Text

Bedenken aufs Interim (1548)
bearbeitet von Hans-Otto Scheider
[Inhaltsverzeichnis]

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Einleitung

1. Historische Einleitung

Das Augsburger Interim1 wurde in kaiserlichem Auftrag über mehrere Monate zwischen Herbst 1547 und Mai 1548 von unterschiedlich zusammengesetzten Kommissionen erarbeitet. Den maßgeblichen Entwurf erstellten schließlich der Mainzer Weihbischof Michael Helding, der designierte Bischof von Naumburg-Zeitz Julius von Pflug und als Vertreter der reformatorisch gesinnten Seite der brandenburgische Hofprediger Johann Agricola. Sobald erste Entwürfe unter den auf dem Reichstag in Augsburg versammelten Fürsten zu kursieren begannen, holte Moritz von Sachsen vertrauliche Gutachten über die entsprechenden Texte bei führenden Theologen seines Landes ein, um Orientierung für die bevorstehenden Verhandlungen mit dem Kaiser zu gewinnen. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit möglicher Verhandlungsergebnisse versuchte Moritz abzuklären, wie weit man den kaiserlichen Forderungen willfahren könne, und wohl auch, zu welchen Zugeständnissen die exponierten theologischen Lehrer der sächsischen Kirche sich bereitfinden würden. Kurfürst Moritz war an einem Gutachten gelegen, das die weitestgehende Übernahme der Bestimmungen des Augsburger Interims theologisch sanktioniert hätte, so dass er den Wünschen des Kaisers hätte entgegenkommen können, ohne seine bisherigen und seine neu hinzugewonnenen Untertanen hinsichtlich des Erhalts ihres protestantischen Bekenntnisses zu verunsichern oder vor den Kopf zu stoßen. Unter den Wittenberger Theologen war Philipp Melanchthon federführend. Er hat – zumeist mitverantwortet von einigen seiner Wittenberger Kollegen – zwischen April und Juli 1548 fünf Gutachten für seinen neuen Landesherrn, Kurfürst Moritz von Sachsen, verfasst. Die ersten drei davon2 blieben geheim, das vierte3 – hier ediert – gelangte in den Druck und beeinflusste andere Schriften gegen das Interim, provozierte aber auch Gegenschriften von protestantischer4 und von altgläubiger Seite.5 Um der Erhaltung des Friedens willen bemühten

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sich die Gutachter, allen voran Melanchthon, möglichst konziliant zu formulieren und den Wünschen des Kurfürsten weitestmöglich entgegenzukommen. Gleichwohl fiel auch dieses Gutachten letztlich klar zuungunsten des Interims aus. Die Verheerungen durch den Schmalkaldischen Krieg waren noch allerorten spürbar, dennoch bekundeten die Verfasser ihre Bereitschaft, die Konsequenzen ihrer Ablehnung zu tragen, auch wenn dies Exil oder anderweitige Leiden bedeuten würde. Das für den Kurfürsten bestimmte, vertrauliche Gutachten der Theologenkommission wurde zunächst abschriftlich von Kommissionsmitgliedern, insbesondere von Melanchthon, im Bekanntenkreis verbreitet, möglicherweise um dem negativen Eindruck zu begegnen, den Melanchthon vertraulicher, vor allem für Karl V. bestimmter Brief an den kaiserlichen Rat Christoph von Carlowitz unter den Anhängern der reformatorischen Bewegung hervorgerufen hatte.6 Dass das Gutachten dann zum Druck befördert wurde, anscheinend ohne Wissen Melanchthons und gegen seinen Willen, konnte angesichts der handschriftlichen Verbreitung nicht wirklich überraschen. Matthias Flacius Illyricus ließ das Gutachten mit Nennung des Verfassers Melanchthon in Magdeburg drucken, konnte er darin doch eine Stärkung seiner ablehnenden Position gegenüber dem Interim sehen. Mutmaßlich etwas spätere Auflagen, die die Wittenberger Theologen allgemein als Verfasser nennen, scheinen auf die Initiative des Eislebener Pfarrers Andreas Kegel zurückzugehen, der den Text des Gutachtens von seinem Schwiegervater Caspar Cruciger erhalten hatte und deshalb um das Autorenkollektiv wusste.7 Melanchthon dürfte vor allem deshalb über die unautorisierte Drucklegung des Gutachtens unter seinem Namen verärgert gewesen sein, weil in der Folge erneut kaiserliche Ungnade drohte. Man hatte Melanchthon aufgrund des Carlowitz-Briefes schon beinahe für die kaiserliche Sache gewonnen geglaubt, die deutliche Ablehnung des Augsburger Interims im Gutachten trotz aller Konzilianz der Formulierungen konnte nun leicht als neuerlicher Kurswechsel missdeutet werden. Melanchthon beteuerte, er habe mit der Veröffentlichung nichts zu tun, der Text sei ohne sein Wissen und gegen seinen Willen in Magdeburg, nicht in Wittenberg, publiziert und dabei verfälscht worden.8 Auch der Kurfürst setzte sich für Melanchthon ein, so dass sich für ihn keine ernsten Konsequenzen aus der Veröffentlichung ergaben.

