Einleitung
1. Historische Einleitung
Auch das Erscheinen der „Grundfest“ hatte die Kritik an den Schriften der
Wittenberger Theologen außerhalb Kursachsens nicht verstummen lassen. Kurfürst August,
der ihrer Veröffentlichung erst zugestimmt hatte, nachdem schon eine
erhebliche Anzahl von Drucken verkauft worden war,1 ließ sich nicht auf den Plan der Wittenberger
Theologen ein, anschließend noch eine kurze Zusammenfassung zu
publizieren, die leichter verständlich sein sollte.2 Denn der Streit um die Lehre der Wittenberger hatte eine erhebliche politische Dimension bekommen. Die Kritik, Kursachsen sei von
der Lehre Luthers abgewichen und
neige dem Calvinismus zu, wurde inzwischen auch von weltlichen
Instanzen vertreten. Aufgrund der Gutachten der Theologen hatten sich
etwa in Braunschweig-Lüneburg, der Grafschaft Mansfeld und der Stadt
Halle die politischen Obrigkeiten den
Bedenken angeschlossen, dass Kursachsen nicht mehr der
Augsburger Konfession anhängig sei.3 Allerdings finden sich keine Belege dafür, dass der Kurfürst von der
ausführlichen Begründung dieser Bedenken in der gemeinsamen Konfession
zahlreicher norddeutscher Städte und Territorien, dem
„Niedersächsischen Bekenntnis“,4 wusste,
als er sich zu einer Maßnahme entschloss, mit der die Vorwürfe
ausgeräumt werden sollten: die Einberufung einer Synode der Theologen
der Universitäten Leipzig und Wittenberg, der drei geistlichen
Konsistorien und aller Superintendenten Kursachsens. Auf dieser Zusammenkunft sollten die sächsischen Theologen mit einer Erklärung „bene
Lutherana“ die Kritik an ihrer Lehre ausräumen und damit auch die
politische Situation entschärfen.5 Über die
genauen Entscheidungsprozesse im Vorfeld der Synode, die
vom 8.–10. Oktober 1571 in Dresden abgehalten wurde, ist ebenso wenig
bekannt wie über den Verlauf der Verhandlungen und die Entstehung des
Abschlussdokuments, des sog. „Consensus Dresdensis“ vom 10. Oktober 1571,6 der
sich als kurze Wiederholung der bislang in Kursachsen
gültigen Lehre vom Abendmahl samt den strittigen Artikeln von
Menschwerdung, Himmelfahrt und Sessio versteht. Die Annahme, den Verhandlungen über den Text des Consensus hätte der
„Extrakt“ aus der Grundfest zugrunde gelegen, ist angesichts der
erheblichen Unterschiede in Aufbau und Gewichtung der beiden
Texte wenig wahrscheinlich.7
Doch kann man davon ausgehen, dass wiederum die Wittenberger
Theologen maßgeblich an der Formulierung der Diskussionsvorlage
beteiligt waren. Zugleich musste das Dokument allerdings auch den
Vorstellungen der Theologen der Leipziger Universität, der Konsistorien und der
Superintendenten Rechnung tragen. Der Text sollte und musste eine
Konsensformulierung für alle in Kursachsen vertretenen Auffassungen finden, also ein Spektrum
abdecken, das von den „jungen Wittenberger Theologen“ wie Pezel, Cruciger und Moller und dem Hofprediger Schützüber die gemäßigten Melanchthonianer wie Bugenhagen, Crell und die Mehrzahl der Leipziger
Theologen bis hin zu den lutherisch geprägten Theologen wie
Superintendent Gresser und
Hofprediger Wagner reichte, der
auch in enger Verbindung mit der KurfürstinAnna von Dänemark stand. Als offizielles Dokument erschien der „Consensus Dresdensis“ mit einem
