Text

Untertänige Antwort (1548)
bearbeitet von Johannes Hund
[Inhaltsverzeichnis]

|| [123]

|| [A 2r:] Radschlag auff das Interim

Ernueste,1 fursichtige,2 gebietende weise Herrn, das Buch des Interims, vns von E.F.W. zugestelt, hab ich auch mit fleiß vbersehen vnd erwogen der Key. Maie. begeren, solchs von vnsern Kirchen anzunemen vnd auffzurichten. Darauff gebe ich. E.F.W. widderum zu erkennen, das vngleiche artickel im selbigem Buch gefunden werden, deren etliche von vnntigen eusserlichen mitteldingen3 als fasten, feyren,4 Kirchgesengen5 vnd dergleichen Tradition odder Ceremonien, die wir noch nie gestritten haben, wo sie in jhrem rechtem brauch gehalten werden. Etliche werden tunckel, schwach, geferlich, verdechtig vnnd zu beschwerung vnserer Kirchen dargesetzt,6 als von der Kirchen, daryn den dienern zu viel gegeben wirdt,7 vom gewalt8 vnnd gewissen9 verstandt,10 die schrifft außzulegen, fragen zu erorteren, Canones11 zu machen,12 von den letzten zwey gemercken13 der Kirchen,14 || [A 2v:] von vnterscheid des gewalts vnnd von beruffung der diener,15 von sieben Sacramenten,16 von freywilligen wercken17 vnd furbitt der Heyligen vnnd fur die todten18 etc. Welche stck doch hetten mgen geduldet werden, wo die rechte Lehre daneben allenthalben frey gangen were.19

|| [124]
Vber diese aber seind noch mehr artickel dem Christlichen glauben vnnd lere stracks zu entgegen, wie von den vnsern bißher genugsam erwiesen ist vnd nach gelegenheit vnnd nodturfft allzeit weiter ausgefrt mag werden. Als nemlich von gerechtigkeit der werck, von verdienst vnnd belonung derselben mit dem ewigen leben,20 von zweiffeln an Gdtlicher gnade,21 von erzelung der snden,22 vom Opffer der Mess,23 Canon,24 Fegfeur,25 Seelmessen,26 billigung der einen gestalt,27 transsubstantiation,28 einsperrung vnnd vmbtragung des Sacraments,29 trennung der Priesterehe,30 weyhung des saltzes,31 wasser, kreuter, kertzen, glocken, dardurch den dingen newe geistliche krafft geben wirdt,32 anruffung der Heyligen.33 Weil denn diß Buch kein vnterscheid der Artickel macht vnnd darauff enderung allein in vnsern Kirchen furnimpt, die andern in jhrem alten thun bestetiget,34 so vrteile ich fur Gott vnd meinem gewissen auff mein seele, das E.F.E.W. noch kein standt oder mensch vnsers glaubens vnd bekentniß on warhafftige || [A 3r:] verleugnung seins glaubens vnnd bekentniß solchs helffen auffrichten, annemen oder bewilligen konne, der sich auch mit solchem auffrichten, annehmen oder bewilligen nicht teilhafftig mache aller abgt

|| [125]
terey, ergernissen, so darauß allenthalben erfolgen, auch der bedrancknus vnnd verfolgung der waren Christen, mit denen er doch bißher gehalten,35 vnnd also sich selbs mit eygenem vrteil verdamme. Vnnd ist derhalben allen protestirenden stenden,36 beyde jhres ampts vnd eygenen person halben, von nten, wo die Key. Maie. auff solchem begern jhe berhuen wrde, hiemit jre bekentniß zu thun, dieweil sie darzu am ersten erfordert werden, das sie fur sich selbs solchs nicht auffrichten, annehmen, noch in die auffrichtung bewilligen oder sich zu etwas widder Gottes wort, jre gewissen vnd bekentnis dringen lassen. Das aber etliche stende der vnsern der Key. Maie. jtzund so viel zu handeln frey heymgestellet sollen haben, solte solch heimstellen den andern stenden, so zu diesen sachen nicht gezogen, vnschedlich sein. Vnnd so auch gleich alle stende bewilliget, mgen37 sie doch beyde, den jren vnd andern, jre gewissen vnnd seligkeit belangende, nichts begeben.38 Die auch darumb durch die gnaden Gottes, wo es je diese wege erreichen solt, jhre be- || [A 3v:] kentnis in sunderheit fren vnd erhalten werden bis an jr ende mit darstreckungk39 jhres leibes vnd lebens. Denn es muss jhe bekennet sein, sintemal40 hierin eben vnser bekentnis ytzund stehet vnnd gesucht wirdt, das wir dieses Buchs artickel sollen annehmen, auffrichten odder bewilligen. Hiemit begeren wir aber nicht, wer sonst Gottes, seins gewissens vnd ampts halben nicht wil, das sich vnsernthalben yemandts in gefahr begebe, sondern man lasse vns vnnd wem es sonst Godt gibt, vnsern glauben mit vnser eygen geferligkeit41 bekennen. Doch aber fur allen dingen ist die Key. M. demtigst zu erinnern vnd zu flehen,42 nachdem die erorterung der Religionsachen auff ordentliche wege eins gemeinen, freien, christlichen Concilij gericht vnnd verschoben – wie sich auch hierin zu procediern43 gebret –, das eben diese Artickel in solchem Concilio solten ersten44 gehandelt worden sein, vnd wir derhalben hiemit vora der zeit widder jrer Maie. gnedigst erbieten45 vnnd vnsere gewissen vnbillich beschweret werden, die wir sonst mit leib

