Einleitung
1. Historische Einleitung
Das Augsburger Interim
1 wurde in kaiserlichem Auftrag über mehrere Monate zwischen Herbst 1547 und Mai 1548 von unterschiedlich zusammengesetzten Kommissionen erarbeitet. Den maßgeblichen
Entwurf erstellten schließlich der Mainzer Weihbischof
Michael Helding, der designierte Bischof von
Naumburg-Zeitz Julius
von Pflug und als Vertreter der reformatorisch gesinnten Seite der brandenburgische Hofprediger
Johann Agricola. Sobald erste Entwürfe unter den auf dem Reichstag in
Augsburg
versammelten Fürsten zu kursieren begannen, holte
Moritz von Sachsen vertrauliche Gutachten über die entsprechenden Texte bei führenden Theologen seines Landes ein, um Orientierung für die
bevorstehenden Verhandlungen mit dem Kaiser zu gewinnen. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit möglicher Verhandlungsergebnisse versuchte Moritz abzuklären, wie weit man den kaiserlichen Forderungen willfahren könne, und wohl auch,
zu welchen Zugeständnissen die exponierten theologischen Lehrer der sächsischen Kirche sich bereitfinden würden. Kurfürst Moritz war an einem Gutachten gelegen, das die weitestgehende Übernahme der Bestimmungen des Augsburger Interims
theologisch sanktioniert hätte, so dass er den Wünschen des Kaisers hätte entgegenkommen können, ohne seine bisherigen und seine neu hinzugewonnenen Untertanen hinsichtlich des Erhalts ihres protestantischen Bekenntnisses zu verunsichern
oder vor den Kopf zu stoßen. Unter den Wittenberger Theologen war
Philipp Melanchthon federführend. Er hat – zumeist mitverantwortet von einigen seiner Wittenberger Kollegen – zwischen April
und Juli 1548 fünf Gutachten für seinen neuen Landesherrn, Kurfürst
Moritz von Sachsen, verfasst. Die ersten drei davon
2 blieben geheim, das vierte
3 – hier ediert – gelangte in den Druck und beeinflusste andere Schriften gegen das Interim, provozierte aber auch Gegenschriften von protestantischer
4 und von altgläubiger Seite.
5 Um der Erhaltung des Friedens willen bemühten
sich die Gutachter, allen voran
Melanchthon, möglichst konziliant zu formulieren und den Wünschen des Kurfürsten weitestmöglich entgegenzukommen.
Gleichwohl fiel auch dieses Gutachten letztlich klar zuungunsten des Interims aus. Die Verheerungen durch den Schmalkaldischen Krieg waren noch allerorten spürbar, dennoch bekundeten die Verfasser ihre Bereitschaft, die Konsequenzen ihrer Ablehnung zu tragen,
auch wenn dies Exil oder anderweitige Leiden bedeuten würde.
Das für den Kurfürsten bestimmte, vertrauliche Gutachten der Theologenkommission wurde zunächst abschriftlich von Kommissionsmitgliedern, insbesondere von
Melanchthon, im Bekanntenkreis verbreitet,
möglicherweise um dem negativen Eindruck zu begegnen, den
Melanchthon vertraulicher, vor allem für
Karl V. bestimmter Brief an den kaiserlichen Rat
Christoph
von Carlowitz unter den Anhängern der reformatorischen Bewegung hervorgerufen hatte.
6 Dass das Gutachten dann
zum Druck befördert wurde,
anscheinend ohne Wissen
Melanchthons und gegen seinen Willen, konnte angesichts der handschriftlichen Verbreitung nicht wirklich überraschen.
Matthias Flacius
Illyricus ließ das Gutachten mit Nennung des Verfassers
Melanchthon in
Magdeburg drucken, konnte er darin doch eine Stärkung seiner ablehnenden Position gegenüber dem Interim sehen.
Mutmaßlich etwas spätere Auflagen, die die Wittenberger Theologen allgemein als Verfasser nennen, scheinen auf die Initiative des Eislebener Pfarrers
Andreas Kegel zurückzugehen, der den Text des Gutachtens von seinem
Schwiegervater
Caspar Cruciger erhalten hatte und deshalb um das Autorenkollektiv wusste.
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Melanchthon dürfte vor allem deshalb über die unautorisierte Drucklegung des Gutachtens unter seinem Namen verärgert gewesen sein, weil in der Folge erneut kaiserliche Ungnade drohte. Man hatte
Melanchthon aufgrund des
Carlowitz-Briefes schon beinahe für die kaiserliche Sache gewonnen geglaubt, die deutliche Ablehnung des Augsburger Interims im Gutachten trotz aller
Konzilianz der Formulierungen konnte nun leicht als neuerlicher Kurswechsel missdeutet werden.