Druckprivileg des Kurfürsten und dem kurfürstlichem Wappen auf der Rückseite des Titelblatts zuerst in Dresden bei der Druckerei
von Matthes Stöckel und
Gimel Bergen. Noch im Jahr
1571 erlebte der Druck mehrere nahezu
satzidentische Ausgaben und Nachdrucke in Wittenberg und Frankfurt am Main.8 Zudem erschien er in
einer niederdeutschen Fassung, die deutlich auf eine breitere
Öffentlichkeit in den niedersächsischen Gebieten zielt, in denen
die Lehre der wichtigsten Kritiker Wittenbergs dominierte.9 Eine lateinische Übersetzung erschien erst 1572.10 Von dem großen öffentlichen Interesse an
dem Bekenntnis zeugt auch eine in Wittenberg erschienene Teilausgabe nur des
Abendmahlsartikels, die ohne kurfürstliche Genehmigung in den
Druck ging: Innerhalb einer Stunde waren schon 300 Exemplare verkauft worden, als die Restauflage konfisziert wurde.11 Bis zu den „Torgauer Artikeln“ von 1574
blieb der „Consensus Dresdensis“ das gültige kursächsische Bekenntnis
in der Abendmahlsfrage. 2. Inhalt
In ihrer Einleitung schildern die Autoren die Entstehungssituation der Schrift: Sie berufen sich darauf, dass die unverfälschte Wahrheit
bislang im Konsens der Lehrer in Sachsen erhalten geblieben sei. Doch sei Streit von außen
hereingetragen worden, der es nötig gemacht habe, die Artikel von
Christologie und Himmelfahrt näher zu erläutern. Dies sei auch in einem
Katechismus geschehen, der zu Unrecht den Vorwurf auf sich gezogen
habe, es würden darin Neuerungen in der Abendmahlslehre gelehrt.
Man habe deshalb auf Befehl des Kurfürsten diese Artikel noch
einmal im Einklang mit den bisherigen Lehrschriften wiederholen wollen,
um Missverständnisse und Verdächtigungen auszuräumen. Die eigentliche Schrift gliedert sich in die Artikel von der Menschwerdung
Christi, von Christi Majestät und Herrlichkeit, von seiner
Himmelfahrt und dem Sitzen zur Rechten Gottes. Mehr als die Hälfte des
Textes nimmt der abschließende Artikel zum Abendmahl ein. Bei der Erörterung der Inkarnationslehre berufen sich die Autoren auf die
altkirchliche Lehre, dass Christus die zweite Person der Trinität sei,
in der durch hypostatische Union göttliche und menschliche Natur
miteinander verbunden seien, wobei die göttliche die
menschliche erhalte und trage. In dieser Vereinigung blieben
jedoch Willen und Wirkung der Naturen unterschieden, und
Christus behalte beide Naturen in Ewigkeit in sich, ohne dass sich
deren Eigenschaften vermischten. Zu Majestät und Herrlichkeit Christi
bekennen die Autoren, dass Christus nach seiner göttlichen
Natur dem Vater in Eigenschaften und Majestät gleich sei, nach seiner
menschlichen Natur aber eine Kreatur bleibe und Gott an Eigenschaften
nicht gleich geworden sei. Doch in der unzertrennlichen Einigung mit
der göttlichen Natur sei er über alle Menschen und Engel herausgehoben.
Durch die Majestät seines Amtes sei auch die menschliche Natur
Christi über die Menschen bevorzugt und habe die Fülle der Gaben des
Heiligen Geistes. Alle Gaben der menschlichen Natur müssten
jedoch von den ewigen, unendlichen Eigenschaften der göttlichen Natur
unterschieden werden, damit es nicht zur Vermischung der Naturen komme.
