Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig etc. mit Ihrer F. F. G. G. Landständen
Wolffenbüttelschen vnd Calenbergischen Theils
Mit angehengten offentlichen Constitutionibus, wie es in derselben Landen mit
den Hülffen in Schuldsachen / vereusserung Lehen: vnd anderer Güter / dem
dritten Pfennig vnd sonsten allenthalben gehalten werden sol.
Menniglich vnd sonderlich den Vnterthanen / zur nachrichtung vnd gutem / in
offenbaren Druck außgangen.
Gedruckt zu Wolffenbüttel Durch Eliam Holwein / Fürsil. Br. Buchdrucker vnd
Formschneider / Anno M. DC. XIX.
|| [ID00002]
|| [ID00003]
Von Gottes Gnaden Wir Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk /
etc. Bekennen hiemit offentlich / daß zufolge des zwischen vns vnd vnser
gehorsamb vnd Getrewen Landschafft vnsers Fürstenthumbs Braunschweig
Wulffenbüttelschen theils / in Anno 1614. den 12. Octobris / in vnser Stadt
Alfeld auff gerichtet / vn̅ publicirten Landtags Abschieds /
gethaner gnädigen Versprechnüs / wir in gnaden angeordnet / daß die von vnserer
Getrewen Landschafft Wulffenbütelschen theils / dazumahl vbergebene Gravamina /
durch nachbenante deputirte, als nemlich vnsern Stadthalter / Cantzler / Vice
Cantzler / Land Drosten / Kriegs Commissarien General / Geheimbte Cammer: auch
Hoff: vnnd Consistorial Rähte / Ampt vnd Bergk Secretarien / Anthon von der
Streidthorst auff Schliestedt / Eberharten von Weihe / Joachimb von der
Streidthorst / Henning von Rheden / Friederichen von Vhder / Ericum Clacium der
Rechten Doctorn vnnd Bartolden Rittern: Vnd dann auff der Landtschafft seiten /
Vnsern Apten vnsers Closters Ringelheimb / Ern Renerum, Item Ern Valentin
Möllern
|| [ID00004]
Decanum vnsers Stiffts S. Blasii
in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen /
Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten /
Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt
Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen
Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich
nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages
Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben
sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget:
ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen
dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter
Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl
30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd
Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen
Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in
keinerley wege beschwert werden.
WIe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als
dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung
specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige /
Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch
je
|| [ID00005]
mands anders / so
verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd
damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen
zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd
Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium
eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio
angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte /
Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe
vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius
Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige
Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in
bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd
darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn
verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen /
darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen /
do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die
Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm
Consistorio berichten sollen.
Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser
Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey
derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung
etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits
gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man
darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan /
visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der
studirenden Jugend / sonderlich aber vn̅ bevorab der Stipendiaten
/ so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß
denselben sonderbahre Inspectores ge
|| [ID00006]
setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey
künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen /
corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber
denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als
bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner
nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden.
Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit
newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter
Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid /
sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige
eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit
dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin
darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein
liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht
erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden.
Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der
Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken
Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten /
auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen
nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung
mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen /
vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung
der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution
requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit
holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch
|| [ID00007]
vorbeheltlich des hochnothwendigen
Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so
offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige
zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen /
vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen
/ vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition
bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beampte̅
darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den
Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des
Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie
in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken /
viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu
nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches
zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd
an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung
auß zuthun.
Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als
sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen
Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die
vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht
verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen
schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd
vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones,
noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in
Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die
Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die
Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen
administriret, zu welcher be
|| [ID00008]
hueff
die Fürstliche Cantzley vnnd Hoffgerichts Ordnungen / mit zuziehung etzlicher
aus der Landschafft / worzu der gnedige Landes-Fürst sich dann vor dißmahl aus
Fürstlicher mildigkeit erboten hat / revidirt vnnd publicirt, auch die
zweiffelhafftige fälle in gewisse Constitutiones verfasset / die Extrajudicial
Decreta nicht attendirt, wie dann an Magistratum jedes orts / so schleunig keine
Inhibitiones in extrajudicial sachen / erkandt / sondern zu forderst vmb bericht
geschrieben werden / auch zu dem ende daß in Jagt: Forst: vnnd Amptsachen: vnd
daß darinnen / so weinig an Fürstl. Rahtstuben / als Hoffgerichte ins künfftig
keine Processe erkandt / noch darin verfahren werden solte / von R.
