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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714
ICh kan leicht vorher sehen, daß bey Lesung dieses vierdten Theils nicht wenigen lieb seyn werde, die in denen ersten dreyen Händeln referirte ausführliche Umstände der dabey vorgekommenen Gelegenheit, und der erfolgten Suiten zu lesen; aber auch viele mit mir deswegen nicht zufrieden seyn, andre auch mich gar für tollkühn achten dürfften, daß ich solche Dinge drucken liesse; wieder andere mich für faul ausschreyen möchten, daß ich meine schon bißher und zum theil offt gedruckte Schrifften in diese Juristische Händel mit einmischete, und also den Leser, der was neues erwartete, betröge, u. s. w. Ich verhoffe aber, es werden diese Praejudicia, wo nicht bey allen, doch bey denen meisten wieder wegfallen, wenn sie die ersten beyden Händel nur selbst ein wenig mit Bedacht werden haben durchlesen, indem ich daselbst an unterschiedenen Orten solche Umstände erwehnet, durch welche dergleichen Praejudicia gar leicht mögen beantwortet werden.
Vorjetzo wegen des ersten Handels noch etwas zu gedencken, so ist es zwar an dem,
daß mein daselbst befindliches Responsum alsobald zu W. und in eben der
Druckerey und mit solchen Littern, wie das Responsum des andern Handels
gedrucket worden; es ist aber doch nicht so
Und damit ich nur einige wenige Exempel von dem, was ich bißhero erinnert,
anführe; so praesupponiret er durchgehends, daß einer, der von der Lutherischen
Religion zur Catholischen übertrete, nothwendig müste verdammet werden. Wovon
doch die Haupt-Frage war, und welches gleichfalls zum voraus supponiret, daß man
in der Catholischen Etats-Mittel angesehen, item ich hätte
einen solchen Menschen supponiret, der in seinen
Gewissen überzeugt wäre, daß er in der geänderten Religion nicht seelig werden
könne. Er irret pag. 281. sehr, wenn er den guten Nicodemum für einen falschen
Heuchler hält, da doch der Heyland ihm dieses Laster nicht, wie dem gemeinen
Hauffen der Pharisäer vorgerückt, auch die übrige Conduite des ehrlichen
Nicodemi, davon der H. Johannes meldet, genugsam bezeuget, daß er nichts weniger
als ein Pharisäischer Heuchler gewesen. Und gewiß diejenigen, die mit dem
Aussatz der orthodoxen Ketzermacherey inficiret sind, haben vielmehr Ursach sich
selbst zu prüffen, ob sie nicht selbst mit einer Pharisäischen Heucheley
angestecket sind, ohnerachtet sie meynen, sie thäten GOtt einen Dienst daran.
Solchergestalt fällt ex hactenus dictis auch von sich selbst weg, wenn der Autor
p. 282. den Ubertritt zur Päbstlichen Religion deswegen für verdammlich hält,
weil er contra conscientiam sündigte, ingleichen wenn er
wider meinen 20. num. (pag. 17. dieses vierdten Theils) wiederum nur schlechtweg
p. 284. contradiciret, es müsse allerdings das dictum: non
sunt facienda mala, ut inde eveniat bonum, auf gegenwärtige Frage appliciret werden, weil die Aenderung der Religion
sowohl contra conscientiam als das stehlen wäre, und
also nicht pro adiaphoro gehalten werden könne, von
welchen doch die von mir allegirten dicta redeten; item p. 289. wenn man Catholisch würde, verleugnete man
Christum deswegen, weil die Papisten lehreten, haeretico non esse servandam
fidem, und weil diese Religion denen hohen Häuptern nachtheilig sey, ja wohl gar
selbige in Bann thue. Theologus wäre zu consideriren
als ein Medicus, der seiner Curen versichert wäre, ein
Papistischer aber als ein Medicus, der mit gefährlichen
Medicinen umgehe: gleich als ob ein Catholischer
sich nicht so wohl von der Richtigkeit seiner Curen versichere, und des
Lutheraners Curen für gefährlich hielte; als der Lutheraner die seinigen. Aber
genug hiervon.
So ist mir auch noch ferner, nachdem dieser erste Handel allbereit gedrucket war,
von einen guten Freunde eine dieses jetzige Jahr gedruckte Schrifft von 3. Bogen
zugeschicket worden, in welcher der Editor, der sich Christianum Irenophilum
nennet, 6. Beantwortungen derer zwey Fragen, wie sie andern vorgeleget worden,
publiciret. Gleichwie ich nun dem Freunde, so mir selbige zugeschickt, für die
Communication dieser Schrifft,
Weil denn die nunmehro publicirten vier Theile einen vollkommenen Band ausmachen, und ich von neuen verhindert werde, daß ich nicht versprechen kan, den fünfften Theil künfftige Oster-Messe zu publiciren; Als werde wohl das instehende halbe Jahr ein wenig pausiren. Ich werde mich aber dennoch befleißigen, geliebts GOtt, zwischen hier und Ostern, den allbereit ausgearbeiteten Anfang von dem Versuch der Historie des Streits zwischen der Obrigkeit und dem Priesterthum wegen des Kirchen-Rechts, dessen summarischen Inhalt in §. X. des andern Handels p. 193. seq. ich hier gemeldet, drucken zu lassen.
Ich will mich auch bemühen, meine allbereit in summa entworffene und in der Vorrede des andern Theils zu communiciren versprochene Gedancken über den ersten Handel des andern Theils diesen Winter in Ordnung zu bringen, damit selbige so dann bey Publicirung des fünfften Theils, so GOtt will, erscheinen können, zumahln da ich nunmehro theils von hohen Patronen, theils von guten Freunden glaubwürdige Nachricht erhalten, wer eigentlich der wahrr Autor von demselben Bedencken wegen Verbesserung des Justitien-Wesens, item in welchen Jahre, und auf wessen Veranlassung selbiges geschrieben worden.
Was aber meine auch zu Ende der Vorrede des andern Theils erwehnte, aber nicht
versprochene Gedancken über das Braunschweigische
ES ist schon vor 15. Jahren ein Bedencken überPraeliminar-Erinnerungen wegen
dieses und folgenden Handels.
§. II. Die erste Occasion, die zu dem gedachten Responso Gelegenheit gegeben, hat
so unterschiedene und viele Umstände die sich dabey befinden, daß ich vor
rathsam halte, mit selbiger den gantzen gegenwärtigen ersten Handel anzufüllen,
und alsdenn erst in folgenden Handel die Sache von Bindeschlüssel vorzunehmen.
In Augusto Anno 1705. vertraute mir ein hoher und vornehmer Staats-Minister, daß
ein auswärtiger Weltberühmter und mächtiger Reichs-Fürst seinen Theologis zwey
Fragen (wie solche unten §. IX. und folgenden zum öfftern werden zu lesen seyn)
vorgeleget, die dahin zieleten, ob Lutherische Personen, wenn sie Catholisch
würden, könten seelig werden, und von jeden von ihnen seine Gedancken zu wissen
begehret, und weil nun er der vice versa übertretend, dadurch die Seeligkeit
verliehre? mit eigener Hand aufgesetzt, zuschickte, machte ich mich so bald
darüber und verfertigte bey Endigung des Augusti mein Responsum, übergab ihm
solches vorhero zur Perlustration, und ob er hierbey etwas zu erinnern hätte,
(wie die Nota a. bey dem Anfang des Responsi diesen Umstand mit mehrern
erleutern wird) überließ ihm auch, durch seine Bedienten das Responsum mundiren
zu lassen, und ohne meine fernere Einmischung selbiges an gehörigen Ort zu
überschicken; wie ich mir denn auch über dieses hierbey ausdunge, daß ich meinen
Nahmen nicht unterschreiben, auch in der Ausarbeitung mich also aufführen
dörffte, als ob ich ein Braunschweigischer Unterthaner oder Bedienter wäre (wie
die Nota b. abermahls erwehnet) und daß endlich dieses mein Responsum nicht etwa
in Druck publiciret werden möchte: in übrigen könte ich wohl leiden, daß mein
Responsum denen Politicis und Theologis, die in dieser Sache gleichfalls ihre
Meinungen gegeben, communiciret würde, jedoch bäte ich mir gleichfalls aus, daß
ich auch von denen ihrigen Abschrifft bekäme.
§. III. Mein Responsum war unter dem Titul: Kurtze und einfältige Beantwortung der Frage: Ob jemand &c. (wie selbige nur itzo ausführlich erzehlet worden) folgender Gestalt eingerichtet, und um mehrerer Deutlichkeit willen in gewisse Numeros eingetheilet und mit Marginalibus versehen.
I. Die vorgelegte Frage hält eigentlich zwey unterschiedene Fragen in sich: 1) Ob ein Mensch in beyden Religionen (oder wenn die Frage von einen Lutheraner vorgeleget wird: Ob ein Mensch in der Catholischen Religion) könne seelig werden? 2) Ob auch derjenige seelig werden könne, der von einer Religion zur andern übergehet, sonderlich aber der von der Lutherischen Religion zur Catholischen tritt?
II. Beyde Fragen können erörtert werden entweder nach denen Gründen der
Christlichen Religion, oder nach denen Zeugnüssen derer Lehrer von beyden
Religionen. Es ist mir lieb, daß man in der Frage die Erörterung derselben nach
der ersten Art von mir begehret. Denn was die andre Art betrifft, ist es denen
so die Welt gesehen haben, zur Gnüge bekant,
III. Bey dieser Bewandnüß nun wäre es nicht zu verwundern,Henrico IV. dem König in
Franckreich paßiret.
IV. Jedoch sind unsere Theologi auch Menschen, die dann und wann durch dergleichen Begegnungen der Catholischen zu einen gleichen Eyffer wider die, so der Catholischen Religion zugethan sind, verfahren, und ihnen die Seeligkeit absprechen. Weshalben eine vernünfftige Person sich nicht alsofort daran zu stossen hat, wenn sie dergleichen Discurse von ihnen führen höret. Zumahlen bey etlichen auch andre menschliche Affecten hierbey mit zu würcken anfangen, und sie ja, nach Anleitung der heiligen Schrifft, selbst ihren Schatz in irdischen Gefässen tragen. Hierbey ist nichts bessers zu thun, als daß man bey dergleichen vorfallenden Discursen weder dieselben sich zu einen Haß gegen die, so sie fürbringen, noch zu einen übereilten Beyfall bringen lasse; sondern zuförderst die Sache nach denen Gründen des Christenthums examinire, und derjenigen, so da widersprechen, ihre Meinungen mit dem Mantel der Christlichen Liebe bedecke, sich aber dieselbe nicht irren lasse.
V. Ich will in meiner Beantwortung nach Anleitung der mir vorgelegten Frage mich gleicher Methode bedienen, und nach den Gründen des Christenthums darthun, daß ein Mensch in der Catholischen Religion gar wohl könne seelig werden; wiewohl es mir auch doch hernach nicht an Beyfall Christlicher Lutherischer Theologen fehlen soll.
den Gründen des Christenthums, daß ein Catholischer in seiner Religion wohl werden.
VI. Die Gründe des Christenthums sind nach denen Evangelischen Bekäntnissen die
nach denen Regeln gesunder Vernunfft erklährte heilige Schrifften des alten und
neuen Bundes, woraus die Hauptstücken nach denen heiligen zehen Geboten, dem
Glauben, dem Vater Unser, und denen Sacramenten in dem Catechismo auch denen
Einfältigen pflegen vorgetragen zu werden. Nun lehren aber die Catholischen in
ihren Catechismo die H. zehen Gebot, die GOtt Mose auf den Berg Sinai gegeben.
Sie lehren den Glauben nach den Apostolischen Glaubens-Bekäntnüß. Sie lehren das
Vater Unser. Sie lehren das Sacrament der H. Tauffe, und des H. Abendmahls, und
setzen in beyden
VII. Sie bekennen sich nicht alleine zu dem Apostolischen
Glaubens-Bekäntniß,ten Ketzer-Worinnen sie von uns abgehen das sind nicht Grund-Articul des
Christlichen Glaubens, sondern Neben-Articul.
IIX. Es ist wahr, daß sie andre Lehren führen als wir, in etlichen
Neben-Artickeln, als von der Anruffung der Heiligen, von guten Wercken, von
Fegefeuer, von mehreren Sacramenten, als wir bekennen, ingleichen von der
Auslegung der Worte Christi, die er bey der Einsetzung des Heil. Nachtmahls
gebrauchet. Gleichwie aber unsere Lutherische Theologi dißfalls einen
Unterschied zu machen pflegen, unter denen Grund-Artickeln des Christlichen
Glaubens, und unter etlichen andern Neben-Artickeln, die zum Grunde eben nicht
gehören, auch die Irrthümer den Grund nicht umstossen, wohin die itztbesagten
Articul zu rechnen sind, in denen die Catholischen von unserer Lehre abgehen,
wie solches der um unsere
IX. Ob auch wohl die Catholischen in diesen Neben-Articuln irren,
X. Zum wenigsten ist es einen Catholischen Christen nie verwehret, daß wenn er nur obige Grund-Artickel, die die Catholischen mit uns gemein haben, aufrichtig glaubet, er wegen der andern Neben-Artickel in seinen Hertzen eine Meinung führen könne, wie er wolle. Und weil ein Leye mit seiner eigenen Seeligkeit genung zu thun hat, und sich um andere zu bekümmern nicht nöthig findet; als darf er sich eben kein Gewissen drüber machen, wenn er mit diesen seinen Meinungen in der Stille bleiben muß, und sich grosser Gefahr zu besorgen hat, wenn er in einen unzeitigen Eyffer, andre zu bekehren, dazu er doch nicht beruffen ist, die andern in ihren Glauben irre machen wolte.
XI. Die Auslegung der Worte Christi bey Einsetzung des Heil. Abendmahls belangende, so glauben die Catholischen mit uns, daß der Gebrauch des heiligen Nachtmahls zu Vergebung unserer Sünden und zur Stärckung in wahren Glauben nöthig sey, und daß wir in demselben den wahren Leib und das wahre Blut JEsu Christi mündlich geniessen, welches abermahls der Grund des Christlichen Glaubens in diesen Artickul ist. Die Art und Weise, wie solches geschehe und zugehe, ist nach aller Christen Geständnüß ein Geheimnüß, das die Vernunfft zu begreiffen nicht fähig ist. Und wenn dannenhero die Catholischen lehren, es sey das Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi wesentlich verwandelt, die unserigen aber in Gegentheile mit bessern Grunde behaupten, daß das Brot und Wein nicht verwandelt sey, sondern daß wir, in, mit und unter dem Brot und Wein den wahren Leib und Blut mündlich geniessen, ist es offenbahr, daß sodann der Streit, so zwischen beyden Religionen ist, zu denen Neben-Artickuln gerechnet werden müsse, wegen welcher eine Parthey die andre, sonderlich die einfältige, zu verdammen keine Ursach hat.
XII. Dieser Satz wird dadurch noch deutlicher behauptet, daß beyderseits Lehrer
darinnen einig sind, es mache der Glaube von der Art u. Weise, wie es im
Abendmahl zugehe, für sich keine Menschen seelig, sondern
XIII. Es verdienet hierbey wohl beobachtet zu werden, was
XIV. Derowegen ist auch nunmehro nicht zu verwundern, daß ob wohl, als obgedacht,
unter denen Theologen der Protestirenden Religionen sich hier und dar welche
gefunden, die ihren Eyffer wider das Pabstthum mit vollen Affecten sehen lassen,
dennoch dieselben, und wenn sie auch in hefftigsten Affect gewesen, sich nie
unterstanden, allen Catholischen die Seeligkeit abzusprechen, oder zu behaupten,
daß man in der Catholischen Religion nicht seelig werden könne. So viel unsere
Lutherische Kirche betrifft, ist bekant, wie, nachdem unsere Braunschweigischen
Theologen sonderlich aber die um unsere Kirche wohl verdienten Männer die beyden
Calixti, Vater und Sohn, sich aus Liebe zur Einigkeit bemühet, die Trennung der
Christlichen Kirchen in Heil. Römischen Reich durch ihre vernünfftige und
gottseelige Consilia zu heilen; etliche Theologi in Sachsen, die zu dem
vortreflichen Georgio Calixto einen Privat-Haß trugen, aus Antrieb dieses ihres
Hasses wider diese seine friedfertige Rathschläge in einen unzeitigen Eyffer
entbrant, und die übrigen Theologos in Sachsen durch ihre Autorität wider den
seeligen Mann aufgefrischet, auch dannenhero ihre Schrifften mit vieler
Bitterkeit wider die Catholische Religions-Verwandte angefüllt. Nichts
destoweniger aber werden auch diese bey ihren grösten Eyffer nicht alle
XV. D. Georgii Calixti Worte aus seiner Betrachtung und Urtheil
XVI. Ob nun wohl die Sächsischen Theologi in ihren consensu
XVII. Absonderlich aber dienet denenjenigen, die in der mir vorgelegtenProtestirenden Kirchen
von der heutigen Römischen getrennet. Weil sie ja nicht in allen Stücken der
Christlichen Lehre oder Gottesdienstes von einander abgetreten, sondern noch in
vielen hohen und wichtigen Puncten, die man beyderseits aus dem Worte GOttes
einhelliglich bekennet, vereiniget blieben. Denn man bekennet sich ja zu beyden
Theilen zu dem gantzen allgemeinen Apostolischen Glaubens-Symbolo, darauf wir auch allerseits zu Christen getaufft werden. Man
behält auch zu beyden Theilen die zehen Gebot und das Gebet des HErrn. u. s. w.
Und wiewohl sie zu den H. Sacramenten, die der HErr selbst eingesetzt, viel
andre menschliche Ceremonien hinzu gethan, so bekennen wir doch, daß sie die
rechte Tauffe als das nötigste Sacrament so weit behalten, daß wir die von ihnen
Getauffte, wie auch sie die unserigen nicht begehren umzutauffen. Uber das
erkennen sie auch neben uns die gantze H. Schrifft Alten und Neuen Testaments
für das ungezweifelte Wort GOttes, dessen Meinung auch noch in vielen heylsamen
Lehren, ja ich darf sagen NB. in dem meisten zwischen uns und ihnen Symbolis der ersten und vornehmsten Concilien, die wir beyderseits vor schrifftmäßig erkennen, und in summa in allen denen Stücken ihrer Lehr und Gottes
dienstes, die recht ungezweifelt Alt-Catholisch seyn, darinnen bleiben wir noch
mit ihnen, wider alle andere irrige Sectir er
vereiniget. Derhalben so können und begehren wir sie darinnen nicht zu richten,
sondern müssen vielmehr aus solchen zu beyden Theilen ungezweifelten Gründen NB.
von aller übrigen streitigen Lehre richten und urtheilen. Und wann wir nur
alleine bey denselben ohne andern Gewissens-Zwang möchten gelassen und geduldet
werden, so hätten wir auch nicht Ursache NB. uns von ihnen, oder sie von uns zu
trennen und abzusondern. Wir würden auch in demselben gnugsam alles finden NB.
was uns zur Seeligkeit heilsam und nöthig ist. u. s. w. Aus den 12. Cap. p. 139.
sind diese Worte für andern merckwürdig. Was die Päbstl. anlanget: Gleich wie
zweyerley Lehr und Gottes dienst unter ihnen geführet wird, nemlich eines Theils
die recht Alt-Cathol. Apostol. Lehre, darinen sie mit uns, und
wir mit ihnen übereinstimen; andern Theils die neue Päbstl. Lehre
und Ceremonien, die sie in denen letztern Seculis ausser
und wider Gottes Wort hinzu gethan; Also sind auch zweyerley Leute unter ihnen.
Etliche die sich in ihren Christenthum alleine und ja vornemlich halten an den
ungezweifelten allgemeinen Apost. Glauben, darauf sie neben uns getaufft seyn,
also daß sie allein in JEsu Christo dem Gecreutzigten als ihren einigen Mittler
und Heyland ihre Seeligkeit suchen; auch solchen ihren Glauben mit der That in
Christlicher Liebe und gottseeligen Wandel erweisen. Welche demnach auch uns,
die wir in solchen allgemeinen seeligmachenden Glauben, der durch die Liebe
thätig ist, mit ihnen in Geist vereiniget seyn, nicht als Ketzer verdammen,
vielweniger feindseeliger Weise verfolgen werden, es wäre dann aus lauter
Unwissenheit weil sie von unserer Lehr und Glauben keinen rechten Bericht haben.
Wie solten dann wir dieselben verdammen? Vielmehr haben wir Ursach, solche
Catholischen für recht Evangel. Christen und nicht für Päbstliche zu halten,
weil sie nicht auf eigen Verdienst und Gnugthuung oder auf andre Päbstliche
Zusätze und Hülf-Mittel, sondern allein auf die lautere Gnade GOttes, und das
theure Verdienst unsers HErrn JEsu Christi ihre Seeligkeit gründen. u. s. w. Und
ob zwar solche Leute darneben auch etlichen irrigen Meynungen anhangen so können
sie et oder
für Unevangelische geachtet werden, weil sie dennoch den eigentlichen Trost und
Hoffnung ihrer Seeligkeit nicht auf solche irrige Lehren, nicht auf Verdienst
und Anruffung der Heiligen, nicht auf Seel-Messen, nicht auf Ablaß, nicht auf
Closter-Orden und anders dergleichen, sondern allein auf die lautere Gnade und
Barmhertzigkeit Gottes in JEsu Christo dem Gecreutzigten gesetzet haben. Ob man
auch einwenden wolte, daß sie dennoch zur Messe gehen, die wir für abgöttisch
halten und demnach alle solche Leute als eitel Abgötter verdammen müssen. So
mögen wir antworten, daß solche Leute zur Meß gehen, in der Einfalt ihres
Hertzens, auf den alten einfältigen Glauben der Worte Christi im heil.
Abendmahl, davon auch noch die heutigen Päbstlichen so weit mit uns einig seyn
müssen, daß es sey sacrificium commemorativum, ein Gedächtniß des Opfers Christi
am Creutz und die geistl. Speise unserer Seelen u. s. w. Ob auch schon in den
Ceremonien der Messe von der ersten Einsetzung des HErrn Christi sehr abgewichen
und viel menschliche, theils abergläubische, theils abgöttische darzu gethan; so
können doch nicht bald alle diejenigen für verdammete Abgötter gehalten werden,
die zu denen Zeiten und Orten, da man des HErren Nachtmahl nicht anders haben
kan, den gemeinen Messen, um desjenigen willen, was noch an der Einsetzung des
HErren darinnen übrig, in ihrer Einfalt zu dem Ende beywohnen, daß sie des
Leibes und Blutes Christi zur Speise ihrer Seelen geniessen möchten; Gleichwie
sie auch der H. Tauffe, ungeachtet der vielfältigen abergl. menschlichen
Ceremonien, die man dazu gethan, zu Abwaschung ihrer Sünden gebrauchet: Welche
auch, ob sie schon für dem geheiligten Brot und Wein niederknien, doch die
eigentl. Anbetung und Vertrauen ihres Hertzens nicht auf Brot und Wein, sondern
auf Christum selbst zur Rechten des Vaters im Himel richten: Des
wegen sie noch viel weniger für Abgötterey zu halten, als da sie etwa für
gemahlten oder geschnizten Crucifixen nied erknien den HErrn Christum in Himel dafür anzubeten.
XIIX. Nachdem also bißhero zum voraus sattsam behauptet
XIX. Dergleichen unschuldige und gute Intentiones aber können vielerley seyn, und
zwar so vielerley Arten in der Welt vorkommen können, andern oder sich selbst
was gutes zu thun, darzu man durch das Recht der Natur oder Christlichen Liebe
angetrieben wird. Dannenhero ist nicht alleine der eintzige Fall zu setzen, wenn
eine Person die in unserer Religion gebohren und erzogen, aber nicht gründlich
darinnen informiret worden, von Catholischen Lehrern dahin gebracht würde, daß
sie die Catholische Lehre in allen als wahrhafft, und die unsere für irrig
hielte; sondern es finden sich auch unterschiedene Umstände, nach welchen
diejenigen, die von unserer Lutherischen Lehre wohl informiret sind, und die
Lehre der Catholischen in denen Stücken, da sie mit uns nicht einig seyn, für
irrig erkennen, wenn sie dem unerachtet zu denen Catholischen übergehen solten,
nicht zu tadeln wären, als ob sie etwas unrechtes
XX. Wolte man auch gleich darwider einstreuen: Man müsse
XXI. Solte aber sich noch ferner hierbey jemand ein Gewissen machen wollen aus
dem Spruch unseres Heylandes Luc. XII. v. 8. 9. Wer mich bekennet für den
Menschen, den wird auch des Menschen Sohn bekennen für den Engeln GOttes: wer
mich aber verläugnet für den Menschen, der wird verläugnet werden für den Engeln
GOttes, u. s. w. der kan dasselbige hinwiederum leichtlich befriedigen, wenn er
erweget, daß dieser Spruch sich gleichfalls nicht auf gegenwärtigen Fall
schicke. Denn weil, wie bey der ersten Frage angeführet worden, in der
Catholischen Religion Christus und seine heilige Sacramenta anzutreffen sind,
wie solte man sagen können, daß man Christum verläugne, wenn man zu der
Catholischen Religion trete. Zugeschweigen daß die Verläugnung Christi und des
Glaubens an ihm gantz in was anders, als in den euserlichen Ceremonien des
Gottesdiensts, bestehe, wie es denn die heilige Schrifft neues Bundes selbst
deutlich genung erklähret, wenn sie an unterschiedenen Orten lehret, daß
dergleichen Verläugnung geschehe: Wenn man die Seinen, sonderlich seine
Haußgenossen nicht versorget, I. Tim. V. v. 8. Wenn man in Ungedult wider das
von GOtt aufgelegte Leiden murret, II. Tim. 2. v. 12. Wenn man geitzig,
ruhmräthig, hoffärtig, den Eltern ungehorsam, und anckbar, wohllüstig, und sonst
lasterhafft ist.
XXII. So sind auch die Catholischen so bescheiden, daß wenn
XXIII. Wiewohl auch, und wenn schon eine dergleichen Dispensation
XXIV. Solte aber einen, aus obspecificirten guten Absichten zu denen Catholischen
übertretenden Christen die Abschwerung seiner Religion nachgelassen und der
Gebrauch des heiligen Nachtmahls zugelassen werden, so hätte er sich
destoweniger in seinem Gewissen zu beunruhigen Ursach, je mehr er in Betrachtung
zöge, was oben §. 17. aus D. Bergio angeführet worden, daß wenn wir bey dem
allgemeinen Christlichen Glauben ohne Gewissens-Zwang möchten gelassen werden,
wir Evangelische nicht Ursache hätten uns von denen Catholischen zu trennen. Und
zwar so kömmt dieser Betrachtung billig als ein wichtiger Grund zu statten, daß
unser seeliger Lutherus nie in Willens gehabt, sich von der Catholischen Kirchen
abzusondern, und eine neue Kirche zu stifften, als er wider den Ablaß zu
disputiren angefangen; sondern mit Worten und Wercken sattsam bezeuget, daß er
alles versucht, was zu Verhinderung einer Trennung und Absonderung nur dienlich
gewesen; wenn man ihn und die Seinigen nur dulden wollen, und nicht an
Catholischer Seiten ausgestossen und excommuniciret hätte. Wie solches noch
unlängst der seel. Herr D. Spener in Rettung der Evangelischen Kirchen wider M.
Graben cap. 2. §. 78. biß 89. p. 154. sq. stattlich ausgeführet, und sind
sonderlich die Worte Lutheri aus einem Briefe, den er an den Pabst geschrieben,
merckwürdig: Nun allerheiligster Vater, ich bezeuge für GOtt und allen seinen
Creaturen, daß ich nie Willens gewest, noch heutiges Tages bin, daß ich mir mit
Ernst hätte fürgesetzt, der Römischen Kirchen und Euer Heiligkeit auf einerley
Weise anzugreiffen, oder mit irgend einer List etwas abzubrechen. Ja ich bekenne
frey, daß dieser Kirchen-Gewalt über alles sey, und ihr nichts weder im Himmel
noch auf Erden könne fürgezogen werden, denn allein JEsus Christus der HErr über
alles. Dero halben wolle Euer Heiligkeit bösen falschen Lästermäulern nicht
Glauben geben, die von Luthero anders sagen, oder ihm auflegen, u. s. w. Zu
XXV. Man darf sich aber hierbey nicht wundern, daß ich zu
§. IV. Ehe ich noch weiter gehe, anzumercken, was ferner nach
§. V. Und obwohl die Application dieser Anmerckungen auf die
§. VI. Was Fürsten und Regenten betrifft, so habe ich bey derselben Ubertretung
von einer Religion zur andern diese Dubia. Sind sie Catholisch; so reissen sie
sich zwar durch ihre Changirung, das unerträgliche Päbstische Joch von Halse; es
ist aber eine andere Frage, die ein jeder unpartheyischer Leser selbst
beantworten mag, ob sie bey dieser Changirung nicht unter das Joch der ohne
Pabst das Kirchen-Regiment exercirenden Clerisey fallen dörfften, und also
gewärtig seyn müssen, daß sie nicht etwan eines Bauren oder Handwerckmanns-Sohn,
der das Volck auf seiner Seite hat, und einen Gern-Past agiret, viel ärger und
gröber (jedoch alles unter den Schein der Beförderung Göttlicher Ehre und seines
independirenden geistlichen Amts) tractiren werde, als nimmermehr ein nur ein
wenig gescheider Pabst) der doch an sich gleichfalls zu Rom und in Italien ein
ansehnlicher und gewaltiger Fürst ist) einen Catholischen weltlichen Fürsten
zuthun sich leichtlich unterstanden. Vielmehr, wenn ein solcher Catholischer
Fürst und Regent sonsten mit Klugheit und Weißheit von GOtt begabet ist, auch
sonsten in Macht, Autorität und Ansehen stehet, und die Münche (in lata
acceptione, ut etiam comprehendantur Domini Jesuitae) nicht über sich herrschen
läßt, sondern mit gleich-gesinneten Catholischen Ministern versehen ist, so hat
er sich nicht leichte zu besorgen, daß ihm der Pabst und seine Geistliche
Leibgarde schaden, oder einen Eingrif in sein Regiment thun werde. Was einen
Evangelischen Fürsten belangt, so mag es wohl seyn, daß er irraisonabler Weise
von einigen seines Cleri tractiret werden kan; und also unter dem Vorwand, daß
wenn er ja vexiret seyn, er sich doch lieber von einen in gantz Europa so hoch
venerirten Pabst, als von einen geringen und sonst ohne des Volcks Beystand
ohnmächtigen Clerico vexiren lassen wolte, eine Reitzung bey sich befindet, sich
zur Catholischen Religion zu begeben; aber er wird bald vermögend seyn, diese
Reitzung zu unterdrücken, wenn er bedenckt, daß er (zumahlen itzo, da hin und
wieder die gesunde und vernünfftige Lehre von dem Recht Evangelischer Fürsten in
Kirchen-Sachen unter denen Protestirenden bekanter wird, und mehr und mehr
Eingang findet,) viel geschickter seyn werde sein Ansehen und Regiment durch
behutsame, aber hertzhaffte Consilia in der protestirenden Kirche wider den
etwan sich blicken lassenden, aber noch nicht eingewurtzelten Clericalischen
Dominat nachdrücklich zu behaupten, als wenn er sich zu einer Religion begeben
wolte, in welcher der Päbstliche Dominat viel zu feste eingewurtzelt ist, als
daß er denselben zu heben vermögend seyn solle. Gesetzt auch, er liesse sich
§. VII. Was drittens Fürstliche Personen weibliches Geschlechts
§. IIX. Dieses sind so meine einfältige Gedancken von denen vornehmstenPraeliminar-Erinnerungen von
denen folgenden Theologischen Responsis.
§. IX. Das erste Responsum (so viel nunmehro die Ordnung der Zeit nach betrifft) war datiret d. 8. Augusti 1705. und war in selbigen die erste Frage mit Unterscheid, die andre aber schlechterdings negative beantwortet. Der Herr Autor hatte in übrigen die Gabe eines deutlichen und angenehmen styli nicht, wie das nunmehro folgende Responsum selbst zeigen wird.
Auf die mir den 8. hujus gnädigster Verordnung gemäß communicirte Anfragungen
soll in unterthänigster Andienung dem im geringen appliciret, das ewige Leben
erlange? So erachte in unterthänigster Unmaßgeblichkeit, daß freylich der
inwendige Glaubens-Ergriff des H. Verdienstes Christi den Menschen für GOttes
Gericht rechtfertige; Doch solchergestalt, daß sothaner Ergriff mit der
Thätlichkeit des Glaubens aus und in Christo vergesellschaftet seyn müsse.
Zuförderst will das Christliche Religions-und Glaubens-Wesen, wie nach Fügung
Göttlicher Providence in menschlichen Societäten und Christlichen Gemeinden, so
nach denen Satzungen GOttes und CHristi auch in äusserlichen unbefleckten Wesen
und Gottesdiensten sich geführet wissen. Dahin denn ohnzweiffentlich mit gehöret
die reineste (so viel in dieser Unvollkommenheit müglich ist) und unbefleckteste
Kirche, darinn man seinem GOtt den unbefleckten heiligen Dienst hier auf Erden,
biß man zu der Gesellschafft der vollkommenen Geister in der triumphirenden
Kirche hinan komme, halte. Da ist nun zwar kein Zweiffel, der gütige GOtt werde
mit denen Heerden und derer armen Schaaffen, die auf keine andere Weyde geführet
sind, väterliche Gedult tragen; solten aber diejenigen Lämmer, welche er in
seinen Busen getragen, dieselbe zu den frischen Wassern und grünen Auen des
Lebens geführet, vorsetziglich auf die Moräste oder dürre Hayden lauffen, da
hätte es wohl eine andere Aussicht. Die Catholische Kirche demnach betreffend,
so kan nicht geläugnet werden, daß der Eckstein Zions und der Grund der
Seeligkeit darinn nicht gantz aufgehoben sey: Doch ists offenbahr, daß auf
diesen Grundstein viel Heu und Stoppeln aufgebauet; das Feuer aber wirds
verzehren, und wo man ein Gebäude von Perlen und Edelgesteinen haben kan, wer
wolte des andern? Immittelst ist das ohne Zweiffel, GOTT dulte Heu und Stoppeln
an Gebäuden, die nicht anderst aus Mangel und Schwachheit erbauet, jedennoch,
wie solte er ihm gefallen lassen, daß man die Perlen, die er mit göttlicher
Sorgfalt an sein heiliges Gebäude gesetzet, ausreiste und Stoppeln an ihre
Stelle setzte? Oder auch, wer wolte aus einen Fürstlichen saubern Pallast in
eine unrendliche Bauer-Hütte ziehen? Und wann dieses in himmlischen Sachen
geschehen würde, dürffte es zweiffels frey dem heiligen reinen GOtt nicht
sonderlich gefallen. Diesemnach ermesse, meinem geringen Begriff nach, nicht
irraisonable zu
Obgesetzten Gründen nach würde auf die andere Anfrage: Ob dann nicht eine
Lutherische Printzeßin, welcher eine Heyrath mit einem Catholischen König, unter
der Condition, daß sie sich zu selbiger Religion begebe,
proponiret worden, sich dazu salvâ aternâ salute resolviren können und zwar um so viel mehr, wann
darbey die Göttliche Providence zu spühren, und mithin
die Wohlfarth des gemeinen Wesens und ihres eigenen Hauses befördert werden
kann zu unterthänigster Antwort angefüget werden müssen: Daß es allerdings an
dem, daß die Wohlfarth des gemeinen Wesens auch eigenen hohen Hauses in hohe
Consideration zu ziehen, zuförderst da die Göttliche Providence dabey zu
spühren; jedennoch alldieweiln
§. X. Das andere Responsum war den 13. Augusti datirt. Theologische Responsum.
Als es unsern Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn gnädigst beliebet, von mir zu
begehren, meine in göttlichen und in andern öffentlichen Schrifften gegründete
Gedancken solchermassen von einigen Fragen auszufertigen, wie ich dieselben
jederzeit zu verantworten mir getrauete; so habe bald unter Anruffung des
allerhöchsten GOttes, solche vorgelegte zwei folgende Fragen, als viel es meine
übrige nothwendige Amts-Geschäffte damahls leiden wollen, zu erwegen
fürgenommen, deren erste also lautet: Ob nicht ein jeder Mensch, es lebe
derselbe bey den Lutherischen oder Catholischen, wenn er Christum nach den
geoffenbahrren Worten für das Mittel der Seeligkeit hält, dessen Verdienst und
Gerechtigkeit durch den wahren Glauben ergreifft und ihm appliciret, das ewige Leben erlange? Die zweyte Frage aber folgender
massen entworffen war: Ob denn nicht eine Lutherische Printzeßin, welcher eine
Heyrath mit einem Catholischen Könige unter der Condition, daß sie sich zu selbiger Religion begebe, proponiret worden, sich darzu salvâ aeternâ salute
resolviren könne, und zwar um so mehr, wenn dabey die Göttliche Providenz zu spühren, und mithin die Wohlfarth des
gemeinen Wesens und ihres eigenen Hauses befördert werden kan? Welche Fragen
solchergestalt abgefasset zu seyn scheinen, daß wo die eine bejahet und
festgestellet werde, die andere daher auch als wahr und festgestellet folgen
solle.
Nun ists an dem, daß zwar viele in der Lutherischen Kirche derer Catholischen Lehr-Sätze also angesehen haben, als wenn einer bey der Catholischen Religion unmöglich Christum nach dem geoffenbahrten Worte GOttes für das eintzige Mittel der Seeligkeit halten könne, indem sie die Verdienste der Heiligen, und dergleichen, dem Verdienste Christi beyzufügen sich nicht entblöden, nach welcher angestellten scharffen Censur dann die erste Frage an sich umsonst seyn würde, wie es umsonst wäre, von dem Socinianismo zu fragen: Ob man Christum bey ihnen noch jetzo für unsern Fürsprecher halten könne, oder derselbe bey ihnen dafür gehalten werden möge, indem man weiß, daß solches mit ihren Lehr-Sätz-n nicht bestehen kan.
Jedennoch muß man gleichwohl für dem allsehenden GOtt, der da laut des achten
Geboths nicht will, daß wir unsern Nechsten und dessen de
condigno verdienet haben, oder verdienen können, also auch mit nichten
durch sich selber und durch ihre eigene Verdienste, sondern nur allein durch
Christum und dessen theure Verdienste für uns bitten und erhöret werden. Wenn
nun dieses fest gesetzet ist, daß bey den Catholischen nach dem geoffenbarten
Worte Christus für das eintzige Mittel der Seeligkeit gehalten werde, und bey
ihnen gehalten werden könne, wie sie es ja selbsten aus Heil. Schrifft und zwar
aus der I. Tim. II. 5. Joh. II. 12. Esai. LIII. behaupten, so wolte daher auch
folgen, daß die erste Frage mit Ja zu beantworten, daß nemlich ein jeder bey den
Catholischen, wenn er Christum nach dem geoffenbahrten Wort GOttes für das
Mittel der Seeligkeit hält, dessen Verdienste und Gerechtigkeit durch den wahren
Glauben ergreiffet, und darinnen beständig biß an sein Ende verharret, das ewige
Leben erlange. Joh. III. 16. Cap. XVII. 3. Act. X. 43.
Wo aber die folgende und 2te Frage daher deduciret und beiahet
Der erste Umstand ist, weiln nach der 2. Thess. 3, 2. der Glaube nicht jedermanns Ding, und nicht bloß in einem menschlichen Gedancken bestehen muß, wie solches Lutherus aus dem Joh. I, 13. in seiner Vorrede über die Epistel an die Römer, und auch in seinem Commentario über das 8. Cap. Genes. wie auch in einer Predigt 1573. zu Wittenberg gehalten, vortreflich ausführet, sondern eine göttliche Krafft und Licht ist, welches in eines bußfertigen Hertzen entzündet wird, welches dann dieses mit sich führet, daß man einen Greuel habe, an dem, was GOtt mißfällig ist, und nach der Lehre Esaiae 1. mit der That und Warheit solches abzulegen oder zu fliehen geflissen sey, wo aber ein solcher Sinn sich nicht findet, man sich nach Act. 7. zum Glauben untüchtig machen könne, ob gleich sonst laut Actor. 17. GOtt jedermann fürhält den Glauben, und Christus laut Joh. 1. gerne alle Menschen erleuchten will, und aber bey der Catholischen Lehre noch einiges sich ereignet, welches GOtt sehr mißfällig und dahero abzuthun sehr nöthig, dessen sich aber würcklich theilhafftig zu machen höchst Seelen-schädlich ist, unter welches die Austheilung des H. Abendmahls unter einerley Gestalt wohl zu rechnen seyn würde, massen dasselbe schlechterdings nach den Worten der Einsetzung Christi unter beyderley Gestalt zu nehmen ist; Als hätte eine solche Princesse, wo sie zur Catholischen Religion sich begeben wolte, ihr die Geniessung des H. Abendmahls sub utraque zu praeserviren, welches denn wohl zu erhalten seyn wird, indem es bey den Catholischen wohl mehrern schon zugestanden ist, und der Bischoff von Tina unter Päbstlicher Vollmacht vormahls allen zustehen wolte; Da denn inzwischen einer Dame der würckliche Genuß solcher beyderley Gestalten, unter welchen es der HERR eingesetzt hat, genug seyn mag, und hingegen denen Doctoribus es auszumachen, überzulassen hätte: Ob aus Nothwendigkeit der Einsetzung Christi, oder Dispensation des Pabsts solches geschehen müsse.
Der andre Umstand ist dieser, daß, obwohl einer, der in der CatholischenApplication des Creutz-Opffers, dadurch gleichwie durch
andere Sacramenten, wie auch durch den Glauben, Hofnung, Liebe etc. der Werth
des am Creutz vergossenen Blutes uns zu Theil wird. Wenn aber gleichwohl noch
ein und andre grobe Schlacken, e. g. daß es den Verstorbenen zu statten komme,
noch mit unterlauffen, als hätte eine von unserer zu der Catholischen Religion
zu übergehende Printzeßin, wenn bloß aus solcher Absicht Messe gelesen würde,
sich derselben zu entziehen, sonsten aber denenselben nur als Beth-Stunden,
darinn die eigene und allgemeine Noth dem gütigen GOtt vorzutragen beyzuwohnen,
welches moderate Catholische derselben auch werden zustehen müssen, wo es ihre
ernstliche Meynung ist, wenn sie schreiben: Daß, was im Meß-Opffer von Vorbitte
geschehe per modum Suffragii ausgerichtet werde.
Wie dann auch überall dahin zu sorgen wäre, da von einem moderaten
Betreffend die zu Motiven in der zweyten Frage angeführte Anmerckungen 1) wann dabey die Göttliche Providence zu spühren, so wird schon sonder Zweiffel bald Anfangs dabey geforschet worden seyn, ob nicht etwa auch eine Prüfung darunter verborgen, massen manchmahl der allweise GOtt dieses oder jenes zur Prüfung meynet, was wir bloßhin seiner Providence, wodurch er uns zu was gewisses leiten wolle, ausdeuten, wie solches an denjenigen, was zwischen den Gibeoniten und Josua geschehen, zu ersehen ist. 2) Daß die Wohlfarth des gemeinen Wesens und eigenen Hauses dadurch befördert werde; so ist insonderheit dieses letztere um nach ein und andern Römischen Ceremonien sich zu bequemen, wohl vor dem schon in dergleichen Absichten in Consideration gezogen, wann aber darinn mit der Bedingung von gewissenhafften Theologis gerathen worden, daß doch das daher zu vermuthende Aergernüß durch eine Declaration oder dergleichen, so viel möglich, abgelehnet würde; so würde noch so viel mehr in diesem Casu es wohl die Nothdurfft erfordern, weiln die meisten unter unsern Lehrern so wohl für sich selbst ein gar zu übles Concept von der Römisch-Catholischen Lehre ihnen machen, als auch ihren Gemeinden beybringen, daß zu Ablehnung eines zu befürchtenden Aergernüsses, dessen sonst sowohl die Printzeßin als andere hohe Personen, die mit dieser Sache umgehen, eine Ursach werden möchten, ein und andere Declaration, oder dergleichen denen Unterthanen und unsern Glaubens-Genossen durch den Druck oder sonsten fürgeleget und bekannt gemachet werde, wodurch zu effectuiren wäre, daß weder diese Bekäntnüß zur Catholischen Religion gar zu greulich angesehen, weder auch hierdurch solchen Exempel indifferent nachzufolgen, niemand Anlaß gegeben werde.
Welcher Umstände Consideration, wie auch andere Vorsichtigkeiten, die denen, so
um diese Affaire genauere Kundschafft haben, sich
§. XI. Das dritte, vierte und fünffte Responsum waren zwar nichtResponsum.
Kurtze Antwort auf zwey fürgelegte Fragen, 1) ob nicht ein jeder
Obgleich dieser Zeiten mißlich, Gedancken von der Religion jemanden
Welches so dann ferner die andere Frage ohnschwer erleutert,
§. XII. Das vierte Responsum bejahete beyde vorgelegte Fragen, und ob schon bey Beantwortung der andern einige Monita mit eingeflossen, so bezeuget doch die übrige Schreibart, daß der Herr Autor für denen Dissentientibus sich eben nicht gefürchtet.
Als Ihro Hochfürstliche Durchlauchtigkeit unser gnädigster Fürst und Herr
gnädigst befohlen, daß über beyde nachgesetzte Fragen ein jedes Membrum
Facultatis seine Meynung besonders abfassen, und dem Decano zustellen solle,
habe solchem gnädigsten Befehl zu unterthänigster Folge auch ich, nach
andächtigem Gebet zu GOtt, diese Frage in der Furcht GOttes erwogen, und ist bey
der ersten Frage: Ob nicht ein jeder Mensch, es lebe derselbe in der
Lutherischen oder Catholischen Religion, wenn er JEsum Christum für das Mittel
der Seeligkeit hält, dessen Verdienst und Gerechtigkeit durch den rechten
Glauben ergreifft, und ihme appliciret, die ewige
Seeligkeit erlange? Meine in GOttes Wort gegründete Meynung diese: Daß ein jeder
Mensch, es lebe derselbe in der Lutherischen oder Catholischen Religion, wann er
eintzig und allein auf das vollgültige Verdienst JEsu Christi in fester
Zuversicht baut und vertraut, das ist, Christi Verdienst und Gerechtigkeit durch
den rechten Glauben ergreiffet und ihme appliciret, auch in solchen Glauben biß
ans Ende beharret,
Bey der andern Frage: Ob denn nicht eine LutherischeCondition, daß
sie zu dessen Religion trete, angetragen würde, sich ohne Verlust ihrer
Seeligkeit darzu resolviren könne, bevorab, wenn aus den
sich dabey ereignenden Umständen die Göttliche Providenz
zu verspühren? Gehet meine in GOttes Wort gleichfalls gegründete Meynung dahin,
daß eine solche Printzeßin zufoderst den Grund der ewigen Seeligkeit von andern
Religions-Fragen wohl zu unterscheiden wisse, damit sie die wahre Glaubens-Lehre
in denen Stücken, die allen Menschen zur Seeligkeit nöthig, rein, lauter und
unverfälscht bewahre, und sich daran biß an das Ende ihres Lebens mit
einfältigen Hertzen halte. Als nun auch unter
§. XIII. Das fünffte Responsum bejahete zwar gleichfalls beyde Fragen, setzte aber doch um mehrerer Deutlichkeit willen bey Beantwortung der andern Frage einige Erinnerungen oder Bedingungen bey, und sonderlich diese, daß diese Bejahung der andern Frage nicht auf alle und jede Glieder unserer Kirchen zu extendiren wäre.
Auf die zwey gnädigst vorgelegte Fragen antworte ich in der Furcht GOttes, und
tiesster Unterthänigkeit, und zwar auf die erste mit Ja: denn gleichwie Lutherus
im grossen Catechismo in Erklärung des andern Articuls des Apostolischen
Glaubens-Bekäntnüsses §. Aber diese einzele Stücke, saget: Auch stehet das
gantze Evangelium, so wir predigen, darauf, daß man diesen Artickul wohl fasse,
als an dem all unser Heyl und Seeligkeit liegt; Also schreibet der fromme und
nunmehro bey GOtt ruhende Abt zu Huysburg in praefat. in compendium. Veronianum
gar recht und in Wahrheit also: Credit & credidit, docet &
docuit semper Ecclesia Catholica, neminem sunquam ab
origine mundi salvatum esse, aut salvatum iri, quam per unum Act. 4. 2. canitque de eo Ecclesia universa in
Nativitate Domini: Testatur hoc praesens dies, currens per
anni circulum, quod solus e sinu Patris mundi salus advenerit. Qui
solus, inquit concilium Tridentinum sess. 25. de Invocat. Sanctor. noster
redemtor & salvator est. vid. Philanton. P. Dionysii Wert. p. 88.
& p. 108. Welchem können beygefüget werden, ejusdem P. Dionysii
eintziger Mittler zwischen GOtt und den Menschen, item via pacis, und
Catholischer Ehren-Retter, wie anch Catechismus Romanus (Editus Parisiis 1568.)
p. 18. und Catechismus D. Petri Canisii, der so wohl absonderlich zum öfftern
gedruckt worden, als in der Mayntzischen Agenda de Anno 1599. sich befindet, und
pro libro quasi symbolico gehalten wird. Wer nun JEsum Christum für das Mittel
der Seeligkeit hält, und dessen Verdienst und Gerechtigkeit durch den rechten
Glauben ergreifft, und auf sich appliciret, das ist, nach den Hauptstücken der
Christlichen Religion einfältig glaubt, Christlich lebet, andächtig betet, und
bußfertig die Absolution und das heilige Abendmahl empfängt, der hat, wie ihr
und unser Catechismus lehret, die Mittel der Seeligkeit, und kan also durch
GOttes Gnade bey ihnen so wohl als bey uns seelig werden. Und das besagte
gründet sich auf diesen Satz oder Thesin, daß der Grund des Glaubens von den
Catholischen unverrückt und unzerstört gelassen werde, wie solches der weyland
berühmte und von Calovio unter die reinen Lehrer unserer Kirchen gerechnete
Theologus zu Altdorff, Professor J. C. Dürrius in seinen Send-Schreiben an den
damahligen Pro-Cancellarium Universitatis Altorffinae und vördersten Consulenten
der Nürnbergischen Republique, welches in Joh. Fabricii consideratione
controversiarum p. 463. am ersten gedruckt worden, gründlich und weitläufftig
ausgeführet hat; woraus ich dann diesen Schluß mache, und halte dafür, daß er
unwiedersprechlich seyn und bleiben werde: In welcher Kirche man kan seelig
werden, dieselbe muß nothwendig den Grund des Glaubens behalten, Ratio: Weil die
allergeringste Verletzung des Grundes des Glaubens an der Seeligkeit hindert.
Nun aber in der Catholischen Kirchen kan man seelig werden, Praefat. in Formul.
Concord. §. Ad condemnationes. J. Saubert. in Epit. Exam. Philippi Melanchth. p.
98. Joach. Hildebrand in Theol. dogmat. 841. Ergo.
Auf die andere Frage antworte ich mit Ja, wann die Printzeßin
Doch was hier gesaget worden in Respect einer Printzeßin, und
§. XIV. Das sechste Responsum war datirt H. d. 17. Sept.Responsum.
Beyde Fragen handeln von der ewigen Seeligkeit und ihrer Erlangung.
