sorten,
nach löblichem Vorschlag der im Müntz-Wesen correspondirenden Fränck-Bäyer- und
Schwäbischen Cräysse, auf erfolgende Approbation des höchstvortrefflichen
Reichs-Collegii zu Regenspurg, zu verruffen, zu verschmeltzen, und mit
zulänglichem Nachdruck dergleichen ins künfftige zu verbieten. Welches ob es
wohl nicht ohne allgemeinen grossen Schaden von der Hand wird abgehen können,
dennoch ohnumgänglich ist, gestalt sonst wegen des Gewinns, so von denen
Ausmüntzern bey solcher untüchtigen Müntze gemachet und gesuchet wird, das Ubel
nicht allein continuiren, sondern auch ärger werden, und wo man nicht gar in
eine kupfferne Zeit gerathten will, endlich doch einmahl die Verschmeltz- und
Vertilgung nothwendig, der Schade aber alsdenn noch so viel grösser, als ietzo
seyn wird. Dabey sich nun von
|| [138]
selbsten ergiebt, daß zugleich, ohne Aufschub, Provision, so viel als nöthig,
gerechter Müntze müsse angeschafft werden. Und da, wie bekannt, die Fragen
entstehen, ob nöthig, rathsam und practicable sey, den Reichs-Thaler zu
verändern, und denselben entweder in Bonitate intrinseca etwas verringern, oder
in Valore extrinseco erhöhen? Oder, ob es besser sey, denselben auf den
bisherigen Fuß oder Reichs-Constitution unverrückt zu lassen, und die
gegeringere Abtheilung nach solchem Fuß zu reguliren? Die Verringerung des Rthlr
in Bonitate intrinseca können wir, ohne Maßgebung, nicht anders, als dem
gemeinen Wesen höchstschädlich und verderblich, darzu ohnnöthig, mithin der
gantzen Teutschen Nation schmählich zu seyn finden; Höchstschädlich, indem daß
dadurch alle Contracten, Gülten, Zinß-Verschreibungen, Obligationes und
Schuld-Briefe, verlassene, unterpfändlich eingeschriebene, oder sonst
ausgeliehene Gelder werden alteriret, und anders, wie sie lauten, reduciret,
auch alle Wechsel mit auswärtigen Nationen künfftig anders eingerichtet werden
müssen, welches ohne unsäglichen vielen Streit und Verwirrung nicht abgehen
würde, denn folglich die guten alten Rthlr. so viel deren noch übrig seynd, sich
mit der Zeit gar verliehren, die Pretia Rerum steigen, (angesehen, wenn das Geld
geringhaltiger ist, der Kauffmann desto mehr vor die Waare fodert) also
effective allenthalben Schade und Unlust dabey seyn würde; Ohnnöthig düncket uns
auch solche Verringerung zu seyn, weil unsers Wissens keine erhebliche Ursache
darzu zwinget: Denn so viel betrifft, daß etwan primo fürgewandt wird, es werde
dadurch das
|| [139]
Schmeltzen, auch
Ausführen der guten Rthlr. so viel mehr verhütet werden, weil alsdenn am
verringerten weniger Vortheil ist; Secundo, daß das Silber oben im Reich
nunmehro etwas theuer sey, und die Ausmüntzung des Rthlr. im vorigen Gehalt
daher schwerer falle; So wollen doch unsers Theils dafür halten, ad primum, daß
solche Excesse, wenn es sämmtlichen Herren Chur-Fürsten und Ständen des Reichs
ein rechter Ernst ist, Innhalts derer bereits ins Mittel gekommenen Vorschläge,
wohl anderer Gestalt werden verhütet werden können: ad secundum aber, falls deme
in Facto also ist, seynd wir der Meynung, daß eben die geringhaltige Müntze
Ursache der Vertheuerung des Silbers sey, und nach Verschmeltzung derselben, der
Silber-Kauff in justem Preisse sich wieder von selbsten einfinden werde, denn
indem, wegen des beylauffenden Gewinns, des bösen Gelds ohnzehlig viel mehr, als
nöthig, im Reich geschlagen worden, kan wohl förmlich nicht anders seyn, denn
daß das Silber, welches zu gutem und gerechten Reichs-Gelde hätte angewendet
werden können, zugleich rarer geworden seye; wird aber hernachmahls, wie
vorberührt, sublato malo, zum gerechten Gebrauch wieder zur Hand kommen, davon
bereits ietzo sich eine Probe aufthut, gestalt man allhier beglaubte Nachricht
hat, daß nachdem das Vermüntzen des untüchtigen Geldes im Reich einen Stoß
bekommen hat, der Preiß des Silbers in Holland schon so weit gefallen sey, daß
gute Rthlr. ohne Verlust können davon gemüntzet werden. Und obgleich Anfangs bey
fürstehender Ausmüntzung der gerechten Reichs-Müntze kein Gewinn, (wie denn
ohnedem es ein solch
|| [140]
hohes Regal
ist, welches Vortheils und Profits halber nicht geübet werden solte) sondern
ehender etwas Verlust seyn dürffte; So würde doch ein ieder treuer Stand, Boni
publici halber, einen wenigen Schaden dem vorigen noch beyzusetzen, sich
gefallen lassen müssen. Verkleinerlich würde endlich dem gantzen Teutschlande
seyn, daß, nachdem nunmehr ungleich viel mehr Silber aus eigenen Bergwercken,
wie auch aus Indien, mittelst der Spanischen Silber-Flotte von langen Jahren zu
Jahren herein gebracht ist, als dessen zu Zeiten der alten Teutschen Vorfahren
gewesen, und diese bey ihrer Wenigkeit dennoch bekanntlich ein so reines feines
Silber zu ihrer Müntze gebrauchet haben, man ietzo mehr Kupffer unterzumengen,
lege publica erlauben und autorisiren wolte. Demnechst nun zu der in Vorschlag
gebrachten Erhöhung des Rthlrs in Bonitate extrinseca sive Valore zu 96.
Kreutzern zu kommen, ist fürs erste bekannt, daß wir, und dieser Orten herum
mehre, in der Mensur des Rthlr. nach der kleinen Scheide-Müntze allezeit
discrepant von Ober-Teutschland gewesen seynd, gestalt man alldort nach Kr. und
zwar 96. auf einen Rthlr. wir hergegen nach Sechslingen, und deren 96. auf einen
Reichs-Thaler gerechnet haben, daran dem Publico nichts gelegen, daraus auch
keine Unordnung iemahls entstanden ist, zumahl die kleine Scheide-Müntze nicht
zum verführen von einem Cräyß in dem andern, noch zu Zahlung etwas considerabler
Summen, sondern zu täglichem Marck-Kauff und geringern Ausgaben an iedem
particular-Ort gewiedmet ist, und billich nur darzu gewendet werden, nicht aber
der groben
|| [141]
Müntze Stelle vertreten
muß. Ob auch gleich, wie wir vernehmen, der Rthlr. oben im Reich eine Weile her,
würcklich auf 96. Kreutzer schon erhöhet gewesen; So haben wir doch an diesem
Ort im Handel und Wandel solches nicht vermercket gehabt, noch einige Aenderung
davon verspüret. Wie denn ebenfalls der Rthlr. tacite in diesen Ort höher
angestiegen, und ipso Facto erhöhet ist, indem man für 96. Sechslinge,
geringhaltiger Müntz, keinen Reichs-Thaler einwechseln kan, sondern 2. a 3.
Schilling ľ Aggio und Aufgeld dafür geben muß, welches aber, wenn die
geringhaltige Sorten werden abolirt seyn, von selbsten verhoffentlich wieder
schwinden wird. Wie wir denn nun wünschen und hoffen, daß solche äusserliche
Erhöhung nicht ferner werde Beyfall sinden, so müssen wir dennoch, wenn es
anders nicht seyn könte, dieselbe zu 96. Kreutzer oben im Reich zwar passiren,
aber bey unserer Eintheilung nach Sechslingen, nach, wie vor, von
unabdencklicher Zeit her, dieser Orten verbleiben lassen, halten auch
ohnmaßgeblich dafür, daß die Erhöhung zu 96. Kreutzer dem Publico sehr schädlich
seyn werde, angesehen die kupfferige kleine Scheide-Müntze forthin im Reich nur
damit legalisiret, und Anlaß gegeben werden wird, dieselbe immer kupfferiger und
ärger zu machen, bis endlich die Kreutzer zu Pfennigen werden, oder grösseren
Formats halber, man zu puren Kupffer kommen wird. Solchen allem nach sehen wir
unsers Orts kein anderes Auskommen, als mittelst Euer Fürstlichen
Durchläuchtigkeit, die wir darum hiemit unterthänigst ersuchen, und anderer
hohen Herren Reichs- und Cräyß-Stände zuver
|| [142]
sichtlich gnädigsten Cooperation, bey dem unveränderten Rthlr. in
Bonitate tam extrinseca, als vornehmlich, und vor allem intrinseca zu
verbleiben, da denn, wenn nechst general-Vertilgung der geringhaltigen Sorten,
durch ein Reichs-Conclusum wird fest gestellet werden, hinfüro nicht anders,
denn gantze und halbe Rthlr. Ort und halbe Orte, auch etwan Zwey-Drittel und
Drittel, oder gantze und halbe Gülden, iedoch alles nach dem Fuß des gerechten
Reichs-Thalers, im Reich durchgehends zu müntzen, der kleinesten Scheide-Müntze
aber nicht mehr, denn für ieden Stand oder Stadt in ihrem eigenen District, nur
etwan zu geringen täglichen Ausgaben nöthig, verfertigen zu lassen, alsdenn
diesem Ubel dermahlen abgeholffen seyn, die Commercia und Wechsel in
gleichförmiger Reichs-Müntze, von einem Ort zum andern besser gehen, und das
gesammte Reich immerwährenden Preiß und Nutzen von solcher hochersprießlichen
Anordnung haben werde. Wobey wir etc. Hamburg den 31. Martii, Anno 1680.
LIV.
Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680.
|| [143]
Hochwürdiger, auch Durchläuchtiger, Hochgebohrne Fürsten, freundlich liebe
Vettere, respective Schwägere, Gevattere und Brüder,
EUer Lbd. Lbd. Liebden können wir in hergebrachtem Vertrauen und
freund-vetterlicher Corresondenz nicht verhalten, was Gestalt die Königliche
Frantzösische Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß sich neuerlich angemasset,
ein ansehentliches Theil derer unserm Chur-Hause zuständigen, von unsern
Vorfahren Pfaltzgrafen Churfürsten, bey etlichen Seculis her, bis auf den
dreyßigjährigen Teutschen Krieg, in ruhigem Besitz und Genuß gehabten, auch uns,
als eine Appertinens der Unter-Pfaltz sonder einig ander Requisitum, als nudae
Possessionis ante Bellum bekanntlich restituirten Lande, Leute und dazu
gehörigen, wie auch sonst in der Nachbarschafft uns zuständigen hohen Regalien,
Recht und Gerechtigkeiten, thätlich und gewaltsamer Weise uns zu entziehen; Uber
dieses die Königliche Ordonnantien, wegen Erhöhung der Impositionen im Elsaß auf
unsere Unterthanen und Angehörige des Ober-Amts Germersheim, ohngeachtet
gemeldte Ordonnantien sie nicht im geringsten angehen, zu extendiren, wie Euer
Lbd. Lbd. Liebden von diesem allen aus beygehenden Abdrucks-Memorial Lit. A. und
dessen Beylagen, Num. 1. 2. 3. 4. umständlicher, ingleichen ferner aus Lit. B.
sich referiren zu lassen geruhen wollen, was massen auf gedachte eigenmächtig
extendirte Impositiones bereits würcklich in unserm Ober-Amt Ger
|| [144]
mersheim, mittelst Einlogirung einiger
Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro
Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen
Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben
gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen,
so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb
gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu
gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen
verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der
Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage
Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret,
weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im
Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden
rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax
gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch
deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche,
nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt
gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig
Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen
in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey
verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes
|| [145]
uhralten Rechten und Gerechtigkeiten höchst
nachtheilig, auch der ausdrücklichen Disposition der Westphälisch- und
Nimwegischen Friedens-Schlüsse, und unserer darinnen respective festgestellten,
garantirten, auch bestätigten Restitution, wie ingleichen des
allerchristlichsten Königs Majestät, seit gedachtem Nimwegischen
Friedens-Schluß, uns disfalls schrifftlich gethanen Versicherungen zuwider
lauffet. Also haben wir auch nicht ermangelt, solche unsere Beschwerden an Ihro
Königliche Majestät bereits durch eigene Abschickung, und in obangezogenen
Abdruck enthaltenes Memorial Lit. A. samt dessen Beylagen, wie ingleichen durch
das fernere dem Abdruck beygefügte Memorial N. 8. auch unser jüngstes Schreiben
N. 9. mit geziemendem Respect gelangen zu lassen: Leben auch zu Ihro Königlichen
Majestät Generosität und Justiz der zuversichtlichen Hoffnung, wenn ihrs die
Sachen recht vorkommen solten, sie uns nicht werden graviren, sondern vielmehr
gerechteste Hülff und Remedirung, gebetener Massen, gedeyen lassen. Alldieweilen
aber in so gerechter und billicher Sache, nebst denen in obgemeldtem unsern
Memorial und Beylagen enthaltenen trifftigen Motiven Ihro Käyserlichen Majestät
und des Reichs, auch anderer hoher Potentaten und guten Freunde unsers
Chur-Hauses, Vorschrifften und Intercessiones uns ersprießlich können zu statten
kommen, wir auch zuförderst an Ihro Käyserliche Majestät wegen der schuldigen
Pflichten, womit wir ihro und dem heiligen Reich zugethan, ingleichen der
hierunter mercklich begriffenen Wohlfahrt und Sicherheit desselben, und des
Ober-Rhein-Stroms, ab
|| [146]
sonderlich unsers Churfürstenthums Landen, Leuten und Angehörigen, die
Nothdurfft unterthänigst, wie auch ferner an andere hohe Orte, zu solchem Ende
gebührend gelangen lassen; Dabenebenst zu Euer Lbd. Lbd. Liebden ein
gleichmäßiges zuversichtliches Vertrauen tragen, sowohl in Erwegung obgemeldter
Motiven, als auch respective naher Anverwandtniß, und uns und unserm Chur-Haus
zutragenden freund-vetterlichen Affection, auch ehemahliger guten Versicherungen
halber, unsers Chur-Hauses Interesse bey vorfallender Gelegenheit befördern zu
helffen, deren Euer Lbd. Lbd. Liebden uns disfalls würcklich geniessen zu
lassen, verhoffentlich geruhen werden; Als ersuchen wir Euer Lbd. Lbd. Liebden
hiemit freund-vetterlich, sie geruhen, gemeldtes am Königlichen Frantzösischen
Hoff, unserer das Publicum zugleich concernirender hochwichtigen Angelegenheiten
halber, übergebenes Memorial, bey Königlicher Majestät von Franckreich, mittelst
deroselben vielgültigen gütlichen Vorschrifft und Intercession, wie ingleichen
ferner unsere von Käyserlicher Majestät und Reichs wegen in dieser Sache
suchende Recommendation, wenn deshalb bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
die Nothdurfft vorkommen wird, zu billich- und erwünschtem Effect dergestalt
befördern zu helffen, damit wir bey dem Besitz und Genuß dessen, worein wir
durch den Westphälischen Frieden wiederum eingesetzet, und mittelst des
Nimwegischen bestätiget worden, hinfüro richtig gelassen, unsere bey währendem
Krieg sehr ruinirte Lande und Unterthanen, mit obgemeldten unerschwinglichen,
und nie veraccordirten Contributions-Anfoderungen ver
|| [147]
schonet, oder doch zum
wenigsten unser disfalls gethanes billichmäßiges Erbieten angenommen, in
demjenigen, was dargegen obgemeldter Massen vorgangen, und noch dergleichen
inzwischen vorgehen möchte, durch gemessene Königliche Verordnungen
nachdrücklich und schleunig remediret, auch durch selbige dergleichen und andere
Beschwerden ins künfftige verhütet werden mögen. Solch unser Verlangen ist denen
obangezogenen Friedens-Schlüssen, Ihrer Königlichen Majestät von Franckreich
eigenen Versicherungen, und aller Billichkeit gemäß, dahero wir auch Eurer Lbd.
Lbd. Liebden freund-vetterliche Willfahrung um destomehr verhoffen, und ein
solches nebst unserm Chur-Hause mit freund-vetterlichen Diensten zu verschulden,
uns sonderbar werden angelegen seyn lassen, zu deren Erweisung wir denn ohne dem
Euer Lbd. Lbd. Liebden bereitwillig verbleiben. Friedrichsburg, den 20. Aprilis,
Anno 1680.
Carl Ludwig von GOttes Gnaden, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst, Hertzog in Bäyern etc. Euer Lbd. Lbd. Liebden Dienst-williger treuer Vetter, respective Schwager, Gevatter, Bruder und Diener, Carl Ludwig, Churfürst.
Inscriptio.
Denen Hochwürdig-auch Durchläuchtig-Hochgebohrnen Fürsten, unsern
freundlich-lieben Vettern,
|| [148]
respective Schwägern, Gevattern und Brudern, Herrn Ernst Augusto, Herrn Georg
Wilhelm, und Herrn Rudolph Augusto, respective Bischoffen zu Oßnabrüg, Hertzogen
zu Braunschweig und Lüneburg.
LV.
Antwort Herrn Ernst Augusts, Herrn Georg Wilhelms, und Herrn Rudolph Augusts, respective Administratoris des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches Schreiben, de Anno 1680.
Freundlich geliebter Herr Vetter, Schwager und Gevatter,
EUer Liebden, den 20. Aprilis dieses Jahrs, an uns und übrige regierende Herren
Hertzogen unsers Fürstlichen Hauses, abgelassenes freund-vetterliches Schreiben
haben wir samt dessen Anlagen wohl erhalten, und darab ausführlich und der Länge
nach ersehen, was Euer Liebden wegen der von denen Königlichen Frantzösischen
Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß neuerlich vorhabenden Einziehung einiger
ansehentlichen Appertinentien der Unter-Pfaltz, Extension der im Elsaß gemachten
Impositionen auf Euer Liebden Unterthanen und Angehörige in dero Amt
Germersheim, wie auch von denselben praetendirten Huldigung und anderer wider
das Instrumentum Pacis Westphalicae und jüngsten Nimwegischen Friedens-Schluß
lauffenden harten Verfahren, auch derentwegen von Euer Liebden Ihro Königliche
Majestät in Franckreich, vermittelst überreichter verschiedener Memorialen,
gethanen Vorstellungen, uns zu vernehmen geben, und wie sie uns
|| [149]
anbey ersuchen wollen, daß wir
nicht allein sothane Euer Liebden Angelegenheiten durch gütliche Vorschrifft und
Interposition bey höchstgedachter Ihro Königlichen Majestät secundiren, sondern
auch dero von Käyserlicher Majestät und Reichs wegen suchende Recommendation bey
dem Reichs-Convent zu Regenspurg, zum gewünschten Effect befördern helffen
möchten. Gleichwie wir nun zuförderst Euer Liebden für das zu uns und unserm
Fürstlichen Hause gesetztes freund-vetterliches Vertrauen schuldigsten Danck
erstatten, und nicht übel zu deuten bitten, daß wegen der, dieser Sache halber,
in unserm Fürstlichen Hause zu pflegen nöthig gefundenen, aber durch
verschiedene Behinderungen in etwas gehemmten Communication, wir vorangezogenes
Euer Liebden Schreiben nicht zeitiger beantwortet: Also können Euer Liebden wohl
versichert seyn, daß uns die von derselben angeführte, und sonsten fast überall
bekannte, dero Landen und Unterthanen vom neuen, und nach kaum wieder erlangten
Frieden zustossende Ungelegenheiten und Beschwerungen nicht wenig zu Gemüthe
gehen, uns und unserm Fürstlichen Hause auch nichts liebers seyn würde, als wenn
solchen zu Euer Liebden Contento mit ehisten möchte remediret und abgeholffen
werden. Und ob denn wohl bishero die Erfahrung bezeigt, Euer Liebden auch, dero
beywohnenden hohen Prudenz nach, leicht selbst ermessen werden, von was für
einen geringen Effect, in solchen Fällen, die von andern Orten einzuwendende
Intercessiones und Officia zu seyn pflegen: So haben wir iedoch um Euer Liebden
wenigstens unsere aufrichtige Intention und Begierde, deroselben hierunter auf
alle
|| [150]
mögliche Weise zu dienen, zu erkennen zu geben,
nicht ermangelt, dem Königlichen Frantzösischen an unserm Hofe sich ietzo
befindenden Envoyé, dem Marquis ď Arsy, mehrangeregter Gravaminum halber,
mittelst Anführung der von Euer Liebden uns an Hand gegebenen und anderer
trifftiger Motiven, im Nahmen unsers Fürstlichen Gesamt-Hauses, alle diensame
Remonstrationes thun zu lassen, und denselben zu ersuchen, daß Ihro Königlichen
Majestät, und dero hohen Ministris, er solches bester Massen hinwieder
vorstellen, und das Werck in unserm Nahmen dahin recommandiren wolle, damit
wenigstens alle Gewaltthätigkeiten eingestellet werden mögen. Und wie nun
bemeldter Envoyé das Versprechen gethan, daß er seinem Könige und dessen
Ministris dieses alles fideliter referiren wolte: Also wird uns versichert
nichts angenehmers seyn, als wenn hiedurch der abgezielte Zweck erhalten,
offtberegte Beschwerden eingestellet, und Euer Liebden, samt dero Unterthanen
und Landen, des wieder erlangten Friedens dermahleinst würcklichen und völligen
Genuß empfinden mögen. Wobey wir denn nicht minder des Erbietens seyn, daß, wie
wir schon vorhin gethan, als auch noch ferner unsern Abgesandten zu Regenspurg
dahin instruiren werden, daß er, was zu oberwehntem Ende an dem Ort ersprießlich
geachtet werden möchte, seines Orts mit zu befördern nicht ermangeln solle.
Gestalt denn Euer Liebden wir auch sonsten zu allen angenehmen etc. etc. geben
auf unserer Residenz Zelle, den 20. Julii, Anno 1680.
|| [151]
LVI.
Dancksagungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Hertzog Julium Sigismundum von Würtemberg-Oelß, zu Julius-Burg, vor die Einladung zu der Gevatterschafft, de Anno 1680. P. P. AUs Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit unter gestrigem Dato abgelassenem, und heute von uns mit gebührender Reverenz empfangenem gnädigen Schreiben, haben wir unterdienstlichen und mit erfreutem Gemüthe vernommen, daß, nachdeme der Allerhöchste Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hertzliebste Gemahlin, die Durchläuchtige Fürstin und Frau, Frau Annam Sophiam, Hertzogin zu Würtemberg und Teck, auch in Schlesien zur Oelsen, gebohrne Hertzogin zu Mecklenburg, Fürstin zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, Gräfin zu Mompelgart und Schwerin, Frau zu Haydenheim, Sternberg, Medzibohr und der Lande Rostock und Stargardt, unsere gnädige Fürstin und Frau, oberwehnten Tages, Abends um halb 9. Uhr, dero bishero getragenen Fürst-ehelichen Leibes-Bürde gnädiglich entbunden, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit beyderseits mit einem wohlgestalten gesunden Printzen väterlichen beschencket und erfreuet, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit aus sonderbarer gnädigen Confidenz uns zu desselben Tauff-Paten erkieset. Wie nun diese uns hierdurch erwiesene hohe Fürstliche Gnade wir mit aller Veneration und schuldigstem Danck erkennen; Also ist unser inniglichster Hertzens-Wunsch, daß die Göttliche Allmacht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, dero Fürstliche
|| [152]
Frau Gemahlin und neu
gebohrnen Printzen bey beständiger guter gesunder Leibes-Disposition, und allem
andern hohen Fürstlichen Wohlstande viel lange Jahre erhalten wolle. Und
nachdeme, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigem Ansinnen nach, wir, wegen
Enge der Zeit, einiges Mitglied aus unserm Raths-Collegio zu deme auf Morgen,
wills GOtt, angestellten Fürstlichen Tauff-Actu abzuordnen nicht wohl vermocht,
haben wir inzwischen beykommendes Praesent wohlmeynend übersenden, und daß Eure
Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit gnädig vorwillen nehmen mögen,
unterdienstliche Ansuchung thun wollen. Womit Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit
GOttes gnädigem Schutze und Obsicht, deroselben aber uns und gemeine Stadt zu
beharrlichen Fürstlichen Hulden und Gnaden, wir unterdienstlich empfehlen, und
verbleiben etc. den 2. Martii, 1680.
LVII.
Erinnerungs-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an die verwittibte Hertzogin von Oelß, Frau Elisabeth Mariam, wegen Abführung der Onerum auf den Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau, de Anno 1680. P. P. AUs Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit vom 20. Martii an uns gnädig abgelassenem Antworts-Schreiben haben wir vernommen, welcher Gestalt denenselben unsere Erinnerung, wegen der auf ihren zwey Häusern versessener Onerum publicorum, unvermuthet fürkommen, iedoch sich erklären wollen, daß sie mit Ihrer Fürstlichen Durchläuchtigkeit, dero erläuchten Herren Söhnen, hierüber er
|| [153]
heischlich zu communiciren, und uns sodann
ferner Antwort zu ertheilen, nicht unterlassen würden. Wenn denn aber Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht unbekannt seyn kan, was Massen wir für
zwölff, und auch in nachfolgenden Jahren, die auf diesen Häusern versessene
Beschwerden, welche hiesige Stadt inzwischen, mit Aufborgung anderer zu
verzinsen nöthiger Capitalien, vorschüssen müssen, mehrmahls gerüget; wir auch
vorhero schon auf die von dero erläuchtem Hause dißfalls an uns abgelassene
Schreiben geantwortet und remonstriret haben, daß hiesige Bürgerschafft bey
denen öffentlichen Aufrechnungen die Exigirung dieser Onerum continuirlich
urgire, wir also ohne höchstem Schaden und Praejudiz solchem fernerweit
nachzusehen nicht vermögen, und wir uns dahero wohl versehen hätten, daß Eure
Fürstl. Durchläuchtigkeit, statt dieser abermahligen dilatorischen, uns für
dißmahl mit einer gewierigen Antwort betheilen würden; Als haben wir Eure
Fürstl. Durchläuchtigkeit hiermit noch einst unterdienstlich ersuchen wollen,
selbte geruhen gnädig, nunmehro die unverlängte Anstalt zu machen, wormit,
solcher Häuser halber, mit unser und gemeiner Stadt Rent-Cammer zu würcklicher
Richtigkeit geschritten werde, und weil wir, bey kurtz bevorstehender
Aufrechnung, uns noch beweglicherer Instanz von hiesiger Bürgerschafft besorgen,
wir so denn ihre unangenehmere Desideria zu secundiren, uns nicht genöthiget
sehen mögen. Welchem Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit aber zuversichtlich mit
billicher Erklärung vorzukommen, gnädig belieben werden. Die wir Göttlicher
Protection empfehlen, und iederzeit verharren etc. den 27. Martii, Anno
1680.
|| [154]
LIIX.
Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des Croßnischen Zolles, de Anno 1680. P. P. EUre Churfürstliche Durchläuchtigkeit tragen gnädigste Wissenschafft, was selbte den 14. Junii, Anno 1678. mit hiesiger Stadt, der Commercien und des Croßnischen Zolles halber, für einen gewissen Contract, auf zwey Jahr lang, zum Versuch zu schlüssen, gnädigst geruhet haben. Wenn wir denn nicht zweifeln, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit in Effectu gnädigst verspüret haben werden, wie dieser Vergleich nicht allein dero Cammer-Interesse, sondern auch dero Landen und Unterthanen zu mercklichem Nutzen gereichet sey, und wir nichts liebers wünschen, als daß beyderseits durch das heilsamste Vinculum Reipublicae, nehmlich die Commercien, noch mehr Verbindlichkeit gestifftet, und der allgemeine Nutzen befördert, und in Aufnehmen gebracht werden möge; Als ersuchen Eure Churfürstl. Durchläuchtigkeit wir gehorsamst, sie geruhen gnädigst, den für zwey Jahren gemachten Vergleich auf eine längere Zeit, und sonder Maßgeben auf zehen Jahr lang zu prolongiren, und gnädigst zu glauben, daß wir niemahls etwas zu thun ermangeln werden, was zu Euer Churfürstl. Durchläucht. gnädigster Vergnügung, zum Aufnehmen dero Länder, und zu mutueller Vertraulichkeit und Nutzen ihrer Unterthanen gereichen kan; Die wir bey Göttlicher Empfehlung ersterben etc. den 7. Maji, Anno 1680.
|| [155]
LIX.
Condolenz-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an den Hertzog Christian Ulrich von Würtemberg Oelß zu Bernstadt, wegen Absterben seiner Frau Gemahlin, de Anno 1680. P. P. AUs Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit an uns abgelassenem Schreiben haben wir, nicht sonder grosse Gemüths-Bestürtzung, vernommen, welcher Gestalt Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hertzgeliebteste Frau Gemahlin, die weyland Durchläuchtige Fürstin und Frau, Frau Anna Elisabeth, Hertzogin zu Würtemberg und Teck, auch in Schlesien zur Bernstadt, gebohrne Fürstin zu Anhalt, Gräfin zu Mompelgart und Ascanien, Frau zu Heydenheim, Bernburg, Zerbst, Sternberg und Medzibohr etc. unsere im Leben gewesene gnädige Fürstin und Frau, nach vorhergehender erfreulichen Genesung einer Fürstlichen jungen Princeßin, die Zeitlichkeit durch einen seligen Tod gesegnet, hierdurch aber Eure Durchläuchtigkeit in grosses Betrübniß versetzet worden. Wie nun die gegen Eure Durchläuchtigkeit und dero Fürstliches Hauß iederzeit getragene Devotion uns verbindet, unser empfindliches Mitleiden gegen Eure Durchläuchtigkeit zu contestiren; Also setzen wir ausser allen Zweifel, Eure Durchläuchtigkeit werden diesen von dem Höchsten zugeschickten Unglücks-Fall, in Christlicher Moderation gedultig zu ertragen, der Göttlichen unerforschlichen Direction sich zu unterwerffen, und also dero bekräncktes Gemüthe hierdurch besänfftigen zu lassen, gnädig geruhen. Wir aber an unserm Orte wünschen von
|| [156]
Hertzen, daß der gütige GOtt Eure
Durchläuchtigkeit in dero Bekümmerniß kräfftig stärcken, die von ihm selbst
geschlagene Wunden verbinden, auch Eure Durchläuchtigkeit, nebenst Dero
Fürstlichen Princeßin, noch viel Jahre bey Gesundheit und allem hohen
Fürstlichen Wohlstande gnädiglich erhalten wolle, die wir uns und gemeine Stadt
in Eurer Durchläuchtigkeit Fürstliche Hulde und Gnade beständig empfehlen, und
bey Ergebung in GOttes werthen Schutz iederzeit verharren etc. Den 7.
Septembris, Anno 1680.
LX.
Condolenz-Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, über das Absterben seines Herrn Vaters Durchläuchtigkeit, Churfürst Johann George des II. zu Sachsen, de Anno 1680. P. P. DIe von dem Durchläuchtigsten Chur-Hause zu Sachsen gegen hiesige Stadt, uns und unsere Vorfahren, iederzeit bezeugete hohe Clemenz, hat bey uns ein hertzliches Mitleiden und Empfindlichkeit über dem seligen Absterben des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Georgen des Andern, Hertzogen zu Sachsen etc. etc. tot. Tit. verursachet. Wie wir nun Euer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit deswegen gehorsamst condoliren; also gereichet uns zu sonderbarer Vergnügung, daß dieser Fall durch Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit, als einen erwachsenen, und im Regiment erfahrnen Fürsten, und mächtige Säule des Römischen Reiches, alsofort ersetzet worden.
|| [157]
Diesemnach wir denn hertzinniglich
wünschen, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit dero hohes Regiment viel
lange Jahre, zu Vermehrung der Ehre GOttes, zu Aufnehmung der Christenheit, und
zum Wohlstande des Römischen Reichs, in höchster Glückseligkeit continuiren, uns
aber und diese Stadt iederzeit in hohen Churfürstlichen Hulden erhalten mögen,
die wir in gehorsamster Devotion ersterben etc. Den 28. Septembris, Anno
1680.
LXI.
Schreiben Churfürst Carls zu Pfaltz an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig Lüneburg-Zell, worinn er sich über die Frantzösische Proceduren, wider seine am Ober-Rhein gelegene Lande, höchlich beschweret, und ihn um nachdrückliche Assistenz ersuchet, de Anno 1681.
Durchläuchtiger, Hochgebohrner Fürst, freundlicher lieber Vetter,
EUer Liebden wird vorhin bekannt, und theils aus unsers Herrn Vaters Gnaden,
hochseligen Andenckens, Communicationen erinnerlich seyn, was von Seiten der
Cron Franckreich, gegen unsere Lande mit Hinwegnehmung des Ober-Amts
Germersheim, und sonsten verschiedentlich bereits im verwichenen Jahre
vorgenommen worden. Nachdem nun mit solchen unbefugten Praetensionen und
Proceduren aufs neu ie länger ie weiter gegangen wird, auch ein und andere
benachbarte Reichs-Stände sich deren zu ihrem Vortheil boßhasster Weise zu
bedienen suchen, wie denn insonderheit der Graf Ludwig Eberhard von
|| [158]
Leiningen-Westerburg, nachdem er vor einiger Zeit der
Königlichen Frantzösischen Chambre zu Metz sich submittiret, und nicht allein
durch einige Frantzösische Officianten in die, zu Folg des Käyserlichen
Cammer-Gerichts zu Speyer ausgefälleter Urthel, bereits durch unsers in GOtt
ruhenden Herrn Vaters Gnaden, und des Bischoffs zu Worms Liebden, als des
Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vermittelst gewöhnlicher
Cräyß-Execution, denen Grafen von Hohenloh-Neuenstein würcklich eingeräumte
Dorffschafften sich wieder immittiren lassen, sondern auch durch seinen Sohn,
Grafen Philipp Ludwig, eine Executions-Commission bey gedachter Chambre zu Metz
ausgebracht, wodurch unter dem nichtigen Vorwand einiger Dependentien und
Zugehörungen der von Frantzösischer Seiten so genannten Landgraffschafft
Leiningen an viele unsere jenseit Rheins gelegene Städte, Flecken und Dörffer,
so unser Chur-Haus von etlichen Seculis her bis auf den Teutschen Krieg ruhig
besessen, und durch den Westphälischen Frieden darein restituiret worden,
neuerliche Praetension gemacht, auch selbige würcklich zur Huldigung nacher
Grimstadt citiret worden, wie Euer Liebden solches alles aus denen Beyschlüssen
ihro mit mehrerm referiren zu lassen geruhen; Als werden Euer Liebden von
selbsten ermessen, wie schmertzlich uns dieses Verfahren zu Gemüth gehen müsse.
Damit wir gleichwohl allen Anlaß zur Offension der Cron Franckreich desto mehr
vermeiden, haben wir nicht unterlassen, unserm an dem Königlichen Frantzösischen
Hofsubsistirenden Envo yé extraordinarie bey einem auf der Post abgefertigten
Ex
|| [159]
pressen
anzubefehlen, die Sache, vermög des in Copia hiemit gehenden Frantzösischen
Memorials, Ihro Königl. Maj. selbsten klagend vorzustellen, und um Remedirung
anzusuchen; Dabeneben wir aber auch eine Nothdurfft ermessen, obiges, als eine
weit aussehende Sache, deren sämmtliche Chur-Fürsten und Stände des Reichs sich
billich anzunehmen haben, sowohl an Käyserliche Majestät selbsten, durch unsern
an dero Hof habenden Abgeordneten, als an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
laut ferneren Beyschlusses, gelangen zu lassen. Wir haben demnach nicht
ermangeln wollen, von allen Euer Liebden vertrauliche Communication zu thun, und
dieselbe anbenebenst dienst-freundlich zu ersuchen, sie geruhen, nicht allein
Käy serlicher Majestät und der Reichs-Versammlung unser obgedachtes Desiderium
bestens zu secundiren, sondern auch dem an dero Hof anwesenden Frantzösischen
Ministro, nicht weniger an dem Königlichen Frantzösischen Hoff selbsten den
Unfug dieser Proceduren wohl zu repraesentiren, mithin deren Einstell- und
Remedirung nachdrücklich zu recommendiren. Solches werden wir bey allen
Begebenheiten gegen Euer Liebden zu verschulden uns angelegen seyn lassen, und
verbleiben deroselben zu angenehmen freund-vetterlichen Diensten stets
bereltwillig. Heydelberg, den 7. Junii, Anno 1681.
Carl von GOttes Gnaden, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst, Hertzog in Bäyern. Euer Liedden Dienstwilliger Vetter und Diener, Carolus.
|| [160]
Inscriptio.
Dem Durchläuchtig-Hochgebohrnen Fürsten, unserm freundlich-lieben Vettern, Herrn
Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.
LXII.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Chur-Pfältzisches Schreiben, de Anno 1681. P. P. EUer Liebden freund-vetterliches den 7. dieses Monats an uns abgelassenes Schreiben haben wir wohl erhalten, und darab, wie auch dessen Einschlüssen, in mehrem, wiewohl ungerne, ersehen, was Gestalten die Königliche Frantzösische Ministri und Officianten noch immerfort mit ihren, wider Euer Liebden zu dero Churfürstenthum gehörige Lande und Oerter eine Zeithero vorgenommenen harten Proceduren fortfahren, und wie Euer Liebden uns daher ersuchen wollen, daß, nach demmahl sie nicht allein bey dem Könige von Franckreich selbsten durch ihren an dem Hofe subsistirenden Envoyé sich deswegen beschwerer und um Remedirung angesucht, sondern auch die Nothdurfft sowohl an Ihro Käyserliche Majestät als die Reichs-Versammlung zu Regenspurg bringen zu lassen, sich gemüßiget befunden, wir dennoch solch ihr Desiderium bey höchstgedachter Ihro Käyserlichen Majestät und besagtem Reichs-Convent secundiren, dabenebenst auch dem Königlichen Frantzösischen an unserm Hoff subsistirenden Abgesandten disfalls diensame Repraesentationes thun möchten. Gleichwie uns nun nicht wenig zu Hertzen gehet, daß
|| [161]
Euer Liebden und dero Lande
und Unterthanen von Königlicher Frantzösischer Seiten auf solche Weise
zugesetzet, und deroselben so verschiedene Orte nach und nach de facto entzogen
werden, dahero auch wohl wünschen möchten, daß dergleichen Beschwerungen ie eher
ie lieber mit Nachdruck remedirt, und also Euer Liebden, samt andern bedrängten
Ständen, des Friedens mit mehrem Effect geniessen könten: Also werden wir auch
nicht ermangeln, sowohl dasjenige, was Euere Liebden bey gedachter
Reichs-Versammlung zu Regenspurg anbringen lassen, durch unsern Gesandten
daselbst, so viel möglich, zu secundiren, als auch gemeldtem allhie sich
befindenden Königlichen Frantzösischen Envoyé, Marquis ď Arcy, diese Euer
Liebden Angelegenheiten, nebst diensamer Vorstellung, bestens zu recommendiren,
und zu ersuchen, daß er dem Königlichen Frantzösischen Hofe disfalls alle
nöthige Remonstrationes thun, und so viel an ihm, dahin cooperiren wolle, damit
sothanen Gravaminibus remedirt werden möge. Und würde uns auch sehr erfreulich
seyn, wenn diese unsere und dergleichen Officia bessern Effect, als bisher,
haben, und zu Euer Liebden und dero Landen Bestem dadurch etwas würckliches
ausgerichtet werden könte, als die wir Euer Liebden auch sonst zu allen
angenehmen etc. etc. Geben auf unserer Residenz Zell, den 16. Junii, Anno
1681.
LXIII.
Schreiben Käysers Leopoldi an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die, gemeinem Ruffe nach, von der Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg, möglichsten Fleisses abwenden helffen, oder, auf den Nothfall, derselben mit Rath und That assistiren möchte, de A. 1682.
|| [162]
Durchläuchtig Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
WIr haben Dero Liebden in hergebrachtem guten Vertrauen gnädigst unverhalten
wollen, was Massen wir gewarnet werden, als ob am Königlichen Dänischen Hofe
fest gestellet seyn solle, unsere und des Reichs Stadt Hamburg zu Wasser und
Land anzugreiffen, und wohl auch durch Anschläge sich deren zu bemächtigen:
Dazumahlen auch die Cron Franckreich sich solle anheischig gemacht haben, hierzu
der Cron Dänemarck verhülfflich zu erscheinen. Worauf wir zwar dahin stellen,
was zu diesem Verlaut Ursach oder Anlaß geben möge, da wir doch schwer
begreiffen können, wie des Königs in Dänemarck Liebden sich zu einer solchen
Feindthätlichkeit gegen ermeldte Stadt und dem Reich entschliessen, oder auch
solche, da sie darunter fast alle bey dem Elb-Commercio interessirte, sowohl
Reichs-Stände als auswärtige Potenten, so hoch zu apprehendiren haben, hinaus zu
führen Ihro getrauen solten. Wie gleichwohl aber auch deroselben gegen die Stadt
führende Praetension nicht unbekannt, und dahero die Sache, wegen des darunter
verlautenden Beystands, um so weniger ausser Acht zu lassen ist; Also haben wir
dessen zuförderst auch Dero Liebden wegen der Ihro und ihres gesammten
Fürstlichen Hauses und der gantzen Nachbarschafft darunter waltenden Gefahr und
hohen Interesse, hiemit in eignem
|| [163]
Vertrauen und Geheim zu benachrichtigen nicht unterlassen wollen: Uns dabey zu
ihren für das gemeine Wesen, und zu Erhaltung dessen Ruhe-Stands erzeigendem
rühmlichen Eyfer gnädigst versehend, sie werde auch ihres vornehmen Orts, zu
Vor- und Abwendung ermeldter Gefahr, nicht allein mit aller Wachsamkeit und
gedeylichen Officien, sondern auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe und
Versehung der Stadt gerne concurriren, und derselben sich hierzu anerbietig
machen, massen dahin unser gnädigstes Vertrauen zu deroselben gestellet ist. Und
wir verbleiben Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allen Guten wohl
beygethan. Geben zu Laxenburg, den sieben und zwantzigsten May. Anno
sechzehenhundert zwey und achtzig, unserer Reiche, des Römischen im vier und
zwantzigsten, des Hungarischen im sieben und zwantzigsten, und des Böhmischen im
acht und zwantzigsten.
Leopold.
Leopold Wilhelm, Graf zu Königsegg.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium
Christoph Beuer.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigen Hochgebohrnen Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und
Lüneburg, unserm lieben Oheim und Fürsten.
LXIV.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682.
|| [164]
P. P.
AUs Euer Käyserlichen Majestät, den 27. letztabgewichenen Monats Maji, an mich
abgelassenem gnädigsten Schreiben habe ich mit schuldigem Respect vernommen, was
gestalten Eure Käyserliche Majestät an mich gnädigst gesinnen wollen, daß, weil,
dem Verlaut nach, am Königlichen Dänischen Hofe, die Stadt Hamburg zu Wasser und
Lande anzugreiffen, fest gestellet seye, auch die Cron Franckreich hiezu behülff
lich zu erscheinen sich anheischig gemacht haben solle, ich demnach zu Abwendung
solcher vorerwehnter Stadt imminirenden Gefahr, mit aller Wachsamkeit und
gedeylichen Officiis, auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe concurriren
möchte. Eurer Käyserlichen Majestät soll darauf in Unterthänigkeit ich nicht
verhalten, daß weilen eine zeithero ein- und anders vorgegangen, so zu denen
Muthmassungen, als ob vorberegtes oder dergleichen Dessein obhanden seye, Anlaß
gegeben, ich sowohl dieses Nieder-Sächsischen Cräysses, als mein und meines
Fürstlichen Hauses dabey versirenden eignen Interesse halber nicht unterlassen,
mich hiernach mit Fleiß zu erkundigen, und sonsten darunter alle behörige
Vorsorge anzuwenden: Und wie nun nach Einlangung oberwehnten Ew. Käyserl. Maj.
gnädigsten Rescripts mir um so mehr gebühren will, daran zu seyn, damit dero vor
das H. Römische Reich und dessen Stände Sicherheit und Wohlstand tragende
höchstrühmliche Intention erreichen werde: Also werde ich auch noch ferner auf
alles, was dieser Ends vorgehet, ein wachendes Auge führen, und meine Sorgfalt
dahin mit anwenden, damit Eure Käyserliche Maje
|| [165]
stät gnädigstem Verlangen
nach, mehrgedachte Stadt Hamburg in ihrem Stande conserviret, und so wenig durch
deren Vergewaltigung als sonsten dieses Nieder-Sächsischen Cräysses Ruhe-Stand
troublirt werden möge. Lebe aber anbey noch der guten Zuversicht, es werden Ihro
Königliche Majestät zu Dänemarck, so vor dißmahl sich wieder zurück nach dero
Königreich begeben, obgleich dieselbe, dem gemeinen Bericht nach, im nechst
instehenden Julio wieder heraus kommen, und eine mehrere Mannschafft mit sich
bringen möchten, etwas thätliches gegen mehr erwehnte Stadt oder einigen andern
Stand dieses Cräysses vorzunehmen, und zu einigen Weiterungen Anlaß zu geben
nicht gemeynet seyn. Eure Käyserliche Majestät thue ich damit etc. etc. Geben
auf meiner Residenz Zelle, den (29.) 19. Junii, Anno 1682.
Georg Wilhelm.
LXV.
Schreiben Käysers Leopoldi an Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph August, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben die von Orient und Occident dem Römischen Reiche bevorstehende grosse Gefahr beweglich vorstellet, und sie im Vertrauen ersuchet, ihm ihre dißfalls führende Gedancken zu eröffnen, de Anno 1682.
Durchläuchtige, Hochgebohrne liebe Oheime, und Fürsten,
WIr zweifeln gnädigst nicht, Euer Liebden werden bereits Communication und
Nachricht
|| [166]
erhalten haben, von der
neuen Frantzösischen Declaration, welche sowohl zu Franckfurt selbige
Gesandtschafft, nachdem sie vorhero die Schuld des so lang unfruchtbarlich
hinaus ziehenden Congress der Reichs-Deputation aufzubürden gesucht, am acht und
zwantzigsten Septembris nechsthin, als auch folgends zu Regenspurg, den anderten
dieses Monats, von dem Plenipotentiario Verius heraus gegeben, und dahin ist
dictirt worden, daß, wenn bis zu Ende des nechstkünfftigen Monats Novembris, die
vorhin von der Cron Franckreich durch dero Proposition beyden Orts anerbotene
Friedens-Conditionen nicht solten angenommen werden, dieselbe dabey ferners
nicht gehalten, sondern sich reservirt haben wolte, alle ihre vermeynte Rechte,
so weit und breit sie sich auch erstrecken und bestehen mögen, aufs beste, nach
Gefallen zu verfolgen: Und wie solche gleich daraufvon unserer Gesandtschafft zu
Franckfurt selbiger Reichs-Deputation per Decretum zur Deliberation gegeben
worden: Massen sie denn auch nechster Tagen zu Regenspurg durch unsere
Käyserliche Commission selbiger allgemeinen Reichs-Versammlung wird proponiret
werden. Nun hat zwar vorgemeldte unsere Käyserliche Gesandtschafft, die darinn
der Reichs-Deputation aufbürdende Verweilung, alsobald auf den Frantzösischen
Theil gar wohl damit retorquiret, da man ihres Theils nicht allein gleich von
Anfang des Congress von dem beliebten Modo tractandi, nemlich über den wahren
Verstand des Nimwegischen, und darin confirmirten Münsterischen Friedens, wie
auch Discutirung der Reichs-Stände darwider klagenden Gravaminum auf die heraus
gege
|| [167]
bene
Proposition, darinn alles vorgangene ohne weitere Tractaten behauptet werden
will, also abgewichen, daß die Reichs-Deputation nicht allein dadurch aus dem
Stande gesetzt worden, ihrer auf vorgedachte Tractatenund Discussion gerichteten
Instruction und Vollmacht nach, fortzukommen; Sondern auch die Sache sich daran
vollends hat stecken müssen, indeme Frantzösischer Seits, der kundbarlich
hergebrachte Styus mit dem Reich, in Lateinischer Sprache zu tractiten, ist
alterirt worden, welches gleichfalls so blosserdings nachzugeben, in der
Deputation Macht ebenso wenig gestanden; Da doch wir deme unerachtet, annoch auf
beyden Conventen beständig dahin antragen lassen, wie eines oder andern Wegs auf
die gütliche Handlung zu kommen, und der dahin angesehene Congress möchte
fortzusetzen seyn. Zumahlen wir anders in so hauptsächliche
Abschneid-Hinwegreiß- und Zergliederung des Reichs, ohne Discussion der Sache
und allgemeine Reichs-Einwilligung, deren noch keines verhanden, unserer
Käyserlichen Wahl-Capitulation und Pflichten halber keines Wegs gehelen können
noch sollen; Sondern zur gemeinen Reichs Conservation mit getreuen Chur-Fürsten
und Ständen, das äusserste beyzutragen und daran zu strecken, noch willigst und
enbietig verbleiben: Gestalt wir auch zu Abtreibung alles Gewalts im Werck
selbsten begriffen seynd, unsere Milio noch auf ein ergiebiges in etliche
tausenden zu verstärcken. Wie dem allen aber, da bekannter Massen bereits so
viel Stände, Theils aus Apprehension der nahen Gefahr, Theils anderer Ursachen,
sich auf andere Gedancken wenden, und zumahlen nicht allein die An
|| [168]
dringlichkeit obermeldter
Frantzösischer Erklärung, bey ietztmahligen Conjuncturen und Zustand dem Reich
disseits ab Occidente zusetzet; Sordern vornemlich auch ex Oriente so viel
Gefährlichkeiten androhen, welche nicht wohl anders, als in würcklicher, und
zwar eyligster Einrichtung des Puncti Securitatis publicae (welche sich doch
schwerlich, sowohl inn-als äusserlich, ohne durchgehende Beruhigung und
kräfftigste Zusammensetzung der gantzen Christenheit wird erheben lassen) zu
zertreiben seyn werden; Indem leicht zu erachten, daß, wenn gleich das Reich
dermahlen durch einen zugenöthigten Frieden etwas Lufft bekommen, die Cron
Franckreich aber die Waffen, wie niemand daran zweifeln will, nacher Italien
wenden solte, die Ruhe in Teutschland länger nicht dauren würde, als bis
selbiger Krieg sich durch vorthelhafftigen Frieden, oder gäntzliche
Uberwältigung der Italiänischen Potenzen endete, und die dismahl erzeigende
Teutsche Schwachheit, die unersättliche Frantzösische Begierd in verstärckter
Macht, wiederum gegen sich gleichsam lockenthäte; So lassen wir zwar den Ständen
auf mehrbesagten bey den Reichs-Conventen eins und andere zu näherer Reflexion
und Erwegung reiflich vorstellen, und deren unverlängtes räthliche Gutachten
gnädigst einholen, des Versehens, es werde mehrbesagte Cron Franckreich auf den
so kurtz beschränckten Termin nicht verharren, und so gleich mit voriger also
genannter Reunirung, gegen die gegebene Zusage, wieder zufahren; Sondern eine
zulängliche Erstreckung noch wohl nachgeben wollen. Wie aber unser
absonderliches Vertrauen zu Euer Lbd. Liebden gestellt ist: Also
|| [169]
haben wir uns auch ihrer disfalls
führenden Gedancken, Beständigkeit, und guten Rath in particulari erholen
wollen, wie sie vermeynen, daß solch unsere väterliche Sorgfalt und Intention
zum gedeylichsten fortzusetzen, und zu geringerm des Reichs Nachtheil und
Schaden ein allgemeiner Ruhestand zu erheben, oder in andere Wege dem Ubel zu
steuren und vorzukommen seyn möchte; Wie denn Euere Lbd. Lbd. sich dabey unserer
zu deren und gesammten Reichs Conservation beständigst führenden Intention
können versichert halten. Als die wir denenselben mit Käyserlichen Gnaden und
allen Guten wohl beygethan bleiben. Geben in unserer Stadt Wien den
sechszehenden Octobris, Anno sechzehen hundert zwey und achtzig, unser Reiche
des Römischen im fünff und zwantzigsten, und des Böheimischen im sieben und
zwantzigsten.
Leopold.
Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königsegg.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
Christoff Beuer.
Inscriptio.
Denen Durchläuchtig Hochgebohrnen Georg Wilhelm und Rudolph Augusto, Hertzogen zu
Braunschweig und Lüneburg, unserm lieben Oheim und Fürsten.
LXVI.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms und Hertzog Rudolph Augusts zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Käyserliches Schreiben, de Anno 1682.
|| [170]
P. P.
EUrer Käyserlichen Majestät, den 16. letzt abgewichenen Monats Octobris, Styl.
novi, an uns abgelassenes allergnädigstes Schreiben haben wir, wiewohl etwas
spät, mit schuldigstem Respect erhalten, und was Ew. Käyserliche Majestät wegen
der bey ietztmahligem Zustande des heiligen Römischen Reichs, und demselben
sowohl vom Orient als Occident anscheinenden Gefahr nöthig befindender
Beförderung des allgemeinen Ruhestandes uns zu vernehmen zu geben, geruhen
wollen, und wie ihr dabenebst unser ohnvergreiffliches Gutachten und Bedencken
zu erfodern gnädigst gefällig gewesen, darob in mehrerm ersehen. Nun gereichet
zuförderst Ew. Käyserl. Majestät sothane für die Beruhigung der Christenheit,
und insonderheit des Reichs Wohlfahrt, beständig tragende unermüdete Sorgfalt
nicht weniger zu dero unsterblichem Ruhm, als deroselben wir uns für das zu uns
gerichtete gnädigste Vertrauen, zum höchsten obligirt erkennen. Und ist es
übrigens freylich wohl an dem, daß, wie Eure Käyserliche Majestät in oberwehnten
dero geehrtestem Schreiben anführen, bey ietziger kundbaren Beschaffenheit und
Zustande im Reich, da man von vielen considerablen Ständen nicht allein keines
nachdrücklichen und zuverläßigen Beystandes sich zu versichern, sondern auch
wohl gar allerhand Oppositionen zu besorgen hat, fast unmöglich fallen werde,
solcher gedoppelten Gefahr mit behörigem Vigor und Effort zu resistiren, und
demnach das vorträglichste seyn werde, wenn man wenigstens von einer sich
entledigen, und vermittelst gütlicher Composi
|| [171]
tion befreyen könte. Und
wie nun Eure Käyserliche Majestät, dero höchsten Prudenz, und von ein- oder
andern Orts führenden Intentionen, ohne allem Zweifel habenden vollkommenen
Nachricht nach, was davon zu hoffen, zumahlen aber wegen Prorogation des
Stillstands mit dem Erb-Feind vor Apparenz sich ereignet, am besten judiciren
können, folglich unsers wenigen Raths hierunter wohl nicht bedürffen werden:
Also thun dieselbe wir allein hiemit unterthänigst versichern, daß wir in allen
Fällen, und es mögen auch die Sachen ausschlagen wie sie wollen, an der Ew.
Käyserlichen Majestät und dem geliebten Vaterland schuldigen Treue, und
Darlegung unserer aufrichtigen guten Intention es nimmer werden ermangeln
lassen, Ew. Käyserliche Majestät damit des Allerhöchsten etc. Geben Zell, den
20. Novembris, Styl. vet. Anno 1682.
LXVII.
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Peter Philippen zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bareuth, worinn er ihm Nachricht zu geben bittet, ob es wahr sey, daß der Fränckische Cräyß der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider Franckreich zu Hülffe schicken wolle, auch sie, auf allen Fall die Suiten dieses Vorhabens wohl zu überlegen, ersuchet, de Anno 1684. P. P. ES ist weltkündig, und bedarff es dannenhero, unsers Ermessens, keiner weitläufftigen Vorstellung, in was grosse fatale Gefahr das heilige Römische Reich Teutscher Nation, unser geliebtes Va
|| [172]
terland, sich ietziger Zeit befindet, indem dasselbe nicht
allein mit dem Erb-Feinde in einem grausamen Krieg verwickelt ist, sondern auch
mit einer sehr formidablen Cron ab Occidente in schweren Irrungen und
Streitigkeiten stehet, und über dem annoch in sich selbst durch innerliche
Mißverständniß nicht allein allerhand unglückselige Irrungen, sondern auch wohl
gar allerhand offenbare Collisiones zu befürchten hat. Wir unsers Orts haben uns
solchen bekümmerten Zustand bis anhero nicht wenig tieff zu Gemüth gehen lassen,
und weilen billich dahin zu gedencken, wie man dieser dreyfachen grossen Gefahr,
so gut als möglich, entgehen möge; So ist iedesmahl dieses unsere Meynung
gewesen, daß nachdem man mit Franckreich und dem Türcken zugleich keinen Krieg
im Reiche führen kan, die hohe Nothwendigkeit erfoderte, mit gedachter Cron, so
bald als möglich, sich zu vergleichen, die im Reich deswegen entstandene
Spaltungen dadurch aufzuheben, und wenn solches geschehen, mit einmüthiger Macht
dem Erb-Feinde Widerstand zu thun. Die wahrhafftige Ursache, warum wir bey
diesen Conjuncturen, und wenn das Reich unumgänglich an einem Orte entweder
gegen Orient oder Occident die Waffen ergreiffen müste, mehr zum Krieg wider die
Türcken, als wider die Frantzosen gerathen, ist nicht allein diese, daß man
billich einem Krieg wider Ungläubige demjenigen vorzuziehen, wobey die
Christenheit unumgänglich in grosse Zerrüttung gerathen, und viel unschuldiges
Christen-Blut vergossen werden müste, sondern es ist auch an dem, daß
nachdemmahlen der Türck vorigen Jahrs die Käyserlichen Erb-Lande
|| [173]
feindlich angefallen, die Sache dadurch in den Stand
gerathen, daß keine Election darunter mehr Statt zu haben scheinet, und
nothwendig der Krieg wider den Türcken geführet werden muß; Zu geschweigen, daß
man mit der Cron Franckreich durch das offerirte Armistitium annoch die Jura des
Reichs von selbiger Seite wenigstens in statu quo & salvis praetensionibus
conserviren könte, hergegen aber gegen Orient alles hazardiren müste, wenn nicht
daselbst eine tapffere Resistenz geschehen solte, wodurch man auch gegen dem
Türcken, vermittelst Göttlichen Segens, zu fernern guten Successen nicht wenig
Apparenz gesehen, da hergegen ietziger Zeit ein Krieg wider Franckreich weit
grössere Difficultäten haben, ja wohl gar dem Reich fatal seyn dürffte. Ob nun
zwar solche unsere so wohl gemeynte Consilia nicht eben vollkommenen Beyfall
überall gefunden; So haben wir uns doch darbey iedesmahl unserer dabey gehabten
guten und patriotischen Intention getröstet, auch dabey die Hoffnung gehabt, daß
man noch endlich das Werck anders angreiffen, oder doch wenigstens im Reich
nichts vornehmen würde, wodurch die obangeführte dreyfache Gefahr noch weiter
vergrössert, und zu einer gäntzlichen Desolation Anlaß gegeben werden könte. Bey
so gestalten Sachen haben Ew. Euer Lbd. Liebden ohnschwer zu ermessen, daß uns
nicht wenig sorgsame Gedancken zu Gemüth gekommen seyn müssen, nachdemmahlen
seit einiger Zeit verlauten wollen, ob solte nebst einigen andern Ständen des
Reichs, auch der dortige löbliche Fränckische Cräyß gewillet seyn, einige
Trouppen nach den Spanischen Niederlanden zu
|| [174]
senden,
und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien
agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des
Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren
auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als
wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten
trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche
Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des
gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu
sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das
Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern
möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die
Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß
geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu
Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und
daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt,
und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und
haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse.
Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für
Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was
etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines
solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich
|| [175]
sam einen gewissen
Untergang zu exponiren: Also ist doch auch bekannt, daß die Cron Spanien mit
ihrer gethanen Kriegs-Declaration an Franckreich die Niederlande in den
gegenwärtigen Zustand gesetzet, und daß solche Declaration, unsers Wissens,
bisanhero im Reich von niemanden sonderlich gut geheissen, am allerwenigsten
aber von demselben autorisiret worden, und sehen wir also nicht, warum man eben
verbunden seyn solte, die Spanier in einer solchen unzeitigen und desperaten
Resolution noch mehr zu opiniatriren, und sich selbst, ohne die geringste
Hoffnung einigen guten Successus, dardurch in die äusserste Gefahr zu stürtzen,
allermassen denn nichts gewissers, als daß eine ohnfehlbare Ruptur mit der Cron
Franckreich und dem Reich darauf erfolgen, und gleichwohl auch denen
Niederlanden dadurch weniger als nichts geholffen werden dürffte, gestalt denn
daran wohl niemand zweifeln kan, wer nur einiger Gestalt der Frantzösischen
Verfassungen, die Uneinigkeit des Reichs, und der Spanier Unvermögenheit, sich
vor Augen stellen wird, wir haben auch bey so bewandten Umständen dem wegen
Absendung einiger Trouppen aus den dortigen Cräyssen entstandenen Gericht,
bisanhero keinen Glauben beymessen wollen, sonderlich, da des Herrn Churfürsten
von Sachsen Liebden und einige andere Stände des Ober-Sächsischen Cräysses sich
auch gegen uns erkläret, daß, obschon von ihnen eben dergleichen ausgebreitet
werden wollen, solches gleichwohl in der That selbst sich dergestalt nicht
verhalten; Alldieweil uns aber zum höchsten daran gelegen, einige Gewißheit zu
haben, wie man dieserwe
|| [176]
gen
bey mehrgedachtem Cräysse eigentlich intentioniret seyn möge, um unsere Messures
darnach zu nehmen, und auf unserer Lande Sicherheit bedacht zu seyn: Als haben
wir keinen Umgang nehmen können, Euer Euer Liebden Liebden hiermit freund- und
freund- vetterlichen zu ersuchen, sie belieben, uns darüber mit dem nähisten
einige vertraute Communication zu thun, auch auf den unverhofften Fall, daß man
auf dergleichen Abschickung einig Absehen gerichtet hätte, bey denen dortigen
Cräyß-Ständen zuförderst obiges alles, und was sonsten bey einer so weit
aussehenden Sache billich in Consideration kommen muß, nach dero hohen Vernunfft
und Experienz zu erwegen, damit das Reich durch dergleichen Demarche denen
benachbarten Kriegs-Troublen nicht impliciret, sondern vielmehr durch
ernsthaffte Fortsetzung der Regenspurgischen Friedens-Handlung in schleunige
Ruhe und Sicherheit gesetzet werden möge, und wir verbleiben Ew. Euer Lbd.
Liebden etc. Potzdam, den 3. Maji, Anno 1684.
LXIIX.
Schreiben Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern an Herrn Ernst Augustum, und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sie ersuchet, nebst dem Bäyer-Fränck- und Ober-Rheinischen Cräyssen, der von der Cron Franckreich belagerten Festung Luxenburg zu succurriren, de Anno 1684.
Hochwürdiger, Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe
Vettern,
|| [177]
NEchsthin haben wir Euer Lbd. Liebden freundvetterlich communiciret, was wir an
unsere gesammte Herren Mit-Churfürsten in Publicis, sonderlich aber wegen des
Puncti Armistitii, Securitatis & respective Guarantiae, wiederholter
gelangen lassen. Nun seynd uns zwar darüber einige Antworten eingelangt; Nachdem
sich aber, durch die seither von dem König in Franckreich vorgenommene
würckliche Belagerung der Festung Luxenburg, der gantze Status alterirt; So
glauben wir, man habe nunmehro vor allem dahin zu gedencken, wie man sich von
gesammten Reichs wegen mit allen Kräfften zusammen thun, und das demselben,
sonderlich aber denen am Rhein hin und nechst gelegenen Churfürsten, Fürsten und
Ständen zu befahren stehende ietzige und künfftige Unheil abwenden möge, ehe der
König bemeldte Festung in seine Hände, und folgends freyen Paß bekom̅t, dem Reich nach seinem Willen und Gelegenheit ferner
zuzusetzen, und alles darinn übern Hauffen zu werffen; Wir halten für
unnothwendig, gegen Euer Lbd. Liebden die üble Consequenzen, Drangsalen und
total-Eversion des gantzen Status publici, so aus dem Ubergang mehrbedeuteter
Festung Luxenburg nothwendig erfolgen müsten, mit Weitläufftigkeit vorzustellen,
weil sie dieses alles von selbsten hocherleucht apprehendiren, und demnach, wie
wir nicht zweiflen, dem gemeinen nothleidenden Wesen nach allen ihren Kräfften
mit zu succurriren, um so mehr gemeynt seyn werden, als sie es bisher zu ihrem
unsterblichen Nachruhm im Werck gezeiget haben, und zumahlen eines ieden
getreuen Patrioten zu seinem Vaterlande tragende Obligation von selbsten
erfodert;
|| [178]
Und damit wir auch an
uns ferner nichts erwinden lassen, was zur gemeinsamen Rettung gehörig; So seynd
wir allbereit im Werck, unsere Völcker am Lech zusam̅en zu ziehen,
und dieselbe in solcher Bereitschafft zu halten, damit wir folgends des gemeinen
Wesens Interesse beobachten mögen, desgleichen auch der Frantzösische und
Ober-Rheinische Cräyß, auch andere Alliirte thun. Haben es Euer Lbd. Liebden zu
Continuirung unsers mit deroselben bishero gepflogenen freund-vetterlichen
Vernehmens, neben deme, was wir letztmahls an die Fränckische
Cräyß-Ausschreibende Fürsten geschrieben, nachrichtlich eröffnen wollen: Von
denen wir herwieder zu vernehmen erwarten, was sie etwa ihres Theils in
gegenwärtiger Noth, zur gemeinsamen Rettung, für Anstalten zu machen gesinnt
seyn möchten. Verbleiben Euer Lbd. Liebden, benebens angenehmen dienstlichen
Willen zu bezeigen, wohl beygethan. München, den 26. Maji, Anno 1684.
Von GOttes Gnaden Maximilian Emanuel, in Ober- und Nieder-Bäyern, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg etc. Euer Lbd. Liebden Dienst-williger treuer Vetter, Maximilian Emanuel, Churfürst.
Inscriptio.
Dem Hochwürdigen und Durchläuchtigen, Hochgebohrnen Fürsten, unsern freundlich
lieben Vettern,
|| [179]
Herrn Ernst
Augusto, und Herrn Georg Wilhelm, respective Administratori zu Oßnabrüg, und
Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.
LXIX.
Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms, zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. P. P. WAs Eurer Liebden, zu Continuirung des mit uns bisher gepflogenen freund-vetterlichen Vernehmens, wegen der Festung Luxenburg, und deren Rett- und Conservirung, an uns gelangen zu lassen gefällig gewesen, solches haben wir ab deroselben uns wohl behändigtem Schreiben vom 26. passato mit mehrem vernommen. Allermassen nun Euer Liebden vor dero wachsame und ohnermüdete Sorgfalt vor das gemeine Wesen, von allen rechtschaffenen getreuen Patrioten billich hoher Ruhm gebühret, mithin diese abermahlige vertrauliche Communication uns zu ferneren freund-vetterlichem Danck, welchen wir denn hiemit zum fleißigsten ablegen, verbindet: Also ist sehr zu bedauren, daß solche Euer Liebden höchstrühmliche Intention, wegen der bereits vor etlichen Tagen beschehenen Ubergabe berührter Festung Luxenburg, dermahlen nicht hat erreichet werden können. Wir empfinden solches mit desto grösserem Leidwesen, nach dem mahlen wir eines Theils mit Euer Liebden die schädlichen Consequenzien, welche ab dem Verlust dieses höchst importanten Orts zu besorgen, zwar wohl consideriren, und dannenhero
|| [180]
nichrs liebers sehen und wünschen möchten, als daß
wir zu Bedeckung des Reichs, und zu Beschützung der Stände am Rhein, welche
durch die Ubergabe von Luxenburg in so viel grössere Gefahr gerathen, unsere von
GOtt verliehene Kräffte nützlich mit anwenden könten, andern Theils aber und
hergegen die noch immer zunehmende Gefährlichkeiten dieser Orten, und die
bekannte genaue Einverständ- und Bündnisse dreyer benachbarter mächtiger
Puissancen, uns noch immer in höchster Besorgniß hält, wie, zumahlen bey dem
schlechten Zustande und der grossen Desunion und Verwirrung, so fast aller Ends
leider! mehr zu-als abnim̅t, und da wir uns, gestalten Sachen
nach, keines Succurses zuversichtlich versichern können, der eigenen und
hiesiger Nachbarschafft Sicherheit am best- und vorträglichsten zu rathen. Und
wie denn Euere Liebden, dero hocherleuchteten Begabniß nach, von selbsten
ermessen werden, daß wir bey solcher Bewandtniß, und ehe wir des Rückens nicht
gesichert, der gemeinen Sache am Rhein-Strom und der Endes, mit würcklicher
Volck-Schickung nicht werden zu statten kommen können: Also zweifeln wir im
übrigen nicht, dieselbe werde nichts destoweniger persuadiret bleiben, und sich
versichert halten, daß wir des Reichs und die allgemeine Wohlfahrt, so viel an
uns seyn wird, zu befördern uns ferner, äusserster Möglichkeit nach, werden
angelegen seyn lassen, und wir etc. Zell, den 2. Junii, Anno 1684.
LXX.
Schreiben Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern an Herrn Ernst Augustum, und Herrn Georg Wilhelm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684.
Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe
Vettere,
EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron
Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein
Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch
unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben
liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner
Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von
Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers
Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist,
dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden,
massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und
correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein
|| [182]
wenden. Im Fall aber die
Cron Franckreich bemeldtes Armistitium difficultiren, und immittelst gegen dem
Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solte, wird es, unsers Erachtens,
alsdenn nothwendig zu der von der Natur und den Rechten erlaubten Gegenwehr
ankommen müssen, wie in angezogener unserer Erklärung ebenmäßig schon erwehnet
ist, in der zuversichtlichen Hoffnung, Euer Lbd. Liebden auf solchen Fall auch
ihres Theils dasjenige praestiren werden, worzu sie, und einen ieden getreuen
Mitstand des Reichs, in solcher Extremität die Reichs-Constitutiones von
selbsten deutlich und klar anweisen. Wir seynd Ew. Lbd. Liebden dabey angenehmen
dienstlichen Willen zu bezeigen wohl beygethan. Datum Schleißheim, den 4. Julii,
Anno 1684.
Von GOttes Gnaden, Maximilian Emanuel, in Ober- und Nieder-Bäyern, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg etc. Euer Lbd. Liebden Dienst-williger treuer Vetter, Maximilian Emanuel, Churfürst.
LXXI.
Antwort derer Herren Hertzoge, Ernst Augusts und Georg Wilhelms zu Braunschweig und Lüneburg, auf vorherstehendes Chur-Bäyerisches Schreiben, de Anno 1684. P. P. EUrer Liebden erstatten wir hiemit schuldigsten Danck, daß sie uns, vermittelst dero den 4ten
|| [183]
hujus an unsers
Herrn Brudern Liebden, und uns abgelassenen freund-vetterlichen
Gesammt-Schreiben, von ihrer gegen des löblichen Fränckischen Cräysses
Ausschreib-Amt, wegen des bey dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen
Schlusses, gethanenen Erklärung part zu geben, und zugleich, was sie in Puncto
des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie,
auch allen Falls, und da ietztgedachte Cron weiter in das Reich einbrechen
solte, der nöthigen Gegenwehr halber, an übrige dero Herren Mit-Chur-Fürsten,
alliirte und correspondirende Stände, abereinst gelangen lassen, in Abschrifft
zu communiciren belieben wollen. Gleichwie nun Euer Liebden dero, bey denen
bisherigen gefährlichen Conjuncturen, vor des Reichs und gemeinen Wesens
gerichtete hohe Sorgfalt, sonderlich auch wegen Beförderung besagten Armistitii,
(als welches vor der Hand, bey dem ietzigen verwirreten Zustande, wohl das beste
Mittel, das Reich von der sonst augenscheinlich bevorstehenden Gefahr zu
erretten, seyn wird) übernommene Bemühung zu dero hohem Nachruhm gereichen: Also
leben wir auch der guten Hoffnung, daß, da Ihre Käyserliche Majestät sich zu
Annehmung sothanen Armistitii allbereit erkläret, auch sich sonsten im Reich
fast überall dazu eine gute Disposition zeigt, es damit in kurtzem zu einem
völligen Schlusse gelangen werde. Und ob wir denn wohl, nebst Eurer Liebden,
eine hohe Nothwendigkeit zu seyn erachten, daß sothanes Armistitium, um alle
fernere Dismembrationes des Reichs abzuwenden, kräfftig guarantirt werde,
zumahlen darauf vornehmlich die kräfftige Sicherheit
|| [184]
und Wohlfahrt desselben beruhet,
und da es hieran ermangeln solte, beregter Stillstand wenig Vortheil bringen
dürffte. Alldieweil es iedoch auch an dem, daß das Reich dieses Puncts halber
mit der Cron Franckreich zu tractiren endlich nicht nöthig, sondern darunter vor
sich selbst zu statuiren, und die Nothdurfft zu beobachten hat, folglich
besagter Punct unter der Römischen Käyserlichen Majestät und denen Ständen des
Reichs, auch andern bey dem Werck interessirten Puissancen auszumachen seyn
wird: So werden hoffentlich auch Eure Liebden, gleichwie wir unser Seits, für
das rathsamste, und gestalten Sachen nach höchstnöthig ermessen, daß dieser
Deliberation halber vielbedeutete Stillstands-Handlung nicht zu retardiren,
sondern weil man an Seiten des Reichs, wenn zuförderst mit ermeldter Cron
Franckreich es in so weit zur Richtigkeit gediehen, daß von derselben vor der
Hand keine weitere Gefahr zu besorgen, mit desto freyerm Muth, auch hoffentlich
ohne Separation derer mit Franckreich bisher engagirten Mit-Stände, wie man
seiner künfftigen Sicherheit zu prospiciren, wird überlegen, und die Guarantie
bester Massen fest stellen können, selbige nur ie eher ie lieber zur Endschafft
zu bringen sey. Wir finden auch um so mehr Ursache, Eure Liebden hiemit zum
fleißigsten zu ersuchen, daß sie ihre wohlvermögende Officia hierzu noch ferner
anzuwenden belieben wollen, alldieweil nicht allein die schon vor geraumer Zeit
in hiesiger Nachbarschafft sich hervor gethane bekannte Obstacula, unsere, zu
Erhaltung des Reichs Würde, Ehre und Securität, iederzeit geführte aufrichtige
Intentiones zu Wercke zu richten, uns bis
|| [185]
anher verwehret, sondern auch, auf den Fall, da offtberührtes
Armistitium nicht bald geschlossen, und das Reich darüber von der Cron
Franckreich feindlich angegriffen werden solte, uns noch ferner im Wege stehen,
also zu Eurer Liebden, und anderer Reichs-Stände und Cräysse in Eventum
resolvirten Gegenwehr zu concurriren, und, ohne diesen Cräyß, und unsere Lande,
anderer Discretion, und dem gäntzlichen Ruin zu exponiren, unsere Völcker, oder
auch nur einen Theil derselben, nacher dem Rheinstrom zu schicken, nicht möglich
fallen wolte; Eurer Liebden haben wir dieses in freund-vetterlicher Antwort
nicht verhalten wollen, auch unserm zu Regenspurg habenden Ministro aufgegeben,
mit Euer Liebden Gesandtschafft daselbst hierüber ferner vertraulich zu
communiciren, insonderheit auch, wohin, wegen der Universalität vielbesagten
Armistitii, unsere unvorgreiffliche Gedancken abzielen, weitere Eröffnung thun
solle, worauf wir uns denn hiemit beziehen, und Eure Liebden zu allen etc. etc.
Geben auf unserer Residenz Zelle, den 21. Julii, Anno 1684.
LXXII.
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, worinn er vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. P. P. WIr sind glaubwürdig berichtet worden, daß obschon verschiedene der Evangelischen Religion Zugethane, im Püster- oder Tefferecker-Thal Euer Liebden Ertz-Stiffts Saltzburg wohnhaffte
|| [186]
Unterthanen
von thren löblichen Vorfahren bis anhero daselbsten geduldet, und ihnen ihr
Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet worden, gleichwohl, solchem
Herkommen zuwider von Euer Liebden, Bedienten ein und andere Veränderungen
darunter vorgenommen, und obgedachten Evangelischen Glaubens-Genossen dergestalt
hart zugesetzt werden wollen, daß sie in starcker Anzahl, mit ihren Weib und
Kindern, das Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müssen. Allermassen denn eine
grosse Menge dieser armen Leute zu Augspurg, Nürnberg, Ulm und andern der Endes
belegenen Orten würcklich angekommen seyn, zum Theil aber auch ihre Kinder
aufgefangen, auf Euer Liebden Kosten in Römisch-Catholischen Orten vertheilet,
und daselbst in solcher Religion, dem Berichte nach, auferzogen werden sollen.
Nun ist uns zwar nicht wissend, ob und wie weit ermeldte dero Bedienten zu
dergleichen Proceduren etwa Befehl erhalten haben mögen: Wir zweifeln aber
nicht, es werden dieselbe, ihrem hocherleuchteten Verstande nach, von selbsten
genugsam ermessen, daß nicht allein der dabey etwan abgezielte Zweck, obermeldt
Euer Liebden Unterthanen zu dem Römischen Catholischen Glauben zu bringen, durch
dergleichen harte und scharffe Mittel schwerlich dürffte erreichet werden,
sondern daß auch dieselbige mit demjenigen, was die Verfassung und
Fundamental-Gesetze des Reichs, und absonderlich des letztern Westphälischen
Friedens-Schlusses, wegen mutueller Toleranz beyderseits Religionen mit sich
bringen, sich schwerlich conciliiren lassen; Zu geschweigen, daß es auch Euer
Liebden selbst eigenen Religions-Verwandten schlech
|| [187]
ten Vortheil bringen würde,
wenn uns und andern Evangelischen Ständen, welche in unsern Ländern mit viel
Römisch-Catholischen Unterthanen versehen, dadurch ein Exempel zu gleichmäßiger
Nachfolge gegeben, und wir veranlasset werden, gleichen Rigors gegen dieselbe
uns zu gebrauchen. Wir wollen dannenhero verhoffen, auch Euer Liebden freundlich
hiermit ersuchet und angelanget haben; Sie belieben dieses alles in gebührende
Consideration zu ziehen, die Noth, Elend und Desperation dieser armen Leute zu
Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihrem
Gewissen dergleichen Zwang weiter zugefüget, sondern vielmehr, wie hiebevor,
also noch ferner erlaubet werden möge, in Euer Liebden Landen ihr
Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Dadurch werden wir veranlasset
werden, Euer Liebden Glaubens-Genossen, deren sich in unsern Provincien hin und
wieder eine ziemliche Anzahl befindet, dergleichen Bezeigung wieder zu erweisen,
auch sonsten Euer Liebden in allen Begebenheiten zu Erweisung freundlicher
Dienst und Gefällichkeiten, ied erzeit bereit und gefliessen zu verbleiben.
Potsdam den 12. (22.) Februarii, Anno 1685.
LXXIII.
Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Chur-Brandenburgisches Intercessions-Schreiben, de Anno 1685. P. P. EUer Liebden unter dem 12. (22.) Februarii, jüngsthin an uns abgelassenes Schreiben, ist uns nechst verwichener Tagen über Regenspurg zu
|| [188]
recht eingelanget, und haben wir
des mehrern daraus vernommen, was Massen dieselbe glaubwürdig berichtet worden,
daß, obschon unsere Vorfahren am Ertz-Stifft verschiedene der Evangelischen
Lehre zugethane und in dem Püster- oder Tefferecker-Thal unserer Jurisdiction
wohnhaffte Unterthanen bishero daselbst geduldet, und ihnen ihr
Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet, gleichwohl, solchem Herkommen
zuwider, anietzo von unsern Bedienten ein und andere Veränderung darunter
vorgenommen, und vornemlich den Evangelischen Glaubens-Genossen so hart
zugesetzet werde, daß sie in starcker Anzahl mit ihren Weib und Kindern das
Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müsten, dahero Euer Liebden uns freundlich
ersuchen und anlangen wollen, die Noth und Desperation dieser armen Leute uns zu
Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihren
Gewissen dergleichen Zwang weiters zugefügt, sondern vielmehr, wie hiebevor,
also auch noch ferner erlaubet werden möge, in unsern Landen ihr
Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Nun thut uns förderst etwas
befremden, daß Euer Liebden ihro gefallen lassen, sich disfalls nur
mehrgedachter unser Teffereckischer Unterthanen anzunehmen, und uns in ihrem
Favor zuzuschreiben, da doch selbige nicht Euer Liebden oder so genannten
reformirten Religion, sondern der Augspurgischen Confession anhangen, ja dieser
nicht in allen, sondern nur gewissen Articulis beystimmen, in denen übrigen aber
es mit der Römisch-Catholischen halten, und dergestalten eine neue zu dato gantz
unerhörte Secte zu formiren gedencken. So viel aber das Hauptwerck
|| [189]
selbsten anbelanget, zumahlen aus
solch von Euerer Liebden uns gethanem Zuschreiben genugsam erscheinet, daß
deroselben der Sachen Beschaffenheit gantz ungleich hinterbracht worden; Als
können ihro wir zu besserer Information und dienst-freundlicher Antwort nicht
verhalten, daß man in unserm gantzen Ertz-Stifft, so vermittelst Göttlicher
Gnade bereits über 1100. Jahr stehet, niemahln einige andere, als die
Römisch-Catholische Religion exerciret und zugelassen habe, einfolglich uns, als
einem geistlichen Fürsten, und des Apostolischen Stuls zu Rom Legaten, gantz
unverantwortlich fallen würde, in oberwehntem Thal Tefferecken das widrige zu
toleriren, und hierdurch sowohl unsern übrigen Unterthanen, als denen
angräntzenden Käyserlichen und Chur-Bäyerischen Landen, zu einem Aergerniß Anlaß
zu geben. Und obwohln sie, Tefferecker, viel empfindlichere Remonstrationes und
Verfahrungen verdienet hätten, als wir wider dieselbe Zeithero vornehmen lassen,
indem sie sich gantz freventlich unterstanden, in den Wirths-Häusern, denen
Reichs-Constitutionibus zuwider, ohne Scheu von Glaubens-Sachen öffentlich zu
disputiren, wider gewisse Articulos unserer Religion ärgerliche Scommata
auszugiessen, die Catholische mit Gewalt und durch starcke Bedrohungen auf ihren
Irrthum zu bringen, sich in grosser Anzahl zusammen zu rottiren, und gegen ihre
vorgesetzten Obrigkeit sich ungehorsam zu bezeigen, also, daß es das Ansehen
eines gefährlichen Aufstandes und Rebellion gewinnen wolte; So haben wir doch
die Güte der Schärffe vorgezogen, selbige durch die Seelsorger von ihrem
hochsträfflichen Beginnen
|| [190]
in aller Sanfftmuth
abmahnen lassen, und uns, zu schuldigster Vollziehung unsers obhabenden
geistlichen Hirten-Amts, lang und viel bemühet, diese irrende Schäflein nicht
durch einige Gewalt oder Zwang, sondern durch lauter gütliche Mittel, wiederum
auf den rechten Weg, und zu der Schaar der Recht-Gläubigen zu führen. Weil aber
bey ihnen, wider alles bessere Verhoffen, nichts verfangen wollen, und sie mit
Hindansetzung und Verachtung aller heilsamen Zusprech- und Unterweisungen, bey
ihrer Wiederspenst- und Halsstarrigkeit allerdings verharret; Als haben wir,
nach der Sachen reiffer Uberlegung, nichts anders übrig zu seyn befunden, als
daß wider dieselbe, zu Verhütung grössern Unheils, denen Reichs-Satzungen gemäß
verfahren, und dahero ihnen ein gewisser Termin angesetzet werde, entweder sich
gebührend zu beqvemen, und die in unsern Landen allein übliche
Römisch-Catholische Religion, gleich ihrem von GOtt vorgesetzten Ober-Haupt, zu
profitiren, oder aber, ihrer Güter halber, Disposition zu machen, und
nachgehends aus unserm Ertz-Stifft zu emigriren: Welches denn nicht allein wir,
wiewohl ungern, sondern auch die Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck
wider etliche gleichfalls inficirte Tyrolische Unterthanen bis dato exequiren
lassen, ausser, daß die Kinder unter 12. Jahren zurück gehalten, und bey
vorangezogener ihrer Eltern Güter usque ad Annos Discretionis verpfleget werden,
alsdenn selbigen ingleichen freystehen solle, entweder bey unsern Catholischen
Glauben zu verbleiben, oder auf gleiche Weise das Land zu räumen. Aus diesem
allen nun werden verhoffentlich Euer Liebden von selb
|| [191]
sten hochvernünfftig
ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und
absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und
vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn
obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey
Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und
Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie
Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und
Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu
geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben
völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen
Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen
Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem
Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz
dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere
Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden
sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und
bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider
sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch
ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst
deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno
1685.
|| [192]
LXXIV.
Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Chur-Pfältzische Regierung zu Heydelberg, worinn er derselben notificiret, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey, de Anno 1685.
Von GOttes Gnaden, Leopold Ludwig, Pfaltzgraf bey Rhein, Hertzog in Bäyern,
und Graf zu Veldentz etc.
Hochgebohrner, freundlicher lieber Vetter, wie auch Wohlgebohrne, Edle und
Hochgelehrte, besonders Liebe und liebe Besondere,
DEmnach uns gewisse Nachricht zukommen, daß nach dem Willen GOttes unser weyland
freundlich geliebter Herr Vetter, Herr Carl, Pfaltzgraf beym Rhein, Hertzog in
Bäyern und Graf zu Veldentz etc. des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. gestern Nachmittags zeitlichen Todes
verblichen, und also Ihre Liebden ohne männliche Descendenten abgangen, uns
aber, als dem nechstem Agnaten, die Chur, samt dem, was daran hänget, rechtlich
zu- und angefallen; Als haben wir gegenwärtigen den Vesten, unsern Hof-Rath und
lieben Getreuen, Johann Haupold von Schönberg, zu denselben abschicken wollen,
nicht alleine unsere Condolenz, wegen sothanen frühzeitigen Todes-Falls ihres
gnädigsten Herrns, gegen dieselbe zu bezeugen, sondern auch unsers bey dieser
Chur und dero Fürstenthum und Landen habenden Recht denenselben hiemit aufs
beste, als es seyn kan, zu insi
|| [193]
nuiren, und zugleich gnädiglich gesinnen wollen, daß sie sich in allen
und ieden die Churfürstliche Regierung betreffenden Geschäfften und
Vorfallenheiten an uns zu halten, massen wir im Werck begriffen, der Possession
dieses Churfürstenthums und übriger Fürstenthümer und Landen uns selbst zu
nähern, euch ersuchend, ihr derentwegen uns nichts praejudicirliches vorgehen zu
lassen geruhen wollet, eurer sowohl mündlich gegen bemeldten unsern
Abgeschickten, als schrifftlicher Antwort erwartende, verbleiben wir
denenselbigen mit gnädigem Willen wohl beygethan. Datum Straßburg, den 17. (27.)
Maji, Anno 1685.
Des Herren Vetterns
Dienst-williger, wie auch der übrigen Herren Regierungs-Räthe geneigt -williger,
Leopold Ludwig, Pfaltzgraf.
LXXV.
Antwort der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg auf vorherstehendes Pfaltzgräflich-Veldentzisches Schreiben, welches, nebst der Antwort wieder an den Cavalier, der es überbracht, zurücke gegeben worden, de Anno 1685. DEm Cavallier von Ihro Durchläuchtigkeit dem Hertzogen zu Veldentz etc. ist zu bedeuten: Es hätten der Chur-Pfaltz Groß-Hofmeister, und geheime Räthe, Ihrer Durchläuchtigkeit neuerlich formirende Praetension aus dero erst heut, auf gnädigsten Befehl ihrer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit, des Herrn Teutschmeisters, als Seiner Churfürstli
|| [194]
chen Durchläuchtigkeit, ihres ietzigen rechtmäßigen
Landes-Fürsten, gevollmächtigten Gewalthabers, erbrochenem Schreiben gantz
unvermuthet vernommen, zumahlen des Herrn Hertzogs zu Neuburg Durchläuchtigkeit,
dero ietztgedachter gnädigster Churfürst und Herr, durch die Erb-Verträge des
Chur-Hauses Pfaltz, den Westphälischen Friedens-Schluß, als Pactum publicum
& pragmaticam Sanctionem im Römischen Reich, wie auch erfolgte
Mit-Belehnungen vor den nächsten Agnaten, und unzweifentlichen Successorn dieses
Churfürstenthums, Fürstenthümer und gehörigen Landen erkannt, ferner solch dero
Erb- und Successions-Recht von weyland Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit,
durch errichtete Erb-Vereinigung und Vergleiche bestätiget, und darauf sie,
Groß-Hoffmeister und geheime Räthe, weder ietzt, noch künfftig in dieser Materie
einige Schreiben von Ihrer Durchläuchtigkeit annehmen, weßhalben auch dieses
obgedachte zurück geliefert werde; Würden demnach Ihre Durchläuchtigkeit
gelieben, bey Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit sich selbst zu
addressiren. Heydelberg den 20. Maji, 1685.
LXXVI.
Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben ersuchet, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf deduciret haben würden, de Anno 1685. P. P. EUer Käyserlichen Majestät wird allbereit kund worden seyn, was Massen, nach dem Willen
|| [195]
GOttes, der Durchläuchtige
Herr, Carl, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc den 16. (26.) hujus dieses Zeitliche
gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Landen dem nächsten
Agnaten, vermög der güldenen Bull, zu- und angefallen. Ob nun wohl unter denen
ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Agnaten ich der nächste bin, und
derhalben, als den 17. (27.) Maji, diesen Todes-Fall vernommen, mich sothanen
meines Rechtens gebrauchen, und, nach Inhalt der hiebevor zwischen den gesammten
Fürstlichen Häusern, zu Folg der güldenen Bull, getroffenen Vergleichen und
Käyserlichen gemeiner Rechten, dieser Pfältzischen Chur und Landen nähern
wollen; So habe iedoch von meinen deswegen Abgeordneten vernehmen müssen, daß
Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg, ein anders bedacht, und den auch
Durchläuchtigen Herrn, Philipp Wilhelm etc. Pfaltzgraf bey Rhein etc. zu einem
Nachfolger berührter Chur und Landen erkläret, auch Ihro Liebden bereits
huldigen lassen. Wenn aber in solchen Fällen, und da von einigen Fürstlichen
Agnaten ein entledigtes Churfürstenthum etwa zugleich angesprochen wird,
obhochgedachte güldene Bull richtig- und stattlichen Ausschlag giebt, auch solch
Käyserlich Gesetz, und darauf gegründete Fürstliche Vergleiche handzuhaben, der
Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt, förderst zustehet; Als habe
dieses ihro allerunterthänigst fürtragen, und gehorsamst bitten sollen, sie
geruhen dero höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Pfältzische Chur
und Lande, ohnerachtet dessen, so immittelst hierwider
|| [196]
beschehen, so lang, bis unter
allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht,
nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern
auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu
prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten
Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und
siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle.
Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.
LXXVII.
Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.
Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit
referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin,
dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem
nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun
wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten
sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen
gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg
|| [197]
der gemeldten güldenen Bulle,
getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie
iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein
anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen
bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und
demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen
gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte
Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang,
bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht,
und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern
auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun
hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz,
Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero
Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch,
nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren
lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen
erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch
deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme,
die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr
anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe,
sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu
Behaltung
|| [198]
allgemeinen Ruhestands,
mit deme sich ersättigen lasse, was die heilsame Justiz hierunter verfügen wird;
Beschicht auch daran unser gnädigst- und zuverlässiger Will und Meynung, und wir
seynd Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben
in unserer Stadt Wien, den 4. Augusti, 1685. unserer Reiche des Römischen im 28.
des Hungarischen im 31. und des Böhmischen im 29. Leopold.
Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königseck.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
Frantz Martin von Menßhengen.
LXXIIX
Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Antwort, vom 4. Augusti nechsthin, betreffend die durch die Chur-Pfältzische Ministros an Pfaltz-Neuburg beschehene Einräumung selbiger Chur und gehörigen Landen, habe in Unterthänigkeit vernommen, daß Euere Majestät meinen gethanen rechtmässigen Anspruch sothaner Chur und Landen, Pfaltz-Neuburg, bereits communiciret, und auf dero einlangende Erklärung das Recht hierinn, den Fundamental-Reichs-Satzungen nach, ergehen lassen wolten, indessen ich den Process anderwärts nicht, als vor Euer Käyserlichen Majestät anhängig machen, und von dannen des rechtlichen Ausspruchs, der ge
|| [199]
meinen
Reichs-Ruhe zum Besten, mich vergnügen lassen solte. Ob nun wohl äusserlich
verlauten will, als ob Eure Käyserliche Majestät Pfaltz-Neuburg, zu Empfahung
der Chur-Pfältzischen Reichs-Lehen, admittirt hätten; So lebe iedoch der
unterthänigsten Hoffnung, solches werde ohne mein und meines Hauses Praejudiz
und Nachtheil geschehen, und Eure Käyserliche Majestät, in Erörterung der
Haupt-Sache, obgedachter dero Vertröstung nach, der höchsten Reichs-Justiz ihren
Lauff zu gönnen, und die end- und rechtliche Decision und Entscheidung dieser
Chur-Sache, mit Zuziehung der gesammten Churfürsten, warum dieselbe nochmahlen
unterthänigst implorire und bitte, beschleunigen zu lassen, allergnädigst
intentionirt seyn. Dero beharrlichen Käyserlichen Hulden und Gnaden mich
dabeneben gehorsamst empfehlend. Straßburg, den 12. (22.) Octobris, Anno
1685.
LXXIX.
Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sie ersuchet, es bey Ihro Käyserlichen Majestät dahin zu bringen, daß die Chur-Pfältzischen Lande so lange, bis alle Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf gehöriger Orten ausgeführet hätten, sequestriret werden möchten, de Anno 1685. P. P. DEn Herren, und denenselben wird Zweifels ohne bekannt seyn, was Massen, GOttes unerforschlichem Willen nach, der Durchläuchtige Herr Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des heiligen Römischen
|| [200]
Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche
gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten
Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen
Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden
Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den
17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen
Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern,
dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen
Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur
und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich
Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu
Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen,
Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande,
bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber
in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen
Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und
darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen
geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben
dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu
communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu
reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.
|| [201]
Majestät, unserm allergnädigsten
Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche
Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen,
gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und
unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und
dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an
fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen
Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und
Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu
verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu
Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu
befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25.
Maji (4. Junii,) 1685.
LXXX.
Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685.
Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,
ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und
Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche
Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende
Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen
der Gewissens-
|| [202]
Freyheit
zuwider lauffenden Ansinnen, insonderheit einen leiblichen Eyd auf das
Evangelium Johannis öffentlich zu schweren, sich bey den Römisch-Catholischen
Messen, Processionen und Wallfahrten einfinden, den Römischen Pabst für das
höchste Ober-Haupt erkennen, seine und der Römischen Kirchen Gebote und Verbote
vor Göttlich halten, die Kirchen-Gesetze auf Römische Catholische Art
beobachten, daß Fegfeuer, die Anruffung der Mutter GOttes, wie auch anderer
Heiligen Hülffe, Beystand und Trost in leiblich- und geistlichen Nöthen glauben,
und darbey leben und sterben zu wollen, beleget, nachgehends aber, und nachdem
sie sich dergleichen Eyd, Gewissens halber, nicht schweren zu können,
entschuldiget, und denselben unterthänigst deprecirt, mit Setzung, theils einer
monatlich-vierzehen auch dreytägigen Zeit das Land zu räumen, hiegegen ihre
Kinder von funffzehen Jahren und drunter, bey Verlust Haab und Guts, zurück zu
lassen, ernstlich befehliget, und letzlich, als unterschiedliche Familien,
unangesehen der grimmigen Kälte und unreißbaren Wegs, solchem Befehl gehorsamet,
Haus und Hoff, und was sonst ihr Vermögen gewesen, zurück gelassen, und mit dem
Rücken angesehen, ihre Kinder und Säuglinge aber, ut clarissima Pignora, mit
sich hinweg geführet und getragen, solche denenselben in denen
Ober-Oesterreichischen Landen, vermög selbiger Regierung vom 4. Januarii
selbigen Jahrs ertheilten Patents, iedoch auf Eurer Hochfürstlichen Gnaden
Stadthalters, Hoff-Cantzlers, und anderer Hoff-Räthe vom 31. Decembr. Styl. nov.
vorigen Jahrs vorher gegangene Requisitoriales mit ihrer grösten Wehemuth
|| [203]
abgenommen, zurück behalten, auch
endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn
sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere
Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen
mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus
dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey,
weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren
am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils
auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten
sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die
expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch
wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits
Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen
er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun
gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und
wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen
Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein
und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie
aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive
publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu
sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post:
Placuit
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porro, ut illi
Catholicorum subditi, Augustanae Confessioni addicti, qui Anno 1624. publicum
vel etiam privatum Religionis suae exercitium ulla anni parte habuerunt, nec
non, qui post pacem publicatam deinceps futuro tempore diversam a territorii
domino Religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, &
conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione & turbatione,
privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico
Religionis exercitio interesse, vel liberos suos exteris suae Religionis aut
privatis domi Praeceptoribus instituendos committere haud prohibeantur, sed
ejusmodi subditi in ceteris officium suum cum debito obsequio & subjectione
adimpleant, nullisque turbationibus ansam praebeant. Nec non: Sive autem
Catholici subditi, sive Augustanae Confessionis fuerint, nullibi ob Religionem
despicatui habeantur, pari cum concivibus jure habeantur, aequali justitia
protectioneque tuti. Item: Quod si vero subditus, qui nec publicum nec privatum
suae Religionis exercitium Anno 1624. habuit, vel etiam, qui post pacem
publicatam Religionem mutabit, sua sponte emigrare voluerit, aut a territorii
Domino jussus fuerit, liberum ei sit, aut retentis bonis, aut alienatis,
discedere, retenta per ministros administrare & quoties id ratio postulat,
ad res suas inspiciendas, aut debita exigenda, libere & sine literis
commeatus adire. Et tandem: Illis, qui post pacem publicatam Religionem mutant,
terminus non minor triennio, nisi tempus magis laxum & spaciosum impetrare
potuerunt, ad emigrandum praefigatur, neque sive voluntarie, sive
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coacte emigrantibus nativitatis, ingenuitatis,
manumissionis, noti opificii, honestae vitae testimonia denegentur. Und aber
diese arme Unterthanen sich zu der Evangelischen Augspurgischen Confession bald
nach dem Anfang der Reformation bekennet, und immerzu, Tolerantia &
Conniventia derer Herren Ertz-Bischöffe zu Saltzburg, auch noch zur Zeit Euer
Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenen Regierung, ihr privat Religions-Exercitium
in Lesung der heiligen Schrifft, und anderer Christlichen Bücher gebrauchet
haben sollen, ja sich nochmahls zu nur besagter Augspurgischen Confession de
praesentia öffentlich erklären und bekennen, also daß ihnen, ob thäten sie eine
neue de dato gantz unerhörte Secte formiren, und aus zweyen der Römischen
Catholischen und Evangelischen Religion eine dritte machen wollen, nicht zu
imputiren, in mehrerm Bedacht, daß, da gleich in ein- und andern äusserlichen
Dingen denen Römischen Catholischen sie sich gleich gestellet hätten, oder auch
im Articul vom heiligen Nachtmahl von ihnen verfehlet worden wäre, solches doch
entweder aus Mangel genugsamer Information in diesem Articul, oder auch wohl aus
grosser Furcht beschehen seyn mag. Und schon genung, daß vor ietzo sowohl die
Ausgeschafften, als die annoch in Euer Hochfürstlichen Gnaden Ertz-Bisthum
zurück Gebliebene, sich zu der Augspurgischen Confession frey und öffentlich
bekennet, dieselbe pure annehmen, darbey in allen und ieden Articulis verharren,
und von der Zeit an, da ihnen ihre Evangelische Bücher genommen, und sie zu der
Catholischen Religion gezwungen werden wollen, aus freyem Willen sich bey denen
Römischen
|| [206]
Catholischen Messen,
Processionen und Andachten wohl schwerlich mehr eingefunden haben werden,
wiewohl auch Euer Hochfürstliche Gnaden selbsten sowohl tacite in Aufferlegung
der Emigration, als eines keiner Secte, sondern bloß und allein vor die im
heiligen Römischen Reich zugelassenen Religionen im Instrumento Pacis
bedungenen, obwohl flebilis Beneficii, und wiederum expresse in dem an Ihre
Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg, unterm dato den 12. Aprilis
lauffenden Jahrs abgelassenen Antwort-Schreiben, dieselben vor der
Augspurgischen Confession Anhangende halten und nennen, damit aber aller und
ieder aus dem Westphälischen Oßnabrügischen Friedens-Schluß denen Augspurgischen
Confessions-Verwandten competirenden Beneficiorum fähig achten; Als haben bey
solcher Bewandtniß, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und
Committenten, solche Euer Hochfürstlichen Gnaden arme Evangelische Unterthanen
bey deroselben dahin angelegentlichst zu verbitten, uns in Gnaden anbefohlen,
damit die ihrigen, die noch in dem Tefferecker-Thal befindlich, Krafft
obangeführten Friedens-Schlusses Dispositionen, bey ihrem ietzterwehnten
hergebrachten Privat-Exercitio und übriger Gewissens-Freyheit entweder fernerhin
geruhiglich gelassen und toleriret, oder aber, und da diese arme Leute ihr Anno
1624. gehabtes Privat-Religions-Exercitium so genau nicht beybringen möchten,
Euer Hochfürstliche Gnaden auch sie dannenhero länger nicht in ihrem Ertz Stifft
wissen und leiden wolten, denenselben das Beneficium Emigrationis, nach
Vorschreibung des Instrumenti Pacis
|| [207]
sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung
einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern,
insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja
frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt,
unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben
zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret
worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion
Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern,
ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion
zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen,
verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen
Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe
dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher
Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure
Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und
Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten
Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm
gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende
barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger
beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst-
und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und
andern Be
|| [208]
gebenheiten, mit
aller Freundschafft und respective gehorsamst, gebührend, und nach Möglichkeit
zu erwiedern unvergessen, die armen Unterthanen aber zu hertzlicher Vorbitte,
und Dargebung vor dieselbe Guts und Bluts, eyferigst und höchst gefliessen seyn;
Und wir etc. Datum Regenspurg, den 9. Julii, Anno 1685.
Fürstliche.
1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen-Eisenach.
4. Sachsen-Weimar.
5. Sachsen-Gotha.
6. Sachsen-Coburg.
7. Brandenburg-Culmbach.
8. Braunschweig-Zelle.
9. Braunschweig-Wolffenbüttel.
10. Braunschweig-Grubenhaagen.
11. Halberstadt.
12. Baaden-Durlach.
13. Vor-Pommern.
14. Hessen-Cassel.
LXXXI.
Antwort Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphs zu Saltzburg auf vorherstehendes Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, de Anno 1685.
Maximilian Gandolph, von GOttes Gnaden Ertz-Bischoff zu Saltzburg, Legatus des
heiligen Apostolischen Stuhls zu Rom. Unsern gnädigen Gruß zuvor.
Wohlgebohrne, Edle, Veste, Ehrsame und Hochgelehrte, besonders Liebe,
UNs ist Euer Schreiben vom 9. Julii jüngsthin, zu recht eingelanget, und haben
wir mit mehrerm daraus vernommen, was Massen ihr von Euern Herren Principalen,
Obern und Committenten befehliget worden, bey uns dahin zu intercediren, damit
diejenige im Thal Tefferecken, unter unserer Jurisdiction befindlich- und, dem
Angeben nach, der Evangelischen Religion zugethane Unterthanen, entweder nach
Innhalt des Instrumenti Pacis, bey ietzterwehntem ihren Exercitio und
Gewissens-Freyheit
|| [210]
fernerhin
ruhiglich gelassen und toleriret, oder aber denenselben das Beneficium
Emigrationis, nach Vorschreibung obermeldten Friedens-Schlusses, sowohl der
Zeit, als ihrer Kinder und Güter halber, verstattet werden möchte. Nun haben wir
pro abundantiori Cautela nicht ermangelt, aus unsern Räthen gewisse Commissarios
in vorbesagtes Thal abzuordnen, und unter andern neue Erfahrungen einholen zu
lassen, was es mit berührten Unterthanen für eine Bewandtniß habe, und zu was
für einem Glauben sie sich eigentlich bekennen; Wenn denn die mit selbigen in
aller Güte vorgenommene Examina abermahlen klar an Tag geben, daß sie keiner im
heiligen Römischen Reiche zugelassener Religion ex integro beypflichten, sondern
verschiedene neue und bishero unerhörte falsche Dogmata halten, ja in vielen
Articulis unter sich selbst substantialiter discrepiren, und solches nicht aus
Furcht oder Mangel gnugsamer Unterweisung, sondern ihrem Capprizio und
höchststräfflicher Halsstarrichkeit; Als befinden wir keines Weges, daß
oballegirtes Instrumentum Pacis dißfalls Statt habe, oder daß an demjenigen, so
wir die Zeit her wider sie, die Teffereckere, vornehmen lassen, in einigerley
Wege unrecht geschehen sey, sondern halten vielmehr darvor, daß wir wider alle
sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen, handeln,
mithin uns eine schwere Verantwortung aufbürden würden, wenn dergleichen
ärgerliche Sectarii und Novatores bey uns und unserm anvertrauten Ertz-Stifft
länger geduldet werden solten; So wir euch in Antwort nicht verhalten wollen,
und verbleiben euch anbey mit geneig
|| [211]
ter Affection und gnädigstem Willen, viel Liebes und Gutes
zu erweisen, iederzeit sonders wohl beygethan und gewogen. Geben in unser Stadt
Saltzburg, den 10. Septembris, 1685.
Inscriptio.
Denen Wohlgebohrnen, Edeln, Vesten, Ehrsamen und Hochgelehrten, unsern besonders
Lieben, der Augspurgischen Confession zugethanen Churfürsten, Fürsten und
Ständen zu gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigten Räthen,
Bothschafften und Gesandten.
LXXXII.
Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus der Graffschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten intercediret, de Anno 1685. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät können, im Nahmen und auf Befehl unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, wir in aller Unterthänigkeit mitleidentlichst vorzubringen nicht Umgang nehmen, welcher Gestalt denenselben glaubwürdigster Bericht zugekommen, wie bey vergangener Ausschaffung einiger der Evangelischen Religion zugethanen, in dero Gefürsteten Grafschafft Tyrol wohnhaffter Unterthanen, nicht allein solchen armen Leuten weder genusame Zeit und Frist, ihre eigenthümliche Güter zu verkauffen und zu veräusern, eingeräumet, sondern auch gar durch Ew. Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck, ihre Kinder, so unter 15. Jahren seynd, zurück zu lassen, und nicht mit sich hin
|| [212]
aus zu nehmen, Verordnung
ertheilet seyn solle; Immassen denn dieses beschehen, daß denen aus dem
Ertz-Bistthum Saltzburg ebenfalls der Evangelischen Religion wegen
ausgeschafften Unterthanen bey ihrer Durchreise durch das Tyrolische zu
unterschiedenen mahlen, und noch letzthin vor etwan ein paar Monaten, bey dem
Inspruckischen Paß der so genannten Clausen, von neuem zehen Kinder, worauf sie
doch Ertz-Bischöfflichen Paß gehabt, abgenommen, selbe mit Gewalt ins
Saltzburgische Tefferecker-Thal zurück geschafft, und nachgehends zu Inspruck
ihre habende Fehden, so viel die Kinder betroffen, durchstrichen und cassiret,
auch bey vielerley übelen Tractament und Excessen an diesen ohne dem Jammer-
vollen Leuten, durch gewaltige Wegnehmung von einem Werber in der Stadt Inspruck
selbst 4. ihrer Consorten, und Ausgiessung grober Schmachreden und
Vermaledeyungen wider sie und die Evangelische Religion, ausgeübet worden seyn
sollen. Ob nun wohl, so viel die Ausschaffung an und vor sich selbst belanget,
dafern die armen Leute ihr Anno 1624. gehabtes öffentliches, oder privat
Religions-Exercitium nicht beybringen können, es damit auf sich selbst beruhet:
Demnach aber gleichwohl in dem Oßnabrügischen Friedens-Schluß, welcher Gestalt
es mit denen Emigrirenden sowohl ratione freyer Dispositionen, Schalt- und
Waltungen mit ihren Haab und Gütern, und Einräumung einer fünff oder drey
jährigen Zeit darzu, zu halten, wie nicht weniger, daß keiner der Religion wegen
verachtet, und allerley Insolentien an demselben ausgeübet werden sollen,
klärlich versehen, obangeführtes Verfahren aber ermeldter pragmatischen
Disposition und
|| [213]
Sanction gäntzlich
zuwider laufft; Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern
und Committenten, bey Ew. Käyserlichen Majestät durch diese allergehorsamste
Intercession vor obbesagte Evangelische, sowohl aus dero Gefürsteten Grafschafft
Tyrol, als aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg emigrirende Unterthanen
allerunterthänigst einzukommen, und dieselbe dahin in tieffster Submission zu
verbieten, uns in Gnaden anbefohlen, damit Ew. Käyserliche Maj. wider oberzehlte
Proceduren ein allergnädigstes Einsehen haben, und, als der supremus Protector
& Executor des Westphälischen so theuer erworbenen Friedens-Schlusses, die
allergnädigste und gerechteste Verfügung thun wollen, damit demselben bey diesen
armen Leuten, zu mercklicher Bekränckung sämmtlicher Evangelischer Churfürsten,
Fürsten und Ständen, nicht weiter zuentgegen gehandelt, sondern ihnen vielmehr,
solchem zu Folge, mit allen ihren Haab und Gütern frey zu disponiren, und
insonderheit ihre Kinder, als welche ja allen Gütern vorzuziehen, und über
dieselbe zu schätzen, mit sich zu nehmen, zugelassen; Die aus dem Ertz-Bistthum
Saltzburg aber Emigrirende ebenfalls frey und ungehindert, mit allen und ieden
Zugehörigen, auch ohne fernere Abnahme ihrer Kinder passiret und durchgelassen
werden möchten. Und gleichwie durch dergleichen allergerechteste und gnädigste
Verfügung Ew. Käyserlichen Majestät ein GOtt wohlgefälliges und beliebiges Werck
thun: Also werden auch sämmtliche Evangelische Stände die hierunter auf ihre
unterthänigste Vorschrifft gemachte allergnädigste Reflexion mit unausgesetzter
Treue und gehorsamster Devotion unterthänigst zu
|| [214]
erwiedern, sich äusersten
Fleisses angelegen seyn lassen, wir aber etc. Datum Regenspurg, den 12. Julii,
1685.
Fürstliche.
1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen Eisenach.
4. Sachsen-Weimar.
5. Sachsen-Gotha.
6. Sachsen-Coburg.
7. Brandenburg-Culmbach.
8. Braunschweig-Zelle.
9. Braunschweig-Wolffenbüttel.
10. Braunschweig-Grubenhagen.
11. Halberstadt.
12. Vor-Pommern.
14. Hessen-Cassel.
Reichs-Städte.
Rheinische.
Worms.
Goßlar.
Friedeberg.
Schwäbische.
Regenspurg.
Nürnberg. Ulm.
|| [215]
LXXXIII.
Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685. P. P. WIr haben aus Euer Liebden von 15. und 18. verwichenen Monats abgelassenem Schreiben ersehen, was Massen dieselbe in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns zu vernehmen gegeben, wie sie zwar nach Hertzog Bernhards Liebden seligen Absterben, wegen dero Fürstlichen unmündigen Printzens, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen etc. Liebden, in Vormundschafft die Reichs-Lehn gesucht, auch als dero Vaters, Hertzog Johann Ernstens zu Sachsen etc. Liebden Todes verfahren, von deroselben und dero geliebten Bruders Liebden die auf sie verstammte Reichs-Lehn und Mit-Belehnschafft zu suchen, und von einer Zeit zur andern Indult zu bitten nöthig erachtet; Auf vorgehende fleißige Erkundigung der alten Observanz ihres Fürstlichen Hauses aber kämen sie aufdie Gedancken, als wären sie gar nicht schuldig, ietztgedachte Fälle als Lehns-Fälle anzuzeigen, und der Reichs-Lehn, auch hergebrachten Reichs- und Böhmischen Mit-Belehnschafft Folge zu thun, und zwar dahero, dieweil sie mit dero Vettern zu Eisenach und Jena Liebden die Reichs- und Böhmische Lehn und Mit-Belehnschafften, samt allen ad Statum publicum gehörigen Regalien allerdings in Gemeinschafft behalten, und diesen unzertheilten Statum Communionis biß dato fortgesetzt, auch der Römi
|| [216]
schen
Käyserlichen Majestät von dieser Verfassung im Hause, schon Anno 1672. als sie
die nutzbare Regalien und Gerichtsbarkeit aus unumgänglicher Noth zur Theilung
kommen lassen müssen, allerunterthänigste Notification geschehen. Gleichwie nun
Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach Liebden bey so bewandten Sachen, und
da man in gesammter unzertheilten Belehnschafft, Possess der Lande und gleicher
Gewehr pro indiviso stünde, nach bewehrter Tradition der Lehn-Rechte und
Rechts-Gelehrten nicht gehalten, eine anderweite Belehnung zu suchen und zu
empfahen: Also geben die Exempel bey dero Fürstlichem Hause, von mehr als
hundert Jahren her, daß dergleichen Fälle vor anders nicht, als ledig geachtet,
und von dem Käyserlichen und Königlichen Böhmischen Lehns-Hofe wider die
Unterlassung der Lehns-Folge nicht das geringste moviret worden, massen sie
deshalber unterschiedliche Fälle von vorigem und ietzigem Seculo, insonderheit
aber, daß nach Hertzog Adolff Wilhelms, und dessen Sohns, Hertzog Wilhelms
Augusti zu Eisenach, seliger Gedächtniß, Lbd. Liebden Absterben bey der Anno
1673. vorgegangenen Belehnung, es vor ledige Fälle geachtet worden, anzuziehen.
Wiewohl sie nun an Seiten dero Fürstlichen sammten Hauses sich der Observanz
gnüglich versichert halten; So besorgten sie doch, es möchte am Käyserlichen
Hofe die sowohl in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft, als auch nachgehends
von Weimar aus beschehene unterthänigste Muthung und Notification, und
seitherige gesuchte Indulten dahin extendiret werden wollen, daß man deroselben
und dero Bruders, wie auch Her
|| [217]
tzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden in Fürstlicher Jenaischer
Vormundschafft die formale Lehn-Empfängniß, und wohl gar die Auslösung eines
sonderbaren Lehn-Brieffs, vorietzo anmuthen möchte. Allermassen aber solches zu
einer nachtheiligen Neuerung und Multiplication der Kosten angesehen, auch uns
dahero wegen der Mit-Belehnschafft empfindliche Beschwerung zuwachsen werde; So
hätten Euer Liebden vor sich und mehrgedachten unsers freundlich lieben Vetters,
Hertzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden, mit dero zuvorher gnugsame
Communication gepflogen, auch dero nach Wien abgeschickte Gesandten darauf
instruiret worden, ietzo aber wegen Enge der Zeit, und dero Abwesenheit, zu
einem gesammten Schreiben nicht zu gelangen gewesen, von diesem allen
freund-vetterliche Eröffnung thun, und uns ersuchen wollen, dieser wichtigen und
auf viele Consequenz anzielenden Sache nachzudencken, und nicht nur mit unserm
Sentiment deroselben unschwer zu willfahren, sondern auch unsere Gesandtschafft
zu Wien dahin zugleich mit zu instruiren, daß selbige mit dero Gesandten allda
dißfalls vertraulich communiciren, dero Intention secundiren, und es in die Wege
mit richten helffen möge, damit dero Fürstliches Sammt-Haus bey dem Herkommen
ohne Neuerung gelassen, die Muthung, wie sie gemeynet, pro meris
Notificationibus aufgenommen, und die zu Weimar und Jena ereignete Fürstliche
Fälle vor ledig geachtet, deroselben und dem Fürstlichen Jenaischen Theile ein
Lehen-Schein ertheilet, und nur in denen Fällen, wenn an Seiten Käyserlicher
Maiestät, als Lehens-Herrn, ein
|| [218]
Fall sich ereignet, oder alle in gesammter Investitur begriffene mit Tode
abgangen, die würckliche Belehnung vorgenommen, und denn erst ein gesammter
neuer Lehen-Brieff ausgefertiget, die Muthungen und darüber desiderirte
Lehn-Scheine der würcklichen Belehnung ad interim an Kräfften gleich geachtet
werden mögen. Wir hätten Euer Liebden wegen dieser Angelegenheit eher
geantwortet, wenn nicht unsere Abwesenheit von unser Residenz, auch, daß wir in
denen hier vorhandenen Lehens-Acten etwas deshalber zuvorhero nachsuchen zu
lassen, nöthig befunden, einige Hinderniß verursachet; Zweifeln dahero nicht,
Eure Liebden werden solchen Verzug im besten vermercken. Müssen sonst bekennen,
daß die Sache von sonderbarer Wichtigkeit, und ist, nebens andern gefährlichen
Beschwerlichkeiten, welche bey denen Communionen und Theilungen der
Fürstenthümer im Reiche sich zu ereignen pflegen, dieses nicht die geringste,
daß wegen der Lehens-Folge, auch Einricht- und Ablösung der Lehen-Brieffe,
sowohl zwischen dem Lehen-Hofe und Vasallen, als zuweiln diesen unter sich
selbst öffters allerhand Zweifel und Irrungen sich hervorthun. Daß man aber bey
Eurer Liebden Fürstlichem Sammt-Hause auf der hergebrachten Observanz, welche
Zweifels-frey gnüglich beyzubringen seyn wird, hierinnen beharret, und zu
grosser Beschwer- und schädlicher Vermehrung der Lehens-Kosten, keine Neuerung
einführen lassen will, können dieselbe wir nicht verdencken, und wollen hoffen,
es werde bey dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe, auf beschehene gnugsame
Vorstellung, welche Zweifelsfrey durch den, Euer Liebden Anführen nach,
allbereit
|| [219]
abgeschickten
Abgesandten beschehen seyn wird, auf das Herkommen reflectiret, und von allem
Widrigen abgestanden werden. Es möchte zwar im Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe
vielleicht eingeführet, und daher eintziger Zweifel bey der Sache gemachet
werden wollen, daß nicht alleine bey der Anno 1664. ergangenen Belehnung, über
die von Eurer Liebden Groß-Vaters, Hertzog Wilhelms zu Sachsen Liebden, seliger
Gedächtniß, Fürstenthum und Lande, die Petition dahin eingerichtet worden, daß
ieder der Gebrüder zu seiner, vermöge der Fürst-brüderlichen Erb-Theilung, daran
zukommenden Portion beliehen werden möge, sondern auch auf Hertzog Adolph
Wilhelms Liebden 1669. erfolgten seligen Todes-Fall die Lehn- und
Mit-Belehnschafft gesuchet, nicht weniger auch auf Hertzog Bernhardts Liebden
seligen Fall, und folgends jüngsthin von Eurer Liebden und dero Bruders Liebden,
nach dero seligen Vaters, Hertzog Johann Ernsts Liebden, Hintritt, die
Lehns-Muth- und Indult-Suchung erfolgt; wir machen uns aber die gute Hoffnung,
Eure Liebden und dero Gesammt-Haus werden diese Einwürffe verhoffentlich zur
Genüge abzulehnen wissen, wie denn auch bey unsern Lehens-Acten diese Nachricht
vorhanden, daß, als Anno 1672. Hertzog Wilhelms Augusti zu Sachsen Liebden Tod,
als ein lediger Fall, notificiret worden, man solches beym Käyserlichen
Reichs-Hof-Rath ohne Contradiction, massen auch folgends darüber ein
Reichs-Hof-Raths-Decretum, daß dieser Casus vor ledig zu achten, ertheilet seyn
soll, angenommen, und daraus Anno 1673. von Renovation der Lehn auf den
Eisenachischen Fall gäntzlich
|| [220]
abstrahiret worden. Wir wollen nicht unterlassen, indem zuförderst zu Euer
Liebden und dero Hause tragende sonderbare Zuneigung und Begierde, deroselben
Bestes nach allem Bermögen zu befördern, uns hierzu antreibet, und denn unser,
der Mit-Belehnschafft halber, habendes Interesse es erfodert, unsere Gesandten,
welche wir mit nechstem von hier nach Wien abschicken, auch Euer Liebden die
eigentliche Zeit der Abreife zuvorhero noch wissen lassen werden, dahin mit zu
instruiren, daß mit Euer und dero Vettern Liebden Abgesandten sie sich dieser
Angelegenheit wegen nothdürfftig vernehmen, die habende Intention nach aller
Möglichkeit secundiren, und, daß alles auf einen gewissen Fuß, wornach man sich
künfftig, bey ereignenden Fällen, zu richten, solcher Gestalt, daß die Lehen und
Lehn-Brieffe über die absonderliche Fürstenthümer Weimar und Eisenach
unzertrennet, die Multiplicatio der Lehns-Fälle und Kosten vermieden, auch alle
Neuerungen abgewendet verbleiben, zu allerseits Interessenten Vergnügung,
gesetzet werden möge, bestens cooperiren sollen, und wir verbleiben Eurer
Liebden etc. Datum Dreßden, den 25. Septembris, Anno 1685.
Von GOttes Gnaden Johann Georg der Dritte, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst etc. Euer Liebden Dienst-williger Vetter, Johann Georg, Churfürst.
|| [221]
LXXXIV.
Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die von dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Abgesandten, Baron von Marenholtz, in seinem an den Reichs-Hof-Rath übergebenen Memorial, wider seine Abgeordneten gebrauchte anzügliche Reden, auch inserirte falsche Extract-Schreiben hefftig beschweret, und solches nach Verdienst zu ahnden bittet, de Anno 1686. P. P. EUer Käyserlichen Majestät mögen wir hiemit in allerunterthänigster Reverenz nicht bergen, was Gestalt wir von unsern an Euer Käyserlichen Majestät Hofstatt sich ietzo befindenden Abgeordneten, mittels deren jüngsten Relation, benachrichtiget sind, daß, obwohl daselbst sie, ohne üppigen Ruhm zu melden, sich dergestalt unverweißlich bezeuget, daß niemand zu einiger Offension Anlaß oder Ursache sie gegeben, dennoch in neulichster Zeit gantz befremdlich hätten erfahren müssen, was Massen der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Abgesandte, Baron von Marenholtz, frevelmüthig unternommen hätte, des einen deroselben, nemlich Johann Dieterich Schaffs-Hausens, Doctoris, Person, Conduite und Negotiation, in einem an Ew. Käyserl. Majestät hochpreißlichen Reichs-Hof-Rath, öffentlich übergebenen Memorial, abscheulicher Weise zu calumniren und anzuzapffen, davon auch einige sive veras sive falsas copias, als Extract-Schreiben aus Hamburg anzufügen, um nicht allein Ew. Käyserlichen Majestät allerhöchstschätzbare Gnade gegen diese gute Stadt zu verhindern, sondern auch gar dero Indignation mehr und mehr zu erwerben, ihnen, unsern
|| [222]
Abgeoroneten, anbey den Access bey Ew. Käyserl.
Majestät höchst respectirenden Ministris abzuschneiden, und also den guten
Success ihrer treuen Negotiation nach aller Möglichkeit zu hemmen. Gleichwie nun
an sich offenbar ist, daß ein solches nicht anders denn aus gar boßhafftem
Fürsatz müsse geschehen seyn, dannenhero auch uns, als die sowohl unter der
angegriffenen Person unsers Abgeordneten, als auch diese Stadt, durch so unwahre
als scandalöse Contenta der Beylags-Weise angefügten Schreibens-Extracte,
hefftig injuriret worden, schmertzlich zu Gemüthe gestiegen, gestalt deswegen
Competentia zu gehöriger Zeit und Ort reserviren; So haben auch keinen Umgang
nehmen können, zu Euer Käyserlichen Majestät in aller Unterthänigkeit deßhalben
Zuflucht zu nehmen, und allergehorsamst anzuzeigen, daß die so genannte
Schreibens-Extracte mit lauter calumnieusen Narratis und vergalleten
Imputationibus angefüllet sind, welche dem Vorsteller, als der sie pro veris
anzugeben nicht gescheuet hat, so wenig von respective unsern Abgeordneten, dem
Schaffshausen, als auch dieser Stadt, zu beweisen möglich fallen werden,
dannenhero wir ex justo dolore, und die Unwahrheit solcher Beymessungen um so
mehr public zu machen, nicht entübriget haben seyn können, gedachte
Schreibens-Extracte neben einem andern Blätlein, so zu ebenmäßigem Nachtheil und
Verkleinerung mehr bemeldter unserer nacher Wien Abgeordneten, von Nicclaus
Krullen anhero geschrieben und divelgiret worden, allesammt als Pasquille
öffentlich durch den Scharff-Richter an heute verbrennen, annebenst
|| [223]
demjenigen, welcher den Autorem der ersten würde
anzeigen können, eine nahmhaffte Recompense versprechen zu lassen. Alldieweil
aber der Sachen damit nicht abgeholffen ist, zumahlen dennoch der infame Autor
davon unentdeckt bleiben könte, Euer Käyserliche Majestät anbey selbst
verhoffentlich allergnädigst gerne sehen werden, daß die Wahrheit oder
Unwahrheit deßfalls an den Tag käme; So tragen zu Eurer Käyserlichen Majestät
wir das allerunterthänigste Vertrauen, dieselbe, als in deren eintzigen Vermögen
es ist, den Grund hierinn zu erforschen, werden allergnädigst geruhen, uns
hierinn dero kräfftigste Macht-Hand zu bieten, und den Producenten, den Baron
von Marenholtz, dahin zu nöthigen, daß er seine übergebene unbeglaubte, also
auch nicht admissible Copeyen mit denen Originalien bestärcken, und also den
Autorem nennen müsse, damit auch derselbe zu gebührender Straffe gezogen werden
könne, gestalten wir auch dieser Stadt Deputirte zu dem, wodurch sie
nothdringlich ihre Ehre geretet, allerdings befugt halten, und sie desfalls
allemahl zu vertreten, wir samt der Stadt uns schuldig befinden. Stellen daneben
Euer Käyserlichen Majestät allergerechtester Judicatur allerunterthänigst
anheim, wie dieselbe diesen Excess an benanntem Baron von Marenholtz zu ahnden
convenable finden werden. Unsers Theils können wir nicht umhin, offtbesagten
Marenholtz (salvo Charactere) für den Autorem, biß er einen andern nahmkündig
machet, zu achten und zu halten. Eure Käyserliche Majestät versichern wir in
tieffster und wahrhafftester Sincerität, daß weder von uns, dem
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Stadt-Rathe allhie, noch, unsers
Wissens, von einigen andern ausser, oder in dieser Stadt, an Euer Käyserliche
Majestät betrauteste hohe Ministros oder Räthe das geringste promittirt, oder
dieselbe zu corrumpiren in den Sinn gestiegen sey; Massen die von uns so fest
beglaubte Gerechtigkeit hiesiger Stadt Sache solcher verbotenen Wege nicht
bedarff, als auch die bekannte inviolable Integrität hochbenannter Herren
Ministrorum und Räthe selbst, und deshalben gegen dieselbe tragender
gehorsamster Respect, uns von dergleichen Beginnen billich abhalten müssen, also
auch ohnschwer zu erachten, daß unsern Abgeordneten daselbsten, ohne habende
Ordre, dergleichen unternommen zu haben, aus lauter Haß angedichtet werde. Thuen
dem allen nach Eure Käyserliche Majestät hiemit in allertieffster Devotion
ersuchen, dieselbe geruhen allergnädigst, die ohnwahren Spargimenten kein Statt
oder Glauben finden, und so wenig von unsern an dero Hoflager allergnädigst
admittirten Abgeordneten, als uns und dieser gantzen Stadt dero Huld und Gnade
wendig machen zu lassen, vielmehr allesammt unter dero mächtigsten Protection
ferner hinwieder alle Zunöthigungen und übel wollende Imputationes zu decken,
mehrgemeldte unsere Abgeordnete auch, nach allergnädigster derselben Erhörung,
zu förderlichster Anherkunfft bald zu begnaden. Welches alles wir mit
unabläßiger allergetreuester Devotion zu verdienen, so eyferichst, als äuserst
verbunden, unter inbrünstiger Empfehlung Göttlichen heilwärtiger Obhut, und
Erbietung Euer Käyserlichen Majestät unaufhörender Prosperitäten und siegreicher
Progressen immer zu verbleiben etc. Datum Hamburg, den 27. Februarii, Anno
1686.
|| [225]
LXXXV.
Allerunterthänigstes Schreiben derer Hamburgischen Abgeordneten an den Käyser Leopoldum, worinn sie demselben kürtzlich vorstellen, was der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Abgesandte, Baron von Marenholtz, in der Leopold-Stadt vor Thätlichkeiten an ihnen ausgeübet, de Anno 1686. P. P. EUer Käyserl. Majestät allerunterthänigst vorzutragen können wir nicht umhin, was Gestalt der Braunschweig-Lüneburgische Abgesandter von Marenholtz uns in der Leopold-Stadt, nicht weit von den Carmeliten, heute den 29. Martii, früh um 11. Uhr, wie wir zur Stadt hinein fahren wollen, und er von dannen zu Pferde uns entgegen kommen, ohne eintzige Wortwechselung vorsetzlich angefallen, mit einem Spanischen Rohr etliche mahl in unsere Carosse auf uns zu, und die Seiten-Fenster in Stücken gestossen, unsere 2. Diener durch beyhabende und mit grossen Prügeln versehene Leute davon reissen und blutrüstig schlagen, auch das Leitseil dem Kutscher vor der Hand abschneiden lassen, etwa der Meynung, daß die Pferde durch den Tumult läuffig werden und uns schleiffen solten: Wie wir aber aus der Carosse gesprungen, ist er auf uns zu geritten, und hat neben seinen Leuten die Gewalt continuiret, würde auch mehrere Thätlichkeiten verübet haben, wenn er nicht gesehen, daß einige anwesende sich versammlet, um uns etwa zu Hülffe zu kommen, weswegen er denn wieder zurück gekehret, und mit seinen zu Fuß gehenden Leuten, alsobald nach ausgeübten Frevel in die Stadt geritten. Ob nun gleich diese Gewaltthat von sol
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cher Wichtigkeit ist, daß wir vor uns nichts vorzunehmen wissen,
sondern dero Verlauf Burgermeister und Rath der Stadt Hamburg, als unsern Obern
und Committenten, berichten, und erwarten müssen, was dieselbe disfalls für
nothwendige Mittel ergreiffen wollen; So haben wir iedoch unserer
allergehorsamsten Obliegenheit zu seyn erachtet, Euer Käyserlichen Majestät, als
zu dero Pflichts-Erzeigung wir uns allhier allerdemüthigst aufhalten, das Factum
allerunterthänigst vorzustellen, der tröstlichen Zuversicht lebende, auch
fußfällig bittende, Euer Käyserliche Majestät geruhen allergnädigst, inzwischen
sich unser ex Augustissimo Officio mächtigst anzunehmen, und dieses, auf
öffentlicher Strassen, bey dero Residenz begangene enormissimum Attentatum, der
Wichtigkeit nach, anzusehen, die wir uns in dero allerhöchste Protection hiemit
allergehorsamst befehlen, und in allerdemüthigster Ergebenheit verbleiben etc.
Wien, den 29. Martii, Anno 1686.
LXXXVI.
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er bezeuget, daß ihm das Verfahren seines Abgesandten gegen die Hamburgischen Abgeordneten mißfalle, und er denselben dessentwegen von dero Hofe avociren, auch sich von der Sache genauer informiren lassen wolle, de Anno 1686. P. P. WAs Euer Käyserliche Majestät dero ohnlängst an mich abgesandten Reichs-Hof-Rath, Baron Herrwarth von Hohenburg, wegen dessen, was zwischen meinen Abgeordneten, Baron von Maren
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holtz, und
dem Doctor Schaffshausen aus Hamburg, alldorten passiret, mir vorzutragen,
allergnädigst aufgegeben, solches habe ich von demselben mit mehrerm verstanden.
Nun ist mir zwar, daß dergleichen Dinge, so Euer Käyserliche Majestät
Indignation nach sich ziehen, und deroselben einig Mißfallen erwecken können,
vorgegangen, unlieb zu vernehmen gewesen; Alldieweiln aber, wie Euer Käyserliche
Majestät selbsten allergnädigst consideriren werden, daß ich hierunter, ehe und
bevor ich gedachten Baron von Marenholtz darüber gehöret, nicht wohl etwas werde
statuiren können; So habe ich denselben, sowohl zu solchem Ende, als Euer
Käyserlichen Majestät disfalls beschehenem gnädigsten Begehren ein Genügen zu
thun, avociret, und, daß er sich ohngesäumt anhero begeben solle, anbefohlen,
und werde ich hiernechst, wenn ich von selbigen die eigentliche Bewandtniß und
Umstände der Sachen vernommen, was sich gebühren wird, verfügen, und gegen Euer
Käyserliche Majestät mich darüber ferner, und zu dero verhoffenden
allergnädigsten Vergnügen, zu erklären nicht ermangeln; Entzwischen aber, und
wie Euer Käyserlichen Majestät höchsten AEquanimität selbsten zu judiciren
anheim stelle, ob nicht die Stadt Hamburg dadurch, daß sie nicht allein die von
gedachtem Baron von Marenholtz in einem Memorial angezogenen Brieffe öffentlich
durch den Scharffrichter verbrennen lassen, sondern auch solches so gar Euer
Käyserlichen Majestät selbsten, quasi re bene gesta, in einem insolenten, und
mit vielen groben Injurien angefüllten Schreiben, zu berichten sich
unterstanden, sowohl den von Marenholtz, von welchem sie iedoch wohl
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wissen sollen, daß ihnen, beydes
seiner Naissance, als obhabenden Chargen, und ietziger Qualität halber, seine
Ehre viel lieber, als das Leben seyn müsse, durch eine so extreme und ärgerliche
Beschimpffung, zu diesem Excesse Anlaß gegeben, als auch mich in seiner, als
eines characterisirten Ministri, Person aufs höchste laediret; Als lebe ich
demnach der unterthänigsten Zuversicht, es werden Eure Käyserliche Majestät
hierunter solche gerechteste Verordnung ergehen lassen, damit mir auch
dieferwegen von gedachter Stadt Satisfaction gegeben werden möge. Eure
Käyserliche Majestät damit etc. etc. Geben auf meinem Jagt-Hause Weyhausen, den
31. Martii, 1686.
LXXXVII.
Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, an den Käyser Leopoldum, worinn er ihn nochmahls ersuchet, die Chur-Pfältzische Successions-Sache nach den Reichs-Fundamental-Gesetzen rechtlich vorzunehmen und zu entscheiden, de Anno 1686. P. P. EUer Käyserliche Majestät wollen in allergnädigstes Andencken ziehen, was Massen auf meine, nach Ableiben Herrn Carls, Pfaltzgrafen bey Rhein, des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. beschehene unterthänigste Einbringung der Gerechtsame, zu dieser Pfältzischen Chur und angehörigen Landen, Euer Majestät unterm 4. Augusti des nechstabgewichenen Jahrs, mich dahin gnädigst beantwortet, daß sie diesen meinen rechtlichen Anspruch, Pfaltz-Neuburg etc. communiciren, und ferner nach des Reichs Fundamental-Gesetzen die Sache erörtern wolten, indessen ich
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wider die allgemeine Ruhe des Reichs nichts vornehmen, noch mich anderwärts, als
vor Euer Käyserlichen Majestät, einlassen solte. Ob nun wohl dieselbe auch
ferner, und zwar sub dato den 12. (22.) Octobr. Anno 1685. unterthänigst
ersucht, die an hochgedachte Pfaltz-Neuburg Liebden indessen etwa erfolgende
Renovation des Reichs-Lehen, ohne mein und meines Hauses Praejudiz geschehen
möchte; So ist iedoch weder hierauf noch in der Haupt-Sache einige Euer Majestät
Erklärung seithero erfolgt. Derowegen aus verschiedenen mir hoch anliegenden
Ursachen, mich genöthigt befinde, dieselbe nochmahlen unterthänigst zu bitten,
und in Rechten zu imploriren, sie geruhen, diese zwischen Pfaltz-Neuburg etc.
und mir schwebende Chur-Sache länger nicht zu verschieben, sondern dieselbe,
samt des heiligen Reichs Chur-Fürsten, nach den Reichs-Fundamental-Gesetzen,
gnädigst-vertrösteter Massen rechtlich fürzunehmen und zu entscheiden. Wie nun
solches zu Beförderung der heilsamen Justiz, Stabilirung zwischen allerseits
Fürstlichen Häusern guten Vernehmens, und Verhütung mehrerer Weitläufftigkeit
gereichet: Also will an Eurer Majestät allergnädigstem Willen nicht zweifeln,
deroselben von GOtt langes Leben, glückliche Regierung, und triumphirenden
Ausgang dero Waffen treulichst anwünschend. Straßburg den 5. (15.) Aprilis, Anno
1686.
LXXXIIX.
Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, den ihren Abgeordneten von dessen Abgesandten zu Wien angethanen unerträglichen
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Affront zulänglich zu ressentiren,
auch die vorige gute Nachbarschafft und Verständniß gnädigst zu redintegriren,
de Anno 1686.
P. P.
OBzwar an Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gewöhnlicher unterthänigster
Confidenz zu schreiben, wir wegen eingefallener uns gantz unlieber
Widerwärtigkeiten eine Zeithero Bedencken getragen; So haben doch dabey die
Hoffnung nicht verlohren, daß, wie auch sonst die schwereste Affaires der Welt
mit der Zeit Aenderung gewinnen, also auch hierinnen ein Auskommen werde zu
erfinden seyn; hätten anbey wohl von Hertzen gewünschet, daß über andere
zwischen Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit und dieser Stadt fürgewesene
Mißverständnisse, wenigst doch nicht der bekannte grosse Excess des Barons von
Marenholtz wider hiesiger Stadt Deputirte am Käyserlichen Hofe noch so neulich
hinzu gekommen wäre, massen ausser dem glaublich einem Accommodement schon näher
beyzukommen gewesen seyn möchte. Wie aber wir doch nicht zweifeln wollen, Euer
Fürstliche Durchläuchtigkeit werden den durch den von Marenholtz dieser Stadt in
denen Personen ihrer Deputirten zu Wien, und gleichsam in Conspectu des gantzen
Römischen Reichs, empfangenen unerträglichen Affront zulänglich ressentiren,
zumahln solche empfindliche Sache und Injurie für die gantze Stadt eine sehr
gefährliche Consequenz nach sich ziehen, und auf dergleichen Weise derselben
Deputirte an keinem Orte der nöthigen Freyheit ihre Angelegenheiten ins
künfftige zu negotiiren versichert, sondern immer dergleichen beschwerlichen
Un
|| [231]
gelegenheiten
exponiret seyn würden; Gestalt dieselbe um ein gnädigst Ressentiment
unterthänigst hiemit ersuchen; So bezeugen wir übrigens mit diesem in
geziemendem demüthigen Respect, welcher Gestalt diese Stadt Verlangen trage, mit
Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die gute Verständniß und Nachbarschafft
redintegriret, insonderheit dero gnädigste Gewogenheit wieder hergewendet zu
sehen; Gestalt wir zu dem Ende alle Widrigkeit gegen Euer Fürstlichen
Durchläuchtigkeit Unterthanen zu verbieten gemeynet sind, hingegen auch von
Seiten Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit uns dergleichen in Unterthänigkeit
versehen, und in solcher gefaster Zuversicht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit
hiemit ersuchen, dieselbe geruhen gnädigst, dieser Stadt unter gehörige, noch
bis dato zu Lüneburg und anderer Orten detinirte Gefangene und Güter nunmehro
wieder zu erlassen, und die annoch occupirte Länder zu evacuiren. Wie alsdenn
solches zu Grundlegung des guten respective gnädigst- und unterthänigsten
Wohlvernehmens gereichen wird; also sind wir auch mit möglichstem
unterthänigsten Respect und Dienst-Bezeugungen solches zu demeriren erbietig,
und thun Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit damit der heilwärtigen Bewahrung des
Höchsten empfehlen etc. Datum Hamburg, den 19. Aprilis, Anno 1686.
LXXXIX.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686.
|| [232]
Georg Wilhelm, etc.
Liebe Besondere,
UNs ist euer Schreiben, vom 19. dieses, gestriges Tages geliefert, und dessen
Einhalt mit mehrern vorgetragen worden. Nun vernehmen wir zwar gerne, daß ihr
ein Verlangen zeiget, das zwischen uns und eurer Stadt vor dem gepflogene gute
Vertrauen wieder herzustellen, und zu solchem Ende euch nunmehro an uns
selbsten, und diejenige, welchen von Ihro Käyserlichen Majestät Commission
gegeben, addressiret. Nachdem mahl aber auch in gleicher Zeit uns ein und andre
alldort movirte Dinge, so mit besagtem euren Schreiben gar nicht übereinstimmen,
vorgekommen; Und denn sothanes ein ander gantz contraire Vorhaben uns billich
zweifeln machet, ob das Regiment in eurer Stadt ietzo von euch, dem ordentlichen
Magistrat, oder denen also genannten Dreyßigern geführet werde? Und ob wir auf
vorbesagtes euer Schreiben, und darinn gesetzte Intentiones, oder aber auf die
letztbeschehene Propositiones oder vermeyntlichen Schlüsse zu reflectiren? Und
wir denn davon eine rechte Gewißheit zu haben deshalb verlangen, weiln wir, wenn
das erste seyn solte, euch unser Sentiment auf den Innhalt mehrgedachtes eures
Schreibens würden eröffnen können, widrigen Falls aber nur auf die Verfügung
solcher Anstalten bedacht seyn müssen, damit derjenigen Leute, welche eure Stadt
fast auf das Praecipitium geführet, und allem Ansehen nach, dieselbe vollends
hinein zu stürtzen trachten, auf dem Rathhause gezeigter groser Muth in etwas
reprimiret werden möge; Also
|| [233]
wollen wir nun, unsere Mesures darnach zu nehmen, eure Erklärung hierüber mit
nechstem erwarten, und verbleiben etc. Geben auf unserm Jagt-Hause Weyhauß, den
27. Aprilis, Anno 1686.
XC.
Wieder-Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er sich erkläret, daß das an ihn abgelassene Schreiben vom gesammten Rath, und unter gemeiner Stadt Siegel expediret worden sey, de Anno 1686. P. P. WAs Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit, unter dem 27sten Aprilis, in Antwort unsers vom 19den ejusdem an uns gnädigst abgelassen, solches haben wir mit unterthänigstem Respect ablesend vernommen. Nun müssen wir wohl beklagen, daß Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit in unser an dieselbe unter der Stadt Insiegel abgelassenes voriges Schreiben einigen Zweifel tragen, hingegen denen widrigen von einigen übel wollenden ausgebrachten, Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit und dero Ministris vorgekommenen Spargementen Glauben beymessen wollen, da wir doch unsers Orts wohl versichert seyn, daß solche nimmermehr gebührend werden können erwiesen werden, allenfalls auch der unterthänigsten Zuversicht leben, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit keine fernere Instance thun werden, daß wir uns über dasjenige, das zwischen Rath und Bürgerschafft in Terminis consultativis etwa vorgekommen seyn möchte, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht eröffnet worden, erklären solten, wie denn auch, war
|| [234]
um über das Regiment dieser
Stadt, denen Verfassungen allerdings gemäß, einige ungleiche Gedancken zu
führen, wir die geringste Ursache nicht absehen. Beziehen uns dannenhero
nochmahls auf unser an Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit jüngst abgelassenes
Schreiben, mit unterthänigstem Ersuchen, selbigem vollenkommenen Glauben
beyzumessen, und uns fürdersamst eine favorable Antwort darauf gnädigst
wiederfahren zu lassen, Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit der starcken
Beschirmung GOttes hertzinniglich empfehlende. Geben unter unserm Stadt-Siegel,
den 7. Maji, Anno 1686.
XCI.
Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich, wegen des von ihm, in Puncto der Marenholtzischen Affaire, begehrten Ressentiments, ingleichen wegen gesuchter Restabilirung des zwischen beyderseits unterbrochenen guten Vernehmens, zulänglich erkläret, de Anno 1686. Georg Wilhelm etc.
Liebe Besondere,
AUs eurem uns durch Zurückbringern dieses gelieferten Antwort-Schreiben, vom 7.
hujus, haben wir uns der Gebühr referiren lassen, wohin ihr euch auf die in
unserm, vom 27. passato, beschehene Anfrage, vernehmen lassen wollen. Nun haben
wir sothanes Eclaircissement nicht deswegen, als ob wir eurem vorigen Schreiben
keinen Glauben geben könten, sondern aus der Ursache verlanget, weil wir ob
demjenigen, was jüngst auf eurem Rathhause vorgekommen und passiret, nicht
anders schliessen können,
|| [235]
denn daß
einige sich allda befindende unruhige Leute vorsetzlich darnach trachten, daß
alle Occasionen, zu Restabilirung des vorhin mit uns gepflogenen guten
Vernehmens, unterbrochen und abgeschnitten werden mögen, und wir dahero, wie
weit man denenselben alldorten nachzusehen, und ihren Conseils zu folgen
willens, einige Nachricht und Gewißheit zu haben nöthig befunden. Weiln ihr denn
dagegen abermahlige Versicherung gebet; So haben wir auch euch unsere Meynung
auf obgedachtes Euer Schreiben nunmehro eröffnen wollen. Und werdet ihr nun, so
viel dasjenige, was von dem Baron von Marenholtz geschehen, belanget, wenn ihr
vermeynet, in der Person eures Deputirten so hart laediret zu seyn, ausser
Zweifel um so viel leichter erkennen, wie sehr wir die gegen unserm
characterisirten Ministrum, inaudito Exemplo, durch den unbesonnenen Actum der
Verbrennung einiger von ihme producirter Brieffe, und das enorme an Ihre
Käyserliche Majestät selbsten abgelassene, oder wenigstens davon in der gantzen
Welt publicirte Schreiben, verübte Beschimpffung zu ressentiren haben, und was
für eine Satisfaction uns dafür billich gebühre, und folglich auch von selbst
ermessen, daß, ehe und bevor ihr in diesem Punct von uns die Justiz gegen
ermeldten Baron von Marenholtz begehren könnet, ihr euch zu erklären haben
werdet, was Gestalt uns von euch, wegen vorerwehnter, mittels der Person unsers
abgeordneten Ministri, gegen uns selbsten verübten ärgerlichen Dingen, genugsame
Satisfaction gegeben werden solle: Wie ihr denn nicht minder erwegen werdet, wie
wenig Ursache wir haben, der Gefangenen, und derer Li
|| [236]
bertät halber euch zu
hören, da euer Seits noch jüngst nachgegeben worden, daß ein einiger Mensch, nur
um die Stadt ie mehr und mehr in Weitläufftigkeit zu verwickeln, ohne Befehl des
Raths und Consens aller Bürgerschafft, und ohnerachtet, daß wir bishero in
unsern Landen alle aus Hamburg kommende Personen und Güter frey passiret, also
nicht weniger täglich in unsern Händen stehet, solchen Muthwillen so vielen
dortig eingesessenen doppelt entgelten zu lassen, unsern Capitain Fersen, in den
4. Landen, durch welche er auf die ihme zum Tollenspicker gegeben? Parole,
nacher Mecklenburg reisen wollen, zu arrestiren sich unternommen, zumahlen es
solche Dinge seyn, daß wir derentwegen gegen diejenige, so da, an statt daß sie
selbige gebührend bestraffen solten, alles toleriren und hingehen lassen, aufs
neue ein ernstes Ressentiment zeigeten. Nichts destominder aber wollen wir
endlich, in Ansehung derer von dem an unserem Hofe sich befindenden Käyserlichen
Ministro deßwegen eingewandten vielen Instantien, nicht allein dieses Factum,
iedoch mit dem Praesupposito, daß vorgedachter unser Capitain, ohne allen
Vorschub, sofort wieder auf freyen Fuß gestellet werde, noch dasmahl übersehen,
sondern auch, daß die bisher detinirte Gefangene, eurem gethanen Suchen nach,
loß gelassen, denn auch die zu Lüneburg und sonsten in unsern Landen vorhandene
arrestirte Hamburgische Güter, wenn die Commissions-Kosten zuförderst von euch
bezahlet, und an unser Amt Haarburg geliefert werden, relaxiret werden sollen,
behufige Ordre ergehen lassen. Daß wir aber so gleich auch die Mohrburg und das
Mohrwerder mit evacuiren sollen, davon ist,
|| [237]
gestalten Sachen nach, noch zur Zeit viel zu viel begehret,
zumahlen ihr leicht zu erachten, daß, ehe und bevor wir uns dahin resolviren
können, man dem Wercke etwas näher werde treten, und wir vorhero einer
billich-mäßigen Satisfaction, wegen derer bishero passirten vieler unbeeydlicher
Dinge, gnugsam versichert seyn müssen. Gleichwie ihr im übrigen und sonsten gar
recht gethan, daß ihr denen Eurigen, sich aller Widerwärtigkeiten gegen die
Unsere zu enthalten, anbefohlen, massen dabey ihr und gemeine Stadt selbsten am
meisten profitiren werdet; Also habt ihr bey solcher Bewandtniß zu uns und
unseren Angehörigen euch nichts anders, als alles Guten zu versehen, gestalt wir
denn, unsers Theils, zu Eurer Stadt Conservation und Beruhigung wünschen, daß
man an Seiten derselben endlich sein eigen Bestes wissen, dererjenigen, so bloß
ihres Interesse halber dieselbe in augenscheinliche Ungelegenheit und Weiterung
(dabey doch die Stadt, es mag lauffen wie es wolle, nichts als Schaden und
Gefahr zu erwarten) führen wollen, schädliche Artificia, und was bey denen
bisherigen Händeln publice oder privatim gewonnen, wohl erkennen, folglich
solche Consilia, dabey sie, die Stadt, so lange ihr wohl vorgestanden, floriret,
wieder ergreiffen möge, welches uns denn auch Anlaß geben würde, euch und
gemeiner Stadt unsere vorige Gewogenheit wieder zuzuwenden, und in allen
vorkommenden Occasionen deren Effect geniessen zu lassen, wie wir denn in
solcher Zuversicht euch mit Gunste gewogen bleiben. Geben auf unserm Jagt-Hause
Weyhausen, den 11. Maji, Anno 1686.
|| [238]
XCII.
Nochmahlige Antwort des Magistrats zu Hamburg auf vorherstehende Gegen-Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1686. P. P. EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit am 11. dieses gnädigst an uns abgelassenes haben wir mit unterthänigstem Respect empfangen, und der Länge nach daraus ersehen, was Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster Antwort an uns gelangen zu lassen, auch in einem und andern zu Assopirung der bisherigen reciproquen Mißverständnissen sich zu erklären geruhet habe. Wie nun Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gegen diese Stadt noch nicht gantz erstorbene Propension wir daraus mit sonderbarer Consolation verspühret, und derselben mit unterthänigstem Respect und Dienst-Bezeigung zu correspondiren gefliessen seyn; So haben nach der Sachen Bewandtniß, thunlichster Massen, unsere unterthänigste Meynung fernerhin hiemit zu erkennen zu geben nicht ermangeln wollen; Müssen gleichwohl anfangs gestehen, daß wir wohl nichts minder als dis, daß Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit wegen des Baron von Marenholtz einige Satisfaction zu praetendiren, resolviren würden, haben vermuthen können, anerwogen, au contraire, schon verlängst man uns glaublich anderwerts benachrichtiget hat, was Gestalt gegen Ihro Käyserliche Majestät selbst Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit solle declariret haben, dem von Marenholtz, das Attentatum zu verüben, keinen Befehl oder Consens ertheilet zu haben; Dannenhero,
|| [239]
unsers unmaßgeblichen Ermessens,
dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als
Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches
um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter
Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht,
sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt,
touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable
Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit
publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von
nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in
Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen
Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront
anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer
Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes,
nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an
Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten
Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von
Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst
überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu
halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter
beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die
der Stadt geschehene Anmuthung
|| [240]
für
abgeschlagen halten müssen, zu gebührender Satisfaction zu verhelffen, gnädigst
geruhen werden. Demnechst, als nunmehr Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit
gnädigste Inclination zur Güte darinn weiter verspüren lassen, daß auf dero
gnädigste Verordnung unsere zu Lüneburg bisher gefangen-gehaltene Officiers und
Soldaten nun dermahlen relaxiret sind; So sagen deroselben wir deswegen
unterthänigsten Danck, und werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit Zweifels
frey auch erfahren haben, wie wir so fort am Tage, da Euer Fürstlichen
Durchläuchtigkeit letztes von 11. dieses uns zu Handen gekommen, mit Freylassung
des Capitain Fersen, zuvor zu kommen nicht ermangelt haben. Alldieweiln aber die
zu Lüneburg und sonst unter Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit Arrest langher
begriffene Waaren und Effecten, wie auch hiesigen Bürgern oder Einwohnern
abgenöthigte Cautiones, einen Weg als den andern annoch unausgefolget und
unerlassen sind, ohnerachtet Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit ohne dem ein
mehrers, als deren hingegen praetendirte Commissions-Kosten betragen mögen, in
Händen haben; So wollen wir der Zuversicht leben, Euer Fürstliche
Durchläuchtigkeit sothane gäntzliche respective Ausfolgung, Wiedererstattung und
Cautionen-Aufhebung nicht förders difficultiren, sondern ehister Tagen gnädigst
einwilligen; Gestalt wir auch darum unterthänigst hiemit wollen angesuchet
haben. Soviel aber den Mohrwerder und die Mohrburg anlanget, mögen wir nicht
entübriget seyn, in Ansehung dieselbe dieser Stadt bereits so lange, ohne
Ursache vorenthalten, und in gantzen Unstand ge
|| [241]
bracht sind, bey Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit hiemit abermahls die unterthänigste Instanz zu
thun, zu Avancirung eines allerseits ersprießlichen Accommodements die
Evacuation und Restitution, ohnverlängt gnädigst ergehen zu lassen; Gestalten,
auf welcher Seite die Satisfactions-Praetension Grund habe, sich dennoch wohl
finden kan. Und obwohl die Rechte dieser Stadt gnugsam adminiculiren, wenn sie
quacunque via & modo sothane Stücke zu recuperiren, oder per indirectum
solchen Effect zu erheben, tentiret, welches, wie bishero, also auch fernerweit,
unter keinem Nahmen von unleidlichen oder Satisfactionswürdigen Dingen kan
begriffen werden; so wollen wir iedoch, falls die Evacuation und Restitution
fördersamst erfolget, gerne von allem Widrigen abstiniren, daß auch dergleichen
geschehe, inzwischen nicht zulassen, noch gut heissen; Gestalt wir nie, denn
ungern, zu einiger Resolution, die Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste
Neigung zu dieser Stadt alteriren, oder den hinc inde ersprießlichen Friedstand
turbiren möchte, geschritten, in welcher Conduite auch fernerhin zu bestehen
gantz incliniret sind, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gerechten Propension,
diese Stadt, Lande und Strom, auch bey disseits zustehender Gerechtsame
ohnbeeinträchtiget zu lassen, und dero Unterthanen und Bedienten im widrigen
nicht nachzusehen, uns gleicher Massen in geziemendem unterthänigsten Respect
gelassend, welcher wir zu dem Ende von GOtt dem Allmächtigen etc. Datum Hamburg,
den 22. Maji, Anno 1686.
|| [242]
XCIII.
Endliche Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorhergehendes nochmahliges Antwort-Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686. Georg Wilhelm etc.
Liebe Besondere,
UNs ist euer Wieder-Antwort-Schreiben vom 22. hujus geliefert, und dessen Einhalt
in mehrern gebührend vorgetragen worden. Nun können wir zuförderst, so viel den
ersten Punct belanget, nicht absehen, durch was für eine Consequence ihr
inferiren wollet, daß, weil wir dem Baron von Marenholtz, solcher Gestalt gegen
den Doctor Schaffshausen zu verfahren, nicht anbefohlen, daher auch an
demjenigen, so von euch vorgenommen, nicht unrecht geschehen. Wenn ihr nur ein
wenig die Sache ohne Passion examiniren wollet, werdet ihr gar leicht befinden,
daß, wenn gleich euch nachzugeben wäre, daß gemeldter Baron von Marenholtz
seines Theils noch so grossen Excess begangen, dadurch doch keines Wegs
dasjenige, so euers Orts gegen unsern Ministrum, und mithin uns selbst,
höchstungebührlich vorher geschehen, justificirt noch aufgehoben geachtet werden
kan. Eben wenig will auch solches Factum sich damit, als ob die Verbrennung der
zu Wien producirten Briefe nicht ihn, den von Marenholtz, sondern deren Autorem
touchire, excusiren lassen; Weil in dem an Ihro Käyserliche Majestät abgefasten,
und wie von euch, im Fall ihr nicht alle in offenbarer Notorietät bestehende
Dinge ableugnen wollet, keines Weges kan negiret werden,
|| [243]
aus euer Stadt aller Oerter
divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten,
daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher
Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es
demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch
gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst,
ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu
lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der
Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren
betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch
angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget
wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in
Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns
von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen
Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und
verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar
gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht
binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen
längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen
verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit
gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten
halber
|| [244]
davon bezahlet zu machen.
Die Evacuation der Mohrburg und des Mohrwerders wird auf diese Weise, als ihr
vermeynet, nicht geschehen, sondern ihr werdet vielmehr mit der von uns denen
Käyserlichen und Königl. Dänemärckischen allhier subsistirenden Ministris
vorlängst ertheilten Resolution, wegen Rasirung der im Mohrwerder aufgeworffenen
Schantze, auf den Fall von euch erfolgenden zulänglicher Gegen-Erklärung, euch
vergnügen können, immittels denn am besten, daß euer Seits von allem Widrigen
abstiniret werde, um euch und denen Eurigen widrigen Falls keine mehrere
unausbleibliche Ungelegenheit zuzuziehen. Wie aber, auf den Fall, da bey euch
eine wahre Begierde ist, diesem Punct, und folglich der Haupt-Sache dermahleins
abzuhelffen, und mithin alle Irrunge aus dem Grunde zu tilgen, das Werck durch
weitere Briefe und Schrifft-Wechselung schwerlich zu heben, sondern nöthig seyn
würde, daß ihr euch durch iemand der Eurigen darüber mündlich expliciren
liesset, welchem denn unsere endliche Intentiones wieder eröffnet werden könten;
So geben wir euch anheim, was ihr deswegen, und zu Beförderung eines völligen
Vergleichs, entschliessen wollet. Und verbleiben etc. Geben auf unserer Residenz
Zelle, den 2. Junii, Anno 1686.
XCIV.
Schreiben des Pfaltz-Veldentzischen Gevollmächtigten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung daselbst, worinn er wider die Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg, im Nahmen seines Herrn Principalen, protestiret, de Anno 1686.
|| [245]
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche
Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle,
Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,
NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens
beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens
etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn
Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure
Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr
Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget
zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz
streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische
Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische
unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des
Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts
thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät,
auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich
ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider
den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande,
thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget,
Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein
|| [246]
richs etc. Verlassenschafft herrührenden
Erb-Foderung, als auch durch erst hochgedachten Herrn Carls, Churfürstens etc.
Ableiben, abermahl eröffneten Succession in den übrigen der Chur nicht
einverleibten Fürstenthum und Landen gehindert und aufgehalten werden; Als
befinden sich Pfaltz-Veldentz Fürstliche Gnaden genöthiget, wegen sothanen
Aufzug und Verzögerung, dero respective habende Jura Successionis und
Anfoderungen con- & protestando, geziemender Massen, wie hiemit geschicht,
zu verwahren, einen hochlöblichen Reichs-Convent inständig ersuchend, dieses
nicht allein ad Protocollum zu nehmen, und deswegen ein Attestatum zu ertheilen,
sondern auch bey der Römischen Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten
Herrn, dahin zu intercediren, damit diese rechthängige Chur-Sache nach Anleitung
der güldenen und Pfältzischen Special-Bull, auch der disseitiger Deduction
angezogener Pfältzischer Verträg und herkommener Observanz, fürderlich
entscheiden, und folgends alle übrige Anliegenheiten gebührend erhoben, und
unbeliebige Weiterung verhütet werden möge. Massen dieses, auf empfangenen
Special-Befehl, gegen einen hochlöblichen Reichs-Convent, ich unterthänigst,
gebührenden Fleisses, abgeleget, gebeten und verricht habe. Euer Excellenz,
Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren, dabeneben mich gehorsam- und
dienstlich empfehlend,
Euer Excellenz, Hochwürden und meiner
Hochgeehrten Herren
Datum den 4. (14.) Julii, 1686.
Dienst-befliessener, Fürst Pfaltz-Veldentzischer Gewalthaber.
|| [247]
XCV.
Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686. P. P. EUer Durchläuchtigkeit und Liebden geruhen aus dem Anschluß sich referiren zu lassen, was Coecilia Silms, wegen ihres ohnlängst von dem Hamburgischen Magistrat in Hafft gezogenen Sohns, L. Silms, an uns allerdemüthigst gelangen lassen. Wenn denn die wider ihn formirte Beschuldigungen bloß in übelgegründeten Conjecturen und Verdacht bestesten, wir aber Euer Durchläuchtigkeit und Liebden versichern können, daß er mit uns oder denen Unserigen, zum Praejudiz der Stadt oder seiner Bürgerlichen Pflicht, niemahlen einige Correspondence gepflogen, noch von unserer gegen die Stadt vorgenommenen Expedition die geringste Nachricht oder Wissenschafft gehabt, es auch eine seltsame Sache seyn werde, wenn um deswillen iemand in der Stadt für criminel gehalten werden solte, daß er mit den Unserigen einigen Umgang gehabt, und von denenselben etwa für einen wohl Intentionirten geachtet oder gemeynet seyn möchte, dazumahl solche gute Intention, wenn er ie einige gegen uns gehabt, nimmer weiter gangen, als daß die Stadt mit uns sowohl als mit andern Potentaten in gutem Vernehmen erhalten werden möchte; So zweifeln wir nicht, ersuchen auch Euere Durchläuchtigkeit und Liebden darum
|| [248]
freund-vetterlich,
sie dero Autorität dahin bey der Stadt zu interponiren sich gefallen lassen
werden, daß, nachdemmahl alles wieder in vorigen friedlichen Stand gesetzet,
kein weiteres unschuldiges Blut vergossen, sondern bemeldter unschuldig
Inhafftirter L. Silms, nebst andern, so aus gleichem Verdacht eingezogen, der
Hafft und Anklage erlassen, und wieder auf freyen Fuß gesetzet werden mögen.
Euer Durchläuchtigkeit und Liebden verrichten daran dasjenige, was der heilsamen
Justiz gemäß, und wir thun dieselbe etc. Datum, Anno 1686.
XCVI.
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den Ring-Mauern der Stadt, ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686.
Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere,
EUch ist vorhin der Gnüge bekannt, welcher Gestalt sich alldort in eurer Stadt
eine ansehnliche Zahl der Evangelischen Reformirten Religion zugethaner Bürger
und Einwohner befindet, welche ob sie zwar iedes mahl sich gegen ihr Vaterland
und das gemeine Wesen, als redliche Leute verhalten, auch in dem Handel und
Gewerbe, zu der Stadt Bestem und Aufnehmen, ein grosses beygetragen, gleichwohl
das Exercitium Religionis binnen der Stadt bishero nicht gehabt, sondern mit der
höchsten Beschwerde
|| [249]
und Ungemach
ihren Gottesdienst unter fremdem Gebiete mühseligen suchen und pflegen müssen.
Nun haben wir bishero aller Welt so viele essentiale Zeichen unserer zu euer
Stadt tragenden Gunst und sinceren Gewogenheit gegeben, und uns ihrer mit
solchem Ernst und Nachdruck überall angenommen, daß wir gar nicht vermuthen
wollen, daß euch oder iemanden in Sinn kommen werde, als ob wir etwas von euch
iemahls zu begehren uns entschliessen solten, wobey ihr einigen Schaden und
Nachtheil zu befahren haben köntet. Gleichwie wir aber gar nicht absehen, daß es
eurer Stadt in dem allergeringsten zu praejudiciren vermöge, wenn ihr euch
resolviren soltet, obgedachten unsern Glaubens-Genossen die Erlaubniß zu
ertheilen, daß sie inskünfftige ihren Gottesdienst binnen der Stadt halten und
anstellen möchten: Bevorab da nicht allein, vermöge der bekannten
Reichs-Constitutionen, die Evangelische beyde Confessionen gleich seyn, sondern
auch bey denen gegenwärtigen Drangsalen, womit sowohl dem einen als dem andern
Theile a communi Hoste so hefftig zugesetzet wird, billich um so vielmehr
zusammen zu treten, und alles, was den Schein einiger Spaltung haben kan, aus
dem Wege zu räumen; Als sind wir dannenhero veranlasset worden, euch hiemit
gnädigst und zuverläßig zu ersuchen, ihr wollet uns den angenehmen Gefallen
erweisen, und gedachten unsern Glaubens-Genossen die nun schon so lange und
sehnlich gesuchte Permission wiederfahren lassen, daß sie an einem beqvemen Ort,
binnen den Wercken und Ring-Mauern der Stadt, eine Kirche erbauen, und also von
nun an bis hinführo unter eurem Gebiete
|| [250]
dem Allerhöchsten in der Stille mögen dienen, und ihn vor euer und
gemeiner Stadt beständiges Wohlergehen anruffen können. Es ist bekannt, daß wir
bey denen euch bishero zugestossenen Zufällen, und der euch dabey geleisteten
Assistenz, gnugsam erwiesen, daß wir darunter nicht unsern Vortheil, sondern
einig und allein eure Conservation und Libertät, ohne alle andere Neben-Absehen,
gesuchet, wir werden auch bey dieser Maxime ferner fest verbleiben, und halten
uns dannenhero um so viel mehr versichert, daß ihr uns in diesem unsern so
innocenten Desiderio, worinnen das gröste Genügen bestehet, so uns von euch
iemahln gegeben werden kan, nicht zuwider seyn werdet, dadurch nicht allein
ermeldte Reformirte Einwohner, wo möglich, zu noch mehrer Treue und Liebe gegen
gemeiner Stadt werden bewogen, sondern auch Nahrung und Gewerbe, so durch
Gewissens-Freyheit in allen Republiquen sehr befördert zu werden pfleget, ausser
Zweifel einen mercklichen Anwachs gewinnen werden, da hingegen insonderheit zu
erwegen fället, was für einen Stoß die Kauffmannschafft und der Handel nehmen
würde, wenn, das GOtt in Gnaden verhüte, bey abermahl entstehender Unruhe diese
Leute, wenn sie sich, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes, in Altena einfinden
möchten, beym Kopffe genommen, und hinweg geführet werden: Ihr könnet auch
versichert seyn, daß wir und unsere gesammte Churfürstliche Posterität diese
Willfahrung nicht vergessen, sondern, gleichwie wir uns bishero vor euch
allemahl sonderlich interessiret, also wir solches auch alsdenn noch um so
vielmehr thun, und gleichsam durch ein neues Band uns darzu werden
|| [251]
verbunden achten, wenn einige von
unseren Glaubens-Genossen, mit Treibung ihres Gottesdienstes, verlangter Massen
bey euch werden admittiret und geduldet werden. Wir beziehen uns im übrigen auf
dasjenige, was unser würcklich geheimer Rath, der von Schmettau, euch dieser
wegen mit mehrerm vorstellen wird, und verbleiben, in Erwartung bald gewieriger
Resolution, euch mit Churfürstlichen Hulden und Gnaden stets wohl beygethan etc.
Geben zu Pozdam, den 25. Octobris, Anno 1686.
Friedrich Wilhelm, Churfürst.
XCVII.
Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es vor die aus Tyrol vertriebenen Evangelischen nochmahls intercediret, und ihnen ihre Kinder folgen zu lassen bittet, de Anno 1686. P. P. EUre Käyserliche Majestät werden sich allerunterthänigst zurück erinnern lassen, welcher Gestalt, im Nahmen unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, bey deroselben allbereit vom 12. Julii Styl. vet. vorigen Jahrs, vor theils dero Tyrolische der Evangelischen Religion zugethanen Unterthanen wir intercedendo eingekommen, auch darauf durch dero hiesigen Con-Commissarium in Substantia die gerechteste und Käyserliche allergnädigste Vertröstung erhalten, daß wider besagte Leute, dem Instrumento Pacis zuwider, nicht gehandelt oder gethan werden solte. Ob nun wohl für diese allergnädigste Resolution
|| [252]
Euer Käyserl. Majestät
unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, nicht
weniger allerunterthänigst- und gehorsamsten Danck erstatten, als diese arme
Leute sich unendlich darfür verbunden erachten; Also und nachdem doch von dero
Ober-Oeslerreichischen Regierung Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten
Resolution der Nachdruck nicht gegeben, oder denen von wegen der beschehenen
Abnahme ihrer Kinder in höchster Bekümmerniß lebenden Eltern bis dahero dieselbe
wieder abgefolget und restituiret worden; Als haben sie nochmahls, vermittelst
dieser von unsern gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und
Committenten, uns anbefohlenen wiederholten allerunterthänigsten Vorbitte, zu
Euer Käyserlichen Majestät Welt-bekannten Clemenz und Gerechtigkeit ihre
Zuflucht nehmen wollen, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst ersuchende,
die allergnädigste gemessene Verordnung zu thun, damit, vermöge des in
Instrumento Pacis Westphalicae nachgelassenen Beneficii emigrandi, und nebst
freyer Schalt- und Waltung mit ihren Gütern, zuförderst ihnen ihre abgenommene
und bishero vorenthaltene, sonsten aber über alles Vermögen gehende Kinder
wieder abgefolget und restituiret werden mögen. Woran gleichwie Eure Käyserliche
Majestät ein von dero allergerechtestem Gemüthe erwartendes mildestes Werck
verrichten: Also werden dasselbe die armen Leute vor die gröste Gnade in dieser
Welt annehmen, und vor dero fernere höchstglückliche und siegreiche Regierung
Göttliche Allmacht unabläßlich anruffen, unsere gnädigste und
|| [253]
gnädige Herren Principalen, Obere
und Committenten aber mit allerunterthänigst- und gehorsamsten Danck und
Devotion es zu verschulden, gleichwie bis dato bey allen Gelegenheiten von ihnen
geschehen, fernerweit unvergessen seyn; Vor unsere wenige Personen zu Euer
Käyserlichen Majestät Hulde und Gnaden uns allerunterthänigst ergebend etc.
Geben zu Regenspurg, den 12. Novembris, Anno 1686.
XCIIX.
Nochmahliges Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, de Anno 1686. P. P. EUer Hochfürstliche Eminenz werden sich in Gnaden zurück erinnern, was, im Nahmen und von wegen unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, dero in dem Tefferecker-Thal zum Theil annoch befindlichen Evangelischen, zum Theil aber, solcher Religion halber, ausgeschafften und exulirenden Unterthanen halber, intercedendo an dieselbe wir allbereit unterm Dato Regenspurg, den 9. Julii Styl. veteris, 1685. gehorsamst und geziemend gelangen lassen. Demnach nun hierauf Euer Hochfürstliche Eminenz besagte Vorschrifft vom 10. Septembr. selbigen Jahrs dahin beantwortet, daß sie, pro abundanti, nicht ermangelt, eine gewisse Commission in bemeldtes Thal abzuordnen, und neue Erfahrung einholen zu lassen, zu was für einen Glauben berührte Unterthanen eigentlich sich bekenneten, die gefallene Examina aber
|| [254]
klar an den Tag gegeben, daß sie keiner im heiligen
Römischen Reich zugelassenen Religion ex integro beypflichteten, sondern
unterschiedene neue bis anhero unerhörte falsche Dogmata hielten, ja in vielen
Articulis unter sich selbsten substantialiter discrepirten, und solches nicht
aus Furcht oder Mangel genugsamer Unterweisung, sondern ihrer eigenen Caprizio
und höchststraffbaren Halsstarrigkeit, thäten, sie dahero keines Weges
befindeten, daß das Instrumentum Pacis disfalls Statt habe, oder an demjenigen,
was seithero wider die Tefferecker vorgenommen worden, in einigerley Wege
unrecht geschehen sey; Sondern es hielten vielmehr Euer Hochfürstliche Eminenz
dafür, daß sie wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche
Reichs-Satzungen handeln, mithin eine schwere Verantwortung auf sich bürden
würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores in dero anvertrautem
Ertz-Stifft von deroselben länger geduldet werden solten. Bey welcher
Entschliessung denn auch dieselbe bis dahero dergestalt verblieben, daß sie
nicht allein bemeldte Tefferecker nicht länger geduldet, sondern auch denen
Ausgeschafften guten Theils weder ihre Güter, Vermögen, noch Kinder nicht
abfolgen, sondern vielmehr diese letztere ihnen ab- und wegnehmen lassen; So
haben, in Ansehung der hierunter vorgehenden Contravention wider die klare
Disposition des Instrumenti Pacis, auch der Euer Hochfürstlichen Eminenz
gemachten falschen Impression, als ob diese sich zu der Evangelischen Religion
und Augspurgischen Confession bekennende Leute derselben nicht ex integro
adhaerireten, und solchem nach ärgerliche Sectarii und Nova
|| [255]
tores wären, unsere
gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zumahlen auf
ihr der Tefferecker wiederholtes wehemüthiges, und wegen Wiedererhaltung ihrer
ihnen abgenommenen Kinder um GOttes Barmhertzigkeit eingerichtetes Suchen, an
Euer Hochfürstliche Eminenz nochmahln gebührend zu schreiben, und in ihrem hohen
Nahmen, auch von wegen derselben gründlich- und nöthige Vorstellung zu thun, und
vor obbesagte arme Exulanten um destomehr zum wiederholten mahl zu intercediren,
uns gnädigst und gnädig, auch gantz gemessen anbefohlen, ie weniger gleichwohl
dieselben der anbeschuldigten neuen und bis dahero unerhörten Dogmatum
übersühret, oder selbige bis dato nur in specie angegeben und benennet worden,
und ie mehr im Gegentheil durch derjenigen hohen und andern Obrigkeiten, in dero
Fürstenthum und Gebieten sie in ihrem Exilio Schutz und Auffenthalt gesucht und
gefunden, überreichte Attestata dieselben klärlich beygebracht, daß sie
insgesammt der Augspurgischen Confession zugethan, und allbereit bey ihrer
Herauskunfft aus dem Tefferecker-Thal von den vornehmsten Glaubens-Articuln
ziemlich unterrichtet, Theils aber und deren nicht wenig so stattlich darinnen
fundiret gewesen, und eine vollkommene Wissenschafft darvon gehabt, daß sich
dessen, nachdem doch diese arme Leute so lange ohne Schulen und Lehrer sich
behelffen müssen, höchstens zu verwundern gewesen. Es werden aber auch Eure
Hochfürstliche Eminenz für ein unwiderlegliches Argument der von ihnen bloß und
allein bekannten Evangelischen Lehre annehmen, daß gleichwohl kein sectirisch
Buch niemahln unter ihnen
|| [256]
gefunden
worden, sondern vielmehr alle diejenige, so ihnen abgenommen, und wiewohl
solches unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten
nicht vermuthet hätten, zu zweyen unterschiedenen mahlen öffentlich verbrannt
worden, darunter auch die Bibel und Augspurgische Confession, anderer zu
geschweigen, diesen Eyfer mit ausstehen müssen, dergleichen gewesen, welche von
allen Evangelischen und der Augspurgischen Confession Zugethanen inn- und ausser
ihren Kirchen gebraucht und gelesen werden. Immassen denn auch ferner
denenjenigen Examinatoribus, so sie zumahln Anfangs im Thal, ihres Glaubens
halber, verhöret, am besten bekannt seyn wird, ob sie nicht so fort auf ihre
gethane Bekänntniß den Ausspruch gemacht, daß sie Lutheraner, und dahero
fortzutreiben, oder auch wohl, wenn man sie verketzert und verschmähet, solches
mit dem Zusatz, Lutherische Ketzer und Schwermer, höchst verbotener und
verpoenter Weise geschehen. Dafern auch endlich gleich die durch Euer
Hochfürstliche Eminenz aus dero Räthen zuletzt in das Thal ausgefertigte
Commissarios (als von welchen wir, dazumahln sie weltlich gewesen, ob ihnen, was
der Evangelische Glaube und Religion sey, genüglich bekannt, oder nicht, in
Ansehung ihnen die heilige Schrifft und der Evangelischen Bücher indistincte zu
lesen nicht erlaubet, auch gesetzten Falls, daß sie sich mehr bey denen
gehaltenen Verhören auf ihres Glaubens Erkundigung, als scharffer Anmahnung zu
dem gefoderten Eyde, auf die Römisch-Catholische Religion zu schweren, und
Vorstellung, wie schlecht es denen Herauskommenden gehe, aufgehalten, an
|| [257]
seinen Ort gestellet seyn lassen
wollen) gehaltene Examina an den Tag gegeben hätten, daß in ein- und anderm
Articul besagte Leute von denen übrigen Evangelischen discrepirten; So würde es
dennoch ein allzu praejudicirlich- und die nach so vieler Unruh und
Blut-Vergiessen im Römischen Reiche erlangte Religions-Freyheit gantz
evertirendes, denen unter Römisch-Catholischer Landes-Herrschafft und
Obrigkeiten aber annoch befindlichen Evangelischen Unterthanen vollkommen
gefährliches Principium seyn, wenn, unter diesem Praetext, sie alsofort für
ärgerliche Sectarios und Novatores gerechnet werden solten, indem unter dem
gemeinen Volck in allen Religionen wohl selten eine so vollkommene Wissenschafft
in denen subtilen Glaubens-Fragen und Sachen, als wie bey höhern, zu seyn
pfleget, zumahln wenn sie so lange Zeit ohne Lehre und Unterricht sich
behelffen, und bloß ihren Glauben und Gewissen aus heimlicher Lesung
Schrifft-mäßiger und geistlicher Bücher stärcken müssen, wie denn bey diesen
Leuten geschehen, als bey welchen ihre Discrepanz von denen andern
Evangelischen, da ja einige in substantialibus, wider Vermuthen, anfänglich
vorhanden gewesen, wohl eher besagtem Mangel, als eigenem Caprizio, und
höchststraff barer Halsstarrigkeit zuzuschreiben, indem dieserwegen, und da es
ausser dem Gewissens-Trieb wäre, wohl kein, auch fast wenig, Kluger, sein gutes
und wohlerworbenes Vermögen verlassen, und dahingegen das Elend zu bauen
erkiesen dörffte. Es würde auch, bey Feststehung obiger Maxime, fast kein
eintziger von denen Evangelischen zu denen Römisch-Catholischen sich wenden,
oder anders als ein Ketzer
|| [258]
angesehen werden können, in Ansehung wohl annoch die meisten gewisse gute
Evangelische Principia, bey Veränderung ihrer Religion, zum wenigsten so lange,
bis sie in der neuen völlig informiret, auch wohl gar mit Einwilligung der
darüber zu disponiren habenden, sich vorbehalten. Inmassen denn letzlich, und
wenn, unter obiger Erfindung, die Evangelischen auf eine so leichte Art und
Weise zu Ketzern und Novatorn zu machen, angehen solte, es nicht allein mit
denenselben, wider Göttliche und weltliche Rechte, auch Reichs-Satzungen, bald
gethan seyn, hingegen doch auch, Krafft derselben, denen Evangelischen
Obrigkeiten, ob sie sich wohl derselben niemahls gebrauchen werden, frey stehen
würde, die unter ihnen gesessene Römisch-Catholische, ihres Glaubens halber,
gleichfalls examiniren zu lassen, und auf Befinden, da selbige nicht in allen
Articuln solcher Religion, und insonderheit dessen, was noch letzt zu Trient zu
glauben geschlossen worden, kundig, selbe als keiner im Römischen Reiche
zugelassener Religion Zugethane anzusehen; Welches denn vollends die so
hochnöthige Zusammensetzung und Einigkeit im Röm. Reiche auf heben, und allen
gefährlichen Consequentien darinnen Thür und Angel aufthun würde. Gleichwie aber
unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zu Euer
Hochfürstlichen Eminenz bis daher erwiesenen Sorgfalt vor den gemeinen
Ruhe-Stand Teutscher Nation, und genauer Beobachtung der darzu gehörigen und
höchstnöthigen Fundamental-Gesetze und Reichs-Satzungen, insonderheit des dem
Römischen Reich so hoch ankommenden Instrumenti Pacis, ein
|| [259]
mehrers Vertrauen haben, als sie
glauben solten, daß denselben zu zerrütten, und solchem zuwider zu handeln,
dieselbe denen Ihrigen weiter verstatten würden; Also versehen sie sich gantz
festiglich, inmassen sie auch durch uns hiermit nochmahln geziemend darum
ersuchen und bitten lassen, es wollen Eure Hochfürstliche Eminenz die
gerechteste Verfügung thun, daß, da ja besagte Leute in dero Ertz-Bistthume
nicht länger geduldet werden sollen, dennoch selbigen, vermöge des Instrumenti
Pacis, das vollständige Beneficium Emigrationis vergönnet, und dergestalt, nebst
freyer Disposition von ihren Gütern und Vermögen, als zu welcher
Worts-Vergnügung ohnedem schon anfangs dero hiesiger Abgesandter, Nahmens Eurer
Hochfürstlichen Eminenz, Vertröstung gethan, ihnen zuförderst ihre liebste, und
GOtt und denen armen Leuten zugehörige Pfänder und Kinder, nunmehro ungehindert
abgefolget werden mögen. Woran gleichwie Eure Hochfürstliche Eminenz ein
gerechtes, und denen Reichs-Constitutionibus gantz gemässes, auch ein solches
Werck thun, welches, wenn der Casus inversus wäre, und er bey denen
Evangelischen sich zugetragen hätte, dieselbe unzweiflich also verlangen würden,
also werden doch auch über diß unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen,
Obere und Committenten, solch rechtmässiges und Christ-billiches Verfahren bey
aller Gelegenheit gebührend zu erkennen, und hinwieder zu verschulden
unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers Orts etc. Regenspurg den 12.
Novembris, Anno 1686.
|| [260]
XCIX.
Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren, de Anno 1686.
Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit ist ohne Zweifel bekannt, daß meine beyden
Schwägere, weyland Burggrafen und Grafen von Dohna etc. bey nächster Belagerung
der Ungarischen Haupt-Stadt Ofen ihr Leben eingebüsset, und also dadurch eine
Linie in diesem Gräflichen Geschlecht, zu der hinterlassenen Schwestern
Betrübniß, abgangen. Wenn nun unter andern hiedurch die independente
Herrschafften Vianen und Ameyden, auch übrige dazu gehörige Herrlichkeiten und
Güter, wie dieselbe in denen Landen der vereinigten Proyincien belegen, ex Jure
Fidei-Commissi familiae auf meine Gemahlin, als ältere Schwester, verfallen,
diese Güter aber von denen Vorfahren mit grossen Schulden, und zwar meisten
Theils wider die Jura angezogenen Fdei-Commissi, und die eines Theils darauf
hafftende Qualitatem feudalem, beschweret, die Creditores aber ex Jure
provinciali, welches man domum mortuariam nennet, gar leichtlich sich, zu
Praejudiz derer Erben, in die Possession der obaerirten Erbschafft und also
genannten Boudels setzen können, ohnangesehen, ob die Güter unter der
Jurisdiction des Orts gelegen oder nicht, woselbst diejenige, de cujus
haereditate agitur, verstorben, so gar auch, daß
|| [261]
praevio Arresto, mit geringer Mühe
ein Decretum distractionis, und demnächst Requisitio, sive Denunciatio pro
facienda executione an die Provincien, in welchen die Güter gelegen,
ausgewürcket werden möge; und hiebey nicht consideriret werde, ob solche bona de
provincia & territorio seyn, oder dem haeredi sufficiens tempus deliberandi
gegönnet worden; Gestalt denn auch vor abgelauffener solcher Zeit man einiger
Oerter in Gefahr stehen muß, wenn die Renovatio Investiturae in Zeit von 6.
Monaten nicht gesuchet werde, daß man der Lehen verlustig sey. Und gleichwohl,
bevor dergleichen onerirte Erbschafft angetreten wird, die schuldige Vorsorge
erfodert, sich zu erst nach deren Beschaffenheit wohl zu erkundigen; Hiezu aber,
nach Gelegenheit solcher Güter eine Jahrs-Frist nicht zu excessiv, ich auch der
Hoffnung lebe, wenn von Eurer Fürstlichen Durchläuchtigkeit meiner Gemahlinnen
Erbschaffts-Sache bey ihren Hochmögenden, denen Herren General-Staaten, und Ihro
Hoheit, dem Printzen von Oranien, dergestalt recommendiret würde, daß man mir
genugsame Frist zu nöthiger Information gönnen, auch demnächst nicht zugeben
wolle, daß, sub praetextu Juris provincialis, ratione domus mortuariae, ich von
denen Creditoren überfallen werde, sondern mir wider dieselbe vielmehr die
kräfftige Hülffe, zu Erhaltung unpartheylichen Rechtens, ohne Ansehung ein
Theils considerabler Personen inter Creditores, auch ohne Praejudiz
vorangezogenen Herrlichkeiten zustehender Independenz und andern Rechten,
wiederfahren müsse, daß solches von grosser Wichtigkeit und Ef
|| [262]
fect seyn würde; So
gelanget an Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit mein gehorsamstes Bitten, dieselbe
gnädigst geruhen wollen, durch eine nöthige Ordre an dero im Haag befindlichen
Agenten, oder sonsten durch kräfftige Vorschreiben an die hochmögende Herren
Staaten, und Ihro Hoheit den Printzen von Orangen, vorangezogenes mein Anliegen,
als welches in der selbst redenden Billichkeit bestehet, recommendiren zu
lassen, welches als eine besondere hohe Gnade hinwieder zu verdienen, ich mich
höchsten Fleisses bemühen werde, als der ich bey Empfehlung GOttes zu allem
Hochfürstlichen Wohlergehen ersterbe,
Euer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit
Vianen, den 29. Novembr. 1686.
Gehorsamer, Simon Heinrich, Graf von der Lippe.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu
Braunschweig und Lüneburg, meinem gnädigsten Fürsten und Herrn
C.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig Lüneburg-Zell, auf vorherstehendes Gräflich-Lippisches Schreiben, de Anno 1686. P. P.
Besonders lieber Oheim,
AUs desselben uns wohlbehändigtem Schreiben, vom 26sten des ietzt verwichenen
Monats No
|| [263]
vembr haben wir
ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von
Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften,
Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm
mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von
Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen
Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet,
sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser
Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir
nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten
gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir
auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen,
alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses
angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere
Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer
möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun
unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des
in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms
Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen
Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs
beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden
wer
|| [264]
den solte,
dieserwegen ein eigenes Schreiben an den Staat, wie auch mehrhochgedachtes
Printzen Liebden, abgehen lassen, massen wir denn auch sonsten dem Oheim mit
Freundschafft etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 6. Decembr. 1686.
CI.
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er sich über die von der Geistlichkeit zu Hamburg, am letztern Danck-Fest, wider die Reformirten gebrauchte harte Invectiven und grobe Injurien hefftig beschweret, und ihn, solch Verfahren zulänglich zu ahnden, ersuchet, de Anno 1686.
Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere,
WIr haben mit sonderbarem Befremden vernommen, was Gestalt jüngsthin das gesammte
in eurer Stadt sich befindende geistliche Ministerium, bey gehaltener
Versammlung sich verglichen gehabt, gegen das vor eure eingesessene
Evangelisch-Reformirte Bürger und Einwohner in eurer Stadt Ringmauren von langer
Zeit her gebetene öffentliche Exercitium ihrer Religion, und unsere disfalls an
euch neulich abgelassene Vorschrifft, auch durch unsere Ministros mündlich
eingewandte Recommendation, auf öffentlichen Cantzeln zu predigen; Wie denn auch
solches an dem Danck-Fest, so ihr wegen des bey euch wiederbrachten Fried- und
Ruhe-Standes den 31. jüngst abgewichenen Mo
|| [265]
nats Octobris angeordnet
gehabt, würcklich erfolget ist, und zwar, wenige Moderatiores ausgenommen, so
obgedachter Versammlung nicht beygewohnet, auch zu ihrem Ruhm daran keinen
Gefallen gehabt, sind dabey von allen euren übrigen Geistlichen die härtesten
Invectiven gebrauchet, ja grobe unerweißliche Calumnien und straffbare Injurien
ausgeschüttet worden, indem man unsere in GOttes Wort gegründete, auch in denen
Reichs-Sotzungen mit gleichem Recht und Vortheil, wie die
Evangelisch-Lutherische, affirmirte Reformirte Religion unter die Rotten und
Secten gerechnet, vor eine Ketzerey ausgeschrien, dem Dagon verglichen, ja gar
den Fluch gegen die Reformirten ausgesprochen hat. Einige Geistliche sollen sich
unterstanden haben, den 4. Articul des Westphälischen Friedens auf der Cantzel
auszulegen, und dasjenige, so darinnen zwischen gesammten protestirenden Ständen
des Römischen Reichs, welche disfalls bekanntlich Causam communem gemachet, mit
denen Römisch-Catholischen andern Theils, pro futura & perpetua Observantia
verglichen worden, auf die Augspurgische Confessions-Verwandten unter sich zu
deuten und auszulegen, zu nicht geringem Praejudiz dessen, so in Articulo und
sonst hin und wieder in gedachtem Friedens-Schluß denen Juribus Statuum
Evangelicorum zum Besten und zu deren Versicherung enthalten ist, vermöge deren
auch offenbar, daß die Evangelische unter sich, so einander in dem Fundament des
Glaubens und der Lehre viel näher kommen, befugt seyn, einer dem andern nach
Gefallen mehren Vortheil und Wohlthaten zuzuwenden, ja neue Religions-Exercitia
zu er
|| [266]
lauben, ohne daß die
Römisch-Catholischen im geringsten sich darauf beruffen, oder ein gleichmäßiges
deshalb praetendiren können, zu geschweigen anderer vielen sehr ärgerlichen und
scandalösen, auch dem gesammten Evangelischen Wesen höchst-praejudicirlichen
mehrern Invectiven, und lasterhafften groben Injurien, so dabey, dem sicheren
Bericht nach, sind ausgestossen worden. Allermassen nun dieses unverantwortliche
herbe Verfahren eurer Geistlichen, schnur stracks zuwiderläufft der Lehre unsers
Heilandes und Seligmachers, welcher die Verdammung gegen die Verdammenden
ausgesprochen, wie ingleichen dem Religions- und Westphälischen Frieden,
darinnen bis zur Christlichen Vergleichung, freund- und friedliche Mittel und
Wege geboten, welche die Evangelische unter sich um so vielmehr zu beobachten
haben; Also ist es auch gegen des gesammten Evangelischen Wesens gemeinsames und
wahres Interesse, welches bey ietzigen höchstgefährlichen Conjuncturen in guter
Einigkeit, und so viel möglich noch genauerer Zusammensetzung zwischen
beyderseits Evangelischen bestehet, um sich dadurch gegen die
Römisch-Catholischen vieler Orten leider! ausgebrochene grosse und schwere
Verfolgungen sicher zu stellen, zu welchem Zweck wir, nebst andern die
Christliche Einigkeit und Evangelischen Frieden liebenden Reichs-Ständen bis
anhero eyferig antragen lassen, auch sehr consolirt sind, daß sich anietzt
mehrere Hoffnung zu gutem Effect, als ehemalen, hervor thut, um sovielmehr
straffbar, daß, an Statt sie, tragenden Amtes halber, äussersten Fleisses zu
solcher nähern Vereinigung des Evangelischen Wesens mit arbeiten, und
|| [267]
die obgemeldte Christlich- und löblich obhandene
Desseins aufs kräfftigste zu befördern, sich ihres Theils bemühen solten, sie
vielmehr durch unbegründete Auflagen und Calumnien das Feuer der Zweytracht und
bitteren Hasses zwischen denen Evangelischen weiter anblasen wollen. Unsers
Theils haben wir Ursache, solches um so vielmehr und höher zu empfinden, als der
Anlaß darzu ist genommen worden, von obgedachter unserer in Favor derer unter
euch wohnenden Reformirten abgelassener Vorschrifft, welche doch also
eingerichtet, daß wir keine Scheu tragen, dieselbe allen Evangelischen, zu eurer
Geistlichen desto grösserer Confusion, zu communiciren, zumahlen auch wir,
mittels solcher Vorschrifft allein intendiret, euch zu Verstattung obgemeldten
freyen Exercitii, mit Vorstellung darinn enthaltener sehr wichtiger Ursachen und
Motiven zu bewegen, keines Weges aber euch hierzu zu nöthigen. Und da euch
disfalls etwa solten einige Difficultäten vorkommen, werden wir dieselbe gerne
vernehmen, auch uns bemühen, ob denenselben abzuhelffen seyn möchte. Gleichwie
uns nun anbey zu unserer sonderbaren Vergnügung hinterbracht worden, daß ihr,
auf die Anzeige, so euch von solchem Vorhaben eurer Geistlichen des Tages
vorhero durch unsern zur Stelle gewesenen Ministrum geschehen, und in
vernünfftiger Erwegung obgemeldter zum Theil auch dabey vorgestellter
Considerationen, euer Mißfallen also fort darüber bezeuget, und solches ihnen
inhibiret habet, dieselbige auch um so vielmehr straffbar sind, daß sie, ihrer
ordentlichen Obrigkeit Befehl ohngeachtet, dennoch dergestalt gegen unsere
Reformirte Religion, und ob
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gemeldter Massen angebrachtes innocentes und Christliches Desiderium
declamiret haben, und zwar an eben dem Tage eures Danck-Festes, da zugleich
unsere nebst anderer benachbarten Reichs-Fürsten eurer Stadt in ihrer höchsten
Gefahr geleistete kräfftige und würckliche Assistenz von ihnen auf öffentlichen
Cantzeln gerühmet worden ist, davor sie denn, ihres Theils, gar schlechten Danck
gezeiget, und genugsam spüren lassen, daß es ihnen mehr um den äusserlichen als
innerlichen und geistlichen Frieden zu thun seye; Als tragen wir demnach zu euch
die gnädigste und feste Zuversicht, ihr werdet eure über das so unbesonnene und
ärgerliche, auch dem Westphälischen und Religions-Frieden zuwider lauffende
Unternehmen gedachter eurer Geistlichen, bereits damahlen bezeugte Displicenz
auch im Werck erweisen, und absonderlich diejenige unter ihnen, so die grobe
unverantwortliche Injurien und härteste Invectiven am meisten ausgestossen,
nemlich mit solchen Coërcitionen ansehen, welche gegen Geistliche, so aus ihrem
Amt schreiten, und sich der Lehre des Evangelii auch denen Reichs-Constitutionen
nicht gemäß verhalten, vorgenommen zu werden bräuchlich sind. Widrigen
unverhofften Falls werden wir uns gemüßiget befinden, über eure Geistlichen, als
Turbatores und Contravenienten des Religions- und Westphälischen Friedens, bey
der Reichs-Versammlung uns zu beschweren, es werden auch ferner uns und andern
Reformirter Religion zugethanen Reichs-Fürsten und Ständen die Mittel nicht
gebrechen, sothane Insolenz auf andere nachdrückliche Weise gegen bemeldte eure
Geistliche und die Ihrige zu ahnden, auch unsere
|| [269]
Reformirte Religion bey
denenjenigen Rechten zu schützen, so derselben, vermöge der Reichs-Satzungen,
gebühren. Sind euch mit Churfürstlichen Hulden und Gnaden stets wohl beygethan.
Gegeben zu Potsdam den 30. Novembris, Anno 1686.
Friedrich Wilhelm, Churfürst.
CII.
Schreiben eines regierenden Fürsten von einem alten Fürstlichen Hause an einen andern regierenden Fürsten eines alten Fürstlichen Hauses, die häuffige Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand betreffend, de Anno 1687. P. P. WAs es mit den häuffigen Erhöhungen in den Reichs-Fürsten-Stand, und insonderheit mit Vermehrung der Stellen und Stimmen im Reichs-Fürsten-Rath, eine Zeit hero vor Beschaffenheit gewonnen, was für schädliche Würckungen solches allbereits nach sich gezogen, und wie viel ein grössers Nachtheil dem gesammten Reichs-Fürsten-Stande und Reichs-Fürstlichen Collegio, insonderheit aber denen alten Fürstlichen Häusern, noch ferner zu besorgen, wenn mit dergleichen immer weiter und zwar dem sichern Verlaut nach, allbereits ietzo von neuen wieder hervorbrechenden Praetensionen ferner vorgedrungen werden solte, solches, wie es mehr als zuviel bekannt, also hat auch die Erfahrung dieses überflüßig gezeiget, daß, obzwar schon vorhin dagegen mehrmahlige Vorstellung und Verwarnung eingewandt und vorgekehret, das Werck auch auf gewisse Requisita beschräncket und gesetzet worden,
|| [270]
solches
dennoch so wenig rechten Nachdruck gehabt, als es an sich nicht zureichig
gewesen. Wir sind zwar nicht gemeynet, unsers Orts einiges unziemendes Ziel
hierunter zu setzen; Gönnen auch denen, so sich um das Reich wohl und vor andern
verdient machen, allen Vorzug, und alle auch auf ihre Nachkommen und Posterität
transferirende Avantage gerne. Allermassen aber denen alten Fürstl. Häusern es
immer beschwerlicher fallen würde, wenn durch Ubernehmung eines geringen
matricular-Anschlages, das dagegen verstattende neue Votum mit denen Votis derer
Reichs-Stände, welche bey des Reichs Wohl und Wehe weit mehrers Interesse haben,
auch zu des geliebten Vaterlandes Hoheit, Ruhe und Sicherheit, auch
Conservation, ein weit grössers beytragen, nicht allein ein gleiches Gewichte
haben, sondern auch so gar die vielen neuen Vota die wenigen alten Häuser
überstimmen, folglich die Force und die Macht des Fürstlichen Collegii an sich
ziehen, mithin der bey allen Nationen bisher gehabte Vorzug und Splendor der
alten Fürstlichen Häuser, durch dergleichen fast unbeschrenckt- und ohnendliche
Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand, und Zulassung in den Reichs-Fürsten-Rath,
zumahlen bey der in denen Curialien und sonsten bekannter Massen affectirender
Parität, noch fernern Anstoß und unwiederbringliches Nachtheil empfinden solte;
So haben wir aus dem mit Euer Liebden, und dero hohem Fürstlichen Hause,
hierunter habenden gemeinsamen Interesse, mit deroselben in sonderbarem
zuverläßigen Vertrauen hierüber, und wie diesem Wercke ein zureichiges Ziel zu
stecken, und wenigstens aufs künff
|| [271]
tige zulänglich zu rathen, uns näher zu vernehmen, keinen Umgang
nehmen mögen. Unsers Orts sind wir dabey wohl auf die Gedancken gekommen, ob
nicht ein fügliches Mittel seyn könte, wenn man an Seiten der sämmtlichen alten
Fürstl. Häuser dahin sich vereinigte, nicht allein der hochansehnlichen
Käyserlichen Commission, sondern auch sowohl in denen Votis, als sonsten
diensamer Massen zu erkennen zu geben, daß, wenn mit weiterer Admission in den
Reichs-Fürsten-Rath gedrungen werden solte, man an Seiten der alten Fürstlichen
Häuser besonders zusammen treten, über die vorkommenden Sachen absonderlich
deliberiren, und einen Schluß machen wolle. Wir seynd dabey zwar nicht der
Meynung, daß ein eigenes Collegium einzuführen, oder auch die geistliche
Fürsten-Banck hiervon zu excludiren, sondern, gleichwie man dieser etwa würde
heimzugeben haben, ob sie mit den alten Fürstlichen Häusern ihre Vota ferner
zusammen tragen, oder bey denen übrigen Gliedern des Fürstlichen Collegii
bleiben wolten; Also würde man auch im übrigen durch solche besondere
Deliberationes von dem Reichs-Fürstlichen Collegio sich nicht gäntzlich zu
separiren haben, sondern, wenn ein gemeinsamer Schluß von denen alten
Fürstlichen Häusern, nach der im Reich hervor gebrachten Observanz, gemachet,
solcher denen übrigen Mit-Gliedern des Fürstlichen Collegii zu communiciren, und
nebst denenselben ein gesammtes Fürstliches Conclusum zu befördern seyn, und
also der auf Reichs-Tagen hergebrachte Modus deliberandi, insonderheit und in
der That zwar beybehalten, zugleich aber auch die Praerogativen und die Befugniß
der
|| [272]
alten Fürstlichen Häuser,
unsers unvorgreifflichen Ermessens, einiger Massen conserviret werden könne. Wir
unterlassen nicht, mit andern alten Fürstlichen Häusern in gleichmäßigem
Vertrauen hierob zu communiciren, haben auch unserm Gesandten zu Regenspurg
gnädigst aufgegeben, mit denen daselbst, wiewohl in gar geringer Anzahl, ietzo
befindlichen Gesandten der alten Häuser sich ebenmäßig darüber zu vernehmen. Und
wie wir nun Euer Liebden hocherleuchtete Gedancken in gefälliger Antwort
erwarten; Also ersuchen wir dieselbe zugleich freund-vetterlich, dieserwegen zu
Regenspurg durch dero Vota und sonsten dienlicher Oerter, dieses gemeinsame und
angelegene Werck bestmöglichst mit zu befördern, dero wir schließlich zu allen
angenehmen freund-vetterlichen Dienst-Erweisungen stets willig und gefliessen
verbleiben. Geben, den 12. Januarii, Anno 1687.
CIII.
Antwort eines regierenden Fürsten von einem alten Fürstlichen Hause auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687. P. P. WAs Euer Liebden über der häuffigen Erhöhungen in den Reichs-Fürsten-Stand und Vermehrung der Stellen und Stimmen im Reichs-Fürsten-Rath zu Gemüthe gegangen, und was sie zu nachdrücklicher Bevorkommung aller bisher daraus erschienenen, und noch ferner besorglichen schädlichen Würckungen vor hochvernünfftige Gedancken führen, welcher Gestalt sie auch darüber unser Sentiment zu erkundigen, und daß wir unsers Fürstlichen Hau
|| [273]
ses Vota einem eigenen
Gesandten auftragen wolten, wohlmeynentlich zu erinnern beliebet, das haben wir
ob dero freundlichem Schreiben, vom 12. Januarii nechsthin, so aber etwas spät
allhie eingekommen, seines weitläufftigen Innhalts wohl vernommen. Gleichwie nun
Euer Liebden wir vor die vertraute Communication gebührenden hohen Danck sagen:
Also würden wir mit Eröffnung unserer unmaßgeblichen Gedancken in verlangter
Antwort uns ehender heraus gelassen haben, wenn nicht ein und ander Hinderniß
solches bis hieher zurück gehalten, und wir uns dabey getröstet, Euer Liebden
würden einen geringen Verzug, der Sachen und Umstände Bewandtniß nach, im
Unguten nicht aufnehmen; Gestalt dieselbe wir auch zugleich darum freundlich
bitten, und mit Euer Liebden hochverständigen Reflexion darinn gantz einig sind,
daß man zwar denen, die durch ihre tapffere Meriten die Dignität des
Fürsten-Standes, und andere Praerogativen erlangen, solche nicht zu mißgönnen,
sondern vielmehr in seiner Maaß zu befördern, gleichwohl aber der alten
Fürstlichen Häuser Praeeminenz, zu Verhütung der einschleichenden Parität, bey
den Titulaturen und andern nicht nur zum Ceremoniel anlauffenden, sondern auch
wichtigen Sachen, und dem Jure votandi & sedendi selbst sorgfältig zu
conserviren habe; Welches destomehr vonnöthen, nachdem die schädlichen Effecten,
so aus der Multitudine Votorum entspringen, immer stärcker und häuffiger werden,
darüber nicht nur die Directoria im Fürsten-Rath hiebevor geklagt, daß offt, ob
Diversitatem der vielen Stimmen, sich kein beständig Conclusum finden wollen,
sondern alles, dieser un
|| [274]
richtigen Menge halber, in Confusion und Langsamkeit käme, die alten
Fürstlichen Häuser, so das Ihre nach den alten matricularischen hohen Anschlägen
zum Reich beytragen, überstimmet, und die nützlichsten und wichtigsten Materien
nach dem Arbitrio derer, die am wenigsten dem Reiche zum besten contribuiren
können, hingelassen werden müsten, alles dieses zu grosser Versäumniß der
kostbarsten Momentorum der Zeit, und Commodorum agendi, öffters auch zu
Ubereilung einer Sache, die durch reiffere und sichere Vota der alten Häuser,
ohne die überstimmende Menge, besser menagiret werden könte; Immassen dieses
auch in Euer Liebden Schreiben mehrentheils angeführet ist. Den Modum aber,
vermittelst welches, Euer Liebden hohem Ermessen nach, diesem Unheil zu
begegnen, betreffend, so möchte wohl anfangs eine und andere Hinderung, und die
Objection der Neuerung, item, ob wolte man Collegia in Collegio formiren, und
das Systema des Reichs-Fürsten-Raths zerrütten, oder gar etwas oligarchisches
intendiren, entstehen; Nachdem aber diese Besorgniß durch gnugsame Declarationes
und Versicherungen zu zerschlagen, auch über die in Euer Liebden mehrangeregtem
Fürstlichen Schreiben enthaltene wichtige Modificationes, noch dieses contra
Notam Novitatis anzuführen, daß dergleichen vorgängige Consultationes der alten
und mächtigern Reichs-Fürsten unter sich, eben nichts neues, sondern bey denen
löblichen Vorfahren im Römischen Reiche, Teutscher Nation, allerdings wohl
bekannt, und in Ubung gewesen, als solches aus dem Wercke der in vorigen Seculis
üblichen Praetaxationen, und sonsten
|| [275]
erinnerlich ist,
und nunmehro, da die ietzigen Emergentien und des Vaterlandes Wohlfahrt
dergleichen wieder einzuführen an Hand geben, ohne Nachtheil der übrigen Votorum
im Fürsten-Rathe wieder angetreten werden könte: So tragen wir mit Euer Liebden,
uns dißfalls freund-vetterlich zu conformiren, kein Bedencken, wollen aber
deroselben zu weiterem hocherleuchtetem Nachsinnen überlassen, ob nicht dieses
Vorhaben mercklich zu befördern, wenn man die Fürstliche Directoria, Oesterreich
und Saltzburg, desgleichen auf der geistlichen Fürsten-Banck die Potentiores,
mit in Partes zöge, und da man ihres Beytrits versichert, der Römischen
Käyserlichen Majestät solches beweg- und ausdrücklich zu erkennen gäbe, darauf
denn an gutem Success destoweniger zu zweifeln seyn möchte. Im übrigen lassen
Eurer Liebden wir zur dienlichen Nachricht unverborgen, daß wir, zu Führung
unserer gesammten Votorum, einen besondern Gesandten zu Regenspurg haben, und
dahin durch denselben, sowohl auch anderer Orten, mit antragen lassen werden,
damit die alten Fürstlichen Häuser iedes eine besondere Gesandtschafft nacher
Regenspurg abzuschicken, und auch dadurch den Splendeur des alten
Fürsten-Standes zu erhalten, bewogen werden möchten, und Euer Liebden verbleiben
wir etc. Geben den 2. Martii, 1687.
CIV.
Anderweites Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg Zell, worinn er die Independence der Herrschafften Vianen und Ameyden erweiset, auch seine Praetension darauf dem Printzen von Oranien, und Herren Staaten von Holland durch Christliche Interposition bestens zu recommendiren bittet, de An. 1687.
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Durchläuchtiger Fürst, gnädiger Herr,
DAß Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst beliebet, bey Ihro Hoheit dem
Printzen von Oranien, und großmögenden Herren Staaten von Holland, durch dero
Rath und Residenten Siegel im Haag, die Angelegenheit, betreffende eine also
genannte Admodiation oder gemachte Praetension auf die Accis in denen
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dahin recommendiren zu lassen, daß wider
wohlgegründetes Recht solche Herrschafften damit nicht möchten beschweret
werden, dafür sage billich gehorsamsten Danck, mit gleichmäßiger ferneren Bitte,
durch verfolgliche schrifftliche Remonstration dieselbe also weiters
vorzustellen, daß man sich in Conscientia überzeuget finden müsse, gestalt
dißfalls die großmögenden Herren Staaten von Holland etwas praetendiren, welches
in denen Rechten nicht allein keinen Grund finde, sondern vielmehr schlechter
Dinge dawider streite, und in blosser That und mehreren Macht bestehe: Wie
solches daraus wohl alleiniglich zur Gnüge hervorleuchte, daß (1.) in
obgedachten Herrlichkeiten, die Herren von Brederode, als Domini solcher
Herrschafften, alle Jura Superioritatis & territorialia von uhralten Zeiten,
und so lange sie Possessores davon gewesen, exerciret, welche sich souveraine
Herren in dero Landen einiger Gestalt zueignen und vindiciren können, wie sie
denn iederzeit von männiglich, und besonders denen Grafen von Holland, für
freye, independente Herren seyn erkannt worden, sowohl für dero Person, als
mehrgedachte dero Herrschafften, wie solches ferner daraus unwidersprechlich
folget, daß (2.)
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die Herren von
Vianen bereits für dem 13. Seculo denen Fugitivis aus der Grafschafft Holland
frey Geleite gegeben, wie auch noch ietzo geschicht. Denn (3.) daß sie mit
Hertzog Albrecht von Bäyern, zu seiner Zeit gewesenen Grafen von Holland, nicht
allein Verbündnisse und Alliancen zu gemeinsamer Defension dero Landen gemachet,
sondern auch (4.) die Stadt Vianen, zur Zeit, wie zwischen denen Provincien
Holland und Geldern Kriege geführet, als ein neutraler Ort erwehlet worden,
daselbst den Frieden zu tractiren, (5.) und welches in specie mercklich, wie in
Anno 1560. in dem Staat von Holland resolviret, die gemeine Landes-Mittel zu
verpachten, und zu dero Behuff alle Städte, Flecken, Dörffer, Herrlichkeiten,
Summa alle und iede Güter, keine ausgenommen, mit höchstem Fleiß aufgezeichnet
worden, so findet sich nicht, daß man sich dergleichen bey denen Herrschafften
Vianen und Ameyden unternommen oder unternehmen dürffen. Und darum darwider
nichts machet, wenn man vorgeben solte, es wäre zur Zeit Caroli V. die
Souverainität denen Herrschafften Vianen und Ameyden gestritten, und deshalben
die Sache beym grossen Rath zu Mecheln anhängig gemachet; Da vielmehr dadurch,
daß wider solche Independence, in mehr als 100. Jahren nichts beständiges
beygebracht werden können, sondern man alles in Statu Libertatis lassen müssen,
die kündige Souverainität befestiget wird; Wiewohl ohnedem bekannt, daß die
ungnädige Bezeigung Imperatoris Caroli V. alleine durch einige, so dero Zeit dem
am Käyserl. Hof zu Gent subsistirenden herrn von Brederode sein hohes Ansehen
|| [278]
mißgönneten, procuriret, indem
sie angebracht, weil der Herr von Brederode vor seinem Hause zu Gent Insignia
Familiae über die Thüre stellen lassen, und dieselbe von der Grafschafft Holland
nicht unterscheidet, er ein Anrecht an solcher Grafschafft praetendire, und
solches damit kund machen wolte, dannenhero es sich mit solcher Widrigkeit bald
geschicket, wie eine Erklärung erfolget, cui fini die Insignia aufgehangen, und
darum der ohne das nicht fundirte Process aufgerussen, ohne daß auch notorium,
daß eben selbiger Herr ex Familia Comitum Hollandiae, und dazu von seinem ältern
Sohne herstammet, welchem Insignia avita nicht so sehr mißgegönnet werden
müssen. So könne auch solche Independence dadurch nicht geschwächet werden, daß
in Anno 1578. die Helffte der Accisen und Imposten an den Staat von Holland
gegeben, und dieser Beytrag nachgehends durch eine hinzu gekommene Ammodiatie
continuiret worden; Weil unverneinlich, wenn die großmögende Herren Staaten von
Holland gegründetes Recht zu solchen Imposten gehabt, sie mit der Halbscheidt
nicht würden seyn contentiret gewesen, sondern würden ihr Recht viel ehender
höher getrieben haben, weil sie zu der Zeit vorgeschwebeten Kriege grosse Kosten
anwenden, und zugleich Securitati Dominatus Vianensis, als welcher ihnen nächst
gelegen, invigiliren und praecaviren müssen, daß sich der Feind nicht hinein
nistele. Vor welche Mühe und Kosten ihnen ad certum tempus ex pacto die halbe
Accis, iedoch absque Praejudicio, und daß es zur Consequenz nicht gedeyen solle,
verwilliget und durch nachgefolgte Vergleiche, mit eben selbiger Praecaution zu
einer
|| [279]
gewissen Summ, gegen versicherte Defension
bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich
allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit
einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von
Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas
Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien
umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf
jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem
oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und
wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet
dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige
Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste,
durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige
Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret,
und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis
cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem
geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen
Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in
Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure
Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht
aufzu
|| [280]
nehmen, daß in
dieser Sache ich so weitläufftig falle, zumahl das grosse Praejudicium, und
dieses abzuwenden, eine etwaige Information erfodert, um so viel besser
dasjenige durch gnädigste Interposition effectuiren zu können, wofür die
Billichkeit und klares Recht selbst streiten, zumahl ich nicht zweifele, wenn
Ihro Hoheit dem Printzen von Oranien, und denen großmögenden Herren Staaten von
Holland dieses durch höhere repraesentiret wird, sie werden in sich gehen,
vergnüget seyn, und nachdem sie Familiae Brederodianae notorie so trefflich
genossen, den wenigen Rest denen Nachkommen von der Spill-Seite endlich gönnen,
als welches dieselbe nicht Gratiae ipsorum, sondern ihren klaren Rechten zu
tribuiren haben, und nur um nachbarlicher Freundschafft willen eine gütliche
Abstellung suchen, als welche beständigen Vorsatzes seyn, alle möglichste
Dienste denen uniirten Provincien, so viel an ihnen, iederzeit zu leisten, und
dero Wohlfahrt für ihre selbst eigene zu halten. In Hoffnung nun, daß von Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit dieses also schrifftlich vorgestellet werde, bin
und versterbe ich
Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit
Vianen, den 11. Januarii, Anno 1687.
gehorsamer, Simon Heinrich, Graf von der Lippe.
CV.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Graf Simon Heinrich zur Lippe, auf vorherstehendes Schreiben, de Anno 1687.
|| [281]
P. P.
Besonders lieber Oheim,
WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer
vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben
ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an
die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und
Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen.
Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu
willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die
verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter
Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung
der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen
Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln
wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden
Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey
denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das
Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter
Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu
begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen
dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem
Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf
andere
|| [282]
Weise denselben aus dem
Possess mehrberegter Herrschafften zu setzen: Also wird der Oheim, unsers
Ermessens, vor allen Dingen, und ehe von diesem Ammodiations- und Accise-Werck
etwas gereget werde, ihm angelegen seyn lassen, mit denen Creditoren solche
Richtigkeit zu machen, und sonsten das Werck dergestalt fest zu stellen, damit
er, der Possession offtbesagter Herrschafften, und daß er sich derentwegen
nichts Widriges weiter zu befahren, versichert seyn möge. Welches wir also
wohlmeynentlich erinnern wollen, und verbleiben etc. geben auf unserer Residenz
Zelle, den 12. Februarii, Anno 1687.
CVI.
Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de An. 1687. P. P. WEssen Euer Liebden unterm dato Saltzburg den 30. Octobris nechsthin an der Augspurgischen Confession zugethaner Chur-Fürsten und Stände gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte, wegen der aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirter, und sich hieraussen niedergelassener Unterthanen, ihrer zurückgebliebenen Kinder, Haab und Güter wegen, zu Beybehaltung guter Intelligenz und Beobachtung der heilsamen Reichs-Satzungen, sich freundlich erbieten wollen, das ist von besagtem Reichs-Convent, auch uns, wie andern Herrschafften und Obrigkeiten, darunter sich diese Leute gesetzet, und ihrer Religion halber öffent
|| [283]
liche
Bekänntniß gethan, seines Innhalts abschrifftlich communiciret worden. Wie nun
Eurer Liebden hierunter vernommene Erklärung von sämmtlichen Chur-Fürsten und
Ständen Augspurgischer Confession anders nicht, als zu Danck aufgenommen werden
kan: Also haben wir unsers Orts nicht allein solchen hiermit gebührend ablegen,
sondern auch, und daß alles desto ruhiger und ordentlicher von statten gehe,
Uberbringern dieses, unsern Beamten und Pflegern zu Heilbrunnen, Lt. Johann
Martin Zanten, zu Euer Liebden Hof-Lager eigens abschicken wollen, um nach
Euerer Liebden Erlaubniß, mit ein- oder andern dero Officianten, auf
vorhergegangene Extradition bey sich habender Attestaten wegen dieser Emigrirten
öffentlichen Glaubens-Bekänntniß, de Modo etwas weniges zu conferiren, und sich
alsdenn in das Tefferecker-Thal selbsten, da es ietziger Witterung nach seyn
kan, mit einem kleinen Ausschuß von solchen Leuten zu begeben, und, dero
sämmtlicher Interessirten Güter halber, die Nothdurfft allenthalben zu
beobachten; Inmassen auch einige benachbarte löbliche Reichs-Stände, unter deren
Bothmäßigkeit eine gewisse Anzahl solcher emigrirter Tefferecker sich
niedergesetzet, uns ersuchet, besagtem unsern Pfleger die Erlaubniß zu geben,
auch ihrentwegen bey solcher Gelegenheit die Attestata zu produciren, und
denselben, wie vor die, so sich in unserm vormundschafftlichen Hertzogthum
niedergelassen, also auch für die Ihrige negotiiren zu lassen, mit dem Erbieten,
alles das auch ihrer Seits genehm zu halten, was mehrerwehnter unser Pfleger und
Deputirter, Lt. Johann Martin Zant, dis falls verrichten werde. Al
|| [284]
lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und
dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden
mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche
Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers
Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen
interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem
Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht
und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu
machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu
kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen
oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer
so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder
sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir,
an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich
mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend,
nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und
Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und
facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme
Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum
Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.
|| [285]
CVII.
Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum, worinn es allerunterthänigst bittet, daß Seine Majestät den Befehl dero Ober-Oesterreichischen Regierung, denen aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen ihre Kinder und Güter nicht folgen zu lassen, zu cassiren, und nur gedachte Exulanten mit Abfolgung des Ihrigen zu erfreuen, auch dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg dadurch zu löblicher Nachfolge aufzumuntern, allergnädigst geruhen möchte, de Anno 1688.
Allerdurchläuchtigster, Großmächtigster und unüberwindlichster Römischer
Käyser, allergnädigster Käyser und Herr,
EUer Käyserliche Majestät werden, allerunterthänigster Zuversicht nach, in Gnaden
vermercken, daß, nachdem allbereit zu zweyenmahlen auf Befehl und Geheiß unserer
gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten, vor dero
Tyrolische der Evangelischen Religion zugethane, und Theils mit Zurückbehaltung
ihrer Kinder und Vermögens, aus besagter Gefürsteten Grafschafft vor einigen
Jahren ausgeschaffte Unterthanen bey Eurer Käyserlichen Majestät wir
allerunterthänigst, und dem Instrumento Pacis Osnabrugensis gemäß intercedirt,
solches vortetzo noch einstens, und zwar um desto mehr, zu thun gemüßiget
werden, indem nicht allein bis dahero Eure Käyserliche Majestät, auf die erste
allergehorsamste Vorschrifft, durch dero Con-Commissarium allhier zurück
vermeldete allergnädigste Antwort und gethane Vertröstung, wider besagte Leute,
dem Friedens-Schluß zuwider, nicht
|| [286]
handeln oder thun lassen zu wollen, von dero Ober-Oesterreichischen Regierung
der Effect noch nicht gegeben, sondern vielmehr so gar, daß durch dieselbe auch
der von des Herrn Ertz-Bischoffs zu Saltzburg Fürstlichen Gnaden, vor die aus
ihrem Ertz-Stifft, der Evangelischen Lehre halber, Emigrirte, vertröstete und
erwartete Erfolg gehindert und intervertiret worden, unvermuthet zu vernehmen
ist; Inmassen denn, und an statt, da unsere gnädigste und gnädige Herren
Principalen, auch Obere und Committenten zuverläßig geglaubet, daß denen sowohl
von des verstorbenen Herrn Cardinals Fürstlichen Eminenz, als des ietzo
regirenden Herrn Ertz-Bischoffs Fürstlichen Gnaden, Innhalts derer vom 3.
Martii, und 30. Octobris, Styl. nov. letzt abgewichenen Jahrs, zurückgelassenen
Antwort-Schreiben, von sich gegebenen billichsten Erklärung und gethanem
Anerbieten, zu Erhalt- und Fortpflantzung guten Vernehmens und Intelligenz mit
andern löblichen Ständen, auch bestmöglichsten Beobachtung der heilsamen
Reichs-Satzungen, denenjenigen Emigrirten, so ihres Glaubens halber, und daß sie
der Evangelischen Religion gäntzlich zugethan, glaubwürdige obrigkeitliche
Attestata beybringen würden, ihre sowohl unmündig- als erwachsene Kinder, so
nicht Catholisch seyn wolten, ohnweigerlich abfolgen lassen, auch die freye
Handlung mit ihren Haab und Gütern, der Gebühr und Billichkeit nach, verstatten
zu wollen, würcklich nachgegangen werden würde; Zumahln da nicht allein die
desiderirte Attestata vorhanden gewesen, und würcklich produciret worden,
sondern noch darzu von des Herrn Administratoris und Hertzogs
|| [287]
zu Würtemberg Fürstlichen
Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an
vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe
dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten,
mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit
Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen,
nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends
expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon
ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen
Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst
nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug
Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl
ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und
Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück
gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit
ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und
fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also
Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von
selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn
Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten
würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von
vorgedach
|| [288]
ter
Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun
unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten,
diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar
solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach
reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen
Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter
denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget
und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben
ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer
Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur
Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane
Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches
werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und
gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere
gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um
destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero
Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen
haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero
selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens
mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der
|| [289]
klaren Sanction des Instrumenti Pacis Osnabrugensis
Westphal. Art. V. §. 12. Vers. Quod si vero subditus &c. schnurstracks
zugegen lauffet, dessen mächtige Manutenenz doch, auch respectu dieses Passus,
von Euer Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt allerseits
Religions-Verwandten im Römischen Reich, und obersten Executorn besagten
Friedens-Schlusses, sich unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch
Obere und Committenten, allergehorsamst versprechen, und daß dieselbe, daß sich
gleichsam über besagte heilsame Provision des Friedens-Schlusses von Euer
Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung ein besonders Arbitrium
zugeeignet und angemasset, oder auf andere Art und Weise, zu der Evangelischen
Bedrückung, gehandelt werden wolle, nicht approbiren werden, gantz ungezweifelt
versichern. Sie setzen im Gegentheil vielmehr zu Euer Käyserlichen Majestät
Welt-bekannten Gerechtigkeit das gantz feste gehorsamste Vertrauen, lassen auch
durch gegenwärtiges allerunterthänigstes Schreiben nochmahls darum geziemend
ansuchen und bitten, daß, nachdem nunmehro absonderlich das gantze Werck der
freyen und dem Friedens-Schluß gemässen Emigration, der sowohl in der Tyrol, als
Saltzburgischen Landen annoch befindlichen, oder allbereit ausgeschafften
Evangelischen Unterthanen, auf Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste
Resolution lediglich ankommt, inmassen ihre, des Herrn Ertz-Bischoffen zu
Saltzburg Fürstlichen Gnaden, in vorerwehntem an Ihre Durchläuchtigkeit, den
Herrn Hertzog und Administrator zu Würtemberg, zurück geschicktem Re
|| [290]
creditiv deutlich mit setzen, und von neuem
versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und
gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit
sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen
wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl.
Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche
Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter
Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der
Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen
werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und
anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu
schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche
Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige
Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch
würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen
Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen
nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben
Euer Käyserlichen Majestät
Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.
allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.
|| [291]
Fürstliche.
1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen-Gotha.
4. Sachsen-Coburg.
5. Sachsen-Weimar.
6. Sachsen-Eisenach.
7. Braunschweig-Zelle.
8. Braunschweig-Wolffenbüttel.
9. Braunschweig-Calenberg.
10. Baden-Durlach.
11. Vor-Pommern.
12. Hinter-Pommern.
13. Hessen-Darmstadt.
14. Minden.
15. Waldeck.
Reichs-Städtische.
Rheinische Banck.
Speyer.
Franckfurt.
Nordhausen.
Oberländische Banck.
Nürnberg.
Eßlingen.
Schweinfurt.
|| [292]
CIIX.
Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, worinn es abermahls vor die aus dem Tefferecker-Thal emigrirten Evangelischen intercediret, und ihnen eine freye Emigration mit ihren Kindern und Gütern zu verstatten bittet, de A. 1688.
Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,
SO dancknehmig von denen gesammten Evangelischen Herren Churfürsten, Fürsten und
Ständen, unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und
Committenten, Euer Hochfürstlichen Gnaden, vom 30. Octobris Styli novi,
abgewichenen Jahrs, dero aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirte
Unterthanen betreffend, von sich gegebene Christliche, Fürst- und billichste,
auch dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß gemäße Erklärung aufgenommen worden; So
unvermuthlich und nachdencklich ist ihnen zu vernehmen gewesen, daß ohnlängsthin
an statt der verhofften würcklichen Vollziehung derselben, und zugesagten
Verabfolgung der ehemahls zurück behaltenen Kinder und Vermögens, diejenige
Exulanten sowohl, so verschriebener Massen, ehe und bevor sie sich zu ihren
Kindern begeben, die verlangten Attestata zu dero Hof-Gericht eingeliefert, als
auch der zu Facilitirung des Wercks und Conferirung mit dero Officianten über
dem Modo, absonderlich aber Eurer Hochfürstlichen Gnaden zu Ehren, von seiner
Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit, dem Herrn Administrator und Hertzogen zu
Würtenberg etc. an dieselbe mit abgeschickt gewesene Beamte, ohne Frucht und
Erhaltung des ge
|| [293]
ringsten
Effects, von Saltzburg wieder ab- und zurück reisen müssen, und zwar solches
unter dieser nochmahls erfolgter Anführung, daß, weiln das Tefferecker-Thal
nicht völlig Saltzburgischer Jurisdiction, sondern hiervon ein Theil zu der
Gefürsteten Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät
angehörig sey, Eurer Hochfürstlichen Gnaden aber erst, nechster Tagen, von ihrer
Ober-Oesterreichischen Regierung zu Inspruck Parte gegeben worden, daß selbige
an ihren Gräntz-Pässen ernstlichen Befehl ergehen lassen, daß dergleichen
Teffereckische Unterthanen der Paß und Zutritt in obgemeldtes Thal nicht
verstattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder, da solche bereits
hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Rückkehr betreten würden,
jene zwar alsobald aus- und fortgeschafft, diese aber angehalten und zurück
geschicket werden solten, von selbsten leicht ermessen werden könte, wie
ungleich man deroselben am Käyserlichen Hofe ausdeuten würde, wenn sie, ihrer
Seits, ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedachter
Regierung so scharff und nachdrücklich inhibirt worden. Nun müssen zwar unsere
gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten solch von
Inspruck aus ergangenes Gebot an seinen Ort gestellet seyn lassen, getrösten
sich iedoch gäntzlichen von Ihrer Käyserlichen Majestät gerechtestem Gemüth, und
allzeit bezeigten Begierde, zu Observirung der Reichs-Constitutionen, dessen
Fundamental-Gesetz, und insonderheit des Instrumenti Pacis Osnabrugensis
Westphalicae, daß es weder auf ihren allergnädigsten Befehl ergangen sey, noch
auch von dero
|| [294]
selben werde
angenehm gehalten werden. Und haben sie sich vielmehr allbereit Anno 1685. durch
ihren hiesigen Herrn Commissarium, auf die an sie, Nahmens unserer gnädigst- und
gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, vom 12. Julii selbigen
Jahrs, vor solche Tyrolische Evangelische Leute abgelassene allerunterthänigste
Vorschrifft erklären lassen, dergleichen gerechteste Resolution man auch
abermahls auf die vom 22. Februarii jüngsthin, wiederholte allergehorsamste
Intercession und gethane Vorstellung wider der Inspruckischen Regierung
Verfahren, zuverläßig hoffet. Alldieweiln aber doch gleichwohl dasjenige, wofür
in unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und
Committenten Nahmen, über die in dero Ertz-Bistthum befindliche, und zum Theil
allbereit daraus geschaffte Evangelische Unterthanen bey Eurer Hochfürstlichen
Gnaden intercedirt worden, nichts anders ist, als was der Religions-Friede, auch
gantz ausdrücklich der Oßnabrückische Friedens-Schluß, so im Römischen Reiche
statt eines Fundamental-Gesetzes ist, verordnet und observirt haben wollen,
Eurer Hochfürsilichen Gnaden auch sowohl, als dero hochlöbliche Herren
Vorfahrer, solches selbst hocherleuchtet begriffen, und dahero in beyden an
hiesige Evangelische Gesandtschafften in dieser Materia zurück gegebenen
Antworten, vom 3. Martii und 30. Octobris Styli novi des verflossenen 1687.
