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Anhang (zu Nr. 13): Briefwechsel zwischen Karl V. und den Grafen von Mansfeld
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[Inhaltsverzeichnis]

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Karl V. an die Mansfelder Grafen, Augsburg 30. Juni 15481

[1r:] Karl, von Gots gnaden Romischer Kaiser, zu allen zeiten Merer des Reichs etc. Wolgebornen, lieben getrewen! Wir geben Euch gnediger maynung zu uernemen, das wir auf disem gegenwurttigen Reichstag2 mit wissen vnserer vnd des Reichs Churfursten, Fursten vnd Stennde vnd auf der, bey vnderthenig gehorsam, haimbstellen3 zu befurderung furnemblich der Eher Gottes, Christenlicher verainigung vnd alles fridlichen wesens im hailigen Reiche Teutscher Nation ain gemaine erclerung vnd ordnung aines Jnterims,4 wie es mittler weil5 bis zu erortterung aines gemainen Concilij, dem sich dieselben vnsere vnd des Reichs Churfursten, Fursten vnd Stennde in gemain vnderwurffig gemacht,6 in vnserer Christenlichen Relligion gehalten werden solle, durch etliche verstenndige, der Eer Gottes, Christenlicher ainigung vnd gemaines Fridens Eyferige, liebhabende personen7 zusamentragen, verfassen vnd nachmals gemainen Stenden furtragen vnd eroffnen lassen8 Mit dem gnedigen begern vnd Ernstlichen vermanung, wie darin vnd furnemblich in vnnserm furtrag, in offnung derselben Ordnung beschehen, begriffen ist, welche ordnung auch also damals von allen Stenden in Gemain vnd nachmals auf vnser derhalben gepflegne handlung, auch von vielen in sonderhait gehorsamblich angenomen vnd darauf in dem abschid vnseres yetzigen [1v:] alhie gehaltnen Reichstags verleibt9 vnd von den Stenden zu halten vnd zu geleben bewilligt vnd zugesagt worden.10 Dieweil dann vnser will vnd may­nung ist, das solcher erclerung vnd ordnung Jres Jnhalts, jnmassen die von gemainen Stenden angenomen vnd bewilligt, also auch von meniglich11 gelebt vnd nachgesetzt werde, demnach beuelhen wir Euch hiemit Ernstlich vnnd wellen, das Jr dieselb ordnung – so wir Euch hieneben in Lateinischer vnd Teutscher Sprach verferttigt zuschicken – daselbst bey Euch in all Ewer Graffschafft, Herrschafft vnd Gepieten allenthalben verkunden lassen, dieselb volnziehen vnd bey Ewern vnderthanen, hindersassen12 vnd verwandten mit allem Ernst verfuegen vnd darob halten wellet, das Sy vnd

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nemblich die, so bißher die Satzung vnd ordnung gemainer Christenlichen kirchen gehalten, dieselben hinfuran auch halten vnd dabey bestendiglich pleiben vnd verharren, a aber die anndern, so Enderung furgenomen, aintweders widerumb zu gemainen Stenden tretten vnd sich mit Jnen in haltung gemainer Christenlicher kirchen Satzungen vnd Cerimonien allerding vergleichen oder sich doch mit Jrer Leer bemelter vnserer declaration vnnd Ordnung gemeß halten vnd weitter nit greiffen13 noch schreitten, ob sich auch ainer oder mer weitter eingelassen hette, sich alsdann derselben vnserer erclerung in alweg gleichformig halten vnd gentzlich dabey pleiben vnd dann ain vnd die ander parthey zu befurderung ge-[2r:]maines Fridens, Rhue vnd ainigkait dieselb vnnser erclerung vnd ordnung dieser zeit guetwillig dulden, die nit anfechten noch dawider leren, schreiben noch predigen noch yemandts von Jrentwegen thuen lassen, Sondern des allgemainen Concilij Erclerung vnd erortterung mit gedult gehorsamblich erwartena vnd sich offtgemelter erclerung vnd ordnung, auch vnserm vnd des Reichs abschid dizfals gehorsamb vnd gleichformig halten, vnd ob sich auch yemandts des widersetzen oder Sperren14 wurde, den- oder dieselben durch alle fueglich15 weg vnd Mittel dartzu haltet, das Sy demselben, wie obsteet, nachsetzen16 vnnd volg thuen vnd gegen den vngehorsamen mit gepurender, Ernstlicher Straff procedieret.17 An dem allem thuet Jr vnsern gefelligen, ernstlichen willen vnd maynung. Vnd wiewol wir vns hierjnn kainer waigerung versehen, so begern wir doch hierauf Ewer entlichen, zuuerlessigen antwort vnd seind der Jn Zwaintzig tagen nach vberantwortung diz vnsers Briefs gewerttig, vns haben darnach zu richten. Geben in vnser vnd des Reichs Stat Augspurg am letzten Tag des Monats Junij anno etc. xlviij, vnsers kaiserthumbs im xxviij. Carolus V. Ad mandatum caesareae et catholicae maiestatis proprium Obernburger18

