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390826 Friedrich Hortleder an Fürst Ludwig
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390826

Friedrich Hortleder an Fürst Ludwig


Beantwortet durch 390901. — Friedrich Hortleder (FG 343. 1639. Der Einrichtende) dankt F. Ludwig (Der Nährende), daß er ihn durch Diederich v. dem Werder (FG 31) grüßen und auch der Mitgliedschaft in der FG würdigen ließ. — In einem eigenen Postskript verpflichtet sich der Einrichtende, den Nährenden als Oberhaupt, Regenten und Vorsteher der FG anzuerkennen, die Gesetze und die Interessen der Akademie und ihres Oberhaupts zu wahren.

Beschreibung der Quelle


Q HM Köthen: V S 544, Bl. 29r–31v [A u. Empfangsvermerk: 31v]; eigenh; Sig. [Handschrift: [Bl. [29r]]D: KE, 37–39; gekürzt veröffentlicht in KL III, 94f. — BN: Bürger, S. 779 Nr. 1.

Anschrift


A Dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Ludwigen, Fürsten zue Anhalt, Graven zu Ascanien, Herrn zue Zerbst vnd Bernburgk, Meinem gnedigen Fürsten vnd Herrn etc.
Eigenh. Empfangsvermerk von F. Ludwig: Pres. 29. Aug. 1639.

Text


Durchleuchtiger Hochgeborner Fürst, E. Fl. G. seind meiner vnterthenige gehorsame Dienst in gantzem fleiß zuvor,
   Gnediger Fürst und Herr, Das E. F. G. sich dermaßen gnedig gegen meine wenige Persohn erweisen, vnd durch dero treflichen LandRath, vnd Obristen, dem Wohledlen, Gestrengen, Vesten Manhaften, Ditrichen von dem Werder1 vf Reinsdorff, Meinem grosgünstigen Herrn, mir dero gnedigen gruß vermelden. Daneben auch S. Wohled. Gestr. auftragen vnd gnedigk ahnbefehlen wollen, An E. F. G. als des Höchsten Hauptes statt, Mich der Hoch- Wohl- vnd Löblichen Fruchtbringenden Gesellschaft zu wirdigen, Darein auf- vnd ahnzunehmen, vnd zue dero rühmlichen Satzungen vnd Ordnungen zu verbinden,2
   Daraus erkenne E. F. G. gnedige Zuneigung vnd wohlgewogenheit, Ich gantz überflüßigk. Thue gegen dieselbe mich des gnedigen ahndenckens vnd dera Fürstlichen sonderbahren gnad und hulde, in tiefster Demuht unterthenig bedanck[en]b . Und, wiewohl ich mich zue solcher hohen gnad und Ehre zue unwurdig achte, Dennoch aber vnd dieweil E. F. G. Als einem Hochverstendigen Fürsten, aus gewißen Bewegni[ßen?]b, in F. gnaden ein anders gefallen, So bin ich schuldigk, Mich in vnterthenigen gehorsam dero gnedigen befehl vnd verordnung mich Zu unterwerffen, Die aufnahme v[or]b eine besondere Hohe F. gnad zuerkennen, Zurühmen, vnd noch künftig höchstes fleißes dahin Zutrachten, Das ich v[or]b kein undüchtigs Glied, dieser Hoch- Wohl- und Löbliche[n]b Geselschaft befunden werdena, Sondern mit des Almächtigen gn[ad] [Bl. 29v] vnd Hülf, nach dem Pfunde3 , welchs mir von ihm ahnvertraut, meine Frucht, zu seiner Zeit, auch darzue gefelligklich bringen, Des allerheiligsten Ehr, vnd des Höchstgeliebtesten Vaterlands Teutscher Zung, Maiestet, Herrschende Hoheit, Achtung, vnd ersprießligkeit, dadurch an meinem allerwenigsten orte, in etwas erbauen, beßern, vnd fortpflantzen möge.
   Vnterthenig bittende, E. F. G. wolle ferner mein gnediger Fürst vnd Herr sein. Diese meine eilfertige vnterthenige dancksagung in gnaden ahnmahnen, vnd das || [221] gnedige zuetrauen zu meiner geringen Persohn tragen, Do E F G. ich in einigerley weise vnd wege, schuldige vnterthenige Ehr vnd gefällige gehorsame demütige Dienst, erweisen könte, das ich mich dazu allzeit in vnterthenigkeit vnd getreuen gehorsam gantzwilligst vnd verdroßen erfinden laßen wolle. Geben zu Weimar den 26. des Augustmonats,
   Jm Jahr 1639.
   E. F. G. vntertheniger gehorsamer alle zeit
   Friederich Hortleder mp [30r]

Eingelegtes Nachbrieflein.

