|| [ID00001]
Landtags Abschiedt So zwischen dem Hochwürdigen / Durchleuchtigen /
Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Heinrichen Julio / Postulirtem Bischoffen
zu Halberstadt / vnd Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc.
Vnd S. F. G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen
theils zu Gandersheimb den Zehenden Octobris Anno 1601. auffgerichtet.
Wulffenbüttel In Fürstlicher Druckerey / durch Johan: Stangen / Anno
1603.
|| [ID00002]
|| [ID00003]
ZVwissen / Als zwischen dem Hochwirdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten
vnd Herrn / Herrn Heinrichen Julio / Postulirten Bischoffen zu Halberstadt / vnd
Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd S. F. G. Landtschafft des
Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils etzlicher geclagter grauaminum
halber Mißuerstende sich erhoben / Das dieselben durch die von Hochgedachtem
Fürsten vnd gemelter Landschafft darzu deputirte S. F. G. Praelaten, Cammer: vnd
Landträthe / Landtsassen / Vnderthanen vnd Lehenleute / Die Ehrwirdige / Edle /
Ehrnueste / Hoch: vnd Wolgelarte / auch Erbare vnd Vorsichtige / Ern Petrum
Abten zu Rittershausen / D. Johan Jageman zu Hardegsen vnd Göttingen /
Fürstlichen Braunschweigischen Cantzlern / Otten von Hoim vff Eßbeck / Jürgen
Klencken zur Hemelschenburgk / Hansen Ernsten von Vßler zu Wake / Cunradt
Bünting der Rechten Doctorn, Jobsten Meigern Ridemeistern zu Göttingen / Erichen
Reichen Burgermeistern zu Hannouer / vnd Johan Bodemeyern Cammer Secretarien zu
vnterschiedliche̅ mahlen in gütliche handlunge fürgenommen /
vnd nach gehabter vielfaltiger mühe / mit Hochgedachtes Fürsten vn̅ der gantzen Landtschafft bewilligunge gentzlich verglichen / vertragen vnd
verabschiedet / auff weise vnd masse / wie folget.
|| [ID00004]
ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig /
belangt / Damit GOtt zu ehren vnd zubestettigunge eines bestendigen / gnedigen /
vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger regierender Lands-Fürst vnd S. F. G.
getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll
es bey dem von Weilandt dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn /
Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Christmilter
gedechtnuß mit guetem reiffen raht verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae
Iulio vnnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche
oder widrige Lehre offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den
Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber
kurtz oder lang durch GOttes verhengnus (welchs seine Göttliche Allmacht
gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige regierende Landes Fürst /
etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darin S. F. G.
nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret /
vielmehr aber bey jtzgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch
Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern /
Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. hochlöblicher gedechtnis regierunge
/ auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge
vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel
hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. genugsamb versichert /
Jedoch / weil jtzbenante Kirchenordnunge / quo ad caeremonialia, mit der vorigen
Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen
alle vnnöttige verenderunge / darauß der gemeine Man geergert werden müchte /
eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro
gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuenderen / ernstlich befohlen. Dann
ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befuegt vnd es gerühiglich
bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb sechs Monatten von zeit
eingefallener vacantz zugebrauchen / vnnd eine qualificirte Person nach seinem
wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geist
|| [ID]
lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit
Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit
nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd
darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb
zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit
hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt,
darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten
wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er
düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er
gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach
angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus
erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben /
Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll
abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die
vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben /
dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines
Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen
Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom
Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch
die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet /
vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes
Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann
die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan /
noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur
ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst
vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen
/ fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial
Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im
Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen
Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der
praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu
|| [ID00006]
mit seinen testimonijs vitae nicht
bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio
verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen
Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern /
welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten
examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd
deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition,
deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein
zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd
gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene
Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem
generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen /
vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit
vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey
gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter
von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs
von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen /
zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs
auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit
getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten
eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd
Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich
beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in
alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten
sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff
vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die
Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes
orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae
angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten
mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die /
daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er
|| [ID]
gernus
/ gefahr oder nachteil der lieben Jugendt nicht zu dulden / mit zuthun der
Gerichtsherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten
sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimliche wege vmb gunst oder
vngunst willen nirgents zu / bewegen zu lassen / vnnd sich bey einnehmunge der
Kirchenrechnunge vnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd
aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen
/ gentzlich ensseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 6. Ianuarij des
abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A
dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd
sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als
nemlich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe
zuscheiden / vnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu
handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit
abweisung vom heiligen Abendmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die
Leute zu Verträgen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß
zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den
Kirchen vnd Schuldieneren von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen /
sondern dasselbige jhnen willig vnnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch
dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen
/ darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit
jedesmahls die hülffliche hand gebotten / hinwider aber durch verweigerunge
jhres anbeuohlenen Ambtes / vnleidliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher
weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd
verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine
sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung jhres Ambts eine
Krämerey zumachen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von alters
gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille
ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzunge
gewertig zu sein / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am
füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer
Gefattern / Freunde vnd anderer mehr
|| [ID00008]
ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach
gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann
sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den
hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen
sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen
verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich
fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den
Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben.
Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover /
Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation,
Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden /
daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem
Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine
stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G.
Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren,
auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt
befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium
vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur
Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen
wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen
Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das
Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen /
vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten
belehnet.
In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath
/ auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der
vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das
Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber /
wen̅ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die
Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom
Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission
|| [ID00009]
vnd subscription jhrer sonderbaren vor
vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono
gleichfals belehnet / vnd damit die biß hero in den vier Städten nicht
gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben
/ noch einigen scrupulum moviren müge / müchte dieselbige nachgehaltener
Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.