Melanchthon beteuerte, er habe mit der Veröffentlichung nichts zu tun, der Text sei ohne sein Wissen und gegen
seinen Willen in
Magdeburg, nicht in
Wittenberg, publiziert und dabei verfälscht worden.
8 Auch der Kurfürst setzte sich für
Melanchthon ein, so dass sich für ihn keine ernsten Konsequenzen aus der Veröffentlichung ergaben.
Das Gutachten wurde formuliert, als das Interim noch nicht gedruckt vorlag. Der
„kurze Bericht vom Interim“9 des
Flacius wurde anscheinend nur wenig später abgefasst, er setzt allerdings bereits die Kenntnis eines frühen Interimsdrucks voraus. Weil aber der Text des
Flacius zur sofortigen
Verbreitung im Druck bestimmt war, während der Auftraggeber des Gutachtens, Kurfürst
Moritz, dieses vertraulich behandelt wissen wollte und auch der (Haupt)verfasser,
Melanchthon,
seinen Text zunächst nur abschriftlich in ausgewählte – freilich immer zahlreicher werdende – Hände gelangen ließ, ist davon auszugehen, dass er erst nach dem
„kurzen Bericht“ des
Flacius die Presse verließ.
10 Vom Hörensagen wussten auch die Verfasser des Gutachtens um ein im Vorwort des Interims enthaltenes kaiserliches Verbot öffentlicher Kritik am Interim, sie betonten aber die Notwendigkeit der Stellungnahme. Solange das Gutachten vertraulich blieb,
musste es nicht als Verstoß gegen kaiserliche Erlasse angesehen werden; die Veröffentlichung im Druck verstieß jedoch eindeutig auch gegen das kaiserliche Zensuredikt vom 30. Juni 1548.
11
Da das vierte Gutachten den Zwecken des Kurfürsten
Moritz ebenfalls nicht entsprach, kam es zur Verabschiedung eines fünften Gutachtens am 6. Juli
1548 in
Meißen.
12 Auch dieses Gutachten wurde alsbald gedruckt,
13 erregte aber im Unterschied zum vorhergehenden anscheinend kein sonderliches Echo.
14 Es unterscheidet sich von den früheren Ausarbeitungen dadurch, dass es zunächst einige positive Grundsätze evangelischer Lehre formuliert und erst anschließend die Aussagen und Forderungen des Interims bewertet. So konnte es zur Grundlage des Landtagsentwurfs vom
Dezember 1548 werden, den
Flacius und seine Mitstreiter dann öffentlichkeitswirksam als „ Leipziger Interim“ brandmarkten und verwarfen.
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2. Die Autoren
Philipp Melanchthon war anscheinend ganz maßgeblich an der Formulierung des Texts beteiligt und darf wohl mit einiger Berechtigung als Hauptverfasser gelten.
16 Gleichwohl gibt der Text sich als von einer Gruppe verantwortet zu erkennen, und zwar nicht nur in formal-sprachlicher Hinsicht durch Verwendung des Plurals, sondern auch durch die mehrfache Betonung, man behalte sich vor, in je eigener Verantwortung
noch gesondert Stellung zu den behandelten Fragen zu nehmen. Das könnte als ein Indiz für gewisse Differenzen innerhalb der Gruppe der Unterzeichner interpretiert werden. Zugleich ging es aber auch darum, die theologische Auseinandersetzung mit dem
Interim den Fachleuten vorzubehalten. Mehrfach rät man dem Kurfürsten, auf theologisch durchaus bedenkliche Punkte nicht näher einzugehen, sondern hierin den Theologen die Argumentation zu überlassen. Vermutlich haben das kaiserliche Zensuredikt und der Wunsch des
Kurfürsten, die Konfrontation zu vermeiden, gleichermaßen dazu geführt, dass von seiten der Gutachter in der Folge keine weitere Stellungnahme zum Augsburger Interim ans Licht gekommen ist, auch nicht in je eigener theologischer Verantwortung.
Die Ausgaben
F,
G und
H nennen „die Wittenberger Theologen“ als
Verfasser,
17 konkret waren es
Johannes Bugenhagen,
Johannes Pfeffinger,
Caspar Cruciger,
Georg
Maior,
Philipp Melanchthon und
Sebastian Fröschel. Jedenfalls verantworteten sie den Text gegenüber dem Kurfürsten gemeinsam.
18
2.1 Johannes Bugenhagen
Johannes Bugenhagen19 wurde am 24. Juni 1485 als Sohn des Ratsherrn Gerhard Bugenhagen im pommerschen
Wollin20 geboren, am 24. Januar 1502 immatrikulierte er sich in
Greifswald, wo er 1503 den Grad eines Magister Artium erlangte. Im folgenden Jahr wurde er Rektor der Stadtschule in
Treptow an der Rega,
21 1505 kirchlicher Notar, 1509 Priester und Vikar an St. Marien in
Treptow. 1517 unternahm
Bugenhagen
eine Reise durch
Pommern, um Material für eine historische Landeskunde zusammenzutragen.
