Transkription

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Landtags Abschiedt So zwischen dem Hochwürdigen/ Durchleuchtigen ... Herrn Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [et]c. Und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb den Zehenden Octobris Anno 1601. auffgerichtet.
[Inhaltsverzeichnis]
|| [ID00001]

Landtags Abschiedt So zwischen dem Hochwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Heinrichen Julio / Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt / vnd Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc.
[arrow up]

Vnd S. F. G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb den Zehenden Octobris Anno 1601. auffgerichtet.
[arrow up]

Wulffenbüttel In Fürstlicher Druckerey / durch Johan: Stangen / Anno 1603.
[arrow up]

|| [ID00002]
|| [ID00003]
ZVwissen / Als zwischen dem Hochwirdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Heinrichen Julio / Postulirten Bischoffen zu Halberstadt / vnd Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd S. F. G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils etzlicher geclagter grauaminum halber Mißuerstende sich erhoben / Das dieselben durch die von Hochgedachtem Fürsten vnd gemelter Landschafft darzu deputirte S. F. G. Praelaten, Cammer: vnd Landträthe / Landtsassen / Vnderthanen vnd Lehenleute / Die Ehrwirdige / Edle / Ehrnueste / Hoch: vnd Wolgelarte / auch Erbare vnd Vorsichtige / Ern Petrum Abten zu Rittershausen / D. Johan Jageman zu Hardegsen vnd Göttingen / Fürstlichen Braunschweigischen Cantzlern / Otten von Hoim vff Eßbeck / Jürgen Klencken zur Hemelschenburgk / Hansen Ernsten von Vßler zu Wake / Cunradt Bünting der Rechten Doctorn, Jobsten Meigern Ridemeistern zu Göttingen / Erichen Reichen Burgermeistern zu Hannouer / vnd Johan Bodemeyern Cammer Secretarien zu vnterschiedliche̅ mahlen in gütliche handlunge fürgenommen / vnd nach gehabter vielfaltiger mühe / mit Hochgedachtes Fürsten vn̅ der gantzen Landtschafft bewilligunge gentzlich verglichen / vertragen vnd verabschiedet / auff weise vnd masse / wie folget.
|| [ID00004]
ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu ehren vnd zubestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger regierender Lands-Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weilandt dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Christmilter gedechtnuß mit guetem reiffen raht verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch GOttes verhengnus (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darin S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtzgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. hochlöblicher gedechtnis regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. genugsamb versichert / Jedoch / weil jtzbenante Kirchenordnunge / quo ad caeremonialia, mit der vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnöttige verenderunge / darauß der gemeine Man geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuenderen / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befuegt vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb sechs Monatten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geist
|| [ID]
lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu
|| [ID00006]
mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er
|| [ID]
gernus / gefahr oder nachteil der lieben Jugendt nicht zu dulden / mit zuthun der Gerichtsherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgents zu / bewegen zu lassen / vnnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich ensseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 6. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemlich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heiligen Abendmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Verträgen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldieneren von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche hand gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbeuohlenen Ambtes / vnleidliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung jhres Ambts eine Krämerey zumachen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzunge gewertig zu sein / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr
|| [ID00008]
ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet. In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wen̅ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission
|| [ID00009]
vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die biß hero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum moviren müge / müchte dieselbige nachgehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden. Dann fürter / Da ein Pfarrherr oder Caplan in ergerlichem leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alsdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnnd etzlichen aus des Raths mittel zu volkommener Cognition einstelle̅ / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimlicher beyfall zugeben noch auch das ergerliche leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig sein. Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mittel darzu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnnd was jhres Ambtes ist / verstanden noch extendirt. Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des regierenden Landesfürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigampt vocirt sein / zu Helmstedt ordiniret: Vnd letzlich / die Ehesachen / wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro matrimonio nichts wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwhenten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses
|| [ID00010]
gantzen Religion Punets halben die vier grosse Städte nicht weniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen regierenden Landes fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen. ZVm andern / So viel die Iustitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man â praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wieder. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil / keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen. Vnnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehables recht zuerlangen / ex Causa merè civili no̅ poenali, auch nicht in den felle̅ / darin sie nach algemeinem Landsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden
|| [ID]
wirdet / fürgenommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordenunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justitiam pro modo debiti Repressalien verhengt sein / von oberwehnten Mandatis sine clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwende̅ hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnd allen andern sachen nicht weniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Ratstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Rähten / oder auch / wenn bey denselben wegen kuntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzogenen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landeßfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zu gleich zu rechten nicht getrungen / viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darein sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Käyserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via suplicationis innerhalb zehen tagen zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zudeducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbahre vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen. Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicia libus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einigen
|| [ID00012]
bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition alsofort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zu verhütunge grosser vnkosten vnd anderer weitleufftigkeiten vielmehr dar zu ermahnet. Fürter die Sportulae, biß hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. mit S. F. G. löblichen Landschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordenunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbevestigunge / die ander helffte aber / wen̅ in der Heuptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselbe̅ vorbeschlossen angenom̅en / vn̅ von den Assessorn darein selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenom̅en worde̅ / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern / wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgelt nach gelegenheit der arbeit angeschlagen / auch in iniuriensachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wolle̅ / biß per sententiam diffinitiva̅ ein hohers aestimirt wird / mehr nicht / als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den attentaten klagen / welche der albereit eingefürte̅ Heuptsache anhengig / an sportulgelt nichts genomen / der anschlag nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnd dan̅ in den sachen / so etzliche tausent betreffen / nach zimliche̅ billige̅ dingen obgesetzte sportulae moderirt vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd
|| [ID]
deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nichts zu geniessen / ausser allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen / Dannoch der sportul oder anderer in der Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgerichts Ordenunge specificirter gebüer halber der Proces nicht gehemmet / sondern wider die seumigen allein verfahren / vnd wenn jhr Procurator auff des Hoffgerichts Fiscalis jhnen zugestelte richtige designation innerhalb zweyen negstfolgenden Hoffgerichten keinen willen machet / jhnen sub poena dupli ad proximam solutionem zu thuen / oder in verbleibunge dessen der hülffe gewertig zusein / vfferlegt / doch verlegtes Vrtheilgeldt vor eröffnunge deroselben neben dem Botenlohn / wie auch / ehe die attestationes herausser gegeben werden / Die gebüer vor Zeugen verhör / deßgleichen Copeygelt jederzeit also fort richtig gemacht / vnd / wenn das geschehen / alsdann damit niemandts vffgehalten / noch mit dem schreibgelt sonderbar vortheil gesucht / sondern zu befürderunge der Partheyen / was abzuschreiben / zu mundiren oder zu ingrossirn, nicht nach gunst oder eigen nutz / sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten / Pedellen / vnd Jungen / so correct vnd tauglich schreiben / wie vor diesem geschehen / ausgetheilet / vnd jedem / so schreibet / wenn vff jeder seiten des Blats 24. versiculi zu befinden / die darauff verordente gebür gefolget / Dan̅ weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgelt von dem Vervrsacher oder seumigen theile gantz vnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche notwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erekerunge (danon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen or
|| [ID]
tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht
|| [ID00015]
vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werde̅ / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern
|| [ID]
vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti
|| [ID]
onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey dè vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vn̅ vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vn̅ jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine
|| [ID00018]
vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenom̅en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen men̅iglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vn̅ Vnterthanen aller gute̅ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G.
|| [ID00019]
gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.
|| [ID00020]
ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen regierenden Landesfürsten erhaltene vnd von Weiland Hertzogen Julio etc. vnnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Fürstliche Landtags: vnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newerunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zu zeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender notturfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißverstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten schimpff vnd nachteil von jhnen mit ehren vnd gutem gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterthanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zuloben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfasste / vnd den anwesenden Landstenden jtzo zugestellte Holtzordnunge / so wol durch
|| [ID00021]
die von jtzgemelter Calenbergischen Landschafft benante / als nemlich die Abte zu Lockem / vnd Burßfelda / die Verwalter zu Wennigsen / Escherde vnd Garten / deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von Stockhausen / Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von Adelebsen / Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingen / Hameln / Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen vnd Eltze / vnd ernennende Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom gnedigen Landesfürsten verordnete Rähte fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff S. F. G. als beider algemeinen Landschafften ratification zu volliger richtigkeit / folgents auch zur publication befürdert werden müge. ZVm siebenden / weil der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landschafft vnterthenigs erinnern in gnaden sich dahin vernehmen lassen / das S. F. G. jhre Wiltbahnen also anstellen wollen / das sich deren S. F. G. getrewen Landstende vnd arme Vnterthanen mit fuge nicht zu beschweren / Als hat algemeine Landschafft solchs zu vnterthenigem dancke angenommen / dero gentzlichen zuuersicht / S. F. G. demselben also Landtsväterlich nachsetzen vnd dafür GOttes reichen Segen je lenger je mehr gewertig sein werde. ZVm achten / hat obgemelte Landschafft des gnedigen Landes fürsten miltes erbieten / das S. F. G. dero gehorsame Landstende vnd Vnterthanen bey der Gerechtigkeit des jagens / kreitzens / stellens / kührens / schiessens / Hüner vn̅ Vogelfangs / auch Endten vnd ander feder Wiltprät nachzutrachten / so weit vnnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaf
|| [ID00022]
fen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem dancke angenohmen / vnd sich hinwider darvff ercleret / sich dessen / was von alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweini ger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende straffe nicht zuwieder sein zulassen. ZVm neundten / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnd Holtzungs gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol. ZVm zehenden / ist vielgemelte Landtschafft mit des gnedigen Landesfursten gethanen resolution, das vber vnd wider das alte herkommen S. F. G. Landstende vnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster drinckgelt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweifelten zuuersicht / S. F. G. darob ernstliche anordnunge thun / auch steiff vnd vehste darüber halten werden. ZVm eilfften / So viel die Dienste / Burgvehste / Meygergelt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Niedergesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien statt / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten Daniel Ludewig vnd Hermannus
|| [ID00023]
Volckmar / aber von der Landtschafft wegen Erich von Bennigsen vnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten zwischen Diester vnnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnd nach befindung darnach conformirt, folgents auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundtschafft betrifft / erlassen / vnd von newen widerumb beeydigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd alsdann die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schiedliche billige mittel fürgeschlagen / vnnd jedes orts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zugeschickt / vnd von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige / was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden. ZVm zwölfften / Sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd thewren jahre derogestalt in acht genommen werden / Das eines jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauff gelde oder in andere vnzimliche wege der Christlichen liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührlichs einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstliche anordnunge thun müge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Faren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerhandt Handt arbeit / oder in einige andere wege kein
|| [ID00024]
gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein. ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden. ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in
|| [ID00025]