Dann fürter / Da ein Pfarrherr oder Caplan in ergerlichem leben oder seiner Lehr
aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig
befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur
besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alsdann derselbige auff
erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnnd etzlichen aus des Raths mittel
zu volkommener Cognition einstelle̅ / vnd do er sich des verdachts
aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom
Fürstlichen Consistorio kein vnzimlicher beyfall zugeben noch auch das
ergerliche leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so
der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig sein.
Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen
vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mittel darzu gezogen / vnd solche
Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnnd was jhres Ambtes ist /
verstanden noch extendirt.
Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum
Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des regierenden
Landesfürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen
/ vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G.
Fürstenthumben vnd Landen zum Predigampt vocirt sein / zu Helmstedt
ordiniret:
Vnd letzlich / die Ehesachen / wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des
Ministerij alda in güte pro matrimonio nichts wirdet handelen / vnd bey den
streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das
Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es
allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwhenten Kirchenordnunge vnd
löblichem herkommen gelassen / vnd dieses
|| [ID00010]
gantzen Religion Punets halben die vier grosse Städte nicht weniger / als die
andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von
jtzigen vnd künfftigen regierenden Landes fürsten vnter derselben Hand vnd
Siegel genugsam versichert werden sollen.
ZVm andern / So viel die Iustitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula
betrifft / weil dieselbigen / vnd das man â praeceptis anfange / ins gemein den
Rechten zu wieder. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten
schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig
Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche mandata sine clausula in
Pfandungs: Arrest: vnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder
wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt,
noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin
sie vor vielen vndencklichen jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen
Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen
Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der
Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in
wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil / keine
vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts
jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen
fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige
Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der
narraten wol also bald abgeschlagen.
Vnnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht
werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehables recht
zuerlangen / ex Causa merè civili no̅ poenali, auch nicht in den
felle̅ / darin sie nach algemeinem Landsitlichem gebrauch
zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist /
sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnd ruhesamen
possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden
|| [ID]
wirdet / fürgenommen / wie auch die arresta in den fellen /
so in der Hoffgerichts Ordenunge vnd sonsten in den Rechten befindlich /
imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justitiam pro
modo debiti Repressalien verhengt sein / von oberwehnten Mandatis sine clausula
billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor
nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs
einzuwende̅ hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen
auff jhr ansuchen in oberzehlten vnd allen andern sachen nicht weniger auff
Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu
die sachen / so auff der Fürstlichen Ratstuben erstlich eingeführet (bis sie von
Fürstlichen Cantzlern vnd Rähten / oder auch / wenn bey denselben wegen kuntlich
versagten / oder zur vngebür in die lenge verzogenen Rechtens der mangel sein
würde / von dem gnedigen Landeßfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte
verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der
litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zu gleich
zu rechten nicht getrungen / viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen
beschweret / noch von den vrtheilen vnd rechtmessigen bescheiden / so auff
Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile
bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol
aber in den fellen / darein sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann
der verlierende theil an das Käyserliche Cammergerichte wegen des Privilegij
nicht appelliren kan oder wil / via suplicationis innerhalb zehen tagen
zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina
zudeducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem
theile ohne sonderbahre vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff
der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen.
Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine
vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten
aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch
in andern extrajudicia libus tractationibus, wenn vff der einen oder andern
seiten fernerer außführunge von nöten / einigen
|| [ID00012]
bescheid vff getrungen / sondern in diesem
fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben
oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnd
Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch ins weite
zuführen / wann ehrbare zimliche vnnd nicht vnebene mittel wolmeintlich
fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnnd vom gegentheil
nicht gestandene formliche narration vnd petition alsofort mit beweiß vnnd
kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd
dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zu
verhütunge grosser vnkosten vnd anderer weitleufftigkeiten vielmehr dar zu
ermahnet.
Fürter die Sportulae, biß hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. mit S.
F. G. löblichen Landschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd
Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya /
Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern
verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordenunge / jedoch die helffte bey
oder bald nach der Kriegsbevestigunge / die ander helffte aber / wen̅ in der Heuptsache von den Parteyen beschlossen / oder
dieselbe̅ vorbeschlossen angenom̅en / vn̅ von den Assessorn darein selbst gesprochen / oder die
verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenom̅en
worde̅ / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in
causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern / wenn in solchen mandat
sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse
weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde /
das Vrtheilgelt nach gelegenheit der arbeit angeschlagen / auch in
iniuriensachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wolle̅ / biß per sententiam diffinitiva̅ ein hohers
aestimirt wird / mehr nicht / als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu
von den attentaten klagen / welche der albereit eingefürte̅
Heuptsache anhengig / an sportulgelt nichts genomen / der anschlag nicht nach
des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht /
vnd dan̅ in den sachen / so etzliche tausent betreffen / nach
zimliche̅ billige̅ dingen obgesetzte sportulae
moderirt vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd
|| [ID]
deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nichts zu
geniessen / ausser allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen /
Dannoch der sportul oder anderer in der Fürstlichen Braunschweigischen
Hoffgerichts Ordenunge specificirter gebüer halber der Proces nicht gehemmet /
sondern wider die seumigen allein verfahren / vnd wenn jhr Procurator auff des
Hoffgerichts Fiscalis jhnen zugestelte richtige designation innerhalb zweyen
negstfolgenden Hoffgerichten keinen willen machet / jhnen sub poena dupli ad
proximam solutionem zu thuen / oder in verbleibunge dessen der hülffe gewertig
zusein / vfferlegt / doch verlegtes Vrtheilgeldt vor eröffnunge deroselben neben
dem Botenlohn / wie auch / ehe die attestationes herausser gegeben werden / Die
gebüer vor Zeugen verhör / deßgleichen Copeygelt jederzeit also fort richtig
gemacht / vnd / wenn das geschehen / alsdann damit niemandts vffgehalten / noch
mit dem schreibgelt sonderbar vortheil gesucht / sondern zu befürderunge der
Partheyen / was abzuschreiben / zu mundiren oder zu ingrossirn, nicht nach gunst
oder eigen nutz / sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten /
Pedellen / vnd Jungen / so correct vnd tauglich schreiben / wie vor diesem
geschehen / ausgetheilet / vnd jedem / so schreibet / wenn vff jeder seiten des
Blats 24. versiculi zu befinden / die darauff verordente gebür gefolget / Dan̅ weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem procuratori
vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero
geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit
gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnnd
bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich
also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom
Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgelt von dem
Vervrsacher oder seumigen theile gantz vnd allein eingefürdert / vber das auch
etzliche notwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr
dienstliche erekerunge (danon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst
Hertzog Heinrich Julius etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden
abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung
aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen or
|| [ID]
tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das
ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber /
was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd
Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit
zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage
vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich
vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein
von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter
/ vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein
vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten
Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd
darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F.