|| [126]
vnd gut jhrer Key. Maie. zu allem billigem gehorsam vns schuldigk erkennen vnd bereidt sein, allein Gott vnd vnserer seelen seligkeit jrer Ma. gehorsam vorsetzen46 mssen. Wo aber jre Ma. auch solche gehorsam begerete – als nicht zu achten47 – vnd auff dieses Buchs Artickel, wel- || [A 4r:] che dem Concilio vorbehalten sein, jhe dringen vnnd zwingen wolte vor der ordentlichen erkentnis vnd bewilligter zeit, das jre Ma. darob viel vnschldiges blut inn solcher vnordnungk widder alle Gttliche, geschriebene vnnd natrliche rechten48 wrden vergiessen mssen. Solches alles hab ich E.F.E.W. zu vnterthenigem gehorsam auch schuldigen pflichten meins predigampts nach dem kleinen verstandt, so Godt in seinem heiligen wort mir geben hatt, zu kurtzer antwort nicht vorhalten49 wollen noch sollen. Derselbige Gott vormehre E.F.E.W. sein gnad vnd Geist, durch Christum in dieser allerhochwichtigsten sachen vnnd allen andern zu handeln, waß seine Gdtliche ehr ist, auch zu vnser Christlichen gemeine auch ewer eins yeden selbs seligkeit vnnd wolfart dienlich. Amen. E.F.E.W. vntertheniger vnd williger. N.N.

|| [127]

|| [A 4v:] Allerdurchleuchtigster, großmechtigster, vnuberwindlichster Rm. Keyser.

Allergnedigster Herr, was E. Rm. Key. Maie. der Religion halb, nemlich, wie es etlicher gelerten meynung vnd gutbednken nach mittlerweil50 biß auff das gemein, frey, christlich Concilium51 domit gehalten soll werden oder mge, in ein schrifft verfassen, auch Churfrsten vnd Frsten vnd gemeinen, des heiligen Reichs stenden furhalten lassen, das haben wir sampt derselben E. K. Maie. an vns darauff geschehen beghern52 in aller vnterthenigkeit empfangen, auch seines inhalts nach der lenge angehort, vernomen vnd mit allem fleis erwogen. Vnd wissen vns in der warheit anders nicht zu erinnern, denn das wir bißher nicht allein in allen andern sachen E.K.M. || [B 1r:] vnsers hchsten verstands, mit Gottsfrchtigen, auffrichtigen hertzen alle mgliche gehorsam geleist, sondern auch der Religion halb vnns dermassen allenthalb erzeigt vnd gehalten haben, das wir es gegen Gott dem almechtigen vnd E.K.M. alhie auff erden vnd in yener welt am yngsten gericht mit vnbeschwertem gemt zu verantworten verhoffen. Denn soviel die ytzt gemelte Religion betrifft – beyde, der Lere vnnd Ceremonien53 halb –, do wird yhe anderst nichts bey vns gehandelt, denn wie es vnsers vnzweiffeligen glaubens in heiliger Gtlicher schrifft lauter54 gefunden vnnd vnser aller eyniger, von Gott gesandter heiland vnd seligmacher Jhesus Christus selbst geleret vnd zu leren befolhen hat, auch in der aller