Damit auf die erste in unterthänigstem Gehorsam aus GOttes
Hierauf ist bey der ersten Frage, welche also lautet: Ob nicht ein jeder Mensch,
es lebe derselbe in der Lutherischen oder Catholischen Religion, wenn er JEsum
Christum für das Mittel der Seeligkeit hält, dessen Verdienst und Gerechtigkeit
durch den rechten Glauben ergreifft, und ihm appliciret,
die ewige Seeligkeit erlange? Wohl zu behertzigen, daß zwar JEsus Christus
allerdings unser Erlöser und Mittel der Seeligkeit sey, und die, so sein
Verdienst und Gerechtigkeit durch den Glauben ergreiffen und ihnen appliciren,
die ewige Seeligkeit erlangen; aber dabey wohl zugesehen werden müsse, ob sie,
indem sie sich des Glaubens rühmen, und vor gläubig halten, den rechten Glauben
haben, JEsum Christum den HErrn nach GOttes Willen und durch rechten Glauben
ergreiffen und ihnen appliciren. Denn es meynen ja leyder! viele, sie halten
JEsum Christum vor das Mittel der Seeligkeit, sie ergreiffen und appliciren
ihnen dessen Verdienst und Gerechtigkeit durch den rechten Glauben, und werden
also die ewige Seeligkeit erlangen; da sie doch ohne Glauben sind, und nichts
weniger thun, als JEsum Christum für das Mittel der Seeligkeit halten, sein
Verdienst und Gerechtigkeit ergreiffen, und ihnen appliciren. Dieses ist leicht
zu erkennen, wenn man erweget, daß der rechte Glaube nicht nur JEsum Christum
ergreiffet, und ihn dem Menschen,
In Betrachtung dessen ist zwischen einem Lutheraner und einem Papisten, oder
sogenanten Catholischen, ein grosser Unterscheid. Ein Lutheraner, der JEsum
Christum für das Mittel der Seeligkeit hält, dessen Verdienst und Gerechtigkeit
durch den rechten Glauben ergreifft, und ihm appliciret, erlanget die ewige
Seeligkeit. Denn er hat die andern Würckungen des Glaubens, allermassen er
zugleich die einigen, wahren, reinen und Göttlichen Mittel der ewigen Seeligkeit
bekennet, dieselben sonderlich und öffentlich nach dem Willen GOttes gebrauchet,
diejenigen, die die Mittel der Seeligkeit durch Zusatz, Abnahme, Verdrehung oder
Zerstümmelung ändern, verwirfft und vermeidet, und sich also nicht selbst
hindert. Er wird zwar alleine durch die gläubige Ergreiffung und Zueignung JEsu
Christi gerecht, aber durch die thätige Ubung des Glaubens, durch die Liebe und
Tugenden, insonderheit durch die Bekäntnüß der Mittel der Seeligkeit durch den
öffentlichen Gebrauch, durch die Verwerffung und Vermeidung derer, die die
Mittel der Seeligkeit verkehren, zeiget er, daß er sich nicht an der Seeligkeit
hindere, daß er nach Vermögen den Willen GOttes thue, daß er den wahren Glauben
an JEsum Christum habe, daß die geschehene Ergreiffung und Zueignung JEsu
Christi eine wahre und gläubige Ergreiffung und Zueignung sey, und man von ihr
nach und aus GOttes Worte versichert sey, und sagen könne, daß er nach GOttes
Willen gläube, lebe und durch den Glauber seelig zu werden, in wahrem Gehorsam
suche und sich bemühe. Dieses geschiehet von dem Papisten nicht, denn er hat die
Mittel der Seeligkeit nicht reine, sondern die er hat, sind verändert,
verfälscht, verdrehet und zerstümmelt. Er gebrauchet sie nicht nach GOttes
Willen, sondern nach den Menschen-Satzungen, vor welchen GOtt einen Greuel hat;
und kan nicht sagen, daß er den rechten Glauben habe, durch solchen die
Gerechtigkeit JEsu ergreiffe, und ihm zueigne, viel weniger kan er sagen, daß er
die ewige Seeligkeit erlange. Wo aber
Daher ist meine unterthänigste wahrhafftige und in GOttes
Die andere Frage ist: Ob dann nicht eine Lutherische Printzeßin,Condition, daß sie zu
dessen Religion trete, angetragen würde, sich ohne Verlust ihrer Seeligkeit dazu
resolviren könne, bevorab, wenn aus denen dabey sich
ereignenden Umständen die Göttliche Providenz zu
spühren? Auf diese gebe ich zur unterthänigsten und in GOttes Wort gegründeten
Antwort, daß höchstgedachte Printzeßin darzu, nemlich, daß sie zu des
Catholischen Printzen Religion trete, ohne Verlust ihrer Seeligkeit sich nicht
resolviren könne. Die Ursachen, die mich zu diesen Schlusse treiben, sind
mancherley, a.) Ist die Papistische oder so genannte Catholische Religion in
vielen Lehr-Sätzen gerade wider die H. Schrifft, das ist, wider GOtt, und also
falsch, wie aus den libris Symbolicis und Corpore Julio doctrinae zu sehen ist.
Was allhier etliche einwenden, es komme die Papistische Religion mit der
Evangelischen in fundamento fidei überein, und sey daher mit
O gnädiger GOtt, der du uns durch Christum, deinen lieben Sohn erlöset, und durch den Heiligen Geist zu deinen Erben in Himmel beruffen, und wiedergebohren hast, erfülle die Hertzen, welche dieses wichtige Werck angehet, und die es unter Händen haben, mit Weisheit, Liebe und kindlicher Furcht gegen dich, daß sie nach deinen heiligen Willen schliessen und wählen, und niemand sich dabey versündige, sondern deine Ehre gesuchet werde, und die Durchlauchtigste Printzeßin samt den gantzen Hochfürstlichen Hause jedes zu deiner und seiner Zeit, wenn sie alt und Lebens satt sind, nach vielen Jahren, wie sie jetzo in der Einigkeit des Glaubens beysammen sind, wiederum zusammen kommen, und die ewige Seeligkeit erlangen mögen! Amen. Dieses was hieher und aufgesetzet, und auf die vorhergegangene Fragen in unterthänigsten Gehorsam geantwortet worden ist, kommet mit dem wahren und reinen Worte GOttes überein.
§. XV. Das siebende Responsum war datirt H. den 20. Septembr 1705. und beantwortete die erste Frage mit Unterscheid, daß zwar ein in der Catholischen Religion lebender seelig werden könne, wenn er denen Catholischen Irrthümern ex ignorantia invincibili anhange, nicht aber wenn seine ignorantia vincibilis sey. Die andre Frage verneinte es schlechterdings.
Es haben Eure Hochfürstliche Durchlauchtigkeit unserer Theologischen Facultät
zwey Fragen gnädigst vorgetragen, mit dem gnädigsten Befehl, daß ein jeder unter
uns seine gegründete Meynung absonders abfassen, und dem Decano verschlossen
zustellen solle. Welchem gnädigsten Befehl zu unterthänigster Folge habe auch
ich solche Fragen in der Furcht des HErrn und nach der von GOtt mir
dargereichten Gnade erwogen. Was nun die erste Frage: Ob nicht ein jeder Mensch,
es lebe derselbe in der Lutherischen oder Catholischen Religion, wenn er JEsum
Christum für das Mittel der Seeligkeit hält, dessen Verdienst und Gerechtigkeit
durch den rechten Glauben ergreiffet, und ihm appliciret, die ewige Seeligkeit erlange? Betrifft, so ist freylich ein
wahrer Glaube, der das Verdienst und Gerechtigkeit JEsu Christi ergreiffet und
ihm dergestalt zueignet, daß ein Mensch mit dem Apostel aus glaubiger Zuversicht
sagen könne: Der Sohn GOttes hat mich geliebet, und sich selbst für mich
Bey der andern Frage: Ob denn nicht eine Lutherische Printzeßin, wenn derselben
eine Heyrath mit einem Catholischen Printzen, unter der Condition, daß sie zu dessen Religion trete, angetragen würde, sich
ohne Verlust ihrer Seeligkeit dazu resolviren könne,
bevorab, wenn aus denen dabey sich ereignenden Umständen die Göttliche Providenz zu sehen? Ist wohl zu distinguiren, inter
Ecclesiam essentialiter & accidentaliter veram & puram. Ecclesia
vera ex verae Ecclesiae notis agnoscitur. Ecclesia pura est, quae nullum
errorem, ne non fundamentalem quidem, fidei fundamento addit. Quae vero Ecclesia
sive unum sive plures errores fidei fundamento superaddit, est impura. Et hujus
impuritatis dantur gradus, pro multitudine eorum, quae fidei fundamento per
modum stipularum 1. Corinth. III. 12. superadduntur. Atque sic Ecclesia impura
nunc magis impura est, nunc minus. Wenn man nun die sogenannte Evangelische
Kirche und deren Religion gegen die Römisch-Catholische Kirche und deren
Religion hält, so findet sich, daß Religio Lutherana, si non per omnia pura,
jedennoch multo purior sey, als die Römisch-Catholische, allermassen unter denen
Christlichen Religionen keine mehr irriges dem fundamento fidei hinzusetzet, als
eben diese. Wenn nun gefraget wird: 1) Ob eine Lutherische Printzeßin mit reinen
und guten Gewissen zu der Römisch-Catholischen Religion treten könne? 2) Ob
dieselbe sothane Printzeßin in Absicht einer mit einem Catholischen Printzen zu
treffenden Heyrath solch Changement ihrer Religion mit reinem und gutem Gewissen
unternehmen könne? So wird nothwendig dahin müssen geschlossen werden, daß man
mit reinem und gutem Gewissen von der sogenannten Lutherischen oder
Evangelischen Religion tanquam a puriori zu der Päbstischen Rel igion nicht
treten könne, nicht als wenn in der Päbstischen Religion der Grund des Glaubens
nicht mehr zu finden, und also gantz aufgehoben wäre, einfolglich in derselben
kein Mensch seelig werde, sondern weil die Päbstische Religion dem Grunde des
Glaubens viel Menschen-Satzungen und irrige Lehren beygefüget, als da ist e. g.
invocatio sanctorum, welche sie zwar nur compellationem nennen, in ihren Büchern
aber dergestalt beschreiben, daß sie einer GOTT allein zukommenden Anruffung
nicht ungleich ist: adoratio hostiae consecratae tam in missa, quam extra
eandem; meritum bonorum operum de condigno,
Der Höchste lasse alle in diesem Casu vorfallende Deliberationes zu seines Göttlichen Nahmens Ehre, und zu derer Interessenten Gloire, zeitlicher und ewiger Wohlfarth ausschlagen und gedeyhen, um des Verdienstes Christi willen. Gleichwie ich nun meine Meynung wegen derer gnädigst vorgelegten zweyen Fragen nach meinen Pflichten und Christlichen Gewissen, unterthänigst geöffnet habe, also zweifle ich nicht, es werde dieselbe von Ew. Hochfürstlich Durchlauchtigkeit gnädigst aufgenommen werden. Dieselbe Göttlicher Obhut zu allem Hochfürstlichen Wohlergehen, langen Leben, und fernerer glücklicher Regierung unterthänigst empfehlende verharre Zeit Lebens etc.
§. XVI. Vorstehende beyde Responsa, nemlich das sechste und siebende waren dem Herrn Autori des fünfften Responsi gegeben worden, sein Gutachten darüber zu eröffnen, der dann auch solches folgender massen gethan hatte, daß er bey einen jeden, so wohl bey der ersten als andern Frage kürtzlich vorstellete, was nach seiner Meynung von denen Herren Autoribus entweder unbewiesen als wahrhafftig wäre bejahet und also damit eine petitio principii begangen worden, oder was denen Catholischen von ihnen ohne Grund, und fälschlich imputiret würde.
Unvorgreifliches Gutachten auf D. W. Rationes bey der
ersten Frage: Daß die Catholische Religion keinen rechten Glauben habe, und die
Mittel der Seeligkeit nicht rein habe,
Bey der andern Frage 1.) ist noch in quaestione, ob die Catholischen mit den
Evangelischen im Grunde des Glaubens nicht übereinkommen. Sie haben ja mit uns
einerley Catechismum, wenn wir vom kleinen Catechismo reden. 2.) Nachdem der
Unterrichter ist, nachdem ist auch der Unterricht; wenn andrer Leute Meynung
ungleich vorgetragen wird, so kan es gar leichtlich das Ansehen haben, als
streite es wider das Wort GOttes, zum Exempel dessen kan man nehmen die Lehre
vom Verdienst der Wercke, wovon oben geredet worden. Denn wie die Unverständige
dieselbe vortragen, streitet sie in alle Wege wider GOttes Wort, aber nicht,
wenn sie nach der Wahrheit proponiret wird, denn sonst würde die Apologia der Augspurgischen Confession, die auch vom Verdienst der Wercke redet, und dasselbe
bejahet, gleichfalls wider GOttes Wort streiten. 3.) Es isi sehr hart geredet,
von Christo zu Belial treten, wenn eine hohe Person aus sonderbahren wichtigen
Ursachen von einer particulairen Christlichen Kirche zur andern schreitet, weil
ja in der Römischen Kirche Christus nicht verjaget, oder verläugnet, sondern als
der einige Heyland den Leuten vorgestellet und recommendiret wird. 4.) Wird
zugegeben, wenn Anti-Christ, und
das Thier in der Offenbahrung seye, darzu gehöret ein grosser Beweiß. Es sind
dis noch verborgene Sachen. Unterdessen ists am besten, daß ein jeder durch
wahren Christlichen Wandel sich selbst vor dem Anti-Christ bewahre. 6.) Die
Aergernüß sind gegebene oder genommene, kluge und gottesfürchtige ärgern sich
nicht leichtlich, sondern wissen alles zum besten zu kehren. Und das
Durchlauchtige Haus wird doch bey der erkannten und bekannten Wahrheit des
Evangelii bleiben. GOtt sey gedanckt, daß wir das Evangelium von der
Gnadenreichen Vergebung der Sünden, so den Bußfertigen und Gläubigen
wiederfähret, mit den andern 2. Christlichen Religionen gemein haben.
Auf D. N. Rationes bey der ersten Frage. Es fraget sich ob dasjenige,
Auf die andere Frage. Von den irrigen Lehren, um solcheinvocatio sanctorum nicht anders
sey, als nuda compellatio oder petitio intercessionis, auch nicht einmahl
gebothen seye: daß nicht hostia oder species panis,
sondern Christus von ihnen adoriret werde. Daß das
Concilium Tridentinum gar nicht rede de merito bonorum operum
de condigno, sondern bloß de merito operum verè tali. Ein anders aber
ist verum, ein anders condignum. Dieses läugnen die Scotisten, deren viel 1000.
sind in der Römischen Kirchen, und also können wirs mit ihnen auch läugnen. Communio sub una ist etwas: aber kan ein Mensch seelig
werden, der gar nicht das Abendmahl gebrauchet, im übrigen aber recht glaubet
und Christlich lebet, so kan auch derjenige seelig werden, der die communionem
sub una empfängt, und es nicht ändern kan. Und daß sie wider ihr besser Wissen
und Gewissen handeln würde, ist auch in
§. XVIII. Das achte Responsum war datirt H. d. 21. Septembr. 1705. in welchen der sonst berühmte und gelehrte Herr Autor ohne Einmischung einiger Scholastischen und Methaphysischen Terminorum seine Meynung über die vorgelegten zwey Fragen, auch ohne andern Aufhebens, kurtz und deutlich eröfnet, und die erste Frage ohne Bedingung bejahet, bey Bejahung der andern aber vier Bedingungen voraus gesetzt, und nachhero diese Bejahung durch fünf gleichfalls kurtze und deutliche Rationes decidendi oder Argumenta beweisen wollen; auch zu Ende noch einige kurtze Ampliationes hinzugesetzt.
Auf die beyden gnädigst vorgelegte Fragen sind meine unterthänigste Antworten
ohne weitläufftiges pro und contra disputiren, wie folget: 1) Ob nicht ein jeder
Mensch, es lebe derselbe in der Lutherischen oder Catholischen Religion, wenn er
JEsum Christum für das Mittel der Seeligkeit hält, dessen Verdienst und
Gerechtigkeit durch den rechten Glauben ergreiffet und ihme appliciret, die ewige Seeligkeit erlange: Diese Frage kan nicht
anderst, als mit Ja beantwortet werden, weil GOtt seinen Sohn JEsum Christum als
das eintzige Mittel denen Menschen zur Seeligkeit gegeben und gesetzet, auch auf
Seiten der Menschen nichts anders verlanget, als den rechten Glauben, dessen
Vollkommenheit darinnen bestehet, daß Christi Verdienst und Gerechtigkeit
ergriffen, und den Menschen appliciret werde. Wer nun das von GOtt gesetzte
Mittel in seinem Hertzen dafür hält, demselben nichts entgegen, oder an die
Seite setzet, sondern dieses allein mit rechten Glauben ergreiffet und sich
appliciret, auch biß an sein Ende auf solche Weise, nebenst einen Christlichen
Wandel, behält, dem kan die ewige Seeligkeit nicht abgesprochen werden, er lebe
gleich in der Lutherischen oder Catholischen Religion. Denn beyde Kirchen (ob
sie gleich in schismate stehen,) sind Glieder der allgemeinen Kirche, ausser
welcher kein Heyl noch Seeligkeit ordentlich zu gewarten, haben kein ander von
GOtt gesetztes Mittel zur Seeligkeit, als Christum, und setzen auch ob Seiten
der Menschen nichts anders, als die mit wahren Glauben geschehene Ergreiffung
und Applicirung des Verdienstes und Gerechtigkeit JEsu Christi. Wo nun gleiche
Mittel zur Seeligkeit, und gleiche Anwendung derselben, da ist auch gleiche
Seeligkeit zu erlangen.
2) Ob dann nicht eine Lutherische Printzeßin, wennCondition,
daß sie zu dessen Religion trete, angetragen würde, sich ohne Verlust ihrer
Seeligkeit dazu resolviren könne, bevorab, wenn aus
denen dabey sich ereignenden Umständen die Göttliche Providenz zu spühren: Auf diese Frage ist zu antworten, daß wenn eine
Lutherische Printzeßin 1) die heilsame Erkänntnüß hat von denen nothwendigen
Stücken des Christenthums; 2) sich völlig unterrichten lässet, daß in beyden
Religionen diese nothwendige Stücke einerley seyn, die andern Lehren aber, so in
der Catholischen Religion sich finden möchten, gar nicht zu denen nothwendigen
Stücken des Christenthums gehören, und über das eine moderate und vernünfftige
Erklärung admittiren; 3) niemahlen nichts wissentlich anzunehmen gedencket, so
denen nothwendigen Stücken des Christenthums zuwider ist, und 4) dabey durch
GOttes Beystand biß an ihr Ende zu bleiben sich entschliesset: So kan sie sich
ohne Verlust ihrer Seeligkeit zu einer Heyrath unter obiger Condition
resolviren. Denn sie gehet 1) von einer Particulair-Kirchen zu der andern,
welche die nothwendige Stücke des Christenthums mit der andern gemein hat, wie
solches von vielen allbereits zur Gnüge ausgeführet. 2) Hält sie JEsum Christum
auch in selbiger Kirchen vor das eintzige Mittel der Seeligkeit. 3) Kan und muß
sie auch, nach dieser Kirchen Vorschrifft, Christi Verdienst und Gerechtigkeit
mit wahrem Glauben ergreiffen und sich appliciren. 4) Darf sie andere Lehren
derselbigen Kirchen nicht glauben, als ob sie zur Seeligkeit nothwendig wären.
5) Kommt noch darzu, daß sonderliche Umstände sich ereignen, daraus die
Göttliche Providenz sowohl de praesenti als auch de futuro zu spühren,
allermassen dadurch der Kirchen und dem Vaterlande viel Gutes zu hoffen stünde.
Weil nun bey diesen allen sich nichts findet, daß den Verlust der Seeligkeit
könnte zu wegen bringen, sondern vielmehr alle Mittel zur Seeligkeit zu gelangen
beybehalten werden, so bleibt es dabey, daß eine Evangelische Printzeßin zu
einer solchen Heyrath sich wohl resolviren könne. Solte endlich neben der
Verschonung einer öffentlichen und solennen Abschwerung, die Communion sub
utraque vor eine solche Printzeßin, wie sie andern allbereit gegönnet, zu
erhalten seyn, so würde dero Gemüth noch weniger auch in das künfftige anstößig
und zweiffelhafftig können gemachet werden, zugeschweigen daß unsere Kirche
solche Concession als etwas grosses ansehen könnte.
§. XIIX. So kurtz nun das achte Responfum ist, desto länger ist nunmehro das
neunte, welches mir erst nach Erhaltung der vorstehenden Responsorum
communiciret wurde, als wenn es erst nach diesen eingelauffen wäre. Wenn ich
aber meine Gedancken drüber sagen soll, so wolte ich vielmehr dafür halten, daß
es wo nicht das erste, doch eines mit von denen ersten gewesen sey, und daß eben
deswegen der Herr Autor bey Ausstellung desselbigen sich so grosser
Weitläufftigkeit als einer nöthigen Behutsamkeit bedienet. So bestärcket mich
auch dieser Umstand in dieser meiner Vermuthung, weil dem Herrn Autori nur eine
Frage vorgeleget worden, da doch bey allen denen andern Responsis zwey Fragen zu
befinden waren, unter welchen die in dem gegenwärtigen Responso beantwortete
Frage die andre war; es ist auch der bey denen andern Responsis befindliche
Umstand von der sonderbahren Göttlichen Providenz bey der andern Frage, in der
dem gegenwärtigen Responso vorgesetzten Frage nicht zu befinden, und demnach
nicht unwahrscheinlich, daß eben von diesen Responso hernach Gelegenheit
genommen worden aus einer Frage zwey zu machen, und dieselben etwas
umständlicher zu formiren. (Jedoch wird diese Vermuthung wieder etwas
zweiffelhafft durch dasjenige was der Autor beym Anfang der Beantwortung der
dritten Special-Frage erinnert.) Was das Responsum selbst betrifft, so hat der
Herr Autor dabey folgende Behutsamkeit gebraucht. Zuförderst erinnert er zum
Voraus, daß man bey Beantwortung der Frage sich für zweyerley Extremis hüten
müsse, nemlich daß man eines Theils in Theologischen Streitigkeiten sich nicht
zu hefftig und zu hitzig, andern Theils aber auch nicht gar zu laulich und zu
gelinde aufführen müsse; hernach setzte er gleichfalls noch 18. Theses zum
Voraus, als gewisse Grundsätze, vermittelst welcher man die zweyerley
unterschiedene Bedeutungen der Kirche, nicht weniger die Eintheilungen der
Kirche in eine sichtbare und unsichtbahre, wahre und falsche, reine und unreine,
allgemeine und absonderliche Kirche wohl verstehen und begreiffen, und sich
disfalls für aller Confusion hüten müsse. Nachhero resolvirt er die ihm
vorgelegte eine in fünff unterschiedene Fragen und beantwortet dieselben auch
unterschiedlich. Bey der 1. will er behaupten daß die ietzige Römische Kirche
nicht mehr das Apocalyptische Babel und ein Reich des Anti-Christs sey, weil
nemlich nach der Weissagung in der Offenbahrung Johannis c. 16. vers. 19. durch
den Westphälischen Friede aus der grossen Stadt Babel drey Theile (nemlich die
Catholische, Lutherische und Reformirte Religion) worden, und also Babel
gefallen, auch nach dem 18. Capitel das
In Betrachtung der vielerley Motiven, die auf beyden SeitenTransitus oder Ubertritt zur Römischen Kirchen wegen einer Vermählung
mit einem Catholischen Könige ohn Gefahr ihrer Seeligkeit erlaubet sey: So muß
bekennen, daß es eine hochwichtige und zum Theil gefährliche Frage sey, und auf
welche in der Furcht des HErrn zu antworten, man alle Affecten, sowohl auf der
einen Seiten Hitze, Zorn, Eyffer und alle praeconceptas opiniones, als auf der
andern Seite alle Furcht und Kleinmüthigkeit, oder auch verhoffende hohe
Menschen Gunst und Gnade gantz und gar bey
Diesemnach so achtet man, bey vorgelegter Frage höchstnöthig zu
Aus bisher erwiesenen Fundamenten ist nun die Prüffung derapocalyptische Babel, und ein Reich des Antichrists? Die
Negativa davon wird durch diesen Schluß behauptet: Wenn aus der grossen Stadt
drey Theile werden, so geschicht der letzte Fall Babels. Dieses ist geschehen im
Westphälischen Frieden. Ergo. Major stehet so deutlich Apoc. 16. v. 19. daß kein
Vernünfftiger mehr Beweiß begehren kan. Minor ist klar, weil in dem
Münsterischen Frieden drey Religionen, so vormahls unter Babel stunden, sich
gesondert, und gantz Europa nach denselben sich eingetheilet hat. Obs. 1. Man leugnet nicht, daß schon vorher 3.
Religionen gewesen, aber man weiß auch, mit was hefftigen Feindseeligkeiten,
Verketzerungen und Verfolgungen es geschehen, da Babel immer vermeynete, wieder
zum vollkommenen vorigen Stande zu kommen, und die Protestanten dessen sehr in
Sorgen stehen musten, wie oben gemeldet. Obs. 2. So
wurden auch in dem Passauischen Vertrag die Reformirten nicht mit
eingeschlossen, und also keine 3. Religionen bewilliget, wie ausdrücklich der
Prophet haben will. Ja den Lutheranern wurden schon alle Transactiones
umgestossen, und annuliret. So hat Europa zwar nach dieser Theilung lange
gerungen, aber vor besagter Zeit es darzu nicht bringen können. Obs. 3. Im andern Fall wird das gantze Babel als ein
Felsen ins Meer gestürtzet, und unsichtbar gemachet. Apoc. 18. Ergo was in
Römischer Kirche nachher geblieben, kan zu dem Babel weiter nicht gerechnet
werden. Obs. 4. Es sind aber in ihr vergangen
nachfolgende Antichristische Characteres. Obs.
5. Daraus folget: Obs. 6. Doch folget nicht, daß die Römische Kirche
dadurch orthodoxa geworden, sie kan vielleicht an einigen Orten und in gewissen
Absichten itzo des desperaten Concilii Tridentini wegen magis schismatica und
positive impura seyn, als vor Luthero, da viele Impuritäten sich durch die
Suspiria derer unter dem Babylonischen Joch seuffzenden ausgesäubert haben.
Andere Frage: Ob Ecclesia Romana das fundamentum fidei gantz behalten: Obs. 1. Ob
es schon ist eine Ecclesia positive falsa, wie aus dem vielen unreinen Zusatz zu
ersehen, welcher dem rechten Glauben in der That manchen Eingriff thut, so ist
doch oben ad Thes. XV. schon erwiesen, welcher gestalt die von Römischen Lehren
beygefügte Moderamina (obschon an völliger Conciliation mit dem Glaubens-Grunde
noch ein grosses fehlet) so viel zu wege bringen, daß der bey ihnen völlig
behaltenen Grund-Lehre nichts entgehet, oder aus dem Hertzen derer, die aus
Einfalt solchen Zusatz mit annehmen, so leicht entrissen wird. Obs. 2. Daß sie aber die Grund-Lehre des Catechismi in
der That behalten, erweiset sich. Obs. 3. Aus diesem allen
ziehet man abermahl nachfolgende wichtige Consequentien.
Dritte Frage: Ob ein jeder Mensch, welcher im wahren Glauben Christum als das
einige Mittel seiner Seeligkeit ergreifft, auch in einer falschen Kirchen könne
seelig werden: Dis ist die Meynung der ersten von Durchlauchtigster Hand
vorgelegten Frage, auf welche nach vorigen Gründen nunmehr leicht distincte Obs.
1. Ist die Ecclesia privative falsa und irrigObs. 2. Ist sie positive
falsa, und man hat ex conscientia erronea theil an ihren Abusibus, so ist am
Ende nächster Frage erwiesen, daß die, in welche der Glaube wahrhafftig
eingewurtzelt, durch eine solche Impurität (die ihnen anklebet, weil sie meynen,
daß es GOtt so erfodere) ihre Seeligkeit nicht verlieren. Doch kan der Abusus so
groß seyn, daß ihn auch conscientia erronea nicht entschuldiget. Also war es ein
Unglaube, da Paulus die Christen ex conscientia erronea verfolgte, und wäre er
nicht erleuchtet, so wäre er drinn verdammet. In so grossen Abusibus nun
verlieret sich der Glaube, denn da könnte man leicht conscientiam erroneam
besser examiniren, wenn man nur seinen eigenen Hertzen Gehör giebt, und den
Eyffer fahren lassen wolte. Obs. 3. Ist aber keine
conscientia erronea vorhanden, sondern die Rede ist von einer Person, welche
gnugsam in den irrigen Lehr-Puncten derselben Kirchen weiß, was die rechte
Wahrheit ist, (oder, welches auf eines hinaus laufft, offenbare Gelegenheit hat
gehabt, es füglich zu lernen) ein solcher muß nothwendig von der verirrten
Kirchen abtreten, sie mag seyn positive oder privative falsa, wo er indessen, da
er in diesem Coetu lebet, nicht das Kleinod des Glaubens verliehren will. Obs. 4. Diese Abtretung aber ist zweyerley, eine
euserliche, da man sich von aller Gemeinschafft wegbegiebet, und eine
innerliche, da man in übrigen Stücken bey einer irrigen Gemeine bleibet, und nur
in denen Sachen, darinn man ihren Irrthum erkennet, sich von ihnen absondert.
Obs. 5. Die euserliche Abtretung wird nicht einmahl
erfodert in einem Coetu, welcher die beneficia Fcclesiae universalis behält, wie
die Römische Kirche ist; es wäre denn, daß sie uns in Römischer Clerisey nicht
gestatten wolten, die innerliche Abtretung zu üben. Obs.
6. Von einer Ecclesia, die nicht mehr die Thesi XIII. erzehlte Beneficia
behält, als da ist die Socinianische, muß man auch eusserlich abtreten, wiewohl
auch hierinn Dispensation statt haben kan, wenn sich so bald kein füglicher Weg
findet, in einem Coetum zu kommen, da man solche Beneficia geniessen kan. Solche
Leute sind, wie oben gemeldet, als im Exilio. Daß aber die eusserliche Abtretung
nicht unumgänglich erfordert werde, ist aus folgenden Exempeln zu ersehen.
Obs. 7. Hie
objiciret man: So hätte Lutherus sich auch nicht separiren sollen von der
Römischen Kirchen, ob sie schon verdorben. Resp. Man gönnete Luthero nicht den
innerlichen Abtritt von solchen Verderbnüssen zu üben, und andere darauf zu
weisen, sondern man hat ihn mit Gewalt aus der Brüderschafft stossen wollen;
drum muste er in einem neuen Coetu die Jura Ecclesiae universalis, die sie ihm
nicht nehmen kunnten, fortfahren zu üben, wie sich denn um eben folcher Ursach
willen die Apostel von der Jüdischen Kirche sonderten. Actor. 13. v. 46. Obs. 8. Daher ist klar, daß einer in Romana Ecclesia
bleiben kan, wenn ihm nicht verwehret wird, die innerliche Abtretung von allen
Irrthümern, die er an derselben erkennet. Obs. 9. Zu
dieser Abtretung ists nicht genug, daß man einen innerlichen Dissensum habe, und
eusserlich im Werck alles irrige mit mache, diß wäre eine Heucheley. Man muß
sich in der That und mit Ernst enthalten der Dinge, die man vor unheilig
erkennet, wie Naeman, ob er gleich seinem Könige beym Götzen-Dienst aufwartete,
dennoch selbst sich darzu nicht bringen ließ, den Götzen anzubethen. Obs. 10. In denen die den Glauben fassen aus dem Wort,
und die Tieffe des Satans nicht erkennen, geschicht die Abtretung incognito,
indem der H. Geist machet, daß nur die reine Lehre recht bey ihnen hafftet, die
unnützen Stoppeln aber wenig ans Hertz kommen.
Vierte Frage: Ob eine Durchlauchtige Printzeßin, so der Protestantischen Religion
zugethan, wegen Vermählung mit einem Catholischen Könige zur Römischen Kirche
übertreten könne: Obs. 1. Wenn ein solcher Ubertritt
damit gemeynet wird, da man alles will mitmachen, was man im Gewissen für
unrecht hält, so ist keine Ursache so wichtig, daß sie könnte affirmativam
suadiren. Sie sind alle abzuweisen, nicht anders, als wenn der Satan sagte: Dis
alles will ich dir geben, etc. Obs. 2. Aber wir handeln
von dem Ubergang einer Person, die im festen Glauben ihren JEsum gefaßt hat,
und beständig biß an ihr seeliges Ende fassen und behalten will, und also nichts
wissentlich zu begehen gedenckt, daß ihr die Zuversicht dieses Glaubens Obs. 3. So ist
nun zwar das sicherste, den Fuß aus der Römisch-Cathonschen Kirche wegzulassen,
in Betrachtung der vielen und schweren Versuchungen und Anfechtungen, welche bey
solchem Eintritt und hernach immer mehr und mehr erfolgen dürfften, welche alle
zu überwinden ein im Glauben an Christum durch die Krafft des Geistes tief
gegründetes standhafftestes Hertz erfodern. Obs. 4.
Jedennoch aber, wenn hochgedachte Printzeßin tüchtig genug, gegen alle solche
Anfälle gegründet und ausgerüstet wäre, möchte auf diesem Fall endlich zu
decidiren seyn, daß wohl Ursachen von solcher Wichtigkeit sich finden können,
welche diesen Tranfitum nicht gar unzuläßig machen dürfften, sonderlich wenn
eine Göttliche Direction da ist, die zum sonderlichen Aufnehmen der wahren
Kirchen und des Vaterlandes menschlichen Ansehen nach hinaus schlagen könnte,
also hat
Fünffte Frage: Was für Conditiones bey solchem Ubertritt
erfodert werden: Obs. 1. Die Durchlauchtigste Person hat
vor allen Dingen sich zu hüten, daß NB. sie sich zu keiner Abschwerung bringen
lasse, derselben Religion, darinn sie stehet. Sie würde auf gewisse Masse auch
die Religion mit abschweren, dazu sie tritt, weil einerley Glaubens-Gründe in
der Gemeinschafft der Heiligen in beyden, und alles was in unsern kleinern
Catechismo stehet, auch bey ihnen gilt. Obs. 2. Sie
müste auch NB. nothwendigst dahin sehen, daß communio sub utraque specie
beybehalten werde. Ferdinandus I. und Albertus Bavarus haben darinn Dispensation
erlanget vor gantze Nationen, so wäre ja solches vor eine eintzele Person noch
leichter auszuwircken, wie auch Dux Hannov. laudatiss. Joh. Fried. vor sich
erhalten, sonderlich da man itzo keinen morosum senem zum Pabst hat, sondern
einen, der sich mehr als zu wohl in die Zeit schicken kan, und bey dem itzt noch
mehr auszurichten stünde, jeweniger sein Interesse leidet, des Catholischen
Königs Ungunst auf sich zu laden. Obs. 3. Wegen des
Scandali, so noch ein ziemlicher wichtiger Punct ist, so daraus zu besorgen, so
müste solches durch ein von denen Herren Politicis zu ersinnendes Moyen Obs. 4. Auch müste vor
allen Dingen die Printzeßin im Gewissen feste seyn, daß ihr dieser Ubertritt an
der Seeligkeit nicht schade, massen der Gerechte seines Glaubens leben muß. Obs. 5. Es müste Ihro Durchlaucht unverwehret bleiben,
mit verständigen und moderaten Theologis unsrer Kirchen Correspondence zu
halten, und in vorfallenden Dubiis sie zu consuliren. Obs.
6. Hochgedachte Durchlauchtige Person müsten, wie auch ohnedem geschiehet,
noch mehr als andere praepariret werden, aus geistreichen Schrifften und Liedern
unsrer Theologorum die im Pabstthum nicht verworffen sind, ihre eigene Andacht
zu erbauen, die Kern und Macht-Sprüche heiliger Schrifft durch fleißige Preces
und Meditationes in die vivam praxin zu bringen, auch die vornehmsten des
Heiligen Geistes Lehr-Sprüche im Gedächtnüß haben. Wenn sie nehmlich solche
Praxin mit etlichen Sprüchen versucht, wird die Maasse des Geistes so zunehmen,
daß ihr ein Licht nach dem andern aufgehen muß, und sie den Mangel eines
Evangelischen Predigers schon vor sich ersetzen könne. Obs.
7. Daneben müste auch ihr die Vergönstigung, wie schon viel andern
geschehen, gelassen werden, die heilige Schrifft in ihrer Mutter-Sprache zu
lesen. Obs. 8. Auch müste bey ihrem Beicht-Bater
bedinget werden, sie mit Streit-Fragen zu verschonen, und nur an die
Catechismus-Milch zu gewöhnen. Zum Exempel, die Anruffung der Heiligen, weil man
sie im Pabstthum gar nicht nothwendig achtet, müste er nicht urgiren gegen eine
hohe Person, die drüber nichts anders als Scrupulos und Anfechtung empfinden
könnte. Obs. 9. Im übrigen so gefährlich auch ietzo das
Werck anzusehen, so herrlich kan vielleicht GOtt, der durch seine so
allerwunderbareste Fügung diese hohe Alliance aufs Tapet gebracht, es mit der
Zeit durch diese kluge, und im Glauben so herrlich fundirte Printzeßin dahin
bringen, daß die sich itzt an ihrem Ubertritt ärgern, hernach noch wohl GOtt
destomehr preisen müssen vor das Gute, das er durch dero hohe Person der Kirchen
zum besten ausgerichtet. Und dergleichen Seegen würde hernach die beste
Versicherung seyn, daß GOtt an ihrem Ubertritt kein Mißfallen hätte, sondern
selbst das Werck dem Evangelio zur Aufnahme also fügen wollen.
§. XIX. Nachdem also einige Theologische Responsa eingelauffen waren, die über Vermuthen die beyden vorgelegten Fragen nach Verlangen beantwortet hatten, wolte man es auch versuchen, ob man ein dergleichen Responsum auch von einen auswärtigen Theologo erhalten könte. Da man aber sahe, daß bey dem ersten Versuch dasselbe nicht klappen wolte, und wegen des zu gleicher Zeit entstandenen neuen Lermens, davon in dem künfftigen Handel ein mehrers wird zu sagen seyn, man für nöthiger hielte, desselben wegen neue Responsa einzuhohlen, so bemühete man sich nicht mehr um dergleichen besorget zu seyn. Dieses zehende Responsum nun beantwortete zwar die erste Frage, daß, obschon nicht alle, doch viel Papisten seelig würden; aber die andere Frage, um die es an meisten zu thun war, verneinete es schlechterdings. In übrigen gleichwie dieses Responsum sich sonst wegen seiner Deutlichkeit und Kürtze auch grossen Ruhms des Herrn Autoris recommendiret; also ist darbey noch dieses zu mercken, daß die in selbiges eingerückte 20. Zahlen nicht von dem Herrn Autore des Responsi herrühren, sondern selbige von einem andern aus gewissen Ursachen hinzugesetzt worden.
Was die zwey vorgelegten Fragen belanget, sind dieselben wohl werth, daß sie
fleißiger untersucht werden, als mit wenigen Worten nicht geschehen kan. Meine
Meynung aber ist von der ersten: Viele unter denen Papisten werden durch den
wahren und lebendigen Glauben an Christum seelig, wie Lutherus selbst gelehret
hat. Aber dieses kan (1.) nicht durchgehends von allen denen gesaget werden, die
Glieder der Römischen
Auf die andre Frage antworte ich mit Nein, denn ich praesupponire
§. XX. Nemlich es wurde dieses zehende Responsum dem Autori
1) Es kan auch nicht von allen der Unsrigen gesagt werden, daß sie seelig werden.
Und komme solches nicht von der Lehre her, sondern gemeiniglich daher, daß die
Leute der guten und heilsamen Lehre nicht gemäß leben. Werden nun einige unter
den Papisten, wie der Autor gestehet, seelig, so müssen sie eine heilsame und
seeligmachende Lehre haben, und die andern, so nicht seelig werden, haben
solches nicht der Lehre der Römischen Kirche, sondern ihren Unglauben oder
gottlosen und unbußfertigen Leben zuzuschreiben. 2) Die abgöttische Verehrung in
der Römischen Kirche ist noch nicht erwiesen. Es wird der Autor damit auf die
Verehrung der Heiligen und Anbetung des Sacraments zielen, aber es sind fromme
und geschickte Lehrer so wohl unserer als der Reformirten Kirche, die sie von
einer eigentlichen und wahren Abgötterey absolviren. 3) Welche unter denen
Catholischen die Evangelische Wahrheit, deren kurtzer Begriff im kleinen
Catechismo verfertiget ist, verwerffen und bestreiten, und damit ohne Busse
fortfahren biß an ihr Ende, die werden billig verdammet; und die es bey uns
thun, werden auch darüber Kinder der Höllen. Aber was hat die Lehre mit dem zu
thun? diese giebt solche Gottlosigkeit nicht an die Hand. 4) Der Spruch Matth.
5. v. 19. lautet also: Wer nur eines von diesen kleinesten Geboten auflöset und
lehret die Leute also, der wird der kleineste heissen im Himmelreich. Der
Verstand dieses Spruches ist dieser, wie in der Weimarischen Bibel zu sehen: Wer
eines von den vermeinten geringsten Geboten GOttes durch seine Ubertretung nicht
hält, und andre lehret, daß sie auch solche kleinere Gebote zu halten nicht
schuldig seyn, der werde, als ein Widersacher des Gesetzes, aus dem Himmel und
von der ewigen Seeligkeit ausgeschlossen bleiben. Aber wenn man nun die
Application machet auf die Catholische, wie wird man bestehen? Wie wird man
beweisen, daß sie lehren, man soll einige von den Geboten GOttes nicht halten?
Lutherus setzet zwar in der Glossa: Also thut der Papisten Hauff; sagen, diese
Gebot Christi seyen nicht Gebot, sondern Räthe; aber dieses läst sich auch nicht
so bloß und platt hin sagen, sondern ist genauer zu untersuchen: und wenn dieses
geschiehet, müssen die unsrige selbst Articulus de
justificatione sub Papatu integer servatus est. Tom. 1. p. 1254. 14.)
Hierinn hat zwar die Päbstliche Geistlichkeit geirret und irret noch; aber was
können die andern Glieder der Römischen Kirche davor? Unterdessen bleiben doch
bey ihnen die Worte der Einsetzung, und können sie den Nutzen haben des H.
Abendmahls, daß sie es gebrauchen zu Stärckung ihres Glaubens, zur Besserung
ihres Lebens und zum Gedächtnüß des bittren Leidens und Sterbens JEsu Christi.
15.) Daß der Pabst der Anti-Christ sey, ist wahr, ist auch nicht wahr, wie D.
Fabricius ausgeführet, pag. 574. Amoenitat. Theolog. Ein jeder, der Christo mit
der Lehre oder mit dem Leben widerstrebet, ist ein Anti-Christ, das ist ein
Widersacher Christi. Was bekümmern wir uns um andre? Lasset uns in unsern
eigenen Busen greiffen und uns selbst prüffen. 16.) D. Calixtus giebt es zu, von
gottlosen Päbsten, aber nicht von allen Päbsten. Er nimmt aus den damahls
regierenden löblichen Pabst Urbanum IIX. und andre seines gleichen. 17.) Diese
Praesupposita sind noch nicht richtig, sondern bedürffen eines guten Beweises.
18.) Die Ehen werden im Himmel gemacht, nach dem alten Sprichwort; kommt nun der
Antrag ohngefehr, so schreibe man es nicht unbillig der Göttlichen Providenz zu,
und ist nicht nöthig darüber zu zweiflen. 19.) Es muß erstlich bewiesen werden,
daß dieses dem geoffenbarten Wort GOttes, und dem ihm gebührenden Dienst zuwider
sey. 20.) Offt, aber nicht allemahl. Und wann solches offt geschicht, ergo auch
hier? dieses ist auch noch zu beweisen.
§. XXI. Gleichwie es aber insgemein zu geschehen pfleget, daß wo die Theologi
unter sich nicht einig sind, eine jede Parthie gar leichte bey Hofe sowohl
einige von denen Fürstlichen Personen, als von denen Hof-Ministris und
Bedienten, so wohl männlichen als weiblichen Geschlechts zu Vertheydigern,
Verfechtern und Anhängern bekömmt, und also die
§. XXII. Damit nun durch dieses Spenerische Bedencken dieTheologi Gutachten
über das Spenerische Bedencken.
Ob zwar wohl die Veneration und Hochachtung, die ich billig
Damit denn nun ordentlich angezeiget werden möge, von was Wichtigkeit dessen
Gründe seyn, will ich bey der von ihm gemachten Ordnung bleiben, und einen
jeglichen von ihm angeführten Grund etwas eigentlicher untersuchen, da denn
dessen erstes Argument, womit er solchen Zutritt zu der Catholischen Religion
schlechterdings eine Tod-Sünde zu seyn behaupten will, dieser ist, weiln, wie er
schreibet, in dergleichen Umtritt zu der Päbstlichen Religion eine offenbahre
Verleugnung Christi und seiner erkannten Wahrheit ist, welches zu beweisen, die
Worte Christi Matth. 10. v. 32. 33. angeführet werden: Wer mich bekennet vor den
Menschen, den will ich auch bekennen vor meinem himmlischen Vater, wer mich aber
verleugnet vor den Menschen, den will ich auch verleugnen für meinem himmlischen
Vater. Wenn man auf eine disputirliche Art die Sache vorzunehmen hätte, wüste
man wohl, wie verfahren werden müste, weiln aber nur Discurs-weiß davon geredet
werden soll, ist stracks Anfangs zu bemercken, daß dieser Spruch: Wer mich
bekennet &c. sich auf solchen Fall nicht appliciren lasse, auch darauf
nicht gedeutet werden könne, wie es denn auch ja Herr Spener mit nicht dem
geringsten Wort beweiset, daß bey der Ubertretung zu der
Denn ob er wohl schreibet, daß der Articul von der Rechtfertigung
Betreffend das 2) als wenn die guten Wercke bey der Rechtfertigung in
Consideration gezogen und der Mensch durch die Wercke gerecht würde, so wissen
ja die Catholische nicht genugsam dagegen zu protestiren, wenn ihnen beygemessen
wird, als wenn sie auch durch gute Wercke gerecht und seelig würden, wie denn
solches von der Römischen Kirche abzulehnen, vorangezogener Dionysius Werlensis in seiner Viapacis aus allen Ordens-Leuthen
etzliche, wie auch aus der gemeinen Catholischen Kirchen verschiedene, ja zu
allen Uberfluß einige Gottfeelige Frauens-Leuthe anführet, die das
verdienstliche der Werck zur Rechtfertigung verwerffen, und schreibet anbey
ferner ausdrücklich p. 305. in fine; daß das Pharisäische Vertrauen auf gute
Wercke ein verdammlicher Irrthum sey. Diese gantze Lehre, und was davon die
Papisten halten, wird mehr erleutert werden, wenn ich anführe Michaels, eines
vormahligen Weyhe-Bischoffs zu Mentz Worte, die er in seinen
Cathechismus-Predigten 1542. zu Mentz drucken lassen: Es wäre eine grosse
Abgötterey wo ein Mensch sich selbst in solcher Pelagianischer Hoffarth erhübe, daß er dafür hielte, seine eigene
Frömmigkeit und gute Wercke möchten ihn seelig machen, und hielte es ein Werck
seiner Kräffte und nicht göttlicher Gnade, fromm seyn und Seeligkeit erlangen,
so doch alle Schrifft das Wiederspiel lehret, und die Wahrheit, daß uns GOttes
Gnade und Barmhertzigkeit durch Christum seelig mache und nicht unsere
Gerechtigkeit Rom. 3. Tit. 3. 1. Joh. 2. GOtt ist nicht
ungerecht, daß er guter Wercke vergessen könne, doch so verdienen unsere Wercke
keinen Ruhm, sondern wir müssen alle solche Belohnung lassen GOttes Gnade und
Gutthat seyn, und von uns selbst nicht höher rühmen, denn Luc. 17. wir sind unnütze Knechte. Zwar pfleget man den Indicem
expurgator. Roman. wie auch Indicem expurgatorium Hispan. zu allegiren, und auf
dieselbe sich zu beruffen, daß gleichwohl darinnen befohlen worden, daß man aus
den Fragen, die man an die Sterbende habe zu thun pflegen, wie auch è
sacerdotali Romano dieses habe wegthun müssen: Glaubestu, daß du nicht aus
eigenen Verdienst der Wercke &c. seelig werdest. Denn hieraus sey
gnugsam zu sehen, daß man das einige Verdienst der Wercke nicht mehr von der
Rechtfertigung ausschliessen, sondern mit hinzu ziehen wollen. Allein man muß
nicht aus allen Worten und cautela und Vorsichtigkeit, damit nicht ein Unwissender
darüber dahin verfiele zu glauben, daß die guten Wercke gar nicht nöthig zur
Seeligkeit, auch gar kein Verdienst hätten, sondern er zur Seeligkeit praedefliniret, und also auf keinerley Weise vordammet
werden könne.
Das 3.) aber, als wenn durch Päbstliche indulgentien Vergebung
Wann demnach nun inzwischen die Rechtfertigung eines armen Sünders für GOtt durch das eintzige Verdienst Christi bey der Römischen Kirche in salvo bleibet, welches ja der Haupt-Grund des Christenthums ist, so ist dahero klar und offenbar, daß aller und jeder Ubertritt zur Catholischen Religion, wo man dabey in acht nimmt, was in acht zu nehmen in einigen reiflichen Uberlegungen angezeiget worden, kein Abfall und keine Verleugnung Christi sey, und also der Spruch Christi Matth. 10. darauff nicht könne gedeutet werden, wie denn auch der context selber zeiget, daß er auf die ziele, die Christi Lehre und der Apostel Predigten gar nicht wollten annehmen, welches ja überhaupt, wie Herr Spener selbst gestehen muß, von der Catholischen Kirche nicht kan gesaget werden.
Zwar will Herr D. Spener durch das 9. Cap. Lucae erklären, was vor ein verleugnen
Matth. 10. verstanden werde, und daher deduciren, daß das Verleugnen
insonderheit auf Christi Worte gehe, und solcher Meynung nach, alle die Christum
verleugnen, welche, ob sie schon seinem Wort nicht feind sind, dennoch solches
nicht so viel wehrt achten, daß man um desselbigen Willen einiges Ungemach
leide, oder einen zeitlichen Vortheil aus der Acht lasse. Allein wo wir das
vorhergehende bey dem Matth. 10. ansehen, so erkläret es sich von selbsten, was
für ein verleugnen verstanden werde, nehmlich ein solch verleugnen, da man
Christum für den Mittler unserer Seeligkeit nicht achten will, welches aber, wie
schon oben deduciret, von den Catholischen nicht gesaget werden kan, sondern nur
zu hart bißhero ihnen imputiret worden ist, oh sie wohl biß heute kräfftig
dawieder protestiren. Sollte aber Herr D. Spener, damit die controvers, die
wegen der göttlichen Schrifft, dero Autorität, Vollkommenheit und Deutlichkeit,
wie auch deren Freyheit zu lesen, zwischen ihnen und uns geführet wird,
anstechen wollen, so ist das eine solche Sache, welche durch eine redliche
explication und Aenderung dessen, was man einseitig sich angemasset, mit GOttes
Hülff auszumachen stehet, und einer Dame, welcher lectio & scrutatio
scripturae überlassen wird, nicht hinderlich seyn kan; und wenn dann dieselbe
bey der Bekänntnüß zu der Catholischen Religion bleibet bey einerley Glauben,
den sie vorher gehabt, auch das weltliche interesse nicht lässet ihren primarium
scopum oder vornehmsten Zweck seyn, sondern göttliche direction, darinn
forschet, erkennet und folget, so kan solches, da sie in gremio der allgemeinen
Kirche bleibet, der Römischen Mißbräuche sich nicht theilhafftig opere operato hingereichet werden, ja von manchen noch
sorgfältigen Prediger zu seiner grossen Beänstigung hingereichet werden müssen.
Der 2. Grund, welchen der seelige Herr D. Spener anführet, ist
Es wendet zwar der Herr D. Spener gegen solchen Vorbehalt
Es scheinet aber, es habe auch hiergegen Herr D. Spener einzuwenden, daß man ohne
Grund solches nicht argwohne, massen, was in denen dispensationibus gegeben,
solches in der allgemeinen professione fidei wieder genommen werde. Ich antworte
aber hierauf aus einigen concessis des Herrn D. Speners selbsten, wenn er in
einem andern Bedencken dieses 7. Cap. seiner theologischen Brieffe Art. 1. sect.
32. p. 151. also schreibet: Ich weiß, daß viele Leuthe in ihrer Römischen Communion der Wahrheit gemäße Gedancken haben, und
zuweiln ohngescheut sich heraus lassen, und darauf ein Exempel anführet, daß ein
großer Pater Generalis einer berühmten Societät in Rom einen Lutherischen
Doctorem beym Abschied embarassirt und gesagt, daß er von allen denen, welche
von Hertzen an Christum gläubten, und ihm mit Ernst dieneten, die Hoffnung der
Seeligkeit habe, und also auch ihn in der Seeligkeit zu sehen hoffe. Von
welcherley moderaten Leuthen bey den Catholischen seeliger Herr D. Spener in
unsern vorhabenden seinen Bedencken pag. 361. schreibet, daß, wenn sie gleich
von ihrer Kirche nicht ausgiengen, und noch einige Irrthümer nicht kenneten, so
bewahre doch GOtt dero Seele, daß es ihnen nicht schaden möge, woraus
folgendergestalt gegen Herrn D. Spenern mit allem Fug geantwortet werden mag,
können unter denen Catholischen, die zu ihrer allgemeinen professionem fidei
sich auch bekennen, doch einige seyn, die dem ohngeachtet doch andere
Christliche Gedancken führen, und für sich Reservata haben, die etwa mit den
eusserlichen Worten solcher Profession nicht überein kommen, und man auch sonst
am Päbstlichen Hoffe nicht dulden möchte, warum kan denn auch nicht eine zu
ihnen übergehende Printzeßin gewisse Reservata haben.
Spricht Herr D. Spener, ja GOtt hat dorten Ursache, solche Leuthe unter dem
Pabstthum zu behalten, daß sie noch einiges gutesstifften? Ey warum will man
dann in diesem Fall solches Gute der Direction GOttes abschneiden, da vielleicht
durch eine Printzeßin, die in der Evangelischen Kirchen erzogen, an solchen
fernen Orte zum wenigsten die
Der 3. Grund ist, daß man zeitliche Hoheit und Ehre, die
Der 4. Grund ist von der Zusage und Gelübde unsererConfirmation geschiehet, hergenommen. Weil aber aus
unsern Kirchen-Ordnungen bekannt, daß bey der Confinmation nichts anders
zugesaget werde, als was in der Tauffe die Tauff-Zeugen in des Kindes Nahmen
schon zugesaget haben, solches aber auch bey der Tauffe der Catholischen
gleichfalls versprochen wird, nehmlich Glauben und gut Gewissen zu bewahren, dem
Teuffel aber und seinen Wercken abzusagen, so erhellet ja daraus, daß durch die
Begebung zur Catholischen Religion observatis observandis, in welcher eben das
zugesaget und angelobet wird, was unsere Kinder bey dero Confirmation angeloben
und zusagen, nichts wider solchen Verspruch gehandelt werde.
