Obwohl das vorliegende Dokument die FG nicht behandelt, wurde das Mandat in den
Band aufgenommen, um die damalige politische Einbindung F. Ludwigs (und indirekt die der FG) durch sein schwedisches Amt zu repräsentieren. — Der offensichtlich fruchtbringerische
Briefwechsel F. Ludwigs nimmt in den Jahren 1631 bis 1635 auffällig ab,
was sich deutlich im vorliegenden Band ablesen läßt. Neben möglichen Überlieferungs-
lücken sind vor allem die mit dem Auftreten Schwedens auf dem deutschen Kriegsschauplatz
verbundenen kriegerischen und diplomatischen Zuspitzungen dafür verantwortlich
(vgl. „Zu diesem Bande“). Beim Herannahen der Schweden im August 1631 konnten sich
die Fürsten Anhalts zunächst nicht auf eine Strategie einigen: F. Ludwig und F. Johann
Casimir v. Anhalt-Dessau (FG 10) rieten zum Anschluß an Schweden, der Senior des
Gesamthauses, F. August v. Anhalt-Plötzkau (FG 46), und sein Neffe Christian II. v.
Anhalt-Bernburg (FG 51) traten für Neutralität bzw. eine pro-kaiserliche Parteinahme
ein. In der Tat war Christian II. in verschiedener Hinsicht seit seiner kaiserlichen Gefangenschaft
(1620–1623) in besonderer Weise zur Loyalität gegenüber dem Kaiser verpflichtet.
Nach dem Sieg der Schweden in der Schlacht von Breitenfeld (7. 9. 1631 a. St.)
hatte sich die historische Situation grundlegend zuungunsten des Kaisers und der Liga
geändert, und so wurde am 15. 9. 1631 in Halle a. d. Saale zwischen Kg. Gustav II. Adolf
v. Schweden und den Fürsten von Anhalt ein Allianzvertrag geschlossen (den F. Christian
II. unter Protest mitunterschrieb): KU II, 294–296; Paraphrase in Chemnitz I, 216
[HAB: 174. 6 Hist. 2° (1)]; Sveriges Krig V, 34. Er sah u. a. monatliche Subsidienzahlungen
durch die Fürsten in Höhe von 3000 Talern, freien Paß und Einquartierung für
schwedische Truppen und auf der anderen Seite militärischen Schutz der anhaltischen
Lande durch die Schweden vor. Am 17. 9. trat F. Ludwig zugleich sein Amt als kgl.-
schwed. Statthalter im Ebst. Magdeburg und Bst. Halberstadt an, das er nach vielen
Mißhelligkeiten Ende Juni 1635 niederlegen sollte. Vgl. 350800. Eine ungezeichnete und
undatierte Abschrift der kgl.-schwed. Bestallungsurkunde im LHA Magdeburg: Rep. A 1
Nr. 346, Bl. 56rv. Am 21. 9. 1631 unterrichtete F. Ludwig seinen Bruder bzw. seine Neffen
F. August, F. Johann Casimir und F. Christian II., daß er die ihm vom schwed. König
angetragene „vornehme bestallung“ aus Rücksicht auf „unserer bedrengten Lande notturft
vnd gelegenheit“ angenommen habe, in der Hoffnung, seine Entscheidung würde
in ihrer Ausrichtung auf das Wohl der anhaltischen Lande und des „allgemeinen Euangelischen
wesens“ nicht mißdeutet. (ULB Halle: 23 C 44, Nr. 15; Akte aus der ehemaligen
Schloßbibliothek zu Köthen). Zur Seite standen Ludwig eine Reihe alter Bekannter: u. a.
Martin Milagius (FG 315; 1637), zuvor Amtmann in Diensten F. Christians I. v. Anhalt-
Bernburg (FG 26), nun, bis 1634, Rat bei der schwed. Kanzlei und Regierung in Halberstadt;
Johannes Stalmann (FG 214), 1612–1628 Kanzler F. Ludwigs, sodann für den
dän. König Christian IV. und den magdeburg. Administrator Mgf. Christian Wilhelm v.