22 Im selben Jahr wurde er Lektor für Bibel und Kirchenväter an der Kloster
schule
Belbuck.
23 Unter seinen dortigen Schülern war auch
Johannes Aepinus.
24 Nach der Lektüre von
Luthers Schrift „De captivitate Babylonica“ (1520) ging
Bugenhagen nach
Wittenberg, wo er
am 29. April 1521 immatrikuliert wurde. Am 13. Oktober 1522 heiratete er Georg Rörers Schwester
Walpurga; aus
der Ehe gingen mindestens vier Kinder hervor.
Rörer seinerseits nahm 1526 Bugenhagens Schwester
Hanna zur Ehefrau; sie starb 1527.
Am 29. September 1523 wurde
Bugenhagen Wittenberger Stadtpfarrer als Nachfolger von
Simon Brück; daneben lehrte er an der theologischen
Fakultät der Universität.
Bugenhagen unternahm teils ausgedehnte Reisen zur Einführung der Reformation, insbesondere in Norddeutschland und angrenzenden Gebieten; dann übernahm
nicht selten
Luther seine Vertretung im Predigtamt. Im Jahr 1532 wurde
Bugenhagen zum Superintendenten des Kurkreises rechts der Elbe bestellt. Am
17./18. Juni 1533 wurde er in
Wittenberg zum Dr. theol. promoviert, zusammen mit
Caspar Cruciger und
Johannes
Aepinus. 1536 wurde
Bugenhagens Stadtpfarramt förmlich mit der vierten theologischen Professur verbunden.
Bugenhagen war
Luthers Beichtvater. Am 12. August 1537 krönte er in Kopenhagen
Christian III. zum König von Dänemark. Im Schmalkaldischen Krieg hatte
Bugenhagen für seinen Landesherrn
Johann Friedrich I. von Sachsen publizistisch Partei ergriffen, er blieb aber bei seiner Gemeinde, als
Wittenberg mit dem Kurkreis und weiteren Gebieten an
Moritz von Sachsen fiel, und verhielt sich auch dem neuen Landesherrn gegenüber loyal. In den Jahren 1550 bis
1556 war
Bugenhagen mehrmals Dekan der theologischen Fakultät. Am 20. April 1558 starb er in
Wittenberg.
2.2 Johannes Pfeffinger
Johannes Pfeffinger,
25 am 27. Dezember 1493 in
Wasserburg am Inn geboren, erhielt nach Besuch der lateinischen Schule
Annaberg im Jahr 1515 in
Salzburg die Weihe zum Akoluthen; 1518 zum Subdiakon, bald darauf zum Diakon, schließlich zum Priester geweiht, wurde er zunächst in
Reichenhall,
1519
in
Saalfelden im Pinzgau und 1521 als Stiftsprediger in
Passau angestellt. Als er wegen Hinneigung zur Lehre
Luthers in den Verdacht der
Ketzerei kam, floh
Pfeffinger 1523 nach
Wittenberg, wo er freundliche Aufnahme bei
Luther,
Melanchthon und
Bugenhagen fand. Am 15. November 1524 wurde er immatrikuliert. In den Jahren 1527 bis
1530 versah
Pfeffinger die Pfarrei
Sonnenwalde, wo er sich auch 1528 mit
Elisabeth
Kühlstein verheiratete. Nach seiner Vertreibung durch den Bischof von Meißen wirkte er als Prediger in Kloster
Eicha, wohin evangelisch gesinnte Leipziger zum
Gottesdienst gingen, 1532 wurde
Pfeffinger als Pfarrer nach
Belgern berufen, von hier aus nahm er 1539 an der Einführung der Reformation in
Leipzig teil,
1540 wurde er der erste evangelische Superintendent Leipzigs. Am 10. Oktober 1543 wurde er zum Dr. theol. promoviert, am 10. März 1544 trat er die theologische Professur an. Siebenmal war
Pfeffinger in der Folgezeit Dekan der Fakultät, zweimal Vizekanzler der Universität Leipzig. Mit einer systematischen Erläuterung von
Melanchthons Auffassung, der menschliche Wille sei
in den Bekehrungsprozess einbezogen, löste
Pfeffinger den synergistischen Streit aus.
26 Am 1. Januar 1573 starb er in
Leipzig.
2.3 Caspar Cruciger d. Ä.
Caspar Cruciger d. Ä.