Jahrs, sich ausdrücklich, und wie es von so vornehmen Ständen des Römischen
Reichs und löblichen Regenten erwartet werden können, erkläret worden, die
heilsame Reichs-Satzungen hierimter zu beobachten;
|| [295]
Als haben unsere gnädigst- und
gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, nicht geglaubet, daß
bey solcher Beschaffenheit dieselbe durch eine blosse erhaltene Nachricht von
einem widerrechtlichen Verbot und Verfahren einer vermuthlich ausser Befehl
hierunter habenden Regierung, sich an ihrer rechtmäßig gefasten Resolution irre
machen, und dasjenige, so Euer Hochfürstliche Gnaden, in Conformität mehr
besagten Friedens-Schlusses, vorgehen zu lassen sich erboten, wieder zu
difficultiren bewegen lassen solten, zumahln auch, daß das Tefferecker-Thal
nicht gäntzlich der Hochfürstlichen Saltzburgischen Jurisdiction unterworffen,
sondern hiervon ein Theil der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer
Käyserlichen Majestät angehörig sey, kein neues Emergens, sondern schon vor der
von Euer Hochfürstlichen Gnaden, und dero Herren Vorfahren am Ertz-Stifft,
gedoppelt ergangenen Declaration und Sinceration bekannt und notorisch gewesen;
Ausser dem auch, was von einem Reichs-Stande nach denen Gesetzen und Pactis des
heiligen Römischen Reichs geschiehet, mit Recht und Fug von niemanden übel
ausgedeutet werden kan, und endlich, weiln diese gantze Sache von dem Glauben
und Religion herkommet, daß, nach Römischen Catholischen Principiis, hierunter
vielmehr eine weltliche Regierung Eurer Hochfürstlichen Gnaden, als des
Dioecesani Exempel, denn sie derselben hierinnen zu folgen gehabt, es sich
ansehen lässet. Bey welcher Bewandtniß denn, auf öffters besagter unserer
gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten,
gnädigsten Befehl und Geheiß, bey Eurer
|| [296]
Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und
dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben
sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen,
mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten
Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu
wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem
ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und
gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem
Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §.
12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber
nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer
Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen,
werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und
Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch
respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber
verbleiben unsers wenigen Orts,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688.
unterthänigst-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.
|| [297]
Inscriptio.
Dem Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Ernesto, Ertz-Bischoffen zu
Saltzburg, und des Stuhls zu Rom Legaten etc. unserm gnädigsten Fürsten und
Herrn.
Fürstliche.
1. Magdeburg.
2. Schweden-Bremen.
3. Sachsen-Altenburg.
4. Sachsen-Coburg.
5. Sachsen-Weimar.
6. Sachsen-Eisenach.
7. Braunschweig-Zelle.
8. Braunschweig-Wolffenbüttel.
9. Braunschweig-Calenberg.
10. Halberstadt.
11. Vor-Pommern.
12. Hinter-Pommern.
13. Hessen-Cassel.
14. Baden-Durlach.
15. Waldeck.
Reichs-Städtische.
Rheinische Banck.
Worms.
Mühlhausen.
Nordhausen.
Oberländische Banck.
Nürnberg.
Rotenburg.
Memmingen.
CIX.
Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie demselben ihre Religions-Beschwerden ausführlich vorstellen, und selbigen abzuhelffen bitten, de Anno 1688.
Hochwürdigster, Hochgebohrner Bischoff, gnädigster Landes-Fürst und
Herr,
DEmnach Eure Hochfürstliche Gnaden unter der Hülffe des Höchsten, die Regierung
dero von GOtt ihro gnädigst anvertrauten Hoch-Stiffts und Fürstenthums
Hildesheim, zu sonderbarer Freude des gantzen Landes, und aller
Stiffts-Eingesessenen, ohnlängst, gebe GOtt! auf viele Jahr würcklich
angetreten, auch damit derselbe bey anscheinenden gefährlichen Läufften in gute
Verfassung und Sicherheit gesetzt und erhalten, von aller unbillichen Gewalt, so
viel möglich, conserviret, hergegen aber, was zu dessen Aufnahm und Bestem
gereichen kan, allermöglichst befördert werden möge, einen öffentlichen
Land-Tag, dem uralten von vielen Seculis üblichen Herkommen nach, auszuschreiben
ihr gnädigst
|| [299]
gefallen lassen, Euer
Hochwurden Dom-Capitul auch sowohl, als übrige löbliche Land-Stände, dem
gnädigsten Ausschreiben zu schuldigster Folge, in unterthänigstem Gehorsam sich
eingefunden haben. Und denn bey all solchen Land-Tagen und Consultationibus
publicis denen Land-Ständen und Unterthanen ihre Gravamina und Beschwerden, da
sie deren einige haben, dem Landes-Fürstlichen Ober-Haupte unterthänigst
fürzubringen, gnädigst verlaubt und verstattet ist, damit denselben, denen
wohlbeschriebenen Rechten, den Reichs-Cräyß- und Land-Tages-Abschieden, wie auch
der unverrückten Observanz und Billichkeit gemäß, zu des Vaterlands Bestem und
Aufnahm, auch gutem Vernehmen zwischen Ritterschafft und Städten unter sich,
gedeylichst abgeholffen, und denen Unterthanen, sich zu beklagen, alle befugte
Ursache benommen werde; So haben Euer Hochfürstlichen Gnaden treugehorsamste
Ritterschafft und Städte, die wider den Religions-Frieden, Instrumentum Pacis,
Recessum Consistorialem, und die offenkündige Land-Tags-Abschiede, auch Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit höchstseligsten Andenckens, abgegebene
gnädigste Resolutiones und Befehle geraume Jahre her, ihnen nach und nach
zugezogene fast hart anliegende Beschwerden, sowohl in Ecclesiasticis, als
Politicis, in gehorsamster Devotion fürzutragen nicht entübriget seyn können,
der unterthänigst-getrösteten Zuversicht, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero
beywohnenden Landes-Fürstlichen und väterlichen Hulde nach, denenselben
dermahleins völlig und aus dem Grunde dergestalt zu remediren und abzuhelffen
gnädigst ge
|| [300]
neigt seyn
werden, wie deßfalls zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als ihrer von GOtt
vorgesetzten hohen Obrigkeit, dero getreueste Ritterschafft und Städte das
ungezweifelte feste Vertrauen unterthänigst gestellet haben. In solchem
unterthänigsten Vertrauen nun, können dieselbe vors Erste ohnangeführet nicht
lassen, daß, obwohln in dem allgemeinen Münster- und Oßnabrückischen
Friedens-Schluß von Anstellung und dem ruhigen Exercitio der im Römischen Reich
zugelassenen Religionen ohnstreitige Verordnungen zu finden, und dabey die
Observanz des 1624. Jahrs, zur richtigen Norm gesetzt, einfolglich diejenige
Religion, so selbigen Jahrs in einer Kirche oder Gotteshause öffentlich
getrieben, darinn von niemand zu verbieten, noch die in solcher Kirche an dem
Exercitio, nach der Observanz von Anno 1624. eintzig und alleine Berechtigte
davon neuerlich zu excludiren, oder wider dero Willen das öffentliche Exercitium
einer andern Religion darinn einzuführen, daß dennoch, solchem zu entgegen, von
dem Drosten zum Woldenberge, Adam Arnold von Buchholtz, in der auf dem dabevor
gewesenen Salderschen Lehen-Gut befindlichen Kirchen die Dorff-Gemeinde zu
Henneckenrothe, so doch samt ihrem Prediger im Jahr 1624. das Exercitium
Religionis der Augspurgischen Confession allein ohne Widerrede öffentlich darinn
geübt und getrieben, dabey auch dis zu der in Anno 1685. vorgelauffenen
Turbation ruhig verblieben, an solchem, vermög Instrumenti Pacis, gebührendem
öffentlichen Exercitio und Ubung ihrer Christlichen Religion unbillich wollen
gehindert, und dagegen das öffentliche Exercitium
|| [301]
der
Catholischen Religion daselbst eingeführet werden; Allermassen zu dessen
Erhebung vorerwehnter Drost die Kirchen-Schlüssel zu sich genommen, und dieselbe
dem ordinario Pastori loci Augustanae Confessionis weiter, oder ihn in die
Kirche zu gehen, nicht verstatten wollen. Wenn aber ein solches Unterfangen
anders nicht, als vor eine offenbare Contravention des Instrumenti Pacis
gehalten werden kan, so zweifeln Ritterschafft und Städte nicht, Eure
Hochfürstliche Gnaden die rechtlichst und fördersamste Verordnung dahin gnädigst
ergehen lassen werden, daß das neuerlich, und wider die Observanz Anno 1624.
angestellte Exercitium der Catholischen Religion in der Kirchen zu
Henneckenrothe dermahlen abgestellet, dem Pastori Augustanae Confessionis die
Schlüssel, samt dem ungehinderten Eingang, und nebst der Gemeinde das freye
Exercitium Religionis nach der Augspurgischen Confession mit seinen Annexis
wieder restituirt und frey gelassen, auch alles, so darinn vorgegangen, als
öffentliche Turbationes, mit exemplarischer Bestraffung cassiret und aufgehoben
werde. Vors andere, ist leider! mehr als zu viel bekannt, was vor ein
unverantwortliches und höchstgefährliches Gravamen allen in hiesigem Stifft
wohnenden Augspurgischer Confession Verwandten, nunmehro in einige Jahr hero in
gewaltsamer Erbrechung der Gotteshäuser in Städten, Flecken und Dörffern,
insonderheit zu Dassel, Holla, vor der Stadt Peina, zu Ottfreisen, Haverlade,
Heise, Burg- und Nordstemmen, Sotterumb, Langenholtensen und anderer Oerter mehr
zugefüget worden, indem sich einige Römisch-Catholische Un
|| [302]
terthanen nicht gescheuet, der Augspurgischen Confession
Verwandten ohnstreitig zugehörige Kirchen, und deren Eröffnung zu Begräbnissen
ihrer Glaubens-Genossen, und der dabey gewöhnlichen Exequien, auch verrichtenden
GOttesdienstes, wider die klare Observanz des 1624. Jahres, und die an Seiten
der Augspurgischen Confessions-Verwandten notorische Possession vel quasi,
anmäßlich zu praetendiren, und da ihnen solches von denen Predigern und
Gemeinden der Oerter, als zu dero grössestem Praejudiz und höchstschädlicher
Nachfolge, nicht weniger zu mercklichem Abbruch des Reichs Grund-Gesetze es
gereichig, rechtmäßig verweigert worden, durch die Beamte selbst, pessimo
Exemplo, mit Aufbietung vieler bewehrter Unterthanen, die Kirchen-Thüren mit
Aexten, Beilen und Baarten, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes nicht allein
gewaltthätig aufzuschlagen, und der Augspurgischen Confessions-verwandten
Priestern die Reparation der zerschlagenen Kirch-Thüren aus ihren eigenen
Mitteln aufzubürden, besondern sie auch noch über das mit hohen Geld-Straffen zu
belegen, und solche durch beschwer- und schimpffliche fiscalische Processe, oder
ie zuweilen auf den Land-Gerichten beyzutreiben, also in dem allen die der
Augspurgischen Confession Verwandte in ihrer Possession vel quasi des in ihren
Kirchen privative und mit Ausschliessung der Römischen Catholischen haltenden
Gottesdienstes zu turbiren. Als aber dergleichen ungebührliche und
höchststraffbare Gewaltthaten des heiligen Römischen Reichs offenkündigen
Fundamental-Gesetzen, bevorab dem so theuer erworbenen und hochverpönten
Re
|| [303]
ligions-Frieden,
dem Instrumento Pacis, nicht minder Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit
hochseligsten Andenckens unter dero Churfürstlichen eigenhändigen Unterschrifft
und Handzeichen in Anno 1681. den 11. Julii, gnädigst abgegebenen Resolution
durchaus zuwider ist; So tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden löbliche
Ritterschafft und Städte das unterthänigste Vertrauen, sie werden all solchen
gewaltthätigen Eröffnungen der Kirchen fernerhin nachdrücklichst steuren, denen
Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen und Unterthanen in dieser ihrer so
hochgesicherten Religions-Sache durchgehends gleichen Landes-Fürstlichen
starcken Schutz halten, und sie mit solchen und dergleichen Gewaltthaten
fernerweit nicht betrüben, vielmehr im Gegen-Theil die Verbrecher und Urheber
solchen höchst ärgerlichen Beginnens zu wohlverdienter exemplarischer Straffe
ziehen lassen. So wollen auch Drittens, schon von etlichen Jahren her, denen der
Augspurgischen Confession verwandten Leuten, welche auf und für den Amt-Häusern
und Clöstern dienen oder wohnen, so wenig als den Predigern im Stiffte, contra
Instrumentum Pacis, & liberum Religionis Exercitium, die Actus
ministeriales, als Tauffen, Copulationes und Begräbnissen, von ihrer Religion
Geistlichen verrichten zu lassen nicht verstattet, sondern sie vielmehr mit
solchen Actibus an die Römisch-Catholische Geistliche sich zu halten gezwungen,
und wenn deren welche sterben, nicht auf die gewöhnliche Kirchhöffe, sondern, zu
grossem Leid-Wesen der Hinterlassenen, an einen besondern Abort begraben werden,
gestalt solches auf dem
|| [304]
Fürstlichen Amt-Hause Liebenburg, unterm Praetext eines absonderlichen, aber nie
producirten, auch ohne das, als dem Instrumento Pacis zuwider lauffenden, also
ungültigen Befehls, fast täglich also practiciret werden soll. Wenn iedoch denen
Catholischen Geistlichen ie und alle Wege frey gelassen, ihre Glaubens-Genossen,
ob sie gleich in Evangelischen Dörffern wohnen, mit solchen Actibus
ministerialibus, ohne Contradiction, in allem zu bedienen, in dem Instrumento
Pacis aber Art. 5. §. 1. klärlich versehen, daß, was uni Parti justum, dem
andern Theile auch recht und zugelassen seyn solle; So werden Euere
Hochfürstliche Gnaden auch hierinn die gnädigste Verordnung dahin zu machen
Landes-Väterlich geruhen, daß gleichwie die Römisch-Cathosche Geistlichen ihre
Glaubens-Genossen mit solchen Actibus ministerialibus, ohne die geringste
Contradiction bedienen, also auch solches der Augspurgischen
Confession-verwandten Pfarrherrn, und denen Leuten, so auf den Aemtern und
Clöstern wohnen und dienen, gleichfalls frey und ungehindert bevor bleibe, auch
desfalls gnädigsten Befehl an die Stiffts-Beamte, bevorab zu Liebenburg,
abzulassen. Nicht weniger gereichet, Vierdtens, Ritterschafft und Städten zu
mercklicher Beschwerde, daß der in Anno 1651. vor denen Käyserlichen und
Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten errichtete, auch von Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, confirmirte
Consistorial-Recess von denen Drosten und Beamten hiesigen Stiffts, auch sonsten
gar wenig, ja fast nichts mehr attendiret, sondern, Beliebens nach, gantz
hindange
|| [305]
setzt, und
gleichsam unter die Füsse getreten werden wolle, indem die Pfarrherren und
AEditui Augspurgischer Confession der Jurisdictioni Consistoriali überall fast
subduciret, hergegen aber an die Fürstliche Cantzley die Aemter, ja so gar die
Land-Gerichte, zu nicht geringem Despect Eurer Hochfürstlichen Gnaden und dero
hiesigen Consistorii, anmaßlich gezogen, daselbsten geurtheilet, und der etwan
sich ereigenden oder praetendirenden Verbrechen halber bestrafft werden wollen.
Als aber auch solches denen wohlbekannten geist- und weltlichen Rechten, dem
Religions-Frieden und Instrumento Pacis, vornehmlich aber dem in Anno 1651.
errichteten Consistorial-Recessui, und Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit
vor sich und dero hohe Successores am Stifft beschehener Confirmation desselben
e Diametro zuwider, auch nichts als höchstschädliche Confusion der
Gerichtbarkeiten, ohngebührliche Veracht- und Verkleinerung des von GOtt
eingesetzten geistlichen Standes und aller Religions-Verwandten causirt und
nachführet, so wollen sich Ritterschafft und Städte auch in diesem Punct
gnädigster Erhör- und Remedirung unterthänigst getrösten. Ob auch wohl,
Fünfftens, in dem Consistorial-Recessu gantz klärlich mit versehen, und von
allerhöchstgemeldter Käyserlicher Majestät auch des Römischen Reichs Herren
Commissariis und dero Subdelegirten, denn Ihrer Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit und Euer Hochwürden Dom-Capitul selbst, verabschiedet worden,
daß, was in Consistorio cognosciret, decidiret, mandiret und ausgefertiget
würde, solches eben die Krafft und Autorität haben solle, als wenn es in
|| [306]
Fürstlicher Cantzley, oder beym Hof-Gerichte,
beschlossen und ausgefertiget, die Drosten, Gerichts-Herren und Unterthanen auch
demselben gleichen Gehorsam leisten, und dawider ergehende Decreta und Befehle
nicht attendiret, sondern pro sub & obreptitiis gehalten, und eintzig und
allein, was beym Consistorio in denen dahin gehörigen Sachen geschlossen,
gültig, und die Beamte und Gerichts-Herren, ohne einige Exception, zu folgen
schuldig seyn solten, daß dennoch, dieser deutlichen Disposition zuwider, die
von dem Consistorio auslassende Mandata von denen Drosten und Beamten fast gar
nicht respectiret, gantz höhnisch gehalten, und die Verbrecher oder sonst an das
Consistorium Citirte per contraria Mandata sehr gesteiffet werden, immassen denn
vor weniger Zeit der Amtmann zur Liebenburg sich nicht entblödet, den Priester
zu Leve, Herrn Johann Otten Niemeyern, zu verschiedenen mahlen ad dicendum
Veritatis Testimonium ans Amt zu citiren, und, wie dieser, aus Verbot des
Consistorii, & ob notoriam Praefecti illius Incompetentiam, nicht
erschienen, ihm anfänglich die Pferde, hernach aber die Kühe wegnehmen zu
lassen, dergleichen Exempel von andern Beamten, da es nöthig wäre, mehr
angeführet werden könten. Als aber ein solches der Beamten Verfahren eine
offenkündige Contraventio sowohl des Instrumenti Pacis, als
Consistorial-Recessus ist, so tragen das unterthänigste Vertrauen, Euer
Hochfürstliche Gnaden solchem Unwesen dermahlen zu remediren, und denen Drosten
und Beamten ihre anmassende Jurisdiction über die Augspurgische
Confessions-verwandte Geistliche gäntzliche zu untersa
|| [307]
gen, die Contravenienten
aber, andern zum Exempel, ernstlich zu bestraffen, gnädigst geruhen werden. Und
als denn, Sechstens, uns und vielen Unterthanen Augspurgischer Confession die
Abfeyrung einiger Fest- und Heiligen-Tage, so in unserer Kirchen nicht
hergebracht, contra liberum Religionis Exercitium angewiesen, und als ein
Gewissens-Zwang aufgebürdet werden will, immassen dergleichen Religions- und
Gewissens-Zwang durch das Stifft hin und wieder fast sehr getrieben, die Leute
deswegen zu ohnverdienten Straffen gezogen und ausgepfändet werden, wie solches
den Einwohnern zu Sorsumb in der Vogtey Hohen-Hameln noch dis und voriges Jahr
wiederfahren, und aber solches, ob liberum Religionis Exercitium Augustanae
Confessioni Addictis in Instrumento Pacis concessum, und anderer Ursachen
halber, nicht bestehen kan, indem die praetendirende Cessatio a Labore einen der
Augspurgischen Confession und dessen verstatteten libero Exercitio zuwider
lauffenden Gewissens-Zwang inferiret, und daher den Unterthanen nicht
anzumuthen, weniger de Facto aufzubürden, auch Ihrer Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit rühmlichsten Andenckens desfalls in Anno 1666. den 23.
Septembris, und 1667. den 12. Septembris, beschehenen gnädigsten Declarationibus
allerdings zuwider ist; Als wird die Abstellung sothanen unbillichen Zwangs, und
Erstattung der Euer Hochfürstlichen Gnaden armen Unterthanen desfalls
abgeprester Straffen hiemit gleichfalls unterthänigst-höchsten Fleisses gesucht
und gebeten, auch an gedeylichgnädigster Erhörung in diesem so billichen Petito
im geringsten nicht gezweifelt. So ist auch, zum Sie
|| [308]
benden, Euer
Hochfürstlichen Gnaden in gnädigstbeliebiger Erinnerung, was von dero getreuen
Ritterschafft und Städten, des wider alle Billichkeit so geraume Jahr hero
zurück bleibenden Salarii Consistorialis wegen, für vielfältige Klagen geführet,
die verhoffte Verfügung und Anstalt aber zu dessen Bezahlung bis noch würcklich
nicht gemacht worden. Gleichwie aber gedachtes Salarium in dem für denen
Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten von Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, gnädigst
ratificirten Consistorial-Recessu, der Billichkeit gemäß, einmahl fest
gestellet, auch darauf bey den Land-Tags-Handlungen von Anno 1652. insonderheit
aber von Anno 1664. mit gutem Einwilligen hiesigen hochwürdigen Dom-Capituls und
übriger löblichen Land-Stände, das Werck dahin verabschiedet, daß ein
hochwürdiges Dom-Capitul und löbliche Land-Stände sowohl den Rest, quoad
Deservitum, als auch das Currens, nach dem vorhin beliebten, in dem
Land-Tags-Abschiede von Anno 1652. determinirten Quanto, aus des grössern
Stiffts Schatz-Wesen so lange hergeben lassen wolten, bis man sich, der
Bezahlung halber, eines andern Modi würde verglichen haben, wie denn auch denen
Consistorialen ein und ander mahl vom Salario etwas gereichet; Nachdem aber, all
solchen Pactis publicis zuwider, geraume Jahre hinterhalten worden, so, daß die
meisten Consistoriales nicht eines Hellers werth erhoben, sondern dero
hinterlassene theils arme Wittwen und Wäysen deswegen unabläßig und wehmüthigst
sollicitiren, ja derselben etliche mit beschwer- und schimpfflichen Arre
|| [309]
sten und Repressalien, dem
Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen
einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch
ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu
dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst
versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten
hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643.
denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen
erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten
Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess
dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt,
daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das
Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der
Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl
emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die
Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro
Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere
qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und
wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und
dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für
ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera
aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche
|| [310]
Collationes Simoniacas die
Gewissen allerseits beschweret, wider geist- und weltliche Rechte gehandelt,
ungeschickte und untüchtige Leute zu des lieben GOttes höchst- schuldigstem
Dienste dargestellet, und davon besser geschickte öffters excludirt, auch viele
Christen beyderseits sehr geärgert werden, wir auch nicht zweifeln, daß an
solcher ärgerlichen Crämerey der Pfarren Eure Hochfürstliche Gnaden ein ernstes
Mißfallen haben; So tragen zu deroselben das unterthänigste Vertrauen, sie
werden solchem wider geist- und weltliche Rechte anlauffenden Unwesen zu
steuren, und es deßfalls bey der von Euer Hochfürstlichen Gnaden
Durchläuchtigsten Vorfahren am Stifft rechtlichst gemachter Verordnung
allerdings ohnverändert bewenden, auch, daß von Euer Hochfürstlichen Gnaden zu
dem Consistorio verordneten Vice-Cantzler und Räthen darüber steiff und fest
gehalten werde, Landes-Fürstlichen und nachdrücklichen Befehl ergehen zu lassen,
gnädigst geruhen. Als auch Neuntens in mehrgedachtem Consistorial-Recessu
ausdrücklich beliebet und enthalten ist, daß nebenst den vieren der
Augspurgischen Confession verwandten Assessoribus, der zeitliche Hildesheimische
Cantzler, oder, wenn kein Cantzler angeordnet, alsdenn derjenige von den
weltlichen Räthen, welcher des Cantzlers Stelle vertritt, und die Direction bey
der Cantzley führet, so offt und viel das Gerichte von den Augspurgischen
Confessions-Verwandten angestellet und gehalten wird, nach seinem Belieben und
Gefallen, dem Consistorio, um alles, an statt des gnädigsten Landes-Fürsten,
desto besser mit zu beobachten, beywohnen, und dasselbe mit bekleiden möge,
|| [311]
dergestalt, daß derselbe, wie ohne
das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen
derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit
rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes
Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus
& Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas
Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der
Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und
Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen
Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des
errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von
iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des
gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen
expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige
Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der
Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget
werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der
unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu
von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das
unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem
Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden,
auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste
|| [312]
Verordnung dahin ergehen lassen,
daß der in Subscriptionibus Decretorum & Sententiarum bisher gebrauchte
Stylus Curiae fernerweit beybehalten, und dieselben, wie vorhin, also ferner, im
Nahmen Euer Hochfürstlichen Gnaden verordneten Vice-Cantzlers und Consistorial
Räthen, expediret und ausgefertiget werden mögen. Weil auch, zum Zehenden, die
Prediger auf ihren oder der Ihrigen Hochzeiten und Ehren-Tagen sich des hiesigen
Stiffts Musicanten, gleich denen Bauren, zu gebrauchen gezwungen, und ihnen, da
sie etwan einen andern um ein weit geringer Geld dazu gedungen, dem
Stiffts-Musicanten nichts desto minder, als wenn er würcklich aufgewartet, das
Seinige zu reichen aufgebürdet, ja sie wohl gar von Fürstlicher Regierung dazu
bestraffet, und sowohl des Musicanten praetendirendes Gehalt, als die Straffe,
durch die Amts-Voigte exequirt werden wollen, immassen denn den Predigern zu
Adenstedt und grossen Freyden diesen Sommer wiederfahren seyn soll, indessen
aber solcher Zwang nicht allein ein solches Monopolium nachführet, sondern auch
denen Predigern bis lang hierinn ihr freyer Wille und Hand gelassen worden; So
zweifeln nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden werden ihnen solche geringe Freyheit,
bey ihren ohne das geringen Salariis, hinfüro ferner gnädigst vergönnen, und sie
deswegen mit gedoppelten Kosten, viel weniger aber mit einiger Straffe und
schimpfflichen Execution, nicht beschweren lassen. Und wie nun vorberegte
Gravamina dem Instrumento Pacis, denen Reichs-Cräyß- und Land-Tags-Abschieden,
auch denen darauf fundirten Pactis publicis, und dem Herkommen schnur
|| [313]
stracks zuwider, und also
um so vielmehr dermahleins gäntzlich abzustellen, und gründlich aus dem Wege zu
räumen sind, ie länger wir dieselbe in stiller Gedult übertragen, und um dero
billich-mäßige Remedirung viele Jahre unterthänigst, aber mehrentheils
vergeblich und ohne Effect gebeten, geseuffzet und geflehet haben; Also tragen
zu Euer Hochfürstl. Gnaden wir das unterthänigste Vertrauen, sie werden dero von
GOtt verliehenem hohen Verstande nach, dieselbe reifflich erwegen, das Seuffzen
so vieler dadurch beschwerter Unterthanen zu mitleidigem Hertzen fassen, und
denen nunmehro Landes-Fürst- und väterlich abhelffen, wie es den angezogenen
Reichs-kündigen Rechten, und darauf fundirten Pactis publicis allerdings gemäß
ist, und dadurch Eure Hochfürstl. Gnaden fernerweit unterthänigst anzulauffen
und zu beunruhigen, uns alle befugte Ursache benehmen, welches um Eure
Hochfürstl. Gnaden wir mit allen unterthänigsten Dienst-Bezeugungen, äuserstem
Vermögen nach, auch, da es nöthig, mit Darsetzung Guts und Bluts, zu demeriren
Zeit Lebens nicht ermangeln werden, die in getreuester Erlassung Göttlicher
Obhut, zu langfristlicher Gesundheit, höchstbeglückter Regierung, und allem
selbst erwehlenden Hochfürstl. Wohlergehen, auch unterthänigster Empfehlung zu
dero beharrlichen Hochfürstl. Milde und Gnade, bis auf den letzten Odem
unausgesetzt verbleiben,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
unterthänigste treu-gehorsamste, Sämmtliche Ritterschafft und Städte des Stiffts
Hildesheim.
|| [314]
CX.
Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, Bischoff Marqvard Sebastians zu Bamberg, und Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Bayreuth, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie derselben der Stadt Rothenburg an der Tauber Matricular-Moderations-Ansuchen bestens recommandiren, de Anno 1689.
Von GOttes Gnaden Marqvard Sebastian, Bischoff zu Bamberg, des heiligen
Römischen Reichs Fürst etc. Denn Christian Ernst, Marggraf zu Brandenburg,
Hertzog zu Magdeburg, in Preussen etc.
Wohlwürdig, Wohlgebohrner, Edel, Vest, Hochgelehrt und Wohlweise, besonders
Liebe, und liebe Besondere,
DEnen Herren und euch, wird ausser allen Zweifel zu sonderbarer darob getragenen
Condolenz, seit verwichenen Herbst vorkommen seyn, wie grausamlich und
unchristlich die Cron Franckreich, nach gantz unvermuthet vorgenommenen Münster-
und Nimwegischen Friedens- und darauf erfolgten Armistitii leidigen Bruch in
diesem Fränckischen Cräyß gebrennet und gebrandschatzet, und zwar eben zu der
Zeit, da Fürsten und Stände nicht nur ihrer in Ungarn damahls gestandener
eigener Regimenter, sondern auch von aller anderer Hülffe entblösset waren, bis
endlich die Chur-Sächsische und Chur-Brandenburgische Trouppen von Franckfurt
und Aschaffenburg wieder zurück gangen, und im Frän
|| [315]
ckischen Cräyß
eingebrochen. Nachdem nun unter denen auf solche Weise hochbeschädigten Ständen
die Stadt Rothenburg nach mehrer Anzeig des beygefügten Tabels, und ihrer sowohl
bey Ihrer Käyserlichen Majestät selbst, auch einem gesammten Reichs-Convent,
noch weiter vorhabender An- und Ausführung, förderst und am allermeisten
begriffen, gestalten ein solches bey nechst passirten allgemeinem Cräyß-Convent
auf die, von Seiten derselben beschehene bewegliche Vorstellungen, nicht allein
zu billichem Mitleiden und Eyfer in Consideration gezogen, sondern auch quoad
quaestionem an? resolviret worden, daß in allewege billich seyn werde,
vorgedachter, so in publico als privato, um des allgemeinen Cräysses wegen, so
sehr damnificirten Stadt, als die man ex parte Conventus zu einer feindlichen
Contribution, oder andern Tractaten sich einzulassen sehr ernstlich abgemahnet,
so daß sie auch mit Hindansetzung ihrer particular-Convenienz ehender die so
entsetzliche Feuer- und Mord-Brands-Extremitäten über sich ergehen, als sich
hierunter verfänglich einzulassen erwehlet, eine Matricular-Sublevation auf
gewisse Jahr, und bis zu Wiedererholung ihres ruinirten Stadt- und Land-Wesens,
condigne angedeyhen zu lassen; Als ergehet an die Herren und euch, in
Conformität des hierüber allschon unter dem 2. April nechsthin, in Nürnberg
ausgefallenen Cräyß-Conclusi, Nahmens gesammter Fürsten und Stände, unser
freundlich- und gnädigstes Ersuchen hiemit, dieselbe sich belieben lassen
wollen, in Erwegung so hart erlittenen Land- und Brand-Schadens, den sie auch in
vielen Jahren nicht
|| [316]
verschmertzen
wird, für dieselbe ein favorables Reichs-Gutachten förderlichst, und zwar des
ohnmaßgeblichen Begriffs, von dreyen Reichs-Collegien wegen abzufassen, daß
ihro, über vorhin Anno 1678. per ein Drittheil erhaltenes Moderatum, wo nicht
auf die, ihrer Seits, gebetene zehen, iedoch zum wenigsten auf nächst folgende
sechs Jahr, an dem Rest ihres Matricular Anschlages, noch ein Drittheil, so, daß
das gantze Residuum annoch in 12. und 6 2/3. Reichs-Thaler bestünde, nachgesehen
werden möge; Dahingegen sie schuldig seyn solte, nach Verfliessung dieser sechs
Jahr, die vormahls bestandene zwey Drittheil wieder matriculariter zu tragen,
und solcher Proportion nach, die künfftige Reichs- und Cräyß-Praestanda, wie sie
auch Nahmen haben möchten, im allem, gleich ehe vor geschehen, praestiren.
Allermassen nun zu derer Herren und Euerer ohngezweifelter Willfährigkeit das
disseitige gute Vertrauen gestellet, und dieses Werck allerförderst an Ihrer
Käyserlichen Majestät, zu verhoffender allergnädigster Condescendenz,
allerunterthänigst gebracht wird; Also ist nicht minder zu hoffen, daß
offtermeldte Stadt, welche vorhero iederzeit das Ihrige wohl, richtig und
rühmlich ad Publicum contribuiret, vermittelst sothaner sechs jährigen
Sublevation, wieder zu bessern Kräfften und der Capacität gelangen werde, ihre
Circular-Onera dem gemeinen Reichs- und Cräyß Wesen noch ferner fort leisten zu
können; Denenselben im übrigen mit Freundschafft, günstig- und gnädigstem Willen
wohl zugethan verbleibende. Datum den 29. Maji, 1689.
|| [317]
CXI.
Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690. P. P. EUer Käyserlichen Majestät ist, ohne mein unterthänigstes Anbringen, auch sonsten inner- und ausserhalb Reichs, und allzuviel bekannt, was Massen nach tödtlichem Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Frantz Julii, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, etc. sich der Landes-Succession halber verschiedentliche Chur- und Fürstliche Praetendenten herfür gethan, welche durch Güte oder Recht aus einander zu setzen, sowohl Euer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Amts, und kundbare höchstrühmliche Intention, als auch des hierunter periclitirenden gemeinen Vaterlandes äusserstes Verlangen ist. Nun will mich zwar vor dieses mahl ex Jure & Capite Successionis unter andere Praetendenten nicht stellen, iedoch mir und meinem Fürstlichen Hause hierunter alle competirende Jura, die hiernechst auf beständigen Grund möchten gebauet werden können, ausdrücklich vorbehalten haben, nachdem meiner bekannten unglücklichen Dejection, und daher rührenden vieljährigen Disturbii halber, mein Archiv gantz zerstreuet, und die darzu gehörige Documenta und Brieffschafften
|| [318]
hier und da mit gröster Mühe
erst wiederum zusam̅en zu suchen. Alldieweilen aber,
allergnädigster Käyser und Herr, unter dem Fürstenthum Nieder-Sachsen, sonsten
Sachsen-Lauenburg genennet, acht Dörffer begriffen, die unstreitig zu meinem Amt
Rheinbeck gehörig, vor etlicher Zeit aber durch offenbare Violenz davon
abgerissen, und von dem Fürstlichen Hause Sachsen bishero usurpiret, deswegen
aber von meiner Seiten ex capite Spolii & antiquioris Possessiónis vor Euer
Käyserlichen Majestät Cammer-Gerichte rechtliche Klage erhoben worden, wovon des
obsiegenden Urtheils ehest gewärtig seyn können, wo nicht die hierunter
verhandelte Judicial-Acten, gleich andern zu Speyer adservirten Schrifften,
Reichs-kündiger Massen, obgedachtem Judicio entzogen worden; Als habe Euer
Käyserlichen Majestät, als allerhöchstem Ober-Haupte, obersten Anherrn und
competirendem Richter, hievon allerunterthänigste Anzeige zu thun unermangeln
wollen, dieselbe allergehorsamst ersuchende, bey gütlicher Composition oder
rechtlicher Erörterung dieser Sachen, auf obgedachte 8. Dörffer, und die daraus
bishero erhobene, und zu erheben stehende Nutzungen, die sich gar hoch
belauffen, eine allergnädigste und gerechteste Reflexion zu nehmen, und nicht
allein, meiner ungehört, hierinnen nichts zu verhängen, sondern vielmehr zu
meinem wohlbefugten Rechte und würcklichem Genuß der angeregten Dorffschafften,
auch Fructuum perceptorum & percipiendorum nomine, zur völligen
Schadloßhaltung, mir allergnädigst zu verhelffen. Euer Käyserlichen Majestät
bekannter Eyser zu Beförderung der heilsamen Justitz lässet mich hier
|| [319]
an nicht zweifeln, und ich
beharre mit allertieffestem Respect,
Euer Käyserlichen Majestät,
Datum den 30. Januarii, 9. Febr. Anno 1690.
allerunterthänigst-gehorsamster und getreuer Fürst, Christian Albrecht, Hertzog
zu Hollstein-Gottorff.
CXII.
Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690. P. P. ES ist nicht alleine Reichs-sondern auch Weltkündig, daß der Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein freundlich geliebter Herr Vetter, so vor einigen Monaten selig in GOtt verstorben, und zwar ohne männliche Leibes-Erben, bloß zwey Fürstliche Princeßinnen hinterlassen, dadurch denn nicht allein das Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, als ein offenes Feudum, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, sondern auch das Land Hadeln, als ein unwidersprechlich allbekanntes freyes Erb-Land, denen annoch übrigen Fürstlichen Fräulein und von dem Fürstlichen Hause abgestammten Erben, unstreitig heimgefallen, welche (die Fürstliche Bluts-anverwandte Fräulein) ausser einige Conradiction
|| [320]
gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen
solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und
also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits
gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen,
Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn
und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem
ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von
ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch
andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch
allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein
freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu
Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz
separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer
Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes
Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich
viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen
Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und
Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die
Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem
Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn
1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe,
aut ex
|| [321]
Errore, aut ex Ignorantia,
aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend,
mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen
Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer
Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten
nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die
Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls
ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von
Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle
Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch
die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich
nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land
Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen,
erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer
Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem,
der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen
können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den
erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande
nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der
hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch
von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten
Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
|| [322]
mahl darinnen repetiret worden,
auf Chur-Sachsen zu transferiren, kein Recht, Freyheit oder Macht gehabt,
besondern es ist dieses, wie von dem Autore selbst gesetzet, eines hohen
Ministri Practica, als welcher auch zugleich in Churfürstlichen hohen Diensten
gestanden, jährliche Bestallungs-Gelder genossen, und vor diese gemachte
Erb-Verbrüderung ein ansehnliches erhalten, ungeachtet sonst Reichs-kündig, daß
mit denen Erb-Verbrüderungen sehr ungeziemlich gehandelt worden, welches alles
handgreifflich und deutlich daraus abzunehmen, daß, nachdem mein Herr Vetter
seliger zu andern Gedancken gekommen, und solches seinen Räthen offenbaret,
dieselbe ein Testament verfertiget, und darinne dieses Land denen Fürstlichen
Princeßinnen, als ein Erb-Land, beygeleget und vermachet; So habe bey solcher
offenbaren und unwidersprechlichen Bewandtniß eine höchste Nothdurfft zu seyn
erachtet, meine bisher vor unstreitig gehaltene Successions-Gerechtigkeit an dem
Lande Hadeln auch ans Tages-Licht zu bringen, massen ich, als eine gebohrne
Hertzogin zu Nieder-Sachsen, von Hertzog Frantz Heinrichen, Hertzogen zu
Sachsen, Engern und Westphalen, meine rechtmässige Gerechtsamkeit nicht minder,
als des Hertzogen Frantz Erdmanns Frau Witwe, weyland Hertzogs Augusti, vorhin
regierenden Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, seligen Andenckens,
nachgebliebene Tochter, meine hochgeehrte Frau Muhme, aus obigen Fundamentis
allerdemüthigst darzulegen bin erinnert worden. Dannenhero Ihro Käyserliche
Majestät allerdemüthigst ersuchet werden, dieses alles mit hohen Käyserlichen
Gnaden in höchste
|| [323]
Consideration zu
ziehen, und also folglich die Succession dieses gedachten Erb-Landes cum omnibus
Appertinentiis mir allergnädigst erblich verstatten, und wiederfahren zu lassen.
Welche hohe Käyserliche Gnade mit allen demüthigst-gehorsamsten Diensten sowohl
ich, als meines hochgeliebten Gemahls Liebden, schuldig und bereitwillig seyn zu
erkennen, zu dero Käyserlichen hohen Gnaden unser gesammtes Fürstliches Haus wir
iederzeit allerdemüthigst empfehlen. Gegeben Frantzhagen, den 1. (11.) Martii,
Anno 1690.
Euer Käyserlichen Majestät
allerdemüthigste Fürstin, Eleonora Charlotta.
CXIII.
Schreiben Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande weitläufftig deduciret, und ihn dabey zu mainteniren bittet, de Anno 1690.
Hochwürdig, Wohlgebohrne etc.
DEnen Herren und ihnen mögen wir hiemit freundlich und günstig nicht verhalten,
und giebet es die Anlage sub Num. 1. mit mehrerm zu vernehmen, welcher Gestalt
zwischen denen beyden uralten Fürstlichen Häusern, Mecklenburg und
Sachsen-Lauenburg, nicht allein vertrauliche Einigkeit, gute
|| [324]
Freundschafft und Correspondenz
von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung
und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden,
inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz
bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und
Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen
Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten,
und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe
einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher
Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden
wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des
Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig
gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia
Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae
succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und
sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche
Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten
Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre
Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht
nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern
dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet
worden, welche in dem
|| [325]
offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in
demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den
gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne
männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten,
also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben,
die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein
Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu
welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat)
aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich
auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen
und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren
sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu
ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog
Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen
uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654.
seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche
Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die
Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche
Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte
Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere
widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß
|| [326]
beyde Herren Hertzoge, Herr Julius
Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum
Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren
Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in
Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer
sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten
zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers
weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen
Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua
erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran
gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten
uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben,
so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und
unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns
auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura
remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen
Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben;
da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an
Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren
Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches
Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles
dessen, was unsers hoch
|| [327]
seligen Herrn Vaters Gnaden, zu Wiederherbeybringung des edlen
Friedens im Römischen Reiche, als zu Beruhigung gemeinen Teutschen Vaterlandes,
für stattliche Dienste gethan, und was sie für köstliche und inaestimable
Herrschafften, Städte, und incomparable See-Häfen, an Seiten des Baltischen
Meeres, von ihrem uhralten Hertzogthum Mecklenburg abgetreten, und der Cron
Schweden übergeben, darinnen die Herren Intercedenten für recht und billich
gehalten, daß unsers Herrn Vaters Gnaden und dero Hause, in Recognitionem
solcher dem Publico, mit Beförderung des theuren Friedens, geleisteten Dienste,
und dahero in majorem Compensationem Locorum, a Ducatu haereditario &
antiquo Megapolitano Coronae Sueciae cessorum, planae inaestimabilium, inter
alia Satisfactionis Media auch die Käyserliche expresse Ratification conferiret
worden. Welche ansehnliche Reichs-gültige Intercession, denen Umständen nach,
dergestalt allergnädigst Statt gefunden, daß, weil die in so weit damahls
succedirten Friedens-Tractaten, und deren Schluß, um dem blutigen Kriege
dermahleinst, zur Consolation des agonizirenden gantzen Reichs, und ruinirter so
vieler Länder, Städte und Dörffer, und etlicher Millionen Menschen, das Ende zu
machen, nicht länger removiret werden möchten, dieses Mecklenburgische
Desiderium, als ein respectu des gantzen Reichs, und gesammter Paciscirender
anzusehender Particular-Punct, ad proxima Imperii Comitia (da, Krafft solcher
Intercession, unser Haus Mecklenburg Consensum totius Imperii obtiniret, und
dadurch ein Jus radicatum, & Expectationem istam, der Sachsen-
|| [328]
Lauenburgischen Lande
halber, erlanget, welches ihm nachhero nicht hat können noch mögen invertiret
werden) remittiret, folgends auch, wie auf dem Reichs-Tage, wegen dieser Sache,
bey denen Käyserlichen Herren Plenipotentiariis Anregung geschehen, unserer
Mecklenburgischen Gesandtschafft gute Hoffnung gemachet worden. Weil aber alle
und iede der Reichs-Stände Angelegenheiten, ob multitudinem negotiorum
publicorum, eorumque praesentem necessitatem, nach eines ieden Verlangen nicht
so gleich können abgethan, sondern dieselbe von einem Reichs-Tage zum andern
differiret werden, also hat es auch mit diesem Puncte in suspenso gelassen
werden müssen. Zu mehrer derer Herren und ihrer Information findet sich hierbey
Copia der damahligen Reichs-Intercessionalien an Käyserliche Majestät, also, wie
sie in unserm Archivo, und bey dem Londorpio in seinen Actis publicis, Tom. 6.
cent. 3. cap. 247. wörtlichen enthalten, sub Num. 5. welche Stücke Fidem
publicam mit sich führen. Da benebenst bekannt ist, was in der Käyserlichen
Wahl-Capitulation, de Anno 1658. Art. 6. von solchen alten Erb-Vereinigungen
approbando & confirmando enthalten. Dahero wir, zusamt unserm Fürstlichen
Hause, um so vielmehr unserm Juri quaesito in hoc Puncto, bey nunmehrigen, nach
der Göttlichen Schickung, mit tödtlichem Hintritt des weyland letzten Hertzogs,
Herrn Julii Frantzens zu Sachsen, erlebten Event, der eröffneten Succession
beständig inhaeriren, gestaltsam wir zu dem Ende Actus possessorios in den
vacant gewordenen Sachsen-Lauenburgischen Landen an der Maltz-Mühle, für dem
Thor zu
|| [329]
Ratzeburg, und in dem
Dorffe Petrau (weilen die damahlige Umstände und Zeiten in der Eil ein mehrers
nicht zugeben wollen) durch unsere zur Regierung verordnete Ministros und
respective Abgesandte, haben effectuiren lassen; Solches auch sowohl dem
gegenwärtigen Chur-Sächsischen Rath Zapffen, als der Sächsischen Ritter- und
Landschafft kund gethan, und protestando uns unsere Mecklenburgische
Hertzogliche Jura in causa Successionis ex Confraternitate antiquissima, als
auch an unserm vor diesem gewesenen Stiffte, per Instrumentum Pacis aber
secularisirten Fürstenthum Ratzeburg, noch zustehende hohe Gerechtsame adhuc
restituendorum ablatorum ex capite novi Spolii, Krafft von Käyserlicher Majestät
Carolo V. gloriosissimae memoriae, für das damahlige Stifft Ratzeburg wider die
Hertzoge zu Sachsen ausgesprochenen Definitivis, und darauf erfolgter
verschiedener Käyserlichen Executorialien, expresse vorbehalten haben. Wenn wir
denn gemeynet, auch von Rechts wegen höchstbefugt seyn, unsere vorbesagte Jura
radicata an dem durch nunmehr tödtlichen Hintritt praedicti ultimi Ducis
Saxo-Lauenburgici uns heimgefallenen gantzen Hertzogthum Sachsen, mit dessen
incorporirten Pertinentien, Landen und Leuten, zu prosequiren, und dahero der
ergriffenen Possession, und eingelegter in Krafft dieses repetirender
Protestation, beharrlichen insistiren, und denn die Herren und sie, aus allem
kürtzlich vorher angeführten ersehen, daß es mit der Sachsen-Lauenburgischen
nunmehrigen Succession unser Seits in uralten und unstreitigen Rechten, und im
heiligen Römischen Reich herge
|| [330]
brachter, per Capitulationem Caesaream confirmirter Gewohnheit der
uralten Erb-Verbrüderungen beruhet, solche auch in denen vorangezogenen
Intercessionalien, als gesammtem Reichs-Consensu, fundirt, und diese unsere Jura
immerhin, von einem Seculo zu dem andern, immota geblieben; Als gelanget an die
Herren und sie unser freundlich- und günstiges Gesinnen, sie wollen dieses unser
zweyfaches, an dem vacant gewordenen Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, mit allen
darzu gehörigem Land und Leuten, also, wie es weyland Hertzogs Julii Frantz Lbd.
in Possess, Eigenthum und Genieß-Brauch gehabt, und genossen, sowohl auch an
unserm particulairen Fürstenthum Ratzeburg, ratione adhuc restituendorum,
competirendes Recht in gehörige Consideration ziehen, und nicht allein dieses
ietztbesagten Fürstenthums halber uns competirender Session und Voto beystimmen,
sondern auch ihre, Nahmens ihrer gnädigen und günstigen Herren und Obern
führende heilsame Vota zu einem gedeylichen Reichs-Concluso für uns dahin
abgeben, und also cooperiren helffen, daß wir den schon bey den Münster- und
Oßnabrückischen Friedens-Tractaten intendirten Zweck nunmehr erreichen, und von
Käyserl. Maj. mit mehrbesagtem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, Engern und
Westphalen, cum Appertinentiis würcklich investiret, und in völlige Possession
gesetzet, und in selbiger mainteniret werden möchten. Solches seynd wir etc.
Datum Graffenhaag, den 9. Junii, 1690.
Derer Herren und Ihrer
Freund-williger und wohl-affectionirter allezeit, Christian Ludwig.
|| [331]
CXIV.
Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie inständigst bittet, daß er die, zu Abthuung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz halten zu lassen geruhen möchte, de Anno 1690.
Hochwürdigster Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr,
EUren Hochfürstlichen Gnaden wird verhoffentlich in gnädigstem Andencken annoch
bevor schweben, was Massen, als bey nechst vorigem Land-Tage die an Euer
Hochfürstlichen Gnaden sowohl als dero Vorfahren dieses Hoch-Stiffts nach und
nach unterthänigst gebrachte Gravamina Politica, tam communia, quam
particularia, in einem und andern Punct resolviret, auch solche Euer
Hochfürstlichen Gnaden gnädigste Resolutio denen gesammten löblichen
Land-Ständen schrifftlich communiciret worden, Euer Hochfürstlichen Gnaden der
von Ritterschafft und Städten deroselben absonderlich unterthänigst
überreichten, lange Jahr angehaltenen, und wegen verweilter gehörigen Remedirung
in einigen Puncten mehr und mehr angewachsenen Gravaminum Ecclesiasticorum
gäntzliche Erlediguug zu einer mündlichen Conferenz ausgestellet, anbey daran zu
seyn, daß solche Zusammenkunfft fördersamst veranlasset, und mittelst selbiger
all solchen obschwebenden Gravaminibus, nach Anleitung des Westphälischen
Friedens-Schlusses, und der aufgerichten Recessen abgeholffen würde, erfolglich
ihre anvertraute Unterthanen beyder Religionen in vollkommener
Gewissens-Freyheit beysammen leben möchten, sich gegen
|| [332]
dero getreueste Ritterschafft und
Städte gnädigst und Landes-väterlich erkläret haben. Ob wir nun zwar unsers Orts
nichts liebers sehen und wünschen mögen, denn daß sothane Conferenz so gleich
vorgenommen, all folchen langwierigen Beschwerden völlig und aus dem Grunde
abgeholffen, und, Eure Hochfürstliche Gnaden desfalls ferners zu behelligen, uns
alle befugte Ursach dadurch benommen wäre, angesehen wir in solcher Hoffnung,
obwohl ohne gedeylichem Effect, von einer Zeit zur andern hin gehalten worden,
indessen aber der vorige Land-Tag wegen damahliger vorgefallenen vielen
Stiffts-Angelegenheiten sich über Vermuthen etwas länger verzogen, und daher ein
ieder wieder zu den Seinigen geeilet, zudem Euer Hochfürstliche Gnaden, eines
oder andern Puncts halber, nach verflossenen 4. Monaten, den grössern Ausschuß
hinwieder zu beruffen, ihr gnädigst vorbehalten, auch solche Zeit, als gegen das
ietzige Capitulum generale anlauffend, zu diesem Zweck vor die beqvemste
gehalten haben; So haben zu demmahl, zu Verhütung mehrer Kosten, darauf nicht
dringen, sondern in sicherer Hoffnung desto bessern Successus uns bis hieher
gernest gedulden wollen. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr, wir all solchen
Gravaminibus, denen Reichs-Satzungen und Instrumento Pacis gemäß, dermahlen
gründlich remediret, und die zu dero Behuff selbst gnädigst beliebte und
vorgeschlagene Conferenz nunmehro zu unaussetzlicher Würcklichkeit gerne
befördert sehen möchten, auch nicht zweifeln, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero
hohem Versprechen und beywohnenden AEquanimität nach, dieselbe ohnverlängt
vorgehen zu lassen kein Be
|| [333]
dencken tragen werden; So ersuchen Euer Hochfürstliche Gnaden wir
hiemit unterthänigst, die wollen gnädigst geruhen, zu obigem Zweck nicht allein
eine gewisse Zeit, sondern auch einige moderate, Fried und Einigkeit liebende
Personen, sowohl aus dem Mittel eines hochwürdigen Dom-Capituls, als dero
Räthen, zu ernennen, und solchen die Erledig- und Wegräumung mehr gedachte
Beschwerden dergestalt zu committiren, wie deßfalls zu Euren Hochfürstlichen
Gnaden, dero getreueste Ritterschafft und Städte das unterthänigste gerechteste
Vertrauen gestellet haben. Wie dadurch ein aufrichtiges Vernehmen, als ein
vollkommenes Band aller menschlichen Societät, gestifftet, gute Harmonie
zwischen Haupt und Gliedern stabiliret, und folglich innerliche Ruhe und die
allgemeine Wohlfahrt erhalten und befördert wird; Also zweifeln auch in diesem
billichmäßigen Gesuch an gnädigst gewieriger Deferirung nicht, welche wir nicht
alleine zu Euer Hochfürstlichen Gnaden unsterblichen Gloire auf die Nachkommen
zu rühmen, sondern auch äusserstem unsern Vermögen nach, ja, da nöthig, mit
willigster Darsetzung Gutes und Blutes, um dieselbe zu verdienen, nimmer
ermangeln werden, nechst getreuester Erlassung Euer Hochfürstlichen Gnaden in
den allwaltigen Gnaden-Schutz GOttes, zu gesundem langen Leben, glücklichster
Regierung, samt allem selbst erwünschenden Hochfürstl. Wohlergehen an Leib und
Seel beharrende,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Datum Hildesheim, den 27. Junii, Anno 1690.
unterthänigste treu-gehorsamste, Sämmtliche Ritterschafft und Städte.
|| [334]
CXV.
Schreiben Marggraf Friedrichs Magni zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er dieselbe ersuchet, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle, de Anno 1690. P. P. WIr zweifeln zwar keines Weges, obschon die Grausamkeit, welche vor der Königlichen Frantzösischen Kriegs-Macht, Zeit des angefangenen Grund-verderblichen Krieges, in unserm Fürstenthum und Landen auf alle erdenckliche Weise, und theils wider gegebene Treue und Glauben, nicht allein mit allerhand ungläublichen Extorsionen, sondern auch mit Raub- und Nehmung, auch endlichen mit jämmerlicher Einäscher- und Zerstörung unserer Residentien und uralten Stamm-Häuser, sowohl, als eines grossen Theils des Landes verübet, und wordurch viel Innwohner ins bittere Elend verjaget, noch mehrere aus Mangel der Nahrungs-Mittel und Wohnungen um ihres Lebens Zeit verkürtzet, alle aber und wir mit ihnen der höchstbenöthigsten Subsistenz-Mittel gäntzlich beraubet worden sind, nicht so leichtlich vorgestellet, noch der bey solcher Beschaffenheit, und täglich vor Augen schwebende und ohne Aufhören continuirende Jammer, nach Genügen beschrieben werden mag, daß dennoch denen Herren und euch so viel davon wissend worden sey, als wir glauben, daß zu Erweiterung einer äusersten Detestation und Christlichen Commiseration die Nothdurfft erfodere; Und wir dannenhero der Hoffnung leben,
|| [335]
unsere hoch- und löblichen Mit-Stände werden bey solchem betrübten Zustand uns
alles dasjenige, was zu Consolation und Ergötzlichkeit vor so viel erlittene
Drangsalen gereichen kan, gerne gönnen, und nach Vermögen zu verschaffen geneigt
seyn; also haben wir auch der Nothdurfft zu seyn befunden, die Herren und euch
hiemit freundlich und gnädig zu ersuchen, sie wolten, von obhabender Vollmacht
und Commission wegen, einen gemeinsamen Reichs-Schluß zu unserer so höchst
benöthigter sonderbaren Consolation abfassen, und damit uns die versichrende
Hoffnung geben, daß wir und unser Fürstliches Haus bey denen künfftigen
Friedens-Tractaten, in alle unserer Befugniß vollkommentlichen restituiret, und
der zugefügte vorsetzliche Schaden und Ruin, mit billichmäßiger Satisfaction
ersetzet, und ehe solches geschehen, kein Fried gegeben werden, immittelst aber
unsere so sehr ruinirte Lande, welche, ihrer unglücklichen Situation nach, bis
daher Sedes Belli gewesen, und noch zur Zeit dem Vermuthen nach, bleiben müssen,
mit denen Einqvartierungs- und andern Reichs- oder Cräyß-Beschwerden allerdings
verschonet, herentgegen, so viel immer möglich, vor fernern feindlichen
Bedrängnissen beschützet und befreyet, zumahlen aber bey fürfallenden
Kriegs-Operationen oder Still-Lagern, mit Unterlassung guter Kriegs-Disciplin
nicht noch mehreres zu Grund gerichtet, und vollends öde gemachet, zu dessen
allen desto gewisseren Effect aber die Sache Ihrer Käyserlichen Majestät zu dero
allergnädigsten Reichs-väterlichen Sorgfalt, von Reichs-Convents wegen,
specialiter angelegentlichst recommendiret werden solle. Unser altes Fürstl.
Haus
|| [336]
wird durch eine so
billichmäßige Resolution, welche zuversichtlich nicht ohne guten Effect
verbleiben wird, denen Herren und euch eine beständige danckbare Erkänntniß
erzeigen, ihren und eueren Herren Principalen, Obern und Committenten, dafür
immerfort hoch obligirt verbleiben, und wir sind auch denenselben und euch, zu
Erweisung aller angenehmen Freundschafft und Gefällichkeit, auch freundlich- und
guten Willens, in particulari stets befliessen und wohl beygethan. Datum Basel,
den 16. Augusti, Anno 1690.
Derer Herren und Euer
wohl-affectionirter, Friedrich Magnus, Marggraf zu Baden.
CXVI.
Schreiben Hertzog Gustav Adolphs zu Mecklenburg-Güstrau an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er seine wohlbefugte Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zu deduciren suchet, und, zu deren Erhaltung, um ein gewieriges Reichs-Conclusum bittet, de Anno 1690.
Von GOttes Gnaden Gustav Adolph, Hertzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden,
Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landen Rostock und Stargard
Herr etc.
Hochwürdige, Wohlgebohrne, Wohl-Edele, auch Edele, Veste und Hochgelahrte,
besonders Liebe, und liebe Besondere,
|| [337]
DEmnach sich, bekannter Massen, in nechstabgewichenem Jahre der Casus zugetragen,
daß der weyland Durchläuchtigste Fürst, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen,
Engern und Westphalen, Christmildesten Andenckens, ohne Hinterlassung männlicher
Leibes-Lehens-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, und solcher Gestalt die von
Albrechten dem Ersten, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, abstammende
Linie ausgestorben; So haben wir nicht unterlassen, unsere Befugniß und
Gerechtsame an diß erledigte Hertzogthum der Käyserlichen Majestät, unserm
allergnädigsten Käyser und Herrn, allerunterthänigst sofort kund zu machen, und
gebührend vorstellen zu lassen. Und weil denn die Wichtigkeit der Sachen
erfodert, davon dem gesammten Reich und dieser hochlöblichen Reichs-Versammlung
auch Parte zu geben, wie denn solches gleichfalls in Eiligkeit von unsers
Vetters, Herrn Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg Liebden geschehen ist.
Wenn wir nun mit Seiner Liebden communem Causam foviren, und als Gevettere und
Bruders Kinder, beyde regierende Herren gleich nahe zu dem erledigten Lehen
seynd, so halten wir vor überflüßig, die Herren und sie mit weitläufftiger
Deduction zu behelligen, und zu Behauptung unsers Rechts andere und mehr
Urkunden und Documenta zum Vorschein zu bringen, als hochgedachte Seine Liebden
dero Memorial beylegen lassen, sondern achten genug zu seyn, uns für dismahl nur
eben derselben zu gebrauchen; Die Herren und sie dabey versichernd, daß die
Extracte sub Num. 1. 2. 3. und 4. allemahl nicht allein mit den völligen
Exemplaribus
|| [338]
bestärcket, sondern
auch hievon die Originalia produciret werden können; Hierauf nun legt sich und
sonderlich aus denen zwischen unsern Fürstlichen Vorfahren, und weyland denen
Herren Hertzogen zu Sachsen, in Anno 1431. und nachmahls in Anno 1518.
aufgerichteten Erb-Verbrüderungen, davon die Beylagen sub Num. 1. und 2. melden,
von selbsten Justitia Causae nostrae zu Tage; Massen einem ieden bekannt, daß
dergleichen Pacta successoria inter Personas & Domus illustres, wie sie von
Alters her im Reich gebräuchlich, also auch gültig, und im Rechten beständig
seynd, obschon solche denen privat-Personen nicht erlaubet worden, bey welchen
es heisset: Quod pactis haereditas dari nequeat; So ist auch hier kein Zweifel
zu machen, daß zu denen Erb-Verbrüderungen Confirmatio Caesarea a Doctoribus
vulgo requiriret wird, alldieweilen diß noch seine Abfälle hat, und stehet
dahin, ob nicht über die in Anno 1518. zwischen denen beyden Häusern,
Mecklenburg und Sachsen-Lauenburg, errichtete Erb-Verbrüderung von Käyser
Maximiliano dem Ersten, glorwürdigster Gedächtniß, Confirmation gesuchet, wegen
dessen aber bald darauf erfolgten Tod nicht expediret seyn. Den Fall aber
unnachgegeben gesetzet, es möchte die Ermangelung der Confirmation einen
nachdencklichen Zweifel sonsten machen, so befinden sich doch in ietzt
regierender Käyserlichen Majestät Capitulation, Articul. 6. über die unter
Churfürsten, Fürsten und Ständen, aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, insonderheit
über eine, wie diese, welche ante Caroli V. Imperatoris Capitulationem, darinn
zuerst versehen, daß kein Reichs-
|| [339]
Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des
Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation
ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche
alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation
ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause
Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte
auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der
beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne
männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret,
alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie
propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß
die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle
Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne
Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man
sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet
werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden
Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie
auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4.
davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu
Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um
darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,
|| [340]
Engern und Westphalen, die
Erb-Verbrüderung Quaestionis und andere Erb-Vereinigungen, so zwischen beyden
Fürstlichen Häusern Mecklenburg und Nieder-Sachsen geschlossen, allemahl
agnoscirt und vor beständig und verbindlich gehalten, anführen lassen, beziehen,
und achten nicht nöthig, solchem für dißmahl etwas weiter hinzuzuthun, nur was
die Beylage sub Num. 5. betrifft, weil aus solchem Intercessional-Schreiben, so
die zu Oßnabrück in Anno 1648. versammlete Chur-Fürsten und Stände Abgesandte an
Käyserliche Majestät, auf Ansuchen unsers Herrn Vetters und gewesenen Vormunds,
Hertzog Adolph Friedrichen, hochseligen Gedächtniß, abgehen lassen, ein
ungleicher Verstand möchte genommen werden, als wenn nemlich uns kein Recht an
das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, ehe und bevor die Schwerinische Linie
ausgestorben, dabey müssen wir nothwendig erinnern, daß obschon vor hochgedacht
unser Herr Vetter und Vormund dergleichen Expectanz oder Anwartungs-Brief auf
das Hertzogthum Lauenburg ihme und seinen Fürstlichen Descendenten zuförderst
zum Besten mag gesuchet haben, welches wir dennoch dahin stellen, weil uns die
eigentliche Nachricht davon nicht beywohnet, daß dennoch Chur-Fürsten und
Ständen Abgesandte solchem Suchen, mit Postposition unserer und unsers
Fürstlichen Hauses, nicht Beyfall gegeben, wie sub finem des
Intercessional-Schreibens, ibi: Dieselbe geruhen, mehrhochgedachten Hertzog
Adolph Friedrichs Fürstliche Gnaden, und dessen Fürstlichem Herrn Pupillo
&c. zu ersehen, sondern uns mit unserm Herrn Vetter und Vormund, folgends
auch beyder
|| [341]
selts
Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so
seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders
geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan,
wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu
thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch
hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches
Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin
allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die
Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten
unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir
notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret
und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein
unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und
demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute
Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie
wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen
assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen
unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren
unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren
hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter
referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
|| [342]
einem gewierigen Reichs-Concluso
dahin möge willfahret werden, daß wir, pro nostro Interesse (salvo Interesse des
Hauses Schwerin, dem wir nicht zu praejudiciren begehren) zur würcklichen
Possess mehrbesagten Hertzogthums Sachsen, Engern und Westphalen, und was dahin
gehöret, cum Voto & Sessione zu verhelffen, auch mit gewöhnlicher Investitur
darüber zu begnadigen seyn; Diß sind wir um die Herren, und ihre hohe Herren
Principalen, auch Obern und Committenten, wie nicht weniger um sie selbst, mit
allem Respect, gefälligen Diensten, Feundschafft, günstigem Willen, und allem
Guten zu verschulden und zu ersetzen erbietig etc. Datum in unserer Residenz
Güstrau, den 25. Augusti, 1690.
CXVII.
Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie ihn nochmahls um die, zu Remedirung der Religions-Beschwerden, versprochene Conferenz unterthänigst bitten, de Anno 1690.
Hochwürdigster, Hochgebohrner Fürst, Gnädigster Fürst und Herr,
OBzwar zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als unsers gnädigsten Landes-Fürsten und
Vaters, angebohrnen hohen Milde und Gütigkeit der unterthänigst getrösteten
Zuversicht wir bisher zuverlässigst gelebet, es würden dieselbe unserm sowohl
vorhin mehrmahls mündlich, als noch im Junio dieses abeilenden Jahrs
schrifftlich beschehenen unterthänigst- und inständigsten Suchen, in dermahliger
gnädigsten Erledigung der geraume Jahre her anhaltenden, Euer Hochfürstlichen
Gnaden bey angetretener
|| [343]
dero
Landes-Fürstlichen Regierung in schuldigster Devotion selbst behandreichten
Gravaminum Ecclesiasticorum in Gnaden Statt gegeben, die zu solchem Ende
gnädigst beliebte Conferenz, aus Mittel dero heimgelassener Regierung und eines
hochwürdigen Dom-Capituls, zu Beybehaltung guten Vertrauens und aufrichtiger
Einigkeit, Landes-Fürstlich geordnet, und dadurch allen obschwebenden
Gravaminibus ein vor allemahl völlig und aus dem Grund abgeholffen, mithin zu
aller politischen Glückseligkeit einen beständigen Grund dadurch geleget haben;
So haben iedoch, was massen auf unser so billichmäßigst- als inständigstes
Ansuchen, ausser einem blossen aus Euer Hochfürstlichen Gnaden geheimen Cantzley
uns zurück gelieferten Recepisse, bis lang weiter nichts erfolget, sondern die
so lange schon gnädigst vertröstete Remedirung vor als nach verweile, nicht ohne
eine uns angetretene innerliche Betrübniß erfahren müssen. Gleichwie nun zwar zu
Euer Hochfürstlichen Gnaden dero getreuesten Ritterschafft und Städte
unterthänigstes unausgesetztes Vertrauen vor als nach fest gestellet bleibet,
sie werden dieselbe bey all solchen höchstanliegenden Beschwerden fernerweit
nicht gantz hülfflos und unerhört lassen, indessen aber sothane wider den
Westphälischen Friedens-Schluß, den darinn kräfftigst confirmirten so theuer
erworbenen Religions-Frieden, und die darinn verstattete vollkommene
Gewissens-Freyheit denen Augspurgischen Confession-verwandten Unterthanen
geraume Jahre her zugezogene Gravamina so gar nicht nachlassen, daß sich
dieselbe vielmehr von Tage zu Tage häuffen, ja bey vielen es das Ansehen, als
wären
|| [344]
sie von Euer Hochfürstlichen
Gnaden gar zurück gesetzet, und alle Hoffnung zu einiger Remedirung unter der
Hand gäntzlich verschwunden und erloschen, zu gewinnen, mithin anderen,
dergleichen ohn allen Scheu zu unternehmen, die Thür zu eröffnen scheinet,
gestaltsam Euer Hochfürstliche Gnaden der Augspurgischen Confession-verwandte
sowohl geist- als weltliche Unterthanen zu Abfeyrung derer in unserer Kirch und
Religion nicht hergebrachter Feyer-Tag mit starcken Bedrohungen der
Land-Gerichte, auch würcklich andictirenden schweren Geld-Straffen fast
durchgehends, sonderlich aber in denen Aemtern Waldenberg und Peina, ohn einiges
Zurückdencken, contra liberum Religionis Exercitium, gezwungen, die
GOttes-Häuser und Kirchen nach Gefallen gewaltthätig eröffnet, und die erledigte
Pfarren zu grössestem Aergerniß, und nie genungsamer Beseuffzung aller
rechtschaffenen Christen, auch höchstschimpfflicher Nachrede der Benachbarten
und Fremden, zu fünff, sechs, sieben und mehr hundert Thaler, wider den
ausdrücklichen Innhalt des Braunschweigischen Neben-Recessus, und Ihrer
Churfürstlichen Durchläucht, Hertzogen Maximilian Henrichs, Christrühm- und
höchstseligsten Andenckens, ausgestellte Resolutiones, pessimo & inaudito
Exemplo, öffentlich ausgeboten, und ohne einige Absicht auf der Praesentandorum
geführten Wandel, auch gnugsame Qualification an den meist Zahlenden verkauffet
werden, dadurch das Stifft nicht allein mit einem Hauffen mehrentheils
untüchtiger, ungeschickter Prediger angefüllet, sondern auch das so theuer
erworbene in dem Westphälischen Friedens-Schluß festgestellete
|| [345]
liberum Religionis Exercitium sowohl directe, als per Indirectum
sehr gekräncket, ja schier gantz und gar aufgehoben wird, auch nicht unzeitig zu
besorgen, daferne solchem ärgerlichen Wesen, in Verkauffung der Pfarren, von
Euer Hochfürstlichen Gnaden in Zeiten nicht kräfft- und nachdrücklichst
gesteuert werden solte, es werde solches noch mehr einreissen und gar
überhandnehmen; Uns aber hiezu ferner also stillzuschweigen, sowohl in Ansehung
der offenkündigen Reichs-Constitutionum, und darinn so hoch gesicherten
Religions-Freyheit, als der vor uns habenden Recessuum, und Churfürstlichen
gnädigsten Resolutionum, in die Länge unmöglich, und vor die Posterität
unverantwortlich fallen will, iedoch vor als nach zu Euer Hochfürstlichen Gnaden
die gute unentsunckene Hoffnung führen, sie werden, in Krafft tragender von GOtt
deroselben anvertraueter Landes-Fürstlicher Macht und Hoheit solchen uns und
allen Evangelischen Unterthanen sehr anliegenden Beschwerden, den
Reichs-Grund-Gesetzen, und deßfalls errichteten particular-Recessen gemäß,
dermahleins Landes-väterlich abhelffen, dero der Augspurgischen Confession
verwandter Unterthanen ihrer vollkommenen Gewissens-Freyheit unbetrübet
genießen, und sie dagegen weder directe noch per Indirectum beschweren zu
lassen, zuförderst aber dero gerechtist- und gnädigstem Versprechen zu Folge,
der so schänd- als schädlichen Simonie oder Verkauffung der Pfarren
nachdrücklichst und mit Ernst zu steuern gnädigst geruhen. Solchemnach ergehet
an Euer Hochfürstliche Gnaden unsere in tieffester Devotion nochmahls erwiederte
inständigste Bitte, sie wollen gnä
|| [346]
digst belieben, die so lang vertröstete Conferenz, zu gäntzlicher Hin-
und Beylegung mehrerwehnter Gravaminum, nunmehro unverlängt bewerckstelligen,
insonderheit aber, dero ohnlängst ausgestellten gnädigsten Erklärung nach, keine
Simonie in Verkauffung der Pfarren mehr begehen zu lassen, oder widrigen gantz
unverhofften Falls, wenn bey fernerer ohnverschuldeter Enthörung wir solche
Remedirung höhern Orts in zuläßige Wege Rechtens, dem allschon vor Jahres Frist
auf solchen gantz unvermuthenden Event von sämmtlicher Ritterschafft und Städten
gefasseten Schluß zu Folge, wider Willen zu suchen uns unumgänglich genothsachet
befinden, uns gnädigst nicht zu verdencken, die nichts destoweniger, unter
Erlassung Göttlicher Gnaden-Hut, zu allem Hochfürstlichen langen Wohlergehen an
Leib und Seel, in tieffester Devotion Zeit Lebens unausgesetzt beharren,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Datum Hildesheim, den 15. Octobris, Anno 1690.
unterthänigst treu-gehorsamste
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hochstiffts und Fürstenthums Hildesheim.
CXIIX.
Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690.
|| [347]
P. P.
EUer Excellenz, Hochwürden und meine hochgeehrte Herren, hätte bey diesen
schweren Läufften und überhäufften Reichs-Geschäfften mit Vorstellung meiner
particular-Angelegenheiten, wie bißher, also länger, gerne verschonen, und
selbige damit ohnbeunruhiget lassen mögen: Alldieweilen ich aber nicht allein
von dem gemeinen Reichs-Feinde, sondern vornemlich auch durch desselben Macht
von meinem Bruders Sohn und nächsten Bluts-Verwandten, Graf Johann Carl August
zu Leiningen, dergestalt gedränget und beeinträchtiget werde, daß, nur deßwegen,
daß ich denen ausgegangen und publicirten Käyserlichen allergnädigsten
Avocatorien so bald allerunterthänigst schuldigste Folge geleistet, mir, im Fall
von Käyserlicher Majestät und Reichs wegen, mir nicht ehest
verhoffend-nachdrückliche Hülffe und Schutz dagegen wiederfahren würde, mein
endlich- und gäntzlicher Untergang vor Augen schwebet; So habe ich nicht umhin
gekunt, Euer Excellenz, Hochwürden und meinen hochgeehrten Herren hiemit dienst-
und freundlich zu vernehmen zu geben, was Gestalten Eingangs erwehnter mein
Vetter, als den 15. April. 1688. weyland der Hochgebohrne Herr Johann Casimir,
Graf zu Leiningen, gewesener Käyserlicher Cammer-Praesident zu Speyer, und
Oberster, wohlseligen Andenckens, allda zeitlichen Todes verfahren, und ich die
Possession dessen Verlassenschafft, als nächster Agnat, und Erbe ab intestato
rechtlich ergriffen, mich darinnen auf alle Weise zu turbiren getrachtet, mich
erstlich an das Frantzösische Praesidial zu Saar. Louys, und als daselbst wider
mich,
|| [348]
Judice corrupto, verfahren,
an das Parlament zu Metz, wohin ich, bey damahliger Reunion, von dem
ausgefallenen Urtheil zu appelliren gemüßiget worden, gezogen, und nachgehends,
indem er vermercket, daß ich, denen Avocatorien allergehorsamst zu geleben,
allda von ferneren procediren abstrahiret, und mich anhero über Rhein begeben,
in meinen Gütern durch Frantzösische Huissiers, Pfaltz-Birckenfeldisch- und
eigene Bediente allerhand Thätlichkeiten zu verüben unterfangen, verschiedene
meiner treuen Diener aus dem Hause Falckenburg vertrieben, und hin und wieder
die Unterthanen, die sich mehr vor seinen Violentien, als selbst des Feindes
Gewalt, entsetzet, von Haus und Hof in die Flucht verjaget, mithin unterm
Vorwande, ob könte er ohne Paß auf dem Seinigen jenseit Rheins in Sicherheit
nicht leben, da von Herrn General von Thüngen, der um ein anders nicht gewust,
er solchen erpracticiret, damit selb vierzehende auf Metz zugeritten, und
zugleich iemand nacher Paris abgeordnet, um sich der Gelegenheit, daß ich
Käyserliche Majestät und dem Reiche, wie ich schuldig bin, treu verblieben, zu
bedienen, und selbiges zu seinem Vortheil kund zu machen. Wobey ihm denn ein
Parcatis am Hofe, und am Parlament obsiegliche Urtheil in Contumaciam wider
mich, weilen alle Handiung völlig eingestellet, zu erlangen, sehr leicht
gefallen. Und setze ich in einigen Zweifel nicht, es werde von ihm dazumahl dem
Feinde gegenwärtig gnungsame Versicherung seiner beharrlichen grossen Treue seyn
gegeben worden: Indeme er sich ob deme an in keinen Schrancken mehr gehalten,
und mit meinen Unterthanen ein weit schärfferes Procedere vor
|| [349]
genommen, sich auch nicht
mehr mit Huissiers, Birckenfeldisch- und eigenen Bedienten vergnügt, sondern
öffentlich und ohngescheuet, wie Beylage mit mehrerm ergiebet, meine Dörffer mit
Frantzösischen Partheyen, nachgehends mit der Guarnison zu Mäyntz anzufallen,
und die arme Einwohner gantz feindseliger Weise zur Huldigung zu zwingen,
begonnen, so, daß dergleichen Extremitäten täglich mehr zu besorgen stehen. Und
kan ich ohne Erstaunen nicht daran gedencken, daß offtbesagter mein Widerpart,
da alle Grafen zu Leiningen, mit Hindansetzung all des ihrigen und gröstem
Verlust, wie Reichs-kündig, zu Bezeugung ihrer Treu, aus dem Lande, und an diese
Seite des Rheins gewichen, dieser einige sich gantz trotziglich, zu höchster
Verunglimpffung Käyserlicher Autorität, und der Avocatorien, auch gantz
ärgerlicher Consequenz, auf Metz erhoben, und damit, und allen andern, zum Theil
obberührten Actionen, solche Proben zu Tage geleget, und noch täglich thut, daß
daraus nichts anders zu schliessen, als, es müsse ihme, unsers werthen Teutschen
Vaterlandes Ruin befördern zu helffen, nichts, denn an Macht und Kräfften
fehlen. Die vertrauliche Correspondenz mit dem Feinde wird kundbarlich
unterhalten, und dienet Ober-Amtmann Müller, so sich die meiste Zeit, wenn er
nemlich mir Schaden zuzufügen keine fügliche Gelegenheit ersiehet, oder aber
ieweilen in seinen privat Geschäfften einen Ritt auf Oberstein thut, in
feindlichen Lagern oder Guarnisonen finden lässet, gleichsam an statt eines
Residenten, die übrige Bediente aber wenden indessen nicht weniger, soviel an
ihnen ist, alle
|| [350]
Kräffte an, dem
Feinde Vorschub und Beförderung zu thun, welche zuförderst auf meine, und meines
wohlseligen Bruders verlassener unmündiger Kinder Desolation, das gar wider die
Natur streitet, gerichtet sind. Gestalten er denenselben das mit mir
gemeinschafftlich habende Archiv annoch beständig vorenthält, und abfolgen zu
lassen weigert: Und stehet dasselbe also, wofern es nicht allschon denen
Frantzosen ausgeliefert, in der Gefahr, in deren Hände zu verfallen, zu mein,
deroselben Pupillen, des gesammten Hauses Leiningen, ja des heiligen Reichs
grossen Praejudiz, Nachtheil und unwiederbringlichen Schaden. Demnach so
gelanget an Euer Excellenz, Hochwürden und meine hochgeehrte Herren meine
dienst- und freundliche Bitte, dieselbige geruhen wollen, die eilend zu
reichende Beförderung dahin zu thun, daß ich, als ein treuer Stand des Reichs,
in so betrübter Unterdrückung, zusamt vorangeregten Vater-losen Wäysen,
kräfftigst geschützet, in das Meinige wieder eingesetzet, fernere Machinationes
gehemmet, der übermachten Treulosigkeit nachdrücklich gesteuret, und ich mit
ihnen, Pupillen, von aller besorgenden Gefahr befreyet werden möge. Welches wie
es zu Beybehaltung des Käyserlicher Majestät und dem heiligen Reich gebührenden
Respects und Gehorsams, Handhabung der Gerechtigkeit, und zu Vorkommung
allerhand unrechtmäßiger Inconvenientien und Unthaten, gereichet: Also will
mich, in Zuversicht baldiger Hülffe und gewieriger Rettung, äuserst und
möglichst bestreben, es um Eure Excell. Hochwürden, und meine hochgeehrte
Herren, die damit sammt und son
|| [351]
ders dem Göttlichen Gnaden-Schutze treulichst erlasse, in allen
Begebenheiten zu verschulden.
Euer Excell. Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren Franckfurt am Mäyn, den 8. (18.) Novembris, 1690. Dienst- und freund-williger, Emich Christian, Graf zu Leiningen.
CXIX.
Schreiben derer Grafen Johann Friedrichs und Wolffgangs Julii zu Hohenlohe-Neuenstein an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn sie sich über die wider sie, von Graf Ludwig Eberharden zu Leiningen, de facto vorgenommene Spoliation beschweren, und um Satisfaction bitten, de Anno 1690. P. P. WAs bey Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgeehrten Herren, wir in Puncto derer von Graf Ludwig Eberhard zu Leiningen durch Frantzösische Assistenz wider uns de Facto vorgenommenen Spoliation der vom Käyserlichen Cammer-Gericht uns adjudicirten, und weit über Jahr und Tag in Possession gehabten Dörffer, auch mit baarem Geld erkaufften Effecten, schon zu verschiedenen mahlen, und zwar letzthin, den 20. Februarii, Anno 1673. aus höchst gedrungener Noth angebracht und gebeten, das wird denenselben samt und sonders ohne Zweifel noch in frischem Andencken hafften; Wenn aber die gebetene Assistenz des Reichs bekannten Zustandes wegen uns bis dato nicht angedeyen können, sondern wir bey denen bisherig höchst
|| [352]
beschwerlichen Troublen all
obiges mit unserm grossen Schaden entbehren, und uns mit der Hoffnung besserer
Zeiten contentiren lassen müssen, welche denn durch GOttes Gnade in so weit
hervor scheinet, daß durch die Käyserlichen und des heiligen Reichs, auch der
hohen Herren Alliirten gerechte und victorieuse Waffen, sowohl dasjenige, was
uns so gewaltthätig entzogen, als die von Eingangs gedachten Grafen von
Leiningen, wider Ihro Käyserliche Majestät und dem Reich schuldige Pflicht, in
Frantzösische Protection ohne einigen Zwang übergebene gantze Grafschafft,
nebenst andern jenseits Rheins gelegenen Landen, nächstens recuperiret, oder
sonsten die Cron Franckreich zur Raison gebracht werden dürffte; Als haben bey
Euer Excellenz, Hochwürden und unsern Hoch- und vielgedachten Herren wir uns
wiedermahls geziemend anmelden und inständigst bitten wollen, sich unser, als
getreuer Reichs-Stände, die seit der Frantzösischen letztern Ruptur dem gemeinen
Wesen zum Besten vor andern einen fast unbeschreiblichen Last nicht nur
ertragen, sondern auch mit Beyführung der Artillerie, Mehl, Habern, zur
Käyserlichen und Chur-Sächsischen Armée, ihre äusersten Kräffte anwenden müssen,
möglichst anzunehmen, und dero hochvermögenden Orts durch ein allgemeines
Reichs-Gutachten ohnschwer zu vermitteln, daß wir, als Spoliati, denen Rechten
gemäß, vor allen restituiret, und uns das gewaltthätig weggenommene mit allem
Interesse, Kosten und Schaden völlig satisfaciret werden möge, im übrigen aber
dahin stellend, wie Ihro Käyserliche Majestät und das Reich dergleichen
Verfahren ansehen, und
|| [353]
welcher Gestalt bey künfftig
vorseyenden Friedens-Tractaten es gegen den Grafen von Leiningen zu ressentiren.
Dieses Gesuch gleichwie es an sich selbst billich, und allen getreuen Ständen,
vornemlich aber uns, zu sonderbarer Consolation gereichet, auch selbige zu
beständiger Treu mehrers animirt; Also getrösten wir uns um so viel desto
ehender geneigter Willfahrung, werden auch solches um Euer Excellenz, Hochwürden
und unsere Hoch- und Vielgeehrte Herren nach aller Möglichkeit zu demeriren, uns
äuserst angelegen seyn lassen, als die wir ohne dem seynd und verbleiben,
Euer Excellenz, Hochwürden, und unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren Datum den 17. (27.) Novembr. Anno 1690. Dienst-ergebenste und freundwillige, Johann Friedrich, Graf von Hohenlohe. Wolffgang Julius, Graf von Hohenlohe.
CXX.
Schreiben der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die von ihm gnädigst versprochene, aber nicht erfolgte Conferenz, zu Abthuung der Religions-Gravaminum, betreffend, de Anno 1690.
Hochwürdigster, Hochgebohrner Fürst, gnädigster Landes-Fürst und Herr,
WAs an Euer Hochfürstliche Gnaden dero getreueste Ritterschafft und Städte,
sowohl hiebevor, als noch vor ungefähr 5. Wochen, wegen endlicher
billichmäßigsten Erledigung der durch hiesigen
|| [354]
Stifft einige Jahr her sich
mercklichst gehäufften Gravaminum Ecclesiasticorum, und dermahligen
unausgesetzten Bewerckstelligung der zu solchem Ende von Eurer Hochfürstlichen
Gnaden selbst gnädigst vorgeschlagenen und beliebten Conferenz, zuförderst aber
der den höchsten Grad nunmehro leider! erstiegenen ärgerlichen Pfarr-Krämerey
und Verkauffung derselben, wie weniger nicht denen Augspurgischer Confession
verwandten Unterthanen contra liberum Religionis Exercitium, mit Gewalt und
schwerer Bestraffung aufdringender Abfeyrung der bey unserer Kirche und Religion
nicht hergebrachten Feyertage, unterthänigst gesuchet und gebeten haben, das
schwebet Euer Hochfürstlichen Gnaden in gutem unentsunckenen Andencken Zweifels
ohne annoch gnädigst bevor. Wiewohl nun zwar Eure Hochfürstliche Gnaden, auf
sothane unsere mehrmahlige unterthänigst beschehene Erinnerung, mit gewieriger
schrifftlichen Resolution uns bis lange nicht erfreuet, iedoch aber gegen dero
Cantzler, immassen derselbe unserm Syndico, dessen Bericht nach, bedeutet haben
soll, sich dahin gnädigst erkläret haben, wie Eure Hochfürstliche Gnaden die, zu
Erledigung mehrerwehnter Gravaminum Ecclesiasticorum, vormahls beliebte
Conferenz annoch bewerckstelligen, indessen aber, der schon vorhin gnädigst
ertheilten Resolution zu Folge, keine Simonie oder Pfarr-Verkauffung verstatten,
vielmehr im Gegen-Theil die gnädigste Verordnung ergehen zu lassen, gäntzlich
gemeynet wären, daß diejenigen Praesentati, so die Pfarren erkaufft, von dero
Consistorio, Augspurgischer Confession, nicht angenommen, sondern
schlechterdings abgewiesen,
|| [355]
und die erledigte
Pfarr-Stelle, ex Jure devoluto, mit einem andern von Euer Hochfürstlichen Gnaden
praesentirendem tüchtigen Subjecto wieder ersetzt werden solte; So erstatten
zuförderst, solcher gnädigst- und gerechtesten Erklärung halber, Euer
Hochfürstlichen Gnaden unterthänigst gehorsamsten Danck, zweifeln auch nicht,
Eure Hochfürstliche Gnaden nach dem Preiß-würdigen Exempel dero letzteren
Vorfahrens an der Regierung, höchstseligsten Andenckens, mit gehörigem Nachdruck
darob ohnverändert halten, auch selbige unter Euer Hochfürstlichen Gnaden Hand
und Insiegel dero getreuesten Ritterschafft und Städten gnädigst ausfertigen und
ertheilen lassen werden. Nachdemmahl aber bey gegenwärtigem Land-Tage,
absonderlich aus den Aemtern Peina, Woldenberg, Hundsrück, und sonst fast grosse
und vielfältige Querelen daher geführet werden, daß die in solchen Aemtern
wohnhaffte, der Augspurgischen Confession verwandte Unterthanen, zu Abfeyrung in
unserer Kirche nicht hergebrachter Feyertage, gleichsam mit Gewalt genöthiget,
die Prediger sowohl, als deren Pfarr-Kinder, deswegen vor die Land-Gerichte
gezogen, mit schweren Geld-Straffen beleget, darauf ausgepfändet, ja so gar in
dem Amt Hundesrück denen Unterthanen an solchen Tagen aus der Stadt zu gehen
verboten, und da sie sich ihrer Christlichen Freyheit gebrauchet, hart exequirt
werden sollen, immassen ietzo in der Stadt Peina würcklich geschicht; Ein
solches Unternehmen aber dem so theuer erworbenen, in letzterer Capitulation
nochmahls fest gestelleten Religions-Frieden und Instrumento Pacis, wie auch
dem, in Krafft solcher
|| [356]
Grund-Gesetze, denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen durch das
gantze Reich competirenden freyen und unbeschränckten Exercitio Religionis
durchaus zuwider ist, denn einen unerleidlichen Gewissens-Zwang der Unterthanen
nachführet, zu Euer Hochfürstlichen Gnaden AEquanimität, angebohrnen Milde und
Gütigkeit aber, wir unterthänigst versichert leben, dieselbe dergleichen von den
Beamten, contra liberum Religionis Exercitium, einführenden Gewissens-Zwang
nimmermehr gut heissen, approbiren und verstatten, noch des heiligen Römischen
Reichs Grund-Gesetzen, und der darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit
etwas zuwider verhängen, und auf solche Weise dero armen und einfältigen
Unterthanen einige höchst-beschwerliche Gewissens-Unruhe machen, die weniger
aber derogestalt exequiren, und zu gantz verdienter Straffe ziehen lassen
werden; So hatlches Eurer Hochfürstlichen Gnaden, bey gegenwärtigem Land-Tage,
zu versicherter gnädigster Remedirung, abermahls unterthänigst vorzustellen uns
äuserst gemüßiget befunden, dieselbe in getreuester Devotion hiemit gehorsamst
und inständigst ersuchende, sie wollen gnädigst geruhen, nicht allein die der so
ärgerlichen Pfarr-Krämerey halber Landes-Fürst- und rühmlich gefassete
Resolution unter dero Hochfürstlichen Nahmens Subscription und Hand-Zeichen uns
gnädigst ertheilen, und darob alles Ernstes halten zu lassen, sondern auch von
denen Beamten, in Feyrung der bey den Augspurgischen Confession-verwandten
Unterthanen ungewöhnlicher und nicht hergebrachter Feyertage, ietzo so starck
als noch niemahls einführen
|| [357]
den unerleidlichen Gewissens-Zwang nachdrücklichst zu untersagen,
absonderlich die von dem Amte Peina, wider einige Bürger der Stadt Peina
deßhalben verhängte ohnbillichste Execution aufzuheben, und dasigem Amtmanne
gnädigst zu befehlen, und also denen hierunter Beschwerten des Eurer Hochfürstl.
Gnaden rühmlichst vorgesetzten und constituirten Zwecks, nachdem sie nichts
liebers wünschen, denn daß ihre von GOtt anvertrauete Unterthanen beyder
Religionen in vollkommener Gewissens-Freyheit leben mögen, würcklichen Effect
empfinden, was dem sowohl, als dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis durch
den Stifft hin und wieder zugegen geschehen, gnädigst abstellen, mithin die zu
solchen Behuff nun so lange vertröstete, von einer Zeit zur andern aber
verschobene Conferenz, mit Zuziehung ohnpraeoccupirter, friedliebender und
moderater Gemüther, sowohl aus Mittel eines Hochwürdigen Dom-Capituls, als dero
Regierung, dero gnädigstem Versprechen zu Folge, dermahlen unausgesetzt
vornehmen und antreten zu lassen, in welcher Zuversicht, nechst treuester
Erlassung Eure Hochfürstliche Gnaden der allwaltigen Obhut GOttes, zu aller
selbstwählenden Hochfürstlichen Prosperität, auch unterthänigster Empfehlung zu
beharrlichen Hulden und Gnaden, wir Zeit Lebens bestehen,
Euer Hochfürstlichen Gnaden
Hildesheim bey dem Land-Tage, den 12. Decembr. 1690.
unterthänigste treu-gehorsamste,
Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hoch-Stiffts und Fürstenthums Hildesheim.
|| [358]
CXXI.
Schreiben derer Herren Hertzoge Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an dero gesammten Rath und Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herrn Georg Philipp Fabricium, worinn sie denselben instruiren, wie er sich, wegen der vom Sachsen-Gothaischen Abgesandten im Votiren und sonsten gesuchten Praecedenz verhalten solle, de Anno 1691.
Von GOttes Gnaden, Wilhelm Ernst, und Johann Georg, Gevettere, Hertzoge zu
Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc.
Hochgelahrter Rath, lieber Getreuer,
WIr haben eure nach und nach eingesendete gehorsamste Relationes verlesen lassen,
und daraus verstanden, was massen der Sachsen-Gothaische Gesandte, der von
Schönberg, auf die anderweit von Gotha aus erhaltene Befehle, seine, der
Praecedenz halber, gemachte Praetensiones dahin extendiret, daß er den Vortritt
de Facto und mit bedroheter Thätlichkeit behaupten zu trachten, sich heraus
gelassen, und ihr dahero destomehr verlanget, eigentlich, des Verhaltens halber,
instruiret zu werden. Gleichwie wir aber ermeldten von Schönberg sein Beginnen
durch ein besonder Rescript, wovon hierbey Abschrifft zu befinden, fürgehalten,
und ihn davon abgemahnt, auch an die Fürstliche Vormünder zu Gotha
Repraesentation gethan; Also wollen wir uns zu ihme versehen, er werde sich in
den Schrancken der Gebühr halten, und eines bessern selbst bedencken, und darauf
auch gewiesen werden, immassen auch ohne dem die Sache
|| [359]
nicht von euch und ihme, weniger
durch solche unziemliche Extrema auszumachen stehet, sondern im Fürstlichen
Hause bey der bereits angesetzten Conferenz erörtert werden soll. Inzwischen
begehren wir vor uns und respective unsers freundlich geliebten Bruders, Herrn
Johann Ernsts, Hertzogs zu Sachsen Liebden, hiermit gnädigst, ihr wollet, wenn
der Fürstliche Hannoverische Gesandte wider Verhoffen, auf den Wechsel von der
Qver- zur weltlichen Fürsten-Banck bestehen wolte, ihme Remonstration dahin
thun, daß es beym Reichs-Convent ungewöhnlich, sich einer Neben-Vollmacht zum
Vorsitze, oder Veränderung des seines Principaln wegen innhabenden Platzes zu
praevaliren, gestaltsam auch eben der Hannoverische Gesandte, als er vor
etlichen Jahren, da, nach Abgang unsers mit dem Fürstlichen Hause Gotha gemein
gehabten Gesandtens D. Drehers seligen, ietztgedachtes Fürstliches Gothaisches
Haus ihme dero Vota aufftrug, sich der Ubertretung von einem Ort zum andern, und
Occupirung der Gothaischen Session unterfangen wollen, durch Renitenz der
sämmtlichen hierbey interessirten Fürstl. weltlichen Gesandten zurück gewiesen,
und seine Stelle auf der Qver-Banck zu behalten verursachet worden. Dafern er
sich nun hierauf noch nicht fassen will, habt ihr mit andern Fürstlichen
Gesandten Causam communem zu machen, und den Wechsel zu verhindern. Belangende
aber die Ordnung des Coburgischen Voti, habt ihr zwar geschehen zu lassen, daß,
wegen Hertzog Albrechts zu Sachsen-Coburg Liebden, solches vor Weimar und
Eisenach aufgeruffen und abgeleget werde; Solte aber der Gevollmächtigte
|| [360]
sich etwa eines Directorii, mit
Beziehung auf die Recesse des Hauses, anmassen, und davon sprechen, so habt ihr
euch, ob hättet ihr von solchen Recessen, die ietzo im Fürstlichen Hause
Sachsen, Ernestinischer Linie, Sachsen-Coburg einige Direction beylegten, keine
Wissenschafft, es würden auch die alten Verträge, wegen gäntzlicher Veränderung
des Fundaments, worauf sie ehemahls gestanden, hierzu keine Würckung mehr haben,
und müsset ihr solchen Falls berichten, und Reservanda vorbehalten. Solte denn,
als ob Herr Hertzog Bernhards zu Meiningen Liebden an dem Coburgischen Voto mit
participirten, und Hertzog Albrechts Liebden ietzo das Exercitium Voti hätten,
hauptsächlich oder beyläufftig vorkommen, habt ihr solches zu dissimuliren, und
dargegen als nur vor euch und ausser Befehl zu gedencken, wie denn ein Fürst,
der von den Landen, darauf Reichsherkommlich ein Votum viritim radiciret wäre,
nicht eine Glebam besitze, sich zu einer solchen Voti Participation durch den
blossen Nahmen, daß er auch aus solchem Hause entsprungen, habilitiren möchte?
Und wüstet ihr (wenn auf die Expression des Nahmens Ihrer Liebden zu Meiningen
in der Vollmacht ein Moment gesetzet werden wolte) nicht, ob es diesen Verstand
haben könte, oder ob es nicht vielmehr das Absehen dahin haben möchte, wenn
einige der Gothaischen Fürstlichen Herrn Brüder nach GOttes Willen, ohne
männliche Fürstliche Erben, mit Tode abgehen solten, worzu es noch zur Zeit die
Apparenz hätte, daß sodenn Hertzog Bernhardts Liebden zu ihrem Antheil Coburg
mit dem Voto zugeleget werden solte, und sie so denn zu einen Reichs- und
Ober-Säch
|| [361]
sischen
Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen
Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es
gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet.
Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß,
nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn
Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen,
darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden,
daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey
personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen
sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß
sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns
aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg,
noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die
Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären
wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem
Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar,
Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere
Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und
wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung
unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet
des erlangten Actus possessorii, retiré
|| [362]
halten, durch gute Confidenten den von Schönberg disponiren, daß
beym Gottesdienst also gewechselt werde, daß ihr in den Kirchen nicht zusammen
kämet. Bey denen Fürstlichen Directoriis habt ihr es aber zu vermitteln, daß auf
eine gantz kurtze Zeit die Reichs-Deliberationes in Circulo und ohne Verfang
gehalten werden möchten, da es aber nicht zu erlangen, habt ihr und der
Gothaische, euch beyderseits der Sessionen zu enthalten, und durch andere gute
vertraute Gesandten mit Appendicirung der Votorum an die Ihrige die Nothdurfft
den Reichs-Consultationen beyzutragen. Damit wir auch genauer wissen mögen, wie
sich der Hannoverische Gesandte zum Coburgischen, und der Gothaische zu denen
Gothaischen und Altenburgischen Votis vor etlichen unterschiedlichen Jahren, zu
erst legitimiret; So habt ihr bey der Chur-Mäyntzischen Cantzley formale
vidimirte Abschrifften von beyden, so bald nach Empfangung dieses, zu suchen,
die Vidimus-Discretion auszulegen, deren förderliche Ersetzung zu gewarten, und
die Vidimus nacher Weimar mit der nechsten Post einzusenden. Demnach auch aus
euer Relation vom 10. dieses zu ersehen, daß sich Chur-Sachsen der Gothaischen
Ober-Vormundschafft, ex Capitis Familiae jure anmassen, auch einige Fürstliche
Gesandten der Primogenitur-Häuser sich gegen das Gothaische Vorhaben, der
jüngern Herren Brüdere halber, setzen wollen, habt ihr euch genau alles dessen
zu erkundigen, und unverzüglich zu berichten, dem Cancellisten aber zu bedeuten,
nachdem er den Gothaischen Platz würcklich behauptet, daß er entweder sich mit
dem Gothaischen die Dictatur Wechsels-Weise zu besuchen, und
|| [363]
einander hernach die Dictata zu
communiciren, vergleiche, oder, da dieser sich nicht darzu verstünde, solchen
Ort, so viel an ihme, maintenire. An dem geschicht unser Will und Meynung, und
wir sind euch mit Gnaden gewogen. Geben den 14. Septembris, Anno 1691.
Wilhelm Ernst, H. z. S. Johann Georg, H. z. S.
CXXII.
Schreiben Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar, und Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach, an den Käyser Leopoldum, den von Sachsen-Gotha ihnen movirten Praecedenz-Streit betreffend, de Anno 1691.
Allerdurchläuchtigster, Großmächtigster und unüberwindlichster Römischer
Käyser, auch zu Hungarn und Böhmen König,
Euer Käyserlichen Majestät seynd unsere allerunterthänigste, gehorsamste
Dienste treuen Fleisses iederzeit zuvor.
Allergnädigster Herr,
EUer Käyserliche Majestät bey ietzigen ohne dem schwer obliegenden
Reichs-väterlichen Geschäfften zu behelligen, veranlasset uns folgende
unumgängliche Nothdurfft, welche Euer Käyserliche Majestät Ihro
allerunterthänigst vortragen zu lassen, allergnädigst geruhen wollen. Als nach
GOttes Willen unsers freundlich geliebten Vetters, Herrn Friedrichs, Hertzogs zu
Sachsen Liebden dieses Zeitliche kurtzhin verlassen, haben dero hinterbliebene
vier jüngere Herren Brüdere Liebden bey denen Reichs-Votis Gotha und Altenburg,
sich einiger Concur
|| [364]
renz,
und, Mittels derselben, eines Vortritts durch den Fürstlichen Gothaischen bey
der Reichs-Versammlung zu Regenspurg habenden Gesandten vor den Unserigen, und
die Aufruffung ietztgedachter beyden Votorum vor unsern beyden Votis Weimar und
Eisenach dahero angemasset, dieweil eine uralte Obfervanz in unserm Fürstlichen
Samt-Hause, dem mehrern natürlichen Alter das Vorgangs-Recht beyzulegen pflegte,
auch in dem Anno 1680. mit ihres ältesten hochseligen Herrn Bruders Liebden
aufgerichteten Erb-Vergleich, wie bey andern Regalien und Hoheiten, als auch
insonderheit bey denen Reichs-Stimmen, Gotha und Altenburg die Gemeinschafft und
Participation ausdrücklich ausgezogen und sich vorbehalten hätten, auch nachhero
von Ew. Käyserlichen Majestät durch allergnädigste Confirmation sothanen
Vorbehalt eine neue Krafft angediehen wäre. Nun mögen, allergnädigster Käyser
und Herr, wir ie nicht in Abrede seyn, daß unserer respective Groß-Herren-Väter
Gnaden, Herr Wilhelm, Herr Albrecht, Herr Ernst und Herr Bernhardt, Gebrüdere,
Hertzoge zu Sachsen, respective in Annis 1629. und 1641. sich also verglichen,
daß unter ihnen und bey dero Fürstlichen Posterität, das Senium den Vor- oder
Nachsitz reguliren sollen; Gleichwie aber die damahligen Fürstlichen Herren
Gebrüdere allenthalben gleiche Theil-Hebung und Interesse bey dero gesammten
Fürstenthum und Landen hatten, und mehr nicht, als bey Führung des Landes
Principats, dem ältesten Herrn, um bessere Expedition der Geschäffte willen, das
Directorium oder Administration aufgetragen und übergeben worden, dahero
|| [365]
in Reichs- und Cräyß-Sachen alle wichtige
Expeditiones nicht im Nahmen des Fürstlichen Directoris vor sich und seine
übrigen Herren Brüdere, sondern in unverrückter gleicher Ordnung aller derselben
abgelassen, von ihnen eigenhändig mit unterschrieben, und absonderlich mit
besiegelt worden, immassen die Originalia bey Euer Käyserlichen Majestät und des
Reichs Lehn-Hofe, Archiven und Actis, wie auch bey dem Chur-Sächsischen
Cräyß-Directorio in Menge anzutreffen. Also würde es zumahl auch in dem
Fürstlichen Hause Gotha, derer jüngern Herren Brüder halber, bey eben solchem
Respect und Reglement gelassen worden seyn, wenn man nicht durch die neuern und
mit den vorigen Recessen gantz incompatiblen Verträge, der Sache eine gantz
andere Gestalt und Verfassung gegeben hätte. Denn da haben mehr hochgemeldte
vier jüngere Herren Brüdere zu Gotha dero ältesten Herrn Bruders Liebden, nicht
nur den honorem Directorii juxta majorem aetatem ambulatorium bey Administration
des Landes Principats, immassen derselbe ex Pacto paterno auf sie verstammet,
hingelassen und aufgehoben, sondern, wie Euer Käyserlichen Majestät selbst aus
dem Ihro allerunterthänigst exhibirten Vergleiche am besten wissend, alle
Reichs- und Cräyß-Sachen, und was der Landes-Hoheit hauptsächlich angehören mag,
nach vorhergegangener freywilligen Resignation vor sich und dero Herren Erben
abdiciret, und auf dero ältesten Herrn Bruders Liebden, und dero Fürstlichen
Successores in Linea descendente also transferiret, daß der vormahlige
obangezeigte Status Communionis und Participation zu gleichem Recht,
|| [366]
so sie vorhin ex Providentia Majorum gehabt, auf
einmahl gäntzlich aufgehoben, und zu einer solchen Gestalt verändert worden ist,
daß man solcher vier jüngern Herren Brüdere entweder gar nicht, oder doch nur
beyläuffig in denen wichtigsten Reichs- und Cräyß-Geschäfften gedencket, welcher
blosser Nahme denn, gegen die Realität und das Werck selbst der neuen Verfassung
in dem Fürstlichen Hause Gotha, so viel nimmer wird operiren können, daß man sie
zum Effect der ante Abdicationem gehabten Concurrenz wird zurück schreiten
lassen mögen, sintemahl die Würckung solcher Abdication sich darinnen fürnemlich
mit ereignet, daß bisher in die 12. Jahr Herr Hertzog Friedrichs, und nun dero
hinterlassenen Erb-Printzens Fürstlichen Ober-Vormündere Liebden, über der vier
jüngeren Herren Gebrüdere mit der Jurisdiction und gewissen kleinern Regalien
assignirte Aemter, die völlige Landes-Hoheit, zumahl auch, quoad Statum
publicum, die Krafft des Regiminis effective, ohne dero geringste Meldung
geübet, und noch damit continuiren. Aus welchem denn bey ihnen erfolget, daß, so
viel auch selbst den Stylum in Publicis anbetrifft, die vier jüngern Herren
Brüdere, wie nicht nur des Verschreibens vor den Erb-Printzen nach dem Principio
Senii nicht geniessen, sondern auch gar, nach ihrem neuen Pacto und daraus
fliessenden irregularen Principiis, zu gar keiner Mit-Unterschreibung gelassen
werden, gestaltsam ob den von dem Fürstlichen Gothaischen Gesandten zu
Regenspurg dem Chur-Mäyntzischen Directorio beydes in Anno 1688. als auch
nechsthin nach dem Fürstlichen Todes-Fall exhibirten Voll
|| [367]
machten wahrzunehmen, und
gnüglich Eure Käyserl. Majestät solches alles durch mehrere und gründlichere
Ausführung allerunterthänigst zu gewehren, wir uns hiermit vorbehalten.
Wannenhero wir uns destoweniger versehen hätten, daß, bey solcher offenbaren
Hintersichzieh- und Verdrehung offt hochgedachter vier jüngerer Herren Brüdere,
die Herrn-Ober-Vormundschafft, zu ihres Pfleg-befohlnen Erb-Printzens nicht
geringem Nachtheil, eine gleich berechtigte, und auf die alten Recesse, zuwider
den neuen von Eurer Käyserlichen Majestät bestätigten Verträge gerichtete
Concurrenz bey denen Reichs-Votis ihnen eingestanden, und der Herren Brüdere und
respect. Vettern Vorgang darauf gegründet haben würde. Wiewohl nun von Euer
Käyserlichen Majest. allergerechtesten Führung dero allerhöchsten Käyserl.
Richter-Amts wir das gesicherte allerunterthänigste Vertrauen tragen, dieselbe
werden ohne vorgängige genugsame Cognition der Sache, in diesem wichtigen Werck
zu Bekränck- oder Beschimpffung unsers Eurer Käyserlichen Majestät devotesten
Fürstlichen Hauses, nichts verhengen oder vorgehen lassen: So haben wir
iedennoch uns hoch bemüßiget befunden, Eure Käyserliche Majestät
allerunterthänigsten Fleisses in gehorsamster Bitte anzulangen, sie wollen,
dafern ie bey deroselben dißfalls etwas einbracht seyn solte, allergnädigst
geruhen, uns anförderst davon allergnädigste Communication wiederfahren, und
darauf uns, zu Einbringung unserer Nothdurfft, ein genugsames Spatium
angedeyhen, die Sache selbst aber in einem unverfänglichen Suspenso allermildest
zu lassen; Immittelst
|| [368]
wollen wir der vier jüngern
Herren Brüdere Liebden, durch sattsame Remonstration, andere Gedancken, und den
uns schuldigen Nachtritt beyzubringen, und die Differenz durch schiedliche Wege
im Fürstlichen Hause selbst zu erledigen, uns bemühen, damit, wo möglich, Eure
Käyserliche Majestät mit dieser Sache ferner nicht belästiget werden dörffe.
Ergeben darauf dieselbe der Gnade GOttes, mit hertzlichem allerdevotesten,
Anwunsch aller Käyserlichen Prosperitäten, auch glücklicher und sieghaffter
Regierung, und verbleiben mit gleicher Treue, als Submission &c. Geben den
2. Octobr. Anno 1691.
CXXIII.
Schreiben des Magistrats zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über die vielfältigen Drangsalen, so die Stadt Hamburg gegenwärtig von der Cron Dänemarck leiden müste, hefftig beschweret, und ihn um schleunigen Schutz und Hülffe allerunterthänigst bittet, de Anno 1691. P. P. WIe zu Euer Käyserlichen Majestät, als unserer allergnädigsten und höchsten Obrigkeit, bey allen dieser guten Stadt von andern Puissancen zustossenden Widerwärtigkeiten unsere allerunterthänigste Zuflucht zu nehmen, wir sowohl wegen darunter versirenden dero und gesammten Reichs Interesse schuldig, als zu Erbietung dero gerechtesten Schutzes, und höchstvermögenden Beytritts unumgänglich genöthiget seyn: Also werden dieselbe uns huldreich vergönnen, daß wir, mittelst diesem, in tieffester Devotion zu erkennen geben, auf wie viel Wege von Ihrer Königlichen Majestät in Dänemarck seiter allhier publicirten Avocatoriis, und dardurch zu unse
|| [369]
rer Unterdrückung desto favorabler anscheinenden Conjuncturen, diese
Stadt und deren Freyheit und Gerechtigkeiten, allermeist unser nun ohne dem gar
zu sehr geschwächtes und nothleidendes übriges wenige Commercium,
beeinträchtiget werden wollen. Wir übergehen zuförderst mit Stillschweigen, die
gleichsam in continenti, nach ietztberührtem fatali Termino, reassumirte und so
eyfrig getriebene Sache eines Elb-Zolls zu Glückstadt, und bezeugen vielmehr an
dessen Statt nochmahls unsere tieffeste und unausleschliche
Danck-Erkänntlichkeit, daß Euer Käyserl. Majestät, in Reichs-väterlicher
Sorgfalt und allergütigster Behertzigung des sowohl dero eigenem Erb-Lande und
Reichs-Gliedern, als für allen dieser Stadt daraus unausbleiblich obschwebenden
ohnsäglichen Schaden und respective äussersten Verfalls unserer so er erworbenen
Privilegien und Rechten, zu Concession sich nicht bewegen lassen. Indem wir
nicht umhin, nur dieses dabey anzuführen, wie ex Eventu es fast das Ansehen
gewinne, ob habe Ihro Königliche Majestät, da sothanes Gesuch nicht reussiret,
auf diese Stadt eine mehrere Ungnade geworffen, und sich zugleich vorgenommen,
uns davon solche Effectus fühlen zu lassen, die hiesigem Commercio empfindlicher
und luctuöser seyn können, als jener Elb-Zoll selbsten nicht gewesen seyn
möchte. Allermassen denn 1.) gleich im Anfange dieses Jahrs, da die Herren
General-Staaten der vereinigten Niederlande, um das zu Equippirung ihrer Flotte
benöthigte See-Volck desto eher und leichter anzuwerben, unter dem 6. Januarii
ein Mandat ausgehen lassen, wodurch ihren Unterthanen der
|| [370]
Wallfisch-Fang vor dißmahl
verboten, Ihre Königliche Majestät von Dänemarck dadurch sofort Anlaß genommen,
über sothane Fischereyen, und über die Wasser, worinnen selbige geschicht, sich
eines Dominii und Juris inhibendi anzumassen, und darauf wider die
Hansee-Städte, unter welchen die Unserige fürnemlich und weit mehr, als die
übrigen dabey interessiret, ein Verbot zu publiciren; Dessen Unfug nun aber
desto öffentlicher, da solcher Fisch-Fang in dem, allen natürlichen und
Völcker-Rechten nach, einem ieden frey und offen stehenden Meere getrieben wird,
da diese Stadt nebst so vielen andern Nationen und Völckern bißhero in dessen
ruhigen Besitz und Ubung gewesen, da das praetendirte Grönland selbst, wofern es
iemahls in Rerum Natura gewesen, schon seither dem Jahr Christi 1416. der
Geschicht-Schreiber glaubwürdigem Berichte nach, verlohren, und bis diesen Tag
ein dergleichen von Menschen, viel weniger von Christen, bewohntes Land nicht
wieder gefunden worden, da die Holländer vielmehr von Anfang dieses Seculi,
titulo Inventionis & Occupationis, sich an denen in selbigem District wieder
entdeckten öden Inseln und Ufern ein Jus privatum zuschreiben wollen, darauf
ohne Turbirung Mansiones und Festungen gebauet und besessen, ja gar Exempla
anzuführen haben, daß ab Seiten Dänemarcks daselbst mit zu navigiren und zu
fischen von ihnen ersuchet, und nur auf wenige Schiffe erhalten worden; Wie denn
auch daher der Innhalt dieses Königlichen Verbots so wenig auf die Unterthanen
derer Niederlande, als von Hispanien, Franckreich, Engelland, Schottland etc.
welche insgesamt die Fahrt mit gebrauchen, gerichtet,
|| [371]
sondern nur bloß auf die schwachen, und unter der Gewalt eines Mächtigern, aus
Mangel genungsamer Beschützung und Assistence, allermeist bey solchen Läufften,
wie ietzige, stets erliegende Hansee-Städte gemeynet ist. Bald nach sothaner
ersten dieser Stadt, und ieden, wie an sich, wegen auf solcher Fischerey
gehabten und gemeiniglich mit mehr als 40. Schiffen getriebener ansehnlicher
Fahrt, als allermeist bey sonst ietzo grossen Theils cessirenden anderwärtigem
Commercio, höchst beschwerlich- und schädlicher Neuerung und Thätlichkeit hat
man 2.) erfahren müssen, wie hiesiges aus Moscovien zurück kommendes, mit der
Ladung von Zobeln, Mardern und dergleichen kostbaren Peltz-Werck auf viel 1000.
Thlr. werth geschätztes Schiff, nachdem es schon verwichenen Herbst durch
Ungewitter gezwungen worden, in den Hafen von Bergen, einer Stadt in Norwegen,
einzulauffen und zu überwintern, wie es im Frühling seine Reise anhero
fortsetzen wollen, auf Königlichen Befehl daselbst arrestiret worden, ohne daß
die dabey Interessirten auch die Bewegnisse und Ursachen sothanes Verfahrens
nicht eins erkundigen können, bis daß nach verlauffenen gantzen Monat sich
geäusert, daß es Jure Repressaliorum geschehen seyn solte, wegen an Dänische
Unterthanen von uns verweigerter und verzögerter Justice, welcher Imputation ob
wir wohl uns im allergeringsten nicht schuldig wissen, auch deren
Unerfindlichkeit in einer dißfalls nahmkündig gemachten, per Appellationem an
Euer Käyserliche Majestät höchst-preißlichen Reichs-Hoff-Rath gediehen
gewesenen, und von dannen, denegatis Processibus, anhero remittirten
Reichs-Sache, sowohl
|| [372]
schrifftlich,
als auch an Ihro Königliche Majestät, bey neulichster Reise in Hollstein,
gethane Absendung handgreifflich repraesentiret haben; Zudeme die Repressalien
im heiligen Römischen Reiche an sich verboten, und Eure Käyserliche Majestät von
männiglich, bey wider uns praetendirter dergleichen Beschwerde, für den ietzigen
höchsten Richter zu erkennen seyn; So hat dennoch solches alles nichts vermocht,
und wird besagtes Schiff noch immerhin detiniret, zu besorglichem völligen
Verderb der eingeladenen so zärtlich als pretieusen Waaren, und zum
unverwindlichen Schaden, ja theils fast gäntzlichem Ruin der unglückseligen
Eigener und Interessenten. 3.) Wie ungütig nachmahls ihre Königliche Majestät
die ietzt angeführte Arrestirung, und deren vorgegebene Ursache, uns zur Last
legen, und dadurch die Gemüther dieser Stadt Bürger und Einwohner irre machen,
auch die sonst zwischen uns und ihnen durch GOttes Gnade ietzo fürwährende
Harmonie und Einigkeit alteriren wollen, davon kan der Extract eines an dero
Residenten allhier abgelassenen, und wieder neulich communicirten Rescripti
klares Zeugniß geben. 4.) Noch weit bedencklicher aber ist es, daß so gar eine,
suppresso Nomine Autoris, ausgegangene, und von uns selbst durch offene Mandata
widersprochene Schrifft, wegen dieser Stadt darinnen beygelegten Praedicati
einer Käyserlichen freyen Reichs-Stadt, zu genungsamen Anlaß dienen müssen, um
mit gedruckten, und in Confiniis affigirten Contradictionibus, Protestationibus
& Reservationibus sich zu uns zu nöthigen. Wenn auch leider! schon
weltkündig ist, wie schwerlich dieser Stadt See-
|| [373]
Commercium von Franckreich
ietzt gedruckt, und wie viel hiesiger Stadt Schiffe von selbigen feindlichen
Fregatten und Capern genommen, so müssen wir bey solchen Unglückseligkeiten
gleichfalls Ihrer Königlichen Majestät von Dänemarck ungnädigste Intention 5.)
darinnen verspüren, daß sie sothanen Capern vergönnen, die auf die Unserigen
gemachte Prisen in dero Häfen aufzubringen, ja gar zu verkauffen; Wie wir davon
noch in Neulichkeit an zwey aus Portugall kommenden reich beladenen Schiffen die
klägliche Erfahrung, und hingegen die Nachricht gehabt, daß nicht alleine
besagten Armateurs die Aufbringung Englisch- und Holländischer Schiffe daselbst
nicht verstattet, sondern gar, bey dennoch entstehenden dergleichen Fällen,
durch Königliche Autorität sothane Prisen frey gelassen, und den vorigen
Eigenthümern restituiret, und also andere, der Gerechtigkeit nach, protegiret,
die Unserige hingegen dem Feinde zum Raub gelassen, und diesem die dazu
benöthigte Mittel und Gelegenheit facilitiret werden. Ob nun schon alle diese
unser Commercium druckende Beschwerden zu besorglich abgezieltem dessen völligen
Ruin nur zu viel mächtig sind; So werden dieselbe dennoch von Tage zu Tage mehr
gehäuffet, immassen denn 6.) eine auf dem Elb-Strohm für Glückstadt, da alle
unsere abfahrende und ankommende Schiffe vorbey passiren müssen, liegende
Königliche Dänische Jagt, nunmehr einige Wochen her, und zwar zum ersten mahl
bey damahliger Arrivirung einer aus Hispanien und Portugall kommenden, und durch
GOttes sonderbare Gnade denen darauf laurenden feindlichen Fregatten und Capern
recht wunderlich ent
|| [374]
runnenen
Kauff-Flotte, sich unternommen, dieselbe, mittelst scharffer Canonen-Schüsse,
gewaltthätig zu sistiren, folglich die Schiffer, daß sie sich aus- und ans Land
setzen müssen, zu zwingen, daselbsten deren Pässe und See-Briefe zu visitiren,
und endlich, nach vielen Verdrüßlichkeiten, einige Reichs-Thaler von denenselben
zu erpressen, in welcher, wider Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste
Autorität und Respect, wider alle Rechte, und des heiligen Römischen Reichs
Satzungen, wider dieser Stadt theuer erworbene Privilegia, und wider Ihrer
Königlichen Majestät uns verschiedlich, per Tractatus & Declarationes,
schrifftlich gegebene Versicherung, diese Stadt Via Facti in ihren Juribus nicht
zu turbiren, lauffenden Thätlichkeit, nicht allein seither dem immerfort
continuiret, sondern auch dergestalt excediret worden, daß dadurch von einer in
voriger Wochen von hier auf Engelland abgegangenen Flotte 3. Schiffe so lange
detiniret seyn, bis die übrigen, nebst den convoyenden unsern Kriegs-Schiffen,
bey entstandenem, und keinen Verzug leidenden favorablen Wetter und Winde
abgeseegelt, und diese, zu groß- und unüberwindlichem Schaden der daran
Interessirten, zurück geblieben, und ihre vorgehabte Reise einstellen müssen.
Endlich und 7.) über diß alles ereignet sich ietzo eine klägliche weit
aussehende Vorkommenheit, von deren eigentlichem Verlauff und wahren
Beschaffenheit Eure Käyserliche Majestät allergnädigst vergönnen wollen, daß wir
gründliche Nachricht ertheilen. Es haben nemlich, wie wir ietzo allererst in
Erfahrung bringen, nach allhier publicirten Avocatoriis, und daher von Seiten
Franckreich, aller un
|| [375]
serer
Schiffart aus Italien, Hispanien, Portugall, Engelland, Holland, nicht weniger
nach Nord- und der Ost-See obschwebenden äusersten Gefahr, viele hiesige, wie
auch andere fremde, an den führenden Schiffen sonsten den wenigsten Antheil
habende Schiffer, durch dazu gegebene favorable Ouverturen und Andeutung, sich
bewegen lassen, in Dänischem Territorio, und absonderlich in Altena und
Glückstadt sich häußlich niederzulassen, und das Bürger-Recht zu acquiriren. Es
haben nebst dem sich Dänische unter ihnen gefunden, welche, gegen Geniessung
einer Recompence, an sothanen Schiffen einigen Antheil gekaufft, oder sonst nur
vielleicht öffters pro Forma sich übertragen lassen, nachmahls von der Obrigkeit
ieden Orts, allwo sie gesessen, theils auf ihr blosses Angeben, einige aber
mittelst Praestirung, qua Conscientia, ist GOtt bekannt, gewisser, besorglich
mit mental-Reservatis verknüpffter Eyde, ohne Benennung hiesiger an den Schiffen
den meisten, wo nicht allen Theil habender Bürger und Einwohner, unter dem
general-Praedicato ihrer Consorten, Attestata ihrer leistigen Bürgerschafft oder
Incolatus, und daß die angegebenen Schiffe ihnen zugehören, zuwege zu bringen,
und denn ferner, auf sothane nicht allein unsere weitere Nachfrage zu eludiren,
sondern auch mit affectirter, und der augenscheinlichen Evidentia selbst
incompatiblen Ignorance der rechten Beschaffenheit, für eine, durch übermäßiges
Quantum sothane Suspicion mehr bestärckende Summa Geldes ertheilte Zeugnisse,
und Ihrer Königlichen Majestät Pässe auf obbenannter Mit-Alliirten Freunde, oder
doch neutralen Reiche und Länder aus
|| [376]
zuwürcken gewust; Da denn den meisten sonder Zweifel der
bisher erlittene schwere Verlust, die obschwebende Gefahr eines grössern,
ietzige weit aussehende Conjuncturen und Läuffte, die schmeichlende Hoffnung
eines Gewinsts, und etlichen vielleicht die höchste Noth, zu Amplectirung dieser
Mittel, Anlaß gegeben, auch die gleichsam von selbst ihnen angebotene
mitführende so grosse Facilität, durch welche ihre Schiffe für den
Frantzösischen Capers in Sicherheit gesetzt, die Interessenten um so vielmehr
angelocket haben mag, da, bey Extradirung dergleichen Attestatorum und Pässe,
nicht die geringste Verbindlichkeiten aufs künfftige geleistet noch verlanget
worden; Sie erfahren aber nunmehro zu ihrer schmertzlichsten Empfindlichkeit,
wie sie, an statt daraus verhofften Vortheils, ihnen lauter Unglück zugerichtet,
indem, Krafft einer von Ihrer Königlichen Majestät, unterm 2. Junii diß Jahrs,
ausgelassenen Verordnung, alle sothane Schiffe zu Glückstadt arrestiret, und
nicht weniger erlassen worden, es haben denn die angegebene Dänische
Interessenten, nebst denen Schiffern, mitkelst harter Verschreibung, Verpfändung
der Schiffe, und über dem leistender Bürgerschafft, vorhero auf ein gewisses
Quantum von 1. bis 4000. und mehr Rthlr. auf iedes Schiff sich verpflichtet,
selbiges 10. Jahr lang in der Fahrt zu halten, und stets in Dänischen Hafen
anzulanden, wobey die Schiffer solche 10. Jahre allda, nebst ihren Familien,
wohnhafft zu bleiben, mit dem ausdrücklichen Beding, daß, falls sothaner
Verschreibung einiger Massen zuwider gehandelt werden möchte, Ihre Königliche
Majestät selbige Schiffe, samt aller Zubehör, sie seynd beladen
|| [377]
oder unbeladen, allenthalben
anzutasten, zu nehmen und zu verkauffen, und sonsten damit nach Belieben zu
handeln befugt, die Bürger aber, wenn es dieser Stadt Bürger und Einwohner seyn,
auf die an sie von Königlicher Regierungs-Cantzley immediate und ohne
Subfidialibus abgelassene Mandata und Citationes in Person zu erscheinen
schuldig seyn sollen; Nun seynd wir zwar die hierunter gebrauchte Irregularität
und Modos obliquos zu vertheidigen so wenig gemeynet, als wir mit Wahrheit
contestirio können, daß alles und iedes wider unser Wissen geschehen; Es ist
aber auch die aus solchem Emergenti bevorstehende Gefahr und Extremität, indem
wir, bey Vollstreckung Königlicher Majestät darunter führenden nur gar zu
offenbaren Intention, alle sothane fast eine grosse Anzahl machende Schiffe
nicht anders, als für gäntzlich verlohren, ja hiesigem Commercio tausendmahl
schädlicher als nützlicher achten können, so groß, daß dieser Stadt von der
Schiffahrt allein dependirende Conservation und Wohlfahrt dadurch gleichsam auf
die Spitze gäntzlichen Verfalls gesetzet, und wir nun so viel mehr zu dessen
Versuch- und Abwendung, unserer so theuer beschwornen Amts-Pflicht zu Folge,
nichts an uns erwinden lassen mögen. Wie wir uns aber unschwer die Rechnung
machen können, es werde besorglich mit unsern Repraesentationen und
flehentlichem Suchen, welche an Königl. Majestät von Dänemarck wir dißfalls
schon durch unterthänigste Schreiben gelangen lassen, und zu deren mehrern
Urgirung wir iemanden unsers Mittels an dieselbe nach Coppenhagen abgeordnet,
wenig zu thun seyn, falls nicht eine
|| [378]
mächtigere Hand uns beschützet und aushilfft; Als werffen wir uns zu dem
Ende, mittelst dieses, zu Eurer Käyserlichen Majestät Füssen, um sothane Gnade,
Protection und Rettung aus allen vorangeführten Drangsalen in tieffester
Devotion gehorsamst zu bitten. Wir dürffen mit GOtt bezeigen, wie ungern Eure
Käyserliche Majestät wir bey ietzigen Zeiten mit solchen Angelegenheiten und
Klagen beschwerlich fallen; Es ist aber die Noth so groß, das Unglück so schwer,
und die Gefahr so nahe, daß wir wahrhafftig nichts gewissers, als dieser Stadt
Verderben vor Augen sehen, dafern die Hülffe so lange verweilen solte; Und wie
Eure Käyserliche Majestät höchsterleuchtetem Gutbefinden wir in
allerunterthänlgstem Respect anheim stellen, welche Mittel und Wege dieselbe
hierinnen, zu unserm Heil, für convenablest und zureichend achten möchten,
entweder durch nachdrückliche Schreiben an Ihre Königliche Majestät von
Dänemarck selbst, durch abfassende Befehle an dero höchstansehnlichen
Abgesandten, Frey-Herrn von Gödens, um uns in allen diesen Erweiterungen
kräfftigst zu adsistiren, oder durch Excitirung der dieser Stadt benachbarten
und an deren Erhaltung am meisten interessirten Puissances, um uns in unsern
Angustiis nicht hülflos zu lassen, oder durch andere beliebige Verordnung; So
getrösten wir uns festiglich, es werde deren folgende Würckung so gedeylich
seyn, daß alle hiesige unter so vielen Bedrängungen fast desperirende Bürger und
Einwohner sehen und empfinden können, wie Euer Käyserl. Majestät uns wider alle
äuserste Gewalt und Beeinträchtigung unserer Rechten und Freyheiten zu
|| [379]
schützen, nicht weniger den
allergnädigsten Willen, als höchstes Vermögen haben, und wir nebst ihnen dadurch
ingesammt in unausleschlicher Danck-Erkenntlichkeit für alle Güte, Gnade und
Hulde, desto mehr angefrischet werden, GOtt unaufhörlich anzuruffen, daß er
Eurer Käyserlichen Majestät geheiligte Person, dero glorwürdigste Regierung, und
siegreiche gerechte Waffen mit lauter Segen und beständiger höchsten
Glückseligkeit ferner überschütten, und dabey dero Hertz gegen uns und diese
Stadt immerhin zu der allergnädigsten Hulde neigen wolle, welche wir für unsere
allerschätzbarste Glückseligkeit achten, und zu deren Beharrlichkeit wir uns in
tieffester Niedrigkeit demüthigst empfehlen, allstets verbleibend etc. Geben
Hamburg, Anno 1691.
CXXIV.
Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de An. 1692. P. P. BEy Eurer Käyserlichen Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, wir uns wider das Chur-Mäyntzische Directorium zum höchsten allerunterthänigst zu beklagen, daß dasselbe, mit Hindansetzung aller Reichs-Constitutionen, und gegen den offenbaren, sowohl von Seiner Käyserlichen Majestät als denen gesammten Chur-Fürsten und Ständen, Anno 1647. bey der, wider die allgemeine Verordnung der güldenen Bulle
|| [380]
allein ex summa Necessitate a toto Imperio bewilligten Einführung
des achten Electorats mit gantz klar- und ausdrücklichen Worten selbst ohne den
mindesten Anstand oder Zweifel erkennten und observirten Stylum am 13. ietzt
lauffenden Monats Octobris unverantwortlicher Weise unternommen, das bey
ietzigem betrübten Reichs-Zustand gantz unzeitig formirte, sonst vor das
gesammte Römische Reich notoriissime gehörige neundte Chur-Gesuch dem
Churfürstlichen Collegio, so gar, wie zu hören, non attenta trium, ideoque
totidem ejusdem collegii expressa validissima contradictione & exceptione,
inaudito prorsus exemplo, zu proponiren, und denen übrigen zur Deliberation zu
stellen, auch zugleich das völlige Fürstliche Collegium, von der demselben
unwidertreiblich zustehenden Mit-Deliberationen gantz auszuschliessen, und
mithin unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen in ihren Juribus ac eorum
quietissima Possessione vel quasi, de facto zu turbiren; Wenn nun aber sothane
des Chur-Mäyntzischen Directorii verübte eigenthätige Beeinträchtigung, und die
in so wichtigem Werck, woran Salus & Quies Imperii grossen Theils hafftet,
gebrauchte Praecipitanz an sich selbst desto enormer, auch Fürsten und Ständen,
unsern gnädigst- und gnädigen Herren, die sich dero so theuer erworbenen Jurium
nimmermehr entsetzen lassen können, noch wollen, fondern dieselbe ungekränckt
auf alle Weise und Wege beyzubehalten, sich in und bey ihrem Gewissen und Ehren
verpflichtet erkennen, so viel empfindlich- und unleidlicher ist, als Seiner
Churfürstlichen Gnaden von Mäyntz selber die so klare Gerschtsame und unläugbare
Posses
|| [381]
sion gesammter
Fürsten und Stände, durch verschiedene so schrifft- als mündliche Vorstellungen,
vorhin überflüßig zu erkennen gegeben worden, ihro auch regulariter schon
bekannt gewesen, daß Eure Käyserliche Majestät allergnädigst versprochen, auf
die in Puncto gedachten Chur-Gesuchs, an Seiten der Reichs-Fürsten und Stände,
schrifftlich angebrachte Erheblichkeiten allergnädigst zu antworten, und daß sie
auch indessen unsere hohe Herren Principales für aller Nachtheiligkeit
allermildest versichert haben; Als nehmen von wegen unser gnädigst- und gnädigen
Herren Principalen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir den allerunterthänigsten
Recurs, dieselbe allergehorsamst ersuchend und bittend, daß, gleichwie sie
Fürsten und Stände, da es nöthig, so gar mit dero Substanz bey ihren Befugnissen
zu schützen und zu manuteniren, auch einst durch dero höchstansehnliche
Commission allermildest vertrösten und erklären lassen, also Eure Käyserliche
Majestät allergnädigst geruhen wollen, dem Chur-Mäyntzischen Directorio
allerernstlich anzubefehlen, daß dasselbe solch sein unbefugt- und
widerrechtliches Factum (allermassen, und was ex illo darauf geschlossen und
vorgenommen werden möchte, vor und in sich selbst allerdings unkräfftig,
unbündig, null und nichtig, auch dergestalt demselben schon also disseits,
vermög der Anlag, insinuirt und declarirt worden ist) vor allem redressire, und
dergleichen sich ins künfftige gäntzlich enthalte, was aber sein Munus
Directoriale betreffen mag, sich dessen hinfüro Fürsten und Ständen ohne
Praejudiz und Nachtheil in dem Gleiß der Reichs-Constitutionen, bevorab des
Instrumenti Pacis, und
|| [382]
nach dem
allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl.
Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende
Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse
Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner
Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster
allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten
Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden
und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den
17. Octobris, Anno 1692.
CXXV.
Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu
gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren
Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge,
Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,
AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben
wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge
|| [383]
stalten wegen fernerweit
etwan erfolgender Translocation des hochpreißlichen Käyserlichen und des
heiligen Reichs Cammer-Gerichts, unter andern abermahls auf arme dahiesige
kleine Stadt einige Reflexion geschlagen, und solche mittelst verschiedener
äuserlichen Beschreib- und Vorstellung zu besagter Reception dieses
hochherrlichen Corporis als ein mit allen Requisitis wohl versehener Ort von
etlichen hohen Fürsten und Ständen tüchtig erachtet werden will. Nun möchten wir
aus sonderbarem gegen dieses höchste Judicium wohl mit Wahrheits-Grund
getragenen und ohnveränderlich hegenden unterthänigstem Respect, mehrers nichts
denn uns in dem Stand sehen und wünschen, etwa solches, was zu gehörigen dessen
hohem Splendor, Dignität und Sicherheit, wie nicht weniger erfoderter
Commodität, tam in sacris quam profanis, publice ac privatim, zumahln aber
dessen convenabler Logirung der bey diesen höchstansehn- und vortrefflichen
Collegio befindlichen Fürstlichen, Gräflichen und andern hohen Stands- und
Qualitäts-Personen, auch übriger vornehmen Commembrorum vonnöthen, einiger
Massen beytragen, und schuldigsten unsern Eyfer darunter für andern in der That
bewürcken zu können. Es legt aber der ohnbetrügliche Augenschein, von selbsten,
als nebst deme der von uns pflichtmäßig und mit offenhertziger Wahrheit
entworffene Bericht, samt grundmäßiger kurtzen Ableinung hiesigen Orts
vermeynter Tüchtigkeits-Repraesentation zum Uberfluß an den Tag, daß Schweinfurt
mit einig-zu erwehnter beständigen Reception nach Anlaß der denen von dem
höchst-preißlichen Cammer-Gericht selbsten na
|| [384]
cher Friedberg und Wetzlar,
damahls de dato Speyer den 3. Junii, 1683. benahmsten Herren Abgeordneten
ertheilter schrifftlichen Instruction, erfoderten essential- oder
Haupt-Requisitis, weder in Ecclesiasticis, Politicis, ac Oeconomicis gar nicht,
zu geschweigen mit allen zusammen, dem Angeben nach, versehen seye, noch auch
versehen werden könne oder möge. Allermassen Euer Excellenz, Hochwürden und
Gnaden, auch unsern hochgeneigt- und großgünstigen Hochgeehrten Herren, wir
selbst höchstvernünfftig nur mit wenigen, de cetero uns auf die Beylagen,
Brevitatis studio, beziehende, zu erwegen geben, da 1. die freye Ubung der im
heiligen Reich zugelassener dreyen Religionen dahier keines Wegs, sondern bloß
und allein das Exercitium invariatae Evangelicae Confessionis Augustanae, nun
seither anderthalb hundert Jahren dergestalt in wohlhergebrachten,
ohnunterbrochenem Schwang ist, daß man auch eintzigen Bürger anderer Religion,
sothaner Observanz nach, nicht annimmt, nach dessen Admission oder Einführung
verschiedener inconvenienten Respecten, insonderheit aber, weiln dergleichen
seither Anno 1542. mithin auch den 1. Januarii Anno 1624. allhier nie geschehen,
und der vermög unserer theuer beschwornen Raths-Pflichten uns obliegenden
schweren Verantwortung willen, um so weniger practicable findet, als nebst deme
die quoad Cultum Romano-Catholicum ad interim zu Vorschlag etwa kommende so
genannte Praelaten-Höfe, nebst dem Zehend-Hof, an derst nichts, denn schlechte
zu blosser Einnahm und Verwahrung der jährlichen Frucht-Gülte angerichtete
bürgerliche Häuser und darinnen, ver
|| [385]
mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen,
niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten
eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines
Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch
auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem
eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht
weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und
Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen
Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften,
Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem
Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser
als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu
finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem
Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz
und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen
Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100.
Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen
Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand,
Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es
dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser
für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen
|| [386]
ter der hierunter allen
Falls vermüßigte Anbau neuer Kirchen, Schulen und Häuser, wegen erfoderter
grossen Reichs-Unkosten, Zeit-Spilterung, und dabey sonsten vorfälliger
ohnüberwindlichen Difficultäten, um so mehr unpracticirlich fällt, als
dergleichen bereits in angezogenen Beylagen mit mehrern repraesentirt worden,
auch respective dem so theuer erworbenen Religions-Frieden, de Anno 1555. und in
Vim perpetuo valiturae Sanctionis pragmaticae aufgerichteten Oßnabrügischen
Instrumento Pacis Artic. 5. §. 2. & §. 29. liberae & seqq. absonderlich
aber unsern wohlhergebrachten Käyserlichen Privilegien, getroffenen Compactatis
und Recessene Diametro entgegen lauffen; Ja wegen der Stadt engen Bezircks, und
ausser grossen Schaden, Kosten und Ungemach, ohnverweiterlicher Ringmauren, auch
der ausser selbiger gleich anstossender bürgerlicher Güter, allerdings
ohnzuläßig seyn, folglich der intendirende Scopus, ratione des so gleich ohne
eintzige verursachende weitere Unkosten und Adaptirung der hochnöthigen
Logirungs-Commoditäten, und anderes im wenigsten erreicht, sondern alles von
selbsten nothwendig zerfallen und in grössere Schwierigkeiten, als niemahln,
gerathen würde. Ohnangezogen, daß, vierdtens, diese Stadt sich wegen ihrer
unglücklichen Situation und Brücken über den Mäyn einiger Sicherheit in
Kriegs-Zeiten, Durchzügen, Einqvartirungen und dergleichen, weder bey Freund
noch Feind, wie die leidige Experienz angeführter Massen, zu unverschmertzlichem
dero grössesten Schaden, mehr denn überflüßig bezeuget, im wenigsten zu
getrösten hat, noch sonsten mit allerhand Victualien,
|| [387]
Früchten, Holtz,
Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren
Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht
versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten
solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro
Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu
gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl.
Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen
Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew.
Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten
Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits
umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich
anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen
Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento
Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten
Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen
Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets
fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von
niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That
öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern
darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern
vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.
|| [388]
§. 2. & sequ. dasselbe tanquam
perpetua lex & pragmatica Imperii sanctio, aeque ac aliae leges &
constitutiones fundamentales Imperii, ipsi capitulationi Caesareae inserta,
& ecclesiasticos aeque ac politicos, sive status Imperii sint, sive non,
obligans, eaquo tam Caesareis procerumque Consiliariis & officialibus, quam
tribunalium omnium Judicibus & Assessoribus, tanquam regula, quam perpetuo
sequantur, praescripta &c. in all und ieden Puncten genauest observiret
werden solle; So gelanget an Euer Excell. Hochwürden, Gnaden und unsere
hochgeneigt-auch großgünstig hochgeehrte Herren unsere höchstvermüßigte
inständige Bitte, allen Falls iedennoch, wider bessere Zuversicht, deshalben
einige weitere Reflexion anhero solte gemacht werden, sie geruhen, die hierunter
angeführte Reichs-Constitutions-mäßige vortrifftige Motiven (darwider alle
vermeyntliche Cautelae und vorbehaltliche Reichs-Schlüsse, wo das Instrumentum
Pacis und bereits vorhandene Reichs-Fundamental-Gesetze in so notorischer
unserer Gerechtsame, uns wiewohl gantz unverhoffter nicht zustatten kommen
solten, sodenn lediglich nichts würden verfangen mögen) und entgegen stehende
ohnvermeidliche schwere Difficultäten, auch daraus ohnumgänglich erwachsende
kostbare Weitläufftigkeiten, ja gar ohnzweifentlich erfolgende gäntzliche
Dissolution unsers unter dem obliegenden grossen Contributions-Last, ohne das
agonisirenden gemeinen Stadt-Wesens in dergestaltig gnädig, hochgeneigt und
großgünstige Consideration zu ziehen, damit wir mit Eingangs berührter Reception
allerdings verschonet bleiben, und weitere Gedancken auf die sehr elende,
|| [389]
unsere geringe Stadt deshalben
nicht genommen werden mögen, als die wir unter anhoffender sothanen hohen
Willfährde, und unserer schuldigsten Recommendation mit allem Respect
ohnaussetzlich verharren,
Euer Excell. Hochwürden, Gnaden und unserer Hochgeneigt-auch Großgünstigen Hochgeehrten Herren, Datum den 31. Martii, Anno 1692. unterthänigste gehorsam- und Dienstbereit-willigste, Bürgermeister und Rath der Stadt Schweinfurt.
CXXVI
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er denselben allerunterthänigst bittet, dem ältesten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen, de Anno 1693. P. P. EUer Käyserliche Majestät geruhen gnädigst zu vernehmen, welcher Gestalt mir die Nachricht zukommen, wie daß bey deroselben des bis annoch unter der Tutel stehenden ältesten Printzens zu Sachsen-Gotha Liebden, aus erheblichen Considerationen Veniam AEtatis allerunterthänigst zu suchen gewilliget seyn sollen. Nun läst Eure Käyserl. Majestät höchste Prudenz mir nicht den geringsten Zweifel, dieselbe, der verschiedenen Umstände wegen, bey ietzigen gefährlich- und weit aussehenden Läufften, pro Publico darab, wenn Seiner Liebden darunter gewill
|| [390]
fahrt würde,
hoffentlich zu gewartenden Nutzen von selbst in hocherleuchtete Consideration
ziehen werden. Gleichwie demnach von Eurer Käyserlichen Majestät Güte mich in
aller Unterthänigkeit versichert halte, dieselbe meine zu Beförderung solcher
Sache mit allem geziemenden Respect einzuwendende Recommendation nicht ungnädig
empfinden, und ermeldtes Printzen Liebden darunter um so ehender zu willfahren
geruhen werden, als desselben maturer Verstand, und vor das gemeine Wesen
zeigende gute Intention überall gerühmet wird; So nehme die unterthänigste
Freyheit, Eure Käyserliche Majestät hiemit zu ersuchen, dieselbe auf diese meine
unterthänigste Recommendation allergnädigste Reflexion zu nehmen geruhen wollen,
in welcher guten Zuversicht ich ohnaussetzlich verbleibe etc. Hannover, den 22.
Februarii, Anno 1693.
CXXVII.
Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, die neundte Chur-Sache betreffend, de Anno 1693. P. P. UNs ist Euer Liebden letzteres, der Braunschweigischen Electorat-Sache halber, unterm 17. (27.) des jüngst verwichenen Monats Januarii abgelassenes Schreiben wohl zugekommen, und haben wir daraus, der Länge nach, vernommen, welchergestalt Euer Liebden bey ihren in erwehnter Electorat-Sache bißher geführten Sentimenten annoch einen Weg wie den andern beharren. Nachdem nun die wohlgemeynte Vorstellungen, so wir Euer Liebden theils
|| [391]
durch besondere Schickungen, theils auch in verschiedenen
Schreiben dieser Electorat-Sache halber bißhero gethan, so gar keinen Ingress
bey deroselben gefunden; So sind wir zwar bißhero entschlossen gewesen, dieses
gantze Negotium von Anfang bis hieher mit aller ersinnlichen Douceur und
Gelindigkeit noch ferner zu tractiren, und hergegen alles, was darbey zu einigem
Aigreur und Verdrüßlichkeit Anlaß geben könte, sorgfältig zu dermeiden, also wir
auch die in vorberührtem Euer Liebden Schreiben wider uns und andere vor die
Braunschweigische Chur portirte Churfürsten, ja wider Ihro Käyserliche Majestät
selbst und deroselben allerhöchsten Respect enthaltene ziemlich scharffe, und um
Euer Liebden und dero Churfürstliches Haus gar nicht verdiente Expressiones
lieber ohne alle Replic lassen, als Euer Liebden mit unsern Schreiben, welche
bey so grosser ihrer Seits bezeugender Praeoccupation schlechten Effect haben
dörfften, ferner beschwerlich fallen wollen. Nachdem wir aber fast von allen
Orten vernehmen müssen, daß dieses letztere, wie auch das vorige, unterm 19.
Novembris 1692. von Euer Liebden in dieser Materie an uns abgangene Schreiben,
überall theils durch den Druck, theils auch sonst mit Fleiß publiciret, und
solche Parade davon gemachet wird, als wenn man unserer Seits auf solche
Schreiben gar nichts zu beantworten oder zu repliciren wüste; So werden uns Euer
Liebden verhoffentlich nicht verdencken, wenn wir uns gemüßiget befinden, Euer
Liebden hierdurch etwas umständlicher, iedoch wohlmeynend und aus aufrichtiger
guter Intention, pro Bono publico vorzustellen, daß Euer Lbd. gar nicht Ursach
ha
|| [392]
ben, weder sich so
hoch, wie es in gedachten ihrem Schreiben geschiehet, über dasjenige, so in
dieser Electorat Sache bißher passiret, zu beschweren, noch uns deshalb so
odieuse empfindliche, und unser Gemüth nicht wenig afficirende Vorrückungen zu
thun. Daß wegen dieser Electorat-Sache bißher allerhand grosse Motus im Reich
entstanden, das ist uns gantz wohl bekannt; Wir sind aber auch wohl versichert,
daß selbige wenigstens bey den meisten nicht so sehr aus der so hoch
exaggerirten Sorgfalt vor die Conservation der allgemeinen Reichs-Verfassungen,
als bey etlichen aus einem vorgeschützten Eyfer vor die Römisch-Catholische
Religion, welche doch ohnedem ihre bißher gehabte Avantagen im Churfürstlichen
Collegio behält und behalten wird, ohne daß man an der andern Seite dieselbe im
geringsten zu gefähren gedencket, bey etlichen aber, aus gantz schädlichen, und
zu des gemeinen Wesens höchstem Praejudiz, auf Stifftung einer innerlichen
Collision, angesehenen Motiven herrühre, absonderlich aber ist gewiß, daß solche
Motus gar sehr dadurch gestärcket und vermehret werden, daß Eure Liebden, und
einige andere Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii, von Ihrer Käyserlichen
Majestät und ihren Herren Mit-Churfürsten, in dieser Chur-Sache gäntzlich
absetzen, und dergestalt wider dieselbe, und in Faveur der Fürstlichen bekannten
Opponenten procediren, daß wenn Eure Liebden nicht das geringste Theil an den
Juribus des Churfürstlichen Collegii hätten, sie desselben bey dieser Sache so
sehr periclitirende Praerogativen nicht weiter von sich legen könten; Denn da
müssen wir wohl bekennen, daß, nachdem Ihre Käyserliche Ma
|| [393]
jestät diese
Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium
bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches
urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich
andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein
vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden,
so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so
vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe,
wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen
gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen,
und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen
Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen
Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer
Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem
Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe
nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären,
worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich
geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und
Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium
allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen
Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer
Herren Mit-Fürsten, als ihrer
|| [394]
Mit-Churfürsten Parthey
nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der
Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen
Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst
hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen
Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr
Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer
schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität
theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und
vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran
geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden
können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die
Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental
Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der
höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im
Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden,
insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale
Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein
unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird,
seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das
Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii
verbietet? Und was vor
|| [395]
eine
Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8.
Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure
Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet
werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es
verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein
Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura
des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des
Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird
ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium
wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor
keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue
Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß
dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche
Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es
sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein
considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii
hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio
ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß
dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem
Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur
selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.
|| [396]
Churfürsten gewesen, keines Weges
aber kau man damit Legem prohibitivam erzwingen, daß es nemlich mit solcher Zahl
ein immerwährendes und ein unveränderliches Werck sey, und dieselbe, Autoritate
Caesaris & Collegii Electoralis, nie solte erhöhet werden können, wie denn
auch, wenn schon dergleichen Verbot vorhanden wäre, dennoch die güldene Bull
ausdrücklich vermag, daß die in derselben enthaltene Constitutiones und Gesetze
nur ad Caesaris & Electorum Beneplacitum währen solten, und daß dannenhero
auch dieselbe, nach derselben Gutbefinden, ex Dictamine publicae Utilitatis,
quae suprema Lex est, iedesmahl geändert werden können. Wiewohln wir mit Euer
Liebden darinnen einig sind, daß man den Numerum Electorum nicht ohne die
äuserste Noth, oder Erhaltung eines sonderbaren grossen Vortheils pro Bono
Imperii publico, welches beydes man in praesenti Casu vor Augen gehabt, nicht
vermehren müste. Ob aber die Conferirung der 9ten Chur an das Haus Braunschweig
eine solche Sache sey, woraus einiger Vortheil oder Schaden vor das Reich und
das gemeine Wesen zu erwarten, deshalber müssen wir zwar Euer Liebden ihre
Meynung lassen, iedoch ist es an dem, daß Ihre Käyserliche Majestät und der
mehrere Theil der Churfürsten, samt den grössesten Puissancen von Europa, so
ietziger Zeit mit dem Reich in eadem Causa sich engagirt befinden, dafür halten,
es sey hierdurch bey ietzigen trüben Zeiten ein grosser Nutzen geschaffet, wie
sich denn auch derselbe durch die von dem Chur- und Fürstlichen Hause
Braunschweig wider die allgemeine Reichs-Feinde tam ab Oriente quam ab Occidente
geleistete an
|| [397]
sehnliche
Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht
zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie
aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis
major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß
circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es
wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil
argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit
Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre
Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben
sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn
das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per
unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora
verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und
contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender
Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses
Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte
dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer
Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns
solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir
hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im
Churfürstlichen Collegio habende Majora
|| [398]
dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und
schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die
Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in
gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser
Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche
Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige
nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich
solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre
Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum
bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das
Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach
gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten,
sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die
sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch
die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so
deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung
bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen
Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des
Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich
ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey
erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts
desideriren, sondern
|| [399]
nur dieses
verlangen, daß es mit höchsterwehntes Churfürsten würcklichen Introduction ad
Collegium Electorale ebenfalls ehistens zur Richtigkeit kommen möge. Euer
Liebden erwehnen ferner, es habe sich ihre Regenspurgische Gesandtschafft
damahln, als diese Electorat-Sache proponiret worden, aus der Ursache mit ihrem
Voto nicht vernehmen lassen können, weiln damahlen an Seiten der opponirenden
Fürsten die Bedrohung ausgebrochen, daß sie, falls in gedachter Electorat-Sache
ein Schluß gemachet würde, ihre am Rhein habende Trouppen zurück ziehen wolten.
Nun lassen wir zwar dahin gestellet seyn, ob es mit diesen Bedrohungen, wider
welche Euer Liebden auf allem Fall anderweiter Assistenz genugsam gesichert seyn
können, dergestalt beschaffen gewesen, daß Euer Liebden sich dadurch in ihrem
Voto, dessen ungebundene Freyheit Euer Liebden in diesem Negotio sonst so hoch
urgiren, irre machen lassen solten: Dieses aber ist gewiß, daß von der Zeit an,
da die Fürstl. Opponenten mit diesen Drohungen hervorgekommen, bis zu dem Tage,
da die Braunschweigische Chur-Sache in dem Churfürstlichen Collegio zur
Proposition gekommen, wenigstens drey Wochen verlauffen, welches unsers
Ermessens eine solche Zeit ist, in welcher Euer Liebden Gesandter, wenn er sonst
gewolt, über dieses Incidens sich gar wohl hätte instruiren lassen können. Wir
wünschen nur, daß der Praetext von einiger Fürsten Dissensu, dessen sich Euer
Liebden gebrauchen, und wodurch dieser Dissentirenden Fürsten weit aussehende
Consilia und Motus gleichsam autorisirt werden, nicht dermahleinst zu des
Churfürstli
|| [400]
chen
Collegii, mithin des Reichs Ruin ausschlagen, und Euer Liebden Ursache bekommen
mögen, solches gar spät zu bereuen. Denn es lieget ja genug an dem Tag, daß
einige in dieser Sache mit solcher Violence agiren, und solche höchstschädliche
Dinge auf die Bahn bringen, als der Frantzösische Feind selber, wenn er seine
Plenipotentiarios zu Regenspurg und im Reich hätte, nicht solte vorbringen
dürffen, und ist gewiß, daß die ietzo, GOtt weiß, mit was vor einem Ausschlag,
umgehende schädliche Union nimmer würde proponirt seyn, wenn Euer Lbd. und
Chur-Triers Liebden durch ihren, cum ostentatione quadam publicirten Dissensum
von ihren Mit-Churfürsten, dazu nicht Anlaß gegeben, und die Fürstliche
Opponenten dardurch animiret hätten; Im übrigen halten wir darfür, daß die
Discrepanz; welche sich unter denen vor die neundte Chur abgelegten Votis
befinden soll, von der Erheblichkeit nicht sey, daß deshalben an den Majoribus
zu zweifeln wäre; Denn ob man schon einige hierbey vorgekommene Puncta zu
weiterer Deliberation unumgänglich ausstellen müssen, Ihro Käyserliche Majestät
selbst auch die Absonderung der Quaestion: An? von der Quaestion: Quomodo?
angerathen, so sind doch sämmtliche Churfürsten, so zu der neundten Chur ihre
Vota gegeben, simpliciter darinnen eins gewesen, beharren auch noch der festen
Meynung, daß des Hertzogen Ernst Augusti, ietzigen Churfürstens zu Braunschweig
Liebden solche Chur-Würde zu conferiren sey, und versichern Euer Liebden, daß es
hierbey sehr wenig Mühe gekostet haben würde, daß wir uns mit höchstgedachten
unserer Herren Mit-Churfürsten Lbd. Lbd.
|| [401]
Liebden nicht allein über diese so sehr exaggerirte vermeyntliche
Discrepanz, sondern auch über alle ad Quaestionem: Quomodo? ausgestellte Puncta
vorlängst völlig hätten vergleichen können, wenn man nicht die besondere
Consideration vor euer, wie auch Chur Triers und Chur Cöllns Lbd. Lbd. Liebden
getragen, und denenselben zu ihren Beytritt bis hieher desto mehrere Zeit und
Gelegenheit hätte lassen wollen. Daß wir zu wiederholten mahlen öffentlich
sollen declariret haben, wir wolten lieber alle Extrema erwarten, als das
Ertz-Haus Oesterreich zu der 10den Chur gelangen lassen, dessen wissen wir uns
zumahln nicht zu erinnern, und hätte es auch unserer Seits dergleichen Erklärung
respectu des Hauses Oesterreich um so vielweniger bedürfft, als Ihre Käyserliche
Majestät bis dato das geringste an uns nicht bringen lassen, woraus zu
schliessen wäre, daß dieselbe dergleichen Chur vor ihr Haus verlangen. Daß wir
aber in genere der fernern Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen
Collegii widersprechen lassen, das haben Eure Liebden um soviel weniger zu
improbiren Ursache, als solches mit Eurer Liebden selbst eigenen, und von ihr
dem 9ten Electorat mit so grossem Eyfer entgegen gesetzten Principiis völlig
übereinkommt. Denn derjenige, so es, wie Eure Liebden, für eine denen
allgemeinen Reichs-Verfassungen zuwiderlauffende Sache hält, wenn ein 9ter
Churfürst gemacht werden will, wird noch weniger gut heissen, wenn deren gar
zehen oder mehr gemacht werden wollen. Es ist uns sonst Euer Liebden wahrhafftes
Absehen bey dieser schweren Contradiction gar nicht unbekannt; Es stehet aber zu
besorgen, daß die Me
|| [402]
thode,
deren sich Eure Liebden gebrauchen, solches nicht fördern, sondern vielmehr
hindern, und Franckreich nur dadurch Gelegenheit bekommen werde, durch seine
Emissarios Troublen und Collisiones im Reiche zu erregen, und wohl gar die zu
Augspurg geschehene Wahl eines Römischen Königs anzufechten; Denn es gar wohl
seyn, und mit einander bestehen kan, daß Eurer Liebden wohlgemeynte Intention
durch des Feindes Partiquen, bey gegenwärtigen Conjuncturen, zu Hervorbringung
eines höchst-schädlichen und widrigen Effects mißbrauchet werden möchte. Wir
stellen dahin, ob und wie weit Euer Liebden auf das eine oder das andere, so wir
ihro hierdurch zu repraesentiren, der Nothdurfft erachtet, Reflexion werden
machen wollen, dessen sind wir aber gewiß, daß alle diejenigen, so das Werck mit
unpartheyischen Augen ansehen wollen, uns nicht, wie Eure Liebden thun,
imputiren werden, daß wir durch unsere in diesem Chur-Negotio geführte Consilia
zu innerlicher Zerrüttung im Reich, und zu des allgemeinen Feindes Vortheil
Ursache und Anlaß gegeben, sondern daß wir vielmehr dieses unsern gantzen Zweck
bey der Sache seyn lassen, und redlich dahin cooperiret, wie Ihrer Käyserlichen
Majestät bey dem Wercke so hoch engagirte Autorität mainteniret, des
Churfürstlichen Collegii Praeeminenz und Respect befördert, die Defension des
Reichs wider desselben ietzige Feinde facilitirt, und eine gute beständige
Harmonie zwischen des Reichs höchstem Haupt und Gliedern, auch diesen unter sich
selbst gestifftet werden möge. In welchem Tramite wir auch ferner fort
|| [403]
fahren, und durch
dergleichen unverdiente Imputationes und Beschuldigungen uns darinnen
keinesweges irre machen lassen wollen, und wir verbleiben etc. Oranienburg den
18. (28.) Martii, Anno 1693.
CXXIIX.
Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß er von Käyserlicher Majestät Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten, de Anno 1693.
Unsere freund-vetterliche Dienste, und was wir sonst mehr Liebes und Gutes
vermögen, iederzeit zuvor.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Herr Vetter,
EUer Liebden geben wir hierdurch freund-vetterlich zu vernehmen, was Gestalt, auf
die von Römischer Käyserlicher Majestät uns ohnlängst, aus Käyserlicher Gnade,
ertheilte Veniam AEtatis, und darauf erfolgte Resignation der bisherigen
obervormundschafftlichen Administration, wir nunmehro, im Nahmen GOttes, die
Regierung unserer Lande würcklich übernommen und angetreten haben, und weil wir
dabey sowohl Euer Liebden nahen Anverwandtschafft, als insonderheit des mit
unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden bey dero Leb-Zeiten iederzeit gepflogenen
vertraulichen Vernehmens erinnert gewesen; Als haben wir unserer schuldigen
Obliegenheit erachtet, deroselben von berührter Antretung unserer
Landes-Regierung hierdurch behörige
|| [404]
Notification zu thun, dieselbe zugleich freund-vetterlich ersuchende, sie
wollen die hochselig gedachten unsers Herrn Vaters Gnaden gegönnete
Freundschafft, Liebe und Affection auch gegen uns, zu unserer Consolation und
Erleichterung der von uns angetretenen Regiments-Last, bey gegenwärtigen
gefährlichen Läufften, zu erstrecken geruhen, dahingegen wir unsere schuldige
Ergebenheit bey aller Occasion darzulegen, und nach allen unserm Vermögen in der
That zu bezeigen bemühet seyn werden, als wir denn Euer Liebden angenehme
Dienst-Gefälligkeit zu erweisen, iederzeit bereitwilligst und gefliessen
verbleiben. Datum Friedenstein, den 30. Novembris, Anno 1693.
Von GOttes Gnaden Friedrich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. Euer Liebden Dienst-williger Vetter und Diener, Friedrich, Hertzog zu Sachsen.
CXXIX.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Notifications-Schreiben Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha, worinn er demselben zu erhaltener Veniae AEtatis und angetretener Regierung gratuliret, de Anno 1693.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Herr Vetter,
ALs wir aus Euer Liebden uns wohlbehändigten freund-vetterlichem
Notifications-Schreiben,
|| [405]
vom 30.
des verwichenen Monats Novembris, ersehen, was Gestalt dieselbe auf die von Ihro
Käyserlichen Majestät Ihro ertheilte Veniam AEtatis, und darauf erfolgte
Resignirung der bisherigen obervormundschafftlichen Administration, die
Regierung dero Lande würcklich übernommen und angetreten, so bedancken wir uns
zuförderst für die uns deshalber beschehene Notification zum fleißigsten, mit
dem treugemeynten Anwunsch, daß Euer Liebden sothaner angetretener Regierung
viele Jahre, und bis in dero hohes Alter, in allem selbst verlangenden hohen
Wohlwesen und beständiger Leibes-Gesundheit, zu derselben eigenen und dero
Landen und Leute, sonderlich aber auch des Reichs und gemeinen Wesens Wohlfahrt
und Besten, vorstehen mögen, und wie wir im übrigen Euer Liebden vor dero
zugleich beschehenes freund-vetterliches Erbieten die zwischen dero Herrn
Vaters, hochseligen Andenckens, Liebden und unserm Hause cultivirte
Freundschafft, auch ihres Theils beständig zu unterhalten, höchlich obligirt:
Also werden wir auch unsers Theils solcher Euer Liebden guten Intention
hierunter aufrichtig zu correspondiren nicht ermangeln, sondern in allen
vorfallenden Occasionen, bestem Vermögen nach, zu erweisen, uns angelegen seyn
lassen, wie wir Euer Liebden zu Erweisung freund-vetterlicher Dienste, stets
willig und gefliessen seyn. Geben auf unserer Residenz Zelle, den 21. Decembris,
Anno 1693.
CXXX.
Schreiben Bischoffs Johann Philipps zu Passau an Churfürst Anshelm Franciscum zu Mäyntz, worinn er denselben bittet, Ihre Käyserliche Majestät in dero
|| [406]
vorhabenden Restitution des Ertz-Stiffts Lorch
nachdrücklich zu secundiren, und sich durch widrige
Ertz-Bischöfflich-Saltzburgische Vorstellung daran nicht irren zu lassen, de
Anno 1694. so auch in simili an die andern geistlichen Churfürsten ergangen.
P. P.
EUer Gnaden wird, äuserlichem Vernehmen nach, allbereit in andere Wege
beygebracht worden seyn, welcher Massen die Römische Käyserliche Majestät, aus
erheblichen Ursachen, bewogen worden, bey dem Päbstlichen Stuhl, durch eigene
Abschickung dero Reichs-Hof-Raths Tucci, die Restitution der uralten
Actual-Ertz-Bischöfflichen Würde meines Hoch-Stiffts negotiiren zu lassen, und
daß auf dessen Vernehmen, des Herrn Ertz-Bischoffs zu Saltzburg Liebden
Regenspurgischer Ministre bey alldortigen Chur- und Fürstlichen Gesandtschafften
sich bemühe, solche allergnädigste Intention durch allerley gesuchte Fürstellung
verdächtig zu machen, fürnemlich abermahln anzutragen, ob würden wir wegen der
Antiquität unsers Hoch-Stiffts so dann trachten, wo nicht praecise beym
Reichs-Convent, wenigst in Kirchen-Conciliis den Verzug über andere Reichsauch
wohl denen Churfürstlichen Ertz-Stifftern selbst zu behaupten, die
Saltzburgische Suffraganeaten Gurck, Levant, Seggau und Chimsee, unserm
künfftigen Ertz-Stifft zu reuniren, sondern auch Ihre Käyserliche Majestät
bedacht seyn, die etwa in demselben entstehende neue Suffraganeaten Oesterreich,
zu Mehrung deren Votorum, in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, wir im
Reichs-Consess unsere Stimmen und Session höher zu nehmen kei
|| [407]
nes Weges unterlassen, und
was dergleichen mehr, sowohl per Modum Negotii, als unter der Hand
verschiedentlich eingewandt worden. Welche Dinge ob sie gleich ersten Anblicks
meist sich von selbst destruiren: Weiln iedoch allerhöchstgedachter Ihrer
Käyserlichen Majestät gerechtestes Vorhaben sowohl, als unser Comportement
dadurch so mercklich als empfindlich angegriffen worden, haben wir uns
genöthiget befunden, Eurer Gnaden die wahre Beschaffenheit so eines als des
andern zu praesentiren, der dienstlichen Zuversicht, dieselbe solches nach dero
gepriesenen Güte zu vernehmen belieben werden. Und zwar was förderst die
ursprüngliche Veranlassung zu der Sache anbelangt, wird ohne unser Anführen
allbereits beywohnen, wie hefftig des Herrn Ertz-Bischoffens zu Saltzburg
Liebden, dero Herrn Vorfahren gegen die unsere gebrauchten Conduite zuwider,
bald Anfangs unserer Regierung mit dem Exemptions-Process am Römischen Hof in
uns und unsere Kirche gedrungen, die wir vielmehr gehofft hätten, dergleichen
ungütigen personal-Effect um dieselbe für allen andern zum wenigsten, sondern
vielmehr in einem importanten Fürfall alles Beste verdient zu haben; Allermassen
wir auch noch nicht zu ersinnen wissen, wie wir in solche Widrigkeit verfallen,
die wir Seiner Liebden iederzeit mit möglichen Officiis und behäglichen
Demonstrationen gerne begegnet, eine einige etwa ausgenommen, wodurch wir
dieselbe Euer Gnaden und dero Herren Mit-Churfürsten gäntzlichen zu parificiren
billiches Bedencken getragen, solches aber dahin gestellet, nachdem in solcher
Streitigkeit durch die hinc inde gewechselte
|| [408]
Schrifften der Identität unserer Kirchen mit dem Ertz-Stifft
Lorch, anbey deren uralt niemahlen legitime erloschene, sondern allein quoad
Actum, durch Unbillichkeit der Zufälle, eine Zeitlang verdruckten
Ertz-Bischöfflichen Würde zu Tag kommen, seynd Ihro Käyserl. Majestät
veranlasset worden, solches, wie vermuthlich, auch das uns und unserer Kirche
zugefügte etwas ungewöhnliche Tractament allergnädigst zu behertzigen, demnach,
um sowohl der Befugniß unsers Hoch-Stiffts zu statten zu kommen, auch weiterm
Aergerniß vorzubiegen, und denen langwierigen Anfechtungen die endliche Maaß zu
geben, auf Eingangs erwehnte Resolution gefallen, zu deren Behülff denn
vermuthlich ihres allerhöchsten Orts noch einige andere wichtige Considerationes
und Motiva von Convenienz und unvermeidentlicher Nothwendigkeit, dero
Erb-Landen, in welche sich wenigstens vier Fünff-Theil unserer Dioeces
erstrecken, beygetreten seyn werden. Gleichwie nun ab solchen sich ergiebet, daß
des Herrn Ertz-Bischoffen Liebden in wahrem Grund die einige Ursach des gantzen
Wercks zu seyn, von selbst belieben wollen; Also und da es nach der Hand dahin
gerathen, suchen dieselbe nun in allerhand Wege es vergeblich wiederum zu
hintertreiben; Denn was die aus der Antiquität unserer Kirchen gefolgte
Inconvenientien in Conciliis betreffen will, ist bekannt, daß in solchen Fällen
der Vorsitz seine Maaß keines Weges aus dem Alterthum der Kirchen, sondern, nach
Unterschied derer Ertz- und Bischöffen, ex Senioratu in Ordine seu Consecratione
nehmendem gleichfolgenden Churfürstlichen Vorzug, ausgenommen; Welcher Ge
|| [409]
stalt sich von selbst
zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere
Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen
erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn,
solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden,
daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser
Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer
demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden
anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch
gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische
Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns
eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen
Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im
Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne
Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii,
würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu
penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden
selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in
Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren
Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso
Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu
Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro
|| [410]
miss setzen, so dann Seine
Liebden dero etwan selbst innerlich hegende Competenz mit denen Herren
Churfürsten des Reichs so viel getrösteter herfür zu legen Gelegenheit hätten,
dessen die neulich dem Römischen Hof beygebrachte Opinion von dem
Saltzburgischen Primatu inter omnes Praesules totius Germaniae, als ein
Praetextus plausibilis, fast eine billiche Muthmassung geben dürffte. Ob Ihrer
Käyserlichen Majestät mit einigem Schein imputirt werden möge, ob gedächten sie
unsers Hochstiffts Oesterreichische, etwa künfftige und gantz neue Suffraganeos
in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, das widerreden so viel andere
Gefürstete Stiffter in dero Erb-Landen, und in specie Gurck, Levant und Seggau,
mit welchen dergleichen noch nie gesucht worden, da doch die drey benahmste
allbereits von Seculis her, dem Reich selbst beliebet hat, der Matricular
einzuverleiben, und demnach sehr viel Fug darzu gewesen wäre. So kan auch
dasjenige, da genannte Reunion selbigen 3. Saltzburgischen Suffraganeaten, nebst
Chimsee, vorgeschützt wird, anders nichts, als ein pure affectirter Terror vanus
seyn, angesehen solcher Stiffter Territorium, von der Saltzburgischen
unzweifentlich, und von Seiten unsers Hochstiffts, a Tempore Sancti Ruperti, als
Urhebers der Kirchen zu Saltzburg, das ist, bey 1100. Jahren, niemahlen
angefochtener Dioeces abgebrochen worden, rund um mit selbigen umgeben, und
darinnen enclavirt ist, als mit unserer künfftigen Ertz-Bischöfflichen Provinz
nirgends cohaeriren, und wer solche reuniren wolte, zugleich gantz Steyer und
Kärndten, neben dem Saltzburgischen, Bäyern, das
|| [411]
ist, die gesammte Saltzburgische
Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden
Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls
uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im
Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund
versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter
Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die
geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches
restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem
Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er
nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche
Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern
Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in
Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der
fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu
hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe
des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch
diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der
letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener
Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der
Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts
Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde
|| [412]
in utroque Statu der alte Sitz,
ohne Besorgung eines Absurdi, beybehalten werden können, und keine Neuigkeit,
als nur im innersten Anfang, darunter emergiren, welche aber im Reich nicht ohne
Exempel ist; Denn gleichwie denen Ertz-Bischöffen der Vorzug vor den Bischöffen
zugeleget worden, also nicht minder hat es sich vor Alters mit denen Hertzogen
des Reichs und andern Fürsten verhalten, da gleichwohl nun die bey 500. Jahren
entstandene Hertzog thümer verschiedenen Marg- und Land-Grafschafften, theils
absolute weichen, theils mit ihnen alterniren, und ein König in Böhmen ist, qua
talis, Churfürst, und kein anderer Böhmischer Electoratus, als die Cron, kein
anders Territorium Electorale, als das Königreich, unerachtet es nun würcklich
zwischen gekrönten Häuptern und andern Würden, die Welt-bekannte Maaß hat, so
hat gleichwohln ein König in Böhmen beym Wahl-Actu den vierdten, und ohne
Zweifel denjenigen Ort, welchen vor Alters die Könige in Böhmen begleitet,
welche Sachen so denn Anfangs gewißlich allerwenigst eben so neu gewesen, als
wenn ietzo ein wieder in Actum restituirtes Ertz-Stifft seinen bisherigen Ort,
den es in Statu habituali gehabt, conserviren wird. Und obgleich, als die
Sessiones im Reich auf heutigen Fuß gebracht worden, der würcklichen
Ertz-Bischöfflichen Würde, ein billicher Respect für der Bischöfflichen gebühret
hat, also und nach Stabilirung solcher Session ist es eben keine Nachfolg bey
Uberkommung eines neuen, wie mit Cambray das Exempel ist, oder Wiederholung
eines alten Ertz-Bischöfflichen Standes, demselben annoch zu inhaeriren. Wir
betheuern endlich nochmahlen,
|| [413]
daß weder in diesem,
noch andern, wir einigem Fürstlichen Reichs-Stand an seinen hergebrachten
Rechten und Vorzügen zu praejudiciren nicht gedencken, und ist solchemnach an
Eure Gnaden unser dienst- und bittliches Ersuchen, sie geruhen, bey deroselben,
in Ansehung der wahren Bewandtniß, die etwa fürkommende widrige Vorstellungen
keinen Raum ergreiffen zu lassen, im allerwenigsten aber, als ob durch des Herrn
Ertz-Bischoffen zu Saltzburg Liebden selbst verursachte Intention eine Collisio
hergebrachter Reichs-Harmonie und Ordnung gesucht, oder von selbst daraus
entstehen würde; Vielmehr tragen zu Eurer Gnaden wir die getröstete Zuversicht,
sie werden in diesem angelegenen Fall unser und unsers Hoch-Stiffts Interesse,
dero hochvermögenden Orts, bestens recommendirt halten, auf etwa fürkommende
Nothdurfft dem Käyserlichen Negotio zu Rom das Zuthun dero Agenten daselbst mit
Rath und That zu Statten kommen lassen, und eine dem Käyserlichen Vorhaben
zuwider gesuchte Causam communem abhalten zu helffen, allwohin unser nochmahlig
inständiges und bittliches Ersuchen gehet, und Eure Gnaden wir anbey versichern,
daß in welchem Stande wir immer seyn möchten, unsere bishero denselben
zugetragene Ehrerbietsamkeit in dancknehmigster Erinnerung den wenigsten Abbruch
nicht leiden solle. Die wir etc. etc. Passau den 30. Octobris, Anno 1694.
CXXXI.
Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz an Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, worinn er demselben remonstriret, daß seine Praetension an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694. P. P. UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns, unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen, woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
|| [415]
und also allen Söhnen mit
einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach
Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht
und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I.
Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II.
seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten
Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs
Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die
Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem
nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder
Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes
Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe,
und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt,
nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt
mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen
secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu
Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu
Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich
freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie
dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so
deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und
derentwillen keine Animosität bey uns wider sie
|| [416]
aufsteigen, sondern die Sache allenfalls Ihrer Käyserlichen Majestät und dero
gerechtestem Ausspruch überlassen. Nun hätten wir wünschen mögen, daß Euer
Liebden, ehe und bevor sie sich vor des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs
Liebden, Christmilder Gedächtniß, vermeynten Erben und Successorn, benebenst
dero Herrn Bruders, und der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden
öffentlich darzustellen gesucht, wie es der Sachen Nothdurfft, und die nahe hohe
Anverwandtschafft billich erfodert, bevorab da sie, dero Vorgeben nach, auf
unsere Assistenz eine Reflexion gemacht, mit uns, als gleichwohln Capite
Familiae, vertraulich hieraus communiciret hätten: Da wir uns denn solcher
Gestalt gegen einander in der Enge expliciren können, daß es einiger
Weitläufftigkeit, und vielen mühsamen Schrifften-Wechslens gar nicht bedurfft
hätte. Nachdem Euer Liebden aber ein Widriges gefallen, müssen wir es unsers
Orts dahin gestellet seyn lassen, es können Euer Liebden uns aber sicherlich
zutrauen, daß, ob wir schon nicht weniger denn dieselbe auf rechtliche
Behauptung dessen, so uns unserer in GOtt ruhender Herren Vorfahren Verordnungen
mit klaren Worten zulegen, bedacht, derentwillen iedoch einige unziemliche
Animosität bey uns gegen dieselbe nicht aufsteigen: Sondern weil wir das Licht
zu scheuen gar keine Ursache haben, dem Rechten, da es Euer Liebden ie dahin zu
verweisen vermeynen, gar gerne seinen starcken Lauff, und alles Ihrer
Käyserlichen Majestät allergerechtestem Ausspruch überlassen werden. Wir halten
uns aber von Euer Liebden bekannten AEquanimität allerdings versichert, dieselbe
|| [417]
werden, nach eingenommener
gründlichen Information sich besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen
wollen lassen. Mögen deroselben zu dem Ende auf obige dero vermeynte Behelff in
freund-vetterlicher Wohlmeynung nicht bergen; Daß erstlichen Euer Liebden
Haupt-Suppositum, daß nemlich das unserer Linie competirende Primogenitur-Recht
bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf unser
Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und ohnbegründt, sintemahlen
solches nicht allein vom Churfürsten Otto Henrich durch dessen Testament, und
zwar in Ordine auf gedachtes unser Fürstenthum Neuburg, mit noch ferneren vom
Hertzog Wolffgang und Hertzog Philipp Ludwig in dero Testamenten repetirten
ausdrücklichen Beysätzen, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt, und
unzertheilt verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit
Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwegen wir uns alle rechtliche Gebühr
per Expressum bedingen und vorbehalten, sondern auch und vornemlich vom
Churfürsten Ruprecht dem alten, welcher die güldene Bull selbsten machen
helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen Käyser, und Hertzog
Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von denselben damahlen
besessene, sondern auch von dero Successorn ins künfftig erwerbende Fürstenthume
und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was hievon den Secundogenitis
zu deren Auskommen zugelegt, vor keine Zertheilung zu halten, und nach deren
Abgang ohne männliche eheliche Erben dem Primogenito wiederum heimfallen solle;
Wel
|| [418]
ches auch
Hertzogen Alexandri, unserer und der Veldentzischen Linie Stipitis communis,
letzte Willens-Disposition gantz deutlich im Munde führt, so in gegenwärtiger
Hypothesi den richtigen Ausschlag um so klärer giebt, als gedachter Hertzog
Alexander eben die Graf- und Herrschafften, um deren Succession damahlen zu
thun, in Besitz, und zu seiner Disposition gehabt; Als welche demselben theils
per Lineam paternam, theils per maternam, nemlich durch des letzten Grafen von
Veldentz Tochter, Anna, seiner Groß-Frau-Mutter auf ihn gediehen. Bey welcher
der Sachen Bewandtniß Euer Liebden den widrigen Wahn, samt wäre unser
Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog Wolffgangs Testament
gegründet, und über diß auf unser Hertzogthum Neuburg restringirt,
zuversichtlich sincken lassen, und uns diejenige Beneficia, so uns die von Euer
Liebden selbsten allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich zuordnen, in
vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen, sondern, massen wir
es unsers Wissens um Euer Liebden nicht anders verdient, freund-vetterlich
gönnen werden. Und wiewohlen Hertzog Wolffgang, so viel das Hertzogthum
Zweybrücken belanget, dessen Secundogenito, Hertzogen Johanni, in Casum
Deficientiae, die Postgenitos substituiret, so können Euer Liebden iedoch
hieraus so wenig Vortheil vor sich, als die von ietztgedachten Postgenitis nicht
descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, als
wider uns und unser notorisches Primogenitur-Recht in Ordine auf die in der Frag
dermahlen begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folge mit
|| [419]
Bestand erzwingen; Weil berührte
auf das Fürstenthum Zweybrücken nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne
dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern hochgeehrten
Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und
Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden kan. Von gleichen Unwürden ist,
was Euer Liebden aus offterholten Hertzogen Wolffgangs, auch Hertzogen Philipp
Ludwigs, und Hertzogen Johannis, Christlöblichster Gedächtniß, Testamentarischer
Disposition, wegen des Einhalt derselben, denen Secundogenitis in denen von
väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern
Orten herrührenden Erb-Fällen vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung
der Rechte, auch güldener Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in
Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Falle, sondern um die Succession, oder
vielmehr Consolidation alt-väterlicher Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter zu
thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis durch ihre
Disposition weder entziehen können noch wollen; Massen sie demselben in
Gegentheil ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht dadurch vielmehr
expresse reservirt und besteifft, indem sie den Secundogenitis die Succession
nicht anders, als nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bulla, salva Gradus
Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mit benannten
Primogenitis dero, nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bull, salva Gradus
Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht, in denen alten
Lehen-Stamm- und Fi
|| [420]
deicommiss-Gütern nicht hemmen noch benehmen, und solche Ordine
succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren
wollen. Eben so wenig können Eurer Liebden Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Otto Henrichs zu
Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzogen Johann Friedrichen zu
Hilpoltstein Verlassenschafften zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen
alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession
gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letztverstorbenen
Pfaltzgrafen, Leopold Ludwigs Liebden und dero Vorfahren besessene Graf- und
Herrschafften alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, und von
denselben als Nachgebohrnen nicht anders, denn Jure Apennagii, besessen worden,
wird niemand in Abrede seyn können, welcher obangeregte uhralt-väterliche
Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber des Hertzogs Alexandri, in
Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthum, Graf-
und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon
Extract hieneben liegt, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Gemüthe
betrachtet; Vermög welcher gedachte Fürstenthum, Graf- und Herrschafften etc.
dem Primogenito cum expressa Exclusione Secundogenitorum zugelegt, und derselbe
vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzogen Alexandri
Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städte, Land und Leute, Lehen, Eigens etc.
|| [421]
ausdrücklich benennt und
erkläret; Die Nachgebohrne aber hierauf vor sich und ihre Posteros zu renunciren
angewiesen werden. Gestalten dem zu Folge 1.) Hertzog George und Hertzog
Ruprecht, des Primogeniti, Hertzogen Ludewigs, Herren Brüder, sothane Verzicht
nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in
Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolviret, nach des Hertzogen
Ludewigs Tod, gegen dieses nach gelassenen Herrn Sohn, Hertzogen Wolffgang, aufs
kräfftigste wiederholt, sondern auch ietzterwehnter Hertzog Wolffgang, als
derselbe, vermöge Marpurgischen Vertrags de Anno 1543. berührtem Hertzogen
Ruprechten, wegen sein Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis
dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich
überlassen, sothane erbliche Uberlassung auf sein, Hertzogen Ruprechts,
Manns-Leibs-Erben ausdrücklich restringirt, und sich deren Zurückfall, auf den
nunmehro würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen
Ruprechts Manns-Leibes-Erben, überdiß 2.) per Expressum, die Begebung der Lehen,
auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich, Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt, nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst, die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein, Hertzogen Ruprechts und dero Erben, Zuthun,
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der vom Hertzogen Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter,
|| [422]
extincta Ruperti Linea masculina,
in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein beschehen, von selbsten erloschen,
und gedachte solcher Gestalt begebene Schlösser, Flecken und Güter, uns, als
Hertzogen Wolffgangs ohnwidersprechlichen Stammes- und Lehens-Erben, in Krafft
obangezogenen ausdrücklichen Reservats, wiederum anerwachsen; Also ist aus
beyden andern ohnläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte
erbliche Begebung an Hertzogen Ruprecht berührter vormahls nur nutznießlich
besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so
dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzogen
Ruprechts Tod, sondern erst nach Ausgang dessen männlicher Descendenz, zurück
fallen sollen, alteriren, in dem übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und
durch obangeführte refervirte Jura Superioritatis & supremi Dominii
würcklich beybehalten. Und kan hingegen nichts irren, daß Veldentz Votum &
Sessionem in Imperio habe, weil keines Weges impliciret, daß auch Fürstenthümer,
und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio
haben, Jure Apennagii certo Modo überlassen und besessen werden, so aber
hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris
Concessione, denen Appanagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale,
Appanagii Naturam mutiren. Wie nun Eure Liebden aus obigem, dero hohen
Erleuchtung nach, sich von selbsten bescheiden werden, daß die Praerogativa
Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß der zu vermeyntem Behuff
allegirter
|| [423]
Verordnungen Hertzogen
Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs, Ordnung der Rechten, auch der güldenen
Bull, inseparabiliter dependiret, ihro zu einigem Vorschub nicht dienen kan, uns
hingegen die durch des Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden Todes-Fall erledigte
Fürstenthum, Graf- und Herrschafft, und Lande, sowohl nach deren Eigenschafft,
als nemlich alt-väterliche, von nechstgedachtem Pfaltzgrafen und dessen
Vorfahren eintzig und allein Apennagii Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Güter, als in Krafft uhr- und alt-väterlicher, und sonderbarer
Hertzog Alexandri Fideicommissarischer Dispositionen, auch mehrhocherwehnten
Hertzogen Wolffgangs, auf gegenwärtigen Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts
männliche Descendenz in Abgang gerathen würde, ausdrücklich bedungenen und
reservirten Rückfalls eintzig und allein Rechts wegen anerwachsen; Also zweifeln
wir nicht, Eure Liebden werden, bey so bewandten Dingen, benebenst dero Herrn
Bruders, auch der Herren Pfaltzgrafen zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, dero
vorläuffiger billichmäßiger Erklärung gemäß, von allem unbegründeten Anspruch
nunmehr gerne abstehen, und uns unser so offenbares Successions- oder vielmehr
Consolidations-Recht in unnöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen
wollen; Die wir in widrigen nicht zu verdencken seyn werden, wenn wir uns
hingegen, wie es die alt-väterliche von Eurer Liebden selbst allegirte
Verordnungen, gegen diejenigen, so demselben zu contraveniren sich unterstehen,
wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter Massen zu verwahren uns
gemüßiget be
|| [424]
finden. Wolten
wir Eurer Liebden in freund-vetterlicher Antwort ohnverhalten, dero wir etc.
Düsseldorff den 30. Novembris, Anno 1694.
CXXXII.
Antwort Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, auf vorherstehendes Schreiben Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, worinn er zu behaupten suchet, daß die Linie derer Pfaltzgrafen bey Rhein, zu Sultzbach, mit besserm Rechte, als die Pfältzische Chur-Linie die Succession in die Veldentzischen Lande praetendiren könne, de Anno 1695. P. P. EUer Liebden freund-vetterliches Antwort-Schreiben, vom 30. Novembris nechst abgewichenen Jahrs, in der Lützelsteinischen oder Veldentzischen Successions-Sache, haben wir wohl erhalten, und daraus des mehrern ersehen, was Massen Euer Liebden wünschen mögen, daß wir, ehe und bevor wir uns vor einen Erben weyland des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs zu Veldentz Liebden, Christmilder Gedächtniß, nebst unsers freundlich-geliebten Bruders, und der Herren Vettern zu Birckenfeld Lbd. Lbd. Liebden, öffentlich darzustellen gesucht, wir, wie es der Sachen Nothdurfft und die nahe Anverwandtschafft billich erfodert, bevorab, da wir auf Euer Liebden Assistenz eine Reflexion gemacht, mit deroselben, als gleichwohl Capite Familiae, vertraulich hieraus communiciret hätten, da man sich denn solcher Gestalt einander in der Enge expliciren können, daß es einiger Weitläufftigkeit, und vielen mühsamen Schrifft-Wechselns gar nicht bedürfft hätte. Wir könten aber deroselben sicherlich zutrauen, daß, ob sie
|| [425]
schon nicht weniger, denn wir, auf rechtliche Behauptung dessen, so der in GOtt
ruhenden Herren Vorfahren Verordnungen Euer Liebden mit klaren Worten zulegen,
bedacht, sie derentwillen gleichwohl einige unziemliche Animosität gegen uns bey
sich nicht aufsteigen lassen, sondern, weil sie das Licht zu scheuen keine
Ursach hätten, dem Rechten, da wir ie es dahin zu verweisen vermeynten, gar
gerne seinen starcken Lauff, und alles Seiner Käyserlichen Majestät
allergerechtestem Ausspruch überlassen würden: Euer Liebden hielten aber anbey
sich von uns versichert, wir würden, nach eingenommener gründlichen Information,
uns besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen lassen wollen. Zu solchem
Ende wolten Euer Liebden in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns nicht bergen,
daß erstlich unser Haupt-Suppositum, daß nemlich das Euer Liebden Lineae
competirendes Primogenitur-Recht, bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs
Testament herrühre, und auf dero Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig
und unbegründet, sintemahl solches nicht allein von Churfürst Ott Heinrich,
durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes dero Fürstenthum
Neuburg, mit noch ferner von Hertzog Wolffgang und Philipp Ludwig, in dero
Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysatz, daß solches bey dem Primogenito
unzertrennt und unzertheilt beständig verbleiben, nichts davon veräusert, und
die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwillen Euer
Liebden Ihro alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten
wollen; Sondern auch und vornemlich von Churfürst Ruprecht dem
|| [426]
alten, welcher die güldene Bull
selbsten machen helffen, Churfürst Ruprecht dem ältern, hernach Römischen
Käyser, und Hertzog Ruprecht dem jüngern, und zwar nicht allein auf die von
demselben damahls besessene, sondern auch von dero Successorn künfftig
erwerbende Fürstenthum und Lande, solcher Gestalt verordnet worden, daß, was
hievon denen Secundogenitis zu deren Auskommen zugeleget, vor keine Zertheilung
zu halten, und nach dero Abgang ohne männliche eheliche Leibs-Erben dem
Primogenito wiederum heimfallen sollen. Welches auch Hertzog Alexanders, als
unsers gantzen Hauses Stipitis communis, letzte Willens-Disposition gantz
deutlich im Munde führe, so in gegenwärtiger Hypothesi den richtigen Ausschlag
um so klärer gebe, als gedachter Hertzog Alexander eben die Graf- und
Herrschafften, um deren Succession dermahlen zu thun, in Besitz, und zu seiner
Disposition gehabt, als welche auf denselben, theils per Lineam paternam, theils
per maternam, nemlich durch des letztern Grafens von Veldentz Tochter, Anna,
seine Groß-Frau-Mutter, gediehen, bey welcher Sachen Bewandtniß wir den widrigen
Wahn, samt wäre Euer Liebden Primogenitur-Recht eintzig und allein auf Hertzog
Wolffgangs Testament gegründet, und über diß auf dero Hertzogthum Neuburg
restringirt, sincken lassen, und Euer Liebden diejenige Beneficia, so deroselben
die von uns selbst allegirte Dispositiones Majorum ohnwidersprechlich
zuordneten, in vergebliche Contradiction und Zweifel ferners nicht ziehen,
sondern Ihro solche freund-vetterlich gönnen würden. Und obwohln Hertzog
Wolffgang, so viel das Hertzogthum Zwey
|| [427]
brück belanget, dessen Secundogenito, Hertzog Johanni, in
Casum Deficientiae Postgenitos substituirt, so könten wir doch hieraus so wenig
Vortheil vor uns, als die wir von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren,
consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, oder wider Euer Lbd.
und dero Primogenitur-Recht, in Ordine auf die in der Frag dermahl begriffene
Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folg, mit Bestand, erzwingen; Weil
berührte auf das Fürstenthum Zweybrück nahmentlich eingerichtete Substitution,
so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern
Hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und
Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden können. Von gleichen Unwürden sey
auch, was wir aus Hertzog Wolffgangs, Philipp Ludwigs, und Hertzog Johannis
Testamentarischen Dispositionen, Secundogenitis, in denen von väterlicher,
mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten
herrührenden Erb-Fällen, vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der
Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in
Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Fall, sondern um die Succession, oder
vielmehr Consolidation alt-väterlichen Lehen-Stamm- und Fdeicommiss-Güter zu
thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis, durch ihre
Dispositiones, weder entziehen können noch wollen, massen sie denselben in
Gegenspiel ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht expresse dadurch
vielmehr reservirt und besteifft; Indeme sie denen Se
|| [428]
cundogenitis die Succession
nicht anders, als nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus
Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mitbenannten
Primogenitis, dero, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht in denen alten
Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Gütern nicht hemmen, noch benehmen, und solche,
Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne
deriviren wollen. Eben so wenig könten unserm Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Ott Heinrichs zu
Sultzbach, Friedrichs zu Vohenstrauß, und Johann Friedrichs zu Hilpoltstein, zu
statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und
Fideicommiss-Gütern, um deren Succession es gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß
aber die von des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, und
dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften, alt-väterliche
Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, von denenselben als Nachgebohrnen,
nicht anders, als jure Apennagii, besessen worden, werde niemand in Abrede seyn,
welcher obgemeldte ur-alt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum,
sonderbar aber Hertzogs Alexandri in Ordine auf eben die in Controversiam
vermeyntlich gezogene Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften gantz deutlich
gemachte Testamentarische Verordnung, davon Euer Liebden uns Extractus
beyzulegen beliebet, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Ge
|| [429]
müth betrachtet, vermög
welcher gedachte Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften dem Primogenito, cum
expressa Exclusione Secundogenitorum, zugelegt, und derselbe vor den allein
regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzog Alexandri Herrschafften,
Grafschafften, Schloß, Städt, Land und Leute, Lehen und Eigenes, ausdrücklich
benennet und erkläret, dem zu Folg aber die Nachgebohrne, Hertzog Georg und
Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzog Ludwigs, Herren Brüder, sothane
Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht
dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolvirt, nach des
Hertzog Ludwigs Tod, gegen dieses nachgelassenen Herrn Sohn, Hertzog Wolffgang,
aufs kräfftigste wiederholet, sondern ietzt erwehnter Hertzog Wolffgang, als
derselbe, vermög Marpurgischen Vertrags, de Anno 1543. davon Euer Liebden auch
Copiam beyzulegen gefallen, und welche, samt den obigen zwey Beylagen, auch
bereits in der ob dieser Materie edirten Specie Facti, sub Numeris 2. 4. &
5. in iisdem Terminis enthalten, berührten Hertzogen Ruprechten, wegen seines
Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich
besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche
Uberlassung 1.) auf sein Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben ausdrücklich
reftringiret, und sich deren Zurück-Fall, auf den nunmehr würcklich sich
ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibs-Erben,
über diß 2.) per Expressum die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen
Lehen, so vom Reich,
|| [430]
Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt; Nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein Hertzog Ruprechts, und dero Erben, Zuthun
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der von Hertzog Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter, extincta Ruperti Linea masculina,
in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein geschehen, von selbsten erloschen,
und gedachte solcher Gestalten begebene Schlösser, Flecken und Güter Euer
Liebden, als Hertzog Wolffgangs unwidersprechlichen Stamm- und Lehens-Erben, in
Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservati, wiederum anerwachsen; Also sey
aus beyden andern unläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch
obvermeldte erbliche Begebung an Hertzog Ruprecht, berührter vormahls nur
nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem
Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach
des Hertzog Ruprechts Tode, sondern erst nach Ausgang dessen männlichen
Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, im übrigen aber allerdings
beybehalten wollen, und durch obangerührte reservirte Jura Superioritatis &
supremi Dominii würcklich beybehalten. Und könne hingegen nicht irren, daß
Veldentz Votum & Sessionem in Imperio gehabt, weilen keinesweges implicire,
daß auch Fürstenthümer und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum &
Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii, certo Modo,
|| [431]
überlassen und besessen werden, so
aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris &
Primogeniti Concessione, denen Apennagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus
territoriale, Apennagii Naturam mutire. Wie wir uns nun aus obigen von selbsten
bescheiden würden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae,
nach Anlaß oballegirter Verordnungen Hertzog Wolffgangs, und Hertzog Philipp
Ludwigs, Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, inseparabiliter dependire,
uns zu einigem Vorschub nicht dienen könne, Euer Liebden hingegen die durch
Hertzog Leopold Ludwigs Todes-Fall erledigte Fürstenthum, Graf-Herrschafften und
Lande, sowohl nach deren Eigenschafft, als nemlich alt-väterliche von
nechstgedachten Pfaltzgrafen, und dessen Vorfahren eintzig und allein Apennagii
Jure besessene Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss - Güter, als in krafft uhr-
und alt-väterlicher und sonderbar Hertzog Alexandri Fideicommissarischer
Dispositionen, auch mehr hocherwehnten Hertzogen Wolffgangs auf gegenwärtigen
Fall, da nemlich Hertzog Ruprechts männliche Descendenz in Abgang gerathen
würde, ausdrücklich bedungenen und reservirten Rückfalls, eintzig und allein von
Rechts wegen anerwachsen; Als zweifleten Ew. Lbd. nicht, wir würden, bey so
bewandten Dingen, nebst unsers Bruders und der Herren Vettern zu Birckenfeld
Lbd. Lbd. Liebden, unserer vorläuffigen billichmäßigen Erklärung gemäß, von
aller unbegründeten Ansprach nunmehro gerne abstehen, und Euer Liebden so
offenbares Successions- oder vielmehr Consolidations-Recht, in un
|| [432]
nöthigen Zweifel und Streit ferners nicht
ziehen wollen; massen sie im widrigen nicht zu verdencken seyn würden, wenn sie
sich hingegen, wie es die alt-väterliche von uns selbst allegirte Verordnungen,
gegen diejenige, so denenselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter
an Hand geben, bereits angedeuteter massen zu verwahren, sich bemüßiget
befänden, alles nach Innhalt obangeregten Euer Liebden freund-vetterlichen,
seithero aber, zweifels ohne mit Euer Liebden Vorwissen, in Druck gekommenen und
zu Regenspurg hier und da distribuirten Schreibens. Euer Liebden erstatten wir
förderst freund-dienstlichen Danck, daß dieselbe unsere in dieser Materie
beschehene Repraesentation nicht allein wohlmeynend aufzunehmen, sondern auch
annebenst ohne deshalben einige Animosität oder Widerwillen gegen uns zu zeigen,
das gantze Werck dem allerhöchsten richterlichen Ausspruch allenfalls zu
überlassen, sich freund-vetterlich zu erklären belieben wollen. Wir können auch
Euer Liebden aufrichtig versichern, daß die Unterlassung der von deroselben
billich erachteten vorherigen Correspondenz mit ihro, ob dieser Materie, gantz
nicht aus böser Meynung, sondern darum sich also gefüget, weilen wir, bey der
kurtz vor dem Todes-Fall erhaltenen Nachricht von des Herrn Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs Liebden Unpäßlichkeit, und darob dieser Succession halben genommenen
Deliberation, uns nicht also gleich zu entschliessen gewust, ob bey Euer Liebden
wir deshalben mit einer Erinnerung einzukommen, oder vielmehr, wie dero in GOtt
ruhenden Herrn Vaters Liebden, hochseliger Gedächtniß, in dergleichen unser
gemeinsames Haus concerniren
|| [433]
den Angelegenheiten allezeit zu thun gepflogen, von Eurer Liebden, die
zumahl diesen Casum ebener Massen praevidirt, und, wie wir aus der Sachen
nunmehrigen, vorhin zwar unvermuthetem Erfolg zu schliessen, vorlängst in
Deliberation gestellt, die Eröffnung dero Sentiments zu erwarten hätten, unter
welcher Deliberation denn uns der obbesagte Veldentzische Todes-Fall dergestalt
übereilet, daß wir uns nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer unserm Juri
sehr nachtheiligen Praevention, als bey bekanntlich bewandten Dingen Eure
Liebden selbsten hocherleuchtet zu erachten belieben, ein und andere Actus
unsers Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig unsere, und unserer Mit-Agnaten
Jura stabiliren helffen könten; Welches alles wir um so vielmehr ohne Bedencken
gethan, als wir uns damahls gar nicht vorstehen lassen, daß Eure Liebden, dieser
Succession halben, mit uns allerseits, als proximioribus Gradu, in Competenz
treten könten oder wolten, sondern uns vielmehr dero Assistenz, benöthigten
Falls, getröstet, und in dieser Zuversicht auch ihro den Todes-Fall, samt der
uns und unseren Mit-Agnaten zugefallenen Succèssion, freund-vetterlich
notificiret. Was aber die Fundamenta selbst, so Eure Liebden, zu Besteiffung
dero in dieser Successions-Sache praetendirenden Rechtens anzuführen belieben,
belanger, so würden wir zwar vor unsere Person gantz gerne dabey acquiesciren,
wenn wir auf einige Weise finden könten, daß solche dasjenige mit sich führeten,
was Eurer Liebden davon vorgestellet worden; Eure Liebden aber werden
hoffentlich nicht übel deuten, daß deroselben wir auch unsere hierob beywohnende
Gedan
|| [434]
cken, in freund-vetterlicher guter
Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden
aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch
Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective
ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg,
allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns
dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl
erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem
dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach
GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel
genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden
könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte
Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen
das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das
Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten
Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die
Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi
gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als
gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern
vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus
dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten
unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,
|| [435]
weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz,
durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von
demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches
vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der
männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste,
nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum
der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten
Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden,
als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu
Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird
Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden
wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in
gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls
auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit
specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem
Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man
es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen
Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche
Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich
extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich
einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia
etwa ereignet,
|| [436]
mit Exclusion der
Agnatorum proximorum selbiger Linie angemasset hätten, vielmehr ist das
Gegentheil daraus zu schliessen. Daß nicht allein geraume Zeit nach dieser
Disposition zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben von
seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro,
die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch
so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration Chur-Linie mit
Churfürst Otto Heinrich dem jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs,
ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den Secundogenitis
descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie zwischen der
Simmerischen und Zweybrückischen Linie, durante adhuc der alten Chur-Linie, und
zwischen der Wolffgangischen und Rupertischen, durante der Simmerischen Linie,
notorie gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise disputirt
worden, so, daß Euer Liebden mit uns darinn gantz einig seyn werden, daß in
diesem gegenwärtigen Casu, die Pacta, so die Chur concerniren, nicht zu
appliciren, sondern allein diejenige den Ausschlag geben können, welche in der
Stephanischen oder Zweybrückischen Linie aufgerichtet worden. Ob nun Euer
Liebden hierunter führende Intention sich, wie ihro etwa beygebracht worden, auf
das Testament Hertzogs Alexandri, welcher zwar einen Theil, aber nicht alle
dermahlen, der Succession halben, in Quaestionem kommende Lande besessen, und
die Verzichten seiner beyden jüngern Söhne einiger Massen mit Bestand fundiren
könne, solches
|| [437]
überlassen Euer
Liebden hocherleuchteter fernerer Uberlegung wir abermahls, und geben deroselben
nur dieses zu bedencken, wenn durch solches Testament das Primogenitur-Recht
dergestalt wäre eingeführt worden, daß alles und iedes dem Primogenito allein
und privative zukommen müste, und Hertzog Wolffgang es auch also angesehen
hätte, wie derselbe in seinem Testament das Hertzogthum Zweybrücken seinem
Primogenito entziehen, und solches seinem Secundogenito, auch per Substitutionem
den weitern Sequioribus natu, zueignen können? Ingleichen, wie solches
Testament, welches zumahl auch nur um damahligen Decadenz der Zweybrückischen
Lande also errichtet worden, und ratione futuri die geringste Verbindlichkeit
nicht mit sich führet, denen Juribus der Sequiorum natu, welche von Hertzog
Alexandri Primogenito oder dessen Nepote dem Wolffgango entsprossen, das
geringste derogire? Und ob nicht vielmehr aus denen von Euer Liebden allegirten
Verzichten der Söhne des Hertzogs Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf
Collateral-Erb-Fälle, wie dieser Veldentzische ist, den jüngern Söhnen im, Hause
der Pfaltz einige Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle NB,
in der starcken Linie zugemuthet, und von ihnen praestiret worden. Wiewohl auch
die Verzichte und Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen
Vergleich, nachmahls in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß
Hertzog Ruprecht und dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt
worden, wie solche sein Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr,
be
|| [438]
sessen, und die
Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen
nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter
Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein
auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben
hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber
dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und
daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte
dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben
allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones
gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen
Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht,
wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber
der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder
uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog
Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken
würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und
also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr
Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva
Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen
Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück,
in welchem die
|| [439]
väterliche
Testamenta den Successionen ihre ordentliche Maaß schon geben) excludiren,
hingegen Eurer Liebden dißfalls suchendes Successions-Recht reserviren könten,
da doch in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, absonderlich, als Eure
Liebden ob den zwischen dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, und uns in
Anno 1652 und 1656. aufgerichteten, und von Käyserlicher Majestät confirmirtem
special-Vergleich, sich referiren zu lassen belieben wolten, solche
Successions-Fälle nominetenus mit dem Wort und Nahmen von Successionen uns
reservirt worden, wie solches ab beygehenden Extracten mit mehrerm zu ersehen.
Gleich so wenig können wir aber sehen, wie die in obersagtem §. des
Wolffgangischen Testamenti befindliche expresse Negativa, nicht allein unsern
ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, und also unsern Söhnen mit
einander, und zugleich, vor Eure Liebden, affirmative und allein zu expliciren
sey, noch auch penetriren, worauf Eurer Liebden so genanntes
Consolidations-Recht sich gründe, und warum dieser Veldentzische Fall kein
solcher seyn solte, davon der Testator rede, oder was in unserm Pfältzischen
Hause, väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerischen und letzt
expirirten Rupertischen oder Veldentzischen Linie (welcher ersten halben, weil
bey solcher die Chur gestanden, der aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht
worden) zufallen möchte, sonsten vor Casus dabiles gewesen seyn könten, worauf
der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung
gehabt haben könten. Eure Liebden wollen wir auch mit weitläufftiger
Ausfüh
|| [440]
rung der
Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht
beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen
Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig
in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite
an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem,
was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter,
so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs,
und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität
von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf
sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene
Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in
der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen,
eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog
Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu
halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren,
und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern
Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in
dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so
dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem
Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew.
Lbd. selbst eigenem Supposito
|| [441]
richtig, daß, indem dieselbe die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro
principali Charactere halten wollen, so da zeige, daß die Veldentzischen Lande
bloß Apennagii Jure besessen worden, durch diebey Hertzog Georg Johann erfolgte
Introduction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der
Reichs- und Cräyß-Onerum, die gantze Natura Apennagii, wenn es ie iemahls eines
dergleichen gewesen wäre, co ipso aufgehoben worden, und ohne das unläugbar ist,
daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato nie habe halten lassen, wie man
denn im Römischen Reich kein Exempel wird specificiren können, daß ein Status
Imperii, der seiner Lande halben Juribus Superioritatis, auch Voto &
Sessione in Comitiis gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimiret werde.
Daß aber in dem Marpurgischen Vergleich reciproce, und mit gäntzlicher
Parification beyder contrahirender Theile, der in dero Successions- Rechte
stipulirte erbliche Anfall (und nicht Rückfall) allen des Hertzogs Wolffgangi
Posteris zukomme, geben Euer Liebden selbst zu erkennen, da dieselbe simpliciter
herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten, mithin auf
dessen gantze Linie, folglich nicht auf einiges Land oder special-Successorn
gestellet, deme denn eo ipso, krafft dessen, frey gestanden, wie in allen
andern, also auch in denen Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er
durch obbesagten Marpurgischen Vergleich allschon ein Jus radicatum erlangt,
nach seinem Gefallen zu disponiren. Und indem er in dergleichen Fällen (auf
welche ohne dem auch, nach Inhalt der Rechte das Jus Primogeniturae keines
We
|| [442]
ges zu extendiren)
sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im
Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen
mit einander, und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus
Praerogativa, zu gute kommen solten, wolten Ew. Liebden belieben, in höchst
vernünfftiger Consideration aller dieser so offenbarlich vor uns und unsere
Mit-Agnaten militirender Umstände, und, daß dasjenige, was Euer Liebden de
Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in
gegenwärtigem Casu nicht gar zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen
in unserm Hause noch lebende, respectu des Defuncti, in una cademque Linea
stehen, wir aber samt unsern Mit-Agnatis unläugbar die Praerogativam Gradus, und
folglich die dißfalls waltende gemeine Rechte vor uns haben, und diesen kleinern
Zuwachs, der zwar in Lehen-Fideicommiss- und Familie-Gütern, gantz aber nicht in
solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise und expresse allein dem Primogenito
assignirt, bestehet, auch nicht aus unserm Hause gehet, sondern, so viel davon
uns und unsers Bruders Liebden betrifft, bey der in GOttes Händen stehenden
Expiration unserer Sultzbachischen Linie, Euer Liebden und dero Linie selbsten
zu gute kommen würde, ferners nicht schwer zu machen, noch uns zu verdencken,
daß, nachdem uns kein special Pactum bey der Stephanischen und Alexandrischen
Linea, welches die Sequiores natu, von allen sich ereigneten
Collateral-Erb-Fällen (wie hingegen in der Wolffgangischen von Käyserlicher
Majestät confirmirten Disposition
|| [443]
ihnen expressis verbis, ihr Recht dißfalls vorbehalten worden) excludire,
vorgelegt worden, wir die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten, und
allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellen müssen. Euer Liebden werden
auch, da wir hieriun, wie wir vor GOtt und der erbarn Welt bezeigen, nichts
dubio Animo gethan, sondern alles, nach reifflicher der Sachen Erwegung, und
anderer zu Rath gezogenen unpartheyischen Gelehrten, ob denen von Euer Liebden
beygebrachten Fundamenten eingeholter Information, derentwillen sowohl, als auch
der immittelst eingefallenen Ferien halben, sich diese unsere Antwort bis hieher
verzogen, uns oder unsern Mit-Agnatis hoffentlich nicht beymessen, daß wir denen
alt-väterlichen Dispositionen, auf deren buchstäblichen Innhalt wir uns in
dieser Sache unter andern vornehmlich gründen, in einige Weise contraveniren,
sondern allenfalls den Rechten seinen Lauff lassen, und was solches uns
unwidersprechlich zueignet, auch dero hohen Orts so wenig zu mißgönnen belieben,
als wenig auch wir dergleichen um Eure Liebden iemahls verdienet zu haben uns
erinnern, vielmehr, daferne das Recht auf dero Seiten stünde, ihro solches von
Hertzen gerne gönnen würden, die Eure Liebden wir damit dem Schutz des
Allerhöchsten, zu allem hochgesegneten Wohlergehen, uns aber etc. Sultzbach den
15. Januarii, Anno 1695.
Beylagen. Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub
dato Cölln den 22. Februarii, 1652.
Clausula concernens.
Doch solle dieses alles, so in diesem Vergleich ge
|| [444]
meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und
Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato
Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit
vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au
|| [445]
gusti Bruders, Herrn Pfaltzgraf Philippsen
davon gebührende Portion (welche bereits in denen zwischen uns Gebrüdern
aufgerichteten Abfindungen specificirt, und von dero acceptirt worden, und
Krafft dieses solche Seiner Liebden jährliche Contentirung von uns, Pfaltzgraf
Philipp Wilhelm, hiermit übernommen wird) wie auch die, Laut unsers Hauses
Pacten und Verträgen, verglichene und vorbehaltens Anwartschafften, Tods- und
Successions-Fall Fälle in allweg ausgenommen und vorbehalten etc.
CXXXIII.
Wieder-Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein, zu Sultzbach, vorherstehendes Antwort-Schreiben, worinn er demselben nochmahls seine wohlgegründete Praetension an die Veldentzische Lande remonstriret, und alles, was er derselben zugegen behaupten wollen, zu refutiren suchet, de Anno 1695. P. P. EUer Liebden fernerweites, die Lutzelsteinische Successions-Sache betreffendes Schreiben vom 15. Januarii langhin, haben wir wohlgeliefert erhalten, und daraus hauptsächlich so viel verlesen, daß Euer Liebden, nachdeme sie durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs Liebden, Christlicher Gedächtniß, Todes-Fall übereilet, ob dieselbe bey uns hierunter mit einer Erinnerung einzukommen, oder, wie unsers in GOtt ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn Vaters Churfürstliche Durchläuchtigkeit, höchstseliger Gedächtniß, in dergleichen unser gemeinsames Haus concernirenden Angelegenheiten allezeit zu thun gepfleget, von uns die Eröffnung un
|| [446]
sers Sentiments
zu erwarten angestanden, unter solcher Deliberation aber sich nicht entbrechen
können, zu Vermeidung einer dero Juri sehr nachtheiligen Praevention, ein und
andere Actus ihres Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig dero und deroselben
Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten. Was wir in unserm vormahligen
Schreiben, vom 30. Novembris nechst verwichenen Jahrs, aus Churfürsten Ott
Henrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs und Philipp Ludwigs Testament, wegen des
Hertzogthums Neuburg, praemittirt, und uns respective bedungen, wolten Euer
Liebden, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, allerdings ohnberührt lassen,
und uns hingegen versichern, daß keines Weges zu besorgen, daß aus dem in der
Quaestion dermahlen waltenden gantz alienen Casu, bey etwa erfolgender
Expiration dero Sultzbachischer Linie, ein Exempel genommen, oder uns und
unserer Linie zu Nachtheil etwas erzwungen werden könte oder möchte. Das
Primogenitur-Recht lege in dergleichen von weitgesipten Collateral. Erbschafften
anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern, dem Primogenito, weder vermög
gemeiner Rechten, noch gegenwärtiger der Sachen Umstände, die Succession zu; Und
sey in der Rupertinischen von uns allegirten Verordnung von den Fürstenthumen,
so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Lineae ledig
werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem
Unterhalt zugeleget, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden
Fällen aber bey Abgehung der männlichen Descendenz die Succession dem
Primogenito allein
|| [447]
zufallen müste, nicht das
geringste, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz nur ein
einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts
veralienirt werden solle, zu befinden. Die Succession in dem Churfürstenthum
würde uns von niemand, am wenigsten aber von Euer Liebden controvertirt; Wenn
aber auch die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande (da auch ein oder
anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificirt)
in Euer Liebden und der Agnatorum proximorum Hände kommen, so würden solche von
dem Hause der Pfaltz eben so wenig alienirt, als solches gesagt werden können,
als dieselbe dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden: Und
würde sich nirgends finden, daß unsere Vorfahren an der Chur, uhralter, oder
auch der neulich extinguirter Simmerischen Lineae einiger Erbschafften, so sich
in der Stephanisch- oder Alexandrinischen Linea etwan ereignet, mit Exclusion
der Agnatorum proximorum, krafft obiger Rupertischen Disposition, sich
angemasset; Das Widerspiel ergebe sich vielmehr daraus, daß geraume Zeit nach
sothaner Disposition, zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter
desselben, von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und
Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich
vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey
Expiration der alten Chur-Lineae mit Churfürst Ott Heinrich, den jüngern
Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über
dieses alles diesen von den
|| [448]
Secundogenitis descendirenden Linien unter sich Pacta mutuae Successionis, wie
zwischen der Simmerisch- und Zweybrückischen Linie, währender annoch der alten
Chur-Lineae, und zwischen der Wolffgangisch- und Ruprechtischen, währender
Simmerischen Lineae, gemacht worden, zu stipuliren, niemahls auf einige Weise
disputirt worden; Dahero Euer Liebden vermeynen, wir würden mit deroselben
darinn gantz einigseyn, daß in gegenwärtigem Casu die Pacta, so die Chur
concerniren, nicht zu appliciren, sondern diejenige allein den Ausschlag geben,
welche in der Stephanisch- oder Zweybrückischen Linea aufgerichtet worden.
Soviel nun Hertzogen Alexandri, welcher zwar einen Theil, nicht aber alle
dermahlen, der Succession halber, in Quaestionem kommende Lande besessen,
Testament beträffe, geben uns Euer Liebden zu bedencken anheim, wenn durch
solches Testament das Primogenitur-Recht dergestalt wäre eingeführt worden, daß
alles und iedes dem Primogenito allein zukommen müssen, und Hertzog Wolffgang es
auch also angesehen hätte, wie derselbe in seinem Testamente das Hertzogthum
Zweybrück seinem Primogenito entziehen und seinem Sucundogenito, auch, per
Substitutionem, den weiteren Sequioribus natu zueignen; Ingleichen wie solches
Testament, so zumahlen auch nur um damahliger Decadenz der Zweybrückischen Lande
also errichtet worden, und ratione futuri, die geringste Verbindlichkeit nicht
mit führe, denen Juribus Sequiorum natu, welche von Hertzog Alexandri
Primogenito, oder dessen Nepote, dem Wolffgango, entsprossen, das geringste
derogiren könne? Und ob nicht vielmehr aus denen von uns
|| [449]
allegirten Verzichten der Söhne
des Hertzogen Alexandri unwidersprechlich erhelle, daß auf Collateral-Erb-Fälle,
wie dieser Veldentzische sey, den jüngern Söhnen im Hause der Pfaltz einig
Renunciation niemahlen, sondern nur die Verzicht auf Fälle in der stracken Linie
zugemuthet, und von ihnen praestirt worden? Wiewohlen auch diese Verzicht und
Testamentliche Disposition selbsten durch den Marpurgischen Vergleich nachmahls
in einen gantz andern und solchen Stand gekommen, daß Hertzog Ruprecht und
dessen Posterität diese Lande also zu besitzen eingeräumt worden, wie solche
sein Herr Bruder, Hertzog Ludewig, als regierender Herr besessen, und die
Formalia des Marpurgischen Vertrags ausdrücklich besagten, beruhe also, ausser
der Chur, das in unserm Hause eingeführte Primogenitur-Recht allein auf der
Disposition Hertzog Wolffgangs, und in Conformität derselben nachgefolgtem
Testament Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die
Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt worden, und ergäbe
sich aus der von Hertzog Wolffgang beschehener Substitution, wodurch die
Secundogeniti dem Primogenito ausdrücklich vorgezogen worden, daß Intentio
Testatorum niemahl gewesen, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein
zuzueignen: Euer Liebden könten nicht sehen, wie die Worte des Wolffgang und
Philipp Ludewigs Testamenten: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle von
väterlicher, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, sie reichen gleich
woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser
dem Fürstenthum Neu
|| [450]
burg,
schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen
jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen
Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte und der güldenen
Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn, die Sequiores natu von den
Collateral-Successions-Fällen (ausser dem Fürstenthum Neuburg und Zweybrück)
excludiren, und uns solches hingegen reserviren könten, da doch dergleichen
Successions-Fälle in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, sonderbar in
dem, zwischen obhöchstgedachten unsers Herrn Vetters Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit und Euer Liebden in Anno 1652. und 56. aufgerichteten, und von
Ihro Käyserlichen Majestät confirmirten Vergleich, davon Euer Liebden Extractum
beyfügen, mit dem Wort und Nahmen von Successionen, und nominetenus reservirt
worden: Eben so wenig könten sie begreiffen, wie die in besagtem §. des
Wolffgangischen Testaments expresse befindliche Negativa nicht allein unseren
ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, mit einander und zugleich,
vor uns affirmative und allein zu expliciren, und worauf unser so genanntes
Consolidations-Recht sich gründe? Warum dieser Veldentzische Fall kein solcher
seyn solle, davon der Testator rede? Oder was in unserm Pfältzischen Hause
väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerisch- und letzt expirirten
Ruprechtisch- oder Veldentzischen Linea (welcher erstern halber, weil bey
selbiger die Chur gestanden, der Aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht
worden) zufallen möchte, vor Casus dabiles gewesen seyn könten,
|| [451]
worauf der Erb-Lasser und seine
Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben möchten? Die
Veldentzische Lande könten so wenig, als diejenige Lande, welche von der
Heidelbergischen Erbschafft dieser Lineae zugewachsen, und ex hoc Capite an
Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, pro Apennagio gehalten werden. So
gäbe auch ausser deme, was insgemein sonsten von Apennagiis statuiret, der
Marpurgische Vergleich, und dessen gantzer Contextus an Hand: I. Daß die
Qualität von dem regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang allda beygeleget, nur
auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene
Lande zu verstehen, welche letztere im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder
in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen,
eingeräumt worden. II. Daß die Restriction auf die Leibes-Erben auch auf Hertzog
Wolffgangs seine gestellt, und gantz für keinen Characterem Apennagii zu halten.