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Das Gutachten wurde formuliert, als das Interim noch nicht gedruckt vorlag. Der „kurze Bericht vom Interim“9 des Flacius wurde anscheinend nur wenig später abgefasst, er setzt allerdings bereits die Kenntnis eines frühen Interimsdrucks voraus. Weil aber der Text des Flacius zur sofortigen Verbreitung im Druck bestimmt war, während der Auftraggeber des Gutachtens, Kurfürst Moritz, dieses vertraulich behandelt wissen wollte und auch der (Haupt)verfasser, Melanchthon, seinen Text zunächst nur abschriftlich in ausgewählte – freilich immer zahlreicher werdende – Hände gelangen ließ, ist davon auszugehen, dass er erst nach dem „kurzen Bericht“ des Flacius die Presse verließ.10 Vom Hörensagen wussten auch die Verfasser des Gutachtens um ein im Vorwort des Interims enthaltenes kaiserliches Verbot öffentlicher Kritik am Interim, sie betonten aber die Notwendigkeit der Stellungnahme. Solange das Gutachten vertraulich blieb, musste es nicht als Verstoß gegen kaiserliche Erlasse angesehen werden; die Veröffentlichung im Druck verstieß jedoch eindeutig auch gegen das kaiserliche Zensuredikt vom 30. Juni 1548.11 Da das vierte Gutachten den Zwecken des Kurfürsten Moritz ebenfalls nicht entsprach, kam es zur Verabschiedung eines fünften Gutachtens am 6. Juli 1548 in Meißen.12 Auch dieses Gutachten wurde alsbald gedruckt,13 erregte aber im Unterschied zum vorhergehenden anscheinend kein sonderliches Echo.14 Es unterscheidet sich von den früheren Ausarbeitungen dadurch, dass es zunächst einige positive Grundsätze evangelischer Lehre formuliert und erst anschließend die Aussagen und Forderungen des Interims bewertet. So konnte es zur Grundlage des Landtagsentwurfs vom Dezember 1548 werden, den Flacius und seine Mitstreiter dann öffentlichkeitswirksam als „ Leipziger Interim“ brandmarkten und verwarfen.15

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2. Die Autoren

Philipp Melanchthon war anscheinend ganz maßgeblich an der Formulierung des Texts beteiligt und darf wohl mit einiger Berechtigung als Hauptverfasser gelten.16 Gleichwohl gibt der Text sich als von einer Gruppe verantwortet zu erkennen, und zwar nicht nur in formal-sprachlicher Hinsicht durch Verwendung des Plurals, sondern auch durch die mehrfache Betonung, man behalte sich vor, in je eigener Verantwortung noch gesondert Stellung zu den behandelten Fragen zu nehmen. Das könnte als ein Indiz für gewisse Differenzen innerhalb der Gruppe der Unterzeichner interpretiert werden. Zugleich ging es aber auch darum, die theologische Auseinandersetzung mit dem Interim den Fachleuten vorzubehalten. Mehrfach rät man dem Kurfürsten, auf theologisch durchaus bedenkliche Punkte nicht näher einzugehen, sondern hierin den Theologen die Argumentation zu überlassen. Vermutlich haben das kaiserliche Zensuredikt und der Wunsch des Kurfürsten, die Konfrontation zu vermeiden, gleichermaßen dazu geführt, dass von seiten der Gutachter in der Folge keine weitere Stellungnahme zum Augsburger Interim ans Licht gekommen ist, auch nicht in je eigener theologischer Verantwortung. Die Ausgaben F, G und H nennen „die Wittenberger Theologen“ als Verfasser,17 konkret waren es Johannes Bugenhagen, Johannes Pfeffinger, Caspar Cruciger, Georg Maior, Philipp Melanchthon und Sebastian Fröschel. Jedenfalls verantworteten sie den Text gegenüber dem Kurfürsten gemeinsam.18

2.1 Johannes Bugenhagen

Johannes Bugenhagen19 wurde am 24. Juni 1485 als Sohn des Ratsherrn Gerhard Bugenhagen im pommerschen Wollin20 geboren, am 24. Januar 1502 immatrikulierte er sich in Greifswald, wo er 1503 den Grad eines Magister Artium erlangte. Im folgenden Jahr wurde er Rektor der Stadtschule in Treptow an der Rega,21 1505 kirchlicher Notar, 1509 Priester und Vikar an St. Marien in Treptow. 1517 unternahm Bugenhagen eine Reise durch Pommern, um Material für eine historische Landeskunde zusammenzutragen.22 Im selben Jahr wurde er Lektor für Bibel und Kirchenväter an der Kloster

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schule Belbuck.23 Unter seinen dortigen Schülern war auch Johannes Aepinus.24 Nach der Lektüre von Luthers Schrift „De captivitate Babylonica“ (1520) ging Bugenhagen nach Wittenberg, wo er am 29. April 1521 immatrikuliert wurde. Am 13. Oktober 1522 heiratete er Georg Rörers Schwester Walpurga; aus der Ehe gingen mindestens vier Kinder hervor. Rörer seinerseits nahm 1526 Bugenhagens Schwester Hanna zur Ehefrau; sie starb 1527. Am 29. September 1523 wurde Bugenhagen Wittenberger Stadtpfarrer als Nachfolger von Simon Brück; daneben lehrte er an der theologischen Fakultät der Universität. Bugenhagen unternahm teils ausgedehnte Reisen zur Einführung der Reformation, insbesondere in Norddeutschland und angrenzenden Gebieten; dann übernahm nicht selten Luther seine Vertretung im Predigtamt. Im Jahr 1532 wurde Bugenhagen zum Superintendenten des Kurkreises rechts der Elbe bestellt. Am 17./18. Juni 1533 wurde er in Wittenberg zum Dr. theol. promoviert, zusammen mit Caspar Cruciger und Johannes Aepinus. 1536 wurde Bugenhagens Stadtpfarramt förmlich mit der vierten theologischen Professur verbunden. Bugenhagen war Luthers Beichtvater. Am 12. August 1537 krönte er in Kopenhagen Christian III. zum König von Dänemark. Im Schmalkaldischen Krieg hatte Bugenhagen für seinen Landesherrn Johann Friedrich I. von Sachsen publizistisch Partei ergriffen, er blieb aber bei seiner Gemeinde, als Wittenberg mit dem Kurkreis und weiteren Gebieten an Moritz von Sachsen fiel, und verhielt sich auch dem neuen Landesherrn gegenüber loyal. In den Jahren 1550 bis 1556 war Bugenhagen mehrmals Dekan der theologischen Fakultät. Am 20. April 1558 starb er in Wittenberg.

