Consensus Dresdensis - Einleitung
verfasst von Henning Jürgens
[Inhaltsverzeichnis]

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Einleitung

1. Historische Einleitung

Auch das Erscheinen der „Grundfest“ hatte die Kritik an den Schriften der Wittenberger Theologen außerhalb Kursachsens nicht verstummen lassen. Kurfürst August, der ihrer Veröffentlichung erst zugestimmt hatte, nachdem schon eine erhebliche Anzahl von Drucken verkauft worden war,1 ließ sich nicht auf den Plan der Wittenberger Theologen ein, anschließend noch eine kurze Zusammenfassung zu publizieren, die leichter verständlich sein sollte.2 Denn der Streit um die Lehre der Wittenberger hatte eine erhebliche politische Dimension bekommen. Die Kritik, Kursachsen sei von der Lehre Luthers abgewichen und neige dem Calvinismus zu, wurde inzwischen auch von weltlichen Instanzen vertreten. Aufgrund der Gutachten der Theologen hatten sich etwa in Braunschweig-Lüneburg, der Grafschaft Mansfeld und der Stadt Halle die politischen Obrigkeiten den Bedenken angeschlossen, dass Kursachsen nicht mehr der Augsburger Konfession anhängig sei.3 Allerdings finden sich keine Belege dafür, dass der Kurfürst von der ausführlichen Begründung dieser Bedenken in der gemeinsamen Konfession zahlreicher norddeutscher Städte und Territorien, dem „Niedersächsischen Bekenntnis“,4 wusste, als er sich zu einer Maßnahme entschloss, mit der die Vorwürfe ausgeräumt werden sollten: die Einberufung einer Synode der Theologen der Universitäten Leipzig und Wittenberg, der drei geistlichen Konsistorien und aller Superintendenten Kursachsens. Auf dieser Zusammenkunft sollten die sächsischen Theologen mit einer Erklärung „bene Lutherana“ die Kritik an ihrer Lehre ausräumen und damit auch die politische Situation entschärfen.5 Über die genauen Entscheidungsprozesse im Vorfeld der Synode, die vom 8.–10. Oktober 1571 in Dresden abgehalten wurde, ist ebenso wenig bekannt wie über den Verlauf der Verhandlungen und die Entstehung des Abschlussdokuments, des sog. „Consensus Dresdensis“ vom 10. Oktober 1571,6 der sich als kurze Wiederholung der bislang in

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Kursachsen gültigen Lehre vom Abendmahl samt den strittigen Artikeln von Menschwerdung, Himmelfahrt und Sessio versteht. Die Annahme, den Verhandlungen über den Text des Consensus hätte der „Extrakt“ aus der Grundfest zugrunde gelegen, ist angesichts der erheblichen Unterschiede in Aufbau und Gewichtung der beiden Texte wenig wahrscheinlich.7 Doch kann man davon ausgehen, dass wiederum die Wittenberger Theologen maßgeblich an der Formulierung der Diskussionsvorlage beteiligt waren. Zugleich musste das Dokument allerdings auch den Vorstellungen der Theologen der Leipziger Universität, der Konsistorien und der Superintendenten Rechnung tragen. Der Text sollte und musste eine Konsensformulierung für alle in Kursachsen vertretenen Auffassungen finden, also ein Spektrum abdecken, das von den „jungen Wittenberger Theologen“ wie Pezel, Cruciger und Moller und dem Hofprediger Schützüber die gemäßigten Melanchthonianer wie Bugenhagen, Crell und die Mehrzahl der Leipziger Theologen bis hin zu den lutherisch geprägten Theologen wie Superintendent Gresser und Hofprediger Wagner reichte, der auch in enger Verbindung mit der KurfürstinAnna von Dänemark stand. Als offizielles Dokument erschien der „Consensus Dresdensis“ mit einem Druckprivileg des Kurfürsten und dem kurfürstlichem Wappen auf der Rückseite des Titelblatts zuerst in Dresden bei der Druckerei von Matthes Stöckel und Gimel Bergen. Noch im Jahr 1571 erlebte der Druck mehrere nahezu satzidentische Ausgaben und Nachdrucke in Wittenberg und Frankfurt am Main.8 Zudem erschien er in einer niederdeutschen Fassung, die deutlich auf eine breitere Öffentlichkeit in den niedersächsischen Gebieten zielt, in denen die Lehre der wichtigsten Kritiker Wittenbergs dominierte.9 Eine lateinische Übersetzung erschien erst 1572.10 Von dem großen öffentlichen Interesse an dem Bekenntnis zeugt auch eine in Wittenberg erschienene Teilausgabe nur des Abendmahlsartikels, die ohne kurfürstliche Genehmigung in den Druck ging: Innerhalb einer Stunde waren schon 300 Exemplare verkauft worden, als die Restauflage konfisziert wurde.11 Bis zu den

