Hz. August d. J. v. Braunschweig-Wolfenbüttel (FG 227),
der 1635 Pz. Gustav Adolphs Halbschwester Sophia Elisabeth v. Mecklenburg-Güstrow
(AL 1629. TG 42b; vgl. 340107) geheiratet hatte. Um den unmündigen Güstrower
Erbprinzen war nach dem Tod Hz. Johann Albrechts II. v. Mecklenburg-Güstrow (s.
Anm. 6; † 23. 4. 1636) zwischen der Herzoginwitwe Eleonora Maria, geb. Fn. v.
Anhalt-Bernburg (s. Anm. 6), und ihrem Schwager Hz. Adolph Friedrich I. v.
Mecklenburg-Schwerin (s. Anm. 8) ein erbitterter Streit hinsichtlich der Regent-
und Vormundschaft entbrannt. S. Anm. 8 u. 371009 K 0. Der schroffe Gegensatz der
Parteien hatte schon im Juli 1636 einen ersten Vermittlungsversuch Hz. Augusts und
Kf. Georg Wilhelms (s. Anm. 8) zum Scheitern gebracht. Vgl. Richard Stehmann:
Auswärtige Politik des Herzogs Adolph Friedrich I. v. Mecklenburg-Schwerin in den
Jahren 1636–1644. In: Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und
Altertumskunde 72 (1907) 1–84, hier: 29. Auf Vorschlag der Witwe — um
Religionsstreit zu vermeiden — hatte Ks. Ferdinand III. in einem Mandat an den
Schweriner Herzog vom 19. 10. 1637 verfügt, daß dieser den Prinzen zur weiteren
Erziehung Hz. August d. J. „als einem der Augspurgischen
Confession zugethanen
Fürsten“
übergeben sollte, bis der Streit endgültig entschieden sei. An Hz. August
erging zeitgleich eine entsprechende Vollmacht und Aufforderung, den Prinzen
abzuholen. Vgl. Warhaffter Abdruck Der Kayserlichen
RESOLVTIONEN, MANDATEN,
SENTENtien, Tutorij vnd Executorialien, Jn Sachen Frawen Eleonoren Marien/
Hertzogin zu Mechelnburg ... Wittiben.
Contra Herrn Adolph Friderichen/ Hertzogen
zu Mechleburg/ &c.
Jn puncto tutelæ. ... Gedruckt im Jahr/ M. DC.
XXXX, 14f. u. 16ff. (HAB: Gm 3041 [2]; LB Schwerin: Mklb. i. 375). Die im
vorliegenden Brief geäußerte Kritik an Hz. August dürfte wohl den Vorwurf
beinhalten, er habe es an Entschlossenheit und Durchsetzungskraft in der Exekution
der ksl. Mandate fehlen lassen. Hz. Adolph Friedrich ignorierte die ksl.
Anordnung; die Gesandten Hz. Augusts mußten unverrichteter Dinge abziehen. In
seiner Verfügung VOn Gottes Gnaden/ Wir Adolph Friederich/ Hertzog zu Mecklenburg
... Fügen für Vns vnd in Vormundschafft ... Herrn Gustaff Adolphen/ Hertzogen zu
Mecklenburgk ... (o. Titelbl.; HAB: 448.21 Theol. [2]; s. 371009 K 0), d. d.
Schwerin, 4. 11. 1639, wird der Herzog zwar den ksl. Befehl, das Kind Hz. August
auszuhändigen, ansprechen, seine Verweigerung aber mit keinem Wort zu
rechtfertigen suchen. A. a. O., Bl. Aiv v. Wenig später verklausulierte er seine
Ablehnung, da eine „in viele wege auß eingeführten Vrsachen Suspecte vnnd
vnsichere Education bey Herrn Hertzog Augusti“ anzunehmen sei. Abdruck Des an
Sembtliche deß H. Römischen Reichs/ auff gegenwertigem ReichsTage Versamblete/
Höchst: Hoch: vnd Löbliche Chur: Fürsten/ vnd Stände ... Jn VormundschafftSachen
Deß ... Herrn Adolff Friderichen/ Hertzogen zu Mecklenburg ... Wider den Newlicher
Tage von einem vermeinten Güstrowischen Abgeordneten spargirten vnd außgetheileten
Druck/ vnd demselben angehengte vnbegründete Glossen/ Von den Fürstlichen
Mecklenburgischen auff jetzigen Reichstag abgefertigten Gesandten Vbergebenen
Memorials. (Regensburg 1640), 32f. HAB: Gm 3041 (3); vgl. 371009 K 0. In
Wirklichkeit habe die Witwe nur gehofft, ihren Sohn „von Hertzog Augusti F. G. wol
wider loß zubekommen [...] Also daß die Herrn Abgesandten/ wie sie ein vorhin
verdeckte vnd verholene Intention vermercket/ sich hinweg begeben“. (S. 34). Diese
Version wird die Herzoginwitwe in ihrer
Informatio Facti et
Juris (1641; vgl. 371009 K 0), entschieden zurückweisen: weder habe Hz.