III. Daß die Activ-Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und
Hertzog Wolffgang vor sich behalten, dem Territorial-Recht und Superioritati des
Herrn, in dessen Lande sie gelegen, nicht derogiren könten, die Passiv-Lehen
aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfangen, in
gedachtem Vergleich ihme expresse übergeben worden: Und indem wir die
Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere, so da
zeige, daß die Veldentzische Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, hielten,
sey aus unserm eigenen Supposito richtig, daß durch die bey Hertzog Georg Johann
erfolgte Intro
|| [452]
duction desselben ad Votum &
Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die Natura
Apennagii, wenn es ie ehemahls gewesen, eo ipso aufgehoben worden; So sey auch
ohnläugbar, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato niemahln habe halten
lassen, und werde im Römischen Reiche kein Exempel specificirt werden können,
daß ein Status Imperii, der seiner Landen halber Juribus Superioritatis, auch
Voto und Sessione gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimirt worden: Daß
der im Marpurgischen Vergleich, mit gäntzlicher Parification beyder
contrahirenden Theile, stipulirte Anfall (und nicht Rückfall) auf Hertzog
Wolffgangs gantze Linie, und nie einen special-Successorn gestellt, gäben wir
selbsten zu erkennen, da wir simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf
Hertzog Wolffgang selbsten gestellt, deme, wie in allen andern
Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten
Marpurgischen Vergleich schon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu
disponiren frey gestanden: Und nachdem Hertzog Wolffgang in dergleichen Fällen,
sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im
Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen
mit einander und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus
Praerogativa, zu gutem kommen sollen; Und dasjenige, was wir de Proximitate
Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in
gegenwärtigem Casu nicht zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in
unserm Hause noch Lebende, respectu des Defuncti,
|| [453]
in una eademque Linea, bey Euer
Liebden und dero Mit-Agnatis aber Praerogativa Gradus stehe; Auch bißhero kein
special-Pactum bey der Stephanisch- und Alexandrischen Linie, welches die
Sequiores natu von allen sich ereignenden Collateral-Erb-Fällen excludire,
vorkommen, hingegen disfalls die Wolffgangische von Käyserlicher Majestät
confirmirte Disposition denselben, expressis verbis, ihr Recht vorbehalte; So
würden wir Euer Liebden diesen kleinen, in Lehen-Fideicommiss- und
Familien-nicht aber in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise auf den
Primogenitum gewidmet, bestehenden Zuwachs gern gönnen, dieselbe auch nicht
verdencken, daß sie die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten und allerhöchstem
richterlichen Ausspruch anheim stellten; Und was Euer Liebden hiebey von dero
aufrichtigen guten Intention weiters freund-vetterlich contestiren wollen. Nun
geben Euer Liebden zuförderst ein unverneinliches Kennzeichen dero löblichen
Ingenuität von sich, da sie uns die wahre Ursach, welche wir uns zwar ohne dem
leichtlich einbilden können, warum dieselbe, ehe und bevor sie mit der in Druck
heraus gegebenen so genannten Facti Specie und sonsten vorgebrochen, mit uns,
als gleichwohlen ex Capite Familiae, gebührend nicht communiciret, so frey
anvertrauen wollen, daß sie nemlich durch des Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludwigs
erfolgten Tods-Fall übereilt, eine nachtheilige Praevention besorget; Können uns
auch, bey so erklärter Euer Liebden Gemüths-Meynung, um so ehender darein
finden, daß dieselbe, dero privat-Convenienz halber, ob der, von unsers in GOtt
ruhenden gnädigst geliebtesten Herrn
|| [454]
Vaters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligster Gedächtniß, Euer
Liebden eigenem Anrühmen nach, in unsers gemeinsamen Hauses Anliegenheiten
iederzeit unterhaltener Correspondenz, ihres Orts hierinnfalls nicht allein
abstrahiret, sondern auch uns so viel Zeit und Weile nicht gelassen, daß wir
unsers Orts vertraute Communication mit deroselben hierinn pflegen können. Wie
aber Euer Liebden vorgegebene Meynung, samt würden wir mit deroselben wegen der
Lützelsteinischen Succession in keine Competenz gerathen, neben obig besorgter
Praevention bestehen könne, und welches diejenigen Actus, so Ew. Lbd. zu
vermeynter Stabilirung ihrer, und ihrer Mit-Agnaten praetendirter Jurium, zu
begehen eine Nothdurfft ermessen, indem uns von dergleichen Actibus, so Ew. Lbd.
und dero Herren Consorten einigen Vortheil beylegen, oder unsern kundbaren
Rechten nachtheilig seyn könten, das geringste nicht wissend, lassen wir dahin
gestellet seyn, und seynd darmit allerdings getröstet, daß in gedachter
Successions-Sache uns weder von E. L. noch sonsten iemand, einige Ubereilung,
oder daß wir unsers verhofften privat-Vortheils halber, die in unsers
gemeinsamen Hauses Anliegenheiten mit Euer Liebden unser Seits bekanntlich
gepflogene Vernehmung am ersten unterbrochen, mit Bestand aufgemessen werden
kan. Und nachdem wir Euer Liebden, vermög obangezogenen unsers
freund-vetterlichen Antwort-Schreibens, vom 30. Novembris nechst abgewichenen
Jahrs, unsere, zur Lützelsteinischen, in alten mit dem Jure Primogeniturae
afficirten Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern bestehenden Succession, notorie
competirende Befugniß, in blos
|| [455]
ser Wohlmeynung,
und daß Euer Liebden desto ehender hierinn der Gebühr sich begreiffen möchten,
keines Wegs aber des Sinns vorgestellt, daß wir uns hierüber in weitläufftiges,
und zumahln allerdings inutiles Schrifften-Wechseln einlassen wollen, seynd wir,
nach Empfahung Eingangs erwehnten Euer Liebden Schreibens, ob wir dasselbe
ferners zu beantworten, oder auf dessen Unverfänglichkeit stillschweigend
beruhen zu lassen, anfänglich angestanden, da bevorab, nachdem wir uns bey
fürwährendem Reichs-Convent zu Regenspurg, zu den Veldentzischen Votis, ohne
männigliches Contradiction, bey dem löblichen Reichs-Directorio würcklich
legitimiret, und sowohl hierdurch, als sonsten, in so weit es gegenwärtige
Conjuncturen zulassen, die Possession vorberührter, uns, als Primogenito,
rechtlich heimgefallener alt-väterlicher Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter,
solcher Gestalt ergriffen, daß wir unerkannten widrigen Rechtens, davor wir uns
aber allerdings gesichert wissen, weniger durch blosse
extrajudicial-Contradictiones und Contestationes hierinn, und in besagter
unserer Befugniß, keiner praejudicirlichen Beeinträchtigung zu befahren. Und ob
wir schon, aus erstvermerckten Ursachen, und indem uns mit Weitwendigkeiten
nichts gedienet, auf dieses letztere vielmehr, als das erstere incliniret; So
haben wir uns iedoch, als uns obigen Euer Liebden an uns abgelassenen
Schreibens, zu Regenspurg und anderwärtig distribuirter Abdruck zu Händen
kommen, entschlossen, Euer Liebden über vorige, diese noch fernere
wohlgegründete Repraesentation unsers Successions-Rechtens, zu dem Ende, zum
Uberfluß zu thun,
|| [456]
um Euer Liebden
die ihro von dero vermeynten Rechten beygebrachte unzeitige Impressiones,
ingleichen die Persuasion, samt hätten wir uns dergleichen beybringen lassen,
mit sattsamen Grund zu benehmen, auch zugleich derjenigen irrigem Wahn zu
begegnen, so etwan aus praeoccupirtem Gemüth unser Stillschweigen, wiewohl der
Sach selbsten allerdings ohnverfänglich, mißdeuten möchten. Euer Liebden wollen
zwar dafür halten, was wir aus Churfürsten Ott Heinrichs, Hertzog Wolffgangs,
und Philipp Ludwigs Testamenten in vorbedeutetem unsern Schreiben praemittiret,
sey zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, thun uns auch wohlmeynend versichern,
daß in der Pfaltz-Neuburgischen Succession ab der Veldentzischen kein
nachtheilig Consequens vor uns nimmermehr zu befahren; Wenn Euer Liebden aber
den Tenor gedachter Testamenten, und wie das darinn versehene
Primogenitur-Recht, nicht weniger die ausdrückliche Verordnung, daß das
Fürstenthum Neuburg bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt verbleiben,
und die Secundogeniti mit Pensionen alleine abgefertigt werden sollen, auf den
altväterlichen Dispositionen, und dem sowohl allgemeinen Reichs- als
absonderlichen uhralten Herkommen bey unsern Chur-Hause der Pfaltz-Grafschafft
hauptsächlich fundiret, etwas genauers erwegen, werden Euer Liebden dero
vorigmahligen Wahn, samt bestünde unser Primogenitur-Recht bloß und allein auf
gemeldten Testamenten und bey gedachtem unsern Fürstenthum Neuburg, leichtlich
sincken lassen, auch bey sich ohnschwer befinden, daß wir ab der Veldentzischen
Succession, soviel mehrgemeldtes unser Für
|| [457]
stenthum Neuburg anbetrifft, gar nichts Widriges, wohl aber
Euer Liebden obbemeldter Testamenten klarer und unveränderlicher Vorsehung zu
gewarten, so wir aber mit Euer Liebden, dermahln weiters zu berühren, vor
allerdings ohnnöthig ansehen. Belangend die Hauptsach, will Euer Liebden, iedoch
ohne Grund, und contra Facti Notorietatem, vorgebildet werden, samt wäre es in
gegenwärtiger Hypothesi um einige von weitgesipten Collateral-Erbschafften
angefallene Stamm- und Fideicommiss-Güter, in welchen das Primogenitur-Recht per
se, und ex sua Natura nicht Statt hat, zu thun, dadoch weder um eine nahe, noch
weitgesipte Collateral-Erbschafft, noch um die Succession obgedachten Herrn
Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Nachlassenschafft, sondern um die, von Hertzog
Alexandro, und noch weiters denen Rupertis, in Krafft deren Fideicommissarischer
ohnwidersprechlicher Dispositionen, auf uns, als dermahligen inter ipsorum
Posteros ohnläugbaren Primogenitum, mithin eintzigen rechtmäßigen Successorn in
Grade absteigender Linie verfallene, mit dem Primogenitur-Recht wiederholter
afficirte, alt-väterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter die Frage ist. So
ist Euer Liebden ingleichen zu mild supponirt, und der gantze Context der
Rupertinischen Disposition, allem Ansehen nach, verhelet worden, nachdem sie der
Meynung, in selbiger sey weder von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause
der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Linie, ledig werden dörfften, noch
auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß
solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fäl
|| [458]
len aber, bey Abgehung der
männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen solle,
nicht das geringste zu finden. Es wollen Euer Liebden aus gedachter
Rupertinischen Disposition, welche wir, deren gantzen Begriff nach, sub num. 1.
beyfügen, und um leichteren Ersehens willen, die principaliores passus
concernentes majusculis literis schreiben lassen, das glatte Widerspiel, und
soviel zu verlesen ohnbeschwert seyn, daß erstlichen Churfürst Ruprecht der
ältere, und dessen Sohn, Ruprecht der jünger, das bereits von Hertzog Ruprecht
dem alten in unserm Chur-Hause der Pfaltz verordnete Primogenitur Recht, vor
sich, dero Erben und Nachkommen, ewiglich, per Modum Sanctionis irrevocabilis
& perpetuo valiturae, erneuert, kräfftigst bestätiget, und noch weiters,
nahmentlich aber auf die Herrschafften nicht allein, so damahlen zu denen Landen
am Rhein und in Bäyern gehört, sondern auch fürbaß gehören würden, und vor nicht
beschrieben worden, extendiret: Uber dis zum andern ausdrücklich wiederholt
verordnet, daß die jüngere Brüder oder Söhne, mit Schloß und Herrschafften zwar
auszuweisen, sothane Ausweisung aber vor keine Zertheil- oder Zertrennung der
Lande am Rhein und in Bäyern zu halten: Die denen jüngern Brüdern oder Söhnen zu
ihrem Unterhalt ausgewiesene Herrschafften und Schloß auch, zum dritten, da
dieselbe ohne männliche Descendenz verstürben, dem Primogenito, der der einige
Herr des Churfürstenthums und Lande sey, wieder heimfallen sollen. Und
gleichwie, bey so klarer Verordnung, de Voluntate Disponentium, und daß dieselbe
das Jus Primogeniturae nicht allein in
|| [459]
Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab
ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas
provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch
de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu
Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und
Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und
Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste
Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein
seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu
beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses
unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno
1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens
denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig
declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle
darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen
Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach
obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen
Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden
Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch
einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung
sothaner Herrschafften und Lande, nach kla
|| [460]
rem litterlichem Tenor obig Rupertinischer Disposition,
welche bemeldter Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüdere, festiglich und
ohnverbrüchlich zu halten, durch von Handen gegebene Revers kräfftiglich
versprochen, für keine Zertrenn- und Vertheilung der von Ruperto besessener und
nachgelassener Lande und Leute, sondern für eine blosse Ausziehung der zu
gemeldter jüngern Söhne nöthigem Unterhalt gewiedmeter Apennagiorum auf- und
angenommen, mithin Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüder, daß sie
hierdurch dero Herrn Vaters Ruperti obangezogener so hoch verpönter Verordnung,
so straff-mäßig, als nulliter, contra Fidem jurato datam, contraveniret, oder
contraveniren wollen, mit scheinbarem Grunde nicht insimuliret werden: Welches
auch daher unwidersprechlich erhellet, daß sothane des Ludovici Barbati
Nachgebohrnen, ausgezeigte Land und Leute, sobald deren männliche Descendenz
deficirt, offtgedachter Rupertinischer Disposition zu Folge, besagten
Primogeniti Lineae, ejusdemque Primogenito iedesmahl wiederum heimgefallen. In
eben diesem und keinem andern Verstande hat nechstgedachter Hertzog Stephan
beyden seinen Söhnen, Pfaltzgraf Friedrich Simmern und Spannheim, und Pfaltzgraf
Ludwig Veldentz und Zweybrück in Anno 1444. und zwar mit Exclusion nicht allein
Fratrum natu minorum, sondern auch der ausdrücklichen Vorsehung zugeordnet, da
Hertzog Friedrich, oder Hertzog Ludwig, ohne eheliche Lehns-Erben abgiengen, daß
des Vorabgängigen Verlassenschafft auf den andern, und dessen eheliche Leibs-
und, Lehns-Erben, und alsdenn erst auf Sequiorem
|| [461]
natu, so ein Lay seyn würde, und dessen Leibs-Lehns-Erben gedeyen solle, da
diese beyde, und deren männliche Descendenz gäntzlich erloschen. Woraus
ohnläugbar sich ergiebet, daß Hertzog Stephanus durch sothane Verordnung, das in
unserm Chur-Hause eingeführte, von ihme selbsten durch beschwornen Revers
bestätigte Jus Primogeniturae demselben vielmehr beybehalten, als in einige
Weise infringiren, und Juris communis Succession, worauf Euer Liebden, wiewohl
vergeblich, sich beruffen, Platz machen wollen oder können, in sonderlicher
Erwegung, daß Simmern und Zweybrück, als Jure Primogeniturae und respective
Apennagii realiter bereits afficirt, non nisi cum eadem qualitate & onere
transmittirt und transferirt werden können; Veldentz und selbiger Theil Spanheim
aber, vermittelst Hertzogin Annä, letzter Gräfin zu Veldentz, des Hertzogen
Stephani Gemahlin, Todes-Falls, in dero Herren Söhnen, obbesagten Pfaltzgrafen
Friedrich und Ludwig, dem Chur-Haus neuerlich erst angewachsen. Euer Liebden
werden sich hiebey vielleicht zu Gemüth gehen lassen wollen, samt wäre Hertzog
Stephanus von offt angezogenem Jure Primogeniturae eo ipso abgewichen, als er
seinem Secundogenito, nemlich Ludovico Nigro, Zweybrück und Veldentz zugeordnet;
Nachdem es aber mit Veldentz obige Beschaffenheit, daß selbige Grafschafft,
nemlich damahlen erst dem Chur-Hause anerwachsen, da Hertzogin Anna, welcher,
als deren Eigenthümerin, hierinn kein Maaß noch Ziel zu geben, solche auf
Ludovicum Nigrum disponirt, und Hertzog Stephanus derselben Verordnung
hierinnfalls nur confirmirt und bestä
|| [462]
tiget,
werden Euer Liebden in dessen Betrachtung, von selbsten sich ohnschwer
bescheiden, daß hierinn, als in Herrschafften, so bey dem Chur-Hause noch nicht
radicirt, das Jus Primogeniturae damahlen noch nicht violirt werden können,
sobald aber berührte Grafschafft in Pfaltzgrafen Ludovici Person dem Chur-Hause
anerwachsen, kan dieselbe ab oballegirter Rupertischen Constitution, und darinn
auch in Ordine ad Principatus & Comitatus in futurum acquirendos verordnetem
Primogenitur-Recht keines Weges eximirt werden. So viel aber Zweybrück
anbelanget, ist dessen an Hertzogen Ludovicum Nigrum so wenig als die von
Ludovico Barbato an Hertzogen Stephanum ehevor beschehene Anweisung, vermög
offtberührter Rupertinischen Constitution, für eine Vertheil- und Zertrennung zu
halten, und nicht zu zweifeln, Hertzog Friedrich, Hertzogen Stephani
Primogenitus, sonderbar aber Ludovicus mitis, Elector, und übrige damahls
lebende Agnaten, würden im widrigen, und da vermerckte Ludovico Nigro beschehene
Zulage der Grafschafft Zweybrück, nicht für ein blosses rückfälliges Apennagium,
sondern pro vera Divisione gehalten, sothaner, sofort in sich null und nichtiger
Verordnung, als einer offenbaren Contravention bemeldter Rupertinischen
Disposition, kräfftigst contradiciret, und dieselbe würcklich annulliret haben;
Wiewohlen dieselbe, wenn sie sich gleich ihres Rechtens hierinnfalls nicht
gebraucht, oder nicht gebrauchen wollen, sich allein, nicht aber uns, als dero
Successions-Recht in Pacto & Providentia Majorum fundirt, und die wir an die
Facta Antecessorum, ipso jure nulla & invalida, kemes
|| [463]
Weges gebunden, hierinn
praejudiciren können. Gleiche Meynung hat es mit dem, von Churfürsten Friderico
III. beyden dessen Herren Brüdern, Hertzogen Georg und Hertzog Reicharten,
zugelegten Hertzogthum Simmern, und desselben zweytem Sohn, Hertzog Johann
Casimir, angewiesenen Fürstenthum Lautern und Neustadt; Und hat sich, als
Hertzog Ludwig Philipp, in Krafft Friderici IV. Electoris seines Herrn Vaters
Testament, Simmern, als ein dem Juri Primogeniturae nicht unterworffenes, frey
und independentes Fürstenthum besitzen wollen, gar bald gezeigt, wie wenig
solches zu behaupten, indem Churfürst Carl Ludwig, ohngeacht Fridericus V.
dessen Herr Vater hierunter nichts moviret, dieses Beginnen, vermög
mehrangeführter Ordinationis Rupertinae, mit solchem Bestand in Comitiis
Imperii, und aller Orten bestritten, daß die gantze Welt, und Hertzog Ludwig
Philipp selbsten, daß, in Krafft erst angeregter Rupertinischer Disposition, die
Hertzogthümer Simmern und Lautern Jure Primogeniturae afficirt, und non nisi
Apennagii Jure, durch obige Testamentarische Verordnung auf ihn devolvirt werden
können, erkennt und bekennt; Woraus Euer Liebden (welche hierinn, nach Anlaß
mehrgemeldter Rupertinischen Ordination, gar wohl vermercken, daß, was in Eurer
Liebden, und dero mithaltender Agnatorum Hände an Land und Leuten kommen, oder
noch kommen möchte, vor keine Alienation, und, wie berührter Ordination
eigentliche Termini lauten, Zertrenn- und Zertheilung zu halten) sattsam
abnehmen werden, daß unsere löbliche Herren Vorfahren an der Chur, sowohl von
der uhr
|| [464]
alten Chur- als
neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft Rupertinischer Verordnung, nicht
zwar um der Apennagirten Agnatorum Erbschafften, cum Exclusione Proximorum, um
welche auch dermahlen die Frage nicht ist, wohl aber um deren inngehabte Land
und Leute, so offt sich der Casus ereignet, und deren Lineae masculinae
ausgangen, sich angenommen, welches dieselbe eben so wenig bey unserer
Stephanisch- oder Alexandrinischen Linie unterlassen haben würden, da diese vor
jener abgängig worden, mithin auch bey dieser der Fall sich ergeben hätte. So
werden Eure Liebden nicht weniger aus obigem klärlich abnehmen, daß alle, sowohl
bey Expiration der alten Chur-Linie, vermittelst Heidelbergischen Vergleichs,
von selbigen Landen den jüngern Agnaten, als nachgehends vom Hertzog Wolffgang,
Hertzogen Rupert, und Georg Johann, und übrigen unsern Vorfahren, denen
Sequioribus natu, per Actus inter vivos, oder ultimae Voluntatis, wie die auch
seyn mögen, beschehene Zulagen an Land und Leuten nicht anders, wollen sie
wenigstens a Vitio Nullitatis salviret, und vor gültig gehalten seyn, als, juxta
Ordinationem Rupertinam, dahin nothwendig verstanden werden können, daß sothane
zugelegte Land und Leute, so lange die männliche Linie, welcher die Zulage
beschehen, dauret, bey derselben Apennagii Jure eigenthümlich, seu proprietarie,
quoad Dominium nimirum utile, & haereditarie, seu erblich, ad Extinctionem
nimirum usque Lineae, zwar verbleiben, mit Ausgang selbiger männlichen
Descendenz aber dem Primogenito, der, vermög Ordinationis Rupertinae, aller
Herrschafften der einige Herr,
|| [465]
Consolidationis Jure wiederum an- und zurückfällig seyn sollen, welches denn
auch der Eventus selbsten, wie obgehört, bestätiget. Und wiewohlen die Pacta
& Dispositiones Rupertorum, eorumque Descendentium immediatorum, bishero
deducirter Massen, der Sache vor uns den klaren Ausschlag geben; So stabiliret
iedoch Hertzogen Alexandri, Stipitis nostri communis, Testamentarische unserm
ehevorigen Schreiben bereits beygelegte Verordnung, unser Jus Primogeniturae
& Consolidationis in Ordine auf die quaestionirte Land und Leute noch
mehrers, klärers, und allerdings ohnwidersprechlich, gegen welche Euer Liebden
hauptsächlich nichts anders einwenden, als wie Hertzog Wolffgang, da derselbe,
laut Hertzogen Alexandri Testament, wie wir verstanden, seinem Primogenito
Zweybrück entziehen, solches dem Secundogenito auch per Substitutionem
Sequioribus natu zueignen können; Item aus denen von uns allegirten, von
Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen extradirten Reversen erhelle, daß sie nur auf
die Fälle NB. in der stracken Linie, nicht aber auf Collateral-Erbschafften
renuncirt: Zudem seyn durch den Marpurgischen Vergleich (von dem
Diesenbodenbergischen Vergleich abstrahiren Euer Liebden nunmehro, der Ursachen
auser Zweifel, weil sie sich dessen Bewandtniß, und daß derselbe an sich
nichtig, niemahlen zum Stande kommen, und von allen unsern Herren Vorfahren
iederzeit kräfftigst widersprochen worden, indessen mehrers und gründlichers
informiren lassen) die Lande Quaestionis Hertzogen Ruprecht, wie dieselbe sein
Herr Bruder, Hertzog Ludwig, als regierender Herr, besessen, eingeräumt
wor
|| [466]
den. So viel nun
das erste betrifft, finden wir allhier zu untersuchen unnöthig, ob und in wie
weit Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung an sich selbst
gültig, oder nur därum Krafft erlanget, weil sich Hertzog Philipps Ludwig, als
Primogenitus, derselben nicht opponirt, und aus was verschiedenen Absehen und
Ursachen solches unterblieben, und wird zur gründlichen Abfertigung hierinn
genung seyn, daß uns in Ordine auf die Veldentzische Succession, so wenig
obberührte Hertzogen Wolffgangs wegen Zweybrück beschehene Verordnung, und daß
es Hertzog Philipps Ludwig in suum Praejudicium freywillig dabey gelassen, an
unserm Consolidations-Recht in einige Weiß verfänglich seyn könne, als Electoris
Friderici IV. wegen Simmern, zu Favor seines Secundogeniti, Ludwig Philippsen,
beschehene, und von dem Primogenito Friderico V. nicht widersprochene, sondern
allerdings agnoscirte Testamentarische Disposition, Churfürsten Carl Ludwig an
dessen gleichmäßiger Ansprach, wie oben des mehrern erwehnt, behinderlich oder
praejudicirlich seyn mögen. Die von Hertzogen Alexandri jüngern Söhnen
extradirte Revers belangend, haben wir Euer Liebden bereits oben demonstrirt,
daß es in Gegenwart um keine Collateral-Erbschafft, sondern um die, ex primaeva
Primogeniturae Institutione, und a primo ejusdem Instituente, in Grad
absteigender Linie, auf uns unmittelbar gediehne Fideicommissarische Succession
zu thun; Ist uns also zu unserm Intent genung, daß Hertzogen Alexandri jüngere
Söhne auf diese, nemlich auf die Fälle in der stracken Linie, renunciret. Was es
mit dem Mar
|| [467]
purgischen
Vergleich vor eine Gelegenheit habe, und daß auch dieser juxta Ordinationem
Rupertinam zu verstehen, folglichen unsern Rechten nicht zu schulden komme,
haben wir zu Genügen bereits ehemahls deduciret, worauf wir uns, verdrüßliche
Repetirung und Weitläufftigkeit zu vermeiden, mit Beysatz allerdings beziehen,
daß der von Hertzogen Wolffgang expresse stipulirte Rückfall, in Casum
Deficientiae Masculorum Ruperti, der Grafschafft Veldentz, und anderer gedachten
Hertzogen Ruperto pro Augmento Apennagii, auf gewisse Maaß, eingeräumter
Herrschafften und Lande, nicht anders als ein Rückfall, so viel ihn, Hertzogen
Wolffgang, und dessen legitimos Successores betrifft, sowohl ex Qualitate
Apennagii, als Natura Correlativorum, darum notorie genennet werden kan und muß,
weil solche Graf- und Herrschafften vom Hertzogen Wolffgang, an Hertzogen
Rupertum auf gemeldte Weise kommen; Dagegen kan der vom Hertzogen Ruperto, auf
den Fall, da Hertzog Wolffgangs männliche Linie deficiren würde, reciproce
bedungene Anfall des Hertzogthums Zweybrück und dazu besessener Lande, weil
selbige zuvor bey Hertzogen Ruperto niemahlen gewesen, vor nichts anders, als
einen, auch auser dieses Pacti, in Hertzog Alexandri Testament versehenen
Fideicommissarischen Successions-Anfall qualificirt werden. Es wollen Euer
Liebden zwar dafür halten, Natura Apennagii sey allenfalls durch des Hertzogen
Georg Johann erfolgte Introduction ad Votum & Sessionem, auch eigene
Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum erloschen, wie sich denn Hertzog
Leopold Ludwig pro Apenna
|| [468]
giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle
Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto &
Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium
gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum
& Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni
oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche
und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen
Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia
von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio
geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen
Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen
desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem
Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn
der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de
Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit
übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich
besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn
halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen
Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern
können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus
da
|| [469]
biles anweisen in
denen des Hertzog Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs dahin beschehenen
Verordnungen: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher,
mütterlicher oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen,
und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, auser dem Fürstenthum
Neuburg, schicken würde, solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch
denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren
männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der
güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn; Welche Anweisung
aber uns um so leichter fället, als bekanntlich, daß die Erb-Fälle, auch auser
der Feudorum Regalium, Principatuum & Comitatuum, in pecunia numerata,
pretiosis mobilibus, dotibus maternis, ansehnlichen Schuld-Foderungen und
dergleichen bestehen und bestehen können, an welchen es und consequenter an
Casibus dabilibus sowohl vor, als nach des Hertzogen Wolffgangs und Hertzog
Philipp Ludwigs Todes-Fall, in unserm Chur-Hause niemahlen ermangelt, in denen,
nach Anlaß gemeldter Testamentarischer Verordnungen, die erbliche gleiche
Succession, salva Gradus Praerogativa, denen Sequioribus natu niemahlen
verweigert worden, noch ins künfftige wird verweigert werden. Es ist aber aus
eben diesen von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff angezogenen letzten
Willens-Dispositionen, und indem in solchen die Succession juxta Auream Bullam
& Gradus Praerogativam conjungirt, deren die erstere iedoch posthabita
Gradus Praerogativa, auf dem Primogenitur Recht
|| [470]
alleinig bestehet, ohnschwer zu
schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen
sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber
gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus
Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren
Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam
allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die
Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret
werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht
praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich
finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18.
Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten
Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter
vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio
haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus
Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht
gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da
bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen,
Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de
Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon
weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den
Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati
|| [471]
auch solches zum Theil wiederum
absonderlich bey ihren Apennagiis, und sofort Apennagia von Apennagiis, salvo
primitivae Primogeniturae Jure, wie gar wohl beschehen mögen, constituiret, die
Rupertinische Ordination, und Testamentum Hertzogen Alexandri, in ihrem Vigore
iederzeit verblieben, denselben unsere Herren Vorfahren auch, durch dero in
contrarium vermeyntlich angezogene Conventiones und Dispositiones, weder
derogiren wollen, noch uns zu Praejudiz derogiren können: Das Schloß, Stadt und
Amt Lützelstein, der eine Theil der Grafschafft Spannheim, Lautereck, Veldentz,
und der andere von Hertzogin Anna dem Chur-Hause beygebrachte Antheil gedachter
Grafschafft Spannheim, und sämmtliche von Hertzog Leopold Ludwig hierzu
innegehabte Herrschafften, Land und Leute, um welche dermahlen die Frag, und
zwar die erstere vigore Ordinationis Rupertinae, worinn sie, auser Veldentz, und
gedachtem, durch obwohlgemeldte Hertzogin Anna, dem Chur-Hause beygebrachten
Theil der Grafschafft Spannheim expresse, diese letztere aber sub Nomine
acquirendorum tacite, dahingegen in Hertzogen Alexandri Testament expresse als
bona Jure Primogeniturae affecta, begriffen, mithin unwidersprechliche
alt-vätterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, gestalten Euer Liebden
dieselbe in ihrer in Druck herausgegebener Facti Specie, ad finem selbsten
dahin, aus Ursachen Zweifels ohne, qualificiren, weil sie sonsten und da sie
sothane Herrschafften, Land- und Leute pro mero & libero Allodio, in deme
das Edictum successorium juxta Jus commune absolute Platz hat,
|| [472]
halten wolten, mit der Proximitate
Gradus, worauf sie ihr Successions-Recht vornemlich zu fundiren vermeynen, gegen
berührten Hertzogen Leopold Ludwigs Liebden, anderwärten praetensis Haeredibus
Testamentariis & Allodialibus ab intestato, nimmermehr auslangen könten, und
eben hieraus, und aus Euer Liebden eigener Eingeständniß offenbar erhellet, daß,
da in Favor der Nachgebohrnen, vermög Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp
Ludwigs auf andere Erb-Fälle beschehene, und von Euer Liebden zu vermeyntem
Behuff geeyferten Reservats, weil solches nur de Haereditatibus imposterum
deferendis proprie dictis, und nicht de Successionibus Fideicommissariis, in
welchen non ultimo Defuncto, sed primo Instituenti, juxta Pactum &
Providentiam ejusdem, succedirt wird, ohne daß hierinn durch nachfolgende
anderwärtige Disposition, defectu potestatis, das geringste nicht mit Bestand
dagegen geändert werden mögen, es auch auf ietzigen Successions-Fall einiger
Weise nicht zu appliciren, da es weder um einen von väterlicher, mütterlicher
oder uhr-alt-mütterlicher Linie herrührenden Erb-Fall, wie die Formalia
erwehnten Reservats lauten, eben so wenig, wie Euer Liebden vermeynen, um einige
Collateral-Erbschafft, sondern um die Succession ex Pacto & Providentia
Majorum, in kundbaren alt-väterlichen Stock-Stamm-Fideicommiss- und Lehen-Gütern
zu thun, und diß alles von uns bereits zur Gnüge ausgeführet, bedürfftigen Falls
auch noch weiters belegt und bewährt werden solle; Als wollen wir Euer Liebden
zwar, in wie weit sie hierauf zu reflectiren sich belieben lassen wol
|| [473]
len, keine Maaß noch
Ordnung geben, allenfalls aber auf GOtt, Ihrer Käyserlichen Majestät gleiches
Recht, und unsere offenbar vor Augen liegende Justitiam Causae vertrauende,
allerhöchstgedachter Ihrer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Ausspruchs,
mit Vorbehalt quorumvis Competentium, gern erwarten: Wolten wir Euer Liebden in
freund-vetterlicher Wieder-Antwort ohnverhalten, dero wir zu Erweisung etc.
Geben Bensberg, den 12. Octobr. Anno 1695.
CXXXIV.
Schreiben von derer geistlichen Fürsten Gesandten, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, worinn sie denselben allerunterthänigst bitten, dero geschöpffte Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen, wegen besorglich daraus erwachsender vieler Inconvenientien, allergnädigst zu ändern, und dem am Römischen Hofe, zwischen dem Ertz- und Stiffte Saltzburg und Passau, entstandenen Process seinen freyen Lauff zu lassen, de Anno 1695. P. P. ES haben unsere allerseits hohe Herren Principalen, theils von des Herrn Ertz-Bischoffens zu Saltzburg, theils von des Herrn Bischoffens zu Passau Hochfürstl. Hochfürstlichen Gnd. Gnaden selbsten, auch sonsten vernommen, was gestalten Euer Käyserliche Majestät die Resolution geschöpfft haben sollen, das Hoch-Stifft Passau in eine Ertz-Bischöffliche Würde erheben, oder doch von dem Saltzburgischen Metropolitanat eximiren, und hierumen beym Römischen Stuhl durch dero expresse abgeschickten Reichs-Hof-Rath Tuccus negotiiren zu
|| [474]
lassen; Nun ist zwar von Seiten Passau die
Sinceration so schrifft-als mündlich beschehen, daß weder Euer Käyserlichen
Majestät noch des Herrn Bischoffen zu Passau Intention sey, durch solche
Erection oder Exemtion einigem Reichs-Stand an seinen hergebrachten Rechten und
Vorzügen zu praejudiciren; Gleichwie man aber bey der Sachen reiffer Uberlegung,
und da unsere gnädigste Herren dem Wercke recht auf den Grund sehen, solche
hauptsächliche, ja gar unüberwindliche Difficultäten und Bedencken sich hervor
legen, welche dieselbe insgesammt und besonders, schwerer Pflichten halber, so
sie zu Euer Käyserlichen Majestät, dem heiligen Römischen Reich, und ieder
seinem Hoch-Stifft trägt, solche Erection und Exemtion Euer Käyserlichen
Majestät auf alle Weise und Wege mit allerunterthänigstem Respect und Submission
abzurathen, necessitirten, sintemahlen bereits notorium, was zwischen dem
Ertz-Stifft an einem, denn dem Bistthum Passau andern theils, in Puncto
Jurisdictionis metropoliticae, sive Exemtionis, bey der S. Rota, als in Foro
competenti, vor eine Differenz versiret, und wie die Haupt-Sache allda mit
ordentlichem Process verfangen, auch so gar schon 2. Decisiones Rotae und eine
Sentenz vor das Ertz-Stifft wider Passau ergangen, und publicirt worden, als
will förderst die Liebe und allbündige Justiz sich billich in den Weg legen, und
nicht zugeben, daß der Faden Rechtens dergestalt abrumpiret, und was dem
Ertz-Stifft bis dahero ordentlich zuerkannt worden, ohne Verschulden, worüber
doch allenfalls ermeldtes Hoch-Stifft vorhero zu vernehmen seyn würde, durch die
intendirende
|| [475]
Erection, oder etwan
suchende Exemtion, unerwartet des führenden Processus vollständigen Ausgangs
(welcher auch, wenn ihme nur der Lauff gelassen wird, nicht so lang mehr
verweilen kan) wieder abgenommen werden solte. Man begehrt hierdurch Seiner
Päbstlichen Heiligkeit allerhöchsten Autorität nicht die geringste Maaß zu
setzen, sondern venerirt solche iederzeit mit allerunterthänigster höchster
Gebühr, allein kan man sich nicht persuadiren, daß Seine Päbstliche Heiligkeit
zu grossem Schaden und Praejudiz des Recht habend- und erwartenden Theils, durch
ein unausbleibenden Abbruch dero allerhöchsten Gerichts selbsten, ein so
gestaltige Erection oder Exemtion, inaudito plane Exemplo, wohl verfügen solle,
anerwogen gantz evident wäre, daß der in Recht verfangene und sonst gewinnende
Theil, seiner rechtmäßigen Befugniß, samt allen aufgewendeten Unkosten, nicht
allein verkürtzt und verlustiget würde, sondern es könte nichts anders daraus
erfolgen, als daß ein anderer solch allerhöchstes Gericht, aus Beysorge keines
erfolgenden endlichen Ausspruchs gesichert zu stehen, und daß einem erst circa
Finem Litis sein rechtmäßiger Process abgeschnitten werden möchte, allerdings
scheuen, und lieber sein bestes Recht gleich Anfangs fahren lassen, als mit
solcher Gefahr vor das allerhöchste Gericht damit kommen wollen, zu geschweigen,
wie sich an solcher Procedur die Acatholici stossen und ärgern, das Tribunal
Romanum pro elusorio halten und ausschreyen, auch bey den Catholischen mit
allerhand Vorwürffen gantz zu discreditiren, so vielmehr Anlaß nehmen würden,
wenn die Sedes Romanae, contra proprium
|| [476]
suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation
in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise
den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung
oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen
unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen
moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil
nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können,
daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang
hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und
Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und
grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm.
Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero
Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu
Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen,
so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß
dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden,
noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man
Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan
demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder
etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils
vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch-
|| [477]
Stiffts Passau mit dem
Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden,
angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie
es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder
Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern
ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar,
daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten,
noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle.
Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche
Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen,
ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen
Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und
billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache
begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber
durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so
praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten
Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro
Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen
wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden
Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits
vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige
Considerationes und Motiven
|| [478]
von Convenienz und
unvermeidlicher Nothwendigkeit dero Erb-Landen darzu gekommen, stehen unsere
gnädigste Herren Principalen darum fast an; Weiln, soviel dero Erb-Land
betrifft, das Ertz-Stifft Saltzburg unter seinem Metropolitanat, ehe dessen in
Tyrol, Kärndten und Steyer schon 4. Episcopos, auch in Oesterreich selbst zum
Theil eine ordinariam Jurisdictionem hat, und, in Casum, da gleich Passau,
vermög der bereits emanirten Sentenz, unter deren Metropoli verbleibet, einem
Ertz-Stifft dadurch kein mehrers, als bey den übrigen untergebenen
Episcopatibus, zugienge, und dahero auch bey Euer Käyserlichen Majestat kein
mehrers Interesse Conniventiae sich ergeben kan, obschon in Actis Passaviensibus
hierunter auf die Evocation dero Oesterreichischen Unterthanen nacher Saltzburg,
als eine Beschwerde vor Euer Käyserlichen Majestät, gesehen werden wollen, weiln
nicht allein die Evocation an sich selbst kein Gravamen, und bis anhero nie
keines gewesen, sondern auch nicht abzusehen, daß Euer Käyserliche Majestät ein
mehrers in dero Oesterreichischen als andern dero Erb-Landen, und denen zu der
Saltzburgischen Metropoli gehörigen Bistthümer darauf zu reflectiren haben
solten, und in Bedenckung bey Passau deswegen kein mehrer Vortheil oder Nutzen
zu verhoffen, auch bey Saltzburg nichts Widriges zu befahren, wie denn auch, in
Casum Erectionis Episcopatus Passaviensis in Archi-Episcopatum, sive exemtionis,
ratione evocationis, da Euer Käyserliche Majestät einige Beschwerde darüber
haben solten, zwischen Saltzburg und Passau, angeregter Massen eben kein
Unterschied seyn wird. Denn
|| [479]
gleichwie Saltzburg einige Jurisdictionem ordinariam in Oesterreich, und
benebens seine untergebene Episcopos in andern Euer Käyserlichen Majestät
Erb-Landen, proprium Territorium & Sedem Archi-Episcopalem aber extra
Austriam in Circulo Bavarico hat; Eben also ist es in deme mit Passau bewandt,
da des Hoch-Stiffts Passau proprium & immediatum Territorium & Sedes
Episcopalis extra Austriam und in dem Bäyerischen Cräyß gelegen, und dicto Casu
seine aufzurichten vorhabende neue Suffraganeas gleichwohl in denen
Oesterreichischen sich befinden thäten, von welchen die Appellation wenigst in
Ober-Oesterreich nacher Passau gehen, folglich, wie bey Saltzburg, eine so
genannte Evocation mit sich bringen würde. Aus welchem allen Euer Käyserlichen
Majestät allergnädigstem Urtheil und dero weltgepriesenen Gerechtigkeit
allergehorsamst überlassen, ob denn auch der Passus vorgebender Evocationis
propter dictam Paritatem bey Saltzburg eine mehrere Reflexion, als bey Passau
nach sich führe, einfolglich eine erhebliche Ursach zu der gedachten Erection
oder Exemtion seyn möge, in sonderbarer Betrachtung, daß in einer ieden in prima
Instantia gravirten Parthey freyen Willkühr stehet, nacher Saltzburg, Rom, oder
an den Päbstlichen bey Euer Käyserl. Maj. Hofe sich befindenden Nuncium zu
appelliren, mithin den Metropolitanum nach Belieben vorbeyzugehen, wiewohl an
sich selbsten sehr vielen Passauischen Dioecesanis, absonderlich aber
denenjenigen, so an dem Saltzburgischen Territorio, Bäyern, Ober-Oesterreich und
Steyermarck gelegen, die Appellation nacher Saltzburg viel näher,
|| [480]
leichter und beqvemer. Was
Passauischer Seits von inevitabler Necessität, und daß dieselbe pro Causa
compulsiva der intendirenden Erection angezogen werden will, da können unsere
gnädigste Herren Principalen sich darinnen um so weniger finden, als selbe sich
erst ietzo, und post tot retro Secula solle ereignet haben, und glauben
vielmehr, daß sich dieselbe schon längstens, oder auch zu denen Zeiten, da die
Durchläuchtigste Ertz-Hertzogen aus dem glorwürdigsten Ertz-Hause Oesterreich
dem Hoch-Stifft Passau hochlobwürdigst vorgestanden, oder wenigstens ehe und
bevor die Differenz super Jure Metropolitico zu einem so kostbaren Process
erwachsen, sich geäusert haben würde. Daß von der Erection oder Exemtion einige
Utilität zu verhoffen, und nicht vielmehr grosser Schaden, Inconvenientien und
Confusion daraus zu besorgen, cum omnis Novitas periculosa sit, ist bereits mit
allerunterthänigstem Respect angeführt worden, und kan nicht anders seyn, denn
daß durch ein oder andere Innovation eine höchstschädliche Aenderung des
Systematis Hierarchici und üble Sequelen erfolgen, und eo ipso, die ohne das
heimlich weit aus einander gesetzte Gemüther noch mehrers alterirt, nichts als
Mißtrauen und noch mehrere Steckung vieler so lang suspendirter wichtiger
Reichs-Geschäffte unumgänglich verursacht werde. Man begehret hier nicht
anzuführen, daß gegen den bißherigen Ordinem Hierarchiae schnur stracks lauffe,
daß ein Ertz-Bischoff denen Bischoffen nachsitzen solle, cum Praelatio
Dignitatis a Partis Voluntate non pendeat, sondern es leget sich von selbsten an
Tag, daß in des Hoch-Stiffts Passau
|| [481]
Gewalt nicht, den Päbstlichen Hof dahin verbunden zu machen, daß er nicht
über kurtz oder lang den Ordinem Hierarchicum gehalten haben wolle. So ist auch
aus denen Actis bekan̅t, wie gefähr- und nachtheilig die
Praelationes und Exaltationes eines Standes vor dem andern, und die daraus
entsprossene Praecedenz-Streite im Römischen Reich ie und allezeit gewesen, wie
dadurch die gute Harmonie ab- und hingegen das Mißtrauen leider! zugenommen; Und
wäre in praesenti Casu kein besseres zu hoffen, weiln dergleichen, bevorab
absque evidentissima urgentissimae necessitatis vel publicae utilitatis causa,
vorhandene Mutationes, allen andern, und insonderheit denen vorsitzenden
Reichs-Gliedern, nichts anders als tieff zu Gemüthe dringen, und dieselbe
äusserst disconsoliren müssen, indeme die Nachwelt leichtlich auf die Gedancken
fallen kan, als ob sie nicht soviel an Meriten hätten, da doch ein oder der
ander deren Antecessorn schon vorlängst weit billich- und unbedencklicher zu der
Ertz-Bischöfflichen Würde aspiriren mögen, wenn ihnen nicht die Liebe zur
Harmonie und guten Verständniß von dergleichen Gedancken zurück gehalten.
Welchen allem nach Euer Käyserlichen Majestät wir, Nahmens unserer Herren
Principalen, allerunterthänigst belangen, daß sie allergnädigst geruhen wollen,
dero hierunter etwa geschöpffte Intention vor den Herrn Bischoffen zu Passau,
obvermeldter erheblichen Bedencken halber, zu ändern, und denselben, weil sich
doch andere auch mit dem Stand ihrer Kirchen befriedigen, von seinem ietzigen
Verlangen nachdrücklich abzumahnen, auch sonsten nichts hierunter verhengen zu
lassen, wodurch die Ge
|| [482]
müther
unter den Ständen des Reichs, zum Vortheil unsers geliebten Vaterlands
Ruhestands-Feinden, noch ferners aus einander gesetzt und zerrüttet werden
mögen, sondern vielmehr dero allergnädigste Vorsorge kräfftigst dahin
anzuwenden, daß dermahlen alles in seinen vorigem Statu, und hergeberachten
heiligen Kirchen- und Reichs-Ordnungen conservirt, die zwischen dem Ertz-Stifft
Saltzburg und Hoch-Stifft Passau versirende Differenz aber der lieben
Gerechtigkeit an seinem allerhöchsten Ort allerdings überlassen, und allein Ihro
Päbstliche Heiligkeit zu förderlichen End und pro Justitia recommendirt, mithin
alles schädliche Mißtrauen von den übrigen Ständen des Reichs dißfalls
abgekehrt, und die zu Wohlfahrt des Römischen Reichs so höchstnothwendige
Einigkeit beybehalten und vermehrt werde. Euer Käyserliche Majestät damit der
starcken Obhut des Allmächtigen, zu dero Käyserlichen Hulden und Gnaden aber uns
allerunterthänigst und gehorsamst empfehlend etc. Regenspurg, den--Januarii,
Anno 1695.
CXXXV.
Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät ist die ietzige Reichs-Versammlung verschiedener, so geist-als weltli
|| [483]
cher Fürsten
gevollmächtigter Räthe allhier sonder Zweifel zur Wissenschafft gelanget, dabey
aber aus denen eingelauffenen Berichten nicht ohne Ursach die Besorgniß zu
schöpffen, daß solche von praeoccupirten Gemüthern nicht zum besten angesehen,
noch ohne ungleiche Imputation gelassen worden. Gleichwie nun dieselbe
zuförderst unserer gnädigsten Herren Principalen Teutscher patriotischer Treu,
Sorgfalt und Prudenz, durch bishero vielfältig geleistete Proben, in
Käyserlichen Gnaden dergestalt versichernd seynd, daß dagegen keine widrige
Impression von einem andern Absehen, als was mit Conservirung Eurer Käyserlichen
Majestät allerhöchsten Respects, zu des gemeinen Wesens innerlicher Ruhe, und
davon dependirender selbst eigener Glorie und Wohlfahrt geschiehet, anschlagen
kan: Also sollen Euer Käyserlichen Majestät, zu gründlicher der Sachen
Erläuterung, wir allerunterthänigst vorzustellen nicht ermangeln, ist auch
deroselben allergnädigst erinnerlich, was in dero allerhöchsten Nahmen an einige
unserer gnädigsten Herren Principalen vor Versicherung dahin ergangen, daß in
dem neundten Chur-Wesen mit der Introduction nicht verfahren werden solte, bevor
sie sich mit dem Fürsten-Stand zu dessen Vergnügung vernommen haben würden;
Diese Käyserliche Declaration hat dieselbe in ihrer nie entfallener Hoffnung, zu
erreichender Remedirung ihrer Beschwerden, gestärcket und veranlasset, daß,
weiln vom Hannoverischen Theil, auf weitere Vulnerirung derer Fürstlichen
Jurium, inzwischen mit allem ersinnlichen Eyfer beständig angetragen worden, sie
sich in hiesiger Stadt zusammen zu thun, und in einer solchen hoch
|| [484]
importirenden Sache ihre Convenienz reifflich
überlegen und berathen zu lassen resolviret, da denn Eurer Käyserlichen Majestät
wir in allerunterthänigster Devotion mit Wahrheit bezeigen, daß dero
Käyserlichen allerhöchsten Autorität im geringsten zu nahe zu treten, mit
grösester Vorsichtigkeit praecaviret, und nicht zu Gedancken genommen worden,
von Seiten unserer gnädigsten Herren Principalen ichtwas zu unterwinden, so
Eurer Käyserlichen Majestät und dem gemeinen Ruhe-Stande zuwider lauffen, oder
den Schein einiger erwegenden Motuum nach sich führen, im wenigsten aber dem mit
GOtt verhoffenden Frieden das mindeste Nachtheil bringen könte, sondern, nachdem
Eure Käyserliche Majestät, dero allergerechtestem Käyserlichen Gemüthe nach,
ihro sowohl durch Schickung, als in Schrifften vorgetragene Gravamina nicht ohne
Erheblichkeit gefunden, so haben sie, zu deren Abwendung, neben der natürlichen
Billichkeit, des heiligen Reichs Constitutiones zum allgemeinen Fundament
geleget, und ihre Rathschläge davon nicht abweichen lassen, mit der
unterthänigsten Zuversicht sich getröstend, Eure Käyserliche Majestät werden
ihnen die in aller Innocenz unter dero Käyserliche Schutz-Flügel nehmende
Zuflucht nicht versagen, noch ihren Teutschen Fürstlichen Stand und Ehre, zu
gefährlicher Zerrüttung, in den Wellen anderer Ambition versincken lassen,
allermassen in deroselben höchst venerirenden Käyserlichen Gnaden stehet, die
erschütterte Fürstliche Jura nicht nur fest zu setzen, sondern auch die von
uhralten Zeiten von ein und anderm Fürsten acquirirte, und in vielen
Käyserlichen Belehnungen erhaltene Insignia
|| [485]
kräfftig zu mainteniren, das sehr geschwächte Teutsche Vertrauen
wieder aufzurichten, und mehr-höchstermeldte unsere gnädigste Herren
Principalen, denen auswärtigen Reichs-Feinden mit einmüthigem Rath und
behertztem Muth, nach allen annoch übrigen Kräfften ferner entgegen zu treten,
aufzumuntern. Wie unumgänglich ein solches der gegenwärtige, und in eine
gefährliche Crisin verfallene Status publicus erfodere, wie unglücklich auch das
liebe Vaterland sich ohne dasselbe befinden würde, stehet Eurer Käyserlichen
Majestät, dero höchsten Erleuchtung nach, selbst allergnädigst zu ermessen, als
welcher niemahls genung gepriesene Reichs-väterliche Sorgfalt, zu dero
unvergänglichem Ruhm und Admiration, durch so langwierige Proben der Welt
bekannt, und nicht zu vermuthen, daß dieselbe in einem solchen an das Hertz
stossenden Frangenti ihre Würckung verhalten, und dero getreue Fürsten in ihrem
gerechten, und lediglich auf ihre vor GOtt billiche Conservation abzielendem
Desiderio, zu ihrer und der werthen Posterität immerwährender Affliction,
verlassen werden, zumahl da Euer Käyserlichen Majestät, welches wir doch mit
allerunterthänigstem Respect, ohne alle Maßgebung, melden, nichts leichters seyn
kan, als bis zu hiernechst, nach erhaltenem Frieden, ausgefundenen zulänglichen
Mediis, die Sache in Statu quo unverändert zu lassen, und durch dero Käyserliche
Versicherung die Reichs-Deliberationes förderlich wieder zu ergäntzen, mithin
des Reichs Waffen gegen dessen Feinde gleichsam mercklich zu schärffen. Und
dieses ist es, allergnädigster Herr, wohin viel-höchsterwehnter unserer
gnädigsten Herren Principalen
|| [486]
treu-patriotische Absicht gerichtet, und wohin diese, bey hiesiger
Zusammenkunfft unsere Consilia zu vereinbaren, uns gemessen anbefohlen, nicht
zweiflend, Eure Käyserliche Majestät werden solches in Käyserlichen Gnaden
vermercken, und sich von ihnen nichts beybringen lassen, ob solten sie in ihrem
obliegenden devoten Eyfer und Vertrauen gegen dieselbe ermüden, und nicht aus
allen Kräfften abwenden zu helffen suchen, daß die Reichs-Feinde sich der
innerlichen Mißhelligkeit nicht zu praevaliren, noch in die Viscera Imperii
mehres einzudringen, Gelegenheit zu nehmen haben mögen, sondern vielmehr von
ihnen allergnädigst persuadirt seyn, daß sie, als getreue Teutsche Fürsten, zu
Aufrechtbehaltung des Reichs Harmonie, und daher fliessenden Wohlstandes, nichts
in der Welt sparen, sondern mit zusammen gesetzter Macht einen sichern
reputirlichen Frieden zu erwerben, ihre Vires nach Möglichkeit verstärcken
werden. Allergestalt nun Eure Käyserliche Majestät diesen führenden so
innocenten als heilsamen Intent dem wahren Interesse des Reichs in Käyserlichen
Gnaden allerdings conform befinden werden; Also stehet zu dero
Reichs-väterlicher gnädigster Disposition, solchen zu seiner Würcklichkeit zu
bringen, und offtbesagte unsere gnädigste Herren Principalen zu Vergrösserung
ihrer vorhin gehorsamst devovirten möglichsten Diensten zu verhinden, und
deroselben zu Käyserlicher allerhöchster Milde und Gnade thun wir uns in
allertieffster Submission bestens empfehlen. Datum Franckfurt am Mäyn, den 8.
(18.) Martii, Anno 1695.
|| [487]
CXXXVI.
Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695. P. P. DAß Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst gefallen, meinem an Ihro Käyserlichen Hof-Lager jüngsthin, zu Empfahung der Reichs-Lehn, abgeschickt gewesenen beyden geheimden Räthen und Abgesandten nicht allein allergnädigste Audienz zu verstatten, und dieselbe in ihren münd- und schrifftlichen Anbringen verschiedentlich allermildest anzuhören, sondern auch, nachdem, ratione Publicationis der in Euer Käyserlichen Majestät höchstpreißlichem Reichs-Hof- und geheimden Rath per unanimia allschon in Puncto des Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, ergangenen Resolution, ihnen ex Postfacto von bewusten Orten her allerhand Difficultäten erreget worden, dieselbe, auf ihr geziemend allerunterthänigstes Ansuchen, dem Publico zum Besten, ad interim in Käyserlichen Gnaden wiederum zu dimittiren, und zu mir zurück kommen zu lassen, dafür sage förderst schuldigster Massen hiermit allergehorsamsten Danck. Nachdem aber, Nahmens Euer Käyserlichen Majestät, denenselben eine anderweite Resolution durch den Herrn Vice-Cantzler, Grafen von Windisch-Grätz, sub dato Laxenburg den 18. Maji,
|| [488]
dieses lauffenden Jahres, laut der
Beylage Lit. A. nachgeschicket worden, in welcher neben Ertheilung
schrifftlicher Permission zur Rückreise und Praefigirung eines weitern Termins
von drey Monaten zu der würcklichen Lehen-Empfängniß, zugleich dieses vermeldet
ist, daß Euer Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in
der von Alters hergebrachten gewöhnlichen Form zu ertheilen, ich auch ein
mehrers von deroselben nicht praetendiren können, vielweniger nach dero in
Puncto des Reichs-Panner-Amts vorhin erlangten Käyserlichen Erklär- und
Versicherung anietzo um der suchenden neuen Explication oder Zusatzes willen,
die gebührende Lehen-Empfängniß zu verschieben befugt seye; So hat mich solches
in einige Beysorge gesetzt, man möchte in dem Reich, wo solche Resolution, wie
es leicht seyn kan, bekannt würde, die Gedancken von mir fassen, als ob ich
meiner Seits entweder unbilliche Sachen an Euer Käyserliche Majestät
praetendirte, oder ich selber in Mora gewesen, daß dißmahls die würckliche
Belehnung nicht vor sich gegangen, dahero der Nothdurfft zu seyn erachtet, bey
Euer Käyserlichen Majestät meine dargegen habende Befugsam mit
allerunterthänigstem Respect vorzustellen, zugleich auch billichmäßig
allerhöchste Verordnung, um einstmahlige völlige Richtigstellung sothaner meiner
Lehens-Sache, allergehorsamst auszubitten. Ich will aber deroselben mit
weitläufftig- und ausführlichen Wiederholung dessen, so in diesem Negotio die
gantze Hinderniß gemachet, nicht beschwerlich fallen, anerwogen Euer Käyserliche
Majestät sich von selbsten verhoffentlich annoch allergnä
|| [489]
digst erinnern werden, wie bereits untern 7. (17.)
Februarii dieses lauffenden Jahrs meine Abgesandte, mit Uberreichung ihrer
Vollmacht und übriger Requisitorum, in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath,
adeoque in Judicio & Loco competente, um die Conferirung der Reichs-Lehen
allergehorsamst angesuchet, und in meinem Nahmen sich ad praestandum Praestanda
offeriret, zugleich aber auch in einem Neben-Memorial kürtzlich repetiret, was
an Euer Käyserliche Majestät meiner Frau Mutter Gnaden in ihro gewehrten
Vormundschafftlichen Regierung unterm 4. Octobris 1692. wegen des meinem
Fürstlichen Haus schon vor etlichen Seculis her zustehender Sturm- oder
allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, an
welches von des Herrn Hertzogs von Hannover Liebden eine neuerliche Praetension,
zu mein und meines Fürstlichen Hauses grossem Praejudiz, gemachet werden wollen,
demüthigst gelangen lassen, und was, dieselbe darauf den 14. Decembris ermeldten
Jahres, zu meiner sonderbaren Consolation, allergnädigst rescribiret, auch
endlich allergehorsamst gebeten, zu einstmahliger Erörterung der Sache, auf die
zu solchem End verfaste, und in öffentlichen Druck gegebene Deduction, mithin
ferners gethane Christliche Vorstellung meines Rechtens, nunmehro, bey
Renovation des Lehn-Briefs, ohnmaßgeblich eine Clausulam declaratoriam zu
inseriren, oder dem Passui concernenti beyzufügen, daß solches Käyserliche und
Reichs-Sturm-Fahn nichts anders, als die allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne sey,
auch deswegen gehöriger Orten gemessenen Befehl ergehen zu
|| [490]
lassen, damit solcher Gestalt ich
und meine künfftige Successores vor weitern Eingriff um so mehr gesichert
bleiben mögen; Ingleichen wie, nach Besag Extractus Protocolli, in verschiedenen
Sessionibus, und besonders Veneris den 11. Martii seithin, eines hochpreißlichen
Reichs-Hof-Raths, diese dahin sowohl in Puncto principali, als accessorio
gehörige Reichs-Lehn-Sache, bey welcher dermahln alleinig inter Dominum &
Vasallum das Negotium super interpretatione vel declaratione literarum
investiturae versirte, in pleno Ordnungs-mäßig, & cum debita Causae
Cognitione tractiret, vor mich und mein Fürstliches Haus, dem Vernehmen nach,
per unanimia judiciret, darauf Euer Käyserlichen Majestät durch ein
schrifftliches Votum referiret, einfolglich, daß mir in meinem allergehorsamsten
Gesuch entweder mit Inserirung einer Clausulae explicatoriae in dem Lehen-Brief
selbst, oder mit Ertheilung eines besondern Decreti declaratorii zu deferiren
seye, eingerathen. Fernerhin den 14. (24.) ejusdem sothanes Reichs-Hof-Raths
Votum in Euer Käyserlichen Majestät vortrefflichen geheimden Rath, in Gegenwart
sowohl dero eigenen allerhöchsten Person, als auch der Römischen Königlichen
Majestät und 21. Käyserlicher geheimden Räthen, abermahlen, wie es verlautet,
per unanimia approbiret, und auch die Ertheilung eines Decreti declaratorii
finaliter geschlossen worden. Bey dieser der Sachen Bewandtniß nun, da man diese
Causam so a parte geführet, so sorgfältig cognosciret und abgehandelt, hätte ich
mir wohl nicht einbilden können, daß sothaner ausgefallenen allergerechtesten
Resolution halber, mir
|| [491]
in Puncto Publicationis erst
einige Difficultäten erreget werden sollen, wenn ich nicht ex Actis die sattsame
Information eingezogen, daß, ohngeachtet aller diensamen Repraesentationen, die
meine damahlige Gesandten gethan haben, gleichwohln der ausgefallene Schluß auf
keinerley Weise und Wege heraus zu bringen gewesen. Euer Käyserl. Maj. werden es
mir auch, wie ich deswegen allergehorsamst bitte, zu gut halten, wenn mich ich
ferner erkühne, mit tieffstem Respect zu melden, daß auch weines Orts ich
dermahln noch das geringste Fundament nicht gefunden, Krafft welches die so offt
gebetene Publication von Rechts wegen, weiter verhindert werden könte, indeme
diejenigen zwey Ursachen, welche man meinem Abgesandten eröffnet, daß sie das
Werck schwer machen solten, meines wenigen Ermessens, theils unzulänglich,
theils schon überflüßig abgelehnet worden seynd, so, daß ich gäntzlich
persuadiret bin, selbige werden in Euer Käyserlichen Majestät allergerechtestem
Gemüthe keinen Scrupel mehr machen; Denn so viel die erstere, nemlich der
Hannoverischen Gesandten gemachte Instanz belangt, ob hätten Euer Käyserliche
Majestät hiebevor dem Fürstlichen Hause Hannover in einem gewissen mit demselben
errichteten Pacto das Reichs-Panner-Amt accordiret, und die Reichs-Fahne mit dem
Adler des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden zu einem Insigni gegeben, das kan
ja für kein neues Emergens gehalten werden, welches capable wäre, die allschon
gefaste Käyserliche Resolution in Publicatione & Expeditione zu hindern,
anerwogen diese Passagen vor 3. Jahren in hac ipsa Materia pro & contra
allegiret, auch dargegen in
|| [492]
mehr
besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß
sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam
audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche
Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn
sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen
allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des
Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der
Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon
würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung
der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und
nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus
Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta
publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem
Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen,
mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter
Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit
denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu
Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin
thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der
ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre
eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh
|| [493]
reten, indem es bey
Käyserlicher Majestät stehe, was sie ihro für ein Reichs-Ertz-Amt beylegen
werden, dero sie darunter in ichtwas vorzuschreiben, oder Ziel und Maaß zu
geben, so wenig vermöchten, als gemeynet wären, wie aus beyliegendem
Extract-Schreiben, de die 28. Febr. 1695. nach Lit. B. in mehrerm erhellet, so
daß ich mich um so weniger darinn zu richten weiß, daß, gegen alle solche
Contestationes und Sincerationes, die an Euer Käyserlichen Majestät Hof-Lager
subsistirende Hannoverische Abgesandten das Gegentheil, ipso Facto,
demonstriren, die vor mich und mein Fürstliches Haus ausgefallene Resolution,
ratione Publicationis, hemmen, und gleichsam mit Arrest belegen, auch auf
dererselben ungegründete Opposition mehr als den sowohl bedächtlich in beyden
höchsten Collegiis des Käyserlichen Reichs-Hof- und geheimden Raths gemachten
gerechtesten Schluß reflectiret werden solle. So viel aber die Ursachen
betrifft, welche von dem zu Franckfurt gehaltenen Fürsten-Congress, meines
alldort gehabten Abgesandtens geführter Conduite, und dem daselbst gehandelten
Negotio hat hergenommen werden wollen, so verhoffe ich, daß alle, mit
allergnädigster Permission zu melden, ohne Fundament oder behörige Verification
daher gezogene, und sonder Zweifel allein von denen mir und meinem Fürstlichen
Hause übel Affectionirten gefährlicher Weise beschehene Imputationes, durch
welche man etwan bey Euer Käyserlichen Majestät, mich in übles und widriges
Concept zu bringen, bedacht gewesen seyn mag, indem den 15. (25.) Aprilis Euer
Käyserlichen Majestät von meinem damahligen Abgesandten überreichten aller
|| [494]
unterthänigsten Memorial, so umständlich mit
solchen Bestand sey abgelehnet worden, daß ich in allerunterthänigster Devotion,
und in Consideration deroselben Reichs-bekannter AEquanimität und Liebe zur
Gerechtigkeit, die gäntzliche Zuversicht bey mir gefast, es werde in Euer
Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüthe nicht der geringste Verdacht mehr
übrig seyn, allermassen ich denn, zu desto sicherer Erhaltung dieses Effects,
kein Bedencken trage, Euer Käyserl. Majestät die zu Franckfurt errichtete und
meinetwegen von meinem daselbst gehabten Abgesandten mit unterschriebene,
wiewohl von mir, aus anderwerts gewiesenen Ursachen, eben nicht ratificirte
beyde Haupt- und Neben-Recesse alle Moment, wenn Eure Käyserliche Majestät es
allergnädigst verlangen solten, in Originali vorlegen zu lassen, damit dieselbe
mit dero höchsterleuchtesten Augen selbst ersehen, und mit meinen Euer
Käyserlichen Majestät von meinem Abgesandten schon communicirten Monitis, nach
welchen auch solche Recess eingerichtet worden, eonferiren lassen könten; Woraus
sich dem zeigen wird, mit was grosser Circumspection und recht patriotischem
Absehen, bey welchem die genaue Observirung Eurer Käyserlichen Majestät
allerhöchsten Autorität, welche ich mit unaussetzlichem allertieffesten Respect
in allen meinen Actionen bishero veneriret, und Zeit Lebens veneriren werde, so
denn die Beybehaltung des innerlichen Ruhe-Standes des heiligen Römischen
Reichs, auch beständiger Harmonie zwischen Haupt und Glied, und dieser unter
sich selbsten, sonderlich bey ietzigen leidigen Conjuncturen iederzeit zum
Fundament und
|| [495]
Grundstein gesetzet
worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem
Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich
mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn,
und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich
erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen
Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges
Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es
werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung
eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls,
meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß
Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco
competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu
manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren
würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem
generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine
allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient
angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in
Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu
lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder
das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte;
Hingegen lebe
|| [496]
der zuversichtlichen
Hoffnung, daß Euer Käyserlichen Majestät nicht zuwider sey, oder dieselbige
gegen mich einige Ungnade fassen werden, wenn ich demjenigen, was man an Seiten
der Churfürsten, Fürsten und Stände etwan in Puncto noni Electoratus
comitialiter zu erinnern haben möchte, auch mit einem Fürstlichen Voto meine
dabey habende Gedancken, nach denen Principiis der Reichs-Fundamental-Gesetze
und Constitutionen, als welche ich in allen meinen Actionen, wie billich, zur
Richtschnur setze, legitimo & decenti Modo beyzufügen trachten werde,
welches Euer Käyserliche Majestät, dero allergerechtesten Gemüth nach, niemahls
zu hindern gemeynt gewesen. Weil nun, allergnädigster Käyser und Herr, diese
beyde Ursachen, so viel mir wissend allein gewesen, welche die mehrmahls
unterthänigst gebetene Publication der, in Puncto des Reichs-Fahnen, und davon
dependirenden Reichs-Panner-Amts, schon ausgefallenen Käyserlichen
allergnädigsten Resolution solle verhindert haben, und aber deducirter Massen
selbige also bewandt, daß sie verhoffentlich in Statu Juris mir das geringste
Impedimentum weiter nicht machen können, so lebe der
unterthänigst-zuversichtlichen Hoffnung, will auch deswegen in tieffster
Devotion allergehorsamst angesuchet haben, daß ohne allerunterthänigster
Maaß-Gab, bey sothaner derselben ungegründeten Beschaffenheit, darauf weiter
keine Reflexion gemacht, sondern mehrberühmte Käyserliche Resolution, wie sie
pure ausgefallen, also auch pure publiciret, und ohne fernere Publication nicht
gelassen, einfolglich das gantze Lehen-Empfängniß-Werck, nach Eurer Käyserlichen
|| [497]
Majestät allergnädigstem
Belieben, und meiner besondern Consolation zu einstmahliger vollkommener
Richtigkeit gebracht werden möge. Was endlichen das oballegirte von dem Herrn
Reichs-Vice-Cantzler meinen Abgesandten nachgeschickte Decretum anbelangt, hab
ich solches für nichts anders, als ein höchst respectirlich Käyserlich Decretum
dimissorium aufgewisse Monat angesehen, in welchem diejenige Permission, welche
Ihro Käyserliche Majestät meinen Abgesandten, auf ihro, nach der ihnen gegebenen
Instruction, gethanes mündliches und schrifftliches allerunterthänigstes
Ansuchen, vor ihrer Abreise, bey der Abschieds-Audienz, allschon mündlichen
ertheilet haben, auch schrifftlich wiederholet, und zu Beglaubigung des
erhaltenen Käyserlichen Consens zugefertiget worden sey; Wofern es aber auch,
wider besseres Hoffen, dahin gemeynet seyn solte, wie man es dem ersten Ansehen
nach etwan verstehen möchte, daß es einen Effectum Resolutionis in Materia
principali auf das erstattete Reichs-Hof-Raths-Votum haben solte, nach welchen
ich mich in Puncto Renovationis Investiturae ejusque Literarum hauptsächlich zu
achten hätte; So werden Euer Käys. Maj. es ja nicht ungnädig nehmen, warum ich
auch allergehorsamst gebeten haben wolte, wenn ich, iedoch allzeit mit
vorangesetztem allerunterthänigsten Respect, welchen gegen dero allerhöchste
Person und Käyserliches Amt in unaussetzlicher tieffster Veneration trage,
dagegen melden müste, daß ich durch selbige wider die klare Disposition der
Reichs-Constitutionen, und besonders der beschehenen Wahl-Capitulation Art.
XLII. notorie graviret wäre, aner
|| [498]
wogen Euer
Käyserliche Majestät daselbsten Chur-Fürsten und Stände allergnädigst
versichert, daß sie nicht gestatten, verhängen oder zugeben wolten, daß aus dero
sämmtlichen geheimen Raths-Collegio, oder sigillatim von einigen dero geheimen
Ministren, die Reichs-Stände mit Decreten, wodurch die im Reichs-Hof-Rath
geschlossene Sachen aufgehoben oder irritiret, oder deren Execution gehindert
worden, beschweret oder graviret werden solten; Welches aber auf solche Art
nothwendig geschehe, weil sothanes Decretum demjenigen, so in Puncto
Declarationis des Lehn-Brieffes bey dem Reichs-Hof-Rathe geschlossen, und von
Euer Käyserlichen Majestät in dero collegialiter versammlet gewesenem geheimen
Rath ratificiret worden, in Terminis terminantibus contrair ist; Denn 1.) ist in
diesem bekannter Massen geschlossen worden, daß mir mit der allerunterthänigst
gebetenen Declaration über den Passum meines Lehn-Brieffs, so den Sturm- oder
Reichs-Fahnen concerniret, und zwar per speciale Decretum declaratorium, von
Rechts wegen allergnädigst willfahret, einfolglich die Investitur conjunctim mit
und neben sothaner Declaration ertheilet werden solle, in mehrbesagtem Decret
aber werden solche separiret, und will mir die resolvirte Declaration entzogen
werden. 2.) So ist mir auch von derjenigen Intention, daß Eure Käyserliche
Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters
hergebrachten Form zu ertheilen, legaliter oder vermittelst dero
hoch-preißlichen Hof-Raths, niemahls nicht wissend gemacht, sondern ich bin
vielmehr berichtet, daß in meinem gantzen Lehens-Nego
|| [499]
tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber
gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden,
consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen
Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende
allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn
dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen
Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine
Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio &
juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende
Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das
resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche
Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu
demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten
will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln
auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor
der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero
letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des
Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs
Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und
allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder
Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem
Nahmen des Käyserlichen
|| [500]
und
Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden
worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration
dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn
Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und
Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen
Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen
Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure
& Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich
hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum,
in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren
verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines
habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in
dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und
Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster
Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen
Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret
werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des
Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben
dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das
ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät
allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne
|| [501]
derjenige seyn wolte, der durch
seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium
zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey,
nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär-
und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript
an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo,
um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende
Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät
allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu
gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld
nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige
nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern
auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und
meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen
Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich
praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem
schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde
noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram
enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine
Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692.
erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür
nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein
|| [502]
das damahlige praesentissimum
Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey
der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten
Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die
allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein
weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches
nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath
geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu
meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht
hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn
werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die
vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von
denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder
Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken
können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua
tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren
und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs
zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch,
meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen
Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch
in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja,
welches noch mehr ist, so
|| [503]
hat gar
ein gewisser an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager hiebevor subsistirter
Hannoverischer Minister, in seinem von Eurer Käyserlichen Majestät erhaltenen,
in der Reichs-Cantzley gefertigten, und mit Eurer Käyserlichen Majestät
allerhöchsten Subscription confirmirten Exaltations-Diplomate, in der
Circumferenz des Zieraths, allwo sein Wappen gemahlet, nicht allein neben andern
Herren Churfürsten des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden mit anmercken, sondern
auch die Reichs-Fahnen pro Insigni bemahlen lassen, wie aus der Copie sub Lit.
D. zu ersehen, worwider, als ein Documentum publicum, welches zumahlen aus der
Reichs-Cantzley ergangen, ich billich mich, wie hiermit mit allergehorsamstem
Respect gethan haben will, protestando zu verwahren, und, daß Eure Käyserliche
Majestät dergleichen nicht verhängen wollen, unterthänigst zu bitten, hohe
Ursachen habe. Welchem allen nach, und weiln die Sache nunmehro zu einer mehrern
Weitläufftigkeit gediehen, ich auch meiner Seits nicht allein beym
hoch-preißlichen Hof-Rath, sondern auch gar in Gegenwart Euer Käyserlichen
Majestät, wie auch der Römischen Königlichen Majestät, in dero vortrefflichen
geheimen Rath in Puncto Declarationis obtinirt, und wenn es wiederum so hin ad
ultimum Investiturae Actum verwiesen werden wolte, mir und meinem Fürstlichen
Hause ein Praejudicium irreparabile zugestossen werden würde; Als gelanget an
Eure Käyserliche Majestät mein nochmahliges allerunterthänigstes Bitten, selbige
geruhen ohnmaßgeblich, die allergnädigste Verordnung zu thun, daß dero einmahl
und so wohlbedächtlich genommene
|| [504]
allergnädigste Resolution in dieser Materie, wie auch sonst gewöhnlich, wiederum
in dero hoch-preißlichem Reichs-Hof-Rath gegeben, durch denselben publicirt und
expedirt, und wenn solches geschehen, alsdenn Ort und Zeit, zu Empfahung der
Lehen, allergnädigst bestimmet werden möge, auf welchen Fall ich, meiner
allerunterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht ermangeln werde, entweder meine,
zu solchem Ende allschon an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager abgeschickt
gewesene, oder andere anständige Ministros, ad Momentum wiederum zu
bevollmächtigen und abzuschicken, mithin die noch übrige Praestanda mit
würcklicher Empfahung der Lehen praestiren zu lassen. Sothanes allergehorsamstes
Ansuchen, wie es verhoffentlich denen Rechten, und der selbst redenden
Billichkeit allerdings gemäß ist, also getröste mich auch um so mehr einer
gewierigen allergnädigsten Erhörung, als es eine Sache ist, an welcher dem
Fürstlichen Hause Hannover, so notorie de Lucro captando laboriret, wenig, mir
und meinem Fürstlichen Hause aber, so de Damno vitando certiren, um des sonst zu
besorgen stehenden grossen Praejudizs willen, welches zu seiner Zeit, der
bekannten Anwartschafft halber, Euer Käyserlichen Majestät hohes Ertz-Haus
selbsten betrifft, sehr viel gelegen, verhoffe auch, es werde in Euer
Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüth nicht gantz vergessen seyn, was ich
und mein gesammtes Hertzogthum, diesen nun noch währenden Reichs-Krieg über, zu
Euer Käyserl. Majestät und des gesammten Reichs Diensten gethan und gelitten,
auch pro Publico annoch praestire, und daß so viele Printzen dieses Fürst
|| [505]
lichen Hauses in vornehmen Kriegs- und
Generalats-Chargen, welche Euer Käyserliche Majestät ihnen anvertrauet, gegen
dero und des Reichs Feinde ihr Blut, Leib und Leben respective allschon dahin
gegeben, und noch alle Tage rühmlich aufsetzen, auch neben mir in beständiger
Devotion gegen dieselbe und das heilige Römische Reich, auch dero hochlöbliches
Ertz-Haus zu verharren gedencken, welches alles mich in meinem allergehorsamsten
Petito zu reussiren desto confidenter machet; Bitte im übrigen allergehorsamst,
daß Euer Käyserliche Majestät diese nothwendig gebrauchte Weitläufftigkeit mir
nicht ungnädig nehmen, hingegen mich und mein Fürstliches Haus in dero
allerhöchsten Käyserlichen Huld und Gnaden allergnädigst anbefohlen seyn lassen
wollen. Datum im Feld-Lager bey Thorbach den 30. Julii, Anno 1695.
CXXXVII.
Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, König Carls des XI. in Schweden, als Hertzogs zu Bremen, und Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, worinn sie denselben ersuchen, die übergrossen Beschwerden derer Evangelischen Land-Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen, widrigen Falls aber zu erwarten, daß sie, von Cräyß-Ausschreib-Amts wegen, Reichs-Constitutions-mäßige Mittel darwider ergreiffen würden, de Anno 1696.
Carl von GOttes Gnaden etc. und von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu
Braunschweig und Lüneburg etc. unsere Freundschafft, auch freundliche Dienste,
und was wir sonst mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
|| [506]
Hochwürdigster Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
WIr mögen Eurer Liebden hiemit zu eröffnen keinen Umgang nehmen, was Gestalt der
Augspurgischen Confession verwandte Land-Stände des Stiffts Hildesheim,
vermittelst eines ohnlängst an uns abgelassenen Schreibens, uns mit grosser
Wehemuth vorgetragen, wie daß sie und ihre Glaubens-Genossen in erwehntem
Stifft, beydes von Geist- und Weltlichen, wider alle ihnen aus dem Religions-
und andern allgemeinen Friedens-Schlüssen, als Legibus Sacri Romani Imperii
fundamentalibus, wie auch aus denen dortigen Stiffts- und Landesbesondern
Verträgen und Recessen, unstreitig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten, a
Tempore Extraditionis Dioeceseos bis auf gegenwärtige Zeit, mannigfältig
turbiret und bedrücket worden, so gar, daß sie billich befürchten müssen, es sey
das Absehen eintzig und allein dahin gerichtet, sie aller ihrer theuer
erworbenen Privilegien gäntzlich zu entsetzen, und sie endlich, ihre bißherige
Religion zu verändern, zu nöthigen; Gestalt wir denn mit grosser Befremdung, und
nicht ohne sonderbare Empfindlichkeit vernehmen müssen, wie nicht alleine (1.)
contra Observantiam Anni 1624. notorissimam, in Städten und Dörffern ermeldten
Stiffts, neue, vorhin niemahlen gewesene Clöster, Kirchen, Capellen, und Schulen
angeleget, (2.) auf allen und ieden Stiffts-Aemtern das Exercitium Religionis
Romano-Catholicae eingeführet, und (3.) die auf denselben sich befindende
Evangelische Unterthanen mit Copuliren, Kind-Tauffen, Begräbnissen, und
dergleichen Actibus mi
|| [507]
nisterialibus sich dahin zu halten, heim- und öffentlich gezwungen,
sondern auch (4.) die Augspurgische Confessions-verwandten Kirchen, welche sie
in Anno 1624. würcklich inngehabt, und darinn das Exercitium ihrer Religion
privative und allein getrieben, zu Behuff des Römisch-Catholischen
GOttesdiensts, gewaltsamer Weise erbrochen und aufgeschlagen, ja so gar (5.)
dieselbe friedbrüchiger Weise occupiret, hergegen die Evangelische unter
angedroheten Straffen und Schlägen daraus verdrungen, (6.) die vacanten
Pfarr-Dienste denen Candidatis Ministerii zu vier, fünff, sechs und mehr hundert
bis tausend Thlr. von den Römisch-Catholischen Patronis ärgerlicher Weise
verkaufft, (7.) denen Evangelischen Schulen, Kirchen, Predigern und Opper-Leuten
ihre Güter, Einkünffte, Reditus und andere Gebührnissen unverantwortlich
entzogen, (8.) die bey der Evangelischen Religion nicht hergebrachte Feyer- und
Fest-Tage, als Corporis Christi, Nativitatis & Ascensionis beatae Mariae
Virginis, Omnium Sanctorum, und dergleichen, zu feyren aufgebürdet, und da sich
(9.) die Evangelische Unterthanen, ihrer Christlichen Freyheit nach, einiger
Feld- und Haus-Arbeit an solchen Tagen unternommen, sowohl derentwegen, als
sonsten anderer gar geringschätziger Ursachen halber, in schwere Geld-Straffen
gesetzet, und darauf exequirt, wenn sie aber solche Straffen nicht zu erlegen
vermöchten, mit anbietender Erlassung der dictirten Straffe zu der
Römisch-Catholischen Religion verleitet würden; (10.) der in Conformität des
Instrumenti Pacis für denen Churfürstlichen Mäyntzischen und Fürstlichen
Braunschweig-Lüne
|| [508]
burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland
Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen
Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen
desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am
12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte
Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die
vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die
Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den
Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum
Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen
Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden
unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens
so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico,
rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres
Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte
Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und
andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in
die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu
und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen
beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde,
allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver
|| [509]
schiedenen Exemplis und Zeugnissen sattsam
dargethan, und verificiret, und dabey geziemend gebeten, daß, weilen von Seiten
Euer Liebden und dero Dom-Capituls so wenig auf die von dem Käyserlichen
Cammer-Gerichte zu Wetzlar, gegen solche neuerliche Turbationes und
Bedrückungen, ergangene Mandata, als auf ihr verschiedentliches in aller
geziemender Submission beschehenes Flehen und Suppliciren, Reflexion genommen,
sondern vielmehr ihnen, und denen dortigen Evangelischen Unterthanen ie länger
ie mehr zugesetzet würde, wir uns ihrer hierunter anzunehmen geruhen möchten. Ob
wir nun wohl dieses wider unsere Glaubens-Genossen verübendes Verfahren um
soviel weniger vermuthen sollen, als schnur stracks selbiges dem
Religions-Frieden, Instrumento Pacis Westphalicae, Recessen und Verträgen
zuwider ist, so hätte uns doch von Euer Liebden beywohnenden bekannten
AEquanimität und Moderation nimmer in die Gedancken kommen können, daß dero
getreue Evangelische Land-Stände und Unterthanen, in ihrer grossen Bedrängniß,
mit der desfalls öffters wiederholten flehentlichen Remonstration aller sothaner
Klagen, Contraventionen, und geziemend gethaner Bitte um Remedirung derselben,
unerhört solten gelassen werden, ja so gar die bey dem Käyserlichen und
Reichs-Cammer-Gerichte ausgewürckte Mandata ohne Parition geblieben, und noch
dazu darinnen immer dergestalt fortgefahren seyn, daß denen Bedrückten keine
andere Hoffnung, hierunter einigen Wandel zu geniessen, habe übrig seyn können,
als dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Ausschreib-Amt von ihrem hochbedrückten
Zustande geziemende Vorstel
|| [510]
lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn
aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so
grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen
Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten
Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher
Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und
vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden
Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch,
wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens,
allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht
ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß
oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden;
Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich
anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero
Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem
Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen,
alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und
iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens
halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte
Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt
gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
|| [511]
Seits an die Reichs-Gesetze und
Verordnungen dessen höchsten Gerichts sich nicht verbunden achten, hingegen
zeigen wolte, als hätte man darauf keine Reflexion zu nehmen, vielmehr aber nach
eigenem Willen und Gefallen dagegen zu verfahren, Euer Liebden von selbsten
hochvernünfftig ermessen werden, wie wir solchen Falls uns denen armen
bedrückten Leuten in die Länge keines Weges entziehen können, vielmehr aber,
obhabenden Cräyß-Ausschreib-Amts halber, uns dahin angeleitet werden befinden
müssen, die in denen Reichs-Constitutionen versehene Mittel zur Hand zu nehmen,
und selbige zulänglich dahin zu appliciren, damit dergleichen gewaltthätiges
Verfahren abgestellet und verhütet, mithin Ruhe und Friede in diesem Cräysse
erhalten, und ein iedweder bey seiner Befugniß unperturbirt conserviret werden
möge. Wie wir aber zu Euer Liebden uns billich versehen, sie werden diese unsere
wohlmeynentlich gethane Erinnerung von der Würckung seyn lassen, daß man
anderweite Resolution derentwegen zu fassen keinen Anlaß haben möge; Also
verbleiben wir übrigens deroselben in solchem zuversichtlichen Vertrauen, nechst
GOttes getreuer Empfehlung, zu aller Freundschafft und freundlichen Diensten
willig und geflissen. Geben den 13. Tag April. 1696.
Im Nahmen und von wegen Ihrer Königlichen Majestät zu Schweden, als Hertzogen zu Bremen. Erich, Graf von Dahlenberg.
Von GOttes Gnaden Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.
|| [512]
CXXXIIX.
Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben inständig bittet, daß er bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem Könige in Dänemarck, und Hertzog von Hollstein-Gottorff, ihm zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möchte, de Anno 1696.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich-geliebter und geehrter Herr Vetter und
Gevatter,
EUrer Liebden ist nicht unwissend, wie ohnverschuldet Ihre Königl. Majestät zu
Dänemarck unsers alt-väterlichen Hertzogthums Sonderburg uns entsetzet, und wie
Seine Majestät, als sie wider unsere Remonstration- und Exculpationes nichts uns
zu überzeigen gewust, sich erkläret, daß wir dessen auf allezeit verlustig zu
bleiben meritiret hätten. Noch vielmehr erinnern wir uns der hohen Güte, welche
Euer Liebden in specie, und dero damahlen regierende Herren Vettern Lbd.
Liebden, Hertzogen zu Braunschweig-Lüneburg, uns erwiesen, indem dieselbe bey
Unterredung mit hochgemeldter Ihrer Majestät unsern unglücklichen Zustand
erwehnet, und um Wendigmachung desselben inständigst ersuchet, welches auch ohne
Zweifel seinen Effect würde gehabt haben, wenn nicht die damahlige Kriegs-Flamme
allen guten Vorsatz hierinnen verzehret hätte. Wie sehr wir aber nach solcher
Zeit uns bemühet, daß Ihro Majestät unsere Nothdurfft durch eine Unions-mässige
Commission möchten untersuchen lassen, solches auch von Ihrer Majestät Anno
1678. in Dobberahn
|| [513]
Ihrer Gnaden
dem Churfürsten zu Brandenburg, in Beyseyn unserer Gemahlin Liebden,
versprochen, so ist doch dieses durch Abgünstige wieder verstöhret worden, wohl
absehende, daß bey solchem Fall unsere Unschuld an Tag kommen, und die
gäntzliche Restituirung unsers Stamm-Hauses erfolgen müste. Immittelst haben wir
nicht abgelassen, öffters denn jährlich durch unserer Gemahlin Liebden, Ihro
Majestät dem Könige anzuflehen, daß sie uns Gerechtigkeit um die Wunden Christi
willen möchten wiederfahren lassen. Es ist aber entweder gar keine Antwort
erfolget, oder doch dahinaus gegangen, daß Ihro Majestät wider die erkannte
Sentenz ihres Herrn Vatern, des Königs, Majestät nichts verhängen, sondern es
dabey bewenden lassen müsten. Gleichwie aber darinn und in dem gantzen
Commissions-Wercke illegal verfahren, wir auch die feste Hoffnung gehabt, wenn
GOtt dieses Königs Majestät Leben noch länger hätte fristen wollen, in
höchstlöblicher Nachfolge unterschiedlicher Käyser und Könige selbiger Majestät
gantz nicht beschwerlich und zuentgegen würde gewesen seyn, ihren Schluß zu
ändern; So haben wir ebenfalls das feste Vertrauen, es werde die ietzt
regierende Majestät, wo nicht Pietate & Justitia sich bewegen lassen,
dennoch bey ietzigen Conjuncturen auf Ew. Lbd. und mehrerer hohen Mediatorum
kräfftigen Interposition dahin zu persuadiren seyn, daß die Pacta und Uniones,
worauf man Königlicher Seiten, dem Ansehen nach, bestehen will, die auch mit
unserm Fürstlichen Stamm-Hause hauptsächlich fest und unverbrüchlich zu halten
versprochen worden, auch an uns vollenzogen, und keines Wegs dawider
|| [514]
möge gehandelt werden. Wenn denn
nun Ihrer Gnaden der Churfürst zu Brandenburg uns versichern lassen, dero
Ministro, Herrn geheimen Rath von Caniz, Ordre ertheilt zu haben, alle mögliche
Officia anzuwenden, und daß Seine Gnaden uns unsere Restitution von Hertzen
gönneten, und hiezu nicht geringe Hoffnung hätte, wenn noch mehrere von denen
hohen Mediateurs sich zugleich interponirten, so lässet mich die allemahl von
Euer Liebden gefassete Zuversicht und erwiesene Affection nicht zweifeln, Euer
Liebden werden auf unser freund- und dienstvetterliches Ersuchen und Bitten,
welches hiedurch geschiehet, uns die hohe Gunst bezeigen, und auch dero bey der
zwischen der Cron Dänemarck, und dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff
bevorstehenden Commission abgeordnetem Ministro solche nachdrückliche Verordnung
zu geben, daß derselbe unsere Restitution und Aenderung unsers Trübsals fleißig
urgire, und, der Sachen Nothdurfft nach, hierüber mit uns communiciren solle.
Solches wird Euer Liebden zum unsterblichen Ruhm gereichen, und wir sind, neben
unserm gantzen Hause, wiederum gegen Euer Lbd. es zu verdienen verbunden. Euer
Lbd. im übrigen der Göttlichen Beschirmung, zu langem Leben und Fürstl. hohen
Ergehen getreulichst empfehlende. Geben Frantzhagen, den 28. Augusti, 1696.
Von GOttes Gnaden Christian Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. Euer Liebden Dienst-willigster Vetter, Gevatter und Diener, Christian Adolph, H. z. H.
|| [515]
P. S.
Weil ich ietzt vernehme, daß Euer Liebden sich bey des Königes von Engelland
Majestät befinden, so bitte ich, mir die Güte zu beweisen, und Seiner Majestät
meine Sache zu recommendiren, gleich ich auch schon vor einiger Zeit bey
höchstermeldter Majestät hierum angehalten, Euer Liebden mich noch mahl bestens
empfehlend.
CXXXIX.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben Hertzog Christian Adolphs zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, de Anno 1696.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich-geliebter Vetter und Gevatter,
WIr haben Euer Liebden, den 28. Augusti letzthin, an uns abgelassenes Schreiben
wohl erhalten, und daraus ersehen, was Gestalt dieselbe uns ersuchen wolten, daß
wir unserm zu denen, zwischen Ihro Königliche Majestät in Dänemarck, und des
Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, in der Stadt Hamburg angeordneten
Commission- und Mediations-Tractaten abzuordnenden Ministro aufgeben möchten,
daß er Euer Liebden Restitution in das Hertzogthum Sonderburg, nebst denen
übrigen sich dabey befindenden Mediateurn, aufs beste urgiren, und mit Euer
Liebden, der Nothdurfft nach, darüber correspondiren solle. Nun sagen wir Euer
Liebden zuförderst für das zu uns gesetzte gute Vertrauen hiemit fleißigen
Danck, werden auch derselben in vorfallenden Begebenheiten nach Möglich
|| [516]
keit zu correspondiren, uns iederzeit
angelegen seyn lassen. Alldieweil aber, so viel in specie vorberegtes Euer
Liebden Desiderium betrifft, es an dem, daß nur Ihre Käyserliche Majestät und
der Herren Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg Lbd. Liebden bey oberwehnten
Tractaten die Partes Mediatorum vertreten, wir aber und zuförderst die Cron
Schweden weiter nicht, als Guarants des vor einigen Jahren errichteten
Altenaischen Tractats dabey concurriren, und demnach zuförderst von obhöchst-
und ermeldten Herren Mediatoren dependiren wird, ob dieselbe vorerwehnte Eurer
Liebden Angelegenheit dergestalt consideriren, und es dahin richten wollen, daß
Ihre Königliche Majestät in Dänemarck sich darauf einlassen, und also auch
solcher Punct mit und nebst denen, zwischen deroselben und hochgedachtes Herrn
Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, sich enthaltenden Differentien pari
Passu abgethan werden mögen: Als stellen Euer Liebden wir anheim, ob sie, wie,
dero Vermelden nach, allbereits bey Chur-Brandenburgs Liebden beschehen, auch
bey denen übrigen Herren Mediatorn, oder dero in Hamburg sich befindenden
Ministris, dieserwegen die Nothdurfft zu beobachten belieben wollen. Solten wir
denn hiernächst, und wenn mehr erwehntes Eurer Liebden Desiderium mit in
Deliberation und Handlung gebracht werden wird, zu dero Bestem und Vergnügen,
durch unsern nach gemeldtem Hamburg hiernechst wieder abzusendenden Ministrum
etwas ersprießliches contribuiren können, werden wir es daran nicht ermangeln
lassen, sondern bey dieser und andern Occasionen zeigen, wie wir Euer Liebden
angenehme freund
|| [517]
vetterliche
Dienste zu erweisen, stets willig und gefliessen seyn. Geben auf unserer
Residenz Zelle, den 3. Octobr. 1696.
CXL.
Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse Zusammenkunfft zu Franckfurt am Mäyn betreffend, de Anno 1696. Leopold etc.
Hochwürdiger lieber Neve und Churfürst,
WIr haben aus Euer Liebden, den andern nechst verwichenen Monats, an uns
abgelassenem Schreiben mit mehrern ersehen, welcher Gestalt, und zu was Ende
dieselbe eine Zusammenkunfft der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräyssen
in unserer, und des heiligen Reichs Stadt Franckfurt veranlasset, und was sie
deshalb an uns gelangen lassen wollen. Wie nun Euer Liebden wegen der für des
Reichs Wohl-Wesen tragender rühmlichen Sorgfalt hoher Danck gebühret, und wir
uns sothane Zusammenkunfft, samt dem dabey zu des Reichs sowohl gegenwärtiger
als künfftiger mehrer Defension führendem Absehen, gantz wohl gefallen lassen,
bevorab wenn das Werck nach dem Exempel der beyden Fränckischen und Schwäbischen
Cräyssen gefasset und eingerichtet wird; Also wünschen wir nicht allein, daß der
abgezielte heilsame Zweck fördersamst erreichet, und bey angehendem künfftigen
Feld-Zug das liebe Vaterland den verhoffenden Nutzen davon würcklichen zu
geniessen haben möge, sondern werden auch solches durch unsere Cooperation, so
viel thun
|| [518]
lich, gerne
befördern helffen, und zu dem Ende unserm Abgesandten, sich mit denenjenigen,
welche Euer Liebden zu dieser Versammlung abschicken, darunter treulich zu
vernehmen, anbefehlen, nicht zweiflende, Euer Liebden auch denen Ihrigen ein
gleichmäßiges zu verordnen nicht unterlassen werden, und wir verbleiben Euer
Liebden im übrigen mit beharrlicher Freundschafft, Käyserlichen Gnaden, und
allem Guten förderst wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 3.
Decembris, sechzehen hundert sechs und neuntzig, unserer Reiche des Römischen im
neun und dreyßigsten, des Hungarischen im zwey und viertzigsten und des
Böhmischen im ein und viertzigsten.
CXLI.
Schreiben derer sechs nechst am Rhein gelegenen Cräysse ausschreibender Chur- und Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, das vorhabende Reichs-Defensions-Werck, und derer 4. übrigen Reichs-Cräysse Accession zu selbigem, betreffend, de Anno 1697. P. P. EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit wird sonder Zweifel bereits zur Gnüge bekannt seyn worden, welcher Gestalt und aus was für dringenden Motiven der sechs nechst am Rhein gelegener, mithin der feindlichen Gefahr desto mehr exponirter Reichs-Cräyssen, als Chur Rhein, Francken, Bäyern, Schwaben, Ober-Rhein und Westphalen, höchste Chur- und Fürstliche Cräyß-Ausschreib-Aemter, unsere gnädigste Herren Principalen, auf veranlaste Convocation, Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu
|| [519]
Mäynitz
ihre vertraute geheime Räthe und Ministros anhero nacher des heiligen Reichs
Stadt Franckfurt, um bey gegenwärtiger grössesten Gefahr des lieben Vaterlandes
ein und andere heilsame, zu Abwendung des vor Augen stehenden Ruins zulängliche
Consilia zu fassen, absonderlich aber pro communi Defensione, und zu glücklicher
Ausführung gegenwärtigen Reichs-Kriegs, auch besserer Guarantirung des
künfftigen Reichs-Friedens, eine mutuelle Association, Nomine sothaner Cräyssen,
auf den Fuß der Executions-Ordnung und übriger Reichs-Constitutionen unter sich
zu errichten abgeschicket haben. Gleichwie nun höchstermeldte Ihre
Churfürstliche Gnaden zu Mäyntz noch vor sothaner Zusammenkunfft Ihrer
Käyserlichen Majestät durch ein besonders unterm 2. Novembris vorigen Jahrs
abgelassenes Notifications-Schreiben, nach Num. 1. von diesem patriotischen
Vorhaben geziemende Communication gethan, auch durch das darauf unterm 3.
Decembris in Antwort ertheilte Käyserliche Rescript, nach Num. 2. die
allergnädigste Approbation erhalten haben: Also hätte man an Seiten sothaner
sechs Cräysse wohl von Hertzen wünschen mögen, daß gleich Anfangs die übrige
vier Reichs-Cräysse, vermittelst vorhergängiger Invitation zu sothanem Zweck,
auch durch Abschickung ihrer hochansehnlichen Gesandtschafften, hätten mit
concurriren und ihre hocherleuchtete und ersprießliche Rathschläge pro Salute
Imperii publica mit beytragen können; Alldieweil aber, wegen bekannter
Weitläufftigkeit und ziemlicher Entlegenheit allsolcher Reichs-Cräyssen,
hingegen dieser Enden verwartender höchsten
|| [520]
Feindes-Gefahr, welche ohne dem geringsten Aufschub einen
förderlichsten Schluß und schleunigste Remedur erfoderte, ein solches allerdings
ohnmöglich geschienen; Als hat man zwar an Seiten obbemeldter 6. Cräyssen mit
denen vorgehabten Consultationen vor sich, iedoch in dieser beständigen Absicht
fortgefahren, daß der darüber abfassende Schluß, auch deren übrigen 4. Cräyssen
höchsten Directoriis so gleich zugeschicket, und dero mitbeliebende Accession zu
diesem Reichs-Defensions-Werck ferner geziemend ausgebeten werden solte,
allermassen denn Nahmens unserer gnädigsten Chur- und Fürstlichen Herren
Principalen wir den disfalls errichteten Recess nach Num. 3. hiebey schliessen,
mit der angehängten gehorsamsten Bitte, daß Euer Churfürstliche
Durchläuchtigkeit sich gnädigst gefallen lassen möchten, nicht allein vor dero
höchste Person, vorbehältlich deren Verbesserung, dessen Innhalt gnädigst zu
agreiren, sondern auch durch ohnmaßgebliche Ausschreibung eines Cräyß-Convents,
gesammte Mit-Stände des Nieder-Sächsischen Cräysses zu einer gleichmäßigen
Mit-Beliebung zu disponiren, damit die darunter zu des Vaterlandes
Aufrechterhaltung führende heilsame Intention um so mehr befördert, und mit
gefälliger Beystellung sothanen Cräyß-Contingents, so ohngefähr nach der in Anno
1681. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg durch einen förmlichen Reichs-Schluß
resolvirten Repartition in triplo 3963. zu Pferd und 8121. zu Fuß, zusammen
12084. Mann, allen Falls austrüge, sothanes Reichs-Defensions-Werck vermehret,
und endlich die so lang gewünschete Reichs-Verfassung eins mahls zum
|| [521]
Stand gebracht werden möchte;
Dieweil aber zu besorgen, daß wegen schon ziemlich avancirter Zeit diese
Angelegenheit noch vor instehender Campagne schwerlich zu einem verläßigen
Schluß, dessen Effect man sich so gleich zu praevaliren hätte, gebracht werden
dürffte; Hingegen bekannt ist, mit was vor einer ansehnlichen Armatur der
Höchste Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit gesegnet, wormit sie dem
periclitirenden Vaterlande in hoc Frangenti eine stattliche Rettung mit
verschaffen könten; Als wolten Nahmens unserer gnädigsten Herren Principalen wir
noch ferner dieses gehorsamst nachgesuchet haben, daß dieselbe vor dero höchste
Person dißmahl mit beliebiger zeitlichen Abschickung an den Rhein so vieler
Trouppen, samt denen behörigen Requisitis, als es immer seyn kan, nach dero
bekanntem höchst-rühmlichen Eyfer pro Publico, dem Reiche in sothaner höchsten
Gefahr ohnentgeltlich zu Hülffe kommen möchten, welches, wie es zu Euer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit ohnsterblichem Nachruhm gereichet, also werden
auch unsere gnädigste Herren Principalen, nechst denen bedrängten Ständen,
sothane patriotische Willfährigkeit mit geziemendem Danck zu erkennen
ohnvergessen seyn, und wir etc. Franckfurt den 12. (22.) Januarii, 1697.
CXLII.
Creditiv-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor den von Chur-Brandenburg, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum, Frey-Herrn von Wylich, zu Boezelaer, de Anno 1699.
|| [522]
P. P.
EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit allhiesiger Gesandtschafft ist zwar auf
special-Befehl, allschon unterm 28. Novembr. 8. Decembr. vorigen Jahres, wegen
der in dero Churfürstenthum und andern Pfältzischen Landen, circa Ecclesiastica
vorgegangenen grossen Neuerung, einige Vorstellung geschehen. Nachdeme aber
darauf unterm (26.) 16. jüngsthin, wider Verhoffen, eine Antwort erfolget,
welche also beschaffen, daß selbige ein weiters Vernehmen mit Eurer
Churfürstlichen Durchläucht. erfodert, zumahln darinnen enthalten, daß, wegen
des gemeinen Gebrauchs aller Kirchen, Frey-Höfe und Glocken, Administration der
Evangelischen Kirchen-Gefälle, und Feyerung des neuen Calenders, nichts
verordnet worden, dessen Euer Churfürstliche Durchläuchtigkeit nicht, vermöge
Religions- und Westphälischen Friedens, von Landes-Fürstl. hoher Macht und
Superiorität wegen, unwidersprechlich bestens berechtigt; Welches hingegen der
Evangelischen Religion zugethane Stände des Reichs keines Weges agnosciren
können; Sondern vielmehr der nothwendigen Anständigkeit zu seyn erachtet, Eurer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit mittelst einer eigenen Abschickung von
Corporis Evangelici wegen, dessen aufrichtige und zu Erhaltung des Wohlstandes
in dem heiligen Römischen Reich eintzig und allein abzielende Gedancken über den
Religions-Punct gebührend vorzustellen, und um gewierige Remedur des
vorgegangenen inständig anzusuchen. Wenn denn zu gleicher Zeit Ihro Königliche
Majestät in Schweden dem Evangelischen Corpori
|| [523]
zu wissen machen lassen, wie sie
in ebenmäßiger Behertzigung der in dem Reiche, und besonders in der Chur Pfaltz,
vielfältig erwachsenen Religions-Beschwerden einen eigenen Ministrum, vornemlich
dessenthalben an Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit abzuordnen im Werck
begriffen, als hat man, ex parte Corporis Evangelici, zu eben solchem Zweck
Seine Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg geziemend ersuchet, iemand
ihrer Ministrorum an Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit mit behörigem
Creditiv ohnverlängt abzuschicken, welchem wir gegenwärtiges, ex Commissione
unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten,
abgefastes Schreiben, in unterthänigstem Respect zu überreichen mitgegeben, in
getrösteter Zuversicht, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit, nach dero
angebohrnen Justiz und Mildigkeit liebendem Gemüthe, dieses
Chur-Brandenburgischen Ministri, nomine Corporis Evangelici, beschehenes
Anbringen und Handlung also gnädigst annehmen, und darauf resolviren werden, wie
gesammte Evangelische Stände, nach dem in Eurer Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit gesetzten sonderbaren Vertrauen, sich unzweifentlich zu
promittiren. Und wir verharren,
Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit
Regenspurg, den 26. Jan. (5. Febr.) 1699.
unterthänigst-gehorsamste,
Der Augspurgischen Confession verwandten Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten.
|| [524]
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Wilhelm, Pfaltzgrafen bey
Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeistern und Churfürsten in
Bäyern, zu Jülich, Cleve und Berg Hertzogen, Grafen zu Veldentz, zu der Marck,
Ravensberg und Mörs, Herrn zum Ravenstein etc. Unsern gnädigsten Herrn.
Fürstliche.
1. Magdeburg.
2. Schweden-Brehmen.
3. Sachsen-Coburg.
4. Sachsen-Gotha.
5. Sachsen-Weimar.
6. Brandenburg-Culmbach.
7. Brandenburg-Onoltzbach.
8. Braunschweig-Zell.
9. Braunschweig-Wolffenbüttel.
10. Halberstadt.
11. Vor-Pommern.
12. Hinter-Pommern.
13. Würtenberg.
14. Hessen-Cassel.
15. Baden-Durlach.
16. Anhalt.
17. Ost-Frießland.
Reichs-Städte.
Rheinische Banck.
1. Lübeck.
2. Mühlhausen. Oberländische Banck.
3. Ulm.
4. Schwäbisch-Hall.
CXLIII.
Antwort Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz auf vorherstehendes Creditiv-Schreiben des Frey-Herrn von Wylich, zu Boezelaer, de Anno 1699.
Wohlgebohrne, Edle, Vest- und Hochgelehrte, besonders Liebe und liebe
Besondere,
ES hat uns unsers freundlich-geliebten Vetters und Bruders, des Herrn Churfürsten
zu Brandenburg Liebden, Clevischer geheimer Regierungs- und Kriegs-Rath, auch
Obrister Commissarius, der Freyherr von Wylich, zu Boezelaer, der Herren,
derselben und euer an uns, unterm 5. Februarii, (26. Januarii) nechsthin
abgelassenes Schreiben, zu recht behändiget, und dabey, was er wegen einiger
vermeynter Religions-Beschwerden in Commissis gehabt, so münd-als schrifftlich
vorgebracht. Wie wir ihn nun nicht allein gutwillig angehöret, sondern denselben
auch mit unserer Erklärung hierauf, so münd-als schrifftlich, so balden
versehen, massen derselbe des mehrern referiren wird; Also thun wir uns auf ihn,
Freyherrn von Boezelaer, hierinnfalls allerdings beziehen, und die Herren,
dieselbe, und euch gnädigst ver
|| [526]
sichern, daß, gleichwie uns niemahln zu Sinn kommen, den
Westphälischen Frieden in viel oder wenig zu kräncken, also wir uns auch nichts
mehrers angelegen seyn lassen werden, als dieses Band der innerlichen Einigkeit
im Reich, so viel an uns, iederzeit ohnverletzt beyzubehalten. Und wir
verbleiben damit den Herren, denselben und euch, mit gnädigst-gantz geneigtem
Willen, allem Guten, auch Churfürstlichen Hulden und Gnaden iederzeit beständig
wohl beygethan, auch immerfort
Der Herren, derselben und euer
Jülich, den 30. Julii, Anno 1699.
gantz und gut-williger, Johann Wilhelm, Churfürst.
Inscriptio.
Denen Wohlgebohrnen, Edlen, Vest- und Hochgelahrten, unsern besonders Lieben und
lieben Besondern, der Augspurgischen Confession verwandten Churfürsten, Fürsten
und Ständen, zu gegenwärtigen Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigten Räthen,
Bothschafften und Gesandten.
CXLIV.
Schreiben Churfürst Friedrichs des III. zu Brandenburg an den Käyser Leopoldum, worinn er sich über das unverhoffte widrige Verfahren der Aebtißin zu Qvedlinburg beschweret, und die von derselben, in Puncto der Erb-Vogtey, eingebrachte Klagen durch gründlichen und wahrhafften Gegen-Bericht abzulehnen suchet, de Anno 1699.
|| [527]
P. P.
EUrer Käyserlichen Majestät gnädigstes Schreiben, de dato Wien, den 25. Augusti
Anni praeteriti, ist mir im Monat Augusto darauf gebührend überreichet worden,
woraus ich mit mehrerm ersehen, was bey Ihrer Käyserlichen Majestät von der
Aebtißin zu Qvedlinburg und der Hertzogen Albrechts, Wilhelm Ernstens und Johann
Georgens zu Sachsen Lbd. Lbd. Liebden, wegen des zwischen des ietzigen Königs in
Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen Liebden, und mir, der Erb-Voigtey
Qvedlinburg halben, erfolgten Kauff-Contracts, und einiger angegebenen
Gewaltthaten, welche darauf von mir vorgenommen seyn sollen, klagend angebracht,
und zu verfügen gebeten. Gleichwie nun Eure Käyserliche Majestät alsobald
billich die allergerechteste Vermuthung von mir geschöpffet, indem dieselbe
gnädigst darinn declarirt haben, wie Ihre Käyserliche Majestät der gäntzlichen
Zuversicht wären, es werde sich alles geklagter Massen nicht finden, und dahero
obiges alles mit dem freund-oheim- und gnädiglichen Ermahnen an mich
eingeschlossen, daß Euer Käyserl. Majestät ich die wahre Bewandtniß und
Beschaffenheit der Sachen berichten, und nichts fürnehmen wolle, was deroselben
und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zu Praejudiz gereichen könte; Also
bedancke ich mich dafür unterthänigst, und berichte darauf, iedoch keines Weges,
mit klagender Aebtißin, oder der mitklagenden Hertzogen zu Sachsen Lbd. Lbd.
Lbd. Liebden mich in einen rechtlichen Process dißfalls allhier einzulassen,
sondern bloß Eurer Käyserlichen Majestät zu schuldigem Respect, daß sichs mit
dieser
|| [528]
Sache gar nicht also, wie
Gegen-Seits angebracht worden, sondern vielmehr folgender Gestalt verhalten: Es
finden sich in dem Qvedlinburgischen Territorio drey Stück, woraus dasselbe
eigentlich bestehet; Nemlich die Alt- und Neustadt Qvedlinburg, samt ihren
Vorstädten, Westendorff und Neuenwege; Zweytens, das Closter S. Servatii, auf
einem Berge über der Vorstadt Westendorff, mit seiner Zubehör, sonderlich auf
dem daran liegenden Müntz-Berge, welchen man hiebevor Montem Syonis genannt, und
worauf ein Flecken oder Commun noch heutiges Tages gelegen, welches Zweyte
genannt wird das Stifft Qvedlinburg; Und drittens einige in selbigem Territorio
gelegene Schlösser, Aemter, Dörffer und dergleichen, welcher District den alten
Grafen zu Rheinstein zugestanden, und dahero die alte Grafschafft Qvedlinburg
genannt worden; Dieses alles ist in Territorio Saxonico, und wie man vor Alters
geredet, in Dioecesi Halberstadiensi gelegen, wie solches mit Käyser Henrici
Aucupis Leib-Gedings-Verschreibung, de dato den XVI. Kal. Octobris Anno 929.
item Käysers Ottonis I. Fundations-Briefe über gedachtes Closter S. Servatii de
dato den 10. Septembr. 937. und desselben Donation-Brieffe de Anno 961. VIII.
Idus August. wie auch Käyser Ottonis II. Donation-Brieffe de Anno 974.
sonderlich aber aus den Käyserlichen und Päbstlichen Documenten und Uhrkunden de
Anno 1377. 1385. 1458. 1465. und 1515. in continenti zu verificiren stünde, wenn
solche der Aebtißin Liebden nicht selbsten durch öffentlichen Druck bey ihrer
ungegründeten Stiffts-Deduction de Anno 1696. allbereit be
|| [529]
kannt gemacht hätte. Euer
Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die
territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre,
und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der
Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich
darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii
ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl
auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß,
wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen
gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der
Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern
auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher,
praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis,
sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach
die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in
Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio
Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona
immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun
Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt
andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht
Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure
proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
|| [530]
derselben Contradiction, ersessen,
exerciret und hergebracht, also ist davon wohl zu distinguiren und zu separiren
die Erb-Voigtey, welche das Chur-Haus Sachsen von einer zeitigen Aebtißin,
iedoch gantz improprie und irregulariter, seither Anno 1477. da dieselbe dem
Stifft Halberstadt durch gewaltsame Kriegs-Occupation entzogen, und Qvedlinburg
Jure Belli eingenommen worden, wie hernach ausführlicher gedacht werden soll,
hat pflegen in Lehn zu empfahen. Wegen solcher Erb-Voigtey ist in des Stiffts
Qvedlinburg obangezogener sonst übel fundirten Deduction de Anno 1696. ein
Documentum sub Numero 27. befindlich, woraus klärlich zu ersehen, daß Anno 1300.
die Grafen zu Regenstein solche Voigtey besessen, und das Closter S. Wiperti vor
der Stadt Qvedlinburg davon eximirt haben; Was aber das Wort Voigtey eigentlich
heisse und bedeute, davon sind unter den Publicisten und Rechts-Lehrern diverse
Meynungen. Viele gehen dahin, daß solches keine special-Signification habe, oder
etwas gewisses importire, sondern daß dasselbe, nach Gelegenheit und Gebrauch,
oder Gewohnheit des Landes, der Herren, der Städte, die es brauchen,
interpretiret und accommodiret werden müsse. Andere vermeynen, wenn Voigtey so
viel heisse, als Districtus quidam cum Jurisdictione, so werde darunter
verstanden universalis Jurisdictio civilis, Domino Loci, dem Voigtey-Herrn,
competens, welches ich an seinen Ort gestellet seyn lasse, und zu mehrer
Erläuterung der Sache nur dieses anietzo berühre, was Gestalt von der alten
Stadt Qvedlinburg notorium, und in continenti mit klaren Documentis zu
verificiren ist, daß sich dieselbe
|| [531]
Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
|| [532]
ebenfalls, wenn es
die Nothdurfft erfoderte, mit Schutz-Briefen de Anno 1368. 1390. 1396. 1401.
1407. 1420. 1457. und mit Bündnissen de Anno 1328. 1343. 1412. 1414. und 1415.
dociret werden kan. Nachdem aber Anno 1458. Churfürst Friedrichs des II. zu
Sachsen Tochter, Hedwig, zur Abtey des Closters S. Servatii gelanget, und
zwischen derselben und der Stadt allerhand Unwillen und Streitigkeit entstanden,
sind deroselben Brüder, Churfürst Ernst und Albrecht, Hertzoge zu Sachsen, Anno
1447. mit einem grossen Kriegs-Heer vor die Stadt Qvedlinburg gezogen, haben
selbige belägert und eingenommen, und nach solcher erfolgten gewaltsamen
Occupation das Stadt-Wesen in einen gantz andern Stand, als dasselbe zuvor
gewesen, gesetzt, bey welcher Gelegenheit auch der Bischoff zu Halberstadt
gezwungen worden, sich alles des, was er und seine Vorfahren, Bischöffe, an der
Voigtey, den Gerichten, und andern Obrigkeiten und Nutzen im Stiffte, den
Städten Qvedlinburg und dem Dorffe Ditfurth, und ihren Zugehörungen, gehabt und
gehalten, verzeihen und begeben müssen; dawider sich aber nachgehends der
Bischoff zu Halberstadt, als Spoliatus, in Rota Romana beklaget, und am 30.
Aprilis, Anno 1511. eine vollkommene Restitutions-Sentenz, wovon das Original in
meiner Hand ist, und dessen Copiam vidimatam ich sub Lit. B. hiebey füge,
erhalten, Krafft deren bemeldtes Spolium gäntzlich hinwieder cassiret und
aufgehoben, und der Bischoff, nebst seinem Capitul, plenarie restituiret, auch
diese Sentenz zu Qvedlinburg und Halberstadt, in Vim Executionis, Anno 1511. und
1517. öffentlich affigiret worden;
|| [533]
Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne
quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per
Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati
aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen
Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno
1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche
Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten
Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt,
mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung
des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und
andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem
AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn
Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution
dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich
gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als
Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund
befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die
endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und
respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die
verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer
Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit
|| [534]
allem ihren
Recht und Gericht, an inn- und ausserhalb der Stadt und Stifft Qvedlinburg,
vermöge des obangeregten Judicati, sondern auch alle dasjenige Recht, welches
sie, oder höchstgedachter Seiner Majestät und Liebden Vorfahren, durch einer
zeitigen Aebtißin Investitur, oder sonst an inn- oder auser gedachter Stadt und
Stifft Qvedlinburg, ehemahls acquiriret und gehabt, besessen und genutzet, oder
haben besitzen und nutzen können, sollen oder mögen, es habe Nahmen wie es
wolle, nicht das geringste davon ausgeschlossen, vermöge dieser getroffenen
Cession, bey meinem Fürstenthum Halberstadt zu ewigen Zeiten erb- und
eigenthümlich verbleiben sollen. Von solcher getroffenen Handlung, wodurch
vornemlich mein uhraltes Halberstädtisches Recht in, an und auf Qvedlinburg
agnosciret, und mit dem Chur-Sächsischen combiniret, und alles hinwieder in den
Stand gesetzet worden, darinn es vor Anno 1477. in welchem die Dejection
geschehen, gewesen, habe ich der Aebtißin Liebden durch eine sonderliche
Abschickung, den 5. Januar. Anni praet. vollkommene Nachricht geben lassen; Eben
dergleichen ist auch am 19. ejusdem dem Stiffts-Hauptmann und dem Magistrat zu
Qvedlinburg wiederfahren, nicht weniger in damahliger Leipziger Neu-Jahrs-Messe
der Anfang mit Auszahlung der versprochenen und verglichenen Gelder, welche,
besag des Vergleichs, doch eher nicht, als bey erfolgender würcklichen Tradition
und Ubergabe, haben bezahlet werden sollen, gemacht, gedachter Stiffts-Hauptmann
aber aus der Chur-Sächsischen Regierung, unterm dato Dreßden den 25. Januarii,
auf seinen dahin gethanen unterthänigsten Bericht,
|| [535]
beschieden worden, sich so still,
als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine
Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten
nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an
bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die
Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und
hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren,
und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern
hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten
Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich
etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch
Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen,
worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in
allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des
Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti
Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und
würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in
Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen,
womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum
Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem
Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches
vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,
|| [536]
auf dem Stiffte verwetgert,
sondern auch gar den Ort, worinn das Chur-Sächsische Hauptmanney-Archiv
verwahret wird, zu meiner nicht geringen Empfindung versiegeln lassen, bis
folgenden 9. Febr. da dieselbe sich eines bessern bedacht, und meinen allda
befindlichen Befehlshabern durch ihren Stiffts-Cantzler zuentbieten lassen, daß
sie willig und bereit wäre, die Siegel und Schlösser von der
Stiffts-Hauptmanney-Amts-Stube wieder wegnehmen zu lassen, und das darinnen
verwahrte Archiv ihnen, sonst aber niemanden, zu überliefern, wie sie denn auch
zwey Tage zuvor, nemlich den 7. Februarii dem Magistrat, laut der Beylage Lit.
C. schrifftlich reprochiren lassen, daß derselbe ein Schreiben an sie unter den
vorigen Curialien: Zur Churfürstlichen Sächsischen Erb-Voigtey verordnete
Stadt-Voigt und Assessores, eingerichtet, und ihnen solches in Originali wieder
zurück geben lassen, auch anbey sie zu besserer Circumspection angewiesen, in
mehrer Betracht des Königs von Polen Majestät und Liebden unter dero hohen Hand
und Siegel gethane Cession, wegen der Erb-Voigtey und anderer Jurium, in dero
Hände gereichet, auch ich selbsten ihr Notification davon gethan hätte, und also
folglich sehr impertinent heraus kommen würde, diese unsere beyderseits
Asseurance und Versicherung in Zweifel zu ziehen. Nachdem es nun hierauf den 5.
Martii zur solennen Tradition und Ubergabe kommen, habe ich, auf des Königs in
Polen Majestät und Liebden Ersuchen, die Vorsehung gethan, daß gemeldte
Mannschafft so lang aus der Stadt commandiret worden, bis solcher Actus
vollbracht, damit es nicht das Ansehen gewinne, als
|| [537]
ob solcher gleichsam gezwungen,
und nicht freywillig, geschehen wäre. Bey solchem Actu Traditionis hat mehr
erwehnter Aebtißin Liebden durch den Abtey-Schösser die von der Abtey vor die
Stiffts-Hauptmanney-Amt-Stube de Facto angedruckte Siegel von den Thüren wieder
abgemacht, und das vorgelegte Schloß wieder abschliessen und wegnehmen lassen,
also, daß ich damit vollkommentlich zur geruhigen Possession des Meinigen
gelanget; Nichts desto minder hat sie sich unterstanden, den Predigern, meinen
Unterthanen, zu verbieten, daß sie mich und mein Chur- und Marggräflich Haus,
nicht mit ins allgemeine Kirchen-Gebet einschliessen solten, und ob sie gleich
nach hero diesen begangenen Unfug erkannt, und mir die ausdrückliche Zusage thun
lassen, daß sie davon abstehen wolte, ist sie dennoch, ihrer unanständigen
Gewohnheit nach, wiederum anders Sinnes worden, bis endlich am 8. und 20. hujus
mir die solenne Erb-Huldigung von allen Einwohnern in beyden Städten Qvedlinburg
und aufm Lande, geist- und weltlichen, desgleichen auch von ihren eigenen Abtey-
und denen Capituls-Bedienten, sowohl Possessionirten, als Unbegüterten, ihres
abermahl turbative gethanen nichtigen Verbots unerachtet, nach beygefügter Notul
sub Lit. D. welche in allen Puncten, und sonderlich wegen der Landes-Fürstlichen
Hoheit, Erb-Schutz, Herrlichkeit und Obrigkeit, dem Herkommen gantz gemäß ist,
mit willigen und gehorsamen Hertzen geleistet, von den Predigern ihr begangener
Fehler erkannt, und das Kirchen-Gebet, wie hergebracht, vor mich und mein
Churfürst- und Marggräfliches Haus Brandenburg verrichtet und eingeführet
worden.
|| [538]
Ob nun wohl aus diesen
wenigen, so bisher zu Eurer Käyserlichen Majestät gründlichen Information
generaliter praemittiret worden, der angebrachten Klage Ungrund zur sattsamen
Gnüge erscheinet, und ich daher mit fernerer Wiederlegung derselben mich
aufzuhalten wohl entübriget seyn könte; Weil aber die special-Consideration über
dasjenige, was generaliter davon repraesentirt ist, meiner gerechten Sache nach
ein mehrers leicht giebet; So werden Eure Käyserliche Majestät diese
verhoffentlich auch nicht mißfällig, sondern vielmehr, dero Käyserlichen
angegebohrnen gnädigsten Huld und Gütigkeit, auch meinem unterthänigsten
Vertrauen nach, gerne distincte hören und vernehmen. Die erste Klage ist bey
Euer Käyserlichen Majestät von bemeldter Aebtissin Liebden praesentiret worden
den 27. Januarii, die andere den 25. Februarii, die dritte den 10. Martii,
Hertzog Albrechts, Hertzog Wilhelm Ernsts, und Hertzog Johann Georgs zu Sachsen
vermeynte Beschwerden aber beyderseits am 12. Maji, Anni praeteriti. In der
ersten abteylichen allerunterthänigsten Supplic wird referiret, (1.) wie ich der
Aebtissin am 5. Januarii, Annicurr. notificiren lassen, daß des Königs in Polen
Majestät und Liebden, als Churfürst zu Sachsen, mir die Erb-Voigtey und Jura
territorialia zu Qvedlinburg überlassen, (2.) der König in Polen hätte ietzt
bemeldte Erb-Vogtey zu rechten Mann-Lehn von ihr und ihrem Stiffte, (3.) es
könte dahero solche ohne ihr und ihres Capituls Vorwissen und Consens an niemand
anders cediret werden, (4.) bey angemaster Ubertragung der Jurium territorialium
und collectandi periclitirten, sowohl die
|| [539]
Käyserliche
und des heiligen Römischen Reichs Standschafft und übrige Hoheiten und
Gerechtsame höchstens, (5.) bittet sie um schleunigsten Käyserlichen
Verhaltungs-Befehl, und mit der Käyserlichen Confirmation eine Zeitlang
anzustehen. Hierwider opponire ich derselben in Genere, daß sie diese ihre
Klagen, ohne vorgehende Convocation des Capituls, auch ohne desfalls gemachten
capitular-Schluß, und also alles gantz nulliter und praepostere vorgenommen, bin
auch genugsam versichert, daß das zeithero von ihr ziemlich gedruckte und
gäntzlich hindangesetzte Capitul sich mit derselben wider mich das geringste
vorzunehmen, nimmermehr vereinigen, sondern vielmehr von mir, als dero
notorischen Erb-Schutz-Herrn, begehren werde, sie, vermöge solches meines
Erb-Schutz-Herrn-Amts, zu Ablegung gebührender Abtey- und Stiffts-Rechnung,
welche nun viele Jahre her nicht abgeleget, und jährlich in Gegenwart des
Erb-Schutz-Herrn verordneten Stifft-Hauptmanns, und mit Vorbehalt seiner dabey
habenden Anmerckungen, dem Herkommen nach, hätte abgeleget werden sollen; Item
zu Bezahlung der gemachten vielen und dem Verlaut nach, über etliche tausend
Reichs-Thaler sich erstreckenden Schulden, desgleichen auch zu Haltung ihrer
Capitulation, welche sie zeithero im wenigsten oder wohl gar nicht observiret,
auch Wiederherbeyschaffung der veräuserten Stiffts-Güter und pretiösen Sachen,
mit geziemenden Nachdruck zu vermögen; Und weil sie mich dieses meines
Erb-Schutz-Herrn-Amts, durch allerhand Tergiversationes und nicht leistende
Parition oder Denegirung der darzu gehö
|| [540]
rigen Effecten, so für anders nichts, als für offenbare
Turbationes zu achten, zu spoliiren trachtet, so werde ich, ehe und bevor sie
davon abstehet, mich mit derselben auf ihr ungereimtes Klagen nirgends
einlassen, sondern iederzeit dem völligen Exercitio meiner notorischen Jurium
beständig inhaeriren. Indessen aber, meinem obliegenden Erb-Schutz-Herrlichen
Amt nach, dafür gebührende Sorgfalt tragen, daß das Stifft nicht in Abnehmen
gerathe, und daß sowohl geistlich und weltlich Regiment, welches bey ietziger
Aebtißin Zeiten bey dem Stifft gantz zerrüttet und in lauter Confusion,
Uneinigkeit und Unruhe gebracht ist, hinfüro bey dem Stifft S. Servatii, (denn
mit dem übrigen hat der Landes-Fürst oder Landes-Herr zu thun und zu lassen)
recht geführet werden. In specie aber auf vor specificirte 5. Puncte zu
gelangen, ist, quoad 1. aus deme, so oben schon berichtet worden, klar zu
ersehen, daß die Erb-Voigtey zu Qvedlinburg meinem Fürstenthum Halberstadt, von
uhralten Zeiten her, quoad Dominium, zugestanden, und daß solche, als ein davon
abgerissenes Spolium, unter dem Nahmen desselben Pertinentien, Rechten und
Gerechtigkeiten, per Instrumentum Pacis Westphalicae, von Eurer Käyserlichen
Majestät höchstlöblichen Vorfahren, und dem heiligen Römischen Reiche, meinem
Chur-Hause restituirt, tractiret und übergeben worden. Ob nun wohl nicht ohne,
daß Chur Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, Causa Spolii adhuc pendente, sich
damit beleihen lassen, so praejudiciret doch solches keinem Tertio, es hat auch
Chur Sachsen, als vormahliger Dominus Territorii, dasselbe niemahls für ein
Feudum proprium agno
|| [541]
sciret,
sondern schlechter Dings pro Feudo plane irregulari & improprio gehalten,
und von selbigen, als des Stiffts Erb-Schutz-Herrn, auch nicht anders aestimirt
werden können, sintemahl nicht erweißlich, daß iemahls die sonst gewöhnliche
Essentialia und Naturalia Feudi proprii dabey hergebracht, wohl aber ist dieses
notorium, daß Chur Sachsen, wenn derselbe, als Landes-Fürst, die Huldigung zu
Qvedlinburg eingenommen, ohne vorhergehende Lehns-Muthung, des folgenden Tags
durch seine abgeschickte Gevollmächtigte mehr nichts, als ein Creditiv zur
Lehns-Empfahung über die Erb-Voigtey und andere darzu gehörige Expectanzen,
übergeben lassen, welche alsdenn auf das Abtey-Haus abgeholet, von der Aebtißin
selbst in Person, auf einen kurtzen Vortrag, ohne eintzige weitere Ceremonie,
mit Hand und Mund, wie die Formalia eigentlich lauten, beliehen, sonst aber
weder Promissio Fidelitatis, vielweniger Fidei & Protectionis, am
allerwenigsten aber eine Lehens-Pflicht, oder andere Lehns-Praestationes weder
gefodert noch praestirt und zugesaget worden. Wie nun bekannt ist, daß zu
Alienation dergleichen Feudi improprii der Possessor eben nicht obligirt ist,
Consens zu suchen, also hat es auch desselben hoc in Casu um so vielweniger
bedurfft, da die Restitution, vigore Judicati & Instrumenti Pacis, ex Capite
Spolii an mich und mein Chur-Haus geschehen müssen. So viel aber die Jura
territorialia & collectandi anreichet, da bin ich niemahls der Intention und
Meynung gewesen, Euer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, oder der Aebtißin
Liebden von demjenigen, was einem ieden an seinen Rechten
|| [542]
dißfalls competiren und zustehen
kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum,
welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines
Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und
notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren,
als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen
Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und
gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert
sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer
Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̅te Huldigung
nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als
einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen
Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und
sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen
Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig
communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten
allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem
territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im
heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis,
und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich
comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und
incidenter mit berührt wird, von einem Befug
|| [543]
niß, so dieser oder jener
etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung
der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das
Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und
Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero
damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate
mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere
unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch
einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst
vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das
zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher
Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von
einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn
respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht
gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde
zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an
die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich
gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm
unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte:
Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und
wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret
werden; Wie
|| [544]
wohl ich mich hiermit vor meine
Person gantz nicht aufgehalten, noch mich mit derselben darüber einzulassen die
geringste Ursach habe. Quoad tertium, daß nemlich die Erb-Voigtey ohne ihren und
des Capituls Vorwissen und Consens an niemand solte können cediret werden,
solches hat gleicher Gestalt keinen Grund: Erstlich, weil Natura Feudi improprii
dergleichen Obligation vom Besitzer nicht requiriret: Hernach, und in Hypothesi
von der Sache zu reden, weil diese Erb-Voigtey nicht ihr, sondern mir wegen
meines Fürstenthums Halberstadt zustehet: Und drittens, wenn auch gleich dieses
nicht wäre, sondern allenthalben Termini habiles praesupponiret werden könten,
weil sie und das Capitul mich längstens pro vero Cessionario erkannt und
angenommen, weswegen ich mich ietzo schlechter Dings auf obgedachten Bescheid,
welchen sie den 7. Februarii Anni praet. den Magistrat zu Qvedlinburg geben
lassen, beziehe, welches gewißlich ein offenbares und unwidersprechliches
Argumentum des ertheilten Consensus seyn würde, wenn sonsten derselbe ex Natura
Negotii hierzu erfodert werden solte, welches ich doch keines Wegs gestehe. Von
gleichmäßiger Beschaffung ist auch das vierdte Vorwenden, wenn gesagt wird, es
periclitirten bey dieser an mich beschehenen Ubertragung der Jurium
territorialium und collectandi höchstens sowohl die Käyserliche und des heiligen
Römischen Reichs Standschafft, als übrige Hoheiten und Gerechtigkeiten; Denn
erstlich ist solche Ubertragung an keinen auswärtigen Potentaten, sondern an
einen gleichmäßigen Churfürsten des Reichs geschehen, und begehre ich keiner
|| [545]
zeitigen Aebtißin an ihrer Immedietät, so weit
dieselbe, wegen des Stiffts Qvedlinburg, nach Ausweisung der Fundation- und
alten Donations-Briefen der Sächsischen Käyser, darzu berechtiget ist, noch
sonsten an rechtmäßig-habenden nud wohlhergebrachten Stiffts-Gerechtigkeiten im
allergeringsten nicht zu praejudiciren; Wenn aber dieselbe weiter greiffen, und
ihre Fimbrias dahin extendiren will, wohin sichs, vermöge der Fundation, nicht
gebühret; So habe ich, als Erbgehuldigter Landes-Fürst zu Qvedlinburg, und als
Erb-Schutz-Herr über dieses Stifft, derselben darinn billich Einhalt zu thun,
und mich bey meinen Juribus Superioritatis zu mainteniren und zu handhaben, und
werde mich deswegen mit ihr in keine Processe oder weitläufftige Commissiones
einlassen, desuper quam solennissime protestando. Gleich wie nun, quoad 5. Euer
Käyserliche Majestät der klagenden Aebtißin den gesuchten und gebetenen
Verhaltungs-Befehl, um dieser und anderer gnädigst wohlbegriffenen Ursachen
willen, zu ertheilen nicht unbillich Bedencken tragen, welches mir gewiß zur
dancknehmigen Erkänntniß gereichet: Also zweifele ich auch nicht, Euer
Käyserliche Majestät werden, unerachtet solcher Abteylichen Zunöthigung und
vergeblichen Contradiction, mir auf mein unterthänigstes Ansuchen dero
Käyserliche Confirmation über den getroffenen Transact und respective Cession
gnädigst gerne ertheilen; Gestalt ich denn dieselbige hiermit darum
unterthänigst ersuche und bitte. An der andern abteylichen Supplic wird
vornemlich die auf meinen Befehl erfolgte Possessions-Ergreiffung, so am 30.
Jan. geschehen, angefochten und vorgegeben,
|| [546]
daß meine Leute sich fast gewaltig erwiesen, der regierende
Bürgermeister wäre ihr Bürgermeister, sie wolte, wegen der Thor-Schlüssel, um
das Jus Clavium gebracht werden, das Stifft komme Euer Käyserlichen Majestät zu,
sie könte demselben, vermöge ihrer theuer beschwornen Pflicht, nichts vergeben;
Und denn wird abermahl hinzu gesetzt, daß ihres Stiffts
Territorial-Gerechtigkeit und Lehns-herrliche Befugniß höchstens periclitirten.
Das erste concerniret Jus Tertii, nemlich des Königs in Polen Majestät und
Liebden, und gehet die zeitige Aebtißin nichts an, wenn und wie die Occupation
oder Possessions-Ergreiffung geschehen; de Juribus Tertiorum enim neque agere
neque excipere licet. Nechst diesem habe ich allbereit oben dargethan, daß
solche nicht allein mit Zulassung der Rechte, sondern auch mit ausdrücklichem
Consens und Approbation des Königs in Polen geschehen; qui autem Jure suo
utitur, nemini facit Injuriam; Und weil hochgedachter König sich keiner
Gewaltthätigkeit iemahls beschweret, so bin ich auch nicht schuldig, einer
zeitigen Aebtißin darvon Rede und Antwort zu geben, quoad illam namque liberas
AEdes possideo. So zeiget auch die Phraseologia: Sich gantz gewaltig erwiesen;
daß dasjenige nicht einsten geschehen sey, worüber sie sich beschweren wollen;
Verbum enim fast dubitantis est, qui autem dubitat, nihil affirmat, und wenn man
sagt, fere feci, ists eben so viel, als wenn er spreche, non feci, wie bewehrte
Rechts-Lehrer davon mehr Nachricht geben. Daß ferner der regierende Bürgemeister
einer zeitigen Aebtißin Bürgemeister, und derselbe mir nicht unterworffen seyn
solle,
|| [547]
solches wird simpliciter
negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem
Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner
Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist
gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem
Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii,
in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit
undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe,
nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also,
daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen
bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation
beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von
derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige
Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der
Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und
zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen
unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel
weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle,
sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings
dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus
iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will,
leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen
Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae
|| [548]
text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
|| [549]
mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju???ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da
|| [550]
durch aus seiner
Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen,
welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul
schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der
Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts
und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben
haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent
halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung
halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage
obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit
gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand
von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an
Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd.
Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane
nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin
zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung
geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten
Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig
zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden
hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und
urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
|| [551]
will. Und hindert nicht, wenn darwider gesaget
werden wolte, es wäre doch gleichwohl dieses nicht ohne Consideration, daß,
durch Einschiebung meiner Churfürstlichen und Marggräflichen Familie, sie so
weit postponiret würden; Denn darauf dienet zur Antwort, daß erstlich intuitu
meiner gegen Dero Lbd. Lbd. Liebden alles aus gutem und ungezwungenen Willen
geschehen; Hernach, daß unter Erb-verbrüderten dieses nicht zu attendiren; Und
vors dritte, daß sie von dem allerhöchsten Austheiler aller Reiche und
Regimenter keine Gewißheit haben, daß ihre Fürstliche Familie die meinige, oder
die Chur-Sächsische Albertinische Linie überleben werde, über dergleichen
futuris Contingentibus aber zu litigiren, ist wohl billich für eine gantz
vergebliche Sache zu halten, absonderlich wo man ohne dem schon gnugsame
Provisionen vor sich hat. Wenn denn Euer Käyserliche Majestät aus bißherigen
allen die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen gnädigst erkennen, und
darbey handgreifflich spühren, daß ich bey dieser getroffenen Transaction und
respective Cession nicht das allergeringste vorgenommen, was Euer Käyserlichen
Majestät und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zum Praejudiz gereichen
könte, hingegen aber der zeitigen Aebtißin zu Qvedlinburg Verhalten gegen mich,
als Landes-Fürsten und Erb-Schutz-Herrn, wie auch das Stifftische Capitul, in
keine Wege zu verantworten stehet, und ich nicht zweifele, dieselbe werde Euer
Käyserliche Majestät vor Erlassung dieses meines gründlichen und wahrhafftigen
Gegenberichts (womit es sich über Verhoffen etwas verzogen, weil ich vorher alle
Fundamenta
|| [552]
wohl habe examiniren
lassen) noch weiter mit allerhand unerfindlichen und ungegründeten Querelen
wider mich angelauffen und molestiret haben; Als gelanget an Euer Käyserliche
Majestät mein unterthänigstes Bitten, sie geruhen, dieselbe und dero Consorten
Lbd. Lbd. Liebden bey so gestalten Sachen a Limine Judicii mit allen ihren
unnöthigen Klagen, gäntzlich ab- und dahin anzuweisen, daß zuförderst sie, die
Aebtißin, mir in meinem Landes-Fürstlichen und Erb-Schutz-Herrlichen Amt in
keinem Stücke den geringsten Eintrag, oder eintzige weitere Verweiterung thun,
sondern sich in ihren Stiffts-Verrichtungen Capitulations-mäßig erweisen und
verhalten, ihre bißhero unabgelegte Stiffts- oder Abtey-Rechnungen gebührend
justificiren, die gemachte Schulden bezahlen, alle veralienirte Stiffts-Güter
und Kleinodien herbey schaffen, nichts ohne zuvor gepflogene
Capitular-Deliberationen und Capitular-Schluß vornehmen, und sonsten insgemein,
nach Anweisung der Stiffts-Fundation, und ihrer beschwornen Capitulation sich
comportiren solle, damit nicht nöthig seye, Innhalts der Rechte, auf eine andere
Art wider sie zu verfahren, dessen ich eventualiter, wenn keine Aenderung und
Besserung folgen solte, zu endlicher Tranquillirung der Stiffts-Capitularium
nicht werde können geübriget seyn. Womit unter nochmahliger höchstfeyerlicher
Protestation, daß ich mich mit deroselben oder deren Consorten Lbd. Lbd. Liebden
im geringsten nicht eingelassen haben will, Euer Käyserliche Majestät der
starcken Obhut des Allerhöchsten treulich empfehle, und nechst hertzlicher
Anwünschung aller Käyserlichen Glückse
|| [553]
ligkeit nnd Wohlergehens mit unaussetzlicher Devotion
deroselben zu allen unterthänigsten Dienst-Erweisungen stets geflissen
verbleibe. Gegeben zu Cölln an der Spree den 21. (31.) Martii Anno 1699.
Auch, Allerdurchläuchtigster,
Zweifele ich gar keines Weges, es werden Eure Käyserliche Majestät, nachdem
dieselbe aus beykommenden meinem unterthänigsten Schreiben die eigentliche und
wahrhafftige Beschaffenheit dessen, was in der Qvedlinburgischen Sache zwischen
des Königs in Polen Majestät und Liebden, der Aebtißin und mir vorgegangen, und
worauf meine deshalb habende Jura beruhen, gründlich informiret worden, die
gnädigste Opinion fassen, daß nichts von meiner Seite hierunter geschehen, oder
vorgenommen worden, wozu ich nicht zur Genüge berechtiget; Jedennoch aber bin
Euer Käyserlichen Majestät ich des unterthänigsten Erbietens, daß, wenn, über
besseres Vermuthen, der Aebtißin Liebden hierbey gleichwohl nicht acquiesciren,
sondern der Meynung seyn solte, als ob sie bey ein oder andern Puncten mehrers
von mir verlangen könte, ich in Respect Euer Käyserlichen Majestät, und, um
ermeldter Aebtißin alle befugte Ursache zu klagen gäntzlich zu benehmen, wenn
sie eine andere Conduite führet, und über solche Differentien in ein gütlich
Accommodement, wozu sie sich schon hiebevor offeriret, in der That aber das
Gegentheil gezeiget hat, zu treten gesinnet ist, mich dabey dergestalt weiter
gegen sie erweisen will, daß sie nicht allein Ursach, damit zufrieden zu seyn,
sondern
|| [554]
auch vor sich und ihr
anvertrautes Stifft von mir alle Marquen von Freundschafft und Gewogenheit,
mithin die Effecten des Erb-Schutzes nicht weniger, als sie derselben unter dem
Chur-Hause Sachsen genossen, auch von mir zu verspüren haben soll, und werden
hoffentlich Euer Käyserliche Majestät gnädigst geneigt seyn, mehr ermeldter
Aebtißin Liebden zu solchem gütlichen Accommodement anzuweisen, sonsten aber auf
ihre über mich etwa ferner führende Klagen ehender nichts Finales zu resolviren,
ich sey denn darüber iedesmahl zuförderst mit meiner Verantwortung gehöret und
vernommen worden; Ut in Liteteris, Cölln den 21. (31.) Martii, Anno 1699.
CXLV.
Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, worinn er ihm notificiret, daß er der Aebtißin zu Herford ein Protectorium ertheilet, und ihn in selbigem zum Conservatore ernennet, so auch in simili an die Churfürsten zu Brandenburg, Pfaltz, Braunschweig und Lüneburg, ingleichen an den Bischoff zu Oßnabrück, und Hertzoge Georg Wilhelm, Rudolph August und Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, ergangen, de Anno 1699.
Hochwürdiger, Durchläuchtig-Hochgebohrne, liebe Vettere, Oheime und
Churfürsten, auch Ehrwürdige, Durchläuchtige, Hochgebohrne liebe Vettere,
Oheime, Fürsten und Andächtiger,
EUer Liebden L. L. L. L. L. L. Liebden bleibet hiemit
freund-vetter-oheim-gnädiglich und gnädigst ohnverhalten, und haben dieselbe aus
nebengehen
|| [555]
den
Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen
und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm
Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano
II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch
weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens,
confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die
damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich,
Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und
Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu
Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in
denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten
obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes
Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in
Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget,
dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der
Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde,
auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf
Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den
gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben
verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und
erinnern wol
|| [556]
len, daß sie
samt und sonders mehrermeldter Aebtißin Liebden zu assistiren, und damit die in
Krafft vorberührten unsers Käyserlichen Decreti nunmehro suspendirte Decanissin
und Consortes selbigen in allem nachkommen, kräfftigst daran seyn, sie auch
allenfalls darzu würcklich anhalten möchten. Wir sind von Euer L. L. L. L. L. L.
L. Liebden des ohnfehlbaren Erfolgs gewärtig, und verbleiben ihnen respective
mit freund-vetter- und oheimlichen Willen, Käyserlichen Hulden, Gnaden und allem
Guten förderst wohl beygethan. Geben in unser Stadt Wien, den 12. Maji, Anno
sechzehenhundert neun und neuntzig, unserer Reiche des Römischen im ein und
viertzigsten, des Hungarischen im vier und viertzigsten, und des Böhmischen im
drey und viertzigsten.
Leopold.
Vt. Dominicus Andreas Graf von Kaunitz.
Frantz Wildrich von Menßhengen.
Inscriptio.
Denen Hochwürdigen, Durchläuchtig-Hochgebohrnen, Joseph Clemens, Ertz-Bischoffen
zu Cöln, des heiligen Römischen Reichs, durch Italien Ertz-Cantzlern, Bischoffen
zu Lüttich und Regenspurg, Probst zu Berchtesgaden etc. Friedrich, Marggrafen zu
Brandenburg, in Preussen zu Magdeburg, zu Stettin etc. des heiligen Römischen
Reichs Ertz-Cämmerern etc. Johann Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Hertzogen in
Bäyern, Grafen zu Veldentz und Spanheim, des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeistern, Georg Ludwig, Hertzogen zu Braun
|| [557]
schweig und Lüneburg,
unsern lieben Vettern, Oheimen und Churfürsten, auch Ehrwürdigen Durchläuchtig
Hochgebohrnen Carl, Bischoffen zu Oßnabrück und Olmütz, Hertzogen zu Lothringen
und Baar, Georg Wilhelm, Rudolph August und Anton Ulrich, Hertzogen zu
Braunschweig und Lüneburg, unsern lieben Vettern, Oheimen, Fürsten und
Andächtigen.
CXLVI.
Schreiben der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn sie demselben notificiret, daß sie ein Protectorium von Käyserlicher Majestät erhalten, worinn er zum Mit-Schutz-Herrn ernennet worden, und ihn solch Conservatorium gütigst zu übernehmen bittet, de Anno 1699.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich geliebter Herr Vetter,
EUer Liebden geben wir, vermittelst Anschlusses, hiermit dienst-freundlich zu
vernehmen, was Massen die Römische Käyserliche Majestät, unser allergnädigster
Herr, das von dero glorwürdigstem Vorfahren am Reich, weyland Käyser Maximiliano
II. unserm Hoch-Stifft Herford ertheiltes und von deren Augustissimis
Successoribus nach und nach innovirtes Protectorium speciale (worinnen dieselbe
eine p. t. Aebtißin und das gantze Stifft in dero selbst eigenen Vorspruch,
Schutz und Schirm aufgenommen, und zu derselben besserer Handhabung wider
männiglichs Turbation verschiedene geist- und welt
|| [558]
liche Reichs-Stände zu
Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht
nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und
anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine
rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen,
indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders
Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer
Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu
ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich
ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren
gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige
mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen
allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und
unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten
Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen
hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns
aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die
Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen
Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu
Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
|| [559]
Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs
Fürstin.
Euer Liebden
Dienst-willige treue Baase und Dienerin,
Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und
Lüneburg, unserm freundlich geliebten Herrn Vetter.
CXLVII.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699. P. P.
Freundlich-geliebte Baase,
UNs ist Euer Liebden Schreiben vom 27. (17.) abgewichenen Monats Maji, samt dem
Käyserlichen Conservatorio über dortiges Stifft, wohl zu Handen kommen, und
haben wir darob in mehrem ersehen, was dieselbe sothanen Innhalts halber an uns
wollen gelangen lassen; Gleichwie wir nun unsers Orts uns billich nicht allein
gar lieb seyn lassen müssen, daß ein ieder Stand des Reichs bey dem Seinigen
nach Recht und Billichkeit geschützet und erhalten werden möge, sondern auch
denen Käyserlichen Verordnungen uns gern in allem gemäß bezeigen: Also werden
wir auch nicht ermangeln, sothanen von allerhöchstgedachten Seiner Käyserlichen
Majestät über dortiges Stifft uns aufgetragenen Mit-Schutz zu übernehmen, und
was solchemnach von uns erfodert
|| [560]
werden möchte, nebst denen übrigen Herren Conservatoren zu beobachten; Wobey wir
von Euer Liebden vernehmen wollen, weil das uns zugefertigte Käyserl. Schreiben
an die sämmtliche Herren Conservatores gerichtet, ob dergleichen aller Orten
solcher Gestalt insinuiret, oder ob auch nöthig, selbiges von hier, und an wen
es etwa weiter zu senden. In Erwartung solcher gefälligen Nachricht verbleiben
wir etc. geben auf unserm Lust-Hause B. den 7. Junii, Anno 1699.
CXLIIX.
Wieder-Antwort der Aebtißin zu Herford, Frauen Charlotten Sophien, auf vorherstehendes Antwort-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, de Anno 1699.
Durchläuchtiger Fürst, freundlich-hochgeliebter Herr Vetter,
WAs Euer Liebden unterm dato A. B. den 7. Junii nup. an uns wiederantwortlich
abzulassen belieben wollen, solches haben wir bey gestriger Post wohl erhalten,
und den Einhalt mit Vergnügen vernommen. Wie wir nun Euer Liebden vor die
angenehme Antwort und gütigste Ubernehmung sothanen von Käyserlicher Majest.
ihro aufgetragenen Herfordischen Mit-Schutzes dienst-freundlich dancken, und
dafür sehr verbunden seynd, also gereichet uns und unserm Stifft zu sonderbarem
Soulagement, daß dieselbe dero löbliche Intention und Liebe vor die Conservation
der Stände im heiligen Römischen
|| [561]
Reich von sich so rechtliebend und genereux verspüren lassen, dahero wir uns von
Euer Liebden versicherten Mit-Schutz auf benöthigten Fall des gedeylichen
Effects festiglich promittiren, und solches allemahl dancknehmig erkennen
werden. Daß sonsten Euer Liebden zu wissen verlangen, ob das ihro zugekommene
Käyserl. Schreiben, weil selbiges an die sämmtliche Herren Conservatores
gerichtet, aller Orten solcher Gestalt insinuiret, oder ob auch nöthig, dasselbe
von dorten weiter fortzusenden? So mögen wir deroselben zu dienst-freundlicher
Nachricht nicht verhalten, daß sothanes Käyserliches Intimations-Schreiben,
wegen der darinn enthaltenen Clausul, samt oder sonders, bey hiesiger
Reichs-Hof-Raths-Cantzley in eben der Form, wie es Euer Liebden zu Handen
gekommen, sieben mahl ausgefertiget, und iedem der Herren Conservatorn eines
davon durch uns zugesandt worden, daß also Euer Liebden sich dißfalls mit
Communication oder weiterer Fortsendung des ihro eingelieferten Conservatorii
nicht zu bemühen haben. Im übrigen wird uns das grösseste Vergnügen seyn,
Gelegenheit zu haben, Euer Liebden hinwiederum angenehme Gefällichkeiten und
reelle Proben unserer vor sie habenden sonderbaren Estime temoigniren und
erweisen zu können, daß wir deroselben zu Erweisung aller vermögsamen Dienste
stets bereitwillig und geflissen verbleiben. Geben Wien den 4. Julii, 24. Junii,
Anno 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Churland und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
|| [562]
Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs
Fürstin.
Euer Liebden
Dienst-willige treue Baaß und Dienerin,
Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und
Lüneburg, unserm freundlich-hochgeliebten Herrn Vetter.
CXLIX.
Schreiben König Carls des XII. in Schweden an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er ihn um zulängliche Satisfaction, wegen der an dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Capitain Salmuth, in seines Residenten Hause, durch dessen Bediente begangenen Mordthat, ersuchet, widrigen Falls aber sich selbst die Ahndung dieses sträfflichen Attentati vorbehält, de Anno 1699. P. P. NAchdem es nunmehro unläugbar und weltkündig ist, was Gestalt ohnlängst eine grausame und abscheuliche Mordthat in Euer Liebden Gegenwart, von dero Bedienten, an dem Lüneburgischen Zellischen Capitain Salmuth zu Hamburg in unsers dortigen Residenten, des von Rothlieben, Behausung verübet und vollbracht worden; Eurer Liebden aber nicht unbekannt seyn kan, wie eine dergleichen in Gött- und weltlichen Rechten ohne dem höchst verbotene Thätlichkeit und himmelschreyende Blut-Schuld, um so viel straffbarer zu achten, daß man nicht Scheu getragen, dieselbe in unseres Characte
|| [563]
risirten Ministri Behausung
zu entrepreniren und auszuüben, wodurch das allgemeine Völcker-Recht, und,
vermöge desselben, dergleichen Ministris ins gemein competirende Sicherheit auf
eine gar zu eclatante Weise violiret und gebrochen, als auch hiedurch unsere
eigene Hoheit und Jura Majestatis mit Hindansetzung des schuldigen Egards, so
man darauf hätte haben sollen, aufs empfindlichste touchiret und beleidiget
worden, dahero denn, und weil die Sache allen Umständen nach also beschaffen,
daß dieselbe ohngeahndet nicht kan hingelassen werden; Als haben wir vor
unumgänglich erachtet, Euer Liebden solches zu Gemüth zu führen, und wohlmeynend
ermahnen wollen, daß sie auf eine uns desfalls gebührende zureichliche
Satisfaction ohngesäumet mögen bedacht seyn, auch die Missethäter, so eine
solche unchristl. und detestable Massacre verübet, zur gerechten wohlverdienten
Straffe ziehen, um der Welt dadurch zu zeigen, daß, was selbige hierinn gethan,
wider Euer Liebden Willen, und zu dero Mißfallen geschehen, widrigen Falls wird
uns nicht zu verdencken stehen, wenn wir, zu Vindicirung des, durch das
begangene Attentatum in unsers Ministers Behausung, unserer Majestät und Hoheit
selbsten zugefügten Torts und Unfugs, die in aller Völcker Rechten zuläßige, und
in dergleichen Fällen durch vielfältige Exempel Christlicher Potentaten
gebillichte Mittel, zu Beschützung der Unserigen, werden ergreiffen müssen. In
Erwartung einer vergnüglichen Erklärung verbleiben wir Euer Liebden mit gutem
Willen zugethan. Geben auf unseren Königlichen Palais, den 29. Julii, Anno
1699.
|| [564]
CL.
Schreiben Käysers Leopoldi an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, worinn er denselben ersuchet, es nicht geschehen zu lassen, daß von dem Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg-Zelle, auf dem bevorstehenden Nieder-Sächsischen Cräyß-Tage, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Lande Sitz und Stimme erhalten werden, sondern sich dieser, nebst allen andern Praetendenten, bis zu Austrag der Sache, gedulten möchte, de Anno 1699. P. P. EUer Liebden bleibet hiemit freund-oheim- und gnädiglich ohnverhalten, wie daß uns ein so anderer Orten her die Nachricht beygebracht worden, was Massen von dem Hause Braunschweig, und sonderlich des Hertzogs zu Zelle Liebden, dahin getrachtet werde, bey dem nächsten erfolgenden Cräyß-Tag im Nieder-Sächsischen Cräyß, zu dem Exercitio der Sachsen-Lauenburgischen Sessionis & Voti zu gelangen. Nun wird Euer Liebden vorhin zum Genügen noch bekannt seyn, was bey uns für verschiedene Praetendenten gleich nach dem Tode des letzt verstorbenen Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg, sich dieser Succession halber angegeben, deren Jura und Deduction eingebracht, und an uns communiciret, und bishero noch in unerörtertem Rechts-Streit begriffen seyn, deren endlichen Ausgang wir auf ein und andere Weise zu befördern uns iederzeit angelegen seyn lassen werden, und dahero von selbsten leichtlich erachten können, daß bey so gestalten Sachen und Lite pendente wir in Krafft obtragenden allerhöchsten richterlichen Amts, nicht geschehen lassen können, daß einigem, der dabey interesirten Theilen das geringste
|| [565]
Praejudiz zugefüget, zu
geschweigen von dem Hause Braunschweig, oder des Hertzogs zu Zell Liebden, die
würckliche Sessio & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß, wegen dieser
Sachsen-Lauenburgischen Landen überkommen werden; Solchemnach Euer Liebden, als
mit-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, hiemit
freund-oheim- und gnädiglich ersuchende und ermahnende, sie wollen auf keine
Weise geschehen lassen, daß das Haus Braunschweig, oder sonsten iemand anders,
bis zu Austrag der Sachen, ermeldter Lauenburgischen Lande wegen, Sessionem
& Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß ergreiffen, noch sonsten etwas
innoviret, sondern alles in Statu quo, zu Abwendung alles Praejudicii deren
dabey interessirten übrigen Praetendenten, gelassen, dadurch aber der Cräyß-Tag
nicht aufgehalten, oder hinterstellig gemacht werde. Wir seynd des Erfolgs
gewärtig, und verbleiben etc. Wien, den 6. Augusti, 1699.
CLI.
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche Satisfaction begehret, de Anno 1699. P. P. WIr zweifeln nicht, es werden Euer Liebden in reifferm Nachsinnen selbsten leichtlich ermessen, wie sehr die uns zugekommene unvermuthete Nachricht, von der vor einiger Zeit von Euer Liebden Bedienten, und zwar in dero Praesenz und Ge
|| [566]
genwart, in des
Königlichen Schwedischen Residenten Hause in Hamburg, an unserem Capitain
Salmuth, auf eine gantz grausame Manier verübten Mordthat uns surpreniret, und
wie uns solche um so vielmehr zu Gemüthe gegangen seyn müsse, ie mehr wir uns
von Euer Liebden die Hoffnung machen sollen, es würden dieselbe, wenn besagter
Salmuth, wie berichtet worden, an dem ihro gebührenden Respect manquiret hätte,
in Betracht, daß selbiger (wie er denn solches noch den Tag vor seiner
Entleibung ihro selbsten gesaget haben soll) in unsern Diensten gestanden, uns
von solcher von mehrgedachtem Capitain begangenen Facite Nachricht ertheilet
haben, welchen Falls wir es daran nicht ermangeln lassen, sondern Euer Liebden
darunter alle billichmäßige Satisfaction verschaffet haben würden. Nachdemmahl
aber Euer Liebden solches unter hohen Standes-Personen gewöhnliches Mittel,
mithin den dabey billich auf uns zu nehmenden Egard hindan zu setzen, und die
Sache zu einer solchen Extremität kommen zu lassen gefallen; So werden dieselbe
uns nicht verdencken, daß wir den uns hiedurch zugefügten Tort nicht so
stillschweigend hin nehmen, sondern von Euer Liebden, wie hiemit geschiehet, zu
verlangen gemüßiget werden, daß sie sowohl uns, als des entleibeten Hauptmanns
in unseren Landen und respective Diensten sich aufhaltenden, und bey uns hierum
inständig ansuchenden Anverwandten gehörige zureichende Satisfaction geben, die
Missethäter, welche so eine detestable That verrichtet, dergestalt, wie es die
Göttliche und weltliche Rechte erfodern, ohn einiges An- und Nachsehen
abstraffen, oder aber selbige uns zu solchem Ende aus
|| [567]
liefern lassen mögen;
Gestalt wir denn hierüber Euer Liebden zuverläßige Erklärung, um darnach unsere
weitere Mesures nehmen zu können, förderlichst erwarten, und inzwischen
deroselben zu freundlichen Diensten geflissen verbleiben etc. Geben auf unserm
Amt-Hause zu Esell, den 23. August. Anno 1699.
CLII.
Recommendations-Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Herrn Frantz Ludwigen, Bischoffen zu Worms und Breßlau, auch Meistern des Teutschen Ordens, vor den Herrn Obristen Lieutenant Julium Augustum, Frey-Herrn von Bothmar, de Anno 1700. P. P.
Freundlich geliebter Vetter,
WIr mögen Euer Liebden hiemit freund-vetterlich ohnverhalten, was Gestalt uns der
Obrist Lieutenant, Julius Augustus, Frey-Herr von Bothmar, zu vernehmen gegeben,
daß er in Schlesien des von Sack zu Liebigen älteste Tochter heyrathen werde,
und gesonnen sey, in selbigem Lande sich zu etabliren, dannenhero er
unterthänigst gebeten, daß, weilen Ihro Käyserliche Majestät die Regierung
selbigen gantzen Hertzogthums Euer Liebden anvertrauet, wir dero absonderliche
gnädigste Protection ihm, als einem der Ends Fremden, mittelst unserer
Recommendation, zu Wege zu bringen geruhen wolten; Weil nun er, der
Obrist-Lieutenant, nicht allein aus uhraltem Adel unsers Landes entsprossen,
sondern auch dessen Vater, und beyde älteste Brüder, würcklich in unsern
Diensten sich befinden, er auch selbsten in unsern und unsers Hauses Diensten
sich wohl meritirt
|| [568]
gemacht; So
haben wir kein Bedencken gefunden, durch dieses ihn zu Euer Liebden hohen Gnade
bestens zu recommandiren, und verbleiben hiemit Euer Liebden etc. Geben auf
unserer Residenz Zelle, den 17. Februarii, Anno 1700.
CLIII.
Schreiben des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an dero Hof-Marschalln, Baron von Greiff, worinn er demselben seine Gedancken über die am Käyserlichen Hofe, wegen der Sachsen-Lauenburgischen Erb-Sache, auf ihn geworffene Ungnade eröffnet, und selbige Seiner Käyserlichen Majestät schrifft- oder mündlich vorzustellen bie Anno 1700.
Wohlgebohrner, besonders lieber Herr Baron,
ICh verhoffe, meine letztere Erklärung und Sentiment, so ich über die mir zu Wien
gemachte Austheilung in Puncto der Requisition der Garantie gemacht, werde dem
Herrn wohl worden seyn; Ich besorge aber wohl, es dürfften solche wahrhaffte
Erläuterungen und wohlgegründete Rationes wenig Platz finden, zumahln man in
dieser Welt nicht allezeit der Vernunfft und Villichkeit nach, sondern nachdem
man praeoccupirt, oder wohl oder übel intentioniret ist, zu urtheilen pfleget.
Wenn aber zu hoffen wäre, daß diese Sache mit unpartheyischen Augen angesehen
werden könte, und die, so in Reichs-Sachen nicht allerdings wohl erfahren, sich,
der Wahrheit nach, zu instruiren belieben lassen wolten; So wäre in keinen
Zweifel zu setzen, daß man nicht bald die Billichkeit der Sachen erkennen, und
sich weit mehrer verwundern würde, daß man um einiger, wie
|| [569]
weltkündig, bey Anfang dieses
Wercks gehabten particular-Interesse, absque ulla necessitate, sich so leichter
Dingen in ein solches Werck eingelassen, wordurch die Fundamental-Gesetze des
Röm. Reichs hauptsächlich vulnerirt, die Friedens-Schlüsse vernichtet, und
sämmtliche Fürsten zu nichte gemacht werden, als daß von gemeldten Fürsten nach
neun Jahren gehabter Gedult, endlich nach aller benommener Hoffnung zu dem
eintzigen, doch befugtem Remedio, ihre Rechte zu erhalten, geschritten worden,
denn wenn man unpassionirt von dieser Sache reden, und die letzte Käyserliche
Resolution wohl betrachten will, welche in Substantia darinn bestanden, daß die
Quaestion An? in der Electorat-Sache mit denen Churfürsten schon resolvirt, wenn
aber was ferners darinn solte vorgenommen werden, so werde man solches denen
sämmtlichen Fürsten schon communiciren, übrigens könten sie ihre Gravamina bey
Chur-Mäyntz anbringen; So wird man wahrhafftig bekennen müssen, daß, auf der
sämmtlichen Fürsten allergehorsamstes Anbringen und Klage, dieses eine solche
Resolution, welche vor ein extremum Malum anzusehen, und consequenter nichts
anders, als extrema Remedia hat gebähren können, und muß ich gestehen, daß ich
meines Orts selbige so positiv und hart befunden, daß ich des Davorhaltens
gewesen, daß der Käyserliche Hof selbsten den geschehenen Passum bereue, und die
üble Consequenz dieses neundten Electorats erkennet habe, und also selbiges
Werck mit guter Manier wieder übern Hauffen zu stossen, den blamirenden Fürsten
selbst alle Hoffnung zur Besserung benehmen, und dadurch zu einer Resolution
animiren
|| [570]
wolle, welche man vielleicht, bey
überlassener Hoffnung einiger Remedur und gnädiger Resolution, zu nehmen länger
angestanden wäre. Ich muß zwar, so viel mich betrifft, auch sagen, daß diese
meine gemachte Reflexion, und vielleicht übel gegründete Gedancken, nicht die
Ursache gewesen, welche mich bewogen, dieser Requisition beyzutreten, und
dadurch vielleicht ein und andern, zu Manutenirung seiner Fürstlichen Jurium,
anzufrischen, begehre mich auch nicht durch dieses zu entschuldigen, weiln diese
Entschuldigung sehr einfältig wäre, und ich, die Wahrheit zu bekennen, kein
anders Absehen diese gantze Jahre her darbey gehabt, als nebenst andern Fürsten,
meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativen omni Modo licito zu schützen,
und, nach so vielen Seculis conservirter Fürstlichen Würde, nicht ein
verächtlicher Sclave der Herren Churfürsten zu werden. Und solte mir billich
meine hierinnen geführte Conduite weniger als keinem verüblet werden; indem mir,
ungeachtet ich mich bey Anfang dieses Wercks bey Ihro Käyserlichen Majestät,
meines allergnädigsten Herrns, Hofe befunden, noch von Käyserlicher noch von
Braunschweigischer Seiten einiges Wort davon gemeldet, sondern ich allezeit von
dem damahligen Ministerio nur bedrohet, und auf solche Weise tractirt worden,
wie man denen zu thun pfleget, die man der Mühe unwürdig, und vor nichts achtet.
Zumahln seynd die violente Depossedirungen der Sachsen-Lauenburgischen Landen,
gegen denen beeden Sachsen-Lauenburgischen Princeßinnen, meines Erachtens, nicht
beschaffen, daß sie mich in particulari hätten obligiren können, mich vor diese
Sache mehr
|| [571]
als andere Fürsten, favorable zu zeigen,
und selbigen die Ehre meines Hauses aufzuopffern, und kommet letzlichen noch
darzu, daß keinem von allen meinen Fürsten sowohl als mir bekannt seyn kan, auf
was Art und Weise dieses Werck angesponnen worden, und was einige Ministros und
andere, so die Sache portiren helffen, damahlen beweget, Seiner Käyserlichen
Majestät eine Sache vor leicht ins Werck zu stellen, vorzubilden, welche doch,
wie man siehet, nichts als Unruhe verursachet, und, wenn man die Sache recht
consideriren will, wider alle gute Politique, und Seiner Käyserlichen Majestät
hauptsächlich praejudicirlich ist. Und warum sollen so viel ehrliche und treue
Fürsten des Römischen Reichs, in Favor einiger nicht von grosser Importanz von
Hannover geschehener, und vielleicht nicht gehaltener Promessen, wie man in
Oesterreich saget, den Bock heimreuten? Denn dieses ist wahrhafftig der wahre
Ursprung aller Inconvenientien und übler Harmonie, so eine Zeit hero, zu
höchstem Praejudiz Seiner Käyserlichen Majestät, im heiligen Römischen Reiche
eingerissen, und von allen ehrlichen Patrioten, und wahrhafften treuen
Käyserlichen Dienern, in der Seelen beklaget wird. Inzwischen seynd mir auch des
Herrn beede Schreiben, vom 6. und 9. hujus, eingelauffen, woraus ich wehemüthig
Seiner Käyserlichen Majestät gegen mich geschöpffte Ungnade, nebst annectirter
Bedrohung, so aus dero allergnädigstem Befehl dem Herrn Grafen von Caunitz,
Reichs-Vice-Cantzlern, zum erstenmahl intimirt, und zum zweytenmahl reiteriret
worden, mit allergehorsamstem Respect vernommen, und wünschte ven Hertzen, in
dieser Conjunctur
|| [572]
ein
Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und
Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich
aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen
leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit
Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von
meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens
treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir
intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese
dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche
von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia
und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und
Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche
Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen
Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo
so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel
einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse
und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst
und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät
schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die
Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von
Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche
Maje
|| [573]
stät die
allergnädigste Sentimenten gegen mich verändert, welche sie, als von dero
letztverstorbenen Hof-Cantzlern mir in Materia Electoratus ein wenig zugeredet
worden, und ich mich deswegen beschwert, mich damahlen durch den Herrn
allergnädigst versichern lassen, nemlich, daß dieselbe diese beyde Characteres
nicht confundirten, sondern wohl wüsten, was der General-Lieutenant, als
General-Lieutenant, gegen dero höchste Person schuldig, und was der Marggraf von
Baden, als Marggraf von Baden, thun könte, worauf ich mich denn auch verlassen,
und bona Fide geglaubt, daß mir vergönnet seye, nebst meiner führenden Charge,
intuitu des Römischen Reichs und meines Fürsten-Standes, ein Fürst zu bleiben,
und gleich andern der Fürstlichen Freyheiten gaudiren zu können, zumahln aber
scheinet, daß man von Käyserlicher Seiten dieses für eine incompatible Sache
ansiehet, und ich auf solche Weise durch meine Charge und treue Dienste
deterioris Conditionis, als andere Fürsten, und quasi degradirt würde, so muß
ich, wie schwer es mich auch ankom̅t, resolviren, mich lieber
meiner Charge, als des Rechts, ein Fürst zu seyn, und so viel einem Fürsten
gebührt, der Fürstlichen Freyheiten zu bedienen, verlustiget zu sehen. Und wäre
ja, meines Erachtens, genug gewesen, wenn, nach so lang treuen und vielleicht
nützlichen Diensten, die Possession des Lands Hadelen, und des Hertzogthums
Sachsen-Lauenburg, welches erste von Seiner Käyserlichen Majestät in Sequestro
gehalten, und das andere sine Contradictione des Käyserlichen Hofs von dem Hause
Hannover usurpirt wird, von beyden aber meiner Frauen Gemahlin Liebden.
|| [574]
pro dimidia Parte, allen Rechten
nach, die Possession, bis zu Ausgang und Austrag der Sachen, gebühret, entzogen
geblieben wäre; So wäre auch die Exclusion, so mir Käyserlicher Seiten in der
Polnischen Wahl gegeben worden, nebst allen ohnausgemachten meinem so
angelegenen Interesse bey Hof und aller Seiten nach dem Krieg entzogenen
Pensionen und Gagen empfindlich genug gewesen, ohne daß man mir mit Bedrohungen
zugemuthet hätte, über dieses alles auch aufzuhören ein Fürst zu seyn, und daß
mich meiner hergebrachten Rechten nicht, wie alle andere Fürsten, gebrauchen
sollen, indeme aber scheinen will, daß man beym Käyserlichen Hof meinem Hause
beständige Mortification zu geben, unersättlichen sey, und vor mich gar zu
gefährlich seyn will, eines so grossen und mächtigen Herrns Ungnade exponirter
zu leben, welche auf solche Weise zu evitiren fast eine Unmöglichkeit wäre,
zumahlen bey iedem Schritt, so ich zu meines Hauses Wohlfahrt zu thun gezwungen
wäre, iedesmahl Seiner Käyserlichen Majestät Ungnade erneuert, und mich
beständiger Bedrohungen unterworffen sehen müste, worvon dermahlen meine
Mit-Fürsten befreyet, nicht weiln sie ihre Häuser, Land, Leut und Leben, zu
allen Zeiten, zu Seiner Käyserlichen Majestät, und dero hochlöblichen
Ertz-Hauses particular-Aufnehmen, gleich wie ich und mein Haus zu allen Zeiten
gethan, postponirt, sondern weil selbige ihr Leben in Ruhe geführet, und sich
niemahln in keine Dienste begeben. Weiln denn also von Käyserlicher Seiten vor
impracticable gehalten wird, meine Kriegs-Chargen von dem Marggrafen von Baden
in Reichs-Sachen zu
|| [575]
separiren, und
solcher Gestalten mir selbige an statt verhoffender Glorie und einiger
Erkänntniß nichts anders, als die Käyserliche Ungnad zu attiriren, und mich,
respectu anderer, nur weit unglückseliger zu machen, vermögen, auch vorsehe, daß
bey diesen Conjuncturen, wenn man so procediren will, vor mich noch mehrere
Gefährligkeiten bevorstehen, und endlich, wiewohl nicht besser, als meinem
seligen Vettern, Herrn Marggrafen Herrmann, geschehen, ergehen dörffte; Als habe
mich nolens volens entschliessen müssen, auf meine Retraite zu gedencken, den
Effect der gegen den Herrn vor mich beschehenen Bedrohungen zu evitiren, förders
hin vor mich zu leben. Und wiewohln diese Resolution bey meinem noch nicht zu
viel avancirten Alter, und GOtt sey gedancket, noch guter Gesundheit, etwas
frühezeitig, und nach so langen Kriegs-Diensten mir nicht leicht vorzunehmen
scheinet; So will ich zwar beydes an seinen Ort gestellet seyn lassen, darbey
aber das heilsamste und vernünfftigste Consilium ergreiffen, welches mich
wahrhafftig nicht dahin weiset, grosser Potentaten Ungnaden exponirter zu leben,
welche nichts, als Unglück und Verschimpffung, nach sich ziehen können, dahero
besser ist, bey Zeiten mit allertieffster Submission sich zu retiriren, als
wider Wellen zu streiten, so nach langer Resistenz endlich doch nichts, als
einen Schiffbruch nach sich ziehen; Gestalten, solchem zu entfliehen, offt nicht
in des Piloten Händen stehet, er mag noch so erfahren und vorsichtig seyn, als
er immer will, wenn die Verfolgung einmahl bey so grossen Höfen eingerissen, so
seynd nichts, als tägliliche Unannehmligkeiten zu erwarten, welche weder
|| [576]
durch Raisons, noch alle
ordentliche Mittel zu hemmen, und endlich, wie deren Exempel genug zu citiren
wären, durch eines Herrn offt unverdiente Ungnade und Mißtrauen allen übel
Intentionirten der Muth gestärcket, und ein ieder schlechter Mensch sich alsdenn
an einen zu reiben, und den um Ehr und Reputation zu bringen unterstehet, dessen
Schatten er bey favorablen Conjuncturen vielleicht nicht anschauen dürffte; Kan
also der Herr, diesem und mehrern Unglück zu entfliehen, Seiner Käyserlichen
Majestät durch Herrn Grafen von Caunitz, oder besser zu thun, Seiner Käyserl.
Majestät selbst schrifft- und mündlich in allertieffester und gehorsamster
Submission vorstellen, daß ich mich zwar keines Wegs durch die mir, durch
besagten Herrn Grafen von Caunitz, intimirte Commission offendiret befände,
sondern alles von Seiner Käyserlichen Majestät wie eine Gnad aufnehme, verlange
auch nicht, wie man zu sagen pflegt, selbigen zu trutzen, oder den Sack vor die
Thür zu werffen, zumahlen mein gantzes Verlangen dahin gerichtet, Seiner
Käyserlichen Majestät meine Unterthänigkeit in allen Gelegenheiten zu bezeigen,
und dero unschätzbare höchste Käyserliche Gnade zu menagiren; Indeme aber vor
mich gar zu gefährlich scheinen will, bey diesen Conjuncturen meine aus dero
Gnaden besitzende Kriegs-Chargen länger mit meinem Fürstlichen Stand
confundirter zu lassen, Käyserlicher Seiten aber, wie ich sehe, diese Separation
vor inpracticable gehalten wird, also daß, so offt meines Hauses eigenes
Interesse mich zu etwas verbindet, ich allezeit die unfehlbare Straffe durch
eine von diesen Dignitäten zu erwarten, worzu mich
|| [577]
die andere gezwungen hätte, und
solcher Gestalt, wo nicht erlaubt ist, der Billichkeit nach, und worzu man
befugt ist, frey zu handeln, ich nothwendiger Weise aller Orten impingiren
müste, und in Fine meiner so langer und getreuer Diensten, an statt einer
Erkänntlichkeit, nichts anders, als, wiewohln unschuldiger Weise, und wider
meinen Willen, die Käyserliche Ungnade zu erwarten hätte; Bitte demnach Seine
Käyserliche Majestät allergehorsamst, mir zu vergönnen, daß mit Continuation
dero allerhöchsten Gnaden, und Hoffnung einer fernern Käyserlichen Protection
vor mich und die Meinigen, mich retiriren, und in meinem kleinen Fürstenthum, so
bald ein wenig vor mein Unterkommen wieder erbauet seyn wird, vor mich, wie
andere meine Mit-Fürsten, leben möge. Und weiln mein Haus, durch Verbrenn- und
Ruinirung Land und Leute, in einen sehr unglücklichen Stand gesetzet worden; So
werden Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst belanget, mir die höchste
Käyserliche Gnade zu erweisen, und in Puncto der schon so lang resolvirten und
durch Accord ausgemachten Schuld-Sache, auch im Land-Haus allergnädigst
gegebener Anweisung, aus dero Gnaden ein verläßiges Ende zu machen, zumahln
dieses die gantze Frucht meiner langwierig- und sehr kostbaren Dienste. Und weil
übrigens mir Seiner Käyserlichen Majestät Gnade beständig zu erhalten gedencke;
Als stellte zu dero Belieben, ob dieselbe, intuitu gedachter meiner geringen
Dienste, mir einige Käyserliche Gnade wolten angedeyhen lassen, welche mit
allergehorsamsten Respect annehmen werde, vor allen aber mich durch die
Versicherung dero Käyserlichen
|| [578]
Gnade, so bey mir allezeit vor ohnschätzbar und vor allen geachtet worden,
erfreuet sehe, von Hertzen wünschend, öfftere Gelegenheit zu finden, deroselben
durch meine allerunterthänigste Dienste meine Treue zu bezeigen, in der
Hoffnung, daß, wenn mir dermahlen das Glück zuwider scheinet, mein Sohn heut
oder morgen glückseligere Conjuncturen antreffen, und weit von denen Sorgen,
welche mich zu dieser allerunterthänigsten Bitte bewogen, Seiner Käyserlichen
Majestät und dero hochlöblichem Ertz-Hause bessere und nützlichere Dienste
leisten werde, derohalben selbigen sowohl, als mich, dero beständig
allerhöchsten Gnaden und Protection in tieffester Unterthänigkeit recommendire,
und etc. Schlackenwerth, den 20. Octobris, Anno 1700.
Louis, Marggraf zu Baden.
CLIV.
Schreiben Hertzog Johann Adolphs zu Hollstein-Ploen an König Friedrich den IV. in Dänemarck, worinn er demselben remonstriret, daß Norburg, Glücksburg, und die Insul Arroe, als Amts-Güter, vom Königlichen Antheil herkämen, und besonders die Insul Arroe kein adelich Gut, auch folglich der Hertzog zu Hollstein-Gottorff von den Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, die Helffte der Contribution zu fodern nicht befugt wäre, de Anno 1701.
Eurer Königlichen Majestät sind unsere freundvetterliche etc.
EUrer Königlichen Majestät mögen wir nicht verhalten, welcher Massen wir kurtz
verwichener
|| [579]
Tagen mit grosser
Befremdung aus Hamburg vernommen haben, was Gestalt Gottorff nicht nur die
Helffte der Contribution von denen Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie
auch der Insul Arroe, praetendire, sondern auch die Insul Arroe gar zu einem
adelichen Gute machen wolle. Nun tragen wir zwar zu Eurer Königlichen Majestät
die grosse Confidence, daß dieselbe zu so hohen und irreparablem Praejudiz
unsers Fürstlichen gesammt Hauses, dem Gottorffischen Anmuthen in dergleichen
sehr unbillichen Praetensionen kein Gehör geben werden; Als aber gleichwohl
immer mehr und mehr verlautet, daß Gottorff sich öffentlich flattire, seinen
Zweck hierunter zu erlangen: So haben wir nicht umhin gekonnt, Eure Königliche
Majestät deshalber mit gehorsamer fleißigster Bitte anzulangen, daß, zu
Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, hierinn nichts nachgegeben werden
möge; Zumahl der Textus in dem dritten Articul des Traventhalischen Friedens
klar ist, daß Gottorff auf die Aemter und Städte des Königlichen Antheils ex
Communione weiter nichts praetendiren könne. Nun ist ja notorium, daß Norburg,
Glücksburg und Arroe, als Amts-Güter, von dem Königlichen Antheil herkommen,
consequenter ein Stück des Königlichen Antheils seyn, und respectu Gottorff,
eben die Praerogativ, wie andere Königliche Aemter, haben müssen, immassen auch
aus den Geschichten voriger Zeiten notorium ist, daß König Christian IV. und
andere Könige mehr solches allezeit sustinirt. Eure Königliche Majestät wolten
auch gnädiglich bedencken, daß besagte Aemter ihnen per Successionem einst
heimfallen können; Wenn nun
|| [580]
selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer
Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die
Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität
eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein
Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig
cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König
Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder
Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie
seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet,
darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches
Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien
von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten
Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen
vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen
vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun
können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser
Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter
Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten
depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem
adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der
Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den
|| [581]
adelichen Praediis in der
Landes-Matricul stünden, thut nichts zur Sache: Denn als solche Matricul
compilirt und zusammen getragen worden, ist kein Mensch von diesen Fürstlichen
Häusern zugegen gewesen, der darüber vernommen werden können, wie solches die
darzu verordnet gewesene Königliche und Fürstliche Commissarii offenbar in ihrer
Relation, die sie sub dato 25. Febr. Anno 1652. davon abgestattet, gestehen, daß
also sie solcher Gestalt im Finstern gewandelt, und die ihnen unbekannten Güter
vor adeliche hingeschrieben, und solches um so viel mehr, weil die Commissarii
allzusammen, entweder Hollsteinische Edelleute, oder doch sonsten Königliche und
Fürstliche Bediente oder Burgermeisters aus Königlichen und Fürstlichen Städten
gewesen, welche insgesammt des Fürstlichen Sonderburgischen gesammt Hauses Jura
zu opprimiren ie und ie seyn gefliessen gewesen; Es haben aber selbige
Fürstliche Häuser sofort demselben, & quidem constanter, contradiciret. So
haben auch Eurer Königlichen Majestät Groß-Herr-Vater, Fridericus III. und Herr
Vater, Christianus Quintus, gloriosae memoriae, selbsten zu mehrmahlen offenbar
declariret, daß die Arroischen Güter, wider alles Recht, unter die adelichen
Güter wären gesteckt worden, und sie, die Könige, solches nicht dulden könten.
Uber das ist die Matricul auch in diesem Stücke zu keiner Observanz kommen, und
haben mehrgedachte Fürstliche Häuser sich zu denen Oneribus, so denen adelichen
Gütern allein incumbiren, und von denen Aemtern nicht gegeben worden, immer
verstanden. Wie wir nun auf die aus Hamburg uns zugekommene Nachricht, daß
|| [582]
Gottorff seinen Zweck zu erlangen
sich promittire, nöthig erachtet, Eurer Königlichen Majestät diese kurtze
Vorstellung zu thun; So zweifeln wir keines Weges, daß Eure Königliche Majestät
darauf gerechtsamlich reflectiren, und als unser gnädigster Lehens-Herr in keine
Wege zugeben werden, daß dero getreue Lehens-Fürsten von einem andern, und
solchem Fürsten, da sie die allergeringste Dependence nicht von haben,
collectiret werden solten. Und da etwa Eure Königliche Majestät, oder dero
Herren Ministri, über diese Sache noch ein mehres Licht verlangen möchten,
bitten wir höchsten Fleisses, daß Euer Königlichen Majestät geheimer Rath von
Breitenau darüber vernommen werden möge, massen wir versichert seyn, daß
derselbe weit mehrere Nachricht davon wird geben können, nachdemmahl ihm
dergleichen Hollsteinische Affaires, wegen der langjährigen Dienste bey diesen
Fürstlichen Häusern, aus dem Grunde besser, als einigen andern, bekannt seyn.
Die Eure Königliche Majestät zu guter Gesundheit und allem herrlichen
Königlichen Wohlstande wir hiemit Göttlicher Bewahrung, uns und die Unsrigen
aber dero Königlichen Hulden getreulich empfehlen. Geben den 6. Maji, Anno
1701.
CLV.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, worinn er ihm notificiret, daß er ein Feld-Post-Amt bey der Reichs-Armada anzulegen entschlossen, und solches dem Grafen von Paar, welchem er möglichst assistiren möchte, committiret habe, de Anno 1701.
|| [583]
P. P.
DEmnach wir bey unserer Deiner Liebden anvertrauten Reichs-Armada ein
Feld-Post-Amt, wie es auch hiebevor, und noch in letztem vorgewesten
Frantzösischen Kriege, damit gehalten worden, bestellen zu lassen, gnädiglich
anbefohlen; Als haben wir es Deiner Liebden hiemit bekannt zu machen nicht umhin
seyn wollen, und wird dieselbe ihres Orts mit darob seyn, aufdaß nicht allein
unserm Obristen-Reichs-Hof-auch unserer Erb-Königreiche und Landen
General-Erb-Post-Meistern, Carl Joseph, Grafen von Paar, oder dessen darzu
bestellten Bedienten, bey Führung der nöthigen Feld-Correspondenz, von niemanden
einiger Eintrag, Irrung und Beschwerniß geschehen, sondern auch von unsern
nächst gelegenen Reichs-Post-Aemtern die benöthigte Communication verschafft
werden möge. Deine Liebden erfüllen daran unsern gnädigsten Willen und Meynung,
und wir verbleiben deroselben mit etc. Ebersdorff, den 12. Septembris, Anno
1701.
CLVI.
Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Eugenium Alexandrum von Taxis, daß er den Grafen von Paar bey dem, auf seinen Befehl, bey seinem im Römischen Reiche befindlichen Kriegs-Heer, angelegtem Feld-Post-Amt, allen möglichen Vorschub und Hülffe thun lassen solle, de Anno 1701.
Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
WIr haben dem Hoch- und Wohlgebohrnen unserm Cämmerer, und Obristen Reichs-
|| [584]
Hof- und unserer Erb-Königreiche und Landen
General Post-Meistern, und des Reichs lieben Getreuen, Carl Joseph, Grafen von
Paar, gnädigst befohlen, daß er, zu Beförderung der Correspondenz bey unserm im
Reich anwesenden Kriegs-Herr, ein Feld-Post-Amt anordnen solle; Und demnach es
Dero Liebden zu dem Ende hiemit gnädigst erinnern wollen, damit sie dero
untergebene nächst gelegene und andere Reichs-Post-Meister gemessen dahin
anweisen, daß dieselbe obberührtem Feld-Post-Amt die benöthigte Communication
unverweigerlich zu verschaffen, mithin die Correspondenz von und zu unserer
Käyserl. Armada, ohne Eingriff oder einige Neuerung, iedesmahl frey und
ohnaufgehalten, wie Herkommens, zu befördern sich angelegen seyn lassen. Dessen
versehen wir uns zu Dero Liebden gnädigst, beschiehet auch daran unser
gnädigster Will und Meynung, und wir verbleiben Dero Liebden etc. Ebersdorff,
den 12. Septembris, Anno 1701.
CLVII.
Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Käyser Leopoldum, daß Seine Majestät dero Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, dahin anzuhalten allergnädigst geruhen möchten, damit er sich der Wahl-Capitulation des Römischen Königs Josephi gemäß verhalte, und dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, nicht ferner in seine Jura einzugreiffen suche, de Anno 1701. P. P. EUer Käyserlichen Majestät wird, auser Zweifel, annoch in allergnädigstem Angedencken beruhen, was vor Irrung und schwere Streitigkeiten in Post-
|| [585]
Sachen zwischen des Fürsten von Thurn und
Taxis Liebden, an einem, entgegen und wider den Grafen von Paar, am andern
Theil, sich vor langen Jahren hero erreget, auch wie deren Cassation und
Aufhebung nicht allein durch den Reichs-Abschied, de Anno 1641. §. 93. mit Euer
Käyserlichen Majestät und des Römischen Reichs einmüthigem Gutbefinden beliebet
und beschlossen, sondern auch ein solches, und zwar durch die von Ihro Römischen
Königl. Majestät Josepho I. beschworne, von Euer Käyserlichen Majestät aber
durch dero höchste Hand-Unterschrifft selbst approbirte Wahl-Capitulation §. 34.
heilig bestätiget, und dieses abermahlen in folgenden Formalibus ausdrücklich
versprochen worden: Wir sollen und wollen aber zu gäntzlicher Aufhebung der
zwischen unsern Post-Aemtern hafftenden Differentien in Erwegung des vom
Churfürstlichen Collegio Anno 1641. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des
Reichs-Post-Amts, eingegebenen Gutachtens, und der in selbigem Reichs-Abschied
beschehenen Verordnung die beständige Verfügung thun, daß unser Käyserliches
General-Obrist-Reichs-Post-Amt in seinem beständigen Esse erhalten, und zu
dessen Schmählerung nichts vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen,
insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Post-Meister wider alle von
unserm Käyserlichen Hof-Post-Amt jenem bißhero im Reich beschehene, oder noch
ferner anmassende Eingriff und Verschliessung absonderlicher Amts-Paqveten
gehandhabt, und sowohl in Beyseyn unser allerhöchsten Käyserlichen Person und
Hof-Stadt, als Abwesen deroselben, bey ruhiger Einnahm-Be
|| [586]
stell- und Austheilung
aller und ieder, vermutelst der Reichs-Posten, ankommend- und abgehender Brieff
und Paqveten, gegen erhebendes billiches Post-Geld, gelassen, und was, deme oder
gemeldtem Reichs-Abschied zuwider, auf einigerley Weise und Weg ergangen, und
verliehen worden, hiemit allerdings aufgehoben seyn, hingegen unser Käyserliches
Erb- und Hof-Post-Amt bey seiner in Anno 1624. erlangten Investitur und des
General-Reichs-Post-Meisters auf dieselbe ertheilten Revers in denen Erb-Landen
gantz unbeeinträchtiget verbleiben, und dabey geschützet werden solle. Ob man
nun zwar die beständige Hoffnung geschöpfft, es würde diese Irrung endlich ihre
in gedachter Wahl-Capitulation vorgeschriebene höchst-billichste abhelffliche
Maasse erreichet haben, und dem gedachten Käyserlichen
General-Obristen-Reichs-Post-Amt kein fernerer Eintrag geschehen, sondern
völlig, der Käyserlichen allerhöchsten Zusage nach, solche abgethan, und dem
Hof-Post-Meister, Grafen von Paar, gerechteste Inhibition geschehen seyn; So
wird aber das platte Contrarium immerzu vorgestellt, gestalten denn berührter
Käyserlicher Erb-Land- und Hof-Post-Meister, Graf von Paar, unter dem Praedicat
Käyserlicher Hof-Post-Meister (welches ihme Anno 1624. per novam Gratiam, mit
des damahligen General-Obristen-Reichs-Post-Meisters Genehmhaltung, und zwar in
tantum, so weit die Oesterreichischen Erb-Lande sich erstrecken, weiter aber
nicht zugelegt worden ist) immerhin sich wider den klaren Buchstaben
offtgemeldten Reichs-Abschieds und Käyserlichen Wahl-Capitulation, eigenmächtig
und thätlich unterstehet, bey
|| [587]
Euer
Käyserlichen Majestät allerhöchster Gegenwart ausser dero Erb-Landen im Reich
selbsten, auch bey dero Armée, sowohl die Reichs-Posten als Brieffe und Paqveten
zu übernehmen, zu verschliessen, und dieselbe zu spediren, also ein Attentatum
über das andere zu versuchen, mithin mehrgemeldten des
General-Obristen-Erb-Reichs-Post-Meisters, Fürsten von Taxis Liebden, in der
wohl fundirten Possessione vel quasi des Reichs-Post-Regals und dessen
Exercitio, mit dessen höchsten Schaden zu turbiren, welche thätliche
Contraventiones, und wider die heilsame Reichs-Satzungen lauffende ohnzuläßige
widerrechtliche Gräffliche Paarische Widersetzlichkeiten, Euer Käyserlichen
Majestät sowohl, als dem gantzen Römischen Reich zu augenscheinlicher Verachtung
und höchstem Nachtheil, dem Reichs-Post-Amt hingegen zu einem mercklichen
Schaden und Schmählerung seines Rechtens, streben und gereichen thut, daß mit
der Zeit durch connivirende Eingriffe dieses hohe Käyserliche Reichs-Regale
inutile zu machen, ja wohl endlich zu zernichten getrachtet werden dürffte, und
in sonderbarer und reiffer Erwegung nicht unzeitig zu befürchten, daß die so
vielfältig an Euer Käyserlichen Majestät Reichs-Hof-Rath in Puncto Cursus
publici erwachsene Processus an statt der in denen Constitutionibus Imperii und
Wahl-Capitulationen gegründeten paraten Executionen lauter weitläufftige
Inconvenientien und Confusionen, sonderheitlich bey ietzigen bevorstehenden
seltsamen Conjuncturen, nach sich ziehen dörfften. Wiewohl Euer Käyserliche
Majestät auch aus einem weltgepriesenen die Gerechtigkeit liebenden Gemüth
|| [588]
von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen
Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des
Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und
des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches
derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten,
aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle
Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet
und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen
zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig
fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget,
dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten
Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte
wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu
vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in
dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und
Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus
hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum
machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff
dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter
Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
|| [589]
wollen iedoch Eure Käyserliche
Majestät allergnädigst geruhen, die gerechteste Repraesentation dahin anzuhören,
wie daß diese vorgeschützte vermeyntliche gütliche Unterhandlung (1.) zu ihrer
völligen Perfection niemahlen kommen, weder (2.) von dem Grafen von Paar
selbsten, abgeredter Massen, bis auf diese Stunde unterschrieben, noch (3.)
genehm gehalten, auch (4.) zu keiner Execution gelassen, sondern (5.) öffent-
und gerichtlich von ihme selbsten darwider gesprochen, protestirt, selbe auch
allenfalls Autoritate Caesarea zu rescindiren, für null und nichtig zu erklären,
(wie aus dem Gegentheile, Graf Paarischen Anschlusses, sub Lit. A. Eure
Käyserliche Majestät sich referiren zu lassen, allergnädigst geruhen wollen)
allerunterthänigst gebeten worden, und dahero (6.) obangezogener Vergleich gantz
von keinen Kräfften de Jure erkannt werden kan noch mag; Dahero gelanget an Eure
Käyserliche Majestät mein allerunterthänigstes Bitten, dieselben geruhen, dero
allerhöchstem Justiz-Eyfer und Welt-gerühmten AEquanimität nach, in Decisione
dieses in Post-Sachen unter beeden litigirenden Theilen noch schwebenden
Rechts-Handels, sowohl auf die, auf dem Anno 1641, aus denen in Collegio
Electorali vorgestellten Motivis errichteten heilsamen Reichs-Abschied, mit Euer
Käyserlichen Majestät allergnädigstem Consens geschlossene, und so heilig
beschworne Königliche Wahl-Capitulation, bey abfassender allergnädigsten dero
Käyserlichen Resolution, wie es an sich selbsten billich und recht ist,
allergnädigst zu reflectiren, und sothane Differenz, vermög obgedachter
Capitulation, als durch welche der vom Grafen von Paar angezo
|| [590]
gene Vergleich von Anno
1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig,
cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero
Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu
befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure
Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero
Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder
abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten,
Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers
extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer
Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und
gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber
darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen,
beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig
verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden
refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey
nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse
befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere
Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von
fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch
Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität,
diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen
|| [591]
und Wahl-Capitulationen gemäß
abgeurtheilt, und dargegen nichts, ohnangesehen was ein oder anderer Theil, in
Praejudiz des Reichs Gerechtsamen, durch saumselige unverständige Advocaten
versehen oder nachgegeben haben möge, durch Käyserliche Connivenz verhänget
werde. Wormit etc. Bamberg den 18. Decembris, Anno 1701.
Euer Käyserlichen Majestät
allerunterthänigst-gehorsamster Churfürst,
Lotharius Frantz, Churfürst.
CLIIX.
Schreiben Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz an den Reichs-Vice-Cantzler, Graf Dominicum Andream von Kaunitz, den zwischen dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, und dem Käyserlichen Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, wegen des Post-Wesens entstandenen schweren Streit betreffend, de Anno 1701.
Hoch- und Wohlgebohrner, besonders lieber Herr Graf und
Reichs-Vice-Cantzler,
IN was schweren Process des Fürsten von Taxis Liebden mit dem Grafen von Paar in
Post-Sachen von vielen langen Jahren her, bey dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath
verfangen, und welcher Gestalt Justitia Causae für des gedachten Fürsten von
Taxis Liebden deswegen so mehr militirt, als bereits Anno 1641. durch ein vom
Churfürstlichen Collegio Käyserlicher Majestät übergebenes Gutachten diese
Irrungen, und wie sie abzuthun, Käyserlicher Majestät vorgestellet, das General
Oberste-Reichs-Post-Amt auch in seinem Esse zu lassen, durch
|| [592]
den Reichs-Abschied in besagtem
1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen,
und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren,
durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche
Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar
abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn
Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu
zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache,
denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive
abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf
von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im
Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich
stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit
seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider,
ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne
Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum
Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi
Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen
Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas
nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern
des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
|| [593]
Postarum Imperii, und also ex
Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte
Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro &
illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit
an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte
Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen,
welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero
Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit
aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect
erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem
genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese
gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits
docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich
dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan,
und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen
Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt
worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die
öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem
Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der
Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen
werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii
|| [594]
daraus gemacht werde. Und
gleichwie dieses der höchsten Gerechtigkeit gemäß ist, und ich ohne dem des
Herrn Reichs-Vice-Cantzlers Eyfers in Conservation der Reichs-Gesetze versichert
genung bin; Also verlasse mich auch darauf gäntzlich, und zweifle anbey nicht,
weiln der mehrgemeldte Graf von Paar des Herrn Reichs-Vice-Cantzlers Schwager
ist, er werde die Unbillichkeit der Sachen demselben in Vertrauen, auch von
selbsten vorzustellen nicht ungeneigt seyn. Ich werde diese sorgfältige Bemühung
in andern Gelegenheiten gegen demselben zu erkennen suchen, der ich
verbleibe
Des Herrn Grafen und Reichs-Vice-Cantzlers
Bamberg, den 18. Decembr. Anno 1701.
wohlaffectionirter Freund,
Lotharius Frantz, Churfürst.
CLIX.
Schreiben Graf Adolph Friedrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, bey denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande zu intercediren, daß er in denen Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, wider das Herkommen, nicht mit Oneribus beleget werden möchte, de Anno 1701.
Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit wird annoch gnädigst erinnerlich bevorstehen,
wie bey deroselben mein Herr Vater, wohlseligen Andenckens, sich mehrmahlen
beschweret, daß von denen Herren Staaten von Holland, wider die notorische
Souverainität derer Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dieselbe
|| [595]
mit der also genannten Verpondung
und Ammodiation, und dieser eigenmächtigen Erhöhung, öffters graviret, und Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Interposition, vermittelst Ertheilung
einer gemessenen Instruction an dero Rath und Residenten im Haag, ausgebeten
worden. Ob es nun gleich, von solcher Zeit, in leidlichen, doch auch
widerrechtlichen Terminis, damit geblieben; So will dennoch voriger Beschwerde
der Beytrag des hundertsten und 200sten Pfennigs beygefüget, und deshalb mit der
Execution gedrohet werden. Es ist leicht zu erachten, daß ich mich einer
thätlichen Vollenstreckung angedroheter Execution nicht widersetzen kan; Weil
ich aber zu denen Edelmögenden Herren Staaten von Holland das Vertrauen trage,
es werden dieselbe, wenn ihnen die Unbillichkeit ihres Postulati vorgestellet
wird, wie ich denn deshalb, die Nothdurfft zu beobachten, meinen Räthen zu
Vianen bereits gemessene Instruction ertheilet, und denn hiebey so viel ehender
zu reussiren verhoffe, wenn Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst gefallen
möchte, an dero Rath und Resident Siegel im Haag, als welchem meine
Angelegenheit vorhin bekannt, eine Commission zu ertheilen, meinen obgedachten
Räthen in ihren Negotiationen, mit gutem Rath und nachdrücklicher Vorsprache, an
Ort und Enden, woselbst es nöthig geachtet werden möchte, zu assistiren, zumahl
ich nicht zweifle, es werden gemeldte Herren Staaten, in kündlich meritirter
Hochachtung Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit in obigem Anmuthen zu einer
andern Resolution, und also meiner gäntzlichen Entledigung bewogen werden; So
thue Euer Fürstli
|| [596]
che
Durchläuchtigkeit deshalb hiemit gehorsamft imploriren, als der ich solche hohe
Gnade Lebenslang zu rühmen nicht unterlassen werde, dabey von Hertzen
wünschende, diese und andere gnädigste Bezeigungen auch mit meinem Blute
demeriren zu können, als der ohne dem bin,
Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit
Detmold, den 28. Decembris, Anno 1701.
Gehorsamster, Friedrich Adolph, G. v. L.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg Wilhelm, Hertzoge zu
Braunschweig und Lüneburg, meinem gnädigsten Herrn etc.
CLX.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg Zell, auf vorherstehendes Gräfflich Lippisches Schreiben, de Anno 1702. P. P. Besonders lieber Oheim, AUs was Ursachen derselbe bewogen worden, wegen Einwendung unserer ferneren Officien bey denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu Bewirckung dessen, was von Seiten des Oheims, ratione dero Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, praetendiret wird, Ansuchung zu thun, solches haben wir ab dem uns dieser Tage behändigten Schreiben vom 28. jüngst abgewichenen Decembris ersehen. Wenn wir nun uns geneigt befinden, dem Oheim unsere vor denselben beständig begende Pro
|| [597]
pension ferner zu
erkennen zu geben, und gerne gönnen werden, daß er hierunter sich desjenigen zu
erfreuen haben möge, was sich, von Recht und Billichkeit wegen, gebühret; So
werden wir unsern Rath und Resident im Haag, Valentin Siegeln, dahin instruiren,
daß er denjenigen, so, diese Angelegenheit zu beobachten, von dem Oheim
committiret werden möchten, mit gutem Rath bestens an Hand zu gehen, auch bey
Gelegenheit diensamen Orts die Sache zu recommendiren habe, womit wir den Oheim
zu etc. Geben auf unserer Residenz Zell, den 5. Januarii, Anno 1702.
CLXI.
Schreiben Käysers Leopoldi an den Reichs-General-Postmeister, Fürst Eugenium Alexandrum von Taxis, denen Reichs-Post-Verwaltern zu befehlen, daß sie mit dem von ihm, bey seiner Armée, angeordneten Feld-Post-Amt, die benöthigte Communication und Correspondenz unterhalten sollen, de Anno 1702. P. P. DEine Liebden erinnern sich gehorsamst, was Massen wir an dieselbe, unterm 12. Septembris nechstverwichenen Jahres, allergnädigst rescribiret, dero untergebene Reichs-Post-Aemter und Verwaltere dahin anzuweisen, damit sie dem bey unserm Kriegs-Heer im Reich angeordneten Feld-Post-Amt die benöthigte Communication verschaffen, und die Correspondenz von und zu unserer Armada, dem Herkommen gemäß, zu befördern, sich angelegen seyn lassen solten. Nun wird uns aber von Seiten ietztgedacht unsers Feld-Post-Amts der allerunterthänigste Bericht erstattet, daß dieser unserer Verordnung
|| [598]
nicht allein keine Folge geleistet, sondern auch so gar auf dessen
beschehenes Zuschreiben ihm von deiner Liebden Post-Verwaltern keine Antwort
ertheilet, und in specie die für unsere Soldatesca gehörige Briefe zu Offenburg,
mit Hindansetzung unsers allda befindlichen Feld-Post-Amts, bey dasigem Zöllner
vor dem neuen Thor abgelegt, und von demselben ausgetheilt, und wieder
eingesammlet werden; Welches wie es keine geringe Confusion und Nachtheil dem
gemeinen Wesen verursachen kan: Also ergehet an deine Liebden hiemit nochmahlen
unsere allergnädigste Erinnerung und Befehl, sie wolle gehöriger Orten die
unverlängte Verfüg- und Anordnung thun, damit obangeregter Massen die
höchstnöthige Communication mit unserm Feld-Post-Amt gebührend gepflogen, und
die Correspondenzen demselben also, wie es vor diesem, und noch im letztern
Kriege geschehen, es auch bey jüngstem Römischen Königlichen Wahl-Tag zu
Augspurg von dem Churfürstlichen Collegio selbst für billich befunden worden,
unentgeltlich zugeführt, und hinwiederum abgenommen werden mögen. Daran
geschicht unser gnädigster Will und Meynung, und wir verbleiben etc. Wien, den
12. Febr. Anno 1702.
CLXII.
Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben remonstriret, warum er die Stadt Nordhausen mit seinen Trouppen habe besetzen lassen, de Anno 1703. P. P. EUer Käyserlichen Majestät können wir hiemit freund-vetterlich vorzustellen, keinen Umgang
|| [599]
nehmen, was Gestalt
wir im Jahr 1697. vermittelst eines mit Ihro Majestät dem Könige in Polen, als
Churfürsten zu Sachsen, aufgerichteten Vergleichs und Cession, nebst andern dem
Chur-Hause Sachsen bis dahin zugestandenen Juribus und Gerechtsamen,
absonderlich auch die Reichs-Voigtey und das Reichs-Schultzen-Amt bey der Stadt
Nordhausen, so Euer Käyserlichen Majestät glorwürdige Vorfahren am Reich, bey
denen gedachter Stadt ertheilten Privilegiis sich vorbehalten, und denen
Landgrafen in Thüringen wieder conferiret, gegen baare Auszahlung einer nicht
geringen Summe Geldes von 350000. Thlr. erblich erlanget, und an uns gebracht,
inmassen wir auch solches damahlen so fort Euer Käyserlichen Majestät berichtet,
und dabey uns anerboten, bey denen künfftigen Belehnungen, so wir und unsere
Nachkommen an der Chur bey Euer Käyserlichen Majestät zu suchen haben würden,
über solche Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt die Investitur gebührender
Massen zu empfangen. Des Königs in Polen Majestät haben uns auch solche Jura auf
dem Rathhause zu Nordhausen, in Gegenwart des gantzen versammleten Raths,
solenniter tradiren lassen, die Stadt von dem Nexu, womit sie bis zu solcher
Zeit wegen der Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt an das Chur-Haus Sachsen
verbunden gewesen, loß zehlen, und sie damit hinwieder an uns verweisen lassen,
ohne daß die Stadt dawider das geringste eingewendet, dessen sich denn auch
dieselbe um so vielweniger zu unterstehen, oder bey solcher Reichs-Voigtey und
Reichs-Schultzen-Amt einigen Zweifel zu erregen Ursach gehabt, weilen sol
|| [600]
ches in nichts anders als in dem eigentlichen
Exercitio Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs selbst eigener über die
Stadt habenden Jurisdiction bestehet. Als aber gleichwohl, occasione dessen, daß
in vorigen Zeiten das Chur-Haus Sachsen der Stadt, gegen Herschiessung gewisser
Gelder, sothane Jurisdiction selbst zu exerciren, durch nun in kurtzer Zeit zu
Ende gehende Jahre überlassen, einige Schwierigkeit sich ereignen, die Stadt
ihre Possession vorschützen, und weilen wir, gegen Erstattung der ausgezahleten
Pfand- und Wiederkauffs-Summe, solche Jurisdiction und Exercirung der
Reichs-Gerichte, wieder an uns zu nehmen entschlossen, dieselbe, wo nicht gar
disputiren und einschrencken wollen, daß selbige in Effectu gar vernichtiget
werden würden; So haben wir zwar so schrifft- als mündlich der Stadt solchen
ihren Unfug vorstellen, auch sie versichern lassen, daß wir über diese Sache,
mit derselben uns in der Güte vernehmen, alles nach der AEquität und verhandenen
alten und neuen Documenten einrichten, auch eines mehrern, als von GOtt und
Rechts wegen uns zustünde, uns nicht anmassen, vielmehr aber, dafern die Stadt
einige Klagen über unsere Bediente zu haben vermeynte, denenselben sofort
abhelffen, auch weil das Haus Sachsen nebst oberwehnten Juribus den Schutz über
die Stadt gehabt, deshalb uns ebenfalls auf billiche Weise mit derselben
vergleichen und setzen, auch deshalb eine eigene Schickung nach Nordhausen thun,
oder der Stadt Deputirte allhier erwarten wollen; Allermassen Eure Käyserliche
Majestät solches aus dem im Anfang des jüngst verwichenen Monats Novembris an
die Stadt abgelassenen in
|| [601]
Copia
hiebey gefügten Schreiben mit mehrerm zu vernehmen geruhen werden. Wenn aber
alle solche unsere Offerten bey der Stadt nicht das geringste verfangen, und wir
indessen die gantz sichere Nachricht erhalten, daß zwischen ihr und des
Churfürsten zu Braunschweig Durchläuchtigkeit heimliche Tractaten gepflogen, und
das Absehen dahin gerichtet würde, daß der Churfürst sie in seine besondere
Protection nehmen, sie mit seinen Trouppen belegen, und uns dadurch in der
Ausübung unserer in derselben wohl erlangten Jurium allerhand Hinderung gemachet
werden solte, der Hannoverische Hof auch auf unsere an des Churfürsten
Durchläuchtigkeit durch ein absonderliches ebenfalls in Copia hiebey gehendes
Schreiben, dieser wegen, gethane glimpfliche und wohlgemeynte Remonstrationes
nicht die geringste Reflexion genommen, uns in gantzen 3. Monaten nicht einmahl
einer Antwort darauf gewürdiget, vielmehr aber in der mit der Stadt wider uns
angefangenen Handlung immer fortgefahren, dieselbe zum Schluß gebracht, auch zu
Vollstreckung dessen, was dabey etwa versprochen seyn mag, bereits allerhand
Anstalt gemacht, und einige Mannschafft in der Nachbarschafft, zu einem gewissen
Dessein sich parat zu halten, würcklich beordert; So werden Eure Käyserliche
Majestät, nach dero Welt-bekandten gerechtsamen Gemüthe, ohne Zweifel selbst
dafür halten, daß es uns hierdurch so nahe geleget, und die Sache so weit
poussiret worden, daß wir es damit unmöglich noch weiter kommen, noch geschehen
lassen können, daß das Haus Hannover über die Stadt Nordhausen, in welcher wir
so grosse und
|| [602]
considerable, auch in Euer Käyserlichen
Majestät selbst eigenen Reservatis radicirte Jura haben, sich zum Schutz-Herrn
aufwerffe, ja, welches ohne Zweifel der Zweck ist, in denen zwischen uns, und
der Stadt etwa noch übrigen Irrungen, sich zum Richter über uns setze, zu
geschweigen, daß wir auch der Stadt keines Weges gestatten können, noch zu
gestatten schuldig seyn, daß sie ohne unsern, als ihres vorgestellten
Reichs-Voigts, Consens und Einwilligung bey einigen Mit-Städten im Reich Schutz
suche, und darüber tractire und handle, sondern GOtt uns so viel Kräffte gegeben
hat, daß, wenn es eines Schutzes bedarff, wir schon selbst ihr denselben leisten
können. Wir haben uns auch bey so gestalten Sachen, weilen alle unsere, sowohl
zu Hannover als bey der Stadt, dieserwegen geschehene Vorstellung und Anerbieten
gantz vergebens gewesen, und uns, wie erwehnet, nicht einmahl eine Antwort
darauf gegeben worden, nicht entbrechen können, das einige, zu Abwendung des bey
dieser Sache uns zugedachten Torts und Unfugs, noch übrig gewesene Mittel zu
ergreiffen, und einige von unsern Trouppen in die Stadt einrücken zu lassen,
zumahl die gantz frische Exempla in dem Sachsen-Lauenburgischen, und was mit der
Stadt Hildesheim wider die zwischen uns und den Häusern Hannover und Zelle
ausdrücklich aufgerichtete Tractaten vorgangen, uns klar gnug gewiesen, was wir,
im Falle wir dem Hannoverischen Hofe hierunter nicht zuvorkommen solten, von
denselben mit Nordhausen, ehe man sichs versehen, würden zu gewarten gehabt
haben. Gleichwie aber die Einrückung gedachter unserer Trouppen dawider
gema
|| [603]
chet und
geschehen, der Magistrat auch die Trouppen selbsten logiret, und mit nöthigen
Qvartieren willig versehen; Also versichern wir auch Eure Käyserliche Majestät
hiermit auf unser Königlich Wort, daß wir gantz und gar die Meynung nicht haben,
die Stadt Nordhausen um ihre Freyheit und andere Gerechtsame zu bringen, oder
ihr davon das geringste zu entziehen, sondern bloß allein bey demjenigen, was
uns von GOtt und Rechts wegen, ratione der Euer Käyserlichen Majestät und dero
glorwürdigsten Vorfahren, in Privilegirung der Stadt Nordhausen, vorbehaltenem,
hernach dem Churfürsten von Sachsen verliehenen, nunmehro aber auf uns
devolvirten Käyserlichen Reservation zukömmt, uns auf rechtmäßige, in den
Reichs-Constitutionen und gemeinen Rechten wohl erlaubte Weise zu mainteniren,
die der Stadt, wegen der zwischen derselben und uns annoch etwa übrigen
Differentien, vielmahlen offerirte gütliche Handlung, zu deren Fortsetzung auch
einige von ihren Deputirten allhier gegenwärtig seyn, anzutreten, und uns
darunter, nach aller Billichkeit und Justiz, gegen die Stadt zu erweisen, auch
wenn zu Hinlegung solcher Differentien in der Güte nicht zu kommen seyn solte,
welches aber, da das Haus Braunschweig sich nur aus der Sache hält, gantz nicht
zu vermuthen ist, das gantze Werck zu Eurer Käyserlichen Majestät Verordnung zu
stellen, und sobald die Sache zwischen uns und der Stadt, auf die eine oder
andere Weise, auf einen beständigen Fuß gerichtet, und wir wider die Intentiones
und Absichten des Hannoverischen Hofes genugsam gesichert seyn werden, unsere
Trouppen aus der Stadt wieder abzuführen, indessen aber
|| [604]
bey denselben scharffe Disciplin
zu halten, und sie vor ihr Geld zehren zu lassen, auch sonst alles dergestalt
einzurichten, daß die Stadt nicht über die geringste Uberlast und Beschwer zu
klagen Ursach haben solle; Eure Käyserliche Majestät sind gar zu gerecht und
equitable, daß sie dieses unser Verfahren und dabey thuende Erklärung nicht
vollkommentlich approbiren solten. Seynd etc. Potsdam den 11. Februarii, Anno
1703.
CLXIII.
Schreiben Bischoff Hermann Werners zu Paderborn an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß sein Herr Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr von Metternich, zur Gracht, und Dom-Probst zu Oßnabrück, zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlet worden, de Anno 1703.
Durchläuchtiger Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
EUer Liebden wird Zweifels ohne bekannt seyn, was Massen die ohnlängst den 15.
dieses in meiner hohen Thum-Kirchen zu Paderborn vorgewesene Wahl eines
Coadjutoris und künfftigen Successoris, auf meinen Vetter, Frantz Arnolden,
Frey-Herrn Wolff-Metternich, zur Gracht, der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn
und respective zu Oßnabrück Dom-Probsten und Capitularen, per majora Vota
ausgeschlagen. Gleichwie ich nun von Euer Liebden und dero Durchläuchtigen
Fürstlichen Hause, gegen mich und meine Familie iederzeit eine besondere
hochwerthe Affection verspüret: Also habe auch nicht unterlassen wollen,
deroselben durch gegenwärtigen
|| [605]
meinen geheimden Rath und Ober-Stallmeister, Leopold Edmunden, Frey-Herrn
Wolff-Metternich, zur Gracht etc. darob sehr dienstlichen Parte zu geben.
Ersuche diesemnach Euer Liebden gantz angelegentlich, sie belieben wollen,
demselben in seinem geziemenden Vorbringen nicht allein völligen Glauben
beyzumessen, sondern sich auch darauf dergestalten freundlich zu erklären, wie
zu deroselben mein gantz dienstliches Vertrauen gerichtet ist, mithin dero
hochschätzbare Gewogenheit und Fürstliche Hulden gegen mich und meine Familie
fernerhin hochgeneigt zu continuiren, und bleibe Euer Liebden zu Erweisung aller
angenehmen Diensten iederzeit willig und gefliessen; Geben auf meinem
Residenz-Schloß Neuhaus, den 24. Septembr. Anno 1703.
Euer Liebden
Dienst-williger treuer Freund allezeit,
Herman Werner, Bischoff zu Paderborn.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und
Lüneburg, unsern besonders lieben Herrn und Freunde.
CLXIV.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Paderbornisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. P. P. Besonders lieber Herr und Freund, AUs Eurer Liebden den 24. dieses an mich abgelassenem Schreiben habe ich ersehen, was Gestalt
|| [606]
dero Vetter, Frantz
Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. der hohen Stiffts-Kirchen zu
Paderborn und respective zu Oßnabrück Dom-Probst und Capitular, bey der den 15.
ejusdem in dero hohen Thum-Kirchen zu Paderborn angestellten Wahl, zu dero
Coadjutore und Successore per majora Vota ernennet worden. Euer Liebden bin ich
zuförderst sehr obligirt, daß sie mir nicht allein hievon beregte schrifftliche,
sondern auch durch dero an mich abgeschickten geheimden Rath und
Ober-Stallmeister, Leopold Edmunden, Frey-Herrn Wolff-Metternich, zur Gracht
etc. mündliche Ouverture zu geben belieben wollen; Und wie mir nun alles, was zu
Euer Liebden Contento gereichen, und dero Familie auf ein oder andere Weise
ersprießlich seyn kan, iederzeit sehr lieb zu vernehmen: Also habe ich auch Euer
Liebden zu dieser Begebenheit hiemit wohlmeynentlich gratuliren wollen, mit dem
Anwunsche, daß solche beschehene Wahl zuförderst zu dero Stiffts Paderborn
Besten, denn auch zu Eurer Liebden, und des nunmehrigen Herrn Coadjutoris
Vergnügen, und künfftigem hohen Nachruhm gereichen möge. Ich habe mich gegen
ermeldten Euer Lbd. geheimden Rath und Ober-Stallmeister hierüber, und was
derselbe mir von wegen Euer Liebden weiter zu vernehmen gegeben, in mehrern
mündlich heraus gelassen, auf dessen Rapport ich mich denn hiemit beziehe, und
Euer Liebden zu allem etc. Geben auf meinem Jagt-Hause zu G. den 28. Septembris,
1703.
CLXV.
Schreiben Bischoff Friedrich Christians zu Münster an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihm notificiret, daß er von 9. Capitularen zu Paderborn zum Coadjutorn desselben Stiffts, wider den durch 11. Stimmen eligirten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, erwehlet worden, de Anno 1703.
Durchläuchtiger Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
EUrer Liebden haben wir hiemit dienst-freundlich ohnverhalten mögen, wird
deroselben auch vorhin vermuthlich schon bekannt seyn, was Gestalt, als am 15.
dieses lauffenden Monats Septembris, von dem Paderbornischen Thum-Capitul dasige
Coadjutorie-Wahl sehr voreilig und einer Seits fast tumultuarie vorgenommen
worden, dieselbe dahin ausgeschlagen, daß wir, ohnvermutheter Dingen, und ohne
uns vorhero darum einiger Massen bemühet zu haben, durch neun Stimmen zum
Coadjutoren und respective Successoren am Hoch-Stifft Paderborn canonice und
einmüthig erwählet, postuliret und proclamiret worden. Nachdemmahlen nun diese
Eligentes dafür halten, daß die auf den Thum-Probsten zu Oßnabrück, Frantz
Arnold, Frey-Herrn von Metternich, zu gleicher Zeit mit eilff Stimmen
ausgefallene Wahl denen geistlichen Rechten zumahlen nicht conform, und folglich
für null und nichtig zu achten seye, dannenhero durch zween aus ihrem Mittel an
uns deputirte Gevollmächtigte uns inständig ersuchen lassen, daß wir solche von
ihnen, aus Antrieb eines wahren aufrichtig- und treumeynenden Eyfers, eintzig
und allein zu der höchsten Ehre GOt
|| [608]
tes und dasiger Kirchen, Hoch-Stiffts und gemeinen
Vaterlandes Besten, auf unsere Person derigirt- und ausgeschlagene Wahl
ohnweigerlich annehmen möchten. Wir aber Anfangs bey gegenwärtigen trüben und
gefährlichen Conjuncturen eine grössere Bürde zu übernehmen nicht geringe
Bedencken getragen; So haben wir iedoch endlichen dem heiligen Willen des
Allerhöchsten uns nicht widersetzen wollen, und sind darum bewogen, der
Eligenten an uns gebrachtem fleißigen Nachsuchen statt zu geben, und die auf uns
ausgefallene canonische Wahl, als eine vor der allwaltenden Göttlichen Providenz
ohngezweifelt hergeflossene Schickung unter ausdrücklichen Vorbehalt Seiner
Päbstlichen Heiligkeit verhoffentlich erfolgender Bestätigung, GOtt zu Ehren und
dem werthen Vaterlande zu Dienst willig anzunehmen, zumahlen nicht zweifelnd, es
werde dieses alles Euer Liebden nach dero gegen uns iederzeit verspürten
sonderbaren Propension, um so mehr zum Wohlgefallen gereichen, als wir dadurch
hoffentlich die Gelegenheit erlangen werden, Euer Liebden unsere deroselben
immerhin zutragende Dienst-Begierde im Wercke mehrers bezeigen zu können;
Gestalten ihro wir denn zu Erweisung aller ablänglicher Dienst-Gefällichkeiten
stets bereit und gefliessen verbleiben. Geben in unser Stadt Münster, den 24.
Septembr. 1703.
Friedrich Christian, von GOttes Gnaden Bischoff zu Münster, Burggraf zu Stromberg, des heiligen Römischen Reichs Fürst und Herr zu Borckeloh etc. Euer Liebden Dienst-williger treuer Freund, Friedrich Christian.
|| [609]
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigen Fürsten, unserm besonders lieben Herrn und Freund, Herrn
Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg.
CLXVI.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Bischöfflich-Münsterisches Notifications-Schreiben, de Anno 1703. P. P. Besonders lieber Herr und Freund, WIr haben Euer Liebden den 24. Sept. letzthin an uns abgelassenes Schreiben allererst den 6. dieses hieselbst erhalten, und daraus ersehen, was Gestalt Euer Liebden bey der den 15. besagten Monats von dem Dom-Capitul zu Paderborn angestellten Wahl durch neun Stimmen zum Coadjutorn und künfftigen Successorn besagten Stiffts erwehlet, postuliret und proclamiret worden, und obgleich vor den Dom-Probst, Frantz Arnold, Frey-Herrn, von Metternich, bey solcher Wahl eilff Stimmen ausgefallen, Ew. Lbd. dennoch, nachdem vorbesagte neun Eligentes davor gehalten, daß letztgedachte Wahl denen geistlichen Rechten nicht conform, sondern für null und nichtig zu halten, auf deroselben inständigstes Ansuchen, solche auf sie gefallene Wahl anzunehmen bewogen worden, und wie sie uns von solcher ihrer genommenen Resolution Nachricht zu geben belieben wollen. Nun sagen wir Euer Liebden für solche uns gethane Ouverture hiemit fleißigsten Danck, und können dieselbe wohl glauben, daß wir deroselben dasjenige, was zu dero Vergnügen gereichen kan, gerne
|| [610]
gönnen; Mögen aber deroselben anbey nicht verhalten, daß des ietzigen Herrn
Bischoffen zu Paderborn Liebden uns, unter eben dem dato des 24. Septembris,
notificirt, daß vorermeldter Dom-Probst zu Oßnabrück zum Coadjutorn &
Successorn an mehrbesagtem Stifft, per majora Vota erwehlet worden. Und wie uns
nun solches Notification-Schreiben über acht Tage ehender als obbesagtes von
Euer Liebden an uns abgelassenes eingeliefert worden, wir auch von vorerwehnten
Dissensionen damahls noch nichts gewust, noch davon vor Einlangung Euer Liebden
Schreibens etwas erfahren; Also haben wir in der Antwort an hochgedachten Herrn
Bischoffen zu Paderborn Liebden unsere Gratulation zu der auf mehr besagten
Dom-Probsten ausgefallenen Wahl bereits abgelegt. Wir wissen demnach bey so
gestalten Sachen nicht wohl etwas anders zu thun, als zu wünschen, daß
vorberegte Differentien bald in der Güte, und ohne Weitläufftigkeit, zu besagtes
Stiffts Paderborn, und des Reichs Wohlfahrt und Bestem, gehoben werden mögen,
mit der Versicherunge, daß wir Euer Liebden zu allen etc. Geben auf unserm
Jagt-Hause zu G. den 13. Octobr. Anno 1703.
CLXVII.
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg Zell an den Käyser Leopoldum, worinn er demselben den per Majora zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Frey-Herrn, Frantz Arnold von Metternich, bestens recommendiret, de An. 1703. P. P. EUer Käyserlichen Majestät wird auser Zweifel bereits gebührend berichtet seyn, was Gestalt bey
|| [611]
der den 15. dieses
Monats zu Paderborn angestelleten Wahl, des ietzigen Herrn Bischoffen Liebden
Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. respective
Dom-Probst und Capitular der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und Oßnabrück,
zum Coadjutore und Successore bey ermeldtem Stifft Paderborn per majora Vota
ernennet worden; Wenn nun hochermeldtes Herrn Bischoffen Liebden nicht allein
mehrbesagtem Stifft, so viel uns bekannt, bißhero wohl vorgestanden, sondern
auch gegen das Reich, und dero zumahlen hiesige benachbarte Mit-Stände sich
dergestalt erwiesen, daß ihro deswegen vieler Ruhm gebühret, und mit allem Recht
ein gar gutes Zeugniß gegeben werden kan, man auch von dem neuen Coadjutore, in
Ansehen seiner guten Qualitäten und bißherigen rühmlichen Bezeigung, nicht
weniger zu hoffen hat, es werde derselbe hiernechst ermeldtem Stifft, zu dessen
und des Reichs, auch hiesiger Nachbarschafft Bestem, wohl vorstehen; So setze
ich zwar auser Zweifel, es werden Euer Käyserliche Majestät sowohl hochermeldten
Herrn Bischoffs Liebden, als dero nunmehrigem Coadjutori mit dero Käyserlichen
Hulde und Gnade, gleich andern getreuen und wohlintentionirten Reichs-Ständen,
beygethan verbleiben; Jedennoch erkühne ich mich, bey Euer Käyserlichen
Majestät, in Hoffnung, daß es nicht ungnädig werde vermerckt werden, denenselben
mit dieser meiner unterthänigsten Recommendation zu statten zu kommen, und werde
Euer Käyserlichen Majestät höchlich zu dancken haben, wenn sie mehrgemeldtes
Herrn Bischoffen Liebden und dero künfftigen Successorem deren
gnädig-gedey
|| [612]
lichen
Effect empfinden zu lassen geruhen wollen, womit Euer Käyserliche Majestät ich
der allgewaltigen Obhut GOttes etc. etc. Geben auf meinen Jagt-Hause zu G. den
30. Septembr. Anno 1703.
CLXIIX.
Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er demselben notificiret, daß seine Gemahlin, Frau Charlotta Sophia, zu Hannover Todes verblichen, de Anno 1705.,
Von GOttes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, souverainer Printz von Oranien, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen, Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohenzollern, Rupin, der Marck, Ravensberg, Hohnstein, Lingen, Möers, Bühren, und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, Lauenburg, Bütau, Arlay und Breda etc.
Durchläuchtigster Fürst, freundlich lieber Vetter und Gevatter,
WIr mögen Euer Durchläuchtigkeit aus höchstbetrübtem Gemüthe nicht verhalten, was
Gestalt uns heute dato die nicht weniger unvermuthete, als schmertzhaffte
Nachricht zugekommen,
|| [613]
daß es dem
allerhöchsten GOtt, nach seinem unerforschlichen Rathschluß, gefallen, die
weyland Durchläuchtige Fürstin, Frau Charlotta Sophia, Königin in Preussen,
Marggräfin und Churfürstin zu Brandenburg, souveraine Princeßin von Oranien, zu
Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch
in Schlesien, zu Crossen Hertzogin, Burggräfin zu Nürnberg, Fürstin zu
Halberstadt, Minden und Camin, Gräfin zu Hohenzollern, Rupin, der Marck,
Ravensberg, Hohnstein, Lingen, Möers, Bühren und Lehrdam, Marquisin zu der Vehre
und Vlißingen, Frauen zu Ravenstein, Lauenburg und Bütau, auch Arlay und Breda,
gebohrne Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg, den ersten dieses Monats
Februarii morgens um 4. Uhr zu Hannover, wohin sie sich vor drey Wochen begeben,
nach ausgestandener Brust-Kranckheit und darzu gestossenem Fieber, uns von der
Seiten zu nehmen, und durch einen sanfften und seligen Tod aus dieser
Zeitlichkeit abzufodern; Ob wir nun zwar wegen dieses von der Hand des
allmächtigen GOttes herrührenden Verlustes, uns dessen heiligsten Willen zu
untergeben, so willigst als schuldigst erkennen; So kan iedoch das Andencken
Ihro Majestät bey uns nichts anders, als einen durch das Hertze dringenden
Schmertzen hinterlassen; Und wie wir zu Euer Durchläuchtigkeit das
freund-vetterliche Vertrauen haben, daß sie an dieser uns zugestossenen
Affliction und Betrübniß Theil nehmen werden; Also haben wir auch deroselben
hiedurch davon Nachricht zu ertheilen, nicht ermangeln wollen, den grossen GOtt
bittende, daß er Euer Durchläuchtigkeit für allen
|| [614]
widrigen Begebenheiten gnädiglich
bewahren, sie in dessen allmächtigen Schutz halten, und mit aller selbst
verlangenden Prosperität uud vergnügtem Wohlergehen beglückseligen wolle. Dero
wir übrigens zu Erweisung angenehmer Gefällichkeiten willig und geflissen
verbleiben. Geben Cölln an der Spree, den 3. Februarii, Anno 1705.
Euer Durchläuchtigkeit
Freund-williger Vetter und Gevatter, Friedrich, R.
Gr. v. Wartenberg.
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserm freundlichen lieben Vetter und Gevatter,
Herrn Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.
CLXIX.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen, worinn er ihm, wegen Absterben seiner Gemahlin, condoliret, de An. 1705. P. P. EUer Königlichen Majestät Schreiben vom 3. dieses Monats haben wir empfangen, und daraus ersehen, wie dieselbe uns von dem, den I. hujus zu Hannover, bey unserer Anwesenheit daselbst, zu unserer höchsten Betrübniß, sich begebenen tödtlichen Hintritt dero hertzlich geliebten Frau Gemahlin, der Durchläuchtigsten Fürstin, (tot. tit.) unserer freundlich geliebten Frau Muhmen Majestät, Eröffnung zu thun belieben wollen, wofür Euer Königlichen Majestät wir schuldigen Danck erstatten. Und wie wir
|| [615]
nun einer so
tugendreichen Königin, mit der wir in so naher Verwandtschafft zu stehen die
Ehre gehabt, ein viel längeres Leben von Hertzen wünschen mögen, auch leicht
erachten können, wie empfindlich Euer Königlichen Majestät dieser unvermuthete
und sehr frühzeitige Todes-Fall zu Gemüthe gehen müsse, und in was grosse
Bekümmerniß sie dadurch gesetzet worden; So haben wir auch nicht ermangeln
wollen, unsere mit ihro darob tragende sonderbare Condolenz mittelst dieses zu
bezeugen, von Hertzen wünschend, daß, wie Euer Königliche Majestät, dem heiligen
und unwandelbaren Rathschluß des Allerhöchsten sich in aller Gelassenheit zu
submittiren, von selbst sich entschliessen werden: Also die Göttliche Allmacht
dieselbe darunter mit kräfftigem Trost stärcken und in andere Wege hinwieder
erfreuen, für dergleichen betrübten Fällen aber künfftig lange in Gnaden
bewahren, und hingegen Euer Königliche Majestät, dero Königlichem Hause, Reich
und Landen zu selbst erwünschtem hohen Wohlwesen, beständig erhalten wolle.
Womit Euer Königliche Majestät wir zu etc. Geben auf unserer Residenz Zelle, den
20. Februarii, Anno 1705.
CLXX.
Schreiben König Friedrichs des I. in Preussen an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er ihn zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin invitiret, de Anno 1705.
Durchläuchtigster Fürst, freundlicher lieber Vetter und Gevatter,
WIr mögen Euer Durchläuchtigkeit hierdurch nicht verhalten, was Gestalt wir
entschlossen seynd, den entseelten Cörper von weyland unserer hoch- und
hertzgeliebten Gemahlin der Königin Majestät, den nechst bevorstehenden 28.
Junii in seine Ruhestädte allhier beysetzen zu lassen. Gleichwie uns nun Euer
Liebden Assistenz in der durch diesen Todes-Fall uns zugestossenen schweren
Betrübniß zur sonderbaren Consolation und Soulagement gereichet; Also haben wir
deroselben hiedurch davon nicht allein freund-vetterliche Notification thun,
sondern dieselbe auch anbey ersuchen wollen, uns den besondern angenehmen
Gefallen, dem verblichenen Leichnam aber die letzte Ehre zu erweisen, und sich
gegen oberwehnte Zeit persönlich allhier einzufinden, auch nebst denen übrigen
hohen Anverwandten, derer wir allhier gewärtig seynd, der Leich-Begängniß mit
beyzuwohnen. Welche von Euer Durchläuchtigkeit verhoffende Affection nicht
allein mit dancknehmigstem Gemüthe erkennen, sondern auch in allen, GOtt gebe!
frölichern Occasionen, mit reciproquer Willfährigkeit zu erwiedern nicht
unterlassen, auch sonsten deroselben zu Erweisung freund-vetterlicher Dienste
und Gefällichkeiten, iederzeit bereit verbleiben werden, Cölln an der Spree, den
24. Maji, Anno 1705.
Euer Durchläuchtigkeit
Freund-williger Vetter und Gevatter,
Friedrich, R.
Gr. v. Wartenberg.
|| [617]
Inscriptio.
Dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserem freundlichen lieben Vetter und Gevatter,
Herrn Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg.
CLXXI.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Königliches Preußisches Schreiben, de Anno 1705. P. P. AUs Euer Königlichen Majestät den 24. des nechst abgewichenen Monats an uns abgelassenem Schreiben haben wir ersehen, was Gestalt dieselbe zum Leich-Begängniß dero in GOtt ruhenden weyland hertzgeliebten Gemahlin der Königin Majestät den 28. dieses angesetzet, und uns dazu mit einladen wollen. Wie nun Euer Königlichen Majestät wir für die Ehre sothaner Notification und Einladung dienstlichen Danck erstatten; Also ist uns annebenst leid, daß bey dieser Gelegenheit dieselbe zu sehen wir nicht das Vergnügen haben können, massen wir wegen einer vom Podagra uns zugestossenen Incommodität nicht wagen dürffen, eine solche Reise vorzunehmen, werden uns aber alle andere, GOtt gebe! frölichere Vorfallenheiten lieb seyn lassen, Euer Königlichen Majestät unsere Willfährichkeit, und mithin erweisen zu können, wie deroselben wir zu etc. Geben auf unserm Amt-Hause A. B. den 3. Junii, Anno 1705.
CLXXII.
Schreiben Käysers Josephi an Hertzog Anton Ulrich zu Braunschweig und Lüneburg, worinn sie demselben ihre Freude und Vergnügen über dessen Enckelin, der
|| [618]
Princeßin Elisabethen zu Braunschweig und Lüneburg,
bezeuget, und darneben contestiret, daß dero Herr Bruder, König Carl der III. in
Spanien, zu seiner Gemahlin keine vollkommenere Princeßin in der gantzen Welt
erlangen können, de Anno 1708.
Durchläuchtig-Hochgebohrner, lieber Vetter und Fürst,
ICh kan nicht unterlassen, meine Freude und Vergnügenheit über Ihro Liebden, der
Princeßin Elisabeth, dero vielgeliebten Enckelin, zu bezeugen, und deroselben zu
contestiren, daß ich mir zwar allezeit eingebildet, eine vollkommene, und mit
allen Gaben begabte Princeßin zu sehen; Sie thut aber in Tugend, Schönheit und
Qualitäten, alle vorhero gehabte Relationes weit übertreffen, und kan ich Eure
Liebden versichern, daß nicht allein wir alle, sondern diese gantze Stadt und
Land, von ihren unvergleichlichen Qualitäten surprenniret seyn, und es unmöglich
gnug contestiren können. Mein Herr Bruder, der König in Spanien, kan sich auch
wohl glücklich schätzen, eine so vollkommene Princeßin zu seiner Gemahlin zu
haben, und hätte er wohl in der gantzen Welt keine bessere Wahl thun können.
Wünsche nichts mehr, als dieselbe, ihren incomparablen Meriten nach, auf dem
Throne zu sehen; Eure Liebden aber versichere, daß ich nichts mehr verlange, als
derselben meine beständige Estime und Affection, samt dero gantzem Hause, zeigen
zu können, mit der ich beständig verbleibe,
Euer Liebden
gutwilliger Vetter, Joseph.
|| [619]
CLXXIII.