|| [128]
ersten Apostolischen Kirchen55 im brauch gewesen vnnd gehalten worden ist. Welchs wir ya anzunemen, auch fur aller welt zu bekennen vnd dabey zu verharren schuldig sein, wie || [B 1v:] ehr sagt: „Wer mich bekennet fur den menschen, den wil ich auch bekennen fur meinem himlischen Vater vnnd wer mich verleugkent fur den menschen oder sich mein vnnd meins worts schemet, den wil ich auch verleugnen vnd mich sein schemen fur meinem himlischen Vater, wenn ich kommen werd in meiner herligkeit.“56 Jtem: „Wer mich liebet, der wird mein wort halten.“57 vnd wiederumb: „Wer beharret bis ans ende, der wird seligk werden.“58 Nu wolten wir yhe gerne all vnser thun dermassen anstellen, das wir nicht allein alhie auff erden E. Rm. Key. Ma. als vnser von Got furgesatzten zeitlichen Oberkeit in aller vnterthenigster gehorsam zu gefallen leben vnnd vnter derselben langwirigen vnd glcklichen regierung bey gutem frieden bleiben, sondern auch darneben vns gegen Gott halten, das wir mit gutem gewissen in seiner Gtlichen forcht, vnzweyffeligem vertrawen auff sein heili- || [B 2r:] ges wort vnnd bestendiger hoffnungk der ewigen freude vnnd seligkeit in yhener welt gewertig sein mchten. Darduch denn der gehorsam gegen E. Key. Maie. nicht allein nichts entzogen, sondern dieselbig viel mehr bey vns gestercket wirdt. Jnmassen59 auch vnsere Predicanten mehr denn alle andere allhie bißher mit allem fleis trewlich gelert haben, nicht allein wie man sich zu forderst60 gegen Gott, dem allmechtigen vnnd sonsten inngemein gegen allen menschen rechtschaffen vnnd wol halten sol, sondern auch, das man nach Gott fur aller mennigliche61 E. Key. Maie. alle mgliche gehorsam zu leisten schuldigk sey, nicht allein vmb der straffe willen, deren sich die vngehorsamen billich62 zu besorgen haben, sondern auch vmb des gewissens willen, dieweil vns Gott E. Key. Maie. allhie auff erden zur Oberkeit verordent Vnnd solche gehorsam ernstlich befohlen hat. Derwegen denn auch E. Rom. Key. Maie. sich bey solcher lere ya keiner vntrew, wie- || [B 2v:] derwillens oder vngehorsams zu vns versehen63 knnen noch sollen. Ja, es sollen E. Key. Maie. billich sich dester weniger trewe vnnd liebe gegen yhr zu vns versehen, wenn wir vmb eygens zeitlichen nutzes willen

|| [129]
odder geferligkeit halben wider vnsere gewissen von solcher lehre, die wir vnzweyfeligk fur Gottes wort vnd ordenung halten, abfielen. Denn wer vmb der ytzt gemelten oder anderer dergleichen vrsachen willen vonn demyenigen, das er in seinem hertzen fur die warheit vnnd Gottes befelh helt, abfallen darff,64 der wirdt on allen zweiffel vielmehr vmb derselben willen von E. Key. M. abzuweichen kein schew tragen.65 Vnnd wiewol also vnsere gewissen mit dieser lere, so wie obstehet alhie bey vns geprediget wirdt, dermassen eingenomen seind, das wir sie fur Gottes wort vnd || [B 3r:] befelh bekennen mssen, so seind wir doch erbtig, wo wir aus heyliger Gtlicher schrifft, durch ein Concilium oder sonsten eines bessern bericht werden, das wir der warheit gern weichen vnnd zufallen wollen. Hierauff so gelanget an E. Rom. Key. Maie. vmb Gottes ehre vnd vnserer seelen seligkeit willen vnser vnterthenigst bitten, siea wollen solche vnsere nothwendige vnnd Christliche vrsachen vnnd das wir bißanher derselben E. Key. vnd der Rom. Kn. Maie. auch dem lblichen haus Ostereich66 mit so getrewem fleis vnd ernst anhengig gewesen vnd vns niemants daruon abwenden lassen, wie wir auch hinfuran67 yederzeit gern thun wollen, allergnedigst behertzigen. Vnnd dieweil wir auch sonsten niemandts von seinem glauben oder bekentnis zu dringen vns yemals vnterstanden, || [B 3v:] sondern einem yeden sein gewissen sampt der andern Predigen, Ceremonien vnnd Kirchenordnungen alhie vnuerhindert vnnd freygelassen, werdeb hinwieder68 auch geduldet, das wir bey demyenigen, so wir durch offentliche gezeugnis der heiligen schrifft fur Gottes wort vnnd befelh erkennen vnnd besser yhe nicht wissen, bleiben mgen vnd nicht gestaten, das wir widder vnsere gewissen vnd zu vieler Leute ergernis von yemands dauon gedrungen werden. Daran erzeigen69 E. Rm. Key. Maie. vnsers vnzweyffeligen verhoffens Gott dem Himlischen Vater vnnd vnserm Herrn Jhesu Christo einen angenemen