Illustrissimo Henrico Iulio p. m. erkandtes Rescriptum nochmals / gestalt ohne
daß allbereits beschehen / vffgehoben vnd cassirt seyn vnd bleiben / die Rähte /
Assessores vnnd Secretarien in der Rahtstuben vnnd Hoffgerichte sich des
advocirens / consulirens vnnd sollicitirens / bey ernstem einsehen an dem orte /
da sie vnd ein jeder in specie in judicio mit sitzen / gentzlich enthalten
sollen.
Ob auch wol vors Siebende wegen der Sportul Gelder gute vnnd nützliche Ordnung in
dem Saltzdahlemschen Abschiede gemacht / So wird doch in deme ein grosser mangel
gespüret. Derowegen diesem vnrath / wegen des Sportull: Hülff vnd Consens Geldes
bey revidirung der Cantzley vnd Hoffgerichts Ordnung / so den negsten publicirt
werden sol / fernere gewisse maß gegeben / jmmittels aber es dißfals bey
angeregtem Landtags Abschiede Art. 36. vnnd deme darauff vnter dato des 3. Junij
Anno 1597. erfolgten Fürstl. Revers gelassen / vnd darvber besser / als bißhero
beschehen / gehalten / vnd die Partheyen darwider nicht beschweret werden
sollen.
Vnnd nachdem zum Achten / eine zeithero hin vnnd wieder vffm Lande / bevorab
vnter denen vom Adel / viel klagens fürgefallen / daß die Kinder jhrer Eltern
Erbschafft / zu dem ende / sich dadurch
|| [ID00009]
deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein
behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet /
daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo
sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff
haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich
enthalten müsse.
So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß
die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen
schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen
die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd
abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten
vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich
befürdern.
Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio,
Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten
Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto
verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache
vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die
praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder
verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd
Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu
deputirt vnnd gebrauchet werden sollen.
Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben
in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in
Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich
derogleichen eingreiffens
|| [ID00010]
hinfüro
gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die
Gerichte / vnd vermüge derselben die coercition vnd zwang haben / bey solcher
gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn
gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben
gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung
/ Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vn̅ mit straff vnbefügter weise zubelegen. Es sollen auch der jenigen vom Adel
Leute / so jhre eigne Gerichte haben / zu der Musterung / Exercitio militari /
huldigung / nicht durch die Amptsvögte / sondern entweder von der Regierung /
oder sonderbaren verordneten Commissarien vffgefordert / auch das Exercitium
militare also angestellet werden / damit es die Vnterthanen ertragen / vnd man
sich füglich nicht zubeschweren haben müge.
Wie es dann imgleichen der Erben Zins güter halben dahin gerichtet / daß
dieselben ohne vorwissen vnnd Consens der Erben Zins Herren nicht vereussert /
verpfändet / oder zur außstewer verschrieben / jedoch aber auch die Guths Herren
jhren Consens ohne erhebliche vrsache nicht verweigern / vnnd sonsten wegen der
Meyergüter dahin gesehen werden sol / daß die vbermessigen / vnd zu verderb der
Meyere gereichende Außstewer eingezogen / vnd die Ehestifftung mit wissen der
Guthsherren vor den Gerichtsherren jedes orts vffgerichtet werden sollen.
Wo auch vber Rechts verwerte zeit bey etzlichen Stifftern bestendig herbracht
were / daß die Domini directi an jhren Meyer: Voigt: oder Probstey gedingen oder
Capitulen die Cognition in Erben Zins güter sachen hetten / so wirds dabey
vnverrückt nicht vnbillich gelassen.
|| [ID00011]
Zum Eilfften / sollen die Beampte den Vnterthanen in anbefügten sachen keinen
beyfall geben / auch die jenigen / welche vor den Emptern etwas zusuchen vnnd
zuklagen / in selbst eigener Person gutwillig vnnd vngeseumbt hören / vnnd einem
jeden vnpartheyisch schleunig Recht bey ernstem einsehen wiederfahren
lassen.
Zum Zwölfften / sollen die Schatzungen in guter grober Müntz dem Land Rentmeister
/ vnnd einem zugeordneten eingelieffert werden / vnnd dieselben dagegen schuldig
seyn / bey entrichtung derselben den Leuten ein geringe Quittung mit wenig
Worten / ohne einige erstattung zugeben / vnnd außtrücklich zusehen / was vor
Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil /
daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der
Reichsthaler auff ein gewisses gesetzt werden müge.
