Historische Einleitung
verfasst von Irene Dingel
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Historische Einleitung

Irene Dingel

Bereits Ende der vierziger Jahre des 16. Jahrhunderts setzte, ausgelöst durch die innerprotestantischen Streitigkeiten im Anschluss an das Augsburger Interim und den Leipziger Landtagsentwurf1 von 1548, ein theologischer Differenzierungsprozess ein, der weitreichende Auswirkungen auf gesellschaftlicher und politischer Ebene hatte. Er führte zu einer reichen Bekenntnisbildung, die die noch bestehende Vielfalt innerhalb der sich allmählich bildenden großen protestantischen Konfessionen – Luthertum und Calvinismus – in gleichzeitiger Abgrenzung von dem sich im Tridentinum erneuernden und konsolidierenden Katholizismus deutlich werden lässt. Die in diesem Band gebotenen Stücke stellen entscheidende Meilensteine und Schnittstellen auf dem Weg zu einer theologisch-konfessionellen Lehrbildung dar, die im Zuge öffentlich ausgetragener Kontroversen Konturen gewann und zugleich durch die historischen Rahmenbedingungen politischer und gesellschaftlicher Art entscheidend beeinflusst wurde. Wie sehr theologische Optionen und politische Entscheidungen miteinander verquickt waren, zeigt sich allein schon darin, dass die alte Forschung mit Blick auf den hier abgeschrittenen zeitlichen und geographischen Raum oft vom „Sturz des Kryptocalvinismus in Kursachsen“ gesprochen hat. Dass mit der Qualifizierung als „kryptocalvinistisch“ wohl eher sorgsam und kritisch umzugehen ist,2 dass sich die Ereignisse und Diskussionen auch keineswegs nur auf Kursachsen beschränkten, sondern von weitreichenden, grenzüberschreitenden Auswirkungen waren, soll die kommentierte Edition der entscheidenden Texte jener zwischen 1570/71 und 1574 ausgetragenen Kontroversen deutlich machen. Sie erschließen sich freilich nur dann in ihrer gesamten, über den theologischen Gehalt hinausgehenden Tragweite, wenn man sie vor dem Hintergrund der historischen Konstellationen in den Blick nimmt, in denen sich die verschiedensten Faktoren wie Steinchen in einem Mosaikbild zusammenfügen.

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Mit dem Ausgang des Schmalkaldischen Kriegs (1546/47), der für die im Schmalkaldischen Bund gegen den Kaiser zusammengeschlossenen evangelischen Stände in einer empfindlichen Niederlage geendet hatte, war es u.a. zu einer Neuordnung der politischen und dynastischen Verhältnisse in Sachsen gekommen. Die Ernestiner hatten ihre Kurwürde und auch den Kurkreis Wittenberg an die Albertiner verloren, und dies gab der alten Rivalität zwischen den wettinischen Linien neuen Auftrieb. Diese äußerte sich nicht zuletzt in konfessionspolitischen Entscheidungen. Die Ernestiner, Nachfahren und Nachfolger Friedrichs des Weisen, beförderten in ihren Gebieten ein Luthertum, das sich in die direkte Erbfolge der Theologie des großen Wittenberger Reformators Martin Luther einordnete, und beanspruchten für ihren Herrschaftsbereich, trotz des Verlustes des reformatorischen Zentrums Wittenberg, weiterhin als Ursprungsland der Reformation zu gelten. Dem verlieh die Gründung einer Hohen Schule bzw. Universität in Jena 1548/58Nachdruck.3 Denn hier sammelten sich all diejenigen, die sich in die direkte Nachfolge Martin Luthers stellten und sich insofern als seine theologischen Sachwalter betrachteten. Die Forschung hat diese, zu keiner Zeit fest zu umgrenzende und die unterschiedlichsten Koalitionen eingehende Gruppierung als „Gnesiolutheraner“4 bezeichnet. Zu ihnen gehörten u.a. Matthias Flacius Illyricus, Johannes Wigand, Tilemann Heshusius, Matthäus Judexund in HamburgJoachim Westphal. Dagegen orientierten sich die Albertiner in ihrer Religionspolitik an der Theologie und Lehre Melanchthons, der seit dem Tod Luthers im Jahre 1546 als die überragende Autorität an der Universität Wittenberg galt. Sie setzten auf diese Weise den politischen Rivalen gegenüber auch einen theologischen Kontrapunkt. Mit den Universitäten Wittenberg und Leipzig entwickelte sich der albertinische Zweig zu einem Hauptrepräsentanten dieser Richtung. Hier waren nicht nur Schüler des Praeceptors vertreten, sondern all diejenigen, die sich überhaupt zu Melanchthons theologischen Nachfolgern rechneten. Dazu gehörten an der Wittenberger Universität Georg Major (bis zu seinem Tod Decanus perpetuus der Fakultät), Paul Eber sowie als dessen Nachfolger seit 1570Friedrich Widebram, außerdem Paul Crell (1569 Übergang in das Konsistorium in Meißen