|| [130]
vnnd gefelligen dienst, welchs auch vmb dieselben E. Rm. Key. Maie. wir inn allem gehorsam vngespart70 vnserer leibe vnnd vermgens vntherthenigst zu vordinen71 vnnd vmb der selben langwirige vnnd glckselige Regierung || [B 4r:] Gott zu furbitten nimmer vergessen wollen. E. Rm. K. M.Gehorsamste vnterthanen.

Textapparat
a  Korrigiert aus „von“.
a  Korrigiert aus „die“.
b  Konjektur.

Kommentar
1  Hochgestellte. Vgl. Art. ehrenfest, in: DWb 3, 59.
2  vorsorgende. Vgl. Art. vorsichtig, in: DWb 26, 1574.
3  Gemeint sind in diesem Kontext kirchliche Zeremonien und Riten, deren Gebrauch von Gott weder geboten noch verboten ist und deren Durchführung so im menschlichen Ermessen steht. Vgl. Eilert Herms, Art. Adiaphora II, in: RGG4, 116–118.
4  Feiertagen. Vgl. Art. Feier 1), in: DWb 3, 1434.
5  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136–139.
6  aufgestellt. Vgl. Art. darsetzen, in: DWb 2, 790.
7  Das Augsburger Interim erwähnt in seiner Definition der Kirche auch die Vollmacht, von Sünden loszusprechen, mit dem Bann zu strafen und Konzilsbeschlüsse zu verabschieden. Vgl. Augsburger Interim IX, 58–65.
8  Vollmacht. Vgl. Art. Gewalt, in: DWb 6, 4933.
9  verlässlichen. Vgl. Art. gewiss I.1.b), in: DWb 6, 6145.
10  Verständnis. Vgl. Art. Verstand 3), in: DWb 25, 1536.
11  Synodalbeschlüsse mit kirchenrechtlicher Gültigkeit. Vgl. Heinz Ohme, Art. Kanones/ Kanonessammlungen, in: RGG4, 774–776.
12  Vgl. Augsburger Interim XI, 66–69.
13  Kennzeichen. Vgl. Art. Gemerke 2.f), in: DWb 5, 3279.
14  Das Augsburger Interim nennt neben der reinen Lehre und dem rechten Gebrauch der Sakramente, die auch in CA VII als Kennzeichen der Kirche angeführt werden (vgl. BSLK 61,8–12), die Lehrtradition und die apostolische Sukzession der Priester als notae ecclesiae. Vgl. Augsburger Interim X, 64–67.
15  Das Interim stellt die Vollmacht des geistlichen Standes gegenüber den Laien besonders heraus und grenzt sich damit gegen die Vorstellung eines allgemeinen Priestertums der Gläubigen ab, die Luther entwickelt hatte. Vgl. Augsburger Interim XII, 70f. Vgl. hierzu Martin Luther, Von der Freiheit eines Christenmenschen (1520), in: WA 7, 27,17–28,5.
16  Vgl. Augsburger Interim XIV–XXI, 72–103.
17  Vgl. Augsburger Interim VII, 52–57.
18  Vgl. Augsburger Interim XXIII. XXIV, 122–133.
19  ungehindert geblieben wäre.
20  Vgl. Augsburger Interim VII, 52–57.
21  Das Interim wendet sich gegen die auf dem geschenkten Glauben gründende Heilsgewissheit, die vor allem Luther vertreten hatte. Vgl. Augsburger Interim VIII, 56–59.
22  Vgl. Augsburger Interim XVII, 82–85.
23  Vgl. Augsburger Interim XXII, 102–123.
24  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136f.
25  Vgl. Augsburger Interim XXIV, 128–133.
26  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 138f. Vgl. hierzu unsere Ausgabe, Nr. 8: Bedenken etlicher Prädikanten (1548), Anm. 70.
27  Gemeint ist die altgläubige Praxis des Abendmahlsempfangs ausschließlich unter der Gestalt des Brotes, wie sie im Interim anzuerkennen gefordert wird. Vgl. Augsburger Interim XXVI, 142f.
28  Vgl. Augsburger Interim XVIII, 86f. Nach altgläubiger Lehre werden die Substanzen von Brot und Wein im Vollzug der Eucharistie bei der Konsekration durch den Priester annihiliert. An ihre Stelle treten die Substanzen von Leib und Blut Christi. Die sichtbaren Akzidenzien von Brot und Wein hingegen bleiben erhalten. Dieser Substanzwechsel, die Transsubstantiation, bleibt nach altgläubigem Verständnis auch nach der Abendmahlsfeier bestehen. Vgl. Johann Anselm Steiger, Art. Transsubstantiation, in: RGG4 8 (2005), 539.