Zu den Artikeln von der Auffahrt in den Himmel und dem Sitzen
zur Rechten Gottes betonen die Autoren, dass man diese beiden Artikel von einander getrennt betrachten müsse, da die Auffahrt
einmal geschehen sei, das Sitzen dagegen fortwähre. Mit den
Schriftaussagen zum Sitzen zur Rechten Gottes werde die Erhöhung
Christi nach beiden Naturen zum priesterlichen Amt betont, die den
Unterschied der beiden Naturen nicht aufhebe. Im
Abendmahlsartikel bekennen die Autoren, dass die Gegenwart von Leib und
Blut Christi im Abendmahl, die Luther unter Ablehnung von Wandlung, lokaler Einschließung, aber auch von einem rein
signifikativen Verständnis als sakramentliche Vereinigung bezeichnet
habe, allein auf die Einsetzungsworte zu gründen sei. Sie halten an dem
Verständnis fest, dass Christus in dieser Ordnung des Abendmahls
gegenwärtig sei, dass er seinen wahren Leib und sein wahres Blut
mit Brot und Wein in diesem Sakrament gebe. Um alle weiteren
gefährlichen Diskussionen über diese Frage zu verhüten, halte
man sich streng an die Redeweise, wie sie nach den Worten Christi und
des Apostels Paulus in Luthers
Katechismus und den sächsischen Bekenntnisschriften gelehrt werde,
nämlich, dass das Sakrament des Abendmahls sei Leib
und Blut Christi unter Brot und Wein, den Christen zum Essen und
Trinken von Christus eingesetzt, oder, was dasselbe sei, dass es nach
den Worten des Apostels Paulus eine Gemeinschaft des Leibs und Bluts
Christi nach seiner Einsetzung und Ordnung sei, in der Christus mit den
äußerlichen Symbolen von Brot und Wein seinen wahrhaftigen Leib und sein Blut gegenwärtig gebe und mitteile und damit seine
Verheißung der Sündenvergebung und seine Gegenwart bestätige. Zum Beleg
berufen sich die Autoren auf Kirchenväterzitate und das Konzil von
Nizäa. Den Irrlehren werden zwei Regeln entgegen gestellt: Erstens
könne nichts Sakrament sein außerhalb des eingesetzten Gebrauchs. Diese
Regel schließe viele unchristliche Bräuche des
Papsttums wie Transsubstantiation oder Anbetung des Brotes aus.
Zweitens sei Christus wahrhaftig gegenwärtig bei dem Amt seines Sakraments und wirke dadurch in seiner Kirche. Damit sei die
sakramentiererische Lehre ausgeschlossen, dass die
Sakramente leere Zeichen seien und die Nießung ein reines Gedenkmahl
sei. Man wolle Streitigkeiten, die nicht zur Einsetzung des Abendmahls
gehörten, vermeiden, bei der bewährten Lehrform der
Präzeptoren vom Abendmahl bleiben und nicht den gefährlichen
Reden anderer folgen, weshalb man die Kinder nach dem Katechismus Luthers und die Lehrer nach dem Examen
ordinandorum prüfe. Seit dem Weggang Karlstadts habe es in Sachsen keinen Streit mehr
über das Abendmahl gegeben, doch sei seit Ende des Schmalkaldischen
Kriegs die sächsische Kirche von außen kritisiert und versucht worden,
den Abendmahlsartikel zu verfälschen. Die gefährliche Lehre der realen
oder physischen Idiomenkommunikation verderbe den Artikel der
Christologie mit den Irrlehren der alten Häretiker und verkehre die bisherige Lehre. Den Schluss der Schrift verwenden die Autoren
darauf, diese Aussage in sechs Punkten zu belegen. Die Aussagen des „Consensus Dresdensis“ spiegeln den Versuch der
kursächsischen Theologen wider, sich gegen die Kritik zu verwahren und
zugleich ein Bekenntnis zu formulieren, dem die verschiedenen
Richtungen innerhalb Kursachsens gleichermaßen zustimmen konnten. Besonders
deutlich wird dies an den Aussagen zum Abendmahl, in denen LuthersDefinition aus dem Kleinen Katechismus kommentarlos gleichgesetzt wird
mit Formulierungen, die für andere Lesarten offen
sind, während manducatio oralis und manducatio impiorum ausgespart
bleiben.3. Ausgaben
Es lassen sich folgende Drucke nachweisen:deutsch:A: Kurtze || Christliche vnd Ein= || feltige widerholung der Bekentnis /
der || Kirchen Gottes / Jn des Churfuͤrsten zu Sach= ||
sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmal des || HERRN CHRISTI / sampt den
/ zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der || Person
vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth /
vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu
|| Dreßden gestellet / den 10. Octobris / || Mit einhelligem Consens
der Vniuersiteten || Leiptzig vnnd Wittenberg / Der dreyen Geistlichen
|| Consistorien / vnnd aller Superattendenten || der Kirchen dieser
Lande. || Mit Churfuͤrstlicher G. zu Sachsen
Freyheit. || Anno M. D. LXXI.[18] Blatt 4° (VD 16 K 2644)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2751/3; Dm 2753Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 8 Mulert 296Gotha, Forschungsbibliothek: Theol. 4º 629(6); Theol. 4º 685-686 (3)Lüneburg, Ratsbücherei: ThD 145(4)Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: Aut. VII(3)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 312 Theol. (1); Yv 536.8º Helmst. (3) B: Kurtze || Christliche vnd Einfel= || tige widerholung der Bekentnis /
der || Kirchen Gottes / Jn des Churfuͤrsten zu Sach= ||
sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmahl des || HERRN CHRISTI / sampt
den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der ||
Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet /
Himelfarth / vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen
versamlung zu || Dreßden gestellet / den 10. Octobris / || Mit
einhelligem Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnd Wittenberg / Der
dreyen Geistlichen || Consistorien / vnd aller Superattendenten || der
Kirchen dieser Lande. || Mit Churfuͤrstlicher G.
