Text

Bedenken etlicher Prädikanten (1548)
bearbeitet von Johannes Hund
[Inhaltsverzeichnis]

|| [253]

|| [A 1v:] Copey der von Hall.

Jn dem ersten furtrage1 vnd hernach in dem Radtschlage2 etliche Mal werden
die Stende, so das heilige Euangelium angenomen vnd jre Kirchen nach
demselbigen Reformiert haben, mit dem verdacht vnnd aufflage beschreyet,
(5)alß ob sie von der Algemeynen Christlichen Kirchen abgewiechen sein.3 Das
dem nicht also sey, mchte mit gutem grunde Gtlicher schrifft anders
dargethan werden, solche beschwerliche aufflage vnserm Godt jm Himel zu
klagen vnd zu befehlen. Vnd das jm furtrage vermeldet, das die stende des
Reichs gemeinlich4 bewilliget, des Concilij erortrung zu erwarten vnd dem-
(10)selbigem zu leben5 – wiewol es recht vnd ordentlich ist, das in streitigen
sachen der Religion eine ordenlich Christenlich vorsamlunge oder Concilium
gehrt werden sol –, jedoch so die stende der Kirchen vnnd Lehr nach dem
Euangelio reformiert sein vnnd also nye vnderstanden,6 inn das furgenomen
Concilium zu verwilligen vnd sich ana desselben Sententz7 zu halten, aller-
(15)ding begeben,8 haben sie jtzt in dem weit zuviel gethan vnnd jr ewig heyl
vnd Seeligkeit nicht dem Ewigem wort Gottes, sunder den Menschen ver-
trauet.
Jn dem Capittel,b die Lehr belangen, von || [A 2r:] anfang des Radtschlags biß
auff diß Capittel von der Kirchen9 sindt vnder etlichen guten Leren auch der
(20)Artickel der rechtfertigung des Menschen,10 der doch weitleufftigk11 etliche
Allegationes12 auß der Heiligen schrifft nimmtc vnnd diese mit vnrechter
anzihung.13 Von der Kirchen vnnd jhrend gebreuchen, dauon weitleufftigk in

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jhreme Buch geschrieben,14 werden die, so bißanher das Euangelium recht
gepredigt, alß Heretici, Schismatici, Ketzer vnd Abtrnnige – doch vnbe-
nent15 – angezogen,16 das wir Gott klagen. Auch werden etliche schlusrede
eingefret,17 die auß vorgehender18 Lehr keinsweges volgen. Neben dem
(5)wirdt vermeldet, die Kirch habe zu dem gericht zwang, dieweil sie gewalt
hab zu straffen etc.,19 so doch Christus den Kirchen kein euserlichen, welt-
lichen gerichtszwang aus vermog des Euangelij zugestellet20 hat, wie ehr
spricht: „Mein reich ist nicht von dieser welt“,21 wie ehr auch selbst keiner
ander straffe22 (außerhalb seines Wunderbarlichen opffers) gegen seynen
(10)Jngern vnd Predigkindern vnderfangen23 hat, denn allein sie als ein Vatter
vnnd Lehrmeister zu straffen.
Jn den Puncten von dem bersten Bischoffe ist nicht one,24 das eine gebr-
liche Ordenung vnder den Kirchendienern ntzlich sey, aber die sprch der
Heiligen schrifft, so die Dichter25 desselbigen buchs allegieren, geben Petro
(15)vnnd seinen nachkommen, den Bbsten zu Rom, kein solche Hocheit vnd
Prerogatiua26 oder || [A 2v:] gewalt, wie das Buch vermeinet vnd auch biß-
anher mehr den zuviel practicirt ist.27 Von den Sacramenten werden inge-
mein die alten sieben Sacrament widerumb erzelet vnnd auffgericht28 mit
einer langen weitleufftigen doch vngrundtsamen29 vnd vnwarem grundt der
(20)schrifft von solchen sieben Sacramenten.30 Wie sie diß Buch der gebr31
hältf vnnd bisanher von den Bpstlichen ist gehalden worden, wissen wir
dieselbige solchergestalt in der Kirchen nicht zu gebrauchen. Von der Tauff
gibt dasselbige Buch zu verstehen, als hetten die Kinder keinen eygen Glau-
ben,32 welchs wir als die erwiessen warheit nicht annemen knnen.33 Des-

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-
gleichen auch von der Firmung der Weyhebischoffe:34 Dieweil sie kein
grundt der Heiligen schrifft hat, knnen wir sie nicht billichen.
Von der Beicht ist offenbar, das wir die Leuth,g so diß Nachtmal entpfangen
wollen, vorhin35 nacheinnander ordentlich verhrn vnnd darnach Absoluirn;
(5)haben auch niemandes gebotten oder vorbotten, seine Snde zu erzelen. Das
wirh aber vorhin das Volck zu erzelung der snden mit trawungen36 der
verdamnisse vnd auß diesem grunde, wie diß Buch gesetzet, alß were der
Priester ein Richter vber die Snde vnnd knte sie durch die Absolution
nicht vergeben,37 sie wrden denn mndtlich erzelet, dringen solten, das
(10)knnen vnd wissen wir mit guthem gewissen nicht zu thun.
|| [A 3r:] Vom Sacrament des Altars Bringet das Buch die Disputation fr von
der Transsubstantiation, das ist, das die substantz des Brots vnd des Weins
im Heyligen nachtmal Christi inn den heyligen Leib vnnd Blut verwandelt
were, vnd schilt grewlich die andern, so solchs als vnntig nicht halten,
(15)Vertzweyffler38 der Almechtigkeyt Christi vnd das sie jhren Christum zu
einem Lgner machen.39 Solchs frgeben von der Transsubstantiation alß
ein Traum der alten Sophisten,40 der keinswegs in der Heyligen schrifft ist
bewyesen, wissen wir fr kein gewisse warheyt zu halten vnnd lassen den-
noch Christo sein Almechtigkeyt vnnd gewisse warheyt seines Leibs vnnd
(20)Bluts mit Brodt vnnd Wein in seinem Heyligen nachtmal.41
Von der Oelung,42 welche die Rmische Kirch selbs nicht für ein notwendig
Sacrament halten,43 dieweil diß Buch mit falsch angezogenen44 grnden der

|| [256]

schrifft wil auffgedrungen werden,45 wissen wir das nicht zu willigen vnnd
die Oelung fr ein Sacrament zu brauchen.
Desgleichen halten wir fr einen vnntzen Thandt46 die Ordines47 inn der
Priesterweyhe, wie sie im Buch genennet werden: Thrhter, Beschwerer,
(5)Leser, Akoluthen, Epistler, Euangelier etc.,48 dieweil der gebrauch dieser
Ordnung ausserthalb des Predigs- vnnd Pfarampts vorlangest vergangen vnd
von menschen erdacht, ein vnntz ding sein.
Von der Ehe will das Buch kein ehescheydung vmb des Ehebruchs willen
dieser gestalt zulassen, das dem gescheydnen sich widerumb || [A 3v:] sunst zu
(10)verehelichen erlaubt sey;49 bestetigt auch die handtlich verlaubnisse50 der
Jungen wider der Eltern wissen vnnd willen.51 Wiewol nun dieser handel inn
die Weltlichen recht gelanget, jedoch soviel wir ausi der Heiligen schrifft
von diesen sachen verstehen knnen, wissen wir – so wir zum Ehegericht
frder solten getzogen werden – vnser bißanher bekante meynung vnnd
(15)gebrauch52 nicht zu endern.
Jm Artickel von dem opffer der Messe helt diß Buch eine feine rechte Predig
von dem einigen53 Opffer, das Christus einmal an dem Creutz fr vnser
Snde gethan vnnd vollenbracht,54 aber es werden hierauff viel vnrechte

|| [257]

stcke eingefret, die kein grundt haben, noch angenommen sindt. Denn das
Buch saget, vihe opffern55 sey den Heyden von natur alß ein natrlich gesetz
eingepflantzet;56 solches reimet sich mit der warheit nicht. Denn als wenig
die erkentnisse Christi der vernunfft des Menschen ist natrlich eingepflant-
(5)zet, alß wenig sindt der natur die Opffer, so Christum bedeutten, bekandt
gewesen, sonder die Heyden, so von den Patriarchen herkommen, haben die
Opffer allein auß vorbildt der Patriarchen, ohne rechten Glauben, behalten
vnd nachdem sich die vernunfft nicht hat darinn richten knnen vnnd den
glauben der Patriarchen nicht behalten, so haben die vernnfftigsten weysen
(10)Heyden das Opffer der Ochsen fr gantz vnbillich vnnd vngtlich geachtet.
Das buch wil aus der Heyden Opffer er- || [A 4r:] wyesen, das derhalben billich
bey den Christen die Meßopffer sein solle. Solches ist alles vngereimet, wie
das auch gar verzucket57 ist inn diesem Buch, das man zyhe die gnade Gottes
durch das Opffer an sich.58
(15)Wiewol nun von dem einigem Opffer, so Christus einmal für vnns am Creutz
gethan hat, inn dem Buch der Resolution59 recht geschrieben ist,60 jedoch ist
das nicht leidlich, das die Tichter dieses Buchs machen tzweyerley gebrauch
auß dem Abentmal: Der ein gebrauch soll sein, das es sey eine seelige na-
rung der Seelen. Der ander, das es sey ein Opffer der gedechtnisse des Ley-
(20)dens vnd Sterbens Christi, den Aposteln zu opffern mit diesen worten: „hoc
facite“, „das thut“61 beuohlen.62 Daraus hernach volgen wirdt, das man wi-
derumb solle die Messe mit allen Ceremonien mit einschliessung63 des
Canons,64 wie inn der Bebstlichen Kirchen bisanher gebreuchlich, halten
sollen.