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„Torgauer Artikeln“ von 1574 blieb der „Consensus Dresdensis“ das gültige kursächsische Bekenntnis in der Abendmahlsfrage.

2. Inhalt

In ihrer Einleitung schildern die Autoren die Entstehungssituation der Schrift: Sie berufen sich darauf, dass die unverfälschte Wahrheit bislang im Konsens der Lehrer in Sachsen erhalten geblieben sei. Doch sei Streit von außen hereingetragen worden, der es nötig gemacht habe, die Artikel von Christologie und Himmelfahrt näher zu erläutern. Dies sei auch in einem Katechismus geschehen, der zu Unrecht den Vorwurf auf sich gezogen habe, es würden darin Neuerungen in der Abendmahlslehre gelehrt. Man habe deshalb auf Befehl des Kurfürsten diese Artikel noch einmal im Einklang mit den bisherigen Lehrschriften wiederholen wollen, um Missverständnisse und Verdächtigungen auszuräumen. Die eigentliche Schrift gliedert sich in die Artikel von der Menschwerdung Christi, von Christi Majestät und Herrlichkeit, von seiner Himmelfahrt und dem Sitzen zur Rechten Gottes. Mehr als die Hälfte des Textes nimmt der abschließende Artikel zum Abendmahl ein. Bei der Erörterung der Inkarnationslehre berufen sich die Autoren auf die altkirchliche Lehre, dass Christus die zweite Person der Trinität sei, in der durch hypostatische Union göttliche und menschliche Natur miteinander verbunden seien, wobei die göttliche die menschliche erhalte und trage. In dieser Vereinigung blieben jedoch Willen und Wirkung der Naturen unterschieden, und Christus behalte beide Naturen in Ewigkeit in sich, ohne dass sich deren Eigenschaften vermischten. Zu Majestät und Herrlichkeit Christi bekennen die Autoren, dass Christus nach seiner göttlichen Natur dem Vater in Eigenschaften und Majestät gleich sei, nach seiner menschlichen Natur aber eine Kreatur bleibe und Gott an Eigenschaften nicht gleich geworden sei. Doch in der unzertrennlichen Einigung mit der göttlichen Natur sei er über alle Menschen und Engel herausgehoben. Durch die Majestät seines Amtes sei auch die menschliche Natur Christi über die Menschen bevorzugt und habe die Fülle der Gaben des Heiligen Geistes. Alle Gaben der menschlichen Natur müssten jedoch von den ewigen, unendlichen Eigenschaften der göttlichen Natur unterschieden werden, damit es nicht zur Vermischung der Naturen komme. Zu den Artikeln von der Auffahrt in den Himmel und dem Sitzen zur Rechten Gottes betonen die Autoren, dass man diese beiden Artikel von einander getrennt betrachten müsse, da die Auffahrt einmal geschehen sei, das Sitzen dagegen fortwähre. Mit den Schriftaussagen zum Sitzen zur Rechten Gottes werde die Erhöhung Christi nach beiden Naturen zum priesterlichen Amt betont, die den Unterschied der beiden Naturen nicht aufhebe. Im Abendmahlsartikel bekennen die Autoren, dass die Gegenwart von Leib und Blut Christi im Abendmahl, die Luther unter Ablehnung von