zu Sachssen Freyheit. || Gedruckt zu Dreßden durch Matthes Stckel / || vnd Gimel Bergen. || Anno M. D. LXXI. [22]
Blatt 4° [im Kolophon: Gedruckt in Churfuͤrstlicher
Schsischer Druckerey / || durch Matthes Stckel vnd || Gimel Bergen. || 1571.] (VD 16 K
2645)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2752; Dm 2752. Gotha, Forschungsbibliothek: Theol. 4º322n(6)RHalle, Universitätsbibliothek: Il 3813(6); If 3627(1)Jena, Universitätsbibliothek: 4º Theol. XLIII,15(3)München, Bayerische Staatsbibliothek: Asc. 5547o/3München, Universitätsbibliothek: 4º Theol. 5441:6 Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: G 684.4° Helmst. (2)
C: Kurtze || Christliche vnd Einfel= || tige widerholung der Bekentnis /
der || Kirchen Gottes / Jn des Churfuͤrsten zu
Sach= || sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmahl des || HERRN CHRISTI,
sampt den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der
|| Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth /
vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu
|| Dreßden gestellet / den 10. Octobris / || Mit einhelligem
Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnd Wittenberg / Der dreyen
Geistlichen || Consistorien / vnd aller Superattendenten || der Kirchen
dieser Lande. || Mit Churfuͤrstlicher G. zu Sachsen
Freyheit. || Gedruckt zu Dreßden durch Matthes Stckel
/ || vnd Gimel Bergen. || Anno M. D. LXXI. [22] Blatt 4° [im
Kolophon: Gedruckt in Churfrstlicher Schsischer
Druckerey / || durch Matthes Stckel vnd || Gimel
Bergen. || 1571.] (VD 16 K 2646)Vorhanden:Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2752 c RAR; Dm 2752 bGotha, Forschungsbibliothek: Theol. 4º 498(16)Halle, Universitätsbibliothek: Vg 1656,QKWolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: J 189. 4° Helmst. (2); (benutztes
Exemplar); 231.185 Theol. (5); 386.7 Theol. (3); G 102.4º Helmst.