Zum fünfften Grund machet der seelige Herr D. Spener das Aergernüß,
Und obwohl in demjenigen, was zum 6. Grunde angeführet worden,
Womit auch zugleich der 7. Grund hinfällt, als wovon die wahre Meynung noch erst
recht gründlich muß deduciret werden, obwohl nicht zu leugnen ist, daß vor dem
einige Päbste sich nicht anders als Anti-Christen erwiesen, wie auch wohl
mancher Ober- oder Generalissimus Superintendens unter uns sich nicht viel
besser erweiset. Coccejus, welcher sonst damit umgehet, daß er den Römischen
Pabst den Anti-Christ zu seyn beweise, darf doch nicht insgemein die Römische
Babylon nennen, sondern schreibet in seinem Tractat de Ecclesia &
Babylone §. 94. welcher in seinem Tom. 7. zu finden, vielmehr also: Ich nenne
nicht schlechterdings die Römische Kirche Babylon, sondern alle Bischöffe, alle
Priester und Doctores, welche die Wahrheit der
Gerechtigkeit GOttes und des Reichs Christi nicht lehren, wie man denn ja
vielfältig auch auf unsern Cantzeln höret, daß aller gottlose Hauffe auch unter
den Lutherischen Babylon genennet werde.
Man hätte zwar hier Gelegenheit, die Materie von Babylon und Anti-Christo
weitläufftiger auszuführen, weil aber das vorhergehende schon über Vermuthen in
viele Blätter angewachsen, will solches auf eine andere Zeit verschieben, massen
bey gegenwärtiger Erweisung, daß
§. XXIII. Ehe ich diesen Handel beschliesse und zum folgendenTheologisch sey.
§. XXIV. Ich will anfänglich zu der ersten Classe meiner nichtLancelotto, daß die Doctores jurisCanonici so wohl Theologi als Juristen seyn.
§. XXV. Ich muß aber ehe ich noch weiter gehe, nun auch fürbringen, Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche
Rosse, die Legisten aber Esel, und die Canonisten Maul-Esel wären.
§. XXVI. Meine Widerpart siehet, daß ich offenhertzig mit ihnen handele, und in
Vorbringung ihrer Replic meiner in geringsten nicht geschonet; aber nun folget
auch meine gleichfalls offenhertzige Duplic. 1.) Ist es wahr, ich habe aus
Lesung besagtes Autoris differentiarum juris Civilis & Canonici
Gelegenheit genommen die Meynung des Lancelotti etwas weitläufftiger und
umständlicher zu proponiren, und den dabey stehenden Locum des Hostiensis mit
Fleiß ausgelassen, aber nicht sowohl um der Juristen, als derer Evangelischen
Herren Theologorum willen. 2.) Denn in der That oder in der Haupt-Assertion
selbst ist er mit Lancelotto einig, daß ein Canoniste beydes ein Theologus und
Juriste zugleich seyn müsse, und er also so wohl Theologica tractiren könne als
ein Theologus, (welches auch über dieses ein reformirter Theologus Samuel
Maresius erkennet, indem er Th. 24. dissert. de Jure Canonico gar deutlich
bejahet, daß das Studium des Canonischen Rechts mehr Theologisch als Juristisch
sey.) Ja Hostiensis ist selber ein Canonist, sowohl als ein Legiste gewesen. Nur
das Gleichnüß ist etwas plump, welche Plumpheit aber nicht so wohl dem
Hostiensi, als denen damahligen Theologis zuzuschreiben, ob ich wohl den
Hostiensem nicht bey der Hand habe, auch die Sache nicht tanti ist, daß ich ihn
deshalben bey andern borgen solle. 3.) Jedoch kömmt mir die Sache also nicht
unwahrscheinlich für: Es ist aus der Historie bekant, daß in zwölfften Seculo
anfänglich nur zwey Facultäten auf Universitäten waren, die Theologische und
Philosophische: gegen die Mitte dieses Seculi kamen die Legisten auf und fiengen
an aus den Justinianeischen Recht die Kayserlichen Jura wider den Pabst, dem die
Theologi anhiengen, zu vertheydigen, und bekamen deswegen von denen Kaysern eine
eigene Facultät und grosse Privilegia. Wiewohl nun diese Vertheydigung der
Kayserlichen Rechte nach dem Elend der damahligen Zeiten schlecht genung war,
(dergestalt, daß auch die denen Legisten bald von dem Pabst entgegen gesetzte
Canonisten binnen wenigen Zeiten ein Hertz und eine Seele und in Doctores Juris
utriusque verwandelt wurden,) so verdroß doch dieses die damahligen des Pabsts
Parthey (wiewohl eben so ungeschickt) haltenden Theologos, und gleichwie sie
ohnedem gewohnet waren, alle Leyen, (inclusive Könige, Fürsten und ihre
Bedienten) für Idioten und wohl gar für Hunde zu halten; also ist auch nicht zu
verwundern, daß sie die Legisten für Esel ausgescholten; sich aber ich weiß
nicht unter was für Gründen mit Pferden verglichen. Ob nun wohl die Canonisten
anfänglich so wohl als die Theologi des Pabsts Parthey gehalten,
§. XXVII. Ich wende mich dannenhero zu der andern Classe guthertziger
OBwohl das zu diesen Handel gehörige, und allbereit zu vielen mahlen gedruckte
Responsum, wie allbereit oben gedacht, einen andern Titul führet, nemlich eines
Bedenckens über die Frage wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren,
welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des
Bindeschlüssels bedienen könne; so habe ich doch vor nöthig erachtet, den Titel
dieses Handels ein wenig deutlicher einzurichten, und dabey zu erinnern, daß das
bißher gedruckte Responsum nicht complet und vollkommen sey, indem mir damahls
zwey unterschiedene, aber doch mit einander verknüpffte Fragen vorgeleget, und
deswegen eine ausführliche species facti nebst unterschiedenen Beylagen
zugeschickt worden, auf welche beyde ich auch zugleich in einen Responso
geantwortet. Nachdem aber dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerenten wegen vieler
Ursachen, (davon etwan in folgenden Handel etwas mehrers zu gedencken seyn
dörffte) nicht rathsam schiene, damahln auch die von mir geschehene Beantwortung
der andern Frage, vielweniger die speciem facti nebst denen Beylagen mit
beydrücken zu lassen:
§. II. Nachdem von so unterschiedenen Orten über die in erstenIntriguen.
Nachdem an einen Catholischen Hoffe unter andern teutschen Printzeßinnen,
§. III. Nachdem sich auch die vorstehende species facti auf vierspecie
facti.
Von denen, die in Ew. Hochfürstlichen Durchl. hohen NahmenConferirung ihrer singulairen
Opinion mit der gemeinen Lehre unsrer Kirche und
Kirchen-Lehrer, und Untersuchung beyderseits gebrauchten Argumenten, die
Wahrheit, die wir allemahl zu weichen und zu folgen erböthig, und schuldig sind,
destomehr befördert und befestiget, GOttes Ehre und das Heyl der Seelen, als der
einige Zweck der wahren Christen, erreichet werde: auch wir wissen mögen, wie
wir, nachdem selbige Responsa gegründet oder nicht seyn
werden, in unsern Amts-Verrichtungen, als predigen, absolviren, communiciren,
uns zu halten haben, wie es Ew. Hochfürstlichen Durchl. samt übrigen hohen
Interessirten, auch uns unwürdigen Dienern GOttes vor diesem unser aller HErrn,
vor der reinern Kirchen, im Gewissen und in der letzten Todes-Stunde
unverweißlich ist. Ew. Hochfürstliche Durchl. versichern wir vor dem Richter
aller Welt, daß
§. IV. Die andre Beylage ware eine kurtze Beantwortung auf zehen Fragen, die alle darauf abzieleten: ob man in der Catholischen Religion, sonderlich wenn man dahin ab oder übertrete seelig werden könte, die der kurtz vorher verstorbene D. Friedrich Ulrich Calixtus solte verfertiget haben, welche man zweiffels ohne deswegen denen beyden Predigern communicirte, damit dieselbe nicht Gelegenheit nehmen solten, durch Communication eines Responsi, das in dieser Sache andre damahls noch lebende Theologi gegeben, denselben auf den Hals zu fallen und sie bey andern zu diffamiren.
1.) Quaestio. Ob die Römisch-Catholische Kirche eine wahre Christliche Kirche sey, und man darinn seelig werden könne Rs. affirmative ad utrumque quaestionis membrum. Die hierinn gezehlende Evangelische Theologi werden in der Beylage sub Lit. A. allegiret (aber diese Beylage ist nicht mehr vorhanden) daß die Römisch-Catholische Kirche eine wahre Christliche Kirche sey, in welcher man könne seelig werden, solches haben auch einige Evangelische Theologi erkannt und bekannt. Als nehmlich der seelige D. Georg Calixtus in Respons. ad Celsiss. Hassiae Landgravium Ernestum, und D. Henr. Höpfner ein Sächsischer auf der Universität Leipzig herühmter Theologus. Und wenn die Römische-Catholische Kirche in der That und Wahrheit keine wahre Kirche solte gewesen seyn, so müste nothwendig daraus folgen, daß in vielen Seculis vor den Zeiten der Reformation keine wahre Christliche Kirche in der gantzen werthen Christenheit gewesen wäre.
2.) Ob die Römisch-Catholische Kirche ein Theil der Catholischen oder allgemeinen Kirche seye Rs. affirmative, diese affirmatio aber fliesset aus der Antwort auf die erste Frage: denn so ferne die Römisch-Catholische Kirche eine wahre Christliche Kirche ist, darinn man seelig werden kan, so muß sie ohnfehlbar universalis oder Catholicae Ecclesiae pars seyn, quia extra hanc Ecclesiam nulla est salus.
3.) Ob die Irrthümer der Römisch-Catholischen Kirche den Grund des Glaubens
umstossen Rs. negative. Rationes negandi yide sub Lit. C. (diese Beylage ist
auch nicht vorhanden) die
4.) Ob die in der Römisch-Catholischen Kirche Sterbende auf das Verdienst ihrer eigenen Wercke, oder auf das Verdienst Christi verwiesen werden Resp. Allhier findet sich ein mercklicher Unterscheid inter doctrinam & praxin, wenn man auf das erste reflectiret, so wäre negative zu antworten, in praxi aber findet sichs gantz anders, und die insgemein so beschaffen, daß man in deren Absicht die negativam in eine affirmativam verwandlen muß.
5.) Ob man Wallfahrten gehen, Fasttäge halten, sich mit dem Creutz zeichnen, das Weyhwasser nehmen, und andere dergleichen bey ihnen übliche Ceremonien verrichten könne Resp. distincte: wenn sie pur indifferent, die man thun oder lassen könne, gehalten werden; so schaden sie der Seeligkeit nicht, höchstschädlich aber sind sie, wenn solchen Ceremonien vis meriti, daß die Seeligkeit damit zu verdienen stehe, solle tribuiret und zugeeignet werden.
6.) Ob die Priester der Römisch-Catholischen Kirche einen Beichtenden recht absolviren Resp. Ja. Die Pontisicii statuiren, daß
die Priester potestate judiciali, die unsrige, daß sie potestate ministeriali
absolviren. Aus jenem folget, daß sie als judices, von den Sünden der Menschen
weder ein Judicium fällen, noch proportionirte Satisfactiones canonicas
injungiren könten, wenn die Sünden mit allen ihren circumstantien ihnen nicht
solten kund gethan werden.
7.) Ob eine Evangelische Printzeßin aus hochwichtigen und der gantzen
Christenheit zum Vortheil komenden Ursachen sich mit einem
Römisch-Catholischen Herrn auf diese Weise ehelich versprechen könne, daß sie
von ihrer zu seiner Religion, weil sonst die Mariage
nicht geschehen könnte, tretten wolle Rs. Hierauf kan man nicht gleich mit ja
oder nein antworten, denn es ist nicht zu rathen, daß ein der Evangelischen
Religion zugethanes Haupt von einer reinern Kirche zu einer unreinern
schlechterdinge treten sollte. Es
8.) Ob sie nicht an ihrer Seeligkeit periclitire, wenn
sie eine Religion annimmt, die sie nicht für wahr hält Rs. sie periclitiret
nicht, falls sie nicht wieder besser Wissen und Gewissen dasjenige, was sie für
wahr hält, als unwahr schilt, und die Wahrheit geflissen verbirgt, und derselben
widerspricht.
9.) Ob die in der Römischen Kirche das Abendmahl zu Trost ihrer Seelen, und zu
dem Ende, um deswillen es eingesetzet worden, empfangen, indem sie den
gesegneten Kelch nicht empfangen, noch durch die Dispensation des Pabsts empfangen können Rs. affirmative. Denn der
Endzweck und die Würckung des H. Abendmahls ist die Erinnerung oder Erneuerung
des Gedächtnüsses und dann die Zueignung des Leidens und Sterbens Christi zu
Stärckung unsers Glaubens. Dieser keines wird durch die Beraubung des Kelchs
aufgehoben, sondern bleiben beyde in ihren vigor und Stand, weil nicht durch die
Niessung des Kelchs sondern durch den Glauben wir den Verdienst des Leidens und
Sterbens Christi uns appliciren. Vide lit. H. (aber diese Beylage ist auch nicht
vorhanden.)
10.) Ob eine zur Römisch-Catholischen Religion tretende hohe Person das
Glaubens-Bekänntnüß derselben Kirche Infallibilität des Römischen Pabsts etc. zu gläuben
Rs. Eine andere Bewandnüß hat es mit dem Glauben, eine andere mit der Praxi,
oder Ausübung, der Glaube ist vor Menschen Augen verborgen, was man aber
practiciret oder thut, solches ist anderer Menschen Wissenschafft und Urtheil
unterworffen; die Ohren-Beicht und Erzehlung aller Sünden ist zwar zur
Seeligkeit nicht nöthig, doch auch nicht schädlich. Und ist unter den Papisten
die gemeine Sage, daß man den Pfaffen ein mehrers nicht, als er wissen soll,
sagen müste. Das Feg-Feuer hält sich indifferenter, wer es gläubt, leidet an der
Seeligkeit so wenig Schaden, als der, welcher es nicht gläubet. Die Anruffung
der Heiligen ist zwar vergeblich, jedennoch lieget darunter keine Idololatrie
verborgen, wenn sie nur nicht um etwas, welches GOtt allein geben kan,
angeruffen werden. Der Streit von der Zahl der Sacramenten laufft auf einen
Wort-Streit hinaus. Die Infallibilität des Pabsts ist
wohl eines von denen Dingen, welche im Pabstthum hervorleuchten; allein ich habe
ihrer viel in Italien gekannt, welche dieselbe nicht glaubten.
§. V. Die beyden Prediger hatten obige andre Beylage, und die
Ew. Hochfürstliche Durchlauchtigkeit auf unser unterthänigstesAllegata aus denen Confessionibus
Ecclesiasticis, noch auch aus der heiligen Schrifft, und dergleichen
hieher gehörende Fundamenta, sondern Privat-Meynungen und blosse Dicentes
einiger Italiäner, welche die Infallibilität des Pabsts nicht glauben, und
derer, die da sagen, man müsse dem Pfaffen in der Ohren-Beichte nicht mehr
offenbahren, als sie wissen solten: welches wohl ein profanes Gemüth zu Tage leget, aber keinen bündigen Schluß und Einfluß auf
die Frage giebt: Ob ein Evangelischer mit gutem Gewissen Päbstisch werden könne,
und was er in der Päbstischen Kirche gläuben und thun müsse? wozu warlich mehr
gehöret, als eines und des andern privat-Meynung, daß wir nicht sagen, der
Welschen Atheisten Spötterey, welche eines so wenig gläuben, als das andere. Die
übrigen Rationes sind so beschaffen, daß man, wenn dieses Responsum aus dem
Winckel der bißherigen Verborgenheit dereinst möchte ans Licht geführet werden,
kaum glauben wird, daß es eines so berühmten Christlichen und Gewissenhafften
Theologi Werck sey, welches wir in kurtzen, ob GOtt
will, gründlich darthun, und Calixtum ex Calixto, aliisque Calixto nec scientia
nec conscientia inferioribus Theologis verlegen wollen. Vorleuffig beziehen wir
uns auf das, von der Frau A. Hochfürstlichen Durchlauchtigkeit noch habendes
Responsum des seeligen Speneri, der ein recht
Alldieweil wir nun gnädigster Fürst und Herr, dem, was wir also aus GOttes Wort
überzeuget sind, auch lehren und predigen, ipso facto nicht contradiciren
können, noch bey Verlust unserer Seeligkeit dürffen, und noch zur Zeit in dem
elenden und recht als aus dem Stegreiff abgefasseten Responso ein anderes nicht gefunden haben: so werden Ew. Hochfürstliche
Durchlauchtigkeit nach Dero hocherleuchtetem Verstande gnädigst erkennen, daß
wir bey Administration des H. Abendmahls uns fremder
Sünde nicht theilhafftig machen können, sondern vielmehr gnädigst zu frieden
seyn, (damit wir um so viel mehr vor der Welt von dem Verdacht eines unzeitigen
Eyffers und Eigensinnes vor GOtt aber vom bösen Gewissen uns befreyen mögen) daß
wir diese hochwichtige das Heyl so vieler Seelen concernirende Sache etwa folgendergestalt mit einigen Theologischen
Facultäten und Collegiis communiciren: Ob Constantinus,
ein Evangelischer Landes-Herr, könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben
will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen, von der
aus GOttes Wort gründlich erkannter und vor 1 3/4. Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung
des Nahmen GOttes beweglichst bekannter Wahrheit, zu der Römischen Kirche
übertretten soll, dawider er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer, noch ihr und der b. E. Bitten und Thränen
achtet, sondern vielmehr sagt, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und
Verantwortung auf sich nehmen. 2.) Wie sich des Constantini Prediger sonderlich bey der Communion
und Absolution auch öffentlichen Elenchi halber zu verhalten haben welches Ew. Durchlauchtigkeit zu
gnädigst verlangter Explication, das, was wir von dem Binde-Schlüssel gedacht,
nicht verhalten sollen, GOtt von Hertzen bittende, daß er sich über Ew.
Durchlauchtigkeit die liebe Printzeße und uns, die wir inter sacrum &
saxum stecken, und dieß leiden müssen, damit wir jenes, so viel an uns ist,
retten, in Gnaden erbarmen, seine Hand von uns nicht abziehen, noch uns
verlassen wolle, sondern unsere Hertzen neigen zu ihm, daß wir wandeln in allen
seinen Wegen. Die wir also beharren &c.
§. VI. Aber die guten Herrn machten damit ihre Sache nur
Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, etc. etc. haben nicht ohne Befremdung
ersehen, was bey ihnen dero Hoff-Prediger und Hoff-Caplan in einer gewissen,
untern 4ten hujus eingelangten mit verschiedenen taxativen und dem Ihro
schuldigen Respect zuwiederlauffenden expressionen angefülleten Schrifft
vorstellen wollen; gleichwie nun höchstgedacht Ihro Durchl. denenselben
zuförderst ihren Unfug hierdurch ernstlich verweisen lassen, und so viel den
Inhalt sothaner Schrifft betrifft, keinesweges gestatten können, daß über die
darinn aufgeführte Frage, bevorab bey denen mit eingemischten unerfindlichen
Umständen, auswärtiger Theologorum judicium eingehohlet werde; also lassen sie
denenselben bey Vermeidung Dero Ungnad und anderer unbeliebiger Verordnung
hiermit anbefehlen, sich dessen gäntzlich zu enthalten, und über die erwehnte
Frage zu Ihrer Durchl. Verunglimpffung und Verkleinerung sich in keine
Communication oder Schrifft-Wechselung mit jemanden einzulassen, gestalt dann
Ihre Durchl, nachdemmahlen sie wahrgenommen, daß die bemeldte Prediger ihnen
dabey einen Zweiffel in ihren Gewissen machen, sie auf etwas, so sie nach
selbigem unverantwortlich zu seyn vermeynen, keinesweges zu ziehen gemeynet
seyn, auch solchemnach wegen Erwehlung eines andern Confessionarii nechstens
Ihre Entschliessung fassen werden, und es also der Erörterung sothaner Frage zu
Beruhigung mehrgemeldter Prediger ihrer Conscienz nicht bedürffen wird; wobey
sie dann dieselbe hierdurch ferner erinnnern lassen, auch bey ihren Predigten
(um so vielmehr, da die zu dieser Vorstellung Anlaß gegebene Sache noch zur Zeit
auf der Ungewißheit beruhet, Ihro Durchlaucht auch vorhin allschon declariret,
daß ob sie zwar der göttlichen Schickung darunter ihren Lauff lassen, Ihres Orts
aber dieselbe nicht befördern würden) gehörige Moderation zu gebrauchen, und so
wenig dadurch, als durch weitere schrifftliche Vorstellung Ihre Durchl. zu
beunruhigen, mit der ernstlichen Bedeutung, daß,
§. VII. Ich machte mich nach Erhaltung der speciei Facti alsbaldResponsum.
Als mir eine species Facti nebst Beylagen sub n. 1. 2. 3. 4. undsummus Episcopus mit ist, sich des Binde-Schlüssels
bedienen könne Hier will es nun bald Anfangs das Anesehen gewinnen, als ob
ein Prediger befugt sey auch gegen seinen Part. 2. f. 129.
seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663.
item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4.
Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4.
qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122.
seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes
Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae
Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina
Ecclesiastica.
Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etliched. Part. 2. f. 129. seq. Es
kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß
auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und
zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben
wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit
nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser
und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen
zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und
Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht Usia,
&c. und Usa &c. gethan. &c. Also
kan auch gantz nicht probiret werden wenn in unserer
Reformirren Evangelischen Kirchen, da wir das Päbstische Joch von uns geworffen,
Magistratus Politicus wolte similem tyrannidem üben und was der gantzen Kirche gehöret, allein zu
sich reissen, die Jura, quae sunt totius Ecclesiae, und
caetera Membra Ecclesiae, und fürnemlich die
geistliches Standes, ausschliessen. Nun aber ist das Jus
Episcopale, wie der Nahme mit sich bringt, Jus
Ecclesiasticum, als das so genennet wird, von dem, was eigentlich zu
der Kirchen gehört. Denn ja alleine Ecclesia ut talis
und nicht Respublica mundana, ut ab Ecclesia distincta est,
habet Episcopos. Uber das auch alles, was ad Jus
Episcopale gehöret, oder dahin motis
controversiis muß gezogen und daraus decidiret
werden, seyn res Ecclesiae, als die Bischöffe und
Prediger zu erwehlen, zu vociren, zu confirmiren, auf dieselbe fleißige Aufsicht haben, ob sie in ihren Amt
fleißig oder unfleißig sind, ob sie GOttes Wortrein lehren, und die hochwürdigen
Sacramenta nach Christi Einsetzung recht administriren,
ob sie ein gottseeliges oder ärgerliches Leben führen, davon nach GOttes Wort
judiciren, dem straffwürdigen poenam dictiren, ab officio suspendiren, oder
garremoviren, und andre an ihre statt ordnen und
setzen. Es gehöret auch darzu die gantze disciplina
Ecclesiastica welche aber nicht reipublicae
mundanae, sondern alleine Ecclesiae verae tertia
nota gehalten wird &c. Wenn nun dem also ist, als ist es unmöglich,
daß das Jus. Episcopale henge, oder per suam naturam hengen könne an dem Jure Politico
& territorii, denn es ja gantz ein ander Recht, von diesen
abgesondert, also gar, daß es auch ohne dasselbe bestehen und exerciret werden könne. Ja sprichstu, es ist aber nunmehro durch den
Religion-Frieden also geordnet in unsern Kirchen. Erstlich ist die Frage ob dem
also sey. Es befindet sich gleichwohl nicht weder in Passauischen Vertrage, noch
in dem Religion-Frieden, darnach wenn es auch gleich also geschehen wäre, fragt
sichs weiter obs recht sey und ob es Magistratus
Christianus mit guten Gewissen acceptiren könne
oder solle.
Auf gleichen Schlag raisoniret das Responsum Matthaei Judicis so beym Dedekenno
dicta Parte I. sub titulo von heiligen Predig-Amt
num. 24. f. 821. seq. zu finden ist. Die Kirchen
Diener sind mit ihren Haab und Gütern, euserlichen weltlichen Handlungen
Zum dritten wird auch nicht unangenehm seyn aus eben diesend. l. num. 29. f. 851. folgende Worte aus einem Judicio
Tilemanni Heshusii anzuführen. Man weiß aus GOttes Wort, daß sich die
Herrschafft und Gewalt der weltlichen Regenten noch keines Menschen so weit
nicht strecke, daß er möge seines Verstands und Gefallens das Predigamt, so
alleine von Christo JEsu gestifftet, einziehen, einspannen, und auch erweitern.
Denn der Sohn GOttes gestehet keinen Regenten einiges Gebots oder Verbots in
seinen geistlichen Reiche etc. Denn da Christus sagt: Gebet dem Kayser, was des
Kaysers ist, und GOtte was GOttes ist, verbeut er dem Kayser und allen Regenten,
daß sie dem lieben GOtte in sein geistlich Reich als in eine fremde Herrschafft
keinen Eingriff thun sollen, sondern das gehen lassen, wie es GOtt verordnet
etc. Gnade GOtt dem armen HErrn Christo, wenn die Juristen, deren sich wenig um GOttes Wort bekümmern, und Hofleute, die
offte ihren Catechismum nicht gelernet haben, sollen Decreta und Beschlüsse machen, wie man die Sünde straffen, falsche Lehre
widerlegen, die reine Wahrheit erklähren, und die armen Sünder gen Himmel führen
und weisen solle. Vielmehr haben wir Prediger den Befehl von GOtt, daß wir das
Amt des Evangelii nach
Da nun das Predigamt der weltlichen Obrigkeit in Ansehen ihres Predigamts
überhaupt nicht unterworffen ist nach der Meynung die bißhero angeführet worden,
so folget auch (II) von sich selbst aus solcher hypothesi, daß absonderlich so
viel das Strafamt betrifft, solches eintzig und alleine dem Ministerio und
dessen Gewissen zu überlassen sey, und sich die weltliche Obrigkeit nicht drein
zu mischen noch den Predigern dißfalls etwas einzureden habe, zumahl da in
diesen Strafamteben das Kirchen Regiment hauptsächlich bestehet, dessen sich das
Predigamt, wie nur vorher gemeldet, für der weltlichen Obrigkeit anmasset.
Dannenhero sagt Matthaeus Judex an oben angezogenen Orte beym Dedekenno d. P. I. f. 821. Der Kirchen-Diener Beruff ist etc.
darnach die Sünden und Sündiger straffen, verdammen, und so es die Nothdurfft
erfordert, auch mit Mund und der Feder excommuniciren,
nicht alleine so wider die erste Tafel sündigen, sondern auch die Ubertretter
der andern Taffel. Von diesen allen haben die Kirchen-Diener Gottes
ausdrücklichen Befehl, und dürffen nicht warten noch acht geben auf einiges
Menschen, er sey Obrigkeit oder Unterthan, Geheiß oder Ansehen &c.
Massen denn aus diesen Fundament besagter Matthaeus Judex d.
l. N. 25. & 26. a fol. 821. biß 827. in
zweyen Responsis ausführlich deduciret, daß die Herrschafft eines Orts mit guten
Gewissen denen Gelehrten sonderlich aber denen Theologen nicht verbieten könne
in ihren Lande ohne ihr Gutheissen oder Censur ihre
Schrifften drucken zu lassen, indem die Inspection über die Buchdruckereyen zu
dem Richter-Amt über die Lehre gehöre, welche Christus seiner Kirchen anbefohlen
habe, und sich also die Obrigkeit derselben nicht allein anmassen könne, sondern
da sie solches thäte, wider das siebende Gebot, du solt nicht stehlen, sich
schwerlich versündigte, und zum Kirchen-Diebe würde, wider ihr Amt handelte, den
Unterscheid des geistlichen und weltlichen Standes auffhübe, indem GOtt denen
Kirchen-Lehrern nie befohlen hätte, nichts zu lehren oder zu publiciren, es sey
denn von der Obrigkeit approbiret worden, ja vielmehr die Propheten und Apostel
denen Satzungen der weltlichen Obrigkeit zuwider die Wahrheit öffentlich
gelehret und geprediget hätten. Dannenhero sey offenbahr, daß die Politici, die
sich unterstünden, denen Predigern den Druck ohne ihre vorhergehende Censur zu
verbieten, ein neues weltliches Pabstthum einführeten, und eine greuliche
Tyranney über der Edicta und
Tyrannische Herren, noch auch von Teuffel selbst, nicht könten loßmachen lassen,
massen denn die Obrigkeiten mit dergleichen Edictis sich nicht als Diener
GOttes, sondern als Diener des leidigen Teuffels aufführten. Und wenn auch
gleich die Buchdrucker, da sie dergleichen Befehlen nicht gehorcheten, an Leib
und Gut deshalben gestrafft werden solten, so solten sie doch bereit seyn dieses
alles viel lieber auszustehen, und die weltliche Obrigkeit zu erzürnen, als daß
sie denen Edictis gehorcheten, und solchergestalt sich GOtt den HErrn zum Feinde
macheten und dessen schwere Straffen sich über den Halß zögen: zumahl da die
Widersetzlichkeit wider der Obrigkeit Befehl nicht für einen Ungehorsam, sondern
nur für einen untadelhafften Gebrauch geistlicher Freyheit zu halten wäre. Aus
eben diesen Fundament haben Johannes Gerhardus, Leonhardus Hutterus, Tilemannus
Heshusius, Abraham Taurerus, und etliche andre Churfürstliche Sächsische
allesamt aber orthodoxe Lutherische und mehrentheils sehr berühmte Theologi beym
Dedekenno d. Part. I. Consil. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. a
fol. 827. biß 862. in denen daselbst
befindlichen Responsis ausgeführet, daß das Predig-Amt nicht schuldig sey, durch
Obrigkeitliche Befehle sich den Mund stopffen zu lassen, daß sie nicht nach dem
Befehl GOttes in ihren Predigten wider die Papisten, Calvinisten und andre
irrige Lehrer auf das schärfste mit ihren Straff-Amt sondern fein säuberlich und
ohne dieselben auf der Cantzel mit ihren rechten wohlverdienten Nahmen zu
nennen, verfahren solten, welche Loca insgesamt zu excerpiren allhier zu
weitläufftig fallen wolte, zumahl sie insgesamt wohl meritiren nebst denen
vorigen, woraus man einige Excerpta verfertiget von jedermann mit guten Bedacht
gantz und gar gelesen zu werden, und daraus zu erkennen, wie eyfrig diese
vornehme Leute sich angelassen seyn lassen die Autorität des H. Predig-Amts zu
vertheydigen, und denen Fürsten und Politicis, die ihnen
hierinnen auch nur in geringsten und so zu sagen einen 29. Responsum, allwo D. Tilemannus Heshusius
weitläufftig ausgeführet, daß ob wohl damahlen auf einen Creyß-Tage zu Lüneburg
von denen Fürsten und Ständen des Niedersächsischen Creysses verglichen worden
durch ein Mandat denen Predigern den Gebrauch des Elenchi wider die Reformirten zu untersagen; dennoch dieser Creyß-Schluß,
als der wider die Regul des göttlichen Worts sey, nicht zu attendiren wäre, weil
man bey Abfassung desselbigen nur allein Juristen und Hof-Räthe, nicht aber, als
wohl geschehen sollen, erfahrne treue Lehrer und Theologos gebrauchet hätte.
Zugeschweigen derer Schrifften die Anno 1666. als die bekannten Edicta wegen des
Elenchi nominalis zu Berlin publiciret worden von der Theologischen Facultät zu
Wittenberg durch D. Abraham Calovium, und zu derer Vertheydigung von andern
verfertitiget worden.
Zum (III) ist es ferner augenscheinlich und handgreiflich, daß wenn das
Predig-Amt erstlich in ihren Amt überhaupt, und hernach auch in genere in ihren
Straf-Amt keineswegen der weltlichen Obrigkeit Befehle zu respectiren schuldig
ist, sondern dißfalls alleine von Christo dependiret, und keine Dependenz der
weltlichen Obrigkeit zugestehet, es auch nothwendig in Gebrauch des
Binde-Schlüssels, nemlich der Excommunication, und Ausschliessung von Abendmahl,
als welche ohnstreitig ein nothwendig Stücke des H. Predig-Amts, und
insonderheit des Straf-Amts ist, eben so independent von der weltlichen
Obrigkeit und deren Befehlen seyn müste. Und dieses um so viel destomehr, da die
heilige Schrifft deutlich lehret, daß der Binde-Schlüssel von unsern Heyland
Christo beym Matthaeo cap. 16. v. 19. Was ihr auf Erden binden werdet, soll auch
in Himmel gebunden seyn, und was ihr auf Erden lösen werdet, soll auch in Himmel
loß seyn. Und beym Johanne c. 20. v. 23. Welchen ihr die Sünde erlasset denen
sind sie erlassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten,
eingesetzet, und dessen Verwaltung nicht denen Bischöffen alleine sondern allen
treuen Lehrern und Predigern, wenn sie auf für der Welt noch so verächtlich und
niedrig angesehen seyn als ein höchstnöthiges Stück ihres geistlichen Amts
anvertrauet worden. Dedekenn. Consil. Theol. Part. I. f.
890. Zieglerus de Episcopis libro 3. cap. 10. §.
10. Idem ad Institutiones Lancelotti, lib. 4. tit. 13.
§. 16. p. 1031. Idem de
Superint. c. 17. §. 8. Samuel Stryke in notis ad Brunnemanni Jus Ecclesiasticum p. 243. dergestalt daß
dieses Amt der Schlüssel nnd dessen Würckung eben so kräfftig ist als wenn
solches von Christo selbst exerciret und getrieben würde, und also die Prediger,
wenn sie dasselbige brauchen, nicht nur die Vergebung der Sünden und deren
Behaltung denen Beichtenden bußfertigen oder unbußfertigen Sündern ankündigen,
sondern auch den Binde- und Löse-Schlüssel wahrhafftig und würcklich appliciren
Ziegl. de Episc. d. l. 3. c. 10. §. 8. 9. der
Binde-Schlüssel auch deshalben desto nöthiger ist, damit derselbe diejenigen
Laster bestraffen möge, die sonsten von der weltlichen Obrigkeit nicht pflegen
bestraffet, sondern ihnen allenthalben durch die Finger gesehen zu werden.
Brunnem. Jur. Eccles. lib. 1. c. 6. membr. 9. §. 2. Es
hat schon der seelige Lutherus Tom. 8. Witteberg. in Joel. p.
404. gelehret, daß so ein Pfarrer weiß, daß die Sünde öffentlich Stadt
oder Landrüchtig ist, er schuldig sey, daß er solche Leute zum Sacrament des
wahren Leibes und Blutes nicht lasse. Brunnem. d. l. §.
3. Und ob wohl Evangelische Fürsten und Consistoria die Jurisdictionem
Episcopalem haben und exerciren, so bleibet doch durch dieselbe der
Binde-Schlüssel des Predig-Amts billig ungekränckt, weil er ad jura ordinis
nicht aber ad ea quae sunt jurisdictionis zu referiren ist. Brunnem. d. l. §. 5. 6. Stryke in annot. p.
243. Ziegl. ad Lancel. p. 360. Es geschiehet
auch dem Juri Episcopali und der weltlichen Obrigkeit durch die
Excommunicationes und Kirchen-Censuren kein Praejudiz, indem dieselbe bey denen
Evangelischen nur auf den innerlichen Menschen gehen, nicht aber den euserlichen
Menschen weder an Leibe noch an Ehre und Guth und andern Juribus angreiffen, wie
etwan sonst bey denen Papisten zu geschehen pfleget. Gisb. Voet. Polit. Eccles. P. 1. l. 1. Tr. 2. c. 3. p. 163.
Dannenhero wenn ein Prediger weiß oder gewiß glaubet, daß einer unwürdig sey,
und dennoch von der weltlichen Obrigkeit oder dem Consistorio ihm anbefohlen
wird denselben zum Abendmahl zu lassen, von dem er doch weiß daß er in dem
Vorsatz zusündigen beharre, und also der Prediger zwischen Thür und Angel
steckt, daß er sich eines Theils befürchten muß, er werde das H. Sacrament
verunreinigen, wenn er solchen Befehle gehorche, andern Theils aber sich zu
befahren hat, wenn er solches nicht thue, daß er als ein ungehorsamer und
hartnäckigter Mensch werde bestrafft werden, so ist er doch schuldig, sich eher
von seinem Amte absetzen zu lassen, als dem Befehl zu gehorchen, inmassen den
auch der H. Chrysostomus in gleichen Fall sich verlauten lassen, er wolle viel
lieber tausendmahl sterben, als einen solchen unwürdigen d. l. l. 2. c. 3. §. 12. Stryke in notis ad
Brunnem. d. p. 243.
Da nun (IV.) denen Predigern der Binde-Schlüssel gegeben ist, daß sie denselben
ohne Ansehen der Person wider alle ihre Zuhörer, die da unwürdig sind, zur
heiligen Communion zu gelassen zu werden, zu gebrauchen, auch in ihren Gewissen
solches wegen des göttlichen Befehls zu thun verbunden sind, und aber Könige und
Fürsten ja alle weltliche Obrigkeit sich des Beichtstuhls so wohl als die
Unterthanen bedienet, auch ohnstreitig unter diejenige mit gehören, die der
Seelen Sorge des Predig-Amts anvertrauet sind, so will auch nunmehro von sich
selbst folgen, daß Könige und Fürsten, so wohl als andre Sünder der Kirchen
Disciplin unterworffen sind, wie denn auch alsbald in der alten Christlichen
Kirchen die allerhöchsten Häupter, die keine Oberbotmäßigkeit einiges Mensehen
auf dieser Welt über sich erkennet, ihr Haupt und Nacken unter dieses heilige
Joch gebeuget, und sich demselben williglich unterworffen, massen denn aus der
Kirchen-Historie bekant, was dißfalls der H. Ambrosius mit dem grossen Kayser
Theodosio vorgenommen. Brunnem. d. l. 1. c. 6. membro 9. §.
2. Voetius de Polit. Eccles. Part. 3. lib. 4. Tract.
2. c. 4. probl. 9. p. 851. & Tract. 3. c. 3. p. 907.
ad Brunnem. p. 242. wie etwan Voetius auch dieses d. Part. 3. lib. 4. Tr. 2. c. 4. probl. 9. mit
unterschiedenen Rationibus zu behaupten sich unterstanden, der auch anderswo
ausdrücklich bejahet, daß wenn die Könige und Fürsten oder andre weltliche
Obrigkeit die Schlüsse der Kirchen und Synodorum nicht approbiren, und
vermittelst ihrer weltlichen Macht dieselbe nicht bekräfftigen und exequiren
wolten, sie alsdenn mit guten Fug von der Kirchen zu Apostatis oder Abtrünnigen
erklähret, für Feinde der Religion gehalten, und als die Heyden und Zöllner
geachtet werden könnten, wie es ehedessen auch mit denen Kaysern Juliano,
Valente, Constante, und andern Arrianern also gehalten worden. Voetius d. l. Part. 1. l. 1. Tract. 2. c. 3.
p. 163. Jedennoch aber sind
unsere Theologi und JCti, die diese Frage ausdrücklich berühret haben, darinnen
einstimmig, daß die excommunicatio minor oder die Ausschliessung von heiligen
Abendmahl und Versagung der Absolution von denen Predigern auch gegen Könige und
Fürsten gar wohl könne ausgeübet werden. Hülsem. de corrept.
Fraterna p. 302. Dannhauer Theol. Conscient. Part.
2. Spec. Dial. 3. p. 113 1. seq.
ad Lancell. lib. 4. tit.
13. §. 1. p. 1015. Idem de Episc. lib. 3. c. 11. §.
72. p. 621. Grotius de jure summ. potest. circa
sacra c. 9. §. 18.
Daß aber (V.) absonderlich in dem Falle, wenn ein Fürst etwasPraejudiz der
wahren Lutherischen Religion gereichet und dem Pabstthum favorisiret, ein Prediger mit diesen kleinern Kirchen-Bann wider ihn
verfahren könne, ist daraus nicht unschwer zu behaupten; daß das Pabstthum eine
der greulichsten Ketzereyen ist und der Pabst von unsern Lehrern vor den
Anti-Christ gehalten wird. Da nun sonsten ordentlich niemand mit den
Kirchen-Bann beleget werden kan, der nicht unter des Bischoffs Dioeces oder des
Predigers Parochie ist, so ist doch eine Ausnahme zu machen von denen Ketzern,
als welche von allen Predigern auch ausser ihren Dioeces und Parochie
excommuniciret werden mögen, zumahlen wenn diejenigen, denen der Bann
hauptsächlich zukömmt, ihnen durch die Finger sehen und ihr Amt nicht gebührend
verrichten. Hülsem. de corrept. Fraterna a p. 255. ad p.
259.
Und ob wohl (VI.) auch unsere Theologen selbst rathen daß sichd. l.
a p. 274. ad p. 308.
Diesen allen aber ungeachtet halte ich dafür in der gesunden Vernunfftlib. 6.
de Bello Gallico angemercket, daß, wenn entweder eintzele Personen oder
das Volck ihren Schlüssen nicht gehorchen wollen, sie solches in den
Kirchen-Bann gethan hätten, und dieses bey ihnen eine der aller schweresten
Straffe gewesen wäre, indem die Gebanneten für die ärgsten Atheisten und
Bösewichte wären gehalten worden; mit welchen kein Mensche umbgegangen wäre,
sondern für ihnen und für ihrer Anrede geflohen hätte, damit sie nicht von ihnen
angesteckt würden und Ungelegenheit sich über den Halß zögen; ja es wäre solchen
ausgebannten kein Recht wiederfahren, sondern wären Rechtloß geachtet auch zu
keinen Ehren-Aemtern gelassen worden. Steph. Forcatulus in
Feudorum jura cap. 10. §. 14. Seldenus de Synedriis
Ebraeorum lib. 1. c. 10. p. 285. Was von denen Gebräuchen der Griechen
und Römer und andrer heydnischen Völcker hieher kan angeführet werden, hat
besagter Seldenus d. l. p. 274. seq. mit Fleiß zusammen
getragen und deduciret.
Die Jüden betreffend, sind zwar etliche Gelehrte der Meynung gewesen, daß der bey
ihnen gebräuchliche Kirchen-Bann eine durch Mosen auf GOttes Befehl eingesetzte
Straffe gewesen sey, Krafft welcher die Ausgebanneten unter andern auch aus dem
Tempel gestossen und ihnen den Gottesdienst zu besuchen nicht zugelassen worden.
Es hat aber vorgerühmter Seldenus d. l. de Synedriis
Ebraeorum lib. 1. cap. 7. juncto cap. 11. & 12. mit grosser
Arbeit und Judicio bewiesen, daß dieser Jüdische Kirchen-Bann nicht älter sey
als die Babylonische Gefängnüß, (p. 97. 98.) und
dannenhero weder aus GOttes Befehl (p. 83. j. c. 11.
& 12.) noch von Mose gestifftet, sondern aus dieser Gelegenheit
entsprungen sey, (p. 99.) weil die Jüden in der
Babylonischen Gefängnüß keine Jurisdiction über die Ihrigen exerciren dürffen,
sondern unter Babylonischen Heydnischen Richtern gestanden; hätten sie sich
unter einander vereiniget und verglichen, ihr Volck desto besser in Zaum zu
halten, und ihren Aeltesten und Vorstehern einige Autorität zu conserviren, daß
der Kirchen-Bann bey ihnen an statt der mangelnden Jurisdiction eingeführet
werden solte. Weil nun dieses gantze Werck auf Pactis und Vereinigung beruhet,
und die Ausgebanneten der Straffe des Bannes sich gutwillig unterworffen, und
also vielmahls bey denen Heydnischen Richtern darüber geklaget, hätten auch die
Heyden, als der Jüden damahlige Obrigkeit, ihnen durch die (p. 100.) hätten die Jüden
zwar diesen Kirchen-Bann nicht mehr von nöthen gehabt, indem sie nach erhaltener
Freyheit nebst dem exercitio andrer Regalien auch das Regale Jurisdictionis
& puniendi invitos wider bekommen; es wäre aber nichts desto minder
derselbe als eine allbereit eingewurtzelte Gewohnheit gleichfalls beybehalten
worden, und sey dieser Kirchen-Bann nicht darinnen bestanden, daß für andern die
Priester die übrigen Jüden damit beleget hätten, oder (p.
128. 131. seq.) daß die Ausgebanneten wären aus dem Tempel und von
Gottesdienst gestossen worden, sondern es hätte aus gewissen von ihm
specisicirten Ursachen theils ein Mensch sich selbst, theils sowohl
Privat-Personen als das Jüdische Consistorium andre Sünder in Bann thun können,
und sey dieser Bann fürnemlich zweyerley Arten gewesen, der kleinere und grosse.
(p. 74.) Bey jenen wäre der Ausgebannete nur für
infam gehalten worden, dergestalt daß ihm keiner von seiner Gemeine oder Kirche
ausser sein Weib und Kinder binnen 4. Ellen zu nahe kommen und bey ihm sitzen
dörffen. Wenn nun (p. 77.) der Ausgebannete sich
bekehret und bey denen, bey welchen es gestanden ihm von den Kirchen-Bann zu
absolviren binnen 30. Tagen die Absolution gesucht hätte, wäre er von dieser
infamia befreyet, und in seinen vorigen Stand wieder gesetzet worden; wenn aber
solches nicht geschehen, wäre der vorige kleinere Bann nochmahls widerhohlet,
und noch 30. Tage auf seine Bekehrung gewartet worden. Wenn er aber noch ferner
halßstarrig blieben, und sich nicht accommodiren und Besserung versprechen
wollen, wäre man zum grossen Kirchen-Bann geschritten und hätte unter
Trompeten-Schall, auch mit andern Solennitäten ihn dergestalt excommuniciret,
daß er von aller Menschen Umbgang ausgeschlossen (ausser daß man etliche
verordnet, die ihm Speiß und Tranck wiewohl sehr kümmerlich gereichet hätten)
auch nach Gelegenheit der Umstände sein Vermögen ihm weggenommen und zum
Gottesdienst gewiedmet worden, daß dannenhero dieser grössere Bann in vielen
Stücken der interdictioni aquae & ignis der Römer nicht ungleich
gewesen. (p. 78.) Wie nun auch bey diesen grössern Bann
das Absehen gewesen, die Halsstarrigen zahm zu machen, und sie zur Busse
anzutreiben, daß sie sich accommodiren und die Absolution (von welcher Seldenus
p. 120. seq. handelt) suchen sollen; also hätte man dieser Intention desto
besseren Nachdruck zu geben auch eingeführet, daß diejenigen, so in den kleinen
und grossen Bann ohne Absolution verstorben, nicht solten betrauret noch
ehrlicher Weise begraben,
Wie nun aus diesen allen erhellet, daß sowohl der grosse als kleine Bann bey denen Jüden keine Geistliche und den innerlichen Menschen angehende Straffe gewesen, so wenig als der Heydnischen Römer ihre aquae & ignis interdictio, oder die bey allen Völckern gebräuchliche notae infamiam inurentes. Conf. Pufend. de habitu relig §. 27. auch die von Seldeno de Jure Naturae & Gentium secund. disc. Hebr. lib. 4. c. 8. specificirte 24. Ursachen, weshalb man in Kirchen-Bann gethan werden kunte, sattsam anzeigen, daß wegen bürgerlicher Händel in gemeinen Leben und Wandel, und die Autorität ihrer Rabbinen und Aeltesten zu erhalten die Verbannung vorgenommen worden; also ist nunmehro anch das Wesen des Christlichen Kirchen-Banns desto leichter zu verstehen, zumahl da die Christen ihren Kirchen-Bann so viel den ersten Ursprung betrifft nirgends anders her haben als von den Jüden. Dieses aber desto besser zu begreiffen ist es nöthig, daß man den Zustand des Christlichen Kirchen-Banns auf dreyerley Weise betrachte; was es nemlich mit demselben erstlich unter Christo und denen Aposteln, zum andern nach der Apostel Todte biß auf die Zeiten des Kaysers Constantini, und drittens von dieses Kaysers Zeiten an für eine Gestalt mit dem Christlichen Banne gehabt.
Erstlich was die Zeiten Christi und seiner Apostel betrifft, so ist zu
praesupponiren, daß wie Christus nicht gekommen ist das Jüdische Gesetze
aufzuheben sondern vielmehr zu erfüllen, auch weder er noch seine Apostel
befohlen daß die ersten Christen sich von denen Jüden und Jüdischen Ceremonien
absondenn solten, sondern vielmehr Christus und die Apostel selbst, jedoch nicht
mehr aus Zwang und Jochs weise die Jüdischen Ceremonien beobachtet und
gebrauchet; also auch nach CHristi Himmelfahrt solchergestalt continuiret
worden, zumahlen da in denen ersten 7. Jahren nach der Himmelfahrt sich niemand
als Jüden oder Proselyten zu der Christlichen Religion bekennet und in derselben
aufgenommen, auch damahlen die Christen insgemein noch nicht mit ihren eigenen
Christen Nahmen sondern mit dem gemeinen Nahmen der Jüden genennet, diese Jüden
aber in ungläubige, und Gläubige zum Unterschied eingetheilet worden. Da nun in
der gantzen heiligen Schrifft nicht zu finden, daß Christns oder seine Apostel
wegen des Jüdischen Bannes etwas neues verordnet hätten; gleichwohl aber so wohl
aus denen Episteln Pauli als sonsten aus der Kirchen-Historie erhellet, daß die
ersten de Synedriis d. lib. 1. cap. 8. integro
& cap. 13. p. 340. seq. item a p. 349. ad p. 366. nach allen
hier kürtzlich bemerckten Umständen weitläufftiger ausgeführet und
augenscheinlich bewiesen worden.
Ferner was den Zustand der Christen, nach dem Absterben derd. loco cap. 9. integro & cap.
13. p. 144. seq.
Da nun endlich unter der Regierung Constantini Magni diec. 10. p. 212.) solches bey angezündeten
Lichten und Lampen und bey Läutung der Glocken zu thun: man brauchte so wohl bey
dem grossen als kleinen Bann sich gewisser Formuln, (p.
210.) die mehrentheils so pralericht und gotteslästerlich eingerichtet
waren, als wenn die Clerisey nach ihren Gutdüncken GOtt selbst und die heiligen
Engel in ihrer Bothmäßigkeit hätten und ihnen befehlen könten, was sie nur
wolten, und zwar dieses alles mit Anziehung zermarterter und radebrechter
Sprüche aus heiliger Schrifft, durch welche die Clerisey das arme Volck von
kleinesten biß zum grösten bereden wolte, auch würcklich beredete, daß ihnen
unter den Schein einer geistlichen Gewalt die Macht gegeben sey, auf weltliche
Weise en souverain und dergestalt zu tyrannisiren, daß kein Mensche darwieder
muxen dörffte. Man fieng schon in vierten und fünfften Seculo an auch
Kayserliche und Königliche Personen als den Kayser Arcadium und seine Gemahlin
Eudoxiam zu excommuniciren, (p. 211.) auch die Todten
nicht zu verschonen, (p. 215. seq.) man thate Mäuse,
Ratten, Heuschrecken, Raupen, Elstern und andre Vögel, (p. 216. seq.) damit man nebst der so genannten
geistlichen auch alle weltliche Gewalt unter desto heiligern Schein an sich
ziehen möchte, den Kirchen-Bann auch in denen allerdings und unstreitig
weltlichen Händeln zu brauchen. Man verwahrte die praetendirten Jura der
Clerisey mit grossen Eyffer, daß ja kein weltlicher zugelassen würde (p. 218. seq.) die Straffe des Kirchen-Bannes auszuüben,
sondern dieses geistliche Schwert, das das weltliche schon ziemlich stumpff
gemachet hatte, allein in den Händen der Clerisey bliebe. Und daß man auch von
dieser als Haupt erkennet würde, massete sich der Pabst das Souveraine recht an,
in Sachen des Kirchen-Bannes nach seinen Gefallen zu verfahren, nachdem vorher
in 5ten Seculo (p. 219.) sich auch nur ein schlechter
Münch unterstanden hatte, Kayser Theodosium den jüngern mit erwünschten Success
in Bann zu thun, mehrentheils aber das Bann-Recht hernach als das edelste Stücke
jurisdictionis Ecclesiasticae betrachtet wurde. Und wenn man gleich (p. 220. seq.) aus denenselben Zeiten genungsame Leges
und andere Documenta anführen kan, daß die Excommunicationes auch durch
weltliche, als Kayser und Könige, geschehen sey; so pfleget man doch dergleichen
Documenta dergestalt auszulegen, daß dieses alles von der weltlichen Obrigkeit
bloß als Executoribus geschehen, die denen Schlüsseln der Clerisey dadurch nur
hülfliche Hand geboten hätten. Man schriebe dem Kirchen-Bann, der, als
obgedacht, seinen Ursprung nach nichts als eine weltliche Straffe war, immer
mehr und mehr Würckungen einer weltlichen Straffe zu, dergestalt daß man ihn
auch der Todes-Straffe gleich achtete. (p. 222.)