2.2 Johannes Pfeffinger

Johannes Pfeffinger,25 am 27. Dezember 1493 in Wasserburg am Inn geboren, erhielt nach Besuch der lateinischen Schule Annaberg im Jahr 1515 in Salzburg die Weihe zum Akoluthen; 1518 zum Subdiakon, bald darauf zum Diakon, schließlich zum Priester geweiht, wurde er zunächst in Reichenhall, 1519 in Saalfelden im Pinzgau und 1521 als Stiftsprediger in Passau angestellt. Als er wegen Hinneigung zur Lehre Luthers in den Verdacht der Ketzerei kam, floh Pfeffinger 1523 nach Wittenberg, wo er freundliche Aufnahme bei Luther, Melanchthon und Bugenhagen fand. Am 15. November 1524 wurde er immatrikuliert. In den Jahren 1527 bis 1530 versah Pfeffinger die Pfarrei Sonnenwalde, wo er sich auch 1528 mit Elisabeth Kühlstein verheiratete. Nach seiner Vertreibung durch den Bischof von Meißen wirkte er als Prediger in Kloster Eicha, wohin evangelisch gesinnte Leipziger zum

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Gottesdienst gingen, 1532 wurde Pfeffinger als Pfarrer nach Belgern berufen, von hier aus nahm er 1539 an der Einführung der Reformation in Leipzig teil, 1540 wurde er der erste evangelische Superintendent Leipzigs. Am 10. Oktober 1543 wurde er zum Dr. theol. promoviert, am 10. März 1544 trat er die theologische Professur an. Siebenmal war Pfeffinger in der Folgezeit Dekan der Fakultät, zweimal Vizekanzler der Universität Leipzig. Mit einer systematischen Erläuterung von Melanchthons Auffassung, der menschliche Wille sei in den Bekehrungsprozess einbezogen, löste Pfeffinger den synergistischen Streit aus.26 Am 1. Januar 1573 starb er in Leipzig.

2.3 Caspar Cruciger d. Ä.

Caspar Cruciger d. Ä.27 wurde am 1. Januar 1504 in Leipzig als Sohn des Krämers Georg Kreutzinger und seiner Frau Margarete geboren. Im Herbst 1513 wurde er an der Universität seiner Heimatstadt immatrikuliert, 1519 war er unter den Zuhörern bei Luthers Leipziger Disputation. Nachdem er im Sommer 1521 nach Wittenberg gegangen war, wechselte er im Herbst 1522 wegen einer Seuche wieder nach Leipzig. Am 13. April 1523 wurde er in Wittenberg immatrikuliert. Hier heiratete er am 14. Juni 1524 Elisabeth von Meseritz, die 1522 das Prämonstratenserinnenkloster Treptow an der Rega verlassen und seither in Bugenhagens Haus Aufnahme gefunden hatte. Im Mai 1525 wurde Cruciger Rektor der neu gegründeten städtischen Lateinschule in Magdeburg, 1528 Prediger an der Wittenberger Schlosskirche. Er arbeitete mit an der Bibelübersetzung und -revision. Im November 1529 wurde er zum Magister Artium, am 17./18. Juni 1533 zusammen mit Johannes Bugenhagen und Johannes Aepin zum Dr. theol. promoviert. Am 24. April 1536 verheiratete sich der Witwer mit Apollonia Günterode. Im Sommer 1539 wirkte er mit an der Einführung der Reformation in Leipzig, und er nahm teil an den Religionsgesprächen in Hagenau, Worms und Regensburg 1540/41. Im Wintersemester 1542/43 und von Winter 1546 bis Sommersemester 1548 war Cruciger Rektor der Universität Wittenberg, außerdem von März 1546 bis November 1548 Dekan der theologischen Fakultät. Caspar Cruciger d. Ä. starb am 16. November 1548 in Wittenberg.

2.4 Georg Major

Georg Major (Maier),28 in Nürnberg am 25. April 1502 geboren, kam bereits im Alter von neun Jahren nach Wittenberg, wo er als Sängerknabe in der kurfürstlichen Kapelle erzogen wurde. Schon 1511 immatrikuliert, nahm er 1521 sein Studium auf und erlangte vermutlich im Oktober 1523 den Magi