Brandenburg (PA) tätig, danach als schwed. Agent, Rat und Kanzler in den Stiften Magdeburg
und Halberstadt wirkend und als solcher Kopf der stiftischen Regierung unter
dem Statthalter F. Ludwig (vgl. 350800 u. Sveriges Krig, Bilagsbd. I, 314); Johann Christoph
v. Baur (FG 125), einst Rat und Stallmeister F. Ludwigs, nun schwed. Kommissar
und Oberhauptmann im halberstädt. Amt Gröningen und schließlich der Kammerpräsident,
im Juni 1635 Direktor der magdeburg. Regierung, Franz v. Trotha (FG 246). Weitere
Fruchtbringer aus dem Umkreis des anhaltischen Fürstenhauses sind über ihre
Funktionen bzw. Verbindungen zumindest mit kriegswichtigen Organisationsaufgaben
betraut: Namen wie die des Land- und Kammerrats F. Ludwigs, Heinrich v. dem Werder
(FG 86), des langjährigen Kriegskommissars F. Ludwigs, Wilhelm (v.) Rath (FG 141),
des dessauischen Hofmarschalls (Albrecht) Christof v. Krosigk (FG 7), des Köthener
Hofmeisters Friedrich v. Schilling (FG 21), des bernburg. Regierungspräsidenten Heinrich
v. Börstel (FG 78), des dessauischen Rats Tobias Hübner (FG 25), der im Engeren
Ständeausschuß wirkenden Henning (v.) Stammer (FG 82) und Levin v. der Schulenburg
(FG 27) u. a. tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder auf (s. KU II, 301ff. passim;
KU III, 1ff. passim). Auch Diederich v. dem Werder (FG 31; PA), der die schwedische
Seite bei den Verhandlungen mit den Ligisten umÜbergabe der Stadt Magdeburg
Ende Dezember 1631 vertrat, nahm in dieser Zeit, wohl unmittelbar um den Jahreswechsel
1631/32, die Stelle eines kgl.-schwed. Obersten an, was für Anhalt weitere kostspielige
Aufwendungen und auch für Werder viel Verdruß nach sich zog. Vgl. seinen Brief an
(Albrecht) Christof v. Krosigk vom 26. 12. 1631 aus dem „Hauptquartier vor Magdeburgk“
und das Schreiben Johann Banérs (FG 222) an F. August v. Anhalt-Plötzkau
dorther d. d. 3. 1. 1632. KU II, 334 u. 369; KL II, 168, vgl. ebd. 171 Anm. *. Zu Werders
schwed. Obristencharge u. seinem Regiment, das im August 1632 vor Nürnberg (Alte
Veste) gegen Wallensteins Armee mitkämpfte, vgl. auch Sveriges Krig V, 503; VI, 187,
199, 309 u. 366. — Mit einer schwed. Regierung unter der Direktion F. Ludwigs war den
Magdeburger und Halberstädter Domkapiteln ihre einstige weltliche Macht aus den
Händen genommen worden; sie sollten jede Chance nutzen, dem reformierten Anhaltiner
die Arbeit schwer zu machen. Die großzügige Vergabe stiftischer Güter und Besitzungen
durch den König bzw. den Reichskanzler Friherre (Greve) Axel Oxenstierna
(FG 232), etwa an Johann Banér, führte ihrerseits zu ständigen Querelen mit den entmachteten
Domherren. Der landständische Adel wiederum mußte es dem Statthalter
und seinem Kanzler übelnehmen, daß sie beharrlich eine gerechte gleichmäßige Steuer- und
Abgabenveranlagung durchzusetzen trachteten, ohne die die von Schweden geforderte
Truppenlogistik nicht durchzusetzen war. F. Ludwig war es, der die Wiederbesiedlung
und Reorganisation der am 10./ 20. 5. 1631 bei der Einnahme durch Tillys und
Pappenheims Truppen eingeäscherten und am 11. 1. 1632 von Banér eingenommenen
Stadt Magdeburg initiierte, den ehemaligen Ratsbaumeister Otto v. Guericke beauftragte,
einen Grundriß der Stadt als Basis für die Wiederaufbaupläne vorzulegen (was
im April 1632 geschah) und diesen als Festungsbaumeister der Stadt anstellte. Im Februar
1632 ließ F. Ludwig die Stadt Halle Kg. Gustav II. Adolf formell huldigen (vgl. Dreyhaupt
I, 397ff.). Im September 1632 begannen der zivile Wiederaufbau der Stadt Magdeburg
und die Bauarbeiten an der Festung. Da aber fast alle Ressourcen der stiftischen
Lande für militärische Zwecke der schwed. Kriegsmacht aufgebracht werden mußten,
blieben F. Ludwigs zivilpolitische Anstrengungen eingespannt in das faktisch herrschende,
kaum verhüllte schwedische „Militärgouvernement“. Günther Hoppe: Fürst Ludwig
und die schwedische Statthalterschaft in den magdeburgischen und halberstädtischen
Stiftslanden 1631–1635. Diplomarbeit U. Halle 1965 (masch.), 45; vgl. Sveriges Krig V,
34: F. Ludwig als „svensk militärguvernör i de båda stiften“. Zu den reichspolitischen
und ständischen Vorbehalten dagegen vgl. 350800. Während F. Ludwigs Statthalterschaft
wurde eine Reorganisation des Kirchen- und Schulwesens in den beiden Stiften
ins Werk gesetzt, die sogleich Spannungen zwischen den (schwedischen und einheimischen)
Lutheranern und den reformierten Anhaltern schuf. S. 320416; vgl. auch: Des
Durchlauchtigsten/ Großmächtigsten Fürsten vnnd Herrn/ Herrn/ Gustaff Adolphs/
der Schweden/ Gothen vnd Wenden Königs ... Festtages- vnnd Dancksagungs- | Ordnung
Auff bevorstehenden Siebenden Tag des Monats Septembris. Vnd Seiner Königlichen
Mayest. Stathalters in den Magdeburg: vnd Halberstadtischen Landen ... Herrn
Ludwigen Fürsten zu Anhalt ... Gnediges hierob Ertheiltes Mandat vnd Befehlich. (Halle
a. d. Saale 1632). HAB: Tk 47 (2). Mandat Ludwigs d. d. Halle 21. 8. 1632, darin enthalten
die Ordnung des Königs. Ludwigs tolerant-unparteiische Praxis in Religions- und
Verwaltungsangelegenheiten schützte ihn nicht vor Verdächtigungen und Verleumdungen
— „viel vngleiche bericht, vnd vnverschuldete beymeßungen“ nennt F. Ludwig diese
am 2. 12. 1633 (KU III, 211), später „Beschimpfungen, Widersetzlichkeiten vnd eingriffe“
(ebd., 260) —, etwa vor dem erlogenen Vorwurf, Reformierte begünstigt und vorzugsweise
in stiftische Regierungsämter berufen zu haben. Freilich mußte die schwed.