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Wandlung, lokaler Einschließung, aber auch von einem rein signifikativen Verständnis als sakramentliche Vereinigung bezeichnet habe, allein auf die Einsetzungsworte zu gründen sei. Sie halten an dem Verständnis fest, dass Christus in dieser Ordnung des Abendmahls gegenwärtig sei, dass er seinen wahren Leib und sein wahres Blut mit Brot und Wein in diesem Sakrament gebe. Um alle weiteren gefährlichen Diskussionen über diese Frage zu verhüten, halte man sich streng an die Redeweise, wie sie nach den Worten Christi und des Apostels Paulus in Luthers Katechismus und den sächsischen Bekenntnisschriften gelehrt werde, nämlich, dass das Sakrament des Abendmahls sei Leib und Blut Christi unter Brot und Wein, den Christen zum Essen und Trinken von Christus eingesetzt, oder, was dasselbe sei, dass es nach den Worten des Apostels Paulus eine Gemeinschaft des Leibs und Bluts Christi nach seiner Einsetzung und Ordnung sei, in der Christus mit den äußerlichen Symbolen von Brot und Wein seinen wahrhaftigen Leib und sein Blut gegenwärtig gebe und mitteile und damit seine Verheißung der Sündenvergebung und seine Gegenwart bestätige. Zum Beleg berufen sich die Autoren auf Kirchenväterzitate und das Konzil von Nizäa. Den Irrlehren werden zwei Regeln entgegen gestellt: Erstens könne nichts Sakrament sein außerhalb des eingesetzten Gebrauchs. Diese Regel schließe viele unchristliche Bräuche des Papsttums wie Transsubstantiation oder Anbetung des Brotes aus. Zweitens sei Christus wahrhaftig gegenwärtig bei dem Amt seines Sakraments und wirke dadurch in seiner Kirche. Damit sei die sakramentiererische Lehre ausgeschlossen, dass die Sakramente leere Zeichen seien und die Nießung ein reines Gedenkmahl sei. Man wolle Streitigkeiten, die nicht zur Einsetzung des Abendmahls gehörten, vermeiden, bei der bewährten Lehrform der Präzeptoren vom Abendmahl bleiben und nicht den gefährlichen Reden anderer folgen, weshalb man die Kinder nach dem Katechismus Luthers und die Lehrer nach dem Examen ordinandorum prüfe. Seit dem Weggang Karlstadts habe es in Sachsen keinen Streit mehr über das Abendmahl gegeben, doch sei seit Ende des Schmalkaldischen Kriegs die sächsische Kirche von außen kritisiert und versucht worden, den Abendmahlsartikel zu verfälschen. Die gefährliche Lehre der realen oder physischen Idiomenkommunikation verderbe den Artikel der Christologie mit den Irrlehren der alten Häretiker und verkehre die bisherige Lehre. Den Schluss der Schrift verwenden die Autoren darauf, diese Aussage in sechs Punkten zu belegen. Die Aussagen des „Consensus Dresdensis“ spiegeln den Versuch der kursächsischen Theologen wider, sich gegen die Kritik zu verwahren und zugleich ein Bekenntnis zu formulieren, dem die verschiedenen Richtungen innerhalb Kursachsens gleichermaßen zustimmen konnten. Besonders deutlich wird dies an den Aussagen zum Abendmahl, in denen LuthersDefinition aus dem Kleinen Katechismus kommentarlos gleichgesetzt wird

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mit Formulierungen, die für andere Lesarten offen sind, während manducatio oralis und manducatio impiorum ausgespart bleiben.