G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet /
bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem
Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken
haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den
Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern
insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der
verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher /
als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus
des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die
Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit
beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus /
deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd
veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die
verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten,
welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich
schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung
des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne
vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als
hette ers selber gemacht
|| [ID00015]
vnd gethan /
verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten,
der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta
als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den
geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt
der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G.
reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich
dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen
theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen
haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem
Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr
vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die
Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen
Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen /
sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen /
das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch
bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien
vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald
oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts
bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd
Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werde̅ / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus /
oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge
briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die
verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij
jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae
sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey
vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen
/ deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt
worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben
acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der
Landschafft verordenten Beysitzern
|| [ID]
vff geleisteteten
Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen
audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen /
vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt
sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht
vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine
jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den
Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich
wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch
füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich
ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter
felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des
Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt /
geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen
felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig
Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den
Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint /
von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der
Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt,
auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil
weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg
zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder
sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge
an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den
Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten /
jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht
wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd
vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit
fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus
Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt
Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam
iurisdicti
|| [ID]
onem hat / als suspect zur vngebür
außgeruffen / sondern cognitio bey dè vbrigen / vnd die jennigen / welche vor
verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so
offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen
vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem
gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben
Botten ohne vffenthalt vn̅ vngeschetzet / vff die Vehstunge
Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom
Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet
zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu
zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die
Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen
Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten
außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder
vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was
darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten /
sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten
vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley
gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr
verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom
gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche
gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht /
Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge
/ jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd
fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln
naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil
/ zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene
vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit
abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt.
Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vn̅ jeden seines
anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges
auch vber seine
|| [ID00018]
vermachte Besoldunge vnd
Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch
vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder
angenom̅en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als
einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die
Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die
Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der
Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge
gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G.
Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen
Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem
jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge
hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von
denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals
verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension
niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen
/ auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu
verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben /
wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige
Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd
bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also
geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor
sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor
reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne
verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen men̅iglich
/ sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vn̅ Vnterthanen
aller gute̅ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die
Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren
gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd
Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht
zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil
zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G.
|| [ID00019]
gefehrt werden / sich vnterfangen /
sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß
verhalten mögen.
ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd
hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten
halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht
werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs
Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta,
Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey
zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob
solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen
gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen
/ daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch
sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse
Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff:
Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus
der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch
publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen /
sondern auch darüber ernstlich halten wil.
ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach
von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils /
ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils /
vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt
werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen
Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu
deroselben zusammenkunfft verschoben.
|| [ID00020]
ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen regierenden
Landesfürsten erhaltene vnd von Weiland Hertzogen Julio etc. vnnd dem jtzigen
gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte
Privilegia, wie auch Fürstliche Landtags: vnd andere Abschiede / Recess,
Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum
effectu, Jedoch einem dritten an seinem habenden Rechten vnschädtlich verstanden
/ vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie
lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von alters gerühiglich herbracht /
nicht extendirt, noch darunter einige newerunge oder gefahr gesucht / Derowegen
dann auch darob fleissig vnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten
werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich
der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern
auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig
erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten
Oberamptleuten reden / vnd zu zeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht
erheischender notturfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in
fürfallenden nachbarlichen mißverstenden / so viel ohne des gnedigen
Landesfürsten schimpff vnd nachteil von jhnen mit ehren vnd gutem gewissen
geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterthanen / die sich dann auch
jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn
weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen.
ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen
nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben
die füsse nach sich ziehen / ein wachendes auge vnd zu dem ende eine
Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zuloben / So ist doch vor rathsamb
angesehen / das die von S. F. G. verfasste / vnd den anwesenden Landstenden jtzo
zugestellte Holtzordnunge / so wol durch
|| [ID00021]
die von jtzgemelter Calenbergischen Landschafft benante / als nemlich die Abte
zu Lockem / vnd Burßfelda / die Verwalter zu Wennigsen / Escherde vnd Garten /
deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von Stockhausen /
Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von Adelebsen /
Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingen / Hameln /
Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen vnd Eltze / vnd ernennende
Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom gnedigen Landesfürsten verordnete
Rähte fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff S. F. G. als beider algemeinen
Landschafften ratification zu volliger richtigkeit / folgents auch zur
publication befürdert werden müge.
ZVm siebenden / weil der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landschafft
vnterthenigs erinnern in gnaden sich dahin vernehmen lassen / das S. F. G. jhre
Wiltbahnen also anstellen wollen / das sich deren S. F. G. getrewen Landstende
vnd arme Vnterthanen mit fuge nicht zu beschweren / Als hat algemeine
Landschafft solchs zu vnterthenigem dancke angenommen / dero gentzlichen
zuuersicht / S. F. G. demselben also Landtsväterlich nachsetzen vnd dafür GOttes
reichen Segen je lenger je mehr gewertig sein werde.