gleichen fellen / auch sonsten gegen den gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebür bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnnerhindert von menniglichen zugelassen werden. ZVm funffzehenden / Wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachteil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darein S. F. G. der höchste Erb Exse sein / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen. ZVm sechszehenden / Wenn GOtt der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die orter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landsfürsten oder andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darein gehörige Schweine auffgezeichnet / Darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darein feist gemacht werden können / sich in annhemunge der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der Vasell zuhalten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöttiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern
|| [ID00026]
nach außweisung des Worts / ZVM DVRCHTREIBEN / allein gebraucht / vnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden. ZVm siebenzehenden / Sollen die vom Adel / welche vff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Gelde zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnverhindert gelassen. Den andern aber derogleichen sich anzuntassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern vielmehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden. ZVm achtzehenden / Soll die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnnd vom Apell / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haushaltungen vnd Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften zolle haben / zu Wasser vnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dan̅ auch andern Vnterthanen an enden vnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von alters in vbliehem gebrauche bestendiglich herbracht habe̅ / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnd niemants mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden. ZVm neunzehenden / Sollen gemeine Landtstrassen / Wege vnd Stege durch die Beschloste Beambten / Stedte / vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schüldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeit
|| [ID]
vnd der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nottürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemandts zuschaden keine newe noch beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemandts seine Saet oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen haben / mit fleiß gesehen / Zu derobehueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Poen anbefohlen werden. ZVm zwantzigsten / Sollen die Wasser / welche bey lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis biß auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domahls dieselben vnverhindert mit zufischen gehabt vnnd jhren Nachkommen auch hinfuhro mit zu sischen vnweigerlich gelassen. Den jennigen aber / welche solchs bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / biß sie ein anders mit ordentlichem Rechte außführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden. ZVm ein vnd zwantzigsten / Sol in / an vnd bey den Dorffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deswegen dann jederzeit die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachteil weiter vnd ferner newe stette oder pletze zu bebawen nicht verstattet / sonder vielmehr / was diesem zu wieder / nach absterben hochgedachts Fürsten geschehen / wenn es sub & obreptitiè erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden.
|| [ID00028]
ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden. ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein
|| [ID]
werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen. ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich
|| [ID00030]
wol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnnd folgents von S. F. G. Gemahlin Der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Marggräfinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Christmilter gedechtnus in Vormündschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebüren wil / bestes fleisses befürdert werden. ZVm fünff vnd zwantzigsten / Der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden vnd Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio &c. hereditas nicht deferirt noch S. F. G. viel weiniger der jtzige regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was J J. F F. G G. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Camergüter außgezehlt vnd auff sich genohmen / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vnnd Verzeichnus eines jeden hinterstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatz Rähten oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermelts Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück vnd verhanden / das die Inlendische Cre
|| [ID00031]
ditores vor andern nach befindunge jhres nachstandts vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen. ZVm sechs vn̅ zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / Was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit angriffen / gefengnussen vn̅ relaxation, wie auch prima instantia von alters biß vff absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / Hinwieder aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eines mehren ausser rechtlichen erkandtnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. ZVm sieben vnd zwantzigsten / Hat mehrhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener inaudita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wieder praegraviren lassen. Darentkegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen / das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsamb erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht vonnöten haben mügen. FVrs acht vnd zwantzigste / Weil der regierende Landesfürst die gesuchte Auspfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige ver
|| [ID00032]
schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll. ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen. ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor
|| [ID00033]
mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen. ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wege̅ der Mantel vn̅ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen. FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt. FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vn̅ straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen
|| [ID00034]
grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen. ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt. ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil. ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr
|| [ID00035]
rühmlich / vnd in nothfellen nützlich / als verweißlich sein müge / Als hat sich die löbliche Landschafft daran mit vntertheniger dancksagunge begnügen lassen. FVrs sieben vnd dreyssigste / Weil der gnedige Landesfürst / der Landschafft suchen aus rechtmessigen erheblichen vrsachen nicht raum geben können noch wollen / Als haben demnach an dessen stat S. F. G. sich aus Landsväterlicher zuneigung erkleret / wenn die Landschafft oder Vnterthanen stille / fromme / ehrliche vnd Gottsfürchtige Töchter vnd Schwester mit jhrem freyem gutem willen in Jungfrawen Kloster zugeben gemeint / vnd deßwegen bey S. F. G. supplicando in vnterthenigkeit ansuchen werden / das alsdann / wann die anzahl albereit nicht zu gros / S. F. G. die gnedige anordnung thun wollen / das ein / zwo oder nach gelegenheit drey Persohnen eines geschlechts / Jedoch nicht in ein / sondern zwey oder drey Klöster eingenommen / vnd der Kloster Ordnunge nach vnterhalten werden mügen. ZVm acht vnd dreyssigsten / Wenn die Landkinder in ehren vnd tugenden auff Vniversiteten, bey Hoffe / in rühmlichen Kriegeszügen / Haushaltungen / vnd andern ehrbarn hendeln wol geübet / vnd also qualificirt sein / das sie mit ruhmb vnnd nutzen zugebrauchen / auch S. F. G. trewlich meinen / das alsdann der gnedige Landesfürst dieselben so wol bey Hoffe / als vff dem Lande in Regierungs: vnd Kriegs: Hoff: vnd Haushaltungs / Geistlichen vnd Weltlichen / geheimen vnd gemeinen Sachen / nach jedes befindunge vor frembden vnd auslendischen / so viel sich jmmer füglich schicken wil / zu hohen vnd niedrigen Embtern vnnd Diensten zubefürdern geneigt / dafür hat die getrewe Landschafft billig in aller vnterthen gkeit zudancken vnd die Jugend also auffzuerziehen / das siesolchs mil en erbetens im Werck geniessen mügen.
|| [ID00036]
