Transkription

Gräfl. Schwartzb. Hoff- und Cammer-Raths Theatrum Poenarum
[Inhaltsverzeichnis]
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JACOBI DÖPLERI,
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Gräfl. Schwartzb. Hoff- und Cammer-Kaths / THEATRIPOEN ARUM, SUPPLICIORUM ET EXECUTIONUM CRIMINALIUM, Oder Schau-Vlaßes Derer Leibes- und Lebens-Strafen Anderer Theil / Worinnen absonderlich von Lebens-Strassen / welche nicht allein vor Alters bey allerhand Nationen und Völckern im Gebrauch gewesen / sondern auch noch heute zu Tage in allen vier Welt Theilen üblich sind / gehandelt wird / Mit vielen Autoritatibus, Decisionibus und Urtheln derer vornehmsten Criminalisten / Schöppenstühle und Facultäten beträfftiget. Alles nach dem heutigen Stylo Curiae, und üblichen Praxi, zuförderst denen peinlichen Gerichts-Herren und dero Beambten / Verwaltern / Actuarien und Gerichtschreiben sehr nützlich und nöthid / Mit Churfl. Sächs. Privilegio. Leipzig / In Verlegung Friedrich Lanckischen Erben. Anno 1697.
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Beneigter Leser.
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OBwohl nach dem Absehen des Allmächtigen Schöpffers / eine allgemeine und sterswährende Freundschafft unter den Menschen blühen solte / Krafft welcher sie nicht allein von euserlicher Feindschafft und Verletzung abstünden / sondern auch mit auffrichtiger Liebes-Bezeugung / einer des andern Nutzen / besöderten / so ist es doch leider! am Tage / wie in bürgerlicher Gesellschafft so gar wenig dieser Göttlichen Absicht nachgelebet werde / und wie im Gegentheil der meiste Theil der Menschen gleichsam Tag und Nacht darauff tichte / auff was Maase er durch anderer Verletzung / sich einigen Vortheil erjagen möge. Es geschiehet solches nicht allein durch offenbahre Laster / welche durch ein allgemeines Urthel aller Völcker vor Bubenstücke gehalten werden / sondern es giebet auch über dieses tausenderley Arten des Betrugs / welche unter dem Schein Rechtens dergestalt künstlich getrieben werden / daß die einfältige Welt dergleichen Bößwichter mehrentheils vor Leute von grossen meriten hält. Es ist wohl keine / an ihm selbst sonst löbliche / nützliche oder zum wenigsten zuläßige menschliche Anordnung / die nicht zu anderer Veracht- und Beleidigung gemißbrauchet werde / selbst die heylsamste Sache / die Religion, ist zu allen Zeiten ein beqvemes Mittel gewesen / durch welches die Boßheit und Unwissenheit / die grösten Schelmstücke verübet / und das natürliche Liebes-Band unverantwortlich zerrüttet. Wie nun dieses alles / sonder Zweiffel von der verderbten Natur / als der wahren Ursach / herrhü [ID00004] ret / als könte man darbey auff die Gedancken kommen / ob nicht erwan / an dem Gebäude bürgerlicher Gesellschafft / sich einige Grundfehler fänden / welchen solchen Unfug kräfftiglich beföder ren / allermassen doch sonst ein Mensch noch so viel Güte übrig hat / daß er von euserlicher Verletzung sich mäßigen kan / und also das vorgesetzte Ziel so gröblich nicht überschreiten würde / daferne ihn nicht beqveme Mittel gleichsam dar zu anlock eten? Doch es ist weder unsers Thuns / noch Vorsatzes / dieses zu untersuchen / es mögen solches Verständigere verrichten / wenn es ihnen beliebet. Indessen ist gewiß / daß kein besser und kräfftiger Mittel in bürgerlicher Gesellschafft sey / durch welches das allgemeine Freundschaffts-Band können erhalten oder wieder zusammen geknüpffet werden / als die Straffe / in dem den Verbrechern mehr Ubel / als Vortheil sie durch Ubertretung der Gesetze empfunden / aufferlegt / und solcher Gestalt die Begierde / mehr zu sündigen / bey ihnen zurück getrieben / auch bey andern / so viel müglich / verhindert wird. So nützlich aber solches Mittel ist / so behutsam will es auch gebrauchet seyn / derowegen unterschiedene Disciplinen das Ihrige gleichsam zusammen tragen / umb dessen rechten Gebrauch denen Menschen zu zeigen. Die Jenigen / die sich mit der Brodlosen morale schleppen / haben hier alle Hände voll zu thun / denn da sind sie bekümmert / wie sie das Wesen der Straffe in einen in förmlichen Concept bringen mögen / nechst diesen untersuchen sie / wenn das Recht zu straffen zustehe? auff was vor einem Grunde dasselbe beruhe? Ob ein Verbrecher zu Ausstehung der Straffe verbunden sey? welche Laster ein weltlicher Regent straffen könne? insonderheit / ob ihm gebühre die jenige mit Straffe zu belegen / welche die Religion angehen? mit was vor Mittel die Warheit des begangenen Verbrechens zuerforchen? ob man jemahls den Verbrechern können Gnade wiederfahren lassen? und was dergleichen mehr. Nicht minder erfodert die politische Klugheit von Regenten und Rathgebern / daß sie in Setzung der Straffen [ID00005] jeder zeit auff den Nutzen des gemeinen Wesens ihr Absehn richten / und nach demselben die Straffen solcher Gestalt mäßigen / damit deren wahrer Zweck gebührend erhalten werde. Endlich hat hier nicht geringen Antheil die Rechts gelahrheit / in dem sie den jenigen / welchen die gegebene Gesetze anvertrauet sind / nicht allein ernstlich verbeut / solche boßhafftig zu verdrehen / oder aus Haß und Ansehung der Person sie zu mißbrauchen / sondern auch zeiget / mit was für Sorgfalt selbige zu erklären und in begebenden Fällen zu applieiren sind. Umb alle obige Disciplinen und folglich umb das gemeine Beste / wie auch die gelehrte Welt hat sich verdienet gemacht Herr Jacob Döpler, weyland Hochgräfl. Schwartzburgischer Hoff- und Cammer-Rath / in dem er ein Theatrum Poenarum, Suppliciorum & Executionum Criminalium oder Schauplatz der Leides- und Lebens-Straffen verfertiget / denn in solchen finden die Moralisten einen grossen Vorrath an Exempel / deren moralität sie mit dem Maße ihrer unterschiedenen Hypothesium ausmessen können / die Vielheit aber mannigfaltiger Gewonheiten / so bey unterschiedenen Völckern im Schwange gangen / und deren genaue Erwegung / ist geschickt die Klugheit / Straff-Gesetze zu geben oder zu erklären und recht zu gebrauchen / in eine mehrere Vollkommenheit zu setzen. Den ersten Theil solches Schauplatzes hat der Herr Autor selbst verlegt / weilen aber nach dessen Absterben dieses Werck an uns kommen / so sind wir darauff bedacht gewesen / damit der andere Theil solches nützlichen Tractats auch ehistens der gelehrten Welt mit getheilet werde / zumahlen der seelige Herr Autor allbereit in der Vorrede deß ersten Theils dar zu Hoffnung gemachet. Und diesen hat nun der geneigte Leser bey itziger Messen in einer guten und correcten Edition zu beliebigen Gebrauch. Er lebe wohl und bleibe gewogen den Verlegern.
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Index Generalis.
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CAPUT I.
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Von Hinrichtung mit dem Metzer. I. Im Königreich Narsingen sollen / wie man lieset / die armen Sünder / so ihr Leben verwirckt / dem Regenten einen Fußfall thun / er wolle ihnen doch vergönstigen / daß sie sich einem ihrer Götter möchten aufopffern / und ja nicht durch des Henckers Hand sterben lassen. Wann sie nun solches erhalten / werden sie auf einem Stuhl / sitzend / auf welchen ihnen der Hals von spitzigen Messern umbgeben / mit Frolocken aller Anverwandten aus der Stadt bis zum Richtplatz begleitet / da sie sich denn mit einem / bald mit dem andern Messer bis auf den Tod verwunden / und überlaut ruffen / daß sie dieses ihrer vermeinten Götter einem / welchen sie mit Nahmen nennen / zu Ehren thäten / der Hoffnung / auf folche Weise ihre Sünden zu büssen / und seelig zu weden. Joh. Stifler in geistl. Hist. Schatz. C. 25. pag. 1611. II. Auf Pabst Pii IV. Befehl / wurden üms Jahr Christi 1560. im Königreich Neapolis viele umb der Religion willen hingerichtet / und ins Elend veriagt. Zu Montalo in Calabria sind den II. Jun. d. An. in die 88. Gefangene jämmerlich erwürget worden: in dem sie der Nachrieher alle in ein Hans verschlossen / und einen nach dem andern mit verbundenen Augen auf den Schlachtplatz geführet / und ihnen mit einem Messer die Gurgel abgestochen / welchen wohl ein erbärmlich Spectacul mag gewesen seyn. Gotefrid. Histor. Chron. pag. 1036. III. In Hispanien wird denen Ubelthätern / an stat des Schwerds / der Hals mit einem Messer abgeschnitten. Stifler in geistl. Hist. Schatz / c. 25. pag. 1621. IV. In Virginien werden an manchen Orten die Verbreche von den Königen / [2] oder andern Herren selbst bestrafft / gleich wie der Sachni (also nennet man allda einen Fürsten oder König) selbst auch die Partheyen verhöret / und ihnen das Urtheil spricht. Die Strassen-Räuber werden erst öffentlich mit Worten gestrafft / zum andern mahl mit Stecken geschlagen von den Sachni: zum dritten mahl wird ihnen die Nase mit einem Messer aufgeschlitzet / auf daß sie von jedermann desto besser erkant / verachtet und verstossen werden. Ein Todschläger wird am Leben gestrafft / der Sachni oder König spricht nicht allein das Urtheil / sondern er vollziehet es auch selber an dem Ubelthäter / wenn er gegenwärtig ist: ist er aber nicht zur Stelle / oder bey der Hand / so gibt er dem Hen [3] wenn es aber verrichtet ist / so lauffen sie mit Hauffen hinaus und beklagen ihn. Beschreibung Guinea im sechsten Theil der Orientalischen Indien cap. 27. Erasm. Francisci in neu polirten Geschicht- Kunst- und Sitten-Spiegel / pag. 400. Käyser Heliogabalus hat stets Strick und Messer bey sich getragen / in der Noth sich damit abzuhelffen. Matth. Hammer in virid. Histor. pag. 237. V. Ein Brod-Messer ist ein Schelmisch / Diebisches und Mörderisches Gewehr. Goeddeus in Larmorum 41. n. 13. ff. de V. S. Goswin ab Esbach in not. & addit. ad Carpzov. def. 2. part. 4. Const. 6. VI. Welches auch das Sächsische Weichbild Art. 38. bestetiget / in verb. Umb die Wunden mit dem Messer gehet das Ungericht an den Hals: (wenn nemlich einer damit erstochen wäre:) denn das Messer ist eine diebische Mord-Wehr / das ein Schwerd nicht ist / &c. VII. Und haben die Scabini Jenenses, teste Colero part. I. decis. 163. n. 4. einem / der dem andern mit einem Brod-Messer fünff Stiche gegeben / die Hand ab erkant. Add. Carpzov. part. I. Pract. Crim. q. 24. n. 59. wecher saget / daß der Thäter gar das Leben verwircket habe. VIII. Es darff auch kein Soldat solches wieder den andern verbothener Weise gabrauchen. Petr. Papp. in annot. ad art. 33. des Holländischen Krieges-Rechts. pag. 638. IX. Und wenn einer auf den Schiffen mit einem Messer nach dem andern hauet oder sticht / wird ihm das Messer durch die Hand an den Mastbaum geschlagen / welche / wenn er sie wieder los haben will / selber zwischen den Fingern durchschneiden muß. Art. 24. Jur. Naut. Caroli. IX. Loccem. de jure maritimo lib. 3. c. 8. n. 18. Add. Constit. Elect. Brandeburg. von Messerziehen / & Comitum Oldenburg. vulgò Messer-Constitution, qvam refert Hahnad. Wesenbec. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 31. Mev. ad Jus Lubec. part. 4. tit. 4. art. 24.
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X. Ob aber aus solchen Tragen der Dolche / Brod-Taschen-auch Feder-Messer animus occidendi zu praemusiren / ist die Frage? Alciatus in d. l. armorum de V. S. Item Aretinus Consil. 80 und Klock de aerario. lib. 2. c. 142. n. 35. & 36. negiren solches: Mascardus de probat. concl. 97. Vol. 1. n. 29. und Mynsius Consil. 27. n. 3. aber stellen es dem arbitrio Judicis anheim. XI. Doch kan ex circumstantiarum condition animus occidendi daraus gar wol arguiret werden. Gomez. tom. 3. Var. resolut. c. 3. n. 17. Rüdinger Cent. 3. observ. pract. 58. pag. 259. XII. Drumb auch an vielen Orten in Italien / item zu Neapolis bey hoher / ja Lebens-Straffe verbothen ist / Stillete, Dolche / lange Messer / Puffer und andere heimliche Gewehr zu tragen. Besold. in Thes. pract. V. Messer / pag. 668. J. Alois. Riccius decis. 122. de Curia. Arnisaerus lib. 2. de Jure Majest. c. 5. § 5. pag. 337. XIII. Denen Gefangenen / sonderlich die das Leben verwirckt / werden stracks bey ihrer Captur die Messer abgenommen / umb sich keinen Schaden damit zu thun / aus Furcht der öffentlichen Straffe und weltlichen Schande. Da nun einer so kühn ist / und steckt denenselben ein Messer zu solchem Ende zu / ist er nach gemeinen Wohn der Rechtsgelehrten / in die Straffe L. Cornel. de Sicariis verfallen. Idem Besold. d. loc. Die Mahler bilden zwar den Abraham / als er auf GOttes Befehl seinen Sohn Isaac auf dem Berg Moria schlachten und opffern wolte / ab / daß er ein Schwerd in der Hand hat / damit ausholet / und dem Isaac den Kopf abhauen will; aber dieses ist ein Irrthum / weil Abraham kein Schwerd / (als ein Scharffrichter) sondern nur sein Schlacht-Messer bey sich gehabt / und solches entblösset. D. Luther. in Comment. ad Genes. cap. 22. D. August. Pfeiffer in Paßions-Spiegel. Concion. 3. p. 59. M. Philipp Rohr in pictor. errant. c. 2. § 5. Lips. An. 1679. excus. Massen den̅ auch bey den Heiden / wenn sie ihren Göttern opffern wolten / gebräuchlich war / daß die Schlachtung des Viehes mit einem Messer geschahe / wohin auch Virgil. lib. 3. Georg. ziehlet mit folgenden Worren:
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Ac vix suppositi tinguntur sangvine cultri, Summaqve jejuna sanie infuscatur arena. item VI. AEneid. Supponunt alii cultros, tepidumqve cruorem, Suscipiunt pateris -- Unde & cultrarii vocantur, qvi Diis exhibitam victimam jugulabant, cujus vocis meminit Svetonius in Caligula. c. 32. So ist auch gleichfalls irrig / daß Isaac auf den Knien liegend mit gefaltenen Händen auf dem Holtz-Hauffen gemahiet wird / sondern Abraham hat ihm Hände und Füsse rücklings gebunden und auf den Holtz-Hauffen geleget / so daß er auf dem Rücken liegend das Gesichte gen Himmel gekehret / und des Messerschnits mit Gedult erwartet. Lutherus d. loc. confer. Jarchi comment. in Gen. 22. v. 19. Buxtorf. Lexic. Talmud. fol. 1648. XIV. Im Jüdischen Lande gab es eine Art Steine / die man überaus scharff machen konte. Drumb sagte auch GOtt zu Josua c. 5. Mache dir steinerne Messer / und beschneide die Kinder Israel. Solche Messer waren sicherer zu gebrauchen / weil sie nicht so suchtig als die von Metal / Stahl und Eisen. XV. Zu Paris wird am Neuen Jahrs-Tage in der Kirche Cypriani ein steinern Messer dem Volck vor ein groß Heiligthumb gewiesen / welches bey Christi Beschneidung soll gebraucht worden seyn. Und geschehen zu der Zeit viele Wahlfarten solches anzuschauen. D. Egid. Strauch / Feria Circumcis. Concione I. XVI. Von solchen steinern Messern kan mehr bey dem Henrico Salmuth ad Pancirolli nov. repert. tit. 1. de orbe novo Edit. in 8. pag. 134. & seqq. gelesen werden. XVII. Pfaltz-Graf Ludwig der I. Hertzog in Bayern ist von einem Narren / den er zur Vexirerey zu Zorn bewegt / in Gegenwart aller seiner Diener / mit einem Brod-Messer den 16. Octob. 1231. erstochen worden. Joh. Jacob Otto, Tugend-Steg und Laster-Weg / fer. Epiph. XVIII. Ein Graf aus Welschland wolte sammt seiner Gemahlin / auch Dero Vater und vielen Blutsfreunden nach Spanien zur Königlichen Krönung abfahren / werden aber durch die See-Räuber unter wegens gefangen / und nach Constantinopel gebracht / daselbst dem Türckischen Käyser praesentiret, so sich von Stund an in die schöne Gräfin verliebet / und selbe mißbrauchen wolte / welche Anmutung doch die Christliche Frau / als ein [6] züchtiges Hertz / ihm gäntzlich abschluge / und da sie sahe / daß er mit Gewalt gegen ihr verfahren wolte / vermeinte sie ihre weibliche Ehre mit dem Messer zu retten / lief aber übel an / den̅ sie augenblicks deshalben von dem Tyrannen zum Feier verurtheilet ward / und hat in solcher elenden Hinführung der Erb-Feind befohlen ihre Freundschaff nach der Reihe / durch welche sie gehen muste / zu stellen / auf daß sie desto mehr in Anschauung derselben möchte geqvählet werden. D. Steph. Braun. in hist. Const antinop. XIX. Anno 1631. hatte umb die Erndte Zeit der Richter Bertzdorff bey Reichenberg des Morgens seine zween Söhne aufwecken wollen / wie aber des einen Hosen / worinn eine Messer-Spitze heraus kehrense / dem Vater aber umwissend / am Bette gehangen / hatte dieselbe ergriffen / und aus Kurtzweil sie aufzuwecken aufs Bette damit geschlagen / dadurch der eine erstochen / der andere aber beschädiget worden. Dasselbe Messer aber / welches wohl zu mercken / soll ein gantz Jahr lang zuvor vermisset worden. Henr. Roch in der Böhm. Chronic. pag. 82. XX. Den 19. Januarii 1611. hat ein Pferd einen Knecht zu Goldberg in Schlesien / als er hinter demselben gestanden / Käse und Brod essen wollen / das Messer die Brust geschlagen / daß er darneider gefallen und gestorben ist. Idem in der Schles. Chronic. pag. 231. XXI. Anno 1614. den 3. Jan. hat ein Todten-Gräber zu Lowenberg einem / welcher ihm bey einem Schuster über dem Spiele mit einem Soldaten zugeredet / und auch wegen einer vor acht Jahren ihm gegebenen Ohrfeige / mit einem Messer also auf beyde Brüste gestochen / daß er tod geblieben / der Thäter wurde enthauptet. Idem pag. 240. XXII. Im Jun. 1614. hat ein Goldschlagers Junge zu Breslau seinen Meister / der ihn geschlagen / aus Zorn mit einem Brod-Messer erstochen / er hat sich aber aus Schrecken und Frucht von stund an selbst auch eben mit selbigen Messer erstochen. Idem. p. 242. XXIII. Den 20. May 1615. hat sich einer von Reversdorff auff dem Stein-Wege in Schlesien / als er sich mit einem andern geschlagen / und die Stiegen herab gefallen / mit seinem in Schiebsack habenden Messer selber erstochen. Idem. pag. 245.
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XXIV. Den 9. Junii drauf siel einer Bäurin Sohn zu Probsthayn unversehens mit einem Stecken / welchen er am Mund hatte / und stach sich damit durch den Gaumen bis in den Nacken hinein / daß er des dritten Tages starb. Ibidem. XXV. Anno 1619. hat in Breßlau ein Schuhmacher-Geselle sein Meister-Stücke gemacht / als aber solches die Meisterschafft beschauet / und vor untüchtig erkant / hat sich der Geselle so sehr darüber bekümmert / daß er sich deswegen aus Verzweiffelung selbst mit einem Messer entleibt. Daher ein löblicher Magistrat daselbsten verordnet / künfftig keinem mehr mit dem Meisterstück gäntzlich verfallen zu lassen / sondern welcher mit seinem Meisterstücke wohl bestanden / dem solte es der Zunfftknecht an einer Stangen zu Ruhm und Ehr nach Hause tragen / welchem aber damit mißlungen / dem solte zu Straffe das Meisterstück in einem Sack gesteckt werden / und er der angehende Meister soll solches auf seiner Achseln wieder nach Hause tragen: jedoch Nachtheil seiner Meisterschafft. Idem pag. 261. XXVI. Anno 1625. den 2. May wurd einer von Görsseifen ein Dieb / welcher sechs Morde begangen / und aus Verzweiffelung im Gefängniß sich selbsten umbzubringen / mit einem Messer in die Gurgel gestochen hatte / nach Erkäntniß seiner Sünden justificiret und aufs Rad geleget. Idem. pag. 268. XXVII. Anno 1635. hat ein Bauer-Knecht 22. Jahr alt in Preussen / Andreas Grundheide von Grünerwald 7. Meilen von Königsberg / ein Messer von ziemlicher Länge / als er die Schaale etwas zu tief in den Hals gesteckt / dadurch das Erbrechen zu befördern / hinab geschluckt / und solches vom 29. May. st. n. bis auf den 9. Julii bey sich gehabt / welches ihm zu Königsberg durch einen Schnit wieder aus den Magen gezogen / und er zu seiner vorigen Gesundheit gebracht worden. Solche Geschicht hat D. Georgius Loth, Professor daselbst in Druck gegeben. Idem D. Daniel Becker.
Zeil. Epist. 604. pag. Edit. in fol. 719.
M. Christoph. Hartknox part. 2. c. 2. der Preusisch. Histor. pag. 350. allwo der Patient und das Messer abgebildet ist.
Plura von Messern vid. apud Besold. in Thes. pr. v. Messer / & Dither. in addit. Abas Myrsa handelte mit Chudi Telak des Schach Emir Hemsa Königs in Persien Barbier / daß er dem König in Barbieren die Kehle abschneiden [8] solte / welches auch / in Hoffnung grosse Ehre und Würde zu erlangen / in Beyseyn der Chanen gethan / die davon gute Wissenschafft hatten / damit sie aber beydem Volck sich nicht / verdächtig machen möchten / sebelten sie den Barbierer alsbald nieder / liessen ihn auch in kleine Stücke zerhauen / und auf einem Holtzhaussen verbrennen. Drauf ward Abs Myrsa König an seine Statt. Als einsten ein Gesandter / Nachmens Teintsbeck, welchen der König Abs nach Spanien geschickt / viele von seinen Völckern zurücke gelassen / dem König eine erdichtete / der Dolmetsch aber die rechte Ursach / daß er die Völcker so grausam tractiret hatte / berichtete / hat der König mit eigner Hand und Messer dem Gesandten Nase / Ohren / und ein Stück aus dem Armgeschnitten / und also rohe außufressen ihn gezwungen. Erasm. Francisci in neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 8. pag. 403. Caspar Balbi erzehlet / daß in der Stadt Casta, unfern von St. Thomas die jenige / so sich ihrem Götzen geheiliget haben / sich zuvor ein gantzes Jahr in allerley Unzucht herumb weltzen / hernach ihr eignes ausgeschnittenes Fleisch mit Pfeilen in die Höheschiessen / das übrige Fleisch zu kleinen Bißlein zerschneide / und endlich ihnen selbst mit einem Messer die Gurgel abstechen. In Narsinga und Bisnagar ist ein Abgot / zu welchem die Pilgramme walfahrten mit gebundenen Händen / oder Stricken umb den Hälsen / oder mit Messern / so in ihren Armen und Beinen steeken. Welche Glieder / im Fall sie davon verrotten oder faulen / vor heilig geachte werden. Erasm. Francisci d. op. pag. 1164. Die Braminen in Calicut schneiden sich in ihrer Procession mit Messern über das Angesicht und Arme: Und wer die tieffste Wunde hat / der ist der Heiligste / daher die allerheiligsten offt gar davon sterben. Idem ead. pag. Als die Spanische Bediente die Neapolitaner mit schweren imposten und accisen einen geraume Zeit gedrücket / entstund endlich Anno 1647. darüber ein Aufruhr unter den gemeinen Volck / durch einen Fischer / Thomas Aniello genannt / den man wegen der Accise, so er nicht erlegen konte / Fische genommen hatten / welcher solchen Zulauf hatte / daß er fast wie ein König bedienet umb gehalten wurde. Der Vice Roy muste sich mit der Flucht falviren / und viele von Adel und andere ihr Leben einbüssen. Printz Joseph Caraffa, welcher nebst seinem Bruder dem Hertzog von Mataloni, wieder den Aniello [9] und das Volck Banditen gedungen / die unter des Aniello Haus 28. Tonnen Pulver / und unter dem Marckt einen Mine mit 150. Tonnen Pulver angeleget hatten / solche mit dem versammieten Pöbel in die Lufft fliehen zu lassen / wurd gefangen genommen / und ob er gleich 12000. Kronen vor sein Leben both / fiel ihn doch das Volck mit Messern und Mordpfriemen an / eines Fleischhauers Sohn aber trat hinzu / und schnitte ihm mit einem Messer den Kopfab. Diesem setzte man einen Krone von Flitter-Gold auf / und trug es auf einer Piqve neben der andern hingerichteten Banditen in den Gassen umbher. Endlich ward des Caraffa Cörper vor dem Thor an einen Galgen / und der Kopffammt einem Fuß in einem eisernen Korb aufgehangen. Zuletzt aber wie der Aufruhr gestillet war / ward Aniello wegen seines vielen Mordens und Drohens die Stadt gar in Brand zu stecken / beim Kopf genommen / und in seinen eigenen Hause in die Eisen geschlagen / hernach von vier zusammen Geschwornen genannt Salvadore, Carlo Cataneo, Angelo Ardizzone und Andrea Rama erschossen / deren jeder sein Rohr mit 10. Kugeln geladen gehabt. In dem Augenblick sprang ein Fleischhauer herzu / der ihm mit einem grossen Hacke-Messer den Kopf abschlug / und nach dem er denselben auf einen Stange gesteckt / gieng er damit in die Kirche / und die andern folgeten ihm an dem heiligen Ort / der mit 8000. Seelen erfüllet war / von dannen giengen sie nach den Marckt / und riefen: Lange lebe der König von Spannien / und es erkühne sich keiner bey Verlust seines Lebens den Thomas Aniello mehr zu nennen / denn Aniello ist tod! Damit ward alles stille. Den gantzen Verlauf dieser revolte kan der Leser in des Happelii Tom. 3. Relat. Curios. von pag. 30. bis 327. finden / da sie ausführlich beschrieben.

CAPUT II.
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Von Hinrichtung mit dem Beil. I. DIe alte Könige bey den Römern liessen sich durch gewisse Lictores oder Schergen / so mit aufgeschürtzten Kleidern einher traten / II. Fasces oder zusammen gebundene Ruthen: (ex Betula arbore candidissima. Plinius lib. 16. c. 18. Joh. Sitmann. in Spec. Imp. Rom. c. 13. n. 33.)
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III. Drin zu oberst scharffe Beile steckten / und hervor ragten / vortragen. IV. Dadurch / wie Plutarchus in problem. Rom. probl. 82. und Livius lib. 1. berichten / anzuzeigen / daß die Obrigkeit in Straffen nicht zu jagzornig / allzu geschwind und gar zu rachgierig seyn solle / oder daß weil die Ruthen aufzubinden etwas Zeit erfodert / in des der schnelle Zorn vergehen / der Richter sich bedencken / zu andern Gedancken kommen / und den scharffen Straf-Befehl ändern möchte. V. Vornehmlich aber war dieses das Absehen / daß weil etliche Laster noch zu ändern und abzugewehnen / die jenige / so damit behafftet / mit der Ruthen / zur Besserung / gezüchtiget / die andern aber / an welchen alles Ermahnen / Warnen und Straffen umbsonst und vergebens / mit dem Beil hingerichtet / und aus den Mittel geräumet werden möchten.
Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 5.
Pancirol. deperd. pag. 459. tit. diadema.
Valent. Försten. histor. Jur. civil. lib. 1. c. 16. n. 7.
Budaeus in not. ad ff. pag. 373. VI. Nach diesen wie die Könige vertrieben / hat das Römische Volck diese und andere insignia Imperii, so vorher die Könige gehabt / denen regierenden Bürgermeistern conferiret und überlassen. Cit. Alexand. ab Alex. lib. I. Gen. dier. c. 27. pag. 104. VII. Doch sind Brutus und Valerius Publicola, als die ersten Bürgemeister / so modest gewesen / daß sie ihnen nur allein in der Stadt die Nuthen vortragen lassen / ohne Beile / damit anzeigende / es wäre desser / daß man mit Gelindigkeit als Schärffe regierte. Dannenhero es auch nachgehends also darbey geblieben. Dionys. Halicarn. lib. 5. antiq. Rom. & Plutarch. in Val. Publicola. VIII. Ausserhalb der Stadt aber liessen sie ihnen auch die Beile zugleich in den Ruthen gebunden / mit vortragen. IX. Und hatte jeder Bürgermeister 12. lictores mit solchen Fascibus vor sich hergehen. Liv. dec. 1. lib. 2. X. Wiewohl citat. Guihelm. Budaeus in annot. ad ff. dict. pag. 373. & 374. einer andern Meynung ist / wenn er setzet: Bini Consules duodecin Fasces habebant, non duodenos. Ut si ambo Fasces haberent, duplicatus terror videretur, & alternis diebus imperabant Consules, cum ambo aderant.
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XI. Der Proconsul aber hatte nur sechs Lictores vor sich hergehen / ut memineret justum Consulem se non esse. Alex. ab Alexand. Lib. 2. Gen. dier. c. 27. pag. 249. XII. Wurden also in der Stadt Rom keiner Obrigkeit / als nur eintzig und allein der jenigen / welche die höchste Macht und Gewalt hatte / und von welcher man gar nicht appelliren konte / als der Dictator und die Decemviri waren / die Ruthen und Beile zugleich vorgetragen. Idem Alexand. lib. I. Gen. dier. c. 27. pag. 104. XIII. Drumb auch der Dictator in Ansehung seiner höchsten Gewalt / und seine Autorität desto grösser zu machen / vier und zwantzig Lictores mit solchen Ruthen und Beilen vor sich hergehen liesse / ohne die Viatores und Apparitores, welche den herzudringenden Pöbel abhielten und Platz machten.
Liv. lib. 8. decad. 1.
Plutarch. in Fab. Maximo & Dion in Augusto.
Polyb. lib. 3.
Appian. Alexandrin. lib. 1. bellorum Civil. ubi loqvitur de Sylla. XIV. Diese Lictores wurden von den Griechen Rabduchi, i. e. Virgas tenentes, Ruthen-Träger genennet. Budaeus d. l. pag. 373. XV. Hatten auch ihren Lateinischen Nahmen à Ligando von Binden / dergestalt / daß sie auf Befehl der Obrigkeit nicht allein den jenigen / so übels gethan / bunden / und mit Ruthen stäupten / sondern auch mit den Beile gar den Kopf herunter hieben.
Livius. 3. Dec. lib. 6.
Dec. 1. lib. 2.
Alex. ab Alex. lib. 1. Gen. dier. c. 27. pag. 103. ibique Tiraqvell. in annot at. lit. d. t. e. XVI. Und ist die Hinrichtung mit dem Beil wohl die Elteste mit / ut patet ex Lucano lib. 8. ante fin. -- nondum artis erat caput Ense rotare. Loqvitur de Pompeji M. decollatione per Securim facta, de qvo etiam legi potest Lipsius ab lib. 15. Annal. Taciti verba admonitus fortiter. Rudolph. Gotefrid Knisen Op. polit. lib. 2. part. 1. c. 13. n. 709. Gestalt sie denn auch vor schimpfflicher als die / so mit dem Schwerd geschicht / jederzeit geachtet worden.
L. 6. §. I. & L. 7. §. hodie ff. ad Leg. Jul. repetund. & L. 3. §. pen. ff. ad L. Cornel. de Sicar. L. 8. §. 1. de poenis ibi Gothofred. in notis. Petr. Faber. lib. 1. Semest. cap. 4. pag. 25.
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Casaubon. ad Sueton. Augustum c. 15. Xenophon. in paed. Cyri lib. 2. in fin. Lipsius in not. ad Tacit. in 133. Schönborn lib. 3. polit. c. 20. pag. 235. XVII. Darumb auch Käyser Antonius Caracalla, in dessen Gegenwart der vortreffliche Jurist Papinianus von den Soldaten mit dem Beil hingerichtet worden / zu dem percussori sagte: GLADIO TE EXEQVI OPORTUIT MEUM JUSSUM, NON SECURI. Spartianus in Anton. Caracall. c. 4. & in Anton. Geta. c. 6. XVIII. Atqve hac, ut puto, ratione motus Ulpianus in L. aut damnum §. 1. ff. de poenis ait: Si qvis damnatus fuerit, ut in eum gladio animadvertatur, non securi, vel telo, vel fuste, vel laqveo vel aliqvo alio modo: Sed gladio tantum animadverti oportere: qvod sic accipiendum, ut ne jussu qvidem praesidis poenae sententia comprehensae genus vel augeri, vel immutari ullatenus qveat, cum Proconsulis TABELLA SENTENTIA sit, qvae semel lecta neqve augeri litera una, neqve etiam minui potest: Sed utcunqve recitata est, ita provinciae instrumento refertur ut Apulejus lib. 5. Flor. scribit. facit L. 2. C. de Sent. ex peric. recit. Ideoqve à Fratribus Imperatoribus rescriptum sit. L. divi frat. ff. de poenis. Non solere Praesides provinciarum ea, qvae pronunciaverint ipsi rescindere, suam mutare Sententiam neminem posse, idqve insolitum esse fieri: Si tamen de se qvis mentitus fuerit vel (cum non haberet probationum Instrumenta, qvae postea receperit:) poena afflictus sit. Nonnulla extare principalia rescripta, qvibus vel poena eorum minuta sit, vel in integrum restitutio concessa, Callistratus scribit. Sed id duntaxat à PRINCIPIBUS fieri posse: qvod & Paulus his verbis tradit. L. acta 45. ff. de re judicat. De amplianda vel minuenda poena damnatorum post Sententiam dictam, sine PRINCIPALI AUCTORITATE nihil est statuendum, & Ulpianus L. 1. §. ult. ff. de qvaest. praeses provinciae (inqvit) eum, qvem damnavit, restituere non potest, cum nec pecuniariam Sententiam suam revocare possit. Qvid igitur? PRINCIPI EUM SCRIBERE OPORTET, Si qvando ei, qvi nocens videbatur, postea ratio innocentiae constiterit. &c. Vide Petr. Fabr. lib. 1. Semest. cap. 4. pag. 25. XIX. Antonius Gallonius de Cruciat. Martyr. pag. 405. kehret es umb / und saget / daß man es vor einen viel schändlichern Tod geachtet / wenn einer mit dem Schwerd gerichtet worden / als mit dem Beil / und daß zu dem Ende Käyser Ant. Caracalia dem / so den Papinianum umbgebracht / einen Ver [13] weiß gegeben / daß er denselben so gelinde / scilicet mit dem Beil / hingerichtet / da er es / zu mehrer Beschimpfung / mit dem Schwerd thun sollen. Welcher Meynung auch Baronius in Tom. 2. Annal. ad annum Christi 226. n. 3. ist. XX. Dieser Caracalla fing seine Regierung mit dem Bruder-Mord an / ließ auch seine Hoff-Medicos umbbringen / weil sie seinen Vater nicht hatten mit Gifft vergeben wollen. Hernach muste sein Praeceptor, der ihm eingeredet hatte / sterben. Endlich muste auch AEmilius Papinianus, der auf Ansinnen des Käysers den Bruder-Mord aus den Rechten nicht defendiren wollte / sondern sagte / es ist nicht so leicht einen Bruder Mord zu entschuldigen / als zubegehen / seinen Kopf mit den Beil abhacken lassen / als er nur 36. Jahr und 3. Monat ait war. XXI. Nachdem Lucius Tarqvinius Priscus König zu Rom 38. Jahr regieret hatte / und ins 80te Jahr seines Alters gieng / ist er auf Anstifftung seines Antecessoris Anci Marci Söhne / denen er mit List die Regierung aus den Händen / und ihm selbst zugespielet / durch zwey Mechel-Mörder / so ihn in Bauers-Kleidern / in seinem Schloß überfielen / eine Axt in den Kopf schlugen / und solche drin stecken liessen / hingerichtet worden / im Jahr der Welt 3373. Livius lib. 1. cap. 35. & 40. XXII. Die tarqvinier wie sie vom König Porsenna verlassen / und also keine Hoffnung hatten / das Königreich Rom wieder an sich zu bringen / haben sie doch die von Fidenae zu Aufruhr erreget / welche / nach dem sie von Sexto Tarqvinio proviantiret worden / ein Hertz bekommen / daß sie sich mit den Römern schlagen dürffen / sind aber schändlich darnieder gelegen / und härtiglich belagert / auch mit Hunger also genöhtiget worden / daß sie sich ergeben müssen. Die Vornehmsten unter ihnen / so die andern aufrührig gemacht / hat der Römische Bürgermeister auf den Marckt führen / entblössen / mit Ruthen streichen / und mit der Axt enthäupten lassen. Dionyl. Halicarn. lib. 5. XXIII. Wie die Kömer Ao. Mundi 3738. die Stadt Capuam eroberten / liessen sie den gantzen Rath mit der Axt richten / und verkaufften die Bürger für leibeigen / brachen die Mauren ab / und machten ein Dorff aus der so grossen Stadt. Livius lib. 26. c. 15. & 16. XXIV. Als etliche Junge Edelleute zu Rom / nach dem die Könige vertrieben / mit denenselben conspirirten / und solche heimlich wieder in die Stadt lassen [14] wolten / ward es durch einen leibeigenen Knecht verrathen / die Conspiranten / darunter auch des Bürgermeisters Junii Bruti 2. Söhne / gefänglich eingezogen / zum Tode verurtheilet / daß sie an Pfähle gebunden / mit Ruthen gestrichen / und ihnen die Köpffe mit einem Beil abgehauen wurden / welches also in Beyseyn des Bürgermeisters Bruti exeqviret worden. Livius lib. 8. cap. 3. 4. & 5. XXV. Die Volscer in der Stadt Antio machten den Römern immer viel Verdruß / des wegen schlug sie L. Cornelius Bürgemeister zu Rom / eroberte die Stadt / und ließ die Aufwigler mit der Axt hinrichten / die übrige aber vor leibeigene Knechte auf den Marckt verkauffen. XXVI. Nach dem die Tarqvinier 357. Römer so sie gefangen / wie das Vieh hinmetzeln lassen / und sie bald darauf von dem Bürgemeister Tito Qvinto geschlagen worden / hat derselbe 358. von den Edelsten und Fürnehmsten der Tarqvinier nach Rom geschickt / welche auf den Marckt geführet / mit Ruthen gestrichen / und darnach mit der Axt enthauptet / wurde also gleiches mit gleichen vergolten. Liv. lib. 7. c. 19. XXVII. Ade hîc exemplum Appii Claudii Consulis, qvi teste Dionys. Halicarn. lib. 6 trecentos obsides in forum adduxit, atque spectante Populo & approbante virgis caesos securi percussit. XXVIII. Titus Manlius Torqvatus und Publicus Decius wurden von den Römern zu Obersten des Krieges wieder die Lateiner Anno M. 3614. erwehlet. Als nun diese im Römischen Lager aus blasen liessen / daß bey Leibesstraffe niemand im geringsten sich mit den Feind einlassen / solte ohne Vorwissen ihrer Obristen / begah es sich / daß des Manlii Sohn / so auch Titus Manlius hieß / mit auf die Schildwache hinaus muste / der ward von Geminio Metio einen Lateiner provociret, weil sich nun dieser es vor eine Schande hielte / wenn er nicht kommen solte / aber an die scharffe Ordre nicht gedachte / wischte er hinaus und erlegte Geminium. Als er nun die fröliche Botschafft seinem Vater brachte / stieß ihn der Bater von sich / wolte ihn weder sehen noch hören / weil er wieder die Ordre gehandelt / und das Krieges-Recht gebrochen / ließ alsobaid die Steckenknechte und den Scharffrichter kommen / den Sohn mit grimmigen Gesichte an einem Pfahl binden / und ihn mit einer Axt / Römischen Gebrauch nach / den Kopf abhauen / dann sag der schuldige Gehorsam / durch welchen die Römischen Macht und Rrieges- [15] Zucht bißher bestanden / durch ein Exempel zu unser aller Verderb aufgehoben werde. Danach erhaltenen Sieg Manlius zu Rom einzog / giengen ihm die alten vom Rath und der Bürgerschafft Ehrenhalben entgegen / aber von der jungen Mannschafft kein eintziger Mensch / so unlustig waren sie über ihn / daß er seinen Sohn / einen so wackern und Mannhafften Jüngling hatte umbbringen lassen / wurde auch von den jungen Leuten gehasset bis in den Tod. Liv. lib. 8. c. 7. XXIX. Es war nicht genug / daß die Stadt Rom Männer zu Feinden hatte / sie muste auch mit den Weibern Krieg führen. Dan̅ Teuta eine Königin der Illyrier, die man jetzt Crabaten und Dalmatien heisset / grieff nach Absterben ihres Mannes die benachbarte Griechen und Epiroten an / plünderte mit ihren Schiffen den gantzen Gestade / und verschonete der Italiänischen Kauffleute nicht. Daher kam zu Rom viel Klagens wieder sie ein. Der Rath schickte Legaten an die Teutam: Sie aber gab zur Antwort: Es wäre nicht Brauch / daß man den Adventurirn das Beutmachen wehrete / das Meer wehre offen und einen jeden frey. Das wolten die Gesannten nicht gestehen / sondern mit Ernst wiederhaben / was ihren Lateinern abgenommen war / und bedroheten die Teutam mit Krieg. Darüber war das Weib erzürnet / ließ die Legaten gefänglich annehmen / darnach auch mit Axten zu tode schlagen als das Vieh / sandte hierauf ihre Schiffe wiederumb auf die Beute / nahm die Insul Corfu ein und belagerte die Stadt Durazo. Da kam Qvintus Frilvius der Bürgemeister brachte die Insul Corfu wieder in der Römer Gewalt / entsetzte Durazo, nahm die Stadt Apolloniam ein / rückte mit seinen Collegen gar in das Land Illyrien hinein / eroberte etliche Städte / und muste Teuta, die zu schwach / aus dem Land weichen. In diesen Aengsten schickte die Königin Gesanten gen Rom / bath umb Friede / erhielt ihn zwar / aber mit schweren Conditionen, daß sie jährlich Tribut gen Rom liefern / sich des gantzen Landes / bis auf etliche wenige Städlein verzeihen / ihre Schiffe bis auf zwey abschaffen solte. So sie auch thun muste. Polyb. lib. 2. c. 8. & seqvent. XXX. Bey Verfolgung der Christen sind auch unterschiedliche Märtyrer mit den Beil hingerichtet worden / wie bey dem
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Ambrosio Epist. 29. ad Theodos. Prudentio peristeph. hymno in honorem Martyrum Emetherii & Cheledonii v. 44. & 45.
Ensebio lib. 4. Hist. Eccles. c. 15.
Gregor. Turonens. Hist. Francor. lib. 1. c. 28.
Hornejo in Compend. Histor. Eccles. lib. 2. c. 4.
And. Hondorf. Calend. Hist. pag. 26. 30. 44.
Gallonio pag. 406. 410. & 411. wie auch
D. Casp. Sagittario in tr. de Martyrum Cruciatibus C. 7. §. 25. & seqq. usqve 28. mit mehrern zu sehen. In der Insel Tenedos gab man den falschen Zeugen einen Beil-Schlag in den Nacken. Erasmus Francisci in neupolirten Geschicht-Runst- und Sitten-Spiegel / pag. 381. XXXI. In Italien ist die Abstraffung mit dem Beil noch auf gewisse Art üblich / dergestalt daß eine besondere Machine von Holtz darzu verfertiget / darin der condemnirte kniend den Hals unten hinein legen muß / oben aber ist ein scharff Eisen oder Beil von schweren Gewicht gemacht / welches wenn es los gezogen wird in einem Augenblick herab fält / und den Kopf von Leibe scheidet.
Zeiler cent. 4. qvaest. 9.
Henel. in otio. Hratislav. c. 23. pag. 195. XXXII. In Engeland ist sie bey Hinrichtung hoher Standes-Personen und ander vornehmen Leute sehr gebräuchlich / wie solches aus den Beschreibungen dieses Königreichs und den Historicis gnugsam bekant ist. XXXIII. Also ließ Henricus VIII. König in Engeland den vortrefflichen Cantzler Thomam Morum im Julio Anno 1535. mit dem Beil unschuldiger Weise hinrichten / wie auch den Cardinal Johann Fischern in eben den Jahr. Sachs in Alphab. Hist. part. pag. 569. XXXIV. Johannes Dudlejus Graf zu Warwick und Hertzog zu Northumbrien war nebst andern Königs Henrici VIII. in Engeland hinterlassenen Königlichen Printzens Eduardi VI. Vormund; allein er ward zu stoltz und hochmütig und wolte gern sein Geschlecht selbsten auf den Thron heben / drum brachte er es auch dahin / daß sein Mit-Vormund Hertzog Eduard von Sommerset / ein redlicher tapfferer Herr / der des Printzen / oder des Jungen Königs naher Anverwandter war / untern Schein einer Verrätherey / enthauptet wurde. Hernach brachte er dem jungen König Gifft bey / daß [17] er im 17ten Jahr seines Alters starb. Drauf setzte er seines Sohns Gilford Dudley Gemahlin Johannam Grajam, Königs Henrici VIII. Schwester Maria von derselben Tochter Francisca und dem Hertzog von Suffolck gebohrne Enkelein / auf den Königlichen Thron in Engeland; alleine es wärete nicht lange: Denn die Stände erkläreten Mariam Henrici VIII. Elteste Prinzeßin von der ersten Ehe / Käyser Caroli V. Mutter Schwester Tochter zur rechtmäßigen Königin. Und weil die Miliz und das andere Volck von Dudlejo und der Johanna abfiel / wurden nicht allein diese Beyde / sondern auch des Dudlei vier Söhne / und dessen Eidam Graf von Huntington, wie auch der Johannä Vater Henrich Gray / Hertzog zu Suffolck gefangen genommen / vors Recht gestellet / und dem Dudlejo An. 1553. den 22. Augusti der Kopf auf den Platz des Tours Hill zu Londen / allwo gemeiniglich die vornehme Herren pflegen hingerichtet zu werden / mit einem Beil abgehauen. XXXV. Eben diese Straffe hat auch die Prinzeßin Johann Graja im 17. Jahr ihre Alters / des gleichen ihr Ehegemahl obgedachter Gilford Dudley, und ihr Vater im Februario 1554. an eben denselbigen Ort ausstehen müssen. Die übrige Gefangene aber sind wieder los gekommen. Wie es nun darbey hergegange / und was ein und die andere Person vor eine Rede an das Volck / ehe sie hingerichtet worden / gethan / kan man in dem Neugeharnischten Groß-Britannien An. 1690. zu Nürnberg gedruckt vom 96. bis 107. Blat lesen. XXXVI. Maria Königs Jacobi V. in Schotland Tochter und eintzige Erbin / wurde nach Absterben ihres Hn. Vaters / als sie 5. Jahr alt gewesen in Franckreich geführet / und daselbst im 15. Jahr ihres Alters dem Dauphin Francisco, nachmahls König dieses Nahmens dem andern beygeleget worden / aber dieser Königlichen Herrligkeit daselbst über ein Jahr und vier Monat nicht genossen hat. Sie hat sich nach Absterben ihres Ehegemahls wieder in Schotten / als ihr Erb-Königreich begeben / Anno 1565. den Heinrich Stuarten Herrn von Darli / einen schönen Jüngling ihren Vetter geheyrathet / dem sie das folgende 1656. König Jacobum VI. in Schottland / und den I. dieses Nahmens in Engeland gehoren. Es entstund aber bald ein Wiederwillen bey der Königin Maria und ihren Gemahl / welcher dermassen zugenommen hatte / daß er / Henrich Stuart Anno 1567. im 22. Jahr seines Alters bey eiteler Nacht / in seinem Bette erdrosselt / und im Garten geworffen / hernach das Haus mit Pulver angesteckt und verbrand worden. Der trefliche Poet Buchananus hat in seinen Historien / so [18] wohl in den Büchlein / dessen Titul Detectio, die Schuld dieser Mordthat besagter Königin Mariä zugemessen / darin er aber nach dem Urtheil der Stände in Schottland / der Sachen zu viel gethan / wie dann es ihm endlich deßwegen leid gewesen. Und wird die Schuld der Uneinigkeit der Königin unehlichem Bruder Jacobo dem Printzen zu St. Andre gegeben; die Ursach mag unter andern mit gewesen seyn / daß die Königin Maria einen Hoff-Musicum, so David Kizius geheissen / von Turin aus Piemont bürtig / wegen seiner Geschickligkeit als einen Secretarium zu ihren Französischen Briefen und geheimen Rathschlägen gebrauchte. Wieder diesen wurd der König durch allerley Verleumdung angereitzet / daß er auch mit andern in der König durch allerley Verleumdung angereitzet / daß er auch mit andern in der Königin / die eben schwanger wahr / Gemach / als sie eben zu Nacht speisete / gieng / und den Anfang zu des Rizii Todschlag gemacht / hernach aber ihn aus solchen Zimmer in das Vorgemach geschleppet / greulich daselbst getödtet / und die Königin in ihr Zimmer beschlossen. Diese That hat nachgehends dem König gereuet / und deswegen obgedachten Printzen zu St. Andreae (weicher auch von der Königin den Grafen Titul von Muray oder Moravia erlanget hatte) als den Urhebern aller Mißverständniß und Uneinigkeit / auch Anstifftern des Mords angeklaget und begehret hat / daß man ihn hinrichten solte. Drauf dieser noch übel ärger gemachet / Jacobum Hephurnum Grafen von Bothwellan sich gezogen / der in Abwesenheit seiner / des Grafen von Murray den König / wie obgemeldet ümbgebracht. Nach diesen hat jetztgedachter Graf von Murray seine Schwefter die Königin beredet / daß sie den Königs-Mörder Bothwellen heyrathen solte / welehes dann / nach dem er zuvor im Parlement dieses Todschlages halber ledig gesprochen / und von seinem Weibe / die ihn selber Ehebruchs halber hat anklagen müssen / geschieden worden / auch geschehen ist. Dahero der ings Tod Wissenschafft gehabt haben: sonderlich weil andere Ursachen / und unter denenselben auch diese / daß der König neben gemeldten Rizio begraben worden / darzu gekommen sind. Aber diese Proceduren und Händel gefielen den Ständen nicht / drumb sie auch die Waffen wieder den bothwellen ergriffen / der sich aber mit der Flucht zu salviren vermeinte / aber in Dennemarck in ein hart Gefängniß geworffen worden / allwo er fast nach zehen Jahren in grossen Elend / und bey verwirreten Sinnen gestorben ist / wie obgedachter Buchananus lib. 19. Rer. Scoticar. schreibet. Hierauf haben auch theils Stände die Königin Mariam gefangen genom [19] men / die sich ihres Rechts und des Königreichs verzeihen müssen / und ward am fünfften Tag / nach solcher geschehenen Renunciation und Cession noch in den 1597. Jahr ihr junges Söhnlein Jacobus VI. zum König gesalbet und gekrönet. Besagter Graf von Murray kam aus Franckreich / dahin er auf Zulassung der Königin sich begeben hatte / zurück / und ward zum Vice-Roy oder Stadthalter des Königreichs gemachet / welcher obbemeldten Bothwells Diener / die bey des König Henrichs Todschlag gewesen / hat hinrichten lassen / welche bey dem Gelgen die Königin entschuldiget / und die Schuld auf ihren Bruder den Stadthalter / und Jacobum Douglas, Grafen zu Morton geleget / wie dann solches der Bothwell selbst in seinem Gefängniß / und jetztgedachter Graf von Morton, als er vierzehen Jahr hernach zum Tode geführet wurde / gethan / und die Königin hierinn fur unschuldig erkläret haben. Unterdessen entrann die Königin Maria aus ihren Gefängniß / und kam in Engeland / konnte aber zu der Königin Elisabethen nicht kommen / sondern selbige liesse / als sie alles / wie es in Schottland hergangen / verstanden / und daß Marig mit neuen gefährlichen Händeln umbgienge / auf das Schloß Fotheringhay gefangen setzen / und daselbst wohl bewahren. Als auch Anno 1584. eine grosse Verrätherey in Engeland ausbrache / in dem die Königin Elisabeth sollte hingerichtet / und die gefangene Königin Maria aus Schotland zur Engelischen Kron erhoben / auch die Kömisch-Catholische Lehre / nach Ausrottung der Reformirten eingeführet werden / da wurde Maria noch fester verwahret / und zum öfftern examiniret, welche aber jederzeit ihre Unschuld vorgeschützet / und die wieder sie gethane Zeugschafft gäntzlich verwarff / auch nicht die allergeringste Conspiration gestehen wollte. Dessen allen aber ungeachtet / weil stets Aufruhren in Engeland waren / und man die Königin Maria allerley beschuldigte / so hat endlich die Königin Elisabeth darein gewilliget / daß Maria sollte hingerichtet werden. Darauf begaben sich die Grafen von Salex / Kent / Derbi und Cumber-Land nach Fodringam zu der gefangenen Marien / und zeigeten ihr an / was ihnen für ein Befehl auferleget wäre / mit Begehren / sie wollte sich bereit machen / als welche des andern Tages sterben müste. Sie antwortet unerschrocken: Ich hätte nie gedacht / daß meine Schwester / die Königin / meinen Tod sollte beschlossen haben / nach demmahl ich ihren Gesetzen keines Weges unterwürffig bin. Weil ihr aber solches also gefält / soll mir der Tod. sehr willkommen seyn: Zumahlen weil der Mensch nich werth ist der ewi [20] gen und himmlischen Freuden / dessen Leib den Schlag des Scharff-Richters nicht vertragen kann. Nach diesen speisete sie noch zu Abends / verlaß drauf ihr Testament / schrieb noch etliche Briefe an den König in Franckreich und Hertzog von Guise, sich ihrer Diener und Dienerinnen anzunehmen / legte sich zu rechter Zeit zu Bette / schlief wenig Stunden / und brachte die übrige Nacht in Andacht zu. Den folgenden Morgen / war der achte Februarius 1587. legte sie ihre beste Kleidung an / geing in ihr Cabinet und betete. Weil sie aber zu lange verzog / ehe sie heraus zum Tode wolte / schickten die obbenannte Königliche Commissarien drey Bothen an sie. Endlich ist sie freudig und unerschrocken hervor getreten / und als man ihr den Befehl und das geschriebene Urtheil zeigte / sagte sie: Der Tod ist mir willkommen / und weit lieber denn das Leben. Und viele anders mehr / welches in dem neugeharnischten Britannien von pag. 110. bis 122. weitläufftiger / auch ihre Epitaphia darbey zu lesen. Letzlich als sie niedergekniet / und den Kopf auf den Block niedergeleget / das Angesichte mit einem Tüchlein verhüllet / und mit thränenden Augen sagte: In te Domine speravi, non confundar in aeternum, Item, in denie Hände HErr befehle ich meinen Geist! Darbey mit Ausstreckung der Hände dem Scharff-Richter (welcher nebst seinen Gehülffen vorher / nach Gewonheit vor sie nieder kniete und umb Verzeihung bath) gebende / ist ihr das Haupt mit dem Beil in zwey Streichen abgeschlagen / im 44. Jahr ihres Alters / nach dem sie fast 19. Jahr gefangen gesessen / und in wehrender Zeit wohl 16. mahl aus einer Gefängniß in die andere gerathen. Wie der Scharffrichter / des Orts Gewonheit nach / den Kopff dem Volck zeigete / schrie der Dechant, also müssen ümbkommen die Feinde der Königin Elisabeth! In dem angezeigter Massen der Scharffrichter das Haupt also empor gehalten / ist der Schleier herab gefallen / da dann der Kopf sehr grau geschienen / und daß die Haare unlängst bis an die Haut weggeschoren. Ihr Leichnam ward hernach in der Haupt Kirchen zu Peterborow oder Petersburg Königlich begraben. Nachmahls aber ist die Leiche durch ihren Sohn König Jacobum heraus genommen / und in die Königliche Capelle zu West Münster geleget worden. XXXVII. Thomas Wentworth Graf von Staffort Vice-Roy in Irrland ward An. 1640. im. Dec. vom Parlament zu Londen in Verhafft genommen / und vor einen Ertz-Verräther declariret. In genere von seinen Mißhand???ngen zu melden / soll es ihm umb Erhöhung der Römischen Kirchen und [21] Religion in Irrland / und zum wenigsten der protestirenden Unterdrückung / wo nicht Schwächung / oder gäntzlichen Ausrottung derselben zu thun gewefen seyn. Von dem Unterhause wurd er zum dritten mahl vor einen Verräther erkläret / die Sentenz den 8. (17.) April zu Papier gebracht / und neben einer Bittschrifft durch der Stadt Londen deputirte in das Oberhaus eingegeben / und zugleich auf die Administration der Justiz so eiferig Oberhaus eingegeben / und zugleich auf die Administration der Justiz so eiferig gedrungen / daß niemand an denen dem König bewilligten vier Subsidien etwas contribuiren wollen / es sey denn die Sentenz zur Execution vollzogen. Darüber die Soldatesca, so von diesem Geld bezahlet / und weiter geführet werden sollen / zu meuteni???en angefangen / daß der General über die Engeländer Herr Graf von Holland gnug zu stillen gehabt / und der Schottische Feld-Marschal S. Leßly den König persvadiren müssen / die Execution über die delinqventen ergchen zu lassen / so gerne hätte der König seinem Grafen von Staffort und Vice-Roy das Leben gefristet / denn er ein Gelübde gethan / daß ihm das Leben nicht genommen werden solte / und deshalber scharff im Parlement geredet; es wurde aber der Ertz-Bischoff von Irland Milord Vischer / der von Ilyr. Majestät in grosser Acht und Werth gehalten wurde / hierunter gebraucht / welcher des Vice Roy Mißhandlen zuförderst umbständlich vorgetragen / und dabey / wie das gethane Votum illegitimum sey / dannenhero legitimè wohl geändert werden könne und solle / so beweglich demonstriret / daß endlich auch der König die Todes-Sentenz ratificiren und unterschreiben müssen. Drauf den Grafen von Staffort / daß er sich zum Tode bereiten solle / angedeutet / und ihme deswegen dieser Ertz-Bischoff sammt andern zugegeben worden. Solchem nach hat man den 6. und 7. May eine Trauer-Bühne auf Tour-Hill zur Execution aufgeschlagen / und wurden den 8. bey anbrechenden Tage zehen Verordnete der Versammlung / nemlich 6. aus dem Ober- und 4. aus dem Unter-Haus gesendet / den Gefangenen aus dem Tour zu holen / und bey seinem Tode gegenwärtig zu seyn. Was er vor seiner Hinrichtung / so wohl gegen das Volck als andere gerede / und wie er gantz unerschrocken zum Tode gangen / ist in den Englischen Memorial fol 16. & seqq. wie auch Neugeharnischten Groß-Britannien vom 75. bis 86. Blat nach der Länge zu lesen.
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Kurtz zuvor / ehe er enthauptet wurde / legte er seinen schwartzen Trauer-Mantel ab / und zog sein Wambst aus / sagende: Ich dancke GOtt / ich fürchte den Tod nicht / noch empfähet mein Hertz einigen Schrecken: ja ich entkleide mich gegenwärtig mit so ruhigen Gemüthe / als ich jemahls getch an habe / wenn ich schlaffen gieng. Nachdem er nun das Wammes ausgezogen / steckte er seine Haar mit eignen Händen unter weisse Schlaffhauben / und liesse sein Hembd über die Schultern fallen / und zeigte sich in dieser Gestalt auf dem Ecke des Gerüsts / dem Volck. Darnach sagte er / vo ist der / welcher mir diesen letzten Dienst thun solle? Ruffet ihn hieher. Und als der Scharffrichter nun für ihn kahm / und ümb Verzeihung bathe / sagte er zu ihm: daß er ihm gerne / und einem jeden alles vergebe. Hierauf kniete er hart an den Block nieder / und betete wieder zu GOtt / doch ohne Buch / hatte an seiner rechten Hand den Bischoff von Armach / und an seiner lincken Hand den Diener / die mit ihm beteten. Darnach in dem er sich nieder beugete / und den Hals auf den Block legte / befahl er den Scharffrichter / daß er sehen solle / ob er also recht / nach seinem Sinn / den Streich zu empfangen / liege? hatte sich darauf zum zweytenmahl wieder auferichtet. Endlich sagte er / daß er ihm den Streich geben solle / wann er ihm sehe die Hände ausstrecken. Als er solches thät / verzog der Scharffrichter nicht lange ihm denselben beyzubringen. Scheidete also im ersten das Haupt von dem Leichnam / und hub dasselbe auf / zeigete es dem Volck / und rief über laut: GOtt bewahre den König! XXXVIII Die Königin Elisabetha in Engeland ließ den Grafen von Essez, der doch sonst in grossen Gnaden bey ihr wahr / wegen Aufruhr und Verrätherey Anno 1601. mit den Beil hinrichten / doch geschahe auf sein allerunterthänigstes Flehen und Bitten ihm die Gnade / daß er nicht offentlich / sondern inwendig im Tour hingerichtet wurde / und gab der Scharffrichter ihm 3. Hiebe / ehe er den Kopf vom Leibe absondern konte.
Autor des Neugeharnischten.
Groß-Britannien, pag. 166. & 167. XXXIX. Unglücklich wahr auch in diesem seculo der Ertzbischoff zu Cantelberg Wilhelm Laud, ein alter Herr / der An. 1645. den 10. Jenner durch den Scharffrichter auf den Blut-Gerüste zu Tour Hill, sein Haupt schmählich verliehren muste. Vierzehen Stück brachte man vor den Tag / die man vor gnungsam achtete / ihn umb den Hals zu bringen / als hätte er so viel Lei [23] ber / als Haare auf den Kopf / welche man in den Neugeharnischten Groß-Britannien / und seine Antwort drauf / Item was er vor seiner Hinrichtung vor eine Rede gehalten / und wie er sich darbey bezeiget / von pag. 199. bis 216. Item in Englischen Memorial. fol. 34. 35. & seqq. weitläufftig aufgezeichnet finden kan. Wie er seinen Hals auf den Block legte / rückte er den Schleyer / welchen man den Grossen in solcher Gelegenheit pfleget unterzulegen / hinweg / und sprach seine letzte Wort / HErr empfahe meinen Geist! In dem verrichtete der Scharffrichter sein Ambt / und scheidete ihm mit einem Schlag das Haupt vom Leichnam. XL. König Carolus Stuart I. in Engeland / Schott- und Irland selbst konte wegen vieler Beschuldigungen / sich des Beil-Schlages nich erwehren / son dern / nach dem die Schotten ihn den Engeländern gefangen überlieferten / und nach Windsor führeten / muste den 27. oder wie etliche wollen 30. Januarii Anno 1649. auf einen Block seinen Kopf zu Londen gleichfals durch vermasqvirte Scharffrichter abhacken lassen / wie in den Englischen Memorial von fol. 35. bis 88. Item in den Neugeharnischten Groß-Britannien vom 523. bis 576. zu sehen. Sein Urthel war dieses Inhalts / daß das Parlament ihn erkläte / daß er aller semer Aemter und Würdigkeiten verfallen / und an den hohen Verrath schuldig wäre / und deswegen ihme das Haupt mit einem Beil / als einem Verräther / Tyrannen / Mörder und Feind des ???emeinen bestens / solle abgeschlagen werden. Nach geschchener höchst schrecklichen / und unerhörten Execution, hat man den Königlichen Corper in seiner Majestät gewöhnlichen Schlos-Cammer zu Withal beygesetzet / den die dazu verordnete Wacht / allen / so solchen sehen wollen / umb eine gewisse Verehrung etliche Tage gezeiget. Darauf ist selbiger balsamiret, und nach Windsor in St. Georgii Capellen, in Begleitung etlicher Gutwilligen / gebracht / und daselbst bis auf fernere Verordnung beygesetzt worden. XLI. Der Graf von Darby / als die Königliche Armee geschlagen / und die Stadt Worcester an die Parlementische übergangen / ist zu Boulton gefangen eingebracht / und den 25. Octobr. 1649. daselbst auf einen Schavot, oder Gerüste / mit den Beil gerichtet worden. Neugeharnischtes Groß-Britannien pag. 588. & 589. XLII. In eben diesen Jahr / und zwar nicht lange nach König Caroli I. Hinrichtung / muste der Marggraf von Hamilton, Graf von Arran und Cambrids, [24] so Königs Jacobi II. in Schottland Tochter Mariam zur Che hatte / und nach solcher Kron trachtete / ebenmäßig den unglücklichen Beilschlag empfinden. XLIII. Ihm folgete eben ohne Kopf der Graf von Holland und Herr Capel den 19. Martii 1649. Vide das neugeharnischte Groß-Britannien von 359. bis 371. ??? Blat. Item das Englische Memorial. von fol. 128. bis 138. XLIV. Ferner An. 1650. der Marggraf Montrose, welcher zu Edenburg an einen Galgen funfzig Schuhe hoch offentlich aufgehenckt / wieder abgenommen / der Kopf ihn mit den Beil abgeschlagen / und über das Thor / da König Carolus II. seinen Einzug halten solte / auf einen hohen Pfahl gesteckt / (wie wohl andere melden / daß diese Aufsteckung über den Königlichen Pallost selber geschehen sey:) dann ferner das Hertz aus dem Leibe gelanget / umb das Maul geschmissen / der Leichnam geviertelt / und solche vier Viertel in unterschiedliche vor diesen von ihme nieder gebrannte Städte verschicket worden / umb sie daselbst zur ewigen Schmach und Schande aufzuhencken. Das Neugeharnischte Groß-Britannien / pag. 332. & 333. XLV. Der Graf von Staffort wurd gleichfalls wegen begangenen Lasters der beleidigten Majestät Anno 1681. den 8. Jan. erbärmlich hingerichtet / und lautet das Urtheil / welches welches vom Hoff zu Londen vermöge der Gesetze gesprochen wurde / also; Begebet euch wieder nach dem Ort / aus welchen man euch hergebracht: Von dort aus soll man euch auf einen Karren nach dem Richtplatz bringen. So ihr allda angelanget / wird man euch bey den Hals aufknüpffen / doch solt ihr nicht an dem Galgen sterben / sondern noch lebendig abgenommen / eure Schaam-Glieder abgeschnitten / die Eingeweide dem Cörper entrissen / und für eurem Augen in das Feuer geworffen werden. Alsdann wird man euch das Haupt von den Schultern absondern / den Kumpf aber viertheilen / welches jedennoch des Königs Befehl anheim gestellt. Der allmächtige GOtt sey eurer Seelen gnädig. XLVI. Der Lord Steerard hat nach Verlesung dieses Endurtheils den weissen Stab gebrochen. Ihre Königliche Majestät Carolus II. aber von Mit [25] leiden eingenommen / begnügten sich allein mit der Enthauptung / so auch den Erafen wiederfuhr. Idem Author. pag. 705. XLVII. Der Marggraf von Argyle ist aus Engeland in Schottland geschickt / durch das Parlement zum Tode verurtheilet / das Haupt ihm An. 1661. mit einen Beil abgeschlagen / dasselbe an das Westende zu Talbooth aufgesteckt / und alle seine Güter confisciret worden / weil er an Hinrichtung Königs Caroli mit schuld gewesen. Idem pag. 349. XLVIII. Seinem Sohn Archibald Erb-Cherif und Gouverneur der Provinzen / Argyle und Turgen, wie auch Erbrichtern un̅ Generalen besagter Provinzen der Westlichen Inseln / so aus den Gefängniß entwischet / aber wieder ertappet wurde / gieng es Anno 1685. den 9. Julii zu Edenburg eben so / und ward sein Haupt / gleich wie seines Vaters übers Gefängniß aufgestecket. Idem Autor pag. 846. XLIX. Dem Capitain Walcot welcher nebst andern wieder des Königs Leben conspirirt, wurde gleichfals An. 1683. den 31. Julii auf dem Platz vor Lincols der Kopf mit dem Beil abgeschlagen. Idem pag. 729. & 730. Es war ihm noch darzu das gehencke und geviertelt zu werden / durch die geschworne Schöppen zuerkant / es bliebe aber nur allein beym Köpffen. L. Der Obriste Sidney, war hierin auch unglücklich: denn die geschworne Schöppen von Middelsex richteten eine Schrifft wieder ihn auf / worinn sie ihn des hohen Verraths beschuldigten Erstlich daß er sich wieder die Person des Königs verbunden und eingelassen. Andern Aron Smith zu Erregung einer Aufruhr in Schottland abgefertiget. Drittens / daß er ein Pasqvill und aufrührisch Wercklein geschrieben / zu beweisen / daß der König nicht Souverain, und dem Parlament unterwüffig. Ob er nun gleich solches nicht geständig wahr / wurd er doch überwiesen / und ihm sein Urtheil eröfnet / daß er auf einen Schlitten gesetzt / gehenckt und geviertheilet werden solte. Seine Freunde aber erhielten bey dem König die Enthauptung mit dem Beil / welche geschahe in Touwechille den 17. Decemb. An. 1683. LI. Sonst ist auch bekannt das Exempel des Hertzogs Jacobi von Monmouth und Buckluy, Grafens von Dunkaster, und Dalkyth, Groß-Kämmerers von Schottland sc. un̅ Cantzlers der Universität Cambrig &c. Königs Caroli II. in engeland natürlichen Sohns / den er mit Damoiselle Walters aus [26] Wallis gebürtig / gezeuget / und Anno 1649. den 19. April zu Roterdam gebohren ist. Welcher nebst andern wieder König Jäcobum II. in Engeland conspiriret und ihn vom Thron stürtzen wollen / aber unglücklich mit des Königs Trouppen getroffen / daß er darüber gefangen / nach Whitehall gebracht / examiniret, hernach den 18. Julii Anno 1685. in einer Trauer-Kutschen bis zu dem Wall für den Tour zu Londen geführet / allwo ihn die Cherifs / denen er ein Papier einreichte / empfingen. Ob er nun wohl den König flehentlichst umb Gnade / und Fristung seines Lebens gebeten / und vorgeschützet daß ihn andere verführet / auch / wie etliche wollen sich erkläret in sieben Mauren / zum ewigen Gefängniß sich einschliessen zu lassen / hat er doch nichts erhalten / sondern muste gleichfalls den gewöhnlichen Beil-Schlag austehen. Wie er auf das Trauer-Gerüste gestiegen / wendete er sich nach dem Scharffrichter / und vermahnete ihn bestmöglichst seine Schuld-Gebühr zu beobachten. Sein Gespräch drauf so er mit den Geistlichen gehalten / führet der Autor des Neugeharnischten Engellandes pag. 797. 798. 799. & 800. an / welches zu weitläufftig fallen fallen würde hiemit zu inseriren. Wie dieses zum Ende / kehrete er sich wieder zu den Scharffrichter / und sagte: Siehe da sechs Guinees: (so eine Englische Müntz-Sorte) allein handele mit mir / nicht wie dem Lord Küssel / dem du der gemeinen Sage nach / drey oder vier Schläge beygebracht. Folglich wendete er sich zu seinem Diener / und befahl ihm / die noch übrige Guiness, so er bey sich hatte / dem Scharffrichter / wenn der Streich geschehen / einzuliefern. Da ihm nun der Scharffrichter versprochen sein Bestes zu thun / sagte Monmouth: So du mich zweymahl triffst / kan ich dir nicht versprechen / daß ich mich nicht bewegen werde. In dem er sich noch entkleidet / und sein Haupt auf den Block zu legen fertig hielte / und die bey ihm stehende Geistliche ihm vorbeteten / und unter andern auf die Worte des 51. Psalms / errette mich HErr von Blutschulden kahinen / neigte er sein Haupt nieder / richtete es aber jählignst wieder auf / und sagte zu den Scharffrichter / lasse mich doch das Beil fühlen! Und nach dem er es gethan / sagte er: ich fürchte sehr / es sey nicht scharf genug. Worauf er das Haupt abermahls auf den Block legete / und die Geistliche ihm zugeruffen: GOtt nehme eure Seele an! Der Allmächtige GOtt erbarme sich eurer! Vater wir empfehlen seinen Geist in deine Hände! HErr JEsu nimm meinen Geist auf! Aber der [27] Scharffrichter brachte dem unglücklichen Monmouth fünff Streich bey / ehbevor er ihm das Haupt von den Schultern entsonderte. Man saget er habe bey dem dritten Streich das Haupt gewand / und den Scharffrichter angesehen; doch sind etliche die hieran zweiffeln. Dieses aber ist gewiß / daß er in den dritten Streich noch den Kopf gereget. Worauf der Scharffrichter das Beil fallen ließ / und gesagt / daß es ihm unmüglich zu vollziehen / und er nicht weiter könte fortfahren. Doch muste er das Beil nochmahls ergreiffen / und als nach zweyen Streichen / das Haupt noch an dem Kumpf anhängig / sonderte er es gar mit einem Messer ab. Alle Zuschauer waren voll Entsetzung und Mißvergnügen über eine so greuliche Execution, so man des Scharffrichters Furchtsamkeit zueignete. Letzlich legete man das Rumpf in einen mit schwartzen Sammet bedeckten Sarg / und ward in der Leid-Kutsche in den Tour gebracht / worauf als das Haupt wieder angenehet und balsamiret in die Tour Capelle begraben worden. LII. Bey welcher Hinrichtung mit den Beil zu notiren, daß die jenige / so damit abgethan worden / durch Ausstreckung der Hände / den Scharffrichter das Zeichen gegeben / wenn er den Schlag oder Hieb vollbringen solte. LIII. König Reichard in Engeland als er nebst den König in Franckreich die Stadt Ptolemais belagert / sie sich aber ergeben / und veraccordiret worden / daß die Gefangenen beyderseits gegen einander vertauschet / und Saladinus das Ereutz Christi / welches er in Jerusalem bekommen / wiedergeben solte. Da aber Saladinus solches nicht thun wolte / erzörnete sich König Reichart daß er bey 5000. gefangenen Türcken mit Aerten die Köpffe abschlagen ließ. Gottefrid. Hist. Chron. pag. 562. LIV. Käyser Henricus VII. als er bey Belagerung der Stadt Brixia in einen Ausfall 40. der fürnehmsten Bürger / und unter denselben Galeacium Bursatum den Obersten der Stadt / der an ihn Mein Eidig worden / gefangen bekam / ließ er Galeacium mit 4. Pferden zerreissen / die andere Gefangene aber mit der Axt enthaupten. Idem pag. 604. LV. Als Käyser Albrechts Land-Voigte An. 1307. und die folgende Jahre in der Schweitz grausam Tyrannisirten / hat einer solcher Voigte zu Unterwalden seine bulerische Augen auf eines Landmanns Weib / die hübsch war / geworffen. Er nahm die Zeit in acht / da der Mann sich nicht daheim befand / nötigte die Frau ein Kräuter-Bad zu machen / und zu ihm in dassel [28] be zu sitzen. Die Frau wuste ihm nich anders zu thun / meinet sie dürffte es dem Voigt nich abschlagen / verzog aber die Schae so lang sie mochte / der Hoffnung ihr Mann solte immittels heim kommen. Dieses geschahe auch / dann der Lehn-Mann kam zu Hause / fand den Herrn Land-Voigt im Bad sitzen / und an statt daß er ihm solte geschrepffet haben / schlug er ihn mit einer Axt die Haupt-Ader / daß er beydes des Badens und Buhlens im Zuber vergaß. Idem pag. 608. LVI. Johannes Diazius / ein Spanier / hatte viel Jahr zu Paris in Franckreich studiret / und dem er D. Luthers und andere Bücher gelesen / sich der Evangelischen Lehre zugethan. Als dieses sein Bruder Alphonsus ein Jurist zu Kom erfahren / ist er eilend heraus in Teutschland ihm nachgezogen. Johannes Diazius hatte sich in dessen von Regenspurg / (dahin er mit Martino Bucero von Straßburg auf das angestellte Colloqvium gezogen) nach Neuburg an der Donau begeben / dahin kam Alphonsus, vermeinte ihn bald mit guten / bald harten Worten und Bedrohungen wieder rückfällig zu machen / aber alles vergeblich / da nahm Alphonsus endlich freundlich Abschied von ihn / und stellete sich als wenn er auch der Evangelischen Lehr zu gethan wäre / hatte aber inzwischen den Bruder-Mord in Hertzen. Denn so bald er nach Augspurg kommen / hat er sich strack wieder mit einem Knecht so ein scharff Beil Bey sich trug / zurück auf Neuburg begeben / in Willens allda seinem Bruder das Licht auszublasen / wie auch geschehen. Denn als er den 27. Martii früh vor Tage allda wieder angelanget / ist er mit gedachten seinen Knecht in seines Bruders Herberge gegangen / dem Knecht / welchem er eines Bothen Rock angethan / mit einem Brieff hinauff geschickt / er aber ist / umb auf alles gute achtung zu geben / an den Stiegen stehen blieben. Als Diazius nur in einem Mantel und Nachthauben zu dem Knecht kame / den Brieff von ihm empfing / und sich denselben zu lesen / etwas abseit kehrete / schlug ihn der Bösewicht / so hinter ihm stunde / das Beil bis an die Handhab ins Haupt hinein / also daß er gleich ohn einig Wortsprechen zu boden fiel. Drauf der Todschläger das Beil in der Wunden stecken liefse / und sich mit seinen Herrn eilends davon machte / und mit ihren Pferden / welche sie vor dem Thor stehen lassen / auf Augspurg und so fort auf Insbrück zu ritten. Ob nun wol ihnen von den Pfaltz-Gräflichen Hoff-Dienern dahin nacheileten / sind sie zwar gefänglich angenominen / aber ohne Entgeld los gelassen worden. GOtt aber hat [29] diesen Bruder-Mörder bald drauf gestrafft / daß er sich in einen Stall selbst erhenckt. Gottefrid. pag. 771. & 772. LVII. Die Könige in Lydia führeten vor Alters an stat des Zepters ein Beil. Plutarch. Problem. c. 158. LVIII. Item Labradeus Jupiter in Caria, vor das Zepter und Donner-Keil / eine Axt. Idem d. l. LIX. Die Tenedii pregten auf der einen Seiten ihrer Müntz einen Kopf mit zwey Gesichtern / auf der andern aber ein Beil an stat ihres Wapens. Alex. ab Alexand. lib. 4. Gen. dier. Cap. 15. pag. 531. in fin. LX. Jovis Poliei Sacerdos Buphonus est nuncupatus. De hoc invenio in literis Erechtheo imperante Athenis, primum ab eo in Jovis Poliei ara immolatum bovem, qvo peracto, Securi relicta mox è regione Buphonus proripuit. At in Judicium vocata Securis est, ac absoluta, idqve qvotannis ut fieret servatum traditur. Coel. Rhodigin. lib. 12. Antiq. Lect. c. 6. pag. 440. LXI. Schach Abas König in Persien als er zur Regierung kom̅en / hat sein Hoffmeister Murschid Culichan, umb des Willen / daß er in einem Concilio, da der König seine Meynung eröffnete / unbedachtsam heraus gefahre: Er solte schweigen / wäre ein Kind! weil der König noch jung war. Diesem aber hat solches dermassen verdrossen / daß er des Nachts mit seinen Räthen in des Hoffmeisters Cammer gegangen / welcher auf den Rücken liegend mit offenen Munde geschlaffen / dem gab der König mit dem Säbel den ersten Hieb über den Mund / die andern folgeten nach. Der Hoffmeister ein starcker Mann sprang auf / und wolte sich zur Wehr stellen. Unter dessen kömmet des Hoffmeisters Stallknecht mit einem Beil hinzu gelauffen und fragt was da zu thun sey? Schach Abas sagte / es gilt Murschid Culichans, meines Feindes Leben / gehe hüff und gib ihm den Rest / so will ich dich zum Fürsten machen. Der Diener folgete diesem Befehl / gieng auf seinen Herrn zu / und hieb ihn mit dem Beil vollend nieder. Den andern Tag hernach ließ der König des Hoffmeisters gantzes Geschlechte niedersebeln und ausrotten / den Stallknecht aber zum Chan und Gubernator in Herat machen. An. 1585. Olear. P. Rbeschr. pag. 432. LXII. In Japan wird das Köpffen mit dem Beil also verrichtet: Vor dem Malesicanten her gehet der Scharffrichter mit dem Beil. Dem folget ein ander [30] Büttel-Knecht mit einer Mist-Schaufel / und diesem wiederumb einer / der eine Tafel träget / worauf die Missethat des armen Günders / und Ursach seines Todes / geschrieben. Der Verurtheilte / welchem die Hände auf den Rücken gebunden / wird von einem Hencker-Knecht / der hinter ihm gehet / am Strick geführet. An beyden Seiten gehen ihm zween Soldaten mit Spiessen / und begleiten ihn bis an die Richtstätte. Allda strecket der Verurtheilte dem Scharffrichter seinen Hals unerschrocken dar / ohne einiges Zeichen der Furcht. Wenn der Kopf weggeschlagen / und der Leichnam gefallen / so zucken die / welche nechst darbey stehen ihre Schwerter / und hauen denselben zu kleinen Stücken.
Hist. Orient. Ind. tom. XII. c. 34. interp. Joh. Lud. Gothofrid.
Er asm. Francisci in den Neupolirten Kunst-Wunder- und Sitten-Spiegel / discurs. 8. lib. 2 pag. 391. LXIII. Die alte Heydnische Einwohner in Preussen hatten keine Tempel zu ihren Götzendienst / sondern verehrtë ihre Götter unter den Eichbäumen. Eben wie die Griechen und Kömer / bey denen der Dryadum und Hamadryadum offt gedacht wird.
Vid. Ovid. lib. 8. Metamorph. Fab. II.
Plin. nat. Hist. lib. 12. c. 1. Tacit. de Morib. Germ. c. 9.
Moyses Maimonides de idololatr. cap. 6. §. 22. LXIV. Unter solchen Preußischen Eichbäumen aber werden insonderheit ihrer vier erzehlet / Die Erste und Vornehmste ist gewsen die Eiche zu Romove. Dieselbe ist sechs Ellen dick zwerch über gewesen / oben sehr breit / und so dichte / daß weder Schnee noch Regen hat hindurch dringen können. Und was am meisten zu verwundern / ist sie Sommer und Winter grün geblieben / welches der böse Feind ohne Zweiffel darumb gethan / daß er sich dey diesen in Heydnischen Aberglauben ersoffenen Völckern ein Ansehen zu wege bringen möchte / als wenn was Göttliches darbey wäre. Die andere hat bey den Städtlein Heiligenbeil gestanden / und ist dem Gurcho oder Curcho einen Preußischen Gotzen geheiliget gewesen / die eben wie die zu Romove Winter und Sommer grün blieben. Endlich ist diese Eiche von den Ermellendischen Bischoff Anshelmo, weil seines Predigen und Vermahnens ungeachtet / die heidnische Preussen nicht davon bleiben wolten / auf folgende Masse abgehauen und verbrand worden: Erstlich befahl ermeldter Bischoff einen Christen solche Eiche abzubauen / als dieser [31] den ersten Hieb dran thun wolte / schlug das Beil ümb und verwundete denselben tödtlich. Drüber entstund bey den Christen Traurigkeit bey den Preussen aber ein grosses Frolocken als die es vor eine Rache und Straffe ihrer Götter hielten. Als dieses dem Anshelmo zu Ohren kahm / wurd er im Geist entzündet / nahm selbst eine Axt zur Hand / geing mit grossen Eifer an die Eiche / und hieb getrost hinein. Drauf befahl er Feuer herbey zu tragen / und verbrannte sie also sammt den Götzen / weil es zu langweilig wahr / sie vollends abzuhauen. Nichts desto weniger haben die alte Preussen das Beil / damit der Christ verwundet wahr / an sich gebracht / und es an den Ort / wo jetzo Heiligenbeil stehet / (welches Städtlein auch noch daher den Nahmen haben soll) in einer Capelle verwahret / und für ein sonderlich Heiligthum gehalten. Die dritte Eich von unglaublicher Grösse / soll an den Ort / wo jetzo Marienburg lieget / gestanden haben / wiewohl andere vorgeben / sie sey im Culmischen Lande / wo die alte Stadt Thoren erbauet / befindlich gewesen / welche die Creutzherren bey ihrer Ankunfft in Preussen / als ein Castell besestiget / und sich draus wieder den Anlauff der alten Preussen gewehret. Die vierdte Eiche von seltzame / ja fast unerhörter Dicke un̅ Höhe / hat gestanden im Dorf Oppen / nicht weit von Welau über den Pregel in einen Garten an der Landstrasse / war inwendig hohl / und so weit / daß einer mit einem grossen Gaul hinein reithen / und darinnen sich mit dem Gaul herum werffen oder tummeln können. Casp. Henneberg in Erklärung der Preußischen Land-Tafel / pag. 472. & seqq. M. Christoph. Hartknoch in den Preußischen Historien part. 1. c. 5. pag. 117. usqve 119. LXV. Johannes Loccenius lib. I. Antiq. Suec. Goth. cap. 3. schreibet daß vor etlichen Jahren in einen Sudermannischen Kirchspiel Osterhanningen nahe bey dem Gut Wendelsoo / als ein Knecht des Besitzers solchen Guts einen Wacholderbaum / welcher auf einen lustigen und runden Ort mit andern unterschiedener Art Bäumen umbgeben war / und seine Aeste schön ausbreitete / zur Haus-Nothdurfft umbhauen wolte / da ist eine Stimme gehöret worden / haue den Wacholder-Baum nicht umb. Der Knecht meinete sein Compan hät dieses schertzweise geredet / sihet sich derwegen umb / als er aber keines Menschen gewahr wird / machet er sich wieder an eben den Baum: Als er aber an dem ist / daß er schon die Axt aufhieb und zuhauen wolte / höret er wiederumb die vorige Stimme / ich sage dir haue den [32] Wacholderbaum nicht um. Dadurch erschrack der Knecht / ließ den Baum stehen / und hieb andere herum aufgewachsene Wacholder-Stauden ohne einige Hinderniß umb. LXVI. Adam Olearius setzet im dritten Theil der Persischen Reise-Beschreibung pag. 541. daß Otto Brüggeman / gewesener Fürstl. Holsteinischer Abgesandte in Moscau und Persien bey der Rückreise zu Reval einem seiner Diener die Hände mit einen Beil zerklopffen / und zerqvetschen lassen. Einem andern ließ er zur Straffe mit einen glüenden Bratspieß über den blossen Rücken und s. v. Hintern fahren. LXVII. Ein loser Hurëhengst wäre gernbey seines Nachbars (den er vermeinte nicht daheim zu seyn) Weib gewesen / gieng derowegen des Nachtes umb ihr Haus herumb schleichen / und warff mit Steinen aufs Tach. Der Mann merckte seine Schelmstücken / nahm eine Barten oder Beil von der Wand / zielete und warff dieselbe dem unzüchtigen Vogel in den Rücken / daß sie drin stecken blieb. Er zottelte mit solchen Trinckgeld stillschweigend davon / ließ heilen / sagte niemand etwas davon / wie er zum Schaden kommen wäre / wenn es nicht der Mann selbst offenbahret hätte. Bütner in Epitom. Histor fol. 248. LXVIII. AEgidius Bossius tit. de Extraordin. Crimin. n. 3. referiret, daß in Franckreich einer mit dem Beil gerichtet worden / daß er eines andern Weib wieder ihren Willen / mit Gewalt geküsset. LXIX. Putat tamen Julius Clarus pro Osculo sive violento, sive absqve vi illato poenam mortis neqvaqvam irrogandam, sed rem omnem pro facti & personarum qvalitate, Judicis arbitrio esse committendam Lib. 5. Sentent. §. fin. q. 83. vers. osculum inferens. Cui Sententiae & Menochius multis eam auctoritatibus confirmans, subscribit Lib. 2. de. A. I. Q. cas. 287. in princip. Salmuth in not. ad Panciroll. deperd. pag. m. 441. edit. in 8. LXX. Als ein Jungergesell des P. Maenii Tochter geküst / verfuhr der Vater gleichfalls so scharff mit ihm / daß er ihn tödtete / und sagte / das Frauenzimmer müsse ihrem zukünfftigen Bräutigam die Jungferschafft nicht allein unverletzt / sondern auch ungeküst erhalten. Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. §. 4. LXXI. Pisistrates aber der Atheniensische König handelte etwas gelinder / denn als ein Jüngling seine Tochter öffentlich geküst / und seine Gemahlin diesen Verbrecher hart verklagte / und ihn gestrafft wissen wollte / antwortete [33] Pisistratus: Wo ich die soll umbbringen lassen die uns lieben / was werde ich den thun die uns hassen. Idem. lib. 5. c. 1. exter. §. 2. LXXII. Käyser Kudolph. I. schüttelte auch den Kopf / da der Bischoff zu Speyer Graf Friedrich von Leiningen der Käyserin unversehens ein Küßgen gab / in dem er sie von Wagen gehoben. Und sagte der Käyser er hätte diesen Pacem vor sich geschafft zu küssen / wollte er auch einen solchem Pacem küssen / möchte er es ihm schaffen. Mich. Sachsens Käyser-Chron. part. 4. pag. 290. LXXIII. Eine vornehme Dame / Nahmens Gualdrata Bertha wolte auch gantz ungeküst seyn. Denn als ihr Vater dem Käyser Otto IV. erlaubte sie zu küssen / sagte sie: Mit ihren Willen solte diese Ehre keinem werden / als ihren zukünfftigen Bräutigam / welches dem Käyser so wohl gefallen / daß er sie an einen Grafen vermählet / und mit schönen Gütern beschenckt. Fulgos. lib. 6. fact. & Dict. memor ab. c. 1. p. 191. LXXIV. Doch haben auch die Eheleute damit behutsam umbgehen müssen. Denn Cato hat zu Rom einen Raths-Herrn abgesetzt / weil er sein eigen Weib / in Beyseyn der Tochter geküst / und der Tochter Aergerniß gegeben.
Alex. ab Alexand. lib. 2. gen. dier. c. 25.
Vide plura in Entredeux obs. 33. LXXV. Von einer Käyserin zu Rom wird berichtet / daß sie einen Hoffmann mehr als ihr zu kam / geliebet / als aber der Käyser solches argwohnete / beredete sie ihren Galan, daß er sich närrisch und aberwitzig stellë / und sie die Käyserin auf öffentlicher Strasse / in Beyseyn des Käysers küssen solte / welches er auch that. Worauff sie mit einem Schwur bekräfftigte und hoch betheurte / daß sie sich niemand als den Käyser und diesen Narren habe küssen und ümbarmen lassen. Libell. joco. serior. c. de hanr. §. 21. LXXVI. Margaretha Ludovici XI. Königs in Franckreich Gemahlin küste zwar den schlafenden Alanum, der ein abscheulicher aber gelehrter Kerl war / und zwar öffentlich / aber sie sagte / es wäre wegen seiner innerlichen Schönheit und Gelehrsamkeit geschehen.
Franc. Belle Foresta in hist.
Et ex eo Joh. Herm. Lab. Sac. part. II. p. 229.
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LXXVII. Oscula virus alunt blandum: nam labra venenum Instillant animis: effuge tutus eris. vel ita: Svavia virus alunt: nam poscinummia Scorti. Instillare animis toxica labra solent. Camerar. cent. 3. Horar. Subcisiv. c. 69. p. 252. LXXVIII. Cicero pro Muren. dixit: Qvamte Securim injecisse putas petitioni meae, i. e. impedimentum. Idem pro Planco infligere Reipublicae Securim, qvod est magno malo eam afficere. Juvenal. Satyr. 10. Impacta Securis cedit.
Taubmann ad Act. 3. Scen. 1.
Plauti Mostellar. pag. 562.

CAPUT III.
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Vom Schwerd in Gemein. I. UNter andern Solennitäten / welche bey Krönungen der Käyser und Könige vorgehen: Item wenn sie in eigner Person die Huldigung von ihren Unterthanen annehmen / ist auch eine mit / daß sie sich ein blosses Schwerd vortragen lassen: zur Anzeige der Gerechtigkeit / damit den Schuldigen ein Schrecken eingejagt werde / die Unschuldige aber wissen mögen / daß sie unter den Schutz der höchsten Obrigkeit / vor Beleidigung und Gewalt sicher seyn.
Camerar. hor. Succis. cent. 1. c. 76.
Speidel. Spec. Jur. verb. Schwerd pag. 1132.
Zeiler. Epist. 366. pag. 417.
Nic. Henel. in Otio Wratislav. c. 23. pag. 183. II. Also wird noch heut zu Tage bey Krönung der Römischen-Käyser und Könige / Item bey dem Reichstagen und andern Solennen processionibus Imperii, denenselben von dem Chur-Fürsten zu Sachsen als Ertz-Marschallen des H. Röm. Reichs ein blosses Schwerd fürgetragen.
Aurea Bulla cap. 22. &. 26. §. 3. ibiqve Limnaeus obs. 3.
Lampadius in Politischen Reichs-Handeln / art. 12.
Meter. contin. in coronat. Caesaris Matthiae An. 1612.
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Boëcler. Notit. Imper. c. 11.
Josias Nolden de Statu Nobil. c. 8. n. 104.
Limnaeus Tom. 1. Jur. publ. lib. 3. c. 10. n. 28. nec non Tom. 5. in addit. ad lib. 3. c. 10. pag. 209.
Hermann. Hermes Fascic. Jur. Publ. cap. 24. n. 1. III. Und stehen drumb in dem Chur-Sächsischen Wappen zween rothe Schwerdter / die das Marschal-Ambt bedeuten.
Albin. chron. Misnens. tit. 16. pag. 217.
D. Spener. in Insign. Sax. op. Herald proleg. pag. 241. Nach den alten Reimen. Zwey Schwerdter des Marschalln-Amtbedeuten. Die Wendische Heyden auszureuten. IV. Beatus Lutherus in colloq. Mensal. c. 38. pag. 44. hanc addit explicationem. Die zwey Schwerdter bedeuten Ernst / daß man streng und hart über den Rechten halten soll / die Heffte in weissen Felde zeigen an Güte und Gnade / die Spitzen gegen einander im schwartzen Felde bedeuten daß man zuvor hören soll / ehe man urtheilet und richtet. Ehrenfried Beier in Spicileg. Speidel. Besold pag. 29. V. Es setzet auch Trithemius in Chron. Hirsgav ad ann. 1249. daß als Käyser Wilhelmus Hollandus zu Aach gekrönet worden / demseiben der Churfürst zu Sachsen / als er ihm das fürgetragene blosse Schwerd überreichet / also angeredet: ACCIPE ENSEM REGIUM UT REBELLES SEVERA CORREPTIONE POTENTER AFFLIGAS, OMNESQVE BENEVOLOS IN TRANQVILLA PACE GUBERNES! VI. Wenn aber ein Römischer König erst erwählet werden soll / lassen die Chur-Fürsten / und zwar ein jeder durch dero Marschall / so wohl wenn sie in die Kirche zu Franckfurth am Mayn / zu Ablegung ihres Eydes / wegen der Wahl / als auch wenn sie auf den Römer reithen / ihnen ihre Chur-Schwerdter / doch nicht blos / sondern in den Scheiden vorführen. Goldast. part. I. politischer Reichs-Händel in descriptione Electionis Maximiliani II. An. 1562. c. 8. pag. 66. ibi: Als die Chur-Fürsten aus ihren Herbergen auf den Römer geritten / hat sich jeglicher derselben sein Chur-Schwerd in der Scheiden vorführen lassen / und drauf nachgeritten.
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Et pag. 67. Und hernach hat ein jeder sein Chur-Schwerd vor sich gehabt. Et in descriptione Electionis Matthiae d. p. i. annot. in der Kirchen erschienen vor dem Altar die Chur-Fürsten den Eyd von der Wahl zu praestiren, da ein jeder derselben seinem Marschall mit dem Schwerd in der Scheiden für gehend gehabt. Dem Brandenburgischen Gesandten aber ist kein Schwerd vorgetragen worden. Confer. Meter. contin. in ead. Elect. Caesaris Matthiae Anno 1612. pag. 6. VII. Wenn der Chur-Fürst zu Sachsen in Person nicht gegenwärtig ist / trägt / ungeachtet ein Abgesandter da / der Reichs Vice-Marschall von Papenheim / welches allezeit der Elteste vom Hause ist / dem Käyser oder Römischen König das Schwerd vor. Arumaeus de Comitiis cap. 6. n. 56. 57. & 58. VIII. Vor der Krönung / hält unter währender Messe weil die Evangelische und Reformirte Chur-Fürsten abtreten / jetztgedachter Vice-Marschall von Papenheim das Schwerd / wenn aber solche zum Ende / nimmt der Chur-Fürst zu Sachsen es selber wieder von ihm / und trägt es. Idem Arum. c. 7. n. 10. IX. Bey der Kayserlichen Leich-Procession wird auch ein Schwerd / doch nicht blos / sondern in der Scheiden steckend / vorgetragen. Arumaeus d. c. 6. n. 53. X. Obgedachtes Schwerd / so dem Römischen König bey der Krönung von dem Chur-Fürsten zu Sachsen fürgetragen wird / soll Käyser Carolus Magnus im Krieg geführet haben. Matenesius lib. 3. de Coronat. Ferd. II. pag. 88. XI. Die Franzosen aber geben im Gegentheil vor / sie hätten ermeldten Käysers Schwerd in Franckreich / und würde dasselbe in der Kirchen St. Dionysii aufgehoben / wovon Richardus in vita Philippi III. filii Ludovici Sancti (qvem allegat Louys d' Orleans aux Ouvertures des Parlemens chap. 17. pag. 225.) also schreibet: Qvoniam à tempore Caroli Magni, Regis Franciae, & Imperatoris Romanorum, consveverunt Reges Franciae JOCOSAM SPATAM praedicti Caroli Regis & Imperatoris, & in die Coronationis suae, dum celebratur praedictae Coronationis Officium, in memoriam tam victoriosissimi Principis, à qvodam de nobilioribus ante se facere teneri & deferri, illam Rex Roberto Comiti Atrebatensi consangvineo suo, militi probissimo tradidit. illa die deferendam. Servatur enim illa Spata cum Co [37] rona & Sceptro Regali, ac cum coeteris Regalibus ornamentis, hujusmodi Solennitatibus aptissimis in Ecclesia beati Dionysii in Francia. XII. Doch können beyde Meynungen / wie Limnaeus tom. 5. in addit. ad lib. 3. J. P. cap. 10 pag. 209. will / gar wohl bey einander stehen / so daß die Franzosen JOCOSAM Caroli Magni Spatam, wir Teutschen aber SERIAM Ipsius Spatam haben. XIII. Eben dieser Richardus hält davor es sey die Vortragung des blossen Schwerds erst bey Zeiten Caroli M. aufkommen; allein man findet in den Römischen Historien / sonderlich bey dem Lampridio, daß die praefecti praetorio denen alten Käysern schon ein blosses Schwerd vorgetragen. Henel in Ot. Wratislav. c. 23. pag. 186. XIV. Item daß jetztgedachte praefecti durch Uber Reich- auch wohl Angürtung eines Schwerds / zu ihrem Amt investiret worden / Petr. Faber. lib. 1. Semestr. c. 2. pag. 9. XV. Wie den̅ Dio von dem Käyser Trajano schreibet / daß als er Licinium Suram zu so???cher praefectur bestätiget / ihmein blosses Schwerd in die Hand gegeben und gesaget: HOC FERRO PRO ME UTERE, SI RECTE ET EX UTILITATE COMMUNI REMPUBLICAM GESSERO: SIN MINUS, STRINGITO ID ADVERSUS ME! XVI. Bey den Griegischen Käysern zu Constantinopel ist solches gleichfalls üblich gewesen / wie Henelius in obangezogenen 23. Cap. pag. 190. aus den alten Griechischen Scribenten zeiget. XVII. König Rogerius in Sicilien als ev Anno 1150. die Griechen überwunden / und die Stadt Reate in Italien eroberte / schiffte hinüber??? in Africam / schlug die Saracenen etliche mahl / und bekahm ein Theil desselben Landes / daher ward er stoltz / daß er ihm ein grosses Schwerd vortragen ließ / auf dem mit güldenen Buchstaben geschrieben stund. Apulus & Calaber, Siculus mihi Servit & Apher Das ist die Länder Apulia, Calabria, Sicilia und Africa sind unter meiner Gewalt. Nicht lange hernach ist König Rogerius gestorben / da lag Apulia, Calabria und aller Pracht übern hauffen. Gotefrid. Hist. Chron. part. 6. p. 539. XVIII. Pabst Bonifacius der Achte ist der Erste gewesen / der das Jubel-Jahr alle hundert Jahr einmahl zu halten / angesetzet und verordnet: alleine seine Nachfolger / weil es braf Geld eingetragen / haben es auf 50. endlich gar auf 25. Jahr reduciret.
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XIX. In diesem Jubel-Fest ist Bonifacius erstlich in Päbstlichen Habit gegangen / und dem Volck den Segen gegeben. Des andern Tages in Käyserlicher Kleidung / da er ihm ein Schwerd fürtragen / und dabey ausruffen lassen: Siehe hier sind zwey Schwerdter. Idem pag. 601. XX. In Franckreich gürtet / bey der Krönung / dem König der Bischof zu Rems das Schwerd an / ziehet es aus der Scheiden / und praesentiret es dem König. Hernach wird es aufs Altar geleget / consecriret und geweihet / und so dann dem König wieder zugestellet: QVO ARMATUS ECCLESIAE PRIMOGENITUS MATREM FILIUS DEFENDAT. Thulden de Coron. Ludovici XIV. XXI. In Engeland gebraucht man / bey der Krönung / Königs Eduardi Schwerd. XXII. In Ungern St. Stephani seins / so viele hundert Jahr alt ist. XXIII. In Böhmen aber das Schwerd des heiligen Wenceslai. Beckman. de notitia dignit. illustr. dissert. 4. c. 4. pag. 108. XXIV. Vor diesen hatten die Bauren in Cärndten die Ehre ihren Hertzog zu bestätigen: Weil sie eher als die Edelleute den Christlichen Glauben an genommen / darbey giengen allerhand wunderliche Ceremonien / und unter andern auch dieses vor / daß der Hertzog im Felde auf einen Stein treten / und ein blosses Schwerd an alle vier Ecken der Welt schwencken muste / darbey sagende: Er wolte ein billiger Richter seyn!
Fabronius in der neuen summarischen Welt-Historia / sub tit von Illyrien fol. 136. & seqq.
Speidel. Specul. jur. v. Bauren / pag. 115. XXV. Wann vor Alters die Ungarische Könige zu Stuelweissenburg gekrönet wurden / musten sie auf den höchsten Turm steigen / und daselbst mit entblösten Arm gegen alle vier Orten der Welt einen ausgezogenen Sebel schwencken / damit andeutende / sie wolten das Reich gegen Morgen / Mittag / Abend und Mitternacht schützen / trotz dem der sich an Ungarn vergreiffen solte. Petr. Bizar. lib. 23. Rer. Genuens. XXVI. Der König in Franckreich wenn er seinen Einzug in eine Stadt hält / darin ein Parlement ist / lässet sich durch seinen Con̅estabel ein blos Schwerd zu Pferde vorführen: Welcher auch / wenn der König bey den Reichs-Ta [39] gen selber zu gegen ist / und auf seinen Thron sitzet / zur rechten Seiten stehen / und ein blos Schwerd in der Hand halten muß. Limnaeus notit. Regni Franc. lib. 2. c. 26. lit. F. pag. 1010. XXVII. Zu Venedig wird bey den Solennen Processionen ein in der Scheiden steckendes Schwerd nicht vor / sondern hinter den Hertzog hergetragen / anzudeuten / daß die Autorität und der Gebrauch des Schwerds nicht von den Hertzog / sondern von denen die ihn folgen (als den Senatoren) dependire. Pierre Matthieu liv. 3. de l' histoire de Lovis XI. pag. 162. XXVIII. Oder wie Bapt. Egnat. lib. 2. schreibet: Reges & Principes praeferri sibi nudum Ensem jubent, supremae suae potestatis augmentum, qvasi alienâ Sententia non egeant. At Duces Venetorum vagina scilicet aurea tectum pone gerunt, ut nec celeritatem ad ulciscenda facinora praematuram significent, nec sui arbitrii penitus esse totam Remp. sed subseqventis Senatorii ordinis summan esse potestatem, qvod etiam Consulum Romanorum praelati faces denotabant. XXIX. Und ist gewiß daß schon von uralten Zeiten her das Schwerd vor ein Zeichen der Justitz / auch höchsten Gewalt / sonderlich über Leib und Leben zu richten gehalten worden. L. 3. ff. de Jurisdiction.
Petr. Faber. lib. 1. Semestr. c. 3. pag. 2.
Art. 8. Weichbild. Gryphiand. de Weichbild. Sax. c. 67. n. 25. XXX. Judicii Signum GLADIUS monstrare videtur, Qvo malefactorum feritas cessare jubetur, Ut Latro frustretur, Rex tenet arma secus. Ut Latro frustretur, Rex tenet arma secus. Praecipitur Gladius vibratus semper haberi, Puniat ut subito, potuit qvod culpa mereri, Nam si tardus erit, pax viduata perit. Godofr. Viterb. part. 19. Chron. XXXI. Et ex Ore Dei procedere dicitur Gladius magnus Apocalyps. c. 1. & 19. qvo denotatur ejus maxima & suprema potestas; Rex enim ille est Regum, & Dominus dominantium, cui Imperium mortis & vitae. Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. lib. 47. cap. 14. n. 6. XXXII. Drum auch Ulpianus in L. Imperium 3. ff. de jurisdict. merum Imperium also definiret und beschreibet: Qvod scilicet sit GLADII POTESTAS AD ANIMADVERTENDUM IN FACINOROSOS HOMINES. Ubi insigne pro re, cujus est insigne accipitur tropo usitatissimo: aut, si mavis, gla [40] dii potestas, uti summa meri Imperii pars, coeteras per Synecdochen sive metonymiam potius designat. Henel. Otio Wratislav. c. 23. pag. 185. XXXIII. Item L. I. C. Theod. Ne sine juss. pr. cert. jud. conf. lic. Praesides in illos GLADII sui Jus & Severitatis exerceant, in qvos statim distringi ferrum jura praecipiunt. Dicitur etiam JUS FERRI. Nec non MUNIA FERRI.
Vid. Cujac. lib. 21. obs. 30.
Scip. Gentil. de juris dict. lib. 3. c. 2.
Henel. d. tr. p. 184. XXXIV. Dahin zielen gleich fals die Worte des Apostels Pauli in der Epistel an die Römer am 13. Capitel vers. 4. Die Obrigkeit träget das Schwerd nicht umb sonst / ist GOttes Dienerin / eine Recherin über die so Böses thun. XXXV. Und wird deswegen der Justitz und denen Käysern ein blosses Schwerd in der rechten Hand gemahlet / von welchen Hartmannus Hartmanni ab Eppingen in seiner dedications Schriff / so er seinen Observationibus practicis Camerae vorgesetzet / artige Worte führet also lautend: Prisci poerae qvi etiam Theologi sunt habiti, cum principes officii admonere vellent, Jovem medium inter Themin & Cratos, in stellato Solio, miro splendore qvaqva versum coruscante sedentem, finxisse, cujus Jussu Aqvila, qvae Jovis armigera & Gestatrix fulminis dicitur, SCEPTRUM flammas undiqve evo mens Principibus in manus potrigat: Themi qvae Justitiae, Legis & pacis mater, habita est ENSEM: [Greek words] qvae latine potentia est, DIADEMA AUREUM Regibus largiente: hoc involucre significare volentes, dum Sceptrum ab Aqvila Jovis jussu tribuitur IMPERIUM non nisi à Deo dari: & ideo à Themi GLADIUM porrigi, ut Princeps nihil agat praeter id qvod Fas & jura permittunt; à potentia vero Coronam exhiberi, ne coronas, i. e. civitates, qvae turrium ac moenium figuram habent, vi atqve armis opprimat, sed legibus & humanitate conservet. XXXVII. Eben dieses ist und bedeutet es auch / daß der Judex, wenn er das peinliche Halsgericht heget / ein blosses Schwerd in der Hand hält.
Juxata art. 82. const. Crim. Caroli V.
Gryphiandr. de Weichbild. cap. 67. n. 27. & 28.
Speidel. Spec. jur. v. Schwerd. pag. 1132. XXXVII. Die Römer haben vor Alters ein blosses Schwerd öffentlich dar [41] gestellet / dem auffrührischen Pöbel und andern Maleficanten zum Schrecken: damit sie solches immer vor Augen haben / und die dadurch angedrohete Straffe sie von bösen Beginnen ab- und zurück halten möchte. Jacobus Revardus lib. 2. de diversis Reg. Juris. ubi hoc ex Cypriano confirmat, qvi ita scribit: Saevit invicem discordantium rabies & inter togas, pace rupta, forum litibus mugit insanum: Hasta illic & GLADIUS, & carnifex praesto est! XXXIIX. Gladius insigne fuit Magistratus publicum Judicium, sicut hasta praetoris privatum Judicium exercentis. Rosin. Antiq. Rom. cum not. Demsteri Lib. 9. c. 18. XXXIX. Et secundum Festum apud Romanos HASTA erat insigne Imperii & armorum: Pro Consules qvoqve de Civilibus provincialium causis cognoscentes, pro Tribunali hastam erigebant. Camerar. hor. succis. cent. I. c. 76. pag. 347. XL. Die Massilienser haben ebenmeßig ein eigen Schwerd gehabt / damit sie die Verbrecher hinrichten lassen / und dasselbige viel lange Jahr gar heilig und hoch auffgehoben. Valer. Maxim. lib. 2. c. 6. XLI. Die Einwohner zu Delphis hatten gleichfalls ein Schwerd / welches also gemacht war / daß man es zu zweyerley gebrauchen konte / als zum Schlachten des Viehes bey den Opffern / und den zur Hinrichtung der Ubelthäter. Dessen gedencket Aristoteles lib. 1. polit. und Euripides in seinen Tragoedien / sonderlich in Oreste offtmahls: Item Alex. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 17. XLII. Hinc proverbium, [Greek words], Delphicus Gladius, natum de re ad diversos usus accommodabili. Potest etiam qvis Eruditionem appellare Gladium Delphicum, qvia in omni aetate, omniqve vitae conditione est usui. XLIII. Literae qvippe Juvenibus sunt necessariae, Senibus jucundae, pauperibus opes suppeditant, opulentis adjungunt ornamentum, in rebus adversis solatio sunt, in secundis Gloriae, claro natis genere splendorem augent, obscuro genere natis, claritatis initium conciliant. Er asm. Roterod. Chiliad. 2. proverb. 272. XLIV. In der Reichs Stadt Reutlingen soll noch weiniger Zeit ein alt Schwerd auff dem Rathhause zu befinden gewesen seyn / womit der jüngste Raths-Herr den Ubelthätern selbsten den Kopff herab schlagen müssen.
Camerar. horar. succisiv. cent. 1. c. 76. pag. 348.
Speidel. in Spec. Jur. v. Schwerd. pag. 1132.
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XLV. Man findet auch daß etliche Völcker das Schwerd gleichsam als einen Gott verehret haben / als die Qvadi, von welchen Ammianus Marcellinus lib. 2. also schreibet: Eductisqve mucronibus, qvos pro Numinibus colunt, juravere se permansuros in fide. De militibus item Juliani lib. 21. jussiqve universi in ejus nomen jurare solen???niter, Gladiis Cervicibus suis admotis, sub execrationibus diris verbis juravére conceptis, omnes pro eo casus, qvoad vitam profuderint, si id necessitas exegerit, perlaturos. XLVI. Item die Alani, deren obangeführter Marcellinus lib. 31. gleichfalls gedecket / ibi: Barbarico ritu humi figitur nudus Gladius, eumqve ut Martem regionum, qvas circumeunt, praesulem, verecundius colunt. XLVII. Desgleichen die Scythen teste Arnobio lib. 6. ridetis temporibus priscis Persas fluvios consuluisse, memorialia ut indicant scripta; informem Arabes lapidem; acinacem Scythiae nationes. Pomponius item Mela lib. 2. c. 1. Mars omnium Deus: ei pro simulachris, enses & tentoria dedicant, hominesqve pro victimis feriunt. Pariter Solinus cap. 20. populis istis Deus mors est, pro simulachris enses colunt. XLVIII. Et Martis gladius inventus apud Scytharum Reges semper sacer habitus, qvem priscus Sophista Historicus tali refert occasione detectum: Qvum pastor (inqviens) qvidam gregis unam buculam conspiceret elaudicantem nec causam tanti vulneris inveniret, sollicitus cruoris vestigia inseqvitur: tandemqoe venit ad gaudium, qvem depascens herbas bucula incautè calcaverat, effossumqve protinus ad Attilam defert.
Jornandes de rebus Geticis c. 35.
Henel. otio Wratislav. c. 23. p. 193. & 194. XLIX. Die Königreiche wurden gleichfalls vor alten Zeiten durch Darreichung eines blossen Schwerds; die Fürstenthümer aber duch Uberlieferung einer Fahnen zu Lehn auffgetragen und hingegeben.
Otho Frising. lib. 1. de Gestis Friderici I.
Conrad Rittershus. orat. de Friderico Barbarossâ.
Petr. Greg. Tholosan. lib. 6. Syntagm. Jur. Univ. c. 14. n. 20. Exempla aftert Arumaeus de Comitiis cap. 3. n. 55. I. ??? Qvod & à Günthero Ligurin. lib. 1. observatum his versibus: Ergo ubi vexillo partem, qvam diximus, ille, Hic autem gladio Regnum suscepit ab illo, (Hunc etenim longo servatum tempore morem [43] Curia nostra tenet) pasito diademate Petrus Regali dextrâ tulit alti Principis Ensem, Praecessit???ve Sacram brevius diadema Coronam. LI. Und die sich unter Königlichen Schutz begeben wolten / musten an ihre Degen Gefaß greiffen / und den Eyd der Treue schweren.
Saxo Grammat. lib. 2. Hist.
Henel. d. cap. 23. pag. 192.
Petr. Greg. Tholos. Synt. Jur. lib. 47. c. 14. n. 6. LII. Noch heut zu Tage wen̅ Käyser und Könige welche zu Ritter schlagen / wird denenselben ein Schwerd in die Hand gegeben / und damit ihre Schultern ein wenig getroffen / sie dadurch zu erinnern daß sie die Gerechtigkeit in acht nehmen / Wittiben und Wäisen / auch andere armselige Personen vor Gewalt und Unrecht schützen sollen.
Zeiler. Epist. 366. pag. 418. ed. in fol.
Speidel. in Spec. Jur. v. Schwerd & Ritter.
Camerar. hor. Succis. cent. 1. c. 76. pag. 347. LIII. Insonderheit aber beschreibet die Ceremonien / so nach geschehener Wahl und Krönung eines Römischen Königs bey Schlagung der Ritter pflegen vorzugehe / Johann Theodor. Sprenger in seiner Jurisprudentia publ. pag. 179. mit folgenden Worten: Notissimum est inter solennitates alias qvae subseqvi Imperatoriam Electionem solent, illam haud ultimam esse, qvâ Imperator Caroli M. gladio Eqvites publicè creat. Peractâ enim coronatione, Imperator solium Imperiale conscendit, & factâ gratulatione à Moguntino Electore nomine totius. Collegii, à dextro latere stant seculares Electores tecto capite, qvi ipsi aspiciunt, qvaliter Ense Caroli Magni sive Norimbergensi, sive Aqvensi Eqvites creet, qvorum nomina, ut adveniant, leguntur, qvi ubi ad solium veniunt, genibus flexis advolvuntur, vultu in terram verso. Imperator tergum gladio tangit & sic Eqvitibus creatis descendit.
Confer. Dn. de Jena de Elect. Imp. disp. 5. thes. 10. lit. C.
Sleidan. de Stat. Relig. lib. 2.
Limnaeus de Jur. publ. lib. 2. c. 5. n. 8. & 9.
Marqvard. Freher. ad Petr. de Andlo de Imper. Rom. lib. 1. c. 6. LIV. Et hic ipse modus gladio tangendi vel leviter verberandi, in omni feré Eqvitum Ordine observatur. LV. De Ordino D. Georgii, qvi in Anglia celebris est, haec habet Thoma Schmithus de Republ. Anglor. lib. 1. c. 17. in med. LVI. Qvoties Eqvestri dignitate qvisqvam decoratur, genu nixus, ense evagina [44] to in tergum, aut in humeros feritur, loqvente in haec verba Principe: Soyez Chevalier au nom de Dieu! cui olim DIVI GEORGII adjiciebant. Et priusqvam se attollit, Avancez atqve iste cingendi usus jam obtinet. vid. Christoph. Besold. Thes. pract. voc. Ritter. LVII. Alia Solennitate in creandis Johannitici Ordinis Eqvitibus utuntur, uti Sonneburgi licet observare: juramento enim praestito, creandus Eqves pallio Ordinis à Magistro decoratur. Hoc facto ad Altare à Commendatoribus deducitur, ubi in genua solus procidit. Accedit postmodum Magister, gladioqve Ordinis evaginato, terna vice creandi Eqvitis dorsum ferit: Cuilibet ictui haec addens verba: Besser Ritter als Knecht! Dein de surgit Eqves, & à Magistro Crux Ordinis ipsi appenditur, & sic Commendatores eodem ordine ac ritu, qvo ad altare deduxerunt, eundem reducut. LVIII. Qvod si ipse Magister Ordinis creandus sit, eaedem Ceremoniae adhibentur, mutatis saltem verbis Besser Meister als Knecht! Conf. Oldenburger. ad Instrument. pacis part. 1. Dissert. 20. num. 13. in fin. LIX. Die Sieges-Fürsten haben bey den Alten / zum Zeichen ihrer Victori ein blutig Schwerd gebraucht mit ümgeschrenckten Palmen Zweigen nebst einer güldenen Kron. D. Job. Gerhard. Domin. Palmar. LX. Der Heidnische Redner Demosthenes zu Athen hatte eine schlimme Gewonheit an sich daß er in seinem peroriren immer die Achseln einzog und wieder empor hub / welches übel stund. Damit er nun von solchen Gebrechen möchte abstehen / pflegte er seine Meditationes, die öffentlich halten wolte / privatim gantz allein erst herzu sagen / hieng er ein blosses Schwerd auff / und stalte sich gebückt mit der Schulter drunter: damit wenn er sie ja in die höhe würffe / sich drein stäche. Durch solche Furcht brachte er es allmählich dahin daß er redete wie andere sittsame Declamanten.
Dan. Bartoli Cons. 6.
M. Stieffler in Geistlichen Historien Schatz c. 13. p. 912. LXI. Als Anno Mundi 3563. die Galli die Stadt Rom eroberten / und die so ins Capitolium gewichen zum Accord gezwungen worden / nemlich daß die Römer denen Galliern / damit sie abziehen möchten 1000. Pfund Gold zu 12. Untzen gerechnet / geben solten. Begab es sich daß die Gallier bey dem Zuwiegen allerhand Vortheil gebrauchten. Als nun Sulphitius, so wegen [45] der Römer darbey wahr / sich deshalber beschwehrete / legte Brennus einer von den Galliern sein Schwerd lachenden Mundes zu dem Gewichte in die Wage Schale und sagte: VAE VICTIS! oder So mußmans denen Uberwundenen machen! Indem kommet zu allem Glück Camillus (den die Römer vorhero ins Elend gewiesen / jetzo aber in ihren grösten Nöthen wieder berufften / und zum Dictator machten) mit dem Römischen Krieges Heer zur Stadt hinein gezogen / hieß das alles auff eine Seite thun / sagte sie solten das Gold liegen lassen / und dafür nach den kalten Eisen greiffen / es müste gefochten seyn. Die Galli hatten sich dessen nicht versehen / sondern zohen den getroffenen Accord an. Camillus sagte: Er wäre Dictator, die im Schloß hätten nicht Macht gehabt / ohne ihm zu accordiren. Gleichwie nun die Galli nicht viel Lust hatten zum fechten / also wurden sie auch leicht geschlagen / flohen für die Stadt hinaus / und samleten sich wieder. Da griff sie Camillus noch einmahl an / und schlug sie dermassen daß auch keiner wieder heim kahm / der sagen konte / wie es den andern ergangen. Alles Guth das die Gelli zu Rom geraubet / brachte Camillus wieder in die Stadt / zohe mit herrlichen Triumph hinein / und wurde ihm der Nahme der zweyte oder andere Romulus gegeben. Livius lib. 5. Hist. c. 46. & 49. Plutarch. in Camillo. LXII. In der Stadt Gordia zwischen groß und klein Phrygia lag im Tempel Jovis ein Knopff von Riemen in einander geflochten / und war eine alte Sage / wer diesen Knopff NODUS GORDIUS genandt / aufflösen würde / der solte die solte die Beherschung über gantz Asiam erlangen. Wie es aber mit diesen Knopff ergangen / erzehlen die Historici also: Als an dem Orthe einer mit Nahmen Gordius im Felde pflügte flohen die Vogel hauffenweise üm ihn her / und weil solches etliche mahl geschahe / warder beweget in die näheste Stadt zu gehen / und sich bey den Wahrsagern Raths zu erfragen. Da er nun biß an das Stadtthor kahm / begegnete ihm eine schöne Jungfer / die fragte Gordius wo er einen Wahrsager antreffen möchte? da sie von ihm die Ursache dessen vernommen / und sich selber auff die Kunst wol verstund / sagte sie er würde König werden / both sich auch an er solte sie heyrathen. Das geschahe / und bald darauff wie ein grosser Streit unter den Phrygiern sich erhub / gaben die Götter die Antwort: Es könte diese Bürgerliche Uneinigkeit anders nicht / denn durch einen König / erörtert werden. [46] Da man nun lange gezweiffelt wer der seyn möchte / fiel die Antwort zum andern mahl: der mit einem Wagen zu dem Tempel Jovis gefahren kähme / der solte ihr König seyn. Da kahm Gordius daher / und ward alsobald ein König gegrüsset und angenommen / welcher die Riemen / dran die Ochsen gezogen hatten / also in einander geflochten und verknüpfft hat / daß sie niemand aufflösen können / und in den Tempel zu verwahren hingeleget. Als nun Alexander Magnus lange hernach in diesen Tempel kahm / und den Knoten aufflösen wolte / konteer die Ende nicht finden / das verdroß ihn / zog sein Schwerd aus und hieb den ledernen Knopff damit von einander / da fand er mehr als ein Ende / und konte den Zweiffel Strick leicht aufflösen.
Justin. lib. 12. c. 7.
Curtius lib. 3. c. 1. LXIII. Die Türckischen Käyser wenn sie was hoch betheuren wollen / schweren unter andern auch bey ihren Sebel; also that der Türckische Sultan Mahomet bey Belagerung der Stadt Constantinopel / daß / wenn er die Stadt gewinnen würde / er seinen Soldaten verstatten wolte dieselde drey Tage nach einander zu plündern / welches er auch wie die Stadt übergegangen / gehalten. Camerar. horar. Succis. cent. 2. cap. 29. LXIV. Käyser Aulus Vitellius hat den Dolch / mit welchen sich sein Antecessor Otho erstochen / gen Cöln am Rhein geschickt / daß er allda im Tempel Martis zum Gedächtniß auffgehenckt würde. Gothofrid. Hist. Chron. pag. 331. LXV. Als Käiser Galienus sich auff Faulheit und Wollüste des Leibes begab / fiehlen etliche Provincien von ihm ab / wurffen sich auch unterschiedliche auff / die Käiser seyn wolten / unter andern auch ein Schmied mit Nahmen MARIUS, als diesen einer von den Soldaten erwürgen wolte / zeigte er ihm zuvor das Schwerd und sagte: Siehe Käyser diesen Degen hastu selbst gemacht / stach ihn drauff in den Leib / daß er todt dahin fiehl. idem pag. 361. LXVI. Graf Petrus zu Sabaudien als er bey Käyser Otten den IV. (Paradinus wil es sey Rudolphus I. gewesen) die Lehn suchen und zugleich empfahen wollen / hat sich in einen wunderlichen Habit dargestellet / nemlich auff der rechten Seiten war er mit einen güldenen Zeug angethan und aufs schönste geschmücket / an der lincken Seiten aller hatte er gläntzende Waffen von Eisen. Der Käyser ließ fragen was das bedeuten solte? der Graf [47] antwortete: den Schmuck auff der rechten Seiten trüge er Ihrer Käyserlichen Majest. zu allen unterthänigsten Ehren / die Waffen aber dero Feinde und Mißgönstige mit Krieg zu verfolgen biß auff seinen letzten Blutstropffen und Lebens Athem. Ja wie jetztgedachten Käysers Cantzler ihn erinnerte den Lehnbrieff über etliche Städte / so er mit den Waffen an sich gezogen / und unter seine Gewalt gebracht / darzulegen. Zeigte dieser Graf Peter ihm sein blosses Schwerd und sagte: HAE SUNT LITERAE QVIBUS ISTA LOCA ACQVISIVI. Camerar. horar. succis. cent. 1. cap. 6. circa finem. LXVII. Ein dergleichen Exempel führet auch Paris de Puteo in tr. de redinteg. Feudi c. 76. aus dem Cyno an / daß nemlich ein Edelmann seinem Lehn Herrn an statt des Lehnbrieffes sein Schwerd gewiesen. LXVIII. Unter den vier Straff-üblen und grossen Plagen / womit GOtt der Allerhöchste die Gottlosen heimsuchet / als Hunger / Pest / böse und schädliche Thiere ist das vierdte das Schwerd. Camer. Hor. succisiv. cent. 1. c. 22. pag. 118. & cent. 2. c. 29. p. 123. Dessen fast bey allen Prophete / daß es blincken / schneiden / hauen / fressen und würgen solle / gedacht wird. LXIX. Die Hexen und der Teuffel selbst soll sich vor ein bloß Schwerd womit man sie drohet / fürchten. vid. Petr. Greg. Tholos. Synt. J. U. lib. 34. c. 22. n. 18. & 19. LXX. So werden auch in Rechten durch das Wort Schwerd allerhand Lebens Straffen verstanden. Juxta L. 3. ff. de Jurisdict. L. 31. ff. ad Leg. Jul. de adult. vid. Carpzou. pract. Crim. part. 1. q. 41. n. 91. LXXI. Sonst haben grosse Herren und tapffere Helden jederzeit ihre Schwerdter hochgeachtet / und nicht weit von sich gelassen / ja unter ihre liebste und beste Sachen mit gezehlet / auch wohl gar denselben eigne Nahmen gegeben. Also hatte König Alexander Magnus ein scharff durchdringent Schwerd von wundersahmer Leichte / so ihm der König der Citicorum geschenckt. Plutarch. in ejus vita. LXXII. Des Philisters Goliaths Schwerdt muß auch nicht schlimm gewesen seyn / denn David rühmete es selber / als der Priester Ahimelech [48] zu Nobe / auff sein Begehren / es ihm brachte / daß seines gleichen nicht were! Lib. 1. Samuel. c. 21. v. 9. LXXIII. Judas Maccabaeus, als er Apollonium mit seinem Heidnischen Heer geschlagen / und den Raub gewonnen / bekahm des Apollonii Schwerd / welches er hernach sein Lebelang führete. Lib. 1. Maccab. c. 3. vers. 12. LXXIV. Arturus der Britannier König / so üms Jahr Christi 470. gelebet / hatte ein Schwerd welches er CALEBURNUM, oder GALEBURNUM, und eine Lantze die er RONAM nennete / mit welchen beyden Waffen er in einer Schlacht alleine mit eigner Faust vierhundert und viertzig Feinde erleget / wenn es war ist was Sigebertus Gemblacensis von ihm erzchlet. Camer. horar. succis. c. 76. cent. 1. pag. 350. LXXV. Käyser Caroli Magni Spatha oder Schwerd / so er im Krieg führete / hieß GAUDIOSA.
Crusius Annal. Suev. lib. 1. part. 2. pag. 14.
Schottel. de singularib. qvibusdam & antiq. in Germania Juribus & observatis c. 28. pag. 520. LXXVI. Welches er im Sitzen gemeinlich zwerg über die Knie herlegte. ex Suffrido Misnens. Presbyt. Gryphiander de Colossis Rulandinis c. 67. n. 26. Henel. in ot. Wratislav. c. 23. p. 191. LXXVII. Zeiler. in contin. Itin. Germ. pag. 285. schreibet daß jetzt gedachten Käysers Schwerd einen Persischen Sebel nicht ungleich sey / dessen Hefft von Gold mit ungewöhnlichen Edelgesteinen versetzt / und mit einen Schlangenbalg überzogen / die Scheide aber mit einem ansehnlichen Stück von Einhorn geziehret. LXXVIII. Seiner Schwester Sohn Rolandus, hatte auch ein vortrefflich gut Schwerd / welches er DURINDANUM oder DURANDALUM (fortasse à duritie dictum, ut qvum caesis suis copiis, anteqvam ipse labore & siti conficeretur, in durissimis cautibus, ne hostes eo potirentur, illum frangere magnis viribus conatus fuisset; nisi illae potius ipsius aciei cesserint, qvam gladius fractus sit, sicut Gyraldus (alii Girardus vid. Schottel. d. tr. p. 520.) in Chronographia refert, dicitqve hunc gladium, jussu Caroli Magni in Civitate Blajensi ad Garronam in Monasterio S. Romani ad Rolandi sepulchrum, una cum ejus Cornu appensum fuisse) nennete. Gryphiand. de Weichbild. Saxon. cap. 12. n. 5. & 6.
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LXXIX. Georgius Castriotus alias Schanderbeg hieb mit seinen grossen und schweren Sebel unzehlich vielen Türcken die Köpffe weg / ja ihre Leiber mitten von einander / wenn und wo er an sie kahm. Drumb begehrte auch der Türckische Mahomet solchen Sebel zu sehen / welchen Schanderberg (oder wie ihn die Türcken nenneten Ischenderbeg. i. e. Dominus Alexander) auff Caution nach Constantinopel schickte. Der Türckische Käyser aber / weil niemand an seinen gantzen Hofe war / der / wegen der Grösse und Schwere / mit solchen Sebel recht ümgehen konte / sandte ihn wieder zurück und ließ sagen: es were der ungeheure Sebel nicht der rechte / sondern dieser nur zum vermeintlichen Schrecken und ihn zu betriegen übermachet. Allein Schanderbeg schrieb an ihm er hätte seinen rechten Sebel / den er im Krieg wider die Türcken führete / geschickt / aber nicht seine starcke Arme dabey / mit denen er solchen regierte / welche er noch weiter die Türcken wolte fühlen lassen / inmassen auch geschehen. Camerar. horar. succis. cent. 1. c. 76. LXXX. Von des Alis Sebel so ingemein Sulficar genennet wird / fabuliren die Türcken daß wenn er solchen aus der Scheiden ziehe / derselbe zwiefach und 18. Ellen lang werde / womit er die Gauros, welchen schimpfflichen Nahmen sie den Christen geben / als die Schnitter mit den Sensen die Früchte abmehen / darnieder legte. Leonclav. lib. 2. Histor. Muselmann. LXXXI. Ismael König in Persien hat einen Sebel gehabt / mit welchen er auff der Jagd viel wilde Thiere mitten von einan der hauen können / ohne Merck- und Anzeigung einigen Schards. LXXXII. Ludovicus der IX. König in Franckreich / welcher nach dem Tod der Heilige genennet worden / fochte mit seinen teutschen Degen wider die Saracenen in Egypten tapffer und mit guten Glück. Janvillaeus Seneschallus Campaniae in historia vel Chronic. Ludovici IX. lib. 10. LXXXIII. Als Anno 1601. den 27. Septemb. dem König in Franckreich Henrico IV. von seiner Gemahlin der Maria Medicea ein Dauphin nemlich Ludovicus XIII. gebohren ward / that der Vater als ein tapfferer Krieges-Mann demselben Peintzen den Knopff vom Degen in die rechte Hand / welchen das Kindlein fassen muste / ohne Zweiffel damit anzudeuten es sey zum Krieg und Streit in die Welt kommen / daß er sich als ein tapffer Held erweisen solte. D. Clotz decad. 4. conc. 9. funeb.
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LXXXIV. Die Mexicaner haben gleichfalls ihren Königë bey der Krönung / ein Schwerd / Pfeil und Bogen in die Hände gegeben / anzudeuten daß sie damit ihre Unterthanen beschützen solten. Erasm. Francisci in Gvineischen und Americanischen Blumen-Pusch part. 2. c. 5. pag. 326. In Siam wird dem Könige eine Krone in Gestalt einer Infel oder Bischoffs Hut auffgesetzet / und ihm ein blosses Schwerd in die rechte Hand / und eine Wage in die Lincke gegeben. Idem im Neu Polirten Geschicht-Kunst und Sitten Spiegel. lib. 2. discurs. 43. pag. 886. Die Brasilianer geben ihren Söhnen strack nach der Geburth ein klein höltzernes Kinder Schwerd / Bogen und Pfeile / und legen solches alles in ihre Bettlein / darbey sagende: Mein Sohn! wenn du nun erwachsen bist / so gebrauche diß / dich an deinen Feinden zu rechen. Idem d. lib. 2. disc. 38. p. 834. Ja etliche Helden haben ihre Degen gar mit sich begraben lassen. Tertullian. lib. de resurrect. carn. cap. 16. LXXXV. Andere aber zum Zeichen ihrer Tapfferkeit in den Tempeln auffhengen / oder an Pilaren und Seulen öffentlich hefften lassen. Schottelius in tract. von unterschiedlichen Rechren in Teutschland cap. 28. pag. 521. LXXXVI. Hinc illud Horatii lib. 1. Epist. 1. ---- Vejanius armis Herculis ad postem fixis latet abditus agro. LXXXVII. Gestalt man denn noch bey uns hin und wieder in den Kirchen / wo grosse Herren / und tapffere Krieges Officierer begraben liegen / Traur- und Freuden-Fahnen / Casquete, Regiments Stäbe / Degen und Sporen über den Begräbnißen an den Mauren fest gemachet / nebst beygefügten Wappen / Epitaphien / auch wohl zuweilen die Contrafaite der Herren / siehet. LXXXVIII. Uber dieses ist das Wort Degen vor Alters nicht nur von dem Schwerd / sondern auch von dem Ritter selbst verstanden worden. Also hat der alte Dollmetscher der Bibei es gebraucht / wenn er setzet: Enoch der Gotis Degin wist: Enoch der Gottes Degenwar. Und von dem Patriarchen Jacob und Pharaone: da gab der König seinen Degen / und ließ den Edlen Gottes Degen. LXXXIX. Daher bey den alten Edilthegana oder Edeldegin ein Ritter ge [51] nennet wurde. Goldast. in not. ad Paraenes. Tyrolis fol. 364. seq, wil man annoch in Frantzösischen une bone Espee einen guten Degen für einen tapffern Edelmann nennet. Dither in addit. ad Besold. Thes. pract. v. Fechter. pag. 253. & 254. XC. Zu Venedig ist ein Indianischer Degen / dessen Thon man eine viertel Stunde hören kan. Zeiler. Itiner. Galliae pag. 71. XCI. In der Kunst Kammer zu München ist Hansen von Frunspergs Degen / dessen Scheide mit eines Frantzofen Haut überzogen / mit welchen er sich gebalget / und ausgedingt / daß der Uberwinder des überwundenen Haut über seine Wehrscheide ziehen solte / noch auff den heutigen Tag zu sehen. XCII. Einer Nahmens Theridates kahm nach Rom / üm den Käyser Neroni auffzuwarten. Als ihm nun damahliger Gewonheit nach / zugemuthet wurde / seinen Degen von sich zu geben / hat er es nicht thun / sondern viel lieber den Degen in der Scheiden mit Nageln befestigen lassen wollen / damit man sich nicht zu besorgen haben möchte daß er solchen ausziehen / und dem Käyser damit Leid thun würde. Xiphilinus in Nerone. XCIII. Käyser Galba ob er schon alt und schwach war / gieng doch / wenn er reisete / immer in Degen / ungeachtet er deswegen ausgelachet wurde. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 19. c. 5. n. 6. XCIV. Marcus ein Römer / des Catonis Sohn / und Pauli AEmylii Tochtermann / als er sich in der Schlacht wider die Macedonier tapffer verhalten / aber seinen Degen drüber verlohren / hat er nicht geruhet / biß er denselben / unter den vielen Erschlagenen mit grosser Gefahr des Lebens / weil er immer mit den Feinden chargiren muste / wieder gefunden. Plutarch. in vita Pauli AEmylii. XCV. In gantz Orient verfertiget und führet Japan die besten Waffen. Die Sebel allda sind von gewaltig guter Schneide / also daß in Japan Leute zu finden / die in einen Streich drey Männer zerhauen können. Und im Verkauffen thun sie gemeiniglich die Probe an einen Sclaven: immassen in der Schiffarth Oliviers von Nord zu lesen ist. Sie sind aber auch fast theuer und werden in hohen Werth gehalten. Maffejus lib. 12. Histor. Indic. fol. 242. setzet daß etliche Schwerdfeger unterweilen die blosse Klinge / ohne eintzige Zierde und zugehörigen Schmuck auff fünff tausend Ducaten oder Goldgülden halten. Drumb werden sie in allen Morgen Ländern [52] hoch geachtet / und theuer bezahlet. Nunmehr aber haben die Japanische Groß Könige verbothen solche aus dem Reich zu führen / gestaltsam vor nicht gar langer Zeit zween Sineser Vater und Sohn ans Creutz geschlagen worden: weil der Vater sich unterstanden etliche Japanische Gewehr auffzukauffen / und mit nach Sina zu nehmen. Denen fünff Japanern / die ihnen dieselbe hatten verkaufft / wiewohlsie nicht gewustwas die Sineser damit wolten machen / ward der Kopff abgeschmissen. Ausländischen Potentaten und fürnehmen Herren pflegen sie dennoch Sebel und Dolche zu einen ansehnlichen Praesent zu schencken / gestaltsam der Jesuit Gagus, in den Indianischen Send Schreiben berichtet der König von Bungo habe ihm Anno 1560. einen künstlich ausgearbeiteten Sebel in einer güldenen Scheiden / so wie eine Schlange formiret war an den König von Portugal mitgegeben / desgleichen einen köstlichen Dolchen an den Königlichen Portugallischen Statthalter in Ost Indien / welche man aber wieder nach Japan zurück geschickt / weil das Wetter unterwegens den Glantz und die Zierde daran verdorben hatte. Aber sothanen strengen Käyserlichen Verboths ungeachtet / verhandeln doch die Japaner / üm Geld zu lösen / den Ausländern die Gewehr heimlich in grosser Anzahl. Varenius in descript. Japoniae pag. 126. XCVI. Wie sie den noch auff den heutigen Tag den Holländern viel derselben ingeheim verkauffen. Und sollen diese Sebel insgemein drey Finger breit und anderthalbe Ehlen lang seyn. Erasm. Francisci im Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel. lib. 2. disc. 24. pag. 615. XCVII. Montanus schreibt der Japanische Sebel sey dermassen verstählet / daß er den Europäischen ohne Verletzung der Schneide entzwey hauen kan. XCIIX. Die Türcken halten auch sehr viel auff ihre Sebel / so sie in ihrer Sprache Kilitz, die Araber aber Seife, und die Lateiner Acinaces nennen / und werden von den Christen offt theuer bezahlet / auch vor eine sonderbare Rarität gehalten. Camerar. saepè cit. c. 76. cent. 1. pag. 351. XCIX. Die alte Römische Käyser / wie auch die Könige bey andern Nationen trugen vergüldete Degen in einer Helffenbeinern Scheide. Hinc illud Virgilii: --- humero simul exuit Ensem Auratum, mira qvem fecerat arte Lycaon,
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Gnosius atqve habilem vaginâ aptarat Eburna. & in principio lib. II. idem ait --- Ensem collo suspendit Eburneum. ubi Servius Mediae vaginae inscribebant stellas ex Jaspide, ut ex eodem probatur Virgilio lib. IV. --- illi stellatus Jaspide fulva Ensis erat. C. Doch ist es nicht an der Schöne / sondern Güte eines Degens gelegen / wie Seneca Epist. 76. schreibet: Gladius bonus est, non cui deauratus est Baltheus, nec cui vagina gemmis disting vitur, sed cui ad secandum subtilis acies, & mucro munimentum omne rupturus. CI. Diodorus Siculus lib. 5. Biblioth. schreibet daß die Teutschen und Frantzosen vor Alters lange Schwerdter geführet / und zwar auff der rechten Seiten an eisernen oder ährnen Kettlein hangend. CII. Die Cimbrer gebrauchten gleichfalls / besage Plutarchi in Mario, lange und schwere Schwerdter. CIII. Das Teutsche Schwerd nennen die Lateiner Spatham. Isidorus saget es sey zweyschneidig: und daß Spata (welches er ohne h schreibet) von Spatio herkomme qvod spata spatiosa sit: weil es groß und breit sey. Aber es ist wohl ein Italiänisch oder Spanisch Wort / denn die ersten heissen einen Degen oder Schwerd Spada, die letztern aber espada. Die Frantzosen Epée. D. Struve Disp. de Ensiferis respondente Joh. Jacob Nicolai thes. 3. CIV. GLADIUM neutro genere politum Antiqvis, notat Nonius. Taubmann. ad Plaut. Cafin. act. 5. Scen. 2. pag. 364. & à clade dictum tradit Petr. Gregor. Tholos. S. J. U. lib. 47. c. 14. n. 3. CV. Sonst melden die Historici hierbey daß diese Teutsche Schwerdter keine Spitze gehabt: woraus zu schliessen daß dieselbe als die heutige Richt- und Schlacht-Schwerdter / wiewohl so gar überaus groß vielleicht nicht / als die Schweitzerische: Jedoch müssen sie auffs wenigste nicht leichter noch schwächer / denn ein Hencker Schwerd gewesen seyn. Gestalt denn Plutarchus solches sattsam andeutet da er saget: daß die Frantzosen als sie wider Camillum gefochten / ihre Schwerd Streiche nach Barbarischer Manier / ohne einige Geschicklichkeit geführet / und mehrentheils den Kopff oder die Schultern den Römern damit weg geschlagen / welches eben kein Kinder-Spiel war: aber Plutarchus nennet es darum ungeschickte Strei [54] che: weil der geschwinde Römische Soldat / der seine Hiebe und Stiche nach der Lection führete / dem Frantzosen wohl zwey oder drey Stösse / oder Hiebe mit seiner leichten Klingen und Wurff Spießlein schnell und vortheilhafftig versetzte / ehe denn sein Wieder Sacher / nach dem er einmahl einen Fehl Streich gethan / das Schwerd wieder zum frischen Hieb konte empor schwingen. Mit den Frantzosen aber haben die Teutschen gleiche Schwerdter gebraucht. Für diesen Teutschen und Franztösischen Schwerdteern fürchteten sich die Stoß und Hieb-behende Römer darum nicht sonders viel: weil sie nicht von guten Zeuge; sondern sich bald ümlegten / und dergestalt krümmeten / daß / wenn der Kriegesmann einen Schlag damit gegeben / er das Schwerdt nicht eher wieder gebrauchen kunte / bevor er es mit dem Fuß wiederum gleich getreten / in Niederteutschland nennet man solche Degen Lahm. CVI. Pollux lib. 2. c. 10. Sect. 13. aber rechnet dennoch ein Celtisches oder Fränckisches Schwerd / unter die besten Gewehr. CVII. Mit solchen breiten Schwerdtern begegneten unter dem sieghafften Käyser Friderichen / dem Rothbart / unsere streitbare Teutschen den Erbfeinden / so Männlich / daß der Sebel dafür furchtsam fliehen muste: wenn der Mahometaner / mit erschaudern sahe / wie der Teutsche bald hie bald dort einen Kerl mitten von einander hieb: wie der Griechische Geschichtschreiber Nicetas in vita Manuelis Comneni beglaubet. CIIX. Ferner waren die Scheiden ihrer Schwerdter von Leder: gleich wie auch die Messer womit sie assen. Solche Scheiden hatten sie samt den Schwerd an die rechte Seite mit einer eisernen Ketten / (wie vor erwehnt) gegürtet: Gleich wie damahls nach Polybii Zeugnüß lib. 6. (vide etiam Horat. Epod. Od. 7.) die Römer auch gethan. CIX. Die Francken aber / deren Waffen und Rüstung Agathias beschreibet / trugen das Schwerd an der lincken Hüffte / welches auch Sidonius Apollinaris in Carm. 2. de Gothico culcu bekräfftiget. CX. An den alten Contrafaiten / so von den alten Mahlern gepinselt seyn sollen / schauet man auch / wie Cluverius gedencket / daß denen Leuthen / so vor Alters in Nord Britannien gewohnet ihre mächtig lange Schwerdter an der lincken Seiten hangen. Woraus zu schliessen daß vor längster grauer Zeit / alle Celtae, das ist sowohl Teutsche als Frantzosen / Spanier und Engelländer (denn alle diese Nationen sind unter dem Nahmen der alten Celtarum begriffen) das Schwerd an der rechten Seiten getragen / hernach aber mit der Zeit an die Lincke versetzet.
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CXI. Es hieng solches Schwerd an einen ledernen Wehrgehenge / welches zweyerley Gattung. Eine so über der Schulter und vom Halse herunter / die andere so üm die Hüffte gieng. Das erste und lange Geheng soll unter allen Völckern (nach Cluverii Meynung) die älteste seyn / welches er damit wil behaupten / weil Homerus derselben offt gedencket / und nach ihm der Römische Tichter Virgilius. Nun ist zwar nicht ohne daß bey dem Homero Iliad. ???. der König Agamemnon und des Ulysses Sohn Telemachus Odyfs. ???. Ingleichen beym Virgilio König Evander AEneid. lib. 8. und der AEneas (idem lib. II.) wie auch dessen Sohn Ascanius (idem lib. 9.) sothane Wehrgehenge getragen. Man kan aber auff der Poeten Beschreibungen nicht gründlich bauen: Sintemahl dieselbe offte den alten Leuten die Sitten und Gebräuche gegenwärtiger Zeiten andichten. Sind auch viele die davor halten es sey das Trojanischt Wesen nur ein Gedichte / oder doch das meiste nur also ersonnen. Drum Homerus, nach Arth der Sinnreichen Poeten / die Odersten der Griechischen und Trojanischen Armeen auffs beste ausstaffiret / gerüstet / bewehret und montiret / auch der Mantuanische Poet ihm hierin meisterlich nachgefolget. Jedoch weil dem Homero solche lange Degengehenge bekand gewesen / so folget daraus einige Vermuthung er habe aus der Antiqvität so viele Nachricht gehabt / daß man die lange Wehrgehenge schon zur Zeit des Trojanischen Krieges getragen. CXII. Gesetzt derhalben dem sey also / und diese Mode allbereit damahls im schwange gangen: solte sie deswegen älter seyn als die Tracht der kurtzen Leib- oder Hüfft-gehenge? Keines weges / fondern diese scheinet vielmehr älter als jene / denn in dem Buch des Israelitischen Ausgangs / c. 32. v. 27. gebeut Moyses den Kindern Levi: So spricht der HErr der GOtt Israel / gürte ein jeglicher sein Schwerd an seine Lenden / sc. Da werden mit dem Wort Gürte / die kurtzen Gehenge bedeutet / nemlich ein Gürtel daran das Schwerd fest gemachet. Moyses aber ist Zweiffels ohne älter als Priamus und Agamemnon, die wie man sagen wil / zu König Sauls Zeiten gegen einander Kriege geführet. Und haben die Kinder Israel solche Manier das Schwerd anzugürten / vermuthlich??? schon vor vielen langen Jahren / andern Völckern abgeschen. Unt???essen ist gewiß daß die alten Teutschen beyderley Moden gebrauch??? Von den langen zeuget Sidonius Apollinaris lib. 4. Epist. ??? wenn er schreibet / die Suite des jungen Gothischen Printzens Se???mer, habe De [56] gen geführet / so ihnen langs den Schultern herab gehangen. Von den kurtzen Diodorus Siculus lib. 28. da er saget: Sie haben lange Schwerdter an eisernen oder ehernen Ketten auff der rechten Seiten hangen. CXIII. Die Teutschen und Frantzosen waren ümb die Lenden gegürtet / und an solchen Gürteln / die ihnen für Wehrgehenge dieneten / hieng das Schwerd mit einer kleinen Ketten gehefftet. Solbige kurtze Gehenge / oder Schwerd-Gürtel waren breit und mit eisernen Puckeln beschlagen. Denn von Golde oder Silber wuste das uralte Teutschland noch nichts. CXIV. Nachdem aber die Gothen / Francken und Burgunder in Italien und Franckreich gekommen / haben sie hernach äherne getragen / und von gleichen Metall auff ihre Helmen machen lassen; Ihre Fürsten aber güldene und silberne: Jedoch waren auch nur der Reichen ihre Gürtel vorhin mit Eisen / gepuckelt; des Pöbels seine mit nichts / sondern nur allein von blossen Leder gemacht. Erasm. Francisci im Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2. discurs. 24. pag. 620. & 621. CXV. Die Hispanische Degenklingen sind jederzeit auch vor gut / starck und durchdringend gehalten worden.
Libsius lib. 3. de milit. Rom. dial. 3.
Schönborn lib. 6. polit. c. 8. pag. 478. CXVI. Joh. Ravisius Textor in seiner Officina oder Theatro Histor. & poet. lib. 3. c. 33. führet auch unterschiedliche Arthen der alten Degen / Schwerdter und Dölche an. Item Alex. ab Alexand. lib. 6. genial. dier. c. 22. ibiqve Tiraqvel. in annotat. pag. 973. CXVII. Es stehet aber nicht einem jeden frey einen Degen zu tragen / sondern nur gewissen Personen / denen es von der hohen Obrigkeit zugelassen und vergönnet ist / ita jus gladii olim habebant praefectus praetorio & Magister Eqvitum. Petr. Greg. Tholos. lib. 47. Synt. Jur. Univ. c. 18. n. 4. & c. 14. n. 5. oder die den Degen durch Ritterliche Thaten / vortrefflicher Conduite, Tugenden / oder auch Gelehrsamkeit acqviriret und erworben haben: als CXIIX. 1. Ritter / qvi cum gladio investiuntur, eoqve cinguntur tam in testi???onium operae strenuè praestitae, qvam ad rem imposterum fortiter geren???m. ???ecian. tr. Crim. lib. 1. c. 3. n. 40. & 42. CXIX. 2. D??? von Adel / weil sie / als Vasallen mit ihren Degen allezeit parat seyn müssen / ??? Landes und Lehns-Herren zu schützen.
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Guid. Pap. Decis. 384. in addit. lit. B.
Bon. de Curtil. tr. Nobilit. part. 3. n. 58.
Berlin. de re milit. p. 2. tit. 3. CXX. 3. Der grossen Herren Räthe qvos illustres vocat Angelus in L. 5. C. ad L. Jul. Majest.
Jason. in L. 13. ff. de offic. ejus cui in est jur.
Corset. de Reg. potest. qvaest. 21. facit text. in L. 1. ibi qvos Nostri Lateris Comitatus illustrat C. de prae. pos. vide tamen Menoch. Lib. 2. A. J. Q. cas. 68. n. 35. CXXI. Censentur enim pars corporis principalis esse. L. 2. C. ad Leg. Jul. Majest. CXXII. Et cum Ipso Principe unum qvasi corpus constituere.
Hieron. Gigas tr. de Crim. Laes. Majest. sub rubr. qval. & à qvibus
Crimen Laesae Majest. committitur. q. 14. CXXIII. Dicuntur itidem patres & amici principum.
§. 4. Instit. qvib. mod. patr. potest. solvit.
L. 4. C. de jur. & facti ignor. CXXIV. Ipsisqve inhaerere sicut stellae firmamento. Bald. in L. 7. de bon. qvae lib. in pot. const. ex matr. CXXV. Vel Principes ita decorare reputantur, prout decorat splendor firmamentum coeli. arg. c. super specula X. de Mag. CXXVI. Et sicut radii solares solem c. multi de poenit. dist. 2. conf. Ludolph. Schrader. d. Feud. part. 10. Sect. 2. n. 24. CXXVII. 4. Die Doctores Colleg. Argent. ad L. Jul. de vi publ. th. 3. & alleg. ibid. arg. Lult. C. de praepos. S. Cubic. CXXIIX. AEqviparantur enim Nobilibus
Walther. de privileg. D D. c. 15. qvaest. 62.
Limnaeus lib. 8. Jur. publ. c. 1. n. 119. CXXIX. Et scientia illorum illustratur mundus. Auth. habita ne filius pro patre. Conf. Nolden de Stat. Nobil. th. 38. R. A. zu Augspurg Anno 1500. sub tit. von Uberflüßigkeit der Kleider § item die von Adel so noch nicht Ritter oder Doctores sind. junct. § praeced. & seq. Item Reformirte gute Policey Ordn. Anno 1530. sub rubr. von Adel & sub tit. von Doctorn. & reform. Anno 1548. sub iisdem rubr.
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CXXX. Hi non tantùm sine speciali Imperatoris permissione alia Nobilium infignia adhibent, sed etiam in Camera Imp. ubi dimidia pars Assessorum est ex ordine Eqvestri, loco Nobilium admittuntur. Ord. Cam. part. 3. §. desgleichen sollen &c. CXXXI. Atqve in eadem paribus stipendiis cum Nobilibus fruuntur. Ord. Cam. p. 1. tit. 43. CXXXII. Imò ex communi sententiâ, qvi per viginti annos Jura publicè docuerunt, illustribus annumerantur & Comitivam meruerunt.
L. un. C. de Profess. qvi in Urb. Constant. ibi??? Cujac.
Mundius de Comit. Palat. c. 3. n. 220.
Crull. in collat. prist. & moderni Acad. Status n. 23. & seq.
Limnaeus in annot. ad Capitul. Frid. III. 47. pag. 791. CXXXIII. Hanc Communem esse testatur,
Arumaeus 3. disc. Acad. 18. th. 29. vol. 2. disc. 4.
Menoch. de A. J. Q. cent. 1. cas. 68. n. 43. CXXXIV. Nec restringenda L. un. tantùm ad Professores Urbis Constantin. cum ratio Legis generalis sit. Benius de privileg. Jure Cons. pag. 14. CXXXV. Daher soll auch die Gewonheit kommen seyn / daß man / wie auff etlichen Universitäten noch geschicht / dem jenigen / welcher Doctorirt, entweder einen Degen angürtet / oder doch daß er solchen vorher anleget / und drin zum Doctor creiret wird. Wie denn auch in theils Orthen üblich ist daß die Licentiaten im Degen ihre Disputationes Inaugurales hatten. Joh. Jacob Nicolai disp. de Ensiferis thes. 23. CXXXVI. Hierunter gehören auch die Doctores Medicinae
L. 1. §. 1. de var. & Extraord. cognit. & tot. tit. de Profess. & Med.
Anton. Fab. in Cod. suo lib. 9. tit. 29. defin. 11.
Cephal. 1. consil. 117. n. 23.
Roland. à Valle. 3. Cons. 67. n. 8.
Simanc. lib. 1. de Republ. c. 10. CXXXVII. Die Philosophi aber / weil schon vor Alters bey den Griechen ihr proprium Schema der Mantel gewesen ist. Autor Mantissae ad Tertull. d. pall. pag. 145. & 149. CXXXVIII. Sie auch solche eitele Ehre wenig achten
L. 6. §. 7. 8. ff. de & Excus. tut.
L. 1. in f. C. de profess. & Med. CXXXIX. Affectiren das Degen tragen nicht / kömmt auch nicht wohl mit ihrer Profession überein.
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L. 6. C. de muner. patrim.
L. 1. §. 4. de var. & extra ord. cognit.
L. 8. §. 4. de vocat. muner. CXL. Die Poeten haben dißfalls keine praerogativ. per L. 3. C. de Prof. & Med. qvam Legem tamen Mundius non de Poëtis artem facientibus aut profitentibus, uti inscriptio reqvirit, sed versificatoribus & Ludionibus explicat in Praefat. tr. de Comit. Palatin. De qvibus Satyricus ille Gallorum ingeniosissimus neqvam dicit: C'est un grand avantage pour La poësie, que d'être fou! CXLI. 5. Studenten wird auch verstattet Degen zu tragen. Doch wenn sie sich auff einer Universität befinden / da das Degen tragen aus gewissen Ursachen verbothen / pariren sie billig dem Rectori Magnifico und Senatui Academico. Limnaeus lib. 8. Jur. publ. c. 6. n. 105. CXLII. Wenn sie aber über Land reisen / ist ihnen / wie auch andern / nicht verbothen / zur Defension, einen Degen zu tragen. CXLIII. Leben sie ausserhalb der Academi in andern Städten / richten sie sich nach des Orths Gebrauch / und der Obrigkeitlichen Anordnung. cit. Nicolai de Ensiferis th. 28. CXLIV. 6. Die Soldaten. Cingere enim gladium tantum militibus permissum erat tempore expeditionis. Petr. Greg. Tholos. Synt. Jur. Univ. lib. 36. c. 26. n. 7. Welchen eben drum bey den Römern ein Gürtel / daran der Degen hieng / üm gethan wurde.
L. 25. L. 38. L. 43. ibi??? Godofred. ff. de Testam. milit.
Brisson. 2. Antiq. c. 7.
Bocer. de Jure belli c. 11. n. 5. CXLV. Qvo intendebatur non nisi cum membris gladios amittendos esse; ut Cicero de suo tempore praedicat. 2. Tusculan. Cum amissus ad Dominum postliminio non revertatur ob turpitudinem amissionis. L. 2. §. 2. ff. de captiv. & postlim. revers. CXLVI. So können auch derselben Degen / als ein Pfand nicht versetzet /
arg. L. 14. ff. de re milit. Glossa in L. 125. ff. de V. S.
Colleg. Argent. ad Tit. pandect. qvaeres pign. th. 2. n. 12. CXLVII. Vielweniger bey der Execution und Auspfändung / an statt der Bezahlung / genommen werden.
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L 6. pr. ff. re judic.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 394. n. 75. CXLVIII. Qvia ipsis, ut scholaribus libri & Clericis breviariu̅ relinqvi debet.
Coler. de process. execut. part. 2. cap. 3. n. 132. & 133.
Ordin. Jud. Summi Tribunal. Reg. Wismar. p. 3. tit. 2. vers. der Soldaten Gewehr und Rüstung.
Martin. Comment. ad Ord. Proc. Sax. tit. 39. n. 16. CXLIX. Gestalt denn auch ein Soldat wenn er seinen Degen / als ein Herren Gewehr / veräussert härtiglich gestrafft wird.
L. 14. §. 1. ff. de re milit.
Luc. de penna in rubr. tit. C. de fabricens.
Caroli à Mansfeld Magisterium militare tr. 2. part. 2. c. 3. pag. 169. Arma itaqve propria sunt militum insignia & instrumenta, qvibus nec honestum illis est carere & opprobrium ea amittere. Petr. Greg. Tholos. Jur. Univ. lib. 19. c. 5. n. 5. & 6. CL. Ferner wird auch wohl von der Obrigkeit / wenn man sich eines Uberfalls von Feinden / Auffruhrs oder Verrätherey besorget / denen Unterthanen insgemein befohlen / daß ein jeder ein Seiten Gewehr trage / auch wohl bey wehrenden Gottesdienst üm sich desto eher in Positur zu stellen / und in Zeiten allen Widrigen zu begegnen. CLI. Welches einsten die Reichs-Städte / Ulm und Straßburg angeordnet. Rittershus. de Jure Asyl. pag. 107. CLII. Und daher ist eben die Gewonheit bey den Schweitzern kommen / daß wo sie gehen oder stehen / ja wenn sie auch gleich die Kühe melcken / ihren Degen anhaben.
A. Matthaei ad L. 48. ff. t. 4. c. 4. de vi publ. & priv. n. 1.
Arnisaeus de jure Majest. lib. 2. cap. 5. pag. 341.
conf. Bodin. de Rep. p. 141.
Machiavelli princip. c. 20. v. nunqvam.
Dither. in addit. Besold. Thes. Pract. v. Fechter pag. 253. CLIII. Grosse Herren schencken einander köstliche Degen zu Bezeugung ihrer guten Affection gegen einander / als wie dorten Jonathan dem David / als er den Riesen Goliath erleget / zu desto mehrer Verbindlichkeit ihrer getreuen Freundschafft / nebst andern / auch seinen Degen schenckte. Lib. 1. Samuel. c. 18. v. 4. Dergleichen Freygebigkeit hat der jetzt regierende König in Franckreich / vor dem noch wehrenden Krieg / unterschiedlichen Teutschen Printzen / so ihm auffgewartet / sehen lassen.
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CLIV. Geistlichen Personen gebühret nicht mit angehengten Degen einher zu gehen / sondern es ist ihrem Stand und Orden zu wider. CLV. Debent enim Sanctimoniam vitae & judicii aetatem ostendere & prae se ferre.
c. 15. & 21. caus. 8. q. 1.
add. arg. L. 8. q. 8. in fin. C. de Episc. & Cler. c. 12. X. de jure jurand. CLVI. Et per decentiam habitùs extrinseci, morum intrinsecam honestatem ostendere.
Clem. 2. de vit. & honor. cleric.
add. dist. 43. in Summar. CLVII. Indigitat qvippe Gladii gestatio (1.) potestatem animadvertendi in facinorosos, L. 70. ff. de R. J. L. 3. ff. de Jurisdict. CLVIII. Qvae potestas secularis est, & clericis indigna ejus usurpatio, qvos misericordia & delicti remissio, vel ejus divinae ultioni aut convenienti potestati seculari commissio, perdecet.
conf. c. 5. X. de immunit. Eccles.
c. 5. & 9. X. ne cler. secul. negoc.
c. 9. X. de haeretic.
Extravag. de Regular. c. 20. caus. 23. q. 5. CLIX. (2.) Geritur gladius ad offendendumvel defendendum & inter arma venit. §. 5. Inst. publ. Jud. §. 6. Inst. de interdict. L. 3. §. 2. ff. de vi & vi armat. L. 41. ff. de V. S. CLX. Ast Clericorum arma sunt Orationes & Lachrymae, sepimentum providentiae divinae, non Custodia corporalis.
2. Corinth. 10. v. 3. & 4.
c. 5. & 6. dist. 50. c. 2. 3. 5. 6. 19.
caus. 23. q. 8. & c. 1. q. 3. c. 14.
caus. 16. q. 3. c. 2. X. de vit. & honor. cler.
add. L. 3. §. ult. vers. data eis fiducia.
C. de his qvi ad Eccles.
Gail. de pace publ. lib. 1. c. 8. n. 18. & seq. CLXI. Reputirlich stehet es wenn sie fein in einen schwartzen langen Mantel oder Priesterrock auff der Gassen gehen. CLXII. Pastores auff den Lande debienen sich eines schwartzen Stabes / wenn sie über Feld oder in die Städte reisen. Gaudeant ergo Pastores ovium pastorali baculo, ne sub praetextu secularis ornatus sive habitus etiam secularem potestatem contra Religionis decus
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c. 2. X. de Cler, percuss.
c. 1. X. ne Cler. secul. negot. invadant. vide c. 23. & 25. X. de Sent. Excomm. CLXIII. Ob qvod cautè olim Imperatores Episcopos BACULO (qvamvis fortè argenteo) Unde die Krumstabs-Zepter-Lehen. Principes GLADIO investierunt: Sed hodiè Episcopatibus seculari potestate, & contra annexâ mixtum qvoddam Episcopi habent in suis Episcopatibus imperium, & eodem modo, qvo Principes seculares, nimirum Gladio investiuntur.
conf. c. un. in fin. Extr. de Sacr. Unct. c. 65. caus. XI. q. 3.
Struv. Syntagm. Feud. c. 1. aph. 4. n. 6. & seq. c. 3. aph. 4. n. 2. 3. aph. 7. n. 1. & seq. us??? ad n. 10. & 25.
Beier. ad Schnobel. Disp. Feud. 2. th. 13. verb. Ecclesiae conceditur disp. 5. th. 4. verb. annulo Baculo. CLXIV. Doch ist ihnen nicht gewehret zu ihrer Defension in solchen Stab ein Stilet zu tragen / welche man insgemein Stockdegen heisset. Philipp. Helfric. Krebs de ligno & Lapide Sect. 5. §. 5. & 6. CLXV. In etlichen grossen Städten wird denen Krahmdienern §. mercator de pace tenend. lib. 2. Feud. tit. 27. CLXVI. Handwercksburssen / und andern gemeinen Kerlen nicht gestattet daß sie auff der Gassen oder in die Kirche mit Degen gehen dürffen. CLXVII. Es ist auch solches denen Bauren verbothen.
§. si qvis rusticus de pace tenend. lib. 2. Feud. tit. 27.
Martianus in L. 1. ad Leg. Jul. de vi publ.
Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. lib. 19. c. 5. n. 8. CLXVIII. Reisenden aber / wie auch Kauffleuthen / so mit Gewehr handeln / ist erlaubt sich vor ungerechter Gewalt zu beschützen / Degen und Gewehr zu tragen. Ulpian. in L. 2. ad Leg. Jul. ff. de vipubl. CLXIX. In etlichen Vestungen / sonderlich in Italien wird keiner mit einen Degen / Büchsen oder andern Gewehr gelassen / sondern er muß dieselben in der Wache ablegen / die / wenn er wieder fortreiset er wieder bekömmet. Philip. Camerar. cent. 1. c. 47. Sic gladio cincto nulli Massiliensium civitatë olim ingredi concessum erat. Claud. Rupert. disc. 2. ad Valer. Maxim. lib. 2. c. 3. Comanus enim Rex Segobrigiorum cum per insidias illorum urbem occupare conatus esset. solenni Floraliorum die multos fortes ac strenuos [63] viros hospitii jure misit in Urbem; plures scirpis latentes, frondibusqve fupertectos induci vehiculis jubet; & ipse cum exercitu in proximis montibus delitescit, ut cum nocte praedictis apertae portae forent, tempestivè ad insidias adessent, urbemqve somno vinoqve sepultam armati invaderent. Sed has insidias mulier qvaedam Regis cognata prodidit, qvae adulterari cum Graeco adolescente solita, in amplexu juvenis miserata formam ejus, insidias aperit, periculumqve declinare jubet. Ille rem statim ad Magistratum defert, atqve ita patefactis insidiis cuncti Ligures comprehenduntur, latentesqve de scirpis protrahuntur, qvibus omnibus interfectis, insidianti Regi insidiae tenduntur. Caesa sunt cum ipso Rege hostium septem millia. Exinde Massilienses festis diebus portas claudere, vigilias agere, stationem in muris observare, peregrinos recognoscere, curas habere ac veluti bellum haberent, sic urbem pacis temporibus custodire. Justim. lib. 43. Camerar. d. c. 47. pag. 215. CLXX. Graeci qvoqve & Romani in Urbe gladium non gerebant. Taubmann. ad Plauti Mercat. act. 5. Scen. 2. pag. 796. CLXXI. Vor diesen hat in der Käyser / Könige und grosser Herren Palläste und Höfe sich niemand mit einen Degen sehen lassen dürffen bey hoher Straffe.
§. nemo & §. ad Palatium Comitis de pace tenend. in Usib. Feud.
L. unic. ut armor. us. inscio princip. lib. 11.
C. tit. 46. excepto casu L. fin. de Praepos.
Sacr. Cubic. lib. 12. tit. 5.
Mart. Laudens. de princip. privil. 632.
Placa in Epitom. delict. c. 8. n. 24.
Menoch. de A. I. Q. cas. 394. n. 39. CLXXII. Zu Meyland ist eine eigne Constitution gemachet sub rubr. deroenis drin ausdrücklich stehet daß keiner von den Partheyen einen Degen anhaben solle / wenn die Sentenz oder das Urthel in einer Streit Sache publiciret wird. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 4. c. 394. n. 38. CLXXIII. Es ist auch sonst gleichfalls an den Gerichtstellen also bewehrt zu erscheinen verbothen.
L. qvi dolo §. 1. ff. ad Leg. Jul. de vi publ.
Placa in Epit. delict. c. 8. n. 23.
Tiraq. de nobilit. c. 26. n. 73. & 74. CLXXIV. In gemeinen Versamlungen / wo vor diesen gerathschlaget wurde / litte man es auch nicht. idem Tiraq. d. tr. c. 20. CLXXV. Wie den noch im Schlesischen Ritter Recht / und Ehren Gericht üblich ist / daß ehe einer vor die Ritterbanck vortritt / den Degen ablegen muß.
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Georg. Wentzki von Schlesischen Ritter Rath und Ehrengericht p. 37. CLXXVI. Bey den Venetianern wird keiner / er mag so hoch un̅ vornehm seyn als er wil / in das Collegium wo der Hertzog und der Senat zusammen kommen mit den Degen gelassen / sondern muß ihn gleichfalls ablegen. De Ensiferis th. 48. CLXXVII. Hieher gehöret das Exempel Charondae eines vornehmen Herrn zu Thurio in Königreich Neapolis, welcher Anno mundi 3506. seinen Bürgern allerhand gute Gesetze und Ordnungen vorschrieb / darin er unter andern verboth daß niemand mit seinen Degen auffs Rathhaus kommen solte / denn wer das thäte / solte ohne Verzug sterben. Da es sich nun begab daß er selbst über Feld gewesen war / und anheim kahm / aber alsobald auffs Rathhaus beruffen wurde / gieng Er ohne weiter Nachdencken mit seinem Diener dahin / und nahm seine Stelle ein. Bald darauff erinnert ihn der / so neben ihn saß / daß er seinen Degen an der Seiten hätte. Ob nun wohl Charondas sich hätte entschuldigen können daß solches aus Vergeß undnicht aus Vorsatz geschehen: jedoch damit nicht jemand daher Ursache nehme die Stadtgesetze und Ordnungen / so er selbst gemacht / zu verachten / zog er von Leder und erstach sich selbst in sitzenden Rath / sagte darneben: Er wolte sein Gesetze mit der That und seinen Tod bekräfftigen!
Valer. Maxim. lib. 6. c. 5.
Cic. de LL. 2.
Diod. Sicul. lib. 12. c. 19.
Coel. Rhodigin. lib. 10. antiq lect. cap. 10. CLXXVIII. Einige schreiben dieses nicht dem Charondae, sondern dem Zeleuco der Locrenser, oder auch gar den Diocli der Syracusaner Gesetzgeber zu.
Tiraqvell. de Nobilit. cap. 20. n. 7.
vid. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 394. CLXXIX. Bey Erwehlung König Sigismundi in Polen erschienen die Littanische Abgesandten mit bewaffneter Mannschafft / welches ein grosses Auffsehen gab / und man etliche Tage deswegen mit ihnen zubrachte / sind aber doch nicht eher in den Polnischen Senat admittiret worden / ehe und bevor sie all ihr Gewehr und Waffen abgeleget. Thuan. lib. 88. Hist. CLXXX. Bey den Gastereyen haben die Römer ihre Degen abgeleget und nach Haus geschickt / damit nicht ein oder der ander / wenn er vom Wein erhitzer / seinen rancorem, Groll und Laun den er wider den andern hätte / spüren lassen / Ungelegenheit anfange̅ / und seinem Mitgast Schade̅ zufügen mochte. Tacit. 1. hist. 80. ibi??? Lips. in not. 150.
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CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan.
Thucydides lib. 1.
Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9. CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an. Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4. CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset. Nicolai de Ensiferis thes. 50. CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete / wurd ihm die Hand abgehauen / wenn peinlich geklaget wurde. Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71. Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich / jedoch noch dieses im Gebrauch ist / daß wenn einer den Degen ausziehet / und auf den andern entblösset / er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht / der blosse Degen allein / nicht aber die Scheide / dem Judici verfallen ist. Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq. CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird / daß wenn einer nur allein den Degen entblösset / aber niemanden verwundet / oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht / sondern nur flechling einen braun und blau schläget / daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter / wenn aber eine Verwundung damit geschicht / dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat / solcher gebühre. Idem Coler. d. cap. n. 11. CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte / und wo sonst das Heer-Gewette / oder Heergerethe üblich ist / gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd / und wenn mehr als eins da ist / das beste drunter. Rotschiz. in tr. von Mustheil / Heergewette art. 22. n. 1. Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot. CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet. Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss. CLXXXVIII. Der nechste Freund / Mannes halber / qvi latinis dicitu [66] Agnatus, ut Inst. de Legit. agnat. tat. §. sunt autem agnati, apud Saxones vocatur ein Schwerd-Mage. Georg Rotschiz in tr. von Mitgift Gerade & c. art. 14. n. 3. CLXXXIX. Denn der Magen bedeutet hie den Begriff und Ursprung der Blut-Freunde. Wie sonst der Magen die Speise und Dauung begreifft / und der Leber einen Ursprung zum Geblüte gibt. Das Schwerd aber zeiget den Mann an / als der es führet. Doch nennet auch das Weichbild art. 26. in Gloss. einen Schwerd-Magen den jenigen / der ein Vormund / und Vorfechter seines unmündigen Magens ist / und ein Schwerd führet. Scheraeus in der häuslichen Sprach-Schule fol. 140. CXC. Magum autem antiqvissimum verbum est, & significat domum, mansionem, aut etiam familiam. Serrarius lib. I. Moguntiac. c. 4. CXCI. Hinc Neomagum qs. Neuheim oder Neuhausen / & convenit cum Hebraeo Mahon aut Magum ejusdem notationis. Besold in thes. pract. v. Schwerd-Magen. Zeiler. Epist. 352. XCII. Cognata in jure Saxonico dicitur die Nifftel / die Gespinnen oder Spiel-Magen ratione Officii: Denn den Frauen ist gleich sam angebohren daß sie Spinnen: Und von der Spille hat das Recht den Weibern den Nahmen gegeben / und diß ist ihr Wapen gleich wie ein Schwerd der Männer. Finckelthaus Obs. pract. 81. n. 2. CXCIII. Bey den Römern war der Gebrauch / wenn ein Herr seinen leibeigenen Knecht frey machen wolte / daß er dem Praetori solchen darstellen / und oben beym Kopf halten muste / sagende: HUNC HOMINEM LIBERUM ESSE VOLO! Trehete ihn im Kring herum / gab ihm eine Ohrfeige / und stieß ihn drauf mit der Hand von sich / welches sie MANUMITTERE hiessen. Der PRAETOR aber rührete des Knechts Haupt mit einer Ruthen / welche sie VINDICTAM nenneten / an mit diesen Worten: DICO EUM ESSE LIBERUM MORE QVIRITUM! wandte sich drauf zu dem Lictori oder Stadt-Knecht und sagte: SECUNDUM TUAM CAUSAM, sicut dixi, ECCE TIBI VINDICTA! Alsdann nahm der Lictor die Ruthe / schlug damit des Knechts Kopf und Rücken / mit der Hand aber dessen Gesichte. Drauf so dann sein Nahme als ein Manumissus eingeschrieben wurde.
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Joh. Rosin. Antiq. Rom. lib. 1. c. 20.
Carol. Sigon. de Jure Civil. Rom. lib. 1. c. 6.
Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. 2. lib. 14. c. 5. n. 5. CXCIV. Ob nun gleich solche Art der Loßlassung aus der Knechtschafft bey uns Deutschen nicht mehr üblich ist / haben wir doch eine̅ Gebrauch / welcher vielleicht noch wohl seinen Ursprung daher führet / nemlich das Werhafft machen: Denn wenn Fürsten / Grafen und Herren ihren Pagen, die nun erwachsen sind / und ihre Aufwartung treu und fleissig verrichtet haben / verstatten einen Degen zu tragen / und drauf entweder in den Krieg / oder in fremde Länder schicken wollen / pflegen sie ihnen nebst Praesentirung des Degens / eine Ohrfeige zu geben. Qvo ipso colophonem imponunt nugis & ineptiis primae aetatis, & simul eum ex sua potestate dimissum declarant. Bald. in L. I. §. miles ff. de Testam. milit. Besold. Thes. pract. v. werhafft machen. Schönborn lib. 6. polit. 6. 13. in fin. Joh. Hering. de Molend q. 4. n. 68. CXCV. Dieses geschicht zu weilen in Nahmen der Herrschafft von den Hoff-Marschallen oder Oberhoffmeistern / die Gebung der Ohrfeige aber bleibet jetziger Zeit gemeiniglich nach. Sam. Strycke de jure Sensuum Dissert. 7. c. 1. n. 50. CXCVI. Die von Adel machen zu Zeiten auch ihre Knechte werhafft / und wenn sie ihnen die Ohrfeige geben sprechen sie: Die leide jetzt von mir / aber von keinen mehr! Schencken ihnen einen Degen / auch wohl ein Pferd / und machen sie zu reisigen Knechten. Dither. in contin. Besoldiv. werhafft machen / pag. 634. CXCVII. Zu Tholosa war einer unschuldiger Weise entleibet worden Weil man aber des Thäters sich nicht bemächtigen konte / hat die Obrigkeit seinen Degen / welchen er in den Ermordeten stecken lassen / dafür in Hafft genommen / an die Tortur gespannet / und an stat seines Herrn durch den Scharffrichter an Galgen hencken lassen. Stifler in Geistl. Historien-Schatz cap. 11. §. 7. pag. 653. CXCVIII. Damocles ein Schmarutzer preisete Dionysium den Jüngern Tyrannen in Sicilien über alle Masse seelig wegen seiner Macht / Herrligkeit / Reichthum und Wollebens. Als nun Dionysius ihn fragte ob er einmahl versuchen wolte was er vor ein Wolleben führete? und dieser ja sagte ließ Dionysius ein köstlich Panqvet zu richten / da alles Königlich zu gieng / und muste Damocles den Obersten Ort einnehmen / da über seinem Haupt ein [68] scharf Schwerd an einem Pferdes Haar hieng / als wolte es ihm jetzund auf den Kopf fallen. Die Tafel war mit Speise und Tranck aufs köstlichste bestellet / da waren lauter güldene Gefäß. Aber Damocles der das Schwerd über seinen Haupt ersehen / konte vor grosser Furcht keinen Bissen essen oder trincken / sondern bathe sehr fleißig / man wolte ihn aufs baldeste von dannen lassen. Da sprach Dionysius zu ihm: Siehestu nun Damocle was für ein Wolleben es umb Tyrannische Regierung sey. Dieser Dionysius hat zu letzt aus Noth das Königreich verlassen müssen / und ist gen Corinthum geflohen / allwo er des Hungers sich zu erwehren / eine Schule angerichtet und die Kinder gelehret. Als ihn einer deswegen aushönete und vorwarff was es ihm nun hülfe daß er den Philosophum Platonem an seinen Hoff gehabt? Und was er vor Nutzen von dessen Lehre hätte? gab er zur Antwort: Das habe ich von ihm / daß ich dieses mein Unglück und Wiederwärtigkeit mit Geduld ertragen kan / und mich drein zu schicken weiß. Val. Max. lib. 6. c. 11. Cic. lib. 5. Tusc. qvaest. CXCIX. Als An. 1189. Käyser Fridericus in eigner Person einen Zug in das heilige Land mit viele Tausenden that / begab es sich daß ein Teutscher Reuter von seinen grossen Pferde abgestiegen / demselben wegen der schweren Rüstung Erleichterung zu verschaffen / und führete also das Pferd an der Hand. Da rennete ein Türckischer Reuter auf ihn zu / in Meynung ihn / weil er zu Fuß war / nieder zu hauen. Der Teutsche / welcher ein ungeheurer grosser Mann war / ließ sein Pferd gehen / fasset sein groß Schwerd mit beyden Händen und that einen solchen Streich auf den Türcken / daß er dem Pferd die zseene vorder Füsse abhieb. Und als der Türcke vom Pferde kam / wiederholete der Teutsche den Streich / und hieb den Türcken von oben herab in der Mitte entzwey. Es gedencket auch das Hierosolymitanische Chronicon lib. 7. c. 2. & lib. 8. cap. 70. eines Teutschen der Wickher geheissen / und fast 100. Jahr vor den Zug Friederici Barborossae mit Hertzog Gotfrieden von Boullion in das H. Land gezogen / Zeit Käyser Henrichs / des IV. welchen Wickher gar gemein gewesen die Feinde in der Mitte von einander zu hauen / er habe auch auf der Brücken zu Antiochia einen Türcken in seinen Kleid und Harnisch oben herab gespalten / von dem er zum Kampf war ausgefodert worden. Dieser Wickher hatte einsmahls bey Joppe sein Pferd in die Weide gehen lassen / und lag in Graß dessen zu hüten / da kam ein grausamer Löwe vom nehesten Berg herab / der viele Vieh und Men [69] schen in der Gegend zerrissen hatte / und lief auf das Pferd zu / Wickher trat mit seinen Schild und Schwerd vor das Pferd / drauf ergrieff der Löwe den Schild / aber Wickher hieb in einen Streich den Kopf von einander daß er tod liegen blieb mit grosser Freude des Landes. Godefred. Hist. Chron. p. 6. pag. 548. CC. Bey dieser Materi kan sich noch zu letzt anhängig machen die Frage was von den Magischen Degen zu halten? Vorher aber wollen wir anzeigen / wie ein solcher Weißkünstlerischer Degen zugerichtet werde. Etliche rathen man solle ein Schwerd nehmen / womit ihrer etliche gerichtet worden / und das Gefäß von einem Rade machen lassen / womit eine Malefiz Person zerstossen / oder worauf sie hermach geleget / (wiewoh! theils das Erste vor kräfftiger achten) das Creutz und Knopf von einer Ketten / daran einer erwürgt ist. In das Hefft wird noch etwas von einer Jungfer darzu gethan. Ein solcher Degen soll ihrer Viele auf einmahl / mit Furcht und Schrecken in die Flucht treiben. Andere tragen in dem Degen-Knopf drey Schlangen-Zungen / wodurch alle andere Klingen / so mit einen solchen Degen angerühret werden / zerspringen müssen. Auf eine andere Weise wird das Magische Gewehr von Mineralien und Metallen bereitet / und darzu gebraucht das Electrum Magicum, so eine Art vermischtes Metalls, welches man in der Conjunction ??? und ??? bereitet. Darzu kommen folgende Stücke: ??? und ??? oder Silbers und Goldes dritte halb Loth. ??? und ??? Kupfer und Stahl 1. Loth und 1. Qventin ??? und ??? Zinn und Bley ein halb Loth ??? Qveck silbers 1. Qventlein. Aus diesen wohl / zuvor gereinigten Metallen schmidet man die Waffen. Das Feuer so von den Chymisten Tubals-Feuer genennet wird / muß gezündet werden von den donner / der in ein Eichen-Holtz geschlagen. Neben vor besagten Electro müssen Blasbälge / Zangen / Ambos / Hammer und alles andere bey der Hand seyn: damit man die rechte Zeit / nemlich den Tag und die Stunde / wenn Mars in seiner Erhöhung ist / treffe. Auf den Degen oder Harnisch schmiedet man ein Martialisch Zeichen / einen Pfeil oder einen Leuen / und zugleich noch ein Merckmahl / welches dem / der solche Wehr und Waffen führen soll / angenehm / und ihn / stummer Weise / der Tapferkeit beharlich erinnert. CCI. Staricius schreibet / daß Käyser Maximilian einen solchen Degen. gehabt / und der berühmte Griechische Held Achilles dergleichen geführet / [70] wie auch der Hörnerne Seifried: daher ihnen ihre Feinde nichts anhaben können / wie hiervon jährlich die Meister-Singer zu Worms noch singen / und deswegen von der Obrigkeit beschencket werden / weil gemeldier Seifried die Würmer und Drachen umbgebracht / so sich daherum aufgehalten. CCII. Käyser Rudolphus der andere soll gleichfalls ein solch Schwerd von einen Florentiner bekommen haben. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 24. pag. 622. & 623. Zeiler. Epist. 512. pag. 493. CCIII. In Holstein ist / wie Herr Harsdörfer in der zweyten Abtheilung seiner Erqvick-Stunden gedencket / eben dergleichen Gewehr auch geschmiedet worden / mit welchen ein Edelmann / dem es in die Hand gekommen / viel Unheil angerichtet / weil er sich mehr drauf / als auf GOtt verlassen bis er endlich in der Gefahr / die er geliebet / umbkommen. CCIV. Aber unverworren mit solchen Aberglaubischen Zauberischen Dingen. Denn ob schon manches Ding seine offenbahre natürliche Ursachen hat / was wir offt vor unnatürlich halten / so scheinet doch solche Wirckung des Schwerds oder Degen sey nicht so gar natürlich / daß der schwartze Caspar nicht die Hand mit darbey habe: Zumahl bey solcher Zurichtung; die von oberzehlten Mineralien geschicht / welche mehrentheils von dem Theophrasto lib. de Constell. Spec. angegeben: oder die von Galgen / Ketten / Rad und Richt-Schwerdtern genommen wird. Dergleichen Schwerd jetztgedachter Theophrastus auch von einen berühmten Scharffrichter bekommen / und solches so werth / wie ein Heiligthum gehalten. CCV. Einem gewissenhafften Menschen kommen alle Sachen verdächtig und bedencklich vor / die / ob sie gleich in der Natur könten gegründet seyn / dennoch der Mensch anders nicht / ohne durch einen bösen Engel / oder von einen Scharffrichter / der mit bösen Künsten umbgehet / erfahren kan: Unter welchen der Magische Degen / ihne allen Zweiffel ist / da er gleich natürlicher Weise / etwas besonders wirckte / sintemahl der Satan solchen Natur-Geheimnissen / die kein menschlicher Verstand ergründen kan / eben darumb entdeckt / daß der Mensch seine Zuversicht drauf werffen / und damit etwas Böses stifften solle. Drumb am besten man führe ein Schwerd von guten wohlgetemperirten Stahl; ziehe solches mit einen frischen Arm / aus wichtiger und gerechter Ursach aus der Scheiden / so wird [71] man dasselbe / es mag auch ein Richt- oder ander Schwerd seyn / ohne Ehre nicht leicht wieder einstecken. Idem Francisci. d. l. p. 625. CCVI. Massen denn in den Holländischen Krieges-Recht pag. 94. geschrieben stehet: Das Schwerd soll man nicht aus der Scheiden ziehen / es sey dann in Fall der Noth / sein Leben oder Ehre damit zu retten: Denn es ist ein Messer / welches man vor heilig halten soll. Dither in Contin. Besold v. Messer / p. 427. in fine.