|| [258]

Geben auch hernach zu verstehen, alß hette Christus im Nachtmal selber
geopffert vnnd wollen das mit der Heyligen Veter sprch schmcken.65 Nun
ist es kundtbar vnd offenbar auß allen Euangelisten, die vom Nachtmal
schreiben, auch auß Sanct Paulo, das Christus im Nachtmal nichts geopffert
(5)hat, auch darinn kein opffer zu thun beuohlen, sondern allein ein gedechtnis-
se seines eigen Opffers, so am Creutz dazumaln bescheen solte vnnd jtzt ge-
scheen ist, gestifftet vnnd eingesetzet. Denn ehr saget aussdrckenlich: || [A 4v:]
„Das thut zu meyner gedechtnisse.“66 Was thun? Opffern jn keynem weg,
sundern was ehr vnd die Jngern gethan haben, nemlich das Brodt vnnd den
(10)Kelch nemen, segnen, dem Herren dancken, außteylen, essen vnd trincken
vnnd darbey seines Tods gedencken vnnd verkndigen. Also hat der Heylige
Paulus dise wort „hoc facite“, „das thut“ selbs klerlich außgelegt, j. Cor. 11,
da ehr sagt: „Solches thut, so offt jhr das drincket, zu meyner gedechtnisse.
Denn so offt jhr von diesem Brodt esset vnnd von diesem Kelch drincket,
(15)solt jhr des Hern todt verkndigen, biß das ehr kompt.“67 Wider die außle-
gung sein wir schldich, keine ander, ja auch keins Engels vom Himel68
anzunemen. Vnnd dieweil Christus dis hat eingesetzet zu seiner gedecht-
nisse, so hat er hiemit vnuerborgenlich zu verstehen geben, das ehr es zur
speyse der Seelen, das ist zur stercke des Glaubens gestifftet hat. Hierauff
(20)kmmen die dichter dieses Buchs vnd lassen es nicht darbey bleiben, das es
sey ein gedechtnisse des einigen opffers Christi, sunder verkeren dasselbig
mutwillig vnd machen dabey auch ein opffer der gedechtnisse, als solten es
tzwey vnderschidentliche ding sein: ein gedechtnisse des Opffers vnnd ein
Opffer der gedechtnisse,69 so es doch im grund nur ein ding ist, aber von
(25)jhnen dahin gedacht, das hiemit die Bebstliche Messe erhalten wrde. Denn
das die heyligen Vetter, die von den Dichtern dieses Buchs eingezogen
werden, etwan dieses nachtmal ein opffer genennet haben, ist mit diesem
verstandt zu vernemen,70 || [B 1r:] wie sie es selbest zum mehrmalen deuten,
nemlich das es fr sich selbst kein opffer sey, sonder allein ein gedechtnisse
(30)des einigen opffers Christi am Creutz gescheen.
So aber die dichter dieses Buchs wollen mit dem Opffer im Nachtmal verste-
hen das geistliche Opffer, das im glauben geschicht, Christus habe sein Leib
vnnd Blut fr vnser Snde geopffert vnnd stellet das Gepett fr Gottes an-
gesichte, das erj vns Gnedig sein wolle, so ist es nicht mehr ein besonder
(35)Opffer, das den Aposteln vnnd Kirchendienern allein, sondern allen Christen

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zu thun befohlen ist, geschicht auch nicht allein im Abentmal, sonder alwe-
ge, soofft vnnd dicke71 ein fromer Christ gleubt vnnd bettet, der Almechtige
Barmhertzige Godt wolle jhme von wegen des Leydens vnnd Sterbens seines
lieben Sons gnedig sein vnd jm seine snde verzeihen.
(5)Demnach wissen wir die lehre dieses Buchs von dem Opffer der gedecht-
nisse alß ein vnderschiedlich ding von der gedechtnisse des Opffers keinswe-
ges, wie es darinne gedeuttet vnnd außgedennet72 wirdt, anzunemen Vnd vns
mit auffrichtung der Bepstlichen Mess darnach zu richten, nachdem wir inn
außteylung des Nachtmals, so wir bißanher auß Gottes gnaden Vermg des
(10)heyligen Euangelions gehalten, die recht gedechtnisse des einigen Opffers
Christi nach nodturfft vnnd zu ntzlichem gebrauch genungsam haben.
Jm Capittel vom gedechtnisse der Heyligen inn der Opffermesse zu halten,73
daraus das || [B 1v:] auch schliesen74 will, man sol die gestorben Heyligen an-
ruffen vnd Letaney75 von jhnen halten, wie im Babstum breuchlich, darauß
(15)viel vnnd ffentliche Abgtterey entstanden ist, knnen wir nicht billigen
noch willigen. Wie aber die Heyligen fr vnß bitten vnnd sie zu ehren sein,
haben wir getrewlich bißanher inn denn predigen nach der Confession vnd
apologey76 genugsam dargethan.
Gleicherweyse knnen wir nicht auffnemen, das man der abgestorben der-
(20)massen gedencken soll, das man fr sie bitte, Gott wolle sie auß dem Feg-
fewr erlsen, auch Vigilien77 vnnd Messen78 fr sie halten, wie das Buch auß
den heyligen Vetern vermeinet zu beweysen,79 vnd wiewol das Buch nicht
außdruckenlich von dem Fegfeur prediget, gibt es doch mit den sprchen der
Veter genugsam zu verstehen, das es auff das Fegfeur schantzet.80

|| [260]

Soviel aber der Vetter sprch belanget, lehret Augustinus klerlich, das man
im schreiben vnnd meynung nicht mehr glauben geben darff, denn so viel sie
auß der heyligen schrifft oder sunst auß genugsamen kundtschafften erweys-
sen.81 Es hat aber noch kein alter schreiber vnder den Vetern auß der heiligen
(5)schrifft bewehret,82 das ein solch Fegfeur sey, wie sie es vnter dem Babs-
thum frgeben. Diesmal lassen wir diesen Puncten inn seinem vnwerdt auch
passiren.
Jn dem letzten Capittel von den Ceremonien vnnd gebreuchen des Sacra-
ments83 werden fast alle alte Mißbreuch, im Babstum ge- || [B 2r:] bet, wide-
(10)rumb auffgerichtet, vnder denen wol etliche mittelmessige stcke84 seindt,
darumb man vnntiges zancken solte vermeyden; dabey auch die Kindigen85
lyederlich86 Ceremonien sein sollen alß Fanen, Creutz etc.87 Jedoch, dieweil
der zusatz jnen ingehengt bleibt des alten abergleubischen Mißbrauchs, so
abgangen,88 knnen wir die widerauffrichtung desselbigen nicht billichen.
(15)Vnnd das ergest ist, das die Messe alle ding mit jhren Ceremonien vnnd
Canone also gehalten werden.89 Jtem das man die Vigilien vnnd begrebnis-
sen der Todten begehen sol wie von Alters her vnnd das es sey ein grausa-
micheyt, der Todten – so man itzt ergebene breuche nicht heltet – nicht zu
gedencken,90 eben als solten diese grewliche thun, die mit Seelmessen vnd
(20)Vigilien nach Bebstlicher weyss vnd ordnung der todten nicht gedencken.
Solches kan man zu der Christenlichen Kirch beschwerung91 nicht recht
geben.

|| [261]

Die Karwochen mit jhren hltzenern Glocken,92 die Letaney an Sanct Mar-
cus tag93 vnnd dergleichen kindische, lecherliche zusetz werden mehr ver-
achtung vnd gesptte bringen denn andachtung94 zur besserung etc.
Die geduldung des entpfahens des heyligen nachtmals vnder beyderley ge-
(5)stalt wirdk inn diesem beschwerlichem vnnd vns zu annehmlichem anhang
nachgegeben, alleinl das man die entpfahung einerley gestalt, die wider die
einsetzung Christi erhalten wirdt, nicht solte verwerffen.95
Auch werden die Reden dieses Buchs || [B 2v:] Dahin verneinet,m 96 das das
Sacrament inß Heußlin gesetzet97 vnd vmbher getragen werden solte98 vnnd
(10)also widerumb zum mißbrauch der abgangen99 angericht solte werden. Nun
sein die Opffermesse, Seelmesse, Vigilien vnnd andere dergleichen ge-
braucht100 Von wegen jhres alten greulichen Mißbrauchs auß vermg Gottes
worts inn der Kirchen bey vns abgethan. Darumb wollen vnd wissen wir sie
nicht widerumb mehr auffzurichten vnd zu halten.
(15)Der Knigk Ezechias hette101 die Eherne schlange, durch welche vortzeiten
grosse Wunderwerck in der Wste an dem Volck gescheen, gantz abgethan

|| [262]

