Text

Bedenken etlicher Prädikanten (1548)
bearbeitet von Johannes Hund
[Inhaltsverzeichnis]

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|| [A 1v:] Copey der von Hall.

Jn dem ersten furtrage1 vnd hernach in dem Radtschlage2 etliche Mal werden die Stende, so das heilige Euangelium angenomen vnd jre Kirchen nach demselbigen Reformiert haben, mit dem verdacht vnnd aufflage beschreyet, alß ob sie von der Algemeynen Christlichen Kirchen abgewiechen sein.3 Das dem nicht also sey, mchte mit gutem grunde Gtlicher schrifft anders dargethan werden, solche beschwerliche aufflage vnserm Godt jm Himel zu klagen vnd zu befehlen. Vnd das jm furtrage vermeldet, das die stende des Reichs gemeinlich4 bewilliget, des Concilij erortrung zu erwarten vnd demselbigem zu leben5 – wiewol es recht vnd ordentlich ist, das in streitigen sachen der Religion eine ordenlich Christenlich vorsamlunge oder Concilium gehrt werden sol –, jedoch so die stende der Kirchen vnnd Lehr nach dem Euangelio reformiert sein vnnd also nye vnderstanden,6 inn das furgenomen Concilium zu verwilligen vnd sich ana desselben Sententz7 zu halten, allerding begeben,8 haben sie jtzt in dem weit zuviel gethan vnnd jr ewig heyl vnd Seeligkeit nicht dem Ewigem wort Gottes, sunder den Menschen vertrauet. Jn dem Capittel,b die Lehr belangen, von || [A 2r:] anfang des Radtschlags biß auff diß Capittel von der Kirchen9 sindt vnder etlichen guten Leren auch der Artickel der rechtfertigung des Menschen,10 der doch weitleufftigk11 etliche Allegationes12 auß der Heiligen schrifft nimmtc vnnd diese mit vnrechter anzihung.13 Von der Kirchen vnnd jhrend gebreuchen, dauon weitleufftigk in

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jhreme Buch geschrieben,14 werden die, so bißanher das Euangelium recht gepredigt, alß Heretici, Schismatici, Ketzer vnd Abtrnnige – doch vnbenent15 – angezogen,16 das wir Gott klagen. Auch werden etliche schlusrede eingefret,17 die auß vorgehender18 Lehr keinsweges volgen. Neben dem wirdt vermeldet, die Kirch habe zu dem gericht zwang, dieweil sie gewalt hab zu straffen etc.,19 so doch Christus den Kirchen kein euserlichen, weltlichen gerichtszwang aus vermog des Euangelij zugestellet20 hat, wie ehr spricht: „Mein reich ist nicht von dieser welt“,21 wie ehr auch selbst keiner ander straffe22 (außerhalb seines Wunderbarlichen opffers) gegen seynen Jngern vnd Predigkindern vnderfangen23 hat, denn allein sie als ein Vatter vnnd Lehrmeister zu straffen. Jn den Puncten von dem bersten Bischoffe ist nicht one,24 das eine gebrliche Ordenung vnder den Kirchendienern ntzlich sey, aber die sprch der Heiligen schrifft, so die Dichter25 desselbigen buchs allegieren, geben Petro vnnd seinen nachkommen, den Bbsten zu Rom, kein solche Hocheit vnd Prerogatiua26 oder || [A 2v:] gewalt, wie das Buch vermeinet vnd auch bißanher mehr den zuviel practicirt ist.27 Von den Sacramenten werden ingemein die alten sieben Sacrament widerumb erzelet vnnd auffgericht28 mit einer langen weitleufftigen doch vngrundtsamen29 vnd vnwarem grundt der schrifft von solchen sieben Sacramenten.30 Wie sie diß Buch der gebr31 hältf vnnd bisanher von den Bpstlichen ist gehalden worden, wissen wir dieselbige solchergestalt in der Kirchen nicht zu gebrauchen. Von der Tauff gibt dasselbige Buch zu verstehen, als hetten die Kinder keinen eygen Glauben,32 welchs wir als die erwiessen warheit nicht annemen knnen.33 Des

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gleichen auch von der Firmung der Weyhebischoffe:34 Dieweil sie kein grundt der Heiligen schrifft hat, knnen wir sie nicht billichen. Von der Beicht ist offenbar, das wir die Leuth,g so diß Nachtmal entpfangen wollen, vorhin35 nacheinnander ordentlich verhrn vnnd darnach Absoluirn; haben auch niemandes gebotten oder vorbotten, seine Snde zu erzelen. Das wirh aber vorhin das Volck zu erzelung der snden mit trawungen36 der verdamnisse vnd auß diesem grunde, wie diß Buch gesetzet, alß were der Priester ein Richter vber die Snde vnnd knte sie durch die Absolution nicht vergeben,37 sie wrden denn mndtlich erzelet, dringen solten, das knnen vnd wissen wir mit guthem gewissen nicht zu thun. || [A 3r:] Vom Sacrament des Altars Bringet das Buch die Disputation fr von der Transsubstantiation, das ist, das die substantz des Brots vnd des Weins im Heyligen nachtmal Christi inn den heyligen Leib vnnd Blut verwandelt were, vnd schilt grewlich die andern, so solchs als vnntig nicht halten, Vertzweyffler38 der Almechtigkeyt Christi vnd das sie jhren Christum zu einem Lgner machen.39 Solchs frgeben von der Transsubstantiation alß ein Traum der alten Sophisten,40 der keinswegs in der Heyligen schrifft ist bewyesen, wissen wir fr kein gewisse warheyt zu halten vnnd lassen dennoch Christo sein Almechtigkeyt vnnd gewisse warheyt seines Leibs vnnd Bluts mit Brodt vnnd Wein in seinem Heyligen nachtmal.41 Von der Oelung,42 welche die Rmische Kirch selbs nicht für ein notwendig Sacrament halten,43 dieweil diß Buch mit falsch angezogenen44 grnden der

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schrifft wil auffgedrungen werden,45 wissen wir das nicht zu willigen vnnd die Oelung fr ein Sacrament zu brauchen. Desgleichen halten wir fr einen vnntzen Thandt46 die Ordines47 inn der Priesterweyhe, wie sie im Buch genennet werden: Thrhter, Beschwerer, Leser, Akoluthen, Epistler, Euangelier etc.,48 dieweil der gebrauch dieser Ordnung ausserthalb des Predigs- vnnd Pfarampts vorlangest vergangen vnd von menschen erdacht, ein vnntz ding sein. Von der Ehe will das Buch kein ehescheydung vmb des Ehebruchs willen dieser gestalt zulassen, das dem gescheydnen sich widerumb || [A 3v:] sunst zu verehelichen erlaubt sey;49 bestetigt auch die handtlich verlaubnisse50 der Jungen wider der Eltern wissen vnnd willen.51 Wiewol nun dieser handel inn die Weltlichen recht gelanget, jedoch soviel wir ausi der Heiligen schrifft von diesen sachen verstehen knnen, wissen wir – so wir zum Ehegericht frder solten getzogen werden – vnser bißanher bekante meynung vnnd gebrauch52 nicht zu endern. Jm Artickel von dem opffer der Messe helt diß Buch eine feine rechte Predig von dem einigen53 Opffer, das Christus einmal an dem Creutz fr vnser Snde gethan vnnd vollenbracht,54 aber es werden hierauff viel vnrechte

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stcke eingefret, die kein grundt haben, noch angenommen sindt. Denn das Buch saget, vihe opffern55 sey den Heyden von natur alß ein natrlich gesetz eingepflantzet;56 solches reimet sich mit der warheit nicht. Denn als wenig die erkentnisse Christi der vernunfft des Menschen ist natrlich eingepflantzet, alß wenig sindt der natur die Opffer, so Christum bedeutten, bekandt gewesen, sonder die Heyden, so von den Patriarchen herkommen, haben die Opffer allein auß vorbildt der Patriarchen, ohne rechten Glauben, behalten vnd nachdem sich die vernunfft nicht hat darinn richten knnen vnnd den glauben der Patriarchen nicht behalten, so haben die vernnfftigsten weysen Heyden das Opffer der Ochsen fr gantz vnbillich vnnd vngtlich geachtet. Das buch wil aus der Heyden Opffer er- || [A 4r:] wyesen, das derhalben billich bey den Christen die Meßopffer sein solle. Solches ist alles vngereimet, wie das auch gar verzucket57 ist inn diesem Buch, das man zyhe die gnade Gottes durch das Opffer an sich.58 Wiewol nun von dem einigem Opffer, so Christus einmal für vnns am Creutz gethan hat, inn dem Buch der Resolution59 recht geschrieben ist,60 jedoch ist das nicht leidlich, das die Tichter dieses Buchs machen tzweyerley gebrauch auß dem Abentmal: Der ein gebrauch soll sein, das es sey eine seelige narung der Seelen. Der ander, das es sey ein Opffer der gedechtnisse des Leydens vnd Sterbens Christi, den Aposteln zu opffern mit diesen worten: „hoc facite“, „das thut“61 beuohlen.62 Daraus hernach volgen wirdt, das man widerumb solle die Messe mit allen Ceremonien mit einschliessung63 des Canons,64 wie inn der Bebstlichen Kirchen bisanher gebreuchlich, halten sollen.