CAPUT IV.
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Von des Scharff-Richters Schwerd / und was vor Aberglauben damit getrieben wird. I. DIe ses muß seine rechte und proportionirliche Länge und Breite haben / wohl schneiden / und durchdringend seyn / damit der Nachrichter bey Hinrichtung der Malefitz-Personen keine Schande einlege / dieselbe nicht lange qväle / noch erbärmlich metzle und schändlich zu richte / sondern auf einmahl den Kopf hinweg schlage. II. Man saget wenn mit solchem Schwerd einem Menschen / einen Beeren und wilden Schweine / und zwar jeden mit einen Hieb der Kopf abgehauen worden / und man dasselbe in ein Haus würffe / drin ein Weib in schweren Kindesnöthen lege / dieselbe so dann strack ihrer Geburth entlöset würde. Gesner. in Germanico libro de animal. fol. 20. III. Probabilius id facit hasta velitaris, evulsa à corpore hominis, si terram non attigerit: ut refert Plin. lib. 28. c. 4. IV. Mialdus ex Rhase & Alberto Magno scribit Ungulas eqvorum ex ferro, qvo homo occisus factas, celeres ipsos facere, & si ex eo ferro capistra & frena conficiantur, indomiti fiunt Cicures. V. Refert & Georgius Partisch lib. 13. c. 17. Opthalmudaliae Chalybeum Speculum ex ejusmodi Gladio confectum, & novies in aqva Intybi extin [72] ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae à Splendore solis. VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari. VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget / und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt / soll es solches vertreiben / wers glaubt. Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo. VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde / dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen / sondern es ihn auf einmahl verlassen. IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte / oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte / und dieselbe hin und wieder würffe / wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte. X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener / so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen / zu berichten pflegen / daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten / Fessel und Bande des Nachtes geraffelt / und ein Zeichen gegeben. XI. Graf Herman von Wied / Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen / aus Anstifftung seiner Thumherren / da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren / legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret / und nicht wieder redliche Bürger / GOtt und sein Wort liebhabende Leute / sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte / also blieb es bey einer Geld-Buß. Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339. Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet. XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand / unter welchen Johan̅ von Leiden / ein Schneider aus Holland / Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün [73] ster verordnete / das Richt-Schwerd übergab / und ihm zum Hencker machte / vorwendend der himmlische Vater hätte es also befohlen. Idem pag. 732.

CAPUT V.
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Von Hinrichtung mit dem Schwerd. I. DIese Strafe und Tod ist jederzeit vor die Ehrlichste und Gelindeste geachtet und gehalten worden.
Gothofred. ad L. 28. ff. de poenis
Lipsius in notis ad Tacitum n. 133.
Tiraqvellus de nobilitate c. 37. n. 153.
Schönborn lib. 3. polit. c. 20. pag. 235.
Petr. Faber. lib. 1. Semestr. c. 4. pag. 25.
Finckelthaus obs. pract. 71. n. 14.
Heigius part. 2. qvaest. 32. n. 45. & 46.
Reiher in Thes. pract. v. poena p. 643.
Henel. in otio Uratislav. c. 23. pag. 195.
Zieriz ad Constit. Carolin. Crim. art. 192. verb. ut gladio. II. Drumb spricht auch Seneca: Nullo genere homines mollius moriuntur, qvam gladio sectâ cervice. III. Und Xenophon de Expedit. Cyri lib. 2. de Caede Menonis Thessali. [Greek words], h. e. post aliorum Praetorum caedem damnatus à Rege interiit, non ut Clearchus aliiqve Duces capite à Cervicibus ablato, qvod PULCHERRIMUM MORTIS GENUS esse censetur, sed annum totum variis contumeliis, cruciatibusqve affectus ut sceleratus qvispiam tandem obiit. IV. Desgleichen Isidorus originum lib. 5. c. 27. in ipso qvoqve genere necis differt. Crudelius est in aqva Spiritum torqventis extingvi ignibus uri, Canibus & bestiis exponi. Nam ferro mori aetas qvoqve major op [74] tavit. GLADIUS enim SINE GRAVIORI CRUCIATU COMPENDIOSA MORTE VITAM FINIRE NOVIT. V. Wie auch die Glossa Saxon. ad Weichbild. art. 8. n. 16. §. 1. also ist er nicht würdig der Ehrlichen Poen des Schwerds. VI. Drumb man auch vor Alters nur den Vornehmen / wenn sie das Leben verwirckt hatten / mit den Schwerd / den Geringern aber mit den Beil den Kopfabhieb. Petr. Faber lib. 2. Semeftr. c. 6. pag. 69. VII. Massen dann jener Franzose daher seinen Adel behaupten wolte / weil seine Vor Eltern alle mit den Schwerd gerichtet worden / anbey vermeinende der Apostel Paulus / dem unter Käyser Nerone der Kopf abgeschlagen / hätte gleichfalls daher seinen Adel wohlerweisen können. Zeiler Epist 505. pag. Edit. in fol. 585. VIII. Eben wie Johannes Flachsbinder Bürgermeister zu H. in Preussen so Anno 1548 gestorben / aus diesem Fundament darthun wolte daß er ein Ritter wäre / weil er schon achtmahl. f. v. die Franzosen gehabt hätte. Casp. Henneberg. in Erklärung der Preußischen grössern Land-Tafel / pag. 155. IX. Bey den Juden war die Strafe des Schwerds auch üblich / wie
Lib. 2. Reg. c. 6.
Matthaei c. 14. &
Marci c. 6. wie auch
Lib. 2. Maccabaeor. c. 15. v. 30. & 33. zu sehen / an welchem letztern Ort Judas Maccabaeus dem erschlagenen Nicanor den Kopf und die Hand sammt den Schultern abhauen / solche mit nach Jerusalem nehmen / die Zunge ihm abschneiden und zu Stücken vor die Vogel zerhauen / die Hand aber / welche er vermessener Weise / wieder den heiligen Tempel des Allmächtigen ausgestreckt hatte / gegen ermeltem Gottes-Hause aufhengen lassen. X. Sie strafften auch mit dem Schwerd oder Strick den vorsetzlichen Todschläger: Item denjenigen welcher seine Eltern schlug. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 8. pag. 381. XI. Die Heit nische Kayser bey den Römern gebrauchten sich derselben auch sehr offte und viel in Verfolgung der Christen / wie davon bey dem Gal [75] lonio de Cruciat. Martyr. pag. 403. 404. & seqq. usqve 408. und D. Casp. Sagittario eod. tr. grosse Listen / und weitläuftige Verzeichnisse der Martyrer findet / welchen die Köpffe mit dem Schwerd abgeschlagen worden / und ist Gallonius in angezogenen Tractat pag. 405. der Meynung es seyen darumb viel Christen mit dem Schwerd hingerichtet worden / weil man solches vor schimpfflicher und verächtlicher / als die Execution mit dem Beil / gehalten. add. Brisson. lib. 5. de formul. ubi de gladii animadversione sermonem habet. XII. Ehe man aber den Märtyrern den Kopf abhieb / wurden sie nackend an eine Seule gebunden / und mit Ruthen erbärmlich gehauen. Valer. Maxim. lib. 5. c. 8. XIII. Hernach verbund man ihnen die Augen mit einen Tuch / musten drauf nieder knien / und den Hals herhalten. Gallon. d. tr. pag. 409. 410. & 411. De obnubilatione capitis vide qvoqve Liv. lib. 1. c. 26. ac lib. 23. cap. 10. nec non Ciceron. Orat. 5. in Verrem. c. 28. & pro Rabirio perduelli cap. 4. & 5. XIV. Die Griechen hatten den Gebrauch / daß wenn jemanden bey ihnen der Kopf abgeschlagen wurde / der Scharffrichter das blutige Schwerd an des decollirten Hauptharen abwischen muste / vermeinende / daß dadurch das Piaculum in Corde commissum expiiret würde. Ex Suida D. Joh. Philipp. Pfeiffer / lib. 2. Antiq. Graecar. Gentil. cap. 24. pag. 231. XV. Bey den Sinesern ist das Köpfen der allerschändlichste Tod / weil sie vor der Glieder Zerstümmelung einen hefftigen Abscheu tragen. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 8. pag. 389. XVI. In Teutschland werden damit unterschiedliche Verbrecher abgestrafft / als I. Die ein solches CRIMEN LAESAE MAJESTATIS begangen / daß sie ein und andern der Käyserlichen Majestät / der Chur- und Fürsten / Ja auch der andern Reichs-Stände / Räthe ümbzubringen und aus dem Wege zu räumen sich vorgenommen / und wohl mit andern deshalber confpiriret und sich verbunden.
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L. qvisqvis C. ad Leg. Jul. Majest. Gigas de Crim. laesae Majest. lib. 2. rubr. de poenis commit. Crim. laes. Maj. q. in 7. Bocer. eod. tr. c. 3. n. 9. Aurea Bulla tit. 24. ibi mit dem Schwerd gestrafft / und alle seine Güther unsern Fisco zugeeignet werden. Und wird in diesen Verbrechen auch der conatus also gestrafft / wenn gleich die That nicht wircklich erfolget / Item es wird einem Socio criminis wieder den andern geglaubet / und die sonst privilegirte Personen dennoch torqviret. Carpzov. pract. Crim. p. 1. q. 41. n. 4. & seqq. usqve 11. Ja sie werden / befundenen umbständen nach / wol gar mit glüenden Zangen gerissen und aufs Rad geleget. P. H. O. art. 137. Carpzov. d. q. n. 94. & 96. Wofern sie aber so kühn sind daß sie sich auch nicht gescheuet an der Kayserl. Majestät / oder der Chur und Fürsten hohe Personen selbst Hand anzulegen / werden sie entweder verbrand / oder geviertheilet / auch wol gar / (wie sonderlich in Franckreich üblich ist) mit Pferden zerrissen. Damhoud. in Prax. rer. Crim. c. 62. n. 6. Clarus lib. 5. Sent. §. Laesae Majest. n. 8. Farinac part. 5. Op. Crim. q. 116. n. 3. Bocer. d. tr. c. 2. n. 13. Gomez tom. 3. Var. Resol. c. 2. n. 11. Gestalt den auch Carpzov. d. p. 1. q. 41. n. 93. ein Exempel anführet / daß einer so den Chur-Fürsten zu Sachsen tödten wollen / geviertelt worden. Wenn aber die delinqventen grosse Herren und Standes-Personen sind / erlangen sie zu weilen Gnade daß sie nur enthauptet und begraben werden: Doch confisciret man alle ihre Güter / und zwar erst von der Zeit an da sie condemniret worden.
Gigas cit. tract. q. 25. n. 5.
Anton. Peregrin. de Jure Fisci. lib. 5. tit. 1. n. 171. Fachin. lib. 9. controv. 35. Carpzov. d. q. 41. n. 103. & seqq. usqve 107. ibiqve Praejudic. Ferner werden ihre Schilde / Helme und Wappen zerschlagen.
Martin. Laudens. de Crim. laesae Majest. q. 41.
Farinac. d. qvaest. 116. §. 1. n. 6. Ihr Andencken verdammet und abgethan / auch Weib und Kinder an den Bettelstab gewiesen / wenn denenselben nicht eine sonderliche Gnade geschiehet. A. B. tit. 24. §. wir wollen P. H. O. Caroli V. art. 218.
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XVII. Die Türcken straffen das Laster der beleidigten Maj. grausam ab. Schuldige und Unschuldige müssen solches entgelten / da hilfft schier gar keine Entschuldigung / verdächtig seyn ist schon genung / und eine gewisse Ursache zu sterben. Etliche spiesset man / andere wirfft man an die Hacken / theils werden auch mit den Beil / Strang und Senen gerichtet / oder mit Pfeilen und Wurfspiessen erschoffen / wiewohl man das Beil selten lässet schneiden. Theils müssen in eine frische Ochsen- oder Kühhaut / gleich den Indostanern / kriechen und darinn verfaulen / mit welcher Haut sie aber in die Erde bis an den Halß vergraben / und so lange gespciset / biß sie selbst eine Speise der Würmer werden. Man schliesset auch etliche an lange Ketten an einen Pfahl / und machet rings umbher ein Feuer / damit sie die Hitze des Feuers zu fliehen / umbherlauffen / und also ihres eignen Leibes Braten-Wender werden mögen. Einige werden an Spieß gebrate̅ / oder sonst lebendig verbrant. Unterweilen zwingen sie die jenige / welchen sie den Tod / bey lebendigem Leibe / recht zu fühlen und zu empfinden geben wollen mit Hunger daß sie ihr eigen Fleisch abschneiden / oder herabschneiden lassen / kochen / und so lange ihr elendes Leben davon fristen biß der Tod sie mit der Ruhe begnadet. Vielen schindet der Hencker die Haut ab / wie dem tapffern Venetianischen Edelmann Bragadino wiederfahren. Man lässet sie also schmertzlich zu Tode bluten / füllet die Haut mit Stroh aus / und hencket sie männiglichen zum Scheusaal auf. XVIII. Die ungehorsame Bassen und übel gubernirende Veziers, oder die es sonstüberschen / müssen in steter Gefahr schweben / daß nicht etwan der Sebel zwischen ihren Kopf und Rumpf einen Unterscheid mache / oder man ihnen ein unverhofftes Würgebändlein schicke. Joh. Baptist. Montalb. comment. rer. Turcic. pag. 30. II. Die Ehebrecher. XIX. Denn weil der Ehebruch eines der grösse sten und abscheuligsten Laster ist /
Damhoud. in Prax. rer. Crim. c. 89. n. 1. & 14.
Andr. Tiraqvell. de LL. connub. Leg. 13.
AEgid. Bosfius in tit. de coit. damnat. & punit. n. 44. & seqq.
Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 3.
Pet. Heig. lib. 2. q. 29. n. 1. XX. So vor einen Diebstahl und noch ärger / Salomon Proverb. c. 6. v. 30. 31. 32. & seqq.
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XXI. (Adulter enim est Fur proprii corporis qvod uxori subtrahit, in proprium corpus peccans & sibimet ipsi injuriam faciens. Teste paulo 1. Corinth. 7. v. 3. 4. c. 6. v. 18. 19.) XXII. Ja gar vor einen Kirchen-Raub geachtet wird /
Farinac. d. Op. Crim. q. 140. n. 8.
Tib. Decian. in tr. Crim. lib. 6. XXIII. (Temerat qvippe Adulter Sacrum jus Connubiorum & à Deo vinculum ligatum temerario ausu dissolvit: corpus item Deo consecratum transfert in mancipium scorti. 1. Corinth. 6. XXIV. Unde etiam adulteri Sacrilegi nuptiarum vocantur. L. qvamvis (de Adult.) XXV. Auch andere mehr delicta offt draus entstehen / sonderlich Todschlag / wenn der Ehebrecher etwan von dem Mann ertappet wird / sich gegen denselben zur Wehre stellet / und ersticht / oder mit dem Weibe einen Complot machet daß sie den Mann durch Gifft aus dem Wege räume / wie dergleichen Exempel hin und wieder in den Historien zu finden.
Arnisaeus de jure connub. c. 5. sect. 8. n. 58.
Carpzov. p. 2. qvaest. 52. n. 30. XXVI. Zu geschweigen daß ein solcher Ehebrecher sein Geld und Gut mit Huren verschwendet / allermassen denn auch die Göttin Venus drumb nackent gemahlet wird / daß wer derselben nachläufft / gemeiniglich bloß wird und umb alles kömmet. Dempster. in Paralip. ad c. 20. lib. 2 Rosin. Antiq. p. 259. AEgid. Albertin. part. 2. Goldaten Weckuhr. XXVII. Salomon bezeuget solches auch Prov. c. 29. Ein Exempel haben wir an Lucretii Sohn / welcher mit schönen Weibes-Volck sein gantzes Erbtheil verzehret / hernach aber sich aufs Stehlen begab / und drüber gehenckt wurde. Eben wie der verlohrne Sohn / welcher sich so blut arm gehuret / daß er letztlich die Säue hüten und Treber mit ihnen essen muste. Luc. 15. XXVIII. So ist ja billig daß solches auch härtiglich und zwar mit dem Tod abgestraffet werde: Denn dadurch wird nicht allein das Ehe-Bette violiret,
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Wesenb. in parat. ff. ad Leg. Jul. de adult. n. 4.
Arnisaeus d. tr. c. 5. sect. 8. n. 51. XXIX. Alle Eheliche Liebe / Treu und Glauben gebrochen: (drumb es auch Ehe-Bruch genennet wird)
Wesenb. in parat. ad Leg. Jul. de Adult. n. 4.
Carpzov. d. q. 52. n. 44. & 47. XXX. Unversöhnlicher Haß / Feindschafft / Zanck und Streit zwischen den Ehegatten angezündet / und unauslöschlich fortgeführet / Idem q. 51. n. 16. XXXI. Sondern auch unechte Kinder in den Familien eingeschoben / L. 6. §. 2. vers. propter paertum ex alieno conceptum ff. ad Leg. Jul. de adult. L. 1. §. fin. ff. de Ventr. inspic. Vultejus ad §. 4. Inst. de publ. judic. XXXII. Der Thäter selbst und die gantze Freundschafft dadurch in Schande / Spott und Hohn gesetzet /
L. qvamvis 30. C. de adult.
Bald. in L. un. C. de rapt. Vir 9.
Roman. Cons. 451. n. 10.
Petr. Heiden. Concl. crim. cap. 2. concl. 1. pag. 105. XXXIV. Und in Summa alles Unglück und Hertzeleid zugezogen. XXXV. Drumb auch die Heyden solch Laster gleichfals mit dem Tod bestraffet als Die Parther Justin. lib. 41. c. 3. XXXVI. Item die Lydier und Araber /
Strabo lib. 16. Geograph.
Boem. de morib. omnium Gent. lib. 2. c. 11. XXXVII. Welche die Ehebrecher mit dem Schwerd umbgebracht. Die Tenedi haben ihnen die Köpfe mit einen Beil abgeschlagen. Menoch de A. J. Q. lib. c. cent. 5. cas. 419. n. 16. 97. & seqq. XXXVIII. Die Türcken steinigten sie / oder verbranten dieselbe gar / die Weibes-Bilder ersäufften sie.
Boem. d. loco.
Martin. Crus. Turco Graec. lib. 7. pag. 508. XXXIX. Die Longobarder gaben denen Ehemännern freye Hand das un [80] treue Weib mit den Ehebrecher / wenn er sie beysammen in der That ertapte / ümzubringen. Lindenbrog Cod. Leg. Antiq. lib. 1. tit. 32. Leg. 1. & 2. XL. Die alte Teutschen fackelten auch nicht / denn von ihnen schreibet Aventinus lib. 1. Annal. pag. 23. tit. von der Kinder-Zucht also: Wenn sie (die Teutschen) sich ausser halb der Ehe / auch in Ehelichen Stand der Hurerey nicht enthielten / straffte man dieselbe hart / da war keine Gnade / man schnitte solchen die Nase ab / wie die Männer noch etwan den Frauen thun / wirfft sie hernach in tiefe Hölen / oder Roß-Schwem̅en und Kothlachen / schüttet Koth mit gezeuneten Hürden auf sie / ertrenckt und erstickt sie / biß sie also in Koth liegen und verfaulen. Vid. qvo??? Bernegger. ad Tacit. qvaest. 103. XLI. Die Vandali haben sie auch mit dem Schwerd gerichtet. Ann. Rob. R. l. lib. 1. c. 13. pag. 232. ex Salviano lib. 7. de gubernaetione Dei pag. 265. XLII. Die Dähnen haben ihnen die Virilia abgeschnitten / und also dahin sterben lassen / welches Gesetze König Frotho gemacht. Sazo lib. 5. Hist. Dan. fol. 77. XLIII. Im Indianischen Königreich Bengala ist solches auch noch heut zu Tage üblich. Lindfchot / c. 16. p. 1. seiner Oriental. Reisebeschreib. XLIV. Die Frisen haben sie getödtet.
Lindenbrog Leg. Fris. tit. 5. §. 1.
Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 6. n. 37. XLV. Sosastres König in Egypten hat die Ehebrecher gar verbrennen lassen. Diodor. Sicul. lib. 1. Bibliothec. c. 59. add. Petr. AErod. lib. 8. Rerum judicat. tit. 1. c. 6. ubi elegantem hujus poena Historiam recenset. XLVI. Die Juden steinigten sie.
Levit. 20. v. 10.
Deut. 22. v. 22. 23. & 24.
Ezech. 16. juncto Johannis c. 8. v. 4. XLVII. Wenn bey den alten Sachsen eine Jungfer in ihres Vaters Hauß geschwechet / oder eine Matrone mit Ehebruch beflecket wurde / hieng man [81] sie auf / und verbrennete hernach ihren Leib. Drauf nahm man den Thäter und hieng ihn über ihr Grab / darein die Asche verscharret war. Beatus Rhenan. lib. 1. rer. Germanic. XLVIII. Bey den Römern / wie die Könige noch regirten / sonderlich zu Zeiten Romuli, ist ein Gesetz gemacht / darinn dem Mann und Befreundten anheim gestellet worden / das Ehebrecherische Weid / wie sie nur selber gewolt / ümbzubringen / also lautend: Adulterii convictam Vir & cognati, uti volent, necanto!
Balduin. in comm. ad Leg. Romuli l. 15.
Rebhan in par alipom. Meierian. Dec. qvaest. 4. n. 3. XLIX. Sein Nachfolger Numa Pompilius hat gleichfals den Ehebruch hart gestraffet / wie
Festus Pomp. l. 14. de V. S. und
A. Gellius lib. 4. Noct. Attic. c. 3. bezeugen. Welches auch die Successores meistentheils beobachtet. L. Als aber die Könige vertrieben / und das Regiment auf das Volck / die Bürgemeister und zehen Männer kommen / soll obgedachtes Gesetze Romuli denen Legibus duodecim Tabularum einverleibet worden seyn / dieses Inhalts: SI QVA MULIER TEMETUM BIBERET, CUMVE ALIENO VIRO PROBRI QVID FACERET, IN EAM MARITUS, CAUSA CUM IPSIUS MULIERIS PROPINQVIS COGNITA, POENAM STATUERET, AST SI EAM IN ADULTERIO DEPREHENDERET, TUM EAM OCCIDENDI JUS ET POTESTATEM HABERET! Si vera sunt qvae scribit Jul. Pac. in XII. Tab. ad Leg. 21. de Jure privato. LI. Und Gellius lib. 10. Noct. Attic. c. 23. referirt ex Catone daß auch zu desselben Zeit denen Ehemännern solch Recht noch zugelassen gewesen. LII. Dannenhero einige davor gehalten / es sey dasselbe so lange in Observanz blieben / bis Lex Julia promulgiret worden: weil inzwischen man kein ander Straf-Gesetze wegen des Ehebruchs / aber wohl dieses in den Historien finde / daß die Männer an die bey ihren Weibern ertapte Ehebrecher selbst Hand geleget / als wie LIII. Bibienus, welcher Carbonem Actienum, und LIV. Pub. Cervius, so Pontium deshalben castriret und ausgeschnitten. Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. LV. Unde illud Horatii lib. 1. Serm. Satyr. 2. --- Qvin etiam illud
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Accidit ut cuidam testes, caudamqve salacem Demeteret ferrum, jure omnes, Galba negabat. LVI. Et Martialis lib. 2. Epigram. 60. Uxorem Armati futnis, pure Hyle, Tribuni, Supplicium tantùm dum puerile times. Vae tibi, dum ludis, castrabere: jam mihi dices, Non licet, hoc, qvid? Tu qvod facis Hyle licet. LVII. Andere sind grausam gepeitschet und geprügelt worden / als dem C. Gallo von Sempronio Musca, und dem Octavio von Mevio wiederfah- Val. Maxim. lib. 6. memorab. c. 1. LVIII. Wohin abermahl Horatius lib. 1. Satyr. 2. zielet / wenn er saget:
Ille flagellis
Ad mortem caesus. LIX. Qvibus verbis Acron Salustium Crispum, porphyrion C. Salustium tangi putat, qvem in Adulterio Faustae filiae deprehensum ab Annio Milone flagellis caesum refert. Arnisaeus in tr. de Jur. Connub. cap. 5. sect. 8. n. 8. LX. Plura exempla vid. ap. Petr. AErod. lib. 8. Rer. Judicat. tit. 1. c. 1. LXI. Fabius Gurges, wie Livius lib. 10. c. 31. meldet / hat etliche vornehme Römische Weiber / so extra gegangen / umb eine hohe Summa Geldes gestrafft / wovon der Tempel Veneris zu Rom gebauet worden. Georg Frid. Pancug. in tr. de poena Adulterii ejusqve indulgentia thes. 29. LXII. Doch sind etliche der Meinung / daß unter solcher freyen Republic der Römer / und da der Rath mit dem Volck noch regierete / die Adulteria, zumahl Anfangs / nicht Capital gewesen / in dem die Obrigkeit solche nicht selber abgestraffet / sondern es den Männern und nahen Befreunten anheim gegeben / wenn ein Weib solcher Gestalt übergetreten / welches auch aus kurtz vorher angezogenen Exempeln erhellet / da die Männer die ertapte Ehebrecher nicht caputiret, sondern nur ausgeschnitten / oder tapfer abgeblauet. LXIII. Und ob schon denen Ehemännern zugelassen gewesen ihre in Ehebruch ergriffene Weiber gleich üms Leben zu bringen / wie denn Gellius lib. 12. Noct. Attic. c. 23. ein solch Gesetze anführet: In adulterio uxorem tuam si deprehendisses, sine judicio impunè necares. Qvam Legem ita proponit Seneca contr. 24. Adulterum cum Adultera qvi deprehenderit, dum utrumqve interficiat, sine fraude sit.
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Et Decemviri in Leges XII. Tab. ex Republica Atheniensi transcripserunt hanc: Moechum in Adulterio deprehensum necato! Arnisaeus d. tr. c. 5. Sect. 8. n. 17. LXIV. So ist doch solches nur darum geschehen / daß dem gerechten Schmertz und Eifer des Mannes in etwas nachgesehen worden / als welcher licher seinen Sohn tod vor sich liegen / als sein Weib von einen andern geschendet / sehen würde.
L. Lucius Titius 88. §. matre 16. vers. sed & alius ibiqve Bald. ff. de Legat. 2.
Tiraqvell. in tr. de poenis caus. n. 3.
Schrad. in tr. Feudal. part. 9. c. 2. n. 4. in fin.
Harpprecht §. 4. n. 2. Instit. de publ. jud. LXV. Sintemahl nicht einem jeden die Gedult gegeben ein wissentlicher Hartrey zu seyn. LXVI. Halten also die Meisten davor daß bis auf die Regierung Kaysers Augusti / keine gewisse Straffe des Ehebruchs bey den Römern gewesen.
Vid. AErod. lib. 7. Rer. judic at. tit. 1. c. 4.
Carpzov. d. p. 2. q. 52. n. 11. 12. & seqq. usqve is incl. LXVII. Gestalt den auch Acron bey vorangezogenen Ort des Horatii lib. 1. Satyr. 2. --- Jure omnes, Galba negabat! Anmercket / daß Galba eben darum vor unrecht erkannt / daß den Ehebrechern die testiculi abgeschnitten würden / weil der Ehebruch Anfangs bey den Römern nicht mit dem Tod / sondern nur mit Geld abgestraffet wurde: allermassen auch Augustinus selbsten lib. 3. de Civit. Dei solches anzeiget. LXVIII. Bis Lex Julia de Adulteriis coercendis eingeführet ward / welches Accursius und andere ad §. 4. Instit. de publ. jud. dem Julio Caesari, die Meisten aber dem Kayser Augusto zuschreiben.
Sueton. in Augusto c. 34.
Plutarch. in Apophthegm. de Augusto.
Tiraqvell. LL. Connub. lib. 13. n. 3.
Coras. Miscell. Jur. c. 1. n. 8.
Brisson. ad L. Jul. de Adult. pag. 83. n. 40. 50. 60. & pag. seq. n. 10. 20. 30. 40. 50.
|| [84]

Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 5. Cas. 419. n. 29.
Franzke ad §. 4. Instit. de Publ. jud. n. 3.
Strauch dissert. Just. 29. th. 5
Struve Syntagm. Jur. Civ. exerc. 48. th. 23. LXIX. Welches auch L. 1. ff. ad L. Jul. de adulteriis coercendis, klar mit diesen Worten. Haec lex lata est à Divo Augusto, bezeuget. LXX. Cum enim Augustus Testamento Caji Julii Caesaris adoptatus, eodem etiam nomine appellari solitus esset Julius Caesar Octavianus, factum est inde, ut Lex ista de Adulteriis coërcendis diceretur Julia.
Sveton. in August. c. 34.
Dion. lib. 45. & 48.
Vellej. Patercul. lib. 2.
Coras. lib. 2. Miscell. Jur. c. 1. n. 8. 9.
Carpzov. pract. Crim. part. 2. q. 52. n. 25. LXXI. Worbey aber die Rechtsgelehrte einen grossen Streit mit einander haben / ob in solchem Lege ultimum supplicium, oder nur deportatio oder relegatio denen Verbrechnern verotdnet sey: Der ersten Meynung pflichtet bey Carpzov. in Pract. Crim. part. 2. q. 52. n. 26. & seqq. usqve 38. LXXII. Die andere aber hat viele Verthätiger / als
Hottomann. Qvaest. 23. illustr.
Cujac. lib. 6. Obs. 11. n. 20. Obs. 18. n. 21.
Brisson. ad Leg. Jul. de adult. c. 2.
Wesenbec. in parat. ff. ad d. l. Jul.
Arnis. de jure connub. c. 5. sect. 8. n. 23. & seqq.
Alciat. S. Paradox. c. 8.
Harpprecht. ad §. item lex Julia 4. n. 18. Jnstit. de publ. jud.
Zanger. de tortur. & qvaest. c. 5. n. 63.
Fachin. lib. 1. controv. 8.
Didac. Covarruv. part. 2. de matrim. c. 7. §. 7. n. 25.
Matth. Berlich. part. 4. concl. 27. n. 16.
Clar. lib. 5. Sentent. §. adulterium n. 7. vers. de jure autem civili.
Farinac. in prax. Crim. part. 5. q. 140. n. 13.
Menoch. de A. J. Q. lib. 2. Cent. 5. Cas. 419. n. 31. & seqq.
Petr. Fabrum lib. 2. Semest. c. 5.
Lips. ad 4. Annal. Tacit.
|| [85]

Georg Frid. Pancugen in tr. de poena adult. th. 30.
Joh. Wolfg. Stelznern de coitu damnato part. post. c. 1. th. 12. 13. & 14. LXXIII. Gewiß ist es daß bald Anfangs in solchem Lege Julia die Straffe des Ehebruchs Capital gewesen / welche aber per conniventiam & lenitatem der folgenden Käyser in Abgang gerachen / und in die deportation und Relegation verwandelt /
Teste Joh. Göedden ad L. 101. ff. de verb. Signif. nec non
Joh. Volckm. Bechman / tom. 2. pag. 2. Exot. Exerc. 9. pag. 206 & 207. LXXIV. Nachgehends aber ist angeregter Lex von dem Kayser Diocletiano und Maximino wieder erneuret / L. 18. C. de transact. Und von Käyser Constantino M. in L. qvamvis 30. C. ad Leg. Jul. de Adult. in verbis SACRILEGOS NUPTIARUM GLADIO PUNIRI OPORTET. in seinen vorigen Stand völlig gesetzet worden: Immassen Käyser Justinianus in Nov. 134. c. 10. in verb. Si qvando adulterii Crimen probetur, jubemus illas poenas peccantibus Divae memoriae disposuit; selbsten bezeuget / und solch Gesetze aufs Neue bestätiget. LXXV. Daß also de jure Romano heut zu Tage Poena Adulterii die Todes-Strafe ist.
§. 4. Jnst. de Publ. jud.
Damhoud. in Prax. Rer. Crim. cap. 89. n. 5.
Jul. Clarus in Pract. §. Adulterium n. 7. vers. secundum verò Jus Codicis.
Vid. D. Struv. Exerc. 49. §. 52. Syntagm. Jur.
Farinac. part. 5. Oper. Criminal. qvaest. 140. n. 17.
Petr. Greg. Tholosan. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 6. n. 5.
Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 290. n. 2.
Carpzov. d. p. 2. q. 52. n. 39. ibiqve alleg. Doctores. LXXVI. Welches Kayser Justinianus in Authent. sed hodie C. ad Leg. Julde adult. Novell. 134. c. 10. so viel die Weibesbilder betrifft / dergestalt gemildert / dab sie mit Ruthen gehauen / und in ein Closter gestossen werden sollen / Busse drin zu thun / und sich zu bessern / auch drin zu bleiben biß der Ehemann sie wieder anzunehmen begehre / welches binnen zwey Jahren [86] zu thun ihm frey stund. Novella 134. c. 10. vers. Adulteram Auth. sed hodie C. ad L. Jul. de Adult. LXXVII. Wiewohl von Alters her der Ehebruch an den Weibern viel schändlicher / wegen Einbringung unechter Kinder in die Familie / gehalten worden als an den Männern. Tiraqvell. de Legib. connub. lege 1. n. 45. Petr. Heigius pag. 2. q. 29. n. 71. Daß sie schwache Werckzeuge und leicht zu bereden sind / wird hier vorgewendet / es ist aber nicht gnung / solche Unthat und was alles Böses und Schändliches draus herfleust / zu entschuldigen und abzuthun.
Petr. Heiden Concl. Crim. c. 2. concl. 6. pag. 142.
Damhoud. in prax. Crim. c. 89. n. 115. & seq.
Joh. Volckm. Bechman. Tom. 2. p. 2. Exercit. Exot. 9. pag. 209. & 210. n. 11. 12. & seqq. LXXVIII. Kayser Justinianus soll / dem Bericht nach / dem weiblichen Geschlecht wie in vielen andern / also auch in diesen zu Ehren seiner Gemahlin Theodorae nachgesehen haben. Joh. Christoph. Lippold. Edit. delict. c. 5. §. 3. LXXIX. Vorzeiten bey der alten Grichen Rechten ward jederman unsträfflich zugelassen einen Ehebrecher auf frischer That ümbzubringen / woron Solonis Gesetz also lautet: Adulterum in opere deprehendenti cuilibet occidendi jus esto. Et alibi: Si qvis deprehensum apud uxorem, aut matrem, aut sororem, aut filiam, ut concubinam, aut concubinam, aut apud eam, qvam apud se ad suscipiendos ingenuos liberos habuerit, ob haec qvi caedem fecerit, ne exulato. LXXX. Es ist aber solches nunmehr durch die Kayserliche Rechte / bis auf der Ehebrecherin Vater und Ehemann zuthun / aufgehoben / wird auch heutiges Tages denen Blutsfreunden impunè nicht zugelassen: Denn wenn ein Vater / der seiner eignen Gewalt und väterlichen Bandes ledig ist / seine Tochter in Ehebruch / und gleich in der Schandthat ergreifft / ist er aus Väterlicher Macht befugt / nicht allein den Ehebrecher / sondern auch seine leibliche Tochter / üm daß sie ihre Ehe gebrochen / zu entleiben: Doch gebühret ihm solche Entleibung nicht / er habe dann die beyde Ehebrüchige Personen in dem Hause wo er / der Vater wohnet / oder aber in seines Tochtermanns Behausung erwischet. Denn wen̅ er sie an einen andern Ort in der That ergriffen / hätte er die obangezeigte Macht nicht. Und wenn er sie Beyde auf einmahl nicht [87] erwürgen möchte / und ihme die Tochter entwichen wäre / mag er derselben auf dem Fuß nachfolgen / und sie denselben Tag / unangesehen / ob gleich etliche Stunden dazwischen verschienen wären / ümbbringen. Ita sunt text. ad lit. in L. Patri datur jus occidendi. L. Si eveniet L. nec in ea. L. qvod ait Lex ad L. Jul. de adult. LXXXI. Es ist auch nicht dran gelegen ob der Vater die Tochter / oder den / so die Ehe mit ihr gebrochen / zum ersten ümbbringet. Wo er auch eins aus denselben verwundet / und auf einmahl nicht gar ümgebracht hätte / soll er ferner mit der That gegen den Verwundeten nicht mehr handeln. Ita text. est in L. nihil interest. ff. ad L. Jul. de adult. LXXXII. Aber ein Ehemann hat in solchem Fall nicht so grosse Macht als seine Schwäher / denn er nicht einen jeglichen / den er bey seinem Weibe in Ehebruch begreifft / tödten mag / sondern allein so geringes Standes sind / als Kuppler / Schalcksnarren / Pfeiffer und Sänger: Item die des Ehebruchs / oder anderer Missethaten vorthin überwunden / und deshalben mit Urthel condemniret, oder seinem Vater / oder Mutter / oder seinen Kindern mit Pflichten oder Treu verwand wären / mag er / so er ihrer einen in seinem Hause bey seinem Weibe in dem Ehebruch findet / entleiben und umbbringen / und hat darum gar keine Strafeverwirckt. Ita sonat text. ad literam in L. marito qvoqve ff. ad Leg. Jul. de Adult. Und so die Söhne dem Vater zu solcher Entleibung geholffen / hätten sie gleicher Weise keine Strafe verdienet. LXXXIII. Wann ein Sohn seine Mutter in Ehebruch ergreifft / hat er nicht gleiche Macht / wie derselben Ehewirth oder Vater / de qvo vide Hippol. de Marsil. in L. 1. §. item Divus n. 3. ff. ad L. Cornel. de Sicariis. LXXXIV. Wo aber der / den der Mann also bey seinem Weibe in Ehebruch ergriffen / nicht eine geringe / schlechte oder leichtfertige Person / sondern eines ansehnlichen Standes oder Amts wäre / den die Rechte dem Ehemann nicht zu erwürgen erlauben / und doch er / der Ehemann / aus Bewegung des Zorns denselben zu tode geschlagen hätte / ist er gleichwol ümb solche Entleibung straffbar / doch kan oder soll ihm das Leben darumb nicht genommen / sondern er in Ansehung seines billigen Schmertzens der Todes-Strafe erlassen / und ihm das Land eine Zeitlang zu räumen aufferleget werden.
|| [88]

Ita est text. in L. Gracchus. §. Sed si Legis Authoritate C. ad L.
Jul. de Adult. &c.
Jul. Paul. lib. 2. tit. 16. Recept. Sent. Novella 117. c. 15.
Abrah. Saur im Gtraf-Buch / p. 197. 198. &. 199. LXXXV. Denn es sind nicht alle Männer so geartet wie der Einsiedler Paulus / welcher ein schänes Weib hatte / und einen bey ihr in Ehebruch ertapte / aber nur drüber lachte / auch zugleich schwur / er wolte sein Lebetage nicht wieder mit ihr zu thun haben! Anbey zu den Ehebrecher sagende: Nimm sie nur hin / und behalte sie für dich!
Socrates lib. 1. c. 2. Hist. Tripart.
Tiraqvell. in Leg. Connub. n. 14. in fine. LXXXVI. Also ist Rodoaldus der Longobarder König mit sammt dem Eheweibe in ispo actu adulterii von den Ehemann erstochen worden / wie Paulus Diaconus berichtet. LXXXVII. Eben das hat auch der heilige Vater Pabst Johannes der XII. erfahren / wie Platina in dessen Lebenslauf anführet. Menoch de A. I. ??? lib. 2. cent. 5. cas. 419. n. 91. & 92. v. Zeiller. p. 501. Wie ingleichen diß einen Grafen von K. zu Erffurt im Gasthoff zum Paradieß begegnet / meldet Joh. Bangen in der Thüring. chronic An. 1599. zu Mühlhausen in 4. gedruckt / p. 143. Zeil. Epist. 525. LXXXVIII. Damit aber der Ehebrecher / so der beleidigte Ehemann / von hohes Standes / Ambts oder Herkommens wegen ümbzubringen nich gebühret / der verdienten Gtrafe nicht entweichen möge / und dem Ehemann auch begnügen geschehe: So mag er den Ehebrecher / wo er denselben ergreiff / zwantzig Stunden lang handhaben und aufhalten / auch Zeugniß und Kundschafft wegen des begangenen Ehebruchs / wider ihn führen / Juxta L. capite qvinto ff. ad L. Jul. de Adult. LXXXIX. Drumb in solchen Fall am besten ist / daß der beleidigte Ehemann seinen Zorn meßige / und nicht sein eigener Richter werde / sondern beyde Verbrecher durch die Obrigkeit abstraffen / und ihnen ihr Recht thun lasse. Dan. Clasen ad art. 119. Constit. crim. pag. 494. in fine. XC. Wenn aber ein Ehemann so geduldig wäre daß er seines Weibes Ehebruch / dessen er doch gewis wäre / nicht achtete / dissimulirte und heimlich nachliesse / auch sie nicht mit ernstlichen Einsehen davon abhielte / oder selbsten Gerichtlich beklagte / als dann wäre er Ehrlos / und möchte das richter [89] liche Ambt ex officio und von sich selbst solchen sosen Mann / als einen muthwilligen Verthätiger des Ehebruchs seines Weibes / andern zum Exempel und Abscheu ernstlich bestraffen. Qvis enim honestus scorta defendat praetextu matrimonii? L. 2. L. qvi domum ff. ad L. Jul. de adult. Et rectè Chrysostomus scribit: Sicut crudelis est & iniqvus qvi castam dimittit: ita fatuus & iniqvus est qvi retinet meretricem: Et Patronus turpitudinis est, qvi celat crimen uxoris. XCI. Zwar findet man auch daß unterschiedliche Völcker den Ehebruch nicht am Leben / sondern mit einer gelindern Poen, bestrafft. XCII. Unter diesen sind nahmentlich die Egyptier welche dem Ehebrecher bey die tausend Schläge geben / dem Weibe aber die Nase abschneiden liessen. Diod. Sicul. lib. Biblioth. c. 2. Ubi qvoqve liberam mulierem violanti virilia apud eosdem amputari solitum fuisse tradit, qvod uno crimine tria non parva crimina complexus esset injuriam, corruptelam & liberorum confusionem. add. Boem. d. tr. lib. 1. qvi idem scribit de AEgyptiis. XCIII. Seldenus verò in uxore sua Hebraea lib. 3. c. 13. pag. 277. distinguit: Adulterium violentum abscissione genitalium, non violentum verò plagis, nariumqve truncatione (qvo dedecore vultus incontinentia maculatus eâ mulctaretur parte, qvâ maximè facies exornatur) apud eosdem punitum fuisse alleg. d. Diod. lib. 1. Billioth. c. 78. & Lib. 2. c. 3. XCIV. Die Locrenser stachen ihnen die Augen aus / welches Gesetze Seleucus gegeben. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. c. 5. XCV. Bey den Atheniensern / wurden sie in keine Kirche gelassen / auch sonst auff allerhand Art und Weise beschimpffet. Demost. in Neaer. Ertappete aber der Mann / der Vater oder Bruder beyde [Greek words], oder in der würcklichen That / stunde ihnen frey solche alsobald zu tödten / nach dem Gesetze Draconis, wie Pausanias in Boeot. wil / oder Solonis, nach Meynung des Plutarchi in vit. Solon. XCVI. Die Cumaei setzten die Ehebrecher am öffentlichen Marckte auff den Schandstein / allwo sie auffs ärgste ausgemachet und verspottet / hernach [90] auff einen Eses gesetzet in der Stadt mit grossen Hohn herum geführet / und wieder an seinen vorigen Orth gebracht wurden.
Plutarch. in problem. c. 115.
Alciat. 2. Parerg. c. 7.
Arnisaeus de Jure connub. c. 5. sect. 8. n. 6. XCVII. Die Cortonienser, in der Insul Creta behiengen der Ehebrecher Häupter mit Wollen (molliorem eorum naturam sic exprobrantes) führeten sie also zur Obrigkeit / die drauff Zeit ihres Lebens vor infam und anrüchtig gehalten wurden. AElian. lib. 12. var. hist. XCVIII. Die Pisidae haben es eben so gemacht / und etliche Tage nach einander dieselbe so auffgeführet. Stobaeus Serm. 42. Also thaten es die Leprei drey Tage nach einander. Coel. Rhodigin. lib. 2. lect. antiq. c. fin. XCIX. Die alten Teutschen schnitten denen Ehebrecherinnen die Haare und Kleider ab / entblöseten sie / zogen sie zum Hause hinaus / liessen sie durch Städte und Dörffer führen / und mit Ruthen tapffer zerhauen. Tacit. de morib. Germ. c. 19. n. 2. add. Berneg. ad Tacit. q. 103. circa fin. C. Die Türcken geben denen überwiesenen Ehebrechern viele / ja wohl tausend Schläge.
Rhodigin. lib. 11. Antiq. lect. c. 78.
D. Gerhard. loc. de Magistr. polit. §. 313. CI. Die Francken schnitten gleichfalls denen Ehebrecherinnen die Haare / wie auch zu desto grösserer Beschimpffung / die Köcke hinten und vorn kurtz ab / und führten sie / also verstellet / durch alle Gassen. Gloss. in c. de benedicto 32. q. 1. CII. Die Neapolitaner, wenn der Mann nicht zuvor aus gerechten Eiffer seinem Ehebrecherischen Weibe die Nase abgeschnitten / lassen dieselben erbärmlich peitschen. Francisc. Vivius in tr. Commun. opin. lib. 2. verb. Adult. num. 4. CIII. In der Insel Sicilia schneidet man ihnen gleichfalls die Nasen ab. Damhaud. Prax. Crim. c. 91. n. 65. CIV. Socrates in Historia Tripart. lib. 4. c. 18. refert tempore Theodosii Imperatoris hanc adulterii fuisse poenam: Mulier deprehensa in adulterio, [91] in angusto includebatur prostibulo, & qvi cum ea palaestram exerceret veneraem, mittebatur, personantibus interim tintinnabulis, qvo eorum sono res omnibus praetereuntibus innotesceret, qvem tamen turpem morem, ut castitati suorum temporum minus convenientem, dictus Imperator abolevit, aliasqve poenas sanxit, qvas qvidem laudatus author non expressit, sed forsan una alterave earum legi potest in L. 8. C. de Repud. CV. Anderswo wird der Ehebruch nur mit Geld verbüsset / sonderlich in CVI. Holl- und Zee-Land.
Ord. Polit. Holland. art. 15. & seqq.
Ord. Zeeland. art. 30. & seqq.
Handoel. exerc. Imperial. 1. q. 1. p. 3.
Perez. in Cod. ad L. Jul. de Adult. n. 25. in med. CVII. In Meyländischen Estat. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 5. cas. 419. n. 75. Fast in allen Städten Italiae:
Idem Menoch. d. cas. 419. n. 79. & seqq. us??? 86.
Tiraqvell. de Leg. connub.
in Gloss. L. 13. n. 22. und andern Orthen mehr vid. Berlich. part. 4. concl. 27. n. 84. CVIII. In der Insel Formosa, wenn es offenbar wird / daß einer bey des andern Weib gelegen / so gehet der Mann in des Verbrechers Haus / und nimmet ihm / zur Straffe / zwey oder drey Schweine heraus. Massen der Niederländische Praedicant Georgius Candidius, welcher Anno 1630. auff dieser Insel geprediget / unter andern in seiner Relation, so Olearius in den Anmerckungen über des von Mandeslo Persianische Reise Beschreibung fol. 234. anführet / gedencket. Erasm. Francisci in dem Neupolirten Geschicht Kunst und Sittenspiegel lib. 2. disc. 10. pag. 414. CIX. In etlichen grossen Städten wird gleichfalls Geldstraffe davor genommen / als zu Lübeck vid. Lübeckisch Stadt-Recht lib. 4. tit. 6. §. 2. CX. Freyburg / Petr. Heigius p. 2. q. 29. n. 75. CXI. Heibrun (ibi poena Adulterii qvoqve est arbitraria.)
|| [92]

Stat. Heilb. part. 10. tit. 9. §. fin.
Pancug de poena adult. th. 37. circ. fin. CXII. Zu Straßburg ist allererst der Ehebruch / zum drittenmahl wiederholet / capital. Das erste mahl wird der Ehebrecher oder die Ehebrecherin 14. Tage lang im Turm gefänglich gehalten / auch mit Wasser und Brodt gespeiset / und die Mannspersonen weder zu Gericht noch Recht / oder zu andern ehrlichen Aemtern gebraucht / auch wenn er schon drinn ist derselben entsetzet. Da auch ein Ehemann eine ledige Dirne durch listige Worte und Schenckungen hintergangen / und sie ihrer Jungfräulichen Ehren beraubet / muß er über die obgesetzte Straffe dieselbe nach Gelegenheit ihres Standes und Herkommens dotiren / wie der Rath es erkennet / oder wenn er Armuth halber / solches nicht thun kan / wird er so lange verwiesen biß er sich mit ihr abfindet. Das weibesbild wird gleichfalls 14. Tage mit solcher Gefängniß Strafe beleget / und darff nachgehends bey keiner Hochzeit / offnen Täntzen / ehrlichen Gesellschafften auff den Zunfft Stuben sich finden lassen / vielweniger Gold nech Seiden Wahr / oder einige Kleidung mit Seiden beleget / am Leibe trangen. Da auch der beleidigte Ehegatte begehrte daß das schuldige Theil aus der Stadt geächtet würde / verweiset der Rath denselben zum wenigsten ein Jahr der Stadt und des Burgbanns. Begehet einer zum ander???ahl Ehebruch / wird er wieder gefangen genommen / und auff den nehesten Rathstag durch die Thurinhüter / jedermann zum Scheu und öffentlichen Exempel / an einen besondern Orth gestellet / und muß da so lange stehen biß der Rath auffstehet. Uber die ses wird er nach geschworner Urphede der Stadt und des Bistthums Straßburg auff ewig verwiesen / in welche er bey Lebens Straffe nicht wieder kommen darff. Verübte er aber zum drittenmahl solch Laster alsdann wird der Mann mit dem Schwerd gerichtet / das Weib aber im Wasser ertrenckt. Ein lediger Kerl so mit einer Ehefrauen und eine ledige Dirne so sich mit einen Ehemann vermischet / werden gleichfalls 14. Tage im Turm mit Wasser und Brodt gespeiset / und ihr Lebetage der Stadt und des Bißthums verwiesen / drinn sie bey Leibes Straffe sich nicht betreten lassen dürffen. Strasburg. Policey Ordnung de anno 1594. & Append. der Policey Ordn. de anno 1628. tit. 29. n. 2. Rubr. Straffe des Ehebruchs.
|| [93]
CXIII. In Franckreich wird der Ehebruch fast gar nicht oder doch gar gelinde gestraffet.
Joh. Faber. in §. ex scripto Instit. de Jur. Nat. Gent. & Civil.
Thuan. lib. 34. Hist. sui temp. pag. 696.
Arnisaeus de Jure Connub. c. 5. Sect. 8. n. 39.
Jul. Clar. lib. 5. sent. §. adulterium n. 7.
Gvil. Bökel. disq. crim. 5. pag. 64.
Matth. Stephani in Prooem. const. crim. Caroli V. n. 20.
Carpzov. Pr. crim. p. 2. q. 54. n. 8. 9. 10. &. 11.
Petr. Heiden. lib. 2. concl. crim. 3. pag. 145.
vide omninò Menoch. de A. I. Q. cas. 419. à n. 76. usqve 86. CXIV. Es wird insqemein vor einen Spas / und der jenige / welcher dem andern kan Hörner auffsetzen / vor einë klugen und verschlagenen Mann gehalten / rühmet sich auch noch wohl dessen ohne Scheu.
Faber. in L. 2. C. qvae sit long. consvetud.
Ann. Robert. de R. I. lib. 1. c. 14. circ. fin.
Pancug. de poen. adult. th. 27. CXV. Drum auch nicht ohne Ursach Henricus IV. in Franckreich sich ein König der Hahnreyer genennet. Harsdörffer im Schauplatz Lust- und Lehr-reicher Geschichte lib. 2. c. 19. §. 7. pag. 22. CXVI. Die Päbste zu Rom haben ihn auch vor nichts / oder doch vor eine gar geringe Sache geachtet / massen den Pabst Alexander III. solchen unter die Crimina levia gesetzet. Cujacius ad C. etsi clerici 4. §. 1. de adulteriis verò & aliis criminibus qvae sunt minora & c. Extr. de Jud. Cujus rationem profert Lucas de penna in L. mulieres C. de incolis qvod nempe homines sint propensiotes in id facinus, & proinde majori venia digni. CXVII. Um dieser Ursache willen haben die sonst heilige Väter / die Jesuiten einen von ihren Mitgesellen Leonhardo Coco Lendsbergensi nachdem er einen Ehebruch begangen / diese schöne Busse aüfferleget / daß er aus dem beyerlande in Oesterreich reisen / und auff den gantzen Weg keine Weibes-Person ansprechen solle / wie solches erzehlet wird in Epistol. Jesuitic. 5. welche post introductionem artis Jesuiticae Gabrielis Bariaci gedruckt sind / pag. 104.
|| [94]
add. Petr. Papp. in annotat. des Holländ. Krieges-Rechts pag. 566. CXIIX. Aber was saget hierzu Gottes Wort? Im dritten Buch Moysis cap. 20. vers. 10. hat GOtt selbst befohlen: Wer die Ehe bricht mit jemands Weibe / der soll des Todes sterben / beydes der Ehebrecher und Ehebrecherin / darum daß er mit seines Nehesten Weibe die Ehe gebrochen hat. Item CXIX. Im fünfften Buch Moysis c. 22. v. 22. Wenn jemand erfunden wird der bey einem Weibe schläfft / die einen Ehemann hat / so sollen sie beyde sterben / der Mann und das Weib bey der er geschlaffen hat / und solt das Böse von Israel thun. vid. Joann. Fichard. cons. 65. n. 2. Vol. 1. & cons. 112. n. 4. CXX. Und wenn die Obrigkeit hie nicht straffen wil / heisset es Die Hurer und Ehebrecher wird Gott richten: Weder die Hurer noch die Ehebrecher sollen das Reich Gottes ererben / sondern ihr Theil soll seyn in dem Pfuel der mit Feuer und Schwefel brennet. CXXI. Drum hat auch Käyser Carolus V. in der Peinlichen Hals Gerichts Ordnung art. 120. Käyser Justiniani obgedachte Constitution renoviret und bestetiget: ibi So ein Ehemann einen andern üm des Ehebruchs willen / den er mit seinem andern üm des Ehebruchs willen / den er mit seinem Eheweibe verbracht hat / Peinlich beklaget / und des überwindet / derselbe Ehebrecher samt der Ehebrecherin / sollen nach sage unser Vorfahren / und unsern Käyserlichen Rechten gestrafft werden &c. CXXII. Qvae verba cum ad Jus Commune civile se referant, poenam qvoqve adulterii de Jure Civili constitutam, scilicet ut viri gladio puniantur, mulieres verò virgis caesae in Monasterium detrudantur, vigore ordinatio nis Criminalis in Imperio adhuc obtinere dicendum est cum
Carpzov d. q. 53. n. 2.
Eckolt. tit. ff. de Adult. th. 9.
Georg. Frid Pancug de poenis adulterii th. 35. CXXIII. Die ebenfalls in den Sächsischen Rechten verordnet ist. Lib. 2. Landrecht. art. 13.
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CXXIV. Daß demnach das gemeine Kayser Recht / item die Peinliche Hals Gerichts Ordnung Caroli V. Imp. und das Sachsische Recht der Straffe halber / überein kommen / ausgenommen die Verstossung des Weibes Bildes ins Kloster / weil bey den Evangelischen dergleichen Nonnen Clöster / wie bey den Catholiken / man nicht mehr hat / drum auch in den Sächsischen Orthen und sonsten an statt dessen der Staupenschlag und die ewige Landesverweisung erkannt und gesprochen wird.
Petr. Heig. p. 2. q. 29. 72.
Wesenb. in parat. ff. ad Leg. Jul. de adult. n. 19.
Joh. Volck. Bechmann tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 213. n. 20.
Matth. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 25.
Joh. Philip. ad decis. Elect. Sax. decis. 82. obs. 1. num. 12. CXXV. Begebe es sich aber daß ein lediger Kerl / oder ein Wittwer mit eines andern Ehefrauen wircklich zu thun gehabt hätte / welches man einen einfachen Ehebruch nennet / wird der Thäter dennoch mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht: weil die Worte in Novell. 134. c. 10. indifferenter und ohne Unterscheid / ob der Verbrecher beweibet oder ledig sey / lauten. Uber dieses auch der Ehebruch eigentlich an eine verehlichte Weibesperson begangen / und durch solche unzuläßige werden / welches billig mit dem Tode abzustraffen.
L. inter liberos C. §. 1. ff. ad leg. Jul. de Adult.
L. inter stuprum 101. ff. de V. S.
L. 1. §. fin. ff. de Ventre inspic.
Carpzov. p. 4. Jur. Pend. Forens. const. 19. def. 3.
Jul. clar. in §. adulterium n. 2.
Matth. Stephani ad art. 129. ordin crim. Caroli V. CXXVI. Ein Ehemann / so mit einem ledigen Weibesbild / es mag eine Jungfer / Wittbe oder gemeine Hure sey / fleischliche Unzucht und Ehebruch getrieben / wird nicht am Leben gestraffet / sondern mit Staupen Schlägen des Landes ewig verwiesen.
Coler. part. 1. Decis. 176. n. 21. &. seqq.
Heig. d. q. 29. n. 5. & seqq. Carpzov. saepè dict. q. 53. n. 96. & seqq. us??? 63. allwo er auff alle widrige Einwürffe antwortet / und solche diluiret: & in I. P. F. part. 4. const. 19. def. 4.
|| [96]
CXXVII. Das Weibes Mensch wird entweder nur mit Gefängniß / oder zeitlicher Landes Verweisung beleget.
Wesenb. in paratit. ad L. Jul. de Adult. n. 19.
Anton. Faber. in Cod. lib. 6. tit. 31. def. 8. n. 3.
Carpzov. d. q. n. 84. & seqq. usqve ad finem & p. 4. Const. 19. def. 3.
Philipp. cit. loc. obs. 1. n. 31. CXXIIX. Im Churfürstenthum Sachsen aber wird der Ehebruch viel härter gestraffet: Denn wenn beyde Delinqventen verehliget sind / und also ein Adulterium duplicatum oder Oberhurerey begangen haben / werden dieselbe beyderseits mit dem Schwerd gerichtet. CXXIX. Eben also wird es auch gehalten / wenn ein lediger Kerl oder Wittiber eines andern Eheweib beschläfft / da sie gleichfalls beyde dran müssen. CXXX. Treibet aber ein Ehemann mit einer ledigen Dirne oder unverehlichten Weibe Ehebruch / wird ihm / dem Ehemann / gleichfalls beyde dran müssen. CXXX. Treibet aber ein Ehemann mit einer ledigen Dirne oder unverehlichten Weibe Ehebruch / wird ihm / dem Ehemann / gleichfalls der Kopff abgeschlagen / das Weibesbild aber mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Juxta Ordin. provinc. Electoris Mauritii de Anno 1543. sub tit. von Straffen des Ehebruchs.
Constit. D. Augusti Elect. de Anno 1572. 19. Part. 4.
Ordin. Eccles tit. von Straffe der Unzucht und des Ehebruchs.
Ordin. Matrimon. de Anno 1625. von Ehe Sachen punct. 4. vers. da einer des andern Weib beschläfft.
Carpzov. I. P. F. part. 4. const. 19. def. 8. & 9. nec non pract. crim. part. 2. q. 54. per tot.
Philipp. ad Decis. Elect. Sax. Decis. 82. observ. 1. n. 14. & seqq. us??? ad fin. ibi??? praejudicia. CXXXI. Und ob wohl nach den gemeinen Kayser Recht / ein Ehemann / welcher mit eines andern Weib / so ein leichtfertig Leben führet / und als eine gemeine Hure mit vielen zu thun hat / etwas gelinder gestrafft wird. vid. Carpzov. d. part. 2. q. 57. per tot.
|| [97]
CXXXII. So hilfft ihm doch solches in dem Churfürstenthum Sachsen nicht / sondern sie müssen beyde dem Schwerd herhalten. Decis Elect. 82. ibiqve Philippi observ. 2. per tot. CXXXIII. Es finden sich aber doch Ursachen / welche die ordentliche Strafe des Ehebruchs mitigiren und mildern / als Wenn der unschuldige Ehegatte dem schuldigen die Verbrechung verzeihet / und ferner beywohnen will / da die Todes-Strafe / dem Heil. Ehestand zu Ehren / in die ewige Landes-Verweisung verwandelt wird / doch muß das unschuldige Theil dem Schuldigen ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung folgen. Joh. Christoph. Lippold Epit. delict. cap. 5. §. 8. CXXXIV. Welches im Churfürstenthum Sachsen nur allein in adulterio simplici angehet. Darunter auch die gefürstete Grafschafft Henneberg mit begriffen / laut Busan derer Constitution de Anno 1597. Bechman tom. 2. p. 2. Exerc. exot. 9. obs. pr. 31. n. 5. CXXXV. In duplicato aber hat da keine intercession stat.
Const. Elect. 19. p. 4. §. es soll aber vers. wenn aber ein Ehemann / sc.
Treutler Vol. 1. disp. 7. th. 5. lit. c.
Richter part. 2. decis. 88. n. 88. CXXXVI. Ob gravitatem delicti, utpote qvod duplicem torum violat, duplexqve delictum continet, adeoqve duplici poena dignum est.
Philipp. d. Decis. Elect. 82. obs. 9. n. 6.
Maurit. part. 2. Consil. 9. n. 9. & seqq. CXXXVII. Ausgenommen in den Fall / wenn ein Ehemann sich mit einem Eheweibe vermischet / die zuvor mit andern auch ge Ehebruchet / alsdem ist des unschuldigen Eheweibes Vorbitte gültig.
Secundum Decis. Elect. 82.
Const. Elect. Aug. 19. p. 4.
Heig. p. 2. q. 29.
Dan. Moller. lib. 2. Semest. 36.
Carpzov. part 2. q. 57. n. 23. & seqq. CXXXVIII. Eben also in Gegenstand des unschuldigen Ehemanns Intercession vor sein untreues Eheweib / so mit andern Mann / der auch schon mehrmahl die Ehe gebrochen / wircklich zu thun gehabt. Philippi ad d. Decis. 82. obs. 3. n. 14. CXXXIX. Ex natura correlatorum, qvorum eadem est disciplina etiam in Poenis.
|| [98]

N. Boër. Decis. 48. n. 3.
Carpz. cit. lic. n. 43. & seqq. CXL. Es liberiret auch die Ehebrecher à Poenâ ordinariâ praesumta conjugum remissio. Als wenn ein Ehegatte gewust ätte daß das andere einen Ehebruch begangen / aber nicht drüber geklaget / und hernach gestorben wäre / oder wenn es auch gleich nichts davon gewust hätte / wird doch praesumiret und davor gehalten / wenn es beym Leben blieben / und die That erfahren / es dennoch demselben würde verziehen und länger beygewohnet haben. Dan. Moller. lib. 3. Semest. c. 13. n. 2. vers. qvod si post mortem. Gilhausen in arb. jud. Crim. c. 2. tit. 18. n. 21. Philippi. d. l. obs. 4. n. 4. 5. & 6. CXLI. Auf welchen Fall der Thäter nur des Landes auf Ewig verwiesen wird. CXLII. Et hoc etiam procedit in modò dicto casu qvando scilicet Maritus cum uxore alterius more meretricio vivente consvetudinem habet, ac post mortem demum suae conjugis de adulterio confessus aut convictus est, ob rationis identitatem; & vice versa. Carpzov. p. 2. q. 57. n. 86. CXLIII. Ausserhalb des Churfürstenthumbs Sachsen wird der adulter obpraesumtam remissionem mit zeitlicher Verweisung oder Gefängnis-Strafe angesehen. Idem q. 55. n. 56. CXLIV. Also auch wenn ein ledig Weibesbild / es mag eine Jungfer / Wittbe oder Hure seyn / mit einen Ehemann / der vorher mit mehrern die Ehegebrochen / zuhält / wird sie nicht / wie sonst / zur Staupe geschlagen / sondern alleine des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. Jurisprud. Forens. p. 4. Const. 19. def. 21. n. 1. & seqq.
Philip. d. obs. 4. n. 17. 18. 19. 20. & 23. ibiqve praejudicia. CXLV. Ein Ehemann / so mit einer gemeiner Vettel Unzucht getrieben / wenn sein Weib ihm nicht verzeihen will / wird im Churfürstenthum Sachsen ebenmäßig mit den Schwerd gerichtet / die Vettel aber mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Decis Elict. 83. ibiqve Philippi observ. 1. per tot.
Carpzov. Jurisprud. For. p. 4. const. 19. def. 21. per tot.
|| [99]
CXLVI. Nach den gemeinen Rechten aber wird er (nisi uxor pro eo intercedat) zur Staupe geschlagen / und mit ewiger Landes-Verweisung beleget.
Pet. Heig. part. 2. q. 29. n. 5. & seqq.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 46. & 51. ibiqve relati. CXLVII. Extra Electoratum Saxoniae etiam in terris Imperii, hät auch in duplicato adulterio die intercessio conjugis stat / doch stehet bey der hohen Landes-Obrigkeit ob sie in Ansehung des unschuldigen theils Vorbitte und Erklärung / und wegen anderer Umbsta̅de / daß nemlich der eine Ehegatte immer kranck gewesen / oder viele kleine und unerzogene Kinder da sind / dem Schuldigen Gnade erzeigen wolle / welches auch also den Urtheiln einverleibet wird.
Nic. Boer. Decis. 298. n. 3.
Berlich. part. 4. concl. 27. n. 96.
Carpzov. d. q. 55. n. 25. & 29.
Coler. part. 1. decis. 176. n. 15.
Richter Consil. 13. n. 5. vol. 1. & decis. 88. n. 89.
Struv. Exerc. 49. th. 33. Syntagm. Jur.
Joh. Volckm. Bechman. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. p. 214. n. 28.
Joh. Krug. dissert. de Venere illicit cap. 1. th. 12. CXLVIII. In Simplici adulterio aber vird die ordinaria poena, etiam absqve reqvisitione voluntatis ac authoritatis Supremi judicis, ad intercessionem conjugis, erlassen / und in eine zeitliche Verweisung auf etliche Jahr / oder noch längern Gefängniß / verwandelt.
Carpzov. q. 55. n. 33. & seqq. usqve 37.
Bechman. d. loc. CXLIX. Wo aber ein groß Aergerniß draus zu besorgen / wird auch wohl die ewige Landes-Verweisung erkannt. Idem Carpzov. n. 38. & 39. CL. Ferner wenn der unschuldige Ehegatt / nach dem er von dem Ehebruch Wissenschafft gehabt / dennoch wieder die eheliche Wercke mit dem Schuldigen getrieben / und denselben fleischlich erkannt / wird davor gehalten / er habe ihm die Verbrechung dadurch tacitè remittiert, und auf solchem Fall dem Reo nur ewige Landes-Verweisung zugesprochen / welchem pars innocens ausser Landes mit wesentlicher Wohnung folgen muß.
|| [100]

Dan. Moller. ad Const. Elect. 19. n. 12. part. 4.
Virg. Pingizer q. 57. n. 4. Ubi ita Scabinos Jenenses aliqvoties judicasse refert.
Berlich. part. 4. concl. 27. n. 104.
Carpzov. q. 55. n. 40. & 44. ibiqve praejudicia Lips. CLI. Drumb warnet Clarus lib. 5. Sent. §. adult. n. 18. die Ehemänner daß wenn sie erfahren / daß ihre Weiber ihnen solcher Gestalt untreu worden / sie sich ja hüten sollen daß sie dieselbe nicht wieder fleischlich berühren / und also hernach die Ehebrecherische Hure behalten müssen. Addatur
Ludov. Gilhausen in arb. Judic. Crim. c. 2. tit. 18. n. 4.
Hunnius ad Treutler. disp. 3. th. 2. qvaest. 34.
Damhouder Prax. Crim. c. 89. n. 40.
Petr. Heiden Concl. crim. cap. 2. concl. 3. pag. 133. CLII. Da es sich aber zutrüge daß ein Ehebrecher / der eine Ehebrecherin / ihr Leben zu erhallten / vorgebe / es hätte seine Frau oder ihr Mann / nach dem selbige von dem Ehebruch gewust / die eheliche Wercke wieder mit ihnen gepflogen / der unschuldige Theil aber leugnete und verneinte solches / muß dieser Letztere es mit einem Jurament erhärtten.
Nic. Reusner. lib. 4. decis. 5. n. 107.
Joh. Volck. bechmann tom. 2. p. 2. Exerc. 9. pag. 215. n. 32. Ebenmäßig wenn er sagte / daß er bey Treibung der ehelichen Wercke nichts von den Ehebruch gewust hätte.
Virgi. Pingizer q. 57. n. 4.
Carpzov. q. 55. n. 47. 48. & 49. CLIII. Wenn ein Eheweib ihren Ehebrecherischen Ehemann einmahl von der ordentlichen Todes-Straffe durch ihre Intercession losgemacht hat / derselbe aber begienge zum andern mahl einen Ehebruch / kan sie ihn zum andernmahl durch ihre Vorbitte / von der Strafe des Schwerds loßbringen / doch nur in denen Fällen wo die intercessio conjugis zuläßig ist.
Carpzov. pract. Crim. part. 2. q. 55. n. 57. & seqq. usqve 68.
Bechmann d. tom. 2. p. 2. Exerc. 9. n. 34. pag. 215. Qvo ipso tamen judici arbitrium in Poena adulterii aggravanda neqvaqvam ademtum esse velim, qvi, si adulterio sqepius reiterato, pro ratione circumstantiarum ac personarum Reum, priusqvam ad intercessionem conjugis dimittatur, in carcere virgis castigandum esse decernat, meo judicio non multum à vero aberrabit, inqvit. Idem Carpzov. d. l. n. 69.
|| [101]
CLIV. Begebe es sich daß beyde Ehe-Gatten zugleich an andere mit Ehebruch sich vergriffen / und sie wolten ein ander verzeihen / und ferner Ehelich beywohnen / wird abermahl / dem Heil. Ehestand zu Ehren / ihen die Todesstrafe erlassen / beyde aber doch des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. modò dict. q. 55. n. 70. & 75.
Bechmann d. loco n. 34. pag. 215. CLV. Ein Eheweib so mit einen ledigen Kerl oder Wittber ge Ehebruchet / wird zwar / auf Intercession ihres Mannes / der sie wieder zu sich nimmet / mit der Todes-Strafe verschonet / und nur mit der ewigen Landes-Verweisung beleget / dem ledigen Burschen oder Wittber aber kommet solches in nichts zu statten / sondern muß seinen Kopfhergeben.
Idem Carpzov. d. q. n. 20. & p. 4. const. 19. definit. II.
Joh. Krug. dissert. de Venere illicita c. I. th. 12. CLVI. Extra verò ditiones Saxon. remissionem conjugi factam, alteri parti qvoqve prodesse volunt.
Prosp. Earinac. q. 141. n. 108. Part. 5. Op. Crim.
Virgil. Pingizer q. 57. n. 25.
Coler. decis. 176. n. 6. p. 1.
Berlich. Concl. 27. n. 113.
Carp. d. const. 19. def. 12.
Bechmann d. Exerc. 9. p. 214. n. 31. & 39. CLVII. Es muß aber die Erklärung des Ehegattens daß es dem schuldigen Theil die Verbrechung verzeihen / und ungeachtet gebrochener Treu und Glaubens wieder annehmen / und ihr ferner Ehelich beywohnen / auch ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung derselben folgen wolle / von Gericht geschehen / und bedarff ein Weib hierzu keinen curatorem, sondern ist gnung wenn sie selber vor Gericht erscheinet / und obige Erklärung thut.
Nicol. Boer. decis. 298. n. 3. vers. dum tamen.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 117.
Carpzov. cit. q. 55. n. 85. & seqq. Item 89. 90. & 91.
Bechmann d. exerc. 9. p. 215. n. 35. CLVIII. Wenn ein Ehegatte solcher Gestalt sich einmahl Gerichtlich erkläret / kan es sein Wort nicht wiederruffen noch zurück treten.
Idem Carpz. q. 55. n. 79. & seq. usqve 84.
Bechmann d. loc. & n. Ubi n. 30. dicit, remissionem conjugis in Ducalibus provinciis Saxoniae locum habere qvando Adulter vel Adultera spontè confitetur delictum.
|| [102]
CLIX. Ja ob gleich der Ehebrecherische Mann seines Weibes Intercession nicht begehrte / sondern lieber sterben wolte / dennoch aber das Weib ihm verzeihet und vor ihn bittet / wird er mit der ordentlichen Todes-Strafe nicht beleget / sondern nur verwiesen / und muß das Weib ihm folgen und beywohnen. Bechmann d. Exerc. 9. obs. pract. XXII. n. 40. CLX. Es findet auch mehrgedachte intercessio conjugum stat in den Ehebrüchen / so geschehen ehe ein oder der andere Theil geheirathet / als zum Exempel wenn eine Jungfer / ledige Dirne oder Wittbe mit einen Ehemann Ehebruch getrieben / hernach aber heirathete / und als denn erst der Ehebruch lautbar würde / und ihr Mann wollte vor sie intercediren und sie zum Ehegatten behalten / wird sie dem Heil. Ehestand zu Ehren mit der Staupe / so sie sonst verwircket / verschonet / doch alber mit ewiger Landes-Verweisung in Straf genommen / daraus ihr Ehemann ihr auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.
Carpz. d. q. 55. n. 92. 97. 98. & Jur. prud. For. p. 4. const. 19. def. 16.
Bechmann d. l. n. 36. CLXI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem so im ledigen Stand / als er noch ein lediger Gesell oder ein Wittber gewesen mit einem Eheweibe geehbruchet / hernach aber heyrathet / dem ebenmeßig auf Vorbitte seines Eheweibes die Todes-Strafe erlassen / aber ewig verwiesen wird / sie ihm auch ausser Landes folgen muß. Carpz. d. qvaest. n. 100. & seqq. usqve 104. CLXII. Jedoch kan in Chur-Fürstenthum Sachsen der unschuldige Theil / so vor den andern intercediret / ungeachtet er das Land räumen müssen / wenn er etwas zu handeln / oder sonst zu verrichten hat / auf eine kurtze Zeit in das Land wieder kommen / und sich darinnen aufhalten.
Dan. Moller. lib. 3. Semestr. c. 13. n. 2.
Lippold. d. Epit. delict. c. 5. §. 9.
Gilhauf. arb. crim. c. 2. tit. 18. n. 21.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 116. CLXIII. Wenn eine Braut / ehe sie noch copuliret wird / Ehebruch mit einem Ehemann treibet / der Bräutigam aber vor sie intercediret, und dennoch zum Ehegatten annimmt / wird sie entweder mit Gefängniß / zu weilen auch wohl / zu Abwendung des Aergernisses / mit ewiger Landes-Verweisung beleget / welcher der Bräutigam auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Idem q. 56. n. 80. & 81.
|| [103]
CLXIV. So ist es auch bewand mit einem Bräutigam / welcher dergleichen verübt. Idem n. 82. & seqq. usqve 85. Und solche Remission kan nicht revociret werden Carpzov J. P. F. part. 4. Const. 19. defin. 20. CLXV. Wenn aber der Bräutigam nicht vor die Braut bitten / viel weniger sie wieder annehmen will / wird dieselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. q. 56. n. 56.
Joh. Krug dissert. de venere illicit. c. 1. th. 10. Im Gegenstand aber der Bräutigam wegen des Ehebruchs mit eines andern Weibe / mit dem Schwerd gerichtet. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 151. CLXVI. Hat er aber nach dem Verlöbniß / oder bey wehrenden Aufgeboth / ehe er noch copuliret worden / mit ledigen Dirnen fleischliche Unzucht getrieben / wird er ausgestäupet und des Landes ewig verwiesen.
Carpz. d. q. 56. n. 51.
Coler. decis. 176. n. 37.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 150. Bittet aber in solchen letztern Fall die Braut vor ihm / fält der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung / und wird er alsdann mit Gefängniß / oder umb eine ziemliche Geld-Busse / seinem Vermögen nach / gestrafft. Carpz. d. q. 56. n. 56. & 57. CLXVII. Lässet sich auch die Braut vor der Copulation von einen ledigen Gesellen beschlaffen / und der Bräutigam bittet nicht vor sie / wird sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Idem Carpz. ibid. n. 44. CLXVIII. Da auch der Bräutigam nach dem Verlöbniß / ehe die Copulation erfolget / die Braut fleischlich erkannt hätte / und dieselbe liesse drauf einen andern ledigen Gesellen oder Wittber auch zu / und es käme aus / wird der ledige Geselle oder Wittber zur Staupe geschlagen und aus dem Lande auf ewig verwiesen. Carpzov. q. 56. n. 69. & seqq. usqve 74. CLXIX. Die verehlichte Personen welche mit den Bräutigamen oder Bräuten Ehe bruchen / werden mit den Schwerd gerichtet / intercediren aber ihre Ehegatten vor sie werden sie des Landes ewig verwiesen / und muß der unschuldige Theil ihnen ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung folgen. Carpz. d. q. 56. n 88. 89. & 90.
|| [104]
CLXX. Wenn aber der Thäter vorgibt / er hätte nicht gewust daß die mit der er zu thun gehabt / eine verlobte Braut wäre / muß er solches mit einem leiblichen Eyd erhärten. Est enim ignorantia est genere earum rerum, qvae in animo consistunt. At qvae in animo latent, juramento probari debent.
C. cum in tua §. fin. qvi matr. accus. post. c. pastoralis in fin. de except. L. non omnes § à Barbaris ff. de re milit.
Mascard. de prob. vol. 2. concl 881. n. 1. & seqq.
And. Gail. lib. 2. obs. 48. n. 24.
Menoch de A. J. Q. cas. 186. n. 4.
Carpzov. q. 56. n. 67. & 68.
Bechmann d. Exerc. 9. pag. 216. n. 43. CLXXI. Wenn ein Eheweib ein leichtfertig Huren-Leben führet / und mit etlichen Ehebruch getrieben / aber aus Irrthum oder Vergessenheit den allerersten Thäter nicht weiß noch benennen kan / so werden alle die jenige mit denen sie zu thun gehabt / es mögen ledige Kerl oder Ehemänner seyn / mit der ordentlichen Todes-Strafe verschonet / allermassen der Churfürstl. Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1628. als ein dergleichen leichtfertig Eheweib mit 11. Mannskerlen theils ledig / theils beweibet zu thun gehabt / also erkannt /
teste Carpzov. pract. Crim. part. 2. q. 56. n. 79. 80. & 81.
Vid. Bechmann d. Exerc. 9. pag. 217. n. 44. Allwo er setzet / daß wenn das Weib bekennet / sie habe mit Titio zu erst die Ehe gebrochen / derselbe alleine mit dem Schwerd gerichtet / die andern aber extraordinariè gestrafft werden. Da aber Titius solches leugnet / und indicia probabilia wieder das Weib beybringen könte / daß sie vor ihm schon mit andern ge Ehebruchet / cessiret poena gladii, doch wird er fustigiret und des Landes ewig verwiesen. Idem Bechmann d. loc. n. 45. CLXXII. Eine Braut / die der Bräutigam vor der Copulation böslich verlassen / wenn sie sich von einen andern ledigen Kerl beschlaffen lässet / wird mit zeitlicher Landes-Verweisung bestrafft. Carpzov. q. 58. d. part. 2. n. 50. & 51. CLXXIII. Dafern ein lediger Gesell oder Wittber mit einem Eheweibe / so der Mann böslich verlassen / sich fleischlich vermischet / wird derselbe nicht mit der poena ordinaria gladii beleget / sondern in perpetuum exilium verwiesen.
Idem d. l. n. 52. & seqq. usqve 58.
Bechmann tom. 2. p. 2. Exerc. 9. pag. 247. n. 46.
|| [105]
Thut es aber ein Ehemann / so hat seines Weibes Intercession statt. Carpzov. d. q. 58. n. 59. & 60. CLXXIV. Ehebruchte aber ein Mann / welcher sein Weib bößlich verlassen / mit einer ledigen Dirne / wird er mit dem Schwerd gerichtet. Würde aber sein Weib vor ihn bitten / ihm das Verbrechen verzeihen and noch ferner ehelich beywohnen / wird die Straffe in die ewige Landes Verweisung verwandelt / dem pars innocens folgen muß. CLXXV. Eben also wird es im Gegenstand auch mit dem Eheweibe so ihren Mann bößlich verlassen / gehalten ex natura correlatorum. Carpzov. q. 58. n 61. 62. & 63. CLXXVI. Wenn ein Eheweib gütlich / oder auff der Folter bekennet / daß sie mit einen andern Ehemann / der aber gestorben ist / Ehebruch getrieben / ist solche Confessio nicht gnug die ordentliche Todes Straffe ihr anzulegen / sondern sie wird extraordinariè abgestraffet.
Consult. Const. Saxon. tom. 2. p. 4. q. 21. incip. offtmal bekennen. n. 4.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 138. CLXXVII. Ehe und bevor dem Ehebrecher die Todes Straffe zu erkandt und an ihm vollstrecket wird / muß zuvor gewiß / ausgemacht / und von beyden Verbrechern gestanden worden seyn / daß sie das Werck des Fleisches gäntzlich consummiret und erfüllet haben: welches in IMMISSIONE SEMINIS oder würcklich geschehener fleischlichen Vermischung bestehet.
Carpzov. Jurisprud. Forens. part. 4. Constitut. 19. def. 17.
Berlich. p. 4. q. 27. n. 74.
Joh. Volckm. Bechman. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. n. 53. obs. pr. 35. Non enim hîc satis est si delinqvens palpaverit in circuitu, ut loqvitur Glossa, nec ut membrum suum juxta vas mulieris posuerit, & anteqvam cum ea carnaliter copularetur semen emiserit, Joan Zanger de qvaest. & tort. c. 1. n. 2???9. Sed REALIS IMMISSIO SEMINIS & COMMIXTIO SANGVINIS reqviritur. Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 61. n. 2. CLXXVIII. Der Ehebruch verjähret sich ausserhalb dem Churfürstenthum Sachsen / sowohl in simplici, als duplicato adulterio, nach völlig verflossenen fünff Jahren / von der Zeit anzurechnen / da das letzte mahl der Ehebruch geschehen und vollbracht worden.
D D. ad L. 11. § 4. & seqq. L. 29. §. 6. & L. 31. ff. ad L. Jul. de Adult. Boer. decis. 26. n. 12.
|| [106]

A. Perez. C. ad Leg. Jul. de Adult. n. 18. p. 740.
Carpzov. p. 2. q. 59. n. 20. & 21.
Philipp. ad Decis. Elect. 84. obs. 1. n. 19. & 20.
Richter. Cons. 351. n. 17. vol. 2.
Brunnemann. ad L. 5. C. de Adult.
Goswin ab Esbach in not. ad Carpzov. J. P. F. part. 4. const. 19. def. 19. pag. 555. Siveper viam accusationis procedatur, sive per viam Inqvisitionis.
Hahn. ad Wesenbec. in parat. ff. ad Leg. Jul. de Adult. n. 18. pag. 740.
Jul. Clar. lib. 5. sent. q. 51. n. 2.
Consult. Sax. tom. 1. p. 4. q. 1. n. 8. & seqq. & tom. 2. p. 4. q. 261. in med.
Schneidewin. Instit. de usucap. tit. de specieb. praescript. n. 45.
Jac. Thominus. Decis. 39. n. 20. vers. siverò.
Gail. de pace publ. lib. 1. c. 20. n. 33. also daß alsdenn der Thäter von aller Anklage / Inqvisition und weltlichen Straffe frey ist.
L. mariti 29. §. sex mensium 5. vers. praeterea ff. ad Leg. Jul. de adult.
L. 1. §. accitsationem 10. L. Senatus consultum. 15. §. si propter 3. ff. ad Senat. Turpill. L. querela 12. C. ad Leg. Cornel. de fals.
Wesenbec. in parat. ff. ad Leg. Jul. de adult. n. 18.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 19. part. 4. n. 6.
Goedd. in L. aliud fraus est 131. §. 1. n. 9. & seq. ff. de verb. signif.
Franc. Balb. de praescript. p. 4. princip. qvaest. 2. n. 2.
Zanger. de except. part. 3. c. 10. n. 213. vers. excipitur omnis.
Pet. Theod. in Colleg. crim. disp. 6. th. 3. lit. G.
Virg. Pingizer. q. 57. n. 24.
Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 59. n. 6. 7. 19. 20.
Matth. Coler. p. 1. decis. 176. n. 39.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 128. & 129. ibi??? alleg. DD. Er mag solche Exception vorgefchützet haben oder nicht.
arg. L. 1. de qvaestion.
Henr. Hahn. ad Wesenbec. tit. ad Leg. Jul. de adult. part. 2. pag. 740.
Philipp. ad Decis Elect. Sax. 84. obs. 1. n. 6. 7. 8.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 19. n. 6. Wenn nur aus den Acten erhellet / daß die fünff Jahr schon vorbey und verflossen sind.
|| [107]

Moller. ad Const. Elect. 19. n. 6. in fin. part. 4.
Virg. Pingizer. q. 57. n. 14.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 128. & 129. Davor ohne dem der Judex Sorge tragen / und suppliren muß wasin diesen Fall zu des Inqvisiti Defension nöthig ist. vid. Carpz. q. 59. n. 36. & seqq. us??? 40. CLXXIX. Im Churfürstenthum Sachsen verjähret sich zwar der einfache Ehebruch auch nach völlig verflossenen fünff Jahren / aber der doppelte Ehebruch / oder Oberhurerey / erst nach zwantzig Jahren.
Secund. Const. Elect. 19. §. fin. part. 4. ibi??? Carpz. def. 13. & 14.
Decis. Elect. 84. ibi??? Philippi obs. 1. n. 22. & seqq. usqve ad sin. & obs. 2. per tot.
Carpz. p. 2. q. 59. n. 50. & 51.
Zanger. de Except. p. 3. c. 10. n. 215.
Finckelthaus. observ. 6. per tot.
Richter. part. 1. Decis. 21. n. 31. & seq.
Brunneman. ad L. 5. C. de Adult. Doch wird auch in solchem Foro adulterium duplicatum commissum eum uxore qvae meretricio more vixit, aut à marito deserta est, praescriptione qvinqvennii tolliret. Carpz. q. 59. n. 44. & seqq. us??? 48. Licet enim in terris Saxonicis ad intercessionem conjugis in duplicato adulterio poena ordinaria non remittatur; attamen si Magistratus, qvi jura Superioritatis habet, in favorem partis innocentis, ejusqve liberorum, aliave ex causa probabili Reo gratiam facere, ac poenam mortis condonare velit, qvin hoc facere, mitiusqve supplicium surrogare possit, dubitandum non est. Carpz. part. 2. q. 61. n. 65. CLXXX. Wenn aber / nach vollbrachter That / in den fünff Jahren der Ehebruch auskähme / der Judex auch drauff inqvirirte, der Thäter aber austrete / daß man seiner nicht habhafft werden könte / und erst nach verlauffenen 5. Jahren sich wieder einfünde / helffen ihm solche 5. Jahre nichts.
Carpz. q. 59 n. 48.
Joh. Cramer. compend. crim. lib. 3. c. 8. n. 13. pag. 322. CLXXXI. Es ist auch in Ehebruchs Sachen zur Vollstreckung der Todes Straffe nicht gnung / wenn gleich ein Theil die That gestehet / das andere aber ausgetreten und nicht zu haben ist / und also dessen Mit-Geständniß er [108] mangelt / sondern es wird dieselbe so lange auffgeschoben / biß das andere Theil / dem durch Steckbrieffe fleißig nachzutrachten / auch zur Hafft gebracht wordë / und die That entweder in Güte oder durch die Tortur gestehe.
Carpzov. p. 2. q. 60. n. 17. 33. & 38.
Bechmann. d. Exerc. 9. pag. 218. n. 51. CLXXXII. Doch hat dieses seinen Abfall wenn nemlich so hefftige Indicia wider den Thäter streiten daß er durch die Folter angegriffen werden müste / und er den Ehebruch drin gestünde / als dann könte man ihm doch ungeachtet die persona coadulterans abwesend / sein Recht thun.
Dan. Moller. lib. 2. Semest. 37. n. 2. & ad Const. Elect. 9. n. 13. p. 4.
Carpzov. q. 60. n. 39. & seqq. us??? 44. & in J. P. F. part. 4. const. 19. def. 15.
Bechmann. d. loc. n. 52. CLXXXIII. Wenn wieder das eine ausgetretene Theil der Achts-Process angestellet worden / das andere Theil aber / so zur Hafft gebracht / in Güte den Ehebruch gestehet / wird die Todes Straffe so lange auffgeschoben / biß der Achts Process erörtert ist. Carpzov. q. 60. n. 45. & 55. Stürbe aber das flüchtige Theil / und man könte den Achts-Process also nicht anstellen / oder vollständig zum Ende bringen / wird der Gefangene mit Staupenschlägen das Landes verwiesen. Carpzov. saepè dict. q. 60. n. 57. 58. 61. 62. & 63. CLXXXIV. Ferner mitigiren auch die ordentliche Straffe des Ehebruchs folgende Ursachen. CLXXXV. Als wenn einer das Delictum nicht völlig consummiret und verrichtet hätte / veluti si qvis adulterium attentaverit apponendo membrum virile ad vas muliebre, sed ebrietate, aliave causa impeditus, semen non immiserit, neqve delictum consummaverit. Adulterium enim in violatione tori, qvae fit per commixtionem sangvinis consistit, uti paulò ante dictum. Cessante ergo delicto, ipsa qvoqve poena cessat. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 61. n. 2. Drum derselde auch nur wegen des attentirten Adulterii, befundenen Umständen nach / entweder zur Staupe geschlagen / oder auff etliche Jahr verwiesen / oder auch nur mit Gefängniß abgestraffet wird. Carpzov. ib. n. 9. 10. 11. & 12. CLXXXVI. Item wenn ein Ehegatte aus Unvermögenheit dem andern die Eheliche Pflicht nicht leisten kan / und der andere begienge deswegen ein [109] Ehebruch / wird derselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Bittet aber der unvermögende Theil vor denselben / wird der Schuldige im Gefängniß mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget / und hernach auff einen gewöhnlichen Urfrieden desselben entlediget / aller massen die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig also unterschiedliche mahl gesprochen / teste
Carpzov. q. 61. n. 14. 19. & 20.
vid. Bechmann. tom 2. p. 2. Exerc. Exot. pag. 218. n. 54.
Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 7.
Arnisaeus de Jur. connub. c. 6. Sect. 9. n. 7. CLXXXVII. Welches nicht allein angehet wenn eins der Ehegatten unvermögend ist / sondern auch wenn er / da er es doch wohl könte / aus Vorsatz seinem Ehegatten die eheliche Pflicht nicht leisten / noch auch seiner Gnade haben wil / weil er dadurch selber Ursach zum Ehebruch gegeben.
Idem Carpzov. q. 61. n. 21. 22. & 23.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 54. ibi??? alleg.
Laur. Tennin. in pract. caut. 6. n. 198. CLXXXVIII. Es ist aber nicht genung daß eins vorgiebt das andere wäre impotens und zu ehelichen Wercken untüchtig / sondern der Beschuldigte muß es selber gestehen und bekennen / wird auch wohl gar durch Aertzte und Barbierer besichtiget.
vid. Bechmann. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 218. n. 55.
& Paul Zachiam lib. 3. qvaestion. medico-legal. tit. 1. q. 6. pag. 234. & 235. CLXXXIX. Ein lediger Burß der mit einem Eheweibe / deren Mann zu ehelichen Wercken untüchtig ist / oder auch der ihr die eheliche Pflicht nicht leisten wollen / sich vermischet / wird nicht am Leben / sondern mit Staupenschlägen und ewiger Landes Verweisung bestrafft. Carpzov. q. 61. n. 24. & seqq. us??? 29. CXC. Wenn der eine Ehegatte unsinnig ist / den Aussatz oder sonst eine andere ansteckende unheilbare Kranckheit hat / daß der andere seiner Beywohnung in langer Zeit nicht habhafft seyn können / indem derselbe etwa ins Narrenhäußlein / ins Lazareth oder Sichenhauß gebracht werden müssen / und der andere triebe Ehebruch mit einer ledigen Person / wird derselbe nicht mit dem Schwerd gerichtet / sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Kähme aber der Ehegatte wieder zu seinen Verstand / und intercedirte vor ihn / bleibet es nur bey der zeitlichen Landes Verweisung und muß der unschuldige Theil ihm ausserhalb Landes mit wesentlicher [110] Wohnung folgen. Das ledige Mensch aber wird nur mit zeitlicher Landesverweisung gestrafft.
Carpz. d. q. 61. n. 30. & seqq. usqve 41.
Bechman. cit. loc. pag. 219. n. 57. CXCI. Dafern ein Ehemann eines andern Eheweib beschlaffen / aber nicht gewust daß sie eine Ehefrau ist / sondern sie vor ein ledig Mensch angesehen / dieselbe sich auch wohl davor ausgegeben / und sein Weib vor ihn bittet und wieder annimmt / wird er des Landes ewig verwiesen und muß ihm sein Weib folgen.
Carpzov. d. q. 61. n. 42. 48. & 49.
Bechman. ibid. n. 58. CXCII. Ein lediger Geselle aber der solcher Gestalt unwissend einen Ehebruch begehet / wird mit zeitlicher Landes Verweisung beleget. Carpz. d. q. 61. n. 45. 46. & 47. CXCIII. Doch muß sowohl ein Ehemann / als auch ein lediger Geselle mit einen leiblichen Eyd erhärtten daß er nicht gewust daß das Weibesbild eine Ehefrau sey / sondern dieselbe vor ein ledig Mensch angesehen und gehalten. idem Carpzov. ibid. n. 51. & 52. CXCIV. Wenn Ehegatten von den Consistorien oder geistlichen Gerichten / wegen grosser Saevitien / oder sonst / von Tisch und Bette geschieden sind / der Mann auch wohl gar davon ziehet / und das Weib sitzen lässet / dieses aber mit einen ledigen Burßen Ehebruch treibet / wird die zeitliche Landesverweisung erkannt. Praejudicium vide apud
Carpzov. q. 61. n. 57. add. n. 53. & seqq.
Bechmann. cit. Exerc. 9. pract. Observ. XLI. n. 59. CXCV. Lasciva persvasio ad committendum adulterium à poena ordinaria reum liberat. idem Carpzov. q. 61. n. 58. & seqq. us??? 64. CXCVI. Mitiganda qvoqve est poena adulterii ob adulterium ab altero conjuge prius aeqvè commissum. vid. Carpzov. q. 61. n. 74. & seqq. us??? ad 79. Titius fuit condemnatus ad mortem, anteqvam executio sententiae sieret, aufugit, interea ejus uxor ab alio fuit impraegnata, hoc in casu saltem relegatio fuit dictata uxori à Scab. Lips. M. Jul. 1632. Joh. Volckm. Bechman. d. Exerc. 9. p. 519. n. 60. CXCVII. Zu Abwendung der ordentlichen Todes Straffe in Ehebruchs [111] Sachen hilfft weder Dignität / Adelstand / Alter oder Minorennität / wie solches Carpzov. p. 2. q. 63. per tot. weitläufftig ausführet und zeiget qvem vide. Item
Bechman. saepè dict. Exerc. 9. pag. 219. n. 61. wie auch
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 76. 78. & seqq. CXCVIII. Jedoch wenn sich Umbstände finden daß ein Minderjähriger mit der Todes Straffe zu verschonen / wird er zur Staupe geschlagen / oder im Gefängniß mit Ruthen ziemlicher massen gezüchtiget / oder auch wohl nur mit länger Gefängniß Straffe beleget; allès nachdem die Umstände sind / welche ein vernünfftiger Richter wohl zu unterscheiden wissen muß / damit er nicht zu viel oder zu wenig thue.
Carpzov. ibid. n. 57. & 58. CXCIX. Da auch einer mit vielen ledigen und verehlichten Weibern geehbruchet / wird doch die Straffe nicht härter als das Schwerd erkandt / allermassen auch die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig Anno 1587. wider eine Wittibe / welche bey Lebzeiten ihres Mannes mit 107. Personen geehbruchet / also gesprochen / teste Carpzov. q. 62. n 59. & seqq. Item n. 69. CC. Wenn einer mit einer Weibes Person auch mehr als hundert mahl zu thun gehabt hätte / wird es doch mehr nicht / als nur vor einen Ehebruch geachtet. Idem Carpz. d. q. 62. n. 63. & 65. CCI. Jure Canonico si adulter est laicus tunc uterqve masculus & foemina excommunicantur. text. expres. in c. intelleximus 6. post pr. X. de Adult. Et foemina insuper in monasterium detruditur, & si maritus eam recipere nolit, ibi cogitur toto tempore vitae suae permanere & poenitentiam agere. text. expr. in c. gaudeamus 19. X. de conversat. conjug. CCII. Si verò Adulter est clericus, tunc depositus ab officio communione concessâ in monasterium toto vitae suae tempore detruditur.
text. expr. in c. si qvis clericus 10. dist. 8.
Jod. Damhud. in sua pract. crim. c. 89. n. 96. & seqq.
Menoch. de A. I. Q. cas. 419. n. 79.
Clarus lib. 5. sent. §. adulterium n. 7. vers. de jure autem canonico & vers. seq.
Didac. Covarruv???tr. de matrimonio part. 7. c. 7. §. 7. n. 88.
|| [112]

Berlich. p. 4. concl. 27. n. 8. ibi??? alleg. DD. CCIII. Wenn ein Pfarrer oder ander Geistlicher bey den Evangelischen einen Ehebruch begehet / hat er keine Ausflucht noch Freyheit / sondern er wird eben so gerichtet wie die andern / und in adulterio duplicato ihm der Kopff gleich einem gemeinen abgeschlagen.
Matth. Coler. decis. 176. incip. adulterium propriè n. 9. part. 1. n. 9.
Decius in tr. crim. lib. 6. c. 23. n. 14.
Berlich. d. p. 4. concl. 27. n. 53.
Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 62. n. 20. CCIV. Der Ehebruch ist schwer zu beweisen / weil derselbe gemeiniglich an heimlichen Orthen getrieben wird / und keine Zeugen darbey genommen werden. Carpzov. p. 2. pract. crim. Qvaest. 57. n. 74. Doch ist ein gewiß Indicium qvando Masculus & foemina in ipso naturali & reali coitu adulterino deprehenduntur, ita ut pudenda in pudendis sint posita, id???ve testibus doceri qveat.
Blanc. de Indic. homicid. ex propos. commiss. n. 69.
Mascard. de probat. v. 1. concl. 57. n. 5. Sed per id adulterium probatum non est. Etsi enim hoc casu dicatur adulterium manifestum, revera tamen & cum effectu id perpetratum fuisse, exinde non constat, nisi confessio reorum accesserit. Siqvidem contingere potuisset qvod delinqventes in opere deprehensi, adulterium, QVOD SOLA IMMISSIONE SEMINIS consummatur, non perfecissent. Restat itaqve unicum illud remedium ut ad eruendam veritatem hoc casper qvaestionem confessio extorqveatur.
Nicol. Boer. decis. 316. n. 1. & seqq.
Carpzov. Jur. prud. Forens p. 4. const. 19. def. 17. CCV. Sic etiamsi testes deponant se vidisse Titium supra Cajam jacentem, nisi tamen dicant, expugnasle pudicitiam tremulantibus femoribus, adulterium ne qvidem praesumptive probari docent DD. communiter in c. praerium ne qvidem praesumtive probari docent DD. communiter in c. praeterea X. de testib.
Zanger. de qvaest. & tortur. cap. 2. n. 108.
Campeg. tr. de Testibus reg. 385.
Goswin ab Esbach ad Carpz. J. P. F. p. 4. const. 19. def. 17. CCVI. Osculum qvoqve nihil ad probationem adulterii facere, praesertim in locis ubi ex more oscula sunt recepta, rectè docet
Harprecht. ad §. 4. Instit. de publ. Jud. n. 60. & seqq.
Besold. delib. ex lib. 48. ff. part. 2. q. 17.
|| [113]

Bocer. de adulterio c. 4. n. 37. & seqq. CCVII. Indicium tamen indubitatum habetur si maritus elapso jam anno abfuerit, domum reversus uxorem praegnantem repererit L. 6. ff. de his qvi sui vel alien. jur.
Menoch. lib. 5. praesumt. 41. n. 5. & 6.
Felinus in c. 27. X. de testibus. Vel si maritus ex morbo vel infirmitate sit impotens d. L. 6. ff. de his qvi sui vel alien. Jur.
Bocer. de Adult. c. 4. n. 7.
Harprecht ad §. 4. Instit. de public. Judic. n. 55. CCVIII. Plura Adulterii indicia cumulata & examinata reperies apud
Menoch. lib. 5. praesumt. 41.
Mascard. de probat. vol. 1. concl. 59. & aliqvot seqq.
Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 60. n. 19. seqq. & part. 3. q. 122. n. 70. & seqq.
Zanger. de qvaest. & tortur. c. 2. n. 207. & seqq.
Mejer. Colleg. Argent. lib. 48. tit. 5. th. 15. CCIX. es hilfft auch einem Weibesbild nicht wenn sie gleich vorschützet / sie hätte keine Lebens Mittel gehabt / sondern aus Noth / was zu verdienen / und Brod davor zu kauffen / Ehebruch treiben müssen.
text. in c. ult. in med. caus. 14. qvaest. 6. & L. palam 43. §. non est ignoscendum 5. A. de R. J.
Menoch consil. 31. n. 30. & 32.
Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. d. §. adulterium. n. 76. & seq.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 60. welches insonderheit von einem Eheweibe / die von ihren Mann verlassen /
Roman. in L. cum mulier. ff. solut. matrim. n. 15.
Farinac. q. 141. op. crim. n. 60. vers. ubi de uxore. anführen. Wiewohl Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clarum lib. 5. sentent. §. adulterium n. 15. vers. primus qvando ipse. das Gegentheil helt. CCX. Der Conatus Adulterii, als wenn einer eine Ehefrau üm den Beyschlaff angeredet / und ihr was davor zu geben versprochen: oder wenn er sie angefast / ümgeworffen und ihr die Kleider auffgehoben hätte / aber wegen Frucht / oder Verhinderung / oder daß sich das Weibesbild loß gerissen und davon gelauffen / solchen nicht vollführen können / wird nach Gelegenheit der Umstände / entweder mit Gefängniß / Landesverweisung / oder auch wohl gar mit den Staupenschlag abgestrafft.
|| [114]