Augustinus Quaest. 39. super Deuteron. Hoc nunc agit,
inquit, in Ecclesia Excommunicatio, quod agebat tunc
(tempore legis Mosaicae) interfectio. Dannenhero ware
leicht zu behaupten, daß weil mit dem Todt alle Jura aufhören, also auch der
verbannete Mensch alle seine Rechte und Gerechtigkeiten verlöhre, da denn
hernach (p. 223.) die Conclusion von sich selbst
folgete, daß auch die verbanneten Könige und Kayser so gut als Abgesetzete
anzusehen wären. Und wurde also die praetendirte geistliche Bestraffung, die
nach dem Vorgeben der Herren Geistlichen nur geistliche Würckungen nach sich
ziehen solte, in der That zu einen Abgrund gemacht, der alle weltliche Rechte
der Christen und alle menschliche Actiones wegfrasse, und verschlunge. Damit
aber sowohl Herr als Knecht verblendet wurde (p. 225.)
den hierunter steckenden augenscheinlichen Betrug nicht zu sehen, loge man ihnen
viel von falschen und erdichteten Wundern vor, indem man die Leute beredere als
ob der d. l. c. 10. qui
hactenus dicta latius probat & demonstrat, oder als ob von einen in Bann
gethanen auch die Hunde kein Stücke Fleisch ässen, wie man von Ludovico Bavaro
fabuliret. Histor. Bilder-Saal. dritt. Theil p. 639.
Wie nun aus dieser biß anhero erzehlten Historie von Ursprungtit. de poenitentia p. 164. Ziegl. ad Lancel. lib. 4. tit. 12. §. ult. p. 1013. Es ist auch
dahero nach denen Canonischen Rechte Excommunicatio sowohl major & minor
und die Absolution von dem Bann von ihnen nicht ad jura ordinis, sondern
Jurisdictionis propriae referiret worden. Lancelott. lib. 1.
instit. tit. 9. §. 9. Ziegl. ad eund. lib. 2. tit.
5. §. 10. p. 358. Und pflegen auch Lutherische ICti dasselbige nicht zu
verneinen: Brunnem. Jur. Eccles. l. 1. c. 6. memby. 12. §.
4. obwohl andre solches nicht gestehen wollen, sondern einen Unterscheid
unter der grössern und kleinern Excommunication zu machen pflegen, und die erste
zwar für eine weltliche Straffe passiren lassen, die andre aber, das ist die
schlechte Abhaltung von Abendmahl, für jura ordinis und ein pures geistliches
Werckart. 9. Artic. Smalcald. p. 333.
folgende Thesis gelesen wird. Wir halten dafür, daß der grosse Kirchen-Bann, wie
ihn der Pabst nennet eine pur lautere bürgerliche Straffe sey. Der andre aber,
den der Pabst den kleinen Bann nennet, ist der wahre Christliche Bann, welcher
die offenbahren und hartnäckigten Sünder nicht zum Abendmahl und Communion der Kirchen zulässet, biß sie sich bessern und
die Laster meiden. Und sollen die Kirchen Diener diese geistliche Straffe und
Bann mit den weltlichen nicht vermischen. Ob nun wohl in diesen Worten nicht
undeutlich asseriret wird daß die Versagung der Absolution und Ausschliessung
von Abendmahl für keine weltliche Straffe zu achten, so hätte man doch, wenn man
sich das Praejudicium menschlicher Autorität nicht allzugeschwinde hätte
Denn 1.) hatten die Autores damahls nich so viel subsidia Historiae
Ecclesiasticae, die wahre Beschaffenheit derer Kirchen-Sachen einzusehen, als
hernach immer mehr und mehr zum Vorschein kommen; 2.) ist bekannt daß aus eben
dieser Ursache man kurtz vorher in Apologia Augustanae Confessionis ad artic. de Poenitentia p. 167. den Sauerteig der
Scholastischen Schul-Lehrer als ob die Absolution ein eigentlich so genanntes
Sacrament wäre, unter die ungesäuerten guten Lehren gemischet hatte, da man doch
hernach in beyden Catechismis diesen Irrthum Georg. Calixtus de praecipuis Christ. relig. capit. disp. 8. th. 31. Johann. Ad.
Scherzer System. Theol. loco 13. p. 10. (der zwar nicht
eben unter die Haupt Irrthümer zu rechnen ist, daß man deßwegen ein Gezäncke
anfangen solte, Calixtus d. l. th. 30. Corpus Julium tit. von Sacramenten in gemein circa
finem) wieder ausgelassen und verbessert. 3.) Nennen die Autores
Articulorum Smalcaldicorum, Artic. Smalcald. tit. de
potestate & jurisdictione Episcoporum ab initio p. 152. & p.
354. versic. Constat Jurisdictionem illam die Macht die Leute von
Abendmahl abzuhalten, die sie für keine weltliche Bestraffung halten wollen, gar
vielmahl eine Jurisdiction, und contradistinguiren sie also gantz offenbahr
denen rebus ordinis seu vere spiritualibus, dafür sie doch an ersten Orte die
Excommunicationem minorem ausgeben wollen, und ist sonderlich notabel, daß sie
von der Macht, die Leute von Abendmahl abzuhalten, (die sie daselbst begehren,
daß man sie allen Kirchen-Dienern einreumen solle,) kurtz vorher setzen, daß es
eine Tyranney sey, daß die geistlichen in Pabstthum nach ihren Gefallen und ohne
Gerichts-Proceß die Leute verdammet und excommuniciret, oder von Abendmahl
abgehalten hätten. (denn hievon reden antecedentia & consequentia) Ist
es nun um die kleinere Excommunication also bewand, so ist es ein weltlich Ding,
denn wahrhafftig geistliche Dinge und der Gerichts-Proceß sind zwey Dinge die
sich in eine Classe nicht combiniren lassen. Ja es haben die Autores Articulorum
Smalcaldicorum nicht anders von dem Kirchen-Banne als de re jurisdictionis reden
können, nachdem vorher die Augspurgische Confessio selbst (Aug. Confess. de potestate Eccles. vers. Cum igitur de jurisdictione
Episcoporum. p. 39.) dieses Amt der Schlüssel mit deutlichen Worten ad
res jurisdictionis referirt hatte. 4.) Disputiren liberiret werden sollen. Denn das Amt der Schlüssel erstreckt nur seine
Gewalt auf Erden zu binden und zu lösen. Artic. Smalcald. tit. de Confessione & Satisfact. p. 199. Denn wenn dieses
Argument was schliessen soll, so muß auch drauß folgen, daß die Absolution nicht
von der Hölle befreye, und folglich der Binde-Schlüssel auch nicht den Himmel
zu, die Hölle aber aufschliesse, sondern nur auf Erden als eine weltliche
Straffe, die es auch nichts anders ist, operire. 5.) Haben sich auch die
Lutherischen Theologi, die doch eminenter & in Consil. Theol. P. I. tit. von Heil.
Predig-Amt n. 17. f. 892. approbirte eine von einem
Consistorio geschehene Excommunicationem majorem und improbirt die Appellation
des Excommunicirten an die weltliche Obrigkeit, und folglich müssen sie auch
nothwendig dafür gehalten haben, daß diese excommunicatio major keine pur
lautere weltliche Straffe sey contra assertionem Articulorum Smalcaldicorum. Die
Theologische Facultät zu Wittenberg in Consil. Witteb. Part.
2. von Kirchen- und Ministerial-Sachen f. 6. wünschet, daß der grosse Kirchen-Bann wieder
eingeführet werde, und nennet die kleinere Excommunication mit deutlichen Worten
Umbram einen Schatten excommunicationis majoris. Woraus abermahls offenbar, daß
sie wider die Lehre der Articulorum Smalcaldicorum den grössern Kirchen-Bann für
keine mercivilem poenam, der für die Kirchen-Diener nicht gehöre, gehalten
haben. Da nun denenjenigen, die doch die Articulos Smalcaldicos für einen librum
Symbolicum halten, und darauf geschworen haben, freystehet von denenselben und
zwar in einer Lehre, da die Articuli Smalcaldici handgreiflich Raison haben,
abzuweichen; so werden JCti und Politici, zumahl wenn selbige auf die Articulos
Smalcaldicos als einen Librum Symbolicum nie geschworen haben, vielmehr befugt
seyn, in einer Sache, darinnen Articuli Smalcaldici geirret haben, von ihnen
modeste zu dissentiren, nemlich in den Punct daß der kleinere Bann keine
weltliche Straffe seyn solle. 6.) Haben Wittebergenses in so weit Inst. Jur. Canon. lib. 4. tit. 12. §. ult.
Denn es ist oben ausgeführet worden und sonsten ex historia Ecclesiastiaa
offenbar, daß auch diejenigen, so man mit den grossen Kirchen-Bann belegt, von
Abendmahl ausgeschlossen werden, obgleich derselbe über dieses noch weiter
gehet. Wenn nun der grosse Kirchen Bann gantz und gar secundum Articulos
Smalcaldicos poena mere civilis ist, so muß auch die Ausschliessung von
Abendmahl, die bey der kleinen Excommunication übrig bleibet, eine weltliche
Straffe seyn. Denn sonsten hätte der grosse Kirchen-Bann nicht poena mere
civilis, sondern ex poena civili (in Ansehung der gäntzlichen Ausstossung aus
der Gemeine) & spirituali, (in Ansehung der Ausschliessung von
Abendmahl) mixta müssen genennet werden. 8.) Ob wohl der grosse Kirchen-Bann vor
dem zum öfftern ohne Vorhergehung des kleinern gebraucht worden, so ist doch der
kleinere Bann ordentlich als ein Mittel gebraucht worden, den unbußfertigen
Sünder hernach mit dem grössern Kirchen-Bann zu bestraffen. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 7. p. 77. & 78.
Bellarminus adv. Barclaium c. 7. Paparum mos est Principes
primum paterne corripere. Deinde per censuram Ecolesiasticam sacramentorum
communione privare. Deinde subditos eorum a juramento fidelitatis absolvere
eosque regia dignitate privare. Petrus Molinaeus de
poenitentia lib. 8. c. 31, Nun ist aber bekant, quod finis fit norma
mediorum, und wenn also der grosse Bann als finis eine pur weltliche Straffe
ist, so muß auch der kleinere als medium ad finem eine weltliche Straffe seyn.
Wiederum sublato fine tolluntur media. Fället nun der grosse Bann tanquam finis
nach der Lehre articulorum Smalcaldicorum dergestalt weg, daß sich
Kirchen-Diener desselben als einer weltlichen Straffe nicht bedienen sollen, so
können sie auch den kleinern als ein medium nicht ferner brauchen. 9.) So weisen
auch endlich die Attributa und Eigenschafften des kleinern Banns, die die JCti,
(so sich per articulos Smalcaldicos verleiten lassen, denselben pro poena
spirituali zu achten,) einmüthig demselben zueignen, und von denen wir in
folgenden Argumenten de potest. Eccles. p. 38.
Zum II. haben auch mitten in Pabstthum weltliche ObrigkeitNovell.
123. cap. 11. Anno 835. haben die Fränckischen Stände auf dem
Reichs-Tage geschlossen, daß es bey denen weltlichen Fürsten stehen solle, über
die Excommunication zu urtheilen, wenn auch schon die Bischöffe sich widersetzen
Constit. Imper. Tom. I. f. 188. wie dann ein gleiches unter dem Kayser
Carolo Calvo geschlossen worden. Idem Tom. 3. fol. 272.
Ziegl. de Episcopis lib. 2. c. 11. §. 22. seq. p. 596.
seq. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 10. p. 243.
seq. und hat Seldenus daselbst mehrere Exempel und Constitutiones
angeführet, daß es der Gebrauch mitten in Pabstthum gewesen, (p. 245. seq.) wenn der König einen Excommunicirten an seine Tafel
genommen, daß derselbe von dem Clero auch müssen wieder zum Abendmahl gelassen
werden, und daß also diese Solennität so viel gegolten, als wenn er von denen
Priestern wäre absolvirt worden; ingleichen (p. 248.)
daß in Franckreich kein Königlicher Bedienter ohne des Königs oder
Groß-Hofmeisters Consens hätte in Bann gethan werden dörffen, dergleichen er
auch (p. 249. 250.) von Spanien, Venedig, Ungarn und
Engelland beweiset, daß es daselbst (p. 251. seq.)
allenthalben also gehalten worden. Denn der Mißbrauch des Kirchen-Bannes wäre so
groß worden, daß die weltliche Obrigkeit unmüglich länger darzu stille schweigen
konte, weil die Clerisey mit grossen Aergernüß des gantzen Volcks die Leute auch
um die geringsten Ursachen willen in Bann that, theils wenn sie die Clerisey
nicht gnung respectirten, theils wenn sie auch nur in weltlichen Dingen das
geringste begiengen. Zum Exempel, wenn einer eine Ziege oder Schaf gestohlen
oder todtgeschlagen hatte. Petr. Blefens. epist. 73.
Ziegl. de Episc. d. c. 11. §. 27. Ja man hatte gar in
einen Concilio Anno 588. unter andern wichtigen Kirchen-Sachen auch folgenden
Schluß gemacht, daß wenn ein Weltlicher und Geistlicher einander zu Pferde
begegneten, solte jener diesen mit Hut abziehen freundlich grüssen, und ein
Poßhändgen geben. Wenn aber der Geistliche zu Fuße gienge, und der Weltliche
ritte, solte dieser gleich von Pferde absteigen, und seine gebührende
Schuldigkeit mit aufrichtiger Liebe dem Geistlichen erweisen, und solte
derjenige, der diesen aus den Antrieb des Heiligen Geistes verfasseten Schluß
überträte, von Abendmahl ausgeschlossen und mit dem Kirchen-Bann beleget werden.
Concil. Matiscon. 2. can. 15. apud Caranzam in summa p. 373. Wie nun aus diesen allen zugleich das
erste Argument bekräfftiget wird, daß die weltliche Obrigkeit die Ausschliessung
von Abendmahl nicht als eine geistliche, sondern als eine weltliche Straffe
angesehen, also folget von selbst daraus, daß vielweniger die Bischöffe oder
Priester die Könige selbst von dem Abendmahl auszuschliessen befugt gewesen.
Quod ad jus illud circa Excommunicationem attinet, an Reges ipsi ita ejusdem
legibus soluti habiti, ut alios quoscunque excommunicatos d. c. 10. p. 248. Grotius de imper.
sum. potest. circ. sacra c. 9. §. 20. & 22.
Zum III. wiederum auf die Jura der Protestirenden und Evangelischende Regim. Sec. & Eccles. lib. 3. class. 2. cap. 2. n.
31. zwar deutlich schreibet, qnod ad Principum Evangelicorum curam,
propter jus Episcopale & jurisdictionem ordinariam pertineat, ne
Ecclesiastici potestate excommunicandi abutantur & perperam hanc poenam
usurpent; aber dennoch hernach ibid. n. 38. da er vorher
gar recht behauptet, daß die Protestirenden Fürsten allerdings ohne die höchste
Zerrüttung des gemeinen Wesens nicht könten excommuniciret werden, sich
erbärmlich zermartert, wie er diesen wahren Lehr-Satz mit dem gemeinen Irrthum
von der Geistlichkeit des Kirchen-Banns zusammen hengen möge. Es kömmet viel
gescheider heraus, was Ziegler raisonniret, obgleich dann und wann der
offtgedachte alte Irrthum sich mit anhenget. Male, inquit, in
notis ad Lancel. lib. 4. tit. 13. §. 16. p. 1031. ad solum statum
Ecclefiasticum restringitur judicium excommunicationis, cum ad totam Ecclesiam
iftud pertineat, nec ullo modo praeteriri debeat consensus Domini territorialis.
Etsi enim Laicus excommunicare proprie non possit, principi tamen competit
externa potestas, uti circa religionem, ita etiam circa censuram &
disciplinam Ecclesiasticam, ut adeo sine Principis autoritate fieri
excommunicatio hodie non deceat. Noch merckwürdiger ist, was er von dieser
Materie anderwerts anführet. Non de Superint. c. 17. §. 10.
& 11. Etsi vero Pastores in tali casu ad Superintendentem suum
amandenter &c. Superintendens tamen nec ipse quidem potestatem habet
arcendi aliquem ab usu sacramentorum &c. Hac ratione fibula injecta fuit
infrunitae pastorum licentiae, qui clavium potestate abutuntur & propter
res temporales miseris peccatoribus absolutionem saepenumero denegant ibid. §. 16. & 17. Das letzte und daß auch nicht
einmahl denen Superintendenten zu stehe nach eigenen Gutdüncken jemand von dem
Abendmahl auszuschliessen, noch solches denen Pfarrern die unter ihnen sind, zu
vergönnen, führet er gantz weitläufftig eod. tract. cap. 18.
integro aus, ja er bemerckt gantz wohl, daß auch die Consistoria in
dergleichen Fällen sich nicht übereilen sollen, und meldet d.
c. 18. §. 16. & 17. quod excommunicatio comitantes plerumque
habeat poenas civiles, quas vel augere vel minuere, vel
moderari est summae civilis potestatis &c. Et haec est ratio, quod
excommunicandi exercitium sibi vindicaverit Princeps & inter reservata sua retulerit, neque commune esse
voluerit Consistoriis. Adde Conring. ad Lamp. Part. 1. §.
27. Unter denen Sächsischen Constitutionibus, die Ziegler an besagten Orten
häufig anführet, sind folgende die merckwürdigsten. Denn also ist in der Constitution von beyden Consistoriis
n. 10. §. fin. zu lesen. Desgleichen sollen auch die Consistorialen selbst keines weges Macht haben, den Bann wider jemand
zu erkennen, noch darvon zu absolviren, sondern dißfalls
des Synodi bey unsern Ober-Consistorio Erkäntnüß erwarten und desselben Execution des Bannes oder Absolvirung von demselben nachkommen und solchen nichts zuwider vornehmen.
Noch merckwürdiger aber ist folgende Constitution in Erledigung der Landes-Gravaminum tit. Consistorial-Sachen n. 20. Wenn aber vermöge der Generalien weder
dem Superintendenten noch andern Priestern zukommt, vor
sich und nach ihren eigenen Gütdüncken die Pfarr-Kinder von der heiligen Tauffe,
Absolution und Abendmahl abzuhalten, sondern
vielmehr bey verspürten Sünden und Lastern (nicht aber in ihren Privat-Sachen) die darinnen vorgeschriebene gradus admonitionum zu gebrauchen, und so dann die Sache
auf unserer verordneten Consistorien Ausspruch lediglich
zustellen; so ist unser ernster Wille und Meynung, daß keiner von den
Geistlichen bey Verlust seines Dienstes oder andern hohen Straffe, ohne
gehaltene Verhör und aus unsren Consistorien erfolgten
Erkäntnüssen, eines seiner Pfarr-Kinder von der Tauffe, Beichtstuhl und
Abendmahl stossen, und, da sich einer, eines widrigen anmasset, der gesetzten
Straffe erwarten solle. So hat auch Pufendorffius de habitu
relig. ad rcmp. §. 45. in fine dieses Argument sehr wohl bestätiget.
Quia porro, spricht er, etiam Doctores officium suum negligenter, aut prave
obire, adeoque dissidia & offendicula contra doctrinam a Christo
traditam gignere queunt, Rom. XVI. 17. summorum
imperantium est constituere, qui in Doctores Ecclesiae inspectionem habeant,
eosque, si a limine aberraverint, corrigant, aut coërceant. Etsi, cum isti
quoque inspectores sint homines a peccatis non exemti, curandum sit, ne istorum
potestas nimis sit libera, sed ut & ipsi a reddendis rationibus non sint
immunes & coram Principe & Consistorio in cum finem constituto
conveniri queant, si & ipsi limites officii migrasse & ministro
cuipiam injuriam fecisse arguantur. Ista omnia cum ad bonum ordinem in Ecclesia
faciant, & vero a nemine commodius procurari queant, quem a summis
imperantibus, manifestum est, principes ut primaria membra Ecclesiae istarum
sibi rerum curam recte vindicare. Absonderlich aber derer Braunschweigischen
Kirchen-Ordnungen nicht zu vergessen, so ist in der Anno
1569. zu Wolffenbüttel publicirten
Kirchen-Ordnung sub Titulo: Censur oder Disciplin der Kirchen p. 247.
seq. gleichfalls ausdrücklich constituiret, und anbefohlen, damit bey der
Excommunication nichts unordetztliches auch Privat Vermahnung des Pfarrers, dieser
solches dem Special-Superintendenten berichten, solche
beyde nebst zweyen Kirch-Vätern die ärgerliche Person beschicken solten. Und
wenn auch dieses nicht helffen wolte, solten diese vier letztern solches alles
dem General-Superindententen schrifftlich fürbringen,
derselbe folgends die Handlung an das Consistorium
gelangen lassen; und daselbst solte erstlich, nach gnungsam vorhergegangener
Erkäntnüß und daselbst ausführlicher beschriebenen Proceß die lasterhaffte
Person excommuniciret und von Gebrauch des heiligen
Nachtmahls ausgeschlossen werden. Und ist auf diese vorgeschriebene Ordnung von
denen Predigern in Hertzogthum Braunschweig desto mehr zu reflectiren, weil
dieselbe nicht nur von Hertzog Heinrich Julio, und zwar unter andern auf
Veranlassung, daß die Prediger mit der Kirchen-Disciplin und Auflegung der
öffentlichen Busse allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürgenommen, und zum
Theil nach ihren eigenen Wohlgefallen bißweilen auch um ihrer Privat-Sachen und
Irrungen willen, so sie oder ihre Angehörige mit den Leuten gehabt, dieselbe von
der heil. Tauffe, Absolution und Nachtmahl Christi abgewiesen, auch öffentlich
von der Cantzel, nicht mit der Schrifft, sondern Ehrenrührigen Schmähe-Worten
nahmhafftig und auf das ärgste ausgemacht, und nach ihren eigenen Gutdüncken mit
der öffentlichen Busse beleget, anno 1593. wieder verneuert, sondern auch diese
Constitution von Hertzog Augusto Anno 1651. der zu Wolffenbüttel gedruckten
Cantzley-Ordnung angehenget worden. Siehe Hertzogs Augusti zu Braunschw. Cantzley-Ordnung p. 769.
seq. Fürstl. Ausschreiben wegen Handhabung der Fürstl. Kirchen-Ordnung und
verordneten Consistorii.
Gleichwie aber die Ausschliessung von Abendmahl wenn sie zu dem geistlichen von
GOtt und Christo anbefohlnen Amt der Prediger gehörete, welch es sie auch wider
die Fürsten selbst zu exerciren befugt wären, von der weltlichen Obrigkeit nach
der vorher erzehleten Weise durch weltliche Ordnungen und Gesetze nicht hätte
also beschnitten und eingeschräncket werden können, also würde auch IV. dieselbe
noch vielweniger durch die weltliche Christliche und Evangelische hohe
Landes-Obrigkeit können oder dörffen abgeschafft werden, indem bey denen
Evangelischen ausgemacht, daß die Könige und Fürsten keine göttliche Ordnung und
Befehl de habitu relig. §.
47. ut Christiani primitus disciplinam aliquam sancirent, ob licentiam
morum & laxitatem legum civilium inter ethnicos, quo ab hisce morum
sanctimonia distinguerentur, supra expositum est. Ea causa, postquam universae
civitates ipsis cum Principibus sacra Christiana sunt amplexae, hactenus
expiravit, quod non amplius ista morum sanctimonia ad pudorem ethnicis
incutiendum faceret, cum hisce exterminatis jam omnes cives ad parem morum
puritatem contenderent. Enim vero cum post conversionem totius civitatis
haudquaquam cura sanctimoniae remissior esse debeat, jam quaestio surgit: Utrum
praestiterit, disciplinam Ecclesiasticam relinquere eo, quo antea fuit, loco; an
vero non nihil candem alterare, postquam summi imperantes Ecclesiae accesserunt?
ubi posterius utique adserendum videtur, quod non solum illa disciplina tali
modo aut per tales exercita, non sit pars essentialis & perpetua
Christianismi, sed pro tempore introducta ob vitiosas civitatis leges, moresque;
sed &, quia ista facile in abusum trahi, & in genus aliquod
imperii invalescere potest, non sine insigni summorum imperantium praejudicio.
Quod prohibere uti summis imperantibus jus est, velut convulsioni civitatis
ansam praebiturum; ita per eosdem sanctitati morum alia via consuli potest,
suppletis legibus civilibus, ac vitiosis ad tribunal pertractis. Neque enim
apparet, quare contaminati mores non aeque emendari, peccatoresque pudore
suffundi poenis civilibus, quam castigatione Ecclesiastica queant, scandalumque
publice datum aeque per illas quam hanc aboleri. Quodsi aliquis dicat, magis
profici ad sanctimoniam morum per disciplinam Ecclesiasticam, quam poenas
civiles; nam per illam emendari animum, has sustineri posse persistentibus animi
sordibus; ei reponimus, hunc effectum non semper (es wäre nicht zu viel gewesen,
wenn er gleich gesagt hätte: nunquam) obtineri a disciplina Ecclesiastica, cum
& hac quis defungi queat haud correcta animi labe, aut obfirmata in
impudentiam fronte. Et in quibusvis delictis, quae poenis fori humani obnoxia
sunt, expiatio in foro divino per Parte 1. num. 13. f. 885.
seq. mit einverleiben lassen. Denn da wohlgedachter D. Matthesius vorher
zwar supponiret, daß es gut wäre, wenn die Kirchen-Zucht zu erhalten der
Kirchen-Bann wieder eingesetzet, und von den Päbstischen Mißbrauch gesäubert
würde, (zu welchen Mißbrauch auch der Mißbrauch der Evangelischen Prediger
gehöret, davon beym vorigen dritten Argument breitere Meldung geschehen) so sey
es doch in diesen thörichten und rasenden Alter der tollen und vollen Welt nicht
zu hoffen, ja auch nicht zu rathen, es diene und nutze uns auch nichts
&c. Wenn Gottsfürchtige, fromme, Christliche Obrigkeit öffentliche
kennliche Ubelthäter und Buben nicht litte, Gottes Lästerer an den Pranger
stellete, und sie also in ihren Amte fortführen und unseumig wären, so thue es
so viel als der Bann. Mit der ersten Kirche habe es eine gantz andre Meinung
gehabt, denn da wäre heydnische Obrigkeit gewesen, die denen Kirchen keine disciplin hätte erhalten helffen, ja da wären viel
öffentliche Sünden begangen worden, die man nicht gestraffet hätte, als Hurerey
Abgötterey u. s. w. derhalben weil die Christliche Kirche des Weltlichen
Schwerts und politischer Macht und Gewalt ermangelt und keinen Rückenhalter
gehabt, wäre es von nöthen gewesen, den Bann zu brauchen, auf daß also das böse
gestrafft und eine erbare Kirchen Zucht und disciplin
mögen erhalten werden. Die weil aber unsere Obrigkeit nun mit in der Kirchen,
und darzu Christlich wäre, könne sie die Prediger des Bannes überheben, wenn sie
sich ihres Amts fleißig annähmen u. s. w. Dieser locus Matthesii kömt cum
doctrina Puffendorffii so genau überein, als wenn dieser denselben in dem oben
excerpirten Orte für Augen gehabt hätte, ja er nutzet uns auch abermahls darzu
daß wir unser erstes haupt Argument damit beweisen, nemlich daß der Kirchen-Bann
quoad originem nicht juris divini, sondern von denen ersten Christen aus Noth an
statt einer weltlichen Straffe gebraucht worden. Denn Matthesius sagt ja
deutlich genung, quod Excommunicatio sit Poena Politica subsidiaria. Ist sie nun
aber subsidiaria, so kan sie auch die weltliche Obrigkeit, wenn sie dieses
subsidii nicht benöthiget ist, wieder abschaffen. Kan sie
Es fliesset auch hiernächst V. aus dem, was allbereit beym dritten argument de
Jure Principum inspiciendi acta Ecclesiae, eaque ordinandi & corrigendi
in genere angeführet worden, ein neuer special medius terminus daraus man die
Unförmlichkeit schliessen kan der wieder die hohe Landes-Obrigkeit vorgenommenen
oder auch nur angedroheten Ausschliessung von heiligen Nachtmahl. Denn weil es
per supra dicta gar leicht geschehen kan, daß ein armer unschuldiger Mensch aus
privat affecten von Beichtstuhl weggewiesen, ihm die absolution versaget, und er
also per consequentiam von Gebrauch des Abendmahls ausgeschlossen, und für der
gantzen Gemeine beschimpffet wird, hingegen auch ebenmäßig gar offte sich zu
träget, daß wenn er sich darüber bey andern beschweret, dieselben entweder aus
Partheylichkeit oder Menschen Furcht ihn nicht helffen wollen, als erfordert es
der Ruhestand des gemeinen Wesens, und das Amt Christlicher Regenten, arme
unschuldige zu beschützen, daß dißfalls die Sache gerichtlich erörtert werde,
mithin aber in diesen judiciis eine Ordnung vorhanden sey, damit man, wenn einer
sich auch von judice graviret befindet, an einen höhern appelliren könne. Wie
nun bekant daß im Pabstthum die appellationes von dem untern Clero ad Episcopos,
von Episcopis ad Archiepiscopos, von dar endlich an Pabst in dergleichen Fällen
gegangen; also ist es offenbahr, daß bey Protestirenden Ständen die höchste
provocation an das regierende weltliche Oberhaupt geschehen müsse, welches auch
der kluge und gelahrte Englische König Jacobus wohl angemerckt. Grotius de Jure summarum potestatum circa sacra cap. 9. §. 24.
Diese provocation aber würde umsonst und vergebens seyn, wenn die weltliche hohe
Obrigkeit nicht Macht hätte den unschuldigen nachdrücklich in Schutz zu nehmen,
und die geschehene Ausschliessung zu annulliren, auch die Boßheit des, so sein
Amt gemißbraucht zu bestraffen. Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 3.
def. 107. Nun würde aber warhafftig die hohe Landes-Obrigkeit bey denen
Evangelischen übel dran seyn, wenn sie selbst von denen Predigern könte von der
Communion ausgeschlossen werden. Denn wohin sollte sie provociren, da in der
Republique kein höherer ist? Ja sie würde solchergestalt elender dran seyn als
der geringste von ihren Unterthanen, welches auch nur zu gedencken absurd wäre,
indem solchergestalt bey denen Evangelischen alles unter und über würde
geworffen werden, cum tamen Evangelium non aboleat nec turbet d. l. §. 26. Damit man auch hierbey nicht etwann
einwerffen möchte, daß in diesen Argumento zuförderst darauf gesehen werden
müsse, was an Evangelisch-Lutherischen Orten in Gebrauch sey; so kömmt demselben
hauptsächlich zu statten, daß in Chur-Sachsen auch von denen Consistoriis an die
weltliche Regierungen die Appellationes pflegen gerichtet zu werden, und ob
gleich das Ober-Consistorium zu Dreßden, weil es zugleich das Amt eines
Ober-Kirchen-Raths praesentiret, in diesen Ansehen keiner Appellation
unterworffen, so ist doch kein Zweiffel, es weiset es auch die tägliche Praxis,
daß wenn unschuldige Leute auch von dem Ober-Consistorio zu Dreßden graviret
werden, sie sich an das Geheimde Raths-Collegium per modum supplicationis, (die
in effectu so viel ist, als wenn dahin appelliret würde) wenden können, auch von
daraus an das Ober-Confistorium gebührende Weisungen und Correctiones abgehen.
Sächsische Kirchen-Ordnung tit. von Ober-Consistorio §. es soll aber doch Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 1. def. 12. Titius in der Probe des
geistl. Rechts lib. 1. c. 6. §. 81. & 86.
Ferner so zeiget auch VI. die Natur und Eigenschafften des Kirchen-Banns, de Epis. III. 25. von Abendmahl auszuschliessen sich
unterfangen sollte. can.
nullus C, 9. qu. 2. Hincmarus Remensis Epist. cap.
3. Hülsemannus de Correptione fraterna §. 18. pag.
242. seq. ubi notanter dicit, per usurpationem potestatis quamcunque,
sive ordinis dicatur, sive jurisdictionis, in non
subditum omnium schismatum & haeresium prima semina jacta esse,
& latius taxat factum Epiphanii contra Johannem Chrysostomum, ex hoc
fundamento, Ziegl. ad Lancell. II. V. 10. p. 358. 360.
Idem de Episcop. l. 3. c. 11. §. 29. 35. 36. 37. & c.
25. integr. Nun ist aber offenbahr, daß durch die Grund-Gesetze des
Heil. Römischen Reichs die Protestirenden Stände alle Jurisdictionem Episcopalem
erhalten haben, auch dieselbe hernach ihren Consistoriis solche mittheilen, oder
vielmehr durch ihre Consistorial-Räthe dieselbe exerciren lassen, unter diesen
Consistoriis aber alle Prediger ihrer Lande als subditi zustehen und von ihrem
Thun und Lassen, auch so viel ihre functionem ordinis betrifft, Rede und Antwort
zu geben schuldig sind. Heinric. Gebhardi de potestate sive
Regimine Ecclesiastico n. 219. apud Fritsch. in Jure
Eccles. p. 145. Michael Havemannus de jurc Episcop.
tit. 4. §. 4. Ibid. p. 342. Dannenhero auch
vernünfftige Doctores schon öfters behauptet, daß Evangelische Fürsten auf
gewisse Masse und in gebührendem Verstande, könten das Haupt ihrer Kirche
genennet werden. Conring. de autor. & offic. Magistr.
civil. circa sacra th. 136. Ibid. p. 297. Dn.
de Rhez de Jure circa sacra c. 3. n. 3. p. 58. Ja daß
mit Fug und Recht von ihnen gesagt werden könne, sie wären Pabst in ihren
Territorio. Dn. de Rhez d. l. c. 5. n. 18. p. 91. Stryke
dissert. integra de jure Papali principum
protestantium. Und möchte man hiernächst wohl fragen von welchen
Prediger denn ein Evangelischer Fürste nach dieser Hypothesi solte vom Abendmahl
abgehalten werden. Gewiß von Stadt und Dorff-Priestern nicht, denn sie pflegen
ohne dem nicht daselbst das H. Nachtmahl zu gebrauchen. Wie wolte aber der
Schloß-oder Hof-Prediger darzu kommen, daß er sich die Macht heraus nehmen
solte, seinen Fürsten als einen Parochianen zu excommuniciren, da er doch keine
Parochie hat, weil die Schloß-Kirche nichts anders als Ecclesia domestica
principis oder des Fürsten Hauß-Kirche ist, welche die ministri principis, die
sonst in Ansehung ihrer Wohnungen in der Stadt anderswo eingepfarret sind, nur
als Diener des Fürstlichen Hauses besuchen, und sich auch in eben diesen regard
derer Sacramenten daselbst bedienen, dannenhero auch in Theologia Polit.
Eccles. Part I. Tract. 1. l. 1. c. 5. p. 76. Da nun ein Hoff Prediger
so unverschämt seyn solte, daß er gegen seinen Fürsten den Binde-Schlüssel
brauchen oder denselben nur damit betrohen wolte, würde solches eben so
unverschämt ja nach unförmlicher herauskommen, als wenn ein armer Praeceptor,
den ein ehrlicher Bürger angenommen hätte, ihm und seinen Kindern und Gesinde
die Postille zu lesen oder auch aus seinen eigenen Kopffe die Evangelia zu
erklähren sich eines Straff-Amts gegen diesen ehrlichen Mann, der ihn alle
Augenblick die Schippe geben könte, und dem er seine subsistenz zudancken hätte,
unterfangen, ihn hoffmeistern, reprimendiren, und von seinen Weib und Kindern
bey Lesung der Postille absondern wollte; gesetzt auch daß dieser Praeceptor
(wie es nicht eben unmöglich ist) zu dieser function wäre ordiniret worden.
Wolte nun etwann jemand hierbey einwenden, daß dieser Satz,in Annot. ad Anton. Fabr. de relig. regend. p.
309. So erfordern auch nun schon von langer Zeitverb. doch sollen alle andre. Instrum. pacis Westphal.
artic. 7. v. ult. und ohne daß eine Parthey die
andre mit Ketzerischen Nahmen und sonsten beschimpffe, ihnen gleiches Recht in
H. R. Reich zu stehe und gelassen werde, auch niemand, er sey wer er wolle,
Geistlicher oder Weltlicher, wieder diese Reichs-Gesetze, weder mit disputiren,
schreiben, rathen, lehren und predigen, es geschehe solches heimlich oder
öffentlich, sich vergreiffen, dieselbe anfechten, in Zweiffel ziehen, oder
solche Lehrsätze die dem Sinne derselben zuwider sind, daraus herzuleiten, sich
unterstehen solle. d. Instrum. pac. artic. 5. §. utriusque
religionis 50. Dannenhero ist dergleichen unzeitigen Zeloten sehr zu
recommendiren, daß sie die Worte eines andern vortreflichen JCti wohl erwegen
und zu Hertzen fassen. Cogitent Theologi, num rerum suarum satagant, qui a
religione (aut ab intentione in causis religionis: nam
est par ratio) Domini territorii diversi, eandem non raro gravioribus, quam par
erat, verbis, proscindere, haereticae nomine efferre, vel damnare non verentur.
Et hinc non raro contingit. ut Dominus, quem commotum reddidere Theologi, vel
exercitium religionis ipsis adimat, aut, si mitius quandoque agat, ministrum ad
talia pronum juste ab officio removeat. Non impedit, quod vulgo jactant, quod
conscientiis laquei non sint injiciendi. Qualis enim est laqueus, si secundum
leges vivere jubearis. Nec secundo obstat, quod pacta cum subditis sint
servanda, quibus in territoriis plerorumque Statuum imperii hoc est annexum,
quod sacra eorum illibata esse debeant, quia non sacris per has leges modus
dicitur, sed tantum, ut secundum leges cultus instituatur, & verbum Dei
doceatur, praecipitur. Damnare vero eos, vel haereticos dicere, qui in Imperio
Romano-Germanico jus sacrorum habent, legibus publicis omnino abominabile
habetur. Non inconcinne itaque omnes Status Imperii illis, qui a Concionibus in
territoriis suis sunt futuri, praescribere possunt, imo tenentur, juxta dictum §. utriusque 50. ne de jure princ. circa sacra cap. 4. n. 7. p. 76.
Derowegen, wenn man Evangelischen Predigern nur dieses einräumen würde, daß sie
um Religions-Sachen oder Ketzerey willen die hohe Landes-Obrigkeit
excommuniciren könte, würde das völlige Pabstthum unter uns einreissen, denn
dadurch hat der Pabst seine Thranney am meisten befestiget, daß er erstlich dem
Volck weiß gemacht, die Ketzerey sey das allerschändlichste Laster, und ärger
als der Teuffel selbst, indem man noch niemahln den Teuffel einen Ketzer
gescholten; und nach dieser persuasion vermittelst der Päbstischen oder
Spanischen Inquisition viel tausend arme unschuldige Seelen zum Feuer verdammt,
und jämmerlich verbrennen lassen; auch unter dem praetext der Ketzerey Könige
und Fürsten excommuniciret hat. Denn da er einmahl das arme Volck durch den
Popantz der Ketzerey hatte zu fürchten gemacht, war er hernach capable alle
ehrliche Leute unter diesen praetext zu verfolgen, indem auch dieses für eine
Ketzerey gehalten wurde, wenn man sich nur des juris Regii annehmen und
behaupten wolte, daß der Pabst die Könige nicht in Bann thun könte, oder auch
nur sonst in geringsten nach des Pabsts und seiner Clerisey Pfeiffe zu tantzen
sich wegerte. Petrus Molinaeus de poenitentia lib. 8. cap.
29. ubi rem plurimis exemplis demonstrat. So werden auch von denen
Orthodoxesten und eyffrigsten Lehrern selbst nicht alle Papisten mit ihrer
Religion für so arge und greuliche Ketzer gehalten, daß man ihrenthalben so ein
Lermen in der Kirche mit excommuniciren und dergleichen wüten machen solte.
Es ist der casus sehr merckwürdig, der sich anno 1561. zu Bautzen zugetragen,
daselbst hatte ein Catholischer Closter-Vogt, der in der Päbstischen Religion
erzogen und gebohren war, sonst aber die Lutherischen Kirchen besuchte, auch
daselbst zum öfftern zu Gevattern gestanden, seinem Eheweib nicht verstatten
wollen, daß sie das Nachtmahl unter beyderley Gestalt nehmen solte, und sie
drüber ohne Empfang des Abendmahls sterben lassen, wie er denn selbst beständig
das Abendmahl unter einerley Gestalt in einen Catholischen Kloster gebrauchte.
Die serhalben hatten ihn die Evangelische Prediger zu Bautzen von ihrer Kirche,
daß er daselbst nicht mehr Predigt hören noch zu Gevattern stehen solte,
excommuniciret, der Klostervogt aber hatte dieses, wie billich, als eine
weltliche Befchimpffung angenommen, und es dahin gebracht, daß denen
Evangelischen Predigern so lange ihre accidentia, die Part. 2. tit.
von Lehr- und Straffamt fol. 101. seq. Es wird
hoffentlich nicht unangenehm seyn, daß man bey Beschluß derer rationum decidendi
diesen casum ein wenig ausführlicher angeführet, weil er mit dem casu, wegen
welches diese erste Frage formiret worden, viele Gemeinschafft zu haben
scheinet, und viele gute Lehren von jenen Fall auff den gegenwärtigen appliciret
werden mögen.
Nunmehro aber wird auf die obangeführten rationes dubitandi
Wenn man nun den nervum der I. Rationis dubitandi ein wenig genauer erwegt, wird
sich befinden, daß diese hauptsächlich darauff hinaus lauffe, das Amt derer
Prediger sey ein Amt, das von der weltlichen Obrigkeit in geringsten nicht
dependire, daß diese ihnen darinnen was fürzuschreiben solte Macht haben,
sondern es dependire von GOtt alleine, weil es Christus unmittelbar eingesetzt
habe. Und pflegt dann hierbey zum öfftern in dieser und andern dergleichen
controversen aus der heiligen Schrifft angeführet zu werden, was dieselbe von
der Macht der Propheten und Apostel lehret, das übrige nimmt man aus denen
Exempeln der ersten Christlichen Kirchen, die man fein weit, und zum wenigsten
bis auf die Zeiten der ersten 5. Seculorum auszudehnen pfleget, und hält sich
dabey an längsten auff, weil man daselbst viel materie antrifft, damit man denen
unverständigen einen Dunst für die Augen de jure summarum potestatum
circa sacra c. 4. §. 1. gar schön ausgeführet: Quod non summae
potestates sed Christus ipse Pastorale munus instituit, quod functionis suae
regulas, quantum quidem ad ipsam muneris quasi substantiam attinet, a Christo
accipiunt, non a summis Potestatibus, & quod eatenus Pastores non sunt
summarum Potestatum sed Christi Vicarii: Haec omnia de jure Imperii nihil
deminuere
2.) Ob schon aus diesen Loco Grotii zur Gnüge erhellet, daß wenn auch gleich
unsere heutigen Prediger ihren Beruff unmittelbar von GOtt hätten, wie ehe
dessen die Apostel, dennoch die praetendirte Independenz von weltlicher
Obrigkeit daraus nicht würde behauptet werden können; So verliehret doch ihr
Schein-Argument noch mehr von seiner eingebildeten Krafft, wenn man erweget, daß
derer heutigen Prediger Vocation zwar ursprünglich und in Ansehung der
Einsetzung des Predig-Amts divina, aber respectu des unmittelbahren Beruffs
menschlich sey, indem sie von Menschen zu einer gewissen Gemeine vociret,
confirmiret, angewiesen und endlich auch ordiniret, auch durch diese Actus
zugleich mit zu Unterthanen der weltlichen Obrigkeit angenommen werden, wenn sie
vorhero dergleichen nicht gewesen. Und ob wohl bekannt, daß viel Theologi in der
Lutherischen Kirchen, so dieses gemerckt, daß die Päbstliche Schul-Lehr de
vocatione immediata divina Cleri hodierni gerne die Studenten und das Volck
bereden wollen; auch diesen Irrthum destomehr Krafft zu geben der weltlichen
Obrigkeit gleichfalls mit der Meinung, quod Deus sit causa non solum originaria
sed & immediata majestatis, geschmeichelt. Hect. Gothofr. Massii interesse Princip. circa relig. Evangel. nebst denen
dahero entstandenen Streitschreifften. So haben sich doch endlich zu unsern
Zeiten auch die sonst sehr eyffrigen und unstreitig orthodox gewesenen Theologi,
dieser absurden Meinung geschämet, und so wohl bey der Wahl weltlicher
Obrigkeit, als bey der Wahl der Prediger, die wehlenden Menschen pro causa
mediata passiren lassen. Joh. Ad. Scherzer System. Theol.
Loc. XXV. de Ecclesia §. 13. n. 2. & loco XXVI. de Magistratu
Politico in Definitione et §. 10.
3.) Wenn aus der unmittelbahren göttlichen Einsetzung des Predig-Amts einige
Independenz von weltlicher Obrigkeit nothwendig zu schliessen wäre, würde dieses
Argument wider die, so solches brauchen, selbst beweisen, daß auch die Prediger
keine Macht hätten die weltliche Obrigkeit mit ihren geistlichen Bestraffungen
zu belegen. Denn sie lehren ja selbst einmüthig, daß die weltliche Obrigkeit
unmittelbar von GOtt eingesetzet sey. Scherzer d. l. 26. §.
9. & Systematici passim in loco de
Magistratu Politico. Wenn nun der Stand, der von GOtt eingesetzet ist,
keinem andern Stand unterworffen ist, und sich von demselben in seinem Thun und
Lassen darf einreden lassen, so darf auch das Predig-Amt der weltlichen
Obrigkeit nicht einreden. Da sie nun das Letzte nicht wollen zugeben, müssen sie
nothwendig selbst erkennen, daß der Grund, auf den sie dergleichen Schlüsse
bauen, nichts tauge.
4) Ist ja offenbahr, daß, wenn die weltliche Obrigkeit denen
Wiewohl diese absurdität noch nicht die gröste ist, sondern es
Und wie bey denen Protestirenden seit der Reformation leiderEuclide Catholico gleichsam mathematicè demonstriret,
daß alle Glaubens-Artickul des eis) obedientiam praestant. Das axioma lautet
also: Quicquid ad Ecclesiae hujus (id est ad autoritatis & potestatis
Ecclesiasticae) defensionem atque amplificationem facit, id omne & solum
censeri debet verum esse, pium & sanctum. Und wie er hernach gantz artig
beweiset, daß alle übrige Artickel des Pabstthums aus dieser definition und
axiomate als aus einen centro ausfliessen; also lehret er damit, daß Fürsten das
Pabstthum nicht hauptsächlich in denen Artickeln, darüber Theologi mit einander
streiten, sondern in dem Haupt-Artickel de capite Ecclesiae vel de Magistratu
Politico de jure summarum potestatum
cap. 9. §. 20. gar schöne den Schaden, der daraus entstanden, daß die
Fürsten sich dem Banne gutwillig unterworffen, und zugleich die Ursachen, mit
welchen man die armen Fürsten darzu beredet. An expediat, sagt er, ut Rex hanc
in se Jurisdictionem (spiritualem) patiatur exerceri, disputari solet. Qui
expedire judicant, hac regum submissione multum roboris atque auctoritatis ajunt
accedere Ecclesiasticae disciplinae. Verum est. Neque enim frustra dictum:
Quales in Republica Principes sunt, tales solent esse cives, &
blandissime juberi exemplo. Sed contra affertur: Stare rempublicam autoritate
regentis, &, ut Aristoteles dixit, ex comtemtu multas oriri Statuum
dissolutiones. Certe, si quid illis credimus, qui res Henrici Imperatoris
memoriae tradidere, calamitatis primordium illi fuit, quod cum lacrymabili
afflictione publice, nudis pedibus, in laneis vestibus, hyeme praeter solitum
aspera, apud Canusium spectaculum Angelorum factus in tractatu de Jure supremi magistratus
in Ecclesiasticis. Hugo Grotius in Pietate ordinum
& in de Imperio summarum potestatum circa sacra. Episcopius in dissertationc de jure Magistratus circa sacra. Casp.
Barlaeus in declamatione in Ministros & in alio
scripto cui titulus: Bogermannus
de Episcopatu
Constantini Magni. Anonymus in Grallis seu vere
puerili cothurno sapientiae, quo se jactat apud imperitos Gvilielmus
Apollonius, in centonibus, quos edidit de jure majestatis circa sacra contra
libellum Vedelii de Episc. Const. M. Et in alio simili. cui titulus:
Grallator furens de novo in scenam productus. Gerhardus Johannes
Vossius in dissertatione Epistolica de jure majestatis circa
sacra. Ludovicus Molinaeus in Paraenesi ad
aedificatores imperii in imperio in qua defenduntur jura Magistratus
adversus Mosen Amyraldum & caeteros vindices potestatis
Ecclesiasticae. Idem sub nomine Ludiomaei Colvini in
Papa Ultrajectino seu Mysterio iniquitatis reducto a Gisberto Voëtio, in
opere Politiae Ecclesiasticae. Idem in Jugulo
causae, seu nova, unica, compendiaria & una propemodum periodo
comprehensa ratione, per quam totus doctrinarum Romanensium complexus, de
quibus lis est inter Protesbantes & Pontificios, & una Papa
& ejus imperium funditus evertuntur. Edoardus Stillingfleet in Frenico. Plures alios vide citatos a Gisberto Voëtio
de Politia Eccles. Part. 1. p. 124. seq. Part. 3. lib. 4.
Tract. 1. c. 11. 12. 13. p. 817. seq. & tract. 4. cap. 1. in
fine ubi etiam horum adversarii citantur. Adde Thomam Erastum in explicatione gravissimae quaestionis, utrum
excommunicatio, quatenus religionem intelligentes & amplexantes a
sacramentorum usu propter admissum facinus arcet, mandato nitatur divino, an
excogitata sit ab hominibus. Item Lambertum Velthusium in tractatu de Idololatria & superstitione &
apologiis eidem subjunctis.
Es hat zwar die Gegenpartey der Zeloten sich sehr bemühet, diese
Nachdem also die ex institutione divina ministerii übelhergeleitete independenz
desselben ihre Abfertigung bekommen, ist bey dieser ratione prima (ja auch bey
denen folgenden) noch diese sophisterey zu mercken, daß die herrschsüchtigen und
independent seyn wollenden Prediger, wenn sie von ihrem Amt handeln,
gemeiniglich solche dicta aus der heiligen Schrifft anzuführen pflegen, die von
Propheten und Aposteln reden, und sich öffters zur Sache wie eine Faust auf ein
Auge schicken, indem ja offenbahr, und die Theologi in ihren Systematibus selbst
einräumen, daß das Ossicium Apostolicum und officium ministrorum hodiernorum gar
vielfältig, sonderlich aber darinnen differire, daß jenes immediatum,
extraordinarium (dergleichen auch von dem Propheten Amt gesagt werden muß)
& cum amplitudine & obligatione ad omnes gentes eundi item cum
libera potestate a Christo indulta conjunctum, dieses aber mediatum, ordinarium
& ad certam dioecesin cum potestate a legibus humanis moderata
restrictum sey: Scherzer. System. Theol. loc. 25. §. 12.
Daß dannenhero nothwendig die meisten dicta die von Propheten und Aposteln
handeln sine aperto vitio argumentationis a diversis, auf die Prediger nicht
appliciret werden können. Derowegen ist nun ja offenbahr, daß ob wohl zugegeben
wird, es hätten die Apostel Macht gehabt das Evangelium allenthalben auch
Dieweil also die erste Ratio dubitandi mit sattsamen Gründenin ratione decidendi 2. 3. & 4. & in
responsione ad rationem 1. dubitandi Ordnungen und Bestraffung bey
allen dißfalls vorfallenden Mißbräuchen unterworffen ist; also es auch ebener
massen in specie mit dem Straffamt also beschaffen seyn müsse, und dienen
nunmehro die bey der
Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg
fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten
hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige
Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der
Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und
eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist.
Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima
hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und
wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte
rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit
anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen
tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von
dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er
supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap.
10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet,
aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen
erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen
Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta
Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v.
16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl
gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia
Augustanae confessionis ad articulum de confessione &
satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in
probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta
scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum
citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic
non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de
reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner
erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der
Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und
widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen ibid. c. 4. deme
beygefüget werden kan, was der seel. Georg. Calixtus Disp. 8.
de variis Christianae doctrina capitibus n. 9. seq. fast auf gleiche
intention colligiret, daß nemlich die Prediger nicht mehr thäten, als die
Vergebung der Sünden ankündigten, wie wohl Molinaeus ibid. c.
8. & lib. 8. cap. 2. das dictum Christi: welchen ihr die Sünde
erlasset etc. gar nicht von der Vergebung der Sünden oder derer Ankündigung
verstanden haben will. Hiernächst führet er d. l. 4. c. 9.
& 10. testimonia der Päbstler selbst, als Lombardi, Cornelii
Jansenii, Hadriani VI. Papae, item der alten Kirchen-Väter, Irenaei, Novatiani,
Cypriani, Clementis Alexandrini, Hilarii, Theodoreti, Basilii Magni, Ambrosii,
Chrysostomi, Augustini, zu Behauptung seiner Meinung an, und beschließt mit
folgenden nachdrücklichen Worten d. cap. 10. p. 182.
Fuisset olim res horrenda, & prodigio propior, fi Episcopus aut
Presbyter dixisset peccatori poenitenti. Absolvo te a tuis peccatis.