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Geben auch hernach zu verstehen, alß hette Christus im Nachtmal selber geopffert vnnd wollen das mit der Heyligen Veter sprch schmcken.65 Nun ist es kundtbar vnd offenbar auß allen Euangelisten, die vom Nachtmal schreiben, auch auß Sanct Paulo, das Christus im Nachtmal nichts geopffert hat, auch darinn kein opffer zu thun beuohlen, sondern allein ein gedechtnisse seines eigen Opffers, so am Creutz dazumaln bescheen solte vnnd jtzt gescheen ist, gestifftet vnnd eingesetzet. Denn ehr saget aussdrckenlich: || [A 4v:] „Das thut zu meyner gedechtnisse.“66 Was thun? Opffern jn keynem weg, sundern was ehr vnd die Jngern gethan haben, nemlich das Brodt vnnd den Kelch nemen, segnen, dem Herren dancken, außteylen, essen vnd trincken vnnd darbey seines Tods gedencken vnnd verkndigen. Also hat der Heylige Paulus dise wort „hoc facite“, „das thut“ selbs klerlich außgelegt, j. Cor. 11, da ehr sagt: „Solches thut, so offt jhr das drincket, zu meyner gedechtnisse. Denn so offt jhr von diesem Brodt esset vnnd von diesem Kelch drincket, solt jhr des Hern todt verkndigen, biß das ehr kompt.“67 Wider die außlegung sein wir schldich, keine ander, ja auch keins Engels vom Himel68 anzunemen. Vnnd dieweil Christus dis hat eingesetzet zu seiner gedechtnisse, so hat er hiemit vnuerborgenlich zu verstehen geben, das ehr es zur speyse der Seelen, das ist zur stercke des Glaubens gestifftet hat. Hierauff kmmen die dichter dieses Buchs vnd lassen es nicht darbey bleiben, das es sey ein gedechtnisse des einigen opffers Christi, sunder verkeren dasselbig mutwillig vnd machen dabey auch ein opffer der gedechtnisse, als solten es tzwey vnderschidentliche ding sein: ein gedechtnisse des Opffers vnnd ein Opffer der gedechtnisse,69 so es doch im grund nur ein ding ist, aber von jhnen dahin gedacht, das hiemit die Bebstliche Messe erhalten wrde. Denn das die heyligen Vetter, die von den Dichtern dieses Buchs eingezogen werden, etwan dieses nachtmal ein opffer genennet haben, ist mit diesem verstandt zu vernemen,70 || [B 1r:] wie sie es selbest zum mehrmalen deuten, nemlich das es fr sich selbst kein opffer sey, sonder allein ein gedechtnisse des einigen opffers Christi am Creutz gescheen. So aber die dichter dieses Buchs wollen mit dem Opffer im Nachtmal verstehen das geistliche Opffer, das im glauben geschicht, Christus habe sein Leib vnnd Blut fr vnser Snde geopffert vnnd stellet das Gepett fr Gottes angesichte, das erj vns Gnedig sein wolle, so ist es nicht mehr ein besonder Opffer, das den Aposteln vnnd Kirchendienern allein, sondern allen Christen

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zu thun befohlen ist, geschicht auch nicht allein im Abentmal, sonder alwege, soofft vnnd dicke71 ein fromer Christ gleubt vnnd bettet, der Almechtige Barmhertzige Godt wolle jhme von wegen des Leydens vnnd Sterbens seines lieben Sons gnedig sein vnd jm seine snde verzeihen. Demnach wissen wir die lehre dieses Buchs von dem Opffer der gedechtnisse alß ein vnderschiedlich ding von der gedechtnisse des Opffers keinsweges, wie es darinne gedeuttet vnnd außgedennet72 wirdt, anzunemen Vnd vns mit auffrichtung der Bepstlichen Mess darnach zu richten, nachdem wir inn außteylung des Nachtmals, so wir bißanher auß Gottes gnaden Vermg des heyligen Euangelions gehalten, die recht gedechtnisse des einigen Opffers Christi nach nodturfft vnnd zu ntzlichem gebrauch genungsam haben. Jm Capittel vom gedechtnisse der Heyligen inn der Opffermesse zu halten,73 daraus das || [B 1v:] auch schliesen74 will, man sol die gestorben Heyligen anruffen vnd Letaney75 von jhnen halten, wie im Babstum breuchlich, darauß viel vnnd ffentliche Abgtterey entstanden ist, knnen wir nicht billigen noch willigen. Wie aber die Heyligen fr vnß bitten vnnd sie zu ehren sein, haben wir getrewlich bißanher inn denn predigen nach der Confession vnd apologey76 genugsam dargethan. Gleicherweyse knnen wir nicht auffnemen, das man der abgestorben dermassen gedencken soll, das man fr sie bitte, Gott wolle sie auß dem Fegfewr erlsen, auch Vigilien77 vnnd Messen78 fr sie halten, wie das Buch auß den heyligen Vetern vermeinet zu beweysen,79 vnd wiewol das Buch nicht außdruckenlich von dem Fegfeur prediget, gibt es doch mit den sprchen der Veter genugsam zu verstehen, das es auff das Fegfeur schantzet.80

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Soviel aber der Vetter sprch belanget, lehret Augustinus klerlich, das man im schreiben vnnd meynung nicht mehr glauben geben darff, denn so viel sie auß der heyligen schrifft oder sunst auß genugsamen kundtschafften erweyssen.81 Es hat aber noch kein alter schreiber vnder den Vetern auß der heiligen schrifft bewehret,82 das ein solch Fegfeur sey, wie sie es vnter dem Babsthum frgeben. Diesmal lassen wir diesen Puncten inn seinem vnwerdt auch passiren. Jn dem letzten Capittel von den Ceremonien vnnd gebreuchen des Sacraments83 werden fast alle alte Mißbreuch, im Babstum ge- || [B 2r:] bet, widerumb auffgerichtet, vnder denen wol etliche mittelmessige stcke84 seindt, darumb man vnntiges zancken solte vermeyden; dabey auch die Kindigen85 lyederlich86 Ceremonien sein sollen alß Fanen, Creutz etc.87 Jedoch, dieweil der zusatz jnen ingehengt bleibt des alten abergleubischen Mißbrauchs, so abgangen,88 knnen wir die widerauffrichtung desselbigen nicht billichen. Vnnd das ergest ist, das die Messe alle ding mit jhren Ceremonien vnnd Canone also gehalten werden.89 Jtem das man die Vigilien vnnd begrebnissen der Todten begehen sol wie von Alters her vnnd das es sey ein grausamicheyt, der Todten – so man itzt ergebene breuche nicht heltet – nicht zu gedencken,90 eben als solten diese grewliche thun, die mit Seelmessen vnd Vigilien nach Bebstlicher weyss vnd ordnung der todten nicht gedencken. Solches kan man zu der Christenlichen Kirch beschwerung91 nicht recht geben.

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Die Karwochen mit jhren hltzenern Glocken,92 die Letaney an Sanct Marcus tag93 vnnd dergleichen kindische, lecherliche zusetz werden mehr verachtung vnd gesptte bringen denn andachtung94 zur besserung etc. Die geduldung des entpfahens des heyligen nachtmals vnder beyderley gestalt wirdk inn diesem beschwerlichem vnnd vns zu annehmlichem anhang nachgegeben, alleinl das man die entpfahung einerley gestalt, die wider die einsetzung Christi erhalten wirdt, nicht solte verwerffen.95 Auch werden die Reden dieses Buchs || [B 2v:] Dahin verneinet,m 96 das das Sacrament inß Heußlin gesetzet97 vnd vmbher getragen werden solte98 vnnd also widerumb zum mißbrauch der abgangen99 angericht solte werden. Nun sein die Opffermesse, Seelmesse, Vigilien vnnd andere dergleichen gebraucht100 Von wegen jhres alten greulichen Mißbrauchs auß vermg Gottes worts inn der Kirchen bey vns abgethan. Darumb wollen vnd wissen wir sie nicht widerumb mehr auffzurichten vnd zu halten. Der Knigk Ezechias hette101 die Eherne schlange, durch welche vortzeiten grosse Wunderwerck in der Wste an dem Volck gescheen, gantz abgethan

