Transkription

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Friedrich Ulrich von]: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig etc. mit Ihrer F. F. G. G. Landständen Wolffenbüttelschen vnd Calenbergischen Theils In Annis 1597 zu Saltzthalem/ 1601. zu Gandersheimb vnd 1619. zu Wolffenbüttel vffgerichtet.
[Inhaltsverzeichnis]
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Landtages Abschiede
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Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig etc. mit Ihrer F. F. G. G. Landständen Wolffenbüttelschen vnd Calenbergischen Theils
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In Annis 1597. zu Saltzthalem / 1601. zu Gandersheimb vnd 1619. zu Wolffenbüttel vffgerichtet.
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Mit angehengten offentlichen Constitutionibus, wie es in derselben Landen mit den Hülffen in Schuldsachen / vereusserung Lehen: vnd anderer Güter / dem dritten Pfennig vnd sonsten allenthalben gehalten werden sol.
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Menniglich vnd sonderlich den Vnterthanen / zur nachrichtung vnd gutem / in offenbaren Druck außgangen.
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Gedruckt zu Wolffenbüttel Durch Eliam Holwein / Fürsil. Br. Buchdrucker vnd Formschneider / Anno M. DC. XIX.
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Von Gottes Gnaden Wir Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Bekennen hiemit offentlich / daß zufolge des zwischen vns vnd vnser gehorsamb vnd Getrewen Landschafft vnsers Fürstenthumbs Braunschweig Wulffenbüttelschen theils / in Anno 1614. den 12. Octobris / in vnser Stadt Alfeld auff gerichtet / vn̅ publicirten Landtags Abschieds / gethaner gnädigen Versprechnüs / wir in gnaden angeordnet / daß die von vnserer Getrewen Landschafft Wulffenbütelschen theils / dazumahl vbergebene Gravamina / durch nachbenante deputirte, als nemlich vnsern Stadthalter / Cantzler / Vice Cantzler / Land Drosten / Kriegs Commissarien General / Geheimbte Cammer: auch Hoff: vnnd Consistorial Rähte / Ampt vnd Bergk Secretarien / Anthon von der Streidthorst auff Schliestedt / Eberharten von Weihe / Joachimb von der Streidthorst / Henning von Rheden / Friederichen von Vhder / Ericum Clacium der Rechten Doctorn vnnd Bartolden Rittern: Vnd dann auff der Landtschafft seiten / Vnsern Apten vnsers Closters Ringelheimb / Ern Renerum, Item Ern Valentin Möllern
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Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget: ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden. WIe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je
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mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen. Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vn̅ bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge
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setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen / corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden. Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden. Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch
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vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beampte̅ darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun. Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be
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hueff die Fürstliche Cantzley vnnd Hoffgerichts Ordnungen / mit zuziehung etzlicher aus der Landschafft / worzu der gnedige Landes-Fürst sich dann vor dißmahl aus Fürstlicher mildigkeit erboten hat / revidirt vnnd publicirt, auch die zweiffelhafftige fälle in gewisse Constitutiones verfasset / die Extrajudicial Decreta nicht attendirt, wie dann an Magistratum jedes orts / so schleunig keine Inhibitiones in extrajudicial sachen / erkandt / sondern zu forderst vmb bericht geschrieben werden / auch zu dem ende daß in Jagt: Forst: vnnd Amptsachen: vnd daß darinnen / so weinig an Fürstl. Rahtstuben / als Hoffgerichte ins künfftig keine Processe erkandt / noch darin verfahren werden solte / von R. Illustrissimo Henrico Iulio p. m. erkandtes Rescriptum nochmals / gestalt ohne daß allbereits beschehen / vffgehoben vnd cassirt seyn vnd bleiben / die Rähte / Assessores vnnd Secretarien in der Rahtstuben vnnd Hoffgerichte sich des advocirens / consulirens vnnd sollicitirens / bey ernstem einsehen an dem orte / da sie vnd ein jeder in specie in judicio mit sitzen / gentzlich enthalten sollen. Ob auch wol vors Siebende wegen der Sportul Gelder gute vnnd