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und erst ab 1574 wieder Professor in Wittenberg). 1569 bis 1574 rückte Christoph Pezel, der wegen seiner kurzen Studienzeit bei Melanchthon als einziger kaum als dessen Schüler gelten kann, auf Crells Position nach. Hinzu kamen Johannes Bugenhagen d.J. zunächst an der philosophischen Fakultät, ebenso Caspar Cruciger d.J. und Heinrich Moller. Cruciger trat 1569, Bugenhagen und Moller1570 durch Erwerb der theologischen Doktorwürde in die theologische Fakultät ein. Zu den gemeinsam Promovierten gehörte neben Pezel und Widebram auch der damals als Superintendent in Braunschweig tätige Melanchthonschüler Nikolaus Selnecker.5 Schon an dieser Zusammensetzung der Wittenberger theologischen Fakultät wird die überwiegend „philippistische“ Ausrichtung deutlich, von der sich auch Selnecker damals noch nicht scharf abgrenzte. Dies geschah aber mit seiner 1571, nach dem Erscheinen des Wittenberger Katechismus publizierten „Commonefactio“,6 auf die der Wittenberger Professor Esrom Rudingersogleich mit seiner „Disputatio grammatica“ reagierte, die dazu auch das öffentliche Ausschreiben des Rektors der Universität Wittenberg, Caspar Cruciger, als Anhang enthielt.7 Dass all diese Konstellationen zu Reibungen unter den Theologen in den beiden sächsischen Landesteilen und darüber hinaus führen mussten – und dafür sind die zuletzt genannten Schriften bereits aussagekräftige Beispiele –, liegt klar auf der Hand.Hinzu kam, dass auch personelle Veränderungen im Kurfürstentum und vor allem bei Hofe dem „Philippismus“, d.h. der typisch melanchthonischen Theologie im Unterschied zu Positionen des Gnesioluthertums, den Weg ebneten. So wurde z.B. im Jahre 1560Caspar Peucer, ein ehemaliger Schüler Melanchthons und dessen Schwiegersohn, auf eine medizinische Professur an die Leucorea berufen. Kurfürst August betraute ihn außerdem mit der Aufsicht über die Lateinschulen und machte ihn 1570 zu seinem Leibarzt. Sein Einfluss trug dazu bei, dass die Religionspolitik Augusts die philippistische Richtung weiterhin begünstigte. Als Rat stand dem Kurfürsten Georg Cracow zur Seite, der ebenso wie der Franzose Hubert Languet, welcher eine Zeitlang als diplomatischer Agent in Diensten Augusts von Sachsen stand, nicht nur die philippistischen Tendenzen förderte, sondern auch einer Öffnung in die Richtung des durch Theodor Beza repräsentierten Genfer Calvinismus zumindest den Weg ebnete.8 Auch dies beobachtete man von ernestinischer Seite und aus der Perspektive der herzoglichen Theologen mit Misstrauen.

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Die auf territorialer Ebene angesiedelten Spannungen sind aber auch im größeren westeuropäischen Kontext der wachsenden Reibungen zwischen Vertretern der allmählich in Parteiungen zerfallenden Wittenberger Theologie und derjenigen Zürcher und Genfer Prägung zu sehen. Ausschlaggebend war die Erstellung des Consensus Tigurinus im Jahre 1549, der ab Februar 1551 gedruckt verbreitet wurde und die Übereinkunft zwischen dem Zürcher Theologen Heinrich Bullinger und dem Genfer Reformator Johannes Calvinin der Abendmahlslehre publik machte9 . Wenn man bis dahin noch geglaubt oder gehofft hatte, in Calvin, der 1539 im Zusammenhang seines Wirkens in Straßburg immerhin die Confessio Augustana invariata und später auf dem Religionsgespräch von Worms und Regensburg die dort vorgelegte CA variata unterzeichnet hatte10 , einen Gesprächspartner zu finden, so identifizierten die Zeitgenossen von nun an die calvinische Lehre mit der zwinglischen, die doch Martin Luther bereits im Zuge seiner großen Auseinandersetzung mit Huldrych Zwingli in seiner Schrift „Vom Abendmahl Christi. Bekenntnis“ (1528)11 endgültig, unter Bezugnahme auf exegetische und christologische Argumente, scharf zurückgewiesen hatte. Dass zudem der Calvinismus in Frankreich, den Niederlanden und in England in den vierziger und fünfziger Jahren zunehmend an Terrain gewann, beobachtete man allseits mit Besorgnis, zumal auch der Führer der niederländischen Flüchtlingsgemeinde in London, Johannes a Lasco, im Jahre 1552 den Consensus Tigurinus zusammen mit seiner „Brevis et dilucida tractatio de sacramentis ecclesiae Christi“12 wieder abdrucken ließ. Diesen Entwicklungen trat im selben Jahr der Hamburger Superintendent Joachim Westphal mit seiner Schrift „Farrago confuseanarum et inter se dissidentium opinionum de coena Domini, ex sacramentariorum libris congesta“13 entgegen, um auf diese Weise eindringlich vor all jenen zu warnen, die Luthers Akzentsetzung auf der heilsvermittelnden, realen Gegenwart Christi im Abendmahl in Abrede stellten. Die daraufhin beginnende Kontroverse des sog. Zweiten Abendmahlsstreits brachte eine Problematik zur Sprache, deren theologische Tragweite man bis dahin kaum in voller Schärfe wahrgenommen hatte, nämlich die de facto bestehende lehrmäßige Distanz zwischen dem sich formierenden Luthertum und dem sich konsolidierenden Calvinismus, verbunden mit der