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stergrad. 1528 heiratete er Margarethe von Mochau aus Seegrehna bei Wittenberg, deren Schwestern mit Andreas Bodenstein, genannt Karlstadt, bzw. mit Gerhard Westerburg verheiratet waren. Aus der Ehe gingen zwölf Kinder hervor, von denen aber nur zwei die Eltern überlebten. 1529 wurde Major als Schulrektor nach Magdeburg berufen; sein Vorgänger im Amt war Caspar Cruciger gewesen. Major arbeitete eine vorbildliche Schulordnung aus und unterstützte Joachim Greff29 bei seinen Schultheateraufführungen. Am 7. Oktober 1537 ordinierte Luther Major zum Prediger an der Wittenberger Schlosskirche, 1542 wurde er Mitglied des Konsistoriums. Am 18. Dezember 1544 promovierte ihn Luther zum Doctor theologiae, und Major übernahm die Professur des Justus Jonas; am 31. Mai 1545 wurde er in die theologische Fakultät Wittenberg aufgenommen. 1546 wurde Major zum Regensburger Religionsgespräch entsandt. Als im November 1546 die Universität Wittenberg aufgelöst wurde, ging er zunächst nach Magdeburg, nach der Schlacht von Mühlberg floh er im Mai 1547 mit seiner Familie über Braunschweig und Gifhorn nach Nordhausen. Im August 1547 wurde Major Stiftssuperintendent in Merseburg und als solcher oberster Mitarbeiter des evangelischen Bischofs Georg III. von Anhalt, doch schon Anfang März 1548, nach Konsolidierung der Universität Wittenberg, kehrte er dorthin zurück und versah seine neutestamentliche Professur und seinen Dienst im Konsistorium. Von Georg Rörer übernahm Major 1551 die Herausgeberschaft der Wittenberger Lutherausgabe und betreute sie bis zum Abschluss 1559. Im Dezember 1551 wurde er für ein Jahr als Superintendent der Grafschaft Mansfeld nach Eisleben entsandt. Kurz zuvor hatte Nikolaus von Amsdorf eine Streitschrift gegen Major und Bugenhagen veröffentlicht, in der er die beiden der Verfälschung der Rechtfertigungslehre zieh.30 Major bekannte sich in seiner Antwort31 zu den Thesen, dass gute Werke zur Seligkeit nötig seien und dass niemand ohne gute Werke selig werde. Daraus entspann sich – vor dem Hintergrund des Kampfes gegen das Interim, das in seinem siebten Arti­kel gute Werke für zur Seligkeit nötig erklärt – der sogenannte Majoristische Streit, der Jahrzehnte andauerte.32 Nach Bugenhagens Tod 1558 war Major ständiger Dekan der theologischen Fakultät und bekleidete viermal das Rektorat der Universität. Seit 1572 erkrankt, starb Georg Major am 28. November 1574 in Wittenberg.

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2.5 Philipp Melanchthon

Philipp Melanchthon33 wurde am 16. Februar 1497 als Sohn des Waffenschmieds Georg Schwarzerdt im kurpfälzischen Bretten geboren. Nach der Lateinschule in Pforzheim, wo ihm Johannes Reuchlin am 15. März 1509 den Humanistennamen Melanchthon verlieh, besuchte er die Universitäten Heidelberg und Tübingen. Hier erwarb er am 25. Januar 1514 den Magistergrad. Auf Empfehlung Reuchlins berief Kurfürst Friedrich III. von Sachsen Melanchthon auf den neugestifteten Lehrstuhl für Griechisch an der Universität Wittenberg. Am 25. August 1518 traf er hier ein, am 28. August hielt er seine Antrittsrede „De corrigendis adulescentiae studiis“,34 die allgemein beeindruckte. Trotz der sehr unterschiedlichen Temperamente und Charaktere entwickelte sich, gelegentlicher temporärer Verstimmungen ungeachtet, eine lebenslange Freundschaft zu Martin Luther; Philipp Melanchthon, der sich Ende November 1520 mit Katharina Krapp verheiratet hatte, wurde zum wichtigsten Mitarbeiter Luthers am Reformationswerk, er vertrat ihn auf dem Augsburger Reichstag 1530 und formulierte die Confessio Augustana und ihre Apologie. Von Melanchthon stammt auch der Tractatus „De potestate et primatu papae“35 von 1537 als Ergänzung zu den Schmalkaldischen Artikeln Luthers. Den Schmalkaldischen Krieg unterstützte Melanchthon als Verteidigungskrieg, zeitweilig musste er aus Wittenberg fliehen. Dass er anschließend trotz der Herrschaftsübernahme durch den neuen Kurfürsten Moritz von Sachsen dorthin zurückkehrte, statt an die neugegründete Universität Jena zu wechseln, rettete wahrscheinlich die Universität Wittenberg vor dem Untergang. Melanchthon trug wesentlich dazu bei, dass auch Kursachsen die Annahme des Augsburger Interims verweigerte, seine Mitwirkung am Leipziger Landtagsentwurf trug ihm jedoch heftige Kritik der Gegner ein.36 In den innerprotestantischen Streitigkeiten nach Luthers Tod vertrat Melanchthon in der Regel gemäßigte Positionen, die dann auch in der Konkordienformel rezipiert wurden. Der Verdacht einer Hinneigung Melanchthons zum Calvinismus mag dadurch gestärkt worden sein, dass er in der Confessio Augustana variata von 1540 Formulierungen für die Abendmahlslehre gefunden hatte, die auch für Reformierte annehmbar erschienen und es etwa der reformierten Kurpfalz ermöglichten, nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 auch für sich den Status der Augsburger Religionsverwandten zu reklamieren. Sein Tod am 19. April 1560 in Wittenberg entriss Melanchthon der „rabies theologorum“,37 unter der er bei Lebzeiten gelitten hatte.

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2.6 Sebastian Fröschel

Sebastian Fröschel,38 am 24. Februar 1497 in Amberg in der Oberpfalz geboren, hat in Leipzig studiert und den Grad eines Magister Artium erworben. Am 16. März 1522 erhielt er die Priesterweihe, am 20. Juli 1523 immatrikulierte er sich in Wittenberg. Im Herbst 1523 predigte Fröschel zweimal in Leipzig, wurde daraufhin von Herzog Georg von Sachsen verhört und anschließend des Landes verwiesen, seitdem war er zumeist in Wittenberg tätig. 1528 wurde er hier Dritter Diaconus neben Johannes Mantel und Georg Rörer, im Juni des Folgejahres heiratete er die ehemalige Nonne Elisabeth Kreff, die nach wenigen Ehejahren starb. Im August 1535 verheiratete er sich in Amberg mit Barbara Kotzel. 1540 predigte er in der Martinskirche in Amberg, die kurpfälzische Regierung verhinderte aber die von der Stadt gewünschte Berufung zum Pfarrer. 1542 wurde Fröschel Archidiaconus in Wittenberg als Nachfolger des Johannes Mantel. In dieser Eigenschaft unterschrieb er anscheinend39 am 16. Juni 1548 das Gutachten zum Interim für Kurfürst Moritz. Am 10. Juli 1551 unterzeichnete Fröschel die von Melanchthon zur Vorlage auf dem Konzil von Trient erstellte Confessio Saxonica.40 Seine Tochter Elisabeth heiratete am 19. Juni 1561 Caspar Cruciger den Jüngeren. Am 20. Dezember 1570 starb Sebastian Fröschel in Wittenberg.