27 wurde am 1. Januar 1504 in
Leipzig als Sohn des Krämers
Georg Kreutzinger und seiner Frau
Margarete geboren. Im
Herbst 1513 wurde er an der Universität seiner Heimatstadt immatrikuliert, 1519 war er unter den Zuhörern bei
Luthers Leipziger Disputation. Nachdem er im Sommer
1521 nach
Wittenberg gegangen war, wechselte er im Herbst 1522 wegen einer Seuche wieder nach
Leipzig. Am 13. April 1523 wurde er
in
Wittenberg immatrikuliert. Hier heiratete er am 14. Juni 1524
Elisabeth von Meseritz, die 1522 das Prämonstratenserinnenkloster
Treptow an der Rega verlassen und seither in
Bugenhagens Haus Aufnahme gefunden hatte. Im Mai 1525 wurde
Cruciger
Rektor der neu gegründeten städtischen Lateinschule in
Magdeburg, 1528 Prediger an der Wittenberger Schlosskirche. Er arbeitete mit an der Bibelübersetzung und -revision. Im November
1529 wurde er zum Magister Artium, am 17./18. Juni 1533 zusammen mit
Johannes Bugenhagen und
Johannes Aepin zum Dr. theol.
promoviert. Am 24. April 1536 verheiratete sich der Witwer mit
Apollonia Günterode. Im Sommer 1539 wirkte er mit an der Einführung der Reformation in
Leipzig, und er nahm teil an den Religionsgesprächen in
Hagenau,
Worms und
Regensburg
1540/41. Im Wintersemester 1542/43 und von Winter 1546 bis Sommersemester 1548 war
Cruciger Rektor der Universität Wittenberg, außerdem von März 1546 bis November 1548 Dekan der theologischen Fakultät.
Caspar Cruciger d. Ä. starb am 16. November 1548 in
Wittenberg.
2.4 Georg Major
Georg Major (Maier),
28 in
Nürnberg am 25. April 1502 geboren, kam bereits im Alter von neun Jahren nach
Wittenberg, wo er als Sängerknabe in der kurfürstlichen Kapelle erzogen wurde.
Schon 1511 immatrikuliert, nahm er 1521 sein Studium auf und erlangte vermutlich im Oktober 1523 den Magi
stergrad. 1528 heiratete er
Margarethe von Mochau aus
Seegrehna bei Wittenberg, deren Schwestern mit
Andreas Bodenstein, genannt Karlstadt, bzw. mit
Gerhard Westerburg verheiratet waren. Aus der Ehe gingen zwölf Kinder hervor, von denen aber nur zwei die Eltern überlebten. 1529 wurde
Major
als Schulrektor nach
Magdeburg berufen; sein Vorgänger im Amt war
Caspar Cruciger gewesen.
Major arbeitete eine vorbildliche Schulordnung aus und
unterstützte
Joachim Greff29 bei seinen Schultheateraufführungen. Am 7. Oktober 1537 ordinierte
Luther Major zum Prediger an der Wittenberger Schlosskirche,
1542 wurde er Mitglied des Konsistoriums. Am 18. Dezember 1544 promovierte ihn
Luther zum Doctor theologiae, und
Major
übernahm die Professur des
Justus Jonas; am 31. Mai 1545 wurde er in die theologische Fakultät Wittenberg aufgenommen. 1546 wurde
Major
zum Regensburger Religionsgespräch entsandt. Als im November 1546 die Universität Wittenberg aufgelöst wurde, ging er zunächst nach
Magdeburg, nach der Schlacht von Mühlberg floh
er im Mai 1547 mit seiner Familie über
Braunschweig und
Gifhorn nach
Nordhausen. Im August 1547 wurde
Major Stiftssuperintendent in
Merseburg und als solcher oberster Mitarbeiter des evangelischen Bischofs
Georg III. von Anhalt, doch schon Anfang
März 1548, nach Konsolidierung der Universität Wittenberg, kehrte er dorthin zurück und versah seine neutestamentliche Professur und seinen Dienst im Konsistorium. Von
Georg Rörer übernahm
Major 1551 die Herausgeberschaft der Wittenberger Lutherausgabe und betreute sie bis zum Abschluss 1559. Im Dezember 1551 wurde er für ein Jahr
als Superintendent der
Grafschaft Mansfeld nach
Eisleben entsandt. Kurz zuvor hatte
Nikolaus von Amsdorf eine Streitschrift gegen
Major und
Bugenhagen veröffentlicht, in der er die beiden der Verfälschung der Rechtfertigungslehre zieh.
30 Major bekannte sich in seiner Antwort
31 zu den Thesen, dass gute Werke zur Seligkeit nötig seien und dass niemand ohne gute Werke selig werde. Daraus entspann sich – vor dem Hintergrund des Kampfes gegen das Interim, das in seinem siebten Artikel gute Werke für zur Seligkeit nötig erklärt – der
sogenannte Majoristische Streit, der Jahrzehnte andauerte.
32 Nach
Bugenhagens Tod 1558 war
Major ständiger Dekan der theologischen Fakultät und bekleidete viermal das Rektorat der Universität. Seit
1572 erkrankt, starb
Georg Major am 28. November 1574 in
Wittenberg.