Politik in den Stiften alle alten Herrschaftsansprüche gegen sich auf den Plan rufen.
Auch konnte Ludwig nicht verhindern, daß sich das Verhältnis zwischen der Bevölkerung,
der stiftischen Regierung und den alliierten Truppen angesichts der Versorgungslasten,
Durchzüge, Einquartierungen, Werbungen, Übergriffe und Zwischenfälle mitnichten
so ungestört entwickelte, wie Mandat und Verordnung hoffen machten. Der
Kanzler Johannes Stalmann kritisierte schon am 12. 1. 1632 aus Halle, daß die Klagen
über „so vielfältige überhäufte und continuirliche pressuren“ bei Oxenstierna kaum Ge-
hör fänden. Die Not sei so groß, „daß man auch exempel erfährt, wie die arme leuth ihnen
[lies: sich] selbst das leben mit handanlegung verkürtzen.“ (KL II, 169f.) Kompetenzstreitigkeiten
zwischen F. Ludwig und seinen Beamten und Untergebenen, etwa Johannes
Stalmann und dem Kommandanten der stiftischen Garnisonen, Johann Schneidewind
(FG 218), auf der einen und dem höchst eigenmächtig agierenden General Johan
Banér (s. Anm. 2) nebst anderen schwed. Offizieren, ja schließlich der stiftischen Regierung
in Halle und Oxenstierna selbst auf der anderen Seite belasteten F. Ludwigs Amtsführung
mit zahlreichen Konflikten und die Untertanen durch immense Willkürakte seitens
der Soldateska. Daran änderte auch die Reise Banérs nach Halle am 5. 3. 1632
nichts, durchgeführt „utan tvivel på grund av de oefterrättliga förhållanden, som vid
denna tidpunkt synas rått i furst Ludvigs av Anhalt generalguvernement.“ (Sveriges Krig
V, 493). Banér habe „das land mit total confusion ruiniret“, klagte F. Ludwig schon aus
Anlaß des übertriebenen Rückzugs Banérs hinter die Saale Anfang Januar 1632, als die
in ihrer Stärke maßlos überschätzten Truppen Pappenheims sich zum Entsatz der Stadt
Magdeburg näherten. (Zit. nach Max Dittmar: Beiträge zur Geschichte der Stadt Magdeburg
in den ersten Jahren nach ihrer Zerstörung 1631. 1. Tl. Halle 1885, 313; vgl. Arma
Suecica II, 14f.; Sveriges Krig V, 148ff.). Stalmanns Briefe an Banér lassen in ihren
Rechtfertigungen schon spätestens seit 1632 erahnen, welchem Mißmut er von seiten des
Generals ausgesetzt war (vgl. etwa KU II, 352f., 364f. u. ö.). Beim General, „der alles in
allen Dingen nach seinem gefallen ändert, vnd nichts, auch seine eigene anstalten so wenig
als andere, beständig verbleiben leßt“, finde höchstens noch der Oberst Diederich v.