29  Gemeint sind die Aufbewahrung der bei der Messfeier nicht verzehrten geweihten Hostien im Tabernakel und deren Umhertragen auf Prozessionen. Vgl. hierzu unsere Ausgabe, Nr. 8: Bedenken etlicher Prädikanten (1548), S. 261, Anm. 97.
30  Das Interim überlässt die Entscheidung über die Ehen der Geistlichen im evangelischen Bereich dem Konzil, macht aber deutlich, dass der angemessene Stand für einen Priester der zölibatäre sei. Vgl. Augsburger Interim XXVI, 142f.
31  Zum vortridentinischen Taufritus gehörte im altgläubigen Bereich Salz, das nach einem Exorzismus, mit dem es besonders geweiht worden war, dem Täufling in den Mund gelegt wurde. Vgl. Peters, Kommentar 5, 159–162.
32  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 140–143.
33  Vgl. Augsburger Interim XXIII, 122–129.
34  Die Geltung des Augsburger Interims blieb in seiner Endfassung auf die evangelischen Stände beschränkt. Der Reichsabschied vom 30. Juni 1548 enthielt jedoch die „Formula reformationis“, einen kaiserlichen Reformversuch für die altgläubigen Stände. Vgl. hierzu Eike Wolgast, Die Formula reformationis, in: Schorn-Schütte, Interim, 342–365.
35  auf deren Seite er doch bisher gestanden hat. Vgl. Art. halten B.II.2.b), in: DWb 10, 290.
36  Seit dem Reichstag von Speyer von 1529 galten die evangelischen Stände des Reichs als „protestierende Stände“ bzw. „Protestantes“, da sie dem Mehrheitsbeschluss des Reichstags, der das Wormser Edikt wieder in Kraft setzte, mit einer Protestation, einer Rechtsverwahrung mit Bekenntnischarakter, entgegengetreten waren. Vgl. Dingel, Speyerer Protestation.
37  können. Vgl. Art. mögen, in: DWb 12, 2449.
38  aufgeben. Vgl. Art. begeben, in: DWb 1, 1279.
39  unter Einsatz. Vgl. Art. Darstreckung, in: DWb 2, 794.
40  weil. Vgl. Art. sintemal, in: DWb 16, 1211.
41  auf unser eigenes Risiko hin. Vgl. Art. Gefährlichkeit 2), in: DWb 4, 2086.
42  anzuflehen. Vgl. Art. flehen, in: DWb 3, 1749.
43  vorzugehen. Vgl. Art. procedieren, in: DWb 13, 2154.
44  zuerst.
45  Angebot. Vgl. Art. ²Erbieten III, in: DRW 3, 86.
46  vorziehen. Vgl. Art. vorsetzen 7), in: DWb 26, 1559.
47  vermuten ist. Vgl. Art. achten, in: DWb 1, 167.
48  Rechte. Vgl. Art. Recht, in: DWb 14, 364f.
49  vorenthalten. Vgl. Art. vorhalten 3.a), in: DWb 26, 1146.
50  unterdessen. Vgl. Art. mittlerweile, in: DWb 12, 2425.
51  Während der frühen Reformationszeit gab es im evangelischen Bereich die Hoffnung auf ein freies, allgemeines und christliches Konzil, das nach dem Vorbild des Konzils von Nicäa nicht durch den Papst, sondern vom Kaiser einberufen werden sollte. Auf diesem Konzil, so hoffte man, könnte der Dissens in der Religionsfrage durch gemeinsames Hören auf die Schrift beseitigt werden. 1523 machten sich die evangelischen Fürsten und Stände auf dem Reichstag in Nürnberg diese Forderung zu eigen. Als im Dezember 1545 dann das Konzil von Trient einberufen wurde, waren die evangelischen Hoffnungen bereits zur Illusion geworden. Nach evangelischer Lesart war das Trienter Konzil weder frei noch allgemein noch christlich, da es vom Papst einberufen war, den Laien kein Stimmrecht zustand und die Schrift nicht als oberster Richter fungierte. Vgl. Christoph Dinkel, Synode III/1.1, in: TRE 32 (2001), 571.