nützliche Ordnung in dem Saltzdahlemschen Abschiede gemacht / So wird doch in deme ein grosser mangel gespüret. Derowegen diesem vnrath / wegen des Sportull: Hülff vnd Consens Geldes bey revidirung der Cantzley vnd Hoffgerichts Ordnung / so den negsten publicirt werden sol / fernere gewisse maß gegeben / jmmittels aber es dißfals bey angeregtem Landtags Abschiede Art. 36. vnnd deme darauff vnter dato des 3. Junij Anno 1597. erfolgten Fürstl. Revers gelassen / vnd darvber besser / als bißhero beschehen / gehalten / vnd die Partheyen darwider nicht beschweret werden sollen. Vnnd nachdem zum Achten / eine zeithero hin vnnd wieder vffm Lande / bevorab vnter denen vom Adel / viel klagens fürgefallen / daß die Kinder jhrer Eltern Erbschafft / zu dem ende / sich dadurch
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deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse. So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern. Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen. Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens
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hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die Gerichte / vnd vermüge derselben die coercition vnd zwang haben / bey solcher gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung / Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vn̅ mit straff vnbefügter weise zubelegen. Es sollen auch der jenigen vom Adel Leute / so jhre eigne Gerichte haben / zu der Musterung / Exercitio militari / huldigung / nicht durch die Amptsvögte / sondern entweder von der Regierung / oder sonderbaren verordneten Commissarien vffgefordert / auch das Exercitium militare also angestellet werden / damit es die Vnterthanen ertragen / vnd man sich füglich nicht zubeschweren haben müge. Wie es dann imgleichen der Erben Zins güter halben dahin gerichtet / daß dieselben ohne vorwissen vnnd Consens der Erben Zins Herren nicht vereussert / verpfändet / oder zur außstewer verschrieben / jedoch aber auch die Guths Herren jhren Consens ohne erhebliche vrsache nicht verweigern / vnnd sonsten wegen der Meyergüter dahin gesehen werden sol / daß die vbermessigen / vnd zu verderb der Meyere gereichende Außstewer eingezogen / vnd die Ehestifftung mit wissen der Guthsherren vor den Gerichtsherren jedes orts vffgerichtet werden sollen. Wo auch vber Rechts verwerte zeit bey etzlichen Stifftern bestendig herbracht were / daß die Domini directi an jhren Meyer: Voigt: oder Probstey gedingen oder Capitulen die Cognition in Erben Zins güter sachen hetten / so wirds dabey vnverrückt nicht vnbillich gelassen.
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Zum Eilfften / sollen die Beampte den Vnterthanen in anbefügten sachen keinen beyfall geben / auch die jenigen / welche vor den Emptern etwas zusuchen vnnd zuklagen / in selbst eigener Person gutwillig vnnd vngeseumbt hören / vnnd einem jeden vnpartheyisch schleunig Recht bey ernstem einsehen wiederfahren lassen. Zum Zwölfften / sollen die Schatzungen in guter grober Müntz dem Land Rentmeister / vnnd einem zugeordneten eingelieffert werden / vnnd dieselben dagegen schuldig seyn / bey entrichtung derselben den Leuten ein geringe Quittung mit wenig Worten / ohne einige erstattung zugeben / vnnd außtrücklich zusehen / was vor Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil / daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der Reichsthaler auff ein gewisses gesetzt werden müge. Es sollen auch zum Dreyzehenden / die Garde Brüder / Zigeuner / frembde Betler etc. nicht gelitten / noch denselben etwas gegeben / wie im gleichen denen / so vff den Brandt bitten / ehe nichts contribuirt werden / sie haben dann des Lands Fürsten / oder S. F. G. Regierung Concession / vnd darvber nottürfftigen schein vor zulegen. Sonsten aber werden jedere gemeine an jhrem orte / jhre Armen vnterhalten / vnd die starcken gesunden Betler zur Arbeit verweisen. Diß alles auch nochmahls vber voriges durch ein Fürstlich Rescriptum publicirt angeordnet / vnd darvber von den Land Drosten vnd Beampten / auch jedes orts Obrigkeit besser / als bißhero geschehen / gehalten werden. Fürs Vierzehende / werden die Vnterthanen zu den Berg Materialien / als Bley / Kupffer / Eysen vn̅ dere̅ kauffe vor andern / wo
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ferne sie / was frembde darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen. So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden. Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten / sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vn̅ dieser wegen erkündigung von den Landdrosten zugelegt werde̅.
