[1r:]
Karl, von Gots gnaden Romischer Kaiser,
zu allen zeiten Merer des Reichs etc.
Wolgebornen, lieben getrewen! Wir geben Euch gnediger maynung zu uernemen, das wir auf disem gegenwurttigen Reichstag
2 mit wissen vnserer vnd des Reichs Churfursten, Fursten vnd Stennde vnd auf der, bey vnderthenig gehorsam, haimbstellen
3 zu befurderung furnemblich der Eher Gottes, Christenlicher verainigung vnd alles fridlichen wesens im hailigen Reiche Teutscher Nation ain gemaine erclerung vnd ordnung aines Jnterims,
4 wie es mittler weil
5 bis zu erortterung aines gemainen Concilij, dem sich dieselben vnsere vnd des Reichs Churfursten, Fursten vnd Stennde in gemain vnderwurffig gemacht,
6 in vnserer Christenlichen Relligion gehalten werden solle, durch etliche verstenndige, der Eer Gottes, Christenlicher ainigung vnd gemaines Fridens Eyferige, liebhabende personen
7 zusamentragen, verfassen vnd nachmals gemainen Stenden furtragen vnd eroffnen lassen
8 Mit dem gnedigen begern vnd Ernstlichen vermanung, wie darin vnd furnemblich in vnnserm furtrag, in offnung derselben Ordnung beschehen, begriffen ist, welche ordnung auch also damals von allen Stenden in Gemain vnd nachmals auf vnser
derhalben gepflegne handlung, auch von vielen in sonderhait gehorsamblich angenomen vnd darauf in dem abschid vnseres yetzigen [1v:] alhie gehaltnen Reichstags verleibt
9 vnd von den Stenden zu halten vnd zu geleben bewilligt vnd zugesagt worden.
10 Dieweil dann vnser will vnd maynung ist, das solcher erclerung vnd ordnung Jres Jnhalts, jnmassen die von gemainen Stenden angenomen vnd bewilligt, also auch von meniglich
11 gelebt vnd nachgesetzt werde, demnach beuelhen wir Euch hiemit Ernstlich vnnd wellen, das Jr dieselb ordnung – so wir Euch hieneben in Lateinischer vnd Teutscher Sprach verferttigt zuschicken – daselbst bey Euch in all Ewer Graffschafft, Herrschafft
vnd Gepieten allenthalben verkunden lassen, dieselb volnziehen vnd bey Ewern vnderthanen, hindersassen
12 vnd verwandten mit allem Ernst verfuegen vnd darob halten wellet, das Sy vnd
nemblich die, so bißher die Satzung vnd ordnung gemainer Christenlichen kirchen gehalten, dieselben hinfuran auch halten vnd dabey bestendiglich pleiben
vnd verharren,
a aber die anndern, so Enderung furgenomen, aintweders widerumb zu gemainen Stenden tretten vnd sich mit Jnen in haltung gemainer Christenlicher kirchen Satzungen vnd Cerimonien allerding vergleichen oder sich doch mit Jrer Leer
bemelter vnserer declaration vnnd Ordnung gemeß halten vnd weitter nit greiffen
13 noch schreitten, ob sich auch ainer oder mer weitter eingelassen hette, sich alsdann derselben vnserer erclerung in alweg gleichformig halten vnd gentzlich dabey pleiben vnd dann ain vnd die ander parthey zu befurderung ge-[2r:]maines Fridens,
Rhue vnd ainigkait dieselb vnnser erclerung vnd ordnung dieser zeit guetwillig dulden, die nit anfechten noch dawider leren, schreiben noch predigen noch yemandts von Jrentwegen thuen lassen, Sondern des allgemainen Concilij Erclerung vnd erortterung
mit gedult gehorsamblich erwarten
a vnd sich offtgemelter erclerung vnd ordnung, auch vnserm vnd des Reichs abschid dizfals gehorsamb vnd gleichformig halten, vnd ob sich auch yemandts des widersetzen oder
Sperren
14 wurde, den- oder dieselben durch alle fueglich
15 weg vnd Mittel dartzu haltet, das Sy demselben, wie obsteet, nachsetzen
16 vnnd volg thuen vnd gegen den vngehorsamen mit gepurender, Ernstlicher Straff
procedieret.
17 An dem allem thuet Jr vnsern gefelligen, ernstlichen willen vnd maynung. Vnd wiewol wir vns hierjnn kainer waigerung versehen, so begern wir doch hierauf Ewer entlichen, zuuerlessigen antwort vnd seind der Jn Zwaintzig tagen
nach vberantwortung diz vnsers Briefs gewerttig, vns haben darnach zu richten. Geben in vnser vnd des Reichs Stat
Augspurg am letzten Tag des Monats Junij anno etc. xlviij, vnsers kaiserthumbs im
xxviij.
Carolus V.
Ad mandatum caesareae et catholicae maiestatis proprium
Obernburger18