3. Inhalt

Die Verfasser stellen zunächst fest, dass ihnen die jüngst verfertigte Vorrede zum Interim nicht vorliege, sie weisen aber einseitige Schuldzuweisungen für die Kirchenspaltung zurück, die darin möglicherweise enthalten sein könnten; ebenso wollen sie ein mögliches Eingehen auf Forderungen des Interims keinesfalls verstanden wissen, als habe man bisher falsch gelehrt. Vielmehr sehe man sich außerstande, die einmal erkannte Wahrheit des Evangeliums zu verleugnen, selbst wenn erneut Krieg und Zerstörung drohten. Die Lehre vom Sohn Gottes und von der Rechtfertigung des Sünders sei eine besondere Offenbarung Gottes, gegen die der Teufel seit jeher ankämpfe; dem gelte es standzuhalten. Wollte man Kirchengebräuche, die im Zuge der Reformation aus guten Gründen abgeschafft worden seien, nun wieder einführen, so müsse das die Gewissen der Gemeindeglieder unnötig verwirren und Anstoß erregen. Nicht Eitelkeit oder Trotz sei das Motiv für die kritische Haltung zum Interim, sondern das Festhalten an der einmal erkannten Wahrheit. Wenn daraus persönliche Gefährdungen erwüchsen, seien die Verfasser bereit, sie zu tragen. Im übrigen werde angesichts der Weigerung der Bischöfe, die Bestimmungen des Interims auch in altgläubigen Gebieten um

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zusetzen, das Ziel der kaiserlichen Initiative, die Einigkeit der Lehre und der Zeremonien wiederherzustellen, ohnehin verfehlt, und auch in vielen andern Territorien werde das Interim nicht angenommen werden. Da aber die einzelnen Abschnitte des Interims sehr unterschiedlich zu bewerten seien, wolle man nicht alles in Bausch und Bogen verwerfen, sondern die Inhalte differenziert betrachten: Die Ausführungen am Anfang zu Schöpfung und Fall, Erbsünde und Erlösung durch Christus werden nicht beanstandet, wohl aber der Abschnitt zur Rechtfertigung, denn hier setze das Interim fälschlich die Liebe mit der Gerechtigkeit gleich; der Glaube, als bloßes Fürwahrhalten missdeutet, stelle aus Sicht des Interims nur eine Vorbereitung dazu dar. Letztlich vertrete das Interim die Auffassung, der Mensch werde durch sein Lieben und seine guten Werke Gott wohlgefällig. Wohl gehörten vielerlei Tugenden in das Umfeld des Glaubens, aber entscheidend bleibe das Vertrauen auf den Sohn Gottes. Die Gutachter halten deshalb an ihrer bisherigen evangeliumsgemäßen Lehre fest und widerraten die Annahme dieses Artikels. Die Abschnitte IX bis XIII des Interims behandeln die Ordnung der Kirche und die Amtsgewalt der Bischöfe. Darin sei zwar mancherlei Anfechtbares enthalten, der Kurfürst solle sich aber auf die langwierigen Diskussionen dazu nicht einlassen. Den Gutachtern erscheint es jedoch nötig, festzustellen, dass zwar die Einheit der Kirche wichtig und erstrebenswert sei, dass aber die Lehrer des Evangeliums zur Abgrenzung von Irrlehren und Irrlehrern verpflichtet seien, und wenn die Gegenseite sich weigere, die Wahrheit anzuerkennen, so liege die Schuld für die Spaltung bei ihr. Überdies verurteile das Interim einige Missbräuche, die das Konzil von Trient bzw. Bologna gerade noch verteidigt habe. Wenn die Bischöfe auch von den Evangelischen Gehorsam erwarteten, dürften sie die Wahrheit nicht verfolgen und müssten auf die Wiederaufrichtung abgeschaffter Kirchengebräuche verzichten. Die Gutachter behalten sich und andern mit Rücksicht auf die Komplexität der Problemlage separate Stellungnahmen in je eigener Verantwortung vor. Sie halten fest, dass keiner einzelnen Person, also auch nicht dem Papst, die Autorität zukomme, nach eigenem Gutdünken die Schrift auszulegen. Hinsichtlich der Taufe bestehe kein Dissens, ja die reformatorischen Argumente zur Widerlegung der Täufer seien von altgläubiger Seite gern genutzt worden. Die Gutachter raten davon ab, in Auseinandersetzungen um Konfirmation bzw. Firmung und Letzte Ölung einzutreten, obwohl es sich, anders als im Interim dargestellt, nicht um Sakramente handle; auch dazu verweisen sie auf mögliche Bekenntnisse in eigenener Verantwortung, lediglich auf die Frage der Heiligenanrufung wollen sie an anderer Stelle des Gutachtens noch eingehen. Allerdings lehnen sie es rundweg ab, dass reformatorisch gesinnte Pfarrer solche abgöttischen Handlungen vornehmen oder daran teilnehmen sollten. Die Irrtümer und Missbräuche, die in der spätmittelalterlichen Kirche hinsichtlich des Bußsakraments eingerissen waren, der beständige Zweifel an der tatsächlichen Vergebung der Sünden, die Forde

