Gefördert durch die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung.
Kulm: Recht. Königsberg: Privileg. Magdeburg: Recht. Preußen: Privilegien
PapierTitelblatt + 194 Bl.3320,7 — 16. Jh.
Aus dem Besitz Dreyers, der das Titelblatt mit Inhaltsangaben schrieb. Von mehreren verschiedenen Händen in der 2. Hälfte des 16. und ersten des 17. Jh. geschrieben in Gebrauchsschrift. Für die erste Hand gilt eine Datierung Bl. 98r: MDLIX die xiiii Aprilis. Bis Bl. 36r sind die Überschriften rot geschrieben. Grauer Pappband des 18. Jh. Ein ausführlicheres Verzeichnis des Inhaltes, welches aber gleichwohl nicht vollständig ist, gibt (?) Nr. 97); Oppitz, Ulrich D.: Deutsche Rechtsbücher Nr. 964. Derzeit nicht im Bestand der Stadtbibliothek Lübeck vorhanden.
, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte III, Lübeck 1841, S. 348–354, wo auch einige Stellen der Handschrift abgedruckt sind. In Anbetracht jenes Verzeichnisses von 17 Stücken, sei hier nur ein zusammenfassender Überblick gegeben. Vergleiche E. Steffenhagen: Dt. Rechtsquellen in Preußen, Leipzig 1875, S. 27 (teils1–124 Codex iuris Culmensis antiqui Libris V distincti. Außerdem enthält die Handschrift zahlreiche Stücke, die das Kulmer Recht betreffen, wie Urteile, Anmerkungen, Darstellungen, Bedenken der Städte und fürstlichen Räte, die durch die ganze Handschrift verstreut sind. Ferner sind vorhanden: Die Hanndtfeste des Landes Culmen und Thorn, und Wasser Recht, darnach man die Seefarenden manner mag und?scheidenn 1538. Revision der Reformatoren und dergleichen. a) Codex iuris Culmensis. Obwohl später die Bedenken der Städte und fürstlichen Räte folgen, handelt es sich hier doch nicht um die denselben zur Begutachtung im Jahre 1569 vorgelegten Redaktionen; das ergibt sich aus einem Vergleich mit den Angaben über diese Redaktion in der Ausgabe des Kulmischen Rechtes von 1745, S. 49, Anmerkung a. Die vorliegende Fassung weicht in der Kapiteleinteilung von jener ab – vergleiche A. Pauli, a. a. O. S. 348, sowie die Ausgabe von Leman, Berlin 1838, deren Text abweicht. Bl. 1r–82r. b) Etlliche Artickell unnd Punct bey dem Culmenn (?) zu bedencken. [Titel Bl. 83v]. Bl. 82–84r. c) Bl. 84v. Anmerkung zur Kulmischen Handfeste, "Urteil" über das Magdeburgische und das Flämische Recht, abgedruckt bei Pauli a. a. O. S. 349/50. d) Bl. 85r–90v: Dis ist die Hanndtfeste des Landes Culmen und Thorn, darnah sich alle die Richtenn müssenn, denn irgen zu Preusenn in dem Lande gut zu Culmischenn Rechte beliehenn ist; vergleiche J. L. Kretzschmer, Die Kulmische Handfeste 1832. e) Bl. 91r–98r: Das gem. Wasserrecht; Bl. 93v Nachtrag dazu. f) Bl. 99r–103v: (Quam (?) brevissimae descriptae) successiones hereditariae secundum jus Culmense, Bl. 104 leer. g) Bl. 105r–117v: Bedenckenn der von Stedten von Rechtenn und Gerichten der dreyer Stedte Königsberg so woll als den anwesendenn der Hinder Stedte in Konigsberg Im Julio des 61. Jares verfassett uff den neu Reformirt. unnd dannen von den Stedten um uber sehen zugestellt. Colmen. Bl. 115 leer. Vergleiche die Angaben zu a. h) Bl. 116–124r: Der Herren Fürstlichen Rethe Bedencken uff ubergebene der dreier Stedte Kongsberg schrifftt die Colmische Handlung betreffende. Klar antwortet durch Josephum den 19. Jannuarij Anno 70; vergleiche die Angaben zu a. i) Etliche Capittell so die Herren Reformatores im Neuen Colm addiret, Bl. 178r–182v. k) Concordanten uber dies Bucher des Colmen mit dem Sachsen Rath (sic) Anno 1551, Bl. 182v–187v, Bl. 188r. Additiones. l) Register uber den Colmen nach den Materienn; Bl. 188v–192r. Während Ms. 114,1 der Brunsberger Ausgabe von 1711 nahe steht, gleicht die hier vorliegende Fassung der Danziger Ausgabe von 1745, weicht aber auch von der Lemanschen Ausgabe des echten alten Kulm ab.
125r–125v Privilegium der Altenstadt Koenigspergk. Vom 26. September 1556. "Etliche des Landes unnd auch der Stadt wilkore so man sich in gerichte noth (?) haldenn magk" (Bl. 140v), vergleiche Pauli a. a. O. S. 353, 12. Stimmt überein mit den Drucken des Stadtrechtes von 1732 und 1749, weicht aber im Wortlaut ab, hat z. B. im 1. Artikel statt "citiret" – "verbottet".
126–177 Magdeburg: Recht: (?) [nach Pauli a. a. O. S. 353, 12]. Ebenfalls sehr zerrissen. Vorne auf Bl. 126, 127 eine Erklerung des Privilegii, uber das Magdeburgischs, zu Beiden Kindenn, auch Urteile finden sich. – Bl. 126r–155r, 167v–177v, 155v–156r leer.
156v–194 Preußen: Privilegien. a) Des Königs von Polen, das Herzogthum Preussen bey der Augspurgischen Confession zu haltenn ... Bl. 156v–157r. b) Allgemeine Confirmation der Privilege von 1578. Bl. 192v–193v. Zwischen alledem noch einige Akzidenzen: Eide der Gerichtspersonen: Bl. 161r–161v. 1. Bl. 159v: Vollmacht des Friedrich von Vortiz (?) für den Notar Leonhard Prigel. Abschrift nach Urkunde von 1595. August 8. 2. Eide der Gerichtspersonen. Bl. 161r–161v 3. Unter der Überschrift: Diese Verzeichnis hatt man von alters im schrancken gefundenn Vorschriften über die Feststellungen bei Körperverletzungen. Bl. 162r–162v. 4. Bl. 162v–167v vermischte Rechtssätze: Abschied vom 29.I.1557, Magdeburgisch Urteil über fiscalische Frage u. a.
Beschreibung erstellt im Rahmen des Projektes Konversion handschriftlicher Handschriftenkataloge der Stadtbibliothek Lübeck.