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Sorge um ein allmähliches Abrücken vom rechten, reformatorischen Verständnis der Heiligen Schrift in einem der zentralen Punkte evangelischen Glaubens und evangelischer Lehre, nämlich dem Abendmahlsverständnis.Von entscheidender Bedeutung für Anliegen und Inhalt der in unseren Bänden dokumentierten, seit 1570/71 ausgetragenen heftigen Auseinandersetzungen, die zwar ihr Zentrum in den sächsischen Landesteilen hatten, aber auch über die Landesgrenzen hinaus wirkten, war die Tatsache, dass im Jahre 1560 in Leipzig unter dem Titel „Corpus Doctrinae Christianae“ eine Zusammenstellung ausschließlich von Schriften Melanchthons erschienen war,14 welche 1566 auf Betreiben Caspar Peucers für Kursachsen die verbindliche Lehr- und Bekenntnisgrundlage wurde. Dies aber bedeutete zunächst keineswegs, dass sich die kursächsischen Theologen von Luther und seiner Theologie abgewandt hatten, obwohl dies als Kritikpunkt immer wieder vorgebracht wurde. Im Gegenteil: Ihr Bestreben ging dahin, die Lehrautoritäten Luther und Melanchthon in einer Weise aufeinander zu beziehen, die in der Zusammenstellung von Bekenntnissen und Lehrschriften des Corpus Doctrinae Philippicum, auch genannt Corpus Doctrinae Misnicum, die volle Kontinuität zur von Luther einst in Gang gesetzten Wittenberger Reformation gewährleisten sollte. Dies hatte schon auf dem Religionsgespräch von Altenburg (1568/69) zu Reibungen mit den Jenaer Theologen geführt.15 Aber besonders seit dem Beginn der konfessionellen Einigungsbemühungen des WürttembergersJakob Andreae im Jahre 156816 kam es immer wieder zu neuen Zusammenstößen. Thema dieser Konflikte, die übrigens nicht nur die Württemberger zu Gegnern der Kursachsen machte, sondern auch die norddeutschen, niedersächsischen Theologen unter Führung des Braunschweiger Superintendenten Martin Chemnitz, war zumeist die christologische Fragestellung der Communicatio Idiomatum gewesen.

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Auch Melanchthon hatte diese bereits in der mittelalterlichen Theologie entwickelte Lehre von der communicatio idiomatum aufgegriffen und mit ihr argumentiert.17 Sowohl die Württemberger Theologen mit Johannes Brenz, als auch die norddeutschen Gnesiolutheraner mit Martin Chemnitz an ihrer Spitze hatten jedoch seine Ansätze weiterentwickelt. Für Melanchthon ist charakteristisch, dass er die Communicatio Idiomatum, d.h. die in der Christologie verankerte Mitteilung göttlicher Eigenschaften, lediglich als eine dialektische Redeweise verstanden wissen wollte, um damit auszusagen, dass der ganzen Person Christi, in welcher Gottheit und Menschheit – nach der Lehre des Konzils von Chalkedon 451 – unverwandelt, ungetrennt, ungesondert und unvermischt zusammenkommen, die Eigenschaften und Leistungen sowohl der menschlichen, als auch der göttlichen Natur wahrhaftig zugeschrieben werden können. Das bedeutete für die theologische Lehrbildung, dass die Aussagen: Christus – als Person (d.h. als Mensch und als Gott) – leidet und stirbt, Christus – ebenfalls als Mensch und als Gott – ist allmächtig, allgegenwärtig und allwissend, möglich sind. Die Württemberger gingen insofern darüber hinaus, als sie darauf aufmerksam machten, dass schon mit der Inkarnation Gottes in Christus die beiden Naturen – Gottheit undMenschheit – eine so enge Gemeinschaft miteinander eingingen, dass auch die Menschheit Christi in den Genuss göttlicher Eigenschaften komme. Freilich habe der irdische Jesus diese Eigenschaften nicht in Anspruch genommen. Aber nach seiner Himmelfahrt und Erhöhung zur Rechten Gottes sei er auch nach und in seiner Menschheit allgegenwärtig. Die communicatio idiomatum war für sie also keineswegs nur eine dialektische Redeweise, sondern ein positives Faktum. Die niedersächsischen Theologen nuancierten hier. Wie die Württemberger Lutheraner vertraten sie, dass die unio personalis der beiden Naturen in Christus und seine Erhöhung zur Rechten eine Mitteilung der göttlichen Eigenschaften an die menschliche Natur bewirke. Dies bedeutete für sie aber nicht, dass Christus nun auch nach seiner Menschheit per se und generell allgegenwärtig sei. Vielmehr stellten sie vor diese spekulativ-theoretisch abgeleitete Allgegenwart das biblische Zeugnis. Das bedeutete einen Rekurs vor allem auf die Einsetzungsworte des Abendmahls: „Das ist mein Leib“. Sie galten ihnen als Hauptbegründung für eine reale Gegenwart bzw. Allgegenwart des Leibes und Blutes Christi. Die Christologie hatte für sie lediglich den Zweck einer zusätzlichen Begründung in den Auseinandersetzungen um die in der Nachfolge Luthers gelehrte Realpräsenz im Abendmahl. Die niedersächsischen Theologen vertraten daher folgende Lehre: Christus ist dort auch mit seiner menschlichen Natur allgegenwärtig, wohin er sich durch seine biblisch verbürgte Zusage gebun