dem Werder Gehör und Akzeptanz, berichtet Stalmann unter dem 12. 1. 1632 an F. August
v. Anhalt-Plötzkau. (Auch dieser Fürsprecher sollte bei der schwed. Führung bald
nicht mehr durchdringen.) Er, Stalmann, habe jede Intervention in militärischen Belangen
aufgegeben (KU II, 380). Im Februar 1634 verlor der reformierte Stalmann sein
Kanzleramt, nachdem Oxenstierna Befehl erteilt hatte, alle jetzigen und künftigen Regierungs-
und Amtspersonen in den beiden Stiften nicht nur auf die drei Hauptartikel
(wie bislang bei F. Ludwig üblich), sondern auch auf den großen und kleinen Katechismus
Luthers, die unveränderte Augsburgische Konfession, deren Apologie, die Schmalkaldischen
Artikel und die Konkordienformel zu vereidigen. Vorausgegangen war das
Wirken einer F. Ludwig feindlich gesonnenen Partei lutherischer Räte, die auch in der
Umgebung Oxenstiernas in Mainz wirkte. Sie wußte sich mit den Landständen einig, die
am 5. 2. 1634 auf dem Niedersächsischen Landtag zu Halberstadt gefordert hatten,
keine anderen als lutherische Religionsverwandte zu Landesämtern zuzulassen. Diese
Beschwerde löste die o. g. Verfügung Oxenstiernas mit aus, die den Rücktritt Stalmanns
nach sich zog. Zudem setzte der Reichskanzler dem Statthalter den schwed. Hofrat Daniel
Mithoff vor die Nase als einen nur ihm, Oxenstierna, verantwortlichen Kommissar,
der sicherstellen sollte, daß alle Funktionäre und Beamte am 12. 5. das offizielle juramentum
religionis leisteten. Ein weiteres Zeichen der Vertrauenskrise, nachdem Oxenstierna
bereits seit dem Herbst 1633 mit „höchstem vnmuth“ alle Gravamina des Statthalters
zurückgewiesen hatte (KU III, 208)! Diese Spannungen führten am Ende (1635)
zu einer dubiosen Verschwörung Stalmanns gegen Banér (vgl. 350800). — F. Ludwig sah
sich daher bereits im Dezember 1633 genötigt, den Anfeindungen gegen sich und seine
Amtsführung in einer förmlichen Denkschrift an Oxenstierna entgegen zu treten, die
auch eine Verteidigung Stalmanns enthielt (KU III, 214–237; KL II, 215–239). Entnervt
trug sich F. Ludwig spätestens seit Anfang 1635 mit dem Gedanken, sein Statthalteramt
aufzugeben. Im Februar 1635 kündigte er Oxenstierna seinen Rücktritt „eventualiter“
an, Ende Juni wurde dieser vor dem Hintergrund des Prager Friedens vom 30. Mai 1635
und nach Rücksprache mit Lgf. Wilhelm V. v. Hessen-Kassel (FG 65; PA) realiter vollzogen
(KU III, 243ff., insbes. 259–267). Lgf. Wilhelm hatte Ludwigs Meinung bestätigt,
daß „die Zeiten nicht allein durch die Friedenstractaten sich veränderten“. (Gemeint sind
die Friedensverhandlungen zu Leitmeritz und Pirna zwischen Kaiser und Kursachsen,
im Juni 1634 begonnen und im November 1634 einstweilen abgeschlossen und dann in
Wien und Prag fortgeführt.) Zudem pflichtete Wilhelm der Resignation des Statthalteramts
durch Ludwig auch deshalb bei, weil dieser „von der Cron Schweden nicht wie
sichs gebüret, tractiret, weniger in dero hohen Ampt secundiret werden könten“ (KU
III, 248). Nach der Niederlage der Schweden und ihrer Alliierten bei Nördlingen im September
1634 hatten die anhaltischen Fürsten auch die Politik Kursachsens und des Kaisers
zu bedenken (vgl. KL II, 205), die mit den Pirnaer Friedenspräliminarien und vollends
mit dem Prager Frieden, der das Erzstift Magdeburg dem zweiten Sohn Kf. Johann
Georgs I., Hz. August v. Sachsen(-Weißenfels) (FG 402; 1643), auf Lebenszeit zusprach
und das Stift Halberstadt dem Kaisersohn Ehz. Leopold Wilhelm v. Österreich (1614–
1662) überließ, keinen Handlungsspielraum mehr zugunsten einer pro-schwedischen
oder gesamt-protestantischen Politik offenhielt: Sie „konten nicht anders/ dan Ja vnd
Amen zu der Pirnischen [Friedens-] handlung sprechen“. Chemnitz II, 680 (HAB: 174.
6 Hist. 2° [2]). Immerhin hatte diese die Reformierten in ihren Friedensartikeln noch
grundsätzlich berücksichtigt, wenn auch nicht den angestrebten Universalfrieden für alle
evangelischen Fürsten und Stände erreicht. „Böhmische Händel vnd Sachen“ blieben
nämlich ausgespart, und ein eigener Zusatzrezeß schloß proskribierte Vertreter der Aktionspartei
von der Generalamnestie aus. Allerdings hatte sich die kaiserliche Verhandlungspartei
auch nicht durchgesetzt, die F. Ludwig („und andere dergleichen gelichters“,
so ein ksl. Entwurf von Ende April 1635; s. BA NF II. 10, Tlbd. 2, S. 360) von der Amnestie
ursprünglich ausgeschlossen wissen wollte. Der endgültige Vertragstext des Prager
Friedens sollte für die Aktionspartei des dt. Protestantismus dann noch einmal deutliche
Verschlechterungen bringen, weil er die „Protestirenden“, also die Reformierten, nicht
mehr eigens neben den Lutherischen und Katholischen erwähnt. Zwar werden der ober- und
niedersächsische Kreis, und also auch F. Ludwig und das anhaltische Haus, in die
Amnestie aufgenommen, die Akteure des Heilbronner Bundes aber in den vier Oberkreisen
des Reichs werden von der Amnestie ausgeschlossen (s. a. a. O., Tlbd. 4, S. 1620f.,
1667ff.). Mit dem Rücktritt vom Statthalteramt war nicht nur F. Ludwigs Rückzug aus
der ,großen Politik‘ verbunden, es waren auch die reichspolitischen und dynastischen
Ambitionen des Hauses Anhalt fehlgeschlagen, besonders der angestrebte Rückerwerb
der Gft. Askanien. Als am 16./ 26. 6. 1635 das Gesamthaus Anhalt dem Prager Frieden
beitrat, tat es dies allerdings noch mit dem Vorbehalt: „Gleichwol/ weil Sie [die anhaltischen
Fürsten] in den gemachten Friedenspacten hin vnd wieder etwas desiderirten/ entschlossen
Sie/ den Frieden nicht purè anzunehmen/ auch nicht purè zuwiedersprechen/
sondern bey einer condicionirten acceptation etliche Reservata zuerinnern“ (Chemnitz
II, 719). In gleicher Zwangslage verhielten sich auch die schwedischen Generäle Hz.