ZVm achten / hat obgemelte Landschafft des gnedigen Landes fürsten miltes
erbieten / das S. F. G. dero gehorsame Landstende vnd Vnterthanen bey der
Gerechtigkeit des jagens / kreitzens / stellens / kührens / schiessens / Hüner
vn̅ Vogelfangs / auch Endten vnd ander feder Wiltprät
nachzutrachten / so weit vnnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre
Vorfahren es von alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu
einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter
jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt /
vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaf
|| [ID00022]
fen auch nicht gestatten wollen /
das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern
oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem dancke
angenohmen / vnd sich hinwider darvff ercleret / sich dessen / was von alters
hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweini ger sich
der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren
nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten /
oder sich gebührende straffe nicht zuwieder sein zulassen.
ZVm neundten / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnd Holtzungs
gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey
auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol.
ZVm zehenden / ist vielgemelte Landtschafft mit des gnedigen Landesfursten
gethanen resolution, das vber vnd wider das alte herkommen S. F. G. Landstende
vnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster drinckgelt nicht sollen beschweret
werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweifelten
zuuersicht / S. F. G. darob ernstliche anordnunge thun / auch steiff vnd vehste
darüber halten werden.
ZVm eilfften / So viel die Dienste / Burgvehste / Meygergelt vnd anders / so
dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man
dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne
einige verdacht mit nothwendiger kundschafft verfahren müge / Als sollen
dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den
Niedergesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien
statt / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten Daniel Ludewig vnd
Hermannus
|| [ID00023]
Volckmar / aber von der
Landtschafft wegen Erich von Bennigsen vnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese
so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene
Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten zwischen
Diester vnnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen /
vnd nach befindung darnach conformirt, folgents auch darauff die Zeugen / wenn
sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem
gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundtschafft betrifft / erlassen
/ vnd von newen widerumb beeydigt / einer nach dem andern von gemelten
Commissarien ab: vnd alsdann die jennigen / so durch die aussage beschüldigt
worden / darauff gehöret / jhnen schiedliche billige mittel fürgeschlagen / vnnd
jedes orts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten
gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles
/ wie es die Commissarij befunden zugeschickt / vnd von denselben mit fleiß
erwogen / auch darvff vnd vff das jennige / was albereit aus dem Land Göttingen
einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden.
ZVm zwölfften / Sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd
thewren jahre derogestalt in acht genommen werden / Das eines jeden Meygere /
Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern
auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauff gelde oder
in andere vnzimliche wege der Christlichen liebe zuwider nicht beschweret werden
/ auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung
nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein
gebührlichs einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstliche
anordnunge thun müge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen /
Faren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde
vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerhandt Handt arbeit /
oder in einige andere wege kein
|| [ID00024]
gemisch
haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie
worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in
vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge
vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire
vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein
alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern
handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch
sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die
Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs
Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige
acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein.
ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes
verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet
sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb
Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu
einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey:
niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von
newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann
es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des
gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen
geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen
Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben /
vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.
ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd
zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig /
wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in
|| [ID00025]
gleichen fellen / auch sonsten gegen den
gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebür bezeigen / so weinig
durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret /
sondern vnnerhindert von menniglichen zugelassen werden.
ZVm funffzehenden / Wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne
verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachteil / Huede vnd Weyde
/ damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der
rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen
Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares
Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G.
eigenen oder gemeinen Holtzungen / darein S. F. G. der höchste Erb Exse sein /
gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen.
ZVm sechszehenden / Wenn GOtt der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die orter
/ alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landsfürsten oder andern vmbsonst /
oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also
darein gehörige Schweine auffgezeichnet / Darnach ein vngefehrlicher vberschlag
/ wie viel Schweine darein feist gemacht werden können / sich in annhemunge der
fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht
vbertrieben / noch eigen nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen
jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts
/ da es herbracht / mit eintreibung der Vasell zuhalten / zwischen des gnedigen
Landesfürsten Beambten vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung
getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es
bey jedes orts herkommen vnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von
alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöttiger offtmahliger widerholunge oder
sonsten gefehrlich / sondern
|| [ID00026]
nach
außweisung des Worts / ZVM DVRCHTREIBEN / allein gebraucht / vnd dadurch
vielfaltiger vnrath verhütet werden.
ZVm siebenzehenden / Sollen die vom Adel / welche vff jhren freyen Ritterhöfen
die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Gelde zustraffen / oder sonsten
andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen
vnverhindert gelassen.
Den andern aber derogleichen sich anzuntassen vnd durch eigenthetliches beginnen
an sich zu bringen nicht verstattet / sondern vielmehr / das sie durch
vnterthenige getrewe Dienste vnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam
coercitionem vnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen /
vermahnet werden.
ZVm achtzehenden / Soll die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnnd vom
Apell / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haushaltungen vnd
Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen
Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnd
Herrschafften zolle haben / zu Wasser vnd Lande gelassen / Darunter aber bey
verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch
gefehrligkeiten gebraucht / wie dan̅ auch andern Vnterthanen an
enden vnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von alters in
vbliehem gebrauche bestendiglich herbracht habe̅ / nach wie vor /
solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnd niemants mit newen Zollen
noch höher / als herbracht / beschweret werden.
ZVm neunzehenden / Sollen gemeine Landtstrassen / Wege vnd Stege durch die
Beschloste Beambten / Stedte / vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu
zuhelffen schüldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeit
|| [ID]
vnd der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert /
auch darzu nottürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts
gelegenheit verschaffet / vnd jemandts zuschaden keine newe noch beywege gemacht
/ vielweiniger dadurch jemandts seine Saet oder Graß verderben / gleichwol aber
die rechten wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht
allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb
jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie
es auch anzuzeigen haben / mit fleiß gesehen / Zu derobehueff dann vom gnedigen
Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben
publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Poen anbefohlen
werden.