(8)D: Kurtze || Christliche vnnd einfeltige || widerholung der
Bekentnuß / der Kirchen || Gottes / in des Churfürsten zu Sachssen
Landen / Von || dem heiligen Nachtmal des HERRN CHRISTI / || Sampt den
/ zu dieser zeit / in streit gezogenen Artickeln / || von der Person
vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himmelfart / vnnd ||
sitzen zur Rechten Gottes. || In der Christlichen versamlung zu
|| Dreßden gestellet / den 10. || Octobris. || Mit einhelligem Consens
der Vniuersiteten zu Leiptzig / || vnnd Wittenberg / Der dreien
Geistlichen Consistorien, vnnd aller || Superattendenten der Kirchen
dieser Lande. || Gedruckt zu Franckfurt am Mayn / || durch Anthonium
Corthoys. || M. D. LXXI. [16] Blatt 4° (VD 16 K 2647)Vorhanden:Halle, Universitätsbibliothek: If 3625(2)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: G 688.4º Helmst. (5)
E: Kurtze || Christliche vnd Einfel= || tige widerholung der Bekentnis /
der || Kirchen Gottes / Jn des Churfuͤrsten zu
Sach= || sen Landen / Von dem Heiligen Nachtmahl des || HERRN CHRISTI,
sampt den / zu dieser || zeit / in streit gezogenen Artickeln / Von der
|| Person vnd Menschwerdung Christi / || seiner Maiestet / Himelfarth /
vnd || sitzen zur rechten Gottes. || Jn der Christlichen versamlung zu
|| Dreßden gestellet / den 10. Octobris: || Mit einhelligem
Consens der Vniuersiteten || Leiptzig vnd Wittemberg / Der dreyen
Geistlichen || Consistorien, vnd aller Superattendenten || der Kirchen
dieser Lande. || Mit Churfuͤrstlicher G. zu Sachsen
Freyheit. || Gedruckt zu Dreßden durch Matthes Stckel
|| vnd Gimel Bergen. || Anno M. D. LXXII. [22] Blatt 4° [im
Kolophon: Gedruckt zu Dreßden durch || Matthes Stckel
vnd Gi= || mel Bergen. || 1572.] (VD 16 K 2648)Vorhanden: Budapest, Széchényi Könyvtár: Ant. 2673(5); Ant. 4233Dresden, Landesbibliothek: Hist. Sax. L 199,32Jena, Universitätsbibliothek: 4º Bud. Theol. 252(30)Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 31,4: 379-380 (n. 2)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 109 Theol. (3); 149.2 Theol. (21);
386.7 Theol. (21); Alv Eh 139 (1)Zwickau, Ratsschulbibliothek 8.6.4.(1)niederdeutsch:
F: Korte || Christlike vnde eint= || foldige wedderholinge der Bekentni=
|| sse der Kercken Gades / Jn des Chrforsten tho ||
Sassen Lande / van dem HJLLJGEN AVENT= || MAL des HEREN CHRJSTJ / sampt
denen || tho dysser tydt / in stridt gethagenen Artickeln / van der ||
Person vnde Minschwerdinge Christi / syner Ma= || yestedt /
Hemmelfart vnde sittende tho der || Rechteren Hand Gades / || Jn der
Christliken vorsammelinge tho Dre= || sen gestellet / den 10. Octobris.
|| Mit einhelligem Consenss der Vniuersiteten || Lypsig vnde Wittenberg
/ der dreen Geist= || liken Consistorien vnde aller Su= ||
perintendenten der Kercken || dysser Lande. || Wittemberg. ||
Gedruͤcket dorch Hans Lufft. || Anno 1571. [15]
Blatt 4° (VD 16 K 2649)Vorhanden:Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2754; 1 in: Df 6501Dresden, Landesbibliothek: Hist. Sax. L 199,32 bRostock, Universitätsbibliothek: Fg 1018-6Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 149.11 Theol. (4); 266 Theol.
(4); H 175f.4º Helmst. (1)lateinisch:G: REPETITIO BREVIS || ET SIMPLEX ORTHO= || DOXAE
CONFESSIONIS ECCLE- || SIARVM, QVAE SVNT SVB DITIONE || DVCIS
ELECTORIS SAXONIAE &c. || DE SACROSANCTA COE= || NA DOMINI NOSTRI
IESV || Christi, Déq; horum temporum controuersis || articulis,
Videlicet DE PERSONA ET INCAR- || NATIONE CHRISTI, ET DE EIVS
MA- || IESTATE, ASCENSIONE ET SES- || SIONE AD DEXTRAM DEI. || In
Synodo Dresdensi, die 10. Octobris || Anno 1571. || Conscripta &
comprobata || Vnanimi consensu Academiarum Lipsensis & VViteber- ||
gensis: & Trium Consistoriorum: Deniq; & Superin- || tendentium
Vniuersorum & singulorum, qui do- || cent in harum regionum
Ecclesijs. || Conuersa ex Germanico in Latinum Sermonem. || VVITEBERGAE
|| EXCVDEBAT IOHANNES LVFFT. || ANNO M. D. LXXII. [16] Blatt 4° (VD 16
K 2650)Vorhanden: Coburg, Landesbibliothek: Cas A 5071Gotha, Forschungsbibliothek: Th 3356(6); Theol. 4º 1021/3(7)Halle, Universitätsbibliothek: If 3627(2)Jena, Universitätsbibliothek: 4º Bud. Theol. 252 (31); 4º Bud. Theol. 252
v(32); 4º Theol. XLIII,15(4)München, Bayerische Staatsbibliothek: 4º H. ref. 627Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: Aut. VII(4)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 151.41 Theol. (21); 151.9 Theol.