Schreiben des geistlichen Ministerii zu Braunschweig an Hertzog Anton Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn es denselben flehentlich bittet, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen, de Anno 1710. P. P. DAß Eure Durchläuchtigkeit unserm ohnlängst geschehenen demüthigen Suchen, wegen der hiesigen N. Kirche, gnädigst Statt geben wollen, dafür haben wir nicht nur dem Allerhöchsten, welcher dero Hertz dahin geneiget, von Grund unserer Seelen gedancket, sondern legen auch gegen Eure Durchläuchtigkeit hiemit unsern tieff-demüthigsten Danck ab, mit hertzlichem Anwunsch, daß die Göttliche Erbarmung sie in allem Anliegen hinwiederum erhören, und ihrer Bitte gewähren wolle. Und ob wir zwar eine weit grössere Freude darüber würden empfunden haben, wenn das Pabstthum von hinnen gantz excludiret, und diese gute Stadt bey dem allein reinen Worte und Evangelio wäre gelassen worden, iedennoch, da uns unmöglich, Eurer Durchläuchtigkeit Befehl nicht in demüthiger Gedult zu ertragen, so haben wir dabey diese feste Zuversicht zu GOtt, er werde uns und alle Evangelische Einwohner nicht über unser Vermögen versuchen, sondern selbiges ein solches Ende gewinnen lassen, daß wir es ertragen können, auch uns in unserm Amte mit seiner himmlischen Krafft anziehen wolle, denen Irrnissen freudig und fürsichtig zu begegnen, und unsere anbefohlene Wächter-Pflicht mit gebührender Sorgfalt zu beobachten. Wenn aber, gnädigster Fürst und Herr,
|| [620]
zu sothaner grossen Beschwerung unserer Hertzen,
ietzo noch ein fast grösseres und empfindlichers hinzukömmt, nemlich, die aus
gemeinen Gerüchten, und zum Theil sicheren Nachricht, nebst anderer Beysorge
wegen Eurer Durchläuchtigkeit selbst eigener hoher Person, daß dieselbe die
feste Resolution sollen gefasset haben, zur Päbstlichen Kirche zu treten, und
die deßwegen erfoderte Confession künfftigen Char-Freytag, an dem vor drey
Jahren schon um dergleichen Dinge berüchtigten Orte publice abzulegen, so hat
solche unvermuthete Post dermassen grosse Bestürtzung bey uns, und allen dero
getreuen Unterthanen erwecket, daß wir uns nicht allein auf die Knie vor GOtt
geworffen, solches grosse Unheil von Eurer Durchläuchtigkeit Hochfürstlicher
Seele mit unserm inniglichen Flehen abzubitten, sondern auch veranlasset, vor
dero Angesicht mit diesem allerdemüthigst und flehentlich zu erscheinen, in der
festen Zuversicht, Euer Durchläuchtigkeit hochberühmte Gnade und Güte werde
solches nicht als aus Fürwitz, sondern unterthänigster Obligation, äusserster
Noth, und, Krafft tragenden Amts, höchst-bekümmertem Gewissen allein herrührend,
auch dahin geruhen anzusehen, und gnädigst zu verzeihen. Wollen demnach
dieselbe, als ein hochvernünfftiger Fürst, erwegen, wie sie nicht allein unter
allen Evangelischen, sondern auch unter allen Christlichen Königen und Fürsten
der gantzen Welt, ietzo die Crone des höchsten Alters tragen, und wie andere
jüngere solches Beyspiel ansehen könten. Was Eurer Durchläuchtigkeit
tieffsinnige Wissenschafft, lang geschärffte Erfahrung Christlicher
Evangelischer Schrifften, und in aller Welt ausge
|| [621]
breiteter Ruhm der Weisheit
darzusagen, ist leichtlich zu ermessen; Und da sie allbreit mit dem einen Fusse
im Grabe und vor der Pforte der Ewigkeit stehen, werden sie sowohl die Gefahr
dero eigener theurer Seele, als auch dem Ruff der gantzen Welt, und das lange
Andencken der Nachkommen von Kind zu Kindes-Kind, in gnädigste Consideration
nehmen, anbey hochvernünfftig bedencken den grossen Unterschied der Päbstlichen
und Evangelischen Kirchen, welchen zu machen und sie abzusondern, Eurer
Durchläuchtigkeit höchstseligste Vorfahren, Hertzoge zu Braunschweig und
Lüneburg, und andere, so viel Mühe, Bekümmerniß und Sorge angewendet, als die
wohl erkannt, daß unmöglich sey, ohne Verlust der Seligkeit in einer solchen
Kirche zu bleiben, darinn nach dem Tridentinischen Concilio alles hernach viel
ärger worden, als vorher, da man die Gewißheit des Göttlichen Worts auf
Schrauben gesetzt, Menschen-Lehren und Satzungen über Christi Ordnung erhoben,
dessen blutiges Verdienst allein zur Seligkeit unzureichlich achtet, die
Christlichen Glaubens-Artickel, keinen ausgenommen, verkehret, die Wercke und
Mittel der Seligkeit in der Zeit, so GOtt verordnet, umgesetzet, und den Zustand
der Seelen in der Ewigkeit viel anders annimmt, als es das allein seligmachende
Wort GOttes vorgeschrieben. Eure Durchläuchtigkeit versichern wir unterthänigst,
daß nie kein Calixtus noch Gesenius so weit gegangen, zu sagen, daß man sowohl
in einer als andern Religion selig werden könte, sondern dabey bestehen blieben,
daß, obgleich die Einfältigen, so es nicht besser wissen könten, in solcher
Kirche noch selig wer
|| [622]
den
möchten, als ein Brand aus dem Feuer gerissen, solches dennoch nicht von denen,
so es besser wissen könten und solten, müste oder könte gesagt werden, und daß
es über dem höchstgefährlich, von einer Kirche zur andern überzugehen, wie
insonderheit Georgius Calixtus an den Landgrafen Philippum und viele andere
geschrieben hat. O wie bedencklich ist es, einem einigen geringen Irrthum
beyzupflichten, und sich nicht davon zu befreyen, wie vielmehr, wo so viel an
einander hengen, und das Hertze einnehmen! Solte aber auch dieses nicht
zureichen, wie es doch ohne Zweifel thun wird, wenn nur Eure Durchläuchtigkeit
ihnen selbst ein inwendiges Gehör verstatten wollen, so wollen doch Eure
Durchläuchtigkeit gnädigst bedencken, was für eine grosse entsetzliche Aergerniß
sie der gantzen Evangelischen und ihrer eignen Kirche, auch dieser guten
hiebevor ob der Religions-Aenderung so eyferig gewesenen Stadt geben, in was für
Gedancken alle dero getreue Unterthanen verfallen, und mit welchem Hertzen und
Andacht sie dergleichen Gebet thun können und werden: daß GOtt Eure
Durchläuchtigkeit und das gantze Hoch-Fürstliche Haus bey der einmahl erkannten
und bekannten Wahrheit des Evangelii in Gnaden erhalten wolle. Solten auch alle
Reiche der Welt und ihre Herrschafft offeriret, der Schade der anvertrauten
unsterblichen Seele aber dagegen gehalten werden, wie würde dieses letztere
jenes so weit überwägen, und dem dagegen handelnden das künfftige Gerichte so
vielmehr schärffen! Doch wir können für Wehmuth nicht mehr schreiben, als nur
durch die Barmhertzigkeit GOttes Eure Durchläuchtigkeit aus der unter
|| [623]
thänigsten Treue, womit deroselben wir
verbunden, diß eine noch aufs allerdemüthigste zu bitten, sie werden, nach ihrem
eigenen Constanter, den Aug-Apffel, welchen sorgfältig zu bewahren sie sich
selbst in der verneuerten Kirchen-Ordnung verpflichtet, nicht antasten, noch so
sehr zu solchem schweren Fall eilen, sondern uns und allen redlichen
Evangelischen Unterthanen Zeit gönnen, und wenn Eure Durchläuchtigkeit uns
würdigen wollen, dero Religions-Dubia uns gnädigst wissen zu lassen, solche mit
GOttes Hülffe dermassen gründlich beantworten, daß nicht ein eintziges
unaufgelöset bleiben soll. Indessen beugen wir nochmahls die Knie vor GOtt, und
flehen unaufhörlich vor Euer Durchläuchtigkeit Evangelische Beständigkeit, auch
Dero Durchläuchtigen Seelen beständiges Wohlseyn und ewige Seligkeit, die wir
nach dem Worte des Höchsten bis an den Tod allstets in unterthänigster Devotion
verharren,
Eurer Durchläuchtigkeit
Braunschweig den -- April. Anno 1710.
unterthänigst-getreue Knechte und Vorbitter,
N. N.
CLXXIV.
Schreiben Frauen Christianen Eberhardinen, Königin in Polen und Churfürstin zu Sachsen, an Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen-Naumburg, daß zu der sehr nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag ausgeschrieben, oder, wegen jüngst dessenthalben so übereilt vorgenommener Conferenz, zu einer andern Anstalt gemacht werde möchte, de Anno 1712.
|| [624]
Christiane Eberhardine, von GOttes Gnaden Königin in Polen, Groß-Hertzogin in Lithauen, Reussen und Preussen, Mazovien, Samogitien, Kyovien, Volhinien, Podolien, Podlachien, Lieffland, Schmolenscien, Severien und Schernicovien, Churfürstin und Hertzogin zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, gebohrne Marggräfin zu Brandenburg, in Preussen Hertzogin, Landgräfin in Thüringen, Marggräfin zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggräfin zu Magdeburg, Gefürstete Gräfin zu Henneberg, Gräfin zu der Marck, Ravensberg und Barby, Frau zu Ravenstein etc.
Hochwürdig, Durchläuchtig und Hochgebohrner Fürst, freundlicher lieber Vetter
und Gevatter,
EUer Liebden ist erinnerlich, welcher Gestalt geraume Zeit her man bey denen
gesammten Illmenauischen Bergwercken in der bishero geführten denen Gewercken
sehr nachtheiligen Administration eine sehr nöthige Verbesserung, und zwar bey
einem allgemeinen Gewercken-Tag solches auszumachen gewünschet, wie denn auch
bey dem Directorio zu Weimar deshalben Ansuchung gethan worden; Wiewohl nun
endlich unterm 26. Augusti nechsthin dergleichen auf den 6. Septembris nacher
Illmenau ausgeschrieben worden, so ist doch die Insinuation sowohl an uns, als
andere bauende Mit-Gewercken nur ein paar Tage vorhero oder einigen wohl gar
erst nach Verfliessung des Termins geschehen; Uns hat solches dannenhero nicht
wenig befremdet, und sind da
|| [625]
hero veranlasset worden, an des Herrn Hertzogs zu Weimar Liebden
freund-mühmlich, nach der copeylichen Anfuge, zu schreiben. Wie wir nun nicht
zweifeln, Euer Liebden werden sich unsere Intention gefallen lassen, und bey dem
Directorio zu Weimar mit allem Eyfer und Nachdruck vermitteln, daß die bißherige
eigennützige Administration abgestellet, und sowohl mit nöthiger Veranstaltung
des Stellen-Baues, als des Bau- und Schmeltz-Wesens künfftig durch hierzu
tüchtige Leute das Werck besser versehen werde; Also ersuchen wir Euer Liebden
freund-mühmlich, sie wollen bey hochgedachtem Directorio zu Weimar auf die
förderliche Ausschreibung einer anderweiten Conferenz, an die sämmtlichen
Gewercken auf eine solche Art anzutragen belieben, damit es zu rechter Zeit an
besagte Gewercken sammt und sonders gelangen, diese ihre Gevollmächtigte darauf
zu instruiren, und zu rechter Zeit erscheinen zu können, Zeit haben, so denn, zu
besserer Anstellung des Wercks, ein gemein nütziger Schluß gefasset werden möge;
Und Euer Liebden angenehme freund-mühmliche Gefällichkeiten zu erweisen, seynd
wir so bereit, als geflissen. Geben zu Dreßden den 10. Decembris, Anno 1712.
Eurer Liebden
Freund-willige Muhm und Gevatterin, Christiane Eberhardine.
Inscriptio.
Dem Hochwürdigen, Durchläuchtigen und Hochgebohrnen Fürsten, unserm
freundlich-lieben Vetter und Gevatter, Herrn Moritz Wilhelmen,
|| [626]
Hertzogen zu Sachsen, Jülich,
Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, postulirtem Administratori des
Stiffts Naumburg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, auch Ober- und
Nieder-Lausitz, Gefürstetem Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck und
Ravensberg, Herrn zum Ravenstein.
CLXXV.
Schreiben einiger Assessorum des Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Reception mehrerer Cammer-Gerichts-Assessorum betreffend, de Anno 1713.
Hochwürdig-Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge,
Vest- und Hochgelehrte, des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und
Ständen zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschaffter und
Gesandte,
Hoch- und Vielgeehrte Herren,
EUer Hochwürden, Excell. und unsern hoch- und vielgeehrten Herren haben wir
hierdurch unberichtet nicht lassen sollen, daß in Collegio Camerali mit Aufnahm
mehrerer Assessorum, auf beschehene Bedeutung der hochlöblichen
Visitations-Deputation, an Herrn Assessorem Krebs (welcher die ihme committirte
erstere Censuren abzustatten bis dahin sich geweigert, und man aus Respect gegen
hochgemeldte Visitation damit zu gewartet) nunmehro fortgeschicket, und 3. neue
Assessores, nemlich den Chur-Pfältzischen, einen Fränckischen und einen
Ober-Rheinischen Cräysses Praesentatum, observata pari
|| [627]
tate Religionis &
Ordine Praesentationis würcklich angenommen worden, ausser daß der Herr
Praesident, Graf zu Solms, und beede Herren Assessores, Schrog und Krebs, in die
Reception, salvo Jure praetenso in Puncto Distributionis, consentiret, wie denn
zum Examine des zweyten Fränckischen Praesentati Catholischen Theils, Prob,
Relation, und nach Befindung dessen Reception, vorigen Tages auch wird
geschritten werden: Also daß solcher Gestalten, inclusive des Käyserlichen vor
einigen Monaten recipirten Praesentati, das Gericht mit 13. Assessoren
bestellet, von welchen bisanhero 2. Churfürstliche, nemlich Chur-Mäyntzische und
Chur-Brandenburgische, ein Oesterreicher, ein Bäyrischer, 2. Schwäbische und 2.
Ober- und Nieder-Sächsische zugegen gewesen, die andere aber, facta jam
Receptione, nechstens erwartet werden. Und wir verharren in gehorsamstem
Respect,
Euer Hochwürden, Excell. und unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren, Wetzlar, den 3. Februarii, Anno 1713. Dienst-willigste Frey-Herr von Ingelheim. Christoph Gottfried von Geißmar. M. Zernemann. Joh. Baptista Moser. Joh. Georg von Stuber. H. E. Braillard. G. v. Ludolff.
Inscriptio.
Denen Hochwürdig-Hoch- und Wohlgebohrnen,
|| [628]
Hochedlen, Gestrengen, Vest- und Hochgelehrten, des heiligen
Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen zu gegenwärtigem Reichs-Tage
gevollmächtigten Räthen, Bothschafften und Gesandten, unseren hoch- und
vielgeehrten Herren.
CLXXVI.
Schreiben Käysers Caroli VI. an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, daß denen Grafen zu Hatzfeld das Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren, zu geben, de Anno 1713. so auch mutat. mutand. an andere Reichs-Fürsten ergangen.
Carl der Sechste, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, etc.
Durchläuchtig-Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,
UNs hat die Hoch- und Wohlgebohrne Anna Elisabeth, verwittibte Gräfin zu Hatzfeld
und Gleichen, als verordnete Vormünderin ihrer dreyen Söhnen, Johann Hugon, Carl
Caspar, und Frantz Lothary, Grafen zu Hatzfeld und Gleichen, allerunterthänigst
anzeigen lassen, welcher Gestalt unsers in GOtt ruhenden Herrn Groß-Vaters
Käyserliche Majestät und Liebden, Ferdinand der Dritte, glorwürdigsten
Andenckeus, dem Geschlecht derer Grafen von Hatzfeld und Gleichen, vermöge des
im Jahr sechzehenhundert viertzig, am sechsten Augusti, bey der Käyserlichen
Reichs-Hof-Cantzley ausgefertigten und bey alldasiger Registratur befindlichen
Diplomatis, die hohe Gnade gethan, und dieselbe unter andern mit dem Praedicat
oder Ehren-Wort: Hoch- und Wohlge
|| [629]
bohrn, allergnädigst gewürdiget habe, demüthigst bittend, daß, weiln
darüber bishero keine Intimationes ins Reich ergangen, wir dieselbe gewöhnlicher
Massen, nebst andern, auch an Dero Liebden abgehen zu lassen, in Gnaden geruhen
wolten. Gleichwie wir nun in sothanes an uns gebrachte billiche Gesuch, in
sonderbarer Ansehung der grossen Verdiensten des uhralten Geschlechts derer
Grafen von Hatzfeld und Gleichen, gnädigst gewilliget haben; Als ist an Dero
Liebden unser gnädigstes Gesinnen, sie wollen bey dero untergebenen Cantzleyen
die Verordnung thun, daß obbesagten dreyen Grafen von Hatzfeld und Gleichen, in
Schrifften und sonst vorkommenden Begebenheiten, das Praedicat oder Ehren-Wort:
Hoch und Wohlgebohrn, beygelegt und gegeben werde. Wir verbleiben Dero Liebden
im übrigen mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in
unserer Stadt Wien, den funffzehenden Augusti, Anno siebenzehenhundert und
dreyzehen, unserer Reiche, des Römischen im anderten, des Hispanischen im
zehenden, des Hungarischen und Böheimischen aber im dritten,
Carl.
Vt. Fried. Carl, G. v. Schönborn.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
E. F. v. Glandorff.
CLXXVII.
Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, Churfürst Johann Wilhelms
|| [630]
zu Pfaltz, als Hertzogs zu Jülich und Berg, und König
Friedrich Wilhelms in Preussen, als Hertzogs zu Cleve, an die Reichs-Versammlung
zu Augspurg, den Reaccess des Grafen von der Marck zum Westphälischen Cräyß
betreffend, de Anno 1714.
Von GOttes Gnaden Frantz Arnold, Bischoff zu Münster und Paderborn, Burggraf zu Stromberg, des heiligen Römischen Reichs Fürst, Graf zu Pyrmont, Herr zu Borkeloh und Wuhr.
Johann Wilhelm, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Churfürst in Bäyern, zu Jülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Moers, Graf zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein.
Friedrich Wilhelm, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Valengin, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Mörs, Graf zu Hohenzollern, Rupin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Leerdam, Marquis zu der Veere und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargart, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda.
Ehrwürdig, Hoch- und Wohlgebohrne, auch Edle, Veste, Ehrsame, Hochgelehrte,
besonders Liebe, und liebe Besondere, auch Getreue,
ALs bey letzterm im Julio & Augusto 1713 zu Cölln am Rhein gehaltenen
Nieder-Rheinischen Westphälischen Cräyß-Tag, der Herr Graf Julius Augustus von
der Marck und Schleiden, als ein uhraltes des heil. Römischen Reichs und
gemeldten Westphälischen Cräysses getreues Mitglied, sich pro Reaccessu zu
allsolchem Cräyß geziemend anmelden lassen, und wegen der Grafschafft Schleiden
seine Immedietät und sonstige Cräyß-Standes-mäßige Qualität förderist mit
gnugsamen Beweiß dargethan, mithin ad Praestanda per Conclusum Circulare bereits
würcklich readmittirt. Nachdeme uns nun, als des Cräyses ausschreibende Fürsten
und Directores wohlgemeldter Herr Graf sehr inständigst angesuchet, wir möchten
für des Reichs und dieses Cräyses gemeinsames Interesse bey ietztbevorstehendem
Friedens-Congress und zu vermuthender Abtretung des Hertzogthums Lützenburg,
dieß Negotium in Zeiten an Ihro Römische Käyserliche Majestät, mithin an den
hochlöblichen Reichs-Congress zu Augspurg dahin angelegentlich recommendiren,
aufdaß auf den Fuß, gleichwie im Jahr 1697. weyland Käysers Leopoldi Majestät
allerglorwürdigsten Andenckens, an dero damahlige Gefandtschafft, vermög davon
hiebeykommender Abschrifft, sehr nachdrücklich verordnet gehabt, daß man mit
Fleiß dahin sich zu bemühen hätte, damit beym Friedens-Schluß, um Abtretung des
Hertzogthums Lützenburg aus Frantzösischen Händen, die Graf
|| [632]
schafft Schleiden dem
Römischen Reich nicht entzogen, sondern deme und diesem Cräyß beständig
beybehalten würde, man nunmehro auch ietztmahligen Käyserlichen
Plenipotentiariis ebenmäßigen Befehl auftragen, und zuverläßig zu befördern, daß
mehrgedachte Grafschafft Schleiden particulari Pacis Articulo völlig
redintegrirt, und beym Reich und Cräyß unturbirt conservirt werde; So haben wir
von obtragenden Cräyß-Directorial-Amts wegen die Nothdurfft an allerhöchst
gedachte Ihro Käyserliche Majestät bereits gebührend repraesentiret, und obwohln
wir nicht zweifeln, es werde dasselbe denen Herren, denenselben und euch zum
gemeinen Reichs-Gutachten bevorkommen; So haben wir dennoch auch dieselbe
hierdurch absonderlich begrüssen, und ihnen sam̅t und sonders dieß
wichtige Negotium kräfftigst recommendiren wollen, und seynd denen Herren,
denenselben und euch mit Gnaden, auch gnädig- und geneigtem Willen wohl
beygethan. Geben den 3. Aprilis, Anno 1714.
Der Herren Grafen, der Herren und Euer
freund-geneigt- und gutwilliger allezeit,
Frantz Arnold.
Der Herren Grafen, der Herren und Euer
gantz- und gutwilliger allezeit,
Johann Wilhelm, Churfürst.
An statt und von wegen allerhöchst-gedachter Seiner Könglichen Majestät,
J. U. Motzfeld.
Joh. Stückers.
Joh. G. Neumann.
|| [633]
Beylage.
Leopold etc.
WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl
Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen
Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin
zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende
Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum
abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften
Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und
dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus
nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur
kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen,
damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des
Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit
gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution
mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht
entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch
bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken
habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die
Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und
Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig
verbleiben zu
|| [634]
lassen, wir seynd
des Erfolgs von euch gewärtig, und verbleiben euch mit Käyserlichen Gnaden
wohlgewogen etc. Wien den 23. Martii, Anno 1697.
CLXXIIX.
Schreiben Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er bey demselben um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg Ansuchung thut, de Anno 1714. P. P. WIr mögen denenselben nicht verhalten, und wird aus dem allgemeinen Ruff leider! mehr als zu bekannt seyn, was Massen unsere gute Stadt Naumburg und sämmtliche Nachbarschafft daselbst, aus gerechtem Verhängniß des grossen GOttes, durch eine unvermuthet entstandene Pulver-Entzündung in erschrecklichen Brand gerathen, und bey desselben allzugeschwind an vielen Orten zugleich beschehenen Uberhandnehmung viel hundert Personen in das bitterste Armuth und gäntzlichen Ruin gesetzet worden. Wenn denn diesen äuserst bekümmerten Leuten auf alle Weise zu succurriren die Christliche Liebe erfordert, und keines Weges zu zweifeln, die Herrn werden nach ihrer sonst gegen die Nothleidenden rühmlichst bekanndten Gütigkeit sich zu einiger Beysteuer von selbsten willig erfinden lassen; Als haben wir uns aus Christ-Fürstlich-Landesväterlicher Sorgfalt für unsere bedrängte Unterthanen dißfalls zu interessiren, der höchsten Nothdurfft ermessen, und ersuchen dieselbe hierdurch in Gnaden, sie wollen ihres Orts eine freywillige Collecte zu ver
|| [635]
anlassen, und darneben die Verfügung zu thun belieben, daß dis
Eingesammlete, zu Erspahrung der Kosten, und denen armen Leuten zum Besten,
unserm Hof-Factor und ihrem Ober-Alten, Peter Karstens, zur Ubermachung
zugestellet werden möge. Diese sonderbare Wohlthat werden die armen abgebrandten
Leute mit schuldigem Danck erkennen, und sich davor zu iederzeit verbunden
erweisen, wir aber etc. Datum Naumburg, 3. Julii, Anno 1714.
CLXXIX.
Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Herrn Anton Ignatii, Frey-Herrn von Otten, an den Käyserlichen Principal-Commissarium daselbst, und Käyserlichen Administratorem in Bäyern, Fürst Maximilian Carln zu Löwenstein-Wertheim, worinn er bey denen Bäyerischen Mauth- und Zoll-Städten an der Donau zu verordnen bittet, daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter der Reichs-Gesandten, Zoll-frey passiret werden möchten, de Anno 1714. P. P. NAchdeme die hohe Reichs-Gesandtschafften ihre Effecten, Bagage, Archiv, Wein und anders, von hier auf Regenspurg zu transferiren, und zu Wasser abführen zu lassen Vorhabens, an denen Bäyerischen Mauth-Städten aber des Würtzburgischen Hochfürstlichen Gesandtens Weine nicht frey passiret werden wollen, sonderlich zu Ingolstadt; Als hat der hochlöbliche Reichs-Convent mich ersucht, bey Eurer Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit unterthänig anzutragen, damit von der Käyserlichen Administration an alle Bäyerische
|| [636]
Mauth-Städte Generalia ergehen
möchten, daß sie der Gesandtschafften von Augspurg auf Regenspurg das Wasser
hinab führende Bagage, Mobilien, Wein, Archiv, und anders, auf ihr, der
Gesandten, vorzeigende, eigenhändig unterschriebene und sigillirte Pässe, oder
wenn sie selbst in Person zugegen, auf deren durch ihre Bediente beschehende
Anzeige, Mauth, Zoll und Aufschlag, auch anderer Beschwerden frey passiren, und
wo sie nicht selbst wollen, anzuländen, nicht anhalten solten; Es wird des Herrn
Chur-Pfältzischen Gesandtens Excellenz ein gleiches bey der Hochfürstlichen
Regierung Neuburg anbringen; Auf daß nun die hohe Gesandtschafften bey denen
Mauth-Städten nicht aufgehalten oder gehindert werden; So habe dieses des
obbesagten Reichs-Convents Verlangen hiemit anzubringen nicht unterlassen
sollen, darüber Ew. Hochfürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Resolution und
machende Verordnung dem ersterwehnten hochlöbl. Reichs-Convent wieder zu
eröffnen erwarte, wodurch sie, die hohe Gesandtschafften sich mehr verbinden
werden, und ich etc. etc. Datum Augspurg, den 30. Julii, Anno 1714.
CLXXX.
Antwort des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, und Käyserlichen Administratoris in Bäyern, Fürst Maximilian Carls zu Löwenstein-Wertheim, auf vorherstehendes Schreiben des Chur-Mäyntzischen Gesandten auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg, Frey-Herrns Anton Ignatii von Otten, de Anno 1714.
|| [637]
P. P.
AUf das beliebte, vom 30. elapfi, habe ich nicht ermangelt, nach Innhalt der
Anlage, denen meiner Käyserlichen Administration untergebenen Zollbeamten wegen
Frey-Passirung der löblichen Gesandtschafften Effecten und Bagage, auch Wein und
anderes, das nöthige per Generalia andeuten zu lassen; Es wird auch gut seyn,
wenn iede Gesandschafft ihre Bediente und Leute ernstlich dahin anweise, hierinn
weiters keinen Unterschleiff von ein so andern zu gebrauchen, womit etc. Datum
München, den 2. Augusti, 1714.
Anzudeuten:
ALldieweiln, vermög ausgefallen allergnädigsten Käyserlichen Resolution, sich die
Reichs-Gesandtschafften von Augspurg wiederum nacher Regenspurg begeben, und
ihre Effecten, Bagage, Archiv, Wein und anders, dahin zu Wasser transferiren
lassen, welches alles, zumahln der Gesandtschafften eigenthümliches Gut, keiner
Exaction unterworffen ist: Als hat sie, Käyserliche Cammer (wie der
Administrations-Befehl an dieselbe hiemit ergehet) an alle zwischen gedachten
Augspurg und Regenspurg im Land Bäyern gelegene, und Ihro Cammer untergebene
Mauth- und Zoll-Städte ohnverzüglich per Generalia zu verfügen, womit selbige
obgemeldten Reichs-Gesandtschafften deren zu Wasser und Land führende Bagage,
Mobilien, Wein, Archiv und andern Fahrnissen nicht allein auf ihr, der
Gesandten, Vorzeigen, eigenhändig unterschrieben und gefertigte
|| [638]
Pässe, oder, wenn sie selbsten in
Person zugegen, auf deren durch ihre Bediente beschehende Anzeig, Mauth, Zoll,
Aufschlag, Accis und übrigen Imposten allerdings frey passiren lassen, sondern
auch, wo sie nicht selbst anländen wollen, solches zu thun nicht angehalten
werden sollen, denn etc. München, den 1. Augusti, 1714.
An die Cammer allhier abgangen.
CLXXXI.
Schreiben des Magistrats zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, worinn er sich vor resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg bedancket, und die durch die allgemeine Reichs-Schlüsse ihrer Stadt zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen, auch solches Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren bittet, de Anno 1714.
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edelgebohrner, Hoch-Edle, Gestrenge,
Veste, Hochgelehrte, gnädig, auch insonders Großgünstige Hochgeehrte
Herren,
EUer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unsern großgünstigen hochgeehrten Herren
erstatten wir hiemit den schuldig-gehorsamen und ergebensten Danck, daß dieselbe
bey denen über hiesige Stadt verhengten Trübsalen in so viele Wege dero gnädige
und besondere Zuneigung gegen diese bezeigen, und uns dero vollkommen zu
versichern, auch die Rückkehr anhero, als den fest gestellten locum Comitiorum,
zu beschliessen geruhen wollen. Nachdem nun Ihro Käyserlichen Majestät
allergnädigst gefallen, daß gegen Mitte nächsten Septembris, Euer Excel
|| [639]
lenz, Hochwürden, Gnaden und unsere
großgünstige hochgeehrte Herren, sich wieder allhier versammlen und einfinden
würden, und durch ein allergnädigstes Rescriptum, de 10. Julii zu bedeuten, und
daß wir uns darzu bereit halten solten, allermildest anzubefehlen; Als haben
nicht ermangeln sollen, gleichwie gegen ihre Käyserl. Maj. allbereits
allerunterthänigst beschehen, auch gegen Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und
unsere großgünstige hochgeehrte Herren, gehorsamst und geziemend zu versichern,
daß, wie vor der Abreise, also auch bey der verhoffenden Rückkunfft eines
hochlöblichen Reichs-Convents, die Gehörde zu dessen schuldiger Bedienung und
Versorgung veranstaltet, und da etwas abgehen solte, von uns, nach Möglichkeit,
mit bereitwilligster Dienstfertigkeit Rath geschaffet werden solle. Und
gleichwie aus denen bisherigen Zeichen der von Euer Excellenz, Hochwürden,
Gnaden und unsern großgünstigen hochgeehrten Herren verspürten hochschätzbaren
Gnaden und Gewohnheit, uns kein Zweifel übrig seyn kan, daß selbige, was zu der
durch so grosse Unglücks-Fälle betrübten Stadt und erarmten Bürgerschafft
Aufnahme und Besten gereichen mag, gnädigst und geneigt zu gönnen geruhen
werden; Also ersuchen dieselbe wir absonderlich gehorsam- und angelegentlich,
hierauf gütigste Reflexion zu nehmen, damit ihr der erfreuliche Genuß der von
Ihro Käyserlichen Majestät zu erweisen verlangenden, und von Euer Excellenz,
Hochwürden, Gnaden, und unsern großgünstigen hochgeehrten Herren, durch dero
abgefaste Conclusa zu unserer dancknehmigsten Erkänntniß, veranlasten
allerhöchsten Gnad, in der Würcklichkeit
|| [640]
angedeyen möge. Welche und bereits genossene hohe Güte, nach
Möglichkeit, bey aller Gelegenheit, mit gehorsam- und schuldigem Danck zu
erkennen uns werden angelegen seyn lassen, die in erfreulicher Hoffnung und
Warten, mit Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden, und unserer großgünstigen,
hochgeehrter Herren, hochgeschätzter Gegenwart in balde beehrt zu werden, unter
Himmlischer Protections-Erlassung in schuldigstem Respect verharren,
Euer Excellenz, Hochwürden, Gnaden und unserer Großgünstigen, Hochgeehrten Herren Datum Regenspurg, den 31. Julii, Anno 1714. unterthänige, Dienst-ergeben willigste, Cämmerer und Rath der Stadt Regenspurg.
|| [641]
CLXXXII.
Schreiben Käysers Caroli VI. an Herren Bürgermeister und Rath der Stadt Zürch, worinn er ihnen notificiret, daß Er, und König Ludewig der XIV. in Franckreich, die zu Rastadt angefangene Friedens-Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und dahero sie, gehöriger Orten die benöthigte Anstalten darzu zu machen, ersuchet, de Anno 1714.
Wohlgeehrte und besonders Liebe,
NAchdem Wir, und Ihre Liebden der König in Franckreich, zu Rastadt vor gut
befunden, den zu schliessenden Frieden, bey dem das Reich ebenfalls concurriren
wird, an einem neutralen Orte vollends zum Stande zu bringen, und die darzu
benennten Gevollmächtigten die nöthigen Conferenzien, den 15. instehenden Monats
Aprilis, oder längstens den 1. Maji, anfangen sollen; So haben wir, aus
besonderm zu der löblichen Republic Schweitz tragenden Vertrauen, gantz gerne
zugestanden, daß selbige in der Schweitz möchten gehalten werden, zu welchem
Ende wir die Stadt Baden im Ergau zum Congress vorgeschlagen, welche, wie wir
vor wenig Tagen erfahren, Ihre Liebden ebenfalls erkieset. Wir haben also nicht
anstehen wollen, euch hiervon durch gegenwärtiges Nachricht zu geben, nicht
zweifelnd, ihr werdet solches gerne vernehmen, mithin an behörigen Orten die
nöthigen Befehle ergehen lassen, zugleich dahin Sorge tragen, damit die bey
dergleichen Fällen gebührende
|| [642]
Anstalten ohne Verzug beobachtet werden möchten, von welchem allen unser lieber
Getreuer, der Vice-Cammer-Praesident der Inner-Oesterreichischen Lande, euch
weitere Eröffnung thun wird. Dieses versprechen wir uns von eurer
Erkänntlichkeit, und wegen der euch allemahl bezeigten sonderbaren Hochachtung,
womit wir Euch in Käyserlichen Gnaden gewogen verbleiben. Geben in unserer Stadt
Wien, den 28. Martii, Anno 1714. unserer Regierung der Römischen im dritten, der
Spanischen im eilfften, und der Ungrischen und Böhmischen auch im dritten
Jahre.
Carl VI.
Friedrich Ottenheimer.
CLXXXIII.
Schreiben der Czaarischen Cron-Princeßin, Frauen Charlotten Christinen Sophien, an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn sie demselben die Geburt einer Princeßin notificiret, de Anno 1714. Durchläuchtiger etc. INdem wir der gantz gewissen Zuversicht sind, auch aus Euer Liebden freund-vetterlichen Bezeugungen ihro geneigtes Wohlwollen gegen uns iederzeit ersehen, daß sie an unserm Ergehen einen freundlichen Antheil genommen; So mö
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gen wir auch
keinen Umgang nehmen, hiemit Euer Liebden, in Abwesenheit des Czaarischen
Cron-Printzens, unsers Herrn Gemahls Hoheit, zu benachrichtigen, was massen der
gütige GOtt, heute zwischen 6. und 7. Uhr, in der Morgen-Stunde, uns eine
gnädige Entbindung verliehen, und mit einer jungen Princeßin Tochter erfreuet
hat; Womit wir Euer Liebden alles ersprießliche Wohlseyn anwünschen, und zu
Erweisung aller freundmühmlichen Gefällichkeit willig und bereit verbleiben etc.
St. Petersburg, den 12. (23.) Julii, Anno 1714.
CLXXXIV.
Antwort Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel an die Czaarische Cron-Princeßin, Frau Charlotten Christinen Sophien, worinn er derselben zu der Geburt einer Princeßin gratuliret, de Anno 1714. Durchläuchtigste etc. DEr Empfang Euer Hoheit an mich abgelassenen Schreibens, ist mir um so viel angenehmer gewesen, als ich aus selbigem die deroselben von GOtt gegönnete glückliche Entbindung und Geburt einer jungen Princeßin mit mehrerm zu vernehmen gehabt. Gleichwie nun an Euer Hoheit Vergnügen und Freude ich iederzeit besondern Theil nehme; Also erstatte deroselben hiemit dienstschuldigen Danck, vor solche mir hierunter gegönnete geneigte Nachricht, und wünsche recht inniglich, daß der Höchste Euer Hoheit bald wieder zu
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vortgen Kräfften gnädigst
verhelffen, auch der jungen Princeßin zu glücklicher Auferziehung und Wachsthum
in allen Tugenden, reichen Segen angedeihen lassen, und mir viele Gelegenheit
geben wolle, im Wercke zu erweisen, wie ich Lebens-lang verharre. Saltzdahlen,
den 10. Augusti, Anno 1714.
CLXXXV.
Schreiben Königs George Ludwigs von Groß-Britannien, und Churfürstens zu Braunschweig und Lüneburg, an Hertzog August Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, worinn er demselben notificiret, daß die Königin Anna von Groß-Britannien das Zeitliche gesegnet, und er nach ihrem Tode in Londen zum Könige in Groß-Britannien proelamiret worden, auch sich ehistens dahin erheben wolle, de Anno 1714.
Wir Georg Ludwig, von GOttes Gnaden König von Groß-Britannien, Franckreich und Irrland, Beschützer des Glaubens, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. etc. Entbieten dem Durchläuchtigsten Fürsten, unserm freundlich lieben Vettern, Herrn August Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsere Freundschafft, und was wir Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
Durchläuchtigster Fürst, freundlicher lieber Vetter,
|| [645]
WIr mögen der nahen Anverwandtschafft halber, und aus sonderbarem zu Euer Liebden
gesetzten Vertrauen, nicht umhin, deroselben hiermit freund-vetterlich kund zu
machen, was Gestalt wir heute aus Londen die Nachricht per Expressum erhalten,
daß der Königin von Groß-Britannien Majestät den 12. dieses das Zeitliche
gesegnet, und wir gleich selbigen Tages zum Könige von Groß-Britannien mit
gewöhnlichen Solennitäten öffentlich proclamiret worden, welchem nach es darauf
stehet, daß wir mit einer zu unserer Abholung aus Engelland erwartenden
Esquadre, zu würcklicher Betretung des uns angestammeten Groß-Britannischen
Throns, uns fördersamst dahin begeben werden. Wir zweifeln keines Weges, Euer
Liebden werden sich mit uns darüber erfreuen, und uns dasjenige gerne gönnen,
was die Göttliche Providenz uns und unserm Hause auf solche Weise zugewandt. Wir
versichern Eure Liebden, daß wir die Ehre dero Freundschafft iederzeit hoch
halten, und über unsers Gesammt-Hauses Interessen mit Euer Liebden in
freund-vetterlichem Vertrauen ferner zu communiciren nicht unterlassen werden,
und wir verbleiben Euer Liebden zu freundvetterlichen Gefällichkeiten stets
willigst und geflissen. Hannover, den 17. Augusti, Anno 1714.
Euer Liebden
Freundwilliger Vetter,
Georg Ludwig. R.
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CLXXXVI.
Antwort Hertzog August Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, an König Georg Ludwigen von Groß-Britannien, und Churfürsten zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er demselben zu erlangter Königlichen Würde in Groß-Britannien gratuliret, de Anno 1714. Durchläuchtigster etc. NAchdem aus Euer Königlichen Majestät, unterm 17. hujus, an uns abgelassenem hochwerthesten Schreiben wir in mehrerm vernommen, was Gestalt dieselbe, nach dem tödtlichen Hintritt der Königin von Groß-Britannien Majestät, zu deren Nachfolger und Könige von Groß-Britannien öffentlich proclamiret worden, auch mit nächstem dero Reise nach Engelland, zu würcklicher Betretung des ihro angestammeten Groß-Britannischen Throns, anzutreten entschlossen, haben wir darüber so viel grössere Freude empfunden, als wir, wegen der nahen Anverwandtschafft, in welcher mit Euer Königlichen Majestät wir zu stehen die Ehre haben, iederzeit besondern Theil an demjenigen nehmen, was zu dero und dero Königlichen Hauses sonderbaren Aufnahme immer gereichen kan. Dahero wir nicht unterlassen mögen, Euer Königlichen Majestät für sothane Notification dienst- und freund-vetterlich zu dancken, mithin deroselben zu solcher erlangten höchsten Würde unsere aufrichtige Congratulation mit dem hertzinnigsten Wunsche beyzufügen, daß Euer Königlichen Majestät dieselbe zu unsterblicher Gloire und immer
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währendem
Vergnügen, dero Königlichem Hause, Landen und Unterthanen aber zu beständiger
Prosperität und gedeylichem Anwachs erspriessen möge. Und wie die von Euer
Königlichen Majestät uns gegebene Versicherung, dero höchstschätzbare
Freundschafft ohnveränderlich mit uns fortzusetzen, auch in unsers
Gesammt-Hauses Angelegenheiten ferner vertraulich zu communiciren, uns zu nicht
geringer Danck-Erkänntlichkeit verbindet; Also wollen dieselbe von uns die
reciproque Versicherung annehmen, daß wir uns iederzeit zur Ehre rechnen werden,
Euer Königlichen Majestät bey allen Vorfallenheiten unsere aufrichtige Intention
und Hochachtung in der That darzulegen. Solches nun mit mehrerm zu bezeugen,
haben an Eure Königliche Majestät wir unsern geheimen Cammer-Rath, Hieronymum
von Münchhausen, abzuschicken nicht ermangeln wollen, und ersuchen dieselbe
hiemit dienst- und freund-vetterlich, demselben geneigtes Gehör zu verstatten,
und wie in alle seinem Anbringen, also auch absonderlich in demjenigen ihm
völligen Glauben zu geben, was von unserer aufrichtigen Dienst-Begierde
deroselben zu versichern, wir ihm aufgegeben haben. Womit Euer Königl. Majestät
wir zu allen etc. Geben in unser Festung Wolffenbüttel, den 20. Augusti, Anno
1714.
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Erstes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Europaeischen
Staats-Cantzley vorkommende Historische Materien; Dabey zu mercken, daß die
grosse Zahl allezeit den Theil, die kleine aber die Seite des angezeigten Theils
bedeute.
A.
Aachen, dem Magistrat daselbst notificiret der Käyser Leopoldus, daß der Deputations-Tag von Franckfurt nach Regenspurg solle verlegt werden. I. 840
Bürgemeister und Rath daselbst werden von dem Churfürstlichen Collegio ersuchet, die daselbst befindliche Käyserliche Insignien nach Franckfurt zur Käyserlichen Crönung, durch einige aus ihrem Mittel, zu überschicken. VII. 397 Dom Capitul daselbst wird ebenfalls von dem Churfürstlichen Collegio, wegen Uberschickung gedachter Insignien, ersuchet. VII. 399 erhält die Versicherung, daß ihm dieses nicht zum Praejudiae gereichen solle. VII. 401
Abassi, mit selbigem wollen sich die Tartern und Moldauer in Siebenbürgen conjungiren. II. 426
Abdanckung der Völcker wird von der Reichs-Gesandtschafft bey dem Schwedischen Generalissimo urgiret. I. 148. 154. 168. 181. 187
Abgesandte, vid. Gesandtschafft.
Abmahnungs-Schreiben Käysers Leopoldi an den
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König in Dänemarck, Fridericum IV. von denen Hostilitäten
wider Hollstein Gottorff. V. 147 Ejusd. an den Churfürsten zu Cölln, Josephum
Clementem, von der in seinem Stifft vorgenommenen Werbung und
Contributions-Foderung. V. 425 des Dom-Capituls zu Cölln an gedachten
Churfürsten, von der vorhabenden particulier-Association mit einigen Chur- und
Fürsten. V. 387 des Churfürsten zu Pfaltz, Johann Wilhelms, an den König von
Schweden, von der Invasion in die Sächsischen Chur- und Erb-Länder. VI. 611 des
Churfürstens zu Brandenburg, Friderici III. an den Hertzog Georg Wilhelm zu
Zelle, von denen Hostilitäten gegen die Cron Dänemarck. V. 163
Abolition des vierdten Articuls im Ryßwickischen Frieden wird urgiret. VIII. 32. sqq.
Abschieds-Schreiben des Grafen Francisci Frangepani an seine Gemahlin, als er justificiret werden solte. II. 873 des Grafen Peters von Serini an seine Gemahlin, als er solte enthauptet werden. II. 875
Accis, Streitigkeiten, so zu Augspurg deswegen entstanden. VII. 932. sqq.
Achachja, Frantzösischer Secretarius, kommt mit einem Friedens-Project zu Berlin an. VIII. 80
Achts-Erklärung, Käyserliche, wider die Stadt Bremen. I. 341. 344 wider Chur Cölln und Chur Bäyern. VI. 822. 1124 wider den Hertzog von Mantua. VI. 1125 eines Reichs Fürsten soll mit des Reichs-Fürsten-Standes Bewilligung vorgenommen werden. VI. 821 1124. sqq. wider die Stadt Erfurth, suchet der Ober-Sächsische Cräyß zu hintertreiben. II. 351. sqq. derselben Execution wird Chur Mäyntz disputirlich gemacht. II. 354. sqq. wird durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353. 378. um Suspension derselben hält der Rath zu Ersurth an. II. 375
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Adalbertus, Abt zu Fulda, verspricht des Cammer-Praesidentens Ansuchen, wegen einer Cammer-Gerichts-Visitation, befördern zu helffen. V. 580
Adam Lorentz, Bischoff zu Regenspurg, gratuliret dem Hertzog Augusto zu Braunschweig zum neuen Jahre. II. 596
Admission ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Städtischen Collegio, suchet die Stadt Bremen. I. 489. sqq. wider dieselbe protestiren die Königlichen Schwedischen Gesandten. ibid.
Adolph, Pfaltzgraf beym Rhein, verlässet das ihm von seinem Herrn Bruder, König Carl Gustaven in Schweden, anvertraute Gouvernement in Preussen. II. 33
Adolph Friedrich der andere, Hertzog zu Mecklenburg Strelitz, versichert den König in Preussen, daß er denen mit ihm aufgerichteten Successions-Recessen nachleben wolle. V. 334 demselben berichtet der König in Preussen, daß er, zu mehrerer Versicherung seines eventualen Successions-Rechts, den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen habe, und bittet ihn aus dessen Cantzley ihm auch geben zu lassen. VI. 921. sqq. dessen Absterben wird von seinem Printz, dem Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel, notificiret. VI. 942
Adolph Friedrich der dritte, Hertzog zu Mecklenburg Strelitz, erhält von dem Käyser Veniam AEtatis, und tritt die Regierung seiner Lande an. VI. 1039 protestiret in einem Schreiben an den Hertzog Friedrich Wilhelm zu Schwerin, wider die von ihm dem Chur- und Marggräflichen Hause Brandenburg vergönnte Führung des Mecklenburgischen Tituls und Wappens. VI. 1072. sqq. protestiret auch in einem Schreiben an den König Friedrich den ersten in Preussen selbst, wegen des von ihm angenommenen Mecklenburgischen Tituls und Wappens. VI. 1076. sqq. giebt deswegen auch bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ein Protestations-Schreiben ein. VI. 1083
Adolph Friedrich, Graf zur Lippe, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um eine Intercession bey dem Käyser, daß selbiger die Conventuales zu Lemgau
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von
seinem Reichs-Hof-Rath gäntzlich ab- und zu ihrer Schuldigkeit gegen ihn
anweisen möge. VI. 962 vor selbigen intercediret in der Lemgauischen Sache das
Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage bey dem Käyser Josepho. VI. 970
ersuchet den Hertzog von Zelle, Georg Wilhelmen, vor ihn bey denen
General-Staaten zu intercediren, daß sie seine Herrschafften, Vianen und
Ameyden, nicht wider das Herkommen mit Oneribus belegen möchten. VIII. 594
Adolph Friedrich, Wild- und Rhein-Grafe. II. 521. 533
Adolph Johann, Pfaltzgraf beym Rhein zu Zweybrücken, fodert von Graf Ludwig Eberhardten zu Leiuingen Westerburg die Gewehrschasst über die von ihm erkausste, aber von vielen Creditoribus in Anspruch genommene Grafschafft Rixingen, oder die Restitution der erlegten Kauff-Gelder. II. 780. 785 demselben verspricht Graf Ludwig Eberhardt zu Westerburg, in allem Satisfaction zu geben. II. 787. sqq. recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg sein Interesse und Angelegenheiten. III. 400
Adolph Vratislaus, Graf von Sternberg, Böhmischer Vice-Cantzler. III. 682
Ahlefeld (Dethleff von) I. 675. 678. VIII. 73
Ahlefeld (Friedrich Graf von) I. 678. III. 835. sqq.
Ahrensdorff, Königlicher Dänischer General. III. 495
Albendye (Georg) IV. 965
Albertina, verwittibte Fürstin zu Nassau-Dietz, gratuliret dem Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 295
Albertina Agnese d’Orange, verwittibte Stadthalterin von West-Frießland, notificiret denen Staaten von West-Frießland ihre Reise nach Teutschland, und bedancket sich vor alle erwiesene Liebe und Ehre. III. 894. sqq.
Albertina Friderica, Hertzogs Christiani Augusti von Hollstein und Bischoffs zu Lübeck Gemahlin. VI. 868
Albrecht, Bischoff zu Halberstadt. VIII. 531
Albrecht, Hertzog von Sachsen-Coburg, zwischen ihm und Hertzog Bernhardten zu Sachsen-Meinungen aufgerichteter Recess, wegen Führung des Coburgischen Voti auf dem Reichs-Tage. V. 593. VIII. 359. 360. sqq.
|| [ID]
suchet dem König in Preussen noch wegen der von Ihro
Königlichen Majestät in Pohlen an ihn überlassenen Qvedlinburgischen Erb-Vogtey
und Territorial-Gerechtigkeit Difficultäten zu machen. VIII. 527. 538. 550
Albrecht, Graf zu Rheinstein. VIII. 531
Albrecht, Graf von Zintzendorff, ersuchet Käysers Ferdinandi III. hinterlassene Wittib, Eleonoram, um allergnädiaste Erlassung seines Dienstes. III. 213. erhält dieselbe. II. 216
Albrecht Anthon, Graf zu Schwartzburg, ersuchet nebst denen andern Schwartzburgischen Grafen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um eine Recommendation an den Käyser, damit ihre Grafschafft von der Fürstlichen Braunschweigischen Einqvartierungs-Last befreyet werden möge. III. 357. sqq.
Albrecht Ernst, Graf von Oettingen, wird vom Käyser Leopoldo in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. III. 345 bedanckt sich davor gegen den Käyser. III. 353 dessen Erhöhung soll dem Gräflichen Oettingischen Hause nicht praejudicirlich seyn. III. 345 beklagt sich bey dem Käyser, über die Jalousie seiner Gräflichen Agnaten. III. 354. sqq.
Albrecht Ernst der jüngere, Fürst von Oettingen, dessen Vormünder suchen die Differentien zwischen den Fürstlichen und Gräflichen Oettingischen Häusern beyzulegen. IV. 392. sqq. denselben befiehlet der Käyser in das Reichs-Fürsten-Collegium zu introduciren. IV. 1009 urgiret diese Introduction bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1107 dessen Introduction bleibet dem ungeachtet in suspenso. VI. 885 protestiret gegen die Reichs-Versammlung, daß kein anderer vor ihm ad Sessionem & Votum möge admittiret werden. ibid. hält bey der Reichs-Versammlung um die verledigte Generals-Stelle von der Reichs-Cavallerie an. VII. 556
Alexander VIII. Römischer Pabst, desselben auf dem Tod-Bette geschehenes aufrichtiges Bekänntniß. V. 473
|| [ID00690]
alexander Sigismund, Bischoff zu Augspurg, will der freyen Reichs-Ritterschafft in ihren Desideriis, die Erhaltung Voti & Sessionis bey Reichs- und Cräyß-Conventen betreffend, assistiren. IV. 487 ersuchet die Reichs-Versammlung, sein Hoch-Stifft vor den in der Bäyerischen Unruhe erlittenen grossen Schaden mit einer billichen Indemnisation zu bedencken. VI. 678
Alexandrina Elisabeth, Landgrof Carls von Hessen-Rheinfelß Gemahlin, wird von Landgraf Wilhelmen zu Hessen-Rheinfelß ersuchet, ihren Gemahl, als seinen Herr Bruder, zu einen gütlichen Vergleich zu disponiren. V. 155
Alexius Petrowitz, Czarischer Cron- und Erb-Printz, dessen Mariage mit des Hertzogs Anthon Ulrichs von Wolffenbüttel Princeßin Enckelin, Charlotta Christina Sophia. VII. 375. 376. 377. 952. 954
Allegre (d’) Frantzösischer General-Lieutenant, wird gefangen. VI. 453
Allianz-Tractaten, Franckfurthische, einiger Chur- und Fürsten, mit denen Cronen Franckreich und Schweden. I. 784. 798. 777 die bey denenselben befindliche Gesandten excusiren selbige bey dem Churfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg. I. 801 werden dem ungeachtet von Chur Brandenburg höchst gemißbilliget. I. 804 werden dem Käyser durch gemeldte Gesandte notificiret. I. 808. seqq. werden aber von dem Käyser auch gemißbilliget. I. 819 wollen dem Bischoff Bernhardt von Münster ebenfalls nicht anstehen. II. 24. seqq. dabey inter essirte Fürsten nehmen sich des Bischoffs von Münster wider die General-Staaten an. II. 120. 131 gedachter Fürsten G. sandte thun ein gleiches in Faveur des Pfaltzgrafens von Neuburg. II. 255. 264
Allianz Churfürst Friedrich Wilhelms von Brandenburg, mit denen General-Staaten. II. 990. seqq. des Käysers mit verschiedenen Puissancen, der Spanischen Succession halber. V. 409. 574. 576
Allianz, Nördlingische, zwischen dem Käyser, denen General-Staaten und denen associirren Reichs-Cräyssen. VI. 1094. 1095. VIII. 53. seqq.
Allianz zwischen Chur Mäyntz und Sachsen, dem Bischoff von Bamberg, und Fürstlichen Sächsischen Häusern. VIII. 110
Almandingen (Benedictus Renner von) Decanus zu Münster in St. Gregorienthal. I. 417
Almayda (Petro de) signalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VIII. 162
Almelo (Herr von) Deputirter derer General-Staaten, dessen Conduite wird von dem Erb-Printzen von Hessen-Cassel sehr gerühmet. VI. 379
Altona profitiret von der Sperrung der Stadt Hamburg. VII. 896
Altonaischer Vergleich zwischen der Cron Dänemarck und dem Hause Hollstein Gottorff. IV. 710 desselben Guarantie wider die Cron Dänemarck zu praestiren ersuchet der Hertzog Friedericus IV. von Hollstein Gottorff Fridericum Augustum, König in Polen und Churfürsten von Sachsen. IV. 1141. seqq.
Alt-Ranstädtischer Friede, vide Ranstädtischer Friede.
Amalfi (Duca di) I. 255
Amalia, Hertzogs Johann Wilhelms zu Sachsen-Eisenach Gemahlin. IV. 856
Amalia Elisabeth, verwittibte Landgräfin von Hessen-Cassel, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster wegen Einstellung derer Kriegs-Pressuren und Abdanckung der Völcker ersuchet. I. 62
Ambassadeur, dieses Praedicat suchen die Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, vor ihre und anderer Reichs-Fürsten Ministros, auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen. III. 582. welches sie auch erhalten. VI. 693
Amberg, die Chur-Bäyerische Regierung daselbst wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent, um ein gütiges Tractament der daselbst aufbehaltenen Kriegs-Gefangenen, und baldige Auswechßlung derselben ersuchet. VI. 22. seqq. protestiret bey dem Fränckischen Cräyß Convent wider die Demolition der Festung Rotenberg. VI. 130
|| [ID00692]
ersuchet den Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenant, Graf Christioph
Wilhelmen von Aufsaß, gedachte Demolition zu hintertreiben. VI. 139
Amelia, Fürst Henrici Casimiri von Nassau-Dietz hinterlassene Wittib, protestiret, als Vormünderin ihres minderjährigen Printzens, Johann Wilhelms, bey dem Käyser Josepho, wider die Erhöhung der freyen Grafschafft Mörs in ein Reichs-Fürstliches Lehen. VI. 784 recommandiret die Praetensiones ihres Printzens verschiedenen Reichs-Fürsten. VI. 794 ingleichen der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 803
Amelot (Mr.) denselben ersuchet die gesammte Schweitzerische Eydgenossenschafft, ihren Zustand dem König in Franckreich bestens zu recommandiren. IV. 864
Ameyden, souveraine Herrschafft, dem Grafen von der Lippe zuständig, wird von denen General-Staaten mit ungewöhnlichen Oneribus beleget. VIII. 594
Ammann (Gottfried) Käyserlicher Rath und Pfleger der Stadt Augspurg, wird von denen Frantzosen von dar als Geissel mitgenommen. VI. 319. 323 dessen Befreyung. VI. 343
Ampringen (Johann Caspar) Administrator des Teutschen Ordens, nimmt das von dem Käyser ihm angetragene Gouvernement im Königreich Ungarn an. III. 22 demselben recommandiret Churfürst Johann Georg der andere von Sachsen, die Protection derer Evangelischen im Königreich Ungarn. III. 23
Anhaltische Fürsten, sämtlichen, thun bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Ansuchung, wegen der Restitution ihrer zum Stifft Halberstadt gekommenen Grafschafft Ascanien, oder Reichung eines AEquivalents dagegen. III. 822 vor selbige intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen besagter Grafschafft Ascanien. III. 831
Anländungs-Gerechtigkeit erhält die Stadt Regenspurg wiederum aufs neue vom Käyser Josepho. VI. 954. seqq.
Anna Catharina, Gräfin von Serini, ersuchet den Käyser
|| [ID00693]
Leopoldum um Loßlassung ihres
gefangenen Gemahls Graf Peters von Serini. II. 855 von ihr nimmt ihr Gemahl in
einem Schreiben Abschied, ehe er enthauptet worden. II. 876
Anna Catharina, verwittibte Rhein-Gräfin, ersuchet im Nahmen ihres Herrn Sohns, nebst denen andern Evangelischen Rhein-Grafen, das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg um Assistenz wider die Eingriffe des Fürsten Carl Theodori Ottonis von Salm. V. 167
Anna Dorothea, Aebtißin zu Qvedlinburg, bezeigt sich unwillig über die zwischen Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg getroffene Transaction wegen der Qvedlinburgischen Erb-Vogtey, und will den Churfürsten von Brandenburg noch viel Difficultäten machen. IV. 1163. VIII. 526. seqq. wird von Königlicher Majestät in Polen Friderico Augusto ermahnet, sich dem Churfürsten von Brandenburg nicht weiter zu opponiren. IV. 1163. sqq. rechtfertiget ihre Conduite in einem Schreiben an Königliche Majestät, Fridericum Augustum. IV. 1165 notificiret dem König in Preussen, Friderico I. daß ihr Capitul bey bevorstehender Wahl einer Coadjutorin auf die Princeßin Magdalenam Sibyllam von Sachsen-Weissenfelß reflectire, und bittet ihn sein Sentiment ihr darüber zu eröffnen. VI. 292. seqq.
Anna Elisabeth, Wild- und Rhein-Gräfin, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sich die Frantzosen des Schlosses Oberstein bemächtiget, und von denen Unterthanen Brandschatzung gefodert, bittet sich deswegen ihrer bey dem Käyser an zunehmen. III. 1025
Anna Elisabeth, Hertzog Christian Ulrichs von Würtenberg Oelß zu Bernstadt Gemahlin, wegen dero Absterben condoliret der Rath zu Breßlau ihrem Gemahl. VIII. 155
Anna Elisabeth, verwittibte Gräfin zu Hatzfeld und Gleichen, urgiret im Nahmen ihrer dreyen unmündigen Söhne bey dem Käyser Carolo VI. das dem Gräflichen Hatzfeldischen Hause schon vom Käyser Ferdinando III. beygelegte Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren. VII. 628
|| [ID00694]
Anna Maria Francisca, Printz Gastons von Toscana Gemahlin, gratuliret dem Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel, wegen Vermählung dessen Princeßin Enckelin an König Carl den dritten in Spanien. VI. 947
Anna Sophia, verwittibte Churfürstin von Sachsen, gratuliret dem Käyser Josepho zum neuen Jahre. VI. 658 ingleichen der Käyserin VVilhelminae Amaliae. VII. 659 wie auch dem Könige in Preussen, Friedrich dem ersten. VI 661. ingleichen Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel. VII. 466
Anna Sophia, Hertzogs Julii Sigismundi von Würteuberg-Oelß zu Juliusburg hinterlassene Wittib, gratuliret dem Hertzog Rudolph Augusten von Braunschweig zum neuen Jahre. VI. 292
Anna Susanna, des Herrn von Leschbau, Commendantens auf der Festung Königstein, Gemahlin. II. 229
Anshelm Frantz, Churfürst zu Mäyntz, wird von dem Käyser Leopoldo ermahnet, in der Canonicat-Sache des von Redings, von seiner Metropolitischen Jurisdiction nichts zu vergeben. III. 1065 wird von dem engern Schwäbischen Cräyß-Convent zu Biberach ersuchet, gedachten Cräysses Ruhe und Sicherheit bey der Franckfurtischen Conferenz befördern zu helssen. IV. 14 giebt der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Nachricht, wegen des zwischen des Reichs und denen Königlichen Frantzösischen Gesandten, auf dem Deputations-Convent zu Franckfurt, streitigen Puncti Idiomatis in tractando. IV. 22. sqq. über ihn beschweret sich Ernst August, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg, und Bischoff zu Oßnabrück, bey dem Käyser Leopold, daß er die Reichs-Stände auf dem Deputations-Convent zu Franckfurt an ihrem hexgebrachten Modo per majora concludendi gehindert habe. IV. 29. sqq. demselben führet Bischoff Peter Philipp zu Bamberg die von dem Frantzösischen Ministre Canly wider ihn und andere Reichs-Glieder ausgestossene schimpff liche Reden zu Gemüthe. IV. 43. sqq.
|| [ID]
bey denselben beschweret sich der Käyser Leopold, über die
von seinem Reichs-Directorio zu Regenspurg vorgenommene Neuerung, durch
Communication eines unförmlichen Reichs-Schlusses an den Frantzösischen
Gevollmächtigten daselbst. IV. 53. 54 eyfert, daß man so saumselig sey in
Befestigung des Friedens mit der Cron Franckreich. IV. 173. seqq. entschuldiget
sich gegen Chur Bäyern, daß er wegen des unterbliebenen Armistitii mit der Cron
Franckreich zu dem Türcken-Krieg nach seinem Wunsch nicht habe concurriren
können. IV. 231. seqq. demselben notificiret der Käyser, daß der König in
Franckreich den Stillstand zu brechen suche. IV. 420 ersucht den Käyser, daß er
der freyen Reichs Ritterschafft zu den von ihr gesuchten Voto auf Reichs- und
Cräyß-Tägen helffen möge. 469 ersuchet den Bischoff von Bamberg und andere
Reichs-Fürsten, daß sie die freye Reichs Ritterschafft in ihrem erwehnten Suchen
secundiren möchten. IV. 473 denselben ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm von
Brandenburg, seine zu Regenspurg anhängig gemachte Satisfactions- wie auch die
so genannte Lockhumische Sache bestens zu secundiren. IV. 520. seqq. wird nebst
dem Churfürsten von Trier zum Commissario ernennet, wider den Juden Löw Schuch
und Complices, wegen beschuldigten Corruption am Cammer-Gerichte zu Speyer. IV.
555 nimmt in seine Residenz-Stadt Mäyntz Frantzösische Guarnison ein. IV. 667
entschuldiget sich deswegen bey dem Käyser. ibid. wird von dem Käyser ersuchet,
sämmtliche Churfürsten zu einer Zusammenkunfft nach Augspurg zu invitiren. IV.
736. demselben remonstriren die Gesandten der geistlichen Reichs Fürsten zu
Regenspurg den Schaden, der der Catholischen Religion aus der von dem Hertzog zu
Braunschweig gesuchten neundten Chur-Würde zuwachsen könte. IV. 907. seqq. wird
von denen wider die neundte Chur-Würde sich opponirenden Fürstlichen Gesandten
ersuchet, sein Reichs-Directorium zu
Regenspurg dahin anzuhalten, daß es den per Majora im Fürstlichen Collegio wegen
der neundten Chur-Würde gemachten Schluß acceptiren möchte. IV. 912 wird von der
verwittibten Hertzogin zu Würtenberg, Magdalenen Sibyllen, ersuchet, das
Würtenbergische Haus bey seinem Reichs-Fähndrichs-Amt mainteniren zu helffen.
IV. 937 wird von Bischoff Johann Philippen zu Passau ersuchet, ihm in seiner
vorhabenden Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nicht zuwider zu seyn. VIII. 406.
seqq.
Anspach, Marggraf Wilhelm Friedrich, vid. Wilhelm Friedrich. Marggraf Georg Friedrich, vid. Georg Friedrich.
Anthon, des heiligen Römischen Reichs Graf, Freyherr von Aldenburg, vermählet sich mit des Landgraf Friedrich Jacobs zu Hessen-Homburg Princeßin Schwester, VVilhelmina Maria. VII. 237
Anthon Egon, Fürst von Fürstenberg, über die Proceduren des Käyserlichen Hofs wider ihn beklaget sich sein Vetter Frantz Egon, Bischoff zu Straßburg, bey Hertzog Johann Friedrichen zu Hannover. III. 671. seqq. ersuchet die Braunschweigischen Fürsten um eine Intercession bey dem Käyser, daß er die von ihm nach Franckreich seiner Mariage wegen gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768
Anthon Ferdinand, Hertzog von Guastalla, urgiret bey der Reichs-Versammlung seine Praetension auf das Hertzogthum Mantua. VII. 424 vor ihm intercediret das Churfürstliche Collegium bey ietztregierender Käyserlichen Majestät. ibid.
Anthon Florian Fürst von Lichtenstein, wird von dem ietztregierenden Käyser in seiner Ober-Hofmeister-Charge confirmiret. VII. 366. seqq. ihm gratuliret deswegen der Magistrat zu Nürnberg. ibid.
Anthon Günther, Graf zu Oldenburg. II. 653.
Anthon Günther, Graf zu Schwartzburg. III. 360. Vid. Albrecht Anthon. denselben eröffnet der Käyser Josephus seine Meynung, wie sich die Capitularen zu Qvedlinburg bey der
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Wahl einer neuen Aebtißin zu verhalten hätten. VI. 1100. seqq.
Anthon Nytz, Graf von Wartenburg, Oesterreichischer Land-Commissarius. VI. 459
Anthon Ulrich, Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel, führet gemeinschafftliche Regierung mit seinem Bruder Rudolph Augusten. V. 548 wird beschuldiget, als läge er mit denen Frantzosen unter einer Decke. V. 549 soll deswegen auf Käyserlichen Befehl von seinem Bruder ex Consortio Regiminis gestossen werden. V. 548 verantwortet sich gegen den Käyser wider erwehnte Beschuldigungen. V. 551. seqq. dessen Conduite justificiret sein Bruder, und entschuldiget sich gegen den Käyser, daß er sich nicht resolviren könne ihn, der Käyserlichen Ordre zu Folge, aus der gemeinschafftlichen Regierung zu stossen. V. 542. seqq. beschweret sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß er in ihrem wider die Cron Franckreich publicirten Manifest zur Ungebühr mit berühret worden, und verlanget deswegen Satisfaction. V. 589 ermahnet nebst seinem Bruder, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, daß er die Cammer-Gerichts Praesidenren-Stelle nicht resigniren, sondern den Effect der nechstfolgenden Visitation erwarten solle. V. 857. seqq. demselben notificiret der Landgraf zu Hessen-Cassel die Geburt eines jungen Printzens. IV. 824 gratuliret Landgraf Ernst Ludwigen von Hessen-Darmstadt, zur Geburt einer jungen Princeßin. IV. 1170 ermahnet Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, daß er seine Reichs-Vota auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg wiederum durch einen eignen Gesandten möge vertreten lassen. V. 457. seqq. ersuchet das Dom-Capitul zu Hildesheim, denen Beschwerden der Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abzuhelffen. VI. 169 ziehet, in dessen Unterbleibung, die aus seinen Landen gedachtem Stifft und andern Catholischen zukommende Intraden ein. VI. 170 demselben notificiret das Dom-Eapitul zu Münster
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das Absterben ihres Bischoffs, Friedrich
Christians. VI. 577 condoliret deswegen gedachtem Dom-Capitul. VI. 579 ermahnet
nebst dem König in Schweden, Krafft des Nieder-Sächsischen Cräyß-Directorii, den
Graf Christian Dethlef zu Rantzau, wegen des Amts Barmstädt keine
Weitläufftigkeit anzufangen, und den Käyserlichen Ausspruch zu erwarten. VI.
584. sqq. wird von Hertzog Christian Augusten, Bischoffen zu Lübeck, zu
Gevattern gebeten. VI. 868 demselben notificiret Hertzog Adolph Friedrich der
dritte von Mecklenburg-Strelitz das Absterben seines Herrn Vaters. VI. 941. dem
er deswegen condoliret. 943 desselben Princeßin Enckelin, Elisabeth Christina,
wird an den König Carl den dritten in Spanien vermählet. VI. 944. sqq. demselben
notificiret Hertzog Adolph Friedrich von Mecklenburg-Strelitz, daß er Veniam
AEtatis erhalten, und die Regierung seiner Lande angetreten. VI. 1039 wird zum
Commissario ernennet, zu Erörterung derer Differentien zwischen dem König in
Preussen und der Stadt Nordhausen. VII. 50. sqq. notificiret dem Käyser, dem
König in Dänemarck, dem Churfürsten von Pfaltz, und andern Chur- und Fürstlichen
Personen, das Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren, Hertzogin zu
Braunschweig-Lüneburg-Bevern. VII. 172. 173. 175. 176 demselben notificiret der
Käyser Josephus, daß er Fürst Ludwig Friedrichen zu Schwartzburg-Rudelstadt das
Diploma über seinen Reichs-Fürsten-Stand habe ausfertigen lassen. VII. 193
demselben notificiret nur erwehnter Fürst selbst seine erlangte Fürstliche
Dignität. VII. 224 gratuliret gedachtem Fürsten zu der erlangten Dignität. VII.
225 demselben notisiciret Landgraf Friedrich Jacob zu Hessen-Homburg, die
Vermählung seiner Schwester an Graf Anthon von Aldenburg. VII. 237 demselben
notificiret Fürst George Albrecht von Ost-Frießland das Absterben senes
Printzens, George Christians. VII. 239
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dem selben berichtet
der Moscowitische Czaar den mit der Ottomannischen Pforte geschlossenen Frieden.
VII. 952 demselben gratuliret die Hertzogin zu Würtenberg-Stuttgard, ingleichen
Marggraf Friedrich Carl zu Culmbach, daß König Carl der dritte in Spanien die
Käyserliche Würde erlanget. VII. 372. 388 dessen Princeßin Enckelin, Charlotta
Christina Sophia, wird an den Czaarischen Cron-Printzen, Alexium Petrowitz,
vermählet. VII. 375. sqq. 417 demselben notificiret Fürst George August zu
Nassau-Idstein die Ehe-Allianz zwischen Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Merseburg,
und seiner Princeßin, Henrietten Charlotten. VII. 382 an selbigen abgelassene
Gratulations-Schreiben verschiedener hohen Personen, wegen glücklich erlebten
neuen Jahres. VII. 430. 449. 459. 461. 465. 466. IV. 779. 781 erhält vom
ietztregieren den Käyser Ordre, einen Cräyß-Tag aus zuschreiben. VII. 635 wird
vom Käyser Leopold, nebst andern Chur- und Fürsten, zum Conservatone des
Protectorii, so er der Aebtißin zu Hervord ertheilet, ernennet. VIII. 554 wird
von dem geistlichen Ministerio zu Braunschweig flehentlich gebeten, von der
vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen. VIII. 619.
sqq. desselben Tod. VIII. 37
Anwartschafft auf Ost-Frießland suchet Chur-Brandenburg. IV. 588
Arbogast (Philipp Ludwig) Fiscal am Käyserlichen Cammer-Gericht, erhält vom Käyser Leopold Ordre, wider diejenigen zu inquiriren, die sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 138. sqq.
Arco (Graf von) Käyserlicher Feld-Marschall-Lieutenant V. 720
Arcy (Marquis d’) Königlicher Frantzösischer Envoyé an dem Zellischen Hof. VIII. 150. 161
Armistitium, vid. Stillstand
Arnstädtischen Fürstens Streitigkeiten, mit denen Hertzotzogen zu Sachsen, Ernestinischer Linie, vid. Christian Wilhelm.
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Arnstadt wird mit Sachsen-Weimarischen Trouppen besetzet. VII. 302
Arroe, Insul, den Hertzog von Hollstein-Plöen gehörig, will das Gottorffische Haus sich tributair machen. VIII. 579 gehöret zu dem Königlichen Antheil. ibid. wie sie an die Hertzoge von Hollstein gekommen. VIII. 560
Ascanien, Gefürstete Grafschafft, wird von dem Stifft Halberstadt dem Fürstlichen Anhaltischen Hause vorenthalten. III. 822 wird in dem Münsterischen Schlusse zugleich als ein AEquivalent an Chur Brandenburg, vor die cedirten Pommerischen Lande gegeben. III. 823 vor selbige begehret das Haus Anhalt wiederum ein AEquivalent. ibid. um welches auch Chur Brandenburg selbst bey der Reichs-Versammlung vor das Haus Anhalt sollicitiret. III. 831
Aschaffenburg, Churfürstliche Mäyntzische Residenz-Stadt, wird von denen Frantzosen eingenommen. III. 97
Association des Schwäbischen und anderer Reichs-Cräysse. IV. 51. V. 500. 579. VI. 1087. VII. 936
Attalajo (Graf von) fignalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Attestat des Käyserlichen Principal-Commissarii zu dem Reichs-Tage, Fürst Maximilian Carls von Löwenstein-Wertheim, vor einige nach Ulm destinirte Kauffmanns-Güter, daß selbige von keinen verdächtigen Orten gekommen. VII. 1004
Au (Freyherr von) Churfürstlicher Mäyntzischer Cämmerer, und der freyen Reichs-Ritterschafft Abgeordneter an den Käyser, wegen ihres verlangten Voti & Sessionis auf Reichs- und Cräyß-Tägen. IV. 469. 472
Avaux (Comte d’) wird von dem König in Franckreich als Ambassadeur nach dem Haag geschicket, wegen der Spanischen Successions-Sache gütliche Tractaten zu pflegen. V. 411 wird zurücke gefodert. ibid.
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Aubri (d’) Lothringischer Abgeordneter zu dem Franckfurtischen Reichs-Deputations-Tag, verlanget einigen Vorschuß. I. 556. weswegen Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz vor ihn bey dem Reichs-Convent intercediret. ibid.
Audienz wird von dem König in Schweden denen Chur-Brandenburgischen Gesandten abgeschlagen. I. 741
Auffoderungs-Schreiben des Sächsischen Chur-Printzens, Johann Georg des dritten, unter der Masque eines Wendischen Bauren, an seinen Herrn Vater zu dem von ihm angestellten Aufzug und Ringel-Rennen. II. 782 Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln, und Bischoff Christoph Bernhardts von Münster, an die Stadt Gröningen zur Ubergabe. II. 949
Aufsaß (Christoph Wilhelm Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, signalisiret sich in der Schlacht bey Friedlingen. V. 722 commandiret die Belagerung der Festung Rotenberg. VI. 110. sqq. wird von der Churfürstlichen Bäyerischen Regierung zu Amberg ersuchet, die vorgenommene Demolition gedachter Festung hintertreiben zu helffen. V. 140 ersuchet die Cräyß-Versammlung zu Nürnberg, ihn wegen der vorgenommenen Demolition der Festung Rotenberg schadloß zu halten. VI. 148
Avila (d’) Fränckischen Cräysses Obrister. III. 287
Augspurg, den Rath daselbst und Evangelische Bürgerschafft ermahnet Franciscus Johannes, Bischoss zu Costantz, daß sie sich selbst, ihrer Differentien wegen, unter einander vergleichen möchten. I. 58. sqq. Catholischer Magistrat daselbst will dem Instrumento Pacis VVestphalicae nicht Parition leisten. I. 66. 85. entschuldiget sich bey denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß er die Execution des Instrumensti Pacis VVestphalicae, ihr gemeines Stadt-Wesen betreffend, noch nicht vornehmen können. I. 68. über selbigen beklagt sich die Reichs-Gesandtschafft zu Münster bey dem Käyser Ferdinando III. I. 91. sqq. erbietet sich gütlich mit der Evangelischen Bürgerschafft zu vergleichen. I. 72. excipiret wider den Hertzog von
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Würtenberg, als Mit-Executorn, und appelliret deswegen an den
Käyserlichen Hof. I. 110. wider denselben soll der Chur-Bäyerische Commendante
daselbst zur Execution des Friedens behülfflich seyn. I. 85. 97. daran er aber
durch erwehnte Appellation verhindert wird. I. 110 Evangelischer Rath und
Bürgerschafft daselbst bedancket sich gegen Hertzog Eberharden zu Würtenberg,
als Käyserlichen Commissarium, vor beschehene Abordnung und Subdelegation, auch
Execution des Friedens-Schlusses. I. 177. sqq. Streitigkeiten zwischen diesem
und dem Abt, und dem Convent des Reichs-GOttes-Hauses zu St. Ulrich und St.
Afrae, wegen der von diesem praetendirten Wieder-Anmahlung einiger Bilder. VI.
1162. VII. 116. sqq. 152. sqq. 164. sqq. 207. sqq. 489 gesammter Magistrat
daselbst ersuchen die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, der
Stadt, wegen Moderation ihres Reichs-Anschlags, behülfflich zu seyn. III. 758.
desselben Gravamina über die Excesse des Grafen von Taxis und derer
Reichs-Posthalter. IV. 504. 525. sqq. suppliciret bey dem Käyser, daß die dem
Reich so vortheilhafftigen Commercien mit Franckreich nicht gäntzlich möchten
aufgehoben werden. V. 676. 703. 717. 727. 748. demselben notificiret der Käyser
Josephus, daß er der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs-Gerechtigkeit
restituiret habe. VI. 954. notificiret dem Käyser Leopold und der
Reichs-Versammlung, daß die Frantzosen ihre Stadt verlassen, aber zur
Versicherung der hinterlassenen Blessirten, einige aus ihrem Mittel als Geissel
mitgenommen. VI. 318. 321. thut Ansuchung um einige Indemnisation vor den
grossen Schaden, den ihre Stadt gelitten. VI. 342. soll einen Abgeordneten zum
Müntz-Probations-Tage nach Regenspurg schicken. VI. 469. will die Gesandten zu
dem Reichs-Tage nicht annehmen, ehe sie vierzehentägige Contumacie gehalten.
VII. 850. dessen Erklärung gegen die ad interim nach Augspurg transferirte
Reichs-Versammlung, wegen der streitigen Accis- und Ungelds-Freyheit. VII. 831.
erhält von ietziregierendem Käyser Befehl, den Savoylschen Minister, Mr.
Borgalo, aus der Stadt zu schaffen. VIII. 9. sqq.
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daselbst angstellter Deputations-Tag. II.
145. 187. 211. 213. 219 Conferenz daselbst angestellt, wegen des
Cräyß-Associations-Wercks. IV. 55. sqq. Churfürsten-Tag will der Käyser dahin
ausgeschrieben haben. IV. 734 daselbst angestellter Müntz-Probations-Tag. V. 244
daselbst angestellte Wahl und erfolgte Crönung des Römischen Königs, und
nachmahligen Käysers Josephi. IV. 761. 762. sqq. 777. sqq. dahin wird der
Reichs-Tag von Regenspurg, wegen der Contagion, ad interim verleget. VII. 850.
von dar er wiederum nach Regenspurg soll transferirt werden. VIII. 635. sqq.
637. sqq. Bischoff daselbst, Alexander Sigismund, vid. Alexander Sigismund.
Dom-Capitul daselbst intercediret bey dem Käyser vor das Dom-Stifft zu Costantz,
daß er selbiges bey seinen Statutis schützen möge. IV. 1049
Augspurgische Confession. II. 386
Augspurgische Confessions-Verwandte, vid. Evangelische.
Augusta, verwittibte Hertzogin zu Hollstein-Augustenburg, notificiret dem Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, daß ihrem Herrn Sohn, dem Hertzog Friedrich Wilhelmen, ein junger Printz gebohren worden. IV. 1059
Augustus, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, von demselben bittet sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfelß D. Calixtum zu einer vorhabenden Conferenz über etliche Religions-Puncte aus. I. 320. sqq. demselben wird zugleich, nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, vom Käyser Ferdinando III. die Commission aufgeiragen, wegen Restitution der dem Teutschen Orden gehörigen Commenthurey Gömert. I 327 schreibet deswegen an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die bemeldte Commenthurey unter ihre Jurisdiction ziehen wollen, daß die Restitution förderlichst erfolgen möge. I. 330. 331 verspricht einen Gesandten auf den zu Franckfurt angestellten Deputations-Tag zu schicken, und entschuldiget sich, warum er solches nicht eher gethan. I. 530 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, er möge es dahin vermitteln, daß dem Grafen von Oldenburg in seiner Zoll-Foderung nicht eher Beyfall gegeben werde, bis die andern Interessenten gehöret worden. I. 626. sqq. ersuchet König Friedrich den dritten in Dänemarck, die Ruhe und Friede des Nieder-Sächsischen Cräysses nicht zu turbiren. I. 636 Differentien zwischen demselben und Churfürst Friedrich Wilhelmen von Brandenburg, wegen der Grafschafft Reinstein. II. 559. sqq. 569. sqq. an denselben geschriebene Neu-Jahrs-Gratulationes verschiedener hoher Personen. 594. 595. sqq. 609. 611. 615. 616. sqq.
Augustus, Hertzog zu Hollstein-Beck, vid. Hollstein-Beck.
Augustus, Hertzog zu Hollstein-Sunderburg, signalisiret sich in dem Treffen bey Lewentz wider die Türcken. II. 432. ingleichen in dem Treffen bey St. Gothard. II. 452 gegen denselben bedanckt sich der Käyser Leopold, wegen der in dem Treffen bey Lewentz erwiesenen besondern Tapfferkeit. II. 433
Augustus, Hertzog zu Sachsen, postulirter Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg, wird zum Commissario ernennet, in der Warnemündischen Zoll-Sache. I. 339. lässet deswegen ein Monitorial-Schreiben an den König in Schweden ausfertigen. ibid. intercediret bey dem Käyser Ferdinando III. vor die in denen Käyserlichen Erb-Landen befindliche Evangelische Unterthanen. I. 409 ermahnet König Friedrich den dritten in Dänemarck, die Ruhe des Nieder-Sächsischen Cräysses nicht zu turbiren. I. 635 recommandiret Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen-Weimar einen Jäger-Purschen zu seinen Diensten. II. 621 dessen Cantzler und Räthe zu Weissenfelß gratuliren ihm zum neuen Jahr. III. 863 eröffnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz seine Gedancken über die von dem Käyser ihm angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden. VIII. 108
Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen Landes. III. 307
August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend. IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq.
August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646
Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352
Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
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gebrauchen lassen. I. 589. wider selbige protestiret die
Königliche Schwedische Regierung in Pommern. I. 790. sqq. Käysers Leopoldi wider
die Cron Franckreich. III. 113. 186
Aurich, in der Grafschafft Ost-Frießland gelegen. II. 129
Ausführung der Früchte und Pferde aus des Reichs Gräntzen wird verbothen. VII. 733. 782
Ausschreiben Käysers Ferdinandi III. zum Reichs-Tage nach Regenspurg. I. 333 Lotharii Francisci, Churfürstens zu Mäyntz, an seine Mit-Churfürsten zu einer neuen Käyser-Wahl. VII. 234
Ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Ausschreibende Grafen des Schwäbischen Collegii ersuchen den Käyser Leopoldum, daß er an Statt des verstorbenen Cammer-Gerichts Praesidentens, des Grafen von Manderscheid, einen andern Reichs-Grafen dazu ernennen möge. IV. 1128
Auszug, freyen bittet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten von Saltzburg, vor die Evangelischen im Tefferecker-Thal. VIII. 292
Auxiliar-Völcker von dem König in Franckreich wider die Türcken dem Käyser zugeschickt. II. 435. halten sich wohl in dem Treffen bey St. Gotthard. II. 442. 451
Aylva, General-Lieutenant signalisiret sich in dem Treffen bey Fleury. IV. 795
B.
Baden, daselbst angestellte Versammlung der Schweitzerischen Eydgenossenschafft. IV. 658
Baden-Baden, Marggraf Wilhelm, vid. Wilhelm. Leopold Wilhelm, vid. Leopold Wilhelm. Ludwig Wilhelm, vid. Ludwig Wilhelm. Herrmann, vid. Herrmann.
Baden-Durlach, Marggraf Carl, vid. Carl. Friedrich der V. vid. Friedrich der V. Friedrich Magnus, vid. Friedrich Magnus. Gustav Adolph, vid. Gustav Adolph. Carl Gustav, vid. Carl Gustav.
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Bamberg, Bischoff daselbst, Melchior Otto, vid. Melchior Otto. Bischoff Philipp Valentin, vid. Philipp Valentin. Bischoff Peter Philipp, vid. Peter Philipp. Bischoff Lotharius Franciscus, zugleich Churfürst zu Mäyntz, vid. Lotharius Franciscus.
Bambergisches Stifft thut Ansuchung um Verringerung seines Reichs-Contingents. III. 747
Banier, (Baron von) Hollstein-Gottorffischer geheimer Rath. VII. 760
Barckan wird von dem Käyserlichen Feld-Marschall, Graf von Souches, erobert und zustöret. II. 460.
Bareyth, Marggraf Christian Ernst, vid. Christian Ernst.
Barfuß, Brandenburgischer General-Major, signalisiret sich in dem Treffen bey Salanckemen wider die Türcken. IV. 850.
Barmstädt, Fürstlich-Hollstein-Gottorffisches Amt wird an die Grafen von Rantzau ver kaufft. VI. 576 will Hertzog Carl Friedrich von Hollstein-Gottorff wieder einlösen, und den deswegen geschlossenen Kauff-Contract umstossen, weil er der pragmatischen Constitution de non alienando patrimonio familiae zuwider. ibid.
Bartholdi, (von) Königlicher Preußischer Gesandter an dem Käyserlichen Hof. V. 796. 813. 913
Basel, Bischoff daselbst, Johann Frantz, vid. Johann Frantz. Bischoff Johann Conrad, vid. Johann Conrad. die Stadt leistet denen Conditionen und Reservation, mit welchen sie von dem Reiche eximiret worden, nicht Folge. I. 952. 953
Basrand, (Hambert) D. I. 951
Bassand (Humpert.) D. Königlicher Frantzösischer Rath und Procurator generalis zu Breysach. I. 576
Batzendorff, (Freyherr von) Hessen-Rheinfelsischer geheimer Rath. V. 231
Bäyern, Churfürst Maximilian, vid. Maximilian. Churfürst Ferdinandus Maria, vid. Ferdinandus Maria. Churfürst Maximilian Emanuel, vid. Maximilian Emanuel.
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Bäyerischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Bäyerischer Cräyß-Convent zu Regenspurg. IV. 1112. VI. 397 zu Wasserburg. V. 357
Bäyerische Generalität schicket Abgeordnete an den Ertz-Bischoff Paris von Saltzburg. I. 88
Bäyerische Land-Stände stellen Churfürst Maximilian Emanueln die bevorstehende Gefahr seiner Lande vor, und bitten, den Krieg wo möglich zu endigen. V. 705. sqq. 713. bitten denselben noch mahls inständigst, daß er sich und seine Lande durch ein gütlich Accommodement mit dem Käyser und dem Reich aus gegenwärtigem Labyrinth heraus reissen möge. V. 737. bitten den Käyser Josephum, die Bäyerischen Provintzien nicht so zu zergliedern. VI. 1062
Bäyerische Regierung zu Amberg, vid. Amberg.
Befreyung, von denen Schwedischen Satisfactions-Geldern suchet Chur-Pfaltz bey der Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 66 von der Schwedischen Einqvartierung suchet das Käyserliche Cammer-Gerichte. I. 83
Beinheim, (Baron von) Holländischer General-Lieutenant bleibet in der Schlacht beym Schellenberg. VI. 301
Bellecroix, Ritter des Ordens S. Lazari. IV. 331
Beltin, (Wilhelm) Chur-Bäyerischer Obrister, und der Bäyerischen Generalität Abgeordneter an den Ertz-Bischoff Paris von Saltzburg. I. 88
Belcastel bleibet in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Benting, (von) Pfaltz-Neuburgischer Amtmann zu Mullen, wird von Holländischen Trouppen in Arrest genommen, und nach Mastricht geführet. II. 267. 315
Berchtolsgaden, Fürstliches Reichs-Stifft, sucht einige Moderation seines Matricular-Anschlags zu erhalten, und hält deswegen bey Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg um ein Attestat seines Unvermögens an. VI. 503 vor dieses Stifft intercediret gedachter Ertz-Bischoff bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen gesuchter Moderation des Matricular-Anschlags. VI. 533 in demselben werden einige Evangelische angehalten, die
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ehemahls der Religion
wegen aus demselben gewichen. VI. 887 will denen emigrirten Evangelischen ihre
Güter nicht abfolgen lassen. VII. 141
Berger, (Jacob) Ober-Raths-Meister zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352
Bericht-Schreiben, des Grafen von Montecuculi, an den Käyser Leopoldum, von der Türcken Einfall in Ungarn und seiner Gegen-Anstalt. II. 346 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georgen II. zu Sachsen, daß die Preußischen Stände den Erb-Huldigungs-Eyd abgeleget. II. 350 des Grafen George Friedrichs von Waldeck, an den Käyser Leopoldum, von dem Zustand der Reichs-Armée in Ungarn. II. 409. Ejusd. an den Churfürsten in Bäyern gleiches Innhalts. II. 423 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georg den II. in Sachsen, daß die Tartarn gedrohet, durch Pohlen in Schlesien einzufallen. II. 422 Churfürst Johann Georgens des II. zu Sachsen an den Käyser Leopoldum, den gedroheten Einfall derer Tartarn in Schlesien betreffend. II. 425 Graff Wolffgangs Julii von Hohenlohe, General-Lieutenants über die alliirten Trouppen in Ungarn, an des Königs in Franckreich, und der mit selbigem verbundener Reichs-Stände zu Regenspurg sich befindliche Gesandten, von dem Zustande der alliirten Völcker. II. 445 des Reichs-Feld-Marschalls, Marggraf Leopold Wilhelms zu Baden, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, von dem Zustande der Reichs-Armée. II. 449 des Raths zu Hamburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß in ihrer Stadt keine ansteckende Kranckheiten zu befinden. VII. 392 Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern, an den Administratorem des Stiffts Oßnabrück, Herrn Ernst Augustum und Herrn Georg Wilhelmen zu Zelle, was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zuschliessenden Armistitii und dessen Garantie an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen. VIII. 181
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vid. Notifications-Schreiben, ingleichen Relations-Schreiben.
Beris, (Johann Philipp) Käyserlicher Hof-Cammer-Secretarius. II. 345
Berleps, (Peter Philipp Baron von) erhält vom Pabst ein Canonicat in der Cathedral-Kirche des Hoch-Stiffts zu Costantz. IV. 1043 wird von dem Dom-Capitul vor untüchtig erkläret, wegen seiner allzu mangel- und krippelhafften Person. ibid. sqq.
Berlin, Lutherisches Ministerium daselbst consuliret das Nürnbergische Ministerium, in puncto des von Chur-Brandenburg in dero Landen verbotenen Elenchi nominalis und Exorcismi. II. 656
Bern, über diese Stadt beschweren sich die verordneten Kriegs-Commendanten, derer Cantons Lucern, Uri, Schweitz, Unterwalden, und Zug, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 568 diesen Canton ermahnet der Käyser Josephus, die Toggenburgische Streit-Sache nicht durch Gewalt, sondern den Weg Rechtens auszuführen. VII. 938
Bernburg, Fürst Victor Amadeus, vid. Victor Amadeus.
Bernhard, Hertzog von Sachsen-Jena. II. 616
Bernhard, Hertzog von Sachsen-Meinungen, Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Herrn Brudern, wegen der Coburgischen Succession und Voti. V. 593. sqq. VI. 501
Bernsdorff, (Andreas Gottlieb von) Chur-Braunschweigischer Premier-Ministre d’ Etat. VII. 865
Bernstadt, Hertzog Christian Ulrich, vid. Christian Ulrich.
Berthold (Johann Philipp) Cantzley-Rath derer Landgrafen von Hessen. V. 159
Bertoldus, Churfürst zu Mäyntz. IV. 931
Besatzungs-Recht praetendiren die General. Staaten der vereinigten Niederlande in der Stadt Meurs. VII. 713
Beschwerungs-Schreiben, des Schwäbischen engern Cräyß-Convents an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, über die Pressuren, so dieser Cräyß von Frantzösischen und Schwedischen Trouppen ausstehen müssen. I. 31 der Fränckischen Cräyß-Stände an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, wegen ungleicher Einqvartierung der Schwedischen Völcker. I. 35 des Fürstlichen Collegii an den Käyser Ferdinandum III. über die Churfürstlichen Gesandten, die die Praecedenz vor denen anwesenden Fürsten praetendiren. I. 365 derer Kriegs-Commendanten derer Cantons Lucern, Urt, Schweitz, Unterwalden, und Zug, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt über die von Zürch und Bern. I. 568 Hertzog Christians zu Mecklenburg, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, als Reichs-Vicarium, über die Schwedischen Pressuren. I. 684 derer Königlichen Dänischen Land- und Regierungs-Räthe in denen Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein, an den Käyser Leopoldum, über die Schwedischen Kriegs-Pressuren. I. 725 derer Churfürstlichen Brandenburgischen geheimen Räthe an die Chur- und Fürstliche Gesandten zu denen Allianz-Tractaten zu Franckfurt, daß man Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit nicht den gebührenden Titul gegeben. I. 803 Landgraf Ludwigs des VI. zu Hessen-Darmstadt, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, über die von denen Churfürstlichen Bedienten zu Klein-Umstadt verübten Insolentien. II. 250 Churfürst Carl Caspars zu Trier, an den Käyser Leopold, über die Frantzösischen in seinem Ertz-Stifft verübten Gewaltthätigkeiten. III. 90 des Raths der Stadt Weissenburg am Nordgau, an den Käyser Leopoldum, über die unerträgliche Winter-Qvartiers-Last. III. 435 Graf Heinrich Friedrichs von Hohenlohe-Langenburg, an die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräysses, über die Ungleichheit bey March- und Remarchen und Winter-Qvartieren. III. 715 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, über dero mit der Cron Franckreich geschlossnen Particular-Frieden. III. 786 des Raths zu Cölln am Rhein, an den Käyser Leopoldum, über die Fürstlichen Oßnabrückischen Völcker, die
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ihre auf die Franckfurter Messe reisende Bürger angehalten. III. 891 Churfürst
Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den Käyser Leopoldum, über die Directores
im Fürsten-Rath, daß sie die Rath-Gänge wegen der Session seines Hertzogthums
Magdeburg verzögerten. III. 1034 der ausschreibenden Fürsten des
Nieder-Sächsischen Cräysses, an Hertzog Friedrich Wilhelmen zu
Mecklenbura-Schwerin, über die von ihm eigenmächtig ergriffene Possess der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande. IV. 1086 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz,
an Johannem Hugonem, Churfürsten zu Trier, und Käyserlichen Cammer-Richter, über
das unordentliche Verfahren des Cammer-Gerichts. V. 19 Landgraf Wilhelms zu
Hessen-Rheinfelß, an den Käyser Leopoldum, über die Hessen-Casselische
Gewaltthätigkeiten. V. 210 der Evangelischen Gesandtschafft zu Regenspurg, an
den Käyser Leopold, über die von Chur-Pfaltz vorgenommene Reformation. V. 305
des Magistrats zu Worms, an des Corpus Evangelicum zu Regenspurg, über des
Catholischen Cleri zu Worms Gewaltthätigkeiten. V. 361. 434 534 Bischoff Johann
Philipps zu Würtzburg, an den Käyser Leopoldum, über den vom
Cammer-Gerichts-Assessore Wiganden wider ihn begangenen Excess. V. 459 des
Dom-Capituls zu Cölln, an den Käyser Leopold, über die gefährlichen Anschläge
ihres Churfürstens. V. 461 Hertzog Anthon Ulrichs und Rudolph Augusts von
Wolffenbüttel, an die Staaten von Holland, über das gegen die Cron Franckreich
publicirte Manifest, darinnen sie zur Ungebühr mit berühret worden. V. 589 des
Churfürsten Josephi Clementis zu Cölln, an Churfürst Lotharium Franciscum zu
Mäyntz, über das Verfahren des Käyserlichen Hofs wider ihn und seine Bediente.
V. 502 Marggraf Christian Ernsts zu Bareuth, Fränckischen Cräyß Obristens und
Käyserlichen General-Feld-Marschalls, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu
Nürnberg, wegen des ihm in seinem Commando vom Cräyß-Convent geschehenen
Einhalts. VI. 55
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derer Herren Doctoren
Juris & Medicinae zu Nürnberg, an den Magistrat daselbst, über die Herren
Losungs-Beamten, in puncto Praecedentiae. VI. 505 des Fränckischen
Cräyß-Convents zu Nürnberg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen
allzuvieler Durchzüge und Einqvartierungen. VI. 541 Landgraf Ernst Ludwigs zu
Hessen-Darmstadt an den Käyser Josephum, über des Reichs-Hof-Raths Verfahren
wider ihn. VI. 814 des Fürstlichen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg an
den Käyser Josephum, daß man bey der Chur-Cölln- und Bäyerischen
Achts-Erklärung, dessen Consens gar nicht requiriret. VI. 819. 1123. sqq.
Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, über
die von der Geistligkeit daselbst wider die Reformirten gebrauchte harte
Invectiven und grobe Injurien. VIII. 264 Churfürst Friedrich des dritten zu
Brandenburg an den Käyser Leopoldum, über die Widersetzligkeit der Aebtissin zu
Qvedlinburg. VIII. 526 des Magistrats zu Cölln an König Friedrich den I. in
Preussen, über das von seinem Residenten, dem Herrn von Diest, angemaste
Exercitium Religionis domesticum. VI. 878 Graf Emich Christians zu
Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die
Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu
Leiningen-Heidesheim angethan. VIII. 346 derer Grafen Johann Friedrichs und
Wolffgangs Julii zu Hohenlohe-Neuenstein, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, über die von Graf Ludwig Eberharden zu Leiningen de facto
vorgenommene Spoliation. VIII. 351 des Magistrats zu Hamburg an den Käyser
Leopoldum, über die Drangsalen, so der König von Dänemarck der Stadt Hamburg
angethan. VIII. 368 ejusdem an den Käyser Leopold, über den
Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Abgesandten, Baron von Marenholtz. VIII. 221.
225 derer Fürstlichen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg an den Käyser Leopoldum,
über den von dem Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio, in dem neundten
Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi. VIII. 379 Lotharii Francisci,
Churfürstens zu Mäyntz, an König Friedrich den I. in Preussen, über des
Cammer-Gerichts-Assessoris, Herrn von Pürck, wider ihn gebrauchte schimpffliche
Bezeigung. VI. 354 des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer an den Käyser
Leopoldum, über des Magistrats zu Speyer Eingriffe in die
Cammer-Gerichts-Jurisdiction. VIII. 116 des Cammer-Gerichts-Praesidentens zu
Wetzlar, Graf Friedrich Ernsts zu Solms-Laubach, an den Käyser Leopoldum, über
einige Excesse, so daselbst an dem Rathhause, worauf das Cammer-Gerichte
gehalten wird, vorgegangen. VI. 301 ejusdem an den Käyserlichen Cammer-Richter,
Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, über die Verzögerung der
Cammer-Gerichts-Visitation, und den ihm vom Grafen von Nytz erwiesenen Tort. VI.
33. 53. 185 des Cammer-Gerichts-Praesidentens, Freyherrn von Ingelheim, und der
ihm adhaerirenden Assessorum an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über den
andern Praesidenten, den Grafen zu Solms, und die auf seiner Seite stehende
Assessores. VI. 284 des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu Franckfurt an Mäyn an
den Käyser Josephum, über der Käyserlichen Generalität und Kriegs-Commissarien
gewaltsames Verfahren. VII. 143 Hertzog Wilhelm Ernsts zu Sachsen-Weimar an
König Friedrich Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, über des Fürsten
zu Schwartzburg-Arnstadt Widersetzligkeit und Eingriffe in dessen hohe Jura.
VII. 292 Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin an den Käyser
Carolum VI. über die Schwedischen Trouppen. VII. 670
Bethune, (Marquis de) Frantzösischer Envoyé an dem Hof Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz III. 160. 163. 166
Bevern, (Hertzog Ferdinand Albrecht zu) vid. Ferdinand Albrecht.
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Beysteuer bittet der Magistrat zu Worms, zu Wiederaufbauung ihrer von denen Frantzosen ruinirten Stadt, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 726. und in specie bey dem Reichs-städtischen Collegio. IV. 723 wird zu eben dem Endzweck von der Stadt Speyer gesuchet. IV. 741
Biberach, vor diese Stadt intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, damit sie einige Moderation ihres Reichs-Anschlags erhalten möge. III. 812 daselbst angestellter Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent Schwäbischer.
Bibliothec, Hertzogliche Zweybrückische, wird von denen Frantzösischen Trouppen weggeführet. III. 641
Bibra, (Freyherr von) Käyserlicher General-Feld-Zeugmeister und bey der Reichs-Armée General-Feld-Marschall-Lieutenant. VI. 497
Bierenklau, (Matthias) Königlicher Schwedischer Abgesandter auf den Reichs-Tag zu Regenspurg, und zu der Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 439. 492. 501. 549. 769. 881
Biester, (Joachim) Med. D. und Physicus zu Hamburg. VII. 912
Bilder-Streit, zwischen dem Evangelischen Rath zu Augspurg und dem Abt von dem dasigen Reichs-GOttes-Haus zu S. Ulrich und S. Afrae. VI. 1161. VII. 151. 164. 207. 488
Bilefeld, daselbst angestellter Nieder-Rheinisch-Westphälischer Cräyß-Convent. II. 903. 906
Bingardt, Evangelische Gemeinde daselbst ersuchet den Herrn Baron von Sickingen um die Wieder-Eröffnung ihrer bishero versperrten Kirchen und Schulen. VII. 137. vor selbige intercediret bey gedachtem Baron von Sickingen die Königliche Schwedische Regierung zu Zweybrücken. VII. 156. wie auch das Evangelische Corpus auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, bey dem Churfürsten zu Pfaltz. VII. 181. 182. Chur-Pfältzische Resolution, dieser Gemeinde Querelen betreffend. VII. 216
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Birckenfeld, Landgraf Christian daselbst, vid. Christian, Landgraf.
Bitsch, diese Festung soll Chur Mäyntz, Chur Trier und Chur Sachsen mit ihren Trouppen besetzen. II. 870
Bitt-Schreiben, der Nassau-Siegenischen Regierungs-Räthe, Catholischen Theils, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Reformirten Fürsten mit seinem Anbringen nicht eher zu hören, bis ihren Principal seine Lande und Archiv restituiret worden. VII. 1. der Evangelischen Stände des Ertz-Hertzogthums Oesterreich, unter der Enß, an Käyser Ferdinandum III. ihren Religions Beschwerden abzuhelffen. I. 352 der Königlichen Schwedischen Gesandtschafft auf den Reichs-Tag zu Regenspurg an Käyser Ferdinandum III. denen Reformatoribus in seinen Erb-Landen Einhalt zu thun. I. 435 derer Land-Räthe des Hertzogthums Preussen an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, daß er bey vorhabenden Friedens-Tractaten, Abschickungen, Verbündnissen etc. mit denen Land-Ständen communiciren möge. I. 617 der Ritterschafft des Stiffts Münster an den Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, die wider die Stadt Münster angefangene Action aufzuheben, und die fremden Völcker abzuführen. I. 642 der Wienerischen Indenschafft an den Käyser Leopoldum, den wider sie gefasten Zorn fahren zu lassen, und sie nicht aus seiner Residenz und Landen vertreiben zu lassen. II. 849 des Grafen Francisci von Nadasti an den Käyser Leopoldum, das gesprochene Todes-Urtheil zu mildern, und in die Strasse eines ewigen Gefängnisses in einem Closter zu verwandeln. II. 897 der gefangenen Lutherischen und Reformirten Prediger und Schul-Diener in Ungarn an den Käyser Leopoldum, sie zu erlösen. III. 199 Graf Augusti von der Liegnitz an den Käyser Leopoldum, um die Investitur eines Stückes von seinen Anherrn hinterlassenen Landes. III. 307 des Posamentierer-Handwercks in Hanau an Churfürst
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Damian Hartarden zu Mäyntz, dessen
Gravamina auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ad Dictaturam bringen zu lassen. III.
563 derer gesammten Grafen zu Wertheim an den Käyser Leopoldum, um ein
Moratorium auf zehen Jahr lang. III. 569 des engern Schwäbischen Cräyß-Convents
zu Biberach an den Käyser Leopoldum, den Schwäbischen Cräyß mit dem vorhabenden
Einmarsch dero Trouppen zu verschonen. IV. 8 gedachten Cräyß-Convents an
Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, bey der Conferenz zu Franckfurt, des
Schwäbischen Cräysses Ruhe und Sicherheit befördern zu helffen. IV. 14 der
ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, den Frieden oder den Stillstand mit der Cron Franckreich zu
befördern. IV. 84 Churfürst Johann George des III. zu Sachsen an den Käyser
Leopoldum, daß er denen Evangelischen in Ungarn das freye Religions-Exercitium
restituiren möge. IV. 93 Pfaltzgraf Ludwig Anthons, Meisters des St.
Marien-Ordens in Teutschen und Welschen Landen, an den Käyser Leopoldum, daß er
ihn wider den Ritter-Orden St. Lazari schützen möge. IV. 329 Marggraf Carl
Gustavs zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine
General-Wachtmeister-Stelle bey der Reichs-Armée. IV. 357. der Lieffländischen
Ritter- und Landschafft an König Carl den XI. in Schweden, sie mit der Reduction
ihrer theils Erb- theils Lehen- und Pfand-Güter zu verschonen. IV. 386 der
Chur-Bäyerischen Land-Stände an ihren Churfürsten, Maximilian Emanueln, dem
Krieg wo möglich ein Ende zu machen. V. 705. 737 der Landschafft in Ober- und
Nieder-Bäyern an den Käyser Josephum, die Zerglieder- und Trennung der
Bäyerischen Lande betreffend. VI. 1062 des Hoch-Stiffts zu Regenspurg an die
Reichs-Versammlung daselbst,
daß sie sich die Sachen wegen der Stadt Wembdingen bestens möge recommandirt
seyn lassen. VII. 3 Marggraf Carls zu Baden-Durlach an die Reichs-Versammlung,
daß sie ihm die erledigte Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle auftragen möge.
VII. 7 des Freyherrn von Leyen an die Reichs-Versammlung, gleiches Innhalts.
VII. 15 Printz Carl Alexanders von Würtenberg an die Reichs-Versammlung, auch
desselben Innhalts. VII. 23 der Landgrafen von Hessen-Rheinfelß, VVilhelmi und
Ernesti, an die Reichs-Versammlung, sie bey denen Plätzen, die ihnen nach denen
Pactis Familiae zugehören, wider den Landgrafen von Hessen-Cassel zu schützen.
VII. 20 des Chur-Pfältzischen Ministri, Baron von Stillingen, an die
Reichs-Versammlung, daß sie auf eine billiche Indemnisation vor den Schaden, den
sein hoher Principal in ietzigem Kriege erlitten, möge bedacht seyn. VII. 24.
sqq. Bürgermeister und Raths der Reichs-Stadt Friedberg an das Reichs-Städtische
Collegium, daß sich dasselbe ihrer wider die Burg Friedberg, die sie um ihre
Reichs-Immedietät zu bringen gedacht, annehmen möge. VII. 75 des Westphälischen
Cräyß-Convents zu Cölln, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß das
Hoch-Stifft und Fürstenthum Lüttich so lange von seiner Session und Stimm auf
dem Reichs-Tag suspendirt werden möge, bis selbiges sich bey dem Cräysse behörig
wieder eingestellet. VII 186 des Raths und sämmtlicher Gemeine zu Wehrheim an
Churfürst Carln zu Trier, daß er sie in ihrer Evangelischen Religion nicht möge
graviren lassen. VII. 189 des Raths zu Franckfurt am Mäyn an das Churfürstliche
Collegium, daß ihnen die Formula Juramenti Securitatis, so sie leisten sollen,
möge communiciret werden. VII. 331 des Raths und säm̅tlicher
Gemeine zu Wehrheim an Fürst Wilhelm zu Nassau-Dillenburg, daß sie, wegen der
wenigen Catholischen daselbst, in Religions-Sachen nicht möchten gekräncket
werden. VII. 510
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Fürst Albrecht Ernsts zu
Oëtlingen an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um die verledigte
General-Stelle bey der Reichs Cavallerie. VII. 556 Hertzog Ernst Ludwigs zu
Sachsen-Meinungen an die Reichs-Versammlung, um die verledigte
Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 631 der verwittibten Marggräfin zu
Baden-Baden an die Reichs-Versammlung, daß man diejenigen, so auf diesem
Fürstlichen Hause Schulden zu fodern haben, so lange zur Ruhe weisen möge, bis
sich die Marggräflichen Lande von denen Kriegs-Pressuren wiederum ein wenig
erholet. VII. 745 der Bürgerschafft zu Wetzlar an den Rath daselbst, wegen
Restitution des cassirten Pfarrers, Egidii Günther Hellmunds. VII. 785 der
Chur-Sächsischen Land-Stände an Ihre Majestät, Herrn Fridericum Augustum, König
in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, wegen Zurückrufsung des Königlichen
Printzens aus fremden Landen. VII. 812. des Raths zu Augspurg an den
Käyserlichen Principal-Commissarium, Herrn Maximilian Carln, Fürsten zu
Löwenstein-Wertheim, daß die bey dem ad interim nach Angspurg transferirten
Reichs-Convent sich befindliche Gesandtschafften der Contagion halber 14. tägige
Contumacic halten möchten. VII. 850 des sämmtlichen Cleri und Gemeinde zu
Regenspurg an die Käyserliche Administration zu München, daß ihnen bey der von
GOtt zugeschickten Seuche mit Lebens Mitteln möge beygesprungen werden. VII.
854. Schreiben gleiches Innhalts an den Chur-Mäyntzischen Gesandten und
Reichs-Directorem auf dem Reichs-Tag zu Augspurg, Herrn Ignatium Antonium,
Freyherrn von Otten. VII. 861. 879 des Raths zu Regenspurg an den Käyser Carolum
VI. daß ihre Stadt pro Loco Comitiorum stabili möge ernennet werden. VII. 870
derer Stiffter und Clöster, ingleichen des Raths zu Regenspurg, an den Käyser
Carolum VI. daß die Stadt nicht so sehr möge eingesperret werden. VII. 873.
ingleichen an den Chur-Mäyntzischen Gesandten, Freyherrn von Otten. VIII. 12
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des Raths zu Hamburg an den Magistrat zu Breßlau, es dahin
vermitteln zu helffen, daß das so hart gedrückte Elb-Commercium unter leidlichen
Praecautionen in seinen ungehinderten Gang wieder gesetzet werden möge. VII. 901
Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz an den Käyser Ferdinandum III. daß er das
Reichs-Post-Amt von dem Käyserlichen Hof-Post-Amt nicht separiren möge. VIII. 67
des Raths zu Breßlau an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, denen aus Pohlen mit
Waaren kommenden Handelsleuten die bey Steinau und andern Orten an der Oder
gesuchte Uberfahrt zu verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen
Niederlags-Ort, verweisen zu lassen. VIII. 98 ejusdem an den Käyser Leopold, die
Schlesische Handlung nach Pohlen betreffend. VIII. 102 Churfürst Ferdinandi
Mariae in Bäyern, Churfürst Johann George des andern in Sachsen, und Churfürst
Carl Ludwias zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, mit der Cron Franckreich einen
zulänglichen Stillstand zu Beförderung der General-Friedens-Tractaten
einzugehen. VIII. 112 Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz an den Käyser
Leopoldum, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis allerseits
Fürstliche Competenten ihre Ansprüche darauf deduciret. VIII. 194 des Magistrats
zu Hamburg an den Käyser Leopoldum, die von den Zellischen Abgesandten, dem
Baron von Marenholtz, wider seine Abgeordneten gebrauchte anzügliche Reden nach
Verdienst zu ahnden. VIII. 221 ejusdem an Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, den
ihren Abgeordneten von dessen Abgesandten zu Wien angethanen Affront zulänglich
zu ressentiren, und auch die vorige gute Nachbarschafft und Verständniß zu
redintegriren. VIII. 230 der sämmtlichen Ritterschafft und Städte im Stifft
Hildesheim an Bischoff Jodocum zu Hildesheim, ihren Religions-Beschwerden
abzuhelffen. VIII. 298 gedachter Ritterschafft und Städte an den Bischoff, die
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zu Abthuung der Religions-Beschwerden
versprochene Conferenz halten zu lassen. VIII. 331. 342. 353 Hertzog Christian
Albrechts zu Hollstein-Gottorff an den Käyser Leopoldum, daß ihm die seinem Amte
Rheinbeck von dem Hertzogthum Sachsen-Lauenburg gewaltthätig entzogene acht
Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten. VIII. 317 der
Hertzogin Eleonorae Charlottae zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an den Käyser
Leopoldum, sie bey ihrer gerechten Praetension auf das Land Hadeln zu
mainteniren. VIII. 319 Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihn bey seiner Praetension an die
Sachsen-Lauenburgischen Lande zu mainteniren. VIII. 323 Hertzog Gustav Adolphs
zu Mecklenburg-Güstrau an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um ein
gewieriges Reichs-Conclusum, zu Erhaltung seiner Praetension an das Hertzogthum
Sachsen-Lauenburg. VIII. 336 Hertzog Georg Wilhelms zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell an den Käyser Leopoldum, dem ältisten Gothaischen
Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen. VIII. 389 Bischoff Johann Philipps zu
Passau an Bischoff Anshelm Franciscum zu Mäyntz, ihm in der gesuchten
Restitution des Ertz-Stiffts Lorch nicht zuwider zu seyn. VIII. 406 derer
geistlichen Fürsten Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Käyser
Leopoldum, seine Intention, das Stifft Passau in ein Ertz-Stifft zu erhöhen,
wegen der daraus erwachsenden Inconvenientien zu ändern. VIII. 473 derer wider
die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter
Abgesandten an den Käyser Leopoldum, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte
Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen. VIII. 482 Hertzog Eberhard Ludwigs
zu Würtenberg an den Käyser Leopoldum, ihm die Reichs-Lehen zu reichen, und dem
Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts,
inseriren zu lassen. VIII. 487 Hertzog Christian Adolphs zu
Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er ihm bey
bevorstehenden Tractaten zwischen dem König in Dänemarck, und dem Hertzog von
Hollstein-Gottorff, zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möge.
VIII. 512 des geistlichen Ministerii zu Braunschweig an Hertzog Anthon Ulrichen
von Wolffenbüttel, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen
Religion abzustehen. VIII. 619 des Raths zu Regenspurg an die Reichs-Versammlung
zu Augspurg, daß sie nunmehro, da alle Kranckheiten völlig cessiret, wieder zu
ihnen kommen möchte. VIII. 27. 34 des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu
Francksurt am Mäyn an die Reichs-Versammlung zu Augspurg, daß sie dem
Ober-Rheinischen Cräyß zu der in der Nördlinger Alliance versprochenen
Indemnisation behülfflich seyn möge. VIII. 53 des Evangelischen Corporis auf dem
Reichs-Tage zu Augspurg, die Erläuterung des Articuli III. Pacis Rastadiensis
betreffend. VIII. 58. 60 des Herrn geheimen Raths Magni von Wedderkop an Herrn
Christian Augustum, Bischoffen zu Lübeck, und Administratorn zu Hollstein
Gottorff, daß man dem Publieo die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten
Proceduren eröffnen möge. VIII. 17 Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg
an den Magistrat zu Hamburg, um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der
Stadt Naumburg. VIII. 634
Blanich, vor die Evangelische Gemeinde daselbst intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey dem Churfürsten zu Pfaltz. VII. 697. 801. wie auch bey dem Churfürsten Lothario Francisco zu Mäyntz. VII. 799. dergleichen thut auch Graf Carl Ludwig Löwenhaupt von Falckenstein, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 807
Blettenberg, (Dietrich von) beklaget sich im Nahmen des Hildesheimischen Dom Capituls bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die von denen Chur-Braunschweigischen Trouppen im Hoch-Stifft Hildesheim verübten Proceduren. VII. 195
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Blume, (Heinrich Julius) Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz geheimer Rath. II. 46. 54. 62. 80
Blumenthal, (Freyherr von) I. 249. 250.
Böckelheim, dieses Amt wird von Chur Pfaltz dem Ertz-Stifft Mäyntz disputirlich gemacht. III. 250. 251. 254 Sequestration desselben. III. 254. 255. 310 Streitigkeiten wegen dieses Amts will Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz nicht auf dem Reichs-Tag ausmachen lassen. III. 319
Böhmen, Verzeichniß derer Waaren, so dieses Königreich in auswärtige Provinzen verschicket. III. 535
Böhmische Stadthalterey zu Prag ersuchet Churfürst Johann Georg den II zu Sachsen, mit der neuen Messings-Auflage innehalten zu lassen. VIII. 121. ihr wird solches auch von dem Churfürsten versprochen, mit der Bedingung, daß ihrer Seits auch unterschiedliche neue und der Erb-Vereinigung zuwider lauffende Imposten, welche den Chur-Sächsischen Unterthanen eine Zeitlang im Königreich Böhmen im Handel und Wandel aufgebürdet worden, möchten cassiret werden. ibid.
Bönd, (Gustavus) des Königreichs Schweden Schatzmeister. II. 497
Boezelaer, (Freyherr von) Chur Brandenburgischer Clevischer geheimer Regierungs- und Kriegs-Rath. VIII. 525. wird von dem Corpore Evangelico auf den Reichs-Tag zu Regenspurg an Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz abgeordnet, mit selbigem wegen einiger Religions-Beschwerden zu tractiren. VIII. 522. sqq.
Bogislaus, Fürst zu Radzivil, ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er ihm zu Erhaltung Sitzes und Stimme auf Reichs-Tägen möge behülfflich seyn. I. 501 dessen Desideria recommandiret gedachter Churfürst Friedrich Wilhelm dem Churfürsten Johann Georgen dem II. zu Sachsen. I. 508
Bohl, (Friedrich) Königlicher Schwedischer Abgesandter zu dem Reichs-Tage zu Regenspurg. I. 439. 492. 501. 549
Bollsee, (Simon de) Chur-Brandenburgischer Admiral. III. 681
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Bondeli, (Herr von) Königlicher Preußischer Envoyé extraordinaire an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. V. 318
Bonifacio, (Graf von) Chur-Bäyerischer Commendante in der Festung Rotenberg, ersuchet den Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenant, Graf Christoph Wilhelmen von Aufsaß, ihm einige Tage Zeit zu lassen, zu Verfertigung eines verantwortlichen Accords. VI. 110
Bonn, Lic. erhält von denen beyden Reichs-Vicariis, Chur Pfaltz und Chur Sachsen, die vacante Cammer-Gerichts-Fiscal-Stelle. VII. 281
Bonvisi, Päbstlicher Nuntius am Käyserlichen Hofe. IV. 421
Bordes (de) Frantzösischer Feld-Marschall-Lieutenant, bleibet in der Schlacht bey Friedlingen. V. 723
Boreck, (Joachim Rudolph von) I. 648
Borgalo, (Mr.) Savoyischer Abgesandter, muß auf Käyserlichen Befehl die Stadt Augspurg räumen. VIII. 9. sqq.
Bornholm, daselbst verunglücken einige Schwedische Schiffe. III. 833. die von selbigen gerettete und ans Land gesetzte Trouppen werden von denen Königlichen Dänischen Bedienten zu Kriegs-Gefangenen gemacht. ibid. sqq.
Bornstadt, (Conrad von) II. 813
Bothen-Wesen der Reichs-Städte Augspurg, Ulm, Lindau und Nürnberg, wird von dem Reichs-Erb-General-Postmeister, Graf Sebastian Frantzen von Taxis, turbiret. IV. 504. 534
Bothmar, (Julius Augustus, Freyherr von) Braunschweig-Lüneburgischer Obrist Lieutenant. VIII. 567
Boufleur, (Marquis de) IV. 723. 841
Bournonville, (Duca di) Käyserlicher Feld-Marschall. III. 165. 185
Boville, (Jacob de) V. 89
Bousse, (Freyherr von) des Schwäbischen Cräysses General-Adjutante. V. 402
Boutellier, (lsaac) D. VII. 913
Brabeck, (von) Münsterischer Thum-Dechant. II. 572
Brand, (von) Chur-Brandenburgischer General-Lieutenant. IV. 1173
|| [ID00725]
Brandenburg, Churfürst Friedrich Wilhelm, vid. Friedrich Wilhelm. Churfürst Friedrich der dritte, vid. Friedrich der III.
Brandenburgische Churfürstliche geheime Räthe beschweren sich gegen die Chur- und Fürstlichen Gesandten zu denen Franckfurtischen Allianz Tractaten, daß sie Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit zu Brandenburg nicht den gebührenden Titul gegeben. I. 803 Regierung in Hinter-Pommern zu Colberg warnet die Königliche Schwedische Vor-Pommerische Regierung zu Stettin, daß sie den Durchzug derer Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern verhindern möchte, widrigen Falls würde es vor einen Friedens-Bruch aufgenommen werden. I. 821. wird von dem Königlichen Schwedischen General-Lieutenant, Baron Würtzen, ingleichen von der Vor-Pommerischen Regierung ersuchet, diesen Durchmarsch zu gestatten. I. 822. 825 Besatzung soll die Stadt Stettin einnehmen. I. 890. sq.
Brandenburgischer Churfürstlicher Stadthalter, Fürst Johann Georg von Anhalt, erinnert den Königlichen Schwedischen Feld-Herrn, Graf Carl Gustav Wrangeln, die Ucker- und Neumärckische, auch Hinter-Pommerische Lande von der bishero beschehenen Unterdrückung zu befreyen. III. 205. untersaget die Verpflegung der Schwedischen Regimenter im Hertzogthum Crossen, und vermahnet den Graf Wrangel, die Chur-Brandenburgischen Lande-gäntzlich zu quittiren. III. 228. 231
Brandenburg-Anspach, vid. Anspach.
Brandenburg-Culmbach, vid. Culmbach.
Braunschweig, der Magistrat daselbst, wird von Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel vermahnet, sich ihm als Landes-Fürsten zu submittiren. II. 877. 879. 892. wird deßwegen auch von den andern Fürsten des Braunschweig Lüneburgischen Hauses vermahnet. II. 882 das geistliche Ministerium daselbst ersuchet den Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, von der vorhabenden Annehmung der Römisch-Catholischen Religion abzustehen. VIII. 619 daselbst angestellter Nieder-Sächsischer Cräyß-Convent. III. 549
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Braunschweigische Chur-Sache. VIII. 379. 390. 482. 489. 491.
Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, vid. Hannover, Bevern, Zell, Wolffenbüttel.
Brau-Wesen, Streitigkeiten wegen desselben im Stifft Corvey und Hildesheim. II. 843. VII. 197
Bremen geräth mit dem Grafen zu Oldenburg, wegen Einführung eines neuen Weser-Zolls, in Streit. I. 341 wird von dem Käyser in Bann gethan. I. 342 der Magistrat daselbst ersuchet Bischoff Frantz Wilhelmen zu Oßnabrück, bey Käyserlicher Majestät vor ihre Stadt zu intercediren. I. 341 vor diese Stadt intercediret der Magistrat zu Lübeck und Hamburg bey denen 4. ausschreibenden Reichs-Städten, daß sie sich derselben annehmen möchten. I. 344 suchet Admissionem ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Städtischen Collegio. I. 489. wider welches Suchen die Königlichen Schwedischen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg protestiren. I. 489. sqq. soll sich nicht in die Streitigkeiten zwischen der Stadt Münster, und dem Bischoff daselbst, Christoph Bernharden, mengen. I. 688. sqq. soll dem König Carl XI. in Schweden, wegen einiger Contraventionen wider den Stadischen Vergleich, Satisfaction geben. II. 495. 522 ist dem König in Schweden verbunden zu huldigen, nicht wegen einer alten Gerechtigkeit, sondern bloß vi specialis Pacti. II. 526. sqq. den Magistrat daselbst erinnert der Käyserliche Abgesandte, Graf Christian von Eck, daß sie ihr Reichs-Contingent stellen möchten. V. 924
Bremen, Hertzothum, Königliche Schwedische Regierung in selbigem eröffnet Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz ihre Gedancken über die vorgenommene Rectification des mangelhafften Müntz-Wesens im Römischen Reich. V. 271 Praesident, Land-Räthe und Ritterschafft dieses Hertzogthums stellen dem Käyser Leopoldo, wie auch der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ihren kläglichen Zustand
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vor. III. 336. 346. ersuchen den
Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg,
Marquardum, Bischoffen zu Eichstädt, um die Beförderung eines Reichs-Gutachtens
an Käyserliche Majestät in ihren Angelegenheiten. III. 395 Königlicher
Schwedischer General-Gouverneur über dieses Hertzogthum, Graf von Güldenstirn,
vid. Güldenstirn.
Bransebroische Pacta, zwischen denen beyden Nordischen Cronen, wegen der Zoll-Gerechtigkeit im Sunde aufgerichtet. I. 307. 688
Breßlau, bittet den Käyser Ferdinandum III. daß man ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen nicht wider die Intention des Friedens-Schlusses zur Reformation ziehen möge. I. 473. dero Suchen secundiret Chur Sachsen auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 479 vor diese Stadt intercediret Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen bey dem Käyser Ferdinando III. daß ihr dasjenige, was ihr, dem Pragischen Neben-Recess zuwider, entzogen worden, möge restituirt werden. I. 492 Käysers Ferdinandi III. Versicherung, daß diese Stadt nicht ferner solle graviret werden. I. 514. sqq. schicket ihren Syndicum, Petrum von Muckendorff, an den König Leopoldum zu Böhmen, nachmahligen Römischen Käyser, ab, denselben um Restitution der Stadt zugehörigen Evangelischen Kirchen auf dem Lande zu bitten. I. 670 Bischoff daselbst Frantz Ludwig, vid. Frantz. Fridericus, vid. Fridericus Ludwig. Magistrat daseibst remonstriret dem Käyser Leopoldo, wie nöthig es sey, die alte Fortification des Dohms zu repariren. III. 239. sqq. ersuchet das Königliche Ober-Amt in Schlesien, zu Wiedereinführung der wegen der Pohlnischen Handlung höchstnöthigen Müntz-Conformität der Schlesischen und Pohlnischen Müntz-Sorten behülfflich zu seyn. III. 363. sqq. bittet den Käyser Leopoldum, daß er dem König von Dänemarck keinen neuen Zoll auf der Elbe verstatten möge. III. 506. 719. ersuchet das Königliche Ober-Amt, sich dieser Zoll Sache eyfrigst anzunehmen. III. 673. recommandiret dieselbe
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auch dem Böhmischen Obristen Cantzler, Vice-Cantzler und Ober-Hof-Cantzler.
III. 682. ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Liegnitz, denen aus Pohlen mit
Waaren kommenden Handelsleuten die bey Steinau und andern Orten an der Oder
gesuchte Uberfahrt zu verbieten, und sie nach Breßlau, als den ordentlichen
Niederlags-Ort, verweisen zu lassen. VIII. 98. bittet den Käyser Leopoldum, die
Schlesischen Handelsleute bey ihrer privilegirten Handlung im Königreich Pohlen
zu schützen. VIII. 102. III. 544. wird von Hertzog Julio Sigismundo zu Oelß zum
Tauff-Pathen seines gebohrnen Printzens erkieset. VIII. 151. erinnert die
verwittibte Hertzogin von Oelß, wegen Abführung der Onerum auf denen Fürstlichen
Oelßnischen Häusern in Breßlau. VIII. 152. ersuchet Churfürst Friedrich
Wilhelmen zu Brandenburg um zehenjährige Prolongirung des mit ihm getroffenen
Vergleichs, wegen der Commercien und des Croßnischen Zolls. VIII. 154. wird von
dem Rath zu Hamburg ersuchet, sich des hart gedrückten Elb-Commercii anzunehmen.
VII. 901. gratuliret dem Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz zu erlangter
Majorennität. III. 216. der Königin Eleonorae von Pohlen, Königs Michaëlis
Gemahlin, zu ihrer Ankunfst in Schlesien. III. 236 Hertzog Christian Ulrichen zu
Bernstadt, zu der Geburth eines Printzen. III. 241. dem Cardinal Friderico von
Hessen, als er zum Bischoff zu Breßlau erwehlet worden. III. 908. eben demselben
wegen überkommener Obristen Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und
Nieder-Schlesien. VIII. 101. beschweret sich bey demselben wegen der von denen
Ober-Amts-Räthen, wider die Observanz, über die Rathmanne gesuchten Praecedenz.
III. 402. condoliret der Hertzogin zu Bernstadt, Hertzogs Christiani Ulrici
erster Gemahlin, wegen Absterben ihrer Frau Mutter. III. 217. Hertzog Christian
Ulrichen wegen Absterben eines Printzens. III. 356. eben demselben wegen des
Absterbens seiner Gemahlin. VIII. 155. der verwittibten Hertzogin zu Liegnitz,
wegen der zu Liegnitz gewesenen Feuers-Brunst. II. 913. eben derselben wegen des
Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog Georg Wilhelms zu Liegnitz. VIII. 105.
Churfürst Johann
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Georg dem dritten zu
Sachsen, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters. VIII. 156 Königlich Ober-Amt
daselbst macht denen Hertzogen zu Oelß die Jura Fiscalia streitig. II. 791
Breve Papale, dem Hertzog Christian von Mecklenburg-Schwerin, nach seinem Abfall zu der Römisch-Catholischen Religion, über seine anderwärtige Vermählung mit der Madame de Chastillon ertheilet. II. 392. 395. sqq. 403. 489.
Brieg, Hertzog daselbst, Georg Wilhelm, vid Georg Wilhelm. Hertzog Johann Christian, vid. Johann Christian. vor die Lutherischen Unterthanen dieses Hertzogthums intercediret Churfürst Johann George der erste zu Sachsen bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 378 vor die Reformirten Inwohner intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey dem Käyser Leopoldo. III. 350
Brisach, Burgundisches Parlement daselbst will verschiedene am Käyserlichen Cammer-Gerichte schon anhängige Processe an sich ziehen. III. 924. sqq;
Brüel, Closter, soll dem Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern einen Vorschuß thun, zu Bestreitung der Kriegs-Unkosten. V. 787
Bryning, (J. J. Hamel) der General-Staaten der vereinigten Niederlande Extraordinari-Abgesandter an dem Käyserlichen Hof. VII. 177
Buat, Rittmeister, vor selbigen intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey den General-Staaten, daß sie das über ihn gesprochne Todes-Urtheil mitigiren möchten. II. 641
Bucellini, (Johann Friedrich Graf von) V. 295
Buch, (Freyherr von) General-Wachtmeister bey der Reichs-Armée in Hungarn. II. 472
Buchwald, (Caspar von) III. 468
Budberg, (Leonhard Gustav von) Lieffländischer Land-Rath, Obrister Lieutenant und des Königlichen Dörptischen Hof-Gerichts Assessor. IV. 800. 965
Bühler und Stollhoffer Linien bemächtiget sich der Marechal de Villars. VI. 700
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Burl, (Johann Georg) V. 295
Busch, (von dem) Chur-Brandenburgischer geheimer Rath und Land-Drost. V. 37. 191
Buxhoefdem (VVolmar Johann von) IV. 965.
C.
Calender, Gregorianischer, über die von dem Käyser praetendirte Einführung desselben eröffnet Hertzog Augustus zu Sachsen-Halle Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz seine Gedancken. VIII. 107
Calixtus, (Georgius) D. selbigen bittet sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfelß bey Hertzog Augusto von Wolffenbüttel aus, zu einer vorhabenden Conferenz über etliche Religions-Puncte. I. 320. sqq. unnöthiges Schreiben derer Sächsischen Theologorum zu Leipzig und Wittenberg wider denselben. I. 945
Calixtus, (Friedrich Ulrich) greiffet die Sächsischen Universitäten und Theologos in seinen Schrissten hart an. VIII. 124. deswegen sich Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen bey denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg über ihn beschweret. VIII. 123. sqq.
Cammer-Gerichte, Käyserliches, daß selbiges mit qualificirten Subjectis möge besetzet werden, ersuchet den Käyser Ferdinandum III. die Reichs-Gesandtschafft zu dem Münsterischen Friedens-Negotio. I. 4 depreciret die Schwedische Einqvartierung. I. 83 über selbiges beschweret sich Bischoff Johann Frantz zu Basel, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, daß es ihn und seine Räthe zu Neustadt, woselbst er souverain, mit unnöthigen Processen turbire. II. 574 wie es mit demselben bey währendem Interregno solle gehalten werden, vergleichet sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen mit Chur Bäyern. I. 641. ingleichen Fridericus Augustus, König in Pohlen und Churfürst zu Sachsen, mit dem Churfürsten zu Pfaltz. VII. 281. ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er die Stadt Speyer mit Einqvartierung und Durchmarschen verschonen möge. II. 982 bittet den Käyser Leopoldum, daß die Stadt Speyer von allen Durchzügen und Einqvartierungen möge befreyet bleiben. III. 172
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ersuchet die Reichs-Versammlung
zu Regenspurg, daß dieses höchste Reichs-Gerichte von allen Kriegs-Beschwerden
möge befreyet bleiben. III. 170 will den dritten Praesidenten nicht annehmen.
III. 182. 226 erhält deßwegen scharffen Befehl vom Käyser, Graf Maximilianen zu
Hohenzollern zum dritten Praesidenten aufzunehmen, und förderlichst zu
installiren. III. 224. 550 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß bey denen
bevorstehenden Friedens-Tractaten eine beständige Neutralität vor denjenigen
Ort, wo dieses höchste Reichs-Gerichte sich befindet, in vim Pacti publici von
allerseits Paciscirenden aufgerichtet werden möchte. III. 750. 991 recommandiret
der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die beharrliche Securität dieses höchsten
Reichs-Gerichts. III. 754. 993. 1068. 1103 beschweret sich bey dem Käyser über
des Magistrats zu Speyer unverantwortliche Eingriffe in die
Cammer-Gerichts-Jurisdiction. VIII. 116 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo
über den Magistrat zu Speyer, daß selbiger das wider eines Assessoris Diener, in
Puncto Furti, gesprochene Urtheil nicht exequiren wolle. III 953 eröffnet dem
Käyser seine Gedancken über die vorhabende Translation. III. 1171. sqq. ersuchet
den Käyser Leopoldum, der Stadt Speyer aufs neue die in vorigen Kriegs-Jahren
erlangte Neutralität zu gestatten. III. 1099 zu dessen Verlegung kommen die drey
Reichs-Städte, Wetzlar, Friedberg und Schweinfurth, in Vorschlag. II. 59 ist mit
keiner von denen drey vorgeschlagenen Städten zufrieden. IV. 62. 69. sqq. hält
Franckfurt und Hanau vor die beqvemsten Oerter. IV. 71 nimmt aus Furcht vor
denen Frantzosen seine Retirade nach Franckfurt an Mäyn. IV. 757 Assessores
desselben ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihnen zu Erstattung
derer wegen Translation
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des
Cammer-Gerichts nach Franckfurt aufgewendeten Unkosten zu verhelffen. IV. 757.
sqq. wird endlich nach Wetzlar transferiret. IV. 829 bittet den Käyser
Leopoldum, daß es von Wetzlar an einen beqvemern und mit allen nöthigen
Requisitis besser versehenen Ort möge transferiret werden. IV. 829. 1133
ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die verlangte Translocation
bestens befördern zu helffen. IV. 833. sqq. 1136. soll von Wetzlar nach
Schweinfurt transferirt werden. IV. 876 daß zu dessen Reception die Stadt
Schweinfurt nicht geschickt sey, stellet der Magistrat daselbst der
Reichs-Versammlung, und insonderheit dem Reichs-Städtischen Collegio zu
Regenspurg vor, und bittet dahero, sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen.
VIII. 382. IV. 876 sqq. bestehet aus Personen aller 3. im Römischen Reich
zugelassenen Religionen. IV. 539 ersuchet den Käyser Leopoldum, bey innstehenden
Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction, wegen erlittenen
Schadens von der Cron Franckreich, ingleichen die Ausmachung einer beständigen
Neutralität vor dasselbe auf alle unverhoffte Kriegs-Fälle, sich bestens
recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090. sqq. ersuchet die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, bey denen Friedens-Tractaten seine von Franckreich zu fodern habende
Satisfaction befördern zu helffen. IV. 1096 demselben praesentiret Churfürst
Maximilian Emanuel in Bäyern den Grafen Johann Tobiam Ignatium Nytzen zum
Assessore. V. 379 demselben recommandiret auch Churfürst Johann Hugo zu Trier,
als Käyserlicher Cammer Richter, den von Chur Bäyern praesentirten Graf Nytzen.
V. 423 demselben recommandiret der Churfürst in Bäyern die würckliche Reception
des von ihm zum Assessorat praesentirten Graf Nytzens. V. 532 wird von besagtem
Churfürsten vermahnet, den Graf Nytzen bey seiner, Reception wider alle
Widriggesinnte zu mainteniren. VI. 224
|| [ID]
desselben älterer
Praesident und Beysitzer exculpiren sich bey dem Cammer-Richter, wegen einiger
Beschuldigungen nicht beobachteter Justiz. VI. 49 desselben Bericht, in Sachen
des Assessor Wigandens, contra den Bischoffen zu Würtzburg, wird verdächtig
gemacht. V. 299. 347 591 desselben Praesidenten, der Graf von Solms und Freyherr
von Ingelheim, machen 2. Factiones durch ihre Uneinigkeit. VI. 284. 190. 337
wider das von demselben in der Gehmischen Sache gefällte Urtheil verlanget
Bischoff Friedrich Christian zu Münster eine Revision. V. 168 desselben Leserey
und Cantzley wird auf einiger widrig-gesinnten Assessorum Befehl geschlossen.
VI. 264. 265 desselben Mängeln soll durch eine Visitation abgeholffen werden.
IV. 537. V. 815. VI. 6. 191. sqq. 268. 697. welche auch endlich zu Wetzlar
angestellet wird. VII. 77. 455. sqq. 462. sqq. wie desselben Mängeln
inskünfftige, durch Reichs-Constitutions-mäßige Mittel, füglich begegnet werden
könte, wird dem Käyser Carolo VI. von der Evangelischen zu der
Cameral-Visitation deputirter Churfürsten, Fürsten und Stände subdelegirten
Räthen und Syndicis deutlich vorgestellet. VII. 959. sqq. gratuliret dem Käyser
Carolo VI. zur Käyserlichen Würde. VII. 955 an dasselbe appelliret der Fürst zu
Arnstadt wider das Verfahren des Hertzogs zu Sachsen-Weimar. VII. 296 Mittel zu
dessen Unterhaltung werden inständigst urgiret. I. 51. III. 193. 372. IV. 192.
VII. 507. 515. 587. 687. 707
Cammer-Gerichts-Anschlag, desselben Moderation suchet der Schwäbische Cräyß bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 40. 664. wie auch bey dem Käyser. VII. 666. sqq.
Cammer-Gerichts-Cantzley soll mit beyderley Religions-Verwandten gleich besetzt seyn. I. 558 wird geschlossen. VI. 264. 265
Cammer-Gerichts-Cantzley-Verwalter, Wolff Ignatius Frieß, vid. Frieß.
|| [ID00734]
Cammer-Gerichts-Fiscal, Philipp Ludwig Arbogast, soll wider diejenigen scharff inquiriren und verfahren, die sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 139. sqq.
Cammer-Gerichts-Praesident, Graf Friedrich Ernst von Solms, vid. Solms. Adolph Dietrich, Freyherr von Ingelheim, vid. Ingelheim.
Cammer-Richter, Johann Hugo, Churfürst zu Trier, vid. Johann Hugo. soll Sitz und Stimm im Reichs-Fürsten-Rath haben. VII. 242. sqq.
Cammer-Zieler, und deren Modus distribuendi. III. 868. 870. VII. 541. 704. 763. 749. 811.
Cammer, Königliche Frantzösische zu Metz. III. 989
Campen, Magistrat da selbst entschuldiget sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen ihres Ubergangs an Chur Cölln und den Bischoff von Münster. II. 953
Campen, ein Amt im Lüneburgischen, wird von Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, dem Hause Wolffenbüttel, durch ein zu Braunschweig aufgerichtetes Pactum, vor seinen Antheil an denen Lauenburgischen Landen abgetreten. VI. 69 will Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle restituirt haben, weil sich Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel geweigert, denen andern Articuln des gedachten Pacti nach zukommen. VI. 73
Canischa, eine Festung, wird von deuen Käyserlichen belagert. II. 407 will der Groß-Vezier entsetzen. ibid. derselben Belagerung müssen die Käyserlichen aufheben. II. 434
Canly, des Frantzösischen Gevollmächtigten zu Regenspurg Bedienter, wird beschuldiget, als habe er wider den Käyser, das Reich und einige Glieder desselben bedrohliche und schimpffliche Reden ausgestossen. IV. 43 wird von dem Schwedisch-Bremischen Gesandten defendiret. IV. 46
|| [ID00735]
Capitulat, zwischen denen Catholischen Schweitzer-Cantons und dem Staat Meyland, muß allezeit auf den würcklichen Besitzer dieses Staats extendiret werden. V. 627. sqq.
Capitulatio perpetua. VIII. 83. sqq. 86. VII. 888. sqq. 891. sqq.
Capliers, (Graf von) Käyserlicher General-Commissarius. III. 300
Caprara, Käyserlicher Obrister, und nachgehends General-Feld-Marschall, signalisiret sich bey der bey Leventz über die Türcken erhaltenen Victorie. II. 431. wie auch bey der bey Ofen über die Türcken besochtenen Victorie. IV. 264
Carolus IV. Römischer Käyser, hat die Grafen zu Saarbrücken mit dem Fürsten-Stands-Recht begnadiget. IV. 342
Carolus V. Römischer Käyser, cassiret die von der Stadt Hildesheim mit andern Fürsten, Ständen und Städten aufgerichtete Bündnisse. V. 809
Carl, Ertz-Hertzog von Oesterreich, demselben cediret der Käyser Leopoldus die Spanische Monarchie. VI. 105 vermählet sich mit der Princeßin Elisabeth Christianen von Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. VI. 944 bezeiget gegen seinen Schwieger-Vater, Hertzog Ludwig Rudolphen, seine sonderbare Freude über die glückliche Ankunfft seiner Gemahlin in Spanien. VI. 956 demselben erstattet der General-Feld-Marschall, Graf Guido von Stahrenberg, Relation von der bey Vigruegua über den Duc d’Anjou besochtenen Victorie. VII. 158. sqq. wird nach dem Tode Josephi zum Römischen Käyser erwehlet. VII. 343 demselben notificiret Pfaltzgraf Carl Philipp zu Neuburg, im Nahmen des Churfürstlichen Collegii, die auf ihn ausgefallene Käyser-Wahl. VII. 345. sqq. wird von dem Churfürstlichen Collegio nach Franckfurt zur Crönung invitiret. VII. 347. sqq. läst dem Churfürstlichen Collegio durch seinen Böhmischen Gesandten, den Grafen von Windischgrätz, seine Ankunfft in Meyland notificiren. VII. 355
|| [ID00736]
demselben gratuliret die Stadt
Nürnberg zu erlangter Käyserlicher Würde. VII. 359. wie auch das Cammer-Gericht
zu Wetzlar. VII. 955
Carolus VI. Römischer Käyser, demselben recommandiret das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt die Beschwerden des Groß-Hertzogs Cosmi III. von Toscana, wegen dessen Reichs-Lehen. VII. 421. sqq. wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt ersuchet, die Praetension Hertzog Anthon Ferdinands von Guastalla, auf das Hertzogthum Mantua, untersuchen zu lassen. VII. 424 wird von dem Churfürstlichen Collegio ersuchet, den Hertzog von Savoyen in den völligen Besitz des Hertzogthums Montferrat zu lassen, hingegen aber auch dem Hertzog von Lothringen davor billiche Satisfaction zu verschaffen. VII. 426. sqq. dessen Wahl-Capitulation. VII. 438 confirmiret den Cardinal von Lamberg in der höchstansehnlichen Käyserlichen Principal-Commissariaten-Charge auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 440 vermahnet den Churfürsten zu Mäyntz, daß er auf die Vermehrung, oder doch Completirung, der Chur-Rheinischen Cräyß-Contingentien möge bedacht seyn. VII. 452 wird gebeten, die vacant wordene Stelle eines Con-Commissarii bey der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar schleunigst wieder zu besetzen. VII. 455 vermahnet den Abt zu Kempten, Rupertum, als Käyserlichen Principal-Commissarium und Repraesentanten bey der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar, daß er, in Ermangelung eines Commissarii, sich selbst schleunigst nach Wetzlar begeben möge. VII. 488 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor die Evangelischen Unterthanen in Schlesien. VII. 469 denselben ersuchet Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin vor sich und seine Lande um ein Protectorium. VII. 475. sqq. wird von der Stadt Lübeck gebeten, es durch seine im Nieder-Sächsischen Cräyß befindliche Ministros dahin vermitteln zu lassen, daß sie von dem Nordischen Kriege keine Beschwerung haben möge. VII. 481. sqq.
|| [ID00737]
bey selbigem intercediret das Corpus
Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor den Evangelischen Rath zu
Augspurg, wegen ihres Bilder-Streits mit dem Abt, Prior und Convent des
Reichs-GOttes-Hauses zu St. Ulrich und St. Afrae daselbst. VII. 488 notificiret
denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses die Erhebung Graf
Maximilian Carls von Löwenstein-Wertheim, und seiner Descendenten, in den
Fürsten-Stand. VII. 513 instruiret das Nieder-Sächsische Cräyß-Ausschreib-Amt,
wie es sich bey ietziger Nordischen Unruhe zu verhalten habe. VII. 535 ermahnet
die meisten Chur- und Fürsten, zur Beylegung besagter Nordischen Kriegs-Troublen
behülfflich zu seyn. VII. 538. sqq. bey demselben intercediret das Corpus
Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor die Evangelischen Grafen von
Löwenstein-Wertheim. VII. 553 wird von Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig
und Lüneburg ersuchet, derer Catholischen zu Siegen wider die Reformirten
daselbst vorgenommenen Gewaltthätigkeiten zu steuren. VII. 567 vermahnet die
Schweitzer-Cantons Zürch und Bern, von allen Thätlichkeiten abzustehen. VII. 582
bedancket sich gegen den Fürsten von Anhalt-Dessau, als Königlichen Preußischen
commandirenden General in denen Niederlanden, vor die gefassete tapffere
Resolution gegen den Englischen General-Capitain, Duc d’Ormond, als selbiger das
Königliche Preußische Corpo mit denen Englischen National-Völckern von der
übrigen Alliirten Armée in Flandern absondern wollen. VII. 598 vermahnet den
Hertzog zu Sachsen-Weimar, daß er den gesammten dreyen Fürsten zu Schwartzburg,
Sondershausen, Arnstadt und Rudelstadt, wegen der erlangten Fürstlichen
Dignität, im geringsten nichts in Weg legen möge. VII. 604 bey demselben
intercediret König Friedrich August in Pohlen, und Churfürst zu Sachsen, vor das
Fürstliche Hauß Sachsen-Weimar, wider das Hauß Schwartzburg. VII. 615
|| [ID]
verlanget von denen ausschreibenden Fürsten des
Nieder-Sächsischen Cräysses, daß sie einen Cräyß-Tag ausschreiben möchten. VII.
635. sqq. ersuchet König Fridericum IV. in Dänemarck, der Stadt Hamburg ihre
Schiffe nicht anhalten zu lassen. VII. 637. sqq. ernennet Fürst Maximilian Carln
von Löwenstein-Wertheim zu seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu
Regenspurg. VII. 647 denselben ersuchet der Schwäbische Cräyß um Moderation
seines Cammer-Matricular-Anschlags. VII. 666 denselben ersuchet das Evangelische
Corpus auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, denen Religions-Gravaminibus der
Reformirten Nassauischen Fürsten abzuhelffen. VII. 676. sqq. demselben stellet
das Cammer-Gerichte zu Wetzlar den Mangel seines Unterhalts gar beweglich vor,
und bittet um schleunige Hülffe. VII. 689. sqq. 707. sqq. verbietet die
Ausführung derer Früchte und Pferde ausser des Reichs Gräntzen. VII. 733. 782
denselben ersuchet die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden, Sibylla Augusta,
um ein Moratorium wider die Creditores dieses Fürstlichen Hauses, wegen des
elenden Zustandes dero Lande. VII. 749. sqq. vermahnet den König in Dänemarck,
seine Trouppen aus denen Hertzoglichen Mecklenburgischen Landen, ingleichen den
beyden Reichs-Städten Lübeck und Hamburg abzuführen. VII. 754 ermahnet den König
in Schweden, seine Völcker aus denen neutralen Reichs Landen abzuführen. VII.
759 ersuchet die meisten Chur- und Fürsten, daß sie, nach dem von einigen
Alliirten mit der Cron Franckreich geschlossenen unvermutheten Frieden zu
Utrecht, ihre Reichs-Contingentia schleunigst schicken, und zu Rettung der
Teutschen Freyheit alles vorkehren möchten. VII. 825. sqq. verlanget von allen
Cräyß-ausschreibenden Fürsten ein ordentlich Verzeichniß, was ein ieder
Cräyß-Stand an Volck und Geld beyzutragen schuldig sey. VII. 837. 840 denselben
ersuchet die Stadt Regenspurg, daß er sie pro Loco Comitiorum stabili ernennen
möge. VII. 872
|| [ID00739]
recommandiret seinem
Principal-Commissario, dem Fürsten von Löwenstein-Wertheim, die Beförderung des
perpetuirlichen Wahl-Capitulations-Geschäffts. VII. 891. sqq. demselben wird
weitläufftig vorgestellet, wie denen bey dem Käyserlichen Cammer-Gerichte zu
Wetzlar eingerissenen Mißbräuchen und Mängeln, durch Reichs-Constitutions-mäßige
Mittel, begegnet werden könte. VII. 959 denselben ersuchet der Ober-Rheinische
Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mäyn, um Confirmation des wider das unordentliche
Fouragirungs-Wesen abgefasseten Reichs-Gutachtens. VII. 981 demselben stellet
der Hollsteinische Administrator den bedrängten Zustand der
Schleßwig-Hollsteinischen Lande vor, und imploriret dessen Schutz und Hülffe.
VII. 985 notificiret denen Reichs-Fürsten, daß denen Grafen zu Hatzfeld das
Praedicat: Hoch- und Wohlgebohren, zugeleget worden. VIII. 628 befiehlet dem
Magistrat zu Augspurg, den daselbst sich aufhaltenden Savoyischen Minister, Mr.
Borgalo, fort und aus der Stadt zu schaffen. VIII. 9. sqq. denselben ersuchet
das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Augspurg, um Erläuterung des
Articuli III. Pacis Rastadiensis. VIII. 58. 60 notificiret Bürgermeister und
Rath der Stadt Zürch, daß er nebst dem König in Franckreich beschlossen habe,
die zu Rastadt angefangene Friedens-Tractaten zu Baden im Ergau fortzusetzen,
und bittet sie, dannenhero gehöriger Orten die benöthigte Anstalten dazu zu
machen. VIII. 641
Carolus II. König in Spanien, gegen denselben entschuldiget sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, warum er wegen der rückständigen Subsidien, so er an die Cron Spanien zu fodern, und über 2. Millionen Goldes betrügen, einige Schiffe vor Ostende zum Unterpfande wegnehmen lassen. III. 1042. sqq. desselben Absterben notificiret der Käyser Leopoldus denen gesammten Schweitzer-Cantons. V. 294
Carolus XI. König in Schweden, wird von der Lieffländischen Ritter- und Landschafft ersuchet, sie mit der Reduction ihrer Erb-Lehen- und Pfand-Güter zu verschonen. IV. 386 mit dessen Ministris soll der Land-Rath Budberg und Capitain Patkul, als Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, tractiren. IV. 800 nimmt die Remonstrationes der Lieffländischen Ritterschafft ungnädig auf. IV. 963 denselben ersuchet der Capitain Patkul, daß er ihm und seinen Mit-Capitains wider ihren Obrist-Lieutenant, Magnum von Helmersen, der auf unverantwortliche Art mit ihnen verfahren, die Justiz möge angedeyhen lassen. IV. 948. sqq. befiehlet dem Grafen von Hastfer, als General Gouverneur in Lieffland, daß er nur erwehnte Streit-Sache vor einem Judicio delegato soll untersuchen lassen. IV. 960 bey demselben entschuldiget der Capitain Patkul seine Abreise von Stockholm, und bittet seine begangene Fehler zu pardonniren. IV. 995 sqq. wird von Churfürst Anßhelm Frantzen, Ertz-Bischoffen zu Mäyntz und Bischoffen zu Bamberg, als Directore derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, zu dem zu Regenspurg angestellten Müntz-Convent invitiret. IV. 1032 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, seine Trouppen aus denen Mecklenburg-Güstrauischen Landen abführen zu lassen. IV. 1074 beschweret sich über den Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, dieselben wieder in vorigen Stand zu setzen. IV. 1086 lässet zu Stockholm eine neue Kirchen-Ordnung publiciren. IV. 629 verordnet, daß die Reformirten, so des Bürger-Rechts fähig seyn wollen, ihre Kinder Lutherisch tauffen und er ziehen lassen solten. IV. 629 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, gedachte Verordnung von Erziehung der Reformirten Kinder zu ändern. IV. 630. sqq.
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entschuldiget sich gegen gedachten
Churfürsten, daß er in sein Suchen nicht willigen könne, weil die Statuta Regni
solches nicht zuliessen. IV. 632. sqq. ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell,
daß er den zwischen der Cron Dänemarck und der Stadt Hamburg entstandenen
Mißverstand möge in der Güte beylegen helsfen. VIII. 134
Carolus XII. König in Schweden notificiret dem Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, daß seine Schwester, Hedwig Sophia, an Hertzog Friedrich den IV. zu Hollstein-Gottorp vermählet worden. IV. 1160 bedancket sich gegen Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß er denen Sächsischen Trouppen den Durchmarsch durch seine Lande nach Dänemarck nicht gestatten wollen. V. 91. sqq. verspricht, sich des Fürstlichen Collegii, wegen der neundten Chur-Sache, nachdrücklich anzunehmen. V. 397. sq. versichert Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, daß er sein Reichs-Contingent mit nächstem stellen wolle. V. 883 ersuchet Graf Friedrich Ernsten zu Solms, die Praesidenten-Charge an dem Käyserlichen Cammer-Gerichte nicht nieder zulegen. VI. 18 demselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe. V. 613 vermahnet das Dom-Capitul zu Hildesheim, denen Gravaminibus derer in selbigem Stifft befindlichen Evangelischen abzuhelffen. VI. 171 wird von dem Magistrat zu Hamburg inständigst gebeten, daß er seinen General-Superintendenten in Vor-Pommern, D. Johann Friedrich Mayern, dimittiren, und ihm erlauben möge, das durch ihn erledigte Pastorat zu St. Jacob in Hamburg, auf beständiges Anhalten der Gemeine daselbst, wieder anzunehmen. VI. 256 will bemeldten D. Mayern nicht wieder aus seinen Diensten lassen. VI. 259 denselben ersuchet der Königliche Pohlnische und Churfürstliche Sächsische General-Lieutenant, Otto Arnold Paykul, daß er ihn, ob er gleich ein Lieffländer von Geburt, nicht ungnädiger, als andere Sächsische Generals-Personen, tractiren möge. VI. 483 ermahnet, als Director des Nieder-Sächsischen Cräysses, den Grafen Christian Detleff zu Rantzau, in den Streitigkeiten mit dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff, die Reluition des Amts Barmstädt betreffend, den Käyserlichen Ausspruch zu erwarten. VI. 585. sqq. demselben dissuadiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz die Invasion derer Sächsischen Chur- und Erb-Länder. VI. 611 ertheilet gedachtem Churfürsten zur Antwort, er möge, vermöge des natürlichen und allgemeinen Völcker-Rechts, seinen Feind allenthalben verfolgen. VI. 613 denselben bittet die Landschafft des Churfürstenthums Sachsen, die gethane Anfoderung zu moderiren, und bey der Beqvartierung die adelichen und geistlichen Häuser zu verschonen. VI. 629 verlanget von dem Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin Satisfaction, wegen der von seinem Bedienten zu Hamburg, in des Schwedischen Residenten Hause, an dem Braunschweig-Lüneburg-Zellischen Capitain Salmuth begangenen Mordthat. VIII. 562
Carl, Churfürst zu Trier, bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vor die Evangelischen Unterthanen des Amts Wörheim, daß selbige von dessen Bedienten in ihrem alleinigen Exercitio Religionis nicht möchten turbiret werden. VII. 641. sqq. gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre. VII. 430
Carl, Churfürst zu Pfaltz, demselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er Graf Georg Friedrichen von Waldeck in den Fürsten-Stand erhoben. IV. 152 promittiret Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, den Stillstand mit der Cron Franckreich befördern zu helffen. IV. 226 demselben recommandiret der Käyser Leopoldus eine Erb-Sache seines Munitions-Commissarii. IV. 302 beschweret sich bey dem Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, über die Frantzösische Proceduren, wider seine am Ober-Rhein gelegene Lande, und ersuchet denselben um nachdrückliche Assistenz. VIII. 157 dessen Absterben und entstandene Successions-Streitigkeit wegen seiner Lande. VIII. 192. 195
Carl, Königlicher Printz von Dänemarck, wird von etlichen Capitularen des Stiffts Lübeck zum Coadjutore erwehlet. V. 366
Carl der II. Hertzog zu Münster und Oelß. II. 274
Carl, Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin, protestiret wider die andere Ehe seines Bruders, Hertzog Christians, und ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sich dieser Sache anzunehmen. II. 489. sqq.
Carl der III. Hertzog von Lothringen, wird von der Reichs-Gesandtschafst zu Münster vermahnet, sich nicht läuger saumselig zu erweisen in Restitution der annoch von ihm besetzten Plätze. I. 174. sqq. wird deswegen auch von dem Käyser Ferdinando III. vermahnet. I. 470 desselben Vergleich mit seinem Bruder, Hertzog Nicolao Francisco, aufgerichtet. I. 509. sqq. wird vom Käyser Leopoldo ermahnet, seine Völcker aus der Grafschafft Nassau und angräntzenden Landen abzuführen. II. 775 opponiret sich, nebst andern Reichs-Ständen, der von Chur Pfaltz praetendirten Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit. II. 533. 521
Carl, Landgraf zu Hessen-Cassel, eröffnet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg seine Gedancken, über die von dem Käyser denen Churfürsten zu Mäyntz und Trier aufgetragene Commission bey dem Cammer-Gerichte. IV. 546. sqq. notificiret denen Hertzogen zu Braunschweig-Wolffenbüttel die Geburt eines jungen Printzens. IV. 824 demselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell einen Lothringischen Edelmann zu seinen Diensten. IV. 939 wird von Landgraf Wilhelmen zu Hessen-Rheinfelß ersuchet, wegen des Rhein- und Land-Zolls Richtigkeit machen zu lassen. V. 157
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wird von eben demselben gebeten, daß
er dem verbitterten Vorgeben seines Herrn Bruders Carls nicht Glauben beymessen,
viel weniger demselben würcklichen Beystand leisten möge. V. 212 berichtet denen
Praesidenten des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, daß die Grafschafft
Schaumburg kein Käyserlich Reichs-Lehen, sondern eine freye Erb-Grafschafft sey.
V. 527. 560 vermahnet den Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfelß, daß er wegen der
gefährlich scheinenden Kriegs-Läuffte seine Festung Rheinfelß mit allem nöthigen
versorgen möge. V. 728 erbietet sich gegen den Käyserlichen
Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von
ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 846 wird von
Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar ersuchet, sich, als ein
Erb-Vereinigter und Erb-Verbrüderter, seiner wider den Fürsten zu
Schwartzburg-Arnstadt anzunehmen. VII. 319 promittiret dem Hertzog zu Weimar in
der Arnstädtischen Streit-Sache seine Assistenz. VII. 322 wird von dem
Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen ersuchet, ihm zu zulänglicher Satisfaction
wider dessen Catholischen Herrn Vettern, Fürst Wilhelms Hyacinthi zu
Nassau-Siegen, verübte Gewaltthaten behülfflich zu seyn. VII. 546. 550
recommandiret die Satisfaction des Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen, dem
Könia Friderico I. in Preussen, und andern protestantischen Reichs-Ständen. VII.
562. sqq. condoliret dem Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel, wegen
Absterben seines Herrn Vaters, und gratuliret demselben zur angetretenen
Regierung. VIII. 38
Carl, Landgraf zu Hessen-Rheinfelß, wird von seinem Herrn Bruder, Landgraf Wilhelmen, ersuchet, sich mit ihm zu vergleichen. V. 158 suchet bey Landgraf Carln zu Hessen-Cassel Assistenz in der Streit-Sache mit seinem Bruder. V. 212 über denselben beschweret sich Landgraf Wilhelm bey dem Käyser Leopoldo. V. 220. 228. sqq.
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Carl, Marggraf zu Baden-Durlach, bewirbet sich um die Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 7 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihm bey dem bevorstehenden Friedens-Negotio zu seiner Indemnisation behülfflich zu seyn. VII. 55. sqq.
Carolus Albertus, Bäyerischer Chur-Printz, condoliret dem Käyser Josepho wegen Absterben seines Herrn Vaters, des Käysers Leopoldi, gratuliret demselben zur angetretenen-Regierung, und bittet flehentlich um Erlaubniß, daß seine Frau Mutter, die Churfürstin, wieder nach München kommen dörffe. VI. 438
Carolus Alexander, Printz von Würtenberg, bewirbet sich um die erledigte Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 23
Carl Caspar, Churfürst zu Trier, wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um die versprochene Reichs-Hülffe wider Schweden ersuchet. I. 763 entschuldiget sich, daß er seine Trouppen eben selbst nicht entrathen könte, versichert aber, mit nächsten seinem Versprechen nach zukommen. I. 765. sqq. billichet des Churfürst Friedrich Wilhelms Unternehmen, dem Fürstenthum Hollstein wider die Cron Schweden beyzustehen. I. 777. sqq. wird von dem Churfürsten zu Brandenburg ersuchet, daß er die von einigen Chur- und Fürsten, mit denen Cronen Franckreich und Schweden, zu Franckfurt geschlossene Allianz nicht ratificiren, oder die Ratification, wo selbige schon geschehen, wiederum cassiren möge. I. 780 berichtet dem Churfürsten zu Brandenburg, daß er an gedachten Allianz-Tractaten gar keinen Theil gehabt. I. 781. sqq. wird ersuchet, seine Gesandten zu der zu Franckfurt angestellten Ordinari-Reichs-Deputation schleunigst abzuschicken. I. 816 II. 31 recommandiret dem Churfürsten Ferdinando Mariae in Bäyern die aufs Tapet gekommene Translation des Deputations-Tages nach Regenspurg. I. 917 wird vom Käyser Leopoldo ersuchet, seine Gesandten förderlichst zu dem nach Regenspurg verlegten Deputations-Convent zu schicken. II. 13
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ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er in die Translation des
Deputations-Convents nach Augspurg zu consentiren belieben möchte. II. 200 wird
von Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz ersusuchet, einen Gesandten auf den
Cräyß-Tag nach Franckfurt abzuschicken. II. 14 hält vor unnöthig, den
ausgeschriebenen Cräyß-Tag besuchen zu lassen. II. 17. sqq. gegen denselben
bedancket sich der Käyser Leopoldus vor den ertheilten Consens in Ausschreibung
eines Reichs-Tages. II. 227 opponiret sich, nebst andern Reichs-Ständen, der von
Chur Pfaltz praetendirten Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit. II.
521. 533 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, nebst Chur Mäyntz und Chur
Sachsen, die Festungen Homburg und Bitsch schleunigst besetzen zu lassen. II.
870 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über die von denen Frantzosen,
seiner Neutralität ungeachtet, in seinem Ertz-Stiffte verübte
Gewaltthätigkeiten. III. 90 wird von dem Käyser ersuchet, sich, aller Drangsalen
ungeachtet, nicht vom Reich zu trennen, und sich der Käyserlichen Assistenz
versichert zu halten. III. 93. 94 beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg über die Drangsalen, die er von denen Frantzosen ausstehen müssen,
und ersuchet dieselbe, sich seiner anzunehmen. III. 118. sqq.
Carl Dietrich Otto, Fürst zu Salm, über denselbigen beschweren sich die Evangelischen Wild- und Rhein-Grafen bey dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 1203. sqq. bey selbigen intercediret das Corpus Evangelicum vor die Evangelische Wild- und Rhein-Grafen. IV. 1206 justificiret sein Verfahren wider die Wild- und Rhein-Grafen. IV. 1208. sqq. beklaget sich über das unkräfftige Justiz-Wesen derer höchsten Reichs-Tribunalien. IV. 1210
Carl Friedrich, Hertzog zu Hollstein-Gottorff, dessen Vormundere. VI. 574 befiehlet dem Obristen und Commendanten in der Festung Tönningen, daß er auf begebenden Fall dem Königlichen Schwedischen General, Graf Steinbocken, nebst seiner Armée, eine sichere Retirade unter die Canonen gedachter Festung, auch auf Begehren in dieselbe verstatten solle. VII. 713
Carl Gustav, Pfaltzgraf am Rhein, und Königlicher Schwedischer Generalissimus, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, daß er die Schwedischen Völcker aus einander legen, und, dem Westphälischen Frieden gemäß, alle Hostilitäten aufheben möge. I. 43 bey ihm beschweret sich gedachte Reichs-Gesandtschafft über die Schwedischen Guarnisonen so in verschiedenen Städten des Nieder-Sächsischen Cräysses gelegen. I. 46 urgiret die accordirten Schwedischen Satisfactions-Gelder. I. 76 stellet der Reichs-Gesandtschafft zu Münster vor, was sich noch vor grosse Schwierigkeiten bey dem Executions-Werck des Westphälischen Friedens hervor thäten. I. 123. sqq. 188. sqq. wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster um Exauctoration der Schwedischen Miliz, und Restitution derer annoch inne habenden festen Plätze ersuchet. I. 148. sqq. 154. sqq. 171. sqq. 180. sqq. demselben berichtet Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen, daß das Contingent des Ober-Sächsischen Cräysses zu denen Schwedischen Satisfactions-Geldern bey allen Ständen desselben parat liege, und sey dasselbe nur deswegen noch nicht nach Leipzig, als der beniemten Lege-Stadt, geschafft worden, weil in selbiger annoch Schwedische Guarnison läge. I. 165. sqq. wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet aus dem Oesterreichischen Cräyß, als welcher bloß vor die Käyserliche Soldatesca ausgesetzet worden, die Schwedischen Völcker abzuführen, und die Contributiones aufzuheben I. 171. sqq. ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er, vermöge seines Reichs-Directorii, die Executions-Tractaten möge befördern helffen. I. 245. sqq.
Carl Gustav, König in Schweden, ermahnet den Magistrat und die Bürgerschafft zu Dantzig, von aller Widersetzligkeit gegen ihn abzustehen. I. 590. sqq.
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gegen denselben
entschuldiget sich die Stadt Dantzig, daß sie dessen Befehl nicht gehorsamen
könne, wegen der Pflichten, mit welchen sie an die Republique Pohlen verbunden.
I. 595. sqq. wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ermahnet, daß
er, seiner vielfältig gethanen Zusage nach, den Frieden mit Pohlen befördern
möchte. I. 680 giebt Ordre, daß das Amt Rendsburg von aller Einqvartierung und
andern Beschwerungen befreyet bleiben solle. I. 698 giebt seinem Herrn Bruder,
Pfaltzgraf Adolphen, sein Mißvergnügen zu verstehen, daß er sein Gouvernement in
Preussen verlassen. II. 32 demselben drohet der Cardinal Mazarini mit 30000.
Mann zu succurriren. II. 41 desselben Absterben berichtet seine hinterlassene
Gemahlin Churfürst Johann Georgen dem andern zu Sachsen. II. 84
Carl Gustav, Marggraf zu Baden-Durlach, hält bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg um eine General-Wachtmeister-Stelle bey der Reichs-Armée an. IV. 357 bittet Churfürst Philipp Wilhelmen zu Pfaltz, daß er ihm seine Meynung über das von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen eröffnen möge. IV. 495
Carolus Josephus Ignatius, Bischoff zu Oßnabrück, denselben recommandiret der Käyser Josephus dem Dom-Capitul zu Münster zu der Bischöfflichen Wahl. VI. 600. sqq.
Carl Leopold, Hertzog von Lothringen, und Käyserlicher General-Feld-Marschall, und nachmahls General-Lieutenant, wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, schleunige Anstalt zu machen, daß die Stadt Zweybrücken nicht in der Frantzosen Hände gerathen möge. III 204 bey demselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, vor Graf Heinrich Friedrichen zu Hohenlohe, wegen Moderirung seiner Winter-Qvartiers Portionen. III. 509
|| [ID00749]
wird von denen
vereinigten Ständen des gesammten Elsaßischen Bezircks ersuchet, wider allerhand
loses Gesindel und Schnephahnen zulängliche Ordre zu stellen. III. 646 ersuchet
den Würtenbergischen Administratorem, Hertzog Friedrich Carln, daß der wegen
einer begangenen Mord-That in Hafft gebrachte Käyserliche Reuter, vom Taffischen
Regiment, solchem zur Bestraffung möge abgefolget werden. III. 1074. sqq. 1078.
sqq. notificiret dem Käyser Leopoldo die bey Ofen wider die Türcken erhaltene
Victorie. IV. 262 berichtet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß
sich seine Trouppen bey Eroberung der Festung Ofen recht tapffer gehalten. IV.
395
Carl Leopold, Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin, notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha das Absterben seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Wilhelms, ingleichen den Antritt seiner Regierung. VII. 846
Carl Ludwig, Churfürst zu Pfaltz, demselben notificiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster seine Restitution in die Chur-Würde, und ermahnet ihn, daß er dem Westphälischen Friedens-Schluß nachkommen möge. I. 20. sqq. erkläret sich gegen die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, wegen Annehmung des Westphälischen Friedens. I. 25 will dem Ertz-Truchseß-Amt noch nicht gäntzlich renunciren. I. 30 ersuchet die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, daß seine Lande mit denen Satisfactions-Geldern vor die Schwedische Miliz möchten verschonet bleiben. I. 66 wird von denen Westphälischen Cräyß-Ständen ersuchet, dahin bedacht zu seyn, daß des Chur-Rheinischen Cräysses Contingent zu denen Schwedischen Satisfactions-Geldern möge herbey geschaffet werden. I. 423 wird ersuchet, seine Gesandten zu dem zu Franckfurt angestellten Deputations-Tag zu schicken. I. 527 ersuchet der Evangelischen Reichs-Stände Deputirte zu Franckfurt, sich dahin zu bemühen, daß bey der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Cantzley, dem Westphälischen
|| [ID00750]
Frieden gemäß, eine Gleichheit der Personen beyderley Religionen möge
eingeführet werden. I. 558 will die Streit-Sache, wegen Restitution des Stiffts
Neuhausen, nicht auf den Reichs-Deputations-Tag zu Franckfurt ziehen lassen. I.
582 will sich nach Käysers Ferdinandi III. Tod des Reichs-Vicariats anmassen. I.
638 von demselben verlanget Churfürst Ferdinandus Maria in Bäyern Satisfaction,
vor den seinem geheimen Rath, und zum Wahl-Tag bevollmächtigten Mit-Abgesandten,
Herrn D. Oexeln, durch Werffung des Dinten-Fasses erwiesenen Affront. I. 717.
sqq. wird von derer Nieder-Rheinischen Alliirten Gesandten zu Mit Eintretung des
sowohl unter sich, als mit dem König in Franckreich, aufgerichteten
Defensions-Verbündnisses eingeladen. I. 734 eröffnet Hertzog Eberhardten zu
Würtenberg seine Resolution, wegen der von dem Käyser Leopoldo begehrten
Türcken-Hülffe. II. 137 gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus, vor
die geleistete Türcken-Hülffe, und bittet ihn, einigen Reichs-Ständen das
Vorurtheil zu benehmen, als suchte er sie um ihr Jus Suffragii zu bringen, und
deswegen den Reichs-Tag zu evitiren. II. 142 ersuchet Churfürst Johann Philippen
zu Mäyntz, dem Käyser mit der verlangten Türcken-Hülffe an die Hand zu gehen.
II. 146 erhält von seiner Gemahlin einen Neapolitanischen Hengst zum neuen
Jahre. II. 158 streitet mit seiner Gemahlin um einen Ring. II. 158 hält seine
Gemahlin mit einem Cavallier in Verdacht. II. 157 nimmt Mariam Susannam von
Degenfeld zu seiner Maitresse an. II. 161 zwischen ihm und der von Degenfeld
gewechselte Lateinische Liebes-Brieffe. II. 157. 161. sqq. versöhnet sich mit
seiner Gemahlin. II. 165 läst seine Gemahlin mit 40. Schweitzern bewachen. II.
169 läst die Wache wiederum abführen. II. 171
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will sich von seiner Gemahlin scheiden
lassen. II. 169. 170. sqq. läst sich mit dem Fräulein von Degenfeld durch einen
Lutherischen Priester copuliren. II. 174 ihm thut seine Gemahlin, nebst dero
Kindern, einen Fußfall. II. 176 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
ihm seine Resolution über die von dem Käyser vorgeschlagene Translation des
Deputations-Convents nach Augspurg zu communiciren. II. 187 bey demselben
beschweret sich Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, über einige von
denen Churfürstlichen Bedienten in ihrem gemeinschafftlichen Amt Umstadt
begangene Insolentien. II. 250. sqq. beschweret sich wiederum gegen den
Landgrafen, daß er seine Bediente alsofort in Arrest nehmen lassen, und dadurch
seinem Juri Condominii zu nahe getreten. II. 253. sqq. gegen denselben
justificiren Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, und Landgraf Wilhelm
der VI. zu Hessen-Cassel, ihr Verfahren in dem gemeinschafftlichen Amt Umstadt.
II. 279. sqq. dessen Streitigkeit mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
wegen des Condirectorii bey denen Ober-Rheinischen Cräyß-Versammlungen. II. 417
praetendiret die Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit in anderer
Reichs-Stände Territoriis. II. 529. sqq. 516. sqq. 542. sqq. ersuchet den Käyser
Leopoldum, ihn bey seiner Wildfangs-Gerechtigkeit zu schützen. II. 580 lässet
mit denen wider ihn, wegen der Wildfangs-Sache, alliirten Ständen zu Speyer
gütliche Tractaten pflegen. II. 588 masset sich in der ihm und dem Stifft Worms
gemeinschafftlich zugehörigen Stadt Ladenburg alleine des Juris Praesidii &
Armorum an. II. 557 dessen Soldaten nehmen zu Roxheim, in dem Stifft Worms,
Pferde weg, welche Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz deswegen zu bestraffen
bittet. II. 698. sqq. berichtet dem Churfürsten zu Mäyntz, daß die Pfändung
|| [ID00752]
der Roxheimer Pferde von Rechts wegen und
auf seinen Befehl geschehen sey. II. 701. sqq. demselben bemühet sich der
Churfürst zu Mäyntz die Ungerechtigkeit seines Verfahrens darzuthun. II. 707.
sqq. wird von dem Churfürsten zu Mäyntz ersuchet, daß er die in denen
gemeinschafftlichen Oertern, Dirmstein und Laumersheim, vorgenommene
Einqvartierung wieder auf heben lassen möchte. II. 721 behauptet, daß er, dem
Herkommen und allen Rechten nach, gar wohl befugt sey, seine Soldaten in
Dirmstein und Laumersheim einzuqvartieren. II. 723. sqq. ersuchet den
Churfürsten zu Mäyntz, daß er seine Besatzung aus dem Hause Ebernburg möge
abführen lassen. II. 733 beschweret sich bey demselben, daß ihm sein
Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, dem beständigen Oeffnungs-Recht zuwider,
mit Gewalt von Besichtigung des Orts abhalten wollen. II. 742 wird vom Käyser
Leopoldo vermahnet, der von ihm in der Neuen-Baimbergischen Affaire ernennten
Commission Statt zu geben, und sich mit deren Ausspruch zu begnügen. II. 761
beschweret sich gegen den Käyser, daß er, auf einseitiges Chur-Mäyntzisches
Angeben, in der Neuen-Baimbergischen Sache eine Commission verordnet. II. 764.
sqq. will die an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassene Güter, Hemspach,
Unter-Laudenbach und Sultzbach, wieder einlösen lassen. II. 758 ersuchet
Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er ihm in der die Evacuation derer
Festungen Homburg und Landstuhl betreffenden Execution wider den Hertzog von
Lothringen nicht hinderlich, sondern beförderlich seyn möchte. II. 767. sqq.
demselben dissuadiret der Churfürst zu Mäyntz die eigenmächtig vorgenommene
militarische Execution in der Homburgischen und Landstuhlischen
Executions-Sache. II. 770. sqq. demselben berichtet die Stadt Straßburg, daß
ihnen der Frantzösische Commendant zu Philippsburg, Mr. Louvat,
|| [ID00753]
einige Schiffe arrestiren lassen, und
bittet sich darüber sein Gutachten aus. III. 26 ersuchet die ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen und Fränckischen Cräysses, ihm mit einiger Mannschafft,
zu Abtreibung der Frantzösischen Gewaltthätigkeiten, an die Hand zu gehen. III.
127 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er seine Sicherheit denen Ständen auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg bestens möge recommandiren lassen. III. 132 wird von
dem Käyser seiner Protection und kräfftigen Schutzes versichert. III. 134
stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den elenden Zustand seiner Lande
vor. III. 175. sqq. demselben verspricht Bischoff Peter Philipp von Bamberg, von
wegen des Fränckischen Cräysses, Assistenz wider die Cron Franckreich. III. 159
bedancket sich gegen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die löbliche
Beförderung der Assistenz wider Franckreich. III. 178 notificiret Churfürst
Johann Georgen dem andern zu Sachsen das Absterben des Pfaltzgrafen Ludwig
Heinrichs zu Simmern, und daß dessen Lande nunmehro auf ihn gefallen. III. 136.
sqq. demselben gratuliret der Churfürst zu Sachsen zu der angetretenen Regierung
in denen Simmerischen Landen. III. 138 vermahnet Marggraf Herrmannen zu Baden,
und Hertzog Carln zu Lothringen, schleunige Anstalt zu machen, damit die Stadt
Zweybrücken nicht in der Frantzosen Hände fallen möchte. III. 204. 318
gratuliret Churfürst Damian Hartarden zu Mäyntz, zu der erlangten Chur-Würde,
und bittet, daß die zwischen ihm und dem Ertz-Stifft Mäyntz, obschwebende
nachbarliche Irrungen, durch Käyserliche Mediation ehistens möchten beygeleget
werden. III. 248. 253 zwischen ihm und gedachten Churfürsten zu Mäyntz
ventilirte Streitigkeit wegen des Amts Böckelheim. III. 251. 252. sqq. 257. sqq.
266. sqq. denselben ersuchet der Käyserliche Resident zu Mäyntz,
|| [ID]
daß er die Streitigkeit, wegen des Amts Böckelheim, in Güte
möge beylegen lassen. III. 310. sqq. fodert von der Stadt Speyer, als
Schutz-Herr, einen monatlichen Beytrag von 200. Reichsthalern. III. 275
protestiret wider die Neutralität dieser Stadt. III. 272. sqq. wird von dem
Bischoff daselbst, Johanne Hugone, ersuchet, die Unterthanen seines Stiffts mit
der ausgeschriebenen Contribution zu verschonen, und die militarische Execution
aufzuheben. III. 297 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen
Cräysses, daß der Obriste d’ Avila, mit seinem unterhabenden Fränckischen
Cräyß-Regiment, aus denen Chur-Pfältzischen Landen noch nicht marchiren möge.
III. 287 wird von dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn gebeten, ihre in
Francken-Thal liegende zwey Compagnien Soldaten zu dimittiren. III. 293
recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Demolirung der Festung
Philippsburg. III. 404 beschweret sich bey Churfürst Damian Hartarden zu Mäyntz,
über seinen zum Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg verordneten
Gesandten, Herr D. Hornecken, daß er das Chur-Pfältzische Schreiben, die
Demolirung der Festung Philippsburg betreffend, ohne Vorwissen seines Principals
nicht ad Dictaturam bringen lassen wollen. III. 421. sqq. entschuldiget sich bey
dem Käyser Leopoldo, wegen der Einqvartierung seiner Trouppen in das
Stifft-Straßburgische Amt Oberkirch. III. 664 wird von denen Hertzogen zu
Braunschweig und Lüneburg um Assistenz ersuchet, wider die ungegründeten
Praetensiones des Chur-Mäyntzischen Directoris auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg,
in puncto Legitimationis der dahin abgeordneten Gesandten. III. 710. sqq. bey
demselben beschweret sich der Käyserliche General-Feld-Zeugmeister, Marggraf
Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, wegen der von ihm vorgenommenen Delogirung
derer Käyserlichen Trouppen aus denen benachbarten Herrschafften, und dessen
Leibes-angehörigen Unterthanen. III. 733. sqq. justificiret sein Verfahren gegen
gedachten Marggrafen. III. 737. sqq. will den neuen Calender nicht annehmen, bis
man sich deswegen durch einen allgemeinen Reichs-Schluß verglichen. VIII. 107
demselben eröffnet Hertzog Augustus zu Sachsen-Halle seine Gedancken über die
von dem Käyser praetendirte Einführung des neuen Gregorianischen Calenders.
VIII. 108. sqq. ersuchet den Käyser Leopoldum, zu Beförderung derer
General-Friedens-Tractaten, einen zulänglichen Stillstand mit der Cron
Franckreich einzugehen. VIII. 112. sqq. beschweret sich bey denen
Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, über die wider sein Ober-Amt Germersheim,
und anderwerts, gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten, und bittet sich
dero Intercession aus. VIII. 143. sqq.
Carl Ludwig, Graf zu Nassau-Saarbrücken, resigniret seiner Obersten Lieutenant Charge bey einem Dragoner-Regiment des Fränckischen Cräysses. VII. 796
Carl Philipp, Pfaltzgraf zu Neuburg, wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt erfuchet, in ihrem Nahmen König Carl dem dritten in Spanien, die auf ihn ausgefallene Käyser-Wahl zu notificiren. VII. 343 bedancket sich gegen das Churfürstliche Collegium, vor diese ihm angebotene Ehre. VII. 345 erhält bey dem neuen Käyser zu Meyland Audienz. 16. seqq. wird von dem neuen Käyser mit einem kostbaren Degen beschencket. VII. 347
Carl Rudolph, Printz von Würtenberg, und commandirender General derer Königlichen Dänischen Auxiliar-Trouppen in Brabant, denselben versichert König Friedrich der IV. in Dänemarck seiner Erkänntlichkeit, wegen der bey Ramellies erwiesenen Tapfferkeit. VI. 583
Carl Wilhelm, Fürst zu Anhalt-Zerbst, urgiret nebst
|| [ID]
denen andern Anhaltischen Fürsten bey der Reichs-Versammlung
zu Regenspurg die Restitution ihrer zum Stifft Halberstadt gekommenen
Grafschafft Ascanien, oder die Reichung eines AEquivalents dagegen. III. 822.
seqq. 825 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, durch
seinen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg sein Ansuchen, wegen einiger
Satisfaction vor die im vorigen Reichs-Krieg aufgewendeten Unkosten, secundiren
zu helffen. IV. 515
Cartel, des Sächsischen Chur-Printzens unter der Masque eines Wendischen Bauer-Bräutigams, an seinen Herrn Vater, Churfürst Johann Georgen den II. worinn er denselben zu dem auf seiner Hochzeit angestellten Aufzug und Ringrennen invitiret. II. 782
Caschau, eine Festung in Hungarn, bey deren Belagerung wird der Käyserliche General-Feld-Wachtmeister, Hertzog Georg Friedrich von Würtenberg, auf der Batterie durch einen aus der Stadt erfolgten Stück-Schuß erschossen. IV. 346
Casimir, Graf von der Lippe, wird von seinem Vetter, Jobst Hermannen, Grafen von der Lippe, zu Gevattern gebeten. II. 638
Cassel, verwittibte Landgräfin und Regentin daselbst, Hedwig Sophia, vid. Hedwig Sophia. daselbst residirender Landgraf Carl, vid. Carl.
Cassius (Joannes) Med. D. VII. 912
Castell, Grafen daselbst geben das Dorff Urspringen dem Freyherrlichen Geschlecht der Kötteritze von Anlenbach zu Lehen. V. 419. ziehen besagtes Dorff nach Absterben des Kötteritzischen Geschlechts wieder an sich. VI. 420. gerathen wegen der daselbst exercirten Collectation mit einigen von der Fränckischen Reichs-Ritterschafft in Streitigkeit. ibid. sqq.
Catholicum Corpus, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, wird von dem Dom-Capitul zu Worms ersuchet, bey dem Käyser und dem Pabst zu intercediren, daß ihnen Jacob de Boville nicht wider ihre Statuta aufgedrungen würde. V. 89
|| [ID00757]
intercediret bey dem Käyser
vor das Dom-Capitul zu Worms. V. 128 intercediret bey dem Käyser vor die
Jesuiten zu Paderborn, wegen ihrer Streit-Sachen, mit denen Grafen von der
Lippe, die Falckenhagischen Güter betreffend. V. 290 demselben recommandiret
Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels, bey nunmehro declarirten Krieg wider die
Cron Franckreich, seine Festungen Rheinfels und Catz. V. 724 wird von dem Abt
und gesammten Convent der Reichs-Praelatur zu S. Ulrich und Afrae in Augspurg
ersuchet, sich ihrer wegen des Bilder-Streits mit dem Magistrat zu Augspurg, bey
dem Käyser intercedendo anzunehmen. VII. 151. sqq. intercediret bey dem Käyser
Josepho vor das Reichs-Gottes-Haus zu S. Ulrich und S. Afrae in Augspurg. VII.
164
Catholische Einwohner in Siegen, verüben viel Gewaltthätigkeiten wider die Evangelischen daselbst. VII. 562. sqq.
Catholťscher Magistrat zu Augspurg, will dem Instrumento Pacis VVestphalicae nicht Parition leisten, vid. Augspurg.
Catholische Religion nimmt Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel an. VIII. 619. ingleichen Hertzog Christian zu Mecklenburg-Schwerin. II. 392. 489. wie auch Graf Gustav Adolph zu Nassau-Idstein. I. 935 wie sich bey Annehmung derselben Graf Philipp Albrecht zu Limburg-Galldorff verhalten solle, instruiret denselben Peter Philipp, Bischoff zu Bamberg und Würtzburg. III. 1067
Catholische Schulen will der Magistrat zu Colmar nicht dulden. III. 147
Catz, die Versorgung dieser Festung recommandiret Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels denen Catholischen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 724
Catzen-Ellenbogen, bey dieser Grafschafft ersuchen Landgraf Wilhelm und Ernst zu Hessen Rheinfels, die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sie wider den Landgrafen zu Hessen-Cassel zu schützen. VII. 20. sqq.
Ceremonial Streit, zwischen denen Chur- und Fürstlichen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 580. 638.
Charlotta, Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz Gemahlin, streitet mit ihrem Gemahl, wegen eines Rings. II. 158 wird mit einem Cavallier in Verdacht gehalten. II. 159 findet einige Liebes-Briefe, so zwischen ihrem Gemahl und dem Fräulein von Degenfeld gewechselt worden. II. 159. 161. 163 versöhnet sich mit ihrem Gemahl. II. 165 wird mit 40. Schweitzern bewachet. II. 169 ersuchet ihren Gemahl um Erlassung des Arrests, und erhält dieselbe. II. 170. 171 wird von ihrem Gemahl ersuchet, in die Ehe-Scheidung zu willigen. II. 171. 172 ihr wird die Helffte von dem Schloß Heydelberg eingeräumet. II. 174 thut ihrem Gemahl einen Fußfall. II. 176 will die von Degenfeld erschiessen. II. 177 ersuchet den Käyser Leopoldum, zwischen ihr und ihrem Gemahl einen Vertrag zu stifften. II. 156. sqq.
Charlotta Amalia, Königin in Dänemarck, bedancket sich gegen Hertzog Rudolph Augusten und Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, vor die Gratulation zum neuen Jahre. IV. 781. VII. 459 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zu der zwischen König Carl dem dritten in Spanien, und seiner Enckelin, Princeßin Elisabeth Christinen, vollzogenen Heyrath. VI. 949
Charlotta Christina Sophia, Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel Princeßin Enckelin, wird an den Czaarischen Cron-Printzen vermählet. VII. 417
Chastellet soll dem Fürstlichen Hause Würtenberg-Mömpelgart entzogen werden. III. 924. 1033
Chastillon, (Madame de) mit selbiger vermählet sich Hertzog Christian zu Mecklenburg-Schwerin, noch bey Leb-Zeiten seiner ersten Gemahlin. II. 392. 394. 508
Chauvelin, (Mr. de) III. 1037
|| [ID00759]
Chesnoy, (Mr. du) Königlicher Preußischer Obrist-Lieutenant, signalisiret sich bey der Belagerung der Festung Landau. VI. 370
Christianus IV. König in Dänemarck, will zu Glückstadt einen neuen Zoll aufrichten. III. 507
Christianus V. König in Dänemarck, demselben condoliret Hertzog Johann Ernst zu Sachsen-Weimar, wegen Absterben dessen Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur angetretenen Regierung. II. 821 vermahnet Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, sich in Empfahung der Lehen über das Hertzogthum Schleßwig nicht länger saumselig zu erweisen. III. 443. sqq. lässet gedachten Hertzogs Antheil an dem Hertzogthum Schleßwig sequestriren. III. 443. 445. 457 bemühet sich zu erweisen, daß dessen praetendirte Souveraineté auf schwachen Füssen stehe. III. 459. sqq. bey demselben intercediret die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, vor Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein Gottorff, daß er bey dem Exercitio seiner Jurium und Regalium in dem Hertzogthum Hollstein möge gelassen werden. III. 627 wird von Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff ersuchet, daß er ihn in seinen Fürstenthümern und Landen, dem Fontaineblauischen Frieden zu Folge, nicht kräncken möge. IV. 99. 123. sqq. justificiret sein Verfahren gegen gedachten Hertzog. IV. III. sqq. 147. sqq. schlägt dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff unterschiedliche Conditiones zu einem gütlichen Vergleich vor, die aber nicht angenommen werden. IV. 240. sqq. 248. sqq. wird von dem Käyser ersuchet, daß er die Hollsteinische Restitutions-Sache vollziehen, und der Frantzösischen Macht widerstehen helffen möge. IV. 705 wird von denen zu den Altonauischen Tractaten gevollmächtigten Käyserlichen, Chur-Sächsischen und Chur-Brandenburgischen Abgesandten, daß er die von ihnen geschlossene Tractaten wegen Restituirung der Hollstein-Gottorffischen Lande vollziehen möge. IV. 766. 769
|| [ID00760]
wird von dem Käyser zu Vollziehung
gedachter Tractaten ermahnet. IV. 731 bey demselben intercediret die
Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig vor die Stadt Lübeck, daß er
die Commercia dieser Stadt in der See nicht möge hemmen lassen. III. 601. sqq.
wird von denen Nieder-Sächsischen Cräyß-Gesandten zu Braunschweig ersuchet, von
dem praetendirten neuerlichen Elb-Zoll bey Glücksstadt abzustehen. III. 612.
sqq. dessen Gesandter zu dem Nieder-Sächsischen Cräyß Convent zu Braunschweig
erkläret alles, was auf demselben gehandelt worden, vor null und nichtig. III.
624 wird von dem Königlichen Schwedischen General-Feld-Marschall und
General-Gouverneur in Pommern, Graf Otto Wilhelmen von Königsmarck, ersuchet,
die unter Bornholm verunglückte und aus Land gesetzte Schwedische Trouppen nicht
aufzuhalten. III. 833 beschweret sich über das Dom-Capitul zu Lübeck, daß
selbiges bey denen Bischoffs-Wahlen allezeit auf das Fürstliche Hollsteinische,
und niemahls auf das Königliche Haus Reflexion mache. IV. 276. sqq. wird von dem
Käyser ersuchet, sein gewaltsames Vorhaben wider die Stadt Hamburg einzustellen,
und seine Praetension rechtlich auszuführen. IV. 397 wird von dem Käyser
ersuchet, daß er die von seinem Rath, Jacob Heinrich Pauli, wider den Magistrat
zu Hamburg spargirte famose Schrifften nicht weiter distrahiren lassen,
gedachten Pauli aber deswegen gebührend bestraffen möge. IV. 426 defendiret
seinen Rath Pauli gegen den Käyser. IV. 428 wird von dem Käyser ersuchet, sich
nicht in die Differentien zwischen dem Rath und der Bürgerschafft zu Hamburg zu
mischen. IV. 1179 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, es bey
dem Magistrat zu Hamburg durch seine Interposition dahin zu bringen, damit L.
Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte. VIII. 247 gratuliret Hertzog
Rudolph Augusten und Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre, und
bedancket
|| [ID]
sich vor deren an ihn ergangenen Neu-Jahrs-Wunsch.
IV. 779 schickt Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle etliche Ißländische Falcken zum
Praesent. IV. 989 notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach die
Vermählung seines Cron-Printzens, mit der Princeßin Louise von
Mecklenburg-Güstrau. IV. 1031 ertheilet Herr Erhardt Weigeln, Professori Mathem,
zu Jena, ein Recreditiv-Schreiben an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach.
IV. 1103 gratuliret dem Fürsten zu Anhalt-Dessau, Leopoldo, zur angetretenen
Regierung. IV. 1198
Christianus, Hertzog von Mecklenburg-Schwerin, beschweret sich bey Churfürst Johann Georg dem andern zu Sachsen, als Reichs-Vicario, über die Schwedischen Pressuren. I. 684. sqq. wendet sich in Franckreich zu der Catholischen Religion, und erhält vom Pabst Erlaubniß, sich bey Lebzeiten seiner ersten Gemahin anderweits zu vermählen. II. 391. 392 vermählet sich mit der Madame de Castillon. II. 392. 403 ihm stellet seine Gemahlin die Nullität der mit der Madame de Castillon getroffenen Heyrath vor. II. 394 dessen Ehe-Scheidung, und anderweitigen Vermählung, opponiret sich auch sein Bruder, Hertzog Carl. II. 489. sqq.
Christianus II. Pfaltzgraf am Rhein, zu Birckenfeld, remonstriret dem Cardinal von Fürstenberg und Bischoff zu Straßburg, wie die von dem Stifft Straßburg herrührende Lützelsteinische Lehen an die Pfaltzgrafen gekommen, und daß selbige noch nicht apert worden. IV. 1000. ersuchet die Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß sie ihren hohen Herren Principalen, die ihnen durch die Chur-Pfältzischen Ministros von ihm wegen der Veldentzischen Succession-Sache, gemachten sinistren Impressionen benehmen möchten. V. 120
Christian, Graf von Rantzau, entschuldiget sich bey Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen, daß er bey seiner Zurückreise vom Käyserlichen Hof demselben nicht persönlich aufwarten können. I. 303
|| [ID00762]
Christian Adolph, Hertzog zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er bey bevorstehenden Tractaten, zwischen dem König in Dänemarck und Hertzog von Hollstein-Gottorff, ihm zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich seyn möge. VIII. 512 demselben verspricht der Hertzog zu Zell seine Mediation VIII. 515
Christian Albrecht, Hertzog von Hollstein-Gottorp, wird von Hertzog Joachim Ernsten zu Hollstein-Plön ersuchet, daß er ihm von dem bevorstehenden Universal-Land-Tage, dem Herkommen gemäß, schrifftliche Notification thun möge. II. 185 gratuliret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande zu dem mit dem Bischoff zu Münster geschlossenen Frieden. II. 622 über denselben beschweret sich Hertzog Joachim Ernst zu Hollstein-Ploen bey dem Käyser Leopoldo, daß er, nebst dem König in Dänemarck, nach erfolgten Absterben Graf Anthon Günthers zu Oldenburg, dessen hinterlassene Herrschafften in Possession nehmen, und ihn, der nähern Anverwandtschafft und Käyserlichen Expectanz-Briefen zuwider, davon de Facto excludiren lassen. II. 652. sqq. notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß er sich mit der Königlichen Dänischen Erb-Princeßin, Friderica Amalia, in eheliche Verbündniß eingelassen. II. 682 wird von dem König Christiano V. in Dänemarck zu Empfahung der Lehen über das Hertzogthum Schleßwig vermahnet. III. 443. sqq. weigert sich dessen, und gründet sich auf die ihm zugestandene Souverainetät. III. 445. sqq. 471 justificiret das Verfahren seines Herrn Vaters gegen die Cron Dänemarck. III. 477. sqq. ersuchet den König Christianum V. in Dänemarck, daß er ihn, dem Fontaineblauischen Frieden gemäß, in seinen Landen ruhig und ungestöret lassen möge. IV. 99 wird von dem König in Dänemarck auf gewisse Conditiones zum gütlichen Vergleich invitiret. IV. 240
|| [ID00763]
will selbige Conditiones nicht annehmen. IV. 248 ihm inhibiret auch der Käyser
gedachte Conditiones einzugehen. IV. 260 ersuchet Churfürst Maximilian Emanueln
in Bäyern, ihm nebst denen übrigen correspondirenden Cräyß-Fürsten, wider den
König von Dänemarck zu assistiren. IV. 384. sqq. schicket seinen Hof- und
Cantzley-Rath, den Herrn von Greiffenkrantz, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, sein Interesse zu observiren. IV. 671 dessen Differentien mit dem
König von Dänemarck sollen in denen Altonaischen Tractaten abgethan werden. IV.
705. 766. 769. 731. reserviret sich alle Jura competentia, wegen der Succession
in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, und bittet den Käyser Leopoldum, daß ihm
die von Sachsen-Lauenburgischer Seite, seinem Amt Rheinbeck gewaltthätig
entzogenen acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restiruirt werden möchten.
VIII. 317
Christian Albrecht, Graf von Dohna, Chur-Brandenburgischer Stadthalter, vermahnet den Rath und Bürgerschafft zu Stettin, daß sie Chur-Brandenburgische Besasatzung einnehmen sollen. I. 890 ersuchet den Baron von Würtz, als Königlichen Schwedischen Gouverneur in Stettin, daß er den Rath und Bürgerschafft daselbst, an Einnehmung der Chur-Brandenburgischen Besatzung nicht hindern möge. I. 891
Christian August, Bischoff zu Lübeck, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel die Geburt einer jungen Princeßin, und invitiret ihn zur Gevatterschafft. VI. 867 will in Vormundschafft Hertzog Carl Friedrichs von Hollstein Gottorp das an die Grafen von Rantzau wiederkäufflich überlassene Amt Barmstädt einlösen. VI. 575 wird von dem Königlichen Schwedischen commandirenden General, Graf Steinbocken, ersuchet, daß seine unterhabende Armée mit allem Nöthigen versehen, und ihm zur Sicherheit die Festung Tönningen eingeräumet werden möchte. VII. 768
|| [ID00764]
remonstriret dem Graf Steinbock, daß er in
dessen Begehren unmöglich willigen könne. VII. 773. sqq. befiehlet dem
Commendanten der Festung Tönningen, solche Festung niemanden einzuräumen,
sondern selbige als ein tapfferer Commendante zu bewahren. VII. 780 erkläret den
Obristen Wolff, als Commendante der Festung Tönningen, zum General-Major, und
versichert denselben, daß der Einlassung derer Schwedischen Trouppen in solche
Festung nimmer in Unguten solle gedacht werden. VII. 842. stellet dem Käyser
Carolo VI. den bedrängten Zustand derer Schleßwig-Hollsteinischen Lande vor, und
imploriret dessen Schutz und Hülffe. VII. 985 beschweret sich bey der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die harten Einqvartierungen und Pressuren
in seinem Stifft. VII. 990 wird von dem geheimen Rath Wedderkop ersuchet, daß
man die Ursachen derer wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico
eröffnen möchte. VIII. 17
Christian August, von Sachsen-Zeitz, notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß er vom Käyser zum Bischoff von Raab denominirt worden. IV. 1061 denselben ersuchet Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfelß, daß er der fast agonizirenden Festung Rheinfelß Hülffe und Rettung verschaffen möge. V. 474 demselben leget der Käyser Josephus, nachdem er Coadjutor des Ertz-Bisthums Gran worden, das Praedicat Durchläuchtig bey, und verlanget von Königlicher Majestät in Pohlen, daß ihm solches von dero Cantzleyen auch möge gegeben werden. VI. 490
Christian August, Pfaltzgraf zu Sultzbach, notificiret Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen das Absterben seines Herrn Bruders, Pfaltzgraf Johann Ludwigs. I. 243 gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 282 machet Praetension an die Veldentzischen Lande. VIII. 414 demselben remonstriret Churfürst Johann Wilhelm zu
|| [ID]
Pfaltz, daß er ein näher Recht zu der Veldentzischen
Succession habe. VIII. 417 antwortet auf die Argumenta, so Churfürst Johann
Wilhelm vor sich angeführet. VIII. 425. sqq.
Christian Ernst, Marggraf von Bayreuth, vermählet sich mit Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen Princeßin, Erdmuth Sophien. II. 231 ersuchet, als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, Marggraf Johann Friedrichen zu Anspach, daß er iemanden auf den Cräyß-Convent nach Nürnberg mit sattsamer Instruction abschicken möchte. III. 36 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß nicht Hülff-loß zu lassen. III. 237 ersuchet den Käyser, sich mit der Cron Franckreich in Güte zu vertragen. IV. 80 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Stillstands-Tractaten mit Franckreich zu reassumiren. IV. 236 ersuchet den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen von Baden, die Festungen Philippsburg und Kehl zu besichtigen, was zu deren jährlichen Versorgung gehöre. V 7 gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 283 ersuchet, als Vormund Albrecht Ernsts zu Oettingen, die Grafen Wilhelm und Wolffgangen zu Oettingen-Wallerstein, daß sie seines Curandi Bestes möchten befördern helffen. IV. 392 denselben ersuchet Churfürst Friedrich der dritte zu Brandenburg, daß er einen Theil von denen Frantzösischen Reformirten Flüchtlingen in seinem Territorio unterbringen, oder ihnen mit einer Beysteuer zu Hülffe kommen möchte. IV. 1183 bittet, als Käyserlicher General-Feld-Marschall, den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er den March der Schwartzenburg-Reußischen Bataillon und Castellischen Dragoner befördern möchte. VI. 36. 63 wird von besagtem Cräyß-Convent ersuchet, daß er den Succurs vor das Stifft Eichstädt möge befördern helffen. VI. 46
|| [ID]
beschweret sich wegen des von Cräyß-Convents wegen ihm in
seinem Commando geschehenen Einhalts. VI. 55 berichtet dem Cräyß-Convent zu
Nürnberg, daß er die Demolition der Festung Rotenberg vor den Fränckischen Cräyß
sehr zuträglich halte. VI. 127 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle. VI.
396 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Tod des Käyserlichen
General-Lieutenants, Marggraf Louis von Baden, und daß er, als ältester
Reichs-General-Feld-Marschall, sich des Ober-Commando unterzogen, auch ihn dabey
zu lassen bittet. VI. 664 demselben gratuliret die Reichs-Versammlung zu dem
angenommenen und vom Käyser bestätigten Ober-Commando, und recommandiret ihm die
Beförderung der Kriegs-Operationen. VII. 666 denselben suchet zu persuadiren
König Fridericus I. in Preussen, daß er das Ober-Commando am Ober-Rhein
niederlegen möchte. VI. 705 bezeuget dem König in Preussen sein Mißvergnügen
über dieses Zumuthen. VI. 767 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den
Zustand der Reichs-Armée, und bittet ihn, bey seinem Commando zu schützen. VI.
713 dessen Zoll-Streitigkeiten mit der Stadt Nürnberg. VI. 929. 1044 stellet der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der deplorable Todes-Fall des Käysers
Josephi gefährliche Suiten nach sich ziehen könne, und bittet deswegen, die
rückständigen Reichs-Contingentien unverzüglich am Ober-Rhein abzuschicken. VII.
229 denselben ersucht Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen Weimar, daß er sich
seiner wegen der Erb-Vereinigung und Erb-Verbrüderung wider den Fürsten zu
Schwartzburg-Arnstadt annehmen möge. VII. 319 demselben notificiret Fürst Johann
Siegfried zu Eggenberg seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians,
Todes-Fall. VII. 354 desselben Absterben notificiret sein Printz, Marggraf
|| [ID]
Georg Wilhelm der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII.
543
Christian Ernst, Graf zu Pappenheim, Reichs-Erb-Marschall, erhält von dem Käyserlichen Principal-Commissario Ordre, sich nach Regenspurg zu verfügen, und bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium sein Amt zu verwalten. VI. 636 erhält von Königlicher Majestät in Pohlen Ordre, die bey Wahl-Tagen vormahls gehaltene Acta aufzusuchen, und einen Reichs-Qvartier-Meister anzunehmen. VII. 256 erinnert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, vor die Qvartiere bey dem bevorstehenden Wahl-Tag zu sorgen. VII. 261. 263 nimmt Licentiat Heberern zum Reichs-Qvartier-Meister an, und ertheilet demselben ein Creditiv an den Magistrat zu Franckfurt. VII. 265
Christian Ludwig, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg. I. 626
Christian Ludwig, Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin, beschweret sich bey dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig, daß Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg in Büzow Guarnison geleget, und verlanget, daß dieser Ort ihm wiederum zu seiner freyen Disposition möchte eingeräumet werden. III. 637 dessen Suchen recommandiret die Nieder-Sächsische Cräyß-Gesandtschafft dem Churfürsten zu Brandenburg. III. 638 ersuchet die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, daß sie durch ihre Gevollmächtigten bey denen Friedens-Tractaten zu Nimwegen, sein Interesse, und besonders die Cassirung des Warnemünder-Zolls möchten befördern helffen. III. 773 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, zweyen von dessen Regimentern einen freyen und sichern Durchzug durch seine Lande zu verstatten. III. 955 beschweret sich bey gedachtem Churfürsten zu Brandenburg über das üble Verhalten seiner Regimenter, und
|| [ID00768]
bittet um
Ersetzung des von ihnen verursachten Schadens. III. 958 wird von mehrgedachtem
Churfürsten ersuchet, einige Compagnien von seinen Dragonern in sein Land zur
Verpflegung einzunehmen. IV. 322. 402 deduciret weitläufftig seine Praetension
an die Sachsen-Lauenburgischen Lande, und bittet die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, ihn dabey zu mainteniren. VIII. 323 dessen Absterben notificiret
sein Successor, Friedrich Wilhelm, dem Hertzog Rudolpho Augusto zu
Wolffenbüttel. IV. 889
Christian Ulrich, Hertzog zu Würtenberg-Bernstadt, dessen erster Gemahlin condoliret der Rath zu Breßlau, wegen des Absterbens ihrer Frau Mutter. III. 217 demselben gratuliret der Rath zu Breßlau zu der Geburt eines Printzen. III. 241. ferner zur Geburt einer Princeßin. III. 360 demselben condoliret der Rath zu Breßlau, wegen Absterben seiner Gemahlin. VIII. 155
Christian Wilhelm, Graf zu Schwartzburg, ersuchet nebst denen andern Schwartzburgischen Grafen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Recommendation an den Käyser, daß ihre Grafschafft von der Fürstlichen Braunschweigischen Einqvartierungs-Last möge befreyet werden. III. 358. 360 wird vom Käyser Leopoldo in den Fürsten-Stand erhoben. VI. 525 dessen Introduction in das Reichs-Fürstliche Collegium recommandiret der Käyser Josephus seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, d em Cardinal von Lemberg. VI. 525 desselben Differentien mit dem Hertzog zu Sachsen-Weimar. VII. 292. sqq. 298. 300. 302. 307
Christina, Königin in Schweden, ersuchet König Friedrich den dritten in Dänemarck, daß er die Schwedische Zoll-Gerechtigkeit im Sunde nicht möge turbiren lassen. I. 307. sqq. 310. sqq.
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nimmt den Dänischen Staats-Minister,
Corfiz Ulefelden, in ihrem Schutz. I. 347. 350 derselben gratuliret König
Friedrich der dritte in Dänemarck zum neuen Jahr, und zu dem erlangten
Westphälischen Frieden. I. 74
Christina, gebohrne Hertzogin von Mecklenburg, und Decanissin zu Gandersheim, gratuliret Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 617
Christina Charlotta, verwittibte Fürstin zu Ost-Frießland, gratuliret Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 611
Christina Eberhardina, Königin in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, intercediret bey Graf Heinrich dem XI. Reussen zu Schlaitz, vor einen von seinen Unterthanen. VI. 720 gratuliret Hertzog Anton Ulrichen von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. VII. 460 ersuchet Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Naumburg, daß, zu der nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag möge ausgeschrieben werden. VIII. 624
Christina Louise, des Wolffenbüttelischen Printzens, Ludovici Rudolphi, Gemahlin, derselben berichtet König Carl der dritte in Spanien die glückliche Ankunfft ihrer Princeßin und seiner Gemahlin zu Barcellona. VI. 958
Christina Magdalena, Marggrafs Friderici von Baden-Baden Gemahlin. II. 164
Christina Margaretha, Hertzogs Christiani zu Mecklenburg-Schwerin Gemahlin, remonstriret ihrem Gemahl, daß seine mit der Madame de Chastillon getroffene Heyrath null und nichtig sey. II. 394. sqq. bittet den Käyser Leopoldum, seine Confirmation über die Dispensation, so der Pabst ihrem Gemahl wegen der Ehe-Scheidung ertheilet, zu cassiren. II. 401. sqq. ersuchet das Chur- und Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sie in Puncto der von ihrem Gemahl widerrechtlich praetendirten Ehe-Scheidung, bey ihrer gerechten Sache nachdrücklich zu schützen. II. 505 vor selbige intercediret Hertzog Carl von Mecklenburg-Schwerin, bey derer Evangelischen Chur-Fürsten und
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Stände Gesandten auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 489
Christina Sophia, Hertzogs Rudolphi Augusti zu Wolffenbüttel Princeßin, wird zur Aebtißin zu Gandersheim erwehlet. III. 840
Christina VVilhelmina, Hertzog Friedrichs zu Mecklenburg-Grabau Gemahlin, überschicket der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel ein Exemplar von denen über das Absterben ihres Gemahls gehaltenen Leichen-Predigten. IV. 747
Christoph, Marggraf von Baden-Baden, notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg seine eheliche Verbindung mit der Gräfin Maria Christiana Felicitas zu Leiningen-Dagsburg. VII. 407 notificiret Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt, daß ihn der Höchste mit einem jungen Printzen erfreuet. VII. 893
Christoph Bernhardt, Bischoff zu Münster, desselben Differentien mit der Stadt Münster. I. 642. 812 II. 120. sqq. 131 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, sich in die Streitigkeiten mit der Stadt Münster nicht zu mengen, auch die Hansee-Städte, Lübeck, Bremen und Hamburg, davon abzuhalten. I. 688 tritt mit in die zu Franckfurt, zwischen einigen Chur- und Fürsten des Reichs und der Cron Franckreich, geschlossene Defensiv-Allianz. I. 798 berichtet denen Gesandten zu denen Allianz-Tractaten zu Franckfurt, daß er sich mit dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt in Allianz einlassen wolle. II. 24 demselben remonstriret der Käyser Leopoldus, daß er den Reichs-Deputations-Tag von Franckfurt nach Regenspurg zu transferiren gar wohl befugt sey. II. 20. sq. wird von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln befraget, was er bey Ubernehmung Käyserlicher und fremder Trouppen vor ein Absehen habe. II. 44 wird vom Käyser Leopoldo vermahnet, mit denen wider die Stadt Münster angefangenen Feindseligkeiten einzuhalten. II. 93 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, das ihm aufgetragene Reichs-Kriegs-Raths-Directorium anzutreten. II. 420 notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die bey St. Gotthard über die Türcken befochtene Victorie, und ersuchet dieselbe um zulängliche Proviantirung und Recreutirung der Reichs-Armée. II. 455. sqq. ersuchet, als Reichs-Kriegs-Raths-Director, die Gesandtschafften auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß sie ihre Principalen disponiren möchten, Recreuten zu senden, und ihre zu Hause stehende Mannschafft gegen Wieder Erstattung her zuleihen. II. 463 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Zustand, und die Desseins der Reichs-Armée in Ungarn, und ersuchet dieselbe um den rückständigen Sold vor die Reichs Generalität. II. 473 demselben notificiret Johann Ferdinand, Fürst von Portia, den zwischen dem Käyser und denen Türcken geschlossenen Frieden. II. 486 lässet bey der Reichs-Armée wegen des geschlossenen Friedens die Hostilitäten verbieten, und notificiret solches der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 487 eröffnet denen General-Staaten der vereinigten Niederlande die Ursachen, warum er die Waffen wider sie zu ergreiffen genöthiget worden. II. 572 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, ein gütliches Accommodement mit denen General-Staaten zu suchen. II. 585 versichert gedachten Churfürsten, daß er mit Freuden ein gütliches Accommodement ergreiffen wolle, und ersuchet denselben, solches nach seinem Vermögen befördern zu helffen. II. 586 versichert gedachten Churfürsten, daß er wider die in denen Clevischen Städten befindliche Holländische Guarnisons, durch seine Trouppen nichts feindliches unternehmen lassen wolle. II. 587 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, seine zu neuer Jalousie und Argwohn Anlaß gebende Werbungen aufzuheben, und die angeworbenen Soldaten zu dimittiren. II. 647 versichert die General-Staaten, daß seine Werbungen auf
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nichts anders, als die Versicherung
seiner Lande, angesehen wären. II. 648 justificiret gegen den Bischoff zu
Straßburg, Franciscum Egonem, sein Verfahren bey der Wahl eines Coadjutoris. II.
661. sqq. wird von Bürgemeister und Rath der Stadt Höxter ersuchet, einigen
eigenmächtig aufgeworffenen Deputirten ihres Brau-Amts kein Gehör zu geben,
sondern sie vielmehr, wegen erregten Auflauffs, der Gebühr nach zu bestraffen.
II. 828. sqq. demselben berichtet Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, warum
er die mit lauter Aufruhr erfüllte Stadt Höxter besetzen müssen. II. 842
beschweret sich bey Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und andern
Catholischen Chur- und Fürsten, über Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel,
daß er, durch Besehung der Stadt Höxter, seine Territorial-Jurisdiction
violiret, und bittet sich wider denselben ihre Assistenz aus. II. 845. sqq.
ersuchet die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ihm in seiner
gesuchten Satisfaction wider Hertzog Rudolph Augusten nicht hinderlich zu seyn.
II. 857. sqq. offeriret sich gegen gemeldte Braunschweig-Lüneburgische Fürsten,
ihnen vor ihr Theil die Belehnung über die Stücke, so ihr gesammtes Haus von dem
Stifft Corvey zur Lehen träget, wiederfahren zu lassen. II. 858 wird von denen
General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, bey dem von der Cron
Franckreich wider sie declarirten Kriege, eine auf gewisse Conditiones gesetzte
Neutralität zu observiren. II. 937 remonstriret denen General-Staaten die
Unbillichkeit dieser vorgeschlagenen Conditionen. II. 939. sqq. fodert nebst
Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf.
II. 949 von demselben fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg
Satisfaction, wegen des im Clevischen von Frantzosen verursachten Schadens, und
drohet demselben, in Unterbleibung dessen, Repressalien in seinen Landen zu
gebrauchen. II. 969
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entschuldiget sich, daß ihm davon nichts
bewust sey. II. 970 ersuchet nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihre Lande wider den Chur-Brandenburgischen
feindlichen Einbruch zu schützen. II. 985 wird von dem Nieder-Sächsischen
Cräyß-Convent zu Braunschweig ermahnet, die eigenmächtige Einqvartierung seiner
Miliz, in denen Fürstlichen Sachsen-Lauenburgischen Landen abzustellen. III.
580
Churfürstlich Collegium, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, daß sich selbiges die Parität derer Votorum zwischen denen Evangelischen und Catholischen, bey denen Reichs-Deputationen, möge angelegen seyn lassen. I. 439 wird von nur gedachtem Churfürsten ersuchet, die Schwedischen Marche durch die Reichs-Lande abzuwenden, oder ihm im widrigen Fall mit nöthiger Hülffe zu succurriren. I. 693 ersuchet König Leopoldum zu Hungarn und Böheim, daß er die beyden Cronen Schweden und Pohlen zu beförderlichen Schluß ihrer obhabenden Friedens-Tractaten disponiren möge. I. 699 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, zwischen gemeldten beyden Cronen Einigkeit stifften zu helffen. I. 702 vermahnet die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß solcher Cräyß sich wider die obschwebenden Gefährligkeiten in gute Verfassung setzen möge. I. 715 wird von Churfürst Ferdinando Maria in Bäyern ersuchet, ihm wegen des von Churfürst Carl Ludwigen zur Pfaltz, seinem zu den Wahl-Tag bevollmächtigten Mit-Abgesandten, dem D. Oexeln erwiesenen Affronts, Satisfaction zu verschaffen. I. 718 gegen selbiges protestiret die Reichs-Deputation zu Franckfurt, wider die dem Käyser Leopoldo vorgelegte Wahl Capitulation. I. 723 wird von der Hertzogin Christina Margaretha zu Mecklenburg-Schwerin ersuchet, sie wider die von ihrem Gemahl, Hertzog Christiano, widerrechtlich praetendirte Ehe-Scheidung zu schützen. II. 505 wird von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig ersuchet, bey dem König in Dänemarck wegen Aufhebung des neuerlichen Elb-Zolls zu sollicitiren. III. 606 ersuchet den Käyser, seinen neuen Principal-Commissatium auf dem Reichs-Tag, den Marggraf Herrmann von Baden-Baden, dahin zu instruiren, daß er in dem Ceremoniel zwischen denen Churfürst- und Fürstlichen Gesandten, einen notablen Unterschied observiren möge. IV. 638 gegen dasselbe beschweret sich der Käyser Leopoldus, über die von ihm verursachte Verzögerung derer Reichs-Deliberationen. IV. 347 entschuldiget sich bey dem Käyser, daß nicht ihr Collegium, sondern das Oesterreichische Directorium im Fürsten-Rath, in der ihnen beygemessenen Verzögerung schuld sey. IV. 351. daß von demselbigen die neundte Chur-Sache alleine nicht könne ausgemachet werden, remonstriret das Fürstliche Collegium dem Käyser Leopoldo. IV. 915 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er, wegen anwachsender Türcken-Gefahr, mit Franckreich Frieden oder Stillstand machen möge. IV. 75 ersuchet den Käyser, daß er die von einiger Reichs-Stände Ministris im Haag, eigenmächtig, und ohne des gesammten Reichs Vollmacht, wegen des Armistitii mit der Cron Franckreich vorgenommene Conferenzen zu unterbrechen, und dieselbe auf den Reichs-Tag zu Regenspurg zu verweisen geruhen möchte. IV. 254 ersuchet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie sich derer von gedachten Ministris, auf das von der Cron Franckreich anerbotene Armistitium, eigenmächtig vorgestellten Propositionen entschlagen möchten. IV. 256
Churfürstliches Collegium auf dem Wahl-Tag zu Augspurg, bey demselben protestiret der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, wider die zu Augspurg vorgenommene Wahl eines Römischen Königs. IV. 777
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Churfürstliches Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt, ersuchet Pfaltzgraf Carl Philippen zu Neuburg, König Carl dem dritten in Spanien die auf ihn gefallene Wahl im Nahmen höchstgedachten Collegii zu notificiren. VII. 343 gegen dasselbe bedancket sich Pfaltzgraf Carl Philipp vor das auf ihn gesetzte Vertrauen, und erstattet zugleich Relation von seiner Expedition. VII. 345 notificiret König Carl dem III. in Spanien in einem Schreiben die auf ihn gefallene Käyser-Wahl, und invitiret denselben nach Franckfurt am Mäyn zur Crönung. VII. 347 ersuchet den Magistrat und das Capitul zu Aachen, wie auch die Stadt Nürnberg, um die Uberbringung derer bey ihnen befindlichen und zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignien. VII. 397. 399. sqq. recommandiret dem neuen Käyser Carolo VI. die Beschwerden des Groß-Hertzogs Cosmi III. wegen dessen Reichs-Lehen. VII. 421 secundiret bey gedachtem Käyser die Praetension Hertzog Anton Ferdinands von Guastalla, auf das Hertzogthum Mantua. VII. 424 ersuchet den Käyser, das Hertzogthum Montferat an den Hertzog von Savoyen abzutreten, und dem Hertzog von Lothringen vor seine gerechte Praetension auf dasselbe ein billich AEquivalent zukommen zu lassen. VII. 426 intercediret bey denen sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft Costantz. VII. 339
Chur-Dignität, wird Pfaltzgraf Carl Ludwigen in dem Westphälischen Friedens-Schluß rectituiret. I. 22
Chur-Dignität, die neundte, und die deshalben entstandene Streitigkeiten, vid Ernestus Aug.
Chur-Pfältzische Successions-Streitigkeiten. VIII. 228. 244
Clevische Lande, die darinnen liegende Holländische Guarnisons will Bischoff Christoph Bernhardt zu Münster mit allen Hostilitäten verschonen. II. 587
Clöster müssen von denen Catholischen an die Evangelischen restituiret werden. I. 66
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Clossen, (Baron von) Fürstlicher Würtenbergischer Ober-Vogt zu Pallingen. III. 1075
Coadjutoren-Wahl, Trierische, von einem unrechtmäßigen Dom-Capitul daselbst vorgenommen. I. 209. sqq. Münsterische, wird von dem Bischoff Christoph Bernhardten daselbst justificiret. II. 661 Lübeckische, darüber entstandene Streitigkeiten, wegen des von einigen Capitularen erwehlten Printz Carls von Dänemarck. V. 366 Paderbornische. VIII. 611
Coburgisches Votum, und die, wegen Führung desselben, entstandene Streitigkeiten zwischen denen Fürstlichen Sächsischen Häusern. VI. 501
Coburgische Successions-Streitigkeiten. VII. 200. VIII. 359
Cölln, Churfürst daselbst, Maximilian Heinrich, vid. Maximilian Heinrich. Churfürst Joseph Clemens, vid. Joseph Clemens.
Cöllnisches Dom-Capitul, bey demselben hält Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg um Satisfaction an, vor den in denen Clevischen Landen, von denen Frantzösischen Trouppen verursachten Schaden. II. 973 notificiret Churfürst Johann Georg dem dritten zu Sachsen, den Todes-Fall Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln. IV. 643 instruiret den Chur-Cöllnischen Abgesandten zu Regenspurg, Herrn Petrum Holzemium, wie er sich bey währender Vacanz des Cöllnischen Sedis auf dem Reichs-Tage verhalten solle. IV. 646 einige Membra desselben ersuchen den Churfürsten zu Sachsen, daß Printz Joseph Clemens von Bäyern in dem Churfürstlichen Collegio nicht eher ad Votum & Sessionem möge admittiret werden, bis die streitige Wahl-Sache völlig decidiret wäre. IV. 648 die übrigen Membra ersuchen den Chur-Bäyerischen Abgesandten zu Regenspurg, daß er die ihres Theils auf Printz Josephum Clementem von Bäyern ausgefallene Wahl beym Reichs-Convent secundiren helffe. IV. 651 bittet den Churfürsten Josephum Clementem zu Cölln,
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von der mit
einigen Chur-und Fürsten vorhabenden Particulier-Association abzustehen. V. 387.
sqq. beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über ihres Churfürstens
gefährlichen Anschläge, und besonders dessen Anführers, Johann Friedrichs von
Karg, compilirtes ungegründetes Patent. V. 462. sqq. demselben contestiret der
Käyser Leopoldus sein Wohlgefallen über die dem Römischen Reich und dem
Vaterlande erwiesene Treue, und bittet damit zu continuiren. V. 480 demselben
sollen die ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, wider die von
dem Churfürsten eingenommene fremde Völcker assistiren. V. 482 wird von dem
Churfürsten vermahnet, daß es das ihm anvertraute Ertz-Stifft, durch
unverantwortliche Thätlichkeiten, nicht in den äussersten Ruin stürtzen möge. V.
484
Cöllnische Lande, werden, nach geschlossenem Wesiphälischen Frieden, von denen Lothringischen Trouppen noch harte mitgenommen. I. 9
Cölln, des heiligen Römischen Reichs Stadt, an selbige schreibet der Käyser Leopoldus, wegen Verlegung der Reichs-Deputation von Franckfurt nach Regenspurg. I. 840 entschuldiget sich gegen die Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum sie ihren Deputirten dahin zu schicken noch anstehe. I. 869 derselbigen Differentien mit dem Churfürsten zu Cölln. II. 903. sqq. 907. sqq. das an dieselbe von Bischoff Ferdinanden zu Paderborn abgelassene Schreiben macht ein grosses Aufsehen. III. 1. sqq. wird von denen Cronen Franckreich und Engelland, und deren Alliirten, pro Loco Tractatuum vorgeschlagen. III. 28. 74 derselben berichtet der Käyser Leopoldus, daß sie an Hertzog Ernestum Augustum von Braunschweig, und Bischoffen zu Oßnabrück, 20000. Thaler, zu Conservation seiner Miliz, zu des Reichs Diensten bezahlen solle. III. 819 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo, über die Fürstlichen Oßnabrückischen Völcker, daß sie ihre auf die Franckfurter Messe reisende Bürger angehalten, und bittet um Hülffe. III. 891 ersuchet die Churfürsten zu Mäyntz, Trier und Pfaltz, daß sie ihre auf die Franckfurter Messe reisende, und von denen Fürstlichen Oßnabrückischen Trouppen angehaltene Bürger in Protection nehmen, und deren Erledigung befördern helffen möchten. III. 898 ersuchet Bischoff Ferdinanden zu Münster und Paderborn, wie auch den Churfürsten zu Brandenburg, bey dem Bischoffen zu Oßnabrück vor ihre angehaltene Mit-Bürger zu intercediren, daß er sie des Arrests erlassen möge. III. 900 daselbst angestellter Westphälischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent. Magistrat daselbst wird von unruhigen Leuten abgesetzet. IV. 367. wird, durch Vermittelung der hohen Käyserlichen Commission, in seinen vorigen Ehren-Stand restituiret. IV. 368. notificiret solches Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell. ibid. davor sich der Hertzog bedancket. IV. 370 daselbst entstandene Empörung, wegen des von dem Königlichen Preußischen Residenten, dem Herrn von Diest, angefangenen Exercitii Reformatae Religionis. VI. 878. 907. 914
Cohari, Käyserlicher Obrister, bleibet in der Schlacht bey Leventz. II. 429
Colberg, Churfürstliche Brandenburgische Hinter-Pommerische Regierung daselbst. I. 821. 822. 825
Collecte, bittet der Deputirte des Chur-Pfältzischen Lutherischen Consistorii und Ministerii zu Heydelberg, Herr Johann Jacob Henckler, von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor die Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii. VII. 130. ingleichen Hertzog Moritz Wilhelm zn Sachsen-Naumburg von dem Magistrat zu Hamburg, vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg. VIII. 634
Collecten des Reichs, vid. Reichs-Anlagen.
Coligny (Mr. de) General bey denen Frantzösischen Auxiliar-Trouppen wider die Türcken, signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard. III. 443. 447
Collonitsch, (Cardinal von) drohet einem Evangelischen Prediger zu Vesprin in Ungarn, Samuel Hodossi, nachdem er schon zu Griechisch-Weissenburg und Gran ein Jahr in der härtesten Gefangenschafft gesessen, noch mit der Straffe der Galeeren. V. 919
Colmar, wird von denen Frantzosen eingenommen und demoliret. III. 108 Magistrat daselbst will denen Catholischen Einwohnern nicht gestatten, Schulen aufzurichten, und die Glocken in Münster zu lauten. III. 147. sqq.
Commando, Oberstes, bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein, wird Marggraf Christian Ernsten zu Bayrenth aufgetragen. VI. 666 will gedachter Marggraf auf des Königs in Preussen Ansuchen nicht niederlegen. VI. 705. 707 wird Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg aufgetragen. VI. 719 selbiges tritt besagter Churfürst dem Frey-Herrn von Thüngen ab. VI. 751 wird von dem Churfürsten zu Braunschweig wieder übernommen. VI. 1114 wird dem Käyserlichen General von der Cavallerie, Graf Johann Kuntzen von Gronsfeld, aufgetragen. VI. 1158
Commercia, werden durch den von dem Grafen zu Oldenburg aufgerichteten neuen Weser-Zoll turbiret. I. 341 werden durch die von denen Engelländern vorgenommene Visitirung aller Schiffe gehemmet. II. 541 gerathen wegen des von dem König in Dänemarck auf der Elbe bey Glückstadt angelegten neuen Zolls ins Stecken. III. 507. 596. 606. 629. 674 mit Franckreich und Spanien werden verboten. V. 650. 703. 717. 727
Commissarius (Käyserlicher Principal) auf dem Reichs-Tag, vid. Principal-Commissarius.
Commission, Käyserliche, zu der Erfurter Achts-Sache. II. 353 bey der Reichs-Armée in Ungarn, macht sich Profit. II. 424
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zu Debattirung der Chur-und
Stadt-Cöllnischen Streit-Sache. II. 907 zu Vereinigung des Raths und der
Bürgerschafft zu Cölln. IV. 367 zur Execution der Alt-Ranstädtischen Tractaten.
V. 753. 835. 870
Compagnie, West-Indische, vid. West-Indische Compagnie.
Compulsoriales, des Cammer-Gerichts zu Speyer, wider Bischoff Francisci zu Basel Land-Hofmeister, Cantzler und Rath. I. 951
Condolenz-Schreiben, Käysers Leopoldi, an Herrn Friedrich Carln, Hertzogen und Administratorem zu Würtenberg, wegen seines Herrn Bruders, Hertzog Georg Friedrichs, in der Belagerung der Hungarischen Festung Caschau, durch einen Stück-Schuß erfolgten Todes-Falls. IV. 345 ejusd. an Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach, wegen dessen Herrn Bruders, Marggraf Georg Friedrichs, in einer Action mit denen Chur-Bäyrischen Trouppen erfolgten Todes-Falls. VI. 11 des Käysers Caroli VI. an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen tödtlichen Hintritt seines Herrn Vaters, Hertzog Anton Ulrichs. VIII. 45 Königs Friderici I. in Preussen, an die verwittibte Römische Käyserin, Eleonoram Magdalenam Theresiam, wegen des frühzeitigen Todes-Falls ihres Herrn Sohns des Käysers Josephi. VII. 226 König Friedrich Wilhelms in Preussen, an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 43 Churfürst Lotharii Francisci zu Mäyntz, an Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 40 Churfürst, Johann Georg des vierdten zu Sachsen, an die verwittibte Hertzogin zu Würtenberg, Magdalenen Sibyllen, wegen dero jüngsten Herrn Sohns, in einer mit dem Grafen Palfi gehabten Rencontre erfolgten Todes-Falls. IV. 966 Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg, an die
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Fürstin zu Anhalt-Dessau, Frau Henrietten, wegen Absterben ihres Gemahls,
Fürst Johann Georg des andern zu Anhalt-Dessau. IV. 954 eben desselben an Fürst
Leopolden zu Anhalt-Dessau, wegen Absterben seines Herrn Vaters. IV. 957
Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an Hertzog August Wilhelmen zu
Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 41 Hertzogs Rudolphi
Augusti zu Wolffenbüttel, an Hertzog Friedrich Wilhelmen zu
Mecklenburg-Schwerin, wegen seines Herrn Vettern, Hertzog Christian Ludwigs,
Absterben. IV. 891 ejusd. an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bayreuth,
wegen tödtlichen Hintritts dessen Frau Gemahlin. V. 697 ejusd. an die Hertzogin
Magdalenam Sibyllam zu Mecklenburg-Güstrau, wegen Absterben ihres Herrn Gemahls,
Hertzog Gustav Adolphs. IV. 1026 Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel, an
Hertzog Adolph Friedrichen zu Mecklenburg-Strelitz, wegen Absterben seines Herrn
Vaters. VI. 943 ejusd. an das Dom Capitul zu Münster, wegen des Absterbens
Bischoff Christians zu Münster. VI. 579 ejusd. an Graf Johann Friedrichen von
Hohenlohe zu Oehringen, wegen einer todt zur Welt gebohrnen Tochter. VII. 252
der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, Hertzog Anton Ulrichs
Gemahlin, an die verwittibte Hertzogin Magdalenam Sibyllam zu
Mecklenburg-Güstrau, wegen Absterben dero Prinzeßin. V. 513 der ietzt
regierenden Hertzogin zu Wolffenbüttel, Frauen Elisabeth Sophien Marien, an
Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, wegen des Absterbens seiner Frau Mutter.