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vnd zubrechen lassen, nachdem sie zu seiner zeit inn einen schedlichen Missbrauch vnnd Abgtterey gerathen war.102 Dieweil sie nun auß vermg103 Gttliches worts, welches gebeut, die Greuel hinweg zu thun, auffgehaben wrden, so es niemandt gebret, sie widerumb zu schmcken vnd auffzurichten. Also wiewol das Opffer der Messe, die Vigilien, die Letanyen vnd dergleichen mehr stcken alß lyederlich104 geschmckt werden, jedoch nachdem sie vorhin inn einem offentlichem Mißbrauch gewesen, auch gewißlichen mancherley Abgtterey inn die Kirchen gebracht haben, vnnd aber darauff auß vermg Gtliches worts abgethan, so kan man wol den getrewen dienern Gttliches worts das leibliche Leben nemen, man kan aber nimmermehr rechtmessige Gtliche vrsach finden, die abgethanen Misbreuch, abergleubischen Gottesdinst widerumb anzurichten. || [B 3r:] Hierauff wollen wir, soviel vnser Person belanget, die widerauffrichtung derselbigen Lebendig105 Durch verleyhung Gttlicher gnaden solcher gestalt, wie das Buch der Resolution frgibt, nimmermehr billichen noch dartzu verhelffen. Wir sindt als arme Kirchendiener Kei. Mai. vnserm allergnedigsten Herren Jnn jhr Mai. Weltlichem reich auch E. E. W. allen vnsern mglichen fleiß vnnd gehorsam inn aller vndertenigkeit zu leisten vrptig.106 Aber so man wolte ahn das reich Christi, des wir arme Diener sindt, greyffen vnnd vns etwas schwerlichs wider vnser gewissen inn vnserm ampt auffdringen, verhoffen wir, der Almechtige Barmhertzig Godt werde vnns durch seynen lieben Son fr dem vnrecht zu thun gnediglich bewaren. Biß hiher haben wir E. E. W. vnser beyder Bedencken vnd meynung inn dem Buch der Resolution, auch was wir inn der Lehr vnnd Kirchengebreuchen mit guthem gewissen thun oder nicht thun knnen, gehorsamlich angetzeigt. Wie sich aber dargegen E. E. W. mit annehmung oder verwerffung dieses Buchs halten solle, zweyffeln wir nicht, so dafr gehalten wirdt,107 dasn die Lehr des Heiligen Euangelij, so auß Gottes gnaden zu dieser zeyt an das Licht kommen, sei die Grundtliche ewige warheit, wie sie auch gewisslich ist, E. E. W. werde sich selbst daraus, was ihr zu thun vnnd zu willigen sey, zu berichten wissen.108 Diese sach ist wichtig vnd groß vnd || [B 3v:] gilt eim jedem sein selbst Seeligkeyt oder Verdamnisse. So wil auch die zeit verhanden109 sein, das man zweien Herren zumal110 nicht dienen kan. Hierauff

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verhoffen wir, es werden noch bey etlichen Erbarn Stenden oder stedten so viel Christenliches gemts erfunden, das sie sich mit rechtem eyffer Gottes des handels vnderfahen111 vnnd Kei. Mai. jhre beschwerden inn einer supplication112 auff das vnderthenigste anzeigen, dieselben bey jhrer Mai., soviel nur mglich, abzutragen.113 Alßdenn mcht sich E. E. W. dieser Supplication anhengig machen.114 Denn es hat die Kei. Mai. hierin noch nichts gebotten, sondern allein ein zumutung gethan.115 So ist jhr Kei. Mai. inn dem frtrag116 selbst vrptig, inn dem artickel von den Ceremonien vnnd anhangenden Artickeln, wa vnnd soviel von nten, jtzundt vnnd alle zeit mit gebrlicher maß vnnd ordnung zu geben;117 gibt also den stenden selbst inn die handt, das sie jhrer beschwerunge fug haben anzuzeygen,118 vertrstet auch einer miltrung.119 Man mcht aber inn den Supplicationen vier vrsachen frwenden, nemlich das die Religionsache durch die Kei. Mai. vnd reichstende auff gemein Christenlich Concilium geschoben. So denn diese stende noch vnuerhindert vnnd vnuerdammet sindo vnd verendrung jhrer Lehr vnd Kirchengebreuch jtzt bescheen120 solten vnnd dennoch nachgeendes vor dem Concilio auch frzunemen, so wrde das Concilium vergebens frgenommen. Jtem so sein die Lehr vnnd gebreuch nun mehr denn bey fnff oder || [B 4r:] sechs vnnd tzwentzig Jharen inn jhren Kirchen gestanden, vnnd ist das gemeine volck auß claren sprchen der heyligen Schrifft dahin gewiesen, das es nicht anders heltet, denn es seyn die rechten Gtlichen Kirchengebreuch; hierauff so wrde die enderung mercklich ergernisse erwecken. Jtem so sein vieler stedte Brger vnnd vnderthanen grosse, merckliche vnnd verderbliche beschwerung von dem zugelegtem Kriegesuolcke begegnet vnd sie also inn kummerlichen schmertzen vnnd schaden jhrer zeitlichen gter vnd narung kommen.121 So denn vber das jhnen die bißanher gebrauchte Lehr vnnd Kirchengebreuch genommen wrde, es nicht anders von jhnen verstanden,

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denn das, wie man sie vorhin vmb das zeitliche gut gebracht, also wolte man sie itzundt vmb das ewige auch bringen. Jtem so sey man vrpttig,122 soviel das zeitliche vnnd pfrundengutt123 belanget, des ordentlichen rechtens oder gemeiner rechtordnung zu geleben.124 So nun dieses von den erbarn Stedten aus rechter Gottesforcht vnnd gehorsam frgenommen wrde, ist gute hoffnung, Gott wrde sein gnade offentlich erzeigen, wie denn vorhin, da es zuuor viel gefehrlicher stundt, der barmhertzige Gott ein gnedig außkommen geben hatte etc.

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|| [B 4v:] Antwort der diener des Euangelij Jm Frstenthumb Hessen vff das Mandat, so Jhnen von jhrem Gnedigsten Herrn dem Landtgrauen gethan, des Jnterims halben.

Das wir das Jnterim nicht annehmen konnen oder wollen, bewegt vns kein frwitz125 oder sundere Affection,126 denn alleine die gewaltigen Sprche Christi, Matt. 10. Capittel: „Wer mich bekennet für der Welt, den wil ich bekennen für meynem Himlischen Vatter.“127 Paulus zun Galla j. Capittel: „Wenn ein Engel vom Himel keme vnd prediget ein ander Euangelion denn ich euch gepredigt hab, der sey verflucht.“128 Johannes inn seyner ij. Epistel am letzten Capittel: „Wer zu euch kmpt vnnd bringt diese Lehr nicht mit, den nemet nicht zu Hauß, grüsset jn auch nicht, das ihr seyner bsen werck nicht Teilhafftigk werdet.“129 Mssen wir denn vber diesem bekentnis das Landt reumen, so haben wir diesen trost wie der xxiij. Psalm sagt: „Die Erde ist des Herren vnnd alles, was dorinnen ist.“130 Mssen wir aber die Welt lassen vnd vnser Leben verlieren, so haben wir diesen Trost Christi, der do spricht: „Jn meines Vaters Reich seindt viel wonung.“131 So wir nu bestendigk bleiben, so haben wir Menschen vnd Teuffel zu Feinden. Die menschen aber sterben, die Teuffel werden verdampt. || [C 1r:] Fallen wir aber abe vnnd verleucken das Euangelium, so haben wir Gott, alle Engel vnd alle Heyligen zu ewigen feinden. Darfr Gott E. F. G. vnd vns allen gnediglich behten wolle. Amen. Alle Superattendenten vnd Pfar=hern des Furstenthumbs Hessen Etlich vnd vierzigk.132

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Bedencken der Stadt N.N.133

Vorsichtige,134 erbare, weyse, gnstige, liebe Herrn! Nachdem E.V.E.W. vnns das Jnterim zu vorlesen135 vnnd, was darinnen, der gewissen halben vnschedlich zu thun, befunden werden, E.V.E.W. anzuzeigen befohlen,136 haben wir dasselb vnder handt genommen vnnd semptlich nach vnserm geringen verstandt erwogen Vnd knnen keinsweges verbergen, das wir inn vnsern gewissen nicht geringe entsetzunge vnnd erschrecken darob entpfangen, das wir mit dieser allerwichtigesten vnd auch geuerlichsten sachen, die Gottes Ehr, rechten, waren Glauben vnnd Gottesdienst sambt der Seelen heyl belanget, etwas rathen sollen, nachdem man inn das Jnterim schon bewilliget hat,137 von wegen der schweren vnd schedlichen ergernisse, die allenthalben vnd inn allewege daraus entstehen vnd eruolgen wllen. Denn, ob wir vnns gleich die hoffnung wie ein traum einbilden, als mchten wir der hochbeschwerlichen Puncten, so darein || [C 1v:] vorleibt,138 vberhaben139 bleiben, wo wir etliche geringe ding annehmen,140 so ist vnd bleibt doch solche hoffnung auch bey vns selbst zur zeit noch vngewis141 vnnd bey allen andern Kirchen, die sich an vnser Exempel stossen vnnd ergern werden, vngleublich vnd vngrndlich,142 vnd wird also auch die allergeringeste enderung ein ansehen haben eins anfangs, das gantz Jnterim ins werck zu bringen,143 wie es vormals144 mit worten bewilliget ist.145 Vnnd ist zu besorgen, solchs ergerlich ansehen werde viel schwacher Kirchen vmbstrtzen146 vnnd gleichwie eine Pestilentz mit gehem147 tode dohin