2.5 Philipp Melanchthon
Philipp Melanchthon33 wurde am 16. Februar 1497 als Sohn des Waffenschmieds
Georg Schwarzerdt im kurpfälzischen
Bretten geboren. Nach der Lateinschule in
Pforzheim, wo ihm
Johannes Reuchlin am 15. März 1509 den Humanistennamen Melanchthon verlieh, besuchte er die Universitäten Heidelberg und Tübingen.
Hier erwarb er am 25. Januar 1514 den Magistergrad. Auf Empfehlung
Reuchlins berief Kurfürst
Friedrich III. von Sachsen
Melanchthon auf den neugestifteten Lehrstuhl für Griechisch an der Universität Wittenberg. Am 25. August 1518 traf er hier ein, am 28. August hielt er seine
Antrittsrede „De corrigendis adulescentiae studiis“,
34 die allgemein beeindruckte. Trotz der sehr unterschiedlichen Temperamente und Charaktere entwickelte sich, gelegentlicher temporärer Verstimmungen ungeachtet, eine lebenslange Freundschaft zu
Martin Luther;
Philipp Melanchthon, der sich Ende November 1520 mit
Katharina Krapp verheiratet hatte, wurde zum wichtigsten Mitarbeiter
Luthers am Reformationswerk, er vertrat ihn auf dem Augsburger Reichstag 1530 und formulierte die Confessio Augustana und ihre Apologie. Von
Melanchthon
stammt auch der Tractatus „De potestate et primatu papae“
35 von 1537 als Ergänzung zu den Schmalkaldischen Artikeln
Luthers. Den Schmalkaldischen Krieg unterstützte
Melanchthon als Verteidigungskrieg, zeitweilig
musste er aus
Wittenberg fliehen. Dass er anschließend trotz der Herrschaftsübernahme durch den neuen Kurfürsten
Moritz von Sachsen dorthin zurückkehrte, statt an die neugegründete Universität
Jena zu wechseln, rettete wahrscheinlich die Universität Wittenberg vor dem Untergang.
Melanchthon trug wesentlich dazu bei, dass auch Kursachsen die Annahme des Augsburger Interims verweigerte, seine Mitwirkung am
Leipziger Landtagsentwurf trug ihm jedoch heftige Kritik der Gegner ein.
36 In den innerprotestantischen Streitigkeiten nach
Luthers Tod vertrat
Melanchthon in der Regel gemäßigte Positionen, die dann auch in der Konkordienformel
rezipiert wurden. Der
Verdacht einer Hinneigung
Melanchthons zum Calvinismus mag dadurch gestärkt worden sein, dass er in der Confessio Augustana variata von 1540 Formulierungen für die
Abendmahlslehre
gefunden hatte, die auch für Reformierte annehmbar erschienen und es etwa der reformierten Kurpfalz ermöglichten, nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 auch für sich den Status der Augsburger
Religionsverwandten zu reklamieren.
Sein Tod am 19. April 1560 in
Wittenberg entriss
Melanchthon der „rabies theologorum“,
37 unter der er bei Lebzeiten gelitten hatte.
3. Inhalt
Die Verfasser stellen zunächst fest, dass ihnen die jüngst verfertigte Vorrede zum Interim nicht vorliege, sie weisen aber einseitige Schuldzuweisungen für die Kirchenspaltung zurück, die
darin möglicherweise enthalten sein könnten; ebenso wollen sie ein mögliches Eingehen auf Forderungen des Interims keinesfalls verstanden wissen, als habe man bisher
falsch gelehrt. Vielmehr sehe man sich außerstande, die einmal erkannte Wahrheit des Evangeliums zu verleugnen, selbst wenn erneut Krieg und Zerstörung drohten. Die Lehre
vom Sohn Gottes und von der Rechtfertigung des Sünders sei eine besondere Offenbarung Gottes, gegen die der Teufel seit jeher ankämpfe; dem gelte es standzuhalten. Wollte
man Kirchengebräuche, die im Zuge der Reformation aus guten Gründen abgeschafft worden seien, nun wieder einführen, so müsse das die Gewissen der Gemeindeglieder unnötig
verwirren und Anstoß erregen. Nicht Eitelkeit oder Trotz sei das Motiv für die kritische Haltung zum Interim, sondern das Festhalten an der einmal erkannten Wahrheit.
Wenn daraus persönliche Gefährdungen erwüchsen, seien die Verfasser bereit, sie zu tragen. Im übrigen werde angesichts der Weigerung der Bischöfe, die Bestimmungen des Interims
auch in altgläubigen Gebieten um
zusetzen, das Ziel der kaiserlichen Initiative, die Einigkeit der Lehre und der Zeremonien wiederherzustellen, ohnehin verfehlt, und
auch in vielen andern Territorien werde das Interim nicht angenommen werden.