Wilhelm IV. v. Sachsen-Weimar und Hz. Georg v. Braunschweig-Calenberg (FG 231)
so. Lgf. Wilhelm V. blieb in dieser Zeit als einer der wenigen deutschen Reichsstände bei
den schwedischen Fahnen. Am 27. 6. machte F. Ludwig seinen schon im Februar Oxenstierna
angekündigten Rücktritt vom Statthalteramt wahr. Den Bestimmungen des Prager
Friedens folgend wurde das magdeburg. Stiftsland nach und nach von den Sachsen
besetzt, die zuletzt noch von den Schweden gehaltene Stadt selbst am 1. 7. 1636. Hz. August
v. Sachsen(-Weißenfels) nahm am 19. 10. 1638 als Administrator des Ebsts. Magdeburg
in Halle die Huldigung entgegen; darüber hinaus fielen die vier erzstiftischen Ämter
Burg, Dahme, Jüterbog und Querfurt nach den Bestimmungen des Prager Friedens
an das sächsisch-albertinische Kurfürstentum. Vgl. BA II. 9, 26ff., 50f., 522, 541, 593f.,
675f.; II. 10 (Prager Frieden 1635), Tlbde. 1–4, Tlbd. 1 (mit einer ausführlichen Einführung
in die Quellen, „Zur Vorgeschichte der Friedensverhandlungen“ und „Zu den Themen
der Prager Friedensverhandlungen“); Tlbd. 2, 315f., 349, 475f., 505, 627, 792f.;
Tlbd. 3, 1013, 1032ff., 1057f., 1079, 1112ff., 1423ff., 1461ff., 1502; Tlbd. 4 (Vertragstexte;
Hauptvertrag S. 1606ff.), insbes. 1596f., 1644ff.; Chemnitz II, 680f., 708ff., 723;
Theatrum europaeum, 3. Teil, 2. Aufl. (1644), 375f., 387f., 401, 463, 469ff., 499, 526,
536 (HAB: Ge 4° 54). Einen gesamtprotestantisch-universalpazifikatorischen Standpunkt
vertritt der kritisch annotierte Vergleich in der Vertragstext-Ausgabe: Pirnische
vnd Pragische Friedens Pacten/ zusampt angestelter Collation vnd Anweisung der discrepantz
vnd Vnterscheids zwischen denenselben ... Nebst etlichen dienlichen Beylagen.
O. O. 1636. HAB: QuN 229. 2 [9]; ein anderer, aber text- und satzspiegelgleicher Druck
(ausgenommen Titelblatt u. Bl. A ij r): 202. 54 Quod. [5]. — Eine Monographie zu F.
Ludwigs Statthalterschaft und der mittelelbischen Schwedenzeit bis zum Prager Frieden
fehlt. Günther Hoppes Hallenser Diplomarbeit (s. o.) von 1965 blieb unveröffentlicht.
Der Verfasser stellte uns großzügig eine überarbeitete Kopie derselben zur Verfügung,
wofür wir ihm herzlich Dank sagen. Ältere und neuere historische Arbeiten zu Magdeburg
in der Epoche des Dreißigjährigen Krieges konzentrieren sich in erster Linie auf
die Zerstörung Magdeburgs im Mai 1631. Eine aussagekräftige Quellenkompilation vom
Frühjahr 1633 bis Sommer 1635 in KU III, 217–280; chronologische Übersicht in KL
II, 156–254; vgl. ferner Beckmann V, 488ff.; Chemnitz I, 216; Dreyhaupt I, 394ff.;
Lentz, 978; Theatrum europaeum, 2. Teil, 3. Aufl. (1646) 453, 613 (HAB: Ge 4° 54);
Seth-Henricus Calvisius: Das zerstöhrete und wieder aufgerichtete Magdeburg. Magdeburg
1727, 233ff. (HAB: Gm 2870); Max Dittmar: Beiträge zur Geschichte der Stadt
Magdeburg in den ersten Jahren nach ihrer Zerstörung 1631. 1. Tl. Halle 1885, 261,
372f., 375ff. (behandelt die Zeit bis zur schwed. Besitzergreifung der Stadt. Teil 2 nicht
erschienen); ders.: Drei officielle magdeburgische Schreiben vom October und November
1631. In: Geschichtsblätter f. Stadt und Land Magdeburg 27 (1892), 391–407;
Schriftstücke von Gustaf Adolf zumeist an evangelische Fürsten Deutschlands. Hg. Gustav
Droysen. Stockholm usw. 1877, 211f. (Brief Gustav Adolfs an F. Ludwig v. 3. 1.