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Zum Siebenzehenden / ist auch in dem Saltzdahlemschen Abschiede Artic. 1. in nne verabschiedet / wie es mit den Leuten / so andern mehr / als an die Fürstliche Heuser / zu dienen schuldig / zuhalten sey / dabey es dann auch sein verbleiben hat / Vnnd sollen dem zuwider die Dienstherrn / an habenden Diensten / von den Beampten nicht verhindert / vnd diese Leute zur vnzeit / vnd wann sie allbereit von andern zu Dienste vffgefodert / zur aemulation vnd vnnötiger weise / vnd da es geendert werden kan / von den Beampten vnd Vögten nicht vffgeboten / auch wider das herkommen mit newen / vnzeitigen oder höhern vnnd schwerern Diensten vor andern Ampts Vnterthanen / nicht belegt vnnd beschweret werden. Mit der Burgkveste / sol es vors Achtzehende gehalten / vnd dieselbe geleistet werden / wie es an jedem orte hergebracht / aber zu anderer Arbeit / vnd viel weniger in Privat sachen / nicht mißbrauchet / auch es damit also angestellet werden / daß es den Leuten nicht zu schwer falle. Als auch die löbliche Landstende / sich zum Neunzehenden / wegen des Vestungs Gebewdes beschweret / mit anziehung / daß die bewilligten Jahre vorlengst abgelauffen / Als sol dieser Punct hiernegst in fernern Tractat gezogen / vnd es damit also gemacht werden / daß man sich dißfals nicht zubeschweren haben müge. Zum Zwantzigsten / sol es wegen des Freyen Mühlengangs bey dem Saltzdahlemschen Abschiede Art. 22. vngeendert gelassen / vnd darvber der gebür gehalten / auch dieserwegen vff einkommende klage die Notturfft vngesaumbt beschafft / vnnd angeordnet werden.
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Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden. Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Im 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben. Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben. Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden.
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Dieweil auch zum Vier vnd zwantzigsten das ausroden eine zeithero zu abbruch der Holtzung vnd schmelerung gemeiner Weide / fast gemein worden / als sol solches an orten / da andere des Holtzes vnnd Weide halben interessiret / keines weges zugegeben / auch wegen des vervbten vbermessigen außrhodens / erkündigung eingezogen / vnnd gehörige maß gegeben werden / Gleichwol aber den Fürstlichen Emptern in deroselben sonderbahren verbesserung / da andere nicht interessiret / zuschläge zumachen / vnnd auszurhoden vnbenommen seyn. Der Wasenfuhr halben / zu beforderung des Saltzwercks zu Saltzliebenhalle / sol es vors Fünffvnd zwantzigste / gleich wie mit der Kohlenfuhr zu den Bergwercken / besag des 4 Art. Saltzdahlemschen Abschieds gehalten / vnd nach gelegenheit vnd weite deß weges die belohnung beschehen vnd gereicht werden. Die Küchen Termin sollen zum Sechsvndzwantzigsten / zu erleichterung der Vnterthanen / so viel müglich / eingezogen / von andern zu Privatnutzen / nit mißbraucht / auch nach dem gewöhnlichen anschlage / richtig bezahlt / vn̅ der befundene mißbrauch ernstlich gestrafft / auch dieserwegen nachfrage angestellt werden. Zum Siebenvndzwantzigsten / sollen auch die Beampten sich des seens mit den Armen Vnterthanen / wie auch des Kornkauffs in den Emptern aus erheblichen vrsachen enthalten / auch jhr Viehe / als Vohlen / Schweine / Kelber vnnd anders den Vnterthanen in die Fütterung nicht vffdringen / oder ernsten einsehens vnd bestraffung gewertig seyn. Fürs 28 hat es auch wegen der vnzimblichen Pfandungen in dem Saltzdahlemschen Abschiede eine gewisse decision. Als aber klage einkommen / daß deme zuwider gehandelt / vnnd zu zeiten gantze hauffen Schaffe vnnd ander Viehe geschlachtet /
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vnd verparthiret werden / so sol solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn. Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht / auch vermittelst Eydes vorgenom̅en werde̅. Do sich aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum̅s oder Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet / vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher Jahrsfrist
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kein Keuffer angeben vnnd zutretten wurde / vff solchen Event die angeschlagene besserung dem Gutsherrn vmb angebotene billigmessige Summen abgetretten / vnd eingereumbt werden. Sonsten auch die vbermasse im Hopffenlegen nicht verstattet / vnd bey der Wardirung / sonderlich da die vielen Hopffenkuhlen zu affectirtem gewin / vnnd dem Gutsherrn zum nachtheil in newligkeit gelegt / etwas geringer angeschlagen / auch die Wardirte vnd auffkommene Gelder nicht in Emptern behalten / noch nach Gunst außgetheilet / Sondern den etwa befundenen Creditorn / oder wem dieselben sonsten gebühren / nach eines jeden Priorität in der Müntz vnd Sorten / wie dieselbe erlegt / zugeeignet / dabey auch die Gutsherrn in gute acht genommen / vnnd wegen etwa nachstehenden Zinsen andern vorgezogen werden. Es haben sich auch vors 30. die löbliche Landstende vnd sonderlich die von der Ritterschafft in dem beschwert befunden / daß von Adelichen Erbschafften / da dieselbe ausserhalb Landes verfellet / der dritte Pfennig jnnebehalten vnnd gezogenwerden wolle / solche beschwerung aber abzuschaffen / sol von dergleichen Adelichen Erbschafften der dritte Pfenning an den orten / da es nicht gebreuchlich vnd herbracht ist / nicht genommen werden / jedoch aber / vnnd wofern an dem orte wohin die Erbschafft ausgefolget wird / der dritte Pfenning jnnebehalten wurde / als hat man sich solches Rechtens auch in diesem fall per retorsionem zugebrauchen. Wie dann auch vors 31. noch fernere beschwerung in dem einkommen / daß der Saltzdahlemsche Landtags Abschied mit haltung der nothwendigen Landgerichten auch nicht in acht genommen werde. Derowegen bey den Landdrosten vnnd Beampten die vnnachlessige versehung geschehen sol / damit solcher Abschied in gehörigem Respect vnd vffacht: auch die Landgerichte zu rechter