3. Ausgaben

Es lassen sich folgende Drucke nachweisen:deutsch:
A: Kurtze || Christliche vnd Ein= || feltige widerholung der Bekentnis / der || Kirchen Gottes / Jn des Churfrsten zu Sach= || sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmal des || HERRN CHRISTI / sampt den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der || Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth / vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu || Dreßden gestellet / den 10. Octobris / || Mit einhelligem Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnnd Wittenberg / Der dreyen Geistlichen || Consistorien / vnnd aller Superattendenten || der Kirchen dieser Lande. || Mit Churfrstlicher G. zu Sachsen Freyheit. || Anno M. D. LXXI.[18] Blatt 4° (VD 16 K 2644)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2751/3; Dm 2753Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 8 Mulert 296Gotha, Forschungsbibliothek: Theol. 4º 629(6); Theol. 4º 685-686 (3)Lüneburg, Ratsbücherei: ThD 145(4)Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: Aut. VII(3)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 312 Theol. (1); Yv 536.8º Helmst. (3) B: Kurtze || Christliche vnd Einfel= || tige widerholung der Bekentnis / der || Kirchen Gottes / Jn des Churfrsten zu Sach= || sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmahl des || HERRN CHRISTI / sampt den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der || Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth / vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu || Dreßden gestellet / den 10. Octobris / || Mit einhelligem Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnd Wittenberg / Der dreyen Geistlichen || Consistorien / vnd aller Superattendenten || der Kirchen dieser Lande. || Mit Churfrstlicher G. zu Sachssen Freyheit. || Gedruckt zu Dreßden durch Matthes Stckel / || vnd Gimel Bergen. || Anno M. D. LXXI. [22] Blatt 4° [im Kolophon: Gedruckt in Churfrstlicher Schsischer Druckerey / || durch Matthes Stckel vnd || Gimel Bergen. || 1571.] (VD 16 K 2645)

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Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2752; Dm 2752. Gotha, Forschungsbibliothek: Theol. 4º322n(6)RHalle, Universitätsbibliothek: Il 3813(6); If 3627(1)Jena, Universitätsbibliothek: 4º Theol. XLIII,15(3)München, Bayerische Staatsbibliothek: Asc. 5547o/3München, Universitätsbibliothek: 4º Theol. 5441:6 Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: G 684.4° Helmst. (2)
C: Kurtze || Christliche vnd Einfel= || tige widerholung der Bekentnis / der || Kirchen Gottes / Jn des Churfrsten zu Sach= || sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmahl des || HERRN CHRISTI, sampt den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der || Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth / vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu || Dreßden gestellet / den 10. Octobris / || Mit einhelligem Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnd Wittenberg / Der dreyen Geistlichen || Consistorien / vnd aller Superattendenten || der Kirchen dieser Lande. || Mit Churfrstlicher G. zu Sachsen Freyheit. || Gedruckt zu Dreßden durch Matthes Stckel / || vnd Gimel Bergen. || Anno M. D. LXXI. [22] Blatt 4° [im Kolophon: Gedruckt in Churfrstlicher Schsischer Druckerey / || durch Matthes Stckel vnd || Gimel Bergen. || 1571.] (VD 16 K 2646)Vorhanden:Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2752 c RAR; Dm 2752 bGotha, Forschungsbibliothek: Theol. 4º 498(16)Halle, Universitätsbibliothek: Vg 1656,QKWolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: J 189. 4° Helmst. (2); (benutztes Exemplar); 231.185 Theol. (5); 386.7 Theol. (3); G 102.4º Helmst. (8)D: Kurtze || Christliche vnnd einfeltige || widerholung der Bekentnuß / der Kirchen || Gottes / in des Churfürsten zu Sachssen Landen / Von || dem heiligen Nachtmal des HERRN CHRISTI / || Sampt den / zu dieser zeit / in streit gezogenen Artickeln / || von der Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himmelfart / vnnd || sitzen zur Rechten Gottes. || In der Christlichen versamlung zu || Dreßden gestellet / den 10. || Octobris. || Mit einhelligem Consens der Vniuersiteten zu Leiptzig / || vnnd Wittenberg / Der dreien Geistlichen Consistorien, vnnd aller || Superattendenten der Kirchen dieser Lande. || Gedruckt zu Franckfurt am Mayn / || durch Anthonium Corthoys. || M. D. LXXI. [16] Blatt 4° (VD 16 K 2647)