ZVm neun vnd dreissigsten / Damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnnd aller dahero besorglicher vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern so viel zu erholung des Pfandgeldes / zugefügten schadens / vnd wenn der muhtwillig geschehen / zuerlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darein vber vorige die pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heuptern Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden. ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnnd sonst nirgents zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die peinlichen vnd strafffelligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Desgleichen in vnleugbaren schult: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wieder die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden. FVrs ein vnd viertzigste / Hat vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernemen lassen / Ob wol S. F. G. dieselbigen wolverdienten Leuten / die eines ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / Das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt sein / vnd sich in rühmblichen vnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten
|| [ID]
vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dann die gehorsahme Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen. ZVm zwey vnd viertzigsten / Wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landts: vnd Lehensfürsten vnnd das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselbigen an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Käy: May: das heilige Römische Reich vnd desselben gehorsahme Stende nicht gebrauchen lassen / vnd deßwegen auch niemandts im heiligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleidigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden / ob gleich alsdann der gnedige Landts: vnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwieder aber zum offtermahl jemmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegserfahrne Rähte vnd Landsassen neben etzlichen Politischen Rähten zusamen ordenen / vnd hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu ruhmb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nottürfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst beywohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd als dann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegswesen gebrauchen zulassen lust haben / gedienet sein müge.
|| [ID00038]
ZVm drey vnd viertzigsten / Ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet / wofern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat / oder noch vergleichen wirdet / das es alsdan̅ damit bey der Tax / darin die Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern Regierung gewesen / auch hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents mit belegt / darzu wenn zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd vff den ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol. ZVm vier vnd viertzigsten / Die Auffmahnung vnd folge belangt / Weil die Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht weniger / als S. F. G. Vorfahren zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit einiger newerunge zubeschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erbotten / wenn S. F. G. deroselben Landsassen zum auffwarten vnnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alsdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gereichet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weylandt Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen ausrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weylandt Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Reverss eben so weinig hinfuhro zuhinterhalten gemeint / Als dasselbige von S.
|| [ID00039]
F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt. FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten. FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen. ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er
|| [ID00040]
newrt / vnd darob steiff vnd fehste gehalten / vnd zu verhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten Landsknechten / so glaubwirdigen schein vorzuleggen / nur auff die zeit / wenn ein ehrlicher Zug angehet vnd auffhöret / im hindurch vnd zurückreisen etwas an essen / trincken / oder Gelde / also / das sie mit deme / was jhnen die Leute nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit bescheidenen worten zu bitten verstattet / Auch die Jüden / so noch heimblich in etzlichen Stedten stecken / vollents abgeschaffet / vnd den Christen an jhre stat vbermessige wucherliche Hendel zutreiben keines weges verhenget / noch auch die Tattern vnd Ziegener in diesem Fürstenthumb gelitten / sondern die Beambten vnnd Gerichtsherrn / welche mit jhnen vnd den Jüden durch die Finger sehen / jedesmahls vnnachlessig gestrafft / vnd solche straffe vom Fürstlichen Landfiscaln eingezogen / Darzu auff die Schweinschneider bessere auffsicht zuhaben / vnd damit sich niemandts in Stedten oder vffm Lande darüber zubeschweren / gute Ordenunge zumachen / den Ober-Ambtleuten ernstlich befohlen werden sol. FVrs neun vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst in gnaden sich resolvirt, das S. F. G. zu eroffnunge des Gewelbs zu Hannouer vnd zu besichtigung der darin verhandenen Brieffe vnd Siegel / damit man daraus so wol S. F. G. als gemeiner Landschafft notturfft vnd bestes hierunter desto mehr bedencken müge / Die hiebeuor abgegangene Commission vff Heinrichen Graßhoffen / Erichen Reichen / Herman Bartolts / vnd Laurentium Berckelman ernewrn / vnd Jasper von Alten neben Sebastian Florichen den obgesetzten adiungiren, auch von jhnen semptlichen schrifftlicher Relation gewertig sein wil. Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachteil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befindlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.
|| [ID00041]
ZVm funfftzigsten / Will die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des väterlichen Testaments in anderer Herrn vnrichtige hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwieder S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen. ZVm ein vnd funfftzigsten / Soll das Bierbrawen auff den Dorffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge frembder auslendischen vor diesem von vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnnd den Bürgern in den Stedten sauffens halben frembden außlendischen Bieren in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wofern nicht böse / nasse vnd also sterbens halben besorgliche Jahre seint / aus dem Lande vor Pfingsten zuuerkeuffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dorffern / welche von den Stedten nur eine halbe oder dreyviertel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten frey: vnd gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Stedten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkeuffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / viel
|| [ID00042]
weiniger von Jahren zu jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege vervortheilet werden mügen. LEtzlich / Demnach sich mehrmals befunde̅ / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussenblieben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berahtschlagung vn̅ erfolgten Beschlus dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Stedten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben sich gehorsamblich einstellen / oder / do sie durch GOttes gewalt oder erhebliche befindliche ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vnd versiegelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen. VNd seindt also hiedurch alle vnd jede fürgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd steter vehster haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / Das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Stedte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / Vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronimus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von
|| [ID00043]
Rehden / Heinrich von Stockhausen / Statiussen von Münchausen / Boden von Adelebsen / Wernern von Mandelschlo / Jobsten von Weihe vnd Erichen von Bardeleben / Curdts seligern Sohne / Wegen der grossen Stedte Göttingen vnd Hannover / Vnd wegen der kleinen Stedte / die von Münden vnnd Münder vnterschrieben vnd versiegelt worden / Geschehen zu Gandersheimb / Den 10. Octobris Anno 1601.

