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340609 Fürst Ludwig an Herzog Ernst I. von Sachsen-Weimar(-Gotha)
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340609

Fürst Ludwig an Herzog Ernst I. von Sachsen-Weimar(-Gotha)


Antwort auf 340604. — F. Ludwig dankt Hz. Ernst I. v. Sachsen-Weimar(-Gotha; FG 19) für die Nachfrage nach seinem persönlichen Wohlergehen. — Die gewünschten Bücher und (Hand-)Schriften liegen bei, soweit sie greifbar waren und Hz. Ernst nicht bereits früher von dessen Dienern ausgehändigt worden sind. Eine beiliegende Liste [verschollen] informiere über die Sendung.

Beschreibung der Quelle


Q LA Oranienbaum: Abt. Köthen A 9a Nr. 51, Bl. 53r, Antwortkonzept auf Hz. Ernsts Brief 340604; Schreiberh. mit Korrekturen F. Ludwigs.

Anschrift


A An Herrn Ernsten Hertzog zu Sachsen etc.

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P. S.
Hochgel. Fürst, fr. lieber Vetter,
Wir bedancken vnß gegen E. Ld. fr. vetterlichen, daß sie sich vnsers Zustands durch schreiben verkündigen1 wollen: wie nuhn derselbea also beschaffen, daß || [523] wir dem lieben Got dafür zudancken; also erfrewett vnß von E. Ld. dergleichen iederzeit zuvernehmen.
  Von denb begertten Büchern, vndt schrifften, vberschicken wir E. Ld. was inliegendes verzeichnüs2 vermag,c wird beyhanden gehabt, vnd E. Ld. für diesem nicht albereit durche die ihrigen empfangen; Do3 wir auch E. Ld. in einem mehrern dienst- vndt wilfährig sein können, seindt wir dazu iederzeitt geneigtt; dieselbe in den Schutz Göttlicher Allmacht hiermittf treulich empfelendt.

Datum Cöthen am 9. Junig Anno 1634.
Egg Ludwig F zu Anhalt.

ausSfh

Textapparat
a Gebessert aus demselben
b Bessert aus den〈en〉
c Folgt 〈so wir theils〉
d Bis vnd am Rand eingefügt, Einfügung beginnt 〈vnd〉
e Bis ihrigen von F. Ludwig eigenhändig am Rand eingefügt.
f Interlinear eingefügt.
g Für 〈May〉
h F. Ludwigs H.

Kommentar
1 In der hier gemeinten Bedeutung von reflexivem ,erkundigen, bekannt machen‘ liefert DW XII.1, 698 nur deutlich jüngere Belege. Stieler, 951f., kennt nichtreflexives verkündigen als Synonym von ,ankündigen‘. Analog Faber/ Buchner II, 60 („Annuntiare, ansagen/ ankündigen/ verkündigen“) und Steinbach, 949 („aliquid alicui annunciare“). Im Mhd. wiederum begegnet das Verb verkündigen im Sinne von ,aufkündigen‘, veründen jedoch als ,kund tun‘, ,öffentlich erklären‘ (als), erkunden, Lexer: Handwb. III, 150; vgl. aber mnd. vorkunden/ vorkundigen ,kundtun, melden, verkündigen‘, Mnd. Handwb., 507; zum Fnhd. vgl. Götze, 79 verkunden als ,auskundschaften.‘
2 Liegt Brief und Akte nicht mehr bei. Es handelte sich um Handreichungen aus F. Ludwigs Bibliothek, die das Weimarer Bibelwerk und die geplante Schulreform Hz. Ernsts unterstützen sollten, wohl vor allem um Köthener Drucke und Ausarbeitungen aus der Zeit der Köthener ratichianischen Reform. S. 340604 K 2 u. 3.
3 Wenn, sofern, s. 310000 K 16.
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