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rung, sämtliche Sünden in der Beichte zu erzählen, und vor allem die Ablasslehre und -praxis, hatten überhaupt den ersten Anlass zu den Lehrstreitigkeiten gegeben, auch hierin könne man nicht hinter die einmal erkannte Wahrheit zurück. Die Einzelbeichte wird beibehalten, aber die Forderung, sämtliche Sünden aufzuzählen, wird verworfen. Zur Frage der Genugtuung verweisen die Gutachter wieder auf die Möglichkeit separater Stellungnahmen, ebenso hinsichtlich des Abendmahlsartikels, der nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Die Priesterweihe mag immerhin als Sakrament gelten, die Gutachter wünschten aber, dass es nicht ein bloßes Spektakel wäre, sondern dass die Ordinanden geprüft und auch später Lehre und Sitten der Priester beaufsichtigt würden. Hinsichtlich der Ehescheidung fordern die Verfasser der Stellungnahme, unschuldig Geschiedenen eine zweite Ehe zu gestatten, was voraussetze, dass die Ehescheidung nicht als bloße Scheidung von Bett und Tisch anzusehen sei. Ausführlicher geht das Gutachten auf die Messe ein: Das Interim bekenne zu Recht, dass die Messe nicht die Vergebung der Sünden verdiene, aber man nenne doch die Messe ein Opfer und wolle so die Privatmessen stärken; Messen ohne Kommunikanten seien aber abzulehnen, da nicht in Christi Einsetzung begründet. Die Aussagen des Messkanons, wonach es um Erlösung der Seelen zu tun sei, seien abzulehnen und Anlass vielfältiger Missbräuche. Die Anrufung der Heiligen wird abgelehnt, Anbetung gebühre allein Gott, und neben den Sohn Gottes sollen keine andern Mittler gestellt werden. Zudem habe man in der Vergangenheit die Heiligen nicht nur als Fürbitter und Mittler behandelt, sondern auch Hilfe in spezifischen Notsituationen bei ihnen gesucht. Da die Heiligenverehrung keinen göttlichen Befehl für sich habe, solle man davon Abstand nehmen. Noch problematischer sei allerdings, dass im Interim von Verdiensten der Heiligen die Rede sei. Die entsprechenden Artikel solle niemand annehmen. Die wahren Geschichten über die Heiligen, im Unterschied zu den Legenden, könnten als Vorbilder und Beispiele christlichen Lebens dienen. Die überaus verbreiteten Seelmessen seien zwar ein einträgliches Geschäft gewesen, aber als Pervertierung des Altarsakraments abzulehnen, es sei nicht für die Toten eingesetzt, sondern um den Glauben der Lebenden damit zu wecken und zu stärken; die Behauptung, der Priester erwerbe mit der Zelebration ein Verdienst für die Verstorbenen, sei haltlos. Hinsichtlich der kirchlichen Zeremonien stellen die Gutachter fest, dass die wesentlichen Gebräuche, die gute kirchliche Ordnung betreffen, in Sachsen kaum verändert worden seien, man sei aber für sinnvolle ergänzende Vorschläge offen. Man solle allerdings das Bewusstsein für die unterschiedliche Wertigkeit von unverzichtbaren, wesentlichen Bestandteilen christlichen Gottesdienstes und aus pragmatischen menschlichen Erwägungen erwachsenen „Mitteldingen“ nicht verwischen, sondern einschärfen. Soweit sie eine Anrufung der Heiligen beinhalten, sind entsprechende Gesänge zu verwerfen, ebenso Fronleichnamsprozessionen, bei denen ein Teil des Altarsakraments, die konsekrierte Hostie, umhergetra

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gen wird. Auch den Gegnern sei bekannt, dass Privatmessen, Heiligenanrufung, Seelmessen, Prozessionen und manche anderen Gebräuche, auch wenn sie womöglich entschuldigt werden könnten, doch unnötig und gefährlich seien, und ihre Wiederaufrichtung werde die Missbräuche der Gegner unterstützen, viele gottesfürchtige Leute irritieren und betrüben und womöglich Verfolgungen von Priestern und anderen Personen hervorrufen. Man solle das wohlgeordnete sächsische Kirchenwesen nicht durch die Änderungen in unnötige Verwirrung stürzen, zumal Einheit in Kultus und Lehre auf diesem Wege ohnehin nicht erreicht werden könne. Hinsichtlich der Gefahr eines neuerlichen Krieges erinnern die Verfasser die Landesherrschaft an deren Pflicht, die Kirche zu schützen, und bekunden die Bereitschaft, nötigenfalls selbst ins Exil zu gehen oder sonst Leiden auf sich zu nehmen. Es sei ihnen aber nicht möglich, ihre Stellungnahme noch milder zu fassen, weil sie die erkannte Wahrheit nicht verleugnen dürften. Sie wollten es auch den weltlichen Obrigkeiten nicht zumuten, theologische Auseinandersetzungen zu führen, sondern behalten es sich vor, in eigener Verantwortung auf das Interim zu antworten. Doch sei es nicht ihre Absicht, künftig etwas anderes zu lehren, als bisher in Sachsen einträchtig gepredigt und an den Universitäten Leipzig und Wittenberg gelehrt worden sei, worin man auch mit der ewigen katholischen Kirche Gottes übereinstimme. Die Absicht des Gutachtens sei es, von dieser Kirche verderbliche Unruhe fernzuhalten. Abschließend nehmen die Gutachter noch einmal Bezug auf die ihnen nicht vorliegende Vorrede zum Interim, über die man ihnen aber mitgeteilt hat, es sei darin verboten, gegen das Interim zu predigen, zu lehren oder zu schreiben. Angesichts dessen bekunden sie, die rechte Lehre, die sie bisher gepredigt haben, nicht ändern zu wollen. Da das Interim in vielen Artikeln der rechten Lehre entgegenstehe, so müsse man davor warnen. Die Gutachter befehlen ihr Schicksal Gott an und bitten ihn, seine Lehre auch ferner zu erhalten, seine Kirche zu sammeln und eine gottgefällige Ordnung zu schenken.