(4); 464.2 Theol. (5); H 179.4º Helmst. (1)
H: REPETITIO || BREVIS ET SIMPLEX || ORTHODOXAE CONFESSIONIS
|| ECCLESIARVM, QVAE SVNT || SVB DITIONE DVCIS ELE- || CTORIS SAXONIAE
etc. || DE SACROSANCTA || COENA DOMINI NOSTRI IESV || Christi, Déq;
horum temporum controuersis arti- || culis, Videlicet DE PERSONA ET IN-
|| CARNATIONE CHRISTI, ET DE || EIVS MAIESTATE, ASCENSIO- || NE ET SESSIONE AD || DEXTRAM DEI. || In Synodo Dresdensi, die 10.
Octobris || Anno 1571. || Conscripta et comprobata || Vnanimi consensu
Academiarum Lipsensis & VViteber= || gensis: & Trium
Consistoriorum: Deniq; & Superin- || tendentium vniuersorum &
singulorum, qui || docent in harum regionum Ecclesijs. || Conuersa ex
Germanico in Latinum Sermonem. || VVITEBERGAE ||
EXCVDEBAT IOHANNES LVFFT. || ANNO M. D. LXXII. [30] Blatt 8° (VD 16 K
2651)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2756Braunschweig, Stadtbibliothek: C 987(2).8ºGotha, Forschungsbibliothek: Druck 891(3)Halle, Universitätsbibliothek: If 3339(4)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 1164.100 Theol. (2); 902.3 Theol. (2) Teilausgabe deutsch:
I: Christliche || Bekentnis der || Kirchen Gottes in des Chur= || fuͤrsten zu Sachsen Landen / Von dem || Heiligen
Nachtmal des HERRN || Christi / in der Christlichen versamlung || zu
Dreßden den X. Octobris || gestellet || Mit einhelligem Consens
beider || Vniuersiteten Leipzig vnd Witteberg / der || dreien
Geistlichen CONSISTORIEN vnd || allen Superintendenten in || diesen
Landen. || Witteberg. 1571. [10] Blatt 4° [im Kolophon: Gedruckt zu
Witteberg / durch || Lorentz Schwenck. || 1571.] (VD 16 C 2392)Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dg 7178Halle, Universitätsbibliothek: Vg 1642,QKWolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 189.4 Theol. (5); J 11.4º
Helmst. (23) (unvollständig); P 630.4º Helmst.(12)Der Edition zugrunde liegt die Ausgabe C, die erste Ausgabe mit Druckerangabe und dem Holzschnitt mit dem Wappen des Kurfürstentums
Sachsenauf Blatt A 1v. Ausgabe B ist nahezu satzgleich, weist aber
einige Korrekturen gegenüber dem Text von C auf und hat ein
aufwendigeres Wappen. Kleinere Satzfehler in C werden
stillschweigend nach dem Druck B korrigiert. Der unfirmierte und ohne
kurfürstliches Wappen erschienene Text A konnte nicht dieselbe
Autorität beanspruchen. Noch in den letzten zwölf Wochen des Jahres
1571 erschien ein Nachdruck (D) in Frankfurt, eine niederdeutsche Übersetzung (F)
in Wittenberg und eine illegale Teilausgabe (I), die
nur den Abendmahlsartikel enthielt, ebenfalls in
Wittenberg.12 Das scharfe
Vorgehen der kurfürstlichen Behörden gegen die
unprivilegierte Ausgabe zeigt, dass Drucke im Auftrag der Obrigkeit
genau überwacht wurden. „Keinesfalls sollten
Abweichungen in der Druckgestaltung, Fehler oder Änderungen des Textes
Missverständnisse aufkommen lassen.“13 Die lateinischen
Übersetzungen (G, H) erschienen erst im folgenden Jahr
und haben deshalb kein eigenständiges Gewicht für die Textgestalt der
vorliegenden Ausgabe.