Es sollen auch zum Dreyzehenden / die Garde Brüder / Zigeuner / frembde Betler
etc. nicht gelitten / noch denselben etwas gegeben / wie im gleichen denen / so
vff den Brandt bitten / ehe nichts contribuirt werden / sie haben dann des Lands
Fürsten / oder S. F. G. Regierung Concession / vnd darvber nottürfftigen schein
vor zulegen. Sonsten aber werden jedere gemeine an jhrem orte / jhre Armen
vnterhalten / vnd die starcken gesunden Betler zur Arbeit verweisen. Diß alles
auch nochmahls vber voriges durch ein Fürstlich Rescriptum publicirt angeordnet
/ vnd darvber von den Land Drosten vnd Beampten / auch jedes orts Obrigkeit
besser / als bißhero geschehen / gehalten werden.
Fürs Vierzehende / werden die Vnterthanen zu den Berg Materialien / als Bley /
Kupffer / Eysen vn̅ dere̅ kauffe vor andern /
wo
|| [ID00012]
ferne sie / was frembde
darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit
frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran
seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die
frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen.
So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das
Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt
seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die
versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so
dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die
Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt
/ vnnd die gehege geraumbt werden.
Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd
andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren
gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus
mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der
eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine
in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren
zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres
gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der
Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch
vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer
eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an
jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten /
sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vn̅ dieser wegen
erkündigung von den Landdrosten zugelegt werde̅.
|| [ID00013]
Zum Siebenzehenden / ist auch in dem Saltzdahlemschen Abschiede Artic. 1. in nne
verabschiedet / wie es mit den Leuten / so andern mehr / als an die Fürstliche
Heuser / zu dienen schuldig / zuhalten sey / dabey es dann auch sein verbleiben
hat / Vnnd sollen dem zuwider die Dienstherrn / an habenden Diensten / von den
Beampten nicht verhindert / vnd diese Leute zur vnzeit / vnd wann sie allbereit
von andern zu Dienste vffgefodert / zur aemulation vnd vnnötiger weise / vnd da
es geendert werden kan / von den Beampten vnd Vögten nicht vffgeboten / auch
wider das herkommen mit newen / vnzeitigen oder höhern vnnd schwerern Diensten
vor andern Ampts Vnterthanen / nicht belegt vnnd beschweret werden.
Mit der Burgkveste / sol es vors Achtzehende gehalten / vnd dieselbe geleistet
werden / wie es an jedem orte hergebracht / aber zu anderer Arbeit / vnd viel
weniger in Privat sachen / nicht mißbrauchet / auch es damit also angestellet
werden / daß es den Leuten nicht zu schwer falle.
Als auch die löbliche Landstende / sich zum Neunzehenden / wegen des Vestungs
Gebewdes beschweret / mit anziehung / daß die bewilligten Jahre vorlengst
abgelauffen / Als sol dieser Punct hiernegst in fernern Tractat gezogen / vnd es
damit also gemacht werden / daß man sich dißfals nicht zubeschweren haben
müge.
Zum Zwantzigsten / sol es wegen des Freyen Mühlengangs bey dem Saltzdahlemschen
Abschiede Art. 22. vngeendert gelassen / vnd darvber der gebür gehalten / auch
dieserwegen vff einkommende klage die Notturfft vngesaumbt beschafft / vnnd
angeordnet werden.
|| [ID00014]
Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen
Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von
den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die
Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst
gestrafft werden.
Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem
Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno
1607. §. Dann auch zum Siebenden / Im 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden
seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber
gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern /
Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht
verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die
gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch
aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd
vffgehoben seyn vnd bleiben.
Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier
brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff
geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben.
Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht
bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein
durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als
vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da
derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch
diesem Punct seine Masse gegeben werden.
|| [ID00015]
Dieweil auch zum Vier vnd zwantzigsten das ausroden eine zeithero zu abbruch der
Holtzung vnd schmelerung gemeiner Weide / fast gemein worden / als sol solches
an orten / da andere des Holtzes vnnd Weide halben interessiret / keines weges
zugegeben / auch wegen des vervbten vbermessigen außrhodens / erkündigung
eingezogen / vnnd gehörige maß gegeben werden / Gleichwol aber den Fürstlichen
Emptern in deroselben sonderbahren verbesserung / da andere nicht interessiret /
zuschläge zumachen / vnnd auszurhoden vnbenommen seyn.