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den hat; mit anderen Worten: er ist dort auch nach seiner Menschheit gegenwärtig, wo er es sein will. Die vor allem von den Schweizer Theologen, allen voran Theodor Beza, in der gegnerischen Polemik als „Ubiquitätslehre“ gebrandmarkte Lehre von der Omnipräsenz der Menschheit Christi18 wurde auf diese Weise im Kontext des souveränen göttlichen Willens verankert. Diese von Martin Chemnitz formulierte Lehre der „Multivolipräsenz“ wurde Gegenstand seiner Hauptschriften19 und trat auch in den Äußerungen der hier edierten Schriften der Niedersachsen hervor.Es waren zunächst nur diese Differenzen in der Christologie, die die kursächsischen Philippisten von den niedersächsischen und württembergischen, sich in strikter Nachfolge Luthers verstehenden Theologen unterschied. Was die Abendmahlslehre anging, so vertraten auch die Wittenberger und Leipziger die reale Anwesenheit der ganzen Person Christi im Abendmahl, den Einsetzungsworten gemäß. Im Jahre 1564 hatte sich sogar die gesamte Wittenberger Fakultät in einem Gutachten gegen eine nur geistliche Nießung von Leib und Blut im Abendmahl ausgesprochen, wie sie der im Jahr zuvor publizierte Heidelberger Katechismus gelehrt hatte.20 Zugleich aber wurde mit den Veröffentlichungen der 1570er Jahre in Kursachsen sehr deutlich, dass man die aus der Wittenberger Reformation hervorgegangene Abendmahlslehre keineswegs ausschließlich von Martin Luther her verstand, sondern neben seine Lehrautorität diejenige Philipp Melanchthons stellte und auch lehrmäßig geltend machte. Dies führte vor dem Hintergrund der geschilderten theologischen Lehrentwicklungen und politischen Konstellationen zu öffentlich ausgetragenen Diskussionen, die für die Religionspolitik Kursachsens und seine Stellung im Reich von großer Tragweite waren.Die Auseinandersetzungen brachen auf, als Anfang des Jahres 1571 ein von Christoph Pezel erstellter und als Gemeinschaftswerk der Wittenberger Theologen gekennzeichneter neuer Katechismus gedruckt erschien,21 der dem in der schulischen Grundunterweisung weiterhin benutzten Katechis

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mus Martin Luthers zur Seite treten und den in den höheren Klassen gelehrten Katechismus des David Chytraeus22 ablösen sollte. Dieser sogenannte Wittenberger Katechismus war in lateinischer Sprache gedruckt worden und löste sofort scharfe Kontroversen aus. Denn hier wurde eine Abendmahlslehre vertreten und durch eine spezifische Christologie untermauert, die in den Augen der Vertreter der Theologie Martin Luthers von der Lehre der Confessio Augustana abwich und deutliche calvinistische Tendenzen aufwies. Dass dies angesichts des Augsburger Religionsfriedens, der lediglich den Anhängern der Augsburger Konfession reichsrechtlichen Schutz garantierte, und vor dem Hintergrund des kursächsischen Bemühens um ein gutes Einvernehmen mit dem Kaiser23 von reichspolitischer Brisanz sein musste, ist im historischen Rückblick mehr als deutlich.Die unterdessen angefertigte deutsche Übersetzung des Wittenberger Katechismus wurde denn auch aufgrund einer kurfürstlichen Intervention nie gedruckt und ist in unserer Ausgabe erstmals in kritischer Edition zugänglich.24 Der Wittenberger Katechismus fand eine inhaltliche Präzisierung und Ergänzung in den „Wittenberger Fragstück“.25 Denn die hier erörterten Fragen der Himmelfahrt Christi und des Sitzens zur Rechten Gottes sollten die im Wittenberger Katechismus vertretene Abendmahlslehre und Christologie durch zusätzliche Klärungen stützen. An der Frage des rechten Verständnisses von Himmelfahrt und Erhöhung des Gottessohnes schien sich nämlich nun zu entscheiden, ob tatsächlich – wie die lutherische Lehre ausführte – auf Grund der Erhöhung der Menschheit Christi in die Allmacht Gottes eine reale und deshalb heilsvermittelnde Anwesenheit seines Leibes und Blutes in und unter den Abendmahlselementen anzunehmen sei oder ob sie aufgrund eines lokalen Verständnisses der Himmelfahrt und durch die räumlich Bindung der Menschheit des Gottessohns im Himmel bis zu seiner endzeitlichen Wiederkunft auszuschließen sei, wie es ein Teil der Philippisten in Wittenberg – darin übereinstimmend mit dem Genfer Calvinismus – vertrat. Zugleich aber haben die Fragstück als Kontroversschrift im Kontext der begonnenen großen Debatte um die Abendmahlslehre und Christologie