4. Ausgaben

Es lassen sich folgende Drucke nachweisen: deutsch: A: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter]41 (VD 16 M 4323) Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 13 an: B.Diez 4 1843 Budapest, Országos Széchényi Könyvtár (Nationalbibliothek): Ant. 2427

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Kiel, Universitätsbibliothek: Cb 6162 München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H.ref. 558 Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VIa:3a; 40,3:14(n.6.) Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: H 410.4 Helmst. (17); Ys Kapsel 1. 4° Helmst. (2) [benutztes Exemplar]42 Zwickau, Ratsschulbibliothek: 8.7.2.(16) B: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter] (VD 16 M 4324) Vorhanden: Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: QuN 299(1) C: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter] (VD 16 M 4325) Vorhanden: Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: T 733.4 Helmst. (6) D: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter] (VD 16 M 4326) Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 2 an: Bt 18600â R Dresden, Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek: 4. A. 6985, angeb. 4 Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 4295 (3); If 4380 (12); Vg 4346,QK Lüneburg, Ratsbücherei: Th 358 Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 231.96 Theol. (4); 84.7 Jur. (12); L 482.4 Helmst. (7); S 207.4 Helmst. (1); S 212.4 Helmst. (2) E: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen || vnd Hochgelarten || Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS► || M► D► XLVIII► [15] Blatt 4° [Magdeburg, Hans Walther]43 (VD 16 M 4327) Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dg 4452 R Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 8 TH IREN 66/5 (17) RARA

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Gotha, Forschungsbibliothek: IIf II.1635(12)R Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 3638(6); If 3603(17); Vg 4345 Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VI a:3b Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: Alv Ef 103(1); H 110.4 Helmst. (3); Li Sammelbd. 19 (17); S 314.4 Helmst.(6) F: Bedencken auffs || INTERIM || Der Theologen zu || Wittenberg. || 1548. [15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter]44 (VD 16 M 4322) Vorhanden: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 1 an: Dg 4501; Dg 4448 Freiberg, Universitätsbibliothek "Georgius Agricola": B XXXIV 241(2) Freiburg/Breisgau, Universitätsbibliothek: O 7801 Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 2 an: 8 J GERM II, 6436; 8 TH IREN 66/5 (7) RARA Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: AB 155 587(2); Vg 4347,QK Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 4º Bud. Hist.eccl. 271(11); 8 MS 30 968(29) München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H ref. 86 Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VI a:3c Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: H 92.4 Helmst.(4) niederdeutsch: G: Christlick bedencken || der Euangelischen Theo= || logen vnd Gelarten tho Wit= || temberg vp dat Jnterim. || Jhere. XXIII. || Wol min Wort hefft / de predige min || Wort recht / wo rimen sick stro || vnd weiten tosamende? || M.D.XLVIII. [17] Blatt 4° [Lübeck, Georg Richolf d. J.]45 (VD 16 M 4329) Vorhanden: Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 298.8 Quod. (2); 490.1 Theol. (5) H: Christlick bedenc= || ken der Euangelischen Theo= || logen vnd gelarten tho || Wittenberg vp dat || INTERIM. || 1548. [16] Blatt 8° [Lübeck, Johann Balhorn d. Ä.] (VD 16 M 4328) Vorhanden: Kein Exemplar in VD 16 nachgewiesen, Angabe nach: Conrad Borchling / Bruno Claußen, Niederdeutsche Bibliographie. Gesamtverzeichnis der niederdeutschen Drucke bis zum Jahr 1800, Neumünster 1936–1957, Nr. 1518. englisch: I: A way- || ing and conside- || ring of the || INTERIM by the || honourworthy and high- || ly learned PHILLIP || MELANCTHON. || Trāslated into Englyshe || by John Rogers. || 1548. [Im Kolophon: Imprinted at London in Flete- || strete at the signe of the Sunne || ouer against the conduite by Edwarde Whitchurche, || the vi. daie of Auguste, || the yere of our || lorde. || M. D. XLVIII. || Cum priuilegio ad impri- || mendum solum.] [28] Bl. 8° Vorhanden: London, British Library: 1019.b.3.(3.) Der Edition liegt die Ausgabe A zugrunde. Einige wenige Marginalien aus Ausgabe I, die der Übersetzer Rogers46 für seine Leserschaft dem Haupttext beigefügt hat, werden im textkritischen Apparat dokumentiert.