Der Wasenfuhr halben / zu beforderung des Saltzwercks zu Saltzliebenhalle / sol
es vors Fünffvnd zwantzigste / gleich wie mit der Kohlenfuhr zu den Bergwercken
/ besag des 4 Art. Saltzdahlemschen Abschieds gehalten / vnd nach gelegenheit
vnd weite deß weges die belohnung beschehen vnd gereicht werden.
Die Küchen Termin sollen zum Sechsvndzwantzigsten / zu erleichterung der
Vnterthanen / so viel müglich / eingezogen / von andern zu Privatnutzen / nit
mißbraucht / auch nach dem gewöhnlichen anschlage / richtig bezahlt / vn̅ der befundene mißbrauch ernstlich gestrafft / auch dieserwegen
nachfrage angestellt werden.
Zum Siebenvndzwantzigsten / sollen auch die Beampten sich des seens mit den Armen
Vnterthanen / wie auch des Kornkauffs in den Emptern aus erheblichen vrsachen
enthalten / auch jhr Viehe / als Vohlen / Schweine / Kelber vnnd anders den
Vnterthanen in die Fütterung nicht vffdringen / oder ernsten einsehens vnd
bestraffung gewertig seyn.
Fürs 28 hat es auch wegen der vnzimblichen Pfandungen in dem Saltzdahlemschen
Abschiede eine gewisse decision. Als aber klage einkommen / daß deme zuwider
gehandelt / vnnd zu zeiten gantze hauffen Schaffe vnnd ander Viehe geschlachtet
/
|| [ID00016]
vnd verparthiret werden / so sol
solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit
zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der
vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd
zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit
gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie
dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich
nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn
der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens
vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines
weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn.
Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe
allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd
sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch
vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht /
auch vermittelst Eydes vorgenom̅en werde̅. Do sich
aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem
Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum̅s oder
Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch
nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer
damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein
Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung
außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst
solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten
/ auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet /
vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher
Jahrsfrist
|| [ID00017]
kein Keuffer angeben vnnd
zutretten wurde / vff solchen Event die angeschlagene besserung dem Gutsherrn
vmb angebotene billigmessige Summen abgetretten / vnd eingereumbt werden.
Sonsten auch die vbermasse im Hopffenlegen nicht verstattet / vnd bey der
Wardirung / sonderlich da die vielen Hopffenkuhlen zu affectirtem gewin / vnnd
dem Gutsherrn zum nachtheil in newligkeit gelegt / etwas geringer angeschlagen /
auch die Wardirte vnd auffkommene Gelder nicht in Emptern behalten / noch nach
Gunst außgetheilet / Sondern den etwa befundenen Creditorn / oder wem dieselben
sonsten gebühren / nach eines jeden Priorität in der Müntz vnd Sorten / wie
dieselbe erlegt / zugeeignet / dabey auch die Gutsherrn in gute acht genommen /
vnnd wegen etwa nachstehenden Zinsen andern vorgezogen werden.
Es haben sich auch vors 30. die löbliche Landstende vnd sonderlich die von der
Ritterschafft in dem beschwert befunden / daß von Adelichen Erbschafften / da
dieselbe ausserhalb Landes verfellet / der dritte Pfennig jnnebehalten vnnd
gezogenwerden wolle / solche beschwerung aber abzuschaffen / sol von dergleichen
Adelichen Erbschafften der dritte Pfenning an den orten / da es nicht
gebreuchlich vnd herbracht ist / nicht genommen werden / jedoch aber / vnnd
wofern an dem orte wohin die Erbschafft ausgefolget wird / der dritte Pfenning
jnnebehalten wurde / als hat man sich solches Rechtens auch in diesem fall per
retorsionem zugebrauchen.
Wie dann auch vors 31. noch fernere beschwerung in dem einkommen / daß der
Saltzdahlemsche Landtags Abschied mit haltung der nothwendigen Landgerichten
auch nicht in acht genommen werde. Derowegen bey den Landdrosten vnnd Beampten
die vnnachlessige versehung geschehen sol / damit solcher Abschied in gehörigem
Respect vnd vffacht: auch die Landgerichte zu rechter
|| [ID00018]
zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd
zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht
vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman
erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt /
gelassen werden müge.
So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine
gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil:
vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis
eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd
anderer Inconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd
Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht
werden.
Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds /
niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es
sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden /
Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens /
stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die
Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd
anmassen.
Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den
Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an
statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd
ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem
Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes
hernegst mit zuziehung der benachbar
|| [ID00019]
ten Chur: vnd Fürsten fernere maß gegeben / auch sonsten dißfals / wie
imgleichen wegen der vbermessigen vnkosten / so vff Kleidung / Schmuck /
Hochzeite / Kindtauffen vnnd andern Gastereyen verwendet wird / die notturfft
beyder bevorstehender Policey Ordnung in acht genommen werden sol.