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der Wittenberger Theologen des Jahres 1571 zu gelten. Denn die Publikation des Wittenberger Katechismus hatte eine Flut von Gegenschriften nach sich gezogen. Zu den herausragenden gehörten – neben der bereits erwähnten „Commonefactio“Selneckers – die auf den Braunschweiger Theologen Martin Chemnitz und den damaligen Bischof von Samland, Joachim Mörlin, zurückgehende „Treuhertzige Warnung“26 sowie die „Warnung vor dem unreinen Catechismo“27 von den vier Jenaer Professoren Johannes Wigand, Tilemann Heshusius, Johann Friedrich Coelestin und Timotheus Kirchner.Die Wittenberger Theologen antworteten zunächst mit ihrer umfangreichen „Grundfest“.28 Es handelte sich dabei um ein Bekenntnis, das die gesamte Lehre der Wittenberger im Sinne Melanchthons enthielt und sie gegen die Gnesiolutheraner verteidigte, zugleich aber kräftig gegen diese bzw. die Niedersächsischen und die Württemberger Theologen polemisierte. Die Niedersachsen reagierten denn auch sofort mit einem – wohl unter der Federführung des Martin Chemnitz verfassten – Bekenntnis,29 das von den vier Braunschweig-Lüneburgischen Fürstentümern, von Mecklenburg, den Hansestädten Hamburg, Lübeck und Rostock, der dortigen Universität und weiteren acht Städten des Reichskreises getragen wurde.30 In der Grundfest wurde demgegenüber das Bemühen erkennbar, die Einheit der beiden großen Reformatoren auf theologischer Ebene unbedingt zu wahren, auch wenn man dazu Methoden der Polemik anwandte und tatsächlich Tendenzen hervortraten, die die Gegner mitunter nicht zu Unrecht als calvinisierend einstufen konnten. Dennoch waren die kursächsischen Theologen lehrmäßig gesehen keineswegs heimliche Calvinisten, obschon sie durchaus in brieflichem Kontakt mit den Heidelberger und Schweizer Theologen standen. Denn selbst der Consensus Dresdensis,31 der im Oktober 1571 erstellt wurde, verfolgte weiterhin jene auf die eine Wittenberger Reformation zielende integrative Linie und hob in diesem Sinne auf den Zusammenhalt der Wittenberger Reformatoren ab. Diese als Dresdener Konsens bekannte und von den Wittenbergern mitverfasste Lehrformel stellte deshalb lutherische und philippistische Wendungen nebeneinander, und zwar unter bewusstem Verzicht auf die Spitzenaussagen der Lutherschen Theologie. Sowohl die Wittenberger als auch die Leipziger Theologen, die drei kursächsischen Konsistorien und alle Superintendenten der kursächsischen Kirche fanden sich unter diesem Bekenntnis zusammen. Es konnte und sollte nach all den bisherigen Auseinandersetzungen vor allem gegenüber dem Kurfürsten als Bekenntnis der Rechtgläubigkeit dienen. Diese Wirkung erzielte der Consen

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sus Dresdensis allerdings nicht jenseits der Landesgrenzen. Im Gegenteil: er wurde sogar von reformierter Seite als Lehrgrundlage angeeignet32 , was schließlich auch die Württemberger Theologen – unter ihnen federführend Jakob Andreae und Lucas Osiander – herausforderte, sich mit einem eigenen Bekenntnis33 abzugrenzen. Die Ambiguität des Consensus Dresdensis, die man in seiner Offenheit für eine lutherische und zugleich calvinistische Interpretation zu erkennen glaubte, veranlasste den Württemberger Hofprediger Lucas Osiander mit seinem „Bericht vom Nachmahl“34 an die Öffentlichkeit zu treten, um aller Welt die Augen für die im Consensus Dresdensis vermeintlich enthaltenen perfiden theologischen Schachzüge zu öffnen und für eine klare Positionierung zugunsten der Lehre Luthers einzutreten.Die theologische Lage und der Verlauf des Streits spitzten sich im Zuge politischer Veränderungen zwischen den beiden wettinischen Landesteilen weiter zu. Zwar schien sich seit dem Jahre 1567 die Rivalität zwischen ernestinischem und albertinischem Sachsen allmählich zu neutralisieren, aber in religionspolitischer Hinsicht wirkte sich dies in keiner Weise aus. Denn der ernestinische Fürst Johann Friedrich der Mittlere, der mit dem fränkischen Reichsritter Wilhelm von Grumbach heimlich paktiert und so vergeblich versucht hatte, seine verlorengegangenen Kurlande und die Kurwürde wieder zurückzugewinnen (Grumbachsche Händel), war 1566/67geächtet worden und musste bis zu seinem Tod im Jahre 1595 in österreichischer Gefangenschaft verweilen. Das Land fiel deshalb zunächst an seinen Bruder Johann Wilhelm von Sachsen-Weimar, wurde aber dann an seine minderjährigen Söhne zurückgegeben, so dass Kurfürst August im Jahre 1573 die vormundschaftliche Regierung über das ernestinische Sachsen übernahm. Bis 1586 waren deshalb alle sächsischen Landesteile unter der Regierung eines Herrschers vereint. August führte sogleich den Consensus Dresdensis auch in den ernestinischen Gebieten ein und veranlasste die Vertreibung der dortigen streng lutherisch gesinnten Theologen. Denn die Gnesiolutheraner weigerten sich, das neue, ihrer Meinung nach zum Calvinismus tendierende Bekenntnis zu unterschreiben. Der Regierungsantritt Kurfürst Augusts schien also zunächst die philippistische Richtung zu stärken. Er selbst war fest davon überzeugt, dass seine Theologen in der Nach