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Vorhanden:Halle, Universitätsbibliothek: If 3625(2)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: G 688.4º Helmst. (5)
E: Kurtze || Christliche vnd Einfel= || tige widerholung der Bekentnis / der || Kirchen Gottes / Jn des Churfrsten zu Sach= || sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmahl des || HERRN CHRISTI, sampt den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der || Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth / vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu || Dreßden gestellet / den 10. Octobris: || Mit einhelligem Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnd Wittemberg / Der dreyen Geistlichen || Consistorien, vnd aller Superattendenten || der Kirchen dieser Lande. || Mit Churfrstlicher G. zu Sachsen Freyheit. || Gedruckt zu Dreßden durch Matthes Stckel || vnd Gimel Bergen. || Anno M. D. LXXII. [22] Blatt 4° [im Kolophon: Gedruckt zu Dreßden durch || Matthes Stckel vnd Gi= || mel Bergen. || 1572.] (VD 16 K 2648)Vorhanden: Budapest, Széchényi Könyvtár: Ant. 2673(5); Ant. 4233Dresden, Landesbibliothek: Hist. Sax. L 199,32Jena, Universitätsbibliothek: 4º Bud. Theol. 252(30)Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 31,4: 379-380 (n. 2)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 109 Theol. (3); 149.2 Theol. (21); 386.7 Theol. (21); Alv Eh 139 (1)Zwickau, Ratsschulbibliothek 8.6.4.(1)niederdeutsch:
F: Korte || Christlike vnde eint= || foldige wedderholinge der Bekentni= || sse der Kercken Gades / Jn des Chrforsten tho || Sassen Lande / van dem HJLLJGEN AVENT= || MAL des HEREN CHRJSTJ / sampt denen || tho dysser tydt / in stridt gethagenen Artickeln / van der || Person vnde Minschwerdinge Christi / syner Ma= || yestedt / Hemmelfart vnde sittende tho der || Rechteren Hand Gades / || Jn der Christliken vorsammelinge tho Dre= || sen gestellet / den 10. Octobris. || Mit einhelligem Consenss der Vniuersiteten || Lypsig vnde Wittenberg / der dreen Geist= || liken Consistorien vnde aller Su= || perintendenten der Kercken || dysser Lande. || Wittemberg. || Gedrcket dorch Hans Lufft. || Anno 1571. [15] Blatt 4° (VD 16 K 2649)Vorhanden:Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2754; 1 in: Df 6501Dresden, Landesbibliothek: Hist. Sax. L 199,32 b