ZVm zwantzigsten / Sollen die Wasser / welche bey lebzeiten Weyland Hertzogen
Erichs hochlöblicher gedechtnis biß auff S. F. G. absterben offen geblieben /
denen / welche domahls dieselben vnverhindert mit zufischen gehabt vnnd jhren
Nachkommen auch hinfuhro mit zu sischen vnweigerlich gelassen.
Den jennigen aber / welche solchs bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich
nicht herbracht / biß sie ein anders mit ordentlichem Rechte außführen / oder
vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden.
ZVm ein vnd zwantzigsten / Sol in / an vnd bey den Dorffern dieses Fürstenthumbs
ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deswegen dann
jederzeit die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse
Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnd Weyde / Mast vnd
Holtzunge zu schaden vnd nachteil weiter vnd ferner newe stette oder pletze zu
bebawen nicht verstattet / sonder vielmehr / was diesem zu wieder / nach
absterben hochgedachts Fürsten geschehen / wenn es sub & obreptitiè erhalten
/ abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden.
|| [ID00028]
ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren /
wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie
gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd
anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler
ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste /
Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben
jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen
gestraffet.
Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein
gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst
angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des
Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie
wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein
mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten
vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch
dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein
ernstlichs Mandat publicirt werden.
ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe
(deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem
Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag
vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd
verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen
erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen
Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen
vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten
Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern
vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein
|| [ID]
werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel
als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten
/ Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman
des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr
gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter
bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet
/ auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben /
hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen
abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff
gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet
andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd
beeydigt werden sollen.
ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der
Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter
publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd
vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd
Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd
sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle
/ das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen
Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der
Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt /
nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder
Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme
gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder
andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft /
vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder
sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich
die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des
wardierten Geldes (dauon gleich
|| [ID00030]
wol /
was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem
nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen
dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch
wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnd Leina jhr angezogene von
Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnnd folgents von S.
F. G. Gemahlin Der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen /
Frawen Elisabethen gebornen Marggräfinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu
Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Christmilter gedechtnus in Vormündschafft J. F.
G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S.
Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen
werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebüren wil /
bestes fleisses befürdert werden.
ZVm fünff vnd zwantzigsten / Der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen
Landstenden vnd Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich etc.
verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio &c. hereditas nicht
deferirt noch S. F. G. viel weiniger der jtzige regierende Landesfürst als
hereditatis Heres jchts: sondern was J J. F F. G G. dahero bekommen / als bey
der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnnd ex jure Cesso daran habenden
Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft
gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser /
Klöster vnd Camergüter außgezehlt vnd auff sich genohmen / das dahero bey dem
gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende
richtige Liquidation vnnd Verzeichnus eines jeden hinterstelligen Schulden sampt
nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey
den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatz Rähten oder bey den Vnterthanen von
deme / was bey vorhochermelts Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten
an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück vnd verhanden / das die Inlendische
Cre
|| [ID00031]
ditores vor andern nach
befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden
mügen.
ZVm sechs vn̅ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin
gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen
Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis,
oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers /
deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vn̅ relaxation, wie auch
prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen
Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey
auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen
oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen
erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.
ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius
etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve
aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht
vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge /
wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen.
Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also
anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F.
G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht
vonnöten haben mügen.
FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte
Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht
gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach
Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver
|| [ID00032]
schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten
wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd
Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu
rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts
erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G.
Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen /
mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen /
vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts /
ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn
bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll.
ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd
also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige
Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben
Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine
Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd
gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde
treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern
Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen.
ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93.
publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden /
klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd
andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs
standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre
that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen /
gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem
anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd
hinter den Eltern / Vor
|| [ID00033]
mündern /
Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F.
G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd
agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr
zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach
Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben
vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre
Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd
Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd
leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen /
vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen.
ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wege̅ der Mantel vn̅ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder /
vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten /
sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich
Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen.
FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten
erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter
nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew
nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen
nicht vngeneigt.
FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich
in gnaden erbotten / das zuschreckunge vn̅ straff der Garten vnd
Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst
keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen
|| [ID00034]
grossen Dorffern vor das Thor vber das
Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten
vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.
ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict
das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern
Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das
Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey
ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme
Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit
bedanckt.
ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen
lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd
Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach
S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen /
Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher /
damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an
jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S.
F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in
Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil.
ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden
resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang
kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in
bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen
Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen
wollen / das es S. F. G. mehr
|| [ID00035]
rühmlich /
vnd in nothfellen nützlich / als verweißlich sein müge / Als hat sich die
löbliche Landschafft daran mit vntertheniger dancksagunge begnügen lassen.
FVrs sieben vnd dreyssigste / Weil der gnedige Landesfürst / der Landschafft
suchen aus rechtmessigen erheblichen vrsachen nicht raum geben können noch
wollen / Als haben demnach an dessen stat S. F. G. sich aus Landsväterlicher
zuneigung erkleret / wenn die Landschafft oder Vnterthanen stille / fromme /
ehrliche vnd Gottsfürchtige Töchter vnd Schwester mit jhrem freyem gutem willen
in Jungfrawen Kloster zugeben gemeint / vnd deßwegen bey S. F. G. supplicando in
vnterthenigkeit ansuchen werden / das alsdann / wann die anzahl albereit nicht
zu gros / S. F. G. die gnedige anordnung thun wollen / das ein / zwo oder nach
gelegenheit drey Persohnen eines geschlechts / Jedoch nicht in ein / sondern
zwey oder drey Klöster eingenommen / vnd der Kloster Ordnunge nach vnterhalten
werden mügen.