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folge der rechtmäßigen reformatorischen Lehre ständen, weit entfernt von allen „sakramentiererischen“ Tendenzen.Aber schon das Jahr 1574 brachte den Umschwung. Auslöser des Eklats war das Erscheinen einer anonymen Schrift, die unter dem Titel „Exegesis perspicua et ferme integra controversiae de sacra coena“35 bereits im September des Jahres 1573 in der Druckerei des Buchhändlers Vögelin in Leipzigaufgelegt wurde. Später erfuhr man, dass Joachim Curaeus, ein Arzt aus Schlesien, der bereits 1573 verstorben war, der Autor gewesen war.36 Die Schrift fand große Verbreitung und stieß offensichtlich auf Interesse. Allerdings wurde sie eher unter dem Tisch gehandelt und nicht auf dem offiziellen Wege über den Buchvertrieb. Schon allein das machte sie suspekt. Die Heimlichkeit ihrer Verbreitung und ihr in der religionspolitischen Situation des Landes durchaus prekärer Inhalt machten sie zu einem hochexplosiven Stoff. Sie verwarf nämlich in ihrer Behandlung der Abendmahlslehre die lutherisch verstandene „unio sacramentalis“ von Leib und Blut mit Brot und Wein, damit auch die von Luther gelehrte „manducatio oralis“ und „manducatio impiorum“ und untermauerte dies mit christologischen Argumenten. Die gesamte Schrift stellte sich in der Lehre und auch in ihrer Würdigung der durch die Calvinisten erduldeten Verfolgung – seit der Bartholomäusnacht 1572 tobte aufs Neue ein Religionskrieg in Frankreich – ganz auf deren Seite. Sie empfahl, man möge sich eher Melanchthon als Martin Luther anschließen und sich in der Abendmahlslehre auf neutrale Formulierungen einigen. Dabei kam deutlich die calvinistische Christologie zum Ausdruck, und auch in der Abendmahlslehre ergaben sich genügend Berührungspunkte, so dass die Schrift nach außen hin den Eindruck verbreiten musste, dass sich in Kursachsen unter dem Deckmantel der durch Luther und Melanchthon getragenen Wittenberger Reformation heimlich der Calvinismus eingeschlichen habe. Von allen Seiten wurde man auf die Schrift aufmerksam.37 Der Kurfürst selbst ergriff jetzt rigide Maßnahmen gegen diesen

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vermeintlichen „Kryptocalvinismus“, zumal er befürchten musste, dass dessen Duldung angesichts der Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens ernsthafte politische Probleme heraufbeschwören würde. Er ließ die Häupter der Bewegung verhaften: seinen Leibarzt Caspar Peucer,38 außerdem seinen Hofprediger Dr. Christian Schütz, den Kirchenrat Dr. Johann Stössel und den Geheimrat Dr. Georg Cracow. Cracow und Stössel starben im Gefängnis. Schütz wurde 1589, drei Jahre nach Caspar Peucer, entlassen. Darüber hinaus wurde von einer Theologengruppe, bestehend aus dem Wittenberger Professor und Meißner Konsistorialrat Paul Crell, den Hofpredigern Martin Mirus und Georg Listhenius, dem Leipziger Superintendenten Heinrich Salmuth und dem Dresdener Prediger Petrus Glaser ein „Kurz Bekenntnis und Artikel vom heiligen Abendmahl“ konzipiert und auf dem Landtag zu Torgau den Wittenberger und Leipziger Theologen zur Unterschrift vorgelegt. Diese Artikel, auch Torgische oder Torgauer Artikel genannt,39 waren in ihrer Reaktion im Grunde weit weniger ‚radikal‘ als sie in der Literatur stets dargestellt wurden. Man hielt nämlich weiterhin am Corpus Doctrinae Philippicum ebenso wie am Consensus Dresdensis fest, welcher freilich durch die Torgauer Artikel gegen die Aneignung in calvinistischen Kreisen seine angemessene Auslegung erhalten sollte. Ausdrücklich betonte man die lehrmäßige Einheit Luthers und Melanchthons. Die Abendmahlslehre trug die bekannten, in die CA variata eingegangenen melanchthonischen Merkmale: man lehrte die reale Gegenwart des Leibes und Blutes Christi gemäß den Einsetzungsworten mit Brot und Wein und verzichtete auf christologische Begründungen. Die Omnipräsenz der Menschheit Christi wurde abgelehnt. Darüber hinaus wurden Verwerfungen formuliert, die die Häupter der Calvinisten – Johannes Calvin, Theodor Beza, Heinrich Bullinger, Petrus Martyr Vermigli und die Heidelberger Theologen – namentlich benannten. Wer dem Bekenntnis nicht beitrat, musste das Land verlassen oder wurde inhaftiert. Zu denen, die daraufhin im Exil Zuflucht suchten, gehörten u.a. Christoph Pezel und Friedrich Widebram, die für die Calvinisierung weiterer Territorien und Städte, insbesondere der Nassauischen Lande und später auch der Stadt Bremen, Bedeutung und Einfluss gewannen. Für das Kurfürstentum Sachsen und den Kurfürsten selbst ging dieser sogenannte „Sturz des Kryptocalvinismus“ – sofern man an der eher unzutreffenden Bezeichnung des Kryptocalvinimus festhalten will – mit einer konfessionellen Neuorientierung einher. August wurde fortan zu einem

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entschiedenen Förderer der lutherischen Einigungsbemühungen, an dessen Spitze der Theologe Jakob Andreae stand, unterstützt von seinem Landesherrn Herzog Ludwig von Württemberg. Dieses Ringen um einen theologischen Konsens gipfelte in der Erstellung der Konkordienformel von 1577und der Konzeption eines neuen Corpus Doctrinae, des Konkordienbuchs von 1580, das freilich nicht alle Erben der Wittenberger Reformation bekenntnismäßig einigen konnte und weitere Diskussionen heraufbeschwor.