Damit auch sonst, neben diesem, den Satzungen vnd Artickelsbriefe4 vohr Hoch- Wohl vnd Löblich erwehnter Geselschaft, ein gehorsamer ahnfang, in schuldigkeit erwiesen werden möge, So wiederholet anhero gegen Den Nehrenden, Der Einrichtende, Was sich aus dem vohrgehenden vnterthenigen Hauptschreiben, Nach gelegenheit vnd gebühr, wiederholen vnd füglich gebrauchen laßen will. Vnd verhandvestet5 sich hiermit, Dem Nehrenden, vor Hoch vnd Wohlerwehnter Geselschaft, Haupt, Regenten, vnd Fürsteher alZeit vnverbrüchlich Zuerkennen, Deßen Ahnschaffungen sich gemeß Zuerzeigen, zu geleben, vnd bestes Vermögens des Haupts vnd der gantzen Geselschaft, Ehr, Namen, Nutz vnd frommen fördern vnd suchen, Nachtheil aber vnd Vngemach kehren vnd wenden Zuhelffen. Gentzlichen verhoffens, Do noch Zur Zeit wieder die Ordnung, Gewohnheit, vnd löblichen gebräuche deroselben, in einem oder dem andern etwas verstoßen sein solte, Es werde solches mild vnd günstigklich gedeut, Glimpflich aufgenommen, vnd vf mehreren bericht vnd erinnerung, künftigk, beßerer aufacht, vnd schuldiger folge, gehoffet werden.
   Gott sei alZeit bei deroselben. Vnd allen denen die ihr ahngehören. Geben, wie das vorhergehende Haubtschreiben besagt.
Des Nehrenden Getreuer Wilfähriger

   Der Einrichtende.

Textapparat und Kommentar


Textapparat
T
a Eingefügt.
b Unleserlich.