VIII. 65 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, an den Käyser Josephum, wegen des
Absterbens seines Herrn Vaters, des Käysers Leopoldi. VI. 419 ejusdem an die
verwittibte Käyserin, Eleonoram Magdalenam Theresiam, wegen Absterben ihres
Gemahls, des Käysers Leopoldi. VI. 429
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ejusdem an des Käysers Josephi Gemahlin, wegen Absterben des Käysers Leopoldi.
VI. 428 Landgraf Carls von Hessen-Cassel, an Hertzog August Wilhelmen zu
Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters. VIII. 38 derer
General-Staaten der vereinigten Niederlande, an die verwittibte Fürstin,
Magdalenen Elisabeth zu Nassau-Saarbrück, wegen des Absterbens ihres Herrn
Gemahls. V 702 der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an die Marggräfin,
Franciscam Sibyllam Augustam, zu Baden, wegen des Absterbens ihres Herrn
Gemahls, Marggraf Ludwig Wilhelms. VI. 673 Hertzog Johann Ernsts zu
Sachsen-Weimar, an König Christian den V. in Dänemarck, wegen Absterben dessen
Herrn Vaters, König Friedrich des dritten. II. 821 des Magistrats zu Breßlau, an
Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, über das Absterben seines Herrn
Vaters. VIII. 156 ejusdem an Frau Louisen, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz und
Brieg, wegen der zu Liegnitz gewesenen Feuers-Brunst. II. 933 ejusdem an
gedachte Hertzogin zu Liegnitz, wegen des Absterbens dero Herrn Sohns, Hertzog
Georg Wilhelms zu Liegnitz. VIII. 105 des Raths zu Franckfurt am Mäyn, an
Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, wegen Absterbens des Käysers Josephi. VII.
232
Conferenz, über etliche Religions-Puncte, zwischen Catholischen und Evangelischen Theologis, von Landgraf Ernsten zu Hessen-Rheinsfels angestellet. I. 320 zwischen denen Chur-Brandenburgischen und denen Fürstlichen Braunschweigischen Abgeordneten. II. 67 zwischen denen Königlichen Schwedischen Deputirten und dem Magistrat zu Bremen, wegen der Huldigung. II. 521. sqq. zwischen den Käyserlichen, des Reichs, und denen Königlichen Frantzösischen Abgeordneten zu Franckfurt, das Friedens-Werck betreffend. IV. 14. 19
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zu Augspurg, wegen
des Cräyß-Associations-Wercks. IV. 55. sqq. wird von der Ritterschafft und
Städten im Stifft Hildesheim urgiret, zu Abthuung derer Religions-Gravaminum.
VIII. 331. 341. 353 zu Rastadt, das Friedens-Werck zwischen dem Käyser und der
Cron Franckreich betreffend. VIII. 1. sqq. zu Baden im Ergau, zu Vollendung
derer zu Rastadt angefangenen Friedens-Tractaten. VIII. 641
Confiscation, des Amts Neustadt von Chur-Brandenburg vorgenommene, darüber beklaget sich die Gräfin von Königsmarck bey der Königlichen Schwedischen Regierung zu Stade. I. 866
Confistoria, Evangelische in Schlesien, über derselben Vermehrung, und dadurch verursachte Unordnung, beschweret sich das Hoch-Stifft zu Breßlau bey dem Käyser Leopoldo. II. 269. sqq.
Consistorialien, Lutherische in denen Chur-Pfältzischen Landen, vor selbige intercediret Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, wegen ihres bessern Unterhalts. VII. 409. sq.
Contagion grassiret in Pohlen. VI. 390 wegen derselben wird die Stadt Hamburg gesperret. VII. 865 cessiret daselbst. VII. 895 wegen derselben wird der Reichs-Convent von Regenspurg nach Augspurg verleget. VII. 850 cessiret daselbst. VIII. 18
Contravert, Käyserlicher General-Major, signalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 160
Coppe, Käyserlicher General, bleibet in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Corey, (Christian de) III. 577
Cosmus III. Groß-Hertzog von Florentz, desselben Beschwerden, wegen seiner Reichs-Lehen, recommandiret das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt dem ietztregierenden Käyser. VII. 422
Costantz, Bischoff daselbst Franciscus Johannes, vid. Frantz Johann.
Cräyß, Chur-Rheinischer, wird von dem Fränckischen
|| [ID]
Cräyß-Convent zu Nürnberg um Allianz-mäßige Hülffe wider den
Churfürsten in Bäyern ersuchet. V. 785 Fränckischer, vid. Fränckischer Cräyß.
Ober-Sächsischer, vid. Ober-Sächsischer Cräyß. Nieder-Sächsischer, vid.
Nieder-Sächsischer Cräyß. Nieder-Rheinischer, vid. Nieder-Rheinischer Cräyß.
Ober-Rheinischer, vid. Ober-Rheinischer Cräyß. Oesterreichischer, vid.
Oesterreichischer Cräyß. Westphälischer, vid. Westphälischer Cräyß.
Cräysse, correspondirende im Müntz-Wesen, vid. Müntz-Wesen.
Cräyß-ausschreibende Fürsten, werden von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, die Schwedischen Satisfactions-Gelder in denen Lege-Städten zusammen zu bringen. I. 114 denenselben trägt Käyser Ferdinandus III. die völlige Beförderung des Westphälischen Friedens-Schlusses auf. I. 135 denenselben recommandiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster die Execution des Westphälischen Friedens. I. 203
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Bäyerische, ersuchen den Käyser Leopoldum um die Beförderung des Nordischen Friedens-Wercks. I. 896 werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, ihm mit einer ordentlichen Cräyß-Hülffe an die Hand zu gehen, und selbige förderlichst nach dem Rhein-Strohm abzuschicken. V. 599 intercediren bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das Fürstliche Stifft Berchtesgaden, wegen Moderation dessen Matricular-Anschlags. VI. 534
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Chur-Rheinische, werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, sowohl Chur Cölln, als auch andern Reichs-Ständen, wider die in ihren Landen sich befindliche fremde Kriegs-Völcker, Assistenz zu leisten. I. 380
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische, ersuchen Marggraf Johann Friedrichen zu Anspach, daß er iemanden auf den Cräyß-Convent nach Nürnberg, mit sattsamer Instruction abschicken möchte. III. 36
|| [ID]
ersuchen den Käyser Leopoldum, den Punctum Securitatis
publicae im Römischen Reich schleunigst zu befördern, und sich mit der Cron
Franckreich in der Güte zu vertragen. IV. 81 ersuchen die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, um die Beförderung des Friedens oder Armistitii mit der Cron
Franckreich. IV. 84 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er dem Abt
Ruperto zu Kempten, und seinen Nachfolgern, den vormahls geführten Titul eines
Ertz-Marschalls der regierenden Röm. Käyserin von neuen bestätiget haben. IV. 92
werden von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg befraget, ob der
Fränckische Cräyß der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider
Franckreich zuschicken wolle, und zugleich ersuchet, die Suiten dieses Vorhabens
wohl zu überlegen. VIII. 171 recommandiren der Reichs-Versammlung zu Regenspurg
der Stadt Rothenburg an der Tauber Suchen, wegen Moderation ihres
Matricular-Anschlags. VIII. 914 werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die
Cräyß-Trouppen erst mit angehendem Frühling nach Ungarn wider die Türcken
marchiren zu lassen. IV. 274 werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, denen
Münsterischen Trouppen den Durchzug durch den Fränckischen Cräyß zu gestatten.
IV. 382 ersuchen den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen
von Baden, die Festung Philippsburg und Fort de Kehl zu besichtigen, und ihnen
zu berichten, was zu deren jährlichen Versorgung gehöre. V. 7. werden von Käyser
Leopoldo ersuchet, wegen besorgender Unruhe mit Franckreich, die angefangene
Kriegs-Verfassung fortzusetzen. V. 392 gegen dieselben bedancket sich der Käyser
Leopoldus, vor des Fränckischen Eräysses Accession zur grossen Allianz. V. 575
gegen dieselben bedancken sich auch die General-Staaten der vereinigten
Niederlande, vor die Accession zur grossen Allianz, und versprechen, alles mögliche zu ihrem Besten zu thun.
V. 576 gegen dieselben entschuldiget Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern
seine Kriegs-Operationes, und vornehmlich die Occupation der Stadt Ulm. V. 644
denenselben giebt der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig von Baden,
Nachricht, von der besorgenden Conjunction derer Frantzösischen Trouppen mit
Chur Bäyern. V. 922 werden von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande
um Beschleunigung der Reichs-Hülffe wider Franckreich ersuchet. VI. 9
denenselben recommandiren die General-Staaten die sorgfältige Beobachtung des
gemeinen Bestens bey ietzigem Kriege. VI. 197 werden von denen General-Staaten
ersuchet, die Ausfuhr derer Pferde aus dem Reich nach dem Feind zu verhindern.
VI. 515 werden von dem Käyser Josepho ersuchet, die Cräyß-Trouppen aus Römhild
nicht abführen zu lassen, sich aber dabey zu bemühen, damit ein gutes und
friedliches Vernehmen zwischen denen wegen der Römhildischen Succession
strittigen Partheyen möge gestifftet werden. VII. 205 werden von Churfürst
Johann Wilhelmen zu Pfaltz, als Reichs-Vicario, um Abschickung derer
Contingentien zur Reichs-Armée am Ober-Rhein ersuchet. VII. 259 denenselben
führet Churfürst Lotharius Franciscus den gefährlichen Zustand des Reichs zu
Gemüthe, nachdem die Cron Engelland von der grossen Allianz zu wancken
angefangen. VII. 406 werden von gedachtem Churfürsten ersuchet, alle übrige
Kräffte daran zu strecken, um einen reputirlichen und sichern Frieden von der
Cron Franckreich zu erhalten. VII. 486 denenselben notificiret der Käyser
Carolus VI. die Erhebung des Grafens, Maximilian Carls von Löwenstein-Wertheim,
in den Fürsten-Stand. VII. 813 denenselben berichtet König Friedrich Wilhelm in
Preussen, daß ihm die Succession auf die Lehen des ausgestorbenen Gräflichen Limburgischen Hauses
gehöre, und bittet dannenhero, in denen Fränckischen Cräyß-Versammlungen und
Deliberationibus, ihm zum Praejudiz, niemand zu admittiren. VII. 916 dieselben
ersuchet Frau Sophia Eleonora, verwittibte und gebohrne Gräfin zu Limburg, und
Frau Juliana Dorothea, Gräfin von Wurmbrand, gebohrne Gräfin von Limburg, es
dahin zu dirigiren, daß ihnen die auf denen angefallenen Landen hergebrachte
beyde Limburg-Speckfeld- und Geilndorffische Cräyß-Vota nicht entzogen oder
suspendiret, sondern sie dabey nachdrücklichst manuteniret werden möchten. VII.
20
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische, bey denenselben beschweret sich Bürgemeister und Rath der Stadt Rostock, wegen des von der Cron Schweden eigenmächtig angelegten Zolls zu Warnemünde. I. 339 bey denenselben beschweret sich der Königliche Schwedische Gefandte, Herr Johann Oxenstirn, über die weit aussehenden Kriegs-Praeparatoria des Königs in Dänemarck. I. 630 ersuchen König Friedrich den dritten in Dänemarck, den Nieder-Sächsischen Cräyß in Friede und Ruhe zu lassen. I. 636 ersuchen Churfürst Johann Georg den andern zu Sachsen, als Directorem des Ober-Sächsischen Cräysses und Reichs-Vicarium, um Assistenz wider den König von Dänemarck. I. 656 ersuchen König Friedrich den dritten in Dänemarck, das occupirte Hauß Bremer-Vöhrde von seiner darinn habenden Besatzung zu evacuiren. I. 659 bey denenselben beschweret sich der König in Dänemarck, daß er von der Lüneburgischen Cräyß-Conferenz ausgeschlossen worden. I. 665 werden von dem Churfürsilichen Collegio auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt am Mäyn vermahnet, sich wegen der obschwebenden Gefahr in gute Verfassung zu stellen. I. 715 bitten den Käyser Leopoldum um Reassumtion des prorogirten Reichs-Tages. II. 122 beschweren sich gegen Hertzog Friedrich Wilhelmen zu
|| [ID00788]
Mecklenburg-Schwerin, über
die eigenmächtig von ihm ergriffene Possession der Mecklenburg-Güstrauischen
Lande, und bitten, dieselbe binnen 10. Tagen in vorigen Stand zu setzen. IV.
1086 vermahnen Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die grossen Beschwerden der
Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen. VIII. 506 bedancken
sich gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er denen von Chur
Sachsen an die Cron Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine
Lande nicht gestattet. V. 91 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß
er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen
habe, und ersuchet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs,
dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen Hertzog Rudolphum Augustum zu
Wolffenbüttel, daß er, unerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein
Contingent zu denen vom Römischen Reich zu stellen beschlossenen 120000. Mann
förderlichst herbey schaffen möchte. V. 834 vermahnen das Dom-Capitul zu
Hildesheim, denen Gravaminibus der Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VI.
171 denenselben recommandiret der Käyser Carolus VI. die Beschwerden
verschiedener Stände desselben Cräysses, die in denen Nordischen Troublen zu
hart mitgenommen worden. VII. 535 werden von dem Käyser Carolo VI. ersuchet,
einen Cräyß-Tag auszuschreiben, und zu sorgen, damit die Cräyß-Stände ihre
Contingentia an gehörigen Ort abschicken möchten. VII. 635
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische, werden von dem Käyser Ferdinando III. ersuchet, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ersuchen die Reichs Deputation zu Franckfurt, wegen Evacuation der Lothringischen Guarnisonen Sorge zu tragen. I. 538
|| [ID00789]
werden von dem Käyser Leopoldo
ersuchet, das Mandatum, die Extraordinari-Visitation des Cammer-Gerichts zu
Speyer betreffend, ihres Orts zu publiciren. II. 777 recommandiren der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Suchen der Stadt Franckfurt am Mäyn, die
Moderation ihres Matricular-Anschlags betreffend. VI. 347 intercediren bey der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die Stadt Speyer, wegen gesuchter
Moderation dero Matricular-Anschlags. VI. 73
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Sächsische, intimiren der Königlichen Schwedischen Regierung in Pommern die Käyserlichen Avocatoria. I. 788. sqq. dieselben ersuchet Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz, ihrer Mit-Cräyß-Stände Meynung über die Translation des Deputations-Convents nach Regenspurg einzuholen, und solche der annoch zu Franckfurt subsistirenden Deputation zu communiciren. I. 920 bitten den Käyser Leopoldum um Reassumption des prorogirten Reichs-Tags. II. 122
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische, bey selbigen entschuldiget sich der Catholische Magistrat zu Augspurg, daß er den Westphälischen Frieden daselbst noch nicht exequiren können. I. 68 bezeigen gegen die Cantons Zürch, Bern, Basel und Schaffhausen, ihr Mitleiden über das zwischen der Eydgenossenschafft entstandene Mißverständniß, und bitten, daß die angräntzende Reichs-Glieder nicht möchten beschweret werden. I. 561 werden von dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldo zu Saltzburg, ersuchet, die ihre Contingentia noch restirende Cräyß-Stände zu Erlegung dererselben anzuhalten. II. 493 werden von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, ihm mit einiger Mannschafft wider die Frantzösischen Pressuren an die Hand zu gehen. III. 127 werden von Käyser Leopoldo ersuchet, zu Verpflegung der Käyserlichen Miliz in Schwaben nöthige Anstalt zu machen. III. 426
|| [ID00790]
dieselben
ersuchet die Stadt Nördlingen um eine Intercession an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, wegen einer Provisional-Moderation ihres Reichs-Anschlags. III. 756
dieselben ersuchet Käyser Leopoldus, der Stadt Straßburg wider Franckreich
schleunig zu Hülffe zu kommen. III. 792 gegen dieselben erkläret sich Churfürst
Maximilian Emannel in Bäyern, daß er der zwischen dem Schwäbischen Cräyß, und
einigen andern Reichs-Ständen projectirten Association, zu Erhaltung des
gemeinen Ruhe-Standes, beyzutreten geneigt sey, und bittet ihm die Conditionen
zu melden, auf die sie eingerichtet. IV. 52 dieselben ersuchet gedachter
Churfürst, die Schwäbischen Cräyß-Stände zu Besuchung der in Augspurg, des
Cräyß-Associations-Wercks wegen, angestellten Conferenz zu disponiren. IV. 55
invitiren die Schwäbischen Cräyß-Stände zu einem Cräyß-Convent nach Ulm. IV. 197
ersuchen den Käyser Leopoldum, das Negotium Pacis und Armistitii mit Franckreich
zu befördern. IV. 201 erbieten sich gegen Churfürst Maximilian Emanueln in
Bäyern, bey dem vorhabenden Cräyß-Convent das Cräyß-Associations-Werck bestens
befördern zu helffen. IV. 204 dieselben ersuchet der Käyser Leopoldus, einige
Regimenter Fuß-Volck nach Ungarn zu schicken, und berichtet ihnen, daß der
Stillstand mit Franckreich geschlossen worden. IV. 265 recommandiren dem Käyser
derer Reichs-Städte Augspurg, Ulm und Lindau rechtliches Gesuch, wider des
Reichs-Erb-General-Postmeisters, des Grafen von Taxis, Eingriffe in das
Bothen-Wesen. IV. 534 ersuchen den Käyser, daß die Stadt Straßburg nicht in
Frantzöfischen Händen gelassen, sondern auf deren Restitution ans Reich
hauptsächlich gedrungen werden möge. IV. 1005. werden von dem Käyser ersuchet,
die Schwäbischen Cräyß Stände dahin zu disponiren, daß sie zur Besatzung der
Festungen Philippsburg und Kehl wenigstens 2000.
|| [ID00791]
Mann zu Fuß, und 200. zu Pferde herleihen,
auch gedachte Plätze mit nöthiger Artillerie versehen möchten. IV. 1121
dieselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg,
durch ihre Interposition den Abt zu Kempten dahin zu vermögen, daß er denen
Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 gegen dieselben
entschuldiget Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern seine Kriegs, Operationes,
und vornehmlich die Occupation der Stadt Ulm. V. 644 dieselben vermahnet der
Käyser Leopoldus, daß sie sich nebst denen übrigen Schwäbischen Cräyß-Ständen
durch die Chur-Bäyerischen Bedrohungen von der Conjunction mit seinen Trouppen,
und andern guten Intentionen, nicht möchten abschrecken lassen. V. 665 ersuchen
Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, daß er wegen seiner in dem Schwäbischen
Cräyß gelegenen Herrschafften, Wiesensteig und Mindelheim, einen Abgeordneten
auf den angestellten Schwäbischen Cräyß-Convent nach Heilbronn schicken möge. V.
684 dieselbigen ermahnet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig
Wilhelm von Baden, daß sie bey gegenwärtigen gefährlichen Conjuncturen den Muth
nicht sincken lassen, sondern das äusserste zu ihrer und des Reichs Defension
anwenden möchten. V. 877 werden von denen General-Staaten der vereinigten
Niederlande vermahnet, sich durch den Frautzösischen Durchbruch durch den
Schwartzwald nicht abschrecken zu lassen, und die schleunige Assistenz der
Alliirten abzuwarten. VI. 13 gegen dieselben verbindet sich der Käyser
Leopoldus, dem Schwäbischen Cräysse möglichste Erleichterung zu verschaffen. VI.
245 denenselben notificiret der Magistrat zu Donauwerth, daß ihre Stadt von dem
Käyser Josepho vor eine unmittelbare Reichs-Stadt erkläret, und dem
Reichs-Städtischen Collegio, auch Schwäbischen Cräysse, wieder einver leibet
worden. VI. 445 intercediren bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Stadt Donauwerth,
wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81 ersuchen die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, daß die Stadt Ulm, zu Nachtheil des Publici, nicht gar zu immoderat
in ihrem Matricular-Anschlag herunter gesetzet werden möge. VII. 220 berichten
dem Käyserlichen Cammer-Gerichte zu Wetzlar die Difficultäten, so sich bey
Eintreibung der rückständigen Cammer-Zieler finden. VII. 542
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Westphälische, dieselben ersuchet der Käyser Leopoldus, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von dem Churfürsten zu Cölln eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 482 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe, und bittet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs, dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich äusserst zu bemühen, damit bey bevorstehenden Friedens-Schluß die Grafschafft Schleiden völlig redintegriret, und als ein Mitglied bey dem Westphälischen Cräysse gelassen werde. VIII. 631 derselben einer, nemlich Bischoff Ferdinand zu Münster und Paderborn, intercediret bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, vor des heiligen Römischen Reichs Stadt Dortmund, daß selbige wider ihre Privilegia und Freyheiten nicht graviret werden möchte. III. 986
Cräyß-Convent, Bäyerischer zu Regenspurg, wird von dem General-Congress der associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn ersuchet, sich von der vorseyenden höchstnöthigen Cräyß-Association auf keine Weise trennen und abwenden zu lassen. IV. 1112 demselben berichtet Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, daß er als Hertzog zu Neuburg bey diesem Convent nicht erschiene, so lange die Sache mit Pfaltz Sultzbach der Admission halber nicht ausgemacht. VI. 397 zu Wasserburg, ersuchet Bischoff Johann Ernsten zu
|| [ID00793]
Saltzburg, in die vorhabende
Krieges-Verfassung zu consentiren. V. 357
Cräyß-Convent, Fränckischer zu Nürnberg, was auf demselben proponiret worden. III. 37 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um schleunige Stabilirung des Puncti Securitatis im Römischen Reich. III. 72 ersuchet die Reichs-Versammlung, daß denen Herren Grafen von Hohenlohe, Waldenburgischer Linie, eine Interims-Moderation ihrer Reichs-Anlagen wiederfahren möge. III. 675 intercediret bey der Reichs-Versammlung vor die Grafschafft Erbach, wegen Moderation derer Reichs-Anlagen. III. 679. 814 recommandiret der Reichs-Versammlung der Stadt Weissenburg am Nordgau Matricular-Beschwerden. III. 686. ersuchet die Reichs-Versammlung um Moderation des Reichs-Anschlags der Stadt und Amt Römhild. III. 689 recommandiret der Reichs-Versammlung das Suchen, Graf Heinrich Friedrichs von Hohenlohe-Langenburg, wegen Moderation seiner Reichs-Anlagen. III. 698 ersuchet die Reichs-Versammlung um Moderation des Matricular-Anschlags der Frey-Herrschafft Limburg, Geilendorffischer Linie. III. 707 wird von denen anwesenden Gräf- und Herrlichen Gesandten ersuchet, der Fränckischen Grafen-Banck nachdrückliche Intercessionales an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg zu ertheilen, um zu einer Provisional-Moderation ihres Reichs-Anschlags zu gelangen. III. 799 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß man den Fränckischen Cräyß bey denen, wegen der Winter-Qvartiere offerirten 130. Römer-Monaten lassen möchte. III. 825 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihre Vorschrifft deswegen bey dem Käyser einzulegen. III. 829 ersuchet den Käyser Leopoldum, bey dero hohen Generalität die allergnädigste Verfügung zu thun, daß dero Armada aus denen Reichs-Cräyssen förderlichst abgeführet werden möchte. III. 904 ersnchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihnen deswegen mit einer Vorschrifft bey dem Käyser an die Hand zu gehen. III. 908 bittet den Käyser Leopoldum wehmüthigst, den Fränckischen Cräyß, bey innstehender Frantzösischer Kriegs-Gefahr, nicht ohne Hülffe und Rettung zu lassen. IV. 656 demselben recommandiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, die Interims-Versorgung der Festung Philippsburg, und den General-Feld-Marschall-Lieutenant von Erfa zum Vice-Commendanten in selbiger. IV. 1148 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß wegen der Besatzung Philippsburg und anderer dem Reich restituirten Festungen ein zuverläßiger Schluß von Reichs wegen möchte gemacht werden. IV. 1149. V. 32 wird von dem Käyserl. General-Lieutenant ersuchet, die Fränckischen Trouppen zur Verfertigung der Defensions-Linien marchiren zu lassen, und vor dero Verpflegung zu sorgen. V. 401 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die Grafen von Castell, wegen der zwischen ihnen und der Fränckischen Reichs-Ritterschafft, des Dorffs Urspringen halber, entstandenen Streitigkeiten. V. 419 bey demselben lässet Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, durch seinen Abgesandten, Herr Caspar Marqvard Zündten, das Cräyß-Associations-Werck urgiren. V. 505 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet um Communication dessen, was zu gemeiner Associations-mäßiger Defension geschlossen worden. V. 562 notificiret dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm, daß der Käyser Leopoldus die Cräyß-Association approbiret, und des Oesterreichischen Cräysses wegen 16000. Mann stellen wolle. V. 581 demselben verspricht der Käyser Leopoldus alle mögliche Hülffe wider Chur Bäyern. V. 766
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ersuchet den Käyser Leopoldum, mit der versprochenen Hülffe den Fränckischen
Cräyß bey Zeiten zu secundiren. V. 768 ersuchet den Chur-Rheinischen Cräyß um
Allianz-mäßige Hülffe wider Chur Bäyern. V. 785 bey demselben befragt sich der
Churfürst in Bäyern, wessen er sich bey angeordneter Frantzösischer Postirung
gegen die Ober-Pfaltz, zu dem Fränckischen Cräysse zu versehen habe. V. 770. 823
urgiret bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Restitution derer von dem
Fränckischen Cräyß, zu Besetzung der Festung Philippsburg, aufgewendeten
Unkosten. V. 776 ersuchet den Käyserlichen General-Lieutenant, an den
General-Feld-Marschall, den Grafen von Styrum, Ordre zu stellen, daß er sich die
Conservation des Fränckischen Cräysses, falls solcher attaquiret werden solte,
angelegen seyn liesse. V. 836 bittet den Käyser Leopoldum um schleunige
Assistenz wider Chur Bäyern. V. 842 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
daß sie die Herbeyschaffung der vom Reich zu stellen beliebten 120000. Mann
befördern helffen möchte. V. 892 ersuchet den Käyserlichen
General-Feld-Marschall, Graf Hermann Ottonem zu Limburg-Styrum, daß er dem
Ober-Commissariat des Fränckischen Cräysses von denen ans einigen Eroberungen
kommenden Emolumenten seinen Antheil abfolgen lassen möchte. V. 902 bittet den
Käyser Leopoldum, zu verordnen, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten
bey denen Kriegs-Operationen mit participiren möge. V. 906 wird von dem
Schwäbischen Cräyß-Convent zu Eßlingen vermahnet, bey dem Käyser und der
Reichs-Versammlung um schleunige Hülffe anzuhalten. V. 946 beschweret sich gegen
die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg, über das harte Tractament ihrer
Gefangenen, und proponiret eine Auswechselung. VI. 22 gegen denselbigen
entschuldiget sich die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg, daß sie nichts
anders thäte, als
|| [ID00796]
Repressalia brauche, im
übrigen aber gantz gerne in die Auswechselung consentiren wolte. VI. 24
beschweret sich bey der Chur-Bäyerischen Regierung zu Amberg, über den
Commendanten zu Rotenberg, daß er wegen Auswechselung der Gefangenen
Difficultäten mache. III. 27 denselben ersuchet der Käyserliche
General-Feld-Marschall, Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, den
March der Schwartzburg-Reußischen Bataillon und der Castellischen Dragoner zu
seinem Corpo zu befördern. VI. 35. sqq. entschuldiget sich gegen gedachten
Marggrafen, wegen der grossen Gefahr, welcher der Fränckische Cräyß wegen
Verstärckung des Churfürsten in Bäyern exponirt sey. VI. 38 denselben bittet
Bischoff Johann Martin zu Eichstädt, um schleunige Hülffe und Bedeckung seines
Stiffts wider die Frantzösische und Chur-Bäyerische Invasion. VI. 39 hält bey
dem Käyserlichen General Lieutenant um einigen Succurs an vor das Stifft
Eichstädt. VI. 44. ersucht den Käyserlichen General-Feld-Marschall, Marggraf
Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, den Succurs vor das Stifft Eichstädt
möglichst zu befördern. VI 46. bey demselben beschweret sich besagter Marggraf,
wegen des ihm in seinem Commando von Cräyß-Convents wegen geschehenen Einhalts.
VI. 55 entschuldiget sich gegen den Marggrafen. VI. 57. 60 wird von dem
Marggrafen erinnert, das Aufsäßische Dragoner-Regiment und die Schwartzburgische
Bataillon nach der Armée marchiren zu lassen. VI. 63 wird von dem Käyserlichen
General-Lieutenant ersuchet, den Grafen von Aufsaß nicht ferner an der
Conjunction mit dem von Styrum zu hindern. VI. 120 demselben berichtet der
Käyserliche Feld-Marschall, Graf von Styrum, daß er sich wegen Entsetzung des
Rothenbergs keine Gefahr zu befürchten habe. VI. 65 notificiret dem Käyser
Leopoldo die Eroberung der Chur-Bäyerischen Festung Rothenberg. VI. 118
|| [ID]
vermahnet den General Wachtmeister, Graf Herrmann Friedrichen
von Hohenzollern, daß er die Demolition der Festung Rothenberg schleunigst
bewerckstelligen, und die Pässe an der Pegnitz wohl besetzen solle. VI. 124
denenselben vermeldet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig
Wilhelm von Baden, wie auch der Käyserliche General-Feld Marschall, Marggraf
Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, daß sie die Demolition der Festung
Rothenberg approbirten. VI. 127. 129 gegen demselben protestiret die
Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg, wider die Demolition besagter Festung
Rothenberg. VI. 130 vermeldet der Chur-Bäyerischen Regierung zu Amberg, daß es
ihrer Sicherheit wegen höchstnothwendig sey, gedachten Ort zu rasiren. VI. 138.
139 überschicket Graf Herrmann Friedrichen von Hohen zollern einige Gelder, zu
Bestreitung der Rothenberger Demolitions-Spesen. VI. 141 demselben giebt der
Graf von Hohenzollern Nachricht, in was vor einem Stande er die an der Pegnitz
besetzten Pässe gefunden, und wie weit man mit der Demolition der Festung
Rothenberg gekommen. VI. 142 wird von dem Käyserlichen General, dem Grafen
d’Herbeville, ersuchet, daß die unter dem General-Wachtmeister von Hohenzollern
stehende 2000. Mann, wegen vorhabender Belagerung der Stadt Amberg, zu ihm
stossen möchten. VI. 144 recommandiret dem Grafen von Aufsaß die Beförderung des
vorhabenden Desseins wider die Stadt Amberg. VI. 146 vermahnet die Stadt
Heilbronn, daß sie wegen der gefährlichen Conjuncturen auf guter Hut stehen, und
auf ihre Conservation besonders bedacht seyn möge. VI. 208 stellet dem Käyser
Leopoldo des Fränckischen Cräysses gefährlichen Noth-Stand vor, und bittet
denselben um Hülffe. VI. 229 ersuchet den Magistrat zu Leipzig, daß, wegen der
an einigen Orten grassirenden Pest, die in das Fränckische passirende Personen und Güter mit glaubhafften Attestaten
möchten versehen werden. VI. 390 berichtet dem Römischen König Josepho, daß
ihres Orts, zu Fortsetzung des Reichs-Krieges, alle Anstalten gemacht worden.
VI. 400 versichert die General-Staaten der vereinigten Niederlande, auf alle
Weise zu verhindern, damit Franckreich keine Pferde aus dem Reich überkommen
möchte. VI. 518 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen
allzuvieler Durchzüge und Einqvartierung, und bittet um deren Remedirung. VI.
541 stellet denen General-Staaten vor, wie sich der Fränckische Cräyß bey
ietzigem Reichs-Kriege vor andern angegriffen habe. VI. 652 sqq. ersuchet die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es dahin zu vermitteln, daß diejenigen
Contingentien, so noch nicht zur Reichs-Armée gestellet worden, abgeschicket,
auch ein und andere Potentiores, ihre Trouppen anmarschiren zu lassen,
disponiret werden möchten. VI. 699 intercediret bey der Reichs-Versammlung vor
das Stifft Eichstädt, daß demselben wegen erlittener Kriegs-Pressuren eine
zulängliche Satisfaction möge ausgemachet werden. VI. 809 ersuchet die
Reichs-Versammlung, daß selbige bey verhoffender Friedens-Handlung, das
Interesse des Fränckischen Cräysses sich bestens möge recommandiret seyn lassen.
VI. 1111 gratuliret Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig, zur Introduction
ins Churfürstl. Collegium. VI. 1166 ersuchet nach dem Tod des Käysers Josephi
die General-Staaten der vereinigten Niederlande um Schutz vor die Fränckischen
Lande, und versichert, alles zu thun, was möglich, den Krieg wider Franckreich
eyfrigst fortzusetzen. VII. 329 demselben notificiret Fürst Maximilian Carl zu
Löwenstein seine Erhebung in den Reichs-Fürsten-Stand. VII. 526 gratuliret
gedachtem Fürsten zu der erlangten Fürstlichen Dignität. VII. 527
|| [ID]
ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den
Fränckischen Cräyß mit weiterm Geld-Beytrag zu Fortsetzung des Krieges zu
verschonen. VI. 559 notificiret Marggraf Georg Wilhelmen zu
Brandenburg-Culmbach, daß er zum Cräyß-Obristen in Francken einhellig erwehlet
worden. VII. 739 gegen denselben bedanckt sich gedachter Marggraf vor die
conferirte Cräyß-Obristen-Function. VII. 741 desideriret von gedachtem
Marggrafen die übliche Cräyß-Obristen- Pflicht. VII. 743
Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer zu Lüneburg, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es dahin richten zu helffen, damit der Nieder-Sächsische Cräyß nicht in gefährliche Kriege möge impliciret werden. III. 243
Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer zu Braunschweig, bedancket sich gegen den Käyser Leopoldum, vor die dahin abgeschickte Käyserliche Gesandtschafft. III. 549 wird von Churfürst Johann Georg dem andern zu Sachsen erinnert, daß die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirte vier Aemter, Qverfurt, Jüterbock, Damm und Burg, aus der Nieder-Sächsischen Cräyß-Matricul getilget werden möchten. III. 567 suchet deswegen bey gedachtem Churfürsten Aufzug. III. 618 ersuchet Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, daß er die eigenmächtige Einqvartierung seiner Miliz in dem Fürstlichen Sachsen-Lauenburgischen Lande zu Hadeln, und dessen Residenz Ottendorff, wieder abstellen möge. III. 580 versichert den Käyser Leopoldum, alles, was zu des gemeinen Vaterlandes Besten gereichen könne, willigst beyzutragen. III. 589 ersuchet den Käyser Leopoldum um Admission der Nieder-Sächsischen Cräyß-Stände Deputirten bey denen Friedens-Tractaten zu Nimwegen. III. 592 beschweret sich bey Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, als Nieder-Sächsischen Cräyß-Obristen, über die eigenmächtige Einqvartierung der Bischöfflichen Münsterischen Miliz in denen Sachsen-Lauenburgischen Landen,
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und
bittet, ihm zu derselben Delogirung behülfflich zu seyn. III. 595 ersuchet den
Käyser Leopoldum, daß der Cron Dänemarck kein neuer Zoll auf der Elbe verstattet
werden möge. III. 596 intercediret bey dem König Christiano V. in Dänemarck vor
die Stadt Lübeck, daß er die Commercia gedachter Stadt nicht hemmen möge. III.
601 intercediret bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg vor die Stadt
Lübeck, daß er derselben zur Restitution ihrer bisher aufgebrachten und
angehaltenen Schiffe und Güter möge behülfflich seyn. III. 634 beschweret sich
bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, über den von der Cron
Dänemarck praetendirten neuen Elb-Zoll bey Glückstadt. III. 604 beschweret sich
wegen dieses neuen Elb-Zolls auch bey dem Churfürstlichen Collegio auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg. III. 606 ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelmen von
Brandenburg, zu Restabilirung des Elb-Commercii, und Abwendung des neuerlichen
Zolls bey Glückstadt behülfflich zu seyn. III. 629 ersuchet König Christianum V.
in Dänemarck selbst, von dem praetendirten neuen Elb-Zoll abzustehen. III. 611
ersuchet den Administratorem des Ertz-Stiffts Magdeburg, die
Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ingleichen die Hertzoge zu Mecklenburg und
Hollstein-Gottorff, das Interesse des Nieder-Sächsischen Cräysses durch ihre
Deputirten, bey dem Nimwegischen Friedens-Convent, sorgfältig beobachten zu
lassen. III. 615 überschicket dem Käyser Leopoldo den gemachten Cräyß-Schluß,
und versichert, alles, was zu Abwendung besorglicher Gefahr in dem Römischen
Reich dienlich seyn könte, zu beobachten. III. 619 überschicket dem König
Christiano V. in Dänemarck den gemachten Cräyß-Abschied, und beschweret sich
über seine Gesandtschafft, daß sie alle Deliberationes bey diesem Cräyß-Convent
vor null und nichtig erkläret habe. III. 623. sqq. intercediret bey gedachtem
König in Dänemarck, vor Hertzog
Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, daß er bey dem Exercitio seiner
Jurium und Regalium im Hertzogthum Hollstein möge gelassen werden. III. 627
ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, daß er sich der gedrückten Stände des
Nieder-Sächsischen Cräysses anzunehmen, und dadurch den gemachten Cräyß-Schluß
zu seiner Würcklichkeit zu bringen geruhen möge. III. 632 ersuchet Churfürst
Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er seine Völcker von Büzow abführen
lassen, und selbigen Ort in die Hände des Hertzogs von Mecklenburg-Schwerin, als
des Eigenthums-Herrn, geben möge. III. 637
Cräyß-Convent, Ober-Rheinischer zu Franckfurt am Mäyn, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, dahin zu cooperiren, damit ein ieder Cräyß sein Quantum militare bey Zeiten stellen, und denen bedrängten Reichs-Cräyssen Hülffe verschaffet werden möchte. V. 887 beschweret sich bey dem Käyser Josepho über die eigenmächtig genommene Winter-Qvartiere des Chur-Braunschweigischen General-Lieutenants von Bulau, mit seinem unterhabenden in Engell-und Holländischem Sold stehenden Corpo. VI. 520 bittet den Käyser Josephum, bey denen Friedens-Conferenzen sich dahin zu bemühen, damit die Stadt Straßburg, auch Ober-und Nieder-Elsaß, dem Reich restituiret werden mögen. VI. 1059 beschweret sich bey dem Käyser Josepho, über der Käyserlichen Generalität und Kriegs-Commissarien gewaltsames Verfahren, und bittet, nachdrückliche Verordnungen darwider ergehen zu lassen. VII. 143 ersuchet den Käyser Carolum IV. um Confirmation des wider das unordentliche Fouragirungs-Wesen abgefasseten Reichs-Gutachtens. VII. 981 thut der Reichs-Versammlung zu Regenspurg nachdrückliche Vorstellung, wegen Abschaffung des unordentlichen Fouragirungs-Wesens. VII. 983 stellet der Reichs-Versammlung zu Augspurg den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses vor, und
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bittet um Leistung der in der Nördlinger
Alliance ihm versprochenen Indemnisation. VIII. 54
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Ulm, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, nicht zuzugeben, daß etwas zum Nachtheil derer vier an statt Freyburg pro AEquivalenti in Vorschlag gekommenen Reichs-Städte, Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspach, verhänget werden möchte. III. 78 ersuchet die Reichs-Versammlung, es bey dem Käyser dahin zu vermitteln, damit das Einqvartierungs-Werck denen Reichs-Satzungen gemäß eingerichtet werden möge. III. 429 ersuchet die Reichs-Versammlung, auf diejenigen Stände, welche das meiste erlitten, bey der Moderation des Reichs-Anschlags vornehmlich zu reflectiren. III. 731 ersuchet den Käyser Leopoldum, denen überlegten Ständen des Schwäbischen Cräysses eine Moderation ihres Contingents zu gönnen. III. 747 stellet dem Käyser Leopoldo den elenden Zustand des Schwäbischen Cräysses vor, und bittet denselben sowohl um die Erleichterung der Winter-Qvartiere, als auch die Beförderung des Friedens-Negotii. III. 850 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der nöthigen Türcken-Hülffe, die Beschleunigung der mit Franckreich vorseyenden Friedens-Tractaten. IV. 72 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er, bey innstehender Türcken-Gefahr, den von Franckreich vorgeschlagenen Stillstand annehmen möge. IV. 86 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspura, den Stillstand mit Franckreich zu befördern. IV. 89 gegen denselben erkläret sich der Käyser Leopoldus, daß er von dem Schwäbischen Cräysse, wegen der von ihm gutwillig offerirten 4000. Mann, weiter nichts praetendiren wolle. IV. 441 bedancket sich gegen den Käyser vor bemeldte gnädige Erklärung. III. 445 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Reichs-Garantie vor den Schwäbischen Cräyß, wegen des von ihm hergegebenen Geschützes, auszuwürcken. IV. 737
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ersuchet die Reichs-Versammlung, so
viel zu effectuiren, daß der Schwäbische Cräyß, wegen selbst unterhaltener
schweren Cräyß-Defension, mit allzuschwerer Winter-Qvartier-Last verschonet
werden möge. IV. 835 beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über die
geringhaltigen gantze und halbe Tyrolischen Thaler. IV. 986 ersuchet die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich zu bemühen, daß der König in Franckreich
die Stadt Straßburg dem Reich in Statu quo restituiren müsse. IV. 1027 wird von
denen Abgeordneten der Stadt Heilbronn ersuchet, es dahin zu bringen, daß die
Bürger zu Heilbronn von ihrem unbillichen Begehren, die Raths-Personen wider das
Herkommen mit Einqvartierung zu belegen, abgehalten werden mögen. IV. 1032
recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Beförderung des Puncti
Securitatis publicae, und die nöthige Versorgung derer Festungen Philippsburg
und Kehl. IV. 1131 vermeldet der Reichs-Versammlung, daß der Schwäbische Cräyß,
bey aussenbleibender zulänglicher Versorgung des Forts Kehl, seine Trouppen aus
selbigem ziehen werde. V. 336 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern
vermahnet, sich das von unterschiedenen Reichs-Cräyssen tractirte
Defensions-Werck recommandirt sey zu lassen. V. 396 recommandiret dem Käyser
Leopoldo das Cräyß-Associations- und Reichs-Defensions-Werck, ingleichen die
Befreyung von denen Drangsalen des Land-Gerichts und der Land-Vogtey in
Schwaben. V. 499 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Nürnberg, um Communication
desjenigen, was zu gemeiner Associationsmäßigen Defension geschlossen worden. V.
562 intercediret bey dem Käyser Josepho vor das Fürstliche Haus Lichtenstein,
daß selbiges in das Reichs-Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tag möge recipirt
und introduciret werden. VI. 774 ersuchet die Gesandten auf dem Reichs-Tag zu
Regenspurg, ihre hohe Principalen dahin zu disponiren, daß sie
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dem Schwäbischen Cräyß wider alle
seindliche Gefahr beystehen möchten. VI. 777 intercediret bey der
Reichs-Versammlung vor die Marggräfin von Baden-Baden, daß man selbige mit
keinen Reichs-Praestandis belegen möchte. VI. 782 ersuchet die
Reichs-Versammlung um Moderation des Cammer-Gerichts-Anschlags des Schwäbischen
Cräysses. VII. 40. 663. 691 bittet den Käyser Carolum VI. um Moderation des
Cammer-Matricular-Anschlags vor den Schwäbischen Cräyß. VII. 666 ersuchet
gedachte Reichs-Versammlung, sich zu bemühen, daß die zur Reparation derer
Linien erfoderliche Gelder schleunig beygebracht werden, und die mächtigern
Stände ihre Contingentia stellen möchten. VII. 211 intercediret bey Churfürst
Johann Wilhelmen zu Pfaltz vor die Stadt Donanwerth, wegen der
Saltz-Legstadt-Gerechtigkeit. VII. 391 ersuchet den Rath zu Regenspurg, daß das,
in der Gegend Höchstädt, auf der Donau befindliche Regenspurgische Schiff mit
allen innhabenden Waaren wieder zurück geführet werden möchte. VII. 996
recommandiret der Reichs-Versammlung zu Augspurg sein Ansuchen, wegen Moderation
des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags. VIII. 51
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Biberach, bittet den Käyser Leopoldum, daß der Schwäbische Cräyß mit dem vorhabenden Einmarsch dessen Trouppen möge verschonet, und sein dadurch gewiß erfolgender Ruin abgewendet werden. IV. 8. sqq. ersuchet Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, bey der Conferenz zu Franckfurt des Schwäbischen Cräysses Ruhe und Sicherheit bestens zu befördern. IV. 14
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Eßlingen, denselben ersuchet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, daß der Schwartz-Wald möge verhauen, und ihm noch einige Mannschafft zugeschicket werden. V. 934 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er dem Schwäbischen Cräyß mit dem, vermöge der Cräyß-Association,
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versprochenen Oesterreichischen Contingent
succurriren, auch die übrigen associirten Cräysse zu gleicher Praestirung
animiren möge. V. 936 stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die grosse
Gefahr des Schwäbischen Cräysses vor, und bittet, alle Reichs-Stände
nachdrücklich zu erinnern, daß sie mit ihren gehörigen Reichs-Contingentien
demselben schleunigst succurriren möchten. V. 941 vermahnet die Fränckische
Cräyß-Versammlung zu Nürnberg, bey dem Käyser und dem Reichs-Convent zu
Regenspurg um schleunige Hülffe anzuhalten. V. 947
Cräyß-Convent, Schwäbischerzu Heilbronn, vermahnet den gesammten Fränckischen Cräyß, sich das allgemeine Reichs Defensions-Wesen recommandirt seyn zu lassen. V. 395 remonstriret Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, die Nichtigkeit seiner wegen der Ruptur mit dem Reich angegebenen Ursachen. V. 757
Cräyß-Convent, Schwäbischer zu Memmingen, recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die schleunige Ausmachung des Puncti Securitatis publicae, und die Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. V. 22. 187
Cräyß-Convent, Westphälischer zu Cölln, berichtet denen zu Nördlingen versammleten associirten Cräyssen, daß der Westphälische Cräyß der Association auch beytreten wolle. V. 579 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß das Stifft und Fürstenthum Lüttich von seiner Session und Stimm auf dem Reichs-Tag so lange suspendiret werden möge, biß sich selbiges beydem Crässe wieder behörig eingestellet. VII. 186 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung, bey künfftiger Friedens-Handlung die Abführung derer von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande in Lättich und Huy verlegten Garnifonen zu befördern. VII. 993
Crecy, (Comte de) Königlicher Frantzösischer Pleniportentiarius zu Regenspurg. IV. 35
Creditiv-Schreiben, Käysers Leopoldi vor seinen Principal-Commissarium, Bischoff Marquarden zu Eichstädt,
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und seinen Concommissarium, Herrn
Reichs-Hof-Rath, Johann Heinrich Schützen, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg. II. 815 ejusd. vor seinen Principal-Commissarium, Fürst Ferdinanden
von Lobkowitz, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 859 Käysers Caroli
VI. vor den Cardinal von Lamberg, zu Continuirung der höchstansehnlichen
Käyserlichen Principal-Commission auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 439
ejusd. vor seinen Principal-Commissarium und Repraesentanten, Fürst Maximilian
Carln von Löwenstein-Wertheim, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 646
Käysers Leopoldi vor seinen Gesandten, Herrn Johann Frantz von Landsee, an die
Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig. II. 578 ejusd. vor seinen
Ober-Hof-Qvartier-Meister, Herr Collmann Göggern von Löwenegg, ingleichen vor
die Hof-Fouriers, Paul Heissen und Johann Görtzen, an den Magistrat zu Augspurg.
IV. 712 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, vor seinen Hof- und
Consistorial-Rath, Herrn Johann Gottfried Feyern, an Churfürst Johann Georg den
andern zu Sachsen. II. 643 ejusd. vor seinen Hof- und Justitien-Rath, Herrn
Jacob Heinrich Heydenreichen, an Churfürst Johann Georgen den andern zu Sachsen.
II. 645 Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, vor seinen
Gesandten, den Herrn von Greiffen-Krantz, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg. IV. 671 Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidentens zu Wetzlar, Graf
Friedrich Ernsts zu Solms-Laubach, und derer ihm adhaerirenden Assessorum
daselbst, vor den von ihnen abgeschickten Cammer-Gerichts-Procuratorem, L.
Johann Heinrich Flendern, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 290
Reichs-Erb-Marschalls, Graf Christian Ernsts zu Pappenheim, vor den
Reichs-Qvartier-Meister, Herrn L.
|| [ID00807]
Heberern, an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 265 Chur Bäyerischen
Generalität vor deroselben Abgeordneten, an den Ertz-Bischoff Paris zu
Saltzburg. I. 87 der Liefländischen Ritterschafft vor ihre Deputirten, den
Land-Rath Leonhard Gustav von Budberg, und Capitain Johann Rheinhold Patkuln, an
König Carl den XII. in Schweden. IV. 799 der Städte Zürch und Bern, vor ihre
Abgeordnete, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 653 Herrn Friedrich
Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtenberg, vor seinen Abgesandten, L.
Johann Martin Zanten, an den Bischoff Johann Ernst zu Saltzburg. VIII. 282 des
Corporis Evangelici auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an Churfürst Johann
Wilhelmen zu Pfaltz, vor den von Chur-Brandenburg, wegen der Pfältzischen
Religions-Sache, abgeschickten Ministrum, den Freyherrn von Wylich zu Boezelaer.
VIII. 521
Creditores, so diejenigen Geld-Summen, derer man nach dem Westphälischen Friedens-Schluß, zu Contentirung der Schwedischen Trouppen benöthiget war, vorgeschossen, sollen das Jus Praelationis haben. I. 16. 17
Creutzenach, Chur-Pfältzisches Ober-Amt daselbst, nimmt sich des Frey-Herrn von Sickingen wider die bedrängten Protestanten an. VII. 184
Crönung des Käysers Caroli VI. zu Franckfurt am Mäyn. VII. 347. 379. 395. 397. 399
Croissy, (Marquis de) IV. 330
Cronenburg, wird von denen Schweden belagert. I. 743
Cronstetten, (Stephan von) VII. 314
Crossen, von denen Ständen dieses Hertzogthums fodert der Königliche Schwedische Feld-Herr, Graf Wrangel, eine Contribution zum Unterhalt der bey ihm stehenden Regimenter. III. 228. selbige versprechen, das ihnen assignirte Quantum zu erlegen. ibid. erhalten von der Chur-Brandenburgischen Regierung ein Verboth, das gefoderte Quantum nicht zu erlegen. III. 231
Croßnischer Zoll, wegen desselben getroffener Vergleich,
|| [ID00808]
zwischen dem Churfürsten zu
Brandenburg und der Stadt Breßlau. VIII. 154
Curland, (Loysa Charlotta Hertzogin von) gratuliret Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 619
Czaar Moßcowitischer, vid Peter Alexowitz.
Czaarischer Cron-Printz, Alexius Petrowitz, vermählet sich mit der Wolffenbüttelischen Princeßin, Charlotta Christina Sophia. VII. 417
Czaarische Cron-Princeßin notificiret Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel die Geburt einer Princeßin. VIII. 642
D.
Dachsburg, vid. Leiningen-Dachsburg.
Dänemarck, (König in) vid. Christianus IV. Christianus V. Fridericus III. Fridericus IV.
Dänischer General-Feld-Marschall, vid. Eberstein. Groß-Cantzler, vid. Ahlefeld. Premier-Ministre, vid. Uhlefeld.
Dahlenberg, (Baron von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Praesident. IV. 1129
Dahlenberg, (Erich, Graf von) VIII. 511
Damian Hartard, Churfürst zu Mäyntz, demselben gratuliret Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz zu der erlangten Chur-Würde, und bittet denselben, die zwischen dem Ertz-Stifft Mäyntz und dem Chur-Hause Pfaltz obschwebende nachbarliche Irrungen durch Käyserliche Mediation beylegen zu lassen. III. 248 bedancket sich gegen gedachte Churfürsten vor die Gratulation, beschweret sich aber dabey, daß er seine Trouppen aus Sobernheim, Montzingen und Böckelheim mit Gewalt austreiben lassen. III. 250 deduciret seine Jura auf das Amt Böckelheim. III. 262 sqq. will sich nicht zu der Sequestration des Amts Böckelheim verstehen. III. 267 über dessen Abgeordneten zum Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Herr D. Hornecken, beschweret sich bey ihm Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz,
|| [ID00809]
daß er
das Chur-Pfältzische Schreiben, die Demolition der Festung Philippsburg
betreffend, ohne Vorwissen seines Principals, nicht ad Dictaturam wollen bringen
lassen. III. 421 entschuldiget das Verfahren seines Abgeordneten, des D.
Hornecks. III. 422 bey demselben intercediret Graf Friedrich Casimir zu Hanau
vor das Posamentirer-Handwerck, daß dessen Gravamina auf dem Reichs-Tag zu
Regenspurg zur Dictatur gebracht, und die im Reich eingeführte Schnür-Mühlen
abgeschafft werden möchten. III. 456 meldet dem Grafen von Hanau, daß er
gedachte Mühl-Stühle in seiner Stadt Erfurt schon verboten habe, und verspricht,
sich auf dem Reichs-Tag deswegen weiter zu bemühen. III. 548 bey denselben
befraget sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, wie es hinführo bey der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg mit Annehmung der Churfürstlichen Gesandten
Vollmachten gehalten werden solle. III. 749
Damm, eines von denen vier Aemtern, die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximiret worden. III. 567. 618
Danckelmann, (Freyherr von) Chur-Brandenburgischer Envoyé extraordinaire an dem Käyserlichen Hofe. IV. 789. 955.
Dancksagungs-Schreiben, Käysers Leopoldi an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, vor geleistete Türcken-Hülffe. II. 142 ejusd. an Churfürst Carl Casparn zu Trier, vor den Consens in Ausschreibung des Reichs-Tages. II. 227 ejusd. an Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er denen andern Reichs-Ständen mit gutem Exempel vegangen, und sein Contingent erleget. II. 406 ejusd. an Hertzog Augustum zu Hollstein-Sunderburg, vor die bey Lewentz erwiesene Tapfferkeit. II. 433 ejusd. an den General-Lieutenant, Graf Georg Friedrichen von Waldeck, vor die in dem Treffen bey St. Gotthard erwiesene Tapfferkeit. II. 461 ejusd. an den Chur-Sächsischen Feld-Marschall, Graf Heinrich den VI. von Reuß, vor dessen in der Bataille bey Zenta erwiesene Tapfferkeit. IV. 1122
|| [ID00810]
ejusd. an die
ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, vor die Accession des
Fränckischen Cräysses zur grossen Allianz. V. 574 ejusd. an seinen
General-Feld-Marschall-Lieutenant und Commendanten in der Festung Landau, Graf
Heinrich von Friesen, vor die in Defension gedachter Festung erwiesene
Tapfferkeit. VI. 212 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, vor die von seinen Trouppen in dem Treffen bey
Höchstädt erzeigte Tapfferkeit. VI. 334 des Käysers Josephi an den
Principal-Commissarium, den Cardinal von Lamberg, vor die gegebene Nachricht,
von der von Reichs wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich. V. 686
ejusd. an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, wegen geleisteter Hülffe in
der Bäyerischen Unruhe. VI. 532 des Königs Caroli III. in Spanien, an seinen
Herrn Schwieger-Vater, Hertzog Ludewig Rudolphen zu Wolffenbüttel, vor die ihm
gegönnte Princeßin zu seiner Gemahlin. VI. 956 des Königs Christiani V. in
Dänemarck und dessen Gemahlin, an die Hertzoge zu Wolffenbüttel, Rudolphum
Augustum, und Anthon Ulrichen, vor dero Neujahrs-Wünsche. IV. 779. 781 Frauen
Louisen, Königs Friderici IV. in Dänemarck Gemahlin, an Hertzog Anthon Ulrichen
zu Wolffenbüttel, vor den abgestatteten Neu-Jahrs-Wunsch. VII. 449 Churfürst
Johann Georg des andern zu Sachsen, an Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, vor dessen abgestatteten Neu-Jahrs-Wunsch. II. 999 Churfürst
Friderici III. zu Brandenburg, an Hertzog Georg Wilhelmen zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, vor die ihm, in seiner Anwesenheit daselbst,
erwiesene Ehren-Bezeugungen. IV. 945 Churfürst Georg Ludwigs zu
Braunschweig-Lüneburg-Hannover, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das
ihm aufgetragene Commando über die Reichs-Armée. VI. 718 Bischoff Frantz
Wilhelms zu Oßnabrück, an den Käyser Leopoldum, vor das auf dem Deputations-Tage
zu Regenspurg ihm aufgetragene
Principal-Commissariat. II. 1 Hertzog Friedrich Wilhelms zu Sachsen-Altenburg,
an Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen, wegen verrichteter
Gevatterschafft durch einen Gesandten. I. 555 Hertzog Ernst Ludwigs zu
Sachsen-Meinungen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm
aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 410 ejusd. an
die Reichs-Versammlung, wegen der ihm conferirten
Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle. VII. 805 Marggraf Christian Ernsts zu
Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm
conferirte Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 396 Marggraf Georg Wilhelms
zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung, wegen des ihm aufgetragenen
Reichs-Generalats der Cavallerie. VII. 797 Marggraf Ludwig Wilhelms zu
Baden-Baden, an den General-Convent der 6. associirten Cräysse zu Franckfurt,
vor das ihm aufgetragene Gommando über die von ihnen zu stellen resolvirte
Mannschafft. IV. 1101 Fürst Friedrich Wilhelms zu Hohenzollern, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der ihm conferirten Reichs
General-Charge über die Cavallerie. VI. 614 der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, an die Graubünder zu Chur, daß sie ihre National-Völcker aus den
Frantzösischen Diensten abgefodert. III. 412 der Evangelischen Gesandtschafft zu
Regenspurg, an Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er sich des
betrübten Evangelischen Religions-Zustands in der Pfaltz so nachdrücklich
angenommen. V. 173 gedachter Gesandtschafft, an den Freyherrn von Wylich zu
Boezelaer, daß er bey den Pfältzischen Religions-Negotio, auf
Chur-Brandenburgischen Befehl, so grosse Mühe angewendet. V. 175 der
General-Staaten von den vereinigten Niederlanden, an die ausschreibenden Fürsten
des Fränckischen Cräysses,
|| [ID00812]
vor die
Accession des Fränckischen Cräysses zu der grossen Alliance. V. 576 Grafens von
Gronsfeld, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das ihm aufgetragene
Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Rhein. VI. 1157 Graf Casimirs von der
Lippe, an Graf Jobst Hermann von der Lippe, vor die ihm aufgetragene
Gevatterschafft. II. 640 des Käyserl. General-Feld-Marschalls, Johann Carls,
Freyherrn von Thüngen, an die Reichs-Versammlung, vor die ihm aufgetragene
Commendanten-Stelle in der Festung Philippsburg. V. 1 ejusd. an die
Reichs-Versammlung, wegen der ihm aufgetragenen General-Feld-Zeugmeister-Stelle.
VI. 409 Freyherrns von Haxthausen, an die Reichs-Versammlung, wegen der ihm
conferirten Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants Stelle. VII. 783 der
Reichs-Ritterschafft in Francken, an Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen,
vor die ihr angetragene Gevatterschafft. VI 748 des Evangelischen Magistrats zu
Augspurg, an Hertzog Eberharden zu Würtenberg, als Käyserlichen Commissarium,
wegen beschehener Abordnung und Subdelegation, auch Execution des Westphälischen
Friedens-Schlusses. I. 177 des Magistrats zu Breßlau, an Hertzog Julium
Sigismundum von Würtenberg-Oelß, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII.
151 des Magistrats zu Franckfurt am Mäyn, an den Ober-Rheinischen Cräyß-General,
Graf Johann Ernsten zu Nassau-Weilburg, vor die Abfolgung ihres
Stadt-Contingents. VII. 317 der Stadt Friedberg an das Reichs-Städtische
Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor die ihre ertheilten
Intercessionalien an den Käyser, wider die Burg Friedberg. VII. 128 der Stiffter
des gesammten Cleri und des Magistrats zu Regenspurg, an den Chur-Mäyntzischen
Principal-Gesandten, und Reichs-Directorem auf dem Reichs-Tag zu
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Augspurg, wegen Beförderung der Reichs-Intercession, an den
Käyserlichen Principal Commissarium und Administratorem in Bäyern, den Fürsten
von Löwenstein. VII. 863 des Magistrats zu Regenspurg, an die Reichs Versammlung
zu Augspurg, vor die resolvirte Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg.
VIII 638 des Raths zu Speyer, an die Reichs-Versammlung, vor die Beysteuer zu
Wiederaufbauung ihrer Stadt. IV. 750
Dantzig, Magistrat und Bürgerschafft daselbst wird von König Carl Gustaven in Schweden vermahnet, von aller Widersetzlichkeit gegen ihn abzustehen. I. 590. wird auch von Hertzog Ernst Bogusloffen zu Croy vermahnet, sich gegen die Cron Schweden zu accommodiren. I. 603. entschuldiget sich gegen den König und den Hertzog, wegen ihrer Pflicht gegen die Republic Pohlen. I. 595. 608 nach dieser Stadt wird denen Breßlauer Kauffleuten die Handlung von der Stadt Thoren gesperret. VIII. 102 III. 544 dahin ziehen sich alle Commercia von Hamburg, wegen des beschwerlichen neuen Elb-Zolls bey Glückstadt. III. 507
Darmstadt, (Landgrafen von) vid. Georgius II. Ernst Ludewig.
Dassel, daselbst werden die Kirchen von denen Papisten erbrochen. VIII. 301
Debel, Hessen-Casselischer Rath und Reservaten-Commissarius. V. 415
Defensiv-Allianz zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen beyden Cronen Franckreich und Schweden. I. 7345 753. 781 vid. Allianz-Tractaten.
Degenfeld, (Maria Susanna von) Cammer-Jungfer bey der Churfürstin zu Pfaltz, wird Churfürst Carl Ludwigs Maitresse. II. 159. 160. 161 entwendet der Churfürstin einen Ring. II. 158 tröstet aus falschem Gemüthe die Churfürstin wider ihren Gemahl. II. 157
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zwischen derselben und dem Churfürsten gewechselte Lateinische Liebes-Briefe.
II. 159. sqq. wird mit dem Churfürsten durch einen Lutherischen Prediger
copuliret. II. 174 wird eine nichts würdige Metze gescholten. II. 175 soll von
der Churfürstin erschossen werden. II. 176
Degenfeld, (Gustavus von) gemeldter Chur-Pfältzischen Maitresse Bruder, soll seine Schwester nach Hause fodern. II. 179
Delegirte Churfürsten und Stände zu der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar. VII. 462
Delogirung derer Münsterischen Trouppen aus dem Lande zu Hadeln, soll Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, als Nieder-Sächfischer Cräyß-Obrister, befördern helffen. III. 595
Delwig, General-Lieutenant bey der Alliirten Armée in denen Niederlanden. IV. 795
Demolition der Festung Philippsburg, vid. Philippsburg. der Festung Rotenberg, vid. Rotenberg.
Deputirte der Evangelischen Reichs-Stände zu Franckfurt werden von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, sich zu bemühen, daß bey der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Cantzley, dem Westphälischen Frieden gemäß, eine Gleichheit der Personen von beyderley Religionen möge eingeführet werden. I. 558
Deputirter des Chur-Pfältzischen Lutherischen Consistorii und Ministerii zu Heydelberg, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 129
Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, vid. Lieffländische Ritterschafft.
Deputations-Convent zu Franckfurt, auf denselben ihre Gesandtschafften zu schicken, vermahnet der Käyser Ferdinandus III. Hertzog Eberharden zu Würtenberg, und andere deputirte Reichs-Stände. I. 524 daselbst anwesende Gesandte der Evangelischen Stände ersuchen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, wie auch die Hertzoge von Braunschweig und Mecklenburg, ihre Gesandtschafften förderlichst abzuschicken. I. 527 zu demselben invitiret Churfürst Johann Philipp zu
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Mäyntz die
Stadt Uberlingen, und andere deputirte Reichs-Städte. I. 799 daselbst anwesende
Gesandtschafften ersuchen Churfürst Carl Casparn zu Trier, seine Gesandtschafft
auch unverzüglich abzuschicken. I. 816. II. 31 ersuchet Hertzog Gustav Adolphen
zu Mecklenburg-Güstrau, seine Deputirte schleunigst dahin abzufertigen. I. 853
ersuchet den Abt Dominicum zu Weingarten, daß er bey solchem Convent sein Votum
auch würcklich mit ablegen möge. I. 854 wird von Bischoff Johann Frantzen zu
Basel ersuchet, dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Speyer zu inhibiren, daß er
ihn und seine Räthe zu Neustadt, woselbst er souverain, mit unnöthigen Processen
nicht turbiren solle. I. 574 demselben recommandiret der Magistrat zu Hildesheim
die Streit-Sache mit denen Capucinern. I. 563 bey demselben thut Bischoff Hugo
Eberhardt zu Worms Ansuchung, daß ihm von Chur Pfaltz das Stifft Neuhausen
wieder eingeräumet werden möge. I. 585 vor selbigen will Churfürst Carl Ludwig
zu Pfaltz die Neuhausische Restitutions-Sache nicht ziehen lassen. I. 581 bey
demselben beschweret sich der verordnete Kriegs-Commendant derer Cantons Lucern,
Uri, Schweitz, Unterwalden und Zug, über die von Zürch und Bern. I. 568
vermahnet die Reformirten Schweitzer-Cantons, die benachbarten Reichs-Stände mit
allen Hostilitäten zu verschonen. I. 583 gratuliret der gesammten
Schweitzerischen Eyd-Genossenschafft zum wiederhergebrachten Frieden, und
bittet, dem Bischoff zu Costantz alle unverschuldete Schäden zu ersetzen. I. 616
daß selbiger zugleich mit dem Wahl-Tag zu Franckfurt könne fortgesetzet werden,
behauptet Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz. I. 648 desselben Reservations- und
Protestations-Schreiben, an das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt, wider
die Käyserliche Wahl-Capitulation. I. 723 stellet Bischoff Leopold Wilhelmen zu
Passau die Determination seines
Quanti zum Defensions-Bündniß anheim. I. 851 bey demselben entschuldiget die
Stadt Straßburg das Aussenbleiben ihrer Deputirten. I. 832 wird von der Stadt
Straßburg ihrer beständigen Devotion gegen das Römische Reich versichert. I. 860
stellet der Stadt Straßburg deutlich vor, warum sie ihre Gesandten nach
Franckfurt zu dem Convent schicken solle. I. 898 intercediret bey Marggraf
Friedrich dem V. zu Baden-Durlach, vor den Grafen Johann von Nassau-Saarbrücken,
wegen Verstattung einer Dilation zu Bezahlung eines Capitals und davon
gefälligen Zinsen. I. 855 intercediret bey denen ausschreibenden Fürsten des
Ober-Rheinischen Cräysses vor gedachten Grafen, daß er von der angedroheten
Execution befreyet bleiben möge. I. 857 communiciret dem Käyser Leopoldo das
Memorial des Frantzösischen Gesandten, Mr. de Gravel, und bittet, keinen Succurs
wider Franckreich in die Niederlande schicken zu lassen. I. 862 denselben will
der Käyser Leopoldus nach Augspurg, Nürnberg, oder Regenspurg transferirt haben,
und ersuchet deswegen die Reichs-Stände, in diese Translation zu consentiren. I.
733. 826. 828. 837. 840. 842. 858. 914. 915. II. 11. 12. 13. 18. 20. 35. 37. 49.
54. 55. 61. 76. 81 unterschiedene Sentiments derer Churfürsten, Fürsten und
Stände, über diese vorgeschlagene Translation. I. 829. 835. 897. 903. 907. 909.
918. 919. 923. sqq. II. 10. 51. 58. 63. 65. 73. 126. 149. 151. 187. 188. 190.
193. 195. 198. 200. 206. 213. 215. 219. 222 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß
er, zu Beförderung des heiligen Römischen Reichs Ruhe und Sicherheit, seine und
die Chur-Brandenburgischen Völcker aus dem Schwedischen Pommern abführen, und
die abgenommenen Orte restituiren lassen möge. II. 88 vermahnet die Stadt
Münster, daß sie dem Bischoff, als ihrem Landes-Fürsten, allen schuldigen
Respect erweisen,
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und die intendirte
Ubernehmung fremder Völcker unterlassen möge. II. 119 berichtet der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Frantzösischen Gesandten bey der
Conferenz sich der Frantzösischen Sprache bedienen wolten. IV. 17 bey demselben
werden die Reichs-Stände an dem hergebrachten Modo per majora concludendi von
Chur Mäyutz gehindert. IV. 29
Dessau, (Fürsten von) vid. Johann Georg. Leopoldus.
Detmold, (Friedrich Adolff, Graf daselbst,) desselben Streitigkeiten mit denen Jesuiten zu Paderborn, wegen des Guts Falckenhagen. V. 342 wider ihn wird die Execution in der Falckenhagischen Streit-Sache, denen ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses aufgetragen. V. 342 wider ihn urgiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz die Execution bey dem König in Preussen. V. 343 desselben Streitigkeit mit denen Conventualen zu Lemgau. VI. 962 wird von gedachten Conventualen bey dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath verklaget. VI. 964. 965 ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, es bey dem Käyser dahin zu bringen, damit die Conventuales zu Lemgau vom Käyserlichen Reichs-Hof-Rath gäntzlich ab- und zu ihrer Schuldigkeit gegen ihn, als ihren Landes-Herrn, angewiesen werden möchten. VI. 965. 966 vor ihn intercediret in erwehnter Streit-Sache das Corpus Evangelicum bey dem Käyser Josepho. VI. 970
Devalvation, der geringhaltigen Müntz-Sorten, ist nicht zulänglich, das Müntz-Wesen in einen bessern Stand zu bringen. VIII. 136. 137
Dewitz, (von) Chur-Brandenburgischer Obrister. IV. 403. 405. 406
Dickfeld, (Baron von) Praesident derer General-Staaten von denen vereinigten Niederlanden, an dem Hof des Churfürstens zu Cölln. IV. 98
Diest, (Friedrich Wilhelm, Herr von) Chur-Brandenburgischer geheimer, auch Clev- und Märckischer Regierungs-Rath, Envoyé extraordinaire im Hag. IV. 496. 528 praetendiret, als Königlicher Preußischer Resident zu Cölln am Rhein, das Exercitium demesticum Religionis Reformatae. IV. 878
Dietrichstein, (Maximilian Fürst von) Käyserlicher Ober-Hofmeister. I. 370
Dimission, ertheilet König Carl Gustav in Schweden seinem Herrn Bruder, Pfaltzgraf Adolphen, wegen des verlassenen Gouvernements in Preussen. II. 33 suchet Graf Albrecht von Zintzendorff bey des Käysers Ferdinandi III. hinterlassenen Gemahlin, Eleonora. III. 213. die er auch erhält. III. 216 suchet der Käyserliche Cammer-Gerichts-Praesident, Graf Friedrich Ernst zu Solms, bey dem Käyser Leopoldo. V. 609
Directorium, Chur-Mäyntzisches auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Mäyntzisches Directorium.
Directores des Fürstlichen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. III. 1034. IV. 352. VII. 88
Dohna, (Christian Albrecht, Graf von) Chur-Brandenburgischer Statthalter, vermahnet den Rath und Bürgerschafft zu Stettin, Chur-Brandenburgische Besatzung einzunehmen. I. 890 ersuchet den Königlichen Schwedischen General-Lieutenant und Gouverneur zu Stettin, den Baron von Würtz, den Magistrat und Bürgerschafft zu Stettin an Einnehmung der Chur-Brandenburgischen Besatzung nicht zu hindern. I. 891
Dohna, (Christoph von) Chur-Brandenburgischer Abgesandter auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. VII. 423
Donativ-Gelder, fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, von denen Marggrafen zu Brandenburg-Culmbach und Anspach. I. 767
Donauwerth revoltiret wider das Reich. VII. 59 wird an den Churfürsten in Bäyern, bis zu Wieder-Erstattung der auf dieselbe gewendten Reichs-Achts-Executions-Kosten, überlassen. VII. 59
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um deren Restitution sollicitiren die
Stände des Schwäbischen Cräysses. VI. 447 wird von dem Käyser Josepho vor eine
unmittelbare Reichs-Stadt erkläret, und dem Schwäbischen Cräysse wiederum
einverleibet. VI. 445. 447 Magistrat daselbst notificiret ihre Restitution denen
ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. VI. 445 derselben notificiret
der Käyser Josephus, daß er der Stadt Regenspurg ihre alte
Anländungs-Gerechtigkeit restituiret habe. VI. 954 derselben Streitigkeiten mit
dem Churfürsten zu Pfaltz, wegen der Saltz-Niederlags-Gerechtigkeit. VII. 59.
64. 113 vor dieselbe intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen
Cräysses, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der Saltz-Niederlage.
VII. 81
Dorothea Hedwig, Aebtißin zu Gandersheim, gebohrne Fürstin von Hollstein, resigniret. III. 840
Dorothea Sophia, Graf Johann Friedrichs von Hohenlohe zu Ohringen Gemahlin. VII. 252
Dortmund, vor selbige Stadt intercediret Bischoff Ferdinand zu Münster und Paderborn bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß selbige wider ihre Privilegia und Freyheiten nicht möge graviret werden. III. 986 Magistrat daselbst ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, durch eine Intercession den Käyser dahin zu bewegen, daß ihre Stadt von denen Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis endlich einmahl befreyet werden möge. IV. 430 vor diese Stadt intercediret das Reichs-Städtische Collegium bey dem Churfürsten zu Brandenburg. IV. 448
Dovay wird von denen Alliirten erobert. VII. 85
Drachter, (Nicolaus) Syndicus zu Münster. I. 688
Dreher, (D.) Fürstlicher Sächsischer Weimarischer und Gothaischer Gesandter auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VIII. 359
Dünckelspühl, vor diese Stadt intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey der
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Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen
Erleichterung dero Matricular-Anschlags. III. 1001
Dünewald, Käyserlicher Feld-Marschall, signalisiret sich in dem Treffen bey Salanckemen wider die Türcken. IV. 851
Duraeus, (Joannes) bemühet sich, die beyden Evangelischen Religionen zu vereinigen. I. 531
Durlach, (Marggrafen von) vid. Fridericus VI. Friedrich Magnus. Carl.
E.
Eberhardus Barbatus, erster Hertzog von Würtenberg. IV. 905. 931
Eberhardus III. Hertzog von Würtenberg-Stutgard, gegen denselben bedancket sich der Evangelische Magistrat zu Augspurg, daß er den Westphälischen Friedens-Schluß daselbst zur Execution bringen wollen. I. 177 wird von dem Käyser Ferdinando III. zu dem Reichs-Tag nach Regenspurg invitiret. I. 332 wird von gedachtem Käyser ersuchet, seine Gesandtschafft nach Franckfurt auf den Deputations-Tag abzuordnen. I. 524 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, den Churfürsten von Mäyntz dahin zu disponiren, daß er in die Translation des Deputations-Tages von Franckfurt nach Regenspurg consentiren möge. II. 48. 74 berichtet der Reichs-Deputation zu Franckfurt den Consens der Schwäbischen Cräyß-Stände, in die Translation des Deputations-Convents. II. 65 bedancket sich gegen den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, vor dessen Bemühung in Ausmachung des beständigen Wahl-Capitulations-Wercks. II. 628 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtenberg Stutgard, denselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Abt von Kempten dahin
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zu disponiren, daß
er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 denselben ersuchen
Hertzog Rudolph August und Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, daß er seine
Reichs-Vota auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg wiederum durch einen eignen
Gesandten möge vertreten lassen. V. 457 demselben dancket der Käyser Josephus
vor die geleistete Hülffe in der Bäyerischen Unruhe. VI. 532 ersuchet die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von ihm gesuchte Indemnisation vor den in
ietzigem Reichs-Krieg erlittenen grossen Schaden zu befördern. VI. 1134 wird von
dem Magistrat zu Donauwerth ersuchet, dem Reichs-Convent zu Regenspurg ihre
Saltz Niederlags-Sache, wider Chur Pfaltz, nachdrücklich zu recommandiren. VII.
64. 113 bittet den Käyser Leopoldum, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem
Lehen-Brief eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz Panner-Amts
inseriret werden möge. VIII. 487 demselben notificiret die verwittibte Käyserin
das Absterben ihres Herrn Sohns, des Käysers Josephi. VII. 218 übernimmt das
Reichs-Commando von dem Printzen Eugenio. VII. 248 ersuchet die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, einige Gelder zur höchstnöthigen Repartur
derer Linien am Rhein herbey zu schaffen. VII. 247. 277 demselben notificiret
Landgraf Frantz Joseph zu Leuchtenberg, und Fürst zu Lamberg, das Absterben
seines Herrn Sohns, Fürst Leopold Matthiä, und die Antretung der Landgrafschafft
Leuchtenberg. VII. 325 demselben notificiret Marggraf Christoph zu Baden-Baden
seine eheliche Verbindung mit der Gräfin zu Leiningen-Dachsburg. VII. 408
ersuchet Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, die zur Operations-Casse
verwilligten Gelder einzutreiben. VII. 442 ersuchet die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, vor die zeitliche Completirung derer Regimenter und Contingentien, als auch vor die Reichs-Operations-Gasse Sorge
zu tragen. VII. 453. 467. 499. 501. 505. 617. 634. 790 demselben berichtet der
Käyserliche General-Wachtmeister, Baron von Plüschau, den Anmarsch derer
Frantzosen aus Flandern. VII. 737 ersuchet den Käyser Carolum VI. sowohl wegen
der Operations-Casse, als Completirung der Trouppen an die Reichs-Stände,
ernstliche Monitoria ergehen zu lassen. VII. 738 bedancket sich bey der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm conferirte
General-Feld-Marschalls-Stelle. VII. 767 demselben berichtet Churfürst Georg
Ludwig zu Hannover, warum er das Fürstliche Darmstädtische Regiment zu Pferd
aufgekündiget, und daß man an dessen Stelle von ihm kein anders am Ober-Rhein
erwarten dörffe. VII. 809 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, wegen des heimlichen Abmarsches des Fürstlichen Mecklenburgischen
Regiments und der Zurückziehung einiger andern Reichs-Contingentien. VII. 817.
822 demselben remonstriren die Cantons Zürch und Bern, daß die Toggenburgische
Sache mit dem Abt zu St. Gallen, nicht vors Reich gehöre, und dahero an die
Schweitzerische Eyd-Genossenschafft zu verweisen sey. VII. 657 demselben
notificiret Fürst Johann Anthon zu Eggenberg das Absterben seines Herrn Vaters,
und den Antritt seiner Regierung. VII. 877 demselben berichtet der Printz
Eugenius von Savoyen den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzen. VIII.
1. sqq. vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Ebernburg wird von Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz besetzet. I. 733 daselbst hat der Churfürst zu Pfaltz das Jus Aperturae. I. 733 Evangelische Gemeine daselbst ersuchet den Freyherrn von Sickingen um die Wieder-Eröffnung ihrer versperrten Kirchen und Schulen. VII. 137
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Eberstein, (Johann Jacob, Graf von) muß der Churfürstin zu Pfaltz ein Lateinisches Liebes-Brieffgen, welches das Fräulein von Degenfeld an dero Gemahl, Churfürst Carl Ludwigen, geschrieben, verteutschen. II. 160 eröffnet der Churfürstin den Aufenthalt der von Degenfeld zu Ladenburg. II. 173
Eck, (Christian, Graf von) Käyserlicher Reichs-Hoff-Rath, Cammer-Herr und Abgesandter an den Nieder-Sächsischen Cräyß, immittiret Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin in die Possession des Mecklenburg-Güstrauischen Hertzogthums. IV. 1082 wird zu Güstrau von dem Schwedischen Obristen-Lieutenant Klinckenström affrontiret. IV. 1171 erhält deswegen Satisfaction. IV. 1172 berichtet dem Käyser Leopoldo, aus was Ursachen die Pinnebergischen Tractaten abrumpiret worden. V. 35 ermahnet die Stadt Bremen, ihr Reichs-Contingent sörderlichst zu stellen. V. 924
Edzardi, (Sebastian) Professor in dem Gymnasio zu Hamburg, publiciret anzügliche Schrifften wider die Reformirte Religion. VI. 424. 638. 893. sqq. über ihn beschweret sich deswegen der König in Preussen bey dem Magistrat zu Hamburg. VI. 424. sqq. ingleichen das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VI. 638 wider ihn abgefastes Conclusum in Conferentia Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VI. 639 desselben Defension. VI. 643 desselben Bestraffung urgiret das Corpus Evangelicum bey dem Magistrat zu Hamburg. VI. 895
Eggenberg, (Johann Anthon Fürst von) notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben seines Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung. VII. 877
Eggenberg, (Johann Seyfried Fürst von) gratuliret Churfürst Johann Georg dem andern von Sachsen zum neuen Jahr. II. 607 notificiret Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians Todes-Fall. VII. 354
|| [ID00824]
Ehe-Scheidung, Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz von seiner Gemahlin. II. 156. 174 Hertzog Christians von Mecklenburg-Schwerin von seiner Gemahlin. II. 404. 489 Graf Philipp Albrechts zu Limburg-Gaildorff von seiner Gemahlin. III. 1062. 1090
Eichstädt, Bischöffe daselbst, vid. Marquardus. Johann Eucharius. Johann Authon. Johann Martin. vor dieses Stifft intercediret der Fränckische Cräyß-Convent bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß selbiges wegen der erlittenen Kriegs-Pressuren mit einer zulänglichen Satisfaction möge bedacht werden. VI. 809
Eisenach, Hertzoge daselbst, vid. Johann Georg. Johann Wilhelm.
Eisenmenger, (Johann Andreas) Professor Linguar. Oriental. zu Heidelberg, dessen entdecktes Judenthum wird von denen Juden dem Käyser verhast gemacht. VI. 412. wird von dem Käyser mit Arrest beleget. VI. 412. wird von zwey Jesuiten approbiret. VI. 413. daß der darauf gelegte Arrest möge relaxiret werden, ersuchet der König Fridericus I. in Preussen den Käyser Josephum. VI. 414
Elb-Commercium, wird durch den neuen Zoll bey Glückstadt, ingleichen durch die enge Sperrung der Stadt Hamburg gehemmet. III. 596. VII. 901
Elbingen, wird von der Cron Pohlen an Chur Brandenburg verpfändet. IV. 1174. 1176 zwischen dieser Stadt und dem Churfürsten zu Brandenburg getroffene Accords-Puncte. IV. 1184. sqq. soll sich an den Chur-Brandenburgischen General-Lieutenant Brandt ergeben. IV. 1173 Magistrat daselbst, bittet Churfürst Friedrich den III zu Brandenburg um Verzug, und erbietet sich, auf allen Fall den Pfand-Schilling selbst zu erlegen. IV. 1174. wird von gedachtem Churfürsten vermahnet, sich gegen ihn zu accommodiren, und demselben dabey versprochen, daß die Stadt bey allen Freyheiten und Gerechtigkeiten solle geschützet werden. IV. 1177
|| [ID00825]
Elb-Zoll bey Glückstadt, vid. Zoll.
Eleonora, Käysers Ferdinandi III. hinterlassene Gemahlin, dieselbe suchet Graf Albrecht von Zintzendorff um Erlassung seines Dienstes. III. 213 ertheilet gedachtem Grafen seine Dimission. III. 216 derselben Absterben notificiret der Käyser Leopoldus dem Hertzog zu Zell. IV. 410
Eleonora, Königin in Pohlen, des Königs Michaelis Gemahlin, derselben gratuliret der Magistrat zu Breßlau zu ihrer Ankunfft in Schlesien. III. 236
Eleonora Charlotta, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, deduciret gegen den Käyser Leopoldum ihr Recht auf das Land Handeln, und bittet, sie dabey zu mainteniren. VIII. 319
Eleonora Magdalena Theresia, Römische Käyserin, vermahnet Landgraf Carln zu Hessen-Rheinfels in einem Briefe, sich mit seinem Bruder, Landgraf Wilheimen, zu versöhnen. V. 231 derselben condoliret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, wegen Absterben ihres Gemahls, des Käysers Leopoldi. VI. 429 derselben gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 660 derselben notificiret Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel den Todes-Fall der Princeßin Sophien Eleonoren von Braunschweig-Lüneburg-Bevern. VII. 173 notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben des Käysers Josephi. VII. 218 derselben condoliret König Friderieus I. in Preussen, wegen des frühzeitigen Todes-Falls des Käysers Josephi, und gratuliret ihr zu der angetretenen Interims-Administration der Oesterreichischen Erb-Lande. VII. 226 derselben gratuliret der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, wie auch der Magistrat zu Nürnberg, wegen der auf ihren Herrn Sohn Carolum ausgefallenen Käyser-Wahl. VII. 363. 368 derselben notificiret Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel die Ehe-Alliance zwischen dem Czaarischen Cron-Printzen und seiner Enkelin, der Princeßin Charlotten Christinen Sophien. VII. 377
|| [ID00826]
Eleonora Sophia, verwittibte Fürstin zu Anhalt. III. 217
Eleonora Sophia, Gräfin von Schwartzburg, Decanissin des Stiffts Qvedlinburg. VI. 295
Elisabeth Amalia, verwittibte Churfürstin zu Pfaltz. V. 827. 832
Elisabeth Christina, Princeßin von Wolffenbüttel, wird zu des Königs Caroli III. in Spanien Braut, durch Uberreichung dessen Portraits, erkläret. VI. 741 derselben Qualitäten rühmet der Käyser Josephus gegen den Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel. VIII. 618 derselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel die Ehe-Alliance zwischen den Czaarischen Cron-Printzen und dero mittlern Schwester, der Princeßin Charlotten Christinen Sophien. VII. 375
Elisabeth Christina, Princeßin von Sachsen-Meinungen, wird von dem Käyser Josepho zur Aebtißin zu Qvedlinburg vorgeschlagen. VI. 1101
Elisabeth Dorothea, Landgräfin zu Hessen-Darmstadt, übergiebet ihrem Herrn Sohn, Landgraf Ernst Ludwigen, die Regierung seiner Lande. IV. 626
Elisabeth Juliana, Hertzogin zu Wolffenbüttel, derselben gratuliret Hertzog Moritz Wilhelm von Sachsen-Naumburg zum neuen Jahr. IV. 370 derselben überschicket die verwittibte Hertzogln zu Mecklenburg-Grabau ein Exemplar von denen auf das Absterben ihres Gemahls, Hertzog Friedrichs, gehaltenen Leichen-Predigten. IV. 747 bedancket sich davor gegen gedachte Hertzogin. IV. 749 derselben notificiret die verwittibte Hertzogin Magdalena Sibylla zu Mecklenburg-Schwerin das Absterben ihrer Princeßin. V. 511 condoliret deswegen besagter Hertzogin. V. 513 derselben notificiret Hertzog Philipp Ernst zu Hollstein-Glücksburg die Geburt eines Printzen. V. 330 gratuliret deswegen besagtem Hertzog. V. 331
Elisabeth Juliana, Gräfin von der Lippe. II. 639
Elisabeth Maria, verwittibte Hertzogln zu Würtenberg-Oelß, wird von dem Magistrat zu Breßlau wegen Abführung der Onerum auf denen Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau erinnert. VIII. 152
Elisabeth Sophia Maria, regierende Hertzogin zu Wolffenbüttel, derselben notificiret Hertzog Moritz Wilhelm zu Sachsen-Merseburg den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns. VIII. 26 derselben berichtet Churfürst Georg Ludwig zu Hannover das Absterben seiner Frau Mutter. VIII. 64 condoliret deswegen gedachtem Churfürsten. VIII. 65
Elsaß, die Cession desselben an die Cron Frauckreich urgiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 19
Elsaßische unmittelbare Reichs-Ritterschafft, klaget dem Käyser Leopoldo, daß die Cron Franckreich die Souveraineté im Unter-Elsaß würcklich eingeführet habe, und bittet dahero, ihren unglücklichen Zustand in Consideration zu ziehen. III. 1014. 1019
Elsaßische Verein-Stände, ersuchen den Käyserlichen General-Feld-Marschall, Hertzog Carln zu Lothringen, wider das herumstreiffende böse Gesindel und Schnaphahnen zulängliche Ordre zu stellen. III. 646 dieselben versichert der Käyser Leopoldus, daß man auf würckliche Remedirung gedachten Ubels werde bedacht seyn. III. 667
Elten, (Johann Burckard von) I. 89
Emanuel Lebrecht, Fürst zu Anhalt-Cöthen, will die Kriegs-Operationes bey einer Campagne am Rhein mit ansehen, und wird deswegen von dem Fürsten zu Anhalt-Dessau an Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, wie auch an den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall von Flemming recommandiret. IV. 791. 792
Enckevoue, (Adrian, Freyherr von) I. 89
Enckenfort, (Herr von) Chur-Bäyerischer Feld-Marschall. I. 101
Engelland, (Wilhelm der III. König von) vid. Wilhelm der III. zu dieses Königreichs Eventual-Erbin wird die verwittibte Churfürstin zu Hannover, Sophia, durch eine Parlements Acte erkläret. V. 383
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vid. Georg Ludwig.
Engelländer hindern die Commercia durch die scharffe Visitirung aller Schiffe. II. 541
Entschuldigungs-Schreiben, des Churfürstens zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, daß er nicht persönlich seine Aufwartung machen können. III. 96 ejusd. an gedachten Käyser, wegen Einräumung seiner Residenz-Stadt Mäyntz an den König in Franckreich. IV. 667 des Churfürsten Josephi Clementis zu Cölln, an den Käyser Leopoldum, wegen Einnehmung der Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 des Churfürsten Carl Ludwigs zu Pfaltz an den Käyser Leopoldum, wegen der Einqvartierung seiner Trouppen in des Stiffts Straßburg Amt Oberkirch. III. 664 des Churfürsten Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den König Carl den II. in Spanien, daß er wegen der rückständigen Subsidien einige Schiffe vor Ostende zum Unterpfande wegnehmen lassen. III. 1042 des Landgrafen Ernesti zu Hessen-Rheinfelß, an den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, warum er das angetragene hohe Reichs-Generalat noch nicht annehmen könne. III. 142 des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Bischoffs Marquardi zu Eichstädt, an die Reichs-Versammlung, daß er seine Reise nach Regenspurg nicht beschleunigen können. III. 971 der Fürstlichen Brandenburg-Culmbachischen Regierung, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, warum sie sich der Käyserlichen Commission, in Sachen Chur-Bäyern, an einem, und derer Gan-Erben zum Rotenberg, andern Theils, noch nicht unterziehen könten. I. 540 des Grafens von Forgatsch, Commendant in Neuhäusel, an Käyser Leopoldum, wegen Ubergabe dieses Ortes. II. 359 des Grafen Ferdinand Friedrich Egons von Fürstenberg, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum er bey solcher Deputation noch nicht erscheinen könne. I 849 des Grafen Christians von Rantzau, an Churfürst Johann
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Georg den I. zu Sachsen, daß er bey
seiner Rück-Reise vom Käyserlichen Hoff ihm nicht persönlich aufwarten können.
I. 303 des Grafen Christoph Friedrichs zu Stollberg, an den König Friedrich den
I. in Prenssen, daß er seinen Amtmann, der mit Approbation des Churfürstens zu
Braunschweig wider das Vornehmen des Königs mit der Stadt Nordhausen
protestiret, nicht bestraffen könne. VII. 13 des Catholischen Magistrats zu
Augspurg, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß er die
Execution des Westphälischen Friedens in gemeldter Stadt noch nicht vorgenommen.
I. 68 der Stadt Campen an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen
ihres Ubergangs an Chur Cölln und den Bischoff von Münster. I. 953 des
Magistrats zu Cölln, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum er, seinen
Deputirten dahin zu schicken, noch anstehe. I. 869 des Königlichen Schwedischen
Capitains Patkuls, an seinen König, wegen seiner Abreise von Stockholm. IV.
995
Erasmus, Bischoff zu Straßburg. IV. 1002
Erbach, vor diese Grafschafft intercediret der Fränckische Cräyß Convent zu Nürnberg, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation dero Reichs-Anlagen. III. 679
Erb-Männer-Sache, Münsterische. VII. 86. 88
Erb-Stadthalter in West-Frießland, vid. Johann Wilhelm Friso.
Erdmuth Sophia, Chur-Sächsische Princeßin, derselben Verlobung mit Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach. II. 231
Erfa, (von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. IV. 1148. V. 840. VI. 39. 116. 368
Erfurt, Mißhelligkeit zwischen dem Rath und Bürgerschafft daselbst. I. 214. sqq 297. sqq. Käyserliche Commission zu Beylegung gedachter Differentien. I. 293 daselbst soll, vermöge eines Käyserlichen Decreti, der Churfürst zu Mäyntz in das gemeine Gebet eingeschlossen werden. II. 351. 373 deswegen fänget der Pöbel Lermen an. II. 352 wird von dem Churfürsten zu Sachsen ernstlich vermahnet, dem Käyserlichen Decreto Parition zu leisten. II. 352 wird in die Acht erkläret, und das Achts-Decretum daselbst durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353 vor dieselbe intercediret der Ober-Sächsische Cräyß bey dem Käyser Leopoldo, daß mit der Achts-Execution möge in Ruhe gestanden werden. II. 355 wider dieselbe übernimmt Chur Mäyntz die Execution, dawider der gesammte Ober-Sächsische Cräyß protestiret. II. 353. sqq. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser und Chur Mäyntz um Suspension der wider sie ergangenen Achts-Erklärung zu sollicitiren. II. 375. sqq. Chur-Sächsische Commission daselbst ist bemühet, alles in Ruhe zu bringen. II. 380 Magistrat und Bürgerschafft offeriret sich zu allerunterthänigster Submission und Deprecation. II. 380 Magistrat daselbst wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vermahnet, zu Vermeidung eines grossen Ubels, sich zu submittiren, und ihr besser Recht hernach auszuführen, dabey es demselben alle mögliche Assistenz promittiret. II. 384 wird von Chur-Mäyntzischen Trouppen belagert. II. 476. 481 Magistrat daselbst ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, ihre in letzten Zügen liegende Stadt, vermöge des Erb-Schutz-Vertrags, allergnädigst zu schützen. II. 478. 481 Magistrat daselbst wird von dem Churfürsten zu Sachsen vermahnet, daß er denen Käyserlichen Mandatis völlige Parition leisten möge, und ihm die Versicherung gegeben, daß er alsdenn vor ihre Aussöhnung bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Mäyntz intercedendo wolle bemühet seyn. II. 484. 485
Erklärungs-Schreiben, des Käysers Ferdinandi III.
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an Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen, daß weder
die Fürstenthümer Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, noch die Stadt Breßlau,
in ihrem freyen Religions-Exercitio, wider den Pragerischen Frieden und
Neben-Recess beschweret werden solten. I. 514 Churfürst Johann Georg des andern
zu Sachsen, an die Königliche Böhmische Stadthalterey zu Prag, daß er mit der
neuen Meßings-Auflage innehalten lassen wolle. VIII. 120 Churfürst Friedrich
Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georg den andern zu Sachsen, daß er
die von ihm offerirte Mediation in der Reinsteinischen Sache annehmen wolle. II.
826 Bischoffs Johannis Francisci zu Costantz, an die Cantons Zürch und Lucern,
daß bey denen in der Eydgenossenschafft entstandenen Streitigkeiten, seine
daselbst habende Unterthanen neutral seyn solten. VI. 532 Bischoff Christoph
Bernhardts zu Münster an die Holländischen Herren Deputirten zu Felde, daß er
die von ihnen vorgeschlagene Neutralität nicht annehmen könne. II. 937 des
Landgrafen Ernesti zu Hessen-Rheinfelß, an den Käyserlichen
Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, auf was vor Art und
Weise er die General-Lieutenants-Stelle bey der Reichs-Armée würcklich
anzunehmen entschlossen sey. III. 150 des Magistrats zu Hamburg, an Hertzog
Georg Wilhelmen zu Zell, daß das an ihn abgelassene Schreiben von gesammtem
Rath, und unter gemeiner Stadt Siegel, würcklich expediret worden sey, und er
daran zu zweifeln keine Ursache habe. VIII. 233
Erlach, (Herr von) Königlicher Frantzösischer Feld-Marschall, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, alle übermäßige Contributiones und Exactiones einzustellen. I. 151 wird von nur gedachter Gesandtschafft ersuchet, denen Cammer-Gerichts-Personen die Soldatesca wieder abzunehmen. I. 163
Ermahnungs-Schreiben, des Käysers Leopoldi, an König Friedrich den dritten in Dänemarck, zum gütlichen Vergleich mit dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff. V. 147 ejusd. an Churfürst Carl Casparn zu Trier, daß selbiger sich vom Reich nicht trennen, sondern in beständiger Treue verharren, und der Käyserlichen Assistenz sich versichert halten möge. III. 93 ejusd. an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß er von denen im Stifft Straßburg verübten Gewaltthätigkeiten abstehen, und die angehaltenen Bürger zu Zabern auf freyen Fuß stellen möge. III. 729 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim ziehen möge. V. 883 ejusd. an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten, daß sie auf Herbeyschaffung der Nothwendigkeiten zu denen Kriegs-Operationen möchten bedacht seyn. III. 380 des Käysers Josephi, an König Friedrich den I. in Preussen, das Stifft Qvedlinburg mit harten und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu verschonen. VI. 981 ejusd. an die Hertzoge zu Sachsen-Gotha, Sachsen-Saalfeld und Sachsen-Hildburghausen, sich in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an dem Weg Rechtens zu begnügen. VIII. 200 ejusd. an Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, daß er dem Catholischen Clero die in seinem Churfürstenthum verarrestirte Intraden solle abfolgen lassen. VI. 448 König Carl Gustavs in Schweden, an die Stadt Dantzig, sich ihm zu submittiren. I. 590 des Bischoffs Francisci Johannis zu Costantz, an den Rath und die Evangelische Bürgerschafft zu Augspurg, daß sie sich selbst unter einander vergleichen möchten. I. 58 Bischoff Melchior Ottens zu Bamberg, an die Würtenbergischen Praelaten, daß sie sich wegen Abtretung der Clöster an die Evangelischen, krafft des Westphälischen Friedens-Schlusses, nicht weigern solten. I. 61 des Königs in Pohlen und Churfürstens zu Sachsen, Friderici Augusti, an die Aebtißin zu Qvedlinburg, daß sie sich dem Churfürsten zu Brandenburg nicht widersetzen, sondern sich in der Güte mit ihm vergleichen möge. IV. 1162
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des Churfürsten Friderici
III. zu Brandenburg, an König Friedrich den vierdten in Dänemarck, daß er die
ihm in der Holisteinischen Sache von Mediations wegen offerirte Satisfaction
acceptiren möge. V. 131 der Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, an die Stadt
Braunschweig, von ihrer Widersetzlichkeit abzustehen, und es nicht auf
Extremitäten kommen zu lassen. II. 879. 882. 892 des Käyserlichen
General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms von Baden, an die ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen Cräysses, bey denen gefährlichen Conjuncturen den Muth
nicht sincken zu lassen, und das äusserste anzuwenden. V. 877 des Käyserlichen
Gesandten im Nieder-Sächsischen Cräyß, Graf Christians von Eck, an die Stadt
Bremen, ihr Reichs Contingent förderlichst zu stellen. V. 924 des Fränckischen
Cräyß-Convents zu Nürnberg, an die Stadt Heilbronn, bey dermahligen Conjuncturen
auf guter Hut zu stehen, und auf ihre Conservation besonders bedacht zu seyn.
VI. 207 derer General-Staaten von denen vereinigten Niederlanden, an die Reichs
Versammlung zu Regenspurg, des Römischen Reichs Wohlfahrt wohl zu beobachten.
VI. 213 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß die erhaltenen Siege
recht gebrauchet, und wider Franckreich bessere Anstalten möchten gemacht
werden. VI. 381 eben derselben, an gedachte Reichs-Versammlung, die
Beschleunigung derer Kriegs-Operationen wider Franckreich betreffend. VI. 548.
741
Ernestus, Landgraf von Hessen-Rheinfels, wird zum General-Lieutenant über die Reichs-Armée eligiret und declariret. III. 142 entschuldiget sich gegen den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, warum er noch zur Zeit das angetretene hohe Reichs-Generalat nicht annehmen könne. III. 143. sqq. erkläret sich gegen gedachtem Bischoff, auf was vor Conditiones er die General-Lieutenants-Stelle bey der Reichs-Armée würcklich anzunehmen entschlossen sey. III. 150
|| [ID]
will sich von der Käyserlichen Einqvartierung entledigen, und
ersuchet deswegen die verwittibte Landgräfin und Regentin von Hessen-Cassel,
Hedwig Sophiam, um Assistenz. III. 300. sqq. demselben berichtet Bischoff Frantz
Egon zu Straßburg den Zustand derer Frantzösischen Waffen im Reich und denen
Niederlanden. III. 15 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den
Landgrafen zu Hessen-Cassel dahin zu disponiren, daß er ihn in seiner Festung
Rheinfelß, Stadt Goar, und der gantzen Nieder-Graffschafft Catzen-Ellenbogen,
unturbiret lassen möge. VII. 20
Ernestus, Hertzog von Sachsen-Gotha, demselben wird nebst andern von dem Käyser die Commission, zu Beylegung der streitigen Wildfangs-Sache, aufgetragen. II. 535
Ernestus, Hertzog von Sachsen-Hildburghausen, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den von Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha dahin abgeschickten Baron von Hagen nicht eher in dem Reichs Fürstlichen Collegio ad Votum & Sessionem zu admittiren, bis er sich auch von ihm dazu legitimiret. V. 9. 592 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, sich in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an dem Wege Rechtens zu begnügen. VII. 200
Ernestus Augustus, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, vermahnet die Stadt Braunschweig, sich dem Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel, als ihrem angebohrnen Erb- und Landes-Fürsten, zu submittiren. II. 883 berichtet nebst denen übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß man die Stadt Braunschweig wegen ihrer beharrlichen Widerspenstigkeit mit Gewalt zur Parition zu bringen genöthiget worden. II. 885 remonstriret dem Käyser Leopoldo, warum gedachte Stadt mit Gewalt müssen angegriffen werden. II. 887 wird von dem Fürsten Anthon Egon zu Fürstenberg ersuchet, bey dem Käyser Leopoldo vor ihn zu intercediren, daß er die, seiner Mariage wegen, nach Franckreich gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern ersuchet, der von denen Frantzosen belagerten Festung Lurenburg zu succurriren. VIII. 177 eröffnet gedachtem Churfürsten seine Gedancken über den Stillstand mit der Cron Franckreich VIII. 183. sqq. demselben eröffnet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg seine Gedancken über die zwischen Franckreich und Spanien in dem Haag gepflogene Friedens-Handlung. IV. 186 wird von dem Reichs-Städtischen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der Einqvartierung völlig zu befreyen. IV. 452 erkläret sich gegen den Magistrat der Stadt Mühlhausen, daß er seine Trouppen aus ihren Dorffschafften heraus ziehen, und sie mit Einqvartierungen ferner verschonen wolle. IV. 412 fodert von der Stadt Mühlhausen 12000. Thaler zum Behuff der Winter-Qvartiere. IV. 683 thut bey dem Käyser und dem Churfürstlichen Collegio Ansuchung, daß er und seine Descendenten zu der Churfürstlichen Dignität erhoben werden möchten. IV. 884 dessen Suchen opponiren sich verschiedene Churfürsten und die meisten Fürsten des Reichs. IV. 895. sqq. 899. 907. 912. 915. V. 30. 73. 79. VIII. 482 wird von dem Käyser Leopoldo mit der neuen Chur-Würde würcklich investiret. IV. 885 notificiret solches Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar. IV. 943 denselben erkläret sich Churfürst Johann Hugo zu Trier, extracollegialiter vor einen Churfürsten zu erkennen. V. 27 suchet zu der neuen Chur-Würde das Praedicat und Ertz-Amt eines Reichs-Fähndrichs. IV. 903 die ihm deswegen von dem Fürstlichen Würtenbergischen Hause gemachte Difficultäten. IV. 904. sqq. 927. sqq. VIII. 489. sqq.
|| [ID00836]
Ernst Boguslaff, Hertzog zu Croy, suchet den Magistrat zu Dantzig zu persuadiren, daß er sich König Carl Gustaven in Schweden submittiren möge. I. 603
Ernst Casimir, Stadthalter in West-Frießland. VI. 787
Ernst Leopold, Printz zu Hessen-Rheinfelß, verlanget von dem Käyser Leopoldo Versicherung, daß er wegen der dem Landgrasen von Hessen-Cassel eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dadurch dem libero Exercitio Religionis Catholicae nichts zum Nachtheil verhangen werden solle. V. 798
Ernst Ludwig, Hertzog zu Sachsen-Meinungen, bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 410 notificiret der freyen Reichs-Ritterschafft in Francken die Geburt eines Printzen, und daß er ihnen die Gevatterschafft mit aufgetragen. VI. 747 demselben dancket besagte Ritterschafft vor die ihr angetragene Gevatterschafft, und condoliret ihm wegen des allzufrühzeitigen Absierbens seines jungen Printzen. VI. 748 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die valante Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle ihm möge conferiret werden. VII. 35. 632 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge. VII. 806
Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen-Darmstadt, berichtet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er die Regierung seiner Lande angetreten. VI. 626 notificiret dem Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttet die Geburt einer Princeßin. IV. 1168 berichtet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er die seinen Theologis auf der Universität Giessen imputirte irrige Lehren untersuchen lassen, und selbige unschuldig befunden habe. IV. 1018. sqq. demselben berichtet Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, daß sein Consistorium die Declaration derer Gießischen Theologorum untersuchet, und in derselben alles denen Libris Symbolicis conform befunden habe. IV. 1021. sqq.
|| [ID00837]
berichtet dem Churfürsten Lothario
Francisco zu Mäyntz, daß er sich mit seinem Herrn Vetter, dem Landgrafen von
Hessen-Homburg, verglichen habe. VI. 694 desselben Streitigkeit mit denen
Gan-Erben des Busecker-Thals. VI. 814. sqq. wird von Hertzog Wilhelm Ernsten zu
Sachsen Weimar ersuchet, daß er sich seiner, als ein Erb-Vereinigter, wider des
Fürsten zu Schwartzburg Arnstadt höchstnachtheilige Eingriffe in seine hohe Jura
bestens annehmen möge. VII. 319 demselben notificiret Marggraf Christoph zu
Baden-Durlach die Geburt eines jungen Printzen. VII. 893
Erinnerungs-Schreiben, der Königin Christinä in Schweden, wegen Observirung der Bremsebroischen Pactorum. I. 306. sqq. Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtenberg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Herbeyschaffung der höchstnöthigen Gelder zu Reperatur der Linien und der noch manglenden Recreuten. VII. 246 des Magistrats zu Breßlau, wegen Abführung der Onerum auf denen Fürstlichen Oelßnischen Häusern in Breßlau. VIII. 152
Ersuchungs-Schreiben des Käysers Ferdinandi III. an die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu Speyer annehmen, und ihm zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ejusdem an seinen Bruder, Ertz-Hertzog Leopold Wilhelmen zu Oesterreich, bey dem Printzen von Condé zu intercediren, daß die Reichs-Stände hinführo von seinen unterhabenden Trouppen möchten ungekränckt bleiben. I. 363 des Käysers Leopoldi, an den König Christianum V. in Dänemarck, daß er sich in die Hamburgischen Differentien nicht einmischen, und seiner, zu Beylegung derselben, verordneten Commission keine Hinderung verursachen möge. IV. 1179 ejusd. an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, Carl Casparn zu Trier, und Johann Georg den II. zu Sachsen,
|| [ID]
daß sie die Festungen Homburg und Bitsch mit ihren Trouppen
schleunig besetzen lassen möchten. II. 870 ejusd. an Churfürst Johann Philippen
zu Mäyntz, in die Translation des Deputations-Convents von Franckfurt nach
Regenspurg zu consentiren, und seine Gesandte dahin abzuschicken. II. 35. 54. 79
ejusd. an Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, gleiches Innhalts. II. 37
ejusd. an Churfürst Carl Casparn zu Trier, seine Gesandten versprochener Massen
förderlichst auf den Deputations-Tag nach Regenspurg abzuschicken. II. 13 ejusd.
an Churfürst Ferdinandum Mariam in Bäyern, gleiches Innhalts. II. 12 ejusd. an
gedachten Churfürsten, seine Waffen mit denen Käyserlichen wider Franckreich zu
conjungiren, und der Käyserlichen Armée einen Durchzug durch die
Chur-Bäyerischen Lande zu verstatten. III. 83 ejusd. an Churfürst Johann Georg
den andern zu Sachsen, daß er dem Fränckischen Cräyß, im Fall er von denen
Frantzosen attaquiret würde, als Obrister des Ober-Sächsischen Cräysses, denen
Cräyß-Verfassungen zu Folge, nachdrücklich assistiren möge. III. 58 ejusd. an
Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, daß er in seinem Lande möge
inquiriren lassen, ob iemand vorhanden, so sich eigenmächtig einiger neuen
Titul, Praedicaten und Wappen angemasset, und selbige seinem
Reichs-Hoff-Raths-Fiscali specificiren lassen. IV. 26 ejusd. an gedachten
Churfürsten, daß er mit seiner Armée nochmahls wider die Frantzosen agiren möge.
IV. 728 ejusd. an nur gedachten Churfürsten, die Beförderung der vom Hertzog
Ernesto Augusto zu Braunschweig und Lüneburg gesuchten neuen Chur-Würde
betreffend. IV. 884 ejusd. an seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag
zu Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum von Saltzburg, daß er die
Kriegs-Verfassungen gegen die Türcken auf alle Weise möge befördern helffen. II.
434 ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des Bäyerischen Cräysses, den
Churfürsten zu Mäyntz dahin zu disponiren,
|| [ID00839]
daß er in die Translation des Deputations-Convents von Franckfurt nach
Regenspurg willigen möge. II. 55 ejusd. an die ausschreibenden Fürsten des
Schwäbischen Cräysses, gleiches Innhalts. II. 48. 76 ejusd. an die
ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, daß sie dem Dom-Capitul zu
Cölln wider die von dem Churfürsten von Cölln eingenommene fremde Völcker
assistiren möchten. V. 482 ejusd. an die Ober- und Nieder-Schlesischen Stände,
daß sie bey instehendem Fürsten-Tag seinem unumgänglichen allergnädigsten
Begehren ein vollkommenes Genügen leisten möchten. IV. 821 Königs Friderici III.
in Dänemarck, an Hertzog Friedrichen zu Hollstein-Gottorff, daß er den Abmarsch
der Schwedischen Armée aus dero gesammten Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein
möge befördern helffen. I. 721 Königs Christiani V. in Dänemarck, an Hertzog
Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, daß er sich über die zum gütlichen
Vergleich vorgeschlagenen Conditiones erklären möchte. IV. 240 Königs Friderici
Augusti in Pohlen und Churfürstens zu Sachsen, an einige Reichs-Fürsten, daß man
den König von Schweden von dem Reichs-Boden und denen Sächsischen Landen zu
treiben, durch zusammen gesetzte Force bemühet seyn möge. VI. 627 des Königs
Friderici I. in Preussen, an den Römischen König Josephum, daß der auf
Eisenmengers entdecktes Judenthum gelegte Arrest möge relaxiret werden. VI. 411
Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an die Reichs-Deputation zu Franckfurt, auf
Mittel und Wege bedacht zu seyn, daß der Lothringische Abgeordnete, Mr. d’
Aubri, einigen Vorschuß an Geld erhalten möge. I. 556 ejusd. an die
Cräyß-Directores, daß sie ihrer Mit-Cräyß-Stände Meynung über die Translation
des Deputations-Convents einholen, und solche der noch zu Franckfurt
subsistirenden Deputation communiciren möchten. I. 920 ejusd. an Churfürst
Johannem Hugonem zu Trier, seine
|| [ID00840]
Gesandten
auf den Deputations-Tag nach Franckfurt zu senden. II. 31 Churfürst Anshelm
Frantzens, an den Käyser Leopoldum, daß er der Reichs-Ritterschafft zu dem von
ihr gesuchten Voto und Session auf Reichs- und Cräyß Tagen verhelffen möge. IV.
469 Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln, an die General-Staaten der
vereinigten Niederlande, daß sie die in der Stadt Rheinbergen vorgenommenen
Neuerungen abschaffen möchten. II. 134 ejusd. an Churfürst Johann Philippen zu
Mäyntz, daß er ihm seine Resolution über die von dem Käyser gesuchte Translation
des Deputations-Convents communiciren möge. II. 147 Churfürst Johann Hugonis zu
Trier, an Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, um eine Beysteuer zu
Wieder-Aufbauung der Speyerischen Dom-Kirche. V. 85 Churfürst Ferdinandi Mariae
in Bäyern, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, in die von dem Käyser
gesuchte Translation des Deputations-Convents von Franckfurt zu consentiren. II.
219 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er durch seine Erklärung vor die
vereinigte Niederlande das Römische Reich nicht in Gefahr, sondern vielmehr,
durch einen gütlichen Vergleich mit der Cron Franckreich, in Ruhe und Sicherheit
setzen möge. III. 38 Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern, an Hertzog
Friedrich Carln, Administratorem zu Würtenberg, daß er die Schwäbischen
Cräyß-Stände zu Besuchung der in Augspurg, des Cräyß-Associations-Wercks wegen,
angestellten Conferenz möge disponiren helffen. IV. 55 ejusd. an den Prior des
Closters Brüel, daß er ihm zu Bestreitung der Kriegs-Unkosten einen Vorschuß von
2000. fl. thun möge. V. 787 Churfürst Johann Georg des andern zu Sachsen, an
Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, in die Translation des
Deputations-Convents zu consentiren. II. 213 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß
er einen, Nahmens Johann Theophilum Klibnitz, der sowohl ihn, als andere
|| [ID00841]
Evangelische Churfürsten und Stände des
Reichs, in einer gedruckten ärgerlichen Scarteque schändlich traduciret, seinem
enormen Verbrechen nach, gebührend möge bestraffen lassen. II. 930 ejusd. an die
Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, daß die von dem Ertz-Stifft
Magdeburg eximirte vier Aemter Qverfurt, Jüterbock, Damm und Burg, aus der
Nieder-Sächsischen Cräyß-Matricul möchten getilget werden. III. 566 Churfürst
Carl Ludwigs zu Pfaltz, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, dem Käyser
wider den Türcken beyzustehen. II. 146 ejusd. an die Reichs-Gesandtschafft zu
Münster, daß seine Lande von denen auferlegten Satisfactions-Geldern vor die
Schwedische Miliz möchten befreyet bleiben. I. 66 ejusd. an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Reichs-Arméen sowohl mit Geld-Mitteln
und Unterhalt versehen werden, als auch dem Feind keine Zufuhr geschehen möchte.
III. 178 der Churfürstin Charlottae zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, daß er
die von ihrem Gemahl, Churfürst Carl Ludwigen, mit ihr vorgenommene
Ehe-Scheidung hintertreiben, und sie beyderseits durch seine hohe Interposition
reconciliiren möge. II. 156 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den
König Carl Gustav in Schweden, daß er seiner vielfältig gethanen Zusage nach den
Frieden mit Pohlen befördern möge. I. 680 ejusd. an das Churfürstliche Collegium
zu Franckfurt am Mäyn, die Schwedischen Marche durch die Reichs-Lande möglichst
abzuwenden, oder ihm im widrigen Fall mit nöthiger Hülffe zu succurriren. I. 693
ejusd. an Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er zweyen von
seinen Regimentern einen freyen und sichern Durchzug durch seine Lande
verstatten möge. III. 955 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er der bey dem
Cammer-Gericht, wider den Juden Löw Schuch, angestellten Commission einige
Evangelische Commissarios, dem
|| [ID00842]
Instrumento
Pacis VVestphalicae zu Folge, adjungiren möge. IV. 553 ejusd. an Churfürst
Anshelm Frantzen zu Mäyntz, gleiches Innhalts. IV. 555 ejusd. an gedachten
Churfürsten, daß er seine zu Regenspurg anhängig gemachte Satisfactions-auch
Lockhuntische Streit-Sache bestens secundiren möge. IV. 520 ejusd. an Hertzog
Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er vier Compagnien von seinem
Leib-Regiment Dragoner, nebst dem halben Stabe, zur Verpflegung in seine Lande
einnehmen möge. IV. 322 Churfürst Friedrich des dritten zu Brandenburg, an den
Käyser Leopoldum, daß er, aller offerirten AEquivalentien ungeachtet, auf die
Restitution der Stadt Straßburg an das Reich, bey erfolgenden
Friedens-Tractaten, dringen, und fest auf dieser Intention bestehen möge. IV.
1054 ejusd. an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, daß er
entweder einen Theil von denen Frantzösischen Reformirten Flüchtlingen in seinem
Territorio selbst unterbringen, oder ihnen mit einer Christlichen Beysteuer zu
Hülffe kommen möchte. IV. 1187 Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen-Eisenach, an
König Fridericum Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, daß er ihn von
der Einqvartierung seiner Trouppen in seinen Landen aufs schleunigste entladen
möchte. VI. 725 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, und Hertzogs Rudolphi Augusti zu
Wolffenbüttel, an den Käyser Leopoldum, durch seine hohe Cooperation es dahin zu
bringen, damit ihren und anderer Reichs-Fürsten Ministris auf dem
Friedens-Congress zu Nimwegen das Praedicat Ambassadeur gegeben werden möge.
III. 582 Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel, an den Käyser Leopoldum, die
wegen einiger falschen Inculpationen wider ihn ergangene Verordnungen zu
cassiren. III. 582 Churfürst Georg Ludwigs zu Hannover, als commandirenden
Generals bey der Reichs-Armée, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die
Verstärckung der
|| [ID00843]
Reichs-Armée, und
Anschaffung der Geld-Mittel zur Operations-Casse, Sorge zu tragen. VI. 1129 des
Würtenbergischen Administratoris, Hertzog Friedrich Carls, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß selbige vor seinen Herrn Vater, Hertzog
Georgen zu Würtenberg-Mümpelgard, ein Recommendations-Schreiben an den König in
Franckreich, einiger streitigen Herrschafften halber, möge abgehen lassen. III.
940 ejusd. an die Reichs-Versammlung, die gefürstete Grafschafft Mömpelgard
wider die Cron Franckreich zu schützen. III. 1038 der verwittibten Hertzogin und
Regentin zu Würtenberg, an den Käyser Leopldum, daß er das Fürstliche Haus
Würtenberg bey dem Reichs-Panner-Amt mainteniren möge. IV. 927 Hertzog Eberhard
Ludwigs zu Würtenberg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die von
ihm gesuchte Indemnisation, wegen des in dermahligen Reichs-Kriegs erlittenen
Schadens möge befördern helffen. V. 1134 Hertzog Georgs zu
Würtenberg-Mömpelgard, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß selbige vor
ihn bey dem König in Franckreich intercediren möge. III 923 Hertzog Christian
Albrechts zu Hollstein-Gottorff, an den König Christianum V. in Dänemarck, daß
er ihn in seinen Fürstenthümern und Landen, dem Fontaineblauischen Frieden zu
Folge, nicht kräncken, und in der ruhigen Possess derselben ungestöret lassen
möge. IV. 99 Hertzog Friedrich des vierdten zu Hollstein-Gottorff, an den König
Fridericum Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, daß er ihm die
Guarantie des Altonaischen Vergleichs wider die Cron Dänemarck praestiren möge.
IV. 1141 ejusd. an den Käyser Leopoldum, gleiches Innhalts. V. 144 Hertzog
Johann Adolphs zu Hollstein-Plöen, General-Majors bey der Reichs-Armée, die
Erlassung seiner Charge betreffend. II. 511 der Hertzogin Christinae Margarethae
zu Mecklenburg-Schwerin, an den
Käyser Leopoldum, die ihrem Gemahl ertheilte Confirmation über die Päbstliche
Dispensation zur Ehe-Scheidung aufzuheben. II. 401 Landgraf Wilhelms zu
Hessen-Rheinfelß, an seines Herrn Bruders, Landgraf Carls, Gemahlin, daß sie
ihren Gemahl zu einem gütlichen Vergleich mit ihm disponiren möge. V. 155 ejusd.
an seinen Herrn Bruder, daß er sich mit ihm vergleichen möge. V. 158 ejusd. an
den Käyser Leopoldum, daß er ihn von denen Hessen-Caßelischen Gewaltthaten
befreyen möge. V. 214. 216 ejusd. an den Käyser Leopoldum, daß er die Guamison
in der Festung Rheinfelß möge recreutiren und verstärcken lassen. V. 223. 226
ejusd. an Hertzog Christian Angusten zu Sachsen-Naumburg und Bischoffen zu Raab,
daß er der Festung Rheinfelß Hülffe verschaffen möge. V. 474 des Käyserlichen
General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an den
Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, auf Versorgung der Festung Philippsburg
bedacht zu seyn. IV. 1147 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
gleiches Innhalts. V. 189 der verwittibten Marggräfin zu Baden-Baden, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihre durch den Krieg fast ruinirte
Lande bey künfftigem Frieden in Consideration ziehen, auch selbige biß dahin
weder mit Reichs-noch Cräyß Praestandis belegen möge. VI. 737 des Käyserlichen
und Reichs-General-Feld-Marschalls, Marggraf Friedrichs zu Baden-Durlach, an die
Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Sorge zu tragen, damit die
Kriegs-Operationes nicht ins Stecken gerathen möchten. III. 246 Marggraf
Friedrichs Magni zu Baden-Durlach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß
ihm die seinem Herrn Vater noch rückständige Reichs-General-Feld-Marschalls-Gage
möge bezahlet werden. III. 801 ejusd. an gedachte Reichs-Versammlung, daß sie in
dem wegen Cession der Festung Kehl an den Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, und
seine Descendenten, abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die
Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 Marggraf Christian Ernsts zu
Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihn bey
seinem Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein schützen möge. VI. 713
ejusd. und Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, an den Käyser
Leopoldum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sache an die
Käyserliche Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar möge
remittiret werden. VI. 929 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen
Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß auf
den Noth-Fall nicht Hülff-loß zu lassen, sondern demselben vielmehr mit einer
erklecklichen Macht zu succurriren. III. 237 eben derselben, an die
Reichs-Versammlung, daß sie die Stillstands-Tractaten mit der Cron Franckreich,
und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen möge bemühet seyn.
IV. 237 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die
Reichs-Versammlung, vermittelst eines favorablen Reichs-Gutachtens, die
Abführung der Käyserlichen Trouppen aus dem Schwäbischen Cräyß befördern zu
helffen. III. 889 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, daß er den von der
Cron Franckreich offerirten Stillstand annehmen möge. IV. 201 eben derselben, an
die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich des Schwäbischen Cräysses wider Chur
Bäyern nachdrücklich anzunehmen. V. 677 der ausschreibenden Fürsten des
Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, und
Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den König Fridericum I. in Preussen,
seinen Residenten zu Cölln, den Herrn von Diest, dahin zu bedeuten, daß er von
dem angemaßten Exercitio Religionis domestico abstehen möge. VI. 952
|| [ID00846]
Bischoffs Alexandri Sigismundi zu
Augspurg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser zu
intercediren, damit sein Stifft wegen des in der Bäyerischen Unruhe erlittenen
Schadens mit einer billichen Indemnisation bedacht werde. VI. 676 des Bischoffs
Frantz Arnolds zu Paderborn, an den Käyser Josephum, daß er der Bischöfflichen
Wahl zu Münster ihren freyen Lauff lassen, und die wider seine Person gefaste
Ungnade möge schwinden lassen. VI. 592 Bischoff Marquard Rudolphs zu Costantz,
an Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, daß er sich seines Hoch-Stiffts in
dessen schwerer Begegniß, wegen des von dem sehr gebrechlichen Baron Peter
Philipp von Berleps, durch Päbstliche Provision, wider die Stiffts-Statuta und
Concordata Nationis Germanicae, erhaltenen Canonicats nachdrücklich annehmen
möge. IV. 1042 Bischoff Johann Philipps zu Würtzburg, an den
Reichs-Vice-Cantzler, Graf Friedrich Carln von Schönborn, daß er zur
Wieder-Loßlassung seines Hof-Factors, des Juden Mosis Elckhan, behülfflich seyn,
auch ihm selbst deswegen behörige Satisfaction verschaffen möge. VI. 987 ejusd.
an den Käyser Josephum, die seinem Hof-Factor abgenommene Real- und Juratorische
Caution, ingleichen das an die Stadt Nürnberg deswegen ergangene Rescript zu
cassiren, und ihn an Wieder-Einziehung seiner Rent-Cam̅er-Wechsel-Briefe nicht hindern zu lassen. IV. 1018 Bischoff Johann Martins zu
Eichstädt, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, um schleunige Hülffe
und Bedeckung seines Stiffts wider Frantzösische und Bäyerische Invasion. VI. 39
Bischoff Friedrich Christians zu Münster, an Churfürst Johannem Hugonem zu
Trier, den Churfürsten zu Bäyern mit Güte auf Käyserliche und des Reichs Seite
zu bringen. V. 772 Bischoff Johann Ludwigs zu Lüttich, an die Reichs-Versammlung
zu Regenspurg, wegen Moderation seines Matricular-Anschlags. IV. 839 des
Bischoffs zu Oßnabrück, Ernesti Augusti, an den Käyser Leopoldum, seine hohe
Käyserliche Autorität zu interponiren, damit Chur Mäyntz die Reichs-Stände an
dem
|| [ID00847]
hergebrachten Modo per majora
concludendi nicht hindern möge. IV. 28 Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz,
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Hülffe aus der Reichs-Casse,
oder von einem vermögenden Stand, wegen seines dürfftigen Zustandes, darein ihn
der Frantzösische Krieg gesetzet. III. 865 Pfaltzgraf Friedrich Ludwigs zu
Zweybrücken, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Recommendation an
den Käyser, wegen der von Franckreich erlittenen Gewaltthaten. III. 644 ejusd.
an die Reichs-Versammlung, es durch ein Reichs-Gutachten dahin zu vermitteln,
damit die Abführung derer Völcker aus denen Zweybrückischen Landen schleunig
erfolgen möge. III. 919 Fürst Anthon Egons zu Fürstenberg, an die Herren, Georg
Wilhelm, Ernst August und Johann Friedrichen, Hertzoge zu Braunschweig und
Lüneburg, es intercedendo bey dem Käyser dahin zu vermitteln, daß er die von ihm
nach Franckreich wegen seiner Mariage gethane Reise nicht ferner ungnädig
empfinden möge. III. 768 Fürst Moritz Heinrichs zu Nassau-Hademar, an die Reichs
Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser zu intercediren, damit er von der
unerträglichen Einqvartierungs-Last möge befreyet werden. III. 511 der
verwittibten Fürstin zu Oranien und Nassau, Amelien, an den Käyser Josephum, daß
er, ihrem Printzen zum Nachtheil, in der Oranischen Erb-Sache nichts verhängen
möge. VI. 784 eben derselben an einige Reichs Fürsten, die Praetension ihres
Printzen auf die Oranische Erbschafft zu secundiren. VI. 794 Fürst Christian
Eberhards zu Ost-Frießland, an den Käyser Leopoldum, daß er in die von Chur
Brandenburg gesuchte Anwartschafft auf Ost-Frießland nicht willigen möge. IV.
557 Georg Friedrichs, Fürstens zu Waldeck, seinen Commissarien auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg anzubefehlen, damit er ad Votum & Sessionem im
Fürsten-Rath möge introduciret werden. IV. 157
|| [ID00848]
des Fürsten von Lichtenstein, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Admission ad Sessionem & Votum im
Fürstlichen Collegio betreffend. VI. 1108 Fürst Friedrich Wilhelms zu
Hohen-Zollern, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß ihm die vasirende
Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle möge conferiret werden. VI. 670 derer
General-Staaten von denen vereinigten Niederlanden, an die Gesandtschafften auf
dem Reichs-Tag zu Regenspurg, ihre hohen Principalen dahin zu disponiren, daß
sie der zwischen dem Käyser, dem König in Engelland und ihnen, der Spanischen
Succession halben, geschlossenen Allianz beytreten möchten. V. 409 der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, den zwischen Spanien
und Franckreich entstandenen Krieg durch gütliche Interposition zu hemmen. II.
678 der Reichs-Versammlung, an gedachten Käyser, daß er seinen
Principal-Commissarium, den Ertz-Bischoff von Saltzburg, bald wieder nach
Regenspurg zurücke zu kehren disponiren möge. II. 719 gedachter
Reichs-Versammlung, an den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff
Marquardum zu Eichstädt, daß er seine Zurückkunfft nach Regenspurg beschleunigen
möge. III. 1105 eben derselben, an die General-Staaten der vereinigten
Niederlande, um derselben Assistenz in dem, was man bey dem Frieden von der Cron
Franckreich wieder ans Reich abzutreten und zu restituiren verlanget. VI. 1142
des Corporis Evangelici auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an die General-Staaten
der vereinigten Niederlande, daß selbige die Religions-Beschwerden der
Evangelischen bey dem künfftigen Frieden nachdrücklich secundiren möchten. VI.
1120 einiger Fürstlichen Gesandten bey gedachtem Reichs-Tag, an den Käyser
Leopoldum, daß er den Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig und Lüneburg von
seinem Ansuchen um die neundte Chur-Würde abzustehen vermahnen möge. IV. 895
|| [ID]
gedachter Gesandten, an Churfürst Lotharium Franciscum zu
Mäyntz, daß er in dem Churfürstlichen Collegio, als Director, das Hertzogliche
Hannoverische Ansuchen, wegen der neundten Chur, nach Vermögen hintertreiben
möge. V. 73 des Reichs-Städtischen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an
den Käyser Leopoldum, das Verbot der Commercien mit Franckreich, Spanien, und
Italien aufzuheben. V. 748. 751 des gedachten Collegii, an die abwesenden
Reichs-Städte, daß sie ihr so sehr geschwächtes Collegium durch Abordnung ein
und andern qualificirten Subjecti wieder ergäntzen möchten. IV. 892 der
Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Königlichen Schwedischen
Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven, die Exauctorations- und
Evacuations-Vergleichung, dem Westphälischen Friedens-Schluß gemäß, zu
beschleunigen. I. 206 ejusd. an die verwittibte Landgräfin zu Hessen-Cassel,
Amaliam Elisabeth, ihre Völcker abzudancken, und die Kriegs-Pressuren
einzustellen. I. 62 ejusd. an den Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von
Erlach, daß alle Kriegs-Beschwerden eingestellet, und insonderheit denen
Cammer-Gerichts-Personen zu Speyer die Soldatesca wieder abgenommen werden möge.
I. 163 ejusd. an die zu Nürnberg versammleten Gesandtschafften, die Vollziehung
des Westphälischen Friedens befördern zu helffen. I. 197 der Evangelischen
Gesandten zu Münster, an Churfürst Maximilian in Bäyern, seinem Commendanten in
Augspurg Befehl zu ertheilen, daß er denen Herren Executoribus Pacis daselbst
alle hülffliche Hand leisten solle. I. 85 der Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg,
an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, dem Teutschen Orden die
abgenommene Commenthurey Gömert zu restituiren. I. 285 der Reichs-Deputation zu
Franckfurt, an König Friedrich
|| [ID00850]
den dritten
in Dänemarck, wegen Beförderung des Nordischen Friedens. II. 28 der
Reichs-Generalität in Ungarn, wie auch der Reichs-Kriegs-Raths-Directorum, an
die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Bezahlung der rückständigen
Gage-Gelder. II. 471. 473 des Käyserlichen Cammer Gerichts zu Speyer, an die
Reichs-Gesandtschafft zu Münster, Sorge zu tragen, daß dieses höchste Gericht,
sowohl von der Schwedischen Einqvartierung, als andern Uberfällen, gesichert
werden möge. I. 83 des Cammer-Gerichts zu Speyer, an den Käyser Leopoldum, die
Stadt Speyer mit allen Durchzügen und Einqvartierungen zu verschonen. III. 172
des Cammer-Gerichts, an den Käyser, daß er den Beytrag zu denen
Unterhaltungs-Mitteln dieses höchsten Reichs-Gerichts bey Churfürsten und
Fürsten befördern möge. III. 372. IV. 192 gedachten Cammer-Gerichts, an den
Käyser Leopoldum, daß er der Stadt Speyer die in vorigen Kriegs-Jahren erlangte
Neutralität aufs neue verstatten möge. III. 1099 offterwehnten Cammer-Gerichts,
an den Käyser, daß er solches höchste Gerichte fördersamst in Sicherheit setzen
möge. III. 1101 des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, an den Käyser Leopoldum, daß es
an einen beqvemern Ort möge transferiret werden. IV. 829 ejusd. an den Käyser,
daß er, bey bevorstehenden Friedens-Tractaten, dieses hohen Gerichts
Satisfaction, wegen erlittenen Schadens von der Cron Franckreich, ingleichen die
Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, sich angelegen möge seyn
lassen. IV. 1090 des Käyserlichen Cammer-Gerichts, an Churfürst Lotharium
Friedrichen zu Mäyntz, vor dessen Unterhaltung Sorge zu tragen. III. 193
gedachten Cammer-Gerichts, an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, dessen
Vorstellungen, wegen des nöthigen Unterhalts, bey dem Reichs-Convent bestens zu
secundiren. VII. 587
|| [ID]
des Cammer-Gerichts zu Speyer, an
Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, die Stadt Speyer mit
Einqvartierung und Durch-Marchen zu verschonen. II. 982 gedachten
Cammer-Gerichts, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Befreyung von
der Schwedischen Einqvartierung. I. 83 des Cammer-Gerichts, an gedachte
Reichs-Versammlung, daß sich selbige die Sicherheit dieses höchsten Gerichts
möge angelegen seyn lassen. III. 170 ejusd. an den Reichs-Convent, wegen
Restitution derer auf die Interims-Translation dieses Gerichts nach Franckfurt
gewendeten Unkosten. IV. 756 ejusd. an den Reichs-Convent, seine Translation von
Wetzlar an einen beqvemern Ort zu befördern. IV. 833 ejusd. an die
Reichs-Versammlung, seine von Franckreich zu fodern habende Satisfaction bey
bevorstehenden Friedens-Tractaten zu befördern. IV. 1097 des Käyserlichen
Cammer-Gerichts-Praesidentens, Graf Friedrich Ernsts zu Solms-Laubach, an den
Käyser Leopoldum, um Dimission von dem Cammer-Gericht, und Dispensation wegen
seines noch nicht verflossenen gewöhnlichen Sexennii. V. 608 ejusd. an den
Käyser Leopoldum, daß er das in Verfall gebrachte Justiz-Wesen durch eine
ausserordentliche Cammer-Gerichts, Visitation wieder herstellen möge. IV. 308
ejusd. an den Käyserlichen Cammer-Richter, Churfürst Johannem Hugonem zu Trier,
sein Ansuchen, wegen Dimission vom Cammer-Gericht, bey dem Käyser bestens zu
secundiren. V. 642 ejusd. an gedachten Churfürsten, daß er das
Cammer-Gerichts-Collegium durch seine hohe Gegenwart wenigstens auf etliche Tage
erfreuen möge. V. 815. 897 ejusd. an gedachte Churfürsten zu Trier, um
Communication eines von dem Cammer-Gerichts-Collegio an ihn abgelassenen
Schreibens. V. 901 ejusd. an Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz,
|| [ID]
und andere Reichs-Fürsten, die höchstnöthige
Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 845. VI. 308 ejusd. an
gedachten Churfürsten zu Mäyntz, daß er ihn wider seine Widersacher secundiren
möge. V. 912 ejusd. an den Reichs-Vice-Cantzler, den Grafen von Kaunitz, daß er
dem Käyser die von ihm gesuchte Dimission vom Cammer-Gericht bestens
recommandiren, und die deswegen nöthige Resolution auswürcken möge. V. 623
verschiedener Churfürsten und Fürsten des Reichs, an oberwehnten Grafen von
Solms-Laubach, daß er das Cammer-Gericht nicht quittiren möge. V. 851. sqq. des
Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrns von Ingelheim; an den
Käyser Josephum, daß er seine Delatores, ihr Angeben wider ihn entweder sattsam
zu erweisen, oder ihm Standes-mäßige Satisfaction zu leisten, anhalten möge. VI.
465 des Chur-Bäyerischen Praesentati zum Assessorat bey dem
Cammer-Gerichts-Collegio, Graf Nytzens von Wartenberg, an den Praesidenten, den
Grafen von Solms, daß er seine würckliche Admission durch eine förmliche
Resolution befördern möge. V. 554 des Churfürstlichen Collegii zu Franckfurt am
Mäyn, an König Leopoldum zu Hungarn und Böheim, daß er die Cronen, Schweden und
Pohlen, zu beförderlichen Schluß ihrer obhabenden Friedens-Tractaten disponiren
möge. I. 699 des Bäyerischen Cräyß-Convents zu Wasserburg, an Bischoff Johann
Ernsten zu Saltzburg, daß er in die vorhabende Kriegs-Verfassung consentiren
möge. V. 357 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an den Käyser
Leopoldum, daß er den Fränckischen Cräyß mit der versprochnen Hülffe bey Zeiten
wider den Churfürsten von Bäyern secundiren möge. V. 768. 842. VI. 229 ejusd. an
gedachten Käyser, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen
Krieges Operationen mit participiren möge. V. 906 ejusd. an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey
|| [ID00853]
dem
Käyser zu intercediren, damit der Fränckische Cräyß bey den verwilligten 130.
Römer-Monaten wegen der Winter-Qvartiere gelassen werden möge. III. 829 ejusd.
an gedachte Reichs-Versammlung, bey dem Käyser zu intercediren, damit die
Käyserliche Armada aus denen Reichs-Cräyssen fördersamst abgeführet werden möge.
III. 908 ejusd. an die Reichs-Versammlung, vor die Besetzung der Festung
Philippsburg Sorge zu tragen. IV. 1149 ejusd. an die Reichs-Versammlung, Sorge
zu tragen, damit die bey der Reichs-Armée noch mangelnde Contingentien
schleunigst möchten abgeschicket werden. VI. 699 ejusd. an den Chur-Rheinischen
Cräyß, um Hülffe wider Chur Bäyern. V. 785 ejusd. an den Käyserlichen
General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, an den General
Feld-Marschall, Grafen von Styrum, Ordre zu stellen, daß er sich die
Conservation des Fränckischen Cräysses bestens möge lassen empfohlen seyn. V.
836 ejusd. an den Magistrat zu Leipzig, daß er wegen der an etlichen Orten
grassirenden Contagion die Personen und Güter, so in das Fränckische passiren,
mit glaubhafften Attestatis versehen möge. VI. 396 des
Nieder-Rheinisch-Westphälischen Cräyß-Convents zu Cölln am Rhein, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie, bey künfftiger Friedens-Handlung, die
Abführung derer von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande in Lüttich
und Huy verlegten Guarnisonen befördern möge. VII. 993 des Nieder-Sächsischen
Cräyß-Convents zu Braunschweig, an König Christianum V. in Dänemarck, daß er von
dem praetendirten neuerlichen Elb-Zoll bey Glückstadt abstehen möge. III. 611
ejusd. an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, als Cräyß-Obristen, daß er sich derer
bedrängten Stände annehmen, und dadurch den gemachten Cräyß-Schluß zu seiner
Würckligkeit bringen möge. III. 632 ejusd. an gedachten Hertzog zu Zell, die
Bischöfflichen
|| [ID00854]
Münsterischen Trouppen aus
dem Lande Hadeln zu delogiren. III. 595 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, es dahin richten zu helffen, daß der Nieder-Sächsische Cräyß nicht
in gefährliche Kriege impliciret werde. III. 242 ejusd. an die General-Staaten
der vereinigten Niederlande, den König von Dänemarck dahin disponiren zu
helffen, daß er von dem praetendirten neuerlichen Elb-Zoll bey Glückstadt
abstehen möge. III. 604 ejusd. an den Käyser Leopoldum, dem König von Dänemarck
keinen neuen Zoll zu verstatten. III. 596 des Ober-Rheinischen Cräyß-Convents zu
Franckfurt am Mäyn, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, dahin zu
cooperiren, damit ein ieder Cräyß sein Quantum militare in Zeiten stellen, und
dadurch denen bedrängten Reichs-Cräyssen Hülffe geschaffet werden möge. V. 887
des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm, an den Käyser Leopoldum, daß er dem
Schwäbischen Cräyß und dessen überlegten Ständen gleich andern eine Ringerung
ihres Contingents möge wiederfahren lassen. III. 747 ejusd. an gedachten Käyser,
daß er bey instehender Türcken-Gefahr den von der Cron Franckreich offerirten
Stillstand acceptiren möge. IV. 86 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, die Beschleunigung der mit der Cron Franckreich vorseyenden
Friedens-Tractaten und der nöthigen Türcken-Hülffe befördern zu helffen. IV. 72
ejusd. an gedachte Reichs-Versammlung, vor die Befreyung der Stadt Straßburg aus
Franckreichs Händen besorgt zu seyn. IV. 1027 ejusd. an die Reichs-Versammlung,
die Beförderung des Puncti Securitatis publicae betreffend. IV. 1130 ejusd. an
die Reichs-Versammlung, um Hülffe wider die instehende feindliche Gefahr. VI.
777 des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Eßlingen, an den Käyser Leopoldum, daß er
mit seinem, vermöge der Cräyß-Association, versprochnen Oesterreichischen
Contingent dem Schwäbischen Cräysse succurriren, auch die andern Cräysse dazu
animiren möge. V. 936
|| [ID00855]
ejusd. an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die Reichs-Stände zu Praestirung ihres
behörigen Reichs-Contingents animiren und erinnern möchte. V. 941 des
General-Convents der sechs associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn, an den
Käyser Leopoldum, daß er die getroffene Association approbiren, und selbiger von
wegen des Oesterreichischen Cräysses beytreten möge. IV. 1076 ejusd. an
gedachten Käyser, daß er durch seine hohe Interposition den Chur-Bäyerischen
Cräyß zum völligen Beytritt zu der vorhabenden Cräyß-Association disponiren
möge. IV. 1117 derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, an den
Käyser Leopoldum, daß er denen in seinen Müntz-Städten eingerissenen Mängeln
möge abhelffen lassen. V. 254 gedachter drey Cräysse, an Churfürst Lotharium
Franciscum zu Mäyntz, zu Abstellung derer im Müntz-Wesen eingerissenen Mängel
behülfflich zu seyn. V. 260 eben derselben drey Cräysse, an König Fridericum
Augustum in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, wie auch an den König in
Schweden, den Churfürsten zu Brandenburg und den Hertzog zu Zell, daß sie ihres
Orts denen im Müntz-Wesen eingerissenen Gebrechen abhelffliche Masse möchten
geben helffen. V. 264 der gesammten Glieder des Teutschen Ordens, an den Käyser
Leopoldum, daß er wegen des dem Churfürsten zu Brandenburg über Preussen, ohne
ihren Consens, zugestandenen Hertzoglichen Tituls ihren Orden Satisfaction
verschaffen möge. V. 246 des Fürstlichen Stiffts Berchtesgaden, an den
Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, daß er ihm zu Erlangung einer
Matricular-Anschlags-Moderation ein Attestat über sein Unvermögen geben möge.
VI. 503 des Dom-Capituls zu Hildesheim, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß
er seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim heraus ziehen, und wegen dadurch
erlittenen
|| [ID00856]
Schadens dem Stifft Hildesheim
zulängliche Satisfaction geben möge. V. 801 des Dom-Capituls zu Worms, an das
Corpus Catholicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, bey dem Käyser und dem Pabst
zu intercediren, daß ihnen Jacob de Boville, wider ihre Statuta und Observanz,
nicht möge aufgedrungen werden. V. 89 des Käyserlichen Abgesandten in der
Schweitz, Grafen von Trautmannsdorff, an die säm̅tlichen
Schweitzer-Cantons, um Permission, zwey Regimenter in der Schweitz vor den
Käyser anzuwerben. V. 453 ejusd. an die Schweitzerische Eydgenossenschafft, daß
sie ihren in Frantzösischen Diensten stehenden National-Völckern wider den
Käyser und das Reich feindlich zu agiren verbieten möchte. V. 601 derer
Abgesandten zu denen Pinnebergischen Tractaten, an König Fridericum III. in
Dänemarck, die unterbrochnen Tractaten zu reassumiren. V. 116 des Käyserlichen
Residenten zu Mäyntz, Freyherrn von Landsee, an Churfürst Carl Ludwigen zu
Pfaltz, daß er die zwischen ihm und dem Churfürsten zu Mäyntz, obschwebende
Differentien in der Güte möge beylegen lassen. III. 310 der ausschreibenden
Grafen des Schwäbischen Collegii, an den Käyser Leopoldum, daß er an Statt des
verstorbenen Cammer-Gerichts-Praesidentens, Grafens von Manderscheid, einen
andern Reichs-Grafen wieder dazu benennen möge. IV 1129 des
Reichs-Vice-Cantzlers, Graf Dominici Andreae von Kaunitz, an den Käyserlichen
Cammer-Gerichts-Praesidenten zu Wetzlar, den Grafen von Solms-Laubach, daß er
des Barons von Ow würckliche Reception in das Cammer-Gerichts-Collegium nicht
ferner difficultiren, sondern bestens befördern möge. V. 555 des Käyserlichen
General-Feld-Marschalls, Grafen von Montecuculi, an den Reichs-Feld-Marschall,
Marggraf Leopold Wilhelm zu Baden, daß er ihn wegen besorglichen Einbruchs der
Türcken in Steuermarck, mit der Reichs-Armée secundiren, und den Marsch
beschleunigen möge. II. 411. 413
|| [ID00857]
des
commandirenden Generals bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein, Grafen von
Gronsfeld, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich zu bemühen, daß die
Armée mit zulänglichen Geld-Mitteln und Mannschafft versehen werde. VI. 1157
Graf Albrechts von Zintzendorff, an die verwittibte Käyserin Eleonoram, um
allergnädigste Erlassung seines Dienstes. III. 213 der Evangelischen Wild- und
Rhein-Grafen, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, um
Assistenz wider die Gewaltthätigkeit des Fürsten Carl Theodori Ottonis zu Salm.
V. 166 der Grafen zu Löwenstein-Wertheim, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, um Intercessionales an den Käyser, zu Erlangung eines Moratorii auf
zehen Jahr. III. 653 Gras Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrücken, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von seinem Bruder und Vetter gesuchte
Erhöhung in den Fürsten-Stand zu hintertreiben. IV. 342 des Chur-Bäyerischen
Commendanten in der Festung Rotenberg, Grafen von St. Bonifacio, an den
Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenant, den Grafen von Aufsaß, daß er
ihm zu Verfertigung eines verantwortlichen Accords einige Tage Zeit lassen möge.
VI. 110 Graf Heinrich des VI. von Reuß, älterer Linie, an Hertzog Georg
Wilhelmen zu Zell, bey dem Käyser zu intercediren, daß er die Pacta Familiae und
Statutum Primogeniturae des Gräf lichen Reußischen Hauses confirmiren möge. IV.
801 der Freyherren zu Limburg-Geilendorff, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, die gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags bey dem Käyser
bestens zu secundiren. III. 727 des General-Feld-Marschall-Lieutenants und
Vice-Commendanten zu Philippsburg, Johann Andreä von Schnebelin, hinterlassener
Frau Wittib, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihr und ihren Kindern
nicht allein den, besage der Fortifications-Rechnung, schuldig verbliebenen Rest zu erlassen,
sondern sie auch sonsten noch in etwas zu soulagiren. VI. 730 Johann Eberhards,
Freyherr von der Leyhen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um die durch
das Absterben des Freyherrn von Bibra, bey der Reichs-Armée erlegte
General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 497 des Magistrats zu Augspurg,
an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, ihm mit einer
Intercession an die Reichs-Versammlung, wegen Moderation ihres Reichs-Anschlags,
an Hand zu gehen. III. 758 des Magistrats zu Cölln, an den Bischoff Ferdinandum
zu Münster und Paderborn, daß er bey den Bischoffen zu Oßnabrück intercediren
möchte, wegen Loßlassung der angehaltenen Cöllnischen Bürger. III. 900 des
Magistrats zu Donauwerth, an den Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, daß er
dieser Stadt Saltz-Niederlags-Sache wider Chur Pfaltz auf dem Reichs-Tage zu
Regenspurg bestens möchte secundiren helffen. VII. 113 des Magistrats zu
Elbingen, an Churfürst Fridericum III. zu Brandenburg, daß er die in ihre Stadt
wegen eines darauf hafftenden Pfand-Schillings gelegte Guarnison revociren
möchte. IV. 1173 des Raths zu Erfurt, an Churfürst Johann Georg den II. zu
Sachsen, um Beystand wider die Gewalt des Churfürstens zu Mäyntz. II. 475 des
Magistrats zu Eßlingen, an das Reichs-Städtische Collegium zu Regenspurg, um ein
Subsidium charitativum zur Wieder-Aufbauung ihrer durch einen grossen Brand
verderbten Stadt. V. 441 des Magistrats zu Franckfurt am Mäyn, an Churfürst Carl
Ludwigen zu Pfaltz, um Dimission ihrer in Francken-Thal liegenden zwey
Compagnien Soldaten. III. 292 des Magistrats der Reichs-Stadt Gengenbach, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um Moderation ihres Reichs-Anschlags. IV. 1098
des Magistrats zu Hamburg, an den Käyser Leopoldum
|| [ID00859]
um Wieder-Aufhebung der zu Untersuchung
einiger in gemeldter Stadt angegebener Differentien verordneten Commission. V. 3
des Magistrats zu Heilbronn, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine
Moderation bey bevorstehenden Reichs-Praestationen. IV. 679 des Magistrats zu
Lindau, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, um eine
Recommendation, wegen einer Interims-Erleichterung ihres Reichs-Anschlags. III.
997 des Magistrats zu Mühlhausen, an die Reichs-Versammlung, daß bey der von
Chur Brandenburg an das Reich praetendirten Satisfaction nichts zu gedachter
Stadt Nachtheil verpfändet, sondern bey ihrer Reichs-Immedietät conserviret
werden möchte. IV. 571 des Magistrats zu Nürnberg, an den Magistrat zu Augspurg,
daß er vor ihre mit denen Reichs-Kleinodien dahin kommende Abgeordnete ein
beqvemes Qvartier offen behalten möchte. IV. 760 ejusd. an vorbesagten
Magistrat, daß er das Verbot der Commercien mit Franckreich und Spanien
hintertreiben helffen möchte. V. 703 des Magistrats zu Nördlingen, an die
ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß sie ihm mit einer
Intercession an die Reichs-Versammlung, wegen einer Provisional-Moderation ihres
Reichs-Anschlags, möchte an Hand gehen. III. 755 ejusd. an die
Reichs-Versammlung, um Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 765 des
Magistrats zu Oedenburg in Hungarn, an den Magistrat zu Leipzig, daß derselbe
wegen ihres von denen Malcontenten erlittenen elenden Zustandes, ihnen durch
eine Collecte beyspringen möchte. VI. 580 des Magistrats zu Offenburg, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie bey bevorstehenden Friedens-Tractaten
ihnen von der Cron Franckreich, wegen erlittenen Schadens, Satisfaction
verschaffen möchte. IV. 1104 des Magistrats zu Schweinfurt, an das
Reichs-Städtische Collegium zu Regenspurg, daß es die in ihre Stadt
|| [ID]
in Vorschlag gebrachte Translocation des Cammer-Gerichts
möchte abwenden helffen. IV. 874 des Magistrats zu Speyer an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, um eine Reichs-Beysteuer zu Wiederaufbauung
ihrer von denen Frantzosen gäntzlich zustörten Stadt. IV. 726 ejusd. an das
Reichs-Städtische Collegium zu Regenspurg, daß es bey künfftigen
Friedens-Tractaten der Stadt Speyer Satisfaction vor ihren erlittenen Schaden
möchte befördern helffen. IV. 1064 des Magistrats zu Ulm, an den Magistrat zu
Regenspurg, daß derselbe die Stadt Ulm von der Bäyerischen Besatzungs-Last
möchte befreyen helffen. V. 677 des Magistrats zu Wetzlar, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die aus der Stadt Wetzlar vorhabende
Translation des Cammer-Gerichts zu hintertreiben. IV. 1150 des Magistrats zu
Worms, an den Churfürsten Johann Hugonem zu Trier, als Käyserlichen
Cammer-Richter, die Beförderung des mit dem Catholischen Clero daselbst habenden
Processions-Processes betreffend. IV. 586 ejusd. an das Corpus Evangelicum auf
dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß es bey dem Käyser Leopoldo vor die, wegen
gedachten Processions-Streits, bedrängte Stadt Worms intercediren möchte. IV.
1190 ejusd. an das vorbesagte Corpus Evangelicum, um eine Intercession bey dem
Bischoffe zu Worms, damit bey instehender Oster-Procession die Catholische
Geistligkeit nichts neues unternehmen möchte. V. 325 ejusd. an eben dasselbe, um
schleunige Hülffe wider die Catholische Geistligkeit daselbst. V. 361 ejusd. an
eben dasselbige, um eine Intercession bey dem Käyser, daß bey der bevorstehenden
Käyserlichen Commission zu Worms ein Processus ordinarius, und nicht summarius,
möge angestellet werden. VI. 19 ejusd. an offt bemeldtes Corpus Evangelicum, es
bey instehenden Friedens-Tractaten dahin zu vermitteln, daß der Stadt Worms
wegen ihres erlittenen Schadens von der Cron Franckreich Satisfaction gegeben
werde. IV. 1063
|| [ID00861]
ejusd. an das
Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß es bey denen
höhern Reichs-Collegiis ihnen eine Beysteuer zur Wieder-Aufbauung ihrer von
denen Frantzosen ruinirten Stadt helffe auswürcken. IV. 726 der Catholischen
Geistligkeit in dem Fürstenthum Halberstadt, an den Käyser Leopoldum, daß er
behöriger Orten seine hohe Autorität vor sie interponiren möge. V. 236 eben
derselben, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, daß er die Evangelischen in
seinen Landen ungekränckt lassen, und allen Anlaß, die Catholischen aus denen
Chur-Brandenburgischen Landen zu vertreiben, vermeiden möchte. V. 239 eben
derselben, an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß er sich derer in
der Pfaltz denen Evangelischen zugestossenen Drangsalen nicht möge entgelten
lassen. V. 224
Ertz-Marschalls-Titul, der regierenden Römischen Käyserin, führet der Abt zu Kempten. IV. 92
Ertz-Panner-Amt, wegen desselben zwischen dem Churfürsten zu Hannover, und dem Fürstlichen Haus Würtenberg entstandene Streitigkeiten, vid. Ernestus Augustus.
Ertz-Truchseß-Amt, desselben will sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, durch Annehmung des Westphälischen Friedens, noch nicht begeben haben. I. 30
Eßlingen wird durch eine grosse Feuers-Brunst fast gantz in die Asche geleget. V. 442 Magistrat daselbst ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg um ein Subsidium charitativum, zu Wiederaufbauung ihrer Stadt. I. 443 daselbst angestellter Convent der Schwäbischen Cräyß-Stände, vid. Cräyß-Convent, Schwäbischer.
Espel, (VVilhelm Pape d’) nimmt in denen zu der Probstey Weissenburg gehörigen Aemtern, als Königlicher Frantzösischer Land-Voigt, die Huldigung ein. III. 979
Evangelicum Corpus auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, intercediret bey dem Käyser Ferdinando III. vor die
|| [ID00862]
Evangelischen Religions-Verwandten in
denen Käyserlichen Erb-Landen. I. 368. 385. 413. 484. 503 ersuchet Churfürst
Johann Georg den ersten zu Sachsen, daß er seinen Theologis zu Leipzeig und
Wittenberg das unnöthige Schreiben wider die Theologos zu Helmstädt, und
besonders D. Georgium Calixtum, verbieten möge. I. 945 ersuchet den Käyser
Leopoldum, daß er die wegen der Wildfangs-Sache wider Chur Pfaltz verbundene
Churfürsten und Stände von allen Gewaltthätigkeiten ab- und zu der Güte und den
Weg Rechtens anmahnen möge. II. 562 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor des
verstorbenen Reichs-Hoff-Raths, Graf Rudolphs von Sintzendorff, hinterlassene
Wittib und Kinder. III. 872 intercediret vor Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg
bey gedachtem Käyser, daß er thm und seinem Hause zu Praejudiz, bey der Ehe
Scheidung seines Bruders, Graf Philipp Albrechts, und dessen anderweitiger
Vermählung, nichts widriges verhängen möge. III. 1090 intercediret bey dem
Käyser Leopoldo vor die in Schlesien der Religion halber bedrängte
Glaubens-Genossen. IV. 39 gratuliret gedachtem Käyser zu dem glücklichen Entsatz
der Stadt Wien, und bittet, denen Evangelischen in Ungarn das freye Religions
Exercitium zu restituiren. IV. 178 ersuchet gedachten Käyser, daß er Fürst
Wilhelm Moritzen zu Nassau-Siegen in der Nassauischen Successions-Sache möge
Recht wiederfahren lassen. IV. 268 intercediret bey Ertz-Bischoff Maximilian
Gandolphen, und nachmahls bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor die
aus dero Ertz-Stifft vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. IV. 414.
498. VIII. 201. 253. 292 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die
Evangelischen Grafen zu Löwenstein-Wertheim, wegen der Theilung der
Löwenstein-Wertheimischen Graf- und Herrschafften. IV. 866 intercediret bey
gedachtem Käyser vor die aus der Grafschafft Tyrol und dem Tefferecker-Thal
vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. VIII. 211. 251. 285
|| [ID00863]
wird von dem Magistrat zu Worms ersuchet,
bey innstehenden Friedens-Tractaten es dahin zu bringen, daß die Stadt Worms
wegen erlittenen Schadens von Franckreich Satisfaction erlangen möge. IV. 1063
wird von Herr Professor Weigeln zu Jena ersuchet, die von ihm vorgeschlagene
Calender-Conciliation zu befördern. IV. 1181 wird von dem Magistrat zu Worms
ersuchet, sich der wegen eines Processions-Streits höchstbedrängten Stadt Worms
anzunehmen, und bey dem Käyser vor sie zu intercediren. IV. 1190. V. 325. 361.
432. 534. VI. 19 intercediret bey Bischoff Frantz Ludwigen zu Worms vor die
Stadt Worms, wegen der zwischen der Catholischen Clerisey und derselben
entstandenen Mißhelligkeiten. V. 11 intercediret bey Fürst Carl Dietrich Ottone
zu Salm vor die von seinen Beamten zu Kirn gravirten Unterthanen der
Evangelischen Wild- und Rhein-Grafen. IV. 1203 wird von denen Evangelischen
Wild- und Rhein-Grafen um kräfftige Assistenz wider des Fürsten von Salm
Gewaltthätigkeiten ersuchet. V. 166 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die
von dem Fürsten zu Salm der Religion wegen höchstbedrängten Wild- und
Rhein-Grafen. V. 351 intercediret bey gedachtem Käyser vor die von denen
Jesuiten zu Paderborn, in der Falckenhagischen Sache gravirten Grafen von der
Lippe. V. 48. 159. 490 recommandiret denen Reformirten Schweitzer-Cantons die
Annehmung des verbesserten Calenders. V. 107 dancket Churfürst Friedrich dem
dritten zu Brandenburg, daß er sich des betrübten Evangelischen
Religions-Zustandes in der Pfaltz so nachdrücklich angenommen. V. 173 bedancket
sich gegen den Chur-Brandenburgischen Gesandten, den Freyherrn von Wylich zu
Boecelaer, vor seine angewendete Mühe und Sorgfalt bey erwehntem
Religions-Negotio. V. 175 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen
|| [ID00864]
Cräysses, den Abt zu Kempten dahin zu
disponiren, daß er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276
ersuchet den Abt Rupertum zu Kempten, wegen Restitution der Reformirten
Theinselberger Kirche. V. 280. sqq. bittet den Käyser Leopoldum, die von seinem
Reichs-Hof-Rath in der Sachsen-Coburgischen Successions-Sache erkannte
Commission zu cassiren. V. 295. sqq. beschweret sich bey gedachtem Käyser über
die von dem Churfürsten zu Pfaltz in der untern Pfaltz vorgenommene Reformation.
V. 305. 345 ersuchet den Käyser Leopoldum, das Dom-Capitul zu Münster bey seinem
Wahl-Recht wider die Eingriffe des Päbstlichen Hofes zu schützen. V. 926
gratuliret dem Käyser Josepho zu angetretener Regierung. VI. 471 intercediret
bey gedachtem Käyser vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 689 intercediret
bey nur erwehntem Käyser vor die Reformirten in Schlesien, daß sie mit denen
Lutherischen daselbst, gleiche Religions- und Gewissens-Freyheit geniessen
möchten. VI. 1042 ersuchet das Stifft Berchtesgaden um die Loßlassung derer mit
Gewalt angehaltenen Evangelischen Innwohner zu Nürnberg und Regenspurg. VI. 887
ersuchet den Magistrat zu Hamburg, den dasigen Professorem Sebastianum Edzardi
wegen der in Schrifften wider die Reformirte Religion gebrauchten Anzügligkeiten
ernstlich anzusehen, und selbigem ferneres Schreiben zu untersagen. VI. 637. 892
ersuchet den Käyser Josephum, daß die Conventualinnen zu Lemgau mit ihrer Klage
von dem Reichs-Hof-Rath ab- und an ihren Landes-Herrn, den Grafen von der Lippe
zu Detmold, angewiesen werden möchten. VI. 790 intercediret bey gedachtem Käyser
vor den Evangelischen Fürsten zu Nassau-Catzenellenbogen, daß selbiger in puncto
der Religions-Gravaminum mit fernern Processen und Mandatis vom Reichs-Hof-Rath
möge verschonet werden. VI. 1132
|| [ID00865]
intercediret bey gedachtem Käyser vor den Evangelischen Magistrat zu Augspurg,
wegen des Bilder-Streits mit dem GOttes-Haus zu St. Ulrich und St. Afrae
daselbst. VI. 1161. VII. 116. 207. 488 ersuchet die General-Staaten der
vereinigten Niederlande, sich bey künfftigem Frieden zu bemühen, damit derer
Evangelischen Religions Angelegenheiten wieder ad Statum Pacis VVestphalicae
möchten gebracht werden. VI. 1120 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu
Pfaltz vor die Evangelischen Unterthanen in der Sickingischen Herrschafft
Ebernburg. VII. 17. 182 wird von des Chur-Pfältzischen Evangelisch-Lutherischen
Consistorii und Ministrii zu Heidelberg Deputirten ersuchet, zu Abwendung des
bevorstehenden Exilii vor die Evangelisch Lutherischen Prediger und Schul-Diener
in der Pfaltz, eine allgemeine durchgehende Collecte zu veranstalten. VII. 129
intercediret vor die Freyherren von Rackenitz bey Churfürst Johann Wilhelmen zu
Pfaltz, daß selbige in dem rechtmäßigen Besitz ihrer Güter ruhig gelassen, und
die Neuburgischen Jesuiten mit ihrem unbllligen Gesuch wider sie abgewiesen
werden möchten. VII. 413 intercediret bey dem Käyser Carolo VI. vor die
Evangelisch-Reformirten in Schlesien, wegen ihres Religions-Exercitii. VII. 469
intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelischen Grafen von Löwenstein.
VII. 553 intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelisch-Reformirten
Fürsten zu Nassau-Catzenellenbogen, daß dem Westphälischen Cräyß-ausschreib-Amt
die völlige Abhelffung seiner Religions-Beschwerden wider den Catholischen
Fürsten zu Nassau-Siegen möge aufgetragen werden. VII. 675 ersuchet Churfürst
Johann Wilhelmen zu Pfaltz, um Bestraffung seines Lieutenants, der des
Evangelischen Fürsten zu Siegen Granadier-Lieutenant hinterrücks entleibet. VII.
679 ersuchet Bischoff Frantz Arnolden zu Münster und Paderborn um Bestraffung seiner
Soldaten, die bey dem Tumult zu Siegen concurriret. VII. 685 intercediret
bey-Bischoff Heinrich Hantradten zu Speyer vor Johann Wiesten, gewesenen
Einwohner zu Pallerheim, daß ihm seine alldort hinterlassene drey Kinder und
weniges Vermögen abgefolget werden möchten. VII. 694 intercediret bey Churfürst
Johann Wilhelmen zu Pfaltz vor die Evangelische Gemeine zu Blanich, daß die
solchem Kirchspiel zugefügte Beeinträchtigungen abgestellet, und ihr Pfarr
wiederum eingesetzet werden möge. VII. 697. 801 intercediret vor die erwehnte
Evangelische Gemeine zu Blanich, bey Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz.
VII. 799 wird von denen zu Franckfurt am Mäyn versammleten Gesandten der
Evangelischen Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräysses ersuchet, bey
instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich die Abolitionem Clausulae
Artic. IV. Pacis Rysvicensis, und Abhelffung anderer Religions-Beschwerden
hauptsächlich zu urgiren. VIII. 32 ersuchet den Käyser Carolum VI. um
Erläuterung des Artic. III. Pacis Rastadiensis. VIII. 58
Evangelische Gesandtschafften, bey dem Münsterischen Friedens-Werck, ersuchen Churfürst Maximilianum in Bäyern, daß dessen Commendant in Augspurg, denen Herren Executribus Pacis daselbst hülffliche Hand leisten möge. I. 97. 101
Evangelische Gesandtschafften, bey dem Deputations-Tag zu Franckfurt, ersuchen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, wie auch die Fürsten von Braunschweig und Mecklenburg, ihre Gesanden zu dem Deputations-Convent förderlichst abzuschicken. I. 527 intercediren bey dem Churfürsten zu Mäyntz und dem Marggrafen zu Brandenburg-Culmbach, vor die Gan-Erben zu Rotenberg, und bitten, daß dero Restitutions-Sache vor der Reichs-Deputation möge gelassen werden. I. 543
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Evangelische in Oesterreich, vid. Oesterreich.
Evangelische in Ungarn, vid. Ungarn.
Evangelische in Schlesien, vid. Schlesien.
Evangelische in denen Chur-Pfältzischen Landen, vid. Pfaltz.
Evangelische in dem Ertz-Stifft Saltzburg, vid. Saltzburg.
Evangelische in dem Stifft Hildesheim, vid. Hildesheim.
Evangelische Schweitzer-Cantons, vid. Schweitz.
Eugenius, Printz von Savoyen, dessen vigoureuse Conduite rühmen die General-Staaten der vereinigten Niederlande, gegen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 529 tritt als Reichs Feld-Marschall das Commando bey der Reichs-Armée am Ober Rhein an. VII. 246 übergiebet gedachtes Commando Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg. ibid. ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die zur Reichs-Armée am Ober-Rhein gehörige Contingentien an Geld und Mannschafft herbey zu schaffen. VII. 268 wird von dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersuchet, ihr im Felde stehendes Contingent, bey herannahendem Wahl-Termino, zur Sicherheit derer Herren Churfürsten und abwesenden Gesandtschafften, abfolgen zu lassen. VII. 314 vermahnet besagten Magistrat, die entlassenen drey Compagnien, nach vollbrachter Wahl, unverzüglich zurücke zu schicken. VII. 315 ersuchet Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, sich das gemeinschafftliche Interesse, wegen der Operations-Casse, recommandirt seyn zu lassen. VII. 495 berichtet denen ausschreibenden Fürsten der vier associirten Cräysse den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferenzien. VIII. 1. sqq. notificiret dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, den zwischen dem Käyser,
|| [ID00868]
dem
Reich und der Cron Franckreich vorläuffig geschlossenen Frieden. VIII. 31
Eugenius Alexander, Fürst von Taxis, Reichs-General-Postmeister, die zwischen ihm und dem Grafen von Paar, Käyserlichen Erb-Land- und Hoff-Postmeister, entstandene Streitigkeiten wegen des Reichs-Post-Wesens. VIII. 585. sqq. 591. sqq. wird von dem Käyser Leopoldo vermahnet, dem von dem Grafen von Paar, auf seinen Befehl, angelegten Feld-Post-Amt bey der Reichs-Armée allen möglichen Vorschub und Hülffe thun zu lassen. VIII. 583. 597
Execution des Westphälischen Friedens. I. 4. 54. 66. 68. 85. 91. sqq. 95. 98. 101
Execution der Achts-Erklärung wider die Stadt Erfurt, und die deswegen zwischen dem Churfürsten zu Mäyntz und dem Ober-Sächsischen Cräyß entstandene Disputen. II. 351. 353. 475
Execution der Achts-Erklärung wider die Stadt Donauwerth. VII. 59
Execution wider den Herrn von Flodorff auf Leuth, wegen einer Schuld-Foderung. II. 256. 260. 315
Execution wider den Hertzog zu Lothringen, wegen Evacuation derer Festungen Homburg und Landstuhl. II. 767. sqq.
Execution wider die Grafen von der Lippe, wegen Restitution des Guts Falckenhagen an die Jesuiten zu Paderborn. V. 342
Exorcismus wird von dem Churfürsten zu Brandenburg in seinen Landen verboten, darüber gewechselte Schrifften der Theologorum. II. 656. sqq.
F.
Fabricius, Fürstlicher Zellischer geheimer Rath und Vice-Cantzler. IV. 304. VI. 81
Facultät, Theologische zu Wittenberg, vid. Wittenberg.
Falaiseau, (Herr von) Chur-Brandenburgischer Hoff-Rath und Envoyé extraordinaire an dem Königlichen Schwedischen Hofe. IV. 629
Falckenhagen, Streitigkeiten wegen dieses Guts, zwischen denen Grafen von der Lippe und denen Jesuiten zu Paderborn. V. 48. 342. 490
|| [ID00869]
Fehmern, wird dem König von Dänemarck von dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff als ein Unterpfand auf einige Restanten verschrieben. IV. 131 von dieser Insul nimmt König Christian der V. Possession, und cediret selbige an Printz Georgen von Dänemarck. IV. 131 wider selbige Cession protestiret Hertzog Christian Albrecht zu Hollstein-Gottorff. ibid.
Ferdinandus III. Römischer Käyser, demselben gratuliret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster zu dem geschlossenen Westphälischen Frieden. I. 1 wird von gedachter Gesandtschafft ersuchet, den Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath und das Cammer-Gerichte zu Speyer mit qualificirten Subjectis zu besetzen. I. 4. 932 denselben ersuchet erwehnte Reichs-Gesandtschafft, daß alles dasjenige aus dem Wege möge geräumet werden, was den Westphälischen Friedens-Schluß zweifelhafftig machen könte. I. 15 bey demselben beklaget sich die Reichs-Gesandtschafft über die Saumseligkeit verschiedener Stände, und in specie des Catholischen Magistrats zu Augspurg, in Execution des Westphälischen Friedeus. I. 65. 89 trägt denen Cräyß- ausschreibenden Fürsten die völlige Beförderung des Westphälischen Friedens-Schlusses auf. I. 135 wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, wegen der Subscription des Interims Recesses, in Puncto der Abdanckung der Völcker, Wieder-Einräumung der Plätze, und Bezahlung der Schwedischen Satisfactions-Gelder. I. 227 erbietet sich, erwehnten Interims-Recess durch seine Plenipotentiarios unterschreiben zu lassen. I. 238 demselben gratuliret Churfürst Johann Georg der erste zum neuen Jahre. I. 272 bey demselben urgiret die Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg die Restitution der Festung Franckenthal. I. 279 bey demselben intercediret nur erwehnte Gesandtschafft vor Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, wegen seines
|| [ID]
Stiffts in Kärndten gelegenen unmittelbaren freyen
Herrschafft. I. 287 befiehlet dem Rath zu Erfurt, mit der gewöhnlichen
Abwechselung des Stadt-Regiments innezuhalten. I. 293 trägt Churfürst Maximilian
Heinrichen zu Cölln und Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel die Commission auf,
wegen Restitution der dem Teutschen Orden gehörigen Commenthurey Gömert, so die
vereinigte Provinzen unter ihre Gewalt ziehen wollen. I. 327 schreibet einen
Reichs-Tag aus nach Regenspurg. I. 332 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des
Ober-Rheinischen Cräysses, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu
Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg
verhelffen möchten. I. 336 wird von denen Evangelischen Ständen des
Ertz-Hertzogthums Oesterreich unter der Enß ersuchet, ihren
Religions-Beschwerden abzuhelffen. I. 352 ersuchet seinen Bruder, Ertz-Hertzog
Leopold Wilhelmen zu Oesterreich, bey dem Printzen von Condé zu intercediren,
daß er die Reichs-Stände von seinen unterhabenden Völckern nicht möge kräncken
lassen. I. 363 wird von dem Fürstlichen Collegio auf dem Reichs-Tag zu
Regenspurg ersuchet, daß denen anwesenden Fürsten die Praecedenz vor denen
Churfürstlichen Principal-Gesandten möge gelassen werden. I. 365 bey demselben
intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vor die
Evangelischen Stände und Unterthanen in denen Käyserlichen Erb-Landen. I. 368.
378. 385. 413. 435. 484. 497. 511 bey demselben intercediret Hertzog Augustus
von Sachsen-Halle vor die in denen Käyserlichen Erb-Landen befindliche
Evangelische Religions-Verwandten. I. 409 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu
Mäyntz, als ausschreibenden Fürsten des Chur-Rheinischen Cräysses, sowohl Chur
Colln, als auch andern Reichs-Ständen, wider
|| [ID00871]
die in ihren Landen befindliche fremde Kriegs-Völcker Assistenz zu leisten.
I. 380 bey demselben urgiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg die
Gleichheit derer Votorum bey Reichs-Deputationen. I. 441. 443 vermahnet Hertzog
Carl den dritten von Lothringen, sich mit Evacuation derer von ihm annoch
besetzten Plätze nicht länger saumselig zu erweisen. I. 464. 470 demselben
bittet die Stadt Breßlau, daß man ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen
nicht wieder die Intention des Frieden-Schlusses zur Reformation ziehen möge. I.
473 bey demselben protestiret die Königliche Schwedische Gesandtschafft auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg wider der Stadt Bremen Admission ad Sessionem &
Votum in das Reichs Städtische Collegium. I. 489 bey demselben intercediret
Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen vor die Stadt Breßlau, daß selbiger
dasjenige, was ihr dem Pragerischen Neben-Recess zuwider entzogen worden, möge
restituiret werden. I. 492 erkläret sich gegen gedachten Churfürsten, daß weder
die Fürstenthümer Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, noch die Stadt Breßlau,
in Puncto des freyen Exercitii der Evangelischen Religion wider den Pragerischen
Frieden und Neben-Recess beschweret werden solten. I. 514 bey demselben
bedancket sich Hertzog Nicolaus Franciscus zu Lothringen, vor die ertheilte
Confirmation über den zwischen ihm und seinen Herrn Bruder aufgerichteten
Vergleich I. 509 denselben ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg,
daß er vor gäntzlicher Abthuung derer in der Reichs-Tags-Proposition enthaltenen
Puncten, seinen Ausbruch von Regenspurg nicht nehmen möge. I. 518 ersuchet
Hertzog Eberhardten zu Würtenberg, und andere deputirte Reichs-Stände, ihre
Gesandtschafften nach Franckfurt auf den Deputations-Tag abzuordnen. I. 524 bey
demselben intercediren die bey dem Reichs-Deputations-Tag zu Franckfurt anwesende
Gesandten der Evangelischen Churfürsten und Stände, vor die Gan-Erben des Hauses
und Herrschafft Rotenberg, wegen der von Chur Bäyern ihnen verweigerten
Restitution. I. 550 vermahnet die Catholischen und Reformirten
Schweitzer-Cantons, die zwischen ihnen entstandene Mißverständnisse durch
gütliche Vertrags-Mittel beyzulegen. I. 559 notificiret Hertzog Wilhelmen zu
Sachsen-Weimar die Geburt eines Käyserlichen Printzen. I. 628 demselben
gratuliret Hertzog Wilhelm von Sachsen-Weimar, zur Geburt des Käyserlichen
Printzen. I. 634 wird von Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz inständigst
gebeten, daß er das Reichs- von dem Hof-Post-Amt nicht separiren, sondern mit
diesem den Grafen von Taxis aufs neue belehnen möge. VIII. 67 desselben
Absterben und dadurch entstandenes Interregnum. I. 641 desselben Gemahlin
Eleonora, vid Eleonora. desselben Sorgfalt vor die Wohlfahrt und den Ruhestand
des heiligen Römischen Reichs rühmen die ausschreibenden Fürsten des
Nieder-Sächsischen Cräysses gegen seinen Nachfolger am Reich, den Käyser
Leopoldum. II. 122
Ferdinandus, Bischoff zu Münster und Paderborn, lässet ein Schreiben an die Stadt Cölln abgehen, darinnen er denen Frantzosen zu favorisiren scheinet. III. 1. sqq. wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, daß er das unter seinem Nahmen an die Stadt Cölln geschriebene, und hin und wieder spargirte Schreiben, durch ein anderes Schreiben von sich ablehnen möge. III. 2 erkläret sich gegen gedachten Churfürsten, daß das erwehnte Schreiben von ihm würcklich herrühre, und negiret, daß darinnen etwas enthalten, so dem Käyser zu einem wohlgegründeten Argwohn wider ihn Anlaß geben könte. III. 3. bittet den Käyser Leopoldum, daß sein erschöpfftes Stifft von der grossen Einqvartierungs-Last möge befreyet werden. III. 7 wird von dem Magistrat zu Cölln ersuchet, als ausschreibender Fürst des Westphälischen Cräysses, sein hohes
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Vermögen bey dem Bischoff zu Oßnabrück zu interponiren, damit die angehaltenen
Cöllnischen Bürger des Arrests möchten erlassen werden. III. 900 gegen denselben
bedancket sich Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, daß er ihm vergönnen wollen, sich
mit dem Printzen von Oranien im Stifft Münster am Hömeling mit der Jagd zu
divertiren. III. 985 intercediret bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu
Brandenburg vor des heiligen Römischen Reichs Stadt Dortmund, daß selbige wider
ihre Privilegia und Freyheiten nicht möge graviret werden. III. 986
Ferdinand Albrecht, Hertzog von Braunschweig-Lüneburg-Bevern, demselben gratuliret das Stifft Corvey zum neuen Jahre, und bittet um Continuation guter Nachbarschafft. II. 866 desselben Princeßin Sophia Eleonora, vid. Sophia Eleonora. VII. 675
Ferdinand Maria, Churfürst in Bäyern, demselben gratuliret Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar, wegen erlangter Majorennität und angetretenen Regierung. I. 522 beschweret sich bey dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt am Mäyn, über den von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, seinem geheimen Rath und zum Wahl-Tag bevollmächtigten Mit-Abgesandten, D. Oexeln, erwiesenen Affront, und verlanget deswegen Satisfaction. I. 718 desselben Vicariats-Streit mit Chur Pfaltz. I. 771. II. 62. 64 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, in die Translation des Deputations-Tags von Franckfurt nach Regenspurg zu consentiren, und seine Mit-Churfürsten auch dazu disponiren zu helffen. I. 828. II. 55 ersuchet Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, wegen der gefährlichen Nordischen Conjuncturen, die Translation des Deputations-Convents befördern zu helffen. I. 903. 909. sqq. wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die, Abschickung seiner Gesandten auf den Deputations-Tag nach Regenspurg zu beschleunigen. II. 12
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recommandiret dem Käyser die Reassumtion des prorogirten Reichs-Tages. II. 51.
sqq. 60 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, die von dem Käyser
verlangte Translation des Deputations-Convents nach Augspurg befördern zu
helffen. II. 219 demselben erstattet der Reichs-General-Lieutenant, Graf Georg
Friedrich von Waldeck, Bericht von dem Zustand der Arméen in Ungarn. II. 423
demselben berichtet der Käyser Leopoldus, daß er Graf Johann Adolphen zu
Schwartzenberg in den Fürsten-Stand erhoben habe. II. 832 demselben notificiret
erwehnter Johann Adolph von Schwartzenberg seine Erhöhung in den Fürsten-Stand,
und ersuchet denselben, zu Erlangung Sessionis und Voti auf dem Reichs-Tag
behülfflich zu seyn. II. 834 urgiret bey dem Käyser Leopoldo die Endigung des
noch währenden Reichs-Tags und Verfertigung eines förmlichen Reichs-Abschiedes.
II. 836 ersuchet gedachten Käyser, daß er durch seine Erklärung vor die
vereinigten Niederlande das Römische Reich nicht in Gefahr, sondern vielmehr,
durch einen gütlichen Vergleich mit der Cron Franckreich, in Ruhe und Sicherheit
zu setzen. II. 38. sqq. 48. sqq. wird von gedachtem Käyser ersuchet, seine
Waffen mit denen Käyserlichen wider Franckreich zu conjungiren, und der
Käyserlichen Armée einen Durchzug durch seine Lande zu verstatten. II 83
notificiret dem Käyser Leopoldo, daß er seine Gesandten zu denen
Friedens-Tractaten nach Cölln abschicken wolle, die mit der Käyserlichen
Gesandtschafft, wegen des heiligen Römischen Reichs Ruhe und Wohlstandes,
vertrauliche Communication pflegen solten. III. 95 gegen denselben bedancket
sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, vor die zwischen ihm und der
Cron Schweden offerirte Mediation, und bittet hingegen denselben, Krafft derer
Churfürsten Verein, um Assistenz. III. 219 recommandiret dem Käyser die
Reassumtion der Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich. III. 294 denselben
bemühet sich der Käyser zu überreden, daß kein
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besser Mittel zu Erlangung eines baldigen
Friedens wäre, als wenn man die Churfürstlichen Waffen mit denen Käyserlichen
vereinigte. III. 304 ersuchet den Käyser Leopoldum, zu Beförderung der
General-Friedens-Tractaten, einen zulänglichen Stillstand mit der Cron
Franckreich einzugehen. VIII. 113
Fevillade, (Mr. de) Frantzösischer General über die Cavallerie, signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard, wider die Türcken. II. 443
Firmont, (Adrian, Freyherr von) wird auf das Gräffliche Flodorffische Hauß Leuth, wegen einer darauf stehenden Schuld-Foderung, immittiret. II. 256. 260. sq. 305
Flemming, (Heinrich von) Chur-Sächsischer General-Feld-Marschall, an denselben recommandiret der Fürst zu Anhalt-Dessau seinen die Kriegs-Operationes bey einer Campagne am Rhein besehen wollenden Herrn Vetter, Printz Emanuel Lebrechten von Anhalt-Cothen. IV. 792
Fleury, von dem daselbst mit denen Frantzosen gehaltenen Treffen erstattet der Generalissimus bey der alliirten Armée, Fürst Georg Friedrich von Waldeck, denen General-Staaten der vereinigten Niederlande Relation. IV. 793
Flodorff, (Graf von) desselben nehmen sich die General-Staaten in der wider ihn angestellten Execution an. II. 256. sqq. 259. sqq. 264. 305. sqq.
Fränckischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Fränckischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Fränckische Cräyß-Stände, beschweren sich bey der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, wegen ungleicher Einqvartierung der Schwedischen Völcker. I. 35 erhalten von gedachter Gesandtschafft die Versicherung, daß sie ihnen Erleichterung zu schaffen sich möglichsten Fleisses bemühen wolle. I. 40. sqq. vor selbige intercediret gedachte Reichs-Gesandtschafft bey dem Königlichen Schwedischen Generalissimo, Pfaltzgraf Carl Gustaven. I. 43 sollen ihren Regress bey denen andern Cräyssen hinwiederum suchen. I. 49
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Fränckische Cräyß-Stände, Evangelische, praesentiren dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Wetzlar einige qualificirte Subjecta zu der durch Absterben des Herrn D. Ulrich Thomä Lauterbachs vacant gewordenen Assessorat-Stelle. VII. 133
Fränckische Grafen-Banck, thut Ansuchung um eine Moderation ihres Reichs-Anschlags. III. 799
Fränckische Ritterschafft, vid. Ritterschafft.
Francisca Sibylla Augusta, Marggräfin zu Baden-Baden, notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Absterben ihres Herrn Gemahls, Marggraf Ludwig Wilhelms. VI. 672 stellet gedachter Reichs-Versammlung den elenden Zustand ihrer Lande vor, und bittet, selbige bey künfftigem Frieden in Consideration zu ziehen, auch sie bis dahin weder mit Reichs-noch Cräyß-Praestandis zu belegen. VI. 737 entschuldiget sich bey der Reichs-Versammlung, warum sie ihre Gesandtschafft zu der zu Wetzlar angestellten Käyserlichen und Reichs Cameral-Visitation nicht wiederschicken könne. VII. 77 ersuchet die Reichs-Versammlung, es dahin zu vermitteln, damit das Cammer-Gericht zu Wetzlar, mit Erkennung der Processen und Mandaten, wegen alter auf ihrem Fürstlichen Hause und Unterthanen hafftenden Schulden, so lange an sich halten möge, bis sich die Marggräfliche Lande nach geendigtem Kriege in etwas erholet. VII. 746 bittet den Käyser Carolum VI. daß bey dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Wetzlar, auf Anruffen einiger Privatorum, keine Processe und Mandata wider das Fürstenthum Baden-Baden erkannt werden möchten. VII. 749
Franciscus, Bischoff zu Basel, wird von der Reichs-Deputation zu Franckfurt ersuchet, die Vollstreckung derjenigen Conditionum, mit welchen die Stadt Basel in denen Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Tractaten von dem Reich eximiret worden, befördern zu helffen. I. 952. 953
Franckenthal, die Restitution dieser Festung urgiret bey
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dem Käyser Ferdinando III. die
Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg. I. 279
Franckfurt am Mäyn, daselbst angestellter Deputations-Convent, vid. Deputations-Convent. daselbst angestellter Wahl-Tag. I. 648. VII. 234. 272. sqq. 287 daselbst geschlossene Allianz zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen Cronen Franckreich und Schweden. I. 784. II. 24. 120. 131. 255 daselbst angestellter Convent der Ober-Rheinischen Cräyß-Stände, vid. Cräyß-Convent. dem Magistrat daselbst berichtet der Käyser Leopoldus, daß er, zu Beförderung der Reichs-Consultationum, in hoher Person nach Regenspurg kommen werde, und vermahnet denselben, seine daselbst subsistirende Gesandten mit gemessener Instruction zu versehen. II. 356 dem Magistrat daselbst befiehlet der Käyser Leopoldus, den Frantzösischen Agenten Persode unverzüglich aus der Stadt zu schaffen. III. 197 Magistrat daselbst berichtet dem Käyserlichen Residenten an dem Mäyntzischen Hofe, dem Freyherrn von Landsee, daß nur erwehnter Frantzösischer Agente sich von dannen weg zu begeben entschlossen sey. III. 198 daselbst angestellte Friedens-Conferenz. IV. 17. 21 wird von denen Assessoribus des Käyserlichen Cammer-Gerichts vorgeschlagen, daß das Cammer-Gerichte dahin füglich könne transferiret werden. I. 68 dahin wird das Cammer-Gerichte wegen der Frantzösischen Invasion ad interim transferiret. IV. 256 dahin retiriren sich wegen der Frantzösischen Invasion die Rathmanne der Städte Worms und Speyer. IV. 991 1063. 1064 wird pro Loco Conferentiae zu einer Cräyß-Association ernennet. V. 580 daselbst angestellter General-Convent der 6. associirten Cräysse, vid. General-Convent. Magistrat daselbst ersuchet den Magistrat zu Nürnberg, die von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Admission ad Sessionem & Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen möglichsten Fleisses hintertreiben zu helffen. IV. 511. 543
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Magistrat daselbst protestiret wider die zu Augspurg vorgenommene Wahl eines
Römischen Königs. IV. 777 vor diese Stadt intercediret der Bischoff zu Worms,
wie auch Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, bey der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, wegen gesuchter Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 347. 434
Magistrat daselbst befraget sich bey dem Rath zu Leipzig, was es eigentlich vor
eine Beschaffenheit mit der vorgegebenen Contagion in Pohlen habe. VI. 380 dem
Magistrat daselbst notificiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, daß er, nach
Absterben des Käysers Josephi, sich des in denen Landen am Rhein, in Schwaben,
und Fränckischen Rechtens ihm zustehenden Vicariats unterzogen habe. VII. 231
den Magistrat daselbst vermahnet Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz, sich
mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten, bey bevorstehender
Käyserlicher Wahl gefast zu halten, und aller Theurung bey Zeiten zu begegnen.
VII. 248 den Magistrat daselbst vermahnet König Fridericus Augustus in Pohlen
und Churfürst zu Sachsen, bey der Käyserlichen Wahl die Nothdurfft wegen der
Victualien, Fütterung und Logiamenter zu verordnen, auch dem
Reichs-Qvartier-Meister möglichste Beförderung zu thun. VII. 258 den Magistrat
daselbst vermahnet der Reichs-Erb-Marschall, Graf Christian Ernst zu Pappenheim,
wegen der Qvartiere beym Wahl-Tage nöthige Anstalten zu machen. VII. 261. 263
Magistrat daselbst erhält von der verwittibten Käyserin Fleonora Magdalena
Theresia, wegen der Anweis- und Einrichtung der Logiamenter vor König Carolum
III. in Spanten, als König in Böheim, und dessen Gesandtschafft. VII. 267
Magistrat daselbst wird von König Friderico I. in Preussen ersuchet, seine
Gesandtschafft bey dem Wahl-Tage mit einem beqvemen Qvartier zu versorgen. VII.
279 Magistrat daselbst bittet den König in Preussen, wie auch die Churfürsten zu
Pfaltz und Hannover, daß der Comitat seiner Gesandten, an Mannschafft und
Pferden, nach
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Anleitung der güldenen
Bulle, möge reguliret werden. VII. 279. sqq. dem Magistrat daselbst
recommandiret das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg
die Beobachtung des Interesse ihres Collegii bey bevorstehender Käyserlichen
Wahl, in Puncto Capitulationis perpetuae. VII. 309. 335 Magistrat daselbst
ersuchet den Printz Eugenium von Savoyen, daß er das im Felde stehende
Contingent der Stadt Franckfurt, bey herannahendem Wahl-Termin, zur Sicherheit
der Herren Churfürsten und dero Gesandtschafften, möge abfolgen lassen. VII. 313
bedancket sich gegen gedachten Printzen, vor die abgefolgten drey Compagnien,
und verspricht selbige, nach vollbrachter Wahl, ohne eintzigen Anstand zurücke
zu schicken. VII. 316 bedancket sich gegen den Ober-Rheinischen Cräyß-General,
Graf Johann Ernsten zu Nassau-Weilburg, vor die angewandten hohen Officia, wegen
Verabfolgung ihres Contingents. VII. 317 ersuchet das Churfürstliche Collegium
um Communication des abzuschwörenden Juramenti Securitatis. VII. 331 gratuliret
der verwittibten Käyserin, Eleonorae Magdalenae Theresiae, wegen der auf ihren
Herrn Sohn, König Carolum III. in Spanien, ausgefallenen Käyser-Wahl. VII. 368
daselbst angestellte Käyserliche Crönung. VII. 380
Forgatsch, (Graf von) gewesener Commendante in der Festung Neuhäusel, entschuldiget sich gegen den Käyser Leopoldum, wegen der Ubergabe gemeldten Orts an die Türcken. II. 359. sqq.
Frangepani, (Franciscus, Graf von) desselben Abschieds-Schreiben an seine Gemahlin, als er zu Wienerisch-Neustadt, wegen begangenen Criminis laesae Majestatis, justificiret werden solte. II. 873
Frantz Anthon, Graf von Leuchtenberg, und Fürst zu Lamberg, notificiret Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach den Todes-Fall seines Herrn Vaters, Fürst Frantz Josephs. VII. 661
|| [ID00880]
Frantz Arnold, Bischoff zu Paderborn, wider denselben wird Bischoff Friedrich Christian zu Münster von 9. Capitularen erwehlet. VIII. 607 bittet den Käyser Josephum, daß er der bevorstehenden Bischöfflichen Wahl zu Münster ihren unbeschränckten Lauff verstatten, und die etwa gegen seine Person, solcher freyen Wahl wegen, gefaste Ungnade schwinden lassen möge. VI. 592. 603 vor denselben interessiret sich König Fridericus I. in Preussen bey dem Käyser Josepho, wegen der gedachten Bischöfflichen Wahl zu Münster. VI. 587 notificiret gedachtem Käyser Josepho die auf ihn gefallene Bischöffliche Wahl zu Münster, und bittet, ihm seine Käyserliche Gnade nicht zu entziehen. VI. 609 ersuchet den König Fridericum I. in Preussen, seinem Residenten zu Cölln, dem Herrn von Diest, das angestellte Exercitium Religionis Reformatae domesticum zu untersagen. VI. 952 demselben verspricht Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, daß er sich seiner in der Münsterischen Erb-Männer-Sache auf dem Reichs-Tag annehmen wolle. IV. 1040 ersuchet verschiedene Reichs-Fürsten, ihn in der Münsterischen Erb-Männer-Sache zu secundiren. VI. 1051. sqq. vermahnet die General-Staaten der vereinigten Niederlande, daß sie ihre Guarnison aus der Stadt Mörs ziehen lassen, und selbige dem König in Preussen nicht länger vorenthalten möchte. VII. 945 denselben ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß er seine Soldaten, so bey dem Tumult zu Siegen concurriret, ernstlich bestraffen, und dem Reformirten Fürsten daselbst billiche Satisfaction verschaffen möge. VII. 685 denselben ersuchet der Käyser Carolus VI. daß er, als mitausschreibender Fürst des Westphälischen Cräysses, bey denen Cräyß-Ständen die Herbeyschaffung der schuldigen Cräyß-Mannschafft und Abführung der Geld-Quote urgiren möge. VII. 840
Frantz Egon, Bischoff zu Straßburg, bey demselben befragt sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, aus was vor Ursachen er das von denen, wegen der Wild-Fangs-Sache, wider ihn Alliirten an den Käyser abgelassenes Schreiben mit unterschrieben. II. 542 entschuldiget sich deswegen gegen gedachten Churfürsten. II. 545 demselben remonstriret Bischoff Christoph Bernhardt zu Münster, daß sich der Churfürst von Cölln, wegen der auf den Bischoff zu Paderborn ausgeschlagenen Wahl eines Coadjutors zu Münster, im geringsten nicht gravirt befinden könne. II. 661 berichtet Landgraf Ernsten von Hessen-Rheinfels den Zustand der Frantzösischen Waffen im Reich, und denen Niederlanden. III. 15 recommandiret dem Käyser Leopoldo die Reassumtion der Friedens-Handlung mit Franckreich. III. 282 beklaget sich bey Hertzog Johann Friedrichen von Hannover über die Proceduren des Käyserlichen Hofes, wider seinen Vetter, Fürst Anthon Egonem von Fürstenberg. III. 671
Frantz Johann, Bischoff zu Costantz, vermahnet den Rath zu Augspurg, und die der Augspurgischen Confession zugethane Bürgerschafft daselbst, daß sie sich selbst mit einander vergleichen möchten. I. 58 ersuchet die Cantons Zürch, Bern, Basel und Schaffhausen, daß bey denen zwischen der Eydgenossenschafft entstandenen Zwistigkeiten die angräntzende Reichs-Glieder in keine Wege beschweret werden möchten. I. 561 wird von Käyser Leopoldo ersuchet, Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz dahin disponiren zu helffen, daß er in die Translation des Deputation-Convents consentiren möge. II. 48. 76 vermahnet die zu Franckfurt versammleten Gesandten der deputirten Stände, daß man dem Käyser in seinem Gesuch, wegen Translation des Deputations-Convents, deferiren möge. II. 65 Vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Frantz Joseph, Landgeaf zu Leuchtenberg und Fürst zu Lamberg, notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben seines Herrn Sohns, Fürst Leopoldi Matthiae und den Antritt der Landgrafschafft Leuchtenberg. VII. 325 desselben Absterben notificiret sein Sohn, Frantz Anthon, Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach. VII. 662
Frantz Ludwig, Bischoff zu Worms und Breßlau, auch Meister des Teutschen Ordens, bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg vor die Stadt Worms, wegen der mit der Catholischen Geistlichkeit daselbst über eine Procession entstandenen Streitigkeiten. V. 11. VII. 701. versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praefidenten, den Grafen von Solms-Laubach, daß er die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation wolle befördern helffen. V. 868 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die von der Stadt Franckfurt am Mäyn gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 347 an denselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell den Obristen Lieutenant, Julium Augustum, Freyherrn von Bothmar. VIII. 567 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische.
Frantz Wilhelm, Bischoff zu Oßnabrück, denselben ersuchet die Stadt Bremen um eine Intercession an den Käyser, wegen der wider sie, des Gräfflichen Oldenburgischen Weser-Zolls halber, ergangenen Achts-Erklärung. I. 341 bedancket sich gegen den Käyser Leopoldum, vor das ihm aufgetragene Principal-Commissariat auf dem Deputations-Tag zu Regenspurg, und verspricht, sich, so bald als es möglich, dahin zu begeben. II. 1
Frantzösische Armée verübet nach dem Westphälischen Frieden noch viel Unfug in Unter-Elsaß und Schwaben. I. 31. 32
Frantzösische Auxiliar-Völcker in Ungarn, halten sich wohl wider die Türcken. II. 441. sqq.
Frantzösischer Agente zu Franckfurt am Mäyn, vid. Persodé.
Frantzösische Gesandten wollen sich bey der Friedens-Conferenz zu Franckfurt der Frantzösischen Sprache bedienen. IV. 19
Frantzösisches Parlement in Burgund zu Bisantz will die gefürstete Reichs-Grafschafft Mömpelgart der Grafschafft Burgund incorporiren. III. 1031. sqq.
Freyburg, vor diese Festung soll das Haus Oesterreich ein AEquivalent bekommen. III. 79. 946
Freysingen, Bischoff daselbst, Johannes Franciscus, vid. Johannes Franciscus.
Freytag, (Freyherr von) Käyserlicher Abgesandter an dem Chur-Brandenburgischen Hofe. IV. 330. 789
Friedberg, Magistrat daselbst ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß sich dasselbe ihrer Stadt, indem sie die Burg Friedberg um ihre Reichs-Immedietät und andere Jura zu bringen gedächte, annehmen möge. VII. 75 bedancket sich gegen gedachtes Collegium vor die ihm ertheilte Intercessionalien an den Käyser, wider die Burg Friedberg. VII. 128
Friede, Nordischer, vid. Nordischer.
Friede, Westphälischer, vid. Westphälischer.
Friede, zwischen dem Käyser und denen Türcken. II. 486
Friede, von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, ohne Zuziehung ihrer Alliirten mit der Cron Franckreich geschlossen, über denselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, und verlanget deswegen von denen General-Staaten Satisfaction. III. 786. 927
Friedens-Tractaten, im Haag zwischen Franckreich und Spanien. IV. 187. 189
Friedens-Conferenzen, zu Franckfurt am Mäyn, vid. Franckfurt.
Friedens-Conferenz, zu Cölln. III. 28
Friedens-Congress, zu Nimwegen, bey demselben befindliche Ministri der Reichs-Fürsten suchen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582
Friede Ryßwickischer, vid. Ryßwickischer.
Friede zwischen Engelland und Franckreich. VII. 406
Friedens-Tractaten zu Pinneberg, vid. Pinnebergische Tractaten.
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Friedens-Tractaten, Kastädtische. VIII. 1. sqq. 31. 58. 60 sollen zu Baden im Ergau vollendet werden. VIII. 641
Fridericus III. König in Dänemarck, gratuliret der Königin Christinä in Schweden zum neuen Jahr, und zu dem erlangten Westphälischen Frieden. I. 74 wird von gedachter Königin erinnert, daß wider die Bremsebroischen Pacta nichts möge verhänget werden. I. 307. 310 vermiethet die Zoll-Gerechtigkeit im Sund denen General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 310 empfindets übel, daß die Königin Christina seinen vormahlichen Ministre, Cornefiz Ulefeld, in Protection genommen. I. 347 gegen demselben entschuldiget sich deshalber gedachte Königin. I. 349 über dessen grosse Krieges-Verfassung beklaget sich der Schwedische Gesandte bey dem Nieder-Sächsischen Cräyß. I. 636 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses ersuchet, gedachten Cräyß in Friede und Ruhe zu lassen. I. 637 wird von gedachten Fürsten ersuchet, das occupirte Haus Bremer-Fehrde von seiner darinnen habenden Besatzung zu evaeuiren. I. 659 beschweret sich gegen gedachten Fürsten, daß man ihm von der angestellten Conferenz ausgeschlossen. I. 665 wird von denen Königlichen Dänischen Räthen des Hertzogthums Hollstein ersuchet, die obhandene Tractaten mit der Cron Schweden noch in etwas zu trainiren, um durch ihrer Alliirten Macht zu einen reputirlichen Frieden zu gelangen. I. 676 erinnert den Königlichen Schwedischen General, Pfaltzgraf Philippen von Sultzbach, wegen Abschaffung derer Kriegs-Pressuren in denen Hertzogthümern Schleßwig und Hollstein. I. 687 ersuchet den Hertzog zu Hollstein-Gottorff, den Abmarsch derer Schwedischen Trouppen aus ihren gesammten Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein befördern zu helffen. I. 721
|| [ID00885]
ersuchet
Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um schleunigen Succurs wider
Schweden. I. 746 wird von der Reichs-Deputation zu Franckfurt ersuchet, zu
Beförderung des Nordischen Friedens behülfflich und darauf bedacht zu seyn,
damit nichts wider den Ruhe-Stand des Römischen Reichs vorgenommen werde. II. 28
bey demselben depreciret der gewesene Reichs-Hof-Meister, Graf Cornefiz Ulefeld,
sein Versehen, und bittet ihn wieder zu Gnaden aufzunehmen, auch der Gefängniß
zu entlassen. V. 949 demselben erstattet sein Gesandter an dem
Chur-Brandenburgischen Hof, Dethleff von Ahlefeld, Relation von seiner
Negotiation an gedachtem Hof. VIII. 73
Fridericus IV. König in Dänemarck, vermählet sich mit der Princeßin Louise von Mecklenburg-Güstrow. IV. 1031 demselben gratuliren die Gesandten derer in der neundten Chur-Sache correspondirenden Fürsten zu Regenspurg zu angetretener Regierung, und bitten selbigen, nach dem Exempel seines Herrn Vaters die neundte Chur-Würde möglichsten Fleisses hintertreiben zu helffen. V. 78 versichert gedachte Gesandte, daß er alles mögliche anwenden wolle, die neundte Chur-Würde zu hintertreiben, und die Reichs-Fundamental-Verfassungen in auffrechtem Stand zu erhalten. V. 84 denselben bitten die zur Mediation bey denen Pinnebergischen Tractaten abgesandte Käyserliche, Chur-Sächsische und Chur-Brandenburgische Ministri um Reassumtion der so lange unterbrochen gewesenen Tractaten. V. 116 denselben ersuchet Churfürst Friedrich der dritte von Brandenburg, die ihm in der Hollsteinischen Sache von Mediations wegen offerirte Satisfactions-Mittel anzunehmen. V. 131. sqq. denselben ermahnet der Käyser Leopoldus, von denen Hostilitäten gegen den Hertzog zu Hollstein-Gottorff abzustehen, und die langwierigen Differentien in der Güte auszumachen. V. 147. sqq. entschuldiget sich gegen gedachten Käyser, daß nicht er, sondern seine Gegen-Parthey die Hostilitäten angefangen. V. 152 gratuliret dem König Friderico I. in Preussen zu der erlangten Königlichen Würde. IV. 316 demselben remonstriret der Bischoff zu Lübeck, Augustus Fridericus, daß die auf seinen Herrn Bruder, Printz Carln von Dänemarck, von einigen Capitularen ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gelten könne. V. 366 ersuchet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, daß er das Cammer-Gerichte nicht quittiren möge, und erbietet sich, die von ihm verlangte Cammer-Gerichts-Visitation möglichsten Fleisses befördern zu helffen. V. 859 versichert den commandirenden General bey seinen Auxiliar-Trouppen in Brabant, Printz Carl Rudolphen zu Würtenberg, seine Erkänntlichkeit vor die in dem Treffen bey Ramellies erwiesene Tapfferkeit. VI. 583 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zu der Ehe-Alliance zwischen König Carl dem dritten in Spanien, und seiner Enckelin, der Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 950 demselben remonstriret Hertzog Johann Adolph zu Hollstein-Plöen, daß der Hertzog zu Hollstein-Gottorff von den Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, die Helffte der Contribution zu fodern nicht befugt sey, und bittet dahero ihn in Schutz zu nehmen. VIII. 578 demselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, das Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren von Braunschweig-Lüneburg-Bevern. VII. 175 denselben ersuchet der Käyser Carolus VI. von dem wider die Stadt Hamburg gebrauchten harten Verfahren, in Wegnehm- und Anhaltung ihrer Kauffarthey-Schiffe abzulassen. VII. 637 wird von dem Magistrat zu Hamburg beweglich gebeten, daß die zwey nach Spanien destinirte und durch Ungewitter nach Norwegen vertriebene Kauffarthey-Schiffe wiederum möchten relaxiret werden. VII. 728 wird von oben erwehntem Käyser vermahnet, seine Miliz
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aus denen Hertzoglichen
Mecklenburgischen Landen, ingleichen den beyden Reichs-Städten, Lübeck und
Hamburg, abzuführen. VII. 754
Fridericus III. Churfürst zu Brandenburg, remonstriret dem Churfürsten zu Cölln, aus was vor Ursachen er Contributiones im Ertz-Stifft Cölln auszuschreiben genöthiget worden. IV. 686 recommandiret dem Käyser Leopoldo des Fürstlichen Anhaltischen Hauses Interesse in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache. IV. 789 demselben notificiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, den bey Salankemen durch Hülffe dessen tapfferen Trouppen wider die Türcken glücklich befochtenen Sieg. IV. 853 demselben gratuliret der Käyser Leopoldus, wegen der von seinen Trouppen bey gedachtem Sieg erwiesenen Tapfferkeit. IV. 855 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, daß er sich nach denen Clevischen Landen erheben wolle, und recommandiret demselben seine benachbarten Lande. IV. 886 bedancket sich gegen gedachten Hertzog, vor die ihm, in seiner Anwesenheit zu Zelle, erwiesene Ehre. IV. 945 condoliret der Fürstin Henrietten zu Anhalt-Dessau, wegen des Absterbens ihres Herrn Gemahls, Fürst Johann Georg des andern. IV. 954 condoliret Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, Fürst Johann Georg des andern zu Anhalt-Dessau. IV. 957 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, vor die bedrängten Evangelischen in denen Chur-Pfältzischen Landen. IV. 969 ersuchet gedachten Churfürsten, sich der von dem Hertzog zu Hannover gesuchten neundten Chur-Würde nicht weiter zu opponiren. VIII. 390 ersuchet Churfürst Fridericum Augustum zu Sachsen, daß D. Speners Defension wider die Wittenbergischen Theologos nicht möge supprimiret oder confisciret werden. IV. 1011 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er bey erfolgenden Friedens-Tractaten mit Franckreich, auf die Restitution
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der Stadt Straßburg an das
Reich nachdrücklich dringen möge. IV. 1054 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen
zu Zell, daß er sich nach Preussen erheben wolle, und recommandiret ihm seine
benachbarte Lande. IV. 1083 versichert den Käyser Leopoldum, daß er seinen
Gesandten, den Grafen von Eck, vor den von dem Schwedischen Obrist-Lieutenant
Kiinckenstrohm an ihm verübten Excess sattsame Satisfaction schaffen wolle. IV.
1170 denselben bittet der Magistrat zu Elbingen um Aufschub seines Vorhabens
gegen ihre Stadt, und erbietet sich allenfalls zu Erlegung des darauf hafftenden
Pfand-Schillings. IV. 1173 vermahnet gedachten Magistrat, sich in der Güte zu
accommodiren. IV. 1175 confirmiret die mit der Stadt Elbingen getroffene
Accords. Puncte. IV. 1183 ersuchet Marggraf Christian Ernsten zu
Brandenburg-Bayreuth, daß er entweder einen Theil von denen Frantzösischen
Reformirten Flüchtlingen in seinem Territorio unterbringen, oder ihnen mit einer
Beysteuer zu Hülffe kommen möge. IV. 1187 beschweret sich bey dem Käyser
Leopoldo über die Widersetzlichkeit der Aebtißin zu Qvedlinburg. VIII. 527
denselben ersuchet gedachter Käyser, es nicht geschehen zu lassen, daß der
Hertzog von Zell auf dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Tage, wegen der
Sachsen-Lauenburgischen Lande, bis zu völligem Austrag der Sache, Sitz und
Stimme erhalte. VIII. 564 denselben ersuchet Churfürst Johann Hugo zu Trier um
ein Subsidium charitativum, zu Wieder-Aufbauung der Speyerischen Dom-Kirche. V.
85 entschuldiget sich gegen gedachten Churfürsten, daß er allzuviel auf die
unter denen Catholischen Fürsten lebende Evangelische Religions-Verwandten
wenden müsse. V. 87 gegen denselben bedancken sich die ausschreibenden Fürsten
des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß er denen von Chur Sachsen an Dänemarck
überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine Lande nicht verstattet. V. 91
|| [ID]
berichtet dem Käyser Leopoldo, warum er die Grafschafft
Hohenstein einzuziehen genöthiget worden. V. 94 ersuchet König Friedrich den IV.
in Dänemarck, die ihn in der Hollsteinischen Sache von Mediations wegen
offerirte Satisfactions-Mittel zu acceptiren. V. 131 demselben dancket das
Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß er sich des betrübten
Zustandes der Evangelischen Religion in der Pfaltz so nachdrücklich angenommen.
V. 173 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, wider die Cron Dänemarck wegen
der Hollsteinischen Differentien nichts vorzunehmen, sondern selbige in der Güte
beylegen zu helffen. V. 163. demselben berichtet gedächter Hertzog, aus was
Ursachen er seine Trouppen mit in das Hollsteinische wider die Cron Dänemarck
einrücken lassen. V. 177 bittet gedachten Hertzog nochmahls, mit der Gewalt inne
zu halten, und gütliche Vorschläge anzunehmen. V. 181 beschweret sich bey
Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, über die wider die Cron Dänemarck
vorgenommene Hostilitäten, und protestiret wider alle daraus entstehenden
Extremitäten. V. 191 wird von dem Käyser Leopoldo ermahnet, daß er durch seine
bey Lentzen zusammen geführte Trouppen zu keiner grössern Weitläufftigkeit im
Nieder-Sächsischen Cräyß Anlaß geben solle. V. 195 thut dem König in Dänemarck
Vorschläge zu einem gütlichen Vergleich. V. 202 denselben bittet die Catholische
Geistligkeit in den Fürstenthum Halberstadt, daß er sie derer in der Pfaltz
denen Evangelischen angethanen Drangsalen nicht möge entgelten lassen. V. 224
erbietet sich gegen Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, alles mögliche zu
Abhelffung der Gebrechen im Müntz-Wesen beyzutragen. V. 291 wird zum König in
Preussen gekrönet. V. 310
Fridericus I. König in Preussen, verschiedene an denselben von dem Käyser, dem König in Dänemarck, dem Hertzog von Sachsen-Weimar und andern abgelassene Gratulations-Schreiben zu der neuen Königlichen Würde. V. 311. 313. 316. sqq. demselben wird von dem Käyser Leopoldo die Execution wider Graf Friedrich Adolphen von der Lippe in der Falckenhagischen Streit-Sache mit denen Jesuiten zu Paderborn aufgetragen. V. 328 wird von Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz ersuchet, gedachte Execution nicht länger zu trainiren. V. 342 denselben versichert Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, daß er denen, wegen der Eventual-Succession seines Königlichen Hauses in denen Mecklenburgischen Landen, aufgerichteten Recessen völlig nachkommen wolle. V. 333 erhält von Hertzog Adolph Friedrichen zu Mecklenburg-Strelitz eben dergleichen Versicherung. V. 335 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, dem Dom-Capitul zu Cölln, wider die von dem Churfürsten von Cölln eingenommene fremde Völcker, zu assistiren. V. 482 demselben remonstriren die Hertzoge, Rudolph August und Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel, warum sie von der mit Franckreich gemachten Defensiv-Allianz zur Zeit noch nicht abtreten können. V. 485 intercediret bey dem Käyser Leopoldo vor die Evangelischen in Schlesien. V. 790 versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach, daß er die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation wolle befördern helffen. V. 876 demselben notificiret die Aebtißin und das Dom-Capitul zu Qvedlinburg, daß bey innst hender Wahl einer Coadjutorin auf die Princeßin Magdalenam Sibyllam von Sachsen-Weissenfelß reflectiret worden, und bitten ihn, sein Sentiment darüber zu eröffnen. VI. 292. sqq. remonstriret dem Käyser Leopoldo, warum er die Stadt Nordhausen mit seinen Trouppen habe besetzen lassen. VIII. 598 demselben referiret der Erb-Printz von Hessen-Cassel den Verlauff des Treffens bey dem Schellenberg. VI. 297
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bey demselben beschweret sich Churfürst
Lotharius Franciscus zu Mäyntz über eines Cammer-Gerichts Assessoris, des Herrn
von Pürck, wider ihn gebrauchtes schimpffliches Verfahren, und bittet, die ihm
behörige Satisfaction in dem Churfürstlichen Collegio befördern zu helffen. VI.
354 remonstriret gedachtem Churfürsten, daß sein Gesuch nicht vor das
Churfürstliche Collegium, sondern vor die vorhabende Deputation zur
Cammer-Gerichts-Visitation gehöre. VI. 358 demselben referiret sein
commandirender General, Fürst Leopold von Anhalt-Dessau, den Verlauff der
Belagerung und Eroberung der Festung Landau. VI. 366 notificiret Hertzog Wilhelm
Ernsten zu Sachsen-Weimar das Absterben seiner Gemahlin, Charlottae Sophiae. VI.
387 notificiret gedachten Todes-Fall Hertzog Georg Wilhelmen von Zell. VIII. 612
demselben condoliret nur gedachter Hertzog, wegen des Absterbens seiner
Gemahlin. VIII. 614 invitiret eben denselben Hertzog zum Leichen-Begängniß
seiner Gemahlin. VIII. 616 condoliret dem Käyser Josepho, wegen des Absterben
seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur angetretenen Käyserlichen Regierung.
VI. 421 intercediret bey gedachtem Käyser vor die Evangelischen in Schlesien.
VI. 484 interessiret sich bey erwehntem Käyser vor den Bischoff, Frantz Arnold
zu Paderborn, wegen der Bischöfflichen Wahl zu Münster. VI. 587 demselben
erstattet der Erb-Printz von Hessen-Cassel Relation von der Eroberung der
Frantzösischen Linien bey Tirlemont. VI. 450 ersuchet den Magistrat zu Hamburg,
den Professor Sebastian Edzardi, wegen seiner anzüglichen Schrifften wider die
Reformirte Religion, ernstlich zu bestraffen, und ferners Schreiben ihm zu
untersagen. VI. 424. 638. 893. sqq. notificiret Hertzog Friedrichen zu
Sachsen-Gotha die Vermählung seines Cron-Printzens, Friedrich Wilhelms,
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mit der Churfürstlichen Braunschweigischen
Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648 demselben gratuliret die verwittibte
Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 661 will Marggraf
Christian Ernsten zu Bayreuth bereden, das Commando am Ober Rhein zu quittiren.
VI. 705 bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Cölln am Rhein, über
seines Residenten, des Herrn von Diesi, neuerliches Exercitium Religionis
Reformatae domesticum. VI. 878 defendiret seinen Residenten. VI. 881. 914
demselben berichtet vorbesagter Magistrat zu Cölln die wegen des angefangenen
Exercitii Reformatae Religionis entstandene Empörung. VI. 907 wird von Bischoff
Frantz Arnolden zu Münster und Paderborn, wie auch von Churfürst Johann
Wilhelmen zu Pfaltz ersuchet, seinem Residenten zu Cölln das angefangene
Exercitium Religionis Reformatae zu untersagen. VI. 952 ersuchet den Käyser
Josephum, daß die Publication des entdeckten Judenthums nicht ferner möge
gehemmet werden. VI. 910. 913 ersuchet den Reichs-Hoff-Raths-Praesidenten, Graf
Wolffgang von Oettingen, daß er durch seine Vermittelung die Relaxirung des auf
erwehntes Buch gelegten Arrests möge befördern helffen. IV. 926 gratuliret
Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel zu der Ehe-Alliance zwischen König
Carl dem dritten in Spanien, und seiner Enckelin, der Princeßin Elisabeth
Christinen. VI. 946 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, das Stifft
Qvedlinburg mit harten, und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu
verschonen. VI. 981 notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha seine
Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin, Sophien Louisen. VI. 977
notificiret nurgedachtem Hertzog, wie auch Hertzog Adolph Friedrichen zu
Mecklenburg Strelitz, daß er den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen,
und
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ersuchet selbige, ihm solchen aus
ihren Cantzleyen auch geben zu lassen. VI. 919. 921 wider den von ihm
angenommenen Mecklenburgischen Titul und Wappen, protestiret Hertzog Adolph
Friedrich von Mecklenburg-Strelitz. VI. 1075 justificiret sein Verfahren wider
gedachten Hertzog von Mecklenburg-Strelitz. VI. 1079 muthet denen Grafen von
Stollberg zu, daß sie ihren Amtmann, Johann Herrmann Triesenbergen, wegen einer
Protestation, so er wider das Königliche Preußische Vornehmen mit der Stadt
Nordhausen eingegeben, ernstlich bestraffen möchten. VII. 10 suchet die geführte
Beschwerden der Stadt Nordhausen gegen den Käyser Josephum abzulehnen. VII. 29
demselben setzen die Käyserlichen Commissarii, Hertzog Anthon Ulrich zu
Wolffenbüttel und Landgraf Carl zu Hessen-Cassel, einen Termin an zu
Untersuchung der Differentien mit der Stadt Nordhausen. VII. 50 mahnet den
Grafen von Güldenstirn, als Königlichen Schwedischen General-Gouverneur in denen
Hertzogthümern Bremen und Verden, ab von dem Vorhaben, ob solten die in
Vor-Pommern stehende Schwedische Trouppen in Pohlen einbrechen. VII. 108
notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha die Geburt seines anderweiten
Enckels, Printz Friedrich Wilhelms, und berichtet, daß er selbigen den Nahmen
Printz von Preussen und Oranien beygeleget. VII. 951 condoliret der verwittibten
Käyserin, Eleonorae Magdalenae Theresiae, wegen des frühzeitigen Todes-Falls
ihres Herrn Sohns, des Käysers Josephi, und gratuliret derselben zur
angetretenen Interims-Administration der Oesterreichischen Erb-Lande. VII. 226
wird von dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersuchet, den Comitat seiner
Gesandten zu dem Käyserlichen Wahl-Tag nach Anleitung der güldenen Bulle zu
reguliren. VII. 279 denselben ersuchet Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar,
daß er sich seiner wider den Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt annehmen möge.
VII. 319 demselben recommandiret gedachter Hertzog die Desideria des Fürstlichen Collegii bey Einrichtung der Käyserlichen
Wahl-Capitulation. VII. 324 bey demselben beschweret sich Landgraf Carl zu
Hessen-Cassel über die von denen Catholischen zu Siegen wider die Reformirten
verübte Gewaltthätigkeiten. VII. 562 demselben remonstriren die Cantons Zürch
und Bern, daß die Toggenburgische Sache wider den Abt zu St. Gallen ein pures
Eyd-Genoßisches Geschäffte sey, und nicht vors Reich gehöre. VII. 659 vermahnet
die General-Staaten der vereinigten Niederlände, von dem praetendirten
Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen, und ihre noch darinnen befindliche
Trouppen unverzüglich abziehen zu lassen. VII. 715 ersuchet Churfürst Georg
Ludwigen zu Hannover, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine
Gesandtschafft dahin zu cooperiren, damit der im 10den Articul der
Capitulationis perpetuae wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens enthaltene,
ihm aber sehr nachtheilige Passus möge weggelassen werden. VII. 1006 desselben
Absterben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen dem Moscowitischen
Czaar. VII. 804
Fridericus X. Hertzog von Sachsen-Gotha, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 403 demselben notificiret König Fridericus I. in Preussen die Vermählung seines Cron-Printzen mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648 demselben berichtet gedachter König, daß er den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen, und bittet, ihm solchen aus seiner Cantzley auch geben zu lassen. VI. 919 demselben giebt Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin Nachricht von denen mit dem Königlichen Preußischen und Brandenburgischen Haus getroffenen Pactis. VI. 927 demselben notificiret König Fridericus I. in Preussen seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin, Sophien Louisen. VI. 977
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demselben
notificiret gedachter König die Geburt seines anderweiten Enckels, Printz
Friedrich Wilhelms, und daß er selbigem den Nahmen, Printz von Preussen und
Oranien, beygeleget. VII. 951 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, daß er sich
in der Coburg- und Römhildischen Successions-Sache an gütlichen und rechten
Wegen möge begnügen lassen. VII. 200 intercediret bey Churfürst Johann Wilhelmen
zu Pfaltz vor die in denen Chur-Pfältzischen Landen befindlichen
Evangelisch-Lutherischen Consistorialen und Pastoren, wegen ihres bessern
Unterhalts. VII. 409 demselben notificiret Hertzog Carl Leopold zu
Mecklenburg-Schwerin das Absterben seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich
Wilhelms, ingleichen den Antritt seiner Regierung. VII. 846
Fridericus IV. Hertzog von Hollstein-Gottorff, ersuchet den König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, Fridericum Augustum, ihm die Guarantie des Altonaischen Vergleichs wider den König von Dänemarck zu praestiren. VI. 1140 bittet den Käyser Leopoldum um Praestirung der Guarantie wider die von dem König von Dänemarck in seinen Landen verübten Hostilitäten. V. 144 vermählet sich mit der Princeßin Hedwig Sophia von Schweden. IV. 1160 lässet die in seinen Landen rasirte Schantzen wieder aufbauen. V. 63. sqq. 70 wird von denen Abgesandten zu denen Pinnebergischen Mediations-Tractaten ersuchet, die Schwedischen Völcker zu dimittiren, und alles, bis zum gütlichen Vertrag der Sache, in suspenso zu lassen. V. 66
Fridericus, Cardinal von Hessen, demselben gratuliret der Magistrat zu Breßlau, wegen der auf ihn ausgefallenen Bischöfflichen Wahl daselbst. II. 908 demselben gratuliret gedachter Magistrat, wegen überkommenen Obristen-Hauptmannschafft im Hertzogthum Ober- und Nieder-Schlesien. VIII. 101 denselben ersuchet gedachter Magistrat, die Rothmannen zu Breßlau bey der Praecedenz vor denen Königlichen
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Ober-Amts-Räthen der beständigen Observanz gemäß zu schützen. III. 402
Fridericus, Landgraf von Hessen-Homburg, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Hessen-Darmstädtische Invasion in das Amt Homburg, und bittet, ihm deswegen Satisfaction zu verschaffen. V. 103. 114 vergleichet sich mit dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt. VI. 695. 721
Fridericus IV. Marggraf von Baden-Durlach, bemühet sich, Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz und seine Gemahlin mit einander zu versöhnen. II. 164. sqq. übernimmt das Reichs-Kriegs-Raths-Directorium. II. 420 vermahnet die Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß sie ihre Herren Principalen zu schleuniger Recreutirung der in Ungarn stehenden Trouppen disponiren möchte. II. 463 notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, wegen des zwischen dem Käyser und denen Türcken geschlossenen Friedens, die Hostilitäten bey der Reichs-Armée eingestellet worden. II. 487 beklaget sich bey der Reichs-Versammlung über die Saumseligkeit verschiedener Reichs-Cräysse, in Stellung ihrer Contingentien. III. 246 übergiebet das Commando über die Reichs-Armée, wegen einer angefangenen Cur, dem Hertzog von Sachsen-Lauenburg. III. 270 berichtet dem Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, den Zustand der Belagerung Philippsburg. III. 374. 381. 386. 389 erstattet dem Käyser Leopoldo Relation von gedachter Belagerung. III. 382 berichtet erwehntem Bischoff zu Eichstädt den mit dem Frantzösischen Commendanten in Philippsburg getroffenen Accord, und recommandiret ihm dabey die Erlangung seiner Gage. III. 391. 399. 407 desselben Absterben notificiret sein Herr Sohn, Marggraf Friedrich Magnus, der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 541
Fridericus, Pfaltzgraf zu Zweybrücken, recommandiret Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz das Evacuations-Werck derer von Lothringischen Völckern besetzten Festungen Homburg und Landstuhl. I. 546
Fridericus, Erb-Printz von Hessen-Cassel, referiret dem König Friderico I. in Preussen den Verlauff des Treffens bey dem Schellenberg. VI. 297 notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande den glücklichen Ausschlag des Treffens bey Höchstädt. VI. 317. ingleichen die Eroberung des Schlosses Trarbach. VI. 378 berichtet dem König in Preussen die Eroberung der Frantzösischen Linien bey Tirlemont. VI. 450
Fridericus Augustus, König in Pohlen und Churfürst zu Sachsen, wird von Churfurst Friedrich dem dritten zu Brandenburg ersuchet, des D. Speners Defension wider die Wittenbergischen Theologos in seinen Landen nicht supprimiren oder confisciren zu lassen. IV. 1011 denselben ersuchet Hertzog Friedrich der IV. zu Hollstein-Gottorff, daß er ihm die Guarantie des Altonaischen Vergleichs wider den König von Dänemarck praestiren möge. IV. 1140 berichtet Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, daß er dem König von Dänemarck, im Fall derselbe von iemand, wegen der Hollstein-Gottorffischen Differentien, solte angegriffen werden, zu assistiren gesonnen sey. V. 122 vermahnet die Aebtißin zu Qvedlinburg, daß sie sich dem Churfürsten von Brandenburg nicht opponiren, sondern sich in der Güte mit ihm setzen möge. IV. 1161 wird von denen dreyen im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyssen ersuchet, die Verbesserung der im Müntz-Wesen eingerissenen Verbrechen befördern zu helffen. V. 263. sqq. demselben berichtet der Käyser Josephus, daß er dem Hertzog von Sachsen-Naumburg, und Coadjutori des Ertz-Bißthums Gran, das Praedicat Durchläuchtig gegeben. VI. 489
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ersuchet
einige Reichs-Stände, daß sie den in seine Chur- und Erb-Lande eingefallenen
König von Schweden mit zusammen gesetzter Force von dem Reichs-Boden und denen
Sächsischen Landen zu treiben, möchten bemühet seyn. VI. 626 demselben berichten
die Stände des Churfürstenthums Sachsen den Schwedischen Einbruch, und bitten
denselben wehmüthigst, das Land von dieser Gefahr zu erretten. VI. 632 demselben
gratuliret die gesammte Landschafft zur Ankunfft in seinen Chur- und Erb-Landen,
und bittet denselben, eine Minderung der Schwedischen Contributionen zu
verschaffen, und zu sorgen, damit sich die Schwedische Miliz bald völlig möge
zurücke ziehen. VI. 655 ersuchet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar,
denen ins Reich gehenden Chur-Sächsischen Auxiliar-Trouppen auf einige Zeit in
seinen Landen die Verpflegung wiederfahren zu lassen. VI. 716 denselben bittet
Hertzog Johann Wilhelm von Sachsen-Eisenach, ihn von der Einqvartierung seiner
Trouppen schleunigst zu befreyen. VI. 725 übernimmt, nach des Käysers Josephi
Absterben, das Reichs-Vicariat. III. 582 dessen von dem Hertzog zu
Sachsen-Weimar ingrossirtes Vicariats-Patent läst der Fürst zu
Schwartzburg-Arnstadt abreissen. VII. 295 befiehlet dem Reichs-Erb-Marschall,
Graf Christian Ernsten von Pappenheim, daß er die bey Wahl-Tagen vormahls
gehaltene Acta unversäumt aufsuchen lassen, einen Reichs-Qvartier-Meister
annehmen, und selbigen nach der Käyserlichen Wahl-Stadt Franckfurt abfertigen
solle. VII. 255 vermahnet den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, bey der
Käyserlichen Wahl die Nothdurfft wegen der Victualien, Fütterung und Logiamenter
zu verordnen, auch dem Reichs-Qvartier-Meister mögliche Beförderung zu thun.
VII. 258 entschuldiget sich gegen Churfürst Lotharium Franciscum zu Mäyntz, daß
er in die begehrte Anticipation des Käyserlichen Wahl-Termins nicht consentiren könne. VII. 275 vergleichet
sich mit Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz wegen des Vicariats-Siegels und
Styli bey dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar. VII. 281 bey demselben beschweret sich
Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar über des Fürsten zu
Schwartzburg-Arnstadt Widersetzlichkeit, und angemaßte viele Eingriffe in dessen
hohe Jura. VII. 292 vermahnet den Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt von der
Widersetzlichkeit gegen den Hertzog zu Sachsen-Weimar abzustehen. VII. 307 wird
von dem Hertzog zu Weimar ersuchet, daß er ihm wider die gesammten Fürsten von
Schwartzburg bey dem Käyser kräfftig assistiren möge. VII. 609 intercediret bey
dem Käyser Carolo VI. vor das Fürstliche Haus Sachsen-Weimar, daß solches in
seiner festgegründeten Gerechtsamen der Landes-Fürstlichen Bothmäßigkeit und
Lehens-Herrligkeit von dem Hause Schwartzburg nicht möge beeinträchtiget werden.