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Rostock, Universitätsbibliothek: Fg 1018-6Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 149.11 Theol. (4); 266 Theol. (4); H 175f.4º Helmst. (1)lateinisch:G: REPETITIO BREVIS || ET SIMPLEX ORTHO= || DOXAE CONFESSIONIS ECCLE- || SIARVM, QVAE SVNT SVB DITIONE || DVCIS ELECTORIS SAXONIAE &c. || DE SACROSANCTA COE= || NA DOMINI NOSTRI IESV || Christi, Déq; horum temporum controuersis || articulis, Videlicet DE PERSONA ET INCAR- || NATIONE CHRISTI, ET DE EIVS MA- || IESTATE, ASCENSIONE ET SES- || SIONE AD DEXTRAM DEI. || In Synodo Dresdensi, die 10. Octobris || Anno 1571. || Conscripta & comprobata || Vnanimi consensu Academiarum Lipsensis & VViteber- || gensis: & Trium Consistoriorum: Deniq; & Superin- || tendentium Vniuersorum & singulorum, qui do- || cent in harum regionum Ecclesijs. || Conuersa ex Germanico in Latinum Sermonem. || VVITEBERGAE || EXCVDEBAT IOHANNES LVFFT. || ANNO M. D. LXXII. [16] Blatt 4° (VD 16 K 2650)Vorhanden: Coburg, Landesbibliothek: Cas A 5071Gotha, Forschungsbibliothek: Th 3356(6); Theol. 4º 1021/3(7)Halle, Universitätsbibliothek: If 3627(2)Jena, Universitätsbibliothek: 4º Bud. Theol. 252 (31); 4º Bud. Theol. 252 v(32); 4º Theol. XLIII,15(4)München, Bayerische Staatsbibliothek: 4º H. ref. 627Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: Aut. VII(4)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 151.41 Theol. (21); 151.9 Theol. (4); 464.2 Theol. (5); H 179.4º Helmst. (1)
H: REPETITIO || BREVIS ET SIMPLEX || ORTHODOXAE CONFESSIONIS || ECCLESIARVM, QVAE SVNT || SVB DITIONE DVCIS ELE- || CTORIS SAXONIAE etc. || DE SACROSANCTA || COENA DOMINI NOSTRI IESV || Christi, Déq; horum temporum controuersis arti- || culis, Videlicet DE PERSONA ET IN- || CARNATIONE CHRISTI, ET DE || EIVS MAIESTATE, ASCENSIO- || NE ET SESSIONE AD || DEXTRAM DEI. || In Synodo Dresdensi, die 10. Octobris || Anno 1571. || Conscripta et comprobata || Vnanimi consensu Academiarum Lipsensis & VViteber= || gensis: & Trium Consistoriorum: Deniq; & Superin- || tendentium vniuersorum & singulorum, qui || docent in harum regionum Ecclesijs. || Conuersa ex Germanico in Latinum Sermonem. || VVITEBERGAE || EXCVDEBAT IOHANNES LVFFT. || ANNO M. D. LXXII. [30] Blatt 8° (VD 16 K 2651)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2756Braunschweig, Stadtbibliothek: C 987(2).8ºGotha, Forschungsbibliothek: Druck 891(3)Halle, Universitätsbibliothek: If 3339(4)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 1164.100 Theol. (2); 902.3 Theol. (2) Teilausgabe deutsch:
I: Christliche || Bekentnis der || Kirchen Gottes in des Chur= || frsten zu Sachsen Landen / Von dem || Heiligen Nachtmal des HERRN || Christi / in der Christlichen versamlung || zu Dreßden den X. Octobris || gestellet || Mit einhelligem Consens beider || Vniuersiteten Leipzig vnd Witteberg / der || dreien Geistlichen CONSISTORIEN vnd || allen Superintendenten in || diesen Landen. || Witteberg. 1571. [10] Blatt 4° [im Kolophon: Gedruckt zu Witteberg / durch || Lorentz Schwenck. || 1571.] (VD 16 C 2392)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dg 7178Halle, Universitätsbibliothek: Vg 1642,QKWolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 189.4 Theol. (5); J 11.4º Helmst. (23) (unvollständig); P 630.4º Helmst.(12)Der Edition zugrunde liegt die Ausgabe C, die erste Ausgabe mit Druckerangabe und dem Holzschnitt mit dem Wappen des Kurfürstentums Sachsenauf Blatt A 1v. Ausgabe B ist nahezu satzgleich, weist aber einige Korrekturen gegenüber dem Text von C auf und hat ein aufwendigeres Wappen. Kleinere Satzfehler in C werden stillschweigend nach dem Druck B korrigiert. Der unfirmierte und ohne kurfürstliches Wappen erschienene Text A konnte nicht dieselbe Autorität beanspruchen. Noch in den letzten zwölf Wochen des Jahres 1571 erschien ein Nachdruck (D) in Frankfurt, eine niederdeutsche Übersetzung (F) in Wittenberg und eine illegale Teilausgabe (I), die nur den Abendmahlsartikel enthielt, ebenfalls in Wittenberg.12 Das scharfe Vorgehen der kurfürstlichen Behörden gegen die unprivilegierte Ausgabe zeigt, dass Drucke im Auftrag der Obrigkeit genau überwacht wurden. „Keinesfalls