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reissen, das sie als die schwechsten vnnd, die man am hefftigsten wird schrecken,148 das gantze Jnterim werden annehmen mit diesen gedancken, als werde es doch zuletzt auch bey vns eben solchen weg erreichen.149 Desgleichen werden vns auch die Kirchen, die das Jnterim gar nicht annehmen,150 auch fr abfallende glieder halten Vnd jhr gemeinschafft vnd gebet von vns wenden, so vns doch dagegen die Papisten vmb solcher geringer newerunge willen noch nicht als jhre mitgelieder vnnd rechte Christen – wie wir auch nicht sollen begeren – erkennen vnd annehmen, vnnd werden wir als ein newe secten werden vnd new Schisma machen aus vnser eigener verschuldung,151 so doch das erste Schisma oder spaltung nicht aus vnser schult, die wir jrthumb vnd missbreuche verlassen vnnd die warheit angenomen haben, sondern aus der Papisten schult, so die warheit verfolget haben, entsprungen ist vnnd || [C 2r:] wird das letzte erger denn das erste,152 nemlich aus zweyen secten drey werden. Vber das werden sich die Papisten vber153 vnserm Exempel stercken vnnd in jhrem alten vnchristlichen, abgttischen wesen fortfahren154 der hoffnung, wir werden doch entlich alle jhre grewel mssen widder annehmen vnnd jhnen gleich werden,155 vnd wer sich vnter jhnen solchs vnchristlichen, bgttischen lebens eussern wird, den werden sie mit wasser, fewr vnd schwert verfolgen vnnd hinrichten, wie sie vormals bis anher auch gethan haben.156

|| [268]
So ist auch das vor Gott nicht zu vorantworten, das durch annehmung dieses Jnterim157 das Euangelium vnd aller Gottesdienst zu einem weltlichen Reichshandel gemacht vnnd vntera die sachen, die vnter das schwert gehren, eingezohen158 werden, so doch das Reich Christi nicht ein weltlich Reich ist vnd der recht glaube sampt den rechten Gottesdienst nimmermehr mgen mit gewalt vnd schwert erzwungen werden, sondern sollen vnd mssen allezeit freywillig von hertzen vnd aus dem heiligen Geist her flissen.159 Es geschee auch, wo es also forth160 gehen solte, den andern Kirchen, so nicht vnder dem R. Reich vnnd dennoch rechte, ware Christen seint, zum sondern161 nachteil, wenn sie msten gleuben, was auff dem Reichstage beschlossen wehre oder nochb wrde,162 oder msten aber163 die schande tra

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gen, alß gleubten sie nicht recht oder weren alle Schismatici oder abgewente,164 welche schmahe alsdenn Christo selbst widderfre. || [C 2v:] Vnnd was knte itzundt anderst widder vnns vermutet vnnd geurteilt werden, wenn wir vnsern glauben vnnd Gottesdinst nach willen vnnd wolgefallen derjhenigen wrden richten, die vnser mit dem schwerdt mechtig seindt,165 vnangesehen ob sie wider vnd on Gottes wort daher fahren,166 denn das wir des Trcken Alcoran,167 wo ehr vnns – do Gott fr sey – vberweldigen, auch wrden annehmen, ehr168 wir Leib, leben, Ehr vnd guth dransetzen.169 Vnnd solt dieser sachen halben, das Gott gnediglich verhten wolle, ein erregung inn deutzschen Landen gescheen,170 knten wir inn vnserm gewissen nicht entschldigen noch rein achten, das wir nicht auch zum teil vrsachen dartzu hetten gegeben, so wir mit rath vnnd that dartzu hlffen, das dem Jnterim die thr auffgethan vnnd es inn etzlichen stcken, noch171 denen, die andern, so vntreglich sein, dester leichter mchten hinnachdringen, hetten helffen einfren. Vielmehr wrden wir andern leuten vordechtigk, als die von der warheit on redliche vrsache widder weren abgefallen, vnd also nicht in geringer gefahr gesetzt, dannc der wir gewarten,172 so wir des Jnterims mssig stehen. Vnd ist also offenbar, das in diesem handel die grossen ergernis eingewickelt173 sein vnnd herfrbrechen wollen, so in der gantzen Christenheit erstehen vnd erfunden werden mgen. Den damit gibt man vrsachen zum fall den schwachen Kirchen, die durch vns geergert werden, vnd wird schuldig an allen seelen, die in solchem fall vorderben. Man meret die trennunge vnnd

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wird schuldig an allem dem vnrath, so || [C 3r:] daraus volgen. Man wrde teilhafftig aller Papistischen grewel vnd alles vnschldigen bluts, so sie vergossen haben vnnd vergiessen werden. Man macht aus dem Reich Christi einen Tyrannischen, weltlichen mordzwangk, erregt widderwillen vnnd verachtung vnser bey ander Christlichen Nationen, macht sich abfals vordechtig vnnd gibt vrsach zu allerley bittern gedancken, daraus entlich ein vnwidderbrenglicher vnrath entstehen vnd eruolgen mchte. Nun spricht jo Christus: „Wehe dem menschen, durch welchen ergernis kumpt. Es were jhm ntzer, ein mlstein hinge an seinem halse vnnd wrde damit ins Meer vorsenckt“,174 welchs yo ein schrecklich vrteil ist. Darumb knnen wir nichts anders erkennen noch sagen, denn das diejenigen wol gethan, so das gantze Jnterim gewegert haben,175 wissen auch kein anders mit gutem gewissen zu rathen, denn das man seiner gar mssig stehe176 vmb der ergernis willen, damit wir vnser gewissen nicht wollen beflecken. Wo es aber an177 vnnd ausserhalb der ergernis were, so mcht man etliche stcke one nachteil des gewissensd leiden, etliche auch vmb friedes willen thun, zuuor178 wenn man gewis were, das man mit dem Abgttischen vnnd lesterlichen stcken vnbeschwert solt bleiben.179 Leiden knte eine Christliche gemeine,180 was man jhr fur feiertage aufflegete, doch mit dem berichte,181 das man feierte, Gottes wort zu hren, Sacrament zu empfahen, zu beten vnnd zu dancken vnd nicht den Heiligen, nach deren namen || [C 3v:] die Fest genant werden, zu dienen, denn man sol Gott anbeten vnd jhm allein dienen.182

|| [271]
Leyden knte sie auch, das man jhr etliche tage das fleisch verbte. Aber dasselbige wil vor eine geistliche Zucht geacht werden, dinstlich dartzu, das vnser fleisch dem Geist gehorsam sey; mssen die, so solch verbot treiben, den heyligen Paulum gedulden vnd lassen zeugen, wie ehr den j. Thi. iiij weissaget vnd spricht: „Der Geyst sagt deutlich, das inn den letzten Tagen etliche werden vom glauben abtretten vnnd anhangen den verfrischen Geistern vnnd Teuffelslehren durch die, so inn gleisnerey183 lgenredner wrden sein vnnd Brantmal inn jhrem gewissen haben vnd verbieten, ehelich zu werden vnd zu meiden die speise, die Gott geschaffen hat, zu nemen mit dancksagung den gleubigen.“184 Das ist ja nicht von Ketzern geredt, die vorgeblich185 widder die Ehe vnnd Speise plaudern mit vngegrnten worten, sondern von den gewaltigen inn der welt, so die Ehe vnnd Speise mit teglicher exequution weren, das ist auß den worten Pauli lauter, klar vnnd vnwidersprechlich, wollen derhalben niemandt rathen, das ehr sich sollichenn scharffen worten des heiligen Geistes theilhafftig mache.186 Das man die priuatabsolution suchet vnd inn der Kirchen erhilt, were nicht allein leidlich, sondern auch gutt, wenn sie nicht, diee Papistischen Beicht mit allen jhrenn greueln wider auffzurichten, gefrdert wrde, welche nicht einzureumen ist. || [C 4r:] Darumb, wo man die priuatabsolution wieder wil anrichten, da mssen die Prediger wieder187 das ntige erzelen aller snden vnd widder die vormeinte188 genugkthuunge vnser eigen wergk vleissig predigen. Das mag189 denn wol so viel vnruhe geperen,190 als die Absolution zu einigkeit dienet. Singen vnnd lesen inn der Kirchen,191 so lange vnnd so viel, als man wil, deutzsch oder Lateinisch, sofern es Gottes wort oder ja demselbigem gemess ist, wer am wenigisten beschwerlich, wo sie nicht jhre sieben tagetzeit192 damit gedechten auffzurichten. Dieweil aber vnser Kirchen zu demselben nicht verbunden,193 hat man wol fugk,194 darinne vnbeschwerliche ordnunge195 zu halten oder zu machen, wenn das gemeine ergernis nicht mit einfile.196

|| [272]
Ausserhalb dieser stck wissen wir nichts, das man ahne beschwernus der gewissen thun knte, wenngleich das gemein vnd gros ergernus hindangethan wrde, denn die andern Ceremonien alle, so wir hingelegt197 haben vnnd vom Jnterim wider gefordert werden, seint wider198 auff falsche lehr gegrndet oder abergleubisch, wie zimlich199 ann tag gebracht ist worden.200 Nun knnen wir ja schwerlich vermuthen, das man diesen geringen dingen einen solchen schein201 eins gehorsams vnnd der einigkeit knne machen, das man darunder sicher vnnd mit den vbrigen vnleidlichen, abgtischen Ceremonien, so der ehr vnd herligkeit Christi abbrchig sein, vnbeschwert mcht bleiben.202 || [C 4v:] Solt man denn ahn alle furcht ein ergerlichen, ein beschwerlichen anfang vnnd eingangk des Jnterims machen, dardurch vieler gewissen verwirret vnd betrbet mchten werden, das wrde Gott keinesweges gefallen vnd vngestrafft nicht bleiben. Wissen vns derhalben slcher ferligkeit203 mit guthem gewissen nicht teilhafftig zu machen, bitten, E.V.E.W. wollen solchs von vns nicht anders denn guter, getreuer vnnd vntertheniger meynung vornehmen vnd das jhnen lassen beuohlen sein.