Tiraqvell. de poenis temper. caus. 31. n. 34.
Jason. in c. 4. n. 17. ff. de jurisdict. omnium judic.
Berlich. part. 4. conclus. 27. n. 68. 69. & 71
Carpzov. part. 2. pract. crim. q. 61. n. 4. & p. 4. Const. 19. des. 18. CCXI. Etliche halten davor daß wenn einer mit einem Weibesbilde / so aus dem Lande bannisiret, und Vogelfrey gemacht worden / Ehebruch triebe auch mit der ordentlichen Todesstraffe zu belegen sey. Bald. in L. omnes cujus cunqve 6. C. si contra jus velutil. publ. n. 4. vers. & ideo si cavetur statuto, & seq. andere aber erkennen nur poenam arbitrariam
Nellus de St. Gemmian. tr. de Bannit. part. 2. temp. secund. incip. primò igitur qvaero q. 46. in pr.
Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. lib. 5. sent. §. adult. n. 78. qvi disting vit aut qvis cum volente muliere Bannita adulterium committit, aut cum invitâ, & repugnante: ita ut priori casu poena adulterii locum habeat, non item in casu posteriori. CCXII. Si qvis alterius concubinam cognoscit, poena adulterii ordinatia cessat, & solùm locum habet poena stupri.
Farinac. in pract. crim. p. 4. tit. 16. qvaest. 141. n. 94.
Berlich. p. 4. concl. 27. n. 91. CCXIII. Wenn der Ehebruch ausserhalb Sachsen geschehen ist / und der Ehebrecher oder Ehebrecherin werden in Sachsen ertappet und angetroffen / strafft man sie nach dem gemeinem Käyser Recht / oder Statuten des Orts / wo sie mißhandelt haben. Joh. Volckm. Bechman. tom. 2. part. 2. Exot. Exerc. 9. obs. pract. VI. n. 24. CCXIV. Also wird es auch in Gegentheil gehalten / daß wenn der Ehebruch in Sachsen begangen / die Delinqventen aber ausserhalb an andern Orthen Handfest gemacht würden / sie die Straffe ausstehen müssen so in den Sächsischen Landen / wo sie geehbruchet / üblich ist. idem Bechman. d. Exerc. 9. obs. VII. n. 25. CCXV. Drum thun die Richter und Beambte recht und wohl / welche von weiten und entferneten Orthen solche und andere dergleichen Inqvisition Acta in die Juristen Facultäten oder Schöppenstühle überschicken und Rechtsberichtung begehren / den Urthelsfragen mit inseriren / oder drin melden / ob Käyser- oder Sächsische Recht an den Orth üblich / oder eine besondere Constitution in solchen Fällen bey ihnen verhanden / davon vidi [115] mirte und beglaubte Abschrifft zu den Acten zu legen / auff daß die Herren Consulenten das Urthel desto gewisser und beständiger drauff verabfassen können. idem Bechmann loco citat obs. pract. VIII. n. 26. pag. 213. & 214. CCXVI. Wenn eine Mannsperson ein ledig Weib / Witbe oder Jungfer beschläfft / welches ein STUPRUM pfleget genennet zu werden / so muß der Stuprator die geschwängerte Weibesperson nehmen / so er ihr anders zugleich die Ehe versprochen. c. 1. & 2. X. de Adult. Const. Elect. Sax. 27. p. 4. Hat er ihr aber die Ehe nicht versprochen / so muß er sowohl dem Kinde alimenta verschaffen / und der Weibesperson zuweilen auch etwas vor den Schimpff oder den Krantz geben. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 58. per tot. CCXVII. Gleicher gestalt muß auch der Stuprator die jenige Person / welche er beschlaffen hat / dotiren / wenn er mit einer andern Hochzeit gehalten / ehe die geschwängerte Person solche Mitgabe gefodert
idem Carpzov. d. l. n. 49.
Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 13. & 14. CCXIIX. Doch ist der Stuprator nicht gehalten ein ledig Weibesbild / so vorher von andern sich beschlaffen und schwängern lassen / zu dotiren. Sic respond. Scabin. Lips. mense Jul. 1629. Noch auch wenn sie vor den Beyschlaff Geld angenommen / und also eine Hure vor Geld gewesen. D. Bechm. d. Exerc. 9. pract. obs. XLIV. & XLV. n. 63. & 64. p. 219. CCXIX. Im Fall der Stuprator flüchtig ist / und vor sich keine Güther hat / daraus die Alimenta können genommen werden / so ist in Rechten versehen / daß der Großvater / oder wie ersonst genennet wird / der Väterliche Großvater solche suppeditiren und dem Kinde verschaffen muß.
Carpzov. Juris prud. Consist. lib. 2. tit. 12. def. 24. n. 8. 9. 10. 16. 18. & 19.
Joh. Christoph. Lippold. Epitom. delict. c. 10. § ult. CCXX. Der Ehebruch scheidet die Ehe / drum wird auch bey uns den Augspurgischen Confessions-Verwandten indergleichen Fällen also bey den Consistoriis gesprochen: In Ehesachen A. Klägern an einen / und B. seinem Eheweibe Beklagten am andern Theil / erkennen und sprechen wir vor Recht / nachdem beklagte Frau / wie recht überzeuget / und überwiesen worden / auch selbst bekandt daß sie an ihrem Ehemann A. ihre Treu und Glauben vergessen / [116] und mit C. die Ehe gebrochen / und Kläger sie dieser Ursach halber nicht wieder annehmen wil / so wird er auch wegen solches begangenen Ehebruchs von Beklagter seiner Frauen / der Ehe halber / billig entbunden und loßgesprochen: Immassen wir ihn dann hiermit entbinden und loßzehlen. Und wofern er sich ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten mag / darzu er doch fleißig zu ermahnen und anzuhalten / so wird aus Nachlassung Göttlicher H. Schrifft ihme / als dem unschuldigen Theil / seiner Gelegenheit nach / sich anderweit zu verehlichen billig gestattet und nachgelassen / beklagte Frau aber der Weltlichen Obrigkeit zu straffen befohlen V. R. W. prout refert.
Joachim. à Beust. de matrimon. part. 2. c. 25. &
Joh. Schneidevv. in tit. Inst. de Nupt. sub rubr. de divort n. 35. CCXXI. Wenn sich eine ledige Dirne von einen ledigen Gesellen schwängern lassen / hernach aber sich mit einen andern verlobet und Hochzeit hält / der nichts davon weiß / sie die Schwängerung auch verschweiget / den guten Kerl also betrieget / und die Kuh / so zu reden / mit dem Kalbe ihm zubringet / wird / wenn die Versöhnung nicht statt finden wil / durch den Gerichts-Frohnen oder Stockknecht / mit Ruthen im Gefängniß gezüchtiget / und darauff wegen ihrer Leichtfertigkeit / nachdem der Stuprator ihr nahe verwand / mit ewiger / oder doch sonst mit zeitlicher Landesverweisung beleget.
Ita Scab. Jenenses Mens. Mart. 1590. teste Nic. Reusner. lib. 4. decis. 5. n. 116.
& Lipsens. M. Jun. 1614. responderunt teste Carpzov. d. q. 63. n. 63. CCXXII. Ehe aber die Straffe vollstrecket wird / soll mit Fleiß von den Consistoriis versucht werden ob die beyde Eheleute zu versohnen / daß sie im Ehestand beystammen bleiben. Es ist auch vor allen Dingen zu erforschen ob der unschuldige Theil / nachdem er erfahren und Wissenschafft erlanget daß sein Weib sich in ihrem ledigen Stand schwängern lassen / dennoch den schuldigen Theil wieder berühret und die eheliche Wercke mit ihr getrieben / denn auff solchen Fall wird davor gehalten daß er es ihr verziehen und hat alsdenn die Ehescheidung nicht statt. Hätte er aber / nachdem er es erfahren / derselben sich gäntzlich enthalten und nicht berühret / drünge auch auff die Ehescheidung und wolte sich gar nicht mit ihr versohnen lassen / wird dieselbe auff folgende Masse erkannt: Weil Beklagte selber gestanden und bekannt / daß sie von einem andern geschwängert worden / ehe und zuvor sie Klägern die Ehe zugesaget / und [117] gleichwohl das Eheliche Beylager / als wenn sie noch Jungfer wäre / mit ihm gehalten / und solche Schwängerung verschwiegen / Kläger auch vor dem Beylager davon gantz und gar nichts gewust / sondern allererst nach gehaltener Hochzeit solches erfahren / und mit der That inne worden / und darauff alsobald sich ihrer gäntzlich geäussert / und sie ferner nicht berühret. Und aber sich nun mit ihr / über alles beschehen erinnern / nicht versöhnen lassen wil / sie wiederum zu sich zu nehmen / so wird er auch wegen solches unchristlichen Betrugs und begangener grossen Untreu / aus Nachlassung Göttlicher und dieser Lande üblichen Rechte / von ihr der Ehe halber billig geschieden und loßgezehlet. Immassen wir ihn von ihr hiermit Scheiden und Loßzehlen / doch der Weltlichen Obrigkeit wider die Verbrecherin ihrer Straffe unbenommen. Und da sich Kläger ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten könte / darzu er doch fleißig zu ermahnen / ihme / als dem unschuldigen Theil / sich seiner Gelegenheit nach / mit einer andern zu verehlichen und das Beylager mit gewöhnlichen Ceremonien zu vollziehen / gestatten und nachlassen V. R. W. Beust. de matrim. part. 2. c. 35. CCXXIII. Ein Eheweib machet durch den Ehebruch nach Sächsischen Rechten sich nicht allein ihrer Mitgifft / sondern auch alles Einbringens und Paraphernal Güter / jedoch nur an Mobilien allein so viel derer / und was der Ehemann / nach ihrem Tod / davon zu gewarten hat / verlustig / welches alles dem unschuldigen Mann zufällt. Carpzov. p. 2. q. 64. n. 31. 32. 37. 38. & 39. Die Gerade aber bleibet der nehesten Nifftel.
And. Rauchbar. part. 1. q. 47. n. 37. & seqq.
Moller. lib. 1. Semest. c. 11.
Carpzov. ib. n. 33. CCXXIV. Also im Gegenstand verliehret der Ehebrecherische Mann nicht allein dotem, qvam aliàs mortuâ uxore vigore pacti & Statuti, lucraretur, sondern auch donationem propter nuptias in compensationem dotis factam, welches nebst andern Nutzen und Zugengen / so vermöge der Statuten / oder des Ehe Pacts aus den Weiblichen Güthern ihm zukommen wehren / alles dem unschuldigen Weibe zufällt.
Nov. 117. c. 8. v. & si qvidem.
Beust. de Connub. part. 2. c. 21.
Coler. p. 1. Decis. 176. n. 44. & 45.
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tenentur enim Maritus & uxor ad aeqvalia & parem sidem suntqve correlativa Roman. sing. 51. Socin. lib. 1. cons. 34. n. 4. Correlativorum autem eadem est ratio, & qvod de uno ex iis statuitur, idem de altero constitutum esse credendum est. L. Legem Juliam in fin. ubi Bart. Jason, & DD. C. de indict. viduit. toll. Nic. Everh. in top. loco à correlativis n. 3. CCXXV. Wenn aber eine Braut ante conscensionem thalami sich mit einem andern fleischlich vermischet hätte / wird dem Bräutigam ihre Mitgifft und andere Paraphernalia, so sie ihm zuzubringen versprochen / nicht zu erkannt / sondern sie behält dieselbe. Carpzov. q. 64. n. 50. 51. 52. & 53. CCXXVI. Wenn es sich zutrüge daß ein Weib bey Lebzeiten ihres Ehemannes mit einem andern Ehebruchte / und der Mann erführe es / eifferte es auch / triebe das Weib aus / oder beklagte sich dessen / würde jedoch mit dem Tode übereilet / daß er die Sache nicht ausführen möchte / können dessen Erben die verfallene Mitgifft und was sonst dem Manne zugefallen wäre / doch noch fodern und erlangen. Es werden aber durch das Wort Erben nur allein die Kinder und andere Descendenten verstanden / denen allein diese Action zukömmet / nicht aber andern Seitwarts Verwandten Carpzov. p. 2. q. 65. n. 1. 9. 10. 11. 12. & 28. CCXXVII. Wenn es aber der Mann bey seinem Leben nicht gewust daß das Weib an ihm untreu worden / oder da er es gleich gewust dennoch stille geschwiegen / weder bey den Gerichten / noch auch ausserhalb denselben drüber geklaget / am wenigsten drüber geeiffert / oder mit dem Weibe gezürnet / auch drauff verstirbet / wird darfür gehalten daß er ihr solche Verbrechung / vor seinem Absterben remittiret und verziehen / auff welchen Fall die Kinder nichts erlangen. Carpz. d. q. 65. n. 18. 19. 20. & seqq. us??? 23. inclusivè. CCVIII. Dafern eine Wittibe nach ihres Mannes Tod Ehebruch oder Hurerey treibet / wenn es gleich noch im Trauer Jahr wäre / verliehret sie doch dadurch ihre Mitgifft / eingebrachtes Guth / und was ihr sonsten aus ihres verstorbenen Mannes Verlassenschafft gebühret / nicht / sondern muß ihre Straffe drum leiden. Aut. Consult. Sax. tom. 1. p. 4. qvaest. 12. n. & seqq. & tom. 2. part. 4. q. 42.
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Berlich. part. 4. concl. 31. n. 23. And Goldbec. de gerada c. 9. n. 7. Carpzov. p. 2. q. 65. n. 49. & seqq. Item n. 57. & 58. praejud. Vielweniger eine Adeliche Wittibe ihre Morgengabs Gelder / Gerade / Mustheil und anders Idem Carpzov. ibid. n. 64. & 68. noch auch was ihr sonst von ihrem verstorbenen Mann im Testament beschieden und vermacht worden. Carpzov. d. q. 65. n. 69. 70. 71. & 72. ibi??? allegati DD. CCXXIX. Freiete auch eine Wittibe vor Ausgang des Traur Jahrs / behelt sie gleichfalls obiges alles / iedoch thut sie besser daß sie wartet biß das Traur Jahr völlig verflossen / massen denn auch in den Kirchenordnungen und Ehe Mandaten bey willkürlicher Straffe solches gebothen ist. Carpz. q. 65. n. 77. & seqq. us??? 81. CCXXX. In Spanien wird die Ehebrecherin mit samt den Ehebrecher / auff beschehene Anklage ihres Mannes / nach gnugsamer Uberweisung / vom Gericht des Manns freyen Willen und Gefallen überlassen / dieselbe entweder zu tödten / oder ledig zu lassen: Arnisaeus de Jur. Connub. c. 5. sect. 8. CCXXXI. Nach den Peruanischen Gesetzen muß die Ehebrecherin sterben ohne alle Gnade und ansehen der Person / ob sie gleich noch so Edel von Geblüte ist. Gleiche Lebens Straffe muß auch der Eheschender ausstehen / so sich mit einer Adlichen Frauen verloffen. Sonst behält er das Leben wenn er mit einem schlechten Weibe zu thun gehabt. Eben sowohl muß der seinen Halß lassen / welcher eine Jungfrau von Edlen Geschlechte zu Fall bringet: Die Entblümung einer Unedlen aber ist ihm nicht tödtlich zum ersten / sondern andern mahl. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2 dis. 10. pag. 413. CCXXXII. In den Landschafften Qvirama und Collima in Brasilien verwircket der Ehebruch eines Mannes / das Leben. Wird eine Frau im Ehebruch ergriffen / muß sie den Bürgerlichen Tod leiden / das ist aller Ehr und Gemeinschafft anderer redlichen Weiber abgestorben seyn / alle ihre Lebtage in der Schande sitzen / von ihrem Manne verlassen / und einsam bleiben. ex relat. Ferdinand Alex. idem Francisci pag. 414.
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CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten / daß sie nicht versehret wurde / wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward / schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat / nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt / so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes / von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen / und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70. CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig / wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie / geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen. Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610. CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß / drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft / nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen / straffen es auch nicht am Leben / sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nim̅t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet / auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff / und muß ein solcher in einem Kloster / etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418. CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe / so in diesem Stück sich versündiget / muß die Nase fort / und der Mann / so mit ihr Unzucht getrieben / seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird. Brocardus in descript. Terrae Sanctae. CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe / so von ihm geschieden / gefraget worden / wenn sie seiner entbehren müste / ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen / gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab / aus verdrießlichen Unwillen / daß sie ihn so bald vergessen / und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung / nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.
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CCXXXVIII. Und solche Strafe der Abschneidung der Nasen / sonderlich bey den Weibern / wenn sie Ehebruch getrieben / soll / wie etliche wollen / eben darum von den klugen Gesetzgebern / vor andern Mitteln / angeordnet / und vor diensam erachtet worden seyn / weil sie dafür gehalten / die stoltze Ehrsucht der Weibesbilder würde leichter / durch eine solche Schändung des Antlitzes / und zugleich des Gerüchts / von unziemlichen Lüsten abgeschrecket werden / als durch peinlichere und noch erschrecklichere Strafen. Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 10. pag. 412. Welches denn auch Kayser Leo in seiner Novell. 32. ebenfals confirmiret hat. CCXXXIX. Wenn in Guinea ein paar Leute zusammen heyrathen / so thut die Braut / oder Jungefrau / in Gegenwart der Freunde / so ihnen zu Ehren erschienen / ein Gelübd und Eydschwur / daß sie ihrem Manne wolle getren seyn / und mit keinen andern Gemeinschafft haben. Ein solch Gelübde aber thut der Mann dem Weibe nicht / sondern ist davon befreyet. So sichs nun zutrüge daß sie im Ehestand solchen Eyd übertritt oder bricht / es geschehe mit / oder wieder ihren Willen / und ihr Mann das erfähret / so hat er macht sie deshalber alsobald von sich zu stossen / der Mann aber / mit welchem sie die Ehe gebrochen / muß dem Könige 24. Pesos zur Strafe geben / oder nach unser Rechnung ein Marck 2. Loth Goldes. So es aber ein Teutscher ist / mit dem sie zu thun gehabt / ist er diese Strafe nicht schuldig / weil er ein Frembdling ist / und nicht gewust ob es ein Eheweib gewesen / welches ihn entschuldiget. Doch kömmet die Strafe auf das Weib / so solches gethan / und muß dieselbe ihren eignen Mann 4. Pesos Gold Strafe geben / daß sie an ihm treulos worden / und mit einen andern Wollust gepfleget / sie habe gleich Nutzen davon gehabt oder nicht. Kan sie aber dem Mann die Strafe nicht bezahlen / und er hat ohne dem schlechte Affection zu ihr / hat er macht sich von ihr zu scheiden / und mag in solchen Fall wieder heyrathen. Wäre es aber Sache daß der Mann einen starcken Argwohn auf die Frau hätte / könte aber doch nicht recht darhinter kommen / noch erfahren durch andere Leute daß sein Weib mit einen andern zu thun gehabt / so hält er ihr solches für / und gibt ihr Saltz zu essen / neben etlichen Bescherungen von ihrem Abgott Ferissos. Drauf thut das Weib so sich sicher weiß ihren Eyd gerne und willig / damit sie nicht in Ungnade bey ihren Mann komme.
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Weiß sie sich aber nicht sicher / so scheuet sie sich sehr / und weigert sich den Eyd zu thun / denn sie besorget ihr Abgott Ferisso möchte sie umb ihres falschen Eydes willen umbbringen. Erasm. Francisci im Neupolirten Sitten-Kunst und Wunder-Spiegel / lib. 2. disc. 10. pag. 417. CCXL. AElianus lib. 8. c. 20. var. hist. gedencket daß in Thessalien ein Eheweib mit ihrem Knecht vielmahls gebuhlet / welches die Störchin im Nest auf den Tach gesehen / herabgeflogen / und dem unzüchtigen Weibe mit dem Schnabel die Augen ausgehackt habe. CCXLI. Justina eine Adliche über alle massen schöne Jungfer bey den Römern wurd einen Reichen / aber darbey Närrischen und gar zu Eifersüchtigen Mann vermählet / dieser als obgedachtes sein Weib einsmahls ihre Schuhe ausziehen wolte / sich niederbückte und er / der Mann / ihren Schneeweissen Hals erblickte / gerieth er in die Dollheit daß er diesem seinem schönen jungen Weibe in den Niederbücken / gleich den Kopf / abhieb / damit ja keiner derselben geniessen möchte. Uber welche grausame That einer folgende Klag-Verse gemachet: Immitis ferro secuit mea colla maritus, Dum propero nivei solvere vincla pedis. Durus & ante thorum, qvo nuper nupta coivi, Qvo cecidit nostrae virginitatis honos: Nec culpa meruisse necem bona Numina testor: Sed jaceo fati sorte perempta mei. Discite exemplo Justinae, discite patres Ne nubat fatuo filia vestra viro! Camerar. p. 1. Oper. Succis. c. 53. p. 263. ubi multa de Zelotypia habet qvem vide. CCXLII. Was aus dem Ehebruch ins gemein für bittere Früchte erwachsen / davon findet man in den Sinn- und Lehr-reichen Geschichten des Edlen Herrn Georg Philipp Harsdörfers unterschiedliche Geschichte / als die 163. 196. 197. wie ingleichen auch bey den Erasm. Francisci in ausländischen Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 10. per tot. wohin wir den Leser remittiren. CCXLIII. Der heilige Kirchen-Vater und getreue Hirte der Gemeinde zu Hippon Augustinus warnet dißfalls nicht allein seine Schäflein / sondern auch alle Christen Seelen / wenn er Sermon. 164. de temp. also spricht: Fratres, Fratres mei! Filii mei! Filiae meae! Scio agere diabolum partes suas, nec qviescere loqvi in cordibus corum, qvos obligatos tenet vincu [123] lis suis. Scio fronicatoribus, adultetis, qvi contenti non sunt Conjuge suâ, dicere diabolum in cordibus eorum: Non sunt magna carnis peccata. Contra hanc diaboli susurrationem, debemus habere Christi incarnationem hoc est unde christianos decipit inimicus, per carnis illecebras: cum eis facit lege, qvod grave est, lene qvod asperum est; dulce qvod amarum est. Sed qvid prodest qvia Satanas facit leve, qvod Christus ostendit grave. Welches zu Teutsch so viel gesaget ist: O meine Brüder! O ihr meine Söhne und liebe Töchter! ich weiß daß der Teufel seine Person meisterlich spiele / und nicht aufhöre zu reden in den Hertzen derer / die er mit seinen Banden gebunden hält. Ich weiß daß der Teufel in den Hertzen und Sinnen der Hurer und Ehebrecher / welche mit ihrem Ehegemahl nicht begnügt sind / spreche: Die Sünden des Fleisches haben nichts auf sich / seynd nicht groß! Wieder dieses einblasen des Teufels / sollen wir in Bereitschafft haben die Betrachtung / daß Christus ins Fleisch kommen. Dieses ist eben des bösen Feindes Griff / wenn er die Christen / durch die Reitzung des Fleisches / will überlisten und betriegen: Nemlich daß er ihnen leicht macht / was schwer! lindere was rauhe / süß bitter ist Aber was hilffts daß der Satan das jenige leicht und geringe macht was Christus schwer zu seyn erweiset. Summa den Ehebruch strafft GOtt der HErr an Seele / Leib / Gut und Ehre. Stifler in Geistl. Historien-Schatz / c. 11. pag. 620. CCXLIV. Drittens die BIGAMI oder welche das Laster der zwiefachen Ehe begangen haben / in dem solches höher als der Ehebruch gehalten wird. P. H. O. Caroli V. art. 121. Mit welcher auch die Chur-Sächs. Constitution 20. part. 4. in pr. über ein kommet / in welchen Fall die Urtel also pflegen verabfasset zu werden: P. P. Hat Inqvisit gestanden und bekannt / daß er ihm ein ander Weib öffentlich trauen lassen / und derselben ehelich beygewohnet / ungeachtet er wohl gewust daß sein voriges Eheweib noch an Leben / sc. Da er nun auf seinen gethanen Bekäntniß für Gericht freywillig verharren / oder des sonst / wie Recht / überwiesen würde: So möchte er von wegen solches begangenen [124] und bekanten Lasters der zwiefachen Ehe mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft werden V. R. W. CCXLV. Es hat in diesen Verbrechen die intercession und Vorbitte des ersten Ehegattens keine stat. Carpz. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 39. & seqq. usqve 43. ibi??? alleg. DD. Struve Exerc. 48. th. 35. Syntagm. Jur. CCLXVI. Ja wenn auch gleich der Bigamus sich das andere Weib noch nicht würcklich hätte trauen lassen: jedoch aber mit derselben öffentlich Ehe gelübde gehalten / und sie drauf fleischlich erkannt / wird doch die Strafe des Schwerds vollstrecket.
Autor Consult. Saxon. tom. 2. p. 4. q. 11. n. 2.
Moller ad Constit. Elect. 20. p. 4. n. 3. Welches im Chur-Fürstenthumb Sachsen / vermöge obgedachten zwantzigsten Constitution also Strictè gehalten wird. Consensus enim facit nuptias L. nuptias 30. ff. de Reg. Jur. L. si donationem C. de nupt. & accedente copulâ carnali hoc crimen perfectum esse vix negari poterit. Berlich. p. 4. Concl. 29. n. 13. Virgil. Pingizer q. 8. n. 8. CCXLVII. Wenn aber kein öffentlich Ehegelübde geschehen wäre / ungeachtet der Mann dem Weibesbilde privatim dißfalls was versprochen / und sie dennoch geschwängert / hat des rechten Weibes intercession stat / und wird so dann der Mann des Landesewig verwiesen / draus ihm ermeltes Weib zu folgen schuldig. Carpzov. d. q. 66. n. 50. &. 51. Alwo er ein Praejudicium wegen eines Ehemannes der 14. gantzer Jahr mit einer ledigen Dirnen zugehalten / und sechs Kinder mit ihr gezeuget / aber doch kein öffentlich Ehegelübde mit ihr gehalten / anführet / der auf intercession seines Eheweibes im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget und des Landes ewig verwiesen worden / deme gleichfals das Eheweib gefolget. CCLXVIII. Begebe es sich auch daß ein Ehemann / bey Leben seines Eheweibes / mit einer andern sich trauen liesse / doch aber sich mit derselben fleischlich nicht vermischet hätte / wird die ordentliche Todes-Strafe auch nicht erkannt. Qvia in materia odiosa ante copulam carnalem Matrimonium non dicitur perfectum. Carpzov. cit. q. 66. n. 52. 53. & 54. Sondern eine gelindere / welches auch ausdrücklich in obangezogener 20. Constit. p. 4. mit diesen Worten zu befinden: Da aber das Beyschlaffen in diesen Fall nicht erfolget / soll das Theil / weiches an seinen lebendigen Ehegemahl ärgerlich ge [125] handelt / vor Ehrlos gehalten / und darüber mit Gefangniß / oder zeitlicher Verweisung nach Gelegenheit / gestrafft werden. CCXLIX. Wenn auch ein Mann oder Weib / welchen sein Ehegatte böslichen verlassen / wieder heyratete / Hochzeit hielte / und mit derselben fleischlich sich vermischete / ehe er durch das Consistorium würcklich von den ersten Ehegatten geschieden wäre / hat die Poena Ordinaria Bigamiae gleichfals nicht stat / sondern es wird entweder die Landes-Verweisung oder Gefängniß-Strafe / nachdem die Umbstände darbey sind / erkannt. Idem Carpzov. q. 66. n. 60. & seqq. usqve 64. CCL. Wenn ein Ehemann in den Krieg ziehet / aber nicht schreibet noch schreiben lässet / wo er anzutreffen / das Weib aber lange auf seine Wiederkunfft hoffet und wartet / doch endlich in Meynung er sey gestorben / weil sie keine Post erlanget / einen andern Mann nimmt / wird sie à dolo & poena ordinaria auch excufiret.
Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 42.
Clar. lib. 5. Sentent. §. fornicatio n. 31. Facit huc textus in Ord. Crim. Caroli V. art. 121. in verb. welcher solches Lasters betrieglicher Weise / mit Wissen und Willen Ursach gibt / sc. Et Const. Elect. 20. p. 4. ibi: So bey Leben des Ehegattens wissentlich daß derselbe noch am Leben / einen andern zur Ehe nimmt. &c. CCLI. Es wird aber solchem blossen Vorgeben daß sie nicht gewust daß ihr Mann noch an Leben / nicht geglaubet / sondern weil die ignorantia facti ist / muß sie solche darthun und erweisen. C. paesumitur de R. J. in Sexto. Mascard. de probat. vol. 2. concl. 879. n. 1. & concl. seq. n. 3. Probatur verò ignorantia conjecturis aut praesumtionibus, aut si sufficientes non sint, juramento allegantis eam idem Mascard d. vol. concl. 881. n. 1. & seq. CCLII. Wo aber im Gegentheil Indicia vorhanden daß die Person wol gewust / oder doch wissen können / daß der Ehegatte noch an Leben / kan sie wohl auf eingeholtes rechtliches Erkäntniß / mit der Volter angegriffen werden / wenn sie in Güte ihr Bekäntniß nicht thun will. Vid. Carpzov. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 67. & 68. CCLIII. Das ledige Weibes-Mensch / welche wissentlich einen solchen Bigamum zur Ehe nimmt / wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Idem Carpzov. d. q. 66. n. 69. 70. 71. 72. & 73.
Struve Exerc. 48. th. 35. Synt. Jur.
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CCLV. Ein lediger Kerl aber der wissentlich eines andern Weib heyrathet / und sich mit derselben fleischlich vermisehet / wird als ein Ehebrecher mit dem Schwerd gerichtet / Juxta Constit. Elect. Sax. 19. Part. 4. Carpz. q. 66. n. 74. & 75. CCLV. Allein wenn die ledige Person nicht gewust daß der delinqvent verehlicht / wird dieselbe umb des willen daß sie nicht besser nach seinen Thun und Wesen gefraget / ehe sie sich mit ihn eingelassen / mit Gefängniß oder andere willkürliche Strafe beleget.
Carpzov. d. q. 66. n 76. & seqq.
Richter Cons. 11. p. 5. n. 5. Vol. 1.
Struve Exerc. 48. th. 36. CCLVI. Vierdtens in Crimine Lenocinii Erstlich die Eltern / welche umb einen gewissen Genieß und Nutzen willen / zugeben daß ihre Kinder zu Ehebruch / Hurerey und andern unkeuschen schändlichen Wercken mißbrauchet werden. L. 2. §. 8. L. 29. pr. & §. 4. ff. ad Leg. Jul. de Adult ibiqve DD. Foller in pract. Crim. verb. Item qvod fuit Leno n. 8. in fin. Aut. Consult. Sax. tom. 2. p. 4. q. 22. in pr. & n. 1. Berlich p. 5. concl. 40. n. 8. & 30. Zum andern die Männer welche ihre Eheweiber solcher Gestalt prostituiren. L 2. §. Lenocinii L. qvi domum 8. in fin. L. mariti 29. in pr. & §. plectitur 4. §. seq. ff. ad L. Jul. de adult. Petr. Gregor. Tholos. Syntag m. Jur. lib. 36. c. 11. n. 8. Coler. p. 1. deeis. 176. n. 96. Jac. de Bellovis. in pract. crim. lib. 1. c. 9. v. lenonem n. 2. & seq. qvod etiam expressè confirmavit D. Augustus Elector Saxon. in const. 29. p. 4. §. Da ein Ehemann sein Eheweib / oder die Eltern ihre Kinder umb Geld oder schändlichen Geniesses willen jemandten zu Ehebruch oder Unzucht prostituiren würden / so soll der / der sich solches Gewins oder Nutzens gebraucht / wegen diese Lenocinii und Mißhandlung mit dem Schwerd gestrafft werden. &c. add. P. H. O. art. 122. Und hindert nicht wenn gleich der Mann das Weib / oder die Eltern die Kinder nur ein einzig mahl solcher Gestalt prostituiret hätten.
Ludov. à Pegner. decis. Crim. 15. n. 6. subsin.
Menoch. lib. 2. A. J. Q. cent. 6. cas. 534. n. 24.
Berlich. d. Concl. 40. n. 34.
Carpzov. Pract. Crim. p. 2. q. 71. n. 19. & seqq.
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Ja wenn sie dieselbe auch nicht ein mahl prostituiret, aber doch nicht verwehret / sondern gelitten und zugegeben daß es geschehen / in Hoffnung deswegen einen Genieß zuerlangen: als wenn der Mann sich stellete als schlieffe er / und liesse in dessen andere Kerl mit der Frauen thun was sie wolten / hernach aber von denselben etwas an Geld / oder ander Dingen davor annehme. P. H. O. art. 122. Farinac. p. 5. Op. Crim. q. 144. n. 82. Menoch. d. cas. 534. n. 26. Welcher denn mit guten Fug und Recht ein Hahnrey genennet wird. Juxta Gloss. ad art. 13 lib. 2. Landrecht n. 10. Und führet Damhouder in pract. rer. Crim. c. 90. n. 1. an / daß an stat der Todes-Strafe man solche geduldige Hornträger zu weilen nur ausgestäupt / anderswo aber hat man ihnen den Schimpf angethan / daß der Mann rücklings auf einen Esel gesetzet / das Weib aber den Esel an den Schwantz fassen müssen / in welcher Positur sie durch die Stadt geführet worden / darbey ein Gerichts-Diener öffentlich ausgeruffen: QVI SIC FACIET, SIC CAPIET. Foller. d. Pract. Crim. in verb. Item qvod fuit Leno n. 9. CCLVII. Die boshafftige Kupler oder Kuplerinnen / auch die jenigen / so wissentlicher / gefährlicher und boshaffter Weise / ihre Häuser darzu leihen / oder solches in ihren Häusern zu beschehen gestatten / sollen nach Selegenheit der des Landes / Stellung am Pranger / Abschneidung der Ohren / oder Aushauung mit Ruthen / oder auf andere Art gestrafft werden. Const. Crim. Caroli V. art. 123. CCLVIII. Wenn aber ein Ehemann von seines Weibes Ehebruch nichts gewust hätte / hernach aber da es auskäme / der Ehebrecher sich deswegen mit ihm vergleiche / wieder umb deswillien pro lenone nicht gehalten / noch auch mit der poena lenocinii beleget. Carpzov. d. p. 2. q. 61. n. 31. 32. & seqq. usqve 35. CCLIX. Es wird auch die Strafe gemildert wenn die Eltern ihre Kinder / oder der Mann das Weib nicht umb Gewinstes willen / sondern grosser Leichtfertigkeit halber / zugelassen daß sie sich prostituiret, und an stat des Schwerds der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung ihnen zuerkennet.
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Juxta Const. Elect. Sax. 29. p. 4. §. Wo aber ibi: Wo aber solches nicht umb Geld oder Geniesses willen geschehen / soll er mit Staupenschlägen des Landes verwiesen werden. Nec non Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rub. von Strafe der Unzucht und Ehebruchs. § Würde aber ein Ehemann / vers. da solches nicht Geldes &c. Eademqve poena repetitur in Edict. Elect. de anno 1609. §. Vors dritte da ein Ehemann & Ordin. Matrim. de Anno 1624. punct. 4. § würde aber vers. das nicht umb Geniesses. CCLX. Es ist auch Obiges alles von Weibesbildern zu verstehen / die prostituiret werden / oder sich zu solcher Leichtfertigkeit gebrauchen lassen. CCLXI. Wenn aber die Eltern leiden / oder gar behülfflich seyn / daß die Söhne huren und unzüchtig leben / und es ihnen nicht wehren / da sie es wohl könten / werden dieselbe atbitrariè entweder mit Landes-Verweisung oder Gefängniß bestrafft / massen denn Carpzov. d. q. 71. n. 44. ein Urtheil anführet daß einer Mutter zu Dreßden Anno 1628. die Landes-Verweisung auf drey Jahr zuerkant worden / die zugegeben / daß ihr Sohn mit ihren Mägden im Hause / ohne Scheu / Unzucht getrieben. CCLXI. Etliche halten davor daß auch andere Freunde als Brüder so die Schwestern / Vormündere die ihre Pflegtöchter solcher Gestalt williglich zu dergleichen unkeuschen schändlichen Wercken gebrauchen lassen: Ja alle die an Eltern stat solchen Weibesbildern vorgesetzet sind / mit der Strafe des Schwerds anzusehen; Petr. Caball. in resol. Crim. cas. 171. n. 2. & 8. cent. 2. Card. Tusch. tom. 5. pract. concl. verb. lenocinium concl. 290. n. 10. Allein Carpzov hält diese Meynung vor all zu hart / weil so wohl in der P. H. O. Caroli V. als auch in der Churfl. Sächs. Constitution 29. part. 4. nur die Wort allein von Eltern und Kindern / und nicht von andern Bluts-Freunden / Verwandten und Vormündern redeten / drumb er auch nur zu einer arbitrairen Straffe dißfalls incliniret. d. p. 2. q. 71. n. 45. & 46. Welche auch der zuge warten hat / bey dem zwar der Conatus lenocinii gewesen / aber zur Erfüllung dessen nicht gelangen können. Veluti si qvis filiam aut uxorem ad stuprum vel adulterium sollicitat, qvod tamen impetrare neqvit.
L. 1. § Qvi puero 2. in pr. ff. de Extra ord. crim.
Menoch de A. I. Q. Cent. 6. Cas. 543. n. 48.
Gemez ad L. tauri 80. n. 74.
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Und führet Carpzov. d. q. 71. n. 50. 51 & 52. einen Casum an / daß ein Mann seinem Weibe geheissen sie solte nur mit einen andern Ehebrechen / in Meynung den Ehebrecher in der That zu überfallen / und Geld von ihn heraus zu pressen / welches erste zwar angangen / der Thäter aber entwischet / und ihm nichts gegeben / drüber der Mann mit dem Weibe des Landes ewig verwiesen worden. Das Urtheil vide ibi N. 53. CCLXII. So viel aber die Weibes-Personen betrifft / welche sich zu solchen leichtfertigen Sachen mißbrauchen lassen / werden dieselbe / wenn es ledige Dirnen / oder Wittben sind / und mit ledigen Bursen zu thun gehabt / nach Gelegenheit wilkürlich mit Gefängniß / oder Verweisung beleget / sind es Ehemänner / werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Sind es aber Eheweiber / werden sie abgestrafft / wie allbereit droben bey dem Ehebruch gemeldet worden. Vid. d. Const. Elect. 29. §. wo aber solches vers. und die Person. part. 4. CCLXIII. Andere Lenones, die nicht Eltern oder Ehemänner sind / sondern Gewinstes halber Huren auf der Streu halten / und zu solchen Gottlosen leichtfertigen Leben mannich ehrlich Medgen verführen / ist in den gemeinen Kayser-Recht auch die Todes-Strafe gesetzet.
Nov. 14. §. praecanonizamus vers. omnia novissima.
L. 1. §. qvi puero 2. vers. qvidve impudicitiae ff. de extraord. Crim.
Petr. Plach. in Epitom. delictor. lib. 1. c. 10. n. 15.
Pet. Greg. Tholos. in Syntagm. Jur. Civ. lib. 36. c. 11. n. 3. In dem sie als Ehebrecher zu consideriren.
L. qvi domum 8. L. mariti 29. §. 2.
L. mater 10. §. 1. ff. ad Leg. Jul. de Adult. CCLXIV. Doch ist solche Schärfe heut zu Tage nicht mehr üblich / sondern es werden dergleichen Hurenwirthe / Kupler und Kuplerinnen / befundenen Umständen nach / entweder zur Staupe geschlagen / des Landes verwiesen / ans Halseisen gestellet / oder auf andere Wege abgestraffet.
Clar. lib. 5. Sent. §. fin. q. 68. n. 23. vers. sed de consvetud.
Lud. à peguerra Decis. 15. n. 13. P. H. O. Caroli V. art. 123. ibi: Nachdem zum öffternmahl die unverständige Weibesbilder / und die unschuldige Mägdlein / die sonst unverleumbde / ehrliche Personen seyn / durch etliche böse Menschen / Mann und Weiber / böser betrieglicher Weise / damit ihnen ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre entnommen / zu [130] sündlichen / fleischlichen Wercken gezogen werden / dieselbigen boshafftigen Kupler und Kuplerinnen / auch die jenigen / so wissentlichen / gefährlicher und boßhafftiger Weise ihre Häuser darzu leihen / oder solches in ihren Häusern zu geschehen gestatten / sollen nach Gelegenheit der Verhandlung und Rath der Rechtsverständigen / es sey mit Verweisung des Landes / Stellung am Pranger / Abschneidung der Ohren / oder Aushauung mit Ruthen / oder andern gestrafft werden. Welches auch in den Sächsischen also gehalten wird. Vid. Const. Elect. 29. p. 4. §. fin. ibi: Würden auch andere Personen ausserhald der Eheleute und Eltern / ihres Nutzes und Geldes halber / eine Eheliche oder ledige Person verkuppeln / die sollen wilkürlich / als mit Staupenschlägen gestrafft werden. Da sie es aber nicht Geldes oder Gewinstes halber gethan / sollen sie mit Gefängniß oder Landes-Verweisung / jedoch ohne Staupenschlagen gestrafft werden. Vid. praejud. ad Carpz. q. 71. n. 61. Welche Strafe die Lenones, so die Weibesbilder durch gute Worte / Verheiß- und Schenckungen zu solchen schändlichen Thun Verleiten und gebrauchen / ebenmäßig zugewarten haben / es mögen noch ehrliche Mädgen / oder gemeine Huren seyn. Idem n. 63. & seqq. usqve 69. ibiqve allegati DD. Undentschuldiget sie nicht daß sie aus Armuth sich und die Ihrige zu erhalten / solcher sündlichen Nahrung angemasset. Non enim (ut inqvit JCtus Ulpian in L. palam 43. §. non est 5. ff. de rit. nupt.) ignoscendum est ei, qvi obtentu paupertatis turpissimam vitam elegit. Allermassen sich denn auch keine Hure beständig / zu ihrer Entschuldigung damit behelffen kan / sie hätte des Hungers sich zu erwehren / huren müssen.
Didac. Covarruv. in relect. c. peccatum de Reg. Jur. in 610 §. 1. n. 5.
Menoch de Arb. jud. Qvaest. cent. 6. cas. 534. n. 15. Es kömmet auch dem Lenoni nicht zu statten daß er nur ein eintzig mahl solcher Leichtfertigkeit nach gesehen / sondern es bleibet bey der obigen Straffe. Carpz. q. 71. n. 72. 73. & 74.
|| [131]
CCLXV. Aufidianus Eqves Romanus, postqvam comperit filiae suae virginitatem à Paedagogo proditam Faunio Saturnio, non contentus sceleratum Servum affecisse supplicio, etiam ipsam puellam necavit. Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. CCLXVI. In Japan haben zwar die Huren-Wirthe und Kupler Macht / aller hand leichfertige Dirnen zu unterhaltë / und üm ein gewisses Geld denen / die Lust zu denselben haben / zu verhandeln; entweder daß sie ihnen zu Tisch / oder zu Bette / oder in beyden Diensten / aufwarten mögen / oder auch wohl ein Schauspiel und Comödi anrichten / als welches daselbst / nicht der Männer / sondern der Weibesbilder Thun ist: sie (solche Ruffianen und Huren-Väter) aber sind dennoch dermassen bey ihnen veracht / und so unredlich daß man hernach allererst / nach ihrem Tode / ihren Cörper schimpfet / und strafet. Denn / demselben verstattet man keine ehrliche Begräbniß / sondern er wird / mit einem Hacken / aus den Hause fortgeschleppet / und auf irgend einen Misthaufen geworffen: da ihn die Hunde / oder Lufft / Sonne / Fäulung und Maden verzehren müssen. Welches dennoch manchen so sehr nicht schreckt / als ihn Gegentheils / der grosse Reichthum / den er durch solche Kuppeley erwirbt / anreitzt / diesen schändlichen Handel zu treiben / und im übrigen unbekümmert zu leben / ob sein Leichnam dermahleins in der Erden die Würmer / oder über der Erben die Hunde fressen. Hist. Orient. Ind. tom. XII. c. 34. interprete J. Ludov. Gothofrido. Erasm. Francisci, in den Ausländischen Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 8. pag. 391. & 392. CCLXVII. Fünftens die so Blutschande mit einander getrieben / sonderlich welche in auf und nieder steigender Linien einander Blutshalben verwand sind / als Vater / Mutter / Groß Vater / Groß Mutter und so fort. Item Kinder / Kindes-Kinder und so weiter: Massen denn auch dieselbe einander nicht heyrathen dürffen. Und wenn sich diese Personen fleischlich vermischen / werden sie beyderseits heut zu Tage mit dem Schwerd gerichtet.
Wesenb. in Paratit. ff. ad Leg. Jul. de Adult. n. 22. vers. nisi nefario coitu.
Menoch de A. J. Q. lib. 2. cent. 6. cas. 502. n. 1. & seqq.
Jacob de Bellovisu in pract. Crim. lib. 1. c. 9. n. 51.
Damhoud. pr. crin. c. 94. n. 4.
Farinac p. 5. Oper. Crim. q. 149. n. 14. & 16.
Ubi communem dicit hanc Sententiam.
Clar. lib. 5. Sent. §. incest. n. 3
|| [132]

Nic. Boer. decis. 318. n. 1. & seq.
Matth. Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 13
Richter Cons. 160. n. 10. Vol. 2.
Struve F???. 48. th. 38. Syntagm. Jur. Welches auch in Sachsen also gehalten wird.
Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 13. & 19.
Thoming. Dec. 42. n. 5.
Joach. à Beust. in tr. connub. part. 2. c. 63. sub fin. vers. hodie verò. Const. Elect. Sax. 22. part. 4. in pr. in verb. so setzen und ordnen wir / wenn unter rechten natürlichen Eltern und Kindern / und also unter denen Personen / so in auf und niedersteigender Linien einander Blutshalben verwand / eine Blutschande begangen wird / daß auf den Fall beyde Personen Mann und Weib am Leben mit dem Schwerd sollen gestrafft werden. ibiqve Dan. Moller. n. 4. Allermassen denn Blutschande ein grausame und erschreckliche That / ja ärger als der Ehebruch zu achten ist.
L. si Adulterium cum incestu §. stuprum ff. ad Leg. Jul. de Adult.
C. adulterit 32. q. 7.
Hartm. Pist. obs. 192. n. 7. & 8. Vor welcher auch theils unvernünfftige Thiere abscheu haben.
Arist. lib. 3. hist. Animal.
Plin. lib. 8. Nat. Hist. c. 42.
Boer. decis. 38. n. 2. M. Pistor. p. 2. q. 92. n. 16. CCLXVIII. Wird mit unter die schweresten Sünden gerechnet / weshalber die Stadt Jerusalem zerstöret worden.
Ezech. 20. v. 10. CCLXIX. Man nennet sie Coitum Nefarium.
AEgid. Boss. in Pract. Crim. tit. de coit. damnat. n. 9. Und ist auch nach den Völcker-Recht verbothen
L fin. in pr. ff. de rit. nupt.
L. si adulterium 38. §. qvare 2. & § 3. vers. natura graviora ff. ad Leg. Jul. de adult. Ja vor Alters mit dem Feuer abgestraffet worden. Cbil. König in process. tit. von allerley. leiblichen Straffen rub. von der Poen der Blutschande vers. aber in der Ubung / sc. Georg. à Rotschiz in process part. 2. art. 16. n. 1. vers. aber sonsten.
|| [133]
CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater / der mit seiner natürlichen Tochter / so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet. Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38. Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales reverâ sunt liberi. C. undecunqve dist. 56. Et natura inter liberos diffenentiam non facit. Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9. Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48. CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande / die Vorbitte des Eheweibes keine stat / sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten. Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18. Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet / und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen / kömmet doch dem Vater / der mit der Tochter Blutschande getrieben / solches nicht zur Linderung der Strafe. Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40. CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt / auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand / oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden / als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen / seinen Willen gethan / und sich mit ihn vermischet / wird die Straffe des Schwerds / wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt.
Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4.
Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq.
Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8.
Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50. CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen / das andere aber zur Hafft gebracht würde / und die That bekennete / wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne / und dieser in Verhafft behalten / bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird / oder wenn derselbe nicht zu erlangen / der Rechts-Process wieder solchen angestellet / und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird.
Moller. lib. 2. Semest. c. 37.
Coler. p. 1. Decis. 135.
|| [134]
In delictis siqvidem Carnis utriusqve partis confessio reprae sentat corpus delicti, ita ut de hac Judex certioratus ad poenam ordinariam mortis tutò per venire possit. Hartm. Pistor. obs. 33. n. 22. Deficiente autem eâ, Reus alteruter delictum confessus, ad mortem condemnari neqvit. Arg. Const. Elect. p. 4. Non enim sufficit rei confessio ad indicendam mortis poenam, nisi prius constet delictum vere esse commissum.
L. 1. §. Divus ff. de qvaest.
Farinac. prax. rer. crim. lib. 1. tit. 1. q. 2. Qvamvis confessio delinqventis adsit clara & Categorica.
Nic. Boer. Decis. 164. n. 8. & 9.
Gigas de Crim. Las. Maj. lib. 2. tit. qvom. & per qvos qvaest. i. n. 5.
Carpzov. q. 72. n. 51. 52. & 53. ibiqve praejud. CCLXXIV. Wenn aber ein lediger Kerl ein lediges Weibesbild / so seine Säugamme gewesen / beschläfft / wird solches vor keine Blutschande / sondern nur eine gemeine Hurerey gehalten / und mit Landes-Verweisung oder Gefängniß gestrafft. Eben als der welcher in ledigen Stand ein Weibesbild so er aus der Heil. Taufe gehoben fleischlich erkennet. Carpz. d. q. 72. n. 54. & 55. Item 57. usqve ad fin. Massen er denn auch / nach Gewonheit dieser Lande / dieselbe gar wohl zum Weibe nehmen kan.
Schneidewin in tit. Instit. de nupt. rub. de illicit. nupt. n. 14.
Joach. à Beust. de connub. part. 2. c. 51. vers. ult. CCLXXV. Die Personen so einander seitwerts im ersten Grad gleicher Linien verwand sind / als Brüder und Schwestern / wenn sie mit einander Blutschaude treiben / werden nicht mit dem Schwerd gerichtet / sondern beyderseits mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Massen denn solche unzuläßige Vermischung GOtt selbst verbothen Levit. c. 18. v. 11. & 19. Item c. 20. v. 17. Deut. 27. vers. 22. Mit welchen auch das Jus Civile überein kömmet.
§. inter eas qvoqve 2. Instit. de Nupt.
L. 8. L. 54 ff. de ritu Nupt. Item das Jus Canonicum.
|| [135]

C. non debet extr. de consang. & affin.
C. nulli 35. q. 5.
Joh. Schneidewin. ad tit. Inst. de Nupt. rubr. de Arbor. Canon. n. 8. Und die Chur-Sächs. Constit. 22. part. 4. §. fin. Aber die Personen / so einander seitwerts in ersten (scilicet lineae aeqvalis: in linea siqvidem inaeqvali primus gradus non datur) oder andern Glied ungleicher Linie verwand / oder die / so in Moyse Lev. 18. genennet werden / wenn dieselbige allerseits nicht der Ehe sind / und Blutschande mit einander begehen / sollen beyde mit Staupenschlägen unserer Lande ewig verwiesen werden. CCLXXVI. Im andern Grad der ungleichen Linie Verwandte / als Bruders oder Schwester Sohn und Tochter / Vettern und Basen / wenn die mit einander Blutschande begehen / haben eben diese Strase zugewarten. Carpzov. pract. Crim. part. 2. q. 73. n. 17. & seqq. Geschwister Kinder aber in gradu secundo sineae aeqvalis, werden in solchem Fall ohne Staupenschlag des Landes ewig verwiesen. Idem Carpzov. d. q. n. 29. & 35. CCLXXVII. Die so im 3. Grad ungleicher Linie einander verwand (qvales sunt patruus aut avunculus magnus, amita aut matertera magna, horumqve liberi, & vicissim pronepotes proneptesve, ex fratre aut sorore, & Consobrinotum vel patruelium liberi) werden nur zeitlich verwiesen. Idem Carpzov. q. 73. n. 37. & seqq. CCLXXVIII. Et in puniendo hoc Crimine inhil refert an persona collateralis propinqva ex utroqve sive ex alterutro tantum parente originem: sed incestus cum hac commissus indifferenter secundum casus modo dictos puniendus est. CCLXXIX. Es wird auch solche Blutschande in den verbothenen gradibus von den seitwarts Verwandten / an denen ausser der Ehe erzeugten gleichfals begangen / und eben wie die obigen bestrafft / nach dem sie einander nahe zugehören. Carpzov. d q. 73. n. 70. 73. 74. Welches alles von ledigen Personen zu verstehen. CCLXXX. Wenn aber bey sothaner Blutschande in linea collaterali zugleich ein Ehebruch mit begangen wäre / wird der Blutschänder und Ehebrecher mit dem Schwerd gerichtet. Wenn aber sein Eheweib ihm die begangene Mißhandlung vergeben / und ungeachtet gebrochener Liebe und [136] Treue ferner Ehelich beywohnen wolte / wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget / und drauf des Landes ewig verwiesen / draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen. Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88. CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten / die einander nicht heyrathen dürffen / dennoch sich anderswo copuliren liessen / werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket. Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92. CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen / weshalben die Strafe zu lindern / kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren / wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen: P. P. So wird sie / weil beyde Personen ledig / und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn / wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande / mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn / in Ansehung ihrer Jugend / und ihres redlichen Herkommens / auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden / Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkan̅te Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben / daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust / mit ihrem leiblichen Eyde erhalten / so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet / und würde drauf der gefänglichen Hafft / auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben / Mens. Decemb. 1603. CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind / setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln. 1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet. 2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus.
|| [137]
3. Affines in gradu secundo lineae inaeqvalis incestum committentes, perpetua relegatione sunt puniendi. 4. Affines incestuosi, in gradu secundo lineae aeqvalis constituti, in perpetuum relegari debent. 5. Incestus affinium gradu tertio lineae inaeqvalis ab invicem distantium, (qvales sunt patrui & avunculi magni, amitae, materterae magnae, horumqve liberorum, & vicissim pronepotum, pronetumqve ex fratre aut sorore, vel consobrinorum & patruelium liberorum conjuges) relegatione punitur. 6. Incestu cum vitrici aut privigni vidua commisso, arbitraria vel carceris, vel temporalis relegationis poena locum habet. 7. Incestus affinium poena, regulis praecedentibus definitâ coercetur sive ex utroqve, sive ex alterutro tantum parente affines originem traxerint. 8. Qvae de poena incestus dicta sunt, ea qvoqve locum sibi vendicant in affinitate ex fornicatione contracta. 9. Incestu ab affinibus una cum Adulrerio commisso, poena adulterii reus uterqve affici debet. 10. Omnia ea qvae de poena incestus in regulis praecedentibus dicta fuere, locum sibi vendicant non solùm, qvando per simplicem fornicationem, sed etiam sub colore matrimonii hoc delictum perpetratum fuerit. CCLXXXIV. Wenn bey den wilden Hottentotten welches Völcker sind / so an der äussersten Spitzen Africae gegen Süden / so caput bonae spei genennet wird / wohnen / einer / er sey reich oder arm eine Blutschande begehet / nemlich ein Sohn mit seiner Mutter / ein Bruder mit der Schwester / oder ein Vater mit der Tochter / und so fort / das wird / über Gewohnheit / sehr übel bey ihnen auffgenommen / und dafür gehalten daß solche Leuthe nicht zu hoch können gestrafft werden / weil es eine solche Sache / die keiner Verzeihung würdig ist. Gleichwohl wissen sie nicht daß dadurch einige Sünde begangen / oder Gott / den sie nicht kennen / erzürnet worden. Sondern sie haben allein die eingebohrne Erkäntniß / daß solches übel gethan / und eine Missethat sey. Es werden aber solche Verbrecher folgender gestalt abgestrafft: Erstlich wird der Mann mit Händen und Füssen aneinander gebunden / in eine Grube geweltzet / und die Frau darbey gesetzet. Des andern [138] Tages wird er wieder draus gezogen / und noch also gebunden / unter einen Baum gesetzt / und mit dem Halse an einen starcken Zacken / den etliche starcke Männer herunter beugen / fest gemacht. Hierauff bindet man den Verbrecher / und löset ihm ein Glied nach den andern ab / biß er nach ausgestandenen so vielen Schmertzen / gantz tod ist / und keinen Menschen mehr gleichet. Endlich lassen sie den gemeldten Zacken mit dem Rumpffe wieder in die höhe springen / der dran / andern zum Abscheu solcher Gestalt hangen bleibet. So bald der Mann hingerichtet ist / wird auch die Frau aus der Gruben geholet / und an Händen und Füssen gebunden / mitten in einen Hauffen dürrer Sträuche gesetzet / und zur Aschen verbrandt. Eberhard. Gverner. Happel. tom. 3. p. 1. Relat. Curios. pag. 99. & 100. CCLXXXV. Sechstens: Die eine unverleumbde Ehefrau / Wittibe oder Jungfer mit Gewalt / und wider ihren Willen / ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre nehmen und nothzüchtigen.
P. H. O. Caroli V. art. 119.
ibi??? Georg. Remus & Stephani in comment.
Damhud. prax. rer. crim. c. 92. n. 5.
Matth. Berlich. part. 5. concl. 41. n. 2. & seqq.
Farinac. p. 5. op. crim. qvaest. 145. n. 69. & q. 147. n. 26.
Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 288. n. 12.
Petr. Theod. in Colleg. crim. disp. 6. th. 8. lit. b.
Ludov. Gilhausen in arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 2.
Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 75. n. 2. 4. & 5.
Joh. à Sande Decis. Frisic. defin. 11.
A Perez ad L. Jul. C. de Adult. n. 48. CCLXXXVI. Und ist dieses vor Alters vor einer solche grausame und abscheuliche That gehalten worden / daß man alles was von Menschen und Thieren bey solcher Nothzucht zugegen gewesen / getödtet / ja gar die Häuser drin solche Unthat verübt / abgebrochen und nieder gerissen. Wie in den Sächsischen Landrecht artic. 1. lib. 3. zu sehen / da folgende Worte stehen: Um kein Ungericht soll man niederhauen Dorff / Gebäude es sey dann daß darin Mägde oder Weiber genothzöget worden / oder genothzöget drin geführet sind / da soll man über richten / man entrede es dann [139] mit Recht. & paulò pòst: alle lebendige Dinge / die bey der Nothzögung waren / die soll man enthaupten sc. CCLXXXVII. Es ist aber dieses nachgehends abkommen / und die Hinrichtung des Thäters mit dem Schwerd alleine geblieben.
Matth. Coler. part. 1. Decis. 176. n. 102.
Reinhard. part. 5. diss. 44. in med. vers. sed in practica.
Matth. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 28.
Carpzov. d. q. 75. n. 8. Welche Straffe auch in der Chur-Sächs. Constitution 31. part. 4. ausdrücklich confirmiret worden / ibi: Die gewaltsame Nothzucht / so einer an Ehelichen / oder auch ledigen Weibes Personen begehet / wird Vermöge gemeiner Landüblichen Sächs. Rechten / mit dem Schwerd gestrafft &c. in Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rubr. von der Straffe der Unzucht und des Ehebruchs §. da auch jemand so nicht ehelich ist. &c. CCLXXXXII. Und hilfft dem Thäter dißfalls nichts / wenn schon das Weibesbild / wegen grosser Bedrohung mit Wehr und Waffen / in den Beyschlaff bewilliget hätte.
Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. lib. 5. sentent. §. stuprum n. 37. vers. item adde
Gilhausen d. arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 3.
Carpzov. d. q. 75. n. 11. & 12. Gestalt denn auch der jenige so bey solcher Nothzucht gewesen und darzu geholffen / auch seinen Kopff hergeben muß.
L. un. §. poenas autem C. de rapt. virg.
L. raptores virginum C. de Episc. & Cler.
Damhoud. c. 95. n. 3.
Coler. p. 1. decis. 176. n. 101. CCLXXXIX. Wenn die so genothzüchtiget worden ein Eheweib ist / will Matth. Berlich. part. 4. concl. 43. n. 45. daß man den violentum Stupratorem, nach geschehener Enthauptung / auffs Rad legen solle / wegen der Gewaltsamkeit / so er über den ohne dem Capitalen Ehebruch verübt; allein Carpzovius d. q. 75. n. 17. & seqq. helt es mit der gelindern Meynung / daß er nemlich nur allein mit dem Schwerd gerichtet / und so dann begraben werde. CCXC. Und hie ist kein Unterscheid zu halten der Thäter mag ein Ehemann der lediger Kerl seyn / so ist die Straffe einerley.
|| [140]
Es hat auch die Intercession und Vorbitte des Eheweibes hie keine stat. Carpzov. d. l. n. 22. 24. 25. & 26. CCXCI. Eben also wird der jenige gestrafft / welcher ein junges Mägdelein / so noch nicht mannbar ist / mit Gewalt / zu seinen Willen gezwungen.
AEgid. Bossius in pr. tit. de crim. tit. de coit. damn. & panib. n. 67.
Berlich. p. 5. concl. 42. n. 25.
Farinac. p. 5. op. crim. q. 147. n. 42.
Const. Elect. Sax. 31. p. 4. ibi??? Dan. Moller. CCXCII. Doch muß vor allen Dingen gewiß seyn / wenn ihm die Todesstraffe soll zuerkannt werden / daß er das Werck mit solchen jungen unmannbaren Mädgen wircklich vollbracht / und Semen immittiret habe.
d. Const. Elect. 31.
Coler. part. 1. Decis. 176. n. 114.
Carpzov. d. q. 75. n. 30. Qvod cum nec ipsae puellae impuberes scire qveant, illud judicio obstetricum, aut aliarum honestarum & peritarum foeminarum committitur. cit. Const. Elect. 31. in verb. und solches ist durch Erkundigung und sonsten befindlich &c. c. proposuisti 4. cap. causam 14. sub fin. Extr. de probat. Dummodo Juratae deponant, si non de veritate, attamen de credulitate.
Berlich. d. concl. 42. n. 37.
Fulv. Pacian. de probat. lib. 1. cap 47. n. 17. & lib. c. 2. n. 12. & seqq. Etliche Urthel hievon findet man bey dem Carpzovio in obangezogener 75. qvaestion. part. 2. n. 32. 33. 34. & 35. CCXCIII. Wenn aber die Wehmütter und andere Weiber / welche ein solch Mägdelein besichtiget / nicht sagen oder erkennen können / daß das Werck an demselben völlig verbracht worden / wird der Thäter mit der Straffe des Schwerds zwar verschonet / jedoch mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. idem Carpzov. ibid. n. 36. & 37. CCXCIV. Eben also wird mit demselben verfahren / wenn er ein Mädgen unter 12. Jahren fleischlich erkannt / doch ohne Nothzucht / oder zugethane Gewalt / sondern mit Willen eines solchen Kindes.
Ord. Crim. Carolin. art. 119.
Const. Elect. 31. p. 4. in fin. Ordin. Eccles. tit. von Ehesachen. Rubr. von der Straffe der Unzucht und Ehebruchs. § Daauch jemand sc.
|| [141]

Dan. Moller. ad d. Const. 31. n. 1.
Coler. p. 1. decis. 176 n. 110. CCXCV. Es wehre denn daß es ein Kind in der Wiegen / oder von 1. 2. biß 6. Jahren wäre / welches weil es keinen Verstand hat / und also in die That nicht willigen kan / sondern vielmehr in solchen Fall es vor eine Gewalt gehalten wird / da denn der Thäter ohne Ein- und Wieder-rede seinen Kopff hergeben muß. Jul. Clar. lib. 5. sent. §. stuprum n. 9. & seq. Allwo er ein Exempel anführet daß einer so ein Kind von 4. Jahren mit Gewalt stupriret Anno 1558. mit dem Schwerd hingerichtet worden. Dergleichen wie Carpzovius d. q. 75. n. 40. & 41. meldet 2. unterschiedlichen Personen wiederfahren / deren der erste ein Kind von einem Jahr und einer Wochen alt / in der Wiegen / der andere aber ein Mädgen ins siebende Jahr gehend / geschändet. add. Richter. Cons. 15. n. 6. CCXCVI. Stürbe aber ein Kind von solcher Nothzucht / wie denn zuweilen geschiehet / bleibet es bloß bey der Straffe des Schwerds / und wird üm des willen nicht härter gesprochen / teste Carpzov part. 2. qvaest. 75. num. 42. & seqq. us??? 51. ibi??? praejudicia. CCXCVII. Und wenn die Nothzucht auch gleich an einer Huren und gemeinen Vettel wäre verübet worden / kostet es doch in den Sächsischen Landen dem Thäter den Halß. Landrecht art. 46. lib. 3. Const. Elect. 31. part. 4. Ordin. Eccles. rubr. von Straffe der Unzucht §. da auch jemand in verb. oder auch ein gemein Weib. CCXCVIII. Wiewohl nach den gemeinen Recht es anders gehalten / und in diesen Fall nicht so scharff verfahren wird.
per L. qvae adulterium 29. sub fin. C. ad Leg. Jul. de Adult.
Damhoud. in prax. rer. crim. c. 95. n. 10.
Gomez in L. Tauri 81. n. 45. vers. secus tamen est in publica meretrice.
Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 291. n. 2.
P. H. O. Caroli V. art. 119. CCXCIX Wenn aber bey der Nothzucht das Werck nicht wircklich vollbracht wäre / sondern es nur attentiret worden / also daß er zwar das Weibesbild [142] angegriffen und zur Erden geworffen / sie sich aber seiner erwehret / oder durch Hinzukommung anderer Leuthe er drüber verstöhret und verjaget worden / wird die Todes Straffe nicht / sondern nur der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung erkannt / und an ihn vollstrecket.
Wesenbec. in §. sin autem Inst. de publ. Judic. n. 4.
Berlich part. 5. concl. 41. n. 40.
Ludov. Gilhausen. in arb. jud. crim. cap. 2. tit. 22. n. fin
Matth. Stephan. ad art. 110. Constit. crim. Caroli V.
Carpzov. d. part. 2. q. 75. CCC. Wenn der Thäter ein lediger Kerl ist / und das genothzüchtigte Mädden intercediret vor ihn / und begehret ihn zur Ehe / wird ihm die Todes Straffe erlassen: jedoch nach vollzogener Ehe des Landes ewig verwiesen / dem sie mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.
Carpzov. p. 2. q. 75. n. 65. 66. 67. & 68.
Sigism. Finckelthaus. obs. 114. n. 17. & seqq. CCCI. Da aber das Mädgen ihn nicht zur Ehe begehrte / ungeachtet er vor seine Person dazu willig ist / hilfft ihm solches nichts / sondern er muß seinen Kopff hergeben. idem Carpzov. n. 70. & 71. CCCIII. Ferner wenn der Stuprator die Nothzucht allbereit gestanden hätte / das Weibes Mensch aber negirte daß solche vollständig geschehen und verbracht worden / kan man mit der Todes Straffe nicht verfahren / weil in delictis carnis beyder Theile Geständniß gleichförmig seyn muß.
Hartm. Pist. obs. 33. n. 22.
Dan. Moller. lib. 2. Semestr. 37.
Matth. Coler. pract. 1. Decis. 235. CCCIII. Die Dirne aber welche also genothzüchtiget worden / bleibet ihrer Ehren und Leumuth halber ungekräncket.
L. si uxor 13. §. 7. ff. ad Leg. Jul. de adult.
L. foedissimam 20. vers. qvin etiam inviolatae existimationis esse &c. C. cod.
Berlich. p. 5. concl. 41. n. 66.
Matth. Stephani ad art. 119. Ord. crim. Carol. So daß auch einige gar wollen daß sie dürffe ungehindert einen Krantz tragen / weil die Jungferschafft / als eine Tugend / im Hertzen / und nicht am Leibe bestehe.
Augustin. de civit. Dei lib. 1. c. 18.
c. it ane. c. de pudicitia 32. q. 5.
|| [143]

Berlich. & Stephani d. locis.
Francisc. Pfeil. cons. 147. cent. 2. Alleine die Schöppenstüle sprachen das Contrarium, und dieses / daß eine solche genothzüchtigte Dirne keinen Krantz tragen / sondern mit bedeckten Haupte einher gehen solle: denn der Krantz ist ein Zeichen der Jungferschafft / können auch solche violirte Weibesbilder vor keine reine unbefleckte Jungfern passiren / wie Pabst Leo in c. illae autem famulae 32. qvaest. 5. setzet. add. Carpzov. p. 2. q. 76. n. 79. 82. 83. & 84. ibi??? praejudicia. & Consistorial. 2. def. 237. CCCIV. Eine solche genothzüchtige Person soll / so bald die That geschehen / der Obrigkeit es anzeigen / und durch Stillschweigen und verhelen nicht die Vermuthung auff sich laden als wenn sie dadurch in das Stuprum consentiret hätte. Idem Carpzov. crim. q. 76. n. 85. 86. & 87. CCCV. Obiter addimus liberos es stupro violento procreatos haereditatis maternae & cognatorum participes fieri, non obstante L. ult. ff. de his qvae ut indign. auf. ubi liberi ex damnato & nefario coitu prognati à successione etiam haereditatis maternae excluduntur. Ratio: qvia respectu mulieris vim passae, coitus damnatus non sit: qvippe qvae in ea causa non est, ut stupri damnetur. Carpzov. lib. 5. Resp. 113. n. 8. CCCVI. Siebendens die Manns und Weibesbilder so mit einander Sodemiterey treiben.
L. 1. §. 2. ff. de Extr. crim.
§. item Lex Julia Instit. de publ. Jud.
Gomez. in L Tauri 80. n. 32.
Paul. Chirland. de poen. omnif. coit. q. 8. n. 4.
Clar. lib. 5. sent. §. Sodomia n. 4.
Petr. Greg. Tholosan. in Syntagm. Jur. univ. lib. 36. c. 20. n. i.
Georg. Remus in Nemes. Karul. art. 116. CCCVII. Dieses wird genennet CRIMEN IMMANISSIMUM, ATROCISSIMUM ET NEFANDISSIMUM. Gvil. Böckel. disq. publ. de publ. judic. 5. pag. 91. Venus Monstrosa D. Otto in Corp. Jur. crim. pag. 385. Item Masculae veneris extrema turpitudo, in qva Venus mutatur in aliam [144] formam, propter affectum impotentem nimiamqve libidinem. Hippocrat. & Galen. in comment. lib. 1. ejusd. Hippocrat. Aphor. 22. Infandum peccatum.
Cap. adultern cap. 13. flagitia 32. q. 7.
Novell. ut non luxur. contr. nat. 77. Unmenschliche unnatürliche Fleischliche Vermischung / Sodomitische Verbrechung oder Unkeuschheit. Joh. Krug de venere illicita c. 7. th. 67. per Sodomiam enim ipsa Societas, qvae cum Deo nobis esse debet, cum eâdem naturâ, cujus ipse Autor est, perversitate libidinis polluitur. CCCVIII. Der erste Anfänger solches verteuffelten Lasters soll seyn gewesen Cain / der es mit seinen Sohn getrieben / odio habens genus humanum, ejus propagationem. Wolff. tom. 2. lect. memorab. pag. 703. Oder Orpheus ein Fürst in Thracien / wie Coel. Rhodigin. lib. 8. antiq. Lect. cap. 3. will. Wiewohl andere davor halten es sey dasselbe von dem geilen Huren erst den Mannspersonen weiß gemacht worden.
Augustin. de Sodom. & Gomorrh.
Bossius pract. crim. tit. de Stupro int. Mascul. detestab. n. 4.
Joh. Cöppen. lib. 2. obs. pract. inst. 127. n. i. &
Chassanaeus in consvetud. Burgund. p. 234. n. 4. Qvemadmodum etiam ait cap. si Gens Anglorum 56. distinct. CCCIX. Aus der H. Schrifft wissen wir daß es seinen Nahmen von den gottlosen Bürgern zu Sodom haben / welche solches Laster erschrecklich getrieben / und daher von GOtt mit Feuer und Schweffel vertilget vertilget worden. Genes. 19. CCCX. Und sollen in der Nacht da der HErr Christus gebohren worden / alle damahlige Sodomiten und unter denselben auch der bekandte Poet Virgilius eines plötzlichen Todes gestorben seyn.
D. Hieron. in Esaiam & Job.
DD. apud Hieronym. de Caevall. pr. qvaest. Commun. opin, 247. n. 10. part. 1. CCCXI. Der weise Plato, und kluge Gesetzgeber in Griechenland Solon haben sich auch damit beflecket. Menoch. de A. I. Q. cas. 286. n. 24.
|| [145]
CCCXII. Ingleichen Kayser-Nero welcher einen Knaben Sporus genannt / den er verschneiden lassen / darzu mißbrauchet: massen denn auch bey seiner Regierung die Sodomiterey nicht gestrafft worden.
Crusius de indiciis delict. part. 2. c. 18. n. 6.
Sveton in vita Neronis c. 28. Sondern es wurden ungescheuet Ehen zwischen Man̅sbildern gestifftet und gehalten / Dotes constituiret, auch Brief und Siegel drüber aufgerichtet. Argumento L. 31. C. de adult. CCCXIII. Kayser Aurelius Heliogabalus ist gleichfals damit grausam beschmitzt gewesen / drumb er auch ein Ende genommen mit Schrecken. Joh. Bapt. Egnatius in ejus vita. CCCXIV. Der Apostel Paulus in der Epistel an die Römer c. i. v. 26. & 27. gedencket derselben gleichfals / doch mit verblümten Worten also: Ihre Weiber haben verwandelt den natürlichen Brauch in den unnatürlichen. Deßgleichen auch die Männer haben verlassen den Brauch des Weibes / und sind aneinander erhitzt / in ihren Lüsten / und haben Mann mit Mann Schande gewircket / und den Lohnihres Irrthumbs (wie es dann seyn solte) an ihnen selbst empfangen. CCCXV. In Italien / Griechenland und Hispanien ist leider GOttes! diese erschreckliche Sünde bey Geist- und Weltlichen noch heut zu Tage sehr gemein / und ihr proprium, juxta
C. in Archiepiscopatu d. raptu.
Boekel disq. 5. n. 21. pag. 92.
Carpzov. p. 2. pract. Crim. q. 76. n. 3. CCCXVI. Die Teutschen hingegen haben das Lob daß bey denselben sehr selten von solchen Greueln was gehöret werde / oder doch an den Tag komme. CCCXVII. Wie dann auch die meisten Heyden diesem Laster so feind gewesen / daß sie den jenigen / den sie drüber ertappet / ohne alle Gnade getödtet haben.
Mynsing. in §. item Lex Julian. 11. Instit. de publ. Jud.
Damhuder in praxi rer. Crim c. 96. n. 21.
Petr. Greg. Tholos. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 10. n. 5. & seqq.
|| [146]

Menoch lib. 2 A. I. Q. cas. 286. n. 1. & in addit. n. 9.
Hinc illud Ovidii
Odi concubitus qvi non utrinqve resolvunt. CCCXVIII. Ja GOtt selbst gebeut ausdrücklich im 3. Buch Mosis cap. 20. v. 13. Wenn jemand bey einem Knaben schläfft / wie beym Weibe / die haben einen Greuel gethan / und sollen beyde des Todes sterben / ihr Blut sey auf ihnen. Et vers. 15. Wenn jemand beym Vieh lieget / soll des Todes sterben / und das Vieh soll man erwürgen. Add. Exod. c. 22. v. 19. c. mulier 15. q. 1. CCCXIX. Die beyde Kayser Constantius und Constans haben gleichfals / aus Eifer zur Justiz, ihre Rache gegen solch greulich Laster spüren lassen wollen / wenn sie in L. cum vir nubit 31. C. ad Leg. Jul. de Adult. also befehlen: JUBEMUS INSURGERE LEGES ET ARMARI JURA GLADIO contra hujus modi facinorosos homines, qvi audent NATURAE ORDINEM PERVERTERE. CCCXX. Denn umb des willen schicket GOtt der Allerhöchste einem Lande / drin solche Greuel getrieben werden / Krieg / Hunger / Peste / Erdbeben / Uberschwemmung der Wasser und allerhand andere Plagen zu. Cap. Cleric. de Excess. Praelat. cap ut clericorum de vit. & honest. Cleric. Novell. 77. & 141. CCCXXI. Bey den Peruvianern ist die Sodomiterey so verhasset / daß wenn einer im Zanck den andern einen Sodomiten heisset / er etliche Tage vor infam gehalten wird / daß er nur das garstige Wort geredet. Sam. Puffendorf de Leg. Nat. & Gent. lib. 6. c. 1. §. 4. pag. 834. Massen denn die Sodomiten bey ihnen lebendig verbrennet werden sammt aller ihrer Habe / Häusern / Gütern und Vieh / vermöge des Kaysers Gesetz der Ingarum, welches sich gantz nicht umbstossen noch erbitten lässet. Ja es musten vor diesen deswegen offt gantze Familien zu Feuer / wo man nur den geringsten Argwohn fassen konte / daß jemand derselben umb solchen Greuel hätte Wissenschafft getragen. Erasm. Fransisci in Neupolirten Geschicht. Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 8. pag. 398.
|| [147]
CCCXXII. Es wird aber solch Laster abgetheilet in Gravius & Gravissimum, CCCXXIII. GRAVIUS ist dieses wenn Mann mit Mann dasselbe treibet. L. foediss. 20. C. de Sodom ibiqve Glossa & Salicetus. Qvod ideo MASCULOSUM NEFAS nominat. Salmuth. in Panciroll. lib. 1. de diademat. pag. 459. Et contra naturam luxuriari ii dicuntur qvi hoc faciunt Novell. 77. Ut de Joanne Imberto Sacerdote, qvi Arelati Puerum sexennem raptu & stupro contaminaverat, scribit Thuan. lib. 126. pag. 944. tom. 3. col. 1. Plura Exempla affert Valer. Max. lib. 6. Oder Weib mit Weib zu thun hat. L. cum vir nubit C. ad L. Jul. de Adult. & § 4. Inst. de Publ. judic. Vel qvod in diverso aut non membro debito, aut non in modo debito patratur.
Cöppen lib. 2. observ. 127. n. 2.
Bockel d. disq. 5. sect. 21. pag. 92.
Dan. Clasen ad art. 116. Canst. Crim. Caroli V. pag. 459. CCCXXIV. GRAVISS IMUM ist dieses / wenn ein Mann oder Weibesbild solches mit einem unvernüfftigen Thier oder Vieh begehet. Qvale puella qvaedam in Hetruria sub Papa Pio III. canem irritando, eumqve impudicè adamando patravit, ex illo gravida facta Semicanem peperit, manibus, pedibus & auribus Canmis, ut notat Tiraqvell. de LL. Connubial. lib. 9. n. 168. vide qvoqve Levin. Lemnium de occultis Naturae Miraculis. Menoch. de A. I. Q. cent. 3. cas. 286. hos appellat Sodomitas Brutescentes. Item Erhard. Guerner. Happelii Relation. Curios. tom. 3. part. 1. pag. 399. Allwo er unterschiedliche Exempel anführet daß Weibesbilder von Beeren und Hunden Kinder gezeuget / und daß des greulichen Hunnischen Verwüsters des Attilä Vater ein Hund soll gewesen seyn. Item daß Anno 1685 zu Lion eine Kuh zwey wohlgestalte Knäblein zur Welt gebracht / an denen so gar nichts gemangelt / daß man ihnen auch / wiewohl nach reiflicher Consideration, die Heil. Tauffe ertheilet hat. Diese Kinder haben ausser [148] Zweifel keinen natürlichen Ochsen / sondern einen verteufelt-gottlosen Mann zum Vater gehabt / den man aber nicht erforschen können. CCCXXV. Heute zu Tage wird die Strafe dessen dergestalt geschärffet / daß wenn der Missethäter decolliret und mit dem Schwerd hingerichtet ist / hernach sein Leichnam mit Feuer verbrennet wird / wie auch das unvernünfftige Vieh mit ihm.
Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. Sodomian. 2.
Treutler. 1. vol. 2. disp. 32. n. 2. lit. A.
Petr. Caballin. Resol. Crim. cas. 16. n. 34.
Althus. Dicaeol. lib. 1. c. 128. n. 15. P. H. O. Caroli V. art. 116. ibi: So ein Mensch mit einem Viehe / Mann mit Mann / Weib mit Weib unkeuschheir treibet / die haben auch das Leben verwircket / und man soll sie (der gemeinen Gewonheit nach) mit dem Feuer vom Leben zum Tode richten. Ubi probè notanda sunt verba der gemeinen Gewonheit nach / qvae satis innuunt consvetudini cujusqve loci in puniendis Sodomitis haec Constitutione nihil qvicqvam derogari.
Carpzov. part. 2. q. 76. n. 8.
Perez ad L. Jul. C. de Adult. n. 54. CCCXXVI. In den Sächsischen Landen wird die Sodomiterey / wenn sich ein Fall begibt / auf nach gesetzte dreyerley Art bestraffet: als CCCXXVII. Erstlich die MASTUPRATIO, si nimirum qvis propriis manibus, aliove instrumento se polluat, qvam Speciem Sodomiticam Apostolus Paulus MOLLITIEM vocat, mit der Landes-Verweisung / oder andern wilkürlichen Strafe: wiewohl dergleichen selten auskömmet / in dem es heimlich getrieben wird.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. cas. 286. n. 30.
Farinac. part. 5. Oper. Crim. qvaest. 147. n. 38. & 39.
Matth. Stephani adart. 116. const. Crim. Carolin.
Damhoud. Prax. rer. Crim. c. 96. n. 6.
Sittman nucl. Instit. n. 2. p. 734. Deren gedencket Martialis in Epigram. Mastuprabantur phrygii post ostia Servi. Et alibi in Pontium Mollem ita scribit: Hoc alibi in Pontium Mollem ita scribit: Hoc nihil esse putas: Scelus est mihi crede, sed ingens Qvantum vixanimo concipis ipse tuo.
|| [149]
Nec non de Horatio tres generante & Marte geminos, addit: Omnia perdiderat, si mas turbatus uterqve Mandasset manibus gaudia foeda suis. Ipsam crede tibi naturam dicere rerum Istud qvod digitis, Pontice, perdis, homo est. Fustigationem aliqvando, circumstantiis ita singulariter exigentibus, dictatam se meminisse dicit D. Struve Exerc. 49. th. 43. CCCXXVIII. Zum andern wenn Mann mit Mann / oder Weib mit Weib Sodomiterey treiben / werden sie beyderseits mit dem Schwerd gerichtet.
Coler. p. 1. decis. 178. n. 1.
Nicol. Reusner. lib. 2. decis. 20. n. 8. Foemina agens ut vir in aliam foeminam poena mortis punitur: qvod tamen non procedit si se inter se corruperint sola fricatione: Secus si cum aliqvo Instrumento materiali, ligneo aut vitreo.
Petr. Greg. Tholos. lib. 36. Synt agm. Jur. Univ. c. 14.
Carpzov. pr Crim. part. 5. q. 148. n. 40.
Dither. in Addit. Besold. Thes. pract. v. Sodo mia.
Rivlan. Anatom. c. 37. p. 540. CCCXXIX. Lucianus in libro cujus tit. est [Greek words] refert Sappho poëtricem habuisse ancillas qvibus ad detestandam libidinem abusa, subagitando easdem. Et in Episcopatu Lincolniensi inaudita novitate accidisse ut mulier ex muliere conciperet tres seorsim infantes scribit Wolf. tom. 1. cent. 14. rer. memor. pag. 713. fides sit penes Authorem! Unde Martialis 1. Epigram. 85. in Bassam. Qvod nunqvam Maribus junctamte, Bassa, videbam. Qvodqve tibi Maechum fabula nulla dabat: Omnis & Officium circa te semper obibat Turba tui Sexus, non adeunte Viro: Esse videbaris, fateor, Lucretia nobis. Esse videbaris, fateor, Lucretia nobis. At tu, proh facinus, Bassa futator eras. Inter se geminos audes commitrere cunnos. Mentitusqve virum prodigiosa Venus Commenta es dignum Thebano aenigmate monstrum Hicubi vir non est, ut sit adulterium.
|| [150]
CCCXXX. Käyser Justinianus hat 55. Bischöffe so Knabenschänder gewesen / hinrichten lassen / qvorum aliis virgam virilem amputari, al???is calamos acutos in meatus genitalium inseri, eosqve in forum, tanqvam in Triumpho producifecit. Dict. Wolf. lect. memor. tom 1. pag. 158. Qvi & refert cent. 13. pag. 582. d. tom. 1. qvod. circa nativitatem Domini Clerico cuidam in urbe Basiliensi virilia propter Scortationes detruncata & suspenfa fuerint in medio civitatis. CCCXXXI. Drittens wenn ein Mann oder Weibesbild solches mit einem Vieh begehet / werden sie nebst demselben mit Feuer verbrand.
Menoch lib. 2. de A. I. Q. cent. 3. cas. 286.
Carpzov. d. part. 2. q. 76. n. 10. 15. & 27. ibiqve alleg. DD.
Gomez in L. tauri n. 32.
Damhouder d. q. 69. n. 3. c. mulier 15. q. 1.
Speidel. in suo Specul. v. Feuer. §. cur autem bruta.
Struve Exerc. 49. th. 42. Und kömmet einem Ehemann in diesem delicto nicht zu statten daß er solches mit seinem eigenen Eheweibe getrieben / sondern sie werden Beyde mit dem Schwerd gerichtet. Vide Praejudicia apud Carpzov. d. q. 76. n. 24. 25. & 26. CCCXXXII. Doch muß zuvor / und ehe die Todes-Strafe erkannt / und vollstrecket wird / gewiß seyn daß das Werck wircklich vollbracht und Semen immittiret werden. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. Sodomia n. 8. Doch wenn solches nicht geschehen / der effectus nicht erfolget / auch die That nicht erfüllet ist / hat die ordentliche Todes-Strafe nicht stat / sondern es wird eine gelindere / als der Staupenschlag und ewige Landes-Verweisung / zuerkant.
Gemez in L. tauri 80. n. 34.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. cas. 286. n. 28.
Petr. Theodor. in Colleg. Crim. disp. 6. th. 5. lit. L. CCCXXXIII. Justinus Martyr in Apolog. ad Senatum laudat foeminam christianam, qvae usa Romanae Legis beneficio marito ultra fas libidinanti repudium misit, & ab eo divortit, tum demum verò se separavit, postqvam diu monendo, precandoqve nihil profecisset. vid. Euseb. lib. 4. Hist. c. 17.
|| [151]
Aliàs mulier maritum repudiare neqvit, qvicqvid sanxerit Julianus, de qvo Spondanus. Dither in addit. Thes. pract. Besoldi. v. Sodomia pag. 550. CCCXXXIV. Wenn der Sodomite aus gewissen Ursachen mit den Schwerd nur hingerichtet wird / verbrennet man das Vieh / mit dem er zugehalten / nicht / sondern der Caviller oder Feldmeister schläget es zu tod und vergräbet es. Carpzov. q. 76. n. 63. Es muß aber solches dem Eigenthums-Herrn von dem Sodomiten / wenn er so viele Mittel hat / bezahlet / oder wenn er gar arm ist / aus dem Fisco er stattet werden.
Archidiac. in C. per principalem q. 3.
Angel. in l. fin. ff. de Appellat. recipiend.
Felin. in c. qviextr. de constitution.
Crusius de indiciis delictor. p. 2. c. 18. n. 4. & 5. CCCXXXV. Da die That nicht gäntzlich vollbracht / und also der delinqvent mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen wird / tödtet man das Thier nicht / doch schaffet man es den Leuten aus den Augen / damit sich niemand dran ärgere.
Jul. Clar. §. fin. q. 99. n. 8. vers. licet revera.
Petr. Heiden. concl. Crim. c. 2. concl. 17. CCCXXXVI. Die Strafe wird auch nicht exasperirt wenn einer gleich etliche mahl Sodomiterey getrieben / oder auch noch eine andere That darzu käme / drum findet man bey dem Carpzovio ein Exempel / daß als einer mit einer Kuhe zu thun gehabt / seine Stieftochter darzu kommen / die er umb deßwillen daß sie es nicht verrathen solte / zu tod geschlagen / da ihm weiter nichts wiederfahren als daß er verbrand worden. P. 2. Pract. Crim. q. 76. n. 46. CCCXXXVII. Ein sonst berühmter Mann so wegen seiner Geschickligkeit bey den Gelerthen in der gantzen Welt bekannt / auch darum zu den höchsten Ehrenstellen in geistl. Aemtern gelanget / hat sich Sodomitisch gnung verhalten: Denn er stets vier artige Ziegen auf der Streu stehen hatte / dieselbe mißbrauchte er / und ließ sie mit den allerköstlichsten Geschmeide / Edelgesteinen / Silber und Gold gezieret für sich bringen. Uber dieses hat er mit 1642. Weibes-Personen gehuret / worunter 563. Ehefrauen gewesen / mit welchen er auf die 2236. mahl die Ehe gebrochen / darunter 8. Gräfinnen / Welscher Herren Weiber / 15. von hohen Geschlecht / die er Jungfern [152] befunden / und durch Zauberey (wie er denn in derselben Kunst wohl erfahren gewesen) zu seinen Willen gebracht. Die andern aber sind ledige Personen gewesen / welche er Jungfrauen erkannt / dieselbe hat er hinführo alle wege genossen / die übrigen aber so er keine Jungfern befunden / also bald mit Schwerd und Gifft heimlich hinrichten / und bey nächtlicher Zeit in die Tiber werffen lassen / sonderlich wenn er vermerckte daß sie schwanger wahren. Also hat er einsmahls zwey Nonnen Gräfl. Geschlechts zubeschlaffen angesprochen / weil sie ihm aber solches abgeschlagen / hat er sie zu nothzüchtigen begehret / aber gleichwohl nicht erhalten. Dieweil er nun solches zum öfftern versucht / auch seine Zauber-Kunst vergeblich an sie probiret, hat er die Liebe in Haß verwandelt und sie vor Hexen angegeben / und durch sein inständiges Verklagen so viel zu Wege gebracht / daß sie Beyde in der Stille sind verbran̅t worden. Wie das Gewissen nun bey ihm aufgewacht / kam ihm im Sinn eine Walfarth zu thun zu Maria de S. Loreto, deswegen er oberzehlte Sünden in Form eines Beichtbüchleins beschrieben / und dahin in frembder unbekannter Gestalt gereiset ist / hats dem Priester übergeben / unterm Sch???n / als sey er von einen Welschen Fürsten abgeschickt / Poenitenz zu thun. Der Priester aber / wie er es durchlesen / sprach / er könnte nicht glauben daß die Erde einen solchen Menschen tragen möge / getraue ihn auch nicht wohl / sothane Sünde zu vergeben / und gieng seiner Wege. Hierauf hat er sich gantz Trostlos kniend zu dem köstlichen Marien Bilde gewandt / und drey Stundë lang dafür Creutzweis gebetet / das Bilo aber kehrete ihm den Rücken zu / worob er denn hefftig erschrocken / und angefangen gäntzlich zu verzweifeln / ist auch in solchen Zustand elendig gestorben. Denn er stets gebrüllet wie ein Löwe / hat auch / wie er seine Stunde gewust / zuvor gesaget: Er werde auf einen feurigen Ziegenbock davon geführet werden / und in der Hölle Oberster unter seiner Clerisey seyn müssen. Ist also mit Verleugnung GOttes und seines Sohns Christi / unsinniger Weise gestorben und ewig verdorben. Wie er dann bey hellen lichten Tage auf einen feurigen hellbrennenden Pferde mit Flügeln in der Luffe sich mit greulichen Wehklagen über seinem Pallast / nach dem Tode hören ließ / und bey vielen Seelmessen vor ihn gehalten wurden. Dieses sündlichen Mannes Gespenst hat etliche Leute erschreckt / daß sie in wenig Stunden gestorben. Dessen Secretarius Johann de Montgado ist als oh hätte er falsche Apostolische Bullen ausgebracht / daß Blutsfreunde zusammen heyrathen dürfften / zwar hingerichtet worden / aber die rechte [153] Ursache wahr weil er seines Herrn Principalen Beicht-Büchlein den 12. Nov. An. 1613. an den Tag gegeben. Ich habe diese Erzehlung mit eingerückt / wie sie zu lesen in dem Ehrenkräntzlein der Jesuiten bey Ludwig Königen zu Basel gedruckt. Und bey M. Joh. Heinr. Stiefler im Geistl. Kirchen-Schatz / c. 26. pag. 1712. & 1713. CCCXXXVIII. Etliche hat der unsaubere Geist durch die verdammliche Lust dahin gereitzet / daß sie auch mit verstorbenen Weibesbildern Sodomiterey / und Unzucht getrieben / wie ein solcher Gesell Cypselus ein Tyrann zu Corinth gewesen / der sein todes Weib die Melissam hierzu mißbrauchet. Dergleichen ist auch bey den Egyptern practiciret worden: Gestalt denn Horodotus berichtet daß auch die Procuratores funerum, welchen die Leichen zur Erden bestatten zu lassen / aufgetragen wurde / mit solchen entseelten Weibesbildern ihre verteufelte Lust gebüsset / so daß endlich der Gebrauch aufkommen / daß man solchen Procuratoribus die Leichen des Weibes-Volcks nicht eher / als vier Tage nach dem Absterben ausgeliefert / damit sie durch den Gestanck von solcher Unfläterey abgethalten werden möchten. Kornemann de Mirac. Mortuor. part. 9. c. 41. CCCXXXIX. Fera qvoqve libido fuit Fabrianensis Picentis cujusdam civis, nam cum desciscente populo à Clavellis ejus Urbis principibus, ne foeminis qvidem populi rabies ferrumqve pepercisset, ipse cum mortua clavellorum virgine commiscere se per venerem non erubuit. Fulgos. lib. 9. c. 1. de hominum luxu atqve delictis. CCCXL. Von Carolo Magno saget man daß er ein schönes Weibesbild über alle Massen sehr geliebet habe. Als aber dieselbe gestorben / hat er sie Balsamiren, herrlich ankleiden / und einen kostbahren Schmuck ihr anlegen lassen / soll auch zu derselben ins Gewölbe gegangen seyn und mit ihr zu thun gehabt haben / wie Petrarcha lib. 1. Epist. de reb. famil. 3. Und Cranzius de Saxon. p. 42. schreiben. Wiewohl einige davor halten / der Kayser sey bezaubert gewesen / doch endlich wieder zu rechte kommen / und davon abgelassen.
Kornemannd. tr. p. 2. c. 14.
Wahrem. ab Ehrenberg. medit. pro foeder. p. 1. c. 1. pag. 242.
Crusius de Indiciis delict. p. 2. c. CCCXLI. Pausanias ein schöner Jüngling ward an des Königs Philippi in Macedonien Hoff wieder seinen Willen von Attalo zur Todomiterey ein [154] sten mißbrauchet. Als er es nun dem König klagte / und umb Bestrafung bath / auch solches offt wiederholete / aber ausgelachet / und Attalus immer grösser und grösser bey Hoff wurde / ergrimmete Pausanias und erstach Philippum, als er ihn einsten alleine antraff / daß er nicht justitiam administriren wolte. Pausanias ward zwar ergriffen und stranguliret / die Königliche Wittbe Olympia aber ließ ihm eine güldene Kron aufsetzen / und mit grossen Pomp begraben. Justinus lib. 9. CCCXLII. Die Straffe der jenigen so mit todten Weibes-Bildern Sodomiterey treiben / betreffend / ob zwar wohl einige davor halten / daß ein todter Leichnam nicht mehr vor einen Menschen zu halten / und also an demselben nichts strafbares verbrochen werden könne: So ist doch aus den Rechten bekand / daß das Verbrechen an einen Todten begangen / schwerer sey als an einen Lebendigen.
Juxta text. in L. qvi Sepulchra & L. fin. cum sua Authent.
C. de Sepulchr. violat.
Boer. decis. 316. n. 13. Ja wenn man die Todten nicht ruhen lässet / sondern ihre Gebeine schändet und verunehret harte / ja Lebens-Straffe drauf stehe. Kornemann de mirac. mort. part. 9. cap. ult. CCCXLIII. Drumb werden auch im Chur-Fürstenthum Sachsen / inhalts der 25. Constitution part. 4. die welche solche abscheuliche Dinge mit den todten Weibesbildern vornehmen / mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet. Add.
Author. Consult. Saxonic. tom. 2. part. 4. qvaest. 68. in sine.
Petrus Heiden concl. Crim. cap. 2. concl. 17. pag. 196. CCCXLIV. Hierbey fält die Frage vor / wenn ein Christ mit einer Tudin / oder ein Tude mit einer Christin sich fleischlich vermischet / ob dieses auch vor eine Sodomiterey zu halten / und also folglich mit dem Tode zu straffen? Damhuder. in Praxi rer. Crim. c. 96. n. 28. incliniret fast dahin / und Nicolaus Boër. decis. 136. n. 5. führet an daß zu Paris einer mit Nahmen Joan Alardus, welcher eine Jüdin bey sich im Hause gebabt / und etliche Kinder mit ihr gezeuget / verbrand worden: weil es eben so viel sey wenn man bey einer Jüdin schliefe / als wenn man mit einen Hund zu thun hätte. Drumb [155] auch billig ein Christ mit der Todes-Strafe beleget würde / als wenn er mit einem Vieh Sodomiterey getrieben / ut voluit. Bonifacius Vitalinus in tit. de Raptor. n. 7. Welches auch mit dem L. ne qvis Christianam C. de Judaeis ubi Judaeus carnaliter cognoscens Christianam & vice versa Christianus cum Judaea se commiscens punitur poena Adulterii qvae jure novissimo est ultimum supplicium vel poena mortis naturalis.
L. qvamvis & Auth. sed hodie C. ad Leg. Jul. de Adult.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. Cas. 290 n. 8.
Jacob de Bellovisu in Pract. tit. de Lenon. n. 50.
Vid Abrah. Valderi Not. Imp. disp. de peste. dec. 4. q. 3. n. 2. übereinkömmet; allein weil ultimum supplicium bey den Kömern nicht allezeit die Todes-Strafe gewesen / sondern zuweiln eine gelindere / als die deportation und andere / so kan solche aus obangezogenen Lege ne qvis &c. nicht erzwungen werden: Gestalt denn auch heut zu Tage nur in diesen Fall der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung / oder / nach Befindung der Umstände / eine andere wilkürliche Straffe erkannt wird.
AEgid. Bossius in tit. de coitu damnat. & punib. n. 21.
Nic. Boer. Decis. 316. n. 5.
Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. fornication. 26.
Carpzov. part. 2. q. 76. n. ult. CCCXLV. De Indiciis Sodomiae vide Crusium de indiciis delictorum part. 2. c. 19. per tot. Jacob. Ottonis Corp. Jur. Crim. Caroli V. pag. 386. allwo 390. auch Articul zu finden / wie in solchen Crimine dieselbe einzurichten. CCCXLVI. Accurata probatio in hoc Crimine non reqviritur sed sufficit, si per indicia qvodammodo probari qveat. Dan. Clusen ad art. 116. const. Crim. pag. 461. CCCXLVII. Johannes de Casa Florentinus Archi Episcopus Beneventanus Camerae Apostolicae Decanus celebravit Laudes Sodomiae Carmine Italico, in qvo, nefarius ille cinaedus, flagitiorum postremum & spurcissimum, per Italiam & Graeciam nimis notum, ausus est appellare DIVINUM OPUS, professus, praeterea se aliam Venerem non novisse. Liber qvi unà cum auctore flammis ultricibus debuisset aboleri. Venetiis typis descriptus est àTrojano Navio.
|| [156]

Vid. Sleidan. comment. lib. 21.
Joh. Jacob Wissenbach disp. 24. ad lib. 48. ff. n. 26. pag. 1037. CCCXLVIII. Sed calamum potius sistam recensere alia, cum Scelus hoc scire multis non proficiat. Juxta L. 31. C. ad L. Jul de adult. Deqvibus magis qvoqve Consultum praestat pauca dicere, aut omnio tacere, qvam multa afferre & alia propalare.
Boekler. disq. 5. Sect. 21. pag. 94.
Bened. Curtius arrest. 24. Drumb es auch bey uns Teutschen stumme Sünden genennet werden. Corp. Jur. Crim. cum not. Petr. Pappi pag. 596. Und wird umb des Willen das unvernünfftige Thier zugleich mit den Sodomiten verbrennet / damit das Aergerniß und das Andencken der That den Leuten desto eher aus den Augen / Hertzen und Gemüthe gebracht werden möge. Augustin super Levit. c. 19. q. 74. relatus in c. mulier 4. c. 15. q. 1. Philipp. us. pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 83. n. 5. D. Stryke de Jur. Sens. dissert. 8. c. 4. n. 24. & 24. CCCXLIX. Achtens die Land-Friedebrecher / welche eigenthätiger Weise andere bekriegen / berauben / fahen / überziehen / befechten / mit plündern / rauben / brennen oder worden beschädigen / der Possession entsetzen / und dergleichen andere verbothene Dinge mehr zu Beunruhigung des Landes / und Zerstörung des gemeinen Friedens / vornehmen und verüben.
L. fin ff. de Re milit.
Constit. de pace tenend. tit. 27. F. 2.
Recess. August. sub Imp. Ferdinando I. Anno 1555. §. wir setzen / ordnen
Ord. Crim. Caroli V. art. 128. & 129. Ord. Prov. Saxon. Elect. pag. 66. in verb. in die höchste Landacht gefallen / üm Leibs und Lebens verlustig seyn / also daß sich Niemand an ihnen soll mögen vergreiffen / sondern wenn sie gefänglich eingebracht / so sollen sie mit dem Schwerd gerichtet werden. Et pag 67. in verb. als öffentliche des Heil. Reichs / und ihrer Ld. Landfriedebrecher mit dem Schwerd von Leben zum Tode gestraffe.
|| [157]

Const. Elect. 13. p. 4. in pr. ibiqve Dan. Moller.
And. Geil. lib. 1. de pace publ. c. 1. n. 6. Fallen auch in die Reichs Acht.
Ord. Cam part. 2. tit. 9. V. so jemands.
Mynsing. Cent. 5. Obs. 78. n. 4. CCCL. Denn als das Faust und Kolbenrecht noch im Schwange gleng / warf der Gewaltige den Geringen übern Haufen / wenn er nur die geringste Ursache an ihn haben konte: Darumb auch etliche von Adel oder andere begüterte Leute zusammen traten ihnen Schlösser und Bürge auf hohen Felsen oder an andere verwarth. Orte baueten / darein sie mit ihren Familien zogen / vor ungerechter Gewalt sicher zu seyn: Daher kommen noch die Gan-Erben (qs. gemeine Erben.
Paurmeister lib. 2. de Jurisdict. Imp. c. 8. n. 68.
Matth. Stephani de Jurisdict lib. 2. p. 1. cap. 7. membr. 3. Welche aber nachgehends ihre Macht mißbrauchten / ausfiehlen / raubten und andere unterdrückten / so daß endlich aus ihren Bürgen / Raubschlösser wurden. Deme aber allerseits durch die Reichs-Constitutiones und Aufrichtung des allgemeinen Landfriedens / welchen Kayser Maximilianus I. Anno 1495. zu Worms und Anno 1500. zu Augspurg Item Käyser Carolus V. Anno 1521. zu Worms / Anno 1522. zu Nürnberg / Anno 1548. & 1551. zu Augspurg / Ferdinandus I. anno 1555. zu Augspurg / Anno 1557. zu Regenspurg und Anno 1559. wieder zu Augspurg / wie auch alle folgende Kayser mit einhelliger Bewilligung der Reichs-Stände aufgerichtet / wiederholet und bestätiget / begegnet / und abgethan worden. Müssen auch noch heut zu Tage alle Römische Kayser bey ihrer Krönung drauf schweren / daß sie über solchen Landfrieden / stet / fest und unverbrüchlich halten wollen.
Vid. Sleidan. lib. 1.
Melch. Goldast in Reichs-Satzungen / part. 2. sub an. 1575.
Casp. Ens in libello de Elect. & inaugur. Reg. Rom. c. 1.
Carpzov. part. 1. pract. Crim. q. 35. n. 1. CCCLI. Ehe und bevor aber mit der Strafe des Schwerds in diesem delicto verfahren wird / müssen folgende drey Dinge gewiß / ausgeführet und beygebracht seyn. 1. Daß solche öffentliche Gewalt mit gewehrter Hand geschehen sey / weil keinem privato gebühret vor sich / und ohne seines Landes-Herrn Befehl / un [158] gebührlicher Weise zu den Waffen zu greiffen und sein eigen Richter zu werden.
L. un. C. ut arm. us. insc. princip. interd.
Gail. lib. 1. de pute publ. v. 7. n. 2 Armorum autem appellatione non tantum veniunt scuta, gladii, te la, jacula tormenta cum fulmine tonitruantia, sed etiam fustes, lapides, Spatae & qvicqvid nocere potest.
L. 3. §. armis ff. de vi & vi armat.
L. armorum 41. & L. si calumnietur 233. §. telum ubi Alciat. ff. de V. S.
L. 9. L. 11. ff. de vi publ. 2. Muß die Gewalt stärcker und grösser gewesen seyn / als daß man derselben hätte wiederstehen können.
L. 1. §. hoc interdictum ff. de vi & vi armat.
L. 2. & L. seq. ff. qvod met. caus.
L. si merces 25. §. vis major L. si fundas in sin. ff. locati. Major autem vis dicitur, qvae collectis & coadunatis ad nocendum hominibus fit.
L. 2. in pr. & in §. homines ff. de vibon. rapt.
L. 3. cum L. seq. ff. ad Leg. Jul. de vi publ.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 13. n. 5. p. 4. 3. Daß solche offentliche Gewalt aus für setzlichen / gefährlichen und freventlichen Gemüthe / und also ex vero dolo, atroce malitia, ex proposito & destinata offendendi voluntate, praecedente & communicato Consilio, de industria & datâ opera, geschehen sey.
Pet. Frid. Mindan. de process. lib. 1. c. 23.
Gail. d. lib. 1. de pac. publ. c. 7. n. 6. Und solcher verus dolus kan leicht aus den Umbständen der That und Handlung dargethan und beygebracht werden. CCCLII. Es ist auch dieses nicht nur auf grosse Herren allein / sondern auch auf privat Leute gemeinet / die mit zu sich genommener bewehrter Mannschafft den andern überfallen / verwegelagern und Schaden zu fügen / die ebenmäßig auf diese Constitution, wegen des gemeinen Landfriedens / angeklaget und gerechtfertiget werden können.
Carpzov. d. p. 1. q. 35. n. 23. & seqq. ibiqve alleg ati DD.
Alwo er auch n. 25. 26. & 27. etliche praejudicia anführet.
|| [159]
CCCLIII. Und hindert in Crimine fractae pacis publicae nicht ob dem Kläger grosser Schaden geschehen oder nicht / sondern es ist gnung wenn der Beklagte nur mit zusammen geraffter bewehrter Mannschafft ankommen / wenn es schon zu keinen wircklichen Angrif und Thätigkeit gedihen.
L. 3. §. qxi armis 5 ff. de vi & vi armat.
Mindan. d. process. lib. 1. c. 23. sect. 2. Allermassen denn anch in Constit. Elect. Saxon. 13. p. 4. ausdrücklich die Strafe des Schwerds auf die gesetzet / welche im Walde oder Felde an der Heer-Strasse sich verstecken / üm die Reisende entweder caput zu machen / oder ihnen sonst Leides zuzufügen / so in poenam fractae pacis publicae laufen möchte / wenn sie es schon nicht wircklich vollbracht. Vid. Praejudicium apud Carpzov. d. q. 35. n. 29. CCCLIV. Hieher gehören auch die / so gewaltsamer Weise die Häuser stürmen und berauben. Idem n. 36. CCCLV. Desgleichen welche mit gewapneter Hand die Gefängnisse aufschlagen / die Gefangene losmachen und mit sich wegnehmen / welche entweder mit eben der Strafe welche der Gefangene hätte ausstehen müssen beleget / oder mit den Schwerd hingerichtet zu werden pflegen.
Matth. Coler. decis. 166. n. 4. part. 1.
Landr. art. 9. §. welcher Mann lib. 3.
Carpzov. part. 1. q. 135. n. 45. & 46. CCCLVI. Neundtens die Diffidatores und muthwillige Befehder / oder die einem Land / Stadt / Commun, Dorf und Gemeinde / feindseelig drohen / Vehdesbriefe schreiben / schicken oder anhangen / und drin setzen daß sie solche mit Feuer und Schwerd verfolgen / oder umb Leib / Leben / Ehre / Gut und Blut / bringen wollen. Welche gleichfals als Land-Friedebrecher gehalten / und mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht werden.
Recess. Imp. Augustan. de Anno 1555. §. wir setzen / ordnen &c. in verb. wo sie in Gefangniß kommen.
Ordin. Crimin. Caroli. V. art. 128. & 129. ibiqve Matth. Steph.
Constit. provinc. Sax. tit. muthwillige Befehder.
Constit. Elect. Sax. 14. part. 4.
Petr. Heigius lib. 2. q 32. n. 8.
Ludov. Gilhausen in arbor. jud. Crim. cap. 2. tit. 8.
Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 37. n. 20.
|| [160]
Und wird auch in diesem delicto der Conatus gestrafft / wenn schon die That nicht zur Wircklichkeit gebracht worden. d. Recess Imp. de Anno 1555. cit. §. Wir setzen ordnen &c. in verb. unangesehen ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt. Constit. Provinc. sub tit. muthwillige Befehder in verb. ob auch gleich mit solchen Vornehmen kein Schade noch Angriff weiter erfolget wäre. Ord. Crim. Caroli V. art. 128. in verb. unangesehen / ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt hätten / &c.
Matth. Coler. part. 2. decis. 232.
Petr. Frid. Mindan. de Process. Cam. c. 25. sect. 5.
Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 35. n. 29. & seqq. CCCLVII. Eben also werden auch ihre Unterschleiffer / Enthalter / Helffer und Rathgeber angesehen und gelohnet.
Recess. Imp. Aug. 1555. §. solches alles abzustellen v. so sollen Unterschleiffer &c.
Matth. Berlich. p. 4. concl. 21. n. 9.
Heigius d. q. 32. n. 10. & 55. CCCLVIII. Doch wird ad veram diffidationem, so in den gemeinen Friedebruch läufft / und mit dem Schwerd abzustraffen / erfodert: Erstlich daß zu den Drohungen noch eine That hinzu komme / dadurch die euserste Verfolgung des Lebens / Guts und Bluts angedeutet werde / als wenn der Diffidator Vedesbriese überschickte / oder an einen gewissen Ort legte oder anschlüge / oder Brandzeichen / als Besen / Brände / Kohlen / Schwefel / Pulver und dergleichen in einer Stadt oder Dorf aufsteckte / anzudeuten daß solches Orts Häuser und Gebäude dergestalt zu Aschen verbrand werden solten / daß man sie mit Besen zusammen kehren könte.
Dom. Arumaeus disc. 6. ad cap. 17. Aur. Bull. th. 17.
Matth. Stephani ad art. 128. P. H. O. Caroli V.
Dan. Moller ad Const. Elect. 15. p. 4.
Carpzov. part. 1. q. 37. pract. Crim. n. 19. 20. Item 22. & 23. Oder wenn der Diffidator strack nach den Drohungen / seine Wohnung verliesse / an verdächtige Orte und dergleichen Gesellschafft sich begebe / die ihn zu solchen bösen Vorhaben / Rath / That und Vorschub thäten. &c. Carpz. d. l. n 19. Zum andern / daß durch solche Diffidation und Befehdung der gemeine [161] Frieden violiret und nicht nur eine einzele Person / sondern eine gantze Gemeinde aller Feindseligkeit sich zu befahren habe. Idem n. 21. Denn die Drohungen so einer eintzeln Person geschehen / als man wolle ihr eine Kugel schencken oder durch den Kopff jagen / item erstechen und dergleichen werden nur pro nudis minis gehalten und nicht am Leben gestrafft. CCCLIX. Wenn aber der Diffidator poenitiret und die Brandzeichen wieder abnimmt ehe Schaden geschiehet / und bevor er zur Hafft gebracht wird / auch von dem was er gedrohet / nichts wircklich vornimmt / wird er zwar mit der Todes Straffe verschonet / doch aber mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Carpzov. d. q. 37. n. 35. & seqq. CCCLX. Die so in eines andern Nahmen und auff deren Geheiß / Vehdes Brieffe wissentlich und arglistiger Weise überbringen / oder Brandzeichen auffstecken werden gleichfalls mit dem Schwerd gerichtet / es wäre denn Sache daß der so die Brieffe hintrüge / den Inhalt derselbigen nicht wüste / vielweniger mit interessiret, sondern nur als ein Bothe abgeschickt wäre / welches er doch auff einen Eyd erhalten müste. Carpzov. d. q. 37. n. 40. & seqq. item 45. 48. 49. 50. CCCLXI. Eben diese Straffe haben auch zu gewarten / die so mit Feuer und Schwerd drohen / wenn man ihnen nicht geben wolte / was sie begehreten / oder so ferne man sich mit ihnen vertragen / dieses oder jenes abschaffen würde. Carpzov. d. q. 37. n. 52. & 53. CCCLXII. Der die Vedes Brieffe geschrieben / wenn schon sonst weiter nichts darbey gethan / wird an etlichen Orthen auch mit dem Schwerd abgestrafft.
Gilhausen in arb. crim. c. 2. tit. de diffidation n. 9.
Heigius q. 32. n. 10. & 55. part. 2.
Mindan. de process. Cam. c. 25. sect. 4.
Moller. ad Const. Elect. 14. part. 4. n. 1. Im Churfürstenthum Sachsen aber bekommt er nur den Staupenschlag mit der ewigen Landesverweisung. Juxta Constit. Elect. 14. part. 4. in verb. Dieweil unsere Schöppen-Stühle biß anher gesprochen / daß der jenige / welcher einen Vehdes Brieff schreibet / nicht mit dem Schwerd / sondern allein mit dem Staupenschlä [162] gen zu straffen / er hätte denn mit der That zur Vehde zu helffen angefangen / so lassen wir es auch dabey bleiben. CCCLXIII. Dafern einer drohet er wolte dem andern einen rothen Hahn auffs Haus setzen / item er wolle das Dorff anstecken oder in die Aschen legen / aber doch keinen Vehde Brieff darbey schicket / vielweniger Brandzeichen auffstecket / wird es vor keine Diffidation, sondern nur vor blosse Drohworte gehalten / und nicht am Leben gestrafft: doch kan ein solcher Minitator so lange in gefänglicher Hafft enthalten werden / biß er gnugsame Caution de non offendendo, entweder durch Pfande oder Bürgen / geleistet hat.
Wehner. in pract. obs. v. bevehden.
Matth. Coler. p. 2. decis. 232.
Petr. à Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1.
Jul. Clar. in pract. crim. §. final. q. 77. n. 2.
Moller. lib. 3. Semest. c. 29.
P. H. O. Caroli V. art. 176. Und wird die Caution dergestalt eingerichtet / daß der Minitator sich weder an dem Principal, dem er gedrohet / noch auch dessen Familie / vielweniger an der Obrigkeit / den Zeugen oder andern rechen wolle.
Bart. in L. illicitas 3. §. nec potentiores ff. de offic. praesid. n. 9.
Berlich. p. 4. concl. 22. n. 14. Da aber derselbe keine Caution leisten / noch auch Bürgeschafft auffbringen könte / wollen etliche daß er zur juratorischen Caution zu lassen.
Coler. p. 2. decis. 232. n. 4.
Berlich. d. concl. n. 10. Oder gar so lange des Landes zu verweisen / biß er annehm- und gnügliche Versicherung bestellet.
Card. Tusch. tom. 1. pract. concl. lit. C. concl. 169. n. 13.
Clarus lib. 5. sent. § fin. q. 47. n. 5. Am besten und sichersten aber ist / man lasse ihn in wohlverwahrtem Gefängniß sitzen / biß er zulänglichen Vorstand bestellet / daß man sich nichts Arges von ihm befahren dürffe.
Moller. lib. 3. semest. c. 29. n. 9.
Carpzov. d. q. 37. n. 92. & 93. Es wolte den der Minitatus de eidlichen Versicherung selber trauen. Idem Carpzov. ibid. n. 94. CCCLXIV. Wenn der zur Hafft gebrachte Minitator oder Droher keine [163] Mittel hätte im Gefängniß seinen Unterhalt zu schaffen / muß der Minitatus, so ihn angeklaget / solchen / oder da dieser aus Armuth es auch nicht vermöchte / die Obrigkeit hergeben.
Nicol. Boer. decis. 303. n. 2.
Hippol. de Marsil. pract. crim. §. atting am n. 74.
Job. Köppen decis. 29. n. 25.
Ord. Crim. Caroli V. art. 176. CCCLXV. Martinus Crusius lib. 5. annal. Svevic. part. 3. fol. 296. schreibet daß als etliche Räuber und Mordbrenner / so der Stadt Halle in Schwaben Behdes Brieffe geschickt / und den Krieg angekündiget / aber gefangen worden / nachdem sie ein Städlein ausgeplündert / dieselbe in der Nacht zu Halle decolliret worden / und ungeacht es den Tag vor Michaelis geschehen / sey doch damahls eine solche strenge Kälte gewesen / daß der Scharffrichter das Schwerd am Feuer wärmen müssen. Es hätten auff denselben Tag 15. ihre Köpffe hergeben müssen / unter welchen ein Reuterjunge der letzte gewesen. Und als der Richter denselbigen gefraget wie er hiesse? hat er geantwortet Johannes Hammer! der Richter geantwortet: Weil du dich nicht Hemmerlein genennet / dich aber mit in den Vehdes Brieff gesetzet als ein Mann / so stehe nun auch aus als ein Mann / aus jungen Leuten werden auch Männer. So heist es demnach qvae nova testa capit, inveterata sapit: Jung gewohnt / alt gethan! CCCLXVI. Zehendens die Ränber / Freybeuter / Taschenklopffer / Strauchdiebe (Destrousseurs) Buschklepper und Beutmacher / welche die Leuthe auf den Strassen aufallen und berauben / aber nicht zugleich üms Leben bringen. Juxta Constit. Crim. Caroli V. Art. 126. Diese werden genennet GRASSATORES, vel ROBBARII. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 90. n. 7. Und sind auch nach dem gemeinen Käyser Recht mit dem Schwerd hinzurichten /
L. 28. §. 10. ff. de poenis.
Farinac. p. 7. q. 167. n. 24.
Dan. Clusen add. art. 126. der P. H. O. pag. 520. Im Sächsischen Recht ist eben dieses verordnet. Land R. lib. 2. art. 13. wie auch in der Chur Sächs. Constitution 25. part. 4. §. Da aber einer sc. Ja es werden derselben Cörper nach vollstrecktor Execution wohl gar auff Räder geleget und geflochten. Carpzov. p. 2. q. 90. n. 10. 12. 22. & seqq.
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Ausserhalb Sachsen aber wird ihnen nur allein das Schwerd zuerkandt. Idem Carpzov. d. q. 90. n. 21. cum ibi alleg. DD. Es wäre denn Sache daß wenn sich der jenige den sie angefallen und beraubet / gewehret sie aber denselben entweder gar getödtet / oder doch schwerlich verwundet des Gemüths und Vorsatz solchen zu caputiren auff welchen Fall sie ebenmäßig gerädert werden es wolte denn der Judex den gelindern Weg gehen / und es bey der Hinrichtung mit den Schwerd bewenden lassen. Nic. Reusner. lib. 2. decis. 21. CCCLXVII. Alle und jede nun so bey der Beraubung gewesen / darzu geholffen und mit Hand angeleget / werden mit den Schwerd gerichtet / und wie obgedacht / hernach ihre Cörper auffs Rad männiglichen zum Abscheu geleget / und zwar sonderlich an den Heerstrassen. Carpzov. d. qvaest. 90. n. 34. & seq. Wird auch hierin keine Person angesehen / es mag ein Edelmann / Bürger / Bauer oder ander gemeiner Kerl seyn.
P. H. O. art. 126. Landrecht. lib. 2. art. 13.
Carpzov. cit. q. n. 30. 40. & 41. Massen denn auch der Schöppen Stuel zu Jena anno 1672. W. de H. so sich vor einen Baron aus den Lütticher Land ausgab / aber bey der Beraub- und Ermordung Rittmeister Münchens auff den Böhmer Wald gewesen / demselben in Zügel gefallen die Hand gehalten und geruffen / gieb eine Reuter Zehrung her. Auch hernach von den Raub sein Antheil bekommen hatte / das Schwerd und Legung feines Cörpers auffs Rad zu erkandt / welches auch also vollstrecket ward. CCCLXVIII. Es hindert auch nicht ob viel oder wenig geraubet und abgenommen worden / sondern es bleibet einen Weg wie den andern bey obiger Straffe: denn man reflectiret hierin nicht sowohl auff das / was geraubet / sondern auff die Sicherheit der Strassen.
Matth. Stephani add. art. 126. Const. crim. Caroli V.
Carpzov. cit. q. 90. n. 43. & seqq. Welches auch in Franckreich und in den Mäylandischen Stat also gehalten wird / daß der so einen nur das allergeringste auff der Heerstrassen abnim̅t / das Leben lassen muß. Bodin. lib. 2. de Republ. c. fin. CCCLXIX. Vielweniger kan sich der Räuber damit behelffen wenn er vor [165] giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen / üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen. Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq. CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete / und ehe er noch ins Gefängniß kömmt / das Geraubte wieder zurück giebt.
L. non prodest. ff. vi bon. rapt.
Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172.
Heigius p. 2. q. 32. n. 43. Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan / als sonst in Diebstahl geschiehet / wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle. Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19. CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige / welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen / doch aber mit blossen Degen / Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen / wenn sie ihnen nicht das Geld / so sie bey sich haben / hergeben würden / daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten / ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird / in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist / drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden. Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us??? 70. ibi??? praejudicia. CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet / welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen / Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln / plündern und rauben. Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq. Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet / wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant. Idem n. 78. 79. & 80. Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren / und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht / weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen.
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vid. omninò Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot. CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock / Degen und dergleichen / wider dessen Willen abnimmt / und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft / gehet nicht ohne Straffe leer aus / denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel / oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist. Carpzov. d. q. 91. num. 13. CCCLXXIV. Der / so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben / auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben / ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft. Carpzov. q. 91. n. 21. & 25. Wie auch alle Helffer / und Helffers Helffer.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq.
Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq.
Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1. Item der die Wache gehalten / Hülffe geleistet / und was von dem Raube participiret.
Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi??? Dan. Moller.
Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39. Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind / in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen / auch nicht davon participiren / cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht. Carpz. d. q. 91. n. 29. CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen / die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden / sind die Knechte / weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust / keine Hand mit angeleget / auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen [167] Urtheil gemäß / wie sie etliche Wochen vorher mit gefangen gesessen / nach geschwornen Urpheden / wieder auff freyen Fuß gestellet / und ihrer Wege zu reisen ihnen verstattet worden. CCCLXXVI. Der Conatus in Crimine Robbariae wird extraordinariè mit dem Staupen Schlag und der ewigen Landesverweisung bestrafft. Carpzov. d. q 91. n. 31. & seqq. CCCLXXVII. Wenn einer den jenigen so ihn erst auff der Landstrassen beraubet / wieder angehet und beraubet / hat die Todes Straffe keine Statt / sondern die jetztgedachte. Carpzov. d. l. n. 36. & seqq. us??? 42. CCCLXXVIII. Beraubte jemand in rechter Hungers-Noth Leuthe auff der Strasse / so essende Wahre zu Marckte tragen / wird poena Ordinaria, den Umbständen nach / in Extraordinariam verwandelt. Idem Carpzov. num. 48. CCCLXXIX. Dafern der Thäter nebst dem Rauben auch zu unterschiedlichen Zeiten gestohlen / stehet in des Richters Willkühr ob er ihn auffhencken / oder den Kopff herab schlagen und dessen Cörper auffs Rad legen lassen wolle: Doch wird hierin beobachtet welches Delictum er von beyden an meisten und mit was vor Atrocität und Grausamkeit er ein und das andere begangen und verübt. Carpzov. d. q. 91. num. 49. & seqq. nec non 54 & 55. CCCLXXX. Es muß auch der Herr in dessen Land einer beraubet worden / wenn er demselben Gleit und Sicherheit gegeben / und derselbe auff der ordentlichen Heer- und Landstrasse geblieben / den Schaden ersetzen / in andern Fällen aber nicht. Decret. Ferdinandi I. in Comitiis August. Anno 1559. promulgatum in Recess. Imp. §. damit denn die Obrigkeit sc.
Henning. Arnisaeus de jure Majest. minor. c. 5.
Henr. Rosenthal. de feud. c. 5. concl. 22.
Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 3. c. 3. num. 7.
Sixtin. de Regal. lib. 2. c. n. 4. & 35.
Matth. Coler. de pocess execut. part. 1. c. 2. n. 197.
Carpzov. p. 3. q. 91. n. 58. 62. 68. & 70.
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Denn wenn er eine andere Strasse als er ansaget gereiset / und beraubet wird / muß er es haben. Und ist obiges sonderlich auch vom lebendigen Geleit zu verstehen: denn wenn ein Kauffmann / Gespan oder ander Reisender Gleit oder Zoll von seinen Gütern gegeben und abgestattet / dieselbe aber auffgehauen und beraubet werden / ist der Landes- oder Gleits-Herr den Schaden nicht zu ersetzen schuldig / weil solche Gelder nicht eben wegen Sicherheit der Strassen / sondern entweder ad angustiarum solatium,
L. vectig alia 20. C. de vectigal. &
L. 1. C. vectig alia nova institui non posse. vel ad compensanda dispendia, qvae pro publicis necessitatibus tolerant; & qvia sentiunt onera publica oder auch Brücken Wege und Stege in baulichen Wesen zu erhalten / gereicht werden. Carpzov. d. q. 91 n. 65. & 66. CCCLXXXI. Unter diese Zunfft sind auch zu rechnen die Corsaires, Capers, und See-Räuber. Drum liessen auch Anno 1401. Die Hamburger Claus Störzebechern und Gödeke Micheln / so der Räuber / welche die Englische Kauffarbey Schiffe zu vergewaltigen pflegten / Haupt-Leuthe wahren / nachdem sie dieselbe in einer See-Schlacht überwunden / und gefangen bekahmen / die Köpffe vor die Füsse legen / wovon nach gehends ein eigen Liedlein gemachet / und abgesungen worden. Gotefrid in der Historischen Chronick pag. 646. CCCLXXXII. Bey Regierung der Fränckischen Königen musten die Grafen die Strassen reine halten und die Räuber und Mörder auffs ärgste verfolgen.
Capitular. Caroli M. de Anno 306. cap. 5.
Cap. III. Anno 812. c. 12.
Ludovici Pii Capit. Ann 823. tit. 6. Und wenn sie sich hierin nachläßig erwiesen / wurden sie selber gestraffet. Autor vitae Ludovici Pii: ibi: qvia aliqvi Comitum in repressione & exterminatione Latronum segnes reperti sunt, diversis sententiis eorum segnitiem condigna invectione castigavit.
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Daher durffte auch niemand einen Strassenräuber verhelen / sondern muste / wenn er sein mächtig worden / ihn dem Grafen ausantworten / oder wenn er es nicht that und auskahm / grosse Geld-Bussen erlegen. Capit. Caroli M. ann 813. c. 28. Und wenn es ein Königlicher Bedienter wahr / verlohr er drüber seine Ehrenstelle. Caroli M. cap. ann. 779. c. 9. Daferne sie sich auch entschuldigten daß sie der Strassenräuber nicht mächtig werden könten / musten sie solches mit einen Cörperlichen Eyd erhärten / auch noch ferner Eydlich angeloben sie / wenns müglich / noch zur Stelle zu bringen. Lex Longob lib. 2. tit. 40. c. 3. CCCLXXXIII. Wenn nun also der Graf und dessen Bediente allen Fleiß angewendet die Strassenräuber zu ertappen / dieser aber in eine andere Grafschaff entflohe / so muste der Graf ihn Vogelfrey machen / und in den Bann thun / welches hieß Forbannire, verbannen / und ward ein solcher Mensch Forbannitus ein Verbanneter genennet. Wer nun solchen herbergete / der ward härtiglich gestrafft.
Lex Ripuar. c. 87.
Caroli M. cap. de An. 809.
Caroli Calvi cap. ann. 873. Doch muste ein jeder Graf solche Verbannung seinem benachbarten Grafen kund thun / damit sie den Missethäter nicht etwan unwissend aufnehmen. Capit. II. Anno 809. c. 4. Nahm sich ein benachbarter Graf des Strassenräubers an / ward er selber strafffällig / und wohl gar seines Dienstes entsetzet. Caroli M. capit. de partib. Saxon. c. 24. CCCLXXXIV. Woraus erhellet wie sehr ihnen die Fränckische Könige angelegen seyn lassen / reine Strassen zu halten / und den Plackereyen zu steuren / wiewohl hierbey zu erinnern daß ein solcher Strassenräuber zum ersten mahl am Leben nicht gestrafft / sondern ihm ein Auge ausgestochen / zum andernmahl die Nase abgeschnitten wurde. Kahm er zum drittenmahl muste er den Kopf hergeben. D. Casp. Sagittarius lib. 4. Antiq. Ducat. Thuring. C. 16. pag. 273. & 274.
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CCCLXXXV. Ferner und zum Elfften werden mit dem Schwerd hingerichtet die boßhaffte und vorsetzliche Todschläger. §. item lex Cornelia Instit. de Publ. judic. L. 3. §. Patiatur C. de Episcop. audient. L. 3. Legis Corneliae ff. ad Leg. Cornel. de Sicariis. P. H. O. Caroli V. art. 137. Carpzov. p. 1. q. 1. n. 8. Welches auch GOtt selbst im ersten Buch Mosis am 9. Capitel v. 6. durch ein kräfftiges Urthel bestätiget / nemlich: Wer Menschen-Blut vergenst / des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden / denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht. Welches so wohl im alten Testament Levit. 24. v. 17. & Deuteron. 19. v. 11. als neuen Matth. 5. v. 21. & c. 26. v. 52. Apocalyps. 13. v. 10. wiederholet wird. Drumb auch die Rechtslehrer solch Crimen atrox, grave, horribile & detestabile nennen. Gomez. var. resol. tom. 3. c. 3. Farinac. lib. 4. tit. 14. Pract. Crim. q. 119. n. 1. CCCLXXXVI. Ja die Heyden selber haben nicht allein die Thiere / sondern auch leblose Dinge / so einen Menschen ümgebracht / abgestrafft / wie man denn von den Atheniensern lieset daß nach Anleitung ihres Gesetzgebers Draconis sie eine Statue, welche dem berühmten Fechter Niconi Thasio zu Ehren gesetzt gewesen / aber von einem des Niconis Mißgönnern und Feinden / aus Neid mit Prügeln geschlagen worden / in wehrenden Handel herab gefallen / und diefen erschlagen / dessen Freunde aber die Seule / als einen Todschläger angeklagt / von dem Magistrat dieselbe / als schuldig / verdammet / und zur Straffe ins Meer geworffen worden. Tiber. decianintr. Crim. lib. 9. c. 17. n. 12. Welches sie auch mit einen Degen gethan / womit einer von den Priestern ümgebracht worden / man aber den Thäter nicht ausmachen konte. Joh. Christoph. Boityn in disc. de mero Imperio membr. 2. circ. fin. Die Anklage und Verdammung solcher leblosen Dinge geschahe in dem Gericht zu Athen / welches man Prytanaeum nennete. Budaeus ad L. 16. §. 8. ff. de poenis Demosthen. in Orat. advers. Aristocratem. Es meldet auch Pausanias lib. 1. daß zu Athen alle Jahr zu gewisser Zeit ein Beil / womit des Königs Erythraei Ochse allda ümgebracht in ermelten Prytanaeo vor Gericht gestellet werden. CCCLXXXVII. Bey den Persern wurden der jenigen Kleider und Bünde / [171] so sie auf den Köpfen an statt des Huts tragen / die Gnade erlangten mit Ruthen und Peitschen geschlagen / daß die Verbrecher darbey stunden und heuleten / als wenn sie die Schläge selber an ihren Leibe fühleten / musten auch darbey offentlich de preciren. Scipio Gentil. de Jurisdict. lib. 3. c. 4. Petr. Greg. Tholos. lib. 36. Syntagm. Jur Univ. c. 15. n. 9. CCCLXXXVIII. In den Mosaischen Gesetzen wurden gleichfals die Thiere / so einen Menschen entleibet und ümgebracht / verdammet und abgethan: allermassen ein Ochs / welcher einen Menschen tod gestossen / gesteiniget wurde / Exod. 21. Durffte auch niemand von dessen Fleisch / als Blutschuldig / was geniessen. Und GOtt saget selbst im ersten Buch Mosis am 9. Capitel v. 7. Ich will euers Leibes Blut rechen / und will es an allen Thieren rechen / und will des Menschen Leben rechen an einem jeglichen Menschen als der sein Bruder ist. CCCLXXXIX. So wird auch der Todschlag vor ein schwerer Verbrechen als der Ehebruch gehalten.
Socin. Cons. 157. n. 8. & seq.
Hippol. de Marsil. in rubr. ad L. cornel. de Sicar. n. 3. Und abgetheilet in Homicidium Voluntarium & dolosum, seu deliberatum ein fürsetzlicher boshaffter Todschlag / welcher ex [Greek words] und mit guten Vorbedacht und Willen geschicht, & involuntatium, welcher subdividiret wird, In NECESSARIUM seu coactum ein abgenötigter Todschlag / welcher wieder eines Willen und gleichsam durch Zwang einem abgenötiget wird / sein Leib und Leben zu defendiren / welches eine Nothwehr genennet wird / L. 3. ff. de Just. & Jur. P. H. O. art 140. Doch muß hierbey das moderamen inculpatae tutelae, und dieses in acht genommen werden daß es in continenti L. 3. §. 9. L. 17. ff. de vi & vi armat. Gail. lib. 1. de pace publ. c. 16. n. 12. geschehe / und der insultatus sich mit der Flucht nicht salviren können §. 2. Instit. ad L. Aqvil. Joh. Casp. Wilhemi disp. inaug. de homicidio c. 2. th. 6. & NON COACTUM qvod iterum est vel CULPOSUM vel CASUALE. Culposum ist eine Entleibung oder Todschlag / so aus Geilheit / oder Unvorsichtigkeit / wieder des Thäters willen geschiehet / cumqvis non qvidem animo occidendi, culpa tamen interveniente vel praecedente aliqvem interficit, dando videlicet operam rei illicicitae, qvae ad eum casum & eventum tendit, vel verisimiliter tendere potest, vel reilicitae non adhibendo tamen debitam diligentiam, utpote cumqvis propeviam publicam arbores putet, ramumqve projiciat non proclamans exqvo praeteriens occiditur. L. 1. ff. de his qvi dejec. L. 7. ff. [172] ad Leg. Corn. de Sicar. CASUALE ein ohngefährlicher Todschlag / qvando scilicet qvis inconsultò fortuitò & sic citra animum occidendi homicidium committit. L. 5. §. 3. ff. & L. 1. L. eumqvis C. ad Leg. Corn. de Sicar. welches abermahl in merè Casuale & non merè casuale abgetheilet wird. Mere Casuale ist wenn etwan einer eine Büchse an den Ort wo seinen Willen einen vorüber Gehenden / denn er nicht gesehen hat / daß er drüber stürbe. §. 3. & 4. Instit. de L. Aqvil. Mollenbec. divis jur. cent. 3. divis. 80. lit. a. non merè casuale ist welches von einem Kinde / unsinnigen und übertrunckenen Menschen geschiehet. L. infans ff. ad L. Corn. de Sicar. Wilhelmi d. c. 2. th. 8. & 9. CCCXC. Ist demnach die Strafe eines vorsetzlichen / boßhafften und muthwilligen Mörders und Todschlägers wie obgedacht das Schwerd / zu weilen nachdem die Umbstände darbey sind / als wenn einer den andern im Walde oder sonsten auflaurete oder sonst hinterlistiger Weise aufpassete und niedermachete / wird auch wohl das Rad zugleich erkannt / so daß des Thäters Leib / wenn er erst decolliret, aufs Rad geflochten wird P. H. O. art. 137. & 148. Carpzov. pag. 1. pract. Crim. q. 7. n. 16. item 33. 34. & seqq. CCCXCI. Welches auch denen wiederfähret so jemand mit Gifft an Leib und Leben beschädigen / Const. Crim. Carolin. art. 130. Ja wenn auch gleich einer nicht im Willen hätte den andern üms Leben zu bringen / sondern nur mit dem Degen / Prügel und andern Instrument einen Fang oder Zeichen zugeben / und dieser drüber stirbet / kömmet solche Entschuldigung dem Thäter nicht zu statten / sondern muß doch dem Schwerd herhalten.
Bossius tit. de Homicid. n. 17. & seqq.
Töming. decis. 38. n. 9. & 25.
Gomez. tom. 3. Var. resol. c. 3. n. 17 & 18.
Carpzov. pag. 1. q. 1. n. 15. & seqq. CCCXCII. Es wird auch in puncto homicidii nicht angesehen ob der Todschläger und Entleiber einer von Adel oder sonst von hohen Geschlechte ist / excusiret auch nicht. Gen. 9. qvicunqve effuderit sangvimen humanum effundetur sangvis ejus &c. ubi vovabulum QVICUNQVE neminem excludit. add Levit. 24. Matth. c. 26. Omnes qvi gladio ferierint gladio peribunt, Apocal. 13. qvi gladio occidit, oportet eum gladio occidi &c. 5. praecept. decal. D. Gerhard. in loco de Lege Dei c. 4. sect. 9. n. 152. P. H. O. art. 137. ibi ein jeder Mörder oder Todschläger &c. Landr. lib. 2. [173] art. 13. P. P. denen soll man allen die Häupter abschlagen. Bey den Catholiken werden die Geistliche selten am Leben gestrafft / sondern degradiret und in ein Closter oder Gefängniß gesperret / c. cum non ab homine §. consolationi tuae Extr. de Judic. Clar Pract. Crim. §. homicidium n. 16. vers. de jure autem Canon. Aber bey uns Evangelischen wird ein Geistlicher wenn er einen vorsetzlichen und muthwilligen Todschlag begangen / und dessen geständig / oder überwiesen ist / so wohl mit dem Schwerd hingerichtet als ein Weltlicher. Carpzov. p. 1. q. 2. n. 19. Und hindert nicht ob der Thäter eine Manns- oder Weibes-Person ist: Item in Gegenstand ob der Entleibte Männlichen oder Weiblichen Geschlechts / Arm oder Reich / Knecht / Magd oder auch ein Kind ist / denn die Strafe ist einerley / Juxta L. 1. §. praeterea ff. ad Leg. Corn. de Sicar. Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 119. n. 20. Ja es mag ein Christ / Jüde / Türck / Tartar oder Zigeuner seyn. Hi enim omnes homines sunt, & ad Dei imaginem conditi, eademqve vita a Deo omnibus data est. Omnibus inest sangvis humanus ideoqve & in omnibus funditur, ut admodum piè monet Theodor. Colleg. Crim. disp. 7. th. 4. lit. E. CCCXCIII. Diese Straffe nun hat statt / wenn der Todschlag auch gleich beym Duel oder vor der Faust geschehen wäre. Wissenbach. p. 2 disp. [Greek words]. 35. th. 16. Policey Ordn. Churfürst Johann Georgens II. zu Sachsen tit. 7. §. 6. confer qvoqve Mandatum Elector. de anno 1665. & de anno 1670. Churfürstliches Brandenburgisches Edict wieder die duella anno 1688. Oder der Thäter den Todschlag aus grossen übermachten Zorn gethan / P. H. O. 137. Carpzov. p. 1. q. 6. per tot. oder auch in der Person geirret hätte / in Meynung Titium zu treffen aber Sempronium getödtet / L. 1. §. 3. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar. Clar. in §. homicidium n. 6. Wissenbach. p. 2. disp. [Greek words]. 35. th. 17. Strauch dissert. ad [Greek words]. 29 aph. 8. welches auch im Churfürstenthum Sachsen / ohne eintzige Wiederrede / seine Richtigkeit hat. propter text. in Constit. Elect. 6. part. 4. Item wenn etliche ungefähr in ein Schlagen und Gefechte gersethen / drüber einer tod bliebe / und man wüste gewiß wer der Thäter wäre / wird derselbe alleine als ein Todschläger mit dem Schwerd abgestrafft / P. H. O. art. 148. Damhoud. p. Crim. c. 76. n. 26. Berlich p. 4. Concl. 11. n. 2.
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CCCXCIV. Dafern aber der Thäter nicht zu erforschen / werden sie alle extraordinarie entweder mit einer Geldbusse / Gefängniß / Landes-Verweisung / Abstattung des Wergeldes / der Gerichtskosten und dergleichen bestrafft. P. H. O. d. art. 148., Constit. Elect. Sax. 7. p. 4. Struv. dissert. Crim. 6. th. 17. 15. tamen contraqvem sufficientia indicia pugnant, de lethali vulnere inflicto diligenter inqvirendus & torturae subjiciendus est d. Const. 7. Dan. AEgid. Henrici de poena decollationis th. 25. CCCXCV. Ferner ist bey dem Todschlag und Entleibung eines Menschen wohl acht zu geben auf das Gewehr oder Instrument womit die That geschehen ist / und ob dasselbe so beschaffen daß man einen damit umbs Leben bringen kan / als nemlich ein Degen / eine geladene Büchse / Flinte / Puffer oder Axt / Beile / Messer / Spieß / Prügel / grosser Stein / Dröschflegel / Kraut Hacke und dergleichen / von welchen Carpzov p. 1. pract. Crim. q. 3. unterschiedliche praejudicia anführet / daß die so damit andere entleibet decolliret worden. CCCXCVI. Hercules hat seinen Praeceptorem den Linum einen Thebanischen Poeten mit der Tafel oder Bret / worauf die Buchstaben gemahlet wahren / im Zorn tod geworffen / weil derselbe ihn mit Worten hart gestrafft hatte. Er hat ihm aber zu Ehren einen Altar gesetzet / welcher von Joch der Ochsen [Greek words] ist genenuet worden. Darumb daß zwey zusammen gefügte Ochsen mit Fluchen und Schweren sind drauf geopffert worden: Denn er hatte einen Ackermann zwey Ochsen genommen / als er Hunger litte / und mit Bitte und vor Bezahlung nichts erlangen konte / welche als der Bauere mit vielen Schelten wieder forderte / hat Hercules nur gelachet und gesaget: Er hätte niemahls besser zu Gast gessen als unter diesem Fluchen. CCCXCVII. Ja wenn auch gleich keine Waffen wären darzu gebraucht worden / sondern jemand den andern mit Füssen getreten / daß er davon gestorben / L. necare ff. de lib. agnosc. L. eum qvi C. ad Leg. Cornel. de Sicar. Oder ins Wasser geworffen und ersäufft / Petr. Theodor. Colleg. Crim. disp. 7. th. 1. lit. F. Carpzov. d. q. 3. n. 30. usqve 33. ibiqve praejudicia. Oder auch grausam hin und wieder gezerret / die Kähle zugedrücket / mit Fäusten als mit Keulen einen unmenschlich geschlagen / gestaucht / und dergestalt zugerichtet hätte / daß derselbe seinen Geist drüber aufgeben müssen / ein solcher wird so wohl als wenn er mit obgedachten Instrumenten einen [175] muthwilligen und vorsetzlichen Todschlag begangen / mit dem Schwerd gerichtet. Carpzov. saepè dict. q. 3. n. 35. CCCXCVIII. Welches ebenmäßig der zugewarten hat der mit voller Faust einen an den Schalf schläget daß er des Todes ist. L. si servus servum §. si mulier pugno ff. ad Leg. Aqvil. Mascard. de prob. lib. 1. concl. 97. n. 29. & Lib. 2. Concl. 864. n. 4. Gomez de delict. lib. 1. c. 3. n. 17. in dem mancher eine solche Stärcke in den Armen und Fäusten hat / daß wen̅er damit zuschläget / es eben so vielist / als wenn es mit eisernen Keulen geschehe.
Farinac. p. 5. Crim. q. 125. n. 366.
Carpzov. p. 1. q. 3. n. 39. Wie man von Kayser Claudio lieset (und droben im Capitel von Abhauung der Finger auch berühret worden) daß er mit einen Finger Schnall oder Nasestüber denen Pferden und Maulthieren die Zähne ausschlagen können. Trebell. Pollio in ejus vita. Oder wie Kayser Martius Septimius so vorher ein Grobschmid gewesen / mit seinen Zeigefinger einen beladenen Karren mit sammt den Pferden zurück stossen / und auf eine andere Stelle versetzen können / und wenn er einem mit solchen Finger einen Schlag gab war es eben als geschehe es mit einem Stab-Eisen. Idem Pollio in descript. ipsius vitae. CCCXCIX. Man muß zuvor gewiß seyn daß der Tod eben von solchen Schlägen und keiner andern Ursache herrühre / denn wenn der Percussus in Niederfallen etwan auf einen Stein oder Holtz geschlagen / den Hals gebrochen und gestürtzt oder sonst gefährlich worauf gefallen / da andere Symptomata darzu kommen / hat bey solcher Beschaffenheit die Todesstraffe nicht stat / sondern es würde nur der Staupenschlag nebst der ewigen Landes-Verweisung dem Delinqventen zuerkannt. Vide Carpzov. d. q. 3. n. 40. & 41. CCCC. Und wenn der Schlag auch nun mit der flachen Hand geschehen wäre / der Percussus aber dennoch stirbt / wird der percutiens nicht mit der poena ordinaria gladii, sondern extraordinaria beleget. Idem Carpzov. q. 3. n. 42. & seqq. usqve 45. CCCCI. Etliche machen auch einen Unterscheid unter dem Stein und dessen Wurf / so daß wenn derselbe nicht groß / auch die Distanz etwas entfernet / die Todesstraffe gleichfals cessirte, wenn der getroffene dran stürbe / son [176] dern die Thäter nur zum Staupenschlag oder denen Umbständen nach / allein zur Landes-Verweisung condemniret würde / weil draus zu praesumiren daß er nicht animum occidendi gehabt. Wäre aber der Stein groß und schwer / und erschlüge oder würffe einer den andern nahe bey ihn Stehenden damit auf den Kopf / oder an den Schlaf / daß er das Leben drüber einbüsset / bliebe es bey der Strafe des Schwerds.
Bossius de homicid. n. 39.
Carpz. d. loc. n. 50. & seqq. usqve ad fin. q. 3. CCCCII. Eben solchen Schwerdstreich hat zugewarten der jenige so dem Andern heisset den Dritten zu tödten / L. 7. §. fin. ff. de jurisdict L. 1. §. 1. ff. de eo per qverm fact. L. 1. pr. & §. 3. ff. de injur. Carpzov. q. 4. per tot. CCCCIII. Doch muß bey solcher Entleibung allemahl die gerichtliche Besichtigung und Section des Cörpers vorgehen / wie droben im andern Capite Nro schon mit mehrern angeführet worden. CCCCIV. Diese Todes-Strafe nun homicidii dolosi kan kein weltliche Obrigkeit mit guten Gewissen nachlassen / weil GOtt selbsten / in obangezogenen Orten der Heil. Schrifft / selbst geboten der Thäter Blut wieder zu vergiessen. Heigius p. 2. q. 24. n. 30. & seqq. Eccolt. in comp. [Greek words]. tract. tit ad Leg. Corn. de Sicar. Zigler de jurib. Majest. exercit. 4. th. 24. Bodin. lib. 1. de Rep. c. 10. Limitationem vide apud Carpzov. p. 3. q. 150. n. 59. & 69. CCCCV. Jedoch ist folgenden Personen propter defectum Causae efficientis homicidii entweder die Strafe gar zu erlassen / oder doch zu mitigiren. (causa verò efficiens homicidii est dolosus occidendi animus & spontanea ad actualem hominis caedem directa volnntas. Richter in cent. Reg. 79. n. 1.) CCCCVI. Unter denselben sind nehmlich die unmündigen Kinder / die nicht wissen was sie thun / oder noch keinen Verstand haben. L. 1. C. de fals. mon. L. 5. §. 2. ff ad Leg. Aqvil. Joach. à Beust. ad rubr. de Jur. Jurand. n. 7. Gail. lib. 2. Obs. 110. n. 31. Kinder aber werden genennet / die noch unter dem 7 den Jahr ihres Alters sind: ja wenn sie auch schon das siebende erfullet hätten / L. 1. §. 2. ff. de admin. & peric. tut. L. 14. ff. de Sponsal. L. 18. §. 4. C. de jure delib. vid. Carpz. p. 3. q. 143. n. 17. alwo er ein Urthel wieder einen Knaben von sieben Jahren in puncto Sodomiae anführet / welcher loßgesprochen worden. Die Kinder aber / deren Bosheit das Alter erfüllet / wer [177] den à poena Judiciali & Legali nicht gäntzlich befreyet / sondern pro ratione delicti, entweder mit Gefängniß oder mit Ruthen gezüchtiget. Richter decis. n. 44. vide supra c. 2. CCCCVII. Ferner gehören hieher die unsinnige Leute qvos fati in selicitas ab omni poena excusat. L. 12. ff. ad Leg. Corn. de Sicar. L. 9. §. ult. ff. Leg. Pomp. de parricid. Struv. Syntagm. Jur. exerc. 48. th. 10. Welches auch von einem Furioso legitima intervalla habente zu bejahen / wenn er tempore furoris einen ertödtet. Menoch. de A. I. Q. Cas. 375. n. 11. Denn ausser dem wird er abgestrafft als ein ander Todschläger. Brunnemann ad. L. 14. ff. de offic. praesid. Struve d. Exerc. 48. th. 10. CCCCVIII. Es sind auch davon befreyet die Melancholici, und zwar wenn sie solche Schwachheit im höchsten Grab haben.
Heigius p. 2. q. 38. n. 4.
Carpzov. p. 3. q. 145.
Goeddeus intr. de contr. & comm. Stip. concl. 9. n. 4. & 106. CCCCIX. Wie auch die im Schlaf etwas Strafbares begehen. Gail. lib 2. obs. 110. n. 30. Lud wel exerc. 18. th 5. lit. D. Richter Decis. 1. n. 185. cum seq. CCCCX. Unter diese Zahl sind auch zu rechnen die Nachtwanderer / weil bey denenselben eben wie bey denen Schlafenden kein dolus ist / noch ihr delictum eigentlich vor culposum zu halten. Damhoud. Prax. rer. Crim. c. 84. n. 12. Aber wenn dieselben wissen daß sie des Nachtes im Schlaf aufstehen / auch dieses und jenes vornehmen / und doch solchen nicht mit Fleiß vorkommen / das Gewehr bey Seite thun / die Kammern und Stuben verschliessen / ja wenn es nicht helffen wolte / sich gar binden und die Ihrige verwahren lassen / und also Schaden verübt / sind sie nicht ohne und ausser Schuld. Wilhelmi d. disp. c. 1. §. 6. Cum involuntarium ex voluntario ortum aestimatione morali pro voluntario habeatur. CCCCXI. Ebenmäßig sind auch entschuldigt die Casu und ohne Gefehr einen tödten / so wohl nach Göttlichen / Exod. 21. v. 13. Num. 35. v. 10. cum seqq. Deut. 19. v. 4. Josuae 20. v. 3. als auch gemeinen bürgerlichen Rechten. L. 1. §. 3. ff. ad. Leg. Corn. de Sicar. L. 1. C. eod. L. 31. & 32. ff. ad L. Aqvil. [178] Beust. ad L. 3. de jur. jurand. n. 43. hujusmodi enim homicidium Fato potius, qvam homini imputatur. L. 1. C. ad Leg. Corn. de Sicar. CCCCXII. Es extendiret sich gleichfals auf die IMPUBERES, imprimis si adhuc infantiae proximi, qvi revera doli capaces non sunt, proinde nec ex delicto tenentur. L. impuberum 22. ff. ad L. Cornel. de fals. L. impubes 23. ff. ibiqve Gloss. de furt. Zanger de qvaest. c. 1. n. 37. CCCCXIII. Diesen sind billich an die Seite zu setzen alte kindische Leute die keinen Verstand mehr haben / qvi repuerascere & in pristinam pueritiam redire creduntur L. 2. ff. de term. mot. Gail. lib. 2. obs. no. n. 34. Richter p. 5. Cons. 14. n. 48. Struv. d. Exerc. 48. th. 10. nisi sint robusti & sapientes Nitzch Disp. de AEstim. c. 9. p. 57. CCCCXIV. Einige Entschuldigung scheinen auch die zu haben so voll und übertruncken gewesen daß sie von ihren Sinnen nichts gewust / weder gehen noch stehen können / welche den Schlafenden verglichen werden. C. crapula X. de vita & honest. Cleric. Reinking. de Regim. Secul. & Eccles. lib. 2. class. 1. c. 8. n. 32. & seqq. Carpzov. p. 3. q. 145. n 32. & q. 146. n. 42. allwo er ein Urthel anführet / daß einem / so in alzu grosser Trunck enheit den andern / mit dem er doch in ungüten nichts zu thun gehabt / entleibet / der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung zuerkannt worden. Hic autem meritò obsevanda est distinctio inter ebrietatem modicam & immodicam, wie denn auch wohl zuzusehn ob einen ex consvetudine l. Proposito der Trunckenheit ergeben sey / oder nicht. CCCCXV. Wenn ein Medicus aus gutem Willen Boßheit / Vorsatz und Gefehrde einen Krancken verwarloset daß er stirbt wird er mit dem Schwerd gerichtet als ein vorsetzlicher Todschläger. Gail. lib. 2. obs. 110. n. 27. Da er aber aus Unverstand und Unfleiß solches thut wird er arbitrariè gestrafft. P. H. O. art. 134. Culposè hic qvidem, sed non dolosè agit ideoqve minus delinqvit juxta L. 3. §. 9. L. 4. §. fin. L. 14. §. 2. ff. de re milit. Schneidewin. ad §. 6. Instit. de L. Aqvil. n. 4. CCCCXVI. Wie harte dieses Verbrechen nun gestrafft wird können doch folgende ob defectum objecti habilis ohne Strafe getödtet werden / als 1. Ein MONSTRUM, welches keine menschliche Gestalt hat / sondern als ein Thier / Drache / Schlange oder sonst grausam aus siehet.
|| [179]