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sollten Abweichungen in der Druckgestaltung, Fehler oder Änderungen des Textes Missverständnisse aufkommen lassen.“13 Die lateinischen Übersetzungen (G, H) erschienen erst im folgenden Jahr und haben deshalb kein eigenständiges Gewicht für die Textgestalt der vorliegenden Ausgabe.

Kommentar
1 Vgl. die Einleitung zu Nr.7: Grundfest (1571), 386.
2 Der Auszug war auch von der Universität Leipzig und den Konsistorien geprüft und dem Kurfürsten zur Veröffentlichung empfohlen worden. Vgl. die erstmals vorgenommene Auswertung dieses Auszugs, des sog. „Extrakts“, bei Hund, Das Wort ward Fleisch, 427–432.
3 Ein Brief, in dem Herzog Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel diese Kritik explizit formulierte, erreichte Kurfürst August allerdings erst nach Ende der Dresdener Synode, vgl. Hund, Das Wort ward Fleisch, 434f.
4 Vgl. das „Niedersächsische Bekenntnis“, unsere Ausgabe, Nr. 9: Niedersächsisches Bekenntnis (1571), 713–793.
5 So die Formulierung in einem Brief des Dresdener Superintendenten Daniel Gresser an seinen Schwiegersohn Selnecker im Vorfeld der Synode, in dem Gresser die Absichten des Kurfürsten mitteilt, vgl. Hund, Das Wort ward Fleisch, 436f.
6 Zum „Consensus Dresdensis“ insgesamt: Mager, Ringen um Wahrheit, 103f. Vgl. auch Hasse, Zensur, 111f.
7 Immerhin hatte der „Extrakt“ schon vorher die Zustimmung der Konsistorialtheologen und der Leipziger Universität erhalten und war nach Wittenberg zurückgesandt worden, um den Superintendenten in Dresden die Zustimmung zu ermöglichen. Zum Vergleich der beiden Dokumente vgl. Hund, Das Wort ward Fleisch, 439f.
8 Der Frankfurter Nachdruck des „Consensus Dresdensis“ wurde durch die Frankfurter Flüchtlingsgemeinde vorgenommen, die hoffte, durch den Anschluss an dieses Bekenntnis wieder das Recht zu bekommen, ihre Gottesdienste in einer Kirche abzuhalten. Vgl. zu diesen Vorgängen ausführlich: Hund, Das Wort ward Fleisch, 468–482.
9 Allerdings weist diese Ausgabe weder kurfürstliches Privileg noch Wappen auf. Der Text ist eine wortgetreue, gliederungsgleiche Übersetzung in kleinerer Type und engerem Satz.
10 Vgl. die Übersicht der Ausgaben unten auf 801–805.
11 Vgl. zu diesem Fall und zur Druckgeschichte des „Consensus Dresdensis“ generell die Angaben bei Hasse, Zensur, 111–119. Die Angaben Hasses zur von ihm verwendeten Ausgabe sind leider uneindeutig, vermutlich stützt er sich auf den in Wittenberg erschienenen unfirmierten Druck.
12 Zu der Ausgabe von Lorenz Schwenck und dem Vorgehen des Landesherren dagegen vgl. Hasse, Zensur, 53; 116–119.
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