Cohorruissent Christiani, ut ad rem nefandam & impiam. Post peractam
Canonicam poenitentiam peccatores reconciliabantur Ecclesiae, per preces
Episcopi & populi, & per impositionem manuum Episcopi, &
ad communionem Ecclesiae admittebantur. Nec Episcopus dabat poenitenti
absolutionem, nec ei remittebat peccata. Nec post hanc reconciliationem
irrogabat ei poenas satisfactorias corporeas aut pecuniarias. Nec peccator
reconciliatus dabat Confessario stipem in mercedem remissionis peccatorum. Nec
diu est, ex quo haec corruptela invasit Ecclesiam Romanam. Nam in Bibliotheca
patrum habemus officium Romanum, quale usitatum erat tempore Caroli Magni
& Ludovici Pii, ubi habemus formulam verborum, per quae peccator
reconciliabatur Ecclesiae. Deus dimittat tibi omnia peccata, & te
liberet ab omni malo. Precatio est, non vero sententia judicis. In folgenden capite 13. libri 4. p. 191. rechnet er unter die
unreinen Lehren des Concilii Tridentini auch folgenden Artickel. Des Priesters
Worte, wenn er die Sünde vergiebet, sind nicht anders anzunehmen als die Worte
Christi, da er zu dem Gichtbrüchtigen sprach, sey getrost mein Sohn, dir sind
deine Sünde vergeben, und führet deshalb unterschiedene Ursachen an. Er zeiget
gantz deutlich, daß das Sacrament der Busse die fürnehmste Stütze des Pabstthums
sey lib. 4. c. 3. n. 28. mit folgenden Worten. Non debet
esse Sacerdotum & Papae in tuendo hoc lib. 8. cap.
19. p. 555. Excommunicatio praecipuum est firmamentum Pontificalis
imperii temporalis Hoc telum formidabile est populis & regibus. Ad
fragorem hujus fulminis urbes, regiones, Principes jam ab aliquot seculis
contremiscunt. Per excommunicationes Papa factus est Rex Regum & coronas
Imperatorum & Regum subjecit suae Monarchiae temporali, &
dominia usurpavit in omnia bona terrena &c. wie er denn diese materie in
denen folgenden Capiteln dieses 8. Buchs ferner ausführet. Confer similem locum
Ziegleri de Episcopis lib. 3. cap. 11. §. 67. p. 619. Et
alium adhuc notabiliorem sed prolixiorem, quam ut hic exscribi queat, in
Ludovici Molinaei Papa Ultrajectino p. 4. sequent.
Ferner, wie Johannes Seldenus in seinen Buch de Synedriis gantz augenscheinlich
gewiesen, daß der Binde-Schlüssel ein bloßes Menschen Werck sey, und wir
desselben Meinung in ratione prima decidendi summarisch vorgestellet haben; Also
hat er auch auf die dicta der Heil. Schrifft, die man insgemein zu Behauptung
dessen Göttlichen Ursprungs, anführet, sehr ausführlich geantwortet. d. lib. 1. cap. 8. p. 148. seq. & cap. 9. p. 187.
seq. Das fürnehmste hiervon nur zu berühren so antwortet er auf die
dicta: Einen ketzerischen Menschen meide. etc. Mit demselben solt ihr auch nicht
essen etc. Cibum cum ejusmodi non capere, non commisceri, uti &
haereticum vitare, & id genus alia in N. Testamento monita, non magis
mihi videntur Excommunicationem, quo trahi saepius solent, innuere aut spectare,
quam in veteri: Beatus vir, qui non abiit in consilio impiorum &c. aut:
Non sedi cum concilio vanitatis, & cum iniqua gerentibus non introibo
&c. & id genus compluria. Neque enim in his neque in illis quid
continetur, quo Status personae alicujus, ut in excommunicatione per
separationem mutandus, sed tantum peculiaris vitae institutio seu consilium
illi, qui sic non commisceretur, cibum non in horis hebraicis super
Evangelistas eben dasjenige, was Seldenus intendiret, über die
vorangezogenen Oerter, die aus denen Evangelisten genommen sind, ex
antiquitatibus Judaicis durch viele Beweise dargethan. Sonderlich aber gehöret
hieher, was er ad Matth. c. 16. v. 19. p. 382. & ad
Joh. cap. 20. vers. 23. p. 1142. seq. über das Binden und Lösen, item
die Sünde erlassen und behalten, für Auslegung macht. Ligare & solvere
est agenda prohibere & permittere. Potestas ligandi & solvendi
erat circa articulos legis, altera Joh. 20. v. 23. est circa peccata hominum.
Illa circa doctrinas, haec circa personas, i. e. potestas terrendi rebelles
morte aut plaga aliqua corporali & potestas tradendi Satanae, qua
nequaquam significatur excommunicatio, System.
Theol. loco 25. pag. 695. dem Lightfoot und Seldeno contradiciren und
diese Auslegungen nicht wollen gelten lassen; so ist es doch an blossen
contradiciren nicht gelegen, zu mahlen nachdem ein sehr berühmter Leipziger
Theologus D. Johannes Benedictus Carpzovius des Lightfooti Werck mit einer
herrlichen Vorrede recommendiret; allwo der lange Locus besagter Vorrede oder
Epistolae dedicatoriae a versic. supprimant, quantum possunt
&c. ad verba: nugator ipse sit omnium
maximus eben auf diese Contradiction des D. Scherzers zielet, wie noch
vielen in Leipzig wird bekand seyn, die da wissen, was damahlen vorgegangen.
Nehmlich es hatte D. Scherzer in dem Systemate Theologico, als es zur selben
Zeit noch in MSC. ware, von der Meynung des Lightfoots gesagt, es wären nugae:
Hierübereyfferte sich Carpzovius, der kurtz vorher dieselbe Meynung auch dem
Volcke in der Predigt recommendiret hatte, daß er in citirten Loco dergestalt
wider Scherzerum loßzog und ihn, Lightfooten zu revangiren, wiederum nugatorem
maximum nennete. Inzwischen ist doch besagter Locus, als der viel vernünfftige
Sachen in sich hält, denenjenigen, die noch denen alten Praejudiciis anhängen,
sehr zu recommendiren.
Ob auch wohl ein neuerer Scribent, Joh. Barthold. Nimeyer indissert. 1. §. 12. & 13. des Seldeni Auslegung von Binden und
Lösen refutiven will, vergißt er die rationes Seldeni aufrichtig anzuführen und
zu beantworten, und hält sich nur an etliche neben Umstände, die Limborch Theol. Christ. lib. 7. c. 18. §. 26. dieser Explication
mit angehängt hatte, und die an sich selbst dem Grund der wahren Auslegung weder
etwas geben noch nehmen. Ferner gestehet er 2) ead. disp. 1.
§. 17. p. 13. daß aus dem Dicto: Haltet ihn vor einen Heyden und
Zöllner, aus oben erzehlter Ursache directo keine Excommunication bewiesen
werden könne; was er aber darbey ibid. & disp. 2. §.
19. p. 50. de probatione indirecta anhänget, ist als eine mera petitio
principii, oder auf das glimpflichste zu reden als ein argumentum tantum
illustrans, non probans anzusehen. 3) Hat er d. exerc. 1.
passim, maxime v. §. 39. p. 27. seq. vieles de clave errante
eingemischt nemlich wenn der Prediger unschuldige Leute in der Beichte bände,
und die Ubelthäter lösete- Wo aber dieser clavis errans in der heiligen Schrifft
oder gesunder Vernunfft gegründet sey hat er nirgends gewiesen, wird auch
solches nimmer thun können, weil clavis errans nicht so gut als ein Dietrich
oder Diebsschlüssel, sondern ein untüchtiger nichtstaugender Schlüssel ist, und
mag dannenhero der Autor zusehen, wie er solches gegen das heilige Predig-Amt
sich zu verantworten getraue, daß er dieselben mit so einen untüchtigen
& in cerebro otiosorum hominum verfertigten Schlüssel beschencket. 4)
Hält er zwar das Anathema Concilii Tridentini wider diejenigen die da fürgäben,
daß die Absolution in der Beichte kein Actus judicalus sey d.
disp. 1. §. 47. p. 32. gantz recht mit unsern Theologis für verwegen;
nichts destoweniger aber schreiber er dem Evangelischen Binde-Schlüssel disp. 2. §. 6. p. 41. vim & potestatem in foro
Ecclesiae externo zu. Ob nun aber potestas fori externi sine actu judiciali
concipiret werden könne, und er also in der That nicht papentze, lasse ich einen
jeden vernünfftigen Juristen beurtheilen, zumahl da er alsbald §. 7. p. 42. mit dürren Worten sagt, quod ligatio
& solutio in foro externo exerceatur potentia jurisdictionis und bald §. 9. p. 43. gestehet,
quod appellatio jurisdictionis in Ecclesia nonnihil recentior sit (das heist auf
gut Deutsch, es ist diese d. disp. 2. §. 33. p. 59. daß die Jüden in der
Babylonischen Gefängnüß die segregation, (das ist, die excommunication mit Haut
und Haar) erdacht hätten, und stößt damit alles, was er in seinen tractat de
origine divina clavis ligantis gelehret hatte, auf einmahl wieder über den
Hauffen. 6) Will er zwar d. disp. 2. §. 72. & seq. p.
89. seq. die obgedachte Meinung, daß die Ubergebung des Sünders an den
Satan eine Wunderkrafft der Apostel bedeute, refutiren, es sind aber nur
schlechte contradictiones und petitiones principii, was er darwieder
auffbringet. 7) Bemühet er sich sehr disp. 4. §. 67. seq. p.
187. seq. die weltliche Obrigkeit zu bereden daß sie dem Predig. Amt
den grössern Kirchen-Bann wieder einreumen solten. Nachdem er aber wohl
gemerckt, daß ihn die Meinung Lutheri in wege stehe, da er in
artic. Smalcald. tit. de Excommunic. außdrücklich geschrieben, quod
major excommunicatio, quam Papa ita nominat, mere civilis poena sit, non
pertinens ad ministros Ecclesiae, so bemühet er sich den Sinn Lutheri zu
verdrehen, als wenn er nur von Päbstischen Mißbrauch rede, gleich als ob
Lutherus an statt der Worte quam Papa ibi nominat,
gesagt hätte, qua Papa vel Pontificii hactenus usi sunt.
Welche Verdrehung ob sie einen Evangelischen Theologo anstehe ich billig eines
ieden vernünfftigen Menschen Urtheil überlasse, zumahl da er selbst gestehet,
daß dieser grössere Bann, wie er auch bey uns gebräuchlich ist, eine Bürgerliche
Straffe sey. Und möchte ich wohl wissen, was er dann durch denn grössern
Kirchen-Bann verstehe, oder wie derselbe außsehe, den man wieder einführen
solle. Denn der grosse Kirchen-Bann ist in diesen Ansehen nicht sündlich, weil
er eine weltliche Straffe ist, denn sonst könten ihn auch Evangelische Fürsten
nicht brauchen, sondern weil das Predig-Amt sich desselben bedienen, und also in
das Amt der weltlichen Obrigkeit greiffen will.
Bey dieser Bewandnüß aber ist nun ferner nöthig zu erinnern, daß alle diese
bißher erzehlte Unförmligkeiten daher enstanden, weil das Pabstthum, und mit ihm
diejenigen, die der weltlichen Obrigkeit unter dem Schein geistlicher Dinge nach
dem Schwerd greiffen, zwey sehr unterschiedene Dinge mit einander vermischet
haben. Nemlich die Versagung der Absolution, und die Ausschliessung von
Abendmahl. Jenes ist cessatio actus, dieses actus positivus; jenes zwinget
niemand, sondern zeichen eines aus Schwachheit irrenden Predigers,
Die IV. Ratio dubitandi, als die eigentlich von der Excommunication grosser
Herren selbst handelt, braucht nunmehro keines weitern Widerlegens, nachdem man
in rationibus decidendi sattsam bewiesen, daß die weltliche Obrigkeit weder mit
den grössern noch kleinern Kirchen-Bann belegt werden könne: Und weil die 4.
Ratio dubitandi auf die drey vorhergehenden sich stützet, als fället sie
nunmehro, nachdem diese 3. Stützen ruiniret worden, von sich selbst über den
Hauffen.
Erat Theodosius Imperator Universi orbis, non unius vel alterius regni, veluti
Rex Franciae; sed obtinebat universum Imperium, & omnia illius regna
talia habebat. Habebat enim & Galliam, seu Franciam, &
Hispaniam, Hungariam, Dalmatiam, Graeciam, Asiam cum tot Regnis &
Provinciis, Syriam, AEgyptum, & Africam, itaque non unius regni Rex
erat, sed multa tenebat regna, & imperia, & nihilominus
lachrymis & magno dolore animi facinus & peccatum suum
confessus, poenitentiam a S. Ambrosio suscepit, & ingenti cum humilitate
peregit, paratissimum se exhibens ad mandatum non Papae, sed Archi-Episcopi
tantum, ac ita in Ecclesia & ad sacramenta admissus fuit, &c.
Quo factum est, ut Deus illi deinde semper assisteret, & faveret, ac
praeterea, cum nella
vita di Sisto V. Parte II. Libro V. pag. 371. Sind nun das Compliment
dieses Pabsts und das Compliment der heutigen Theologen von Theodosio nicht
einander so ähnlich als ein Ey den andern wohl zu seyn pfleget, und solten
grosse Herren nun nicht einmahl mercken was darhinter stecket? Gewiß, hätte
Theodosius den Ambrosium fein in Arrest nehmen lassen, und mit harter
Bestraffung seiner unverschämten Frechheit seine Autorität besser mainteniret,
so hätten hernach die Päbste nicht so leichte böse Exempel von diesen kühnen
Vornehmen genommen, und wären viel Zerrüttungen des Staats nachgeblieben. Der
sonst dem Ambrosio ziemlich zugethanein Chron. Carionis lib. 3. de Theodosio, entschuldiget
doch an eben den Orte den Theodosium wegen der That, deßhalb ihn Ambrofius
excommuniciret hatte, mit sehr nachdrücklichen und nachdencklichen Worten, und
refutiret diejenigen, die da falsche Ursachen angeben, des Ambrosii Fredel desto
eher damit zu beschönen. Denn man gibt insgemein vor, Theodosius habe deßhalb so
viel von dem Volck zu Thessalonica umbringen lassen, weil sie liederliche
Schmähe-Worte wieder ihn ausgegossen, oder eine ihm oder seiner Gemahlin
aufgerichtete Ehrenseule niedergerissen hätten, welches doch ungegründet ist.
Ein Fuhrmann der zu denen Circensischen Spielen gebraucht wurde, hatte einen
jungen Menschen geraubet, feine unflätige Lust an ihn zu büssen. Diesen hatte
der Käyserliche Obriste lassen gefangen nehmen. Das Volck aber suchte die
Loßlassung dieses Bösewichts, und als der Obriste nicht drein geheelen wolte,
fieng das Volck einen Tumult an, darinnen nicht allein der Obriste, sondern auch
etliche andre Obrigkeitliche Personen umgebracht, gesteinigt, und zu grossen
Despect der Käyserlichen Autorität und gemeiner Zucht dero todte Cörper mit
vieler Beschimpffung durch die Stadt geschleppet wurden. Nun war hier eine
dreyfache Mißhandlung fürhanden: 1) daß sie so ein Bubenstück des Fuhrmanns
nicht hatten wollen straffen lassen; 2) daß sie dieser schändlichen That zu
Behuff einen Tumult angefangen; 3) daß sie so viele vornehme Kayserliche
Bediente so jämmerlich ermordet. Da nun wegen solcher wichtigen Ursachen der
Kayser in rechtmäßigen Zorn entbrant ware, muß d. l. die um keiner oder geringer Ursachen willen grosse
Grausamkeit ausüben, obschon in modo verstossen war.
Denn bey grossen Leuten, wie Theodosius war, entbrennet
der Eyffer die Ubelthaten zu straffen sehr hefftig. Volum Dissert. Historico-Politic. Part. 2.
Dissert. 10. die hauptsächlich de excommunicatione Theodosii handelt
§. 17. gar herrlich ausgeführet, daß Ambrosius mit
dieser excommunication wieder seine Gebühr gehandelt, weil es denen Priestern
nicht zustehe, sich über die Könige und Fürsten, deren Unterthanen sie sind, zu
Richtern aufzuwerffen, und sie als de disciplina Ecclesiastica disp. 2. §. 30.
(wie wohl dieser auch auf die gantz Papistische Sentenz des Gisberti Voëtii, die
allbereit oben in dicta ratione dubitandi quarta beschrieben worden, auch auf
den Papisten Du Pin sich beruffet.) Was aber D. Hülseman für einen Feuergeist
gehabt, davon weiß die Braunschweigische Kirche intuitu controversiae Calixtinae
gnung zu sagen. Es ist zwar unter denen Scribenten, die das jus excommunicandi
principes excommunicatione minore statuiren, auch Grotius mit gezehlet worden
in dicta ratione dubitandi 4. wenn man aber Grotii
locum eigentlich ansiehet, so redet er nicht de excommunicatione minore, sondern
de simplici negatione absolutionis, unter welcher und unter der exclusione a
coena ein grosser Unterschied ist, wie oben in responsione ad
rationem dubitandi tertiam deutlich gezeiget worden.
Die V. Ratio dubitandi, daß nemlich Evangelische Prediger sonderlich in diesen
Fall Principes excommuniciren könten, wenn es das Interesse religionis
Evangelicae beträffe, und etwann zum Vortheil in ratione decidendi 7. ausführlich gelehret
worden, daß es also hier keines ferneren erinnerns bedarff, zumahl da des dabey
allegirten Hülsemanni Lehre de excommunicatione extra Parochiam in nichts als
pure Päbstischen doctrinis gegründet ist. Und eben dieses ist auch
Die andre Frage ist: Wie und welchergestalt des HerrnCappellan zu verfahren
befugt, zumahl wenn selbige ihre bißherige Conduite
continuiren solten? Diese Frage desto
Nun ist hierbey anfänglich kein Zweiffel daß, wie man allbereit aus denen
Beylagen sub n. 1. & 3. selbst siehet, die beyden Prediger sich
persuadiren, auch ohnstreitig werden andere persuadiren wollen, daß sie in
dieser bösen Sache noch recht überley haben, und anstatt, daß sie sich einer
Straffe würdig achten solten, wenn ihnen selbst diese Frage solte vorgeleget
werden, vielmehr S. Hochfürstl. Durchl. für höchst straffwürdig erkennen würden,
auch gar leichtlich von andern Theologischen Facultäten oder Collegiis darinnen
dörfften Beyfall finden. Denn wie diese Leute und die ihres gleichen sind, mehr
in denen Consiliis Wittebergensibus & Dedekenni, als in den reinen und
lauteren Wort GOttes studiren, und auch die Gottlosesten und absurdesten
Meinungen, die sie in jenen häufig finden, wenn sie nur das von dem Seel.
Luthero vorlängst geprophezeyte Affter-Pabstthum stercken, viel höher achten,
als Unsers Heylandes Christi und seiner heiligen Apostel Lehre; Also werden sie
darinnen wohl tausend absurde und unchristliche, dabey aber mit verfälscheten
Sprüchen der heiligen Schrifft und dem Schein eines gottseeligen Eyffers
angefürnißte rationes finden, ihre böse Sache damit zu
I. Wird ihnen der Locus Hülsemanni vortreflich anstehen, dade corrept. Fraterna §. 17. n. 353.
p. 331. also schreibet. Multo minus adigi poterit (Pastor) ad
Palinodiam ob Elenchum vel Epanorthosin individui unius vel alterius, si
existant illa crimina & vera sunt, a quibus Pastor etiam publice unam
vel plures denominat & flagellat. Deinde si post adhibitos gradus illud
facit. Non magis inquam injuriarum conveniri poterit, quam Jesaias, qui
Principes & cives suos facit fures & socios furum Jes. 1. Frivolum enim est, Epanorthoses hasce nominales
& personales ad facta Heroica restringere, & communi Pastorum
officio Elenchtico in Theoricis, Epanorthotico in moralibus vitiis hanc
facultatem derogare. Quum nimis apertum & manifestum sit Apostoli
praeceptum 1. Tim. V. Peccantes coram omnibus argue, ut
caeteri timeant, & exempla de nominetenus excommunicatis nimis sint
luculenta. Legantur Chrysostomi invectivae in Gainam, in Eatropium, ejusque
Commentarii in illud: argue Tit. 1. 13. & in II. Cor.
XIII, 10. Ne utar potestate mea d. l. n. 75. p. 339. ad marginem drücken lassen. De
correptione ex cathedra non praesumitur dotus, quia fit in loco judicii. III.
Werden sie auch freylichPart. 1.
fol. 897. num. 27. beruffen: Ob das Straff-Amt gegen die Obrigkeit sey
ein Crimen laesae majestatis? Mit nichten. Höre mein
lieber Christ, und bedencke es fein bey dir selbst. Ists nicht eine grosse
Majestät die dich strafft, nemlich GOtt der heilige Geist. Deine Prediger oder
dein Seelsorger, der dich strafft, ist zwar für der Welt in armer elender
sündiger Mensch, und geringschätzige Person. Principaliter,
insonderheit und eigentlich für seine Person strafft, sondern der H. Geist ists,
der dich straffet, der mit dir durch deinen Prediger redet. Der Prediger thut
nichts mehr dazu, denn daß er dem Heil. Geiste seine Zunge, Hand und Mund
leihet, wenn er dir GOttes Wort prediget, und die H. Sacramenta reichet, der H.
Geist aber ists, der das Wort redet und führet. Bedencke, ob du elender Mensch
nicht ein crimen laesae majestatis divinae committirest,
und dich an der hohen göttlichen Majestät GOttes des H. Geistes vergreiffest,
wenn du so aufgeblasen, stoltz und vermessen bist, und des H. Geistes Straffe
nicht leiden willst. Zu deme, wenn die Prediger die Obrigkeit straffen, so
verwerffen und verdammen sie nicht das Amt der Obrigkeit an ihm selbst, sondern
sie straffen die Sünde an der Obrigkeit, und den Mißbrauch des Amts.
Wann dann nicht undienlich seyn wird diesen Schein Rationibus für allen Dingen
abzuhelffen, so ist auf die I. leichtlich zu antworten: 1) Daß die Exempel der
Propheten und Apostel auf Papistische Weise auf das Amt unserer heutigen
Prediger appliciret werden, per latius dicta in responsione
ad quaestionis primae rationem dubitandi primam. 2) Ist das Dictum des
Apostels: peceantes coram omnibus argue von Hülsemannen gantz unrecht appliciret
worden, als ob der Apostel befohlen hätte, daß man die Sünder öffentlich
prostituiren solte. Denn ob wohl unser seel. Lutherus selbst darinnen gefehlet,
wenn er den Ort des Apostels übersetzet: Die da sündigen, straffe für allen, so
hat doch Hülsemann dieses nicht aus Unwissenheit sondern wieder sein besseres
Wissen und Gewissen gethan, indem er in eben dem Tractat §.
12. n. 272. p. 128. seq. sich selbst widerleget, wenn er schreibet:
Publieum peccatum, quod Pastoraliter arguendum est, ipse sie descripsit
Apostolus 1. Tim. V, 20. Peccantes coram omnibus argue. Etsi non nesciam, illud
coram omnibus a quibusdam referri ad solum
praedicatum: argue coram omnibus. Sed versus antecedens
ostendit, subjectum propositionis non posse de occultis delictis intelligi. Und
also muß es verdeutscht werden: Die da für allen oder öffentlich sündigen, die
bestraffe. Nehmlich gebührend, und nicht mit öffentlicher Beschimpffung. Die
fälsche Erklährung gründet sich auf Papistische Principia wie denn die Papisten
auch einen andern Locum des Alten Testaments Levitici 19. v.
17. also verfälschet haben. Vulgata Publice argue eum. Sed nec in
origine, nec in versione aliqua alia vetustiori respondet ibi publice &c. Et irrepsisse non dubito hic publice ex eo, quod ante tempus vulgatae versionis
opinio inoleverat de jurisdictione, quam Ecclesiasticam nuncupant, legitima,
eaque, ut jure Evangelico fundata, qua publice in jus vocando peccatores citra
commonitionum temperamenta praescripta eos pudore suffundentes coarguebant.
Seldenus de Synedriis p. 194. 3) Setzen wir billig des
Hülsemanns loco einen schönen locum ex Hugone Grotio de
imperio sum. potest. circa sacra c. 9.§. 19. p. 127. seq. entgegen, zumahl da daraus erhellet,
wie unförmlich Hülsemann das Exempel Rathans und Johannis des Täuffers
angezogen. Wir wollen nur das vornehmste daraus excerpiren. Injuriam faciunt
Evangelio, qui Clavium nomen tribunitiis concionibus obtendunt, &
summarum Potestatum facta ambiguae interpretationis, aut parum, aut certe aliis
minus nota (schicket sich überaus schöne auf gegenwärtige Frage) quanta possunt
acerbitate traducunt palam, idque apud plebem, quam talibus factis mederi nec
jus nec fas est, cum interim more humani ingenii, sponte infensa potentibus
pessima de iis libenter audiat & facile credat. Unde necessarium est,
seditiones sequi, aut, quod seditionis proximum est, contemptum summi Imperii.
Neque enim frustra a sapientissimo Scriptore Tacito dictum, ambiguos de Principe sermones, quaeque alia turbamenta vulgi. Atqui
multum distant. Evangelii praedicatio & clavium usus. Praedicatio
Evangelii cum ad omnes fiat, ita attemperanda est, ut omnibus prosit, satisque
habet, de personis silere, de vitiis loqui. Pessimus est mos, suggestum in
scenam vertere, & dulcissimam Evangelii vocem in comoediam veterem. Ipsi
veteres Romani rem indignam putarunt, si quis crimen audiret eo loco, quo
refellendi copia non fuit, ut nos docet Gicero. Sed praecipue summarum
potestatum, magistratuumque non vitam tantum, sed & famam Deus
sacrosanctam, & suae legis edicto quasi asylo quodam munitam esse
voluit. Quid enim aliud illud sibi vult: Principi populi ne maledicito. Exod. 22. 28. &c. Non omittendus hic Toletani
concilii Canon: Sed & hoc pro pestilentiosis hominum moribus salubri
deliberatione censemus, ne quis in Principem maledicta congerat. Scriptum est
enim a Legislatore: Principi populi tui ne maledicito: Quod si quis fecerit,
excommunicatione Ecclesiastica plectatur &c. Gravissime peccarat Saul,
& Samuel
Was die II. Rationem dubitandi betrifft, kan man sich nicht genung verwundern, quo pudore Hülsemann das so hinschreiben können, daß er die Cantzel, wenn sie bey dergleichen Schmähung nach dem itzigen Loco Hugonis Grotii zu einem Theatro in einer Comoedie verbotener Weise gemacht wird, pro loco judicii will ausgeben, die doch niemahls, und wenn auch GOttes Wort lauter und rein darauf geprediget wird, ein Richter-Stuhl sondern ein Lehr-Stuhl ist. Und dienen solche Dinge zu nichts mehr, als daß man sich nur verräth, was man so gerne seyn wolte, und was der Pabst mit dergleichen Brocardicis sich zuwege gebracht hat. Zugeschweigen, daß dieses Brocardicum durch nichts anders von ihm erwiesen wird, als daß er einen Locum aus dem bekanten Juristen Covarruvia anführet, in welchen dieser davon handelt, wenn jemand von andern etwas schimpfliches in loco judicii gesagt hätte, daß man so dann animum injuriandi nicht so leichtlich praesumiren könne. Wie nun aus diesen Loco gemeltes Brocardicum könne geschlossen werden, wird wohl niemand vernünfftiges finden können.
Bey der III. Ratione dubitandi ist zwar kein Zweiffel, daß der H Geist die Zunge und den Mund eines treuen Lehrers und Predigers auch wenn er sein Straff-Amt recht übet, als Instrumenta brauche. Gleichwie aber die daselbst formirte Frage de crimine laesae majestatis den Mißbrauch des Straff-Amts praesupponiret; Also kan von diesen Fall nicht ohne offenbahre GOttes-Lästerung gesaget werden; daß GOtt der heilige Geist diesen Mißbrauch selbst begehe, und des Predigers Mund und Zunge als Instrumenta darzu gebrauche. Die letzte Ausflucht, daß der Prediger nicht daß Amt der Obrigkeit, sondern den Mißbrauch desselbigen bestraffe, ist sehr elend ausgesonnen. Jedoch kan die weltliche Obrigkeit hierbey nicht besser thun, als daß sie sich der gemeinen Rechts-Regel: quod quisque juris in alium statuerit, ut ipse eodem jure utatur bedienen, und wenn sie einen solchen Injurianten bestrafft, und er gleichwohl sein heiliges Amt vorzuschützen sich unterstehet, gleichfalls ihm die Antwort, und zwar mit bessern Fug widerfahren läßt: Man bestraffe sein Amt nicht, sondern den Mißbrauch desselbigen.
Nachdem dieses also zum Voraus erinnert worden, kan manin
ratione decidendi 6. gezeiget worden, weder S. Hochfürstl. Durchl. noch
Dero Hochfürstl. Kinder pro parochianis (von denen man sonst diese Redens-Art
braucht) zu halten; und sie kein andres und weiteres Recht zu diesen Schäflein
haben, als so viel ihnen darüber von S. Hochfürstl. Durchl. eingeräumet ist, die
selbiges, nach befinden, allezeit ändern und limitiren kan. Hingegen aber ist
das jus patriae potestatis vielmehr ein solches Recht, welches S. Hochfürstl.
Durchl. von niemand als GOtt verliehen worden.
Zum IV. ist die gerühmte independenz, und daß sie vorgeben, es dependire ihr Amt
alleine von GOtt, und sie sich dadurch der Bothmäßigkeit und Gehorsam, den sie
S. Hochfürstl. Durchl. auch in Ansehen des Amts selbsten schuldig sind,
entziehen wollen, eine Mißhandlung wieder die hohe Obrigkeit, zumahlen da
dieselbe dadurch vergrössert wird, daß sie, die Prediger, durch ihre conduite
deutlich genung gewiesen, daß dieses ihr Vorgeben nicht nur in blossen Worten
oder einer ruhmräthigen jactanz bestehe; sondern daß sie auch in der That
bißhero gezeiget, wie sie nicht gesonnen sind S. Hochfürstl. Durchl. Befehlen in
so genannten Amts-Sachen ferner zu gehorchen, sondern unter dem praetext dieses
ihres independent gerühmten Amts alles nach ihren Gefallen thun, ja ein ihnen
nimmer zu kommendes Amt an S. Hochfürstl. Durchl. höchsten Person selbst mit
Dero nicht geringen Beschimpfung außüben wollen, inmassen sie weder der
Gnädigsten Weisung, die S. Hochfürstl. Durchl. selbst ihnen gethan, noch der
Weisung Dero hochpreißlichen Geheimten Raths Collegii Gehöre gegeben, sondern
vielmehr die gegebenen resolutiones, und das denenselben aus Gnaden beygelegte
responsum, scoptice durchgezogen und durchhechelt, und mit S. Hochfürstl.
Durchl. darüber zu disputiren sich unterfangen, und nach wie vor in ihren
stachlichten Predigten mit grossen Aergernüß des Volcks auch dadurch
verursachter Auffwigelung andrer fortzufahren, welches höchststraffbare
Begünstigungen seyn, die nicht nur in GOttes Worte, daß man den Fürsten seines
Volcks nicht fluchen oder ihn beschimpffen solle, außdrücklich verbothen,
sondern auch durch allgemeine Teutsche Rechte und Reichs-Abschiede absonderlich
denen Predigern solches untersaget worden R. Absch. de anno 1530. §. Wir haben,
verbis. Die Prediger sollen sich mit ihren Predigen unsern Abschied gemäß
halten, und fürnehmlich in ihren Predigen vermeiden und unterlassen, was zu
Bewegung des gemeinen Mannes wieder die Obrigkeit, oder die Christen Menschen in
Irrungen führen, oder gegen einander zu verhetzen dienen oder Ursache geben
möchte. Und insonderheit sollen sie sich der redmassen, so etliche bißanhero zu
thun sich nicht geschämet; daß man das Evangelium und das heilige Wort GOttes
verdrucken und vertilgen wolle, enthalten; nicht nach eigenen Willen, Nutzen,
Neid, Hoffart oder zu Verführung der unverständigen gemeinen Leyen predigen, und
was disputirliche Sachen, sich dasselbige zu predigen, und zu lehren, darzu
stumpfirens, schmähens und lästerns sich enthalten
V. Da denen 2. Predigern wohl bewust seyn sollen, was wegenratione decidendi 3. quaest. 1.
breiteren Inhalts angeführet worden) denen Predigern ernstlich anbefohlen sey;
auch, wenn sie nur ihre Bibel fleißiger lesen, oder den Sensum communem lieber,
als etliche aufrührische Bücher consuliren wollen, leichtlich hätten mit Händen
greiffen können, daß die Lehre de licentia excommunicandi Principes eine der
vornehmsten Lehren sey, darauff sich der von ihnen so offt ausgeschriene
Anti-Christ als auf eine seiner mächtigsten Stützen gründet, und die zu nichts
als Aufruhr, Unruhe und Aergernüß anzurichten geschickt ist; haben sie sich
nichts destoweniger ihren Hochmuth sich verleiten lassen, daß sie in denen
Beylagen sub n. 1. & 3. zu zweyen unterschiedenen mahlen ihren von Gnad
und Recht so hochberühmten, und weltbekanten gnädigsten Fürsten und summum
Episcopum mit den Kirchen-Bann und Ausschliessung von Abendmahl mit sehr
deutlichen Expressionen zu bedrohen sich unterfangen, auch dergestalt sich
erklähret, und solche Expressiones gebraucht, daraus ein jedweder vernünfftiger
Mensch unstreitig schliessen können, daß sie die Absolution Sr. Hochfürstl.
Durchl. gewiß versagen und also so viel an ihnen bereit seyn würden, diese
Bedrohung in der That auszuüben, mithin aber, nach ihrer eigenen Art zu
schreiben, eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von Aposteln bey Bekehrung
der Völcker, wohl aber von Römischen Meß-Priestern und Missionariis frequentirte Praxin und Methode
die Leute zu bekehren einführen wollen. Und wenn sie ja die Rationes die bey
Abhandlung der ersten Quaestion vorkommen nicht hätten bedencken wollen, sondern
auch allenfalls denen Predigern zustünde, auf gewisse weise ihre Ober-Herren zu
excommuniciren, quod tamen absurdissimum esse satis fuit demonstratum; so hätten
sie doch bedencken sollen, daß auch nach der Natur der Excommunication
dergleichen fälschlich praesupponirte Licenz, auf gegenwärtigen Fall nicht könne
appliciret werden, indem zur Excommunication solche Delicta erfordert werden,
die offenbahr seyn, oder durch vorhergegangene rechtmäßige gerichtliche
Untersuchung wahr zu seyn befunden worden, dergestalt daß ad excommunicationem
nicht genug ist, wenn der Prediger gleich für sich etwas gewiß weiß, wenn nicht
Jur. Eccles. lib. 1. c. VI. memb. 4. §. 10. Carpz.
Jurispr. Eccles. l. 2. def. 284. 285. Ziegl. de Episc. l. 3. c. 11. §. 45. p. 608. Nun aber ist in
gegenwärtigen Fall das Factum an sich selbst 1.) nicht gewiß, immassen sie viel
falsche Umstände angedichtet, 2.) so ferne es eingeräumet wird, ist es keine
Mißhandlung, indem deßhalb S. Hochfürstl. Durchl. vieler gelehrten Evangelischen
Männer, so wohl Theologorum als JCtorum responsa in Händen haben; zum wenigsten
macht dieser Beyfall 3.) das Factum zweiffelhafft und also beschaffen, daß es
die Prediger nicht pro notorie injusto ausgeben können, ob sie gleich mit ihren
praeconceptis opinionibus dasselbige dafür halten. 4.) Ist es auch ein Factum
arcanum ac paucis cognitum. Derowegen gehören die zwey Prediger unter die Classe
dererjenigen über die Grotius in dem in responsione ad
rationem dubitandi primam excerpirten Loco klaget, quod summarum
potestatum facta ambiguae interpretationis aut parum, aut certe aliis minus
nota, quanta possint acerbitate apud plebem palam traducant. Oder wenn ihnen
Grotius etwann nicht orthodox genung seyn solte, so können sie sich in dem
schönen Loco des seel. Chemnitii bespiegeln. Verbi ministri, inprimis autem
illi, qui ferventioris sunt ingenii, saepenumero hac in parte peccant. Si quis
auditorum apud ipsos de peccato deferatur, protinus in suggestum convolant,
& nulla praeeunte privata admonitione, licet delinquentem non nominent,
sic tamen verbis depingunt, ut ab omnibus digitis monstrari, ac dici possit, hic
est. Aut, si quis ipsos offendit, atque postea ad confessionem accedit, indignis
modis ab ipsis accipitur, & saepenumero ob caprinam lanam ab absolutione
& communione arcetur, nullo praeeunte arbitrorum judicio, nulla
superiorum cognitione. Tales pastores olim Deo gravem reddituri sunt rationem.
Neque enim ipsi Domini sunt sacramentorum sed ministri, & claves regni
coelorum tam lingans, quam solvens ita sunt ipsis concreditae, non, ut pro suo
arbitrio iis abutantur, sed ut juxta praescriptum Christi fingulas eas
applicent. Martin. Chemnitius Harmon. Evang. cap. 92. pag.
1745.
VI. Hätten sich die Prediger bescheiden sollen, daß weil ihnen vermöge der oben
angeführten Braunschweigischen Kirchen-Ordnungen oblieget, bey vorhabender
Excommunicirung eines Privati solches nicht für sich zu thun, sondern an die
Superiores und das Consistorium deßhalber zu berichten und derer Verordnung
gewärtig zu seyn, diese Behutsamkeit desto mehr von nöthen gewesen wäre, da die
Sache ihren
VII. Wie nun dieses alles böse und ärgerliche Thaten seyn;de imperio summar. potest. circa sacra cap. 9. §. 20.
allbereit oben ad quaest. 1. in respons. ad rat. dub.
primam mit mehrerern Umständen dargethan worden; Also ist hierbey nicht zu
vergessen, daß der Princeps schuldig ist, ohnerachtet der Sophistereyen, damit
Hülsemann diese wahre Meynung bestreitet de corrept. fraterna
p. 324. seq. n. 339. seq. denen Privat-Personen, welche in ihren
Predigten von denen Predigern geschmähet worden, den processum injuriarum zu
öffnen, auch die schmähende Prediger deshalb zu bestraffen und dem Klagenden
Satisfaction zu schaffen, Carpz. Jurispr. Consist. lib. 3.
def. 98. Joh. Georg. Simon peculiari hac de re
disputatione; solchergestalt aber derselbe krafft seines d. l. 3. def. 102. Und hat nach der zwey Prediger
eigenen Ausspruch bey gegenwärtigen casu Serenissimus princeps mehr auf
Handhabung der Gerechtigkeit als auf Erweisung der Barmhertzigkeit zu
reflectiren, indem sie in ihren Schreiben sub n. 1. melden, daß die delicta, quae sine exemplo sunt, enormitatem criminis
exaggerirten, und man aus GOttes Wort und denen Exempeln an Nadab, Abihu, Usa, u. s. w. zu lernen habe, daß das
erste Sünden-Exempel auch für andern exemplariter zu
bestraffen sey. Nun ist aber ihre Begünstigung, und daß sie sich Serenissimo
dergestalt ohne Ursach widersetzt, und ihn mit der Excommunication, so viel an
ihnen gewesen, belegen wollen, das erste Sünden-Exempel unter Protestirenden
Fürsten, indem man sonsten seit der Reformation nicht gehöret, daß sich ein
Lutherischer Prediger unterstanden hätte, dergleichen Frevel vorzunehmen, und
haben sie also mit diesen Worten, mit welchen sie Seine Hochfürstliche
Durchlauchtigkeit zu beschimpffen bedacht, sich selbst das Urtheil gesprochen.
IIX. Zwar möchte dieses eintzige für sie angeführet werden dörffen, daß die armen
Leute nicht so wohl dolo als ignorantia und zwar invincibili gesündiget hätten,
indem sie von Jugend auf nichts anders als die Lehren de jure excommunicandi
principes iisque in rebus ad officium Pastorum pertinentibus obedientiam
denegandi, in ihren Hülsemanno, Dedekenno Consiliis Wittebergensibus nicht
anders gelernet, auch vielleicht von ihren Praeceptoribus vivis nicht anders
gehöret, und daß nach dem bekannten Juristischen brocardico, etiam fatua causa
excuset a dolo; zugeschweigen daß sie auch Prediger und also in honorem
ministerii mit schimpflicher Straffe zu verschonen wären, ne plebs contemtui
habeat Pastores Ecclesiae, si videat eos ut Laicos puniri secundum communem Dd. opinionem, zumahlen da ohne dem in Kayserlichen
Rechten versehen wäre; daß grosse Herren auch die Schmähungen ihrer Unterthanen,
wie viel mehr aber der Prediger in keine Consideration zu ziehen hätten. Si
namque maledictum ex levitate processerit, contemnendum, si ex insania,
miseratione dignissimum, si ab injuria, remittendum est sive condonandum l. un. C. si quis Imp. maledix. Carpzov. Pr. Crim. P. I. p. 41. n. 114. seq. Alleine gleichwie
noch in Zweiffel stehet, ob der canon de excusatione doli nicht inter brocardica
fatua zu rechnen sey; und ob 1. Cor. V. v. ult.
nicht aber sich durch dergleichen sub praetextu honoris ministerialis ersonnene
Räncke frembder Sünden theilhafftig zu machen. Alleine es meritiret dieses eine
weitläufftigere Deduction, als vor itzo der Scopus gegenwärtigen Responsi
zuläßt. Das Jus Justinianeum de eo qui principi maledixerit, schickt sich auf
gegenwärtigen Casum deßwegen nicht, weil der Text nur de verbis ore prolatis zu
verstehen, nicht aber de injuria scripta, als bey welcher ein grösserer Vorsatz
und animus magis deliberatus praesupponiret wird, und pflegen in diesen Fall
eine tapffere Geld-Busse oder Gefängnüß-Straffe, oder auch wohl nach Gelegenheit
der Umstände fustigatio & quidem gravior denen Laicis zuerkannt zu
werden. Carpz. c. l. d. n. 121. 122. In übrigen aber
dörfte das Jus Justinianeum denen beyden Predigern ziemlich schwer fallen, wenn
nach dessen Verordnung in Novell. 123. c. 11. sie mit
dem grössern in responsione ad
rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto
loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe
denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret.
IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum
hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa
nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und
jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die
recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden
aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas
sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii
nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer
Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen
gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß
derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben
nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der
Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte,
sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und
leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz.
Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118.
Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist
doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner
Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein
Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch
zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst
ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G.
& C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu
machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten
Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da
sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch
schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu
bestraffen.
X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero
gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu
removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante
specie facti vorhergegangen; theils auch was von d. l.
XI. Daferne aber endlich S. Hochfürstl. Durchl. auch bey der
§. IIX. Von diesen Responso nun, fielen, wie von allen dergleichenResponso. Erzehlung etlicher die gar favorable geschienen.
§. IX. Ich verstand diese Complimente wohl was sie nach dem gewöhnlichen Hoff-Stilo sagen wolten. Den einen Punct betreffend, war es so viel gesagt, daß es eine penible und verdrießliche auch gefährliche Arbeit wäre, die historiam controversiae inter imperium & sacerdotium aufzusetzen, und daß dazu sich nicht leichte weder ein Politicus noch Theologus gebrauchen lassen werde, sondern daß ich mich selbst darüber machen und die Autores die die Jura Principum in Ecclesiasticis gebührend defendirt, zusammen drücken lassen möchte; aber daß sich nicht leicht ein Verleger in Teutschland dazu finden würde, auch schwerlich zu hoffen wäre, daß dieses Werck dadurch befördert werden solte, wenn man an grosser Herren Höffen erst eine Beyhülffe zum Verlag ausbetteln wolte. Den andern Punct anbelangend, ware es so viel gesagt, daß gleichwie man mein in vorigen Handel verfertigtes Responsum meiner Deprecation unerachtet hatte drücken lassen; also auch das gegenwärtige Responsum, so viel die erste Frage betrifft, ehe ich es mich versehen würde, werde gedruckt werden; wenn ich aber disponiret werden könte, daß ich es selbst allhier drücken liese, würde es desto besser für alle diejenigen seyn, die bey dem Inhalt des Responsi ein Interesse hätten, für mich aber desto schlimmer seyn, indem die Gegenpart alsdann mir ohnstreitig auf den Hals fallen, und also ich genöthiget werden würde, rechtschaffen zu kämpffen und zu fechten, sie aber bey diesen allen hinter der Scene in verborgenen würden zusehen, und sich mere passive verhalten können.
§. X. Gleichwie ich mir nun das Compliment wegen des ersten
§. XI. Wegen des Abdrucks meines responsi über die erste FragePublication des Bedenckens,
unerachtet der mit Anführung vieler Ursachen geschehenen deprecirung.
§. XII. Was ich nun vermuthet und vorhergefehen hatte, wurde gar bald ins Werck
gesetzt. Denn kurtz darauf Anno 1706. kame eine Schmähe-Schrifft an das Licht,
derer Titel zwar scheinheilig genung war: Kurtze in der heil. Schrifft und denen
Evangelischen Kirchen-Symbolis begründete Antwort auf
das in letzterer Braunschweigischer Winter-Messe durch den Druck publicirte Bedencken über die Frage: Wie weit ein
Prediger etc. aber die Schrifft selbst war durch und durch mit bitteren und
pharisäischen Schmähungen angefüllet: denn bald sagte der Autor p. 9. die
Türcken wären nicht so unverschämt und verkehrt, als der Autor des Bedenckens, bald schrieb er p. 12.
13. man könne denjenigen, der so frech der Evangelischen Lutherischen
Kirche ins Angesicht wiederspräche, und gleichwohl denen andern beyden der
Römisch-Catholischen und Reformirten sich nicht conformirte, dißfalls für keinen allegirten und gerühmten,
von der gantzen Kirchen aber und von allen in Römischen Reich geduldeten Theilen
derselben verworffenen Thoma Erasto verfügen und ein
vierdtes ausmachen, derer Thomasianer oder Erastianer. Und wenn der Autor ein offenbahrer Feind unserer Evangelischen Kirche
wäre, möchte es weniger ungereimt und schädlich seyn, als daß er, wie es
scheine, für ein Mitglied der Evangelischen Kirche wolle gehalten seyn. Bald
beschuldigte er mich p. 39. ich schnaubete wie ein
anderer Saul mit Morden und Dräuen wieder die Jünger des Herren. Bald schwatzte
er von Atheisten und Atheistischen principiis p. 45.
& p. 92. Bald nennete er mich p. 71. einen Calumnianten der Evangelischen Prediger; Bald p. 83. einen Prediger-Feind
u. s. w. Der Hauptzweck dieser Schrifft gienge dahin, daß der Autor behaupten
wolte: der
§ XIII. Und mit diesen Manne mich recht einzulassen, funde ichSpecimina von den elenden Zustand dieser
Schrifft.
§. XIV. (I) Der Beweiß den er in 1. Cap. führet, daß der BindeschlüsselMiserabler Beweiß, daß der
Bindeschlüssel keine weltliche Straffe sey.lisch und die weltlich
sind, lassen sich (mit dem Autore zu reden) in eine Classe nicht combiniren. Nun
eigenet aber der Heyland den Bindeschlüssel dem Himmelreich zu Matth. 19, 16. Darum gehöret er nicht den weltlichen
Reichen einfolglich ist es keine weltliche Straffe: Denn was nicht weltlich
§. XV. (II.) Was die Beantwortungen auf meine rationes decidendi und die replicas
auf meine Wiederlegung der rationum dubitandi betrifft, wird der Leseser
befinden daß er meine Worte nicht ordentlich und aufrichtig angeführet, sondern
(nach seinen Stylo p. 35.) hier und dar herumgewühlet, um etwas zufinden,
darwieder er sein unzeitiges Gewäsche anbringen könte. Er allegiret zwar öffters
bey Anführung meiner Worte die paginas aus meinen gedruckten Bedencken; Aber zum
öfftern führet er selbige an, ohne zu melden wo sie zubefinden: Wo dieses letzte
geschehen, darff sich der Leser gewiß versichern, daß er es deßwegen gethan,
weil die Verfälschung oder sonst verstümmelte Anführung meiner Worte gar zu
mercklich und handgreiflich gewesen wäre, die er daselbst begangen; Aber er hat
auch solche Streiche gar öffters an denen Orten, wo er die paginas citiret,
vorgenommen; und sich doch dabey eingebildet, daß hoc non obstante ihn iederman
für einen Jünger des HErrn, dafür er sich zum öfftern in dem Scartecgen
ausgiebt, werde passiren lassen. Nur ein paar Exempel anzuführen, so verfälscht
er gleich bey Anfang des 2. Capitels p. 13. mein p. 63. des Bedenckens
befindliche Worte: Denn da ich geschrieben hatte, man hätte damahls als die
Articuli Smalcaldici geschrieben worden, nicht so viel subsidia historiae
Ecclesiasticae die wahre Beschaffenheit der item als könne man sich nicht genung verwundern über die grosse Gedult der
Evangelischen Fürsten und ihrer Ministrorum, daß sie
solche gefährliche und ihren höchsten Regalibus höchst
praejudicirliche Principia
so lange Zeit in die Welt hinein schreiben, und durch den Druck propaliren lassen; auch hierdurch Gelegenheit und Anlaß
gegeben, daß so viel tausend junge, unwissende Gemüther auf Universitäten damit eingenommen, mithin aber Ehr-und zancksüchtige
Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffetworden, massen denn nicht
leicht ein Casus erdacht werden könne, da sich nicht
dergleichen Leute auf die Consilia Wittenbergensia oder
des Dedekenni seine Compilation
gegründet, und darauf als der Bock auf seine Hörner verlassen hätten: Da doch
diese Wort gar nicht in besagter pag. 105. sondern weit hinden p. 152. 153. zu
befinden, und den guten Herrn verdriessen mochte, daß auch dergleichen
Sentiment, laut dem was ich oben §. 8. angeführet, a Serenissimo und deroselben
Staatsministris, nach Lesung und Erwegung meines Responsi etwa mochte seyn
geführet worden. Gewiß, wenn ich solche Streiche gemacht und mich doch dabey für
einen Jünger des HErrn ausgegeben hätte, würde ich mich nicht haben müssen
verdriessen lassen, wenn mich so dann der Autor mit dem Stief-Jünger des Herrn,
nemlich mit dem Verräther Judas verglichen hätte.
§. XVI. (III) Daß ich auch dem Leser ein Exempel gebe, wieMethaphysische Grillen.Autor ungeräumt, wenn er das Argument von der FORMA und Beschaffenheit des
Kirchen-Bannes, welche darinnen bestehet, daß einer als ein faul Glied von dem
geistlichen Leibe abgeschnitten wird, nehmen will, und dabey auf das OBIECTUM und andre Dinge verfällt, welche die NATUR dieser Handlung nicht ausmachen: Aber ein jeder,
der nur prima elementa der heiligen Methaphysic gehöret hat, siehet gar
deutlich, daß der arme Socius seine Methaphysic nicht recht gelernet, indem ein
grosser Unterscheid zwischen der Natur und Form,
zwischen den Eigenschafften und Beschaffenheiten eines Dinges ist, und daß
derjenige sehr ungereimt denjenigen der von dem ersten redet beschuldige, daß er
ungereimt die Form und das Objectum eines Dinges vermischet. Was wolte der Autor demjenigen
antworten, dem er etwa eine gute Lehre gegeben; Er solle sich für der Heucheley
hüten, weil nach derselben Natur und Eigenschafften sie den Menschen verführte,
daß er nicht alleine gegen sich selbst, sondern auch gegen alle Menschen,
absonderlich aber gegen die Gewaltigen an Hoffe, und fürnemlich diejenigen, so
weiblichen Geschlechts wären, heuchelte, etc. wenn dieser an statt daß er ihn
für die gute Lehre dancken solte; ihn anführe wie die - - - den Bettelsack: Er
der Autor rede sehr ungereimt, weil er die Methaphysic nicht verstünde, sondern
die Form und das Objectum der
Heucheley so unverantwortlich confundirt hätte, welches noch von keinen Jünger
des HErrn geschehen wäre? etc.
§. XVII. (IV) Damit es ferner nicht an einen Exempel des Pharisäischen Hochmuths
mangele, mit welchen der Autor sich hin und wieder in dieser seiner Schrifft
prostituiret, so ist selbiges sonderlich p. 47. und seq. zu finden. Ich hatte in
Bedencken p. 112. gesagt, daß wenn ein Hoff-Prediger so
unverschämt seyn solte, daß er seinen Fürsten nur mit den Bindeschlüssel
bedrohen wolte, würde solches eben so unverschämt, ja noch unförmlicher heraus
kommen, als wenn ein armer Praeceptor, den ein ehrlicher
Bürger angenommen hätte, ihm und seinen Kindern und Gesinde die Postille zu
lesen, oder auch aus seinen eigenen Kopffe die Evangelia zu erklähren, sich
eines Straff-Amts gegen diesen p. 52. zu verstehen giebt, ich hätte besser gethan, wenn
ich an statt des ehrlichen Bürgers einen gottlosen Mann gesetzt hätte; so wütet
er doch p. 47. seq. in etlichen Blättern auf das erbärmlichste, daß ich mich
unterstanden hätte, ihn als einen Hof-Prediger mit einen armen Praeceptor der
von dem ehrlichen Mann seine Subsistenz hätte zu vergleichen, und gleichsam ein
Crimen laesae Majestatis Concionatoris Aulici zu begehen, und wirfft daselbst
bald mit Lese-Bengeln, bald mit Küchen-Jungen um sich, da ich doch jederzeit
mich würde entsehen haben, einen Hoff-Prediger mit Lese-Bengeln und
Küchen-Jungen zu vergleichen: Wer wolte sich nun enthalten können, daß er bey
Lesung dieser Worte sich über den Pharisäischen Hochmuth des armen Mannes nicht
erbarmete? und noch mehr Mittleyden mit demselben hätte, da er sich wider alle
Principia juris Ecclesiastici non Papizantis aus eben den Hochmuth unterstanden,
seinen Fürsten p. 50. nicht undeutlich unter die
Eingepfarrten oder Parochianos zu rechnen.