1632); Friedrich Wilhelm Hoffmann: Geschichte der Stadt Magdeburg. 3 Bde. Magdeburg
1845–1850, III, 198ff.; Günther Hoppe: Fürst Ludwig I. von Anhalt-Köthen. In:
Conermann II, 129–170, 159, 161ff.; Ed. Jacobs: Die Wiederherstellung des evangelischen
Kirchenwesens im Erzstift Magdeburg und im Hochstift Halberstadt durch König
Gustav Adolf von Schweden im Jahre 1632. In: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte
und Altertumskunde 30 (1897), 113–298, 134ff.; Johannes Kretzschmar: Der
Heilbronner Bund 1632–1653. 3 Bde. Lübeck 1922, I, 42ff., 79f.; II, 222ff.; Lutz Miehe:
In den Wirren des 30j. Krieges. In: Geschichte Sachsen-Anhalts. Bd. II: Reformation bis
Reichsgründung 1871. München 1993, 26–37; E. Neubauer: Johann Schneidewind, magdeburgischer
Stadtkommandant und schwedischer Oberst. In: Geschichts-Blätter f.
Stadt u. Land Magdeburg 27 (1892), 257–323, 299ff.; Matthias Puhle (Hg.): „... gantz
verheeret!“ Magdeburg und der Dreißigjährige Krieg. Beiträge zur Stadtgeschichte und
Katalog zur Ausstellung des Kulturhistorischen Museums Magdeburg im Kunstmuseum
Kloster U. L. F. 2. 10. 1998 bis 31. 1. 1999, 267ff.; Matthias Tullner: Machtpolitische
und territoriale Konflikte im Mittelelberaum während des 30jährigen Krieges. In: Politische,
soziale und kulturelle Konflikte in der Geschichte von Sachsen-Anhalt. Beiträge
des landesgeschichtlichen Kolloquiums am 4./5. 9. 1998 in Vockerode. Hg. Werner Freitag
u. a. Halle 1999, 117–125, 124; Hermann Wäschke: Anhaltische Geschichte. 3 Bde.
Köthen 1913, III, 78ff.; Samuel Walther: Singularia Magdeburgica, Oder: Merckwürdigkeiten
aus der Magdeburgischen Historie. 12 Tle. Magdeburg/ Lpz. 1732–1740, IX,
319ff. (HAB: Gm 2929 [1]).
Nach der Landung der schwed. Truppen unter Kg. Gustav
II. Adolf an der pommerschen Küste im Juni 1630 wurde im Verlaufe des Sommers
und Herbstes d. J. ganz Pommern von den Schweden besetzt — von einigen wenigen befestigten
Plätzen, die zunächst in kaiserlicher Hand verblieben, abgesehen. Vgl.
Arma
Suecica I, 32ff., 52ff.;
Sveriges Krig III, 170ff.;
Londorp III, 199–202 (Vertrag zwischen
Kg. Gustav II. Adolf v. Schweden und Hz. Bogislaw XIV. v. Pommern vom 10./ 20. 7.
1630); IV, 79f. (des Herzogs Entschuldigungsschreiben an den Kaiser, Stettin, 14./ 24.
7. 1630; vgl. auch
Theatrum europaeum, 2. Tl., 3. Aufl., Frankfurt a. M. 1646, 242;
Arma
Suecica I, 32–38 u. 38–42). Die von F. Ludwig seinem statthalterlichen Mandat ange- || [
437] fügte „Königl. Ordinantz“ für das Hzt. Pommern von 1631 geht auf die noch 1630
abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kg. Gustav II. Adolf und Hz. Bogislaw
XIV. v. Pommern zurück, die eine „Defensions-Verfassung“ des Herzogtums (der
König als Direktor des Kriegswesens) und eine „QuartierOrdnung“ umfaßten. Beide Rezesse
sind im April 1631 von den pommerschen Landständen angenommen worden. Vgl.
Arma Suecica I, 55;
Chemnitz I, 71f. Die Verordnung, die uns unter dem Datum des
April 1631 vorliegt (zit. als
Y, s. Q), ist vor dem Hintergrund der militärischen Expansion
der Schweden offenbar eine verallgemeinerte, d. h. um die lokalen Besonderheiten gekürzte
Version jener pommerschen „Ordinantz“. Auf die pommersche Verordnung
kommt das
Theatrum europaeum (2. Teil, 3. Aufl. 1646, 340f.) zu sprechen: „Demnach
durch die Eroberung der beydẽ Pässe Garz vñ Griffenhagen [...] die Kayserische auß
Pom̃ ern mehrertheils [...] außgetrieben/ hat der König in Schweden ein newe Ordnung
publiciren lassen/ wie sich seine Soldaten in solchen Landen verhalten solten/ darmit die
Vnderthanen vnnd Jnnwohner wider zu recht kommen/ vnnd der bey der Kayserischen
Einquartierung erlittenen Beschwerungen erleichtert werden möchten“. (Es folgt eine genaue
Inhaltsangabe der pommerschen „Ordinantz“ von Punkt zu Punkt.)