Textapparat
a  Konjektur.
b  Korrigiert aus „Capitiel“ nach B.
c  Konjektur.
d  Korrigiert aus „ihrem“ nach B.
e  Korrigiert aus „jhren“ nach B.
f  Konjektur.
g  Korrigiert aus „Leuht“ nach B.
h  Konjektur.
i  Korrigiert aus „es“.
j  Korrigiert aus „es“
k  Korrigiert aus „wie“.
l  Konjektur.
m  Korrigiert aus „vermeinet“.
n  Konjektur.
o  Konjektur.
a  Ergänzt nach B.
b  Korrigiert aus „nicht“.
c  Konjektur.
d  Korrigiert aus „gewissen“ nach B.
e  Korrigiert aus „der“

Kommentar
1  In der Vorrede. Vgl. Art. Vortrag 1.b), in: DWb 26, 1754. Gemeint ist die Vorrede zum Augsburger Interim. Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 28–37.
2  verabschiedeten Beschlusstext. Vgl. Art. Ratschlag (II), in: DRW 11, 101. Gemeint sind die 26 Lehrartikel des Augsburger Interims. Vgl. die Überschrift, die in einem Teil der deutschen Drucküberlieferung (VD 16 D 938, D 940 und D 943) des Interims den Lehrartikeln vorangesetzt ist: „Volget hernach obbestimpter rathschlag und bedencken“, Augsburger Interim, 36.
3  Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 34f; Augsburger Interim X, 64–67.
4  gemeinschaftlich. Vgl. Art. gemeinlich, in: DWb 5, 3258.
5Augsburger Interim, Vorrede, 34f.
6  auf sich genommen. Vgl. Art. unterstehen II.1.c), in: DWb 24, 1827.
7  Entscheidung. Vgl. Art. Sentenz 1), in: DWb 16, 613.
8  aufgegeben. Vgl. Art. begeben 1.b), in: DWb 1, 1279.
9  Gemeint ist der erste Teil der Lehrartikel des Interims, der theologisch argumentiert, bevor sich dann der zweite Teil den praktischen Fragen kirchlicher Zeremonien zuwendet. Vgl. Augsburger Interim I–IX, 36–64.
10  Vgl. Augsburger Interim IV, 42–47.
11  ausführlich. Vgl. Art. weitläufig 2a), in: DWb 28, 1302.
12  Zitate. Vgl. Art. allegatio, in: Niermeyer, Mediae latinitatis lexicon minus I, 45.
13  Zitation. Vgl. Art. anziehen, in: Götze, 12.
14  Vgl. den zweiten Teil der Lehrartikel des Interims: Augsburger Interim X–XXVI, 64–145.
15  ohne Namensnennung. Vgl. Art. unbenannt, in: DWb 24, 317.
16  Vgl. Augsburger Interim X, 64–67.
17  Schlussfolgerungen gezogen. Vgl. Art. Schlußrede, in: Götze, 191.
18  vorangehender. Vgl. Art. vorgehen 16), in: DWb 26, 1094.
19Augsburger Interim XI, 68f.
20  übertragen. Vgl. Art. zustellen 3.b), in: DWb 32, 851f.
22  Ermahnung. Vgl. Art. Strafe 10), in: DWb 19, 647.
23  vorgenommen. Vgl. Art. unterfangen I.2), in: DWb 24, 1547.
24  ist nicht zu leugnen. Vgl. Art. ohne I.1.c), in: DWb 13, 1211.
25  Verfasser. Vgl. Art. Dichter 3), in: DWb 2, 1065.
26  Vorrecht. Vgl. Art. praerogativus, in: Georges II, 1873.
27  Vgl. Augsburger Interim XIII, 70–73.
28  Vgl. Augsburger Interim XIV, 72–75.
29  unbegründeten. Vgl. Art. grundsam, in: DWb 9,890.
30  In den einzelnen Artikeln zu den sieben Sakramenten wird jeweils ein Schriftnachweis für die Stiftung durch Christus angegeben. Vgl. Augsburger Interim XV–XXI, 74–102.
31  seiner Aufgabe nach. Vgl. Art. Gebühr 3), in: DWb 4, 1885.
32Augsburger Interim XV, 76: „Auff diesen bevelch des herrn steurt und verlässt sich, so offt die tauff außgethailet wirdet, der glaube des, der die tauff empfahet, wenn er allt ist. Für die khinder aber der glaub deren, so sie auß der tauff heben und für sie bekennen, jha auch der gantzen kirchen glaub.“
33  Schon Luther hatte die altgläubige Vorstellung kritisiert, dass Kinder bei ihrer Taufe auf den Glauben der Kirche hin, den die Paten stellvertretend bekennen, getauft und ohne „eigenen“ Glauben durch die eingegossene Gnadenkraft gerechtfertigt würden, und demgegenüber auf dem „eigenen“ Glauben der Kinder beharrt, der durch die Kraft des göttlichen Wortes vor jedem Vernunftgebrauch in den Kindern konstituiert werde. Vgl. Martin Luther, Fastenpostille. Predigt zum 3. Sonntag nach Ephiphanias über Mt 8 (1524), in: WA 17/II, 79,19–88,7. Vgl. hierzu: Brinkel, Kindertaufe, 44–48; Huovinen, Fides infantium, 92–100.
34Augsburger Interim XVI, 80f.
35  vorher. Vgl. Art. vorhin 2.d), in: DWb 26, 1203.
36  Drohungen.
37Augsburger Interim XVII, 82–85.
38  Zweifler an. Vgl. Art. Verzweifel, in: DWb 25, 2681.
39Augsburger Interim, XVIII, 86f.
40  Scholastiker. Vgl. Art. Sophist, in: DWb 16, 1751.
41  Im Sinne der von Luther und den Wittenberger Reformatoren vertretenen Lehre von der realen Anwesenheit von Leib und Blut Christi (d.h. auch seiner Menschheit) in, mit und unter den Abendmahlselementen. Vgl. Joachim Staedtke, Art. Abendmahl III/3. 1.1–2. Theologiegeschichtlicher Überblick. Luther. 5. Melanchthon, in: TRE 1 (1977), 107–113. 115f.
42  Vgl. Augsburger Interim XIX, 88–93.
43  Das Konzil von Florenz (1439–1445) hatte in seiner Bulle über die Union mit den Armeniern, „Exsultate Deo“ vom 22. November 1439, zwar nähere Bestimmungen zum Sakrament der letzten Ölung vorgenommen (DH 1324f), die in hohem Ansehen standen, dogmatisch definiert wurden sie aber erst auf der 14. Sitzung des Trienter Konzils am 25. November 1551: DH 1694–1700. Formal gesehen gehörte die letzte Ölung also noch nicht zum Lehrbestand der römisch-katholischen Kirche.
44  angeführten.
45  aufgenötigt werden. Vgl. Art. aufdringen 2), in: DWb 1, 634.
46  Spielerei. Vgl. Art. Tand 1), in: DWb 21, 103.
47  Grade. Vgl. Art. ordo, in: Niermeyer, Mediae latinitatis lexicon minus II, 973.
48Augsburger Interim XX, 94f. Zu den sieben altkirchlichen Weihegraden vgl. Das Konzil von Trient. 23. Sitzung (25. Juli 1563): Lehre und Kanones über das Sakrament der Weihe: DH 1765.
49Augsburger Interim, XXI, 96–99.
50  In der Frühen Neuzeit wurde der Akt der Verlobung durch einen Handschlag vollzogen. Die Verlobung selber hieß darum auch „Handschlag“ oder „händliches Verlöbnis“. Vgl. Art. Handschlag 4), in: DWb 10, 414.
51Augsburger Interim, XXI, 100–103.
52Brenz war seit 1525 mit der Neuordnung des Eherechts in Schwäbisch-Hall beauftragt. In seiner in diesen Kontext gehörigen Schrift „Wie in Eesachen / vnd in den fellen so sich derhalben zůtragen / nach Gttlichen billichen rechten Christlich zů handeln sey […]“, Straßburg: Balthasar Beck 1529 (VD 16 B 7960), weist er die Zuständigkeit in Ehesachen dem weltlichen, kaiserlichen Recht und der weltlichen Obrigkeit zu. Anders als der Text des Interims erkannte er den Ehebruch als Scheidungsgrund an. Die Pfarrer durften nach dem in Schwäbisch Hall geltenden Recht dann eine Wiedervermählung des unschuldigen Partners durchführen, wenn der Ehebruch auch von der Obrigkeit als solcher erkannt und bestätigt wurde. Darüber hinaus hatten sich die Reformatoren auch gegen die Gültigkeit der heimlichen Verlöbnisse ausgesprochen. Vgl. hierzu: Maurice Edmund Schild, Art. Ehe/Eherecht/Ehescheidung VII, in: TRE 9 (1982), 336–346, hier: 340.
53  einzigen. Vgl. Art. einig 3), in: DWb 3, 207.
54  Vgl. Augsburger Interim XXII, 104–115
55  Tiere zu opfern.
56  Vgl. Augsburger Interim XXII, 102–105.
57  durcheinander gebracht. Vgl. Art. verzucken A.2.a), in: DWb 25, 2657.
58  dass man die Gnade Gottes durch das Opfer für sich gewönne. Vgl. Art. ziehen I.E.5.k), in: DWb 31, 1001.