ZVm acht vnd dreyssigsten / Wenn die Landkinder in ehren vnd tugenden auff
Vniversiteten, bey Hoffe / in rühmlichen Kriegeszügen / Haushaltungen / vnd
andern ehrbarn hendeln wol geübet / vnd also qualificirt sein / das sie mit
ruhmb vnnd nutzen zugebrauchen / auch S. F. G. trewlich meinen / das alsdann der
gnedige Landesfürst dieselben so wol bey Hoffe / als vff dem Lande in
Regierungs: vnd Kriegs: Hoff: vnd Haushaltungs / Geistlichen vnd Weltlichen /
geheimen vnd gemeinen Sachen / nach jedes befindunge vor frembden vnd
auslendischen / so viel sich jmmer füglich schicken wil / zu hohen vnd niedrigen
Embtern vnnd Diensten zubefürdern geneigt / dafür hat die getrewe Landschafft
billig in aller vnterthen gkeit zudancken vnd die Jugend also auffzuerziehen /
das siesolchs mil en erbetens im Werck geniessen mügen.
|| [ID00036]
ZVm neun vnd dreissigsten / Damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen
Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnnd aller dahero besorglicher vnrath
verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern so
viel zu erholung des Pfandgeldes / zugefügten schadens / vnd wenn der muhtwillig
geschehen / zuerlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen
/ darein vber vorige die pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu
gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach
gelegenheit mehr Heuptern Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege
fürgenommen werden.
ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig
immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder
Hoffgericht vnnd sonst nirgents zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen
Großvogt zum Calenberge die peinlichen vnd strafffelligen Sachen / auch
algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Desgleichen in vnleugbaren
schult: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen /
desselben Ambts Vnterthanen / auch wieder die eingesessene vom Adel von Ambts
wegen der gebür verholffen werden.
FVrs ein vnd viertzigste / Hat vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu
Braunschweig etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden
dahin vernemen lassen / Ob wol S. F. G. dieselbigen wolverdienten Leuten / die
eines ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S.
F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß
vorschreiben lassen kan / Das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie
/ wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt sein / vnd sich in
rühmblichen vnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten
|| [ID]
vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet
machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken
nicht vngeneigt / welches dann die gehorsahme Landschafft mit vntertheniger
Dancksagung also angenommen.
ZVm zwey vnd viertzigsten / Wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den
gnedigen Landts: vnd Lehensfürsten vnnd das gantze Fürstliche Haus Braunschweig
vnd Lüneburgk / etc. vnd desselbigen an: vnd zugehörigen / wie auch wider die
Röm: Käy: May: das heilige Römische Reich vnd desselben gehorsahme Stende nicht
gebrauchen lassen / vnd deßwegen auch niemandts im heiligen Römischen Reich im
hin: oder zurückziehen womit beleidigen / darzu S. F. G. den schüldigen
Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach
möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden / ob gleich
alsdann der gnedige Landts: vnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen
Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag
vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden
/ weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen
Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwieder aber zum offtermahl
jemmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch
in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst
etzliche S. F. G. Kriegserfahrne Rähte vnd Landsassen neben etzlichen
Politischen Rähten zusamen ordenen / vnd hierüber / wie es S. F. G. auch den
Vnterthanen selbst zu ruhmb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nottürfftiglich
deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst beywohnen würden /
sich alles vmbstendiglich referiren, vnd als dann die mittel vnd wege an vnd vor
die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb /
als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegswesen gebrauchen
zulassen lust haben / gedienet sein müge.
|| [ID00038]
ZVm drey vnd viertzigsten / Ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet /
wofern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat /
oder noch vergleichen wirdet / das es alsdan̅ damit bey der Tax /
darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern Regierung gewesen
/ auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er
nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder
derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents
mit belegt / darzu wenn zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den ersten
/ ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit
gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol.
ZVm vier vnd viertzigsten / Die Auffmahnung vnd folge belangt / Weil die
Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht
weniger / als S. F. G. Vorfahren zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch
vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit
einiger newerunge zubeschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber
beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern /
auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd
herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erbotten / wenn
S. F. G. deroselben Landsassen zum auffwarten vnnd dienstverrichtunge
verschreiben werden / das jhnen alsdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl
gereichet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weylandt
Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret /
bezahlet / vnd mit solcher algemeinen ausrichtunge der gnedige Landesfürst nicht
beschweret werden sol.
ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters
Weylandt Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Reverss eben so weinig
hinfuhro zuhinterhalten gemeint / Als dasselbige von S.
|| [ID00039]
F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen
die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen
wirdt.
FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von
alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan
worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden /
sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey
jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten.
FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner
Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder
die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben
Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also
angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas
beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn
er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen
vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der
Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften
vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig
die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden
ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten
/ viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter
bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden
Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu
respectiren schüldig sein sollen.
ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem
gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters
der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er
|| [ID00040]
newrt / vnd darob steiff vnd fehste
gehalten / vnd zu verhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten
Landsknechten / so glaubwirdigen schein vorzuleggen / nur auff die zeit / wenn
ein ehrlicher Zug angehet vnd auffhöret / im hindurch vnd zurückreisen etwas an
essen / trincken / oder Gelde / also / das sie mit deme / was jhnen die Leute
nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit
bescheidenen worten zu bitten verstattet / Auch die Jüden / so noch heimblich in
etzlichen Stedten stecken / vollents abgeschaffet / vnd den Christen an jhre
stat vbermessige wucherliche Hendel zutreiben keines weges verhenget / noch auch
die Tattern vnd Ziegener in diesem Fürstenthumb gelitten / sondern die Beambten
vnnd Gerichtsherrn / welche mit jhnen vnd den Jüden durch die Finger sehen /
jedesmahls vnnachlessig gestrafft / vnd solche straffe vom Fürstlichen
Landfiscaln eingezogen / Darzu auff die Schweinschneider bessere auffsicht
zuhaben / vnd damit sich niemandts in Stedten oder vffm Lande darüber
zubeschweren / gute Ordenunge zumachen / den Ober-Ambtleuten ernstlich befohlen
werden sol.