vnd zubrechen lassen, nachdem sie zu seiner zeit inn einen schedlichen
Missbrauch vnnd Abgtterey gerathen war.102 Dieweil sie nun auß vermg103
Gttliches worts, welches gebeut, die Greuel hinweg zu thun, auffgehaben
wrden, so es niemandt gebret, sie widerumb zu schmcken vnd auffzu-
(5)richten. Also wiewol das Opffer der Messe, die Vigilien, die Letanyen vnd
dergleichen mehr stcken alß lyederlich104 geschmckt werden, jedoch
nachdem sie vorhin inn einem offentlichem Mißbrauch gewesen, auch ge-
wißlichen mancherley Abgtterey inn die Kirchen gebracht haben, vnnd aber
darauff auß vermg Gtliches worts abgethan, so kan man wol den getrewen
(10)dienern Gttliches worts das leibliche Leben nemen, man kan aber nimmer-
mehr rechtmessige Gtliche vrsach finden, die abgethanen Misbreuch, aber-
gleubischen Gottesdinst widerumb anzurichten.
|| [B 3r:] Hierauff wollen wir, soviel vnser Person belanget, die widerauffrich-
tung derselbigen Lebendig105 Durch verleyhung Gttlicher gnaden solcher
(15)gestalt, wie das Buch der Resolution frgibt, nimmermehr billichen noch
dartzu verhelffen.
Wir sindt als arme Kirchendiener Kei. Mai. vnserm allergnedigsten Herren
Jnn jhr Mai. Weltlichem reich auch E. E. W. allen vnsern mglichen fleiß
vnnd gehorsam inn aller vndertenigkeit zu leisten vrptig.106 Aber so man
(20)wolte ahn das reich Christi, des wir arme Diener sindt, greyffen vnnd vns
etwas schwerlichs wider vnser gewissen inn vnserm ampt auffdringen, ver-
hoffen wir, der Almechtige Barmhertzig Godt werde vnns durch seynen lie-
ben Son fr dem vnrecht zu thun gnediglich bewaren.
Biß hiher haben wir E. E. W. vnser beyder Bedencken vnd meynung inn dem
(25)Buch der Resolution, auch was wir inn der Lehr vnnd Kirchengebreuchen
mit guthem gewissen thun oder nicht thun knnen, gehorsamlich angetzeigt.
Wie sich aber dargegen E. E. W. mit annehmung oder verwerffung dieses
Buchs halten solle, zweyffeln wir nicht, so dafr gehalten wirdt,107 dasn die
Lehr des Heiligen Euangelij, so auß Gottes gnaden zu dieser zeyt an das
(30)Licht kommen, sei die Grundtliche ewige warheit, wie sie auch gewisslich
ist, E. E. W. werde sich selbst daraus, was ihr zu thun vnnd zu willigen sey,
zu berichten wissen.108 Diese sach ist wichtig vnd groß vnd || [B 3v:] gilt eim
jedem sein selbst Seeligkeyt oder Verdamnisse. So wil auch die zeit verhan-
den109 sein, das man zweien Herren zumal110 nicht dienen kan. Hierauff

|| [263]

verhoffen wir, es werden noch bey etlichen Erbarn Stenden oder stedten so
viel Christenliches gemts erfunden, das sie sich mit rechtem eyffer Gottes
des handels vnderfahen111 vnnd Kei. Mai. jhre beschwerden inn einer suppli-
cation112 auff das vnderthenigste anzeigen, dieselben bey jhrer Mai., soviel
(5)nur mglich, abzutragen.113 Alßdenn mcht sich E. E. W. dieser Supplica-
tion anhengig machen.114 Denn es hat die Kei. Mai. hierin noch nichts ge-
botten, sondern allein ein zumutung gethan.115 So ist jhr Kei. Mai. inn dem
frtrag116 selbst vrptig, inn dem artickel von den Ceremonien vnnd anhan-
genden Artickeln, wa vnnd soviel von nten, jtzundt vnnd alle zeit mit ge-
(10)brlicher maß vnnd ordnung zu geben;117 gibt also den stenden selbst inn die
handt, das sie jhrer beschwerunge fug haben anzuzeygen,118 vertrstet auch
einer miltrung.119
Man mcht aber inn den Supplicationen vier vrsachen frwenden, nemlich
das die Religionsache durch die Kei. Mai. vnd reichstende auff gemein
(15)Christenlich Concilium geschoben. So denn diese stende noch vnuerhindert
vnnd vnuerdammet sindo vnd verendrung jhrer Lehr vnd Kirchengebreuch
jtzt bescheen120 solten vnnd dennoch nachgeendes vor dem Concilio auch
frzunemen, so wrde das Concilium vergebens frgenommen. Jtem so sein
die Lehr vnnd gebreuch nun mehr denn bey fnff oder || [B 4r:] sechs vnnd
(20)tzwentzig Jharen inn jhren Kirchen gestanden, vnnd ist das gemeine volck
auß claren sprchen der heyligen Schrifft dahin gewiesen, das es nicht an-
ders heltet, denn es seyn die rechten Gtlichen Kirchengebreuch; hierauff so
wrde die enderung mercklich ergernisse erwecken. Jtem so sein vieler
stedte Brger vnnd vnderthanen grosse, merckliche vnnd verderbliche be-
(25)schwerung von dem zugelegtem Kriegesuolcke begegnet vnd sie also inn
kummerlichen schmertzen vnnd schaden jhrer zeitlichen gter vnd narung
kommen.121 So denn vber das jhnen die bißanher gebrauchte Lehr vnnd
Kirchengebreuch genommen wrde, es nicht anders von jhnen verstanden,

|| [264]

denn das, wie man sie vorhin vmb das zeitliche gut gebracht, also wolte man
sie itzundt vmb das ewige auch bringen. Jtem so sey man vrpttig,122 soviel
das zeitliche vnnd pfrundengutt123 belanget, des ordentlichen rechtens oder
gemeiner rechtordnung zu geleben.124
(5)So nun dieses von den erbarn Stedten aus rechter Gottesforcht vnnd gehor-
sam frgenommen wrde, ist gute hoffnung, Gott wrde sein gnade offent-
lich erzeigen, wie denn vorhin, da es zuuor viel gefehrlicher stundt, der
barmhertzige Gott ein gnedig außkommen geben hatte etc.

|| [265]

|| [B 4v:] Antwort der diener des Euangelij
Jm Frstenthumb Hessen vff das Mandat, so
Jhnen von jhrem Gnedigsten Herrn dem
Landtgrauen gethan, des Jnterims
(5)halben.

Das wir das Jnterim nicht annehmen konnen oder wollen, bewegt vns kein
frwitz125 oder sundere Affection,126 denn alleine die gewaltigen Sprche
Christi, Matt. 10. Capittel: „Wer mich bekennet für der Welt, den wil ich
bekennen für meynem Himlischen Vatter.“127 Paulus zun Galla j. Capittel:
(10)„Wenn ein Engel vom Himel keme vnd prediget ein ander Euangelion denn
ich euch gepredigt hab, der sey verflucht.“128 Johannes inn seyner ij. Epistel am letzten Capittel: „Wer zu euch kmpt vnnd bringt diese Lehr nicht mit,
den nemet nicht zu Hauß, grüsset jn auch nicht, das ihr seyner bsen werck
nicht Teilhafftigk werdet.“129 Mssen wir denn vber diesem bekentnis das
(15)Landt reumen, so haben wir diesen trost wie der xxiij. Psalm sagt: „Die Erde
ist des Herren vnnd alles, was dorinnen ist.“130
Mssen wir aber die Welt lassen vnd vnser Leben verlieren, so haben wir
diesen Trost Christi, der do spricht: „Jn meines Vaters Reich seindt viel
wonung.“131 So wir nu bestendigk bleiben, so haben wir Menschen vnd
(20)Teuffel zu Feinden. Die menschen aber sterben, die Teuffel werden ver-
dampt. || [C 1r:] Fallen wir aber abe vnnd verleucken das Euangelium, so ha-
ben wir Gott, alle Engel vnd alle Heyligen zu ewigen feinden. Darfr Gott E.
F. G. vnd vns allen gnediglich behten wolle. Amen.
Alle Superattendenten vnd Pfar=
(25)hern des Furstenthumbs
Hessen Etlich vnd vierzigk.132

|| [266]

Bedencken der Stadt N.N.133

Vorsichtige,134 erbare, weyse, gnstige, liebe Herrn!
Nachdem E.V.E.W. vnns das Jnterim zu vorlesen135 vnnd, was darinnen, der
gewissen halben vnschedlich zu thun, befunden werden, E.V.E.W. anzuzei-
(5)gen befohlen,136 haben wir dasselb vnder handt genommen vnnd semptlich
nach vnserm geringen verstandt erwogen Vnd knnen keinsweges verber-
gen, das wir inn vnsern gewissen nicht geringe entsetzunge vnnd erschre-
cken darob entpfangen, das wir mit dieser allerwichtigesten vnd auch geuer-
lichsten sachen, die Gottes Ehr, rechten, waren Glauben vnnd Gottesdienst
(10)sambt der Seelen heyl belanget, etwas rathen sollen, nachdem man inn das
Jnterim schon bewilliget hat,137 von wegen der schweren vnd schedlichen
ergernisse, die allenthalben vnd inn allewege daraus entstehen vnd eruolgen
wllen. Denn, ob wir vnns gleich die hoffnung wie ein traum einbilden, als
mchten wir der hochbeschwerlichen Puncten, so darein || [C 1v:] vorleibt,138
(15)vberhaben139 bleiben, wo wir etliche geringe ding annehmen,140 so ist vnd
bleibt doch solche hoffnung auch bey vns selbst zur zeit noch vngewis141
vnnd bey allen andern Kirchen, die sich an vnser Exempel stossen vnnd
ergern werden, vngleublich vnd vngrndlich,142 vnd wird also auch die
allergeringeste enderung ein ansehen haben eins anfangs, das gantz Jnterim
(20) ins werck zu bringen,143 wie es vormals144 mit worten bewilliget ist.145
Vnnd ist zu besorgen, solchs ergerlich ansehen werde viel schwacher Kir
chen vmbstrtzen146 vnnd gleichwie eine Pestilentz mit gehem147 tode dohin