Kommentar
1  Zum Folgenden vgl. Joachim Mehlhausen, Art. Interim, in: TRE 16 (1987), 230–237; Dingel, „Der rechten lehr zuwider“.
2  Vgl. [1.] MBW 5110 (Altzella, 1. April 1548) = CR 6, 842–845 (Nr. 4190), von Melanchthon; [2.] MBW 5130 (Altzella, 22. April 1548) = CR 6, 865–874 (Nr. 4212), von Melanchthon mit Caspar Cruciger, Georg Maior, Johannes Pfeffinger; [2a.] MBW 5141 (Wittenberg 29. April 1548) = CR 6, 888–890 (Nr. 4220), Melanchthon über die Antwort der Bischöfe auf das Interim; [3.] MBW 5170 (Wittenberg, 24./25. Mai 1548) = CR 6, 908–912 (Nr. 4244), von Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger, Georg Maior und Melanchthon.
3  [4.] MBW 5182 (Wittenberg 16. Juni 1548) = CR 6,924–942 (Nr. 4259), zu den Verfassern vgl. unten Abschnitt 2, S. 46–51.
4  So verfasste Nikolaus von Amsdorf eine „Antwort auff philippi Melanthonis bedengken auffs INTERIM“, die allerdings ungedruckt blieb, Text bei Reichert, Amsdorff, Teil B, S. 23–27 (Text III) nach der Handschrift der Thüringischen Landesbibliothek Weimar, Fol. 41, Bl. 42a–45a.
5  Vgl. Georg Witzel, Beständige Antwort, unsere Ausgabe Nr. 17, S. 803–870; Johannes Cochlaeus, Philippica VII, Mainz 1549 (VD 16 C 4360) in Verbindung mit weiteren Schriften. Vgl. Smolinsky, Kontroverstheologen.
6 Vgl. unsere Ausgabe Nr. 2: A Weighing and Considering, Einleitung, S. 79f.
7  Die Gutachten Nr. 4 und Nr. 5 (s. Anm. 3 u. 12) hat Flacius nach eigener Aussage in Magdeburg drucken lassen; von Wittenberger Seite wurde dies im folgenden für den früheren Druck zeitweilig bestritten, und man sah Andreas Kegel als dessen Initiator an. Vgl. Preger, I, 57, Anm. *. Möglicherweise veranlassten Flacius und Kegel unabhängig voneinander Drucklegungen des Texts, daraus könnten sich die unterschiedlichen Titel der Ausgaben A–E, I und F–H erklären.
8 Tatsächlich gibt es keine Anzeichen für massive Textverfälschungen, allenfalls kleinere Druckversehen könnten in diesem Sinne interpretiert worden sein.
9  Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 3: Flacius, Kurzer Bericht vom Interim (1548), unten S. 99–113.
10Kaufmann, Ende der Reformation, 81, Anm. 143, nennt im Anschluss an Emanuel Hirsch als terminus ante quem der ersten Magdeburger Drucke des Gutachtens den 12. Juli 1548.
11  Vgl. PKMS 4, 73 (Nr. 31, in der Kopfzeile ist statt „August“ „Augsburg“ zu lesen). Um so größeres Gewicht dürfte man im übrigen auf die Schlussdatierung „Finis Iunij 16“ gelegt haben, die allerdings nicht das Datum der Drucklegung, sondern das Abfassungsdatum des Texts nennt.
12  Vgl. [5.] MBW 5208 (Meißen 6. Juli 1548) = CR 7, 12–45 (Nr. 4286); PKMS 4, 74–84 (Nr. 34). Unterzeichnet ist es von Fürst Georg von Anhalt, Philipp Melanchthon, Caspar Cruciger, Johannes Pfeffinger, Daniel Greser, Georg Maior und Johannes Forster.
14  Immerhin scheint Witzel, der sich dezidiert gegen das vierte Gutachten wendet, auch dieses fünfte bisweilen zu berücksichtigen. Vgl. unsere Ausgabe Nr. 17, S. 803–870.
15 Eine offizielle Veröffentlichung des Landtagsabschieds unterblieb, lediglich einen Auszug („Kleines Interim“, CR 7, 426–428) ließ Kurfürst Moritz auf Anraten Melanchthons im Juli 1549 publizieren; vgl. Joachim Mehlhausen, Art. Interim, in: TRE 16 (1987), 230–237, bes. 234.
16  Anscheinend hat er sich auch den Empfängern der Abschriften gegenüber als verantwortlicher Verfasser zu erkennen gegeben (das würde sich zu seiner bei Anm. 6 erwogenen Absicht fügen), so dass nur sein Name auf dem Titelblatt der unautorisierten Drucke A–E erschien; s. unten S. 55f.
17  Vgl. unten Abschnitt 4 dieser Einleitung, S. 56f.
18  Vgl. MBW 5, 297–299 (Nr. 5182). PKMS 4, 54–59 (Nr. 14), Anm. 2 lässt vermuten, dass Sebastian Fröschel in den Exemplaren, die den Herausgebern vorlagen, nicht als Unterzeichner des Gutachtens erscheint.
19  Zum folgenden vgl. MBW 11, 234f; Hans Hermann Holfelder, Art. Bugenhagen, in: TRE 7 (1981), 354–363.
20  Heute Wolin, Kreis Kamień (Cammin), Polen.
21  Heute Trzebiatów, Kreis Gryfice (Greifenberg), Polen.
23  Heute Białoboki, Kreis Gryfice (Greifenberg), Polen.
24  Vgl. unten Einleitung zu Text Nr. 9, S. 278f.
25  Zum folgenden vgl. Georg Müller, Art. Pfeffinger, in: RE³ 15 (1904), 252–254; Hellmut Zschoch, Art. Pfeffinger, in: RGG4 6 (2003), 1231.
26  Vgl. Bd. 5 unserer Ausgabe.
27  Zum folgenden vgl. MBW 11, 320f.
28  Zum folgenden vgl. Heinz Scheible, Art. Major, in: TRE 21 (1991), 725–730; Irene Dingel, Art. Major, in: RGG4 5 (2002), 696; Dingel/Wartenberg, Georg Major.
29  Vgl. unsere Ausgabe Nr. 20: Joachim Greff, Trostlied für Johann Friedrich von Sachsen, S. 918.
32  Vgl. Bd. 3 unserer Ausgabe.
33  Vgl. Heinz Scheible, Art. Melanchthon, in: RGG4 5 (2002), 1002–1012; ders., Art. Melanchthon, in: TRE 22 (1992), 371–410.
34CR 11, 15–25; MWA 3, 29–42; vgl. Melanchthon deutsch I, 41–63.
35BSLK 469–498.
36  Vgl. auch Bd. 2 unserer Ausgabe.
37  Vgl. CR 9, 1098.
38  Vgl. zum folgenden MBW 12, 99.
39  Vgl. oben Anm. 18.
40CR 28, 369–458; MWA 6, (80) 81–167.
41  Vgl. Reske, 580.
43  Vgl. Reske, 580f.
44  Ergänzung der Online-Ausgabe gegenüber der Druckversion des VD16.
45  Korrektur der Online-Ausgabe gegenüber der Druckversion des VD16.
46  Zu ihm vgl. die Einleitung zu unserer Ausgabe, Nr. 2, S. 81f.
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