§. XIIX. (V) Endlich will ich noch ein Exempel von des MannesDistinction unter Straffe und Artzney.d. p. 59. also schreibet: Concedo totum argumentum.
Der Bindeschlüssel ist eine Artzeney und keine eigentliche Straffe, weniger eine
weltliche Straffe, man mag es heissen Consilium
theologicum, suspensionem, excommunicationem minorem,
oder Binden, so ist es allewege auf des Menschen Seeligkeit angesehen, wie die
Versagung der Geneß-Mittel bey böser Diaet des Patienten
nicht eine Straffe sondern liebreiche Vorsorge vor die Gesundheit des Krancken,
und ein Hülffmittel zur Besserung ist. u. s. w. Nun will ich zwar eben nicht
weitläufftig urgiren, daß der Autor sehr ungereimt den Bindeschlüssel in der
einen Zeile bald für eine Artzeney, bald in der andern für eine Versagung der
Artzeney und in der dritten wiederum die Versagung der Artzeney, für eine
Artzeney und Hülffsmittel ausgiebt; sondern ich will nur bey dem bleiben, daß er
die eigentlichen Straffen, und die moralischen Artzeneyen einander entgegen
gesetzt. Hat denn der arme Mann nie gehöret, daß in moralibus &
politicis alle eigentliche Straffen moralische Artzeneyen seyn sollen, und
deßhalben auch poenae medicinales genennet werden? Ich glaube ja, wenn er nur an
das Exempel eines Praeceptoris, der seinen ungezogenen Lesebengeln, (daß ich
mich seiner Red-Art bediene) einen Schilling giebt, gedacht hätte; würde er
erkant haben, daß zwar ein Schilling eine eigentliche Straffe sey, unerachtet
der Praeceptor dabey intendirt oder doch intendiren soll, daß dieser Schilling
zugleich eine moralische Artzney und ein Hülffsmittel zu des Knaben Besserung
seyn solle, und ihn deßhalben vermahnet, er solle künfftig dergleichen Dinge,
worum er gestrafft worden, nicht mehr thun.
§. XIX. Wer hätte mir nun wohl zumuthen wollen, daß ich damahls mit Ausmistung
dieses Augiae stabuli hätte die edle Zeit verderben sollen, indem die gantze
Schrifft die in 6. Bogen und 94. Paginis bestand, mit dergleichen armseeligen
Dingen angefüllet war. Jedoch wenn sie auch nicht so unvernünfftig und Affecten
voll concipiret worden wäre, so bestand doch die Ursache meines damahligen
Vorsatzes, mich damahls mit niemand wegen Vertheydigung dieses Bedenckens in
Schrifften einzulassen, hauptsächlich darinnen, weil ich wohl erkannte, daß alle
meine Gegner auf denen Universitäten, viel grobe Reliquien des Politischen
Pabstthums zum Grunde ihrer Wissenschafft bona fide geleget hatten, und sich
feste beredeten, daß nemlich die Lehren der Canonisten von geistlichen Personen,
von geistlichen Dingen, von geistlichen Gerichten, von geistlichen
Proceß-Sachen, von geistlichen Lastern, von geistlichen Straffen, nicht alleine
in der gesunden Vernunfft sondern auch in heiliger Schrifft sich gründeten,
unerachtet sie gantz unvernünfftig, und die Auslegung der Canonisten der
heiligen Schrifft gantz
§. XX. Und eben dieses ware auch die Haupt-Ursache, worum ich michSebast. Edzardi neue Schrifft
wider das Bedencken, Etliche Specimina von den straf
baren Injurien die Edzardi
in dieser infamen Schrifft wider ehr-D. Christiani Thomasii, nebst einen
gründlichen Beweiß, daß der Abfall zum Pabstthum die ewige Verdamnüß nach sich
ziehe. Zu geschweigen daß diese Schrifft durch und durch das armselige
Geschmiere seines Vorgängers nur wiederhohlete, oder es noch unvernünfftiger und
gröber machte, als jener. Denn da jener seine Affecten allenthalben hatte
blicken lassen, wütete und tobete Edzardi als ein rasender oder würcklich
besessener Mensch; und stieß die grausamsten Injurien und offenbahren Lügen
wider mich aus: davon ich nur etliche wenige Loca als Specimina anführen will.
Epicurischen und Atheistischen Schwermerey so sehr beruffene Christianus Thomasius hat neulicher Zeit den
Evangelischen Potentaten auch einen Fuchsschwantz verkauffen wollen. Gegen das
Ende des 9. §. p. 28. setzet er; Derowegen sind Thomasius nnd alle diejenigen, welche den Binde-Schlüssel gegen souveraine Herrn nicht exerciret
haben wollen, offenbahre Antinomer und Gesetz-Stürmer,
weit ärger als die Gemeine Antinomer gewesen. Der Locus
§. 11. p. 32. ist noch safftiger. Das wird auch wohl zum wenigsten eine
Neben-Ursache seyn, (nemlich: damit der Atheisterey Thür und Thor geöffnet
werde) daß Thomasius mit seinen unchristlichen Bedencken
herfür gebrochen. Denn obgleich dieser böse Mensch den Nahmen eines Atheisten
nicht haben will, so finden sich doch in seinen Schrifften solche Hypotheses, aus denen man sein Atheistisch Gemüthe
leichtlich abnehmen kan. Wie er sein Gelächter mit dem ewigen Leben treibt, ist
in der Impietate sortis Fanaticae observ. 14.
Sonnen-klar gezeiget worden. Und hat noch in nächstverwichenen Jahr 1705. ein
rechtschaffener frommer und gelehrter Mann über Thomasii
Atheistisches Gifft also geseufzet:
In 16. §. p. 66. fähret er fort: Es geschiehet daran gar recht und billig, wann
die Obrigkeit ärgerliche, schädliche und verführische Bücher verbietet, und wäre
zu wünschen, daß auch Thomasii nichtswürdiges
liederliches Geschmier, samt andern Atheistischen und Pietistischen Schand-Chartequen nirgends zu Novatus von Ambrosii
excommunication halte, oder nicht halte, daran lieget gar wenig: und möchte
es ihm vielleicht zu seiner Seelen Heyl ersprießlich seyn, wenn man ihn in
Leipzig so lange aus dem Beichtstuhl und von heiligen Abendmahl abhielte, bis er
seine Pietistische und Terministische Schwermereyen
erkennet und bereuet. Ob nun wohl dergleichen öffentliche Beschimpffungen nach
allen Rechten empfindliche Leibes-Straffe meritireten; so begnüget sich doch ein
Christliches Gemüth, das sich bemühet, die Mittelstrasse zwischen der
Ruchlosigkeit und Scheinheiligkeit zu beobachten, daß es seinen Lästerern von
Hertzen vergiebet, und da ohne dem dieselben bey der gantzen vernünfftigen Welt
durch ihre infame Schreibart sich ipso jure selbst infamiren, sich daran genung
seyn lässet, und achtet es sich vielmehr für eine Ehre, von solchen Edzardischen
Gemüthern geschändet zu seyn; ja es würde es für eine injurie aufnehmen, wenn
ein solcher Edzardi sich unterfangen solte, es zu loben und zu rühmen. Und eben
dieses auch von mir zu bezeigen, habe ich obbesagte Schmähungen des Edzardi
völlig hieher drücken lassen, damit, wenn etwa die Edzardische Schmähe-Schrifft
verlohren gehen solte, die posterität daraus erkennen möge, was für ein Zustand
damahls in der guten Stadt Hamburg gewesen, und daß man solche infame
injurianten als Professores darinnen dulden müssen, weil sie sich auf den Pöbel,
und ihres gleichen aufrührige Demagogos verlassen. Daferne aber einem
unpartheyischen Leser eine Begierde ankommen solte zu lesen, was von dieses
Edzardi infamen Schreibart in gantzen Reich gehalten worden, der kan nur z. E.
des neubestellten Agenten erste fonction p. 832. seq. und in der andern function
p. 253. seq. item 814. seq. auffschlagen. Denn was itzo mit ihm passirt, ist
ohne dem iedermann aus denen Zeitungen bekant.
§. XXI. Und wenn auch gleich von etlichen unpartheyischen GemüthernD.
Pertschens, Thomae E-rasti, Ludoici Molinaei,
und Johannis Seldeni hieher gehörigen
Schrifften.
GLeichwie die Menschen insgemein so geartet sind, daß fast ein jederPraeliminar-Ursachen
warum
§. II. Und ob ich wohl selbst in der mir zugeschickten specie facti
§. III. Gleichwie aber Seiner Hochfürstl. DurchlauchtigkeitSuite der vorigen
Handels.
§. IV. Der Prediger species facti kömmt mit der allbereit beySupplementi etlicher zur specie facti desPari.
IV. seiner Bedencken in die Hände gefallen, und er sich erinnert, wie
hoch Selbige dieses seeligen Theologi ungefärbte Gottesfurcht, Gelahrsamkeit,
Theologische Prudence, und Moderation gerühmet, hätte er an statt seines eigenen
Responsi ihr dieses zugeschicket, welches sie auch biß Laurentii Messe bey sich
behalten. (Wodurch dasjenige erleutert wird, was allbereit oben in ersten Handel
§. 21. 22. p. 84. seq. wegen dieses Spenerischen Responsi gemeldet, und
angeführet worden.) Biß hieher gehen die Supplementa der in vorigen andern
Handel allbereit erzehlten speciei facti. Folget nun was noch nachdem an die
beyden Prediger ergangenen ernstlichen Befehl, von 10. Sept. der §. 6. des
andern Handels p. 117. seq. in der 4. Beylage zu befinden, erfolget.
§. V. Nemlich es liessen die beyden Prediger an 17. September 1705. ein
Antwort-Schreiben wie sie es nennen, an das Geheimde Raths-Collegium abgehen,
und bathen, es möchte dieses sie die Prediger mit unverdienten Reprochen
verschonen, und ihnen ihren Unfug zeigen. Sie bekamen aber an 25. September zur
Antwort: Es wäre das Geheimbde Raths-Collegium weder gehalten, noch gemeinet,
sich mit
§. VI. Nun kan ich zwar nicht gewiß versichern, ob allhier die
§. VII. Diese Zuversicht stärckte sie in ihren Vorhaben dergestalt, daß sie den
25. October in ihren Predigten wieder ziemlich fcharffe und nachdenckliche Worte
gebraucht, wiewohl dieselben doch so eingerichtet gewesen, daß diejenigen, so
vorhin nicht von der Sache gewust, nicht eben so deutlich mercken können, worauf
sie gezielet. Ja sie wurden noch zu mehrerer Hartnäckigkeit angereitzet, als sie
erfuhren, daß, da einer von der Fürstlichen Familie auf einem seiner Landgüter
communiciren wollen, der dasige Prediger, es sey nun aus Einfalt, oder aus
Furcht, oder aus Dedekennischer Orthodoxie, dieses zu thun difficultiret, ja daß
ein anderer Prediger, bey welchen Serenissimus selbst gleichsam ad interim
confitiren wollen, gleichfalls zuvorher gewisse Pacta aufzurichten praetendiret.
Aber sie machten damit nur Ubel ärger, und forcirten gleichsam S. Hochfürstl.
Durchlauchtigkeit, daß sie den Abt S. zu sich kommen liessen, und ihm anzeigten,
daß sie in der Schloß-Kirchen nebst ihren Fürstlichen Kindern bey ihm consitiren
wolten, daferne er nicht darüber einen Scrupel hätte; nachdem nun dieser sich
dazu gutwillig erklähret, und nur verlanget, daß deßhalb aus dem Consistorio ein
Rescript an ihn ergehen möchte, so ist solches so bald den 28. October
bewerckstelliget und selbiges dem Abt insinuiret worden. Das Rescript lautet
also: Nach dem wir aus bewegenden Ursachen gnädigst resolviret, euch zu unsern Beicht-Vater zu erwehlen; und uns deßfalls
nechst künftigen Sonnabends und Sontags, auch ferner, so offt wir
es nöthig finden werden, eures Amts zu bedienen; so haben wir euch solches
hiemit gnädigst eröffnen wollen, und habt ihr euch zu solchem Ende in unserer
Schloß-Capelle zu gewöhnlicher Zeit anzufinden, auch gefast zu halten, daß ihr
Sonntags, wenn wir communiciren, die Meß-Predigt
verrichtet, und die Sacra ferner administriret, und könet ihr einen derer ordinirten Collegiaten aus dem
Kloster Riddagshausen mit euch assistiren möge. Ihr vollbringet hieran unsern gnädigsten Willen; und
wir feynde etc. Es hat auch Serenissimus am 1. November den Hoff-Prediger seines
geführten Beicht-Vater Amts erlassen, und so wohl ihm als dem Hoff-Capellan, von
dem an den Abt ergangenen Consistorial Rescript Copey geschickt, auch ihnen
beyden bedeuten lassen, daß sie an den Sonntage, da Serenissimus mit seiner
Familie communiciren würde, nicht in die Schloß-Kirchen kommen, und auch des
Sonnabends vorher, in ansehen der übrigen Gemeine, sich des Beichtstuhls
enthalten solten, worauf der Hoff-Prediger wieder sagen lassen, er wünschte, daß
das heilige Werck, so wohl denen Administrirenden als Communicirenden zu ihrer
Seelen Heyl und Seeligkeit gereichen möchte, wie dann auch den Sonntag drauf in
der Schloß-Kirche der Actus Communionis öffentlich verrichtet worden, und dabey
der Apt Vormittags, ein Conventual von R. Nachmittags geprediget, auch diese
beyde, die übrigen Sacra administriret.
§. IIX. Was nun zu thun? es ware freylich nicht rathsam,locum ex Dedekenno zu schicken.
§. IX. Nichts destoweniger wolten die beyden Prediger den neuen Confessionarium
so geschwinde nicht ex lite lassen, sondern nachdem dieser den ersten actum
dieses seines neuen Amts verrichtet hatte, schrieben sie an 6. November 1705.
folgenden Brieff: P. P. Die dem Herrn Abt Communicirte
und bey den Dedekenno befindliche Responsa von Absolvir- und Communicirung fremder Beicht- und Pfarrkinder sind mit so guten und
schrifftmäßigen Gründen verwahret, daß uns wundert, daß er sagen lassen, er
hätte solches schon vor 40. Jahren gewust, und gleichwohl demselben zuwieder
gehandelt, und wie man vermeint, sich selbst in hoc puncto
Theologen aus GOttes Wort gelernet haben, in contrarium zu haben vermeinen solte, selbige uns
großgünstig communiciren, als die wir bereit sind, der
Warheit, wenn sie auf seiner Seite ist zu weichen, oder bey derselben, wie wir
sie aus GOttes Wort und unserer Theologen Schrifften
gefasset haben, mit GOttes Hülffe zustehen und zu beharren. Wie nun dis unser
Verlangen und Verfahren billig und Christlich ist, also versehen wir uns
gleichmäßiger Antwort und beharren nebst Empfehlung unser aller und der gantzen
Evangelischen Kirchen in den starcken Gnaden Schutz GOttes unsers Hochgel. Hrn.
Abts und resp. Hrn. Collegen
§. X. An den folgenden Sonntag als den 8. November und den
§. XI. Ob nun wohl dieses alles dergestalt beschaffen war, daßSerenissimi Verordnung.
§. XII. Ob nun wohl auch diese neue Widersetzlichkeit Serenissimum hätte
antreiben können, beyde Prediger biß zu Austrag der Sache alsbald zu
suspendiren; so war doch auch noch damahls dessen Langmuth so groß, daß er sich
theils die Intercessiones etlicher Personen für die hartnäckigten Prediger,
theils die Remonstrationes etlicher auch nunmehro verstorbenen Minister, als
wenn die Suspension eine Species poenae wäre, die man ihnen nicht eher als biß
sie vorher genungsam gehöret worden (ob gleich ihre Widersetzlichkeit notorisch
war) auflegen könte, bewegen liesse, nur anzubefehlen, daß den folgenden Sonntag
als den 22. November zwey andere predigen solten, und denen beyden Predigern
anzudeuten, daß sie selbigen Sonntag weder predigen noch die Collecte absingen
solten. Die von ihren heimlichen Patronis allbereit instruirete Prediger
übergaben den Tag drauff als den 23. November eine Supplique, in welcher sie
baten, Serenissimus möchte ihnen gnädigst erlauben, daß sie ihr Amt selbst
verrichten möchten, und nicht in allen, wie bißher geschehen, ab executione
contra nec auditos, nec convictos verfahren, und als S. Durchl. über dieses
Petitum etliche seiner Ministrorum, die er vor heimliche Patronos der Prediger
hielte, a part vernahm, hat der eine sich nicht gescheuet, offenbahr vor die
Prediger sich zu declariren, und zu sagen, daß S. Durchl. dieselben bey ihren
Bedienungen lassen, und was etwa vorgegangen aus Generosität pardoniren müste;
der andre aber hatte sich nur in so weit herausgelassen, man müste sie zum
wenigsten hören und ihnen den Weg Rechtens eröffnen, auch nicht ab executione
aut poena suspensionis anfangen. Andre aber, die von des Dedekenni Consiliis so
nicht eingenommen waren, und die die Fürstlichen jura circa sacra ohne
Vorurtheil der Päbstischen Rechte etwas tieffer einsahen, schlugen Principi
§. XIII. So wenig nun die beyden Prediger sich dieser ungemeinconfusion, und
gebetene auch erhaltene Frist.
§. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach
referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber
die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger
Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache
anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch
melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das
Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24.
post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und
andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich
dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man
möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen
contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der
Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die
Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder
anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es
wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache
untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären.
Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen
Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione
anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht
einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie
doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es
also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten,
welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc.
§. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die
Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen,
ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen
favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den
24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß
ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf
ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem
angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar
nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro.
position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders honor able
Beförderung anzunehmen erwehlen solten, wohl mit Fleiß dunckel und zweydeutig
von ihnen referiret worden; indem damahls noch nicht resolviret war, sie ausser
Landes zu dimittiren, und ob wohl die nach dem vorigen paragrapho 12. dißfalls
mit auf das tapet gebrachte dimission den concept mit einschlosse, daß sie salvo
honore der Prediger geschehen solte; so begreifft doch ein ieder leichte, daß
die vorgeschlagene translocation vielmehr per indirectum mit dem Titul einer
Poenitenz-Pfarre, als mit dem praedicat einer anderweitigen honorablen
Beförderung beleget werden könte. Endlich kan ich mir nicht einbilden, daß die
armen Leute in eine so gar grosse ungehobelte rusticität verfallen seyn solten,
vor dem gesamten Geheimbden Raths-Collegio von illegalitäten, und andern dergleichen
§. XVI. Vielleicht wird etwas zu dem Urtheil, ob der Prediger
§. XVII. Die beyden Beylagen sub A. & B. begreiffen nichts alsAllegatis.de Jur. Eccles. lib. 2. c. 19. §. 5.
& 6. prohibitionem suggesti habet pro specie suspensionis de
qua inter alia ita judicat: Si consul a consulatu non est
suspendendus durante inquisitione vel accusatione, cur ministri Christi
deterioris debent esse conditionis. Strykius ad h.
l. Sola accusatio vel inculpatio si ad suspensionem ab officio fufficeret,
unicuique pro calumniantium libidine immineret suspensio, unde non male
monuit Nic. Papa Can. sciscitant 5. in fine causa 15. qu. 8. quando dicit: priusquam audias, ne judicaveris quenquam
&c. Ubi etiam, quod taliter suspenso a tali sententia appellare fas sit,
adducit Mev. part. 1. D. 191. n. 7. Carpz. lib. 1. Jurispr. Eccles. def. 70. n. 4. Quis non videt
interdictionem vel prohibitionem sug gesti importare suspensionem pastoris
ab officio, si non ipsam depositionem vel remotionem. Quod autem
magistratus solus non habeat potestatem removendi ministrum Ecclesiae autoritate
B. Luth. Tom. 8. Jen. germ. fol. 107. & seq.
contra illos fulminantis, qui sibi hanc potestatem arrogant, asserit &
probat Fritschius Tract. 3. Jur. Eccl. Tit. 12. ex
Avemanno. Titulus hujus Epist. Lutheri est: Daß ein Seelsorger, so GOttes Wort
rein lehret, und ein ehrbar unsträflich Leben führet, darum seines Amtes nicht
soll entsetzet werden, wenn etliche Gewaltige einen Gram auf ihn werffen, daß er
öffentliche Laster, doch insgemein, wie er von Amts wegen schuldig, hart
straffet. Da er unter andern diese Worte führet: Ihr seyd nicht Herren über das
Predig-Amt und Pfarrherren, habt sie nicht gestifftet, sondern alleine GOttes
Sohn, und wie sie ferner über die massen hart lauten. Item: Es leidet kein
Hauß-Vater, daß man ihm seine unschuldige Diener wieder seinen Willen entsetzet,
und ihm in seiner Haußhaltung einen andern an seine statt ordnete. Ja es leidet
kein Hirten-Jung ein krumm Wort von einen fremden Herrn. Aber GOttes Diener, der
soll und muß jedermans Höddel seyn, und alles von jederman leiden, dagegen man
nichts von ihm auch nicht GOttes Wort selbsten leiden will. So urtheilet er auch
davon Tom. V. Jen. germ. fol. Jura Episcopalia hätten, so
hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene
Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen
erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und
alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung
verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch
euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten,
vielweniger euch darübe vernommen, und de facto
zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein
verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So
kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern
verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen
heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan,
absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da
sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht
gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht
verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol.
851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man
sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben.
So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder
ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel
der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor.
Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig,
daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi
utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator &
judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione
processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet
enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf
grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Praeceptum
est in antiquis statutis, ejectos atque suis rebus exspoliatos Ecclesias
proprias recipere, & demum, si quis eos juste accusare voluerit,
aequo periculo facere, judices esse decernendos Episcopos recta sapientes
& in Ecclesiam convenientes, ubi testes essent singulorum, qui
oppressi videbantur, nec prius eos respondere, quam omnia sua eis &
Ecclesiis eorum legibus integerrime restituantur. C. in scripturis
caus. & qu. iisdem ex Eusebio. In scripturis vestris
reperimus quosdam Episcopis vestris in partibus a propriis ovibus accusatos,
aliquos videlicet ex suspicione & aliquos ex certa ratione Et
idcirco quosdam suis rebus esse exspoliatos, quosdam vero a propria sede
depulsos, quos sciatis, nec ad Synodum comprovincialem nec ad generalem
posse convocari, nec in aliquo judicari, antequam cuncta, quae eis ablata
sunt, legibus potestati eorum redintegrentur. D. Gerh. loc. de Minist.
Eccles. sect. 16. §. 174. Quemadmodum vocatio ministrorum ad
totam Ecclesiam, ita quoque remotio pertinet, ideo probari nequit illorum
pseudo-Politicorum opinio, qui ad jura regalia magistratus remotionem
ministrorum pertinere censent, ita ut pro lubitu possint mutare
Ecclesiastica ministeria, & prioribus ministris loco motis vel in
exilium pulsis, alios substituere, quod
Lutherus appellat. Tom. 6. germ. Jem fol. 376. Et ex
libello Jenae 1602. edito, cujus tit. von Beruff und Enturlaubung der Prediger,
wie fern die weltliche Obrigkeit Macht habe, dieselbe ihres Amtes zu entsetzen,
nöthiger Bericht aus GOttes Wort und fürtreflicher Lehrer Bedencken, als D.
Lutheri, Philippi, der Theologorum zu Leipzig D. Brentii, D. Mörlini, D.
Heshusii, D. Sim. Pauli, D. Mart. Chemn. Ministerii Gryphsw. & vicinarum
Ecclesiarum in Pomerania &c. allegat dictus Gerhardus haec verba: Vicissim quemadmodum legitima vocatio debet fieri juxta leges
divinitus praescriptas, ita quoque legitima ministri remotio. Ut enim jus
vocandi principaliter ad solum Deum pertinet, etiam in mediata vocatione,
ita quoque jus removendi, etiam in mediata remotione. 1. Sam. 2. v. 30.
Loquens locutus sum de ministerio tuo, ut ministrares in conspectu meo usque in
sempiternum, nunc autem absit hoc me, dicit Dominus. Et Ose 4. v. 6. Quia tu
scientiam repulisti & oblitus es legis Dei tui, repellam ego te, ne
sacerdotio fungaris mihi. Ut autem vocatio, ita quoque
remotio sit
per media, videlicet per legitimum Ecclesiae judicium divinae
voluntati conformandum. Divina voluntas haec est, quod minister Ecclesiae
debeat verbum Dei sincere docere, & inculpatae vitae exemplo
auditoribus praeire. Ergo quando minister Ecclesiae vel in haeresin incidit,
vel enormibus delictis scandalum praebet, ac facit, ut nomen Dei
blasphemetur, tunc Ecclesia habet potestatem removendi. Vid. etiam D.
Danh. in lib. consc. aperto p. 1. p. 917. seq. Dunte in decis. cas. consc. cap.
17. sect. 2. quaest. 18. Wenn nun die Obrigkeit oder das Volck in einer Stadt
zufähret, und ihren Prediger absetzet, thut es ungütlich und wieder GOttes Wort,
denn es stehet allen dreyen Ständen zu. Und wenn sie gleich erhebliche Ursachen
hätten, ihn abzusetzen, so muß man doch darinne ordentlich verfahren, nach S. Pauli Geboth keine Klage aufnehmen, ausser zweyer
oder dreyer Zeugen Munde, muß auch nicht zu gleich in eigener Sache part und Richter seyn. Und ist derohalben vonnöthen, daß
ein Lehrer vor der weltlichen Obrigkeit und dem Volck verklaget werde, und die
Sache von einem wahrhafftigen Bischoff (oder Superitendenten) oder zu gleich von
vielen verhöret werde. Und ziemet sich nicht Klägern, daß sie Beklagten aus
eigner habender Gewalt entsetzen.
§. XIIX. Man siehet aus obiger Schrifft und denen Beylagen, daß bey denen
Predigern die aus denen bißherigen reliquiis Pseudopoliticis von jugend auf
eingesogene praejudicia bey ihnen so tieffe Wurtzel gefasset hatten, daß sie
allerdings sich beredeten, sie thäten GOtt einen Dienst daran, daß sie dieselbe
auf das äuserste vertheidigten, und wurden die arme Leute dadurch noch mehr
sicher gemacht, da sie sahen, daß ihre geheimen Patroni ihnen mit denen
attestatis berühmter Juristen und schönen textibus Juris Canonici unter die Arme
griffen. Denn obwohl der seelige Lutherus das Jus Canonicum zu Wittenberg cum
summa solennitate verbrannt hatte, so hielten sie doch für ungereimt zu seyn,
die ihnen suppedidirten loca ex Jure Canonico weg zu lassen, weil sie
vermeineten, daß ihnen dieselben vortreflich zu statten kämen. Ob aber ihre
Patroni auffrichtig an ihnen gehandelt und die loca ex JCtis bona fide
excerpitet hatten, will ich itzo eben nicht untersuchen. Zum wenigsten ist das
gewiß, daß der in der Beylage sub A. excerpirte locus ex Carpzovii Jurispr.
Eccles. lib. 1. def. 70. sehr hämisch und mala fide excerpiret ist, weil
Carpzovius daselbst gantz
§. XIX. Da nun der Karren von ihnen so weit in Koth geführetDubiorum, der Prediger Coërcirung bes
treffend.
§. XX. Derowegen wurden 12. Personen zu dieser extraordinairen Commission verordnet, nemlich 6. Politici und 6. Theologi, und ergienge an selbige folgendes Rescript, den 6. Decemb. 1705. Von GOttes Gnaden Wir etc. Uhrkunden hiermit und fügen zu wissen, als wir aus erheblichen uns darzu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige zeithero von unsern Hoff-Prediger und Hoff-Capelan unternommenen Verfahrens ein sörmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch zwölff Deputirte ernennet haben. So geben wir denenselben aus Landes-Fürstlicher und Ober-Bischöflicher Autorität und Gewalt, nebst Erlassung, so viel diese Sache betrifft, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt seyn, Krafft dieses völlige Macht und Freyheit, daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorial-Stuben zusammen thun, eine speciem facti mit allen Umständen aus denen vorhandenen Brieffen und Nachrichtungen formiren, ernannte beyde Prediger citiren, selbige darüber ohne Zulassung weitläufftiger Schrifften mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation genugsam hören, so dann die Sache in allen ihren Circumstantien nach denen beschriebenen geist- und weltlichen Rechten, vornehmlich aber nach denen in unserer Kirchen-Ordnung aller und jeden Predigern gegebenen Gesetzen, und ob und welchergestalt obgedachte Prediger ihr Amt so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi mißbrauchet, mit Fleiß und Attention examiniren, und darauf nach dieser Sachen in allen deren Umständen befundenen Bewandnüß ein Conclusum, wie nehmlich mehrerwehnte Prediger wegen ihres Verfahrens von Rechts wegen anzusehen, per majora ausfinden, und dasselbe in vim sententiae unter eigenhändigen Subscriptionen und Unsern Fürstlichen Consistorial-Siegel publiciren mögen und sollen. etc.
§. XXI. An 8. December, da die Herren Deputati ihre erste Zusammenkunfft hielten,
wurde daselbst zuforderst beschlossen, daß die beyden Prediger citiret werden
solten auf den 11. Decembr. zu erscheinen, indessen aber wurde von denen übrigen
einem derer Herren Deputatorum aufgetragen, aus denen bißher ergangenen Actis
eine kurtze §. 3. p. 107.
Von dem puncto 5. 6. 7. eben daselbst in 5. paragrapho p.
113. Von dem 8. puncto in diesem Handel p. 8. Von
9. puncto in §. 9. Von 10. in §. 11.
12. und endlich von 11. und 12. puncto in §.
16.
§. XXII. Der Herr Praeses Commissionis communicirte verstehende speciem facti
denen Herren Commissariis, und verfertigte aus denenselben und denen Actis
folgende gravamina potiora, darüber die Prediger vernommen werden solten. I. Daß
Ihro Durchl. von ihnen beschuldiget worden, als wolten dieselben ihre Neptem, die Prinzeßin zur Römisch-Catholischen Religion
zwingen, eben wie die Römischen Missionarii die Protestanten gezwungen; Und daß dieselbe keine
schrifftmäßige remonstration der Lehrer etc. achtet. Da
doch Ihre Durchl. zu verschiedenen mahlen declariren
lassen, daß sie die Heyrath (worzu doch noch zur Zeit wenig apparence) der göttlichen direction
überlassen, derselben auch nicht wiederstreben, sondern allenfalls die Sache zu
der Prinzeßin freywilligen Entschliessung stellen wolten. II. Daß die Prediger
Ihre Durchl. eines solchen Irrthums im Glauben beschuldigen, wodurch sie sich
zum Gebrauch des heiligen Abendmahls ohnfähig gemachet, und dero Behuff die bey
dem Dedekenno befindliche quaestion: Ob derjenige, welcher im Irrthum des Glaubens steckete, und
deswegen vom Beichtstuhl und heil. Abendmahl abgewiesen worden, sich zu einem
andern confessionario wenden, und von demselben
angenommen werden könte, auf Ihro Durchl. appliciret. Da
doch Ihre Durchl. mit andern Theologis und Politicis nur dieser Meynung wären, daß die Pontificii mit denen Augspurgischen Confessions-Verwandten einerley Grund des Glaubens hätten, und dahero
derjenige, welcher in der Römischen Kirche einfältig glaubte und Christlich
lebte, darinnen wohl könte seelig werden. III. Daß die Prediger sich nicht
entsehen, darum Ihro Durchl. von der Beicht und heil. Abendmahl de facto abzuhalten, und. IV. Solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mehr dadurch
bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwehlten Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdammlichen
Sünde, so wohl schrifftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet. V. Daß sie Violirung der Kirchen-Ordnung
und ohne vorher des geordneten Consistorii Meynung
einzuhohlen, ohngebührlich verfahren, und wider ihren Landes-Fürsten dasjenige
verübet, was wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnungen
der Superintendenten oder des Consistorii nicht vorzunehmen ist. VI. Daß sie so wohl durch dieses
Verfahren, als daß sie die Comparation mit Nadab, Abihu, und Usa
gebrauchet, ihren Landes-Fürsten, welchen sie doch für dem Volcke zu ehren und
hoch zu achten schuldig, zu öffentlicher Verachtung exponiret, und die Unterthanen in ihrer Devotion
irre gemachet. VII. Daß die Prediger, nachdem ihre Durchl. sie bedeuten lassen,
daß bey jetzigen Zustand der Sachen die Schloß-Predigten pro
tempore durch andere versehen werden solten, solches für ein Spolium und Ihre Durchl. pro
spoliatore halten wollen. VIII. Daß die Prediger bey sothanen ihren
Verfahren gar nicht erwogen, daß Ihre Durchl. das absolute Oberhaupt der Evangelischen Kirchen in Dero Fürstenthum und
Landen seye, davon sie ihre Dependenz und äusserlichen
Beruff haben, und daß Ihro Durchl. ob sie zwar das Straff-Amt des H. Geistes
erkennen, dennoch aber dieser Prediger vermeinten Bann gar nicht unterworffen.
IX. Daß dannenhero bey so gestalter Bewandnüß sie, die Prediger, an Ihrer
Durchl. Landes-Fürst- und Ober-Bischöflichen Amt und höchsten Respect sich strafbarlich vergriffen, und zu nicht geringen Aergernüß
Anlaß gegeben haben.
§. XXIII. Den 11. Decemb. kamen die 12. Herren CommissariiCommission
geschehene Proposition.
§. XXIV. Als nun die andere Commissarii bey diesen Vortrag nichts weiter zu
erinnern hatten, wurden die beyden Prediger hinein gefordert, da denn der
Hoff-Prediger bald Anfangs seine Christliche und Apostolische Demuth dadurch
bezeigen wolte, daß er mit stachlichten Reden sich beschwerete, daß man einen
Stuhl für ihn nur vor die Taffel, und nicht an dieselbige gesetzet hätte. Da
aber von dem Herren Praeside diese Thorheit kurtz und vernünfftig abgelehnet,
und auch ihnen in einer kurtzen Proposition die Absicht dieser Commission
eröffnet wie nicht weniger die 9. Gravamina potiora vorgelesen wurden,
antworteten die Prediger: Sie wolten verhoffen, daß ihnen die 9. Puncta zu ihrer
Verantwortung würden communiciret werden, und weil ihnen doch in der Geheimen
Raths-Stube jüngsten wäre gesagt worden, daß ihnen alle Beneficia juris
verstattet seyn solten, so müsten sie (1) berichten, daß, falls sie in diesem
Judicio Ecclesiastico einige Worte und Expressiones gebrauchen würden, die etwan
von einem und andern ihnen möchten, als injurieus oder sonst übel gemeinet,
ausgedeutet werden, sie sich so fort anfangs darwider feyerlichst verwahrten,
und vor GOtt bezeugten, daß mit allen und jeden nichts anders als veritas
& causa justitiae abgezielet und intendiret würde, wie sie denn auch
gleichfalls bäthen, daß wenn sie, als die des Rechtens nicht völlig erfahren,
auch in einen solchen Processu itzo befangen wären, da sie schwerlich eines
Advocaten oder Consulenten würden habhafft werden können, einige favores juris
praeteriren solten, dieselbigen ihnen als Predigern ex officio möchten suppliret
und ersetzet werden. (2) Daß sie quod hanc causam nicht als einiger Menschen
Knechte, sondern als Christi Diener, denen auch die Höchsten in der Welt, quoad
officia Spiritus sancti zu folgen Krafft göttlichen Worts verbunden wären,
angesehen, und judiciret werden möchten, wie sie denn vor dieses mahl
Weitläufftigkeit zu vermeiden, unsere Theologos und Casuisten nicht anziehen,
sondern brevitatis studio alleine den Christlichen Politicum von Seckendorff in
seinen Fürsten Staat Part. II. cap. 11. §. 8. & cap. 13. §. 1. allegiren
wolten, woselbst er ausdrücklich statuirte, daß das Predig-Amt, wie es in der
Lehre des Worts GOttes und Austheilung der heiligen Sacramente bestünde, ein
Werck sey, so nicht von weltlicher Obrigkeit, sondern von GOtt allein geordnet,
und dannenhero die Hosianna,
nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde;
aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben,
und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man
sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet
haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht
gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran
zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder
besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie
angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß
sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören
seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von
denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das
juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch
das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen
erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii
nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren
werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie
ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht
eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese
controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie
auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie
nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden,
wie sie denn hiermit
§. XXV. Nachdem solches geschehen, trug der Herr Praeses vor, Commission
passiret.
§. XXVI. Was ich bißher von dieser Commission gemeldet, habe ich aus dem darüber
gehaltenen protocoll gezogen, welches der Herr Praeses mir damahlen jussu
Serenissimi zuschickte. Daß nun darinnen nichts registriret worden, was nicht
auf seiten der Prediger würcklich vorgegangen, wird durch die von ihnen selbst
verfertigte speciem facti zimlich erläutert, als in welcher sie selbst folgendes
setzen: Als die Prediger in termino erschienen, wurden ihnen 9. gravamina
vorgeleget, und auff den 14. zu beantworten extradiret. Worauff die Prediger
etliche exceptiones fürbrachten. (1) Sie nicht als blosse Unterthanen der
weltlichen Obrigkeit, sondern vornemlich als Knechte GOttes, und ihr Amt als
GOttes Amt anzusehen, auch selbst auf nichts, als GOttes Ehre und Wahrheit der
reinen Evangelischen Kirchen zu reflectiren. (2) Restitutionem in integrum,
sintemahl sie nach allen Rechten sich nicht eher einzulassen schuldig wären. (3)
Weil sie des Processes unerfahren, ihnen nichts, quod forsan contra modum
processus, zu imputiren, vielmehr ex officio judiciali zu suppliren, so ihnen
ein beneficium juris irgends wo könte zu statten kommen. (4) Ihren Worten keine
übele und andere Deutung, als sie intendirten, zu geben, mit Bezeigung für GOtt,
daß sie nichts animo injuriandi vorbringen wolten. (5) Wenn die Sache ad
sententionandum reiff wäre, selbige tanquam rem mere Theologicam an eine nicht
excipirte Theologische Facultät zuschicken. (6) Daß a notando möchten
praecludiret werden, und sie solenniter protestireten wieder einige dieses
geistlichen Collegii, nemlich wieder den Abt. S. wieder F. und noch zwey
§. XXVII. Wenn man nun besagtes Protocoll gegen diese ihreAllotriorum, und dem wahren Ursprung artis
Rabulisticae.
§. XXIIX. Die von denen Predigern auffgesetzte Species factiSpecies facti referiret.
§. XXIX. Diese übergaben sie auf die gesetzte Zeit nemlich den 14. Decembris Mittags um 11. Uhr, und kan daraus ihr Naturell sehr deutlich und handgreiflich erkant werden. Wie uns Salvis tamen per omnia exceptionibus nostris ad protocollum dictatis & legitimis petitis, den 11. Dec. die Gravamina zu unserer Verantwortung übergeben sind, so haben wir selbe in dem angesetzten Termino dieses 14. ejusd. einbringen und folgendergestalt Puncts weise beantworten sollen.
Quoad I. Als wir etc. Und darauf ihre Durchl. von sothaner Ubernehmung der Sünden
unter der Ration dehortirten, daß solches in Religions-Sachen nicht denen
Aposteln, sondern denen Römischen Meß-Priestern gewöhnlich, als welche die
Protestanten zu ihrer
Ad 2) Nachdem wir den 10. Sept. die Resolution erhalten, daß
Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl.
excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet
sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden
seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen
Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate
communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger
sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio
oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es
brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen,
und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar
die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den
anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines
Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben
sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am
Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl,
daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren
Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten
nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich
unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis
& salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache
nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst
Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir
beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3.Privato unius hominis
committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic
dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis
arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum
Ad 5) die Kirchen-Ordnungen haben wir nicht violiret, weil (1) in derselben von
dem Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret ist,
sondern biß in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage cap.
19. §. 8. verspahret, dahero wir uns in hoc passu an GOttes Wort und unserer
Theologorum und JCtorum consiliis lediglich halten müssen, welcher etliche sub
lit. C. n. 2. und lit. H. allegiret seyn;
Ad 6) Wenn der Herr Referent die in unserer Schrifft von 1. Sept.
Ad 7) Da wir auch, nachdem uns die Cantzel nicht ad tempus sondern simpliciter verboten, und gesaget war, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Cantzel lassen, das beneficium juris ergriffen, und restitutionem, ehe und bevor uns der angedreuete process formiret wurde, demüthigst baten, da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Conones und jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati & ejecti, oder wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia müssen restituiret werden, antequam ad causam vocati sint. Nun hatten wir wohl nicht gedacht, daß solche unschuldige in foro & jure übliche Wörter uns zur Sünde und dahin solten gedeutet werden, als hielten wir Ihro Durchl. vor einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Worte also verstanden, uns auch also von feinen Juristen e. g. Joh. Calvino in lexico jurid. voce spoliare, sagen lassen, es heisse hier spoliatus so viel, als einer der seines Rechts, Amts etc. entsetzet ist, wie von Ihrer Durchl. wir armen Prediger unsers Amts, und dessen, was darinn das potius ist, davon wir denominiret werden unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine solche schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemachet ist, mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellotus, Brunnem. Stryk. Schilter &c. und nicht wir verantworten, wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darinn wohl entschuldiget; als die wir das argument a casibus & conjugatis nicht unser machen, weiln wir in der Schule gelernet, daß selbiges offt gar stumpff sey, als wenn man schliessen wolte, die Menschen werden von GOtt dieser oder jener Gnade, dieses oder jenes Amtes, ihres Lebens oder Güther beraubet, Ergo, ist GOtt ein Räuber. Behüte uns GOtt für solchen consequentien!
Ad 8) Ob wir wohl unserer unterthänigsten devotion gemäß, mit
Ad 9) Da in nechstvorhergehenden das erste membrum dieses gravaminis allbereit beantwortet, setzet man dem andern von dem uns vermeyntlich imputirten Aergernüs des heiligen Bernhardi Worte billich entgegen in Cant. 2. Cum corripiuntur vitia, & inde scandalum oritur, ipse sibi scandali causa est, qui fecit, quod argui debeat, non ille, qui arguit, & S. Chrysostomus ostendit pluribus Homiliis in 1. Tim. p. m. 510. non a correptione sed ejus omissione oriri scandalum. Wie nun aus obigen ein unpartheyischer zur Genüge erkennen wird, daß wir nichts wieder die Pflicht, damit wir zuförderst als Prediger GOtt dem HErrn, dem nechst der hohen Obrigkeit als Unterthanen und Diener verwandt sind, gehandelt haben. Also wollen wir nochmahln um alles das, was den 11. Dec. allbereits gebeten und ad protocollum recessiret ist, wie es am kräfftigsten und bündigsten geschehen mag, gebethen und nobile Illustrissimi Judicii officium imploriret haben, die wir verharren etc.
§. XXX. Nun überlasse ich billich dem unpartheyischen Leser was er von dieser
Antwort der Prediger zu judiciren gemeinet sey. Und will meines Orts nur noch
dieses erinnern, warum ich hin und wieder etliche Worte, sonderlich bald
Anfangs, ausgelassen und mit einem etc. bezeichnet, weil nehmlch darinnen
etlicher Personen nahmentlich gedacht worden, die ich wegen vieler Ursachen zu
melden Bedencken getragen, auch ohne dem derer Benennung zur Hauptsache wenig
oder nichts beyträget. Abjathars.
§. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen PredigernRelation von dem
denen Predigern hieraufDecreto remotionis.
§. XXXII. Nun ist kein Zweiffel, daß diese Relation bey vielen auch sonst unpartheyischen Lesern allerhand nachtheilige Gedancken erwecket habe; Aber gleich wie es sonst heisset, quod minima facti circumstantia jus variet; Also werden auch verhoffentlich alle dergleichen Gedancken wegfallen, wenn ich den wahren Inhalt des Fürstl. Decreti, wie mir dasselbige von meinen damahligen Herrn Correspondenten eröffnet worden, kürtzlich beysetze. Nemlich, daß, weil ihre Fürstl. Durchl. nöthig befunden, bey ihrer Schloß-Capelle einige Veränderung zu treffen, so hätten sie ihnen solches hiemit notificiren, und ihnen ihre Dimission ertheilen wollen. So viel aber ihr bißheriges übeles Verfahren beträffe, würde das hiezu verordnete geistliche Gerichte fernere Verfügung thun. Denn die Dimission derer Prediger war S. Durchl. auch ohne rechtliche Erkäntnüß zu thun ohnedem befugt, und darzu war auch die angeordnete Commission nicht destinirt per dicta §. XIX. & XX. Eine andre und von der vorigen gantz unterschiedene Frage aber war, wie die Prediger wegen ihres bißherigen üblen Verfahrens anzusehen wären, und diese gehörete eigentlich für die Commission, und konte also auch nach der Dimission der Prediger von selbiger decidiret werden.
§. XXXIII. Eben so ist es auch mit der Einsetzung der neuen Prediger beschaffen.
Die gegenseitige facti species beschreibet solche abermahls sehr partheyisch.
Nemlich es wären den folgenden Sonntag drauf zwey neue Hof-Diaconi von
offterwehnten Abt der Schloß-Gemeine vorgestellet worden, und wäre dessen
Introductions-Sermon voller ärgerlichen Expressionen wider die vorigen Prediger,
und voller Unwahrheit und dem Straf-Amt des H. Geistes höchst nachtheiligen
Hypothesibus angefüllet gewesen, nur dadurch diese illegale (wie sie schreiben)
remotion vor der dadurch höchstgeärgerten Hof-Gemeine zu justificiren. Weil aber
diese Feigenblätter
§. XXXIV. Nun will ich zwar den Abt keinesweges in allenRelation vorgestellet wird, so wohl von dessen gehaltener
Predigt.
§. XXXV. Was ferner von dem Abt und dessen Excessen gegen andre Priester §. 33.
aus der specie facti gemeldet worden, bekömmt gleichfalls ein gantz ander
Ansehen, wenn man auch der andern Parthey Excesse dagegen hält, mit denen es, so
viel das vornehmste betrifft, diese Bewandnüß hat. Ein gewisser Prediger, der
mit dem Hof-Prediger nahe befreundet war, hatte am andern Weyhnachts Feyertage
occasione des Evangelii von Stephano geprediget, man steinige zwar an ihren Ort
die Prediger nicht; allein man jage sie ungehört, und ungeurtheilt davon. Er
wisse zwar wohl, daß dieses was er sage vielen nicht recht seyn werde, und daß
er deßhalb vor das Consistorium würde gefordert werden; Aber sein Gewissen
(zumahlen da selbiges sich versichert hielte, daß es sich auff geheime Brachia
secularia verlassen könnte) obligire ihn, es zu sagen. Eben derselbe hatte in
der Predigt gesagt: Wenn er gleich das gantze Jahr das wahre Lutherthum und
falsche Pabstthum (wie der Abt gethan) seinen Zuhörern vorpredigte, und hernach
auf ein andermahl sagte, daß seine Zuhörer auf gewisse Bedingungen könten
Catholisch werden, so hätten sie seinen ersten Predigten nicht zu glauben. Da
nun dem Abt dieses sehr nahe gangen, ist er
§. XXXVI. Wie diese Sache endlich abgelauffen, davon kan
§. XXXVII. Dieses eintzige will ich noch zum Beschluß dieses Handels anmercken,
daß gleich wie daraus gnungsam abzunehmen, was massen Anno 1705. so wohl
Theologi als Politici noch von denen in denen offt allegirten Consiliis
Theologicis propagirten reliquien des politischen Pabstthums und juris Canonici
eingenommen waren; Also Zeithero dieselbe bey denen Lutherischen Facultäten nach
und nach immer mehr und mehr abzunehmen pflegen. Denn da für etlichen Jahren der
Onolzbachische General-Superintendens und Ober-Hoffprediger durch eben solche
Papentzende Principia sich verleiten lassen, der gnädigen Erlassung von seinen
Beicht-Vater Amt sich zuwieder setzen, trotziger weise die Ursachen derselben zu
begehren, und auf eine aus fremden Theologis bestehende Commission zu dringen;
ist er dadurch immer weiter und weiter verführet worden, daß er sich selbst
muthwilliger weise in das gröste Elend gestürtzt, wie solches die in vorigen
Jahr deßhalb publicirte gründliche Nachricht mit mehrern-besagt, in welcher
zugleich zu befinden, daß nicht allein Unsere, sondern auch die Jenische so wohl
Theologische als Juristische Facultät, ingleichen die Helmstädtische
Theologische Facultät nach Anleitung des in besagter Nachricht p. 14. seq.
befindlichen Registers mit mehrern ausgeführet, daß ein Evangelischer
Lutherischer Reichs-Fürst seinen Beicht-Vater eigenen Gefallens mit oder ohne
Anzeigung derer Ursachen ändern könne, dabey zugleich mit deduciret worden, daß
deßfalls zwischen einen Evangelischen Reichs-Fürsten, und gemeinen Parochiano
ein grosser Unterscheid zu machen sey; ingleichen was so wohl ein Evangelischer
Reichs-Fürst als der unter seiner Jurisdiction stehende Geistliche bey des
letztern Remotion zu beobachten habe? item welcher massen einen Geistlichen
zukomme das Straff-Amt zu üben, und wie weit die weltliche Obrigkeit hierinnen
Einhalt thun könne? Ferner: wie weit der weltlichen Obrigkeit Jurisdiction über
die Diener des göttlichen Worts, so wohl, wenn sie einer Gemeine vorgestellet,
als in der Obrigkeit special Diensten sind, sich erstrecke? Wie weit die
Praesumtio pro probitate Ministrorum Ecclesiae reiche? Ja wie ferne die
Handlungen der Apostel sich auf die heutigen Kirchendiener appliciren lassen?
und endlich: Wie weit die Beschimpffung, so denen Kirchendienern wiederfähret,
die Ehre GOttes verletze? Wenn nun ja wegen des, was in dem andern und dritten
Handel bißhero angeführet worden, bey
DIe bißherigen drey ersten Händel sind etwas weitläufftig gerathen,
§. II. Als mir des Weyland Hochgebohrnen Herrn Haro BurchardResponsum selbst.
Hat Hochgedachter Herr Baron zu Gödens Anno 1682. einSpecies facti.
perpetuum fideicommissum transferiren, auch kein
Besitzer dieser Mobilien die Sachen quae servando servari possunt, alieniren
solle, zu dem Ende Er denn auch anbefohlen, daß alsobald nach seinen Absterben
drey gleichlautende förmliche Inventaria aufgerichtet,
und davon eines dem einen Herrn Bruder Frantz Heinrich, das andre der Frau von
Büren selbst, das dritte der andren Frau Schwester Frauen Hedwig Orianen
verheyratheten Frey-Frau von Knyphausen eingehändiget werden solte. Hat ferner
der Herr Testator Anno 1686. in Hamburg auf obgedachtes Testaments Rücken von
aussen folgendes Codocill zwar eigenhändig aber ohne
Zeugen geschrieben und unterschrieben, worinnen er verordnet: daß, ob er wohl in
dem Testament von allen seinen Mobilien und Moventien auf gewisse Weise und
Masse disponiret, er dennoch aus erheblichen Ursachen alle seine bey seinen
tödtlichen Abgang verhandene Barschafften, Mobilien und Moventien erwehnter Frau
von Büren Erb- und Eigenthümlich ohne limitation oder
restitution legiret und vermachet haben wolle;
jedoch obgedachte seine Frau Schwester ersuchende, und vermöge ihm jeder Zeit
zugetragenen Affection inständig bittende, solche Barschafften Mobilien und
Moventien hinwiederum an den künfftigen Successoren, absonderlich aber an seines
Herrn Bruders Frantz Heinrich ältesten Sohn zu verlassen, massen er gar nicht
zweiffele, es werde sein obgedachter Herr Bruder und die Seinigen sie, seine
Frau Schwester, dergestalt begegnen, daß sie solches zu thun Ursache habe. Und
solle dieses dergestalt bündig und kräfftig seyn, als wenn es von Wort zu Wort
obgesetzten seinem Testament inseriret wäre.