Da aber die einzelnen Abschnitte des Interims sehr unterschiedlich zu bewerten seien, wolle man nicht alles in Bausch und Bogen verwerfen, sondern die Inhalte differenziert
betrachten: Die Ausführungen am Anfang zu Schöpfung und Fall, Erbsünde und Erlösung durch Christus werden nicht beanstandet, wohl aber der Abschnitt zur Rechtfertigung, denn hier setze das
Interim fälschlich die Liebe mit der Gerechtigkeit gleich; der Glaube, als bloßes Fürwahrhalten missdeutet, stelle aus Sicht des Interims nur eine Vorbereitung dazu dar. Letztlich
vertrete das Interim die Auffassung, der Mensch werde durch sein Lieben und seine guten Werke Gott wohlgefällig. Wohl gehörten vielerlei Tugenden in das Umfeld des Glaubens, aber entscheidend
bleibe das Vertrauen auf den Sohn Gottes. Die Gutachter halten deshalb an ihrer bisherigen evangeliumsgemäßen Lehre fest und widerraten die Annahme dieses Artikels. Die Abschnitte
IX bis XIII des Interims behandeln die Ordnung der Kirche und die Amtsgewalt der Bischöfe. Darin sei zwar mancherlei Anfechtbares enthalten, der Kurfürst solle sich aber auf die
langwierigen Diskussionen dazu nicht einlassen. Den Gutachtern erscheint es jedoch nötig, festzustellen, dass zwar die Einheit der Kirche wichtig und erstrebenswert
sei, dass aber die Lehrer des Evangeliums zur Abgrenzung von Irrlehren und Irrlehrern verpflichtet seien, und wenn die Gegenseite sich weigere, die Wahrheit anzuerkennen, so liege die
Schuld für die Spaltung bei ihr. Überdies verurteile das Interim einige Missbräuche, die das Konzil von Trient bzw. Bologna gerade noch verteidigt habe. Wenn die Bischöfe auch von
den Evangelischen Gehorsam erwarteten, dürften sie die Wahrheit nicht verfolgen und müssten auf die Wiederaufrichtung abgeschaffter Kirchengebräuche verzichten. Die Gutachter
behalten sich und andern mit Rücksicht auf die Komplexität der Problemlage separate Stellungnahmen in je eigener Verantwortung vor. Sie halten fest, dass keiner einzelnen Person,
also auch nicht dem Papst, die Autorität zukomme, nach eigenem Gutdünken die Schrift auszulegen. Hinsichtlich der Taufe bestehe kein Dissens, ja die reformatorischen Argumente
zur Widerlegung der Täufer seien von altgläubiger Seite gern genutzt worden. Die Gutachter raten davon ab, in Auseinandersetzungen um Konfirmation bzw. Firmung und Letzte
Ölung einzutreten, obwohl es sich, anders als im Interim dargestellt, nicht um Sakramente handle; auch dazu verweisen sie auf mögliche Bekenntnisse in eigenener Verantwortung, lediglich
auf die Frage der Heiligenanrufung wollen sie an anderer Stelle des Gutachtens noch eingehen. Allerdings lehnen sie es rundweg ab, dass reformatorisch gesinnte Pfarrer solche
abgöttischen Handlungen vornehmen oder daran teilnehmen sollten. Die Irrtümer und Missbräuche, die in der spätmittelalterlichen Kirche hinsichtlich des Bußsakraments eingerissen
waren, der beständige Zweifel an der tatsächlichen Vergebung der Sünden, die Forde
rung, sämtliche Sünden in der Beichte zu erzählen, und vor allem die Ablasslehre
und -praxis, hatten überhaupt den ersten Anlass zu den Lehrstreitigkeiten gegeben, auch hierin könne man nicht hinter die einmal erkannte Wahrheit zurück. Die Einzelbeichte wird
beibehalten, aber die Forderung, sämtliche Sünden aufzuzählen, wird verworfen. Zur Frage der Genugtuung verweisen die Gutachter wieder auf die Möglichkeit separater
Stellungnahmen, ebenso hinsichtlich des Abendmahlsartikels, der nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Die Priesterweihe mag immerhin als Sakrament gelten, die Gutachter wünschten
aber, dass es nicht ein bloßes Spektakel wäre, sondern dass die Ordinanden geprüft und auch später Lehre und Sitten der Priester beaufsichtigt würden. Hinsichtlich der Ehescheidung
fordern die Verfasser der Stellungnahme, unschuldig Geschiedenen eine zweite Ehe zu gestatten, was voraussetze, dass die Ehescheidung nicht als bloße Scheidung von Bett und Tisch
anzusehen sei. Ausführlicher geht das Gutachten auf die Messe ein: Das Interim bekenne zu Recht, dass die Messe nicht die Vergebung der Sünden verdiene, aber man nenne