Kommentar
2Vgl. neuerdings hierzu auch die theologiegeschichtliche Untersuchung der Debatte um die Wittenberger Abendmahlslehre und Christologie, Hund, Das Wort ward Fleisch, die in diesem Kontext vom „Kryptophilippismus“ spricht: Ebd., 674–694.
4Vgl. zu den Gruppenbezeichnungen auch Dingel, Concordia controversa, 17f; außerdem Rudolf Keller, Art. Gnesiolutheraner, in: TRE 13 (1984), 512–519.
5Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 1: Propositiones (1570), 16/17.
6Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 4: Commonefactio (1570), 311–317.
7Vgl. unser Ausgabe, Nr. 6: Disputatio grammatica (1571), 365–381.
9Der Text des Consensus Tigurinus findet sich hg. v. Eberhard Busch in: Reformierte Bekenntnisschriften. Bd. 1/2: 1535–1549, Neukirchen-Vluyn 2006, 481–490. Zu seiner Bewertung vgl. Neuser, Dogma und Bekenntnis, bes. 272–274.
10Vgl. Willem Nijenhuis, Art. Johannes Calvin, in: TRE 7 (1981), 572.
11Vgl. Martin Luther, Vom Abendmahl Christi. Bekenntnis (1528), in: WA 26, 261–509.
13Vgl. Joachim Westphal, FARRAGO CONFVSANEARVM ET INTER SE DISSIDENTIVM OPINIOnum De Coena Domini, ex Sacramentariorū libris congesta, Per. M. Ioachimum Westphalum, Past. Hamb. [...], Magdeburg 1552 (VD 16 W 2287).
14Es handelte sich ursprünglich um eine von dem Leipziger Buchdrucker Ernst Vögelinveranstaltete Privatausgabe in deutscher und lateinischer Sprache. Das Corpus doctrinae enthielt nach den drei altkirchlichen Symbolen die Confessio Augustana (in den deutschen Ausgaben die editio von 1533, d.h. die prima variata; in den lateinischen die editio von 1542, d.h. die tertia variata), außerdem die Apologie der CA (deutsch 1540, lateinisch 1542). Darauf folgte die Confessio Saxonica (1551), die Loci Theologici (1556), das Examen Ordinandorum (1554), die Responsio ad articulos Bavaricae inquisitionis (1559) sowie die Refutatio erroris Serveti et Anabaptistarum. In der lateinischen Fassung des Corpus Doctrinae wurde zusätzlich die Responsio de controversia Stancari (1553) abgedruckt. Vgl. Dingel, Concordia controversa, 15. Vgl. auch Dingel, Melanchthon und die Normierung, 203f.
15Vgl. zum Altenburger Religionsgespräch Wilhelm Schäfer, Beiträge und Curiosa zur Geschichte des Colloquiums zu Altenburg vom 21. Oktober 1568 bis zum 9. März 1569, in: Ders., Sachsen-Chronik für Vergangenheit und Gegenwart 1 (1854) 78–86. Das Altenburger Religionsgespräch hätte eine neue wissenschaftliche Aufarbeitung verdient.
16Vgl. dazu Hans Christian Brandy, Jacob Andreaes Fünf Artikel von 1568/69, in: ZKG 98 (1987), 338–351; außerdem Inge Mager, Jacob Andreaes lateinische Unionsartikel von 1568, in: ZKG 98 (1987), 70–86.
17Vgl. dazu und zu dem Folgenden die präzise Gesamtdarstellung von Theodor Mahlmann, Das neue Dogma der lutherischen Christologie, Gütersloh 1969.
18Schon Albert Hardenberg hatte diese Lehrvariante 1556 in Auseinandersetzung mit den Bremer Predigern als „Ubiquitätslehre“ angeprangert. Vgl. Jörg Baur, Art. Ubiquität, in: TRE 34 (2002), 227.
19Vgl. Martin Chemnitz, Repetitio sanae doctrinae de vera praesentia corporis et sanguinis Christi in Coena, dt. Leipzig 1561. Dem von Chemnitz gewiesenen Weg folgte später auch die Konkordienformel in ihren Artikeln VII: Vom heiligen Abendmahl, und VIII: Von der Person Christi. Vgl. BSLK 970–1016. 1017–1049. Eine Variante dieser Lehre vertrat Heshusius, der die communicatio idiomatum auf die Allmacht und göttliche Majestät einschränkte, aber nicht die absolute Allgegenwart darunter begriffen wissen wollte. Vgl. dazu Dingel, Concordia controversa, bes. 433–448; außerdem neuerlich Thilo Krüger, Empfangene Allmacht. Die Christologie Tilemann Heshusens (1527–1588), Göttingen 2004 (FKDG 87).
20Vgl. dazu Ritschl, Dogmengeschichte. Bd. 4, 35f.
22Die „Catechesis“ von David Chytraeus, deren erste Auflage 1554 in Wittenberg erschien, gilt als das am weitesten verbreitete auf Latein geschriebene Lehrbuch der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts; bis 1614 lassen sich mindestens 114 lateinische Ausgaben und Übersetzungen nachweisen; vgl. Kaufmann, Universität, 622. 1568 erschien in Leipzig bei Johannes Rhamba eine überarbeitete Fassung unter dem Titel: Catechesis Davidis Chytraei recens recognita, et multis definitionibus aucta, Leipzig 1568. (VD 16 C 2527). Die Verwendung dieses Katechismus an den Landesschulen war von den Visitatoren, darunter Pezelund Peucer, beanstandet worden und der Druck auf eine Liste verbotener Bücher aufgenommen worden, vgl. Hasse, Zensur, 86–88.
24Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 2: Wittenberger Katechismus. Deutsch (1571), 91–289. Ein kurfürstliches Verbot verhinderte, dass das druckfertige Manuskript publiziert werden konnte. Vgl. Hasse, Zensur, 102–104.
25Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 8: Christliche Fragstück (1571), 681–702.
26Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 3: Treuhertzige Warnung (1571), 297–303.
27Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 5 : Warnung vor dem unreinen Catechismo (1571), 329–355.
28Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 7: Grundfest (1571), 391–673.
29Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 9: Niedersächsisches Bekenntnis (1571), 713–793.
30 Vgl. dazu die Einleitung zu Nr. 9: Niedersächsisches Bekenntnis (1571), 707.
31Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 10: Consensus Dresdensis (1571), 807–822.
32So hatten z.B. die Heidelberger Theologen die Übereinstimmung des Consensus Dresdensis mit dem Heidelberger Katechismus behauptet. Vgl. Koch, Der kursächsische Philippismus, 74. Auch die französisch-reformierte Flüchtlingsgemeinde in der Reichsstadt Frankfurt hatte sich auf den Consensus Dresdensis berufen, um ihre „Rechtgläubigkeit“ nachzuweisen, während die Theologenschaft der Stadt dessen lutherische Interpretation favorisierte. Die durchgehend calvinistische Auslegung des Consensus Dresdensis durch Petrus Dathenus, den ehemaligen Prediger der Flüchtlingsgemeinde und späteren Kurpfälzer Hofprediger, bestärkte das gegnerische Misstrauen gegen dieses, in seiner Ambiguität offensichtlich für gefährlich gehaltene Dokument. Vgl. dazu die Einleitung zu Nr. 10: Consensus Dresdensis (1571), 798.
33Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 11: Württemberger Bekenntnis (1572), 833–981.
34Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 12: Bericht vom Nachtmahl (1572), 989–1012.
35Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 13: Exegesis perspicua (1574), 1021–1089.
36Dies behauptete Vögelin in seinem Verhör. Vgl. Hasse, Zensur, 409. Die Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts hatte – zu Unrecht – Christoph Pezel und Caspar Peucer sowie den Wittenberger Physikprofessor Esrom Rudinger für die Schrift verantwortlich gemacht, so Löscher, Historia motuum, 162. Eine Revision dieses Urteils liegt erstmals vor bei Heppe, Geschichte, 483–494.
37Allerdings gingen nur Johannes Wigand und Tilemann Heshusius1574 ausdrücklich mit Streitschriften gegen die Exegesis perspicua an die Öffentlichkeit. Vgl. Johannes Wigand, ANALYSIS EXEGESEOS SACRAMENTARIAE, SPARSAE IN SEDE LVTHERI. Per D. IOHANNEM Wigandum. AD ECCLESIAM GERMANIAE. [...], Königsberg 1574 (VD 16 W 2709) und Tilemann Heshusius, ADSERTIO SACROSANCTI TESTAMENTI IESV CHRISTI CONTRA BLASPHEMAM CALVINISTARVM EXEGEsin sine authoris nomine editam [...], Königsberg 1574 (VD 16 H 2995). Auch Nikolaus Selnecker hatte eine Beurteilung der Exegesis verfasst, die im April 1574 vorlag. Veröffentlicht wurde diese Schrift allerdings erst im Jahre 1579, vgl. Selnecker, NECESSARIA ET BREVIS REPETITIO SIMPLICIS, VERAE ET PERSPICVAE DOCTRINAE DE COENA Domini: quae Exegesi nouae de eadem, nuper absque autoris & loci nomine alicubi editae, opponitur. [...] ANNO 1574. scripta, enthalten in: Confutatio ACCVSATIONVM ET CALVMNIARVM PRAEcipuarum, quibus Sacramentarij Ecclesias puriores, quae Augustanae Confessioni subscribunt, onerare solent [...], Leipzig: Johannes Rhamba 1579 (VD 16 S 5507), c 4v–f 6r.
38Peucer kam erst 1586 auf das mehrfache Bemühen des Fürsten Joachim Ernst von Anhaltwieder frei. Als dieser Kurfürst August seine jüngste Tochter zur Frau gab, vermochte er in diesem Zusammenhang die Freilassung Peucers zu erwirken, vgl. dazu Dingel, Concordia controversa, 220, Anm. 66.
39Vgl. zu ihnen Dingel, Torgauer Artikel, 119–134.
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