L. 14. ff. de Stat. Hom.
L. 3. C. de posth. Haered. Inst.
Struv. Exerc 3. th. 4.
Gothofred. ad L. 135. ff. de V. S. Wenns aber einem Menschen etwas Ehnlich wäre und Verstand hätte / soll mans als ein Testimonium divini judicii erhalten und zeigen Besold in Oecom. ad tit. 5. & 6. lib. 1. ff. q. 20. n. ???. 2. Die Bannisirten und in die Reichsacht erkläreten juxta formulam con svetam: Wir denunciren und erkennen daß er (nehmlich der Aechter) aus dem Frieden in Unfrieden gesetzet werde / und sein Leib und Leben / wie eines Vogels in der Lufft / sey gemein jederman. Besold. in Thes. pract. vide Vogelfrey. Et interficiens ejusmodi Bannitum nullam patitur poenam,
L. 3. §. fin. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar.
Gail. lib. 2. de Pace Publ. c. 1. n. 20. Ord. Camer. de Anno 1555. zu Augspurg part. 2. tit. 9. §. So jemand ibi dicit: Sollen deß oder derselben Leib und Gut allermänniglich erlaubt seyn / und niemand daran freveln oder verhandeln können oder mögen. 3. Ein nächtlicher Dieb Exod. 22. v. 2. Si parci eo absqve periculo non potest.
L. 9. ff. ad L. Corn. de Sicar. ibiqve Wesenb. n. 20.
C. 3. Xtr. de Homicid. Wie auch den man bey Tage mit einem Gewehr ertappet und sich damit gegen den so ihn zur Hafft bringen will / defendiret, doch muß beydes mit Geschrey und Zuruffung an die Nachbarn geschehen.
L. 4 ff. ad L. Falcin.
Strauch. dissert. 19. aph. 6. 4. Ein Ehebrecher den der Mann bey seinem Weibe / oder der Vater bey der Tochter in ipso actu ertappet.
L. 20. 23. & 24. ff. ad L. Jul. de Adult.
P. H. O. art. 142. & 150. Doch muß die Entleibung in continenti geschehen. Vigel. ad d. Const. Crim. art. Ratio est, qvia motus primus justi doloris meretur excusationem; ast dum major ira deferbuit, consultò occidere non licet, sed judici relinqvendum Judicium.
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Petr. Greg. Tholosan. Lib. 36. Syntagm. Jur. Univ. c. 6. n. 6.
Wilhelmi d. disp. p. 3. cap. 3. §. 5. 5. Desgleichen ein Aggressor, welcher uns oder den Unsrigen heimlich nach dem Leben trachtet.
L. 3. ff. de Just. & Jur.
L. 48. ff. ad Leg. Aqvil.
Gail lib. 2. obs. 110. n. 9.
P. H. O. art. 140. Unde semper & qvovis loco ac tempore seposito Personarum respectu permissam ac licitam esse defensionem & inculpatam tutelam DD. ad L. 3. ff. de J. & J. tradunt.
Strauch. dissert. ult. aph. VII.
Richter decis. 21. n. 5. v. Mauricius in Diss. integrâ de Vitae Defensionis Favore. Und dann endlich 6. einer / welcher wegen eines groben Verbrechens zur Hafft gebracht werden soll / sich aber nicht gefangen geben will / sondern mit Wehr und Waffen sich den Gerichten und dero abgeschickten Dienern wiedersetzet / auch ander Gestalt nicht überwältiget werden kan / denn wenn solcher in den conflictu getödtet wird / bleiben die Diener ungestrafft / zumahl wenn sie Befehl gehabt denselben entweder lebendig oder tod zu bringen.
Obrecht. tr. de Necessaria defonsione c. 6. n. 48.
Gail. lib. 2. Obs. 90. n. 5. Nichts weniger ist auch 7. die Obrigkeit ausser aller Strafe als welche die Ubelthäter / nach Verdienst hinrichten lassen muß / weil ihr solches von GOtt selbst geboten und befohlen jst /
Genes. c. 9. v. 6.
1. Petr. 2. v. 14. Auch die allgemeine Tranqvillität solches erfodert / ut careat Respublica improbis hominibus, aliiqve scelerati deterreantur. Und also ist auch 8. ein Soldate befreyet der seinen Feind nicht aus privat Haß / sondern ex jussu alterius licito erlegt. Hostem enim de Jure Gentium. Hugo Grot. lib. 3. de Jure Belli & Pacis c. 4. §. 5. Civili L. 3. ff. in fin. ad Leg. Cornel. de Sicar. Canonico c. miles 23. qvaest. 5. occidere sine peccato licitum est.
|| [181]
Ja es gehöret noch 9. hieher der Scharffrichter / welcher alles auf Befehl der Obrigkeit thut / und also in actu illicito keines Weges versiret.
Const. Caroli V. art. 150.
Damhoud. Pract. Crim. c. 151. n. 5.
B. Luther. in Postilla Eccles. sup. Evang. Dom. 4. post. Trin. CCCCXVII. In Indien und Persien wenn einer einen Todschlag begangen / wird er des Entleibten nehesten Blutsfreunden übergeben / die ihn selber nach ihren gefallen / hinrichten. Jurg Andres Sohn / lib. 4. c. 15. pag. 212. Alwo er anführet daß der grosse Mogul auch seinen eignen Bruder dem Ankläger überliefert / der ihn niedergesebelt. CCCCXVIII. Bey den Spartanern muste der jenige / so einen Todschlag begangen / 14. mahl seine Kleider waschen und damit die That aussöhnen.
Alex ab Alex. lib. 4. Gen. dier. c. 17. ibiqve Tiraqvell in annot. lit. z. pag. 550.
Gyrald. lib. de Sacrific. Syntaegm. 17. CCCCXIX. Die alte Teutschen gaben eine gewisse Anzahl Viehes der Obrigkeit und des entleibten Freunden Tacitus in lib. de moribus Germanorum ibi levioribus delictis pro modo poenarum eqvorum pecorumqve minorum convicti mulctantur. Parc mulctae Regi vel civitati, pars ipsi qvi vendicatur, vel propinqvis ejus exolvitur. CCCCXX. Bey den Trallianis entrichtete der Thäter ein gewisses an allerhand Gemüse des entleibten Freunden / und damit war der Todschlag ausgesönet. Alexand. ab Alexand. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 295. Massen denn in der Stadt Ilm alten Statuten de Anno 1350. stehet / wer den andern zu tode schläget / der soll geben zwey Pfund an die Stadt / und soll ein Jahr rumen / i. e. die Stadt meiden / oder gleichsam verwiesen seyn. Und abermahl Umbe den Todschlag soll man rumen ein Jahr unde dy Buße Zwevel (i. e. zweyfältig) tragen. CCCCXXI. Also ist auch in den Legibus Salicis nur die Geld-Busse auf den Todschlag gesetzet / doch so daß dieselbe nach dem Ansehen der erschlagenen Person / auch nach der Art des Todschlages gesteigert worden / vid. cap. 43. §. 1. & seqq. Item Legem Ripuariorum cap. 8. seqq. Item Legem Ale [182] mannorum capit. 49. §. 1. 2. cap. 79. §. 68. 79. & Bajuvariorum cap. 8. 9. seqq. Worüber man sich ümb desto mehr zu verwundern hat / weil gleichwohl schon in der Decretione Childeberti Regis Anno 595. c. 5. mit der Lebens-Strafe wieder die Todschläger zu verfahren geboten wird. De homicidiis verò ita jussimus observari, ut qvicunqve ausu temerario alium sine causa occiderit, vitae periculum incurrat, & nullo pretio redemtionis se redimat aut componat. Und wird noch diese Ursache hinbey gefüget: Qvia juftum est, ut qvi injustè novit occidere, discat justè mori. Wolte man nun dieses nur vor den unvorsetzlichen Todschlag auslegen / sind doch die Worte gantz klar / und ist zum wenigsten nach den Salischen / Ripuarischen / Alemannischen und Bayerischen Gesetzen der Todschlag nur mit Gelde ordentlich gestrafft worden. Daher schreibet Vadianus de Origine Monasteriorum German. lib. 1. gar recht: Rarum illis supplicium capitis, & in totum maleficiorum omnium poena levior, maximis criminibus aerariis factis, qvae hodie fermè sangvine & morte vindicantur. D. Casp. Sagittarius Antiq. Ducat. Thuring. lib. 4. c. 7. pag. 241. & 242. In Polen (wie Theodor. Sprenger in perspicillo Orb. Christian. p. 262. bezeuget) ist noch der Gebrauch / daß wenn ein Herr oder einer von Adel seinen Bauren tödtet / er mehr nicht als fünf Marck Lübs zur Straffe gibt. Qvid hoc est aliud qvam homines ad imaginem Dei conditos & pretioso Christi sangvine redemtos pecudum instar habere, exemplo Romanorum qvi servos suos bobus, mulis, afiuis exaeqvabant in L. 2. §. 5. ff. ad Leg. Aqvil. Und werden dannenhero solche Statuta die so ein geringes Geld vor einen Todschlag setzen / billich pro irrationabilibus gehalten / Coler. de process. executiv. p. 1. c. 9. n. 64. Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandi cap. 9. n 141. CCCCXXII. Ist ja eine Geldstrafe zugelassen / so sollen doch grosse Herren und Potentaten in denen Fällen da dieselbe mit der Lebens-Straffer zu verwandeln zugelassen / es nicht alzu hoch treiben daß der delinqvent sammt Weib und Kindern in das eusserste Elend und bittere Armuth / welche Letztere offt nichts darvor können und unschuldig mit leiden müssen / gesetzt werden / sondern es so machen daß dieselbe noch ein Stück Brod behalten sich zu ernehren / damit sie nicht an stat des Segen GOttes den Fluch mit solchen Thränen Geld in ihre Renth-Cammern legen.
|| [183]
Obrecht in Politischen Bedencken von Verbesserung Land und Leute / tit. X. n. 83. Massen denn auch die Glossa Germanica des Sachsenspiegels lib. 3. art. 64. alle in Obrigkeitlichen Stande befindliche Personen also Christlich anredet und ermahnet: Drum ihr Richter fliehet ja die Geitzigkeit / denn sie ist eine Mutter aller Boßheit / und gedencket daß ihr also richten möget / damit ihr von GOtt nicht wiederum gerichtet werder. CCCCXXIII. Nach diesem wollen wir auch schauen wie an unterschiedenen diese Strafe sey vollzogen worden / nehmlich bey den Atheniensern wurden die Krieges-Obersten am Leben gestrafft / welche ihre Untergebene / und in der Schlacht gebliebene Soldaten nicht hatten begraben lassen. Petr. Faber. lib. 2. Semestr. c. 1. pag. 14. CCCCXXIV. Macrinus ließ die Verräther und Verleumbder wenn sie nichts beweisen konten / mit dem Schwerd hinrichten. Lauterbec im Regenten-Buch / lib. 2. c. 17. pag. 119. CCCCXXV. Die Abigei oder Vieh-Diebe musten hiebevor auch dem Schwerd herhalten. d. Faber lib. 2. Semest. c. 1. pag. 157. CCCCXXVI. In Phrygia muste der seinen Kopf ob favorem agriculturae insignem hergeben welcher einen Wagen / Egge / Pflug und andere Instrument / so man zum Ackerbau brauchte / raubete und wegnahm. Item wenn er einen Zug Ochsen tödtete. Alexand. Sardus lib. 2. c. 27. de moribus & ritibus Gentium. pag. 159. CCCCXXVII. Zu Athen hatte der seinen Kopf verwirckt welcher den Richter bestochen. Und bey den Römern muste ein solcher corruptus judex sich denselben abhauen lassen. Erasm. Francisc. in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel / p. 381. CCCCXXVIII. Dergleichen hatte der jenige zu gewarten / welcher in Thessalia einen Ibim oder Storch ümbrachte. Idem Sardus lib. 2. c. 28. pag. 161. Weil dieselbe alda die viele Schlangen wegfangen / Plin. lib. 10. c. 23. Alex. ab Alex. lib. 3. Gen. dier. c 5 p. 295. CCCCXXIX. Die Athenienser liessen gleichfals Atarbem gefangen nehmen und den Schedel herab schlagen / weil er einen Sperling / der dem AEsculapio geheiliget und geweihet war / tod geschossen hatte.
|| [184]
CCCCXXX. Alexander Magnus verboth bey Lebenstrafe keinen Pfauen in Indien zu tödten / weil er an ihren schönen Federn seine sonderliche Lust hatte. CCCCXXXI. Also wahr vor uralten Zeiten in Engeland verboten eine Weihe / und in Italien einen Geyer zu schiessen. Sardus d. c. 28. circa fin. Item in Egypten einen Habicht. Alex. ab Alex. d. c. 5. pag. 295. Da denn bey Abstraffung eines solchen Verbrechens nicht so wohl auf die Proportion als auf den Oberkeitlichen Beferhl allerdinges zu sehen. CCCCXXXII. Hierbey erinnere ich mich daß / was in dem Crövereichs Weißthum §. 15. stehet: wäre es deß ein Fuhrmann oder mehr durch die Alb (ist ein Fluß) fahren solten / an den zweyen Fahrten an Rheiler / Brück und zu Kinderbeüren / der soll mit seiner Geissel drey Werb in die Bäch schlagen / ehe er daran fahre. Thut er das nicht / und fähret darüber / ertrete er dann einen Fisch mit seinen Pferden oder Wagen / so hat er das beste Pferd verlohren / so in den Eisseln gehet. Casp. Zillesius de mulcta & jure mulctandic. 12. n. 20. CCCCXXXIII. Gleichfals und zum Zwölfften werden mit den Schwerd abgestraffet die jenigen / so Schwangern Weibesbildern Kinder / wenn sie schon das Leben haben / abtreiben / oder eine lose Dirne solches an ihr selbst thut.
P. H. O. Caroli V. art. 113.
Const. Elect. Sax. 4. part. 4.
Carpzov. p. 1. Pract. Crim. q. 11. n. 20. & 21. Welches geschicht / wenn sie starcke abtreibende Träncke einnehmen / den Leib sehr hart binden / drucken und kneipen / an den Tisch-Ecken stossen / von hohen Orten herab springen / schwere Lasten tragen / und dergleichen Dinge so der Frucht schädlich mehr thun und vornehmen. Carpzov. d. qvaest. 11. Part. 1. n. 12. 20. 21. 22. 23. 24. 26. & 27. Der Dampf und Gestanck von den nicht recht ausgelöschten Lichtern soll auch hierzu viel contribuiren daß davon die Kinder in Mutterleibe ersticken. Plin. lib. 7. c. Hist. nat. Drumb wenn ein in un Ehren geschwengertes Weibesbild überführet wird daß sie dergleichen practiciret und die Frucht damit ab getrieben hat / hat sie gleichfalls obige Straffe zu gewarten.
|| [185]
D. Strycke de Jure Sensuum dissert. 5. cap. 3. num. 15. & 16. CCCCXXXIV. Es wird aber nach der helffte der Empfängniß das Kind in Mutterleibe vor lebendig gehalten / und bey den Schöppenstühlen im Sprechen solche Zeit wohl in obacht genom̅en / denn wenn noch unter der Helffte / nach der Empfängniß / die That geschehen / wird davor gehalten das Kind habe noch nicht gelebet / drum auch alsdann die Lebens Straffe nicht / sondern den darbey vorgelauffenen Umständen nach / entweder der Staupenschlag / die Landesverweisung oder auch Gefängniß Strafe pfleget aufferleget zu werden.
Dan. Möller. ad Const. Elect. 4. p. 4.
Wesenbec. in par atit. ff. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 7. vers. qvam Constitutio.
Carpzov. d. q. 11. num. 4. ibi??? alleg. CCCCXXXV. Eben dieselbe Straffe hat der Vater des Kindes zu gewartten / der das Weibesbild heisset das Kind abtreiben / den Tranck darzu praepariret, oder ihr denselben darreichet und eingiebt. Carpzov. d. q. 11. n. 10. CCCCXXXVI. Doch muß zuvor der Medicorum Gutachten über einen solchen Tranck / und ob dessen ingredientien den abortum causiret, eingeholet / und zu den Acten geleget werden / ehe die Straffe erkant wird. Carpzov. ib. n. 26. & 27. CCCCXXXVII. Wenn ein Weibesbild ein Kind zur Welt gebiehret / es aber in seinem Unflath liegen und drin sterben lässet / wird sie zwar nicht mit der ordentlichen Straffe des Sacks und Ersauffens beleget / aber doch wegen des an ihrem Kinde vorsetzlicher Weise verursachten Todes / mit dem Schwerd gerichtet. Carpzov. d. q. 11. num. 28. & seqq. us??? 33. CCCCXXXIIX. Eben dieses hat auch eine zugewarten / welche da ihr die Geburths Schmertzen ankommen / auff das Seeret gegangen / und das Kind hinein fallen lassen / daß man es tod herauß gezogen / und wird in solchen Fall es bey dem Schwerd gelassen / weil ungewiß ob das Kind lebendig oder todt zur Welt kommen sey. Idem Carpzov. q. 11. num. 34. & 35.
|| [186]
Es hätte denn ein solch Weib nicht gewust daß sie schwanger / und daß ihr wieder ihren Willen das Kind abgegangen / als dann würde sie ob culpam mit einer willkührlichen Straffe / als Gefängniß / Landesverweisung / oder da sie vorsetzlicher Weise verhelet daß sie schwanger / mit Staupenschlägen beleget.
Menoch. Lib. 2. de A. J. Q. cent. 4. cas. 357. n. 23.
Matth. Berlich. p. 4. concl. 7. n. 25.
Carpzov. d. q. 11. n. 36. CCCCXXXIX. Wenn ein Weibesbild ihr Kind / so von ihr kömmet und noch nicht allerdings zeitig ist / ümbbringet wird dieselbe auch nicht mit dem Sack und ersäuffen / sondern nur mit dem Schwerd abgestrafft. Carpzov. d. l. n. 37. & seqq. us??? 43. Allwo er etliche praejudicia anführet. add. Constit. Crim. Caroli V. art. 131. in verb. welches Weib ihr Kind / das Leben und Gleidmassen empfangen hätte: & postea So aber ein Weibesbild / als obstehet ein lebendig / gliedmäßig Kindlein / &c. CCCCXL. Es muß aber bey solchem Fall das todte Kind besichtiget / und von den Wehmüttern / so es in Augenschein nehmen / berichtet werden / ob das getödtete Kind zeitig und vollkommen sey oder nicht; welches an Haren / Nägeln und andern Kennzeichen sie bald sehen und judiciren können / Item was vor Stösse / Schläge / Tritte / Unterlauffung des Geblüts / braun und blau / ja die Wunden / und was sonst sich dran befindet / mit Fleiß auffgezeichnet / und zu den Acten gebracht werden / ehe dieselbe zum Spruch Rechtens verschicket werden / weil dran sehr viel gelegen ist. Carpzov. d. q. 11. n. 40. 41. 42. & 43. CCCCXLI. Bey den Lacedaemoniern war der Gebrauch wenn ein Kind gebohren wurde / so nicht alle Glieder vollkommentlich hatte / oder schwach und krum war / oder sonsten einen Gebrechen an sich hatte / trug man es vor die Obrigkeit / die es besichtigte / und wenn es vor untüchtig zum aufferziehen / oder daß wenn es schon groß würde / weder sich noch andern Leuten was nütze wäre / befunden und erkandt wurde / warff man es in Apothetas, welches ein Orth war mit tieffen Wasser Strudeln und Würbeln angefüllet. teste Plutarcho in Lycurgo f. m. 49.
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Gestalt denn auch sonst in Griechenland nichts neues war / daß man die Töchter / wenn die Weiber derselben zu viel kriegten / exponirte und weglegte / damit sie nicht die Eltern bey der Ausstattung arm machen möchten. Die Söhne aber behielte man alle. D. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gent. lib. 4. c. 25. pag. 667. CCCCXLII. Und solche Abschaffung der untüchtigen Kinder / räth gleichfalls Aristoteles lib. 7. polit. c 17. wenn er also schreibet: Circa [Greek words] sublationem vel educationem seu nutritionem liberorum Lex sit, nihil [Greek words] mutilum fore enutriendum. In aliis verò, si mores atqve instituta Civitatis prohibeant natos tollere, ac multitudo tanta prolis alicui contigerit, ut duplicatus sit filiorum numerus (nam is definitus esse debet) ad multitudinem nimiam evitandam antevertere oportet, ut non concipiantur. Nam postqvam sensum ac vitam acceperunt, nefas est attingere eos. Deshalber er auch von etlichen Christlichen Auslegern dißfalls einer impietät und Gottlosigkeit beschuldiget wird. Excusari autem potest: si attendatur ejus propositum. Format enim ille in suis libris de Republica Rempublicam [Greek words] ad Votum, & in idea, qvomodo v. g. perfectus Orator describi solet, etsi fortè nunqvam talis extiterit, & qvemadmodum ipse Aristoteles summum bonum humanum descripsit in Ethicis. Jam autem in optimâ Rep. non relinqvitur locus hujusmodi [Greek words], non qvidem qva sunt homines, sed qva non sunt utiles Reip. oneri etiamsi vivant, aut dedecori certè eidem futuri. Similiter ut elingves v. c. non sunt idonei ad fungendum officio Oratoris in Rep. idem Pfeiffer. d. c. pag. 668. CCCCXLIII. Bey den Thebanern aber war bey Lebens Straffe solche Hinlegung der Kleinen Kinder verbothen / hingegen im Gesetz verordnet daß die Eltern wenn sie in der grösten Noth und Armuth steckten / sie solche Kinder in den Windeln der Obrigkeit bringen solten / welche dieselbe auff der gemeinen Stadt Unkosten aufferziehen / und hernach als Knechte und Mägde vor die Aufferziehung und Kost gebrauchen möchten. AElianus lib. 2. var. Hist. c. 7. CCCXLIV. Die alte Pommern haben es eben auch so gemacht / denn wenn sie zu viel Töchter bekahmen / ist ihnen nicht für unrecht gehalten worden / die übrigen / so bald sie gebohren / zu erwürgen und wegzuwerffen. Denn das hielten sie für eine Väterliche Fürsorge / damit die andern Kinder son [188] derlich die Söhne / von denen sie am meisten hielten / desto besser mit Gütern möchten versorget werden: massen denn denen Knäblein solches nicht wiederfuhr.
D. Daniel Crahmer in der Pommerischen Kirchen Historie / lib. 1. c. 9.
M. Christoph. Hartknoch in Preusn. Hist. part. 1. cap. 11. pag. 178.
Zeiler. Epist. 604. pag. 719. Welches Bischoff Otto von Bamberg / als er die Pommern zum Christlichen Glauben Anno 1124. bekehret / und daher der Pommern Apostel genennet wird / abgeschaffet. Zeiler. Epist. 382. pag. 436. CCCCXLV. Die Weibesbilder / welche ihre junge Kinder an einsame Oerther hinlegen / da keine / oder doch selten Leuthe hinkommen / und die Kinder sterben Hungers / oder verderben sonst in andere Wege / werden auch mit den Schwerd gestrafft.
L. necare ff. de agnosc. & alend. liber.
P. H. O. Caroli V. art. 132. in fin.
Wesenb. in parat. ff. ad leg. Cornel. de Sicar. n. 14.
AEgid. Bossius de homicidio. n. 7.
Carpzov. p. 1. pract. crim. q. 10. num. 5. 6. & 7. ibi??? praejud. His voluntas misericordiae inimica, & omni inhumanitate & crudelitate referta est, ajente text. Authent. 153. capit. 1. in princip. L. 2. C. de infant. exposit. Ja wohl gar in einen Sack gesteckt und ersäufft. Carpzov. d. p. 1. q. 10. n. 8. & 9. CCCCXLVI. Würde aber ein solch Kind auff die Gasse da viel gehens ist / oder vor jemands Hauß hingeleget / nicht der Intention daß es ümkommen / sondern gefunden und aufferzogen / die Mutter und Vater aber nicht ausgemacht sondern bey Ehren und ungestrafft bleiben möchten / und es geschehe daß keiner solches Kind gewahr würde und es stürbe / wird die Mutter wenn sie kundbahr wird / nicht am Leben / sondern mit Staupenschlägen des Lan des ewig verwiesen.
Matth. Berlich. part. 4. concl. 7. n. 34.
Carpzov. d. q. 10. num. 11. & seqq. us??? 14.
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CCCCXLVII. Fünde man aber das Kind ohne Schaden frisch und gesund / wird sie nur allein des Landes verwiesen. Wesenb. supra dict. loc. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 14. Carpzov. n. 17. & 20. Da auch in diesen letztern Fall die Mutter einem andern Weibe das Kind gebe / die es vor des Impraegnatoris Thür hinlegete / und es bliebe das Kind ohne Schaden / werden beyde Weiber mit einander des Landes verwiesen. Idem Carpzov. n. 22. CCCCXLIIX. Wenn ein solch Kind gefunden wird / und niemand weiß / auch man nicht erforschen kan / wem es zustehe / muß die Obrigkeit welche die Ober Gerichte an den Orth hat / dasselbe aufferziehen lassen / und die Unkosten darzu herschiessen. Denn dargegen hat sie die Fructus Jurisdictionis als Straffgelder und dergleichen Zugänge zu geniessen. Carpzov. p. 1. q. 10. n. 25. 26. 27. & 28. CCCCXLIX. Dafern auch ungewiß ist / ob ein solcher Fündling getaufft sey oder nicht / wird demselben zu mehrer Gewißheit / nachmahls die Tauffe mitgetheilet. D. Daniel Clasen ad art. 132. Const. Crim. Caroli V. pag. 557. CCCCL. In Peru wird es vor eine grosse Schande gehalten / wenn ein Paar vor der Hochzeit sich mit einander vermischen / und das Weib zu früh ins Kindbette kömmet / drum haben sich solche Weiber bemühet heimlich ihre Leibes Bürde abzulegen / und in ein Tuch gewickelt auff die Gassen hinzuwerffen / daß das Kind von Vieh zertreten werden / sie aber der Schande entgehen möchten. Solche grausame Unthaten aber zu verhüten / hat der peruanische Groß-König auff der Mauren ein Hütlein oder holes Gebäu auffrichten lassen / in solcher Höhe daß das eingelegte Kind vor aller Beschädigung der Thiere gesichert wäre. Zu welchem Ende auch der Herold öffentlich ausruffen muste / daß man alle durch verbothenen Beyschlaff erzeugte Kinder dahin setzen solte / bey Verlust des Lebens / so man solchem Geboth entgegen handelte. Die jenige Fündlinge nun die dahin getragen wurden / ließ er ohne einige angestelte Nachfrage wegen der Mutter / durch gewisse darzu verordnete Leuthe heraus nehmen und auff seine Kosten erziehen. Und gebrauchte sich ihrer künfftig / wenn sie erwachsen / entweder zum Ackerbau oder Kriegeswesen / oder Hoff- und Haus-Diensten / oder zu andern Dingen wozu sie geschickt schienen.
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Brulius lib. 1. Histor. Peruv. c. 3. Erasm. Francisci lib. 2. Neupolirter Geschicht Kunst und Sittenspiegel disc. 10. pag. 413. CCCCLI. Zu Athen war ein gewisser Orth Cynosarges genandt / da die Huren Kinder hingeleget / hernach auffgehoben und auff des Magistrats Unkosten erzogen wurden / wie Suidas bezeuget / welcher Orth nahe bey des Herculis Tempel als der ebenmäßig ein Hurenkind wahr. CCCCLII. Zu Rom hatten sie die Columnam Lactariam in foro Olitoris, da man solche Mantel und Liebes-Kinder hinlegte. Man nennete dieselbe [Greek words] Altellos & alumnos. Epigraphe Novellae Justinianeae CLIII. vocat illos [Greek words] humi inventos seu repertos. Sie wurden in Knechtischen Stand erzogen / konten doch wenn sie sich wohl hielten die Alimenta und andere Unkosten so auff sie verwendet worden / wieder ersetzen / zur Freyheit gelangen. Henel. in Otio Vratislav. c. 30. p. 256. & 257. Pater per se vel per alium sobolem suam exponens jus patriae potestatis in eam amittit. Is autem qvi expositam alterius prolem suscepit & aluit, exinde in personam ejus Jus sibi nullum vel dominii vel adscriptitiae aut colonariae conditionis acqvitit. c. unic. extr. de infant. & langvid. expos. Idem Henel. p. 240. CCCCLIII. Dreyzehendens: Die vorsetzlicher Weise Häuser in Städten und Dörffern anstecken / sind vor diesem nach dem gemeinen Recht auff unterschiedliche Arth gestrafft worden. Die geringe Personen / wenn der Schade in einer Stadt geschahe / und groß wahr / wurden den wilden Thieren vorgeworffen und hernach verbrand. War aber der Schade klein / schlug man ihnen die Köpffe ab.
L. qvi aedes 9. l. fin. §. qvi dat â operâ 1. ff. de incend. ruin. & naufrag.
Gilhausen in arbor. jud. Crim. c. 2. tit. 11. n. 2.
Gail. lib. 2. obs. 22. n. 6.
Schneidewin. ad §. c. 3. n. 4. Inst. de Leg. Aqvil. CCCCLIV. Verübte solches einer von Adel / oder sonst einer von Condition, wurde er decapitiret, wenn der Brand Schaden groß war.
Berlich. p. 4. concl. 24. n. 6.
Mynsing. cent. 6. obs. 88. n. 5.
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Geschahe es aber auff einem Dorff / und der Thäter war persona vilis, der Schaden auch gering / wurde er deportiret. Bart. in L. 1. ff. de offic. praefect. vigil. n. 5. vers. si autem. War aber der Schade groß / kostete es ihm den Kopff.
Damhoud. pract. crim. c. 103. n. 5. vers. si verò in casu.
Rauchbar. part. 2. q. 10. n. 7. vers. qvi verò extra oppidum. CCCCLV. Allein Käyser Carolus V. hat in der P. H. O. art. 125. ihnen die Straffe gescherffet / und verordnet daß die boß hafftige überwundene Brenner mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden sollen. add. Constit. Elect. Sax. 17. part. 4. Wovon drunten in dem Capitel vom verbrennen mit mehrern gehandelt wird. CCCCLVI. Mit dem Schwerd werden ferner und zum vierdzehenden abgestrafft die bey einem Kirchenraub auff der Hut und Wache gestanden / und hernach die aus der Kirchen entwendete Sachen helffen verkauffen und verpartieren / oder hernach wohl gar was davon participiret. Carpzov. p. 2. pract. Crim. q. 89. num. 54. 55. & 56. CCCCLVIII. Eben diese Straffe haben Funffzehendens auch die PLAGIARII oder die so einen freyen Menschen dolosè und fürsetzlicher Weise stehlen / und verhandeln oder verhelen / zu gewarten.
L. fin. C. ad Leg. Fab. de plag.
Carpzov. p. 2. pract. crim. qvaest. 83. n. 89. Item die ihnen darzu Hülffe und Vorschub gethan. Joan. Cöppen. lib. 2. obs. 135. n. 5. Mit welchen auch das Göttliche Recht Devter. 24. vers. 7. überein kömmet / ibi: Wenn jemand funden wird / der aus seinen Brüdern eine Seele stiehlet aus den Kindern Israel / und versetzet / oder verkaufft sie / solcher Dieb soll sterben / daß du das Döse von dir thust. sc. add. Exod. c. 22. V. 16. 1. Tim. 1. Jus Canon. c. 1. de furtis. Item das Sächsische Recht. Petr. Heigius part. 2. q. 32. n. 12. & 3. CCCCLIIX. Welches auch confirmiret wird durch das notable Exempel an Jost von Kaufungen und seinen Helffern / welcher Anno 1555. Chur-Fürst Fride [192] rici II. cognomento placidi zu Sachsen 2. Printzen / als Ernestum 14. und Albertum 12. Jahr alt im Schloß zu Altenburg gestohlen und mit sich weggeführet / in der Nachfolge aber ertappet / wieder zurück gebracht / Kaufung als der Autor dieses Handels / seines Wiederredens / und daß er die Todes-Straffe nicht verschuldet / der Kopff herab geschlagen / der Koch Schwalbe / so darzu Rath und That gegeben / die Glieder abgelöset und geviertelt / Johannes Schweinitz aber gehenckt worden. Wie es Wilhelmen von Mosen und Wilhelmen von Schönfels ergangen / kan man bey dem Alberto Crantzen / und Albino in der Meißnischen Chronic. cap. 21. part. 1. mit mehrern lesen. add.
Petr. Theodor. in jud. crim. pract. cap. 9. aph. 8. n. 9.
Joh. Berninckhausens disp. inaug. de delict. poena Gladii coertendis. §. 24.
M. Christian Schultze / disp. de poena decollationis sub praesidio D.
Daniel AEgid. Henrici Lips. 1680. hab. §. 36. CCCCLIX. Anfangs wahr ex L. Fabia die Straffe in solchem delicto arbitraria & pecuniaria, hernach wurde die damnatio in Metallum drauff gesetzet L. fin. ff. de plag. Endlich ex constitutionibus die Lebens Straffe. L. fin. C. h. t. CCCCLX. Plagium nonnulli ab eo qvo [Greek words] h. e. dolosè fiat, [Greek words] ut Suidas monet, derivant, alii ex illo dictum volunt, qvod L. Fabia damnati plagis divexarentur.
Mynsing. ad §. 10. Instit. de publ. judic. de crim. plag.
Joan. Cöppen observ. 135. lib. 2. n. 1. b. t. Instit.
Guil. Boekel. disq. publ. XI. §. 1. pag. 278. CCCCLXI. Endlich und zum Sechzehenden wird auch demselben der Kopff abgeschlagen und hernach der Cörper auffs Rad geleget der einem befiehlet / dinget / Geld verspricht / oder bar auszahlet / oder sonst andere Dinge / als Kleider / Zeug / Hembde / Frucht und dergleichen giebt / oder zu geben verheisset / daß er den und den Meuchelmörderischer Weise üms Leben bringen solle / welche That Assassinium, der Mandans Assassinator, der Thäter aber Assassinus genennet wird.
c. 1. de homicidio in sexto.
Gomez. var. resol. tom. 3.
Jodoc. Damhud. in pract. crim. c. 83. in fine. Der Letztere aber wird als ein Mörder lebendig gerädert.
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Est enim Crimen atrocissimum, crudele execrabile & horrendum
C. pro humani 1. §. cum igitur & §. Sacri in fin.
Roland. Consil. 14. n. 14. lib. 4.
Corrad. in pract. rubr. de Assassin. Et longè gravius simplici Homicidio, idqve propter pecuniam intervenientem, qvae regulariter facit delictum atrocius & poenam auget.
Bartol. in L. non solum §. si mandato n. 14. ff. de injur.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. cas. 357. n. 14.
Felin. in cap. si aliqvis de Homicid.
Carpzov. d. p. 1. q. 19. n. 7. & 8. add. Text. in L. cicero ff. de Poenis. CCCCLXII. Wenn auch einer jemanden durch Geld oder andere Wahre vermöchte daß er des Assassinatoris Vater / Weib oder Kinder umbbringen solte / und es geschicht / wird der Mandans nebst einem Hund / Hahn und Schlange in einen Sack gesteckt und ersäufft / der Assassinus aber gerädert. Carpzov. p. 1. q. 19. n. 28. 31. & seqq. usqve 34. CCCCLXIII. Und hilfft in diesem Verbrechen nicht ob das Geld bar ausgezahlet / oder es nur blos versprochen / der Recompens groß oder geringe gewesen / eine gewisse Summa benennet worden oder nicht. Carpzov. d. q. 19. n. 35. 36. & seqq. Item n. 40. usqve 51. Ja der Conatus, wenn er schon nicht völlig seinen Effect gehabt / sondern in ein und andern / wieder des mandantis und mandatarii Willen / vorkommen und gehindert worden / wird an beyden mit der Decollation, und hernachmahliger Flechtung der Cörper aufs Rad / abgestrafft. Carpzov. d. l. n. 52. & seqq. usqve ad finem ibiqve alleg. DD. CCCCLXIV. Nomen habent ejusmodi homicidae ab ASSASSINIS ASIAE regionis incolis. Fuerunt illi colluvies qvaedam Gentis perfidae constans ferè numero sexaginta virorum millium, qvi in Essenorum regione circa Phoeniciam decem vel undecim oppida incolebant. Hi ob receptam Mahometis fidem Sancti à Barbaris reputati, summa inter se concordia vivebant, & Electo suo Seniori, qvem ARSACIDAM dicunt, ad omnia mandata, summâ religione parebant, nihilqve gloriosius existimabant, qvam pro Domino suo seu ARSACIDA, Patria & religione sua mortem subire. Inde jussi sunt Christianorum lingvas addiscere, camqve illis [194] & inter illos versari, ut eò facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere.
Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4.
Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577. Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt. C. 1. de Homicid. in Sexto. CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten / wenn die jenige so etwan gehenckt / ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen / perdon erlangen / daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden. CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt / es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen / Christlich / behutsam und exemplarisch leben / wenn er den Schwerd entrinnen wolte / denn es könte leicht / und wieder alles Vermuthen geschehen / daß einer was beginge und versehe / daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser / Päbste / Könige / Fürsten / Grafen / Generales, Obristen / Geistliche / Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln / wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte / dargethan und gezeiget werden könte. CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen / und enthäupten lassen / weil er / ohne vorher erstatteten Bericht / und Vorwissen des Käysers / den HErrn Christum kreutzigen lassen. Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5. CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute / wenn sie hie und da gearbeitet hatten / niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug / gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein / und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt / und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde / möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren [195] kamen / ließ er den ungehorsamen Klügling andern zum Abscheu nicht allein Hab und Gut nehmen / sondern auch des Kopfs kürtzers machen. Guevar. Hof-Schule / c. 15. CCCCLXIX. Kayser Constantius hatte einen sehr lieben Minister Hortensium welcher in solchen Gnaden war / daß er nicht nur alle Sachen des Reichs-Krieges-Hoffs- und der Cammer regierte / sondern auch über die Gesandten saß. Es begab sich aber daß als der Cammer-Page dem Kayser wolte ein Glaß Wein überreichen / es ihm aus der Hand fiehl / die Kleider benetzte und in Stücken zerbrach / worüber er sehr zornig wurde / da kam gleich zur unglückseeligen Stunde Hortensius mit einen Brief in der Hand / welchen der Käyser solte unterzeichnen / inmassen er denn thun wollen und albereit anfing zu schreiben. Weil aber die Feder übel geschnitten / und keine Dinten fliessen ließ / entrüstete er sich noch mehr und ließ auf der Stelle den Secretarium köpfen. Idem Guevarra eo d. loc. CCCCLXX. Bey Schippelbein in Preussen war ein Tischergesell der aß nicht gerne Erbsen / drumb als er einen Topf voll am Feuer stehend fand s. v. hofierte er drein / aber er muste sie selber fressen / sonst hätte ihn der Scharffrichter den Kopf abgeschlagen / welches der lose Bube auch wohl hätte verdienet gehabt. Henneb. in der Preus. Chronic. CCCCLXXI. Zeiler in der 396. Epistel erzehlet ein artig Exempel von einem Liebe Diener / der sich immer gegen grosse Herren mit den Maul vernehmen ließ er wolte gerne seinen Kopf vor sie hergeben / wenn er ihnen damit dienen könte / war auch so verwegen daß er offte deshalber seinen Kopf auf den Tisch legte. Als er nun dieser Aufschneiderey gegen einen General Fr. Grafen von T. auch sich bedienete / fragte derselbe ob es denn auch sein rechter Ernst sey? Als nun dieser mit Ja geantwortet / und seiner Gewonheit nach auf den Tisch legte / hieb der Graf mit seinen Sebel / ehe einer sich dessen versahe / hin und schlug ihn den Kopf herab. Dieser Herr hat sich zwar eine Zeitlang solches Todschlages halber / auswarts aufgehalten / ist aber doch ausgesöhnet worden. Welches Beyspiel alle die jenige mercken sollen / welche alzufreygebig mit ihren Reden find / und strack ihren Kopf zum Pfande / auch für einem und den andern in den Tod gehen wollen / das Hertz aber gemeiniglich sehr weit davon ist. CCCCLXXII. Wenn einer in Sina zum Tode verdammet ist / so bindet man ihm die Hände auf den Rücken nebst einë Bretlein / drauf geschrieben was [196] er übels gethan / hernach führet ihn der Scharffrichter inner / oder ausserhalb der Stadt / auf einen weiten ansehnlichen Plaß / und lässet ihm durch der Krieges-Knechte einen / ohne alle Ceremonien, den Kopf herab schlagen. Der jenige aber / dem sie das Leben schencken / wird von zwey starcken Personen mit zwey flachen Höltzern / oder Prügeln / unten auf seine Fußsohlen so hart geschlagen / daß die Senen und Adern offt dadurch gantz zerrüttet werden / und blos zu liegen kommen. Etliche / so dieses Schlagen nicht ausstehen können / büssen das Leben darbey ein: oder verliehren dadurch ihre Gesundheit / daß sie weder gehen noch stehen können. Und diese letztere Art der Strafe ist alda gar gewöhnlich / ergehet auch über jedermann ohne Unterscheid. Neuhoff im 4. Cap. der allgemeinen Beschreibung des Königreichs Siam. CCCCLXXIII. Bey den Lacedaemoniern war der Gebrauch daß Jungegesellen den beweibten und sonderlich den alten Männern aufstehen / ihnen weichen und dieselbe sitzen lassen musten / bey Verlust des Kopft / so fest hielte man auf gute Zucht / Respect und Erbarkeit. Als aber einsmahl ein sehr alter Mann der kein Weib genommen gehabt / ins Spielhaus zu Sparta kam / und an einen Gesellen / der saß / begehrte er möchte den Gebrauch nach vor ihm aufstehen und ihn an seine Stelle sitzen lassen / allein der Geselle weigerte sich dessen / und sagte: Weil du nach dir keine Kinder verlässest die mit der Zeit mir auch könten aufstehen / weiß ich dir nicht zu weichen. Georg Lauterbeck gewesener Mannsfeldischer Cantzler im Regenten-Buch / lib. 2. c. 3. pag. 58. Wenn einer bey den Persern sich auf des Königs Stuhl setzte / hatte er den Kopf verlohren. Diodor. Siculus lib. 17. Biblioth. CCCCLXXIV. Eben dieses hat der in Peru zu gewarten / welcher aus boßhafften Muthwillen eine Brücken (welche alda nicht von Stein oder Holtz / sondern aus zusammen gefügten Binsen gemacht / und mit starckern Seilern an beyden Ufern fest angebunden sind) mit Feuer anstecket. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 8. pag. 387. und in dem Indianischen Lustgarten / p. 1301.
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CCCCLXXV. Anno 1386. hat Georg Schwerhammers eines Teutschen Bürgemeisters in der alten Stadt Praga Eheweib ihr Kind in einer Wanne gebadet. Weil es aber geweinet / hat sie es begütigen wollen / nimmt das Stadt-Siegel gibt es dem Kinde damit zu spielen. Als sie es gebadet / vergist sie das Siegel / und geust es nebst dem Wasser auf die Gasse. Dieses findet ein Bürger / und bringet es einem Raths-Herrn / der es mit sich aufs Rathhaus genommen und dem Rath gezeiget. Da hat ihn der Primas gefraget: Ob er das Stadt-Siegel bey sich hätte? Und als er geantwortet: Er hätte es vergessen / wird er solches zu holen angesprochen / er laufft eilends nach Hause / suchet es. Und als er es nicht findet / und wieder aufs Rathhaus gehen will / begegnet ihm der Rath mit dem Scharffrichter / lassen denselben binden und vor das Rathhaus führen / auf der Gasse enthaupten und des dritten Tages drauf an demselben Ort ein steinern † aufrichten / und soll dasselbe Hauß noch zum Kreutze heissen. Heinr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic pag. 12. CCCCLXXVI. Anno 1412. sind drey Aufrührer / welche den Priestern in der Predigt wiedersprochen / und ihnen alles Böses gewünschet / zu Prage auf den Marckte enthauptet worden. Idem pag. 16. CCCCLXXVII. Anno 1567. lebte Stephan Hübner ein Einwohner zu Trautenau in grossen Glück daß er viel sammlete / und trefliche Gebäude aufführete daß jedermann sich verwunderte und ihn ehrete als einen grossen Freund des weltlichen Glücks. Endlich legte er sich kranck darnieder / starb und wurde herrlich begraben. Kurtz hierauf ließ er sich wieder lebendig sehen / hertzte viele Leute / umbfing sie und drückte etliche so hart daß sie theils daran sturben / theils auch erkranckten. Diese sagten alle aus daß sie der Reiche Mann also tractiret. Hierüber wurde von den Gerichten selbigen Orts geurtheilet daß es ein Teufels Wesen wäre / befohlen derowegen dem Hencker den Leichnam wieder auszugraben. Als solches geschahe wurde er alsbald unter den Galgen geschleppet und ihm der Kopf abgehauen / da sprang das Blut wie auch aus der Brust heraus / aus welcher ihm der Hencker das Hertze blutig gerissen / ob er schon vor fünff Monathen begraben worden / und wurde also in einer grossen Menge Volcks zu Pulver verbrannt. Idem p. 51.
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CCCCLXXVIII. Zu Bern in Schweitzerland ist Valentinns Gentilis, weil er eine Gotteslästerliche Lehre von der Heil. Dreyfaltigkeit ausgesprengt / den 19. Sept. 1566. mit dem Schwerd gerichtet worden. Er war vor 8. Jahren zu Genf in Verhafft genommen / alda er an den vornehmsten Plätzen der Stadt seinen greulichen Irrthum wiederruffen müssen. Weil er aber wieder gethane Urphede ausgerissen / und seine Ketzerey auf ein Neues ausbreiten wollen / hat er endlich den verdienten Lohn bekommen. Gotefrid. Hist. Chron. p. 1041. CCCCLXXIX. In eben diesen Jahr ist Johannes Funccius Chroniken Schreiber zu Königsberg in Preussen geköpfft den 28. October. der machte diese Verse vor seinem Ende. Disce meo Exemplo, mandato munere fungi. Et fuge ceu pestem [Greek words]. Denn er hatte seinen Beruf zu wieder in weltliche Händel sich gemischet / und mit Matthia Horsten und Johann Schnellen zweyen Fürstl. Räthen Landschädliche Practiken vorgenommen. Da man sie nun ihrer bösen Rathschläge überwiesen / sind sie alle drey als Friedenstörer offentlich auf dem Marckt enthauptet worden / und hat man sonderlich Funccio Schuld gegeben / daß er die Landstände der Untreu fälschlich beschuldiget / und dem Fürsten aus dem Hertzogthum zu ziehen / hochschädlicher Weise gerathen. Thuan lib. 38. Chytraeus lib. 21. CCCCLXXX. Anno 1567. den 28. Junii ward Justus Jonas ein Jurist / Justi Jonae des Theologi Sohn zu Coppenhagen wegen der Gothischen Händel / mit dem Schwerd gerichtet in 42. Jahr seines Alters / der machte vor seinem Ende noch dieses Distichon: Qvid juvat innumeros scire atqve evolvere libros Si facienda fugis, si fugienda facis! Jul. Wilhelm. Zincgreff Apophthegm. part. 1. pag. 272. Es hat ohne Zweifel ihm weil er seinen Vater übel tractiret und ungehorsam gewesen / die göttliche Rache zur Straffe gezogen. Zeiler Epist. 525. CCCCLXXXI. Den 19. Detob. 1601. ist D. Nicolans Crell gewesener Sächsischer Cantzler / welcher etliche Jahre gefangen gesessen / auf ergangenes Kayserliches Urthel zu Dreßden decolliret worden / aus Ursachen weil er unter Churfürst Christiano 1. nicht allein die reformirte Religion in gantz [199] Sachsen heimlich einzuführen sich unterstanden auch viele Landschädliche böse Practiken vorgenommen / dadurch er wieder den aufgerichteten Landfrieden mit turbation gemeinen Vaterlandes Ruh und Einigkeit gehandelt.
Gotfrid. Hist. Chron. p. 2052.
Zeiler Epist. 26. cent. 2. pag. 140.
Georg Fabricius lib. 9. Saxon. Illust. pag. 142.
Herm. Latherus de censu lib. 3. c. lib. 16. n. 147. CCCCLXXXII. Es ist auch D. Johannes Jessenius anno 1621. zu Praga enthäuptet worden / dieweil er ein Crimen laesae Majestatis begangen. Georg Christoph Walther de Statujurib. & privileg. Doctor. c. 24. §. 184. Wegen eben solcher Ursache hat auch Doctor Matthaeus Enzelinus Fürstl. Württenbergischer Rath seinen Kopf hergeben müssen. Idem Walther d. l. & §. CCCCLXXXIII. Der Fürstl. Holsteinische Abgesandte nach Moscau und Persien Otto Brüggeman von Hamburg bürtig / ist Anno 1646. den 5. May zu Schleswig mit dem Schwerd gerichtet worden / weil er von schuldiger Treu abgeschritten / viel Ehebrüche und Todschläge begangen / die Fines mandati gantz gefehr- und gröblich überschritten / alle Honostet, Ehre und Scham aus den Augen gesetzet / und in allerhand Strafbaren von einem Legato niemahls erhörte Verbrechen / Schande und Laster sich vertiefft. Ist nach geführter Defension zum Strange condemniret: Friderich Erbe zu Norwegen / Hertzog zu Schleswig und Holstein aber hat ihm Gnade erzeiget / daß er mit dem Schwerd gerichtet / und sein Cörper auf den Michaelis Kirchhoff begraben worden. Unter andern hat er auch an hohe Potentaten abgegangene Schreiben aufgebrochen und verfälschet / unwahre Relation gethan / viel tausend Thaler von der Herrschafft Geld veruntrauet und falsche Rechnungen gemacht / ist endlich doch getrost zum Tode gegangen. Olearius im Ende der Perstan. Reisebeschreibung.
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CAPUT VI.
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Vom Aufhencken. I. DIeses wird vor den schändlichsten und schmehligsten Tod gehalten / secundum
Bald. in rubr. de Offic. deleg. vers. contra notorium & in L. omnes ac ibi: Joh. Plat. C. de delator.
Angel. in authent. sed novo jure ante finem C. de Serv. fugitiv.
Farinac. de delict. & poenis lib. 1. tit. 3. q. 18. n. 85.
Tiraqvell. de nobilit. c. 37. n. 153.
Finckelt haus obs. pract. 71. n. 15.
Walther de privil. Doctor. p. 341. Et hac foedam mortem appellat Livius lib. 2. decad. 5. loqvens de morte Julii Flacci. Hoc enim genus mortis informe & infame vocat text. in c. sceleratior d. Poenit. distinct. 3. Josephus apud Hegesippum lib. 3. inqvit in formis Lethi laqveum honores invenerunt, qvem ferè nesciunt, sic & Virgilius 12. AEneid. ait Et nodum informis Lethi trabe nectit ab alta. Ubi Servius dieit, ideo informe genus poenae appellari, qvia Pontificalibus libris cautum erat, ut qvi laqvea vitam amisisset, insepultus jaceret, ut infamem poenam mortuus sentiret. Qvam poenam etiam PRAEPOSTERAM vocat Plinius lib. 2. c. 25. qvia includitur sub hâc poena Spiritus in corpore, cui magis qvaeri debebat exitus.
Crus. de indic. delict. part. 4. c. 53. n. 20.
Schönborn lib. 3. polit. c. 20. pag. 235. II. Hanc ob causam Leges nostrae hac poena affectos, taqvam prae coeteris omnibus infames, lugeri vetant. L. liberorum §. non solent ff. de his qvinot. infam. Et proinde etiam lege cautum est viles tantum personas & abjectas, non honestis natas parentibus, hoc genere mortis plecti debere L. mortis §. sed etiam ff. de poenis.
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post alios à se allegatos Tiber. Decian. Resp. 16. Vol. 3. ubi de Nobile Sacrilego, utrum nimirum ei poena furcarum remittenda &c. III. Ac licet ut modò dictum poena suspendii solummodo viles afficiantur personae; exempla tamen de Comite Wernigerodensi, item de Comite Ebersteinensi refert Gryphiand. tr. de Weichbild. Saxon. c. 58. n. 14. & seq. qvorum primus ad frenum eqvi, alter verò pedibus suspensus: ratio autem & causa utriusqve hisce verbis ab ipso recitatur: IV. Theodoricus Comes Wernigerodensis, qvod pacem juratam fregisse diceretur, solenni judicio ad suspendium condemnatus, eqvi freno alligatus est, anno Christi 1384. vel 1386.
Cranz. lib. 10. Saxon. c. 7.
vid. Zeil. Epist. 450. & tr. de poenis criminal. & exitu horrib. lib. 1. pag. 125. Et simile Exemplum suspensi ad Eqvi capistrum Praefecti habes apud eundem Cranzium d. lib. 10. c. 30. ut scilicet sententiae satisfieret, & tamen dignitati personae parceretur. Imò Albertus Dux Brunswicensis Comitem de Eberstein sibi rebellem, & Sacramenti violatorem, crectâ trabe jussit appendi per pedes, ut exqvisito cruciatu vitam finiret, qvi execrabile scelus in Dominum suum commisisset.
Add. Cranz. lib. 8. Sax. c. 21.
Speidel. in Spec. jur. v. Hencken.
Job. Ravis. Textor. lib. 3. officin. cap. 13. pag. 244. V. Es ist aber dieselbe schon von uhralten Zeiten her gebräuchlich gewesen / wie man denn im vierdten Buch Moysis am 25. Capitelv. 4. findet daß GOtt selbsten dem Moysi befohlen er solte alle Obersten des Volcks Israel so dem Baal Peor der Moabiter angebetet / dem HErrn an die Sonne hengen. VI. Also hat auch Josua die fünff Könige der Amoriter an fünff Bäume aufhengen lassen. lib. Jos. c. 10. v. 26. VII. König David gab den Gibeonitern auff ihr Anhalten / sieben Männer von Sauls Kindern / welche auff dem Berge für dem HErrn auffgehenckt wurden. Lib. 2. Samuel. c. 21. v. 6. & 9. IIX. Sonst haben die Juden auch die jenigen / welche ihre Eitern geschlagen / oder eine Seele von den Kindern Israel gestohlen / oder ein falscher Prophet war / und im Nahmen eines Götzen weissagete. Item wer mit eines [202] andern Weib Ehebruch getrieben / und eines Priesters Tochter beschlaffen / stranguliret, und damit folgenden Proceß gehalten: Es wurde der Thäter in Mist biß an die Knie gesetzet / drauff ihm ein lang leinen Tuch / fast wie eine Handqvele / üm den Halß gethan / an dessen Enden 2. Personen / so die Execution verrichteten / so lange hin und wieder zogen / biß der Delinqvent übern Hauffen fiehl und tod war. Strangulationem verò Hebraeorum cum suspendio minime confundendam benè monuit Carpzov. in Not. ad Schik. Jus Reg. Hebrae. cap. 4. theor. 14. p. 262. ubi illam fuisse supplicium, hoc autem in iis saltem ostentus causa factam, qvi supplicio jam erant affecti, eruditè evincit. Inde concludit, qvod de vivorum suspendio dicitur, de temporibus postremis Regum, Romanos imitantium esse intelligendum. v. & Coccej. in Not. ad Sanh. p. 50. Joh. Heinr. Reizius de ritib. civil. & Ecclesiast. Judaeorum lib. 5. c. 7. pag. 440. Hernach wurde solche Mappa oder Tuch mit ihn begraben und in die Erde verscharret. Speidel. in Spec. jur. v. Hencker. pag. 588. col. 2. IX. Der stoltze Haman ward gleichfalls / auff Befehl des Königs Ahasveri, an den funffzig Ellen hohen Galgen / welchen er vor den Mardochai bauen lassen / gehenckt. Esther. c. 7. v. 9. & 10. X. Also ist es auch Nicolao Holstenio zu Sonderköpen in Schweden ergangen / welcher an den Galgen gehenckt worden / den er solbst auffgerichtet / und dem König Christierno solche hin und wieder auffzuführen Anleitung geben hatte. Chytraeus in Saxon. lib. 9. fol. 232. Justum qvippe est Autorem ut feriant tela retorta suum. Ausonius Epigram. 71. v. 8. XI. Bey den Römern liessen die Triumviri Capitales durch die Lictores denen Ubelthätern im Gefängniß / so Tullianum genannt wurde / die Hälse mit Stricken zuziehen und stranguliren / weil damahls der Galgen noch nicht üblich war / sondern die Creutzigung / welche nachgehends Käiser Constantinus Magnus, zu Ehren dem Creutz Christi abgeschaffet / und an statt dessen / die Auffrichtung der Galgen / wie sie noch heut zu Tage sind / einführen lassen. Petr. Faber. lib. 2. Semest. c. 7. pag. 91. & 95.
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& c. 23. pag. 354. ubi dicit Supplicium hoc laqvei apud Romanos fuisse & vetustissimum & feqventissimum. Testis est Tacit. Annal. 14. ubi de Antistio Praetore Majestatis delato, agit, & qvae ibi notavit Lipsius. Nec non Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Synt. Jur. univ. c. 17. n. 3. XII. Das Wort Suspendiosus legen etliche aus daß es bedeute einen der sich selbst erhenckt / obgedachter Faber aber Lib. 2. Semest. c 9. pag. 114 helt davor es sey nicht allein von einen solchen / sondern auch andern welcher vom Hencker gewaltsamer Weise auffgeknüpffet wird / zu verstehen. De vitta lanea suspendiosi, womit die Hexen allerhand Zauberey getrieben / vide Martin. Delrio lib. 3. disq. mag. part. 1. qvaest. 3. Sect. 2. pag. 402. nec non de Suspendiosorum Lipsanis in Magiis eundem pag. 430. XIII. Julius Caesar, als er in seiner Jugend von Rhodis gen Rom reisen wolte / ist von See-Räubern gefangen worden / und hat sich mit 30000. Cronen rantzioniren müssen. Da er nun ihnen das Geld zuzehlen ließ / drohete er ihnen darbey / sie solten ihn noch mit ihren Hälsen bezahlen / welches er ihnen auch redlich gehalten: denn nachdem er ledig worden / brachte er etliche Krieges-Schiffe zusammen / verfolgete diese Räuber fieng sie lebendig / und ließ alle auffhengen. Gotefrid. in der Historischen Chronic pag. 256. XIV. Wieder den Römischen Käyser Probum lehnete sich einer auff / mit Nahmen Bonosus, zwar ein guter Soldat / aber darbey so versoffen / daß Käyser Aurelianus zu sagen pflegte: Er wäre gebohren nicht daß er leben / sondern daß er sauffen solte: denn es ihm niemand in der Welt mit Sauffen gleich thun konte. Diesen muste Probus überziehen / und geschach ein hart Treffen / nicht weit vom Rhein / drin Bonosus geschlagen ward / die Flucht nahm / und sich selbst erhenckte. Da sagten die ihn sahen Amphora pendet: es hienge da ein öhmig Vaß oder Schlauch am Seil / und kein Mensch. Vopiscus in Bonoso & Probo Oros. lib. 7. c. 24. XV. Maximinianus à Constantio apud Massiliam obsessus, deinde captus poenas mortis genere praepostero, fractis laqveo cervicibus, luit. Zwinger. lib. 3. Theatr. vol. 28. pag. 4314. XVI. Im dritten Jahr der Regierung Darii, welches ist das Jahr der Welt 3432. haben die Babylonier rebelliret, und sich zu einer langwierigen Be [204] lagerung dergestalt geschickt / daß sie auch den mehrern Theil der Weiber / und des andern unnützen Gesindes mit dem Strang erwürget. d. Gotofrid. pag. 99. XVII. Als Ptolomaeus Philopator König in Egypten / der sich gleich dem Sardonapalo denen Wollüsten ergeben / hingegen seine Concubin Agathoclia und ihre Mutter Evanthe das Regiment führen ließ / gestorben / sind von dem gemeinen Mann diese beyde Weiber gefangen genommen / und auffgehenckt worden. Strabo lib. 18. XIIX. Käyser Augustus hat einen Egyptischen Landvoigt an einen Mastbaum auffhencken lassen / daß derselbe eine Wachtel / die er doch für sein Geld bezahlet / gebraten gessen hatte / weil die Wachteln / sonderlich das Männlein bey den Alten / wegen des anmuthigen Schlagens / hochgeschätzet waren.
Plut arch. in Apophtheg.
Wolffgang Franzius Histor. Animal. Sac. pag. 502. XIX. Areopagitae puerum coturnicum omnium qvotqvot reperire potuit, oculos configentem, capite mulctare voluerunt, ideo factum putamus, qvod ex illa collegerunt ingenium à natura truculentum, ideoqve maturè coercendum. Fabius lib. 5. Instit. Orator. cap. 9. Vid. Nicol. Henel. in Otio Wratislaviensi cap. 21. pag. 162. ubi dicit hirundinum fuisse oculos. Porrò addens: Areopagitae cum severi esse voluerunt, crudeles extiterunt: & cum Sapientiores Legibus se crediderunt, imprudentiam suam prodidére. Nam si reum aestimamus, tàm fluxae aetatis levitas non sufficit in constantem conjecturam patrandorum facinorum: sive ipsum censemus crimen, facta in judicium veniunt, non facienda; & vix patrati, nedum patrandi facinoris indicia luuntur: sive poenam perpendimus, malè sic praeoccupavit patrandorum scelerum facultatem ut voluntatem non relinqveret aut insereret ea detestandi; prout hoc ipsum rectissimè observavit clar. Vir & JC. Diodorus Tuldenus, professor Regius Academiae Lovaniensis, in eruditissimo illo de causis corruptorum judiciorum & remediis tractatr. XX. Bey den Locensern muste der jenige welcher ein neu Gesetze einführen wolte / seinen Hals / in eine Schlinge vom Strick gemacht / stecken / und [205] zwar darum / wenn solches dem Volck nicht annehmlich / man gleich den Strick zuziehen und ihn dran auffhengen könte. Stobaeus Serm. 42. Qvod de Thuriis etiam refert Diodor. Sicul. lib. 12.
vid. Aristor. lib. 2. polit. c. 8.
Bodin. lib. 4. de Republ. 4. Lips. lib. 4. polit. c. 9.
Vent. de Valent. parth. litig. lib. 1. c. 7. n. 25. pag. 148. XXI. Die Cholci begruben ihre Todten nicht / sondern hiengen sie nur an die Bäume. Kornemann. de mirac. mort. part. 8. c. 4. XXII. Eben wie vor Alters die Frießländer / welche den bösen Gebrauch hatten / daß wenn einer entleibet / derselbe nicht begraben / sodern mit dem Sarg drin er lag / so lange in die Lufft gehenget / und behalten wurde / biß dessen Befreundten einer den Thäter oder jemand von dessen Anverwandten wieder caputirete, alsdenn der Cörper erst mit grossen Gepränge zur Erden bestattet ward.
Thom. Cantiprat. lib. 2. mir ac. c. 1. §. 15.
Kornemann. de mir ac. mortuor. part. 7. c. 30. XXIII. Denen Milesischen Jungfern ist auff eine Zeit eine wunderbare Sterbens-Lust aus Begier der Hagestoltzschafft ankommen. Weil sie gehoret / wie das Menschliche Leben / und sonderlich der Ehestand vielen Trübsalen unterworffen / und die Frauen den Männern gehorsam / und ihre Freyheit also verlustig seyn müsten. Deshalber diese thörichte Jungfern in der gantzen Stadt sich zusammen verbunden Hagestoltzinnen zu werden / nicht zu heyrathen / ihre Freyheit also zu behalten / und lieber zu sterben / als Hochzeit zu halten. Wie dann auch erfolget daß diese Weibesbilder eine nach der andern / wann sie haben heyrathen sollen / sich selbst erhenckt. Weil dann solch Hencker Handwerck und Selbstmord überhand genommen / und diese alberne wütende Todessucht durch kein Mittel / zu verhindern / noch die zarten Gemüther der Jungkern abwendig davon zu machen / keine zu Gemüthführung gnugsam gewesen??? So hat die Obrigkeit sich endlich eines andern entschlossen / und die sich also erhengte Jungfern nackend ausziehen / an ihr Würge-Strick mit einen Fuß sie anbinden / und also Mutter nackt mit Spott und Schande durch die Straffen öffentlich schleppen / und schändlich hernach ledermann zum offenbahren Abscheu hinwerffen lassen. Wie dieses die übrigen noch Hagestoltgierige Mäd [206] gen gesehen / ist ihnen die Hangelust vergangen / und haben sich zum Brautwerden beqvemet.
A. Gellius Noct. Att. lib. 15. c. 10.
Schottel. in tr. de singul. qvibus dam & antiq. in Germ. Jurib. & observ. c. 1. n. 22. XXIV. Bey den alten Teutschen / so man Herulos genennet / und gewohnet haben / wo jetzo Pommern / Cassuben und Preussen ist / war vorzeiten der Gebrauch / daß sich die Weiber hey ihres Mannes Grab erhencken musten / wenn sie nicht jedermann zu Hohn und Spott leben wolten. Procopius lib. 2. de bello Goth. XXV. Man findet auch daß die Verräther und Uberläuffer an Bäume gehenckt worden.
L. si qvis aliqvid 38. §. 1. & seq. ff. de poen.
L. 3. §. 15. qvi ad hostes de re milit.
Tacit. de morib. German.
Petr. Pappus in corp. Jur. milit. pag. 616. XXVI. Welches in dem Vehm- und Westphalischen heimlichen Gerichten gleichfalls denen jenigen wiederfuhr / so etwas grosses verbrschen hatten.
Schottel. de Singul. & Antiq. in German. Jur. c. 29. pag. 575.
Gothofrid. in der Historisch. Chronic. pag. 456. XXVII. In Longobardorum Legibus, Servus Regis qvi aliqvem occiderat, supra tumulum occisi furca suspendebatur.
L. 1. de culp. servor. l. siservus regis de homicid. liber. hom. in Leg. Longobard.
Petr. Greg. Tholos. Synt. Jur. Univ. lib. 31. c. 17. n. 2. XXIIX. Die Meutmacher und Rebellen bekahmen eben solchen Lohn. XXIX. Sonderlich aber pflegten die alten Römer / in grossen Meutereyen das Krieges Volck per decimationem zu straffen da sie aus den gantzen hauffen den zehenden Mann heraus nahmen / und ihn tödten liessen.
Petr. Greg. Tholos. in Synt. Jur. Univers. lib. 31. c. 27. num. 4. & lib. 35. c. 6. n. 5.
Petr. Faber. lib. 1. Semest. c. 18.
Georg. Obrecht. in disciplin. milit. thes. 1002.
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Dadurch die Furcht alle / die Straffe aber nur etlichen wenigen ankam / teste Cicerone in Orat. pro Cluent. XXX. Also müssen noch heute zu Tage mit Würffeln spielen / und werden nach dem Loß auffgehenckt / und zwar allemahl der zehende Mann von den Soldaten. 1. Wenn das gemeine Krieges Volck den Gubernator oder Commendanten der Festung zwinget dieselbe auffzugeben. Schwed. Krieges Recht und Artickels Brieff tit. 12. Churfürstl. Brandeb. Krieges Recht tit. 8. art. 41. 2. Das Regiment oder Fahne / so ohne des Feldherrn / oder Feld Marschalls Vorbewust und Befehlich / mit dem Feinde in einen Tractat oder Handel sich einlässet. Churfürstl. Brandeb. Krieges Recht. tit. 8. art. 38. 3. Wenn gantze Regimenter oder Compagnien ohne Noth durchgehen und Feldflüchtig werden / wie bey der Käiserlichen Armee im Haupt-Treffen mit den Schwedischen auff den Breitenbacher Felde Anno 1642. den 2. Octobris geschehen. Wie denn auch dergleichen an den Madelonischen Regiment zu Rockezan in Böhmen auff Befehl des damahligen Käyserl. Herrn Generalissimi Ihro Ertz Hertzoglichen Durchlaucht. wegen der in gehaltener Leipziger Schlacht begangenen Desertion eben so gesprochen / und in specie verordnet worden / daß die Cornette. welche mit ihren Standarten Feldflüchtig worden / disarmiret, deren Standarten und Degen zur Erden niedergeleget / und sie sich in des Profosses Hand und Gewalt zu stellen / angehalten werden solten.
vid. Bürger obser. milit. cent. 2. obs. 65. n. 12.
Papp. in corp. Jur. milit. pag. 357. & 359. De Decumatione videatur
Hugo Grot. de J. B. & P. lib. 1. c. 4. §. 7. n. 10.
Guilielm. Grot. de princip. Jur. nat. c. 11. §. 12. in fin.
Barclaj. in Argenide lib. 4. c. 21.
Struv. in Syntagm. Jur. Exercit. 49. th. 89. num. 5.
Clasen. in polit. lib. 6. c. 3. num. 6.
Petr. Faber. lib. 1. Semest. c. 18. pag. 113.
Gallon. de Cruciat. Martyrum pag. 186. & 189.
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XXXI. Dergleichen Straffe haben die Deserteurs, und welche nach geschwornen Eyd zur Fahne / Schelmischer und meyneidiger Weise wieder davon lauffen / ja sich wohl manehmahl anderswo wieder unterhalten lassen / ebenfalls zu gewarten. Von welchen und andern Dingen / drauff die Straffe des Stranges / bey der Soldatesca gesetzet ist / gelesen werden kan Petr. Papp. in corp. Jur. milit. p. 232. 233. 264. 265. 267. 644. & 650. XXXII. Es wurden auch vor Alters die falsche Zeugen auffgehenckt / wie in dem Codice Henrici L. 20. tit. 9. l. 14. zu sehen. Papp. d. Corp. Jur. Mil. p. 585. Vornehmlich aber sind die Diebe mit dieser Straffe beleget worden: wie denn einige davor halten daß der König Pharao seinen Hoffbecker / umb deswillen daß er ihm untreu gewesen und bestohlen habe / auffhencken lassen.
Gen. 40. vers. 22.
Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 137. num. 37. XXXIII. So ist auch Judas nicht allein ein Verräther / sondern noch darzu ein Dieb gewesen / Joh. XII, v. 6. und deshalber sich selbst erhenckt paraverat enim agrum ex mercede iniqvitatis & furti. Harpprecht. in §. furti 5. n. 19. Instit. de obl. qvae ex delicto nasc. Er hatte den Beutel mit dem Gelde in Verwahrung / aus welchen er dann und wann was weg partiren und unterschlagen konte. XXXIV. Der tapffere General Bellisarius ließ einen Soldaten darumb hencken / weil er seiner Wirthin ein Huhn gestohlen. Constantin. Manasses in Annal. pag. 84. Welches Carolus Audax Hertzog in Burgundien ebenfalls gethan hat. teste Hadriano Barlando & Papp. d. tr. pag. 573. XXXV. Die Moscowiter straffen den ersten Diebstahl mit dem Gefängniß und Schlägen / das zweyte mahl schneiden sie dem Diebe die Nase ab / und brennen ihm ein Zeiehen auff die Stirn. Das dritte mahl hengen sie ihn an Galgen.
Clemens Adam. in Anglor. ad Moscovit. navigat.
Johan. Bodinus lib. 6. de Rep. c. 6. XXXVI. Draco der Gesetzgeber zu Athen hat verordnet daß aller. Diebstahl am Leben gestrafft werden solte / qvam legem ratam voluit Plato lib. 12. de Legibus. XXXVII. Nachgehends kahm auff / daß der so über zehen Drachmas gestohlen / deshalber sein Leben hergeben muste. Wenn man nun [209] einen Drachmam dem Denario Romano gleich achtet / wie Joachim Camerar. in libello de moneta veteri Graec. & Latinor. solche rechnet / und Denarius ein zehnten Theil von einer Französischen Cron machet / so wird sichs befinden / daß in gemeldter Stadt einer seinen Hals verliehren muste / welcher über den Werth von vier Carls-Gülden / die viertzig Patzen Rheinisch Geld machen / gestohlen hatte.
Demosthen. in Orat. contr. Timocratem.
Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 574. XXXVIII. Die uralten Römer strafften nach den Gesetzen der zwölff Tafeln die Diebe gleichfals am Leben. A. Gellius lib. 10. noct. Attic. c. fin. XXXIX. Die alten Ungern / wiewohl sie den Todschlag und undere Ubelthaten anders nicht strafften / denn daß sie den Thätern auferlegten eine gewisse Anzahl Ochsen zu bezahlen / pflegten gleichwohl den dritten Diebstahl mit dem Tode abzustraffen. Decret. S. Stephan. lib. 2. c. 41. XL. Frotho König in Dennemarck ließ gleichfals die Diebe tödten / und denen Richtern welche ihnen Perdon ertheilten dergleichen thun. Henr. Panthal. de Vir. illust. German. part. 1. pag. 89. XLI. Die Türcken straffen den Diebstahl aufs härteste / ob sie wohl sonst in andern Verbrechen solche Schärffe nicht gebrauchen. Christoph. Richter lib. 2. de reb. Turcic. in sin. Denn es ist ja in Warheit die Dieberey eine solche Missethat / deren sich alle Menschen schämen müssen. Claud. Coeteraeus lib. 3. de jur. & privileg. milit. c. 11. in pr. Und kan man einem Ehrlichen Mann keinen grössern Hohn und Schmach anthun / als ihn Diebstahls bezüchtigen. Wiewohl etliche / sonderlich unter den Lantzknechten / nicht groß achten wenn sie Diebe gescholten werden / mit dem Leodegario à Qvercu in seinem Poemate de pace meinende daß Stehlen sey DOS BELLI oder des Krieges Beutel. Da doch gewiß ist daß vor Alters der Nahme eines Diebes für das gröste Schelmstück gehalten worden / wie Servius ad Virgil. lib. 8. AEneid. bey den Worten / At furis Caci mens effera, anmercket. XLII. Es sind auch viele von den Vätern der Meynung / daß der Diebstahl vor der Zeit / ehe das Gesetze GOttes wegen vierfältiger Wiedererstattung publiciret, am Leben gestrafft worden.
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XLIII. Die Tartarn / wie wohl sie ein Barbarisch Volck sind / und vom Raub ihrer Feinde leben / leiden gleichwohl keine Diebe unter ihnen. Matth. à Michow lib. 1. de Sarmat. Asiana c. 6. XLIV. Die Scythen straffen keine Missethäter härter / als die so Diebstahl begangen. Anton. Bonsin. decad. 1. lib. 2. XLV. Wenn die Römer Soldaten annahmen / muste ein jeder absonderlich Mann für Mann / ja auch die Diener einen Eyd thun daß sie im Lager nichts stehlen / und wenn sie ohngefehr etwas finden würden / solches in die Hände ihrer Hauptleute liefern wolten.
Lipsius ex Polybio de milit. Roman. lib. 5. dial. 15.
Obrecht disp. de disciplin. milit. th. 952. Den Eyd findet man bey dem A. Gellio lib. 16. c. 4. Noct. Attic. also lautend: In Magistratu C. Laelii C. filii Cos. L. Cornelii P. Filii Cos. in exercitu decemqve millia passuum propè furtum non facies, dolo malo, solus, neqve cum pluribus, pluris nummi argentei in dies singulos. Extra hastam, hastile, ligna pabulum, utrem, follem, faculam si qvid ibi inveneris, sustulerisve, qvod tuum non erit, qvod pluris nummi argentei erit, uti tu ad C. Laelium C. Filium Cos. L. ve Cornelium P. Filium Cos. sive ad qvem eorum jusserit, proferas, aut profitebere in triduo proximo qvicqvid inveneris, sustulerisve dolo malo. Aut Domino suo cujum id censebis esse, reddes, uti qvod rectè factum esse voles. XLVI. Die Indianer in der Insel Hispaniola sind der Dieberey so gram und auffetzig / daß sie den Dieben / wenn sie auch nur das Geringste gestohlen / einen Pfahl durch den Leib schlagen / und sie also liegen lassen / biß sie sterben.
Philipp. Camerar. lib. 1. hor. succisiv. c. 87. circa finem.
Gonzaga Oviedus lib. 5. Hist. Indic. c. 3. XLVII. Die Sorgfalt der Georgianer im Lande Albanien fält anmercklich / in dem sie den Dieben eine solche Straffe anthun / dadurch nicht allein die Thäter gezüchtiget / sondern auch die Nachkommen für solchen Zugreiffen sicher seyn sollen. Sintemahl Brocardus Monachus in descriptione terrae sanctae meldet / daß sie die Diebe / welche keinen gar zu grossen Diebstahl begangen / ihrer Mannheit berauben / damit sie hernach keine Kinder mögen zeugen / die ihren Vätern nacharthen dörfften.
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XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein / und wird alda mancher / vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft / der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet / und weil sie noch drauf sitzen / wird jedweden eine Kette / oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind / wird der Karren unter ihnen weggezogen / da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen / welchen offte ihre neheste Freunde / weil sie niedrig hangen / an die Beine fallen und dieselbe niederziehen / daß sie desto geschwinder sterben mögen / welches so es bald geschicht / man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann! Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden / wünschen den Galgen dafür / schreyen / behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!
D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae.
Stiefler in Hist. Schatz / c. 25. pag. 1616. Adde
Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq. XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen / wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist / werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet. Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur: Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen / und darob betreten / oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht / der soll zu ernstenhafften / und ins Gefängniß gebracht werden / und wo er nichts mehr verbrochen / denn das Wildbrät geschossen / oder niedergeschlagen / als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten / als Diebstahls / Mordens / Rauberey und dergleichen schuldig. Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.
|| [212]
Und sind grosse Herren nicht zu verdencken / weil dergleichen leichtfertige Vögel sich viele finden / so ihre Verbothe wenig achten / daß sie denselben auch die Strafe schärffen: zumahl da es ein Diebstahl ist / so mit Waffen geschicht / draus eine Verwaltigung zu besorgen.
Const. Crim. Carolin. art. 159.
Carpzov. pract. crim. part. 2. q. 84. n. 43. L. An etlichen Orten ist üblich damit man solche Wildbrets-Diebe desto besser am Galgen erkenne / und wisse was sie verbrochen / daß ihnen Hirschgeweihe über den Kopf genagelt werden. Anton. Seidensticker in dissert. de Furibus Ferarum thes. 53. LI. Zu Tholosa soll es sich begeben haben daß ein steinern Bild an der Kirche Saturnini so sonst aufgereckt gestanden / sich gegen einen Spieler so vorbey gangen und grausam GOtt gelästert daß er viel verspielet / gebückt als wenn es nach demselben griffe / ist auch also stehen blieben / weshalber der Gotteslästerer vor der Kirchthür aufgehenckt / und eine Tafel bey dem Bild / drauf der Sachen Verlauf geschrieben / gehefftet worden. Petr. Greg. Tholos. Synt agm. jur. univ. lib. 2. c. 12. n. 5. LII. Bey Verfolgung der Christen haben die Tyrannen die Märtyrer auf vielerley Art und Weise aufhengen lassen / theils An einen Arm / auch wohl an beyde zugleich.
Gallon. de Cruciat. Martyr. pag. 20. & 23.
D. Casp. Sagittar. eod. tract. c. 16. p. 182. An den Haaren des Haupts
Idem Gallon. pag. 46. Mit verkehrten Händen /
D Sagittarius d. loco. An den Daumen /
Gallon. pag. 24. & 25.
Sagittar. pag. 182. An eiserne Hacken durch den Hals oder andern Theil des Leibes geschlagen.
Gallon. pag. 38. An einen / oder wohl an beyden Füssen zugleich.
Gallon. pag. 16. 17. & 18. Worbey sie die Weibesbilder gantz schändlich entblösset / daß jung und alt mit höchsten Aergerniß ihre Scham gesehen / welches solchen Christlichen Weibesbildern viel härter und schwerer ankommen als der Tod selber / [213] zumahl da man sie noch darzu sehr ausgelachet / und allerhand Scommata zu ihrer desto mehrern Beschämung dabey ausgestossen. Man hat auch wohl an dero Beinen und Hälsen schwere eiserne oder bleierne Gewicht oder Steine gehenckt / welche den Leib gantz aus einander gedehnet und gezogen. Gallon. pag. 21. 26. & 27. Item an Röllichen / oder Kloben / in die Höhe gezogen / und mit dem Gewicht gesehwind wieder herab auf die Erde fallen lassen / und solches offt wiederholet / daß sie den Leib und alle Gebeine zerschmettert. D. Sagittarius d. c. 16. pag. 182. & 183. Ja gar an Seulen gebunden / und so hengen lassen / daß sie unten nicht auffussen können. Gallon. pag. 39. Die Figuren hievon kan man hey mehr gedachten Gallonio von pag. 49. bis 57. finden und sehen. LIII. Theils Orten werden die Juden / wenn sie gestohlen / das den Strick verdienet / bey den Beinen zwischen 2. Hunden aufgehenckt. Henel. in otio Urat. c. 18. p. 136. In dem Sächsischen aber ist solches nicht üblich / sondern sie werden gleich den andern Dieben an den Halß aufgeknüpft. Utuntur enim hi jure communi Romano, & secundum Romanas Leges judicantur & excipiuntur.
L. Judaei 8. C. Judaeis.
Alexand. Vol. 6. Cons. 99. n. 3. & Vol. 7. Cons. 13. n. 10.
G. Remus in paraph. Const. Crim. Caroli V. c. 218. in addit. Qvapropter etiam juxta Sanctionem juris Romani poenas luere debent. Nullibi autem in Jure dispositum reperitur, qvod fur à pedibus debeat suspendi. Ideoqve nec modus suspendii hic in Judaeis exercendus est.
Matth. Berlich. part. 5. Conclus. 45. n. 31. ubi allegat Lud. Roman. Cons. 103. n. 9. & seqq.
Carpzov. Pract. Crim. part. 2. q. 88. n. 45. ibiqve praejudicium n. 46.
Et in Jurisprud. Forens. part. 4. Const. 32. defin. 22. per tot.
Bechmann tom. 2. Comment. ad Pandect. part. 2. exercit. 6. pag. 143. n. 42.
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LIV. Balthasar Seraco der Printz Wilhelmen von Uranien erschossen / ward Anno 1584. an den Daumen aufgehenckt / mit Bley an den Füssen schwer gemacht / und mit Ruthen bis aufs Blut gestrichen. Ferner wurden ihm Pfriemen unter die Finger Nägel geschlagen / und unter die Achseln heiß gesottene Gänse Eyer zerdruckt. Des andern Tages wurden ihm Hände und Füsse abgebrannt / das Fleisch mit glüenden Zangen gezwickt / und endlich der Leib aufgeschnitten. Sleidan. lib. 5. Thuan. lib. 9. pag. 186. LV. Wer in Peru dem Nonnen-Closter darinn die Jungfern / so der Sonnen geheiliget sind / sich aufhalten / einige Gewald anthut / wird bey den Veinen aufgehenckt / und also ohne einige Gnade zappelnd gelassen / biß ihn der Tod begnadiget / und der langwierigen Marter abhilfft. Gleiche Pein hat eine solche Sonnen-Jungfer zu gewarten / wenn sie mit einen Mannsbild etwas handelt / so sich der Sonnen und des Lichtes schämet / oder wenn sie auch nur eine solche verdächtige Person in ihre Zelle einlässet.
P. M. Joachim Brulius lib. 1. Hist. Peruv. c. 3.
Erasm. Francisci lib. 2. des Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegels / Disc. 8. pag. 398. Wenn auch ein Weib in Peru ihren Mann umbs Leben gebracht / wird sie auf öffentlichem Platz bey den Beinen aufgehenckt / und muß so lange Qvaal leiden biß sie stirbt / darff ihr auch kein Mensch einigen Labsal bringen / oder sonst Hülffe thun / daß sie desto eher der Marter abkäme. Idem Francisci d. lib. 2. disc. 8. p. 397. LVI. Georgowiz de Turcorum moribus führet an daß ein Weib bey dem Türckischen Kayser einen Janitscharen verklaget der ihr Milch ausgesoffen / und nicht bezahlet / welcher bey den Füssen so lang aufgehenckt worden / bis ihm die Milch wieder aus dem Halse gelauffen. Hernach habe man ihn doch noch aufgeknüpft. LVII. Anno 1635. als zu Amsterdam theils Weibes- und Mannes-Personen von den Wiedertäufern am hellen Tage fase nackend auf der Gassen ümher liefen / sind etliche davon bey den Beinen auf den Galgen / theils in ihren Hausthüren / andern zum Schrecken / aufgehenckt worden. Philipp. von Zesen in Beschreibung Amsterdam / pag. 118. LVIII. Zu Löwenberg in Schleflen hingen die Soldaten Anno 1633. die Pestilentzische Todten-Gräber bey den Beinen auf / jagten einen in den Backofen / machten Feuer ins Ofenloch / und erstickten ihn drin. Henr Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 284.
|| [215]
LIX. Man hat auch wohl zu weilen die jenige / so auf grosse Herren geschmälet / und verächtlich von denselben geredet / bey den Beinen aufgehenckt. LX. Didymus ein Lautenist bey den Griechen ward gar bey den Testiculis aufgehenckt. Laert. in Diogene. Welche Strafe in Griechenland wieder die Ehebrecher angeordnet war / wie in des Aristophanis Comoedien zu sehen / da er solches Aufhenckens ein und andermahl gedencket. LXI. Vor Alters hing man auch die Mörder und ihre Helffer / aller massen aus des Senecae Epist. 7. abzunehmen. Papp. in Corp. Jur. Milit. pag. 581. Dergleichen auch den Kirchenräubern wiederfuhr. L. Sacrilegi 6. §. 1. ad L. Jul. Pecul. Wie in Franckreich noch heut zu Tage die Duellanten gehenckt werden. LXII. Johann Spellius ein berühmter Blutrichter in Niederland / nach dem er vieler Laster überzeuget / ist mit grosser Freude des Volcks am Strick aufgehenckt. Zeiler Epist. 557. pag. 658. edit. in fol. LXIII. Also hat auch König Carl zu Neapolis einen Richter / welcher unrecht gerichtet / lohnen lassen. Vent. de Valent. parth. litig. lib. 2. c. 10. n. 2. LXIV. Der Frantzösische Marschal de Montluc war ein grosser Verfolger und Feind der Reformirten, nennete die Hencker seine Laqveien / und sagte: Daß das Aufhencken zu hunderten mehr Schrecken und Schaden verursachte / als wann man die Leute in den Schlachten zu Tausenden ümbrechte. Zeiler. Cent. 3. Epist. 23. LXV. Wer aber das Hencken bey den Teutschen zu erst eingeführet / drüber sind die Rechtsgelehrten nicht einerley Meynung / einige geben solches dem Käyser Friderico 1. schuld / weil in dessen Constitution de Pace tenenda & ejus violatoribus 2. Feud. 27. in §. Si qvisqvinqve solidos, ausdrücklich enthalten / daß wer fünf Solidos und drüber stehle / gehenckt werden solte.
Oldendorp. class. 7. action. 3. §. de poena autem furti. n. 7.
Cujac. lib. j. de Feud. ad hanc Constit. de pace tenenda. fol. 769.
Conrad. Rittershus. in Orat. de Frideric. Barbarossa partit. Feudal. praeposita fol. 4.
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Ludov. Gilhausen arbor. judic. criminal. cap. 2. tit. 27. n. 26. Andere aber schreiben es dem Friderico III. zu. Hottomann. ad d. Constit. lib. 2. Feud. fol. 411. LXVI. Gomez in §. ex Maleficiis n. 12. Instit. de Actionibus und nach ihm Clarus in §. furtum n. 7. vers. sed qvaero qvae sit poena furti sagen zwar es sey darum die Strafe des Stranges angeordnet / weil mit dem Diebstahl auch ein Friedebruch concurrirte. Aber das ist es eben drum Kayser Fridericus I. die Diebe vor Zerstörer und Brecher des Landfriedens gehalten / in dem er nicht allein gewolt daß die Personen der Unterthanen / sondern auch ihre Güter sicher und geruhig erhalten werden solten. Moller ad Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. n. 4. LXVII. Und thut Paris de Puteo in seinem tractat de Syndicatu in verb. crudelitas officii c. 1. n. 5. dem gutem Kayser Gewalt und Unrecht / wenn er schreibet / daß derselbe umb des willen daß er den Dieben so eine harte und abscheulich. Strafe gesetzet / eines bösen Todes gestorben / und seine Seele noch deswegen in der Höllen Qvaal und Pein leiden müste. Qvem refert & commendat Nevizan. in Sylv. nuptial. lib. 1. n. 69. Sed irridet Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 295. n. 13. cent. 3. ubi Somnia vigilantium haec appellitat, cum arcana Dei hominibus cognita non sint. Denn der Ursprung dieser Strafe kömmet aus dem Sächsischen Rechte / welches viel älter als diese des Kayser Friderici I. Constitution ist / her: denn im Landrecht lib. 2. art. 13. stehet expressè den Dieb soll man hencken! Add.
Fachs. diff. jur. civil. & Saxon. 58.
Reinhard. differ. 10. part. 5.
Zobel diff. 36. part. 4. Und weil dieselbe fast in der gantzen Christenheit / ja auch bey den Türcken üblich / Riseberg in relat. Rer. Turcic. c. 4. pag. 35. Ist solche durch jetztgedachte Constitution approbiret, nachgehends aber in Kayser Caroli V. peinlichen Hals-Gerichts Ordnung art. 159. & 160. sonderlich aber art. 162. in verd. und soll darum / nemlich der Mann mit dem Strange / und die Frau mit dem Wasser / oder sonst in andere Wege / nach jedes Landes Gebrauch / von Leben zum Tode gestrafft werden / confirmiret und bestätiget worden. Endlich ist auch hinzukommen die Churfl.
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Sächs. Constitution 32. part. 4. poenam suspendii non modò repetens ac confirmans, sed etiam Circumstantias ferè qvasvis, qvae hanc poenam variare ac mitigare possunt, exprimens: ut vel ex solis verbis initialibus d. Const. luculenter apparet. Carpzov. pract. Crim. part. 2. qvaest. 77. n. 11. & 12. LXVIII. Ob aber das Hencken der Diebe mit der natürlichen Billigkeit übereinkomme / und aus den Rechten behauptet werden könne / davon disputiren weitläufftig pro & contra
Besold. in tr. de praemiis & paenis c. 4.
Köppen. lib. 2. obs. 71.
Molina in tractat. de Justit. & Jure disput. 695.
Georg. And. Mayer in discurs. Jurid. Polit. de Juris dict. omn. Magistrat. membr. 5. posit. 4. sub lit. E.
Carpzov. d. p. 2. q. 77. n. 14. & seqq.
Rudolph. Godofred. Knichen in Op. polit. lib. 2. part. 1. c. 13. pag. 703. & seqq. usqve 707. Welches allhier mit zu inseriren man vor unnöthig erachtet / in dem ein jeder der davon ausführliche Nachricht verlanget / solches selber aufschlagen und lesen kan. LXIX. Inzwischen ist notorium und unleugbar / daß durch eine fast allgemeine Gewonheit in Teutschland (ja wie Zasius in §. ex maleficiis n. 3. Instit. de Actionib. will in der gantzen Welt) eingeführet daß die Diebe mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden / wenn sie auch schon nicht zugleich violatores pacis publicae sind.
Dan. Moller. lib 1. Semestr. c. 37. n. 5. & seqq.
Et ad Const. Elect. 32. n. 6. part. 4.
Harpprecht in § poena manifest. 5. n. 6. 7. & seqq.
Jacob de Bellovis. in pract. lib. 1. c. 10. n. 15. & seqq.
Schepliz ad Prompt. Jur. clamer. tit. 45. §. 6. pag. 709.
Carpzov. d. q. 77. part. 2. n. 9. Wenn nemlich der Diebstahl so groß ist daß er den Strick verdienet. Dicitur autem indifferenter magnum furtum qvod valorem qvinqve Solidorum excedit, praesertim in foro Saxonico. Juxta doctrinam Carpzovii d. part. 2. q. 78. n. 13. & seqq. usqve 31. Qvod & sensisse videtur Imperator Carolus V. in art. 160. Ordin. Crim. in verb. initialibus: So aber der erste Diebstahl groß / und fünf Gülden / oder darüber werth wäre / &c. Qvae verba etiam repetit Sere [218] nissimus Elector Saxon. in Constit. 32. §. 1. part. 4. cum hoc additamento wenn einer über fünf der besten Ungarischen Gülden werth stiehlet / derselbe wird / da es gleich sein erster Diebstahl ist / nach Ordnung der Rechte und gehaltenën Gebrauch / mit dem Strange gestrafft: inmassen auch drauf unsere Schöppenstühle die Urthel bis anher gerichtet / darbey wir es denn bewenden lassen. Furem pro primo furto magno simplici, absqve violentia & effractione commislo, suspendi debere negant
Jason in L. cum Servus 15. ff. de condict. dat. caus. non secut. n. 7. & 8.
Jod. Dambud. in prax. rer. Crim. c. 110. n. 35.
Prosp. Farinac. in pract. Crim. lib. 1. tit. 3. q. 23. n. 3.
Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. furtum n. 9.
Bocer. de furtis c. 1. n. 137. & seqq.
Matth. Coler. part. 1. Decis. 144. n. 4. & 20.
Richter ad Authent. sed novo Jure c. de servis fugitiv. n. 23.
Knich. in Op. polit. tom. 1. lib. 2. part. 1. c. 13. pag. 708. Contrarium tamen asserere non veretur Bald. in Authent. sed novo jure n. 3. C. de Serv fugit. Qvem seqvuntur Jacob Menoch lib. 2. A. I. Q. cas. 295 n. 9.
Job. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. lib. 5. sent. §. furtum n. 42.
Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. c. 9. n. 7.
Guid. Pap. decis. 589. n. 1. & seq. Afferentes furem pro uno magno furto suspendi posse, etiamsi aliàs ex Statuto vel Lege Municipali non nisi propter tria furta poena suspendii imponi soleat. Et haec Baldi sententia per totam ferè Germaniam usu & praxi recepta est, prout testatur
Dan. Moller ad Const. Elect. 32. n. 8. in fin. part. 4. Add.
Carpzov. part. 2 pract. Crim. qvaest. 78. n. 68. & seqq. usqve 75. LXX. Und haben die Diebe nicht Ursache sich über die Schärffe und Hartigkeit der Strafe zu beklagen: Denn sie wissen ja mehr als zu wohl daß das Stehlen beym Hencken verbothen / sie sehen auch den Galgen täglich vor Augen. Weil sie aber wissentlich und vor setzlicher Weisse wieder GOttes und der Obrigkeit Gebot handeln: Ey so heisset es auch recht / wie die Alten gesagt haben / ein Dieb ist nirgends besser als am Galgen.
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D. Joh. Agricola in der Auslegung gemeiner Teutscher Sprichwörter / part. 2. proverb. 318. Item henge weg ehe das Holtz vergehet! Idem. prov. 317. Zumahl da mancher fauler Chelm lieber hangen als arbeiten will. Vent. de Valent. parthen. litig. lib. 2. c. 12. n. 28. Und thut die Obrigkeit wohl daß sie solche abscheuliche Exempel statuiret. und scharf hinter die Diebe her kehret / damit jederman des Nachtes sicher schlafen / und das Seinige vor solchen Galgen-Vögeln ungekrenckt behalten könne. LXXI. Es wird aber in diesen Fall ein Ungarischer Gülden des besten Goldes vor einen Ducaten oder 2. Thlr. gerechnet.
Carpzov. d. qvaest. 78. n. 25. 26. & 29. & qvaest. 80. n. 23.
Joh. Volck. Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. part. 2. exerc. 6. pag. 119. n. 16. Und es damit in praxi sonderlich im Chur-Fürstenthum Sachsen alsogehalten / nemlich ein Dieb welcher mehr als zehen Thaler werth (welches durch das Wort Uber angedeutet wird) gestohlen / wird gehenckt. Sind es aber gerade ein zehen Thaler / wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Ist es aber 6. 7. 8. oder 9. Thaler werth hat er eben diese Strafe zu gewarten. Sind es gerade in 5. Thir. wird er verwiesen. Die geringere Diebereyen aber werden mit Gefängniß oder Geld abgestrafft. Const. Elect. Saxon. 32. §. ferner part. 4. LXXII. Die Juristen Facultät und der Schöppenstuhl zu Jehna erkennen in den Sächsischen Provincien und Landen / so dahin gewiesen sind / die Straffe des Stranges eher nicht / es sey denn gnungsam dargethan und beygebracht daß der Diebstahl zwantzig Thaler mache / ist es weniger sprechen sie nach Befindung entweder den Staupenfchlag / die Landes-Verweisung oder auch wohl nur Gefängniß-Straffe.
Dn. Struve Syntagm. Jur. Civil. exerc. 48. th. 22. pag. 892.
Joh. Volckm. Bechmann in Comment. Pandect. tom. 2. part. 2. Exot. Exercit. 6. pag. 139. obs. pract. n. 19. LXXIII. Welches auch von unterschiedlich begangenen Diebereyen zu verstehen / wenn dieselbe zusammen gerechnet / im Churfürstenthum Sachsen und darzu gehörigen Landen nicht über fünf Soliden, oder in den andern Sächsischen Fürstenthümern nicht 20. Thlr. betragen. Bechmann. ibid. n. 25.
|| [220]
LXXIV. Es ist aber in solchen Dieb stahlen nicht drauf zu sehen was etwan der Dieb / der es verpartieret und verkaufft / davor gekrigt / sondern was es warhafftig werth gewesen. Als wenn zum Exempel einer ein Pferd so 30. Thlr. werth / stöhle und nur 15. Thlr. davor bekäme müste er doch gehenckt werden. Bechmann d. l. pag. 139. n. 20. LXXV. Wenn auch die gestohlene Sachen noch verhanden sind / müssen dieselbe von Richter und Schöppen / mit Zuziehung gewisser und verständiger Leute / welche hierzu absonderlich zu ver Eidigen / taxiret und geschätzet / auch so dann eine Eydliche Specification und Anschlag / wie obige Personen es gewürdert unter ihrer eigenhändigen Unterschtifft / zu den Acten geleget / und die Summa gezogen werden / damit die Urtelsver fassere drauf fussen und getrost sprechen können: Welches / wenn es unterlassen wird / durch ein Interlocut denen Gerichten pfleget injungiret zu werden. Bechmann d. l. pag. 139. & 140. n. 21. & 26. Sind sie aber nicht mehr da / muß der / dem die Sachen gestohlen worden / vermittelst Eydes aussagen was ein und das andere werth gewesen / damit man ein gewiß qvantum habe. Bechmann. d. loc. pag. 139. n. 21. LXXVI. Weigert sich nun der Dominus rei furtivae zu schweren / wird poena ordinaria nicht / sondern nur extraordinaria erkannt. Idem Bechmann n. 22. LXXVII. Andere Leute wenn sie schon wissen was die gestohlene Sachen werth gewesen / werden nicht zugelassen / sondern ihre taxation wird vor ungewiß gehalten / und also die ordentliche Todesstrafe nicht erkannt / sic respond. Scabini Lips. Mens. April. 1614. LXXVIII. Es kömmet auch dem Dieb nicht zu statten / wenn ihm schon ein ander die entwendete Sachen wieder gestohlen hätte / sondern er muß doch / nach Schärffe der Rechte hengen.
Sic respond. Scabini Lips. mens. decemb. 1613.
Bechmann saepè d. loc. pag. 140. n. 24. LXXIX. Wenn er auch vorgibt er hätte an andern Orten auch dieses und jenes gestohlen / muß die Obrigkeit dahin schreiben und bey den Gerichten sich erkundigen / ob wahr daß die Deuben alda vorgangen / und die Nachricht zu den Acten bringen. Bechmann. d. l. pag. 141. n. 31. LXXX. Wenn ihrer viele zugleich stehlen / und der Diebstahl über den Werth [221] der besten 5. Ungarischen Gülden austrüge / es thäte aber doch gleichwohl so viel nicht machen / daß jeder Dieb fünf Ungarische Gülden werth / oder drüber hätte bekommen können / so wird auf solchen Fall / ein jeder derselbigen Diebe / mit Staupenschlägen des Landes verwiesen.
d. Const. Elect. 32. part. 4. §. und wo ihr viel.
Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 25. LXXXI. Wenn Vater und Sohn / Item Mann und Weib etwas miteinander und zugleich stehlen / und es träget je dem so viel zu seinem Antheil daß es über fünf Gülden des besten Ungarischen Goldes / oder über fünf Ducaten machet / wird ein jedes gehenckt. Carpzov. d. qvaest. 78. n. 46. 47. & 48. ibiqve praejudicia. LXXXII. Ein verleumdter Dieb ist der / welcher offt und vielmahl gestohlen / dessen gewohnt ist / einen habitum darin erlanget / und daraus ein Handwerck machet. Pet. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 570. Oder wie Dn. Struve in Syntagm. Jur. exerc. 48. th. 21. infine setzet Inemendabilis fur is demum videtur qvem poena bis inflicta non correxit. LXXXIII. Derselbe / wie auch einer so etliche hundert Thaler / oder andere Dinge von hohem Werth gestohlen / werden um des willen mit keiner härtern Strafe / als nur dem Strick / beleget. Carpzov. d. q. 78. n. 83. & seqq. usqve 94. LXXXIV. Denen so in Fürstl. oder Gräfl. Residenzen und Schlössern Silberwerck oder andere Geräthe stehlen / so obgedachte Summa austräget / wird drum die Straffe nicht vermehret / sondern werden wie andere Diebe gehenckt. Carpzov. qvaest. 78. n. 94. & 95. LXXXV. Furtum cum effractione violenta & seditiosa commissum suspendii poena indifferenter punitur. Peinl. Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 159. in verb. So ist doch der Diebstahl / darzu / als obstehet / gebrochen oder gestiegen wird / ein geflissener gefährlicher Diebstahl / so ist in dem Diebstahl / der mit Waffen geschiehet eine Vergewaltigung und Verletzung zu besorgen / darum in diesen Fall der Mann mit dem Strange sc. gestrafft werden soll. Et in art. 160. in sin. ibi: Wo aber der Dieb zu solchen Diebstahl gestiegen oder gebrochen / oder mit Waffen / als vorstehet / gestohlen hätte / so hätte er damit das Leben verwircket.
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Qvae poena postmodum repetita est in Constit. Elect. 32. §. wäre denn &c. part 4. hisce verb. Wären denn auch solche Diebstahle alle / oder eines theils mit Einbrechen geschehen / so soll der Dieb mit dem Strange / immassen in der peinlichen Reichs-Ordnung sanciret und versehen / gestrafft werden. LXXXVI. Effractio autem violenta & seditiosa appellatur, qvae fit cum armis, magnâ adhibitâ violentiâ, ex qva facile seditio oriri posset, & unde latrocinium à fure cum telo accedente metuendum ein geflissener gefährlicher Diebstahl. Carpzov. qvaest. 79. part. 2. n. 5. LXXXVII. Wenn aber ein Diebstahl cum effractione zwar geschicht / darbey aber keine Waffen / oder eine solche Vergewaltigung gebraucht wird / wie jetzt angeführet / wird der Dieb nicht gehenckt / wenn nicht die Summa sich über fünf Soliden beleufft / sondern nach dem er wenig und viele am Leibe / mit Verweisung oder Gefängniß gestraffet. Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 79. n. 16. LXXXVIII. Hinc apparet Esfractionem non esse seditiosam & violentam, si qvis horreum, tugurium vel stabulum essringat, vel etiam casam, aut aedes rusticas ex limo confectas, securi aliove Instrumento rumpat, vel pariete perfosso, aut fenestris ejectis intret. Cum enim ejusmodi apertura & effractio, absqve peculiari violentia fieri ac perfici qveat, à qva fures etiam timidi rarò abstinent, certè non facilè ex ea seditio aut latrocinium erit praesumendum. Qvare hanc effracturam non seditiosam neqve furem suspendendum existimat Carpzov. d. q. 79. n. 34. & 35, nisi contrectatio superet valorem qvinqve solidorum. LXXXIX. Idem habendum de effractura cistae fiscinae, vasis, cauistri arcae &c. Qvia enim saepissimè effcactio haec abqve violentia, qvandoqve etiam manibus solùm, non adhibitis Instrumentis, persici solet, utiqve nec hoc factum pro seditioso habendum, neqve ex eo latrocinium metuendum est, ut sic furem effractorem, nisi accedat Valor qvinqve Solidorum, hoc casu a poena mortis exemptum esse qvis rectè dixerit. Idem Carpzov. d. l. n. 36. Qvod tamen non aliter intelligendum, qvam si qvis cistam vel arcam absqve vi ruperit uti saepissimè fieri solet. Qvod si verè arca aut cista ferrea, vel aliàs benè ac fortiter munita vi ingenti & armis effracta fuerit, furem effractorem, etiamsi furtum valorem qvinqve solidorum attingere certò non constet, suspendi posse, non ambigo. Carpz. d. q. 79. n 38. & 39.
|| [223]
XC. Wenn ein Dieb den Kasten / die Haus- oder andere Thüren des Gemachs oder die Schrencke mit einen Dieterich oder falschen Schlüssel öfnet / wird er nicht pro Effractore gehalten / auch eher nicht zum Strick und Galgen verurtheilet / er habe denn über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen. Idem Carpzov. q. 79. n. 40. 41. & 42. ibiqve praejudicia. XCI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem / wenn ein Dieb auf den Dörffern durchs Strohdach / oder in den Städten und Flecken durch Aufhebung ein Stück vom Ziegel oder Schindeldach einsteiget / da denn nicht so wohl auf die Violation der Dächer / als auf den Werth des gestohlenen Dinges / wie hoch sich solcher belaufe / gesehen wird. Carpz. ibid. n. 43. & seqq. usqve 46. XCII. In der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. finden wir doch expressè daß wenn ein Dieb zu dem Diebstahl gestiegen oder gebrochen / derselbe damit das Leben verwircket habe art. 159. & 160. XCIII. In der Churfl. Sächs. Constitution 32. part. 4. aber stehet nur allein vom Einbrechen / nicht aber vom Einsteigen. Und erinnert Carpzovius part. 2. q. 79. n. 54. hierbey gantz wohl / daß man in solchem Fall auf alle mit einlaufende Umbstände genaue acht haben / und solche wohl ponderiren solle: Denn wenn sich befinde daß der Dieb mit Wehr und Waffen eingebrochen / auch solches kühn und ohne Scheu öffters wiederholet hätte / ungeachtet man den Werth der gestohlenen Sachen nicht gewiß wüste / derselbe doch sicher zum Galgen verurtheilet werden könte. Vid. praejudicium n. 55. XCIV. Es wird aber / wenn die violenta & seditiosa effractio mit dem Strange abgestrafet werden sol / erfodert / daß nicht nur allein die effractio geschehen / sondern auch wircklich was geranbet und entwendet worden / denn wenn ein solcher Dieb nur allein das Haus mit Gewalt aufgebrochen / aber nichts draus mit weggenommen / kan er mit der Todes-Strafe nicht beleget werden.
Jacob de Bellovis. in pract. Crim. c. 10. n. 12. vers. si autem
Angel. Aretin. in tr. Malef. verb. etiam vestem coelestem n. 41.
Matth. Berlich. part. 5. concl. 43. n. 76. Sondern wird am Leibe gezüchtiget / oder mit der Landesverweisung bebegt. Carpzov. d. q. 79. n. 56. & seqq. usqve 60. ibiqve rationes. XCV. Dafern sichs zutrüge / daß ein Dieb die Schlösser von den Thüren abbräche / und solche nur allein / aber sonsten weiter nichts aus den Häusern mit sich nehme / wird er deswegen nicht gehenckt / er hätte denn so viele Schlösser abgebrochen / daß selche zusammen gerechnet / über 5. Soliden austrügen.
|| [224]
Carpzov. d. loc. n. 61. 62. 63. & 64. XCVI. Wenn aber der Dieb vom Diebstahl nichts genossen / sondern der Eigenthums. Herr solchen wieder bekommet / mitigiret oder lindert es dem Dieb die Straffe / daß er nicht gehenckt / sondern zur Staupe geschlagen / verwiesen / oder wenn der Diebstahl nicht groß / mit Gefängniß gestrafft wird. Carpz. pract. Crim. part. 2. q. 80. n. 9. XCVII. Etlicher Orten ist vor diesem eine böse Gewohnheit gewesen daß die Obrigkeit die gestohlene und geraubte Sachen confisciret und sich selbst zugeeignet. Welches unchristliche und unbillige Beginnen aber in den 207. Articul der P. H. G. O. Caroli V. und in der Chur-Sächs. Constit. 32. part. 4. gäntzlich abgeschaffet / und dagegen verordnet worden / daß zwar solch geraubt und gestohlen Gut in die Gerichte gebracht und alda verwahret / wenn aber der jenige / dem es geraubet und gestohlen worden / sich anmeldet / und es beybringet daß es sein gewesen / soll es ihm völlig wieder zugestellet und verabfolget werden.
Virgil. Pingizer qvaest. Saxon. 19.
And. Gail. lib. 1. obs. 18.
Fr. Pfeil / Cons. 59. cent. 1.
Wehner. Pract. obs. v. Gewonheiten.
Dan. Moller ad d. Const. Elect. 32. n. 7.
Matth. Berlich. part. 5. Concl. 45. n. 30.
Carpzov. d. q. 80. n. 10. & 13. XCVIII. Ob auch gleich der Eigenthums-Herr den Diebstahl nicht völlig wieder erlangen kan / sondern der Dieb was davon ausgegeben und verthan / hat doch die Strafe des Galgens nicht stat / sondern eine gelindere / es trüge denn das jenige / so ermangelte / doch noch über fünf Soliden aus. Carpz. d. q. 80. n. 23. 25. 26. & 27. XCIX. Eben also wenn etliche einen grossen Diebstahl begangen / einer aber nur allein von denselben ertappet und in Hafft gesetzt / und dessen Antheil dem Eigenthums-Herrn wieder zugestellet würde / wird er auch nicht gehenckt / sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Idem Carpz. d. q. 80. n. 28. & seqq. C. Gleiche Beschaffenheit hat es wenn der Dieb dem Eigenthums-Herrn die gestohlene Sachen wieder schaffet / und dem welchen er solche verkaufft das Pret ium zugleich restituiret. Idem. n. 33. 34. & 35. ibi??? praejud. Oder wenn es silberne Gefässe gewesen / und der Dieb solche zerbrochen und nur die Stücke und das Bruchsilber wieder lieferte.
|| [225]
Idem n. 39. Observarunt haec Scabini Lips. sic pronunciantes: Es wolle denn der Churfürst zu Sachsen / und Burggraff zu Magdeburg sc. Unser gnädigster Herr / in Ansehung daß man die Stücke von obangezeigten gestohlenen silbern Hoffbecher / wieder bekommen / und also der Gefangene / welcher sonsten ausser diesem keines Diebstahls / so er weiter begangen / verdächtig / dasselbe gar nicht genossen / die zuerkandte Todes Straffe des Stranges ihme aus Gnaden erlassen / auff den Fall würde er öffentlich zur Staupen geschlagen / und nach erlittenem und ausgestandenem Staupenschlag des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Dresdensi M. April Anno 1613. Item: Es wolle denn die Churfürstl. Wittibe in Ansehung / daß man den Flachs und Kleider / wiewohl sie allbereit zerschnitten und zertrennet gewesen / wieder bekommen &c. Ihme Gnade erzeigen / auff den Fall würde er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Coldicensi Mens. Junio Anno 1631. CI. Es mitigiret auch dem Diebe die Straffe daß er nicht gehenckt wird / wenn er das Geld an Aecker / Wiesen oder auch Mobilien angeleget / so noch verhanden sind / und dem / so den Diebstahl erlitten / abgetreten werden können.
Carpzov. part. 2. q. 80. n. 43. & seqq. us??? 45.
Bechmann. d. loc. pag. 141. n. 30. CII. Es sind aber hierbey folgende Limitationes in acht zunehmen. I. Wenn der Eigenthums Herr zwar den Diebstahl wieder bekömmet / der Dieb aber dem / welchen er solchen verkaufft / nicht das Geld wieder geben kan / und die Summa ist über 5. Soliden kan er sich dadurch von der Straffe des Stranges nicht loß machen / noch befreyen. Idem Carpzov. d. q. 80. num. 51. nota tamen qvae habet n. 55. 56. &. 57. 2. Vielweniger wenn er gleich keinen Nutzen von dem Diebstahl gehabt / sondern einander ihm solchen wieder gestohlen / und er könte ihn doch nicht restituiren. Idem num 58. 59. & 60. 3. Hat auch dieses in furto cum effractione violenta & seditiosa commisso nicht statt / denn wenn der Deib gleich dem Eigenthums Herrn die geraubte und gestohlene Sachen wieder giebt / hilfft ihm doch solches nicht vom Salgen loß.
|| [226]
Carpzov. d. q. 80. n. 61. 63. & 64. CIII. Ferner wenn in gemeinen Diebstahlen es dem Dieb gereuet / und dem Eigenthums Herrn solche wieder bringet / oder sich sonst deswegen mit ihm abfindet / cessiret poena ordinaria, sondern wird nur / nach Befindung / entweder zur Staupe geschlagen / oder des Landes verwiesen oder wohl nur mit dem Gefängniß abgestraffet. Idem num. 66. Welches heut zu Tage fast in gantz Teutschland / sonderlich aber in Sachsen üblich ist.
Hieron de monte qvaest. 16. n. 1.
Cephal. cons. 57. n. 8. vol. 1.
Prosp. Farinac. in part. 4. oper. crim. q. 124. n. 172. art. 160. Ord. Crim. Caroli V.
Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. §. fin. in verbis: Und nach dem den Rechten gemäß ist / daß derer Diebe halben / so ihres begangenen Lasters zeitlich Reue tragen / und das jenige so sie gestohlen / ehe sie zum Gefängniß gezogen / oder beklaget werden / wieder geben / oder derowegen sonst Erstattung thun / die ordentliche Straffe etwas gelindert werde / so lassen wir es auch geschehen / daß es in unsern Landen also erkant werden möge / jedoch daß dieselbe Verbrecher gleichwohl mit Gefängniß / zeitlicher Verweisung / oder / nach Gelegenheit der Umbstände / mit Staupenschlägen belegt oder gestrafft werden. add. Carpzov. de. q. 80. n. 67. 68. 69. & 70. CIV. Es muß aber solche Reue und Wieder-Ersetzung geschehen / ehe der Dieb ertappet und beym Kopff genommen oder des Diel stahls halber angeklaget wird. Idem num. 71. & 72. Doch wird auch dem serò poenitenti die Straffe zuweilen mitigiret. d. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. & Carpzov. n. 73. & 74. CV. Wenn der Dieb schon zur Hafft gebracht worden und sich erbiethet mit dem / so er bestohlen / zu transigiren und sich zu vergleichen / auch solches / sein Leben dadurch zu erhalten / werckstellig machet / wird befundenen Umbständen nach / die Straffe des Stranges ihm erlassen / wird aber entweder fustigiret, oder verwiesen.
L. qvi caedis. l. qvi fortuitò ff. de incend. ruin. nauf.
L. si adulterium §. Impp. ff. ad Leg. Jul. adult. Curt. jun. n. 29. C. de transact. ubi addit istam sententiam esse commu [227] nem. Et secundum illam aliqvoties pronunciasse Jenenses testatur.
Virg. Pingitzer. q. 4. n. 6.
nec non Scabini Lips. Carpzov. d. q. 80. n. 88. 89. & 90. CVI. Ehe auch die Todes Straffe erkannt wird / muß zuvor Corpus delicti gewiß seyn / denn es ist nicht gnung wenn der Dieb sagte er hätte gestohlen aber nicht darbey meldete was / wie viele und wem ers entwendet.
Cardin. Tusch. tom. 1. verb. Confessio concl. 647. n. 6.
Carvet. Cons 29. n. 2. vol. 1.
Matth. Berlich. part. 5. concl. 46. n 1.
AEgid. Bossius in pract. crim. rub. de furt. n. 15. Cum qvo convenit Ord. Crim. Carol. V. art. 162. Qvo casu hisce formalibus domini Scabini pronunciant: So wil vor allen Dingen vonnöthen seyn / daß ihr an die jenige Oerter schreibet / und eigentliche Erkundigung einzichet / ob die von Inqvisito bekante Deuben gewiß und in Warheit geschehen / und bekandter massen verübt worden. Worauff alsdenn wenn das jenige / so ihr euch erkundiget / mit Fleiß zu den Acten registriret, und dieselbe vollständig wieder überschickt werden / des gefangenen Person und Straffe wegen / ferner ergehet was Recht ist. V. R. W. Bechmann. in Comment. ad Pand. Tom. 2. Part. 2. Exerc. 6. p. 142. n. 31. CVII. Wenn aber der Judex nichts gewisses des halber ausmachen könte / der nicht aller Straffe frey / sondern wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Carpzov. pract. crim. p. 2. qvaest. 81. n. 5. 6. & 7. Hinc formula pronunciandi est talis apud Scabin. Daferne man aber zu der Erkundigung nicht wol kommen und gelangen könte / uff den Fall wird der Verhaffte öffentlich zur Staupe geschlagen / und nach erlittener und ausgestandener Leibes Straffe / des Landes ewig billig verwiesen. CVIII. In furto cum effractione commisso de ipsa effractione. Item in furto à pluribus commisso de corpore delicti judici omninò constare debet. Idem Carpzov. d. q. 81. n. 19. 20. & seqq. us??? 28. CIX. Die Beutelschneider / ob schon ein und ander Diebstahl bey ihnen gefunden wird / werden sie doch am Leben nicht gestrafft / wenn man nicht gewiß ist / noch auch erforschen kan / wenn und wo sie es genommen. Wie solches bey Meßzeiten offt erkandt wird.
|| [228]

Carpzov. d. q. 81. n. 29. & seqq. us??? 33.
Bechmann. cit. loc. pag. 140. n. 27. CX. Also gehet es auch mit den Geträide Dieben / und Dreschern / die in den Hosen / Ficken / Beuteln / Körben oder sonst auff andere Art das Geträide aus den Scheuren oder von Kornböden heimlich weg nach Haus tragen / oder durch ihre Weiber und Kinder abholen lassen / wenn man zweiffelhafft ist / und nicht genau heraus bringen kan / wie viel sie eigentlich gestohlen haben.
Idem Carpzov. d. q. n. 35. & 43.
Bechmann. in Comment. ad pandect. tom. 2. pag. 141. n. 32. CXI. Wenn aber beygebracht worden daß die Summa über 5. Soliden sich gewiß belaufft / werden sie sowohl als andere Diebe gehenckt. Idem n. 41. & 42. Zumahl wenn die Drescher beeidiget sind / da sie / als Meineidige / ohne dem Exemplarisch zu bestraffen. Carpzov. q. 81. part. 2. n. 46. & 47. CXII. Die Biendiebe aber werden selten gehenckt / weil man niemahls gewiß seyn kan / wie viele Honig und Wachs in den gestohlenen Bienkörben gewesen / sondern sie werden gemeiniglich zur Staupe geschlagen / oder des Landes verwiesen. Idem d. q. n. 50. seqq. us??? 55. CXIII. Fures Balnearii oder die Diebe welche in den Badstuben den Leuthen / so drin baden / die Kleider stehlen / werden fustigiret. Coler. Decis. 148. n. 6. CXIV. Von dem H. Medardo schreibet Theophilus Lesbius de onomast. Theol. daß durch Gottes Eingebung er gewust daß etliche Diebe in seiner Abwesenheit in seinen Weinberg wehren die ihm Trauben stöhlen / denen er gebothen so lange drin stehen zu bleiben biß er heimkähme / so auch geschehen / da er zu denselben in den Weinberg gegangen / ihnen tapffer das Gesetze geschärffet / und hernach wieder hinlauffen lassen. CXV. Bey den Diebstahl muß auch ferner ermessen werden der Stand und das Wesen der Person so gestohlen hat. Ord. crim. Caroli V. art. 160. CXVI. Kleine unverständige Kinder wenn die was stehlen / werden von der Obrigkeit nicht / sondern von ihren Eitern oder Praeceptoribus mit Ruthen gezüchtiget. In hos enim nec crimen furti cadit, nec furti actione tenentur.
|| [229]

L. 5. §. 2. ff. ad Leg. Aqvil.
L. 12. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar.
L. 50. §. 2. ff. de Furt. qvia infans non est capax doli, nec ullum intellectum habet §. pupillus vers. nam infans Instit. de inutil. stipul. Hinc non dicitur propriè vereqve delinqvere & proinde impunitatem meritò habet.
Joh. Harppr. in §. in summa sciendum 18. n. i. Instit. de oblig. qvae ex delict. nasc.
Prosp. Farinac. de poen. temp. q. 92. n. 46. CXVII. Junge Diebe so noch unter vierzehen Jahren sind / Buben oder Mädgen / werden regulariter nicht mit dem Strang gerichtet / oder sonst am Leben gestraffet / sondern mit Leibes Straffe beleget / nachdem der Diebstahl groß / entweder zur Staupe geschlagen / oder verwiesen oder müssen im Gefängniß büssen. Doch wird der Staupenschlag nicht leicht erkandt es müste denn der Dieb gar bald 14. Jahr alt seyn. CXVIII. Sonst aber wenn der Dieb von 10. 11. 12. oder 13. Jahr ist / wird ihm an statt der Straffe / im Gefängniß von dem Büttel / Stadtknecht oder Frohnboten ein Stockschilling gegeben und darbey bedrohet / wenn er von solchen Stehlen ins künfftige nicht abliesse / und sich besserte / er mit härterer / ja wohl Lebens Straffe angesehen werden solte.
Carpzov. pract. crim. part. 2. q. 82. n. 9. 10. &. seqq. us??? 15. ibi??? praejudicia.
P. H. O. Caroli V. art. 164. ibi: so der Dieb oder Diebin ihres Alters unter vierzehen Jahren sc. CXIIX. Es wäre denn der Dieb nahe bey vierzehen Jahren alt / und der Diebstahl groß / oder es befünden sich andere beschwerliche und gefährliche Umbstände: (als daß der Diebstahl offt wiederholet / oder cum effractura violenta geschehen) darbey / also daß die Boßheit das Alter erfüllete / auff solchen Fall kan er sich vom Strick nicht loß machen.
Matth. Stephani & Georg. Remus ad d. art. 164.
Matth. Coler part. 1. Decis. 162. n. 8.
Carpzov. d. q. 82. n. 193. & 20. CXX. Die Minorennes welche zwar über 14. Jahr / aber nach den gemeinen Käyser Rechten noch nicht 25. oder nach den Sächsischen noch nicht [230] 21. Jahr alt sind / werden ungeachtet ihrer Minorennität / wenn der Diebstahl groß oder fünff Soliden sich erstrecket / gehenckt.
Coler. d. p. 1. decis. 162. n. 8.
Carpzov. cit. q. 82. num. 23. 28. 31. & 33. ibi??? praejudicium. CXXI. Doch wird / befundenen Umbständen nach / jetzt zuweilen solche Lebens Straffe mitigiret und in die Landes Verweisung oder Castigirung mit Ruthen im Gefängniß / oder auch wohl in Geldstraffe verwandelt. Idem Carpzov. n. 34. &. 35. CXXII. Worbey zu erinnern daß wenn ein Dieb etwas gestohlen ehe er 14. Jahr alt / und es kähme erst hernach aus wenn er älter worden / wird es am Leben nicht gestrafft / sondern mit einer solchen Straffe beleget die er zu der Zeit hätte ausstehen müssen wie er den Diebstahl begangen. Carpzov. d. q. n. 37. Veluti ita pronunciarunt Scabini Lips. M. Nov. 1626. ad consultat. Qvaestoris Fribergens. So mag G. T. seines Alters von 16. Jahren / wegen derer in seiner Unmündigkeit begangenen Deuben / gestalten Sachen nach / am Leben nicht gestraffet werden / er wird aber gleichwohl / in Ansehung / daß er auch nach geendeter Unmündigkeit nicht abgelassen / sondern nebst seinem Vater zu stehlen fortgefahren / im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget / und darauff des Landes ewig verwi esen V. R. W. CXXIII. Wenn Eltern / Kinder / Ehegatten und sonst die näheste Blutsfreunde einander bestehlen / obgleich der Diebstahl groß und weit über 5. Soliden sich erstrecket / hat doch bey denselben / in Ansehung der nahen Verwandschafft / die ordentliche Todes Straffe nicht statt / sondern werden / befundenen Umbständen nach / mit Verweisung / Gefängniß oder auch wohl üm Geld gestrafft: oder wenn der Diebstahl groß ist / werden sie zumahl die Blutsfreunde biß auff den vierdten Grad / Computationis civilis, als Brüder und Brüders Kinder sc. zur Staupe geschlagen. Und werden unter solche Verwandschafft auch der Schwieger-Vater / Schwieger-Mutter / Stieff-Vater und Stieff-Mutter / wie auch der Eidam mitgerechnet.
Carpzov. saep. alleg. qvast. 82. n. 39. & seqq. us??? 51.
Bechmann. d. comment. pag. 141. n. 33. CXXIV. Die Knechte / Mägde und andere Dienstgesinde / wie auch Taglöhner so üm Lohn bey jemand arbeiten / wenn sie was stehlen haben keine [231] Linderung der Straffe zu gewarten / sondern werden als andere Diebe gehalten und tractiret.
Jul. Clar. lib. 5. sent. § furtum n. 22. ubi Joh. Bojard. in addit. n. 85.
Virgil. Pingizer. qvaest. 47. n. 12.
AEgid. Bossius tr. crim. tit. de furt. n. 24.
Matth. Berlich. part. 5. concl. 54. n. 3.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 38. n. 3. p. 4. Denn dieser Diebstahl ist eine Arth der Verrätherey. Petr. Gregor. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 37. c. 12. n. 3. Und wer könte sich vor solchen Hausdieben hüten / wenn nicht die Schärffe der Straffe sie von stehlen abhielte! spricht
Joh. Bernard. Diaz. in pract. crim. canon. c. 90. n. 2. & ibi Ignat. Lopez. in addit. lit. C.
Pet. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 578. Es wäre denn Sache daß das Gesinde seinen verdienten Lohn nicht von dem Herrn oder der Frauen bekommen könnetz / wie offte sie auch drumb angehalten / und man vorenthielte ihnen solchen unrechtmäßiger Weise und ohne Ursach / da alsdann ein solcher Knecht oder Magd / die sich selbst bezahlt zu machen / was wegnimmet und entwendet / nicht am Leben sondern willkürlich zu bestraffen.
Jacob de Bellovisu in pr. crim. lib. 1. c. 10. n. 19.
Jul. Clar. d. § furtum n. 86.
Carpzov. q. 82. n. 59. & 60. CXXV. Hierbey fält die Frage für / weil obgedacht worden daß nach Inhalt der Peinlichen Halß Gerichts Ordnung bey den Diebstahlen der ob denn auch Edelleuthe / wenn sie über 5. Soliden Werth gestohlen / zu hencken? Etliche sagen Nein / als
Lupus in rep. rub. de don. inter vir. & uxor. §. 9. n. 29.
Farinac. part. 3. crim. q. 98. num. 100.
Caepolla de Imp. mil. delig. c. 4. n. 27.
Bajard ad Jul. Clar. § furtum n. 68.
Matth de Afflict. in const. Term. vit. n. 46. lib. 1.
Vincent. de Franch. decis. 116. n. 5. & seqq.
Er Marcidecis. Delph. 778. n. 6. & seq. tom. 2.
Josias Nolàen de Statu nobil. cap. 15. §. 10. n. ???
|| [232]
Andere aber / als Baldus und Fab. de Arcad. lib. 4. decis. crim. 25. & decis. feud. 25. wollen man solle sie / ihrem Stande zu Ehren / an einen höhern Galgen / als andere gemeine Diebe hengen. CXXIV. Welches Canutus König in Dännemarck fein gewust zu practiciren: denn als er auff eine Zeit viel Diebe hencken ließ / und einer unter ihnen sagte daß er von des Königs Geblüth wehre / vermeynend sein Leben dadurch zu erretten / hat gedachter König befohlen man solte seinem Vetter einen höhern Galgen bauen denn den andern / damit man ihn desto besser kennen möchte.
Helmod. in Chron. Sclavor. c. 50.
Cranz. Vandal. lib. 3. c. 34.
Alb. Stadensis in Hist. sub. Ann. 1133. CXXVII. Simile Exemplum est apud Svetonium in Galba. Et Marqvardus Freherus tr. de Secret. Judic. Westphal. in not. ad fin. de Scabinis delinqventibus scribit: Zwey Freyschafften sollen ihn nehmen / und hengen sieben Fuß höher dann einen andern Dieb. CXXVIII. Etliche als
Schraderus de Feud. part. 9. c. 33. n. 66.
Clar. lib. 5. pract. crim. §. fin. q. 60. n. 24.
Farinac. d. q. 98. n. 125.
Grammat. cons. 40. n. 11. geben vor man solle keinen Edelmann hencken lassen / ausgenommen in crimine proditionis vel perduellionis: in welchen Fall solches auch in Franckreich an ihnen practiciret wird.
Bodin. lib. 6. de Republ. c. 6.
Josias Nolden. d. tr. c. 15. n. 118. & 119. sondern wenn er durch Diebstahl das Leben verwircket / ihn mit dem Schwerd richten.
Francisc. Vivius decis. 146. n. 10.
Tiraqvell de poenis temper. cons. 31. n. 3. 4. & seqq. & in tr. de nobilit. c. 20. n. 110.
Hippol. Riminald. cons. 245. n. 72. & seqq. lib. 3.
Jacob. de Bellovis. in pr. crim. lib. 1. c. 10. n. 15.
Matth. Berlich. part. 5. concl. 44. n. 33. CXXIX. In den Sächsischen aber wird ihnen in solchem Fall den Strick und der Galgen sowohl zu erkant als andern gemeinen Dieben: Zumahl [233] da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet / und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet / vor keine Edelleute mehr / sondern vor Diebe zu achten. L. judices 12. C. de dignit. CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten / wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden. Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben / auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten / Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln. Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen. CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann / durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen / und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden / den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet / daß er einen Galgen auf besagter Brücken / gegen dem Erucifix aufrichten / und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen / ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise? Zeiler Epist. 542. CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen / wegen Rauberey hencken. Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq. CXXXII. Die jenigen / so wircklich Doctores sind / werden nicht gehenckt.
Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8.
Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166. Sondern mit dem Schwerd gerichtet.
Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24.
Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis.
L. 1. ff. Re milit.
Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.
|| [234]
Ratio datur duplex qvia suspensionis poena gravior est decapitatione teste Coepolla Cons. Crim. 39. n. 13. ubi ait qvod in Italia nobiles, milites, consiliarii aliaeqve personae in dignitate constitutae non suspendantur furca, sed decapitentur. Et qvod (2.) poena laqvei omnium aliarum sit ignominiosissima & foedissima.
Covarruv. lib. 2. Var. Resol. c. 9. n. 4.
Farinac. Cons. Crim. 33. n. 16. lib. 1. Dicitur etiam Deuteron. c. 21. v. 23. Maledictus home, qvi pendet in ligno
Vid. Benius de privileg. JCtorum part. 2. privileg. 42.
Cammannus de Regal. disp. 3. th. 64.
Halbritter in Orat de privileg. Doctorum pag. 333. in fine. (Brissonius J. U. D. tamen suspensus fuit
Bucholzer in Jndic. Chronolog. pag. 706.
Eilenberg. de Jur. Carnif. c. 4. §. 6.) CXXXIII. Ehe sie aber hingerichtet werden / pfleget man sie zuvor zu degradiren. Nemo enim in dignitate mori debet.
Hartmann. Hartmanni lib. 2. pract. observ. tit. Miscell. ex Jure Civil. observ. 4. n. 8. pag. 400. in fin.
Jacob Benius d. tr. part. 2. privileg. 44. fol 59. CXXXIV. Die Clerici und Geistliche / wenn sie die Hände kleben / lassen / sind so wenig als andere vor dem Galgen sicher / werden aber ehe sie abgethan werden / gleichfals zuvor degradiret. Carpzov. praect. Crim. p. 2. q. 82. n. 67. CXXXV. Die Studenten haben sich deshalber auch keiner Freyheit zu getrösten. (qvicqvid etiam in Contrarium dicat Chassan. ad Consvetud. Burgund. rub. 1. §. 5. vers. nisi habeat abolitionem n. 44. qvem seqvitur) Matth. Berlich part. 5. concl. 44. n. 66. Etsi enim aliàs studiosi multis gandeant privilegiis, nullibi tamen à poena furcae, in fures indifferenter statutâ, exempti reperiuntur, neqve Musarum dignitas iis favet, qvi semet ipsos beneficiis literatorum indignos judicarunt, commaculando sese furtis, aliisve Criminibus, qvae omnem prorsus dignitatem tollunt.
L. 12. C. de dignit.
Carpz. d. q. n. 67. 68. & 69. ibiqve praejudisia.
|| [235]
CXXXVI. Wie auch die Weibesbilder: denn obschon Innhalts der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung art. 159. &. 162. vor diesen wegen begangener Deüben den Manns-Personen nur allein der Strang / denen Weibesbildern aber das Wasser / oder ersäufen zuerkannt worden / welches auch noch wohl heut zu Tage an etlichen Orten üblich seyn mag / wie Joh. Schneidewin ad §. ult. n. 7. in fin. Instit. de obligat. qvae ex delict. nasc. bezeuget. So ist doch solche Gewonheit in den Sächsischen Landen nicht üblich / sondern da werden die diebische Weibesbilder so wohl als die Mannes-Leute am Galgen gehenckt.
Matth. Coler. part. 1. Decis. 144. n. 23.
Ludov. Fachs. differ. 58. n. 7.
Christoph Zobel part. 4. differ. 36. n. 2.
Matth. Berlich part. 5. Concl. 43. n. 37.
Aut. Consult. Saxon. part. 4. q. 33. tom. 2.
Schneidewin d. §. fin. n. 7.
Joh. Volck, Bechmann. in Comment. ad pand. tom. 2. part. 2. exere. 6. pag. 142. Welches auch noch Anno 1690. zu Arnstad an einem ledigen Weibesbilde geschehen. Qvae consvetudo satis firmatur ex verbis generalibus art. 13. lib. 2. Landrecht. & Const. Elect. 32. part. 4. Führet auch Carpzov. d. q. 82. n. 71. & 72. deshalber unterschiedliche gesprochene Urthel an. Doch pfleget man ihnen gemeiniglich den Rock durch den Scharffrichter am Galgen unten zu nehen / oder vorher im Gefängniß eine Hosen unter den Rock anziehen zu lassen. CXXXVII. Daß man auch bey den Jüden schon / wiewohl extraordinariè, die Weiber aufgehenckt / bezeuget unter andern das Exempel des R. Simeons Principis Synedrii welcher auf einmahl 80. Weibes-Personen also hinrichten lassen / wie davon Schlkard. de Jur. Reg. Hebraeor. cap. IV. theor. 14. p. 258. und Carpzov. in Not. ad eund. zusehen. Worbey zu erinnern daß die Obrigkeit ehe sie ein Weibesbild aufhencken lässet / gewiß seyn muß daß dieselbe nicht schwanger sey / damit nicht Mutter und Kind zugleich getödtet werden. Wie ein dergleichen Exempel sich vor diesen / ex incauta obstetricum & chirurgorum relatione, zu Paris zugetragen teste
|| [236]
D. Ammanno in Iren. pag. 108. CXXXVIII. Man hat auch hiebevor die jenige / welche des Nachtes gehauen Holtz oder geschnitten Graß gestohlen / mit der W???de gerichtet. I. e. man hat sie gehenckt / ist es aber bey Tage geschehen / so ist es dem Dieb zu Haut und Haar gegangen. Landrecht / lib. 2. art. 28. CXXXIX. Ferner stehet in den Schwäbischen Spiegel lib. 1. cap. 148. also. der in der Mühlen Korn oder Mehl stiehlet vier Schilling werth / man soll ihn hencken. Es wird aber hie durch einen Schilling ein Solidus verstanden.
Vid. Wehner in obs pract. v. Goldgülden.
Petr. Papp. in Corp. Jur. milit pag. 569. CXL. Die jenige so fruchtbare Bäume stehlen / verkauffen / oder sonst ihren Nutzen damit schaffen / haben eben die Strafe wie andere Diebe zugewarten / dergestalt daß wenn sie unter drey Soliden werth ausgehoben und ent. wendet / mit Gefängniß oder Geld-Busse / wenn es aber über drey Soliden läufft / mit Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung beleget / wenn aber der Werth über fünf Ducaten sich erstrecket / aufgehenckt werren.
Coler. part. 1. Decis. 144. n. 24. & decis. 145. n. 10.
Matth. Steph. in not. ad art. 168. Ord. Crim. Caroli V.
Berlich. part. 5. concl. 52. n. 54. Wiewohl Carpzov in pract. Crim. part. 2. q. 83. n. 24. & 25. sich nicht erinnern kan / daß jemahls einen wegen gestohlener Bäume der Strang wäre zuerkannt worden / in dem man des Werths nicht gantz gewiß seyn könne / des wegen es auch gemeiniglich bey den Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung sein Bewenden habe. V. DD. ad art 168. der P. H. O. CXLI. Welche aber andern Leuten aus den Gärten oder sonst Nägeln / Roßmarin / Tulipanen / Lilien / Majoran und dergleichen Blumen und Streusser stehlen werden / nach Gelegenheit des Verbrechens und der Umbstände / mit einer Geld-Busse / zeitlichen Gefängniß oder Verweisung gestrafft. Dan. Moller ad Const. Sax. p. 4. Const. 37. n. 9. Und ob wohl Berlich. part. 5. concl. 35. n. 5. davor hält / daß wenn der Dieb solches offt practiciret, und dergleichen Gewächs in der Summa hoch hinan liefen / gehenckt werden könte: Zweifelt doch Carpz. d. part. 2. Pract. Crim. [237] q. 83. n. 28. dran / daß solches geschehen möchte / weil / wie bey obigen / des rechten Werths halber nichts gewisses beyzubringen. D. Samuel Stryke aber in tr. de Jure Sensuum dissert. 5. cap. 2. n. 48. 49. & 50. gibt den Ausschlag dergestalt / daß wenn solch Furtum offte wiederholet worden / und die Summa über fünf Soliden sich erstrecket / ein solcher Dieb eben so wohl als ein ander aufzuknüpffen. Bey der aestimation und Anschlag solcher wohlriechenden Blumen / Gewächsen und Kräuter aber ist in acht zu nehmen daß dieselbe nach den in der Stadt üblichen Preiß / und wie sie in gemein gekaufft werden / anzusetzen / nicht aber wie sie der Eigenthums-Herr / als ein sonderlicher Liebhaber derselben / magis ex opinione qvam merito aestimiret. Wie denn Meteranus continuatus in histor. sua lib. 55. ad annum 1638. anführet / daß eine eintzige Blume in Holland auf 2000. Gülden geschätzet worden / qvod ad naevos praesentis seculi optimo jure refert D. Casp Ziegler dissert. de Jur. Commerc. th. 61. in fine. CXLII. Wenn einer aber aus Muthwillen jemand solche Gewächse / und wohlriechende Blumen verdirbet / nicht aber daß er damit luctire: So muß er nicht allein den Schaden bezahlen / sondern wird auch arbitrariè bestrafft. Idem Carpzov. d. q. n. 30. 31. &. 32. CXLIII. Die Feld-Diebe / so Obst / als Aepfel / Birnen / Kirschen / Zwetschen / Nüsse / Weintrauben und dergleichen / Item allerhand Frucht auch Hopfen aus ander Leute Gärten bergen und Erbstücken stehlen / nicht daß sie solch Obst strack essen / sondern mit heim nehmen / und anderswohin verkauffen / werden arbitrariè ümb Geld oder mit dem Gefängniß / theil Orten auch / zu mehrer Abschreckung / mit dem Gack oder Hals-Eisen abgestrafet. Carpzov. n. 33. & seqq. usqve 37. CXLIV. De furtis uvarum & fructuum hortorum fingularis haec in Justin. Legibus Rustic. tit. 4. lib. 9. Vineas aut hortos ingressi, siqvidem commestionis causa extra poenas, indemnes sunto. Si verò furari deprehendantur, plagis inflictis vestibus spoliantur. Hujus Legis priori parti videtur suffragari divina Lex, qvae ita tradit Deuteron. c. 23. INGRESSUS VINEAM PROXIMI TUI, COMEDE UVAS QVANTUM TIBI PLACUERIT, FORAS AUTEM NE EFFERAS TECUM.
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CXLV. Wenn der Hüter der Gärten und Weinberge selber ein Dieb wird / hat er harte Bestrafung / zumahl wenn er einen End der Hut und Aufsicht halber geschworen / zugewarten. Justin. in LL. Rusticis tit. 4. lib. 3. de his ita statuit: SI POMARIORUM CUSTOS IN LOCO CUI CUSTODIENDO PRAEPOSITUS EST FURTUM FECISSE CONVICTUS FUERIT, PRIVATUS MERCEDE, GARVES SUSTINETO PLAGAS. CXLVI. Pisistratus und nach dessen Exempel Cimon bey den Atheniensern haben keine Hüter über ihre Gärten bestellet / sondern dieselbe jedermann preiß gegeben. Theopompus lib. 10. & 21. Philipp. Athen. lib. 12. dipnos. c. 15. CXLVII. Die / so verborthener Weise sich unterfangen / in der Chur-Fürstl. Sächs. Widbanen / Wäldern / Gehöltzen / Feldern / Wassern / Teichen und Weinbergen / Feldhüner / Gänse / Trappen / Auerhanen / Reiher / Kraniche / Endten und Hasen zu fangen und zu schiessen / müssen vor jedes Stück 20. fl. zur Strafe erlegen. constit. Elect. in Ordin. provinc. de Anno 1555. tit. von jagen / schiessen und hegen in der Wildbahn. §. hierüber auch. CXLVIII. Wenn aber einer von Adel dem andern diesfals Eintrag thut / mußer 100. Gülden Strafe geben / so halb in die Churfl. Cammer / die andere helffte aber dem / so den Schaden erlitten / abgestattet wird. Dict a Constit. Elect. §. so wollen wie. Zuweilen kömmt es wohl auf hundert Scheffel Hafer. Carpzov. d. q. 84. n. 76. infin. Anderswo müssen die Haasen-Diebe 100. Thlr. auch wohl hundert Gold gülden zur Strafe erlegen. CXLIX. Die jenige welche aus Teichen / Weihern / Beheltern und andern beschlossenen Wassern Fische stehlen / werden wie andere Diebe / nach Gelegenheit des Diebstahls / mit dem Strange / Staupenschiag und ewiger Landes-Verweisung / oder sonsten wie es auf die Diebe geordnet / gestraffet.
Const. Elect. Saxon. 8. inten Const. non editas §. fin. in verb. so viel aber die Teiche und Helder &c.
Carpzov. q. 84. n. 77. & seqq. usqve 80. CL. Wenn aber einer in einem fliessenden ungefangenen Wasser Fische fänget / das einen andern zustehet / ist Inhalts der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. die poena arbitraria.
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CLI. Im Churfürstenthum Sachsen aber wird nach obgedachter Const. 8. es anders gehalten. Denn wenn alda einer in eines andern fliessenden und gehegten Wasser zum ersten mahl fischet und so viele Fische stiehlet daß sie auf zehen Gülden werth sich belauffen / der wird mit der Landes Verweisung / oder der tratto dicorda auf einen Sprung gestrafft. Carpzov. d. q. 84. n. 85. & 86. CLII. Wenn er aber mehrmahl solches practiciret und vor so viele Geld Fische bekommen / wird er zur Staupe geschlagen und des Landes auf ewig verwiesen / oder mit der tratto di Corda auf einen / zweyen / drey oder vier Sprünge / nach Gelegenheit der Verbrechung / beleget. Idem Carpzov. n. 87. & 88. CLIII. Da auch der Dieb / ungeachtet seiner geschwornen Urphede wieder ins Land käme und abermahl aus solchen gehegten Herrschafftlichen oder andern zustehenden fliessenden Wassern Fische stehle / wird er zur ewigen Gefängniß / oder auf die Galleen / in die Bergwercke oder sonst zur stets währenden Arbeit verdammet. Carpzov. n. 89. & seqq. usqve 91. Mit welcher Strafe auch die Krebsdiebe zu belegen. Carpzov. cit. q. 84. n. 92. & seqq. usqve 95. CLIV. Nach dem gemeinen Sächs. Recht werden die Rechnungs-Bediente / und denen sonst was zu verwalthen unter die Hände gegeben wird / nicht gehencki wenn sie gleich was unterschlagen / sondern befundenen Dingen und Umbständen nach / mit Staupentchlägen / Landesverweisung und dergeichen abgestraffet.
Virg. Pingizer qvaest. Saxon. 48.
Coler. part. 1. Decis. 207. n. 3.
Autor Consult. Saxon. tom. 1. part. 4. qvaest. 15. n. 1. & seq. & tom. z. part. 4. q. 3. n. 1. & seqq.
Berlich. p. 5. Concl. 57. n. 35.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 41. part. 4. n. 3. CLV. Es wird dieses Verbrechen aber Crimen peculatus genennet / und wurde vor Alter mit Verbietung Wassers und Feuers gestrafft. §. 10. Inst. de peculat. L. 3. ff. h. t. CLVI. In Churfürstenthum Sachsen wird es viel anders gehalten nach Anleitung der 41. Constitution parte 4.
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Denn wenn sich die unterschlagene und in ihren Nutzen verwendete Summa unter funfzig Gülden Müntz erstrecket / werden sie mit Gefängniß / oder mit zeitlicher Verweisung des Landes belegt / wenn sie solches Geld gedoppelt nicht wieder ersetzen konnen. Carpzov. qvaest. 84. n. 26. 27. & 28. Kömmet es über fungfzig gülden Müntz / werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Beläufft sich aber die Summa auf hundert Gülden Müntz / oder darüber / werden sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht. Idem Carpzov. n. 31. 32. &. 33. CLVII. Ehe aber diese Straffen angefüget und vollstrecket werden / muß man zuvor gewiß seyn: Erstlich daß der Bediente Rechnungsführer und Verwalther mit Pflichten beleget gewesen / und wircklich. zu solchem Dienst und Administration geschworen / und also zugleich einen Meineid begangen habe. Zum andern daß er das Unterschlagene in seinen eignen Nutzen / betrieglicher Weise angewendet / sich mit der Herrschafft Schaden dadurch zu bereichern / und also seinen schändlichen Gewinn zu suchen.
Vid. Carpzov. pract. Crim. q. 84. n. 34. &. seqq. usqve 44.
Dan. Clasen in comment. ad art. 170. Ord. Crim. Caroli V. per tot. Es muß auch das Corpus delicti, und das qvantum des entwendeten Geldes / Früchte und andern Dinge da / und richtig ausgemacht seyn. GLVIII. Wenn aber ein solcher untreuer Diener das Gestohlene restituiret, und wieder gibt ehe er zur Hafft gebracht wird / die Herrschafft auch solches acceptiret und annimmt / hilfft es ihn in so weit daß er nicht gehenckt / sondern nur mit einer pcena Extraordinaria belegt wird. CLIX. Desgleichen wenn er nicht arglistiger / betrieglicher Weise von dem jenigen / so ihm anvertrauet / und er unter die Hände gehabt / was verhelet und zurück behalten / und seine Nothdurfft damit auszurichten / nicht berechnet / jedoch den Vorsatz gehabt es wieder zu ersetzen / und in den folgenden Rechnungen wieder mit einzubringen. Oder auch ein und anders durch Fahr läßigkeit / und daß er kein richtig Manual gehalten / ohne Vorsatz ausgelassen / sondern vergessen. Vide den ungetreuen Rechnungs-Beambten cap. 21. alwo hievon ausführlich durch alle Casus und Fälle gehandelt wird.
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CLX. Diese obige Bestraffungen gehen nicht nur allein auf die Amt-Leute / Schösser / Verwalther / Ambt und Kornschrelber / sondern auch Bergbediente / Baumeister und Bauschreiber / Wild- und Forstmeister / Oberförster / Forstschreiber / Gleits- und Zoll-Bediente / und in Summa auf alle die etwas zu verwalthen haben / davon sie Rechenschafft thun / Red- und Antwort geben müssen: ja auch so gar auf die ungetreue und betriegliche Schäffer und Müller. Carpzov. d. p. 3. q. 84. n. 45. usqve 49. CLXI. Ferner welcher mit eines andern Gütern / die bey ihm deponiret, oder in gutem Glauben aufzuheben und in Verwahrung zu halten gegeben sind / vorsetzlicher und gefährlicher Weise den Gläbigern zu Schaden handelt / solche Missethat ist einem Diebstahl gleich zu bestraffen / zumahl wenn er den verschlossenen Kasten gar auforicht.
P. H. O. Caroli V. art 170. ibiqve Matth. Stephani.
AEgid. Bossius in Pr. Crim. tit. de furt. n. 21. & 45.
Berlich part. 5. Concl. 57. n. 21.
Tabor. in Racemat. Crim. pag. 584. n. 9. CLXII. Bothen / wenn sie das Geld so man ihnen entweder versiegelt zustellet / oder bloß zuzehlet / solches an einen gewissen Ort zu überbringen behalten und in ihren Nutzten verwenden / oder mit Huren und Buben verthun / versauffen oder verspielen / oder wohl gar damit durch gehen / werden / wie Carpzovius in Pract. Crim. p. 2. q. 85. n. 76 wie auch Wesenbecius in T. de furt. n. 11. ibiqve D. Hahn und andere wollen / nicht mit dem Strange / sondern nach Befindung nur imt den Staupenschlag / oder auch wohl nur allein mit der ewigen Landes-Verweisung abgestrafft. CLXIII. Mollerus lib. 4. Semest. c. 2. und andere / welche Lauterbach in Nuncio c. 9. th. 53. Treutler Vol. 2. disp. 30. th. 1. lit. F. allegiren sag en / daß sie als andere Diebe abzustraffen. Drumb auch Mevius ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 1. art. 7. in fin. solches vor Recht erkennet und setzet man solle einen solchen Bothen straffen als einen Dieb. Jacob Ernst Tho man: disp. inaug. de Tabellariis thes. 14. mit welchen auch die Churfl Sächs. Constitution 41. part. 4. übereinstimmet und ausdrücklich verordnet daß Bothe mit dem Strange vom Leben zum Tode gerichtet / wenn es aber unter 20. fl. seyn würde / mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen / oder aber da es gar wenig / mit Gefängniß / oder zeitlicher Verweisung gestrafft werden solte.
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CLXIV. Jedoch hat Poena ordinaria nicht stat / wenn der Bothe das meiste Geld dem Eigenthums-Herrn oder dem welcher ihn abgefertiget / wieder zustellet / oder es nicht dolosè vel animo furandi in seinen Nutzen verwendet / sondern den Vorsatz gehabt solches zu refundiren, in welchen Fällen poena extraordinaria vel arbitraria erkannt wird. CLXV. Wenn Fuhrleute von den Gütern und Wahren so ihnen verdinget / was entwenden / werden dieselbe fustigiret und verwiesen.
Dan. Moller ad d. Const. Elect. 41. p. 4. n. 9.
Carpzov. d. q. 85. n. 92. usqve 96.
Dan. Clasen ad art. 170. Constit. Crim. Caroli V. pag. 727. CLXVI. Der jenige so verlohrne Sachen findet und behält / und gegen dem der es verlohren hat leugnet / daß er ichtwas davon habe oder wisse / hernach aber wenn es auskömmet / animo furandi was davon zurück behält / und nur ein Theil reftituiret, begehet einen Diebstahl und wird zur Staupe geschlagen. Matth. Coler. part. 1. decis. 149. n. 6. praejudicia vide apud Carpzov. d. q. 86. n. 12. & seqq. usqve 15 CLXVII. Ferner wenn der Finder weiß / wer die Sachen verlohren / aber stille schweiget und das Gefundene verhehlet / es aber auskömmet / wird er wilkürlich / mit etliche Tage Gefängniß / Verweisung auf eine wenige Zeit / oder mit einer Geld-Busse beleget. Carpzov. q. 86. n. 16. 17. &. 18. CLXVIII. Drittens wenn man nicht weiß wer den Verlust erlitten / auch niemand deswegen Nachfrage hält / soll doch der Finder sich und sein Gewissen zu verwahren / in der Gemeine und vor der Kirchen solches offentlich ausruffen lassen / damit der Jenige / so es verlohren / sich gebührend anmelde / und beweislich beybringe / daß die verlohrne Sachen seine sind. Denn wenn der Finder dieses unterläst / und stille schweiget / muß er entweder mit dem Gefängniß büssen / oder eine zimliche Geld-Straffe erlegen. Idem n. 19. & 20. CLXIX. Die Abigei oder Bieh-Diebe werden / wenn sie über fünf Soliden werth gestohlen / gehenckt / und mit ihnen procediret wie droben allbereit angeführet worden. Carpzov. d. q. 86. n. 37 & seqq. usqven. 50. CLXX. Dafern jemand ehe der Diebstahl geschicht / dem Diebe den Anschlag gibt wo er was stehlen könne / auch Eiserne Instrumenta zu Erbrechung der Laden / Kasten / Schreucke und andern gibt / die Leither hält / oder [243] sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet / des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird / hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten.
Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5.
Bocer. de furt. c. 3. n. 7.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3.
Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20. Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolosè & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est. Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht / und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet. DD. à Carpzovio n. 29. allegati. CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen / sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen / wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Const. Elect. Saxon. 32. part. 4.
Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28. CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen / so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten / nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden / so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen / und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen. Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6. CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt / aber wenn solcher schon vollbracht / dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan / oder auch den Diebstahl zu sich nimmet / verhehlet / oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet / wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet.
Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V.
Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21.
Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41
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CLXXIV. Wenn einer mit dem Diebstahl zwar nichts zu schaffen gehabt / wie er es aber erfahren / denselben sich gefallen lassen / dessen mit Essen und Trincken genossen / von dem gestohlenen Gelde etliche Schulden abgetragen / und etwas davon andern geliehen / derselbe wird mit ewiger Landes Verweisung beleget. Idem Carpzov. ibid. n. 43. 44. & 45. CLXXV. Die so die Diebe hausen und hegen / werden / nach Gelegenheit der Umbstände / entweder mit Gefängniß / einer ziemlichen Geld-Busse / zeitlicher oder ewiger Landes-Verweisung gestrafft. Carpzov. q. 87. n. 51. 52. & 53. CLXXVI. Welche wissentlich oder arglistiger Weise / gestohlene Sachen kauffen / werden befundenen Dingen nach / entweder mit Verweisung / Gefängniß oder Geldbusse angesehen. Carpzov. q. 87. n. 60. &. seqq. usqve 64. Wenn sie es aber nicht gewust daß es gestohlene Sachen gewesen / und solches mit einem End erhärtten können / sind sie von aller Stroffe frey: doch müssen sie das Gestohlene / wenn es noch da ist / dem Eigenthums-Herrn wieder zurücke geben / wenn sie schon ihr Geld / so sie davor ausgezahlet / nicht wieder kriegen. Carpzov. ib. n. 65. 66. 67. & 69. CLXXVII. Dafern aber einer offte gestohlene Sachen gekaufft hätte / und immer mit der Unwissenheit sich entschuldigen wolte / kan er ex sufficientibus indiciis gar auf die Folter geworffen werden die Warheit zu bekennen. Idem n. 68. CLXXVIII. Wenn das Gekauffte / so gestohlen / nicht mehr da / sondern wieder verhandelt oder verzehret ist / wird es damit folgender Gestalt-gehalten: Hat es der Käuffer bonâ fide und unwissend daß es gestohlen / von dem Diebe gekaufft und einem andern wieder üm eben den Preiß hingelassen / kan er zu keiner Ersetzung angehalten werden. Wenn er aber mehr davor bekommen / muß er das so er über den bezahlten Prieß mehr gekrigt / dem Eigenthums- Herrn zurücke geben.
Farinac. part. 7. oper. Crim. q. 177. n. 49.
Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. furtum n. 26.
Carpzov. d. q. 87. n. 71. 72. & 73.
|| [245]
Im Gegentheil wenn der Käuffer in mala fide begriffen ist / und weiß daß es gestohlenes Gut / aber es ander wohin verhandelt oder verzehret / muß er nicht allein den rechten Werth / wie es von Richter und Schöppen taxiret wird / bezahlen / sondern noch darzu seine Strafe wie schon oben gemeldet / leiden. Carpzov. d. q. 87. n. 74. & seqq. usqve ad fin. qvaest. CLXXIX. Bey dieser Materia fält ferner die Frage für / wenn eine ledige Weibes-Person den Dieb so gehenckt werden soll / loßbitten und heyrathen wolte / ob dem selben das Leben deshalber zu schencken und dem Weibesbilde zu gratificiren? Welches in Hispanien gar gemein ist / wie Paris de Puteo in tract. de Syndicatu verb. poena pag. 690. bezeuget. Und bejahen solche Frage gleichfals
Jul. Clarus lib. 5. Sent. §. ult. qvaest. 89. n. 6.
Tiraqvell. de poen. temper. caus. 56. n. 2.
Gomez tom. 3. Var. resolut. de delict. c. 13. in fin. Eò qvod magnus favor fit matrimonii. L. 1. ff. soluto matrimonio. Doch restringiren einige es nur bios auf eine Hure.
Nevizan. in Sylv. nupt. lib. 1. n. 62.
Eman. Sourez. in Thesaur. recept. Sentent. sub lit. M. n. 135.
Franc. Vivius lib. 1. opin. commun. sub lit. C. verb. condemnatus ad mortem vers. tertio etiam. Weil der jenige welcher eine Hure zur Ehe nimmt / und sie also von den Irrweg abführet / ein groß Werck der Barmhertzigkeit thue. C. inter opera Extra de Sponsal. Gloss. in c. 1. caus. 32. q. 1. Didac. Covarruv. tit. de Sponsal. part. 2. c. 8. §. 11. n. 3. CLXXX. Allein wenn dieses angienge / würde mancher Dieb eine Hure bestellen / die wenn er ertapet / ihn strack losbethe / wodurch nicht allein grossen Betrug Thür und Angel aufgethan / sondern auch viele Diebstahle ungestrafet bleiben würden.
Contra L. si poena 20. ff. de poenis.
L. bona fides 31. in pr. ff. deposit.
L. congruit 13. ff. de offic. praesid. Drum auch die Meisten statuiren man solle den Dieb nicht loßgeben / sondern ihm sein Recht thun.
|| [246]