Augusts Prinzen-Erziehung in Gefahr gestanden, „in viel Wege“ unsicher und suspekt
zu werden, noch seien seine Abgesandten wegen irgendwelcher Machinationen der
Witwe zurückgekehrt. Adolph Friedrich habe sich an die ksl. Aufforderung, den
Prinzen herausgegeben, nicht gehalten, so daß die „deßwegen mit aller Zubehör-
vnnd Nothwendigkeit abgefertigte Legation [Hz. Augusts] vnverrichteter Sachen
widerumb zu Ruck kehren müssen“. A. a. O., 84; vgl. 104, 110, 136. Am 28. 8. 1638
bekräftigte ein ksl. Mandat an Hz. Adolph Friedrich die früheren Befehle
einschließlich desjenigen vom 19. 10. 1637, wonach der Herzog verpflichtet sei,
„nit allein obbesagter Wittiben vor sich vnnd die Jhrige zum vnterhalt alle vnd
jede AmptsGefälle/ Einkommen/ Renten/
Pension, vnd Zollgelder vnweigerlich
zuzustellen/ sondern auch deß Hertzogs Augusti zu Braunschwig vnd Lüneburg L. den
Fürstl.
Pupillen in seine verpflegung auff abfodern vnweigerlich folgen zulassen.“
Leider habe der Herzog „in allen das widerspiel“ getrieben. Ferdinand III.
bestätigte nun F. Ludwig und Kf. Friedrich Wilhelm ausdrücklich als „Contutorn“
und forderte den Schweriner Herzog „
sub pæna præclusionis“
auf, dem Befehl nachzukommen oder innerhalb dreier Monate seine Auffassung
begründet darzulegen. Andernfalls ergehe nach Verstreichung der Frist unweigerlich
der ksl. Urteilsspruch. S. Warhaffter Abdruck Der Kayserlichen
RESOLVTIONEN,
MANDATEN, SENTENtien, Tutorij vnd Executorialien, Jn Sachsen Frawen Eleonoren
Marien/ Hertzogin zu Mechelnburg ... Wittiben. Contra Herrn Adolph Friderichen/
Hertzogen zu Mechleburg/ &c. Jn puncto tutelæ. ... Gedruckt im Jahr/ M. DC.
XXXX, 20–22. Am 9. 2. 1639 wurde des Herzogs Rechtfertigungsschrift d. d. 26. 11.
1638 dem Kaiser eingeschickt, den sie indessen nicht von seiner bisherigen
Auffassung abzubringen geeignet war. Das ksl. Urteil wurde daher aufgesetzt und
Hz. August d. J. mit Schreiben vom 7. 5. 1639 zugeschickt, der Hz. Adolph
Friedrich nochmals in Güte ermahnen, ihm im Falle der Unbelehrbarkeit aber das
ksl. Urteil aushändigen und den
Prinzen in seine Obhut nehmen solle. (A. a. O.,
22f.; die Beilage des ksl. Urteils, das Eleonora Marias Position und das Testament
ihres verstorbenen Gemahls förmlich anerkennt, d. d. 7. 5. 1639, a. a. O., 23–26).
Auch hier der Befehl, „den Fürstlichen
Pupillum Hertzogen
Gustavum Adolphum,
alsobalden Hertzogen Augusto zu Braunschweig vnd Lünenburg [...] vngehindert/ auff
seine Abfoderung abfolgen [zu] lassen.“ S. 25). Zwar hielt das ksl. Urteil Hz.
Adolph Friedrich den Rechtsweg der Berufung offen, jedoch hat der Kaiser nach
Beckmann V, 343 damit „die Fürstl. Fr. Witwe in Jhrer
Vormundschaft
confirmiret/ und Herzog Adolf Friedrich zum
Petitorio verwiesen/
diese
Sententz auch durch Hertzog
Augustum zu Braunschweig
solenniter publiciret/
und Jhm
insinuieret/ anbei von der Fr. Witwen im Monat
Septembr. A. 1639. aus
Gustrow an die sämptl. Stände und Unterthanen des Hertzogthums bekannt gemacht
worden“. S.
Conermann III, 201; zum weiteren Verlauf des
Konflikts vgl. 371009 K 0.