Dreyhaupt I,
386, zitiert nahezu wörtlich diesen Hinweis des
Theatrum europaeum. Als F. Ludwig als
kgl.-schwed. Statthalter der Stifte Magdeburg und Halberstadt am 20. 2. 1632 verfügte,
die Stadt Calbe habe dem schwedischen Obristen Diederich v. dem Werder (s. Anm. 0)
Quartier und Sammelplatz für eine seiner Kompanien einzuräumen (tatsächlich lagerte
sich die Kompanie des Hauptmanns Adolph Wilhelm v. Krosigk [FG 248] in Calbe und
Umgebung ein), verwies er auf die Geltung der „Pomerischen Ordinantz“. Daß Rat und
Bürgerschaft die Einquartierung verhindern wollten und später gegen Mißbräuche Beschwerde
führten, versteht sich von selbst. Vgl. Gustav Hertel: Auszüge aus den Rathsprotocollen
der Stadt Calbe a. S. aus den Jahren 1632 und 1633. In: Geschichts-Blätter f.
Stadt und Land Magdeburg 14 (1879), 456–482, Zitat 457; ders.: Geschichte der Stadt
Calbe an der Saale. Berlin u. Leipzig 1904, 38f. Es lag übrigens im Interesse der anhaltischen
Fürsten, diese Verordnung auch für das Gesamtft. Anhalt zu publizieren, um das
von den schwed. Truppen fortgesetzte „rauben vnd plündern“ im Lande zu unterbinden.
Vgl. das Schreiben F. Augusts v. Anhalt-Plötzkau in seinem und der dessauischen und
bernburgischen Neffen Namen an F. Ludwig vom 19. 10. 1631 und die beigefügten
„Puncta“ für die Verhandlungen mit Johan Banér, deren erster Punkt das Anliegen der
Fürsten festhielt, „daß die von der Königl. Mayst. Zue Schweden, dieses jahrs in Pommern
publicirte vndt hernach gedruckte ordinanz, auf diese Lande gerichtet, erfrischt,
von neuem publicirt, vnd darüber [Obacht] gehalten werden möchte.“
KU II, 302f., vgl.
auch die Erinnerung der Fürsten vom 26. 10. 1631, ebd., 308f. Das von Banér d. d. Calbe,
6. 11. 1631 erlassene „Patent“ zugunsten Anhalts untersagte der Soldateska alles
Streifen, Rauben, Plündern, eigenmächtiges Einquartieren, Requirieren etc.
KU II,
315f.;
KL II, 159f. Es erwies sich als vollkommen wirkungslos, wie viele Klagen und
Proteste beweisen. Vgl. z. B. F. Christians II. v. Anhalt-Bernburg Brief an F. Ludwig vom
25. 1. 1632 (
KU II, 393f.) über den mit den Ausschreitungen der schwedischen Truppen
eingetretenen Ruin des Landes: „Do Sie [die Untertanen] des Herrn General Baners Salva
Guardi vndt Patenta vorzeigen, begehren solche frevelhaften trouppen dieselbe weder
anzusehen noch anzuhören. Schicken wir Commissarien Zu ihnen, despectiren sie dieselben
vfs schimpflichste, tractiren sie auch wohl gar mit schlagen und kehren sich an kein
erinnern, vermahnen, noch bitten [...]“. Deutlich auch F. Ludwig in seinen Briefen an
Banér vom 22. 10. 1634 u. 13. 1. 1635 und in seiner Denkschrift von Ende 1633 (s.
KU
III, 3f., 118f., 227ff.). Ein fürstlich-anhaltisches Mandat Ludwigs, vermutlich 1635 in
Köthen nach der Niederlegung seines kgl.-schwed. Statthalteramtes in den Stiften Magdeburg
und Halberstadt erlassen, verfügt unter Berufung auf die „Heiligen Römischen
Reichs Ordnungen vnd Constitutionen“ und offensichtlich befreit von der einstigen
Rücksicht auf die schwed. Amtspflichten, daß allen widerrechtlich requirierenden und || [
438]
sich einquartierenden Rotten notfalls mit gewaltsamer „außreumung“ zu begegnen ist
(ULB Halle: 23 C 44 Nr. 72). Im Februar 1633 wurde die pommersche „ordinanz“ vermehrt
und verbessert auch im Kft. Brandenburg eingeführt.
Chemnitz II, 21. — Zu weiteren
von F. Ludwig publizierten schwed. Verordnungen s. Anm. 0 und: Schwedisches
Kriegß-Recht/ Oder Artickulß-Brieff ... Herrns GVstaff ADolffs/ der Reiche Schweden/
Gothen vnd Wenden Königs ... Sampt angeheffter General: vnd Obergerichtß-
Ordnung/ vnd deß General Auditors, wie auch General Gewaltigers/ etc. Ampt vnd Bestallungß-
Puncten. (Halberstadt 1632: Andreas Kolwald); HAB: T 812 Helmst. 4° (15).