VII. 615 wird von der Landschafft des Churfürstenthums Sachsen gebeten, den
Königlichen Printzen aus fremden Landen zurücke zu ruffen. VII. 812
Fridericus Carolus, Hertzog und Administrator zu Würtenberg, wird von seinen Herrn Vetter, Hertzog Georgen zu Würtenberg-Mömpelgard ersuchet, ein Recommendations-Schreiben vor ihn an den König in Franckreich einiger streitigen Herrschafften halber abgehen zu lassen. III. 940. 1037 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich von Reichs wegen zu interponiren, damit das Frantzösische Parlement in Burgund zu Bysantz die gefürstete Reichs-Grafschafft Mömpelgard der Grafschafft Burgund nicht incorporire. III. 1031. 1038 wird von dem Käyserlichen General-Lieutenant, Hertzog Carln zu Lothringen, ersuchet, den wegen einer in dem Würtenbergischen begangenen Mordthat in Hafft gebrachten Käyserlichen Reuter an sein Regiment zur Bestraffung abfolgen zu lassen. III. 1074. 1078 behauptet, daß er und nicht das Regiment über die von
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gedachtem Reuter
begangene Mordthat zu cognosciren habe. III. 1076. 1080. 1092 demselben
recommandiret Bischoff Peter Philipp von Bamberg, die Beförderung und
Beybehaltung des gemeinen Ruhe-Standes im Römischen Reich. IV. 49 wird von
Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern ersuchet, die Schwäbischen Cräyß-Stände
zu Besuchung der in Augspurg des Cräyß-Associations-Wercks wegen angestellte
Conferenz disponiren zu helffen. IV. 55 bittet den Käyser Leopoldum, den von der
Cron Franckreich offerirten Stillstand schleunigst anzunehmen. IV. 201 demselben
notificiret gedachter Käyser den mit Franckreich getroffenen Stillstand, und
bittet ihn, einige Regimenter Fuß-Volck nach Ungarn zu schicken. IV. 265
demselben condoliret erwehnter Käyser, wegen des Todes-Falls seines in der
Belagerung der Festung Caschau, durch eine Stück-Kugel erschossenen Bruders,
Fürst Georg Friedrichs. IV. 345 ersuchet die Grafen zu Oettingen-Wallerstein,
daß sie seines Curandi, Fürst Albrecht Ernsts von Oettingen, Bestes möchten
befördern helffen. IV. 392 intercediret bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu
Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Evangelischen. VIII. 282
wird von denen Frantzosen gefangen. IV. 923
Fridericus Christianus, Bischoff zu Münster, wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von dem Churfürsten von Cölln eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 482 ersuchet Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, Hand anzulegen, daß Chur Bäyern durch eine Reichs-Deputation mit Güte auf Käyserliche und des Reichs Seite möge gebracht werden. V. 772 verspricht dem Käyserlichen Cammer-Gerichs-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helssen. V. 861 wird von neun Capitularen zu Paderborn zum Coadjutor desselben Stiffts wider den durch eilff Stimmen elegirten
|| [ID00901]
Freyherrn, Frantz Arnold
von Metternich, erwehlet. VIII. 607 desselben Absterben notificiret das
Münsterische Dom-Capitul Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel. VI. 577
Friedrich Erdmann, Hertzog von Sachsen-Merseburg, desselben Absterben notificiret sein Herr Bruder, Hertzog Moritz Wilhelm, der regierenden Hertzogin zu Wolffenbüttel. VIII. 62
Friedrich Heinrich, Hertzog von Sachsen-Naumburg, desselben Absterben notificiret sein Herr Bruder, Hertzog Moritz Wilhelm, Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach. VII. 934
Fridericus Jacobus, Landgraf von Hessen-Homburg, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel die Vermählung seiner Schwester, der Princeßin VVilhelminen Marien, mit Graf Anthon von Altenburg. VII. 236
Fridericus Ludovicus, Pfaltzgraf zu Zweybrücken, stellet dem Käyser Leopoldo die feindlichen Frantzösischen Gewaltthaten in seinen Landen vor, und bittet um benöthigte Käyserliche Hülffe. III. 639 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um die Recommendation an den Käyser, wegen der von Franckreich erlittenen Gewaltthaten. III. 644 bittet den Käyser Leopoldum, daß der Fiscal des Käyserlichen Cammer-Gerichts, wegen der restirenden Cammer-Zieler, bey seinem elenden Zustand, darein er durch den Frantzösischen Krieg gerathen, nicht verfahren möge. III. 868 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser vor ihn wegen der restirenden Cammer-Zieler zu intercediren. III. 870 bittet den Käyser, daß er zum schleunigen Abmarsch der Völcker aus dem Zweybrückischen Ordre möge ergehen lassen. III. 914 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die gesuchte Abführung der Völcker aus dem Zweybrückischen durch ein Reichs-Gutachten bey dem Käyser zu secundiren. III. 919
|| [ID00902]
beschweret sich bey dem Käyser, daß
die Cron Franckreich über einige ihm zugehörige Aemter und Oerter die
Souverainität praetendire. III. 1017
Friedrich Magnus, Marggraf zu Baden-Durlach, notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Absterben seines Herrn Vaters, Marggraf Friedrichs, gewesenen Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschalls. III. 541 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Psaltz, von der vorgenommenen Delogirung der Käyserlichen Trouppen aus denen benachbarten Herrschafften abzustehen, und alles in vorigen Stand zu setzen. III. 733 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um Moderation seines Reichs-Anschlags, und bittet, solches Suchen bey dem Käyser bestens zu secundiren. III. 770 IV. 702 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung um die Bezahlung der seinem hochseligen Herrn Vater annoch rückständigen Reichs-General-Feld-Marschalls-Gage. III. 801 ersuchet die Reichs-Versammlung, daß sie in dem, wegen der Cession der Festung Kehl an Marggraf Ludwig Wilhelmen zu Baden-Baden, und seine Descendenten abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 demselben remonstriren die Cantons Zürch und Bern, daß die Toggenburgische Streit-Sache mit dem Abt zu St. Gallen nicht vor das Reich gehöre, sondern vor die Eydgenossenschafst zu verweisen sey. VII. 656 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihm durch einen allgemeinen Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen Friedens-Tractaten in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der erlittene Schaden ersetzet werden solle. VIII. 334
Fridericus VVilhelmus, Churfürst zu Brandenburg, notificiret Churfürst Johann Georg dem ersten zu Sachsen den plötzlichen Todes-Fall seines Chur-Erbens, Marggraf Wilhelm Heinrichs. I. 239 wird von gedachtem Churfürsten zu Sachsen ersuchet, die Hostilitäten gegen den Pfaltzgrafen von Neuburg einzustellen. I. 313
|| [ID00903]
invitiret Pfaltzgras Wolffgang Wilhelmen
von Neuburg zu einer persönlichen Unterredung unweit Düsseldorff. I. 319
versichert die Stände derer Fürstenthümer Schweinitz und Jauer, daß er sich
ihrer bey dem Käyser, wegen des freyen Exercitii der Evangelischen Religion,
annehmen wolle. I. 374 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg des
Fürstlichen Nassauischen Hauses Praeeminenz und Vor-Votum vor andern
neu-introducirten Fürsten. I. 420 ersuchet das Churfürstliche Collegium auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg, es dahin zu vermitteln, damit bey Reichs-Deputationen
eine Parietas Votorum von beyderley Religions-Verwandten möge observiret werden.
I. 439 ersuchet den Käyser Ferdinandum III. wegen gedachter Gleichheit derer
Votorum. I. 441 demselben eröffnet Churfürst Johann Georg der erste zu Sachsen
seine Gedancken über die von selbigem aufs Tapet gebrachte Vorschläge zur
gedachten Parität zu gelangen. I. 443. sqq. wird von Fürst Bogislav zu Radzivil
ersuchet, daß er ihm, zu Erhaltung würcklicher Sitz und Stimme auf Reichs-Tägen,
möge behülfflich seyn. I. 501 recommandiret Churfürst Johann Georg dem ersten zu
Sachsen das Suchen des Fürstlichen Hauses Radzivil, wegen der Introduction in
den Fürsten-Rath. I. 502 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er vor gäntzlicher
Abthuung derer in der Reichs-Tags-Proposition enthaltenen Puncte, seinen
Aufbruch von Regenspurg nicht nehmen möge. I. 518 wird von denen Land-Räthen des
Hertzogthums Preussen gebeten, daß er bey vorhabenden Friedens-Tractaten,
Gesandtschafften, Verbündnissen, dern Landes-Verfassungen gemäß, mit denen
Land-Ständen communiciren, und dero Bedencken darüber hören möge. I. 617
ersuchet König Carolum Gustavum in Schweden, daß er seiner vielfältig gethanen
Zusage nach den Frieden mit Pehlen befördern möge. I. 680
|| [ID00904]
ersuchet das Churfürstliche Collegium zu
Franckfurt am Mäyn, die Schwedischen Marche durch die Reichs-Lande möglichst
abzuwenden, oder ihm im widrigen Fall mit nöthiger Hülffe zu succurriren. I. 693
wird von gedachtem Churfürstlichen Collegio ersuchet, es dahin vermitteln zu
helffen, daß zwischen denen beyden Cronen Pohlen und Schweden gute Einigkeit
gestifftet, und in die Reichs-Länder keine Invasion vorgenommen werden möge. I.
702 berichtet Landgraf Wilhelm dem VI. zu Hessen-Cassel, aus was vor Ursachen er
mit der Cron Schweden zu brechen genöthiget worden. I. 735 wird von König
Friderico III. in Dänemarck um schleunige Hülffe wider die Cron Schweden
ersuchet. I. 745 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz um Beschleunigung
der Reichs-Hülffe, vor die Cron Danemarck wider Schweden. I. 749 ersuchet
Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Ratification des zu Franckfurt
zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen beyden Cronen, aufgerichteten
Bündnisses zu differiren, oder, wo selbige schon erfolget, wiederum zu cassiren.
I. 752. 784 wird von Churfürst Carl Casparn zu Trier versichert, daß er
erwehnter Allianz mit denen Cronen Franckreich und Schweden nicht beygetreten
sey, auch nicht beytreten werde. I. 781 ersuchet verschiedene Chur- und Fürsten
um einige Hülffe, zu Versicherung des Nieder-Sächsischen Cräysses. I. 763. 773.
775. 777 wird von denen bey den Allianz-Tractaten zu Franckfurt befindlichen
Gesandten einiger Chur- und Fürsten ersuchet, daß er solche Allianz gnädigst
vermercken, und den Nieder-Sächsischen Cräyß mit allen Kriegs-Proceduren
verschonen möge. I. 801 beschweret sich bey Landgraf Wilhelm den IV. zu
Hessen-Cassel über seine und andere Gesandten bey denen Allianz-Tractaten zu
Franckfurt, daß selbige sich unterstanden, ihm vorzuschreiben, wie er sich in
seinen Actionibus verhalten sollen. I. 814 ersuchet die General-Staaten der
vereinigten Niederlande, daß sie die
Cron Schweden, nach dem sie die von ihnen offerirten Tractaten verworffen, mit
allem Ernst möchten angreiffen lassen. I. 879 remonstriret denen
General-Staaten, warum er das im Haag verfertigte Nordische Friedens-Project
nicht annehmen könne. II. 3 beschweret sich bey Churfürst Johann Philippen zu
Mäyntz über die von seiner Cantzley und andern Bedienten, ihm gegebene
ungewöhnliche Titulatur. II. 10 consentiret in die Translation des
Deputation-Tages nach Augspurg. II. 193 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu
Mäyntz, daß er sich zur Verlegung des Deputations-Convents verstehen möge. II.
10 referiret dem Käyser Leopoldo, was in der zwischen seinen und denen
Fürstlichen Braunschweigischen Abgeordneten gehaltenen Conferenz vorgefallen,
und bittet sich darüber dessen Resolution aus. II. 67 notificiret Churfürst
Johann Georg dem andern zu Sachsen, daß ihm die Preußischen Stände den
Erb-Huldigungs-Eyd abgeleget. II. 350 berichtet gedachtem Churfürsten den von
denen Tartarn durch Pohlen gedroheten Einfall in Schlesien. II. 422 vermahnet
Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, von denen Gewaltthätigkeiten wider die
Stadt Erfurt abzustehen. II. 467 beklagt sich bey denen General-Staaten der
vereinigten Niederlande über das durch die Engelländer, mit Visitirung aller
Schiffe, vorgenommene harte und denen Commercien höchstnachtheilige Verfahren.
II. 541 gegen denselben erkläret sich Hertzog Augustus zu Wolffenbüttel, daß er
von seinem Jure auf die Grafschafft Reinstein nichts nachgeben werde. II. 559
demselben offeriret Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen seine Mediation
in der Reinsteinischen Streitigkeit. II. 824 ersuchet die General-Staaten der
vereinigten Niederlande, daß sie ihre mit dem Bischoff zu Münster habende
Streitigkeiten in der Güte abthun, oder, falls der Krieg continuiren solte,
ihren im Clevischen habenden Guarnisonen in das Münsterische einzufallen verbieten möchten. II. 584
erhält von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster die Versicherung, daß er
durch seine Trouppen, wider die in denen Clevischen Ständen befindliche
Holländische Guarnisonen, nichts feindliches unternehmen lassen wolle. II. 585
beschweret sich bey denen General-Staaten über den durch das Münsterische
Kriegs-Wesen in denen Clevischen Städten und Landen verursachten Schaden. II.
592 gratnliret Churfürst Johann Georg dem andern von Sachsen zum neuen Jahre.
II. 613. 998 ersuchet die General-Staaten, daß sie, in Faveur seiner
Intercession, das über den Rittmeister Buat gesprochene Urtheil mitigiren
möchten. II. 641 fodert seine Gesandten von dem Reichs-Tage zu Regenspurg ab.
II. 839 lässet sich in eine Allianz ein mit denen Staaten von Holland. II. 951
fodert von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, wegen des im Clevischen
seinethalben von denen Frantzosen verursachten Brand- und andern Schadens,
Satisfaction, und drohet widrigen Falls Repressalien zu gebrauchen. II. 969.
sqq. fodert eben dieser Ursache wegen auch von dem Dom-Capitul zu Cölln
Satisfaction. II. 973 wird von dem Käyserlichen Cammer-Gericht zu Speyer
ersuchet, daß er die Stadt Speyer mit Einqvartierung und Durch-Marchen
verschonen möge. II. 982 remonstriret denen General-Staaten der vereinigten
Riederlande, daß er alles, worzu er laut der zwischen ihnen beyderseits
aufgerichteten Alliance verbunden gewesen, und in vielen Stücken noch ein
mehrers gethan habe. II. 990 vermahnet Bischoff Ferdinanden zu Paderborn, das
unter seinem Nahmen an die Stadt Cölln spargirte Schreiben von sich abzulehnen.
III. 1 denselben ersuchen die Stände des Fürstenthums Halberstadt, um Abfoderung der bey ihnen
liegenden Regimenter, und Erlassung der Contribution. II. 24 beklaget sich bey
denen General-Staaten wegen übel ausgezahlter Subsidien-Gelder, und drohet, wo
selbige nicht bezahlet würden, mit der Cron Franckreich einen Particular-Frieden
zu machen. III. 31 bedancket sich gegen Churfürst Ferdinandum Mariam in Bäyern,
vor die zwischen ihm und der Cron Schweden offerirte Mediation, und bittet
vielmehr, Krafft der Churfürsten Verein, um kräfftige Assistenz. III. 219 wird
von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent zu Braunschweig ersuchet, die
Restabilirung des Elb-Commercii und Abwendung des von der Cron Dänemarck
praetendirten neuerlichen Zolls bey Glückstadt befördern zu helffen. III. 629
bey demselben intercediret gedachter Cräyß-Convent vor die Stadt Lübeck, daß
derselben ihre aufgebrachte und angehaltene Schiffe und Güter restituiret werden
möchten. III. 634 wird von mehr erwehntem Cräyß-Convent ersuchet, seine Völcker
von Büzow abzuführen, und solchen Ort dem Hertzog von Mecklenburg-Schwerin, als
dem rechten Eigengenthums-Herrn, zu restituiren. III. 637 lässet die Stadt
Stettin belagern und einnehmen. III. 701. sqq. demselben verspricht der
Magistrat und Bürgerschafft der alten Stadt Stettin, alles dasjenige zu
erweisen, was sie bis dahin der Cron Schweden geleistet. III. 704 beschweret
sich bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande über dero mit der
Cron Franckreich geschlossenen Particular-Frieden. III. 786. 927. 936
recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg der gesammten Fürsten von
Anhalt Ansuchen, wegen eines AEquivalents vor die ihnen entzogene und dem Stifft
Halberstadt incorporirte Grafschafft Ascanien. III. 831 demselben ersuchen die
General-Staaten der vereinigten Niederlande um Assistenz wider ihre Feinde. III.
879 ersuchet den König Ludovicum XIV. daß er nicht bey dem
|| [ID00908]
Frieden auf die Restitution derer
Pommerischen Lande an die Cron Schweden dringen möge. III. 912 ersuchet Hertzog
Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, daß er zweyen von seinen Regimentern
einen freyen und sichern Durchzug durch seine Lande verstatten möge. III. 955.
sqq. denselben bittet der Magistrat der Stadt Dortmund, daß ihnen das
abgezwungene Geld und Güter restituiret, die in ihrem Gebiet liegende
Kriegs-Völcker avociret, und sie wider ihre Reichs-Freyheit und Privilegien
nicht beschweret werden möchte. III. 972 bey demselben intercediret Bischoff
Ferdinand zu Münster und Paderborn vor die Stadt Dortmund. III. 986 wird von dem
Reichs-Städtischen Collegio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, gedachte
Stadt Dortmund von ihrer Contribution und Einqvartierungs-Last zu befreyen. IV.
448 beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Herren
Directores im Fürsten-Rath, daß selbige die Rathgänge in gedachtem Fürsten-Rath,
wegen der Session seines Hertzogthums Magdeburg verzögerten. III. 1034 wird von
dem Käyser Leopoldo ersuchet, den neuen Calender anzunehmen. VIII. 122 verweiset
den Käyser mit seinem Suchen auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 123
denselben ersuchet der Magistrat zu Breßlau, um Prolongirung des mit ihm
getroffenen Vergleichs, wegen der Commercien und des Croßnischen Zolls. VIII.
154 entschuldiget sich bey König Carl dem andern in Spanien, daß er wegen der
rückständigen starcken Subsidien, so er an die Cron Spanien zu fodern, einige
Schiffe vor Ostende zum Unterpfand wegnehmen zu lassen genöthiget worden. III.
1042 versichert Churfürst Maximilian Heinrichen von Cölln, daß er die intendirte
Einqvartierung in das Stifft Hildesheim wolle hintertreiben helffen. IV. 25 wird
von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern
|| [ID00909]
ersuchet, den Stillstand mit Franckreich befördern zu helffen. IV. 206. sqq.
ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die Ruhe des Reichs, durch Schliessung
eines Universal-Friedens, oder schleunigste Annehmung des von der Cron
Franckreich offerirten Armistitii, befestigen möge. IV. 151 ersuchet Churfürst
Johann Georg den dritten zu Sachsen, daß er durch seine Cooperation das von
Franckreich placidirte Armistitium mit dem Römischen Reich und den Frieden mit
der Cron Spanien möge befördern helffen. IV. 159 vermahnet Fürst Georg
Friedrichen zu Waldeck, daß er die Fränckischen und Schwäbischen Cräyß-Völcker
nicht in den Westphälischen Cräyß führen, und dadurch dem Könige in Franckreich
zur Ruptur Anlaß geben möge. IV. 164 eröffnet Hertzog Ernesto Augusto zu
Braunschweig-Lüneburg-Hannover, wie auch Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine
Gedancken über die, zwischen denen Cronen Franckreich und Spanien, vorseyende
Friedens-Handlung im Haag. IV. 186. 189 vermahnet den Fränckischen Cräyß, von
seinem Vorhaben, der Cron Spanien einige Völcker in die Niederlande wider
Franckreich zu Hülffe zu schicken, abzustehen. VIII. 171 bey demselben beklaget
sich König Christianus V. in Dänemarck über das wider ihn ergangene Käyserliche
Mandatum inhibitorium, wegen der streitigen Lübeckischen Sub-Coadjutorie Wahl.
IV. 276 ersuchet Churfürst Anßhelm Frantzen zu Mäyntz, daß er die bey dem
Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath eingeschlichene Mißbräuche und Verbrechen
untersuchen und abschaffen möge. IV. 288 ersuchet Hertzog Christian Ludwigen zu
Mecklenburg-Schwerin, daß er etliche von seinen Dragoner Compagnien zur
Verpflegung in seine Lande einnehmen möge. IV. 322. 402 conferiret mit Churfürst
Johann Georg dem dritten zu Sachsen über das von dem Käyser an die
Churfürstlichen Gesandten zu Regenspurg, wegen Verzögerung
|| [ID00910]
derer Reichs-Deliberationen, abgelassene
harte Schreiben. IV. 359 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die
Churfürstlichen Gesandten zu Regenspurg mit dergleichen ungewöhnlichen Verweisen
inskünfftige verschonen möge. IV. 364 intercediret bey Ertz-Bischoff Maximilian
Gandolphen zu Saltzburg vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene
Augspurgische Confessions-Verwandte. VIII. 185 ersuchet die regierende
Moscowitische Czaaren, daß sie sich mit der Cron Pohlen wider die Türcken in ein
Bündniß einlassen möchten. IV. 389 gegen denselben rühmet der Käyserliche
General-Lieutenant, Hertzog Carl von Lothringen, die von denen
Chur-Brandenburgischen Trouppen, bey Eroberung der Festung Ofen, erwiesene
Tapfferkeit. IV. 395 denselben ersuchet König Christianus V. in Dänemarck, es
bey dem Magistrat zu Hamburg durch seine Interposition dahin zu bringen, damit
L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möge. VIII. 247 bey demselben
depreciret die Mecklenburg-Schwerinische Regierung die praetendirte
Einqvartierung der Brandenburgischen Trouppen. IV. 404 ersuchet den Magistrat zu
Hamburg, denen Reformirten daselbst ein freyes Religions-Exercitium zu
verstatten. VIII. 248 beschweret sich bey gedachtem Magistrat über die von der
Geistlichkeit zu Hamburg, an einem Danck-Fest, wider die Reformirten gebrauchte
harte Invectiven und grobe Injurien. VIII. 264 mit selbigem conferiren Churfürst
Maximilian Emanuel von Bäyern, und Churfürst Maximilian Heinrich zu Cölln, über
den von der Cron Franckreich an der Mosel, unweit Trarbach, vorgenommenen
Festungs-Bau. IV. 489. 493 bemühet sich, die zwischen dem Churfürsten zu Cölln,
und Fürst Wilhelm Moritzen zu Nassau-Siegen, schwebende Streitigkeiten
beyzulegen. IV. 496 ersuchet die Anhaltischen Fürsten, daß sie durch ihre
Gesandte zu Regenspurg seine gesuchte Satisfaction vor die
|| [ID00911]
im Reichs-Kriege aufgewendete Unkosten,
möchte secundiren helffen. IV. 515 recommandiret Churfürst Anshelm Frantzen zu
Mäyntz seine zu Regenspurg anhängig gemachte Satisfactions-Sache. IV. 520
beschweret sich, im Nahmen der Evangelischen, bey dem Käyser Leopoldo, wegen der
Chur Mäyntz und Trier aufgetragenen Commission bey dem Cammer-Gerichte IV. 542.
546 ersuchet gedachten Käyser, daß er der bey dem Cammer-Gerichte, wider den
Juden Löw Schuh und Complices, angestellten Commission, dem Instrumento Pacis
VVestphalicae gemäß, einige Evangelische Con-Commissarios adjungiren möge. IV.
553 ersuchet Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, bey innstehender
Wieder-Besetzung der Käyserlichen Principal-Commission zu Regenspurg dahin zu
cooperiren, daß der zwischen gedachter Commission und dem Churfürstlichen
Collegio befindliche Ceremonial-Streit beygeleget werden möge. IV. 579 demselben
remonstriret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, daß seine vom Römischen Reich
praetendirte Satisfaction weder billich noch im Wercke möglich zu praestiren
sey. IV. 586. 610 behauptet gegen gedachten Hertzog, daß er die praetendirte
Satisfaction nach allen natürlichen und Völcker-Rechten, auch denen
Reichs-Satzungen nach, zu fodern wohl befugt sey. IV. 600 ersuchet König Carl
den XI. in Schweden, den in der zu Stockholm publicirten Kirchen-Ordnung
enthaltenen Paragraphum, von Erziehung der Reformirten Kinder, zu cassiren. IV.
629 denselben ersuchet die Evangelische Bürgerschafft, in denen
Weichbilds-Städten des Glogauischen Fürstenthums, den Käyser durch seine
Intercession dahin zu vermögen, daß er in ieder Weichbilds-Stadt gedachten
Fürstnthums, die Aufbauung einer Evangelischen Kirche und Schule gestatten möge.
II. 336 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er in dem Fürstenthum Teschen in Ober-Schlesien das
freye Exercitium der Evangelischen Religion erlauben möge. II. 366 ersuchet
gedachten Käyser, daß es wegen der Reformirten Religion in denen Fürstenthümern
Liegnitz, Brieg und Wohlau in dem Stande möge gelassen werden, als es bey dem
Absterben des letztern Hertzogs gewesen. III. 350 intercediret bey erwehntem
Käyser, vor die bedrängte Augspurgische Confessions-Verwandte in Ungarn. II.
934
Fridericus VVilhelmus, König in Preussen, vermählet sich mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. IV. 644 notificiret dem Moscowitischen Czaar das Abslerben seines Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung VII. 804 versichert die General-Staaten der vereinigten Niederlande seiner aufrichtigen treuen Freundschafft. VII. 884 ersuchet den Käyser Carolum VI. daß aus dem 10den Articul der perpetuirlichen Wahl-Capitulation die ihm nachtheilige Clausul, wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens, möge ausgelassen werden. VII. 889 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, daß die Gräflichen Limburgischen Lehen, wegen einer erhaltenen Expectanz, auf ihn gefallen, und bittet dahero, in denen Fränckischen Cräyß-Versammlungen und Deliberationibus, hm zum Praejudiz, niemand zu admittiren. VII. 916 recommandiret Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover die Conservation der Festung Tönningen bey dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorff. VII. 1012 condoliret Hertzog August Wilhelmen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zu übernommener Landes-Regierung. VIII. 43
Fridericus VVilhelmus, Hertzog von Mecklenburg-Schwerin, notificiret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel das Absterben seines Herrn Vetters, Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 889 demselben wird die Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande zuerkannt. IV. 1074
|| [ID]
notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er in
die Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande immittiret worden. IV. 1081 über
ihn beschweren sich die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses,
wegen eigenmächtig ergriffener Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande. IV.
1086 versichert den König Fridericum I. in Preussen, daß er denen mit ihm
aufgerichteten Successions-Recessen völlig nachleben wolle. V. 333 versichert
den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu
Solms-Laubach, daß er die von ihm gesuchte Cammer-Gerichs-Visitation befördern
helffen wolte. V. 864 notificiret Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha die mit
dem König in Preussen getroffene Successions-Pacta. VI. 927 gegen denselben
protectiret Hertzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Strelitz wider die von ihm
dem Brandenburgischen Hause vergönnte Führung des Mecklenburgischen Tituls und
Wappens. VI. 1071 justificiret sein Verfahren gegen nur gedachten Hertzog. VI.
1074 von demselben verlanget König Carl der XII. in Schweden Satisfaction, wegen
der von seinen Bedienten, an dem Zellischen Capitain Salmuth, in des
Schwedischen Residenten zu Hamburg Hause, begangenen Mordthat. VIII. 562 von
demselben verlanget auch Hertzog Georg Wilhelm zu Zell zulängliche Satisfaction
vor die an seinem Capitain verübte Mordthat. VIII. 565 beschweret sich bey dem
Königlichen Schwedischen General-Major und Vice-Gouverneur zu Wißmar, den Baron
Schultzen, wegen der von denen Schwedischen Partheyen violirten
Mecklenburgischen Posten. VII. 385 wird von dem Königlichen Pohlnischen General,
Gras Christoph Augusten von Wackerbarth, seines gethanen Versprechens erinnert,
Fourage und Proviant gegen billiche Bezahlung aus seinen Landen vor die
Königlichen Trouppen liefern zu lassen. VII. 443
|| [ID00914]
ersuchet den Käyser Carolum VI. um ein
Protectorium vor sich und seine Lande. VII. 476 stellet gedachtem Käyser den
elenden Zustand seines Landes vor, und beschweret sich vornehmlich über die
Schwedischen Trouppen. VII. 670 berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
aus was Ursachen ergenöthiget worden, sein am Ober-Rhein stehendes Contingent zu
avociren. VII. 819
Fridericus VVilhelmus, Hertzog von Sachsen-Altenburg, conferiret mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, über die in Vorschlag gebrachte Translation des Deputations-Convents nach Nürnberg. II. 126 demselben notificiret Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen die Verlobung seiner Chur-Princeßin, Erdmuth Sophien, an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach. II. 231 gratuliret dem Churfürsten von Sachsen zu gedachter Verlobung. II. 233
Fridericus VVilhelmus, Hertzog von Hollstein-Augustenburg. IV. 1059
Fridericus VVilhelmus, Fürst zu Hohenzollern, bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm aufgetragene Reichs-Generals-Charge über die Cavallerie. IV. 415 hält bey gedachter Reichs-Versammlung um die durch das Absterben Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden erledigte Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle an. IV. 670
Fridericus VVilhelmus Adolphus, Fürst zu Nassau-Siegen, ersuchet Landgraf Carln zu Hessen-Cassel, ihm zulänglichere Satisfaction wider seines Catholischen Herrn Vetters, Fürst Wilhelms Hyacinthii zu Nassau-Siegen, verübte Gewaltthaten in Puncto Religionis behülfflich zu seyn. VII. 546. 550
Fridericus VVilhelmus Desideratus, Reformirter Fürst zu Nassau-Siegen, behauptet, daß die vor dem Reichs-Hof-Rath erkannte Sequestration des Hilchenbachischen Antheils nicht in Foro competente abgemachet sey. VII. 2
Friderica Amalia, Princeßin von Dänemarck, mit derselben vermählet sich Hertzog Christian Albrecht zu Hollstein-Gottorff. II. 683
Friderica Amalia, Princeßin von Sachsen-Weissenfels, derselben Absterben notificiret Hertzog Christian zu Sachsen-Weissenfels, Hertzog Wilhelm Ernsten von Sachsen-Weimar. VIII. 14
Friedlingen, von der daselbst gehaltenen Schlacht erstattet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, dem Römischen König Josepho Relation. V. 719
Friquet, Käyserlicher Resident im Hag. II. 256. 265
Friesen, (Heinrich, Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant und gewesener Commendante in Landau, demselben dancket der Käyser Leopoldus vor die in Defension besagter Festung Landau erwiesene sonderbare Tapfferkeit, und conferiret ihm die Obrist-Feld-Zeugmeister-Stelle. VI. 212
Friesen, (Otto Heinrich, Freyherr von) Chur-Sächsischer Gesandte auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, und dem Käyserlichen Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. IV. 465. VII. 402. 428
Fugger, (Eustachius, Graf von) Käyserlicher General-Wachtmeister. VI. 372
Fulda, Abt daselbst, Adalbertus, vid. Adalbert.
Fürstenberg, (Anthon Egon, Fürst von) vid. Anthon Egon.
Fürstenberg, (Ferdinand Friedrich Egon, Graf von) entschuldiget sich bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, warum er bey dem Deputations-Convent noch nicht erscheinen könne. I. 849
Fürstenberg, (Wilhelm, Graf von) ist Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz sehr zuwider. II. 543
Fürstenberg, (Maximilian Frantz, Graf von) berichtet dem Käyserl. Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, den Auszug der Frantzosen aus der Festung Philippsburg. III. 398
Fürstenberg-Blomberg, (Frobenius Ferdinandus, Graf von) ersuchet die Ober-Rheinischen Cräyß-Stände, daß sie ihre Geld-Quotam zu denen bewilligten, aber noch rückständigen fünff Millionen schleunigst beytragen möchten. VIII. 47
Fürstenberg-Moßkirch, (Carl, Graf von) Käyserlicher General-Feld-Zeugmeister, bleibet in der Schlacht bey Friedlingen. V. 721
Fürsten-Stand, in denselben wird Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg von dem Käyser Leopoldo erhaben. II. 832 in denselben erhebet gedachter Käyser Graf Albrecht Ernsten zu Oettingen. III. 345 in denselben erhebet der Käyser Leopoldus Graf Georg Friedrichen zu Waldeck. IV. 157 in denselben wird Graf Ludwig Friedrich zu Schwartzburg-Rudelstadt von dem Käyser Josepho erhaben. VII. 193. 224 in denselben erhebet nur gedachter Käyser Graf Maximilian Carln von Löwenstein-Wertheim. VII. 513 Gedancken über die häuffige Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand. VIII. 269. sqq.
Fürstliches Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, in selbigem verlanget Fürst Johann Adolph von Schwartzenberg ad Sessionem & Votum admittirt zu werden. II. 834 dergleichen suchet auch Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen, darwider aber die Oettingischen Grafen protestiren. III. 345 daß in selbigem das Fürstliche Haus Radzivil Sitz und Stimm erhalten möge, bemühet sich Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg. I. 507 in selbiges verlanget Fürst Georg Friedrich von Waldeck introduciret zu werden. IV. 157 desselben meiste Membra bemühen sich eyfrigst, die von dem Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover gesuchte neundte Chur-Würde zu hintertreiben. IV. 895. 907. 912. 915. V. 73. 78. 96. 232. VIII. 379 die fördersame Introduction in dasselbe des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg-Arnstadt, recommandiret der Käyser Josephus seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VI. 525
|| [ID00917]
in dasselbe wird der Hertzog von
Marlborough introduciret. VI. 636 daß in dasselbe das Fürstliche Haus
Lichtenstein introduciret, und in der Ordnung einigen andern Fürstlichen Häusern
vorgesetzet werden möge, bittet der Schwäbische Cräyß-Convent den Käyser
Josephum. VI. 774 recommandiret dem Käyser Josepho das Negotium Capitulationis
perpetuae. VI. 822 beschweret sich bey gedachtem Käyser, daß des Fürsten-Standes
Einwilligung zu der wider Chur Cölln und Bäyern ergangenen Privations- und
Achts-Erklärung nicht erfodert worden. VI. 820. 1123 recommandiret König
Friedrich dem ersten in Preussen seine Desideria, bey Einrichtung der künfftigen
Käyserlichen Wahl-Capitulation. VII. 324
Fürstliche Gesandte zu Franckfurt am Mäyn, beklagen sich bey dem Käyser Carolo VI. daß in seine Wahl-Capitulation viele denen Praerogativen der Reichs-Fürsten gar nachtheilige Passus eingerücket worden. VII. 438
Fürstliche Gesandte bey dem Friedens-Congress zu Nimwegen, verlangen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582
G.
St. Gallen, des dasigen Abts Streitigkeiten mit denen Toggenburgern, vid. Toggenburgische Streit-Sache.
Gandersheim, Decamissin daselbst, Christina, gebohrne Hertzogin von Mecklenburg. II. 618 zur Aebtißin daselbst wird Hertzog Rudolphi Augusti zu Wolffenbüttel Princeßin, Christina Sophia, erwehlet und introduciret. III. 840
Gan-Erben zu Rotenberg. vid. Rotenberg.
Geilendorff, vid. Limburg-Geilendorff.
Geißmar, (Christoph Gottfried von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Assessor. VIII. 627
General-Convent der associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er die getroffene Association approbiren, und selbiger wegen des Oesterreichischen Cräysses beytreten, auch auf die Restitution der Stadt Straßburg, bey bevorstehenden Friedens-Tractaten, nach drücklich dringen möge. IV. 1076 gegen denselben bedancket sich Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden, vor das ihm aufgetragene Commando über die zu stellen resolvirte Mannschafft, und verspricht solches zu übernehmen. VI. 1101 vermahnet den Chur-Bäyerischen Cräyß-Convent, daß er sich von der Cräyß-Association nicht möge abwenden lassen. IV. 1112 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß er den Chur-Bäyerischen Cräyß zum völligen Beytritt zu der vorhabenden Cräyß-Association disponiren möge. IV. 1117
General-Staaten der vereinigten Niederlande wollen die dem Teutschen Orden zugehörige Commenthurey Gömert an sich ziehen. I. 285 werden von der Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, um die Restitution gedachter Commenthurey ersuchet. I. 285. sqq. werden von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, und Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel, als hier zu ernennten Käyserlichen Commissarien, vermahnet, ermeldte Commenthurey schleunigst wiederum in den Stand zu setzen, darinnen sie sich vor der Turbation befunden. I. 331 werden von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster ersuchet, sich in seine mit der Stadt Münster habende Sache nicht zu mengen, auch die Hansee-Städte Lübeck, Bremen und Hamburg davon abzuhalten. I. 688 werden von denen Gesandten derer mit Franckreich alliirten Chur- und Fürsten ersuchet, sich in die Münsterischen Affairen nicht zu mengen. II. 120. 131 werden von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, daß sie den König von Schweden, nachdem er die von ihnen offerirte Tractaten verworffen, mit allem Ernst möchten angreiffen lassen. I. 879 werden von gedachtem Churfürsten ersuchet, bey der geschlossenen Allianz beständig zu bleiben. II. 3 bemühen sich, zwischen dem Grafen von Ost-Frießland, und denen Ständen gedachter Grafschafft, einen Vergleich zu stifften. II. 127. 139
|| [ID00919]
werden von Churfürst Maximilian
Heinrichen zu Cölln ersuchet, die in der Stadt Rheinbergen vorgenommene
Neuerungen abzuthun. II. 134 werden von denen Frantzösischen, und derer mit
Franckreich vereinigten Chur- und Fürsten zu Franckfurt versammleten Gesandten
ersuchet, daß sie Pfaltzgraf Philipp Wilhelmen zu Neuburg an der, auf
Käyserlichen Befehl, in der Stadt Leuth vorgenommenen Execution nicht hindern
möchten. II. 255. 264 behaupten, daß gemeldte Sache vor sie gehöre. II. 259
berichten erwehntem Pfaltzgrafen, aus was Ursachen sie bewogen worden, dessen
Trouppen aus dem Hause Leuth delogiren zu lassen. II. 305 von ihnen verlanget
deswegen erwehnter Pfaltzgraf Satisfaction. II. 312 bey denenselben beschweret
sich Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, über offterwehnten
Pfaltzgrafens Contraventiones wider den zwischen ihm und des Pfaltzgrafens Herrn
Vater, wegen Regierung der Jülich-Clevischen und Bergischen Lande getroffenen
Vergleich. II. 319 vermahnen den Pfaltzgrafen, die, erwehntem Vergleich zuwider,
wider die Evangelischen vorgenommene Neuerungen abzustellen. II. 320 denenselben
remonstriret der Pfaltzgraf, daß er ermeldtem Vergleich niemahls zuwider
gehandelt habe. II. 321 denenselben eröffnet Bischoff Christoph Bernhardt zu
Münster, warum er die Waffen wider sie zu ergreiffen genöthiget worden. II. 572
werden von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg erfuchet, daß sie ihre
mit dem Bischoff zu Münster entstandene Streitigkeiten in der Güte abthun, oder,
im Fall der Krieg continuiren solte, ihren im Clevischen habenden Guarnisonen in
das Münsterische einzufallen verbieten möchten. II. 584 von denenselben
verlanget gedachter Churfürst Satisfaction, vor den durch das Münsterische
Kriegs-Wesen in denen Clevischen Städten und Landen verursachten Schaden. II.
592 denenselben gratuliret Hertzog Christian Albrecht von
|| [ID00920]
Hollstein-Gottorff, zu den mit dem
Bischoff zu Münster geschlossenen Frieden. II. 622 dieselben ersuchet Churfürst
Friedrich Wilhelm von Brandenburg, daß sie, in Faveur seiner Intercession, das
über den Rittmeister Buat gesprochene Urtheil mitigiren möchten. II. 641
ersuchen den Bischoff zu Münster, daß er seine zu neuer Jalousie Anlaß gebende
Werbungen aufheben, und die angeworbenen Soldaten dimittiren möge. II. 647
ersuchen den Käyser Leopoldum, daß er den Bischoff zu Münster von seinen
neuerlich vorgenommenen Werbungen abzurathen geruhen möge. II. 649 denenselben
graluliret Churfürst Johann Philipp von Mäyntz zu dem mit Engelland
geschlossenen Frieden. II. 675 denenselben gratuliret auch die Königin Christina
in Schweden zu gedachtem Frieden. II. 677 denenselben notificiret Hertzog
Christian Albrecht von Hollstein-Gottorff seine Verlobung mit der Königlichen
Dänischen Princeß in, Friderica Amalia. II. 682 denenselben berichten die
Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, daß sie die Stadt Braunschweig, wegen ihrer
beharrlichen Widerspenstigkeit, mit Gewalt zur Parition zu bringen genöthiget
worden. II. 885 versichern die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie des
festen Eutschlusses wären, mit dem Römischen Reich in aller Vertrauligkeit und
guten Nachbarschafft zu leben. II. 913 bey denenselben entschuldiget sich die
Stadt Campen, wegen ihres Ubergangs an den Churfürsten zu Cölln und den Bischoff
zu Münster. II. 953 denenselben remonstriret Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, daß er alles, worzu er laut der zwischen ihnen beyderseits
aufgerichteten Alliance verbunden gewesen, ja in vielen Stücken noch ein mehrers
gethan habe. II. 990 bey denenselben beschweret sich nur erwehnter Churfürst,
wegen übel ausgezahlter Subsidien-Gelder, und drohet, wo selbige nicht
baldierfolgten, mit der Cron Franckreich einen Particular-Frieden zu machen.
III. 31
|| [ID00921]
vor dieselben erkläret sich der
Käyser Leopoldus, wider den König in Franckreich. III. 38 schliessen mit dem
König in Franckreich einen Particular-Frieden, darüber sich Churfürst Friedrich
Wilhelm zu Brandenburg hefftig beschweret, und von ihnen deswegen Satisfaction
fodert. III. 786. 927. 936 justificiren ihre Conduite gegen gedachten
Churfürsten. III. 931 dieselbe ersuchet gedachter Churfürst um Assistenz wider
seine Feinde. III. 879 dieselben ersuchet Churfürst Maximilian Heinrich zu Cölln
um die Evacuation derer im Stifft Lüttich gelegenen beyden Städte Maseick und
Hasselt. III. 951 dieselben ersuchet das Churfürstliche Collegium auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg, daß sie sich derer, von einiger Reichs-Stände im Hag
befindlichen Ministris eigenmächtig, und ohne des gesammten Reichs Consens, auf
das von der Cron Franckreich angebotene Armistitium, vorgestellten Propositionen
entschlagen möchten. IV. 256 denenselben referiret der Generalissimus bey der
Alliirten Armée, Fürst Georg Friedrich von Waldeck, den Verlauff des Treffens
bey Fleury. IV. 793 gratuliren dem König Friderico I. in Preussen zu der neuen
Königlichen Würde. V. 318 ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die
gesammten Churfürsten und Stände des Römischen Reichs der zwischen dem Käyser,
der Königin von Engelland und ihnen, wegen der Spanischen Succession
geschlossenen Allianz beytreten möchten. V. 409 bedancken sich bey denen
ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses vor die Accession dieses
Cräysses zur grossen Allianz. V. 576 berichten der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, daß sie den Krieg wider Franckreich und Spanien declariret, und
ermahnen selbige zu gleicher Resolution. V. 583 bey denenselben beschweren sich
Hertzog Rudolph August und Hertzog Anthon Ulrich von Wolffenbüttel, daß sie in
ihrem gegen die Cron Franckreich publicirten Manifest
|| [ID00922]
zur Ungebühr mit berühret worden, und
verlangen deswegen zulängliche Satisfaction. V. 589 denenselben recommandiret
Fürst Walrad von Nassau-Saarbrücken, Käyserlicher und Holländischer
General-Feld-Marschall, wegen bevorstehenden Tods, seine hinterlassende Wittib
und Kinder. V. 700 condoliren der verwittibten Fürstin Magdalenen Elisabeth zu
Nassau-Saarbrücken, wegen Absterbens ihres Herrn Gemahls. V. 702 ersuchen die
ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, die Reichs-Hülffe wider
Franckreich zu befördern. VI. 9 vermahnen die Schwäbischen Cräyß-Stände, sich
durch den Frantzösischen Durchbruch durch den Schwartz-Wald nicht schrecken zu
lassen, und die schleunige Hülffe der Alliirten zu erwarten. VI. 13 stellen dem
Käyser Leopoldo nachdrücklich vor die Nothwendigkeit, sich gegen Franckreich und
Chur Bäyern in bessern Defensions-Stand zu setzen. VI. 153 denenselben
notificiret der Erb-Printz von Hessen-Cassel, den glücklichen Ausschlag des
Treffens bey Höchstädt. VI. 317 denenselben notificiret der Römische König
Josephus die Eroberung der Festung Landau. VI. 374 denenselben notificiret der
Erb-Printz von Hessen-Cassel die Eroberung des Schlosses Trarbach. VI. 378
vermahnen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die wider Franckreich
erhaltene Siege recht gebrauchet, und bessere Kriegs-Anstalten gemachet werden
möchten. VI. 381. 526. 548. 554. sqq. ersuchet die ausschreibenden Fürsten des
Fränckischen Cräysses, die Aussuhre der Pferde aus dem Reich nach dem Feind zu
verhindern. VI. 515 denenselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant,
Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, seine Unpäßligkeit und den grossen Mangel bey
der Reichs-Armée. VI. 614 gegen selbige erbieten sich die Catholischen
Schweitzer-Cantons, nebst dem von Basel, alles zu contribuiren, was
|| [ID]
den Frieden in Europa zu befördern dienlich seyn möchte. VI.
617 denenselben notificiret der Käyserliche General-Feld-Marschall-Lieutenant,
Hertzog Johann Wilhelm von Sachsen-Gotha, den glücklichen Entsatz der Stadt
Turin. VI. 620 bedancket sich gegen gedachten Hertzog vor die bey dem Entsatz
der Stadt Turin erwiesene Conduite und Tapfferkeit. VI. 623 ersuchen Churfürst
Lotharium Franciscum zu Mäyntz, die Kriegs-Operationes am Rhein, so viel als
möglich, beschleunigen zu helffen. VI. 646 denenselben eröffnet der Convent
derer vier vordern Reichs-Cräysse zu Heilbronn seine Gedancken, auf was vor
einen Fuß der Friede mit Franckreich müste geschlossen werden. VI. 1093
abrumpiren die Friedens-Tractaten, und resolviren sich, den Krieg wider
Franckreich weiter zu prosequiren. VI. 1117 dieselben ersuchet das Corpus
Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey künfftigem Frieden dahin zu
cooperiren, damit die Evangelischen Religions-Angelegenheiten wieder ad Statum
Pacis VVestphalicae möchten gebracht werden. VI. 1121 denenselben dancket die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die dem Reich geleistete Assistenz, und
bittet sich selbige ferner aus bey dem Frieden, wegen der Oerter, die von
Franckreich sollen restituiret werden. VI. 1144 intercediren bey denen
Reformirten Schweitzer-Cantons, vor die bey ihnen wohnende Mennisten. VII. 36
denenselben berichtet der Erb-Stadthalter von West-Frießland die Eroberung
Dovay. VII. 84 denenselben notificiret des Erb-Stadthalters von West-Frießland,
Fürst Johann Wilhelms Frisonis, hinterlassene Wittib, das unvermuthete Absterben
ihres Gemahls. VII. 306 bleiben nach dem Tod des Käysers Josephi bey der einmahl
gefasten Resolution, den Krieg wider Franckreich fortzusetzen. VII. 327. sqq.
|| [ID00924]
vermahnen die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, sich durch die Utrechtische Friedens-Tractaten an denen
Kriegs-Zurüstungen nicht irren zu lassen. VII. 419 dieselben vermahnet König
Fridericus I. in Preussen, von den praetendirten Besatzungs-Recht der Stadt
Meurs abzustehen. VII. 715 werden von dem Churfürsten zu Pfaltz, ingleichen von
dem Bischoff zu Münster und Paderborn ermahnet, ihre Guarnison aus der Stadt
Meurs zu ziehen, und selbige dem König in Preussen nicht länger vorzuenthalten.
VII. 945 dieselben versichert König Friedrich Wilhelm in Preussen seiner
aufrichtig-treuen Freundschafft. VII. 884
Gengenbach, wird dem Haus Oesterreich, als ein AEquivalent vor Freyburg, vorgeschlagen. III. 78. 946 Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey denen Friedens-Tractaten, auf ihre Satisfaction, und die Moderation ihres Reichs-Anschlags bedacht zu seyn. IV. 1098
Georgius, Pring von Dänemarck, demselben cediret König Christianus V. in Dänemarck die in Possession genommene Insul Fehmern. IV. 131
Georg, Hertzog von Würtenberg-Mömpelgart, wird vor das Burgundische Parlement zu Breisach, wegen der Grafschafft Mömpelgart, citiret. III. 924 protestiret wider die von dem General Monteauban, und dem Intendanten Chauvelin, im Nahmen des Königs in Franckreich, von denen Edeln und Bürgern der Grafschafft Mömpelgart eingenommene Huldigung. III. 1037
Georgius II. Landgraf von Hessen-Darmstadt, ersuchet Churfürst Johann Philippen von Mäyntz, zu Beylegung der Kriegs-Unruhe in Hollstein alles mögliche anzuwenden. I. 775
Georg Albrecht, Fürst von Ost-Frießland, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel das Absterben seines Herrn Sohns, Printz George Christians. VII. 239
Georg August, Fürst zu Nassau-Idstein, vermählet seine Princeßin, Henrietten Charlotten, an Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Merseburg. VII. 382
|| [ID00925]
Georg Friedrich, Marggraf von Brandenburg-Anspach, wird in einer Action mit denen Chur-Bäyerischen Trouppen erschossen. V. 914
Georg Friedrich Carl, Marggraf von Brandenburg-Culmbach, zu Weferlingen, gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, wegen der Erhöhung des Königs Caroli III. in Spanien zur Käyserlichen Dignität. VII. 388
Georg Friedrich, Hertzog von Würtenberg-Stutgard, Käyserlicher General Feld-Wachtmeister, wird in der Belagerung der Ungarischen Festung Loschau erschossen. IV. 346
Georg Friedrich, Graf von Waldeck, wird von dem Käyser Leopoldo in den Fürsten-Stand erhoben. IV. 152 verlanget in dem Fürstlichen Collegio ad Votum & Sessionem admittiret zu werden. IV. 157 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg vermahnet, sich bey denen in den Spanischen Niederlanden entstandenen Troublen nicht zu interessiren. IV. 165 wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern zu einer Conferenz invitiret. IV. 238 referiret denen General Staaten der vereinigten Niederlande den Verlauff des Treffens bey Fleury. IV. 793 wird zum Meister des Johanniter-Ordens in der Marck Brandenburg erwehlet. IV. 823
Georg Ludwig, Churfürst zu Hannover, wird von König Friderico Augusto in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen ermahnet, dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff wider den König in Dänemarck keine Hülffe zu leisten. V. 122 desselben Foedus defensivum mit dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff V. 124 ergreifft die Waffen wider den König von Dänemarck. V. 192 dieses Verfahren mißbilliget Churfürst Friedrich der dritte zu Brandenburg. ibid. justificiret seine Conduite gegen gedachten Churfürsten. V. 207. sqq.
|| [ID00926]
wird von dem Hollstein-Glückstädtischen
Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, in einer herausgegebenen
Schrifft, vor einen Feind von der Cron Dänemarck declariret. V. 208 notificiret
Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, ingleichen denen Evangelischen
Schweitzer-Cantons, daß seiner Frau Mutter die eventuale Succession am
Königreich Engelland durch eine Parlements-Acte zuerkannt worden. V. 385. 386
versichert den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu
Solms-Laubach, daß er die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation wolle
befördern helffen. V. 854 lässet in seinen Landen die Gefälle des Stiffts
Hildesheim, und anderer Catholischen Stiffter, verarrestiren. VI. 161 wird von
dem Käyser Josepho vermahnet, dem Catholischen Clero die verarrestirte Intraden
abfolgen zu lassen. VI. 448 vermählet seine Princeßin, Sophiam Dorotheam, an den
Preußischen Cron-Printzen, Fridericum VVilhelmum. VI. 644 demselben wird von der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Commando über die Reichs-Armée aufgetragen.
VI. 719 bedancket sich deswegen gegen die Reichs-Versammlung, und ersuchet
dieselbe, Sorge zu tragen, damit die Armée in einen vollkommenen guten Stand
gesetzet werden möge. ibid. urgiret bey gedachter Reichs-Versammlung zum öfftern
die Completirung der Operations-Casse und Recreutirung der Regimenter. VI. 852.
1114. 1129 trägt das Commando über die Reichs-Armée dem Käyserlichen
General-Feld-Zeugmeister, Frey-Herrn von Thüngen, in seiner Abwesenheit auf. VI.
750 wird in das Churfürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg
introduciret. VI. 1166 verspricht Bischoff Frantz Arnolden zu Münster und
Paderborn, ihn in der Münsterischen Erb-Männer-Sache zu secundiren. VI. 1041
|| [ID00927]
wird, auf sein Ansuchen, von dem Commando
am Ober-Rhein erlassen. VII. 80 conferiret mit Landgraf Carln zu Hessen-Cassel
über die Satisfaction, so dem Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen, wider die
Gewaltthätigkeiten der Catholischen, zu verschaffen. VII. 565 recommandiret dem
Käyser Carolo VI. des Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen
Religions-Beschwerden. VII. 567 übernimmt in denen Niederlanden einen guten
Theil von seinem in Englischen Sold gestandenen Corpo, auf seine eigene Kosten
zu unterhalten. VII. 810 wird von dem Hamburgischen Magistrat ersuchet, das
Commercium ihrer Stadt auf gewisse Masse wieder frey zu stellen. VII. 904 wird
von dem König Friderico I. in Preussen ersuchet, die von ihm gesuchte Abolition
der ihm nachtheiligen und im 10den Articul der Capitulationis perpetuae
befindlichen Clausul zu secundiren. VII. 1006 remonstriret dem König in Preussen
die bey der von ihm gesuchten Abolition gemeldter Clausul sich ereignende
Difficultäten. VII 1009 demselben recommandiret König Friedrich Wilhelm in
Preussen die Conservation der Festung Tönningen bey dem Fürstlichen Hause
Hollstein-Gottorff. VII. 1012 notificiret der regierenden Hertzogin zu
Wolffenbüttel das Absterben seiner Frau Mutter. VIII. 64 wird nach dem Tode der
Königin Anna in Londen zum König von Groß-Brittannien proclamiret. VIII. 645
demselben gratuliret Hertzog August Wilhelm von Wolffenbüttel zu der erlangten
Königlichen Würde. VIII. 646
Georg Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, bezeuget sein Mißvergnügen über die Conduite Bischoff Bernhards zu Münster. II. 624. 859 vermahnet, nebst denen andern Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, die Stadt Braunschweig, von ihrer Widersetzligkeit gegen Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel abzustehen. II. 882
|| [ID00928]
hilfft
gedachte Stadt mit Gewalt zur Parition zwingen. II. 885. 887 demselben
notificiret König Carolus XII. in Schweden, daß er selbst die Regierung seiner
Lande angetreten. II. 995 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß seinen und anderer
Reichs-Fürsten Ministris auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen das Praedicat
Ambassadeurs möge gegeben werden. III. 582 wird von dem Fürsten Anthon Egone von
Fürstenberg ersuchet, bey dem Käyser vor ihn zu intercediren, daß er die wegen
seiner Mariage nach Franckreich gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden
möge. III. 768 wird von Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin
ersuchet, die Cassirung des Wernemünder-Zolls bey denen Friedens-Tractaten zu
Nimwegen befördern zu helffen. III. 773 demselben notificiret Hertzog Rudolph
August zu Wolffenbüttel, daß seine Princeßin Christina Sophia zur Aebtißin zu
Gandersheim erhoben worden. III. 840 gegen denselben bedancket sich der
Magistrat zu Straßburg vor die ihrer Stadt geleistete Hülffe, und bittet, die
übrigen Stände des Nieder-Sächsischen Cräysses zu gleichen Beytrag zu
encouragiren. III. 921 divertiret sich im Stifft Münster am Hömeling mit der
Jagd nebst dem Printzen von Oranien. III. 985 bey demselben beschweret sich
Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen, über des D. Ulrici Frid. Calixti
injuriösen Schrifft wider die Wittenbergischen Theologos. VIII. 123. sqq. wird
von König Carl dem XI. in Schweden ersuchet, die zwischen der Cron Dänemarck und
der Stadt Hamburg entstandene Differentien in der Güte beylegen zu helffen.
VIII. 133 demselben eröffnet der Magistrat zu Hamburg seine Gedancken über die
Redressirung des im Römischen Reich eingerissenen Müntz-Ubels. VIII. 135 wird
von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, sein an den König in Franckreich
abgelassenes Memorial durch
|| [ID]
seine Recommendation bestens zu
secundiren. VIII. 143. 159 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die von der
Cron Dänemarck intendirte Belagerung der Stadt Hamburg abwenden zu helffen, oder
auf dem Noth-Fall derselben mit Rath und That an die Hand zu gehen. VIII. 162
demselben berichtet Churfürst Maximilian Heinrich zu Cölln, daß er die
aufrührige Stadt Lüttich occupiren lassen. IV. 271 wird von Churfürst Maximilian
Emanueln in Bäyern ersuchet, der von denen Frantzosen belagerten Festung
Luxenburg zu succurriren. VIII. 177 urgiret die schleunige Schliessung des
Stillstands mit der Cron Franckreich. VIII. 183 demselben notificiret Bischoff
Johann Gottfried zu Würtzburg seine Wahl zum Bischoff zu Würtzburg. IV. 279
gratuliret gedachtem Bischoff zu der erlangten Dignität. IV. 281 desselben
Streitigkeiten mit der Stadt Hamburg. IV. 304. sqq. 310. 324. 326. VIII. 225.
230. sqq. demselben notificiret der vormahls durch aufrührige Bürger abgesetzte
Magistrat zu Cölln am Rhein, daß er durch Vermittelung der Käyserlichen
Commission restituiret worden. IV. 367 demselben notificiret der Käyser
Leopoldus das Absterben seiner Frau Mutter, der verwittibten Käyserin Eleonorae.
IV. 410 condoliret deswegen gedachtem Käyser. IV. 411 demselben notificiret mehr
erwehnter Käyser, daß sein ältister Sohn, Ertz-Hertzog Josephus zum König in
Ungarn gekrönet worden. IV. 568 gratuliret gedachtem Käyser, wegen vollzogener
Crönung seines Printzen. IV. 569 remonstriret Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, daß seine von dem Reich gefoderte Satisfaction unbillich und
unmöglich zu praestiren sey. IV. 548. 586. 610 wird von Graf Simon Heinrichen
von der Lippe ersuchet, seine
Praetension auf die Herrschafften Vianen und Ameyden denen General-Staaten der
vereinigten Niederlande bestens zu recommandiren. VIII. 260. 276. 594 demselben
notificiret Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, daß er die Päbstliche
Confirmation erhalten. IV. 653 gratuliret gedachtem Churfürsten zu der erlangten
Churfürstlichen und Ertz-Bischöfflichen Würde. IV. 655 wird von dem Käyser
Leopoldo zu der zwischen ihm, dem König in Engelland, und denen General-Staaten
der vereinigten Niederlande, geschlossenen Allianz invitiret. IV. 797 ersuchet
gedachten Käyser, das Statutum Primogeniturae bey dem Gräflichen Reußischen
Hause zu confirmiren. IV. 812 gratuliret mehr erwehntem Käyser zum neuen Jahre.
IV. 862 demselben recommandiret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg,
Zeit seiner Abwesenheit, seine benachbarte Lande. IV. 886. 1083 gegen denselben
bedancket sich nur gedachter Churfürst vor die ihm zu Zelle erwiesene Ehre. IV.
945 erhält von König Christiano V. in Dänemarck ein Praesent von etlichen
Ißländischen Falcken. IV. 989 ersuchet den Käyser Leopoldum, dem ältisten
Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen. VIII. 389 demselben
notificiret Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, daß er von dem Käyser Veniam
AEtatis erlauget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII.
405 gratuliret deswegen gedachtem Hertzog. VIII. 405 wird von dem Landgrafen
Ernst Ludwig zu Hessen-Darmstadt ersuchet, die Declaration der Gießischen
Theologorum durch sein Consistorium untersuchen zu lassen. IV. 1017 berichtet
gedachtem Landgrafen, daß erwehnte Declaration richtig, und denen Libris
Symbolicis conform befunden worden. IV. 1021 beschweret sich über Hertzog
Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener
Possession der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, selbige in vorigen Stand zu setzen.
IV. 1086 wird von Hertzog Christian Adolphen zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen
ersuchet, ihm bey bevorstehenden Tractaten zwischen dem König in Dänemarck, und
dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff, zu Wieder-Erlangung seiner Lande behülfflich
zu seyn. VIII. 512 wird zum Schutz-Herrn des Stiffts Hervord ernennet. VIII.
558. sqq. fodert von Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin
Satisfaction, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain Salmuth verübten
Mordthat. VIII. 565 wird von König Friderico Augusto in Pohlen vermahnet, dem
Hertzog zu Hollstein-Gottorff wider den König in Dänemarck keine Hülffe zu
leisten. V. 126 wird von König Friderico I. in Preussen vermahnet, sich nicht in
die Hollsteinischen Troublen zu mengen, sondern selbige in der Güte beylegen zu
helffen. V. 163 conjungiret sich mit denen Schwedischen und
Hollstein-Gottorffischen Trouppen, und fällt in das Hollsteinische ein. V. 179
justificiret dieses sein Verfahren gegen Churfürst Friedrich den dritten zu
Brandenburg. V. 185 beklaget sich bey dem Käyser Leopoldo, daß er an Praestirung
der Guarantie des Altonaischen Vergleichs durch die Chur-Brandenburgischen
Trouppen verhindert worden. V. 198. sqq. eröffnet Churfürst Lothario Francisco
zu Mäyntz seine Meynung, wegen der im Müntz-Wesen eingerissenen Gebrechen. V.
267 gratuliret dem Römischen König Josepho, wegen der Geburt einer Princeßin,
denn zu glücklicher Ankunfst in dem Lager vor Landau, und endlich zur Eroberung
besagter Festung. V. 418. 606. 654 gratuliret dem Käyserlichen
General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen von Baden, zur Eroberung gedachter
Festung. V. 655 gratuliret der Römischen Königin, VVilhelminae Amaliae, zur
glücklichen Ankunfft in Heydelberg. V. 607
|| [ID00932]
wird von dem Dom-Capitul zu Hildesheim ersuchet, seine Trouppen aus der Stadt
Hildesheim heraus ziehen zu lassen, und dem Stifft vor den verursachten Schaden
zulängliche Satisfaction zu geben. V. 801. sqq. wird von dem Käyser Leopoldo
vermahnet, seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim heraus zu ziehen. V. 883
ersuchet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten
von Solms-Laubach, das Cammer-Gerichte nicht zu quittiren, und verspricht, die
von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 856
recommandiret dem Käyser Leopoldo den per Majora zum Coadjutor des Stiffts
Paderborn erwehlten Freyherrn von Metternich. VIII. 610 desselben Negotiationes
mit dem Hertzog von Wolffenbüttel, wegen der Praecedenz des Chur-Hauses
Hannover. VI. 68. 74. 80. sqq. ziehet das an den Hertzog von Wolffenbüttel
cedirte Amt Campen wieder an sich. VI. 173. sqq. leget wegen der
Religions-Gravaminum der Evangelischen im Stifft Hildesheim auf alle Intraden
des Catholischen Cleri in seinen Landen Arrest. VI. 167 desselben Trouppen
signalisiren sich in dem Treffen bey Höchstädt. VI. 334 demselben notificiret
der Käyser Josephus das Absterben seines Herrn Vaters. VI. 416 condoliret dem
Käyser Josepho, desselben Gemahlin, VVilhelminae Amaliae, und der verwittibten
Käyserin, Eleonorae Magdalenae Theresiae, wegen Absterben des Käysers Leopoldi.
VI. 419. 428. 429 demselben notificiret König Friedrich der I. in Preussen den
Todes-Fall seiner Gemahlin, Charlottae Sophiae. VIII. 612 condoliret gedachtem
König wegen des Todes-Falls seiner Gemahlin. VIII. 614 wird von gedachtem König
zum Leichen-Begängniß seiner Gemahlin invitiret. VIII. 616
Georg Wilhelm, Marggraf von Brandenburg-Eulmbach, notificiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den Todes, Fall seines Herrn Vaters. VII. 543
|| [ID00933]
tritt die Regierung in
dem Bayreuthischen an. VII. 544 wird zum Cräyß-Obristen in Francken erwehlet.
VII. 739 acceptiret das Cräyß-Obristen-Amt, und bedancket sich bey dem
Fränckischen Cräyß Convent zu Nürnberg vor das auf ihn gesetzte Vertrauen. VII.
741. sqq. demselben conferiret die Reichs-Versammlung zu Regenspurg das
Reichs-Generalat über die Cavallerie. VII. 798
Georg Wilhelm, Hertzog zu Liegnitz, demselben gratuliret der Magiftrat zu Breßlau zu erlangter Majorennität. III. 216 wird von gedachtem Magistrat ersuchet, denen aus Pohlen mit Waaren kommenden Handelsleuten die gesuchte Uberfahrt bey Steinau und andern Orten an der Oder zu verbieten. VIII. 98 recommandiret vor seinem Tod dem Käyser Leopoldo seiue Evangelische Unterthanen. III. 285 wegen desselben Absterben condoliret der Magistrat zu Breßlau seiner Frau Mutter. VIII. 105
Germersheim, Chur-Pfältzisches Ober-Amt, wird von denen Königlichen Frantzösischen Bedienten im Elsaß mit Anlagen beschweret, und zu Erlegung derselben durch militarische Execution gezwungen. VIII. 143. 144 wird bey dem Friedens-Congress zu Baden, von denen Frantzösischen Ministris Statt eines AEquivalents begehret. VIII. 5
Gesandtschafften der Reichs-Stände zu Münster und Nürnberg, vid. Reichs-Gesandtschafft.
Gesandtschafften aller Reichs-Stände auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Reichs-Versammlung.
Gesandtschafften der Churfürsten, auf Reichs- und Wahl-Tägen, vid. Churfürstliches Collegium.
Gesandtschafften derer Reichs-Fürsten, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Fürstliches Collegium.
Gesandte, Fürstliche, bey dem Friedens-Congress zu Nimwegen, suchen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582
Gesandte derer Reichs-Städte, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Reichs-Städtisches Collegium.
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Gesandte derer Cräyß-Stände, vid. Cräyß-Convent, Fränckischer, Nieder-Sächsischer, etc.
Gesandtschafft der Evangelischen Reichs-Stände, vid. Evangelicum Corpus.
Gesandtschafften der Catholischen Reichs-Stände, vid. Catholicum Corpus.
Giessen, denen Theologis daselbst werden irrige Lebren imputiret, aber unschuldig befunden. IV. 1018 sqq.
Glogau, in diesem Fürstenthum lässet der Käyser Leopoldus die Evangelischen Kirchen reduciren. II. 336
Glücksburg, dieses Amt suchet sich der Hertzog von Hollstein-Gottorff tributair zu machen. VIII. 579
Glückstadt, daselbst leget der König von Dänemarck einen neuen Elb-Zoll an. III. 610. 629. 673
Goar, wird dem Landgraf zu Hessen-Rheinfelß von Hessen-Cassel vorenthalten. VII. 22
Gömert, wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande mit Gewalt zu der Meyerey Busch gezogen. I. 285. 327. 330
Görtz, (Freyherr von) Chur-Braunschweigischer Abgesandter auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt. VII. 402. 425. 428
Gotha, vid. Fridericus X. ingleichen Johann Wilhelm, Hertzog von Sachsen-Gotha.
Gothaischer Abgesandter, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, praetendiret die Praecedenz im Votiren vor dem Weimarischen und Eisenachischen Gesandten. VIII. 358
Gottorff, vid. Hollstein-Gottorff.
Grabau, vid. Mecklenburg-Grabau.
Grafen des Reichs protestiren wider die dem Freyherrn von Ingelheim conferirte Cammer-Gerichts-Praesidenten-Stelle. VII. 243
Grafenthal, (Herr von) Königlicher Schwedischer Gesandter an dem Chur-Brandenburgischen Hof. IV. 630
Gran, zum Coadjutor dieses Stiffts wird Hertzog Christian August von Sachsen-Naumburg erwehlet, vid. Christian August.
Grana, (Marquis de) III. 15. 16. 28. 29
Gratulations-Schreiben des Käysers Leopoldi, an Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, wegen der von
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seinen Völckern im Treffen bey Salanckemen
erwiesenen Tapfferkeit. IV. 855 ejusd. an König Friedrich den ersten in Preussen
zur angenommenen Königlichen Dignität. V. 313 ejusd. an den Fürst Leopolden zu
Anhalt-Dessau, zu angetretener Regierung. IV. 1167 Käysers Caroli VI. an Hertzog
August Wilhelm zu Wolffenbüttel, zur angetretenen Landes-Regierung. VIII. 45
König Friedrichs des IV. in Dänemarck, an König Friedrich den ersten in
Preussen, zu angenommener Königlichen Würde. V. 316 ejusd. an Hertzog Anthon
Ulrichen zu Wolffenbüttel, zu der, zwischen König Carl dem III. in Spanien, und
seiner Enckelin, Princeßin Elisabethen Christinen, vollzogenen Heyrath. VI. 951
der verwittibten Königin in Dänemarck, Frauen Charlotten Amalien, an vorbesagten
Hertzog, wegen gedachter Vermählung. VI. 949 der Königin Christinä in Schweden,
an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu den von ihnen mit der
Cron Engelland geschlossenen Frieden. II. 677 König Friedrichs des I. in
Preussen, an den Käyser Josephum, zur angetretenen Regierung. VI. 421 ejusd. an
die verwittibte Käyserin Eleonoram Magdalenam Theresiam, zu der angetretenen
Interims-Administration derer König Carolo III. in Spanien zugefallenen
Erb-Lande. VII. 226 ejusd. an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, zu der
Ehe-Alliance zwischen König Carl dem III. in Spanien, und seiner Enckelin,
Princeßin Elisabeth Christinen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. VI. 946
ejusd. an Hertzog August Wilhelm zu Wolffenbüttel zur übernommenen
Landes-Regierung. VIII. 43 Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an die
General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu den von ihnen mit der Cron
Franckreich geschlossenen Frieden. II. 675 Churfürst Lotharii Francisci zu
Mäyntz, an Hertzog August Wilhelm zu
Wolffenbüttel, zu der angetretenen Landes-Regierung. VIII. 40 Churfürst Johann
Georg des III. zu Sachsen, an Käyser Leopoldum, wegen glücklichen Entsatzes der
Stadt Wien. IV. 93 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an König Fridericum I.
in Preussen, zu der angenommenen Königlichen Dignität. V. 315 ejusd. an Hertzog
August Wilhelm zu Wolffenbüttel, zur angetretenen Regierung. VIII. 41 der
verwittibten Churfürstin, Frauen Sophien zu Hannover, an Hertzog Anthon Ulrich
zu Wolffenbüttel, wegen der Heyraths-Alliance zwischen König Carl dem III. in
Spanien und seiner Enckelin, Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 944 Hertzog
Wilhelms zu Sachsen-Weimar, an Käyser Ferdinandum III. zur Geburt des Käys.
Printzen. I. 634 ejusd. an Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern, wegen erlangter
Majorennität und angetretener Regierung. I. 521 ejusd. an den Ertz-Bischoff
Guidobaldum zu Saltzburg, wegen erlangter Ertz-Bischöfflichen Würde. I. 481
Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, an König Christian den fünfften in
Dänemarck, zur angetretenen Regierung. II. 821 Hertzog Wilhelm Ernsts zu
Sachsen-Weimar, an König Friedrich den ersten in Preussen, wegen der
angenommenen Königlichen Dignität. V. 311 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, an den
Käyser Leopoldum zu der an seinem Herrn Sohn Josepho zum König in Hungarn
vollzogenen Crönung. IV. 569 ejusd. an den Käyser Leopoldum, wegen der bey
Höchstädt erhaltenen Victorie. VI. 335 ejusd. an den Römischen König Josephum,
wegen der Geburt einer jungen Princeßin. V. 418 ejusd. an nur besagten König zur
glücklichen Ankunfft im Lager vor Landau. V. 606. ferner wegen glücklichen
Eroberung der Festung Landau. V. 654 ejusd. an Churfürst Joseph Clementem zu
Cölln, zu der erlangten Chur-Würde. IV. 655
|| [ID00937]
Hertzog Anthon Ulrichs zu Wolffenbüttel, an Fürst Ludwig Friedrichen zu
Schwartzburg-Rudelstadt, zur erlangten Fürstlichen Dignität. VII. 225 ejusd. an
Fürst Georg Augustum zu Nassau-Idstein, zu der zwischen Hertzog Moritz Wilhelmen
von Sachsen-Merseburg, und dessen Tochter, Princeßin Henrietten Charlotten,
geschlossenen Ehe-Alliance. VII. 384 ejusd. an Landgraf Friedrich Jacob zu
Hessen-Homburg, zu der Vermählung seiner Princeßin Schwester, Wilhelminen
Marien, an Graf Anthon von Aldenburg. VII. 237 der Hertzogin Elisabeth Julianen
zu Wolffenbüttel, an Hertzog Philipp Ernsten zu Hollstein-Glücksburg, wegen der
Geburt eines jungen Printzen. V. 331 Hertzog August Wilhelms zu Wolffenbüttel,
an König Georg Ludwig von Groß-Britannien und Churfürsten zu Hannover, zu
erlangter Königlichen Würde. VIII. 646 ejusd. an die Czaarische Cron-Princeßin,
Frauen Charlotten Christinen Sophien, zu der Geburt einer jungen Princeßin.
VIII. 643 Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, an die
General-Staaten der vereinigten Niederlande, zu den zwischen ihnen und dem
Bischoff zu Münster geschlossenen Frieden. II. 622 der Hertzogin Johannen
Elisabethen zu Würtenberg-Stutgard, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel,
wegen der von König Carl dem III. in Spanien erlangten Käyserlichen Würde. VII.
372 Bischoff Marqvard Rudolphs zu Costantz, an König Friedrich den I. in
Preussen, zu angenommener Königlichen Würde. V. 322 Bischoff Johann Martins zu
Eichstädt, an nur besagten König, wegen angenommener Königl. Würde. V. 323
Landgraf Carls zu Hessen-Cassel, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, zu
angetretener Regierung. VIII. 38 Marggraf Friedrich Carls zu
Brandenburg-Culmbach zu Weferlingen, an Hertzog Anthon Ulrichen zu
Wolffenbüttel, wegen der Erhöhung König Carls des III. in Spanien, zum
künfftigen Römischen Käyser. VII. 388
|| [ID00938]
der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, an Marggraf Christian Ernst zu
Brandenburg-Culmbach, wegen des von dem Käyser ihm confirmirten Ober-Commando
bey der Reichs-Armée. VI. 666 des Evangelischen Corporis auf dem Reichs-Tag zu
Regenspurg, an den Käyser Josephum, zu angetretener Käyserlichen Regierung. VI.
421 der Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Käyser Ferdinandum III. zu den
geschlossenen Westphälischen Frieden. I. 1 eben derselben, an Churfürst
Maximilianum in Bäyern, wegen gedachten Friedens, und in specie wegen der
abgethanen Pfältzischen Sache. I. 11 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an die
Schweitzer-Cantons, zu den unter ihnen wieder hergebrachten Frieden. I. 617 der
Chur-Sächsischen Gesandtschafft zu Regenspurg, an Churfürst Johann Georg den II.
zu Sachsen, zu bevorstehenden Geburts-Tag. II. 325. III. 361 eben derselben an
Johann Georg den III. Chur-Printzen zu Sachsen, zu bevorstehenden Nahmens-Tag.
II. 651 der Reichs-Fürstlichen Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg,
an König Friedrich den IV. in Dänemarck, zur angetretenen Regierung. V. 78 des
Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an Churfürst Georg Ludwigen zu
Hannover, wegen dessen Introduction in das Churfürstliche Collegium. VI. 1166
des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, an den Käyser Carolum VI. zu der
allerhöchsten Käyserlichen Würde. VII. 955 Herrn Hermanns, obristen Meisters des
Johanniter-Ordens, an Fürst Georg Friedrichen zu Waldeck, als derselbe zum
Meister dieses Ordens, und Meisterthum der Marck Brandenburg erwehlet worden.
IV. 823 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an König Friedrich
den I. in Preussen, zur angetretenen Regierung. V. 318 derer Evangelischen
Schweitzer-Cantons, an König Wilhelm den III. in Engelland, zur erlangten
Englischen Crone. IV. 707
|| [ID00939]
eben derselben
an König Friedrich den I. in Preussen, zur übernommenen Königlichen Dignität. V.
320. Graf Christoph Friedrichs zu Stollberg, an Hertzog Anthon Ulrichen zu
Wolffenbüttel, wegen getroffener Ehe-Alliance zwischen dem Cron-Printzen,
Groß-Fürsten des grossen und kleinen Rußlandes, und dessen Enckelin, Princeßin
Charlotten Christinen Sophien, Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg. VII. 416
des Magistrats zu Breßlau, an die Königin Eleonora in Pohlen, Königs Michaelis
Frau Gemahlin, zu ihrer Ankunfft in Schlesien. III. 236 ejusd. an Herrn
Fridericum, Cardinaln von Hessen, als er zum Bischoff zu Breßlau erwehlet
worden. II. 908 ejusd. an Hertzog Georg Wilhelm zu Liegnitz, Brieg und Wohlau,
zu erlangter Majorennität. III. 216 ejusd. an Hertzog Christian Ulrichen zu
Würtenberg-Bernstadt, zu der Geburt eines Printzen. III. 241 ejusd. an nur
besagten Hertzog, zu der Geburt einer Princeßin. III. 360 des Magistrats zu
Franckfurt am Mäyn, an die verwittibte Römische Käyserin, Eleonoram Magdalenam
Theresiam, wegen Erhöhung dero Herrn Sohns, König Caroli III. in Spanien, zur
Käyserlichen Würde. VII. 368 des Magistrats zu Nürnberg, an den Käyser Carolum
VI. zu der erlangten Käyserlichen Würde. VII. 358
Graubündter, fodern ihre in Frantzösischen Diensten stehende National-Völcker ab. III. 411. 574
Gravel, (Mr. de) Frantzösischer Gesandte zu Franckfurt, beschweret sich über den Käyser Leopoldum, daß er denen Holländern wider seinen König Succurs zuschicke. I. 863
Greiff, (Baron von) Marggraf Ludwig Wilhelms von Baden Hof-Marschall. VIII. 568
Greifen-Krantz, (Christoph Nicolaus von) wird von Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg geschicket, derselben seinen betrübten Zustand vorzustellen. IV. 672
Germoville, Frantzösischer Gesandter an dem Käyserl. Hof. III. 305
|| [ID00940]
Gröningen, wird von Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln zur Ubergabe aufgefodert. II. 949
Gronsfeld, (Graf von) beschuldiget den Cardinal von Lamberg, als habe er mit Chur Bäyern unzuläßige Correspondenz gepflogen. VI. 249 erhält bey der Reichs-Armée am Rhein das Ober-Commando. VI. 1158 bittet, daß die Reichs-Armée in einen guten Stand gesetzet, und die zu deren Kriegs-Operationen nöthige Geld-Mittel möchten herbeygeschaffet werden. VI. 1159. VII. 135
Grote, (Heinrich, Freyherr von) Hertzog Georg Wilhelms zu Zell Cammer-Juncker, complimentiret im Nahmen seines Fürsten den Römischen König Josephum, bey seiner Ankunfft in dem Lager vor Landau. V. 606
Guastalla, (Anthon Ferdinand, Hertzog von) vid. Anthon Ferdinand.
Guidobaldus, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, demselben gratuliret Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar zu der erlangten Bischöfflichen Würde. I. 481 erhält von dem Käyser Leopoldo das Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. II. 248 wird von gedachtem Käyser ersuchet, die Kriegs-Verfassungen wider die Türcken beschleunigen zu helffen. II. 344. 409. 434. 453. 459 urgiret die Bezahlung der der erlassenen Reichs-Generalität rückständigen Gage. II. 493. sqq. reiset von Regenspurg weg. II. 499 dessen Zurückkunfft urgiret die Reichs-Versammlung. II. 500 gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 595 demselben recommandiret der Käyser Leopoldus dessen Interesse seines Reichs-Hof-Postmeisters, des Grafen von Paar, und desselben Vergleich mit dem Fürsten von Taxis. VIII 86. 88
Güldenstirn, (Graf von) Königlicher Schwedischer General-Gouverneur in denen Hertzogthümern Bremen und Verden. VII 107
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Gustav Adolph, Marggraf von Baden, signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard wider die Türcken. II. 452
Gustav Adolph, Hertzog von Mecklenburg-Güstrau, wird von den Reichs-Deputirten zu Franckfurt ersuchet, seine Deputirte dahin abzufertigen. I. 853 machet Praetension an die Sachsen-Lauenburgische Succession. VIII. 337 desselben Absterben notificiret seine hinterlassene Gemahlin Hertzog Augusto zu Wolffenbüttel. IV. 1024
Güstrauische Successions-Streitigkeiten. IV. 1086
H.
Haag, daselbst angestellte Friedens-Handlung zwischen Franckreich und Spanien. IV. 187. 189
Haarburg, dahin invitiret der Hertzog von Zelle die Deputirte von der Stadt Hamburg zu einer Conferenz. IV. 303
Hadamar, vid. Nassau-Hadamar.
Hadeln, wird von Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster mit Einqvartierung beschweret. III. 579 aus selbigem soll der Hertzog von Zell die Münsterischen Trouppen delogiren. III. 595
Hagelstein, (Jacob Ernst Thomas von) des Magistrats zu Franckfurt Deputirter zu der Wahl und Crönung des Römischen Königs Josephi zu Augspurg. IV. 765
Hall in Schwaben, Magistrat deselbst beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die allzugrosse Einqvartierungs-Last. III. 321 bittet gedachte Reichs-Versammlung, mit ihrer Stadt wegen der erlittenen Feuers-Brunst ein Mitleiden zu haben. III. 1027
Halberstädtisches Stifft, demselben wird die Grafschafft Ascanien incorporirt. III. 822 desselben Stände ersuchen Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um Abfoderung der bey ihnen liegenden Regimenter, und Erlassung der Contribution. III. 24 Catholische Geistlichkeit in demselben ersuchet gedachten Churfürsten, daß er sie die Pressuren der Evangelischen
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in denen Chur-Pfältzischen Landen nicht möge entgelten
lassen. V. 224. intercediret bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Pfaltz, vor
die Evangelischen Pfältzer. V. 236. 239
Hallermund, mit dieser Reichs-Grafschafft wird der Graf und Edle Herr von Platen von dem Churfürsten zu Braunschweig beaffterlehnet. VI. 663
Hamburg, Magistrat daselbst ersuchet die vier ausschreibende Reichs-Städte, sich der Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 desselben Differentien mit dem Hertzog zu Zelle. IV. 303. sqq. 321. sqq. derselben Abgeordnete an den Käyserlichen Hof werden von dem Zellischen Abgesandten harte touchiret. VIII. 225 ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle um Satisfaction vor diesen Affront. VIII. 230. sqq. wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, denen Reformirten binnen den Ring-Mauren der Stadt ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten. VIII. 248 bey demselben beschweret sich gedachter Churfürst über die von der Geistlichkeit daselbst wider die Reformirten auf der Cantzel ausgestossene grobe Injurien. VIII. 264 wird von dem König in Preussen und dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vermahnet, den Professor Edzardi, wegen seiner Schmäh Schrifften, zu bestraffen, vid. Edzardi. vociret den Königlichen Schwedischen Consistorial-Rath, Doct. Myern, von neuem zu dem aufgekündigten Pastorat zu St. Jacob. VI. 254 bittet den Königin Schweden, gedachten D. Mayer aus seinen Diensten zu dimittiren. VI. 256 erhält abschlägliche Antwort. VI. 257 desselben Differentien mit dem König in Dänemarck. IV. 3???8 980 VIII 133. 162. 368. VII. 637 728 desselben Differentien mit dem Ministerio und Bürgerschofft. IV. 680. 1179. V. 3 eröffnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle seine Gedancken über die Redressirung des eingerissenen Müntz-Ubels im Römischen Reich. VIII. 135 remonstriret an verschiedenen Orten, daß ihre Stadt mit keinen ansteckenden Kranckheiten behafftet sey, und bittet, das Elb-Commercium durch die allzugenaue Einsperrung ihrer Stadt nicht ferner zu hindern. VII. 392. 865. 895. 902. 904 wird von Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Naumburg ersuchet um eine Collecte vor die abgebrandten Leute in der Stadt Naumburg. VIII. 634
Hammerstein, daß die Spanische Guarnison daraus möge abgeführet werden, urgiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 19
Hanau, (Friedrich Casimir, Graf von) wird von seinen Räthen ersuchet, seine Graf- und Herrschafften, durch sein unordentliches Haußhalten, nicht zu ruiniren. II. 793 intercediret bey Churfürst Damian Hartarden zu Mäyntz, vor das Posamentierer-Handwerck, daß dessen Gravamina zur Reichs-Dictatur möchten gebracht werden. III. 546 wird von dem König in Franckreich, wegen des Lehens der Grafschafft Hanau Lichtenberg, vor die Cammer zu Metz citiret. III. 989
Hanau, (Johann Reinhardt, Graf von) notificiret den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Graf Philipp Reinhards. VII. 649
Hanau kommt in Vorschlag, daß das Käyserliche Cammer-Gerichte von Speyer dahin füglich könne transferiret werden. IV. 68
Hannover, Churfürsten und Hertzoge daselbst, vid. Ernestus. Augustus. Georg Ludwig. Johann Friedrich.
Hansee-Städte, sollen sich nicht in die Münsterische Streit-Sache mengen. I. 689
Haro, (Don Louis de) I. 908. II. 47. 76
Harrach, (Graf von) Käyserlicher Feld-Marschall. VI. 622
|| [ID00944]
Hatzfeld, (Grafen von) erhalten von dem Käyser Carolo VI. das Praedicat Hoch- und Wohlgebohren. VIII. 628
Heckern, (Walrad von) Holländischer Abgesandter an dem Zellischen Hof. III. 746
Hedwig Eleonora, König Caroli Gustavi in Schweden Gemahlin. II. 84
Hedwig Sophia, verwittibte Hessen-Casselische Landgräfin und Regentin. II. 686. III. 299
Hedwig Sophia, Königliche Schwedische Princeßin, vermählet sich mit Hertzog Friedrich dem IV ten zu Hollstein-Gottorff. IV. 1160 führet im Nahmen ihres Herrn Sohns, Hertzog Carl Friedrichs, die vormundschafftliche Regierung in denen Hollstein-Gottorffischen Landen. VI. 574
Heidesheim, vid. Leiningen-Heidesheim.
Heilbronn, daselbst angestellter Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Schwäbischer. Magistrat daselbst, stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg den betrübten Zustand ihrer Stadt vor, und bittet um Moderation der bevorstehenden Reichs-Praestationen. IV. 679 Differentien zwischen dem Magistrat und Bürgerschafft daselbst, wegen der Einqvartierung. IV. 1032
Heinrich, Hertzog von Lothringen, wird von dem Käyser Ferdinando III. vermahnet, seine im Reich einqvartierte Völcker abzuführen. I. 472
Heinrich Casimir, Fürst von Nassau, Erb-Statthalter von West-Frießland, übernimmt die Regierung von seiner Frau Mutter. III. 895
Heinrich Handtrath, Bischoff zu Speyer. VII. 694
Heister, (Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. II. 427. 428. VI. 66. 707
Heitersheim, (Fürst von) vid. Herrmann.
Helion, (Nicolaus) ein Jesuite, presset die Evangelischen in Ungarn. III. 202
Hellmund, (Egidius Günther) Pfarrer zu Wetzlar, dessen Streitigkeiten mit dem Magistrat daselbst. VII. 785
Helmersen, (Magnus von) Schwedischer Obrist-Lieutenant. IV. 948
|| [ID00945]
Helmstädt, der dasigen Theologorum Streitigkeiten mit denen Leipzigern und Wittenbergern, vid. Calixtus.
Henriette, Fürstin zu Anhalt-Dessau, derselben condoliret Churfürst Friedrich der dritte zu Brandenburg, wegen des Absterbens ihres Gemahls, Fürst Johann Georg des andern. IV. 954
Henriette Charlotte, Fürst George Augusts zu Nassau-Idstein Princeßin, wird an Hertzog Moritz Wilhelmen zu Sachsen-Merseburg vermählet. VII. 382
Herbeville, (Ludwig, Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall, nimmt die Stadt Cham ein. VI. 145 ersuchet den Fränckischen Cräyß-Convent, daß er noch einige Trouppen, wegen vorhabender Belagerung der Stadt Amberg, möge zu ihm stossen lassen. ibid. mit demselben conferiret die Churfürstin in Bäyern, Theresia, wegen des Interims-Stillstandes, und der Evacuation derer Städte Straubingen, Passau und Ingolstadt. VI. 363. 372
Herrmann, Marggraf von Baden-Baden, wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, schleunige Anstalt zu machen, damit die Stadt Zweybrücken nicht in der Frantzosen Hände gerathen möge. III. 204 wird von dem Käyser Leopoldo, als Principal-Commissarius auf den Reichs-Tag zu Regenspurg geschicket. IV. 579 desselben Absterben. IV. 860
Herrmann Werner, Bischoff zu Paderborn, gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 285 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zelle, daß sein Herr Vetter, Frantz Arnold, Freyherr von Metternich zum Coadjutor des Stiffts Paderborn erwehlet worden. VIII. 604
Hervord, diesem Stifft ertheilet der Käyser Leopoldus ein Protectorium, und ernennet zu desselben Conservatoribus die Churfürsten zu Cölln, Brandenburg, Pfaltz, Hannover, und die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. VIII. 554. sqq.
Hessen, (Cardinal von) vid. Fridericus.
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Hessen-Cassel, (Landgraf von) vid. VVilhelmus VI. Carl.
Hessen-Cassel, (Erb-Printz von) vid. Friedrich.
Hessen-Casselische verwittibte Landgräfin und Regentin, vid. Amalia Elisabeth.
Hessen-Darmstadt, (Landgraf von) vid. Georgius II. Ludovicus VI. Ernst Ludwig.
Hessen-Homburg, (Landgraf von) vid. Friedrich. Friedrich Jacob. Ludwig Georg.
Hessen-Rheinfelß, (Landgrafen von) vid. Ernestus. Wilhelm. Carl.
Heydelberg, in diese Stadt retiriren sich Bürgermeister und Raths-Verwandte der Städte Speyer und Worms, wegen der Frantzösischen Invasion. IV. 741. sqq. Chur-Pfältzische Regierung daselbst. VIII. 192 Churfürstliches Residenz-Schloß daselbst, wird von denen Frantzosen gesprenget. IV. 701 Evangelisch-Lutherisch Consistorium daselbst, lässet durch ihren Deputirten das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchen vor die Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii, eine allgemeine Collecte zu veranstalten. VII. 130
Hildburghausen, vid. Sachsen-Hildburghausen.
Hildesheim, Bischöffe daselbst, vid. Maximilian Heinrich Churfürst zu Cölln. Jodocus Edmundus. Joseph Clemens, Churfürst zu Cölln. des Magistrats daselbst Differentien mit denen Capucinern. I. 563. 565 dieses Stifft nimmt der Käyser Leopoldus in seinen Schutz. V. 613 wird mit Chur-Braunschweigischen Trouppen besetzet. V. 801. VII. 195 der Evangelischen Stände dieses Stiffts Religions-Gravamina. VI. 171. VIII. 298. 331. 342. 353. 505
|| [ID00947]
die Intraden dieses Stiffts werden von
denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten in ihre Lande, wegen gedachter
Gravaminum der Evangelischen Hildesheimischen Stände, eingezogen. VI. 161. 166.
168. 448
Höchstädt, daselbst erhaltene Victorie über die Frantzösische und Chur-Bäyerische Armée. VI. 112. 317 vor diese Stadt suchet der Chur-Pfältzische Minister, Freyherr von Sickingen, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Saltz-Niederlags-Gerechtigkeit. VII. 61
Hörneck, D. Chur-Mäyntzischer Abgesandter zum Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, über denselben beschweret sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, daß er sein Schreiben ohne Vorwissen seines Principals nicht ad Dictaturam wolle bringen lassen. III. 421
Höxter, daselbst erregter Aufruhr wegen des Brau-Wesens. II. 828 wird von Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel wegen gedachten Aufruhrs besetzet. II. 842. 869 derselben Evacuation urgiret der Bischoff zu Münster und Administrator des Stiffts Corvey. II. 857
Hofkirchen, (Graf von) Käyserlicher General-Wachtmeister, signalisiret sich in dem Treffen bey Salanckemen wider die Türcken. IV. 846
Hohenberndorff, (Freyherr von) Subsenior des Fürstlichen Stiffts Berchtesgaden. VI. 505
Hohenbrock, (Freyherr von) Teutscher Ordens-Ritter, wird einiger entstandenen Irrungen wegen vor das Capitul der Balley Bisen citiret. I. 327 will seine Sachen bey dem Teutschmeister ausführen. I. 328 wendet sich zu denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, und wird von denselben in Schutz genommen. ibid. vid. Gömert.
Hohenloh-Langenburg, (Heinrich Friedrich, Graf von) verlanget einige Moderation seiner Winter-Qvartiers-Portionen, und anderer Reichs-Praestationen. III. 509 697. 715
Hohenloh-Langenburg, (Ludwig Gustav, Graf von) Käyserl. Cämmerer und Reichs-Hof-Rath. IV. 274. 668
|| [ID00948]
Hohenloh-Neuenstein, Wolffgang Julius, Graf von) General-Lieutenant über die Alliirten Trouppen in Ungarn, berichtet denen Gesandten zu Regenspurg den Verlauff des mit denen Türcken bey St. Gotthard gehaltenen Treffens. II. 445 gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus vor die in gedachtem Treffen erwiesene Tapfferkeit. II. 462
Hohenloh-Neuenstein, (Johann Friedrich, Graf von) gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 605 vid. Neuenstein.
Hohenloh-Oehringen, (Johann Friedrich, Graf von) VII. 252
Hohenloh-Waldenburgische Grafen, suchen eine Moderation ihres allzustarcken Reichs-Anschlags. III. 675 775
Hohenstädt, (Quirin von) quittiret, denen Käyserlichen Avocatoriis zu Folge, die Frantzösischen Dienste. III. 332 hält bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg um die Reichs-General-Qvartier-Meister-Charge an. ibid.
Hohensteinische Grafschafft, wird von Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg denen Grafen von Wittgenstein verschrieben. V. 95 wird von Churfürst Friedrich dem dritten zu Brandenburg wieder eingezogen. ibid.
Hohenzollern, (Maximilian, Graf von) wird von dem Käyser Leopoldo dem Cammer-Gerichte zu Speyer zum Praefidenten praesentiret. III. 224 demselben werden Difficultäten gemacht, wegen der Installation. III. 225 desselben Installation urgiret der Käyser nachdrücklich. III. 551
Hohenzollern, (Herrmann Friedrich, Graf von) demselben trägt der Fränckische Cräß-Convent die Demolition der Chur-Bäyerischen Festung Rotenberg auf VI. 124. 141
Hohenzollern, (Fürst von) vid. Friedrich Wilhelm.
Holländische Republic, vid. General-Staaten, it. Niederlande, vereinigte.
|| [ID00949]
Holländischer Abgesandter an dem Zellischen Hof, vid. Heckern.
Hollstein-Augustenburg, (Augusta, verwittibte Hertzogin von) vid. Augusta. (Friedrich Wilhelm, Hertzog von) vid. Friedrich Wilhelm. desselben Gemahlin, Sophia Amalia. IV. 1059
Hollstein-Beck, (Augustus, Hertzog von) Chur-Brandenburgischer General-Wachtmeister, gegen denselben bedancket sich der Käyser Leopoldus vor die in dem Treffen bey Leventz erwiesene sonderbare Tapfferkeit. V. 952
Hollstein-Glücksburg, (Philipp Ernst, Hertzog von) vid. Philipp Ernst desselben Gemahlin, Christina. V. 330
Hollstein-Gottorff, (Hertzoge von) vid. Christian Albrecht. Fridericus. Carl Friedrich.
Hollstein-Gottorffischer Administrator, vid. Christian August, Bischoff zu Lübeck.
Hollstein-Plön, (Hertzoge von) vid. Joachim Ernst. Johann Adolph.
Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, (Christian Adolph, Hertzog von) vid. Christian Adolph. desselben Gemahlin, Eleonora Charlotta, vid. Eleonora Charlotta.
Holzemius, (Petrus) Chur-Cöllnischer Abgesandter zu Regenspurg, erhält von dem Dom-Capitul zu Cölln Instruction, wie er sich währender Vacanz des Ertz-Bischöfflichen Stuhls bey dem Reichs-Tage verhalten solle. IV. 647
Homburg, (Landgraf von) vid. Hessen-Homburg.
Homburg, wegen der Evacuation und Restitution dieser Festung, macht Hertzog Carl von Lothringen nach dem Westphälischen Friedens-Schluß Difficultäten. I. 19. 546. II. 767. 871
Hugo Eberhard, Bischoff zu Worms, desselben Streitigkeiten mit Chur Pfaltz, wegen des Stiffts Neuhausen. I. 585
Huldeberg, (Erasmus von) IV. 1171
Hungarn, in diesem Reich geführter Türcken-Krieg, vid. Türcken-Krieg.
|| [ID00950]
das Gouvernement dieses
Reichs übernimmt Johann Caspar von Ampringen, vid. Ampringen betrübter Zustand
der Evangelischen in diesem Königreich, und deßwegen an den Käyser ergangene
Intercessiones. I. 954. II. 934 944. III. 301. IV. 93. 179. V. 916 zum König
dieses Reiches lässet der Käyser Leopoldus seinen ältisten Printzen Josephum
krönen. IV. 568
Hünninger-Schantze. IV. 401
Huy ist mit Holländischen Trouppen besetzt. VII. 993
J.
Jauer, vor die Stände dieses Fürstenthnms erbietet sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, wegen des freyen Exercitii der Evangelischen Religion zu intercediren. I. 374
Idstein, vid. Nassau-Idstein.
Illmenauische Bergwercke. VIII. 624
Imhof, (Joseph Adrian) Käyserlicher Rath und Pfleger der Stadt Augspurg, wird von denen Frantzosen von dar als Geissel mitgenommen. VI. 319. 323 wird auf schwere Conditiones wiederum loßgelassen. VI. 343
Implorations-Schreiben, des Chur-Printzen von Bäyern, Caroli Alberti, an den Käyser Josephum, um gnädigste Erlaubniß, daß seine Frau Mutter, die Churfürstin, wieder nach München kommen möge. VI. 438 Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin, an den Käyser Carolum VI. um ein Protectorium vor sich und seine Lande. VII. 475 Graf Francisci von Nadasti, an den Käyser Leopoldum, daß er das über ihn gesprochene gerechte Todes-Urtheil mildern, und in die Straffe eines ewigeu Gefängnißes in einem Closter verwandeln möchte. II. 897 ejusd. an gedachten Käyser, ihm bey seinen gewiß bevorstehenden Tode noch die Gnade zu erweisen, daß er zu seiner Seelen Heil eine Disposition von 7000. fl. machen möge. II. 899 Graf Johann Erasmi von Tettenbach, an den Käyser
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Leopoldum, daß er sein grosses
Verbrechen sein Kind und Familie nicht möge entgelten lassen. II. 911 Frauen
Annen Catharinen, Gräfin von Serini, an den Käyser Leopoldum, um
Wiederloßlassung ihres gefangenen Gemahls. II. 854 der Landschafft des
Churfürstenthums Sachsen, an König Carl den XII. von Schweden, um Moderation
dero gethanen Anfoderungen, ingleichen, daß er bey Beqvartierung derer
adelichen, geistlichen und anderer eximirten Personen Häuser verschonen möchte.
VI. 629 gedachter Landschaffts-Deputirten, an König Friedrich Augustum in Pohlen
und Churfürsten zu Sachsen, um zulängliche Mittel, das Land von denen
Schwedischen Drangsalen zu befreyen. VI. 632. 655 der Reichs-Ritterschafft in
Unter-Elsaß, an den Käyser Leopoldum, um Hülffe und Rettung wider die Cron
Franckreich. III. 1019 des Schwäbischen Cräyß Convents zu Ulm, an Käyser
Leopoldum, um Erleichterug der Winter-Qvartiers-Last, und Beförderung des
Friedens-Negotii. III. 850 des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, an den
Käyser Carolum VI. wegen Mangel seines Unterhalts. VII. 688 derer Deputirten des
Chur-Pfältzischen Evangelisch-Lutherischen Consistorii und Ministerii, an das
Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, daß, zu Abwendung des
bevorstehenden Exilii, vor die Evangelischen Prediger und Schul-Diener in der
Pfaltz, eine allgemeine Collecte möchte veranstaltet werden. VII. 129 der Stadt
Breßlau, an Käyser Ferdinandum III. daß man ihre ausser der Stadt befindliche
Kirchen, wider die Intention des Frieden-Schlusses, nicht zur Reformation ziehen
möge. I. 473 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, dem Könige in Dänemarck
keinen neuen Zoll auf der Elbe anzulegen zu verstatten. III. 506 der Stadt
Weissenburg am Nordgau, an den Käyser Leopoldum, um Erleichterung der
unerträglichen Winter-Qvartiers-Last. III. 435 verschiedener Reichs-Städte, an
vorbesagten Käyser, daß
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er bey der
Kriegs-Publication wider Franckreich nur die contrebande Waaren verbieten, die
innocente Handelschafft aber beybehalten lassen möchte. V. 748 des
Reichs-Städtischen Collegii zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, um
Limitation des vorhabenden Verbots der Commercien mit Franckreich und Spanien.
V. 751 Bürger und Gemeine zu Preßburg, an mehr besagten Käyser, sie bey ihrem
freyen Religions-Exercitio zu schützen. II. 916. 921. 925 der Gemeinden zu
Ebernburg, Weyhel und Bingardt, an Frantz Friedrichen, Baron von Sickingen, um
Wieder-Eröffnung ihrer bisherigen versperrten Kirchen und Schulen. VII. 137
Indemnisations-Suchen verschiedener Reichs-Stände. V. 777. VI. 649. 676. 737. 809. VII. 24. 43
Ingelheim, (Adolph Dietrich, Freyherr von) Käyserlicher geheimer Rath und Praesident des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, demselben recommandiret der Cammer-Richter, Churfürst Johann Hugo zu Trier, die fördersamste Introduction des von Chur Bäyern zum Assessorat praesentirten Graf Nytzens. V. 424 machet Difficultäten, wegen Reception des von dem Käyser zum Assessorat praesentirten Freyherrn von Ow. V. 521 wird von dem Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Kaunitz vermahnet, die Käyserliche Autorität ins künfftige bey dem Cammer-Gerichte besser mainteniren zu helffen. V. 517 desselben Differentien mit seinem Collegen, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach. VI. 190. 284. 303. 337. 465. VII. 705. 811. VIII. 627 wird von denen beyden Reichs-Vicariis zum Cammer-Richter-Amts-Verweser bestellet. VII. 282 denselben machen die gesammten Reichs-Grafen wegen gedachter Cammer-Richter-Amts-Verwesers-Stelle Difficultäten. VII. 243
Ingolstadt, wegen der Evacuation dieser Festung gepflogene Tractaten zwischen der Churfürstin Theresia in Bäyern, und dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, den Grafen von Herbeville. VI. 365. 372
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Insignien, Käyserliche. IV. 761. VII. 396. seqq.
Intercessions-Schreiben, Königs Friderici I. in Preussen, an den Käyser Leopoldum, vor die Evangelischen in Schlesien, und in specie vor die in seinen Diensten als Pagen stehende zwey Gebrüder von Köckeritz. V. 790 ejusd. an den Römischen König Josephum, daß der auf das von dem Professore Eisenmengern zu Heydelberg edirte Buch, das entdeckte Judenthum genannt, gelegte Arrest relaxiret werden möge. VI. 411 ejusd. an nur gedachten Josephum, als Käyser, vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 484 Christinen Eberhardinen, Königin in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, an Graf Heinrich den XI. Reussen zu Schlaitz, vor einen seiner Unterthanen. VI. 720 Churfürst Johann Hugonis zu Trier, an den Käyser Leopoldum, vor den Käyserlichen Cammer-Gerichts Assessor, Graf Nytzen, wegen einiger gegen denselben angebrachten Imputationen. VI. 461 Churfürst Johann Georg des ersten zu Sachsen, an den Käyser Ferdinandum III. vor die Hertzoge zu Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, wegen dererselben und dero Unterthanen freyen Exercitii Religionis Augustanae Confessionis. I. 378 ejusd. an den Käyser Ferdinandum III. daß der Stadt Breßlau dasjenige, was ihr, dem Pragerischen Neben-Recess zuwider, entzogen, restituiret werden möge. I. 492 ejusd. an den König Leopoldum in Hungarn und Böhmen, vor die Evangelischen in dero Erb-Landen. I. 953 Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an den Käyser Leopoldum, daß er denen Evangelischen in Schlesien mehr Religions-Freyheit verstatten möge. II. 368 ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor einige auf Spanische Galeeren geschmiedete Evangelische Geistliche des Königreichs Hungarn. III. 301 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an den Käyser Leopoldum, vor die im Königreich Hungarn bedrängte Augspurgische Confessions-Verwandten. II. 934 ejusd. an besagten Käyser, vor die Reformirten in denen
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Fürstenthümern Liegnitz, Brieg und Wohlau
in Schlesien. III. 350 ejusd. an Churfürst Johann Georg den ersten zu Sachsen,
vor das Fürstliche Hauß Radzivil, daß solches in den Fürsten-Rath auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg introduciret werden möge. I. 507 ejusd. an Bischoff
Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene
Augspurgische Confessions-Verwandten. VIII. 185 ejusd an die gesammten
Reichs-Stände zu Regenspurg, des Gräflichen Hauses Nassau Praeeminenz und
Vor-Votum vor andern neu introducirten Fürsten betreffend. I. 420 Churfürst
Friderici III. zu Brandenburg, an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor die in
denen Chur-Pfältzischen Landen bedrängte Evangelische. IV. 969 Ertz-Bischoff
Johann Ernsts zu Saltzburg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das
Stifft Berchtesgaden, wegen Moderation dessen Matricular-Anschlags. VI. 533
Bischoffs Marquardi zu Eichstädt, an den Käyser Leopoldum, vor die Grafen von
Hohenlohe, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. II. 680 Bischoff
Ferdinands zu Münster und Paderborn, an Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, vor die Reichs-Stadt Dortmund, daß selbige wider ihre Privilegia
und Freyheiten nicht graviret werden möchte. III. 986 derer ausschreibenden
Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
vor die Stadt Speyer, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. VII. 73 derer
ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an Hertzog Carl zu
Lothringen, vor Graf Heinrich Friedrichen zu Hohenlohe, wegen Moderirung seiner
Winter-Qvartiers-Portionen. III. 509 derer ausschreibenden Fürsten des
Schwäbischen Cräysses, an den Käyser Leopoldum, vor die Stadt Ulm, wegen
Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 783 eben dererselben an die
Reichs-Versammlung, wegen
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Moderation der
Stadt Augspurg Matricular Anschlags. III. 795 eben derselben, an die Reichs
Versammlung, wegen Moderation verschiedener Reichs-Städte Matricular-Anschlags.
III. 812. 848. 1000. 1023. VI. 649 eben dererselben, an die Reichs-Versammlung,
vor die Stadt Ulm, wegen Moderation derselben Reichs-Contingents. III 1021 eben
dererselben, an die Reichs Versammlung zu Regenspurg, vor die Stadt Donauwerth,
wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81 Hertzog Georg Wilhelms zu Zell, an den
Käyser Leopoldum, daß er die Pacta Familiae und Statutum Primogeniturae des
Gräflichen Reußischen Hauses confirmiren möchte. IV. 812 Hertzogs Augusti zu
Sachsen-Halle, an den Käyser Ferdinandum III. vor die in denen Käyserlichen
Erb-Landen befindliche Evangelische. I. 408 Graf Friedrich Casimirs zu Hanau, an
Churfürst Damian Hartard zu Mäyntz, vor das Posamentierer-Handwerck, wegen
Abschaffung der im Reich eingeführten Schnür-Mühlen. III. 546 Graf Carl Ludwigs
Löwenhaupt von Falckenstein, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor das
Kirchspiel zu Blanich, wider die Praelaten von Jacobsberg zu Mäyntz, in Puncto
Religionis. VII. 807 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande, an die
Reformirten Schweitzer-Cantons, vor die bey ihnen wohnende Mennisten. VII. 36
des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an Käyser
Ferdinandum III. wegen derer Augspurgischen Confessions-Verwandten in den
Käyserlichen Erb-Landen. I. 385. 413. 484. 503. II. 944 ejusd. an Käyser
Leopoldum, vor Graf Rudolphs von Sintzendorff hinterlassene Wittib und Kinder,
wegen Abstellung der Religions-Beschwerden wider selbige. III. 872 ejusd an
besagten Käyser, vor Graf Wilhelm Heinrich zu Limburg, in Puncto Successionis.
III. 1090 ejusd. an Käpser Leopoldum, vor die aus der Grafschafft Tyrol und dem
Tefferecker-Thal vertriebene Evangelische. VIII. 211. 251. 285 ejusd. an den
Käyser Leopoldum, vor die Evangelischen in Schlesien. IV. 39 ejusd. an Käyser
Leopoldum, vor die Grafen zu Löwenstein-Wertheim, die Theilung derselben
Grafschafften betreffend. IV. 866 ejusd. an offtbesagten Käyser, vor die von
denen Jesuiten zu Paderborn, wegen des Closters Falckenhagen, gravirte Grafen
von der Lippe. V. 48. 159. 490 ejusd. an Käyser Leopoldum, vor die von dem
Fürsten zu Salm, der Religion halber, bedrängte Evangelische Wild- und
Rhein-Grafen. V. 251 ejusd. an Käyser Leopoldum, daß er die von dem Käyserlichen
Reichs-Hof-Rath, in der Sachsen-Coburgischen Successions-Sache, dem Chur- und
Fürstlichen Sächsischen Privilegio Austregali zuwider, erkannte Commission
cassiren möchte. V. 295 ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor die in Puncto der
gefoderten halben Commissions-Unkosten vom Reichs-Hof-Rath bedrängte Stadt
Worms. V. 764 ejusd. an den Käyser Josephum, vor die Evangelische in Schlesien.
VI. 471. 689. 996. 1042 ejusd. an den Käyser Josephum, vor den Grafen Friedrich
Adolphen zur Lippe, wegen der Conventualinnen zu Lemgau, daß selbige von dem
Reichs-Hof-Rath ab- und an ihn, als Landes-Herrn, gewiesen möchten werden. VI.
970 ejusd. an besagten Käyser, vor den Evangelischen Fürsten zu
Catzenellenbogen, wegen einiger Religions-Beschwerden. VI. 1132 ejusd. an den
Käyser Josephum, vor den Magistrat zu Augspurg, Evangelischen Theils, wegen
eines mit dem Reichs-Gottes-Hause daselbst zu St. Ulrich und Afrae babeuden
Bilder-Streits. VI 1161. VII. 116. 206 ejusd. an den Ertz-Bischoff Maximilian
Gandolffen zu Saltzburg, vor die aus dessen Ertz-Stifft vertriebene
Augspurgische Confessions-Verwandte. IV. 414. 497 ejusd. an vorbesagten
Ertz-Bischoff, wegen der aus dem
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Tefferecker-Thal vertriebene Evangelische. VIII. 201. 253. 292 ejusd. an
Bischoff Frantz Ludwigen zu Worms, wegen der von der Catholischen Clerisey
daselbst angestellten Procession, und deshalber zwischen derselben und der Stadt
Worms entstandenen Mißhelligkeiten. V. 11 ejusd. an den Abt Rupertum zu Kempten,
wegen Restitution der Reformirten Theinselberger Kirche. V. 280 ejusd. an das
Hoch-Stifft Berchtesgaden, vor die Loßlassung einiger mit Gewalt angehaltenen
Evangelischen Einwohner zu Nürnberg und Regenspurg. VI. 887 ejusd. an Churfürst
Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor die Evangelischen Unterthanen in der Sickingischen
Herrschafft Ebernburg. VII. 17. 181 ejusd. an Frantz Ludwigen, Bischoff zu
Worms, vor die Stadt Worms und dero Angehörige, solche in den ruhigen Sitz und
Genuß ihrer comperirenden Jurium unperturbirt zu lassen. VII. 701 ejusd. an
Churfürst Lotharium Frantzen zu Mäyntz, vor die Evangelische Gemeinde zu
Blanich, in Puncto Religionis. VII. 799 ejusd. an Churfürst Johann Wilhelm zu
Pfaltz, vor das Evangelische Kirchspiel zu Blanich, wegen dessen angebrachten
Religions-Beschwerden. VII. 801 des Corporis Catholici auf dem Reichs-Täg zu
Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, vor die Jesuiter zu Paderborn, in der
Falckenhagischen Streit-Sache. V. 290 ejusd. an den Käyser Josephum, vor das
Reichs-Gottes-Haus zu St. Ulrich und St. Afrae in Augspurg, wegen der zwischen
demselben, und der Ober-Kirchen und Zech-Pflegern, Augustanae Confessionis
daselbst, entstandenen Streitigkeit. VII. 164 der Reichs-Gesandtschafft zu
Münster, an den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl
Ludwigen, daß er die Schwedischen Völcker aus einander legen, und dem
Fränckischen Cräyß dadurch einige Erleichterung verschaffen möge. I. 43 eben
derselben, an nur besagten Pfaltzgraf Carl Ludwig, vor Ertz-Hertzog Ferdinand
Carln zu Oesterreich, daß
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nicht alleine
alle Excesse in dero Oesterreichischen, sondern auch andern Churfürsten und
Ständen des Reichs zugehörigen Landen abgestellet werden möchten. I. 171 eben
derselben an Churfürst Philipp Christoph zu Trier, das Dom-Capitul daselbst an
dem vollkommenen Genuß des Teutschen Friedens nicht zu hindern, und solches bey
dessen alten Juribus verbleiben zu lassen. I. 211 eben derselben, an den
Königlichen Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach, daß alle
Kriegs-Beschwerden eingestellet, denen Cammer-Gerichts-Personen zu Speyer die
Soldatesca wieder abgenommen, und dem Westphälischen Frieden, an Seiten
Franckreichs, gemäß gelebet werden möge. I. 162 der Reichs-Gesandten zu
Nürnberg, an den Käyser Ferdinandum III. vor Bischoff Melchior Otten zu Bamberg,
wegen dessen Stiffts in Kärndten gelegenen unmittelbaren freyen Herrschafft. I.
287 eben derselben, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die
Restitution der dem Teutschen Orden zugehörigen Commenthurey Gömert betreffend.
I. 285 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an die ausschreibenden Fürsten des
Ober-Rheinischen Cräysses, vor Graf Johann zu Nassau-Saarbrücken, wegen der
halben Herrschafft Lohr betreffenden Mandati executorialis. I. 857 eben
derselben, an Marggraf Friedrich den V. zu Baden-Durlach, vor Graf Johann zu
Nassau-Saarbrücken, wegen Verstattung einer Dilation, zu Bezahlung eines
Capitals. I. 855 der Evangelischen Gesandten bey der Reichs-Deputation zu
Franckfurt, an Käyser Ferdinandum III. vor die Gan-Erben des Hauses und
Herrschafft Rotenberg, der von Chur Bäyern ihnen verweigerten Restitution
halber. I. 550 eben derselben, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, wegen
derer Gan-Erben zu Rotenberg, und daß derselben Restitutions-Sache vor solcher
Reichs-Deputation gelassen werden möge. I. 543
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eben derselben, an den Käyser Ferdinandum
III. wegen derer Evangelischen Religions-Verwandten in Schlesien. I. 368 einiger
Evangelischen Könige und der Staaten von Holland am Käyserlichen Hof
befindlichen Gesandten, an den Käyser Leopoldum, vor ihre Religions-Verwandten
in Hungarn. V. 916 der Königlichen Schwedischen Gesandtschafft auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg, an Käyser Ferdinandum III. vor die Evangelische in
denen Käyserlichen Erb-Königreichen und Landen. I. 435. 497 der Chur-Sächsischen
Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Ferdinandum III.
vor die Augspurgische Confessions-Verwandten in denen Käyserlichen Erb-Landen.
I. 511 des Reichs-Städtischen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den
Käyser Leopoldum, vor einige Reichs-Städte, das Post-Wesen betreffend. IV. 504
ejusd. an den Käyser Leopoldum, vor die Stadt Friedberg, daß solche an ihrem
Jure collectandi Judaeos nicht gekräncket, und der von denen Juden erschlichene
Inhibitions-Befehl cassiret werden möge. IV. 1013 ejusd. an den Käyser Josephum,
vor den alten Rath der Reichs-Stadt Rothweil, daß selbiger in sein voriges Amt
und Würde restituiret werden möchte. VII. 125 des Fränckischen Cräyß-Convents zu
Nürnberg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Grafen von Hohenlohe,
Waldenburgischer Linie, wegen einer Interims-Moderation ihrer Reichs-Anlagen.
III. 675. 697 ejusd. an die Reichs-Versammlung, wegen Moderation des
Matricular-Anschlags der Freyherrschafft Lüneburg-Geilendorff. III. 707 ejusd.
an die Reichs-Versammlung, wegen Moderation der Stadt Weissenburg am Nordgau
Matricular-Beschwerden. III. 686 des Schwäbischen Cräyß-Convents zu Ulm, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden,
daß selbige mit keinen Reichs-Praestandis möchte beleget werden. VI. 782 ejusd.
an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, vor die
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Stadt Donauwerth, wegen ihrer
Saltz-Legstadt-Gerechtigkeit. VII. 390 des Nieder-Sächsischen Cräyß-Convents zu
Braunschweig, an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, vor die Stadt
Lübeck, wegen Restitution einiger angehaltenen Schiffe und Güter. III. 634
Bürgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, an das Corpus Evangelicorum auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg, vor einige ihrer Schutz-Verwandten, welche aus dem
Fürstlichen Stifft Berchtesgaden nach Nürnberg emigriret, daß ihnen zu den
Ihrigen verholffen werden möge. VII. 141 einiger Evangelischen Pastoren, an den
Dom-Probst, und Chor-Bischoffen derer Ertz- und Dom-Stiffter Mäyntz und Trier,
Heinrich Ferdinand von der Läyen, vor die in Religionis Exercitio bedrängte
Unterthanen zu Norheim und Dräyssen. VI. 982
Invitations-Schreiben, Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an die Reichs-Stadt Uberlingen und andere deputirte Reichs-Städte zu den Reichs-Deputations-Tag nach Franckfurt. I. 798 Käysers Josephi, an Graf Frantz Ernsten von Platen und Hallermund, zum Reichs-Tag nach Regenspurg. VI. 959 Churfürst Lotharii Frantzens zu Mäyntz, als Bischoff zu Bamberg, an die Stadt Regenspurg, zum Müntz-Probations-Tag nach Augspurg. V. 244 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Stände dieses Cräysses, zum Convent nach Ulm. IV. 197 des Käyserlichen Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Cardinal Johann Philipps von Lamberg, an den Reichs-Erb-Marschall, Graf Christian Ernst zu Pappenheim, zur Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium zur Stimm und Sitz. VI. 636
Joachim Ernst, Hertzog zu Hollstein-Plöen, beschweret sich bey Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, daß ihm von dem Universal-Land-Tag keine schrifftliche Notification gethan worden. II. 185
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beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über den König in
Dänemarck und den Hertzog von Hollstein-Gottorff, wegen der Oldenburgischen
Herrschafft. II. 652
Jodocus Edmundus, Bischoff zu Hildesheim, demselben tragen die Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim ihre Religions-Beschwerden vor, und bitten, selbigen abzu helffen. VIII. 298 verspricht gedachte Gravamina durch eine Conferenz zu heben. VIII. 331 bey demselben urgiren die Stände die versprochene Conferenz. VIII. 332. 342. 353 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses vermahnet, denen übergrossen Beschwerden seiner Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VIII. 505 desselben Absterben. V. 615
Johann Adam Adreas, Fürst von Lichtenstein, urgiret bey der Reichs-Versammlung die so lang verschobene Admission ad Sessionem & Votum in dem Fürstlichen Collegio. VI. 1108 vor denselben intercediret der Schwäbische Cräyß-Convent bey dem Käyser Josepho, daß er seine Introduction in dem Reichs-Fürsten-Rath möge befördern helffen. VI. 774
Johann Adolph, Hertzog von Hollstein-Plöen, wird seiner General-Majors-Charge bey der Reichs-Armée entlassen. II. 511 gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 599 will dem Hertzog von Hollstein-Gottorff die Helffte der Contribution von denen Aemtern Norburg, Glücksburg und der Insul Arroe nicht zugestehen. VIII. 578
Johann Anthon, Bischoff zu Eichstädt, notificiret Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar seine erlangte Bischöffliche Würde. VI. 389
Johann Anthon, Fürst von Eggenberg, notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg das Absterben seines Herrn Vaters, und die von ihm angetretene Regierung. VII. 877
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Johann Carl, Fürst von Portia, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 592
Johann Casimir, Fürst von Anhalt, demselben recommandiren die Evangelischen Schweitzer-Cantons die Vereinigung derer Evangelisch-Lutherischen und Reformirten. I. 531
Johann Caspar, Meister des Teutschen Ordens, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um einige Moderation derer Reichs-Anlagen seines Ordens. III. 655
Johann Conrad, Bischoff zu Basel, vermahnet den Magstirat zu Colmar, denen Catholischen daselbst öffentliche Schulen, den Gregorianischen Calender und die Läutung der Glocken im Münster zu gestatten. III. 147
Johann Ernst, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg vor die aus dessen Ertz-Stifft vertriebene Evangelische. IV. 497. sqq. VIII. 292 wird von dem Bäyerischen Cräyß-Convent zu Wasserburg ersuchet, in die von denen andern Cräyß-Ständen einmüthig bewilligte Defensions-Verfassung zu consentiren. V. 357 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die Bäyerische Cräyß-Stände zu Leistung einer ordentlichen Cräyß-Hülffe zu disponiren. V. 599 verspricht dem Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten von Solms-Laubach, die von ihm begehrte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 874 intercediret vor das Fürstliche Stifft Berchtesgaden, wegen der gesuchten Moderation des Reichs-Anschlags. VI. 533 verlanget von dem Bischoff und Dom-Capitul zu Münster Satisfaction vor die dem Saltzburgischen Directorio auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg aufgebürdete Beschuldigung, als sey das Conclusum in dem Fürstlichen Collegio, wegen der Erb-Männer-Sache denen Majoribus zuwider abgefaffet worden. VII. 86. 88 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Bäyerische.
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Johann Ernst, Hertzog von Sachsen-Weimar, condoliret König Christiano V. in Dänemarck, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, und gratuliret ihm zu angetretener Regierung. II. 821 notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach die Geburt eines jungen Printzen. IV. 967 zwischen demselben und dem Hertzog von Sachsen-Gotha entstandene Praecedenz-Streitigkeit bey denen Reichs-Sessionibus zu Regenspurg. V. 799
Johann Ernst, Hertzog von Sachsen-Saalfeld, desselben Streitigkeiten mit dem Hertzog von Sachsen-Gotha, wegen Führung der Votorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. V. 9. 592 wird von dem Käyser Josepho vermahnet, sich in der Coburgischen und Römhildischen Successions-Sache an gütlichen und rechtlichen Wegen begnügen zu lassen. VII. 200
Johann Eucharius, Bischoff von Eichstädt, erbietet sich, die von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Admissionem ad Sessionem & Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen zu secundiren. IV. 486 versichert die verwittibte Fürstin, Christinen Charlotten von Ost-Frießland, daß er die von Chur Brandenburg gesuchte Expectanz auf Ost-Frießland wolle hintertreiben helffen. IV. 628
Johann Ferdinand, Fürst von Portia, berichtet denen Reichs-Kriegs-Raths-Directoribus den zwischen dem Käyser und denen Türcken geschlossenen Frieden. II. 486
Johann Frantz, Bischoff zu Basel, ersuchet die Reichs-Deputation zu Franckfurt, Sorge zu tragen, damit er in seiner Souveraineté zu Neustadt, durch das Käyserliche Cammer-Gericht nicht möge turbiret werden. I. 574
Johann Frantz, Bischoff zu Costantz, erbietet sich, das Desiderium der Reichs-Ritterschafft, wegen des auf Reichs- und Cräyß-Tagen begehrten Voti und Sessionis, zu secundiren. IV. 489 erkläret sich gegen die Aemter Zürch und Lucern, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen zwischen der Eydgenossenschafft entstandenen Streitigkeiten, neutral seyn
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solten, und bittet dannenhero, selbige in Sicherheit zu
lassen. VII. 532 beschwert sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über
die Eingriffe der Schweitzer-Cantons in seine Jurisdiction. VII. 590 vid.
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Johann Frantz, Bischoff zu Freysingen, bey demselben befragt sich Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, wessen er sich zu ihm zu versehen habe. V. 668
Johann Frantz, Fürst zu Nassau-Siegen, desselben Streitigkeiten mit seinem Herrn Vetter, dem Evangelischen Fürsten, Moritz Wilhelmen. IV. 336. 528. seq.
Johann Friedrich, Hertzog zu Hannover, bemühet sich, zwischen Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, und Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, einen gütlichen Vergleich zu stifften. II. 863 von demselben erlanget gedachter Bischoff zu Münster, wegen der Lehen-Pflicht, damit er seinem Stiffte Corvey zugethan, Assistenz in der Höxterischen Streit-Sache, wider Hertzog Rudolphum Augustum zu Wolffenbüttel. II. 864 vermahnet die Stadt Braunschweig, sich Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel, als ihrem angebohrnen Erb- und Landes-Fürsten, willig zu unterwerffen. II. 882 bey demselben beschweret sich Bischoff Frantz Egon zu Straßburg, über die Proceduren des Käyserlichen Hofes, wider seinen Herrn Vetter, Fürst Anthon Egon von Fürstenberg. III. 671 denselben ersuchet erwehnter Fürst von Fürstenberg um eine Intercession an den Käyser Leopoldum, damit dieser die vom ihm, wegen seiner Mariage, nach Franckreich gethane Reise nicht ferner ungnädig empfinden möge. III. 768 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen über des D. Ulrici Friderici Calixtio Schmäy-Schrifften wider die Sächsischen Theologos. VIII. 123
Johann Friedrich, Hertzog zu Mecklenburg-Grabau, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 609
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Johann Friedrich, Hertzog von Würtenberg-Stutgard, wird in einer Rencontre mit dem Grafen von Palfi tödtlich verwundet. IV. 966
Johann Friedrich, Marggraf von Brandenburg-Anspach, wird von denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses ersuchet, daß er iemanden auf den Cräyß-Convent nach Nürnberg mit sattsamer Instruction abschicken möge. III. 36
Johann Georg der I. Churfürst zu Sachsen, ersuchet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven, das Abdanckungs- und Restitutions-Werck, dem Westphälischen Frieden gemäß, zu befördern, und hingegen der baaren Auszahlung des Ober-Sächsischen Cräysses zusammen gebrachter Satisfactions-Gelder gewärtig zu seyn. I. 165. 168. 276 demselben notifieiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg den plötzlichen Todes-Fall seines Chur-Erben, Marggraf Wilhelm Heinrichs. I. 239 condoliret Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, wegen obgedachten Todes-Falls. I. 241 demselben notificiret Pfaltzgraf Christian August zu Sultzbach das Absterben seines Herrn Bruders, Johann Ludwigs. I. 243 gratuliret dem Käyser Ferdinando III. zum neuen Jahre. I. 272 vermahnet Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, von denen Hostilitäten wider Pfaltz-Neuburg abzustehen. I. 313 remonstriret gedachtem Churfürsten, daß die Protestirenden keine Ursache hätten, auf die Parität bey Reichs-Deputationen weiter zu dringen. I. 448 nimmt sich der Evangelischen in Schlesien an. I. 378. 479 gegen denselben erkläret sich der Käyser Ferdinandus III. daß weder die Fürstenthümer Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oelß, noch die Stadt Breßlau, in Puncto des freyen Exercitii der Evangelischen Religion, solten beschweret werden. I. 514. 516 wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ersuchet, seinen Theologis zu Leipzig und
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Wittenberg das unnöthige
Schreiben wider die Helmstädtischen Theologos zu verbieten. I. 945
Johann Georg der II. Churfürst zu Sachsen, verwaltet, nach Absterben des Käysers Ferdinandi III. das Reichs-Vicariat. I. 641. 655. 684 remonstriret Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß er sich, vermöge des Westphälischen Friedens, des Reichs-Vicariats nicht anmassen könne. I. 638 vergleichet sich mit Chur Bäyern wegen Administration der Justiz bey dem Cammer-Gericht zu Speyer, Zeit des Interregni. I. 641 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses ersuchet, die Evacuation des Hauses Bremer-Vörden bey dem König von Dänemarck zu urgiren. I. 656 bey demselben beklagt sich Hertzog Christian von Mecklenburg-Schwerin über die Schwedischen Pressuren. I. 684 nimmt sich der Evangelischen in Schlesien, Ungarn und denen andern Käyserlichen Erb-Landen bey dem Käyser Leopoldo an. I. 719. 954. II. 368. 373. 801. III. 301 schicket der Königlichen Schwedischen Regierung in Pommern die Käyserlichen Avocatoria zu. I. 788 demselben schicket die Pommerische Regierung die Käyserliche Avocatoria nebst Protestation zurücke. I. 790. 795 demselben gratuliret Churfürst Johann Philipp von Mäyntz zum neuen Jahre. II. 498 vergleichet sich mit Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg zu Zinna wegen Einrichtung des Müntz-Wesens. II. 717 demselben gratuliret gedachter Churfürst von Brandenburg zum neuen Jahre. II. 613. 998 consentiret in die von dem Käyser begehrte Translation des Deputations-Convents. I. 923. 930. II. 84 offeriret Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg seine Mediation in der Reinsteinischen Streit-Sache, mit Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel. II. 824 ersuchet gedachten Churfürsten, seine Gesandten von dem
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Reichs-Tag zu Regenspurg nicht abzufodern,
bis ein Reichs-Abschied erfolget. II. 839 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet,
die Festungen Homburg und Bitsch mit seinen Trouppen schleunig besetzen zu
lassen. II. 870 beschweret sich bey gedachtem Käyser über eine mit der
Universität zu Wien Approbation gedruckte Schmäh-Schrifft, wider die
Evangelischen Churfürsten und Stände des Reichs. II. 930 demselben gratuliret
Fürst Johann Seyfried von Eggenberg zum neuen Jahre. II. 607 demselben
notificiret Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz den Todes-Fall Pfaltzgraf Ludwig
Heinrichs zu Simmern. III. 137 gratuliret gedachtem Churfürsten zu der
Simmerischen Erbschafft. III. 138 demselben gratuliret seine Gesandtschafft auf
dem Reichs-Tag zu Regenspurg zum Geburts-Tag. II. 325. III. 362 verlobet seine
Princeßin Erdmuth Sophien, an Marggraf Christian Ernsten zu
Brandenburg-Culmbach. II. 231 wird von der Stadt Erfurt um Assistenz wider den
Churfürsten von Mäyntz gebeten. II. 475 vermahnet gedachte Stadt zur Parition
des Käyserlichen Decrets. II. 483 demselben notificiret der Administrator des
Teutschen Ordens, Johann Caspar von Ampringen, daß er das von dem Käyser ihm
angetragene Gouvernement im Königreich Hungarn angetreten. III. 22 recommandiret
gedachtem Ampringen die Protection derer Evangelischen im Königreich Hungarn.
III. 24 ersuchet die Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, daß
die von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirte vier Aemter, Qverfurth, Jüterbock,
Damm und Burg, aus der Nieder-Sächsischen Cräyß-Matricul getilget werden
möchten. III. 566. 617 desselben Allianz mit dem Churfürsten zu Mäyntz, dem
Bischoff zu Bamberg, und denen Fürstlichen Sächsischen Weimar- und Gothaischen
Häusern. VIII. 110
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ersuchet den Käyser
Leopoldum, zu Beförderung derer General-Friedens-Tractaten, einen Stillstand mit
der Cron Franckreich einzugehen. VIII. 113 beschweret sich bey denen
Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten über des D. Ulrici Friderici Calixti
Schmäh-Schrifften wider die Sächsischen Theologos. VIII. 123 desselben
Absterben. VIII. 156
Johann Georg der III. Churfürst zu Sachsen, demselben gratuliret der Magistrat zu Breßlau zur angetretenen Regierung. VIII. 156 mit demselben conferiret der Käyser Leopoldus, wegen der Verbesserung derer im Müntz-Wesen eingerissenen Unordnungen. IV. 15 gratuliret gedachtem Käyser, wegen glücklichen Entsatzes der Stadt Wien. IV. 94 ersuchet erwehnten Käyser, daß er denen Evangelischen im Königreich Hungarn das freye Religions-Exercitium restituiren möge. IV. 96 desselben Gedancken über das von der Cron Franckreich vorgeschlagene Armistitium. IV. 162 denselben ersuchet Fürst Johann Frantz zu Nassau-Siegen, daß er ihm in der Streit-Sache mit seinem Herrn Vetter, dem Evangelischen Fürsten zu Nassau-Siegen, nicht möge zuwider seyn. IV. 386 ertheilet Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar Nachricht, wie es wegen Empfahung der Reichs-Lehen bey dem Hause Sachsen gehalten werde. VIII. 215 ersuchet den Käyser Leopoldum, daß der zu dem Cammer-Gericht verordneten Commission einige Evangelische Con-Commissarii adjungiret werden möchten. IV. 538. sqq. demselben notificiret das Dom-Capitul zu Cölln den Todes-Fall ihres Churfürsten, Maximilian Heinrichs. IV. 644 wird von einigen Capitularen zu Cölln gebeten, Printz Joseph Clementis von Bäyern Admission ad Sessionem & Votum in dem Churfürstlichen Collegio so lange zu hintertreiben, bis die streitige Wahl-Sache völlig decidiret. IV. 648
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demselben offeriret Bischoff Johann Gottfried zu Würtzburg allen Vorschub zu
seinen vorhabenden March wider Franckreich, und bittet, zwey Regimenter von
seiner Infanterie in die Stadt Würtzburg zu legen. IV. 665 nimmt Possession von
denen Sachsen-Lauenburgischen Landen. IV. 784 wird von denen
Braunschweig-Lüneburgischen Trouppen depossediret. ibid. verlanget als ein
Spoliatus restituiret zu werden. IV. 785 beschweret sich bey Churfürst
Maximilian Emanueln in Bäyern über den von seinem Gesandten zu Regenspurg
gethanen Vorschlag, die Interims-Administration der Sachsen-Lauenburgischen
Lande denen Hertzogen zu Braunschweig-Lüneburg aufzutragen. IV. 783 wird von
gedachtem Churfürsten ersuchet, den von seinem Gesandten gethanen Vorschlag
anzunehmen, und die Sache nicht auf Extremitäten ankommen zu lassen. IV. 787
dessen hohe Meriten bey dem Römischen Reich rühmet der Käyser Leopoldus, und
ersuchet denselben, mit seiner Armée nochmahls wider die Frantzosen zu agiren.
IV. 827 wird von gedachtem Käyser ersuchet, Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover
behülfflich zu seyn, damit er zum würcklichen Genuß der gesuchten neundten
Chur-Würde gelangen möge. IV. 884
Johann Georg der IV. Churfürst zu Sachsen, condoliret der verwittibten Hertzogin, Magdalenen Sibyllen von Würtenberg-Stutgard, wegen des Todes-Falls ihres Herrn Sohns, Hertzog Johann Friedrichs. IV. 966
Johann Georg, Hertzog zu Sachsen-Eisenach, desselben Praecedenz-Streit mit dem Hertzog von Sachsen-Gotha, im Votiren auf dem Reichs-Tag. VIII. 358. 368 gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahr. II. 600 demselben notificiret König Christianus V. in Dänemarck
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die Vermählung seines Cron-Printzen mit der Princeßin Louise
von Mecklenburg-Güstrau. IV. 1031 demselben notificiret Hertzog Moritz Wilhelm
zu Sachsen-Naumburg das Absterben seiner Princeßin, Sophien Charlotten. IV. 1052
demselben notificiret Hertzog Christian August von Sachsen-Naumburg, daß er von
dem Käyser zum Bischoff zu Raab denominiret worden. IV. 1061
Johann Georg, Hertzog zu Sachsen-Weissenfelß, bemühet sich, Krafft der von Seiner Königlichen Majestät in Pohlen, und Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Sachsen, habenden Commission in Religions-Sachen, daß denen Gravaminibus der Evangelischen Stände möge abgeholffen werden VI. 405. sqq.
Johann Georg der II. Fürst von Anhalt-Dessan, Chur-Brandenburgischer Statthalter. III. 205. 228 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersucht, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg durch seine Gesandten die von ihm gesuchte Satisfaction, vor die im Reichs-Kriege aufgewendete Unkosten, befördern zu helffen. IV. 515 recommandiret seinen Herrn Vetter, Fürst Lebrechten zu Anhalt-Cöthen, an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, und den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, den Herrn von Flemming. IV. 791. seq. machet Praetension an die Sachsen-Lauenburgische Erbschafft. IV. 754 will durch seinen Hof-Rath Wolinsky von den Sachser-Lauenburgischen Possession nehmen lassen. ibid. gegen denselben erklären sich die Sachsen-Lauenburgischen Stände, daß sie denen gesammten hohen Praetendenten nichts zum Nachtheil vorzunehmen, und den Käyserlichen Ausspruch abzuwarten, entschlossen wären. IV. 755 wegen dessen Absterben condoliret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg seiner hinterlassenen Gemahlin Henrietten. IV. 954
Johann Gottfried, Bischoff zu Würtzburg, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell die erlangte Bischöffliche Dignität. IV. 279
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erbietet sich gegen Churfürst Anshelm Frantz zu Mäyntz, der
Reichs-Ritterschafft zu dem von ihr gesuchten Sitz und Stimme auf Reichs- und
Cräyß-Tägen behülfflich zu seyn. IV. 485 verspricht Churfürst Philipp Wilhelmen
zu Pfaltz, gedachtes Suchen der Reichs-Ritterschafft hintertreiben zu helffen.
IV. 536 offeriret Churfürst Johann Georg dem III. von Sachsen allen Vorschub zu
dessen vorhabenden March wider Franckreich, und bittet zwey Regimenter von
seiner Infanterie in die Stadt Würtzburg zu legen. IV. 665
Johann Hugo, Churfürst zu Trier, Bischoff zu Speyer, und Käyserlicher Cammer-Richter, vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, denen Unterthanen des Stiffts Speyer keine Contribution abzufodern, und die deswegen mit Arrest belegte ohne Entgeld loßzulassen. III. 296 von demselben erlanget der König in Franckreich, wegen der seinem Stiffte Speyer incorporirten Probstey Weissenburg, die Huldigung. III. 979 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Sicherheit des Käyserlichen Cammer-Gerichts. III. 1069 demselben remonstriret der Magistrat zu Schweinfurth, daß ihre Stadt zur Reception des Käyserlichen Cammer-Gerichts nicht geschickt sey. IV. 64 eröffnet dem Käyser Leopoldo die bey der neundten Chur-Würde vorkommenden Schwierigkeiten. IV. 899. sqq. erkläret sich gegen gedachten Käyser, daß er Hertzog Ernestum Augustum von Hannover extracollegialiter vor einen Churfürsten erkennen wolle. V. 26 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, über das von Praesidenten und Beysitzern des Käyserlichen Cammer-Gerichts wider ihn vorgenommene unordentliche Verfahren. V. 19. 25 ersuchet Churfürst Friedrich den III. von Brandenburg,
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um ein Subsidium
charitativum, zu Wieder-Aufbauung der Speyerischen Dom-Kirche. V. 85 demselben
praesentiret Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, Graf Johann Tobiam Ignatium
Nytzen zum Cammer-Gerichts-Assessor. V. 378. 431 recommandiret denen
Praesidenten und Beysitzern des Cammer-Gerichts zu Wetzlar die schleunige
Reception des von Chur Bäyern praesentirten Graf Nytzens. V. 428. 556 demselben
recommandiret der Magistrat zu Worms die Beförderung ihres mit dem Catholischen
Clero daselbst habenden Processes. V. 586 denselben bittet der
Cammer-Gerichts-Praesident, Graf Friedrich Ernst von Solms-Laubach, sein
Ansuchen wegen Dimission vom Cammer-Gerichte bey dem Käyser zu secundiren. V.
642. VI. 53 wird von gedachtem Grafen ersuchet, dem Cammer-Gericht seine
Gegenwart wegen der grossen Dissidien auf einige Tage zu gönnen. V. 815. 897
bemühet sich eine extraordinari Reichs-Visitation des Cammer-Gerichts
auszuwürcken. VI. 6. VI. 308 bey demselben beschweret sich obengedachter Graf
von Solms-Laubach über die Verzögerung der Cammer-Gerichts-Visitation, und den
ihm vom Graf Nytzen erwiesenen Tort. VI. 33 intercediret bey dem Käyser Josepho
vor den Cammer-Gerichts-Assessorem, Graf Nytzen, wegen einiger ihm aufgebürdeten
Beschuldigungen. VI. 461 giebt dem Cammer-Gerichte von der angestellten
Visitation Nachricht. VI. 699
Johann Ludwig, Pfaltzgraf zu Sultzbach, dessen Absterben notificiret sein Herr Bruder, Pfaltzgraf Christian August, Churfürst Johann Georg dem I. zu Sachsen. I. 243
Johann Ludwig, Bischoff zu Lüttich, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung über den von denen Frantzosen in seinem Stifft verursachten Schaden, und bittet, seinen Matricular-Anschlag zu moderiren. IV. 839
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Johann Martin, Bischoff zu Eichstädt, gratuliret König Friedrich dem ersten in Preußen, zur angenommenen Königlichen Dignität. V. 323 ersuchet den Fränckischen Cräyß-Convent um schleunige Hülffe und Bedeckung seines Stiffts wider die Frantzösische und Chur-Bäyerische Invasion. VI. 39 desselben Absterben. VI. 389
Johann Moritz, Fürst von Nassau-Siegen, Chur-Brandenburgischer Statthalter im Clevischen. I. 762 desselben Streitigkeiten mit seinem Vetter, dem Catholischen Fürsten von Nassau-Siegen. IV. 268. 336
Johann Philipp, Churfürst zu Mäyntz und Bischoff zu Worms, wird von dem Königl. Schwedischen Generalissimo, Pfaltzgraf Carl Gustaven, ersuchet, vermöge des führenden Reichs-Directorii, die Executions-Tractaten zu befördern. I. 245 wird von dem Käyser Ferdinando III. ermahnet, Chur Cölln und andern Reichs-Ständen, wider die in ihren Landen sich befindliche fremde Kriegs-Völcker Assistenz zu leisten. I. 380 will mit denen Königl. Schwedischen Ministris general-Abrechnung der Schwedischen Satisfactions-Gelder halten. I. 383 wird nebst Brandenburg-Culmbach zum Käyserlichen Commissario ernennet in der Streit-Sache zwischen Chur Bäyern und denen Gan-Erben zum Rotenberg. I. 543 bey demselben entschuldiget sich die Fürstliche Brandenburg-Culmbachische Regierung, daß sie sich der Käyserlichen Commission in der Streit-Sache zwischen dem Churfürsten zu Mäyntz und denen Gan-Erben zum Rotenberg nicht unterziehen könne. I. 541 bey demselben intercediren die Evangelische Reichs-Deputirte zu Franckfurt, daß die Restitutions-Sache derer Gan-Erben zu Rotenberg vor der Reichs-Deputation möge gelassen werden. I. 545 ersuchet die zum Reichs-Convent abgeordnete Gesandten, dahin bedacht zu seyn, damit der Lothringische
|| [ID00974]
Gesandte zu Franckfurt, Mr. d’Aubri,
einigen Vorschuß an Gelde erhalten möge. I. 556 wird von denen
Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten ersuchet, des Grafens von Oldenburg neue
Zoll-Foderung nach seinem Vermögen hintertreiben zu helffen. I. 626. sqq. bittet
den Käyser Ferdinandum III. daß er das Reichsvon dem Hoff-Post-Amt nicht
separiren möge. VIII. 67 bemühet sich zwischen dem
Reichs-Erb-General-Postmeister, dem Grafen von Taxis, und dem Käyserlichen
Reichs-Hoff-Postmeister, dem Grafen von Paar, einen gütlichen Vergleich zu
stifften. VIII. 91. 95. 97 behauptet, daß der Reichs-Deputations-Convent zu
Franckfurt zugleich mit dem Wahl-Tage daselbst könne fortgesetzet werden. I. 649
wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg um Beschleunigung der
Reichs-Hülffe vor die Cron Dänemarck wider Schweden ersuchet. I. 749. 773 will
nicht in die von dem Käyser Leopoldo verlangte Translation des
Deputations-Convents von Franckfurt willigen. I. 752. 799. 827. 837. 858. 920.
923. 927. II. 10. 14. 35. 54. 126. 148. 190. 196. 205. 211. 215. 217. 218. 222
denselben ersuchet Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern, daß in dem
Churfürstlichen Collegial-Schreiben, wegen der streitigen Vicariats-Sache, eine
ihm nachtheilige Clausul möge weggelassen werden. I. 771 wird von Churfürst Carl
Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, dem Käyser mit der verlangten Türcken-Hülffe an die
Hand zu gehen, und das Vorurtheil, als suchte selbiger die Stände um das Jus
Suffragii zu bringen, fahren zu lassen. II. 146 approbiret die Ausschreibung
eines allgemeinen Reichs-Tages. II. 228 wird von dem Käyser Leopoldo zu den
Reichs-Tag nach Regenspurg invitiret. II. 235 desselben Streitigkeiten mit
Pfaltz-Simmern, wegen des Directorii im Ober-Rheinischen Cräysse. II. 417
desselben Streitigkeiten mit der Stadt Erfurt und wider dieselbe ergriffene
Achts-Execution, vid. Erfurt.
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wird von
Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, von seinem gewaltthätigen
Vorhaben wider die Stadt Erfurt abzustehen. II. 467 gratuliret Churfürst Johann
Georg dem andern von Sachsen zum neuen Jahre. II. 498 desselben Streitigkeiten
mit Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz. II. 553. 633. 697. 721. 733. sqq. 742.
seqq. 758. seqq. bemühet sich, zwischen denen beyden Cronen Franckreich und
Spanien einen gütlichen Vergleich zu stifften. II. 671 gratuliret denen
General-Staaten der vereinigten Niederlande zu den mit Engelland geschlossenen
Frieden. II. 675 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, von der
vorgenommenen militarischen Execution wider den Hertzog von Lothringen, in der
Homburg- und Landstuhlischen Evacuations-Sache, abzustehen, und die vorhabende
gütliche Handlung abzuwarten. II. 770 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, die
Festungen Homburg und Bitsch mit seinen Trouppen schleunigst besetzen zu lassen.
II. 870 resolviret, bey denen wider die vereinigten Niederlande alliirten
Puissancen die gütliche Mediation der Gewalt vorzuziehen. II. 960
Johann Philipp, Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau, verlanget die Restitution des alten Ertz-Stiffts Lorch. VIII. 406 wird von dem Käyser Leopoldo als Käyserlicher Principal-Commissarius auf den Reichs-Tag zu Regenspurg geschicket. V. 140 ertheilet Graf Christian Ernsten von Pappenheim Ordre, sich als Reichs-Erb-Marschall bey seinem vorhabenden Einzuge in Regenspurg finden zu lassen. V. 439 demselben verspricht Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern alle Securität von dem Reichs-Convent zu Regenspurg. V. 674. 900. 933 demselben verspricht gedachter Churfürst, seine Trouppen aus der Stadt Regenspurg zu ziehen. VI. 5
|| [ID00976]
denselben
versichert der Römische König Josephus, daß das ausgebreitete Gerichte, als sey
die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes
heimlichen Verständniß geschehen, gantz falsch und ungegründet sey. V. 672 gegen
denselben bedancket sich der Römische König Josephus vor die gegebene Nachricht
von der von Rechts wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und
dessen Anhang. V. 686 denselben versichert gedachter König Josephus, daß er sich
des Schwäbischen Cräyßes nachdrücklich annehmen wolle. V. 699 demselben
berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden,
den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung am Ober-Rhein. V. 881 bey demselben
beschweret sich der Churfürst von Bäyern über das an seinem nach Wien
geschickten Courier, ohnweit Vilshofen, begangene Spolium. V. 709 erbietet sich
gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu
Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu
helffen. V. 931 wird von dem Käyserlichen General, Grafen von Gronsfeld,
beschuldiget, als habe er unzuläßige Correspondenz mit Chur Bäyern gepflogen.
VI. 249 wird von dem Käyser Josepho in seinem Principal-Commissariat
confirmiret. VI. 432 nimmt im Nahmen gedachten Käysers von der Stadt Regenspurg
die Huldigung ein. VI. 499 demselben recommandiret erwehnter Käyser die
Introduction des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das
Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525 ertheilet dem Grafen von Pappenheim Ordre,
sich nach Regenspurg zu verfügen, und seine Reichs-Erb-Marschalls-Stelle bey der
Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium, zu
vertreten. VI. 636 erhält nach Absterben des Käysers Josephi von denen
|| [ID]
Reichs-Vicariis die Principal-Commission auf dem Reichs-Tage.
VII. 358 beschweret sich bey Käyser Josepho über die Arrestirung seines
Hof-Factors, und bittet, daß, nach seiner Freylassung, demselben die abgenommene
Real- und Juratorische Caution respective extradiret und cassiret, ihm aber
selbsten, wegen dieses harten Verfahrens, Satisfaction gegeben werden möchte.
VI. 994. 1018. 1021 demselben stellet der Reichs-Vice-Cantzler, Graf von
Schönborn, vor, daß die Arrest-Sache seines Hof-Factors kein Punctus violati
Territorii, und Käyserl. Majestät höchst berechtiget darzu gewesen sey. VI. 1023
suchet das Contrarium wider solche Vorstellung des Reichs-Vice-Cantzlers,
Grafens von Schönborn, zu behaupten. VI. 1026. seqq. correspondiret mit dem
Magistrat zu Nürnberg, wegen der von seinem Hof-Factor angestellten, und von
ihrem Bürger, Georg Welckern, acceptirten Wechsel-Briefe. VI. 999 - - 1017
Johann Philipp, Bischoff zu Würtzburg, beschweret sich bey Käyser Leopoldo über den, von dem Cammer-Gerichts-Assessore, Michael Carl Wigand, wider sich begangenen Excess. V. 459 erbietet sich, die von dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, vorgeschlagene Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 853 beschweret sich bey dem Reichs-Vice-Cantzler, Graf Friedrich Carln von Schönborn, über die auf seinem Territorio geschehene Arrestirung seines Hof-Factors, und bittet, dem Juden die Freyheit, sich aber gehörige Satisfaction zu verschaffen. VI. 987. 992 gegen denselben excusiret der Reichs-Vice-Cantzler, Graf Friedrich Carl von Schönborn, die Arrestirung seines Hof-Factors. VI. 989
Johann Seyfried, Fürst zu Eggenberg, gratuliret Churfürst Johann Georg dem II. zu Sachsen, zum neuen Jahre. II. 607 gegen denselben thut Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen desgleichen. II. 608
|| [ID00978]
derselbe notificiret Marggraf Christian
Ernsten zu Brandenburg-Culmbach den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Fürst
Johann Christians zu Eggenberg. VII. 353
Johann Wilhelm, Churfürst zu Pfaltz, recommandiret Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern einen Cavalier zu seinen Kriegs-Diensten. IV. 944 denselben suchet Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg zur Beytretung in der neundten Chur-Sache zu bewegen, und ihm die dißfalls vorgefaste Meinungen zu benehmen. VIII. 390 remonstriret Pfaltzgraf Christian Augusto bey Rhein, zu Sultzbach, daß seine Praetension an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgrafens, Leopold Ludwigs zu Veldentz, nächster Successor sey. VIII. 413 wider dessen Remonstration suchet Pfaltzgraf Christian August bey Rhein, zu Sultzbach, das Contrarium zu behaupten, nemlich, daß er mit besserm Rechte, als die Pfältzische Chur-Linie, die Succession in die Veldentzischen Lande praetendiren könne. VIII. 424 refutiret die Pfaltz-Sultzbachische Gegen-Remonstration, so, der Veldentzischen Successions-Sache halber, an ihn ergangen. VIII. 445 bey demselben intercediret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg vor die bedrängten Evangelischen in dessen Landen. IV. 969 erkläret sich auf die Chur-Brandenburgische Intercession vor die bedrängten Evangelischen in seinen Landen. IV. 974 beschweret sich bey Churfürst Johann Hugone zu Trier, als Käyserlichem Cammer-Richter, über das vom Reichs-Cammer-Gerichts-Collegio wider ihn vorgenommene unordentliche Verfahren. V. 19. 25 demselben recommandiret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg den von Chur Brandenburg an ihn, wegen der Pfältzischen Religions-Sache, abgeschickten Ministrum. VIII. 521 versichert das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er niemahls gesinnet gewesen, den Westphälischen Frieden zu kräncken, sondern vielmehr denselben beyzubehalten. VIII. 575 erkläret sich gegen den Käyser Leopoldum, daß er, bis auf dessen weitern Befehl, den Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover vor einen Churfürsten zu erkennen, sich nicht resolviren könne. V. 30 wird von der Catholischen Geistlichkeit im Fürstenthum Halberstadt ersuchet, die Bedräng- und Verfolgung derer Protestirenden in seinen Landen einzustellen. V. 239 über die von demselben in der Unter-Pfaltz verstattete Reformation und Verfolgung der Augspurgischen Confessions-Verwandten beschweret sich das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg bey dem Käyser Leopoldo. V. 305 gratuliret König Friedrich dem I. in Preußen zur angenommenen Königlichen Dignität. V. 315 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Bäyerischen Cräyßes, warum er den zu Wasserburg angestellten Bäyerischen Cräyß-Convent nicht köune besuchen lassen. V. 340 schreibt an König Friedrich den I. in Preußen, wegen der Execution der Falckenhagischen Streit-Sache, wider den Grafen von der Lippe. V. 342 demselben eröffnet Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfels den Zustand derer Festungen Rheinfels und Catz, und recommandiret sich und die Seinen. V. 477 denselben, als Hertzog zu Jülich, und ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräyßes, ersuchet Käyser Leopoldus, dem Dom-Capitul zu Cölln wider die von Chur Cölln eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 477 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 848 erkläret sich, als Hertzog von Neuburg, auf den Bäyerischen Cräyß-Tag keinen Gesandten zu schicken, so lange die Sache, wegen Pfaltz-Sultzbach,
|| [ID]
der Admission halber, nicht ausgemachet
wäre. VI. 397. recommandiret, als mit ausschreibender Fürst im Ober-Rheinischen
Cräyße, der Reichs-Versammlung zu Regenspurg der Stadt Franckfurt am Mäyn
beschehenes Suchen, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 434
intercediret bey dem Käyser Josepho vor des H. Röm. Reichs
Cammer-Gerichts-Assessorem, Graf Nytzen zu Wartemburg, einiger wider ihn
angebrachter Imputationen halber. VI. 464 dissuadiret König Carolo dem XII. in
Schweden die Invasion der Sächsischen Chur- und Erb-Länder. VI. 611 bey
demselben excusiret König Carl der XII. in Schweden seinen Einfall in Sachsen.
VI. 613 recommandiret Hertzog Ludwig Rudolphen zu
Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel die Beförderung der vorhabenden Vermählung
zwischen dessen Printzeßin, Elisabeth Christinen, und König Carl dem III. in
Spanien. VI. 729 interessiret sich, als ausschreibender Fürst des Westphälischen
Cräyßes, bey König Friedrich dem I. in Preußen, wegen des von dessen
Praesidenten in der Stadt Cölln am Rhein eingeführten Exercitii domestici
Religionis Reformatae. VI. 952 bey demselben intercediret das Corpus
Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor die Evangelischen
Unterthanen in der Sickingischen Herrschafft Ebernburg. VII. 17 intercedirt, als
Hertzog zu Simmern und ausschreibender Fürst des Ober-Rheinischen Cräyßes, bey
der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor des heil. Römischen Reichs Stadt
Speyer, wegen Moderation dero Matricular-Anschlags. VII. 73 bey demselben thut
Käyser Josephus Ansuchung, daß er seine Miliz aus dem Römhildischen schleunig
wieder möchte abführen lassen. VII. 203 erkläret sich gegen das Corpus
Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen der Sickingischen
|| [ID]
Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg. VII. 215 notificiret
dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er, nach Absterben Käysers Josephi,
sich des ihm zustehenden Reichs-Vicariats unterzogen. VII. 231 demselben
antwortet und condoliret der Magistrat zu Franckfurt. VII. 232 bey demselben,
als Reichs-Vicario, beschweren sich die sämmtlichen Grafen der vier
Reichs-Gräflichen Collegiorum, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen
competirende Jus der Praesidenten-Stelle, die
Cammer-Richter-Amts-Verwesungs-Stelle conferiret worden. VII. 242 ersuchet, als
Reichs-Vicarius, die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bey denen
Fränckischen Cräyß-Ständen die Verfügung zu thun, daß sie ihre Contingentien, an
Mannschafft und Kriegs-Requisitis, förderlichst am Ober-Rhein stellen möchten.
VII. 259 bey demselben entschuldiget sich der König in Polen, als Churfürst zu
Sachsen, daß er in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne.
VII. 275 demselben, als Reichs-Vicario, recommandiret das Reichs-Städtische
Collegium seine Monita ad perpetuam Capitulationem. VII. 287 verspricht dem
Reichs-Städtischen Collegio, wegen dessen Monitorum ad perpetuam Capitulationem,
alles gerne beyzutragen, was zu Beybehaltung dessen Gerechtsame anreichig seyn
könte. VII. 289 versichert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er sich mit
einem der güldenen Bull und dem Herkommen gemäßen Comitat bey dem Königlichen
Wahl-Tage einstellen wolle. VII. 291 intercediret, nebst seinen Herren
Mit-Churfürsten, bey den sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft
Constantz. VII. 341 ersuchet, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, Pfaltzgraf
Carl Philippen zu Neuburg, daß er Sr. Röm. Königl. Majestät, Carl dem VI. das
Decret der auf sie
|| [ID00982]
ausgefallenen Wahl, im
Nahmen des Churfürstlichen Collegii überbringen möchte. VII. 344 notificiret,
nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, König Carl dem III. in Spanien die auf ihn
ausgefallene Röm. Königliche Wahl, und invitiret ihn, nechst erfreulicher
Gratulation, zur Crönung nach Franckfurt am Mäyn. VII. 349 bey demselben
bedancket sich der neu-erwehlte Röm. König, Carl der VI. und versichert ihn,
sich ehestens nach Franckfurt am Mäyn zur Crönung zu erheben. VII. 350.
ersuchet, als Reichs-Vicarius, den König in Preußen und Churfürsten zu
Braunschweig-Lüneburg-Hannover, daß sie ihren Gesandten zu Regenspurg, zu
Fortsetzung der Reichs-Consultationum, Befehl ertheilen möchten. VII. 356
bittet, als Reichs-Vicarius, den Herrn Principal-Commissarium auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg, Cardinaln von Lamberg, daß er die
Reichs-Consultationes fortzusetzen belieben wolle. VII. 357 bey demselben
intercediret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm vor die Stadt Donauwerth,
wegen der Saltz-Legstatt-Gerechtigkeit. VII. 390 denselbigen ersuchet Hertzog
Friedrich zu Sachsen-Gotha, denen in seinen Landen befindlichen
Evangelisch-Lutherischen Consistorialien und Pastoren bessern Unterhalt zu
verschaffen. VII. 408. denselbigen bittet das Corpus Evangelicorum auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er seinen Lieutenant, so des Evangelischen
Fürsten zu Nassau-Siegen Granadier-Lieutenant entleibet, samt den übrigen
Soldaten, so darbey concurriret, ernstlich bestraffen lassen möchte. VII. 679
bey demselbigen intercediret das Corpus Evangelicorum vor die bedrängte
Evangelische Gemeinde zu Blanich. VII. 697. 801 bey demselben, als Hertzog zu
Jülich, und ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräyßes, thut Käyser
Carolus VI. Ansuchung, eine ordentliche Verzeichniß,
|| [ID00983]
was ein ieder Cräyß-Stand an Volck und
Gelde beyzutragen schuldig sey, einzuschicken. VII. 837 condoliret Hertzog
August Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, wegen Absterben seines
Herrn Vaters, und gratuliret ihm zur angetretenen Regierung. VIII. 41
Johann Wilhelm, Hertzog von Sachsen-Eisenach, notificiret Hertzog Friedrichen von Sachsen-Gotha die Geburt eines jungen Printzen. IV. 856 demselben gratuliret Hertzog Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar wegen des jungen Printzen, und bedancket sich vor die angetragene Gevatterschafft. IV. 857 verspricht dem Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten von Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 870 bittet den König Fridericum Augustum in Polen und Churfürsten zu Sachsen, ihn von der Einqvartierung seiner Trouppen zu entladen. VI. 725 vermählet sich mit der Printzeßin Magdalenen Sibyllen von Sachsen-Weissenfels. VI. 917 demselben notificiret Landgraf Ludwig George zu Hessen-Homburg die Geburt einer Printzeßin. VIII. 16
Johann Wilhelm, Hertzog von Sachsen-Gotha, Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande den glücklichen Entsatz der Stadt Turin. VI. 620 denselben versichert der Käyser Josephus seiner Käyserlichen Gewogenheit, wegen der bey dem Entsatz der Stadt Turin erwiesenen Tapfferkeit. VI. 623
Johann Wilhelm Friso, Fürst von Nassau, Erb-Statthalter von West-Frießland, wird von dem König VVilhelmo III. in Engelland zum Universal-Erben aller seiner Lehen- und Allodial-Güter ernennet. VI. 786 berichtet denen General-Staaten der vereinigten Niederlande die Eroberung Dovay. VII. 85 desselben Absterben notificiret seine hinterlassene Gemahlin, Maria Louise, denen General-Staaten. VII. 306
Johanna Elisabeth, Hertzogin zu Würtemberg-Stuttgard, gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel, wegen der auf König Carolum III. in Spanien ausgefallenen Käyser-Wahl. VII. 372
Johanniter-Orden, dessen obrister Meister, Herrmann Fürst zu Heitersheim, gratuliret Fürst Georg Friedrichen zu Waldeck, wegen des erlangten Meisterthums dieses Ordens in der Marck Brandenburg. IV. 823
Josephus, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, wird zum König in Hungarn gekrönet. IV. 568
Josephus, Römischer König, wird zu Augspurg erwehlet und gekrönet. IV. 761. seqq. 777 notificiret Hertzog George Wilhelmen zu Zell die Geburt einer Printzeßin. V. 417 wohnet der Belagerung der Festung Landau bey. VI. 606 demselben gratuliret Hertzog George Willhelm zu Zell, wegen glücklicher Eroberung gedachter Festung. V. 654 versichert den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß das ausgestreute Gerichte, als sey die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes heimlichen Verständniß geschehen, gantz ungegründet und falsch sey. V. 672 bedancket sich gegen gedachten Principal-Commissarium vor die gegebene Nachricht von der von Reichs wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und dessen Anhang. V. 686 verspricht des Schwäbischen Cräyßes sich nachdrücklich anzunehmen. V. 698 demselben referiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, den Verlauff der Schlacht bey Friedlingen. V. 719 übernimmt das von Reichs wegen ihm angetragene Commando am Ober-Rhein. VI. 296 urgiret bey der Reichs-Versamlung zu Regenspurg die nöthige Kriegs-Verfassung wider Franckreich. VI. 350 notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande die Eroberung der Festung Landau. VI. 374 demselben berichtet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die zu Fortsetzung des Krieges gemachte Anstalten. VI. 400
|| [ID00985]
wird von König Friderico I. in Preußen
ersuchet, den auf Eisenmengers entdecktes Judenthum gelegten Arrest zu
relaxiren. VI. 411. 910
Josephus, Römischer Käyser, notificiret denen Reichs-Fürsten das Absterben seines Herrn Vaters, des Käysers Leopoldi. VI. 416 notificiret Hertzog George Wilhelmen zu Zell das Absterben seines Herrn Vaters. VI. 41 demselben condoliret wegen gedachten Todes-Falls, König Fridericus I. in Preußen, und gratuliret ihm zur angetretenen Regierung. VI. 421 demselben gratuliret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu angetretener Regierung, und intercediret bey ihm vor ihre Religions-Verwandte in Schlesien. VI. 471 demselben condoliren und gratuliren, gedachter Ursachen wegen, die gesammten Advocaten und Procuratores des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, und recommandiren demselben die Aufrichtung des zerrütteten Cammer-Gerichts. VI. 440 confirmiret den Cardinal von Lamberg in seinem Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VI. 431 denselben bittet der Bäyerische Chur-Printz, Carl Albertus, daß er seiner Frau Mutter, wieder nach München zu kommen, erlauben möge. VI. 438 vermahnet Churfürst George Ludwigen von Hannover, dem Catholischen Clero des Stiffts Hildesheim die in seinem Churfürstenthum und Landen verarrestirte Früchte und Reditus abfolgen zu lassen. VI. 448 bey demselben derantwortet sich der Cammer-Gerichts-Assessor, Graf Nytz, wider die ihm aufgebürdete Beschuldigungen. VI. 456 bey demselben intercediren die Churfürsten zu Mäyntz, Trier und Pfaltz, vor gedachten Graf Nytzen. VI. 461. sq. bey demselben verantwortet sich der Cammer-Gerichts-Praesidente, Freyherr von Ingelsheim, wider seine Delatores. VI. 465 bey demselben intercediret König Fridericus I. in Preussen, vor die Evangelischen in Schlesien. VI. 484 giebt dem Coadjutori des Ertz-Bißthums Gran, Hertzog
|| [ID00986]
Christian Augusten von Sachsen-Zeitz das Praedicat Durchläuchtig. VI. 489
vermahnet die Catholischen mit Mäyland verbundenen Schweitzer-Cantons, daß sie
das Spanische Capitulat mit dem Hertzog von Anjou nicht verneuern möchten. VI.
491 ertheilet seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg,
dem Cardinal von Lamberg, Commission, in seinem Nahmen von gedachter Stadt die
Huldigung einzunehmen. VI. 499 ermahnet die Hertzoge von Sachsen-Gotha,
Sachsen-Meinungen, und Sachsen-Saalfeld, zum gütlichen Vergleich wegen des
Coburgischen Voti auf dem Reichs-Tage und der Successions-Differentien. VI. 501
bey demselben beschweret sich der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt am
Mäyn über eigenmächtig genommene Winter-Qvartiere des Chur-Braunschweigischen
General-Lieutenants von Bülau. VI. 520 recommandiret seinem
Principal-Commissario, dem Cardinal von Lamberg, die Introduction Fürst
Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525
dancket Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg vor geleistete Hülffe in der
Bäyeris. Unruhe. VI. 532 bey demselben interessiret sich König Friedrich der I.
in Preußen, wegen der Bischöflichen Wahl zu Münster, vor den Bischoff Frantz
Arnold zu Paderborn. VI. 587 wird von gedachtem Bischoff zu Paderborn ersuchet,
der Bischöflichen Wahl zu Münster ihren freyen Lauff zu lassen, und die gegen
seine Person gefaste Ungnade fahren zu lassen. VI. 592 recommandiret dem
Dom-Capitul zu Münster den Bischoff Carolum Josephum Ignatium zu Oßnabrück zur
Bischöflichen Wahl. VI. 600 suchet die auf den Bischoff zu Paderborn gefallene
Wahl zu hintertreiben. VI. 602. seqq. bedancket sich gegen Hertzog Johann
Wilhelmen von Sachsen-Gotha und Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau, vor die, bey
dem Entsatz der Stadt Turin, erwiesene Tapfferkeit. VI. 623. 625
|| [ID]
demselben gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen,
Anna Sophia, zum neuen Jahre. VI. 658 ersuchet das Westphälische Gräfliche
Collegium, den Churfürstl. Braunschweigischen geheimen Rath, Frantz Ernsten,
Grafen und edlen Herrn von Platen, in ihr Collegium aufzunehmen. VI. 662
invitiret gedachten Grafen von Platen, wegen der Reichs-Grafschafft Hallermund,
zum Reichs-Tag nach Regenspurg. VI. 959 bey demselben intercediret das
Corpus-Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor die Evangelischen in
Schlesien. VI. 689. 896 gratuliret Hertzog Ludwig Rudolphen von Wolffenbüttel,
zu dem zwischen dessen Prinzeßin Elisabeth Christinen und, seinem Herrn Bruder,
König Carolo III. in Spanien, getroffenen Ehe-Verbündniß. VI. 740 bezeuget
Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel sein Vergnügen über dessen Enckelin,
die Prinzeßin Elisabeth Christinen. VIII. 618 demselben recommandiret der
Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm die Introduction des Fürstlichen Hauses
Lichtenstein in das Fürstliche Collegium. VI. 774 bey demselben beklaget sich
die verwittibte Erb-Statthalter in von West-Frießland, über den König in
Preussen, wegen der Oranischen Erbschafft. VI. 784 bey demselben beschweret sich
Landgraf Ernst Ludwig zu Hessen-Darmstadt über die Proceduren des Käyserlichen
Reichs-Hof-Raths. VI. 814 bey demselbeu beschweret sich das Fürstliche Collegium
auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß zu der wider Chur Cölln und Bäyern
ergangenen Privations- und Achts-Erklärung des Fürsten-Standes Consens nicht
requiriret worden. VI. 819. 1123. seqq. bey demselben thun die Marggrafen zu
Brandenburg-Culmbach und Anspach Ansuchung, daß ihre Zoll-Streitigkeiten mit der
Stadt Nürnberg an die Käyserliche Commission und des Reichs
Visitations-Deputation zu Wetzlar, remittiret werden möchten. VI. 929. 844
restituiret der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs- und
Niederlags-Gerechtigkeit. VI. 954
|| [ID00988]
verweiset Fürst Wilhelm Hyacintho zu Nassau-Siegen, die wider seine zu
Entscheidung der zwischen ihm und seinen Unterthanenobhandenen Streitigkeiten,
verordnete Commissarien gebrauchte harte Expressionen. VI. 966 denselben
ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er die
Conventualinnen zu Lemgau mit ihrer Klage von dem Reichs-Hof-Rath ab- und an
ihren Landes-Herrn, den Grafen von der Lippe zu Detmold, verweisen möge. VI. 970
wird vom Dechant und Canonissin zu Qvedlinburg ersuchet, sie wider das unbillige
Suchen der Probstin zu schützen. VI. 978 vermahnet König Fridericum I. in
Preußen, das Stifft Qvedlinburg mit harten und dessen Juribus nachtheiligen
Expressionen zu verschonen. VI. 981 bey demselben beschweret sich Bischoff
Johann Philipp zu Würtzburg über die auf seinem Territorio geschehene gewaltsame
Arrestirung seines Hof-Factors. VI. 994. seqq. 1018. seqq. bey demselben
intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, denen
Reformirten in Schlesien mit denen Lutherischen gleiche Religions-Freyheit zu
verstatten. VI. 1042 bey demselben depreciren die Bäyerischen Land-Stände
demüthigst die Zugliederung der Chur-Bäyerischen Lande. VI. 1062 wird von dem
Ober-Rheinischen Cräyß-Convent zu Franckfurt ersuchet, bey denen
Friedens-Conferenzen insonderheit die Restitution der Stadt Straßburg und des
Ober- und Nieder-Elsaßes zu urgiren. VI. 1059 demselben eröffnen die vier
associirte Reichs-Cräysse ihre Gedancken, wie der Friede mit der Cron
Franckreich am sichersten könne geschlossen werden. VI. 1087 committiret Graf
Anthon Günthern zu Schwartzburg-Arnstadt, das Käyserliche Interesse bey der Wahl
einer Aebtißin zu Qvedlinburg zu beobachten. VI. 1100 bey demselben intercediret
die Evangelische Gesandschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor den
Evangelischen Fürsten zu Nassau Catzenellenbogen, daß
|| [ID00989]
dessen Religions-Gravaminibus möge
abgeholffen werden. VI. 1132 bey demselben intercediret besagte Gesandtschafft
vor den Evangelischen Magistrat zu Augspurg, in dessen Bilder-Streit mit dem
Gotteshaus zu St. Ulrich und St. Afrae daselbst. VI. 1162. 116. 207 bey
demselben intercediret das Corpus Catholicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg
vor das Reichs-Gotteshaus zu St. Ulrich und St. Afrae in Augspurg, wegen der,
zwischen demselben und denen Evangelischen Kirchen-Pflegern daselbst,
entstandenen Streitigkeiten. VII. 164 gegen denselben justificiret der König
Friderieus I. in Preussen sein Verfahren wider die Stadt Nordhausen. VII. 29. 45
vermahnet die Schweitzer-Cantons Zürch und Bern, die Toggenburgische
Streit-Sachen nicht durch Gewalt sondern den Weg Rechtens ausführen zu lassen.
VII. 938 denselben ersuchet das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag
zu Regenspurg, daß er dem durch unruhige Köpffe abgesetzten Magistrat der Stadt
Rothweil zu seiner Restitution behülfflich seyn möge. VII. 125 bey demselben
beschweret sich der Ober-Rheinische Cräyß-Convent über der Käyserlichen
Generalität und Kriegs-Commissarien gewaltsames Verfahren. VII. 143 demselben
notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel das Absterben der Princeßin
Sophien Eleonoren von Bevern. VII. 172 bey demselben urgiret der Holländische
Abgesandte die frühzeitige Stellung einer wohlversehenen Armée am Ober-Rhein.
VII. 178 erhebet Graf Ludwig Friedrichen zu Schwartzburg-Rudelstadt in den
Fürsten-Stand. VII. 193 vermahnet die Hertzoge zu Sachsen-Hildburghausen,
Sachsen-Saalfeld, und Sachsen-Gotha, sich in der Coburg- und Römhildischen
Successions-Sache an gütlichen und rechten Wegen begnügen zu lassen. VII. 200
vermahnet Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, seine
|| [ID00990]
in das Römhiloische eingeführte Miliz
schleunig wieder abführen zu lassen. VII. 203 recommandiret Churfürst Lothario
Francisco zu Mäyntz, und Marggraf Christian Albrechten zu Bayreuth, die
Vergleichung derer streitigen Sächsischen Fürsten. VII. 205 desselben Absterben.
VII. 218
Joseph Clemens, Hertzog zu Bäyern, wird durch neue Vota canonice zum Churfürsten zu Cölln erwehlet. IV. 652 selbigem wird diese Wahl von denen auf des Cardinals von Fürstenberg Seite stehenden Canonicis disputirlich gemacht, und um dessen Abhaltung a Voto & Sessione Ansuchung gethan. IV. 648 wider ihn gebrauchen sich die widrigen Capitulares einiger Intriguen. IV. 651
Joseph Clemens, Churfürst zu Cölln, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die Päbstliche Confirmation über die jüngst auf ihn ausgefallene Wahl zum Churfürsten zu Cölln erhalten. IV. 653 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell zur erhaltenen Churfürstl. Cöllnischen Dignität. IV. 655 bey demselben thut Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg Vorstellung, aus was dringenden Ursachen er Contributiones im Ertz-Stiffte Cölln auszuschreiben genöthiget worden. IV. 686 berichtet seinem Residenten im Haag, was es mit der Lüttichschen Wahl-Sache vor eine Bewandtniß habe. IV. 982 wird von Käyser Leopoldo zum Conservatore des der Aebtißin zu Herford ertheilten Protectorii ernennet. VIII. 554 denselbigen bittet das Dom-Capitul zu Cölln beweglich, von seinen gefährlichen Anschlägen abzustehen. V. 387 wird von Käyser Leopoldo ermahnet, die wider die Erb-Landes-Vereinigung in seinem Stiffte vorgenommene Werb- und Contributions-Einfoderungen einzustellen, und der Erb-Landes-Vereinigung nachzuleben. V. 425 entschuldiget sich bey dem Käyser Leopoldo, daß er nichts
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wider die
Erb-Landes-Vereinigung gethan. V. 429. ingleichen wegen Einnehmung der so
genannten Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 notificiret denen Churfürsten zu
Mäyntz und Trier, was ihn bewogen, Burgundische Cräyß-Völcker in seine Festungen
einzunehmen. V. 449 beschweret sich bey Chur Mäyntz über des Käyserlichen Hofs
Verfahren wider sich und seine Bedienten, und bittet, solches dem
Churfürstlichen Collegio nachdrücklich vorzustellen. V. 502 notificiret dem
Churfürsten zu Mäyntz, daß das Stifft Hildesheim, durch Absterben dessen
Bischoffs, an ihn, als Coadjutorem gedachten Stiffts, gekommen, und bittet sich
bey desselben ruhigen Besitz zu handhaben, auch sonsten sein Interesse bestens
secundiren zu helffen. V. 614 zu der wider denselben ergangenen Achts-Erklärung
ist des Fürsten-Standes Einwilligung nicht erfodert worden. VI. 819 ersuchet
Chur Mäyntz, ihn und seinen Herrn Bruder zur bevorstehenden Käyser-Wahl zu
verschreiben. VII. 244. ingleichen das Churfürstliche Collegium. VII. 245
Julius Franciscus, Hertzog von Sachsen-Lauenburg, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 601 demselben vertrauet Marggraf Friedrich von Baden-Durlach, bey seiner Abwesenheit, das Commando über die Reichs-Völcker. III. 271
Julius Sigismundus, bey demselben bedancket sich der Magistrat zu Breßlau, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII. 151
Jüterbock wird von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirt, und zu dem Ober-Sächsischen Cräyß geschlagen. III. 567. 618
K.
Kärndten, wegen der Stifft Bambergischen in demselben gelegener Herrschafften intercediren Chur-Fürsten und Stände bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 287
Karg, (Johann Friedrich von) über denselben, als einen
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verführerischen Rathgeber Churfürst
Joseph Clementis zu Cölln, beschweret sich Käyser Leopoldus. V. 462
Katz, Hessen-Rheinfelßische Festung, aus derselben bittet Landgraf Wilhelm der jüngere zu Hessen-Rheinfels den Reichs-Convent zu Regenspurg, die Hessen-Casselische Guarnison, bey erfolgtem Frieden, abführen zu lassen. VII. 569
Kauffbäyern, wegen einer ergiebigen Moderation ihres Reichs-Anschlags intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg. III. 812
Kaunitz, (Dominicus Andreas, Graf von) Reichs-Vice-Cantzler. IV. 1168. V. 428 an denselben schreibt Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz, wegen des zwischen dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, und dem Käyserlichen Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, des Post-Wesens halber, entstandenen schweren Streits. VIII. 591 recommandiret dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms, des Barons von Ow Recipirung in das Cammer-Gerichts-Collegium. V. 514 empfiehlet dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrn von Ingelheim, des Barons von Ow Reception ins Cammer-Gerichts-Collegium. V. 516 ersuchet den Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, des Barons von Ow würckliche Reception in das Cammer-Gerichts-Collegium nicht ferner zu difficultiren, sondern bestens zu befördern. V. 554 denselben bittet der Reichs-Cammer-Gerichts-Praesident, Graf von Solms, seine Sache bey dem Käyser Leopoldo bestens zu secundiren. V. 612 denselben ersuchet der Reichs-Cammer-Gerichts-Praesident, Graf von Solms, seine Dimission vom Cammer-Gerichte, und die deswegen nöthige Resolution beym Käyser Leopoldo auszuwürcken. V. 623. 627 verspricht dem Reichs-Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, seine gesuchte Dimission vom Cammer-Gerichte zu befördern. V. 624. 866
Käyser Ferdinandus III. vid. Ferdinandus III.
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Leopoldus, vid. Leopold. Josephus, vid. Joseph. Carolus VI.
vid. Carolus VI.
Käyserin, Eleonora, vid. Eleonora. Eleonora Magdalena Theresia, vid. Eleonora Magdalena Theresia. VVilhelmina Amalia, vid. VVilhelmina Amalia. Elisabeth Christina, vid. Elisabeth Christina.
Käyserliche Administration zu München versichert die Stadt Regenspurg, daß ihr die freye Zufuhre der Victualien uneingeschränckt gestattet werden solle. VII. 640 wird von der Stadt Regenspurg um nöthige Lebens-Mittel und andere Hülffe ersuchet. VII. 854 thut der Stadt Regenspurg Vorschläge, wie deren Versorgung vorsichtig und zulänglich continuiret werden könne. VII. 856. sqq. Avocatorien, vid. Avocatorien. Commission, vid. Commission. Commission in Sachen Chur Bäyern, contra die Gan-Erben zum Rotenberg, entschuldiget sich die Fürstl. Brandenburg-Culmbachische Regierung anzunehmen. I. 540 zu Nordhausen verspricht der König in Preussen zu admittiren. VII. 29 Commissarius zu Untersuchung der Cöllnischen Unruhe ist Graf Wolff von Oettingen. III. 1047 Commissarien in der Chur- und Stadt-Cöllnischen Streit-Sache, berichten die Abgesandten des Nieder-Rheinisch-Westphälischen Cräysses, daß ihre Obern einigen aus ihrem Mittel die Mediation in besagter Sache aufgetragen. II. 906 Commissarien zu Untersuchung der Nordhausischen Streit-Sache, sind Hertzog Anthon Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, und Landgraf zu Hessen-Cassel. VII. 50 Crönung, zu derselben soll das Dom-Capitul zu Aachen die gehörigen Insignien nach Franckfurt am Mäyn abschicken. VII. 395 Einqvartierung will Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfels nicht dulden. III. 299 Erb-Lande, in denselbigen bittet das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Käyser Ferdinandum III. das freye Exercitium Augspurgischer Confession ungekränckt zu verstatten. I. 385. 413. 485. 503 vor die in selbigen befindliche Evangelische Religions-Verwandten intercediret Hertzog Augustus zu Sachsen-Halle. I. 409 in denselben bittet die Schwedische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Käyser Ferdinandum III. die schwere Verfolgung der Augspurgischen Confessions-Verwandten aufheben zu lassen. I. 435. 497 Fiscal am Cammer-Gerichte, soll wider diejenigen inquiriren und verfahren, welche sich ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 138 Generalität, über dieselbe beschweret sich der Ober-Rheinische Reichs-Convent zu Franckfurt am Mäyn, bey dem Käyser Josepho. VII. 143 Hof, an demselben wird die zur Reichs-Lehen-Empfängniß abgeordnete Königliche Schwedische Gesandtschafft als eine Formal-Königliche Botschafft tractiret seyn. I. 370. solches aber will nicht verstattet werden. I. 372 über desselben Proceduren wider seinen Herrn Vetter klaget Bischoff Frantz Egon zu Straßburg. III. 671 Insignien, vid. Insignien. Principal-Commissarii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Principal-Commissarii. Principal-Commission auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg soll der Cardinal von Bamberg, im Nahmen Käysers Caroli VI. continuiren. VII. 439 Trouppen, vid. Trouppen. Wahl, vid. Wahl. zu derselben begehrt Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, mit seinem Herrn Bruder admittiret zu werden. VII. 244. seq. Wahl-Capitulation, wider Käysers Leopoldi protestiret die Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn. I. 723 bey Verfertigung der beständigen soll der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn des Reichs-Städtischen Collegii Interesse observiren. VII. 308 Wahl-Capitulation, beständige, vid. Capitulatio perpetua, item Wahl-Capitulation.
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Käyserslautern, Guarnison daselbst soll mit 2. Heßischen Compagnien versehen, und solche gebührend verpfleget werden. III. 317
Keck, (Graf und General-Major) signalisiret sich in der Schlacht bey Vigruegua. VII. 162
Kehl, (Schantze beym Rheim, oder Fort de) wegen dessen Ubergang an die Cron Franckreich, schreibt die Käyserliche Principal-Commission auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an den Magistrat zu Straßburg. III. 777 wird von denen Frantzosen abgebrannt und ruiniret. III. 780 selbiges mit zulänglicher Besatzung und andern nothwendigen Requisitis zu versehen, ersuchet Käyser Leopoldus die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräysses. IV. 1120
Kempten, (Abt Rupertum zu) Käyserlichen Principal-Commissarium und Repraesentanten bey der Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar, ersuchet Käyser Carolus VI. die Visitation in seinem Nahmen zu continuiren. VII. 457
Kempten, Stadt, wegen einer ergiebigen Moderation ihres Reichs-Anschlags, intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 812
Kerkes, Vice-Comes der Weissenburgischen Gespannschafft, ist Commissarius bey Wegnehmung der Lutherischen Kirche zu Preßburg. II. 917
Klag- und Bitt-Schreiben, an den Käyser Leopoldum, von denen der Schweitzerischen und Augspurgischen Confession zugethanen Predigern und Schul-Dienern in Hungarn. III. 199
Klag-Schreiben, Pfaltzgraf Friedrich Ludwigs zu Zweybrücken, an den Käyser Leopoldum, wegen der in seinen Landen verübten Frantzöfischen feindlichen Gewaltthaten. III. 639 des Reichs-Städtischen Collegii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, an den Käyser Leopoldum, über den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins gelegener Reichs-Städte. III. 661
Kleyen, (Schweder Dietrich) Praesident bey der Königlichen Schwedischen Regierung in den Hertzogthümern Bremen und Vehrden. II. 529 schreibt, als hierzu besonders Gevollmächtigter, an die Stadt Bremen, wegen der, in Puncto Homagii, anzustellenden Conferentien. II. 522 gegen denselben erkläret sich der Magistrat zu Bremen, wegen der zugemutheten Huldigung. II. 523. seq.
Klibnitz, (Johann Theophilus) über denselbigen beschweret sich Churfürst Johann Georg der II. zu Sachsen bey dem Kayser Leopoldo, daß er sowohl ihn, als andere Evangelische Churfürsten und Stände des Reichs, in einer, mit der Universität zu Wien Approbation, gedruckten Scarteque schändlich traduciret, und bittet, daß er, dem enormen Verbrechen nach, gebührend gestraffet werden möchte. II. 930
Klinckenström, (von) Obristen-Lieutenant, verspricht Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg Käyser Leopoldo, wegen des an dero Abgesandten, Grafen von Eck, zu Güstrau verübten Excesses, zu gehöriger und zulänglicher Satisfaction anzuhalten. II. 1171
Kniphoff, Rathsmeister zu Erfurt, soll, auf Käysers Leopoldi Befehl, in seine Dignität restituiret werden. II. 352
Köckeritz, (von) Gebrüder, selbige werden von König Friedrich dem I. in Preussen der Regierung zu Wolau zugestellet, von der Regierung aber, wider gegebene Versicherung, zurück behalten, und zu Annehmung der Catholischen Religion genöthiget. V. 796 vor dieselbe, als seine Pagen, intercediret König Friedrich der I. in Preussen bey dem Käyser Leopoldo, und bittet sich ihre Freylassung aus. V. 790. VII. 485
Königsegg, (Leopold Wilhelm, Graf von) Reichs-Vice-Cantzler und Käyserlicher geheimder Rath. III. 51 wird, die Conjunction der Bäyerischen Waffen mit den Käyserlichen zu negotiiren, an den Chur-Bäyerischen Hof geschickt. III. 83 demselben remonstriret der Fürstliche Würtembergische Rath, Herr Kulpis, daß das Reichs-Ertz-Panner-Amt denen Herren Hertzogen von Würtemberg, seit mehr als 500. Jahren her, ohndisputirlich zukomme. IV. 903
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Königsmarck, (Graf von) Königlicher Schwedischer Feld-Marschall, kaufft von denen von Winterfeld das in der Marck gelegene Amt und Lehen-Gut Neustadt. I. 866 selbiges wird auf Chur-Brandenburgischen Befehl confisciret. I. 866
Königsmarck, (Carl Christoph, Graf von) wird aus Schwedischen Diensten von Chur Brandenburg avocirt. I. 866 leistet denen Avocatoriis keine Parition, und muß dessentwegen sein in der Marck gelegenes Gut Neustadt confisciren lassen. I. 866
Königsmarck, (Otto Wilhelm, Graf von) befindet sich Studierens halber in Italien. I. 867 ersuchet, als Königlicher Schwedischer General-Feld-Marschall und General Gouverneur in Pommern, König Christian den V. in Dänemarck, um Freylassung der unter Bornholm verunglückten, und, wider gegebene Versicherung, angehaltenen Königlichen Schwedischen Trouppen. III. 833 bittet den Dänischen Groß-Cantzler, Graf Friedrichen von Ahlefeld, die Befreyung der unter Bornholm verunglückten Königlichen Schwedischen Miliz zu befördern. III. 835. erhält dessentwegen abschlägige Antwort. III. 836. zu dessen mehrer Einschliessung bey Strahlsund, wird der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Brigadier Malordie bey Rübnitz mit einem Corpo postiret. IV. 596
Königsmärckin, (Maria Agatha, Gräfin) beschweret sich bey der Regierung im Hertzogthum Bremen, über die von Chur Brandenburg unternommene Confiscation ihres Amts Neustadt. I. 865
Königstein, (Pincier, Baron von) Fürstlicher Hollsteinischer geheimder Rath, übergiebt zu Friedrichsburg ein Project, zum Vergleich zwischen dem König in Dänemarck und seinem Herrn Principalen. V. 37
Kraut, (Graf Johann Christian von) wird aus Neuburg an den Graf Styrum geschickt, um Succurs zu sollicitiren. V. 831
Krebs, (Philipp Helffreich) Assessor bey dem Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu
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Wetzlar, über denselben beschweret sich
der Cammer-Gerichts-Praesident, Freyherr von Ingelheim, bey dem Reichs-Convent
zu Regenspurg. VI. 284 selbigem committiret Käyser Josephus die Mügische
Erb-Sache zu untersuchen. VI. 812 erstattet dem Reichs-Convent Bericht, wegen
des sich neulichst geäuserten Modi Distributionis der Cammer-Zieler. VII. 763.
794
Kriegs-Rath des Reichs, vid. Reichs-Kriegs-Rath.
Kühnberg, (Johann Hofstätter von) Königlicher Schwedischer Commissarius bey der General-Abrechnung derer Schwedischen Miliz-Satisfactions-Gelder. I. 382 ersuchet Chur Mäyntz um Beförderung der Bezahlung Schwedischer Satisfactions-Gelder, und Evacuation der Vechte. I. 382. 460
Kulpis, Fürstlicher Würtembergischer Rath, remonstriret dem Käyserlichen geheimden Rath und Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Königsegg, daß das Reichs-Ertz-Panner-Amt denen Herren Hertzogen von Würtemberg seit mehr als 500. Jahren her, zugehöre. IV. 903
Kurtz, Graf und Chur-Bäyerischer Obrister Land-Hofmeister. I. 907
Kurtzrock, (Maximilian Heinrich, Baron von) Käyserlicher Praesident zu Hamburg, ersuchet den Chur-Braunschweigischen Premier-Ministre von Bernsdorff, seinen Herrn Principal zu disponiren, daß denen nicht Pest-fähigen Waaren, von Hamburg aus, der kurtze Transitus durch das Sachsen-Lauenburgische verstattet werden möchte. VII. 865 bittet Käyser Carolum VI. an Dänemarck, Preussen und Chur Braunschweig zu rescribiren, daß die Sperre gegen die bedrängte Stadt Hamburg, nach völlig cessirter Contagion, möchte gemildert werden. VII. 895
Kyrburg, Wild- und Rein-Gräfliches Haus, wird von dem Frantzöfischen Capitain Simon, als ein vermeintes Verdünisches Lehen, in Besitz genommen. III. 1057
L.
Lachemayer, (Johann Baptista) Dechant des Fürstlichen Stiffts Berchtesgaden. VI. 505
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Ladenburg, ein Chur Mäyntz und Chur Pfaltz gemeinschafftlich zugehöriger Ort, warum er mit Chur-Mäyntzischen Völckern besetzet worden. II. 553. sqq.
Lahr, eine von dem Grafen zu Nassau denen Marggrafen zu Baden versetzte Herrschafft, wollen die Marggrafen zu Baden in das denen Grafen von Nassau vom Reich ertheilte Moratorium nicht ziehen lassen. III. 943
Lamberg, (Cardinal von) vid. Johann Philipp.
Lamberg, (Frantz Joseph, Fürst zu) notificiret Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg das Absterben seines Herrn Sohns, Fürst Leopoldi Matthiae, und daß er demselben in der Fürstlichen Dignität, und Regierung der Landgrasschafft Leuchtenberg, succediret. VII. 325
Lamberg, (Frantz Anthon, Fürst zu) notificiret Marggraf Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Onoltzbach den Todes-Fall seines Herrn Vaters, Fürst Frantz Josephs, und daß er demselben succediret. VII. 661
Landau, Festung, zu deren glücklicher Eroberung wird dem Römischen Könige Josepho, ingleichen dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, von Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell gratuliret. V. 654. sqq. Beschreibung der Attaquir- und Eroberung derselben. VI. 366 wird von dem Reiche in schlechtem Defensions-Stande erhalten. VI. 686 soll von Reichs wegen reparirt, und mit zulänglichen Requisitis versehen werden. VII. 502 wollen die Frantzosen dem Reiche nicht restituiren. VIII. 4
Land-Räthe des Hertzogthums Preussen bitten Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er, bey vorhabenden Friedens-Tractaten, Abschickungen, Verbündnissen, und was sonsten des Landes Wohlfahrt angehet, denen Landes-Verfassungen gemäß, mit den Land-Ständen communiciren, und ihr unterthänigstes Bedencken gnädigst darüber anhören möchte. I. 617 und Ritterschafft im Hertzogthum Bremen, stellen dem Käyser Leopoldo ihren kläglichen Zustand beweglich vor, und bitten allerunterthänigst, sie bey ihren Privilegiis zu chützen. III. 336
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Land- und Regierungs-Räthe, Königliche Dänische in denen Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein, beschweren sich bey dem Käyser Leopoldo über die Schwedischen Krieges-Pressuren, und bitten um schleunige Hülffe. I. 725
Landsee, (Johann Frantz, Freyherr von) Käyserlicher Resident am Chur-Mäyntzischen Hofe, notificiret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die Käyserliche Ordre, den Frantzösischen Agenten Persode aus ihrer Stadt zu schaffen. III. 188 denselben ersuchet der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, vor den Frantzösischen Agenten Persode und seine Familie einen Käyserlichen salvum Conductum auszuwürcken. III. 190 demselben notificiret der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß der Frantzösische Agente Persode sich von dannen weg zu begeben entschlossen sey. III. 198 ersuchet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, sich, zu Beylegung derer zwischen ihm und Chur Mäyntz, der Sequestration des Amts Böckelheim halber, entstandenen Differentien, zur Güte zu beqvemen. III. 310 wird Regiments-Rath und Stadt-Hauptmannschaffts-Verwalter zu Costantz. III. 578 gehet als Käyserlicher Abgesandter auf den Nieder-Sächsischen Cräyß-Tag nach Braunschweig. III. 578 dessen Conduite wird von der Nieder-Sächsischen Cräyß-Gesandtschafft zu Braunschweig beym Käyser Leopoldo gerühmet. III. 620
Landschafft des Fürstenthums Sachsen, thut bey Ihrer Königlichen Majestät in Pohlen und Churfürstlichen Durchläuchtigkeit zu Sachsen allerunterthänigste Ansuchung um die Zurückberuffung Ihro Hoheit, des Königlichen Printzen, aus fremden Landen. VII. 812
Landstuhl, Festung, deren Evacuation von den Lothringischen Völckern zu befördern, ersuchet Pfaltzgraf Friedrich zu Zweybrücken Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz. I. 545 ihre Evacuation von Lothringischen Völckern will Chur Pfaltz mit Gewalt tentiren, und bittet Chur Mäyntz, ihm daran keine Hinderung zu thun. II. 767. welches Chur Mäyntz dissuadiret. II. 770 derselben Evacuation zu befördern, soll Hertzog Carl von
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Lothringen einen Gevollmächtigten nach
Regenspurg schicken. II. 774
Langen, (Engelbert von) I. 648
Langenburg, vid. Hohenloh-Langenburg.
Langenmantel, (Frantz Octavian) Bürgermeister zu Augspurg, wird von denen Frantzosen als Geisel mit weg geführet. VI. 319. 323 wird nach praestirter Caution zu Straßburg wieder loßgelassen. VI. 343
Lauenburg, vid. Sachsen-Lauenburg.
Laumersheim, ein Chur Mäyntz und Chur Pfaltz gemeinschafftlich zugehöriger Ort, wird von Chur Pfaltz mit Einqvartierung belegt, und giebt Anlaß zu Weitläufftigkeiten zwischen Chur Mäyntz und Chur Pfaltz. II. 721. sqq.
Lauterbach, (D. Ulrich Thomas) zu dessen vacant gewordener Assessorat-Stelle beym Käyserl. und des Reichs Cammer-Gericht, praesentiren die der Augspurgischen Confession verwandte Fränckische Cräyß-Stände einige qualificirte Subjecta. VII. 132
Läyen, (Heinrich Ferdinand, Freyherr von der) respective Dom-Prost und Chor-Bischoff zu Mäyntz und Trier, wird von einigen Evangelischen Pastoren gebeten, die Unterthanen zu Norheim und Dräyssen in ihrem Religions-Exercitio nicht ferner zu hemmen. VI. 982
Leberecht, Fürst zu Anhalt-Cöthen, wird von Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg ersucht, daß er, durch seinen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sein Ansuchen, wegen einiger Satisfaction vor die im vorigen Reichs-Kriege aufgewendete Unkosten, möglichst möchte secundiren helsfen. IV. 515
Legitimation derer Gesandten bey dem Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey derselben machet der Chur-Mäyntzische Director allerhand unbegründete Praetensiones, worüber sich die Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg gegen die Chur- und Fürsten des Reichs beschweren. III. 710
Legitimation derer Oesterreich-Bamberg- und Braunschweig-Calenbergischen Gesandten, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt, verursachet einige Differentien, und verhindert die Conferenzen. IV. 1. sq.
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Leg-Städte, in denselben sollen die Schwedischen Satisfactions-Gelder zusammen gebracht werden. I. 114
Leib-Eigenschaffts-Sache, vid. Wildfangs- und Leib-Eigenschaffts-Sache.
Leibelfing, (Wolff Jacob, Graf von) zu dessen verledigten Beysitzer-Stelle am Cammer-Gerichte praesentiret Chur-Bäyern den Graf Nytz. V. 380
Leibnitz, (Gottfried Wilhelm von) Käyserlicher Reichs-Hof- und Churfürstlicher Braunschweigischer geheimder Justiz-Rath, gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto zu Braunschweig Lüneburg-Wolffenbüttel, zum neuen Jahre, und praesentiret ihm, an statt eines Neu-Jahrs-Geschencks, einen Entwurff zu einer curieusen Medaille, auf welcher das Geheimniß der Erschaffung aller Dinge aus nichts, durch den Ursprung der Zahlen, demonstriret wird. IV. 1067
Leihen, vid. Layen.
Leihen, (Johann Eberhard, Freyherr von der) hält bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg um die bey der Reichs-Armée erledigte General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle an. VI. 497. und erhält dieselbe. VII. 15. bittet die Reichs-Versammlung um die vacante Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge. VII. 15
Leiningen-Dachsburg, (Graf Emich Christian zu) beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim, angethan, und bittet um Schutz wider selbigen. VIII. 346 (Maria Christina Felicitas, Gräfin zu) vermählet sich mit Marggraf Christophen zu Baden-Baden. VII. 407
Leiningen-Heidesheim, (Grafen zu) haben die Pflege Haseloch mit Chur Pfaltz gemeinschafftlich. III. 741 über Graf Carl Augusten zu Leiningen-Heidesheim beschweret sich sein Herr Vetter, Graf Emich Christian zu Leiningen Dachsburg, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg. VIII. 346
Leiningen-Westerburg, (Graf Ludwig Eberhardt zu) soll Pfaltz-Graf Adolph Johanni zu Zweybrücken entweder die Gewehrschafft vor die an ihn verkauffte Grafschafft Riringen thun, oder die Kauff-Gelder restituiren. II. 780. 785. welches er auch verspricht. II. 787
Leipzig ist eine Leg-Stadt des heiligen Römischen Reichs. I. 132 in dieselbige das zu denen Schwedischen Satisfactions-Geldern im Ober-Sächsischen Cräysse zusammen gebrachte Geld zu liefern, hält Chur Sachsen vor bedencklich. I. 132 daselbst wird zu Anfang des 1649. Jahrs, wegen der Schwedischen Satisfactions-Gelder, eine Ober-Sächsische Cräyß-Versammlung gehalten. I. 168 denen Theologis daselbst soll, auf Ansuchung des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Churfürst Johann Georg der I. zu Sachsen das ohnnöthige Schreiben wider die Theologos zu Helmstädt, und besonders D. Georgium Calixtum, verbieten. I. 945 daselbst sind Anno 1663. vor der Achts-Erklär- und Belagerung der Stadt Erfurt, die Ober-Sächsischen Cräyß-Stände versammlet. II. 351 den Magistrat daselbst bittet Bürgermeister und Rath zu Franckfurt am Mäyn um Nachricht, was es vor eine Beschaffenheit mit der vorgegebenen Contagion in Pohlen habe. VI. 380 der Magistrat allhier wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, daß, der an einigen Orten grassirenden Contagion halber, die Personen und Güter, so in das Fränckische passirten, mit glaubhafften Fehden und Attestaten versehen werden möchten. VI. 390 bey dem Magistrat allhier thut der Rath zu Oedenburg in Hungarn Ansuchung um eine Collecte. VI. 580
Lely, Chur-Brandenburgischer Agent zu Cölln am Rhein. IV. 497
Lemgau, wegen der Conventualium allhier ersuchet Graf Friedrich Adolph zur Lippe die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, es bey Käyserlicher Majestät dahin zu bringen, daß sie vom Reichs-Hof-Rath ab- und zu ihrer Schuldigkeit gegen ihn angewiesen werden möchten. VI. 962
Lente, (von) Königlicher Dänischer geheimder Rath und gevollmächtigter Minister bey den Pinnebergischen Tractaten. V. 35
Leodegarius, Abt zu St. Gallen, wird von den Schweitzer-Cantons Zürch und Bern zu gütlicher Beylegung der Toggenburgischen Unruhe ermahnet. VII. 528 erkläret sich auf die Ermahnung der beyden Cantons Zürch und Bern. VII. 529 vor denselben interessiret sich Käyser Carolus VI. bey denen Cantonen Zürch und Bern, und ersuchet sie, die vormahlige Mediation zu gütlicher Erörterung der Toggenburgischen Differentien wieder vor die Hand zu nehmen. VII. 582 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Toggenburgische Sache dergestalt in Consideration zu nehmen, wie es die Justiz der Sache, und des heiligen Römischen Reichs Jura, Hoheit und Gerechtigkeit erfoderten. VII. 595. 651
Leopoldus, König in Hungarn und Böheim, wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Franckfurt ersuchet, die Cronen Schweden und Pohlen zu beförderlichen Schluß ihrer Friedens-Tractaten zu disponiren. I. 699 wird von Churfürst Johann Georg dem II. zu Sachsen ersuchet, den Evangelischen in seinen Landen mehrere Religions-Freyheit zu verstatten. I. 954
Leopoldus, Römischer Käyser, wider desselben Wahl-Capitulation protestiret die Reichs Deputation zu Franckfurt, gegen das Churfürstliche Collegium daselbst. I. 723 bey demselben beschweren sich die Königlichen Dänischen Land- und Regierungs-Räthe im Hollsteinischen, über die Schwedischen Kriegs-Pressuren. I. 725 verlanget, daß der Reichs-Deputations-Tag von Franckfurt nach Nürnberg, Regenspurg oder Augspurg verleget werde. I. 733. 826. 828. 835. 837. 840. 858. 914. sq. II. 11. sq. 18. sq. 35. sq. 48. 54. sq. 76. sq. vid. Deputations-Convent. denselben bitten die zu denen Franckfurter Allianz-Tractaten abgeordnete Gesandten, daß der Nieder-Sächsische Cräyß von allen Kriegs-Beschwerden befreyet bleiben möge. I. 808 vermahnet die Stadt Münster, daß sie, wegen der Streitigkeiten mit ihrem Bischoff, keine fremde Hülffe suchen, sondern den Käyserlichen Ausspruch erwarten solle. I. 812 vermahnet Bischoff Philipp Valentin von Bamberg, sich in die neue Allianz, so zu Franckfurt zwischen einigen Chur-
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und
Fürsten, und denen Cronen Franckreich und Schweden geschlossen worden, nicht mit
einzulassen. I. 819 wird von dem Deputations-Convent zu Franckfurt ersuchet,
keinen Succurs wider Franckreich in die Niederlande zu schicken. I. 862
entschuldiget sich gegen Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß die
Verzögerung des Nordischen Friedens-Schlusses nicht auf ihm beruhe. I. 881 wird
von dem Deputations-Convent ersuchet, zur Reconciliation mit der Cron Schweden
Mediatores vorzuschlagen. I. 893 trägt Bischoff Frantz Wilhelmen zu Oßnabrück
das Principal-Commissariat bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg auf. II. 1
acceptiret die von denen Cronen Franckreich und Spanien ihm offerirte Mediation
zur Reconciliation mit der Cron Schweden. II. 41. 46 wird ersuchet, den
prorogirten Reichs-Tag zu reassumiren. II. 53. 122 entschuldiget sich, warum er
den prorogirten Reichs-Tag nicht reassumiren könne. II. 61. 79 demselben
referiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, was in der zwischen seinen
und denen Fürstlichen Braunschweigischen Abgeordneten gehaltenen Conferenz
vorgefallen. II. 67 vermahnet Bischoff Christoph Bernhardten von Münster, die
wider die Stadt Münster vorgenommene Hostilitäten einzustellen. II. 93 demselben
remonstriret die Stadt Straßburg, warum sie ihm den abgefoderten Homagial-Eyd
nicht leisten könne. II. 95 ersuchet die Reichs-Stände, die Türcken-Hülffe zu
beschleunigen. II. 344. 434. 484. 459 bedancket sich gegen Churfürst Carl
Ludwigen zu Pfalt vor geleistete Türcken-Hülffe. II. 142 protestiret, daß er die
Reichs-Stände nicht gedencke um ihr Jus Suffragii zu bringen. II. 142. sqq. wird
von der Churfürstin Charlotte zu Pfaltz ersuchet, die von ihrem Gemahl,
Churfürst Carl Ludwigen, vorgenommene Ehe-Scheidung zu hintertreiben. II. 156.
sqq.
|| [ID01006]
bedancket sich gegen Churfürst Carl
Casparn zu Trier, vor seinen zu Ausschreibung des Reichs-Tags ertheilten
Consens. II. 227 schreibet einen Reichs-Tag aus nach Regenspurg. II. 235
ernennet Ertz-Bischoff Guidobaldum von Saltzburg zu seinen
Principal-Commissarium auf gedachtem Reichs-Tag. II. 248 bey demselben
beschweret sich der Nieder-Sächsische Cräyß-Convent über des Grafen von Taxis im
Post-Wesen vorgenommene Neuerungen. II. 243 drucket die Evangelischen Stände und
Unterthanen in seinen Eb-Landen. II. 269. 297. 327. 331. 341. 336. 366. sqq.
385. 801. 917. 921. 925. 934. 944. III. 200. 401. 872. V. 790 demselben
berichtet sein General-Feld-Marschall, Graf von Montecuculi, den Einfall derer
Türcken in Hungarn. II. 346 gegen denselben entschuldiget der Graf von Forgatsch
die Ubergabe der Festung Neuheusel an die Türcken. II. 359 verordnet eine
Commission zu Entscheidung derer zwischen dem Churfürsten zu Mäyntz und der
Stadt Erfurt obschwebenden Differentien. II. 351. sqq. erkläret die Stadt Erfurt
in die Acht. II. 353. 375. vid. Erfurt. wird von dem Ober-Sächsischen
Cräyß-Convent ersuchet, die Achts-Execution wider die Stadt Erfurt nicht Chur
Mäyntz, sondern dem Ober-Sächsischen Cräyß aufzutragen. II. 351 confirmiret die
von dem Pabst Hertzog Christiano von Mecklenburg-Schwerin zur anderweitigen Ehe
ertheilte Dispensation. II. 392 wird von gedachten Hertzogs Gemahlin, Christina
Margaretha, und dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg
ersuchet, sein Decretum confirmatorium zu cassiren. II. 393. sqq. bedancket sich
gegen seinen Principal-Commissarium, den Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg,
daß er denen andern Reichs-Ständen, durch Erlegung seines Contingents, mit gutem
Exempel vorgehen wollen. II. 406 beklaget sich über die, von denen
Reichs-Völckern in seinen Erb-Landen
verübten Insolentien, und fodert deswegen Satisfaction. II. 407. 408 demselben
berichtet Graf Georg Friedrich von Waldeck den schlechten Zustand der
Reichs-Armée in Hungarn. II. 340 demselben erstattet sein Feld-Marschall, der
Graf von Souches, Bericht, von der bey Lewentz wider die Türcken erhaltenen
Victorie. II. 427 bedancket sich gegen Hertzog Augustum von
Hollstein-Sunderburg, vor die in dem Treffen bey Lewentz erwiesene Tapfferkeit.
II. 433 demselben erstattet sein General-Feld-Marschall, Graf Montecuculi,
Relation von der bey St. Gotthard wider die Türcken erhaltenen Victorie. II. 439
ernennet gedachten Grafen, vor die erwiesene Tapfferkeit, zu seinen
General-Lieutenant. II. 444 bedancket sich gegen Graf Georg Friedrichen von
Waldeck, und Graf Wolffgang Julium von Hohenlohe, vor die in dem Treffen bey St.
Gotthard erwiesene Tapfferkeit. II. 961 mainteniret den Obristen
Reichs-Hof-Post-Meister, den Grafen von Paar, in denen Streitigkeiten mit dem
Reichs-General-Post-Meister, den Grafen von Taxis. VIII. 83. seqq. demselben
tragen die wider Chur Pfaltz in der Wildfangs-Sache vereinigten Fürsten und
Stände ihre Gravamina vor. II. 514 committiret Marggraf Wilhelmen zu Baden,
Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, zu Annehmung der Käyserlichen Interposition
in der streitigen Wildfangs-Sache, zu disponiren. II. 534 wird von dem Corpore
Evangelico ersuchet, die wider Chur Pfaltz vereinigte Fürsten und Stände von
allen Gewaltthätigkeiten abzumahnen. II. 562 wird von Churfürst Carl Ludwigen zu
Pfaltz gebeten, ihm wider die Gewaltthätigkeiten derer wider ihn verbundenen
Fürsten und Stände zu schützen. II. 580 demselben tragen die wider gedachten
Churfürsten vereinigten Stände die Obmannschafft in der streitigen
Wildfangs-Sache auf. II. 630
|| [ID01008]
vermahnet den
Churfürsten zu Pfaltz, sich in der streitigen Wildfangs-Sache dem von ihm
eingegangenen Compromiss gemäß, und von allen fernern Thätlichkeiten zu
enthalten. II. 636 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande
ersuchet, den Bischoff zu Münster von seinen neuerlich vorgenommenen Werbungen
abzurathen. II. 649 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, den
zwischen Spanien und Franckreich entstandenen Krieg durch seine gütliche
Interposition zu hemmen. II. 678 bey ihm intercediret Bischoff Marquard zu
Eichstädt, vor die Marggräfin von Hohenlohe, wegen der von selbiger gesuchten
Moderation ihres Matricular-Anschlags. II. 680 demselben berichten die
Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg die auf der Zusammenkunfft zu Zinna wegen
der Schiede-Müntze gefaste Resolution. II. 717 wird von der Reichs-Versammlung
zu Regenspurg ersuchet, seinen Principal-Commissarium, den Ertz-Bischoff zu
Saltzburg, dahin zu disponiren, daß er bald wieder nach Regenspurg kommen möge.
II. 720 vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, der in der
Neuen-Baimbergischen Affaire von ihm ernennten Commission Statt zu geben. II.
762 vermahnet Hertzog Carln von Lothringen, zu Beförderung der Homburg- und
Landstuhlischen Evacuations-Sache, einen Gevollmächtigten auf den Reichs-Convent
nach Regenspurg zu schicken. II. 774 resolviret eine Extraordinari-Visitation
des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Speyer. II. 778 ernennet Bischoff Marquardum
von Eichstädt zu seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu
Regenspurg. II. 816 adjungiret gedachtem Bischoffe zum Commissario den
Reichs-Hof-Rath, Johann Heinrich Schützen. II. 817 denselben ersuchet Graf
Friedrich Casimir zu Hanau, um Ertheilung der nöthigen Privilegien vor die in
Teutschland aufzurichtende West-Indische Compagnie. II. 818 erhebet Graf Johann
Adolphen von Schwartzburg in den Reichs-Fürsten-Stand. II. 832
|| [ID01009]
bey demselben urgiret Churfürst
Ferdinandus Maria in Bäyern die Endigung des noch währenden Reichs-Tages, und
Verfertigung eines förmlichen Reichs-Abschiedes. II. 836 bey demselben
suppliciret die Wienerische Judenschafft, daß er sie nicht, gleich ihren
Mit-Brüdern, aus seiner Residenz und Landen möge vertreiben lassen. II. 850
denselben bittet die Gräfin von Serini um Loßlassung ihres gefangenen Gemahls.
II. 855 ersuchet die Churfürsten zu Mäyntz, Trier und Sachsen, die Festungen
Homburg und Bitsch mit ihren Trouppen schleunig besetzen zu lassen. II. 870 bey
demselben justificiren die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten ihr Verfahren
gegen die Stadt Braunschweig. II. 887 denselben bittet der Graf Nadasti
wehmüthigst, das über ihn gesprochene Todes-Urtheil zu mildern. II. 897 wird von
nur gedachtem Grafen um Erlaubniß, noch eine Disposition von 7000. fl. zu seiner
Seelen Heil, vor seinem Tode zu machen, gebeten. II. 899 recommandiret seinem
Principal-Commissario, Bischoff Marquardo zu Aichstädt, die schleunige
Ausmachung des Puncti Securitatis publicae. II. 900 verordnet eine Commission,
zu Beylegung der zwischen dem Churfürsten von Cölln und der Stadt Cölln
obschwebenden Differentien. II. 905 denselben bittet der Graf von Tettenbach,
daß er sein grosses Verbrechen sein Kind und Familie nicht möge entgelten
lassen. II. 911 bey demselben beschweret sich Churfürst Johann Georg der II. zu
Sachsen, über eine, mit der Universität zu Wien Approbation, gedruckte
ärgerliche und injuriöse Schrifft, wider die Evangelischen Chur-Fürsten und
Stände des Reichs. II. 930 demselben eröffnet Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz
seine beständige Resolution bey denen wider die vereinigten Niederlande
alliirten Puissancen die gütliche Mediation der Gewalt vorzuziehen. II. 959 wird
von Churfürst Ferdinando Maria in Bäyern ersuchet, das Römische Reich, durch
seine Erklärung, vor die
|| [ID01010]
vereinigten
Niederlande nicht in Gefahr zu setzen. III. 39. sqq. 48. sqq. vermahnet
Churfürst Johann Georg den I. zu Sachsen, dem Fränckischen Cräysse, wenn er von
denen Frantzosen attaquiret werden solte, denen Cräyß-Verfassungen zu Folge,
nachdrücklich zu assistiren. III. 58 demselben dissuadiret Pfaltzgraf Philipp
Wilhelm zu Neuburg die Allianz mit denen General-Staaten wider Franckreich. III.
62 ersuchet Churfürst Ferdinandum Mariam in Bäyern, seine Waffen mit denen
Käyserlichen wider Franckreich zu conjungiren, und der Käyserlichen Armée einen
Durchzug durch seine Lande zu verstatten. III. 83 bey demselben beschweret sich
Churfürst Carl Caspar zu Trier, über die von denen Frantzosen in seinem
Ertz-Stifft verübte Gewaltthätigkeiten. III. 90 lässet sich zu Cölln in
Friedens-Tractaten mit der Cron Franckreich ein. III. 95 vermahnet Churfürst
Lotharium Fridericum zu Mäyntz, beständig bey ihm zu verharren. III. 98
demselben recommandiret gedachter Churfürst den gütlichen Vergleich mit der Cron
Franckreich. III. 101 lässet Avocatoria ergehen wider die Cron Franckreich, und
überschicket dieselben denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten, zur Publication.
III. 107. 112 lässet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg durch seinen Principal
Commissarium, und dessen Con-Commissarium alle verübte Feindseligkeiten der Cron
Franckreich nachdrücklich vorstellen. III. 109. 162 wird von dem
Chur-Brandenburgischen Gesandten, dem Freyherrn von Marenholtz ersuchet, Ordre
zu stellen, damit die Käyserliche Armée, wegen des von Franckreich offerirten
Armistitiio nicht fort rücken möge. III. 122 denselben ersuchet Churfürst Carl
Ludwig zu Pfaltz um Assiftenz, wider die Frantzösischen Gewaltthätigkeiten. III.
132 versichert gedachten Churfürsten seines kräfftigen Schutzes. III. 134 lässet
vor gedachten Churfürsten die Reichs-Hülffe bey der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, durch seinen Principal-Commissarium, und durch die Oesterreichische Gesandtschafft
urgiren. III. 163. 166 lässet wider diejenigen scharff inquiriren, die sich
ungebührlicher Titul und Praedicaten anmassen. III. 139. IV. 26 denselben
ersuchet das Cammer-Gerichte zu Speyer, daß diese Stadt von allen Durchzügen und
Einqvartierungen möge befreyet bleiben. III. 172 praesentiret gedachtem
Cammer-Gericht zur dritten Praesidenten-Stelle Graf Maximilianen von
Hohen-Zollern. III. 182 urgiret nachdrücklich die Installirung gedachten Grafens
zum Cammer-Praesidenten. III. 224. 551 vermahnet Churfürst Lotharium Fridericum
zu Mäyntz, sein Contingent wider Franckreich ein zu schicken, und den
Frantzösischen Ministrum von seinem Hof zu schaffen. III. 185. 187 notificiret
seinem Principal-Commissario zu Regenspurg, Bischoff Marquardo von Eichstädt,
die Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 187 befiehlet dem Magistrat zu
Franckfurt am Mäyn, den Frantzösischen Agenten Persodé aus der Stadt zu
schaffen. III. 197 wird von dem Magistrat zu Breßlau ersuchet, zu Befestigung
des Dohms daselbst Befehl zu ertheilen. III. 239 demselben recommandiret Hertzog
Georg Wilhelm zu Liegnitz und Brieg, vor seinem Tod, seine hinterlassende
Evangelische Unterthanen. III. 285 demselben recommandiret Churfürst Ferdinandus
Maria in Bäyern, die Reassumtion derer Friedens-Handlungen mit der Cron
Franckreich. III. 294. sqq. denselben ersuchet Graf Augustus von der Liegnitz,
um die Investitur eines Stückes von seinen Anherrn hinterlassener Lande. III.
307 entschuldiget bey Churfürst Ferdinando Maria in Bäyern die Einqvartierung
einiger Käyserlichen Völcker in die Bäyerische Graf- und Herrschafft Wiesenstein
und Wingelheim. III. 328 vermahnet die Cräyß-ausschreibenden Fürsten, die
Kriegs-Operationes wider Franckreich bey Zeiten zu Wercke zu richten. III. 333
|| [ID01012]
demselben stellet die Regierung und
Ritterschafft des Hertzogthums Bremen ihren kläglichen Zustand vor, und bitten,
sie bey ihren Privilegien zu schützen. III. 336 wird von Churfürst Friedrich
Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, in denen Hertzogthümern Liegnitz, Brieg und
Wohlau, der Religion wegen alles in dem Stand zu lassen, wie es bey dem
Absterben des letztern Hertzogs Georg Wilhelms gewesen. III. 350 erhebet Graf
Albrecht Ernsten von Oettingen in den Reichs-Fürsten-Stand. III. 353 wird von
dem Cammer-Gerichte zu Speyer ersuchet, den Beytrag zu denen
Unterhaltungs-Mitteln bey denen Reichs-Ständen zu befördern. III. 373. IV. 192
demselben berichtet Marggraf Friedrich von Baden-Durchlach, den Zustand der
Philippsburgischen Belagerung. III. 383 recommandiret denen ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Verpflegung der Käyserlichen Armée in
Schwaben. III. 426 bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Weissenburg am
Nordgau über die unerträgliche Winter-Qvartiers-Last. III. 435 wird ersuchet,
dem König von Dänemarck keinen neuen Zoll auf der Elbe anzulegen zu verstatten.
III. 506. 596 vermahnet den Magistrat zu Franckfurt, den zu denen
Friedens-Tractaten nach Cölln reisenden Päbstl. Nuncium, bey seiner Durchreise
wohl zu accommodiren. III. 513 bey demselben beschweret sich der Rath zu
Breßlau, über die von der Stadt Thoren verursachte Sperrung der nach Dantzig und
über den Weichsel-Strohm gehenden Breßlauer Handlung. III. 544. 719. VIII. 102
schicket einen Gesandten auf den Nieder-Sächsischen Cräyß-Convent nach
Braunschweig. III. 549. 578 demselben ersuchen die gesammten Grafen von Wertheim
um ein Moratorium auf zehen Jahr lang. III. 569 wird von dem Nieder-Sächsischen
Cräyß-Convent um Admission ihrer Deputirten bey denen Friedens Tractaten zu
Nimwegen ersuchet. III. 592 urgiret die Einführung des Gregorianischen
Calenders. VIII. 107. 122
|| [ID01013]
bey demselben
beschweret sich Pfaltzgraf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken, über die Frantzösis.
Gewaltthaten. III. 639 demselben klaget das Reichs-Städtische Collegium auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg den betrübten Zustand derer jenseit Rheins gelegenen
Reichs-Städte. III. 661 bey demselben entschuldiget Churfürst Carl Ludwig zu
Pfaltz die Einqvartierung seiner Trouppen in des Stiffts Straßburg Amt
Ober-Kirch. III. 664 adjungiret seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag
zu Regenspurg, an statt des verstorbenen Johann Heinrich Schützens, den
Reichs-Hof-Rath, Frantz Matthiam May, zum Con-Commissario. III. 678 wird von dem
Fürstlichen Braunschweigischen Abgesandten zu Wien ersuchet, durch seine
Plenipotentiarios zu Nimwegen, die Ambassadeurs des Fürstlichen Hauses
Braunschweig-Lüneburg denen Churfürstlichen gleich tractiren zu lassen. III. 693
vermahnet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, von denen Gewaltthätigkeiten in dem
Stifft Straßburg abzustehen. III. 729 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent
ersuchet, denen überlegten Ständen desselben Cräysses eine Moderation ihres
Contingents wiederfahren zu lassen. III. 747 wird von dem Cammer-Gericht zu
Speyer ersuchet, bey denen Friedens-Tractaten eine beständige Neutralität vor
den Ort dieses höchsten Gerichts auszudingen. III. 750 bey demselben
intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses vor die Stadt
Ulm, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 784 wird von denen
Churfürsten von Bäyern, Sachsen und Pfaltz ersuchet, zu Beförderung der
General-Friedens-Tractaten einen zulänglichen Stillstand einzugehen. VIII. 113
vermahnet die Cräyß-ausschreibenden Fürsten, der Stadt Straßburg schleunig wider
Franckreich zu Hülffe zu kommen. III. 792. 816 910 denselben bittet der
Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, um Erleichterung der Winter-Qvartiers-Last,
und die Beförderung des Friedens-Negotii. III. 850 bey demselben beschweret sich
das Cammer-Gericht zu
|| [ID01014]
Speyer, über des
Magistrats daselbst Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction. VIII. 117
denselben ersuchet Pfaltzgraf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken, Verfügung zu
thun, daß der Cammer-Gerichts-Fiscal wegen der restirenden Cammer-Zieler nicht
wider ihn verfahren möge. III. 868 bey demselben urgiren die ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Abführung derer in gedachtem Cräysse
einqvartierten Völcker. III. 877. 884 bey demselben beschweret sich die Stadt
Cölln über die von denen Fürstlichen Oßnabrückischen Völckern vorgenommene
Anhaltung ihrer reisenden Bürger. III. 891 bey demselben urgiret der Fränckische
Cräyß-Convent zu Nürnberg die schleunige Abführung der Käyserlichen Trouppen aus
denen Reichs-Cräyssen. III. 904 wird von Pfatzgraf Friedrich Ludwigen von
Zweybrücken ersuchet, zum schleunigen Abmarsch seiner Völcker aus denen
Zweybrückischen Landen Ordre ergehen zu lassen. III. 914 bey demselben
beschweret sich das Cammer-Gericht zu Speyer über den Magistrat daselbst, daß er
das wider eines Cammer-Gerichts-Assessoris gesprochene Urtheil nicht exequiren
wollen. III. 953 bey bemselben beklaget sich Churfürst Johann Hugo von Trier,
daß ihm von der Cron Franckreich die Huldigung zugemuthet worden, wegen der
Probstey Weissenburg. III. 979 bey demselben beklaget sich Graf Friedrich
Casimir zu Hanau, daß er von der Cron Franckreich vor die zu Metz angeordnete
Cammer citiret worden. III. 989 bey demselben beklaget sich Pfaltzgraf Leopold
Ludwig zu Veldentz über die Frantzösischen im Elsaß formirten Praetensiones.
III. 1003. 1017 bey demselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des
Schwäbischen Cräysses, vor die Stadt Memmingen, wegen der Moderation ihres
Matricular-Anschlags. III. 1013 demselben klaget die unmittelbare
Reichs-Ritterschafft im Unter-Elsaß ihren unglücklichen Zustand wegen der
|| [ID]
von der Cron Franckreich würcklich eingeführten Souveraineté.
III. 1014. 1019 notificiret seinem Principal-Commissario, Bischoff Marquardo zu
Eichstädt, die Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 1041 suchet die
Streitigkeiten zwischen dem Dom-Capitul zu Costantz, und Sebastian Anthon
Redingen von Biberegg, in der Güte beyzulegen. III. 1061. sq. bey demselben
intercediret das Corpus Evangelicum vor Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg, daß
selbigem seines Bruders, Graf Philipp Albrechts, vorgenommene Ehe-Scheidung und
anderweitige Vermählung nicht zum Praejudiz gereichen möge. III. 1090 wird von
dem Cammer-Gericht zu Speyer ersuchet, gedachter Stadt die vormahls genossene
Neutralität aufs neue zu gestatten. III. 1099 wird von dem engern Schwäbischen
Cräyß-Convent zu Biberach ersuchet, sich, wo möglich, in der Güte mit der Cron
Franckreich zu vergleichen. IV. 8. sq. bemühet sich, das Müntz-Wesen in einen
bessern Stand zu bringen. IV. 15 wird von Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover
ersuchet, die Reichs-Stände in ihrem hergebrachten Modo per Majora concludendi
wider Chur Mäyntz zu schützen. IV. 29 wird von denen Churfürstlichen Gesandten
zu Regenspurg, wie auch Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, ersuchet, den
Frieden mit Franckreich zu beschleunigen. IV. 35. 75. 81. 170 wider denselben
ausgestossene bedrohliche und schimpffliche Reden des Frantzösischen
Gevollmächtigten zu Regenspurg. VI. 43 beschweret sich bey Churfürst Anshelm
Frantzen zu Mäyntz, über dessen Directorii auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg
vorgenommene Neuerungen. IV. 53 wird ersuchet, das von der Cron Franckreich
offerirte Armistitium zu acceptiren. IV. 86. 177. 184. 201 confirmiret dem Abt
Ruperto zu Kempten, und seinen Nachfolgern am Stifft, den vormahls geführten
Titul
|| [ID01016]
eines Ertz-Marschalls der
regierenden Römischen Käyserin. IV. 92 demselben gratuliret Churfürst Johann
Georg der III. zu Sachsen, wegen des glücklichen Entsatzes der Stadt Wien. IV.
93 demselben gratuliret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg,
wegen gedachten Entsatzes, und bittet ihn, das Königreich Hungarn durch
Freylassung des Evangelischen Religions-Exercitii völlig zu beruhigen. IV. 179
erhebet Graf Georg Friedrichen von Waldeck in den Reichs-Fürsten-Stand. IV. 152
wird von gedachtem Grafen von Waldeck ersuchet, ihm zur Introduction in das
Reichs-Fürstliche Collegium behülfflich zu seyn. IV. 157 inhibiret Hertzog
Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, sich auf die von dem König in
Dänemarck vorgeschlagene Conditiones einzulassen. IV. 260 ihm notificiret sein
General-Lieutenant, Hertzog Carl von Lothringen, die wider die Türcken bey Ofen
erhaltene Victorie. IV. 262 wird von dem Churfürstlichen Collegio zu Regenspurg
ersuchet, die von einiger Reichs-Stände Ministris im Haag, ohne des gesammten
Reichs Vollmacht vorgenommene Conferenzen zu unterbrechen, und selbige an den
Reichs-Convent nach Regenspurg zu verweisen. IV. 254 notificiret denen
ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß der Stillstand mit
Franckreich getroffen, und bittet, einige Regimenter Fuß-Volck nach Hungarn zu
schicken. IV. 265 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor den
Evangelischen Fürsten Moritz Wilhelmen zu Nassau-Siegen, in der Nassauischen
Successions-Streitigkeit. IV. 268 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des
Schwäbischen Cräysses, daß sie die Cräyß-Trouppen erst mit angehendem Frühling
nach Hungarn wider die Türcken schicken möchten. IV. 273 erkläret die von
einigen Capitularen zu Lübeck auf Printz Carln von Dänemarck ausgefallene
Sub-Coadjutorie-Wahl vor null und nichtig. IV. 294. 297. 399. sqq. 341
|| [ID]
bey demselben beschweret sich Pfaltzgraf Ludwig Anthon,
Meister des St. Marien-Ordens in Teutschen und Welschen Landen, über die zu
Pariß seinen Deputirten wiederfahrne Beschimpffung, und bittet, seinen Orden
wider die Usurpationes des Ritter-Ordens S. Lazari zu schützen. IV. 329
condoliret Hertzog Friedrich Carln zu Würtenberg, wegen seines Bruders, Hertzog
Georg Friedrichs, in der Belagerung der Hungarischen Festung Loschau erfolgten
Todes-Falls. IV. 345 verweiset denen Churfürstlichen Gesandten auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg die von ihnen verursachte Verzögerung derer
Reichs-Deliberationen. IV. 347 bey demselben entschuldiget sich die
Churfürstliche Gesandtschafft, daß an der ihr beygemessenen Verzögerung der
Reichs-Deliberationen, das Oesterreichische Directorium im Fürsten-Rath schuld
sey. IV. 351 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, die
Churfürstlichen Gefandten hinführo mit dergleichen ungewöhnlichen Verweisen zu
verschonen. IV. 364 notificiret dem Brandenburgischen Chur-Printzen die
Eroberung der Festung Ofen, und rühmet die dabey erwiesene Tapfferkeit der
Brandenburgischen Trouppen. IV. 394 vermahnet den König in Dänemarck,
Christianum V. sein gewaltsames Vorhaben wider die Stadt Hamburg einzustellen,
und seine Praetensiones an dieselbe rechtlich auszuführen. IV. 397 ersuchet
Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er die von der Cron Dänemarck intendirte
Belagerung der Stadt Hamburg hintertreiben, oder auf den Nothfall derselben mit
Rath und That assistiren möge. VIII. 162 wird von Pfaltzgraf Leopold Ludwigen zu
Veldentz ersuchet, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, bis
alle Competenten ihre Ansprüche darauf deduciret. VIII. 194. 228 bey demselben
intercediret das Corpus Evangelicum vor die aus dem Tyrolischen und dem
Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandte. VIII. 211.