Schneidewin ad pr. Instit. de oblig. qvae ex delict. nascuntur n. 2.
Harprecht in §. poena manifesti 5. Instit. eod. n. 71. & 72.
Jacob. de Bello visu in pract. Crim. lib. 1. c. 9. n. 33.
Bocer. de furt. c. 3. n. 31.
Coler. part. 2. decis. 238. n. 3. ubi ita Jenenses M. Martio 1551. Qvaestori Wimariensi respondisse testatur. Et Chassanaeus in consvet. Burgund. §. 2. in verb. S'il u'a grat. notat se nullam hujus rei rationem afferre nisifortè qvis censeat, matrimonio injecto, majorem poenam indici, qvam si mors esset indicta. Add. Tiraqvell. de poenis caus. 56. Mulier enim mala herba! & clamat ille: Uxorem duxi libertatem vendidi! & medicorum effatum est à Medico indocto, à cibo bis cocto & à mala muliere, libera nos Domine! Negotium enim habere qvi velit, inqvit Plautus, uxorem & navim sibi comparato, in his qvippe semper aliqvid resarciendum inveniet. Vid. Kornemann. de mirac. mort. part. 9. c. 11. & in Sibylla Hassiacae de Virginibus. Etsi qvoqve magnus sit favor matrimonii, reum tamen ad mortem damnatum, à poenâ liberare neqvit: aliàs sanè nullus omnino Criminis reus, uxoris alicujus maritus, ultimo supplicio affici posset. Ac licet charitatis opus exerceat, qvi piâ intentione de lupanari ducit uxorem atqve hoc bonum opus, Deoqve gratum sit & prosperitatem mereatur: non tamen inde seqvitur qvod in Reip. praejudicium liberationem â poena praestet, uti respondet Anton. Gomez. tom. 3. var. resolut. de delict. cap. 13. n. 37. CLXXXI Jedoch stehet der hohen Landes - Obrigkeit und Herrschafft (aber keiner Unter-Obrigkeit) frey ob sie wegen ein und ander bewegender Ursachen Gnade vor Recht gehen / und dem bittenden Weibesbilde solchen Dieb los- und zur Ehe geben lassen wolle.
Virg. Pingizer qvaest. Saxon. 8. n. 3. & seqq.
Carpzov. Pract. Crim. part. 2. qvaest. 88. n. 26. & seqq. usqve 31.
Bechman. in comment. ad Pandect. tom. 2. part. 2. exerc. 6. obs. pract. 25. n. 40. pag. 142. CLXXXII. Vornehmlich aber wird des Delinqventen freyer Consens erfordert / und manchen lieset man von einem Diebe / daß als derselbe mit verbundenen Augen zum Galgen geführet / und ihm gesaget ward: ES wäre eine Dirne verhanden / welche ihn losbitten und Ehelichen wolte / dadurch er beym Leben bleiben könte. Er begehret man solte ihm das Tuch nur ein [247] wenig von den Augen wegthun daß er sie anschauen könte. Wie er aber gewahr wurde daß es ein garstig Thier / ries er: Henge nur immer weg! Scherengeiger Cent. 5. Dergleichen Gedancken hatte auch jener dessen Speidel. in Spet. Jur. lit. B. 57. fol. 125. gedencket welcher gesagt: Henge weck sie schielet! CLXXIII. Dafern es sich auch begebe / daß wenn ein Dieblan den Galgen gehenckt würde / der Strick ungefehr zerrisse und der Dieb vom Galgen fiehle / aber noch nicht tod wäre / sondern sich wieder erholete / fragt sichs ob derselbe wieder vom neuen die Leither hinauf geführet / zum andernmahl gehenckt und erwürget / oder loszulassen und auf freyen Fuß zu stellen sey? Etliche sagen ja man solte ihn aufs Neue hencken und dem Urthel gemäß / vom Leben zum Tode bringen laffen.
Matth. Stephani cent. 4. q. 6.
Harpprecht in §. Poena manifesta Instit. de Oblig. qvae ex delict. nasc. n. 65. &. seqq.
Bocer. de furt. c. 3. n. 47.
Theodor. Colleg. Crim. disp. 2. thes. 1.
Struv. Syntagm. Jur. exerc. 48. thes. 25. in fin. Qvae verba effectu suo carere non debent. Hieron. Muscorn. tr. de Jurisdict. n. 93. Tum qvodfraus vel negligentia Carnificis, aut debilitas laqvei poenae reum eximere neqveant. Hieron. Cagnol. ad. L. favor abiliores n. 11. ff. de R. I. Ubi Gubernatorem Vercellensem refert jussisse LAQVEUM DUPLICARI & iterum suspendi.
Joh. Niell. disp. Feud. 23. thes. 9. tit. D.
Ludov. Gilhaus. in arb. jud. crim. c. 2. lit. 27. n. 33.
Moller ad Coust. Elect. Sax. 32. n. 19. Andere hingegen negiren es simpliciter, als
Decius in L. favorabiliores 167. n. 8. ff. de. Reg. Jur.
Paris de Puteo in tr. de Syndicat. verb. poena vers. an si Judes n. 2.
Tiraqvell. de poenis mitig and. casu ult.
Wesenb. in paratit. ff. de poen. n. 9.
AEgid. Bossius in pr. crim. tit. de Execut. Sent. n. 25
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Zumahl wenn die That nicht völlig beygebracht / sondern ein und das andere noch ungewiß und zweiffelhafftig wäre / absonderlich wenn der reus, daß er unschuldig sey / auf GOtt und sein Gewissen sich beriefe.
Luc. de penna in L. 1. col. 7. v. sed pone C. de desertor.
Ant. Gomez. var. resol. tom. 3. c. 13. n. 37.
Nicol. Boer. decis. 217. n. 18. Und schreiben es viele der göttlichen Vorsorge zu / welche einen solchen Menschen noch länger beym Leben erhalten haben wolte / und also solch Wunder thue / zumahl wenn es nicht durch Betrug und Arglistigkeit des Scharffrichters geschiehet / sondern derselbe das Seinige thut. Vid. Zeiler Epist. 28. cent. 3. pag. 257. allwo er ein Exempel eines Hauptmanns Montagnack genannt / anführet / welcher unschuldiger Weise 3. mahl nach einander aufgehenckt / der Strick aber allemahl entzwey gebrochen / und also perdoniret worden. Drum der Judex sich an denselben nicht weiter vergreiffen / sondern in solchem Fall die Todes-Straffe erlassen solle.
Vid. Bocer de Furt. c. 3. n. 44. & 45.
Boer. d. decis. 217. n. 18. ubi aliqvot ejusmodi miraculo saeliberationis nefert exempla.
Alciat. regul. 3. de praesumt. 44. n. 6.
Tiraq. de poen. temper. caus. caus. ult.
Wesenb. in w. de poenis n. 9.
Reusner. decis. 16. concl. 95. lib. 2. CLXXXIV. Ob nun wohl die erste Meynung / nach Strenge der Rechte und dem buchstablichen Innhalt der Urthel / leicht zu behaupten: So ist doch zu rathen / daß man lieber den gelindesten Weg / wie ohne dem in Poenalibus geschehen soll / gehe / und den Dieb beym Leben lasse: doch aber des Landes ewig verweise.
Carpzov. d. q. 88. n. 40. 41. 42. & 43.
Pingizer qvaest. 7. n. 9.
Eilenberg. de jure Carnif. c. 5. §. 4.
Bechmann. d. Comm. pag. 143. obs. pr. 26. n. 41. Fuit enim jam tum morti proximus ejusqve cruciatus semel perpessus est, ut duriusculum Judici benigno videatur eum denuo eò detrudere. D. Ad. Beyer de Cadav. punit. c. 2. n. 80. CLXXXV. Ita Cremonae qvidam Marchettus Capriolus laqveo suspensus pluries à Carnifice pedibus calcatus, cum exspirasse crederetur, cecidit [249] fracto laqveo, & à seipso surrexit incolumis. Et Senatus jussit ut per dies aliqvot supersederetur, intra qvos posset pacem & gratiam impetrare, qvâ etiam impetratâ 10. Maji 1546. dimissus est, tesie Jul. Clar. q. 98. in fine. CLXXXVI. Wofern der Scharffrichter etwan wegen übernommenen Truncks / Unfleiß oder Unvorsichtigkeit an dem Herabfallen des Diebes Schuld ist / wird er auff ein Jahr oder wohl länger verwiesen / oder muß eine tapffere Geldbusse davor erlegen. Bechman. d. loc. th. & n. pag. 143. CLXXXVII. Aber diese controversie machen die Scharffrichter heut zu Tage bald aus / und helffen derselben kurtz ab / indem sie an statt der Decision eine eiserne Kette / nebst dem Strick / dem Dieb um den Hals machen / solche unter die Arme durch und ümb den Leib ziehen / daß er des Herabfallens wohl vergisset.
Treutler. vol. 2. Disp. 30. th. 3. lit. G.
D. Adrian. Beyer d. tr. de cadaver. punitor. c. 2. n. 82.
Eylenberg. dict. tract. c. 5. §. 4. CLXXXIIX. Benivinius schreibet von einem Diebe der zweymahl gehenckt worden / indem er das erste mahl herab gefallen / das andere mahl aber besser gefasset / und derselbe hernach geöffnet / ist sein Hertz gantz härig befunden worden. CLXXXIX. Die jenigen so Pflüge im Felde bestohlen / hat man vor Alters gerädert / Landrecht lib. 2. art. 13. Welches aber anders nicht zu verstehen / als wenn Pferde oder ander Zug-Vieh vom Pflug weggenommen und geraubet worden.
Christoph. Zobel in gloss. ad text. germ. Land R. d. l.
Petr. Heigius part. 2. q. 30. n. 2.
Coler. part. 1. Decis. 148. n. 2. Allermassen auch die Chur Sächs. Constitution 35. part. 4. solchen Text also erkläret / und verordnet daß die Diebe so Pflüge bestehlen und solches offte practiciren daß die Summa über 5. Soliden sich erstrecket / eben wie andere Diebe gehenckt / da aber der Diebstahl unter fünff Gülden des besten Ungarischen Goldes oder zehen Thaler ist / werden sie nach proportion, entweder mit Staupenschlägen / ewiger oder zeitiicher Landesverweisung oder auch nur wohl mit dem Gefängniß abgestrafet.
Dan. Moller. ad dict. Constit. 35.
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Matth. Berlich. part. 5. concl. 59. n. 6. 14. 16.
Carpzov. d. p. 2. q. 88. n. 48. & 49. CXC. Qvaeritur ob ein Dieb wenn er an einem Orth ertappet wird / wegen des Diebstahls so er in einem andern Territorio begangen / gehenckt oder sonst abgestraffet werden könne? Resp. Ja / denn heute zu Tage sind die Remissiones der Delinqventen nicht aller Orthen mehr so üblich als vor Alters / ist auch die Abstraffung der Diebe an den Orth wo sie zur Hafft gebracht worden nicht allein in Teutschland; Harpprecht. §. poena manifesti 5. n. 64. Instit. de oblig. qvae ex delict. nascuntur. Bevorab in den Sächsischen Landen Carpzov. d. q. 88. n. 54. sondern auch in der gantzen Welt gebräuchlich / wie Paulus de Castro in L. sive manifestus §. 10. §. tam diu ff. de con. dict. furt. n. 13. redet und bezeuget. CXCI. Nach dem Göttlichen Gesetze Deut. 21. vers. 22. &. 23. wurden die Gehenckten vor der Sonnen Untergang wieder abgenommen und begraben / damit das Land nicht verunreiniget werden möchte: und stehet notanter dabey: denn ein Sehenckter ist verfiucht bey GOtt! non qvasi desperata sit suspensorum salus: sed qvia ipsum per se supplicii genus detestabile erat. Latè Zepper in explanat. Legum Mosaicar. lib. 5. 6. 7. Addit Eberhard. Speckhan. cent. 1. qvaest 9 Rabbi Sal. Jarchi post Uzielidem propter imaginem Dei suspensum in cruce vel patibulo non esse relinqvendum dicit, perinde ut mundano Domino non sit honorificum, si vel effigies sua, vel alius, facie sibi similis, suspendatur. Vid D. Wilhelm. Schickard. in Jure Regio Hebraeorum cap. 4. theorem. 14. fol. 98. ubi addit non solùm ipsos facinorosos, eâdem die ante Solis occasum, sed etiam unà cum illis omnia supplicii Instrumenta sepulta fuisse, ne scilicet relinqvant turpem in mundo memoriam. Sic. & lapis qvo aliqvis obrutus, gladius qvo decapitatus, & mappa, qvâ suffocatus fuit, sepeliebatur. CXCII. Bey uns in Teutschland aber werden / der eingeführten Gewonheit nach / die Diebe so am Galgen gehenckt wie auch die Räuber und Mörder / so auffs Rad geleget / nicht wieder herab genommen und begraben / son [251] dern müssen andern zum abschreckenden Exempel / dran behangen / und drauff beliegen bleiben / und den Raben zur Speise werden. Es wäre denn Sache daß ein Dieb zur Anatomie ausgebethen würde. CXCIII. Soldaten aber wenn dieselben im Kriege oder in den Guarnisonen zum Galgen / oder Hencken verurtheilet sind / werden gegen Abend wieder abgenommen und begraben. CXCIV. Zu Tübingen geschiehet dieses auch andern gehenckten in honorem Academiae. teste Speidel. in Speculo Jur. vide Hencker. fol. 588. CXCV. Was nun die Instrumenta anlangt / die bey diesem supplicio gebraucht werden / so müssen die Scharffrichter bey den Auffhencken haben eine eiserne Kette sieben viertel lang / eine Krampe oder Haspen / item Nagel so das gesamte Schmiede Handwerck zu machen pfleget / ferner einen starcken Stranck / item einen Spitz und ander Hammer / eine doppelte Leither und 4. Haspen oder Klammer / solche damit anzuschlagen / und feste zu machen. CXCVI. Die Ursache warum die jenige so gehenckt werden Schaum vor dem Maul kriegen / setzet Coel. Rhodigin. lib. 6. Lection. Antiq. c. 9. hisce verbis: ubi laqveus collo circumnectitur, necesse est cordi & pulmoni ut glutinosum exspirent retrimentum, qvod Galenus in libro de respiratione edocuit, prohibente autem laqveo, totum violenter impellit, qvo sit ut pars propriae humiditatis unà expellatur. CXCVII. Daß ihnen aber die Haare und f. v. die Nägel noch am Galgen wachsen / beantwortet Aristoteles problem. de diversitate cutis & pilorum also: qvia corpora eorum exposita sunt soli, qvi calore suo totum humidum resolvit in fumum ex qvo generantur & augmentantur, idqve deprehensum est etiam ultra annum teste Cardano lib. 8. c. 40. ubi & hoc mirum addit suspensos ad solem conferri: aut forsan id contingit, qvoniam propter obliqvitatem qvocunqve facies respicere videtur, aut qvia solis calor humidum ad se trahat. Korneman. de mirac. mortuor. part. 5. c. 5. qvi etiam mult a exempla suspensorum c. 7. 8. 9. 10. 11. & 15. affert. CXCVIII. Es ist auch eine gemeine Frage woher es komme daß wenn sich einer erhenckt / gemeiniglich ein grosser Sturmwind entstehe? Die Antwortietztgedachten Autoris lautet P. 7. c. 76. folgender Gestalt. Sunt miranda haecce, de qvibus vera ratio reddi neqvit. Verum cum diabolus sit Princeps aëris, ut vocat ipsum Scriptura & fervescere, qvasi ollam, faci [252] at profundum, mare ponatur qvasi cum ungventa bulliunt Job. 41. Gaudium & tripudium ejus censetur, sicut gaudent Angeli super uno peccatore poenitentiam agente, in coelis. Gaudia verò sua diabolus non in laetitia & dulcedine peragit, sed in turbine & furore, prout est turbidus & furiosus Spiritus. CXCIX. Ich kan hierbey nicht unerwehnet lassen / daß zu Paris ein Becker viele Pasteten verkaufft / darein er Fleisch von den gehenckten Dieben und andern Maleficanten gethan / weicher / als es auskommen / lebendig verbrandt / dessen Haus abgerissen und vom König verbothen worden solches wieder auffzubauen. Autor. tract. de poenis Criminal. & exitu horribili pag. 154. Wie denn zu Crakau Anno 1597. gleichfalls ein Fleischer von Grota gehenckt worden / welcher das Fleisch von verreckten Kälbern verkaufft hat. Henr. Roch in der neuen Lausenitz-Böhm- und Schlesisch. Chronic. p. 56. CC. Arbogastus Bischoff zu Straßburg / so Anno 658. gestorben / hat vor seinem Ende gebethen / daß man ihn bey den Galgen begraben möchte / seine grosse Demuth dadurch anzuzeigen / und daß er nicht in der Stad / sondern ausserhalb / wie Christus / ruhen wolte. Iren. lib. 3. c. 46. schreibet von ihm daß er des Königs Dagoberti Sohn wieder von den Todten aufferwecket habe.
Kornemann. part. 9. q. 40.
Balaeus cent. 14. c. 81. CCI. Sonsten aber ist es ein grosser Schimpff wenn eine Malefiz-Person vor oder nach dem Bekäntniß im Gefängniß stirbet / und unter den Galgen begraben wird. CCII. Eine grausame Injurie ist es auch wenn man einen an den Galgen mahlet / seinen Nahmen dran schläget / schreibet oder gar sein Contrafait dran henget. CCIII. Drum auch Carolus der letzte Hertzog in Burgundien auff einen Tag funff hundert gefangene Schweitzer hencken lassen / weil sie sein und seiner vornehmsten Bedienten Bildniß am Galgen gehenckt / und sie dadurch auffs ärgste beschimpffet hatten. Baptist. Fulgo. lib. 9. c. 2. de crudelitate. CCIV. Von den jenigen so geheckt / aber wenn sie abgenommen / wieder lebendig worden / videatur Christ. à Vega art. med. lib. 3. Sect. 5. c. 8.
Petr. Forestus lib. 15. obs. 25.
Alex. Beneaictus lib. 7. c. 1.
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Schenckius obs. medic. lib. 2. fol. 215. CCV. Zu Wien ward Conrad Breitenauer / wegen Diebstahls mit dem Strange gerichtet. Als er nun etliche Stunden am Galgen gehangen / und nach der Sonnen Untergang vom Hencker abgenommen / und in das Gymnasium der Herren Medicorum, so diesen Leichnam zu anatomiren von der Obrigkeit erlanget / getragen worden / ist er wieder zu sich selber kommen. Und weil ihn der grausame Hencker mit den Stricke / so noch am Halse hieng / wiederum wolte erwürgen / wehreten ihn solches die Studiosi Medicinae, die den Leichnam solten annehmen / und öffneten dem Gehenckten mit einem Feder Messer 3. Adern / drauff fieng er an zu reden und zu gehen / und hat hernach noch etliche Jahr gesund gelebet. Hist. Schauplatz cent. 4. Hist. 100. CCVI. Wie man judiciren könne / ob einer lebendig oder tod auffgehenckt worden / sey davon schreibet Paulus Zachias lib. 5. qvaestion. medico legal. tit. 2. qvaest. 11. n. 5. & 6. also: Qvi vivus suspensus est, funis vel laqvei vestigium in jugulo servat, qvod vel rubedine, vel fuscedine, aut livore, vel nigredine erit insigne. Rugosam inqvit. Paraeus & contractam apparere circumstantem cutem, ob eam qvam funis fecerit compressionem. Asperae arteriae caput saepe lacerum, ac contrarium videtur, luxataqve & suo loco mota secunda cervicis vertebra, livore etiam faciei, crurum brachiorumqve conspicuum id fiet, & thoracis ipsius tumore. Spumam etiam in his ex ore, & mucum ex naribus, veluti in superiori casu dictum est, & in omnibus suffocatis apparet, in hoc ipso notabimus ut Paraeo placet. At Fortunatus plenam & indubitatam ejus facti notitiam desumit ex dissectione pectoris, qvod pulmones veluti purulentâ spumâ turgeant. His addam ego linguae crassitiem & nigritiem, & aliqvando prominentiam extra oris septa, & Ecpiesmum, nempe oculorum expressionem, ob interclusi spiritus angustiam & violentiam ut qvotidie adnotare licet in his, qvi Justitiae mandato à Carnifice suspenduntur, ac strangulantur. Urinâ, dicit Fortunatus sese aliqvando perfundere eos, qvi vivi suspensi fuerint. Qvin, inqvam ego, adnotatum est virile membrum in his aliqvando erigi ac tendi, fortè & seminis ejaculationem contingere interdum, non est absurdum; nam & hanc in Epilepticis fieri notum est: at & in strangulatione spasmum fieri qvis dubitat? Eveniunt ergo haec qvod via per hos, & superiora spiritui interclusa, is ad eas partes sese impetuosè conferat, easqve tumefaciat ac tendat.
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Eadem signa inqvit Fortunatus observare licebit in iis, qvibus qvoqvo modo per vim Spiritus intercluditur, exceptis vestigiis illis, qvae à sune vel laqveo relinqvi diximus, qvando ex ejus vi qvis suffocatur. Ego vero rationi consonum existimo non ita tumefieri partes circa collum & guttur. Vertebram certè suo loco in his ut in illis non moveri, in dubium verti non debet. Lividas tamen qvasdam maculas totum corpus deturpantes, tam in his, qvam in illis conspici necesse est, ob rationem de qva Fortunatus. At ubi qvis jam mortuus fuerit suspensus, neqve funis, seu cujuscunqve laqvei generis vestigium ullum circa collum apparebit, neqve caetera, qvae memorata sunt, conspicua sient. Maximè verò cadaveris color nihil immutabitur, neqve livorem ullum aut secundum faciem aut secundum commemoratas partes contrahet, neqve tumor ullus circa guttur vel linguam vel faciem, aut pectus apparebit, neqve oculi tumidi nec aliud qvicqvam eorum qvae dicta sunt. CCVII. AEneas Sylvius, Felix Faber, Johann Boemus, Johann Bodinus, Michael Piccartus und andere mehr schreiben die Clagenfurter hätten vor der Zeit den jenigen der des Diebstahls halber beklaget worden / gleich auffgehenckt / hernach aber erst zu Gericht gesessen / und so der Gehengte schuldig erfungden worden ihn also hangen: So er aber unschuldig / denselben wieder vom Galgen herab nehmen / und aus gemeiner Stadt Seckel begraben lassen / und deswegen die Stadt / so vor Alters von den nechsten Fluß Glan / an den sie etwan gestanden Glanfurth geheissen / hernach den Nahmen Clagenfurth bekommen haben solle / welches eine Hauptstad in Kärndten ist. Etliche halten dieses vor ein erdichtetes Ding / andere aber vor eine gewisse Warheit. vide Zeiler. Epist. 550. CCIIX. Georgius Siculus zugenandt Dosa, und von den Teutschen Georg Zeck geheissen / aus den Städtlein Daluoco in Siebenbürgen bürtig / ein Tyrannischer Krieger in Ungarn / der sonderlich denen Edelleuthen geheßig war / und daher Stephanum Telegdinum einen Mann von hohen Adel und Würden / dergestalt grausam hingerichtet / daß er ihm Stricke und Seiler durch die Scham ziehen / und also an einen hohen Galgen auffhencken lassen / ist endlich nach grosser Ovaal mit Kugeln und Pfeilen erschossen worden. Nicolaus Ist humfius lib 5. Histor. Hungar. CCIX. In Sardinia soll ein Brunn seyn / so die Diebe verräth: ist er schuldig und wäschet sich draus / so wird er blind / ist er unschuldig / so bekom̅t er helle [255] Matthaeus Hammer. in viridar. Histor. pag. 290. CCX. Die Räuber in der Provintz Dehly in Ost Indien sind die Geschicktesten von der Welt; Sie brauchen eine gewisse Schlinge / die sie einem Menschen / wenn sie auff ihrem Schlage sind / so subtil üm den Hals werffen können / daß sie ihn niem ahls verfehlen / und also in einem Angenblick erwürgen. Sie bedienen sich auch noch einer andern List die Reisenden zu betriegen / schicken auff die Strassen eine schöne Weibes Person / welche mit ihren zerstreueten Haaren gantz abgeweinet scheinet / seuffzet und sich über zugestossenes Unglück beklaget. Gleichwie nun dieselbe an der Seite des Reisenden einher gehet / also geräth er mit derselben in Gespräch und Gesellschafft / und verspricht ihr als einer schönen Person seine Hülffe / die sie auch annimmt; allein er hat ihr nicht so bald das Auffsitzen hinten auff das Pferd verstattet / als sie ihm einen Strick üm den Hals wirfft / und ihn damit erwürget / oder zum wenigsten verwirret machet / biß die versteckte Räuber hervor lauffen ihr zu helffen / und das jenige was sie angesangen zu vollbringen. Thevenot in seiner Ost Indischen Reischeschreibung lib. 1. p. 3. c. 22. pag. 81. CCXI. Ein Breßlauer reisete nacher Polen und herbergete in einem Städtlein über Nacht. Auff den Morgen wurd er gewahr daß ihm der Wirth 500. Ducaten / in welchen sein gantzes Vermögen bestund / gestohlen hatte. Er verklagte ihn und brachte es so weit daß der Wirth den Dichstahl wieder ersetzte. Der Richter / so ein ernsthaffter Mann war / gebot daß er / zu folge des Orths Gerechtigkeit / den Dieb selbst auffhencken solte / oder gewartten daß von jenem ihm solches geschehe. Ob nun wohl der Breßlauer dem Richter gerne das Geld lassen wolte / halff es doch nichts und muste er dem Gelddieb sein Recht thun. Nachdem es geschehen / brachte ihm der Richter vom König in Polen einen Brieff aus daß es ihm an seinen Ehren unnachtheilig seyn solte.
Dubrav. Hist. Bohem. lib. 32.
Camerar. Hor. Succis. p. 2. c. 76. pag. 349.
Stister in Hist. Schatz c. 25. pag. t610. CCXII. Jenem träumete wie er mit der Sonnen auffgienge / und zugleich mit dem Mond seinen Lauff habe! dieser ist bald hernach gehenckt worden: da denn die beyde grosse Welt-Lichter ihn beleuchtet so bald sie auffgegangen seyn. Artemidor. lib. 5. CCXIII. In Holland hat sichs zugetragen daß eini Bauer einen Gehengten hat loß geschnitten / in sein Haus getragen und nach Vermögen erqvicket / was [256] aber war der Danck wie der Dieb des Nachts alleine ist / erbricht er den Tischkasten / worin der Bauer sein Geld hatte. Weil nun dieser den Bösewicht drüber ertappet / hat er ihn an Händen und Füssen gebunden / durch Beyhülffe seiner Leuthe wiederum an Galgen geknüpfft / ehe es noch morgen worden. Christoph. Gleich Tugend Postill. fer. Matth. CCXIV. Refert Rebuffus Anno 1525. ex placito Curiae Tholosanae Laqveo suspensos qvi Scholasticorum libros combussissent hujusqve se fuisse testem oculatum negotii, de privileg. Schol. privil. 19. CCXV. Von einem Knaben aus Normandi Despreau wird geschrieben daß wenn er in seiner Jugend etwa über Kreiten kommen / an die Wände nichts als Galgen und Räder zu mahlen pflegen. Dieser ob ihn wohl seine Eltern das Schlöffer Handwerck lernen lassen / hat er es doch verlassen / sich dafür auffs falsche Müntzmachen gelegt / derowegen er zeitlich gehengt worden. Diebes Histor. lib. 1. c. 16. CCXVI. Ein Schösser / weil er überwiesener Untreu halber den Strick verdienet / aus Verzweiffelung aber sich selbst ümbgebracht zeitlicher Schmach zu entgehen / ward doch gleichwohl nach dem Tode auff eingehohltes Urthel und Recht / als ein Dieb durch des Henckers Hand an Galgen geknüpfft. D. Joh. Philipp. lib. 4. tit. 18. Inst. pract. CCXVII. Otte von Wittelspach Pfaltzgraff in Bäyern pflegte auch schlechte und geringe Diebstahle mit dem Strange zu bestraffen. Niemahls reisete er aus / er hätte dann eine gute Nothdurfft Stricke bey sich / damit es in der Diebs- Tago an Netzen nicht mangelte. Da er nun einsmahls zur gewöhnlieher Spur sich rüstete / hörete er (umwissend woher) eine Stimme / welche befahl / den jenigen auffhencken zu lassen der ihm am ersten / wenn er ausritte begegnen werde. Weil er nun solcher Stimme gehorsam leisten wolte / und aber ihm ein (dem Vermuthen nach) gar ehrlicher Mann / den er zum Richter gesetzt / begegnete / hat er solchen / ohne einige Anzeigung des Verbrechens / zum Strange verurtheilet. Als nun dieser / daß Otto von seiner Meynung zu bringen / keine Hoffnung gesehen / hat er öffentlich bekandt / daß er nicht unschuldig zur Straffe gezogen / sondern wegen Mörderey / Raubs und vielfältiger Treulosigkeit / (davon GOtt allein und sonst niem and Wissenschafft habe) gestrafft würde. Da hieß es ja recht unvermuthlich / wie Elihu sagte: GOtt vergilt dem Menschen darnach er verdienet hat / und trifft einem ieglichen nach seinem Thun. Hiob. c. 34. L. Hacc. Dom. 26. post Trin. Joh. Stifler Geistl. Hist. Schatz. c. 25. pag. 1609.
|| [257]
CCXVIII. Ein Französischer Edelmann in Piemont hatte ein Ehebrecherisch Weib / die mit einem andern Edelmann zuhielt. Als er nun auf solchen Schlag / vermittelst einer verstelten Reise diese beyde beysammen in Bette des Nachtes ertappet / straffte ersie solgender Gestalt ab: Das untrene Weib zwang er Daß sie den Ehebrecher mit eigner Hand an einen Nagel hencken muste. Weil sie es aber allein nicht schaffen konte / muste ihr das alte Weib / so sich zur Kuplerin / und bey getriebener Schande / zur Thürhüterin hatte brauchen lassen / ihr hülffliche Handleistung thun Den Cörper ließ er hangen / die Ehebrecherin und Kuplerin musten ihn bewahren. Die Cammer ließ er vermauren / bis auf ein klein Loch / durch weiches sie ein wenig brod und Wasser konten hinein stecken / biß sie also in den abscheulichen Gestanck ihr Leben jämmerlich beschlossen. Schatz-Cammer über natürlichen Geschichten / pag. 1. pag. 45. Joh. Müller Allegor. lib. 2. §. 219. CCXIX. Olaus Magnus und Albert. Cranzius referiren, und aus denselben Caspar à Reies in Elysio Jucund. qvaestion. campo qvaeft 58. n. 6. daß die Könige in Dennemarck wenn sie grausame Fresser in ihrem Königreich angetrosffen / sie solche strack aufhencken lassen / damit sie andern Leuten / so sich mit ihrer Hand Arbeit nehren müssen / nicht / als faule Hummeln / den Unterhalt vor den Maule wegnehmen und verzehren möchten. CCXX. Zu Paris ward ein Schneider wegen offtmahligen Diebstahls gehenck / in dem er nun ietzo gleich die Leither hinauf stieg / sagete er zu den an wesenden Volck: Ich fahr' gen Himmelallgemach / Wer mit mir will der folge nach. Es wolte ihm aber keiner auf solche Art nachfahren. Zeiler. c. 9. Part. 1. Theatr. Trag. CCXXI. Jener Soldat hat einem armen Dorff - Priester seinen langen erstenmahl anziehet / geräth er selben Tag noch mit einen andern in Händel / worüber es zum Balgen kömmet / und wird er in solcher Tracht jämmerlich erstochen. Daher auch unter den Krieges-Leuten die gemeine Sage ist: Es raube kein alter Solvat einen Priester - Rock oder Mantel / denn man habe es aus der Erfahrung / daß die jenige so ihn gebeutet / dasselbe Jahr entweder gehenckt worden / oder sonst üms Leben kom men. D. Arnold Mengering in Krieges Belial. cap. 9.
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CCXXII. Anno 1578 ist ein Dieb zu Königsberg gehenckt worden / welcher bekannt daß er sein Lebtage so viele Beutel habe abgeschnitten daß man sie auf einen Wagen nicht alle führen würde.
Casp. Henneberg in Chron. Pruss.
Matthaeus Hammer in Virid. Hist. p. 293. CCXXIII. Es melden die Legenden daß vor zeiten in einer Kirche zwey Götzen gestanden / welche den Leuten es offenbahret so jemandten etwas von den jenigen / so dahin geflüchtet / weg gestohlen hatte. Als nun ein leichtfertiger Geselle den Kirchen-Schatz geraubt / und noch so kühn war daß er den einen Götzen fragen durffte wer der Thäter wäre? antwortete solcher ungescheuet: Du bist der Dieb! Worüber der verrathene Bube dermassen ergrimmete / daß er gedachtem Bilde flucks den Kopf zerschmetterte. Wie dieses geschehen / trat er auch für den andern Götzen / und begehrte zu wissen wer das Kirchen-Geld geraubet hätte? Dieser aber wolte weder reden noch den Dieb melden. Endlich nach vielen angestelten Versöhnopffern spricht der Götze: Man muß sich jetzo in die Zeit schicken / die Leute werden immer ärger / wer die Warheit saget / dessen Kopfstehet in grosser Gefahr. Artemidor. Cap. 66. CCXXIV. Als dem vor Lützen gebliebenen Schwedischen König Gustavo Adolpho für eines Marqvetenters Zelt eine geraubete Kuh gewiesen ward / faslete er selbst den Marqvetenter beym Haaren / führete ihn zum Profos und sprach Komm Sohn / es ist besser daß ich dich / denn GOtt / deinet wegen / meine Armée oder mich strafe / und ließ ihn aufhengen. Beer in der Schwedischen Chronic. c. 102. CCXXV. Albertus Wallenstein Hertzog zu Friedland war ein seltzamer Tyrann / er beschenckte leicht Niemandten weniger als tausend Ducaten / straffte auch nicht ausser dem Leben / dennoch gab er keinen Faulentzer / sondern stund früh auf / und beobachtete seine Regierungs-Geschäffte. Da ihn sein Cammer-Diener einsten nicht bey Zeit aufgeweckt hatte / ließ er ihn des Morgens strack hencken. Christoph. Förstner cap 18. sub. lib. 9. Tacit. Sein Wort so er fast stets in Munde geführet ist gewesen: Laste die Bestie hencken. CCXXVI. Anno Christi 1347. wahr Krieg zwischen den Bischoff zu Halberstadt und den Grafen von Regenstein. Nun hatte der Bischoff einen [259] Hauptmann / dem hatte der Graf gedrohet wo er ihn antreffe / und in seine Hände bekäme / wolte er ihn an den nehesten Baum hencken. Drauf ihm der Hauptmann wieder zuentbiethen lassen / wer des andern am ersten mächtig würde / möchte ihn hencken. Er hätte aber wohl ehe gesehen daß einer einem andern eine Wyde gedrehet hätte / dran er selbst wäre behangen blieben / und verschwur sich derselbige Hauptmann auch drauf gegen den Bischoff er wolte sein Haupt nicht sanffte legen / er hätte den dem Grafen das bewiesen / was er ihm gedrohet. Drüber verläufft sich nicht allerdings ein Jahr / so stossen diese Beyde im Felde auf einander und sprechen einander an auf gut Hoff-Recht / drüber der Graf gefangen worden / und als in der Nähe kein Baum war / dran der Hauptmann den Grafen hengen konte / und er doch seinen Schwur und Gelübde gnung thun wolte / hat er den Grafen erstochen / darnach einen Spieß in die Erde gesteckt / und ihn also dran gebunden. M. Cyr. Spangenberg in der Mansfeld. Chronic. c. 286. pag. 316. Georg Richter. Axiom. polit. pag. 337. CCXXVII. Zuweilen sind wohl Diebe und Räuber in schönen Kleidern so sie angehabt / gehenckt worden / also geschahe es Anno 1482. daß der Rath zu Görlitz einen beschrienen Dieb und Räuber mit seinen zwey Knechten gefangen nehmen / und drauf in rothen Röcken mit Stiefeln und Sporen aufhengen ließ. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / p. 373. CCXXVIII. Anno 1569. den 18. Junii wurd einer von Adel zu Breslau in einen sammeten Kleide zum Galgen geführet / und mit dem Rade gerichtet / sein Diener aber auf den Rabenstein enthauptet / weil jener den Herrn von mahlen erschossen / und der Knecht den entleibten in einen Teich unter das Eis schieben helffen / auch nach begangener Mordthat / der Thäter sich des erschossenen Güter angemasset / Vieh / Getreide und Fische verkaufft und sich statlich gestalten. Idem Roch in der Schlesier Chronic. pag. 195. CCXXIX. Wenn die Türcken einen zum Galgen führen / und unter Wegens einen Christen antreffen / nehmen sie solchen zum Hencker / und als einsmahls ein Französischer Kaufmann solcher Gestalt sich im Gedränge befand / und auf keinerley Weise dieses abwenden konte / so verrichtete er das / was man ihme anbefohlen / und wie er mit denen Zweyen die er aufknüpfen muste / fertig war / fragte er ob ihrer nicht mehr vorhanden wären? dar über [260] die Türcken so unwillig wurden / daß sie ihn mit Steinen warffen / sagende: dieser Christ möchte sie wohl alle aufgehenckt haben wollen / und er that klug daß er die Flucht ergrif. Im Köpfen sind sie sehr hurtig / und mißlinget ihnen kein Hieb. Die Wippe betreffend / so ist dieselbe sehr hoch / an vielen Orten mit spitzigen Eisernen Zacken / wie die Fleisch-Hacken versehen. Nach dem man den Ubelthäter in die Höhe gezogen hat / lässet man ihn wieder herunter fallen / und wie er allezeit in solchen herabschnellen an einen dergleichen Zacken hängen bleibt / also ist er glücklich / wofern er ihm alsbald mitten durch den Leib gehet / denn er stirbt geschwinde drauf. Wenn aber derselbe ein ander Theil des Leibes erhaschet / so qvehlet er sich daselbsten biß in die drey Tage / und stirbt endlich gantz rasend von Schmertzen / Hunger und Durst. Diese Marter ist so grausam befunden worden / daß die Türcken selbige gar selten practiciren. Sie verbrennen die Mamelucken / die wieder Christen werden / lebendig / und hencken ihn mit Aufsetzung einer gepichten Mützen aufs Haupt / einen Sack mit Pulver an den Hals. Allein die Christen / so etwas wieder das Mahometanische Gesetze thun oder reden / oder bey einem Türckischen Frauenzimmer ertapt werden / oder in eine Mosqvée gehen / ob gleich nichts desto weniger derer etliche sind / welche die Christen zu gewissen Stunden besuchen können / werden gespißt. Doch kan ein Christ sein Leben erhalten / wenn er ein Türcke wird; aber die Türcken können dasselbe auf keinerley Weise retten. Der Herr von Thevenot in seiner Morgenländischen Reise / lib. 1. c. 49. pag. 94.

CAPUT VII.
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Vom Haupt / Fleisch / Knochen und Haaren der Gehenckten: Item von den Galgen- oder Diebes-Ketten / Stricken und Nageln / und wozu dieselbe gemißbrauchet werden. I. TIraqvellus de Nobilitate cap. 20. tit. 214. schreibet / daß die Schwartz-Künstler sehr darnach trachten / daß sie von der gehenckten Dieben Fleisch und Knochen / oder auch ein Stück von der Galgen-Kette / Strick [261] oder Nageln erlangen und bekommen mögen: Sie schneiden auch wohl Splitter vom Galgen. D. Thomas. de mandragora. Joh. Praetorius de pollice p. 145. weil sie damit viele Zauberey treiben. Welches auch der Poet Lucanus bezeuget / wenn er saget: ---Laqveum nodosqve nocentes Ore suo rupit pendentia corpora carpsit, Abrasitqve Crines, percussaqve viscera membris Vulsit & incoctas admisso sole medullas. Et Apulejus Madaurensis & ipse Magiae deditissimus, qvando de ferali officina Pamphyles Thessalicae mulieris in ea arte instructissimae loqvitur lib. 3. Metamorph. Hic ait mores & digiti illis carnosi clavo pendentium. II. Aus dem Hirnschädel hat man auch wohl Catapotia wieder den dollen Hunde Bis bereitet. Plinius lib. 28. Nat. Hist. c. 1. Und C. 41. ejus dem libri schreibet er / daß wenn einen der Kopf wehe thue / und man einen Strick / dran einer gehenckt worden / üm die Schläfe herbünde / verginge es / welches auch
Godimannus de Veneficiis lib. 1. c. 7. n. 1.
Kornemann de mirac. mort. part. 5. c. 2. und
Adrian Beier de Cadav. punit. Cap. 3. n. 16. anführen. III. So wird ferner die beste Mumia aus der gehenckten Leibern zugerichtet / wie
Paracelsus in Philos. tract. 3. de Mumia und
Bonayste au de Excellentia hominis pag. 145. bezeugen. IV. Item eine vortrefliche Artzeney wieder die Epilepsiam aus dem Haupt und Gehirn. Wie auch von dem Moß / so auf der Gehenckten Köpfen wächset / welches nebst der Hirnschale und Blut von einen Menschen mit zur Waffen-Salbe kömmet. Zeiler Miscellan. v. Wunder / pag. 473. V. Aus den Galgen-Ketten pflegen auch einige abergläubische Leute / zu einer gewissen Zeit und Stunde Sporren zu schmieden / wovor sich die Pferde fürchten / und hurtig fortgehen / sie mögen sonst noch so träge seyn wie sie wollen. Sie bereiten auch wohl Pferde-Stangen / Ringe und andere der [262] gleichen Dinge draus. Wenn es aber die Obrigkeit erfähret und ausmachet / bestrafft sie dieselbe billig. VI. Andere sind in den närrischen Wahn / wenn man von den Strick damit der Gehenckte gebunden worden / etwas in die Löcher der Taubenhäuser hienge / die Tauben blieben / und nicht anderswohin flöhen. Palladius de agricult. lib. 1. VII. Was sie sonst vor Teufeley mit den Diebes-Haaren und Diebes-Daumen treiben / mag ich / Aergerniß zu verhüten nicht anführen.
Vid. Anton. Mizald. in lib. memorab. cent. 9.
Kornemann. d. tr. c. 6.

CAPUT VIII.
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De Mandragora Alraunwurtz so unter den Galgen wachsen soll / Item von den Aberglauben so mit den Strick / Holtz von Galgen / Diebeshaaren andern getrieben wird. I. UNter den alten Deutschen sind vor Zeiten gewisse Weibes-Personen gewest / Alraunen genannt / Priesterinnen und Wahrsagerin / von welchen die Männer / wenn sie in den Streit gezogen / erlernet den Ausgang des Krieges / und sonst allerley zukünfftige Dinge mehr. Wann sie nur die Alraunen bey sich im Lager gehabt / ist alles gut gewesen. Es giengen aber solche Alraunen mit blossen Beinen und Füssen / herabhangenden unaufgebundenen Haaren / hatten ein lang weiß leinwandten Hembde an / und umb den Leib einen Meßings Gürtel. Wenn die Männer aus dem Streite Gefangene mit sich brachten / lieffen die Teufelinnen selbe grausam an / schnitten ihnen mit dem Schwerd die Gurgel ab / und fingen das Blut auf in kupffern Schaalen / daraus sie den von künfftigen Sachen Prophezeieten. Von solchen Alraunen ist ohne Zweiffel hergeflofsen der Aberglaube / welcher noch heutiges Tages bey vielen gottlosen Leuten gespüret wird / so sich sehr befleißigen ein Allrünichen in ihrem Hause haben / meinend / sie seyn alsdenn sehr glücklich / und können wissen was ihnen wiederfahren soll. [263] Wenden auch Landstreicher gefunden die solche Allrünichen feil ümher tragen und verkauffen. II. Es sind kleine Bildgen / gleich den Männlein oder Weiblein an allen Gliedmassen / haben den Kopf mit langen Haaren bewachsen / ein weiß Hamdgen an / und sehen poßierlich aus wie die Allraunen der alten Deutschen. Ist aber eitel Betrug und Gauckeley / des Krauts Mandragora Wurtzel wird formiret als ein klein nackender Mensch. Die graben diese Betrüger aus der Erden / wischen sie ab / helffen ihr mit Schnitzen und Ausarbeiten daß sie entweder einem Männ- oder Weiblein / wie sie wollen / gleich siehet. Da am Haupt die Haare seyn sollen / stecken sie Gerstenkörnlein / oder andere Saamen häuffig hinein / lassens auswachsen / und wieder etwas trucknen / so sitzets fest / und scheinet wie natürlich Haar. Ferner ziehen sie es artig an / mit einem kleinen Hembdlein / thun ihn einen Gürtel umb den Leib / legens in ein Schächtlein / und befehlens dem Käuffer daß er es wohlpflege / wöchentlich bade / und sonst fleißig in acht nehme / so werde er groß Glück haben in allen sein Thun und Handthierung. Es gibt aber solcher Allrüncke gemeiniglich die Belohnung / welche die alten Deutschen Allraunen ihren Gefangenen gaben / nemlich daß es ihnen den Hals bricht / sie mit Leib und Seel ins Verderben stürtzt / dem Satanas ist der Abergläubischen mächtig. III. Matthiolus lib. 4. herbar. c. 21. schreibet / daß ein solch listig zugerichtetes Allraun-Bild / bey denen Welschen umb dreyßig Thaler / und noch drüber verkaufft werde. IV. Viele geben für / wenn ein Mensch / der unschuldig ist / aber in der Tortur und Pein sich für einen Dieb bekennet (wie denn offt geschicht) und also an den Galgen sterben muß / und in der Todes-Angst sein Wasser lässet / da wachse aus dem Urin ein Kraut mit breiten Blättern wie Wegerich / habe in der Mitte eine gelbe Blume / wenns vollkommen ist / und eine Wurtzel wie ein Mensch gestalt / die müsse man also erlangen: Daß man an einen Freytag die Ohren mit Baumwolle ausfülle / und mit Wachs oder Pech verkleibe / und denn früh vor der Sonnen Auffgang zu dem Kraut gehe / drey Creutz drüber schreibe / und es ümgrabe bis auf die eusserliche Fasen: Ferner ein Strick an das Kraut / und einen schwartzen Hund an den Schwantz binde / darnach eilend davon lauffe / und dem Hunde ein stück Brod zeige / so folget der Hund / reisset die Wurtzel aus der Erden / und fält für rod dahin / denn die Wurtzel schreyet im Abrisse so schrecklich / daß wer es hört / von Stund an sterben muß. Diese Wurtzel nimmet er / windet sie in ein weiß [264] und roth Seiden Tuch / ändert die Kleidung alle Monat / setzet sie in seinen Kasten / Schranck und spricht dabey sein Gabet / so ist jedermann sein Freund / er wird nimmermehr arm / und ist er unfruchtbar bekömmet er Kinder / sc. V. Allein daß dieses ein falscher Wahn sey / ist leicht zu erweisen: Denn ja die Erfahrung gibt daß von Menschen-Harn kein Kraut wächst / sondern vergehet: Und wenn alle die in den Augenblick gestorben seyn / so das Geschrey der Wurtzel gehöret haben / wer hat es denn nachgesaget / und den Rath erdacht daß man sie mit dem Hunde gewinnen solte.
M. Joh. Praetorius cap. 7. Saturnal.
M. Stiefler in geistl. Hist. Schatz / cap. X. pag. 406. & seq.

CAPUT IX.
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DE UNCIS, oder von den Eisernen Haken / dran man die zum Tode Verdammete / entweder gehengt / oder damit in die Cloaken Canale oder Wasser-Flüsse gezogen. I. DIeser gebrauchten sich die alte Römer entweder die zum Tob Verdammete bey dem Hals / oder einem andern Glieb des Leibes daran aufzuhengen / und so lange zappeln zu lassen bis sie sturben. Oder aber mit solchen Eisernen Haken / dran lange Stiehle gemacht wahren / die Hingerichtete in die Tyber oder wohl gar in die gemeine Cloaken zu ziehen. II. Hinc posteriori modo Uncus dicitur baculus oblongus sive hastula oblonga ab altero latere ferramentum habens incurvum ac in se retortum. Gallon. de Cruciat. Martyr. pag. 261. Und gedencket derselben Cicero Philipp. 1. wenn er spricht: Uncus inpactus est fugitivo illi. Et in Orat. pro C. Rabirio Nos à verberibus, ab Unco, à Crucis deniqve terrore neqve res gestae, neqve acta aetas, neqve nostri honores vindicabant Item Juvenalis Satyr. 10. ... Sejanus ducitur Unco.
|| [265]
Desgleichen Sidonius Apollin. lib. 1. Epist. 7. in fine Uncum (inqvit) & Gemonias & Laqveum per horas turbulenti carnificis perhorrescens. Wie auch Horatius lib. 1. Od. 35. 2d Fortunam, dum sic cecinit: Te semper anteit saeva Necessitas, Clavos trabales, & Cuneos manu Gestans ahena: Nec SEVERUS UNCUS abest, liqvidumqve plumbum. Ebenmäßig Seneca lib. 3. de ira cap. 3. ibi: Cadavera qvoqve trahens Uncus. Ferner Svetonius in Tiberio cap. 53. Cum ei carnifex qvasi ex Senatus auctoritate, Laqveos & Uncos ostentaret. Desgleichen Lampridius in Commodo: h. v. qvi Senatum occidit, unco trahatur: Qvi omnes occidit, unco trahatur, qvi templa spoliavit unco trahatur. &c. Und jetztgedachter Svetonius schreibet von dem Vitellio also: Tandem apud Gemonias minutissimis ictibus excarnificatus & confectus est, & inde Unco tractatus in Tiberim. Wie auch Prudentius peristeph. hymno 5. Sridentibus laniatur Uncis. Viele Märtyrer sind also auffgehenckt und hernach in die Cloacken geworffen worden / insonderheit S. Sebastianus Plato Pontianus und Nicetas Item Die Römische Jungfer Tatiana Martina und Prisca. und andre mehr. vid. Gallon. d. tr p. 260. & 262. IV. In der Barbarey werden die Selaven / welche beschuldiget werden / daß sie aus dem Lande flüchten / und sich in die Christenheit haben salviren wollen / mit gebundenen Händen und Füssen von einer hohen Maur hinunter auff eiserne Haaken (die man in Frantzösischer Sprach Ganches nennet) geworffen / an denen diese arme Christen / theils an den Bauch / theils an einen Arm / andere an der Kehlen / diese ümgekehret / jene aber gleichsam als si [266] tzend/ jedoch aber also daß sie unausprechlich leiden / hangen bleiben / von denen die meisten noch etliche Tage in solchen jämmerlichen und Pressanten Zustand lebendig bleiben / und dürffen ihnen gute Freunde nicht einen Tropffen Wassers reichen / nur den Durst / der sie noch mehr qvälet / damit zu löschen. Die so zu Entkommung eines Esclavens Rath und That gegeben / werden gesteiniget / die aber so ergriffen worden / daß sie von ihren Herren haben entlauffen wollen / oder denenselben nach Leib und Leben getrachtet / üm ihnen hierdurch die Freyheit zu erwerben / werden lebendig durch den Bauch gespiesset. Allain Manesson Mallet in Beschreibung des gantzen Welt-Kreisses part. 3. von Africa pag. 12. V. Die Türcken stechen gleichfalls denen Ubelthätern spitzige Haken durch die Haut / und lassen sie etliche Tage zappeln / wie die gespiesten Kröten / und werden noch darzu von Fliegen und Wespen jämmerlich gestochen.
Camerar. Hor. Succis. cent. 1. cap. 87. pag. 407.
Joh. Baptist. in Comment. rer. Turcic. p. 30. VI. In den Reichen Calicuth und Tarnassari, läst man keinen Todschläger leben: Er muß alsobald wieder den Hals hergeben. Wie Ludwig von Barthima in seiner Reisebeschreibung bezeuget. Er darff sich aber keines gelinden Todes trösten: denn sie brauchen eine gewisse Art von Galgen: nemlich einen Pfahl / so vier Schritt lang: daran nicht weit vom obersten Ende ein par Zwerch Stäbe / in Form eines Creutz es hafften. Solchen Pfahl setzt man den Todtschläger mitten an den Rücken / daß er ihm mit seiner Spitzen den Leib durchbore / und der arme Sünder also auff das Creutz fallen muß / auch in grosser Pein allda hangen / biß er den Geist auffgiebt. Und diese Marter nennen sie in ihrer Sprache Uncaleur. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst und Wunderspiegel lib. 2. disc. 9. pag. 395. VII. William Methold in Beschreibung der Reiche Golconda, Tannassari und Pegu setzet daß er selbst mit Augen gesehen daß die reichsten und fürnehmsten (Narren) in Golconda, aus grosser Andacht / ihren Götzen folgendes Marter Gelübde thun / und an ihren Leib erfüllen. Sie lassen ihren durch ihre Pfaffen in beyden Schultern mit scharffen Messern ein Loch stechen / und die Spitzen zweene eiserne Haken herdurch ziehen: welche fest gemacht sind / entweder an den Enden eines grossen Baums / oder stück Holtzes / so auff einer Wagen Achs liegt / die durch zwey eiserne Räder dergestalt fort [267] geführet wird / daß das Holtz-Trum seine freye Bewegung hat. Ein solcher Haken fester helt in einer Faust einen Dolch; in der andern einen Sebel. Man zeucht und hebet ihn empor in die Lufft: und vermittelst der Räder nöthiget man ihn / ungefehr eine viertel Meile also zu gehen. Unterdessen machen die Teuffelsverlobte tausenderley Gauckeleyen mit ihren Waffen / und muß man sich verwundern daß von der Last ihres Leibes / das Fleisch und die Haut / wo der Haken eingefast ist / nicht gantz durchgerissen wird. Man hat in Gegenwart dieses Engeländers solcher massen 14. Personen nach einander eingehäckelt / deren gleichwohl keiner über seine Schmertzen geseuffzet. Die Artzeney für ihre Wunde ist gleich bey der Hand. Doch kehren sie mit einen gantz bleichen Gesichte und schwachen Leibe wieder heim in ihre Behauung. Wenn aber gemeldte Haken an den Zwerg Holtz eines Baums befestiget sind / und der Mensch an beyden Schultern über sich gezogen wird / so daß das Blut langs den Baum herab rinnet: läst man ihn wieder herab sincken biß auff die Mitte / und zeucht ihn noch eins wieder in die Höhe / üm den Abgott zu dancken / daß er dieses Opffer nicht verschmähet hat.

CAPUT XI.
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Von Schickung des Kopffs. I. MEnn der Türckische Käiser auff einen seiner Bassen oder andern hohen Bedienten eine Ungnade wirfft / befiehlet er solchen Schrifftlich ihm seinen Kopff / bey dem so er deshalber die Execution zu verrichten absendet / zu schicken / welches denn unverzüglich geschehen muß. II. Also gieng es Anno 1631. dem Usruf Basla Wisit Asem der Türcken General / welcher mit 200000. Mann vor Babylon gelegen / in drey Stürmen viel Volck verlohr / und endlich die Stadt entsetzet und Usruf in die Flucht geschlagen wurde / daß er alle Munition / Pagage und Gezelte in Stich lassen muste: denn als der Türckische Käyser Sylthan Murath solches erfuhr / verdroß es ihm so sehr / daß er an Montusa Bascha Becklerbec zu Mosul schrieb / er solte des Usruf Bascha Kopff oder seinen eignen schicken. Als Mortusa Bascha den Befehl von Zansch (oder den Einspänniger) bekahm / gedachte er es ist besser eines andern als meinen Kopff zu senden. Eilete demnach mit 500. Reuthern zur Stadt Tockath, woselbst [268] Usruf Bascha sich auffhielt / überfällt ihn in der Nacht. Er hatte sich auffs Schloß geleget / und seine bey sich habende Reuther in der Stad in eine Cara Wansera liegen lassen / selbige aber hat man alsbald gesperret / und die Stücke gegen das Schloß gekehret. Als Usruf Bascha wissen wolte was das bedeutete / ist ihm des Käysers Befehl mit etlichen Soldaten ins Gemach geschickt worden. Als er nun solchen gelesen / seuffzete er und sagte: Emmer pad schali! ja es ist des Käysers Wille. Und als er siehet daß er nicht entrinnen kan / sagte er lasset mich zuvor mein Gebeth thun / fällt auff die Knie unter denen ümbstehenden Soldaten. Indem er nun mitten im bethen ist / häuet einer von hinten zu mit dem Sebel ihn den Kopff herab / der als bald abgezogen / ausgestopfft und durch den Zansch hinten an Sattel hangend nach Constantinopel zum Sultan Murath gebracht worden. Drauff ist Mortusa Bascha in Usruf Stelle kommen. Olear. in addit. Jürg. Andreßen Oriental. Reise Beschreibung cap. 22. pag. 166. & 167. III. Bey den Persianern ist eben auch der Gebrauch: denn da muß auff das Neue Jahr ein jeder Landes Fürst und grosser Beambter gewärtig seyn / ob ihm der König Gnade oder Ungnade / Leben oder Tod bereiten: Item ob er ein Königlich Geschenck / oder aber ein Bluth Urtel von ihm bekommen werde / in mehrer Anmerckung daß wenn es der König begehret / er demselben seinen abgeschlagenen Kopff in eine Capsel durch gewisse abgefertigte Spionen überschicken muß. D. Olearius lib. 3. Gymn. patient. IV. Amilcar der Carthaginenser Oberster ist von den Syracusanern / als er ihre Stadt belagerte / gefangen und ihm der Kopff abgeschlagen worden / welchen Kopff sie ihren Regenten Agathocli in Africam nachgeschickt. V. Käyser Severus schickte des überwundenen Albini Kopff nach Rom / und schrieb dabey daß man solchen anzuschauen / dem Volck öffentlich darstellen solte / damit sich die andern / so es mit Albino gehalten / fürchten lerneten. Zobel. disp. inaug. de Exec. in Effig. thes. 14. VI. Wie der Abyssinische Moren König einen seiner Unterthanen der nebst andern an etlichen Portogiesen Gewalt verübt den Kopff abschlagen lassen / und solchen den Portogiesen geschickt / draus zu erkennen daß er scharffe Justiz in seinem Königreich exercirte / kan man ausführlich bey den Alvarez im 107. Capitel der Mohrenländischen Beschreibung lesen.
|| [269]
VII. Im andern Buch der Könige am 10. Capitel findet man auch ein Exempel solches Kopff Schickens / denn als Jehu der König in Israel / nach Erschiessung seines Herrn und Antecessoris Königs Ahabs / dessen Geschlechte nach dem Wort des HErrn ausrotten wolte / schrieb er zum andern mahl an die Obersten der Stadt Jesreel / an die ältesten und Vormünder Ahabs welche dessen hinterlassene siebenzig Söhne aufferzogen / also: So ihr mein seyd und meiner Stimme gehorchet / so nehmet die Häupter von den Männern eures Herrn Söhnen und bringet sie zu mir Morgen üm diese Zeit gen Jesreel. Da nun der Brieff zu ihnen kahm / nahmen sie des Königs Söhne und schlachteten siebenzig Mann / und legten ihre Häupter in Körbe / und schickten sie zu Jehu gen Jesreel. &c. VIII. Als der Kälserliche Feld-Herr Johann Kazianer Anno 1537. vor den Türcken bey Eßeck mit der Reuterey ehe noch einiger Angriff geschehen / durchgangen / und Graf Ludwigen von Lädron mit der Reutherey im Stich gelassen / ist dieser letztere zwar gefangen / und sein Kopff dem Türckischen Käyser Solymanno geschickt / der Kazianer aber auff Befehl des Römischen Käysers von Graf Niclas von Zerin in Schloß Costanitz in Croatien gefangen genommen / und sein Kopff nach Wien gesand worden / welchen daselbst seine Schwester Herrn Ulrich von Aizing Gemahlin begraben hat.

CAPUT XII.
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Von Abstossung des Kopffs und Halses mit einer Dielen. I. VOr Alters geschahe in Teutschland das Köpffen nicht mit dem Schwerd / sondern mit einer Eichen-Bohlen oder Dielen. II. Daher das alte Sprichwort entstanden: Ehe ich das thäte / wolte ich mir lieber den Kopff mit einer Dielen lassen abstossen. III. Diese Diele war wie ein Zwang-Stuel formiret, hatte auff beyden Seiten Grundleisten / auff welchen die Diele war / unter dersel [270] ben aber ein wohlschneidend Eisen. Wann nun der arme Sünder mit seinem Haupt auff dem Stuhl gebunden war / gleich als wolte man ihn zwacken / so ließ der Truckenscherer die Dielen / weiche an einem Seil hien / herab fallen / die sties ihm mit dem Eisen das Haupt ab. Crusius Annal. Svev. part. 3. lib. 5. c. 13. fol. 296. Allwo er zugleich anführet daß eine solche Diele zu Halla in Schwaben in dem alten Siechenhause gestanden / welches wenn man einen auff obige Masse hinrichten wollen / heraus getragen / hernach aber / wenn es geschehen / wieder hinein gebracht und auffgeheben worden. IV. Im dreyzehenden Jahr hundert nach Christi Geburth ist diese Straff Arth auch in Böhmen üblich gewesen / wie Hagec. in der Böhmischen Chronic part. 1. fol. 352. Desgleichen Lupatius in Ephemerid. Rerum Bohemicarum sub 10. Junii & 1. Novemb. und Sigonius lib. 12. fol. 288. bezeugen. Welche aber mit der Zeit in Abgang kommen / so daß man heut zu Tage nichts mehr davon weiß / noch höret. Rud. Godofr. Knichen. op. polit. lib. 2. part. 2. cap. 13. thes. 17. pag. 710. Ausser daß einige Leuthe noch im Gebrauch haben / wenn sie etwas nicht thun oder eingehen wollen / daß sie sagen ehe ich das thue / will ich mir lieber den Kopff mit der Dielen abstossen lassen / wissen aber wenig / wo solches herrühre / oder wie es damit vor Alters beschaffen gewesen.

CAPUT XIII.
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Von Abährung des Halses mit einem Pflug. I. VOr Alters wiederfuhr solches denen jenigen welche heimlich Gräntz-Steine ausgehoben / und die Anwandungen / Gräntzen und Marckungen dadurch gefährlicher Weise geändert hatten / wie bey dem Andr. Knichen. in seinem Tractat de sublim. Territ. Jure n. 285.
|| [271]

Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein.
&
Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen / ibi: Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind / und einen Pflug der neu ist / und sollen die Pferde nicht mehr gezogen / und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren / und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben / und ihm nach dem Halse ähren / biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat.

CAPUT XIV.
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Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff / Augen / Schultern und Knien. I. DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen / aus Indien wieder nach Europa zu reisen / hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben / darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt / angeklaget / daß er ihren Mann hätte erschlagen. Der König hat den Officierer lassen hohlen / und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen / mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen / und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit???ben überg ben [272] daß sie ihm dergleichen erwiderte. Welches denn die Rach-Flammende Frau mit grosser Begier / und erbitterten Muth verrichtet hat.
Ex Relat. Rerum Notabilium Regni Mogor. de Anno 1665.
Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel. pag. 390. & 391. II. Anno 1427. eroberten die Hussiten die Stadt Bunzlau und machten sie zu nichte. Ja als sie in das Kirchlein zur lieben Frauen allda die Ordens-Leuthe versperret hatten / schlugen sie dem Priester einen Nagel durch den Kopff / stackten hernach das Kirchlein an / und verbrandten die Leuthe drin / schändeten darneben Frauen und Jungfrauen / und hielten übel Hauß. Henr. Roch in der Schlesier Chronic pag. 133. III. Johann Basilowitz Groß-Fürst in der Moßkau ließ einen Abgesandten aus Italien / welcher sich in seiner Gegenwart bedecktet / den Hut auff den Kopff annageln. Dither. in addit. Besold. Thes. pract. pag. 400. IV. Welches Dracula der Tyrann in Siebenbürgen auch einsmahl einem Türckischen Legaten bewiesen / daß er ümfiel und starb. Matthaeus Hammer. in Viridar. Histor. pag. 231. V. Obgedachter Basilowiz ließ auch den Leuthen mit eisernen Reiffen den Kopff fest zusammen schrauben daß das Gehirn heraus sprützete. Idem Hammer. pag. 230. VI. Seinen eigenen Sohn hat er mit einen eisernen Stabe zu tode schlagen lassen. Herman. Febronius in der Welt Historia. pag 421. VII. Die wilde Hottentoten, so das Vorgebirge Caput Bonae Spei bewohnen / straffen die jenige von guten Verstand / Estat und Reichthum sind wenn sie was begehen viel härter als andere Gemeine / sagende ein solcher solte sich besser vorsehen / und andere mit guten Exempel weißlich vorgehen. Gestalt denn wenn dieser einer den andern vorseßlich entleibet / wird er an einen Baum erwürget / und dann bey den Entleibten ins Grab geleget. Dargegen kom̅en gemeine einfältige Leuthe / wenn sie Vieh hergeben / wohl mit einer geringen Straffe davon.
|| [273]
VIII. Etlichen Verbrechern / die den Tod verdienet / werden die Knie durchnagelt / und mit einen Eisernen Nagel an die Schultern gehefftet / dergestalt daß sie langsam sterben. Happeltom. 3. Relat. Curios. pag. 100.

CAPUT XV.
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Vom Ersticken. I. DIe Juden zehlen neun hundert Arten des Tobes / unter welchen die aller argste zu sterben seyn soll ??? Suffocatio, das Ersticken: auf wel che Weise / wie etliche Gelärthe wollen / Ahitophel und Judas nicht am Strange / daß er sich erhenekt / sondern an der Escharah oder Erworgung soll gestorben seyn: daher auch der Letzte ex eventu den Nahmen Ischariot, des erstickten / soll erlanget haben.
D. Steph. Clotz / dec. 4. ronc. 10.
Stiefler in geistl. Hist. Schatz / cap. 32. pag. 2129. Wiewohl man billig bey den Worten des Textus der Evangelisten bleibet daß er sich nemlich selbst erhencket habe. II. Alls Artaxerxes Longimanus König in Persien Anno Mundi 3525. Todes verfahren / ist sein Sohn Xerxes ihm in Reich succediret. Als dieser auf einen hohen Festtag wohl bezecht / sich zur Ruhe geleget / ist er von seines Vaters Bastarten einen mit Nahmen Sagdianus, auf dem Bette erwürget worden / und dieser sich dadurch auf den Königlichen Thron geschwungen. Es währete aber nicht lange: denn weil er den rechten Erben ümbgebracht / wahr ihm niemand gut / es fiel auch die Soldatesca von ihm ab zu Dario Notho welcher Sagdianum heimlich abschaffte: denn er ließ ihn in ein grost Faß voll Aschen werffen und drin ersticken / als er nur 7. Monat regieret hatte / nach ihm ist Darius zur Persischen Monarchi erhoben worden. Valer. Maxim. lib. 9. c. 2. III. Wie Käyser Tiberius Anno Christi 37. in eine Kranckheit / und den 16. Martii in Ohnmacht fiel / daß jedermann meinete er wäre schon verschieden / kam doch bald Zeitung er finge wieder an zu reden / und sich zu erholen. Macron sein Trabanten Hauptmann aber / der es mit Cajo Caligula hielt / [274] hieß die Cammer-Jungen Kleider und Decken auf den Alten werffen und ihn also ersticken / welches auch erfolget.
Dio in fin. lib. 58.
Tacit. lib. 6. c. 50. IV. Der Römer Fabius ist an einem Haar / so ihm in die Lufft-Röre kommen / erstickt. V. Der Poet Anacreon aber an einen Kern aus der Weintraube. Spurius an einem weichen Ey so er nach dem Bade gegessen. Matth. Hammer in virid. Hist. pag. 236. Pabst Adrianus erstickte an einer Fliegen / so er im Sommer mit einem Trunck Wasser ungefehr hinhinter geschluckt / ihm aber in die Lufft-Röre kam. VI. Bey Regierung Käyser Titi Vespasiani, und zwar im ersten Jahr fing der Berg Vesuvius in Campania unversehens an zu brennen / und warf viele Asche und Staub heraus. Es wahr nicht weit davon am Berge Miseno der berühmte Scribent Cajus Plinius Secundus, der ließ sich dahin führen / die Ursache dieses Brandes zu erkundigen / konte aber vor dem Feuer nicht näher kommen / dann bis auf einem Bauren-Hoff / alda er sich zur Ruhe begab. Weil aber Gefahr da war daß der Hoff mit Aschen und Steinen bedeckt werden möchte / ließ er sich heraus aufs Feld tragen / und da eine dicke Wolcke von Rauch und Asche geflogen kam / verliessen ihn die Knechte / da muste er von Rauch / Asche und Schwefel-Dampf ersticken / weil er ein schwerer Mann war / und nicht ferner kommen konte / ist geschehen den 2. Nov. 79. nach Christi Geburt. Gothofred. Hist. Chron. pag. 334. VII. Es hielten sich umb das Jahr der Welt 3648. in dem Hertzogthum Spoleto Strassenräuber in grosser Anzahl auf / die wohneten in einer grossen Spelunken oder Hölen unter der Erden / thäten starcken Ausfall / und beraubten die Leutë: Doch konte ihnen niemand beykommen. Die Römer suchten lang biß sie den Ausgang dieses Fuchsloches fanden / den bisher niemand gewust hatte. Da machten sie Feuer dafür und verwahreten den vordern Eingang daß niemand heraus konte. Als nun der Wind die Flamme und Rauch zum Loch hinein trieb / sind über tausend Personen groß und klein drin erstickt. Idem pag. 194. VIII. Kayser Jovianus als er gen Constantinepel reisen / und alda seine Residenz beziehen wolte / aber in klein Asta in eine Stadt Dadastana, so an den [275] Grentzen Galatiae lag / kommen war / begab er sich / aus Mangel anderer Logiammenter in eine Cammer / die neulich mit Kalch getünchet worden wahr / und ließ ihm darin sein Nachtlager zurüsten. Weil es aber ziemlich kalt / und in Monat Februario wahr / hieß er Kohlen hinein bringen / das Gemach zu wermen. Dieser Dampf von den vielen Kohlen und Schärffe des Nassen-Kalcks hat dem Kayser den Athem genommen und ihn erstickt / denn er des Morgens tob in der Cammer gefunden worden. Idem pag. 385. IX. Hertzog Bogislai in Pommern andere Gemahlin Frau Anna / Königs Casimiri in Pohlen Tochter / ist zu Ukermünde / weil sie in ein neu Gemach kam / von Dampf / der ihr üm die Brust schlug / kranck worden / und nicht lange hernach gestorben. Zeiler Epist. 383. X. Man schreibet auch daß Kayser Friderich der andere von seinen Bastard Sohn Manfrieden, den er zum Hertzogen zu Tarento gemacht hatte / womit derselbe aber nicht allerdings zu frieden / mit einen Küssen / so er ihm auf den Mund gehalten / erstickt worden.
Thomas Facell. lib. 18. c. 2. 12. & 50.
Gothofr. Hist. Chron. pag. 576. XI. Amelschwinda der Ost-Gothen Königin hat nach Absterben ihres einzigen Sohns Etelreichs oder Athalarici das Königreich ihrer Schwester Amelfreden Sohn Theutetaten abgetreten / der sie aber zum Danckhab in ein hitzig Bad ersticken lassen. Gotefrid. d. Chron. p. 414. XII. Pabst Adrianus V. ist an einer Fliegen / so er in Sommer mit einen Trunck Wasser ungefehr hinhinter geschluckt / ihm aber in die Lufft-Röhre kommen / erstickt. Idem pag. 543. XIII. Jener starcke Bauer konte etliche hart gesottene Eyer / so auf den Tisch gesetzt worden / gantz verschlingen / aber am letzten erstickte er und fiel tod zur Erden. M. Joh. Gigas Dom. Invoc. XIV. Man findet auch daß vor Alters üblich gewesen wenn man einen bald von Brod richten / doch heimlich und ohne Geschrey solches thun wollen / man demselben einen mit Sand gefülleten Sack auf den Hals geleget und also schnell erstickt.
|| [276]
Paul. Zach. lib. 5. qvaest. med. legal. tit. 2. q. 10. n. 9. pag. 393. XV. Zu Breslau erstickte Anno 1585. den 5. Dec. eine Katze ein Kind in der Wiegen. Henr. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 210. XVI. Anno 1590. den 28. Decemb. sind alda des Nachtes unter dem Einheitzen in der Schweinitzischen Badestube vom Broden drey Badersgesellen / welche sich auf die Oberbanck gelegt / erstickt. Idem pag. 212. XVII. Anno 1611. den 25. Jan. erstickte eines vornehmen Bürgers-Kind zu Hirschberg an einen Pflaumen-Kern. XVIII. Im selbigen Jahre den 12. Nov. hat ein Knabe von 9. Jahren zu Breslau einen Ganse Gurgel Schlund / darinn er geblasen / die Helffte verschlungen / die andere Helffte aber ist ihm in Halse bestecken blieben und hat dran ersticken müssen. Idem pag. 232. 233. & 234. XIX. Anno Christi 1650. den 12. Martii erstickte eine Frau in der Altstad bey Marglissa an einen bißen Fleisch / daß sie also in einer viertel Stunde lebendig und tod war. Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 478.

CAPUT XVI.
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Vom Ersäuffen. I. ANfangs hat man nicht vermeinet / daß die Menschen so verteuffelt seyn / und ihre eigne Eltern oder Kinder ümbbringen würden: massen denn auch weder SOLON noch ROMULUS vor nötig erachtet / wieder solche Verbrecher Gesetze zu stellen.
Plutarch. in vita Romuli.
Cicero pro Sexto Roscio Amerino. II. Aber die übermachte Bosheit folgender Zeiten / hat Ursache gegeben / auch wieder sothane GOtt- und Gewissen-lose Leute scharffe und grausame Straffen zu verordnen. III. Worbey dann vier unterchiedliche Zeiten anzumercken/
|| [277]
Denn erstlich wurden die Parricidae, wenn sie die That gestanden / nur bloß und allein in einen Ledernen Sack genähet / und Meer geworffen. Liv. lib. 48. IV. Alwo er anführet daß P. Malleolus der erste gewesen / welcher zu Rom solche Strafe ausgestanden / indem er seine leibliche Mutter ümgebracht.
Cicero in Rhet. ad Heren.
Florus lib. 68.
Borcholt ad §. alia deinde Lex Instit. de Publ. jud.
Et Mynsing ibid. n. 5. V. Nach ihm ist L. Hostius, post secundum Punicum bellum, wegen Vater-Mords / auch also ersäufft worden. Crusius de Indic. delict. part. 4. c. 53. pag. 380. VI. Unde Antiqvis temporibus (veluti ex Ciceronis lib. 2. de Invent. patet) hujusmodi Lex in Parricidas extitisse videtur: SI QVIS PARENTES OCCIDERIT, AUT VERBERAVERIT; EI DAMNATO OBVOLVATUR OS, FOLLICULO LUPINO, SOLEAE LIGNEAE PEDIBUS INDUANTUR, ET IN CARCEREM DUCTUS, IBI SIT TANTISPER, DUM PARETUR CULEUS, IN QUEM CONIECTUS IN PROFLUENTEM PRAECIPITETUR. VII. Lata fuit Lex ista ad homines deterrendos, ne Malleoli aut Hostii Exemplo suis parentibus ferro, aliisve modis, vitam eriperent. Sigonius lib. 2. de Judiciis c. 31. VIII. Nach diesem gab Pompejus, als er Bürgemeister zu Rom ward / folgendes Gesetze wieder die Vater-Mörder: Praetor qvi ex hac lege qvaeret, de ejus capite qvaerito, qvi patrem, matrem, avum, aviam, fratrem, sororem, patruelem, matruelë, patruum, avunculum, amitam, Materteram, Consobrinum, Consobrinam, Uxorem, Virum, Gegerum, Socrum, Vitricum, Novercam, Privignum, Privignam, Patronum, Patranam occiderit, cujusve dolo malo id factum erit, sive conscius fuerit: deqve ejus matris capite qvaerito, qvae filium, filiamve occiderit; & avi ejus qvi nepotem occiderit; ejusqve qvi emit venenum. ut patri daret, qvam vis non potaerit dare. Is si confessus erit, virgis sangvineis verberatus, deinde Culeo insuatur, cum Cane, Gallo gallinaceo & vipera & Simia; deinde in Mare profundum Culeus jactetur. IX. Und gedencket Kayser Justinianus dieses Pompeischen Gesetzes auch Instit. tit. de Publ. jud. §. alia deinde Lex, dum ait: Lege Pompeja de Particidio cavetur, ut si qvis parentis aut filii, aut omnino [278] Affinitatis, ejus, qvae nuncupatione parentum continetur, fata praeparaverit, sive clam, sive palam id ausus fuerit, nec non is, cujus dolo malo id factum est, conscius Criminis extitit, licet extraneus sit, poena parricidii puniatur; & neqve gladio, neqve ignibus, neqve ulli alii solemni Poena subjiciatur; sed insutus Culeo, cum cane, gallo gallinaceo, vipera & Simia, & inter eas ferales angustias comprehensus, secundum qvod regionis qvalitas tulerit, vel in vicinum mare, vel in amnem projiciatur. Si qvis autem alias cognatione vel affinitate conjunctas personas necaverit, poenam Legis Corneliae de Sicariis sustinebit. Ex qvibus liqvet hoc culei tormentum à Majoribus (veluti Cicero oratione pro Roscio Amerino indicat) ex cogitatum fuisse à Pompejo vero auctum atqve in Propinqvorum, patronorumqve interfectores extensum. Ant. Gallon. de Cruc. Martyr. pag. 461. Hinc Invenalis lib. 5. Satyr. 13. canit: Confer & artisices mercatoremqve veneni, Et deducendum Corio bovis in mare cum qvo Clauditur adversis innoxia Simia fatis. X. Drittens kam diese speciale Strafe eine Zeitlang ab / und wurden die Parricidae denen wilden Thieren vorgeworffen / oder gar verbrannt. Attestante Paulo lib. 5. Sent. t. 24.
Giphan. ad. cit. §. alia deinde in vers. & neqve gladio.
Petr. Greg. Tholosan. Synt. Jur. lib. 36. c. 24. n. 5. XI. Vierdten und Letztens hat Käyser Constantinus die alte Strafe des Ersäuffens wie der eingeführet / und verordnet / daß der Affe / Schlange / Hund und Hahn mit dem Vater-Mörder / noch wie vor / in den Sack gethan werden solten.
L. un. C. de his qvi parent, vel lib. occid.
Harprecht ad §. alia deinde Lex Inst. de publ. jud. n. 18. XII. Ubi ratio hujus poenae singularis ut & in §. alia deinde Lex Inst. de Publ. Judic. exponitur, scilicet UT OMNIUM ELEMENTORUM USU VIVUS CARERE INCIPIAT, ET SI COELUM SUPERSTITI ET TERRA MORTUO AUFERATUR: XIII. Qvam rationem etiam pulcherrimè descripsit M. Tullius pro Roscio Amerino, inqviens: O singularem Sapientiam judices! Nonne videntur hunc hominem ex [279] rerum naturâ sustulisse & eripuisse, uti repente Coelum, aqvam, terramqve ademerunt, ut qvi eum necasset unde ipse natus esset, careret iis rebus omnibus, ex qvibus omnia nata esse dicuntur? Noluerunt feris corpus objicere, ne bestiis qvoqve, qvae tantum Scelus attigissent, immanioribus uteremur. Non sic nudos in flumen dejicere, ne, cum delatissent in Mare, ipsum polluerent, qvo coetera, qvae violata sunt, expiari putantur. Deniqve nihil tam vile, neqve tam vulgare est, cujus partem ullam reliqveqverint. Et enim qvid tam est commune qvam Spiritus vivis, terra mortuis, mare fluctuantibus. litus ejectis? ita vivunt, dum possunt, ut ducere animam de Coelo non qveant: Ita moriuntur, ut eorum ossa terra non tangat: ita jactantur fluctibus ut nunqvam abluantur. Ita postremo ejiciuntur, ut ne ad Saxa qvidem mortui conqviescant. XIV. Idemqve expressit Ovidius lib. 8. Metamorph. Dii te summoveant ô nostri infamia Secli Orbe suo tellusqve tibi, pontusqve negetur. XV. Es hat aber seine wichtige Ursachen warumb solche vier Thiere mit in den Sack gestecket werden. Der Hund darumb / weil er nach seiner Geburth 9. Tage blind lieget / und seine Eltern inzwischen nicht siehet noch erkennet / also ein solcher Vater-Mörder hat durch solche böse That bewiesen daß er weder seinen Vater noch Mutter in Ehren erkannt habe. Oder weil der Hund ein garstiges unreines / schändliches und beißiges Thier ist / also auch der Vater-Mörder. Oder daß die Alten keine Hunde bey ihren Sacris gelitten / sondern als unwürdig davon weggetrieben / eben also wäre ein solcher Parricida auch keines bessern werth / Oder daß der hungerichte Hund solchen Vater-Mörder im Sack anfallen beissen und gar fressen möchte.
Harprecht ad §. alia deinde Inst. de publ. Jud. n. 22. & 23.
Petr. Fab. lib. 1. Semest. c. 11. Der Hahn deswegen / weil er ein stoltz Thier ist / der auch seinen eignen Vater nicht bey sich leiden kan / sondern von sich beist: ja wohl gar tödtet / eben also hätte es auch dieser Vater-Mörder gemacht. XVI. Hinc Lucret. 2. de rer. nat.
Gallos attribuunt qvia Numen qvi violaris!
Matris & ingrati genitoribus inventi sunt,
Significare volunt indignos esse putandos,
Vivam progeniem qvi in Oras luminis edant.
|| [280]
XVII. Oder aber weil der Hahn und Schlange grosse Feindschafft wieder einander haben / und also im Sack miteinander streiten würden.
Melch. Junius lib. 3. polit. qvaest. q. 96. circ. fin.
Corrasius ad L. divus 14. n. 9. ff. de offic. praesid. XVIII. Wiewohl Decianus lib. 9. prax. Crim. c. 16. n. 11. vermeinet / daß wenn diese Beyde mit einander stritten der arme Sünder indes Friede hätte / und dargegen eine andere Ursache anführet / nemlich daß der Hahn mit seinen Krähen denselben nicht schlaffen liesse / oder wenn der Sack in Meer herum schwümme / und der Hahn krähete / die in Schiffen für über fahrende / begierig seyn würden solch Spectacul zu sehen; welches aber ziemlich weit gesucht zu seyn scheinet / in dem bey solchen Zustand der Hahn nicht viel krähen wird. XIX. Vielleicht raisoniret Zeiler. Epist. 454. noch wohl am besten wenn er schreibet / daß die Schlange den Hahn fürchte / der Affe auch gegen demselben Haß trüge / dieser den Hahn verfolgte / die Schlange aber / in dem sie den Mörder begebe und ihn umbrächte. XX. Der Affe darumb weil derselbe zwar dem Menschen scheinet eusserlich gleich und ähnlich zu seyn / inwendig aber ein grausames böses Thier ist / also auch ein solcher Vater-Mörder.
Plin. lib. 11. c. 44.
Arist. lib. 2. de hist. Anima L. c. 8.
Goswin ab Esbach in not. ad Const. 3. part. 4. Elect. Sax. n. 2. pag. 461. XXI. Die Schlange deswegen weil sie ein abgesagter Feind der Menschen ist / dieselbe nicht allein erschrecket wenn sie sich sehen lässet / sondern auch / wo sie nutzkan mit ihren Gifft umbs Leben bringen / also auch dieser Parricida. Juxta illud Horatii lib. 1. Sermon Epist. 18. CANE PEJUS ET ANGUE Et Virgilii Eclog. 3. Frigidus ô pueri fugite hinc, latet anguis in herba. XXII. In den Sack ward er gesteckt und eingenähet / weil er nicht würdig daß er das Tages-Licht sehen / oder die Sonne ihn anscheinen solte. XXIII. Endlich ward er ins Wasser geworffen / in Betrachtung daß ein solcher Bube die Erde nicht betreten / noch auch in ihren Schoos / als unser aller Mutter / seine Ruh- und Schlafstät haben solte. XXIV. Die Glossa in Landrecht lib. 2. art. 14. vers. nun möchtestu sagen / sc. führet die Unsachen etwas anders an / nemlich
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Der Hand zeiget an daß ein solcher Mensch seine Eltern / nie mit Ehren erkannt hat / wie der Hund thut / welcher die ersten neun Tage blind ist. Der Hahn bedeutet des Menschen Frevel und dürftigen Hochmuth / den er an seinen Vater / oder Kind / begangen hat. Die Natter bedeutet solcher Eltern Unglück / dann von dieser Gebährung saget man also / daß wenn sie sich gatten wollen / so steckt das Männlein sein Haupt in des Weibleins Mund / davon empfähet sie und alda beisset sie dem Männlein vor Wollust das Haupt ab. Darnach wenn sie die Jungen gebieret / muß sie von ihnen wieder sterben: Denn wenn dieselben sollen gebohren werden / beissen sie sich aus Mutter-Leib / davon sie dann von Stund an stirbet.
Plin. lib. 10. c. 62.
AElian. lib. 1. de hist. anim. c. 24.
Aristot. lib. 4. c. 5. de hist. anim. tit. 34.
Coel. Rhodigin. lib. 3. Antiq. Lect. c. 27. Der Affe bezeichnet eines Menschen Gleichniß / oder Todes Ebenbild ohne Wercke: denn wie der Affe in vielen Dingen einem Menschen gleich / aber doch kein Mensch ist / also ist dieser Mörder einem Menschen ähnlich gewesen / ist aber mit der That und Hertzen kein Mensch gewesen / weil er so unmenschlich hat an seinen eignen Blut thun dürffen. Add. Carpzov. Prax. Crim. part. 1. qvaest. 8. n. 9. & Petr. Greg. Tholosan. Synt. Jur. Univ. lib. 36. c. 24. n. 6. & seqq. XXV. Crusius part. 4. c. 53. de Indiciis delictorum n. 22. setzet / daß man darumb solche Thiere zu den Vater oder Mutter-Mörder gethan / scilicet ut in rixa infensorum animalium & foeda laceratione corporis obstanti sceleris immanitatem diro cruciatus vulnere interimatur, utqve ab omni Elemento repudiatum Cadaver irreqvieto labore & perpetuis fluctibus agitetur. XXVI. Es wurden aber die Parricidae vorher und ehe man sie in den Ledern Sack steckte / mit scharffen Ruthen (Virgis sang vineis) bis aufs Blut gegeisselt.
Demster. ad Rosin. lib. 8. Antiq. Rom / ad cap. 24. 26. & 29. Paralip. pag. 878.
Petr. Gregor. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 24. n. 5.
Joh. Jacob Wissenbach. disp. 36. ad [Greek words]. n. 4.
Salbach lib. 3. Antiq. Rom. c. 6. pag. 233.
Idqve Modestinus prodidit L. 9. ff. ad. L. Pompej. de parricid.
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XXVII. Ferner wurde ihnen das Haupt bedecket. Fest. lib. 13. in voce obvolvere. Cujus haec sunt verba: Obvolvere qvod Antiqvi obnubere vocarunt, ob qvam causam Legem qvoqve Parentum jubere caput ejus obnubere qvi patrem necavisset. Auctor Rhetorices ad Herennium Lib. 1. Damnato folliculo lupino statim os obvolutum est. M. Fabius Qvintil. Declamat. 298. cujus statim ora, oculosqve à Judicio Lex jussit abduci, ne hunc jucundum Coeli aspectum polluerent tetri oculi.) XXVIII. Auch zu weilen wohl gar in den Sack mit obigen Thieren steckend / auf einen Wagen oder Karren / davor zwey schwartze Ochsen gespannet / geleget / ans Meer geführet / abgeladen und so dann vollends hinein geworffen. Teste Dositheo Grammatico seu Magistro in Sententiis & Epistolis Hadriani Imperatoris ibi: fuit Lex qvaedam hujusmodi omnibus hominibus, ut qvi Parricidium fecisset, publicè in Culeum missus insueretur cum vipera & Simia & Gallo, & cane impius homo impiis animalibus, & in plaustrum junctam nigris bobus deportaretur ad mare & in profundum mitteretur. Ostenderunt enim exemplum poenae, ut magis timeant, tam crudele opus facere. XXIX. Ratio haec esse potost, qvod hujusmodi coloris victimae Diti patri Manibusqve sacrarentur in qvorum peculio damnatus jam habebatur. Demster. d. l. pag. 878. XXX. Es war aber solcher Sack nicht von dünnen Leder da das Wasser strack durchdringen konte / sondern von Rinder-Häuten / daß also der Ubelthäter nicht strack ertrunck / sondern eine gute Weile noch lebete / und die mit eingenehete Thiere ihn aufs ärgste stachen / kratzten / hackten und bissen / in dem er nackend hinein gethan wurde. Mynsing. in § alia deinde Lex. n. 11. Inst. de Publ. Judic. ubi & Joh. Harprecht n. 17. XXXI. In Glossario Vet. Culeus vel Cullus [Greek words] taurinum Corium appellatur, & iterum Culleus [Greek words] Saccus, aut Corium bovinum. Et planè [Greek words] conjunxit Julius Pollux lib. 10. onomast. c. 10. vertit Rudolph. Gualter. Utrem & Molgum. Add.
Isidor. lib. 1. Etymol. c. 27.
|| [283]

Lexicon Jurid. Schardii, vide Culleus pag. 270.
Demster. cit. loc. pag. 876.
Gallon. de Cruc. Martyr. pag. 463. XXXII. Und wenn gleich ein Privatus einen Parricidam umbs Leben brachte / wurd er nicht darumb gestrafet / sondern noch darzu gelobet. Carpzov. part. 1. prax. Crim. Qvaest. 8. n. 4. & 5. ubi hoc exemple illustrat. XXXIII. So verhast war diese unmenschliche That bey allen. Est enim hoc Crimen asperrimum, immanissimum atqve prorsus execrandum. Et sicuti inter delicta, qvae in hominem committuntur, nullum gravius qvam homicidium: Ita inter omnia homicidia nullum reputatur gravius, qvam Parricidium. Hostiens. in Summa de his qvi fil. occid. in pr. XXXIV. Et qvid Naturae horribilius, qvam esse aliqvem humanâ Specie & Figura, qvi tamen immanitate bestias (qvae non modo foetus, sed etiam parentes suos amant) & feritate superaret, ut propter qvos suavissimam lucem aspexerit, eos indignissimè luce privaret, suaqve propria viscera & pignora nefariè trucidaret. Carpz. d. l. n. 6. XXXV. Zwar wollen einige zweiffeln ob solche harte Straffe noch heute zu Tage gebräuchlich / als
Bald. und Salyc. in L. un. C. de his qvi par. & lib. occid.
Tib. Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 16. n. 8.
Dom. Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. lit. P. concl. 90. n. 9.
Joh. Harppr. ad §. alia deinde Lex Inst. de Publ. Jud. n. 30. & seqq.
Prosper. Farinac. part. 5. Crim. prax. qvaest. 120. n. 12. XXXVI. Welche vorgeben daß dieselbe wegen ihrer Grausamkeit fast in der gantzen Welt abgeschaffet sey / sondern eine andere Straffe / nach jedes Landes Gewonheit / denen Water-Mördern angethan werde / als daß man sie mit dem Schwerd richte / oder lebendig in die Erde begrabe / viertheile / aufhenge oder den Hunden zu zerreissen und zu fressen vorwerffe. XXXVII. Denen auch Jodocus Damhouder. in prax. Crim. c. 87. n. 3. beystimmet / sagende / daß bey ihm solche Parricidae denen Pferden an die Schwäntze gebunden / oder auf eine Hörde / Schleife / Bret oder Dielen gebunden / und so zur Fehmstat geschleppet / hernach mit dem Schwerd gerichtet / der Cörper nebst den Kopf aufs Rad gesteckt und geflochten / auch ihnen alle Güter confisciret und eingezogen würden.
|| [284]
XXXVIII. Item daß man in Hispanien sothane Missethäter nur strangulire, hernach in ein ledig Vaß stecke und ins Wasser werffe. Teste Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. parricidium n. 5. vers. dum essem in Hispania. XXXIX. Ubi refert Mediolanenses Parricidas prout alios homicidas qvandoq; decapitari, qvandoq; etiam furcis suspendi & ita pluries se vidisse observatum in Mulieribus proprios infantes occidentibus & suffocantibus. XL. Goswinus ab Esbach in notis ad Carpzov. defin. for. part. 4. const. 3. n. 3. pag. 461. bejahet auch daß diese Poena Culei in Holland / Franckreich / Italien und Spanien abkommen sey. Deßgleichen
Perez. in C. tit. de his qvi parent. vel lib. occid. n. 3.
Bodin. Daemonol. lib. 4. c. 5. post pr.
Gudelin. de jure Noviss. lib. 5. c. 17. vers. penult.
Rebuff. ad Const. Reg. in proem. gloss. 5. n. 109.
Sande Decis. Fris. lib. 5. tit. 9. def. 3.
Groeneweg. de Legib. Abrog. ad §. 6. Inst. de Publ. Judic. XLI. Allein daß dieselbe noch im Römischen Reich practiciret werde / bezeugen
Virgil. Pingizer qvaest. 44. n. 6. & seqq.
Petr. Heigius part. 2. qvaest. 33. n. 55.
Matth. Coler. decis. 157. n. 1. part. 1.
Anton. Gomez. tom. 3. c. 3. n. 3.
Matth. Berlich. part. 4. Concl. 6. n. 6.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 3. part. 4. n. 11. XLII. Denn diese Strafe so in L. unica C. de his qvi par. vel lib. occid. enthalten / ist nirgends ausdrücklich geendert oder abgeschaffet / vielweniger können etlicher DD. Zeugniß / ob sie schon vortreflich / zumahl da dieselbe contra Jura scripta sind / und andere Rechts-Lehrer das Gegentheil statuiren und behaupten / icht was ausrichten. Heigius d. q. 33. n. 53. XLIII. Und solches umb so viel mehr / weil weder in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. noch auch in Sächsischen Rechten sich findet daß diese Strafe aufgehoben / und eine andere dargegen substituiret worden. Hingegen aber ausdrücklich in den 131. Articul gedachter Criminal constitution zu ersehen daß die Dirnen / so ihre in unchren erzeugete Kinder ümbringen / ersäufft werden sollen.
|| [285]
XLIV. Und dieses hat nach der Chur-Sächs. Constitution 3. part. 4. ümb so viel weniger zweiffel / weil drin klar enthalten und verordnet: Daß wenn sichs begebe daß die Eltern ihre Kinder / oder die Kinder ihre Eltern / oder aber auch die Eheleute eins das andere böslich thäte ermorden oder ümbringen / es geschehe mit Gifft oder in andere Wege / solte der Thäter (da die Gelegenheit des Wassers der Oerter vorhanden) in einen Sack sammt einem Hunde und Affen / oder an statt desselbigen einer Katzen / Hahnen / auch einer Schlangen / gesteckt / ins Wasser geworffen und ertränck et werden. Carpzov. p. 1. q. 8. prax. Crim. XLV. (Wiewohl es durchgehends von allen Orten im Römischen Reich schwer zu behaupten seyn dürffte / in dem ein Ort diese / jener eine andere Art der Straffe hat.
Wesenb. ff. ad. L. pompej. de parricid. n. 5.
Harprecht ad §. 6. Inst. de publ. jud. n. 30.
Hoier in Brandeb. Krieges-Recht / ad art. 20. vers. wie auch pag 91.
Meyer Colleg. Argent. lib. 48. tit. 9. th. 4.
Brunnemann. ad L. pen. ff. ad L. Pomp. de parricid.
Hahn ad Wesenb. d. l. pomp. in fin.
Struv. exerc. 49. th. 68. Syntagm. Jur.) XLVI. Worbey zu erinnern daß die Strafe des ertränckens im Sack / oder des Sackens / wie es theils Orten genennet wird / nach der Römer Art / bey unsern Zeiten in etwas geändert und gemildert worden: denn XLVII. Erstlich war solcher Sack wie oben n. 30. gemeldet von Ochsen oder Rinder-Häuten / durch welche das Wasser nicht so bald dringen konte / sondern die Maleficanten noch eine Zeitlang lebten und von den Thieren Anfechtung leiden musten. Heute zu Tage aber ist es nur ein leinen Sack / drin sie strack ersauffen.
Dan. Moller. ad Const. Elect. 3. part. 4. n. 12.
Matth. Berlich. p. 4. Concl. 6. n. 13. XLVIII. Zum andern weil hie zu Lande die Affen sehr rar und theuer sind / wird an deren stat eine Katze genommen. Juxtad. Const. Elect. Sax. 3. p. 4.
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XLIX. So wird auch drittens der eingeführten Gewonheit nach / an statt der lebendigen Otter / Natter oder Schlangen eine auf Papier oder Tuch gemahlte mit in den Sack gesteckt.
Moller. d. l. n. 12. &.
Berlich. cit. Concl. 6. n. 15. L. Doch nur auf solchen Fall wenn man dieselbe lebendig nicht haben kan / als etwa im Winter / sonst bleibt es ein vor allemahl praecisè bey der Constitution. Carpzov. p. 1. prax. Crim. q. 8. n. 21. LI. Vierdtens ist zwar nach den gemeinen Kayser-Recht verordnet / daß wenn an einem Ort die Gelegenheit des Wassers nicht vorhanden / man solche Parricidas denen wilden Thieren zu zerreissen und aufzufressen vorwerffen solle. L. poenae parricid. 9. vers. hoc ita si mare proximum sit ff. ad L. Pomp. de parric. LII. Allein weil solches nicht mehr üblich / ist an stat dessen das Rad verordnet / juxta saepè dict. Ord. Elect. 3. p. 4. ibi: würde aber die Gelegenheit des Wassers der Oerter nicht vorhanden seyn: so soll solcher Missethäter mit dem Rad vom Leben zum Tod gerichtet und gestrafet werden. LIII. Drumb auch noch heut zu Tage die Schöppen-Stüle nachgesetzte Formul in den Urtheln gebrauchen: Da nun der gefangene N. N. auf seinen gethanen Bekentniß für öffentlichen gehägten peinlichen Hals-Gericht frey willig verharren / oder des sonsten / wie recht / überwiesen würde: So möchte er von wegen solcher an seinen leiblichen Vater / Kind / Eheweib / &c. begangenen und bekannten Mordthat / sammt einem Hunde / Hahn / Schlangen / und einer Katzen an statt eines Affen / in einen Sack gesteckt / ins Wasser geworffen / und erträncket / oder da die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden / mit dem Rade vom Leben zum Tode gerichtet und gestrafft werden / V. R. W. LIV. Wenn aber bekannt ist daß an dem Ort wo die That geschehen Wasser / Flüsse oder Ströhme vorhanden / werden die letztere Worte ausgelassen / und nur allein die obersten gesetzet. Es haben auch die Schöppen-Stüle zu weilen sich des Worts in einen Sack vernehet / gebrauchet wie Carpzov. d. p. 1. qvaest. 8. prax. Crim. n. 23. bezeuget.
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LV. Worbey sonderlich drey Casus anzumercken daß erstlich mit solcher harten Strafe beleget werden / die Kinder so ihre Eltern oder Groß-Eltern und folglich alle Ascendenten, männlichen oder weiblichen Geschlechts / ümgebracht.
Jodoc. Damhoud. in prax. Crim. c. 87. n. 1.
Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. parricidium n. 3.
Farinac. part. 5. prax. Crim. q. 120. n. 105.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. Cas. 356. n. 3. 4. & seqq.
Berlich p. 4. Concl. 6. n. 24. & 25.
Const. Elect. Sax. 3. part. 4. LVI. Es mögen rechte / echte und natürliche / oder in Blutschande und Hurerey erzeugte Kinder seyn. Omnes enim isti secundum naturam & sangvinem liberi sunt, adeoqve parentibus eandem debent reverentiam, qvam liberi legitimi praestant parentibus legititimis.
L. parentes 6. ff. de in Jus vocand.
Dan. Moller ad d. Const. Elect. 3. p. 4. n. 18.
Schneidewin ad §. Poenales Inst. de Action. n. 38.
Felin. in c. in praesentia Extr. de probat. col. 9. n. 22. LVII. Worunter aber die Schwieger-Väter und Schwieger-Mütter / Stiefväter und Stiefmütter / ungeachtet etlicher wiedrigen Meynung / so Carpzov. d. part. 1. prax. Crim. qvaest. 8. n. 29. & seqq. usqve. 35. anführet / aber n. 44. 45. 46. & 47. refutiret, nicht mit begriffen / sondern wenn sich ein solcher Fall begibt / werden die Thäter zur Fehmstat geschleiffet und ihnen der Kopf abgeschlagen: Immassen solches laudatus Carpzov. an berührten Ort n. 39. 40. 41. & 42. mit unterschiedlichen Praejudiciis bestärcket / welche anher zu setzen man vor unnötig erachtet. Hi enim verè parentes non sunt, sed solum affines L. 4. §. & seqq. L. 10. §. 8. cum seq. ff. de grad. & affin. & loco parentum habentur. Jac. Otto in Corp. Jur. Crim. Caroli V. pag. 354. LVIII. Zum andern wenn Eltern ihre leibliche Kinder / sie mögen gleich in rechten Ehebette / oder in Blutschande / Ehebruch und Hurerey erziehlet seyn / ümbringen / werden sie gleichfals in einen Sack gesteckt / obige vier Thiere bey ihnen gethan und ersäufft / oder wenn die Gelegenheit des Wassers nicht vorhanden / gerädert.
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L. un. C. de his qvi parent. vel lib. occid. §. alia de inde Lex 6. Instit. de Publ. Judic.
Anton. Gomez de delict. c. 3. n. 3.
Saepe dict. Const. Elect. 3. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 20.
Landr. lib. 2. art. 14. n. 6. verb. bringet man aber vers. oder ihre eigne Kinder tödten.
Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 356. n. 52.
Brunnemann. ad Leg. Pompej. de Parricid. n. 1.
Hoyer. in Brandeb. Krieges-Recht ad art. 20. p. 89.
Struv. ad ff. exerc. 49. th. 68.
Carpzov. d. q. 8. n. 15. & seqq.
ubi Argumenta contraria Pingizeri refutat, & seqvens adducit praejudicium Scab. Lips. m. Maj. 1617. ad Reqvis. Qvaest. Torgens. latum. LIX. Da nun C. a. S. auf seinen gethanen Bekäntniß für öffentlichen gehägten peinlichen Hals-Gericht freywillig verharren / oder des sonsten / wie recht / überwiesen würde: So möchte er von wegen der an seinem Kinde / so er mit N. N. in Ehebruch erzeuget / begangen und bekannten Mordthat / zusammt einem Hunde / Hahn / Schlangen / und einer Katzen / an stat eines Affen / in einen Sack gesteckt / ins Wasser geworffen und ertränckt werden. V. R. W. LX. Und wenn beyde Eltern zugleich in die Mordthat gewilliget und sämmtlich Hand angeleget hätten / werden sie auch beyde zugleich also abgestrafft: doch daß ein jedes in einen besondern Sack gethan werde.
Gandin. in tr. Malef. tit. de homicid. n. 12.
Hippol. de Marsil. sing. 217. ad fin.
Carpz. d. q. 8. n. 36. & 37. ibiqve praejudicia. LXI. Sie mögen die Mordthat heimlich oder öffentlich gethan haben / auf was Art und Weise sie nur immer gewolt. Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 8. n. 7. & 8. LXII. Massen denn mehrgedachter Carpzov. in der angezogenen 8. qvaest. von n. 47. bis 61. unterschiedliche erschreckliche Arten wie von etlichen leichtfertigen Vetteln ihre in Unehren erzeugte Kinder erbärmlich ümgebracht / aber mit nasser Brüh reichlich wieder bezahlet worden / anführet / und hat drüm jener nicht so gar uneben einem solchen ümgebrachten Huren-Kinde folgende Grabschrifft gemacht:
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Ein Huren-Kind hier liegt / in diesem Loch verstecket / Welchs seine Mutter selbst gantz blos und unbedecket / So bald sie es gebohrn / in Fischer Teich gestürtzt / Drumb sie mit gleicher Brüh / ward wieder abgewürtzt. Coryd. Arcad. Epitaph. §. 53. Stifler in Geistl. Hist. Schatz / c. 11. pag. 570. LXIV. Wenn ein Weibesbild ihr gebohrnes Kind / wie zuweilen geschicht / leichtfertiger Weise an die Strassen / aufs Feld / oder sonsten wohin leget / dessen los zu werden / und ein solch Kind kömmet üm / wird sie ebenmäßig mit der Poena culei beleget / allermassen die Schöppen also zu sprechen pflegen. So möchte N. N. deswegen daß sie ihr Kind also dolosè und fürsetzlichen ümbkommen und verschmachten lassen / und es eben dafür zu halten / als wenn sie es ermordet und umbgebracht / und selbsten Hand angeleget hätte / mit einem Hunde / Hahn / Schlangen und Katzen / an statt eines Affen / in Sack gesteckt / ins Wasser geworffen und ertrenckt / oder da die Gelegenheit des Wassers nicht verhanden / mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. Denn sie sündiget härter und ärger / als wenn sie das Kind stranguliret oder sonst ümgebracht hätte / in dem sie ihr Fleisch und Blut den Hunden zum Raub vorwerffen / wie Lactantius lib. 5. Instit. c. 9. redet. LXV. Die aber so ihre Stieff-Kinder ermorden / werden zur Fehmstat geschleifft / und mit dem Schwerd hingerichtet. Carpzov. d. q. 8. n. 63. & seqq. usqve 68. ibiqve praejudicia. LXVI. Drittens wann Eheleute Mann und Weib einender vorsetzlicher Weise umbbringen / welches man Paricidium nennet / Werden sie nach gemeinen Kayser-Recht decolliret: Doch vorher mit glüenden Zangen gerissen.
Per text. in Const. Crim. Caroli V. art. 137.
Struv. Syntagm. Jur. Exerc. 49. th. 68. in fin.
Goswin. ab Esbach in not. ad Carpzov. def.
Forens. Const. 3. p. 4. defin. 6. n. 1. LXVII. Nach den Sächsischen Rechten aber müssen sie gleichfals poenam Culei ausstehen. Juxta Const. Elect. 3. part. 4. vers. oder aber auch die Eheleute eines das andere böslichen thät ermorden und ümbrigen. Carpzov. Part. 1. prax. Crim. q. 12. n. 10. & 13.
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LXVIII. Major enim affectio est Conjugalis qvam parentum erga liberos & vice versa. C. admonere 33. q. 2. LXIX. Vir namqve & uxor adeò conjuncti sunt ut una Caro censeatur, & os ex ossibus ut dicitur Genes. 2. & Matth. 19. LXX. Ideo jam non sunt duo, sed una caro, inqvit Salvator Marci 10. & Paul. ad Ephes. LXXI. Qvid igitur mirum conjuges se invicem dolosè necantes, eâdem poena teneri, qva puniuntur parentes occidentes liberos, & vice versâ, inter qvostamen minor est affectio. LXXII. Drum auch die Churfl Sächs. Schöppen zu Leipzig folgender Gestalt erkannt: Hat V. A. in scharffer Frage bekannt / daß sie 24. Tage nach einander in Willen gehabt ihren Mann umbzubringen / ihn auch hernach an einen Sonntag / weil er in Bette gesessen / mit einem Waschbleuel / damit sie gemandelt / in den Nacken geschlagen daß er ins Bette gesuncken / und daß sie ihme den Hals vollend umbgedrehet / und es hat sich an dem todten Cörper / als derselbe wieder aus dem Grabe / darin er vorhin gelassen / gezogen und besichtiget worden / befunden / daß der Kopf daran gewackelt und geschlappet. So möchte sie / wegen solcher an ihrem Ehemann begangenen Mordthat / zusammt einem Hunde / Hahn / Schlangen und Affen / in einen Sack gestecket / ins Wasser geworffen und ertrencket werden. LXXIII. Bringet aber Braut und Bräutigam / ehe sie copuliret sind / einander üm / werden sie nur mit dem Schwerd gerichtet / und nach Gelegenheit der Umbstände / noch wohl darzu aufs Rad geleget.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. ad Leg. Pompej. de parricid. L. 9. vers. sed eum hoc tantum.
Carpz. d. q. 12. n. 50. & 44. LXXIV. Hinc Scabini Lips. pronunciarunt Qvaestori Coldicensi in casu qvo C. K. Sponsa facta jam in Templo proclamatione tertiâ vice, sponsum suum veneno necaverat: So möchte sie wegen solcher begangenen und bekannten Mordthat / mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft / und nach vollbrachter Execution, andern zum Exempel der Cörper auf ein Rad geleget / und geflochten werden / V. R. W. Mens. Aug. 1612.
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LXXV. Item cum H. S. sponsam à se impraegnatam aqvis submergendo, suffocaverat ad consultationem Nobilium à Wolfersdorf: So möchte er von wegen solches an seiner Braut / so von ihm schwanger und der Geburt nahe gewesen (also daß sie der Wehemutter Bericht nach / nur 8. Wochen zur Geburt / auch bereit Milch in Brüsten gehabt / begangenen und bekannten Mords anfänglich zur Fehmstatt geschleiffet / und folgends darauf mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft und gerichtet werden V. R. W. LXXVI. Wegen Grausamkeit / so bey dem Eltern- oder Kinder-Mord / vorgangen / pfleget auch wohl die Strafe geschärffet / und gemehret zu werden. Dahin gehen die Worte Kayser Caroli V. in der P. H. O. art. 137. in fin. Und mag man in fürgesetzten Mord / so er an den hohen treflichen Personen / des Thäters eignen Herren / zwischen Eheleuten / oder nahen gesipten Freunden geschicht / durch etliche Leibes-Strafe / als mit Zangenreissen / oder Ausschleifung / vor der endlichen Tödtung umb grösserer Furcht willen / die Straffe mehren. LXXVII. Zumahl wenn die That reiterirt, und mehr als einmahl geschehen ist. Juxta Expressam Sanctionem D. Augusti Elector. in Const. 3. pag. 4. vers. Und wofern das Kinder Umbbringen mehr dann einmahl von der verbrechenden Person geschehen / so sollen derselbigen so viele Zangenrisse / als viel sie Kinder umbbracht / neben obgedachter Strafe zuerkant werden / sc. LXXVIII. Welches aber dergestalt zu verstehen / daß wenn ein Vater oder Mutter nur ein Kind ümgebracht hätte mit Zangenrissen (es kämen denn andere Umbstände mit darzu) nicht angegriffen / sondern mit der gewöhnlichen Straffe des Sacks auch Hineinsteckung der obigen vier Thiere nur beleget / wenn sie aber über das erste noch / ein / zwey oder mehr entleibet / dieselbe mit so vielen Zangenrissen / als über das Erste sich noch finden / gezwacket werden sollen. Immassen folgendes Urthel / so der Churfl. Sächs. Schöppenstuhl zu Leipzig gen Freiberg Anno 1583. gesprochen / solches mit mehrern erleutert: So möchte sie von wegen solcher an ihren drey Kindern begangenen und bekannten Ermordung mit zwey glüenden Zangen-Griffen gerissen / und alsdann sammt einem Hunde / Hahn / Schlange und Katzen an statt eines Affen / in einen Sack gestecket / ins Wasser geworffen und ertrencket / oder da [292] die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden / mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern. So möchte sie wegen der an den Kindern / so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen / Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen / und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen / Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen / ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt / ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W. LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder / Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern / Basen / Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft / ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze / wie Nro II. angeführet / mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket / sondern mit einer etwas gelindern Straffe / als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet / und mit dem Schwerd gerichtet wird / beleget. LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè.
Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4.
Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126. LXXXII. Oder nur auf die Personen / welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können. Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35. LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd / geschleiffet werde / wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise / ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat / sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben / sich an ihn gehenckt / gezancket / zusammen gefallen sich geschlagen / und also einer in dem Conflictu ümbkäme / bleibt es bloß bey dem Schwerd.
Const. Elect. Sax. 3. p. 4.
Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia. LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen / sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti [293] da / und die That warhafftig geschehen sey. Ut uno ferè ore tradunt Doctores, & communis est Sententia.
Ant. Gomez de captur. reor. n. 1.
Dan. Moller. 2. Semest. 37. & 3. Semest. 40.
Gaudin. de praesumt. col. 2. vers. aliud etiam not atu dignum. LXXXV. Non enim in potestate alicujus est suâ confessione facere delictum ubi delictum non est. Gigas de Crim. Laes. Majest. lib. 2. tit. qvomodo & per qvos q. 1. n. 5. LXXXVI. Qvia nemo est Dominus membrorum suorum.
L. liber homo ff. ad Leg. Aqvil.
L. non tantum ff. de poenis. LXXXVII. Unde nec inqvisitio contra aliqvem formanda est, nisi de Corpore delicti constet.
Prosper Farinac. part. 1. oper. Crim. qvaest. 2. n. 1.
Jul. Clar. in Pract. §. fin. qvaest. 4. LXXXVIII. Wie man aber das Corpus delicti ausmachen könne: Item was vor Indicia, Anzeigung und Beweiß in Crimine parricidii erfodert werden und vorhanden seyn müssen / kan man bey den Criminalisten / sonderlich aber dem Carpzovio part. 1. qvaest. 16 finden und lesen. LXXXIX. Desgleichen wie nach Gelegenheit der Umstände / und andern Respecten, obige harte Straffe moderirt, mitigiret, in den Staupenschlag / ewige oder zeitliche Landes-Verweisung / oder auch wohl Gefängniß Straffe verwandelt werde / zeiget mit unterschiedlichen Urtheln Idem Carpzov. qvaest. 15. 16. 17. & 18. XC. Worbey noch ferner anzumercken / daß wenn einer weiß daß ein Eltern- oder Kinder-Mord vorgehen soll / und verhindert es nicht / da er es wohl kan / derselbe eben wie der Thäter bestraffet wird. Justus Oldekop. in tr. de appellat. in caus. Crim. decad. 5. qvaest. 5. per tot. XCI. In hoc delicto Soror adstans infanticiii drea est. Idem d. qvaest. 5. n. 8. 19. 20. & 21. XCII. Heute zu Tage fordern die Nachrichter funfzehen Ellen grob wircken Tuch zu dem Sack / wie auch zwey Stangen und etliche Stricke / so sie beym Ersäuffen brauchen. XCIII. Ferner gehöret hieher fictio illa Platonis in Phaedro, qva tradit post vitae excessum, parentum violatores per Pyriphlegetontem fluvium inferorum & tartari agitari per annum, & postea dejici in Paludem Acherusiam [294] ubi clamant vocitantqve eos, qvos vel necaverint, vel injuriis affecerint: suppliciterqve rogant ac deprecantur, ut eos permittant progredi per paludem: qvod si non obtineant, referuntur rursum intartarum, atqve deinceps rursus in flumina nec qviescunt à jactatione donec veniam impetratint. XCIV. Die alte Teutschen ersäufften die Uberläuffer und Verzagte in eieinem Pfuhl / oder verbrenneten sie Erasm. Francisci Neupolirter Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel / pag. 381. XCV. Sonsten hat man auch die Verrätherische Weibes-Bilder ersäufft.
Crus. de Indic. delict. p. 4. c. 53. n. 17.
Coel. Rhodigin. lib. 10. Antiq. c. 16. & 21. XCVI. Rationem addit Daniel Classen in Comment. ad hunc art. pag. 685. Qvod ob vestimenta mulierum indecens videatur illas suspendio necare, saltem ut ratio pudoris habeatur, ut illa suffocatio in aqvis in locum suspendii successerit. XCVII. Qvantumvis Saxones poenam suspendii etiam in mulieribus hoc casu adhibeant. Carpzov. part. 2. qvaest. 82. n. 71. fol. 269. praect. Crim. XCVIII. Tarqvinius M. Tullium Triumvirum eò qvod librum Secreta civilium Sacrorum continentem, custodiae suae commissum Petronio Sabino describendum dedisset in mare abjici jussit. Valer. Max. 1. de cult. Deorum. XCIX. Zu Athen hatten sie einen grossen und schweren Stein HYPERBOLUS genannt / welchen sie den jenigen so ersäufft werden solten / anhengeten. Crusius d. loc. n. 17. C. In dem gelobten Lande bey den Jüden war Mola Asinaria eine besondere Straffe / welche sie dem jenigen anthaten / der etwas schweres und hartes verbrochen hatte / eben als bey uns in Teutschland die Straffe des Rads ist. Denn da hieng man dem Verbrecher einen grossen Mühlstein an den Hals / warff ihn ins tieffste Wasser / und ersäuffte ihn: Massen den auch unser Heyland Christus JEsus selbst / deren bey dem Evangelisten Luca im 17. Capitel vers. 2. gedencket. CI. Hilarius dicit Asinariam poni pro grandi, qvam scilicet ab Asinis, aut aliis jumentis versari oporteat: & non sit parva, qvam trusatilem vocant, [295] qvae manibus hominum trudi possit. Aliqvi exponunt de inferiore Mola, qvae qvia ignava manet, superiore celerrimè volante, [Greek words] Asinus vocatur, & Plerumqve major esse solet, sive qvia plus atteritur, sive qvia non est necesse eam esse tractabilem ut inferiorem. Calvinus in Lex. Jurid. V. mola Asinaria p. 588. CII. König Frotho in Dennemarck hat sich ebenmeßig solcher Strafe bedienet / in dem er zwey Cammer-Dienern / so ihm nach dem Leben gestanden / grosse Steine an die Hälse hengen / und ersäuffen lafsen. Saxo Silandicus Hist. Dan. lib. 2. pag. 15. CIII. Concinit non dissimili facto Victor Episcopus Uticensis de persecut. Africae. lib. 21. Imitator, inqvit, existens Hunerichus Genserichi patris, qvi sui fratris uxorem ligato pondere lapidum in Avisagam (fortè Amphsagam) fluvium cirtensem foetidum jactando demersit. Ado Viennensis etiam in Chronicis aetat. 6. pag. 165. Gondobaldus Chilpericum fratrem suum interfecit, uxorem ejus ligato saxo ad collum in flumen demersit. Addatur Gregor. Turonensis lib. 1. hist. Francor. p. 26. & lib. 2. pag. 90. ubi dicit Gondobaldum fratrem sustm Chilpericum interfecisse gladio, uxoremqve ejus ligato ad Collum lapide aqvis immersisse. tale qvid etiam recenset lib. 6. c. 37. in fin. Joh. Henr. Hering. de molend. q. 4. n. 40. 41. & 42. CIV. Alcibiades ein tapfferer Fürst zu Athen leiß Eupolum einen leichtfertigen Mann / so mit Pasqvillen ihn heßlich beschimpffet / ersäuffen. CV. Kayser Commodus fragte auf der Tiber-brücke zu Rom einsmahls etliche Edelleute / die daselbst auf und nieder spatzireten was ihr Gesprech sey? Sie antworteten / wir reden von des frommen Kayser M. Aurelii löblicher Regierung und herrlichen Tugenden / da ließ er sie alle in Wasser stürtzen / sagende / wenn sie seinen Vater Aurelium lobten / verachteten sie ihn. Joh. Spin. de tranq. animi. CVI. Die Türcken ersäuffen die Ehebrecherinnen.
Martin. Crus. Turco-Graec, lib. 7. pag. 508.
Papp. in not. des Holländischen Krieges-Rechts / pag. 566. CVII. Der Marqvis del Gnasto, als er zur See von Neapolis nach Tunis fuhr / und etliche in seiner Armee wahren / welche die andern reißeten umb Seld zu ruffen / und eine Meuterey zu machen / ließ sie in Säcke stecken / und vor allem Volck ins Wasser werffen.
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Paul. Jovius lib. 43. Hist.
Papp. d. tr. pag. 641. CVIII. Die Flucher hat man vor diesen / wie noch mehr Gottesfurcht in der Welt gewesen als jetzo / auch ersäufft. Stiefler in geistl. Hist. Schatz / pag. 490. n. 27. CIX. Bey Verfolgung der Christen hat man denen Martyrern grosse Mühl- und andere Steine / oder auch schweres Bley an den Hals gebunden und damit in Meer / oder in andere Ströhme ersäufft. CX. Immassen sollches Qvirino Bischoffen zu Sciscia, in Obern Panonien gelegen / unter dem Römischen Kayser Maximino wiederfahren. Greg. Turonens. Hist. Franc. lib. 1. c. 25. CXI. Item dem Agathopidi und Theodulo. Martyrol. Rom. prid. Non. April. CXII. Floriano, Symphorusae beati Getulici Martyris uxori sub Adriano. Beda IV. non Maji & Ado / IV. Kl. Jul. sed usuardus & Martyr. Rom. XV. Kl. August. CXIII. S. Aureae. Mart. Rom. IX. Kl. Septemb. CXIV. Und vielen andern mehr. Vid. D. Casp. Sagittar. de Martyr. Cruciat. c. 11. §. 21. & seqq. usqve 29. CXV. Man hat sie auch wohl in Lederne Säcke gestecket / einen Hund und Schlange zu ihnen hinein gethan / und also ins Wasser geworffen. De Ulpiano Martyre id testatur Eusebius Hist. Eccles. lib. 8. c. 15. Romanum Martyrologium paucis sic expressit: Tyri passio S. Ulpiani Martyris, qvi in persecutione Maximiani cum Aspide & Cane insutus culleo in mare demersus fuit. De Juliano Martyre idem Martyrologium XVII. Kal. April. Anazarbi in Cilicia natalis S. Juliani Martyris, qvi sub Marciano praeside drutissimè cruciatus, demum in Sacco una cum Serpentibus inclusus, in mare demersus est. CXVI. Aus welchen das grausame Wüthen der Heyden wieder die Christen erscheinet / daß da zu der Zeit die Poena culei nicht mehr üblich / wie Paulus IC. lib. V. recept. Sent. tit. 24. ad Leg. Pomp. de parricid. bezeuget / sie den noch solche wieder hervor gesucht / und die Christliche Martyrer damit beleget. D. Sagittar. d. l. §. 23. & 24.
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Credebant qvoqve antiqvi mortem in aqvis exitium esse etiam ipsius animae: Unde & omnes Heroes mortem in aqvis subire perhorruere: Synes. in Epist. 4. allegat. vers. Homeri: Ajax interiit, postqvam imbibit aeqvoris Undas Hinc cum Pollio Servum ob fractum vitrum in piscinam Muraenis devorandum conjici mandaret, servus non deprecabatur poenam (Dominis enim in eos vitae necisqve potestas erat) sed tantum genus supplicii. verum ad Augusti Caesaris inter cessionem liberatus est, piscinaqve terra completa. Kornemann. de miracul. mortuor. part. 6. c. 1. Schwartz Meyer lib. 1. Miscellan. juris schreibet / er hätte es von vielen Juden gehöret / daß bey ihnen der Brauch sey / wenn ein Weib in Ehebruch ergriffen würde / daß sie viertzig Tage nache einander / auf jeden Tag eine halbe Stunde des Winters nackend bis an den Nabel in kalten Wasser / und des Sommers auf einen Ameisen Neste sitzen / und darneben ein gantzes Jahr ohne Hembd gehen / und des Nachtes ausserhalb des Hauses vor der Thür schlaffen müste. Dieser Straffe gedencket auch
Johann Buxtorf. in Synagog. Judaic. c. 34. ubi paulò aliter eam narrat.
Item Petr. Papp. in Corp. Jur. milit. pag. 566. & 567. Zu Straubingen ward eine schöne Jungfer / in welche sich auch ein grosser Herr verliebt gehabt / zu Grabe getragen. Einer von Adel aus Vorwitz hebet ihr die Kleider etwas auf und spricht: Laß doch sehen / hast du denn einen so weissen Bauch? Die Vermessenheit aber lief übel ab / denn er muste auf der Landes Fürstl. Herrschafft Befehl / sich bald ersäuffen lassen. Hosemann. in Archetyp. Siefler in Geistl. Histor. Schatz / c. 11. pag. 481. Busbeqvius in seinen Epistolis de Turc. morib. erzehlet / haß ein altes Weib sich in ein Junges Mädgen verliebet / als sie dasselbe nackend im Bade gesehen: Weil aber das Mädgen ihrer keine Gnade haben wollen / hat die alte Hure Mannskleider angezogen / eine Perruqve aufgesetzt / bey des Mädgend Eltern / als ein Kerl / sich insinuiret, und angehalten daß sie ihr solche zum Weibe geben möchten / welches auch geschehen. Nach vollzogener Hochzeit kahm der Betrug aus / und ward die alte geile Vettel ins Meer geworffen und ersäufft. Crusius de indis. delict. part. 2. c. 18. n. 10. pag. 149.
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Erasin. Francisci in der Liebes-Cammer und zwar in der Zugabe etlicher Schertz- und Lust-Chreiben 7. pag. 1020. & 1021. allwo er auch pag. 1006. einen artigen Werbungs-Brief eines alten Weibes an einen jungen Gesellen hat. Im Krieg den hertzog Carl von Burgund wieder Lothringen und die Schweitzer Anno 1477. geführet / hatte König Eduardi in Engelland Bruder / Hertzog zu Clarentz dem von Burgund etliche tausend Engelländer zugeführet wieder seines Bruders des Königs Willen. Der von Clarentz wurd in der Schlacht vor Nancy gefangen / und als er sich los gemacht / und wieder heim in Engelland kahm / ließ ihn der König / ungeachtet der Brüderschafft auf folgende Art umbbringen / nemlich er ließ ihn in ein Faß voll Malvasier werffen / darinn er ersauffen muste / weil er ohne das sein Lebelang gerne Malvasier getruncken hatte. Gottfried in der Histor. Chronic. part. 6. fol. 684. CXVII. Das Meer wie man aus der Erfahrung weiß / kan die Todten nicht vertragen / und muß mancher Mensch seinen Kirchhoff darinn haben. Als vor einiger Zeit ein Schiff von Cypern nach Venedig wolte / starb unter Wegens auf denselben ein vortreflicher Jüngling / mit Nahmen Anthonius Gelber ein Preusse aus Königsberg. Ob nun zwar gedachte Schristen / ihren verblichenen Mitbruder / als der Geld und Geldes Werth gnung ver mochte / hertzlich gern in den Allgemeinen Schos der Erden begraben hätten / wolte es doch nicht seyn: Das Meer fing an dermassen grausam / wie er nur verschieden war / zu toben / daß jedermänniglich sich des Lebens verzeihen muste. So bald aber der Cörper hinausgesetzet wurde / den keine Insel weit und breit zu sehen war / da legte sich der Sturm augenblicklich.
Daniel Ecklein im Reisebuch.
M. Stiefler in geistl. Hist. Schatz / c. 6. pag. 203. CXVIII. Man saget daß eine Manns-Person wenn sie in Wasser ersäufft / tod auf den Rücken / ein Weibesbild aber auf den Bauch / und also mit unter sich gekehrten Gesichte schwimmen solle / und daß die Natur gleichsam die Schaam des weiblichen Geschlechtes bedecken wolle daß man sie nicht so öffentlich sehe.
Plinius nat. Hist. lib. 7. c. 17. Cornel. Agrippa in Orat. de nobilit. & praecellent. foeminei Sexus ad Margaritam Austriacam.
Mich. Scotus in Physionomia cap. 11. de modo nascentis infantis.
Kornemann. de Miraec. mort. part. 6. c. 3.
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CXIX. Welche auf einem Schiffe sterben / werden gemeiniglich ins Meer gesencket / sonderlich bey den Niederländischen Indien Fahrern. Man vernehet den Leichnam in ein Leilach oder in seine Decke / bindet ihn auf ein Bret / mit einem angeknüpften Sack mit Steinen oder Sand / oder im fall es ein Officier ist mit etlichen Stückkugeln / und solches wird den Füssen angehenckt / auf daß der Cörper gerade auf den Grund zu fahre. Hiernechst legt man die also gebundene Leiche auf das Schiffsbort / drauf hebt man den 9. und 10. vers des neunzigsten Pfalms an zu singen / bey den letzten Worten: als flöhen wir davon / wird der Cörper über Bort in die Tieffe hinab geschickt. Erasm. Francisci cap. 33. der letzten Rechenschafft. Paulus Chúpor spottete des Hertzogs Hernogae in Bosnia, als er an den Königlichen Ungarischen Hoffkam / und grüssete ihn mit einen Ochsen Muhen / weil er ein ungestaltes Ochsen-Maul / und unhöfliche Geberden hatte. Was geschicht / dieser Chupor wird zum Zeiten Käysers Sigismundi Anno 1415. von gedachten Hernoja gefangen / und in eine Ochsenhaut mit diesen Worten genehet: Der du vor diesen unter menschlicher Gestalt / dick einer Ochsen-stimm angenommen hast / lege nun auch jetzt mit dem Muhen eine Ochsen-Gestalt an / und ist darauf in solcher Ochsenhaut ersäufft worden. Bonsinius decad. 3. rer. Ungar. lib. 3. Johannes Pideritius Pfarrer der Stadt Blumberg schreibet in seinem Teutschen Chronico der Grafschafft Lippe part. 2. fol. 591. & seq. daß An. 1545. es sich begeben / daß eine Magd so sich schwengern lassen / und ein Kind zur Welt gebohren / selbiges im Mühlen Teich zu Saltzuflen in der Grafschafft Lippe ersäufft / worüber sie gefänglich eingezogen worden / und als man das todte Kind vor sie in Gefängniß gebracht / und gefragt: Ob das nicht ihr Kind sey / so sie ersäufft? sie aber solches geleugnet / da habe das todte Kind die Augen aufgethan / und seine Mutter angesehen / und sey es in dem gantz lich im Gefängniß-Turm worden. Da denn hernach die Magd die That bekennet und hingerichtet worden. So ein denckwürdiges Exempel ist. Zeiler. Epist. 511. pag. 592. Petrus Medices Großhertzog zu Florentz ließ den vortreflichen Medicum Leoninum oder Leonium, weil er übernommen hatte dessen Vater Laurenitum zu curiren / aber es nicht praestiren kunte / in einem Brunnen stossen und ersäuffen.
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Jovius in Elog. militar. vir. lib. 4. fol. 189. Johannes König in Böhmen hat gleichfalls befohlen die Medicos, die seine Blindheit zu curiren nicht vermochten ins Wasser zu werffen und zu ersäuffen. Hagecius in der Böhmischen Chronic. part. 2. fol. 409. b. in Anno 1336. CXX. Schließlichen fält hierbey die Frage vor wenn ein Mann oder Weibesbild ersäufft wurde / und im heraus ziehen wieder zu sich selber käme / ob dieselbe beym Leben zu lassen? oder nochmahls ins Wasser zu werffen und vollend zu ersäuffen? Ja wenn ein solches Mensch / wie nicht unbillig / von der hohen Obrigkeit Gnade erlangte / nachgehends heyrathen wolte / ob solches zuzugeben / un̅ was vor Coremonien darbey zu gebrauchen? Man möchte davor halten daß solches kein Casus dabilis und also die Frage vergeblich sey; allein D. Adrian Beier de Cadaveribus punitorum cap. 2. n. 83. führet deswegen eine merckwürdige Begebenheit an / so sich nicht weit von Jehna zugetragen / nemlich daß ein Bauers-Knecht Urban Moebis genannt zu Partsefeld seine Braut eine ledige Dirne in Holgsburg / mit der er sich zwey Jahr vorher verlobt gehabt / beschlaffen und geschwengert das Kind aber ihm unwissend ümgebracht / und als es auskommen / ersäufft worden. Nach dem man sie aber wieder aus den Wasser gezogen / und nach den Kirchhoff zugetragen / üm sie alda zu begraben / die Leute sie aber noch einmahl sehen wollen / und deshalber den Sara aufgemachet / hat man gesehen und gemercket daß sie die Arme und Füsse begont zu regen / weshalber sie in des Gerichts-Dieners zu Rhemda Haus gebracht / da sie bald wieder zu sich selber kommen / aufgestanden / gegessen und getruncken und drauf ein halb Jahr verwiesen worden. Jhre Freunde haben drauf an obgedachten Urban Möbissen gesetzet / und den Tod geschworen / wenn er sie nicht heyrathen würde / bey dem endlich die alte Liebe sich wieder gefunden / zumahl da ihn auch andere zugeredet / doch hat er den Pfarrer umb Rath gefraget / welcher es an den Superintendenten zu Orlamünde / dieser es aber an das Fürstl. Consistorium zu Altenburg den 16. Decemb. 1625. berichtet / welches an besagten Superinten denten also rescribiret: CXXI. Unsere freundliche Dienste zu vor Ehrwürdiger und Wohlgelahrter / besonders guter Freund. Wir haben verlesen hören was ihr wegen Urban Möbischen / und dessen geschwengerten Vettel ausgestandener Strafe zu unterthänigen Bericht anher fürgewendet / und darneben der Kir [301] chenbusse und Copulation halben Nachrichtung gebethen. So viel nun anlanget die Kirchenbuß / wofern der Moebis an den Insanticidio keine Schuld hat / möget ihr ihn / der begangenen Schwängerung halber / zur Kirchenbuß wohl kommen lassen: Die Vettel aber betreffend / weil sie gleichwohl ihr Kind ümgebracht / und sich daher schwerlich versündiget / wollet ihr derselben das Gesetz schärffen / und andern zum Abscheu / die Predigt über / vor dem Altar knien / und hernach neben den Möbis Kirchenbuß thun / und sie darauf ohne fernere Proclamation oder angestelte Hochzeit / copuliren lassen / und der Landessicherung wegen / an die weltliche Obrigkeit remittiren und weisen. Wolten wir euch zur Nachrichtung in ander Ort nicht verhalten / und sind auch freudlich zu dienen geneigt. Datum Altenburg den 20. Decemb. 1625. Fürstl. Sächs. Verordnete des Consistorii daselbsten. N. N.