59  Reichsabschied. Vgl. Art. Resolution, in: DRW 11, 937; Art. Reichsabschied, in: DRW 11, 566. Gemeint ist das Augsburger Interim, das mit dem Reichsabschied vom 30. Juni 1548 Rechtswirksamkeit erlangte. Der Text des Reichsabschieds ist ediert in: DRTA.JR 18/3, 2651–2694 (Nr. 372b), der Passus, der das Interim verbindlich machte, ebd., 2653–2658.
60  Vgl. Augsburger Interim XXII, 104–107.
62  Vgl. Augsburger Interim XXII, 112f.
63  einschließlich.
64  Die reformatorische Kritik am römischen Messformular bezog sich vor allem auf den darin enthaltenen Gedanken der Wiederholung des Opfers Christi, dem die Einmaligkeit des Geschehens von Kreuz und Auferstehung entgegengehalten wurde. Der Opfergedanke kam vor allem in dem Teil der Messe zum Ausdruck, der vom Sanctus und vom Vaterunser begrenzt wurde, dem Kanon. Er bestand aus Stillgebeten des Priesters, die unter anderem darauf zielten, dass die Gaben von Brot und Wein von Gott als Opfer angenommen würden, der Konsekration, der Elevation und dem Gedenken an die Heiligen und Toten. Der Kanon wurde sowohl in Wittenberger als auch in Zürich-Genfer Tradition vollständig aus der Gottesdienstliturgie entfernt. Vgl. hierzu Karl Ernst Schrod, Art. Messe, in: WWKL 8 (1893), 1327–1331.
65  Vgl. Augsburger Interim XXII, 116–123.
68  Vgl. Gal 1,8.
69Augsburger Interim XXII, 118–121.
70  in dem Sinne zu verstehen. Vgl. Art. Verstand 5), in: DWb 25, 1542; Art. vernehmen 4), in: DWb 25, 912f.
71  oft. Vgl. Art. dick 7), in: DWb 2, 1077.
72  breit erklärt. Vgl. Art. ausdehnen, in: DWb 1, 843.
73  Vgl. Augsburger Interim XXIII, 122–129.
74  folgen. Vgl. Art. Schlieszen, in: DWb 15, 704.
75  Die Allerheiligenlitanei, auch große Litanei genannt, war ein altgläubiges Bittgebet an die Mutter Gottes und die Heiligen, in dem diese um Fürbitte angerufen wurden. Martin Luther nahm in seiner deutschen Litanei, die auf der Allerheiligenlitanei basierte, eine Zentrierung dieses Gebetes auf die Person Christi vor und entfernte die Heiligenanrufung aus ihm. Vgl. hierzu Josef Punkes, Art. Litanei, in: WWKL 7 (1891), 2101–2108.
76  Die Augsburger Konfession und ihre Apologie sprechen davon, dass die Heiligen für die Kirche Christi bitten. Eine Anbetung der Heiligen hingegen wird abgelehnt. Vielmehr sollen an ihnen die wirkende Gnade Gottes erkannt und gepriesen und ihre guten Werke als Vorbild genommen werden. Vgl. CA XXI, in: BSLK 83b–c; AC XXI, in: BSLK 316–326.
77  Der Begriff „Vigilie“ bezeichnet hier die im altgläubigen Bereich üblichen, in Gebeten bestehenden nächtlichen Totenwachen, die im Sterbehaus oder bereits in der Kirche von der Familie und den Angehörigen in Gegenwart des Leichnams gehalten wurden. Vgl. Peter Karl Alois Kreutzwald, Art. Begräbniß, in: WWKL 2 (1883), 192. 195.
78  Gemeint sind die Messfeiern, die zur Tilgung bzw. Verkürzung zeitlicher Sündenstrafen im Fegefeuer für einen Verstorbenen gehalten wurden. Vgl. Reiner Kaczynski, Art. Seelenmesse, in: RGG4 (2004), 1107.
79  Vgl. Augsburger Interim XXIV, 128–133.
80  anspielt. Vgl. Art. schanzen 2), in: DWb 14, 2167.
81  beweisen. Vgl. Art. erweisen 1), in: DWb 3, 1056. Vgl. Augustin, Epistola LXXXII, 3, in: PL 33, 277 (FChr 41/2, 266,5­–15).
82  nachgewiesen. Vgl. Art. bewähren, in: DWb 1, 1763.
83  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 134–144.
84  Mitteldinge oder Adiaphora bezeichnen all jene Gebräuche, deren Tun oder Unterlassen weder heils- noch bekenntnisrelevant ist und die deshalb als soteriologisch wertneutral gelten können.
85  kindischen. Vgl. Art. kindig, in: DWb 11, 764.
86  wertlosen. Vgl. Art. liederlich 3.c), in: DWb 12, 988.
87  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136f. Fahnen und Kreuze gehörten bereits seit altkirchlicher Zeit zum Inventar der christlichen Kirche. Sie verwiesen auf den durch Kreuz und Auferstehung Christi erwirkten Sieg über den Tod und die Sünde. Die Reformation hatte sich vor allem dagegen gewehrt, dass die irdischen Symbole Fahne und Kreuz angebetet wurden. Aus diesem Grund wies das Interim ausdrücklich darauf hin, „das sie allein erinnerung sein und an diese ding kein gottlich ehr gewendt werde“, Augsburger Interim XXVI, 136. Vgl. hierzu Suitbert Bäumer, Art. Kreuz IV, in: WWKL 7 (1891), 1074–1078. Gudrun Sporbeck, Art. Kirchenfahne, in: RGG4 4 (2001), 1166.
88  weil ihnen der Beigeschmack des abergläubischen Missbrauchs anhaftet, der [bei uns] aufgehört [hat]. Vgl. Art. abgehen, in: DWb 1, 46.
89  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136f.
90  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 138f.
91  Beschwernis. Vgl. Art. Beschwerung, in: DWb 1, 1605.
92  Bis zur Umgestaltung der Karwochenliturgie durch das 2. Vatikanische Konzil (1962–65) übernahmen während der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag im römisch-katholischen Bereich vor allem Süddeutschlands Holzinstrumente wie die sogenannte Ratsche die Funktion der schweigenden Glocken. Ratschen sind Holzkästen mit Holzhämmern, die durch eine Walze gespannt werden, um anschließend auf den Kasten zu schlagen. Vgl. Josef Punkes, Art. Gründonnerstag, in: WWKL 5 (1888), 1313f.
93  Im altgläubigen Bereich gab es am Markustag, dem 25. April, Flurprozessionen, bei denen die große Litanei gesungen und der Segen Gottes für die Ernte erbeten wurde. Das zweite Vaticanum schaffte diese Bittgänge ab. Vgl. hierzu Karl Schrod, Art. Procession, in: WWKL 10 (1897), 449. Vgl. die Erwähnung der beiden Zeremonien im Augsburger Interim XXVI, 140f.
94  Andacht. Vgl. Art. Andacht, in: DWb 1, 303.
95Augsburger Interim XXVI, 142f.
96  in Bezug darauf verneint.
97  Gemeint ist das Sakramentshäuschen oder Tabernakel, ein Gehäuse, in dem nach altgläubigem Brauch das eucharistische Brot aufbewahrt wurde. Die Kirchen der Reformation hatten sich gegen die Wandlungslehre und damit auch gegen die Verehrung und Anbetung des gewandelten Brotes ausgesprochen. Vgl. Peter Ebenbauer, Art. Tabernakel, in: RGG4 8 (2005), 1f.
98  In altgläubigen Territorien folgten die Gläubigen an Fronleichnam im Anschluss an die Messe dem Priester, der die geweihte Hostie in einer Monstranz vorantrug zu Flurprozessionen. Die reformatorische Kritik entzündete sich vor allem an der Anbetung der geweihten, gewandelten und nach der Eucharistie aufbewahrten Hostie, da man die Transsubstantiationslehre ablehnte und die Präsenz des Leibes Christi in, mit und unter dem Brot nur während des sakramentalen Vollzugs des Abendmahl gegeben sah. Die Hostienanbetung lehnte man demzufolge als Götzendienst ab. Vgl. Albert Gerhards, Art. Prozession II, in: TRE 27 (1997), 595f. Das Interim vertritt die Transsubstantiationslehre. Brenz leitet zu Recht daraus ab, dass dadurch auch die beiden von ihm hier angeführten Missbräuche gestärkt und in den evangelischen Territorien wieder eingeführt werden sollten. Vgl. Augsburger Interim XXVI, 144f.
99  abgeschafften Zeremonien.
100  Gebräuche, Riten. Vgl. Art. Gebrauch 3.f), in: DWb 4, 1825.