Textapparat
a a-a Fast wortgetreue Wiedergabe des Interimstextes sowie des Reichstagsabschieds. Vgl. Augsburger Interim (Vorrede), 34; DRTA.JR XVIII,3, 2656.

Kommentar
1  Ausfertigung mit eigenhändiger Unterschrift Karls V.: Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt Rep. A 12a III Nr. 232, 1r–2r.
2  Vgl. zum Reichstag von Augsburg: DRTA.JR XVIII, 1–3.
3  In das Ermessen des Kaisers gestellt. Vgl. Art. stellen, in: DWb 18, 2211; Bedenken des Fürstenrates zum kaiserlichen Ersuchen um Bildung einer Interimskommission. DRTA.JR XVIII, 2, 1692f.
4  Vgl. dazu: Augsburger Interim.
5  für die Zwischenzeit.
6  Vgl. Erklärung der Annahme des Interims durch die Reichstände am 15. Mai 1548. DRTA.JR XVIII, 2, 1802.
7  Für das Zustandekommen des Interims zeichneten besonders Julius von Pflug, Michael Helding und Johann Agricola verantwortlich. Vgl. Mehlhausen, Interim.
8  Verlesung der Proposition des Interims vor den Reichständen am 15. Mai 1548 in palatio imperatoris. DRTA.JR XVIII, 2, 1799–1802.
9  Vgl. den Reichsabschied vom 30. Juni 1548, in: DRTA.JR XVIII, 3, 2651–2694 bes. 2653–2658.
10  Vgl. DRTA.JR XVIII, 2, 1802; 3, 2657;
11  jedermann. Vgl. Art. männiglich 4), in: DWb 12, 1592f.
12  Schutzverwandte, Schutzbefohlene der Mansfelder Grafen. Vgl. Art. Hintersasse, Hintersässe, in: DWb 10, 1514f.
13  nicht weiter mit der Reformation fortfahren. Vgl. Art. greifen, in DWb 9, 21f.
14  widerstreben. Vgl. Art. sperren, in: DWb, 16, 2180–2183.
15  dienlichen, zweckmäßigen. Vgl. Art. füglich, in: DWb 4, 397.
16  fortsetzen, weiterführen. Vgl. Art. nachsetzen, in: DWb 13, 124.
17  zu Werke gehen. Vgl. Art. procedieren, in: DWb 13, 2154f.
18  Der Kleriker Johann Obernburger stammte aus Obernburg am Main. Mindestens seit 1522 war der Doktor beider Rechte kaiserlicher Rat und Geheimsekretär in der Deutschen Kanzlei Karls V. Für seine Dienste wurde er vom Kaiser geadelt. Er war Kustos in Mainz, Propst in Frankfurt am Main und Statthalter in Kärnten. Auf der Flucht Karls V. aus Innsbruck nach Villach vor dem heranrückenden Heer des Kurfürsten Moritz von Sachsen, kam er am 23. Juni 1552 durch einen Unfall ums Leben. Vgl. Oberdeutsche Kaufleute, 56, Anm. 23
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