Enthält S. 34ff.: Königliche Schwedische General: Vnd Ober Gerichts-Ordnung; daran
mit eigenem Titelbl., aber durchgehend paginiert S. [52]-71: Christliche Kriegs Gebet/
Welche Jn dem Schwedischen Feldtläger gebreuchlich/ Angeordnet Durch JOHANNEM
BOTVIDI, des Feldt Consistorij Præsidentem. (Halberstadt 1632); auch HAB:
43. 7. 1 Pol. 2ı; zu Botvidi s. 320416; daran mit eigenem Titelbl., aber gleichfalls durchgehender
Paginierung S. [74]–89: Deß Durchläuchtigsten ... Herrn Gustaff Adolffs/
Der Schweden/ Gothen vnd Wenden Königs ... Buß: Bett: vnd Fasttags-Ordnung ...
Halberstadt 1632 (auch HAB: B 124. 4° Helmst. [3]). Hierbei handelt es sich um ein
statthalterliches Mandat, gez. von F. Ludwig d. d. Halle, 3. 7. 1632. Nur wenige Wochen
später, in Halle d. d. 21. 8. 1632, publizierte der Fürst in königlichem Auftrag ein ähnliches
Mandat für das Erzstift: Des Durchlauchtigsten/ Großmächtigsten ... Herrn/ Gustaff
Adolphs/ der Schweden/ Gothen vnd Wenden Königs ... Festtages- vnnd Dancksagungs-
Ordnung ... (Halle a. d. Saale 1632: Peter Schmied); HAB: Tk 47 (2).
Johan
Banér hatte an der Schlacht von Breitenfeld (September 1631) teilgenommen, rückte
danach, im Oktober 1631, in das Erz- bzw. Hochstift Magdeburg und Halberstadt ein,
um die noch kaiserlich besetzte, dann aber geräumte Stadt Magdeburg am 11. 1. 1632
einzunehmen. 1633 zog er sich vorübergehend von seinen militär. Pflichten zurück und
hielt sich überwiegend in dem ihm geschenkten magdeburg. Amt Egeln auf. In dieser Zeit
wurde er auch von F. Ludwig in die FG aufgenommen. Am gespannten Verhältnis zwischen
den beiden schwed. Amtsträgern änderte das allerdings nichts. 1634 wurde Banér
zum Feldmarschall der schwed. Armee ernannt.
Conermann III, 235f.
ichtwas/ icht(e)s/ ich(t)s, Pron. etwas; stirbt im 17. Jh. aus. Vgl.
Baufeld, 134;
DW IV. 2, 2033ff.;
Götze, 127;
Stieler, 884.
verstricken, v., eigentlich mit Stricken umschnüren; hier
fesseln, festnehmen, gefangen setzen.
Lexer: Handwb. III, 255;
Götze, 82;
DW XII. 1,
1801ff. Schon bei
Stieler, 2195 nur noch die Angabe „in Noht verstrickt“, s. 270406 K
16.
Verabredung; Fürsprache, Bürgschaft, Schutz, Patronat, etwa wie hier in der
Rechtsformel „verspruch, schutz vnd schirm“, für das in
DW XII. 1, 1503 zwei Belege
von 1600 und 1648 geboten werden. So auch
Lexer: Handwb. III, 247. Vgl.
Baufeld, 86
(s. v. Versprechen);
Götze, 82. Allgemein Versprechen, Versicherung, Gelöbnis, Rechtfertigung,
Verteidigung;
Stieler, 2104: „reprehensio, desponsatio, alias Eheverspruch“.
Sergeanten.
DW VIII, 2584 (militär. Rang) u. X.1, 624f. (Gerichtsdiener, Scherge);
Etymolog. Wb. (Pfeifer), 1282f.; vgl.
Stieler, 2449: ,Serschant‘ für Feldwe(i)bel;
Wachter,
1401f. (Ableitung von Scherge). Der Lautform ,Sarsant‘ kommen nahe ,sarsiant‘ (
DW
X, 625) und scharschant (DW X.1, 2584).
Jones, 603 vergleicht ,Sarsant‘ mit mnl. sarzant
und findet einen Beleg für die dt. Form in Arnold Mengering: PERVERSA ULTIMI
SECULI MILITIA, Oder Kriegs-Belial, Der Soldaten-Teuffel (Altenburgk in Meissen
1638), 63. Vgl. E. Verwijs/ J. Verdam: Middelnederlandsch Woordenboek VII (’s-Gravenhage
1912), 986–989.
„do“, auch in
Y. S. 310000 K 16. Wie dort so auch im vorliegenden
Brief Verwendung als konditionale Konjunktion.
Stettin am Oderhaff. Es
zeigt sich hier, daß F. Ludwig die für das Hzt. Pommern erlassene kgl.-schwed. Verordnung
ohne die zu erwartenden Abänderungen hinsichtlich der Stifte Magdeburg und
Halberstadt übernommen hat. Warum er nicht auf die im April 1631 veröffentlichte, von
uns als
Y zitierte verallgemeinerte Druckfassung der „Ordinantz“ (s. Q) zurückgriff, erscheint
unerfindlich. Vgl. Anm. 1.
Aufgebot/ Anordnung.
Stieler, || [
439] 180: „proclamatio, denunciatio, evocatio ad arma“;
DW I, 652: „evocatio ad arma, ad
nuptias usw.“