FVrs neun vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst in gnaden sich resolvirt,
das S. F. G. zu eroffnunge des Gewelbs zu Hannouer vnd zu besichtigung der darin
verhandenen Brieffe vnd Siegel / damit man daraus so wol S. F. G. als gemeiner
Landschafft notturfft vnd bestes hierunter desto mehr bedencken müge / Die
hiebeuor abgegangene Commission vff Heinrichen Graßhoffen / Erichen Reichen /
Herman Bartolts / vnd Laurentium Berckelman ernewrn / vnd Jasper von Alten neben
Sebastian Florichen den obgesetzten adiungiren, auch von jhnen semptlichen
schrifftlicher Relation gewertig sein wil.
Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst
befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als
der gemeinen Landschafft zu nachteil nicht nachschwatzen / noch von einigen
daselbst befindlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts
stat angelobnus thun.
|| [ID00041]
ZVm funfftzigsten / Will die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten
vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G.
werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche
Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen /
sondern auch nach jnhalt des väterlichen Testaments in anderer Herrn vnrichtige
hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwieder S. F. G. zu deroselben
gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich
der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben /
Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges
aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande
vnd Leute gebrauchen lassen wollen.
ZVm ein vnd funfftzigsten / Soll das Bierbrawen auff den Dorffern / zu gemeinem
feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge frembder auslendischen vor
diesem von vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc.
verbottenen Bier eingestellet / vnnd den Bürgern in den Stedten sauffens halben
frembden außlendischen Bieren in den Krügen auff eine halbe oder gantze
Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wofern nicht böse / nasse vnd
also sterbens halben besorgliche Jahre seint / aus dem Lande vor Pfingsten
zuuerkeuffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dorffern / welche
von den Stedten nur eine halbe oder dreyviertel von der Meile gelegen / nach
zeiten eingestellet / vnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen
von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten frey: vnd gerechtigkeit
vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa
ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider
machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in
den Stedten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im
verkeuffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer
gemacht / viel
|| [ID00042]
weiniger von Jahren zu
jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder
mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege vervortheilet werden
mügen.
LEtzlich / Demnach sich mehrmals befunde̅ / das auff gemeinen
Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussenblieben / auch die erscheinende
guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berahtschlagung vn̅ erfolgten Beschlus dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin
verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von
der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Stedten / jedesmals auff des
gnedigen Landesfürsten Außschreiben sich gehorsamblich einstellen / oder / do
sie durch GOttes gewalt oder erhebliche befindliche ehehafft verhindert werden /
mit vnterschriebener vnd versiegelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor
erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre
stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung
dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen.
VNd seindt also hiedurch alle vnd jede fürgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd
Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu
Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit
beyderseits gutem wissen vnnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen /
Vnd dessen zu Vrkundt vnd steter vehster haltunge diese vergleichunge eines
zubehuff des gnedigen Landesfürsten / Das ander zu der Herrn Praelaten / Das
dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte
zu der kleinen Stedte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten
deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem
Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / Vnd den Stifften Hameln / Wunstorff /
Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronimus Haken /
Martin von Heinburg / Frantz von
|| [ID00043]
Rehden /
Heinrich von Stockhausen / Statiussen von Münchausen / Boden von Adelebsen /
Wernern von Mandelschlo / Jobsten von Weihe vnd Erichen von Bardeleben / Curdts
seligern Sohne / Wegen der grossen Stedte Göttingen vnd Hannover / Vnd wegen der
kleinen Stedte / die von Münden vnnd Münder vnterschrieben vnd versiegelt worden
/ Geschehen zu Gandersheimb / Den 10. Octobris Anno 1601.
Litera A. Fürstlich Ausschreiben wegen handthabung der
Fürstlichen Kirchenordnung vnd verordenten Consistorij.
VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd
Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern
Praelaten, Graffen / Herrn / vom Adel / Großvögten / Vice Rectori vnnd
Professorn in vnser Iulius Vniuersitet zu Helmstedt / General vnd Special
Superintendenten, Pastoribus, Ober: vnd Ambtleuten / Bürgermeistern vnnd Rähten
in Stedten / Ambtschreibern / Vögten / Bürgern / Baurßleuten vnd allen andern
vnsern Vnderthanen vnsern geneigten gunst / Vnnd geben euch hiemit gnedig
zuerkennen / Das vns glaublich fürkombt / Ob wol Weyland der Hochgeborne Fürst /
Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Vnser geliebter Herr
Vater / hochlöblicher Christmilter gedechtnus zu anfang S. L. Regierung / als
der domals regierende vnd der Augspurgischen Confession verwandte Landtsfürst
mit S. L.