CAPUT XVII.
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Von Aufhauung der Adern und zu Tode Bluten. I. VOr Alters war auch eine unter den Capital Strafen mit / wen man einen die Adern an Armen und Füssen aufhauen und sich zu Tode bluten ließ / welches vor einen sanfften Tod und Gnade gehalten wurde / in dem der jenige / welchem es wiederfuhr / in der Ohnmacht das Leben aufgab. Rudolph. Godofred. Knithen Oper. polit. lib. lib. 2. part. 1. c. 12. thaes. 17. in fin. colum. 711. Tom. 1. II. Lucius Annaeus Seneca, der bekan̅te vortrefliche Orator und Philosophus hat ihm solchen Tod wie sein undanckbarer Discipul Käyser Nero, (entweder aus blossen Verdacht / als wenn derselbe ihm zu wieder wäre / oder daß er etwan der Schläge / welche derselbe ihm in der Jugend gegeben / eingedenck gewesen / Ungnade auf ihn warf / und anküdigen ließ sich selber zu ertödten / oder ihm einen Tod zu erwehlen / dran er gerne sterben wolte) erkieset / sich in eine Wanne voll warmes Wassers gesetzet / alle Adern öffnen lassen / und sich [302] also zu tode geblutet / da er 114. Jahr alt war / so geschehen Anno Christi 69. zwey Jahr zuvor ehe der heilige Apostel Paulus enthäuptet worden. III. Er hat ihm selber dieses Epitaphium gemacht: Cura, labor, meritum sumpti pro munere honores, Ite alienas posthac sollicitate animas. Me procul à vobis Deus evocat, ilicet actis, Rebus terrenis hospita terra vale. Corpus avara tamen solennibus accipe Saxis. Namqve animam coelo reddimus, ossa tibi. Andr. Hondorf. in Calend. Histor. pag. 67. Nero mori jussis non amplius qvam horarium spacium dabat, ac ne qvid more interveniret, Medicos admovebat, qvi cunctantes CONTINUO curarent: Ita enim vocabat VENAS MORTIS GRATIA INCIDERE. Sveton. in Neron. c. 37. Petr. Faber. Lib. 2. Semest. c. 4. pag. 28. IV. Pomponius Labeo und Mamercus Saurus nebst ihren Weibern / wie auch Aruntius und andere mehr zu Rom / so vom Kayser Tiberio verfolget wurden / haben seiner blutgierigen Sentenz nicht erwarten wollen / sondern ihnen selbsten die Adern an ihren Armen aufgeschnitten / damti sie sich zu Tode bluten möchten. Dergleichen hat auch gethan Petrus Thrasseas Patavinus. Joh. Ravis. Textor. in officin. c. 98. p. 220. Sextus Papinius hat sich deshalber selbsten von einem hohen Fenster herab zu Tode gestürtzet. Tacitus lib. 6. c. 29. V. Fraget aber einer warumb solches die Leute gethan / und sich selbst also hingerichtet? So ist die Antwort diese: daß zu der Zeit es gar gemein zu Rom gewesen selbst Hand an sich zu legen / und zwar darum weil der jenige so durch den Hencker ümbgebracht wurde / des Begräbnisses ermangeln muste: Ja es fielen alsdann alle seine Güter dem Kayserlichen Fisco anheim / und krigten die Kinder / oder andere Erben / nichts davon. Die sich aber selbst ümbrachten / erlangten beydes: dann sie ehrlich zur Erden bestattet wurden / und blieb ihr Gut den Erben. Gotefrid. in den Histor. Chronic. pag. 313. VI. Wenn ein Goldat bey den: Römern in der Schlacht durchgangen und davon galauffen war / wurde ihm zur Strafe und Schande eine Ader geöffnet / und ein gut Theil Blut heraus gelassen / anzuzeigen weil er nicht mit Ruhm und Ehre vor das Vaterland streitend / sein Blut vergiessen wollen / [303] müste er es nun da mit Schimpf / Schande Hohn und Spot thun. Ut contra Gellium lib. 10. c. 8. autum at Muretus lib. 13. Var. lect. c. 20. idqve nonnulli inde probant, qvod in furto deprehensis inter commilitones dextrae fuerint amputatae, aut lenius animadvertere voluissent, Principi sangvis sit missus, secundum Frontin. lib. 4. c. 1. n. 15.
Petr. Faber. lib. 1. lib. 1. Semest. c. 17. p. 102.
Rudolph. Gotofr. Knichen d. Op. pol. tom. 2. lib. 2. part. 4. cap. 9. col. 988. & 989.

CAPUT XVIII.
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Von Aufschneidung der Leiber und Bäche. I. DIese Strafe ist bey denen Indianern gar gemein und üblich / inmassen aus des George Andres Sohns Orientalischen Reise-Beschreibung lib. 2. cap. 22. pag. 7. erhellet: allwo er auch folgendes anführet. Anno 1646. den 27. Ianuarii ließ der grosse Mogol zu Agra seines Eltesten Printzen Geburtstag halten / wilde Thiere unter sich / wie auch Menschen mit denselben kämpffen und ausruffen / daß wer sich darzu gebrauchen lassen wolte / grosse Gnade und Geschencke bekommen solte. Drauf stelleten sich drey Kerle dar / der erste gieng den Kampf mit einen löwen an / wie er aber müde ward / fassete ihn der Löwe den Schild und bey den rechten Arm / da konte er sein Gewehr nicht mehr brauchen. Dieser die Lebensgefahr für Augen sehend / nahm mit der lincken Hand seinen Indianischen Zimber oder Dolch / so er am Leib-Gürtel stecken hatte / und stiesse solchen in den Rachen so tief er gehen wolte / drüber ließ ihn der Löwe loß / aber darbey säumete der Kerl auch nicht / sondern hieb den Löwen auf einen hieb fast durch / hernach aber gantz in Stücken. Uber diese Victorie begunte das gemeine Volck zu jauchzen und zu ruffen / GOtt Lob dieser hat überwunden! Der Mogol aber sagte mit lächelnden Munde zu diesen Uberwinder: Du bist ein brafer Krieges-Mann! du hast treflich gekämpffet! Habe ich dir nicht befehlen lassen / du soltest nur mit Schild und Schwerd redlicher Weise fechten / du hast aber wie ein Dich mit deinen Zimber dem Löwen das Leben gestohlen. Befahl darauf zween Kerlen daß sie ihm den Bauch aufschneiden und auf einen Elephanten in der Stadt / andern zum [304] Exempel umbher führen solten / welches strack geschahe. Dann der Mogol hatte durch den Allamerdan Chan oder Fürsten überlaut ausruffen lassen / keiner solte ander Gewehr als Schild und Schwerd gebrachen / und wer etwan unter den Kleidern einen Pantzer hätte / denselben ablegen und redlich fechten solte. II. Schach Sefi in Persien hat beym Anfang seiner Regierung fast eben dergleichen mit eigner Hand gethan: Dann als der Reichs-Cantzlar Talubchan (so bey Schach Abbas in grossen Ansehen gewesen) dem Groß meister und erfoderte diesen letztern zur Wache: Der Cantzlar aber wolte ihn gerne noch länger bey sich behalten / und sagte zu dem Wachtmeister gehe hin der König ist ein Kind. Wie nun der Wachtmeister sich nicht abweisen lassen wolte / befahl der Cantzlar seinen Dienern sie solten ihn mit Gewalt abtreiben / welches geschahe / so daß dieser drüber eine Wunde am Haupt bekam / lief aber mit blutigen Kopf vor den König und erzehlete alles was sich zugetragen. Der König hieß ihn stille seyn. Den andern Tag stellet sich der Cantzlar wieder zur Tafel ein und Setzet sich an seinen gewöhnlichen Ort: Der König aber rief ihn zu sich und fragte: Was der welcher seines Herrn Brod und hohe Wolthaten genösse / ihm aber davor nur Schaden und Verachtung zufügte werth sey? Der Cantzlar antwortete / wer das thut der ist des Todes! drauf replicirte der König / du bist der jenige und hält ihm für die gegen den Wachmeister heraus gestossene Schimpfwort. Item wie er die Wache verhindert / und seinen Diener verwundet / ergreifft den Sebel und hauet ihn durch den Bauch / daß weil er für den König kniend auf den Fersen saß ihm das Eingeweide in den Schos fiel. Tabulchan breitete beyde Arme aus und rief jämmerlich. Ha pat Schah amahu und sinckte zur Erden. Drauf ward ein Rika (ist eine Art Aufwartter beym König denen Bütteln nicht ungleich / welche stets Beile tragen) anbefohlen / ihm den Kofin gar kleine Stücke zu zerhacken. Olear. P. R. pag. 441. ed. vet. III. Eben zu der Stunde als Tabulchan niedergesebelt wurde / schickte der König den Obersten Gerichts-Herrn Alyculichan hin den Kopf des groß Marschalln Ugurluchans auch herzubringen / der Marschall kam eben aus dem Bade / und wolte seine Kleider wieder anlegen / als der Diwanbeck mit zwey Dienern zu ihm hinein trat / vor dessen Anblick der Marschall überaus erschrack und sagle: Bruder du bringst gewiß keine gute Zeitung? Alyculichan antwortete: Freylich / lieber Bruder. Den Cantzlar hat der König sel [305] ber nieder gesebelt / und will unwiedersprechlich deinen Kopf auch haben / gib dich nur geduldig drein / greifft drauf ihn mit seinen Dienern an und hauet ihn den Kopf herunter / schneidet ein Loch in den Backen und träget ihn also an den Finger hangend für den König. Dieser rühret ihn mit einen Stecken an und sagte: Du warest sonst ein tapffer Mann. Es dauret mich dich also zu sehen / es ist Schade umb deinen schönen Bart (denn er hatte einen so langen Knebelbart / daß er ihn hinten im Nacken zusammen / und wie der hervor bringen konte) du hast es aber nicht besser haben wollen. Andessen Stelle wurde hernach der Wachtmeister Mortusaculi Chan zum Groß Marschall gemacht. Idem pag. 442. IV. Selbigen Tag muste auch der dritte Gast Hassanbeck Secretarius, nur weil er mit im Gelag gewesen / den Kopf lassen. V. Ein Poet so der Vierdte bey dem Convivio, wurd angegeben / ob hätte er diese scharffe Execution in Verse gebracht und auf den Maidan gesungen deshalber ihm Nase / Mund / Hände und Füsse abgeschnitten worden / drüber er alsbald starb. Idem ibidem. Die Leibes-Strafen in Persien sind Ausstechung der Augen / oder die Sennadern anden Fuß-Knöcheln zu durchbohren nachmahls an den Beinen aufzuhencken / ihnen eine gewisse Anzahl Schläge zu geben / und auch bisweilen die Nerven gäntzlich zu zerschneiden. Wenn sie zum Tode verdammet sind / ist die gewöhnliche Strafe das Bauch-Aufhauen. Als der grosse Chah Abas eines Tages in seiner Gegenwart einen Ubelthäter den Leib aufschneiden ließ / und vermerckte daß die zu seiner Seiten stehende Abgesandten aus Portugal / zu bezeugung ihres dafür habenden Abscheues die Augen we wendeten / wurde er bewogen zu sagen diese Marter sey in Warheit alzugrausam / und des Entsetzens wohl werth / wofern sie an denen Christen / so vernünfftig wären / ausgeübt würden / allein unter den Persern / als wilden Thieren / sey sie allerdings nötig. Thevenot in der Morgenländischen Reise-Beschreibung / lib. 2. c. 11. pag. 151. VI. Des Türckischen Käyseres Bajazeth Soldaten einer begehrte von seiner Wirthin zu trincken / sie entschuldigte sich / es sey nichts verhanden / er aber wills nicht glauben / durchsuchet das Haus überal / findet letztlich im Schranck etwas Milch / die schlucket er ein / gehet davon und meinet es habe nichts zu bedeuten. Das Weib aber klagte bey dem Sultan er habe dem [306] Kinde die Nahrung entzogen / und wüste sie nun nicht womit sie solches erhalten solte / welches doch der Krieger beständig leugnete. Weil nun bey so gestalten Sachen niemand wuste wer recht oder unrecht / befahl der Tyrann den Verdächtigen aufzuschneiden / welches ohne ohne Verzug geschahe / ungeachtet die Wirthin selber darwieder bath / und sihe da fand sich die geronnene Milch. Gemeldter Türckische Kayser hieß den Magen aus den Leibe reissen samt der Milch / hernach durchs gantze Lager zeigen und dabey ausruffen: Das ist ein verdienter Lohn des jenigen welcher wieder das löbliche Ottomannische Krieges-Recht etwas nimmt das ihm nicht gebühret. D. Hotting. cap. 15. hist. Eccles. VII. In dem Kayserthum Japan werden die Armen / so nichts aufzuwenden haben / stillschweigend begraben / die Vornehmen aber / so nur halbich bey Mitteln seyn / werden verbrannt / und vornehmer Herren Treue Knechte sauffen sich bey solcher Verbrennung toll und voll / hernach schneiden sie ihnen den Bauch Creutzweiß auf / daß das Eingeweide Heraus fält / etliche schneiden ihnen auch die Gurgel ab / und sterben also ihrem Herrn zu Ehren. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 6. c. 4. pag. 1522. VIII. Sonst wird unter allen Strafen in Japan die Ausschlitzung des Bauchs am aller reputirlichsten geachtet / auch am meisten geübet: ist aber nur allein den Edlen und Krieges-Leuten / wie auch den jenigen / welche umb eines andern Missethat willen sterben / zugelassen. Die jenigen / welche zu solchen Bauchschnit verdammet worden / schlitzen ihnen denselben gemeiniglich Creutzweise auf / also daß das Eingeweide heraus fält / und also dahin sterben. IX. Solcher Bauchschnitt geschicht aber gemeiniglich vor einem Heidnischen Tempel in Angesicht vieles / zu beyden Seiten knienden Volcks. In der Mitte sitzt der jenige / so ihm selbst den Leib öffnen soll / auf den Knien. Vor ihm / einer / der ihm darzu das Messer / oder einen kleinen scharffen Sebel reichet: allernächst hinter ihm stehet einer von seinen Freunden / der darzu erkohren / daß er ihm / mit seinen in der Hand haltenden Sebel / helffe den garaus machen. Im Fall er von einer Schwachheit solte übereilet werden und den Schnitt nicht recht vollbringen könte. Hinter solchen leidigen Helffer / näher bey dem Tempel sitzen einige Bonzier oder Priester / Willens den aufgeschnitte [307] nen Leichnam zu bestatten / und für seine Seele zu beten. Zur lincken und rechten Hand die nähesten Bluts-Freunde des Sterbenden. Etliche wenn sie sich selbst den Bauch aufgeschnitten und das Gedärme anhebt heraus zu steigen / strecken einem ihrer Diener den Hals dar / und die fürnehmsten ihrer Freunde schätzen es ihnen vor einen hohen Ruhm / sich selber gleicher Gestalt aufzuschneiden / und auf den Todten niederzufallen. Ja die kleine Knaben / wenn sie von ihren Eltern oder sonst iemand erbittert werden / schneiden ihnen ebenmäßig die Bäuche auf. Idem pag. 393. & 394. X. Franciscus Caron de L' Empire du Japon. qvaest. 9. feuill. 19. erzehlet / daß nicht weit von dem Kayserlichen Residenz-Schloß Jedo in Japan ein Edelmann und Kayserlicher Befehlhaber / die Bauren gezwungen / dem Kayser mehr Unpflicht und Schatzung zu geben / weder ihm vom Kayser warauferleget / und sich dadurch statlich bereichert. Als aber die Landleute solche Bürde nicht länger tragen können / haben sie sich darüber bey der hohen Obrigkeit beschweret / welche drauf den Baurenschinder zum Bauchschnitt verurtheilet / nebst seiner gantzen Verwandschafft: worunter seine drey Brüder / deren einer 247. Meilen von Jedo gegen Abend / im Reich Fingo sich aufhielt / und daselbst dem Könige dienete / die andern Beyde aber unter der Kayserlichen Soldatesca waren: hernach sein Oheim / oder Mutter-Bruder noch weiter / nemlich in den Königreich Satsuma 267. Meilen von dannen lebte. Drittens seine drey Söhne / deren einer bey dem Könige zu Kinocun zu Kriege dienete; der andere bey dem Kayserlichen Schloßhauptmann in Qvana, der dritte und Jüngste / nicht weit von der Residentz-Burg Iedo wohnete / und eines sehr reichen Kauffmanus / welcher der Niederländischen Indianischen Compagnie wegen vielfältiger mit ihnen gepflogener Handlung / sehr wohl bekannt war / einige Tochter zum Weibe hatte. Vierdtens sein Tochter Kind / so am Hofe des Königs von Massane (denn alle solche und noch mehr Könige sind dem Kayser von Japan unterworffen) hundert und zehen Meilen von Jedo gegen Aufgang sich befand. Alle diese Blutsfreunde und der Kayserliche Amtmann selbst / sind ob sie schon in Osten und Westen verstreuet / dennoch zugleich an einem Tage / und in einerley Stunde zu sterben gezwungen worden. Francisci p. 392. disc. 8. lib. 2. XI. Zu Sparta waren von langen Jahren her allezeit zween Ober-Herren gewesen / welche zwar Könige genennet wurden / konten oder dorfften aber sich ihrer Gewalts nicht mißbrauchen. Zu Zeiten Darii Königs in Persien / [308] waren dran Cleomenes und Damaratus. Der Erste schalt den Letzten er wäre nicht ehelich gebohren / verschuf so viel daß er seiner Würden entsetzet / und Leotychidas an seine Stat geordnet wurd. Demarathum verdroß solche Schmach / daß er zu den Persern flohe / bey denen er sich lange aufhielt und von Dario und Xerxe in Ehren gehalten wurde. Nicht lange hernach (Ann Mundi 3450.) ist sein Wiedersacher Cleomenes in Unsinnigkeit gerathen / und als er nicht wohl verwahret war / bekahm er ein Messer / zerschnitt ihm erstlich die Waden und Oberschenckel / darnach riß er ihm auch den Bauch auf / zog die Därme heraus und starb also rasend dahin. Dem hat sein Bruder Leonidas in der Regierung gefolget / so nach der Hand von den Persern in der Clausen bey Thermopylae erschlagen worden. Mel. lib. 2. c. 9. XII. Die Römer und andere Heyden haben bey Verfolgung der Christen ebenmäßig vielen Martyrern / sonderlich aber denen Weibesbildern die Bäuche aufgeschnitten / und wenn sich das Eingeweide noch drin gereget / haben sie Gersten in die aufgeschnittene Leiber geworffen / hernach hungerichte Schweine hinbey gebracht / die die Gersten sammt dem Eingeweide aufgefressen / mit höchsten Schmertzen der armen Leute. Vid. Gregor. Nazianzenus 1. in Julianum invectiva, dum ait: Illi enim (i. e. Heliopolitae) ut unum ex multis commemorem, qvod etiam Atheis horrorem incutere qveat, Virgines castas, & Mundo sublimiores, qvaeqve vix etiam unqvam viris in Conspectum venerant in medium productas vestibusqve nudatas, (ut per aspectum contumeliam ipsis prius inferrent) ac postea proscissas atqve dissectas ô Christe! qvomodo tuam illius temporis patientiam feram? partim propriis etiam dentibus comminutas edisse, atqve ut eorum execrandum furorem decebat, crudis hepatibus sese ingurgitasse feruntur, ac cibo illo perfunctos, communem & usitatum admisisse: Partim palpitantibus adhuc visceribus, suillum pabulum inseruisse, ferocissimisqve porcis immissis, hoc spectaculum objecisse; ut simul cum hordeo Carnes laniati atqve exedi perspicerent.
Add. Gallon. de Cruciat. Martyr. p. 388. & seqq.
Theodoret. lib. 3. c. 6.
Sozomen. lib. 5. c. 9.
Histor. tripart. lib. 6. c. 12.
And. Hondorf. Calend. Hist. pag. 4.
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XIII. Jener da er gefangen saß reiner Bekentniß halber / thät nichts als seufzen / sein Verfolger dachte gäntzlich ihm graue für den Sterben / fragte demnach was solch tief Athenholen bedeute? Ach sprach jener / ich dencke jetzt an den traurigen Process, den man mit meine HErrn JEsu hat fürgenommen / dessen Mahlzeichen trage ich an mir / und beseufze meine Sünde / die ihm solch schmertzlich Leiden verursachet haben. Der Tyrann ließ aus Zorn strack den Hencker kommen und ihn aufschneiden / da befand sichs daß die Gestalt eines Crucisixes in Hertzen mit Verwunderung zu sehen war / darob er bewogen die Heydnische Abgötterey zu verlassen. Faber tom. 3. Dom. Palm. Käyser Domitianus ließ viele Edle Römer aus den Senat tödten / und erdachte neue Marter und Pein. Wenn ihm einer unter Augen kahm der einen grossen dicken Bauch hatte / ließ er ihm den Bauch aufhauen / damit er nur sehe die Därme heraus lauffen / weil er dran eine sonderliche Belustigung gehabt. Bapt. Campo fulgos. lib. 9. c. 2. XIV. Egyptier pflegten den Todten den Bauch aufzuschneiden / und den Magen heraus nehmen / hielten selbigen in ihren Händen / und sahen auf gen Himmel / mit diesen Worten: Schauet dieses ist der Missethäter / welcher alles verantworten muß / was dieses armen Menschen Seele / so lange sie in dem Leibe gewohnet begangen hat. Um seinet Willen hat der Verstorbene alle unerbare Stück verbracht. Um seinet Willen hat er sich über füllet / andern das Ihre genommen sc. Nun mag er auch das Gelag bezahlen / und leiden was er verschuldet hat / die Seele aber soll frey ansgehen. Hiermit trugen sie den Magen fort / und schmissen ihn mit vielen Scheltworten ins Wasser. Woran sie zum Theil nicht unrecht thaten / in dem sie dafür hielten daß der Bauch eine Ursache alles Ubels sey / aus dessen Begierde und Brunst die sämmtliche Laster ihren Aufenthalt und Nahrung hätten. Darin aber irreten sie gröblich daß sie sich einbildeten / er allein machte den gantzen Menschen / und wenn solcher abgestrafft / hätte die Seele weiter nichts damit zu schaffen / sondern wäre allerdings loßgesprochen. Bartoli cap. 6. gnugsamer Armuth. Stiefler in geis l. Hist. Schatz / c. 32. pag. 2149. XV. Als jene Frantzösische Dame, zu Königs Henrici IV. Zeiten über ihren Feind Gewalt bekam / fiel sie crausam ihn an / zerkretzete ihm das Gesichte mit ihren Nägeln / darnach zog sie ein klein Messer heraus und schnitte ihm [310] Naß und Ohren ab / riß ihm auch die Zähn und Nägel aus / schelete ihm drauf einen Finger nach den andern ab. Endlich warf sie ihm brennende Kohlen in Busen / schneid ihm den Leib mit einem grossen Messer auf / nahm das Hertze heraus und brandte es zu Pulver. Nach vollbrachter solcher überteuffelter Rach-Execution, hat sie alsobald sich selbst mit Gifft getödtet. Idem c. 11. pag. 644. XVI. Sigismunda wahr eine Fürstliche Princeßin zu Salerno, in selbige verliebte sich Guiscardus ein Tugendhaffter Cavallier. Als es Tancredus der Hertzog merckte / verdroß es ihn / nahm den Guiscardum gefangen / schnit ihm das Hertz aus dem Leibe / und ließ es noch zappelnd seiner Tochter in eine güldene Schaale praesentiren, solches kränckte die Sigismunda daß sie ihr mit einen Gifft das Leben nahm / und obgleich der Vater zulief und retten wolte / wahr es doch zu lange geharret. Zwinger. in Theatr. V. H. vol. 12. l. 3. pag. 2789. D. Pfeifser in Erqvickstunden / Dom. 13. Trin. p. 621. XVII. Der Türckische Kayser Mahomet II. hat vierzehen Knaben die Bäuche auffchneiden lassen / biß er eine Cucumer oder Gurken / die er in den Garten wollen grösser wachsen lassen / in des vierzehenten Leibe gefunden. Zeiler. cent. 1. Epist. 76. XVIII. Der jenige so in Engeland ein Crimen laesae Majestatis, oder Perduellionis, oder wie sie es nennen einen hohen Verrath begangen / wird erst am Galgen gehenckt / ehe er aber noch stirbt / wird er wieder herab genommen / die Schaam-Glieder ihm ab / und der Leib aufgeschnitten / das Eingeweide heraus gerissen / verbrennet / endlich geviertelt / und die Stücke an unterschiedlichen Orten aufgesteckt. Eduart Chamberlayne L’ Estat present de L’ Angleterre Chap. 2. vid. Caput. von Hinrichtung mit dem Beil XIX. Also gieng es Anno 1572. in Londen dem letzten Hertzog zu Nortfolck Thomas welcher die Schottische Königin Mariam heyrathen wolte / aber auff Befehl der Königin Elisabethen in Engeland hingerichtet wurde: Sein Blut-Urthel lautete also: Nach demmahl ihr Thomas Hertzog zu Nortfolck der Mißhandlungen der beleidigten Majestät bezüchtiget / aber nicht gestehen wollen / daß ihr deren schuldig seyd: Unter dessen dem Urthel der Gerichts-Herren die euch schuldig erkläret haben / euch unterworffen habet; so urtheilet und spricht gegenwärtige Gerichts-Versammlung / daß man euch von hinnen wiederum [311] in den Tour zurück führen / von dannen auf eine Schleiffen (oder Hurden) mitten durch die Stadt / an den Galgen schleppen / daselbst aufhencken: jedoch halb tod wieder herab nehmen / ausweiden / den Hals abschneiden und endlich viertheilen soll. Hernach geschehe mit dem Haupt und Trümmern des Cörpers was und wie es der Königin belieben wird. GOtt wolle sich eurer Seelen erbarmen. Author des Neugeharnischten Groß-Brit annien pag 151. XX. Huguenoti in Urbe Mancinâ capto Sacerdote admodum grandaevo amputarunt pundenda, atqve igne tosta in os ingesserunt; & ut viderent qvomodo ea digereret, viventi ventriculum diffiderunt atqve ita interemerunt. Ex Surio & Theatro Crudelitatum Gallon. de Cruciat. Martyr. pag. 476. XXI. Ubi paulò post pag 478. addit alium etiam Presbyterum Colinum nominatum absectis pudendis cistae perforatae inclusisse. Ferner findet man daß grausame Mörder und Straffenräuber sehr fleißig aufgepasset wenn sie schwangere Weiber bekommen können / solche aufzuschneiden / die ungebohrne und ungetauffte Kinder gleichfals zu öffnen ihre Hertzlein zu pulverisiren und zu fressen / daß wenn sie etwan gefangen würden / dennoch auf der Volter nichts bekennen möchten / oder aber aus deren Fingern Diebes-Lichter zu machen / wovon die Leute in den Häusern drin sie stehlen in einen tiefen Schlaff fallen und nicht eher auswachen bis solche in Milch ausgeleschet worden: allermassen aus / folgenden Exempeln erhellet: XXII. In Schlesien ist An. 1623. ein Ertz-Mörder gewesen G. B. als der Principal unter der Schelmen-Zunfft / sonst die grüne Farbe genannt / welcher nicht allein an Fremden / sondern auch an den Seinigen grausame Mordthaten begangen: Denn es hatte ihn lange Zeit nach ungetauffter Kinder-Blut gedürstet / und da sein Weib gleich auf schweren Fuß gegangen / so hat er ihr ein Fenster-Bret auf den Leib geworffen / worauf zwey Leibes-Früchte von ihr gegangen / dadurch die Mutter so erschrocken / daß sie bald gestorben. Hierauf hat der lose Vater beyde Kinder erwürget / dieselbe an den Rücken aufgeschnitten / ihre Hertzlein aus dem Leibe gerissen / auf Stücken zerschnitten in Backofen gedörret / gepulvert / in eine Suppen gestreuet / und dieser seinen andern Cammeraden davon zugetruncken. Ein ander Weib dieser Mörder / so man die Teichfrau geheissen / hat nach der Geburth ihrem Kinde selbst den Leib aufgeschnitten / das Hertze heraus [312] gerissen / es eben wie die Vorigen zugerichtet und mit ihren Consorten verschlucket / der Hoffnung / wenn sie ja zur gefänglichen Hafft möchten gebracht werden / daß ihnen diese Suppe wieder die Marter dienen würde. Henr. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien / pag. 264. & 265. XXIII. In eben dem Jahr den 7. Jul. ward zu Marglissain der Lausitz ein Weib geköpfet welche bekannt daß ihr Mann ein Räuber und Mörder ihr vier Kinder ümgebracht / deren Rücken aufgeschnitten / die Hertzlein heraus genommen / dieselbe gepülvert / und nachmahls hätte sie es denen Consorten in warmen Bier eingegeben / daß sie auf einander nichts bekennen sollten. Idem in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 437. XXIV. A1. 597. Ist ein Seiler von Lähn zwischen Liebethal und Röbersdorf einer armen Wittben / welche nach Almosen gewesen / begegnet / und dieselbe nothzüchtigen wollen: Als sie aber sich dessen gewegert / hat er sie jämmerlich verwundet und den Leib aufgeschnitten / davon sie in etlichen Stunden gestorben: Dieser Thäter ist nachmahls zu Liebenthal justificiret worden. Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 216. XXV. Die Nordische Bauren sind so erbost / daß sie strack einander den Bauch mit den Messer aufschneiden. Autor der Monatl. Unterredung Mense Octob. 1690. p. 913. Allwo er unterschiedliche Exempel aus den 2. Tom. Ephemed. Nat. Curios. Anno tertio Decur. secund. pag. 378. & 379. anführet / denen der Leib aufgeschnitten gewesen aber doch davon kommen / auch stück von dem Miltz und Netz abgeschnitten worden. XXVI. Als An. 1615. ein Kauffmann von groß Glogau zu Lubin in 4000. Cronen Schaden gelitten / hat er sich also darüber bekümmert daß er endlich in Verzweiffelung gerathen und den 12. Febr. auf Anstifftung des bösen Feindes / ihm selbsten den Bauch über zwerch aufgeschnitten daß das Gedärme heraus gefallen / drauf er ferner in den Leib gegriffen / den Magen heraus gerissen / und einen Schritt weit vom Bette geworffen. Weil man aber geschwinde in dem das Hertz noch frisch und unversehret / einen Prediger zu ihn geholet / ist er durch selbigen noch zu recht gebracht worden / [313] daß er mit grosser Reu und Anruffung GOttes den Geist auffgegeben. Gottefrid. Hist. Chron. part. 8. pag. 1183. Zu Franckfurth an Mayn hat ein Barbiers-Geselle / welcher sich mit einer Jungfer verlobt / dieselbe aber / weil er über die Zeit ausgeblieben / einen andern gehyrathet / sich so sehr betrübt daß er sich die Gusader mit einem Scheermesser geöfnet / und drüber eifrig betend dahin gefahren. Idem cit. loco. In Closter Neuburg hat ein Jungergesell eine Jungfer die er eine geraume Zeit geliebt und Ehelichen wollen / aber von der Freundschafft nicht gestattet werden wollen / erstocken. Drauf sich selbst bey der Obrigkeit angegeben und gebethen ihn mit den Schwerd richten / und nebst der entleibten Jungfer in ein Grab zu legen / welches auch also geschehen. Idem ibidem. Anno 1615. den 17. Dec. hat Herrn B. G. auf Ruhrlach Junge seinen Herrn zu Kemnitz erstochen / wegen einer empfangenen Ohrfeige. Diesem Thäter ist folgends den 30. dito erstlich die rechte Hand abgehauen / nachmahls der Leib aufgeschnitten / das Hertze heraus genommen / und ihm umb das Maul geschlagen / endlich geviertheilet / an vier Seulen des Galgens angeschlagen / und die Faust oben aufgenagelt worden. Henr. Roch in den denck würdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien / pag. 250. Anno 1555. im October hat sich zu Seidenberg ein sonderer Fall mit einem Weibe zugetragen / diese / weil sie in Abwesenheit ihres Mannes von einem andern war geschwengert worden / und doch gerne bey Ehren bleiben wollen / hatte ihr selber den Leib mit einem Messer aufgeschnitten / das Kind mit aller Substanz heraus genommen und mit ihren eignen Händen am Leibe zwey Heffte gethan / und vor grossen Schmertzen also geschrien / daß es die Nachbarn gehöret. Als sie aber solches gewahr worden / haben sie es der Herrs hafft angezeiget / und weil ihr kein Barbirer helffen / noch sonst jemand Hand an ihr legen wollen / ist sie hierauf des dritten Tages gestorben. Roch in den denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 391. Neckerstrohm den 13. Februarii Anno 1593. Dieser Tagen hat sich zu Wimpfen eine grausame Mordthat zugetragen / in dem eine junge Frau (deren Mann ein Sekler gewesen und vor wenig [314] Wochen gestorben) nach vorhero etliche Tage halb desperaten herumb gehen im Hause und im Sinn gehabter Ermordung ihres eignen Kindes / auf dem Bette liegend mit dem Messer ihr den Leib Creutzweise auf und die Frucht heraus geschnitten / das Eingeweide und Gedärme mit den Händen heraus gerissen / auch mit dem Messer so im Leib herumb gefahren / daß sie alles verletzt / endlich auch gar die Miltz ausgegraben und hinweg geworffen / dennoch hat sie auf befragen keine Schmertzen empfunden zu haben vermeldet / biß erst eine halbe Stunde vor ihrem Tode / dann sie nach Verrichtung dessen noch 10. Stunden gelebet / auch bis an ihr Ende bey guten richtigen Verstand geblieben. Die Geistliche haben ihr zwar zugesprochen / sie hat aber nicht annehmen wollen sondern gesagt es wäre alles vergeblich und zu späthe / dann sie ein Kind des Teufels und gäntzlich verlohren sey / ist auch so dahin gestorben / und drauf von Wasemeister in einen Sack gestossen / zum Fenster hinaus geworffen / und auf den Wasen geschleppet worden. Hat sonsten gute Mittel gehabt / in dem man nach ihren Tod viele Geld gefunden / also daß sie die Armuth nicht darzu getrieben.

CAPUT XIX.
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Vom Rädern und Radebrechen. I. JAnus Langlaeus lib. 10. Semestr. cap. 3. hält davor es sey diese Art der Strafe zu erst bey den Teutschen aufkommen; allein er irret: Denn es bezeuget Ammianus Marcellinus lib. 14. Histor daß solche schon vor Alters bey den Römern in üblichen Gebrauch gewesen / dessen Worte also lauten: Apollinares duos patrem & filium sub Gallo Caesare in exilium actos, ad locum, qvi Crateras nomine, villam videlicet suam, qvae ab Antiochia vicesimo qvarto disjungitur lapide, ut mandatum erat, factis Cruribus occisos. II. Es gedencket auch deren Cicero in Paraenesi ad M. fratrem ibi: M. Mario Gratiano jussus Syllae primum brachia, & crura fracta, aures deinde praesectas, & lingvam & nasum, oculos defossos, & postea caput detruncatum suisse.
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Lib. 5. Tuscul. qvaest. In eo etiam putatur dicere, in rotam vitam beatam non ascendere. III. Wie auch Apulejus 9. metam. circa med. Et Lamprid, in Commodo. c. 19. IV. Item Virgilius lib. 6. AEneid. --- radiis rotarum Districti pendent. Ebenmässig S. Basilius Homil. in 40. Martyres his verbis: Ignis in super paratus, ensis in promptu, Crux affixa, bothrus, ROTA, flagella. Et Homil. in S. Gordium centurionem: CORPUS ROTIS SCINDATUR. Add. Gregor. Nazianz. Orat. 22. in laudem Machabaeorum & Nicephorus lib. 7. c. 14. Casaubon ad Sveton. Augustum cap. 67. Anton. Gallon. de Martyr. Cruciat. pag. 64. & 65. V. Desgleichen hat Kayser Augustus einem Secretario, welcher von einen andern Geld genommen / und selbigen des Kaysers geheime Schreiben lesen lassen / das Rad zuerkannt. Sveton. in ejus vita cujus verba haec sunt: Thallo Amanuensi, qvod pro Epistola prodita denarios qvingentos accepisset, crura effregit. Vid. Menoch. lib. 2. de A. I. Q. cas. 538. n. 2. in fin. VI. Und ist aus den Historien der Martyrer bekannt / daß die Heydnische Tyrannen / bey Verfolgung der Christen / der Hinrichtung mit dem Rade sich gleichfals bedienet. D. Casp. sagittarius de Martyr. Cruciat. c. 18. pag. 203. §. VII. VII. Es sind aber bey ihnen solche Räder nicht einerley / sondern theils groß und breit im Umfang / theils aber klein gewesen. Die Grossen brachten sie auf hohe Berge und gehe Felsen / banden die armen Martyrer nackend auf die auswendige Breite fest an / und liessen selbige mit den Rädern die Klippen hinnab lauffen daß dadurch der Leib und alle Glieder zermalmet wurden / wie von dem Martyrer Pantaleemone bey obgedachten Gallonio pag. 66. & 67. zu lesen ibi: [316] Et dixerunt ei; jube fieri rotam magnam, & tolli in altum montem, & alligari eum fac super rotam, & demitti deo???sum per montem, ut carnes ejus malis poenis dissipentur, & sic Spiritum reddat. Ductus est autem beatissimus Pantaleemon in carcerem, donec fabricaretur rota: cumqve facta fuisset, praecepit Judex, ut nunciarent praecones per civitatem ut congregarentur omnes expectantes perditionem beati Pantaleemonis, & jussit eum adduci. Cum autem duceretur Sanctus Christi Martyr, psallebat Domino in Christo: & tenentes eum Ministri, ligaverunt eum super rotam. Et cum coepissent volvere rotam, statim ligaturae ruptae sunt, & Sanctus Martyr stabat incolumis. VIII. Ja es wahren auch oben auf der Breite der Räder sonderlich der kleinern / wohl gar spitzige Nagel oder andere schneidende Bleche gemachet / auf welche die Martyrer gebunden / herum gedrehet / unten auf der Erden aber wieder spitzige Stachel eingeschlagen / daß also vor und hinter sich ihnen das Fleisch am Leibe alle zerzerret und zerrissen wurde. Massen denn man davor hält es sey St. Catharina also erbärmlich hingerichtet worden. Imgleichen St. Georgius, sicuti in ipsius Actis ex Metaphraste tom. II. Surii recitatis haec afferuntur: Jubet igitur Imperator rotam mucronibus afferri undiqve praefixam, ad eamqve virum Sanctum alligari, i. e. (ut vetera Manuscripta) super eam, paratisqve in ea gladiis dilacerati. Pendebat in aëre rota, inferius autem aderant tabulae, in qvibus densissima erant spicula praefixa, gladiis similia, partim rectas hebentia cuspides, partim aduncas ad hamorum similitudinem, partim cultros coriarios imitantia. Cum igitur rota per gyrum tabulis appropinqvaret, & vir Sanctus tanqvam agnus tenuioribus loris & funiculis ita constrictis, ut intra carnem absconditi haererent, vinctus esset, & per gladios volvens rota transire cogeretur, acutissima eorum acie corpus exceptum dilaniabatur, & Scorpii more contortum dissecabatur. IX. Ferner machten sie auch wohl Feuer unter solche Räder / daß die Martyrer in Herumbdrehen auch ihre Qvaal von der Flammen ausstehen musten / und gebraten wurden. X. Und schlugen die also auf den Rädern gebundene Martyrer in Herumdrehen noch darzu grausamlich. Vid. Acta B. Clementis Ancyrani ibi: Jubet praeses rotae Martyrem ligari, & rotam qvidem verti magno impetu, Martyrem autem Virgis verberari crudelissimis: Statimqve Martyr fuerat alligatus rotae: rota vero vertebatur celeriter: Martyr autem qvando erat qvidem in rota sublimi, tra [317] debatur iis qvi verberabant, qvando verò rota eum sub ferebat, corpus ejus acerbè conscindebatur, & offa conterebantur. &c. So gar daß sie offt mit Eisernen Stangen erst ihnen die Beine und andere Glieder zerbrachen / hernach solche zwischen die Speichen der Kleinern Räder zohen und flochten / und letztlich die Cörper also mit den Rädern auf einen Pfahl in die Höhe richteten / auf welchen sie manchmahl noch eine gute Zeit lebten und geqvählet wurden / ehe sie ihren Geist aufgaben. Vide Gallonium d. tr. pag. 69. 70. 71. & 72. Item pag. 85. 87. & 88. woselbst die Figuren wie obbeschriebene Räder gestalt gewesen / zu befinden. XI. es haben die Griechen auch eine gewisse Art der Strafe mit dem Rade gehabt / so sie [Greek words] genennet / in dem sie ihre leibeigene Knechte auf ein Rad binden / und erbärmlich bastioniren lassen. Andr. Tiraqvell. ad cap. 5. lib. 3. Alex. ab Alexand. gen dier. pag. 295. lit. N. Aristophanes gedencket derselben auch / wenn er spricht: [Greek words] i. e. in rota trahatur flagellandus. Ja sie haben neben dem Feuer sich auch der Räder als einer Folter gebrauchet. Idem Aristoph. in Pluto. [Greek words]. i. e. oportet te rotâ extortum flagitia tua profiteri. Et inibi Scholiastes: Rota qvaedam erat, in qva alligati Servi puniebantur. De ea dem etiam meminit Anacreon apud Athenaeum lib. 12. dicems: Multa qvidem positus in ligno passus sum in cervice, multa in rota. Conf. Gallon. pag. 59. 60. & 61. XII. Hinc Suidas rotam ponit pro fidiculis, aut aculeo, qvo sontes extensi in qvaestione habebantur. Dem auch Apulejus lib. 3. metam. beystimmet ibi: Et res ad hoc deducta est ut per qvaestionem Sceleris sui participes indicet, ut tam dirae factionis formido funditus perimatur. Nec mora cum RITU GRAECIENSI ignis & rota tum omne flagitiorum genus inferuntur: Et de rota qvoqve est illud Juvenalis Satyr. 13. Nec rota, | nec furiae, nec Saxum aut vulturis atri Poena ----- Jung. Cujac. lib. 3. obs. c. 28. in fin.
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Joh. Ravis. Textor. Theat. Hist. & Poët. lib. 3. c. 13. pag. 244. XIII. In der Moskaw soll die Strafe des Radebrechens gar gemein seyn / wie Guagnin. in descript. Moscoviae bezeuget / alwo er zugleich eine besondere Art deren sich der grausame Tyrann Basilowitz in Hinrichtung der Verbrecher gebraucher / anführet mit nachgesetzten Worten: XIV. Instrumentum qvatuor rotarum à Basilide Magno Duce Moschorum, pro cruciandis hominibus, adinventum. Ad primam rotam una manus, ad secundam altera, eodem modo uterqve pes ad reliqvas duas rotas alligatur. Singulas verò rotas qvindecin viri in diversa trahunt, & membratim di???cerant. Ipse autem praesens hoc supplicii genus spectare solet, cumqve jam aliqviseo inspiciente sic disrumpitur, gentili voce saltando, Hoyda! Hoyda! proferens, vociferari solet, qvasi aliqvod opus egregium perfececit. Omnis qvoqve nobilium & plebejorum circumstans turba, eâdem voce Principi suo correspondere manibus complaudendo solet. Qvod si aliqvem lugubri tristiqve vultu subidem tempus conspexerit. Vel si aliqvis illi Hoyda! Hoyda! vociferanti congratulando particula non responderit, statim Satellitibus eum arripere & dissecare mandat, dicens: Perfide, & tu sentiebas cum hoc inimico meo! cur ei condoles? qvare de nece ejus contristaris? &c. XV. Bey uns in Teutschland ist heutiges Tages dieselbe nach dem Feuer / fast die ärgste und abscheuligste. Crusius de in dic. delict. part. 4. cap. 53. n. 21. Ehrenfrid Beyer in Spicileg. Speidel-Besold. vide rädern pag. 104. XVI. Mit welcher heleget weiden 1. Die Mörder und Strassen-Räuber / So die Leute umb Geld und Gutes willen / oder in Hoffnung des gegenwärtigen oder zukunfftigen Gewinns / entweder auf öffentlicher Strasse / oder im Gehöltze / oder auch im Hause an- und überfallen / und gantz freventlicher Weise berauben und ümbringen. Ord. Crim. Caroli V. art. 130. Jus Saxon. art. 13. lib. 2. Landrecht. Constit. Elect. 5. part. 4. in pr. & const. 38. d. part. in fin. Matth. Coler. part. 1. Decis. 158. Carpzov. p. 1. qvaest. 22. prax. Crim. latissime. XVII. Hieher gehoren die / so die Leute mit gewaffneter Hand auf freier Strasse [319] anfallen / mit Schlägen oder hartten Bedrohungen beraubet / oder berauben wollen / eine Reuterzehrung abzwingen / oder mit einem gewaltsamer Weise tauschen wollen / und irgends für einen alten Mantel einen neuen nehmen / für ein lahm Pferd ein schönes Pferd hingeben / sie restituiren es oder nicht / werden doch die Verbrechere / und alle so darzu geholffen / mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet / und andern zum Abscheu / nach geschehener Execution aufs Rad geflochten. Ord. Crim. Caroli. V. art. 126. Corp. jur. Pappi p. 422. XVIII. 2. Die Kirchen-Räuber / und alle die darzu geholffen. Sächs. Landrecht / lib. 2. art. 13. Carpzov part. 2. qvaest. 89. n. 18. & seqq. ibiqve praejudicia. Corp. Jur. milit. Pappi pag. 421. ibiqve limitat. XIX. 3. Die Eltern und Kinder-Mörder: Zumahl wenn des Orts Gelegenheit nach / kein Wasser verhanden / oder die Umstände solche Schärffe erfordern. Ord. Crim. Caroli V. art. 131. Constit. Elect. Sax. part. 4. const. 3. Joh. Georg Scheibner dissert. de parricid. & infanticid. ad Verb. ut Regionis qvalitas tulerit. XX. (Die aber so ihre Stief Eltern oder Stif-Kindere / und die dahero Verwandte und Verschwägerte tödten / werden nicht mit dieser hartten Straffe / sondern gelinder / als mit dem Schwerd gestrafft / es wäre denn / daß die Umbstände etwas schärffers erfoderten / und man dem Missethäter / zu mehrern Exempel und Abscheu / an die Gerichtstat schleiffen / und hernach mahls köpfen liesse. Oder daß man ihn zu erst köpfen / und hernach den Kopf aufstecken / oder den todten Cörper aufs Rad legen / oder unter das Gericht begraben liesse. Matth. Wesenb. in parat. ff. ad L. Pomp. de parricid. n. 9. Menoch. lib. 2. arb. jud. qvaest. cent. 4. cas. 356. n. 7.) XXI. Worbey zu mercken daß nach dem Schwedischen Recht lib. 10. c. 2. das Parricidium an den Männern mit dem Rade / an den Weibern aber mit der Steinigung gestrafft worden. Corp. Jur. milit. Pappi pag. 595. XXII. 4. Eheleute so einander ermorden. Arg. l. un. C. de bis qvi par. vel lib. occidunt. Et L. 1. ff. ad L. Pompej. de Parricid. Corp. Jur. milit. Pappi. pag. 310.
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XXIII. (Da aber Braut und Bräutigam sich einander umbrechten / werden dieselbe nicht so hart / sondern mit dem Schwerd gestrafft: Es erfordeten denn der Sachen Umbstände etwas schärffers / auf solchen Fall könte / nach beschehener Enthauptung / der todte Cörper aufs Rad geleget / oder der Delinqvente vor der Execution zur Gerichtstat geschleifet werden. Cit. Wesemb. ad. L. Pompej. de parricid. L. 9. v. sed cum hoc tantum sit.) XXIV. 5. Die Assassini oder Meuchel mörder welche durch Gewinn / oder Hoffnung einigen Gewinns (derselbe werde so fort baar gezahlet / oder aber solle künfftig gezahlet werden / oder aber sey nur blos die Zusage und Hoffnung da / einigen Gewinn und Vortheil daraus zu erlangen) sich dingen / miethen und erkauffen / oder erbitten lassen / einen andern zu ertödten. Und wird der Mandans sive Conductor ASSASSINATOR; Mandatarius sive locator aber ASSASSINUS genennet. Jodoc. Damhoud. in pract. Crim. cap. 83. in fin. Ful. Clar. in pract. §. assassin. n. 4. Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 30. n. 31. XXV. Diese werden sonst nach Gebrauch und Gewonheit eines jeden Landes bestrafft / entweder mit dem Rade / oder werden geviertheilet. Nach dem Sächsischen Rechten aber werden sie enthauptet / und nachmahls auf das Rad geleget. Vid. Carpzov p. 1. qvaest. 19. n. 19. & seqq. Joh. Cramer. in compend. Crim. lib. 3. c. 4. Joh. Henr. Gesellius in disp. suâ inaug. de Assassinio thes. 9. XXVI. 6. Die so jemand mit Gifft / an Leib und Leben fürsetzlich / wissend- und muthwillig beschädiget / oder Venen dem Thäter darzu reichet oder in Gemüth und Meinung andere tödten zu lassen / Gifft dolosè darzu verkaufft / item die mit Rath und That darzu geholffen. Caroli V. P. H. G. O art. 130. Constit. Elect. 3. part. 4. XXVII. Denn es ist viel mehr einen Meuschen mit Gifft / als mit einem Degen umbbringen / spricht Kayser Antonius in l. C. de malefic. & Mathemat. XXVIII. 7. Die Hexen und Unholden so grausame Thaten verübt. Carpzov. d. part. 3. prax. Crim. qvaest. 128. n. 42. & part. 1. qvaest. 50. n. 66. ibiqve Sentent. 2. in fin. XXIX. Und werden nach geschehener Execution, ihre Cörper (ausgenommeu der Hexen ihre / so verbranut werden) auf die Räder geleget und ge [321] flochten / und zwar darum / daß andere dran spiegeln / von bösen Thaten abstehen und sich davor hüten sollen. Prosper Farinac. Part. 1. Oper. Crim. qvaest. 20. n. 134. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univers. cap. 13. n. 8. XXX. Zuweilen bekömmt ein solcher Ubelthäter / aus gewissen erheblichen Ursachen von der hohen Landes-Obrigkeit dergestaltige Gnade / daß ihm erst der Kopf abgeschlagen / hernach der Leib aufs Rad geleget / und der Kopf oben drauf gesteckt wird. XXXI. Ja es wird auch noch vor eine grosse Gnade gerechnet / wenn das Rädern von oben herab geschieher / so daß ein sothaner armer Mensch / auf der Erden liegend / mit Stricken fest angezogen wird / in eine so genannte Krippen beissen muß / da denn in einem Stoß mit dem Rade ihm das gantze Maul aufgerissen / das Genicke zerqvetschet / hernach die Brust und das Hertz zerschmettert wird / und also der Marter desto eher abkommet. XXXII. Wenn er aber von unten auf gerädert wird / sind die Schmertzen desto grösser / lebet auch umb so viel länger / ehe das Hertze zerstossen und zermaimet wird. XXXIII. Hoc Supplicium ob Criminum atrocitatem ad excitandos & augendos dolores fuit excogitatum. Justum namqve fuit visum Carolo V. in ordinatione Criminali multis Casibus hanc poenam decernenti, in omnibus ferè membris Reos affligi & cruciatus sentire. Carpzov. d. qvaest. 128. n. eod. XXIV. Hinc jubet hoc Rotae supplicium dictare hisce verbis, art. 192. Mit dem Rade durch Zerstossung seiner Glieder vom Leben zum Tode gerichtet / und | förter öffentlich drauf geleget werden soll. Scabini qvandoqve ob enormitatem criminis hoc augmentum addere solent, in hunc modum respondentes: So möchte er / wegen solcher Verbrechung / mit dem Rade: iedoch wenn zuvor ihme damit die Gleider / nemlich die Schenckel und Arm / von unten auf zerstossen / von Leben zum Tod gerichtet und gestrafet werden. V. R. W. Vel etiam hisce formalibus: So möchte Inqvisit mit dem Rade von unten auf zerstossen / und also vom Leben zum Tode gestrafft und hingerichtet / und nach volbrachter Execution, der Cörper / andern zum Abscheu / aufs Rad geleget und geflochten werden. V. R. W.
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XXXV. Zu dem Radebrechen fodert der Scharffrichter zwey Räder: Eins damit der arme Sünder gestossen / und solches nachgehends hingeleget wird / gantz leicht / hat keine Naben. Das Andere da der Cörper aufgeleget wird / kommen vier Rincken an / damit es nicht zerfalle / vier Eiserne Nagel / jedweder einer Ehlen lang / zwey zur Krippen / einen zum Haupt / und einen zum Füssen. Zwo Krippen / eine einfache und eine doppelte. Eine Säule neun Ehlen hoch / da das Rad auf ruhet / zwey Ehlen in die Erde zu setzen / und ein Nagel halb Ehlen lang den Kopf zu befestigen. Zuweilen wird die Seule von dem Handwerck der Zimmerleute gesetzet / zu weilen gibt man dem Scharffrichter ein gewisses daß er es durch seine Knechte verrichten lässet / ein Beil / Schnitmesser / Säge / Radehaue / Schüppe und Spaden wird auch darzu erkaufft / oder man gibt ihm etwas davor / daß er es selber hergibt / weil sie dergleichen Dinge sich selbst / als die einmahl in des Scharffrichters Hände gewesen / pflegen zuzueignen. Vid. Adrian. Beyern de expens. exec. Crim. Cap. 3. pag. 32. & 33. XXXVI. Man findet auch im andern Buch der Maccabäer cap. 13. v. 4. 5. 6. & 7. daß man vor Alters auch die Cottes-Lästerer und grosse Ubelthäter mit dem Rade abgestrafet / den so leuten alda die Worte: Es war ein Thurm da funfzig Ellen hoch / voll Aschen / und auf der Aschen stund ein umblaufend und schluckend Rad. Drauf räderte man die Gottes-Lästerer und grossen Ubelthäter. Eines solchen Todes muste der abtrünnige Menelaus auch sterben und nicht begraben werden. XXXVII. Im Sächsischen Landrecht lib. 2. art. 13. stebet daß man alle Mörder und die den Pflug berauben alle Radebrechen solle. XXXXVIII. Es wird aber dieses nur allein von den Räubern / welchen Pferde und ander Zug-Vieh mit Gewalt vor dem Pfluge ausspannen und entführen / nicht aber von gemeinen Dieben verstanden / die ein Pflug-Schar oder sonst was davon stehlen. Christoph. Zobel in Glossa ad text. germ. hîc. Petr. Heigius part. 2 Qvaest. 30. n. 2. Matth. Coler. Part. 1. Decis. 48. n. 2. Carpzov. in prax. Crim. part. 2. qvaest. 88. n. 47. & 48. XXXIX. Ferner ist an etlichen Orten üblich / daß wenn einer mit Willen / oder aus Versehen / ein Pferd an ein Wagen-Rad mit den Zaum oder Halffter bindet / der Scharffrichter / oder vielmehr der Feldmeister / wenn er darzu kömmet / das Pferd abbinden und zu sich nehmen / auch so lange behalten kan / biß der jenige / so es angebunden / sich entweder in Güte / oder auf Erkäntniß der Obrigkeit mit ihm abgefunden.
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XL. Ligans enim eqvum ad hanc rotam videtur, instar Carnificis, eum crudeliter torqvere & necare. Poterat qvippe scire Eqvum posse currum movere, & rotis circumactis, ac collo sic torto & fracto, horrende perire. Philipp. Helfric Krebs de lapide & ligno Sect. 14. §. 12. pag. 150. XLI. Man hat auch vor Alters den jenigen welcher einen falschen End geschworen / oder Mein Eidig worden / auf ein Radgesetzet / und zum höchsten Schimpf herum gedrehet / so daß er dahey drey Finger / als wenn er schwöre / in die Höhe halten müssen. Ex Joh. Wolf. lect. memorab. Gilhausen in arb. Crim. c. 2. tit. 4. n. 3. Zahn de mendac. lib. 3. c. 17. n. 22. XLII. Von den Tübingern referiret Gilhausen in arb. Crim. cap. 6. part. 7. n. 7. und Godelmannus de Lamiis lib 3 cap. 10. n. 4. daß als 2 Zimmermans-Burße mit einander in die Fremde gewandet / einer aber von denselben nur allein zurück heim kommen / der des andern Kleid / so er gegen Seins vertauscht / angehabt. Die Eltern des Abwesenden klagen aus Verdacht der Kleider / diesen Menschen bey der Obrigkeit zu Tübingen an / als wenn er Jenen erwordet / die ihn gefangen setzen / und weil er den Todschlag nicht gestehen wolte / auf die Volter werffen lassen / da er aus grosser und unerträglicher Pein fälschlich vorgab er hätte diesen seinen Geferthen ümgebracht / ihm die Kleider genommen / seine aber im Wirthshause verzehret. Auf solch blos Bekäntniß wird er aufs Rad geleget. Wenig Tage hernach kömmt der andere frisch und gesund zu Tübingen auch an / und hat des auf den Rad liegenden Kleider / so er gegen seine heym Tausch empfangen / an. XLIII. Zum ewigen Andencken dessen / ist ein Bild eines auf den Rad liegenden Menschen in einen steinern Pfeiler in der Kirchen gehauen / so noch alda zu finden / und sind der Stadt-Obrigkeit die peinliche Gerichte genommen / und eingezogen worden / so daß derselben heut zu Tage nicht zukömmet / ohne eingeholten rechtlichen Erkäntniß bey der Juristen-Facultät daselbsten / einigen delinqventen zu condemniren. Besold. in thes. Pract. lit. P. pag. 729. XLIV. Dieser hält davor daß solch Bild den Georgium, welcher nebst dem Martino, der Kirchen zu Tübingen Patronus ist / bedeute / welcher als ein Martyrer soll seyn gerädert worden. Wie Baronius ex Veteribus Manuscriptis in Martyrol. die 23. Aprilis bezeuget. Add. Zahn de Mendaciis lib. 1. c. 29. n. 3. pag. 98.
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XLV. Die alten Griechen wahren sehr scharff bey Musterung ihrer Soldatesca, und wenn sie bey der Reuterey ein alt Pferd / so zum Krieges-Dienst nicht mehr dienlich / funden / branten sie demselben auf den Backen ein Zeichen eines Rades: damit es nicht wieder untergesteckt werden möchte.
Hesychius in Lexico.
Joh. Philipp. Pfeiffer antiq. Graec. Gentil. lib. 3. c. 15. In Königreich Narsinga oder am gestade Choromandel findet man eine Pagode mit grossen Reichthum / an überaus schön gezieret: derselbe ist in hohen Ansehen / und wird werth gehalten / geschehen auch des Jahrs über darbey viele Walfarthen und Processiones. Ein Wagen so groß und schwer daß ihn vier Elephanten kaum fortziehen mögen / ist zu vorbemelten Festen und Processionen alda vorhanden. An diesem Wagen sind viele Seile / daran Mannes und Weibes-Personen / aus Andacht zu ziehen pflegen. Oben auf dem Wagen ist ein Tabernacul oder Himmel / darunter der Abgott sitzet / für denselben sitzen des Königs Weiber und spielen auf allerhand Instrumenten, viele leibliche Melodeyen: also wird der Wagen fortgeführet mit grosser Andacht und statlicher Procession. Es findet sich ihrer viele / welche alsdenn aus ihren eignen Leibern stücken Fleisch schneiden / und vor den Pagode hinwerffen / andere legen sich unter die Wagen-Räder lassen den Wagen über den Leib gehen / damit sie zermalmet und umbs Leben gebracht werden. Welche nun ein solches Ende nehmen die werden für heilige Märtyrer geachtet / ihre Gebeine und Leiber verbrandt / die Asche aber wie ein Hiligthum aufgehoben. Solcher Götzen Wagen werden auch an mehr Orten in Indien gefunden / sonderlich in der Stadt Negapatan da ein Wagen mit 8. vergüldeten Rädern zu finden / sehr hoch / auf welchen ein grosses küpffern vergüldetes Bild sitzet. Zwischen dem Reich Ara und der Stadt Timplan stehet ein grosser Tempel des Götzens Tinagogo das ist des Gottes der tausend Götter / dessen Bildniß von Silber 27. Spannen hoch ebenmäßig zu gewisser Zeit herumb geführet wird / und viele sich aus vermeinter Andacht durch die Räder des Wagens zerstossen und zerqvetschen lassen. Vid. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel / pag. 1030. 1031. 1046. & 1164. XLVI. Anno Christi 1561. begab es sich daß ein loser Bube / nicht weit von Rostock einen Mord muthwilliger Weise begieng / darüber nach Rostock entlief / da ihn die Obrigkeit des Orts nachstellete / gieng er in des Henckers [325] Haus / soff alda den gantzen Tag. Als es nun Nacht wurde / gieng er von Hencker hinweg an einen andern Ort zu schlaffen / da fähret ihn unter Wegens ein Mühlwagen mit schweren Säcken entgegen / er fält in der Vollerey und Wancken unter das Rad / daß ihm gleich die Räder unter der Brust hinweg gehen / drucken ihn so hefftig daß / ihm gleich de Räder unter der Brust hinweg gehen / drucken ihn so hefftig / daß ihm das Blut zum Maul / Ohren und Nasen ausgehet / und das wahr recht: Er wolte seiner Obrigkeit Strase entlauffen / konte aber Gottes Gericht nicht entgehen. Matthaeus Hammer in viridar. Histor. pag. 238.

CAPUT XX.
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Von Reissen mit glüenden Zangen. I. WAnn eine Ubelthat so grausam ist daß nicht gnung solche allein mit dem Rade abzustraffen / wird zu Schärf- und Vermehrung derselben noch hinzugethan daß der Inqvisit vor der endlichen Ertödtung / öffentlich auf einen Wagen / bis zu der Richtstatt umbgeführet / und der Leib mit glüenden Zangen gerissen werden solle.
Ord. Crim. art. 130. 131. 139. & 194. ibiqve Dan. Clasen.
Carpzov. p. 3. pract. Crim. q. 128. n. 63. II. Zumahl wenn ein Mord an hohen treflichen Personen / des Thäters eignen Herrn / zwischen Eheleuten / oder nahen gesipten Freunden geschiehet. Art. 137. Const. Crim. Caroli V. Oder wenn mehr delicta zusammen kommen / als wenn einer eine oder mehr Kirchen beraubt / und etliche Menschen Mörderischer Weise ümbgebracht hätte / da er den mit so vielen glüenden Zangen-Griffen gerissen wird / als er Raube und Morde begangen hat / wird auch hernach noch darzu gerädert und aufs Rad geflochten. Carpzov. part. 1. pract. Crim. qvaest. 23. n. 40. 41. & 42. III. Doch wird darbey allezeit auf die Umbstände / und des delinqventen Leibes Constitution, und was er ausstehen kan / gesehen / und also gemeiniglich 3. 5. bis höchstens sechs Zangengriffe erkannt / damit er noch das Schleisen und Rädern ausstehen könne. Idem Carpzov. d. q. 1. n. 55. & seqq. usqven. 52.
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IV. Welches auch in andern delictis also practiciret wird / sonderlich bey den Mord-Brand.
Const. Elect. 17. part. 4.
Carpzov. d. q. 1. q. 23. n. 43. Allwo er folgendes praejudicium anführet: So möchte E. E. E. von wegen der begangenen und bekannte zweien Mordthaten / mit zweien glüenden Zangengriffen gerissen / und hernach des begangenen und bekannten Brandschadens halber / mit dem Feuer von Leben zum Tode gestrafft werden. V. R. W An den Schösser zu Sultza M. April. Anno 1603. V. Pari ratione poena ignis cum repetitione forcipum candentium fuit alicui ob commissa latrocinia & Sodomiam cum vacca peractam versus Auguflus Burg dictata: So möchte er von wegen solcher begangenen und bekannten Unthaten mit 3. glüenden Zange-Griffen gerissen / und alsdann mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft / und die Kuh zugleich mit ihm verbrand werden. V. R. W. Am Schösser M. Octob. 1584. Item in puncto infanticidii reiterati. P. H. O. Caroli V. art. 131. in fin. Const. Elect. Sax. 3. part. 4. in verb. und wofern das Kind er Umbringen mehr denn einmahl von der verbrechenden Person geschehen: so sollen derselben so viele Zangenrisse / als viel sie Kinder ümgebracht / neben obgedachten Strafe zuerkannt werden. VI. Die Perser haben eine gantz besondere Art die Gefangene zu binden: Sie legen ihnen vor den Hals eine höltzerne Gabel / daran der S???ehl ungefehr eines halben Schuhes lang ist / und die Ecken derer 2. Zacken auf beyden Seiten des Halses hinaus gehen / hinten ist ein Qver-holtz / welches mit beyden Enden an die 2. Spitzen stossende / mit einen Nagel / der unten durch das Qverholtz und die Zacken gehet / fest zusammen gemacht ist / also daß dieses einen Triangel formiret; gegen der Gurgel befindet sich ein ander Qver-holtz / so gleichfals an ieder Ecken mitten auf die Gabel-Spitze genagelt ist / und gantz am Ende des Stiehls / welcher ein wenig hohl geschnitten / steckt man die rechte Hand des Gefangenen hindurch / daß das Faust-Gelenck auf dieser Hölen liegen hat / über dieselbe legt man ein anders in der Mitten ausgehöltes Qverholtz von halben Schuhe lang / und nagelt desseiben 2. Ende an die beyde Extremitäten des Gabelstiehls an / also daß der Gefangene die Hand eingeschlossen hat / und sich damit in geringsten nicht behelffen kan. Diese Invention wird ungefehr anderthalb oder zwey [327] Schuhe lang / und genennet Duschacha. Die ordentliche Marter / die sie zu Bekennung der raubereyen und andern Ubelthaten gebrauchen / bestehet an Seiten der Männer in glüenden Zangen-Knippen und Bastonaden auf die Fußsolen / gleich wie in Türckey. Denen Weibern aber stecken sie in ihre Unterhosen eine Katze / also daß ihnen dieselbe zwischen den Bein-Kleidern und den Fleisch eingesperret / grosse Qvahl berursachet. Thevenot in der Morgenländischen Reisebeschreibung / lib. 2. cap. 11. p. 151. VII. Anno 1520. hat sich ein Steinmetz in der Böhmischen Gassen zu Zittau in der Christnacht unterstanden das Rathhaus zu erbrechen / und in der Rathstube aus einer Almer / welche mit zwey Schlössern verwahret gewesen / bey 80. Schocken heraus zu nehmen / seinen gezeichneten Hammer aber hatte er in der Rath-Stube vergessen / da die Vermuthung bald auf ihn gefallen. Er wurde auf dem Kirch-Wege gefangen / da er in der Marter viele Einbrechungen bekennet / und wurde hierauf nach dem Christtag mit Zangen gerissen / und aufs Rad gelegt. Roch in denckwürdigen Geschichten des Marggrafthumbs Lausitz / pag. 377. VIII. Anno 1582. waren zu groß Schocher bey Leipzig Todtengräbers Gesindlein / welche von Kröten und andern gifftigen Ungeziefer ein Pulver machten / und den Leuten heimlich damit vergeben / sind hernach zu Leipzig mit Zangen gerissen worden. IX. Anno 1542. hat zu Reichenstein in Schlesien ein Todten-Gräber 1600. Personen hingerichtet. Ein ander Anno 1606. zu Franckenstein in Hertzogthum Münsterberg über 2000. Personen. Anno 1656. hat ein Todtengräber zu Gurau in Schlesien in Glogauischen Fürstenthumb ein gifftig Pulver auf die Gasse gestreuet / welches das Frauenzimmer mit den langen Kleidern aufgefangen / daß davon 2400. Personen gestorben. Dieser ist Anno 1656. mit glüenden Zangen gerissen / in Riemen zerschnitten / zur Richtstat geschleppet / und endlich verbrannt worden. Ernstens Confect-Tafel / lib. 1. n. 29. p. 112. X. Zu Magdeburg hat ein Todten-Gräber ein Gifft-Pulver unter den Wein im Heil. Abendmahl gemischet wenn er ihn aus den Wein-Keller geholet / wiewohl auch einsmahls das Pulver verschwunden / als ers hinein schütten wollen. Endlich als er ein Kind ausgegraben / und zu seinen Zauberischen [328] Vorhaben brauchen wollen / ist er ertappet / gefoltert / und nach seinen Bekäntniß / dem Verdienst gemäß gerichtet worden. XI. Anno 1560. brachte ein Gottloser Sohn zu Breslau seinen Vater mit Gifft umbs Leben. Dieser Vater-Mörder wurde kurtz hierauf auf einem Brete in der Stadt von einer Gasse zur andern geschleifft / mit heissen Zangen gezwickt / nachmahls ihm Arme und Beine mit dem Rade zustossen / und jämmerlich abgestrafft. Roch in der neuen Schlesischen Schronic. p. 189. XII. Anno 1562. hat ein Weib zu Droysig des Nachtes ihren Mann mit einen Holtzschlägel erschlagen / zu Fleischschroten gehauen / Haupt / Hände und Füsse in einen Kessel gekocht / etliches in die Feuer-Mauren gehenckt / mit Stroh und Dampf geräuchert / derowegen sie in der Nacht / da man den Dampf und Stanck vernommen / am Sonntage Vocem jucunditatis gefangen / hernach auf Urthel und Recht mit glüenden Zangen gerissen und aufs Rad geleget worden. Joh. Vulpius in Beschreib. der Residenz Stadt Weissenfels / Section. 2. XIII. Anno 1589. den 26. Octob. sind zwey Brüder beyde Fischer zu Lauban (welche 5. Jahr zuvor ihren Vater ermordet / dessen Cörper in ein Tuch gebunden / des Nachts im veise auf einer Blösse in den Sand verscharret / vorgebende / der Vater wäre in Böhmen gezogen) vor den Urtel-Bäncken auf einen Wagen gesetzet / umb den Marckt geführet / auf aller Vierteln mit glüenden Zangen gerissen / und beyde von unten auf geräbert worden / Michel Schubert aber / als der eine Bruder ist mit den zerstossenen Gliedern ein wenig von dannen geschleifft / also noch lebendig an einen Pfahl gebunden / und wegen seiner mit einem Vieh in Preussen begangenen Sodomitischen Unzucht / verbrannt und Paul aufs Rad geleget worden. Idem Roch in denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 408. XIV. Anno 1603. wurde ein Mörder den 25. Septemb. auf dem Marckt zu Crazau welcher 22. Mörde begangen / zwey Kirchen erbrochen / zwey schwangere Weiber aufgeschnitten / und viel Frauen und Jungfrauen geschändet hatte / viermahl mit glüenden Zangen gerissen / nachmahls zum Galgen hinaus geführet / mit dem Rade gestossen / und auf das Feuer geleget und verbrand.
|| [329]
Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 57. XV. Anno 615. den 18. Julii wurde einem Bürger zu Bauzen / weil er eine Wittbe geschwängert / und dieselbe nebst der Frucht / mit einem Dolch im Leibe ertodtet hatte die rechte Hand abgehauen / etliche mahl mit glüenden Zangen gezwicket / und endlich gerädert. Idem in den denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz. pag. 426. XVI. Anno 1614. wurde den 28. April zu Friedland ein böser Mensch / weil er sein in den sechs Wochen liegendes Weib erhenckt / das Kind ermordet / ein ander Weib geheyrathet und sie auch erschlagen / Diebstahl und andere Mordthaten begangen / auch mit Pferden Sodomitisch gehandelt / mit Zangen gerissen / nachmahls gerädert und verbrannt. Henr. Roch in der N. Böhmischen Chronic. pag. 63 XVII. Zu Prage ist abermahl Anno 1618. in der alten Stadt ein Ertz-Mörder der 16. Morde allein verü???t / abgethan worden / mit vielen Rade stossen und allezeit einen Zwick mit glüenden Zangen darzwischen. Und sind solcher Gesellen innerhalb 14. Tagen 11. auf dergleichen Manier justificiret worden. Idem pag. 72. XVIII. Den 14. May 1650. erstach in Cadan ein berauschter Jude ein Christen-Kind von 5. Jahren / dem ward die rechte Hand abgehauen / die Zunge / wegen darbey ausgestossenen Gottes-Lästerung / ausgeschnitten / die Brüste mit glüenden Zangen abgezwickt und von unten auf gerädert. Idem pag. 99. XIX. Anno 606. den 20. Septemb. sind zu Franckenstein wegen ausgestreuten Gifft-Pulvers 6. Männer und zwey Weiber mit glüenden Zangen an den Brüsten und Fingern gebrannt und gezwickt / zweyen die Hände abgehauen / der Principal gerädert / nachmahls 4. verbrannt und an Seulen geschmeucht worden. XX. Den 24. October d. A. wurden wegen solchen Verbrechens aber zwey Weibes-Personen zu Franckenstein an Fingern und Brüsten mit glüenden Zangen gebrannt / greulich gerissen / und eine / welche an der Wassersucht und Gefängniß gestorben auf einen Stoß Holtz zu Pulver verbrannt. Idem pag. 226. XXI. Anno 1613. wurde zu Klitzschdorff bey Buntzlau ein Weib / welche 22. Morde gethan / Kirchen erbrechen helffen / auch Feuer angeleget / mit ihren Sohn Unzucht getrieben und ihr eigene Kinder ermordet hatte / erstlich mit [330] glüenden Zangen gerissen / und nachmahls lebendig begraben. Der Sohn aber starb im Gefängniß und wurde tod auf einen Sessel enthauptet. Idem pag. 239. XXII. Anno 1656. streuete ein Todten-Gräber zu Guhra Gifft aus / dadurch bekam er in kurtzer Zeit 2400. Personen zu begraben / und wurde derselbe endlich mit glüenden Zangen gerissen / Riemen aus ihme geschnitten zu der Richtstat geschleiffet und endlich mit Feuer zu Pulver verbrannt: Der Todten-Gräber zu Prausnitz hat auch mit diesem ihme zugetheilten Mörderischen Pulver daselbsten uber 700. Menschen hingerichtet. Dergleichen höse Menschen wahren dazumahl mehr im Lande. Idem pag. 312. XXIII. Den 11. Junii 1660. sind zwey böse Menschen als Schramhans und Wampe George in die 10. Jahre begangenen Diebstahls / Ehebruchs / Nothzucht / Sodomiterey / Raubens / Mordens und Feuer-Anlegens halber / zu Wohlau auf öffentlichen Platz geführet / ihnen die vorder Glieder an allen Fingern / und zwar iedes absonderlich mit glüenden Zangen abgezwickt; hernach ein ieder von vier Ecken mit glüenden Zaugen angegriffen / an ihren Leibern gerissen und auf einer Schleiffen bis zur Richtstat hinaus geschleiffet / daselbsten an Armen und Beinen mit den Rade zerstossen / letztlich auf ein Creutz gesetzt auf das längste geschmeucht und also durch das Feuer von Leben zum Tode gebracht worden. Schrammhansens Weib aber ist mit 2. glüenden Zangen gerissen / nachmahls durch das Schwerd gerichtet / ihr Cörper auf das Rad gebunden und der Kopf aufgestecket worden. Idem pag. 316. XXIV. Anno 1671. den 26. Nov. trugs sich zu daß einer des Abends zu einer Brandtewein Brennerin einer Wittben auf den Sande zu Breslau kam / und anklopffte. Als ihm nun ein Knabe von 13. Jahren aufgemacht / hat er ihn erschlagen. Hierauf läuft er die Treppen hinauf / und ermordet die Wirthin betend vor dem Bette / er bringt auch die Köchin um die Tochter / die er auch ermorden wollen / hat er so übel tractiret, daß man sich ihres Lebens verziehe / welche aber wieder curiret wurde. Nach diesen verübten Mordthaten kömmt eine Frau in dasselbe Haus / Brantewein zu kauffen / welche er auch Willens gewesen umbzubringen / die ihm aber entsprungen und umb Hülffe geschrien. Er ist aber bald ergriffen und Anno 1672. nach Urthel und Recht auf einer Kühhaut hinaus geschleifft / mit glüenden Zangen in [331] die Brüste und Armen gezwicket / mit dem Rade geschlagen / und darauf geleget worden. Roch in der N. Schlesischen Chronic. pag. 324. XXV. Anno 1673. den 13. Jan. ist ein Todten-Gräber (welcher zu Franckenstein 8. Jahr lang viele Todten wieder ausgefraben / ihre Hertzen und Zungen ausgeschnitten / zu Pulver verbrandt und Gewürtze darein gethan / darnach den Leuten verkaufft / auch in Brunnen geworffen ein Sterben zu erwecken) daselbst mit glüenden Zangen gezwickt / nachmahls von unten auf gerädert / und letztlich lebendig verbrand / sein Weib und Tochter aber sind mit dem Schwerd gerichtet worden. Roch. d. Chron. pag. 326.

CAPUT XXI.
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Von Schleifen der Abelthäter zur Fehmstat durch unvernünfftige Thiere. I. MEnn die Delicta gar zu enorm und grausam sind / sonderlich bey Eltern- und Kinder-Mord / Vergebung mit Gifft / Zauberey / Strassenraub / abscheulichen Mordthten und dergleichen / pfleget auch die Straffe umb desto mehrern Schröckens willen geschärffet / und die Schmertzen vermehret zu werden / so daß der Missethäter gebunden auf eine Schleifen / Bret / Hörden oder Kühhaut geleget / durch den Scharffrichter / oder dessen Knecht mit einem Pferde von dem Gerichtshause oder Urthels-Städte an über die Gassen und Pflaster hin / bis an die Fehm- oder Gerichtsstat geschleuffet wird.
L. capitalium §. Famosos ff. de Poenis.
Carpzov. part. 3. pract. Crim. qvaest. 128. n. 57. & 58. Ratio est qvia hoc facto indicatur condemnatum ob horrendum & sceleratissimum ab ipso commissum malesicium dignum haud esse, qvi ab hominibus educatur ad mortem; ideo tamqvam Brutum pecus ab animalibus qvoqve brutis trahae injectum rapi ad locum executionis, qvod sanè absqve ingenti omnium membrorum cruciatu fieri non potest. II. Adhibetur autem iste modus exasperandi poenam, partim ad augendum condemnandi cruciatum; partim ad injiciendum terrorem aliis, ne simile delictum perpetrent.
|| [332]
III. Coeterum, qvando haec raptatio condemnati ad locum Supplicii decernitur, ea in sine annectenda est hisce verbis: Er soll dazu auf die Richt- oder Fehm-stat durch unvernünfftige Thiere geschleufft werden.
P. Hals Gerichts Ordn. art. 193. ibiqve Daniel Clasen in Comment. pag. 787.
Add. art. 130. & 137. IV. Insonderheit aber wird diese Strafe in foro Saxonico auch an den Ienigen vollstrecket / welche Brüder / Schwestern oder andere nahe Blutsfreunde vorsetzlicher Weise umbbringen. Constit. Elect. 3. part. 4. §. ult. ibi: Wenn aber an Brüdern / Schwestern / oder auch andern nahen Blutsfreunden / oder nahen verwandten Schwägern / unter welchen / vermöge Göttlicher Schrifft / wegen der Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft / keine Ehekan vollzogen werden / solcher Mord fürsetzlichen geschicht / so soll der Thäter zu der Fehmstat geschleufft / und folgends mit dem Schwerd vom Leben zum Tode / wegen solcher seiner Mißhandlung / gerichtet werden. Add.
Menoch. de A. I. Q. cas. 356. n. 92. & seqq.
Carpzov. d. p. 3. qvaest. 128. n. 59.
Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 310. V. Der Prophet Ezechiel ist wegen seiner scharffen Predigten von Juden übers Pflaster geschleifft worden / daß ihm das Gehirne aus dem Kopfe gefallen. Philipp. Ehren. Wid. Emblem. Fer. 2. Nativ. Christi. VI. So findet man auch denen welche das Leben und den Tod der Märtyrer beschrieben mit Verwunderung / wie grausam die Heyden mit den Christgläubigen Menschen dißfals ümbgangen / in dem sie dieselbe den wilden unbendigen Pferden an die Hälse / Mähnen oder Schwäntze gebunden / oder wohl gar Löcher durch die Füsse geboret / Stricke durchgezogen / und bösen schlagenden Ochsen an die Beine gebunden / durch Dornen / Diestel / Busch und Brack / auch über Stock und Stein hinschleppen und jämmerlich zerreissen lassen. Worvon nebst dem Crocio in seinem Marty rologio offt erwehnter Ant.
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Gallon. De Cruciat. Martyr. pag. 436. und Sagittarius zusehen. VII. Gallonius führet an gedachtem Ort ein Exempel an von den Hugonotten, welche eine alte sechzig Jährige Wittbe / Catholische Religion / bey den Haren in der Stadt Mombrun auf den Gassen herumb schleppen lassen. VIII. Qvinta eine Gottseelige Frau zu Alexandria, weil sie die Götzen nicht anbeten wolte / wurde bey Tyrannisirung Kaysers Decii durch die gantze Stadt / über die harte Steine hingeschleifft / darnach hin und wieder an die Mühlsteine geschmettert / und abscheulich gegeisselt. IX. Ferner ist mit solhcer Poena raptationis beleget worden Hippolytus ein Soldat zu Rom unter dem Kayser Valeriano, dessen Prudentius Hymno IV. peristeph. gedencket. X. Item der Bischoff Saturninus, von welchen Gregorius Turonensis de gloria Martyrum lib. I. c. 48. also schreibet: Saturninus Martyr, ut fertur, ab Apostolorum discipulis ordinatus, in Urbem Tholosatium est directus. Qvi impulsu paganorum bovis petulci religatus vestigiis, per gradus Capitolii praecipitatus, praesentem finivit vitam capitis compage dispersa. Idem Histor. Francor. lib. I. c. 30. Saturninus tauri furentis vestigiis alligatus, ac de Capitolio praecipitatus vitam finivit. Venantius Fortunatus lib. II. Poëm. Saturninus enim Martyr venerabilis orbi, Nec latet egregii palma beata viri. Qvi cum Romana properasset ab Urbe Tholosam Et pia Christicolis semina ferret agris: Tunc vesana cohors Domini comprendit amicum, Instituitqve pii membra terenda trai. Implicitus Tauri pede posteriore pependit Tractus in obliqvum dilaceratus obit. XI. Plura exempla vide apud D. Casp. Sagit arium d. tr. de Martyrum Cruciatibus cap. 12. pag. 142. & 143. XII. Nestor ein heiliger Bekenner Christi ist zur Zeit des Käysers Juliani mit seinen Brüdern gegriffen und zum Tode hingeschleifft worden. Die so ihn hinschleifften haben sich über ihn / weil er eine schöne Person war / erbarmet / und vor die Stadt hinaus geworffen. Da ist er zwar von Christen aufge [334] hoben und zu einen frommen Mann Zenon gebracht / aber bald verschieden. Sozom. lib. 5. c. 9. XIII. Brivia oder Brunichild war eine Tochter Hertzog Hattengilds in Hispanien, die nahm König Sigebert in Franckreich ein frommer Herr zur Ehe / aber sie war eine greuliche / Tyrannische / Blut- und Mord-begierige Frau / die viel Krieg und Blutvergiessen in Franckreich stifftete / ja zehen Könige mit Gifft und Waffen umbs Leben brachte / drumb si billig bey Hohen und Niedrigen verhasset / in dem sie vieler Herren und fürnehmer Leute Untergangs und Verderbens Ursach war. Endlich ward sie zu Worms gefangen / auf eine Roß gesetzet / und im Heerlager Königs Lotharii zum Spott herumb geführet. Darnach hieb man ihr den rechten Arm / Hand / Bein und Fuß abe / band sie mit den lincken Arme / Haren und Beinen einem wildem Roß an den Schwantz / und ließ sie über Stock und Stein schmehlich und schmertzlich zu Tode schleiffen. Also ward Sybillä Weissagung von ihr erfüllet / da sie gesaget hatte: Es wird aus Hispanien kommen Brivia, für welcher Gesichte viel Könige / Herren und Völcker sterben und zergehen werden / sie aber wird von Pferden zertreten werden.
Francken Chronic Trithemii fol. 126. usqve 135.
Chron. Spangenb. fol. 60.
Hist. Eccles. Hedion. lib. 4. c. 15. XIV. Carolus König zu Neapolis ward von etlichen Ungarischen Herten gefodert das Königreich einzunehmen / weil ihr König Sigmund noch jung war / und die Mutter übel regierte. Da er ihm nun diß angebotene Glück wohlgefallen ließ / und mit starcker Rüstung in Ungarn zog / auch zum König gekrönet ward / da fand sich das Unglück bald drauf: denn die alte Königin Elisabetha stalte sich als wolte sie ihm Glück wünschen und Friede mit ihm machen. Als er nun seine Räthe und Diener draussen ließ / alleine zu ihr ins Gemach gieng / ward er unter den Reden / durch einen bestalten Meuchel-Mörder erschlagen / und sein Volck aus Ungarn mit Gewalt vertrieben. Aber diese Mordthat blieb nicht ungerochen / denn der Land-Voigt in Croatien rüstete sich / erwürgete den Mörder seines Herrn und alle Räthe so darzu Anschläge und Vorschub gethan hatten: Fing Mutter und Tochter / ließ die alte Königin bey den Haaren schleiffen an ein Wasser / und ersäuffte sie drin / ließ das Frauenzimmer schänden / und Königin Mariam gefangen legen.
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Da er sie nun auf ein Eyd / sich nicht zu rächten loß gelassen / kam ihr verlobter Herr / König Ludwig in Böhmen / lag mit ihr bey / ward zum König gekrönet / der rächte wiederum gar hart die Mordthaten fing den Land-Voigt in Croatien / ließ ihn schleiffen und mit glüenden Zangen zerreissen / auch endlich gar viertheilen. Mich. Sachß. part 4. Alphab. Hist. lib. c. 20. pag. 102. XV. Bey den Thessaliern ward der Todschläger nicht allein niedergemacht / sondern auch sein abgethaner Cörper umb des Entleiben Grab herumb geschleifft. Erasm. Francisci im Ausländ. Sitten-Spiegel / pag. 381. XVI. In Persien wurden die Verurtheilte / von den nehesten Freunden mit einem Gürtel zu der Richtstat / geschleppet: Jedoch durffte keiner / ümb eines einigen Verbrechens Willen / sterben. Idem pag. 382. XVII. Zu Urbin in Italia war einer mit Nahmen Odron, der trieb viel Muthwillens mit Erbarn Weibern in der Stadt / drumb er auch von den Unterthanen erschlagen / und mit Hacken auf den Marckt geschleifft ward. Münster. lib. 2. Cosmograph. Cap. 128. pag. 306. XVIII. Kayser Aulus Vitellius war ein versoffener und verthulicher Herr / drumb ihn auch endlich von dem gemeinen Pöbel die Arme auf den Rücken gebunden / ein Strang an den Hals geworffen / mit einen zerrissenen Kleid halb nacket an Marckt gezogen / und aller Welt zu Spott worden ohne alles Mitleiden. Ja etliche wurffen Koth an ih. In Summa er ward zu letzt geschleifft an den Ort da man die Ubelthäter hinrichtete / daselbst mit vielen Wunden erstochen / und mit Hacken in die Tyber gezogen. Seb. Münster lib. 2. Cosmograph. c. 142. pag. 320. XIX. Als Leontius Kayser Justinianum Constantini Pogonati Sohn wegen seiner Tyranney gefangen nahm / die Nase abschneiden / und ins Elend verweisen ließ / wurden des Justiniani Diener / welche sich zu aller Grausamkeit und Lastern hatten brauchen lassen / den Füssen auf den öffentlichen Platz geschleifft / und lebendig verbrennet / Anno Christi 694. Suidas in Justiniano. XX. Nach dem aber Justinianus durch Hülff des Königs in der Bulgarei Constantinopel wieder einnahm / und beyde Kayser Leontium und Apsimarium so sich nach ihm aufgeworffen / gefangen bekahm / hat er sie gebunden durch Pferde vor seinen Thron schleppen lassen / ihre Angesichter mit Füssen hart zertreten / worbey der Umbstand singen muste: Auf Schlangen und [336] Ortern wirstu gehen / und treten auf die Löwen und Drachen! Letztlich ließ er sie grausamlich in Stücken zerhauen / ist aber endlich von Philippo Bardane, welchen das Krieges-Volck zum Kayser aufgeworffen / nebst seinen Sohn Tiberio, gefangen genommen / diesem die Kehle abgeschnitten / der Vater aber decolliret worden. Paul. Diac. lib. 20. Zonar. tom. 3. XXI. Anno 1366. sind zwey Bürger als Kirchen-Väter in der Stadt Garomirs in Böhmen von ihren Priester angeredet worden / daß sie das Kirchen Geld unter sich nicht brocken / sondern Rechnung davon thun solten / weil sie aber darzu nicht zu bringen gewesen / hat der Pfarrer zu Prage sie vor dem Official verklaget / und einige Citation ausgewürcket. Die Bürger ziehen voran / lauren im Walde auf den Pfarrer / ermorden und verscharren ihn unter einen Felsen / sie erschienen zu Prage an der Gerichtstelle / beschwereten sich über den unbefugten Kläger: Der Official hörete sie an / und verwundert sich über des Pfarrers Abwesenheit. Nicht lange hernach kömmet die Post eingelauffen / ein ermorderter Pfarrer wäre von den Hirten gefunden worden. Der Official hat dieses dem Ertzbischoff / und dieser es Kayser Carl den IV. berichtet / welcher sie zu setzen und peinlich anzugreiffen befohlen: Sie aber bekenneten willig diese Mordthat. Die zwey Bürger haben 5000 Marck Silbers sich zulösen gebothen / aber / dessen ungeachtet / hat der Kayser sie zu schleiffen / zu enthaupten ihre Güter zu confisciren, und der Kirchen zuzustellen anbefohlen. Henr. Roch in der N. Böhmischen Chronic pag 10. XXII. Als Anno 1605. die Römische Catholische aus Engelland vertrieben wurden / und selbige sahen / daß die reformirte Religion so sehr in Engelland bestätiget wurde / ihre aber gantz hingegen in abnehmen käme / fanden sich etliche verwegene Leute / welche darauf anfiengen zu gedencken wie sie den König Jacobum und andere vornehme Herren hinrichten / und hernach die Sachen in einen andern Standt bringen möchten. Die Vornehmsten / so mit dergleichen Anschlägen ümgiengen / waren drey Jesuiten / als Heinrich Garturs / Oßwalt Grinwell / und Garret: Deßgleichen etliche vornehme von Adel / als Robert Laterby / Frantz Tresham / Thomas Perey. Von den Geschlecht der Graffen von Northumbrien / Robert und Thomas Winter Gebrüder / zween von Geschlecht Uricht / Eberhart Digby / Ritter und etliche andere / welche ihnen eine erschreckliche und underhörte That / die ihnen aber endlich zu ihren eignen Verderben ausgeschlagen / zuvollbringen vorgenommen.
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Es war auf den fünfften November des berührten 1605. Jahrs eine grosse Versammlung des Parlaments / oder der Stände des gantzen Königreichs angestellet / da dann im Pallast zu Westmünster zusammen kommen solten der König sammt seinen jungen Printzen / etliche ausländischen Potentaten und Republiqven Gesandte / alle Bischöffe / und geistliche Prälaten / alle Hertzoge / Marggraffen und Freyherren / sammt allen Amtleuten / ingleichen die Abgeordnete des Adels und aller Städte der Kron Engelland / welchen Versammlungen iedesmahls eine unzehlige Menge Volcks beyzuwohnen pflegt Diese alle beschlossen diese grausamste Mörder aur einmahl hinzurichten / und mit Pulver in die Lufft zu sprengen / hernach mit Spanischer und anderer Hülffe die Administration des Königreichs in ein ander Model zu giessen / worauf sie auch von den obgenandten Jesuiten die Absolution empfingen daß keiner den andern verrathen / sondern fest beysammen halten / und den Anschlag ins Werck setzen wolten. Zu solchen Ende (wie Thunnus l. 153. Boter. l. 12. Meteranus l. 12. berichten) hatten sie heimlich in 36. Tonnen Pulvers in einen Keller / so unter gedachten Pallast gienge / gebracht / und solche mit einem grossen Hauffen Holtz / Steinen und Kohlen bedecket / auch einen verwegenen Buben Namens Gvido Faukes (so auch einer von Adel und lange im Niederländischen Kriege gedienet) darzu bestellet / daß er / wann die bestimmte Zeit / da das Parlament zusammen kommen sollen / herbey gerücket / die Lunten und Pulver anzuzünden / legen solte / als daß sie nur auf den Morgen des vorgedachten Novembris und Effect ihres grausamen Anschlages warteten. Aber durch sonderliche Schickung GOttes / welcher nicht zu lassen wollen / daß der fromme König und so viel unschuldige Menschen so jämmerlich und plötzlich üms Leben kommen solten / kahm alles eine kleine Zeit zuvor / ehe es ins Werck gerichtet worden / wunderlich an den Tag. Denn als noch etwan 10. Tage zum Termin der Versammlung übrig / bekam der Freyherr von Montaigle von einen unbekandten Laqueien einen Brief ohne Datum und Nahmen / darinnen er gewarnet wurde / daß / wann ihm sein Leben und Wohlfarth lieb wäre / er eine Ausrede erdencken / und aus der Versammlung des Parlaments bleiben solte / denn es würde demselben ein harter und erschrecklicher Knall gegeben werden / aber doch Niemand gesehen werden wer es gethan hätte. Weil nun der Freyherr von Montiagle, solches nicht recht verstehen konte / gleichwol aber wunderliche Gedancken darüber bekame / so zeigt er diesen Brief den von Salisburg / des Königes Secretario, welcher es neben an [00346] dern Herren eben so wenig verstehen konte / dahero es endlich dem Könige gegeben wurde / der gleich daraus einen Argwohn schöpffete / es müste Gefahr von eingelegen Pulver vorhanden seyn / deswegen Anordung gethan / den Pallast darinnen die Verdammlung solte gehalten werden / und die nechst daran gelegene Oerter zu durchsuchen. Als nun solchem zu Folge den 4. Nov. umb Mitternacht der Ritter Knevet und andere Königliche Diener / nach dem Hause darinne obgesagter Keller ware / sich begeben / und Guidonem Faukes heraussen vor der Thür / zu allen fertig und bereit in Stiefeln und Sporen stehend / gefunden / haben sie ihn / weiln ihnen die Gestalt sehr verdächtig vorgekommen / gegriffen und bald gemerkcet daß sie den rechten Vogel ertappeten. Dann als sie darauf in den Keller gegangen und das Holtz und andere Sachen / damit das Pulver bedecket / hinweg geräumet / sind sie gewahr worden / was den König und Parlament für ein Schlag bereiet. Faukes war hierbey noch so verwegen / daß er sagen dorffte / wenn sie ihn also in den Keller angetroffen wie heraussen / so wolt er sich mit ihnen in die Lufft gesprenget haben. Ja er sprach auch unverhohlen: der Teuffel und nicht GOtt hätte diesen Anschlag offenbahret. Von den andern interessirten wolt er Anfangs nicht bekennen / als man aber mit der Folter über ihn wolte / sang er ein ander Liedlein / und nennete alle die jenige / die darmit zu thun hatten. Weil man nun daß dieselbe auf einen Schlosse beysammen wären / Nachricht hatte / so ward alsobald etlich Volck zu Roß und Fuß dahin geschicket / sie gefänglich anzunehmen / selbige aber stelleten sich zu Wehre / dahero die zween Vornehmsten als Latesby und Perey neben den zween Urichten erschossen / und allein die Ubrige lebendig gefangen wurden / welche waren Digby / ein Ritter / Robert Winter / Thomas Winter / Johann Gravet / Bates oder Beatus Ambrosius Rockawod und Robert Käyes / welche alle / nebst Gvido Faukes zu Anfang des Jenners des 1606. Jahrs / zu Londen verurtheilet / und den 30. Digby / Robert Winter / Gravet und Bates daselbst auf Schlitten / darauf eine Hurt mit Stroh bedecket / gelegen / durch die Stadt zu einen höltzern Gerüst / so mit einen Schnap-Galgen zu solchem Ende aufgerichtet / geschleift / hernach daselbst biß aufs Hembd ausgezogen / an den Galgen gehenckt / aber noch wieder lebendig abgeschnitten / auf einen Stock geleget / erstlich des Gemächt ab / darnach der Bauch aufgeschnitten / das Hertz heraus genommen / und mit den Vorigen in einen Feuer verbrandt / und endlich der Leib in vier Theile zerhauen: Die andern [339] Vier aber / den folgenden Tag auf Hürden durch Londen nach Westmünster geschleift / und alda vor den Parlaments-Haufe / auf gleiche Manier hingerichtet worden. Drey unter ihnen als Bates / Rockwod und Fauckes / weil sie grosse Reue hatten / und GOtt und den König / und alle Menschen / ümb Verzeihung baten / liesse man hengen / biß ihnen ide Seele ausgefahren / und auf solche Weise wurde diesen Digby / sammt seinen Anhang / die Blutgierig- und Treulosigkeit / die sie an ihren Könige und vielen unschldigen Menschen zubegehen / sich unterstanden / vergolten. XXIII. Anno 1560. den Abend vor Nicolai brachte ein gottloser Sohn zu Breslau seinen Vater mit Gifft umbs Leben. Dieser Vater-Mörder wurde kurtz hier auf auf einem Brete in der Stadt von einer Gassen zur andern geschleifft / mit heissen Zangen gezwickt / nachmahls ihm Arme und Beine mit dem Rade zustossen / und jämmerlich abgestrafft. Henr. Roch in der N. Schlesier Chronic. pag. 89. XXIV. Als den 7. May 1614. ein Müller zu Wohlau sein Weib mit einer Axt erschlagen / und sich mit seiner Hure in eine Mühle begeben / von dannen aber durch die Jüngsten geholet werden sollen / hat er sich im ersten Angriffe in die Käle geschnitten / wurde aber noch lebendig / jedoch Sprachlos gen Wohlau gebracht / alwo er gestorben / aber tod hinaus geschleifft und auf das Rad geleget. Idem 241. XXV. Den 10. Decemb. 1616. wurde zur Oelse ein verruchter Mörder von Zeit aus Meissen von 26. Jahren an beyden Brüsten mit glüenden Zangen gezwickt / zur Stadt hinaus geschleifft / an Armen und Schenckeln gerädert / und nachmahls lebendig geviertheilet / dieser Mensch hatte 27 Personen ohne die beschädigt / ermordete / er war auch ein Rädelsführer bey dem Morde gewesen / als man bey Steinau an der Oder drey ermordete Personen verschleppet / einen von Adel sammt einer Jungfrau in Stücken zerhauen und in Säcken in die Oder versenckt hatte. Idem pag. 253. XXVI. Anno 1654. sind Melchior Hedloffen dem grossen Haupt-Land- und Strassen-Räuber auch funfzehen Jährigen Mörder / welcher 251. Mordthaten mit seinen dreyen Cameraden begangen / auch mit seiner leiblichen Tochter sich 2. mahl vermischet / die fördere Glieder an alle 10. Finger abgezwickt / die Brüste und beyde Armen an den vier Ecken des Rings / zu Oelse / mit glüenden Zangen gerissen. Nachmahls ist er auf einer Ochsen- [340] Haut bis zur Richstat hinaus geschleifft / von unten auf gerädert / geviertheilet / an den einen rechten Viertel der Kopf unabgelöset gelassen und an die vier Landstrassen aufgehenckt worden. Idem pag. 311. XXVII. Anno 1656. streuete Todten-Gräber zu Gura Gifft aus / dadurch bekam er in kurtzer Zeit 2400. Personen zu begraben / und wurde derselbe endlich mit glüenden Zangen gerissen / Riemen aus ihme geschnitten / zu der Richtstat geschleifft / und endlich mit Feuer zu Pulver verbrant. XXVIII. Den 27. April 1661. ist zu Crolau Hans Liehmann (wegen seiner in die 13. Jahr vielfältigen erschröcklichen Thaten / als Diebstahls / Ehebruchs / Rauberey / Mordthaten / Hurerey / Nothzüchtigung / auch Feuer Anlegens so wohl an andern Leuten / als an seinen eigenen Kindern / Anfangs auf dem Platze an den vier Ecken des Rings sechsmahl mit glüenden Zangen gezwickt / und auf einer Schleiffen und Kuhhaut vor die Stadt mit 2. unvernünfftigen Thieren zum Galgen geschleppet worden / daselbst hat er sehen müssen / wie sein sohn (welcher mit einem Pferde Sodomiterey getrieben / bey seiner Mutter geschlaffen / morden / stehlen und Feuer anlegen helffen) mit dem Schwerd gerichtet und endlich verbrannt worden: Sein Weib aber / welche ihr eigen Kind nebst dem Vater und Sohne verzehren und morden helffen / auch Ehebruch und Hurercy begangen / und sich mit ihren leiblichen Sohn vermischet hat / ist bey der Richtstat mit zwey glüenden Zangen gezwicket / hernach mit dem Schwerd enthauptet und auf das Rad geleget worden. Und dem Vater sind die Arme und Beine mit einem Rade entzwey gestossen / drauf auf einen erhöheten Platz geschleppet / aufgeschnitten / das Hertze heraus genommen / ümb das Maul geschlagen / den Cörper in vier Theil zerhauen / und auf die vier Theile der Welt / an einen darzu aufgerichteten Schwenckgalgen / gehenckt worden. Idem pag. 314. & 315. XXIX. Den 16. Decem. 1673. erschlug / aus Teufelischer Boßheit / des Nachtes zu Naumburg Georg Todte / so daselbst ein Huffschmid und Bürger / von etliche siebentzig Jahr war / ohne alle Ursache seinen Knecht / riß ihm Lunge und Leber aus dem Leibe / zog den ermordeten Cörper die Haut ab / saltzte das zerstümmelte Fleisch ein und verbargs stück weise. Als nun durch Gottes Schickung / die That bald kund / und der Mörder eingezogen wird / siehe da henget er sich im Gefängniß ehe er noch zur Verhör kömmet / aus Verzweifelung. Er ward wie ein Vich durch die Gassen vor die Stadt geschleiffet und auf den Schind-Anger begraben. Dieser [341] Schmid hatte bey Lebens-Zeit mit dem Satan einen Bund gemachet / wie die Bücher auswiesen / so erst nach seinen Tod gefanden worden. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz / c. 30. pag. 2042. XXX. Im Januario dieses Jahrs ist ein Todten-Gräber (welcher zu Franckenstein 8. Jahr lang viele Todten wiederumb ausgegraben / ihre Hertzen und Zungen ausgeschnitten zu Pulver verbrannt / und Gewürtze darein gethan / darnach den Leuten verkaufft / auch in die Brunnen geworffen ein Sterben zu erwecken) daselbst mit glüenden Zangen gezwickt / nachmahls von unten auf gerädert / und letztlich lebendig verbrand / sein. Weib und Tochter aber sind mit dem Schwerd gerichtet worden. Roch in der N. Schlesischen Chronic. pag. 327. XXXI. Als Anno 1956. einige in Engeland sich mit einander verbunden / dem damahligen Protector Olivier Cromwellen aufzupassen / wenn er nach Hamtoncourt reisen würde / üms Leben zu bringen und Withal in Brand zu stecken / diese Verrätherey aber entdecket / und die Conspiranten gefangen genommen / ist dem Urheber Sonder Comt genannt / einem gewesenen Qvartiermeister unter dem General Monck folgende Strafe zuerkannt worden: Er solter aus dem Gefängniß vom Tour gebracht / auf ein Bret geleget / über die Strassen zu Londen bis an die Richstat geschleifft / alda an einen Galgen aufgehenckt / und nach dem er halb tod / aufgeschnitten / das Eingeweide zum Leibe heraus genommen / vor seinen Augen verbrand / der Cörper in vier Theile getheilet / und die Theile nach Verordnung des Protectoris aufgesteckt werden. Er hat sich aber im Gefängniß mit Gifft vergeben / dennoch ist sein Cörper gleichwohl zum Galgen geführet / zerhackt / und mit Pfählen in ein tiefes Grab fest gemacht worden. Autor des Neugeharnischten Groß Britannien / pag. 596. & 597. XXXII. Denn wenn gleich solche überwiesene Meuchel- und andere Mörder sich im Gefängniß selber entweder mit Gifft vergeben / aufhencken oder erstechen / wird doch an ihren todten Leichnam noch die Execution vollstrecket. XXXIII. Also ward Anno 1614. den 4. April ein Dieb und Mörder in Görlitz gebracht / welcher bey einem Bauer einbrechen und stehle wollen. Als aber der Bauer ihn ergriffen / hat sich der Dieb zur Wehre gesetzet / und den Bauren mit einen Messer erstochen und sich davon machen wollen / der Haus-Knecht aber ist ihm bald nachgelauffen / hat denselben eingeholet und [342] auf dem Felde tod geschlagen / der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget. Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 424. XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um / so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden. Idem pag. 440. XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz / welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht / dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen / und einen Rocken zu ihr geleget / auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft / ihr der Kopf abgeschlagen / hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden. Idem pag. 517.

CAPUT XXII.
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Von Viertheilen. I. UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste / in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke / entweder mit einem Messer oder Beil / zerschnitten und zerhauen wird / die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt / oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden.
Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192.
Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710. II. Je härter nun diese Straffe ist / ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden / ausser den jenigen / welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers / der Könige / wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen / und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird / strafft man es mit dem Schwerd / oder denen dabey vorkommenden Umständen nach / noch geringer.
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L. 5. C. ad Leg. Jul. Majestat.
L. 40. junctâ L. eorum 24. ff. de Poenis.
Henric. Bocer. in tr. de Crim. laesae Majestat. cap. 3. n. 109 III. Dennoch aber ist sie so wohl im Römischen Reich / als auch und insonderheit in den Sächsischen Foro eingeführet und üblich / bevorab in solchen delictis, da nicht genung daß Delinqvent nur schlechter Dinges vom Leben zum Tode gebracht werde / sondern die Grausamkeit des Verbrechens eine noch mehrere Scha̅rffe erfordert / als wenn viele Maleficia concurrirten, oder die That offt wiederholet wäre. IV. Sicuti enim Crimina indifferenter aeqvalia non sunt, ita nec supplicia paria adhiberi, sed qvandoqve ex graviori qvodam reatu augeri debent, qvemadmodum etiam ob pluralitatem & reiterationem delictorum poena exasperanda est.
L. 3. C. de Episcop. Audient.
L. capitalium § folent & §. grassatores ff. de poenis.
Jul. Clarus in pract. §. ult. qvaest. 21. vers. fama sola.
Carpzov. prax. Crim. part. 3. qvaest. 128. n. 52. 53. & seqq. usqve 56. V. In Franckreich werden gleichfals die rei Criminis Laesae Majestatis, perduellionis & proditionis patriae damit beleget/
Georg. Schönborn lib. 3. polit. cap. 20. pag. 236.
Knichen d. c. 13. pag. 710. Und sich bey ihnen solche Exempel nicht rar. Ita Salcedus hanc poenam sustinuit, referente Busbeq. in Epist. ad Rud. Imp. 8 ubi integran historiam adducit. Eâdem Sebastianus Montecucullus & Burgoinus affecti, qvorum historiam refert Freins heim. ad Curt. lib. 8. c. 5. §. 40. Narrat porrò Turpinus jussu Caroli M. Gannalonem exercitûs sui proditorem eâdem poenâ affectum esse in ejus vita c. 26. VI. Daß in Engeland die jenigen so einen hohen Verrath begangen damit beleget werden / ist mit mehrern aus dem Capitel von Hinrichtung mit den Beil / wie auch aus einigen unten angeführten Historien zu sehen. VII. Nach dem Polnischen Krieges-Recht aber art. 13. werden die damit beleget / so die von dem Feind ausgeschickte Kundschaffer beherbergen / oder doch Wissenschafft von solchen haben und es nicht anmelden. VIII. Wenn bey den alten Römern einer viel schuldig wahr / wurde erst altes verkaufft was er hatte / und denen Schuldenern gegeben. Wenn es [344] aber zur Bezahlung nicht zureichte / ungeachtet der Debitor in Ketten und Banden nichts schaffen konte / wurde er in kleine Stücke zerschnitten / und denen Creditoribus, jedem nach Proportion der Schuld / ein oder mehr Stücke gegeben.
Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10.
Dan. Sauterius in Praxi Bancaeruptor. part. 3. c. 2. pag. 49. IX. Aber solche unmenschliche Grausamkeit ist nachmahls abgeschafft; und hingegen dieses gelinde Mittel gebraucht / daß man seine Güter angeschlageu / und er sich derselben öffentlich verzeihen / und zwar also / daß er / bey Versammlung des Volcks nackent auf einem Stein stehen / und damit die Cession andeuten müssen / vor welcher Schande / mancher lieber den Hals liesse. Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel / pag. 381. X. Atedius Pollio ein Römer ist so ein Tyrannischer Herr gewesen / daß er seine Knechte / wenn sie was verbrochen / in Stücken hat zerhauen / und denen Maraenen oder Meer Ahlen im Teich zu fressen fürwerffen lassen. Wie nun Käyser Augustus bey ihm zu Gaste wahr / und ein Diener in Einschencken ein Crystallinen Glas zerbrach / und Pollio im Zorn befahl ihm auch also zu tödten / straffte Kayser Augustus solche Tyranney an ihm mit hartten Worten / befahl dem Knecht los zu geben / ließ alle Crystallinen Gläser herbringen / und in Stücken zerschlagen / damit Atedius sich nicht mehr so erzürnen dürffte über die Zerbrechung derselben. Ex Sveton. Mich. Sachß / part. 4. Alphab. Histor. lit. h. 26. pag. 254. XI. Vormahls wahr auch bey den Sinesern eine grausame Gewonheit / daß man die überzeugten Ubelthäter in so viele Stücke zerschnitte als der Richter wolte. Beysolcher Henckerey wurden offte zehen tausend Trümlein Fleisches gezehlet. Die erste Section würhete an dem Augbranen: Von welchen die Haut abgelöset / und mit selbiger das Aug bedeckt ward. Durch solche Anordnung suchten die Richter einen falsch-gleissenden Schein der Clementz, als ob sie wolten der Verurtheilte solte die Marter zwar fühlen / aber nicht sehen. XII. Käyser Uenius hat diese Straffe gelindert / (woferne es anders eine Linderung heissen kan) in dem er an stat der Zerschneidung / diese Straffe gesetzet: Der Richter solte dem armen Sünder so viele Streiche lassen geben / als viel ihm beliebte / mit einer dünnen geschmeidigen Weiden-Ruthen.
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XIII. Welches so hefftig schmertzete / daß viele davon sturben / werwegen er die Zahl der Streiche / solcher massen geringert / daß man dem Verbrecher nur den dritten Theil / der verdienten Straffe / geben müssen.
P. Martin. Martini lib. 8. Sin. Hist. p. 292.
Erasm. Francisci in Neupolirten Sitten-Kunst und Wunder-Spiegel / pag. 386. XIV. Als Xerxes mit seinem grossen Heer in Anzuge war / und in Lydiam kam / nahm ihn der König Pythias mit Freuden an / tractirte ihn herrlich und wohl / und speisete sein gantzes Heer zehen mahl hundert tausend Mann / zu aller Gnüge / liehe ihm auch zur Krieges-Kostung viermahl hundert tausend Gülden / erbothe sich darzu 4. Söhne zu rüsten und mit zu schicken; alleine den Eltesten und Fünfften solte er bey ihm zu Hause lassen. Darüber erzürnete sich Xerxes also / daß er zwar Pythiam und seine 4. Söhne daheim und an Lecen ließ / aber den Fünfften / vor den der Vater gebeten hatte / ließ er fahen in 2. Stück zerhauen / und die Stück an zwey Pfälen hengen / daß sein gantzes Heer darzwischen hinziehen muste.
Herod. lib. 7. §. 172.
Justin. lib. 2. c. 10.
Acerr. Philolog c. 4. n. 20. XV. Graf Gerhard von Holstein der Anno 1333. und die folgende Jahre die Dänen zimlich geklopfft / wurde des Nachts durch einen Dänischen Edelmann im Schlos Randershausen / so in Jütland liegt / auf seinem Bett verrätherischer Weise erstochen. Diesen Tod zu rächen / liessen ihnen seine 3. Söhne / Graf Henrich / Nicolaus und Johannes / wie billig zum höchsten angelegen seyn. Und als sie des Vaters Leichnam zu Izehoe bestatten lassen / führete Graf Heinrich ein Theil des Holsteinischen Volcks in die Dänische Insel Seeland. Sein Bruder Graf Niclas vollführete den Krieg in Jütland / der auch nicht nachließ biß er seines Vaters Mörder im Schlos Schaldenburg / da bey die 2000. Dänen ümkommen / ergriff / die er in vier Stücke zerhauen / die Viertel auf Räder legen und den Raben zur Speise praesentiren liesse. Gotfrid. Hist. Chron. pag. 617. XVI. Als sich Frau Jacoba von ihren Ehegemahl Hertzog Hansen von Braband und Limburg scheidete / durch Getrieb ihrer Mutter und anderer: denn sie gaben für / sie könten nicht / weil sie beyde Geschwister-Kinder wären / eine rechte Ehe besitzen. Drumb zog Frau Jacoba mit ihrer Mutter aus Brabant in Engeland. Da hat aus Rath der Mutter die Tochter [346] sich vermehlet mit Hertzog Hanfrieden in Engelang / König Henrici Brudern. Diese Schmach that dem Hertzog von Burgund / als einem Vettern bemelten Hertzog Hansen wehe / desgleichen diesem auch / gedachten es auch zu rechten. Brachten derohalben beyderseits Volck auf / wolten zusammen setzen und dem Hertzog Hanfrieden / der sich in Hennegaw gesetzet / vertreiben. Ehe aber solches geschahe / wurd Hertzog Hansen von seinem Hoffmeister / den die Jacoba mit bestochen / und darzu erkaufft hatte / mit Gifft vergeben / also starb Hertzog Hans von Braband ohne Erben den 6. Januarii 1424. der Hoffmeister aber ward gefangen und als ein Verräther von den Städten in Holland geviertheilet. Chronicon Joh. Aventini lib. 8. XVII. Anno 1535. haben die Wieder-Teufer in der Stadt Amsterdam eine Aufruhr angerichtet / und vermeinet die Stadt gar unter ihre Gewalt zu bringen / so daß von ihnen und den Bürgern viele auf den Platz blieben / zwölffe der Rädelsführer unter denen Wieder-Teufern sind gefangen genommen / sechs Tage hernach lebendig auf eine Banck gebunden: da man ihnen nach eröfneter Brust das Hertze aus dem Leibe gerissen und umb das Gottlose Maul geschlagen. Darnach wurden ihre noch zappelnde Leiber auf den Marckt geworffen und in vier Stücke zerhauen / welche man vor die Stadt-Thore hieng und die Köpfe auf Staken setzte. Das end-Urtheil / dadurch sie zum Tode verdammet wurden / lautet wie folget: XVIII. Nach dem Peter Gahl / Anthon Egberts und Evert Aartsen von Vaacht / Messerschmiede / Klas Jansen / Glaser / Sibrand Klasen von Alckmar Grobschmied / Gerret von Deventer Schneider / Michel Eckbertsen / Weber / Jacob Gisbertsen von Gamen aus Gelderland / und Albert von Meppelen sich unterwunden haben bey Hansen von Gelen und andere Wieder-Täufer sich zu verfügen / und in der Nacht zwifchen dem vergangenen Montage und Dienstage einen grossen Aufruhr in dieser Stadt angerichtet / in Meynung sie zu verrathen und unter der Wiedertäufer Bothmäßigkeit zu bringen: Zu dem Ende sie auch den Bürgemeister Meister Petern Kolein und viele andere gute Bürger / welcher Seelen GOtt gnädig sey / Mordthätig geschlagen / verwundet und zum Tode gebracht / ja nocht mehr solten gethan haben wann ihr verzweifeltes Vornehmen / durch die Gnade GOttes / und den Wiederstand der guten Gemeine / nicht wäre verhindert worden; Welches alles Sachen seind die andern zum Beyspiel grosse Strafen erheischen: So ist es / daß meine Herren / die Herren Scheppen dieser Stadt / auf den Eisch meine Herrn / des Schultzen / [347] wegen Seiner K. Majest. unsers gnädigsten Herrn / wieder die vorgemeldte Verbrecher gethan / in dem sie auf ihre Verantwortung und Bekäntniß / auch auf die Beschaffenheit ihrer Missethat Achtung geschlagen / den vorbenennten Verbrechern durch ein Urtheil zugewiesen haben daß dieselbe Verbrecher / andern zum Abscheu / auf den Blut-Gerüste vor dem Rathhause dieser Stadt aurgerichtet / durch den Scharffrichter lebendig aufgeschnitten / ihre Hertzen aus dem Leibe genommen / darnach enthäuptet und von lebenden Leibe zum Tode gebracht / ihre Häupter über den Thoren dieser Stadt auf Staken gestelt / und ihre Leiber geviertheilet / alda ausserhalb aufgehangen sollen werden. Im übrigen erklären sie ihre Güter verfallen und verkümmert zu seyn Seinr K. Majest. als Grafen von Holland / ausgenommen dieser Stadt Bürger Güter / welche / nach den Freyheiten derselben mit hundert Pfund zu lösen. Geschehen am 14. May im 1535. Jahre / in Gegenwart des Schultzen Reusch Jansen / und Gosen Jansen Rehkalbs Bürgemeistern und aller Scheppen. Philipp. von Zehen in Beschreibung der Stadt Amsterdam / pag. 117. XIX. Der grausame Wüterich Johannes Basilowiz Großfürst in der Moscau hat eine besondere Art erfunden / die Ubelthäter / (ja wohl auch unschuldige Leute) mit vier Rädern zu zerschneiden oder vielmehr zu zerreissen / welcher er an des Cantzlars Kozarini Sohn practiciret, inmassen Guagninus Rer. polon. Tom. 2. sub Moschoviâ cap. 5. mit folgenden Worten solches bezeuget: Qvatuor ingentis rotis (inqvit) in qvadrato sibi ita oppositis, ut singulae manus ad duas, & pedes ad oppositas reliqvas alligarentur, & qvaelibet rota à X. robustis viris volutaretur, miseri illius corpus in qvatuor partes disruptum. Vide capat von Rädern. XX. Clemens ein beschriehener Meer-Räuber ind Verwüster Gütlands ward von König in Dennemarck Anno 1558. gefangen und geviertheilet. Thuan. lib. 22. pag. 573. XXI. Turlomur Admiral der Herren Staden hielt es heimlich mit dem Hertzog von Parma / und übergab demselben die Stadt Antorf Verrätherischer Weise / deswegen sie ihn gefangen nehmen / und in vier Stücke entzwey hauen liessen. Sachsen Chronic. fol. 811.
|| [348]
XXII. Anno 1567. als König Erich in Schweden entsetzet ward seiner grossen verübten Tyranney / und auch Wahnwitzigkeit halber / da griffen die Land-Herren seinen Cantzlar Perser Geörge genannt / daß er den König zu allen bösen verhetzet hatte / schnitten ihm erst die Ohren ab / schlugen ihm die Arme und Beine entzwey / thaten ihm Stricke unter die Arme / und hiengen ihn auf zu Northolm am Bronckberge zwey Stunden lang / jedermann zum Schauspiel / darnach köpfften sie ihn / vierteilten seien Cörper und steckten die Stücke auf Räder. Sachfens Chronic. fol. 140. & 141. XXIII. In eben diesem Jahr nach Misercordias Domini den 18. April da das Schloß Grimmenstein und Gotha von den Soldaten und Büngern drin Kaysers Maximiliani II. Commissarien als Churfürst Augusto und Johann Wilhelmen Hertzogen zu Sachsen aufgegeben / und Hertzog Johann Wilhelm von Grumbach / und Doctor Brück Cantzlar / welche geviertheilet / Wilhelm von Stein erstlich enthauptet / darnach auch geviertelt / Johannis Beyer gehenckt / David Baumgärtuer von Augspurg geköpfft. Et sic supplicium sumptum est de proscriptis Imperii.
Calend. Hist. Hondorf. pag. 61. b.
Thuan. lib. 42. pag. 1133. XXIV. Nach dem die gefangene Königin Maria aus Schottland / welche mit allerhand Practiken sich aus dem Gefängniß der Königin Elisabethen in Engeland loß zu machen / und die Engelländische Cron an sich zu bringen versucht hatte / solches aber ihr noch ihrem Willen nicht angehen wollen / hatte abermahl ein neues Stücklein Anno 1584. vor / und die Anstellung gemacht / die Königin Elisabethen mit Gifft / oder auf andere Wege hinzurichten darzu denn der Pabst und König in Hispanien treulich halffen. Den Anschlag ins Werck zu setzen / wahren eine gute Anzahl Pabstische Junge von Adel verordnet / und also alles in höchster Gefahr / weil auch zugleich auf bestimmte Zeit ein Anfall in Irrland geschehen sollen. Aber es ward endlich dieser Anschlag offenbar / und alle diese Conspiranten in gefängliche Hafft genommen / und nach geschehener Bekäntniß erstlich aufgehenckt / darnach halb tod wieder abgeschnitten und geviertheilet. Der mehrer Theil unter ihnen / weil sie aus Jugend und Leichtfertigkeit dieser gefährlichen Händel sich unterfangen / erkannten und beweineten ihre Thorheit allzuspat. Chytr. Chron. lib. 28.
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XXV. Anno 1490. hatten ihnen zwey von Adel Padwinsky und Alexander nebst etlichen Bürgern vorgenommen König Uladislaum IV. in Böhmen umbzubringen / so bald der König solches erfahren / hat er sie gefangen nehmen / auf das Schloß führen / über den Ratschin viertheilen / und die Bürger / so hierum Wissenschafft getragen / enthaupten lassen. Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 40. XXVI. Im Jahr 1455. begab sich ein wunderbarer Menscher-Diebstahl in Meissen. Ein Edelmann Cuntz von Kaufung / der ein guter Soldat / und Churfürst Friderichen dem andern zu Sachsen im Kriege gedienet hatte / ward von den Feinden gefangen / Hertzog Friederich ob er wohl die andern Gefangenen lösete / wolte doch diesen Cunzen von Kaufungen nicht ranzioniren / also muste sich der gute Cunz selbst lösen / drauf ihm alle sein Gut entgieng. Da er nun ledig ward / suchte er die Wiedererstattung bey dem Chur-Fürsten etliche mahl aber alles vergebens. Da erdachte er eine List / wie er sich seines Schadens möchte erholen. Es wurden auf dem Schloß zu Altenburg in Meissen die zween junge Herren / Ernestus und Albertus Churfürst Friederichs Söhne / erzogen. Diese nahm ihm Cunz für hinweg zu führen. Den 7. Julii / als der Churfürst mit seiner gantzen Hoffhaltung zu Leipzig war / und sich da lustig machte / kam Cunz von Kaufung in der Nacht vor das Schloß / und dem er von dem Koch darinnen Nachricht empfangen / schlug er mit Hülff desselben die Leiter an / kam in der Jungen Herren Cammer / ergriff die Junge Fürsten / drohete ihnen den Tod / wann sie umb Hülff schreyen würden / band sie alle beyde / ließ sie and Seilern / mit Hülff seiner Gesellen / zum Fenster hiab / und führete sie davon. Denn er gedachte / wenn er sie nur in Böhmen bringen könte / ihr Vater würde sie theuer genung lösen müssen. Er kahm mit ihnen in den Böhmer Wald an die frontieren des Meißner- und Böhmer Landes / und meinete er hätte nun gewonnen. Weil aber der jüngere Herr sehr krafftloß worden war / und / wie der Kinder Brauch ist / essen wolte / beforgte der Räuber / er möchte verschmachten / kehrete derowegen mit ihnen bey einem Kohlenbren̅er ein / der gab ihnen an Speisse was er vermochte. In dessen wurd man zu Altenburg dieser That inne / und machten sich ihrer viel mit gewehrter Hand auf den Menschen-Dieb zu verfolgen / deren etliche den rechten Pfad traffen und Cunzen mit den Jungen Fürsten in des Kölers Hütte antraffen / da wurden sie mit einander in die Stadt geführet / und alle die am Raub schuld hatten zum Tode verurtheilet. Erstlich wurde der Koch / sammt etlichen andern geviertheilet und muste Cunz zusehen / dar [350] nach ward ihm der Kopf abgehauen / und also bekam unziemliche Rache ihren Lohn. Ex Spangenb. Gottefrid. pag. 667. XXVII. Ob wohl Anno 1609. ein Frieden in Ungarn zwischen den Christen und Türcken aufgerichtet und von beyden Theilen bekräfftiget worden / haben doch desse unangesehen die Türcken stets darnach getrachtet wie sie den Christen eins und anders abzwacken möchten / gestalt sie dann in diesem Jahr mit Andrea Dracken dem Obristen zu Filleck gahandelt daß er ihnen selbige Vestung für 20000. Thlr. überliefern / und damit solches desto leichter geschehen möchte / auf eine gewisse Zeit und Stunde in der Nacht an etlichen Orten Feuer einlegen / und also denen Innwohnern damit zu thun machen solte. Aber es gieng das Unglück über Dracken aus: den seine vorhabende Verrätherey ward offenbar / und er deswegen geviertheilet. Idem pag. 119. XXVIII. Ludwig Combussiern Herrn zu Terraile aus Franckreich bürtig / aus welches er wegen eines begangenen Mords geflohen / hat nebst einen künstlichen Ingenieur Bastida einen Anschlag auf die Stadt Genff gemacht. Als sie aber noch mehr Wagehälse an sich ziehen und aus Savoyen in die Niederlande reisen wolten / ist ihr Anschlag auskommen / sie im Bernerischen Gebieth gefangen gen Genf geschickt / Terraile enthauptet / Bastida aber gehenckt worden. Idem ibid. XXIX. Als Anno 1612. Kayser Rudolphus etliche seiner Diener zu Prage / darunter auch sein Schatzmeister Rutzky war / weil er bisher nicht am besten Haus gehalten / in gefängliche Verwahrung nehmen lassen / der Schatzmeister aber merckte daß es scharff hergehen würde / wolte er des rechten Meister nicht erwartten / sondern erhenckte sich selber im Gefängniß. Drauf ward er vom Scharffrichter geviertheilet auf dem Weissenberg begraben und alle seine Güter arrestiret. Weil aber nachgehends in dem Gemach / da er sich mit dem Strick erwürget / gräuliche Gespenster sich mercken liessen / und Rutzky bald auf einen Bock / bald auf einen Pferde sitzend / gesehen wurde / ward er nicht würdig gehalten daß ihm die Erde bedecken solte / sondern sein Cörper wieder ausgegraben / verbrannt / und die Aschen in die Multau geworffen. Idem pag. 1133.
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XXX. Anno 1615. im Augusto ist ein Mörder und Dieb welcher zu Ratibor das Rathhaus erbrochen / und in die 900. Thlr. werth gestohlen / 5. Mordthaten begangen / seine Pathe eine reiche Witfrau erschlagen / und bey ihr viele vornehme Sachen / welche ihr verpfendet gewesen / in die 7000. Thlr. bekommen hatte / daselbsten gerichtet / und ihm erstlich vor seiner Pathen Hause die rechte Hand abgehauen / nachmahls ihm einen Hacken zwischen die Rippen geschlagen und er auf einen aufgerichteten Schnellgalgen in der Stadt eine Stunde aufgehenckt / folgends ihme von der grossen Zehen an fornen hinauf die Ferßen ein Riemen abgeschnitten / mit Zangen gerissen / Arme und Beine mit dem Rade zerstossen und endlich geviertheilet worden. Idem in der Schlesichen Chronic. pag. 248. XXXI. Eodem An. den 7. Dec. hat des Herrn B. G. auf Ruhrlach Dienst-Junge seinen eignen Herrn zur Kemnitz wegen einer Ohrfeige erstochen / diesem Thäter ist folgends den 30. hujus erstlich die rechte Hand abgehauen / nachmahls der Leib aufgeschnitten / das Hertz heraus genommen und ihm umb das Maul geschlagen / er aber endlich geviertheilet / a vier Säulen des Galgens angeschlagen / und die Faust oben drauf genagelt worder. Idem pag. 250. XXXII. Das allerneuste und zugleich auch sehr notable Exempel von dieser grausamen Zerstimmelung des Menschl. Leibes / wird wohl dieses seyn welches wir in diesem 1696sten Jahr erlebet / da nemlich dergleichen Execution an den drey verruchten zu Londen hingerichteten Verräthern Robert Charnocks Eduard Kings und Thomas Keys so wider jetzt regierende Kön. Majest. von Groß Britannien Wilhelmum gefährlicher Weise conspiri gleichfals ist volstreckt worden / wie solches aus dem abgefaßten Urthel zu ersehn welches (wie es in dem herausgekommenen Criminal Proces und Execution dieser drey Verräther p. 243. zu befinden ist) also lautet: Auf dem Richtplatz sol ein jeder befonders an den Halß gehangen und lebendig wieder herunter geschnitten werden. Nach diesem sollen eure Gedärme und Eingeweyde aus dem Leibe heraus gerissen und vor euren augen verbrennet werden; Eure Köpffe sollen abgehauen und eure Leiber geviertheilet werden / worüber hernach der König nach seinem Gefallen zu befehlen hat. GOtt sey euren Seelen gnädig!
|| [352]

CAPUT XXIII.
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Von Riemen-Schneiden aus der Missethäter Rücken und andern Orten des Leibes. I. WEnn Räuber und Mörder viele grausame und erschreckliche Thaten verübt / ist an theils Orten gebräuchlich / daß ehe und bevor sie gäntzlich abgethan und hingerichtet werden / man ihnen / vor ihrem Ende noch unbeschreibliche Pein und Schmertzen zu machen / durch den Scharffrichter aus den Rücken und andern Orten des Leibes Riemen schneiden lässet. II. Also wurden Anno 1589. den 1. September einem Maurer zu Prage / welcher seine Mutter / die ihn Ungehorsams halber zu enterben gedrohet / ermordet hatte / erstlich Riemen aus dem Rücken geschnitten / nachmahls mit Zangen gerissen / drauf gerädert / und endlich geviertelt. Henrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. p. 53. III. Anno 1614. im April sind zu Prage zwey Meuchelmörder so einen Raths-Herrn in der Neustadt jämmerlich ermordet haben / folgender Gestalt justificiret worden. Erstlich hat man vor den Neustadter Rathhause einem iedon drey breite Riemen aus dem Rücken geschnitten / hernach beyde auf den Roßmarckt in der n. Stadt gegen des entl. ibten Rathsherrn Haus über geführet / alwo man einem jeden die rechte Faust abgeschlagen hat / welche Stücke alsbald im Angesicht ihrer an den Pranger genagelt worden. Drauf hat man sie vor das alte Städter Rathhaus geführt / und ihnen daselbst die Brüste mit glüenden Zangen vom Leibe heraus gerissen. Von dannen hat man sie wieder in die Neustadt geführet / und ehe sie zum Galgen kommen / hat ihnen der Scharffrichter abermahls in die Seiten etliche Zwicker gegeben mit glüenden Zangen / auch beyde rechte Fuß-Zeen damit abgezwicket. Endlich sind sie hinaus zu gewöhnlicher Gericht-Stelle geführet / alda sie erst von unten auf gerädert / hernach geviertheilet / die Viertel ausgeschelet und an Galgen geschlagen; das Eingeweyde aber in Hemde gebunden / und gleicer Gestalt an den Galgen gehenckt worden. Heinr. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Königreichs Böhmen / pag. 64.
|| [353]
IV. Im Monat Majo dieses Jahrs ist zu Prag ein Ertz-Mörder / so bey 40. Mordthaten gewesen / und 19. allein selbst gethan / unter welchen er 8. hochschwangere Frauen die Bäuche aufgeschnitten / und die Frucht lebendig aus dem Leibe heraus gerissen / gerichtet worden: Erstlich hat man ihm die rechte Hand abgehaen / darnach mit glüenden Zangen gerissen / drittens Riemen aus seinen Rücken geschnitten / vierdtens von unten auf gerädert / und letztlich aufs Rad geflochten. Idem pag. 65. V. Im Junio bemeldten Jahrs hat man zu Prag drey Bauren gefänglich angehalten / über welche die Execution eingelangten Urtels folgender Gestalt ergangen; Erstlich sind sie mit glüenden Zangen zu unterschiedenen mahlen gerissen worden / darnach hat man Riemen aus ihren Leibern geschnitten / letztlich durch etliche Radestösse von unten auf vollends abgeholffen. Ihre Verbrechen und Schandthaten waren so groß und schändlich / daß man der nachkommenden Welt nichts hat wollen schrifftlich hinterlassen / sind auch in den Pragischen Gerichts-Büchern nicht protocolliret worden. Idem pag. 63. VI. Am Viti Marckt eodem anno sind viere daselbst ausgeführet / einer mit Ruthen gestrichen und ihm ein Zeichen gebrannt / der andere aufgehenckt / und die letzten 2. mit glüenden Zatigen gezwickt / einem die Hand abgehauen und Riemen von ihm geschnitten worden / weil sie viel Mord und Diebstahle begangen hatten. Idem pag. 66. VII. Anno 1615. wurd ein Mörder und Dieb / welcher zu Ratibor das Rathhaus erbrochen und in die 900. Thlr. werth draus gestohlen / 5. Mordthaten begangen / seine Pathe / eine reiche Witfrau erschlagen / und bey ihr viele vornehme Sachen / welche ihr verpfändet gewesen / in die 7000. Thlr. werth / bekommen hatte / zu groß Glogau gerichtet / und ihm erstlich vor seiner Pathen Hause die rechte Hand abgehauen / nachmahls ihm ein Haken zwischen die Rippen geschlagen / und er auf einen aufgerichteten Schnellgalgen in der Stadt eine Stunde aufgehenckt / folgends ihm von der grossen Zehen an fornen hinauf die Fersen ein Riemen abgeschnitten / mit Zangen gerissen / Arm und Beine mit dem Rade zerstossen / und endlich geviertheilet. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien / pag. 248.
|| [354]
VIII. Sonsten ist bekannt daß in dem vorigen dreißig Jährigen Kriege von den Schnaphanen mancher Croat und ander Kriegesmann caputiret worden / denen / sonderlich wenn es grosse / starcke und fette Personen gewesen / sie viele Rieme ausgeschnitten und verkaufft / denn solche sind sehr gut denen kreissenden Weibern / weil wenn man sie damit gürttet / das Kind desto eher an die Welt gebohren / und die Mutter erlöset wird / wie man in gemein davor hält.

CAPUT XXIV.
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Von Spiessen. I. IN der Barbarey sonderlich zu Algier, Tunis, Tripoli und Salee, wo die Ertz-Seeräuber wohnen / wenn man einen der Verrätherey halber verdächtig hält / wird er gespiesset. Welches also geschicht / man steckt einem ein sehr spitzig Holtz s. v. in den Hintern / welches mitten durch den Leib / und bißweilen durch den Kopf / auch wohl bey dem Halse wieder heraus gehet. Dieses Holtz wird ümgekehret in die Erden gepflantzet / so daß die arme Leute etliche Tage in grösten Schmertzen / als immer zu gedencken seyn mag / lebendig bleiben ehe sie sterben. Allain Manesson Mallet in Beschreibung des gantzen Welt-Kreises / part. 3. von Africa pag. 12. II. Ferner wenn ein Sclave seinem Herrn nach Leib und Leben getrachtet / umb dadurch die Freyheit zu erwerben / und es auskömmet / wird er durch den Bauch gespiest. Idem ibidem. III. In Ungarn / Böhmen und in der Türckey werden die Verräther / und die jenige / welche von den Christen zu den Türcken & vice versa übergehen / wenn sie wieder ertapt werden / mit eben derselbigen Strafe angesehen.
Piccart. dec. 4. observ. 6.
And. Tiraqvell. in not. ad Alex. ab Alex. lib. 3. gen. dierc. 5. pag. 300. IV. Die so in Ungarn das Spiessen mit angesehen / berichten / daß der delinqvent auf der Erden fest angemacht / und mit einen vorgespanneten Pferd ihm der Spieß durch den Leib gezogen werde.
|| [355]
V. Die Sclaven / welche bey Regierung Kaysers Justiniani über die Donau setzten / und im Römischen Reich grossen Schaden thaten / haben alle die jenige so sie angetroffen / weder mit Schwerd noch andern Waffen ümgebracht / sondern alle gespiesset.
Procopius lib. 3. de Bello Goth. pag. 402.
Camerar. part. I. Hor. Succis. c. 87. in fine pag. 408. VI. Drum auch einige davor halten es habe das Spiessen seinen Ursprung zu erst von besagten Sclaven genommen; allein es ist viel älter / denn ja Seneca in Consolat. ad Marciam desselben schon mit folgenden Worten gedencket: Video istic Cruces nec unius generis, sed aliter ab aliis fabricatas. Alii capite converso in terram suspendere, alii per obscoena stipitem egerunt. Et Epist. 14. Cogita hoc loco Carcerem & Cruces & adactum per medium hominem, qvi per OS emergat stipitem. VII. Hesychius nennet solches [Greek words] Suffixionen dixeris qvasi assationem. Nam antiqvitus maleficos Sudi infigebant, acuto ligno penetrantes spinam & dorsum, ficuti assos in verubus pisces. VIII. Vielleicht gehöret auch hieher locus Platonis 2. de Republ. ibi: [Greek words]. Flagellabitur, distorqvebitur, deniqve omnia mala passus Cruce diffindetur. IX. Item Crux acuta Maecenatis apud Senecam Epist. 101.
Hanc mihi vel acuta
Si sede am Cruce, sustine
Vita dum superest, bene est. X. Sensus est: Subsidere se mavult Mecaenas in cruce vivum ac videntem, qvam extra Crucem lumine cassum esse. Kipping. de Cruce exercit. 13. §. 1. XI. Welcher diese Straffart SUFFIXIONEM IN PALO. Justus Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 6. aber IMPALATIONEM & CRUCEM ACUTAM nennen. XII. Arnobius lib. 2. pag. 51. zielet auch auf dieselbe in diesen Worten: ne velut trabalibus clavis affixi corporibus haereatis. TRABALES CLAVOS de Palis ab imo ad summum adactis per Corpora noxiorum explicat Gevartius Elmenhorstius in notis pag. 70. Man saget / daß bey ietziger unser Zeit mit den Spiessen man nicht so viel [356] Wesens mehr mache als vor Alters / sondern bald davon zukommen / denen Ubelthätern einen kurtzen Spieß in den Affterdarm stosse / und sie damit auf der Erden hinkriechen lasse bis sie sterben. Die gewöhnliche Todes-Straffen in Egypten sind ietzo das Kopfabschlagen / welches sie gar geschickt verrichten / dann der Soubachi, wenn er einen Räuber oder einen solchen Gesellen der demselben gleichet / antrifft / lässet ihn fangen / und alsbald niederknien / worauf ihme einer von des Sou Bachi Gefolg den Kopf in einen Streich mit den Säbel / sonder grosse Mühe abschlägt / denn in dem er den Säbel zu sich ziehet / und also den gantzen Leib brauchet / so fehlet er niemahln das Haupt in einem Hieb weg zu schmeissen. Es ist bey ihnen noch hierüber das Pfalspiessen sehr gebräuchlich / und das geschiehet auf solche Art: Man lässet den Ubelthäter mit gebundenen Händen hinten auf den Rücken auf den Bauch niederlegen / schneidet ihm mit einem Schermesser ein Loch in das Gesässe / wirfft eine Hand voll Teig gantz geschwinde hinein / der also bald das Blut stillet / und stöst ihm hernach einen sehr langen / und eines Arms dicken Pfahl / so ein wenig zuvor geschmieret ist / dardurch. Solcher Pfahl ist am Ende spitzig / und gehet immer dicker zu / hierauf schläget man denselben Stock mit einem holtzern Klüppel so lang / biß ihme durch die Brust / den Kopf oder die Achseln heraus gehet / hebet alsdenn den Pfahl auf steckt ihn gerade in die Erde / und lässet ihn also einen Tag stehen. Der Herr Thevenot in seiner Morgenländischen Reise-Beschreibung lib. 2. c. 79. pag. 372. welcher hinzuthut er habe einsmahls in Egypten einen spiessen gesehen / welcher verurtheilet gewesen drey Tage lebendig an einen Pfahl zu verbleiben / und damit er nicht so bald stürbe / hat man ihme solchen nicht gnungsam getrieben / an einigen Ort seines Leibes einen Ausgang zu gewinnen / und an den Pfahl einen Haken gemacht / dardurch zu verhindern daß die Schwere des Leibes nicht hinunter sincken / und von der Spitze desselben durchstochen werden könte / wovon er alsobald gestorben wäre. Er muste etliche Stunden also verharren / da er unter wehrender Zeit redete / und sich von einer Seite zur andern wendete / die Vorbeygehende bathe ihn zu tödten / auch wegen der Schmertzen / die er in der Bewegung empfunde / allerhand wunderliche Geberden machte; allein der Bassa schickte nach der Mittages-Mahlzeit hin solches zu volstrecken / welches leichtlich gethan war / in dem man ihme die Spitze des Pfahls durch den Magen herausser stieß / und ihn biß auf den folgenden Tag zurück liesse / da er wegen des grossen Gestancks weggenommen wurde. Es sind derer gefunden worden / welche auf den Pfahl bis in den drit [357] ten Tag gelebt / und sehr gut Tabat geschmeucht haben / wenn man ihnen solchen gegeben hat. Dieser arme Tropf (fähret Thevenot fort) trug denen jenigen / so die Gewichte visitiren, ob sie recht sind / ihre Wagen und Gewichte / und war mit denen selben / die sich des falschen beflissen / in solchen Vernehmen daß er auch falsche Gewichte führete / und also die Aufseher / weil sie umb die Veränderung ihrer Gewichte keine Wissenschaffte hatten / die andern vor richtig befunden. Wann man die Araber oder andere dergleichen Räuber an die Richtstat zum Spiessen führet / so werden sie mit gebundenen Händen auf den Rücken auf ein Cameel gesetzt / in ihre gantz nackende Arme mit einem Messer grosse Löcher gemacht / und in dieselbe brennende Lichter von Hartz gesteckt / damit ihnen dieses in die Wunden fliesse: und dannoch siehet man sie frölich an solchen Tod gehen / ja gleichsam gantz hochmütig / daß sie sich dessen fähig gemacht haben / indem sie sagen / wenn sie nicht tapfer gewesen wären / so liesse man ihnen nicht einen dergleichen Tod wiederfahren. Diese Straffe ist in Egypten sehr gemein und gewöhnlich / aber in der Türckey wird dieselbe gar selten vorgenommen. Die Innwohner des Landes werden auf diese Weise hingerichtet / allein die Türcken in den Gefängnissen stranguliret. Hactenus Thevenot d. loc. pag. 373. XIII. Umb das Jahr Christi 591. hielt sich eine Volck / die Avares genannt / in Nieder-Ungern an den Grentzen der Bulgarey und Syrfen auf / deren König Chacas oder Cacanus Ursache suchte an Kayser Mauritium un durch viele unbillige Zunötigungen dahin bewegte daß er diese Räuber mit Hülffe der Sclaven zurück schlug. Anno 592. griff Cacanus die Länder Thraciam und Moesiam wieder an / und muste sich Mauritius wieder ihn zu Felde begeben. Da ihm aber der Feind keinen Stand hielt / zohe der Käyser wieder zurück und befahl den Krieg Prisco, der die Sache wohl ausrichtete / und Cacanum zurück trieb bis in Ungerland. Cacanus ward voll Zorn / grif Italiam an / kam bis in Friaul / thäl grossen Schaden mit Morden un̅ Raube̅. Es regierte damahls ein Gothischer Hertzog in Friaul mit Nahmen Geishülf / der zog den Avarien entgegen / thät ein Treffen / ward aber mit den grösten Theil seines Heers erschlagen. Cacanus rückte nach der Victori fort belagerte die Hauptvestung des Landes Friaul / konte ihr aber nichts abgewinnen. In dieser Vestung war Romilda, des obgemeldten Geishülffs Gemahlin oder Wittbe / welche als sie einsmahls den König Cacanum, der ein schöner gerader Mann war / von einen Thurm des Castels gesehen hatte / [358] bekam sie so hefftige Liebe zu ihm daß sie ihm durch ihre Unterhändler anzeigen ließ / wann er sie zum Weibe nehmen wolte / wäre sie gemeinet ihme die Vestung sammt dem Königlichen Schatze darinn zu übergeben. ???acanus war des Erbiethens zu frieden / versprach ihr die Ehe mit einem Eyd / worauf ihm Romilda die Vestung öfnen ließ / und sich selbst sammt zwey Söhnen in des Feindes Willen ergab. Cacanus hielt was er versprochen / trauete die Romildam und thät die erste Nacht ihr eheliche Beywohnung. Weil ihm aber / ungeachtet er ein Barbarischer Herr / über die Masse mißfiel daß dieses Weib ihres erschlagenen Mannes so bald vergessen / und umb Geilheit und Unkeuschheit willen ihre arme Kinder und Vaterland dem Feind verrathen hatte / gedachte er sie deshalber mit einen sondern Eyfer und Exempel zu straffen. Er gab sie 12. starcken Soldaten zum besten / die ihr den Kützel vertrieben / und als sie durch dieselbe sehr geschwächt worden / ließ er sie durch den vorder Leib an einen eichenen Pfahl spiessen. Diß hatte Romilda durch ihre Verrätherey verdienet.
P. Warnefr. lib. 4. de reb. gest. Longobard. Aimoin. lib. 4. c. 5.
Munster. lib. 2. Cosmograph. c. 17. pag. 240. XIV. König Edward in Engeland ward Anno 1323. well er seinen Grafen und Herrn die Zusage nicht hielt / und die beyden Spencer Vater und Sohn wiederumb zu sich nach Hoff zog / und ihnen alle Gewalt in Händen ließ / von seinem Königreich verjagt / endlich gefangen gesetzt / muste seinen Sohn das Königreich abtreten / und weil seine Gemahlin im Gefängniß an ihm schrieb / und man besorgte er würde endlich loß kommen / berathschlagten sich die Wächter mit einander ihn zu tödten. Als nun der König einsmahls feinen Leib zu reinigen auf den Secret saß / stieß einer von den Wächtern ihm einen glüenden Spieß s. v. durch den Hintern daß er sterben muste.
Polyd. Vergil. lib. 18. hist. Angl.
Neumäyer von Aufstand der Untern wieder ihre Obern / cap. 5. pag 572. XV. Anno 1337. kam ein Hirte / eine Meile Weges von der Stadt Cadan alle Nachte aus einen Grab herfür gieng in die Dörffer / erschreckte die Leute und redete mit ihnen / als wenn er noch lebte / ermordete auch etliche. Und wenn er einen mit Nahmen nannte / der starb in acht Tagen. Die Nachbarn schlugen ihm einen Pfahl durch den Leib / dessen lachte er und sprach: Ihr habt mir einen grossen Dienst gethan / in dem ihr mir einen Stecken gegeben damit ich mich desto besser der Hunde erwehren kan. Hernach wur [359] de er von zwey Henckern verbrannt / da zog er die Füsse an sich / brüllete eine Weile wie ein Ochse / und schrie auch wie ein Esel / als ihn aber der eine Hencker in die Seite stach / floß das Blut mildiglich heraus / und das Ubel hörete endlich auf. Henric. Roch in der Neuen Laußnitz-Böhm- und Schlesischen Chronic. pag. 4. XVI. Anno 1345. starb im Städtlein Lewin eines Töpfers Weib / und weil sie Zauberey getrieben / wurde ihr ein Hundes-Begräbniß gehalten / hierauf gieng sie in mancherley Thiere gestalt herumb / erschreckte die Hirten / verjagte das Vieh / ließ sich auch in gedachten Städtlein / und in den umbliegenden Dörffern lebendig sehen / redete mit den Leuten / erschreckte sie / brachte auch etliche gar umb. Worauf sie wieder ausgegraben / und befunden worden / daß sie des Schleiers Helffte / welchen sie umb gehabt / durch schmetzend / (masticando vel glocitando) in sich gefressen / derselbe ist ihr auch aus dem Halse blutig gezogen / und ihr zwischen die Brüste ein Eichener Pfahl geschlagen daß das Blut häufig aus dem Leibe geflossen und wiederumb verscharret worden. Kurtz hernach ließ sie sich wiederumb mehr als zuvor sehen / erschreckte die Menschen / brachte sie umb / sprang auf sie mit Füssen. Als sie wieder ausgegraben wurde / befunde man / daß sie den ihren Leib geschlagenen Pfahl in Händen getragen. Da sie mit den Pfahl heraus gezogen und verbrennet / und die Asche mit der Erden den ins Grab geschüttet / und also verscharret wurde. Von der Zeit an nahm das Ubel auch ein Ende. Idem pag. 9. (Von den schmetzenden Todten im Grabe kan gelesen werden was L. Christian Frid. Garmann. in tr. de Miraculis mortuorum lib. 1. tit. 3. und Kornman in eod. tr. part. 7. c. 64. anführen.) XVII. Als Johannes Zischka gebürtig von Trosnovien / der wohlgeübte Kriegesmann / welcher von Jugend auf an Königs Wenceslai IV. Hofe erzogen / den Hussiten Krieg anfing und Anno 1419. am Tage Abdonis nebst der Neusteter Gemeinde ihr Rathhaus überfiel / nahm er daselbsten 13. Rathsherren gefangen / theils wurden ermordet / theils aber warffen sie zum Fenstern hinab / welche von denen so unter dem Rathhause stunden / auf ihren Spiessen auf gefangen und jämmerlich hingerichtet worden. Henr. Roch in der N. Böhmischen Chronic. pag. 19. XVIII. Anno 1514. ließ Herr Nicol. von Dohna zu Grotaw bey der Zittaw [360] ihrer zwey spiessen weil sie mit einer Dirnen Unzucht getrieben / und sie hernach ermordet hatten. Idem pag. 46. XIX. Anno 1575 wurde Busch-Peter welcher 30. Morde (worunter 6. schwangere Frauen / und so viele Leibes-Früchte gewesen / deren Hertzen er heraus gezogen und sie gefressen / damit er nicht möchte gefangen werden) auch 6 Kirchen-Raube und andere abscheuliche Ubelthaten mehr begangen hatte / zu Sagan erstlich die rechte Hand abgehauen / nachmahls mit Zangen gerissen / endlich zur Stadt hinaus geschleifft und gespiesset. Citatus Roch in der Schlesier Chronic. pag. 200. XX. Georg Zeckler ein Tyrannischer Krieger aus Siebenbürgen bürtig / hat in Ungarn grausam gewütet / und unter andern den Bischoff Johann Chaquino zu Chanadin einen spitzigen Zaunstecken durch das Gemächte stossen und also umbbringen lassen. Zeiler Epist. 419. XXI. Anno 1615. im Nov. wurde zu Breslau ein Ertz-Mörder gefänglich eingezogen / welcher in der Tortur und hernach auch gütlich bekennet daß er habe 96. Mordthaten gethan / zwey grosse Feuer-Schaden an unterschiedlichen Orten verursachet / der Stadt über die 8000. Ihlr. werthgeschätzten / und zu dem Mahlwerg gehörig verhandenen Vorrath an Bauholtz verbrennet / 14. Kirchen-Stöcke berauben helffen / etliche schwangere Weiber aufgeschnitten und sonst mehr Ubels da und dorten gestifftet und angerichtet / deswegen er nach ergangenen Urthel erstlich mit glüenden Zangen vielmahls gerissen / geschleiffet / gerädert und letztlich gespiesset worden / welches er alles mit unglaublicher Gedult ausgestanden / und vor seinem Ende noch am Spiesse geredet. Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 249. XXII. In den Sechs Städten hatten sich über 48. Kretschmer oder Schencken zusammen geschworen / und in die 25. Jahr viele heimliche Mordthathaten verübt; Dieses Verbündniß ist zwar lange verschwiegen blieben / endlich aber von einem von der Namsel / welcher nicht der Geringste drunter gewesen / offenbar worben und der Kretschmar von Ruppersdorf Anno 1558. zu Bauzen gerädert / der Kretschmar aber zu Kohlwesen / welcher seinen leiblichen Bruder und Eheliches Weib ermordet / gespiesset worden. Roch in denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 393.
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XXIII. Den 25. Julii 1615. haben die Arbeiter zum Zieder bey Grissa auf einer Wiesen einen Schober Heu zusammen getragen / worauf eine Magd gestiegen / welche das Heu genommen. Als sie nun herab steigen wollen / und an den Schober ein Rechen mit aufgerichteten Stiehle gelehnet war / ist ihr der Stiehl unten in den Leib hinein gefahren / daß er bey der Achsel wieder heraus geraget / und in drey Stücke entzwey gebrochen / und das Mitlere bey ihr im Leibe geblieben / worüber sie des dritten Tages / mit unaussprechlichen Schmertzen gestorben. Henr. Roch in der Schlesischen Chronic. p. 247. XXIV. Anno 1633. haben die Kayserliche Soldaten zu Klöppelsdorf in Schlesien den Evangelischen Pfarrer nebst dem Kirch-Vater gespiesset / ein Feuer unter sie gemacht und gebraten. Idem pag. 286. XXV. In der Insel Hispaniola werden die Diebe gespiesset.
Gontr. Oviedus lib. 5. c. 3. Hist. Indic.
Camerar. tom. 1. Hor. Succis. c. 87. in fine pag. 408. XXVI. Dergleichen ist mannichmahl den Wildprets-Dieben in Teutschland wiederfahren. XXVII. Der Persianische Abgesandte Imanculechan so mit den Holsteinischen Ambassadeurs nach Teutschland gezogen / hat Theils seiner bey sich habenden Völcker wenn sie was harttes verbrochen / mit einen glüenden Bratspies über den blossen Rücken fahren / einem andern aber mit einem Beil die Finger weich kloppen lassen. Erasm. Francisci im Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 8. pag. 403.