|| [267]

reissen, das sie als die schwechsten vnnd, die man am hefftigsten wird schre-
cken,148 das gantze Jnterim werden annehmen mit diesen gedancken, als
werde es doch zuletzt auch bey vns eben solchen weg erreichen.149
Desgleichen werden vns auch die Kirchen, die das Jnterim gar nicht anneh-
(5)men,150 auch fr abfallende glieder halten Vnd jhr gemeinschafft vnd gebet
von vns wenden, so vns doch dagegen die Papisten vmb solcher geringer
newerunge willen noch nicht als jhre mitgelieder vnnd rechte Christen – wie
wir auch nicht sollen begeren – erkennen vnd annehmen, vnnd werden wir
als ein newe secten werden vnd new Schisma machen aus vnser eigener
(10)verschuldung,151 so doch das erste Schisma oder spaltung nicht aus vnser
schult, die wir jrthumb vnd missbreuche verlassen vnnd die warheit ange-
nomen haben, sondern aus der Papisten schult, so die warheit verfolget
haben, entsprungen ist vnnd || [C 2r:] wird das letzte erger denn das erste,152
nemlich aus zweyen secten drey werden.
(15)Vber das werden sich die Papisten vber153 vnserm Exempel stercken vnnd in
jhrem alten vnchristlichen, abgttischen wesen fortfahren154 der hoffnung,
wir werden doch entlich alle jhre grewel mssen widder annehmen vnnd
jhnen gleich werden,155 vnd wer sich vnter jhnen solchs vnchristlichen, b-
gttischen lebens eussern wird, den werden sie mit wasser, fewr vnd schwert
(20)verfolgen vnnd hinrichten, wie sie vormals bis anher auch gethan haben.156

|| [268]

So ist auch das vor Gott nicht zu vorantworten, das durch annehmung dieses
Jnterim157 das Euangelium vnd aller Gottesdienst zu einem weltlichen
Reichshandel gemacht vnnd vntera die sachen, die vnter das schwert geh-
ren, eingezohen158 werden, so doch das Reich Christi nicht ein weltlich
(5)Reich ist vnd der recht glaube sampt den rechten Gottesdienst nimmermehr
mgen mit gewalt vnd schwert erzwungen werden, sondern sollen vnd
mssen allezeit freywillig von hertzen vnd aus dem heiligen Geist her
flissen.159
Es geschee auch, wo es also forth160 gehen solte, den andern Kirchen, so
(10)nicht vnder dem R. Reich vnnd dennoch rechte, ware Christen seint, zum
sondern161 nachteil, wenn sie msten gleuben, was auff dem Reichstage
beschlossen wehre oder nochb wrde,162 oder msten aber163 die schande tra-

|| [269]
-
gen, alß gleubten sie nicht recht oder weren alle Schismatici oder abgewen-
te,164 welche schmahe alsdenn Christo selbst widderfre.
|| [C 2v:] Vnnd was knte itzundt anderst widder vnns vermutet vnnd geurteilt
werden, wenn wir vnsern glauben vnnd Gottesdinst nach willen vnnd wolge-
(5)fallen derjhenigen wrden richten, die vnser mit dem schwerdt mechtig
seindt,165 vnangesehen ob sie wider vnd on Gottes wort daher fahren,166 denn
das wir des Trcken Alcoran,167 wo ehr vnns – do Gott fr sey – vberweldi-
gen, auch wrden annehmen, ehr168 wir Leib, leben, Ehr vnd guth dran-
setzen.169 Vnnd solt dieser sachen halben, das Gott gnediglich verhten
(10)wolle, ein erregung inn deutzschen Landen gescheen,170 knten wir inn
vnserm gewissen nicht entschldigen noch rein achten, das wir nicht auch
zum teil vrsachen dartzu hetten gegeben, so wir mit rath vnnd that dartzu
hlffen, das dem Jnterim die thr auffgethan vnnd es inn etzlichen stcken,
noch171 denen, die andern, so vntreglich sein, dester leichter mchten hin-
(15)nachdringen, hetten helffen einfren. Vielmehr wrden wir andern leuten
vordechtigk, als die von der warheit on redliche vrsache widder weren abge-
fallen, vnd also nicht in geringer gefahr gesetzt, dannc der wir gewarten,172 so wir des Jnterims mssig stehen.
Vnd ist also offenbar, das in diesem handel die grossen ergernis eingewi-
(20)ckelt173 sein vnnd herfrbrechen wollen, so in der gantzen Christenheit
erstehen vnd erfunden werden mgen. Den damit gibt man vrsachen zum fall
den schwachen Kirchen, die durch vns geergert werden, vnd wird schuldig
an allen seelen, die in solchem fall vorderben. Man meret die trennunge vnnd

|| [270]

wird schuldig an allem dem vnrath, so || [C 3r:] daraus volgen. Man wrde
teilhafftig aller Papistischen grewel vnd alles vnschldigen bluts, so sie ver-
gossen haben vnnd vergiessen werden. Man macht aus dem Reich Christi ei-
nen Tyrannischen, weltlichen mordzwangk, erregt widderwillen vnnd ver-
(5)achtung vnser bey ander Christlichen Nationen, macht sich abfals vordechtig
vnnd gibt vrsach zu allerley bittern gedancken, daraus entlich ein vnwidder-
brenglicher vnrath entstehen vnd eruolgen mchte. Nun spricht jo Christus:
„Wehe dem menschen, durch welchen ergernis kumpt. Es were jhm ntzer,
ein mlstein hinge an seinem halse vnnd wrde damit ins Meer vor-
(10)senckt“,174 welchs yo ein schrecklich vrteil ist.
Darumb knnen wir nichts anders erkennen noch sagen, denn das diejenigen
wol gethan, so das gantze Jnterim gewegert haben,175 wissen auch kein an-
ders mit gutem gewissen zu rathen, denn das man seiner gar mssig stehe176
vmb der ergernis willen, damit wir vnser gewissen nicht wollen beflecken.
(15)Wo es aber an177 vnnd ausserhalb der ergernis were, so mcht man etliche
stcke one nachteil des gewissensd leiden, etliche auch vmb friedes willen
thun, zuuor178 wenn man gewis were, das man mit dem Abgttischen vnnd
lesterlichen stcken vnbeschwert solt bleiben.179
Leiden knte eine Christliche gemeine,180 was man jhr fur feiertage auffle-
(20)gete, doch mit dem berichte,181 das man feierte, Gottes wort zu hren, Sacra-
ment zu empfahen, zu beten vnnd zu dancken vnd nicht den Heiligen, nach
deren namen || [C 3v:] die Fest genant werden, zu dienen, denn man sol Gott
anbeten vnd jhm allein dienen.182

|| [271]

Leyden knte sie auch, das man jhr etliche tage das fleisch verbte. Aber
dasselbige wil vor eine geistliche Zucht geacht werden, dinstlich dartzu, das
vnser fleisch dem Geist gehorsam sey; mssen die, so solch verbot treiben,
den heyligen Paulum gedulden vnd lassen zeugen, wie ehr den j. Thi. iiij
(5)weissaget vnd spricht: „Der Geyst sagt deutlich, das inn den letzten Tagen
etliche werden vom glauben abtretten vnnd anhangen den verfrischen
Geistern vnnd Teuffelslehren durch die, so inn gleisnerey183 lgenredner
wrden sein vnnd Brantmal inn jhrem gewissen haben vnd verbieten, ehelich
zu werden vnd zu meiden die speise, die Gott geschaffen hat, zu nemen mit
(10)dancksagung den gleubigen.“184 Das ist ja nicht von Ketzern geredt, die
vorgeblich185 widder die Ehe vnnd Speise plaudern mit vngegrnten worten,
sondern von den gewaltigen inn der welt, so die Ehe vnnd Speise mit teg-
licher exequution weren, das ist auß den worten Pauli lauter, klar vnnd vn-
widersprechlich, wollen derhalben niemandt rathen, das ehr sich sollichenn
(15)scharffen worten des heiligen Geistes theilhafftig mache.186 Das man die
priuatabsolution suchet vnd inn der Kirchen erhilt, were nicht allein leidlich,
sondern auch gutt, wenn sie nicht, diee Papistischen Beicht mit allen jhrenn
greueln wider auffzurichten, gefrdert wrde, welche nicht einzureumen ist.
|| [C 4r:] Darumb, wo man die priuatabsolution wieder wil anrichten, da ms-
(20)sen die Prediger wieder187 das ntige erzelen aller snden vnd widder die
vormeinte188 genugkthuunge vnser eigen wergk vleissig predigen. Das
mag189 denn wol so viel vnruhe geperen,190 als die Absolution zu einigkeit
dienet.
Singen vnnd lesen inn der Kirchen,191 so lange vnnd so viel, als man wil,
(25)deutzsch oder Lateinisch, sofern es Gottes wort oder ja demselbigem gemess
ist, wer am wenigisten beschwerlich, wo sie nicht jhre sieben tagetzeit192 da-
mit gedechten auffzurichten. Dieweil aber vnser Kirchen zu demselben nicht
verbunden,193 hat man wol fugk,194 darinne vnbeschwerliche ordnunge195 zu
halten oder zu machen, wenn das gemeine ergernis nicht mit einfile.196

|| [272]