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zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge. So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Inconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden. Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen. Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar
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ten Chur: vnd Fürsten fernere maß gegeben / auch sonsten dißfals / wie imgleichen wegen der vbermessigen vnkosten / so vff Kleidung / Schmuck / Hochzeite / Kindtauffen vnnd andern Gastereyen verwendet wird / die notturfft beyder bevorstehender Policey Ordnung in acht genommen werden sol. Zum Fünffvnddreissigsten / sol wegen der Ellen / Gewichte / auch soviel Wein / Bier / Oel vnnd anders betrifft / Maß / eine durchgehende gleickheit gehalten / vnnd dieserwegen anordnung gemacht: Die Kornmaß aber / auß allerhand vrsachen noch zur zeit auß: vnnd zu der Landstende fernerm bedencken gesetzt seyn / Immittelst aber die Obrigkeit jedes orts gute vffacht haben / daß keine falsche Masse gelitten / vnnd die jenige / so in deme betretten / nach der scherffe bestrafft / Gestalt dann auch dero behueff wegen der Masse / Gewicht vnnd Ellen jährlichs eine Visitatio angestellet / vnnd die vngeeichte Maß nicht gelitten werden sol. Es ist auch zum Sechsvnddreissigsten zumahl billich / daß die Landkinder nach jhren Qualitäten / vor frembden / zu hohen vnnd niedrigen Emptern / befürdert / derowegen solches in gute vffacht genommen / vnnd dieselben jhrer geschickligkeit nach / frembden vorgezogen / Gleichwol aber dabey dahin gesehen werden sol / damit nicht nahe verwandte im Regiment / vnd einer Rahtstuben concurriren vnd einen anhang machen. Dem Salpeter Sieder sol zwar vors 37. zu graben in Ställen vnnd Schewren / auch Häusern / verstattet / vnnd
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in deme nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben / wieder gleich zumachen. Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete / daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd conspirationes gehalten werden. Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß: Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft / mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt / vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. Dessen zu vrkund seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer: Der ander zu der Prelaten: Der dritte zu dero von der Ritterschafft: Vnnd der
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vierdte zu der Städte behueff gefertigt / vnnd jedes Original von vns / dann wegen der Prelaten von den Abten Riddagshausen / Marienthal vnd Ringelheimb: wegen dero von der Ritterschafft dem Compter zu Suplingburgk / Ern Philip Friedrichen von Wiedensehe / Hansen von Oldershausen / Adrian von Wrißberg / Thedel Burcharten von Walmoden / vnnd Ernsten von Honrodt: Vnd wegen der Städte Helmstedt vnnd Alfeld versiegelt vnd vnterschrieben worden / Geschehen vnnd publicirt Wolffenbüttel / am 27. Januarij / Anno 1619.
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VOn GOTtes Gnaden Wir Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe / Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet / daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen / oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen / Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd
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vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß
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tregt / vnd also Gleubiger vnnd Bürgen vorsetzlich betriegen / vnd ins vorderb führen / vnnd dem ergerlichen vornehmen entgegen zu bawen / vnd dahin zusehen / daß Ehr vnd Redligkeit / Trewe vnnd Glaube erhalten / vnd auff die liebe Posteritet vnnd nachkommen gebracht werde / Als wollen wir gegen solche vergessene Leute / nicht allein mit schleuniger Hülff / biß auffs euserste / sondern auch dann mit wilkührlicher straffe also verfahren / daß andere davon ein abschew tragen werden / Darnach sich ein jeder achten / vnnd ernste Straff abwenden vnnd meiden wird / Vrkündlich haben wir dis offenes Edict mit eigenen Händen vnterschrieben / vnnd vnsern Fürstlichen Secret versiegeln lassen / Geschehen vnd gegeben auff vnser Vestung Calenberg / am dritten Monats Tage Novembris / Anno ein Tausend Sechshundert vnd Siebenzehen.


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