52  das daraufhin an uns gerichtete Begehren.
53  In der innerprotestantischen Debatte über die Umsetzung des Augsburger Interims in evangelischen Territorien zeichneten sich relativ bald zwei Grundpositionen ab. Während Melanchthon Verhandlungsbereitschaft in Hinsicht auf die von ihm als Adiaphora qualifizierten kirchlichen Riten signalisierte und nur in Lehrfragen kompromisslos bleiben wollte, waren für seinen Schüler Matthias Flacius Illyricus Lehre und Zeremonien so eng aufeinander bezogen, dass jeder obrigkeitliche Versuch, kirchliche Riten zu ändern, sofort einen Angriff auf die evangelische Freiheit darstellte. Die an sich freien Riten und Zeremonien verloren diesen Charakter, wenn sie der Kirche von außen aufgezwungen wurden. Im Bekenntnisfall gibt es daher für Flacius überhaupt keine Adiaphora. Darum plädierte er für eine vollständige Ablehnung des Augsburger Interims durch die evanglischen Landesherren und lehnte jeden Kompromiss bei Zeremonien und Riten ab. Eine ähnliche Position bezog auch Nikolaus Gallus, als er während des adiaphoristischen Streites nach Magdeburg ging. Vgl. Dingel, „Der rechten lehr zuwider“, in: Schorn-Schütte, Interim, 292–311, hier: 301f. Zum adiaphoristischen Streit vgl. den Bd. 2 unserer Ausgabe.
54  deutlich. Vgl. Art. lauter, in: DWb 12, 378.
55  Innerhalb der reformatorischen Theologie legte vor allem Melanchthon Wert auf die theologische Übereinstimmung mit der Alten Kirche, genauer: mit dem „consensus quinquesaecularis“, der bei der zeitgenössischen Exegese immer mit zu beachten war, aber nur insofern Geltung beanspruchen konnte, wie sich in ihm eine adäquate Schriftauslegung aussprach. Gallus greift hier in ähnlicher Weise auf den „Konsens“ der Alten Kirche in der Frage nach den Riten und Zeremonien zurück. Vgl. Wriedt, Schrift und Tradition.
56  Mischzitat aus Mt 10,32f und Mk 8,38.
58Mk 13,13par.
59  Wie denn. Vgl. Art inmaßen 2), in: DWb 10, 2123.
60  vor allem. Vgl. Art. forderst/förderst, in: DWb 3, 1895.
61  vor überhaupt jedermann. Vgl. Art. männiglich 2), in: DWb 12, 1591.
62  mit Recht. Vgl. Art. billig, in: DWb 2,
63  von uns erwarten. Vgl. Art. versehen 2), in: DWb 25, 1237.
64  muss. Vgl. Art. dürfen, in: DWb 2, 1721.
65Gallus deutet mit dieser Argumentation eine Art Widerstandslehre an. Der dem Kaiser geschuldete Gehorsam ist dem Gehorsam Gott gegenüber deutlich untergeordnet. Sollte der Kaiser seine Untertanen dazu zwingen, Gott ungehorsam zu werden, so müsse er mit deren Widerstand rechnen.
66  „Haus Österreich“ ist eine Bezeichnung des gesamten Herrschaftsbereichs und der Gesamtdynastie des europäischen Adelsgeschlechts der Habsburger, dem Kaiser Karl V. angehörte. Die Bezeichnung ist 1306 erstmals nachweisbar und seit dem 15. Jahrhundert allgemein verbreitet. Die Habsburger stellten von 1438 bis 1740 den Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Vgl. Wilhelm Baum, Art. Habsburger, in: RGG4 3 (2000), 1366–1368; Bérenger, Habsburgerreich, 177–188.
67  künftighin. Vgl. Art. hierfüran, in: DWb 10, 1434.
68  andererseits. Vgl. Art. hinwider, in: DWb 10, 1544.
69  erweisen. Vgl. Art. erzeigen, in: DWb 3, 1084.
70  unter Einsatz.
71  uns verdient zu machen. Vgl. Art. verdienen 4), in: DWb 26, 228.
Seite drucken

XML: http://diglib.hab.de/edoc/ed000234/antwort/text.xml
XSLT: http://diglib.hab.de/edoc/ed000234/tei-transcript.xsl