Ausserhalb dieser stck wissen wir nichts, das man ahne beschwernus der
gewissen thun knte, wenngleich das gemein vnd gros ergernus hindange-
than wrde, denn die andern Ceremonien alle, so wir hingelegt197 haben
vnnd vom Jnterim wider gefordert werden, seint wider198 auff falsche lehr
(5)gegrndet oder abergleubisch, wie zimlich199 ann tag gebracht ist worden.200
Nun knnen wir ja schwerlich vermuthen, das man diesen geringen dingen
einen solchen schein201 eins gehorsams vnnd der einigkeit knne machen,
das man darunder sicher vnnd mit den vbrigen vnleidlichen, abgtischen
Ceremonien, so der ehr vnd herligkeit Christi abbrchig sein, vnbeschwert
(10)mcht bleiben.202
|| [C 4v:] Solt man denn ahn alle furcht ein ergerlichen, ein beschwerlichen an-
fang vnnd eingangk des Jnterims machen, dardurch vieler gewissen verwirret
vnd betrbet mchten werden, das wrde Gott keinesweges gefallen vnd vn-
gestrafft nicht bleiben. Wissen vns derhalben slcher ferligkeit203 mit guthem
(15)gewissen nicht teilhafftig zu machen, bitten, E.V.E.W. wollen solchs von vns
nicht anders denn guter, getreuer vnnd vntertheniger meynung vornehmen
vnd das jhnen lassen beuohlen sein.

Textapparat
a  Konjektur.
b  Korrigiert aus „Capitiel“ nach B.
c  Konjektur.
d  Korrigiert aus „ihrem“ nach B.
e  Korrigiert aus „jhren“ nach B.
f  Konjektur.
g  Korrigiert aus „Leuht“ nach B.
h  Konjektur.
i  Korrigiert aus „es“.
j  Korrigiert aus „es“
k  Korrigiert aus „wie“.
l  Konjektur.
m  Korrigiert aus „vermeinet“.
n  Konjektur.
o  Konjektur.
a  Ergänzt nach B.
b  Korrigiert aus „nicht“.
c  Konjektur.
d  Korrigiert aus „gewissen“ nach B.
e  Korrigiert aus „der“