Weßhalb zu erst diese Frage entstehet? Ob das in dorso
testamenti geschriebene Codicill absque signatura
Testium de jure bestehen könne oder nicht: Ob nun wohl wieder dieses
Codicill angeführet werden möchte, daß zu einen jeden letzten Willen zum
wenigsten fünff Zeugen erfordert werden, l. ult. §. ult. C.
de Codicill. und die Doctores einhellig diese disposition auch de
codicillis verstehen, wannenhero dem ersten Ansehen nach obberührtes Codicill
als zu recht unbeständig in Ermangelung der Zeugen scheinen möchte. Dieweil aber
communiter ad Instit. Pand. & C. de Codicillis
& corum Jure, und bewehrter Rechtslehrer Meynung nach die
Dispositio l. ult. §. ult. C. de Codicillis nur de
Codicillis ab intestato factis zu verstehen ist, nicht aber de Codicillis
testamento confirmatis, ut quibus sustinendis sufficit ipsius testamenti
sollennitas arg. l. 77. de hered. instit. l. 10. de condit.
instit. Vinnius in notis ad §. ult. Instit. de
Codicillis & tales Codicilli vires capiunt ex testamento ab
eoque pendent l. 3. §. ult. l. 7. pr. & §. 1. ff. de
jure Codicill. und diese Meynung auch so weit in der gesunden Vernunfft
gegründet ist, weil bey denen Codicillis ab intestato zum öfftern ein Testator
einen Aufsatz eigenhändig verfertiget, aber solchen hernach zu vollziehen
anstehet, und man also nach seinen Todt, wenn nicht die solennitas der Zeugen
dabey in acht genommen worden, nicht wissen mag, ob solches sein neuster Wille
gewesen sey oder nicht, welches alles in denen Codicillis testamento confirmatis
nicht zu befahren, obgedachter des Herrn Barons von Gödens Codicill aber
allerdings pro Codicillo testamento confirmato gehalten werden muß, in Betracht
er selbiges in testamenti dorso geschrieben, und also gleichsam zum parte
testamenti gemacht, auch diese Art derjenigen nicht ungleich ist, wenn bey denen
Römern etwas in, ima cera geschrieben worden, de quo modo
vide §. 3. & ibi Dd. Inst. de pupill. substit. hiernächst der
Herr Baron in dem Testament selbsten §. 12. in fine verbis: mit Vorbehalt des
hiervon an einen oder andern von mir nachgehends vermachten Legaten, Ususfructus und Verordnungen ad pias causas, die künfftigen Codicillos ausdrücklich
confirmiret hat, dergleichen Confirmation denen Rechten gemäß per l. 6. §. 2. l. 8. in pr. de Jure Codicill. l. ult. de fideicom.
libert. So ist auch obgedachtes Codicill ohnerachtet kein Zeuge dasselbe
unterschrieben, allerdings vor zu recht beständig erhalten.
Auf die andre Frage: Ob die Frey-Frau von Büren ein InventariumCodicill bekommen, zu ediren schuldig sey oder nicht: spreche ich vor Recht. Ob wohl der Herr
Testator in dem Testament verordnet, daß nach seinem Todte von seinen der Frau
von Büren vermachten Mobilien ein dreyfaches Inventarium aufgerichtet werden
solte, auch dieses in dem Codicill mit ausdrücklichen Worten ihr nicht erlassen,
vielmehr daselbst angehenget, daß in übrigen dem derogiret sondern er
alles vest und unverbrüchlich observiret und executiret haben wolle; Dieweil aber dennoch besagte
Verordnung de consectione inventarii mit ausdrücklichen Worten in favorem derer
geschehen, denen die Frau von Büren nach ihren Tode oder Verheyrathung diese
mobilia per fideicommissum restituiren sollen, dieses Onus fideicommissi aber in
dem Codicill durch die Worte: eigenthümlich, ohne Limitation oder Restitution, offenbahrlich
aufgehoben worden; auch obschon in dem Codicill die Frau legataria gebeten
worden, besagte Mobilia dem Herrn Baron Frantz Henrich und dessen Herrn Sohn zu
überlassen, und dergleichen Worte sonst Zweiffels frey ad verba sideicommissi zu
referiren wären, dennoch nicht alleine das vorhergehende, daß er ihr die
Mobilien ohne Restitution legire, als auch, daß er verhoffe man werde sich gegen
sie so verhalten, daß sie NB. solches zu thun Ursache
habe, gar deutlich bezeugen, daß der Seelige Herr Testator sie anders nicht als
verba simplicis commendationis gebrauchen wollen, und
dergleichen zu thun in keinen Rechten irgends verboten ist, bey dieser Bewandnüß
aber die in Codicill angehengte Clausul de valore reliquorum in testamento
hieher nicht gezogen werden mag, zumahl nunmehro niemand weiter einen Anspruch
und Interesse an diese Mobilia hat, & exceptio tua non interest opponi
potest cuilibet agenti, ferner da etwan, der Herr Paron Frantz Heinrich von
Gödens oder dessen Herr Sohn dieses Inventarium von der Frau von Bürens fordern
wolten, sich dieselbe nicht unbillig zu befahren haben würden, daß sie dadurch
der Frau von Büren solchergestalt begegneten, daß die Condition der
Recommendation unter welche der Herr Testator sie recommendiret, wegfiele; So
erscheinet daraus allenthalben so viel: daß die Frey-Frau von Büren ein
Inventarium dessen was sie in dem Codicill erhalten zu ediren nicht schuldig
sey.
Auf die dritte und letzte Frage. Ob und wie weit die Frau von Büren von diesem
Legato inter fratrem & sororem und derer beyden liberis & sic
inter heredes ab intestato testiren könne? spreche ich vor Recht. Obgleich wenn
das Testament durch das Codicill nicht geändert worden, solches in diesen Fall
klare masse giebt, wer die Mobilia nach ihren Todte haben solle; auch wenn die
dem Codicill beygefügte Recommendation pro fideicommisso zu achten wäre,
gleichergestalt aus demselben diese Frage beantwortet werden müste: Dieweil aber
DIe Partheyen, die Responsa einhohlen wollen, thun meines Erachtens
§. II. Als mir fünf unterschiedene Fragen nebst etlichen BeylagenResponsum.Species facti.Fideicommissum gezogen werden könne: Auf welche allerdings mit Ja zu
antworten, weil in dem Testament §. und dieses soll also etc. die Clausula
codicillaris ausdrücklich quartam Trebellianicam
deduciren könne: erachte ich vor Recht. Ob wohl wieder ihn angeführet
wird, daß er kein beständiges Inventarium gehabt, auch solches aus dem Anfang
des Vergleichs ausdrücklich verstanden worden, über dieses auch er die
Erbschafft gezwungen restituiret. Dieweil aber dennoch dieses letzte gar keine
Rationem dubitandi machen kan; so viel aber das erste betrifft, wohl zu
consideriren, daß im besagten Vergleich von des Testatoris Bruder dem Heredi
Johann Fausten und dessen Vormündern dieser Neglectus mit erlassen worden;
anderer Umstände, und absonderlich desjenigen, daß zuforderst dahin zusehen, ob
nicht an dem Loco quaestionis per juratam specificationem der Defectus neglecti
Inventarii suppliret zu werden pflege, anitzo zugeschweigen; So möchte auch
Johann Faustens Trebellianicam zu deduciren pars adversa Trebellianicam zöge, nicht zuförderst von
der gantzen massa bonorum die 51. Jück, so bereits der
fideicommissarius Krafft des Vergleichs in Händen
hat; wie nicht weniger die 51. Jück, so perpetuirlich
der studirenden Jugend beygeleget werden, welches aus
dem Contract gleichfalls erhellet, abzuziehen wären:
erachte ich vor Recht: Daß die Frage allerdings zu bejahen, weil von denen
Legatis ad pias causas so wenig als von demjenigen, was pro parte haereditatis
restituendae nicht geachtet werden kan, keine pars
adversa, alsultra Trebellianicam auch dotem, ja gar duplicem quartam
praetendiren könne: erachtet ich vor Recht: Ob wohl angeführet wird,
daß dieser Halb-Bruder den Testatorem Johann Eide Faust nicht mit einem
Bluts-Tropffen angehe; Dieweil aber dennoch Johann Faust also des Testatoris ex
filia nepos das Jus detractionis duplicis quartae gehabt, ingleichen aus dem
Testament, §. und ob wohl meine instituirten Erben etc.
zu sehen, daß der Testator Johann Fausts Mutter ihren dotem mit seiner
Verlassenschafft vermischet, solchergestalt aber Johann Faust in casu
restitutionis macht gehabt, die bona materna von der Großväterlichen
Verlassenschafft zu separiren, so hat er auch ratione utriusque dieses sein
Recht auf seinenQuando dies cedat, ob, wenn pars adversa
quartam ziehe, denn nicht vorhero die Schulden müsten abgezogen werden, als
welche Johann Faust, laut Contracts über sich zu
bezahlen genommen: erachte ich vor Recht, daß dieselbe mit Ja zu beantworten,
weil keine quarta deduciret werden kan, ehe man die Schulden davon abgezogen.
Halle 6. Februarii 1694.
§. III. Das Responsum des Herrn Strykii lautete also:Responsum Strykii.
§. IV. Es wird unter obigen beyden Responsis keine grosse Differentz
VOn den groben Brocken des politischen Pabstthums in unseren
§. II. Ich will mich mit Erzehlung der hierbey vorkommenden Umstände zum voraus
nicht länger aufhalten, zumahl da selbige aus der der ersten Frage praemittirten
facti specie genungsam mögen abgenommen werden, auch sonsten das nunmehro
folgende Responsum selbst an sich ziemlich ausführlich noch hier und dar
derselben gedencket.
Ist der itzige Professor Linguarum Orientalium und Pastor bey der Glauchischen
Gemeinde, Herr M. August Hermann Francke, A. 1690. von Erffurth aus nach
Rudolstadt und Saalfeld gereiset, und da er in die nächst dabey gelegene Stadt
Pöseneck gekommen, ist er alda bey dessen Vater, Johann Nicolaus Schillingen,
abgetreten und über Nacht geblieben, indessen aber die Zeit mit Christlichen
Gesprächen, und gottseeliger Erbauung zugebracht, es hat auch derselbe, damit er
allen Argwohn vermeiden möchte, den Herrn Adjunctum zu ermeldetem Pößneck in
seinem eigenen Hause besuchet, der Herr Diaconus aber ist zu ihm Indiciis wegen verdächtiger Lehre und Glaubens graviret gewesen, daß eine Inquisition oder andere Commissarische
Untersuchung wider sie de jurc statt gehabt, und
angestellet werden können:
Ob nun wohl der Rechts-Lehrer Meynung dahin gehet, daß, Prax. Crim. lib. 1. tit. 1. qu. 1. n.
45. und aber in gegenwärtigen Fall nach derer Herren Prediger zu
Pößneck vielfältigen Berichten an das Hochfürstl. Altenburgische Consistorium,
so in denen ergangenen Consistorial - Acten befindlich, dessen Vater und Bruder
nicht nur mit dergleichen Leuthen, so wegen der Religion verdächtig, vielfältig
umgegangen, sie beherberget und hernach das Geleit aus der Stadt gegeben,
sondern auch unterschiedliche Bürger aus der Stadt an sich gehänget, mit
denselben und öffters dazu gekommenen Fremden zusammen gekommen, verdächtige
Conventicula, sonderlich des Abends und bis in die späte Nacht gehalten, und
dabey das Ministerium und den öffentlichen Gottesdienst zu Pößneck, nebst der
Beichte und Abendmahl, verachtet haben sollen, daß also besagte Herren Prediger
nicht ohne Ursach befürchtet zu haben scheinen, es möchte aus dergleichen Wesen,
ihren Querelen nach, eine Haeresis, sehisma oder doch zum wenigsten grosse
Turbae in der Kirchen entstehen, dergestalt, daß in kurtzem weder Obrigkeit auf
dem Regenten-Stuel, noch sie, die Prediger, auf den Cantzeln sicher seyn würden;
wozu kommt, daß dessen Vater, ob ihm gleich von dem Hochfürstl. Consistorio zu
Altenburg alles Ernstes untersaget worden, sich Herrn M. Franckens biß zu
Ausführung seiner Unschuld gäntzlich zu enthalten, derselbe dennoch solches
Verboths unerachtet nach Erfurth und hernach auch nach Halle gezogen, sich zu
Herr M. Francken gehalten, ihn predigen gehöret und darnächst gegen jedermann
sehr gerühmet, da doch oftbesagter Herr M. Francke nach dem gemeinen Geschrey
wegen irriger Lehre sehr verdächtig gewesen wäre, auch deshalb von Erffurth
fortgeschaffet worden, quibus omnibus concurrentibus es das Ansehen gewinnet,
daß gnugsame Indicia verhanden gewesen, weshalb eine Commission ad inquirendum
ex arbitrio Judicis veranlasset werden können, cum per vulgata ex consortio cum
suspectis & de heterodoxia inculpatis familiari aliquis ipse quoque se
suspectum de heterodoxia reddat, in fernerer Betrachtung, daß da auf Commission
des
Dennoch aber und dieweil bey Anstellung eines jeden
Special-Inquisition-ProcessesArt. 6. erfordert wird, daß
derjenige, so von der Obrigkeit soll angenommen werden, durch gemeinen Leumuth
einer Ubelthat berüchtiget, oder durch andere glaubwürdige Anzeigunge deshalb
verdächtig und argwöhnig sey, & primum Requisitum inquisitionis legitime
formandae est apparentia delicti, ut de ipso facto, an scilicet quispiam
delictum commiserit, ante omnia constet, Jul. Clar. lib. 5.
sentent. §. ult. quaest. 4. in pr. & quaest. 5. Nic. Reusner
lib. 1. Decis. 24. n. 12. dergleichen Crimen aber
allhier in totis Actis nicht zu erfinden, indem eines theils von mir anderswo
ausgeführet worden, daß die so genannte Ketzerey und heterodoxie für kein Laster
zu achten, weshalben nach GOttes Wort oder auch gesunder Vernunfft eine
Inquisition angestellet werden könne; anderes theils aber (und weil dieses
Responsum vielleicht denen unter Händen kommen möchte, die an besagter Wahrheit
keinen Geschmack finden dörfften;) gesetzt auch Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche
Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt
verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis
könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus &
ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen
Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem
properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des
Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen
Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren
können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit
Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine
Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm
zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt
bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren
Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden
Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam
bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig
oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck,
als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens
beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder
Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu
Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77.
Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch
der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken
können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt,
Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst
der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen
wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute
Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen
gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern
viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit
suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu
deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren de A. J. Q. lib. 1.
qu. 77. n. 1. und ihm also nicht frey stehet nach dem Trieb seiner
Affecten dasjenige für zureichende Indicia auszugeben, was in der That von
andern unpartheyischen Leuthen nimmermehr dafür gehalten werden kan; So
erscheinet daraus allenthalben so viel, daß dessen Vater und Bruder wegen
verdächtiger Lehre und Glaubens mit beständigen und hinlänglichen Indiciis nicht
graviret
Auf die andere Frage erachte ich vor Recht: Haben die von demConsistorium zu Altenburg, und bemeldete
dessen Herren Deputirte mit Abdringung solches harten
Eydes auch sonst gebrauchten Modo procedendi wider die
Rechte gehandelt, und sich allenthalben so erzeiget, daß sie vor partheyisch
billig zu halten und sich fernerer Cognition in dieser
wichtigen Sache zu entschlagen schuldig?
Ob nun wohl für das Consistorium und dessen abgeordnete
Dennoch aber und dieweil es wider alle Regeln eines vernünfftigen
Inquisitions-Processus auch die allgemeine Observantz aller wohlbestellten
Gerichte in Teutschland anlauffet, einen Inquisiten dahin zu zwingen, daß er
vermittelst eines abgestatteten Cörperlichen Eydes auf die ihm vorgehaltene
Inquisitional-Articul seine Antwort abgeben muß, welches zwar in Italien nach
Zeugniß etlicher Rechts-Lehrer sonderlich aber in denen Geistlichen von Pabst
angeordneten Inquisition-Gerichten eingeführet, in Teutschland aber von allen
vernünfftigen JCtis und Judicibus billig verworffen und widerstritten worden,
Brunnem. Proc. inquis. Cap. 8. Membr. 1. n. 77.
Dannenhero auch der Sächsische JCtus Carpzovius in Prax.
Crim. quaest. 113. n. 42. nachdrücklich erinnert, quod ejusmodi
imperiti Judices, qui Reos sub juramento interdum respondere faciunt,
reprehensione severa digni sint, & quod Judices ab hoc enormi excessu
abstinere debeant, si non reprehensionem & imprudentiae maculam
incurrere velint,
Auf die dritte Frage erachte ich vor Recht: Will derselbe berichtet seyn, ob
nicht quoad merita causae aus den Acten und der von demselben für Seinen Vater und sämbtliche Angehörigen
übergebenen Apologie allenthalben so viel zu befinden,
daß die Inquisition auch quoad omnes expensas zu
entbinden,Denunciation und Diffamation
denen Seinigen, wenn Sie es begehrten, nebst gebührlicher Satisfaction alle verursachte Schimpff, Schäden und Unkosten zu
erstatten schuldig, auch hiernächst wegen ihres so lange Jahre her gegebenen
Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld, nach den Rechten vor straffällig zu achten,
und was vor eine Art der Bestraffung Sie verdienet?
Ob nun wohl eines theils es scheinen möchte, daß zum wenigstenProc. inquis. c. 9. n.
2. andern theils aber für die Herren Prediger angeführet werden könte,
daß dieselbe alles dasjenige, so sie gethan, Amtshalben verrichtet hätten, wie
sie sich denn durchgehends in Actis darauf beruffen, daß ihre Denuntiation nur
dahin angesehen gewesen, damit sie nicht allein alle besorgende Unruhe und
turbas in der Pößneckischen Gemeine, und sonst in der gantzen Lutherischen
Kirchen verhüten, sondern auch dessen Vater und Anverwandte selbst vor aller
irrigen Lehre und Verführung bewahren, oder, da sie bereits darin gerathen, sie
dieselbe wiederum herausreissen, und also ihrer Seelen Wohlfarth befordern
möchten: ferner denenselben zu statten zu kommen scheinet, daß der Herr
Adjunctus zu Pößneck in Act. Consist. p. 77. vorgiebet, er habe die Sache nicht
so fort cum praeteritione Dni. Superintendentis Salfeldensis an das Consistorium
gebracht, sondern er habe nur an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg
privatissime berichtet, daß Herr M. Francke zu Pößneck gewesen, dieser aber habe
es dem Consistorio vorgetragen, und obwohl darnächst Ihro Hochfürstl. Durchl. zu
Saalfeld dem Superintendenti Salfeldensi die Untersuchung der Sachen demandiret,
dieser auch denen Herren Predigern pendente causa von allem Schmähen auf den
Cantzeln abzustehen untersaget, dennoch die Sache bereits einmahl an dem
Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet
quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum
refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis
indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti
suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta
probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. &
6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac
aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum
purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen,
dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas
& alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38.
Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. &
Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten
Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben
verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß
dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum
& scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen
oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang
bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen
darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten
Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern
theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio
suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum de
A. 1530. §. 55. Hahn. ad Wesenb. de injur. n.
5. und aus demjenigen, so bey besagter ersten Frage mit mehrern
ausgeführet, überall gantz klährlich erscheinet, daß die Herren Prediger zu
Pößneck weder Unruhe und turbas in ihrer Gemeine oder der gantzen Lutherischen
Kirchen, noch auch Verführung durch irrige Lehre an dessen Vater und Bruder mit
Grunde der Wahrheit zu besorgen gehabt, und da dessen Vater und Bruder nach dem
eigenen unverwerflichen Zeugnüß so wohl der Herren Prediger selbst, als auch des
Herren Superintendenten zu Saalfeldt, nicht minder auch des gesammten
Consistorii zu Altenburg, wie bey jetzterwehnten ersten Frage erwiesen, kein
Irrthum oder Verführung in Lehre und Leben beygemessen werden können, die Herren
Prediger auch nicht nöthig gehabt, daß sie es sich so sauer werden lassen,
dessen Vater und Bruder aus einigem schädlichen Irrthum, qui non erat in rerum
natura, heraus zureissen, vielmehr dessen Vater, da die Herren Prediger ein so
groß Wesen von den gehaltenen Bethstunden, so sie Conventicula genennet,
gemachet, sich gegen den Herrn Diaconum erbothen, er wolle ihm seinen
Hauß-Schlüssel zustellen, damit er öffters und unverhofft in sein Hauß kommen,
und was vorgienge, wahrnehmen könte, v. Act. Superint. fol. 135. welches
Erbiethen aber der Herr Diaconus nicht angenommen, und demnach aus dem gantzen
Verlauff öffentlich zu Tage lieget, daß alles dasjenige, so die Herren Prediger
inl. 3. §. 1. 3. 4.
l. 44. ff. de injur. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß die
Seinigen von aller Inquisition gäntzlich, auch quoad omnes expensas, zu
entbinden, hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten
Denunciation und Diffamation dessen Vater und übrigen Angehörigen gebührliche
Satisfaction zu geben, auch allen verursachten Schimpff, Schäden und Unkosten zu
erstatten schuldig, und werden dieselben hierüber wegen des der gantzen Gemeine
und Kirchen gegebenen vieljährigen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren
Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld
mit arbitrar Straffe, so zum wenigsten auf eine jährige Suspension ab officio
cum effectu, (daß sie in währender Zeit auch keine Accidentia genössen,)
ankommen würde, nicht unbillig bestrafft.
Auf die vierdte und letzte Frage erachte ich vor Recht. Hat dessen Vater, Bruder
und Angehörige wider die Theologische und Juristen Facultät zu Jena, wegen
einiger in dergleichen Sachen eine zeithero verspührten Partheylichkeiten auch
anderer Ursachen halben protestiret, es haben aber dessen unerachtet die zuletzt
verordnet gewesene Fürstl. Herren Commissarii die in dieser Sachen ergangene
Acta zum Spruch Rechtens an bemeldete Collegia verschicket, und dessen Vater und
Bruder zur Irrotulation und Transmission der Acten gar nicht einmahl citiret,
und es will derselbe berichtet seyn, ob nicht mit solcher geschehenen
Verschickung der Acten nulliter
verfahren, und dannenhero das Urtheil an dessen Vater und Bruder salvo jure & Processu nicht exequiret werden könne, sondern vielmehr ab
Actis zu removiren sey, und ob nicht inskünfftige
dergleichen Protestation auch wider andere suspecte Collegia zu attendiren,
und wenn ea non attenta neque facta praevia ad irrotulationem
Citatione noch ferner mit Verschickung der Acten verfahren sententiae pro vitio Nullitatis
laborantibus zu achten seyn würden?
Ob nun wohl etliche Rechtslehrer der Meinung sind, quodProc. inquis. c. 8. Memb. 4. n. 10. qui etiam dicit, consvetudine
observari, quod ad irrotulationem Actorum citari non soleat inquisitus, alleg. loc. n. 11. wie denn auch anderer DD. asserta
dahin gehen, quod ea, quae conscientiae Judicis permittuntur, ipse etiam
partibus non citatis expedire, adeoque & acta partibus non citatis ad
sapientis consilium transmittere possit, Schrader de feud.
Part. 10. Sect. 14. num. 17. ubi hanc DD. dissentientium opinionem
allegat.
Dennoch aber und dieweil regulariter so wohl in Civilibus,de feud. Part. 10. Sect. 14. n. 19. ubi maximum
numerum Autorum pro hac sententia facientium allegat, Stephani de offic. Jud. l. 5. C. 12. n. 9. 10. Suendendorff. ad Fibigii Process. c. 2 §. XVII. p. 280. wie denn auch
Brunnem. Proc. inquis. c. 8. Membr. 4. n. 10. nicht gäntzlich alle Facultatem
excipiendi contra unum vel alterum Collegium denen inquisiten abschneiden will,
sondern seine Meinung nur dahin gehet, daß solche facultas ad duo vel tria
Collegia möge restringiret werden, daß also wieder mehr, als 2. oder 3.
Facultäten zu excipiren nicht vergönnet werde, womit auch einstimmet Käyser in
der Anweisung zum Inquisition und Achts-Process Cap. 8. §. 9. hiernächst auch derer meisten DD.
Meinung nach keine irrotulatio geschehen soll, nisi partes ad hoc citatae
fuerint. Fibig. in Process. c. 2. §. 17. ibi: partibus ad hoc
specialiter citatis, Schrader & Stephani d.
l. n. 11. wie denn in specie Kayser alleg. loc. §.
8. dieses unter andern auch aus der Gothaischen Gerichts- und Process.
Ordnung und einem Rescripto, so dieses Puncts halben A. 1674. von Altenburg
ergangen, deutlich erweiset, als worinnen decidiret, daß nicht allein die Acten
in l. 5. C. de LL. So erscheinet daraus so viel, daß
mit der Verschickung der wieder dessen Vater und Bruder ergangenen Acten von den
Herren Commissariis nulliter verfahren worden, auch wenn ins künfftige
dergleichen geschehen solte, so dann die erfolgende Sententz eodem nullitatis
vitio Iaboriren würde, und daß dannenhero das von Jena eingeholete Urtheil zur
Execution nicht gebracht werden möge, besondern ab Actis zu removiren, oder doch
zum allerwenigsten dessen Vater und Bruder mit ihrer ferneren Defension dawieder
zu zulassen seyen, alles V. R. W.
§. III. Ich habe bey Beantwortung der ersten Frage unter andern Erwehnung gethan,
daß ich anderswo ausgeführet hätte wie die Ketzerey kein Laster sey. Denn ich
hatte damahls schon das Jahr vorher Anno 1697. eine eigene Disputation von
dieser Materie gehalten, und mit grosser Behutsamkeit besagte Meinung zu
vertheydigen mich bemühet, indem dieser Haupt Grund des politischen Pabsithums
auch bey denen Unserigen so tieff eingewurtzelt war, daß ich noch nicht rathsam
fande, diese Doctrin so platterdings zu bejahen. Aber die Warheit hat nichts
destoweniger bey vielen durchgedrungen, dergestalt daß Herr D. Titius zu Leipzig
in seiner Anno 1701. publicirten Probe des Geistlichen Rechts nicht allein diese
Doctrin ohne fernere Verdeckung weiter vertheydigte, sondern auch gar an statt
der Ketzerey die
IN IIX. Handel des andern theils ist ausführlich gehandelt worden
§. II. Ob nun wohl es überflüßig scheinen möchte das an uns geschehenecum causae
cognitione erlaubet, seiner ohne Kinder verstorbenen Frauen ihre
Schwester zu heyrathen, dieselbe seyn auch darauf copuliret, wie sich aber zugetragen, daß die Frau ad usum sacrae coenae zu
admittiren sich geweigert, und ob wir zwar ihnen
solches anfänglich ohne Poen, nachgehends bey Straffe,
und endlich sub Poena remotionis auferlegt; So weigern
sich doch darunter vor wie nach, vorgebend, es gienge wieder ihr Gewissen, und
könten ihnen das Abendmahl nicht reichen, es wäre dann, daß sich wieder separiren liessen. Wir haben demnach Ew. Ew. Hoch-Ehrw.
und Hoch-Edelgeb. Gestr. rechtliches Bedencken darüber hiermit einhohlen wollen,
da wir Krafft juris Episcopalis & inde dependentis
juris dispensandi darüber dispensiret, daß der
Schultze zu C. seiner verstorbenen Frauen Schwester geheyrathet, die Heyrath
auch durch Priesterliche Copulation vollenzogen, und die
Frau schweren Fusses gehet, ob bey so gestalten Sachen die Prediger der Kirchen,
worinen vorgemeldete Eheleute eingepfarret, schuldig und
gehalten seyn, dieselbe ad usum sacrae coenae zu admittiren, und wir auf ausgelassene Bescheider zu
halten befugt seyn oder nicht, und wie gegen dieselbe bey fernerer Weigerung
zuverfahren, dieselbe damit in den Schutz GOttes empfehlen. Geben unter unsern
Secret Insiegel den 18. Sept.
1719. Es ist hierinnen nichts verdruckt, oder ausgelassen; ob schon
vielleicht jemand, der etwan des Meißnischen Stili gewohnet, solches düncken
möchte.
§. III. Gleichwie es nun nichts seltzames, daß auch in einen Collegio die Vota
nicht allemahl einstimmig seyn; Also muß man sich auch nicht wundern, wenn in
zweyen unterschiedenen Facultäten auf eine Frage unterschiedene Antworten
fallen. Denn die Freyheit muß einen jeden membro Collegii, noch mehr aber einer
jeden Facultät nach ihrem Gewissen billig überlassen werden, jedoch mit dem
Unterscheid, daß in einem Collegio die vota majora überwiegen, in zweyen
Facultäten aber einer jeden ihr conclusum in denen Responsis zu attendiren ist.
Derowegen befrembdete es auch uns nicht, als wir a Pl. Reverenda Facultate
Theologica folgende Resolution erhielten. Weil in so wichtiger Sache keine Acta vorhanden, und in specie
der Prediger ihre Rationes nicht communiciret worden, trägt Facultas Theologica
Bedencken, ein finales Responsum zu geben; hält aber
dafür, wenn die Prediger ihre Rationes negandi vor Magistratus
verbunden sey, selbigen mit Grund aus GOttes Wort zu begegnen, oder sie von
andern, nach dem Wort GOttes, wie fern sie gültig oder unzulänglich seyn, examiniren zu lassen, damit, wenn dieses letzte wäre,
die Gewissen vielmehr durch gute Gegengründe überzeuget, als mit einem
Macht-Spruch in der Sache gedrungen werden möge, und bittet Facultas Theologica, diese Responsionem
suspensivam dem Responso Juridico ohnschwer
beyzufügen, oder, wenn man deßfalls Bedencken findet, so wird Facultas Theologica ihr Gutachten besonders von sich stellen. Halle
den 9. Octobr. 1719. Was nun hierauf von Unserer
Facultät geschlossen worden, zeiget folgende Antwort: Die Juristische Facultät trägt gar kein Bedencken,
die Responsionem suspensivam der Löbl. Theologischen Facultät ihrem Responso mit beyzufügen, welches nach dem heutigen Concluso dahin gehet, daß suppositis
in praemissa specic facti circumstantiis, wie man solche an Uns
berichtet, die Prediger schuldig seyn, die Eheleute quaestionis ad usum sacrae Coenae zu admittiren, in Verbleibung dessen wäre der Magistrat wohl befugt, die ihnen gedrohete Straffe der Remotion zu exequiren; Es wolte dann derselbe,
allerhand besorgliche Weiterungen zu vermeiden, vor der Execution annoch versuchen, ob sie nicht praeliminariter durch Dictirung einer oder der
andern nach drücklichen Geld-Straffe die Hartnäckigkeit der Prediger überwünden
könten, daß es so dann der Remotion nicht gebrauchte.
Indessen aber wäre denen Eheleuten quaestionis, wenn sie
solches begehren solten, auch zu vergönnen, daß sie interim bey andern Predigern ausser ihrer Parochic
des Heil. Abendmahls gebrauchen möchten. Welches ich nicht unterlassen sollen,
wiederum zur freundlichen Nachricht zu ertheilen. Halle den 10. Octobr. 1719.
§. IV. Was nun unser Responsum selbst betrifft, so erfordertenResponsum selbst.
Eingang,
Haben die Herren, als nemlich Bargemeister und Rath der Kayserlichen und des
Römischen Reichs freyen Stadt D. dem in dasiger Graffschafft wohnenden Schultzen
zu C. cum causae cognitione erlaubet, seiner ohne Kinder verstorbenen Frauen
ihre Schwester zu heyrathen, massen auch dieselbe darauf copuliret und die Frau
nunmehro schwanger worden. Als sich aber diese beyde Eheleuthe nachhero
vorgenommen zum heiligen Abendmahl zu gehen, haben die Prediger derjenigen
Kirche, worinnen dieselbe eingepfarret sind, sich geweigert, sie ad usum sacrae
coenae zu admittiren; Und ob wohl die Herren ihnen solches zu thun anfänglich
ohne Straffe, nachgehends aber bey Straffe, und endlich sub poena remotionis
auferleget; So haben sich doch besagte Prediger bißher diesen Praeceptis zu
gehorsamen beständig geweigert, unter dem Vorwand, es gienge diese Zulassung
wider ihr Gewissen, und könnten sie denen beyden ad usum sacrae Coenae zu admittiren
Ob nun wohl wir auch selbst zu förderst hätten wünschen mögen, daß uns die zu
dieser Sache gehörigen Acten oder Registraturen völlig wären mit geschicket
worden, oder wir doch, welches mit wenig Worten hätte geschehen können, wären
etwas deutlicher berichtet worden, ob nicht die beyden Eheleute von einen
Prediger der Parochie, worinnen sie eingepfarret gewesen, oder von einen andern,
und aus was Ursachen, getrauet worden, ingleichen unter was für einer Straffe
Bedrohung die andere an die Prediger ergangene Auflage geschehen, wie nicht
weniger, ob die übrigen Prediger unter Dortmündischer Bothmäßigkeit mit denen
Predigern erwehnter Parochie gleich gesinnet, oder denen Herren mehr Gehorsam zu
leisten geneigt wären; massen uns dieses sonderlich bey Beantwortung der andern
Frage, und sonsten ein grosses Licht würde gegeben
Dennoch aber und dieweil der Mangel völliger Acten uns nicht hindern kan, von der
vorgelegten Frage unsere definitive Meynung zu entdecken, massen wir die uns
suppeditirte und dießfalls von uns in der specie facti erzehlte Umstände zum
Grunde setzen, und derer Richtigkeit praesupponiren, auch dergleichen decisiv
Responsa sonsten in genere bey allen oder
Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre von Ehe-Sachen.ad Lancellot. Inst. Jur. Canon.
nota 250. ad lib. 2. p. 780-788. Ferner in gegenwärtigennota 218. ad. lib. 2. Lancelotti, pag. 758. seq. & ibi citati pag. 765. juncta nota
420. & 424. ad lib. 4. Titius Jurispr. priv.
lib. 9. c. 14. §. 12. seq. p. 1210. seq. His vero praesuppositis
offenbar, daß besagte Prediger zu D. in gegenwärtigem Fall sich ihrer
ordentlichen Obrigkeit und deren an sie ergangenen Befehligen offenbarlich
widersetzt, mithin auch die in rationibus dubitandi für selbige angeführte
Momenta gröstentheils von sich selbst hinfallen, absonderlich aber irrig ist,
wenn man vorgeben wolte, daß in Catechismo Lutheri die Ehe für ein Vid. dict. not. 218. p.
762. indem die weltliche Obrigkeit wo nicht um alle doch um die meisten
Jura circa sacra kommen würde, wenn sie bey noch so handgreiflichen Reliquiis
des politischen Pabstthums mit ihren unstreitigen Unterthanen, absonderlich aber
mit ihrem unruhigen ungehorsamen Clero in Zanck-Schrifften, oder unter dem
albernen und auf die Obrigkeit unvernünfftig applicirten Praetext, daß sie nicht
zugleich Richter und Parthey seyn könnten, in Proceß sich einlassen, und die
Consilia derer diesen anhängenden Facultäten von Universitäten einhohlen solten,
wie davon aus denen bekannten Wittenbergischen Consiliis, ingleichen Consiliis
Dedekenni und andern Consiliis gar viele Exempel, (da jemand daran zweiflen
solte,) angeführet werden könnten, zugeschweigen daß fürnemlich die Frage
darinnen bestehet; Ob die Prediger zu D. sich demMagistrat, als ihrer Obrigkeit, de
facto widersetzet; dieses in Cas. Consc. loc. de
sacra Coena sect. 1. & dict. not. 218. p. 762. massen denn alle
Reguln gesunder Vernunfft, und alle nicht offenbar gottlose Rechte besagen, daß
wenn Obrigkeit und Unterthanen in Gewissens-Sachen streitig sind, und beyde
Partheyen ihr Gewissen vorschützen, beyderseits aber auch einander eines irrigen
Gewissens beschuldigen; so dann die Unterthanen mit ihrem Gewissen der
Obrigkeit, nicht aber diese jenen zu weichen schuldig quaestionis zu dem H.
Abendmahl anbefohlener massen zu admittiren schuldig
sind.
Auf die andere Frage achten wir vor Recht: wird gefragt: wie denn gegen die
Prediger bey fernerer Weigerung zu verfahren? Ob es nun wohl scheinen möchte,
daß die Beantwortung dieser Frage ohnvonnöthen, indem, wenn die Herren befugt
sind, über ihre bereits ertheilte Verordnungen zu halten; sie auch nothwendig
befugt seyn müsten, die denen Predigern angedrohete Remotion zur Execution zu
bringen; D. a. d. wir nach etwas genauerer Erwegung dafür gehalten, daß diese
Frage nicht so wohl auf die Befügniß oder quid juris? als auf die Nutzbarkeit
des gemeinen Wesens, & quid consilii? ihr execution der remotion denen widerspenstigen
Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen
würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam
zuzulassen; und wenn dieses nicht continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht
durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey
Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich
getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich
zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles
von Rechts wegen.
DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen.
§. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß
bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem Clausul zwar nicht vor überflüßig zu halten, so ferne man den Testator als einen Christen betrachtet, als welchem
oblieget, seine Seele täglich in die Hände seines Heylandes auf das andächtigste
zu empfehlen; aber in Ansehen des Testaments ist dieselbe nichts destoweniger
allerdings überflüßig, und ist dabey zu wünschen, daß diese Formul aus einer wahrhafften Andacht des Testamentmachers, und nicht
aus dem gewöhnlichen Stilo der Notarien herrührete. Es werden viele Dinge in dergleichen menschlichen
Handlungen gar gottseelig gebraucht, welche doch einen Mißbrauch des Namens
GOttes mit sich führen, wenn sie nicht aus Andacht geschehen. Was den Leib
betrifft, so braucht der Testator insgemein die Formul, daß er seinen Leib der allgemeinen Mutter der
Erde befehle. Aber was ist dieses anders, als daß der Testator hiermit bekennet daß er ein irrdischgesinneter Mensch (terrae
filius) gewesen. Denn sonst würde er wohl auch seinen Leib GOtt empfohlen haben,
indem ja der grosse GOtt versprochen, daß er unsere Gebeine bewahren wolle,
damit derer keines verlohren werde. Was hastu nun hier wieder zu sagen?
§. III. Ach spricht du, halt ein, du offenbahrer Spötter, der
§. IV. Nun kömmt die Reyhe wieder an mich. Ich will mich aber bemühen, ohne
Eyffer auf diesen scheinheiligen Eyffer zu antworten: Höre auf mein Freund, und
fahre nicht weiter fort in deinen Lästern, denn sonst wirst du dich für der
gantzen erbaren Welt, und absonderlich für denen Strykianern auf eusserste
prostituiren. Ich habe nichts weniger, auch bey Anführung dieses Orts, gethan,
als geschertzet. Ich halte den Syrach viel höher als du und deines gleichen, und
pflege ihn nebst denen Sprüchen Salomonis meinen Zuhörern fleißig und zwar
dergestalt zu recommendiren, daß sie in diesen beyden Büchern mehr moralische
und politische wahre Weißheit, als in dem gantzen Aristotele, Platone, Seneca,
Epicuro und in allen heydnischen Philosophen antreffen werden. Ja ich bekenne
offenhertzig, daß ich es bey der Formul, wenn man (ausser den Testamenten)
seinen Leib der Erde befiehlet, die Unser aller Mutter ist, mehr mit dem Syrach
als mit dem berühmten JCto halte, aber daß ich doch deßhalben nicht auf ihn
lästern, sondern seine Objection als eine menschliche Schwachheit übersehe, und
es nur in diesem Stück mit ihm halte, daß ich es in den Testamenten eine
unzeitige und mit dem Mißbrauch Göttlichen Nahmens verknüpffte Formul zu seyn
achte, wenn man darinnen seine Seele GOtt und den Leib der Erden zu empfehlen
pfleget. Ich habe
§. V. Ja ich werde mich dieses berühmten JCti Erinnerungeninventarii, eydlichen Specisication, oder was sonsten von ihr gefodert werden
möchte, expresse erlasse; Und da auch eines oder das
andere von meinen Anverwandten dieser meiner Verordnung zu wider leben, und
damit nicht ersättiget seyn wolten, der oder dieselbe sollen desjenigen, so
ihnen hierinnen bestimmet und vermachet, entsetzet und entnommen, auch höheres
weiter niemanden als obigen, es sey, wer es wolle, was zu geben schuldig seyn.
Im Fall auch diese meine Verordnung nicht als ein zierliches Testament bestehen
möchte, so will ich doch, daß es als ein Codicill, Ubergabe von Todteswegen,
legatum, fideicommissum oder sonsten privilegirte letzte Willens Verordnung sest
und unverbrüchlich gehalten werden soll. Wobey ich mir doch vorbehalte, meinen
letztern Willen nach Gefallen zu ändern, zu vermehren, zu vermindern, oder gar
aufzuheben. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf
alle Blätter dieser Verordnung wissentlich und wohlbedächtig mit eigener Hand
unterzeichnet, auch meinen Vormund, daß er allhier zu Ende neben mir sich mit
unter schrieben und besiegelt, bittlich vermocht, will also meine disposition im
Nahmen GOttes beschlossen haben, die ich die erbethene Testaments-Zeugen ihre
Nahmen dem Testamente beyzufügen bittlichen ersuchet, so geschehen Meckbach (NB.
dieses ist ein ertichteter Nahme) auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Das
Fräulein hatte hierbey dieses ihr Testament nicht allein zu Ende desselbigen,
sondern auch bey Ende jeder paginae unterschrieben, auch nach ihr zu Ende des
Testaments des Fräuleins Curator, der ein Doctor Juris war und
§. VI. Gleichwie aber in diesem Testament nicht alleine die allbereitCautelen nennet man
diejenige, die dem Testament nichts geben oder nehmen, man möge sich derselben
bedienen oder nicht. Man trifft aber von denenselben gar viele bald in allen
Testamenten allenthalben an, theils in Anfange, theils im Mittel, theils zu Ende
derselben. Im Anfang erscheinet allezeit die Anruffung des göttlichen Nahmens,
welche zwar der Kayser Maximilianus in der Ordnung der
Notarien de anno 1512. tit. von Testamenten, (es soll hier wohl heissen: in
Anfang besagter Ordnung §. 3. & 4.)
recommendiret, andre aber setzen diese Anruffung zum Uberfluß voraus. Es
wäre zu wünschen, daß auch dieses ohne Mißbrauch des Göttlichen Nahmens
geschähe. Wir schreiben zwar den heiligen Nahmen des Allmächtigen GOttes mit den
Buchstaben so hin, alleine die Andacht, die hierbey seyn solte, ist mehrentheils
davon entfernet, daß es fast rathsamer wäre, wenn dieser Anfang der instrumente und Testamente verboten, als daß dieselbe
nöthig wäre, erfordert würde. Wer hiervon mehr zulesen beliebet, kan sich des
berühmten Struvii dissertation de invocatione nomins divini bedienen, allwo er
diese materie de cautela abundanti hujus invocationis in der 26. thesi p. 123.
seq. weitläufftiger ausgeführet finden wird.
§. VII. Was hernach alsbald von Erinnerung des TodesHiskias auf diese
§. IIX. Es folget ferner in dem Testament, daß das Fräulein bey guter Vernunfft,
vollkömmlichen Sinnen und wohlbedachten Gemüthe das Testament verfertiget hätte.
Hiervon meinet Herr Stryke §. 7. daß es überflüßig sey, wenn der Testator bey
dem Anfang des Testaments gedencke, daß er zwar bey schwacher Leibes Constitution jedoch annoch bey gesunder Vernunfft diesen
seinen letzten Willen aufgerichtet. Denn es wäre ohne dem das Testament eines
wahnwitzigen Menschen ungültig, daß also wenn die Beraubung der Vernunfft
bekannt sey, diese clausul dem Testament nichts nutze; Ja wenn auch gleich
vorgegeben werden wolte, daß diese clausul zum wenigsten darzu nütze, daß wenn
hernach etwan von der Vernunfft des Testatoris gezweiffelt würde, durch dieselbe
dieser Zweiffel gehoben werden könnte; so wäre doch dasselbige alles unnütze,
indem auch ohne dieser clausul nach Mevio, Carpzovio, Mantio, ohne dem dafür
gehalten würde, daß ein jeder Testator, auch biß auf die letzte Todtes-Stunde
verständig und vernünfftig gewesen, und daß dannenhero diese praesumtion oder
Vermuthung viel nachdrücklicher und kräfftiger, als die besagte clausul wäre,
indem genugsam bekannt sey, daß dieselbe hauptsächlich aus denen gewöhnlichen
Notariats formuln hergenommen sey, und also gar nichts zur Gültigkeit des
Testaments beytrage, wenn man sich derselben bedienete, oder sie weg liese.
§. IX. Jedoch konte derjenige der das gegenwärtige Testament concipiret hatte,
sich wegen der bißherigen Formuln mit dem gewöhnlichen Schlendrian und dem
bekanten Vers: Ulula cum lupis &c. entschuldigen. Aber der Concipient
hatte bey diesem Testament und denen darauf folgenden Codicillen noch mehr und
zwar gantz ungemeine Sottifen begangen, (die mich nur veranlasset haben von
denen Curatoris nicht alleine
überflüßig, sondern auch sehr impertinent, indem nicht alleine eines
minderjährigen Curator nach Römischen Rechten mit dem Testament und letzten
Willen nichts zu thun hat, geschweige denn ein Curator einer Frauens-Person in
Sachsen. Stryke Caut. Testam. cap. 3. §. 15. & 17. sondern auch ein
Schneider-Geselle begreifft, daß die Curatelen mit denen Testamentern und
Codicillen nichts zu thun haben. Und wundert mich bey diesen Umständen, warum
der Concipient nicht auch die Clausulas rati & grati, indemnitatis sub
hypotheca bonorum, substituendi unum vel plures, & alias consuetas in
das Testament mit eingerückt; denn sie hätten sich eben so schöne in das
Testament geschickt als die erbetene Unterschrifft des Herren Curatoris, nemlich
wie Ingber oder Saltz zu gekochten Pflaumen.
§. X. Es heisset zwar sonst: Superflua non nocent; aber sie können
§. XI. Aber genung von dem Testament; denn es wird bald neue Anmerckungen bey
denen Codicillen geben. Das erste Codicill war an eben dem Tage, da das
Testament unterschrieben war, verfertiget, auch, und zwar von der Testatricin
unter allen Paginis ingleichen zu Ende des Codicills, von dem Herrn Curatore
aber und eben den vorigen fünf Zeugen, wie sonst gewöhnlich, unterschrieben
worden. Ich Fräulein Maria Barbara von A. unter Anruffung göttlichen Nahmens,
ohne welchen nichts fruchtbarliches ist, verrichtet werden kan, vor mich, meine
Erben und Erbnehmen, gegen männiglich bekenne hiermit, nachdem ich mein
vorherstehend Testament und letzten Willens-Verordnung, wie es meinen in
GOttes Händen stehenden seeligen Ende soll gehalten werden, aufgerichtet, und
mir solchen zu ändern, zu mehren und zu mindern von rechts wegen nicht nur
zugelassen, sondern ich mir auch solches in Testament zu thun ausdrücklich
bedinget, und vorbehalten, nach klärlicher Anzeige seines Buchstabens; So
befinde mich nunmehro, daß ich, weiln ich von meiner Frau Schwester Tochter,
Frau Annen Sabinen von A. viel Liebes und Gutes genossen, ingleichen aus
besondern Triebe und Affection vor Frau Annen Dorotheen von N., so wohl vor die
Frau Hauptmännin Annen Margarethen M. zu Z. welche mir viel Liebe, Treue und
gute Wartung erwiesen, mit Vorbewust meines Kriegischen zu Ende unterschriebenen
Vormunden und guter reiflicher Uberlegung, Berathschlagung, Sinn und Muth, vor
nöthig, mein Testament wegen des ihnen geordneten Vermächtnüsses dahin zu ändern
und aufzuheben, daß die Frau von A. statt der ihr verordneten 600. Thaler, Ein
tausend Gülden Meißnisch, die Frau von N. statt gemachter 200. Thaler
dreyhundert Gülden desgleichen bekommen, und haben soll, meinem bestättigten
Kriegischen Vormund Herrn D. Johann Christoph H. Fürstlichen Hoff-Advocato zu
Altorff (NB. ist auch ein Nomen fictum) Einhundert Reichs-Thaler, Magdalenen
Margarethen, Fräulein zu L. welche mir verschiedene gute Dienste gethan,
funffzig Gulden Meißnisch und funffzig dergleichen Herrn M. B. jüngster Tochter
daselbst, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten als
ein Legatum sollen gereichet und zugestellet werden, jedoch soll meine
vorhergehende Wiederruffung und Veränderung neben denen itzigen Legatis
gedachten meinen aufgerichteten Testament in allen andern seinen Clausuln und
Puncten in alle wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig, sondern
dasselbe
§. XII. Nun ist es freylich etwas bedencklich, und erwecket eineFormul.
§. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es
verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches
ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit
eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn
wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria
Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich,
nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten
letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle,
aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem
sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande
allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen
nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse
vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen
vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz
Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn
soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester
Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600.
Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden
Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen
Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler,
wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet
worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen
und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht
meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten;
So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft
dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an
den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A.
§. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester
Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen
Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat
Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber
Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben
eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein
anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen
Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata
ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und
will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des
Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione
baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der
instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa,
daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano,
wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration,
daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben
wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff
und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach
gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen
solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem
so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen
gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten
theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio
proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen,
angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in
Altdorff als Meckbach 7. Testamento inserirte
clausula codicillaris, wenn auch das Testament corruiret, selbe dennoch ein fideicommissum inducire, und die Erben ab
intestato die Trebellianicam abzuziehen befugt, die
instituirte Erbin aber ihnen ein richtig Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben schuldig Ratio dubitandi pro
negativa: 1) Quoniam accessorium sequitur naturam sui principalis, 2) weiln ein
falsum und fraus wie schon gedacht begangen worden, 3) folche nicht einmahl als
ein Codicill bestehen kan, in Erwegung, aus dem Testamento allenthalten so viel
zu ersehen, daß die Testatrix unice testiren und nicht codicilliren wollen,
jenes auch nur Revocationes quoad aliquot legata seynd, und in übrigen
allenthalben bey dem vermeintlichen privilegirten Testamento bleiben soll.
Quaest. 3. Ob der Curator das Legatum der 200. Thlr. behalte, oder nicht vielmehr ins Erbe zu geben
schuldig Ratio dubitandi pro negativa, daß er sie nicht behalte: 1) Weiln der
Curator das Testament selbsten gemacht, dergleichen Legata aber, die sich einer
selbsten adscribiret, pro non adjectis gehalten werden, hiernechst 2) die
Testatrix in ihrer eigenhändigen Subscription davon nichts gedacht. Als ergehet
an Ew. Magnificentzen und Hoch-Edlen Herrl. mein gantz gehorsamstes Bitten, Sie
wollen zuförderst beygelegtes Testamentum sub A. und die Codicillos sub B.
& C. fleißig durchlesen, die Umstände in denen Rationibus absonderlich
wegen des begangenen Falsi, da sie vorgeben, es sey auf dem Lande gemacht,
collegialiter wohl überlegen, und was nur auf einigerley Weise denen
§. XV. Das Responsum, so von Unserer Facultät über obige drey Fragen in Monat
Februar. 1720. ertheilet worden, lautet also. Hat Fräulein Maria Barbara von A.
anno 1716. den 5. November ein Testament zu Meckbach vor 5. Zeugen, und mit
denselben an eben dem Tage ein Codicill, und hernach anno 1718. den 4. November
ein anderweitiges Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter darinnen zum
Erben eingesetzt, auch anderen Personen unterschiedene legata vermacht, und es
will derselbe anfangs berichtet seyn: praeterirten Freunde ab intestato zu succediren befugt wären. Ob nun wohl derselbe vermeinet,
daß das Testament nicht bestehen könne, indem der Curator der Testatricin nicht
auf dem Lande zu Meckbach, wo das Testament und die Codicille datiret sind,
sondern zu Altdorff wohne, das Testament auch daselbst zu Altdorff gemacht, und
das angegebene datum (zu Meckbach auf dem Lande) falsch sey, wie denn auch alle
fünff Zeugen aus Altdorff bürtig und daselbst wohnhafft wären, und wenn es auch
gleich in Meckbach gemachet worden wäre, dennoch in einen solchen grossen
Flecken gar bald noch zwey Zeugen wären zu bekommen gewesen, zumahln da sowohl
die Römischen als Teutschen Reichs Gesetze alsdenn erst die vor fünff Zeugen auf
dem Lande aufgerichtete Testamenta für gültig hielten, wenn keine andere Zeugen
mehr zu bekommen gewesen, zugeschweigen, daß das Privilegium auf dem Lande vor
nur fünff Zeugen Testamenta zu machen, zwar die Bauern, aber mit nichten die
adelichen Personen angehe; im übrigen aber aus dem Testament nicht zu sehen sey,
ob solches uno continuo actu verfertiget worden, da aber dieses nicht geschehen,
das Testament ohne zweiffel pro nullo zu halten wäre. Dieweil aber dennoch so
viel anfänglich die zu letzt erwehnte unitatem & continuitatem actus
betrifft, dieselbe nicht a tempore conceptionis, sondern a tempore propositionis
coram testibus, & subscriptionis testatoris & testium
anzurechnen ist, l. 21. C. de testamentis, und
dannenhero der Gültigkeit des Testaments nicht schaden kan, wenn gleich der
Testatricin Curator das Testament in Altdorff etliche Tage für in l. fin. C. de test. Struv. disput. de testam. privil. membr. 5. Stryk, caut, testament. c. 13. §. 4. auch alsdenn die
Praesumtion ihnen so lange zustatten kömmt, daß bey Verfertigung des Testaments
nicht mehr als fünff Zeugen zu bekommen gewesen, biß der Gegentheil das
Contrarium beweiset, Stryk. d. l. §. 9. auf den andern
Fall aber, und da solches Testament in Altdorff gemacht worden wäre, zwar
dasselbe ohnstreitig an und für sich selbst keine Gültigkeit hätte; aber dennoch
propter expressam in testamento clausulam codicillarem, als ein Codicill gelten
müste, welches auch in dem Fall geschehen würde, wenn gleich bewiesen worden
wäre, daß man in vorerwehnten ersten Fall in Meckbach mehr als fünff Zeugen
hätte haben und gebrauchen können. Stryk. d. l. §. 18.