251. 285
|| [ID01018]
bey demselben beschweret sich der
Magistrat zu Hamburg über die von dem Zellischen Abgesandten, dem Baron von
Marenholtz, in einem Memorial wider seine Abgesandten gebrauchte anzügliche
Reden. VIII. 221 bey demselben beschweren sich die Deputirten des Hamburgischen
Magistrats über die, von gedachtem Marenholtz, an ihnen ausgeübten
Thätligkeiten. VIII. 225 gegen demselben erkläret sich Hertzog Georg. Wilhelm zu
Zell, daß ihm das Verfahren seines Abgesandten gegen die Hamburgischen
Abgeordneten mißfalle. VIII. 226 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell das
Absterben seiner Frau Mutter, der verwittibten Käyserin Eleonorae. IV. 410
demselben condoliret der Hertzog von Zell, wegen des bemeldten Todes-Falls. IV.
411 beklagt sich gegen Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, und Churfürst
Maximilian Emanueln in Bäyern, daß die Cron Franckreich den Stillstand zu
brechen suche. IV. 421. 462 vermahnet den König in Dänemarck, die von seinem
Rath, Jacob Heinrich Pauli, wider den Magistrat zu Hamburg spargirte famöse
Schrissten zu confisciren, und den Autorem zu bestraffen. IV. 426 gegen
denselben defendiret besagter König von Dänemarck seinen Rath Pauli. IV. 428
erkläret sich gegen den Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm, daß er von dem
Schwäbischen Cräysse, wegen der gutwillig offerirten 4000. Mann, weiter nichts
praetendiren wolle. IV. 441 wird von dem Reichs-Städtischen Collegio auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg ersuchet, denen von dem Churfürsten zu Brandenburg und
dem Hertzog zu Hannover, mit Einqvartierung und Contributions-Last beschwerten
Reichs-Städten Dortmund, Mühl- und Nordhansen, zu ihrer Befreyung zu verhelssen.
IV. 456 wird von Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz er suchet, der
Reichs-Ritterschafft zu dem von ihr gesuchten Voto und Sessione auf Reichs- und
Cräyß-Tägen zu verhelffen. IV. 468 beklaget sich gegen Churfürst Maximilian
Heintichen von
|| [ID01019]
Cölln über den von denen
Frantzosen an der Mosel bey Trarbach, vorgenommenen Festungs Bau. IV 491 wird
von dem Reichs-Städtischen Collegio ersuchet, die Reichs-Städte Augspurg,
Nürnberg, Ulm und Lindau, wider des Reichs-Erb-General-Post-Meisters, des Grafen
von Taxis, Attentata und Eingriffe in ihr Post-Regal zu schützen. IV. 504
demselben recommandiren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses
das Suchen gemeldter Städte wider den Grafen von Taxis. IV. 534 demselben
recommandiret Bischoff Marquard Sebastian von Bamberg die Verbesserung des
höchst verderbten Müntz-Wesens. IV. 517 wird von denen Churfürsten von Sachsen
und Brandenburg ersuchet, der bey dem Cammer-Gerichte angestellten Commission
einige Evangelische Con-Commissarios zu adjungiren. IV. 537. 552 wird von Fürst
Christian Eberhardten von Ost-Frießland gebeten, in die von Chur-Brandenburg
gesuchte Anwartschafft auf Ost-Frießland nicht zu consentiren. IV. 558 lässet
seinen ältesten Printzen, Ertz-Hertzog Josephum, zum König in Hungarn krönen.
IV. 568 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle wegen besagter
Crönung. IV. 570 wird von dem Churfürstlichen Collegio ersuchet, seinen neuen
Principal-Commissarium zu instruiren, daß er auf dem Reichs-Tag in dem
Ceremoniell zwischen denen Chur- und Fürstlichen Gesandten einen mercklichen
Unterschied observiren möge. IV. 638 denselben bittet der Fränckische engere
Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er den Fränckischen Cräyß nicht gantz ohne Hülffe
und Rettung lassen möge. VI. 656 wird von denen zu Baden versammleten Gesandten
derer Schweitzer-Cantons ersuchet, der Stadt Costantz und denen vier
Wald-Städten eine Neutralität zu verstatten. IV. 659 will von der
vorgeschlagenen Neutralität nichts hören. IV. 661. 673 bey demselben
entschuldiget sich Churfürst Anshelm Franciscus von Mäyntz, warum er seine
Residenz-Stadt Mäyntz denen Frantzosen einräumen müssen. IV. 667
|| [ID]
demselben berichtet Churfürst Philipp Wilhelm zu Pfaltz den
lamentablen Zustand seiner von denen Frantzosen verwüsteten Lande. IV. 700
vermahnet König Christianum V. in Dänemarck zu Vollendung derer Tractaten mit
dem Hertzog von Hollstein-Gottorff. IV. 705. 731 ersuchet Churfürst Anshelm
Frantzen zu Mäyntz, die sämmtlichen Churfürsten zu einer Zusammenkunfft nach
Augspurg zu invitiren. IV. 734 lässet durch seinen Ober-Hof-Qvartier-Meister und
den Hof-Fourier in Augspurg vor seine Hof-Stadt Qvartier machen. IV. 712
befiehlet dem Magistrat zu Franckfurt, iemanden aus seinem Mittel zu dem Wahl
und Erönungs-Actu eines Römischen Königs nach Augspurg zu schicken. IV. 762
demselben recommandiret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg, des Fürstl.
Hauses Anhalt Interesse in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache. IV.
789 gegen denselben reserviret sich Hertzog Christian Albrecht von
Hollstein-Gottorff, seine Jura an die Sachsen-Lauenburgische Succession, und
bittet, daß ihm vor allen die von dem Hertzog zu Sachsen-Lauenburg gewaltthätig
entzogene acht Dörsser restituiret werden möchten. VIII. 317 denselben ersuchet
die Hertzogin Eleonora Charlotta von Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, sie bey
ihrer gerechten Praetension auf das Land Hadeln zu mainteniren. VIII. 319
ersuchet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, in die zwischen ihm, dem König in
Engelland und denen General-Staaten der vereinigten Niederlande geschlossene
Allianz mit einzutreten. IV. 797 wird von gedachtem Hertzog zu Zell ersuchet,
die Pacta Familiae und Statutum Primogeniturae des Gräflichen Reußischen Hauses
zu confirmiren. VI. 812 vermahnet die Ober- und Nieder-Schlesischen Stände, bey
dem angestellten Fürsten-Tag seinem Begehren ein vollkommen Genügen zu leisten.
IV. 821 rühmet Churfürst Johann Georg des III. hohe Meriren bey dem Römischen
Reich, und bittet demselben
|| [ID01021]
nochmahls mit
seiner Armée wider Franckreich zu agiren. IV. 827 denselben ersuchen die
Assessores des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar, daß das Cammer-Gerichte
an einen beqvemern Ort möge transferiret werden. IV. 829. 1133 demselben
berichtet Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden die bey Salanckemen wider die
Türcken erhaltene Victorie. IV. 844 gratuliret Churfürst Friedrich dem III. zu
Brandenburg, wegen der von seinen Völckern in dem Treffen bey Salanckemen
erwiesenen Tapfferkeit. IV. 855 ernennet Fürst Ferdinanden von Lobkowitz zu
seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 860
demselben gratuliret Hertzog George Wilhelm von Zell zum neuen Jahre. IV. 862
bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die Evangelischen Grafen
von Löwenstein-Wertheim, wegen der streitigen Theilung der Wertheimischen
Grafschafft. IV. 866 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen
Cräysses, denen nach Hungarn gehenden Münsterischen Auxiliar-Trouppen den
Durchzug nicht zu difficultiren. IV. 882 bey demselben beklaget sich Hertzog
Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, und Hertzog Johann Georg zu Sachsen-Eisenach,
über den von Sachsen-Gotha ihnen movirten Praecedenz-Streit. VIII. 363 wird von
dem Magistrat zu Hamburg um schleunigen Schutz und Hülffe ersuchet wider die
Cron Dänemarck. VIII. 368 ersuchet Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen,
die von Hertzog Ernesto Augusto zu Hannover gesuchte neundte Chur-Würde
befördern zu helffen. IV. 883 denselben bitten die wider die neundte Chur-Würde
correspondirende Fürstliche Gesandten, daß er den Hertzog von Hannover von
seinem Suchen abzustehen vermahnen möge. IV. 895
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demselben stellet Churfürst Johann Hugo zu
Trier die bey der neundten Chur-Würde sich ereignenden Difficultäten vor. IV.
898 demselben remonstriret das Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu
Regenspurg, daß die neundte Chur-Sache nicht von dem Churfürstlichen Collegio
allein ausgemacht werden könne. VI. 915. VIII. 379 demselben berichtet die
verwittibte Hertzogin zu Würtemberg, daß der Administrator, Hertzog Friedrich
Carl, von denen Frantzosen gefangen worden, und bittet ihn um einen zulänglichen
Succurs wider die einbrechende Frantzösische Armée. VI. 923 wird von gedachter
Hertzogin ersuchet das Würtenbergische Hauß bey dem Reichs-Panner-Amte zu
schützen. IV. 926 wird von Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell ersuchet, dem
ältisten Gothaischen Printzen Veniam AEtatis zu ertheilen. VIII. 389 bemühet
sich, die in der Stadt Hamburg entstandene innerliche Streitigkeiten zu stillen.
IV. 980 wird ersuchet, denen in seinen Erb-Landen eingerissenen Müntz-Gebrechen
abzuhelffen. IV. 986. 1039. V. 254 wird ersuchet, die Restitution der Stadt
Straßburg an das Reich hauptsächlich zu urgiren. IV. 1005. 1054. 1081
recommandiret seinem Principal-Commissario, wie auch der Oesterreichischen
Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, die Fürstliche Oettingische
Introduction in den Reichs-Fürsten-Rath. IV. 1009. seq. bey demselben
intercediret das Reichs-Städtische Collegium vor die Stadt Friedberg, daß
selbige an ihrem hergebrachten Jure collectandi Judaeos nicht möge gekräncket
werden. IV. 1013 wird von denen Gesandten derer geistlichen Fürsten auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg gebeten, daß er seine Intention, das Stifft Passau in
ein Ertz-Stifft zu erhöhen, ändern möge. VIII. 473
|| [ID]
denselben
ersuchet das Fürstliche Collegium, daß in der neundten Chur-Sache mit der
Introduction noch nicht möge verfahren werden. VIII. 483 denselben ersuchet
Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, daß er ihm die Reichs-Lehen reichen, und
dem Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des
Reichs-Ertz-Panner-Amts, inseriren lassen möge. VIII. 487 denselben ersuchet das
Dom-Capitul zu Augspurg um eine Intercession an den Päbstlichen Hoff, damit der
gebrechliche Freyherr von Berleps dem Dom-Stifft zu Costantz wider seine
Privilegia nicht aufgedrungen werden möge. IV. 1049 approbiret die
Zusammenkunfft und Defensions-Verfassung derer sechs dem Rhein am nächsten
gelegenen Cräysse. VIII. 517 wird ersuchet, der zwischen gemeldten sechs
Cräyssen getroffenen Association von wegen des Oesterreichischen Cräysses mit
beyzutreten, und den Bäyerischen Cräyß gleichfalls dazu zu disponiren. IV. 1077.
1117 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses,
daß Hertzog Friedrich Wilhelmen von Mecklenburg-Schwerin die Possession derer
Mecklenburg-Güstrauischen Lande rechtlich zuerkannt worden. IV. 1074 wird von
dem Cam̅er-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, bey denen
Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction vor den erlittenen
Schaden, und die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, bestens
recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090 recommandiret denen ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Besetzung derer Festungen Philippsburg und
Kehl. IV. 1121. dancket dem Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf
Heinrich dem VI. von Reuß, vor die in der Bataille bey Zenta erwiesene tapffere
Conduite. IV. 1123 denselben ersuchen die ausschreibenden Grafen des
Schwäbischen Collegii, daß er an statt des verstorbenen
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Cammer-Gerichts Praesidenten, des Grafen
von Manderscheid, einen andern Reichs-Grafen dazu ernennen möge. IV. 1128
gratuliret Fürst Leopolden zu Anhalt-Dessau zu angetretener Regierung. IV. 1167
wird von Churfürst Friedrich dem III. zu Brandenburg versichert, daß der
Schwedische Obrist-Lieutenant Klinckenstrohm, wegen des an dem Käyserlichen
Abgesandten, dem Grafen von Eck, verübten Excesses zu sattsamer Satisfaction
angehalten werden solle. IV. 1170 ersuchet König Christianum V. in Dänemarck,
daß er sich nicht in die innerlichen Zwistigkeiten der Stadt Hamburg mischen
möge. IV. 1179 wird von dem Magistrat zu Hamburg ersuchet, die an die
ausschreibende Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses zu Untersuchung ihrer
Differentien ertheilte Commission wieder aufzuheben. V. 3 gegen denselben
erkläret sich Churfürst Johann Hugo von Trier, daß er Hertzog Ernestum Augustum
von Hannover extracollegaliter vor einen Churfürsten erkennen wolle. V. 26 bey
demselben beschweret sich Churfürst Fridrich der III. zu Brandenburg über die
Widersetzligkeit der Aebtissin zu Qvedlinburg. VIII. 527 demselben referiret
sein zur Mediation bey denen Pinnebergischen Tractaten abgesandter Minister,
Graf Christian von Eck, aus was Ursachen selbige abrumpiret worden. V. 35 bey
demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die denen Jesuitern zu
Paderborn gravirte Grafen von der Lippe. V. 48. 159. V. 490 remonstriret
Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz, daß die neundte Chur-Würde niemanden
nachtheilig sey. V. 71 gegen denselben protestiret das Fürstliche Collegium
wider die Hannoverische Chur-Investitur. V. 96. ertheilet der Aebtißin zu
Hervord ein Protectorium, und ernennet zu dessen Conservatoribus den Churfürsten
zu
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Cölln, Pfaltz und Brandenburg, nebst
denen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. VIII. 554 ersuchet Churfürst
Friedrich den III. zu Brandenburg, daß Hertzog Georg Wilhelm bey den
Niedersächsischen Cräyßen nicht ad Votum & Sessionem möge gelassen werden,
biß zu völligem Austrag der Sache. VIII. 564. wird von dem Corpore Catholico
ersuchet um eine Intercessson an den Päbstlichen Hoff vor das Stifft Worms in
dessen Streitigkeiten mit dem von Boville. V. 29. ernennet Bischoff Johann
Philippen von Passau zu seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu
Regenspurg. V. 139. proponiret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz einige
Conditiones zu Befriedigung derer der neundten Chur-Würde sich opponirender
Fürsten. V. 141 wird von dem Hertzog zu Hollstein-Gottorff ersuchet um
Praestirung der Guarantie gegen die von der Cron Dänemarck in seinen Landen
verübte Hostilitäten. V. 144. vermahnet König Friedrich den IV. in Dänemarck,
von allen Hostilitäten gegen den Hertzog von Hollstein-Gottorff abzustehen, und
die langwierigen Differentien in der Güte auszumachen. V. 147 vermahnet
Churfürst Friedrich den III. zu Brandenburg, daß er durch seine zusammengeführte
Trouppen zu keiner grossen Weitläufftigkeit im Nieder-Sächstschen Cräysse Anlaß
geben möge. V. 195. bey demselben beschweret sich Hertzog Georg Wilhelm zu Zell,
daß er an Praestirung der Guarantie des Altonaischen Vergleichs durch die
Chur-Brandenburgische Trouppen verhindert worden. V. 198. bey demselben
beschweret sich Landgraf Wilhelm von Hessen-Rheinfelß über die gewaltthätige
Hessen-Casselischen Attentata. V. 210. 216. 415 wird von besagtem Landgrafen
ersuchet, seine in der Festung Rheinfelß liegende Guarnison zu verstärcken. V.
226.
|| [ID01026]
bey demselben urgiren die in der
neundten Chur-Sache correspondirende Fürstliche Gesandten die Satisfaction ihrer
hohen Principalen. V. 233 bey demselben intercediret die Catholische
Geistligkeit im Fürstenthum Halberstadt vor die unter Catholischen Regenten
wohnende Augspurgische Confessions-Verwandten. V. 236 denselben bitten die
gesammten Glieder des Teutschen Ordens, daß er ihrem Orden wegen des dem
Churfürsten zu Brandenburg ohne ihrem Consens über Preussen zugestandenen
Hertzoglichen und endlich Königlichen Tituls Satisfaction verschaffen möge. V.
246. remonstriret gedachtem Orden, daß er sich über die dem Churfürsten von
Brandenburg zugestandene Preussische Titulatur nich zu bekümmern habe. V. 250
bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die von dem Fürsten zu
Salm der Religion halber bedrängte Rhein-Grafen. V. 251 bey demselben
intercediret das Corpus Catholicum vor die Jesuiten zu Paderborn in ihrer
Streit-Sache mit dem Grafen zu der Lippe. V. 290 notificiret denen gesammten
Schweitzer-Cantons das Absterben des Königs Caroli II. in Spanien. V. 293 wird
von dem Corpore Evangelico ersuchet, die von dem Reichs-Hoff-Rath in der
Coburgischen Successions-Sache, dem Chur- und Fürstlichen Sächsischen Privilegio
Austregali zuwider, erkannte Commission zu cassiren. V. 296 bey demselben
beschweret sich das Corpus Evangelicum über die von dem Churfürsten zu Pfaltz in
der Unter-Pfaltz vorgenommene Reformation. V. 305. 345 gratuliret König
Friedrich dem I. in Preussen zur angenommenen Königlichen Würde. V. 313
vermahnet den Fürsten von Taxis, daß er dem Grafen von Paar, bey dem auf seinen
Befehl angelegten Feld-Post-Amt allen möglichen Vorschub und Hülffe thun möge.
VIII. 583. 597
|| [ID01027]
wird von Churfürst Lothario
Francisco zu Mäyntz ersuchet, seinen Erb-Land- und Hoff-Postmeister, den Grafen
von Paar, dahin anzuhalten, daß er dem Reichs-General-Postmeister nicht ferner
in seine Jura einzugreiffen suche. VIII. 585. ermahnet König Fridrich den I. in
Preussen, die ihm aufgetragene Käyserliche Commission in der Falckenhagischen
Streit-Sache wider den Grafen von der Lippe zu exequiren. V. 328 bey demselben
beschweret sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg über den von dem
Cammer-Gerichts-Assessore Wiganden wider ihn begangenen Excess. V. 459. bey
demselben justificiret das Cammer-Gerichte zu Wetzlar sein Verfahren gegen den
Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg in der Wigandischen Streit-Sache. V. 347.
591. verweiset dem Cammer-Gericht sein unbilliges Verfahren gegen gedachten
Bischoff. V. 356 bey demselben entschuldiget sich Landgraf Wilhem zu
Hessen-Rheinfelß, daß ihm von des Fürsten Ragoczy Complot nicht das geringste
bekannt sey. V. 363. versichert gedachten Landgrafen seiner beständigen Gnade.
V. 365. ermahnet die ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräysses, die
angefangene Kriegs-Verfassungen eyfrigst fortzusetzen. V. 392 bey demselben
intercediret der Fränckische Cräyß-Convent vor die Grafen zu Castell, wegen der
zwischen ihnen und der Fränckischen Reichs-Ritterschafft des Dorffs Urspringen
halber entstandenen Streitigkeit. V. 419. vermahnet Churfürst Josephum Clementem
zu Cölln, die in seinem Ertz-Stiffte vorgenommene Werbung und
Contributions-Einforderung einzustellen. V. 425 bey demselben entschuldiget sich
gedachter Churfürst wegen Einnehmung der Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446
|| [ID01028]
bey demselben beklaget sich das
Dom-Capitul zu Cölln über ihres Churfürsten gefährliche Anschläge, und dessen
bösen Anführer, den von Karg. V. 461 contestiret besagtem Dom-Capitul sein
Wohlgefallen über die dem Reich erwiesene Treue. V. 480 vermahnet die
ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, dem Dom-Capitul zu Cölln
wider die von dem Churfürsten eingenommene fremde Völcker zu assistiren. V. 482
bey demselben beschweret sich der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm über die
Drangsalen des Land-Gerichts und der Land-Vogtey in Schwaben. V. 500 gegen
denselben justisiciret Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel seine und seines
Bruders, Hertzog Anthon Ulrichs, Conduite, und entschuldiget sich, daß er
selbigen von der gemeinschafftlichen Landes-Regierung auszuschliessen sich nicht
resolviren könne. V. 542 denselben bittet Hertzog Anthon Ulrich zu
Wolffenbüttel, denen wider ihn angebrachten Inculpationen keinen Glauben
beyzumessen, und die deswegen ergangene Verordnung zu cassiren. V. 547.
bedancket sich gegen die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses vor
gedachten Cräysses Accession zu der grossen Allianz. V. 574 bey demselben hält
der Cammer-Gerichts-Praesidente, Graf Friedrich Ernst von Solms-Laubach, um
Dimission an. V. 608 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des
Nieder-Sächsischen und des Westphälischen Cräysses, daß er das Stifft Hildesheim
in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe. V. 612 beschweret sich
gegen Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern über die von ihm unternommene
gewaltthätige Occupation der Stadt Ulm. V. 657 vermahnet die ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen Cräysses, sich durch die Chur-Bäyerische Bedrohungen
von der guten Intention gegen ihn nicht abschrecken zu lassen. V. 665.
|| [ID]
wird ersuchet, das vorhabende Verbot derer Commercien mit
Franckreich, Spanien und Italien, in etwas zu limitiren. V. 748. 751
recommandiret denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten die Repartition derer bey
angefangenem Reichs-Kriege wider Franckreich von Reichs wegen zu stellen
beschlossenen 1 20000. Mann. V. 755 bey demselben intercediret das Corpus
Evangelicum vor die Stadt Worms, wegen der von dem Reichs-Hoff-Rath ihr
abgeforderten Commissions-Unkosten. V. 764 promittiret dem Fränckischen Cräysse
alle mögliche Assistenz wider Chur Bäyern. V. 766 wird von dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, mit der versprochenen Hülffe den
Fränckischen Cräyß beyzeiten zu secundiren. V. 768. 842. VI. 229. von demselben
verlangen Printz Ernst Leopold von Hessen-Rheinfelß, und Printz Wilhem von
Hessen-Wanfried Versicherung, daß siewegen der dem Landgrafen von Hessen-Cassel
eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dem freyen Exercitio der
Catholischen Religion nichts zum Nachtheil dadurch verhenget werden solle V. 798
ermahnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Trouppen aus der Stadt
Hildesheim zu ziehen. V. 883 verspricht Landgraff Wilhelmen von Hessen-Rheinfelß
die Guarantie vor die an Hessen-Cassel ad interim abgetretene Festung Rheinfelß.
V. 895 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, die
Verordnung zu thun, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen
Kriegs-Operationibus mit participiren möge. V. 906. wird von dem Corpore
Evangelico ersuchet, das Dom-Capitul zu Münster bey ihren Privilegiis wider den
Päbstlichen Hoff in der Dom-Probstlichen Wahl zu mainteniren. V. 926
|| [ID]
denselben ersuchet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Eßlingen,
daß er dem Schwäbischen Cräyß mit dem, vermöge der Cräyß-Association,
versprochenen Oesterreichischen Contingent succurriren möge. V. 936 condoliret
Marggraff Wilhelm Friedrichen zu Brandenburg-Anspach wegen seines Herrn Bruders,
Marggraf Georg Friedrichs in einer Action mit denen Chur-Bäyerischen Trouppen
erfolgten Todes-Falls. VI. 11 demselben recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu
Zelle den per Majora zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Freyherrn
Frantz Arnold von Metternich. VIII. 611 cediret seinem jüngern Printzen,
Ertz-Hertzog Carln, die Spanische Monarchie. VI. 106 demselben notificiret der
Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die Eroberung der Chur-Bäyerischen Festung
Rotenberg. VI. 118. bey demselben urgiret der Cammer-Gerichts-Praesident, Graff
Friedrich Ernst zu Solms-Laubach, die Visitation des Cammer-Gerichts. VI. 149.
268. 308 bey demselben befraget sich das Cammer-Gericht, wie es sich in puncto
Sustentationis Camerae gegen den Bäyerischen Cräyß verhalten solle. VI. 187
demselben remonstriren die General-Staaten der vereinigten Niederlande die
Nothwendigkeit einer besseren Kriegs-Verfassung in Teutschland wider Franckreich
und Chur Bäyern. VI. 157 bedancket sich gegen seinen
General-Feld-Marschall-Lieutenant und gewesenen Commendanten, Graf Heinrichen
von Friesen, vor die tapffere Defension gedachter Festung, und conferiret
denenselben die Obriste Feld-Zeugmeister-Stelle. VI. 212 recommandiret Churfürst
Lothario Francisco zu Mäyntz die Sicherheit der Stadt Regenspurg, und nöthige
Provision der Festung Philippsburg, ingleichen die Abthuung der
Religions-Gravaminum. VI. 227. 275. 324
|| [ID01031]
versichert die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß er dem
Schwäbischen Cräyß alle mögliche Erleichterung verschaffen wolle. VI. 245 wird
von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, dem Cardinal von Lamberg,
wegen der von dem General Gronßfeld wider ihn spargirten unerweißlichen
Imputationen, zulängliche Satisfaction zu verschaffen. VI. 249 befiehlet die in
der Streitigkeit zwischen dem Cardinal von Lamberg und dem General Gronßfeld
gedruckte Schrifften zu supprimiren. VI. 288 bey demselben beschweret sich
obgedachter Graf von Solms über einige Excesse, so daselbst an dem Rathhause, wo
das Cammer-Gerichte gehalten wird, vorgegangen. VI. 301 wird von dem Magistrat
zu Augspurg von denen Gewaltthätigkeiten, so die Frantzosen daselbst verübet,
benachrichtiget, und ersuchet, ihrer Stadt vor den erlittenen Schaden zu einer
billigen Indemnisation zu verhelffen. VI. 318. 342 dessen Absterben notificiret
der Käyser Josephus denen Reichs-Fürsten. VI. 416
Leopold, Fürst zu Anhalt-Dessau, demselben condoliret Churfürst Friedrich der III. zu Brandenburg wegen Absterben seines Herrn Vaters. IV. 957 dancket Churfürst Friedrich dem III. zu Brandenburg vor dessen Condolenz. IV. 958 demselben gratuliret Käyser Leopoldus zur angetretenen Regierung, und versichert ihn seiner Zuneigung und Protection. IV. 1167 erhält von König Christian dem V. in Dänemarck eine Gratulation zu angetretener Regierung. IV. 1198 referiret, als Königlicher Preussischer commandirender General, dem Könige in Preussen den Verlauff der Attaquir- und Eroberung der Festung Landau. VI. 366.
|| [ID01032]
demselben dancket
Käyser Josephus vor die bey dem Entsatz der Stadt Turin erwiesene besondere
Tapfferkeit. VI. 625 dessen tapffere Resolution gegen den Englischen
General-Capitain, Duc d’ Ormond, als das Königliche Preußische Corpo mit den
Englischen National-Völckern abmarchiren, und die alliirte Armée in Flandern
verlassen sollen, rühmet Käyser Carolus VI. und versichert ihn aller
Käyserlichen Huld und Gnade. VII. 598
Leopold Ludwig, Pfaltzgraff bey Rhein, zu Veldentz, bittet, wegen seines dürfftigen Zustandes, die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um einige Geld-Hülffe aus der Reichs-Casse. III. 864 beschweret sich bey Käyser Leopoldo über unterschiedene Frantzösische Beeinträchtigungen, und bittet um eilende Hülffe. III. 865 stellet Käyser Leopoldo vor, wie weit sich die Frantzösischen Praetensiones im Elsaß extendirten, und daß es nöthig sey, solchem Ubel in Zeiten zu steuren. III. 1003 notificiret der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey. VIII. 192 bekommt deßwegen von der Chur-Pfältzischen Regierung zu Heydelberg eine unangenehme Resolution, und sein Notifications-Schreiben wieder zurücke. VIII. 193 bittet den Käyser Leopoldum, die Chur-Pfältzischen Lande so lange zu sequestriren, biß allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Ansprüche darauf deduciret haben würden. VIII. 194 denselben versichert Käyser Leopoldus, in der Chur-Pfältzischen Successions-Sache iedem Competenten unpartheyische Justiz wiederfahren zu lassen. VIII. 196
|| [ID01033]
ersuchet den Käyser
Leopoldum, die Decision und Entscheidung der Chur-Pfältzischen streitigen
Successions-Sache, mit Zuziehung gesammter Churfürsten, beschleunigen zu lassen.
VIII. 198. 228 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, Käyser Leopoldum zu
disponiren, daß die Chur-Pfältzischen Lande, biß zu Austrag der streitigen
Successions-Sache, sequestriret werden möchten. VIII. 199 lässt durch seinen
Gevollmächtigten bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg wider die Cession der
Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg protestiren. VIII. 244 nach dessen
Tode fallen die drey Theile an der Feste Lützelstein an Pfaltz-Birckenfeld IV.
1000. und entstehet wegen seiner andern Lande ein Successions-Streit zwischen
denen Pfältzischen Chur- und Sultzbachischen Häusern. VIII. 413. seqq.
Leopold Matthias, Landgraf zu Lenchtenberg und Fürst zu Lamberg, bekommt seinen Herrn Vater zum Successor in seiner Dignität und Regierung. VII. 325
Leopold Wilhelm, Marggraf zu Baden, schickt, als Reichs-Feld-Marschall, Hertzog Ulrichen zu Würtemberg Ordre, sich bey Hungarisch-Altenburg zum General Rendevous einzustellen. II. 399 wird von dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, Montecuculi ersuchet, ihn, wegen besorgenden Einbruchs der Türcken in Steyermarck, mit der Reichs-Armee zu secundiren. II. 411. und den March zu beschleunigen. II. 312. 415. welches er möglichst zu thun verspricht. II. 414. 416 soll mit der Reichs-Armée die inner-Oesterreichischen Gräntzen gegen die Türcken bedecken. II. 435 giebt der Reichs-Versammlung Nachricht von dem Zustande der Reichs-Armée, und dem bey St. Gotthard mit den Türcken vorgefallenen Treffen. II 449
|| [ID01034]
muß sich zwey Tage nach der Action bey St.
Gotthard, wegen eines hitzigen Fiebers, nach Fürstenfeld bringen lassen. II.
453
Leopold Wilhelm, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, den Hertzog von Lothringen zu bewegen, daß er seine Völcker aus den Cöllnischen und andern Landen ziehen möchte, auch die Evacuation der Festung Franckenthal zu befördern gebeten. I. 7 denselben ersuchet sein Herr Bruder, Käyser Ferdinandus III. es bey dem Printzen von Condé zu vermitteln, daß die Reichs-Stände von dessen unterhabenden Trouppen ungekränckt bleiben möchten. I. 363
Leopold Wilhelm, Bischoff zu Passau, demselben wird von der Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn, die Determination seines Quanti zum Defensions-Bündnisse anheim gegeben. I. 851
Leopold Wilholm, Ertz-Hertzog zu Oesterreich und Bischoff zu Straßburg, erkläret sich gegen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß die Belehnung mit den drey Theilen an der Feste Lützelstein auf alle Pfaltzgrafen zu verstehen sey. IV. 1003
Lerad (Freyherr von) Pfaltz-Neuburgischer Abgesandter im Haag, tractiret mit den Herren General-Staaten, wegen der des Hauses Leuth halber entstandenen Differentien. II. 256. 265. 307
Leschkau (von) Commendant auf der Festung Königstein, bittet Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen um einen Gesandten zum Begräbniß seiner Gemahlin. II. 229
Leuchtenberg, Reichs-Fürstliche Landgrasschafft, bekommt Fürst Frantz Joseph zu Lamberg, nach Absterben seines Herrn Sohnes. VII. 325. und nach bessen Absterben wieder sein anderer Herr Sohn, Fürst Frantz Anthon zu Lamberg. VIII. 661
Leventz, Ort in Hungarn, bey demselben erhalten die Käyserlichen eine Victorie über die Türcken. II. 426 signalisiret sich Hertzog Angust zu Hollstein-Sunderburg. II. 433. wird von dem Käyserlichen Feld-Marschall, Grafen de Souches, erobert. II. 437.
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und allhier von neuem ein aus Moldauern,
Walla chen und Tartarn bestehendes Corpo vom Grafen de Souches geschlagen. II.
464
Leuth (Haus und Herrlichkeit) über demselben entstehet zwischen dem Freyherrn von Firmont, und dem Herrn von Flodorff, ein Possessions-zwischen denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande aber und Pfaltz-Neuburg, ein Jurisdictions- und Lehen-Gerechtigkeits-Streit. II. 255. seqq. aus demselben lassen die Herren General-Staaten die Pfaltz-Neuburgischen Trouppen mit Gewalt delogiren. II. 305. welches von Pfaltz-Neuburg empfindlich aufgenommen, und der Streit continuiret wird. II. 313. 319
Lichtenstein (Fürst Anthon Florian zu) demselben gratuliret der Magistrat zu Nürnberg zu der von Käyser Carolo VI. von neuem erlangten Ober-Hofmeister-Charge. VII. 366 vid. Johann Adam Fürst zu Lichtenstein.
Lichtenberg, wegen des Hauses Hanau-Lichtenberg, wird Graf Friedrich Casimir zu Hanau vor die angeordnete Reductions- und Lehen-Cammer nach Metz citiret. III. 988
Liebes-Briefe. II. 161. seqq.
Liebenzell, und Alten-Steig, zwey Aemter, werden vom Hause Würtemberg an das Hauß Baden, gegen drey andere Aemter, vertauscht. III. 805.
Lieffländische Ritter- und Landschafft, ersuchet König Carl den XI. in Schweden, sie mit der würcklichen Reduction ihrer theils Erb-theils Lehn- und Pfand-Güter zu verschonen. IV, 386 derselben Creditiv, so sie ihren Deputirten an König Carl den XI. in Schweden gegeben. IV. 799 derselben Deputirten remonstriren dem General Gouverneur, Grafen von Hastfer, wie höchstnöthig, es sey der Lieffländischen Ritterschafft Privilegien von An. 1678. beyzubehalten. IV. 815. und versprechen König Carl dem XI. in Schweden, daß die citirten Marschall und Land-Räthe sich stellen solten. IV. 962
Liegeritz (Petermann von) Bischöfflicher Baselischer
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Voigt zu Neustadt, macht dem Liegeritzischen Stamm zum besten
ein Testament, und verordnet darinnen Substitutionem Fidei-Commissariam. I.
475
Liegnitz, vor die Hertzoge daselbst intercediret Churfürst Johann Georg der I. zu Sachsen, wegen des freyen Religions-Exercitii Augspurgischer Confession. I. 378 die Hertzoge daselbst verspricht der Käyser, in puncto des freyen Exercitii Augspurgischer Confession, wider den Pragerischen Frieden und Neben-Recess nicht beschweren zu lassen. I. 514 Hertzoge zu Liegnitz, Georg Wilhelm, Ludwig der IV. und Graf Augustus, vid. Georg Wilhelm, Ludwig der IV. und August.
Limburg-Gailendorff, (Freyherren, Philipp Albrecht und Wilhelm Heinrich zu) ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags bey Käyser Leopoldo zu intercediren. III. 727 wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags intercediret der Fränckische Cräyß-Convent bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 707
Limburg-Gailendorff (Philipp Albrecht, Freyherr zu) wird von Bischoff Peter Philippen zu Bamberg berichtet, wie er sich, wegen Annehmung der Catholischen Religion, verhalten, und die Ehescheidung von seiner Gemahlin am besten befördern könte. III. 1061 über denselben beschweret sich das Corpus Evangelicorum bey dem Käyser Leopoldo, daß er sich von seiner Gemahlin geschieden, und eine andere Person geheyrathet, auch die verhoffte Kinder von derselben alle Successions-fähig erkläret, wobey es zugleich bittet, daß Seine Majestät Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg in diesem Falle nichts zum Praejudiz verhängen möchte. III. 1089
Limburg-Gailendorffische Reichs-Lehen, praetendirt, auf erfolgten Fall, wegen einer Expectanz, der König in Preußen. VII. 916
Limburg-Gailendorffisches Votum auf dem Cräyß-Tage zu Nürnberg, praetendiret die Gräfin von
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Wurmbrand. VII. 913. um die Aufhebung der Suspension beyder Limburgischen
Votorum wird die Fränckische Cräyß-Versammlung zu Nürnberg, von der verwittibten
Gräfin zu Limburg-Gailendorff ersuchet. VII. 919
Limprecht (Volckmar) Ober-Vier-Herr zu Erfurt, wird von dem Pöbel daselbst in ein hartes Gefängniß zu gehen genöthiget. II. 353
Lindau, Stadt, Magistrat daselbst bittet die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes um nochmahlige Recommendation, wegen einer Interims-Moderation ihres Matricular-Anschlages. III. 997 Magistrat allhier eröffnet dem Rath zu Augspurg seine Gedancken wegen der nöthigen Aufenthaltung der innocenten Commercien mit Spanien und Franckreich. V. 717 bittet Käyser Leopoldum, daß, bey der Kriegs-Publication wider Franckreich, nur die contrebande Waaren verboten, die innocente Handelschafft aber beybehalten werden möchte. V. 748
Lionne (de) Frantzösischer Minister wird von dem Chur-Mäyntzischen Gesandten Jodoci um einen Passport gebeten. II. 673
Lippe (Jobst Herrmann, Graf und Edler Herr von der) bittet seinen Vetter, Herr Graf Castmirn, zu Gevattern. II. 638. demselben gratuliret Graf Casimir zu dem jungen Grafen. II. 640
Lippe (Graf Simon Heinrich von der) ersuchet Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, seine Erbschaffts-Sache, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren. VIII. 260. 275. dessen Erbschaffts-Sache verspricht Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande fleißig zu empfehlen. VIII. 202. 280
Lippe (Graf Adolph Friedrich von der) ersuchet Hertzog George Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, bey denen Herren General-Staaten der vereinigten
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Niederlande zu
intercediren, daß er in denen Herrschafften Vianen und Ameyden, wider das
Herkommen, nicht mit Oneribus belegt werden möchte. VIII. 594. demselben wird
von Hertzog George Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg, wegen der Herrschafften
Vianen und Ameyden, alle Assistenz versprochen. VIII. 596
Lippe, (Graf Friedrich Adolph von der) vor denselben intercediret, wegen der Falckenhagischen Streit-Sache mit den Jesuitern zu Paderborn, das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey dem Käyser Leopoldo. V. 48 wider denselben will der König in Preußen der Execution, wegen des strittigen Closters Falckenhagen, nicht beytreten. V. 343 bittet das Corpus Evangelicorum um eine nochmahlige Intercession an den Käyser, in der Falckenhagischen Streit-Sache. VII. 69
Lobkowitz, (Fürst Ferdinand von) wird als Käyserlicher Principal-Commissarius auf den Reichs-Tag nach Regenspurg geschickt. IV. 859 an dessen erledigte Principal-Commissariats-Stelle kommt der Bischoff von Passau. V. 139
Lobkowitz, (Graf Poppel von) wird von Chur Bäyern an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg geschickt, dessen Consens in die Beytretung des Bäyerischen Cräysses zur Garantie-Allianz auszuwürcken. IV. 259
Lobkowitz, (Graf) ist Käyserlicher Abgesandter zu Paris. IV. 463
Lode, (Reinhard von) Liefländischer Cräyß-Deputirter. IV. 965
Löwenegg, (Collmann Gögger von) Käyserlicher Ober-Hof-Qvartier-Meister, geht mit Käyserlichem Creditiv nach Augspurg, und soll ihm der Magistrat daselbst möglichst an die Hand gehen. IV. 712
Löwenhaupt (Carl Ludwig) Graf von Falckenstein, intercediret bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, in puncto Religionis, vor das Kirchspiel zu Blanich. VII. 807
Löwenstein-Wertheim, (Grafen zu) ersuchen die
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Reichs-Versammlung zu Regenspurg um Intercessionales an den
Römischen Käyser, zu Erlangung eines Moratorii auf 10. Jahr. III. 653 bitten den
Käyser um ein zehen-jähriges Moratorium. III. 569 vor die, so der Augspurgischen
Confession verwandt, intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage
zu Regenspurg, wegen Theilung der Löwenstein-Wertheimischen Graf- und
Herrschafften. IV. 866 Graf Carl Maximiliano zu Löwenstein-Wertheim, als
Käyserlichem Abgesandten im Ober-Rheinischen Cräyße, notificiret Landgraf
Wilhelm zu Hessen-Rheinfels den gefährlichen Zustand seiner Festungen Rheinfels
und Catz. V. 478
Löwenstein-Wertheim, (Graf Maximilian Carl zu) wird in Fürsten-Stand erhoben, und solches von Käyser Carolo VI. denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes notificiret. VII. 513 notificiret dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg seine Erhebung in Fürsten-Stand. VII. 526 demselben gratuliret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg zur erlangten Fürstlichen Dignität. VII. 527
Löwenstein-Wertheim, vid. Maximilian Carl, Fürst zu Löwenstein-Wertheim und Käyserlicher Principal-Commissarius.
Lonser, (Johann Leonhard) Land-Vogt der Grafschafft Baden im Ergau. IV. 699
Lorch, Ertz-Stifft, will der Käyser, in Faveur des Bischoffs zu Passau, restituiren, welches der Ertz-Bischoff zu Saltzburg zu hintertreiben suchet, der Bischoff zu Passau aber zu bewerckstelligen bittet. VIII. 405
Lotharius Franciscus, Churfürst zu Mäyntz, ersuchet, als Bischoff zu Bamberg, und Director derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyß-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräyßes, daß sie ihrer zu Regenspurg befindlichen Comitial-Gesandtschafft, bey dem daselbst angestellten Müntz-Convent ihre gemeinnützige und ersprießliche Consilia beyzutragen, befehlen möchten. IV. 1036 an denselben schreibt der Käyser Leopoldus, wegen der sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräyße Zusammenkunfft zu Franckfurt am Mäyn. VIII. 517. bittet, als Bischoff zu Bamberg und ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräyßes, den Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, daß er die Festung Philippsburg und Fort de Kehl, zu besichtigen, was zu ihrer jährlichen Versorgung gehöre, den Uberschlag zu machen, und ihm solches zu avisiren belieben möchte. V. 7 wird von Käyser Leopoldo versichert, daß dasjenige, was in der neundten Chur-Sache vorgenommen worden, weder Chur-Trier, Cölln und Pfaltz, noch sonst temanden zum Nachtheil geschehen, und ersuchet, solches im Churfürstlichen Collegio bekannt machen zu lassen. V. 71 denselben bitten die in der neundten Chur-Sache correspondirenden Fürstlichen Gesandten, daß er, als Director im Churfürstlichen Collegio, das Herzogliche Hannoverische Ansuchen, wegen der neundten Chur, möglist hintertreiben möchte. V. 73 wird von Käyser Leopoldo gebeten, die der neundten Chur-Sache sich opponirende Fürsten zu befriedigen. V. 141 invitiret die Stadt Regenspurg, iemand von den Ihrigen auf den Müntz-Probations-Tag nach Augspurg zu schicken. V. 544 demselben entdecket Hertzog George Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell seine Meynung, wegen derer im Müntz-Wesen eingerissenen Gebrechen. V. 267 ingleichen die Königliche Schwedische Regierung in denen Hertzogthümern Bremen und Vehrden. V. 271 gegen denselben erbietet sich Churfürst Friedrich der III zu Brandenburg, zu Abhelffung derer Gebrechen im Müntz-Wesen, alles mögliche beyzutragen. V. 291
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demselben, als
Bischoff zu Bamberg, und ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes,
remonstriret Käyser Leopoldus, daß es, wegen besorgender Unruhe mit Franckreich,
höchst nöthig sey, die angefangene Kriegs-Verfassung fortzusetzen. V. 392 wird
von dem Churfürsten zu Cölln berichtet, was ihn bewogen, Burgundische
Cräyß-Völcker in seine Festungen einzunehmen. V. 449 bittet den Käyser
Leopoldum, dero Erb-Land- und Hof-Postmeister, Grafen von Paar, dahin
anzuhalten, damit er sich der Wahl-Capitulation des Römischen Königs Josephi
gemäß verhalte, und dem Reichs-General-Postmeister, Fürsten von Taxis, nicht
ferner in seine Jura eingreiffe. VIII. 584 ersuchet den Reichs-Vice-Cantzler,
Grafen von Kaunitz, dem Grafen von Paar seine unbefugte Neuerungen im
Reichs-Post-Wesen zu remonstriren VIII. 591 bey demselben beschweret sich
Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, über des Käyserlichen Hofes Verfahren, wider
sich und seine Bedienten, und bittet, solches bey dem Churfürstlichen Collegio
nachdrücklich vorzustellen. V. 502 bittet den Käyser Leopoldum, daß er sich des
Fürsten von Taxis anzunehmen, und ihn seiner Bitte zu gewähren, güttigst geruhen
möchte. V. 525 bey demselben, als Bischoff zu Bamberg und ausschreibenden
Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bedancket sich Käyser Leopoldus vor die
Accession des Fränckischen Cräyßes zur grossen Allianz, und verspricht seines
Theils, alle dem, was darbey versprochen worden, möglichst nachzukommen. V. 574.
ein gleiches thun auch die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande.
V. 576 gegen ihn, als Bischoff zu Bamberg und außschreibenden Fürsten des
Fränckischen Cräyßes, entschuldiget der Churfürst in Bäyern seine
Kriegs-Operationes, und vornehmlich die Occupation der Stadt Ulm. V. 644
demselben notificiret der Käyserliche Cammer-Gerichts-Praesidente, Graf
Friedrich Ernst zu Solms-Laubach,
warum er seine Dimission vom Cammer-Gerichte zu suchen genöthiget würde, und
bittet ihn inständigst, die höchstnöthige Cammer-Gerichts-Visitation befördern
zu helffen. V. 845. VI. 151. 191 dissuadiret dem Grafen von Solms-Laubach seine
Intention, das Cammer-Gerichte zu quittiren, und verspricht, die
Cammer-Gerichts-Visitation möglichst zu beschleunigen. V. 852 wird vom
Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen zu Solms, ersuchet, denen
wider ihn angebrachten Verunglimpfungen keinen Glauben beyzumessen, und ihn
gegen seine Widersacher zu secundiren. V. 912 demselben berichtet der
Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, den
Zustand der feindlichen und Reichs-Arméen, und thut Vorschläge, wie allenfalls
den Unternehmungen des Feindes zu begegnen. V. 921 wird, als Bischoff zu Bamberg
und ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, von den Herren
General-Staaten der vereinigten Niederlande ermahnet, sich und seine Herren
Mit-Stände durch die feindlichen Bedrohungen, von der grossen Allianz und ihrem
wahren Interesse nicht abwendig machen zu lassen. VI. 9. 197 demselben eröffnet
Käyser Leopoldus seine Gedancken wegen der Sicherheit der Stadt Regenspurg, und
recommandiret ihm die nöthige Versorgung der Festung Philippsburg auch die
endliche Erörter- und Abthuung der so genannten Religions-Gravaminum. VI. 226
erhält vom Käyser Leopoldo die Approbation einiger Reichs-Conclusorum, und wird
ersucht, selbige dem gesammten Reiche bekannt zu machen. VI. 275 gegen denselben
erkläret sich der Käyser Leopoldus über die zwischen dem Cardinal von Lamberg
und Grafen von Gronsfeld entstandene Zwistigkeiten, und bittet ihn, die deßwegen
gewechselte und in Druck gegebene Schrifften supprimiren, auch diese seine
Resolution dem Reichs-Convent zu Regenspurg, per Dictaturam, bekannt machen zu
lassen. VI. 288
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demselben berichtet der
Römische König Josephus, daß er entschlossen, das ihm von Reichs wegen
angetragene Commando am Ober-Rhein zu übernehmen, und bittet, solche Resolution
Chur-Fürsten und Ständen notificiren zu lassen. VI. 295 ihm eröffnet der Käyser
Leopoldus seine Gedancken über den Punctum Securitatis der Stadt Regenspurg, und
der daselbst befindlichen Reichs-Versammlung. VI. 324 beschweret sich bey dem
Könige in Preußen und seinen übrigen Herren Mit-Churfürsten über des
Cammer-Gerichts-Assessoris von Pürck wider ihn gebrauchte nachtheilige und
schimpfliche Bezeugung, und bittet, ihm davor zu gehöriger Satisfaction im
Churfürstlichen Collegio beförderlich zu seyn. VI. 354 wird, als Director der
drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyße, von denen zu Franckfurt am Mäyn
befindlichen Deputirten gedachter Cräyße ersucht, sich die Beförderung des
Müntz-Wesens im Römischen Reiche recommandirt seyn zu lassen. VI. 393
intercediret bey Käyser Josepho vor den Cammer-Gerichts-Assessorem, Grafen von
Nytz. VI 462 begehrt von der Stadt Augspurg, daß sie einen Abgeordneten auf den
Müntz-Probations-Tag nach Regenspurg schicken solle. VI. 469 erinnert den
Magistrat zu Nürnberg, daß er die von dem Reichs-General-Erb-Postmeister,
Fürsten von Taxis, angelegte, von Cölln über Nürnberg und Regenspurg weiter
gehende Post-Chaisen und Kutschen frey und unaufgehalten passiren lassen solle.
VI. 476 demselben remonstriret der Rath zu Nürnberg, daß die von dem
Reichs-General-Erb-Postmeister, Fürsten von Taxis, angelegte
extraordinair-Post-Caleschen, ein neuerlich und dem Bothen-Wesen praejudicirlich
Werck sey. VI. 479 wird von denen Herren General-Staaten derer vereinigten
Niederlande gebeten, seines Orts, alles mögliche zu vigoureuser Fortsetzung der
Kriegs-Operationen, im Römischen Reiche beyzutragen. VI. 645
|| [ID]
erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Bericht, daß er sich mit
seinem Herrn Vetter, Landgraf Friedrichen von Hessen-Homburg, verglichen, daß er
ihm und seinen Successoren, wenn sie zu ihm kommen würden, die Ober-Hand lassen
wolle, und wird ersuchet, solches demselben an seinem Churfürstlichen Hofe
ebener Gestalt also angedeyen zu lassen. VI. 694 notificiret dem
Cammer-Gerichte, wenn die Cammer-Gerichts-Visitation solle vorgenommen werden.
VI. 696. wird vom Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersucht, beym Reich erinnern
zu lassen, wem, nach dem Tode des Grafens von Thüngen, die Administration der
sechs Philippsburger Römer-Monats-Gelder wiederum anzuvertrauen. VII. 9 soll,
als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, seine Officia anwenden, daß
wegen der Römhildischen Successions-Sache gutes und friedliches Vernehmen
zwischen denen so nahe verwandten Interessenten gestifftet und erhalten werde.
VII. 205 bestimniet, nach Käysers Josephi Tode, den Wahl-Tag, und notificiret
denselben allen Herren Churfürsten. VII. 234 denselben ersucht Churfürst Joseph
Clemens zu Cölln, daß er ihn und seinen Herrn Bruder zu bevorstehender
Käyserlichen Wahl in vitiren möchte. VII. 244 ersuchet den Magistrat zu
Franckfurt am Mäyn, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten,
bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, gefast zu halten, und aller Theurung bey
Zeiten zu begegnen. VII. 248 wird von Chur Pfaltz, als Reichs-Vicario, ersucht,
der Fränckischen Cräyß-Contingentien Abschickung zur Reichs-Armée am Ober-Rhein
zu befördern. VII. 259 notisiciret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die
Anticipation des Wahl-Termini, und wiederholet seine Ermahnung wegen Besorgung
aller Nothwendigkeiten. VII. 272
|| [ID01045]
demselben
berichtet Königliche Majestät in Polen, als Churfürst zu Sachsen, daß sie in die
Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne. VII. 275 giebt dem
Magistrat zu Franckfurt am Mäyn Nachricht, wenn er seinen Einzug zu
bevorstehender Wahl daselbst halten wolle. VII. 287 ersuchet Hertzog Wilhelm
Ernsten zu Sachsen-Weimar, von allen Thätlichkeiten wider das Fürstliche Haus
Schwartzburg-Arnstadt abzustehen. VII. 300 erkläret sich in puncto der
Käyserlichen Wahl-Capitulation gegen Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar.
VII. 323 wird von denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande
gebeten, alles, was möglich, zu contribuiren, daß der Krieg im Reiche, nach
Käysers Josephi Tode, nachdrücklich fortgesetzet, und an benöthigten Anstalten
nichts versäumet werden möge. VII. 326 denselben ersuchet das Reichs-Städtische
Collegium, dem von seinetwegen zur Negotiation beym Wahl-Convent deputirten
Magistrat zu Franckfurt, und dessen Abgeordneten, gnädigsten Access und Audienz
zu verstatten. VII. 334 befiehlet seinem Gesandten zu Regenspurg, die
Legitimation zu Fortsetzung des Reichs-Tages von dem Cardinal von Lamberg
anzunehmen. VII. 342 erinnert das Capitul zu Aachen, sich mit denen zur
Käyserlichen Crönung gehörigen Insignien parat zu halten. VII. 395. giebt dem
Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt Nachricht von dem durch die Cron Franckreich
in Engelland incaminirten Friedens-Wercke. VII. 406 denselben ersuchet der
Käyserliche commandirende General, Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg, die
Hintertreibung derer zur Reichs-Operations-Cassa bewilligten Gelder zu
poussiren. VII. 442
|| [ID01046]
wird von Käyser Carolo
VI. gebeten, mit Ernst dahin zu seyn, daß die Chur-Rheinische
Cräyß-Contingentia, wo nicht vermehret, doch in completem Stande gestellet
werden möchten. VII. 450 bittet Käyser Carolum VI. daß die Stelle ihres
verstorbenen Gevollmächtigten Concommissarii bey der Cammer-Gerichts-Visitation
wieder ersetzet werden möchte. VII. 454 ersuchet die zur
Cammer-Gerichts-Visitation mit-delegirte Churfürsten und Stände, dieselbe zu
einem gedeylichen Ende zu befördern. VII. 462 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen
zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre, und dancket vor dessen
Neu-Jahrs-Wunsch. VII. 464 ermahnet das Fränckische Cräyß-Ausschreib-Amt, die
noch übrigen Kräffte daran zu strecken, um einen sichern und reputirlichen
Frieden von der Cron Franckreich zu erhalten. VII. 486 denselben bittet der
Käyserl. General-Lieutenant, Printz Eugenius von Savoyen, daß er sich das
gemeinschafftliche Interesse, wegen der Operations-Cassa um ein und anders zu
besorgen, recommandiret seyn lassen wolle. VII. 495 wird von dem Käyser Carolo
VI. um sein Gutachten ersuchet, wie die Nordischen Kriegs-Troublen zu stillen,
und denen dadurch beschwerten Reichs-Ständen zu helffen. VII. 538 demselben
recommandiret das Cammer-Gerichte die wegen seines Unterhalts gethanen
Vorstellungen und Vorschläge zu gehöriger Uberlegung, und bittet um gute
Resolution. VII. 587 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des freyen Religions-Exercitii, vor die
Evangelische Gemeinde zu Blanich. VII. 799 condoliret Hertzog August Wilhelmen
zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, wegen des Absterbens seines Herrn Vaters, und
gratuliret ihm zur Succession. VIII. 40
Lotharius Franciscus, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische.
Lotharius Friedrich, Bischoff zu Speyer, desselben sollen sich die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses annehmen, und ihm zur Restitution seines Residentz-Schlosses in Philippsburg verhelffen. I. 336 befindet sich unter denjenigen, welche sich Chur Pfaltz, wegen der Wildfänge und Leibeigenen Leute, widersetzen. II. 533 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er zum Coadjutor des Ertz-Stiffts Mäyntz er wehlet worden, und nunmehro, nach Absterben seines Herrn Vorfahrers, die völlige Regierung angetreten. III. 14
Lotharius Friedrich, Churfürst zu Mäyntz, erhält Nachricht von Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er seine Gesandten nicht nach Franckfurt zur vorgeschlagenen Conferenz, sondern rectà ad locum Tractatuum nach Cölln schicken werde, woselbst dessen Gesandter, auf Verlangen, mit seinem hier zu besonders instruirten Gesandten, in Loco tertio conferiren könne. III. 74 demselben thut Chur Cölln Vorschläge, wie die Ruhe und Sicherheit des heil. Röm. Reichs könne erhalten werden. III. 80 entschuldiget sich beym Käyser Leopoldo, daß er ihm nicht persönlich aufwarten könne, und empfiehlet sich und seine Lande zu Käyserlichen Hulden. III. 96 wird von Käyser Leopoldo gebeten, seine gerechteste Intention fernerweit zu secundiren, und beständig bey ihm zu halten. III. 98 hält zu Erhaltung des allgemeinen Ruhe-Standes im Röm. Reiche vor nöthig, daß man durch eine Mediation aus gegenwärtigen Conjuncturen zu kommen trachtete. III. 100 notificiret dem Käyser Leopoldo, daß Franckreich die
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Reichs-Mediation, wegen Holland, nicht annehmen, auch das Reichs-Interesse von
dem Holländischen unterschieden haben wolle. III. 114 wird von Käyser Leopoldo
ersucht, dem Friedens-Negotio, ohngeachtet aller Difficultäten, noch ferner zu
insistiren. III. 116 soll sein Contingent wider Franckreich abschicken, und dem
an seinem Hofe befindlichen Frantzösischen Ministro andeuten, sich unverweilt
weg zu begeben. III. 185 denselben bitten Praesidenten und Beysitzer am
Cammer-Gerichte, ihnen zu Uberkommung ihrer Salarien beförderlich zu seyn. III.
193
Lothringen, Hertzoge zu Lothringen, vid. Carolus III. Carl Heinrich, Nicolaus Franciscus.
Lothringische Hauß, vor dasselbe begehret das Churfürstliche Collegium bey Käyser Carolo VI. ein AEquivalent, wegen des an Savoyen cedirten Hertzogthums Montferrat. VII. 426
Lothringische Völcker, haben die Cöllnische und benachbarte Lande besetzt, und sollen sich heraus ziehen. I. 9. seq.
Lothringischer Guarnisonen Evacuation wird urgiret. I. 534. 536. 545. und zu Beförderung derselben eine Summa von 300000. Rthlrn. praetendiret. I. 547
Lothringischer Abgeordneter zu Franckfurt am Mäyn, Mr. d’Aubri, demselbigen bittet Chur Mäyntz bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg einigen Vorschuß an Gelde aus. I. 556
Lottin, Convent-Hauß, von hier haben die Nonnen ihren Sitz nach Lemgau transferiret. VI. 962
Louise, verwittibte Hertzogin zu Liegnitz, Brieg und Wolau, erhält, wegen der zu Liegnitz gewesenen Feuers-Brunst, von dem Magistrat zu Breßlau eine Condolenz. II. 933.
Louise, Königin in Dänemarck, dancket Hertzog Anthon Ulrichen vor seinen Neu-Jahrs-Wunsch, und reciprociret denselben. VII. 449
Louise Amoena, Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein,
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gratuliret Hertzog Augusto zu
Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 604
Louise Charlotte, vermählte Hertzogin zu Curland, gratuliret Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 619
Louvat, Frantzösischer Commendant zu Philippsburg, läßt zwey geladene Straßburgische Schiffe arrestiren. III. 26
Lubiniez (Gabriel de) wird von Fürst Bogislao zu Razivil auf den Reichs-Tag zu Regenspurg geschicket, wegen seiner Admission ad Sessionem & Votum in dem Reichs-Fürsten-Rath zu sollicitiren. I. 502
Lucern, dieses Cantons Streitigkeiten mit denen Cantons Zürch und Bern. I. 569
Luders, der Frantzosen in diesem Fürstlichen Stifft verübte Gewalthätigkeiten. I. 151
Ludovicus XIV. König von Franckreich, wird von Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg ersuchet, daß er nicht auf die Abtretung der Pommerischen Lande an die Cron Schweden dringen möge. III. 912
Ludovicus IV. Hertzog zu Liegnitz und Brieg, defendiret gegen den Käyser Leopoldum die Confistorial-Jura derer Evangelischen Fürsten in Schlesien. II. 297
Ludovicus VI. Landgraff von Hessen-Darmstadt beschweret sich bey Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz über die von dessen Bedienten in ihrer gemeinschafftlichen Stadt Umstadt verübten Insolentien. II. 249. seq. 279. 284. 288. 290
Ludwig Anthon, Pfaltzgraf bey Rhein zu Neuburg, Meister des St. Marien-Ordens in Teutsch- und Welschen Landen, notificiret dem Käyser Leopoldo die seinen Deputirten zu Paris wiederfahrne Beschimpffung, bittet auch, daß er ihn wider die von dem Ritter-Orden St. Lazari angemaßte Usurpation derer in Lothringen, Ober- und Unter-Elsaß befindlichen Teutschen Ordens Commenthen. IV. 329.
Ludwig Friedrich, Fürst zu Schwartzburg Rudelstadt, desselben Erhöhung in den Fürsten-Stand. VII. 193. 224
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Ludwig Heinrich, Pfaltzgraf zu Simmern, in dessen Vormundschafft urgiret die verwittibte Pfaltzgräfin, Maria Eleonora zu Simmern, bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt die Evacuation derer von Lothringischen Völckern besetzten Festungen. I. 534 desselben Todes-Fall. III. 737
Ludwig Rudolph, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Bevern, demselben gratuliret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, zu der vorhabenden Vermählung seiner Princeßin, Elisabeth Christinen, an König Carl den III. in Spanien. VI. 729 demselden gratuliret der Käyser Josephus zu der zwischen seiner Princeßin, und König Carl dem III. in Spanien gemachten Ehe-Verbündniß. VI. 740 demselben bezeuget König Carl der III. in Spanien seine sonderbare Freude über die glückliche Ankunfft seiner Gemahlin, der obgedachten Princeßin Elisabeth Christinen. VI. 956
Ludwig Wilhelm, Marggraff zu Baden-Baden, Käyserlicher General-Lieutenant, referiret dem Käyser Leopoldo den gantzen Verlauff des bey Salankemen wider die Türcken glücklich befochtenen Sieges. IV. 844 notificiret Chur Brandenburg den Sieg bey Salankemen, und seiner Trouppen dabey erwiesene Tapfferkeit. IV. 853 bedancket sich bey der sechs associirten Cräysse General-Convent zu Franckfurt am Mäyn vor das ihm aufgetragene Commando über die von ihnen zu stellen resolvirte Mannschafft. IV. 1101 berichtet dem Fränckischen Cräyß-Convente zu Nürnberg, daß sich Hessen-Cassel erboten, Rheinfels abzutreten, und recommandiret demselben die interims-Versorgung der Festung Philippsburg, den General-Feld-Marschall-Lieutenant von Erfa aber zum Vice-Commendanten daselbst. IV. 1147 demselben wird das Fort de Kehl vom Röm. Reiche erblich überlassen. IV. 1212 wird von denen ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses ersuchet, die Festung Philippsburg und Fort de Kehl zu besichtigen, und den Uberschlag zu
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machen,
was zu beyder jährlichen Versorgung gehöre, auch ihnen solches zu avisiren
gebeten. V. 7 urgiret bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Besetz- und
Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. V. 190 bittet die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von dem Rhein-Fluß ruinirte Festung Kehl
repariren zu lassen. V. 218 ersuchet den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg,
seine Trouppen, zu Verfertigung der Defensions-Linien, im Reiche marchiren zu
lassen, und vor ihre Verpflegung zu sorgen. V. 401 demselben gratuliret Hertzog
Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell wegen Eroberung der Festung Landau.
V. 655 referiret dem Röm. Könige Josepho den Verlauff der Schlacht bey
Friedlingen. V. 719 denselhen ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg
um Ordre an den General Feld-Marschall Styrum, daß er sich die Conservation des
Fränckischen Cräysses, im Fall ihn Chur Bäyern zu attaquiren suchte, solle
lassen empfohlen seyn. V. 836 berichtet dem Fränckischen Cräyß-Convent die
gegenwärtige Situation der Sachen, und verspricht, alles Mögliche zu thun. V.
839 ermahnet das Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt, daß der Schwäbische Cräyß,
bey gegenwärtigen gefährlichen Conjuncturen den Muth nicht sincken lassen,
sondern das äusserste zu seiner und des Reichs Defension tentiren solle. V. 877
notificiret dem Cardinal von Lamberg, als Käyserlichen Principal-Commissario,
auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung
am Ober-Rhein. V. 880 giebt dem Fränckischen Cräyß-ausschreib-Amt Nachricht von
der zu besorgenden Conjunction derer Frantzösisch- und Chur-Bäyerischen
Trouppen. V. 921 urgiret bey dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Eßlingen die
Verhauung des Schwartzwaldes. V. 934. seq.
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animiret den Magistrat zu Nürnberg zur Standhafftigkeit, und verspricht ihm, auf
den Nothfall, gewissen Succurs. VI. 16 denselben ersuchet der Fränckische
Cräyß-Convent zu Nürnberg, dem Stifft Eichstädt zu succurriren. VI. 44 erhält
von dem General-Feld-Marschall Styrum ausführliche Nachricht von dem zwischen
seinem Corpo, und der vereinigten feindlichen Armée, bey Höchstädt vorgefallenen
unglücklichen Treffen. VI. 112 erinnert den Fränckischen Cräyß-Convent zu
Nürnberg, daß er den General-Feld-Marschall-Lieutenant, Grafen von Aufsaß, nicht
weiter an der Conjunction mit dem General-Feld-Marschall Styrum hindern solle.
VI. 120. bey demselben excusiret sich der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg,
daß er seine Ordres niemahlen zu hemmen gesucht, und recommandiret die fernere
Bedeckung des Fränckischen Cräysses. VI. 121 approbiret die vorhabende
Demolition der Festung Rotenberg. VI. 129 dancket der Reichs-Versammlung vor die
ihm conferirte erste Reichs-Marschalls-Stelle. VI. 399. notificiret denen Herren
General-Staaten der vereinigten Niederlande seine Unpäßlichkeit, und excusiret,
daß er, wegen Mangel an Leuten und nöthigen Requisiten, nicht mehrers tentiren
können. VI. 614 dessen Tod notificiret der Reichs-General-Feld-Marschall,
Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, der Reichs-Versammlung zu
Regenspurg. VI. 664 ein gleiches wird von seiner Gemahlin gethan. VI. 672
Lübeck (Bischoff zu) vid. August Friedrich, Christian August.
Lübeck, Stadt, Bürgemeister und Rath allhier ersuchet die vier ausschreibende Städte, Straßburg, Nürnberg, Franckfurt am Mäyn und Ulm, sich der in die Acht erklärten Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 soll der Stadt Münster keine Hülffe wider den Bischoff zu Münster leisten. I. 688
|| [ID]
vor dieselbe intercediret, wegen ihrer Commercien, die
Nieder-Sächsische Cräyß-Versammlung zu Braunschweig, bey König Christian dem
fünfften in Dänemarck. III. 601 selbige soll bey dem Nimwegischen Frieden ihre
Jura und Gerechtsamen beobachten lassen. III. 614 vor dieselbe intercediret der
Nieder-Sächsische Cräyß-Convent bey Chur Brandenburg, wegen Freylassung ihrer
arrestirten Schiffe und See-Fahrt. III. 634 der Magistrat daselbst wird von der
Stadt Augspurg gebeten, bey Käyserlicher Majestät zu cooperiren, daß die
innocenten Commercien mit Spanien, Franckreich und Italien nicht verboten werden
möchten. V. 727 beschweret sich bey Käyser Carolo VI. über die von denen im
Nordischen Krieg verwickelten Puissancen wider sie und ihre Land-Wehre
vorgenommene Proceduren, und bittet um Hülffe. VII. 480. 535 aus ihrem Gebiete
soll auf Ansuchen Käysers Caroli VI. der König in Dänemarck seine Miliz ziehen.
VII. 754
Lübeck, Stifft, dessen Dom-Capitul excusiret sich bey dem Käyser Leopoldo, daß es, aus dringenden Ursachen, in die vom Könige Christiano V. in Dänemarck praetendirte Sub-Coadjutor-Wahl willigen müssen. IV. 293 dessen Dom-Capitul wird vom Käyser Leopoldo wehlen, seinem Mandato inhibitorio wider die von Cron Dänemarck praetendirte Sub-Coadjutor-Wahl Parition zu leisten. IV. 301
Lüttich, (Bischoff zu) vid. Marimilian Heinrich, Johann Ludwig, Joseph Clemens.
Lüttich, Stadt, rebelliret, und wird von den Bischöfflichen Völckern berennt und occupiret. IV. 271 leidet durch Frantzösische Bombardirung grossen Schaden. IV. 841 deren Befreyung von der Holländischen Guarnison bey künfftigem Frieden zu befördern, wird die Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet. VII. 993.
Lüttich, Stifft, wird von dem Beytrage zu den Schwedischen Satisfactions-Geldern befreyet. I. 154 wird mit Spanischen Völckern besetzt. I. 907
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um die Evacuation derer in
selbigem gelegenen Städte, Maseick und Hasselt, werden die Herren
General-Staaten ersuchet. III. 950 leidet von denen Frantzosen grossen Schaden.
IV. 839 soll so lange von seiner Session und Stimme auf dem Reichs-Tage
suspendiret werden, bis es sich bey dem Westphälischen Cräysse wieder behörig
eingestellet. VII. 186
Lützelsteinische Lehen-Sache. IV. 1000
Lützelburg, (von) Chur-Bäyerischer General-Major, ist bey Evacuir- und Ubergebung der Festung Ingolstadt an die Käyserlichen. VI. 364
Luxenbourg, (Duc de) schlägt die Holländischen Trouppen. III. 15 von demselben hoffet der Frantzösische Commendant zu Philippsburg Succurs. III. 391
Luxenburg, Festung, vor dieselbe bittet Chur Bäyern bey denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg um Succurs. VIII. 176
M.
Magdalena Elisabeth, verwittibte Fürstin zu Nassau-Saarbrück, derselben condoliren die General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen des Absterbens ihres Gemahls V. 702
Magdalena Sibylla, verwittibte Hertzogin zu Würtenberg und Ober-Vormünderin des minderjährigen Hertzogs Eberhard Ludwigs, notificiret dem Käyser Leopoldo, daß der Administrator, Hertzog Friedrich Carl, von denen Frantzosen gefangen worden, und bittet um Succurs wider die einbrechende Frantzösische Armée. IV. 923 bittet den Käyser Leopoldum, daß er das Fürstliche Haus Würtenberg bey dem Reichs-Panner-Amte mainteniren möge. IV. 926 recommandiret Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz ihre Streitigkeit mit dem Churfürsten zu Hannover, wegen des Reichs-Panner-Amts. IV. 937 befiehlet ihrem Gesandten, gedachte Sache bey dem Reichs-Convent wohl in Acht zu nehmen. IV. 940 derselben condoliret Churfürst Johann Georg der IV. zu Sachsen, wegen des Todes-Falls ihres Herrn Sohns, Hertzog Johann Friedrichs. IV. 966
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Magdalena Sibylla, verwittibte Hertzogin zu Mecklenburg-Güstrow, notificiret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel das Absterben ihres Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs. IV. 1024 notificiret der Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel das Absterben ihrer Princeßin. V. 511 derselben condoliret nur gedachte Hertzogin, wegen des Absterbens ihrer Princeßin. V. 511
Magdalena Sibylla, Princeßin von Sachsen-Weissenfelß, auf selbige machet das Dom-Capitul zu Qvedlinburg Reflexion bey der Wahl einer Coadjutorin. VI. 294 berichtet gedachtem Dom-Capitul ihre mit Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach getroffene Mariage, und resigniret deswegen ihr an das Stifft und Abteyliche Würde durch die Wahl erlangtes Recht. VI. 917
Magdeburg, Administrator dieses Ertz-Stiffts, Augustus Hertzog von Sachsen, vid. Augustus. von diesem Stifft werden die vier Aemter Qverfurt, Jüterbock, Damm und Burg eximiret, und dem Ober-Sächsischen Cräyß einverleibet. III. 567. 618 (Hertzog von) vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische.
Mallingkrot, (Reinbert von) I. 648
Manderscheid, (Graf von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Praesidente, dessen Stelle wird der Käyser Leopoldus gebeten mit einem andern Reichs-Grafen wieder zu besetzen. IV. 1129
Manderscheid, (Friedrich Graf von) berichtet, als Condirector der Westphälischen und Nieder-Sächsischen Reichs-Grafen-Banck, dem Käyser Josepho die Reception des Grafen von Platen, auf gedachte Grafen-Banck. VI. 968. sqq.
Mannsfeld, (Graf von) Käyserlicher Abgesandter an dem Frantzösischen Hof. IV. 212
Mantua, Hertzog Anthon Ferdinands von Guastalla Praetension auf dieses Hertzogthum recommandiret das Churfürstliche Collegium zu Franckfurt dem Käyser Carolo VI. VII. 424
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Mardefeld, (Graf von) Königlicher Preußischer Abgeordneter zur Käyserlichen Wahl. VII. 409 negotiiret zu Heydelberg, wegen der Salarirung der Evangelischen Consistorialien und Prediger. ibid.
Marlborough, (Hertzog von) forciret die Frantzösischen Linien bey Tirlemont. VI. 451 soll in das Reichs-Fürstliche Collegium zur Session und Stimme introduciret werden. VI. 636
Maria Christina Felicitas, Marggräfin zu Baden-Durlach. VII. 894
Maria Dorothea Sophia, Hertzogin zu Würtenberg. II. 175
Maria Eleonora, Pfaltzgräfin zu Simmern, recommandiret in Vormundschafft ihres Herrn Sohns, Pfaltzgraf Ludwig Heinrichs, der Reichs-Deputation zu Franckfurt die Evacuations-Sache derer Lothringischen Guarnisonen. I. 534. 538. ingleichen Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz. I. 536 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische.
Maria Louise, gebohrne Landgräfin zu Hessen-Cassel, notificiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande das Absterben ihres Gemahls, Herrn Johann Wilhelm Frisonis, Fürstens von Oranien und Nassau, auch Erb-Stadthalters von West-Frießland. VII. 306
Marien-Orden, desselben Meister in Teutschen und Welschen Landen, vid. Ludwig Anthon.
Marenholtz, (Freyherr von) Churfürstlicher Brandenburgischer Abgesandter an dem Käyserlichen Hoff, ersuchet den Käyser Leopoldum, Ordre zu stellen, daß die Käyserliche Armée, wegen des von der Cron Franckreich offerirten Armistitii, nicht weiter fortrücken möge. III. 122
Marenholtz, (Freyherr von) Fürstlicher Zellischer Abgesandter an dem Käyserlichen Hof, über dessen in einem Memorial gebrauchte anzügliche Reden wider die Hamburgischen Deputirten, beschweret sich der Magistrat der Stadt Hamburg bey dem Käyser Leopoldo. VIII. 221 desselben an denen Hamburgischen Deputirten verübte Thätlichkeiten. VIII. 225 über dessen Conduite bezeiget Hertzog Georg Wilhelm
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zu
Zell sein Mißfallen gegen den Käyser Leopoldum. VIII. 226 demselben soll
gedachter Hertzog, auf Verlangen des Hamburgischen Magistrats, wegen des ihren
Deputirten angethanen Affronts, bestraffen, so aber abgeschlagen wird. VII. 230.
sqq.
Marquardus, Bischoff zu Eichstädt, recommandiret dem Käyser Leopoldo das Ansuchen derer Grafen von Hohenlohe, wegen Moderation ihres Matricular-Anschlags. II. 680 übernimmt das von dem Käyser Leopoldo ihm aufgetragene Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. II. 814 demselben adjungiret der Käyser den Reichs-Hof-Rath, Johann Heinrich Schützen, als Con-Commissarium. II. 817 demselben recommandiret der Käyser Leopoldus die schleunige Richtigmachung des Puncti Securiratis publicae. II. 900 demselben notificiret gedachter Käyser, daß er nebst andern Puissancen die Stadt Cölln pro Loco Tractatuum beliebet habe. III. 27 erhält Ordre von dem Käyser, der Reichs-Versammlung die verübten Feindseligkeiten der Cryn Franckreich nachdrücklich vorzustellen. III. 109. 162 gegen denselben entschuldiget sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfels, warum er das angetragene hohe Reichs-Generalat noch nicht annehmen könne. III. 142 gegen denselben erkläret sich gedachter Land graf, auf was vor Conditiones er die General-Lieutenants-Stelle bey der Reichs-Armée würcklich anzunehmen entschlossen sey. III. 150 demselben notificiret offt erwehnter Käyser die Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 187 demselben eröffnet Hertzog Maximilian Philipp von Bäyern die Ursache, die ihn bewogen, seine General-Charge über die Reichs-Cavallerie zu resigniren. III. 192 wird von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz ersuchet, auf dem Reichs-Tag nichts widriges in der, zwischen ihm und
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dem Churfürsten zu Mäyntz
schwebende Streitigkeit, wegen des Amts Böckelheim, verhängen zu lassen. III.
319 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, seine Zurückkunfft
auf den Reichs-Tag zu des Reichs Wohlfahrt zu beschleunigen. III. 329. 969. 1105
demselben berichtet Marggraf Friedrich zu Baden-Durlach, als
Reichs-General-Feld-Marschall, den Zustand der Belagerung Philippsburg. III.
374. 381. 386. 389 demselben berichtet gedachter Marggraf den mit dem
Frantzösischen Commendanten in Philippsburg geschlossenen Accord, und
recommandiret ihm dabey die Erlangung seiner Gage. III. 391. 399 wird von denen
Land-Räthen und Ritterschafften des Hertzogthums Bremen ersuchet, um die
Beförderung eines Reichs-Gutachtens an den Käyser, in ihren höchsten
Augelegenheiten. III. 395 demselben berichtet Marggräf Friedrich von
Baden-Durlach, daß die Festung Philippsburg von ihm in Possession genommen, und
mit Käyserlichen Völckern besetzet worden. III. 407 demselben remonstriret das
Reichs-Städtische Collegium die grossen Incommoditäten bey dem scharffen Verboth
der Frantzösischen Waaren und Manufacturen. III. 515 demselben adjungiret der
Käyser zum Con-Commissario, an des verstorbenen Reichs-Hof-Rath Schützens
Stelle, den Reichs-Hof-Rath, Frantz Matthiam May. III. 678 versichert die Stadt
Straßburg, alles mögliche zu thun, damit sie wider Franckreich möge secundiret
werden. III. 778. sqq. demselben berichtet der Käyser Leopoldus die glückliche
Entbindung seiner Gemahlin. III. 1041 conferiret mit dem Käyserlichen
Cammer-Gericht zu Speyer, über die vorhabende Translation desselben. IV. 58.
sqq. 68 demselben repraesentiret der Käyser Leopoldus den Ungrund derer von dem
König in Dänemarck ihm aufgebürdeten
Beschuldigungen, wegen der streitigen Sub-Coadjutor-Wahl zu Lübeck. IV. 297
Marquard Rudolph, Bischoff zu Costantz, remonstriret dem Käyser Leopoldo, daß die Stadt Straßburg unmöglich in Frantzösischen Händen könne gelassen werden. IV. 1004 ersuchet Churfürst Johannem Hugonem zu Trier, daß er sich seines Hoch-Stiffts bey dem Pabst, in der streitigen Canonicat-Sache mit dem gebrechlichen Baron, Peter Philipp von Berleps, nachdrücklich annehmen möge. IV. 1042 wird von dem Corpore Evangelico ersuchet, den Abt zu Kempten zu disponiren, daß er denen Theinselbergern ihre Kirche restituiren möge. V. 276 gratuliret König Friedrich dem I. in Preussen zur angenommenen Königlichen Würde. V. 322 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Marquard Sebastian, Bischoff zu Bamberg, ersuchet den Käyser Leopoldum, den Punctum Securitatis publicae schleunigst zu befördern, und sich mit der Cron Franckreich in der Güte zu vertragen. IV. 81 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie die Stillstands-Tractaten mit Franckreich reassumiren, und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen bemühet seyn möchte. IV. 236 demselben giebt Fürst Georg Friedrich zu Waldeck Nachricht von einer zwischen ihm und dem Churfürsten zu Bäyern angestellten Conferenz. IV. 238 gratuliret Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 286 conferiret mit dem Käyser, ingleichen Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern, wegen Verbesserung des Müntz-Wesens. IV. 381. 517 erbietet sich gegen Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, daß er der freyen Reichs-Ritterschafft, zu der von ihr gesuchten Admission ad Sessionem & Votum auf Reichs- und Cräyß-Tägen wolle behülfflich seyn. IV. 484 conferiret mit dem Magistrat zu Regenspurg, über die von der Magdeburgischen Gesandtschafft gesuchte geringere Ausmüntzung des Banco-Thalers. IV. 863
|| [ID]
vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische.
Marsin, (Marechal de) wird bey dem Entsatz der Stadt Turin tödtlich verwundet. VI. 622
Maseick, die Evacuation dieser Stadt urgiret Churfürst Maximilian Heinrich, als Bischoff zu Lüttich, bey denen General-Staaten der vereinigten Niederlande. III. 951
Matricular-Anschlag, desselben Moderation suchen verschiedene Fürsten und Stände, vid. Moderation.
Maulbeck, (Johann Leonhard) Würtzburgischer Cammer-Rath und Zahl-Meister. VI. 1005
Maximilian, Churfürst von Bäyern, demselben gratuliret die Reichs-Gesandtschafst zu Münster, wegen des geschlossenen Westphälischen Friedens, und der darinnen abgethanen Pfältzischen Sache. I. 11 wird von denen Evangelischen Gesandten ersuchet, seinen Commendanten in Augspurg gemessenen Befehl zu ertheilen, daß er denen Herren Executoribus Pacis alle hülfsliche Hand leisten solle. I. 85. 97. 101
Maximilian, Fürst von Dietrichstein, Käyserlicher Ober-Hof-Meister. I. 370
Maximilian, Carl Fürst von Löwenstein-Wertheim, erhält von dem Käyser Carolo VI. das Principal-Commissariat auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 646 wird von dem Fränckischen Cräyß auf der weltlichen Fürsten-Banck ad Sessionem & Votum admittiret. VII. 824 demselben recommandiret der Käyser Carolus VI. einige Puncta wegen der vom Reich zum Krieg bewilligten Gelder. VII. 834 denselben ersuchet der Magistrat zu Augspurg, daß die bey dem ad interim nach ihrer Stadt transferirten Reichs-Convent sich befindliche Gesandtschafften, der Contagion halber, 14. tägige Contumacie halten möchten. VII. 850 demselben recommandiret der Käyser die endliche Beförderung des perpetuirlichen Wahl-Capitulation-Geschäffts. VII. 891 demselben notificiret Printz Eugenius von Savoyen den von ihm und dem Marschall de Villars, zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich zu Rastadt geschlossenen Frieden. VIII. 31
|| [ID01061]
wird von dem Chur-Mäyntzischen
Abgesandten zu den Reichs-Convent, dem Freyherrn von Otten, ersuchet, daß er,
als Käyserlicher Administrator in Bäyern, bey denen Bäyerischen Mauth- und
Zoll-Städten verordnen möge, daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser
gehende Güter derer Gesandten Zoll-frey passiret werden solten. VIII. 635 lässet
die gesuchte Verordnung an die Cammer zu München ergehen. VIII. 637
Maximilian Emanuel, Churfürst in Bäyern, eröffnet denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten in Schwaben seine Gedancken sowohl wegen der Durchzüge und Winter-Qvartier, als auch der Subrepartition des von der allgemeinen Verfassung dem Bäyerischen Cräysse zugetheilten Quanti. III. 1096 erbietet sich, der Schwäbischen Cräyß-Association beyzutreten, sobald er nur Nachricht haben würde, auf was vor Conditionen dieselbe eingerichtet sey. IV. 52 bittet den Käyser Leopoldum, das von Chur Brandenburg recommandirte Friedens-Werck mit Franckreich zu befördern. IV. 170 demselben eröffnet Chur Mäyntz seine Gedancken über das mit Franckreich vorseyende Friedens-Werck. IV. 173 ersuchet die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, wegen des Cräyß-Associations-Wercks den vorhabenden Schwäbischen Cräyß-Tag zu beschleunigen. IV. 195 gegen denselben erbieten sich die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, bey vorseyendem Cräyß-Convent das Cräyß-Associations-Werck zu befördern. IV. 204 bittet Chur Brandenburg und die übrigen Herren Churfürsten, durch ihre vielvermögende Interposition das Armistitium mit Franckreich zu Stande bringen zu helffen. IV. 206 denselben versichert Chur Brandenburg, daß es iederzeit seine vornehmste Sorge und Absicht gewesen, das Römische Reich durch einen Stillstand mit Franckreich in Ruhe und Sicherheit zu setzen. IV. 212
|| [ID01062]
gegen ihn
erkläret sich Chur Cölln, daß es allerdings nöthig sey, den Stillstand mit
Franckreich zu schliessen. IV. 220 demselben verspricht Chur Pfaltz, das dem
Röm. Reich sehr nöthige Armistitium mit Franckreich zu befördern. VI. 226 gegen
ihn erbietet sich der Churfürst zu Mäyntz zu Beförderung des Armistitii mit
Franckreich. IV. 231 bittet die Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, der von
den Frantzosen belagerten Festung Luxenburg zu succurriren. VIII. 176 demselben
wird der bey denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg vor die belagerte
Festung Luxenburg gesuchte Succurs abgeschlagen. VIII. 179 giebt denen Hertzogen
zu Braunschweig und Lüneburg Nachricht von seiner an das Ausschreib-Amt des
Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg
ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen von dem, was er in
Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen
Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen. VIII. 181 ersuchet
die Stadt Regenspurg, daß sie, ihres Orts, in die Beytretung des Bäyerischen
Cräysses zur Garantie-Allianz consentiren möchte. IV. 257 demselben eröffnet
Bischoff Marqvard Sebastian zu Bamberg sein Anliegen, wegen des Müntz-Wesens in
denen Bäyer-Schwäb- und Fränckischen Cräyssen. IV. 381 denselben ersuchet
Hertzog Christian Albrecht zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp, daß er ihm, der
Executions-Ordnung zu Folge, assistiren möchte. IV. 383 ihm werden von Käyser
Leopoldo die Contraventionen der Cron Franckreich wider den zwantzig jährigen
Stillstand remonstriret. IV. 462 recommandiret Chur Brandenburg den
Ertz-Bischoff zu Lacedaemonien, Chrysantum Lascary. IV. 468 berichtet Chur
Brandenburg, was er dem Käyser, wegen des von der Cron Franckreich, ohnweit
Trarbach, vorgenommenen Festungs-Baues geantwortet. IV. 489
|| [ID01063]
demselben recommandiret Churfürst Johann
Wilhelm zu Pfaltz einen Cavalier zu seinen Kriegs-Diensten. IV. 944 ihm
notificiret Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, warum er den zu Wasserburg
angestellten Bäyerischen Cräyß-Convent nicht besuchen lassen könne. V. 340
praesentiret Churfürst Johann Hugoni zu Trier, als des heiligen Römischen Reichs
Cammer-Richtern, ingleichen dem Cammer-Gerichts-Collegio, Graf Johann Tobiam
Ignatium Nytzen, zum Cammer-Gerichts-Assessore. V. 377. 379 erinnert, als
Bäyerischer Cräyß-Obrister, den Magistrat zu Regenspurg, daß er sein
Reichs-Contingent an Mannschafft, in die Gegend München, auf die Musterung
schicken solle. V. 381 schickt Herr Caspar Marqvard Zündten, als Abgesandten, an
den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. 404 demselben giebt der Fränckische
Cräyß-Convent auf sein Ansuchen eine kaltsinnige Antwort. V. 406 demselben
ersuchet Chur Brandenburg, bey innstehender Wieder-Besetzung der Käyserlichen
Principal-Commission zu Regenspurg dahin zu cooperiren, daß der zwischen
gedachter Principal-Gommission und dem Chursürstlichen Collegio befindliche
Ceremoniel-Streit, beygeleget werden möchte. IV. 579 bey demselben beschweret
sich Churfürst Johann Georg der dritte zu Sachsen, über seinen bey dem Reiche
gethanen Vorschlag, die Interims-Administration derer Sachsen-Lauenburgischen
Lande denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg aufzutragen. IV. 783
excusiret sich bey Chur Sachsen, daß der Vorschlag, wegen
Interims-Administration der Sachsen-Lauenburgischen Lande, ursprünglich nicht
von ihm herkomme, und versichert, daß er iederzeit vor dessen Interesse portirt
gewesen. IV. 786 thut bey dem Schwäbischen Cräyß Convent zu Ulm Anregung, wegen
des bisher von unterschiedenen Reichs-Cräyssen tractirten Defensions-Wercks. V.
496 demselben entdecket der Fränckische Cräyß-Convent zu
|| [ID01064]
Nürnberg seine Meynung, wegen des
Cräyß-Associations-Wercks, und dessen Vollziehung. V. 522 recommandiret
Churfürst Johann Hugoni zu Trier, als Cammer-Richtern, wie auch dem
Cammer-Gerichts-Collegio, die Beförderung der würcklichen Reception des von ihm
zur Assessorat-Stelle praesentirten Graf Nytzens. V. 531. sqq. remonstriret dem
Magistrat zu Ulm, warum er sich der Stadt Ulm und dadurch des Donau-Passes
versichern müssen, und verspricht, daß die Stadt an ihren Privilegien und
Freyheiten nicht solle gekräncket werden. V. 639 eröffnet denen ausschreibenden
Fürsten des Fränckischen und Schwäbischen Cräysses, was ihn, die Stadt Ulm zu
besetzen, bewogen. V. 644 demselben verweiset Käyser Leopoldus, daß er die Stadt
Ulm mit Gewalt eingenommen und besetzet. V. 656 berichtet dem Käyser Leopoldo,
aus was vor Ursachen er sich der Stadt Ulm versichern müssen. V. 659 fraget den
Bischoff zu Freysingen und die übrigen Stäude des Bäyerischen Cräysses, wessen
er sich, bey ietzigen Conjuncturen, zu ihnen zu versehen hätte. V. 668
verspricht dem Reichs-Convent alle Securität. V. 674 wird von denen
ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ersucht, wegen seiner in dem
Schwäbischen Cräysse gelegenen Herrschafften Wiesensteig und Mindelheim,
iemanden auf den Schwäbischen Cräyß-Convent nach Heilbronn zu schicken. V. 683
beschweret sich bey dem Schwäbischen Cräyß-Ausschreib-Amt, über dessen
kaltsinniges Tractament. V. 684 demselben stellen seine Land-Stände ihr
bevorstehendes Verderben beweglich vor, und bitten, dem Kriege, wo möglich, ein
Ende zu machen. V. 705. 713. 737 remonstriret seinen Land-Ständen, warum er sich
der Städte Ulm und Memmingen bemächtigen, und zu gegenwärtigem Kriege schreiten
müssen. V. 709 demselben remonstriret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Heylbronn
die Ohnerhebligkeit seiner, wegen gegenwärtiger Ruptur, angeführten Ursachen. V.
757 besraget sich bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu
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Nürnberg, wessen er sich, bey angeordneter
Fränckischen Postirung gegen die Ober-Pfaltz, zu dem Fränckischen Cräysse zu
versehen habe. V. 770. 823 ersuchet den Prior des Closters Brüel, und andere
Bäyerische Clöster, um einen Vorschuß, zu Bestreitung der Kriegs-Unkosten. V.
787 remonstriret der verwittibten Churfürstin zu Pfaltz, warum er Neuburg, im
Fall es nicht evacuiret würde, mit Gewalt attaquiren müste, und ersuchet sie,
sich, auf den Fall einer Attaque, aus Neuburg zu retiriren. V. 827. 832
verspricht denen von Regenspurg weggehenden Gesandten alle Sicherheit und
Beförderung. V. 900 contestirt dem Cardinal von Bamberg, seinen Verdruß über die
Spolirung dessen nach Wien geschickten Couriers, und verspricht, das Commercium
Rerum & Literarum, so viel von ihm dependirte, nicht zu hemmen. V. 709
erkläret sich, daß er, zur Eventual-Translocation des Reichs-Tages, den
verlangten General-Paß ertheilen wolle. V. 932 verspricht dem Cardinal von
Bamberg, als Käyserlichen Principal-Commissario, daß er es, seiner Seits, wegen
Evacuirung der von seinen Trouppen besetzten Stadt Regenspurg, an nichts wolle
erwinden lassen. VI. 5 ertheilet seinen Land-Ständen Nachricht von dem
Durchbruche, der ihm durch den Schwartzwald zu Hülffe kommenden Frantzösischen
Armée. VI. 7 bittet das Reichs Cammer-Gerichte, den von ihm zur
Assessorat-Stelle praesentirten Graf Nytz, bey seiner Reception zu mainteniren.
VI. 224 befiehlet seinem Obristen Cämmerer, bey der Käyserlichen Administration
in Bäyern zu sollicitiren, daß diejenigen drey Briefe, welche er an seine
Gemahlin, den Chur-Printz, und Hertzog Philippen geschrieben, an gehörige Oerter
überliefert werden möchten. VI. 436 zu dessen Achts-Erklärung ist der Fürsten
und Stände des Reichs Einwilligung nicht gefodert worden. IV. 819 denselben soll
der Churfürst zu Mäyntz zu bevorstehender Wahl Käysers Caroli VI. mit verschreiben. VII. 244 auf dessen
völlige Restitution und Indemnisation seines erlittenen Schadens wird bey den
Rastädtischen Friedens-Tractaten von Frantzösischer Seite vornehmlich gedrungen.
VIII. 3
Maximilian Gandolph, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, entdecket denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten in Schwaben seine Meynung, sowohl wegen der Durchzüge und Winter-Qvartiere, als auch der Subrepartition des von der allgemeinen Verfassung dem Bäyerischen Cräysse zugetheilten Quanti. III. 1096 bey demselben intercediret Chur Brandenburg vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandten. VIII. 185 remonstriret Chur Brandenburg, warum er sich zur Vertreibung derer Tefferecker-Thal Leute resolviren müssen. VIII. 187 demselben remonstriret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß die, bey Vertreibung der Tefferecker-Thal-Leute, gebrauchte Proceduren wider das Inftrumentum Pacis Westphalicae lieffen. VIII. 201 versichert das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß er die Tefferecker-Thal-Leute dem Instrumento Pacis VVestphalicae gemäß hätte tractiren lassen. VIII. 209 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vor die aus seinem Ertz-Stiffte vertriebene Augspurgische Confessions-Verwandten. IV. 414 verspricht denen aus seinem Ertz-Stiffte vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, mit gewisser Bedingung, das in Instrumento Pacis VVestphalicae vorgeschriebene Beneficium emigrandi vollständig geniessen zu lassen. IV. 417
Maximilian Heinrich, Churfürst zu Cölln, demselben trägt Käyser Ferdinandus III. wegen Restitution der dem Teutschen Orden gehörigen Commenthurey Gömert, so unter Holländische Gewalt gezogen werden wolte, Commission auf. I. 327 ersuchet die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, dem Teutschen Orden die Commenthurey Gömert zu restituiren. I. 330 erhält von den Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen der Commenthurey Gömert, eine generale Antwort. I. 331 demselben, als Bischoff zu Hildesheim, gratuliret der Magistrat zu Hildesheim zum neuen Jahre, und erbietet sich zu Wiedereinnehmung der Capuciner. I. 565 bey demselben suchet Chur Mäyntz zu behaupten, daß der Reichs-Deputations-Convent zu gleich mit dem Wahl-Tage zu Franckfurt am Mäyn könne gehalten werden. I. 648 denselben ersuchet Chur Brandenburg, das zwischen einigen Chur-Fürsten und Ständen des Röm. Reiches und denen Cronen Schweden und Franckreich, zu Franckfurt am Mäyn aufgerichtete neue Bündniß nicht zu ratificiren. I. 753. 784 entschuldiget die verweigerte Verlegung des Reichs Deputations-Tages von Franckfurt am Mäyn nach Regenspurg. I. 835 denselben ersuchet Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern, daß er, wegen der gefährlichen Nordischen Conjuncturen, die Translation des Deputations-Convents möchte befördern helffen. I. 903. 909 will sich zur Translation des Deputations-Convents nicht verstehen. I. 907 denselben ersuchet Käyser Leopoldus, seine Gesandten mit nächstem auf die Deputations-Versammlung nach Regenspurg zu schicken. I. 914. II. 37 bittet den Bischoff zu Münster um Nachricht, was er bey Ubernehmung Käyserlicher und fremder Völcker vor ein Absehen habe. II. 47 demselben communiciret Churfürst Ferdinand Maria in Bäyern im Vertrauen, was er dem Käyser, wegen Translation des Deputations-Convents, wie auch des Nordisch- und Münsterischen Wesens halber, geantwortet habe. II. 73
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ersuchet die Herren General-Staaten der
vereinigten Niederlande um Abschaffung derer in der Stadt Rheinbergen
vorgenommenen Neuerungen. II. 133 bittet sich bey Chur Mäyntz die Communication
seines Entschlusses über die vom Käyser intendirte Translation des
Deputations-Convents nach Augspurg aus. II. 147. 188 demselben eröffnet der
Churfürst zu Mäyntz seine Meynung, von der vorhabenden Translation des
Deputations-Tags nach Augspurg. II. 148. 199. dancket Chur Mäyntz vor vertraute
Apertur seiner Meynung. II. 150 befindet sich unter denjenigen, so sich, der
Wildfänge und leibeigenen Leute wegen, über Chur Pfaltz beschweren. II. 533 wird
von dem Bischoff zu Münster um Assistenz wider die die Stadt Höxter besetzt
haltende Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg ersucht. II. 845 fodert die Stadt
Gröningen zur Ubergabe auf, und erhält abschlägige Antwort. II. 649. sqq. fraget
den Churfürsten zu Brandenburg, wessen er sich, bey der zwischen ihm und denen
Staaten von Holland aufgerichteten Alliance, zu demselben zu versehen. II. 951
demselben stellet Chur Brandenburg vor, warum es seine Armée mit der
Käyserlichen wider Franckreich eonjungiren müssen, und suchet ihn von
Franckreich ab- und auf Käyserliche Seite zu lencken. II. 974 ersuchet Chur
Brandenburg, ihn mit ungegründeten Imputationen zu verschonen, und die
Hostilitäten einzustellen. II. 980 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
seine Lande, wider den Chur-Brandenburgischen feindlichen Einbruch, dem
Westphälischen Frieden gemäß, zu schützen. II. 985 thut Chur Mäyntz Vorschläge,
auf was Art die Sicherheit und Ruhe-Stand im heiligen Römischen Reiche könne
erhalten werden. III. 80 ersuchet die Herren General Staaten derer vereinigten
Niederlande, ihre Guarnisonen aus denen, zu dem Stifft
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Lüttich gehörigen Städten, Maseick und
Hasselt, zu ziehen. III. 950 demselben verspricht Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, daß er die an verschiedenen Orten intendirte Einqvartierung in das
Stifft Hildesheim, als eine Sache von übler Consequence, möglichst hintertreiben
helffen wolle. IV. 25 hält es vor allerdings nöthig, daß das Armistitium
vicennale mit Franckreich gemacht werde. IV. 220 berichtet Hertzog Georg
Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die aufrührige Stadt Lüttich
occupiren lassen. IV. 271 demselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er seine Intention mit Occupirung der
aufrührigen Stadt Lüttich erreichet. IV. 272 stellet Chur Brandenburg vor, daß
man, wegen des von der Cron Franckreich vorgenommenen Festungs-Baues an der
Mosel, sich in dem Churfürstlichen Collegio zu Regenspurg eines
gemeinschafftlichen Conclusi vergleichen müsse. IV. 493 berichtet
Chur-Brandenburg, daß er die Fürsten von Nassau-Siegen in der Güte zu vertragen
gesucht, selbige aber bey Fürst Wilhelm Moritzen nicht verfangen wollen. IV. 528
dessen Tod notificiret das Dom-Capitul zu Cölln Churfürst Johann Georg dem III.
zu Sachsen. IV. 643
Maximilian Philipp, Hertzog in Bäyern, resigniret seine General-Charge über die Reichs-Cavallerie. III. 191
May, (Frantz Matthias) Reichs-Hof-Rath, wird Käyserlicher Principal-Con-Commissarius auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. III. 677
Mayer, (D. Johann Friedrich) Königlicher Schwedischer Consistorial-Rath und General-Superintendens in Pommern, wird von dem Ministerio zu Hamburg ersuchet, sich positive zu erklären, ob er das verledigte Pastorat zu St. Jacob in Hamburg wieder annehmen, und seine anderwärts habende Aemter quittiren wolle, oder nicht? V. 617. 687
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will dem Ministerio zu Hamburg nicht eher auf dessen Schreiben antworten, als
bis es sich über etliche Fragen erkläret. V. 621 schicket dem Ministerio zu
Hamburg seine Briefe unbeantwortet wieder zurücke. V. 693 ermahnet die Gemeinde
zu St. Jacob in Hamburg von ihrer Intention, ihn wieder zu ihrem Pastore zu
vociren, abzustehen. V. 778 diluiret die ihm zugefügte Imputationes bey dem
Magistrat zu Hamburg, und kündiget sein Pastorat zu St. Jacob völlig auf. VII. 1
wird von dem Magistrat und Bürgerschafft zu Hamburg von neuem zum Pastorat zu
St. Jacob vociret. VI. 254 dessen Dimission suchet der Magistrat zu Hamburg bey
Königlicher Majestät in Schweden, erhält aber abschlägige Antwort. VII. 256.
sqq. denselben ersuchet die Gemeinde zu St. Jacob in Hamburg inständtg, die
renovirte Vocation zu ihrem Pastorat an zunehmen. VI. 260
Mayersberg, (Baron von) Käyserlicher Abgeordneter am Chur-Mäyntzischen Hofe, verweiset, auf Käyserlichen Befehl, Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz seine Unbeständigkeit. II. 960 demselben schlägt Churfürst Lotharius Friedrich zu Mäyntz vor, die Reichs-Mediation denen mit Franckreich in Krieg verwickelten Theilen zu offeriren. III. 104
Mayländisches Capitulat muß iederzeit auf den würcklichen Besitzer desselben Staats extendiret werden. V. 627
Mäyntz, Stadt, räumet der Churfürst daselbst, aus dringenden Ursachen, der Cron Franckreich ein. IV. 667 wider die Herrn Praelaten auf dem Jacobsberg daselbst, intercediret der Graf von Falckenstein bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vor die Evangelische Gemeinde zu Blanich. VII. 807
Mäyntz, Churfürsten zu Mäyntz, Johann Philipp, Lotharius Frantz, Damian Hartard, Carl Heinrich, Anshelm Frantz, Lotharius Frantz.
Mäyntzisches Directorium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, erhält von Bischoff Marquarden zu Eichstädt
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Nachricht, daß er das ihm aufgetragene
Käyserliche Principal-Commissariat übernommen, und es mit ehstem antreten werde.
II. 813 machet in Puncto Legitimationis der nach Regenspurg kommenden Gesandten
und Gevollmächtigten unbegründete Praetensiones. III. 710
Mäyntzischer Gesandte im Frantzösischen Lager, D. Jodoci, referiret seinem Principalen, was er in dem Frantzösischen Lager zu Brüssel und zu Bonn ausgerichtet. II. 670 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, Freyherr von Otten, wird von denen Hoch- und andern Reichs-Stifftern, wie auch dem Magistrat zu Regenspurg ersuchet, bey der Bäyerischen Administration zu intercediren, damit sie bey ihrer gegenwärtigen Noth die benöthigten Lebens-Mittel erhalten möchten. VII. 861
Mazarini, Cardinal und Frantzösischer Premier-Ministre, negotiiret mit denen Spanisch- und Chur-Cöllnischen Ministris wegen des Krieges in Spanischen Niederlanden. I. 907 läst aller Orten öffentlich ausbreiten und drohen, daß der König in Franckreich dem König in Schweden 30000. Mann zu Hülffe schicken wolle. II. 42 nimmt mit dem Spanischen Ministro, Don Louis de Haro, wegen des Nordischen Friedens-Wercks besondere Abrede. II. 48. 76
Mean, Dom-Dechant zu Lüttich, wird von Chur Cölln, als Bischoffen zu Lüttich, vom Ministerio ausgeschlossen. IV. 983 verursachet einige Verwirrung wegen der Bischoffs-Wahl im Stifft Lüttich. IV. 984
Mecklenburg-Grabau, verwittibte Hertzogin daselbst, vid. Christina VVilhelmina. Hertzog daselbst, Johann Friedrich.
Mecklenburg-Güstrau, verwittibte Hertzogin daselbst, vid. Magdalena Sibylla. Hertzog daselbst, vid. Gustav Adolph.
Mecklenburg-Güstrauische Lande, werden Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin durch rechtlichen Ausspruch zuerkannt. IV. 1074 aus denselben soll der König in Schweden seine Trouppen
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abführen, und zwischen denen über
dieselben streitenden Partheyen fernere Güte tentiren lassen. IV. 1074
Mecklenburg-Schwerin, Hertzoge daselbst, vid. Christian Ludwig, und desselben Gemahlin, Christina Margaretha, Friedrich Wilhelm, Carl, Carl Leopold.
Mecklenburg-Schwerinische Regierung, depreciret, in Abwesenheit ihres Herrn Principalen, die von Chur Brandenburg praetendirte Einqvartierung. IV. 403. sqq.
Mecklenburg-Schwerinisches Regiment, marchiret des Nachts heimlich von der Reichs-Armeé weg, und gehet nach Hause. VII. 816. sqq.
Mecklenburg-Strelitz, Hertzog daselbst, vid. Adolph Friedrich.
Mecklenburgischen Titul und Wapen, nimmt der König in Preussen an. VI. 919
Mediation, wird von Spanien und Franckreich denen in Nordischen Krieg verwickelten Partheyen offeriret. II. 45. 76 von Reichs wegen bitten die zu Franckfurt am Mäyn versammlete Gesandten einiger deputirten Chur-Fürsten und Stände, zu Hinlegung des Nordischen Kriegs-Wesen anzunehmen. II. 88 in der Chur- und Stadt-Cöllnischen Streit-Sache trägt der Nieder-Rheinisch-Westphälische Cräyß-Convent zu Bilefeld einigen Gesandten aus seinem Mittel auf. II. 906 des Römischen Reichs wegen Holland will die Cron Franckreich nicht annehmen. III. 114. sqq.
Meinungen, vid. Sachsen-Meinungen.
Melchior Otto, Bischoff zu Bamberg, ersuchet die Würtembergischen Praelaten, diejenigen Clöster, welche im Westphälischen Frieden zu cediren beschlossen, zu evacuiren und abzutreten. I. 61 vor denselben intercediren die Reichs-Gesandten zu Nürnberg bey Käyser Ferdinando III. wegen seines Stiffts im Hertzogtbum Kärndten gelegener unmittelbaren freyer Herrschafft. I. 281
Mellarede, Savoyischer Ministre, ersuchet das Churfürstliche Collegium, Käyser Carolum VI. um die beständige und völlige Erfüllung des zwischen Käyser Leopoldo und seinem Herrn Principalen, Anno 1703. aufgerichteten Bündnisses zu bitten. VII. 426
Memmingen, Reichs-Stadt, wegen der Moderation ihres Matricular-Anschlags, intercediret das Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt bey Käyser Leopoldo. III. 1012. VI. 649 daselbst wird ein Schwäbischer Cräyß-Convent gehalten. V. 21
Mengden, (Johann Albrecht von) Lieffländischer Cräyß-Deputirter. IV. 965
Mennisten, vor die, so in der Schweitz wohnen, intercediren die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, bey denen Reformirten Schweitzer-Cantonen. VII. 36
Menshengen, (Frantz Wilderich von) V. 428. VI. 503. 1102
Mercy, Käyserlicher Obrister. V. 720
Merllefeld, (Conrad von) I. 648
Merseburg, vid. Sachsen-Merseburg.
Metternich, (Freyherr von) Chur-Mäyntzischer Abgesandter am Käyserlichen Hofe. III. 185
Metternich, (Frantz Arnold, Freyherr von) wird durch eilff Vota zum Coadjutor des Stiffts Paderborn erwehlet. VIII. 604. und ihm durch neun andere Stimmen Bischoff Friedrich Christian zu Münster entgegen gesetzt. VIII. 606. denselben und seine Coadjutorie-Streit-Sache recommandiret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell dem Käyser Leopoldo. VIII. 610
Metz, Stadt, wird von Käyser Carolo V. belagert. II. 102
Meurs, vid. Mörs.
Meyer, (Doct. Gerhard) wird aus Hamburg von der Aebtißin zu Qvedlinburg zum Superintendenten beruffen, aber im Nahmen Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit zu Brandenburg der Gemeinde zu St. Benedicti daselbst vorgestellet. V. 55
Meylath, Käyserlicher Fiscal in Hungarn, und deputirter
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Commissarius zu Wegnehmung der
Evangelischen Kirchen zu Preßburg. II. 917
Michaelis, Königs in Polen Gemahlin, Frauen Eleonorae, gratuliret der Magistrat zu Breßlau zu ihrer Ankunfft in Schlesien. III. 236
Mindelheim, Chur-Bäyerische Herrschafft in Schwaben, wird mit Käyserlicher Einqvartierung belegt. III. 327 wegen derselben soll Chur Bäyern iemanden auf den Schwäbischen Cräyß-Convent nach Heilbronn schicken. V. 683
Mindelsheim, Stadt, wird von Baden-Durlach an das Hauß Würtemberg überlassen. III. 408
Moderation des Matricular-Anschlags, suchen verschiedene Fürsten und Stände des Reichs. II. 680. III. 509. 655. 675. 679. 686. 689. 697. 707. 727. 731. 755. 758. 765. 769. 775. 784. 795. 798. 810. 814. 848. 995. 997. 1000. 1007. 1010. 1012. 1023. IV. 679. 702. 1098. VI. 347. 434. 533. 649. VIII. 50. 314
Mömpelgardt, Reichs-Grafschafst, derselben gefährlichen Zustand notificiret Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1038 Hertzoge zu Würtemberg-Mömpelgardt, vid. George, Ludwig Eberhard.
Moers, Grafschafft, wird, auf Anhalten des Königs in Preussen, zu einem Reichs-Fürstenthum gemacht. VI. 784 an dieselbe machet die verwittibte Fürstin zu Oranien und Nassau, wegen ihres minderjährigen Sohnes, einen Anspruch, und remonstriret dem Käyser Josepho, einigen Reichs-Fürsten, und der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ihr Recht darauf. VI. 784. sqq.
Moers, Stadt, aus derselben sollen die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, auf des Königs in Preussen, und Nieder-Rheinischen Westphälischen Cräyßausschreib-Amts Ansuchen, ihre Garnison ziehen, und dieselbe dem Könige in Preussen nicht länger vorenthalten. VII. 715. 945
Monnich, (Rudolph Lambert von) I. 648
Montclar, Königlicher Frantzösischer General, läst in der
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Stadt und Stifft Weissenburg, in
seines Königs Nahmen, die Huldigung einnehmen. III. 979
Montecuculi, (Graf) Käyserlicher General-Lieutenant, ersuchet den Reichs-General-Feld-Marschall, Marggraf Friedrichen zu Baden-Durlach, sich mit ihm zu conjungiren. III. 247 ist in seinen Actionen wider die Frantzosen glücklich. III. 271
Montferrat, Hertzogthum, bekommt der Hertzog von Savoyen, und Lothringen praetendiret deswegen ein AEquivalent. VII. 426
Montfort, (Graf von) ist Chur-Bäyerischer Statthalter. VI. 365
Moratorium auf zehen Jahre, verlangen die Grafen zu Löwenstein-Wertheim von dem Käyser Leopoldo. III. 569. 653 erhält das Gräfliche Hauß Nassau Anno 1666. auf zwölff Jahre, und bittet, nach verflossener Zeit, um dessen Extension. III. 943
Moritz, Printz von Nassau-Oranien, bekommt die Grafschafft Mörs per Donationem, und läst die Stadt Mörs aus seinen Mitteln fortificiren. VI. 786. sqq.
Moritz Heinrich, Fürst zu Nassau-Hadamar, bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg um nachdrückliche Intercessionales an den Käyser, damit er von der unerträglichen Einqvartierungs-Bürde ehestens entladen werden möge. III. 510
Moritz Milhelm, Hertzog zu Sachsen, und postulirter Administrator des Stiffts Merseburg, vermählet sich mit Princeßin Henriette Charlotte zu Nassau-Idstein. VII. 382 notificiret der regierenden Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Erdmanns. VIII. 61
Moritz Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, postulirter Administrator des Stiffts Naumburg, gratuliret der Hertzogin Elisabeth Julianae zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. IV. 370 notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach das Absterben seiner Princeßin Tochter, Sophiae Charlottae. IV. 1052 notificiret Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach den Todes-Fall seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Heinrichs. VII. 934 denselben ersucht die Königin in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, daß, zu der sehr nöthigen Verbesserung der Illmenauischen Bergwercks-Administration, ein allgemeiner Gewercken-Tag ausgeschrieben werden möchte. VIII. 623 hält bey dem Magistrat zu Hamburg um eine Collecte vor die abgebrandte Stadt Naumburg an. VIII. 634
Morrien, (Ferdinand von) Graf von Flodorff. I. 647 (Dietrich Gießbert von) I. 648
Moscowitischer Czaar, vid. Czaar.
Mühlhausen, Stadt, aus derselben Dorffschafften verspricht Hertzog Ernst August zu Braunschweig und Lüneburg seine Trouppen bis auf 20. Mann zu ziehen, und ihnen mit weiterer Einqvartierung nicht beschwerlich zu fallen. IV. 412 Magistrat daselbst, beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der noch in ihren Dorffschafften zurück gebliebenen Hannoverischen Einqvartierung. IV. 419 Magistrat daselbst, bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, bey der von Chur Brandenburg an das heilige Römische Reich praetendirten Satisfaction, nichts zu der Stadt Mühlhausen Nachtheil verhänget, sondern sie vielmehr bey ihrer Reichs-Immedietät nachdrücklich conserviret werden möchte. IV. 571 von Bürgermeister und Rath allhier praetendiret Herr Ernst August, Bischoff zu Oßnabrück und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, 12000. Rthlr. zum Behuff der Winter-Qvartiere. IV. 683
München, Chur-Bäyerische Haupt- und Residenz-Stadt, in derselben Gegend soll die Stadt Regenspurg ihr Reichs-Contingent zur Musterung schicken. V. 381 die Käyserliche Administration allhier wird von der Stadt Regenspurg um freye Zufuhre der Victualien ersuchet, welches ihr dieselbe auch verspricht. VIII. 640. 854
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Münster, Bischoffe zu Münster, vid. Christoph Bernhard, Friedrich Christian, Ferdinand, Frantz Arnold.
Münster, Stadt, allhier wird Catholischer Seits der Westphälische Friede zwischen dem Käyser und Franckreich geschlossen. I. 1. sqq. in die Händel, so dieselbe mit dem Bischoff hat, sollen sich die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, wie auch die drey Hansee-Städte nicht mengen. I. 688 soll sich in ihren Händeln mit dem Bischoffe aller fremden Hülffs-Suchung enthalten, und dem Käyserlichen Ausspruche unterwerffen. I. 812 die Wahl des Freyherrn von Nesselroth zum Dom-Probst allhier, verursachet weitläufftige Irrungen und Beschwernisse. V. 926 das Dom-Capitul allhier notificiret Hertzog Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, das Absterben seines Bischoffs, Herrn Friedrich Christians. VI. 577 bey der Bischöfflichen Wahl allhier interessiret sich der König in Preussen vor den Bischoff zu Paderborn. VI. 587
Münster im St. Gregorien-Thal, Decanus allhier, beschweret sich bey dem Abt zu Weingarten, daß der Königl. Frantzösische Gouverneur im Elsaß das Jus Postulandi & Praesentandi in seinem Stiffte praetendire. I. 416
Münster, (Heinrich von) I. 648
Münsterische Auxiliar-Trouppen, denenselben bittet der Käyser das Fränckische Cräyß-ausschreib-Amt, den Durch-Marsch nicht zu difficultiren. IV. 882
Münsterische Erb-Männer- und Revisions-Sache. VI. 683. 1051. VII. 86. sq.
Münsterischer Friede, vid. Westphälischer Friede.
Münsterische Reichs-Gesandtschafft, vid. Reichs-Gesandtschafft zu Münster.
Münsterische Ritterschafft protestiret wider Bischoff Christoph Bernhards zu Münster Verfahren wider die Stadt Münster. I. 642
Müntz-Wesen und Müntz-Beschwerden. III. 363.
|| [ID]
649. 668. 962. IV. 15. 381. 517. 836. 1063. 1039. V. 244.
254. 260. 263. sqq. VI. 393. 469. 993. VIII. 135
Muckendorff, (Peter von) Syndicus und Abgeordneter der Stadt Breßlau, bittet, im Nahmen der Rathmanne zu Breßlau, den Böhmischen König Leopoldum, um Restitution der der Stadt zugehörigen Evangelischen Kirchen auf dem Lande. I. 670
Murbach, Reichs-Stifft, in demselben bittet die Reichs-Gesandtschafft zu Münster den Königlichen Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach, alle Contributiones und Exactiones einzustellen. I. 151
N.
Nadasti (Franciscus, Graf von) bittet den Käyser Leopoldum, das wider ihn gesprochene Todes-Urtheil zu mildern. II. 897 bittet gedachten Käyser, ihm bey seinem gewiß bevorstehenden Tode noch die Gnade zu erweisen, daß er zu seiner Seelen Heil eine Disposition von 7000. fl. machen möge. II. 899
Nagel, (Adolph von) I. 647
Nassau, (Graf von) Käyserlicher Obrister signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard wider die Türcken. II. 441. 450
Nassau, Grafschafft, aus selbiger soll der Hertzog von Lothringen seine Völcker abführen. II. 775
Nassauisches Gräfliches Haus, suchet eine Extension des erhaltenen Moratorii. III. 943
Nassauisches Haus, Fürstliches, daß selbigem die Praeeminenz und Vor-Votum vor andern neu introducirten Fürsten möge ausgemacht werden, ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg die gesammten Reichs-Stände zu Regenspurg. I. 420
Nassau-Catzenellenbogen, (Evangelische Fürsten von) derselben Religions-Beschwerden recommandiret das Corpus Evangelicum dem Käyser Carolo VI. VII. 676
Nassau-Dietz, (Fürst von) vid. Johann Wilhelm Friso.
Nassau-Dietz, (Fürstin von) vid. Albertine. Maria Louise.
|| [ID01079]
Nassau-Dillenburg, (Fürst von) vid. Wilhelm.
Nassau-Hadamar, (Fürst von) vid. Moritz Heinrich.
Nassau-Jostein, (Johann, Graf von) verweiset seinem Herrn Sohn, Graf Gustav Adolphen, die Ubertretung zur Catholischen Religion. I. 935 (Georg August, Fürst von) vid. Georg August.
Nassau-Saarbrücken, (Johann, Graf von) wider denselben ergangener Executions Process, wegen der Marggraf Friedrich dem V. verpfändeten Herrschafft Lahr. I. 855. vor ihn intercediret die Reichs-Deputation zu Franckfurt, bey gedachtem Marggrafen, wegen Verstattung einer Dilation, zu Bezahlung seiner Schuld. ibid. ingleichen bey denen ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses, daß er von der angedroheten Execution befreyet bleiben möge. I. 857 (Johann Ludwig, und Ludwig Krafft, Grafen von) ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die von ihrem respective Brudern und Vettern, bey dem Käyser gesuchte Erhöhung in den Fürsten-Stand, bestmöglichst zu hintertreiben. IV. 342 (Wolrad Fürst von) Käyserlicher und Holländischer General-Feld-Marschall, recommandiret denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen seines bevorstehenden Todes seine Gemahlin und Kinder. V. 700
Nassau-Siegen, (Fürsten von) vid. Wilhelm Moritz, Johann Frantz. Wilhelm Hyacinthus. Fridericus VVilhelmus Desideratus. Friedrich Wilhelm Adolph.
Nassau-Siegenische Regierungs-Räthe, Catholischen Theils, ersuchen die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen so lange ab- und zur Ruhe zu verweisen, bis ihrer Herrschafft Land und Archiv völlig restituiret worden. VII. 1
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Nassau-Weilburg, (Johann Ernst, Graf von) Ober-Rheinischer Cräyß-General. VII. 317
Naumburg, vid. Sachsen-Naumburg. vor die in dieser Stadt abgebrandten Leute ersuchet Hertzog Moritz Wilhelm den Magistrat zu Hamburg um eine Collecte. VIII. 634
Nazmar, Käyserlicher General, Wachtmeister. VI. 117
Nesseldorff, (Freyherr von) würcket an dem Römischen Hose eine Provision und Surrogation aus, über die Dom-Probstey zu Münster. V. 926
Neuburg, Baron, General-Feld-Zeugmeister und Gouverneur der Festung Philippsburg. VII. 500
Neuburg, (Pfaltzgrafen von) vid. Ludwig Anthon. Philipp Wilhelm Wolffgaug Wilhelm.
Neuburg soll sich an den Churfürsten von Bäyern ergeben. V. 830 daselbst will der Churfürst zu Pfaltz eine Saltz-Niederlage haben. VII. 58
Neuburgische Jesuiten, derselben Streitigkeiten mit denen Freyherren von Rackenitz. VII. 413
Neuen-Baimbergische Streitigkeiten zwischen Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, und Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz. II. 742. sqq. sollen durch eine Käyserliche Commission ausgemachet werden. II. 762
Neuenstein, vid. Hohenlohe-Neuenstein.
Neuhauß, (Baron von) Chur-Bäyerischer Abgesandter zu Regenspurg, wird von einigen Capitularen zu Cölln ersuchet, die ihres Theils auf Printz Josephum Clementem von Bäyern ausgefallene Ertz-Bischöffliche Wahl bey dem Reichs-Convent zu secundiren. IV. 651
Neuhausen, Stifft, will der Bischoff zu Worms von Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz restituirt haben. I. 581. 585
Neuhäusel, Ungarische Festung, wird von dem Commendanten, dem Grafen von Forgatsch, an die Türcken übergeben, der sich deswegen bey dem Käyser Leopoldo entschuldiget. II. 359
Neu-Jahrs-Wunsch, Königs Friderici III. in Däntmarck, an die Königin Christinam in Schweden. I. 74 Königs Friderici IV. in Dänemarck Gemahlin, Frauen Louisen, an Hertzog Anthon Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. VII. 449 der verwittibten Königin Charlotten Amalien in Dänemarck, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel. VII. 459 der Königin Christinen Eberhardinen in Pohlen und Churfürstin zu Sachsen, an nur besagten Hertzog zu Wolffeubüttel. VII. 460 Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen. II. 497 Churfürst Lotharii Frantzens zu Mäyntz, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel. VII. 464 Churfürst Carls zu Trier, an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel. VII. 430 Churfürst Johann Georg des I. zu Sachsen, an Käyser Ferdinandum III. I. 272 der verwittibten Churfürstin Annen Sophien zu Sachsen, an den Käyser Josephum. VI. 658 ejusd. an Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel. VII. 466 Ertz-Bischoffs Guidobaldi zu Saltzburg, an Hertzog Augustum zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel. II. 594 Bischoff Adam Lorentzens zu Regenspurg, an nur besagten Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 596 Bischoff Marquard Sebastians zu Bamberg, an Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel. IV. 286 Bischoff Herrmann Werners zu Paderborn, an vorbesagten Hertzog. IV. 285 Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 600 Hertzog Julii Francisci zu Sachsen-Lauenburg, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 601
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Hertzog
Bernhardts zu Sachsen-Jena, an besagten Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 617
Hertzog Moritz Wilhelms zu Sachsen-Naumburg, an die Hertzogin Elisabeth Julianen
zu Wolffenbüttel. IV. 370 Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell,
an den Käyser Leopoldum. IV. 862 Hertzog Johann Friedrichs zu Mecklenburg, an
Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 609 Louisen Amoenen, Hertzogin zn
Schleßwig-Hollstein, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 604 Princeßin
Christinen, gebohrner Hertzogin zu Mecklenburg, und Decanissin zu Gandersheim,
an nur besagten Hertzog. II. 617 Hertzog Hannß Adolphs zu Hollstein-Ploen, an
Hertzog Augustum zu Wolssenbüttel. II. 589 der verwittibten Hertzogin Annen
Sophien zu Liegnitz, Brieg und Wohlau, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II.
602 der verwittibten Fürstin Christinen Charlotten zu Ost-Frießland, an besagten
Hertzog zu Wolffenbüttel II. 611 Hertzogin Louisen Charlotten zu Curland, an
offtbesagten Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 619 Fürst Johann Carls von Portia, an
Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 597 des Abts Heinrichs zu Werden und
Helmstädt, an besagten Hertzog. II. 615 der verwttibten Fürstin Albertinen zu
Nassau-Dietz, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel. IV. 295 Marggraf
Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an Hertzog Rudolph Augustum zu
Wolffenbüttel. IV. 283 Pfaltzgraf Christian Augusts bey Rhein zu Sultzbach, an
vorbesagten Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 282 Graf Johann Friedrichs zu
Hohenlohe, an Hertzog Augustum zu Wolffenbüttel. II. 605 der Reichs-Versammlung
zu Regenspurg, an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf den Reichs-Tag zu
Regenspurg, Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg. II. 499
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eben derselben, an den Käyserlichen
Principal-Commissarium, Bischoff Marquard zu Eichstädt. III. 969 an Hertzog
Augustum zu Sachsen-Magdeburg, von dero Cantzler und Räthen zu Weissenfelß. III.
863 des Käyserlichen Reichs-Hof- und Braunschweig-Lüneburgischen geheimden
Justiz-Raths, Gottsried Wilhelms von Leibnitz, an Hertzog Rudolph Augustum zu
Wolffenbüttel, neben einem Entwurff zu einer curieusen Medaille, an statt eines
Neu-Jahrs-Praesents. IV. 1067
Neisönner, Chur-Bäyerischer Hof-Cammer-Rath und geheimer Secretarius, tractiret mit dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, Graf Ludwigen d’ Herbeville, wegen des Armistitii in Bäyern, und der Evacuation der Städte Straubingen und Passau. VI. 363
Neustadt, daselbst soll das Käyserliche Cammer-Gerichte den Bischoff von Basel in seiner Souveraineté nicht turbiren. I. 574
Neustadt, Amt, über desselben vor dem Churfürsten zu Brandenburg vorgenommene Confiscirung beklaget sich die Gräfin von Königsmarck bey der Königlichen Schwedischen Regierung zu Stade. I. 866
Neutralität wird von denen Holländischen Deputirten Bischoff Christoph Bernhardten von Münster vorgeschlagen, so aber nicht acceptiret wird. II. 937
Neutralitäts-Sachen, des Käyserlichen Cammer-Gerichts vor die Stadt Speyer. III. 272. 1108
Neutralität, beständige, soll an demjenigen Ort, da sich das Käyserliche Cammer-Gericht befindet, aufgerichtet werden. III. 750
Neutralitäts-Tractaten, zwischen Schweden und Chur Brandenburg, auf die Bremischen, Vehrdische, Halberstädtische, Mündische und Clevische Lande. II. 68 derer Schweitzer-Cantons mit dem Käyser, wegen Costantz und derer vier Wald-Städte. IV. 758. sqq. 673. 690. 696. 714
Nicolaus Franciscus, Hertzog von Lothringen, bedancket sich gegen den Käyser Ferdinandum III. vor die ertheilte Confirmation über den zwischen ihm und seinem Bruder aufgerichteten Vergleich. I. 509
Niederlande, vereinigte, denenselben soll der Käyser Leopoldus nicht wider die Cron Franckreich assistiren. III. 38 vid. General-Staaten der vereinigten Niederlande.
Nieder-Sächsischer Cräyß, verschiedene Städte desselben werden nach dem Westphälischen Frieden von denen Schwedischen Guarnisonen sehr gepresset. I. 46. vor selbige intercediret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster, bey dem Schwedischen Generalissimo, Pfaltzgraf Carl Gustaven. ibid. vor denselben intercediren die zu denen Franckfurter Allianz-Tractaten verordnete Gesandten, bey Churfürst Friedrich Wilhelmen von Brandenburg, daß er denselben mit allen Kriegs-Proceduren verschonen möge. I. 801. ingleichen bey dem Käyserlichen General-Feld-Marschall, dem Grafen von Montecuculi. I. 805. wie auch bey dem Käyser Leopoldo. I. 808 desselben ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische.
Nieder-Sächsischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer.
Nimwegische Friedens-Conferenzen, zu selbigen abgeordnete Ministri der Reichs-Fürsten verlangen das Praedicat Ambassadeurs. III. 582 um Admission ihrer Räthe und Gesandten bey denselben ersuchen die Nieder-Sächsischen Cräyß-Stände den Käyser Leopoldum. III. 592 bey denenselben befindliche Ambassadeurs des Fürstlichen Hauses Braunschweig-Lüneburg, wollen denen Churfürstlichen gleich tractiret seyn. III. 693
Nitzkye, (Johann Georg) Chur-Mäyntzischer und Bischöfflicher Bambergischer geheimer Cabinet-Secretarius. VI. 1004
Norburgische Aemter, von denselben fodert der Hertzog von Hollstein-Gottorff die Helffte der Contribution. VIII. 578
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Nordische Kriegs-Unruhe und Friedens-Tractaten. I. 881. 893. 896. 903. II. 45. 74. 76. VII. 535. 538
Nordhausen, Differentien zwischen dieser Stadt und dem König in Preußen. IV. 582. VII. 11. seqq. 29. 45. 50. VIII. 598
Nördlingen, Magistrat daselbst ersuchet die Reichs Versammlung zu Regenspurg um Moderation ihres Matricular-Anschlags. III. 765
Nördlinger-Allianz. V. 579. VIII. 53
Norff, Chur-Cöllnischer Residente im Haag. VI. 982
Norheim, daß die Unterthanen daselbst in ihrem Religions-Exercitio nicht ferner möchten gehemmet werden, ersuchen einige Evangelische Pastores Heinrich Ferdinanden, Frey-Herrn von der Layen, respective, Dom-Probsten und Chor-Bischoffen derer Ertz- und hohen Dom-Stiffter Mäyntz und Trier. VI. 981
Nostitz, (Johann Hartung, Graf von) Obrister-Cantzler in Böhmen. III. 682
Notifications-Schreiben, Käysers Ferdinandi III. an Hertzog Wilhelm zu Sachsen-Weimar, wegen der Geburt eines Käyserlichen Printzen. I. 628 Käysers Leopoldi, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß die Verzögerung des Nordischen Friedens-Schlußes lediglich auf dem König von Schweden beruhe. I. 881 Ejusd. an Churfürst Anshelm Frantzen zu Mäyntz, daß die Cron Franckreich den 20. jährigen Stillstand zu brechen suche. IV. 420 Ejusd. an Churfürst Joseph Clementem zu Cölln, daß er der Aebtißin zu Hervord ein Protectorium ertheilet, und ihn in selbigem zum Conservatore ernennet. VIII. 554 Ejusd. an Churfürst Carln zu Pfaltz, daß er Graf Georg Friedrichen von Waldeck in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. IV. 156 Ejusd. an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, die Austheilung der Winter-Qvartiere seiner Confoederirten betreffend. III. 440
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Ejusd.
an seinen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Bischoff
Marquardum zu Eichstädt, wegen der Geburt einer Käyserlichen Princeßin. III. 187
Ejusd. an Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, das Absterben
seiner Frau Mutter, der verwittibten Käyserin Eleonorae, betreffend. IV. 410
Ejusd. an vorbesagten Hertzog zu Zell, daß sein ältester Herr Sohn, Ertz-Hertzog
Josephus, zum Könige in Hungarn gekrönet worden. IV. 568 Ejusd. an Hertzog
Johann Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er die Spanische Monarchie seinem Sohn,
Ertz-Hertzog Carlu zu Oesterreich, pleno Jure cediret. VI. 105 Ejusd. an die
ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräyßes, daß er dem Abt Ruperto zu
Kempten, und dessen Successoren am Stifft, den vormahls geführten Titul eines
Ertz-Marschalls der allzeit regierenden Käyserin bestätiget. IV. 92 Ejusd. an
die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes, daß der Stillstand mit der
Cron Franckreich geschlossen. IV. 265 Ejusd. an die ausschreibende Fürsten des
Nieder-Sächsischen Cräyßes, daß er das Stifft Hildesheim in seine und des Reichs
Protection genommen. V. 612 Ejusd. an die gesammten Schweitzer-Cantons, das
Absterben Königs Caroli II. in Spanien betreffend. V. 293 Ejusd. an seinen
General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, daß er bey der
Reichs-Armada ein Feld-Post-Amt anzulegen entschlossen, und solches dem Grafen
von Paar committiret habe. VIII. 582 des Römischen Königs Josephi, an Churfürst
Lotharium Franciscum zu Mäyntz, daß er das ihm von Reichs wegen aufgetragene
Commando am Ober-Rhein über sich nehmen wolle. VI. 295 Ejusd. an die
General-Staaten der vereinigten Niederlande, die Eroberung der Festung Ejusd. an Hertzog George Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, die Geburt seiner Princeßin betreffend. V. 417
Käysers Josephi, an die Reichs-Fürsten, wegen Absterben Käysers Leopoldi. VI.
416 Ejusd. an König Fridericum Augustum in Polen und Churfürst zu Sachsen, daß
er dem Coadjutori des Ertz-Bißthums Gran, Hertzog Christian August zu
Sachsen-Naumburg, das Praedicat: Durchlauchtig, gegeben. VI. 489 Ejusd. an
Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, daß er Fürst Ludwig Friedrichen zu
Schwartzburg-Rudolstadt in den Fürsten-Stand erhoben. VII. 193 Käysers Caroli
VI. an einige Reichs-Fürsten, die Wahl zum Römischen Könige und künfftigen
Käyser, auch dessen Crönung betreffend. VII. 429 der verwittibten Käyserin
Eleonorae Magdalenae Theresiae, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg,
wegen Absterben Käysers Josephi. VII. 218 Königs Christian des V. in Dänemarck,
an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß sein Cron-Printz sich mit der
Printzeßin Louisen zu Mecklenburg-Güstrau vermählet. IV. 1031 der Königin Hedwig
Eleonoren in Schweden, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, das
Absterben Königs Carl Gustavs in Schweden betreffend. II. 84 Königs Caroli XI.
in Schweden, an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die
Rogierung seiner Lande antreten möge. II. 994 Königs Friderici Augusti in Polen
und Churfürstens zu Sachsen, an Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, daß er dem
Könige in Dänemarck, sofern ihn iemand wegen der Hollsteinischen Differentien
angreiffen solte, assistiren wolte. V. 122 Königs Friderici I. in Preußen, an
Hertzog George Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er zum
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proclamiret und gekrönet word V. 310
besagten Hertzog zu Weimar, das Absterben seiner Gemahlin, Charlotten Sophien,
betreffend. VI. 387 Ejusd. an Hertzog George Wilhelmen zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, wegen vorgemeldten Todes-Falls. VIII. 612 Ejusd. an
Hertzog Friedrichen zu Sachsen-Gotha, die Geburt eines Enckels betreffend. VII.
951 Königs Friedrich Wilhelms in Preußen, an den Czaar, Peter Alexowitz in
Moscau, das Absterben seines Vaters, Friedrichs des ersten, und den Antritt
seiner Regierung betreffend. VII. 803 Königs Georg Ludwigs von Groß-Britannien
und Churfürstens zu Braunschweig und Lüneburg, an Hertzog August Wilhelm zu
Wolffenbüttel, daß er zum Könige von Groß-Britannien proclamiret worden. VIII.
644 Churfürst Lotharii Friedrichs zu Mäyntz, an Hertzog Georg Wilhelm, zu
Braunschweig-Lüneburg Zell, die Antretung seiner Regierung betreffend. III. 13
Churfürst Maximilian Heinrichs zu Cölln, an Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er die aufrührige Stadt Lüttich occupiren
lassen, und sich, dieselbe wieder in Ordnung zu bringen, selbst dahin begeben
werde. IV. 271 Churfürst Joseph Clementis zu Cölln, an nur besagten Hertzog zu
Zell, daß er die Päbstliche Confirmation über die auf ihn ausgefallene Wahl zum
Churfürsten zu Cölln erhalten. IV. 653 Churfürst Maximilian Emanuels in Bäyern,
an seine Land-Stände, den Durchbruch durch den Schwartzwald betreffend. VI. 7
Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an Hertzog Friedrich Wilhelm zu
Sachsen-Altenburg, daß seine Chur-Princeßin, Erdmuth Sophia, sichan Marggraf
Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach verlobet. II. 231
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Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an
Johann Georg den II. zu Sachsen, daß Pfaltz-Graf Ludwig Heinrich zu Simmern
dieses Zeitliche gesegnet, und dessen Lande nunmehr auf ihn gefallen. III. 136
Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den Bäyerischen Cräyß-Convent zu
Regenspurg, daß er als Hertzog zu Neuburg, bey solchen Convent nicht erschiene,
so lange die Sache mit Pfaltz-Sultzbach der Admission halber nicht ausgemacht.
VI. 397 Ejusd. an den Magistrat zu Franckfurt, daß er, nach Absterben Käysers
Josephi, sich des ihm zustehenden Vicariats unterzogen. VII. 231 Churfürst
Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an Churfürst Johann Georg den I. zu Sachsen,
wegen des plötzlichen Todes-Falls dessen Chur-Erben, Marggraf Wilhelm Heinrichs.
I. 239 Churfürst Friedrich des III. zu Brandenburg, an Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er sich nach seinen Clevischen Landen erheben
wolle. IV. 886 Churfürst Ernst Augusts zu Hannover, an Hertzog Wilhelm Ernsten
zu Sachsen-Weimar, daß er von dem Käyser mit der ihm und seinen männlichen
Descendenten conferirten neuen Chur-Würde würcklich investiret worden. IV. 942
der verwittibten Churfürstin Sophien zu Braunschweig und Lüneburg, an Hertzog
Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß sie in Eventum zur Erbin des Königreichs
Groß-Britannien erkläret worden. V. 383 Churfürst Georg Ludwigs zu Hannover, an
Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Vermählung seiner Princeßin,
Sophien Dorotheen, an den Königl. Erb-Printzen Friedrich Wilhelm in Preußen. VI.
644 Ejusd. als commandiren den Generals der Reichs-Armée, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, weil er genöthiget worden, nach seinen
Lander zu kehren, er das Commando dem Käyserlichen General-Feld-Zeugmeister, Freyherrn von Thüngen, aufgetragen. VI.
751 Ejusd. an die Reichs-Versammlung, daß er das Commando über die Reichs-Armée
wieder angetreten. VI. 1114 Ejusd. an die Reichs-Versammlung, daß der Käyser ihn
auf sein Ansuchen von dem Commando am Ober-Rhein erlassen. VII. 79 Ejusd. an die
Hertzogin Elisabeth Sophien Marien zu Wolffenbüttel, das Absterben seiner Frau
Mutter, Sophien, verwittibter Hertzogin und Churfürstin zu Braunschweig und
Lüneburg, betreff end. VIII. 63 Hertzog Christian Augusts zu Sachsen und
Bischoff zu Raab, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß er vom
Käyser zum Bischoff zu Raab denominiret worden. IV. 1061 Hertzog Moritz Wilhelms
zu Sachsen-Naumburg, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, das
Absterben seiner Printzeßin, Sophien Charlotten, betreffend. IV. 1052 Ejusd. an
Hertzog Johann Wilhelm zu Sachsen-Eisenach, wegen Absterben seines Bruders,
Hertzog Friedrich Heinrichs zu Sachsen. VII. 934 Ejusd. an die Hertzogin
Elisabeth Sophien Marien zu Wolffenbüttel, das Absterben seines Bruders, Hertzog
Friedrich Erdmanns, betreffend. VIII. 61 Hertzog Christians zu
Sachsen-Weissenfelß, an Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, daß seines
verstorbenen Herrn Bruders, Hertzogs Johann Georgens, hinterlassene Printzeßin,
Friderica Amalia, gestorben. VIII. 14 Hertzog Friedrichs zu Sachsen-Gotha, an
Hertzog Georg Wilhelm zu Zelle, daß er von Käyser Veniam AEtatis erlanget, und
die Regierung seiner Lande angetreten. VIII. 403 Hertzog Johann Wilhelms zu
Sachsen-Eisenach, an
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Hertzog Friedrichen
zu Sachsen-Gotha, die Geburt eines jungen Printzens betreffend. IV. 856 Hertzog
Johann Ernsts zu Sachsen-Saalfeld, an die Hertzogin Sophien Henrietten zu
Hildburghausen, daß er sie bey seinem jüngst gebohrnen Printzen zur Gevatterin
erkieset, und ihre Stelle bey dem Tauff-Actu behörig vertreten lassen. IV. 921
Hertzog Anthon Ulrichs zu Woffenbüttel, an den Käyser Josephum, daß die
Printzeßin, Sophia Eleonora, Hertzogin zu Braunschweig-Lüneburg-Bevern, dieses
Zeitliche gesegnet. VII. 172 Ejusd. an die regierende Käyserin, VVilhelminam
Amaliam, wegen Absterbens vorbesagter Printzeßin. VII. 173 Ejusd. an König
Fridericum IV. in Dänemarck, das Absterben gedachter Printzeßin betreffend. VII.
175 Ejusd. an Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, besagten Todes-Fall
betreffend. VII. 176 Ejusd. an den Röm. König, Carolum VI. die zwischen dem
Czaarischen Cron-Printzen, Alexio Petrowiz, und der Printzeßin Charlotten
Christinen Sophien, Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg, geschlossene
Ehe-Verbindung betreffend. VII. 376 Ejusd. an die verwittibte Röm. Käyserin,
Eleonoram Magdalenam Theresiam, ingleichen des Käysers Josephi hinterlassene
Frau Wittib, VVilhelminam Amaliam, wegen vorbesagter Ehe-Verbindung. VII. 377
Ejusd. an Graf Christoph Friedrich zu Stollberg, gedachte Ehe-Alliance
betreffend. VII. 954 Hertzog August Wilhelms zu Wolffenbüttel, an einen
Reichs-Fürsten, das Absterben seines Herrn Vaters, Anthon Ulrichs, betreffend.
VIII. 36 verwittibter Hertzogin Magdalenen Sibyllen zu Würtemberg, an den Käyser
Leopoldum, daß Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg von denen Frantzosen
gesangen worden. VI. 923 Hertzog Fridrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin, an
die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er in
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die Possession der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande immittiret worden. IV. 1081 Hertzog Carl
Leopolds zu Mecklenburg-Schwerin, an Hertzog Friedrich zu Sachsen-Gotha, das
Absterben seines Herrn Bruders, Hertzog Friedrich Wilhelms, ingleichen den
Antritt seiner Regierung betreffend. VII. 846 verwittibter Hertzogin Magdalenä
Sibyllen zu Mecklenburg-Güsirau, an Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel,
das Absterben ihres Herrn Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs, betreffend. IV. 1024
Ejusd. an die Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, wegen Absterbens
einer Printzeßin. V. 511 Hertzog Adolph Friedrichs zu Mecklenburg-Strelitz an
Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, daß er von Käyser Veniam AEtatis
erlanget, und die Regierung seiner Lande angetreten. VI. 1038 Hertzog Christian
Albrechts zu Hollstein-Gottorf, an die General-Staaten der vereinigten
Niederlande, daß er sich mit der Königlichen Dänischen Erb-Printzeßin, Friderica
Amalia, in eheliche Verbündniß eingelassen. II. 682 Hertzog Philipp Ernsts zu
Hollstein-Glücksburg, an die Hertzogin Elisabeth Julianen zu Wolffenbüttel, die
Geburt eines Printzens betreffend. V. 330 Bischoffs Marquardi zu Eichstädt, an
das Chur-Mäyntzische Directorium auf den Reichstag zu Regenspurg, daß er das vom
Käyser ihm aufgetragene Principal-Commissariat auf sich genommen, und ehestens
antreten werde. II. 813 Bischoffs Johann Anthons zu Eichstädt, an Hertzog
Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, seine erlangte Bischöffliche Würde
betreffend. VI. 389 Bischoff Frantz Arnold Joseph Wolffs zu Paderborn und
Münster, an den Käyser Josephum, seine Wahl zum Bischoff zu besagten Münster
betreffend. VI. 609 Bischoff Philipp Valentins zu Bamberg, an Hertzog Wilhelm zu
Sachsen-Weimar, wegen erlangter Bischöfflichen Würde. I. 375
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Fürst Georg Friedrichs zu Waldeck, an
Bischoff Marqvard Sebastian zu Bamberg, daß sich Chur Bäyern mit ihm zu
besprechen begehret, und er von dieser Conferenz viel Ersprießliches vor das
Röm. Reich hoffete. IV. 238 Fürst Ludwig Friedrichs zu Schwartzburg Rudelstadt,
an Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Woffenbüttel, wegen
erlangter Fürstlichen Dignität. VII. 226 Fürst Georg Albrechts zu Ostfrießland,
an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, wegen Absterben seines Sohnes,
Printz Georg Christians. VII. 239 verwittibter Fürstin Marien Louisen von
Oranien und Nassau, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, das
Absterben ihres Herrn Gemahls betreffend. VII. 306 Fürst Johann Siegfrieds zu
Eggenberg, an Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, wegen des
Todes-Falls seines Herrn Bruders, Fürst Johann Christians. VII. 353 Fürst Johann
Anthons zu Eggenberg, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, das Absterben
seines Herrn Bruders Johann Siegfrieds, und die Antretung seiner Regierung
betreffend. VII. 877 Pfaltzgraf Christian Augusts zu Sultzbach, an Churfürst
Johann Georg den I. zu Sachsen, wegen des Absterbens seines Herrn Bruders,
Pfaltzgraf Johann Ludwigs. I. 242 Marggraf Christian Ernsts zu
Brandenburg-Culmbach, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel, wegen des
Absterbens seiner Gemahlin. V. 695 Ejusdem, an die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, das Absterben des Käyserlichen General-Lieutenants und
Reichs-Feld-Marschalls, Marggraf Louis von Baden-Baden, betreffend, und daß er
sich des Ober-Commando am Rhein unterzogen. VI. 664 Marggraf Wilhelm Friedrichs
zu Braudenburg-Onoltzbach, an Hertzog Rudolph Augustum zu Wolffenbüttel, daß sein Herr Bruder,
Marggraf Georg Friedrich, in einer Action erschossen worden. V. 914 Marggraf
Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, Käyserlichen General-Lieutenants, an Churfürst
Friedrich den III. zu Brandenburg, den bey Salankemen wider die Türcken
erhaltenen Sieg betreffend. IV. 853 Ejusd. an die General-Staaten der
vereinigten Niederlande, von seiner Unpäßlichkeit. VI. 614 Marggraf Christophs
zu Baden-Baden, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, daß er sich mit der
Gräfin Maria Christina Felicitas zu Leiningen-Dachsburg ehelich verbunden. VII.
407 der verwittibten Marggräfin zu Baden-Baden, Frauen Franciscen Sibyllen
Augustinen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, warum sie ihre
Gesandtschafft zu der zu Wetzlar angestellten Cameral. Visitation nicht wieder
schicken könne. VII. 77 des Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschalls,
Marggraf Friedrichs zu Baden-Durlach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg,
daß er sich in eine Cur begeben, und dahero dem Hertzog von Sachsen-Lauenburg
das Commando über die Reichs-Armée anvertrauen müssen. III. 270 Ejusd. an den
Käyser Leopoldum, wegen der Belagerung Philippsburg. III. 382 Ejusd. an den
Käyserlichen Principal-Commissarium zu Regenspurg, Bischoff Marquardum zu
Eichstädt, daß die von Franckreich durch Accord übergebene Festung Philippsburg
von denen Käyserlichen solte in Possession genommen werden. III. 299 Marggraf
Friedrichs Magni zu Baden-Durlach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, das
Absterben seines Herrn Vaters Friedrichs betreffend. III. 541 Marggraf
Christophs zu Baden-Durlach, an Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt, die
Geburt eines jungen Printzens betreffend. VII. 893 des Holländischen Generals
von der Cavallerie, Erb-Printzens Friedrichs von Hessen-Cassel, an die
General-Staaten der
vereinigten Niederlande, den glücklichen Ausschlag des Treffens bey Höchstädt
betreffend. VI. 317 Ejusd. an die General-Staaten, wegen Eroberung des Schlosses
Trarbach. VI. 378 Landgraf Carls zu Hessen-Cassel, an Hertzog Rudolph Augusten
zu Wolffenbüttel, die Geburt eines jungen Printzens betreffend. IV. 824 Landgraf
Ernst Ludwigs zu Hessen-Darmstadt, an Hertzog Ernsten zu Sachsen-Weimar, daß er
die Regierung seiner Lande angetreten. IV. 626 Ejusd. an die Hertzoge Rudolph
Augustum und Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, die Geburt einer Prinzessin
betreffend. IV. 1168 Ejusd. an Churfürst Lotharium Frantzen zu Mäyntz, daß er
sich mit seinem Vetter, Landgraf Friedrich zu Hessen-Homburg verglichen. VI. 694
Landgraf Wilhelms zu Hessen-Rheinfelß, an Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz,
den Zustand seiner Festungen Rheinfelß und Catz betreffend. V. 477 Landgraf
Friedrich Jacobs zu Hessen-Homburg, an Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel,
daß sich seine Printzeßin Schwester, VVilhelmina Maria, an Graf Anthon von
Altenburg vermählet. VII. 236 Landgraf Georg Ludwigs zu Hessen-Homburg, an
Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz, die Geburt einer Printzeßin betreffend.
VIII. 16 Landgraf Frantz Josephs zu Leuchtenberg und Fürstens zu Lamberg, an
Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg, das Absterben seines Sohnes, Fürst
Leopold Matthiasen, und den Antritt der Landgrasschafft Leuchtenberg betreffend.
VII. 325 Landgraf Frantz Anthons zu Leuchtenberg, an Marggraf Wilhelm
Friedrichen zu Brandenburg-Onoltzbach, den Todes-Fall seines Vaters, Frantz
Josephs, betreffend. VII. 661 Johann Caspars von Ampringen, Administratoris des
Teutschen Ordens, an Churfürst Johann Georgen den
|| [ID01096]
II. von Sachsen, daß er das Gouvernement
im Königreich Hungarn angetreten. III. 22 derer General-Staaten der vereinigten
Niederlande, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie den Krieg wider
die Cronen Franckreich und Spanien declarirt. V. 583 der Reichs-Gesandtschafft
zu Münster, an Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, dessen Restitution in die
Chur-Würde betreffend. I. 20 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß durch die, wegen Legitimation der
Oesterreich-Bamberg- und Braunschweig-Calenbergischen Gesandten entstandene
Differentien, die Conferenzen verzögert würden. IV. 1 eben derselben, an die
Reichs-Versammlung, daß die Frantzösischen Gesandten bey der Conference sich der
Frantzösischen Sprache bedienen wolten. IV. 17 derer Landschaffts-Deputirten des
Chur-Fürstenthums Sachsen, an König Frid. Augustum in Polen, und Churfürsten zu
Sachsen, den Schwedischen Einbruch in dero Chur- und Erb-Lande betreffend. VI.
632 derer Häupter und Raths-Gesandten der Graubündner zu Cur, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihre in Frantzösischen Diensten
stehende National-Völcker abgefordert. III. 410 des Fränckischen Cräyß-Convents
zu Nürnberg, an Käyser Leopoldum, die Eroberung der Festung Rotenberg
betreffend. VI. 118 Ejusd. an Marggraf Georg Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach,
daß er zum Cräyß-Obristen in Francken einhellig erwehlet worden. VII. 739 des
Nieder-Sächsischen Cräyß-Convents zu Braunschweig, an Käyser Leopoldum,
desselben Zusammenkunfft betreffend. III. 589 des Dom-Capituls zu Cölln, an
Churfürst Johann Georgen den III. zu Sachsen, den Todes-Fall Churfürst
Maximilian Heinrichs zu Cölln betreffend. IV. 643 des Dom-Capituls zu Münster an
Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel, das Absterben dero Bischoffs,
Friedrich Christians, betreffend. VI. 577
|| [ID01097]
des Magistrats zu Cölln am Rhein, an Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß er wieder in seinen vorigen Ehren-Stand, durch
Vermittelung Käyserl. Commission, gesetzet worden. IV. 366 des Magistrats zu
Augspurg, an Käyser Leopoldum, daß die Frantzosen ihre Stadt verlassen, aber, zu
Versicherung ihrer hinterlassenen Blesfirten, Geissel aus seinem Mittel
mitgenommen. VI. 318 des Magistrats der Stadt Donauwerth, an die ausschreibende
Fürsten des Schwäbischen Cräysses, daß ietzt ermeldte Stadt von dem Käyser
Josepho vor dero und des Reichs unmittelbare Stadt erkläret worden. VI. 444 des
Magistrats zu Franckfurt, an den Käyserlichen Residenten zu Mäyntz, Johann
Frantzen, Freyherrn von Landsee, daß der Frantzösische Agente, Persode, sich von
dannen weg zu begeben, entschlossen sey. III. 198 des Magistrats zu Hamburg, an
die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die ansteckenden Kranckheiten bey
ihnen völlig cessiret. VII. 392
Novelles (Graf von) VI. 451
Nürnberg, bey der Reichs-Gesandtschafft daselbst bringet der Magistrat zu Erfurt seine Gravamina vor. I. 214 wird von den Städten Lübeck und Hamburg ersucht, sich der Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 hieher soll der Reichs-Deputations-Convent von Franckfurt am Mäyn verleget werden. I. 733. II. 126 derselben notificiret Käyser Leopoldus sein Vorhaben, den Reichs-Deputations-Convent nach Regenspurg zu verlegen. I. 840 dieselbe soll ihre Deputirten auf den Deputations-Tag nach Regenspurg schicken. II. 18 der Magistrat allhier giebt der Theologischen Facultät zu Wittenberg Nachricht, was es mit dem vom Ministerio zu Nürnberg an das Lutherische Ministerium zu Berlin, in Puncto Elenchi nominalis und Exorcismi, abgelassenen Lateinischen Antwort-Schreiben vor eine Bewandtniß habe. II. 656 allhier wird A. 1679. ein Müntz-Convent gehalten. III. 962
|| [ID01098]
dem
Magistrat allhier bittet Bürgemeister und Rath zu Franckfurt am Mäyn, der freyen
Reichs-Ritterschafft Vorhaben, Votum und Sessionem auf Reichs- und Cräyß-Tagen
zu erhalten, zu hintertreiben. IV. 511. 543 der Magistrat allhier eröffnet dem
Rath zu Augspurg seine Gedancken über die bey Käyserl. Majestät eingebrachten
Gravamina wider die Excesse der Reichs-Posthalter. IV. 525 Bürgemeister und Rath
allhier bitten den Magistrat zu Augspurg, vor ihre mit den Reichs-Cleynodien auf
den Crönungs-Tag kommende Abgeordneten ein beqvemes Qvartier offen zu behalten.
IV. 760 der Magistrat allhier ersuchet Bürgermeister und Rath zu Regenspurg, so
viel als möglich, das Verbot der innocenten Commercien mit Spanien und
Franckreich zu hintertreiben. V. 650. und verspricht solche Bemühung bey denen
Städten Lübeck, Bremen und Hamburg auch auszubitten. V. 703 bittet den Käyser
Leopoldum, daß er bey der Kriegs-Publication wider Franckreich nur die
contrebande Waaren verbieten, die innocente Handelschafft aber beybehalten zu
lassen, allergnädigst geruhen möchte II. 748 den Magistrat allhier ermahnet der
Käyserl. General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, bey denen
gefährlichen Kriegs-Conjuncturen zur Standhafftigkeit, und versichert denselben,
auf den Nothfall, eines gewissen Succurses. VI. 16 Bürgemeister und Rath allhier
werden von Chur Mäyntz ermahnet, die von dem Reichs-General-Erb-Post-Meister neu
angelegte Post-Chaisen unangehalten passiren zu lassen. VI. 476 der Mag istrat
allhier remonstriret Chur Mäyntz, daß die von dem
Reichs-General-Erb-Post-Meister unternommene Anlegung neuer Post-Chaisen, eine
neuerliche und unbefugte Sache sey. VI. 479 die Herren Doctores Juris und
Medicinae allhier ersuchen den Magistrat, daß er ihre wohlhergebrachte Praerogativen nicht
kräncken, und denen Losungs-Beamten die Praecedenz vor ihnen nicht vergönnen
solle. VI. 505 Bürgermeister und Rath allhier gratuliren der Reichs-Versammlung
zum neuen Jahre, und bitten sich derselben Intercession vor einige im Stifft
Berchtolsgaden gefangene, und unter ihrem Schutz lebende Evangelische Emigranten
aus. VI. 817. VII. 141 derselben strittige Zoll-Sache mit den Herren Marggrafen
zu Brandenburg-Culmbach und Onoltzbach, soll der Käyser Josephus, auf Ersuchen
hochgedachter Herren Marggrafen, an seine Commission und des Reichs
Visitations-Deputation zu Wetzlar remittiren. VI. 929. 1044 derselben
notificiret Käyser Josephus, daß er der Stadt Regenspurg ihre alte Anländungs-
und Niederlags-Gerechtigkeit wiederum verstattet. VI. 954 mit dem Magistrat
allhier lässet sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg, wegen seines Hof-Juden
ausgestellter, und von einem Nürnbergischen Bürger, Georg Christoph Welckern,
acceptirter Wechsel-Briefen in weitläufftige Correspondenz ein. VI. 999. sqq.
dem Magistrat allhier befiehlt der Käyser Josephus, daß er die Zahlung eines von
Georg Christoph Welckern acceptirten Wechsel-Briefes nicht hindern solle. VI.
1013 Bürgermeister und Rath allhier gratuliren Käyser Carolo VI. zu der
erlangten Käyserlichen Würde, und recommandiren demselben ihr gemeines
Stadt-Wesen. VI. 858. ingleichen der verwittibten Käserin, Eleonorae Magdalenae
Therefiae, zu der erlangten Käyserlichen Würde ihres Herrn Sohnes. VII. 363 wie
auch der von neuen erlangten Käyserlichen Ober-Hofmeister-Charge. VII. 366 soll
die zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignien nach Franckfurt am Mäyn
schicken. VII. 399 verspricht die zur Käyserlichen Crönung gehörigen Insignia zu bestimmter Zeit nach
Franckfurt am Mäyn zu schicken. VII. 403 dem Magistrat allhier eröffnen
Bürgermeister und Rath zu Regenspurg ihre Gedancken, wegen der von Nürnberg,
nach Wien, bey dermahligen contagieusen Kranckheiten, gehenden Wiener Boten.
VII. 844 Cräyß-Convent allhier, vid. Cräyß-Convent, Fränckischer zu
Nürnberg.
Nytz, (Johann Tobias Ignatius) Graf und Herr zu Wartenburg, wird von Churfürst Maximilian Emanueln in Bäyern dem Käyserlichen und des heil. Röm. Reichs Cammer-Richter und Cammer-Gerichts-Collegio zum Assessore praesentiret. V. 377. 379 desselben würckliche Reception ins Cammer-Gerichts-Collegium wird von Chur Bäyern urgiret. V. 531. seqq. bittet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, seine würckliche Admission durch eine förmliche Resolution zu befördern. V. 553 über denselben beschweret sich der Graf von Solms bey dem Käyserlichen Herrn Cammer-Richter, wegen eines ihm in pleno erwiesenen Torts, und was dem mehr anhängig. VI. 33. 53. 185. 235. seqq. wegen desselben ersuchet Chur Bäyern das Cammer-Gerichte, ihn bey seiner Reception zum Assessore zu mainteniren. VI. 223 über denselben beschweret sich der Graf von Solms bey dem Käyser Leopolde. VI. 241 vor denselben intercediren die Churfürsten zu Mäyntz und Trier, wegen einiger gegen ihn angebrachten Imputationen, bey dem Käyser Josepho. VI. 461. sq.
O.
Ober-Amts-Räthe zu Breßlau, praetendiren von dem Magistrat daselbst, wider das Herkommen, die Praecedenz. III. 402
Oberkirch, ein Amt im Stifft Straßburg, ist mit Chur-Pfältzischen Trouppen besetzt, welches Chur Pfaltz bey dem Käyser entschuldiget. III. 663
Obernitz, (von) Hof-Rath, hat Wissenschafft von der Gefangen̅ehmung des Würtzburg. Hof-Jüden. VI. 995
|| [ID01101]
Ober-Oesterreichischer Regierung Befehl, denen aus dem Tefferecker-Tahl vertriebenen Evangelischen ihre Kinder nicht folgen zu lassen, wird Käyser Leopoldus von dem Corpore Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg zu cassiren gebeten. VIII. 285
Ober-Pfaltz, der Gouverneur in derselben, General-Feld-Marschall-Lieutenant von Haxthausen, thut bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Ansuchung um eine Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VI. 110
Ober-Rheinischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Ober-Rheinischer.
Ober-Rheinischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische.
Ober-Rheinischem Cräyß-General, Graf Johann Ernsten zu Nassau-Weilburg, dancket der Magistrat zu Franckfurt am Mäyn vor dessen angewandte hohe Officia, wegen Verabfolgung bemeldter Stadt Contingents. VII. 317
Ober-Sächsischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Ober-Sächsischer.
Ober-Sächsischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Sächsische.
Ober-Sächsische Cräyß-Obristen, vid. Chur-Sachsen.
Oberstein, Herrschafft der Grafen zu Falckenstein. III. 1025
Obmannschafft, in der Wildfangs-Sache, wird von denen wider Chur Pfatz verbundenen Reichs-Ständen dem Käyser Leopoldo aufgetragen. II. 629. 633
Odernheim, daselbst hat Chur Pfaltz ein ewiges Oeffnungs-Recht. II. 751
Oedenburger Magistrat, hält bey dem Rath zu Leipzig um eine Collecte an. VI. 480
Oeffnungs-Recht, hat Chur Pfaltz in denen Städten Oppenheim, Odernheim, Ingelheim und Lautern. II. 751 demselben zuwider, will der Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, Chur Pfaltz mit Gewalt von Besichtigung des Orts Neuen-Baimberg abhalten. II. 742. und entstehet daher ein weitläufftiger Streit. II. 742. sqq. 761
Oehringen, Graf Johann Friedrich zu Hohenloh-Oehringen, notificiret Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolfsenbüttel, daß seine Frau Gemahlin einer todt zur Welt gebrachten Tochter entbunden worden. VII. 252 demselben condoliret Hertzog Anthon Ulrich zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel dessentwegen. VII. 254
Oelßer, Hertzog, vor denselben intercediret Chur Sachsen, bey Käyser Ferdinando III. wegen des freyen Religions-Exercitii Augspurgischer Confession. I. 378. 492 demselben berichtet Chur Sachsen, daß er sich bey dem Käyser und Reichs-Convent, wegen seines freyen Religions-Exercitii bemühet. I. 516
Oelßer Hertzoge und Hertzogin, vid. Christian Ulrich, Julius Sigismund, Elisabeth Maria.
Oesterreichische Erb-Lande, über dieselben führet die verwittihte Käyserin Eleonora Magdalena Theresia, die Interims-Administration nach dem Tode Käysers Josephi. VII. 218
Oesterreichisches Ertz-Haus, praetendiret die Städte Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspach, statt eines AEquivalents vor Freyburg. III. 946
Oesterreichische Ertz-Hertzoge, vid. Ertz-Hertzoge zu Oesterreich.
Oesterreichischen Ertz-Hertzogthums, unter der Enß, Evangelische Unterthanen bringen bey dem Käyser Ferdinando III. ihre Religions-Beschwerden an. I. 352
Oesterreichische Gesandtschafft zu Regenspurg, soll sich die Reichs-Hülffe vor Chur Pfaltz wider Franckreich zu sollicitiren äuserst angelegen seyn lassen. III. 166 soll, bey bevorstehender Verfertigung der beständigen Käyserlichen Wahl-Capitulation, die Angelegenheit des Obristen Reichs-Hof-Post-Meisters, Grafens von Paar, sorgfältig beobachten. VIII. 83. sq. Item die Fürstliche
|| [ID01103]
Oettingische
Introduction in Fürsten-Rath befördern. IV. 1010
Oesterreichische Lande, Excesse der Schwedischen Miliae in selbigen sollen abgestellet werden, und sie des Effectus Pacis VVestphalicae geniessen. I. 171. 191
Oesterreichischer Waaren, so nach Franckreich gehen, Designation. III. 535
Oettingen, (Graf Wolff zu) communiciret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Käyserliche Declaration, wegen Graf Albrecht Ernsts zu Oettingen Erhöhung in Fürsten-Stand, und bittet, gehörige Reflexion darauf zu nehmen. III. 344 ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Fürstliche Oettingische Introduction ins Reichs-Fürstliche Collegium zu befördern. IV. 1109 ist Käyserlicher Commissarius zu Untersuchung der Cöllnischen Unruhe. III. 1047. sqq. denselben, als Reichs-Hof-Raths-Praesidenten, ersuchet König Friedrich der I. in Preussen, es dahin zu befördern, daß der Arrest, welcher auf das Buch: Das entdeckte Jüdenthum intituliret, geleget worden, relaxiret werden möge. VI. 926
Oettingen-Wallerstein, (Wilhelm und Wolffgang, Grafen zu) werden von Fürst Albrecht Ernsts zu Oettingen Herren Vormündern gebeten, ihres Curandi Bestes mit befördern zu helffen. IV. 392
Oettingen, (Fürst Albrecht Ernst zu) hat Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, und Hertzog Friedrich Carln zu Würtemberg, zu Vormündern. IV. 392 vid. Albrecht Ernst, Fürst zu Oettingen.
Oettingisches Fürst- und Gräfliches Hauß, dessen Angelegenheit wegen der Stadt Wembdingen recommandiret das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1151 desselben geheimde und Hof-Räthe übergeben dem Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio ein wegen der Stadt Wembdingen gedrucktes Memorial ad Dictaturam publicam. VII. 3
Oettingische Fürstliche Introduction ins Reichs-Fürsten-Collegium wird urgiret. IV. 1009. sqq. 1107. 1109
|| [ID01104]
Oexeln, (Doctor) Chur-Bäyerischem Gesandten auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt, wirfft Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, als er, wegen Verwaltung des Vicariats, eine Schrifft abgelesen, ein Dinten-Faß entgegen, oder, wie einige wollen, ins Angesicht, worüber sich Chur Bäyern beym Churfürstlichen Collegio beschweret, und Satisfaction begehret. I. 717
Ofen, Haupt-Stadt in Hungarn, bey derselben erfechten die Käyserlichen einen Sieg wider die Türcken. IV. 262 wird von den Käyserlichen erobert, und der Brandenburgischen Trouppen dabey erwiesene Tapfferkeit gerühmet. IV. 394. sq.
Offenburg, Reichs-Stadt, praetendiret das Ertz-Hauß Oesterreich statt eines AEquivalents vor Freyburg. III. 78. 946 stellet dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm beweglich vor, aus was Ursachen sie nicht dem Ertz-Hause Oesterreich, statt eines AEquivalents vor Freyburg, abgetreten werden könne. III. 946 vor dieselbe intercediret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 78
Oldenburgische Graf- und Herrschafften, nehmen der König in Dänemarck, und Hertzog zu Hollstein-Gottorp, nach Graf Anthon Günthers zu Oldenburg Absterben, in Possession, und excludiren Hertzog Joachim Ernsten zu Hollstein-Ploen de facto davon. II. 652 auf dieselben hat das Hertzogliche Hauß Hollstein-Ploen einen Käyserlichen Expectanz-Brief. II. 655
Oldenburgische Weser-Zoll-Sache. I. 341. 344. 626 wegen derselben wird die Stadt Bremen in die Acht erkläret. I. 341. 344
Onoltzbach, vid. Anspach.
Operations-Casse, vid. Reichs-Operations-Casse.
Oppenheim, Stadt, daselbst hat Chur Pfaltz eine ewige Oeffnung. II. 751
Oppenheimer Praeliminar-Recess wegen der Wildfangs-Sache, über dessen fünfften Articul, giebt Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz seine endliche Erklärung von sich. II. 588
|| [ID01105]
Oranien, (Johann Wilhelm Friso, Fürst von) notificiret denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande die Eroberung der Stadt Dovay, und gratuliret ihnen darzu. VII. 84 (Albertine Agnese, Fürstin von) dancket die Stadthalterschafft in West-Frießland ab, und begiebt sich nach Teutschland. III. 894 (Printz von) divertiret sich mit Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg Zell, am Hömeling auf der Jagt. III. 985 führet seine Desseins wider Franckreich nach den wahren Principiis. IV. 239 bey demselben soll Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, wegen der Gräflichen Lippischen Praetension an die Herrschafften Vianen und Ameyden, intercediren. VIII. 260
Orden St. Johannis, dessen Obrister Meister, Herr Hermann, gratuliret dem Fürsten von Waldeck zur Erhaltung dieses Ordens Meisterthums, in der Marck Brandenburg. IV. 823
Orden, Teutscher, vid. Teutscher Orden.
Orleans, (Hertzog von) bekommt bey dem Entsatz der Stadt Turin zwey Wunden. VI. 622
Ormond, (Duc d’) Englischer General-Capitain separiret sich von der Alliirten Armée in Niederlanden. VII. 810 muß von Fürst Leopoldo zu Anhalt-Dessau, als Königlichen Preußischen commandirenden General, eine unvermuthete, doch tapffere Resolution vernehmen, als sich das Preußische Corpo mit den Englischen Trouppen von der alliirten Armée trennen solte. VII. 598
Ortenburg, (Christian, Graf von) Chur-Bäyerischer Cämmerer und geheimer Rath, wird von Chur Bäyern, als Gevollmächtigter, auf den Anno 1673. angestellten Friedens-Congress zu Cölln am Rhein geschickt. III. 95
Oft-Frießland, (Fürsten und Fürstin zu) vid. Eberhard, Christian Eberhard, Georg Albrecht, Christina Charlotta. (Georg Christian, Graf zu) erstattet denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande Nachricht,
|| [ID01106]
von einigen zwischen ihm und
seinen Land-Ständen entstandenen Differentien. II. 139 über denselben und seine
Leute beschweren sich seine Land-Stände bey den Herren General-Staaten der
vereinigten Niederlande. II. 127
Oßnabrück, (Bischöffe zu) vid. Frantz Wilhelm, Ernst August, Carl Joseph Ignatius.
Oßnabrückischer Dom-Probst, Frantz Arnold, Freyherr von Metternich, zur Gracht, wird Coadjutor des Stifsts Paderborn. VIII. 604
Oßnabrückische Völcker, halten die auf die Oster-Messe nach Franckfurt am Mäyn gehende Bürger von Cölln am Rhein an. III. 891. 898
Otten, (Freyherr Ignatius Antonius von) Chur-Mäyntzischer Principal-Gesandter und Director auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, soll unter währendem Reichs-Vicariat die Reichs-Tags-Consultationes fortsetzen lassen. VI. 342 wird, als Chur-Mäyntzischer Principal-Gesandter und Director auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, von den Stifftern und Magistrat zu Regenspurg gebeten, bey dem Käyserlichen Herrn Principal-Commissario und Administratore in Bäyern zu intercediren, daß die Stadt Regenspurg, unter währender Contagion, mit gnugsamen Lebens-Mitteln möge versehen werden. VII. 861 bey demselben bedancken sich die Stiffter und Magistrat zu Regenspurg vor dessen fruchtbare Intercession. VII. 863 denselben ersuchen die Stiffter und Magistrat zu Regensourg um eine nochmahlige Intercession bey dem Käyserlichen Herrn Principal-Commissario und Administratore in Bäyern. VII. 879. VIII. 12. demselben berichtet der Magistrat zu Regenspurg, daß die Contagion bey ihnen völlig aufgehöret, und der Reichs-Convent, nach Gefallen retourniren könne. VIII. 24. wird von dem Magistrat zu Regenspurg gebeten, dessen an die Reichs-Versammlung, wegen aufgehörter Contagion, abgelassenes Notifications-Schreiben ad Dictaturam publicam bringen zu lassen, und solches bestens zu secundiren. VIII. 29. bittet den Käyserlichen PPrincipal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Augspurg und Administratorem in Bäyern, bey denen Bäyerischen Maut- und Zoll Städten an der Donau zu verordnen, daß die von Augspurg nach Regenspurg zu Wasser gehende Güter der Reichs-Gesandten Zoll-frey passiret werden möchten. VIII. 635. und erhält beliebige Antwort. VIII. 636
Otterndorff, Fürstliche Sachsen-Lauenburgische Residenz-Stadt im Lande Hadeln, wird mit eigenmächtiger Bischöfflich-Münsterischer Einqvartierung beleget. III. 579 aus derselben soll der Nieder-Sächsische Herr Cräyß-Obriste die Bischöfflich-Münsterische Einqvartierung delogiren lassen. III. 598
Oxenstirn, (Baron) wird von dem Königlichen Schwedischen Generalissimo, als Deputirter, an die Käyserlichen Gesandten zu Münster abgeschickt. I. 255
Oxenstiern, (Graf Bent) Königlicher Schwedischer Plenipotentiarius bey dem Friedens-Executions-Werck, demselben recommandiret die Reichs-Gesandtschafft zu Münster den Exauctorations- und Evacuations-Punet zu schleuniger Beförderung. I. 138. 143. welches er auch, so viel es an ihm läge, zu thun verspricht. I. 139. will, als Königlicher Schwedischer Gesandter zu Empfahung der Reichs-Lehen, am Käyserlichen Hofe, wie ein Formal-Königlicher Gesandter tractiret seyn. I. 370. bekommt aber von dem Käyserlichen Ober-Hofmeister, Fürsten von Dietrichslein, abschlägige Antwort. I. 372
Oxenstiern, Graf, ist Plenipotentiarius der Nieder-Sächsischen Cräyß-ausschreibenden Fürsten, und vornemlich des Königs in Schweden am Käyserlichen Hofe. IV. 1171
Oxenstiern, (Johann) Königlicher Schwedischer Extraordinair-Legat in Teutschland, ersuchet das Nieder-Sächsische Cräyß-Ausschreib-Amt, auf guter Hut zu seyn, damit, bey vorseyender Dänischer Armatur, der Nieder-Sächsische Cräyß und die darinn gelegene Königliche Schwedische Lande, der allgemeinen Ruhe und Sicherheit, dem Westphälischen Frieden und Reichs Constitutionibus zu Folge, geniessen möchten. I. 630. demselben giebt das Nieder-Sächsische Cräyß-Ausschreib-Amt
|| [ID01108]
Versicherung, mögich vorzubauen, daß es
zwischen Dänemarck und Schweden zu keinem Kriege kommen solle. I. 633
Ow, (Baron von) wird vom Käyser Leopoldo zum Cammer, Gerichts-Assessore praesentiret, aber, wegen allerhand passionirter Imputationen, andern Praesentatis nachgesetzt. V. 517 dessen würckliche Reception ins Cammer-Gerichts-Collegium urgiret der Reichs-Vice-Cantzler, Graf von Kaunitz, bey denen Herren Cammer-Gerichts-Praesidenten, dem Grafen von Solms, und Freyherrn von Ingelheim. V. 514. 516 ersuchet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, dem Käyserlichen Attestat von seinem guten Lebens-Wandel mehr, als den ungegründeten Verläumdungen seiner Feinde, zu trauen, und ihm in Vertrauen zu berichten, wo man, und wer von ihm zu Wien übel gesprochen. V. 518 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrn von Ingelheim, die von seiner Person hin und wieder geführten nachtheiligen Reden von sich abzulehnen. V. 520
P.
Paar, (Grafen von) derselben Streitigkeiten mit dem General-Reichs-Erb-Postmeister, dem Fürsten von Taxis, wegen des Reichs-Post-Wesens. VIII. 67. 83. 86. sqq. 584. sqq. 591
Päbstliche Dispensation, Hertzog Christiano von Mecklenburg ertheilet zur anderweitigen Ehe. II. 392. 396. 404
Paderborn, Bischöffe daselbst, vid. Ferdinand. Herrmann Werner. Frantz Arnold.
Paderbornische Jesuiten, derselben Streit mit dem Grafen von der Lippe, wegen des Guts Falckenhagen. V. 48. 290. 342
Pappenheim, (Christian Ernst, Graf von) des heiligen Römischen Reichs Erb-Marschall, erhält von Johann Philippen, Cardinal von Lamberg, Bischoffen zu Passau, und Käyserlichen Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Ordre, sich bey seinem solennen Einzug in Regenspurg ein zustellen. V. 439 erhält von König Friderico Augusto in Pohlen Ordre, die bey Wahl-Tägen vormahls gehaltene Acta aufsuchen zu lassen, und einen Reichs-Qvartiermeister anzunehmen. VII. 255 bestellet bey dem Magistrat zu Franckfurt, die Qvartiere zu dem Wahl-Tag. VII. 261. sqq.
Paris, Ertz-Bischoff zu Saltzburg. I. 87
Particular-Friede, wird von denen Holländern mit der Cron Franckreich, ohne Zuziehung der andern Alliirten, geschlossen. III. 786. 927. 936
Passau, Bischöffe daselbst, vid. Leopold Wilhelm. Johann Philipp.
Passauisches Stifft, daß selbiges nicht in ein Ertz-Stifft möge verwandelt werden, ersuchen die Gesandten der geistlichen Fürsten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg den Käyser Leopoldum. VIII. 473. 406
Patkul, (Johann Reinhold von) wird von der Lieffländischen Ritterschafft als Deputirter an König Carl den XII. in Schweden geschicket. IV. 499 beschweret sich bey gedachtem König über das vilaine und injurieuse Tractament, so er von dem General Gouverneur in Lieffland, dem Obrist-Lieutenant Holmersen, ertragen müssen. IV. 948 entschuldiget bey dem König seine Abreise von Stockholm. IV. 995
Paykul (Otto Arnold) Königlicher Pohlnischer und Chur-Sächsischer General-Lieutenant, ersuchet König Carl den XII. in Schweden, daß er ihn, ob er gleich ein Liesfländer von Geburt, nicht härter, als andere gefangene Sächsische Generals-Personen tractiren möge. VI. 483
Persodé, Königlicher Frantzösischer Agente zu Franckfurt am Mäyn, demselben muß der Magistrat daselbst andeuten, daß er sich aus der Stadt machen solle. III. 188. sq. 196
Peter Alexiewitz, Czaar in Moscan, wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, sich mit Pohlen wider die Türcken in ein Bündniß ein zulassen. IV. 389
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demselben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen das Absterben seines
Herrn Vaters, und den Antritt seiner Regierung. VII. 804 notificiret Hertzog
Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel den mit der Ottomannischen Pforten
geschlossenen Frieden. VII. 952
Peter Philipp, Bischoff zu Bamberg und Würtzburg, demselben schicket der Käyser Leopoldus ein Exemplar von denen Käyserlichen Avocatorien wider die Cron Franckreich zu öffentlicher fernerer Verkündigung zu. III. 107 versichert Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, daß ihm der Fränckische Cräyß wider die Cron Franckreich alle Assistenz leisten werde. III. 159 eröffnet der Reich-Versammlung seine Gedancken, über die vorhabende Verbesserung des verderbten Müntz-Wesens. III. 669 recommandiret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg das Suchen derer Herren Grafen von Hohenlohe-Waldenburg, wegen einer Interims-Moderation ihres Reichs-Anschlags. III. 776 instruiret Graf Philipp Albrechten zu Limburg-Gaildorff, wie er sich, wegen Annehmung der Catholischen Religion, verhalten, und die Ehe-Scheidung von seiner Gemahlin am besten geschehen könne. III. 1067 beklaget sich bey Churfürst Anßhelm Frantzen zu Mäynutz, über die von des Frantzösischen Gevollmächtigten Verjus zu Regenspurg Bedienten, wider den Käyser, das Reich, und einige Glieder desselben, ausgestossene bedrohliche und schimpffliche Reden. IV. 43 denselben versichert der Schwedisch-Bremische Abgesandte auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß des Frantzösischen Gevollmächtigten Bedienter, Mr. Conly, wider ihn nichts geredet. IV. 46 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische.
Petershausen, Praecedenz-Streit zwischen dem Praelaten daselbst und dem von Creuzungen. VII. 525
Pfaltz, (Churfürste von) vid. Carl Ludwig, dessen Gemahlin, Charlotta. Carl.
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Philipp
Wilhelm. Johann Wilhelm.
Pfaltz-Neuburg, vid. Neuburg.
Pfaltz-Simmern, vid. Simmern.
Pfaltz-Sultzbach, vid. Sultzbach.
Pfaltz-Veldentz, vid. Veldentz.
Pfaltz-Zweybrücken, vid. Zweybrücken.
Pfältzische Chur-Würde, neue, wird in dem Westphälischen Frieden ausgemacht. I. 22
Pfältzisches Consistorium, Evangelisches, desselben Deputirter ersuchet das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, daß, zu Abwendung des bevorstehenden Exilii, vor die Lutherischen Prediger und Schul-Diener in der Pfaltz, eine allgemeine Collecte veranstaltet werden möge. VII. 130
Pfältzische (Chur-) Successions-Streitigkeiten. VIII. 192. sqq. 199. 228. 245
Philipp Christoph, Churfürst zu Trier, wird von der Reichs-Gesandtschafft zu Münster ersuchet, das Dom-Capitul daselbst an seinen alten Juribus nicht zu kräncken. I. 211
Philipp Ernst, Hertzog zu Hollstein-Glücksburg, notificiret der Hertzogin zu Wolffenbüttel die Geburt eines Printzen. V. 330
Philipp Valentin, Bischoff zu Bamberg, wird von dem Käyser Leopoldo vermahnet, daß er sich in die neue Allianz, so zu Franckfurt zwischen einigen Chur- und Fürsten, und denen Cronen Franckreich und Schweden, aufgerichtet worden, nicht mit einlassen solle. I. 819
Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf zu Neuburg, desselben Differentien mit denen General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen der Execution wider den Grafen von Flodorff auf das Hauß Leuth. II. 305. 313 über denselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, wegen Unterdrückung der Evangelischen in denen Fürstenthümern Jülich und Berg, bey denen General-Staaten, die ihnen deswegen warnen, gegen welche er sich aber entschuldiget. II. 319 dissuadiret dem Käyser Leopoldo, eine Allianz mit denen General-Staaten der vereinigten Niederlande einzugehen, und selbigen Hülffe wider die Cron Franckreich zuzuschicken. III. 62 desselben Streitigkeit mit Pfaltz-Veldentz, wegen der Succession in die Chur-Pfältzischen Lande, vid. Pfältzische Successions-Streitigkeiten.
Philipp Wilhelm, Churfürst zu Pfaltz, denselben consuliret Marggraf Carl Gustav zu Baden-Durlach, über das von der Reichs-Ritterschafft gesuchte Votum und Sessionem auf Reichs- und Cräyß-Tagen. IV. 495 gegen denselben erbietet sich Bischoff Johann Gottfried zu Würtzburg, gedachtes Ansuchen, der Reichs-Ritterschafft, mit seinem Constatibus gesammter Hand zu hintertreiben. IV. 536 stellet dem Käyser Leopoldo den lamentablen Zustand seiner von denen Frantzosen verwüsteten Lande vor. IV. 699
Philippsburg, Bischöfflich-Speyerisches Residenz-Schloß daselbst. I. 337 wird von dem Käyserlichen und Reichs-General-Feld-Marschall, Marggraf Friedrichen zu Baden-Durlach belagert und eingenommen. III. 374. 381. 391. 398. 407 derselben Festung zulängliche Besetzung und Versorgung mit nöthiger Artillerie recommandiret der Käyser Leopoldus denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. IV. 1121 die Versorgung dieser Festung, recommandiret der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, dem Fränckischen Cräyß-Convente zu Nürnberg. IV. 1148 daß von Reichs wegen ein zuverläßiger Schluß, wegen Besetzung dieser Festung, möge gemachet werden, ersuchet gedachter Cräyß-Convent die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1149 die Reparation derer Fortifications-Wercke daselbst recommandiret Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtenberg bey der Reichs-Versammlung. VII. 499 Vice-Commendant daselbst, vid. Schnebelin.
Pincier, (von) Fürstlicher Hollsteinischer geheimer Rath und Abgeordneter zu denen Pinnebergischen Tractaten. V. 39
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Pinnebergische Tractaten, aus was Ursachen selbige abrumpiret worden. V. 35
Ploen, vid. Hollstein-Ploen.
Podwick, (Johann Evangelista von) III. 664
Polckwitz, eine Weichbilds-Stadt des Glogauischen Fürstenthums, vid. Weichbilds-Städte.
Polen, (König von) vid. Fridericus Augustus, desselben Gemahlin, Christiana Eberhardina.
Polnische Kriege mit der Cron Schweden. I. 680. 699. 702. VII. 108 Müntz-Sorten, über deren Geringhaltigkeit beschweret sich der Rath zu Breßlau bey dem Königlichen Ober-Amte in Schlesien. III. 363
Pommerische (Hinter-) Regierung zu Colberg warnet die Königliche Schwedische Vor-Pommerische Regierung, den Durchzug deren Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern zu verhüten. I. 821
Pommerische (Vor-) Lande, wegen dieser ersuchet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg den König Ludovicum XIV. in Franckreich, daß er die Restitution derselben an die Cron Schweden nicht urgiren möge. III. 911
Pommerische (Vor-) Regierung zu Stettin, derselben schicket Churfürst Johann Georg der II. von Sachsen die Käyserlichen Avocatoria zu. I. 788 schicket gedachte Avocatoria mit Protestation zurücke. I. 790 wird von der Chur-Brandenburgischen Regierung zu Colberg gewarnet, den Durchzug derer Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern zu verhindern. I. 821
Portia, (Fürst von) vid. Johann Ferdinand.
Posamentierer-Handwerck zu Hanau, desselben Gravamina über die im Reich eingeführte Schnür-Mühlen. III. 546. 563
Post-Wesen im Reich, und deswegen entstandene Streitigkeiten. II. 242. 245. 686. IV. 506. VI. 477. VIII. 67. sqq 83. 97
Praecedenz-Streit auf dem Reichs-Tage, zwischen denen anwesenden Fürsten, und denen Churfürstlichen Principal-Gesandten. I. 365
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zwischen dem Sachsen-Weimarischen, Sachsen-Eisenachischen,
und Sachsen-Gothaischen Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des
Votirens. VIII. 358. sqq. V. 799 zwischen dem Chur-Hause Hannover und dem
Wolffenbüttelischen Hause, in gemeinschafftlichen Negotiis. VI. 68. sqq.
zwischen denen Reichs-Praelaten. VII. 520. sqq. zwischen denen Rathmännern zu
Breßlau, und denen Königlichen Ober-Amts-Räthen. III. 402 zwischen denen
Doctoribus Juris und Medicinae, und denen Losungs-Beamten zu Nürnberg. VI.
505
Praelaten des Reichs, zwischen denenselben entstandene Praecedenz-Streitigkeiten. VII. 520. sqq.
Praelaten, Würtenbergische, werden von Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, zu Abtretung derer Clöster, vermöge des Westphälischen Friedens, vermahnet. I. 61
Praelationis Jus sollen diejenigen vor andern Creditoribus geniessen, die einige Summen, zu Abtragung der Schwedischen Satisfactions-Gelder, vorgeschossen. I. 16. 17
Praesidenten des Käyserlichen Cammer-Gerichts, vid. Cammer-Gericht.
Prag, gegen die Königliche Böhmische Statthalterey zu Prag, erkläret sich Churfürst Johann Georg der andere zu Sachsen, mit der neuen Meßings-Auflage inne halten zu lassen, mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende Auflagen im Königreich Böhmen auch möchten cassiret werden. VIII. 121
Pragerischer Friede und Neben-Recess. I. 492. 514
Preßburg, Evangelische Gemeine daselbst bittet den Käyser Leopoldum, sie bey ihrem freyen Religions-Exercitio zu schützen. II. 917. 921. 925
Preussen, (Könige von) vid. Fridericus I. Friedrich Wilhelm.
Preußische Land-Räthe, ersuchen Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er bey Friedens-Fractaten, Legationen, Allianzen und dergleichen, mit denen Landes-Ständen, denen Landes-Verfassungen gemäß, communiciren möge. I. 617
Preußischer, Hertzoglicher und Königlicher Titul,
|| [ID]
wird dem Churfürsten zu Brandenburg ohne des Teutschen Ordens
Consens zugestanden, welcher sich deswegen bey dem Käyser Leopoldo eine
adaequate Satisfaction ausbittet. V. 246
Prensing, (Maximilian Johann Frantz von) Churfürstlicher Bäyerischer Obrist-Cämmerer. VI. 436
Principal-Commissarius, Käyserlicher, bey dem Deputations-Convent zu Regenspurg, vid. Frantz Wilhelm, Bischoff zu Oßnabrück.
Principal-Commissarii, Käyserliche, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Guidobaldus, Ertz-Bischoff zu Saltzburg. Thun, (Cardinal von) Marquardus, Bischoff zu Eichstädt. Ferdinandus, Fürst von Lobkowitz. Johann Philipp, Cardinal von Lamberg. Maximilian Carl, Fürst von Löwenstein-Wertheim.
Principal-Commissarius, Mäyntzischer auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Otten.
Procession, an dem Fronleichnams-Fest, deswegen entstandene Streitigkeiten zu Worms, vid. Worms.
Protectorium, suchet Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, bey dem Käyser Carolo VI. vor sich und seine Lande. VII. 475 ertheilet der Käyser Leopoldus der Aebtißin zu Hervord. VIII 554
Protestations-Schreiben, Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz, an Churfürst Damian Hartard zu Mäyntz, die von dem Chur-Mäyntzischen Directorio auf den Reichs-Tag zu Regenspurg denegirte Dictaturam seines Schreiben betreffend. III. 420 Hertzog Ernsts zu Sachsen-Hildburghausen und Johann Ernsts zu Sachsen-Saalfeld, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wider die Admission im Reichs-Fürstlichen Collegio ad Votum & Sessionem, des von Hertzog zu Sachsen-Gotha dahin abgeschickten Barons von Haagen. V. 9 Hertzog Adolph Friedrichs zu Mecklenburg-Strelitz, an Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin, wider die von ihm dem Königlichen Preußischen, Chur- und Marggräflichen Hause Brandenburg vergönnte Führung des Mecklenburgischen Titul und Wappens. VI. 1071 ejusd. an König Friedrich den I. in Preussen, wider den von ihm angenommenen Mecklenburgischen Titul und Wappen. VI. 1075 ejusd. an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, nur besagte Affaire betreffend. VI. 1083 des gesammten Fürstlichen Hauses Anhalt, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wider die von dem Chur-Hause Braunschweig continuirende Possession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg. VI. 535 der Ritterschafft des Stiffts Münster, an den Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, die wider die Stadt Münster vorgenommene Action betreffend. I. 642 der Königlichen Schwedischen Regierung in Pommern, an Churfürst Johann Georg den II. zu Sachsen, als ausschreibenden Fürsten des Ober-Sächsischen Cräysses, wider die Käyserlichen Avocatorien. I. 790 der Chur-Bäyerischen Regierung zu Amberg, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, wider die Demolition der Festung Rotenberg. VI. 130 der Reichs-Deputation zu Franckfurt, an das Churfürstliche Collegium daselbst, wider die Käyserliche Wahl-Capitulation. I. 723 derer Königlichen Schwedischen Gesandten auf den Reichs-Tag zu Regenspurg, an Käyser Ferdinandum III. der Stadt Bremen Admission ad Sessionem & Votum, in das Reichs-Städtische Collegium betreffend. I. 488 derer in der neundten Chur-Sache correspondirenden Fürstlichen Gesandten zu Regenspurg, an Käyser Leopoldum, wider die Hertzog Georg Ludwigen zu Braunschweig-Lüneburg-Hannover ertheilte Chur-Investitur. V. 96 des Pfaltz-Veldentzischen Gevollmächtigten auf den
|| [ID]
Reichs-Tag zu Regenspurg, an die Reichs-Versammlung daselbst, wider die Cession
der Chur-Pfältzischen Lande, an Pfaltz-Neuburg. VIII. 244
Puffendorff, (Freyherr von) Schwedischer Residente an dem Käyserlichen Hofe. III. 28
Puissteux, (Marquis de) V. 539
Pürck, Johann Adam Ernst von) Assessor des Käyserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar. VI. 263 über denselben beschweret sich Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz, bey König Friderico I. in Preussen, wegen der wider ihn von selbigem gebrauchte schimpffliche Bezeugung. VI. 354. sqq.
Q.
Qvedlinburg, Stifft, Aebtißin daselbst, Anna Dorothea, vid. Anna Dorothea. das Chur-Brandenburgische Verfahren in demselben stellet der Stifft-Qvedlinburgische Gesandte dem Reichs-Convent zu Regenspurg umständlich vor, und bittet, demselben hülffliche Hand zu leisten. V. 54 über das unverhoffte widrige Verfahren der Aebtißin allhier beschweret sich der König in Preussen bey dem Käyser Leopoldo, und suchet die von derselben, in Puncto der Erb-Vogtey, eingebrachte Klagen durch gründlichen und wahrhafften Gegen-Bericht abzulehren. VIII. 526 zur Coadjutorin daselbst wird die Princeßin Magdalena Sibylla zu Sachsen-Weissenfelß von dem Capitul ernennet, und solche Wahl dem Könige in Preussen, als Schutz-Fürsten, zur Approbation heimgestellet. VI. 292. sq. die respective Coadjutorin- und Aebtißin-Würde allhier resigniret die Princeßin Magdalena Sibylla zu Sachsen-Weissenfels. VI. 917 das Dom-Capitul allhier remonstriret dem Käyser Josepho, daß der Frau Pröbstin Votum, nach einiger ungegründetem Vorgeben, nicht so viel, als die beyden Vota der Frauen Decanissin und Canonissin gelte. VI. 978 selbiges mit harten, und dessen Juribus nachtheiligen Expressionen zu verschonen, wird der König in Preussen vom Käyser Josepho gebeten. VI. 981
Qverfurt soll der Nieder-Sächsische Cräyß-Convent zu Braunschweig, auf Chur-Sächsisches Ersuchen, aus desselben Cräysses Matricul ausleschen. III. 566. welches
|| [ID01118]
der
Nieder-Sächsische Cräyß-Convent zu thun verspricht. III. 617
R.
Raab, Festung in Hungarn, auf dieselbe richten die Türcken ihr Absehen, sie zu occupiren. III. 424 Bischoff Christian August daselbst notificiret Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, daß er von Käyserlicher Majestät zum Bischoff zu Raab denominiret worden. IV. 1061
Rabe, Bischöfflicher Münsterischer Obrister-Lieutenant. III. 580
Rackenitz, (Freyherren von) vor dieselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, und bittet, sie in dem rechtmäßigen Besitz ihrer Güter wider die Jesuiten zu Neuburg zu schützen. VII. 413
Radzivil, (Fürsten von) haben zu Anfang des 16. Seculi die Reichs-Fürsten-Dignität erhalten. I. 502 schicken einen Gesandten nach Regenspurg, um die Admittirung ad Votum & Sessionem Ansuchung zu thun. I. 502. 508 bitten Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, ihr Ansuchen, wegen Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, bestens zu secundiren. I. 501 vor dieselben intercediret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, bey Churfürst Johann Georgen dem ersten zu Sachsen, und bittet, ihre Admission ad Votum & Sessionem im Reichs-Fürsten-Rath zu befördern. I. 507
Ramellies, in dem Treffen daselbst erweisen die Dänischen Trouppen gar besondere Tapfferkeit. VI. 583
Ranstadt, (Alt-) daselbst wird zwischen Käyser Josepho und König Carl dem XII. in Schweden, wegen des freyen Religions-Exercitii der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien, ein Vergleich getroffen. VI. 753 Käyserliche Commissarien, zur Execution des daselbst geschlossenen Religions-Vergleichs. VII. 835
Ranßfeld, (Ferdinand von) I. 647
Rantzau, (Christian, Graf von) entschuldiget sich bey Churfürst Johann Georg dem I. zu Sachsen, daß er, bey seiner Zurückreise vom Käyserlichen Hofe, demselben nicht persönlich aufwarten könne. I. 302
|| [ID]
demselben gratuliret Churfürst Johann Georg der I. zu Sachsen
zu der erlangten neuen Dignität. I. 304 an denselben überläßt Hertzog Friedrich
zu Hollstein-Gottorp, Anno 1649. das Amt Barmstädt. VI. 575 (Graf Christian
Detleff zu) soll das Amt Barmstädt, gegen Empfahung des Kauff-Pretii, an das
Haus Hollstein-Gottorp wieder abtreten. VI. 574. demselben offeriret das
Nieder-Sächsische Cräyß-ausschreib-Amt die Sequestration des Amts Barmstädt, bis
zu endlichem Austrag der Sache. VI. 584
Rastadt, daselbst wird zwischen Käyser Carolo VI. und der Cron Franckreich Friede geschlossen. VIII. 31 der allhier geschlossene Frieden soll zu Baden im Ergau vollends zur Richtigkeit gebracht werden. VIII. 641
Rastädtischer Friedens-Conferenzien Verlauff notificiret Printz Eugenius von Savoyen Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg. VIII. 1
Ratzeburg, in der Maltz-Mühle vor dem Thor allhier, läßt Hertzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Sachsen-Lauenburg, als dessen praetendirter Successor, durch seine Regiernng Possessorios Actus effectuiren. VIII. 329
Raumingen, (Paul von) Chur-Pfältzischer Regierungs- und Hof-Gerichts-Rath. II. 758
Rautenfels, Königlicher Polnischer Rath und Cammer-Secretarius. VIII. 80
Rebellion verursachet die Guarnison in Neuhäusel, wider ihren Commendanten. II. 360
Rechberg, (Gaudentz, Baron von) überbringet der verwittibten Churfürstin zu Pfaltz einen Brief von Chur Bäyern nach Neuburg. V. 830
Recke, (Johann von der) I. 647
Recommendations-Schreiben, Käysers Leopoldi, an Churfürst Carln zu Pfaltz, die Erb-Sache seines Munitions-Commissarii betreffend. IV. 302 Käysers Josephi, an das Dom-Capitul zu Münster, vor Bischoff Carl Joseph Ignatium zu Oßnabrück, zur Bischöfflichen Wahl zu Münster. VI. 600 Churfürst Johann Hugonis zu Trier, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Freyherrn von Ingelheim, wegen Accommodirung, des von Chur Bäyern zum Assessorat gedachten Gerichts, praesentirten Graf Nytzens. V. 424 Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, vor einen Cavallier, so Dienste sucht. IV. 944 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, derer gesammten Fürsten zu Anhalt suchendes AEquivalent, wegen der Grafschafft Ascanien, betreffend. III. 831 Hertzogs Augusti zu Sachsen-Magdeburg, an Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen-Weimar, wegen eines Dienstsuchenden Jäger-Purschens. II. 620 Hertzog Johann Ernsts zu Sachsen-Weimar, an Hertzog Christian zu Sachsen-Merseburg, vor einen Jäger-Purschen, der Dienste suchet. II. 634 Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, an Käyser Leopoldum, vor den zum Coadjutorn des Stiffts Paderborn erwehlten Freyherrn, Frantz Arnold von Metternich. VIII. 610 ejusdem, an Frantz Ludwigen, Bischoffen zu Worms und Breßlau, vor den Obristen Lieutenant, Julium Augustum Freyherrn von Bothmar. VIII. 567 ejusd. an Landgraf Carl zu Hessen-Cassel, vor einen Lothringischen Edelmann, so Dienste sucht. IV. 939 der ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß die Reichs-Städte, Uberlingen, Offenbach, Gengenbach und Zell am Hammerspach, bey ihrer Reichs-Immedietät möchten conserviret werden. III. 960 eben dererselben, an die Reichs-Versammlung, vor die Reichs-Stadt Dünckelspühl, wegen Erleichterung derselben Matricular-Anschlags. III. 1000 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung, das Matricular-Moderations-Ansuchen der Stadt Rothenburg an der Tauber betreffend. VIII. 314 Fürst Johann Georgens zu Anhalt-Dessau an Churfürst Johann Georg den III. zu Sachsen, vor seinen Vetter, Fürst Emanuel Lebrechten zu Anhalt-Cöthen, so die Kriegs-Operationes bey einer Campagne am Rhein mit anzusehen begehret. IV. 791
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des Käyserlichen und Holländischen
Feld-Marschalls, Fürst Walrads zu Nassau-Saarbrücken, welches er kurtz vor
seinem Tode an die General-Staaten der vereinigten Niederlande vor seine
Gemahlin und Kinder abgehen lassen. V. 700 des Käyserlichen General-Lieutenants,
Marggraf Ludwig Wilhelms zu Baden-Baden, an den Fränckischen Cräyß-Convent zu
Nürnberg, vor den General-Lieutenant von Erfa, daß er zum Vice-Commendanten in
Philippsburg möge bestellt werden. IV. 1147 des Reichs-Vice-Cantzlers, Graf
Dominici Andreae von von Kaunitz, an die Käyserlichen und des Reichs
Cammer-Gerichts-Praesidenten, wegen Recipirung des Barons von Ow in das
Cammer-Gericht. V. 514. 516 derer General-Staaten der vereinigten Niederlande,
an des Fränckischen Cräysses ausschreibende Fürsten, die Beobachtung des
gemeinen Besten bey dermahligen Kriege betreffend. VI. 197
Recreditiv-Schreiben, Friedrich Wilhelms, Churfürst zu Brandenburg, vor Königs Friderici III. in Dänemarck Gesandten, Dethleff von Ahlefeld. I. 675 Königs Christian des V. in Dänemarck, an Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach, vor Herrn Erhard Weicheln, Profess. Mathem. zu Jena. IV. 1103 des Fränckischen Cräyß-Convents zu Nürnberg, an Churfürst Maximilian Emanuel in Bäyern, vor dessen Abgesandten, Herrn Caspar Marquard Zündten. V. 406
Reformatoribus in denen Käyserlichen Erb-Königreichen und Landen soll Käyser Ferdinandus III. auf Ansuchung der Schwedischen Gesandtschafft zu Regenspurg, Einhalt thun lassen. I. 435
Reformation, zu selbiger bittet der Magistrat zu Breßlau den Käyser Ferdinandum III. ihre ausser der Stadt befindliche Kirchen nicht ziehen zu lassen. I. 473 in der Unter-Pfaltz, über selbige beschweret sich das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, bey dem Käyser Leopoldo. V. 305
Reformirte, in Schweden, sollen ihre Kinder Lutherisch erziehen lassen, worüber sich Chur Brandenburg bey König Carl dem XI. in Schweden beschweret. IV. 629. sqq. so aus Franckreich entflohen, soll Marggraf Christian
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Ernst zu Brandenburg, Culmbach,
auf Chur-Brandenburgische Intercession, in seinem Territorio selbst
unterbringen, oder ihnen mit einer Christlichen Beysteuer zu Hülffe kommen. IV.
1187 in Schlessen, vor dieselbe intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg beym Käyser Josepho, und bittet, ihnen mit denen
Evangelisch-Lutherischen daselbst gleiche Religions- und Gewissens-Freyheit zu
verstatten. VI. 1042
Reformirte Theinselberger Kirche, soll der Abt zu Kempten, auf Ersnchen des Corporis Evangelicorum, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, restituiren. V. 280. sqq.
Regierung, Churfürstliche Brandenburgisch-Hinter-Pommerische zu Colberg, notificiret der Königlichen Schwedischen zu Stettin, daß, woferne die Schwedischen Trouppen den Durchzug durch Hinter-Pammern nehmen solten, man solches vor einen Friedens-Bruch halten würde. I. 821
Regenspurg, (Bischoff zu) vid. Adam Lorentz, Bischoff zu Regenspurg.
Regenspurg, Stadt, hieher beschreibt Käyser Ferdinandus III. die Reichs-Stände zum Reichs-Tage. I. 332 in dieselbe soll der Reichs-Deputations-Convent von Franckfurt am Mayn verleget werden. I. 826. sqq. 914. sqq. II. 12 entschuldiget sich bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mayn, warum sie ihre Abgeordneten dahin nicht abfertigen könne. I. 844 der Reichs-Tag wird von Käyser Leopoldo Anno 1662. hieher ausgeschrieben. II. 235. welcher von der Zeit an beständig continuiret worden. II. 248. 344. 356. 471. 473 dieselbe wird von Chur Bäyern ersucht, daß sie, ihrs Orts, in die Beytretung des Bayerischen Cräysses zur Guarantie-Allianz, consentiren möchte. IV. 257 bey dem Magistrat allhier bittet sich Bischoff Marquard Sebastian zu Regenspurg, dessen Bedencken über die von der Magdeburgischen Gesandtschafft gesuchte geringere Ausmüntzung des Banco-Thalers aus. IV. 863 wird von Chur Mäyntz ersucht, iemand von den Ihrigen
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auf den
Müntz-Probations-Tag nach Augspurg zu schicken. V. 244 soll ihr Contingent an
Mannschafft in die Gegend München auf die Musterung schicken. V. 381 der
Magistrat allhier wird von Bürgemeister und Rath zu Nürnberg ersuchet, allen
möglichen Fleiß, zu Beybehaltung des mit Spanien und Franckreich verbotenen
Commercii anzuwenden. V. 650 wegen derselben Sicherheit wird verschiedenes
tractiret. VI. 326 wird von dem Käyserlichen General d’ Herbeville, nach der
Schlacht bey Höchstädt, occupiret. VI. 326 soll dem Käyserlichen
Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage, Herrn Cardinaln von Lamberg, an
Käysers Josephi statt, huldigen. VI. 499 bekommt von Käyser Josepho ihre alte
Anländungs- und Niederlags-Gerechtigkeit. VI. 954 derselben giebt die
Käyserliche Administration zu München Versicherung, daß sie aus Bäyern freye
Zufuhr an Geträyde und andern Victualien haben solle. VII. 640 wegen der
Contagion zu Wien, will der Rath allhier die nach Wien gehende Nürnberger Boten
nicht weiter passiren lassen. VII. 844 in derselben grassiret die Pest, und
gehet dessentwegen die Reichs-Versammlung nach Augspurg. VII. 850 und der
sämmtliche Clerus daselbst, bitten die Käyserliche Administration zu München,
daß ihnen, unter währender Contagion, mit benöthigten Lebens-Mitteln und anderer
Hülffe möchte beygesprungen werden. VII. 854 ersuchen den Chur-Mäyntzischen
Principal-Gesandten und Reichs-Directorem, Freyherrn von Otten, wegen
Uberlassung nöthiger Victualien, vor sie bey der Käyserlichen Administration in
Bäyern zu intercediren. VII. 861. sq. 879. bitten den Käyser Carolum VI. dero
Administration in Bäyern zu befehlen, daß sie mit benöthigten Lebens Mitteln
beständig und zulänglich möchten versehen werden. VII. 870. 873 soll ihr in der
Gegend Höchstädt befindliches Schiff zurück fahren lassen, oder dessen Verbrennung erwarten. VII. 995 bittet
Käyser Carolum VI. daß sie pro Loco Comitiorum stabili ernennet werden möchte.
VII. 870 ersuchet den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Directorem auf
dem Reichs-Tage zu Augspurg, Freyherrn von Otten, bey der Käyserlichen
Administration in Bäyern zu intercediren, daß, bey nachgelassener Contagion,
ihre gar zu enge Einsperrung relaxiret werden möchte. VIII. 12 berichtet der
Reichs-Versammlung zu Angspurg ihren völlig restituirten Gesundheits-Stand, und
bittet die Relaxation ihrer Sperrung zu befördern. VIII. 18 ersuchet den
Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tage zu
Augspurg, Freyherrn von Otten, weil die Contagion völlig cessiret, die Retour
des Reichs-Convents auszuwürcken. VIII. 24. 29 invitiret die Reichs-Versammlung
zu Augspurg, nach völlig aufgehörter Contagion, wieder zurück zu kommen. VIII.
27. 34. und berichtet denselben, daß ihre Sperrung gäntzlich aufgehoben. VIII.
34 dancket der Reichs-Versammlung zu Augspurg vor die resolvirte Retour und
Translation des Reichs-Convents, und bittet, die ihr zu erweisen bewilligte
Gnade in Effect zu bringen, auch solches Käyserlicher Majestät bestens zu
recommandiren. VIII. 638
Regenspurgisches Hoch-Stifft, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich die Sache, wegen der Stadt Wembdingen und denen Gütern zu Fünff-Städten im Rieß, bestens recommandiret seyn zu lassen. VII. 3
Regierung, Churfürstliche Brandenburgisch-Hinter-Pommerische zu Colberg, notificiret der Königlichen Schwedischen zu Stettin, daß, wofern die Schwedischen Trouppen den Durchzug durch Hinter-Pommern nehmen solten, man solches vor einen Friedens-Bruch halten würde. I. 821 derselben remonstriret die Königliche Schwedische Regierung zu Stettin, daß ein billicher Weise gesuchter innoxius Transitus vor keinen Friedens-Bruch zu halten. I. 822
|| [ID01125]
bey
derselben thut der Königliche Schwedische General-Lieutenant, Baron Paul von
Würtz, Ansuchung um einen friedlichen Durchzug mit seinen Trouppen. I. 825
Regierung, Chur-Bäyerische zu Amberg, vid. Amberg. Chur-Pfältzische zu Heydelberg, derselben notificiret Pfaltzgraf Ludwig bey Rhein, zu Veldentz, daß er, nach Absterben Churfürst Carls zu Pfaltz, dessen nächster und rechtmäßiger Successor sey. VIII. 192. giebt dem Pfaltzgrafen zu Veldentz unangenehme Resolution, und schickt ihm sein Notifications-Schreiben wieder zurücke. VIII. 193 Dänische, in den Fürstenthümern Schleßwig und Hollstein, beschweret sich bey Käyser Leopoldo über die Schwedischen Kriegs-Pressuren, und bittet um eilende Hülffe. I. 725 Fürstliche Brandenburg-Culmbachische zur Vormundschafft Verordnete, ersuchet die regierenden Landgrafen zu Hessen-Cassel und Darmstadt um Rath, wie sie sich, wegen der von Chur Brandenburg angesonnenen Werb- und Aufrichtung zweyer Regimenter, wie auch Aufbringung einiger Donativ-Gelder verhalten solle. I. 766 Mecklenburg-Schwerinische depreciret bey Chur Brandenburg die in dem Mecklenburgischen praetendirte Einqvartierung dero Trouppen. I. 403 Rassau-Siegenische, Catholischen Theils, bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Reformirten Fürsten zu Nassau-Siegen so lange ab- und zur Ruhe zu weisen, bis ihre Herrschafft ihr Land und Archiv wieder bekommen. VII. 1 Ober-Oesterreichische, derselben Befehl, wegen Zurückhaltung derer aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen Exulanten, hinterlassener Güter und Kinder, soll Käyser Leopoldus, auf gehorsamstes Ansuchen des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, cassiren lassen. VIII. 285 Schwedische in Vor-Pommern, erhält von Chur Sachsen, als ausschreibendem Fürsten des Ober-Sächsischen Cräysses, Käyserliche Mandata avocatoria. I. 788. und protestiret darwider. I. 790. derselben remonstriret Chur Sachsen, daß die innocente Uberschickung der Käyserlichen Mandatorum avocatoriorum, vor keine Participation an einiger Feindseligkeit könne gehalten werden. I. 794. ihr drohet die Chur-Brandenburgische Hinter-Pommerische Regierung, den vorhabenden Schwedischen Durch-March vor einen Friedens-Bruch anzunehmen. I. 821. remonstriret der Hinter-Pommerischen Regierung, daß ein innoxius Transitus vor keinen Friedens-Bruch könne gehalten werden. I. 822 Schwedische im Stifft Bremen, wird von der Gräfin von Königsmarck gebeten, wegen ihres confiscirten Amts Neustadt, bey Chur-Brandenburg zu intercediren. I. 865 vid. Bremen. Schwedische zu Zweybrücken, intercediret bey dem Baron von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, wegen Restitution ihrer Kirchen und Schulen. VII. 156
Reichs-Abschieds förmliche Verfertigung urgiret Chur Bäyern bey Käyser Leopoldo. II. 836
Reichs-Anlagen, vid. Moderation des Matricular-Anschlags.
Reichs-Armée, über dieselbe bekommt der Hertzog von Sachsen-Lauenburg das Interims-Commando. III. 270 bey derselben übernimmt Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach das Ober-Commando. VI. 664 welches die Reichs-Versammlung approbiret, und ihm darzu gratuliret. VI. 666 Commando darüber wird Churfürst Georg Ludwigen zu Braunschweig und Lüneburg aufgetragen. VI. 718 bey derselben bekommt der Freyherr von Thüngen das Interims-Commando. VI. 751 soll gegen das Früh-Jahr in guten Stand gesetzet werden. VI. 751 deren Verstärck- und nöthige Versorgung urgiret Churfürst Georg Ludwig zu Braunschweig und Lüneburg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1114. 1129. ingleichen der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm. VII. 527. die Abschickung derer zu derselben gehörigen Contingentien wird erfodert. VII. 229. 259. 268. 816. 825
Reichs-Collecten, wegen derselben eröffnet Chur Brandenburg dem Churfürstlichen Collegio, ingleichen Käyser Ferdinando III. seine Gedancken, und erhält sowohl des
|| [ID01127]
Käysers als Chur Sachsens Bedencken darüber. I. 439. seqq.
Reichs-Contingentia, derselben Abschickung zur Reichs-Armée wird urgiret. VII. 229. 259. 268. 816. 825.
Reichs-Deputations-Convent, vid. Deputations-Convent.
Reichs-Directorium, Chur-Mäyntzisches, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wider dessen Verfahren protestiret Chur Pfaltz. III. 420 über dessen Neuerung in Puncto Legitimationis derer Gesandten, beschweren sich die Herren Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg. III. 710
Reichs-Erb-Marschall, vid. Pappenheim.
Reichs-Ertz-Panner-Amts-Dignität kommt dem Hertzoglichen Hause Würtemberg vor mehr als fünff hundert Jahren her zu. IV. 903 wegen desselben will Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg eine Clausulam declaratoriam in den Käyserlichen Lehen Brief inseriret haben. VII. 487
Reichs-Execution, wider Schweden, setzet das Hertzogthum Bremen in einen elenden Zustand. III. 346
Reichs-Fürsten, sollen alles, was sie, vermöge des Westphälischen Friedens, zu leisten schuldig, in der That praestiren. I. 4
Reichs-Fürsten-Rath, vid. Fürstliches Collegium.
Reichs-Fürsten-Stand, vid. Fürsten-Stand.
Reichs-Generalität übergiebt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ein Memorial wegen ihres Tractaments. II. 398 zu deren Abfertig- und Unterhaltung thun die Reichs-Stände einen Vorschuß. II. 407 hält sich tapffer in dem Treffen wider die Türcken bey St. Gotthard. II. 452 thut bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg Ansuchung um ihren rückständigen Sold, und gewürige Resolution auf ihre eingegebene Memorialien. II. 470 derselben rückständigen Sold urgiren die Herren Reichs-Kriegs-Raths-Directores bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473 wird dimittiret, und die Zahlung ihrer noch rückständigen Gage urgiret. II. 493
|| [ID01128]
Reichs-Generalat, entschuldiget sich Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfels anzunehmen. III. 141 will Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinfelß mit gewisser Bedingung übernehmen III. 149 über die Cavallerie resigniret Hertzog Maximilian Philipp in Bäyern. III. 191 über die Cavallerie suchet Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 556
Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle, erhält Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach, und dancket der Reichs-Versammlung zu Regenspurg davor. VI. 396 erstere bekommt Printz Louis von Baden. VII. 399 erledigte suchet Fürst Friedrich Wilhelm zu Hohenzollern-Hechingen, bey der Reichs-Verfammlung zu Regenspurg. VI. 670 erhält Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg. VII. 767
Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle, um dieselbe hält der Chur-Pfältzische General-Feld-Marschall-Lieutenant, Herr von Haxthausen an. VII. 110 wird dem Herrn von Haxthausen conferiret. VII. 783
Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge, um dieselbe thut Marggraf Carl zu Baden-Durlach Ansuchung bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 7 um solche hält der Freyherr von der Leihen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg an. VII. 15 dieselbe suchet Printz Carl Alexander zu Würtenberg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 23 selbige bittet sich Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg aus. VII. 35. 631 erhält der Freyherr von der Leihen, und bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg davor. VII. 792 bekommt Hertzog Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, und dancket der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor dieselbe. VII. 805
Reichs-General von der Cavallerie, Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtemberg. VII. 246. wird Marggraf George Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach. VII. 797. 847
Reichs-General-Erb-Postmeister, vid. Taxis.
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Reichs-General-Qvartier-Meister-Stelle, um dieselbe hält Herr Qvirin von Hohnstädt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg an. III. 331
Reichs-Gesandtschafft zu Münster, gratuliret Käyser Ferdinando III. zu dem daselbst geschlossenen Frieden. I. 1 derselben verspricht Käyser Ferdinandus III. dem Westphälischen Frieden völlig nachzukommen, und alles mögliche zu dessen Erfüllung und Execution beyzutragen, welches er auch sie, ihres Orts, zu thun ermahnet. I. 932 erinnert unterschiedene Reichs-Fürsten, dasjenige, was sie etwan, Krafft des Westphälischen Friedens-Schlusses, zu praestiren schuldig, länger nicht zurücke zu halten. I. 4 bittet Ertz-Hertzog Leopold Wilhelmen zu Oesterreich, daß er die Abführung der Lothringischen Trouppen aus dem Cöllnischen und andern Landen, ingleichen die Evacuation der Festung Franckenthal befördern möchte. I. 7 gratuliret Chur Bäyern, wegen des getroffenen Westphälischen Friedens. I. 11 ersuchet Käyser Ferdinandum III. alles dasjenige aus dem Wege räumen zu lassen, was den Westphälischen Friedens-Schluß zweifelhafft machen könne. I. 15 notificiret Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz dessen Restitution in die Chur-Würde, und ersuchet ihn, den Westphälischen Frieden-Schluß manuteniren zu helffen. I. 20 gegen dieselbe erkläret sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, wegen Annehmung des Westphälischen Friedens-Schlusses. I. 25 bittet den Königlichen Frantzösischen General-Feld-Marschall Tourenne, daß er seines Orts alle Kriegs-Pressuren im Unter-Elsaß abstellen, und dem Westphälischen Friedens-Schluß dadurch ein völliges Genügen leisten möchte. I. 30 dieselbe ersuchet der Schwäbische engere Cräyß-Convent zu Heilbronn, daß die Frantzösische Armée aus dem Schwäbischen Cräysse geführet, und alle fernere Exactiones verboten werden möchten. I. 31 bey derselben beschweret sich der Schwäbis. Cräyß, über ungleiche Einqvartierung der Schwedis. Völcker. I. 35 thut dem Fränckischen Cräysse Vorschläge, wie er etwan von der allzu ungleichen Schwedischen Einqvartierung befreyet werden könne. I. 40
|| [ID01130]
ersuchet den Königlichen Schwedischen
Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven bey Rhein, daß er seine unterhabende
Völcker aus einander legen, und, dem gemachten Friedens-Schluß gemäß, alle
weitere Hostilitäten verbieten möchte. I. 43 derselben verspricht der
Schwedische Feld-Marschall, Graf Carl Gustav Wrangel, daß alle Hostilitäten bey
der Schwedischen Armée aufhören solten, und versichert, bey Verlegung derselben
in die bedungene Qvartiere alle mögliche Proportion zu beobachten. I. 47
dieselbe bittet das Käyserliche und Reichs-Cammer Gerichte zu Speyer, um
förderliche Zahlung der ihm versprochenen Unterhalts Gelder. I. 51 recommandiret
denen ausschreibenden Fürsten aller Reichs-Cräysse die Execution des
Westphälischen Friedens. I. 54 ersuchet die verwittibte Landgräfin zu
Hessen-Cassel, die Kriegs-Pressuren einzustellen, und ihre Völcker abzudancken.
I. 62 bittet Käyser Ferdinandum III. die Stadt Augspurg, zu Nachkom̅ung des Westphälis. Friedens anzuhalten. I. 65 dieselbe ersuchet Churfürst
Carl Ludwig zu Pfaltz, um Befreyung seiner Lande, von denen der Schwedischen
Miliz versprochenen Satisfactions-Gelder. I. 66 erhält von dem Königlichen
Schwedischen Generalissimo Nachricht, daß er seine Armée in die zu Erlegung der
Schwedischen Satisfactions-Gelder destinirte 7. Reichs-Cräysse verleget, und
wird gebeten, die Zusammenbringung gedachter Satisfactions Gelder zu befördern.
I. 76 versichert den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Schwedischen
Satisfactions-Gelder, so bald als möglich, aufzubringen, und bittet denselben,
die noch innhabenden Oerter ihren Besitzern zu restituiren, und seine Trouppen
nach und nach abzudancken. I. 79 wird von dem Käyserlichen und des heiligen
Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer gebeten, daß dieses höchste
Reichs-Gerichte, sowohl vor der Schwedischen Einqvartierung, als andern
Uberfällen gesichert werden möge. I. 83 bittet Churfürst Maximilian in Bäyern,
dero Commendanten in Augspurg, wie auch dero zu Sultzbach befindlichem Feld-Marschall, gemessen zu
befehlen, daß er denen Herren Executoribus Pacis in allem hülffliche Hand
leisten solle. I. 85. 100 giebt Käyser Ferdinando III. Nachricht, von
unterschiedenen bey der Execution des Westphälischen Friedens sich
hervorthuenden Schwierigkeiten, und bittet, dieselben durch seine hohe Autorität
aus dem Wege zu räumen, thut auch dabey Vorschläge, wegen eines arctioris Modi
exequendi. I. 89 derselben vorgeschlagenen arctiorem Modum exequendi approbiret
Käyser Ferdinandus der dritte. I. 95 bittet die ausschreibenden Fürsten aller
Reichs-Cräysse, ihr Nachricht zu geben, wie viel baar Geld, zu Contentirung der
Schwedischen Miliz, in Cassa vorhanden. I. 99 ersuchet die ausschreibenden
Fürsten derer Reichs-Cräysse, daß die bewilligte Satisfactions-Gelder in denen
Leg-Städten zusammen gebracht, und dadurch die Abführung der Völcker und
Restitution der Oerter befördert werden möge. I. 114 meldet dem Königlichen
Schwedischen Generalissimo, daß die würcklich zusammen gebrachten
Satisfactions-Gelder, nicht eher ausgeliefert werden könten, als bis man reale
Versicherung hätte, daß die Abdanckung der Völcker und Restitution der Oerter
ohnfehlbar darauf erfolgen solte. I. 118 derselben specificiret der Königliche
Schwedische Generalissimus noch unterschiedene schwere das
Friedens-Executions-Werck hindernde Difficultäten, welche nothwendig zu
remediren. I. 121 derselben berichtet der Churfürst zu Sachsen, als
Ober-Sächsischer Cräyß-Obrister, daß man die im Ober-Sächsischen Cräyß
assignirten Schwedischen Satisfactions-Gelder beysammen habe, und beschweret
sich über die Einqvartierung der Schwedischen Völcker in solchem Cräysse. I. 130
recommandiret dem Grafen Bent Oxenstiern die Beförderung des Exauctorations- und
Restitutions-Wercks. I. 138. 143. ingleichen dem Königlichen Schwedischen
Generalissimo. I. 148 154. 180 dieselbe ersuchet der Graf Bent Oxenstiern, ihres
Orts das vorhabende Friedens-Executions- und respective Exauctorations- und
Restitutions-Werck, durch allerhand impracticable Vorschläge, nicht ferner zu
hindern. I. 139 ersuchet den Königlichen Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn
von Erlach, daß alle übermäßige Contributiones und Exactiones eingestellet, auch
das in denen Stifftern Straßburg, Murbach und Lüders ergangene Verbot, wegen
Erlegung der Schwedischen Satisfactions-Gelder, wiederum cassiret, und denen
Herrschafften die Collectation völlig freygelassen. I. 150. ingleichen den
Cammer-Gerichts-Personen zu Speyer die Soldatesca wieder abgenommen werden
möchte. I. 162 intercediret bey dem Königlichen Schwedischen Generalissimo vor
Ertz-Hertzog Ferdinand Carln zu Oesterreich, daß die Militarischen Excesse in
seinen Landen abgestellet werden möchten. I. 171 bittet Hertzog Carln den III.
von Lothringen, Chur Trier Hammerstein, denen Grafen zu Nassau-Saarbrücken
Saarwerden, Herbitzheim und das Haus Homburg, und denen Herren von Sickingen
Landstuhl abtreten und würcklich wieder einräumen zu lassen. I. 174 wird von dem
Grafen Bent Oxenstiern ersucht, allem, was die Execution des Westphälischen
Friedens noch verhindern könte, bey Zeiten abhelffliche Maaß zu geben. I. 193
soll die Verzögerung des Friedens-Executions-Wercks nicht dem Königlichen
Schwedischen Generalissimo und der Schwedischen Nation, sondern vielmehr theils
Reichs-Ständen und ihrer Eigensinnigkeit zuschreiben. I. 195 beschweret sich bey
denen Reichs-Gesandten zu Nürnberg über die Königlicher Schwedischer Seits
verursachte Verzögerung des Friedens-Executions-Wercks. I. 197 recommandiret
denen ausschreibenden Fürsten der Reichs-Cräysse Excutionem Punctorum Amnestiae
& Gravaminum. I. 203 bittet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die
Exauctorations- und Evacuations-Vergleichung, dem Westphälischen Friedens-Schluß
gemäß, zu beschleunigen. I. 226
|| [ID01133]
bittet
Churfürst Philipp Christophen zu Trier, das Dom-Capitul daselbst an dem
vollkommenen Genuß des Teutschen Friedens nicht zu hindern, und solches bey
seinen alten Juribus bleiben zu lassen. I. 211
Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, erhält von dem Magistrat zu Erfurt Nachricht von denen daselbst, der Raths-Wahl halber, durch unruhige Leute verursachten Mißhelligkeiten, und wird um Restitution des Collegii der ältesten Meister und Vierer gebeten. I. 214 urgiret bey Käyser Ferdinando III. die Subscription des wegen Abdanckung der Völcker, Wiedereinräumung der Plätze, und Bezahlung der Schwedischen Miliz Satisfactions-Gelder errichteten Interims-Recessus. I. 226 derselben giebt Käyser Ferdinandus III. Nachricht, daß er seinen Plenipotentiariis Ordre ertheilet, auch in seinem Nahmen den Interims-Recess zu unterschreiben. I. 236 recommandiret dem Käyser Ferdinando III. die förderliche Restitution und Einräumung des Orts Franckenthal. I. 279 bittet die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, dem Teutschen Orden die ihm gehörige Commenthurey Gömert zu restituiren. I. 285 intercediret bey Käyser Ferdinando III. vor Bischoff Melchior Otten zu Bamberg, wegen dessen Stiffts im Hertzogthum Kärndten gelegener Herrschafften I. 287
Reichs-Grafen der vier Reichs-Gräflichen Collegiorum, beschweren sich bey Churfürst Johann Wilhelmen zu Pfaltz, als Reichs-Vicario, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen competirende Recht der Praesidenten-Stelle, die Cammer-Richter-Amts-Verweser-Charge conferiret worden. VII. 242 Hoff-Post-Amt, desselben nimmt sich Käyser Leopoldus wider das Reichs-Erb-Post-Amt nachdrücklich an. VIII. 67. 83. seqq. Hoff-Postmeister, Graf Carl von Paar, wird von Chur-Mäyntz ersuchet, den zwischen ihm und dem Grafen von Taxis, wegen des Post-Wesens im Röm. Reich getroffenen Vergleich, auch seines Orts zu unterschreiben, und solchen Käyserl. Majestät zur Confirmation zu übergeben. VIII. 97
|| [ID01134]
Hof-Rath, bey
demselben bittet Chur Brandenburg die eingerissenen Gebrechen abzustellen. IV.
289 demselben übergiebt der Braunschweig-Lüneburg-Zellische Ministre, Baron von
Marenholtz, ein anzüglich Memorial wider die Abgeordneten der Stadt Hamburg.
VIII. 221. Ob derselbe, bey geschlossenem Cammer-Gerichte, in Sachen, welche der
Cammer anhängig, Processe ernennen und Mandaten ergehen lassen könne? wird bey
der Reichs-Versammlung zu Regenspurg gefragt. VI. 538. bey demselben klagen die
Ganerben des Busecker Thals wider Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt.
VI. 814. an denselben bringen die Conventuales zu Lemgau ihre Beschwerden über
den Grafen zu der Lippe appellando. VI. 964. mit dessen Urtheilen in Sachen
Nassau-Siegen, Catholischen Theils, contra Nassau-Siegen, Evangelischen Theils,
will der Evangelische Fürst zu Nassau Siegen nicht zufrieden seyn. VII. 2 Hülffe
suchet die Königliche Dänische Regierung in Hollstein wider die Schwedischen
Kriegs-Pressuren bey Käyser Leopoldo. I. 725. vor die Cron Dänemarck wider
Schweden bittet Chur Brandenburg zu beschleunigen. I. 749. urgiret Chur-Pfaltz
bey der Reichs-Bersammlung zu Regenspurg wider die Frantzosen. III. 174
Interesse will Franckreich mit dem Holländischen bey dem Friedens-Congress zu
Cölln am Rhein nicht combiniren lassen. III. 114 Kriegs-Operations-Cassa, aus
derselben bittet sich Marggraf Friedrich zu Baden-Durlach, als
Reichs-General-Feld-Marschall, ein erklecklich Stück Geld zahlen zu lassen. III.