doch die Messe ein Opfer und wolle so die Privatmessen stärken; Messen ohne Kommunikanten seien aber abzulehnen, da nicht in Christi Einsetzung begründet. Die Aussagen des Messkanons,
wonach es um Erlösung der Seelen zu tun sei, seien abzulehnen und Anlass vielfältiger Missbräuche. Die Anrufung der Heiligen wird abgelehnt, Anbetung gebühre allein Gott,
und neben den Sohn Gottes sollen keine andern Mittler gestellt werden. Zudem habe man in der Vergangenheit die Heiligen nicht nur als Fürbitter und Mittler behandelt, sondern auch Hilfe in
spezifischen Notsituationen bei ihnen gesucht. Da die Heiligenverehrung keinen göttlichen Befehl für sich habe, solle man davon Abstand nehmen. Noch problematischer
sei allerdings, dass im Interim von Verdiensten der Heiligen die Rede sei. Die entsprechenden Artikel solle niemand annehmen. Die wahren Geschichten über die Heiligen, im Unterschied
zu den Legenden, könnten als Vorbilder und Beispiele christlichen Lebens dienen. Die überaus verbreiteten Seelmessen seien zwar ein einträgliches Geschäft gewesen,
aber als Pervertierung des Altarsakraments abzulehnen, es sei nicht für die Toten eingesetzt, sondern um den Glauben der Lebenden damit zu wecken und zu stärken; die Behauptung,
der Priester erwerbe mit der Zelebration ein Verdienst für die Verstorbenen, sei haltlos. Hinsichtlich der kirchlichen Zeremonien stellen die Gutachter fest, dass die wesentlichen
Gebräuche, die gute kirchliche Ordnung betreffen, in Sachsen kaum verändert worden seien, man sei aber für sinnvolle ergänzende Vorschläge offen. Man solle allerdings das Bewusstsein
für die unterschiedliche Wertigkeit von unverzichtbaren, wesentlichen Bestandteilen christlichen Gottesdienstes und aus pragmatischen menschlichen Erwägungen erwachsenen
„Mitteldingen“ nicht verwischen, sondern einschärfen. Soweit sie eine Anrufung der Heiligen beinhalten, sind entsprechende Gesänge zu verwerfen, ebenso Fronleichnamsprozessionen, bei
denen ein Teil des Altarsakraments, die konsekrierte Hostie, umhergetra
gen wird. Auch den Gegnern sei bekannt, dass Privatmessen, Heiligenanrufung,
Seelmessen, Prozessionen und manche anderen Gebräuche, auch wenn sie womöglich entschuldigt werden könnten, doch unnötig und gefährlich seien, und ihre Wiederaufrichtung werde die
Missbräuche der Gegner unterstützen, viele gottesfürchtige Leute irritieren und betrüben und womöglich Verfolgungen von Priestern und anderen Personen hervorrufen. Man solle
das wohlgeordnete sächsische Kirchenwesen nicht durch die Änderungen in unnötige Verwirrung stürzen, zumal Einheit in Kultus und Lehre auf diesem Wege ohnehin nicht erreicht werden könne.
Hinsichtlich der Gefahr eines neuerlichen Krieges erinnern die Verfasser die Landesherrschaft an deren Pflicht, die Kirche zu schützen, und bekunden die Bereitschaft, nötigenfalls
selbst ins Exil zu gehen oder sonst Leiden auf sich zu nehmen. Es sei ihnen aber nicht möglich, ihre Stellungnahme noch milder zu fassen, weil sie die erkannte Wahrheit nicht verleugnen dürften.
Sie wollten es auch den weltlichen Obrigkeiten nicht zumuten, theologische Auseinandersetzungen zu führen, sondern behalten es sich vor, in eigener Verantwortung
auf das Interim zu antworten. Doch sei es nicht ihre Absicht, künftig etwas anderes zu lehren, als bisher in Sachsen einträchtig gepredigt und an den Universitäten Leipzig und Wittenberg
gelehrt worden sei, worin man auch mit der ewigen katholischen Kirche Gottes übereinstimme. Die Absicht des Gutachtens sei es, von dieser Kirche verderbliche Unruhe fernzuhalten.
Abschließend nehmen die Gutachter noch einmal Bezug auf die ihnen nicht vorliegende Vorrede zum Interim, über die man ihnen aber mitgeteilt hat, es sei darin verboten, gegen das Interim zu
predigen, zu lehren oder zu schreiben. Angesichts dessen bekunden sie, die rechte Lehre, die sie bisher gepredigt haben, nicht ändern zu wollen. Da das Interim in vielen
Artikeln der rechten Lehre entgegenstehe, so müsse man davor warnen. Die Gutachter befehlen ihr Schicksal Gott an und bitten ihn, seine Lehre auch ferner zu erhalten,
seine Kirche zu sammeln und eine gottgefällige Ordnung zu schenken.