Kommentar

K Zu F. Ludwigs (Der Nährende) Empfangsvermerk (29. 8. 1639): An diesem Tag war Diederich v. dem Werder (FG 31) von Weimar nach Köthen und auf sein Gut Reinsdorff zurückgekehrt, s. 390903 K 2. Wie schon der Impresenzettel F. Ludwigs an Friedrich Hortleder (FG 343. Der Einrichtende) über Werder an den Adressaten gelangt war (s. 390807A u. 390901 Bl. 197f.), so wird Werder auch den vorliegenden Dankesbrief Hortleders F. Ludwig überbracht haben.
1 Diederich v. dem Werder wurde zu politischen Verhandlungen mit Hz. Wilhelm IV. v. Sachsen-Weimar (FG 5) an dessen Hof geschickt (s. 390903 K 2), muß von F. Ludwig aber auch den Auftrag zur Aufnahme etlicher neuer Mitglieder in die FG erhalten haben. S. Anm. 2.
2 Die Aufnahme Friedrich Hortleders in die FG unter dem Gesellschaftsnamen „Der Einrichtende“ dürfte in feierlicher Runde unter dem Vorsitz des (nach der Eintrittsreihenfolge) ältesten weimar. Gesellschafters, Hz. Wilhelms IV., und im Beisein anderer weimar. Mitglieder (vgl. 390901) der Akademie erfolgt sein. Wahrscheinlich wurde Hortleder ge- || [222] meinsam mit Wilhelms Sohn Hz. Johann Ernst v. Sachsen-Weimar (FG 342. Der Richtigste) der Mitgliedschaft gewürdigt. Schon am 16. 8. 1639 erhielt Hortleder in Weimar seine Mitglieds-Imprese (s. 390807A u. 390901 Bl. 196), die ihm Werder, vielleicht zusammen mit seinem Reimgesetz (390901 Bl. 197r), ausgehändigt haben muß. Zwei andere, jüngere weimar. Hofleute wurden wohl während desselben Besuchs Werders und nicht bei Gelegenheit einer zweiten Reise Werders aufgenommen. S. 390807A K I 3 u. 390902 (K 1 u. K 2). Es handelt sich um den Kammerjunker Rudolph v. Drachenfels (FG 344. Der Stoßende) und den Stallmeister Carl v. Brietzke (FG 345. Der Setzende). Gesellschaftsangaben für den Stoßenden verbesserte Werder schon in 390902. Da der Einrichtende schon am 5. 6. 1640 starb, konnten sich nur der weimar. Prinz und die beiden Zuletztgenannten 1645 in das GB Kö. eintragen. Dem Prinzen ging in der Aufnahme ein anderer weimar. Kammerjunker voraus (Heinrich Philibert v. Krosigk; FG 341. Der Mäßigende), vermutlich weil er zuvor bei einer Gesandtschaft nach Anhalt gelangt war. Er konnte sich nämlich schon 1639 in das GB Kö. eintragen, das Werder auf seiner Reise nach Weimar nicht mit sich führte. Vgl. 390902 u. I. Hortleders Korrespondenz mit F. Ludwig und Werder, die sieben Briefe umfaßt, hat vor allem die Drucklegung der Werderschen Friedensrede (390904 K I 0) in Weimar zum Thema. Vgl. Conermann III, 392f. Vgl. F. Ludwigs Antwort 390901, die auch auf Opitz’ Edition des Annoliedes Opitz: Anno (1639) eingeht und Hortleders mögliche Rolle bei dieser Veröffentlichung beschreibt. Zu Hortleder s. schon 350312 K 1. Vgl. ferner F. Ludwigs Brief an F. August v. Anhalt-Plötzkau (FG 46), in dem er um Wiederbeschaffung der an einen inzwischen verstorbenen Sekretär entliehenen „Reichs acta Hortleders in folio“ bittet. LHA Sa.-Anh./ Dessau: Abt. Köthen A 9a Nr. 332, Bl. 295r.
3 Begabung, Talent, vgl. 381028 K IV 45, ferner 371123 K 10.
4 Da die FG in Deutschland eine neuartige Akademie und keine herkömmliche staatliche oder sonstwie politische, ökonomische, ständische oder genossenschaftliche Institution war, sind Hortleders juristische Termini in diesem Postskript irreführend, aber angesichts der Neuheit der Gesellschaft und der mangelnden Kenntnisse der Verfassung und Usancen der FG seitens des Einrichtenden verzeihlich, freilich auch bezeichnend. Vgl. Conermann TG. Anstelle einer autonomen Satzung eines Territoriums oder einer sog. jüngeren Satzung des Privatrechts hätte Hortleder die Bestimmungen im „Kurtzen Bericht“ der GBB heranziehen sollen (s. in DA Köthen II.1). Auch „Artickelsbriefe“ bedeuten anderes als ‚Satzung’ im heutigen Verstand, da sie Verträge zwischen Territorialherr und Landsknecht bezeichneten. S. Haberkern/ Wallach, 55 u. 549 bzw. 48; Stieler, 239. Vgl. Anm. 5.
5 Auch hier benutzt der Jurist Hortleder, ein Neumitglied, einen der Verfassung der FG nichtgemäßen Begriff (s. Anm. 4), der im rechtlichen Sinne nicht nur allgemein Bekräftigung ausdrückt, sondern oft eine urkundliche Privilegierung durch den Landesherrn bzw. eine förmliche Verpflichtung des Empfängers. DW IV.2, 387f.; Haberkern/ Wallach, 268. Caspar v. Stieler (FG 813. 1668) kennt allerdings eine zweifache Bedeutung, deren zweiter Aspekt eher auf die FG zutrifft: „Handveste non solùm etiam dicuntur privilegia, verùm etiam consvetudines & mores laudabiles, manuq; strenuè defendendi.Stieler, 472. F. Ludwig schilt den Einrichtenden zwar nicht für den Begriff, hebt den Terminus jedoch hervor und stellt ihn im Ausdruck „mitt sonderbahrer verhandfestung“ (390901) als ungewöhnlich bzw. als unzutreffend oder übertreibend heraus. Erst unter den Nachfolgern F. Ludwigs, Hz. Wilhelm und Hz. August, drückt der Einfluß des landesherrlichen Urkundenwesens in der Aufnahme neuer Mitglieder die Wandlung der ursprünglichen FG zum Palmorden aus. S. Conermann: Aufnahmeurkunden bzw. Conermann: Stieler. || [223] || [224]
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