Litera A. Fürstlich Ausschreiben wegen handthabung der Fürstlichen Kirchenordnung vnd verordenten Consistorij.
[arrow up]

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Praelaten, Graffen / Herrn / vom Adel / Großvögten / Vice Rectori vnnd Professorn in vnser Iulius Vniuersitet zu Helmstedt / General vnd Special Superintendenten, Pastoribus, Ober: vnd Ambtleuten / Bürgermeistern vnnd Rähten in Stedten / Ambtschreibern / Vögten / Bürgern / Baurßleuten vnd allen andern vnsern Vnderthanen vnsern geneigten gunst / Vnnd geben euch hiemit gnedig zuerkennen / Das vns glaublich fürkombt / Ob wol Weyland der Hochgeborne Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Vnser geliebter Herr Vater / hochlöblicher Christmilter gedechtnus zu anfang S. L. Regierung / als der domals regierende vnd der Augspurgischen Confession verwandte Landtsfürst mit S. L.
|| [ID00044]
vnd numehr vnserer Landschafften beliebung eine Christliche vnnd in GOttes Wort wolgegründete Kirchen Ordnunge / darnach man sich in Lehre vnd Ceremonien, so wol auch in Ehe vnd andern Geistlichen Sachen richten solte / promulgirn lassen / das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtleute / Bürgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis, Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zu exequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / das auch fürs ander mit der Kirchen Disciplin vnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es fürnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnnd auffs ergeste außmachen vnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / Das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus, so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nit allein vieler Kirchen vorrath vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit saurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung / das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnd in allen Puncten gehorsamet vnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij Befelch / Citationes, Bescheide / vnd alle andere Process nicht weniger als vnser Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observiret vnnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zu wieder lauffenden Vnrichtig
|| [ID00045]
keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vn̅ alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret vo̅ vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschriebe̅ / abgehen / nicht in geringerm respect vn̅ obserua̅tz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla
|| [ID]
gen habe / Vnsere Beambten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vn̅ Kirchenrähte solche Sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderligst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so offentlich gefündigt / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchenrähte die vnnachlessige beschaffung thun / das niemand von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergernus gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleicheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnötige zehrung vnd auffschlege / so bey den Special visitationibus vnnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfuro gentzlich vnterlassen werden / vnnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Ambtleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Ambtsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Ambtsvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nothwendigem essen vnd trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren noch vff die Kirchen oder Gemeine des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schuldig sein sollen / Das meinen Wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen / Dessen zu vrkundt haben Wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter trucken lassen / Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel den 6. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.
|| [ID00047]

Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter.
[arrow up]

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube
|| [ID00048]
schweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweiniger die Meiger / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meygerstat schützen / sondern vielmehr nach befindunge der gebür straffen wollen / Vnd begern vnd befehlen demnach hierauff / dz obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so bald in jhren inhabenden vnd respectivé anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Embtern menniglichen zur nachrichtunge offentlich verlesen vnd anschlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eifer vnd ernste halten wollen / An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit Wir jhnen sambt vnd sonders geneigt / zuerkennen / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.

Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber.
[arrow up]

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhand Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOtt der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landstraffen zubefahren / das darumb Wir solchs in GOttes furcht reif
|| [ID00049]
flich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgents wormit füglicher / als durch wahre Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von GOtt verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landsfürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung Zucht vnd Erbarkeit vermahnet vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / ehe jhr voriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Mansperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischt / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so bludtschande vnd nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die Beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / wilkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywohnen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der standt vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschändet / oder mit der / welche jhm mit Bludtfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die Wir nach gelegenheit beschehener vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern
|| [ID00050]
nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Manspersonen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereien geschehen / offentlich Staupenschlägen gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: Keinswegs auch bey vermeidung vnserer Vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester in der Gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder offentlich beyliegens halben zuhalten / vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vnd Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so rath vnnd that oder furschub zu obgesetzten vnzimlichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengunge der Schandtsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlägen vnd ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keineswegs zuwieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seindt den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vnnd Cantzley Secret den 3. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.


XML: http://diglib.hab.de/drucke/gn-6792-1s/tei-transcript.xml
XSLT: http://diglib.hab.de/rules/styles/projekte/oberhofprediger/tei-transcript.xsl