Zum Fünffvnddreissigsten / sol wegen der Ellen / Gewichte / auch soviel Wein /
Bier / Oel vnnd anders betrifft / Maß / eine durchgehende gleickheit gehalten /
vnnd dieserwegen anordnung gemacht: Die Kornmaß aber / auß allerhand vrsachen
noch zur zeit auß: vnnd zu der Landstende fernerm bedencken gesetzt seyn /
Immittelst aber die Obrigkeit jedes orts gute vffacht haben / daß keine falsche
Masse gelitten / vnnd die jenige / so in deme betretten / nach der scherffe
bestrafft / Gestalt dann auch dero behueff wegen der Masse / Gewicht vnnd Ellen
jährlichs eine Visitatio angestellet / vnnd die vngeeichte Maß nicht gelitten
werden sol.
Es ist auch zum Sechsvnddreissigsten zumahl billich / daß die Landkinder nach
jhren Qualitäten / vor frembden / zu hohen vnnd niedrigen Emptern / befürdert /
derowegen solches in gute vffacht genommen / vnnd dieselben jhrer
geschickligkeit nach / frembden vorgezogen / Gleichwol aber dabey dahin gesehen
werden sol / damit nicht nahe verwandte im Regiment / vnd einer Rahtstuben
concurriren vnd einen anhang machen.
Dem Salpeter Sieder sol zwar vors 37. zu graben in Ställen vnnd Schewren / auch
Häusern / verstattet / vnnd
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in deme
nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben
vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht
abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben /
wieder gleich zumachen.
Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete /
daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung
des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden
müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd
conspirationes gehalten werden.
Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch
die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß:
Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den
Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd
Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer
verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung
zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß
darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd
gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd
offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft
/ mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener
gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt
/ vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. Dessen zu vrkund
seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer: Der ander zu
der Prelaten: Der dritte zu dero von der Ritterschafft: Vnnd der
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vierdte zu der Städte behueff gefertigt
/ vnnd jedes Original von vns / dann wegen der Prelaten von den Abten
Riddagshausen / Marienthal vnd Ringelheimb: wegen dero von der Ritterschafft dem
Compter zu Suplingburgk / Ern Philip Friedrichen von Wiedensehe / Hansen von
Oldershausen / Adrian von Wrißberg / Thedel Burcharten von Walmoden / vnnd
Ernsten von Honrodt: Vnd wegen der Städte Helmstedt vnnd Alfeld versiegelt vnd
vnterschrieben worden / Geschehen vnnd publicirt Wolffenbüttel / am 27. Januarij
/ Anno 1619.
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VOn GOTtes Gnaden Wir Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg
etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten
/ denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen
/ Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd
jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen
Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst
Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des
Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung
der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe /
Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in
weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet /
daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher
schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd
Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen
verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd
Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm
gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen /
oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich
auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen
zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd
Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd
Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch
sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen /
Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd
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vnehrliche zusage in sich begreiffen /
nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende
bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff
ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch
zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen /
oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern
wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd
alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder
zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in
Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln
vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd
das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die
bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey
vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd
vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen /
Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff
vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere
vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals
ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen
Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd
herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach
Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen
ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung
gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge
der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich
auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes
vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen
auß
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tregt / vnd also
Gleubiger vnnd Bürgen vorsetzlich betriegen / vnd ins vorderb führen / vnnd dem
ergerlichen vornehmen entgegen zu bawen / vnd dahin zusehen / daß Ehr vnd
Redligkeit / Trewe vnnd Glaube erhalten / vnd auff die liebe Posteritet vnnd
nachkommen gebracht werde / Als wollen wir gegen solche vergessene Leute / nicht
allein mit schleuniger Hülff / biß auffs euserste / sondern auch dann mit
wilkührlicher straffe also verfahren / daß andere davon ein abschew tragen
werden / Darnach sich ein jeder achten / vnnd ernste Straff abwenden vnnd meiden
wird / Vrkündlich haben wir dis offenes Edict mit eigenen Händen vnterschrieben
/ vnnd vnsern Fürstlichen Secret versiegeln lassen / Geschehen vnd gegeben auff
vnser Vestung Calenberg / am dritten Monats Tage Novembris / Anno ein Tausend
Sechshundert vnd Siebenzehen.