CAPUT XXV.
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Von der EXCORIATION, oder Schindung der lebendigen Menschen. I. DIe Haut / in welcher das Fleisch und Knochen / ja alle menschliche Glieder / gleichsam als einen Sack gefasset sind / kan ohne die aller grösseste und unbeschreiblichste Schmertzen von dem Leibe nicht abgesondert werden.
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II. Drum auch solche erschreckliche Straffe / welche einen Menschen / wegen der unerträglichen Pein / gar leicht zur Verzweiffelung führen kan / im heiligen Römischen Reich nicht üblich ist / viel weniger derselben in der Peinlichen Hals. Gerichts-Ordnung Caroli V. Meldung geschiehet. III. Bey denen Barbarischen Völckern aber / und sonderlich denen Türcken / ist sie noch im Gebrauch / die auch viele gefangene Christen also erbärmlich hingerichtet / wie in des Ortelii Ungarischen Chronic hin und wieder zu lesen. IV. Thesoaurus Decis. qvaest. 241. n. 4. führet an / daß einen grausamen Lästerer die Haut über die Ohren gezogen werden. V. Im andern Buch der Maccabäer am 7. Capitel v. 7. stehet / daß Antiochus der Wittben (so sieben Söhne gehabt) andern Sohn Haut und Haar abziehen und fragen lassen ob er noch nicht Sau-Fleisch essen wolte? Add. Proph. Micha. c. 3. v. 2. VI. So ist auch bekannt das Exempel / welches der König Cambyses in Persien an einen vornehmen Herrn mit Nahmen Sicamnes, der oberster Richter in bürgerlichen und peinlichen Sachen verordnet war / aber verklaget und überzeuget wurde / daß er Geschenck genommen / und eine böse Sache durch geholffen hatte / statuiret: in dem er ihm erstlich mit dem Strange erwürgen / hernach die Haut abziehen / und solche über den Richter-Stuhl spannen ließ / und muste des Sicamnis Sohn Otanes, dem der König das Richterliche Amt wieder anvertrauete / täglich auf solchen Stuhl sitzen / wenn er Recht sprach / damit er an seinen Vater / ein Exempel nehme und lernete sich besser zu verhaltten und vorzusehen / als jener.
Hero dot. lib. 5.
Valer. Maxim. lib. 6. c. 3.
Menoch. de A. I. Q. cas. 342. n. 2. ex eoqve verbotenus Theodor. in Colleg. Crim. disp. IX. th. I. lit. H. & D. & disp. 10. th. 2. lit. G. VII. Hoc Cambysis factum ut egregium laudat Balduinus I. C. in Comment. ad LL. XII. Tabul. L. 25. qvod tamen approbare durum, cum inter crimen & poenam nulla sit proportio, interim cuivis injusto Judici albo notandum lapillo [Greek words]. VIII. Cosroes König in Persien / welcher lange mit dem Kayser Justiniano Krieg geführet / hat einen seiner Kriegs-Obristen / der die Schantze in ei [363] ner Schlacht wieder die Römer versehen / und untengelegen / lebendig schinden lassen. Gothofrid. in der Hist. Chronic. p. 416. IX. Eben dieser hat auch einen andern Obristen mit Nahmen Saes, so Kayser Heraclio Frieden angebothen / der siebentzig Legaten deshalber an selbigen abgeschickt / die aber Saes, wieder Recht und zugesagtes Gleit in Eisen schlagen und in Persien geschickt / lebendig die Haut über die Ohren ziehen lassen / weil er Heraclium nicht auch mit geschickt. Idem pag. 430. X. Artaxerxis Königes in Persien Mutter Parysatis war eine Tyrannische bestia, dann weil es ihr über die Massen wehe that daß ihr jüngere Sohn Cyrus, den sie viel lieber hatte / als Artaxerxem, nicht zum Königlichen Thron kommen konte / weil er erschlagen worden / übte sie schreckliche Blutgierigkeiten an allen die zu des Cyri Tod Rath und That gegeben: Denn den Soldaten aus Caria, der Cyro einen Pfeil ins Knie geschossen / hat sie zehen Tage an einandergrausam zermartern / ihme zuletzt die Augen aus dem Kopf graben und geschmoltzen Bley hinein schütten lassen biß er gestorben. Mithridatem der sich trunckener Weise gerühmet er hätte Cyrum umbgebracht / hat sie in eine höltzerne Kisten schliessen lassen / drin er 17. Tage lang bey lebendigen Leibe verfaulen und von den Würmern gefressen werden müssen. Mesabathem des Königs Cammer-Diener / der dem todten Cyro den Kopf und rechte Hand abgeschnitten und zu Artaxerxe gebracht hat sie lebendig schinden / darnach den Cörper an ein Creutz hencken lassen / und die Haut oben drüber. Des Königs Gemahlin / ihres Sohns Frau Satira genannt / mit Gifft hinrichten lassen. Diodor. Siculus lib. 14. XI. Im Jahr nach Christi Geburth 259. muste Kayser Valerianus wieder den König Saporem ziehen / da hat ihn Marcianus sein Feld-Obrister verrätherischer Weise / an einen solchen Ort geführet / da er von einen Hinderhalt der Feinde umbgeben / und durch alle Mühe und Fleiß der Seinen nicht hat errettet werden können / daß er nicht gefangen worden. Ist also der gute alte Valerianus lebendig in der Persianer Hände kommen / und hat ihn vbernannter König so verächtlich gehalten / daß so offt er wolte auf sein Pferd steigen / Valerianus sich zur Erden bücken muste und ihn für einen F???ß-Schämel halten. Es schreiben etliche der Perser König habe ihn zu letzt gar schinden / und mit Saltz bes???rengen lassen / daß er also ein erbärmlich Ende genommen.
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Euseb. lib. 7. c. 9. Fest. in brevi. tr. Agath. lib. 4. XII. Mistevo der Wenden Fürst begehrte umbs Jahr Christi 1022. Hertzog Bernhards von Lüneburg Tochter zur Ehe / welche ihm auch der Vater versprochen / worauf Mistevo eine ansehnliche Reuterey mit dem Kayser Henrichen in Italien geschickt hatte. Da nun Mistevo der Braut zur Ehe begehrte / schlug der Hertzog ihm dieselbe schimpfflich ab / hieß ihn noch darzu einen Wendischen Hund. Die Schmach zu rechen fiel Mistevo mit grosser Macht in Sachsen / verwüstete die beyde Bistume Hamburg und Stargard / handelte grausam / bevorab mit den Geistlichen / zerschnitte ihnen die Haut Kreutzweis auf dem Kopfe / und führete sie zum Gespöt her umb. Gottefr. Hist. Chron. pag. 502. XIII. Johannes Politianus von Siena, welcher Kayser Henrichen den VII. in einer Hostien vergeben / ist lebendig geschunden und sein Closter in die Asche geleget worden. Gottefrid. pag. 605. XIV. Der Türckische Käyser Mahomet der andere überzohe Anno 1464. den Herrn des Landes Bosniae, Stephanum mit Nahmen / fing ihn und ließ ihn (doch wieder gethane Zusage) lebendig schinden. Idem pag. 677. XV. Als der Herr von Schwartzenburg den 12. Julii 1600. zum andernmahl vor die Vestung Pappa in Ungarn rückte und sie belagerte / ließ er einen des Feindes Hauptleuten / welcher beym Ausfall gefangen wurde / lebendig schinden / und die Haut mit dem Kopf an einen Spieß aufstecken. Es wurd aber den 31. Julii der Herr von Schwartzenburg in der Belagerung erschossen. Und wie die Türcken grossen Gewässers halber keinen Proviant hinein bringen konten / suchten die Belagerten zu entrinnen / sie wurden aber ertappet / theils gespiesset / geradbrechet / an Haken geworffen / mit kleinen Feuer verbrannt / mit heissen Speck betreufft / die Haut abgezogen / die Mäuler mit Pulver gefüllet / hernach angebrant / und also die Köpfe zerschmettert / biß an die Hälse in die Erden eingegraben / dann mit Eisernen Kugeln darnach geschoben / oder geschossen / Riemen aus dem Leib geschnitten / und die Wunden mit Eßig / Saltz und Pfeffer gerieben und andere unerhörte Marter mehr an ihnen verübet / weil die Besatzung / so mehrentheils W???llonen und Frantzosen / und in 12000. Mann starck gewesen / nicht zu [365] rechter Zeit ihren Sold bekommen / und dannenhero meuteriret, die Officierer abgesetzet und andere an ihre Stelle aufgeworffen / auch mit dem Türcken von Ubergebung der Vestung gehandelt / und albereit ein Theil Geld und Proviant von demselben empfangen / hingegen die Kayserliche Fähnlein und eine gute Anzahl gefangener Christen geliefert. XVI. In der Armenier Stadt Scamachy begab sich den 9. Junii 1671. folgende Geschicht: Ein Persianer hatte eine Polnische S???lavin zum Weibe genommen / diese war ihm aus Uneinigkeit weggelauffen / und wolte heimlich mit den Gesandten heimreisen / alwo sie ihre Mutter und Geschwister noch hatte / ward aber dem Manne verkundschaffet / welcher sie ließ wieder holen. Unter dessen schickte er sich auf ein höltzern / warf durch Beyhülfe seines Volcks das arme Weib nackent drauf / schnürte sie fest an / und zog ihr selbst / nach grimmigen Fürwurff / das Fell lebendig über die Ohren / schmiß den abgeschundenen Leib auf die Gasse / von dannen er ins freye Feld / als ein Aaß / den Raben und Hunden zur Speise geschleppet ward. Das abgezogene Leder aber nagelte er im Hause an die Wand / denen andern Weibern / deren er noch 12. hatte / zur Warnung daß sie sich fort hin dran spiegeln solten. Zu solcher Unsinnigkeit brachte diesem unbarmhertzigen Hencker der Argwohn und Ehe-Eifer. Ex Joh Jacob. Straussens Reise-Beschreibung cap. 15. M. Joh. Stiefler in Geistl. Historien-Schatz / c. 26. pag. 1667. XVII. Der Persische Zauberer Manes der nebst dem Heil. Abendmahl auch den Ehestand verwarf / und freye Unzucht verstattete / von dem die Gottlose Secte der Manichaeer herkömmet / der auch diese verdammte Lehre in Griechenland / Thracien / Egypten und Syrien zimlich angebracht hat / davon noch ein wenig Uberbleibsel in Holland zu finden seyn mag / ist letztlich in Persien geschunden / und dessen Cörper den unvernünfftigen Thieren zu fressen vorgeworffen / die Haut aber vor einem Thor aufgehengt worden / weil er durch seine Hexerey des Königs in Persien Sohn nicht gesund machen konte / wie er versprochen hatte. Euseb. lib. 7. c. 3. Osiand. Cent. 3. lib. 4. c. 3. Cyrill. Hieroso. Cathe. 6. Petr. Greg. Tholos. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 31. 6. 24. n. 2. XVIII. Es sind auch viele Christen unter den Persischen König Barrane geschunden worden. Niceph. Calist. lib. 14. Hist. Eccles. c. 19.
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Welches bey den andern Verfolgungen gleichfals offte geschehen. Vid. Ant. Gallon. de Martyr. Cruciat. pag. 431. XIX. Wer von den Christen in der Barbarey einen Mahometischen Pfassen umbs Leben gebracht / wird lebendig geschunden oder begraben / bisweiled gräbt man sie nur auf halben Leib ein / bisweilen bindet man sie an ein faules stinckendes Aaß. Allain Manesson Mallet in Beschreibung des gantzen Weltkreises / part. 3. von Africa, pag. 12. XX. Georg Anderßon in seiner Orientalischen Reise-Beschreibung lib. 1. c. 24. pag. 39. setzet daß den 3. Febr. 1646. zu Agra 2. Chanen oder Fürsten auf Geheis des Mogols geschunden / und die Häute ausgestopfft und auf einer langen Stangen am Meidan oder grossen Marcktplatz aufgehenckt / das Fleisch aber vor die Hunde geworffen werden. Nach dieser Execution hätte der König der Chanen Weiber und Kinder die Köpfe abschlagen / und die gantze Freundschafft ausrotten lassen / weil sie die Vestung Darundan denen Usbekischen Tartarn mit Accord übergeben / da doch kein Proviant mehr drin / und des Königs Armee alda geschlagen war. Der eine hat Hessan Aaly Chan, der andere aber Sahad chan geheissen. Einer von des Königes Capaden oder Verschnittenen / so der Chanen guter Freund / hat eine Supplic vor sie eingegeben umb Perdon zu erlangen / worüber der Mogol so erzürnet daß er den Capaden strack den Kopf herab schlagen lassen: Denn für den so in des Mogols Ungnade gefallen / solte und müste man nicht bitten. Ja / XXI. Er führet lib. 1. c. 26. pag. 45. an / daß der grosse Mogol seinem Cantzlar die Haut über die Ohren ziehen lassen daß er nur den Krieg wieder Schah Abas König in Persien zu führen / wieder rathen hatte. XXII. Anno 1509. den 20. May erhub sich zu Prag ein Aufruhr wegen der Hußiten Glauben / so daß viele Königliche Häuser gestürmet wurden. In diesen Lerm ersahe ein alter Böhme den König Uladislaum IV. und den Bischoff von Rab neben ihme an einem Fenster stehen / schoß alsbald nach denselben: Aber durch Schickung GOttes gieng die Kugel zwischen sie hindurch. Nach hingelegter Aufruhr ließ der König denselben / welcher nach ihm geschossen / gefangen nehmen / die Haut abziehen und die Rädelsführer alle hinrichten. Henr. Roch in der Böhmischen Chronic. pag. 43.
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XXIII. Der Peruanische Kayser Yuparegui als er die Rebellische Völcker Chanches wieder zum Gehorsam durch eineblutige Schlacht brachte / hat de̅ erschlagenen Feinden die Haut abziehen / mit Stroh und Aschen ausfüllen / und aufstellen lassen / in mancherley Positur, Gestalt und Geberden. Theils schienen auf den Bauch / wie auf einer Trommel zu schlagen. Andere eine eine Pfeiffe oder Zincken zu blasen; andere eine Schleuder zu schwingen. Immassen Petrus Carasco und Johannes de Pancorbo, welche unter den Spaniern wahren / so am ersten nach Cusco gekommen / dasselbe noch alda in solcher Positur gefunden. Erasm. Francisci in Guineischen und Americanischen Blumen-Pusch / part. 2. c. 6. n. 9. pag. 377. XXIV. Marcus Antonius Bragadinus ein Venetianischer Commendant zu Famagusta in Cypern / muste sich Anno 1571. dem Türckischen Bassen Mustapha ergeben. Als er nun auf gegebene Treue zu ihm ins Zelt kam / muste er den Kopf dreymahl darstrecken / daß er ihm abgeschlagen werden solte / doch damit sich die Furcht und Schrecken bey dem Sterbenden vergrösserten / ließ der Bassa auch dreymahl inne haltten. Darnach ließ er ihm Nasen und Ohren abschneiden / und muste schwere Körbe tragen. Endlich wurd er an einer Segel-Stange in die Höh gedehnet / und zu letzt geschunden. Und da ihm die Haut bis auf den Nabel herab / ist er gestorben.

CAPUT XXVI.
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Von Zerreissung der Menschlichen Leiber mit Eisernen Kämmen / Schirben und Striegeln. I. MIt den Eisernen Kämmen ist nach folgenden Martyrern als dem Blasio Tatianae einer Jungfer / Fabroniae, Julittae, Aqvilae,
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Barbarae und vielen andern mehr das Fleisch vom Leibe gerissen worden. II. Es waren aber dieselbe an Stiehle gemacht / daß man sie füglich angreiffen / halten und damit kratzen konte. Die Figur ist bey dem Gallonio de Cruciatibus Martyrum zu sehen. III. Doch ist hierbey zu mercken daß der Instrumenten womit man den Märtyrern und andern das Fleisch zerrissen dreyerley gewesen / als (1.) Ungulae, (2.) Unci und (3.) Pectines ferrei. Vid. Gallon. d. tr. pag. 262. & 263. Item 257. & seqq. usqve 261. IV. Ja man schnitte ihnen auch wohl das Fleisch mit Glaß- und andern Schirben von zerbrochenen Gefässen von den Hüfften / Armen und Beinen weg / welches man sonsten nur denen grausamen Mördern zu thun pflegte. Eusebius lib 8. Hist. e. 9. V. So viel das Striegeln betrifft findet man bey dem Harsdörfer im Schauplatz Lehrreicher Geschichte / lib. 1. n. 36. pag. 132. ein Exempel daß ein Französischer Edelmann sein Eheweib sammt den Ehebrecher / die er beysammen ertappet / zu tode gestriegelt habe. VI. Von einem bösen Weibe / welche zu Zischdorf in Schlesien / ihren Mann / daß er nicht bekennen wollen wo er das Geld hätte / die Hände gebunden und mit einer Hechel gekratzet hatte / vide Caput von Hinrichtung mit den Schwerd. nro

CAPUT XXVII.
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Von Zerschneidung der Menschen mit eisernen und höltzernen Sägen. I. IM andern Buch Samuelis am 12. Capitel / versu 21. stehet / daß David / nach dem er die Stadt Rabba der Kinder Ammon eingenommen / das Volck / so drinne gewesen / heraus geführet / und sie unter eiserne Sägen und Zacken / und eiserne Keile geleget / und sie in Ziegelösen verbrand. II. Der Gottlose König Manasses hat den Propheten Esaiam mit einer / und wie etliche wollen / höltzernen Sägen zerschneiden lassen.
Tertullianus lib. de Patientia.
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Lactantius divin. Instit. lib. 4. c. 11.
Origenes Homil. 1. de Psalm. 37. item Homil. 1. in Esaiam.
Chrysostom. in Matth. 19. homil. 33.
Hilarius contra Constantium Aug. Prudentius perist. hymno II. v. 531. III. Ferner sind also hingerichtet worden / folgende Martyrer Paphnutius Rom. Martyrol. IIX. Kal. Octob. Severus Episcopus. idem Martyrol. Idus Novemb. Fausta, virgo. Surius tom. 1. & Mombrit. tom. 1. Bassus Episcopus. Pionius. Metaphr. Kal. Febr. Florianus. Petr. lib. 4. c. 121. Philomenus. Martyrol. & Menolog. III. Kal. Decemb. Euphemia virgo. Mombrit. tom. 1. Metaphr. lipom. 6. Martyrol. XVI. Kl. Octob. Tarbula, Simeonis Episcopi Soror cum pedisseqva. Martyrol. Rom. X. Kal. Maji. und andere mehr / wie bey dem Gallonio de Martyr. cruciat. cap. ult. pag. 384. & 385. und D. Sagittario eod. tract. c. 18. §. 15. pag. 206. zu sehen. IV. Der Apostel Paulus gedencket derselben ebenmäßig in der Epistel an die Hebräer c. 11. v. 37. V. Und Käiser Caligula gebrauchte sich solcher gleichfalls teste Svetonio in ejus vita c. 27. VI. Acomath des Türckischen Kaysers Mahomets des andern General / als er Anno 1480. die Seestadt Otranto in Calabria eroberte / hat er den Bischoff allda / einen Mann von 70. Jahren mit einer höltzernen Sägen von ein ander schneiden lassen. Gotefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 678. VII. Schach Abas und Schach Sefi Könige in Persien haben seltzame und greuliche Arthen die Ubelthaten zu straffen gehabt: denn sie haben etliche [370] zwischen zween Bretter zusammen gebunden und mit der Sägen durchschneiden lassen. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2. Discurs. 8. pag. 403. VIII. Wie grausam und erschrecklich die Japaner mit ihren Lands-Leuthen / die den Römisch-Catholischen Glauben angenommen: Item den Jesuiten und Portugiesen ümgangen und dieselbe hingerichtet / kan man bey ietztgedachten Erasmo Francisci im angeregten opere lib. 3. disc. 2. nach der Länge / und mit Verwunderung lesen / allwo er pag. 1152. unter andern auch anführet / daß sie Gruben gemacht 3. Ehlen tieff und 6. weit / auch drin einen starcken Balcken gesetzet / oben aber ein Zwerchholtz / Creutzweise genagelt / an welches Zwerchholtz sie die Arme der Märtyrer ausgedehnet und angenagelt. Ferner ümbgaben sie den Halß mit 2. ausgeschnittenen Bretern / dergestalt daß der Kopff unbeweglich oben auff stund. Darnach fiengen sie an den Halß des festgemachten mit scharffgezähnten Rohr Stäben zu feihlen / und Saltz in die Wunden zu streuen. Fünff Tage lang wehrete dieses Feilen / in des lösete man den Gebundenen nicht einmahl auff / oder gestattete ihm die allergeringste Ruhe. Die Henckers Buben löseten einander ab / und die Aertzte wahren stets bey der Hand / welche den Gemarterten / durch einen Trichter / Hertzstärckende Träncke einschütteten / damit er desto langsamer stürbe. Andern haben sie mit einer höltzernen Säge den Halß abgeschnitten / die Leiber aber mit Sebeln von einander gehauen.

CAPUT XXVIII.
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Von Schlagung eines spitzigen Vfahls durch den Leib. I. Vor Alters hat man bey den Sachsen die Weibesbilder / so ihre Kinder ümgebracht / also abgestrafft. Matth. Wesenbec. in paratit. ff. ad Leg. Pompej. de parricid. n. 5. vers. bodie tamen. II. Welches auch Käyser Carolus V. in der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 131. auf gewisse Maß approbiret und bestätiget in verbis:
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Welche Weiber ihre Kinder / so das Leben / oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher / boßhafftiger / williger Weise ertödten / die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten / mögen dieselbe Ubelthäterinnen / in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist / erträncket werden. Wo aber solches Ubel offt geschehe / wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens / üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen. add. art. 192. III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings / nur über den blossen Leib das Hembd anhabend / lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab / und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz. Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln / werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615. IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich / wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen / drin er nachfolgende Exempel anführet: V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen / welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht / ein Pfahl durchs Hertze geschlagen / der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget. pag. 113. VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet / zu Friedland die rechte Hand abgehauen / nachmahls enthauptet / und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen. idem pag. 161. VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure / welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht / daselbst mit dem Schwerd gerichtet / ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen / und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben / enthauptet. idem pag. 117. IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten / und ihrem Mann 8. mahl Gifft [372] beygebracht / welcher aber nichts wircken wollen / hat sie endlich einen Bauren und gedachten ihren Schencken bestellet / die ihren Mann des Nachtes im Bette todt geschlagen und zum Fenster hinnaus werffen solten / daß man gedächte / er wäre im Trunck zum Fenster hinab gefallen und im Anhalten einen Ziegel mit sich hinab gerissen. Nach verrichteter Mordthat hat sie im Hause ein Geschrey und Heulen angefangen / aber es wurd bald offenbar / und ist sie den 13ten Junii drauff lebendig begraben und ein Pfahl durch sie geschlagen worden. Der Schenck und Bauer aber üm den Rinck geschleifft / und vor dem Mordhause ieden die rechte Hand abgehauen / mit glüenden Zangen gerissen / und auff das Rad geleget worden. Heinrich Roch in der Neuen Schlesier Chronic. pag. 152. IX. Anno 1548. Wurde Diengstages vor Crucis ein Weib zu Greiffenberg / welche ihr Kind ümbgebracht lebendig begraben / und ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen. idem pag. 180. X. Den 27. Junii 1551. ist gleichfalls eine Magd zu Breslau / welche 2. Kinder in der Oder ersäufft / und das dritte lebendig eingescharret / lebendig begraben. idem pag. 182. XI. Den 4ten May 1604 hat ein Leinweber zu Wiesenroda bey Schweidnitz mit seiner leiblichen Schwester 2. Jahr lang in greulicher Blutschande gelebet / und mit derselben ein Kind gezeuget / dasselbe mit der Schwester Consens erwürget / und in der Cammer unter das Bett verstecket / mit besserer Gelegenheit dasselbe anders wohin zu tragen. Als aber seine Kinder der Mutter solches anzeiget / wie sie ein Kind schreyen gehöret / und der Vater mit blutigen Händen aus der Cammer kommen wehre / hat sie alsbald nachgesuchet / und solches in der That befunden / darauff sie beyde eingezogen. Die Schwester des zehenden Tages in der Schweidnitz lebendig begraben / dem Bruder aber alle seine Gliedmassen von unten auf mit einem Rade zerstossen worden. idem pag. 223. XII. Den 18ten May 1676 hat sich ein schrecklicher Fall zugetragen mit einnem Weibe zu Kotzen / nachdem selbige septimo Mense, nach der Hochzeit / gebohren / die Frucht auf den Boden ins Grummet verstecket. Als mans aber weinen gehöret / und sie ermahnet worden dem Kinde beyzustehen / hat sie es in einen Keller getragen / in den Sand verscharret und [373] darauf getreten / daß also das Kind jämmerlich ümbkommen müssen / welcher Grausamkeit halber / sie auch ein grausames Urthel empfangen / daß sie einmahl mit glüenden Zangen gerissen / geköpfft / und im Grabe ein Pfahl ihr durchs Hertze geschlagen worden. Roch. d. Chron. pag. 329. XIII. Anno 1686 den 23 Januarii ist eine Magd von Bober-Ullerdorff / welche ihr Kind in der Geburth erwürget / und dasselbe in einer Wasserkanne in den Bober getragen / lebendig ein Pfahl durch das Hertze geschlagen / und nachmahls begraben worden. Roch. pag. 351. XIV. Ebenmässig findet man Exempel / daß den Kinder Mörderinnen auch in dem Margraffthum Laußnitz also gelohnet worden / wie aus folgenden Exempeln erhellet: Als XV. Den 1. Augusti 1573. Wurde zu Hirschfelde einer Huren von Eckartsberge / welche ihr eigen Kind ümgebracht / ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und nachmahls begraben. Roch in denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Laußitz pag. 401. XVI. Anno 1603. den 7 May erstach ein Mensch von Geisdorff ihr in Unehren von einem Knecht erzeugtes Kind / ihr aber wurd zum Lauban ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und bey dem Galgen begraben. idem pag. 416. XVII. Den 21. Julii 1624. ist gleichfals eine Magd / welche ihr Hurkind ümgebracht zur Zittau enthäuptet und ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen worden. XVIII. Eod. Anno Hatte daselbst eine Wittibe / so vorhin 3. Männer gehabt ein unecht Kind erlauffen / dasselbe erwürget und in einer Schachtel unters Bette gesteckt: Als nun das todte Kind gefunden worden / hat sie sich selbst mit Gifft hingerichtet / hierauff ist sie von den Hencker zum Galgen geführet / ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen / und daselbst begraben worden. idem pag. 441. XIX. Hierher können auch gesetzet werden die 2 schreckliche Exempel so n. 15. & 16. in Capitel von Spiessen angeführer sind. XX. In Sachen und andern angräntzenden Oerthern aber höret man heutiges Tages von solcher Straffe nicht mehr / sondern es werden die Kinder- [374] Mörderinnen / wo die Gelegenheit des Wassers ist / in einen Sack gestecket und ersäufft / oder wo kein Wasser verhanden / gerädert. Matth. Stephani ad art. 131. Ordin. Crim. Caroli. V. pag. 161. in medio. XXI. Oder wenn sie es gar zu arg mit der Ertödtung gemacht / ehe sie ersäufft werden / ein / zwey / drey und mehr mahl mit glüenden Zaugen gezwackt. d. Ordin. 131. Carpzov part. 3. qvaest. 128. n. 28 & 29. XXII. Die Americanische Volcker / sonderlich in Hispaniola haben durch grausame Bestraffung des Diebstahls / so viele zu wege gebracht / daß man schier unter ihnen gar keine Diebe findet. Gonzaga Oviedus schreibet lib. 2. Hist. Ind. Cap. 3. es sey bey ihnen keine grössere Sünde noch Laster / davon sie mehr Abscheu tragen / weder der Diebstahl / daher sie auch denselben am allerhärtesten und greulichsten straffen. Denn so jemand dem andern das geringste heimlich entwendet / und ergriffen wird / schlagen sie ihm lebendig einen Pfahl durch den Leib (wie auch bey den Türcken gebräuchlich (und lassen ihn so lange in der Marter und Qual stecken / biß er jämmerlich / und mit grossen Wehklagen endlich den Geist aufgiebt.

CAPUT XXIX.
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Von Zerreissung der Ubelthäter mit niedergebogenen Bäumen. I. DIeses war eine grausame und erschreckliche Straffe / und wurde folgender Weise vollbracht: Nemlich / man beugete zweyer hohen schwancken Bäume Gipffel herab zur Erden / und band an jeden ein Bein des jenigen / welcher also hingerichtet werden solte / und ließ hernach die Gipffel in einem Hui wieder zurück in die Hohe schnellen / daß der arme Mensch mitten von einander gerissen wurde. Alexand. ab Alexandr. Genial. dier. lib. 3. cap. 5. pag. 377. pag. 295. Crusius de Indiciis delictor. part. 4. cap. 53. II. Die Griechen nenneten diese Straffe disphendomena oder diasphendomenem. Andr. Tiraq. in Annot. ad suprà alleg. cap. 5. Gen. Dier.
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III. Und wiederfuhr gemeiniglich denen Ehebrechern. Ludov. Coelius Rhodigin. lib. 10. Lect. Antiq. pag. 360. IV. Sonderlich aber hatten die Derbices, gewisse Völcker in Persien / solche sehr im Gebrauch. Rud. Godofred. Knichen lib. 2. part. 1. op. polit. c. 13. pag. 702. V. Alexander Magnus ließ Bessum des Königs Darii in Persien Hauptmann also abstraffen / weil er in der Schlacht bey Arbela, drin bey die 90000. von den Persischen Völckern blieben / Darium in der Flucht erstochen / oder wie etliche wollen / ihn mit güldenen Ketten binden / auff einen Wagen setzen / und mit Pfeilen zu tode schiessen lassen.
Plutarch. in Alexand. c. 78.
Seb. Münster lib. 5. Cosmograph. cap. 57. pag. 1323.
Hondorf. Calend. Histor. pag. 130.
Tiraqvell. in annotat. ad Alex. ab Alexand. c. 5. lib. 3. genial. dier. lit. L. VI. Auf dergleichen Weise ließ Kayser Aurelianus einen Soldaten / welcher Ehebruch begangen hatte / von Leben zum Todte bringen. Vopiscus in ejus vita cap. 7. VII. Eusebius lib. 8. Hist. Ecclesiast. c. 7. 8. 9. & 10. gedencket derselben auch und daß viele Märtyrer solcher gestalt hingerichtet worden. Vid. Andr. Hondorfii Calend. Hist. fol. 4. a.

CAPUT XXX.
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Von Zerreissung der Ubelthäter Leiber mit Wagen und Pferden. I. DIeses ist denen Verräthern / wie auch Mördern / so Könige / Fürsten und Herren entleibet und ümgebracht haben / vornehmlich wiederfahren. Knich. Op. polit. lib. 2. part. 1. c. 13. pag. 702. Wie aus folgenden Exempeln zu sehen. II. Metius Suffetius der Albanische Director, als seine 3. Curiatii von de [376] nen Römischen 3. Horatiis, davon aber nur einer lebendig / die andern aber alle auff dem Platz todt blieben / hat er andere Völcker wider die Römer mit Krieg gereitzet / seine Leuthe aber hinterhielte er unter dem Schein auffgerichteter Bündniß zur Verrätherey. Wie nun das Treffen angieng / zog Metius Suffetius, so in der Römischen Armée die Albaner führete / mit den Seinigen von den Römern ab / Vorhabends zum Feind zu fallen / doch seumete er sich etwas / daß er zuvor sehe / welcher Theil obliegen würde / zu dem er sich halten wolte. Da der Römische König Tullus Hostilius solches sahe / brauchte er einen geschwinden Fund / ritte hin und wieder und schrie dem Volck mit heller Stimme daß es die Feinde hören möchten zu / die Albaner thäten solches auf seinen Befehl / und solten die Feinde von hinten angreiffen / dadurch er die seinen behe???t machte / und dem Feind einen Schrecken einjagte / daß sie anfingen außz???eissen / und von den Römern aufs Häupt erleget wurden. Nachd???n Metius Suffetius sahe / wie die Romer den Sieg erhielten / führete er das Albanische Heer / welches den gantzen Streit hatte zugesehen / von der Höhe ins ebene Feld wiederum zu den Römern / und stellete sich gegen dem Römischen Tullo, als frolockete er / daß die Römer ihren Feinden wären obgelegen. Tullus ließ sich nichts mercken / sondern redete Metium freundlich an / biß er folgenden Tages Gelegenheit machte / bey angestelten Danckopffern / wegen des erhaltenen Sieges / ihme desto füglicher beyzu kommen. Nahm und band ihn an zween Wagen / und ließ ihn also durch die Pferde von einander reissen. Diß ist der rechte wohlverdiente Lohn / auff solche Verrätherey / darbey nie weder Glück noch Heil / gewesen.
Dionys Halicarnas. lib. 3.
Livius lib. 1. c. 28.
Flor. lib. 1. c. 3.
vid. Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 3. p. 289. III. Tullia König Servii zu Rom Tochter / und Lucii Tarqvinii Gemahlin war ein solch Gottloses Weib / die nicht allein darzu geholffen / daß ihr alter Vater erschlagen und auf die Gassen hingeworffen worden / sondern / fast als rasend auff einen Wagen gestiegen und vors Rathhaus kommen und ihren Gemahl zum ersten einen König gegrüsset / im Rückwege aber über ihres entleibten Vaters todten Cörper gefahren. Dahero von solcher greulichen unmenschlichen bösen That der Orth / da es geschehen / die Lastergasse genandt worden / welches geschehen im Jahr der Welt 3416.
|| [377]
IV. Als Hector des Achillis vertrauten Freund Patroclum in einem Duel überwunden / und ümgebracht / hat Achilles sich an Hectorem gemacht / und denselben gleichfals entleibet / und noch darzu Hectoris todten Leichnam an einen Wagen gebunden und 3. mahl solchen umb des Patrocli Grab herumb geschlept.
Homer. Iliad. lib. 22. & 24.
Hinc illud Virgilii AEneid. lib. 1. Ter circum Iliacos raptaverat Hectora muros. V. Als Kayser Henricus VII. die Stadt Brixia belagerte die in der Stadt sich aber tapfer wehreten und einsmahls einen Ausfall thäten wurden ihrer bey 200. erschlagen / 40. aber der fürnehmsten Bürger sammt den Obersten der Stadt / welcher Galeacius Bursatus hieß gefangen. Galeacius hatte zuvor dem Kayser geschworen / drum er als ein Mein Eidiger mit 4. Pferden zerrissen / die übrige Gefangenen aber mit der Art enthauptet wurden. Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 604. VI. De la Vergne ein Aufrührer zu Bourdeaux ist Anno 1548. mit 4. Pferden zerrissen worden. Idem pag. 891. VII. Nicolaus Hosta von Orleans bürtig ließ sich durch Krafft der Spanischen Duplonen dahin verleithen daß er Jährlich 1200. Kronen nahm und hingegen alle Heimlichkeiten des Königs in Franckreich nach Spanien berichtete. Als er nun diesem verrätherischen Ambt eine Zeit lang vorgestanden / ward der Handel entdecket und Anstalt gemacht ihn zu greiffen / welches der Spanische Ambassadeur zu Pariß bald gewahr wurde / derohalben ihn warnete daß er sich aus den Staub machen solte / gab ihm auch zu solchem Ende einen zu der ihn begleiten möchte: aber er bekam gleichwol seinen Lohn / und konte der wohlverdienten Strafe nicht entgehen: Denn als er durch Schampanien entfliehen wolte und des Nachtes / damit er von denen so ihn nacheileten / nicht ertapt werden möchte / einen Ort über die Marne zu kommen suchte / fiel er in Finstern in eine Grube voll Wasser und ersoffe: Man argwohnete nachmahls sein Gefährte hätte ihn also aus Befehl des Spanischen Ambassadeurs hinein gestürtzt / damit er nicht lebendig bekommen würde / und also die rechte Beschaffenheit seiner Correspondentz in geheim bliebe. Sein Leichnam ward hernach her aus gezogen / und nach ergangenen Urtheil / zu Paris / als einer der ein Crimen laesae Majestatis begangen / mit 4. Pferden zerrissen.
|| [378]

Thuan. lib. 132.
Boter. lib. 11.
Gottefrid. Hist. Chron. pag. 107. VIII. Der Dominicaner Münch Jacobus Clemens welcher König Henrichen den III. in Franckreich mit einen vergiffteten Messer erstochen / aber drüber ertappet / und von der Leibguardi niedergemacht worden / ist durch den Scharffrichter mit vier Pferden zerrissen / und sein Leichnam verbrand worden.
Thuan. lib. 96.
Chytr. lib. 28. IX. Poltrot / welcher den Hertzog zu Guise ermordet / ist erst anfangs grausam gemartert / hernach den 18. Martii 1563. mit Zangen gepfitzet / und mit 4. Pferden lebendig von einander gerissen worden. Gottfrid. Hist. Chron. p. 889. Legi potest, post alios, Serreus in Inventario Franciae sub Ludovico XIII. fol. m. 882. X. Eben dieses geschahe auch Breillam des Printzen von Conde Verwalther und Haus gegen Schreiber / welcher jetzt gedachten seinen Herrn Anno 1588. durch Gifft hingerichtet. Zeiler Cent. 3. Epist. 22. XI. In Franckreich regierten umbs Jahr Christi 600. drey Herren die sich alle des Königlichen Tituls gebrauchten. Zu Paris regierte Lotharius der 11. Hilffrichs Sohn / Teutebert regieret in Lotharingen / Elsas und Rheinstrom. Diterich zu Orleans, Lyon und Burgund. Diese beyde wahren König Hildeberts der Lotharingen und Westerich besessen hatte / Söhne / Sigberts und der Brunhilden Enckeln. Als sie ihr väterlich Erbe vier Jahr besessen / rieth ihnen ihre Groß-Mutter Brunehild sie solten ihren Vettern Lotharium mit Krieg angreiffen / welches sie auch thäten / und kam in Avergne zu einer blutigen Schlacht / darinnen Lotharius unten lag / muste umb Frieden bitten / und den beyden Brüdern etliche Städte und Aemter von seinem Land geben. Im 7. Jahr hernach da die Brunhild nicht ruhen konte / stifftete sie zwischen den beyden Brüdern ihren Enckeln Uneinigkeit dermassen daß Diterich seinem Bruder absagte und ihn beschuldigt er behielte den väterlichen Schatz allein / den er doch mit ihm hätte theilen sollen. Es war einer an der alten Königin Hoff mit Nahmen Protadius der heimlich Bulerey mit ihr trieb / wiewohl sie nun zimlich betagt war. Diesem Protadio gab man schuld er rieth zu diesem Bruder- [379] Krieg / drumb liessen ihn die Reichs-Fürsten gefangen nehmen und tödten. hierauf vertrugen sich die beyden Brüder miteinander / und weil Teutebert in einer Schlacht den Kürtzern gezogen / muste er seinen Bruder Diterichen herausgeben. Dieser Dieterich lebte ausser den Ehestand in Hurerey / hatte etliche Bastarten gezeuget / um deßwillen ihn Columbanus ein Münch aus Irrland seines bösen Lebens straffte / solches thät auch Desiderius Bischoff zu Vienna am Rhodan. Aber die Brunehild verschaffte / daß Columbanus aus dem Land verjagt / Desiderius aber mit Steinen zu tod geworffen ward. Diese Königin Brunhild eine rechte Höllische Furia beredete nicht lange hernach König Diterichen / Theutebert der in Lothringen regierte / wäre nicht sein rechter Bruder / sondern im Ehebruch empfangen / darumb ihn Dieterich mit Krieg angriff / und kam nicht weit von Cölln zu einem blutigen Treffen. Theutebert verlohr das Feld / flohe in die Stadt Cölln / rüstete sich von neuen zum Krieg / wurd abermahl geschlagen / gefangen / und aus Befehl seiner Groß Mutter der Brunhilden getödtet. König Dieterich schickte des Theuteberts Kinder zu der Brunhilden / welche sie alle bis auf eine Tochter die Diterich vor sich behalten und weil sie sehr schön zur Gemahlin nehmen wolte. Denn er nicht glaubte daß Theutebert des Mägdleins Vater wäre. Diese Heyrath wolte die Brunhild nicht gestatten / daher zwischen ihr und dem König ein Wiederwill entstand bis Brunhild ihre Gelegenheit ersahe / König Diterichen der aus dem Bade kam einen vergifften Trunck gab daran er starb / als er 17. Jahr regieret hatte. Es verließ dieser König Dieterich unter andern einen Bastart Sohn / der Sigebert hieß / der vermeinte seines Vaters Reich zu behaupten: Aber König Lotharius zu Paris überzog und fieng ihn / wie auch das alte böse Weib die Brunhild die so viel Jammers in Franckreich angerichtet / da ward sie auf einen Reichs-Tag angeklaget / daß sie zehen Personen aus Königlichen Fränckischen Geblüte ümbs Leben gebracht hätte / drauf so fiel das Urthel daß man sie einem wilden Pferde mit den Händen und Haaren an den Schweif binden solte / welches auch geschahe und sie also zu tod geschleifft worden. Es melden etliche aus den Frantzösischen Scribenten sie sey erstlich mit Prügeln übel zerschlagen / hernach ihr die rechte Hand und Fuß abgehauen / zuletzt / vbgemeldeter massen / geschleifft worden. Sie ist Athenhilds der West-Gothen in Hispanien Tochter gewesen / hat Franckreich etliche zwantzig Jahr betrübt und endlich ihren Lohn bekommen.
Fulgos. lib. 6. c. 11.
Author tr. de poenis Crim. & exitu horribili lib. 1. pag. 177.
Gottefrid. Hist. Chron. p. 433.
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XII. Anno 1427. den 15. May belagerten die Hußiten den Lauban / eroberten ihn den Freytag vor Cantate, und erwürgten alles im ersten Grimm / was sie ergriffen / die Priester / Schuldiener / Schüler und gemein Volck / so ihre Zuflucht in die Kirche genommen und daselbst das Salve Regina Misericordiae gesungen / wurden in derselben vor dem hohen Altar enthäuptet / und lagen in ihren Blut. Jeremias Groll der Pfarrer / der das Volck von der Kirchen herab tröstete / wurde von denen Hußiten herunter geholet / mit Händ und Füssen an 4. Pferde gebunden / und in Stücke zerrissen. Merckwürdig ist es / daß ein Schüler Andreas Kracker unter des Cantoris Mantel gekrochen undsich verborgen / mit nieder gefallen / sich tod gestellet und beym Leben erhalten worden / als er das Getümmel nicht mehr gehöret / ist er hervor gekrochen / hat die Krösilein Brod bey denen Todten gesucht und drey Tage lang sein Leben bey denselben gefristet. Dieser ist nachmahls ein Altarist zu Löwenberg gewesen. Das vergossene Blut hat man in Töpfe gesammlet / zum Gedächtniß hinter das Altar in ein Loch gesetzet / daß es denen Nachkommen hat können gewiesen werden. Roch in denen denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz / pag. 362. XIII. Den 14. May 1610. ist Henricus IV. König in Franckreich in seiner Gutschen zu Paris von Frantz Ravaillac mit einem langen darzu gemachten Messer durch einen zwischen der fünfften und sechsten Ripp gegebenen Stich ermordet worden. Sein Urthel lautete also: Weil zu recht angeklagter und überzeugter Ravaillac Crimen laesae divinae & humanae Majestatis, in den allerhöchsten Grad, wegen des abscheulichen und verfluchten / an der Person Heinrichen des Vierdten Königs in Franckreich / sc. hochmilter und Christseligster Gedächtniß / begangen / derowegen zu Straff solcher grausamen Unthat das Parlement ihn verdammet mit diesem / daß er 1. Vor der fürnehmsten Kirchen zu Paris Poenitenz thun soll / dergestalt daß man ihn nackent in seinem Hembd auf einen Karren führen und eine Wachskertze von 2. Pfunden in die Hand geben / und er allda offentlich sagen und bekennen solle / daß er verrätherischer Weise solchen abscheulichen und verfluchten Mord begangen / und den König mit tödlichen Stich eines Messers ümgebracht habe / und bitte GOtt / den König und Justiz umb Verzeihung.
|| [381]
2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt / und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten / Armen / Hüfften / und Dicke der Beine zerreissen. 3. Darnach soll man ihm die rechte Hand / mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend / mit Schwefel und Pech abbrennen / und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen / geschmeltztes Bley / Pech / Wachs und Schwefel giessen. 4. Wenn dieses also geschehen / soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen / seine Glieder zu Aschen verbrennet / und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede / wo die seyn mögen / confisciret werden. 5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren / soll niedergeworffen und zerstöret / und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet / oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt / begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses / daß innerhalb fünf Tagen / nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn / besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen / daraus ziehen / und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen / auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden. 7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern / Oheimen / Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen / sondern in einen andern verändern sollen / bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden. Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8.

CAPUT XXXI.
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Von dem Nieder-Säblen. I. DIeses ist bey den Barbarischen Völckern / als Türcken / Persern / Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein / und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge [382] nannt / aus der Schweitz bürtig / an welcher bey dem König in Persien Schach Sefi fünf Jahr aufgewartet / und wieder nach Teutschland gewolt / der König aber ihn nicht gerne missen wolte / sondern sich erbothen / wenn er noch 2. Jahr bliebe / 400. Thlr. zu verehren / dessen ungeachtet hat er doch umb seinen Abschied sollicitiret. Dieser Uhrmacher ertapte bald drauf einen Dieb / so ihm eingebrochen / in Meynung / er hätte schon die 400. Thlr. bekommen / mit demselben überwirfft der Uhrmacher sich eine gute Weile und zeichnet ihn mit etlichen Wunden / stöst ihn auch zum Hause hinaus. In dem er aber noch voll Eifers / vermeinete er hätte den Dieb noch zu wenig gelohnet / läufft demnach ihm auf der Gassen nach und scheust ihn mit einen Pistol vollend darnieder. Des entleibten Freunde lauffen alsbald zum geistlichen Richter und klagen den Rudolph als einen Beymahn oder Ungläubigen an daß er einen Rechtgläubigen ermordet / begehren auch daß der Thäter zum Tode verurtheilet werden möchte. Dieser wird captiviret, und obwohl die Fürstl. Holsteinische Abgesandten / so eben damahls alda zu gegen / vor ihn bathen mochte es doch nicht helffen / sondern man begehrete er solte abfallen und sich beschneiden lassen alsdann solte ihm das Leben geschencket seyn. Wie er aber sich dessen weigerte / ward er / dem Landesbrauch nach / des entleibten Freunden übergeben / welche ihn mit vier Säbel-Hieben / und zwar den ersten in Nacken / den andern in die Stirn / und 2. mitten durchs Angesichte hinrichteten. Er ist freudig und getrost zum Tode gangen / und in Niederknien gesagt: Hauet nur getrost in Christi Nahmen! II. Noch grausamere Exempel findet man bey dem Johanne Lexio Burgundo in historia Rer. Americ. part. 3. pag. 201. alwo er also schreibet: Amurathes Türckischer Kayser / der unmenschliche Tyrann wahr damit nicht zu frieden daß er alles erwürgte und umbrachte mit dem Schwerd was er antraf / wie in der Stadt Leontario geschehen / da auch nicht einer ist überblieben / und 6000. todte Cörper der Menschen / ohne die unzehlige Menge der Pferde und des Viehes ist gezehlet worden / sondern er brachte auf eine unerhörte Weise zu richten / ließ die Leute einen nach den andern in der Mitten umb die Hertzgruben / überzwerg mit einen Türckischen Säbel in einen Streich in zwey Stücke zerhauen / welche Kunst auch in der ärgsten Wildniß unerhört ist / muste also ein ieder doppelt gemartert werden / beyde Stücke wältzeten sich eine zimliche Weile hin und her vor grossen Schmertzen / und gaben erbärmliche Geberden von sich.
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III. In der Stadt Mitylene Anno 1459. als damahls dieselbige Stadt erobert / wurden gefangen 300. Lands-Knechte / dieselbige sind also in der Mitten gantz jämmerlich von einander zerhauen worden. Noch sind 500. von dem Bassa Omare nach Constantinopel geschickt / die er in einen eroberten Städtlein gefangen / dieselbe sind gleichermassen hingericheet worden. Als nun diese todte Cörper eine Weil sind auf den Platz / aus Unachtsamkeit liegen geblieben / ist ein Rind mit grossen Brüllen darzu kommen / fasset deren Stück eines an ein Horn / und träget es auf eine besondere Stätte / holet darnach auch das andere Theil und leget ihn zu den ersten. Als nun dieses viele Leute sahen / kömmet das Geschrey so bald aus für den Mahomet, welcher über die Massen erschrocken und befohlen / daß man dieselbe Stücke wieder aus einander legen und an die vorige Stelle tragen solte / der Ochs folget nach / brüllet / suchet und findet denselbigen Cörper wiederumb / und erkennet ihn unter andern / nimmt ihn zum zweytenmahl auf die Hörner und träget ihn auf einen andern Ort / Mahomet erstarret über dieses Miracul, befiehlet / daß man die todten Cörper von Stund an begrabe / und den Ochsen auf seinen Stalle Zeit Lebens erhalten solte. Christoph. Crusius de Indic. delict. part. 1. c. 110. pag. 503. IV. In Siam werden die Könige in unschätzbarer Pracht an Gold und Edelgesteine verbrannt / doch wird endlich das zerschmoltzene Gold aus der Asche herfür gesucht / und ein Götzenbild draus gemacht / welches in einen Tempel gesetzet und angebetet wird. Und ist Anno 1649. eine Königliche Prinzeßin in einen Daumen dicken goldenen Sarge aufs prächtigste verbrand worden / als aber der König selbst die überbliebenen Gebeine aus der Aschen zusammen laß / fand er ein Stück noch blutendes Fleisch eines Kindes Kopfs groß / welches nicht verbrand war / daraus er schloß / es gienge nicht recht mit ihrem Tode zu / und muthmassete / es möchte ihr wohl mit Gifft vergeben seyn. Und nach scharffer Verhör des gantzen Königlichen Frauenzimmers kam es heraus / daß es eine Concubin gethan / und der Prinzeßin vergeben hätte / diese straffte der König also: Er ließ ein eben so groß stück Fleisch aus ihrem Leibe schneiden / und zwang sie / daß sie solches fressen muste. Und da sie den letzten Bissen ins Maul steckte / fielen etliche Henckers-Buben auf sie / welche sie in mehr den tausend Stücken zerhackten und ins Wasser wurffen. Erasm. Francisci in Ausländ. Sittenspiegel / pag. 1498. V. Von den Japanern erzehlet der Englische Ritter Wilhelm Saris; es sey unter selbiger Nation nichts gemeiners / als daß die Beklagte / wenn sie ver [384] nehmen / man habe ihnen das Leben aberkant / sich selbsten des Henckers unerwartet / umbbringen / wo sie nur ein Messer oder Strick ertappen können: nicht eben aus Verzweifelung / sondern aus dem algemeinen falschen Wahn / es sey ihnen solches ein grosser Nachruhm. Wenn aber jemand zum Tode ausgeführet wird / lauffen die jenige / so zu gegen sind / gleichsam in die Wette hinzu / und probiren die Schärffe ihrer Schwerter an ihm: Daher es unterweilen geschicht / daß sie ihn zu kleinen Trümlein zerfetzen. Admiral Saris meldet / er habe einsmahls selber zugeschauet / wie man ein Ehebrecherisch Weib / und ihre beyde Buhlen / solcher Gestalt gemassacriret. Selbiges Schandweib hatte denen beyden Huren-Hengsten / so ihr anhiengen / einerley Stunde / zu ihr zu kommen / bestimmet: Da aber einer den andern bey ihr fand / und zwar in voller Ubung der Unzucht / verdroß es ihn hefftig / daß er jenen nicht zuvor kommen / und foderte ihn aus zum Kampf. Jener / welcher der leichtfertigen Schleppen seine Mannlichkeit hatte bezeiget / wolte diesem seinen Ausfoderer auch seine Mannheit und Courage weisen / zog derohalben gleichfalls von Leder / und wieder stund seinen Gegner aus aller Krafft. Uber solches nächtliches Getümmel / kömmet der Wachtmeister mit seiner Schaar herbey / und nimmet sie alle beyde / nebst der Ehebrecherin gefangen. Worauf sie denn alle drey zu gleich / vorberichteter Massen zu Tode gehacket worden / angemerckt in Japan der jenige / so wieder einen andern das Schwerd zuckt / eben so wohl des Todes schuldig ist / als der im Ehebruch begriffen wird. Auf gleiche Art hat er auch die Diebe straffen sehen / welchen dieses einen solchen Schrecken eingejagt / daß die Japaner vor ihnen gantz sicher seyn / und wenn sie herfür aus dem Hause gehen / es nicht einmahl zu sperren. Erasm. Francisci in ausländischen Sitten-Spiegel p. 391. VI. Die Türcken haben ein Gesetz / welches dahin gehet wenn jemand GOtt und seinen Propheten Mahometh lästert / derselbe von einander gehauen und stracks getödtet werden solle. M. Scriver conc. 3. seines verlohrnen Schäfleins. VII. Die Perser / wenn sie ihre Weiber in Ehebruch ertappen säbeln sie dieselbe / auch wohl den Thäter zugleich nieder. Erasm. Francisci in ausländischen Sitten-Spiegel / lib. 2. disc. 10. pag. 418. VIII. Weil der Hoffman Gobria auf einer Jagd / in Gegenwart des Chaldäer Königs Belsazers sich in Schiessen sehr wohl hielt / verdroß es diesem [385] dermassen / daß er den ehrlichen Cavallier aus blosser Mißgunst niedersäblen ließ. D. Paul Rober conc. funeb. 15. Stiefler in geistl. Kirchen-Schatz pag. 647. IX. Vor etlichen Jahren fiehlen die Cossaken en eine Stadt ein / eben wie die Lutherische Kinder aus der Schulen kahmen. Die musten auf ihren Befehl niederknien und JEsus ruffen: Da solches geschahe / sind alle darnieder gesäbelt worden. Wilhelm. Alard. decad. 2. poenitent. Mosaic. conc. 4. X. Dergleichen Grausamkeiten werden noch heut zu Tage von Türcken / Tartarn / Moscovitern / Persern und andern Barbarischen Völckern mehr / wo sie hinkommen ausgeübet. XI. Maffejus schreibet von den Japanischen Strafen folgenden Innhalts: Den Verbrechern wird entweder das Elend / oder die Acht-Erklärung / oder der Tod zuerkannt. Man machet sie gemeiniglich unverwarneter Sachen mit dem Säbel nieder: denn sonst würden sie nicht ungerochen fallen / sondern sich ihrer Haut wehren. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. pag. 394. XII. Der grosse Mogol in Indostan ließ 200. Officierer so seinem rebellirenden Sohn wieder ihn beygestanden / zu beyden Seiten des Weges den er marchiren wolte / Angesichts seiner darnieder säbeln / und ihre Cörper unbegraben den Thieren und Vogeln zur Speise liegen. Idem pag 390. XIII. In Japan werden vor die gröbeste Mißhandlungen geachtet die Ubertretung der Gesetze und Kayserlichen Gebote / die üble Verwaltung der Aemter und Volgteyen / Bestehlung des Kayserlichen Einkommens / Verfälschung der Müntzen / heimliches Brandstifften und Anzünden / Schändung der verheyrateten Weiber / Nothzüchtigung der unverheyrateten und anders mehr. Wenn dieser Laster eins verwircket ist / so werden alle neheste Anverwandten des Thäters (welches Barbarisch und grausam) zum Tode verurtheilet und nieder gesäbelt. An dem Thäter selbst aber statuiret man gemeiniglich ein grausames Exempel. So verbeut auch das Japanische Gesetze ausdrücklich für solche Mißhändler bey dem Käyser zu bitten. Idem Erasmi pag. 392.
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XIV. In dem Krieg der Polen mit dem Teutschen Orden in Preussen / da die Polen und Littauer bis an Franckfurt an der Oder mit ihren Völckern kommen / hat sichs begeben / daß als viele Polnische Soldaten sich umb eine schöne Märckische Jungfer zanckten / einer dieselbe mit seinen Säbel mitten von einander gehauen / und dazu gesagt: Da ist der Zanck von einander geschieden! Zeiler Epist. 383. XV. Bey dem Einfall der Türcken in die inner Oesterreichische Lande Anno 1646. hat ein Metzger aus seinem Hause mit 2. Röhren nebst seinem Weibe / so ihm in dem er eins abgeschossen / das andere wiederum geladet / eine Zeitlang sich männiglich gewehret / also daß er 40. Türcken erleget / bis er nichts mehr zu schiessen gehabt / und unter dessen die Türcken das Haus angezündet hatten / daß sie darüber endlich beyde in der wilden Leute Hände gerathen / die sie zu kleinen Stücken mit den Säbeln zerhauen / und ihre Köpfe auf Lantzen gesteckt. Zeiler Epist. 516. XVI. Ein Hoff-Juncker freyete eine lange Zeit umb eine von Adel / so sehr schön / doch arm war. Wenn er kahm / wiese sie ihn mit Glimpf ab. Einsmahls kömmt er an einen Freytag / da sie gleich Senf in einen Topf rührete / und den Topf zwischen den Beinen hatte / da sprach er: ich habe ihr lange gnung aufgewarttet / und noch nicht so viel erlangen können als dieser Topf. Sie fragte ihn was ihn den̅ damit gedienet wäre? Er sagte es hätte ihm keine grössere Freundschafft können wiederfahren / drauf antwortete sie: ich wäre wohl zu frieden / daß er ein Topf wäre / und zu Zeiten zwischen meinen Beinen. Da sprach er: was wolte sie dann mit mir machen? Sie antwortete: ich wolte ihn. s. v. voll thun und hernach über die Mauren werffen. Das hörete ein gantzer Tisch voll junger Edelleute / lacheten hefftig drüber / welches den Hoff-Juncker verdroß / von Leder zog / ihr den Kopf abhieb / daß er in den Senf-Topf fiel. Da waren die Edelleute auf und hieben ihn wieder zu Stücken. Daraus ward ein solcher Lerm / und Schlagen / daß ihrer 21. auf dem Platz blieben. Matth. Hammer in viridar. Hist. pag. 312.
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CAPUT XXXII.
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Von Erschlagung mit Eisernen Flegeln. I. OBgleich diese Lebens-Strafe etwas ungemein und fast gar nicht üblich gewesen zu seyn / einigen scheinen möchte / so findet man doch in denen Böhmischen Historien / daß solches in diesem Königreich ein- und 2 mahl practiciret worden / sonderlich von Johanne Zischka der Hussiten General: denn von ihm schreibet Heinrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 21. also: Den 5. Sept. Anno 1420. erstieg er die Stadt Prachatiz, in dieser wahren 135. Einwohner / die alle mit eisernen Flegeln von ihm erschlagen wurden. Et paucis interjectis: Nach aller Heiligen hielten die Prager mit Kayser Sigismundo auf dem Berge Withow bey Prage eine Schlacht / jagten dieselbe in die Flucht / und erlegten sein Volck merstens mit ihren Eisernen Flegeln. Dieser Zischka von Trosnovien bürtig / ist ein Miraculum Mundi gewesen / hat schend unaussprechliche / blind aber (weil er umb beyde Augen kommen) ungläubliche Dinge gethan. Mit seinen Feinden hat er elf Schlachten gehalten / und 500. Stiffte und Clöster ruiniret, unter seinem Bildniß stehen diese Worte:
Terret post annos centum qvoqve mortua vivos
Bestia: Zischkoeo fugiens ait ille sepulchro. Auf seinen Grabstein aber haben sie geschrieben: Johann Zischka eine Festung des Vaterlandes / ein Schrecken des Pabsts / eine Geissel der Pfaffen. Was Appius Claudius der Blinde mit Rath / und M. Furius Camillus mit der That bey den Römern gethan haben / das hab ich bey meinen Böhmen gethan. Wann die Abgunst meiner Wiedersacher es nicht hinderte / so möchte ich wohl vor einen vornehmen und berühmten Mann gehalten werden. Aber es sey wie ihm wolle / so ruhen meine Gebeine an diesem Ort / wieder den Willen des Pabsts und ihm zu Trotz. Roch. d. Chron. p. 30.
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Welcher auch noch ferner pag. 23. anführet / daß Zischka Anno 1421. wie et die Stadt Böhmisch Broda erobert / die Kirche / und die darinn bey 200. befundene Innwohner / den Pfarrer / 18. Pfaffen und den Syndicum Nicolaum Navarrum mit solchen Flegeln zu tode schlagen und hernach verbrennen lassen. II. Anno 1411. den 27. Julii spatzierten vier Berg-Knappen von Kuttenberg in ein Dorff / und rissen daselbst Erbs-Schotten ab. Zu diesen kam der Dorff-Richter / schlug ihrer 3. mit seinen Flegel zu tod / der Vierdte aber entrann / und brachte der Knapschafft die Post nach Hause. Sie begaben sich in versammleten Hauffen wieder zu den Schotten / raufften sie alle aus / und traten sie zu Boden / der Richter sahe solches mit Schmertzen an. Endlich schickte er heimlich in das neheste Städtlein Malin / ließ die Bürger umb Hülffe anruffen / welche sich alsbald aufmachten und die Berg-Knappen angriffen. Aber die Bürger wurden bis an das Städlein gejagt / die von den Häusern unter die Berg-Knappen Feuer gaben / ihrer Viele erlegten / und es auch dahin brachten / daß sich keiner auf dem Marckt dorffte sehen lassen. Die Berg-Knappen erzürnet / steckten die Häuser in Brand / schlugen alles tod / was da anzutreffen war / und schreibet man daß bey solchen Tumult in die 500 Personen ümbkommen wären. Roch. pag. 16. III. Anno Christi 1440. hielt man zu Thoren in Preussen ein Fastnachtspiel / alte Weiber jung zu machen. Darunter wahren viele verlarfte Teufel / so es seltzam trieben. In dessen kömmt ein Bauer ohngefehr gefahren / so seine alte Mutter auf den Wagen sitzend hatte / die Teufel lieffen hinzu / eins theils zu den Pferden / eins theils zum Wagen / theils zum Bauer und Weib / und trieben ihren Muthwillen. Der Bauer aber will es nicht mehr zusehen / erwischt einen Eisernen Flegel / und erschläget alsobald einen Teufel / die andern reissen aus. Drauf kahmen die Gerichte / fragten den Bauer warumb er den Mann hätte erschlagen? Er sagte: Er hätte keinen Mann sondern vielmehr einen Teufel erschlagen / blieb auch von der Lebens-Straffe wie billich befreyet
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CAPUT XXXIII.
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De CYPHONISMO. I. COelius Rhodiginus meldet libro 10. Antiq. lect. cap. 5. daß man vor Alters eine Strafe gehabt / so Cyphonismus (à cyphone qvod ligheum erat vinculum, sive (at nunc etiam) ferreum, vulgus Berlinam vocat) genennet worden / da man die delinqventen entblösset / gebunden / mit Honig bestrichen und den Fliegen und Mücken zu stechen öffentlich dargestellet. II. Sonderlich aber sind die jenige damit beleget worden / welche der Obrigkeit Gesetze und Verordnung hönisch gehalten und verachtet / und wurden dieselben erst zwantzig Tage in Archivo (welches ein Ort war / da man die zum Tode verurtheilte hinführete) in solchen Höltzern oder eisernen Banden enthalten / mit Milch und Honig bestrichen / daß sie von den Bremsen / Mücken und Fliegen erbärmlich geqvälet und gleichsam halb gefressen werden möchten. Wenn die 20. Tage vorbey / zohe man ihnen Weibes-Kleider an / und wurf sie von einen Felsen / Thurm oder andern hohen Ort herab / daß sie Hals und Beine brachen. Anton. Gallonius de Cruciatib. Martyrum pag. 29. III. Von aller Gottlosen Welt-Kinder Groß Vater / dem Epicuro, wird geschrieben / daß er gar ein schmertzlich Ende genommen habe / in dem man ihn gebunden / den Leib mit Honig bestrichen / hernach in die Höhe aufgerichtet und durch die Fliegen und Wespen lassen tod stechen. D. Nicol. Selneccer. sup. cap. 2. sap.

CAPUT XXXIV.
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De SCAPHISMO. I. MIt vorhergehender Strafe kömmet fast überein die grausame Marter und drauf erfolgte schmähliche Tod / welcher bey den Persern in [390] Gebrauch war / so sie Scaphismum nenneten / da man die Verbrecher auf den Rücken liegend in eine holtzerne Truhe oder Laden mit sammt den Kleidern enge einschloß / und zusammen pressete: Doch daß der Kopf / die Füsse und Hände heraus rageten / hernach mit dem Gesichte gleich gegen die Sonne stellete / ihnen wieder ihren Willen viel Essen einpfroffte / auch Milch mit Honig vermischet zu trincken eingoß und etwas davon übers Gesichte herschmirete / damit die Fliegen häufig hinzu kommen und den armen Menschen von aussen / die Würme aber / so s. h. von seinen Koth wuchsen / und ihn den Leib mit sammt den Eingeweyde zernagten und verzehreten / selben inwendig in den Kasten peinigen möchten. II. Und hat man Exempel / daß solche elende Leute 8. 14. ja 17. Tage gelebet haben / ehe sie gestorben.
Eun apius in Maximo.
Zonar as lib. 1. annalium. pag. 21. ibi: III. Persae atrocitate Poenarum omnes Barbaros vincunt, Scaphis & excoriationibus supplicia graviora & diuturna reddentes. Ceterum qvod de Scaphis dixi, declarandum est ob imperitiores. Duas Scaphas inter se pares conjungunt, ita incisas, ut caput, manus & pedes foras emineant; in qvibus eum, qvi supplicio afficitur supinum reclinant; itaqve Scaphas clavis inter se compingunt: deinde potionem ex melle & lacte in os miseri infundunt, donec ad nauseam repleatur, eademqve & faciem & pedes & brachia ejus perfundunt, & sub dio ad Solem exponunt, & hoc qvotidie faciunt: Ita fit, ut muscae, vespae & apes liqvorum suavitate allectae faciei & reliqvis membris è Scaphis prominentibus infideant, miserum vexent & pungant. At venter ejus lacte & melle distentus, liqvida rejicit excrementa, è qvibus putrefactis lumbrici & vermes scaturiunt: qvi verò in Scaphis jacet, in sordibus illis carne putrescente, à vermibus erosus & crudelius & tardius interit. IV. Hoc supplicii genere Parysatis Artaxerxis & Cyri mater eum sustulisse fertur, qvi se Cyrum cum fratre de Regno pugnantem intersecisse gloriatus fuerat, per dies qvatuordecim excruciatum. V. Plutarchus gedencket derselben in Artaxerxe cap. 21. auch mit folgenden Worten:
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Igitur Mithridatem Scaphis necari jussit. Genus autem mortis ac supplicii hujusmodi est: Duabus exaedificatis scaphis inter se congruentibus in altera hominem, qvi ad Supplicium datur, resupinant, alteram desuper imponentes, sic ambas conjungunt, ut caput manus ac pedes foris excludantur, reliqvum vero corpus totum intus claudatur. Praebent homini cibum, stimulisqve oculos sodientes, vesci vel invitum cogunt: Vescenti autem pro potu lac melli admixtum in os infundunt, faciemqve eodem conspergunt; sic ejus oculos versantes, scapham semper ad verso Soli opponunt, & Muscarum insidentium multitudine ora qvotidie obteguntur. Cumqve intus ea faciat, qvae edentes bibentesqve homines facere necessitas cogit, ex corruptione & putredine varii pullulant vermes, qvibus intra vestes penetrantibus, corpus abroditur. Cum enim perfuncto vita homine, superior amovetur scapha, exesa caro aspicitur, & circa viscera talium serarum pascentium, aliarumqve qvotidie succrescentium multitudo apparet. Hujusmodi suppliciis Mithridates excruciatus ad decimum septimum usqve diem calamitosam vitam produxit, atqve demum extinctus est. Add.
Alexand. ab Alexand. lib. 3. genial. dier. c. 5. pag. 295.
Ibiqve Andre am Tiraqvellum in annot at. lit. M. VI. Ja einige haben die Leute wohl gar nackend in Kuh- und Kälber-Häute genähet / und nichts als den Kopf haussen und sie also liegen gelassen / biß sie ihren Geist aufgegeben / welches dem Chrysanto einem Märtyrer wiederfahren / teste Ant. Gallon. de Cruciat. Martyr. pag. 35. ibi: Auferentes eum ex eodem loco, excoria verunt vitulum & corio recenti cingunt eum nudum, & posuerunt eum ad Solem; sed per totum diem in aestu nimio & flagrantissimo Sole nullam omnino potuit calefactionem sentire. Sed eadem, qvafuerat viriditate perdurans, corium in nullo potuit Dei famulum violare. Item posuerunt catenas ferreas & reliqva &c. VII. Andere hat der böse Feind getrieben / daß sie die arme Leute in die todte Aase gesteckt und nichts als den Kopf haussen gelassen / damit sie drin von den Würmen verzehret / äusserlich aber im Gesichte nebst Erduldung des unerträglichen Gestancks / von den Fliegen und Mücken [392] erbärmlich gestochen und geqvälet werden möchten / bis sie ihren Geist aufgegeben. Vid. Luciani dialog. cui titulus est Lucius, sive Asinus, ubi haec narrantur: VIII. Mortis genus, qvo haec Virgo longo dolore afficiatur, reperiundum est nobis. Et paulo post: Hunc Asinum (inqvit) interficiamus primum, tum scindamus ventrem atqve intestinis abjectis, intus Virginem includamus, ita ut solum superextet caput, ne è vestigio suffocetur: reliqvum corpus intra ventrem lateat: qvo consuto, ambos vulturibus ejiciamus novo more praeparatum cibum. Advertite. qvaeso, ad hoc tormenti genus. Primum viva mortuo Asino inhaerebit: deinde Sole urente, in ejus ventre decoqvetur; Insuper fame ad mortem torqvebitur, neqve poterit se ipsam perimere. Caetera qvibus excruciabitur, tum ex putrefacti cadaveris foetore, tum ex vermibus scaturientibus, praetermitto. Vultures deniqve cadaver depasti, & viventem qvoqve unà laniabunt. Ad hoc monstro simile acclamantes omnes rem comprobavere. IX. His similia scribit Apulejus de Asino aureo lib. 6. in fine his verbis: Hunc Asinum jugulare crastino placeat, totisqve evacuato praecordiis per medium alvum nudam virginem insuere, ut sola facie prominente, coeterum corpus puellae nexu ferino coërceat, tunc super aliqvod Saxum scruposum insititium Asinum exponere, & Solis ardentis vaporibus tradere &c. Gallon. d. loc. In der Barbarey soll dieses noch üblich seyn / teste Hondorf. in Prompt. Exemplor. fol. 191. X. Der Kayser Opilius Macrinus, als bey ihm geklagt ward / daß zween Soldaten die Dienst-Magd im Hause / da sie ihr Logement hatten / genothzüchtiget / hat er zwey grosse Ochsen lebendig aufschneiden und in einen jeden einen Soldaten stecken lassen / also daß das Haupt allein heraus stunde / und sie mit einander reden konten / bis sie elendiglich verschmachtet und gestorben.
Obrecht de disciplin milit. thes. 943.
Pappus in annot. über das Holländische Krieges-Recht p. 563. XI. Der grosse Mogol in Indostan Schach Selim hat zween Heerführer / welche in offener Fels-Schlacht wieder ihn / seinen rebellirenden Sohn [393] zu Diensten gefochten; den einen in eine frisch abgeschundene Ochsenden andern in eine Esels-Haut nackt und bloß einnehen lassen. In welcher Kleidung der erste auf ein Roß / der andere auf einen Esel gesetzt worden / jenem sassen am Kopff ein paar Ochsenhörner / diesem ein par lange Eselsohren. In so schändlicher Gestalt führete man sie durch alle Gassen herum / männiglich zum Spott und Gelächter. Von welcher Schmach und Qvaal (denn die zusammen schrumpffende Haut soll solchen eingeneheten Leuthen grossen Schmertzen verursachen) einer unter ihnen der gar nichts essen wollen / gestorben. Der andere hat mit hoher Bitte kaum so viel erhalten / daß man die eingedorrete Haut mit Wasser wiederum begossen. Aus dem Gestanck aber sind endlich Würmer gewachsen / welche den also eingekleideten Menschen / schmertzlich angefangen zunagen und zu beissen? Also daß er ohne Zweiffel bey lebendigen Leibe hätte faulen / und mit ungläublicher langwieriger Pein darin verrecken müssen / daferne nicht etliche gute Freunde beym Könige für ihn gebethen / und so viele ausgewirckt hätten / daß ihm die vermoderte Haut wieder abgezogen worden. Gleichwohl hat er sein Lebtage einen ungesunden Leib darüber behalten / und ein elendes Leben hernach geführet. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel Lib. 2. pag. 390. XII. Der Tyran Mezentius hat gar die Ubelthäter lebendig an todte Leichnam binden / hinwerffen und also in grossen Schmertzen verschmachten und verderben lassen. Alex. ab Alexand. lib. 3. Genial. dier. lib. 3. c. 5. p. 296. lit. a. Von welchen Virgilius lit. 8. AEneid. also schreibet: Qvid memorem infandas caedes? qvid facta Tyranni Effera? Dii capiti ipsius generiqve refervent. Mortua qvin etiam jungebat corpora vivis Componens manibusqve manus atqve oribus ora Tormenti genus: & sanie taboqve fluentes Complexu in misero longa sic morte necabat. XIII. Die Hetruscer haben dieses gleichfalls practiciret, so daß sie die todten Cörper auff die lebendige dergestalt gebunden / daß Mund gegen Mund / die Hände gegen Hände / Füsse gegen Füsse kommen / und sie also mit einander verfaulen lassen. Hondorf. Prompt. Exempl. fol. 189. b & 191. a. XIV. Anno 1431. haben die Hussiten in Böhmen den 25. Martii Feuer in [394] die Stadt Goldberg geleget / drüber dieselbe nebst den Franciscaner Closter im Rauch auffgangen. Den Bruder Thomas / den sie beym Dorff Lopax gefangen / verschlossen sie in einen Kasten / und verbrandten ihn darinnen vor der Stadt an den Oesterlichen Feyertagen. Henr. Roch in der Schles. Chronic pag. 136.

CAPUT XXXV.
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DE SCALIS SIVE GRADIBUS GEMONIIS. I. ZU Rom ist vor Alters ein erhabener Orth oder Fehmstadt / auff dem Berge Aventino, nahe bey dem Tempel der Göttin Junonis (welchen Camillus, nach dem er die Vejos überwunden / erbauen und einweihen lassen) gewesen. Liv. 1. decad. lib. 5. Publ. Victor. in 13. region. Urbis. Plutarch. in vita Camilli. II. Auf dieselbe muste man Stuffenweise hinnauf gehen: Drum auch solche Gradus oder Scalae, Gemoniae aber entweder von dem Autore, so Gemonius geheissen / oder von einem solches Nahmens / dessen Leib von dannen zuerst herab geworffen / oder / welches vermuthlicher / III. à Gemitu, qvod scilicet esset locus gemitus & calamitatum, ein Orth des Winselns / Heulens und angstiglichen Wehklagens / genennet / und die jenige / welche etwas grosses verbrochen / entweder lebendig hinauff geführet / oder vorerst ertödtet / mit einem in ihre Cörper eingeschlagenen Haken hinauff gezogen und herab gestürtzt worden: IV. Inmassen dem M. Claudio wiederfahren; denn als derselbe / ohne Vorwissen und Einwilligung des Römischen Volcks / einen schändlichen Frieden mit denen Corsis gemacht / ist solch sein unbesonnenes und gantz schädliches Beginnen. nicht allein vor ungültig erkant / sondern er auch ins Gefengnis geworffen / seines Ehrenstandes entsetzet / und sein Cörper mit solcher detestanda Gemoniarum Scalarum nota beleget / und also grausamlich beschimpfet worden. Ludov. Coelius Rhodigin. Antiq. Lect. lib. 10. c. 5. V. Eben dieses ist auch dem T. Sabino begegnet.
|| [495]
Tacitus lib. 3. Hist. c. 74. n. 5. ibi: Confossum conlaceratumqve & abscisso capite truncum corpus Sabini in Gemonias trahunt. VI. Dessen Hund weder von seinem Gefängnis weggetrieben werden können / vielweniger von seinem Cörper weichen wollen / sondern kläglich geheulet / und wie man ihm zufressen vorgeworffen / hat er solches auff seines todten Herrn Mund geleget: Ja als man endlich den Cörper in die Tiber geworffen / ist er hinterher geschwommen / solchen in die Höhe übers Wasser zu halten / und wieder heraus zu bringen. Plinius nat. hist. lib. 8. c. 40. VII. Dem Vitellio, wie auch des Sejani Kindern ist es gleichfals nicht besser ergangen / wie bey dem Tacito lib. 3. Hist. c. 85. n. 6. & lib. 5. Annal. c. 9. n. 3. zulesen. VIII. Mit des Pisoni Bildnis hat man ebener massen verfahren / dasselbige an solchen Orth gebracht und zerrissen. idem lib. 3. annal. c. 14. n. 5. IX. Diese Gradus nennet Dion in Tiberio [Greek words], und kan der / so es verlanget / noch weitere Nachricht bey dem Valer. Maxim. lib. 6. c. 3. Sveton. in Augusto c. 75. & in Tiberio c. 53. & c. 61. & in Vitellio c. 17. Coel. Rhodigin. Antiq. Lect. lib. 5. c. 6. Fabro lib. 9. Semest. c. 2. Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. Dier. c. 5. finden. X. De gradibus Castoris ad Graecostasin & Aureliis in foro videatur Cicero in orat. pro Cluent. Coel. Rhodigin. lect. Antiq. supra citat. loc.

CAPUT XXXVI.
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Von Herabstürtzung der Abelthäter von hohen Felsen / Klippen / Thürmen und andern erhabenen Orthen: Item DE DEFENESTRATIONE. I.
|| [396]
DIese Straffe ist vor Alters bey unterschiedlichen Nationen und Völckern gebräuchlich gewesen / sonderlich aber bey den Hebräern / welches das Exempel Jezabel des Sidonier Königs Tochter und Achabs Gemahlin / lib. 2. Reg. c. 9. v. 33. bezeuget. Imgleichen da der König Amazias die Edomiter bekriegte / und derselben zehen tausend gefangen bekahm / ließ er sie auff die Spitze eines Felsens führen und herab stürtzen / daß sie alle zu borsten. Lib. 2. Chron. c. 25. v. 12. II. Die Griechen haben sich derselben auch bedienet / gestalt den Astyanax Herculis und Andromedae Sohn von dem Ulysse auff einen Thurm gebracht und herab gestürtzet worden. Seneca in Troade v. 1122. Praeceps ut altis cecidit è muris puer, Flevitqve Achivum turba qvod fecit nefas. Et Ovidius 13. Met amorph. Mittitur Astyanax illis de turribus, unde Pugnantem pro se, privataqve regna tuentem Saepè videre patrem, monstratum à matre solebat. III. Eben dieses hat auch Euryalus an dem Thessalo des Haemonis Sohn practiciret, den er von den Berg Ossa herab geworffen / de qvo Ovidius in Ibin. Utqve dedit saltus è summo Thessalus ossa, Tu qvoqve saxoso praecipitére jugo. IV. Lycomedes ist von dem Theseo, und AEsopus der bekandte Fabeln-Schreiber von den Bürgern in Delphis, wegen begangenen Sacrilegii (wiewohl etliche ihn vor unschuldig halten) also abgestrafft und hingerichtet worden. Plutarch. de Sera Numinis vindicta. Maxim. Planudes in vita AEsopi. V. Daphidas Sophista fragte das Oraculum Delphicum, ob er auch sein Pferd würde wieder finden / da er doch nie eins verlohren hatte: der Teuffel aber die Schalckheit merckend / antwortete: Invenies sanè Eqvum, sed valdè tibi noxium, welches auch bald geschahe: denn weil Daphidas sich erkühnete wider den König Attalum allerhand Paßqville und Schmähe-Schrifften haraus zu geben / ließ derselbe jhn beym Kopff nehmen / und [397] von einen hohen Felsen / welchen man insgemein das Pferd hieß / herabstürtzen / daß er Halß und Beln zerbrach. Valer. Maxim. lib. 1. c. 8. D. Bak. sup. Psalm. 19. VI. Eleorum Lex de Saxo Typaeo foeminas dejici jussit, qvae ad Olympicos ludos penetrassent, qvaeve Alphaeum, diebus qvibus eis erat interdictum, omnino transmisissent, Auctore Pausania lib. 10. Eliacorum. VII. Et Typaea Olympiae dejiciebantur praevaricantes in Sacris Certaminibus. Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. c. 19. n. 1. pag. 601. VIII. Lycas ist von dem Hercule, dem er einen vergiffteten Rock brachte / auch also bezahlet worden. Ovid. in Ibin. IX. Cleombrotus Ambraciota laß des Platonis Schrifften / sonderlich die von des Menschen Seele fleißig / und als ihm nichts Widerwärtiges begegnete / stürtzete er sich selber von der Stadtmauer herab zu tode / worüber Callimachus folgendes Epigramma gemachet: Phoebe vale, dicens, de rupe Cleombrotus altâ Se dedit in Stygios Ambraciota lacus. Morte nihil passus dignum; sed dia Platonis Qvae de anima emisit pertete scripta legens. X. Die Römer stürtzten die groben Missethäter von einen hohen Felsen in der Stadt Rom / den sie rupem Tarpejam (vel à Duce Tarpejo, ut canit Propert. 4. Eleg. 4. vel à Tarpejâ virgine, qvae qvod cum Sabinis, ut Autor est M. Varro 4. de LL. de tradenda illis arce Urbis pacta fuisset, dummodo ipsi traderent, qvaecunqve sinistro brachio apportarent, proditione detectâ ex illo ipso Saxo praecipitata fuit, cognominata) nenneten / herab / dahin ziehlen die Worte Lucretii lib. 3. Carcer & horribilis de Saxo deorsum Verbera, Carnifices! --- Item Horatii lib. 1. Serm. 6. Tunc Syri, Damae, aut Dionysi filius audes Dejicere è Saxo cives --- XI. Und sind Anfangs nach den Gesetzen der zwölff Tafeln Die überführte falsche Zeugen / Meuchelmörder / Rebellen /
|| [398]
Landesverräther. Die Geisseln derer / so vom Römischen Volck abfiehlen / Item: Todtschläger / Bluthschänder / Diebische Knechte /
A. Gellius lib. 11. Noct. Attic. c. 18.
Petr. Greg. Tholos. lib. 37. Syntagm. Jur. Univ. c. 2. n. 6. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sittenspiegel pag. 381. Kirchenräuber /
Euseb. lib. 8. de Praeparat. Evang.
Petr. Greg. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 19. n. 1. und andere lasterhaffte Personen also abgestraffet worden.
A. Gellius dict. lib. 11. c. 18. & lib. 20. c. 1.
Rittershus. in L. XII. Tabul. class. 2. c. 6.
Seneca lib. 1. de Ira c. 16.
Henel. ot. Wratislav. c. 10. pag. 80. XII. Wie man denn deshalber hin und wieder in den Historien viel Exempel findet / als an dem Philea Tarentino, Spurio Cassio, Manlio Torqvato,
Dionys. Halicarnass. lib. 8.
Liv. Decad. 3. lib. 5. & Dec. 1. lib. 6.
Valer. Maxim. lib. 6. c. 3. L. Pituanio Mathematico, Tacit. lib. 2. Annal. Ferner an dem Lentulo, item des Sejani Sohn und Tochter /
Cicero in Orat. Catilin.
Tacit. lib. 5. annal. c. 9. und andern mehr. XIII. Ja wie Marcus Marcellus der tapffere Römische General die Africaner überwunden / die Stadt Casilinum wieder erobert / und dadurch die gantze Landschafft der Samniter wieder unter der Römer Gehorsam gebracht / welche zu den Carthaginensern sich gewendet / sind die Abtrünnige mit Ruthen gestrichen / und von dem Felsen Tarpejo abgestürtzt worden. Liv. lib. 24. c. 19 & 20. XIV. Kayser Tiberius: Item Caligula haben sich solcher grausamen Hinrichtung auch ziemlich gebraucht / wie bey dem Svetonio c. 27. & 62. zu lesen.
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XV. Imgleichen Kayser Commodus und andere Tyrannische Herren mehr. Lampridius lib. 6. c. 15. add. L. un. C. de Emend. Serv. XVI. Zuweilen wurden einige durch Vorbitte ihrer Freunde begnadiget / wiewohl die Schmach ihnen immer anklebete / und wurden genennet de lapide Empti. Joh. Christoph. Salbach. Antiq. Rom. lib. 3. p. 3. c. 8. XVII. Lucretius lib. 3. gedencket dieser Straffe auch mit nachgesetzten Worten:
Sed metus in vita poenarum pro malefactis
Et insignibus insignis scelerisqve luela,
Carcer & horribilis de Saxo jactus eorum. XVIII. Der Römische Redener Arellius Fuscus apud Senecam Rhetorem in controversia illa, cui titulus incesta de Saxo, beschreibet solchen grausamen Felscen lib. I. cent. 3. also: Stat moles abscissa in profundum freqventibus exasperata Saxis, qvae aut elidant corpus, aut de integro gravius impellant. Inhorrent scopulis enascentibus latera, & immensae altitudinis tristis aspectus, electus potissimum locus, ne damnati saepius dejiciantur. XIX. Und ob wohl derselbe heut zu Tage wegen der dran gebauten Häuser nicht mehr so abscheulich aussiehet / ist doch die Höhe noch also / daß wenn man einen herunter stossen würde / solcher nothwendig Hals und Bein brechen müste.
Justus Rick comment. de Capitol. Rom. c. 4.
Joh. Gruter animadvers. in Senec. lib. 1. de ira c. 16. XX. Es ist aber nachgehends dieselbe / wegen ihrer Grausamkeit / bey den Römern in Abgang kommen / so daß auch der Juris Consultus Modestinus in L. diutino 25. ff. de poenis klar setzet: non posse qvem sic damnari, ut de Saxo praecipitaretur. Et Constantinus Imperator in L. I. C. de emend. Serv. tetram jussionem & vetitam ait mandatum, ut qvis praecipitetur. Mit denen auch Augustinus Epist. 49. & in tract. II. ad cap. 3. Johannis übereinstimmet. Joh. Herm. Stamm de Servit. Person. lib. 1. tit. 3. n. 6. XXI. Doch ist noch davon übrig blieben die DEFENESTRATIO oder Herunterstürtzung eines Delinqventen aus dem Fenster; allermasseu Kayser Friderici I. Gouverneur Bocio zu Bononien anno 1167. von den Bürgern daselbsten solches wiederfahren / wovon Sigonius in seiner Historia de Regno Italiae lib. 14. also schreibet: Bononiense, Bocii impotentiam indi [400] gnati, globo armatorum coacto, ipsum publicis in aedibus agentem invaserunt, & de FENESTRA in forum praecipitarum. XXII. Pabst Innocentius VII. hat ebenfals elff Römische Raths-Herren / so Frieden mit ihn zu handeln abgeschickt waren / anno 1404. zu den Fenstern hinaus werffen lassen. Melch. Goldast. de Bojem. Regn. jur. & privileg. lib. 4. c. 16. XXIII. Bernhardus de Neris Falconerius Justitiae ward auf Anstifften Hieronymi Savonorolae Florentinischen Predigers aus den Dominicaner-Orden / von dem aufrürischen Volck auch vom Fenster herab gestürtzt / daß er imkahm. Henel. ot. Wratislav. c. 10. pag. 84. XXIV. Die beyden Gebrüdere Hertzogen zu Guise sind / auf Befehl Königs Henrici des dritten in Franckreich / getodtet und ihre Cörper zum Fenster heraus geworffen worden. item d. loco. XXV. Im Königreich Böhmen / sonderlich aber in der Haupt- und Königlichen Residentz-Stadt Prage / ist die DEFENESTRATIO auch mehrmahl practiciret und vorgenommen worden / allermeist bey Regierung Königes Wenceslai des Unartigen und Uladislai. Es wird auch vor gewiß berichtet / daß diese Herabstürtzung vor uhralten Zeiten her in ermeltem Königreich gebräuchlich gewesen / und iedesmahl an denen vorgenommen und exeqviret worden / welche Neuerungen im Regiment auffbringen / oder den Staat gar ändern und ümkehren wollen.
Joh. Cochlaeus Hist. Hussit. lib. 4. pag. 175.
Hagec. in Chron. Bojem. ad annum 1419. & 1483.
M. Zach. Theobald de Bello Hussit. part. 1. c. 29. & part. 3. c. 26. XXVI. Also begab es sich Anno 1419. daß Johannes Zischka der Hussiten General / üm sich an den Catholischen zu rächen / weil Johann Huß Prediger zu Praga bey der Kirchen Bethlehem / ungeachtet gegebenen sichern Gleits auff dem Concilio zu Costnitz Anno 1414. verdammt und verbrandt worden / am Tage Abdonis nebst der Neustädter Gemeinde zu Prage ihr Rathhauß überfielen / 13. Rathsherren gefangen nahmen / theils erwordeten / theils aber oben zum Fenstern herab wurffen / welche von denen / so unten dem Rathhause stunden / auff ihren Spiessen auffgefangen und jämmerlich hingerichtet wurden.
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Des andern Tages kahmen die Neustädter wiederum vor dem Rathhause zusammen / liefen in das Zderatzer und Carthäuser Closter / plünderten und zündeten dieselbe an: die II. Mönche / so darinnen waren / führeten sie gebunden in die Altstad / satzten ihnen Kräntze von Dornen auff / und liessen dieselben in dem Altstädtner Rathhause im Gefängniß enthaupten. Heinrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic pag. 18. & 19. XXVII. Item als Anno 1427. etliche Böhmische Herren den gefangenen Coributum aus Littauen / so ihnen vorhero die Prager zu ihren Herrn erwehlet hatten / erledigen wolten / und den 6ten Septemb. die Stadt Prage früh überfielen / und aber die Bürgerschafft ihnen zu starck war / sprang Herr Hynieck von Wald Stein von seinem Roß / lieff in ein Hauß zu den Elephanten genandt / kroch in einen Hauffen Hafer / ward aber / weil seine Sporren hervor guckten / von einen losen Buben / den er (der von Hinieck) unlängst zu Prage vom Galgen erbethen hatte / gefunden / von ihm erstochen und der todte Leichnam zum Fenster hinaus auff die Gasse geworffen / und noch darzu unter den Prage Pranger geschlept. Es ward gleichwohl dieser Bub mit Nahmen Makowetz / wegen seiner Mißhandlung unter gemeldten Pranger geköpfft. cit. Theobald. part. 1. Belli Hussit. c. 76. pag. 290. XXVIII. Ferner verbunden sich Anno 1483. die Gemeinen zu Prage heimlich wider ihren König Uladislaum IV. und den Rath / überfiehlen erstlich das Altestadter Rathhauß / nahmen den Bürgemeister gefangen / und wurffen ihn zum Fenster hinab / etliche Herren des Raths tödteten sie / die andern aber wurden gefänglich auff dem Schmerhoff verwahret. Des andern Tages plünderten sie die Clöster / nahmen alle Kelche und andere geweihete Sachen heraus / schlugen etliche Münche todt / die andern wurden verwundet und verjagt. Mit den Nonnen giengen sie schändlich üm / etlichen Jüden nahmen sie das Leben / die andere aber vertrieben sie / und zogen ihre Güther ein. Ingleichen lieffen sie auch in der Neustad Prag auff das Rathhauß / erlegten alsbald sechs Rathsherren / und wurffen deren theils zum Fenster hinab. Die andern aber wurden enthauptet. Kurtz hierauff verjagten sie auch die Mönche und Nonnen / und beraubeten ihnen ihre Clöster / [402] von dannen llefen sie auff das Schloß / vertrieben alle Prälaten / Canonicos, Diaconos und alle Priester von ihren Güthern. Diesen Frevel verziehe der König der Gemeinde / weil die Hertzogin von Münsterberg vor sie intercedirte. idem Roch d. Chron. pag. 38. & 39. XXIX. So ist auch bekandt / daß als Anno 1618. die protestirende Stände in Böhmen / wegen vieler Beschwernissen / so ihnen wider Käyser Rudolphi Majestät Brieff / von den Römisch Catholischen zugefüget worden / zu Prage einen Convent angestellet / und bey den Kayserlichen Räthen und Stadthaltern üm Remedirung ernstlich anhielten / sie aber sahen / daß der Graf Martiniz, Schmeisansky und der Oberland Richter Wilhelm Slabata in solchen ihnen hefftig zu wider waren / wurden sie hart drüber ergrimmet / daß sie auch diese beyde / nebst dem Secretario M. Philippo Fabricio zum Fenster hinaus in Degen und Manteln in den Graben hinab wurffen / es geschahe ihnen aber kein Schade. Gotefrid. Hist. Chronic. part. 8. pag. 155. Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic pag. 72. XXX. Nachdem die Römer die Stadt Carthago eingenommen / haben sich 40000. Menschen an Scipionem ergeben / und mit denselben auch Asdrubal der Carthaginenser Oberster / welches aber sein Weib nicht thun wolte / sondern ihren Mann zum höchsten verwieß / daß er aus Zagheit und Begierde des Lebens eine so schändliche Last der Knechtschafft auf sich genommen / nahm drauf ihre Großmütigkeit zu erweisen / ihre 2. Kinder in die Arme / und stürtzte sich von den obersten Fenster des Hauses herab ins Feuer: Denn es hatten bey Eroberung der Stadt / die Carthaginenser selber Feuer in ihre Häuser gestossen / damit nicht die Beuthe in der Römer Hände kommen möchte: Massen denn die Stadt 17. gantzer Tage gebrand; draus abzunehmen / wie groß Carthago gewesen. Scipio als er diesen jämmerlichen Brand gesehen / sind ihm die Augen übergangen / denn er ihm Rechnung machte / es würde seinem Vaterland der Stadt Rom dermahleins auch also ergehen / wie davon Livius zu sehen. XXXI. Carolus Hertzog zu Anjou Graff zu Mons und der Provinz, so vom Pabst Urbano IV. die beyde Königreiche Neapolis und Sicilien, ungeachtet der Erbe Conradinus Kayser Conradi IV. Sohn noch lebte / [403] geschenck bekahm / hat in erhaltener Schlacht / viele / so es mit Conradino gehalten / zu Amal phi über die Berge abstürtzen lassen. Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 588. XXXII. König Hermenfrid in Thüringen ist von dem Franckischen König Dieterichen überwunden / und zu Zulpich oder Zulch bey Cöln am Rhein / unter einem angestelten Gespräch / von einer hohen Maur herab gestürtzt worden / und todt blieben.
Greg. Turonens. lib. 3. c. 8.
Autor Gest. Franc. Epist. c. 22.
Aimoinus lib. 2. c. 9. XXXIII. Ferdinandus König in Hispanien Sanctii Sohn hat 2. redliche Männer unverschuldeter Weise über einem hohen Thurm herab zu tode stürtzen lassen / die aber an den Richterstuhl Christi appelliret, und dem König dahin citiret: Allda hat Ferdinandus bald hernach erscheinen müssen: Denn er den 30. Tag / das ist im Monats Frist hernach gestorben. Gottefrid. d. Chron. p. 599. XXXIV. Gabriel Fundulus Herr zu Cremona beklagte auf seinem Todbette / daß er sich nicht einen grossen Nahmen bey der Nachwelt gemacht: Denn er hatte einsmahls den Römischen Kayser sigismundum, den Hertzog zu Venedig Mocenicum und Pabst Johannem XXII. bey sich gehabt / und zwar auf einem hohen Thurme / drum gereuete es ihm / daß er sie nicht hinab gestürtzet / daß er ein immerwehrendes Gedächtnis dadurch erlanget hätte.
Zvvinger. Theat. vit. hum. lib. 9.
Junghans Sermon. de tempore pag. 106. XXXV. Bey Verfolgung der Christen sind auch viele Märtyrer und unter denselben Serapion, Sylvanus, Maximus, Varcellus, und Saturninus Bischoff zu Turon von hohen Felsen herab gestürtzt worden / von welchen mit mehrern D. Casp. Sagittarius in tr. de Martyrum Cruciatibus c. 12. §. 1. & seqq. usqve 6. Item And. Hondorf. in Calend. Hist. pag. 10. 31. & 60. handeln. XXXVI. Unter der Peruanischen Nation der Pacasmayenser wahren als Jungfern des Monds / die man Alascas nennete. Wenn eine von diesen ihre Lilien einem Mannsbilde zu brechen gab / und das Kräntzlein verschertzter ward die gantze. Gemeine der Manns und Weibesbilder zusammen ge [404] fordert / und alsdenn die Gelübdsbrüchige von dem höchsten Hügel / samt den Vögeln zur Speise / auf den freyen Felde unbegraben liegen. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 8. pag. 378.

CAPUT XXXVII.
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Vom Einmauren der lebendigen Menschen. I. VOr Alters hat man die grausame unchristliche Gewohnheit gehabt / daß wann eine Vestung / Castel oder Schloß gebauet worden / man ein Kind entweder geraubet / oder üm Geld erkaufft / übers Thor / oder sonst lebendig eingemauret / und davor gehalten / daß alsdann solcher Orth unüberwindlich sey / und die Mauren von keinem Geschütz der Feinde darnieder geleget werden könten. II. Drum lieset man auch von einer Wittiben / die sieben Kinder gehabt / und und als sie erfuhr / daß ein Herr seine Residentz erweitern und eine neue Mauer auffführen lassen wolte / zu dem Ende 300. Rth. vor ein solch Kind zu geben sich erbothen / habe dieses Weib eins von den sieben davor hingelassen / in Meynung sich neben den andern sechsen / desto besser hindurch zu bringen / hat auch / nach empfangenen Gelde / mit zugeschauet / wie das zerqvetschen lassen. Diese untreue Mutter ist drauff des Landes verwiesen / und nicht lange hernach im Wasser gefunden worden. Vielleicht mag ihr das Geld bekommen seyn / wie Judä die dreißig Silberlinge.
Christoph. Nicolai in der 2. Passions-Predigt.
Job. Stiefeler. in Geistl. Kirchen-Schatz c. 11. pag. 566. III. Sonst hat man auch wohl die jenigen / so eine Jungfrau mit Gewalt geschändet / und genothzüchtiget / zur Straffe lebendig vermauret / inmassen dem Pausaniae, so sonst ein hochberühmter Fürst gewesen / wiederfahren: denn als er zu Bisanz (ietzo Constantinopel) eine hübsche Jungfer gewaltsamer Weise geschwängert und jämmerlich ümgebracht / weissagete Ihm unterwegens eine Seule / daß er dieser grausamen That halber / in [405] kurtzer Zeit würde wieder sterben müssen. Welches denn geschehen / indem er bald drauff vermauret worden. Abrah. Hosemann. cap. 4. de Amore. IV. Man findet auch / und sind Exempel bekandt / daß grosse Potentaten / Könige / Fürsten und Herren / ihre Gemahlinnen / wenn sie ihnen untreu worden / und mit andern geehebruchet / vermauren lassen. Item wenn ein oder das andere von ihren Kindern oder Befreundten aus der Arth geschlagen / liederlich worden: ja wohl gar Hexen und Zauberer worden / oder sich sonst der schwartzen Kunst beflissen. V. Anno Mundi 3473. rüsteten die von Sparta und Athen eine starcke Flotte aus griffen mit gemeiner Hand die Insel Eypern an / schlugen die Perser drauß / wendeten sich hernach auf Thraciam und eroberten daselbst die Stadt Bysanz. Es war allda des jungen Spartanischen Königs Vormunder Pausanias Feld Obrister / der ließ sich durch Xerxis Hauptleuthe mit Geld bestechen / und gab die gefangene Persianer alle loß. Man sagt / es sey ihm auch Vertröstung geschehen / daß er Xerxis Tochter zur Ehe bekommen solte / beneben einen ungläublichen Schatz zur Heyraths-Gabe. Durch diese so fette Vertröstung hat sich der Mann verfuhren lassen / daß er ihm fürgenommen Griechenland Xerxi in die Dienstbarkeit zu liefern. Als nun dieses auskahm / und er deswegen angeklaget ward / auch was geschehen / nicht läugnen konte / flohe er in den Tempel der Abgöttin Minervae und als man ihn von dannen zur Straffe nicht heraus reissen dorffte / sind die Bürger zu Rath worden / die Thüren zuzumauren / daß er drin hungers sterben muste / und hat seine Mutter den ersten Stein dazu getragen.
Thucid. lib. 2. & 2.
Diodor. lib. 11. c. 44. & 45.
Justin lib. 2. c. 15. C. Nepos in Pausania. VI. Anno 1533. hat sich eine erschreckliche Geschicht zu Prettenburg begeben / indem ein schwangere Frau eine Lust ankommen ihren Mann zu fressen. Derhalben sie ihme bey Nacht den Hals abgeschnitten und stracks den lincken Arm und Seiten bis auf den Gürtel gefressen / hernach das übrige eingefaltzen / in Willens solches auch aufzuzehren / ohne dem Kopff und Eingeweide / welches sie weggethan. Als sie nun mit diesen abscheulichen Dingen ümgangen / hat sie darüber Kindeswehe bekommen und 3. lebendige Söhne zur Welt gebracht. Da wolten nun die Weiber / so ihr in ihren Nöthen beygewohnet / dem [406] Vater das Bothenbrod bringen: aber der Kindbetterin war unterdessen das Gewissen aufgewacht / sagte derhalben mir grossen Seuffzen zu ihnen / der Vater werde diese seine Kinder nicht zu sehen Bekommen / bekennete auch alsbald ihre begangene That mit grossen Klagen. Hierauf ward sie ihr Kindbette über wohl verwahret / und hernach in ewige Gefängnis eingemauret. ex Seb. Faust. Gottefried. Hist. chron. p. 762. VII. Anno 1651. ist ein Prior zu Prage bey St. Jacob / welcher mit der Abtissen und einer andern Nonnen im Closter bey St. Annen sich fleischlich vermischet / dahin condemniret worden / daß er Prior sieben Jahr zwischen vier Mauren in dem Gefängnis verbleiben / und hernach seiner Geistlichkeit beraubet werden solte. Henr. Roch. in der neuen Böhmischen Chronic. pag. 101.

CAPUT XXXVIII.
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Von der Straffe des Steinigens. I. DIese Lebens Straffe war bey dem Jüdischen Volcke vor allen andern sehr gemein / und wurden damit sonderlich beleget 1. Die Ehebrecher / Männ- und Weibl. Geschlechtes / wie solches auß Johan. c. 8. vers. 4. & 5. erscheinet. 2. Die Flucher und Gotteslästerer / als welches
Levit. 24. vers. 14. 16. & 23.
1. Reg. cap. 21. v. 10.
Actor. 7. v. 58. klärlich bezeugen. 3. Die so was von verbanneten Sachen gestohlen hatten / wie Achan dergleichen that. Jos. cap. 7. v. 13. 20. & 25. 4. Die Weissager / Tagewehler / die auff Vogelgeschrey achteten / Zauberer / Beschwerer / Wahrsager / Zeichendeuter / oder die / so die Todten fragten / es mochte Mann oder Weib sey.
Exod. c. 22. v. 18.
Levit. cap. 20. vers. 6. & 27.
Deuteron. c. 18. v. 10.
1. Samuel. c. 28. vers. 7. 5. Die Weibesbilder / so nicht Jungfern befunden wurden / wen̅ sie heyratheten Deuteron. 22. vers. 21. & 24.
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6. Ein Ochs / so einen Menschen gestossen / daß er davon gestorben. Exod. c. 21. v. 28. 7. Ein Mensch oder Thier / so über das gemachte Gehege am Berg Sinai sich verstiege. Exod. c. 19. vers. 12. & 13. 8. Die falsche Propheten nebst ihren Weibern und Kindern / welche die Israeliten von dem wahren GOtt / und dessen Dienst ableiteten und verführten. Deutern. cap. 13. v. 10. Item. 9. welcher seinen Samen dem Moloch opfferte. Levit. c. 20. v. 2. 10. Derjenige welcher am Sabbath-Tage Holtz laß / oder sonst Handarbeit verrichtete. Numer. c. 15. v. 35. seq. 11. Ein eigensinniger ungehorsamer Sohn / welcher nicht gehorchte der Stimme seiner Eltern / sondern ein Schlemmer und Trunckenbold war. Deuteron. cap. 21. vers. 20. & 21. add. (Struv. Synt agm. Jurisprud. Exercit. 49. thes. 89. allwo er ein praejudicium anführet / wie heutiges Tages solche gottlose Kinder abzustraffen pag. 967. & 977.) 12. Ein Zeuge welcher falsch Zeugniß wider seinen Nechsten gegeben: denn der wurde eben mit der Straffe beleget / welche der jenige sonst hätte ausstehen müssen / wider welche er gezeuget / wen̅ sein Zeugniß wahr gewesen wäre.
Deuteron. cap. 19. vers. 16. & seq.
Dan. c. 13. v. 62.
Proverb. c. 19. v. 5. 9. 28.
Hist. Susannae L. 13. C. de Testibus.
Ord. Crim. art. 68. & 107. (Maritus verò in Adulterii causâ contra uxorem f???lsum dicens testimonium, favore matrimonii sustinendi, non est lapidandus, sed aliter puniendus, & illi, qvâ carere volebat, perpetuò adhaerere jubendus. c. 14. caus. 33. q. 5. II. Was nun aber die Art der Execution an und vor sich selbst anlanget / so berichten die Juden im 6. Capitel Mischnae Sanhedrin, es sey dieselbe folgender gestalt vollzogen worden / nemlich: Wennder Verbrecher biß auff zehen Ellen ohngefehr an die Richtstatt kommen / habe er müssen beichten / und sei [408] ne Sünde bekennen. Wenn er nun ferner biß auff 4. Ellen hinbey getreten / habe man ihm die Kleider abgezogen / und die Männer vorwarts / die Weiber aber von vornen und hinten bedeckt. Der Orth selbst sey zween Mann hoch gewest / von dem der eine Zeuge den armen Sünder herab gestossen / starb er von solchen Fall / so war dem Gesetze ein Genügen geschehen; lebte er aber noch / warff der andere Zeuge ihm einen schweren Stein auff die Brust / gab er auch dann seinen Geist nicht auff / so warff die gantze Gemeinde auff ihn zu mit Steinen. III. Hierbey ist noch zugedencken / daß sie solche Execution gemeiniglich biß auf ein hohes Fest verschoben / da viele Volcks zusammen kam / damit sie desto mehr von dergleichen Ubelthaten durch Anschauen / verdienter Straffe möchten abgeschreckt werden. Hiervon können sonderlich folgende Scribenten gelesen werden / nemlich
D. Schubart in der 18. Predigt. Contin. Catech.
M. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1622.
Aloys. Novarinus L. i. Schediasm. Sac. Prof. tit. c. 22.
Joh. Heinr. Reizius de ritib. Civil. & Eccle si ast. Hebraeorum. lib. 5. c. 7 pag. 433. & seqq.
Schickardus de Jure Reg. Hebraeor. c. 4. Theor. 15. IV. Sonst aber wollen die Juden nicht / daß man die Ubelthäter dergestalt bey ihnen abgestraffet habe / daß ihre Leiber zerrissen / zerschnitten / zerqvetschet und zermalmet worden / daß das Blut von ihnen geflossen. Drum geben sie / sonderlich die jetzigen / vor / daß man vor Alters niemand lebendig gesteiniget / sondern dieselbe erst auf einen Felsen oder andern erhabenen Orth geführet / und von da herunter gestossen / worbey sie ein solch geschwindes Kunststück gebrauchet / daß in Herunterstürtzen dem zum Tode Verdammeten gleich das Genick zerbrochen / hernach ihn beym Eingang des Kirchhofes begraben / und von der gantzen Gemeine ein grosser Hauffen Steine auf dessen Grab geworffen / auch einen absonderlichen Stein aufgerichtet / und des Entleibten Nahmen und Verbrechen eingehauen worden / damit alle vorüber gehende ein Exempel dran nehmen und sich fürchten lernen möchten; V. Allein ob wohl denen solches vorgebenden Jüden einige Oerter der H. Schrifft in etwas zustatten kommen möchten / als Genes. c. 35. v. 19. 20. lib. 2. Samuel. c. 18. v. 17. Jos. cap. 7. v. ult. c. 8. v. 29. c. 10. v. 27. Matth. c. 28. v. 2. &c.
|| [409]
VI. So ist doch klar und am Tage / daß die jenige / so es nach dem Gesetze verdienet / von allem Volck lebendig gesteiniget worden; allermassen in Nachschlagung der droben bey jeden Verbrechen angeführten Orten der Bibel / gnungsam zu befinden.
Add. L. 8. §. 1. & 2. ff. de poen.
Philipp. Helfric. Krebs de lapide § ligno cap. 2. Sect. 2. pag. 172. § 173. Inprimis Selden. de Synedriis lib. 2. c. 13. Ubi simul tradit lapidationem hanc, combustionem & strangulationem à solo Synedrio, gladii verò poenam â solo judicio Regio impositam fuisse. Et Novarin in observ. Sacro prophan. lib. 1. c. 22. nec non Aug. Pfeiffer in Specim. Antiq. Sacr. decad. 1. pos. 2. §. 4. & 5. VII. Daß aber Zepperus in legib. Mosaic. lib. 5. c. 7. vorgibt / es sey dieses eine gelinde Art der Strafe gewesen / ist nicht wohl zu glauben: Gestalt er denn auch deshalber von dem Hottinger in tract. de Jure Hebraeor. Sect. 6. L. 45. mit folgenden Worten refutiret wird: In jure Hebraeorum ex Rabbinis Lex homicidam tolli jubet strangulatione, qvae mors est praeceps, non autem combustione aut lapidatione, qvae cum magno conjuncta sunt dolote. Rud. Gotofr. Knich. op. polit. lib. 2. part. 1. c. 13. pag. 702. VIII. Und ist gewiß / daß schon bey den alten Juden viererley Arten Strafen in Gebrauch gewesen / als 1. Das Steinigen / 2. Das Verbrennen / 3. Die Enthauptung und 4. Das Ersticken. Paraph. Chald. ad c. 1. Ruth. v. 9. IX. Unter diesen allen ist das Steinigen vor die härteste / die andern aber nacheinander immer geringer gehalten worden / mit dem Zusatz / wenn die Heil. Schrifft nicht expressè die Art der Strafe / sondern nur ins gemein setzte / er soll des Todes sterben / sie auch die Geringste erwehlet / nach der auch noch heute zu Tage üblichen Regel: Odia sunt restringenda, favores autem ampliandi.
Rabbi Salom. Exod. 21. v. 16.
R. Kimchi ad Ezech. c. 16. v. 40. Worbey Joh. Heinr. Reizius in seinem obgedachten tr. de Ritib. Civil. & Eccles. Judaeorum Lib. 5. c. 7. pag. 438. anfüget / daß sie den Jenigen / so [410] tod gesteiniget worden / noch / zu mehrer Beschimpffung / auch daß die andere / so nicht bey der Execution gewesen / ihn noch sehen und sich dran spiegeln möchten / an einen Baum oder ander Holtz aufgehenckt / und so lange dran gelassen / bis die Sonne untergangen / als denn der Cörper mit dem Baum in die Erde begraben worden. X. Die Batistani, welches Völcker in Hispania gewesen / steinigten alle Ubelthäter / so den Tod verdienet hatten. Alex. Sardus de morib. & ritib. Gentium lib. 2. c. 30. pag. 108. XI. Welches die Lusitani gleichfals thaten: Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 5. pag. 291. & 294. Absonderlich aber die / so ihre Eltern oder Kinder ermordet hatten. Strabo lib. 3. XII. Die Macedonier und Athenienser steinigten die Verräther.
AElian. var. hist. lib. 5. c. 19.
Sardus d. l. item lib. 2. 6. 31. pag. 170. XIII. Die Türcken die Ehebrecher. Joh. Bohemus lib. 2. de morib. omnium Gent. c. 11. XIV. Item die Griechen / so es tunicam lapideam geheissen. Homer. Iliad. 5. v. 57. Joh. Philipp. Pfeiffer antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 23. in fine. Die Perfer zerqveschtzten denen Hexen und Zauberern die Häupter mit Steinen. Coel. Rhodigin. lib. 10. Antiq. lect. cap. 5. pag. 360. XV. Hecuba ist wegen ihres losen Mauls und liederlichen Zunge von den Grichen gesteiniget worden. Pet. Greg. Tholosan. Synt agm. Juris lib. 35. c. 5. n. 8. XVI. Die Atrii tödteten die Diebe mit Steinen. Sardus cit. lib. 2. c. 27. pag. 159. XVII. Es befindet sich auch in Legibus Suecorum lib. 10. cap. 2. daß wenn ein Mann ein Parricidium begangen / derselbe mit dem Rade / ein Weib aber mit dem Steinigen abgestraffet werden solle. Add. Petr. Pappi Krieges-Recht. pag. 595. XVIII. Die Römer haben sich derselben schon von alten Zeiten her gleichfals gebraucht / nicht allein wieder die Ehebrecher / sondern auch wieder andere delinqventen.
Vid. Thom. Dempster. ad Antiq. Rosin. lib. 8. cap. 24. pag. 862.
Spartian. in vita Pescennii c. 3.
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Ubi Imperator Tribunos duos, qvos constitit stellaturas accepisse, lapidibus obrui ab Auxiliaribus jussit. Und andere Völcker mehr / wie aus nach gesetzten Exempeln erhellet: XIX. Cajus Marius beygenannt Coriolanus ein Edler Römer / welcher der Stadt wieder die Volscer und sonsten tapfere und treue Dienste gethan / ward von dem gemeinen Pöbel verklaget / als hätte er viele Beuthe / so in den gemeinen Kasten gehörete / des halber er mit Weib und Kind ins Elend verstossen wurde / er begab sich aber zu der Römer Feinde den Volscern und that der Stadt Rom solchen Schaden durch sengen und brennen / auch Belagerung der Stadt / sie zu erst Legaten und hernach Geistliche zu ihm ins Lager schickten ihn zu begütigen / aber vergebens / endlich hat seine Mutter Vetaria, item seine Frau ihn durch inständige Bitte dahin vermocht / daß er abgezogen / weshalber er von den Volscern gesteiniget worden.
Liv. lib. 2. c. 39. & 40.
Valer. Maxim. lib. 5. c. 4. XX. Der Prophet Jeremias ist wohl ein recht geplagter / aber doch darbey über alle Masse geduldiger Mann gewesen / ist offte geschlagen / verhönet / ins Gefängniß geworffen / hat Hunger und Noth gelitten / 50. gantzer Jahr / so lange er geprediget: iedoch stets einerley Manier / Art und Weise geführet. Da auch Jerusalem gewonnen war / haben ihn die Assyrer selbst aus dem Gefängniß ledig gemachet. Die über liebene Juden aber haben ihn mit sich in Egypten geschleift / und daselbst mit Steinen zu tode geworffen.
D. Luther in der Vorrede über diesen Propheten.
Gottfrid in der Hist. Chronic. pag. 70 XXI. König Achab hat den armen unschuldigen Naboth / der ihm sein Väterlich Erbe nicht konte noch wolte zu kaufe geben / durch falch Zeugniß unterdrucken / und mit Steinen (als ordentlich zum Tod verdammet) zu tod werffen lassen.
1. Reg. 21.
Joseph. lib. 8. c. 7. Aber nach dreyen Jahren ward Achad in der Schlacht wieder die Syrer mit einem Pfeil tödlich verwundet / daß er auf seinem Heerwagen starb in freyen Feld / er ward tod gen Samariam geführet / und alda begraben / die Hunde leckten sein Blut und die Huren wuschen den Wagen.
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XXII. Joas König in Juda hat des Priesters Jojadä Sohn Zachariam im Vorhoff des Tempels mit Steinen zu tode werffen lassen / GOtt aber hat solch unschuldig Blut der gestalt gerochen / daß die Syrer das gantze Land verheeret / die Obristen im Volck erwürget / den Tempel an Geld erschöffet / den König härtiglich bedrengt und todkranck liegen lassen. Da die Syrer abgezogen / machten sich die übrigen seiner Diener auf / und schlugen Joas auf seinem Bette zu tod / und ward nicht in die Königliche Gräber beygesetzet. Sein Sohn Amazia hat zwar die König-Mörder am Leben gestrafft / es haben aber seine eigene Leute sich wieder ihn verbunden / und ihn endlich zu Lachis / dahin er geflohen / getödtet. XXIII. Cyrsilus ein Athenienser / als Xerxes die Stadt Athen bekriegte / dieselbe aber gar zu schwach zum Wieder stand war / hat aus guter Meynung gerathen daß man lieber mit den Persern accordiren / als das Vaterland also in die Schantze schlagen solte / welches aber die Bürger dermassen verdrossen / daß sie ihn / der so schändliche Dinge rathen dörffen / öffentlich mit Steinen zu tode geworffen. Da die Weiber dieses gehöret / sind sie zugefahren und sein Weib gleicher Gestalt gesteiniget / welche Beständigkeit aber die Stadt nachgehends in die Asche geleget / wie Mardonius sie Mardonius sie eingenommen und erobert. XXIV. Als König Salomonis Sohn Roboam oder Rehabeam zur Regierung kam / und die Unterthanen bey ihm anhielten / daß er die Schatzung und beschwernissen / so sein Vater auf sie geleget / lindern wolte / er aber nach 3. tägiger Bedenck-Zeit nicht den alten / sonden jungen Räthen folgte / und an stat einer gelinden Antwort drohete / sie 2. mahl härter zu beschweren als sein an ihm. Da nun Rehabeam den Tumult und Unwillen des Volcks vermerckte / sandte er seinen Rentmeister Adoram zu ihnen / sie zu stillen / aber sie warffen den Legaten mit Steinen zu tod / welches als es der König erfuhr / stieg er eilend auf seine Kutsche und entflohe gen Jerusalem. Anno Mundi 2969.
Lib. 1. Reg. c. 14.
2. Paral. c. 10.
Joseph. lib. 8. c. 3. XXV. In Griechenland hat ein berühmter Ringer und Kämpffer Polydamas genannt / gelebet / ein Mann von unglaublicher Stärcke / der / wie Hercules, einen Löwen / ohne einige Wehr und Waffen erwürget / dann er ihn in der Mitte ergriffen und mit den Armen erdruckt hat.
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Er konte einen Ochsen bey den hinder Füssen fassen und zurück schleiffen / so weit er wolte. Einen Wagen von 2. Pferden gezogen / konte er in vollem Lauf aufhalten. König Darius Nothus in Persien / ließ ihn zu sich gen hoff beruffen / da erwiese er ungläubliche Probstücke seiner grossen Kräffte. Letztlich / als er einsmahls in einem steinern Gewölbe mit seinen guten Freunden zu Nacht aß / und sich bezecht hatte / bewegte sich der geschlossene Bogen / so von grossen Qvaderstücken war / als wollte er einfallen / da flohe jederman davon / er aber blieb feste bestehen / ließ sich bedüncken / er wolte das fallende Gewölbe allein aufhalten. Aber es war zu schwer / dann es auf ihn fiel und ihn erdruckte. Also ist dieser Polydamas fast ein Mann gewesen wie Simson, hat auch gleiches Ende wie Simson genommen. Valer. Maxim. lib. 9. c. 12. XXVI. Pyrrhus König in Epiro, als er vielen Völckern mit seinen Kriegen beschwerlich gewesen / hat er endlich die Stadt Argos, drin sich sein Feind Antigonus verschlossen hatte / belagert / im 2ten Sturm aber ist er von einem Weib mit einen Grossen Stein von der Mauren herab zu tod geworffen worden. Gottefrid pag. 200. XXVII. Als er anfangs den Zug in Italien thun wolte / ließ er den Abgott Apollo von Ausgang des devorstehenden Krieges umb Rath fragen. Der Teufel gab eine Antwort / die auf Schrauben gestellet war / und konte so wol für die Römer / als Pyrrhum gedeutet werden / dann er sagte: Ajo te AEacida Romanos vincere posse. Pyrrhus deutete den Sieg auf sich / ward aber schändlich betrogen. XXVIII. Anno Mundi 3482. ist bey der Stadt AEgos Potamos in Helles ponto ein Stein von Himmel gefallen so groß als 2. Obermühlstein und Wagenlästig. Idem pag. 117. XXIX. Im ersten Jahr Kayser Neronis ist der Apostel Philippus bey der Stadt Hieropolis gecreutziget / und als er an demselben Creutz hangende / gleichwohl das Volck noch lehrete / mit Steinen vollend zu tod geworffen worden. XXX. Ananias der Hohe Priester zu Jerusalem hat Jacobum den Kleinern steinigen lassen / Anno Christi 62. XXXI. Anicius Maximus riß nach dem Tod Valentiniani das Kayserthum zu sich / wurd aber von Genzerico der Vandalen König überzogen / daß er durchgehen muste / in der Flucht ist er von den Römern selbst mit Steinen [414] zu tode geworffen / sein Leib zu Stücken gerissen / und in die Tyber versencket / nach dem er sich des Kayserlichen Nahmens 77. Tage mißbrauchet hatte. Gottfrid. H. Chron. p. 401. XXXII. Posthumus Albus zu Rom betrog die Soldaten umb die Beuthe / und bedrohete die Bürger / drüber ward er zu tode gesteiniget. Idem pag. 131. XXXIII. Viele Märtyrer haben auch diesen Tod ausstehen müssen / als St. Stephanus. Actor. cap. 7. v. 58. St. Jacobus.
Joseph. Antiqvit at. Judaic. lib. 20. c. 8.
Origen. Commentar. in Matthaei cap. 13. & lib. 1. contra Celsum.
Hieron. de Scriptor. Eccles. c. 2.
Eusebius lib. 2. Hist. Eccles. c. 23. Timotheus, welchen der Apostel Paulus sehr lieb gehabt. vid. 1. Corinth. 4. 1. Thessalon. 3. 1. Timoth 4. 2. Timoth. 1.
Martyrolog. Rom. IX. Kal. Februar.
Anton. & Vincent. lib. 38. c. 10.
Hondorf. Calend. Hist. pag. 15. b. Onesimus, Philemonis servus. Beda Usuardus, Ado & alii XIV. Kl. Martii. St. Virginius Episcopus. Martyrol. Rom. VI. KL. Julii. Thelematius, Monachus Romae. Sigebert. in Chronico ad annum Christi 400. Und andere mehr. D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. cap. 13 XXXIV. Man hat ihnen auch wohl grosse / ungeheure und schwere Steine auf den Leib geleget und damit erbärmlich gedrückt / auch wol gar erdrückt. Vide Acta B. Theopompi Martyris catalog. 5. cap. 33. ibi: XXXV. Eductus hic sanctus vir è Carcere, & in terram supinus extensus atqve ad stipites ligatus, lapis magnus vix ab octo Viris portatus Ventri ejus superponitur: sed elevatus lapis à se ipso Divina virtute &c.
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XXXVI. Welches dem Victori und Artemio beyden Martyrern auch wiederfahren. Add. Surium tom. 2. & Gallon. de Martyr. Cruciat. pag. 232. & seqq. usqve 237. XXXVII. Pabst Gregorius VII. als Kayser Heinrici IV. abgesagter Feind stellete demselben nach dem Leben / und brachte einen leichtfertigen Vogel auf / welcher einen grossen Stein zum Loch im Gewölbe der Kirche St. Mariae Majoris in Rom auf den Kayser herab werffen solte / wenn er auf seinen Knien sässe und betete. Aber der Verräther / in dem er den Stein zu recht legen wolte / übersahe die Schantze / dann der Stein überwug ihn / fiel zu bald und zohe ihn mit sich auf den Boden herab. Da lief das Volck herbey und zerriß ihn zu Stücken / ward also der Käyser durch GOttes Schickung wunderdarlich erhalten / ist geschehen Anno Christi 1084. Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 519. XXXVIII. Hertzog Hermann zu Lothringen / so sich ietzt gedachten Kayser Heinrichen den IV. wiedersetzet und Römischen König seyn wollen / schimpfsweise aber nur der Knoblauchs-König genennet wurde / hat nach dem er von den Sachsen verlassen / sich wieder heim in Lutzenburg reteriret, da der Ertzbischoff zu Trier ihm ein festes Schloß eingegeben / sich daraus dem Kayser noch länger zu wieder setzen. Einsmahls als Hertzog Hermann / der über Feld gewest / nach dem Schloß wiederum zuritte / kam ihm und den Seinigen eine Lust an / sie wolten sich stellen / als wenn sie Feinde wären / zu vernehmen / wie sich die Guarnison verhalten würde. Die draussen kamen und funden das Thor offen und die Wachten unbesetzt / eileten demnach mit Sturm hinein / wie offenbare Feinde. Die im Hause lieffen zusammen / und wehreten sich / und warff ein Weib einen Stein von einem Thurm herab auf Hertzog Hermanns Kopf / davon er tod blieb. Muste also dieser Knoblauchs-König im Schimpf / und zwar von eines Weibes Hand / wie Abimelech sterben / er ist zu Metz begraben / nachdem er neun Jahr und etliche Monat sich in Sachsenland wieder Kayser Heinrich / als ein Römischer König / gehalten. Ex Abb. Urspergens. idem Gottefrid. pag. 519. XXXIX. Pabst Lucius II. ist in einer Aufruhr zu Rom mit einem Stein geworffen worden / daß er seinen Geist drüber aufgeben müssen. Gottofred. pag. 539.
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XL. König Stephan in Engelland ward in dem Treffen / welches der Graf von Glocester mit ihm that / mit einen Stein an den Kopf geworffen / daß er vom Pferde fiel und sich gefangen geben muste Anno 1140. Idem pag. 540 XLI. Anno 1137. fiel zu Oldesleben ein Stein aus den Wolcken herab / in der Grösse / auch Form und Gestalt eines Menschen Haupts / der lange daselbst ist zu sehen gewesen. Idem p. 541. XLII. Andronicus Kayser in Orient ließ des Isacii Angelii (so ihm zu wieder war und der Insel Eypern sich bemächtigte) Befreundte / Rathsherren zu Constantinopel mit Steinen zu tode werffen / ihre Cörper aber an Pfäle stecken und aufrichten. Idem pag. 550 XLIII. Als Hertzog Carl zu Anjou durch Verleitung der Päbste zum König in Sicilien sich krönen lassen / und er Manfredum Hertzogen zu Tarent in einer blutigen Schlacht überwunden / hat er dessen todten Cörper in einen Graben / nicht weit von der Brücken zu Benevent, werffen lassen / welchen die Soldaten mit einen Hauffen Steine zugedecket. Idem pag. 587. Ist aber / weil er in des Pabst Bann gestorben / wieder hervorgezogen und ausserhalb der Grentze begraben worden. XLIV. Bey Regierung Kayser Caroli IV. entstund die Secte der Geisler / welche hefftig auf die Geistliche schalten / auch vieler Irrthümer beschuldigten / solches verdroß einen Barfüffer Münch hefftig / machte sich derhalben mit disputiren an sie / aber an stat der Argumenten griffen sie zu den Steffensbirnen / und warffen ihn mit Steinen zu tode. Idem pag. 621. XLV. Pabst Eugenius IV. als er Anno 1434. ihm fürgenommen hatte / die Columneser, welches grosse Herren zu Rom waren / auszubeissen / erregten die Columneser die gantze Bürgerschafft zu Rom wieder ihn / und stund ihm so nahe / daß er seinen Pabst-Rock ausziehen / eine Franciscaner Kutte anstreiffen / und einen Rudernachen dingen muste / der ihn aus der Stadt gen Ostia führete. Er konte aber nicht unerkannt bleiben / denn das Volck lief zu beyden Seiten der Tyber hernach / warffen mit Dreck s. v. und Steinen auf ihn / und thäte solches ein gut Stück Weges / muste sich diesem nach Eugenius mit den Columuesern vergleichen.
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Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 661. XLVI. Bey den Alten war es bräuchlich / wenn ihrer zweene miteinander giengen / und kamen zu einen Stein / so durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen / sondern musten bede auf einen Stein / So durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen / sondern musten bede auf einer Seite neben einander hingehen / sich darbey zu erinnern / so ja etwan bisweilen Lapis offensionis, ein Stein des Anstossens / und Wiederwille zwischen ihnen vorfiele / solten sie sich doch deshalber nicht flugs richtern trennen / sondern wieder versöhnen lassen. Denn wir sind gebrechliche Menschen / und können gar leicht ein ander zu nahe treten. Gal. 6. M. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz / c. 11. pag. 626. XLVII. In der Insel Ceylon hat man folgenden Gebrauch die Geldstrafen von den Leuten heraus zu pressen / nemlich: Die Beambte halten halten einen solchen Mann / wo sie ihn nur antreffen / auf der Stelle an / nehmen ihm alda sein Schwerd und Messer ab / und lassen ihn seinen Hut und Wammst ablegen / und also muß er da sitzen bleiben / nebst denen / so ihn verwahren / biß er seine Strafe erlegt. Und wenn er solche Zahlung verzögert / legt man ihm ferner einen grossen Stein auf den Rücken / und muß er in solchen Stand verbleiben / biß er bezahlet: Thut er es nicht / so beladen sie ihn mit noch mehr Steinen / biß er endlich fernere Marter zu verhüten / sich beqvemet. Sie haben auch noch einen andern Weg den Abtrag der auferlegten Geld-Straffen zu erpressen. Sie nehmen einige Zweige von Dornen und ziehen sie demselbigen Manne zwischen den blossen Schenckeln durch / biß daß er zahlet. Wenn aber einer dennoch halsstarrig bleibet / legen sie ihn in Ketten und Banden. Robert. Knox in der Ceylanischen Reisebeschreibung / lib. 3. c. 9. pag. 220. XLVIII. Der jenige Caciqva oder Fürst in Peru, welcher seinen Unterthanen ohn Bewilligung des Jugae getödtet / muste zur Straffe einen grossen Stein / auf den Schultern tragen: welches man für eine grosse Schande hielte. Begieng er dergleichen That hernach / im Fall nicht eine sonderbare hohe Fürbitte ihn errettete / wurde er seines Standes dennoch entsetzet. Erasmus Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 2. pag. 397. XLIX. Von den Zauber-Steinen / welche die Araber dem jenigen / wieder welchen sie eine Feindschafft gehabt / auf den Acker oder andere Feld-Güter gesetzet / drüber der Eigenthums-Herr / oder wer sonst dieselbe gebauet / eines [418] bösen Todes gestorben / handelt. L. 9. ff. de Extra Ord. Crim. ibi: Sunt qvaedam, qvae more provinciarum coercitionem solent admittere, utpote in Provincia Arabia [Greek words], i. e. Lapidum positionem, Crimen appellant: cujus rei admissum tale est: Pleriqve inimicorum solent praedium inimici [Greek words], i. e. Lapides ponere indicio futuros: qvòd si qvis eum agrum coluisset, malo letho periturus esset insidiis eorum, qvi Scopulos posuissent, qvae res tantum timorem habet, ut nemo ad eum agrum accedere audeat, crudelitatem timens eorum, qvi SCOPELISMUM fecerunt. Hanc rem praesides exeqvi solent graviter, usqve ad poenam capitis, qvia & ipsa res mortem comminatur. L. Ad hanc lapidum positionem Eliphaz Themanites crucigerum Iobum hortatus respexisse videtur, addita hujus exhortationis aetiologia: NAM CUM LAPIDIBUS AGRI ERIT FOEDUS TUUM. Job. c. 5. v. 23. Ut sit Sensus: Deo reconciliatus & confisus, tutus eris ab eo, qvi Scopelismum in agro tuo erexerit. D. Ammann in Iren. Num. Pompil. pag. 212. LI. Qvidam dictam legem 9. aliter explicant & Scopelismum definiunt Crimen, qvo sub Lapidibus aliave Materia, malae absconduntur artes, ut accedentes malo letho pereant, qvo sensu huc referunt etiam illos, qvos Germani Loosleger vocant, de qvibus ita Speidelius: Looßleger werden die jenige genennet / die auf gewisse Personen und zu gewissen Schäden an Beinen / Armen / Augen / Därmen &c. etwas unter die Schwellen graben / oder im Weg oder Steg legen. Juvantur verò hi seqventibus argumentis (1.) qvod Arabes Magiae maximè fuerint dediti (2.) vindictae etiam cupidissimi (3.) qvod circa tempora Caroli Magni in Hispania ab Arabe Pseudo-Propheta Mahomete, insigni Mago, Statua fabricata & posita, in qva Daemoniacam Legionem arte sua Magica sigillaverit, qvam proinde Christiani absqve periculo accedere non potuerint, cum & Aves, si fortè super istam sederint, illico mortuae ceciderint. Ast hae rationes verba Legis sat clara nondum intervertunt, imò ex eo, qvod Arabes vindictae fuerint admodum cupidi, tam prior & veram qvam haec posterior Legis explicatio stabilitur, cui accedit, qvod Arabes rapinis qvoqve & latrociniis fuerint dediti.
D. Struve Syatagm. Jur. civ. Exerc. 48. th. 82. 83. 85.
Philipp. Helfric. Krebs. de lapide & ligno pag. 195. & 196.
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Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes. LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide.