Kommentar
1  In der Vorrede. Vgl. Art. Vortrag 1.b), in: DWb 26, 1754. Gemeint ist die Vorrede zum Augs-
burger Interim. Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 28–37.
2  verabschiedeten Beschlusstext. Vgl. Art. Ratschlag (II), in: DRW 11, 101. Gemeint sind die 26
Lehrartikel des Augsburger Interims. Vgl. die Überschrift, die in einem Teil der deutschen
Drucküberlieferung (VD 16 D 938, D 940 und D 943) des Interims den Lehrartikeln vorangesetzt
ist: „Volget hernach obbestimpter rathschlag und bedencken“, Augsburger Interim, 36.
3  Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 34f; Augsburger Interim X, 64–67.
4  gemeinschaftlich. Vgl. Art. gemeinlich, in: DWb 5, 3258.
5Augsburger Interim, Vorrede, 34f.
6  auf sich genommen. Vgl. Art. unterstehen II.1.c), in: DWb 24, 1827.
7  Entscheidung. Vgl. Art. Sentenz 1), in: DWb 16, 613.
8  aufgegeben. Vgl. Art. begeben 1.b), in: DWb 1, 1279.
9  Gemeint ist der erste Teil der Lehrartikel des Interims, der theologisch argumentiert, bevor sich
dann der zweite Teil den praktischen Fragen kirchlicher Zeremonien zuwendet. Vgl. Augsburger
Interim
I–IX, 36–64.
10  Vgl. Augsburger Interim IV, 42–47.
11  ausführlich. Vgl. Art. weitläufig 2a), in: DWb 28, 1302.
12  Zitate. Vgl. Art. allegatio, in: Niermeyer, Mediae latinitatis lexicon minus I, 45.
13  Zitation. Vgl. Art. anziehen, in: Götze, 12.
14  Vgl. den zweiten Teil der Lehrartikel des Interims: Augsburger Interim X–XXVI, 64–145.
15  ohne Namensnennung. Vgl. Art. unbenannt, in: DWb 24, 317.
16  Vgl. Augsburger Interim X, 64–67.
17  Schlussfolgerungen gezogen. Vgl. Art. Schlußrede, in: Götze, 191.
18  vorangehender. Vgl. Art. vorgehen 16), in: DWb 26, 1094.
19Augsburger Interim XI, 68f.
20  übertragen. Vgl. Art. zustellen 3.b), in: DWb 32, 851f.
22  Ermahnung. Vgl. Art. Strafe 10), in: DWb 19, 647.
23  vorgenommen. Vgl. Art. unterfangen I.2), in: DWb 24, 1547.
24  ist nicht zu leugnen. Vgl. Art. ohne I.1.c), in: DWb 13, 1211.
25  Verfasser. Vgl. Art. Dichter 3), in: DWb 2, 1065.
26  Vorrecht. Vgl. Art. praerogativus, in: Georges II, 1873.
27  Vgl. Augsburger Interim XIII, 70–73.
28  Vgl. Augsburger Interim XIV, 72–75.
29  unbegründeten. Vgl. Art. grundsam, in: DWb 9,890.
30  In den einzelnen Artikeln zu den sieben Sakramenten wird jeweils ein Schriftnachweis für die
Stiftung durch Christus angegeben. Vgl. Augsburger Interim XV–XXI, 74–102.
31  seiner Aufgabe nach. Vgl. Art. Gebühr 3), in: DWb 4, 1885.
32Augsburger Interim XV, 76: „Auff diesen bevelch des herrn steurt und verlässt sich, so offt
die tauff außgethailet wirdet, der glaube des, der die tauff empfahet, wenn er allt ist. Für die
khinder aber der glaub deren, so sie auß der tauff heben und für sie bekennen, jha auch der
gantzen kirchen glaub.“
33  Schon Luther hatte die altgläubige Vorstellung kritisiert, dass Kinder bei ihrer Taufe auf den
Glauben der Kirche hin, den die Paten stellvertretend bekennen, getauft und ohne „eigenen“
Glauben durch die eingegossene Gnadenkraft gerechtfertigt würden, und demgegenüber auf dem
„eigenen“ Glauben der Kinder beharrt, der durch die Kraft des göttlichen Wortes vor jedem
Vernunftgebrauch in den Kindern konstituiert werde. Vgl. Martin Luther, Fastenpostille. Predigt
zum 3. Sonntag nach Ephiphanias über Mt 8 (1524), in: WA 17/II, 79,19–88,7. Vgl. hierzu:
Brinkel, Kindertaufe, 44–48; Huovinen, Fides infantium, 92–100.
34Augsburger Interim XVI, 80f.
35  vorher. Vgl. Art. vorhin 2.d), in: DWb 26, 1203.
36  Drohungen.
37Augsburger Interim XVII, 82–85.
38  Zweifler an. Vgl. Art. Verzweifel, in: DWb 25, 2681.
39Augsburger Interim, XVIII, 86f.
40  Scholastiker. Vgl. Art. Sophist, in: DWb 16, 1751.
41  Im Sinne der von Luther und den Wittenberger Reformatoren vertretenen Lehre von der realen
Anwesenheit von Leib und Blut Christi (d.h. auch seiner Menschheit) in, mit und unter den
Abendmahlselementen. Vgl. Joachim Staedtke, Art. Abendmahl III/3. 1.1–2. Theologiege-
schichtlicher Überblick. Luther. 5. Melanchthon, in: TRE 1 (1977), 107–113. 115f.
42  Vgl. Augsburger Interim XIX, 88–93.
43  Das Konzil von Florenz (1439–1445) hatte in seiner Bulle über die Union mit den Armeniern,
„Exsultate Deo“ vom 22. November 1439, zwar nähere Bestimmungen zum Sakrament der
letzten Ölung vorgenommen (DH 1324f), die in hohem Ansehen standen, dogmatisch definiert
wurden sie aber erst auf der 14. Sitzung des Trienter Konzils am 25. November 1551: DH 1694–
1700. Formal gesehen gehörte die letzte Ölung also noch nicht zum Lehrbestand der römisch-
katholischen Kirche.
44  angeführten.
45  aufgenötigt werden. Vgl. Art. aufdringen 2), in: DWb 1, 634.
46  Spielerei. Vgl. Art. Tand 1), in: DWb 21, 103.
47  Grade. Vgl. Art. ordo, in: Niermeyer, Mediae latinitatis lexicon minus II, 973.
48Augsburger Interim XX, 94f. Zu den sieben altkirchlichen Weihegraden vgl. Das Konzil von
Trient. 23. Sitzung (25. Juli 1563): Lehre und Kanones über das Sakrament der Weihe: DH 1765.
49Augsburger Interim, XXI, 96–99.
50  In der Frühen Neuzeit wurde der Akt der Verlobung durch einen Handschlag vollzogen. Die
Verlobung selber hieß darum auch „Handschlag“ oder „händliches Verlöbnis“. Vgl. Art. Hand-
schlag
4), in: DWb 10, 414.
51Augsburger Interim, XXI, 100–103.
52Brenz war seit 1525 mit der Neuordnung des Eherechts in Schwäbisch-Hall beauftragt. In seiner
in diesen Kontext gehörigen Schrift „Wie in Eesachen / vnd in den fellen so sich derhalben
zůtragen / nach Gttlichen billichen rechten Christlich zů handeln sey […]“, Straßburg: Balthasar
Beck 1529
(VD 16 B 7960), weist er die Zuständigkeit in Ehesachen dem weltlichen, kaiserlichen
Recht und der weltlichen Obrigkeit zu. Anders als der Text des Interims erkannte er den Ehebruch
als Scheidungsgrund an. Die Pfarrer durften nach dem in Schwäbisch Hall geltenden Recht dann
eine Wiedervermählung des unschuldigen Partners durchführen, wenn der Ehebruch auch von der
Obrigkeit als solcher erkannt und bestätigt wurde. Darüber hinaus hatten sich die Reformatoren
auch gegen die Gültigkeit der heimlichen Verlöbnisse ausgesprochen. Vgl. hierzu: Maurice
Edmund Schild, Art. Ehe/Eherecht/Ehescheidung VII, in: TRE 9 (1982), 336–346, hier: 340.
53  einzigen. Vgl. Art. einig 3), in: DWb 3, 207.
54  Vgl. Augsburger Interim XXII, 104–115
55  Tiere zu opfern.
56  Vgl. Augsburger Interim XXII, 102–105.
57  durcheinander gebracht. Vgl. Art. verzucken A.2.a), in: DWb 25, 2657.
58  dass man die Gnade Gottes durch das Opfer für sich gewönne. Vgl. Art. ziehen I.E.5.k), in:
DWb 31, 1001.
59  Reichsabschied. Vgl. Art. Resolution, in: DRW 11, 937; Art. Reichsabschied, in: DRW 11,
566. Gemeint ist das Augsburger Interim, das mit dem Reichsabschied vom 30. Juni 1548
Rechtswirksamkeit erlangte. Der Text des Reichsabschieds ist ediert in: DRTA.JR 18/3, 2651–
2694 (Nr. 372b), der Passus, der das Interim verbindlich machte, ebd., 2653–2658.
60  Vgl. Augsburger Interim XXII, 104–107.
62  Vgl. Augsburger Interim XXII, 112f.
63  einschließlich.
64  Die reformatorische Kritik am römischen Messformular bezog sich vor allem auf den darin
enthaltenen Gedanken der Wiederholung des Opfers Christi, dem die Einmaligkeit des Gesche-
hens von Kreuz und Auferstehung entgegengehalten wurde. Der Opfergedanke kam vor allem in
dem Teil der Messe zum Ausdruck, der vom Sanctus und vom Vaterunser begrenzt wurde, dem
Kanon. Er bestand aus Stillgebeten des Priesters, die unter anderem darauf zielten, dass die
Gaben von Brot und Wein von Gott als Opfer angenommen würden, der Konsekration, der
Elevation und dem Gedenken an die Heiligen und Toten. Der Kanon wurde sowohl in Wittenber-
ger als auch in Zürich-Genfer Tradition vollständig aus der Gottesdienstliturgie entfernt. Vgl.
hierzu Karl Ernst Schrod, Art. Messe, in: WWKL 8 (1893), 1327–1331.
65  Vgl. Augsburger Interim XXII, 116–123.
68  Vgl. Gal 1,8.
69Augsburger Interim XXII, 118–121.
70  in dem Sinne zu verstehen. Vgl. Art. Verstand 5), in: DWb 25, 1542; Art. vernehmen 4), in:
DWb 25, 912f.
71  oft. Vgl. Art. dick 7), in: DWb 2, 1077.
72  breit erklärt. Vgl. Art. ausdehnen, in: DWb 1, 843.
73  Vgl. Augsburger Interim XXIII, 122–129.
74  folgen. Vgl. Art. Schlieszen, in: DWb 15, 704.
75  Die Allerheiligenlitanei, auch große Litanei genannt, war ein altgläubiges Bittgebet an die
Mutter Gottes und die Heiligen, in dem diese um Fürbitte angerufen wurden. Martin Luther
nahm in seiner deutschen Litanei, die auf der Allerheiligenlitanei basierte, eine Zentrierung die-
ses Gebetes auf die Person Christi vor und entfernte die Heiligenanrufung aus ihm. Vgl. hierzu
Josef Punkes, Art. Litanei, in: WWKL 7 (1891), 2101–2108.
76  Die Augsburger Konfession und ihre Apologie sprechen davon, dass die Heiligen für die
Kirche Christi bitten. Eine Anbetung der Heiligen hingegen wird abgelehnt. Vielmehr sollen an
ihnen die wirkende Gnade Gottes erkannt und gepriesen und ihre guten Werke als Vorbild ge-
nommen werden. Vgl. CA XXI, in: BSLK 83b–c; AC XXI, in: BSLK 316–326.
77  Der Begriff „Vigilie“ bezeichnet hier die im altgläubigen Bereich üblichen, in Gebeten besteh-
enden nächtlichen Totenwachen, die im Sterbehaus oder bereits in der Kirche von der Familie