4. Ausgaben
Es lassen sich folgende Drucke nachweisen:
deutsch:
A:
Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt 4°
[Magdeburg, Michael Lotter]
41 (VD 16 M 4323)
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 13 an: B.Diez 4 1843
Budapest, Országos Széchényi Könyvtár (Nationalbibliothek): Ant. 2427
Kiel, Universitätsbibliothek: Cb 6162
München, Bayerische Staatsbibliothek:
4 H.ref. 558
Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VIa:3a; 40,3:14(n.6.)
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: H 410.4 Helmst. (17); Ys Kapsel 1. 4° Helmst. (2) [benutztes Exemplar]
42
Zwickau, Ratsschulbibliothek: 8.7.2.(16)
B:
Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15]
Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter] (VD 16 M 4324)
Vorhanden:
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: QuN 299(1)
C:
Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt
4° [Magdeburg, Michael Lotter] (VD 16 M 4325)
Vorhanden:
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: T 733.4 Helmst. (6)
D:
Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548. [15] Blatt
4° [Magdeburg, Michael Lotter] (VD 16 M 4326)
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 2 an: Bt 18600â R
Dresden, Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek: 4. A. 6985, angeb. 4
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 4295 (3); If 4380 (12); Vg 4346,QK
Lüneburg, Ratsbücherei: Th 358
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 231.96 Theol. (4); 84.7 Jur. (12); L 482.4 Helmst. (7); S 207.4 Helmst. (1); S 212.4 Helmst. (2)
E:
Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen || vnd Hochgelarten || Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS► || M► D► XLVIII►
[15] Blatt 4° [Magdeburg, Hans Walther]
43 (VD 16 M 4327)
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dg 4452 R
Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 8 TH IREN 66/5 (17) RARA
Gotha, Forschungsbibliothek: IIf II.1635(12)R
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 3638(6); If 3603(17); Vg 4345
Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VI a:3b
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: Alv Ef 103(1); H 110.4 Helmst. (3); Li Sammelbd. 19 (17); S 314.4 Helmst.(6)
F:
Bedencken auffs || INTERIM || Der Theologen zu || Wittenberg. || 1548. [15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter]
44 (VD 16 M 4322)
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 1 an: Dg 4501; Dg 4448
Freiberg, Universitätsbibliothek "Georgius Agricola": B XXXIV 241(2)
Freiburg/Breisgau, Universitätsbibliothek: O 7801
Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 2 an: 8 J GERM II, 6436; 8 TH IREN 66/5 (7) RARA
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: AB 155 587(2); Vg 4347,QK
Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 4º Bud. Hist.eccl. 271(11); 8 MS 30 968(29)
München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H ref. 86
Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VI a:3c
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: H 92.4 Helmst.(4)
niederdeutsch:
G:
Christlick bedencken || der Euangelischen Theo= || logen vnd Gelarten tho Wit= || temberg vp dat Jnterim. || Jhere. XXIII.
|| Wol min Wort hefft / de predige min || Wort recht / wo rimen sick stro || vnd weiten tosamende? || M.D.XLVIII. [17] Blatt 4° [Lübeck, Georg Richolf d. J.]
45 (VD 16 M 4329)
Vorhanden:
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 298.8 Quod. (2); 490.1 Theol. (5)
H:
Christlick bedenc= || ken der Euangelischen Theo= || logen vnd gelarten tho || Wittenberg vp dat || INTERIM.
|| 1548. [16] Blatt 8° [Lübeck, Johann Balhorn d. Ä.] (VD 16 M 4328)
Vorhanden:
Kein Exemplar in VD 16 nachgewiesen, Angabe nach:
Conrad Borchling / Bruno Claußen, Niederdeutsche Bibliographie. Gesamtverzeichnis
der niederdeutschen Drucke bis zum Jahr 1800, Neumünster 1936–1957, Nr. 1518.
englisch:
I:
A way- || ing and conside- || ring of the || INTERIM by the || honourworthy and high- || ly learned
PHILLIP || MELANCTHON. || Trāslated into Englyshe || by John Rogers. || 1548. [Im Kolophon: Imprinted at London in Flete- || strete at the signe of the Sunne || ouer against the
conduite by Edwarde Whitchurche, || the vi. daie of Auguste, || the yere of our || lorde. || M. D. XLVIII. || Cum priuilegio ad impri- || mendum solum.] [28] Bl. 8°
Vorhanden:
London, British Library: 1019.b.3.(3.)
Der Edition liegt die Ausgabe
A zugrunde. Einige wenige Marginalien aus Ausgabe
I,
die der Übersetzer
Rogers46 für seine Leserschaft dem Haupttext beigefügt hat, werden im textkritischen Apparat dokumentiert.