101  hatte.
102  Vgl. II Reg 18,4.
103  auf Grund. Vgl. Art. vermöge, in: DWb 25, 881f.
104  geringfügig. Vgl. Art. liederlich 3.b), in: DWb 12, 988.
105  solange wir leben.
106  bereit. Vgl. Art. erbietig, in: DWb 3, 724.
107  da wir glauben. Vgl. Art. dafürhalten, in: DWb 2, 676.
108  wissen, sich zu unterrichten. Vgl. Art. berichten 4), in: DWb 1, 1523.
109  jetzt da. Vgl. Art. vorhanden 2.e.h), in: DWb 26, 1158.
110  auf einmal. Vgl. Art. zumal 1.a), in: DWb 32, 531.
111  der Angelegenheit annehmen. Vgl. Art. Handel 2), in: DWb 10, 369; Art. unterfahen I.2), in: DWb 24, 1543.
112  Bittschrift, Eingabe. Vgl. Art. Supplikation, in: DWb 20, 1251.
113  abzubauen. Vgl. Art. abtragen, in: DWb 1, 141.
114  anschließen. Vgl. Art. anhängig, in: DWb 1, 368f.
115  hat allein nahegelegt, dass wir es tun. Vgl. Art. zumuten 3.d), in: DWb 32, 585.
116  in der Vorrede. Vgl. Art. Vortrag 1.b), in: DWb 26, 1754. Gemeint ist die Vorrede zum Augsburger Interim. Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 34f.
117  nachzugeben. Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 34–37.
118  dass sie das Recht haben, ihre Beschwerden anzuzeigen. Vgl. Art. Fug 8), in: DWb 4, 376.
119  verspricht Milderung der Auflagen.
120  geschehen. Vgl. Art. beschehen 1), in: DWb 1, 1549.
121  Zum Umgang der kaiserlichen Truppen mit der Bevölkerung Schwäbisch Halls nach dem verlorenen Schmalkaldischen Krieg um den Jahreswechsel 1546/47 vgl. die historische Einleitung zu diesem Stück, S. 241.
122  bereit. Vgl. Art. erbietig, in: DWb 3, 724.
123  Pfründengut. Stiftungskapital der Kirche, von dem vor der Einführung einer zentralen Pfarrbesoldung zumeist die Geistlichen alimentiert wurden. Vgl. Thomas Lindner, Art. Pfründe, in: RGG4 6 (2003), 1250.
124  nach ordentlichem Recht zu verfahren.
125  Leichtsinn, Übermut. Vgl. Art. Fürwitz 4), in: DWb 4, 941f.
126  Laune, Stimmung, Gemütsbewegung. Vgl. Georges I, 221.
130Ps 24,1. Die Zählung richtet sich nach der Vulgatazählung der Psalmen.
131  Vgl. Joh 14,2.
132  Bei der hessischen Generalsynode in Kassel, die vom 5.–8. August 1548 stattfand, waren demnach mehr als vierzig Pfarrer und Superintendenten beteiligt. Da sich die Akten dieser Synode nicht auffinden lassen, sind genauere Informationen zur Anzahl nicht möglich. Vgl. Herrmann, Das Interim in Hessen, 29.
133  Nürnberg.
134  Vorsorgende. Vgl. Art. vorsichtig, in: DWb 26, 1574.
135  lesen. Vgl. Art. vorlesen 1.d), in: DWb 26, 1283.
136  am 18. Juli. Vgl. hierzu die historische Einleitung auf S. 244.
137  Am 20. Juni hatte der Nürnberger Rat das Interim angenommen. Die Prediger waren darüber seit dem 26. Juni unterrichtet. Vgl. hierzu die Einleitung auf S. 243.
138  enthalten. Vgl. Art. verleiben 1), in: DWb 25, 765.
139  vor den ... verschont. Vgl. Art. überheben I.A.1), in: DWb 23, 305.
140  Das war die Hoffnung des Rates und das Ziel seiner Politik. Sie wurde schon sehr früh formuliert, etwa im Ratsverlass vom 19. Mai, der den Predigern der Stadt versichert, man werde beim Bekenntnis des Evangeliums bleiben „oder doch sonst mit wenigsten bschwerden“ (OGA 8, 527, Anm. 2 [Nr. 345]) durchzukommenn suchen, oder im Ratsverlass vom 13. Juni, in dem der Rat gegenüber dem scharf predigenden Osiander ein Bekenntnis zum Evangelium ablegt und angibt, „sovil imer moglich, weg ze suchen“, Gottes Wort in Nürnberg zu erhalten. Vgl. ebd., 530, Anm. 14 (Nr. 345).
141  unsicher. Vgl. Art. ungewiss 3), in: DWb 24, 916.
142  unglaubwürdig und grundlos.
143  zu verwirklichen. Vgl. Art. bringen 16), in: DWb 2, 389.
144  früher. Vgl. Art. vormals 3), in: DWb 26, 1308.
145  Das Interim war am 15. Mai 1548 von den in Augsburg versammelten Reichsständen offiziell angenommen worden. Der Widerstand gegen das Augsburger Interim durch evangelische Theologen erfolgte erst nach dieser offiziellen Annahme. Vgl. Rabe, Entstehung des Augsburger Interims, 80–90.
146  zerstören, vernichten. Vgl. Art. umstürzen 2), in: DWb 23, 1205f.
147  jähem, plötzlichem, schnellem. Vgl. Art. gähe, gäh, gäch II.2.b), in: DWb 4, 1145.
148  Hier ist an das Beispiel der kleineren süddeutschen Reichsstädte zu erinnern, die sich dem Interim unter dem Druck der kaiserlichen Truppen beugen mussten. Vgl. Anm. 156.
149  Weg nehmen.
150  In vielen Territorien Norddeutschlands wurde das Interim abgelehnt. Zum Widerstand der drei Städte Lübeck, Hamburg und Lüneburg vgl. unsere Ausgabe, Nr. 9: Aepin, Bekenntnis und Erklärung aufs Interim (1548), historische Einleitung, S. 277f.
151  Die Frage danach, wie weit man in den kirchlichen Zeremonien, den sogenannten Adiaphora, dem kaiserlichen Gesetzestext entgegenkommen dürfe, provozierte den adiaphoristischen Streit, der sich am kursächsischen Kompromissvorschlag, dem sogenannten „Leipziger Interim“ ( 1548/ 49) entzündete und die evangelischen Kirchentümer tatsächlich in zwei Lager spaltete. Zum adiaphoristischen Streit vgl. Bd. 2 unserer Ausgabe.
153  an. Vgl. Art. über II.B.1.f), in: DWb 23, 114f.
154  Das Konzil von Trient hatte seit seiner Eröffnung im Dezember 1545 mehrere Dekrete verabschiedet, die inhaltlich gegen die Reformation gerichtet waren. Osiander wusste davon. Vgl. OGA 8, 613,10–15 (Nr. 348). 1551 setzte das wieder eröffnete Konzil die in seiner ersten Tagungsperiode begonnene Abgrenzung gegen die Reformation fort. Vgl. Gerhard Müller, Art. Tridentinum 3.1–2, in: TRE 34 (2002), 65–69.
155  Der Kanzler des Fürsten Wolfgang von Anhalt, Ludwig Rabe, berichtete vom Augsburger Reichstag über den Standpunkt der als gemäßigt geltenden Partei des Mainzer Weihbischofs Michael Helding. Ihr Ziel war es, die Kirchenordnungen in den evangelischen Territorien wieder auf den vorreformatorischen Stand zu bringen. Von den beiden Mitgliedern der Redaktion des Augsburger Interims, Johann Agricola und Michael Helding, wurde in gleicher Weise berichtet: „[...] ein theil vermeint das ander mit der zeit uff seine mainung zu bringen und verhofft, es zu ime in seinen glauben zu ziehen [...]“ Vgl. Schulz, Parteien, 52.