und den Angehörigen in Gegenwart des Leichnams gehalten wurden. Vgl. Peter Karl Alois
Kreutzwald, Art. Begräbniß, in: WWKL 2 (1883), 192. 195.
78  Gemeint sind die Messfeiern, die zur Tilgung bzw. Verkürzung zeitlicher Sündenstrafen im
Fegefeuer für einen Verstorbenen gehalten wurden. Vgl. Reiner Kaczynski, Art. Seelenmesse, in:
RGG4 (2004), 1107.
79  Vgl. Augsburger Interim XXIV, 128–133.
80  anspielt. Vgl. Art. schanzen 2), in: DWb 14, 2167.
81  beweisen. Vgl. Art. erweisen 1), in: DWb 3, 1056. Vgl. Augustin, Epistola LXXXII, 3, in: PL
33, 277 (FChr 41/2, 266,5­–15).
82  nachgewiesen. Vgl. Art. bewähren, in: DWb 1, 1763.
83  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 134–144.
84  Mitteldinge oder Adiaphora bezeichnen all jene Gebräuche, deren Tun oder Unterlassen
weder heils- noch bekenntnisrelevant ist und die deshalb als soteriologisch wertneutral gelten
können.
85  kindischen. Vgl. Art. kindig, in: DWb 11, 764.
86  wertlosen. Vgl. Art. liederlich 3.c), in: DWb 12, 988.
87  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136f. Fahnen und Kreuze gehörten bereits seit altkirchlicher
Zeit zum Inventar der christlichen Kirche. Sie verwiesen auf den durch Kreuz und Auferstehung
Christi erwirkten Sieg über den Tod und die Sünde. Die Reformation hatte sich vor allem
dagegen gewehrt, dass die irdischen Symbole Fahne und Kreuz angebetet wurden. Aus diesem
Grund wies das Interim ausdrücklich darauf hin, „das sie allein erinnerung sein und an diese ding
kein gottlich ehr gewendt werde“, Augsburger Interim XXVI, 136. Vgl. hierzu Suitbert Bäumer,
Art. Kreuz IV, in: WWKL 7 (1891), 1074–1078. Gudrun Sporbeck, Art. Kirchenfahne, in: RGG4
4 (2001), 1166.
88  weil ihnen der Beigeschmack des abergläubischen Missbrauchs anhaftet, der [bei uns] aufge-
hört [hat]. Vgl. Art. abgehen, in: DWb 1, 46.
89  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136f.
90  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 138f.
91  Beschwernis. Vgl. Art. Beschwerung, in: DWb 1, 1605.
92  Bis zur Umgestaltung der Karwochenliturgie durch das 2. Vatikanische Konzil (1962–65)
übernahmen während der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag im römisch-katholischen
Bereich vor allem Süddeutschlands Holzinstrumente wie die sogenannte Ratsche die Funktion
der schweigenden Glocken. Ratschen sind Holzkästen mit Holzhämmern, die durch eine Walze
gespannt werden, um anschließend auf den Kasten zu schlagen. Vgl. Josef Punkes, Art. Gründon-
nerstag, in: WWKL 5 (1888), 1313f.
93  Im altgläubigen Bereich gab es am Markustag, dem 25. April, Flurprozessionen, bei denen die
große Litanei gesungen und der Segen Gottes für die Ernte erbeten wurde. Das zweite Vaticanum
schaffte diese Bittgänge ab. Vgl. hierzu Karl Schrod, Art. Procession, in: WWKL 10 (1897), 449.
Vgl. die Erwähnung der beiden Zeremonien im Augsburger Interim XXVI, 140f.
94  Andacht. Vgl. Art. Andacht, in: DWb 1, 303.
95Augsburger Interim XXVI, 142f.
96  in Bezug darauf verneint.
97  Gemeint ist das Sakramentshäuschen oder Tabernakel, ein Gehäuse, in dem nach altgläubigem
Brauch das eucharistische Brot aufbewahrt wurde. Die Kirchen der Reformation hatten sich ge-
gen die Wandlungslehre und damit auch gegen die Verehrung und Anbetung des gewandelten
Brotes ausgesprochen. Vgl. Peter Ebenbauer, Art. Tabernakel, in: RGG4 8 (2005), 1f.
98  In altgläubigen Territorien folgten die Gläubigen an Fronleichnam im Anschluss an die Messe
dem Priester, der die geweihte Hostie in einer Monstranz vorantrug zu Flurprozessionen. Die
reformatorische Kritik entzündete sich vor allem an der Anbetung der geweihten, gewandelten
und nach der Eucharistie aufbewahrten Hostie, da man die Transsubstantiationslehre ablehnte
und die Präsenz des Leibes Christi in, mit und unter dem Brot nur während des sakramentalen
Vollzugs des Abendmahl gegeben sah. Die Hostienanbetung lehnte man demzufolge als Götzen-
dienst ab. Vgl. Albert Gerhards, Art. Prozession II, in: TRE 27 (1997), 595f. Das Interim vertritt
die Transsubstantiationslehre. Brenz leitet zu Recht daraus ab, dass dadurch auch die beiden von
ihm hier angeführten Missbräuche gestärkt und in den evangelischen Territorien wieder einge-
führt werden sollten. Vgl. Augsburger Interim XXVI, 144f.
99  abgeschafften Zeremonien.
100  Gebräuche, Riten. Vgl. Art. Gebrauch 3.f), in: DWb 4, 1825.
101  hatte.
102  Vgl. II Reg 18,4.
103  auf Grund. Vgl. Art. vermöge, in: DWb 25, 881f.
104  geringfügig. Vgl. Art. liederlich 3.b), in: DWb 12, 988.
105  solange wir leben.
106  bereit. Vgl. Art. erbietig, in: DWb 3, 724.
107  da wir glauben. Vgl. Art. dafürhalten, in: DWb 2, 676.
108  wissen, sich zu unterrichten. Vgl. Art. berichten 4), in: DWb 1, 1523.
109  jetzt da. Vgl. Art. vorhanden 2.e.h), in: DWb 26, 1158.
110  auf einmal. Vgl. Art. zumal 1.a), in: DWb 32, 531.
111  der Angelegenheit annehmen. Vgl. Art. Handel 2), in: DWb 10, 369; Art. unterfahen I.2), in:
DWb 24, 1543.
112  Bittschrift, Eingabe. Vgl. Art. Supplikation, in: DWb 20, 1251.
113  abzubauen. Vgl. Art. abtragen, in: DWb 1, 141.
114  anschließen. Vgl. Art. anhängig, in: DWb 1, 368f.
115  hat allein nahegelegt, dass wir es tun. Vgl. Art. zumuten 3.d), in: DWb 32, 585.
116  in der Vorrede. Vgl. Art. Vortrag 1.b), in: DWb 26, 1754. Gemeint ist die Vorrede zum
Augsburger Interim. Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 34f.
117  nachzugeben. Vgl. Augsburger Interim, Vorrede, 34–37.
118  dass sie das Recht haben, ihre Beschwerden anzuzeigen. Vgl. Art. Fug 8), in: DWb 4, 376.
119  verspricht Milderung der Auflagen.
120  geschehen. Vgl. Art. beschehen 1), in: DWb 1, 1549.
121  Zum Umgang der kaiserlichen Truppen mit der Bevölkerung Schwäbisch Halls nach dem
verlorenen Schmalkaldischen Krieg um den Jahreswechsel 1546/47 vgl. die historische Einlei-
tung zu diesem Stück, S. 241.
122  bereit. Vgl. Art. erbietig, in: DWb 3, 724.
123  Pfründengut. Stiftungskapital der Kirche, von dem vor der Einführung einer zentralen Pfarr-
besoldung zumeist die Geistlichen alimentiert wurden. Vgl. Thomas Lindner, Art. Pfründe, in:
RGG4 6 (2003), 1250.
124  nach ordentlichem Recht zu verfahren.
125  Leichtsinn, Übermut. Vgl. Art. Fürwitz 4), in: DWb 4, 941f.
126  Laune, Stimmung, Gemütsbewegung. Vgl. Georges I, 221.
130Ps 24,1. Die Zählung richtet sich nach der Vulgatazählung der Psalmen.
131  Vgl. Joh 14,2.
132  Bei der hessischen Generalsynode in Kassel, die vom 5.–8. August 1548 stattfand, waren
demnach mehr als vierzig Pfarrer und Superintendenten beteiligt. Da sich die Akten dieser Syno-
de nicht auffinden lassen, sind genauere Informationen zur Anzahl nicht möglich. Vgl. Herr-
mann, Das Interim in Hessen
, 29.
133  Nürnberg.
134  Vorsorgende. Vgl. Art. vorsichtig, in: DWb 26, 1574.
135  lesen. Vgl. Art. vorlesen 1.d), in: DWb 26, 1283.
136  am 18. Juli. Vgl. hierzu die historische Einleitung auf S. 244.
137  Am 20. Juni hatte der Nürnberger Rat das Interim angenommen. Die Prediger waren darüber
seit dem 26. Juni unterrichtet. Vgl. hierzu die Einleitung auf S. 243.
138  enthalten. Vgl. Art. verleiben 1), in: DWb 25, 765.
139  vor den ... verschont. Vgl. Art. überheben I.A.1), in: DWb 23, 305.
140  Das war die Hoffnung des Rates und das Ziel seiner Politik. Sie wurde schon sehr früh
formuliert, etwa im Ratsverlass vom 19. Mai, der den Predigern der Stadt versichert, man werde
beim Bekenntnis des Evangeliums bleiben „oder doch sonst mit wenigsten bschwerden“ (OGA 8,
527, Anm. 2 [Nr. 345]) durchzukommenn suchen, oder im Ratsverlass vom 13. Juni, in dem der
Rat gegenüber dem scharf predigenden Osiander ein Bekenntnis zum Evangelium ablegt und
angibt, „sovil imer moglich, weg ze suchen“, Gottes Wort in Nürnberg zu erhalten. Vgl. ebd.,
530, Anm. 14 (Nr. 345).
141  unsicher. Vgl. Art. ungewiss 3), in: DWb 24, 916.
142  unglaubwürdig und grundlos.
143  zu verwirklichen. Vgl. Art. bringen 16), in: DWb 2, 389.
144  früher. Vgl. Art. vormals 3), in: DWb 26, 1308.
145  Das Interim war am 15. Mai 1548 von den in Augsburg versammelten Reichsständen offiziell
angenommen worden. Der Widerstand gegen das Augsburger Interim durch evangelische
Theologen erfolgte erst nach dieser offiziellen Annahme. Vgl. Rabe, Entstehung des Augsburger
Interims
, 80–90.
146  zerstören, vernichten. Vgl. Art. umstürzen 2), in: DWb 23, 1205f.
147  jähem, plötzlichem, schnellem. Vgl. Art. gähe, gäh, gäch II.2.b), in: DWb 4, 1145.
148  Hier ist an das Beispiel der kleineren süddeutschen Reichsstädte zu erinnern, die sich dem
Interim unter dem Druck der kaiserlichen Truppen beugen mussten. Vgl. Anm. 156.
149  Weg nehmen.
150  In vielen Territorien Norddeutschlands wurde das Interim abgelehnt. Zum Widerstand der
drei Städte Lübeck, Hamburg und Lüneburg vgl. unsere Ausgabe, Nr. 9: Aepin, Bekenntnis und
Erklärung aufs Interim (1548), historische Einleitung, S. 277f.
151  Die Frage danach, wie weit man in den kirchlichen Zeremonien, den sogenannten Adiaphora,
dem kaiserlichen Gesetzestext entgegenkommen dürfe, provozierte den adiaphoristischen Streit,
der sich am kursächsischen Kompromissvorschlag, dem sogenannten „Leipziger Interim“