|| [ID00044]
vnd numehr vnserer Landschafften
beliebung eine Christliche vnnd in GOttes Wort wolgegründete Kirchen Ordnunge /
darnach man sich in Lehre vnd Ceremonien, so wol auch in Ehe vnd andern
Geistlichen Sachen richten solte / promulgirn lassen / das gleichwol etzliche
vnsere Landstende / Ambtleute / Bürgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten /
Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern
Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnd Gericht zuuerwalten
haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten /
Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis,
Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus vnd andern
Processen zu pariren oder dieselbe zu exequiren zu zeiten sich weigern oder
seumig erzeigen / das auch fürs ander mit der Kirchen Disciplin vnd aufflegung
der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter
Kirchenordnung fol. 239. 240. vnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das
etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey
/ Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass
/ Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben /
sonderlich / da es fürnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die
jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die finger sehen /
andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer
Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten
haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnd Nachtmal Christi
abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern
ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnnd auffs ergeste außmachen vnd nach
jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum
dritten / Das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus, so wol auch in
auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd
vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nit allein vieler Kirchen vorrath vnd
Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnd derogleichen milten sachen gebraucht
werden solten / erschöpfft vnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere arme
Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit saurlich zuerwerben ist /
Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von
dem jhrigen etwas Contribuiren vnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns
anererbten Christlichen Kirchenordnung / das derselben von allen den vnsern /
sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnd in allen Puncten
gehorsamet vnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnnd
entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij Befelch / Citationes,
Bescheide / vnd alle andere Process nicht weniger als vnser Rathstuben vnd
Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observiret vnnd denselben parirt haben
wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zu wieder lauffenden Vnrichtig
|| [ID00045]
keiten / beydes mit vnterlassung
oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht
zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen
/ Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen
sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen
ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines
jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten
nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata,
Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vn̅
alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur
vnter vnserm Consistorial Secret vo̅ vnserm Stathalter oder
Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem
sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschriebe̅ /
abgehen / nicht in geringerm respect vn̅ obserua̅tz
als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet /
sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder
Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate
vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd
Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der
Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten
ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts
vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die
Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen
die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin
zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte
zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die
straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus
erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche
Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit
jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit
zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall
da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten
können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug
solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den
Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser
Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden /
vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit
hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht
verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd
darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd
halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen
bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla
|| [ID]
gen habe / Vnsere Beambten solche von den
Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich
keine botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von
vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd
vnsere deputirte Consistorial vn̅ Kirchenrähte solche Sachen bey
sich nicht liggen lassen / sondern fürderligst verabscheiden vnd beantworten /
Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so
offentlich gefündigt / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere
Kirchenrähte die vnnachlessige beschaffung thun / das niemand von den Pastorn
oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen
allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene
ergernus gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der
Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit
vnd gleicheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnötige zehrung
vnd auffschlege / so bey den Special visitationibus vnnd Kirchenrechnungen
bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfuro gentzlich
vnterlassen werden / vnnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen
grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere
Ambtleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen
hauffen Volcks von Ambtsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch
Ambtsvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden /
sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd
Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd
Kirchenrechnung sich an nothwendigem essen vnd trincken / wie es jedes orts
gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge
gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht beschweren /
sondern so viel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen
lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch
nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas
geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren noch vff die Kirchen
oder Gemeine des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen
werden / die auch solchs zubezahlen schuldig sein sollen / Das meinen Wir
allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger Wille / in gnaden
den gehorsam zuerkennen / Dessen zu vrkundt haben Wir diß vnser offen Mandat mit
eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret
darunter trucken lassen / Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel den
6. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.
|| [ID00047]
Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener
Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter.
VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd
Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten /
Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten /
Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen
Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben
entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge
beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter
ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen /
zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag
zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit
nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der
zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst
zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach
aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit
ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen /
setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser
nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen:
oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus
zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren /
sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso,
ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig
gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig
Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines
Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann
auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero
andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in
andere wege zube
|| [ID00048]
schweren / keines
wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde
Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweiniger die Meiger / welche
also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meygerstat schützen /
sondern vielmehr nach befindunge der gebür straffen wollen / Vnd begern vnd
befehlen demnach hierauff / dz obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere
Constitution so bald in jhren inhabenden vnd respectivé anbefohlenen Gebieten /
Gerichten vnd Embtern menniglichen zur nachrichtunge offentlich verlesen vnd
anschlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eifer vnd ernste halten
wollen / An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche
meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit Wir jhnen sambt vnd sonders geneigt /
zuerkennen / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini
1593.
Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd
Hurerey halber.
VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd
Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern /
vnserer Fürstenthumbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der
Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen /
Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd
Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so
in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd
durchzugk haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd
sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt
/ vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhand Vnzucht so
hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero
gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOtt der Allmechtige dadurch
hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts
gewissers / als gemeiner Landstraffen zubefahren / das darumb Wir solchs in
GOttes furcht reif
|| [ID00049]
flich vnd wol /
auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgents wormit füglicher / als durch
wahre Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von GOtt
verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landsfürsten ernstliche auffsicht
fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit
bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung Zucht vnd Erbarkeit
vermahnet vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnunge nachfolgende vnsere
Constitution aus hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich
gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das
hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestalt
/ do hiernegst eine Person / ehe jhr voriger Ehegatte verstorben / oder
ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine
andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn
eine Mansperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder
ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischt / das
dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so bludtschande vnd nothzucht
begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege
am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber so mit ledigen Personen zuhalten /
wenn die Beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet /
wilkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht
wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywohnen wil / Wie dann
auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet /
ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber
gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey
kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der standt
vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters /
Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so
standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschändet / oder mit der
/ welche jhm mit Bludtfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das
sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch ehelich
sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern
nothwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche
Geltstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende
zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd
sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres
Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts / oder der Thurm / stellung an den Pranger /
außklingung mit den Becken / anhengung der Schandesteine / vnd verweisung des
Landes / oder andere scherffere wege / die Wir nach gelegenheit beschehener
vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben /
Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern
Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern
|| [ID00050]
nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Manspersonen das Schwerdt:
Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen /
Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereien geschehen / offentlich
Staupenschlägen gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: Keinswegs
auch bey vermeidung vnserer Vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs
standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht offentlich
durch einen Priester in der Gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder
offentlich beyliegens halben zuhalten / vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte
oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns
oder andern Lehenherrn oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vnd
Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns
erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu
legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben
jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet /
Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so rath vnnd that oder
furschub zu obgesetzten vnzimlichen hendelen geben / oder dieselben bößlich
verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an
den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengunge der Schandtsteine /
zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung
wircken werden / mit Staupenschlägen vnd ewiger verweisung des Lands belegt
werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnnd Obrigkeit
wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich
dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keineswegs
zuwieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey /
Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir
verlassen vns darzu / vnd seindt den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt /
Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vnnd Cantzley
Secret den 3. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.