So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß daß Testamentum quaestionis
allerdings für beständig zu achten, es könnte dann derselbe erweisen, 1) daß es
nicht uno actu verfertiget, oder 2) daß es nicht zu Meckbach gemachet wäre, oder
3) daß man zu Meckbach mehr als fünff Zeugen haben können; alsdenn würde es in
dem ersten Fall für gantz ungültig zu achten seyn, auf die beyden andern Fälle
aber nur als ein Codicill gelten.
Auf die andere Frage erachten wir vor Recht; will derselbeTestamento inserirte Clausula Codicillaris ein fideicommissum inducire, und die Erben ab
intestato nach abgezogener Trebellianica die übrige
Erbschafft, der instituirten restituiren, diese aber ad
computandam Trebellianicam denen Erben ab
intestato ein richtig Inventarium herausgeben
müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar
nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit
der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem
Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und
nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento
rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch
(1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und
z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die
Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale
nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich
erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf
wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen
hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist,
zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die
nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser
so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth.
quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap.
10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem
gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine
angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter
aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich
unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren
Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre
dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis
clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi
recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet
daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta
Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die
eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein
richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die
Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte.
Drittens will derselbe berichtet seyn: Ob der Curator
dieCodicillis vermachte Legata behalten könne,
oder nicht vielmehr in das Erbe wieder heraus zu geben schuldig sey. Ob nun wohl
sonsten der legatorum favor groß ist, dergestalt, daß wenn auch gantze
Testamenta annulliret werden, dennoch zuweilen die legata &
fideicommissa praestiret werden müssen. Novell. 115. cap. 3.
in fine. Dieweil aber dennoch in denen Gesetzen ausdrücklich versehen,
daß diejenigen Legata, die der, so das Testament geschrieben, für sich
beygesetzet, nicht gelten solten, es wäre denn, daß der Testator mit einer
speciellen deutlichen Schrifft solches legatum wiederhohlet hätte, Strykius & ibi allegatae leges & Doctores citati ad l.
c. 15. §. 8. und aber solches in gegenwärtigen casu nicht geschehen,
auch wir praesupponiren, daß erwiesen werden könne, daß der Curator die beyden
Codicille, darinnen ihme legata vermachet worden, selbsten geschrieben habe; So
ist der Curator auch die empfangenen legata denen das Testament impugnirenden
Erben wieder herauszugeben schuldig. V. R. W.
ES hat die Chur-Sächsische Landes-Ordnung Churfürst Augusti deCommissarien der Billigkeit nach vergleichen,
entscheiden, und solche Baufuhren mäßigen lassen etc. Hernach anno 1572. hat
eben dieser Churfürst Part. 2. Constit. 42. der Baufrohnen halber von neuem
befohlen: Wenn der Baufrohnen halber Fragen oder Rechtfertigungen in Unsern
Schöppenstühlen einkommen, so sollen sie auf die Fälle, so auf Gewohnheit,
Verträgen, Abschieden und dergleichen stehen, rechtlich, und denenselben gemäß
erkennen. Aber in denen Fällen, derowegen moderation,
Verordnung der Liefferung, oder zu was Gebäuen dieselbe zu gebrauchen, Erklärung
von nöthen ist, sollen sie solche Sachen an Unsere Regierung remittiren, damit wir Innhalts der Landes-Ordnung darüber selbst
Weisung thun lassen.
§. II. Ob nun wohl schon zu seiner Zeit D. Daniel Moller erkannt, daß die
Constitution de anno 1555. mit nichten intendire denen Bauren insgemein oder in
regula die Baufuhren zu denen Gebäuden der Ritter-Güter aufzulegen, und daß eben
deshalb die Constit. 42. Partis 2. verfertiget worden, so hat doch hingegen
Carpzovius in der 1. definition ad d. Constit. 42. das Gegentheil gelehret, daß
der Sinn der ersten Constitution dahin gehe, daß die Bauren
§. III. Anno 1715. in April verklagte ein gewisser Edelmannpassiret.
§. IV. Nach diesen Urtheil übergaben Beklagte nebst dem vorigen
§. V. Des Klägers Gegenbescheinigung bestande in 9. Articulis, dabey aber keine Zeugen angegeben wurden 1) daß er Anno 1715. das Gut S. gekaufft. 2) Daß dieses ein rechtes wahres Lehn-Guth sey und der Besitzer desselben (nach dem Lehn-Brieffe) damit, wie auch über Hulde und Schulde, Braun, Blau, Scheltwort, Blutrunst und Fluß-Wunden zu richten, von der hohen Landes-Obrigkeit beliehen. 3) Daß (vermöge der Landes-Ordnung und der Churfl. Sächß. Constitution) die Adelichen Unterthanen schuldig wären zu denen Ritter-Guths Gebäuden die schuldigen Frohnen zu thun. 4) Daß zu S. keine Vergleiche oder Verträge der Baufrohnen halber verhanden. 5) Daß ob schon die Unterthanen die Jahre her keine Baudienste geleistet, so wären sie doch auch nicht dazu erfodert worden. 6) Weil in langer Zeit kein neu Hofgebäude geführet worden (diese 3. Articuli wären theils negativi theils illativi) 7) daß die Bekl. sich zwar (besage Ihrer Bescheinigungs-Artickel) darinnen meistens fundirten, weil sie der Fürstlichen Herrschafft gleich andern unter dem Amt Fr. wohnenden Unterthanen Fröhnen thun müsten, so wären sie von des Gerichts-Herrn Fröhne befreyet. 8) Weil aber noch andere Unterthanen (laut Attestatorum) in Amt Fr. sich befänden, die die Fürstliche Herrschaffts-Frohne und Dienste nach Fr. thun und nichts destoweniger auch Ihrer Adelichen Herrschafft die gewöhnlichen Baudienste abstatten müsten; so könten 9) Bekl. in Ermangelung alter Verträge und Vergleiche nicht mehr Recht als selbige Unterthanen haben.
§. VI. Bey dem Verfahren über Bescheinigung und Gegenbescheinigung kame wenig
neues vor, als daß Beklagte bey der abermahligen Beruffung auf praescriptionem
30. annorum sich auf Carpzovium bezogen P. 2. Const. 52. def. 12. licet subditi
ad eas praestandas non fuerint requisiti, geschweige denn per immemorialem, weil
nemlich vor 46. Jahren der damahlige Gerichts-Herr keine Dienste an sie begehret
hätte. Sie legten auch fol. 137, ein Attestat
§ VII. Die rationes decidendi lauten also: Ob wohl KlägerRationes decidendt.
§. IIX. Bey Klägers wieder dieses Urtheil eingewendeterJCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil.
§. IX. In der Leuterung urgirte Beklagter abermahls die Verba der Landes-Ordnung;
wo nicht ein anders herbracht, seine praescription in praestationibus
personalibus, ingleichen seinen Carpzovium; &c. dem er beyfügte, es
versire pro reis das interesse publicum, Klägers Vorfahr habe nicht alleine
keine Baudienste gefordert, sondern auch denen Beklagten mit baaren Gelde
bezahlt. Kläger excipirte: Beklagter hätte nur sein voriges wiederhohlet, und
das rechte Pflöckgen, nemlich die Rationem decidendi Dominorum W. unberührt
gelassen. Wenn die Bauren deßhalben ihm keine Baudienste zu leisten schuldig
wären, weil sie dem Amt Fr. Dienste thäten, so müsten sie ihm gar keine Dienste
und also auch nicht die 7tägige
§. X. Bey dieser Leuterung fiel noch etwas sonderliches und ungemeines(NB. Chol auf teuts die
Cholic)
§. XI. Denn 28. Junii 1718. wurde das aus dem Schöppenstuhlabsolvirt, cum rationibus decidendi.quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de
praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript.
Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352.
dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da
sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen
doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen
haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen
zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen,
von der
§. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich diesesAppellation von
den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird.
§. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keineFaculcät es nach
Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen.
§. XIV. An 30. December übergab Kläger eine anderwärtige Appellation, und
beklagte sich, daß keine rationes decidendi beygefüget worden, unerachtet er
selbe begehret. Seine gravamina bestunden darinnen. Das fundament seiner Klage
beruhe auf Const. 52. Parte 2. die hier wieder opponirten exceptiones
consvetudinis in contrarium & possessionis libertatis praescriptae wären
von ihm abgelehnet; die Baudienste wären in der Landes-Ordnung nur denen
Rittergütern und gar nicht denen Aemtern zu den Amts-Gebäuen zu gute geordnet,
sondern da diese ungemessene Dienste ihrer Unterthanen genössen, so möchten sie
dieselben auch zum bauen der Amts-Gebäude und Schlösser brauchen, mithin wäre
hieraus wider Klägern kein Schluß zu machen. Exceptio praescriptionis wäre
dadurch wiederleget, quod operae rusticae solo non usu non amittantur, und sey
ein grosser Unterscheid inter servitutes reales & personales. Die
Baudienste gehöreten zu denen personalibus, als welche nicht eher geleistet
würden, als wenn gebauet würde, wie auch die Landes-Ordnungen selbige auf die
Unterthanen, und nicht auf die Güter gelegt, wenn etwa die Herren Urtheilsfasser
auf die exceptionem praescriptionis zu sehen sich hätten gefallen lassen. Ihm
zwar schiene es, daß sie am meisten auf die erste exception (consvetudinis)
gesehen hätten; aber sie hätten bedencken sollen, daß die Erledigung de anno
1603. die
§. XV. Wie nun ohne dem Unsere Schuldigkeit solches erforderte,rationes decidendi
Unsers Urtheils.l. 22. de op. libert. Frommann
de subditorum opcris §. 35. wannenhero Beklagte die
Libertät von Baudiensten eben deswegen nicht hätten praescribiren können, weil
sie nicht wären gefordert worden, zumahl da die operae rusticorum mehr mit denen
Römischen servitutibus personalibus, ad Part. 2. Const. 52. n. 1. angemercket, quod falsum sit,
ordinationem provincialem generaliter & indistincte velle subditos
obligatos esse ad materiam aedificiorum convehendam; hiernächst in der
Constitution des Churfürsten Augusti nichts weniger zu befinden, als daß
derjenige, der von dieser Regul eximirt seyn wolte, einen Vergleich vor diese
seine exemtion allegiren müste, indem besagte Constitution vielmehr sagt, daß
die collegia Juridica in denen streitigen quaestionen wegen der Baufrohnen nicht
nur auf die Verträge oder Vergleiche, sondern auch auf Abschiede, Gewohnheiten,
und dergleichen sprechen solten, und solchergestalt nicht allein die Vergleiche,
Abschiede und Gewohnheiten, sondern auch noch andere d. l. n. 1. & 2.
durch die Gewohnheit aber allhier nichts anders verstanden werden kan, als ob in
streitigen Fällen die Unterthanen die Baufuhren bisher zu thun gewohnt gewesen;
ferner bey diesen offenbaren Sinn der Sächsischen Gesetze wenig oder nichts zur
Sache thut, wenn gleich der sonst berühmte Carpzovius oder ein anderer Juriste
dieselben anders expliciret hätte; Sondern vielmehr solchergestalt von Beklagten
keine Baufuhren mit Recht gefordert werden könnten, wenn sie gleich in ihren
Exceptionibus nichts erwiesen hätten; indem vielmehr Kläger den bißherigen
Gebrauch der Baufrohnen hätte erweisen müssen; Zumahln da ohnedem bekannt, daß
secundum principia juris publici ausser Sachfen die Bauren keine Baufrohnen
ihren Edelleuten ordentlich zu leisten schuldig sind, sondern die Baufrohnen
nebst denen Jagd- und Reise-Frohnen zu denen Herrschaffts-Frohnen gerechnet
werden Titius jur. priv. lib. 8. cap. 3. §. 23. Fritsch.
de pagis cap. 8. §. 2. ab init. & in fine.
conf. Seckendorffs Fürsten-Staat Part. 3. c. 2. p. 339.
und dannenhero um so viel weniger zu praesumiren, daß die Sächfischen
Churfürsten sich dieses ihres zustehenden juris so generaliter und gleichsam
indistincte hätten begeben, oder ihre arme Unterthanen mit doppelten Baudiensten
beschweren wollen; noch weniger aber zu praesumiren, daß sie dergleichen
Baudienste zu Adelichen Gebäuden denen Bauern, die ihren Junckern nur gemessene
Dienste thun, (wie in gegenwärtigen Fall unstreitig ist) hätten zumuthen wollen,
sondern wenn ja die Landes-Ordnung eine Regel hätte constituiren wollen, dennoch
auch dieselbe de objecto regulari operarum rusticarum, nemlich von Bauern, die
ihren Junckern ungemessene Dienste zu thun schuldig, (haec enim regulariter
& in dubio debentur. Stryk. Us. mod. lib. 38. tit. 1.
§. 6.) würden zu verstehen seyn; Endlich Kläger sich destoweniger zu
beklagen Ursach hat, da Beklagte die unter andern ihnen opponirte exceptionem
non competentis actionis zum Uberfluß erwiesen, eo ipso da sie gezeiget, daß die
vorigen Besitzer die Fuhren von ihnen nicht gefordert, und also sie selbe zu
fordern nicht gewohnt gewesen; daß aber solches, Klägers Vorgeben nach, aus
Christlicher Liebe unterlassen worden, einem vernünfftigen Menschen so wenig
glaublich ist, als wenn man vorgeben wolte, Herr Kläger hätte seine itzige Klage
aus Christlicher Liebe gegen seine Bauren angestellet; zumahlen da Beklagte
durch Zeugen fol. 86. b. erwiesen, daß Us. mod. lib. 38. tit. 1. §. 4. zugeschweigen daß auch
der allegirte Text ohnstreitig nur de operis libertorum communiter praestari
solitis zu verstehen, nicht aber de extraordinariis & insuetis redet,
von wolchen doch hier die Frage ist; Als hat nicht anders, als geschehen, von
uns gesprochen werden mögen.
§. XVI. Das in Klägers Appellation-Schreiben von neuen vorgebrachte Dubium, daß die Erledigung de anno 1603. unserer Meynung und Urtheil zuwider wäre, hielten wir deßwegen für unnöthig zu beantworten, oder auch nur in die Rationes dubitandi zu bringen, weil besagte Erledigung, und daß die denen Aemtern gehörige Dienste nach Proportion der dritten Fuhre gegen zwey modifioiret werden solte, praesupponiret, daß es in der daselbst resolvirten Frage unstreitig sey, daß die Bauren so wohl dem Amt als dem Erb-Herrn Baufrohnen thun müsten, welches Praesuppositum aber auf gegenwärtigen Casum, da gefraget wird, ob die Bauren dem Erb-Herren einige Baufrohnen zu thun schuldig wären, gar nicht zu appliciren ist. Ich muß hierbey obiter bekennen, daß meines Erachtens, Samuel Lufft in seinen Repertorio sub titulo Unterthanen num. 53. seq. p. 105. seq. den Sinn von Churfürst Augusti Verordnungen wegen der Baufuhren, und daß selbige nicht regulariter sondern nur certo modo & sub certis limitationibus denen Edellenten zu gesprochen worden, viel besser eingesehen, als der sonst berühmte Carpzovius, und die Collegia die ihn dißfalls blindlings folgen. Daß wir endlich den Kläger in die Unkosten condemniret hatten, war deßhalb geschehen, weil Beklagte allbereit vor unsern Urtheil drey sententias conformes für sich erhalten, und Kläger nichts neues, das gegründet gewesen wäre, vorgebracht hatte.
ES ist wohl heute in denen Collegiis ausgemacht, daß bey denuncirung
§. II. Am 7. Jan. 1719. übergab Michael ein lediger Gesell ein SchreibenInquisition wieder
einen jungen Menschen.Justitiario nicht denunciret
hatte, antwortete dieser doch, wenn der Vater (weil der Sohn ausgetretten) sich
melden würde, solle er mit Bescheide versehen werden. Noch an eben selben Tage
stellete der Vater auf 50. fl. hoch Caution für den Sohn. Den 15. Januarii wurde
folgende Registratur zu denen Acten gebracht, daß der Mariae Curator und Bruder
angezeiget (es ware aber nicht registriret, ob sie citiret worden oder freywillig erschienen, item ob dieses eine denunciation
oder general Inquisition heissen solte,) daß Michael sie
geschwängert, und die Ehe versprochen: iedoch stand darbey: der Herr Amtmann zu
E. der Mariä Obrigkeit habe sie hieher gewiesen. Ihnen wurde zum Bescheid
ertheilet, stuprata solle morgen erscheinen und mit Michaelen Confrontation
erwarten. Den 16. Januarii blieb Maria aus, Michael aber wurde (sofort und
unerachtet seiner vorigen Bitte ihn zuförderst mit der defension pro avertenda zu hören) über 12. Denunciation auf Seiten der stupratae)
daß sie mit Michael sich öffters fleischlich vermischt, erstlich in seines
Vaters Hause, hernach, da sie in der Pfarre gedienet, in Holtze gegen der Pfarre
über; ferner auch einmahl in der Nacht in Brauhause, daselbst habe Michael auf
sie gewartet, als sie Wasser geholet, immittelst wäre die Thüre in der Pfarre
verschlossen worden. Sie habe vergessen, wie sie wieder in die Pfarre kommen,
(NB. die erste Variation.) ändert sich, und sagt, itzo
besinne sie sich: Sie wäre unter dem Thore hinein gekrochen. (die andere Variation.) Gestehet, daß Gottfried in Kuhstall in der
Pfarre bey ihr gewesen, hätte ihr an die Scham gegriffen, wäre aber nicht zu ihr
ins Bette kommen, und hätte keine Unzucht mit ihr getrieben; aber Michael habe
sie geschwängert in Brauhause, und den Saamen einfliessen lassen. Von daran sey
sie schwanger worden: Sie wisse aber den Tag und die Woche nicht anzugeben, wenn
dieser letzte congressus mit ihr geschehen. (Hier wäre recht gewesen, daß der
Richter zum wenigsten nach dem Monate gefragt hätte.) Es hätte Michael sie dahin
bestellet, und als die Thüre in der Pfarre hinter ihr verschlossen gewesen,
hätte derselbe sie über die Hoffmauer gehoben (NB. die dritte Variation) und ihr zugesagt, daß er sie nehmen wolle. Gestehet ferner,
daß sie mit jungen Kerln aus B. dabey Gottfried mit gewesen, zum Jahrmarck nach
E. gangen 14. Tage vor Michaelis 1717. Item daß sie mit selben allda in
Gasthoffe getantzt, wisse nicht wie lange. Doch wäre es schon Nacht gewesen. Sie
wäre mit Gottfrieden hinausgangen, hätten aber nichts böses gethan. Gottfried
und sie wären von den jungen Leuten drüber braf vexiret worden, als sie wieder
in die Stube kommen, wisse aber nicht mehr, wer es gethan, und worinne das
vexiren bestanden: Sie sey auch mit denen jungen Burschen aus B. von Tantze in
die Garküche zu E. gegangen, und über Nacht darinnen geblieben. Gottfrieds
§. III. Den 25. Februarii kam Michael mit einem SchreibenInquisito den Reinigungs-Eyd zuerkennet.
§. IV. Michael hielte hierauf wieder um eine neue Defension an, wunderte sich
über das Urtheil, da er doch ausgeführet, daß die Stuprata allenthalben mit
verschiedenen Mannes-Personen Tag und Nacht verdächtig conversiret, dabey ein
liederlich Leben geführet, und in ihrer Aussage variiret hätte: Er hätte
dannenhero vermeynet, daß vielmehr wider Gottfrieden die Inquisition erkannt
werden sollen. In der Defension selbst protestirte er wider die Confrontirung,
und führte daselbst die itzo angeführte Momenta und zwar pro more mit vielem
Latein und Allegatis weitläufftiger aus. Nichts destoweniger wurde von der
Juristen Facultät zu L. in Julio 1719. erkannt, daß Michael vermittelst seiner
Defension etwas, so ihm zu statten kommen möchte, nicht ausgeführet. Derowegen
es bey vorigen Urtheil billig verbliebe. Die Rationes decidendi waren diese. Ob
wohl Stuprata über Inquisitional-Articul nicht vernommen worden, sie auch bey
ihrer Denunciation weder Monath noch Tag, als die
Impraegnation geschehen seyn solt, angegeben, und er also mit seiner Defension nicht gebührend und umständlich genung gehöret
worden, zu dem einer sociae criminis Beschuldigung so schlechterdings ein
Judicium zur specialen Inquisition nicht macht, Inquisit auch dawider
appelliret, und daß also mit dem angestellten Inquisition-Process nicht recht verfahren wäre, folglich, daß auch ein
Juramentum purgatorium nicht erkant werden mögen, scheinen will. D. a. u. d. die
Stuprata in das Amt E. gehöret, sie auch daselbst vernommen worden, und hernach
ihre Aussage allhier gethan, auch umständlich, wo die fleischliche Vermischung
geschehen, angezeiget, und daß sie anfänglich bey Inquisiten Eltern, und hernach
Anno 1718. auf der Pfarre gedienet, und besage des Attestats den 22. Aprilis
dieses Jahres ein Kind gebohren, und es also mit der Zeit zutrifft; auch da Sie
nicht in Abrede seyn kan, daß Sie Gottfried unzüchtig betastet, daraus daß Er
auch mit Ihr fleischliche Unzucht getrieben einigermassen zu vermuthen, und
testis 3. fol. 54. (wie Sie gehöret habe, daß die Thüren in der Pfarre offen
gestanden, und solte die Stuprata des Nachts in dem Brauhause gesteckt, und
alles in der Pfarre offen gelassen haben, und als die Thüren darauf zugemacht
worden, hätte Sie müssen über Nacht draussen bleiben; und Michael Sie aus dem
Brauhause hingeführet, und
§. V. Wider dieses Urtheil führte Michael eben keine neue Defension,Reus von fernerer Inquisition befreyet.Rationes
decidendi aber auf Gottfrieden giengen, und also vielmehr wider diesen das
Jurament oder Inquisition erkannt werden sollen; er bate dannenhero die Acta auf
seine Kosten in ein ander Collegium zu schicken. Da nun hierauf die Acta an
Unsere Facultät gesendet wurden, sprachen wir in November Anno 1719.
folgendergestalt: Aus denen Acten vielmehr so viel zu befinden, daß wider
Michaeln in Mangelung genungsamer Indicien ferner nichts vorzunehmen, noch
selbiger mit dem Reinigungs-Eyde zu beschweren. Er ist aber nichts destoweniger,
die auf diesen Inquisitions-Proceß ergangene Unkosten nach vorher gegangener
Liquidation und erfolgten Ermäßigung zu bezahlen schuldig. V. R. W.
§. VI. Weil keine Rationes decidendi gefordert wurden,Rationes decidendi zu
errathen.
§. VII. Ehe ich diesen Handel beschliesse, will ich noch dieses erinnern. Des
Inquisiti Advocate hatte in dessen anderer Defension fol. 87. das Indicium, daß
er ausgetretten auf folgende Weise ablehnen wollen, daß er theils von seinen
alten und pümplichten Eltern, aus allzugrosser, allen Eltern angebohrner Liebe,
die ihren Kindern dem Vermeinen nach vorstehende Gefahr auf dergleichen Art
vorzubeugen intendirten, auf die Seite zu gehen und ihnen auch dißfalls allen
Gehorsam kindlich zu bezeigen, verleitet, theils aber, und hauptsächlich von
seinem vorigen Defensore, unter der Meynung, es wäre
besser extra carcerem als ex
carcere zu respondiren, der Eltern Vorgeben
gebilliget, und angerathen worden. Denn wenn jener unter der Remonstration, daß
bey so bewandten Umständen, und, da Inculpat angesessen genung, zur Incarceration nicht könne geschritten werden, ex
opinione aller Rechtsgelehrten und der täglichen Erfahrung selbst, es abgerathen
hätte, würde er das fol. 1. befindliche Protestation-Schreiben zu verfertigen,
und sonder Noth den Inquisitum vor einen Verwandten desjenigen, der nach dem
gemeinen Sprichwort die Bürste gestohlen, auszugeben, Bedencken getragen haben;
allermassen denn die stuprata selbst darüber wie gantz stutzig worden und fol.
5. 6. anfangs aussen blieben, auch hernach nicht eher als erst besonders auf
vorhergängige Requisition fol. 8. erschienen etc. Es ist nichts seltenes, daß
die Advocaten nicht einerley Meynung haben, und es immer einer besser machen
will als der andere. Ich meines Orts halte dafür, daß der erste Advocat an dem
zu Anfangs erwehnten Schreiben nicht ungeschickt gethan, und daß also der letzte
Advocat keine Ursache gehabt, denselben höhnischer Weise zu beschuldigen, als ob
er damit den Inquisiten zu einen Verwandten desjenigen, der ohne gnungsame
Ursache verneinete, er hätte die Bürste nicht gestohlen, gemacht hätte, sondern
ich glaube vielmehr, daß dieses unzeitige Vorgeben, die Herren JCtos zu L.
verleitet, daß sie diese Exculpation vielmehr für insufficient oder verdächtig
gehalten. Es ist wohl an dem, die Sache ware nicht so beschaffen, daß Michael
nach denen Reguln gemeines Rechtens hätte auch auf vorhergegangene würckliche
Denunciation der stupratae, so fort mit Arrest belegt werden sollen. Aber man
siehet wohl, wie es täglich in dergleichen Fällen gehet, daß ein Richter unter
allerhand Praetexten und Entschuldigungen (dabey
ES will noch ihrer vielen nicht in Kopff, daß ich in einer eigenen davon
§. II. Am 6. Januarii 1718. war folgender Contract zwischen denen darinnen
genannten Personen, (derer Nahmen zu verschweigen bey gegenwärtigen Handel ich
keine sonderliche Ursache finde) geschlossen und unterschrieben worden. Heute
unter gesetzten dato sind wohlbedächtig zusammen gekommen Hannß Gaudes, an einem
Theil, als Verkauffer, und Hannß Grausse von Thiemendorff, als künfftiger Eydam
und Kauffer am andern Theil. Nehmlich es verkauffet gedachter Hannß Gaudes sein
gantzes Hauß, Hoff, Scheine, Ställe, Garten, neben Hannß Müllern und Gottfried
Buchmannen innen gelegen, Holtz, Wiesewachs, Feldern, wie es in seinen Rainen
und Steinen im Dorffe Buchheim gelegenen Flur lieget, auch die so genannten
Hayden Felder in Königshöffer Flur gelegen, wie auch das Stück erkauffter Acker
von Hannß Stolbergs Guth vorm Dorffe gelegen, sammt dem Pferde, Schiff und
Geschirr, Rind und Schaaff, Haußrath und männliche Geräthe, wie es gedachter
Hannß Gaudes genutzet und gebrauchet, (aber die Helffte des Viehes, das Pferd
und Geschirr nicht eher zu übergeben, biß nach Verkäuffers Tode) in summa nichts
davon ausgeschlossen, um und vor fünff hundert und zwantzig Gülden, gantzer Erb-
und Kauff-Summa; Nehmlich es verspricht Käuffer, Hannß Grausse, als künfftiger
Eydam zum Angeld dreyhundert und fünff und siebentzig Gülden auf gezeichnete
Schulden zu bezahlen, wie folget, als 100. Gulden etc. etc. Es behält aber der
Verkäuffer Hannß Gaudes, als Schwieger-Vater
§. III. Zu allem Unglücke für den Käuffer starb dessen Eheweib
§. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.
§. V. Dieweil nun bißher bey diesen Handel auf diesen praeliminar-Contract.laesion oder Verkürtzung
über die Helffte des rechten Werthes abgesaget, und derselben wissentlich sich
begeben, der Käuffer auch absonderlich an Gerichts-Hand versprochen, daß er das
Lehn bessern und nicht schwächen, und der Lehn mit Entrichtung der üblichen
Lehnwahr, auf alle und jede Fälle, richtige Folge thun, und einen Gulden von
jedem hundert zur
(L. S.) Christoph Schwabe.
§. VI. Der Augenschein weiset es, daß dieser Contract in derContrahenten etc. an, die clausula confirmatoria angehängt worden: Warum
aber eigentlich der Judex es nicht schlechterdings bey dem ersten Contract
gelassen, und demselben die clausulam confirmatoriam angehänget, ob er solches
auf Begehren der Partheyen oder vor sich aus guter intention gethan, und ob die
clausula confirmatoria denen Partheyen verlesen, und von denenselben ware
approbiret worden, das war zweiffelhafft, zumahlen da von beyden Contracten
Gerichtliche Vidimus bey denen Acten zu befinden waren. Denn unter dem von
Klägern producirten Contract hatte Judex unterschrieden: Vorgehende Abschrifft
concordirt mit dem Original
in dem Gerichts-Protocoll fol. 74. de anno 1718. Und
unter den andern Contract, den Beklagter produciret hatte, stunde gleichfalls:
Vorstehende Abschrifft concordirt mit dem
Gerichts-Handels-Buche fol. II. de anno 1718.
§. VII. Das erste in dieser Sache gesprochene Urtheil war ausJ. Urtheil daß sich
Beklagter einlassen solle.
§. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.
§. IX. Nun rathe ein Rechts-und Proceß-Verständiger Leser einmahl,
§. X. Man kan sich aber leicht einbilden, daß Kläger dabey nichtGravamina wider
dasselbe, und ferneres Verfahren darüber.
§. XI. Als nun hierauf die Acta an Unsere Facultät geschickt wurden,Facultät
Urtheil.
§. XII. Wie nun nachhero der Proceß weiter gelauffen und
§. XIII. Nun möchte wohl mancher auf die Gedancken gerathen; daß wenn Wir dieser
Meynung wären, Wir sehr übel gethan, daß Wir das erste J. Urtheil bekräfftiget,
und nicht aus diesen Ursachen den Beklagten alsobald schlechterdings von der
Klage absolviret hätten, zumahl, da selbige aus denen von beyden Theilen
angeführten Contracten deutlich zu sehen wären, und von keinen Theil ohne
offenbare Unwahrheit nunmehro geleugnet werden könnten. Wir pflegten ja sonst
über die unseelige Weitläufftigkeit der Processe vielfältig zu klagen, und
hielten doch in gegenwärtigen Handel den Proceß muthwillig selbsten auf. Alleine
es ist leichtlich auf diese Objection zu antworten. Die Collegia Juridica sind
an die Proceß-Ordnungen gebunden, und nicht befugt sub praetextu daß sie
secundum veritatem facti sprächen, Machtsprüche zu thun. Dieses letzte kömmet
nur denen Regenten zu. Wer wolte einen Unterrichter entschuldigen, wenn er in
der Huhren-Sache, die für dem König Salomon um das todte und lebendige Kind
stritten, ein dem Machtspruch des Königs gleichförmliches Urtheil sprechen
GElegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und
folgenden Handels. §. I. p. 1. Praeliminar-Umstände des
gegenwärtigen ersten Handels. §. II. p. 2. Mein Responsum und dessen Inhalt. I. Resolution der Frage in zweyen
unterschiedenen Fragen. II. Erörterung derselben, entweder nach denen Gründen
des Christenthums, oder nach denen Zeugnüssen der Lehrer. Die Catholischen
wollen nicht zugeben, daß jemand in der Evangelischen Religion könne seelig
werden. Und warum solches geschehe. III. Die Evangelischen Lehrer brauchen
mehrere Bescheidenheit. Was mit Henrico IV. dem König in Franckreich passiret.
IV. Jedoch nicht alle, auch nicht allenthalben. Wie man sich hierbey zu
verhalten habe. V. Welches auch in dieser Beantwortung geschehen soll. (1)
Beweiß aus den Gründen des Christenthums, daß ein Catholischer in seiner
Religion wohl könne seelig werden. VI. Die Catholischen haben in ihren
Catechismo alle die Hauptstücken der H. Christl. Lehre, die die Lutheraner
haben. VII. Die Catholischen bekennen sich zu dem Symbolo Apostolico, Nicaeno
& Athanasiano wie Wir, und verdammen mit Uns die in denen 4. allgemeinen
Conciliis verdammten Ketzer. IIX. Worinnen sie von Uns abgehen, das sind nicht
Grund-Artickul des Christlichen Glaubens, sondern Neben-Artickul. IX. Absichten
der Privat-Personen und Gelehrten §. V. p. 23. Oder
Fürstlichen Regenten §. VI. p. 24. Oder Fürstl. Princeßinnen §. VII. p.
25. Praeliminar-Erinnerungen von denen folgenden Theologischen Responsis. §. IIX.
p. 25. Das erste Theologische Responsum. Beantwortung der ersten Frage mit Unterscheid. Verneinung
der andern Frage. §. IX. p. 26. Das andere Theologische
Responsum. Vortrag der zwey Fragen, warum es
Responsum. Die
zwey Fragen: Bejahung der ersten. Auch ungekünstelte und deutsche Bejahung der
andern. §. XI. p. 35. Das vierdte Responsum. Bejahung
der ersten Frage. Ingleichen der andern. §. XII. p. 38. Das fünffte Responsum. Bejahung der ersten Frage. Auch der andern,
jedoch unter fünf Bedingungen. Nebst noch einer angehängten Erinnerung. §. XIII.
p. 40. Das sechste Responsum. Gegeneinanderhaltung der
zwey Fragen. Acht zu Beantwortung der ersten Frage voraus zusetzende Lehrstücke.
Applicirung derselben auf die erste Frage. Und was in Ansehung derselben für ein
grosser Unterscheid zwischen denen Lutheranern und Catholischen sey.
Beantwortung der ersten Frage, daß zwar ein Lutheraner, aber keinesweges ein
Catholischer seelig werden könne. Verneinung der andern Frage, nebst Anführung
sieben unterschiedenen Ursachen. Beschluß dieses Responsi durch ein Gebeth. §.
XIV. p. 43. Das siebende Responsum. Bey der ersten Frage
wird ein Unterscheid gemacht, unter denen, die denen Catholischen Irrthümern ex
ignorantia invincibili & vincibili anhangen. Und die andre Frage
schlechterdinges mit Nein beantwortet. Beschluß und angehängter Wunsch. § XV. p.
50. Unvorgreifliches Gutachten: Uber das sechste Responsum bey der ersten Frage;
Und bey der andern Frage: Uber das siebende Responsum bey der ersten Frage: Bey
der andern Frage. §. XVI. p. 54. Das achte Theologische
Responsum. Bejahung der ersten Frage, ohne
Bedingung. Wie auch der andern, aber unter vier Bedingungen. §. XVII. p. 58. Das
neunte Responsum nebst etlichen nöthigen Anmerckungen
von selbigen. Nöthige Behutsamkeit damit man bey Beantwortung der Frage nicht in
zwey gefährliche Extrema verfalle. Höchstnöthige Praesupposita von
unterschiedener Bedeutung der Kirche, ingleichen von der sichtbaren und
unsichtbaren, wahren und falschen Kirche etc. Eintheilung der Haupt-Frage in
fünf besondern Fragen. 1. Ob die Responsum. Die erste Frage wird zwar wegen der Seeligkeit vieler, aber
nicht aller Papisten mit ja beantwortet: Aber die andere Frage schlechterdinges
verneinet. §. XIX. p. 80. Anmerckung über selbiges: Kurtze Beantwortung der in
vorigen Responso gemachten Dubiorum. §. XX. p. 81. Summarischer Inhalt eines Spenerischen Bedenckens,
über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage. §. XXI. p. 84. Eines andern Theologi Gutachten über das Spenerische Bedencken. Vorbedingung des Autoris. Zeiffelhaftigkeit des
Spenerischen Haupt-Satzes. Nemlich beym 1) Argument, daß durch den Ubertritt
Christus verleugnet werde. Und insonderheit in der Lehre von der Rechtfertigung;
In specie von guten Wercken; Ingleichen von Päbstlichen Indulgentien. Schluß:
daß in dem Ubertritt kein Abfall von Christo sey. Was bey dem Luca heisse, sich
der Worte Christi schämen. Beantwortung des 2) Arguments, von der Sünde wieder
das Gewissen und der Spenerischen Einwürffe, a) von Betrug, b) von den neuen
Glaubens-Bekändnüsse, c) von gebohrnen Catholicken. Antwort auf das 3) Argument
von der Ehre der Welt: Auf das 4) von dem Gelübde bey der Confirmation: Auf das
5) von Aergernüß: Auf das 6) von grösserer Gefahr bey der Catholischen Religion;
Ingleichen von Babel und Antichrist: Auf das 7) daß es heute noch gefährlicher
in der Römischen Kirche aussehe: Beschluß. §. XXII. p. 87. Einwurff daß dieser
erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. §. XXIII. p. 97. Beantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores Juris
Canonici so wohl Theologi als Juristen sind. §. XXIV. p. 97. Neuer Einwurff aus den
Hostiensi, daß die Theologi
vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel und die Canonisten Maul-Esel wären. §. XXV. p. 99. Welcher
gleichfalls bescheiden
WArum das Responsum über diesen Handel bißher nicht
völlig in Druck publiciret worden. §. I. p. 102.
Vorläufftige Erinnerung wegen der bey diesen Handel verborgenen Intriguen. Ausführliche Umstände des Handels nebst
angehängten zwey Fragen. §. II. p. 103. Erste Beylage zu voriger Specie facti. Scheinheiliger, aber mit Brocken des
politischen Pabstthums angefülleter Brieff der beyden Prediger. §. III. p. 107.
Andere Beylage. F. U. Calixti Beantwortung 10. Fragen von der Seeligkeit in der
Catholischen Religion. §. IV. p. 110. Dritte Beylage. Andrer Brieff der beyden
Prediger darinnen sie more Responsum. Eingang. Die 1. Frage. Zweiffel für das Recht
des Binde-Schlüssels. (I) Weil das geistliche Amt der Prediger von GOtt allein,
nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependire: Sondern diese intuitu potestatis
internae nur pro brachio Seculari zu achten wäre. Nach dem Zeugnüß der
Theologischen Facultät zu Wittenberg, ingleichen Matthaei Judicis und Tilemanni
Heshusii. (II) Absonderlich was das Straff-Amt der Prediger betrifft. (III) Und
insonderheit in Gebrauch des Binde-Schlüssels. (IV) Auch wider Könige und
Fürsten, wo nicht mit dem grossen doch zum wenigsten mit dem kleinen
Kirchen-Bann. (V) Zumahlen wenn der Fürst dem Pabstthum favorisiret. (VI) Jedoch
wenn es füglich geschehen kan. Ein Prediger kan seinen Fürsten nicht von
Gebrauch des Heil. Abendmahls ausschliessen. (1) Weil der Kirchen-Bann mehr eine
weltliche als geistliche Bestraffung ist. Ursprung und Beschaffenheit dieser
Straffe, bey den Heyden: Bey den Juden vor und Zeit währender Babylonischen
Gefängnüß, und ferner nach derselben: Bey denen responso. Erzehlung etlicher die gar favorable
geschienen. §. IIX. p. 191. Deren eigentlicher sensus
mysticus §. IX. p. 192. Kurtzer Inhalt des Anfangs von einen Versuch
der Historie des Streits zwischen der Obrigkeit und den
Priesterthum wegen des Kirchen Rechts. §. X. p. 193. Die publication des Bedenckens, unerachtet der mit Anführung vieler
Ursachen geschehenen deprecirung. §. XI. p. 197. Die
erste wieder das Bedencken publicirte Schmähschrifft
eines sich selbst verrathenden Anonymi. §. XII. p. 198.
Warum dieselbe nicht beantwortet worden. Etliche specimina von dem Elenden Zustand dieser Schrifft. §. XIII. p. 199. (I.)
Miserabler Beweiß, daß der Bindeschlüssel keine
weltliche Straffe sey. §. XIV. p. 199. (II.) Falsche und erdichtete Anführungen
der Worte aus meinen Bedencken. §. XV. p. 200. (III.) Unvernünfftig angebrachte
Metaphysische Grillen. §. XVI. p. 201. (IV.)
Entlarvter Phariläischer Hochmuth. §. XVII. p. 202. (V.) Gantz unvernünfftig
angebrachte distinction unter Straffe und Artzney. §.
XIIX. p. 203. Haupt-Ursache, warum ich mir vorgenommen, denen, die wider das
Bedencken geschrieben, damahls nicht zu antworten. §. XIX. p. 204. Sebast. Edzardi neue Schrifft wieder das Bedencken.
Etliche Specimina von denen straffbaren injurien, die Edzardi in dieser
infamen Schrifft wider ehrliche Leute ausgestossen.
§. XX. p. 205. Etliche Anmerckungen von Herren D. Pertschens, Thomae Erasti, Ludovici Molinaei, und Johannis
Seldeni hieher gehörigen Schrifften. §. XXI, p. 207.
PRaeliminar Ursachen, warum Evangelische Fürsten
dergleichen Behutsamkeit benöthiget sind. §. I. p. 209. Meine eigene deshalb bey
vorigen Handel geschehene Erinnerungen. §. II. p. 211. Svite des vorigen
Handels. §. III. p. 211. Supplementa etlicher zur specie facti des vorigen Handels gehöriger Umstände. §.
IV. p. 211. Neue Widerspenstigkeit der Prediger, und Verstossung der
angetragenen Gnade. §. V. p. 212. Etliche Bemerckungen und Erläuterungen
darüber. §. VI. p. 213. Was bey Erwehlung eines andern Beicht-Vaters
vorgegangen. §. VII. p. 214. Dem die beyden Prediger einen sehr anzüglichen locum ex Dedekenno zuschicken. §. IIX. p. 215. Und in
einer Schrifft, mit ihnen zuzancken, aber vergebens, ausfordern. §. IX. p. 216.
Neuer Unfug derselben in ihren Predigten. §. X. p. 217. Und Widersetzligkeit
wieder des Serenissimi Verordnung §. XI. p. 217. Kluge
moderation Desselbigen, und denen Predigern gethane
gnädige Vorschläge. §. XII. p. 218. Dieser ihre Confusion, auch gebethene und erhaltene Frist. §. XIII. p. 219. Etliche
differente Umstände, derer sie in ihrer Erzehlung
erwehnen. §. XIV. p. 220. Unmaßgebliche Gedancken darüber. §. XV. p. 220. Der
Prediger schrifftliche Antwort auf die gethanen Vorschläge. §. XVI. p. 221. Zwey
Beylagen, mit Papenzenden allegatis. §. XVII. p. 223.
Einige Anmerckungen über dieselben. §. XIIX. p. 226. Nöthige Behutsamkeit, wegen
zweyer dubiorum, der Prediger coërcirung betreffend; §. XIX. p. 227. Verordnung einer Commission wegen der Prediger Unfug §. XX. p. 228. Hierzu nöthige excerpta ex Actis. §. XXI. p. 228. Neun Gravamina potiora wider die Prediger. §. XXII. p. 232.
Bey Eröffnung der Commission geschehene proposition. §. XXIII. p. 233. Conduite und merckwürdige CautelenCon mission. §. XXIV. p. 234. Was ferner bey der Commission passiret. §. XXV. p. 237. Conferirung der bißher erzehlten Umstände mit der gegentheiligen specie facti. §. XXVI. p. 238. Anmerckung wegen der Allotriorum und dem wahren Ursprung artis Rabulisticae. §. XXVII. p. 239. Ingleichen was die gegentheilige
facti species ferner referiret. §. XXIIX. p. 239. Antwort der Prediger: Auf das 1. gravamen,
von Vergleichung Serenissimi mit denen Römischen Missionariis. Auf das 2.
gravamen, von der Beschuldigung, daß Serenissimus sich zum Gebrauch des H.
Abendmahls unfähig gemacht, und von der applicirung des responsi bey dem
Dedekenno auf ihre Durchl. Auf das 3. und 4. gravamen, daß sie ihre Durchl. von
der Beicht und Abendmahl de facto abgehalten, und ihre intentionem banni
minoris, durch das, was sie mit dem neuen Confessionario vorgenommen,
bestättiget hätten: Auf das 5. gravamen, daß sie dadurch die Kirchen-Ordnung
ungebührlich violiret hätten: Auf das 6. gravamen von der Comparation zwischen
ihrer Duchlauchtigkeit und Nadab, Abihu, Usa &c. Auf das 7. gravamen
wegen der opponirten exceptionis spolii. Auf das 8. gravamen wegen der
Widersetzlichkeit, wieder das Oberhaupt der Kirchen in dem Fürstenthum. Auf das
9. gravamen, wegen des aus dem vorigen deducirten straffbaren Verbrechens, und
gegebenen Aergernüsses. §. XXIX. p. 240. Erinnerung wegen der opponirten exceptionis spolii. Gedancken über
des Salomons Absetzung des Abjathars §. XXX. p. 254.
Ungleiche Relation von dem denen Predigern hierauff
zugeschickten decreto remotionis. §. XXXI. p. 255. Als
welches nur ein Decrctum dimissionis war. §. XXXII. p.
256. Ungleiche relation von der Predigt des bißherigen
Confessionarii. §. XXXIII. p. 256. Gegen welche eine
anderwärtige relation vorgestellet wird, so wohl von
dessen gehaltener Predigt. §. XXXIV. p. 257. Als auch von der Predigt seines Adversarii. §. XXXV. p. 258. Ende dieses Handels. §.
XXXVI. p. 259. Erleuterung dieses Handels durch unterschiedene andere Responsa. §. XXXVII. p. 260.
VOranmerckung. §. I. p. 261. Das Responsum selbst.
Species facti. I. Frage von der Gültigkeit des Codicills. II. Frage von
VOrerinnerung §. I. p. 265. Mein Responsum. §. II. p.
265. Responsum Strykii. §. III. p. 267. Etliche
Nebenerinnerungen §. IV. p. 269.
VOrerinnerung. §. I. p. 269. Das Responsum selbst.
Eingang. Erzehlung der Geschicht. I. Frage: Ob die That Inquisitions würdig?
Beschuldigung der denuncirten. Handgreiflicher Beweiß; Daß alhier keine
Missethat verhanden. Allerhand Unfug der denuncirenden Ketzermacher. II. Frage:
Von Verdacht und ungewöhnlichen Verfahren der Judicum inquirentium.
Schein-Entschuldigungen derselben. Papistische Art, die Denunciatos über die
Artickul eydlich abzuhören. Beantwortung der Schein-Entschuldigungen. Andere
Partheylichkeiten derer Commissarien. III. Frage von Absolvirung der
Denuncirten, und Bestraffung der Denuncianten. Schein-Gründe für die
Denuncianten. Beantwortung derselben. Papentzende Thaten der Denuncianten. IV.
Frage von der Nullität so bey Verschickung der Acten begangen worden.
Schein-Gründe, diese Nullität zu bemänteln. Beantwortung derselben. §. II. p.
270. Erinnerung, daß nicht die Ketzerey, sondern die Ketzermacherey eine
Missethat sey §. III. p. 292.
VOrerinnerung §. I. p. 293. Die an Uns ergangene Frage §. II p. 293. Warum auf
selbige nur von Unserer Facultät ein Responsum decisivum erfolget. §. III. p. 294. Das Responsum selbst. Eingang. Erzehlung der Geschicht I.
Frage: Ob die dictirte Straffe nicht zur Execution zu bringen? Vorerinnerung
wegen Mangel etlicher Umstände. Schein-Ursachen für die Prediger I. daß die Ehe
mit des Weibes Schwester von GOtt verbothen. II. Daß Prediger wieder die
Sacraments Verächter eyffern müsten. III. Daß sie sich nur mere passive
verhalten, und nach ihren Gewissen gethan. IV. Daß Magistratus nulliter
verfahren. General justification, daß Unser responsum definitiv sey.
Beantwortung der Schein-Gründe. I. Wegen des Verboths von der Ehe mit des
Eheweibs Schwester. Heutige Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre
von Ehesachen. II. Daß hier keine offenbahre Sünde verhanden. Heutige Einsicht
in die Papistische Reliquien in der Lehre von Bindeschlüssel. III. Daß in
Luthero Catechismo die Ehe für kein Sacrament ausgegeben werde. IV. Papentzendes
mere passive Verhalten. V. Nichtiger Vorwandt, daß Magistratus nulliter
verfahren. VI. Eigentlicher Status Controversiae. VII. Recommendirung des mere
passive Verhaltens bey erfolgter Remotion. Beantwortung der ersten Frage. II.
Frage: Wie die Sache klüglich anzufangen, wenn bey erfolgter Remotion ein
Aufstand etwan zubefahren? Nemlich durch mere passivische Geldbestraffung der
Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie. §.
IV. p. 297.
IMpertinente formuln der Testamente. §. I. p. 304. Von
der formul, daß man seine Seele GOtt, und den Leib der
Erden empfehle die Unser aller Mutter ist. §. II. p. 304. Neuer Einwurff
unzeitiger Eyfferer. §. III. p. 305. Beantwortung desselben. §. IV. p. 306. Das
an Uns geschickte Testament. §. V. p. 307. Erinnerungen 1. wegen der Anruffung
Göttlichen Nahmens. §. VI. p. 309. 2. Wegen Erinnerung der Sterblichkeit. §.
VII. p. 309. 3. Von Erwehnung gesunder Vernunfft. §. IIX. p. 310. 4. Wegen der
Unterschrifft des Curatoris. §. IX. p. 310. Antwort auf
Codicill. §. XI. p. 312.
Anmerckung wegen einer neuen ungeschickten formul. §.
XII. p. 313. Das andere Codicill. §. XIII. p. 314. Die
an uns geschickte Fragen. §. XIV. p. 316. Unser Responsum. Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey.
Beantwortung der 2. Frage wegen der Clausulae Codicillaris und Edirung des
Inventarii. Bedingte Antwort auf die 3. Frage von dem dem Curatori vermachten
legato. §. XV. p. 318.
TExt der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. §. I. p. 321. Ursprung der
Meinung, daß in selbigen denen von Adel die Baudienste in Regula zugesprochen worden. §. II. p. 322. Klage wegen der Baufrohnen,
und was ferner bis zum ersten Urtheil passiret. §. III.
p. 323. Beklagtens Bescheinigung. §. IV. p. 325. Klägers Gegenscheinigung. §. V.
p. 326. JCti L. absolviren Beklagte von der Klage. §.
VI. p. 326. Die rationes decidendi. §. VII. p. 327. Die
JCti W. aber condemniren
dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. §. IIX. p. 327. Beklagtens Leuterung und
Verfahren drüber. §. IX. p. 328. (NB. Cholera auf
teutsch die Cholica. §. X. p. 329.) Des Schöppenstuhls
zu J. drittes Urtheil so wiederum die Beklagten
absolviret cum rationibus decidendi. §. XI. p. 329.
Welches in der Appellation von dem Schöppenstuhl zu L.
bekräfftiget wird. §. XII. p. 331. Auch Unsere Facultät
nach Klägers erfolgten Leuterung es dabey gelassen. §. XIII. p. 331. Klägers
neue Appellation. §. XIV. p. 332. Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils. §. XV. p. 333. Noch
etliche Erinnerungen. §. XVI. p. 336.
VOrerinnerung §. I. p. 337. Ubereilete inquisition wider
einen jungen Menschen. §. II. p. 337. Ferner Verlauff, nebst dem Inquisito
den Reinigungs-Eyd zuerkennet. §. III. p. 339. Welches auch durch ein
anderweitiges cum rationibus eingehohletes Urtheil confirmiret wird. §. IV. p. 340. Nach fernerer
Verschickung aber wird Reus in dem dritten Urtheil von
fernerer Inquisition befreyet. §. V. p. 341. Anleitung
die rationes decidendi zu errathen. §. VI. p. 341.
Anmerckung wegen Austretung des inquisiti, ehe etwas
wider ihn denunciret worden. §. VII. p. 342.
VOrerinnerung §. I. p. 343. Der Contract, so zu diesen
Handel Anlaß gegeben. §. II. p. 344. Die nachhero von dem Verkäuffer angestellte
Klage. §. III. p. 345. Beklagter excipirt, daß Kläger
der Verkürtzung über die Helffte renunciret hätte. §.
IV. p. 346. Der Gerichtliche etwas anders eingerichtete Contract. §. V. p. 347. Erinnerungen über beyde formuln. §. VI. p. 349. Daß erste Urtheil daß sich Beklagter einlassen
solle. §. VII. p. 349. Was in dem andern Termin von beyden Theilen vorgebracht
worden. §. IIX. p. 350. Das andere L. Urtheil das dem vorigen gantz zuwider. §.
IX. p. 351. Leuterungs gravamina wider dasselbige und
ferneres Verfahren darüber. §. X. p. 351, Unserer Facultät Urtheil §. XI. p. 353. Ursachen, warum Kläger in gegenwärtigen
Handel wohl schwerlich gewinnen werde. §. XII. p. 353. Und warum Wir nichts
destoweniger den Beklagten noch zur Zeit nicht absolviren können. §. XIII. p.
354.
ENDE.