( 1548/ 49) entzündete und die evangelischen Kirchentümer tatsächlich in zwei Lager spaltete.
Zum adiaphoristischen Streit vgl. Bd. 2 unserer Ausgabe.
153  an. Vgl. Art. über II.B.1.f), in: DWb 23, 114f.
154  Das Konzil von Trient hatte seit seiner Eröffnung im Dezember 1545 mehrere Dekrete
verabschiedet, die inhaltlich gegen die Reformation gerichtet waren. Osiander wusste davon.
Vgl. OGA 8, 613,10–15 (Nr. 348). 1551 setzte das wieder eröffnete Konzil die in seiner ersten
Tagungsperiode begonnene Abgrenzung gegen die Reformation fort. Vgl. Gerhard Müller, Art.
Tridentinum 3.1–2, in: TRE 34 (2002), 65–69.
155  Der Kanzler des Fürsten Wolfgang von Anhalt, Ludwig Rabe, berichtete vom Augsburger
Reichstag über den Standpunkt der als gemäßigt geltenden Partei des Mainzer Weihbischofs
Michael Helding. Ihr Ziel war es, die Kirchenordnungen in den evangelischen Territorien wieder
auf den vorreformatorischen Stand zu bringen. Von den beiden Mitgliedern der Redaktion des
Augsburger Interims, Johann Agricola und Michael Helding, wurde in gleicher Weise berichtet:
„[...] ein theil vermeint das ander mit der zeit uff seine mainung zu bringen und verhofft, es zu
ime in seinen glauben zu ziehen [...]“ Vgl. Schulz, Parteien, 52.
156  Anlass für diese düstere Prophezeiung Osianders werden die Schicksale der im süddeutschen
Raum vertriebenen Prediger und Theologen gewesen sein. Die militärische Präsenz des Kaisers
ließ vielen kleinen Reichsstädten keine andere Wahl, als das Interim anzunehmen. In Konstanz
kam es zur gewaltsamen Einführung des Interims, Brenz musste am 24. Juni 1548 aus Schwä-
bisch Hall
fliehen, um der Bestrafung durch die kaiserlichen Truppen zu entgehen, die ihm der
spanische Kanzler Nikolaus Granvella zugedacht hatte. Der Ulmer Prediger Martin Frecht war in
Ketten gelegt worden; Martin Bucer sah sich genötigt, Straßburg zu verlassen, da er sich weiger-
te, das Augsburger Interim in der Stadt durchzuführen. Er ging nach Cambridge. Regensburg
hatte am 30. Juni 1548 das Interim annehmen müssen. Daraufhin verließen so gut wie alle evan-
gelischen Prediger die Stadt, unter ihnen auch Nikolaus Gallus, der im November 1549 in
Magdeburg zu finden ist. Auch Herzog Ulrich von Württemberg sah sich dazu genötigt, das neue
Gesetz in seinem Territorium einzuführen (24. Oktober 1548). Dies führte zu Amtsniederlegun-
gen bzw. Entlassungen von mehr als 300 württembergischen Pfarrern. Osiander selbst kündigte
am 6. November 1548 sein Predigeramt in Nürnberg auf und ging nach Königsberg, nachdem der
Nürnberger Rat das Interim am 20. Juni 1548 hatte annehmen müssen. Insgesamt hielt sich die
Anzahl der vertriebenen Pfarrer jedoch in Grenzen. Manche konnten sogar nach ihrer Amtsnie-
derlegung in ihrem Territorium bleiben und bezogen weiterhin ihr Gehalt. Vgl. Peters, Der Macht
des Kaisers widerstehen, in: Politik und Bekenntnis
, 65–81. Zur Situation in Schwäbisch Hall
vgl. unsere Ausgabe, Nr. 8: Bedenken etlicher Prädikanten (1548), historische Einleitung, S. 241,
zu Regensburg unsere Ausgabe, Nr. 4: Gallus, Untertänige Antwort (1548), historische Einlei-
tung, S. 117f.
157  Dabei ist sowohl an die Annahme des Interims auf dem Reichstag (vgl. Anm. 145) als auch
durch den Nürnberger Rat zu denken (vgl. Anm. 137).
158  einbezogen. Vgl. Art. einziehen 12), in: DWb 3, 355.
159  Die interimistische Kirchenordnung wird von Osiander streng theologisch nach der reforma-
torischen Zweireichelehre als unrechtmäßige Einmischung des weltlichen Regiments in geist-
liche Belange verurteilt. Übrigens argumentierten die schärfsten Gegner der Reformation auf
dem Reichsstag, die streng päpstlich gesinnte Partei, in ganz ähnlicher Weise: Das Interim sei
nicht verpflichtend, da der Kaiser als weltliche Macht kein Recht habe, in Religionssachen etwas
zu ändern, und sich in geistliche Rechte einmische, die ihm nicht zuständen. Vgl. den Bericht des
anhaltinischen Kanzlers Ludwig Rabe in Schulz, Parteien, 52f.
160  weiter. Vgl. Art. fort 2), in: DWb 4, 9.
161  besonderen. Vgl. Art. sonder 1.b), in: DWb 16, 1571.
162Osiander denkt wohl vor allem an die evangelischen Kirchentümer in Skandinavien, Livland
und Frankreich.
163  erneut. Vgl. Art. aber 1), in: DWb 1, 29.
164  Abgewendete, Verführte, Apostaten. Vgl. Art. abwenden, in: DWb 1, 151.
165  Gedacht ist an den siegreichen Kaiser und seine vor der Stadt liegenden Truppen.
166  kommen. Vgl. Art. fahren 1), in: DWb 3, 1248.
167  der Koran, das heilige Buch des Islam, der sich seit 960 n. Chr. unter den Turkvölkern ver-
breitete, die damals noch in Vorderasien beheimatet waren. Vgl. Jürgen Paul, Art. Turkvölker,
religionsgeschichtlich II., in: RGG4 8 (2005), 671–673.
168  ehe. Vgl. Art. ehr, in: DWb 3, 52.
169  Obwohl zur Zeit des Interims an der türkisch-habsburgischen Grenze in Ungarn keine großen
Angriffe zu erwarten waren und sogar ein Friedensvertrag zwischen Suleiman II. und König
Ferdinand, dem Bruder des Kaisers, geschlossen worden war, sahen die Zeitgenossen die Macht des
osmanischen Sultans als andauernde, übermächtige, unberechenbare Bedrohung. Vgl. Merriman,
Suleiman
, 97–108. 269f; Jorga, Geschichte des osmanischen Reiches II, 410–413; III, 26–29.
170  So unmittelbar, wie die Nürnberger Prediger diese Gefahr zu spüren schienen, verwirklichte
sie sich nicht. Doch führte der im Mai 1551 zwischen einigen protestantischen Fürsten geschlos-
sene Bund unter Führung von Kurfürst Moritz von Sachsen, der nach dem Fall der wegen des
Interims unter Reichsacht stehenden Stadt Magdeburg sein Heer nicht entließ, zum Fürstenauf-
stand vom April/Mai 1552 und zum Passauer Vertrag vom 2. August, der eine Erklärung zum
Religionsfrieden enthielt und das Interim abschaffte. Vgl. Kaufmann, Ende der Reformation,
490f; Kohler, Karl V., 337–341.
171  nach. Vgl. Art. noch, in: DWb 13, 866.
172  als diejenige, die wir erwarten. Vgl. Art. gewarten 5), in: DWb 6, 5348.
173  verflochten. Vgl. Art. einwickeln 3), in: DWb 3, 342.
174Mt 18,6f par.
175  Es gab, vor allem in Norddeutschland (vgl. Anm. 150), durchaus Stände und Städte, die das Inte-
rim ablehnten: neben den ernestinischen Herzögen von Sachsen-Weimar, Landgraf Wilhelm von
Hessen, Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg, den Fürsten von Anhalt, Markgraf Hans von
Küstrin und Pfalzgraf Wolfgang von Zweibrücken seien die Städte Hamburg, Bremen, Braunschweig
und vor allem Magdeburg genannt. Die letztere musste ihre Weigerung allerdings mit Reichsacht,
Belagerung und Kapitulation bezahlen. Vgl. Brandi, Reformation und Gegenreformation, 248f. 253.
255; zum Magdeburger Widerstand Kaufmann, Ende der Reformation, passim.
176  dass man sich seiner enthält, es nicht umsetzt. Vgl. Art. müßig 4), in: DWb 12, 2775.
177  ohne. Vgl. Art. ohne, in: DWb 13, 1210.
178  vor allem, besonders. Vgl. Art. zuvor 8), in: DWb 32, 885f.
179  Diese Gewissheit hatte der Rat natürlich nicht. Die Annahme des Interims unter kaiserlichem
Druck am 20. Juni war überhaupt nur mit einer abschwächenden Bitte des Rates versehen,
nämlich dass der Kaiser Nürnberg mit der Durchführung des Interims nicht bedrängen möge. Ein
anderer Zusatz, dass man sich bei der Exekution des Interims nach anderen Ständen richten
wolle, wurde auf Verlangen der kaiserlichen Kommissare gestrichen. Vgl. OGA 8, 637, Anm. 52.
180  Zu den im Folgenden gemachten Vorschlägen vgl. Osianders großes Gutachten vom Monat
Juli, in: OGA 8, 609,16–611,11 (Nr. 348).
181  der Erläuterung. Vgl. Art. Bericht, in: DWb 1, 1521.
182  Vgl. Mt 4,10. Die vom Interim geforderte Heiligenverehrung und ihr liturgischer Vollzug
wurde von allen Predigern zu den unannehmbaren Forderungen gezählt. Vgl. OGA 8, 513,2f (Nr.
344); ebd., 540,12; 545,16.24; 548,4 (Nr. 345); ebd., 612,2 (Nr. 348).
183  Heuchelei. Vgl. Art. Gleisznerei, in: DWb 7, 8314.
185  vergeblich.
186  solche...Worte...auf sich ziehe. Vgl. Art. theilhaftig 1), in: DWb 21, 360.
187  wider, gegen.
188  vermeintliche. Vgl. Art. vermeinen, in: DWb 25, 854f.
189  kann. Vgl. Art. mögen I.1), in: DWb 12, 2449.
190  hervorbringen, gebären.
191  Zum folgenden Abschnitt vgl. das Juli-Gutachten, in: OGA 8, 610,4–6; 611,4–10 (Nr. 348).
192  Gemeint sind die täglichen Stundengebete Matutin (Laudes), Prim, Terz, Sext, Non, Vesper
und Komplet. Vgl. Angelus A. Häußling, Art. Stundengebet I., in: RGG4 7 (2004), 1798f.
193  verpflichtet. Vgl. Art. verbinden 9), in: DWb 25, 118f.
194  Recht. Vgl. Art. Fug 10), in: DWb 4, 377.
195  Ordnung ohne Belastung.
196  der allgemeine Skandal nicht dazukäme. Vgl. Art. einfallen 3), in: DWb 3, 171.
197  abgeschafft. Vgl. Art. hinlegen 3), in: DWb 10, 1453.
198  entweder. Vgl. Art. weder II.5), in: DWb 27, 2838f.
199  ausreichend. Vgl. Art. ziemlich II.1.a), in: DWb 31, 1121f.
200  Diese Bemerkung bezieht sich deutlich auf Osianders großes Juli-Gutachten, das ausführ-
lichst bis in die Einzelheiten falsche Lehre und Aberglauben der vorreformatorischen Zeremo-
nien herausstellte. Vgl. OGA 8, 576,1–616,8 (Nr. 348).
201  Anschein. Vgl. Art. Schein 7.c), in: DWb 14, 2425.
202  Vgl. Anm. 140.
203  Gefahr. Vgl. Art. Fährlichkeit, in: DWb 3, 1261
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