156  Anlass für diese düstere Prophezeiung Osianders werden die Schicksale der im süddeutschen Raum vertriebenen Prediger und Theologen gewesen sein. Die militärische Präsenz des Kaisers ließ vielen kleinen Reichsstädten keine andere Wahl, als das Interim anzunehmen. In Konstanz kam es zur gewaltsamen Einführung des Interims, Brenz musste am 24. Juni 1548 aus Schwäbisch Hall fliehen, um der Bestrafung durch die kaiserlichen Truppen zu entgehen, die ihm der spanische Kanzler Nikolaus Granvella zugedacht hatte. Der Ulmer Prediger Martin Frecht war in Ketten gelegt worden; Martin Bucer sah sich genötigt, Straßburg zu verlassen, da er sich weigerte, das Augsburger Interim in der Stadt durchzuführen. Er ging nach Cambridge. Regensburg hatte am 30. Juni 1548 das Interim annehmen müssen. Daraufhin verließen so gut wie alle evangelischen Prediger die Stadt, unter ihnen auch Nikolaus Gallus, der im November 1549 in Magdeburg zu finden ist. Auch Herzog Ulrich von Württemberg sah sich dazu genötigt, das neue Gesetz in seinem Territorium einzuführen (24. Oktober 1548). Dies führte zu Amtsniederlegungen bzw. Entlassungen von mehr als 300 württembergischen Pfarrern. Osiander selbst kündigte am 6. November 1548 sein Predigeramt in Nürnberg auf und ging nach Königsberg, nachdem der Nürnberger Rat das Interim am 20. Juni 1548 hatte annehmen müssen. Insgesamt hielt sich die Anzahl der vertriebenen Pfarrer jedoch in Grenzen. Manche konnten sogar nach ihrer Amtsniederlegung in ihrem Territorium bleiben und bezogen weiterhin ihr Gehalt. Vgl. Peters, Der Macht des Kaisers widerstehen, in: Politik und Bekenntnis, 65–81. Zur Situation in Schwäbisch Hall vgl. unsere Ausgabe, Nr. 8: Bedenken etlicher Prädikanten (1548), historische Einleitung, S. 241, zu Regensburg unsere Ausgabe, Nr. 4: Gallus, Untertänige Antwort (1548), historische Einleitung, S. 117f.
157  Dabei ist sowohl an die Annahme des Interims auf dem Reichstag (vgl. Anm. 145) als auch durch den Nürnberger Rat zu denken (vgl. Anm. 137).
158  einbezogen. Vgl. Art. einziehen 12), in: DWb 3, 355.
159  Die interimistische Kirchenordnung wird von Osiander streng theologisch nach der reformatorischen Zweireichelehre als unrechtmäßige Einmischung des weltlichen Regiments in geistliche Belange verurteilt. Übrigens argumentierten die schärfsten Gegner der Reformation auf dem Reichsstag, die streng päpstlich gesinnte Partei, in ganz ähnlicher Weise: Das Interim sei nicht verpflichtend, da der Kaiser als weltliche Macht kein Recht habe, in Religionssachen etwas zu ändern, und sich in geistliche Rechte einmische, die ihm nicht zuständen. Vgl. den Bericht des anhaltinischen Kanzlers Ludwig Rabe in Schulz, Parteien, 52f.
160  weiter. Vgl. Art. fort 2), in: DWb 4, 9.
161  besonderen. Vgl. Art. sonder 1.b), in: DWb 16, 1571.
162Osiander denkt wohl vor allem an die evangelischen Kirchentümer in Skandinavien, Livland und Frankreich.
163  erneut. Vgl. Art. aber 1), in: DWb 1, 29.
164  Abgewendete, Verführte, Apostaten. Vgl. Art. abwenden, in: DWb 1, 151.
165  Gedacht ist an den siegreichen Kaiser und seine vor der Stadt liegenden Truppen.
166  kommen. Vgl. Art. fahren 1), in: DWb 3, 1248.
167  der Koran, das heilige Buch des Islam, der sich seit 960 n. Chr. unter den Turkvölkern verbreitete, die damals noch in Vorderasien beheimatet waren. Vgl. Jürgen Paul, Art. Turkvölker, religionsgeschichtlich II., in: RGG4 8 (2005), 671–673.
168  ehe. Vgl. Art. ehr, in: DWb 3, 52.
169  Obwohl zur Zeit des Interims an der türkisch-habsburgischen Grenze in Ungarn keine großen Angriffe zu erwarten waren und sogar ein Friedensvertrag zwischen Suleiman II. und König Ferdinand, dem Bruder des Kaisers, geschlossen worden war, sahen die Zeitgenossen die Macht des osmanischen Sultans als andauernde, übermächtige, unberechenbare Bedrohung. Vgl. Merriman, Suleiman, 97–108. 269f; Jorga, Geschichte des osmanischen Reiches II, 410–413; III, 26–29.
170  So unmittelbar, wie die Nürnberger Prediger diese Gefahr zu spüren schienen, verwirklichte sie sich nicht. Doch führte der im Mai 1551 zwischen einigen protestantischen Fürsten geschlossene Bund unter Führung von Kurfürst Moritz von Sachsen, der nach dem Fall der wegen des Interims unter Reichsacht stehenden Stadt Magdeburg sein Heer nicht entließ, zum Fürstenaufstand vom April/Mai 1552 und zum Passauer Vertrag vom 2. August, der eine Erklärung zum Religionsfrieden enthielt und das Interim abschaffte. Vgl. Kaufmann, Ende der Reformation, 490f; Kohler, Karl V., 337–341.
171  nach. Vgl. Art. noch, in: DWb 13, 866.
172  als diejenige, die wir erwarten. Vgl. Art. gewarten 5), in: DWb 6, 5348.
173  verflochten. Vgl. Art. einwickeln 3), in: DWb 3, 342.
174Mt 18,6f par.
175  Es gab, vor allem in Norddeutschland (vgl. Anm. 150), durchaus Stände und Städte, die das Interim ablehnten: neben den ernestinischen Herzögen von Sachsen-Weimar, Landgraf Wilhelm von Hessen, Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg, den Fürsten von Anhalt, Markgraf Hans von Küstrin und Pfalzgraf Wolfgang von Zweibrücken seien die Städte Hamburg, Bremen, Braunschweig und vor allem Magdeburg genannt. Die letztere musste ihre Weigerung allerdings mit Reichsacht, Belagerung und Kapitulation bezahlen. Vgl. Brandi, Reformation und Gegenreformation, 248f. 253. 255; zum Magdeburger Widerstand Kaufmann, Ende der Reformation, passim.
176  dass man sich seiner enthält, es nicht umsetzt. Vgl. Art. müßig 4), in: DWb 12, 2775.
177  ohne. Vgl. Art. ohne, in: DWb 13, 1210.
178  vor allem, besonders. Vgl. Art. zuvor 8), in: DWb 32, 885f.
179  Diese Gewissheit hatte der Rat natürlich nicht. Die Annahme des Interims unter kaiserlichem Druck am 20. Juni war überhaupt nur mit einer abschwächenden Bitte des Rates versehen, nämlich dass der Kaiser Nürnberg mit der Durchführung des Interims nicht bedrängen möge. Ein anderer Zusatz, dass man sich bei der Exekution des Interims nach anderen Ständen richten wolle, wurde auf Verlangen der kaiserlichen Kommissare gestrichen. Vgl. OGA 8, 637, Anm. 52.
180  Zu den im Folgenden gemachten Vorschlägen vgl. Osianders großes Gutachten vom Monat Juli, in: OGA 8, 609,16–611,11 (Nr. 348).
181  der Erläuterung. Vgl. Art. Bericht, in: DWb 1, 1521.
182  Vgl. Mt 4,10. Die vom Interim geforderte Heiligenverehrung und ihr liturgischer Vollzug wurde von allen Predigern zu den unannehmbaren Forderungen gezählt. Vgl. OGA 8, 513,2f (Nr. 344); ebd., 540,12; 545,16.24; 548,4 (Nr. 345); ebd., 612,2 (Nr. 348).
183  Heuchelei. Vgl. Art. Gleisznerei, in: DWb 7, 8314.
185  vergeblich.
186  solche...Worte...auf sich ziehe. Vgl. Art. theilhaftig 1), in: DWb 21, 360.
187  wider, gegen.
188  vermeintliche. Vgl. Art. vermeinen, in: DWb 25, 854f.
189  kann. Vgl. Art. mögen I.1), in: DWb 12, 2449.
190  hervorbringen, gebären.
191  Zum folgenden Abschnitt vgl. das Juli-Gutachten, in: OGA 8, 610,4–6; 611,4–10 (Nr. 348).
192  Gemeint sind die täglichen Stundengebete Matutin (Laudes), Prim, Terz, Sext, Non, Vesper und Komplet. Vgl. Angelus A. Häußling, Art. Stundengebet I., in: RGG4 7 (2004), 1798f.
193  verpflichtet. Vgl. Art. verbinden 9), in: DWb 25, 118f.
194  Recht. Vgl. Art. Fug 10), in: DWb 4, 377.
195  Ordnung ohne Belastung.
196  der allgemeine Skandal nicht dazukäme. Vgl. Art. einfallen 3), in: DWb 3, 171.
197  abgeschafft. Vgl. Art. hinlegen 3), in: DWb 10, 1453.
198  entweder. Vgl. Art. weder II.5), in: DWb 27, 2838f.
199  ausreichend. Vgl. Art. ziemlich II.1.a), in: DWb 31, 1121f.
200  Diese Bemerkung bezieht sich deutlich auf Osianders großes Juli-Gutachten, das ausführlichst bis in die Einzelheiten falsche Lehre und Aberglauben der vorreformatorischen Zeremonien herausstellte. Vgl. OGA 8, 576,1–616,8 (Nr. 348).
201  Anschein. Vgl. Art. Schein 7.c), in: DWb 14, 2425.
202  Vgl. Anm. 140.
203  Gefahr. Vgl. Art. Fährlichkeit, in: DWb 3, 1261
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