270. aus selbiger bittet Pfaltzgraf Leopold Ludwig zu Veldentz sich bey der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg eine Beysteuer aus. III. 864. die Eintreibung
derer in dieselbe gehörigen und verwilligten Gelder wird urgiret. VII. 442. 453.
495. 501. 617. 738. 790 Lehen, um dessen Verleihung thut Hertzog Eberhard Ludwig
zu Würtemberg, bey Käyser Leopoldo gehorsamste Ansuchung. VIII. 487
|| [ID]
Mediation, wegen Holland, will Franckreich nicht annehmen.
III. 114 Praelatisches Collegium in Schwaben, recommandiret der
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, die Stabilirung ihrer Praecedenz vor allen
andern auswärtigen Praelaten. VII. 520 Ritterschafft, unmittelbare im
Unter-Elsaß, berichtet dem Käyser Leopoldo, daß die Cron Franckreich die
Souveraineté im Unter-Elsaß würcklich eingeführet, und bittet, ihren
unglücklichen Zustand in allergnädigste Consideration zu ziehen. 1014. 1019.
derselben Admission ad Votum & Sessionem auf Reichs- und Cräyß-Tägen zu
befördern, lässet sich Churfürst Anshelm Frantz zu Mäyntz sehr angelegen seyn.
IV. 468 seqq. in Francken bittet Hertzog Ernst Ludwig, zu Sachsen-Meinungen zu
Gevattern. VI. 747. seqq. Städte, ausschreibende, Straßburg, Nürnberg,
Franckfurt am Mäyn und Ulm, werden von denen Städten Lübeck und Hamburg gebeten,
sich der, wegen des Gräflichen Oldenburgischen Weser-Zolls, in die Acht
erklärten Stadt Bremen anzunehmen. I. 344 Deputirte, als Cölln, Aachen,
Uberlingen, Nürnberg, und Regenspurg, erhalten vom Käyser Leopoldo Nachricht,
daß er den Reichs-Deputations-Convent von Franckfurt am Mäyn nach Regenspurg
verlegt. I. 840. Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammerspag,
praetendiret das Ertz-Haus Oesterreich an statt eines AEquivalents vor Freyburg,
worwider sich aber sie selber, der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, und das
Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt setzen. III. 78. 946. 960 Städtisches-Collegium
auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wird von dem Magistrat zu Hervord vor des
verstorbenen Anthon Fürstenaues Sohne und dreyen aus der Stadt Hervord
entwichenen Bürgern gewarnet. I. 417. wider der Stadt Bremen Admission zu Sitz
und Stimme in selbigem, protestiret die Königl. Schwedische Gesandtschafft auf
dem Reichs-Tage zu Regenspurg. I. 488. remonstriret dem Käyserlichen
|| [ID]
Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wie
nachtheilig dem Röm. Reiche, und besonders denen Reichs-Städten, das per Edictum
Caesareum geschehene Verbot der Commercien mit Franckreich sey. III. 514.
stellet Käyser Leopoldo den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins
gelegener Reichs-Städte beweglich vor, und bittet um allergnädigste Hülffe. III.
661. bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Mühlhausen über die
Hannoverische Einqvatierung in seinen Dörffern. IV. 419. selbiges bittet die
Stadt Dortmund bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß sie einmahl von
denen lange Zeit erduldeten Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis
befreyet werden möchte. IV. 430. intercediret bey Chur-Brandenburg vor die
höchstbedrängte Stadt Dortmund. IV. 448. bittet Hertzog Ernst Augustum, zu
Braunschweig und Lüneburg, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der
Einqvartierung völlig befreyen zu lassen. IV. 452. intercediret bey Käyser
Leopoldo, vor die mit Chur-Brandenburg- und Hertzoglich-Han̅overischer Einqvartierungs-Last höchstbeschwerte Reichs-Städte Dortmund, Mühl-
und Nordhausen. IV. 456. demselben notificiret der Magistrat zu Mühlhausen, daß
die noch übrige Hannoverische Reuter, völlig aus denen Mühlhäusischen Dörffern
gezogen worden. IV. 466. ersuchet den Käyser Leopoldum, die Reichs-Städte
Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider die Eingriffe des Grafen von Taxis in
ihr Post-Regal, zu schützen. IV. 504. wird von der Stadt Nordhausen gebeten, die
von Chur-Brandenburg, wegen dessen bey dem Reich zu fordern habenden
Satisfaction, auf die Stadt Nordhausen gemachte Praetension möglichst
abzuwenden. IV. 582. wird von dem Magistrat zu Worms um Auswirckung einer
Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung der von denen Frantzosen in Grund ruinirten
Stadt Worms ersuchet. IV. 723. bittet die abwesenden Reichs-Städte, das so sehr
geschwächte Reichs-Städtische Collegium, durch Abordnung ein
|| [ID01137]
und andern qualificirten Subjecti, wieder
zu ergäntzen. IV. 892. wird von dem zu Franckfurt am Mäyn exulirenden Magistrat
der Stadt Speyer gebeten, der Stadt Speyer Indemnisation bey künfftigen
Friedens-Tractaten zu befördern. IV. 1064. bey demselben hält der Magistrat zu
Eßlingen, um ein Subsidium charitativum, zu Wiederaufbauung der grösten Theils
in der Asche liegenden Stadt Eßlingen an. V. 441. bittet den Käyser Leopoldum,
das Verbot der Commercien mit Spanien, Franckreich und Italien auf gewisse
Maasse zu limitiren. V. 751. bey demselben depreciret die Stadt Uberlingen die
ihr von Reichs wegen mit aufgetragene Visitation des Cammer-Gerichts zu Wetzlar.
VI. 375. selbiges bittet die Stadt Friedberg, sich ihrer wider die Burg daselbst
anzunehmen. VII. 75. bey demselben bittet sich der Magistrat zu Rothweil
Assistenz wider den neu aufgeworffenen Rath allda aus. VII. 123. intercediret
bey dem Käyser Josepho vor den alten Rath zu Rothweil, und bittet, denselben in
sein voriges Amt und Würde restituiren zu lassen. VII. 125. demselben dancket
der Rath zu Friedberg vor die ihm wider die Burg daselbst ertheilte
Intercessionalien an Käyserl. Majestät. VII. 128. ersuchet Churfürst Johann
Wilhelmen zu Pfaltz, als Reichs-Vicarium, daß er sich derer Reichs-Städte Monita
ad perpetuam Capitulationem möchte recommandiret seyn lassen. VII. 287.
derselben verspricht Chur Pfaltz, als Reichs-Vicarius, auf die
Reichs-Städtischen Monita ad perpetuam Capitulationem gehörige Reflexion nehmen
zu lassen. VII. 287. ersuchet den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, sein
Interesse, bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, in Puncto Capitulationis
perpetuae, zu beobachten. VIII. 308. 335. und versiehet denselben mit einem
gehörigen Creditiv an Chur Mäyntz. VII. 334
Reichs-Stände werden von Chur-Brandenburg ersucht, auf des Gräflichen Hauses Nassau Praeeminenz und Vor-Votum vor andern neu-introducirten
|| [ID01138]
Fürsten zu reflectiren.
I. 420. zertrennen sich, wegen Translocation des Deputations-Convents, in
etliche Theile. II. 51. Chur-Bäyerischer Vorschlag, wie dieselben wieder zu
vereinigen. I. 51. seq. einigen soll Chur Pfaltz, auf Käyserliches Ersuchen, das
Vor-Urtheil benehmen, als wenn sie der Käyser um das Jus Suffragii zu bringen,
und deswegen den Reichs-Tag möglichst zu evitiren suchte. II. 142. seq.
denenselben gehet der Käyserliche Principal-Commissarius auf dem Reichs-Tage zu
Regenspurg, durch schleunige Erlegung seines Contingents an Gelde, mit gutem
Exempel vor. II. 406. Specification dererjenigen, so sich in der Wildfangs-Sache
wider Chur Pfaltz uniiret. II. 521. 533. die sich in der Wildfangs-Sache wider
Chur Pfaltz verbunden, soll der Käyser, auf gehorsamstes Ansuchen des Corporis
Evangelicorum bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, von allen
Gewaltthätigkeiten ab- und zu der Güte und Wege Rechtens anmahnen. II. 562.
wider die in der Wildfangs-Sache gegen ihn uniirten, bittet sich Chur Pfaltz bey
Käyser Leopoldo kräfftigen Schutz aus. II. 580. die sich der Wildfangs-Sache
halber wider Chur Pfaltz alliirt, ersuchen Käyser Leopoldum um Ubernehmung der
Obmannschafft in gedachter Sache. II. 629. suchet Chur-Mäyntz an dem
hergebrachten Modo concludendi per majora zu hindern, worüber sich Hertzog Ernst
Augustus zu Braunschweig und Lüneburg bey dem Käyser Leopoldo beschweret. IV.
28. die Potentiores und weit vom Rhein entlegene, sollen sich des Reichs
Nothstands besser annehmen. VII. 211. an dieselhe soll der Käyser, wie auch das
Reich, wegen des baldigen würcklichen Erlags ihrer in die
Reichs-Operations-Cassa einzuliefernder Gelder, bewegliche Excitatoria ergehen
lassen. VII. 617. 738
Reichs-Stände vid. Chur-Fürsten und Stände des Reichs.
|| [ID01139]
Reichs-Tag, desselben Reassumtion wird von denen Reichs-Ständen bey dem Käyser Leopoldo urgiret, der sich aber entschuldiget, warum er sich nicht darzu verstehen könne. II. 51. 56. 61. 71. 122. 142. 145. 152. 155. 181. seqq. wird von gedachtem Käyser nach Regenspurg ausgeschrieben. II. 228. 235. 248. Käyserliche Principal-Commissarii auf demselben, vid. Principal-Commissarii, Käyserliche. daselbst versammlete Gesandtschafft aller Reichs-Stände, vid. Reichs-Versammlung. daselbst versammlete Gesandte der Churfürsten, vid. Churfürstliches Collegium. daselbst versammlete Gesandten der Reichs-Fürsten, vid. Fürstliches Collegium. daselbst versammlete Gesandte der Reichs-Städte, vid. Reichs-Städtisches Collegium. Mäyntzisches Reichs-Directorium däselbst, vid. Reichs-Directorium. über desselben Verzögerung beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey Churfürst Johann Georg dem II. zu Sachsen. II 839 auf demselben will Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz seine Streitigkeit mit Chur Mäyntz wegen des Amts Böckelheim nicht ausmachen lassen. III. 319 daß auf demselben das Stifft und Fürstenthum Lüttich so lange von seiner Session und Stim̅ möge suspendiret werden, bis sich selbiges bey dem Westphälischen Cräyß behörig wieder eingestellet, ersuchet der Westphälische Cräyß-Convent zu Cölln die Reichs-Versammlung. VII. 186 wegen des Votirens auf demselben entstandener Praecedenz-Streit zwischen denen Sachsen-Weimarischen, Sachsen-Eisenachischen, und Sachsen-Gothischen Abgesandten, vid. Praecedenz-Streit. auf demselben verlanget die Reichs-Ritterschafft zu Sitz- und Stim̅ gelassen zu werden, vid. Reichs-Ritterschafft.
|| [ID01140]
desselben
Continuation nach des Käysers Josephi Absterben unter denen Reichs-Vicariis.
VII. 356. 357 wird wegen der zu Regenspurg grassirenden Contagion nach Augspurg
transferiret, von dar sie nach völlig cessirten Kranckheiten wieder nach
Regenspurg kommen soll. VIII. 25. 27. 29. 35. 635. seqq.
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wird von der Königlichen Schwedischen Gesandtschafft ersucht daß, zu Erlegung derer zur Beförderung der Lothringischen Evacuation praetendirten 300000. Rthlr. die Schwedisch-Teutsche Provincien nicht mit in die Repartition gezogen werden möchten. I. 547 wird von der Evangelischen Bürgerschafft zu Hagenau gebeten, daß ihr, dem Westphälischen Friedens-Schlusse zu Folge, die noch vorbehaltene Kirchen möchten restituiret werden. II. 361 imploriret der Magistrat zu Erfurt, daß sie sich der Stadt Erfurt elenden Zustandes erbarmen, und bey Käyserlicher Majestät, wie auch Chur Mäyntz, um Suspension der wider sie, ohnverschuldeter Weise, ergangenen Achts-Erklärung anhalten möchte. II. 373 Evangelischen Theils, ersuchet den Magistrat zu Erfurt, denen Käyserlichen Mandatis, servato sibi Jure competente, Parition zu leisten. II. 383 Evangelischen Theils, intercediret bey Käyser Leopoldo vor ihre in dessen Erb-Landen befindliche Glaubens-Genossen. II. 385 Evangelischen Theils, bittet Käyser Leopoldum, daß er das Hertzog Christian Ludwigen zu Mecklenburg-Schwerin, über die vom Pabste zu Rom erhaltene Dispensation zu vorgenommener anderwärtigen Ehe, ertheilte Decretum confirmatorium cassiren, und dergleichen Unfug im heil. Röm. Reiche, wider alle Reichs-Constitutiones, einreissen zu lassen nicht verstatten möchte. II. 391 bittet Bischoff Christoph Bernhardten zu Münster, das ihm von Reichs wegen aufgetragene Kriegs-Directorium würcklich anzunehmen. II. 420 derselben berichtet der Reichs-Feld-Marschall, Marggraf Leopold Wilhelm zu Baden-Baden, die Beschaffenheit der Reichs-Armée und den Verlauff des bey St. Gotthard mit denen Türcken vorgefallenen Treffens. II. 449 bey derselben soll der Käyserliche Principal. Commissarius, Ertz-Bischoff Guidobaldus zu Saltzburg, die bey St. Gotthard gegen die Türcken befochtene Victorie bekannt machen, und sie um Abtragung der versprochenen Geld-Hülffe, ingleichen Recrentirung derer Trouppen ersuchen. II. 453 derselben notificiret der Reichs-Kriegs-Raths-Director, Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, die erhaltene Victorie bey St. Gotthard, und bittet sie, die Proviantir- und Recreutirung der Reichs-Armée zu befördern. II. 454 wird von denen Reichs-Kriegs-Raths-Directoribus ersucht, ihre Herren Principalen zu schleuniger Recreutirung der in Hungarn stehenden Trouppen, auch Theils zu Darlehnung ihrer noch zu Hause stehenden Völcker zu disponiren. II. 463 bey derselben hält die in Hungarn commandirende Reichs-Generalität um ihren rückständigen Sold, und gewierige Resolution auf ihre eingegebene Memorialien an II. 470 derselben geben die Reichs-Kriegs-Raths-Directores Nachricht von dem Zustande der Reichs-Armée in Hungarn, wie auch von derselben vorhabenden Dessein, und bitten, der dabey befindlichen Generalität ihren rückständigen Sold zu verschaffen. II. 473 erhält von den Reichs-Kriegs-Raths-Directoribus Nachricht von dem zwischen Käyserlicher Majestät und denen Türcken geschlossenen Frieden. II. 487 Evangelischen Theils, ersuchet Hertzog Carl zu Mecklenburg-Schwerin, daß sie aus der von Hertzog Christian zu Mecklenburg-Schwerin, in Franckreich, zu seines Hauses Praejudiz vorgenommenen Religions-Veränder- und Ehescheidung, Causam Evangelicorum communem machen, und auf die Cassation des Päbstlichen Indulti, ingleichen der von Käyserlicher Majestät darüber erhaltenen Confirmation, mit gesammtem Zuthun, dringen möchte. II. 488
|| [ID01142]
gratuliret dem Käyserlichen
Principal-Commissario Ertz-Bischoff Guidobaldo zu Saltzburg, zum neuen Jahre,
und bittet ihn, nach Regenspurg zu revertiren. II. 499 bey derselben resigniret
Hertzog Johann Adolph zu Hollstein-Ploen seine Reichs-General-Majors-Charge. II.
511 ersuchet Käyser Leopoldum, den zwischen Spanien und Franckreich entstandenen
Krieg durch seine gütliche Interposition zu hemmen. II. 678 bittet Käyser
Leopoldum, dero Principal-Commissarium Ertz-Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg,
zu baldiger Rückkunfft nach Regenspurg zu disponiren. II. 719 derselben
recommandiret Käyser Leopoldus den Herrn Reichs-Hof-Rath, Johan̅
Bischoff Marquarden zu Eichstädt, als seinen Principal-Commissarium, und
Heinrich Schützen, als seinen Commissarium. II. 815 gegen dieselbe erklären sich
die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande, daß ihnen niemahls in
Sinn gekommen, ihre Waffen wider das heilige Römische Reich zu gebrauchen,
sondern daß sie vielmehr des festen Entschlußes wären, mit demselben in
vertraulicher Nachbarschafft zu leben. II. 912 soll die Chur-Cöllnisch- und
Bischöfflich-Münsterischen Lande, auf beyderseits Landes-Herren Ersuchen, wider
den Chur-Brandenburgischen feindlichen Einbruch schützen. II. 985 bey derselben
urgiret der Fränckische Cräyß-Convent die Stabilirung der Reichs-Securität. III.
72 dieselbe ersuchet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, ja nicht zuzugeben,
daß etwas zum Nachtheil der vier an statt Fre̅yburg in Vorschlag
gekommenen Reichs-Städte, Uberlingen, Offenburg, Gengenbach und Zell am
Hammerspach verhänget werden möchte. III. 78 bey selbiger klaget Chur Trier über
die Frantzösischen Gewaltthätigkeiten, und bittet um Hülffe. III. 118 wird von
dem Käyserlichen und des heiligen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer ersucht, sich
zu bemühen,
|| [ID01143]
daß dieses höchste Gerichte
von allen Kriegs-Beschwerden examiniret bleiben möchte. III. 170 derselben
stellet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz die in seinen Landen geschehene
Frantzösische Gewaltthätigkeiten beweglich vor, und bittet um schleunige
Reichs-Hülffe. III. 174 gegen dieselbe bedancket sich Chur Pfaltz vor die
procurirte Reichs-Hülffe, und bittet die Armeen mit allen Requisitis zu
versehen, auch dem Feinde keine Zufuhre zu gestatten. III. 178 wird von dem
Fränckischen Cräyß-ausschreib-Amt ersucht, solchen Cräyß auf den Nothfall nicht
Hülffloß zu lassen, sondern selbigem vielmehr mit einer erklecklichen Macht zu
succurriren. III. 237 denselben bittet der Nieder-Sächsische Cräyß, es dahin
richten zu helffen, daß solcher Cräyß in gefährliche Kriege nicht impliciret
werden möge. III. 242 dieselbe ersuchet der Käyserliche und des Reichs
Feld-Marschall, daran zu seyn, daß die Kriegs-Operationes nicht im Stecken
gelassen werden mögen. III. 246 derselben notificiret der
Reichs-General-Feld-Marschall, daß er sich in die Chur begeben, und dem Hertzoge
zu Sachsen-Lauenburg das Interims-Commando über die Reichs-Armée anvertrauet.
III. 270 wird von Chur Pfaltz ersucht, die Stadt Speyer zu Entrichtung
desjenigen anzuhalten, was sie ihm, vermöge Schirm-Vereins, schuldig. III. 272
bey derselben beschweret sich der Magistrat zu Schwäbischen Hall über die
allzugrosse Einqvartierung, und bittet deswegen um Erleichterung. III. 321
bittet den Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquarden zu
Eichstädt, seine Rückkunfft nach Regenspurg zu beschleunigen. III. 329 bey
derselben thut Herr Qvirin von Hohnstädt Ansuchung um die
Reichs-General-Qvartiermeister-Charge. III. 331 derselben communiciret Graf
Wolff zu Oettingen-Wallerstein die Käyserlich Declaration, daß Graf Albrecht
Ernsts zu Oettingen Erhöhung in den Fürsten-Stand dem Gräflichen Hause Oettingen
nicht praejudiciren soll, und
bittet, behörige Reflexion darauf zu nehmen. III. 344 selbiger stellen die
Herren Praesidenten Land-Räthe und Ritterschafft des Hertzogthums Bremen, wegen
der wider die Cron Schweden exequirten Reichs-Acht ihren elenden Zustand
beweglich vor. III. 346 wird von denen sämmtlichen Grafen zu Schwartzburg um
eine Recommendation an die Römische Käyserliche Majestät ersucht, daß ihre Graf-
und Herrschafften von der Fürstlich-Braunschweig-Hannoverischen Einqvartierung
befreyet werden möge. III. 357 bittet die Gesandten der gesammten zu Baden
versammleten Schweitzer-Cantons, der Cron Franckreich keine Werbung in der
Schweitz zu verstatten. III. 366 derselben recommandiret Pfaltzgraf Adolph
Johann zu Zweybrücken sein Interesse und Angelegenheiten auf dem Reichs-Tage,
und excusiret, daß er ihr nicht persönlich seine Visite machen können. III. 400
bey selbiger urgiret Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz die Demolition der Festung
Philippsburg. III. 404 erhält Nachricht von denen Häuptern und Raths-Gesandten
der dreyen Bünde zu Chur, daß sie ihre in Frantzösischen Diensten stehende
National-Völcker zurücke gefodert. III. 410. 574 bey derselben beklaget sich der
General-Feld-Marschall-Lieutenant, Marggraf Christian Ernst zu
Brandenburg-Bayreuth, über bishero unrichtig geschehene Zahlung der Generalität
und Reichs-Cräyß-Völcker, und bittet, dessentwegen ein und andere Anstalt zu
machen. III. 413 bittet die Eydgenossenschafft in der Schweitz, der Cron
Franckreich keine Werbungen zu verstatten, und nebst Abforderung ihrer in
Frantzösischen Diensten stehenden Mannschafft, selbiger Crone weder an Pferden,
Proviant, noch andern Kriegs-Nothwendigkeiten etwas zukommen zu lassen. III.
416. 721 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersucht, es bey
Käyserlicher Majestät auszuwürcken, daß das Einqvartierungs-Werck denen
|| [ID01145]
Reichs-Satzungen gemäß, eingerichtet
werden möge. III. 428 dieselbe bittet der Magistrat zu Weißenburg am Nordgau,
daß sie bey der Römischen Käyserlichen Majestät vor die Stadt Weissenburg, wegen
ihrer unerträglichen Einqvartierungs-Last intercediren möchte. III. 433. bey
derselben thut Fürst Moritz Heinrich zu Nassau-Hadamar Ansuchung um ein
Intercessions-Schreiben an Käyserliche Majestät, wegen unerträglicher
Einqvartierungs-Bürde. III. 510 derselben notificiret Marggraf Friedrich Magnus
zu Baden-Durlach das Absterben seines Herrn Vaters, Marggraf Friedrichs,
gewesenen Käyserlichen und des Reichs Feld-Marschalls. III. 541 wird von Chur
Trier ersucht, die vorhabende Rasirung der Festung Philippsburg nicht zu
approbiren. III. 552 wird von Pfaltzgraf Friedrich Ludwig zu Zweybrücken um ein
Recommendations-Schreiben an Käyserliche Majestät gebeten. III. 644 derselben
eröffnen der drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräyße zu Augspurg
versammlete Gesandten ihre Meynung von Verbesserung des corrumpirten
Reichs-Müntz-Wesens. III. 649 bey derselben thun die Grafen zu
Löwenstein-Wertheim Ansuchung um Intercessionales an die Römische Käyserliche
Majestät, zu Erlangung eines Moratorii auf 10. Jahr. III. 653 wird von Fürst
Johann Casparn, Meistern des Teutschen Ordens, um Moderation derer
Reichs-Anlagen ersucht. III. 655 derselben eröffnet Bischoff Peter Philipp seine
Gedancken, warum er den zu Augspurg jüngst geschlossenen Müntz-Recess nicht
publiciren lassen. III. 668 bey derselben intercediret der Fränckische
Cräyß-Convent zu Nürnberg um eine Interims-Moderation der Reichs-Anlagen, vor
die Grafen von Hohenloe, Waldenburgischer Linie. III. 675 derselben intimiret
Käyser Leopoldus, daß er den Herrn Hof-Rath, Frantz Matthiam May, an des
verstorbenen Concommissarii
Stelle, zu seinem künfftigen Concommissario ernennet. III. 677 dieselbe bittet
der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg um Moderation der Grafschafft Erlach
Reichs-Anlagen. III. 679. 814 bey derselben intercediret der Fränckische
Cräyß-Convent zu Nürnberg, wegen Moderation des Reichs-Anschlags der Stadt und
Amt Römhild. III. 689. ingleichen wegen Graf Heinrichs von Hohenlohe-Langenburg.
III. 697. wie auch der Freyherrschafft Limburg. III. 707 dieselbe bitten die
Freyherren zu Limburg-Gailendorff, die Moderation ihres Matricular-Anschlags bey
Käyserlicher Majestät bestens zu secundiren. III. 727 wird von den Schwäbischen
Cräyß-Gesandten gebeten, bey der Moderation des Reichs-Anschlages, auf
diejenigen Stände am meisten zu reflectiren, welche am meisten gelitten. III.
731 derselben recommandiret das Cammer-Gerichte zu Speyer, die Beförderung der
beständigen Securitio dieses höchsten Reichs-Gerichts. III. 754. 993. 1069. 1103
dieselbe bittet der Magistrat zu Nördlingen um Moderation seines unerträglichen
Matricular-Anschlags. III. 765 bey derselben thut Marggraf Friedrich Magnus zu
Baden-Durlach Ansuchung um Moderation eines Reichs-Anschlags, und bittet, sein
Ansuchen Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren. III. 769. wie seines
hochseligen Herrn Vaters rückständige Reichs-General-Feld-Marschalls-Gage zu
zahlen. III. 801 derselben notificiret das Fürstliche Haus Würtemberg, daß es
dem Fürstlichen Hause Baden-Durlach die gesuchte Matricular-Moderation gerne
gönne, iedoch, daß solche ohne seine Gravirung geschehen möge. III. 803 dieselbe
ersuchet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, ihm, wegen erlittenen
grossen Schadens, bey bevorstehenden Friedens-Tractaten zu billicher
Satisfaction zu helffen. III. 808
|| [ID]
bey derselben soll das
Fränckische Cräyß-Ausschreib-Amt vor die Grafen zu Erbach, wegen Moderation
ihres Matricular-Anschlages intercediren. III. 810 dieselbe bittet das
Schwäbische Cräyß-Ausschreib-Amt, denen drey Reichs-Städten, Biberach, Kempten
und Kauff-Bäyern eine ergiebige Moderation ihres Reichs-Anschlags zu gönnen.
III. 812 bey derselben suchen die sämmtliche Fürsten zu Anhalt die Restitution
ihrer zum Stifft Halberstadt gekommenen Grafschafft Ascanien, oder ein
AEquivalent dargegen. III. 822 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu
Nürnberg ersucht, bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß solcher Cräyß
bey denen verwilligten 130. Römer-Monaten möchte gelassen werden. III. 828
derselben recommandiret Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg die
Ausmachung eines AEquivalents vor die denen Fürsten von Anhalt entnommene und
zum Stifft Halberstadt geschlagene Grafschafft Ascanien. III. 831 dieselbe
ersuchet Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, Käyserliche Majestät
intercedendo zu disponiren, daß dem Fürstlichen Hause Baden-Baden, wegen des
durch den Frantzösischen Krieg erlittenen Schadens, bey bevorstehenden Kriege
einige Satisfaction geschehen möchte. III. 842 derselben communiciret der
Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm, was er wegen Erleichterung der
Winter-Qvartiers-Last an Käyserliche Majestät gelangen lassen, und urgiret
darneben das Friedens-Negotium eyferig. III. 861 bey derselben thut Pfaltz-Graf
Leopold Ludwig zu Veldentz, wegen seines durch den Frantzösischen Krieg
verursachten dürfftigen Zustandes, Ansuchung um einige Bey-Hülffe aus der
Reichs-Cassa. III. 864 wird von Pfaltz-Graf Friedrich Ludwigen zu Zweybrücken
gebeten, ihn bey Käyserlicher Majestät zu entschuldigen, daß er ietzo die
Cammer-Zieler nicht abtragen könne. III. 870
|| [ID01148]
dieselbe ersuchet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt, es bey Käyserlicher
Majestät durch ein favorables Reichs-Gutachten auszuwürcken, daß der Käyserliche
Soldate aus selbigem Cräyß abgeführet werden, und er folglich derer Früchte des
Nimwegischen Friedens genießen möchte. III. 889. Ein gleiches thut auch der
Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg. III. 908. und Pfaltz-Graf Friedrich
Ludwig zu Zweybrücken. III. 919 bey derselben suchet Hertzog Georg zu
Würtemberg-Mömpelgard Intercessionales an den König in Franckreich, wider das
Vurgundische Parlement zu Brisach. III. 923. welches Hertzog Friedrich Carl zu
Würtemberg auch thut. III. 940 selbige bittet Marggraf Friedrich Magnus zu
Durlach, daß die von dem Gräflichen Hause Naßau gesuchte Extensio Moratorii auf
die verpfändete Herrschafft Lahr nicht möge gezogen werden. III. 942 derselben
recommandiren die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes die
Conservation der Reichs-Immedietät derer Städte Uberlingen, Offenburg,
Gengenbach und Zell am Hammerspach. III. 960 selbige ersuchet der Müntz-Convent
zu Nürnberg, die Wiederaufrichtung des gefallenen Müntz-Wesens im heiligen
Römischen Reiche zu befördern. III. 962 gratuliret dem Käyserlichen
Principal-Commissario, Bischoff Marquarden zu Eichstädt, zum neuen Jahre und
bittet sich dessen baldige Zurückkunfft nach Regenspurg aus. III. 969. 1105.
welches er auch zu thun verspricht. III. 970. 1106. bey derselben thut Marggraf
Friedrich Magnus zu Baden-Durlach Ansuchung um Recommendation an Käyserliche
Majestät, zu Erlangung eines Moratorii auf zwantzig Jahr. III. 982 dieselbe
ersuchet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt um Erleichterung der Stadt
Dünckelspühl Matricular-Anschlags. III. 1000 derselben geben die ausschreibenden
Fürsten des Schwäbischen Cräyßes Nachricht von denen durch
|| [ID01149]
die Cron Franckreich Chur Pfaltz und
andern Reichs-Ständen zugefügten Beschwerden, und recommandiren deren baldige
Remedirung. III. 1008 dieselbe bittet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt, der
Stadt Ulm einige Minderung ihres Reichs-Contingents zu gönnen. III. 1021 bey
derselben intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes vor
des Teutschen Ritter-Ordens Balley Elsaß und Burgund, daß selbiger einige
Moderation ihres Reichs-Anschlags wiederfahren möge. III. 1023 derselben
berichtet die Frau Wild- und Rhein-Gräfin, daß die Frantzosen das Schloß
Oberstein occupiret, und bittet um Hülffe. III. 1025 erhält von der Stadt
Schwäbisch-Hall die betrübte Nachricht, daß ein grosser Theil in Feuer
aufgangen, und wird gebeten, bey künfftigen Reichs-Anlagen darauf zu
reflectiren. III. 1031 bey derselben beschweret sich Churfürst Friedrich Wilhelm
zu Brandenburg über die Herren Directores im Fürsten Rath, daß die Raths-Gänge
in demselben, wegen der Session dero Hertzogthums Magdeburg verzögert würden.
III. 1034 derselben notificiret Hertzog Friedrich Carl zu Würtemberg den höchst
gefährlichen Zustand der gefürsteten Reichs-Grafschafft Mömpelgard, und bittet
um Rath und Beystand wider die Cron Franckreich. III. 1038 ihr soll der
Käyserliche Principal-Commissarius die glückliche Entbindung der Römischen
Käyserin berichten. III. 1041 erhält von denen Wild- und Rhein-Grafen Nachricht,
daß der Frantzösische Capitain Simon Kyrburg, als ein vermeintes Verdünisches
Lehn, in Besitz genommen, und wird gebeten, es zu excusiren, wenn sie, aus Noth,
eine unangenehme Resolution fassen müsten. III. 1057 wird von dem Fränckischen
Cräyß-Ausschreib-Amt gebeten, der Käyserlichen Majestät, vermittelst eines
|| [ID01150]
Reichs-Gutachtens einzurathen, daß die
Cräyße mit denen verderblichen Winter-Qvartieren verschonet, auch die
unordentlichen Durchzüge Reichs-Abschiedsmäßig reguliret werden möchten. III.
1086 Evangelischen Theils, berichtet dem Käyser Leopoldo, daß Graf Philipp
Albrecht zu Limburg seiner Gemahlin nicht allein die Ehe aufgekündiget, sondern
auch mit einer andern Person sich verheyrathet, und bittet, daß solches dessen
Herrn Bruder, Graf Wilhelm Heinrichen zu Limburg, nicht zum Nachtheil gereichen
möchte. III. 1090 bey derselben beklaget sich Hertzog Friedrich Carl zu
Würtemberg, daß ein Reuter vom Graf Taffischen Regiment eine schwangere Frau in
dem Würtembergischen Territorio erschossen, und stellet ihr vor, daß nicht das
Regiment, sondern er, darüber zu erkennen habe. III. 1091 dieselbe ersuchet der
Magistrat zu Speyer, es dahin zu bringen, daß die Stadt iederzeit einer
vollkommenen Neutralität, so, wie im letztern Kriege, geniessen möchte. III.
1108 derselben notificiret die Reichs-Deputation zu Franckfurt, daß durch die
wegen Legitimation derer Oesterreich-Bamberg- und Braunschweig-Calenbergischen
Gesandten entstandene Differentien die Conferenzien noch zur Zeit verhindert
würden. IV. 1 demselben notificiret gedachte Reichs-Deputation, wie auch
Churfürst Anshelm Frantz zu Mäyntz, daß sich die Frantzösischen Gesandten bey
denen daselbst angestellten Conferenzen der Frantzösischen Sprache bedienen
wolten. IV. 17. 21 derselben recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent die
Beschleunigung derer Friedens-Tractaten mit Franckreich und der Türcken-Hülffe.
IV. 72 derselben recommandiren die ausschreibende Fürsten des Fränckischen
Cräyßes die Beförderung des Friedens oder Armistitii mit Franckreich. IV. 84.
236 bey demselben urgiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm die fördersamste
Annehmung
|| [ID01151]
des von der Cron Franckreich in
Vorschlag gebrachten Armistitii. IV. 90 wird von Graf Johann Ludwigen und Ludwig
Krafften zu Nassau-Saarbrücken ersuchet, die von ihrem Bruder und Vetter
gesuchte Erhöhung in den Reichs-Fürsten-Stand zu hintertreiben. IV. 342 wird von
Graf Waldecken und Georg Augusten zu Nassau-Saarbrücken ersuchet, denen von
ihrem Bruder und Vetter vorgebrachten Beschwerden über ihre gesuchte Erhöhung in
den Reichs-Fürsten-Stand, kein Gehör zu geben, und sie in ihrem billigen
Ansuchen bestens zu secundiren. IV. 372 wird von Pfaltzgraf Leopold Ludwigen zu
Veldentz ersuchet, es bey dem Käyser dahin zu bringen, daß die Chur-Pfältzischen
Lande so lange sequestriret werden möchten, bis alle Fürstliche Competenten ihre
Ansprüche darauf ausgeführet. VIII. 199 gegen dieselben protestiret der
Pfaltz-Veldentzische Gevollmächtigte, im Nahmen seines Principalen, wider die
Cession der Chur-Pfältzischen Lande an Pfaltz-Neuburg. VIII. 245 bey derselben
thut Marggraf Carl Gustav zu Baden-Durlach Ansuchung um eine
General-Wachtmeister-Stelle bey der Reichs-Armée. IV. 357 derselben berichtet
Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, den von denen Frantzosen, bey der
Hünningischen Brücke angefangenen Schantzen-Bau. IV. 401 wird von dem Magistrat
zu Mühlhausen ersuchet, daß bey der von Chur Brandenburg praetendirten
Satisfaction nichts zu der Stadt Mühlhausen Nachtheil verhänget, sondern sie bey
ihrer Reichs-Immedietät geschützet werden möge. IV. 571 wird von dem Magistrat
zu Heilbronn ersuchet, daß sie der Stadt Heilbronn, wegen ihres betrübten
Zustandes, eine Moderation der bevorstehenden Reichs-Praestationen möge
wiederfahren lassen. IV. 679 vermahnet die Schweitzer-Cantons, an die
vorgeschlagene Neutralität der vier Wald-Städte nicht weiter
|| [ID01152]
zu gedencken, sondern den Käyser vielmehr,
vermöge der Erb-Vereinigung, mit thätlicher Hülffe an die Hand zu gehen, und die
in Frantzösischen Diensten stehende Schweitzer zu avociren. IV. 691. seqq.
derselben berichtet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach die von denen
Frantzosen in seinen Landen verübte Grausamkeiten, und bittet um Moderirung
seiner Reichs- und Cräyß-Praestationen. IV. 702 derselben recommandiren die
ausschreibende Fürsten des Fränckischen Cräyßes der Stadt Rothenberg an der
Tauber Matricular-Moderations-Ansuchen. VIII. 314 wird von dem Magistrat zu
Worms um eine Reichs-Beysteuer ersuchet zu Wieder-Aufbauung der von denen in
Grund ruinirten Stadt. IV. 727 wird von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm
ersuchet, die Reichs-Guarantie, wegen des von dem Schwäbischen Cräyße
hergegebenen Geschützes, auszuwürcken. IV. 737 derselben berichten die nach
Heydelberg geflüchteten Bürgermeister und Raths-Verwandten der Stadt Speyer, die
von denen Frantzosen verursachte Zerstörung ihrer Stadt, und bitten um eine
Reichs-Beysteuer, zu Wieder-Aufbauung derselben. IV. 741 gegen dieselben
bedancket sich der Speyerische Magistrat vor die ausgewürckte Beysteuer, und
bittet, es noch so weit bey dem Käyser zu bringen, daß die wieder anbauende
Bürger mit einer Reichs-Befreyung von allen Kriegs-Beschwerden soulagiret werden
möchten. IV. 750 dieselbe ersuchen die zu Franckfurt befindliche Assessores des
Cammer-Gerichts, daß sie ihm zu Erstattung derer auf die wegen der Frantzosen
Einfall vorgenommene Translation des Cammer-Gerichts nach Franckfurt gewendeten
Unkosten verhelffen möge. IV. 756
|| [ID01153]
gegen
selbe deduciret Hertzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin seine
Praetension an die Sachsen-Lauenburgischen Lande, und bittet, ihn dabey zu
mainteniren. VIII. 323 gegen dieselbe deduciret auch Hertzog Gustav Adolph zu
Mecklenburg-Güstrau seine Praetension an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, und
bittet zu deren Erhaltung um ein gewieriges Reichs-Conclusum. VIII. 337 dieselbe
ersuchet Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, ihm durch einen allgemeinen
Reichs-Schluß die Versicherung zu geben, daß er bey künfftigen
Friedens-Tractaten, in den völligen Besitz seiner Lande restituiret, und ihm der
erlittene Schaden ersetzet werden solle. VIII. 334 bey derselben beschweret sich
Graf Emich Christian zu Leiningen-Dachsburg, über die Drangsalen, die ihm sein
Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, und
bittet um kräfftigen Schutz wider denselben. VIII. 347 bey demselben beschweren
sich die Grafen zu Hohenlohe-Neuenstein, über die von Graf Ludwig Eberhardten zu
Leiningen, wider sie vorgenommene Spoliation, und bitten um Satisfaction. VIII.
351 wird von dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, seine Translation an einen
beqvemen Ort bestens zu befördern. IV. 833. 1136 derselben remonstriret der
Magistrat zu Schweinfurt, daß die Stadt Schweinfurt zur Reception des
Cammer-Gerichts im geringsten nicht geschickt sey. VIII. 382 wird von dem
Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet, bey dem Käyser und ihren Principalen
zu affectuiren, daß der Schwäbische Cräyß mit allzu schwerer Qvartierungs-Last
verschonet werden möge. IV. 835 dieselbe ersuchet Bischoff Johann Ludwig zu
Lüttich, wegen des in seinem Stifft, und besonders durch die Frantzösische
Bombardirung in der Stadt Lüttich, erlittenen Schadens um Moderirung seines Matricular-Anschlags. IV. 839
dieselbe ersuchet das Dom-Capitul zu Worms, die Verordnung ergehen zu lassen,
daß bey dem Reichs-Städtischen Collegio von dem zu Franckfurt am Mäyn
befindlichen wenigen Rathmannen der Stadt Worms, keine Schreiben mit der
Subscription Stadt- und Bürgermeister angenommen werden möchten. IV. 991 wird
von dem Schwäbischen Cräyß-Convent zu Ulm ersuchet, sich nachdrücklich zu
bemühen, daß Straßburg von der Cron Franckreich dem Römischen Reiche in Statu
quo restituiret werden müsse. IV. 1027 derselben notificiret Hertzog Friedrich
Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, daß er in die Possession der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande immittiret worden. IV. 1081 wird von dem
Cammer-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, seine von der Cron Franckreich zu fodern
habende Satisfaction bestens zu befördern. IV. 1096 wird von dem Magistrat derer
Reichs-Städte, Gengenbach und Offenburg, ersuchet, bey instehenden
Friedens-Tractaten auf ihre von Franckreich zu fodern habende Satisfaction,
ingleichen auf die Moderation ihres Reichs-Anschlags bedacht zu seyn. IV. 1098.
1104. derselben recommandiret Fürst Albrecht Ernst zu Oettingen seine
Introduction in den Reichs-Fürsten-Rath. IV. 1107. VI. 883 dieselbe ersuchet
Graf Wolffgang zu Oettingen-Wallerstein, die Fürstliche Oettingische
Introduction in das Reichs-Fürstliche Collegium möglichst befördern zu helffen.
IV. 1110 wird ersuchet, der Stadt Rothenberg an der Tauber, wegen erlittenen
Brand-Schadens von Franckreich, Satisfaction zu verschaffen. IV. 1123 derselben
recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm die Beförderung des Puncti
Securitatis publicae und die
Versorgung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1130. 1195. V. 21 wird von
dem Magistrat zu Speyer um eine Beysteuer ersuchet, zu Erbauung ihrer publiquen
Gebäude. IV. 1137 gegen dieselbe erklären sich die zu Franckfurt am Mäyn
versammlete Gesandten der Evangelischen Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen
Cräyßes, daß sie alle Cräyß-Acten so lange vor ungültig hielten, als etwas von
dem Catholischen Directorio, mit Ausschliessung des Evangelischen Condirectorii,
vorgenommen IVwürde. IV. 1144 dieselbe ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu
Nürnberg, daß von Reichs wegen ein gewisser Schluß, wegen Besetzung Philippsburg
und anderer Festungen, möchte gemachet werden. IV. 1149 dieselbe ersuchet der
Magistrat zu Wetzlar, die vorhabende Translation des Cammer-Gerichts von Wetzlar
zu hintertreiben. IV. 1150 bey denselben bittet der Magistrat zu Worms um
Beysteuer, zu Erbauung der gemeinen Stadt-Gebäude. IV 1199 dieselbe ersuchet der
Marggraf Friedrich Magnus zu Baden-Durlach, daß sie in dem, wegen Cession des
Fort de Kehl, an Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, und seine Descendenten
abgefasten Reichs-Gutachten, das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie
extendiren möchte. IV. 1212 bey derselben bedancket sich Johann Carl von Thüngen
vor die ihm aufgetragene Commendanten-Stelle zu Philippsburg, und bittet, vor
seine Unterhaltung zu sorgen. V. 1 dieselbe bittet der Qvedlinburgische
Gesandte, Reichhard Schäffer, daß
sie sich des Stiffts Qvedlinburg wegen des harten Chur-Brandenburgischen
Verfahrens, in selbigen annehmen möchte. V. 54 bey derselben beklagt sich der
Landgraf zu Hessen-Homburg über die Heßen-Darmstädische Invasion in das Amt
Homburg, und bittet, ihm deswegen Satisfaction zu verschaffen. V. 103. seqq.
114. dieselbe ersuchet Pfaltz-Graf Christian zu Birckenfeld, ihren hohen Herren
Principalen die ihnen von ihm wegen der Veldentzischen Successions-Sache
gemachten falschen Impressionen zu benehmen. V. 119 bey derselben beschweret
sich das Cammer-Gerichte zu Wetzler über die von dem Bischoff Friedrich
Christian zu Münster, wider das in der Gehmischen Sache gefällte Urtheil,
gesuchte Revision. V. 168 wird von den Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden
ersuchet, wegen Besetz- und Versorgung derer Festung Philippsburg und Kehl einen
zulänglichen Schluß zu fassen. V. 189. 218 denselben berichtet der Schwäbische
Cräyß-Convent zu Ulm daß sie bey aussenbleibender Versorgung des Forts de Kehl
ihre Cräyß-Trouppen aus selbigen ziehen wolten. V. 536 dieselbe bitten die
Staaten der vereinigten Niederlande, daß die Chur-Fürsten und Stände des
Römischen Reichs in die zwischen den Käyser, Engelland und ihnen der Spanischen
Succession halber, geschlossene Allianz treten möchten. V. 409 derselben
notificiren vorgedachte Staaten, daß sie den Krieg wider Franckreich und Spanien
declariret, und ermahnen sie zu gleicher Resolution. V. 583 dieselbe ersuchen
die Hertzoge Ernst zu Sachsen und Hildburgshausen, und Johan Ernst zu
Sachsen-Saalfeld, daß der Baron von Hagen, wenn er wegen des Fürstlichen
Coburgischen Voti nur von ihrem Herr Bruder, Hertzog Bernhard zu
Sachsen-Meinungen und nicht zugleich von ihnen eine Vollmacht producirte, nicht
admittiret möchte werden. V. 593
|| [ID01157]
dieselbe
bitten die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes, daß sie sich des
gedachten Cräyßes wider Chur Bäyern annehmen möchten. V. 677 bey selbiger
urgiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die Restitution der von dem
Fränckischen Cräyß zur Besetzung der Festung Philippsburg aufgewendeten
Unkosten. VI. 776 dieselbe ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg
ingleichen der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt, dahin zu cooperiren,
damit ein ieder Cräyß sein Quantum militare bey Zeiten stellen, und den
bedrängten Reichs-Cräyßen Hülffe verschaffet werden möchte. V. 887. 892 dieselbe
ersuchet der Schwäbische Cräyß-Convent zu Eßlingen, die Reichs-Stände
nachdrücklich zu erinnern, daß sie mit ihren gehörigen Reichs-Contingenten
denselben schleunigst succuriren möchten. V. 941 dieselbe ersuchet das
Käyserliche und des Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar, dessen geschehene Anfrage
bey dem Käyser, wie er sich in Puncto Sustentationis Camerae bey dermahligen
Conjuncturen gegen den Bäyerischen Cräyß verhalten soll, durch ein
Reichs-Gutachten bey dem Käyser zu secundiren. VI. 188 dieselbe ermahnen
nachdrücklich die Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande zu
sorgfältiger Beobachtung des Römischen Reichs Wohlfahrt bey gegenwärtigen
gefährlichen Kriegs-Conjuncturen. VI 213 bittet den Käyser Leopoldum, dem Herrn
Cardinal von Lamberg, wegen der von dem General, Grafen von Gronsfeld, wider
denselben spargirter Imputationen, zulängliche Satisfaction zu verschaffen. VI.
249 derselben berichtet der Praesident der Käyserlichen und des Reichs
Cammer-Gerichts zu Wetzlar, Graf zu Solms, daß er den Pürckischen
Restitutions-Actum auf Käyserliche Verordnung vorgenommen, und bittet seine
Petita wegen der Cammer-Gerichts-Visitation in Consideration zu ziehen. VI. 278
bey derselben beschweren sich der Käyserliche Cammer-Gerichts-Praesident, Frey-Herr von Ingelheim, und die ihm adhaerirende
Assessores, über den Praesidenten, Grafen zu Solms, und ihm beystehende
Assessores. VI. 284 denselben recommandiret der Magistrat zu Augspurg die
Eliberirung derer von den Frantzosen von ihnen mitgenommenen Geißel, und die
Reparirung ihres desolirten Stadt-Wesens. VI. 321 bey derselben beschweren sich
der Praesident, Graf zu Solms, und ihm beystehende Assessores des
Cammer-Gerichts, über des Procuratoris Flenders wider sie divulgirte scandaleuse
Schrifften, und bitten, die Cammer-Gerichts-Visitation zu befördern. VI. 337
derselben recommandiret der Bischoff Frantz Ludwig zu Worms die von der Stadt
Franckfurt am Mäyn gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 347 wird
von dem Römischen König Josepho vermahnet zu Vollstreckung der Reichs-Verfassung
und Fortsetzung des Kriegs wider Franckreich. VI. 350 dieselbe ermahnen die
Staaten der vereinigten Niederlande, daß die bisherige Siege recht gebraucht und
wider Franckreich bessere Anstalten möchten gemacht werden. VI. 381. 526 bey
derselben bedancket sich der Marggraf Christian Ernst zu Brandenburg-Culmbach
vor die ihm aufgetragene Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 396 bey
derselben bedancket sich der Printz Louis von Baden vor die ihm conferirte
erstere Reichs-Marschalls-Stelle. VI. 399 derselben dancket der Commendant zu
Philippsburg, Hans Carl, Frey-Herr von Thüngen, vor die ihm conferirte
General-Feld-Zeugmeister-Stelle bey der Reichs-Armée. VI. 409. ingleichen der
Erb-Printz Ernst Ludwig zu Sachsen-Meinungen, vor die ihm aufgetragene
Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenant-Stelle. VI. 410 bey derselben beklaget
sich der Fürst Friedrich Wilhelm zu
Hohenzollern vor die ihm conferirte Reichs-General-Charge über die Cavallerie.
VI. 414 erhält von Käyser Josepho ein Creditiv-Schreiben von dero
Principal-Commissario daselbst, den Cardinal von Lamberg. VI. 431 derselben
recommandiret der Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz der Stadt Franckfurt
gesuchte Moderation ihres Matricular-Anschlags. VI. 434 bey derselben hält der
Frey-Herr, Johann Eberhard von der Leihen, an um die durch Absterben des
Frey-Herrn von Bibra bey der Reichs-Armée erledigte
General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 497 bey derselben intercediret der
Ertz-Bischoff Johann Ernst zu Saltzburg vor das Stifft Berchtesgaden wegen
Moderation dessen Matricular-Anschlags. VI. 533 bey demselben protestiret das
gesammte Fürstliche Haus wider die von Chur-Hause Braunschweig continuirende
Possession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg. VI. 535 bey derselben befeaget
sich der Marggraf Wilhelm Friedrichl zu Brandenburg-Onoltzbach, ob bey
geschlossenen Cammer-Gerichte der Käyserliche Reichs-Hof-Rath zu Wien in Sachen,
so an der Cammer anhängig seyn, Processe erkennen und Mandata ergehen lassen
kan? VI. 539 bey derselben beschweret sich der Fränckische Cräyß-Convent wegen
allzuvieler Durchzüge und Einqvartierung, und bittet um deren Remedirung, damit
die Jura Statuum nicht darunter periclitiren möchten. VI. 541 wird iuständig
ersuchet um Beschleunigung der Kriegs-Operationen. VI. 548. 554 558. seqq. bey
denselben intercediren die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Cräyßes vor
die Reichs-Stadt Meinungen, wegen Moderation ihres allzuhohen
Matricular-Anschlags, auch daß derselben, wegen des in der Bäyerischen Unruhe
erlittenen Schadens,
|| [ID01160]
eine Satisfaction
möge verschaffet werden. VI. 649 derselben berichtet der Marggraf Christian
Ernst zu Brandenburg-Culmbach den Tod des Marggraf Louis von Baden, und daß er
sich, als ältister Reichs-General-Feld-Marschall, des obern Commando am Rhein
unterzogen, worbey sie ihn souteniren möchte. VI. 664 gratuliret dem Marggraf
Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach, zu dem angenommenen und vom Käyser
bestätigten Ober-Commando der Reichs-Armée. 666 bey derselben hält der Fürst
Friedrich Wilhelm zu Hohenzollern an, um die von Printz Louis erledigte
Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle. VI. 670 derselben notificiret die
verwittibte Marggräfin, Francisca Sibylla Augusta zu Baden-Baden, das Absterben
ihres Herrn Gemahls, Marggraf Ludwig Wilhelms. VI. 672 condoliret gedachter
Marggräfin, wegen des Absterbens ihres Gemahls. VI. 673 dieselbe ersuchet der
Bischoff Alexander Siegmund zu Augspurg, beym Käyser zu intercediren, damit sein
Hoch-Stifft, wegen des in der Bäyerischen Unruhe erlittenen Schadens, mit einer
billichen Indemnisation bedacht werde. VI. 676 berichtet den General-Staaten die
zu Fortsetzung des Krieges wider Franckreich gemachte gute Anstaltungen. VI.
685. 1103 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, es zu
vermitteln, daß die noch mangelnde Contingentien bey der Reichs-Armée möchten
abgeschicket werden. VI. 699 derselben berichtet der Marggraf Christian Ernst zu
Brandenburg-Culmbach, als erster Reichs-General, den Zustand der Reichs-Armée,
und bittet ihn bey seinem Commando zu schützen. VI. 713 bey derselben bedancket
sich Churfürst George Ludwig
|| [ID01161]
zu
Braunschweig und Lüneburg, vor das ihm aufgetragene Commando über die
Reichs-Armee. VI. 718 bey derselben hält des Vice-Commendanten in Philippsburg,
Johann Andr. von Schnebelin, hinterlassene Wittib an um Erlassung des, besage
der Fortifications-Rechnung, schuldig gebliebenen Rests. VI. 730. seqq.
derselben klaget die verwittibte Marggräfin, Francisca Sibylla Augusta zu
Baden-Baden, den miserablen Zustand ihrer Lande, welchen selbige durch den
bisherigen Krieg erlitten, und bittet, bey künfftigem Frieden, solche in
Consideration zu ziehen. VI. 737 dieselbe ermahnen die General-Staaten zur
Beförderung des Krieges am Ober-Rhein, wider Franckreich, und der darzu
benöthigten Anstalten. VI. 741. 825 derselben berichtet der Churfürst George
Ludwig zu Braunschweig etc. daß, weil er genöthiget worden, nach seinen Landen
zu retourniren, er das Commando der Reichs-Armée dem Freyherrn von Thüngen
aufgetragen. VI. 751 dieselbe ersuchet der Schwäbische Cräyß, ihre hohe Herren
Principalen dahin zu disponiren, daß selbige gedachten Cräyß wider die
feindliche Gefahr succurriren möchten. VI. 777 dieselbe ersuchet die verwittibte
Fürstin zu Oranien und Nassau, Vormünderin und Regentin, daß ihrem Herrn Sohne,
wegen seiner wohlbefugten Praetension an die Grafschafft Mörs und Oranische
Erbschafft, nichts zum Praejudiz möge verhänget werden. VI. 794. 803. bey
derselben intercediret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg vor das
Hoch-Stifft Eichstädt daß demselbigen wegen erlittenen Kriegs-Pressuren
Satisfaction geschehen möchte. III. 809 dieselbe bittet der Magistrat zu
Nürnberg, daß sie vor
|| [ID01162]
einige unter ihren
Schutz sich niedergelassene Emigranten, so in Berchtelsgader-Gericht gefänglich
säßen, sich interponiren möchte. VI. 817 wird von Churfürst Georg Ludwigen zu
Hannover ersuchet, auf die Completirung der Operations-Cassa und Versorgung der
Magazinen mit Haber und Heu bedacht zu seyn. VI. 852. seqq. 1114 dieselbe
ersuchet Graf Friedrich Adolph von der Lippe zu Detmold, es bey dem Käyser dahin
zu bringen, damit die Conventuales zu Lemgau mit ihrem Suchen wider ihn, von dem
Käyserlichen Reichs-Hof-Rath gäntzlich abgewiesen werden möchten. VI. 962 bey
demselben protestiret Hertzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Strelitz, wider
die von Churfürstlichen und Marggräflichen Haus Brandenburg geschehene Annehmung
des Mecklenburgischen Tituls und Wapens. VI. 1083 dieselben ersuchet Fürst
Johann Adam Andreas von Lichtenstein, die so lange verschobene Introduction ad
Sessionem & Votum in dem Reichs-Fürsten-Rath ad Effectum kommen zu lassen.
VI. 1108. derselben recommandiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg das
Interesse des Fränckischen Cräyßes bey bevorstehender Friedens-Handlung. VI.
1111 dieselbe bittet Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, sein
Indemnisations-Suchen vor den bey dermahligen Reichs-Kriegen erlittenen Schaden,
bestens zu secundiren. VI. 1134 bittet sich bey den Herren General-Staaten der
vereinigten Niederlande Assistenz aus in alle dem was die Cron Franckreich bey
dem Friedens-Schluß an das Reich wieder abtreten soll. VI. 1107. 1142 bey
derselben bedancket sich Graf Johann Kuntz von Gronsfeld vor das ihm
aufgetragene Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Rhein, und bittet um
|| [ID]
Herbeyschaffung der abgegangenen Trouppen und nothiger Mittel
zu Aufrechthaltung derer Linien, wie auch um zulängliche Versorgung der
Magazinen. VI. 1157 Catholischen Theils, wird von der Catholischen
Nassau-Siegenischen Regierung ersuchet, den Reformirten Fürsten zu
Nassau-Siegen, so lange ab- und zur Ruhe zu verweisen, bis dero Herrschafft Land
und Archiv wieder bekommen. VII. 1 bey derselben hält der Freyherr von der
Leihen, ingleichen Printz Carl Alexander von Würtemberg, wie auch Hertzog Ernst
Ludwig zu Sachsen Meinungen um die Reichs-Feld-Zeugmeister-Stelle an. VI. 15.
23. 35. 631 dieselbe ersuchen Landgraf Wilhelm und Landgraf Ernst zu Hessen
Rheinfels, es dahin zu bringen, daß sie bey ihrer Festung Rheinfels und ihren
Landen gelassen, auch von Hessen-Cassel wider die Pacta Familiae nicht betrübet
werden möchten. VII. 20 bey derselben bittet der Chur-Pfältzische Minister um
Indemnisation des seinem Herrn Principalen bey fürwährendem Kriege zugestossenen
Schadens. VII. 24 wird von dem Schwäbischen Cräytz-Convent zu Ulm um Moderation
des Cammer-Gerichts-Anschlags solches Cräyßes gebeten. VII. 40. 663 dieselbe
ersuchet der Hertzog zu Würtemberg-Mömpelgard, ihm bey künfftigem Frieden
Indemnisation wegen seines erlittenen vielen Schadens zu verschaffen. VII. 43
derselben recommandiret die Stadt Speyer, ihre Indemnisation bey künfftigem
Frieden zu befördern. VII. 48 dieselbe ersuchet Marggraf Carl zu Baden-Durlach
um Indemnisation bey bevorstehendem Frieden. VII. 54 wird von dem
Chur-Pfältzischen Minister gebeten, Käyserliche Majestät durch ein
Reichs-Gutachten zu disponiren, daß seinem Herrn Principalen die zu Neuburg und Höchstädt, oder zu Lauingen anzulegen
intendirte Saltz-Niederlage verstattet werden möchte. VII. 58 Evangelischen
Theils, bittet der Graf zu der Lippe um eine nochmahlige Intercession an den
Käyser, wider der Jesuiten zu Paderborn unbefugte Praetension an das Closter
Falckenhagen. VII. 69 bey derselben hält das Ober-Rheinische
Cräyß-ausschreib-Amt um Moderation der Stadt Speyer Matricular-Anschlags an.
VII. 73 gegen dieselbe excusiret die verwittibte Marggräfin zu Baden-Baden das
Außenbleiben ihrer Gesandtschafft von der zu Wetzlar angestellten Käyserlichen
und Reichs-Cameral-Visitation. VII. 77 derselben notificiret Churfürst Georg
Ludwig zu Braunschweig und Lüneburg, daß ihn Käyserliche Majestät auf sein
Ansuchen, von dem Commando am Ober-Rhein erlassen. VII. 79 bey derselben
intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräyßes vor die
Reichs-Stadt Donauwerth, wegen der Saltz-Niederlage. VII. 81 wird von dem
Chur-Pfältzischen General-Feld-Marschall-Lieutenant, Herrn von Haxthausen, um
Conferirung der Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle ersuchet. VII.
110 bey derselben urgiren die Herren General-Staaten derer vereinigten
Niederlande die benöthigten Anstalten zu einem frühzeitigen Feldzuge am
Ober-Rhein. VII. 167 wird von dem Westphälischen Cräyß-Convent zu Cölln gebeten,
das Hoch-Stifft und Fürstenthum Lüttich so lange von seiner Session und Stimme
auf dem Reichs-Tage zu suspendiren, bis dasselbe sich bey dem Cräyße wieder
behörig eingestellet haben würde. VII. 186 dieselbe ersuchet Herr Dietrich von
Blettenberg um ein zulängliches Mittel wider die von den Chur-Braunschweigischen
Trouppen im Hoch-Stifft Hildesheim verübte Proceduren. VII. 195
|| [ID01165]
bey derselben werden die benöthigten
Anstalten zu einer vigoureusen Campagne wider Franckreich urgiret. VII. 211.
229. 246. 268. 453. 467 wird von den ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen
Cräysses gebeten, die Stadt Ulm, zu Nachtheil des Publici, nicht gar zu
immoderat in ihrem Matricular Anschlag herunter zu setzen. VII. 220 dieselbe
ersuchet der Käyserliche General-Feld-Marschall, Hertzog Eberhard Ludwig zu
Würtemberg, um einen baldigen Beytrag zu Reparation der Linien. VII. 276. 501.
sqq. und Fortifications-Wercke zu Philippsburg. VII. 499 derselben berichtet der
Magistrat zu Hamburg, daß keine ansteckende Kranckheiten daselbst zu spüren
wären. VII. 392 dieselbe ermahnen die Herren General-Staaten derer vereinigten
Niederlande zu tapfferer Continuation des Krieges. VII. 418. 432 wird von dem
Cammer-Gerichte zu Wetzlar gebeten, vor die zu Unterhaltung dieses höchsten
Gerichts nöthige Mittel zu sorgen. VII. 507. 515. 687. 704 bey derselben hält
die Stadt Speyer um Moderation ihres Matricular-Anschlags an. VII. 518 derselben
recommandiret das Reichs-Praelatische Collegium in Schwaben die Stabilirung des
Vorrangs derer Reichs-vor andern Praelaten. VII. 520 ihr notificiret Marggraf
Georg Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach das Absterben seines Herrn Vaters,
Marggraf Christian Ernsts. VII. 543 bey derselben hält Fürst Albrecht Ernst zu
Oettingen um die verledigte Generals-Stelle von der Reichs-Cavallerie an. VII.
556 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, besagten Cräyß
mit einigem Geld-Beytrag zu Fortsetzung des Krieges, gäntzlich zu verschonen.
VII. 559 dieselbe bittet Landgraf Wilhelm der jüngere zu Hessen-Rheinfelß, daß,
bey erfolgendem Frieden, die Hessen-Casselische Guarnisonen aus denen Festungen
Rheinfelß und Katz wieder abgeführet werden möchten. VII. 569 derselben
entdecken die beyden Cantons Zürch und Bern,
|| [ID01166]
durch eine gründliche Speciem Facti die Bewandtniß der Toggenburgischen
Sache, und bitten, billiche Reflexion darauf zu haben. VII. 574 selbiger
remonstriren die beyden Cantons Zürch und Bern, daß der Abt zu St. Gallen kein
Reichs-sondern ein Eyd-Genosse sey. VII. 576. 619 wird von dem Bischoffe zu
Costantz ersucht, die Schweitzer-Cantons dahin zu vermögen, daß sie des
Hoch-Stiffts Costantz Jurisdictionalia in Zukunfft ungekränckt lassen sollen.
VII. 590 selbige bittet der Abt zu St. Gallen, die Toggenburgische Sache
dergestalt in Consideration zu nehmen, wie es die Justiz der Sache und des
heiligen Römischen Reichs Jura, Hoheit und Gerechtigkeit erfoderten. VII. 595.
651 bey derselben urgiret Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtenberg, als
commandirender General am Ober-Rhein, die baldige Erlegung der zur
Reichs-Operations-Cassa bewilligten Gelder. VII. 617. 633. 790 Evangelischen
Theils, intercediret bey Chur Trier vor die Evangelischen Unterthanen des Amts
Wörheim, wegen ihres alleinigen Exercitii Religionis Evangelicae. VII. 641
derselben notificiret Käyser Carolus VI. daß er Fürst Maximilian Carln von
Löwenstein-Wertheim zu seinem Principal-Commissario und Repraesentanten daselbst
ernennet, und bittet, denselben davor zu erkennen und zu ehren. VII. 646 selbige
ersuchen die Cantons, Zürch und Bern, ihren Abgeordneten in der Toggenburgischen
Sache wider den Abt von St. Gallen, völligen Glauben beyzumessen. VII. 653 bey
derselben bedancket sich der Magistrat zu Speyer vor die beschehene Moderation
seines Matricular-Anschlages. VII. 655 derselben thut der Ober-Rheinische
Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mayn Vorstellung, wegen Abschaffung des
unordentlichen Fouragirungs-Wesens. VII. 982 wird von dem Schwäbischen
Cräyß-Convent zu Ulm um Moderation seines Cräyß-Contingents, und gehörige
|| [ID01167]
Reflexion auf seine höchstbilliche
Reservata gebeten. VII. 691 dieselbe ersuchet die verwittibte Marggräfin zu
Baden-Baden, bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, damit dem
Cammer-Gerichte Befehl ertheilet werden möchte, mit Erkennung der Processen und
Mandaten, wegen alter auf diesem Fürstlichen Hause und Unterthanen hafftenden
Schulden, so lange an sich zu halten, biß sich die Marggräflichen Lande von dem
in den Grund-verderblichen Kriege ausgestandenen Drangsalen wieder in etwas
erholet. VII. 745 derselben dancket Hertzog Eberhard Ludwig zu Würtenberg, vor
die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschalls-Stelle. VII. 767 bey derselben
urgiret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg die Verpflegung der
Fränckischen supernumerari Regimenter am Ober-Rhein, und drohet sie widrigen
Falls zu avociren. VII. 777 derselben dancket der Freyherr von Haxthausen vor
die ihm conferirte Reichs-General-Feld-Marschall-Lieutenants-Stelle. VII. 783
derselben eröffnet das Cammer-Gerichte zu Wetzlar seine Meinung, wegen Reception
mehrer Cammer-Gerichts-Assessorum. VIII. 626 bey derselben bedancket sich der
Freyherr von der Leihen, wegen der ihm aufgetragenen
Reichs-General-Feld-Zergmeister-Charge. VII. 792 gegen dieselbe beschweren sich
einige Herren Camerales über den neuerlichen Modum Distributionis derer bey dem
Collegio Camerali eingehenden Cammer-Zieler. VII. 794 derselben dancket Marggraf
Georg Wilhelm zu Brandenburg-Culmbach, wegen des ihm, auf sein Ansuchen,
conferirten Reichs-Generalats der Cavaillerie. VII. 797. 847 bey derselben,
Evangelischen Theils, intercediret der Graf von Falckenstein, in Puncto
Religionis, vor das Kirchspiel zu Blanich, wider die Herren Praelaten vom
Jacobsberg zu Mäyntz. VII 807 bey derselben beschweret sich der Bischoff zu
Lübeck über
|| [ID01168]
die harten Einqvartierungen
und vielen Pressuren in seinem Stiffte. VII. 989 derselben notificiret Hertzog
Eberhard Ludwig zu Würtemberg, als commandirender General, den heimlichen
Abmarsch des Mecklenburgischen Regiments von der Reichs-Armée, wie auch die
Zurückziehung einiger andern Reichs-Contingentien. VII. 816. 822 bey derselben
excusiret sich Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, daß er sein am
Ober-Rhein stehendes Reichs-Contingent avociret. VII. 818 derselben remonstriren
die Deputirten der vier vorderen associirten Reichs-Cräysse, daß man ihrer Seits
allein den Krieg wider Franckreich nicht fortsetzen könne, und überlassen ihr
die Entschliessung darüber. VII. 829 wird von dem
Nieder-Rheinisch-Westphälischen Cräyß-Convent zu Cölln am Rhein ersucht, bey
künfftiger Friedens-Handlung die Abführung der Holländischen Guarnisonen aus
Lüttich und Huy zu befördern. VII. 993 wird, wegen der Contagion zu Regenspurg,
ad interim nach Augspurg verlegt. VII. 850
Reichs-Versammlung zu Augspurg, gegen dieselbe erkläret sich der Magistrat allhier, wegen der streitigen Accis- und Umgelds-Freyheit. VII. 931 derselben giebt der Magistrat zu Regenspurg Nachricht, daß die Contagion bey ihnen völlig nachgelassen, und bittet, die Eröffnung der über ein halbes Jahr gedauerten Stadt- und Land-Sperr zu befördern. VIII. 18 ihr remonstriret der Königliche Dänische Gesandte, warum sein Herr Principal die Festung Tönningen in seine Gewalt zu bringen genöthiget worden. VIII. 22 wird, wieder nach Regenspurg zu kommen, von dem Magistrat daselbst invitiret. VIII. 25. 27. 34 derselben berichtet der Magistrat zu Regenspurg, daß die Sperrung mit ihm völlig aufgehoben. VIII. 34 selbiger recommandiret der Schwäbische Cräyß-Convent zu Ulm sein Ansuchen, wegen Moderation des Schwäbischen Cräysses Matricular-Anschlags. VIII. 50 derselben stellet der Ober-Rheinische Cräyß-Convent zu Franckfurt am Mäyn den deplorablen Zustand des Ober-Rheinischen Cräysses deutlich vor, und hält um Leistung
|| [ID01169]
der in der Nördlinger Alliance ihm versprochenen Indemnisation an. VIII. 53
bey derselben bringt das Westphälische Cräyß-ausfchreib-Amt seine Gedancken,
wegen des Reaccessus des Grafen von der Marck zum Westphälischen Cräysse, vor.
VIII. 629 derselben dancket der Magistrat zu Regenspurg vor die resolvirte
Translation des Reichs-Convents nach Regenspurg, und bittet die durch allgemeine
Reichs-Schlüsse ihrer Stadt zu erweisen bewilligte Gnade in Effect zu bringen,
auch solches Käyserlicher Majestät bestens zu recommandiren. VIII. 638
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, Catholischen Theils, vid. Corpus Catholicorum. Evangelischen Theils, vid Corpus Evangelicorum.
Reichs-Vicatiat, darüber entstehet zwischen Chur Bäyern und Pfaltz, nach Käysers Ferdinandi III. Tode, ein hefftiger Streit. I. 717. 771 von dem Streit wegen desselben, suchet Chur Sachfen Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, durch gründliche Remonstration, abzuhalten. I. 638 wegen desselben will sich Chur Bäyern mit Chur Pfaltz in keinen Vergleich einlassen. I. 771 verwaltet, nach Käysers Josephi Tode, Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VII. 231. sqq. und König Friedrich Augustus in Pohlen, als Churfürst zu Sachsen. VII. 281. sqq.
Reichs-Vicarii, vid. Maximilian, Churfürst in Bäyern, Johann Georg der II. Churfürst zu Sachsen, Johann Wilhelm, Churfürst zu Pfaltz, Friedrich Augustus, König in Pohlen und Churfürst zu Sachsen.
Reinstein, Grafschafft, seine Gerechtsame darauf erkläret sich Hertzog Augustus zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, nach allem Vermögen, zu behaupten. II. 559
Reinsteinische Streitigkeiten, zu deren Abthuung will Hertzog Augustus zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, einen Ort zur Conferenz benennen. II. 569 zu bererselben Entscheidung offeriret Churfürst Johann
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Georg der II zu Sachsen Chur Brandenburg,
und Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel seine Mediation. II.
824. welche von beyden Theilen angenommen wird. II. 824. 826
Reitzenstein, (Friedrich Christ. von) VII. 604
Relarions-Schreiben, Churfürst Joseph Clementis zu Cölln, an seinen Residenten in Haag, die Lüttichische Wahl-Sache betreffend. IV. 982 Churfürst Philipp Wilhelms zu Pfaltz, an den Käyser Leopoldum, die in seinen Landen von denen Frantzosen verübte Grausamkeiten betreffend. IV. 699 Bischoff Frantz Egons zu Straßburg, den Zustand derer Frantzösischen Waffen im Reich und Holland betreffend. III. 15 des Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen-Gotha, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, von dem glücklichen Entsatz der Stadt Turin. VI. 620 des Käyserlichen General-Lieutenants und Reichs-General-Feld-Marschalls, Printzens Eugenii von Savoyen, an Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtenberg, den Verlauff der Rastädtischen Friedens-Conferentien betreffend. VIII. 1 ejusd. an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Fürst Maximilian Carl von Löwenstein, von dem zu Rastadt mit dem Marschall de Villars vorläuffig geschlossenen Frieden. VIII. 31 des Generalissimi bey der alliirten Armée in denen Niederlanden, Fürst Georg Friedrichs von Waldeck, an die Herren General-Staaten, den Verlauff des Treffens bey Fleury betreffend. IV. 793 des Königlichen Preußischen commandirenden Generals, Fürst Leopolds zu Anhalt-Dessau, an König Fridericum I. in Preussen, von Attaquir- und Eroberung der Festung Landau. VI. 366 Fürst Johann Wilhelms Friso von Oranien, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, die Eroberung Dovay betreffend. VII. 84 des Käyserlichen und des Reichs-General-Feld-Marschalls, Marggraf Friedrichs zu Baden-Durlach, an den
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Käyserlichen Principal-Commissarium, Bischoff Marquardum zu Eichstädt, den
Zustand der Belagerung Philippsburg betreffend. III. 374 ejusd. an besagten
Bischoff zu Eichstädt, den fernern Verlauff gedachter Belagerung betreffend.
III. 386 Graf Maximilian Frantzens zu Fürstenberg, an den Käyserlichen
Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquard zu
Eichstädt, von dem Auszug derer Frantzosen aus der Festung Philippsburg. III.
398 des Käyserlichen General-Lieutenants, Marggraf Ludwig Wilhelms zu
Baden-Baden, an den Käyser Leopoldum, den Verlauff des bey Salanckemen wider die
Türcken glücklich besochtenen Siegs betreffend. IV. 844 ejusd an den Römischen
König Josephum, den Verlauff der Schlacht bey Friedlingen betreffend. V. 719 des
Reichs-Generals, Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die
Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Zustand der Reichs-Armée betreffend. VI.
713 Erb-Printzens Friedrichs zu Hessen-Cassel, an König Fridericum I. in
Preussen, den Verlauff des Treffens bey den Schellenberg betreffend. VI. 297 des
Käyserlichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, Graf Herrmann Ottonis von
Limburg-Styrum, an den Printz Louis von Baden-Baden, den Verlauff des Treffens
bey Höchstädt betreffend. VI. 112 des Königlichen Spanischen
General-Feld-Marschalls, Graf Guido von Starenberg, an König Carl den III. in
Spanien, von der Victorie bey Vigruegua, über den Duc d’ Anjou. VII. 158 des
Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidentens, Graf Friedrich Ernsts zu Solms, an
den Käyserlichen Cammer-Richter, Churfürst Johann Hugonem zu Trier, von dem, was
sich bey des Cammer-Gerichts-Assessoris, Herrn von Pürck, Restitution
zugetragen. VI. 263 Graf Christians von Eck, Käyserlichen Abgesandtens zur
Mediation bey denen Pinnebergischen Tractaten, an Käyser Leopoldum, die
Abrumpirung gedachter Tractaten betreffend. V. 35
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des Königlichen Dänischen Gesandtens an
den Chur-Brandenburgischen Hof, Detleffs von Ahlefeld, an König Friedrich den
III. in Dänemarck, wie weit er es mit seiner Negotiation daselbst gebracht habe.
VIII 73 des Chur Mäyntzischen Gesandtens im Frantzösischen Lager bey Charlorey,
Herrn Doct. Jodoci, an Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, seine Verrichtung
in gedachtem Lager zu Brüssel und zu Bonn betreffend. II. 670
Religion verändert Hertzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin in Franckreich. II. 488
Religions-Beschwerden wider des verstorbenen Reichs-Hof-Raths, Graf Rudolphs von Sintzendorff, hinterlassene Wittib und Kinder, soll Käyser Leopoldus, auf Ersuchen des Corporis Evangelicorum, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, abstellen lassen. III. 872 stellen die gesammte Ritterschafft und Städte im Stifft Hildesheim ihrem Bischoffe beweglich vor, und bitten denselbigen abzuhelffen. VIII. 298. 331. 342. 353 im Stifft Hildesheim soll der Bischoff daselbst abstellen. oder von dem Nieder-Sächsischen Cräyß-ausschreib-Amt ein Reichs-Constitutions-mäßiges Verfahren dawider erwarten. VIII. 505 der Evangelischen Gemeinde zu Blanich. VIII. 697. 801 der Gemeinde zu Werheim. VII. 510 der Evangelischen Grafen zu Löwenstein-Wertheim. VII. 552 Nassau-Siegenische. VII. 546. 550. 675 deren Abhelffung, und besonders die Abolitionem Clausulae Artic. IV. Pac. Rysvvic. soll das Corpus Evangclicorum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg, bey instehender Friedens-Handlung mit der Cron Franckreich urgiren VIII. 32
Religions-Freyheit, wie um selbige gebeten, und sie sonst urgiret worden, vid. Intercessions- und Bitt-Schreiben derer Evangelischen Chur-Fürsten und Stände, item des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg.
Religions-Puncte, über etliche will Landgraf Ernst zu Hessen-Rheinselß conferiren lassen, und bittet sich zu solcher Conferenz von Hertzog Augusto zu Brauschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel D. Calixtum aus. I. 320
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Rendsburg wollen die Schweden überrumpeln, weil ihnen aber der Anschlag mißlungen, so wird es bloquirt. I. 729
Rendsburgischen Recess will der König in Dänemarck von dem Hertzoge zu Hollstein-Gottorp stricte gehalten haben, dieser aber dadurch nicht gebunden seyn. III. 443. IV. 150. 249
Resident, Käyserlicher zu Mäyntz ist Herr Johann Frantz von Landsee. III. 188. seqq. 197 Käyserlicher zu Hamburg, vid. Kurtzrock. Chur-Cöllnischer im Haag, vid. Norff.
Reventlau, General Feld-Marschall-Lieutenant, bricht in Bäyern ein. VI. 66 (Graf) Fürstlicher Hollstein-Gottorpischer geheimder Rath. VII. 760
Reuß, (Graf Heinrich der VI.) älterer Linie, Chur-Sächsischer General-Feld-Marschall-Lieutenant, bittet Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, bey Käyser Leopoldo zu intercediren, daß er die Pacta Familiae und Statutum Juris Primogeniturae des Gräflichen Reußischen Hauses confirmiren möchte. IV. 801 demselben verspricht Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, ihn seiner Bitte zu gewehren. IV. 810 vor denselben intercediret Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell bey dem Käyser Leopoldo. IV. 812 demselben, als Chur-Sächfischen General-Feld-Marschall, dancket Käyser Leopoldus vor seine im Treffen bey Zenta erwiesene tapffere Conduite. IV. 1122
Reuß, (Graf Heinrich der XI.) zu Schlaitz, wird von der Königin in Pohlen, und Churfürstin zu Sachsen, ersucht, einen seiner Unterthanen zu pardonniren, oder ihm gnügliche Defension zu verstatten. VI. 720
Rhebinder, Major und General-Adjutant, muß den General-Staaten derer vereinigten Niederlande, im Nahmen des Herrn Erb-Stadthalters in West-Frießland, zur Eroberung der Stadt Dovay gratuliren. VI. 85
Rheyig, (Johann Heinrich von) I. 648
Rheinbeck, Fürstlich Hollstein-Gottorpisches Amt, zu demselben praetendiret Hertzog Christian Albrecht zu Hollstein-Gottorp vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg acht
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Dörffer, weil sie demselben vor diesem gewaltthätig entzogen worden. VII.
317
Rheinbergen, die darinn vorgenommene Neuerungen sollen die Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande einstellen lassen. II. 133
Rhein-Grafen, vid. Wild- und Rhein-Grafen.
Rheinfelß, Festung, die Garnison in derselben soll Käyser Leopoldus recreutiren lassen. V. 223 derselben Versorgung recommandiret Landgraf Wilhelm zu Hessen-Rheinfelß dem Corpori Catholicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. V. 724 in dieselbe soll der darinn befindliche Käyserliche Commendant die von Hessen-Cassel offerirte Samesische Bataillon einnehmen. V. 736 bey derselben Besitz soll die Reichs-Versammlung zu Regenspurg die Landgrafen von Hessen-Rheinfelß mainteniren. VII. 20 derselben Abtretung an Hessen-Rheinfelß difficultiret Hessen-Cassel. VII. 496 um deren Evacuation bey künfftigem Frieden, hält Landgraf Wilhelm der Jüngere zu Hessen-Rheinfelß bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg an. VII. 569
Rheinfelß, Ländgrafen zu Hessen-Rheinfelß, vid. Hessen-Rheinfelß.
Riga, daselbst wird Anno 1693. ein öffentlicher Land-Tag gehalten. 965
Ripperte, (Carl Wilhelm von) I. 648
Ritter-Orden St. Lazari in Franckreich usurpiret die in Lothringen, wie auch in Ober- und Unter-Elsaß befindliche Teutschen Ordens-Commenden. IV. 329. sq.
Ritter-Orden, Teutscher, vor dessen Balley Elsaß und Burgund, bittet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, eine Ringerung des Reichs-Anschlags aus. III. 1023
Ritterschafft im Hertzogthum Bremen, stellet Käyser Leopoldo ihren kläglichen Zustand vor, und bittet um Conservation ihrer Privilegien. III. 336 remonstriret der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ingleichen dem Käyserlichen Principal-Commissario daselbst, ihren kümmerlichen Zustand, und bittet um Hülffe. III. 346. 395
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Ritterschafft des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, vid. Sachsen. im Stifft Hildesheim stellet ihrem Bischoffe die häuffigen Religions-Beschwerden vor, und bittet, denenselben abzuhelffen. VIII. 331. 242. 353 Lieffländische, vid Lieffländische Ritterschafft.
Rittmeyer, Chur-Pfaltzischer Reglerungs-Rath und Truchses zu Creutzenach. VII. 698
Rixingen, Grafschafft, hat Graf Ludwig Eberhard zu Leiningen-Westerburg an Pfaltzgraf Adolph Johannem bey Rhein, zu Zweybrücken, verkaufft, kan ihm aber nicht die Gewehrschafft davor thun. II. 780. 785. sqq.
Rochan, (Freyherr von) General-Wachtmeister und Deputirter der Schweidnitz- und Jauerischen Stände, an Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg. I. 374
Rochefort, (Marquis de) Königl. Frantzösischer General-Lieutenant, fällt in die Pfaltz ein. III. 159. 163
Rockenback, (Johann Hartmann von) Land-Commenthur des Teutschen Ordens zu Alschhausen, bittet das Schwäbische Cräyß-ausschreib-Amt, sich die Provisional-Moderation des Reichs-Anschlags der Balley Elsaß und Burgund recommandiret seyn zu lassen. III. 1010
Rockenburg, (Hugo, Abt zu) Condirector des Reichs-Praelatischen Collegii in Schwaben. VII. 524
Röllingen, (von) Speyerischer Dom-Scholaster und Stadthalter. III. 115
Römhild, Amt und Stadt, wegen Moderation deren Reichs-Anschlags, intercediret der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 689
Römhildische Successions-Sache. VII. 200. sqq.
Rolles, (des) Ingenieur, wird, wegen seines Wohlyerhaltens vor Landau, dem Könige in Preussen recommandiret. VI. 370
Romswinckel, Chur-Brandenburgischer Vice-Cantzler. III. 882
Rostocker Magistrat, beschweret sich bey Hertzog Augusto zu Sachsen, und Postulirten Administratore des Ertz-Stiffts Magdeburg, als Nieder-Sächsischem Cräyß-ausschreibenden Fürsten, über den von der Cron Schweden zn Warnemünde eigenmächtig angelegten Zoll. I. 339
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Rothal, (Graf von) II. 347
Rothenburg an der Thauber, hält bey der Reichs Versammlung um Indemnisation ihres im Frantzösischen Kriege erlittenen, und specifice designirten Schadens an. IV. 1123 derselben Matricular-Moderations-Ansuchen recommandiren die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysfes der Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 314
Rothweil, der alte Magistrat allhier, bittet sich wider den aufrühriger Weise neu aufgeworffenen Rath bey dem Reichs-Städtischen Collegio zu Regenspurg Assistenz aus. VII. 123. vor den alten Rath allhier intercediret das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg bey Käyser Josepho, und bittet, denselbigen in sein voriges Amt und Würde restituiren zu lassen. VII. 125
Rotenberg, Chur-Bäyerische Festung, di Santo Bonifacio ist Chur-Bäyerischer Commendant daselbst. VI. 27 wird von den Fränckischen Cräyß-Trouppen belagert. VI. 66. und erobert. V. 118 derselben Demolition soll der General-Wachtmeister, Graf Herrmann Friedrich von Hohenzollern, schleunig bewerckstelligen. VI. 124. wird vor sehr nützlich gehalten. VI. 127. und von dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm zu Baden-Baden, approbiret. VI. 129. wider dieselbe protestiret die Chur-Bäyerische Regierung zu Amberg. VI. 130. sqq. welche aber der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg fortsetzen und zu Ende bringen läst. VI. 136. spq.
Rouille, Königlicher Frantzösischer Praesident, thut denen hohen Alliirten, im Nahmen seines Königes, Friedens-Vorschläge. VI. 1107
Rudolph Augustus, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, erbietet sich gegen Chur Sachsen, die Reinsteinische Streit-Sache in der Güte beylegen zu lassen. II. 824 über denselben beschweret sich, wegen Occupation der Stadt Höxter, Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, bey Chur Cöllu und andern Catholischen Chur- und Fürsten. II. 845 bey demselben exculpiret sich dessen geheimder Rath, Herr
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Joachim Friedrich Söhlen, wegen der ihm im
Bischöfflich-Münsterischen Manifest imputirten Corruption. II. 868 ermahnet
Bürgermeister und Rath, wie auch Güldenmeister und Haupt-Leute zu Braunschweig,
sich ihm, als ihrem angebohrnen Landes-Fürsten, zu submittiren. II. 877. 879.
892 notificiret denen Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, warum
er die Stadt Braunschweig mit Gewalt zur Parition zu zwingen, genöthiget worden.
II. 885 ingleichen Käyser Leopoldo. II. 887 ersuchet den Käyser Leopoldum, es
durch seine hohe Cooperation dahin zu bringen, damit seinem, und anderer
Reichs-Fürsten Ministris, auf dem Friedens-Congress zu Nimwegen, das Praedicat
Ambassadeurs, gegeben werden möchte. III. 582 demselben verspricht der Käyser
Leopoldus, sein Verlangen, wegen des Praedicats, Ambassadeur, zu secundiren.
III. 585 notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, daß
seine Princeßin Tochter, Fräulein Christina Sophia, zur Aebtißin zu Gandersheim
erwehlet und introduciret worden. III. 840. worzu ihm Hertzog Georg Wilhelm
gratuliret. III. 841 denselben ersuchet Churfürst Johann Georg II zu Sachsen,
den durch D. Calixtum, zwischen den Wittenbergischen und Helmstädtischen
Theologis, erregten Streit beylegen zu helffen. VIII. 123. worzu er sich auch,
mit gewisser Bedingung, erbietet. VIII. 130 wird von Chur Pfaltz um ein
Recommendations-Schreiben an den König in Franckreich gebeten. VIII. 142
versichert Chur Pfaltz, daß er dessen wohlbefugte Beschwerden dem an seinem Hofe
befindlichen Königlichen Frantzösischen Ministre remonstriret, welcher solches
bey seinem Könige anzubringen versprochen. VIII. 148 demselben stellet Käyser
Leopoldus die dem Römischen Reiche von Orient und Occident bevorstehende grosse
Gefahr beweglich vor, und ersuchet ihn im Vertrauen, ihm dißfalls seine
Gedancken zu eröffnen. VIII. 165 entdecket Käyser Leopoldo seine Meynung, von
der dem Röm. Reiche bevorstehenden Gefahr kürtzlich. VIII. 169
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demselben gratuliren Pfaltzgraf Christian
August bey Rhein, zu Sultzbach, Marggraf Christian Ernst zu
Brandenburg-Culmbach, Bischoff Herrmann Werner zu Paderborn, Bischoff Marqvard
Sebastian zu Bamberg, Frau Anna Sophia, Hertzogin zu Würtemberg-Oelß, und Frau
Albertine, verwittibte Fürstin zu Nassau-Dietz, zum neuen Jahre. IV. 282. 283.
285. 286. 292. 295 bey demselben bedancket sich der König und die Königin in
Dänemarck, vor seinen Neu-Jahrs-Wunsch, und reciprociren denselben. IV. 779. 781
demselben notificiret Landgraf Carl zu Hessen-Cassel die Geburt eines jungen
Printzen. IV. 824. worzu er ihm gratuliret. IV. 826 demselben berichtet Hertzog
Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin das Absterben seines Herrn Vetters,
Hertzog Christian Ludwigs zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 889. weswegen er ihm
condoliret. IV. 891 ihm notificiret die verwittibte Hertzogin zu
Mecklenburg-Güstrow den Todes-Fall ihres Herrn Gemahls, Hertzog Gustav Adolphs.
IV. 1024 condoliret der verwittibten Hertzogin zu Mecklenburg-Güstrow, Frau
Magdalenen Sibyllen, wegen Absterben ihres Herren Gemahls. IV. 1026 demselben
notificiret Frau Augusta, verwittibte Hertzogin zu Hollstein-Augustenburg, daß
ihrem Herrn Sohne, in seiner Abwesenheit ein Printz gebohren worden. IV. 1059
gratuliret der verwittibten Hertzogin zu Hollstein-Augustenburg, zu der Geburt
eines Euckels IV. 1060 demselben gratuliret der Herr von Leibnitz zum neuen
Jahre, und offeriret ihm, an statt eines Neu-Jahrs-Geschencks, einen Entwurff zu
einer Medaille, auf welcher das Geheimniß aller Dinge aus nichts, durch den
Ursprung der Zahlen demonstriret wird. IV. 1067 erhält von Landgraf Ernst
Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Nachricht, daß ihm eine Princeßin gebohren worden.
IV. 1168 gratuliret Landaraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt zu seiner jüngst
gebohrnen Princeßin. IV. 1170 ersuchet Hertzog Eberhard Ludwigen zu Würtemberg,
wie auch die übrigen in der neundten Chur-Sache correspondirende Fürsten, daß sie ihre
Vota auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg wiederum durch eigene Gesandten möchten
vertreten lassen. V. 457 remonstriret König Friedrichen dem I. in Preussen,
warum er und sein Herr Bruder, von der mit der Cron Franckreich gemachten
Defensiv-Allianz, zur Zeit noch nicht abtreten könten, und mit ihrer
angefangenen Armatur continuiren müsten. V. 485 justificiret seines Herrn
Bruders, Hertzogs Anthon Ulrichs, Conduite bey dem Käyser Leopoldo, und erkläret
sich, daß er denselben von der gemeinschafftlichen Regierung nicht ausschliessen
könne. V. 542 beschweret sich, nebst seinem Herrn Bruder, bey denen Herren
General-Staaten derer vereinigten Niederlande, daß sie in ihrem gegen die Cron
Franckreich publicirten Manifest, zur Ungebühr mit berühret worden, und bittet
dessentwegen um zulängliche Satisfaction. V. 589 demselben notificiret Marggraf
Christian Ernst zu Brandenburg-Bayreuth das Absterben seiner Frau Gemahlin. V.
694 condoliret Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Bayreuth, wegen
tödtlichen Hintritts seiner Frau Gemahlin. V. 697 wird von den ausschreibenden
Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses gebeten, daß er, ohnerwartet des sonst
gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein Contingent zu denen vom Römischen Reiche zu
stellen beschlossenen 120000. Mann förderlichst herbey schaffen möchte. V. 833
ermahnet den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Grafen von Solms, daß er
den Entschluß, seine Praesidenten-Stelle zu resigniren, fahren lassen, und den
Effect der nächst erfolgenden Cammer-Gerichts-Visitation abwarten möchte. V. 357
demselben notificiret Marggraff Wilhelm Friedrich, zu Brandenburg-Onoltzbach,
daß sein Herr Bruder, Marggraf Georg Friedrich, in einer Action mit den
Chur-Bäyerischen Trouppen, erschossen worden. V. 914 condoliret Marggraf Wilhelm
Friedrichen zu Brandenburg-Onoltzbach, wegen des Todes-Falls seines Herrn
Bruders. V. 915
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mit Hertzog George
Wilhelmen zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, wegen der dem Chur-Hause Hannover in
gemeinschafftlichen Negotiis denegirten Praecedenz, und von ihm soutenirten Jure
Senii in einige Disputen und weitlöufftige Correspondenz. VI. 68. 74. 80. 88.
99. 173. seqq. berichtet dem Dom-Capitul zu Hildesheim, daß er, derer von denen
Evangelischen im Stifft Hildesheim bißher geführten, und noch zur Zeit nicht
remedirten Beschwerden halber, alle desselben und der übrigen Stiffter aus
seinen Landen kommende Intraden einziehen müssen. VI. 168
Rudolpus II. Römischer Käyser, ertheilet denen Evangelischen Schlesiern den 20. Aug. Anno 1609 einen Majestäts-Brieff. II. 273
Rudolstadt, (Fürsten zu) vid Schwartzburg.
Rupertus, Abt zu Kempten, erhält vor sich und seine Successores am Stifft, vom Käyser Leopoldo die Confirmation des vormahls geführten Tituls eines Ertz-Marschalls der regierenden Römischen Käyserin. IV. 92 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen der Restitution der Reformirten Theinselberger Kirche. V. 280 erkläret sich gegen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen der Reformirten Theinselberger Kirche sehr glimpfflich. V. 285 demselben überschickt das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg das von der Reformirten Theinselberger Gemeinde übergebene Memoriale, und recommandiret ihr Ansuchen bestens. V. 288
S.
Saalfeld, vid. Sachsen-Saalfeld.
Saarbrücken, vid. Nassau-Saarbrücken.
Saarwerden, wird von Hertzog Carln zu Lothringen, denen Graffen zu Nassau-Saarbrücken vorenthalten. I. 175
|| [ID01181]
Sachsen, (Churfürst von) vid. Johann Georg der I. Johann Georg der II. Johann Georg der III. und dessen Gemahlin, Anna Sophia. Johann Georg der IV. Friedrich August, und dessen Gemahlin, Cristina Eberhardina.
Sachsen-Altenburg, (Hertzog von) vid. Friedrich Wilhelm.
Sachsen-Coburgische Successions-Streitigkeiten. III. 200. VI. 501. VIII. 359
Sachsen-Eisenach, (Hertzoge von) vid. Johann Georg. Johann Wilhelm.
Sachsen-Eisenachischen Hauses Praecedenz-Streit wegen des Votirens auf dem Reichs-Tag mit dem Hauß Sachsen-Gotha. VIII. 358. 363
Sachsen-Gotha (Hertzoge von) vid. Friedrich. Johann Wilhelm.
Sachsen-Gothaischen Hauses Praecedenz-Streit mit denen Häusern Sachsen-Weimar und Eisenach. VIII. 358. 363.
Sachsen-Halle, (Hertzoge von) vid. Augustus.
Sachsen-Hildburghausen (Hertzog von) vid. Ernestus, und dessen Gemahlin, vid. Sophla Hennriete.
Sachsen-Jena, (Hertzog von) vid. Bernhard.
Sachsen-Lauenburg, (Hertzog von) vid. Julius Franciscus.
Sachsen-Lauenburgische Successions-Streitigkeiten. IV. 753. 783. VI. 535. VII. 865
Sachsen-Meinungen, (Hertzoge von) vid. Bernhard. Ernst Ludwig. (Printzeßin von) vid. Elisabeth Christina.
|| [ID01182]
Sachsen-Merseburg, (Hertzoge von) vid. Christian. Moritz Wilhelm.
Sachsen-Naumburg, (Hertzoge von) vid. Christian August. Moritz Wilhelm.
Sachsen Saalfeld, (Hertzog von) vid. Johann Ernst.
Sachsen-Weimar, (Hertzog von) vid. Johann Ernst. Wilhelm Ernst.
Sachsen-Weimarischen Hauses Praecedenz-Streit mit Sachsen-Gotha wegen des Votirens auf dem Reichs-Tag. VIII. 358. 363
Sachsen-Weissenfelß, (Hertzoge von) vid. Cristian. Joh. Georg.
Sachsen-Zeitz, vid. Sachsen-Naumburg.
Sächsischer (Nieder-) Cräyß, vid. Nieder-Sächsischer Cräyß.
Sächsischer (Ober-) Cräyß, vid. Ober-Sächsischer Cräyß.
Sächsische Gesandtschafft, Churfürstliche, auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg intercediret bey dem Käyser Ferdinando III. vor die Augspurgische Confessions-Verwandte in denen Käyserl. Erb-Landen. I. 511 gratuliret Churfürst Johann Georg dem II. von Sachsen zum Geburts-Tag. III. 362
Sächsische Lande, Churfürstliche Königs Caroli XII. von Schweden Invasion in dieselbe. VI. 611. 627
Sächsische Land-Stände, Churfürstliche, bitten König Carolum XII. von Schweden, seine gethane Anforderung auf ein leidliches zu moderiren, und bey der Beqvartierung derer adelichen, geistlichen und anderen eximirten Personen Häuser zu verschonen. VI. 629 berichten ihrem gnädigsten König und Churfürsten, Friderico Augusto, die Schwedische Invasion, und bitten, das Land durch zulängliche Mittel aus der grossen Gefahr zu retten. VI. 633 gratuliren nur gedachtem König zu seiner glücklichen Ankunfft in seine Erb-Lande, und bitten, es dahin zu vermitteln, daß die Schwedische Contribution gemindert werden, und die Schwedische Miliz sich bald völlig zurücke ziehenmöge. VI. 656
|| [ID01183]
bitten höchstgedachten König
inständigst, den Königlichen Printzen aus fremden Landen zurücke zu ruffen. VII.
812
Salm, (Fürst von) vid. Carl Dietrich Otto.
Salmuth, Zellischer Capitain, wird zu Hamburg in des Schwedischen Residenten Hause von Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg-Schwerin Bedienten ermordet, deßwegen sowohl der König von Schweden; als der Hertzog zu Zell, von dem Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin Satisfaction fodern. VIII. 562. 565
Saltz-Niederlage, daß selbige seinem Principal nach Neuburg und Höchstädt oder Lauingen überlassen werden möge, ersuchet der Chur-Pfältzische Minister, Freyherr von Stillingen, die Reichs-Versammlung. VII. 58. wider welches Suchen die Stadt Donauwerth protestirt. VII. 64. welche die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses secundiren. VII. 81. 113. 391
Saltzburg, Specification derer Waaren, so aus diesem Ertz-Stifft nach Franckreich geführet werden. III. 536 Process zwischen diesem Ertz-Stifft und dem Stifft Passau. VIII. 473 (Ertz-Bischoffen von) vid. Guidobaldus. Johann Ernst. Maximilian Gandolph. Paris.
Satisfactions-Begehren, verschiedener Reichs-Stände an die Cron Franckreich. IV. 649. 676. 1063. 1064. 1090. 1098. 1104. 1123. 1155 Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande, wegen des mit der Cron Franckreich geschloßnen Particular-Friedens. III. 927 Ejusd. an das Reich, vor den im Krieg erlittenen Schaden. IV. 515. 550. 558. 571 des Dom-Capituls zu Hildesheim, an Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, vor den von seinen Trouppen in dem Stifft Hildesheim causirten Schaden. V. 801 der Stadt Hamburg, an nur gedachten Hertzog, wegen
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des ihren Deputirten von seinem Gesandten zu Wien erwiesenen
Affronts. VIII. 306. seq. 310. seq. 324
Satisfactions-Gelder, Schwedische. I. 14. 16. 66. 76. 99. 114. 118. 130. 151. 154. 168. 276. 193. 227. 382. 423.
Savoyen, (Eugenius, Printz von) vid. Eugenius.
Savoyischer Minister, vid. Borgalo.
Sayn, (Graf von) Chur-Pfältzischer Envoyé an dem Käyserlichen Hoff. V. 316.
Schäffer, (Richard) Gesandter des Stiffts Qvedlinburg auf dem Reichstag zu Regenspurg. V. 54
Schaffgotsch, (Joh. Anthon, Graf von) Käyserl. Commissarius zur Execution der Alt-Ranstädtischen Convention. VI. 835
Schaffhausen, gegen den Magistrat daselbst bezeugen die ausschreibende Fürsten des Schwäb Cräysses ihr Mitleiden über die unter der Schweitzerischen Eydgenossenschafft entstandene Mißverständnisse, und bittet, die angräntzende Reichs-Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561
Schaffshausen, Hamburgischer Abgeordneter an dem Käyserlichen Hoff. VIII. 222
Schaumburgische Graffschafft, will Hertzog Carl zu Hessen-Cassel vor kein Käyserliches oder Reichs-Lehen, sondern vor eine freye Erb-Grafschafft des Reichs gehalten wissen. V. 527
Schellenberg, daselbst befochtene Victorie über die Frantzösische und Chur-Bäyerische Armée. VI. 297
Schtede-Müntze, wegen derselben gefaste Resolution auf der Zusammenkunfft zu Zinna, zwischen Chur Sachsen und Chur Brandenburg. II. 717
Schlangenfeld, (Melchior) Königlicher Schwedischer General-Kriegs-Zahl-Meister. I. 165
Schlegelsberg, (Frantz Anthon, Graf von) Käyserlicher Commissatius zur Execution der Alt-Ranstädtischen Convention. VI. 838
Schlesien, Religions-Gravamina derer Lutherischen und Reformirten Einwohner. I. 368. 378. 719. II. 801. V. 790. VI. 473. 485. 689. 754. 871 in dieses Land drohen die Tartern einzubrechen. II. 428 obrister Hauptmann in diesem Lande, vid. Friedrich, Cardinal von Hessen.
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Specification derer Waaren, so aus diesem
Lande nach Franckreich geführet werden. III. 536
Schlesische Handlung, im Königreich Polen. VIII. 102
Schlesische Land-Stände, werden von dem Käyser Leopoldo ersuchet, seinem Begehren bey instehen dem Fürsten-Tag ein vollkommen Genügen zu leisten. IV. 821
Schlesische Müntz-Sorten, derselben Conformität mit denen Polnischen, wird von dem Magistrat zu Breßlau vor nöthig erachtet. III. 363
Schleßwig, zu Empfahung der Lehen über dieses Hertzogthum setzet König Christian der V. in Dänemarck, Hertzog Christian Albrechten zu Hollstein-Gottorff, den Termin an. III. 443. seqq.
Schlippenbach, (Graf von) Königl. Schwedischer Gesandter an Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg. I. 736
Schluter, (Johann) Bürgemeister zu Hamburg, wird von Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell beschuldiget, als gebe er Anlaß zu dem Mißtrauen zwischen ihm und der Stadt Hamburg. IV. 315
Schmidberg, (Freyherr von) II. 376. 352
Schnebelin, (Joh. Andreas von) Vice-Commendant in Philippsburg, desselben hinterlassene Wittib bittet die Reichs-Versammlung, ihr und ihren Kindern den, besage der Fortifications-Rechnung, schuldig verbliebenen Rest zu erlassen. VI. 730
Schniddau, (Baron von) Commendant in der Festung Rheinfelß. V. 223. 736
Schnürmühlen, über selbige beschweret sich das Posamentirer-Handwerck zu Hanau. III. 546. 563
Schönberg, (Johann Haupold von) VIII. 192
Schönborn, (Friedrich Carl, Graf von) Reichs-Vice-Cantzler. VI. 987. 989. seqq.
Schöning, Chur-Brandenburgischer General. IV. 394
Schulenburg, Chur-Sächsischer General-Feld-Marschall-Lieutenant. VI. 115
Schultz, (Martin, Baron von) Königl. Schwed. General-Major und Vice-Gouverneur zu Wißmar. VII. 385
Schütz, (Christoph Sinold von) Fürstl. Zellischer und Wolffenbüttelischer Abgesandter zu Wien, ersuchet den Käyser Leopoldum, seinen Plenipotentiariis zu Nimwege̅
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anzubefehlen, daß sie des Fürstlichen
Hauses Braunschweig-Lüneburg Ambassadeur andern, und in specie denen
Churfürstlichen, gleich tractiren solten. III. 693
Schütze, (Joh. Heinrich) Käyserl, Reichs-Hoffrath, wird von dem Käyser Leopoldo seinem Principal-Commissario auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, Bischoff Marquardo zu Eichstädt, als Con-Commissarius adjungiret. II. 817
Schwäbischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent, Schwäbischer.
Schwäbisch-Hall, Magistrat daselbst beschweret sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, über die allzugrosse Einqvartierung, und bittet um Sublevation. III. 321. stellet gedachter Reichs-Versammlung den erbärmlichen Zustand ihrer Stadt wegen erlittener Feuers-Brunst vor. III. 1027
Schwanenfeld, (Frantz Carl Sartorius von) Käyserl. Rath und Reichs-Hoff-Raths-Fiscal. IV. 26
Schwartzburg, (Grafen von) wollen von der Han̅overischen Einqvartierungs-Last befreyet seyn. III. 358 (Eleonora Sophia, Gräfin von) Decanißin zu Qvedlinburg. VI. 295 (Maria Magdalena, Gräfin von) Canonißin zu Qvedlinburg. VI. 295
Schwartzburg-Arnstadt (Fürst von) vid. Christian Wilhelm.
Schwartzburg-Rudelstadt, (Ludwig Friedrich, Graf von) wird von dem Käyser Josepho in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. VII. 193. 224
Schwartzburgische Fürsten, denenselben soll der Hertzog von Sachsen Weimar wegen der erlangten Fürstlichen Dignität nichts in Weg legen. VII. 600. seq. 604 wider dieselbe ersuchet Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, den König in Polen und Churfürsten zu Sachsen, Fridericum Augustum, um Assistenz. VII. 609
Schwartzenberg, (Johann Adolph, Graf von) wird von dem Käyser Leopoldo in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben. II. 832
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Schwartzwald, soll verhauen werden. V. 934 der Frantzosen Durchbruch durch denselben. VI. 13
Schweden, (Königin von) vid. Christina. (Könige von) vid. Carl Gustav. Carl XI. Carl. XII.
Schwedischer Commendant zu Carlstadt wird von dent Chur-Brandenburgischen Admiral, Simon de Bolsee, vermahnet, sich auf gute Conditiones zu ergeben. III. 682
Schwedische Deputirte an den Magistrat zu Bremen. II. 521. seqq.
Schwedische Einqvartierung, über die Ungleichheit derselben beschweren sich die Fränckische̅ Cräyß-Stände bey denen Reichs-Gesandten zu Münster. I. 35. von selbiger will das Cammer-Gerichte zu Speyer eximiret seyn. I. 83
Schwedischer Feld-Marschall, Wrangel, vid. Wrangel.
Generalissimus Pfaltzgraf Carl Gustav, vid. Carl Gustav. General-Gouverneur in denen Hertzogthümern Bremen und Vehrden, vid. Güldenstirn; in Pommern, vid. Königsmarck.
Schwedische Gesandte, bey der Reichs-Deputation. I. 769. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 436. 488. 497. 547
Schwedischer Gouverneur zu Stettin, vid. Wulff.
Schwedische Invasion in die Chur-Sächsischen Lande vid. Sächsische Lande.
Schwedischer Plenipotentiarius, vid. Oxenstiern.
Schwedische Regierung in Pommern zu Stettin, derselben schicket Churfürst J. Georg der II. von Sachsen die Käys. Avocatoria zu. I. 788. schicket selbige cum Protestatione zurücke. I. 790. wird von der Churfürstl. Brandenburgischen Hinter-Pommerischen Regierung zu Collberg vermahnet, den Durchzug derer Schwedischen Trouppen durch Hinter-Pommern zu verhindern. I. 821 in denen Hertzogthümern Bremen und Vehrden zu Stade, bey derselben beklaget sich die Gräfin von Königsmarck, wegen des ihr von Chur Brandenburg confiscirten Amts Neustadt. I. 865 zu Zweybrücken, ersuchet den Freyherrn von Sikingen, daß denen Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg,
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Veyhel und Bingarten, ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten.
VII. 156
Schwedische Satisfactions-Gelder, vid. Satisfactions-Gelder.
Schwedischer Vice-Gouverneur zu Wißmar, bey demselben beklaget sich Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen der von denen Schwedischen Partheyen aus Wißmar violirten Mecklenburgischen Posten. VII. 385
Schweinfurth, Magistrat daselbst remonstriret dem Käyserl. Cammer-Richter, Churfürst Johann Hugoni zu Trier, wie auch der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß ihre Stadt zur Reception des Canmer-Gerichts im geringsten nicht geschickt sey, und bittet dannenhero, bey dessen vorhabender Translation auf selbige keine Reflexion zu machen. IV. 64. 876. VIII. 382.
Schweitzerische Eydgenossenschafft, derselben gratuliret die Reichs-Deputation zu Franckfurt zum wiederhergebrachten Frieden, und bittet, dem Bischoff zu Costantz alle unverschuldete Schäden zu ersetzen. I. 616 wird von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg ersuchet, denen Frantzösischen Machinationen kein Gehör zu geben, die Werbungen einzustellen, und die in Frantzösischen Diensten stehende Völcker zurücke zu fodern. III. 721 derselben Neutralitäts-Suchen vor Costantz und die vier Waldstädte. IV. 658. 673. 690. 714. ersuchet den Frantzösischen Ambassadeur Mr. Amelot, ihren Wohlstand dem König in Franckreich bestens zu recommandiren. IV. 865 derselben notificiret der Käyser Leopoldus das Absterben des Königs Caroli II. in Spanien. V. 294 dieselbe ersuchet der Käyserl. Abgesandte, Graf Frantz Ehrenreich von Trautman̅sdorff, um Permission, zwey Regimenter vor den Käyser anzuwerben. V. 453 dieselbe ersuchet nur gedachter Graf, der Cron Franckreich ferner keinen Vorschub zu thun. V. 471. 601. 605 bey demselben intercediret das Churfürstl. Collegium auf den Wahl-Tag zu Franckfurt vor das Stifft Costantz. VIII. 339 zwischen derselben entstandene Differentien. I. 559. 561. 568. 583. Vid. Bern, Schaffhausen, Zürch.
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Schweitzer-Cantons, Catholische, werden von dem Käyser Leopoldo versichert, daß man niemahls gesinnet gewesen, die gantze Schweitzerische Nation von denen hohen Reichs-Stifftern auszuschliessen. III. 1063 werden vom Käys. Gesandten, Graf Frantz Ehrenreichen zu Trautmansdorff ersuchet, daß sie, denen mit dem Durchl. Ertz-Hauß Oesterreich habenden Erb-Verbündnissen zuwider den Duc d’Anjou zu seinem unrechtmässigen Besitz der Spanischen Monarchie, nicht gratuliren möchten. V. 538 werden von nur gedachtem Grafen ersuchet, daß sie den Duc d’Aujon als Usurpatori der Spanischen Monarchie, vermöge des von ihm fälschlich allegirten Mayländisch. Capitulats, keine Werbungen verstatten möchten. V. 565 remonstriren gedachtem Grafen, daß das Mayländische Capitulat der Zeit auf den würckl. Besitzer desselben Staats gedeutet und extendiret werden müsse. V. 627 werden von dem Käyser Josepho ersuchet, das Mayländische Capitulat mit dem Hertzog von Anjou nicht zu erneuern. VI. 491 erbieten sich gegen die General-Staaten der vereinigten Niederlande, alles zu contribuiren, was zu Wiederherstellung des Friedens in Europa dienlich seyn möchte. VI. 617
Schweitzer-Cantons, Evangelische, gratuliren König Wilhelm dem III. in Engelland zur erhaltenen Englischen Crone. IV. 707 denenselben recommandiret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg die Annehmung des verbesserten Calenders. V. 107. seqq. gratuliren König Friedrich dem I. in Preussen zur übernommenen Käyserl. Dignität. V. 320 denenselben notificiret Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, daß seiner Frau Mutter die eventuale Succession im Königreich Groß-Britannien durch eine Parlaments Acte zuerkennet worden. V. 385 bey denenselben intercediren die General-Staaten der vereinigten Niederlande vor die bey ihnen wohnende Mennisten. VII. 36
Schwerin, vid. Mecklenburg-Schwerin.
Seibolsdorff (Baron von) VI. 379
Serini, (Anna Catharina, Gräfin von) ersuchet den Käyser Leopoldum, ihren gefangenen Gemahl, Graf Petern von Serini, wieder loß zu geben. II 855. von selbiger nimmt ihr Gemahl der Graf Abschied, als er solte enthauptet werden. II. 376
Seyler, (Freyherr von) V. 306
Sickingen, (Frantz Friedrich, Freyherr von) wird von denen Evangel. Unterthanen der Gemeinde Ebernburg, Veyhel und Bingardt, um die Wieder-Eröffnung ihrer versperrten Kirchen und Schulen ersuchet. VII. 137 bey demselben intercediret die Königl. Schwedische Regierung zu Zweybrücken vor gedachte Evangelische Gemeinen. VII. 156
Sickingische Herrschafft Ebernburg, vid. Ebernburg.
Siegen, vid. Nassau-Siegen.
Silms, L. wird beschuldiget, als habe er mit dem König von Dänemarck zum Praejudiz der Stadt Hamburg Correspondenz gepflogen. VIII. 247
Simmern, (Pfaltzgraf von) vid. Ludwig Christian. (Pfaltzgräfin von) vid. Maria Eleonora.
Sintzendorff, (Rudolph Graf von) Käyserl. Reichs-Hoff-Rath, vor desselben hinterlassene Wittib und Kinder intercediret das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg bey dem Käyser Leopoldo, damit derselben Religions-Beschwerden möchten abgestellet werden. III. 872
Snoilsky (Georg von) I. 382. 460. II. 150.
Söhlen, (Joachim Friedrich,) Fürstl. Woffenbüttelischer geheimer Rath, wird beschuldiget, als sey er von der Stadt Höxter bestochen worden. II. 868
Solms-Laubach (Friedrich Ernst, Graf von) Käyserl. Cammer-Gerichts-Praesidente, demselben recommandiret der Reichs-Vice-Cantzler, Graf von Kaunitz, die Reception des Barons von Ow in das Cammer-Gerichts-Collegium. V. 514. 555 bey demselben justificiret sich der Baron von Ow wegen der ihm aufgebürdeten Beschuldigungen. V. 519 denselben bittet der Chur-Bäyerische Praesentatus zum Assessorat beym Cammer-Gericht, Graf Nytz, seine würckliche Admission zu befördern. V. 553 ersuchet den Käyser Leopoldum um Dimission von dem Cammer-Gerichte, und um Dispensation wegen seines noch nicht verflossenen gewöhnlichen Sexennii. V. 609
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ersuchet Churfürst Joh. Hugonem zu Trier, wie auch den Reichs-Vice-Cantzler,
Graf von Kaunitz, sein Dimissions-Suchen bey dem Käyser bestens zu secundiren.
V. 612. 623 ersuchet den Käyserl. Cammer-Richter, Churfürst Joh. Hugonem zu
Trier, dem Cammer-Gericht, wegen der daselbst anhaltenden Dissidien und
Unordnungen, seine hohe Gegenwart auf etliche Tage zu gön̅en. V.
815. 897 urgiret eine Visitation des Cam̅er-Gerichts. V. 817. 845.
seqq. 867. 910. VI. 33. 149. 152. 192. 268. 279. 308. wird von verschiedenen
Fürsten und Ständen ersuchet, seine Praesidenten-Charge nicht niederzulegen. VI.
18. 846. 848. seqq. beschweret sich bey dem Churfürsten zu Trier über den ihm
durch den Grafen von Nytz angethanen empfindlichen Tort. VI. 33. 53. 185. 235.
seqq. referiret dem Churfürsten zu Trier, was sich bey des
Cammer-Gerichts-Assessoris, Herrn von Pürck, Restitution zugetragen. V. 263.
seqq. beschweret sich bey dem Käyser Leopoldo über einige Excesse, so zu Wetzlar
an dem Rathhause, worauf das Cammer-Gerichte gehalten wird, vorgegangen. VI. 301
befraget sich bey dem Cam̅er-Richter, wie sie sich unter noch
währendem Justitio bey herannahender gewöhnl. Publications-Zeit verhalten solle.
VI. 305. seqq. berichtet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg die entstandene
Streitigkeiten über den Modum Distributionis der eingehenden Cammer-Zieler.
VIII. 764. 794
Sophia, verwittibte Churfürst in zu Hannover, derselben wird die Eventual-Succession im Königreiche Groß-Britannien durch eine Parlaments-Acte zuerkennet. V. 383. sqq. gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen zu Wolffenbüttel zu der Heyraths-Alliance, zwischen seiner Enckelin, der Princeßin Elisabeth Christinen, und König Carl dem III. in Spanien. VI. 944
Sophia Dorothea, Chur-Braunschweigische Princeßin, wird an den Königlichen Erb-Printzen in Preussen, Friedrich Wilhelmen, vermählet. VI. 644
Sophia Eleonora, Princeßin von Braunschweig-Lüneburg-Bevern, derselben Absterben notisiciret Hertzog
|| [ID]
Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel dem Käyser Josepho. VII.
172
Sophia Henriette, Hertzogin zu Sachsen-Hildburghausen. IV. 921
Sophia Louise, Marggräfin zu Brandenburg-Culmbach, derselben Absterben notificiret ihr Gemahl, Marggraf Christian Ernst, Hertzog Rudolpho Augusto von Wolffenbüttel. V. 695
Sophia Louise, Princeßin von Mecklenburg-Schwerin, wird an König Frideric. I. in Preussen vermählet. VI. 977
Souches, (Graf von) Käyserlicher General-Feld-Zeugmeister. II. 43. 347. seq. 424. 435. 460. IV. 849
Spanien, (König von) vid. Carolus II. Carolus III. die zwischen dieser Crone und der Cron Franckreich entstandenen Kriege soll der Käyser Leopoldus suchen durch gütliche Interposition zu hemmen. II. 678
Spanische Friedens-Handlung, vid. Friedens-Tractaten.
Spanische Niederlande, denenselben soll der Fränckische Cräyß keinen Succurs wider Franckreich zuschicken. VIII. 172
Speckfeldisches Votum. VII. 920
Spener, Churfürstlicher Brandenburgischer Consistorial-Rath und Probst in Berlin, desselben Streitigkeiten mit denen Sächsischen Theologis. IV. 1011
Speyer, (Bischoff von) vid. Heinrich Handtradt. Johann Hugo. vor diese Stadt intercediret das Käyserliche Cammer-Gerichte bey Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er selbige mit Einqvartierungen und Durch-Marchen verschonen möge. II. 982 Magistrat daselbst weigert sich, das wider eines Cam̅er-Gerichts-Assessoris gesprochene Urtheil zu exequiren. III. 953. über dessen Eingriffe in die Cammer-Gerichts-Jurisdiction beschweret sich das Cammer-Gerichte bey dem Käyser Leopoldo. VIII. 116. reteriret sich wegen der von denen Frantzosen verursachten Zerstörung ihrer Stadt nach Heydelberg, und ersuchet die Reichs-Versam̅lung zu Regenspurg um eine Christl. Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung derselben. IV. 741. 1137 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung vor die
|| [ID01193]
theils geleistete, theils versprochene
Beysteuer, und bittet, bey dem Käyser vor die wieder anbauende Bürger eine
Befreyung von allen Kriegs-Beschwerden auszuwürcken. IV. 750. ersuchet das
Reichs-Städtische Collegium bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß es der
Stadt Speyer Satisfaction vor ihren erlittenen Verlust, bey künfftigen
Friedens-Tractaten, möge befördern helffen. IV. 1065. bittet die
Reichs-Versammlung, ihre Stadt in puncto Indemnisationis & Satisfactionis zu
bedencken. VII. 48. dessen Suchen, wegen der Moderation des Matriculat-Anschlags
ihrer Stadt, secundiren die ausschreibenden Fürsten des Ober-Rheinischen Cräyßes
bey der Reichs-Versammlung. VII. 73. 518. bedancket sich gegen die
Reichs-Versammlung, vor die geschehene Moderation ihres Matricular-Anschlages.
VII. 655. vid. Cammer-Gerichte, Käyserliches.
Sporck, (Freyherr von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. II. 439. 442
Stade, daselbst angestellte Conferenzen zwischen denen Königlichen Schwedischen Deputirten und den Abgeordneten des Magistrats zu Bremen, wegen der Huldigung dieser Stadt. II. 521. seqq. Königliche Schwedische Regierung daselbst, vid. Regierung, Schwedische.
Stahrenberg, (Guido, Graf von) Königl. Spanischer General-Feld-Marschall, erstattet König Carl dem III. in Spanien Relation von der befochtenen glücklichen Victorie bey Vigruegua, über den Duc d’Anjou. VII. 158
Stahrenberg, (Maximilian Lorentz, Graf von) Käyserl. geheimer Rath und General-Feld-Zeugmeister. IV. 425
Statthalterey, Königl. Böhmische zu Prag, vid. Prag.
Stauffenberg, Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, wird in der Schlacht bey Friedlingen tödtlich verwundet. V. 722
Steinbock, (Graf von) demselben soll die Festung Tönningen eingeräumet werden. VII. 713
Sternberg (Adolph Vratislaus, Graf von) Böhmischer Vice-Cantzler. III. 682
Stettin, Königliche Schwedische Regierung daselbst, vid. Schwedische Regierung.
|| [ID01194]
den Magistrat und
Bürgerschafft daselbst vermahnet der Chur-Brandenburgische Statthalter, Graf
Christian Albrecht von Dohna, Chur-Brandenburgische Besatzung einzunehmen. I.
890. seqq. wegen Ubergabe dieser Stadt tractiret der General-Major von Wulffen,
als Gouverneur, mit dem Commendanten der Fürstl. Braunschweigischen Trouppendem
General-Major Endten. III. 701. seqq. Magistrat und Bürgerschafft daselbst
versprechen, Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg alles dasjenige zu
erweisen, was sie bis dahin der Cron Schweden geleistet. III. 704
Stillingen, (Johann Ferdinand, Freyherr von) Chur-Pfältzischer Gesandter, urgiret bey der Reichs-Versam̅lung zu Regenspurg die Ersetzung des seinem hohen Principal bey dem Reichs-Krieg betroffenen Schadens und Verlusts. VII. 25 ersuchet gedachte Reichs-Versammlung, den Käyser durch ein Reichs-Gutachten dahin zu disponiren, damit seinem hohen Principal die gesuchte Saltz-Niederlage nach Neuburg und Höchstädt oder Lauingen, überlassen werden möchte. VII. 58
Stillstand, vid. Armistitium.
Stollberg, (Christoph Friedrich, Graf von) demselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel die Ehe-Alliance zwischen dem Rußischen Cron-Printzen, und seiner Printzeßin Enckelin, der Hertzogin Charlotten Christinen Sophien. VII. 954 gratuliret Hertzog Anthon Ulrichen von Wolffenbüttel zu gedachter Ehe-Alliance. VII. 417
Stollbergischer Amtman̅, Gräflicher, vid. Triesenberg.
Strahlenheim, (Henning, Baron von) Königlicher Schwedischer Plenipotentiarius. VI. 836
Straßburg, (Bischoff von) vid. Frantz Egon. Wilhelm Egon.
Straßburg, Stifft, desselben Amt Oberkirch, lässet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz mit seinen Trouppen besetzen. III. 664
Straßburg, Stadt, entschuldiget bey der Reichs-Deputation zu Francks. das Außbleiben ihrer Deputirten. I. 832 versichert gedachte Reichs-Deputation ihrer beständigen Devotion gegen das Römische Reich, und bittet, alle von ihr gefaßte nachtheilige Gedancken fahren zu lassen. I. 860 wird vermahnet, ihre Gesandten auf den Deputations-Convent nach Franckfurt zu schicken. I. 898 wegert sich, dem Käyer Leopoldo den abgefoderten Homagial-Eyd zu leisten. II. 95 ersuchet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz um Relaxirung ihrer zu Philippsburg arrestirter Schiffe III. 26 bittet bey der Käyserlichen Commission auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg um schleunige Hülffe wider Franckreich. III. 780 derselben schleunig zu Hülffe zu kom̅en, vermahnet der Käyser Leopoldus die Cräyß ausschreibende Fürsten. III. 792. 816. 910 bedancket sich gegen Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, als ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräyßes, vor die gethane Beyhüffe, und bittet, die übrigen Stände gedachten Cräyßes zu gleichmäßiger Beytragung zu encouragiren. III. 921 soll von der Cron Franckreich in Statu quo an das Römische Reich restituiret werden. IV. 1027. 1054
Strelitz, vid. Mecklenburg-Strelitz.
Stutgard, vid Würtemberg-Stutgard.
Styrum, (Graf von) signalifiret sich, als General über die Cavallerie, in dem Treffen bey Salankemen wider die Türcken. IV. 846 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent, als Käys. General-Feld-Marschall ersuchet, dem Ober-Commissariat des Fränckischen Cräyßes seinen Antheil an denen aus einigen Eroberungen kommenden Emolementen folgen zu lassen. V. 903. seqq. versichert den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, daß er wegen Entsetzung der Chur-Bäyerischen Festung Rotenberg keine Gefahr zu besorgen habe. VI. 66 referiret dem Käyserlichen General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelmen zu Baden, den Verlauff des zwischen der Chur-Bäyerischen und Frantzösischen vereinigten Armee und seinen unterhabenden Trouppen bey Höchstädt vorgefallenen Treffens. VI. 112
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wird in dem Treffen bey
dem Schellenberg tödtlich blessiret. VI. 301
Successions-Streitigkeiten / Oranische. VI. 784. seqq. Chur-Pfältzische. VIII. 192. seqq. 228. 245 Sachsen-Coburgische. VI. 501 Sachsen-Lauenburgische. IV. 753. 783. VI. 536. VIII. 317. 319. 323. 337. 564. 568 Veldentzische. VIII. 414. 424. 445
Sultzbach, Pfaltz-Graf daselbst, vid. Christian August.
Sunderburg, vid. Hollstein-Sunderburg.
Sylvius Nimbrod, Hertzog zu Würtemberg-Oels, defendiret gegen den Käyser Leopoldum seine Jura Episcopalia. II. 269
T.
Tallard (Marechal de) wird in Gegenwart des Erb-Printzens zu Hessen-Cassel von dessen Ayde de Camp gefangen genommen. VI. 318
Tartarn drohen einen Einfall durch Polen in Schlesien zu thun. II. 422
Taxis (Graf von) Reichs-General-Postmeister, demselben soll der Käyser, auf Chur-Mäyntzisches Ersuchen, auch mit dem Hof-Post-Amt belehnen, und dieses von dem Reichs-Post-Amt nicht trennen. VIII. 67. welches aber der Käyser recusiret. VIII. 72 demselben soll der Käyser, auf Ansuchen des Nieder-Sächsischen Cräyßes, die im Post-Wesen widerrechtliche vorgenommene Neuerungen verbiethen. II. 242 geräth mit dem Grafen von Paar wegen des Post-Wesens in Streit. VIII. 84 zwischen demselben und dem Grafen von Paar wird wegen des strittigen Post-Wesens ein Vergleich tractiret und getroffen. VIII. 84. seqq. setzet zu Cassel einen Post-Verwalter ein, worüber sich die verwittibte Frau Landgräfin beschweret. II. 687 über desselben eigenmächtige Attentata und Eingriffe in ihr Post-Regal beschweren sich die Reichs-Städte, Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau. IV. 504
Taxis, (Fürst Eugenius Alexander von) Reichs-General-Postmeister, soll dem Grafen von Paar, bey dem, auf Käyserlichen Befehl angelegten Feld-Post-Amt, allen möglichen Vorschub thun. VIII. 583. 597
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vor denselben interessiret sich
Chur-Mayntz am Kayserlichen Hofe. VIII. 584. 591. V. 525 dessen neu angelegte
Post-Chaisen im Röm. Reiche soll der Rath zu Nürnberg ohnangehalten passiren
lassen. VI. 477
Tefferecker-Thal, derer aus demselben vertriebenen Evangelischen nehmen sich einige Protestirende Fürsten, ingleichen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an, und intercediren vor sie bey denen Ertz-Bischöffen zu Saltzburg, wie auch am Kayserlichen Hofe. VIII. 185. sq. 201. sqq. 282 sqq.
Teschen, Fürstenthum in Ober-Schlesien, demselben soll Kayser Leopoldus, auf Chur-Brandenburgische Intercession, das freye Religions-Exercitium Augspurgischer Confession verstatten. II. 366
Teschen, Stadt, derselben bittet Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg bey Kayser Leopoldo Erlaubniß aus, daß sie eine Evangelische Kirche und Schule auffbauen lassen möge. II. 366
Tettenbach (Graff Johann Erasmus von) wird wegen begangenen Criminis laesae Majestatis, zum Tode verdammt, und depreciret vor seiner Execution bey dem Kayser Leopoldo. II. 911 (Graf von) Chur-Bayerischer General-Major fordert den in Neuburg commandirenden Obristen zur Ubergabe der Stadt auf. V. 830
Teutscher-Orden, die Restitution der denselben zugehörigen Commenthurey Gömmert wird urgiret. I. 285 327. seqq. dessen Meister vid. Leopold Wilhelm, Johann Caspar, Frantz Ludwig. die gesammten Land-Commenthurn, Stadt-Halter und Capitularen desselben, bitten bey Kayser Leopoldo um Satisfaction, wegen des Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, ohne des Teutschen Ordens-Consens, zugestandenen Hertzoglichen Tituls über Preussen. V. 246 den, wegen desselben, in die perpetuirliche Wahl-Capitulation zu inseriren vorhabenden Passum, will der König in Preussen nicht approbiren. VII. 1006. 888
Thalberg (von) Obrister. VI. 127
Thaun (Graf von) IV. 667
Theresia Kunigunda Johanna, Churfürstin in Bayern, approbiret gegen den Kayserlichen Feld-Marschall, Grafen d’ Herbeville, das ad interim in Bayern veranlaste Armistitium, und die Evacuation derer Städte Straubingen und Passau. V. 363 befiehlt dem General-Major von Lützelburg die Evacuation der Festung Ingolstadt, ingleichen die Bezahlung und Dimission der in selbiger befindlichen Besatzung zu befördern. VI. 364 versichert den Kayserlichen General-Feld-Marschall, Grafen d’ Herbeville, alles so disponirt zu haben, daß es mit der versprochenen Evacuation der Festung Ingolstadt keinen fernern Anstand haben würde. VI. 372 berichtet ihre junge Herrschafft, daß sie ihre Rückreise von Venedig nach München bald antreten werde. VI. 454
Thoren, verwehret denen Breßlauer Kauffleuten die Handlung über die Weichsel nach Dantzig, worüber sich der Magistrat zu Breßlau bey Kayser Leopoldo beschweret. III. 544
Thüngen (Johann Carl, Freyherr von) Kayserlicher General-Feld-Marschall und Commendant in der Festung Philippsburg, demselben soll der General-Feld-Marschall-Lieutenant von Erfa, als Vice-Commendant in der Festung Philippsburg, subordiniret werden. IV. 1148 dancket der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm conferirte Commendanten-Stelle zu Philippsburg, und bittet sich mit einem zulänglichen Tractamente zu versorgen. V. 1 bedancket sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor die ihm auffgetragene Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Charge. VI. 409
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giebt dem Reichs-Convent Nachricht von dem
Zustande der Festung Landau. VI. 686 bekommt das Interims-Commando bey der
Reichs-Armee. V. 751 um die durch dessen Tod erledigte
Reichs-General-Feld-Zeugmeister-Stelle hält Marggraff Carl zu Baden-Durlach an.
VII.
Thürheim (Graff von) überbringt die Nachricht von der Victorie bey Salanckemen an den Kayserlichen Hoff. IV. 852
Thun (Cardinal von) II. 815
Thurn, Graf von Thurn und Taxis, vid. Taxis.
Tilly (CZerclas de) Bischöfflicher Lüttichischer General. IV. 841
Tirlemont, daselbst werden die feindlichen Frantzösischen Linien von der Alliirten Armee erobert. VI. 450
Titul eines Ertz-Marschalls der Röm. Kayserin wird Abt Ruperto zu Kempten von Kayser Leopoldo bestädiget. IV. 92 Mecklenburgischen, nimmt der König in Preussen an, worwieder sich Hertzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Strelitz setzet. VI. 1071. sqq. Fürstlichen, erhält Graf Maximilian Carl zu Löwenstein-Wertheim. VII. 513
Tönningen, Hollstein-Gottorpische Festung, hat Hertzog Friedrich der III. zu Hollstein-Gottorp, tempore Vasallagii, ohne Königlichen Dänischen gesuchten Consens und Contradiction, angelegt. IV. 142 Commendant allhier soll dem General Steinbock, auf begebenden Fall, eine sichere Retirade unter die Canonen verstatten. VII. 713 bittet der General Steenbock mit allen Rothwendigkeiten versehen und seiner unterhabenden Armee einräumen zu lassen. VII. 768 welches ihm aber, zum Schein abgeschlagen wird. VII. 772 derselben Conservation bey dem Fürstlichen Hause Hollstein-Gottorp suchet König Friedrich Wilhelm in Preussen. VII. 1012
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wird von
dem Könige in Dännemarck erobert. VIII. 22.
Tönningischer Commendant, vid. Wolff, Vice-Commendant, vid. Grumbkow. ggenburgische Streit-Sache zwischen denen Cantons Zürch und Bern und dem Abt zu St Gallen. VII. 528. 532. 574. sqq. 595. 651. sqq. omitzkysche Ehe-Sache wird vor dem Evangelischen Consistorio zu Oelß tractiret. II. 274
Torcy (Marquis de) Königlicher Frantzösischer Ministre, thut denen hohen Alliirten, im Nahmen seines Königs, Friedens-Vorschläge. VI. 1107 Frantzösischer General, wird in der Schlacht bey Vigruegua gefangen. VII. 161
Toscana (Groß-Hertzog von) dessen Beschwerden wegen seines Reichs-Lehens werden Kayser Carolo VI. von dem Churfürstl. Collegio zu Franckfurt am Mayn vorgestellet. VII. 421 Printzeßin von Toscana, vid. Anna Maria Francisca.
Tourenne, Königl. Frantzösischer General-Feld-Marschall, wird von der Reichs-Gesandschafft zu Münster gebeten, bey seinen unterhabenden Völckern im Elsaß alle Kriegs-Pressuren, abzustellen und sich dem Westphälischen Frieden gemäß zu verhalten. I. 30 spielet den Meister mit seiner Armee in Westphalen. III. 15 erhält vom seinem Könige Ordre tieffer in das Röm. Reich zu avanciren. III. 39. 44. und in das Stifft Fulda zu rücken. III. 66 bricht in die Pfaltz ein. III. 127
Translation des Reichs-Deputations-Convents von Franckfurt am Mayn nach Regenspurg, oder Augspurg, wird vom Kayser und einigen Reichs-Ständen urgiret, aber von denen bey der Reichs-Deputation zu Franckfurt interessirten Ständen difficultiret. I. 871. 895. 903. sqq. 915. sqq. II. 147. sq. 188. biß 226 des Cammer-Gerichts vid. Cammer-Gericht.
Trarbach, Schloß, erobert der Erb-Printz von Hessen-Cassel, und notificiret solches denen Herren General-Staaten derer vereinigten Niederlande. VI. 378
Trautmannsdorff (Graff Frantz Ehrenreich von) Kayserlicher Abgesandter in der Schweitz, thut bey denen gesammten Cantonen in der Schweitz Ansuchung um Permission, zwey Regimenter vor Kayserliche Majestät anzuwerben V. 453 remonstriret denen gesammten Schweitzer-Cantons, warum sie der Cron Franckreich ins künfftige keinen Vorschub thun V. 471. und dem Duc d’Anjou zur Usurpation der Spanischen Monarchie nicht gratuliren solten V. 538 stellet denen gesammten Schweitzer-Cantons vor, daß sie, wegen fälschlich allegirten Mayländischen Capitulats, dem Duc d’Anjou, einige Werbungen zu verstatten, nicht verbunden V. 565 ersuchet die gesammten Schweitzer-Cantons, ihren in Frantzösischen Diensten stehenden National-Völckern alle feindliche Actionen wider die Kayserliche Majestät und das Röm. Reich zu verbieten, und dem Ertz-Hause Oesterreich wegen bißheriger Contraventionen der Erb-Verträge, gehörige Satisfaction zu geben V. 601 bittet die gesammten Schweitzer-Cantons um categorische Erklärung, ob sie die Transgressionen der Erb-Verträge abstellen wolten, oder nicht? V. 604 remonstriret den gesammten Schweitzer-Cantons, daß das Mayländische Capitulat jederzeit auf den würcklichen Besitzer desselben Staats müsse gedeutet und extendiret werden V. 627
Trier, Chur-Fürsten zu Trier vid. Philipp Christoph, Carl Caspar, Johann Hugo, Carl.
Trier Churfürstenthum, die Land-Stände desselben ersuchet die Reichs-Gesandschafft zu Münster, daß sie durch den aufgeworffenen Coadjutorem und neues Capitul sich nicht abwendig machen, sondern sich an die ihrem Churfürsten und dem Hochwürdigen Dom-Capitul geleistete Pflicht halten sollen I. 209
Triesenberg (Johann Hermann) Gräflicher Stollbergischer Amtmann zu Neustadt, soll auf Königl. Preussische Requisition, wegen der wider den König in Preußen angemaßten Boßheit und Practiquen, ernstlich bestraffet werden VII. 10. seq.
Trouppen, Chur-Braunschweigische, über derselben im Stifft Hildesheim verübte Proceduren wird beym Reichs-Convent zu Regenspurg geklagt VII. 195 Graubündtische sollen aus Frantzösischen Diensten avociret werden III. 574 Kayserliche, läst Chur-Fürst Carl Ludwig zu Pfaltz mit Gewalt aus seinen Landen delogiren III. 733. derselben förderliche Abführung aus dem Schwäbischen Crayße, urgiret das Schwäbische Crayß-Ausschreib-Amt bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg III. 889 Oßnabrückische, halten die von Cölln am Rhein nach Franckfurt am Mayn auf die Oster-Messe gehende Bürger an III. 898 Schwedische, vor dieselben wird ein freyer March durch Hinter-Pommern praetendiret, erhalten aber abschlägige Antwort I. 821. seq. 825. so bey der Insul Bornholm verunglückt und gefangen worden, um deren Loßlassung hält der Graf Königsmarck bey der Cron Dännemarck an III. 833. sqq.
Truckmüller (Georg Truckmüller) zu Prün, Chur-Bayerischer Kriegs-Rath, Feld-Marschall-Lieutenant, und Obrister zu Pferde, wird von der Chur-Bayerischen Generalität an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg geschickt I. 88
Tuccus, Kayserlicher Reichs-Hof-Rath, soll die Erhebung des Hoch-Stiffts Passau zu einem Ertz-Stifft, am Päbstlichen Hofe in Kayserl. Maj. Nahmen, negotiiren VIII. 473
Tucher, (von) Obrister-Lieutenant, soll die an der Regnitz gelegenen Pässe visitiren helffen VI. 127
Turin, Relation von derselben glücklichen Entsatz VI. 1
Tyrol, vor die aus selbigem vertriebene Evangelische intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem
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Reichs-Convent zu Regenspurg bey dem
Kayser Leopoldo VIII. 251. 285
U.
Vaubrun (Marquis de) III. 127. 159
Uberlingen kommt in Vorschlag an statt Freyburg pro aequivalenti an das Hauß Oesterreich gegeben zu werden III. 78. 946. 960 Magistrat daselbst depreciret bey dem Reichs-Städtischen Directorio die ihm von Reichs-wegen mit aufgetragene Visitation des Cammer-Gerichts zu Wetzlar VI. 375
Vehlen (Graf von) Churfürstlicher Pfältzischer General VI. 27
Veldentz (Pfaltz-Graf von) Vid. Leopold Ludwig.
Veldentzische Successions-Streitigkeiten VIII. 414. 424
Verrein-Stände Elsaßische Vid. Elsaß.
Verjus Königlicher Frantzösischer Gevollmächtigter zu Regenspurg IV. 42. 47. 209. 215. 222. VIII. 166
Veyhel, der Evangelischen Gemeine daselbst Religions-Gravamina VII. 137. 156
Vianen, souveraine Herrschafft dem Grafen von der Lippe zuständig, wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande mit ungewöhnlichen Oneribus beleget VIII. 260. seqq. 276. 281. 594
Vicariat. Vid. Reichs-Vicariat.
Victor Amadeus Fürst zu Anhalt-Bernburg IV. 515. V. 871. VI. 535
Vigruegua, daselbst befochtene Victorie über den Duc d’ Anjou von dem General-Feld-Marschall Stahrenberg VII. 158
Villars (Marechal de) führet dem Chur-Fürsten von Bayern durch den Schwartzwald Succurs zu VI. 7. schliesset nebst dem Printzen Eugenio von Savoyen zu Rastadt den Frieden zwischen dem Kayser und dem König in Franckreich VIII. 1. 38
Visitation des Kayserlichen Cammer-Gerichts zu Wetzlar. Vid. Cammer-Gerichte.
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Vitry (Duc de) III. 84
Ulefeld (Cornefitz) Königlicher Dänischer vornehmster Staats-Minister, fällt in seines Königs Ungnade, wird von der Königin Christina in Schutz genommen, und bittet seinen König ihm sein Versehen zu verzeyhen und ihn wieder zu Gnaden aufzunehmen I. 347
Ulm suchet eine Moderation ihres Matricular-Anschlags und Reichs-Contingents III. 784. 1021 wird von den Churfürsten von Bayern eingenommen, welcher dieses sein Verfahren durch allerhand Praetexte justificiret V. 639. Vid. Maximilian Emanuel. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ihre Stadt von der Bayrischen Besatzungs-Last befreyen zu helffen V. 670. ersuchet den Kayser Leopoldum, daß das Verboth wegen der Commercien mit Franckreich und Spanien nicht zu weit möge extendiret werden V. 749 daß diese Stadt zu Nachtheil des Publici nicht gar zu immoderat in ihren Matricular-Anschlag herunter gesetzet werden möge, ersuchen die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Crayßes die Reichs-Versam̅lung zu Regenspurg VII. 220 daselbst angestellter Schwäbische Crayß-Convent. Vid. Crayß-Convent, Schwäbischer.
Umbstadt, daselbst verübte Insolentien der Chur-Pfältzischen Bedienten II. 250
Unter-Elsaßische freye Reichs-Ritterschafft. Vid. Reichs-Ritterschafft.
Unter-Landenbach wird von Chur-Pfaltz an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassen, welches aber Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz wieder einlösen will II. 758
Vocation des Magistrats zu Hamburg an den Königlichen Schwedischen General Superintendenten in Pommern D. Johann Friedrich Mayern, sein quittirtes Pastorat zu St. Jacob zu Hamburg wieder anzutreten VI. 254
Urspringen, Streitigkeiten der Grafen von Castell und
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der Fränckischen Reichs-Ritterschafft wegen dieses Dorffs V.
419
Vson (Marquis de) Frantzösischer General VI. 113
W.
Wachholtz (George Christoph von) Chur-Brandenburgischer Cämmerer, Ober-Cammer-Juncker und Hauptmann zu Marienfließ, auch Dom-Probst zu Colberg IV. 959
Wackerbart (Christoph August Graf von) Königlicher Pohlnischer General von der Cavallerie erinnert Hertzog Friedrich Wilhelmen zu Mecklenburg-Schwerin seines gethanen Versprechens Fourage und Proviant gegen billige Bezahlung aus seinen Landen vor die Königlichen Trouppen folgen zu lassen VII. 443
Wahl-Capitulation, Kayserliche, Vid. Capitulation.
Wahl-Täge, Kayserliche zu Franckfurth und Augspurg. Vid. Franckfurth, Augspurg.
Waldeck (Georg Friedrich Graf von) berichtet als General-Lieutenant bey der Reichs-Armee in Hungarn, dem Kayser Leopoldo den schlechten Zustand der Reichs-Armee II. 409. erstattet Churfürst Ferdinando Mariae in Bayern Bericht von dem Zustand der Armeen in Hungarn II. 423. signalisiret sich in dem Treffen bey St. Gotthard wider die Türcken II. 452. gegen demselben bedanckt sich der Kayser Leopoldus wegen der in dem Treffen bey St. Gotthard erwiesenen Tapfferkeit II. 461. wird von dem Kayser Leopoldo in den Fürsten-Stand erhoben. Vid. Georg Friedrich Fürst von Waldeck.
Waldenburg. Vid. Hohenlohe-Waldenburg.
Waldersdorff (Wilderich Freyherr von) Reichs-Vice-Cantzler II. 779
Walderser Königlicher Dänischer Gesandter zu Regenspurg VIII. 22
Wallenstein (Carl Ferdinand Graf von) II. 137 (Maximilian Adam Graf von) VI. 417. 437. Vid. Oettingen-Wallenstein.
Wangen, vor diese Stadt intercediren die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Crayßes bey der
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Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen der gesuchten Moderation ihres
Reichs-Anschlags VI. 848
Warnemünder-Zoll wird von der Cron Schweden angeleget, darüber sich der Magistrat zu Rostock bey dem Hertzog Augusto von Sachsen-Halle als ausschreibendem Fürsten des Nieder-Sächsischen Crayßes beschwehret I. 339 desselben Cassirung sollen die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten durch ihre Gevollmächtigten bey denen Friedens-Tractaten zu Niemägen befördern helffen III. 773
Wasserburg, daselbst angestellter Bayrischer Crayß-Convent. Vid. Crayß-Convent Bayrischer.
Webberus (Magnus von) General-Lieutenant IV. 794
Wedderkopff, Fürstl. Hollstein-Gottorpischer Geheimer-Rath V. 39. 67 bittet Bischoff Christian Augustum zu Lübeck, und Administratorem zu Hollstein-Gottorp, daß die Ursachen der wider ihn vorgenommenen harten Proceduren dem Publico eröffnet werden möchten, damit er die bißherige ausgestreute Calumnien seiner Widerwärtigen wiederlegen und seine Unschuld in foro competenti darthun könne VIII. 17
Werheim, der Rath, Vorsteher und sämtliche Gemeine daselbst bitten Churfürst Carlu zu Trier, daß sie wider das Instrumentum Pacis Westphalicae, und die Observantz, in ihrer Evangelischen Religion nicht graviret werden möchten VII. 189. ingleichen Fürst Wilhelmen zu Nassau-Dillenburg VII. 510 vor die Evangelischen Unterthanen allhier, intercediret das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg bey Churfürst Carln zu Trier VII. 641
Weichbilds-Städte im Fürstenthum Glogau, die Evangelische Bürgerschafft in denenselben bittet Kayser Leopoldum, allergnädigst zu verstatten, daß in jeder Weichbilds-Stadt eine Evangel. Kirche und Schule aufgebauet werden möchte II. 327. und ersuchen auch Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg, daß er dißfalls vor sie bey Kayser Leopoldo intercediren möchte II. 335.
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Weigel (Eberhard) Prof. Mathem. zu Jena. wird von König Christiano V. in Dännemarck, Hertzog Johann Georgen zu Sachsen-Eisenach bestens recommandiret. IV. 1103
Weilburg, vid. Nassau-Weilburg.
Weimar vid. Sachsen-Weimar.
Weingarten (Abt Dominicus zu) wird von der Reichs-Deputation zu Frauckfurt am Mayn ersuchet, daß er sein Votum bey solchem Convent auch würcklich mit ablegen möchte. I. 854 (Abt Sebastianus zu) ist Director des Reichs-Praelatischen Collegii in Schwaben. VII. 524
Weissenburg am Nordgau, der Magistrat allhier ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie, wegen der unerträglichen Einqvartierungs Last, bey der Röm. Kayserlichen Majestät vor sie intercediren möchte. III. 433 beschweret sich, wegen der unerträglichen Winter-Qvartier-Last bey Kayser Leopoldo, und bittet um Erleichterung. III. 435 vor dieselbe intercediret der Fränckische Crayß-Convent zu Nürnberg bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wegen Moderation ihres Reichs-Matricular-Anschlags. III. 686
Weissenburg, eine dem Stifft Speyer incorporirte Probstey, läst die Cron Franckreich in Besitz nehmen, und sich huldigen. III. 979
Weissenfelß, vid. Sachsen-Weissenfelß.
Weissenwolff (David Graf und Herr zu) Kayserlicher Geheimer-Rath, Cämmerer, Obrister Erb-Land-Hofmeister und Landes-Hauptmann in Oesterreich ob der Ennß, wie auch gevollmächtigter Kayserlicher Interims-Principal-Commissarius auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 778 hält bey Kayser Leopoldo um Dimission von seinem Interims-Principal-Commissariat-Amt an, welches er auch erhält. II. 816
Wellingen (Graf von) VII. 780
Wembdingen, Stadt, ist ein uhraltes Hoch-Stifft-Regenspurgisches Lehen. VII. 4
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dieselbe praetendiren die Fürsten und Grafen von Oettingen, als einen seit
drittehalb hundert Jahren her ihnen angehörigen Ort. VI. 1151.
Werbungen, soll Bischoff Christoph Bernhard zu Münster, auf Ansuchen derer Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, einstellen lassen. II. 646. 649. sollen die Schweitzer-Cantons der Cron Franckreich nicht verstatten. III. 366. 721
Werden und Helmstädt (Abt Heinrich zu) gratuliret Hertzog Augusto zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 615
Wertheim Vid. Löwenstein-Wertheim.
Werthern (Graf von) Königlicher Polnischer und Churfürstlicher Sächsischer Gesandte auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VI. 404
Werthmüller (von) Kayserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. III. 376 dessen tapfere Conduite und unverdrossener Fleiß wird gerühmet III. 387
Weser-Zoll, Gräflicher Oldenburgischer, denselben will die Stadt Bremen nicht leiden, und wird darüber in die Acht erkläret. I. 341. 344
Westerburg Vid. Leiningen-Westerburg.
West-Frießland (Fürsten zu) vid. Albertina Agnese, Heinrich Castmir, Johann Wilhelm Friso.
Westphälischer Crayß, in demselben erregt Bischoff Christoph Bernhard zu Münster gefährliche Kriegs-Troublen. II. 624
Westphälische Crayß- ausschreibende Fürsten. Vid. Crayß-ausschreibende Fürsten, Westphälische.
Westphälischer Crayß-Convent, item Nieder-Rheinisch-Westphälischer Crayß-Convent vid. Crayß-Convent, Westphälischer.
Westphälische Crayß-Stände, ersuchen Churfürst Johann Philippen zu Mayntz, und Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz um Beförderung der Vechtischen Restanten, wie auch richtige Bezahlung des monatlichen Beytrags und der übrigen Schwedischen Satisfactions-Gelder. I. 423
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Westphälischer Friede, wegen desselben wird Kayser Ferdinando III. von der Reichs-Gesandschafft zu Mün. ster gratuliret. I. 1. sq. ingleichen von Chur-Bayern. I. 11 denselben erkläret sich Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz anzunehmen. I. 25 dessen genaue Execution und Erfüllung wird urgiret. I. 15. 20. 30. 54. 68. 85, 95. 97. 135. 138. 163. 177. 195. 197. 203. sqq. 244
Westphälisches Gräfliches Collegium, wird von Kayser Josepho ersucht, den Churfürstlichen Braunschweig-Lüneburgischen ersten Geheimen-Rath, Herrn Frantz Ernsten, Grafen und Edlen Herrn von Platen, wegen der uralten immediaten Reichs-Grafschafft Hallermund, in dero Gräfliches Collegium aufzunehmen. VI. 662 berichtet dem Kayser Josepho daß es den Graf von Platen recipiret. VI. 968
Wetzel (Baron von) signalisiret sich in dem Treffen bey Vigruegua. VII. 162
Wetzlar, Bürgermeister und Rath daselbst remonstriren der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, wie beqvem und gelegen die Stadt Wetzlar zu nöthiger Accommodirung des Cammer-Gerichts sey, und bitten die vorhabende Translation desselben zu hintertreiben, widrigen Falls aber ihnen, zu Erstattung der aufgewendeten Unkosten, behülflich zu seyn. IV. 1151 Cammer-Gerichte daselbst. Vid. Cammer-Gerichte.
Wickenberg (Ludwig Stechinelli von) Ober-Cammer-Juncker bey Hertzog Anthon Ulrichen zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, überbringt das Notifications-Schreiben, wegen Hertzog Anthon Ulrichs Tode, an den Kayser Carolum den Sechsten VIII. 46
Wich (Jean Huyn von) legt in der Graffschafft Rixingen auf die Intraden des Dorfs Volckbringen einen Arrest. II. 780
Wien, Kayserliche Residentz-Stadt, wegen derselben glücklichen Entsatzes gratuliret Churfürst Johann
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Georg der III. zu Sachsen Kayser Leopoldo.
IV. 93. ingleichen das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg.
IV. 178 die daselbst befindlichen Gesandten der Protestirenden Puissancen in
Europa intercediren vor ihre Glaubens-Genossen in Hungarn, und besonders vor
einen gefangenen Priester, Samuel Hodossi genannt. V. 916. daselbst grassiret
die Pest. VII. 844
Wiener-nach Nürnberg gehende Boten will der Magistrat zu Regenspurg nicht ferner passiren lassen. VII. 844
Wienerische Judenschafft, bittet den Kayser Leopoldum flehentlich, daß er den wider sie gefaßten Zorn fahren, und sie nicht, wie denen meisten von ihren Mit Brüdern geschehen, aus dero Residentz und Landen vertreiben lassen möchte. II. 849
Wigand (Michael Carl) Cammer-Gerichts-Assessor, über denselben beschweret sich Bischoff Johann Philipp zu Würtzburg bey dem Kayser Leopoldo. V. 459
Wildfangs-Streit zwischen denen mit Chur-Pfaltz benachbarten Reichs-Ständen, und Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz. II. 513. 529. 534. 562. 580. 629. seqq.
Wild- und Rhein-Grafen, befinden sich unter denen in der Wildfangs-Sache wider Chur-Pfaltz verbundenen Reichs-Ständen. II. 533 berichten der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß der Frantzösische Capitain Simon, Kyrburg, als ein vermeintes Verdünisches Lehen, in Besitz genommen, und bitten sich excusirt zu halten, wenn sie dessentwegen eine unangenehme Resolution fassen müsten. III. 1057 Evangelischen Theils, vor dieselben interessiret sich das Corpus Evangelicorum auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg bey dem Fürsten von Salm. IV. 1203
Wild- und Rhein-Gräfin, Anna Elisabeth, gebohrne Gräfin zu Falckenstein, beklaget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg über die Frantzösischen Gewalttähtigkeiten, und bittet um Hülffe. IV. 1024
|| [ID01211]
Wilhelm, Fürst zu Nassau-Dillenburg, wird von dem Magistrat und sämmtlicher Gemeine zu Werheim um ungekränckte Gewissens- und Religions-Freyheit, wie auch Schutz ihrer alten Privilegien und Gerechtigkeiten gebeten. VII. 510
Wilhelm, Hertzog zu Sachsen-Weimar, demselben notificiret Bischoff Philipp Valentin zu Bamberg seine erlangte Bischoffs-Würde. I. 375 gratuliret Ertz-Bischoff Gvidobaldo zu Saltzburg zur erlangten Ertz-Bischöfflichen Dignität. I. 481 demselben dancket Ertz-Bischoff Gvidobaldus zu Saltzburg vor seine Gratulation. I. 483 gratuliret Churfürst Ferdinando Mariae in Bayern zu erlangter Majorennität und angetretener Regierung. I. 521 demselben dancket Churfürst Ferdinand Maria in Bayern vor seine Gratulation. I. 523 demselben notisiciret Kayser Ferdinandus III. die Geburt eines Kayserlichen Printzen. I. 678 gratuliret dem Kayser Ferdinando zur Geburt eines Printzen. I. 634
Wilhelm der III. König in Engelland, demselben gratuliren die Evangelischen Schweitzer-Cantons zur erhaltenen Englischen Crone. IV. 707 Setzet den Printzen Johann Wilhelm Friso, Erb-Stadthalter in West-Frießland, und Fürsten von Oranien in seinem Testament zu seinem einigen und universalen Erben aller so Lehen- als Allodial-Güter. ein. VI. 786. sq.
Wilhelm der VI. Landgraff zu Hessen-Cassel, demselben remonstriret Chur-Brandenburg, warum es die Waffen wider Schweden ergreiffen müssen, und recommandiret ihm, in seiner Abwesenheit, seine Reichs-Lande. I. 735 denselben ersuchet die Brondenburg-Culmbachische Vormundschaffts-Regierung um Rath, wie sie sich wegen der von Chur-Brandenburg angesonnenen Werb- und Auffrichtung zweyer Regimenter, wie auch Aufbringung einiger Donativ-Gelder verhalten solle. I. 766
|| [ID01212]
bey demselben
beklaget sich Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg über die zu Franckfurt
am Mayn bey denen Allianz-Tractaten befindlichen Gesandten. I. 814 demselben
notificiret Kayser Leopoldus die vorhabende Translation des
Reichs-Deputations-Convents von Franckfurt am Mayn, nach Regenspurg. I. 842
berichtet Churfürst Carl Ludwigen zu Pfaltz, warum er seine Trouppen in Umstadt
gelegt. II. 279. seqq.
Wilhelm der Aeltere, Landgraff zu Hessen-Rheinfelß, ersuchet seines Herrn Bruders Gemahlin, ihren Gemahl zu einem Vergleich mit ihm zu disponiren. V. 155 bittet seinen Herrn Vetter, Landgraf Carln zu Hessen. Cassel, wegen des Rhein- und Land-Zolls, durchgehende Richtigkeit machen zu lassen. V. 157. bietet seinem Herrn Bruder, Landgraf Carln zu Hessen-Rheinfelß einen Vergleich an. V. 158 beschweret sich bey Kayser Leopoldo über die Hessen-Casselische gewaltsame Attentata, und protestiret wider alle daraus entstehende üble Folgen. V. 210. 214. 216. 415 ersuchet Landgraff Carln zu Hessen-Cassel seines Hrn. Bruders erbittertem Vorgeben wider ihn keinen Glauben zu geben. V. 212 beschweret sich bey Kayser Leopoldo über seines Hrn. Bruders extravagantes Beginnen. V. 220 bittet Kayser Leopoldum die Garnison in der Festung Rheinfelß zu recroutiren, und sich seine Gerechtsame bestens empfohlen seyn zu lassen. V. 223. 226 berichtet dem Kayser und der Kayserin, daß dero Hand-Schreiben bey seinem unversöhnlichen Herrn Bruder von gar schlechtem Effect gewesen. V. 228. 231 versichert den Kayser Leopoldum, daß ihm von des Fürsten Ragoczy abscheulichem Complot nicht das mindeste bekannt sey, und verspricht sich, auf Begehren, persönlich in Wien zu stellen. V. 363
|| [ID01213]
denselben ermahnet Käyser Leopoldus, daß
er sich einiger Personen zu Wien unbesonnene Reden nicht irren lassen, sondern
seiner Gnade und guten Meynung von ihm beständig versichert seyn solle. V. 365
ersuchet Hertzog Christian Augusten zu Sachsen-Naumburg, und Bischoffen zu Raab,
als Käyserlichen Gevollmächtigten im Nieder Rheinisch-Westphälischen Cräysse daß
er der fast agonizirenden Festung Rheinfelß, durch selbst beliebende
Vermittelung, Hülffe und Rettung verschaffen möchte. V. 474 berichtet Churfürst
Johann Wilhelm zu Pfaltz den Zustand seiner Festungen, Rheinfelß und Catz, und
recommandiret demselben sich und die Seinen. V. 477 notificiret dem Käyserlichen
Abgesandten im Ober-Rheinischen Cräysse, Graf Maximilian Carln zu
Löwenstein-Wertheim, den gefährlichen Zustand seiner Festungen, Rheinfelß und
Catz. V. 478 recommandiret dem Corpori Catholicorum auf dem Reichs-Tage zu
Regenspurg die Versorgung seiner Festungen Rheinfels und Catz. V. 724 soll von
Hessen-Cassel die Samesische Bataillon in die Festung Rheinfels einnehmen. V.
728. worzu er sich aber nicht beqvemen will. V. 732. 636 demselben verspricht
Käyser Leopoldus die Guarantie vor die ad interim abgetretene Festung Rheinfels.
V. 895 bittet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß er bey der Festung
Rheinfels, Stadt Goar, und der gantzen Nieder-Grafschafft Catzen-Ellenbogen
gelassen, auch Hessen Cassel, sich an den Pactis Familiae zu vergnügen,
angewiesen werden möge. VII. 20
Wilhelm Heinrich, Landgraf zu Hessen-Rheinfels, ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß, bey erfolgtem Frieden, die Hessen-Casselische Guarnison aus denen Festungen Rheinfels und Catz gezogen werden möge. VII. 569
Wilhelm, Marggrafe zu Baden-Baden, demselben committiret Käyser Leopoldus, Chur Pfaltz zu Annehmung der Käyserlichen Interposition in der streitigen Wildfangs-Sache zu disponiren. II. 534
Wilhelm, Printz zu Hessen-Wanfried, bittet Käyser Leopoldum um Versicherung, daß er, wegen der Hessen-Cassel eingeräumeten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dadurch dem libero Exercitio Catholicae Religionis nichts zum Nachtheil verhangen werden möge. V. 797
Wilhelm Egon, Cardinal von Fürstenberg und Bischoff zu Straßburg. IV. 1000
Wilhelm Ernst, Hertzog von Sachsen-Weimar, notificiret Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt, daß er die Regierung seiner Lande angetreten. IV. 626 gratuliret Hertzog Johann Wilhelmen zu Sachsen-Eisenach zu der Geburt eines jungen Printzen. IV. 857 demselben notificiret Churfürst Ernestus Augustus zu Hannover, daß er von dem Käyser, mit der ihm und seinen männlichen Descendenten conferirten neuen Chur-Würde würcklich investiret worden. IV. 943 demselben notificiret König Carl der XII. in Schweden, daß seine Princeßin, Schwester Hedwig Sophia, an den Hertzog von Hollstein-Gottorff vermählet worden. IV. 1160 demselben notificiret Churfürst Georg Ludwig zu Hannover, daß seine Frau Mutter, die verwittibte Churfürstin Sophia, zur Eventual-Erbin des Königreichs Groß-Brittannien, durch eine Parlements-Acte declariret worden. V. 386 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Lanbach, die von ihm gesuchte Visitation des Cammer-Gerichts befördern zu helffen. V. 873 demselben notificiret König Friedrich der I. in Preussen das Absterben seiner Gemahlin. VI. 387 demselben notificiret Bischoff Johann Anthon zu Eichstädt seine erlangte Bischöffliche Würde. VI. 389 desselben Differentien mit dem Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt. VII 292. 300. 319. 600. sqq. 609. 615 recommandiret Churfürst Lothario Francisco zu Mäyntz, wie auch dem König Friderico I. in Preussen, die Desideria des Fürstlichen Collegii, bey Einrichtung der Käyserlichen Wahl-Capitulation. VII. 323. sqq. demselben notificiret Hertzog Christian zu Sachsen-Weissenfelß das Absterben seines verstorbenen Herrn Bruders, Hertzog Johann Georgs, hinterlassener Princeßin, Fridericen Amalien. VIII 14
Wilhelm Friedrich, Marggraf von Brandenburg-Anspach, notificiret Hertzog Rudolpho Augusto zu Wolffenbüttel, daß sein Herr Bruder, Maragraf Georg Friedrich, in einer Action, mit denen Chur-Bäyerischen Trouppen erschossen worden. V. 914 demselben condoliret der Käyser Leopoldus, wegen des Todes-Falls seines Herrn Bruders. VI. 11 befraget sich bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, ob bey geschloßenem Cammer-Gerichte zu Wetzlar der Käyserliche Reichs-Hof-Rath zu Wien, in Sachen, welche an der Cammer anhängig, Processe erkennen und Mandata ergehen lassen könne. VI. 539 ersuchet nebst Marggraf Christian Ernsten zu Brandenburg-Culmbach den Käyser Josephum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sachen an die Käyserliche Commission, und des Reichs-Visitations Deputation zu Wetzlar remittiret werden möchte. VI. 929. 1045 wird von Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar ersuchet, sich seiner, vermöge der Erb-Vereinigung und Erb-Verbrüderung, wider des Fürsten zu Schwartzburg-Arnstadt höchstnachtheilige Eingriffe in seine hohe Jura bestens anzunehmen. VII. 319
Wilhelm Heinrich, Brandenburgischer Chur- und Erb-Printz, desselben plötzlichen Todes-Fall notificiret sein Herr Vater, Churfürst Friedrich Wilhelm, Churfürst Johann Georg dem I. zu Sachsen. I. 239
Wilhelm Hyacinth, Fürst zu Nassan-Siegen, desselben Differentien mit seinem Vetter, dem Evangelischen Fürsten zu Nassau-Siegen. VII. 546. 675. IV. 268. 528
Wilhelm Ludwig, Hertzog zu Würtenberg. III. 425
Wilhelm Moritz, Evangelischer Fürst zu Nassau-Siegen, desselben Differentien mit seinem Vetter, dem Catholischen Fürsten zu Nassau-Siegen. IV. 268. 528. vid. Wilhelm Hyacinth.
VVilhelmina Amalia, Römische Käyserin, derselben gratuliret Hertzog Georg Wilhelm zu Zell, zur glücklichen Ankunfft nach Heydelberg. V. 607
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derselben condoliret
gedachter Hertzog, wegen des Absterbens des Käysers Leopoldi. VI. 428 derselben
gratuliret die verwittibte Churfürstin von Sachsen, Anna Sophia, zum neuen
Jahre. VI. 659 derselben notificiret Hertzog Anthon Ulrich zu Wolffenbüttel das
Absterben der Princeßin Sophien Eleonoren von Braunschweig Lüneburg Bevern. VII.
173 derselben notificiret gedachter Hertzog die Ehe-Alliance zwischen dem
Czaarischen Cron-Printzen, und seiner Princeßin Enckelin, Charlotten Christinen
Sophien. VII 372
Wilhelmina Maria, Hessen-Homburgische Princeßin, vermählet sich mit Graf Anthonen von Aldenburg. VII. 237
VVilibaldus, Abt in dem Convent St. Ulrici und Afrae zu Augspurg. VII. 151. vid. Bilder-Streit.
Windischgrätz, (Ernst Friedrich, Graf von) Königlicher Böhmischer Gesandter auf dem Wahl-Tage zu Franckfurt, erhält von dem erwehlten Käyser Carolo VI. Ordre, dem Churfürstlichen Collegio daselbst seine Ankunfft in Mayland zu notificiren. VII. 355
Wißmar, bey dem Königlichen Schwedischen Vice-Gouverneur daselbst, Baron Schultzen, beschweret sich Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen der, von denen Schwedischen Partheyen aus Wißmar violirten Mecklenburgischen Posten. VII. 385
Wittenberg, Schwedischer General und Reichs Zeugmeister. I. 168 737
Wittenbergische Theologi, derselben Streitigkeiten mit denen Helmstädtischen. I. 945. VIII. 123 gegen dieselben erkläret sich der Magistrat zu Nürnberg, wegen des von dem Lutherischen Ministerio zu Nürnberg, an das Lutherische Ministerium zu Berlin abgelossenen Lateinischen Antwort-Schreibens, in Puncto des von Chur Brandenburg in dero Landen verbotenen Elenchi nominalis und Exorcismi. II 656
Wetzendorff, Fürstlicher Hannoverischer geheimer Rath. IV. 88. 190
Wolckenstein, (Graf von) Käyserlicher Reichs-Hof-Raths-Vice-Praesident. II. 249
Wollzogen, (Baron von) Käyserlicher Reichs-Hof-Rath
|| [ID]
und Fürstlicher Sachsen-Meinungischer geheimer
Raths-Director. VI. 748
Wolff, (Zacharias) Fürstlicher Hollstein-Gottorffischer Obrister und Commendante in der Festung Tönningen, erhält Ordre, auf begebenden Fall dem Königlichen Schwedischen General, Graf Steinbocken, nebst seiner Armée, eine sichere Retirade unter die Canonen gedachter Festung, auch auf Begehren in dieselbe zu verstatten. VII. 713 erhält Befehl, die Festung Tönningen niemanden einzuräumen, sondern selbige als ein tapfferer Commendante zu bewahren. VII. 780 wird von dem Hollstein-Gottorffischen Administratore zum General Major declariret, und versichert, daß die Einlassung der Schwedischen Trouppen in die Festung Tönningen nimmer in Ungüten solle gedacht werden. VII. 842
Wolffenbüttel, (Hertzoge von) vid. Augustus. Rudolph August. Anthon Ulrich. August Wilhelm.
Wolffenbüttslischer Abgesandter zu Wien, vid. Schütz.
Wolffgang Wilhelm, Pfaltzgraf zu Neuburg, desselben Streitigkeiten mit Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg. I. 319
VVolinsky, (David Cassius von) Chur-Brandenburgischer Hof-Rath. IV. 754
Worms, (Bischöffe von) vid. Augustus. Hugo Eberhard. Frantz Ludwig. Streitigkeiten zwischen dem Catholischen Clero und Magistrat daselbst. I. 1190. V. 11. sqq. 325. 361. 586. VI. 20. VII. 701 Streitiakeiten des dasigen Dom-Capituls mit dem Jacob de Boville, der nicht aus guten Adel entsprossen, und ihnen wider ihre Privilegia von dem Päbstlichen Hof zum Canonico aufgedrungen werden wollen. V. 128 Magistrat daselbst, ersuchet das Reichs Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, es bey denen höhern Reichs-Collegiis so weit zu bringen, damit sie zu Wieder-Aufbauung ihrer im Grund von denen Frantzosen ruinirten Stadt eine Reichs-Beysteuer erhalten möchten. IV, 723. ersuchet um gedachte Beysteuer die gantze Reichs-Versammlung zu Regenspurg, und bittet, die wieder anbauenden Bürger mit zulänglichen Freyheiten zu subleviren. IV. 727. 1200. ersuchet das Corpus Evangelicum, es bey denen Friedens-Tractaten dahin zu vermitteln, damit ihrer Stadt, wegen des erlittenen Schadens von der Cron Franckreich, Satisfaction möge gegeben werden. IV. 1063. beschweret sich bey dem Corpore Evangelico, über die von denen Bischöfflichen Wormsischen Bedienten unternommene gewaltsame Neuerungen. V. 432. 534 beschweret sich über die von denen disseitigen Rheinischen Bauern bey einer Procession des Catholischen Cleri verübte Excesse. V. 558
Wrangel, Schwedischer Feld-Marschall. II. 35. III. 205. 228
Würtenbergische Hertzoge, vid. Carl Alexander. Carl Rudolph. Christian Ulrich Eberhard. Eberhard Ludwig. Friedrich Carl. Georg. Georg Friedrich. Julius Sigismund. Sylvius Nimrod. Wilhelm Ludwig
Würtembergische Praelaten, werden von Bischoff Melchior Ottone zu Bamberg vermahnet, zu der im Westphälischen Frieden ausgemachten Abtretung der Clöster an die Evangelischen. I 61
Würtz, (Paul, Baron von) Königlicher Schwedischer General-Lieutenant. I 825. 891. II. 943
Würtzburg, Bischöffe daselbst, vid. Johann Gottfried. Johann Philipp. Peter Philipp.
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Wulffen, Königlicher Schwedischer General-Major und Gouverneur zu Stettin. III. 700. sqq.
Wurmbrand, (Juliana, Dorothea Gräfin von) VII. 913. sq.
Wylich, (Freyherr von) V. 175. VIII. 521. 525
Z.
Zabern, die daselbst angehaltenen Bürger soll Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz auf freyen Fuß stellen. III. 729
Zand, (Baron von) Chur-Brandenburgischer General-Wachtmeister. IV. 850
Zante, (Johann Martin) negotiiret im Nahmen des Würtenbergischen Administratoris, Hertzog Friedrich Carls, bey Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebene Evangelische. VIII. 282
Zeil, (Sebastian Wunibald, Graf von) Käyserlicher Ertz-Truchseß IV. 936
Zell am Hammerspach, kömmt nebst einigen andern Reichs-Städten in Vorschlag, dem Haus Oesterreich, an statt eines AEquivalents vor die Festung Philippsburg, eingeräumet zu werden. III. 78. 946. 960
Zellische Hertzoge, vid. Christian Ludwig. Georg Wilhelm.
Zellischer Gesandter, vid. Marenholtz.
Zellische Successions-Tractaten. II. 569
Zerbst, (Fürst von) vid. Carl Wilhelm.
Zinna, daselbst gehaltene Conferenz zwischen Chur Sachsen, und Chur Brandenburg, wegen des Müntz-Wesens. II. 717
Zinckgräff, Fürstlicher Nassau-Siegenischer Cantzley-Director. VI. 1154
Zintzendorff, (Albrecht, Graf von) ersuchet die verwittibte Käyserin Eleonoram, um Erlassung seiner Dienste, die er auch erhält. III. 213. sqq.
Zoll-Streitigkeiten. I. 339. 341. 344. 626. III. 596. 604. sq 673. 682. 719. VI. 929. seq. 1044.
Zollern, (Graf von) Käyserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant. V. 722
Zündt, (Caspar Marquard, Baron von) Chur-Bäyerischer
|| [ID]
Abgesandter an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V.
405
Zürch, den Magistrat daselbst bezeugen die ausschrelbenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses ihr Mitleiden über die zwischen den Schweitzerischen Eydgenossenschafften entstandene Mißhelligkeit, und bitten, die benachbarten Reichs Glieder in keine Wege zu beschweren. I. 561. vermahnet den Abt zu St. Gallen zur gütlichen Beylegung der Unruhe im Lande Toggenburg. VII. 528. gegen denselben erkläret sich der Bischoff zu Costantz, daß seine Unterthanen in der Schweitz, bey denen daselbst sich ereignenden Streitigkeiten, neutral seyn solten. VII 532. stellet der Reichs-Versammlung zu Regenspurg vor, daß der Abt zu St. Gallen kein Reichs-sondern ein Eyd-Genoß sey. VII. 576. wird von dem Käyser Carolo VI. vermahnet, von allen Thätlichkeiten abzustehen, und die vormahlige Mediation zwischen den Abt zu St. Gallen, und dessen Unterthanen obschwebenden Differentien wieder zur Hand zu nehmen. VII. 582. demselben notificiret der Käyser Carolus VI. daß er, und der König in Franckreich, die zu Rastadt angefangenen Friedens, Tractaten zu Baden im Ergau zu vollenden beschlossen, und bittet, dazu alle nöthige Anstalten zu machen. VIII. 641 vid. Schweitzerische Eydgenossenschafft, Schweitzer-Cantons, Evangelische, Toggenburgische Streit-Sache.
Zweybrücken, Pfaltzgrafen daselbst, vid. Adolph Johann Friedrich Ludwig. stehet in Gefahr, von denen Frantzosen attaquiret zu werden. III. 204. 318 Königliche Schwedische Regierung daselbst intercediret bey dem Freyherrn von Sickingen, vor die Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg, Veyhel und Bingarten, daß selbigen ihre Kirchen und Schulen wieder gegeben werden möchten. VII. 156
Zweybrückischen Lande, aus selbigen sollen die Käyserlichen Trouppen abgeführet werden. III. 914. 919
|| [ID01221]
Zweytes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Teutschen
Reichs-Cantzley vorkom̅ende Curialien und Courtoisien.
Vorbericht.
Das Ceremoniel in Briefen bestehet eigentlich in den Curialien und der
Courtoisie. Jene sind nichts anders, als die Schreib-Art, wie es Curia, der Hof,
und die Cantzley in Gewohnheit hat, und es also der Stylus Curiae, sowohl wegen
der Titulatur, als Salutation, und Anerbietung derer Dienste, auch was deme mehr
anhängig, erfodert. Diese aber begreifft in sich das Unterschriffts-Compliment,
welches entweder, nach der Convenienz oder Gelegenheit des Hofes, von grossen
Potentaten, auch Fürsten und Herren selbst geschicht, oder durch die Cantzley
verrichtet, oder auch wohl, zumahl wenn Höhere an Niedrigere schreiben, gar
unterlassen, und nur nach dem Schluß und Dato der Nahme gesetzt wird. Wie nun
beydes seit dem Westphälischen Frieden, de Anno 1648. bis hieher, in Teutschen
Briefen observiret worden, solches erhellet aus nachfolgendem zweyten Register
dieser Reichs-Cantzley klar und deutlich, doch ist hierbey zu mercken, daß die
neue Schreib-Art der älterern allezeit vorzuziehen, und sich nach selbiger
heutiges Tages zu richten.
|| [ID01222]
A.
ANhaltische Fürsten, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 822. 536
Anhalt-Bernburg, vid. Bernburg.
Anhalt-Dessau (Fürst von) an den König in Preussen und Churfürsten zu Brandenburg. VI. 367 an den Churfürsten zu Sachsen. IV. 791 an den Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, den Grafen von Flemming. IV. 792 an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 958
Anhalt-Dessau (verwittibte Fürstin von) an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 956
Anspach (Marggraf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. V. 914 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 539
Augspurg, Bischoff daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 677
Augspurg, Magistrat daselbst, an den Käyser. VII. 318 an den Hertzog von Würtenberg. I. 177 an den Käyserlichen Principal-Commissarium, den Fürsten zu Löwenstein. VII. 850 an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. III. 758 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 321. VII. 392
Augustenburg, vid. Hollstein-Augustenburg.
B
Baden-Baden (Marggraf von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 614 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III 842. V. 190. 218 VI. 399. VII. 77. 798 an den Käyserlichen Principal Commissarium, den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 881 an den General Convent der associirten Cräysse zu Franckfurt am Mäyn. IV. 1101 an den Hertzog zu Würtenberg. VII. 407 an den Käyserlichen General, Grafen von Montecuculi. II. 414 an den Magistrat zu Nürnberg. VI. 17
|| [ID01223]
an seinen Hof-Marschall, den Baron von
Greif. VIII. 568
Baden-Baden (Marggräfin von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 672. 746
Baden-Durlach (Marggraf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473. 487. 246. 270. 541. 770. 943. 983. IV. 357. 400 702. 1213. VII. 7. 55. VIII. 336 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 374. 381. 386. 389. 391. 399. 407. an den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt. VII. 893
Bamberg (Bischoff von) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. I. 376 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 286 an den Hertzog zu Lothringen. III. 509 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 237. 669. 776. IV. 84. 236 an den Grafen zu Limburg-Galldorff. III. 1067 an den Magistrat zu Regenspurg. IV. 863. V. 244
Basel (Bischoff von) an den Magistrat zu Colmar. III. 147
Bäyern (Churfürst von) an den Käyser. III. 38. 88. 95 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. I. 718 an den Churfürsten zu Trier. V. 378. 531 an den Hertzogen zu Sachsen-Weimar. I. 523 an die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. VIII. 176. 181 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 647. 900. 907. 932. VI. 5 an den Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg. V. 405 an das Käyserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar. V. 379. 532. VI. 224 an den Magistrat zu Regenspurg. IV. 257. V. 381 an den Prior des Klosters Brüel. V. 787
Bäyern, (Churfürstin von) an den Käyserlichen Geueral-Feld-Marschall, den Grafen von Herbeville. VI. 363 372
Bäyerische Generalität, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 87. sqq.
Bayreuth (Marggraf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 237. 414. IV. 84. 236. VI. 396 664. 713. VII. 229. 543. 448 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 283. V. 695 an den Hertzog von Lothringen. III. 509 an die Grafen zu Oettingen-Wallerstein. IV. 392
Bern, Magistrat daselbst, an die Reichs Versammlung zu Regenspurg. VII. 574. 576. 619. 653
Bernburg, Fürst daselbst, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 872
Birckenfeld, (Pfaltzgraf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 119
Brandenburg, (Churfürst von) an den Käyser. II. 41. 341 an den König von Spanien. III. 1042 an den König in Dänemarck. I. 675 an den König in Schweden. I. 680. 629 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. I. 704 an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 194 V. 293 an den Churfürsten zu Cölln. I. 784 an den Churfürsten von Sachsen. I. 239. 507. II. 350. 613. 998. IV. 542 an den Pfaltzgrafen zu Neuburg. I. 319 an den Marggrafen zu Bayreuth. IV. 1187 an den Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 324. III. 956 an die Mecklenburg-Schwerinische Regierung. IV. 406 an den Hertzog zu Zell. IV. 886. 945. 1083 an die Anhaltische Fürsten. IV. 515 an den Fürsten zu Anhalt-Dessau. IV. 957 an die verwittibte Fürstin zu Anhalt-Dessau. IV. 954 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. I. 420. III. 831 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 465
|| [ID01225]
an die General-Staaten der vereinigten
Niederlande. I. 879. II. 3. 541. 592. 990. III. 786. 879. 927. 936 an das
Dom-Capitul zu Cölln. II. 972 an den Königlichen Dänischen
General-Feld-Marschall, Grafen von Eberstein. I. 873 an die Stände derer
Fürstenthümer Schweinitz und Jauer. I. 374 an den Magistrat zu Hamburg. VIII.
248. 264 an den Magistrat zu Elbingen. IV. 1175
Brandenburgischer Churfürstlicher Stadthalter, Graf von Dohna, an den Magistrat zu Stettin. I. 890
Brandenburgischer, Churfürstlicher Gesandter, an den Käyser. III. 123
Brandenburgische geheime Räthe, an die Reichs-Gesandtschafft zu Franckfurt. I. 802
Brandenburgische Regierung in Hinter-Pommern, an die Königliche Schwedische Vor-Pommerische Regierung. I. 821
Brandenburg-Anspach, vid. Anspach.
Brandenburg-Culmbach, vid. Bayreuth.
Braunschweig, (Churfürst von) vid. Hannover.
Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, an den Käyser. II. 887 an den Hertzog von Mecklenburg-Schwerin. III. 775 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 885 an die Stadt Braunschweig. II. 882 vid. Hannover, Wolffenbüttel, Zell.
Braunschweigischer Magistrat, an den Hertzog von Wolffenbüttel. II. 896
Bremen, Magistrat daselbst, an den Bischoff zu Oßnabrück. I. 341 an die Königliche Schwedische Deputirte. II. 523
Bremische Königliche Schwedische Regierung und Stände dieses Fürstenthums, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 336. 346 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 395
|| [ID01226]
Breßlau, Magistrat daselbst, an den Käyser. I. 473 an den Käyserlichen Ober-Hauptmann in Schlesien, den Cardinal von Hessen. VIII. 101
Brieg (Hertzog von) an den Käyser. II. 297. III. 285
Brieg (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 602
C
Cammer-Gericht, Käyserliches, an den Käyser. III. 372. 750. 953. 1070. 1099. 1101. IV. 833. V. 591. VII. 950 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. IV. 60. 68 an die Käyserlichen Revisions-Commissarios. VI. 683 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 170. 552. 754. 1104. 993. IV. 760. 1096. V. 168. VI. 337. VII. 515. 687. VIII. 626 an den König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen. VII. 284 an den Churfürsten zu Mäyntz. III. 193. VII. 587 an den Churfürsten zu Trier. V. 299 an den Churfürsten zu Brandenburg. II. 982
Cammer-Gerichts-Praesident, Graf von Solms-Laubach, vid. Solms.
Cammer-Gerichts-Praesident, Freyherr von Ingelheim, vid. Ingelheim.
Cammer-Richter, Churfürst von Trier, vid Trier.
Campen, Magistrat daselbst, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 953
Cassel (Landgraf von) an den König in Preussen. VII. 50 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 824. VIII. 38 an den Hertzog zu Zell. IV. 1018 an das Käyserliche Cammer-Gerichte zu Wetzlar. V. 560 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 847
Cassel (Landgräfin von) an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 686
Cassel (Erb-Printz von) an den König in Preussen. VI. 297. 451
|| [ID01227]
Catholicum Corpus auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Gesandtschafft der Catholischen Stände.
Churfürstlich Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser. IV. 38
Churfürstlich Collegium auf dem Wahl Tage zu Franckfurt am Mäyn, an den Käyser. VII. 421. 424. 426 an den Pfaltzgrafen zu Neuburg. VII. 343 an das Stifft zu Aachen. VII. 400 an den Magistrat der Stadt Aachen. VII 397 an die sämmtlichen Schweitzer Cantons. VII. 339
Cölln (Churfürst von) an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 188 an den Churfürsten von Bäyern. I. 907. IV. 220 an den Bischoff zu Münster. II. 985 an den Hertzog zu Zell. IV. 271. 654 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 330. II. 133. III. 950 an den Magistrat der Stadt Gröningen. II. 949
Cölln am Rhein, Magistrat dieser Stadt, an den Käyser. III. 891 an die Churfürsten zu Mäyntz und Trier. III. 898 an den Hertzog zu Zell. IV. 367 an den Bischoff zu Münster und Paderborn. III. 900 an die Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn. I. 869 an den Grafen von Oettingen. III. 1051
Cölln am Rhein, Dom-Capitul daselbst, vid. Dom-Capitul.
Corvey, Dom-Capitul daselbst, an den Käyser. II. 866
Costantz, Bischoff daselbst, an den König in Preussen. V. 322 an den Churfürsten zu Trier. IV. 1042 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 590 an den Magistrat zu Augspurg. I. 58. 60 vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische.
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Fränckische, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 237. 1086. IV. 84. 236. VIII. 314 an den Hertzog von Lothringen. III. 509
|| [ID01228]
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Nieder-Sächsische, an den Churfürsten zu Brandenburg. V. 91 an den Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin. IV. 1086 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. V. 833 an den Bischoff zu Hildesheim. VIII. 506 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 171 an den Schwedischen-Legaten in Teutschland von Oxenstirn. I. 633
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Schwäbische, an die Gesandtschafften einiger deputirten Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs. II. 65 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 812 848. 961. 1001. 1009. 1021. 1024. V. 678. VI. 649. VII. 81. 220 an das Käyserliche Cammer-Gerichte. VII. 541
Cräyß-ausschreibende Fürsten, Westphälische, an die Reichs-Versammlung. VIII. 630
Cräyß-Convent, Bäyerischer, an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. V. 357
Cräyß-Convent, Fränckischer, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 686. 689. 698. 707. 828. 908. V. 33. 776. VI. 541. 809. 1111. VII. 559. 777 an den Fürsten zu Löwenstein. VII. 527 an den Magistrat zu Leipzig. VI. 390
Cräyß-Convent, Nieder-Sächsischer, an den Käyser. II. 248. III. 549. 589. 592. 596. 619 an den König in Dänemarck. III. 601. 611. 623. 627 an den Churfürsten zu Sachsen. III. 617 an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 629. 634. 637 an den Bischoff zu Münster. III. 580 an den Hertzog zu Zell. III. 595. 632 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. III. 604 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 242 an das Churfürstliche Collegium auf dem Reichs-Tag III. 606
|| [ID01229]
Cräyß-Convent, Schwäbischer, an den Käyser. IV. 89 VI. 774. VII. 666 an die Reichs-Versammlung. III. 78. 428. 731. 861. IV. 74. 90. 741. 838. V. 22. 187. 336. 941. VI. 777. VII. 40. 211. 663. 691. VIII. 51 an den Churfürsten zu Mäyntz. IV. 14
Cräyß-Convent, Westphälischer, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 186. 993
Croy (Hertzog von) an den Magistrat zu Dantzig. I. 603
Culmbach, vid. Bayreuth.
Curland (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 619
Czaar, Moscowitischer, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 952
D.
Dachsburg, vid. Leiningen-Dachsburg.
Dänemarck (König von) an den König in Preussen. V. 317 an die Königin in Schweden. I. 74 an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. IV. 1031 an die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. IV. 779 989. VI. 951 an den Hertzog von Hollstein-Gottorff. III. 443. 456. IV. 109. 240 an den Fürsten von Anhalt-Dessau. IV. 1198 an den Käyserlichen Cammer-Gerichs-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 859
Dänemarck (Königin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 781. VI. 949. VII. 449. 459
Dänische Räthe des Hertzogthums Hollstein, an den König in Dänemarck. I. 676
Dantzig, Magistrat daselbst, an den Hertzog von Croy. I. 615
Darmstadt (Landgraf von) an den Churfürsten zu Mäyntz. VI. 695 an den Hertzog zu Sachsen-Weimar. IV. 626 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 1168
Deputirte, Königliche Schwedische, vid. Schwedische Deputirte.
|| [ID01230]
Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, vid. Lieffländische Ritterschafft.
Deputation des Reichs, vid. Reichs-Deputation.
Dessau, vid. Anhalt-Dessau.
Detmold, vid. Lippe.
Dietz (Fürstin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 296
Directores des Reichs-Kriegs-Raths, vid. Reichs-Kriegs-Rath.
Dohna (Graf von) an den Magistrat zu Stettin. I. 890 an den Schwedischen General-Lieutenant und Gouverneur in Stettin, den Baron von Würtz. I. 891
Dom-Capitul zu Cölln, an den Churfürsten zu Cölln. V. 388 an den Churfürsten zu Sachsen. IV. 644 an den Chur-Cöllnischen Abgesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 646 an den Chur-Bäyerischen Abgesandten. IV. 651
Dom-Capitul zu Corvey, an den Käyser. II. 866
Dom-Capitul zu Lübeck, an den Käyser. IV. 295
Dortmund, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 972 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 430
Durlach, vid. Baden-Durlach.
E.
Eggenberg (Fürst von) an den Churfürsten zu Sachsen. II. 607 an den Marggrafen zu Bayreuth. VII. 354 an den Hertzog zu Würtenberg. VII. 877
Eichstädt, Bischoff daselbst, an den König in Preussen. V. 325 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VI. 389 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 970 1106 an das Chur-Mäyntzische Directorium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 814
Eisenach, Hertzog daselbst an den Käyser. VIII. 363 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. IV. 856
|| [ID01231]
an
den Hertzog von Wolffenbüttel. II. 600 an den Käyserlichen
Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 870 an seinen
Abgesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VIII. 358
Elbingen, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 1173
Engelland (König in) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VIII. 644
Erbach (Grafen von) an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. III. 810
Erfurt, Magistrat daselbst, an den Käyser. I. 294 an die Reichs-Gesandtschafften zu Nürnberg. I. 214 II. 375. 383
Eßlingen, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs Tage zu Regenspurg. V. 441
Evangelische Gesandtschafft, vid. Gesandtschafft der Evangelischen.
F.
Fränckischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Fränckische Cräyß-ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Franckfurt am Mäyn, Magistrat daselbst, an die Käyserin. VII. 368 an den Churfürsten zu Mäyntz. VII. 9. 250 an den Churfürsten zu Pfaltz. VII. 232 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Augspurg. IV. 777 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt. VII. 331 an Printz Eugenium von Savoyen. VII. 314. 316 an den Käyserlichen Praesidenten zu Mäyntz, den Freyherrn von Landsee. III. 189. 198 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 312
Frantzhagen, vid. Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen.
Friedberg, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 75. 128
|| [ID01232]
Forgatsch (Graf von) an den Käyser. II. 359
Fürstenberg (Graf von) an die Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn. I. 849 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, den Bischoff von Eichstädt. III. 398
Fürstliche Gesandtschafft auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser. I. 365
Fulda (Abt von) an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 850
G.
Gandersheim, Decanissin daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 618
Generalität, Chur-Bäyerische, vid. Bäyerische.
General-Staaten der vereinigten Niederlande, an den König in Preussen. V. 318. VII. 886 an den Churfürsten von Cölln, und den Hertzog zu Wolffenbüttel. I. 331 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 912 V. 409. 583. VI. 213. 527. 548. 549 an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. V. 576. VI. 9. 198
Gengenbach, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1098
Gesandte, der Fränckischen, Nieder-Sächsischen, Ober-Rheinischen, Schwäbischen und Westphälischen Cräyß-Stände, bey denen Cräyß-Conventen, vid. Cräyß-Convente.
Gesandter, Chur-Brandenburgischer, vid. Brandenburgischer.
Gesandter, Dänischer an dem Chur-Brandenburgischen Hof, an seinen hohen Principal. VIII. 73
Gesandte der Evangelischen Fürsten und Stände des Ober-Rheinischen Cräysses, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 32 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1144
Gesandtschafft der Evangelischen Stände auf dem Reichs Tag zu Regenspurg, an den Käyser. I. 385. III. 872. IV. 42. 179. 184. 268. V. 48. 159. 251. 298.
|| [ID01233]
309. 490. VI. 471. 689.
896. 970. 1042. 1132. 1162. VII. 116. 207. 469. 488. 553. 675 an den Churfürsten
von Mäyntz. VII. 799 an den Churfürsten zu Pfaltz. I. 527. VII. 17. 182. 679.
697. 802 an den Churfürsten zu Sachsen. I. 945 an den Churfürsten zu
Brandenburg. V. 174 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. IV. 414. 416. 498. 502.
VIII. 292 an den Bischoff zu Worms. V. 11. VII. 701 an den Bischoff zu Münster
und Paderborn. VII. 685 an den Bischoff zu Speyer. VII. 694 an die
ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. V. 276 an den Fürsten zu
Salm. IV. 1203 an den Abt zu Kempten. V. 280. 288 an die Reformirten
Schweitzer-Cantons. V. 107 an den Chur-Brandenburgischen Gesandten, Freyherrn
von Wylich, zu Boezelaer. V. 175 an den Magistrat zu Erfurt. II. 383 an den
Magistrat zu Hamburg VI. 637. 892
Gesandtschafften der Catholischen Stände auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Käyser. V. 291. VII. 164
Gesandtschafft, Churfürstliche, vid. Churfürstliches Collegium.
Gesandtschafft einiger deputirten Churfürsten, Fürsten und Stände zu Franckfurt, an den Käyser. I. 892 an den König in Dänemarck. II. 28 an den Churfürsten zu Mäyntz. II. 38 an den Churfürsten zu Trier. II. 31 an den Magistrat zu Straßburg. I. 898
Gesandtschafft, Fürstliche, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Fürstliche.
Gesandte, Reichs-Städtische auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, vid. Reichs-Städtisches Collegium.
Gesandte aller Reichs-Stände auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vid. Reichs-Versammlung.
Gesandtschafft, der drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse an den Käyser. III. 649
|| [ID01234]
Gesandter, Chur-Sächsischer, vid. Sächsischer.
Gesandtschafft, einiger alliirten Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 120. 255. 264 an den Bischoff zu Münster. II. 26
Gesandtschafft, Käyserliche, Chur-Sächsische und Brandenburgische, zu denen Altonaischen Tractaten, an den König in Dänemarck. IV. 710. 766
Gesandtschafft, Qvedlinburgische, vid. Qvedlinburgische.
Gesandtschafft des Reichs bey dem Münsterischen Friedens-Werck, vid. Reichs-Gesandtschafft.
Gesandtschafft, Schwedische, vid. Schwedische.
Glücksburg, vid. Hollstein-Glücksburg.
Goldberg (Hertzog von) vid. Liegnitz.
Gotha (Hertzog von) an den Hertzog zu Zell. VIII. 403 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 621. 622
Gottorff, vid. Hollstein-Gottorff.
Graubünder an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 410. 574
Gröningen, Magistrat daselbst, an den Churfürsten von Cölln und den Bischoff zu Münster. II. 950
Gronßfeld (Graf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1157 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. VII. 135
Groß-Britannien, (König in) vid. Engelland.
Groß-Glogau, Capitul daselbst, an den Käyser. II. 332
Güstrau, vid. Mecklenburg-Güstrau.
H.
Hall in Schwaben, vid. Schwäbisch-Hall.
Hamburg, Magistrat daselbst, an den König in Preussen. VI. 426 an den Hertzog zu Zell. IV. 304. 321 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 392 an die ausschreibenden Reichs-Städte. I. 344 an den Magistrat zu Breßlau. VII. 902
|| [ID01235]
Hanau (Graf von) an den Churfürsten zu Mäyntz. III. 546 an den Käyser. II. 818. III. 981
Hanauische Praesidenten und Räthe, an den Grafen zu Hanau. II. 792
Hannover (Churfürst von) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. IV. 943. V. 386. VI. 644 an den Hertzog von Wolffenbüttel. VIII. 644 an die Hertzogin zu Wolffenbüttel. VIII. 64 an den Bischoff zu Münster und Paderborn. VI. 1040 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 718. 752. 852. 1114. 1129. VII. 79 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 855 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 161 an die Evangelischen Schweitzer-Cantons. V. 385 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 290
Hannover (Churfürstin von) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. V. 383 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 944
Hannover (Hertzog von) an den Magistrat zu Mühlhausen. IV. 412
Heilbronn, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 683
Heitersheim (Fürst von) an den Fürsten von Waldeck. IV. 823. sqq.
Helmstädt, Abt daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 615
Hervord, Aebtißin daselbst, an den Hertzog zu Zell. VIII. 557. 560 Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. I. 418
Hessen (Cardinal von) an den Magistrat zu Breßlau. II. 910
Hessen-Cassel, vid. Cassel.
Hessen-Darmstadt, vid. Darmstadt.
Hessen-Homburg (Landgraf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 237 an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. VIII. 16
|| [ID]
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 104. 114
Hessen-Rheinfels, vid. Rheinfels.
Hildburghausen, vid. Sachsen-Hildburghausen.
Hildesheim, Magistrat daselbst, an den Churfürsten von Cölln. I. 565
Hildesheimische Land-Stände, an den Bischoff von Hildesheim. VIII. 298. 331. 342. 353
Höxter, Magistrat daselbst, an den Bischoff zu Münster. II. 828
Hohenlohe-Langenburg, vid. Langenburg.
Hohenlohe-Neuenstein (Graf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 605 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 353
Hohenzollern (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 415. 670
Hollstein-Augustenburg (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 1059
Hollstein-Glücksburg (Hertzog von) an die Hertzogin von Wolffenbüttel. V. 330
Hollstein-Gottorff (Hertzog von) an den König in Dänemarck. III. 445. 477. IV. 99. 123. 248. an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 622. 682 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 672
Hollstein-Plöen (Hertzog von) an den Käyser. II. 652 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 698 an den Hertzog von Hollstein-Gottorff. II. 185
Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen (Hertzog von) an den Hertzog zu Zelle. VIII. 512
Hollsteinischer Administrator, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI 868 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 990 an den Grafen von Rantzau. VI. 574 Vid. Lübeck.
Homburg, vid. Hessen-Homburg.
J.
Jena, vid. Sachsen-Jena.
|| [ID01237]
Idstein (Graf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 382
Ingelheim, (Freyherr von) Käyserlicher Cammer-Gerichts-Praesidente, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 284. VII. 811
Johanniter-Ordens obrister Meister, an den Fürsten von Waldeck. IV. 823
K.
Käyser, an den König in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen. VI. 489 an den König in Dänemarck. VII. 637 an den König in Preussen. V. 328. VI. 981 an den Churfürsten zu Mäyntz. I. 380. 733. 858. 881. 915. II. 35. 45. 54. 228. 235. 870 III. 98. 116. 815. IV. 421. V. 71. 141. VI. 276. 288. 296. 324. VII. 540. 456. VIII. 517 an den Churfürsten von Cölln. I. 327. 914. II. 37. V. 426 an den Churfürsten zu Trier. II. 13. 227. 870. III. 93 an den Churfürsten von Bäyern. I. 828. II. 2. 55. III. 83 an den Churfürsten zu Pfaltz. II. 636. 761. III. 729 IV. 303 an den Churfürsten zu Sachsen. I. 274. 514. II. 807 870. III. 158. IV. 15. 28. 886. 829 an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 443. V. 195 an den Brandenburgischen Chur-Printzen. IV. 394 an den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 672. 686. 699. VI. 525 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. II. 344. 406. 453. VIII. 86. 88 an den Bischoff zu Eichstädt. II. 815. III. 28. 109. 187. 900. 1041. IV. 297 an den Bischoff zu Bamberg. I. 819. III. 107 an den Bischoff zu Münster. II. 20 an den Ertz-Hertzog zu Oesterreich. I. 363 an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten. I. 135
|| [ID01238]
an die ausschreibenden Fürsten des
Fränckischen Cräysses. IV. 92. 275. V. 392. 575. an die ausschreibenden Fürsten
des Schwäbischen Cräysses. II. 49 III. 426. IV. 265. 267 an die ausschreibenden
Fürsten des Ober-Rheinischen Cräysses. I. 336. II. 777. III. 910 an den Hertzog
von Sachsen-Weimar. I. 628. VI. 105. VIII. 604 an den Hertzog von
Sachsen-Meinungen. VI. 501 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VI. 624 an den
Pfaltzgrafen zu Veldentz. VIII. 196 an die Braunschweig-Lüneburgische Fürsten.
III. 585. VIII. 165 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 740. VII. 193. VIII.
45. 618 an den Hertzog zu Zell. IV. 410. 568. 797. VI. 334. 418. VIII. 162 an
den Hertzog von Hollstein-Gottorff. IV. 260 an den Hertzog von Hollstein-Beck.
V. 952 an den Hertzog von Hollstein-Sunderburg. II. 433 an den Hertzog von
Lothringen. I. 464. 470. 472. II. 774 an den Hertzog von Würtenberg. I. 332.
524. VI. 532. VIII. 628 an die Hertzogin von Würtenberg. IV. 936 an den Landgraf
von Hessen-Cassel. I 842 an den Landgrafen zu Hessen-Rheinfelß. V. 365. 895 an
den Marggrafen zu Baden-Baden. II. 534 an den Marggrafen zu Brandenburg-Anspach.
VI. 11 an den Fürsten zu Anhalt-Dessau. IV. 1167. VI. 625. VII. 598 an den
Fürsten von Taxis. VIII. 583 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 679.
IV. 860. V. 139. VI. 350. 432. VII. 439. 646 an die Churfürstlichen Gesandten
auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 79. 177. 347. 350 an seine
Oesterreichische Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 83 an
das Gräfliche Westphälische Collegium. VI. 662
|| [ID01239]
an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster.
I. 932 an die Reichs Gesandschafften zu Nürnberg. I. 236 an den Schwäbisch den
räyß-Convent zu Ulm. IV. 441 an den Nieder-Säegenspu Cräyß-Convent zu
Braunschweig. III. 578 an das Dom-Capitul zu Cölln. V. 480. an das Dom-Capitul
zu Lübeck. IV. 301 an das Cammer-Gericht. III. 551 an die Eisaßischen
Verein-Stände. III. 667 an die Ober- und Nieder-Schlesischen Stände. IV. 821 an
den Grafen von Motecuculi. II. 443 an den Grafen von Platen. VI. 959 an den
Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf Reussen. IV. 1123 an den Grafen
von Waldeck. II. 461 an den Magistrat zu Augspurg. IV. 712. VIII. 9 an den
Magistrat zu Cölln. I. 840. III. 819 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn.
III. 197. 513. IV. 762 an den Magistrat zu Hamburg. IV. 980 an den Magistrat zu
Münster. I. 812 an den Magistrat zu Nürnberg. II. 18. VI. 1013 an den Magistrat
zu Straßburg. III. 20 an den Magistrat zu Zürch. VIII. 641 an die gesammten
derer Schweitzer-Cantons. IV. 673 V. 294 an die Gesandten derer
Schweitzer-Cantons zu Baden. IV. 660
Käyserin, an den Hertzog von Würtenberg. VII. 218 an den Hertzog von Zell. VI. 430 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 267. 371
Käyserliches Cammer-Gericht, vid. Cammer-Gericht.
Käyserlicher Gesandter in der Schweitz, Graf von Trautmannsdorff, vid. Trautmannsdorff.
Käyserlicher Praesident, vid. Praesident.
Kaunitz (Graf von) Reichs-Vice-Cantzler, an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Predenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 514. 624 an den Cammer-Gerichtsdenten, Freyherrn von Ingelheim. V. 516
Kempten, Abt daselbst, an epus Evangelicum auf dem Reichs Tag zu Regensporg V. 285 an den Käyserlichen Cammer-gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 863
Königsmarck (Graf von) an den König in Dänemarck. III. 833 an den Königlichen Dänischen Groß-Cantzler, den Grafen von Ahlefeld. III. 835
Königsmarck (Gräfin von) an die Königliche Schwedische Regierung zu Stade. I. 865
L.
Lamberg, (Cardinal von) vid. Passau.
Langenburg, Graf daselbst, an die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses. III. 716
Laubach, vid. Solms-Laubach
Lauenburg, vid. Sachsen-Lauenburg.
Leiningen-Dachsburg (Graf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 351
Leiningen-Westerburg, vid. Westerburg.
Leschkau (Herr von) Commendante auf der Festung Königstein, an den Sächsischen Chur-Printzen. II. 229
Leuchtenberg (Landgraf von) an den Marggrafen von Brandenburg-Anspach. VII. 663
Leyhen (Freyherr von der) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 497. VII. 15. 792
Lichtenstein-Nickelsburg (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 1108
Lieffländische Ritterschafft, an den König in Schweden. IV. 386. 799
Lieffländischer Ritterschafft Deptirte, an den Königlichen Schwedischen General-Gouverneur in Lieffland, den Grafen von Hastfer. IV. 815
Liegnitz (Hertzog von) an den Käyser. II. 297. III. 285
|| [ID01241]
Liegnitz (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 602
Liegnitz (Graf von) an den Käyser. III. 307
Limburg-Gaildorff (Freyherren von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 727
Lippe (Graf von der) an den Hertzog zu Zell. VIII. 260. 276. 594 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 962 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 69 an seinen Herrn Vetter, den Grafen von der Lippe. II. 639. 640
Löwenstein-Wertheim, vid. Wertheim.
Lothringen (Hertzog von) an den Käyser. IV. 264 an den Würtenbergischen Administratorem. III. 1078. 1080
Lübeck, Bischoff daselbst, an den Grafen von Rantzau. VI. 575 vid. Hollsteinischer Administrator.
Lübeck, Dom-Capitul daselbst, vid. Dom-Capitul. Magistrat daselbst, an die ausschreibenden Reichs-Städte. I. 344
Lüttich (Bischoff von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 839
M.
Magdeburgischer Administrator, an den Hertzog von Sachsen-Weimar. II. 620
Mäyntz (Churfürst von) an den Käyser. III. 96. V. 527 VIII. 591 an den Churfürsten von Cölln. II. 190 an den Churfürsten in Bäyern. II. 223 an den Churfürsten zu Pfaltz. II. 417. 697. 707. 721. 728. sqq. 738. 760. 770 an den Churfürsten von Sachsen. II. 498 an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 773 an den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven beym Rhein. I. 261 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 464. VIII. 40 an den Hertzog zu Zell. III. 13
|| [ID01242]
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 21 an die General-Staaten der
vereinigten Niederlande. II. 675 an das Käyserliche Cammer-Gericht. VI. 697 an
den Reichs-Vice-Cantzler, den Grafen von Kaunitz. VIII. 591 an den Käyserlichen
Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 851 an den
Käyserlichen Obristen Reichs-Hof-Post-Meister, den Grafen von Paar. VIII. 97 an
den Grafen zu Hanau. III. 548 an das Stifft zu Aachen. VII. 396 an den Magistrat
zu Augspurg. VI. 469 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 248. 272. 287
an den Magistrat zu Nürnberg. VI. 477 an den Magistrat zu Regenspurg. V. 244 an
den Magistrat zu Uberlingen. I. 798
Mecklenburg-Grabau (Hertzog von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 610
Mecklenburg-Grabau (Hertzogin von) an die Hertzogin von Wolffenbüttel. IV. 747
Mecklenburg-Güstrau (Hertzog von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 336
Mecklenburg-Güstrau (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 1024 an die Hertzogin von Wolffenbüttel. V. 511
Mecklenburg-Schwerin (Hertzog von) an den Käyser. VII. 670 an den König in Preussen. V. 333 an den Churfürsten von Brandenburg. III. 956 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VI. 928. VII. 846 an die Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten. III. 773 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 889 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1082. VI. 1083. VII. 818 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. II. 489
|| [ID]
an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen
von Solms-Laubach. V. 864
Mecklenburg-Schwerin (Hertzogin von) an das Chur- und Fürstliche Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. II. 504
Mecklenburg-Schwerinische Regierung, an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 404
Mecklenburg-Strelitz (Hertzog von) an den König in Preussen. V. 334 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 941. 1039
Meinungen (Hertzog von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 410. VII. 35. 632. 805 an die Reichs-Ritterschafft in Francken. VI. 747. 750
Merseburg, Hertzog daselbst, an die Hertzogin zu Wolffenbüttel. VIII. 62
Mömpelgardt, vid. Würtenberg-Mömpelgardt.
Mühlhausen, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 529 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 419. 466
Münster, Bischoff daselbst, an den Bischoff zu Oßnabrück. II. 856 an den Bischoff zu Straßburg. II. 661 an den Hertzog zu Zell. VIII. 507 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473. 487 an die zu Franckfurt versammleten Räthe und Gesandten einiger alliirten Fürsten und Stände des Reichs. II. 24 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 688. II. 572 an die Holländische Deputirte zu Felde. II. 936 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 861 an den Magistrat zu Gröningen. II. 949
Münster, im Gregorien-Thal, Decanus daselbst, an den Abt zu Weingarten. I. 417
Münster, Dom-Capitul daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VI. 577
|| [ID01244]
N.
Nadasti (Graf von) an den Käyser. II. 897. sqq.
Nassau-Dietz, vid. Dietz.
Nassau-Idstein, vid. Idstein.
Nassau-Hadamar (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 511
Nassau-Saarbrücken, vid. Saarbrücken.
Nassau-Siegen, vid. Siegen.
Naumburg, vid. Sachsen-Naumburg.
Neuburg (Pfaltzgraf von) an den Käyser. IV. 335 an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tag zu Franckfurt am Mäyn. VII. 345 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 313. 319
Nieder-Sächsischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß ausschreibende Fürsten.
Nieder-Sächsischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Nordhausen, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. IV. 582
Nördlingen, Magistrat daselbst, an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses. III. 756 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 765
Nürnberg, Magistrat daselbst, an den Käyser. VII. 359 an die Käyserin. VII. 363 an den Bischoff zu Würtzburg. VI. 1001. 1007. 1015 an den Fürsten von Lichtenstein. VII. 366 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 817 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 141 an den Magistrat zu Augspurg. IV. 760. V. 703
O.
Oelß (Hertzog von) an den Käyser. II. 269
Oelß (Hertzogin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 292
Oettingen (Graf von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1109
|| [ID01245]
an den Magistrat zu
Cölln. III. 1047
Oettingen (Fürst von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1107. VI. 884. VII. 556
Oßnabrück (Bischoff von) an den Käyser. II. 1
Ost-Frießland (Graf von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 139
Ost-Frießland (Fürst von) an den Käyser. IV. 557 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 239
Ost-Frießland (Fürstin von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 611
Ost-Frießländische Stände, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 128
P.
Paderborn (Bischoff von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 285 an den Hertzog zu Zell. VIII. 604
Pappenheim (Graf von) an den Cardinal von Lamberg und Bischoff zu Passau. V. 440 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 261. 263. 265
Passau (Bischoff von) an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 931 an den Reichs-Erb-Marschall, Grafen von Pappenheim. V. 439. VI. 636
Pfaltz (Churfürst von) an den König in Preussen. V. 315 342 an den Churfürsten von Mäyntz. II. 723. 733. 736. 742. 758. 762 an den Churfürsten von Bäyern. IV. 944 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 319 an den Hertzog von Wolffenbüttel. VI. 729. VIII. 41. 143 an den Hertzog zu Zell. VIII. 143. 157
|| [ID01246]
an die ausschreibenden Fürsten
des Bäyerischen Cräysses. V. 340 an den Bäyerischen Cräyß-Convent. VI. 397 an
die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 175. 178. 273 an das Corpus
Evangelicum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 216. 683. VIII. 525 an das
Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. VII. 289 an die
Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 25. 30. 66 an den Magistrat zu Franckfurt
am Mäyn. VII. 231 291
Pfaltz (Churfürst von) an den Käyser. II. 156
Pfaltzgraf zu Birckenfeld, vid. Birckenfeld.
Pfaltz-Neuburg, vid. Neuburg.
Pfaltz-Simmern, vid. Simmern.
Pfaltzgraf zu Sultzbach, an den Churfürsten zu Sachsen. I. 243 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 282
Pfaltz-Veldentz, vid. Veldentz.
Pfaltz-Zweybrücken, vid. Zweybrücken.
Pohlen (König in) an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VI. 716 an die Aebtißin zu Qvedlinburg. IV. 1162 an den Reichs-Erb-Marschall, den Grafen von Pappenheim. VII. 255 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 258
Pohlen (Königin in) an den Hertzog von Sachsen-Naumburg. VIII. 624 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 461
Portia (Fürst von) an den Bischoff zu Münster. II. 486 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 597
Preussen (König von) an den Käyser. VI. 484. VII. 29. 45 an den Czaar. VII. 804
|| [ID01247]
an den Hertzog von
Sachsen-Weimar. V. 310. VI. 387 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VI. 648. 819.
977. VII. 951 an den Hertzog von Wolffenbüttel. VI. 946. VIII. 44 an den Hertzog
zu Zell. VIII. 612. 616 an den Hertzog von Mecklenburg-Strelitz. VI. 923 an die
General-Staaten der vereinigten Niederlande. VII. 884 an den Käyserlichen
Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 876 an den Magistrat zu
Cölln. VI. 881. 914 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII. 278
R.
Radzivil (Fürst von) an den Churfürsten von Brandenburg. I. 501
Rantzau (Graf von) an den Churfürsten zu Sachsen. I. 303
Regenspurg, Bischoff daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 596
Regenspurg, Dom-Capitul daselbst, an die Reichs-Versammlung. VII. 3
Regenspurg, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Augspurg. VIII. 19. 27. 35. 638 an den Chur-Mäyntzischen Principal-Gesandten und Directorem auf dem Reichs-Tag, den Freyherrn von Otten. VIII. 12. 25. 29 an den Schwäbischen Cräyß Convent. VII. 998
Regierung, Chur-Brandenburgische in Pommern, vid. Brandenburg.
Regierung, Königliche Schwedische zu Stettin, vid. Schwedische.
|| [ID01248]
Regierung, Schwedisch-Bremische, vid. Bremische.
Regierung, Mecklenburg-Schwerinische, vid. Mecklenburg-Schwerin.
Regierungs-Räthe, Zellische, vid. Zell.
Reichs-Deputation zu Franckfurt am Mäyn, an das Churfürstliche Collegium auf dem Wahl-Tage daselbst. I. 723 an den Churfürsten zu Trier. I. 816 an den Hertzog zu Mecklenburg-Güstrau. I. 852 an den Marggrafen zu Baden-Durlach. I. 855 an den Bischoff zu Basel. I. 951 an den Bischoff zu Münster. I. 798 an den Bischoff zu Passau. I. 851 an den Bischoff zu Worms. I. 856 an den Abt zu Weingarten. I. 854 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 1. 21 an den Magistrat zu Regenspurg. I. 846 an die Schweitzer-Eydgenossenschafft. I. 616
Reichs-Generalität, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 470
Reichs-Gesandtschafft zu Münster, an den Käyser. I, 1. 15. 89 an den Churfürsten zu Bäyern. I. 11. 85 an den Churfürsten zu Pfaltz. I. 20 an die Fränckischen Cräyß-Stände. I. 40 an den Frantzösischen General-Feld-Marschall Turenne. I. 30 an den Frantzösischen Feld-Marschall, Herrn von Erlach. I. 151. 163 an den Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgrafen beym Rhein. I. 43 46 119. 171 an den Königlichen Schwedischen Plenipotentiarium, Grafen von Oxenstirn. I. 138. 143 an die Landgräfin von Hessen-Cassel. I. 62
|| [ID]
an die Cräyß-ausschreibenden Fürsten. I. 203
Reichs-Gesandtschafft zu Nürnberg, an den Käyser. I. 279 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. I. 485
Reichs-Kriegs-Directores, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 473. 487
Reichs-Versammlung auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, an den Churfürsten zu Trier. VII. 641 an den Churfürsten zu Hannover. VI. 857 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. II. 499 an den Bischoff zu Eichstädt. III. 329. 969. 1105 an den Hertzog von Würtenberg. VII. 502. 507 an den Marggrafen zu Bäyreuth. VI. 667 an die Marggräfin von Baden-Baden. VI. 673 an den Marggrafen von Baden-Durlach. III. 543 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 1103. 1142 an die Schweitzerische Eydgenossenschafft. III. 366. 416. 721. IV. 690. 696 an die Graubündter. III. 412
Reichs-Städtisches Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg an den Käyser. III. 661. IV. 456. 462. 510. 1013. VII. 125 an den Käyserlichen Principal-Commissarium, den Bischoff zu Eichstädt. III. 515 an den Churfürsten von Mäyntz. VII. 334 an den Churfürsten zu Brandenburg. IV. 452
Resident, Käyserlicher zu Mäyntz, an den Churfürsten zu Pfaltz. III. 310
Reuß (Graf von) an den Hertzog zu Zell. IV. 801
Rheinfelß (Landgraf von) an den Käyser. V. 214. 216. 228 an den Hertzog von Wolffenbüttel. I. 320
|| [ID01250]
an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 20. 496. 570 an das Corpus
Catholicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 724
Ritterschafft, Lieffländische, vid. Lieffländische.
Ritterschafft des Stiffts Münster, an den Bischoff von Münster. I. 642
Ritterschafft im Unter-Elsaß, an den Käyser. III. 1014. 1019
Rostock, Magistrat daselbst, an den Magdeburgischen Administratorem. I. 339
Rothweil, Magistrat daselbst, an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VII. 123
Rudelstadt, Fürst daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 224
S.
Saalfeld, vid. Sachsen-Saalfeld.
Saarbrücken, Graf daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 345
Sachsen (Churfürst von) an den Käyser. I. 272. 954. II. 425. 801 an den Churfürsten zu Mäyntz. I. 923 an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 241. 313. 447. II. 717. 824 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VI. 716 an die Braunschweig-Lüneburgische Fürsten. VIII. 123 an die Hertzogin zu Würtenberg. IV. 966 an die Hertzogen zu Liegnitz, Brieg und Oels. I. 516 an den Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgrafen am Rhein. I. 276 an die Aebtißin zu Qvedlinburg. IV. 1162 an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 131
|| [ID01251]
an seine Gesandtschafft auf dem Reichs-Tag
zu Regenspurg. I. 479 an die Königliche Böhmische Stadthalterey zu Prag. VIII.
120 an die Schwedische Regierung in Pommern. I. 788 an den Reichs-Erb-Marschall,
Grafen von Pappenheim. VII. 255 an den Grafen von Rantzau. I. 305 an den
Magistrat zu Erfurt. II. 483 an den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn. VII.
258
Sachsen (Churfürstin von) an den Käyser. VI. 658 an den König in Preussen. VI. 661 an den Hertzog von Sachsen-Naumburg. VIII. 624 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 461. 466
Sachsen-Eisenach (Hertzog von) an den Hertzog von Sachsen-Gotha. IV. 856 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 600
Sachsen-Gotha, vid. Gotha.
Sachsen-Hildburghausen (Hertzog von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 9. 593
Sachsen-Jena (Hertzog von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 616
Sachsen-Lauenburg (Hertzog von) an den Hertzog zu Wolffeubüttel. II. 601
Sachsen Lauenburgische Land Stände, an den Fürsten zu Anhalt-Dessau. IV. 753
Sachsen-Meinungen, vid. Meinungen.
Sachsen-Merseburg, vid. Merseburg.
Sachsen-Naumburg (Hertzog von) an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. IV. 1052. VII. 934
Sachsen-Saalfeld (Hertzog von) an die Hertzogin von Sachsen-Hildburghausen. IV. 921 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 9. 593
Sachsen-Weimar, an den Käyser. I. 634 an den König von Dänemarck. II. 821
|| [ID01252]
an den König in
Preussen. V. 312 an den Churfürsten von Bäyern. I. 522 an den Churfürsten zu
Sachsen. II. 645 an den Hertzog von Sachsen-Eisenach. IV. 857 an den Hertzog von
Sachsen-Merseburg. II. 634 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. I. 481 an den
Bischoff zu Bamberg. I. 377 vid. Weimar.
Sachsen-Weissenfelß, vid. Weissenfelß.
Salm (Fürst von) an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 1209
Saltzburg, Ertz-Bischoff daselbst, an den Hertzog von Sachsen-Weimar. I. 483 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 594 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. II. 502 VI. 534 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 502 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 874
Savoyen (Printz von) an den Churfürsten zu Mäyntz. VII. 495 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 268 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag, den Fürsten von Löwenstein. VIII. 31 an den Magistrat zu Franckfurt. VII. 315
Schleßwig-Hollstein-Gottorff, vid. Hollstein-Gottorff.
Schönborn (Graf von) an den Bischoff zu Würtzburg. VI. 982
Schwäbischen Cräysses ausschreibende Fürsten, vid. Cräyß-ausschreibende Fürsten.
Schwäbischer Cräyß-Convent, vid. Cräyß-Convent.
Schwäbisch-Hall, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 321. 1027
Schwartzburgische Grafen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 357
|| [ID01253]
Schwartzburg-Rudelstadt, vid. Rudelstadt.
Schweden, (König von) an den Churfürsten zu Brandenburg. I. 681. IV. 632 an den Hertzog von Sachsen-Weimar. IV. 1160 an den Hertzog zu Zell. II. 994. VIII. 134 an den Pfaltzgrafen zu Sultzbach. I. 697 an den Pfaltzgrafen von Zweybrücken. II. 33 an den Bischoff zu Hildesheim. VIII. 506 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, Grafen von Solms-Laubach. VI. 18 an einige Fürstliche Gesandten zu Franckfurt. V. 396 an seinen General-Gouverneur in Lieffland, den Grafen von Kastfer. IV. 960 an den Magistrat zu Bremen. II. 495 an den Magistrat zu Dantzig. I. 590 an den Magistrat zu Hamburg. IV. 258
Schweden, (Königin von) an den König in Dänemarck. I. 306. 310. 347 an den Churfürsten zu Sachsen. II. 84 an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. II. 677
Schwedischer Feld-Marschall, Graf Wrangel, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 47 an Chur-Brandenburgische Stadthalter und geheime Räthe. III. 209. 228
Schwedischer Generalissimus, Pfaltzgraf am Rhein, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 76. 121. 195 an den Churfürsten zu Mäyntz. I. 245
Schwedische Deputirte, an den Magistrat zu Bremen. II. 521
Schwedische Gesandte, an den Käyser. I. 436 an den Bischoff zu Bamberg. IV. 46 an die ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses. I. 630 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. I. 547
Schwedischer Plenipotentiarius, Graf Oxenstiern, an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 139
Schwedische Regierung in Pommern, an den Churfürsten zu Sachsen. I. 790
|| [ID01254]
an die
Chur-Brandenburgische Regierung in Hinter-Pommern. I. 822
Schwedische Regierung zu Stade, an den Churfürsten von Mäyntz. V. 271
Schweinfurt, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Trier. IV. 64 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VIII. 382 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 876
Schweitzerische Eydgenossenschafft, an den Käyser. IV. 660 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 724. IV. 697 an den Frantzösischen Ambassadeur. IV. 864
Schweitzer-Cantons, Catholische, an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VI. 617 an den Käyserlichen Gesandten, Grafen von Trautmannsdorff. V. 627
Schweitzer-Cantons, Evangelische, an den König in Engelland. IV. 707 an den König in Preussen. V. 320 an den Fürsten zu Anhalt. I. 531 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 111
Schwerin, vid. Mecklenburg-Schwerin.
Serini, (Gräfin von) an den Käyser. II. 855
Siegen, (Fürst von) an den Churfürsten zu Sachsen. IV. 336
Simmern, (Pfaltzgräfin von) an die Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 534
Solms-Laubach, (Graf von) an den Käyser. V. 609. VI. 268. 301 an den Churfürsten zu Mäyntz. V. 845 an den Churfürsten zu Trier. VI. 263. 265. 812 an den Reichs-Vice-Cantzler, Grafen von Kaunitz. V. 612 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VI. 279. VII. 763. 794
|| [ID01255]
Souches, (Graf von) an den Käyser. II. 427
Spanien, (König von) an seinen Herrn Schwieger-Vater, den Printzen von Wolffenbüttel. VI. 956 an seine Frau Schwieger-Mutter, die Hertzogin von Wolffenbüttel. VI. 958
Speyer, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1108. IV. 746. 753. VII. 48. 518. 655 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 1065
Stadthalter, Chur-Brandenburgischer, vid. Brandenburgischer.
Stettin, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 704
Stollberg, (Graf von) an den König in Preussen. VII. 13 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 417
Straßburg, (Bischoff von) an den Käyser. III. 282
Straßburg, Magistrat daselbst, an den Käyser. II. 95 an den Hertzog zu Zell. III. 621 an den Käyserlichen Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, den Bischoff zu Eichstädt. III. 780 an die Reichs-Deputation zu Franckfurt. I. 832. 860
Sultzbach, (Pfaltzgraf von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. IV. 282
Sunderburg, vid. Hollstein-Sunderburg.
T.
Tettenbach, (Graf von) an den Käyser. II. 911
Teutschmeister, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 655
Thüngen, (Freyherr von) an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 1. VI. 409
Trautmannsdorff, (Graf von) an die Schweitzerische gesammte Eydgenossenschafft. V. 457 an die mit Mäyland verbundenen Schweitzer-Cantons. V. 474. 538. 565
|| [ID01256]
Trier, (Churfürst von) an den Hertzog zu Wolffenbüttel. VII. 430 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 118 an das Käyserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar. V. 423. 556. VI. 32. 699 an den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 819. 868. VI. 267 an den Cammer-Gerichts-Praesidenten, den Freyherrn von Ingelheim. V. 424
U.
Veldentz, (Pfaltzgraf von) an den Käyser. III. 966 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 865 an die Chur-Pfältzische Regierung zu Heidelberg. VIII. 192
Ulm, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. V. 670
W.
Waldeck, (Graf von) an den Käyser. II. 409. 462 an den Bischoff zu Bamberg. IV. 238
Waldeck, (Fürst von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. IV. 793
Wartenberg, (Graf von) an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms Laubach. V. 554
Wehrheim, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Trier. VII. 189 an den Fürsten von Nassau-Dillenburg. VII. 510
Weimar, Hertzog daselbst, an den Käyser. VI. 106. VIII. 363 an den Hertzog zu Sachsen-Eisenach. IV. 967 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen zu Solms-Laubach. V. 873 an seinen Gesandten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. VIII. 358
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vid. Sachsen-Weimar.
Weissenburg am Nordgau, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 433 an den Käyser. III. 435
Weissenfels, Hertzog daselbst, an den Hertzog von Sachsen-Weimar. VIII. 14
Werden, Abt daselbst, an den Hertzog zu Wolffenbüttel. II. 615
Wertheimische Grafen, an den Käyser. III. 569 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 653
Westerburg, (Graf von) an den Pfaltzgrafen zu Zweybrücken. II. 787
West-Frießland, (Erb-Statthalter von) an die General-Staaten der vereinigten Niederlande. VII. 84
West-Frießland, (Statthalterin verwittibte von) an die Staaten von West Frießland. III. 894
Wild- und Rhein-Grafen, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1028
Wild- und Rhein-Gräfin, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 1028
Wild- und Rhein-Grafen, Evangelische, an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. III. 166
Wolffenbüttel, (Hertzog von) an den König in Dänemarck. I 636 an den König in Preussen. VII. 50 an den Churfürsten zu Pfaltz. VIII. 148 an den Churfürsten zu Brandenburg. II. 559. 569 an den Hertzog zu Zell. III. 840 an die Hertzogin zu Würtemberg-Stutgard. VII. 374 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 858 an den Grafen von Stollberg. VII. 954 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 169 an den Magistrat zu Braunschweig. II. 877. 892 an den Magistrat zu Mühlhausen. IV. 683
Wolffenbüttel, (Hertzogin von) an den Churfürsten zu Hannover. VIII. 65
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an die Hertzogin zu
Mecklenburg-Grabau. IV. 749
Worms, Dom-Capitul daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 991 an das Corpus Catholicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. V. 89
Worms, Magistrat daselbst, an den Churfürsten zu Trier. V. 586 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. IV. 730. V. 534 an das Corpus Evangelicum auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. V. 325. 361. 432. 558. VI. 21 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. IV. 723
Wrangel, (Graf von) an den Chur-Brandenburgischen Statthalter und geheimen Räthe. III. 209. 228 an die Reichs-Gesandtschafft zu Münster. I. 47
Würtenberg-Stutgard, (Hertzog von) an den Käyser. VII. 738 an den Ertz-Bischoff zu Saltzburg. II. 398. 628 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 804. 940. 1031. 1038. 1092. VI. 1135. VII. 23. 246. 277. 453. 467. 499. 501. 505. 617. 634. 767. 790. 817. 822 an das Reichs-Städtische Collegium auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg. I. 426
Würtemberg-Stutgard, (Hertzogin von) an den Käyser. III. 926 an ihren Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg. III. 640
Würtemberg-Mömpelgardt, (Hertzog von) an den regierenden Würtembergischen-Stutgardischen Administratorem. III. 1037 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 923. VII. 43
Würtemberg-Oelß, vid. Oelß.
Würtzburg, Bischoff daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 668. 776 an den Hertzog zu Zell. IV. 279
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an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten,
den Grafen zu Solms-Laubach. V. 853 an den Grafen zu Limburg-Geildorff. V.
853
Z.
Zeltz, vid. Sachsen-Naumburg.
Zelle, Hertzog daselbst, an den Churfürsten zu Pfaltz. VIII. 148 an den Churfürsten zu Brandenburg. III. 946 an den Hertzog von Sachsen-Gotha. VIII. 404 an den Hertzog zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen. VIII. 515 an den Hertzog zu Wolffenbüttel. III. 841 an den Marggrafen zu Baden-Baden. V. 655 an den Bischoff zu Paderborn. VIII. 605. 958 an den Bischoff zu Hildesheim. VIII. 506 an das Dom-Capitul zu Hildesheim. VI. 167 an die Aebtißin zu Hervord. VIII. 559 an den Grafen von der Lippe. VIII. 262. 281. 596 an den Grafen von Reuß. IV. 810 an den Käyserlichen Cammer-Praesidenten, den Grafen von Solms-Laubach. V. 857 an den Magistrat zu Hamburg. IV. 304. 306. VIII. 232. 334
Zweybrücken, Pfaltzgraf von) an den Käyser. III. 914. 1017 an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. III. 401. 644. 870. 919
Zürch, Magistrat daselbst, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg. VII. 574. 576. 619. 653