CAPUT XXXIX.
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Von lebendigen Begraben der Missethäter. I. DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete / ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt / insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde / einen Tempel / drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer / drum auch Jungfern darzu verordnet wurden / die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten / daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß / daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde / es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre. II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten / daß man ihnen auch güldene Stäbe / gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug / wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen. III. Und so einer / der den Tod verschuldet hatte / einer Vestalischen Jungfer entgegen kam / ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte / daß sie ihn nicht mit Vorsatz / sondern ungefehr entgegen kommen wäre. IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen / mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie / was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie / gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter / die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre [420] gefiel ihnen gar zu wohl. Und wenn derselben eine überführet wurde / daß sie übergetreten / und sich schwängern lassen / legte man sie / wie einen Todten / auf eine Baar / bande sie mit Zügeln oder Riemen / und trug sie zu der Colliner Pforten / innerhalb der Stadt zu einen grossen Erdspalt und Hölen / (in derselben war terra strata, [Greek words] lectus stratus heists bey dem Plutarcho) mit verbundenem Haupt / alwo der Oberste Priester sie also lebendig vergrub / und dieses war zu Rom ein kläglich Spectacul, und hatte die Stadt sonst keinen traurigern Tag als diesen / da sich ein solcher Fall begab.
Plutarchus in Numa ubi de Poena Vestalium pluribus agit.
Münster. lib. 2. Cosmograph. c. 7. pag. 222. V. Joh Christoph. Salbach Antiqvit. Roman. lib. 1. c. 17. saget / daß solche Execution zu Rom in Campo Scelerato (qvi ita dictus ab Incestus nefando scelere) nechst der Pforten Collina folgender Gestalt geschehen: Es war ein tief Gewölbe unter der Erden gemacht / da oben an eine Thür war / daß ein Mensch hinein gehen mochte. Innwendig aber war eine kleine Lagerstat / da eine brennende Lampen und etwas Speise war hingestellet. Die geschwächte Nonne ward dann in einen beheben / und mit dickem leder zugemachten Karren über den Marckt zu besagter Hölen geführet / daß man ihr Wimmern und Weinen nicht hören / noch zum Mitleiden beweget werden möchte. Wann sie dann dahin kommen / ward sie mit einer Leither hinab gelassen / und die Thür alsobald zugemacht. Die Ursache solches Todes war / weil sie dafür gehalten / es gezieme sich nicht / daß man sie mit Feuer verbrenne / weil sie das heilige Feuer nicht mit mehrer Heiligkeit bewahret. Und hielten nicht weniger dafür / es schickte sich übel / sie dem Scharffrichter unter die Hand zu geben / die zuvor so heilige Dienste gethan hatte. VI. Ehe die Stadt Rom gebauet ward / hat sich Rhea Sylvia, Numitoris der Albaneser Königs Procae Tochter / die ihr Vetter Amulius in dieses Closter verstossen / von dem Marte, oder sonst einen andern / in einen nechst dabey gelegenen Wald / drin sie sich waschen / oder Wasser hohlen wolte / beschlaffen lassen / und den Romulum und Remum zur Welt gebohren / weshalber sie auch lebendig begraben worden. VII. Sechs hundert Jahr nach Erbauung der Stadt Rom / ward abermahl eine Vestalische Jungfer Tucia genannt / beschuldiget / als wenn sie von einen geschwängert worden. Diese ihre Unschuld an den Tag zu geben / nahm sie ein Sieb / gieng zur Tyber / stieß es ins Wasser und sagte: VESTA, [421] ich bitte dich / bin ich rein und unschuldig / so stehe mir bey / daß ich dieses Sieb voll Wasser zum Tempel trage / welches auch geschahe. Dargegen ist eine andere Jungfer Urbinia, so sich schänden lassen / mit Ruthen geschlagen / durch die Stadt geführet / und zu letzt auch lebendig begraben worden. Münster d. loco. VIII. Anno Mundi 617. ist eine Vestalische Jungfer mit Nahmen Minucia zu Rom lebendig begraben worden / aus dieser Ursache / sie hatte sich eine Zeitlang viel sauberer und zierlicher in Kleidung getragen als einer Nonnen gebühret / und offter in Spiegel geguckt / als ihren Gottesdienst abgewartet / daher sie in der Argwohn kommen / sie wäre nicht keusch geblieben / welches sich auch / nach fleißiger Erkundigung also befunden. Livius lib. 3. c. 15. ibiqve Gronovius in Not. p. 696. Edict. Elzevir. d. A. 1679. IX. Im Jahr der Welt drey tausend siebenhundert und etliche dreyßig als die Römer unterschiedliche mahl von Hannibale, der Carthaginenser General, geschlagen worden / haben sich 2. Vestalische Jungfern schwängern lassen / eine hat sich für Furcht selbst erhenckt / die andere aber ist lebendig begraben / und der Geselle / so die That verübt / ist mit Ruthen so lange gestrichen worden / bis er gestorben. Livius lib. 22. c. 57. X. Oppia gleichfals eine Vestalische Jungfer ließ sich schwängern / und ward Anno Mundi 1464. lebendig begraben. Liv. lib. 2. c. 42. XI. Cambyses König in Persien ließ zwölff vornehme Persianische Herrn gefänglich einziehen / und umb einer liederliche Ursache Willen / lebendig begraben / mit den Köpfen untersich gekehret. XII. Käyser Bassianus Caracalla ließ 4. Vestalische Nonnen lebendig begraben / ihnen Schuld gebende / daß sie Unzucht getrieben / daran er ihnen doch / wie die Scribenten melden / unrecht und es blos aus verteufelter Bosheit und Rache gethan / weil sie ihm nicht zu Willen seyn wollen. Dio. lib. 77. XIII. Hierbey können wir nicht unerinnert lassen / was sonsten von ihm bekandt / daß er mehrmahl mit seiner eigenen Mutter Jocasta Blutschande getrieben. XIV. Hierzu kam noch seine unmenschliche Grausamkeit indem er zu Alexandria und an andern Orten viele tausend Bürger / und deren Söh [422] ne untern Schein falscher Freundschafft hinrichten lassen / so gar daß auch der Nilus von ihren Blut gantz roth worden. XV. Doch hat auch hernach dieses / was sonsten die Heyden geglaubt / Diis curoe, esse ultionem, bey ihm eingetroffen / denn als er seinem Groß Hoffmeister Macrino auch das Licht ausblasen lassen wolte / ist dieser ihm zuvor kommen / und hat mit 2. Rottmeistern gehandelt dem Kayser vom Brodte zu helffen / welches auch gantz glücklich vollzogen worden: Denn als der Kayser bey der Stadt Haran über eine Seite gieng s. v. seine Nothdurfft zu verrichten / folgeten ihm diese 2. nach / und schlugen ihn über solcher saubern Arbeit zu tode / so geschehen den 8. April Anno 217. als er 6. Jahr 2. Monat und 5. Tage dem Römischen Reich beschwerlich gewesen war / und ist hernach dieser Macrinus, der ihn erwürgen lassen / sein Successor worden. Wie solches Dio und Xiphilinus weitläufftig beschrieben. XVI. Der Orientalische Kayser Zeno hat nichts denckwürdiges verrichtet / sondern ergab sich nur den Wollüsten und Sauffen / drumb er auch Anno 491. ein schlechtes und jämmerliches Ende nahm / wovon man doch zweyerley Meynungen findet. Etliche sagen / er sey mit der schweren Noth behafftet gewesen / und / an derselben offte für tod darnieder gelegen. Und da er auf eine Zeit lange in Ohnmacht lag / habe man ihn viel zu bald hinaus in sein Grab getragen / und also lebendig drein geleget. Andere geben vor / seine Gemahlin Ariadne habe ein groß Mißfallen an seiner Völlerey gehabt / und da er sich einsmahls dermassen überladen / daß zwischen ihm und einen Todten kein Unterscheid / habe die Ariadne ihn in sein Königlich Grab legen / und mit einen grossen Stein zudecken lassen. Und ob er wol / nach dem er wieder zu sich selber kommen / jämmerlich gebrüllet und geheulet / hat ihm doch niemand zu Hülffe kommen dürffen / denn die Gemahlin gerne dieses Seufers los gewesen / welches draus abzunehmen / daß sie am viertzigsten Tag nach des Kaysers Tod ihren Secretarium Anastasium zum Gemahl genommen / welchen sie auch zugleich zu in Kayserthum erhoben.
Zonar. tom. 3.
Cedren. pag. 291. XVII. Anno 955. als die Ungarn abermahl in Bayern einfielen / hat Kayser Otto der erste ihnen eine Schlacht geliefert und das Feld behalten. Weil nun die Soldaten des Metzelns müde wahren / haben sie etliche hundert lebendig begraben.
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Gottefrid. in der Hist. Chronic. part. 5. pag. 485 XVIII. Der König in Persien Schach Sefi hat grausam tyrannisiret, deswegen ihm auch Gifft beygebracht worden / so doch nur eine Monatliche Kranckheit operiter. Nach dem aber eine Magd im Frauenzimmer / so sich mit einer andern verunwilliget / vorbrachte als wenn der Gifft aus dem Frauenzimmer herkommen wäre / durch Anstifftung seiner Muhmen Isachan, hat drauf der König in der Nacht eine lange Grube in den Garten machen und viertzig Personen aus dem Frauenzimer an Weibern und Mägden lebendig begraben lassen. Seine leibliche Mutter soll auch mit drunter gewesen syn. Olear. P. R. part. 2. pag. 444. ed. vet. XIX. Ein geitziger Priester in Meyland überthurte die Leute sehr bey Berdigung der Todten. Nun begab sichs / daß der Hertzog im Vorbeyreithen ein Weib für der Hausthür stehen sahe / welches die Hände wand / heulte und schrie. Er ließ fragen umb die Ursache. Nach dem er nun erfuhr ihr Mann sey gestorben / und wolte ihn der Pater nicht eher begraben lassen / sie erlegte denn eine wichtige Summe Geldes / und ob sie gleich ihr Häusgen deshalber gerne verstisse / ja es bereit feil gebothen / wolte es doch niemand kauffen: inmittelst müste der Cörper / wie ein ander Aaß für ihren Augen verwesen / und könte niemand wegen üblen Geruchs schier mehr bleiben / sc. Der Hertzog als ohne dem ein ernsthaffter Herr schickte gleich drauf zum Pater und ließ Befehl thun die Leiche ehrlich zu begraben / er wolte alles richtig machen und ihn auch absonderlich lohnen. Der Pater wurd froh / stellete eine volckreiche Begängniß an / ließ alle Glocken läuten und verhoffte grosse Gnade dadurch zu erlangen. Der Hertzog nebst seinen Hoffleuten gienn persönlich mit und fehlete an Ceremonien nichts. Zuvor aber ließ gemelter Hertzog dem Todtengräber sagen / er solle das Grab weit und tief machen / welches auch geschahe. Wie nun alles verrichtet und die Exeqvien vollbracht / schalt der Hertzog den geitzigen Pfaffen / wegen Ubersetzung der armen Leute die Haut voll / und ließ ihn lebendig sammt den Todten begraben / halff nichts / ob er schon versprach / die Wittbe so lange er lebte zu ernehren / ja so bald er nur mit Erden zugedeckt / ordnete der Hertzog an / daß alle seine Verlassenschafft in continenti ihr eingeräumet werden muste. Wer ein recht Geistlich Hertze führet/ Bey dem man keine Geldsucht spüret.
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Harsdörfer cap. 44. Geschichtspiegel.
Stiefler in Geistl. Kirchen-Schatz / cap. 11. pag. 759. XX. Anno 1571. wurde Freytages vor Joh. Bapt. eine Vettel / welche ihr eigen Kind umb gebracht zu Greifenberg in Schlesien lebendig begraben. Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 197. XXI. Item Anno 1537. ein Brauer zu Zittau / so eine Jungfer zu Fall gebracht / mit dem Schwerd gerichtet / sie aber weil sie das Kind erwürget / lebendig begraben. Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausnitz / pag. 385. Desgleichen wiederfuhr auch einer Dienstmagd von Waldau zum Lauban Anno 1559. Idem Roch pag. 394 XXII. Welche Strafe auch in Kayser Caroli V. peinlichen Hals Gerichts-Ordnung art. 131. denen Kinder-Mörderinnen nebst dem Pfälen verordnet ist. Add. Schepliz Prompt. tit. 45 § 9. pag. 715. XXIII. Ferner ist bekannt / daß in Indien wenn ein Mann stirbt / daß Weib sich muß mit der Leiche verbrennen lassen / an etlichen Orten aber haben sie eine andere Art (vielleicht das Holtz zu erspahren) aufgebracht / in dem sie die Weiber bey dem Begräbniß ihrer Männer so tief in die Erde graben / daß nur der Kopf hervor raget. Darnach fallen ein paar starcker Männer von Braminen oder Pfaffen auf sie / und drehen ihnen den Hals umb / daß sie ersticken müssen / und füllen sie endlich mit Erde zu. Andere sengen sie nur mit Stroh / und werffen sie von einem hohen Felsen in den Strohm. Andere sencken sie bis an den Hals ins Wasser / und lassen sie eine Weile so zappeln. Wenn ihnen nun die Scele ausfahren will / werden sie gar untergetaucht / daß sie ersauffen / zu dem Ende / daß wenn die Seele den Leib verläst / möge von aller Unsauberkeit gesäubert werden. Vid. die Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit. pag. 197. & sepp. XXIV. Die Schotten haben hiebevor alle Weibes-Personen / so die Franzosen / oder sonst eine anklebende und ansteckende Seuche unter sich gehabt / weit von aller Männer Gesselschafft verjagt / und da sie befunden / daß eine unter denselben schwanger gewesen / haben sie solch (partu nondum edito) mit der Leibesfrucht lebendig begraben lassen.
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Boëthius de Scotor. morib. pag. 89. XXV. Wer in Peru entweder denen Göttern oder Tempeln einige Unehre erwieß / den begrub man lebendig / bey den Gebeinen eines andern / so umb gleicher Mißhandlung willen war verdammet worden / sammt etlichen unreinen Thieren: und verfluchte ihn dabey / mit dem Fluch Ramar, welches unter ihnen die allerärgste und grausamste Vermaledeynung ist. M. Joachim. Brulius part. 2. lib. 10. c. 4. Hist. Peruv. n. 6. & 7. XXVI. Eben daselbst hat der Charif oder Unter-Bischoff einen / der in der Beicht bekannte / daß er seinen Bruder erschlagen und heimlich begraben befohlen denselben wieder aus der Erden hervor zu langen / so auch geschhen; Als aber der Charif sahe / daß der entleibte grausam und abscheulich zugerichtet war / hat er den Thäter mit dem todten Bruder lebendig begraben lassen. Ersm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 3. pag. 969. XXVII. Die alte Preussen hielten ihren Abgott Percunos ein ewig Feuer von Eichenholtz / und wenn durch der Priester Nachläßigkeit solch Feuer verlosch / muste der Waidelot / welcher dazumahl das Ambt bey dem ewigen Feuer gehabt / sterben. Welches auch in Littauen also practiciret worden / drin sie ihren Fürsten Kierno zu Ehren bey Dziewaltovia auf einen hohen Berg / unter andern Verehrungen auch ein ewiges Feuer gehalten durch gewisse hierzu bestellte Priester. Albert. Wijuk Kojalowicz part. 1. Hist. Lithuan. Lib. 2. pag 45. XXVIII. Die Gothen in Schweden haben alle Götter insgemein mit solchen stetswehrenden Feuer verehret.
Schäffer in Upsal. c. 10. pag. 133.
M. Christoph. Hartknoch in Preußischen Historien part. 1. c. 9. pag. 160. XXIX. Ein Ritter aus Sachsen Hilliger von Transen genannt / nahm eine zur Ehe / so in bösen Geschrey war / wieder aller seiner Freunde Willen. Die hielt hernach mit einem Abt zu / Otto von Kerpen. Und weil es sich letzlich nicht wohl thun / sondern ausbrechen wolte / gehet er mit ihr in Manns-Kleidern verkleidet / durch / wird in Preussen zum Thiergarten ein Schulmeister- und hernach ein Verwalther. Es begibt sich aber / daß sich ein Krieg erhebt / und dieser Ritter dem Hochmeister in Preussen etliche Reuter zuführet / da kommen sie ihm unvermeint unter Augen. Und als er die Frau anta [426] stet / solches auch dem Hochmeister klaget / leget er ihm in Ernst auf / daß er selbst / der Ritter / sie lebendig begraben muste. Matthaeus Hammer in Virid. Histor. pag. 332. XXX. Zu Hamelburg in Francken hatte eine Dirne ein unehlich Kind gebohren und in den Brunnen geworffen / die wurde gleichfalls lebendig begraben. Matthaeus Hammer in Viridar. Histor. pag. 351. XXXI. Zu Sangerhausen hatte eine solche Kinder-Mörderin das todte Kind in einen Tragkorb aus dem Hause wegbringen wollen / aber ein Händlein und Füßlein hat seinen Tod verrathen / da sie ersäufft worden. Idem ex Bütneri Epit. Histor. pag. 350. XXXII. Bey Eisleben gieng ein Schäfer einer schönen Magd lange Zeit nach / und verhieß ihr viel / konte sie aber zu seinen Dienst nicht haben. Letztlich verprach er ihr die Ehe / wo sie seinen Willen thun würde / sie folgete ihm: aber er hielt es nicht / freyete eine andere / und setzte die hindan. Als sie nun das Kind gebahr / brachte sie es umb / ward also mit dem Rad gerichtet. Bütner fol. 336.

CAPUT XL.
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Von Einspündung der Maleficanten in Vässer mit spitzigen eisernen Stacheln und Negeln durchschlagen. I. MIt dieser schmertzhafften Straffen ist der bekannte Attilius Regulus Bürgemaister zu Rom / von den Carthaginensern / die ihn gefangen hielten / beleget worden / dergestalt daß sie ihm erst die Augenlieder abschneiden liessen / daß er stets wachen und niemahls schlaffen konte / hernach steckten sie ihn in ein solch Vaß oder Kasten mit Nageln durchschlagen / daß er wo er sich nur hinwandte / verwundet wurde / biß er endlich sein Leben in solchen Jammerseeligen Zustand endete.
Tertullianus in Apologetico.
Seneca lib. 3. de providentia & Epist. 48.
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Cicero in Pisoniana.
Appianus in Punicis.
Tiraqvell. in not. ad Alex. ab Alex lib. 3. Genial. dier. lib. 3. c. 5. lit. L. II. Etliche halten davor / Regulus sey ans Creutze geschlagen worden / weil nicht allein Seneca, sondern auch Florus lib. 2. Histor. Roman. cap. 2. Item Silius Italicus lib. 6. de bello punico secundo des Reguli Creutzes gedächten. Es ist auch Lipfius in not. ad Epist. 48. Senecae in den Gedancken / daß die Carthaginenser Regulum, nach dem er verschiden / allererst noch an ein Creutz hencken lassen. III. Henricus Kipping aber in seinem tractat de Cruce Exercit. 2. §. 6. berichtet / daß des Reguli Vaß oder Kasten (arca Reguli enim appellatur à Seneca Epist. 67.) drin er eingesteckt gewesen / an einen erhabenen Ort aufgestellet gewesen / und ein Creutz genennet worden. Weil hier man eben / wie bey der rechten Creutzigung Nagel gebrauchte / und es also ein Ding / nur daß die Form anders gewesen. IV. Einig wurden auch in solchen Vassen von hohen Bergen und Klippen herab geweltzet / wie dem Sangvinesio und Caesarino begegnet. V. Als Graf Floris V. in Holland von den Herrn von Amstel / Wuheden und Felsen, auch andern von Adel / als seinen vermeinten lieben getreuen verrätherischer Weise gefangen genommen wurde / umb dem König in Engeland zu ewiger Gefängniß geliefert zu werden / sind die von Nährden / Item die Kemmerer und die Wasserländer denen Verräthern nachgeelet (wiewohl Gerhard von Felsen in der Flucht den Grafen 21. Stiche gegeben und liegen lasse / dran er gestorben) und sie in Kronenburg / dahin sie sich reteriret, mit Hülffe des Grafen von Cleve belagert / und dergestalt geängstiget / daß sie sich auf Gnade und Ungnade ergeben müssen. Alle solche Verräther nun / ausgenommen Gisbrecht von Amstel / so nebst andern in Preussen flohe / wurden enthauptet und aufs Rad geleget: Doch Gerhard von Felsen den Mörder ausgenommen / welcher der Stadt Leiden zu Theil fiel / gleichwie die übrigen denen Städten Dort / Delfft und Harlem / wie auch denen Kennemern / ja selbst dem Grafen von Cleve / der allein ihrer vier bekam. Die gemeine Sage ist / daß die zu Leiden diesen Mörder lebendig in eine Tonne von innen mit scharffen Nageln beschlagen / gesteckt / und denselben durch alle Gassen der Stadt ümgerollet hätten: ja als solches geschehen / [428] und er noch lebendig gewesen / sey er auch enthäuptet und endlich gerädert worden. Philipp. von Zesen in Beschreibung der Stadt Amsterdam / pag. 28. VI. Welcher pag. 32. anführet / daß ein Ort in Amsterdam sey / welchen man Schreiers Hoek / das ist / das Eck der Schreienden / oder Weinenden nennte / und vorgegeben würde / daß wie Gisbrecht von Amstel / als er von Amsterdam nach Preussen / wegen des verrathenen und entleibten Graf Florissen fliehen müssen / allhier mit etlichen seiner Unterthanen zu Schiffe gangen. Da denn die Weiber und Kinder / welchen zurück geblieben / an gemeldtem Ecke auf den Lande gestanden und geweinet. Daß also von diesen bittern Abschied und von heulenden Geschrey solcher Ort den Nahmen bekommen und noch führet. VII. Anno 1566. den 4. Sept. übergab der Oberste Keretschin die Stadt und Vestung Sigeth dem Türckischen Kayser Solymanno auf gewisse Accords-Puncta / ungeachtet der Kayserliche General Lazarus de Schwendi ihn versicherte / daß binnen 3. Tagen diese Türcken abziehen würden. Diese nahmen ihn mit nach Constantinopel, alda verklagten ihn unterschiedliche / daß er wieder Krieges-Recht etlichen gefangenen Türcken die Nasen abschneiden / die Mäuler verstümlen / ja grausam martern lassen. Darüber erzürnete Solymann dermassen / daß er gedachten Obersten seinen Anklägern ügergab nach Gefallen mit / ihm zu gebahren / die ihn in ein mit spitzigen Nageln durchschlagenes Vaß gestecket / und von einen hohen Berg herab lauffen lassen / drüber er seinen Geist aufgab. Thuan. lib. 39. fol. 1050. Edit. German. VIII. Julius Clarus Patricius Alexandrinus refert, se vidisse in Hispania qvandoqve Patricidas prius strangulatos includi dolio & in flumen projici. lib. 5. Recept. Sentent. Juris §. Parricidium n. 5. IX. Die Japaner haben bey Verfolgung der Portugiesen und derer / so sie durch die Jesuiten zu den Römischen Catholischen Glauben von ihren Einwohnern bekehret / unterschiedliche Gefängniß vor Mannes- und Weibes-Personen bereiten lassen / da das Loch / drein ein ieder gestackt wurd / so enge war / daß die Gefangene auf den Knien sitzen musten / und sich weder aufrichten / noch auf die Seiten wenden dürffen / weil die Wände sammt der Decke voller scharffer und spitziger Höltzer und Pfriemen steckten: dergestalt daß viele durch stetiges Wachen abgemattet / in den Löchern ihr Leben beschlossen / und die Meisten von Christlichen Glauben abfielen.
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Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel. lib. 3. disc. 2. pag. 1152. X. Johannes Zischka gebürtig von Trosnovien der Hussiten General in Böhmen ließ Anno 142. am Tage Georgii in der Stadt Kolin / so sich an ihn ergab / sechs Mönche aus dem Closter daselbst / wo ietzo das Schloß stehet / nebst ihren Dechant nehmen / in gepichte und mit Stroh angefüllete Fässer thun / und sämmerlich verbrennen. XI. Eben also machten es auch in solchem Jahr im Augusto die Prager mit 5. Mönchen / nach dem sie das Closter Kaurschin angezündet hatten. Idem pag. 25. XII. Anno Christi 1530. fand sich zu Prag ein Jude zu einer Christin / lebte eine Zeitlang wohl mit ihr. Als es aber kund wurde / hat man ihn auf ein Faß gesetzet / das Faß mit Pech gefüllet / angezündet / und sein Männlich Glied dermassen gemartert / daß er der Lust wohl vergaß. Theatrum vitae human. pag. 474. XIII. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. berichtet / daß in Hispanien die Eltern / welche ihre Kinder umbgebracht / erst stranguliret, hernach in ein Faß gesteckt / zugespündet / und ins Wasser geworffen werden.

CAPUT XLI.
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Von Hinrichtung mit Bifft. I. DIese Lebens-Strafe pfleget zwar mehr von boßhafftigen Gemütherndenen kein Recht / andere umbzubring zukommt / aus einer unzugelassenen Rache gebraucht / als nach Urthel und Recht zuerkannt zu werden. Jedoch wollen wir schauen / ob nicht auch einige Exempel zu finden / da sie als eine rechtmäßige Strafe anerleget worden / dabey uns aber vorbehaltende auch von der andern Art einige zu immisciren. II. Also wissen wir / daß die Athenienser die Ehebrecher mit Gifft / so dieselbe trincken müssen / getödtet haben: und gedencket sonderlich augustinus eines Atheniensischen Weibes / welche allemahl in der Speise etwas von Gifft gebraucht / und dadurch so viel ausgerichtet / daß ihr hernach / wie man sie / Ehebruchs halber / zum Tode verdammet / der Gifft nichts geschadet / wel [430] ches vor ein Wunderwerck gehalten / und ihr das Leben geschencket worden. Jacob Nicol. Roser part. 2. florileg. III. In Persien wächst ein Baum / der gifftige Aepffel träget / so daß wer davon isset / strack sterben muß: deswegen solche Aepsel zu Hinrichtrug der Abelthäter gebraucht werden. Mann hat dergleichen Bäume in Egypten auch gepflantzet / da sie aber ihre gifftige Art verlohren / und gesunde wohlschmeckende Früchte getragen. Baptist. Porta lib. 2. Magiae Nat. c. 17. IV. In der Insel Ceylon haben sie eine närrische Art und Gewonheit unter sich ihre Schulden wieder einzubekommen / welche in folgenden bestehet: Sie pflegen zu weilen zu ihren Schuldenern ins Haus zu gehen und Blätter von Neiingala, einer gewissen Pflantze / so gar sehr gifftig ist / mit sich zu nehmen / und ihn daselbst zu bedrohen / daß sie solches Gifft essen / und sich damit entleiben wollen / woferne er ihnen nicht bezahlet / was er schuldig ist. Der Schuldener nun wird hierdurch sehr in Furcht gebracht / und ehe sich der Creditor mit Gifft vergeben solte / verkaufft er wol zu weilen eines von seinem Kinder die Schuld davon abzutragen. Denn wenn jener von dem Gifft stirbt / muß dieser / umb deswillen er sich also vergeben hat / ein Lösegeld vor sein Leben bezahlen. Welches Mittels sie sich auch unterweilen gebrauchen / andere zu bedrohen / mit dem sie etwa einigen Zanck haben / daß sie sich nemlich auf diese Weise an ihnen rächen wollen / und thun auch wol solches wircklich / in dem sie zu Zeiten sich von einen jähen Ort herab zu stürtzen / zuerhängen oder sonst zu entleiben pflegen / damit sie ihren Wiederpart in grossen Schaden bringen mögen. Robert Knox in der Ceylanischen Reise-Beschreibung lib. 3. c. 9. p. 222. & 223. V. Antiochus König in Syrien wegen seiner grossen Habichs-Nase Grypus zugenannt / Demetrii Sohn als er Zebenam überwunden / gefangen genommen und hinrichten lassen / und sonst glücklich im Krieg war / verdroß es seiner Mutter Cleopatrae, drum als eines Tages Grypus von einem Treffen mit dem Feind heim kam / müde und hitzig war / both ihm die Mutter einen gifftigen Trunck. Grypo war diese Verrätherey schon entdecket worden / begehrte derowegen / gleichsam Ehren halben die Mutter solte zu erst trincken / und da sich dessen weigerte / setzte de Sohn mit Ernst an sie / wenn es kein Gifft wäre / würde sie ja kein Bedencken tragen erst zu tricken. Da [431] nun das falsche Weib anders nicht konte / hat sie den Gifft wol aussauffen müssen / und sich also selbst durch ihre Verrätherey umbs Leben gebracht. Gottefrid Hist. Chron. p. 3. pag. 234. VI. König Mithridates in Ponto als er die Scrythier und die Landschafft Capdadocien sich unterwürfig gemacht und etliche Jahr von Haus war / hat unterdessen seine Gemahlin Laodice mit den Hoffjunckern Harerey getrieben. Da nun der König wieder ihr Verhoffen heim kam / bereitete sei ihm einen Giffttrunck / aber eine Cammer-Magd verrieth solches / da ließ Mithridates das Trincken anstehen und hieß seine Gemahlin hinrichten / weil sie den Ehebruch mit Mord und also ein Schelmstück mit dem andern bedecken wollen. VII, Sejanus so bey dem Kayer Tiberio in grossen Ansehen / aber ein böser Mensch war / und mit Drusi Gemahlin der jungen Livia Ehebruch getrieben / hatte diesem des Kaysers Sohn Druso sin seiner Jugend eine Ohrfeige gegeben / sorgte also / dieser würde es nicht ungerochen lassen / brachte also durch die Liviam demselben Gifft bey / daß er dran starb. Tacit. lib. 4. c. 54. VIII. Kayser Commodo ist von seiner Concubin der Marcia, als er aus dem Bad kam und hitzig war / ein gifftiger Tranck beygebracht worden / weil er unter andern / die er umbbringen lassen wollen / auch ihren Nahmen auf einen Zettel geschrieben / welchen ein klein in des Kaysers Gemach herumb laufendes Knäblein gefunden und der Marciae gebracht / die mit Electo dem fürnehmsten Cammer-Herrn und AElio Laetho sich verbunden den Kayser also hinzurichten. Wie aber Commodus begunte den Gifft wieder von sich zu brechen / erschracken diese drey / und schickte Laetus einen starcken Kerl Narcissum dinein / der ein Ringer war / der warff Commondum unter sich / drückte ihn den Hals zu / und erstickte ihn. Eutrop. lib. 8. Orso lib. 7. c. 16. IX. Kayser Adrianus litte vor seinem Tod solchen Schmertzen / daß er offt des Giffts oder eines Messers begehrte sich selber umbzubringen / aber niemand wolte es ihm reichen. Eutrop. lib. 8. X. Er ist gestorben den 10. Julii Anno Christi 138. als er 20. Jahr und zehen Monath regleret hatte / und 62. Jahr 5. Monath 19. Tage gelebet. Er hat ihm bey seinem Leben ein neu Begräbniß gebauet und solches Molem [432] Adriani genennet / welcher grosse Bau noch auf diesen Tag zu Rom an der Tyber stehet / und die Engelsburg genennet wird.
Ex Dion. Xiphil. & Spart.
Gottefrid. pag. 341. XI. Anno Mundi 3546. hat Lysander zu Sparta die vorige Weise des Regiments / welches sonst bey dem gemeinem Mann gestanden / geändert / und die Gewalt der Stadt dreißig Männern anvertrauet / welche Anfangs wol regieret / aber nachgehends gar wilde und unbarmhertzig gegen die Bürger verfahren / dannenhero sie auch die 30. Tyrannen genennet worden. Unter andern haben sie Thrasybulum einen tapffern Mann ins Elend verwiesen. Ferner haben sie dem frommen Socrati einen trefflichen Weltweisen und Ehren Mann durch den Hencker einen vergiffteten Tranck ins Gefängniß geschickt. Da nun Socrates solchen empfieng / sprach er / er wolte dem Critia eins bringen (denn also hieß einer von den 30. Tyrannen / welcher der allergeitzigste und blutgierigste war) und zwar Critias hat ihm bald Bescheid thun müssen: Denn nicht lange hernach ist er von Thrasybuli Anhang erschlagen worden. Da Socrates das Gifft mit unerschrockenen Hertzen ausgetruncken / vermahnete er den Umbstand / sie solten sich umb seine Noth nicht bekümmern noch trauren / sonder sich vielmehr der Tugend und guten Nahmens befleißigen. Als er nun anfieng zu schlaffen (denn das Gifft hatte solche Wirckung) und ihm einer von seinen Freunden fragte / wie er sich befünd / jetzund / sagte er / fängt der Schlaff an und überliefert mich seinem Bruder dem Tod.
Plutarch. in. Lys.
Justin. lib. 5. c. 9. & 10. Worbey denn auch der unvergleichliche Poet Hr. von Hoffmannswaldau nicht zu vergessen / der gantz merckwürdige Sachen in seinem sterbenden Socrate anführet. XII. Artaxerxes Ochus König in Persien ist durch Anstifftung seines geheimen Raths und Cämmerlings mit Nahmen Bagoas, dem er sein Leib / Leben und gantzes Königreich vertrauet / durch den Leib-Artzt mit Gifft vergeben worden / Anno Mundi 3611.
Diodor. lib. 16. & 17.
AElian. lib. 6. c. 8. var. hist. Eben so hat er es auch des Ochi Sohn / Arses genannt / gemacht. XIII. Als nun dieser Bagoas den folgenden König Darium Codomannum auch mit Gifft hinrichten wollen und den todten Tranck dem Dario zu trin [433] cken darboth / hat Darius, dem diesen Untreu verkundschafft war / Bagoam freundlichter Meynung ersuchet / er solte diesen Tranck selber zu sich nehmen. Da es aber Bagoas höflich abschlug / zwang ihn Darius, daß er den Pfeffer gar aussauffen muste / daran er auch starb / ist also in die Gruben gefallen / die er ander gegraben hatte. XIV. Anno Mundi 3622. ist zu Rom ein unerhörter Greuel entdecket worden / es starben viele Rathsherren und andere vornehmen Leute gehling hinweg / alle an einerley Kranckheit / führeten auch gleich Weise bis zu ihrem Tod / und wuste niemand / was die Ursache war / bevorab weil keine Weiber starben. Da nun iedermann im Zweiffel stunde / kam eine Dienst-Magd / zeigte Fabio an / die Weiber wären an diesem Unheil schuldig / die geben es ihren Männern zu essen / daß sie davon krancken und sterben müsten. Als nun auf fleißig Erforschung sich es also befand / sind erstlich ihrer 20. hernach 170. gefänglich eingezogen worden / und die ersten haben zwar ihre eigene Kost essen müssen / die sie den Männern bereitet hatte / die andern sind zum Tode verurtheilet und ihren nehensten Freunden zugestellet und von ihnen hingerichtet worden. Livius lib. 8. c. 18. XV. Agathocles ein grausamer Tyrann zy Syracusa in Sicilien, als er gnung getobet / und viele Leute foltern und hinrichten lassen / kam zu letzt elendiglich umb sein Leben: Denn als sein Commer-Diener ihm einen vergiffteten Zahnstocher langte / vergifftete Agathocles, wie er die Zähne damit störete / nicht allein das Zahnfleisch / sondern auch den gantzen Mund dermassen / daß es mit Stücken von einander fiel / darbey war ein unleidlicher Schmertz / daß er solchen nimmer ertragen konte / ließ sich derowegen lebendig verbrennen / so geschehen A. M. 3660. Diod. Sicul. lib. 20. XVI. Nach dem Demetrius König in Macedonlen von Pyrrho König in Epiro und Lysimacho Könige in Thracien / ausgetrieben ward / und sein Königreich mit den Rücken ansehen muste / tödtete sich seine Gemahlin mit Gifft / vor grossen Leid. Plutarch. in Pyrrho. XVII. Wie König Pyrrhus in Epiro Wieder die Römer stritte / kam ein Grieche zu den Römern ins Lager und brachte einen Brief von des Königs Leibartzt / der sich erboth den König mit Gifft hinzurichten / wenn sie ihm eine gute Verehrung geben wollten. Der Bürgemeister Fabricius ließ den Bothen mit [434] den Brief zum König führen / warnente ihn vor dergleichen Griffen / sagte / er wollte lieber / daß der König mit Tugend und Aufrichtigkeit überwunden / als mit Gifft getödtet würde. Uber welche Aufrichtigkeit sich Pyrrhus verwundert und alle gefangne Römer / ohne Entgeld loß ließ / hingegen gab der Rath zu Rom wieder so viel von den gefangenen Puglianern und Calabriern ledig / daß Pyrrhus ihnen nichts vorzuwerffen hätte. Plut archus in Pyrrho. XVIII. Germanicus setzte seinen Lieutenant Pisonem ab / weil er viele lose Händel in seinem Abwesen in Asia angestellet / dieser hat dem Germanico Gifft beygebracht / daß er davon gestorben. Tacit. lib. 2. Annal. c. 69. Piso aber ist von des Germanici Gemahlin Agrippina zu Rom deshalber verklaget und dergestalt geängstiget worden / daß er ihm selber den Tod anthat. XIX. Phraates der greuliche Tyrann und König in Parthier Land ist von seiner Gemahlin Thermusa (die ihm / als eine Leibeigene / Kayser Augustus, neben andern Verehrungen / geschenckt) und deren Sohn Phraatace mit Gifft vergeben worden / aus Beyforge / es möchten des Königs andere Söhne diesen in der Regierung vorgezogen werden / Phraataces aber ist von den Ständen umgebracht / und doch die andern beyde Söhne des Phraatacis, nemlich Herodes und Vonones nacheinander Könige worden / haben aber gar nicht lange regieret / sondern es ist Artabanus der Meder König ihnen succediret. XX. König Siphax in Numidien hielte es mit denen Carthaginensern wieder die Römer / und vertrieb König Massinissam in der Barbarey von Land und Leuten / er wurd aber bald drauf von den Römern geschlagen / und dessen Gemahlin Sophonisba von Massinissa gefangen / so Asdrubals Tochter war / die sich mit der Condition ergab / daß er sie denen Römern nicht überlieferte. Damit ihr nun Massinissa solches halten könte / nahm er sie des andern Tages zur Ehe. Da er aber marckte / daß solches dem Römischen General Scipioni nicht gefiel / und er darumb mit Worten von ihn gestrafft wurde / sandte er der Sophonisba einen vergiffteten Trunck / mit Anzeige / weil er sie nicht mit Ehren haben könte / und doch nicht begehrte zu liefern / als solte sie ihr selbst / vor Gefahr und Schande / abhelffen / Sophonisba erschrack nicht jonderlich / tranck den Gifft behertzt aus / sagte nichts anders / den̅ sie stürbe viel frölicher / wenn sie sich nicht an Massinissam verheyrathet hätte. Liv. lib. 30.
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XXI. Philippus Demetrii Sohn / König in Macedonien / hat aus blossem Argwohn / als wenn sein Sohn / auch mit Nahmen Demetrius, ihm nach der Kron stünde / mit Gifft ihm vergeben lassen. Liv. lib. 40. c. 8. 23. & 24. XXII. Zwey Jahr hernach erfuhr er / daß er dem Sohn unrecht gethan / das reuete ihn so sehr / daß er kranck drüber ward / und gedachte auf Mittel / wie er den Verleumder Perseum seinen andern Sohn auch abschaffen möchte. Aber er war zu tief eingewurtzet und gab auf den Vater nichts / starb also Philippus leidmütig dahin. XXII. Dem Könige Mithridati in Ponto ist in der Jugend von seinen eigenen Vormündern mit Gifft nachgestellet worden / dem nun zu begegnen / hat er zum offtermahl / wie auch hernach die Zeit seines Lebens Artzney wieder den Gifft eingenommen / und sich dermassen praeserviret, daß zu letzt / als er Gifft eingeschlucket hatte / und gern gestorben wäre / solches nichts bey ihm verfangen können. Die herrliche Confection oder Gifft-Latwerge / so noch zu unsern Zeiten in allen Apotheken bereitet / und Mithridaticum genennet wird / hat von ihn / als dem Erfinder / den Nahmen. Als er aber sein Reich zu erweitern etliche Jahr mit Bekriegung der Benachbarten zubrachte / trieb inzwischen seine Gemahlin Laodice mit den Hoff-Junckern Ehebruch / gebahr auch unter / dessen einen jungen Sohn. Da nun der König wieder ihr Verhoffen nach Haus kam / bereitete sie ihm einen Gifft-Tranck / aber eine Cammer-Magd verrieth solches / da ließ Mithridates das Trincken anstehen / und hieß seine Gemahlin hinrichten / weil sie den Ehebruch begangen und den Mord auch zu verüben Sinnes gewesen. Gottefrid. H. Chron. p. 244. XXIII. Eben dieser könig Mithridates, wie er merckte / daß viele von ihm ab zu Pompejo dem Römischen Feld-Herren fielen / ward er so argwohnisch / daß er keinen Menschen / auch seinen eignen Kindern / nicht trauete / sondern etliche erwürgen ließ. Dieses meinte sein eltester Sohn Pharnaces wäre ihm zu wachen gesagt / und weil er hierdurch verhoffte von den Römern sein väterlich Reich zu bekommen / suchte er Mittel den Vater aus dem Wege zu räumen. Der Alte / welcher seiner Schantze fleißig war nahm / merckte den Possen / schickte etliche von seiner Leibguardi hin / dje den Sohn fangen solten. Aber der Sohn wuste sich gegen dieselbe so freundlich zu stellen / daß er sie ihm anhängig machte / und zu sammt ihnen rectâ auf den Vater zu zohen / ihm das Licht auszublasen. Da solches Mithridati angezeiget wurde / ließ er erstlich seine Weiber / Kinder und Concubinen Gifft lauffen / dran [436] sie starben / er selbst tranck das Ubrige gar aus. Aber das Gifft mochte wegen stetigen Gebrauchs des Mithridats, dessen er von Jugend auf gewohnet / bey ihm nichts würcken. Da nahm er ein Schwerd und stach sich selbst damit / starb doch nicht alsobald / denn der Stich nicht tief gnung in den Leib gegangen war. Da er nun also in seinem Blut lag / kamen etliche seines Sohns Krieges-Leuten / und brachten ihn vollend umb. Pompejus schenckte seinem Sohn Pharnci zu seinen: Erb-Königreich auch die Landschaffft Bosphorum und nahm ihn auf in die Zahl seiner guten Freunde. Eutrop. lib. 6. Und ist dieses geschehen Anno Mundi 3858. XXIV. Sejanus, welcher bey dem Kayser Tiberio in so grossen Gnaden war / daß er auch dannenhero dem Hoëneccio den Titul zu der Vorstellung eines Politischen Hoffmanns gegeben / hat Drusum mit Gifft umbbringen lassen / und sich hierin des Drufi Gemahlin der jungen Liviae, mit der er Ehebruch getrieben / Hülffe bedienet. Annal. Tacit. lib. 4. c. 3. & 8. & ad eundem Ammiratus & Forstnerus in Not. eruditissimis XXV. Agrippina Kaysers Claudii andere Gemahlin besorgte / es möchte ihr Herr seinen Sohn Britannicum ihrem Sohn Neroni in den Römischen Keyserthum vorziehen / gedachte also ihm vorzukommen und den Alten aus dem Wege zu räumen. Es befand sich Claudius ohne dem nicht wol auf / begab sich deshalbergen Sinuessam, alda es heilsame Wasser hatte / seiner Gesundheit zu pflegen. Agrippina ließ durch ein Weib / so Locusta heiß / und des Dinges mehr getrieben hatte / Gifft bereiten / handelte mit Haloto, der des Kaysers Credenzer war / daß er ihm solches beybringen solte. Halotus nahm der Zeit und Gelegenheit war / und als Claudio ein Essen außerlesene gute Schwämme bereitet war / schüttete Halotus das Gifft drein. Claudius aß die vergifftete Schwämme mit grossen Lust / und weil er viel Wein darzu tranck / übereilete ihn der Schlaff / daß er die Wirckung des Giffts nicht so bald empfand. Agrippina war in grossen Aengsten / hatte Sorge / das Gifft würde seinen Effect nicht erlangen / handelte derowegen mit des Kaysers Leib-Medico, der Xenophon hieß / daß er ihm der Marter abhelffen solte, der fließ Claudio eine vergifftete Feder in der Hals / als ab er ihn dadurch zum Erbrechen bewegen wolte / und richtete ihn also vollend [437] hin. Sein Successor Domitius Nero hat ihm ein herrlich und gantz Kayserlich Begängniß behalten.
Dio lib. 60.
Tacit. lib. 12. c. 66. 67.
Sueton. c. 44. XXVI. Diese Aggrippina, wie sie denn ein Muster eines gellen und lasterhafften Frauenzimmers war / und sich mit ihrem von gleicher Qvalitäten berühmten Sohne Nerone Claudio Caesare des Regiments allzuviel anmassete / ließ einen Römschen Rathsherrn Janium Silanum mit Gifft tödten.
Dio. d. lib. 60.
Tacit. lib. 13. c. 16.
Sueton. c. 13. Wie denn von den neuen Scribenten auch des Hr. von Lohenstein verfertigte Tragoedie: Agrippina, davon eine annehmliche Nachricht geben kan. XXVII. Alboinus König in Italia machte sich einsmahls mit seinen Fürsten lustig / als er nun truncken war / ließ er den Hirnschädel seines Schwähers Kunemund herbringen / tranck den voll Wein aus / reicht ihn darnach seiner Gemahlin der Rosemunden dar mit diesen harten Worten: Da / Frau / sauff mit deinem Vater! Welche Schmachworte die Königin dergestalt zu Hertzen fassete / daß sie ihr fürnahm / an dem König solches auch durch den Mord zu rechen. Es war an des Königes Hoff ein tapfferer Edelmann mit Nahmen Peredeus, dem lag die Königin hart an / er solte den König umbringen / ihre und ihres Vaters Schmach zu rächen / so wolte sie ihn zum Man̅ nehmen / und zu Könige machen: aber Peredeus schlug es allezeit ob. Da erdachte die Rosemund einen andern fund. Es hatte dieser Hoffjuncker Kundschafft zu einer ihrer Cammer-Mädgen / pflegete sie auch etwan des Nachtes zu besuchen. Da legte sich die Königin einsmahls in derselben Bette / und trieb also mit Peredeo, der solches nicht wuste / Ehebruch. Nach dem dieses geschehen / sagte sie zu ihm: Nun mustu / o Peredee, eins thun / entweder Alboinum umbbringen / oder gewarten / daß er dich jämmerlich hinrichten lasse / weil du sein Weib beschlaffen hast. Da Peredeus das hörete / erschrack er / wolte doch lieber / daß ein ander sterben solte denn er / brachte also durch Hülffe der Rosemunden / und eines Cämmerlings Elmich genannt / den König auf seinen Bette liegend umbs Leben. Als solches offenbar [438] wurd / wolten die Longobardische Herren sie beyde zu gebührender Straffe ziehen / aber Rosemund flohe mit dem Ehebrecher darvon / nahm die Königl. Schätze mit sich und begaben sich gen Ravenna zu den Kayserl. Statthalter Longino. Dieser ben grossen Schatz sehend / rieth der Rosemunden / sie solte dahin trachten / wie sie des Peredei los würde / als denn wolte er sie zum Weibe nehmen. Das Rosemündigen achtete es für ein Geringes / weil sie einen König und ihren Ehemann getödtet hatte / auch den Ehebrecher hinzuschicken / richtete derowegen einen vergiffteten Tranck zu / und gab Peredeo, der aus dem Bad kam und hitzig war / solchen mit fast lieblichen Worten. Peredeus tranck ihn etwa halb aus / empfand bald des Giffts / nahm sich doch dessen nichts an / sondern begehrete / die Rosemund solte das Ubrige austrincken / sie entschuldigte sich fast / wie fie nicht Durst hätte / aber es mochte nicht helffen / Peredeus drohete ihr den Tod / wo sie es nicht thät. Also soff sie die Grund-Suppe aus / fiel bald drauf nieder und stard noch eher als Peredeus, der es aber doch auch nicht lange trieb / sondern ihr bald folgete. Die Schätze nahm Longinus zu sich und schickte solche dem Kayser Justino gen Constantinopel nebst der Königlichen Jungfrau Adelschwinda / so König Alboins und der Rosemunden Tochter war.
Paul. Warnefr. de Reb. Gest. Longohard. cap. 31. & 32.
Münster. lib. 2. Cosmograph. c. 19. pag. 264. XXVIII. Als Kayser Henrich der VII. die Florentiner und Toscaner demütigen und zugleich wieder König Robertum in Sicilien die Execution der Acht vollziehen wolte und gen Bonconvent kam / alda des andern Tages auf Mariä Himmelfarch das Sacrament des Leibes des HErren zuempfaheg / worzu er sich nun etliche Tage mit Fasten und Beten bereitet hatte / da vergab ihm ein Prediger Münch Johannes Politianus von Siena, von den Florentinern darzu angestifftet / in einer vergiffteten Hostien / daß er davon plötzlich kranck ward. Und weil er den Gifft nicht wieder von sich brechen wolte / aus / weiß nicht / was für eine̅ Bedencken / nahm die Schwachheit dergestalt überhand / daß der löbliche Kayser den 24. Augusti auf Bartholomaei Tag von dieser Welt schied. Man sagt / er habe den Münch warnen lassen / er solte sich aus dem Staube machen / denn er ihm gerne verzeihen wolle / und sey der Bösewicht also für dißmahl davon kommen. Aber nach des Keysers Tod ist er ergriffen / lebendig geschunden und sein Closter in die Asche geleget worden.
Cuspin. in Henrio. VII.
|| [439]

Aventin. lib. 7.
Ursperg. Naucler. gen. 44.
Collenut. lib. 5. Hist. Neap. XXIX. Kayser Ludwig zu Bayern ist zu Nürnberg Gifft beygebracht worden / dessen er durch Erbrechen nicht los werden können / drum er sich auf die Jagd begeben / in Meynung / durch starcke Ubung den Leib zu erwärmen / alwo er einen Bären antraff / dem er zwar hefftig nachsatzte / daß er über das Pferd abstürtzte / und einen heslichen Fall thät / davon er in Ohnmacht sanck. Da er aber sich wieder erholte / hub er seine Hände auf gen Himmel / bathe GOtt umb Verzeihung / und starb bald hernach / als er 33. Jahr regieret hatte. Gottefrid. pag 612. XXX. Pabst Alexander VI. so A. 1492. erwehler worden / hat mit einer Römischen Maistressen Vannocia mit Nahmen drey Söhne gezeuget. Johannes / den der Vater zum Hertzog von Gandia machte / und Caesar Borgia waren die ärgsten Bösewichter drunter / denn der Letztere / so ein Cardinal, ließ seinen obgedachten ältesten Bruder / als sie bey der Mutter zu Gaste gewesen / umbbringen / massete sich seines Bruders Erbschafft an und schrieb sich einen Hertzog zu Valencia, vertrieb und tödtete ferner viele Italienische Herren / und bemächtigte sich ihrer Güter und Herrschafften. Als er einsmahls etliche tausend Ducaten verspielete / lachte er darzu und sagte: Es wären der Teutschen Sünden. Es hatte dieser Pabst auch 2. Töchter / deren eine Lucretia hieß / so seine Tochter / Concubin und Sohns Weib war / wie Sannazarius schreibet. Im elfften Jahr seines Pabstthums / als es seinem Sohn an Geld mangelte / stellete er bey dem schönen Brunnen Vaticano zu Rom ein Panqvet an / lud die allerreichsten von den Cardinälen darzu / ließ auch eine Flasche mit vergiffteten Wein füllen / und befahl dem Schencken / daß er von dem Gifft-Wein den Gästen / ihm und seinen Vater aber aus einer andern Flaschen mit guten Wein / einschencken solte. Aber aus gerechten Urtheil Gottes / verirrete sich der Schenck / und gab denen Cardinälen von dem guten Wein / dem Pabst und seinem Sohn aber von dem vergiffteten Wein zu sauffen. Der Pabst machte es nicht lang / sondern starb bald dahin. Der Sohn Borgia brauchte die allerstärckste Gifft-Artzeneyen / blieb zwar beym Leben / wurd aber also zugerichtet / daß er nichts mehr nütze war. Idem pag. 702. & 703. XXXI. Pabst Leo der X. soll auch mit Gifft vergeben worden seyn.
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XXXII. Anno 1550. starben Claude von Lothringen der erste Hertzog von Guise, und zugleich Johannes Cardinal von Lotthringen / wegen ihnen beygebrachten Giffts. Gottefrid. pag. 795. XXXIII. Johannes Dudleus Hertzog zu Northumberland / hat dem jungen König Eduardo VI. in Engeland den Sandenus L. II. p. 220. und Cardanus in Lib. de Genituris nicht genung zu loben wissen / Gifft beygebracht / welches ihn also verzehrete / bis er im 16. Jahr seines Alters dahin starb. Thuanus lib. 13. Sleidanus lib. 25. und dessen sonst gewöhnlicher Antagoniste Surius ad A. 1553. XXXIV. Anonym. L. 2. Annal. Angl. pag. 347. schreibet / daß gedachtem Eduard einer zum Neuen Jahr eine bundte Blume / die vergifftet gewesen / gebracht habe / von derer Geruch der König endlich gestorben. Welches Gracianus de Casib. Viror. Illustr. p. 268. auf gemeldeten Hertzog ziehet. Er ward aber / wie die Königin Maria die Krone bekam / mit seinen vier Söhnen gefangen genommen und zu Londen hingerichtet. Dessen Schnur Johanna Graja, welche Dudleus vorher auf Königlichen Stuhl erhoben / ist der Kopf vor die Füsse geleget worden. XXXV. Nachdem Albertus Superbus Marggraf zu Meissen und in der Laußnitz seinen Hrn. Vater Otthonem und Bruder Dietericum hefftig verfolget / auch viel unnöthigen Streit und Händel angefangen / kam endlich Gottes Strafe über ihn / indem von seinem eignen Diener Hugoldo ihm Gifft bey gebracht wurde / darüber er anfing in seinem Leibe zu faulen / und starb davon 1195. nachdem er von allen seinen Ländern war vertrieben worden. Dergleichen Tod auch seine Gemahlin Sophiam hinriß.
Vid. Albini Chronic. t. 20. p. 255.
Alte Meißnische Chronica p. 9.
Simons Eilenburg Chron. p. 2. §. 15. p. 309. XXXVI. Gedachter letzter Autor führet p. 312. it. p. 322. weiter an / wie erwehnter Dietericus von seinem eignen Leib-Medico, dessen Sohn Fridericus aber / indem er nach geendigter Jagt was von Kirschen zu sich genommen / mit Gifft sey hingerichtet worden / und kan von dem Letztern sonderlich Fabricius Origin. Sax. L. 6. p. 587. gelesen werden. XXXVII. Damit wir auch von neuen Zeiten was mit einmischen / so sind viele in der Meynung Philippi des II. Königs in Spanien ältester Printz und Successor der Kron der unglückseel. Carl sey mit Gifft getödtet worden. Jedoch wil Famianus Strada im 7. Buch seiner ersten Decas nichts davon [441] wissen / welches wir aber an seinen Ort gestellet seyn lassen / des jenigen ei???gedenck / was Tacitus sagt / atrocem plerumqve contra Dominantium Exitus esse Famam. Wiewohl nicht zu läugnen / daß Gifft das gemeineste Mittel sey / womit man grosse Herren / als denen man sonst nicht leichtlich bey kommen kan / hinzurichten pfleget. XXXVIII. Vornehmlich ist diß in Spanlen / Italien und Franckreich ingemein der Weg gewesen / worauff grosse Herren zum Tode gegangen / dannenhero auch von dem letztern Girard. T. 2. f. 423. schreibet / sub Caroli VI. regno coeptum fuisse in Galliis interficere veneno, qvotum vita exsa erat malis. XXXIX. Unterweilen hat man vornehme Generals-Personen auff dergleichen Weise aus dem Wege zu räumen gesucht / und desto besser zu seinem Propos zu gelangen. Also soll Hertzog Bernhard von Weimar / den Grotius in seiner 1217. Epistel wohl mit guten Rechte Decus & ultimam spem Germaniae nennet / mit Gifft von den Käyserlichen / wie Grotius oder von den Frantzosen wie andere wollen / (welches letztere auch wegen Recuperation Brisachs propabler zu seyn scheinet) hingerichtet worden seyn / ob gleich sein Todt einem Titel Febri malignae zugeschrieben worden / wovon Laborator in Vitâ Ducis Guebriantii mit mehrerm zu sehen. XL. Numehro kommen wir wieder auf einige alte Exempel. Cleopatra Königin in Egypten ein überaus schön / aber unkeusch Weib / Ptolomaei, des letzten Egyptischen Königs / der in Schiff-Streit weider Julii Caesaris Hauptleuthe ertruncken / Schwester hatte den Römer Antonium mit ihrer Liebe dermassen eingenommen und bezaubert / daß er alles that / was sie nur haben wolte. Und ob er Antonius wohl Augusti Schwester Octa viam zum Weibe genommen hatte / hielt er sich doch also zu dieser Cleopatra, daß er 3. Kinder mit ihr gezeuget. Ja das noch mehr ist / als er aus Egypten in Asiam kommen war / zog ihm seine Gemahlin Octavia entgegen / mit ansehnlichen Geschencke / aber er dorffte sie nicht behalte / damit er die Cleopatram nicht erzürnete / sondern schickte sie wieder gen Rom / er aber wendete sich in Egypten.
Vellejus lib. 2.
Epitom. Liv. lib. 132.
Eutrop. lib. 7. Nachdem nun hierauf Antonius von Augusto geschlagen und neben der Cleopatra in der Stadt Alexandria belagert ward / gieng sie in ihr [442] Grab / welches sie sich in dem Schloß allda schon vorher aufs köstlichste verfertigen lassen / und einen überaus reichen Schatz drein geleget / daß er mit ihr begraben werden solte / gab auch aus / sie wolte sich selbst drin tödten. Das thäte sie aber nur darumb / daß Anthonius, wann er solches hörete / sich selbest ümbringen solte / denn Augustus, dem sie vorher Geschencke geschickt / ihr sagen lassen / wenn sie ihr Leben und das Königreich Egypten erhalten wolte / solte sie Anthonium umbringen / sonst wäre kein ander Mittel. Dieß geschach auch also / dann als ihr Cammerdiener einer gelauffen kam und Anthonio die Zeitung brachte / Cleopatra wäre tod / gab er seinen Soldaten einen ein bloß Schwerd ihn damit zu erstechen. Aber der Soldat nahm es und stieß es ihm selbsten in dem Leib. Da ergriff es Anthonius noch einmahl und gab ihm damit einem tödlichen Stich / daß er für sich zu Boden fiel. Da er aber vernahm / daß Cleopatra noch lebte / richtete er sich wieder auf / ließ sich zu ihr tragen / weil er sich aber gar verblutet hatte / starb er in ihren Schos. Dieses that sie Augusto alsobald zu wissen und ergab sich an ihn. Angustus schickte 2. Römische Herren zu ihr sie zu trösten / dann er hatte Sorge / sie möchte sich auch ümbringen und das Schloß mit samt den Schätzen verbrennen. Ja er kam selbst zu ihr und redete ihr die Gedancken aus dem Sinn. Es hatte ihr dieses Weib starck eingebildet / sie wolte Augustum mit ihrer Schönheit und Liebe auch fangen / wie zuvor Julium Caesarem und Anthonium. Da sie aber merckte / daß sich Augustus ihrer nicht sonderlich annahm / ja etlicher massen verstunde / wie er sie zu Rom öffentlich in Triumph führen wolte / gedachte sie diesem Schimpff vorzukommen / und sich selbst ümzubringen / welches sie auch ins Werck gerichtet hat. Wie aber und auf was Weise sie sich selbst ertödtet habe / sind bey den Scribenten ungleiche Meinungen. Es erschiene keine Wunde oder einige Anzeigung des Todes an ihrem Leibe / ausserhalb etliche kleine Stüpflein an ihrem Arm. Der mehrer Theil gehet dahin / daß sie eine sehr gifftige Schlange in einen Korb voll Blumen zu ihr hinein bringen lassen / dieselbe an ihren Arm gesetzet / und sich also ertödten lassen. Da solches Augusto angesagt worden / erschrack er sehr / lief selbst dahin / befahle ihren todten Leichnam / der in Königlichen Habit / auf das zierlichste geschmücket da lag / lies allerley Mittel gebrauchen / das Gifft aus ihr zubringen / ob sie vielleicht noch nicht allerdings todt / aber es war vergebens / dieweil das strenge Gifft sie alsobald getödtet hatte.
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Eutrop. lib. 7.
Sueton. in Octav. c. 17.
Vellej. lib. 2. c. 87. XLI. Kayser Nero ließ Kayser Claudii Sohn Britannicum mit Gifft hinrichten / als seine Mutter Agrippina dahin trachtete diesen dem Neroni vorzuziehen und zum Kayserthum zuverhelffen. Er hat auch seine Mutter Agrippina einen Römischen Rathsherren Junium Silanum Gifft beybringen und dadurch aus dem Wege räumen lassen.
Dio. lib. 60.
Tacit. lib. 13. c. 1. & 16.
Sueton. cap. 33. XLII. Zu Zeiten Kaysers Domitiani sind die Meuchelmörder in der Stadt Rom herumb gegangen und die Leuthe mit vergiffteten Nadeln gestupfft / weil aber dieses nicht so groß geachtet wurde / starben ihrer viele / ehe sie des Schadens gewahr wurden / deswegen auf diese Nadler strenge acht gegeben wurde / und viele / so überwiesen / mit dem Tod gestrafft worden. Sulpit. Sever. lib. 2. XLIII. Philippus Arabs, so bey dem Kayser Gordiano sich in Kriegesdienste aufgehalten / hat des Kaysers Schwieger Vater Misitheum, wie man sagt / mit Gifft hingerichtet / weil dieser ein gelehrter / vornehmer und weiser Mann gewesen / der seinen Eydam dem Gordiano mit guten Rath wohl beygestanden. Dieser aber hat nach Absterben Misithei, Philippum an seine stat zum Großmeister und Feld-Obristen gemacht / zu seinen Schaden / denn er erstlich die Soldatesca von Gordiano abwendig und ihm anhengig machte / hernach Gordianum zwang / daß er das Kayserthum resigniren und allein ums Leben bitten muste / hernach aber aus Sorge / es möchte übel ablauffen / ihn gar den Kopff abschlagen lassen.
Capitol. Aurel. Victor.
Eutrop. lib. 9.
Ruf. Fest. in brev. XLIV. Es melden die Historien-Schreiber / daß alle / die Hände an den unschuldigen Gordianum geleget / deren 9. gewesen / sich selbst mit ihren eignen und eben denselben Schwerdtern / damit sie Gordianum getodtet / nach der Hand getödtet haben.
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Philippus Arabs und sein Sohn sind nicht lange hernach auch von den Soldaten des Decii Anhang erschlagen worden. XLV. Kayser Constantinus als er im Krieges-Zug wieder König Saporem in Persien begriffen war / kam er bey ein warm Bad Thermae Pythiae genandt / allwo er seinen nunmehr verlebten Leib und Glieder mit demselben Wasser erwärmen wolte / aber er fiel in ein hefftig Fieber / ließ sich von dannen in die Stadt Nicomediam tragen und curiren. Es war ihm auch ein heilsamer Tranck von den Medicis verordnet / aber die Diener thaten Gifft drein / davon der fromme Kayser starb in 65. Jahr seines Alters. Gottefried. pag. 375. XLVI. Constantinus Kayser Heraclii Sohn / den er mit der Eudocia gezeuget / ist strack Anfangs seiner Regierung ein unglückliches Zeichen begegnet: Denn man hatte die Kayserliche Crone mit seinem Vater vergraben. Constantinus ließ das Grab öfnen / die Cron von des todten Haupt abnehmen und solche ihm auffsetzen / welches jederman vor eine böse Bedeutung gehalten. Wie er denn nicht lange hernach / nehmlich in vierdten Jahr seiner Regierung durch seine Stiefmutter Martinam mit Gifft hingerichtet worden. Item pag. 431. XLVII. Kayser Diocletianus der Bluthund hat sich aus Furcht vor Maxentio selber mit Gifft vergeben. Oros. lib. 7. c. 28. XLVIII. Ludovicus X. König in Franckreich war ein unruhiger und zänckischer Herr / drum er auch von den Frantzosen Hutin oder Mutin genennet worden. Er hatte die Juden etliche mahl aus dem Königreich vertrieben / letztlich sie doch wieder aufgenommen / welche die Schmach grausamlich gerochen / denn sie machten ihnen die Aussätzigen im Lande anhängig / und erhandelten sie dahin / daß sie die Brunnen allenthalben vergifften solten. Die Aussätzige empfingen Geld drauf und schwuren den Juden solches ins Werck zu richten / wie sie auch an vielen Orthen thäten. Sie nahmen etwas ihres Aussätzigen Bluts und Harns / kneteten damit einen Teig an / mengeten Krötenleich und gifftige Kräuter drunter / und senckten solchen Teig zu Kügelein gemacht / mit angebundenen Steinen in den Grund der Brunquellen. Viele Leuthe / die davon getruncken wurden aussätzig / etliche starben gar dahin. König Philippus ließ hierauf alle [445] Aussätzige / so hiervon Wissenschafft hatten / lebendig verbrennen Anno 1322. ex Chron. Belg. Gottefried. pag. 613. XLIX. Als Kayser Carolus der IV. zu Verona war / drang sich ein Schalcksnarr / der sich stellete / als wenn er stumm wäre / in die Küche / und warff ein vergifftes Pulver auf alle Essen unvermerckt / ehe dann angerichtet wurde. Etliche von Caroli Dienern / so davon gegessen hatten / starben alsbald / die andern / wurden / wie wohl schwerlich / zuriret. Weil aber Carolus des andern Tages zum Tisch des HErrn zu gehen Willens / enthielt er sich zu seinem grossen Glück / desselben Abends des Essens / daß ihm also nichts Arges wiederfuhr. Der Mörder wurde gefangen / da bekandte er auf der Folter / daß ihn Azo der Vice-Graff zu Meyland / darzu bestellet hatte / welcher Azo es auch schlecht genossen. Idem pag. 619. L. Als Graff Günther von Schwartzburg Anno 1349. zu Franckfurth wieder Carolum IV. zum Römischen König erwehlet / und zu Franckfurt eingelassen worden / befand er sich etwas übel auf / da war ein berühmter Medicus bey der Hand (die Scribenten nennen ihn Freidanck) der brachte Günthero einen Tranck / dessen Tugenden er sehr rühmete. Güntherus trauete nicht / hieß den Medicum den Tranck halb austrincken / daß er dann bald that. Da der König diese Willfährigkeit des Artztes sahe / machte er ihm weiter keine Gedancken / sondern tranck das übrige vollends aus. Drauf wurden sie alle beyde todt kranck / und starb der Medicus am dritten Tag hernach. König Günther hatte zwar ein Theil des Giffts wieder von sich gebrochen / daß er nicht stracks starb / ward aber doch lahm an den Gliedern / und also zum Krieg untüchtig: ja es wehrete kaum 6. Monath / so war er tod und lieget in St. Bartholomaei Stiffts-Kirche zu Franckfurth begraben.
Cuspinian. in Günthero.
Naucler. gen. 46.
Gottfried. pag. 620. LI. Anno 1348. sind auch etliche hundert Juden hin und wieder in Teutschland mit Feuer und Schwerdt hingerichtet worden / weil sie sich unterstanden hatten / die Brunnen zu vergifften. Idem pag. 633. LII. König Ladislaus zu Neapolis ist mit Gifft vergeben worden 1414. wie er noch gantz jung gewesen.
|| [446]
Idem pag. 642. LIII. Als der Türckische Kayser Amurathes die Haupt-Vestung Croja in Epiro zum andernmahl Anno 1448. belagerte / fand sich ein Verräther / der das Trinck-Wasser in der Stadt verderbte / weil nur ein guter Brunnen drin war / daß sich die Belagerte ergeben musten. Idem pag. 675. LIV. Bajazetes II. Türckischer Kayser / als sein Sohn Selym durch Hülffe der Janitscharen sich des Reichs bemächtiget / und der Vater nach Diametoco / eine sehr lustige Stadt am schwartzen Meer sich reteriren wolte / sich aber unterwegens etwas schwach befand / gab ihm sein Medicus ein gebohrner Jud / auf Befehl des Selyms einen vergifften Tranck / dran er starb. Selym aber ließ dem Juden zu Lohn den Kopff abhauen. Idem pag. 695. LV. Poppel Hertzog in Polen hat zwantzig seiner Vettern durch Gifft hinrichten lassen / dann er stellete sich / als wäre er kranck / berufft seine Vettern alle zu sich / da brachte seine Gemahlin einen vergiffteten Tranck / und begehrte sie solten auf des Fürsten Gesundheit einen Reihetrunck thun / welches sie nicht abschlagen konten / und starben also in folgender Nacht alle. Ihre Cörper hat Poppel unbegraben hinwerffen lassen / aus Ursach / ob solten sie ihm nach dem Leben gestanden haben. Aber nicht lange hernach sind aus den halb verweseten Leichnamen grosse und ungläublich viel Mäuse erwachsen / welche den Poppel samt seinem Weibe und zweyen Kindern so lang auch durch Wasser und Feuer verfolget haben / biß sie sie alle biß auf der Beine verzehret. Also hat die gerechte Rache GOttes diesen Mord und unschuldig Blut gerochen. Gottefried. in der Hist. Chronic. pag. 465. LVI. Hatto gewesener Abt zu Fulda, nachgehends Ertzt-Bischoff zu Mäyntz / welcher in grosser Hungers-Noth viele arme Leuthe in eine Scheuren schliessen / solche anzünden und verbrennen lassen / zu den Winseln und Schreyen der eingeschlossenen armen Leuthen sagende / höret wie pfeiffen die Mäuse / ist gleichfals von den Mäusen gefressen worden. Anno 969. LVII. Kayser Carolus Calvus als er Anno 876. aus Italien wieder in Franckreich reisen wolte / stieß ihm zu Mantua ein Fieber an. Er hatte einen Juden bey sich mit Nahmen Zedechias, der war sein Leibartzt / und da der Kayser einen Purgier-Tranck begehrte / gab ihm der leichtfertige [447] Jude einen Gifft-Tranck ein / darvon er den 10ten Tag jämmerlich starb / nachdem er zuvor schreckliche Schmertzen ausgestanden. Idem pag. 470. LVIII. Zimisces Kayser in Orient, welcher seinen Antecessorem Nicephorum erstochen / ist von seinen Kämmerling / Basilius genandt / mit Gifft vergeben worden.
Zonar. tom. 3.
Cedren. Synops. Hist. LIX. In Engeland regierte üm das Jahr Christi 977. König Edward der Andere des Nahmens / König Edgarts Sohn / welcher als er einsmahls üm die Ostern jagte / und das Schloß / auf dem seine Stieff-Mutter residirte / nicht weit war / thäte er allda einen Inspruch / und weil er müde und durstig war / both ihm die Stieff-Mutter einen vergifften Trunck / den nahm er in der Hitze gar begierig zu sich / und starb / nachdem er wiederum in den Wald kommen war. Gottefried. Hist. Chron. part. 5. pag. 495. LX. Als Kayser Otto der III. einen grossen Herrn und Consul zu Rom / Crescentius genandt / üm deß willen / das er Pabst Gregorium zur Stadt hinaus gejagt / und den Bischoff zu Placentz dagegen auf St. Peters Stuhl gesetzet / Nasen und Ohren abschneiden / auch die Hände abhauen und endlich auffhencken lassen / hat des Crescentii Wittibe dem Kayser zum guten Andencken (weil er viele gute Kundschafft zu ihr gehabt) ein par vergifftete Handschue verehret / davon derselbe am gantzen Leibe böse Blattern und Pestilentz-Flecken bekommen / dran er endlich sterben muste / als er nicht mehr den 29. Jahr alt war und 17. Jahr. 4. Monath regieret hatte / so geschehen Anno Christi 1001. Idem pag. 497. LXI. Romanus IV. mit dem Zunahmen Argyrus Griechischer Kayser hatte eine Gemahlin Zoë genandt / welche mit einem am Hoffe Michael aus Paphlagonia heimlich Ehebruch trieb. Als sie nun besorgte / der Kayser möchte es rächen / gab sie ihm einen vergiffteten Trunck / davon Romanus kranck ward und ihm Haar und Bart ausfielen. Weil er es aber zu lange machen wolte / ließ sie ihn durch ihren Buhlen im Bad ersäuffen in der Oster Woche des 1034. Jahrs / als er 46. Jahr gelebet / und 5. Jahr und 5. Monat regieret hatte. In derselben Nacht ward der Patriarch Alexius gen Hoff erfodert und muste Michaeli dem Mörder / weil es die Zoë so haben wolte / die Käiserli [448] che Cron aufsetzen. Es hat sich aber die Ehebrecherische Zoe dieser Ubelthat nichts zu erfreuen gehabt: Dann ob ihr wohl Michael versprochen ihr alle Gewalt in Regiment zu lassen / hat er doch solches nicht lange gehalten / sondern so bald er fest im Kayserlichen Stuel gesessen / sie gäntzlich von der Regierung ab und zur Kunckel gewiesen und ist allein Meister geblieben und dem Reich wohl fürgestanden / letztlich aber ein Münch worden und seinen Schwester-Sohn Michaeli Calaphati das Kayserthum übergeben. Gottefrid. part. 6. pag. 508. & 509. Dieser versprach erstlich der Zoe, seines Vettern Wittiben mit einem Eyder wolte sie regieren lassen / und allein mit dem blossen Titul und Würde eines Käysers zu frieden seyn / hielt es ihr aber nicht / sondern beschuldigte sie / als ob sie ihn mit Gifft hätte vergeben wollen / drum ließ er sie bescheren / und in ein Closter stossen / darnach gar in eine Insul verbannen. Uber diesen Undanck und Eydbruch Calaphatae ward das Volck zu Constantinopel so grimmig / daß es einen Auffruhr machte / und den Käyser in seinen Pallast überfiehlen. Calaphates riß aus / aber sie verfolgeten und fiengen ihn / stachen ihm / nach Griechischen Gebrauch / die Augen auß / und stiessen ihn ins Closter / als er nicht länger denn nur 4. Monath und 5. Tage regieret hatte.
Idem pag. 513.
Cedren. Zonar. tom. 3. Egnat. lib. 2. LXII. Emanuel Comnenus Griechische Käyser hat sich gegen dem Christlichem Heer / welches Käyser Conradus der Dritte in das gelobte Land führen / und denen bedrängten Christen drin zu Hülffe kommen / als ein Verräther und Mörder erwiesen / er gab die besten Worte / es war aber lauter Betrug und Verrätherey: Denn an statt der versprochenen Hülffe an Geld und Proviant / ließ er böse Müntze schlagen und Eyps unter das Mehl mengen / davon viel tausend dahin sturben / er ließ auch sonst alle Dinge auffs theureste verkauffen und bezahlen / und betrogen die Griechische Bösewichter die Teutschen wo sie konten. Er verrieth auch dem Türcken alle Rathschläge Conradi, ließ das Teutsche Heer den Türcken in die Hände führen / welches bey der Stadt Jconio eine schwere Niederlage erlitte / daß kaum der zehende Mann wieder gen Constantinopel kam und die Türcken ein unsäglich Guth von unsern Leuten bekahmen.
Frising. lib. 7. c. 30. & l. 1. de gest. Frid. c. 34.
Nicet. lib. 1. & 2.
|| [449]
LXIII. Nicht lange hernach starb Kayser Conrad zu Bamberg den 15. Feb. 1152. und waren ihrer viel / die ohne Scheu sagten / ihm wäre mit Gisst vergeben worden / und zwar durch Italiänische Medicos, welche König Rogerius in Sicilien und Apulien dem Kayser zugeschickt hatte. Gottef. pag. 537. LXIV. Als Kayser Fridericus Barbarossa Pabst Lucio den III. auf Bitte / wieder die Bürger zu Rom ein Krieges-Heer zu Hülffe nebst seinen Cantzlar schickte / so den Römern grossen Schaden zufügten / haben diese die Brunnen vergifftet / daß / ehe man dieses Schelmstück gemercket / über tausend Teutsche Knechte nebst den Cantzlar selber dran sturben / drumb die andern abzogen. Idem pag. 553. LXV. Manfredus ein Bastard Hertzog zu Tarento im Königreich Neapolis ließ seinen Stieff-Bruder König Conraden Friderici II. des Römischen Kaysers Sohn mit Gifft hinrichten / der gestalt / daß der König ein Clystier gebrauchen möchte / eine ansehnliche Summa Geldes versprach / wenn er ihn vergebe / also brachte der Medicus Gifft ins Clystier / daß er starb auf den Himmelfarts-Abend im Jahr 1254. und ist zu Neapolis begraben worden. Gottefrid. pag. 577. LXVI. Im Jahr 1250. als Kayser Friederich der Andere in einem Schloß in Apulia Florentina oder Florenzola genannt / sich aufhielt / befand er sich den 13. Decembris übel / und hatte alsobald den Argwohn ihme wäre Gifft beygebracht worden. Und ob wohl ihme die Medici in etwas halffen / starb er doch den 16. Tag desselben Monats. Etliche schreiben sein Bastard Sohn Manfrid, den er zum Hertzog zu Tarent gemacht / damit er doch nicht wohl zu frieden war / habe ihn mit einen Küssen / so er ihm auf den Mund gehalten / ersticket. Idem p. 576. LXVII. Anno 1288. sind die Tartarn in Monat December / da die Wasser überfrohren / mit grausamer Macht in Polen gefallen / alle Menschen erschlagen / und allein die jungen Töchter zu ihrer Unzucht übrig behalten / deren über die 12000. gewesen. Zu ihren Abzug haben sie auch die Wasser und Brunnen vergifftet / daß also dieselbe Lande / sonderlich an den Grentzen / etliche Jahr wüst und ungebauet blieben. Idem. pag. 600.
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LXVIII. Hertzog Heinrich zu Breslau in Schlesien ist Anno 1293. zum König in Polen erwehlet / aber bald Anfangs mit Gifft vergeben worden. Idem pag. eâdem. LXIX. Wir haben uns nunmehro bey Ausführung dieser Strafe genung aufgehalten / und in Erinnerung des Gifftes unterschiedene Exempel angeführet / die mehr aus Boßheit als zugleich concurrirender richterlichen Gewalt verübet worden; jetzo wollen wir doch gleichwol aber an diese letztere annoch mit wenigem gedencken / und die Frage beyfügen / ob auch den Blutzeugen des HErrn JEsu viel von dergleichen Todes-Strafe zuerkannt worden? Da wir denn allerdinges gestehen müssen daß wenig gründliche Exempel verhanden / woraus zu erweisen wäre / daß sie also mit Gifft hingerichtet worden; Dennoch ist gewiß / daß unser Heyland beym Matthaeo am 16. Cap. seinen Jüngern dergleichen verkündiget / ja wir finden auch in den Päbstl. Legenden / wiewohl denselbigen wenig Glauben beyzumessen / daß dem Heil. Evangelisten Johannes zu Epheso von dem Götzen-Priester Aristodemus dergleichen Gifft-Kelch womit sie sonst die Ubelthäter hinzurichten pflegten / sey gereichet worden / welchen er aber ohne Schaden ausgetruncken / weswegen sie ihn auch noch heute zu Tage in dem Babstthume / mit einem Kelche in der Hand abmahlen / aus welchem eine Schlange heraus siehet. Allein zugeschweigen / daß bey dem Eusebio und andern bewehrten Scribenten nichts darvon zu finden / so ist der Cardinal Baronius darvon auch gantz stille / wiewohl er sonst dergleichen Historien sehr favorisiret. Wir überlassen in übrigen einem jeden die Mühe / so wohl die Scriptores Historiae Ecclesiasticae antiqvos als Philostorgium, Socratem, Sozomenum, Nicephorum, & c. als recentiores, Baronium ejusqve Continuat. Bzovium, Centur. Magdeb. auch die von unterschiedenen Patrib. Soc. Jes. weitläufftigen Acta Sanctorum zu durchsehen.

CAPUT XLII.
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Vom Tödten der Menschen durch Hunger und Durst. I. HUnger ist eine von den vier bösen Strafen / womit GOtt der HErr die [451] Menschen Kinder / wegen ihrer grossen und übermachten Bosheit heimzusuchen und zu plagen pfleget.
Levit. c. 26. v. 16.
Deuteron. c. 28.
2. Reg. c. 24. v. 13.
Jerem. c. 4. v. 9. c. 24. v. 10. c. 27. v. 8.
Ezech. c. 4. v. 16. c. 5. v. 12. Und unter allen Beschwerlichkeiten ist keine greulicher und elender als der Hunger / Andr. Tiraqvellus tom. 7. Oper. caus. 33. in fin. fol. 68. Ja nichts abscheulichers als dieser / und die Pest. Paulus Diaconus Hist. Miscell. lib. 1. c. 18. in pr. fol. 777. Fames aspera vitalia haurit, praec ordia carpit, animi tormentum, corporis tabes, Magistra peccandi, dirissima necessitatum, deformissima malorum. Haec ad humile corpus nobiles manus mittit, haec alienis pedibus mendicantes prosternit, haec saepè sociorum fidem fregit, haec venena populis publicè dedit, haec in parricidium pios egit. Herman. Lather. lib. 3. de Censu c. 7. n. 8. Fames, inqvit, Baldus in L. pactum col. ult. C. de pactis, est acutissimus Ensis, foeda homini, foeda pecori! Et ex nullo malorum fonte foediora manarunt exempla: Hinc praecipitariones, aliaeqve festinatae mortes, & qvod omnium atrocissimum est, reperti sunt, qvi se ipsos laniarunt. Idem Lather n. 9. II. Denn was derselbe vor Unglück / Jammer / Hertzeleid / Angst und Noth anrichte / so daß die arme bedrengte Menschen den Hunger zu stillen / vielmahls Aufruhr wieder ihre Obern und andere wohlhabende Leute erreget / Mord und Todschlag dabey begangen: Ja durch Geniessung garstiger / abscheulicher und unflätiger Dinge / wovor die Natur selbst erschrickt und einen Eckel hat / auch solche nicht verdauren kan / Pestilentz und andere böse Kranckheiten eingeführet: Und was noch grausamer ihre eigne Eltern oder Kinder geschlachter und gegessen / davon sind viel tausend Exempel in Geistlichen und prophan-Historien zu finden / kan auch aus den Belagerungen Samariae, derer in heiliger Schrifft gedacht wird / Jerusalems / wovon Fl. Josephus zu sehen / Numantiae derer Livius und andere Röm. Scribenten gedencken / Rochelle, davon Grammondus und Bassompiere melden / und unzehlig viel andern abgenommen werden / wovon hie zu handeln nicht un [452] sers Vorhabens ist / sondern nur etliche anführen wollen / die durch Zwang der Menschen / welche ihnen Speise und Tranck versaget und entzogen / als zur Strafe / verhungern / und elendiglich dahin sterben müssen / von denen Homerus Odyss. 12. saget: [Greek words], [Greek words]. I. e. Omnes qvidem tristes & invisae mortes miseris hominibus, Fame autem Miserrimum mori, & fatum asseqvi. Item C. Barthius lib. 60. Adver s. c. 11. pag. 1285. Fame confici miserrima mors est, qva nihil miserius est, pestilentia tristior, qvovis hoste humano truculentior. III. Erisichthon, wie die Poeten fabuliren / ist propter neglecta Veneris Sacra mit so grossen Hunger beleget worden / daß er auch seine eigne Glieder ihm selbst abgefressen hat. Ovid. lib. 8. Metamorph. Sic epulas omnes Erisichthonis ora profani. Accipiunt, poscuntqve simul cibus omnis in illo, Causa cibi est, semperqve locus fit inanis edendo. Eben wie der Tantalus, so in der Höllen mit steten Hunger und Durst geplaget würde. Cicero. 1. Tuscul. qvaest. IV. Pausanias ist von seinem eignen Vater dem Agesilao mit Hunger darumb getödtet worden / weil er von Xerxe Geld genommen hatte / die Stadt Spartam zu verrathen. Chrysermus apud Plutarchum. V. Eristhenes hat eben solchen Lohn von seiner Mutter bekommen / weil er nicht rechtschaffen vor das Vaterland gestritten hatte. Ovid. in Ibin. VI. Aristo ein Poet ist von den Atheniensern / wieder deren Ruhm und Lob er schimpflich geschrieben / ins Gefängniß geworffen / drin er verhungern müssen. Idem Ovid. in Ibin. Utve parum stabili qvicarmine laesit Athenas. Invisus pereas deficiente Cibo. VII. Alexander Magnus hat eben solch Tranckgeld einen bösen Pveten wegen seiner üblen Verse geben lassen / wie aber mahl Ovidius anführet.
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Inclususqve necem cavea patiaris ut ille Non profecturae Conditor Historiae. VIII. Cosroes König in Persien ließ seinen jüngern Sohn Medrosem zum König krönen / welches den Eltesten Siroes genannt / dermassen verdroß / daß er ein Krieges-Heer zusammen brachte / den Vater und Bruder gefangen nahm / im Eisen schlagen / dem Vater einen grossen Gewicht-Stein an den Hals hencken / und in ein tief Gewölbe unter die Erden werffen ließ / drin er bis auf den 15. Tag stecken / Hunger und Frost leiden muste / hernach befahl er solchen heraus zu ziehen und vor seinen Augen den Kopf abzuschlagen / welches auch geschach. Gottefrid in der Histor. Chronic. pag. 430. IX. Aristobulus König in Judäg Hyrcani Sohn hat seine Mutter / weil er wieder das Väterliche Testament dieselbe nicht zugleich mit zur Regierung admittiren wolte / in ein Gefängniß werffen und drin verschmachten lassen. Idem pag. 241. X. Kayser Tiberius hat des Germanici Sohn Drusum Hungers sterben lassen / der es bis auf den neundten Tag trieb / ehe er seinen Geist aufgab. Eben also hat er es auch des Drusi Mutter der Juliae gemacht / und nach dem dieselbe durch Hunger ertödtet / sie noch darzu des Ehebruchs fälschlich beschuldiget. Sueton in Tiber. XI. Die Caspii schlossen ihre Eltern / wenn sie 70. Jahr alt waren / in ein besonder Gemach ein / oder schickten sie in eine wilde Wüsten oder Einöde / drin sie Hungers und Durstes sterben musten / und solchen Tod und Leiche hielten sie vor Ehrlich und höher als wenn sie sonst natürlicher Weise sturben.
Strabo lib. 10.
Alex. ab Alexand. lib. lib. 3. Genial. dier. c. 3. pag. 274. Da doch Ammianus Marcellinus lib. 25. c. 22. solchen Hunger-Tod ignobile & ignavissimum mortis genus nennet. XII. Theils Heiden hielten es gleichwohl vor Gottlos und sündlich / wenn man einen verschmachten ließ / drumb wenn es ja zur Strafe geschehen muste setzten sie etwas Speise / doch entfernet von einem solchen Menschen / und dergestalt daß er nicht darzu kommen / viel weniger es geniessen k???nte / vermeinende es würde doch dadurch etlicher Massen die That bey den Göttern expiiret und ausgesöhnet. Ut in Antigone fignificat Sophocles & adnotavit interpres.
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Welches auch bey Abstraffung der Vestalischen Nonnen / wenn sich eine schwängern ließ / also geschahe.
Coel. Rhodigin. lib. 26.
Lect. Antiq. c. 1. in fine. XIII. Und dieses nahm auch in acht Belteste ein Tyrannischer Herr / welcher seine Knechte Hungers sterben ließ / wenn sie aber tod wahren / Speise und Tranck in grosser Menge bey die Leichen setzen liesse / damit die Leute meinen möchten / er hätte nichts an sie gesparet. Joh. Claes part. 1. American. Seeräuber. XIV. Galbinus ein Priester und Römischer Bürger muste auf Befehl Kaysers Diocletiani im Gefängniß verschmachten / weil er ein Christe war. Orator, Fortunatus, Felix und Silinus haben dergleichen erfahren müssen. XV. Anno 1344. ließ Hertzog Boleslaus in Schlesien zur Schweidnitz einen von Adel / ohne Ursach / gefänglich einziehen / und Hungers sterben. Als dessen Freundschaff solches Johanni I. Könige in Bohmen klagte / rückte er mit seinen Krieges-Heer in des Hertzogs Land / und verwüstete es / die Stadt Schweidnitz belagerte er / und ließ die Vorstädte bis an die Stadt-Thore abbrennen / von dannen zog er nach der Landeshutte und eroberte dieselbe. Roch in der Neuen Schlesier Chronio. pag. 126. XVI. Anno 1472. belagerte Hertzog Johannes von Pribus die Stadt Sagan / und eroberte sie. In dem Schlosse aber alda hielten sich Hertzog Balthasar und sein Bruder noch etliche Tage auf / endlich ließ der unbarmhertzige Bruder Johannes wieder sein Versprechen / denselben in einen Thurm werffen / und Hungers / auch an Gestanck und zugestossener Kranckheit erbärmlich sterben. Idem pag. 144. XVII. Anno 1479. hat Hertzog Johannes von Sagan / aus Antrieb des Adels / seinen geheimten Rath Theophilam Bergmannen zu groß-Glogau / durch welchen alle geheime Sachen gehandelt worden / den 13. Junii zu Sprotta in Thurm werffen / und darinnen bis nach den Tag Viti Hunger leiden lassen / bis er des Nachts vor der Stadt / in zweyer Personen Gegenwart / enthauptet werden. Idem Roch d. Chron. pag. 148. XVIII. Anno 1488. hat den Tag vor Oculi Hertzog Johannes zu Großglogau dem König Matthiae in Ungern zum Verdruß / welcher die Stadt bela [455] gert hatte / sechs Raths-Personen gefangen nehmen / ihm die Schlüssel geben / das Rathhaus / die Schatz-Kammer plündern / und ihre Dörffer einziehen lassen / und sie beschuldiget daß sie ihn und die Stadt hätten verrathen wollen / und bald einen neuen Rath erwehlet. Im October sind ihrer vier in dem Gefängniß von den gros Glogauer Rathsherren vor Hungers gestorben / welche in der Todtes-Angst wie die Löwen gebrüllet / und sich also verlauten lassen: Der Hunger ängstiget uns zwar sehr / Doch plaget der Durst uns noch viel mehr. XIX. Den 7. und 17. sturben die andern 2. auch / und wurden beyde ohne Ceremonien ins Closter begraben / und darbey verbothen / daß man ihrer durchaus nicht / weder öffentlich / noch hiemlich gedencken solte: damit also ihr Gedächtniß ausgerottet würde. Aber aus GOttes gerechten Urthel kehrete sich das Blat umb / daß Hertzog Johannes an seinem Glück zweifelte / da legte man ihnen öffentlich Leichen-Steine / und wurde in der Pfarrkirchen eine Grabschrifft mit einem Gemählde aufgerichtet / daß also ihr Gedächtniß bey den Nachkommen blieben ist. Idem pag. 150. Conf. Lucae Schlesische Chronike Schickfus. in Chron. Siles. XX. Hugolinus Girandescus Guelpharum partium princeps, hat etliche mahl die Gibelliner geschlagen / und ist dadurch zu solchen Ansehen / Reichthum und Glück kommen / daß ihm fast keiner gleich gewesen / ist aber endlich von den Gibellinern gefangen und mit allen seinen Kindern und Enckeln in eine tiefe Grube hinab gelassen worden / sämmtlich Hungers drin zu sterben / auf daß sie aber desto mehr geqvählet würden / auch einige Hoffnung der Freyheit nimmermehr nicht schöpffen möchten / muste der jenige / so sie alda einkerckerte / die Schlüssel des Gefängnisses in den Fluß Arnum werffen.
Daniel Bartoli part. 2. Cap. 5. de AEternit ate.
Paulus AEmilius lib. 8. de rebus Gestis Francor.
Philipp. Camerar. hor. Succis. Cent. 1. c. 12. pag. 77. XXI. Perseus König in Macedonia soll auch zu Rom mit Hunger getödtet worden seyn / wie Plutarchus meldet / wiewohl sein Ausleger setzet / er sey vor Melancholi, Trauren und Unmuth gestorben / mit dem auch Qvintilianus 8. übereinstimmet. Die Griechen nenneten den Tod des Hungers [Greek words], Inediam. Coel. Rhodigin lib. 3. Lect. antiq. c. 24.
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XXII. Richardus der andere Königs Eduardi in Engeland Sohn / als er noch ein Knabe war / ist von seinen Unterthanen mit Hunger ertödtet worden / weil er zur Regierung untüchtig war. XXIII. Pabst Benedictus IV. ward von Cincio einen Römischen Bürger ins Gefängniß geworffen / drin er Hungers gestorben / andere sagen / er sey stranguliret worden. XXIV. Dem Pabst Bonifacio VIII. welcher in Feindschafft mit König Philippo in Franckreich stund / ist es eben also ergangen / wie ihn der König gefangen bekommen. Ravisius Textor. in officin. lib. 2. cap. 90. XXV. Mitten in der Italienischen Stadt Bolognia stehet ein hoher Thurm Asinelle genannt / der hat 500. höltzerne Stuffen / oben dran henget ein vier Eckt vergitterter Korb / darinn man einen Mönch / so aus der Beicht geschwatzet / gesetzet und Hnngers sterben lassen. Erasmus Francisci part. 3. Acerr. XXVI. Ein Ungarischer Edelmann ertapte einen andern bey seinem Weibe in der Cammer im Ehebruch / den warf er ins Gefängniß und wolte ihn lassen Hungers sterben. Damit er aber desto grössern Hunger ausstehen müste / ließ er ihm bisweilen ein gebraten Hun vor die Nase legen / daß der Geruch desselben ihm die Begierde zu essen vermehren möchte. Als er nun 6. Tage in solcher Matter zugebracht / hat man am siebenden Tage befunden / daß er ihm an beyden Armen das Fleisch abgefressen.
Johann Wier. de Jejun.
Joh. Müller allegor. Tom. 2. c. 40. § 689. n. 5. pag. 425. XXVII. Avicenna lib. de Carn. in fin. schreibet / daß ein Mensch natürlicher Weise bis auf den siebenden Tag den Hunger ausstehen könte / ehe er stürbe / aber nach der Zeit nehme der Magen keine Speise mehr an / wie man dessen ein Exempel an König Carln den VII. in Franckreich gehabt / welcher vor Zorn / Schmertzen und Unmuth in etlichen Tagen weder essen noch trincken wollen. Und als er hernach gerne Speise und Tranck zu sich genommen hätte / hat er nicht gekont. XXVIII. Theils haben es nur bis auf fünfe / andere auf den 9. 11. 12. / auch gar den vierzehendten Tag gebracht / bis sie dahin gestorben / wie nach der Länge bey dem Paulo Zachia qvaest. Medicolegal. lib. 4. cap. 7. per tot. zu lesen XXIX. Doch kan der Mensch eher und länger Hunger als Durst leiden / in [457] situs qvippe calor, unde accenditur sitis, vexat amplius mordetqve qvam siccitas, qva inoritur fames, estqve actu potentior multo.
Coel. Rhodigin. lib. 28. cap. 33. A. in med. pag. 1100.
Zachias d. qvaest. medicoleg. lib. 5. tit. 1. qvaest. 6. n. 12. Tam anxia res Sitis est, & tanto cum cruciatu affligit, ut nonnulli mori aliqvando elegerint, ut sese ab ea molestia liberare possent. Qvam anxietatem in siti optimè insinuavit Stat. lib. 4. Theb. in fine. ----non ora modò angustisqve perusti Faucibus interior sed vis qvatit aspera pulsu Corda, gelant venae & sicciscruor aeger adhaeret Visceribus &c. XXX. Welches gleichfals an Simson zu sehen / dem als er tausend Philister mit einen Esels-Kinnbacken erschlagen / ein sehr grosser Durst ankam / daß er auch meinete / er müste dran sterben. Im Buch der Richter am 15. Capitel vers. 18. XXXI. Drumb wird auch davor gehalten / daß ein Mensch eher drey Tage hungern als drey Stunden grossen Durst ausstehen könne. Zachias d. loc. n. 12. XXXII. Und dieses ist eben die Ursache / warumb man vor diesen an stat der Volter sich des Mittels gebrauchet / daß man durch Hunger und Durst die Maleficanten zum Bekänt- und Geständniß gebracht / welches TORMENTUM FAMIS ET SITIS genennet wurde / so daß bey dem ersten dem Reo die zu seinem Unterhalt nöthige Speisen auf etliche Tage entzogen wurden / biß er durch Hunger gezwungen / die That / und was er Böses begangen / bekannte / dieses Tormenti gedencket auch Brunus de indiciis & tortura c. 2. n. 1. Item Carerius in Pract. Crim. tract. 2. de indiciis & tortura n. 180. Das andere aber war viel ärger und unerträglicher / denn da gab man ihnen lauter scharf gesaltzene Speisen / aber keinen Tropfen zu trincken / worüber sie in solche Angst geriethen / daß sie nicht zu bleiben wusten / und endlich alle Heimlichkeit / so sie sonst wohl verhalten hätten / offenbareten / nur einen fühlen Trunck zu erlangen / und sich damit wieder zu erqvicken. Zachias qvaest. Medicolegal. lib. 6. tit. 2. q. 1. n. 22. & 23. XXXIII. Eben so machen es noch etliche Scharffrichter bey der Hexen Volter mit ihrer saltzigten Suppen / davon droben auch schon cap. Meldung geschehen.
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Wiewohl Schenck lib. 3. observ. Medic. tit. de Siti etliche Exempel anführet / derer / die Zeit ihres Lebens / oder doch in langer Zeit / nicht getruncken haben / welche solche Volter nicht groß würden geachtet haben. XXXIV. Sonst hat vorlängst Hesiodus in seinen Ergis observiret, daß denen / so Hunger leiden müssen / die Schenckel und Füsse schwellen / die andere Glieder des Leibes aber verdorren / wenn er davon also schreibet: [Greek words], [Greek words]. Welchen locum Proclus Diadochus also expliciret und ausleget: Famescentium modi majoris fiunt pedes, reliqvum verò attenuatur corpus, forte qvia desideant ociosi: sed & naturalis afferri potest ratio, ut Plutarchus ait: Siqvidem cibo extrinsecus veniente intimus indiget calor, ut perseveret. Si verò deficiatur vidueturqve, grassari in corpus non desinit, ex eo qvippiam subinde avellens. Verum ex imbecillitate, qvod sibi adsciverit, percoqvere neqvit, atq; imperfectum crudumq; demittiti qvod verò incoctum est ima petere consentanenm est, atqve inde pedibus crassitudinem inducere, rursumqve superna corporum, qvaeqve in meditullio sunt, ubi redundantior viget caloris facultas attenuari. In qvaestionibus. Comparia ferè Aristoteles tradit: Cur, inqvit, vel cibo vefcentes vitioso, vel fame laborantes diutina pedibus intumescere soleant? An utrisqve per tabem consumptionemqve hoc accidit? tabescunt enim & qvi esuriunt, qvia nullo penitus foveantur alimento, & qvi vitiosè vescuntur: nam eo, qvod assumserint, perfrui neqveunt. Hippocrates verò Epidemiarum secundo in Oppido Aeno scribit, iis, qvi ob famem Leguminibus vescebantur, crura esse debilitata, qvin & ervo utentes, poplitum fuisse exceptos dolore. Coel. Rhodigin. lib. 3. Antiq. Lect. cap. 24. pag. 492. & 493. XXXV. Zuweilen geschieht es auch auf denen in den wilden Meer herumb schweifenden Schiffen / daß wenn die drin fahrende kein Proviant, füß Wasser oder ander Getränck mehr haben / und von ihren f. v. Urin, so sie in eussersten Nothfall gebrauchen / ihren Durst nicht mehr stillen können / in dem das saltzigte See-Wasser zum trincken nicht dienet / der jenige / dem das Los trifft / geschlachtet / dessen Blut getruncken / das Fleisch aber gegessen wird. Wovon bey dem Dither in Continuatione Thes. pract. Besoldi, von Hunger pag. 289. gelesen werden kan. XXXVI. Ob ein Mann / der in grosser Hungers-Noth sein eigen Weib umbbringet / von ihren Fleisch sich zu sättigen / mit der ordentlichen Strafe bele [459] get werden könne? beantwortet Carpzov. lib. 6. tit. 9. Resp. 94. per tot. und schleust / daß / nach dem die Umbstände sind / er mit dem Schwerd abzustraffen. Zumahl wenn der Thäter durch alzu grossen Hunger in ein delirium oder Melancholi gerathen. Idem d. Resp. n. 13. XXXVII. Einige geben vor / man könne den Hunger in etwas stillen durch Wein / Paul. Zachias qvaest. medicoleg. lib. 5. tit. 1. qvaest. 6. n. 19. & 28. Oder Tabac-trincken. Erasm. Francisci in Ost-West-Indischen und Sinesischen Lust- und Staats-Garten / pag. 465. Item mit einem Kraut Halimon genannt / so in der Insel Candia wächst / wenn man dasselbe offt anbisse und käuete. Zeiler Epist. 489. XXXVIII. Als Philippus König in Macedonien die Athenienser mit Krieg ziemlich gedemütiget / war zu Athen der bekannte vortrefliche Redener Isocrates, so 89. Jahr eben alt. Dieser weil er hiebevor gesehen / wie es zu Athen hergegangen / als die Spartaner sie eingekrigt / und daher befürchtete / Philippus möchte diese Stadt auch erobern. Damit er nun solchen Jammer nicht noch einmahl sehen möchte / enthielt er sich vier Tage und Nachte aller Speise und starb also Hunger / dessen er doch nicht bedurfft hätte / weil es zu einen Frieden kam. Diogenes Laertius in ejus vita. XXXIX. Als der Peruanische Kayser Guascar von seinen Bruder Atagualpa überwunden / und nach Xanxa ins Gefängniß geführet worden / hat man ihn sehr übel tractiret, so daß er Würmer zur Speise und s. v. Urin zu trincken vorgesetzt bekommen / drüber er endlich sein Leben einbüssen müssen. Erasm. Francisci in den Guineischen und Americanischen Blumen-Pusch / part. 2. cap. 6. n. 12. pag. 397. XL. König Peter in Castilien hat den König Ruben von Granada mit Durst getödtet. Anton. Albizius in Christlicher Potentaten Stamm-Baum. XLI. Churfürst Waldemar zu Brandenburg ließ seinen Abgesandten Niclas Bock, als er von Franckfurt wieder nach Haus kam / ins Gefängniß werffen. Und damit er ihn desto mehr peinigen möchte / habe er die besten Speisen / so dieser Bock sonst gerne gegessen / auftragen / dieselbe aber durch [460] die hierzu bestelte Hüter hinweg essen lassen / ist also ermeldter Bock Hungers gestorben / weil er seiner Instruction bey Erwehlung eines Römischen Königs Anno 1314. nicht soll seyn nach kommen.
Gerardus de Roo in der Oesterreichischen Chronic lib. 2. pag. 83.
Zeiler im Handbuch part. 1. von Speisen / pag. 525.

CAPUT XLIII.
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DE DAMNATIONE AD BESTIAS, & OBJECTIONE BESTIARUM. I. MEnn zu der alten Römer Zeiten die Kayser ihre Geburts-Tage feyerten / gekrönet wurden / Beylager hielten / oder sonst ein hoch Fest celebrirten / war unter andern gebräuchlich / daß Schauspiele oder Jagden / dem Römischen Volck eine Lust zu machen / gehalten wurden / worbey die arme Gefangene / so das leben verwirckt hatten / und zum Tode verdammet waren / entweder mit den wilden Thieren / die sie zu solchen Ende in Verwahrung hielten / kämpffen musten: oder sie wurden an einer Furca, oder sonst gebunden / solchen grausamen Bestien, zur Zerreiß- und Fressung / vorgeworffen.
Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier c. 5. ibiqve Tiraqvellus in annot. pag. 290.
Guido Pancirollus lib. deperdit. c. de veterum ludis pag. m. 691. edit. in 8.
Philipp. Camerar. cent. 3. Hor. Succisiv. c. 1. Zu welchen beyden die Kömer und andere Heidnische Völcker bey den grossen Verfolgungen / die gefangene Christen / welche sie vor die aller geringste Leute / ja gar vor Zauberer und Schwartzkünstler hielten / auch Christo selbsten solches Schuld gaben / gebrauchten. (Pagani non tantum Christum accusabant, qvod ipse Magus fuerit, & clandestinis artibus omnia miracula pertecerit, AEgyptiorum ex Adytis Angelorum potentia & remotas furatus disciplinas, ut loqvitur Arnobius lib. 1. adversus Gentes pag. 25. sed etiam calumniabantur, eum libros de artibus Magicis composuisse, suisqve tradidisse, ceu constat ex Augustino accu [461] ratè hoc convicium refellente lib. 1. de consensu Evangelistarum c. 8. Christian Kortholt de persecut. Eccles. Sect. 3 §. 11.) Denn wie ex L. 1. ff. de bon. damnator. Item L. 3. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar. & ex Ulpiano L. ejus, qvi §. 1. & §. seq. ff. qvi Testamenta facere possunt. zu sehen / wurden nur die Knechte / und ander gemeines Gesindlein / wenn es was Hartes verbrochen: Item die Zauberer und Schwartz-Künstler / teste Paulo JCto lib. 5. recept. Sent. tit. 23. ibi: Magicae artis conscios summo supplicio affici placuit, i. e. Bestiis objici, aut cruci suffigi, mit solcher Strafe beleget / drum so bald sie einen Christen ausmachten und darstelleten / war dieses ihr erstes Wort: CHRISTIANOS AD LEONES! Wovon Tertullianus in Apologetico cap. 39. also schreibet: Si Tiberis ascendit in moenia, si Nilus non ascendit in arva, si coelum stetit, si terra movit, si fames, si lues, statim CHRISTIANOS AD LEONEM acclamatur, Oder in genere CHRISTIANOS AD BESTIAS, idem Tertullianus ad Nat. lib. 1. c. 3. welches B. Hieronymus tom. 5. lib. 7. in Esaiae c. 18. beydes also zusammen setzet: CHRISTIANOS AD LEONES ET BESTIAS! In Ansehung dessen / liessen sie gemeiniglich bey solchen Schau-Spielen / Festinen und Jagden / die Löwen auf solche arme gefangene Christen loß / solche Stücken zu zerreissen und zu frossen. Wie unter andern dem Heil. Ignatio wiederfahren.
Nicephor. lib. 3. c. 19.
D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. c. 10. §. 15. & 16. Ungeachtet etliche vorgeben / er sey mit dem Schwerd hingerichtet / und hätte man nach seinem Tod ihn aufgeschnitten / und den Nahmen JESUS mit güldenen Buchstaben in seinem Hertzen geschrieben gefunden / wie er im Leben selbst gesagt / in dem er den Nahmen JESUS stets in Munde geführet.
Vincent. Bellovacens. lib. 10. Spec. Hist. c. 57.
Thomas à Kempis medit at. lib. 1. de incarnat. n. 28. Und setzet Mantuanus lib. 2. Sacror. dierum von ihm also: -- Hic à lictore rogatus, Cur toties in tormentis clamaret Jesum Nomen id inscriptum cordi sibi saepe relabi Dixit in os: id post fatum perqvirere lictor Nixus, in exsecti conspexit vulnere cordis Nomen id ex auro ductis splendere elementis.
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II. Ferner wurden sie auch den Beere vorgeworffen / wie Eusebius lib. 8. c. 7. bezeuget. III. Item denen PARDEL:
Prudentius Peristeph. Hymno 1. vers. 57.
Sive Pardis offerendum pectus, aut Leonibus. Pro Leonibus in Martyrio Ignatii Haimo Keopardos memorat lib. 4. Hist. Eccles. c. 4. Renovatus & Felicitas à Leopardis commesti sunt. Ravis. Text. officin. lib. 2. c. 84. Wie auch den grimmigen Tigerthieren. Tertullian in Apologet. c. 12. IV. Desgleichen den wilden Schweinen. Haimo lib. 8. Hist. Eccles. c. 1. Ibi: Alii damnantur ad Bestias (de persecutione Dioletiani agit) Leones, Ursos, Pardos, Tauros, APROS & ad omne ferarum genus. V. Denen Ochsen. Eusebius lib. 8. c. 7. in verbis: Alios rursum cernere potuisset agresti & immani tauro objectatos: qvi nonnullos ex infidelibus propius adventantes cornibus in aerem conjecit, eosqve discerpsit misere, & semivivos hominum manibus inde auferendos reliqvit. VI. Blandina ein Weib von unüberwindlichen Gemüthe / ist auch einem Ochsen vorgestellet worden / der sie zwar lang hin und wieder geworffen / sie hat aber keine Schmertzen gefühlet.
Eusebius lib. 5. c. 1.
Martyrologium Roman. prid. Kl. Februar. Item Tryphenis auch eine Martyrin. Martyrolog. IV. Id. Julii. VII. Desgleichen Saturninus Episcopus Tholosanus. Ravis. Textor. d. c. 84. Wie auch die heilige Jungfer Marciana. Und Hunden D. Casp. Sagittarius d. c. 10. §. 22. & 27. Gestalt denn Kayser Nero viele Christen in wilde Thier-Häute einnehen / hernach grosse Hunde an dieselbe hetzen und sie zerreissen lassen / darbey gut herrlich lachende / als wenn er es gar wol ausgerichtet hätte. Tacitus lib. 15. Annal. ibi: Et pereuntibus addita ludibria, ut ferarum tergis contecti laniatu canum interirent. VIII. Coranes König in Persien hat die Christen nackend und gebunden de [463] nen hungrigen Spitz-Mäusen so er fangen und in ein tief Loch verwahret / vorwerffen lassen / welche mit unbeschreiblichen Schmertzen ihnen nach und nach das Fleisch abgefressen / biß sie endlich jämmerlich dahin gestorben. Theodoretus Hist. Eccles. lib. V. cap. 37. IX. Wenn aber die Christen mit obigen wilden Thieren öffentlich kämpffen solten / oder ihnen sonst vor geworffen / wurden sie meistentheils nackent ausgezogen / und in die Schrancken / oder auch wohl auf öffentlichen Platz zu zu den Thieren gelassen. Man band sie zu weilen an Seulen und Pfäle / wie man von der Blandina bey dem Eusebio lib. 5. c. 1. lieset: Blandina in ligno suspensa prostituta est esca & laniena incurrentium ferarum. Atqve huc pertinet ille STIPES LEONI CONCESSUS apud Tertullianum in calce libelli de pudicitia.
Lips lib. 3. de Cruce c. 11.
Korthold d. tr. Sect. 5. §. 19. Auch wohl die Hände / oder wickelte sie gar in Netze ein / daß sie sich nicht regen / viel weniger den wilden Thieren widerstehen konten. Sic Blandina post varios cruciatus & tormenta reti in voluta tauriqve ictibus objecta est, de qva supra. D. Sagittarius d. tr. c. 10. § 26. in fine. Bey welchen in jetzt gedachten Capitel / wie auch dem Antonio Gallonio de cruciacibus Martyrum von pag. 437. bis 457. man sehr viel Exempel der Martyrer / so den wilden Thieren vorgeworffen worden / findet. X. Manchmahl hat auch GOtt / durch ein sonderbares Wunderwerck seine Almacht solche Tyraunen sehen lassen / daß die grausamste wilde Thiere / wenn sie auch schon etliche mahl nacheinander auf die Christen loß gelassen / dieselbe weder angerühret / noch einigen Schaden gethan / sondern sich vor sie gefürchtet und zurück gesprungen: ja wol gar ihre Wärter und andere / die sie angetrieben / ümgebracht und zerrissen. Eusebius lib. 8. c. 7. de iis, qvi Tyri Phoeniciae sunt passi. XI. Wie die Exempel St. Torpis unter dem Kayser Nerone, Martyrolog. Rom. XVI. Kl. Junii. S. Dominicae Virginis unter Diocletiano, Stratonis, Philippi und Eutychiani, S. Agapati unterm Kayser Aureliano, der Jungfer Martinae unter Alexandro Severo. Item Der obgedachten Bland. nae, und andern mehr / die von den wilden Thie [464] ren unbeschädiget blieben / endlich aber doch mit dem Schwerd gerichtet worden / bezeugen.
Korthold d. tr. Sect. 10. §. 8. pag. 411. & 412.
Andr. Hondorf in Calendar. Hist. pag. 4. 13. 28. 37. 44. 59. 72. XII. Sonderlich aber ist notabel, was Anton. Gallonius de Cruciat. Martyr. pag. 440. & 441. von dem heiligen Martyrer Benigno anführet / ad hunc medum: p. p. his verbis eommotus iniqvissimus Imperator in carcorem cum includi praecepit. & grande saxum, idemqve perforatum adduci, atqve illi, pedes ejus plumbo liqvefacto inseri, & in digitos manuum ejus calentes subulas in longum defigi, atqve per sex dies nullum ei cibum, nec potum praeberi: Porro etiam includi cum eo duodecim Canes Saevissimos, fame & Siti affectos, ut ab illis discerperetur: Carcerem qvoqve custodiri à militibus. Itaqve subulas acutissimas in manus ejus infixerunt & in lapide plumbo liqvefacto vel remisso, pedes ejus incluserunt, canesqve ferocissimos cum illo in carcere &c. Et paulo post: O miram Dei virtutem! O paternum Jesu Christi amorem in suos! Angelo ei auxilium praebente, Canes mansuefacti sunt, ita ut ne pilum capitis, nec fimbriam vestimenti attingerent, &c. XIII. Und gehöret gleichsals hieher das Exempel Daniels in der Löwen-Grube / Dan. c. 6. per tot massen der König Darius eben darum Lowen in der Gruben enthalten lassen / damit die / so seine Götzen nicht ehren und anbeten würden / denenselben vorgeworffen werden solten. Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. System. Jur. Univ. c. 20. XIV. Ein leibeigener Knecht Androdus war von seinen Herrn den Land-Voigt in der Barbarey so übel gehalten worden / daß er hat entlauffen müssen. Da er sich nun in den wüsten Sandfeldern ohne einige Hülffe und Trost befunden / kroch er in eine Höle unter der Erden / ohnwissend / was es vor ein Loch wäre. Nicht lange hernach kam ein grosser und erschrecklicher Löwe (deren das Land Africa viel hat) in diese Höle / und fand den armen Androdum drin / dem er doch nichts begehrete zu thun / sondern ihm allein seinen Fuß zeigte / der von einen Dorn / darinn der Löwe getreten hatte / aufgeschwollen und voller Eiter war. Androdus zohe dem Thier dem Dorn heraus / säuberte und verband ihm den Schaden / so gut er konte / derowegen ihm der Löwe so danck bar war / daß er ihm biß ins dritte Jahr in dieser Hölen ernehrete / und von dem Raub allezeit das beste Theil demselben heim brachte. Endlich ist Androdus dieses wilden Lebens müde / heraus gegangen / und nach bekannter Warheit zu seinem Herrn gen Rem ge [465] bracht worden / der ihn verurtheitet / daß er denen wilden Thieren solte vorgeworffen werden. Diß wird also vollzogen / der Knecht Androdus wurde in den Schauplatz / Circus Maximus genandt / geführet / und ein grosser schröcklicher Löwe an ihn gelassen. Der Löw sahe ihn erstlich eine gute Weile an / letzlich da er sich der empfangenen Wolthat erinnerte und Androdum kennete / leckte er ihm seine Hände und Schienbeine / that sich freundlich zu ihm und hielt ihm Schutz. Käyser Claudius war zugegen / verwunderte sich dessen / das Volck im Theatro macht ein groß Geschrey / woher diese Kundschafft zwischen dem Knecht und dem Löwen kähme: Da erzehlte Androdus den gantzen Verlauf / und erlangte / daß er nicht allein freygelassen / sondern ihm auch der Löwe geschenckt ward / den führete Androdus an einem Seil ohne allen Schaden in der Stadt herum / und bekamen viel Geld mit einander. Dieses ist ein Exempel der Danckbarkeit an einen unvernünfftigen Thier / wodurch viel tausend Menschen beschämet werden / die ihren Wolthätern undanckbar sind. A. Gellius lib. 5. c. 14. Si Androdus poena solutus dimissusqve favore populi non fuisset, Leone illo atrocissimo educto, alia confestim belua in conseptum caveae immissa fuisset. Jacob Raevard. lib. 2. var. c. 14. Käyser Domitianns nöthigte Glabrionem einen Bürgemeister zu Rom / daß er mit einen Löwen kämpffen muste / und als er den Löwen redlich erstach / muste er darum sterben. ex Xiphilin Gottefrid. Hist. Chron. pag. 335. XV. Käyser Maximinus aus Thracia bürtig von schlechten und armen Eltern / ein grosser vierschrötiger und überaus starcker / aber unbarmhertziger / barbarischer und blutgieriger Tyrannischer Herr / hat unzehliche Menschen umbrigen lassen / etliche tausend ereutzigen / viel denen wilden Thieren fürwerffen / nicht wenig auch in Ochsen- und Pferde Häute einnehen und drin vermodern lassen. Und weil er eines Bauren Sohn war / litte er keinen von Adel um sich. Er war so starck / daß er einen beladenen Wagen bewegen / und auf ebenen Felde fortziehen konte / und wenn er ein Pferd mit der Faust aufs Maul schlug / demselbigen die Zähne ausschmisse. Die Bimsen Steine konte er mit den Fingern zerreiben und junge Bäume mit den Händen spalten. Drum er auch der zweyte Milo Antaeus und Hercules genandt wurde. Er hat einem Reuther gleich lauffen / und den [466] noch mit 7. starcken Männern ringen / und sie zu Boden werffen / aber auch in einen Tage 40. Pfund Fleisch und 20. Maß Wein sauffen können.
Herod. lib. 7. & 8.
Lamprid. Capitol. Aurel. Victor.
Eutrop. lib. 9. XVI. Kayser Aurelianus ist im Zug wieder die Perser zwischen denen Städten Heraclia und Byzantz / durch Anstifften seines Secretarii, so Mnestheus geheissen / erschlagen worden. Sein Tod ist dem Römischen Volck dergestalt zu wieder gewest / daß der Secretarius, da seine Verrätherey offenbahr worden / öffentlich an einen Pfahl gebunden / und von den wilden Thieren zerrissen worden ist. Gottefried. Hist. Chron. pag 363. XVII. Ptolomaeus Philopator König in Egypten / als er mit seinem Heer (nachdem er mit Antiocho Könige in Syrien Frieden gemacht) vor Jerusalem rückte / liessen ihn die Juden ein / und wünschten ihm Glück zu dem wieder Antiochum erlangten Sieg. Er selber that GOtt dem HErrn Danckopffer im Tempel. Als er aber gar zu Curieus seyn und in das Allerheiligste gehen wolte / entstund in der Stadt ein Aufruhr / es wolte auch der Hohepriester Simon solches nicht zugeben. Und ward Ptolomaeus von GOtt geschreckt / daß er von seinen Vorwitz abstehen muste. Da ergrimmete dieser Wüterich / und hinterließ Befehl / daß man eine grosse Anzahl Tuden fangen / und in Egypten fuhren solte. Da wurden etliche tausend Mann / Weib und Kinder gen Alexandriam gebracht / daß sie von 500. Elephanten solten erwürget und zerireten werden: aber sie rufften zu GOtt / samt dem Priester Eleazaro, der bey ihnen war / daher ihrer die Elephanten verschoneten und kein Leid thäten / dessen sich der König verwunderte / und selber Mitleiden mit den armen Leuthen trug / auch sie frey und ungehindert wieder heim ziehen ließ.
Maccab lib. 3.
Joseph lib. 2. contra App. XVIII. Ferner finden wir / daß auch GOtt selbst durch wilde Thiere Nache üben lassen / wie zu sehen an jenem ungehorsamen Propheten / dessen im 13. Capitel des ersten Buchs der Könige gedacht wird / welcher von einem Löwen auf der Rückreise getödtet wurde / v. 24. Item an den bösen / muthwilligen Knaben zu Bethel / welche des Propheten Elisä spotteten / sagende: Kahlkopff kom herauff! Kahl Kopff kom herauf! deren 42. von 2. Bären zerrissen / üm kahmen.
|| [467]
Lib. 2. Reg. c. 2. n. 24. So hat er auch feurige Schlangen unter die murrende Israeliten geschickt / die viel tausend ümgebracht.
Num. c. 2.
Can. qvia Sancta §. verum 63. distinct. Und im fünfften Buch Moysis c. 32. v. 24. drohet er ihnen / wenn sie ungehorsam und widerspenstig sich erzeigen würden / daß sie vor Hunger verschmachten und verzehret werden sollen von den Fiebern und jehen tod: Ja er wolle der Thiere Zähne und der Schlangen Gifft unter sie schicken. XIX. Ezechiel. c. 5. v. 17. drohet er abermahl: Ich wil Hunger und böse wilde Thier unter euch schicken / die sollen Euch ohne Kinder machen / und soll Pestilentz und Blut unter dir ümgehen / und wil das Schwerdt über dich bringen / ich der HErr habe es gesaget. XX. Im Gegentheil verheisset er / daß wenn sie Busse thäten und sich rechtschaffen zu GOtt bekehreten / er die bösen Thiere aus dem Lande thun wolte. Levit. 26. v. 6. Objecta est devoranda Hesione Monstro marino pistrici, cujus beluae, ut ait Virgilius 3. AEneid. Prima hominis facies, & pulchro pectore Virgo Pube tenus, postrema immani corpore piscis. Et Andromede Cephei & Calliopes filia Ceti devoranda exposita, scopulo alligata à Nymphis, eo qvod se forma antecellere Nereidas gloriaretur. Liberata à periculo per Perseum, sicut & Hesione per Herculem. Alia Poena avibus exponi. Qvaliter in Scythica religatus rupe Prometheus, Assiduam nimio pectore pavit avem, Martial. lib. 1. Epigramm. 7. AEschyl. in Prometh. ligat. XXI. Denen gemeinen Rechten nach / ist die Straffe der Hinwerffung der Ubelthäter vor die wilde unvernünfftige Thiere vor Alters auch üblich gewesen. Paul. L. ad bestias 31. ff. de poenis. Wodurch der Mensch getödtet worden.
L. si qvis filio exheredato 6. §. irritum vers. sed & si qvis ff. de iniust. rupt.
Paul. L. qvi ultimo supplicio 29. ff. de poenis. Wie den Plagiariis, wenn es Knechte gewesen / begegnet.
|| [468]

Constantinus in L. final. C. de plagiar.
Petr. Greg. Tholosan. lib. 36. c. 31. n. 5. Synt. Jur. Univ. Item den Parricidis. Petr. Greg. Tholosan. lib. 36. Syntagm. Jur. Univ. c. 24. num. 5. XXII. Die Macedonier gebrauchten sich derselben auch / Imgleichen die Griechen und andere Völcker. Pausanias lib. 1. XXIII. Scriptum est, Lysimachum Macedonem Alexandri Magni Satellitem in eandem caveam cum Leone, Regis ira, objici jussum. Sed cum Bestiam à Lysimacho interemtam mox Rex audivisset, viri perpetua admiratione virtutem prosecutum. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. cap. 20. XXIV. Es ist aber ein grosser Unterscheid unter der Redens-Arth objici Bestiis, & damnari ad Bestias. Das erste geschahe darum / daß die wilden Thiere den jenigen / so ihnen vorgeworffen wurde / und zuweilen wohl gebunden / in Netzen eingewickelt / oder in Thierhäute eingenehet war / ümbringen solten / ohne Gnade. Die andere aber musten mit Gewehr gegen die wilden Thiere kämpffen / und wenn sie solche erlegten / wurden sie wieder loß gegeben und auff freyen Fus gestellet. Die ersten aber nicht / denn wenn gleich die Thiere dieselbe nicht tödteten / wurden sie doch auff eine andere Art hingerichtet / und ihnen das Leben genommen.
vid. L. qvicunqve. 8. ad L. Cornel. de falsis. L. qvi ultimo supplicio ff. de poenis.
Tholosand. loc. pag. 602.
Carpzov. pag. 3. pract. crim. q. 128. n. 26. & 27.
Petr. Faber. lib. 2. semest. c. 11. pag. 159. Jürgen Andres Sohn Setzet in seiner Orientalischen Reisebeschreibung lib. 1. c. 9. pag. 12. daß der König zu Matram Anno 1645. den 29. April mit einem Dieb folgenden Proceß gehalten / nemlich es hatte der König in einen verschlossenen Garten einen grossen Teich / und in demselben einen Crocodil, denn er an statt des Henckers / ümb die Missethäter abzustraffen / gebraucht. In denselben Garten sey der Dieb gebracht / drauff wehre ein Pfaff (oder vielmehr ein Teuffelsbanner) kommen / auff ein von Bambus darzu auffgebauetes Theatrum gestiegen / und mit seinen lesen und Teuf [469] fels Kunst so viel zu wege gebracht / daß der Crocodil aus dem Wasser / als ein junger Teuffel herfür kommen / den armen Sünder mit seinen Rachen ergriffen / und mit ihn wieder ins Wasser gelauffen / daß er nicht weiter gesehen worden. Ein ander Dieb sey vor des Königs Pallast einem Elephanten vorgeworffen / dessen Zähne mit Stahl / Scharff / wie Spiesse / beschlagen gewesen. Zu dem Elephanten sey ein Priester gegangen und gesaget / was er mit dem armen Sünder thun solte / drauf der Elephant mit seinem Rüssel den Dieb gefasset / dreymahl in die Höhe geworffen / und allemahl wieder gefangen. Als er ihn aber zum vierdten mahl in die Höhe geworffen / hätte er ihn auf die Erden fallen lassen / und mit den scharffen Zähnen durchstochen / ihn ein wenig wieder aufgehoben / zur Erden geleget und mit den Füssen die Brust entzwey getreten / dann mit dem Rüssel bey den Beinen angefast / und etliche mahl an die Erde geschlagen / daß das Gehirn ümher geflogen. XXV. Der König in der Insel Ceylon bedienet sich offt der Elephanten zu Scharffrichtern: Da sie denn die Leuthe mit ihren Zähnen durch den Leib rennen / solche in stücken zerreissen / und ein Glied hier / das andere daherum werffen. Man hat ein scharffes Eisen mit einer Hülsen / so drey Ecken hat / welches man zu folcher Zeit ihnen an die Zähne stecket: Denn die Elephanten / so man eingeschlossen hält / haben alle die Enden von ihren Zähnen beschnitten / damit sie desto besser wachsen mögen: Und so schiessen sie dann wieder hervor. Robert. Knox in der Ceyländischen Reise-Beschreibung lib. 1. c. 6. pag. 45. XXVI. Als die Stadt Megara in Griechenland eingenommen worden / haben die Bürger daselbst etliche Löwen aus ihren Gefängnissen loß gelassen / der Hoffnung / sie würden unter die Feinde lauffen / und dieselbe zurück jagen: Aber sie sielen die ungewapnete Bürger selber an / und verübten an ihnen grosse Grausamkeit / daß die Feinde selbst drüber erschracken.
Plut arch. in Bruto.
D. Muller. alleg. Tit. 1. §. 193. pag. 199. XXVII. Lucianus ein abgefallener Christ ist von den Hunden zerrissen worden. Gottefried. Hist. Chronic. pag. 342. XXVIII. Etliche Physici schreiben / man könne gewisse Amuleta anhängen / [470] daß einen kein wild Thier angienge oder Schaden thäte / wie man denn von dem Citronen saget / daß wenn jemand von denselben gegessen / derselbe vor den Anlauff und Beschädigung solcher Bestien eine Zeitlang sicher sey. Athenaeus. lib. 3. c. 5. Vel si Chalcantho ursorum & leonum ora aspersissent, cui tanta vis est adstringendi, ut non qveant mordere, docente Plinio lib. 34. Hist. nat. c. 12. XXIX. Hinc legimus apud Cornel. Tacitum lib. 18. Annal. Maricum qvendam è plebe Bojorum, qvi Rebellionem Galliarum juxta AEduos manu p???vâ collectâ hominum concitaverat, captu̅ & mox Feris objectum jussu Vitellii, qvia non violabatur, & ideo à Vulgo stolido inviolabilis credebatur, spectante Vitellio interfectum. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 20. XXX. Azo der bekante Jurist zu Bononien in Welschland / welcher genennet worden Fons legum, Vas Electionis, Lucerna juris, & qvi Legum AEnigmata mortalibus aperuisset, obscura detexisset & dubia declarasset, hat einen / der im disputiren sich wieder ihn aufgelehnet und contrapart gehalten / mit einem Messer erstochen / deshalber er ins Gefängnis gesetzet / und zum Tode verurtheilet worden / da er denn offtmahls soll geruffen haben AD BESTIAS! AD BESTIAS! Significans scilicet ex Legis illius principio se propter excellentem juris peritiam venia dignum. Allein die peinliche Richter haben es auf sich gezogen / als wenn er ihrer spottete / und sie gar vor Ochsen und ungeschickte Esel hielte / und in Grimm ihn hinrichten lassen.
Alciat. lib. 9. parerg. c. ult.
Joh. Coras. de art. juris part. 4. c. 18. Quanquam si verum amamus, nihil in constitutione illa de poenae allevatione tractatur, sed solum de Rei damnati transductione. Cum enim ad bestias ex delicto damnati, sine permissu principis ex provincia in provinciam traduci non possent, in ipsismet provinciis, ubi judicati erant, Bestiis objiciebantur & dilaniebantur: nec ad preces populi exsecutionem praeses provinciae morari debebat: nisi tamen ejus roboris essent atqve artificii, ut in Spectaculis, qvae Romae fiebant, digni essent, qvi exhiberentur. Qvo casu principem consulendum JCtus monet, an velit eos damnatos Romam mitti, ut in populi Romani muneribus Bestiis objiciantur, [471] atqve ita dignius praebeant Spectaculum, qvae vera est Alciati interpretatio. Salmuth. ad Panciroll. deperd. c. de veterum ludis pag. 698. 699. & 700. Dnyus, gloriatur se ex textu d. L. ad Bestias, mitiorem veniam impetrasse cuidam Fabro ob artis suae peritiam, cui alioquin manus ex Statuto erat amputanda. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. ult. qvaest. 60. XXXI. Die so den wilden Thieren vorgeworffen wurden / nennet Suetonius BESTIARIOS, Dio aber [Greek words], DISCERPENDOS. Petr. Faber. lib. 1. Semest. c. 5. pag. 38. XXXII. Milo Crotoniates trauete gar zu viel seiner Stärcke / drum als er einen Baum mitten von einander spalten wolte / derselbe aber zurück schlug und ihm beyde Hände einklemmete / hat er so stehen bleiben müssen / biß er von den wilden Thieren zerrissen worden. Pausanias apud Caelium hält davor / die Wölffe haben ihn gefressen. Hinc Ovidius in Ibin. Utqve Milo robur diducere fissile tentes, Nec possit captas inde referre manus. XXXIII. Pyrenne Bebrycis Tochter ist auff dem Pyrenaeischen Gebürge von dem Hercule beschlaffen / nachgehends aber allda von den wilden Thieren zerrissen worden / daher solch Gebürge von ihr soll den Nahmen bekommen haben. Ravis Textor. officin. lib. 2. c. 84. Gratis eine Königin in Syrien ist den Fischen vorgeworffen / von welchen sie gefressen worden. Antipater Tarsensis apud Volateranum. XXXIV. Chratim legimus apud Sybarim pastorem fuisse, qvi cum in libidinem esset proclivior, capellam omnium formosissimam deperire coepit. Cumqve Veneris incendio acrius titillaretur, eam freqventer inibat, ac uti amicam gratè amplexabatur, non sine multa suaviatione. Qvin etiam munuscula ei offerebat, pabulum videlicet laetius amoeniusqve. Molles qvoqve substernebat accubitus, qvibus velut Nympha decumberet & mollius qviesceret. Qvod contemplatus dux Gregis Hircus, Oestro Zelotypiae agitatus, dormientem adortus est, eiqve sinciput illisit.
|| [472]
Hoc ex Historiis Graecis adnotant Volateranus & Caelius. XXXV. Hatto Secundus der unbarmhertzige Bischoff zu Mäyntz / welcher viele arme Leuthe / so in der Theurung ihn üm Frucht ansprachen / in eine Scheuren bringen / und dieselbe mit ihnen verbrennen lassen / ist durch GOttes gerechten Gericht von den Mäusen. deren er sich gar nicht erwehren könnnen / lebendig gefressen worden / dessen zum Zeugniß stehet noch der Mäuse-Thurm im Rheim bis auf den heutigen Tag. Guilielmus Jsengrinius in sua Chronologia Anno 968. XXXVI. Eben also ist es auch Wilderolfo Bischoffen zu Straßburg / welcher sonst Wilderadus genennet wird / ergangen / nachdem er die Nonnen aus dem Closter und Kirche St. Stephani vertrieben und solche Gebäude abgebrandt. Camerar. Hor. Succis. cent. 2. c. 12. pag. 48. XXXVII. Von einem Soldaten erzehlet Georg. Fabricius de Orig. Saxo. lib. 2. den die Mäuse auch gefressen / welcher vor ihnen keine Ruhe gehabt / wenn er sich schon in einen Kasten einschliessen oder gar in der Lufft an Stricke hängen lassen. XXXVIII. Der Groß-Fürst in der Moscau Johannes Basilowiz hat nahe bey seinem Schlafgemach etliche grosse und grausame Beeren in Verwahrung gehalten / welchen er viele Leuthe / denen er feind war / vorwerffen und sie zerreissen lassen. Alex. Gaguinus in descript. Moscov. XXXIX. Dergleichen hat / vor ihm Kayser Valentinianus auch practiciret, teste Ammiano Marcellino lib. 29. XL. Franciscus Carretus Princeps Patavinus hatte erschrecklich grosse Hunde / mit welchen er seine Bürger todt hetzen ließ. Sabellicus lib. 8. dec. 2. de reb. Venet. XLI. Eben so machte es auch Johannes Maria Hertzog zu Meyland. Jovius in Elog. illust. viror. lib. 2. Saevus, inqvit, princeps in cives, post multos ex amicis paternis securi percussus, inauditae crudelitatis carnificinam exercuit. Praegrandes enim & voracissimos molossos noxiorum primo, & mox innocentum carne nutritos, Magister eorum Gyranus fera immanitate ita alebat, ut eis, qvos odisse princeps discerpendos objiceret, incredibili horrore gemituqve paventis populi.
|| [473]
XLII. Wie verteufelt die Spanier mit den armen nackenden Indianern ümgangen / auch wie sie denselben / so sich aus Furcht in Wäldern und Büschen verkrochen / durch grosse Spürhunde aufsuchen / zerreissen und fressen lassen / ja dieselbe mit nichts als der Indianer Menschen Fleisch unterhalten: Item wie eine hochschwangere Indianerin / als sie von einem solchen Hunde verfolget worden / sich selbst an einen Baum gehenckt / und das Kind halb aus Mutterleibe hervor geguckt / davon kan man lesen
Benzens Hist. Novi orb. lib. 1. c. 5. lib. 16. c. 11.
Ovieni Hist. Indicam.
Bartholom. Episc. de Lascasar de destructione Indorum per Hispanos per tot.
Camerarii cent. 1. Hor. succisiv. c. 38. png. 173. & 174. Die selbst in Spanien üblichen Stiergefechte / bey denen / ob sie gleich ein Lust-Spiel heissen / dennoch offtmahls viel Personen blessiret werden / sind eben auch nichts anders als eine solche Vorwerffung der Menschen denen wilden Thieren; Denn wie elendiglich dieselben offters verwundet werden / kan man aus der artigen Reise-Beschreibung der Gräfin d'Aunoy mit mehrern p. 44. seqq. ersehen. XLIII. Jarmericus der Dähnen und Schweden König hat seine Gemahlin Savildam, welche fälschlich des Ehebruchs halber angeklaget worden / denen wilden Ochsen vorwerffen / und von denselben zertreten und umbringen lassen.
Saxo Grammat. lib. 8. Hist. Dan. fol. 157. &
Cranzius lib. 2. Daniae cap. 16. XLIV. Vedius Pollio ein reicher Römer hatte einsten den Kayser Augustum zu Gaste. Als nun desselben Knechte einer unversehens ein Crystallinen Glaß zerbrach / befahl Pollio im Zorn / daß man solchen den Muraenen oder Meer-Aalen so er in einen Behälter hatte / vorwerffen solte ihn zu fressen. Der Knecht fiel hierauf dem Kayser zu Fuß / bath nicht umb Fristung des Lebens / sondern daß er nur mit einen andern Tod / als den Muränen vorgeworffen zu werden / begnadiget würde. Kayser Augustus sich über solche unerhörte Grausamkeit verwundernd / befahl den Knecht loß zu lassen / und alle andere Crystaline Gläser des Pollionis in Stücken zu zerschlagen / damit er sich künfftig nicht weiter drüber erzürnen dürffte / wenn etwan seine Knechte mehr derselben zerbrechen.
Dio Cassius lib. 54.
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Guido Pancirollus nov. repert. tit. 2. de porcellan. pag. 159. ed. in 8. ibiqve Salmuth. XLV. Ein Bettler / so als eine Sau gruntzen können / ist / durch GOttes gerechten Gericht / von Schweinen zerrissen worden. Alphabeth. Histor. part. 3. pag. 47. XLVI. Alexander Phereus ein grausamer Tyrann in Theslalia ließ die Leute auch in Löwen / Beeren und Wolfes-Häute nähen / hernach von den Hunden zerreissen. M. Anton. Sabel. lib. 8. c. 3. Dieser ist hernach von seines Weibes Bruder des Nachtes in Bette erschlagen / und hat das Weib noch darzu mit der Fackel geleuchtet. Cic. lib. 2. offic. Philipp. Melanchthon. lib. 2. Chron. XLVII. Glaucus ein Sohn Sisyphi, der in der Stadt Potina in Beotia regierete / speisete seine Pferde mit Menschen-Fleisch / damit sie begieriger in die Feinde zu fallen würden / dieser ward endlich von seinen eignen Pferden gefressen. Ravis. Textor. lib. 1. officin. c. 18 pag. 43. XLVIII. Diomedes ist auch von Hercule seinen eignen Pferden zu fressen gegeben worden / umb des willen / weil er dieselbe zuvor auch mit Menschen-Fleisch gespeiset. Hondorf. Prompt. pag. 189. XLIX. In Hispanien werden noch die Eltern / so ihre Kinder umbgebracht denen Hunden zu zerreissen vorgeworffen. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. L. Bey uns in Teutschland ist zwar heutiges Tages die damnatio ad Bestias & objectio Bestiarum nicht mehr in Gebrauch / jedoch ist sie auch vor Alters jezuweilen / wiewohl etwas ungewöhnlich / vorgenommen worden. Ich wil diß mit einem einigen Exempel zum Beschluß dieses Capitels zu beweisen mich genügen lassen. Alls Graf Huno von Oldenburg durch Kayserlicher Majestät Henricum IV. nach Goßlar zu dem daselbst ausgeschriebenen Reichs-Tage citiret, war aussen geblieben / und wider ihn in contumaciam procederirt / auch die Sentenz, nachdem er erschienen / als wider einen Beleidiger der Kayserlichen Maj. war publiciret worden wurde ihm endlich zugelassen mit einem Löwen zu ringen und also dadurch / wenn es möglich wäre / sein Leben zu retten. Diß zu vollführen nahm sein Sohn Friderich in Ansehung des grossen Alters seines Herrn Vaters über sich / überwand auch vermittelst eines sonderlichen Stratagematis den Löwen [475] gantz glücklich / wie solches Herm. Hammelmanns in der Oldenburg. Chronica P. 1. cap. 13. p. 32. & seqq. ümständlich erzehlet / und den Leser auf Hieronym. Henningis und Eliae Reusneri Genealogias weiset.

CAPUT XLIV.
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Von Schmieden der Raub-Schützen und Wildprets-Diebe auf lebendige Hirsche. I. DIe Weitläufftigkeit und Curiosität dieser Materie wird uns Anlaß geben / daß wir uns bey Anführung einiger hieher eigentlich nicht gehörigen Dinge in etwas aufhalten werden. Zu erst finden wir / daß einige Herren / theils zu Behauptung ihrer habenden hohen Gewalt / theils auch aus Liebe / weil sie das Wildpret alzusehr geheget / und gar zu hoch gehalten / auf den Gedancken kom̅en / daß sie die Wilderer und Raub-Schützen: ja auch wohl Unterthanen / wenn sie das Wildpret / so ihnen an ihren bestellten Aeckern in der Frucht oder in den Wiesen Schaden gethan / abgescheuet / und deshalber gefället / zur Strafe auf einen lebendigen Hirsch / mit Ketten und Banden fest anschmieden / und hernach den Hirsch lauffen zu lassen. Dieser nun ist so dann nach dem Walde zugeeilet / und hat nur der Last vom Rücken loß zu werden / den armen Menschen durch Dornen / Busch und Hecken gezogen / gerissen und zerzerret / in Pfützen und Sümpfen sich geweltzet: Ja wohl gar durch Wasser-Ströhme mit ihn gesetzet / und nicht eher aufgehöret / biß entweder er / der Hirsch / oder beyde zugleich drauf gangen / und das Leben eingebüsset. Dn. Cancellar. Fritsch in tr. de peccatis principum Concl. 37. pag. 187. II. Massen denn D. Hermann Hofmann in Lycurgo Germanor. morib. inform. c. 45. n. 9. ein Exempel anführet / daß noch Anno 1666. im Majo solle geschehen seyn / so daß ein Hirsch in der Wetterau gesehen worden / in der Saat sich weidend / auf welchen ein Mann mit Ketten gebunden und verwahret gesessen / gantz blutig mit zerrissenen Kleidern und zerfleischten Leid / der ohne Unterlaß geruffen: Ach nehmet mir doch mein Leben / daß ich der unerträglichen Marter / die ich nun in den dritten Tag [476] ausgestanden / abkommen möge. Worbey ermelter Hofmannus also exclamiret: O Anima, si in desperationem incidisti, qvam terribilem institues qverelam in extremo judicio contra Judicem tuum secularem, qvem non corporis tui sanguine satiare potuisti, sed temet ipsam, qvae ad immortalitatem condita es, ad immortalem interitum reservatam videbis. III. Galeatius Sfortia Hertzog zu Meyland hat einen seiner Unterthanen / welcher einen Hasen geschossen / gezwungen / denselben mit Haut und Haar roh zu fressen / der aber dran gestorben.
Corius Volum. 6. Histor. Mediol.
Besold. in Thes. pract. Voc. Wilderer. pag. 1006. IV. König Heinrich II. und Richardus I. in Engeland haben den Wildprets-Schützen die Augen ausstechen / und die membra genitalia abschneiden lassen. Anton. Seidensticker in tr. von Wild-Dieben §. 54. V. Als L. Domitius Landpfieger in Sicilien war / und ihm eine grosse wilde Sau fürbracht ward / hat er den Hirten / der dieselbe gefället / für sich kommen lassen / und ihn gefraget / wie? und womit er sie ümgebracht? Als er nun befunden / daß es mit einem Schwein-Eisen geschehen / hat er ihn alsbald aufhencken lassen / denn es hatte dieser Land-Volgt kurtz zuvor ein gemein Edict und Geboth ausgehen lassen / daß bey Verlust des Lebens / niemand in der gantzen Insel ein mördlich Gewehr tragen solte / die grausame Rauberey abzuschaffen / die biß daher in der Insel gewesen war / dadurch sie auch bey nahe verwüstet worden. Valerius Maximus lib. 6. c. 3. titulo de Severitate. VI. Es hat auch einsmahls ein Herr seiner Unterthanen einen (weil er ein wild Schwein gefället) zu kalter Winters Zeit in den Rhein gesaget / darin er so lange stehen müssen biß er eingefroren / welches ihm sein Lebelang an der Gesundheit geschadet. VII. Ein ander Herr hat auch einen Bauren üm deß willen nackend anbinden und erfrieren lassen. Cyr. Spangenberg de Usu & Abusu venat. §. 7. pag. 30. VIII. Hertzog Vitolt in Littau ist so grausam gewesen / daß er die jenige / so er zum Tode verurtheilet / in Bären-Häute einnehen / und darnach mit Hunden hetzen und zerreissen lassen. Sabellicus lib. 8. c. 3. Exemplorum.
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IX. Der Thessalische Tyrann Alexander Phereus hat eben den Gebrauch mit den Löwen / Bären und Wolffes-Häuten gehabt / ist aber letztlich auf seinen Bette erstochen worden. X. Ertzbischoff Michael zu Saltzburg hat einen armen Mann / der einen Hirsch / so ihm an seinen Früchten Schaden gethan / niedergemacht / und mit den Seinigen verzehret / Anno 1557. im Herbst in eine Hirschhaut stecken / auf den Marckt jagen / und von den Hunden zerreissen lassen.
Wolfius tom. 2. Lect. memorab. fol. 920.
Zeiler Epist. 72. XI. Solche Herren nennet Alphonsus à Castro lib. 1. de potestate Leg. poenal. c. 6. mit allen Recht grausame Tyrannen und Wüteriche / welche einen Hirsch mehr aestimiren und höher halten / als eines Menschen Leben. XII. Und Johannes Sarisberiensis in tr. de nugis Curial. lib. 1. c. 6. heisset sie Hostes humanae naturae, conditionis suae immemores, divini Judicii contemtores &c. Die wann der Tod mit seinem Netz fähet / gemeiniglich dem Strick des Höllischen Jägers zu theil / und ein fettes Wildpret des Satans werden / wornach die bösen Geister ihre schwartze Finger und Klauen lecken. XIII. Des Schlages ist auch gewesen der Mächtige / doch Gottlose König Abel in Dennemarck / Jütland und Schleswig: von welchen die Rede gehet / daß man ihn / oder vielmehr sein Gespenst / noch auf den heutigen Tag / in unterschiedlichen Forstenjagen höre und sehe / auch kein Mensch / welcher allein / oder in Gesellschafft dadurch reiset / von ihn unangefochten bleibe: weil er Tag und Nacht in den Wäldern zubracht / die Unterthanen mit solchen übermachten Jagen hefftig beschweret / und sich ausdrücklich mehr denn einmahl verlauten lassen: Er wolle GOtt den Himmel gerne lassen; wenn Er ihm nur auf Erden / ewig seine Jagd liesse. Erasm. Francisci in Neupolirten Gesehicht-Kunst und Sitten-Spiegel / lib. 5. discurs. 6. pag. 2470. Dergleichen Gespenste siehet und höret man noch an vielen Orten in den Wäldern und Gehöltzen / welches in gemein der wilde Jäger genennet wird. XIV. Herr Johann Rist in der aller Edelsten Zeit-Verkürtzung schreibt von einen reichen Holsteinischen Edelmann / dessen Nahme durch gantz Zimbren wohlbekannt / daß derselbe / wenn er ermahnet worden / er solte doch mit andern Christen zum Hause GOttes sich verfügen / sintemahl es heute ein gar [478] hoch heilig Fest wäre / welches billig mit inniglicher Andacht müste gefeyert werden / habe pflegen zu antworten: Man solte ihn mit solchen Possen ungefopt lassen: Ob sie denn nicht wüsten daß ihm zehenmahl mehr an der Jagd / als am Kirchengehen gelegen? Jetzt wäre die beste Zeit; Nachmittages liesse sich kein Wild leichtlich fangen! XV. Wie es nun mit diesen verwildeten und Jagd-süchtigen Edelmann zum Sterben / und er auf sein Todten-Bette zu liegen gekommen / hat sein Seelsorger ihn erinnert / und gebeten / er wolle doch an GOtt gedencken und ja fleißig beten. Worauf er zur Antwort / auf gut Holsteinisch / gesprochen: Ja / ja dat kümt wol! als wolte ersagen: damit hat es noch gute Zeit: es ist noch nicht an dem! Mag leicht / daß man ein Vater Unser betet. Der Todes- oder vielmehr Seelen- und Lebens-Verächter ließ endlich seinen Jäger fordern / und befahl ihm / daß er frisch in sein grosses Horn blasen solte / damit alle seinen Hunde / deren er eine ungläubliche Menge hielte / zu ihm / in seine Sterb-Cammer bey einander kämen / und er sein Hertz doch noch einmahl an ihnen möchte erqvicken. Als nun die Hunde sich auf des Jägers Geruf / häusfig einstelleten / und ihren Gebrauch nach / erschrecklich anfiengen zu heulen / da schlug er seine Hände andächtig zusammen / und sagte / die Augen stets auf die Hunde richtend / mit hertz beweglicher lauter Stimme zu den Umstehenden / welche nur warteten wenn ihm die Seele ausfahren würde: O du leve GOtt! wat lahte ick dar ein arm elend Hüpken achter my! (ach du lieber GOtt / was lasse ich da ein armes elendes Häufgen hinter mir) welche poßirliche Rede fast alle Anwesende zum Lachen bewegte: Denn er in der letzten Stunde / da Leib und Seel von einander solten scheiden / sich gar nicht umb seine Seeligkeit / noch umb sein Weib und Kinder / sondern bloß und allein umb seine Jagd- und Wind-Hunde bekümmerte / die beklagte er auf das allereuserste / fuhr auch in solchen schönen Christlichen Gedancken dahin: Vielleicht zu erfahren / ob er auch nach dem Tode mit seinen allerliebsten Hunden die Haasen und andres Wild könne verfolgen / und also ewig ein Jäger bleiben. XVI. Erasmus Francisci in oberwehnten Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / lib. 5. disc. 6. pag. 1471. berichtet / daß er selbsten einen Reichen von Adel gekannt / der fast täglich auf die Jagd ritte / und strapezirte seine Leute tapfer. Die Jaad-Hunde hatten es besser / als die Bauren / so bey den Netzen / mit ihren Spiessen musten aufwarten: denn wenn jene irgend das wild lauffen liessen / geschahe ihnen nichts; man gab ihnen dennoch ihre Suppen. Versahen aber diese etwas / so war der harte / blaue [479] und blutrünstige Prügel ihr bestes Confect, und die gelindeste Strafe / und kamen sie gar gnädig davon / wenn kein Ohr oder Nase im Lauf blieb. Seinen Pfarrer und Beicht-Vater / der sich unterwunden auf der Cantzel ihn / wiewohl nicht bey Nahmen / das Gewissen ein wenig zu rühren ließ er andeuten / er wolte ihn / dafern er nicht bey seinem Texte bliebe / sondern dergleichen unnützes Maul noch eins hätte / prügeln lassen / wie ein Hund / und darnach vor alle Kranckheit zum Dorf hinaus jagen! Aber dieses bösen Menschens und tollsinnigen Jägers Gespenst haben nicht allein alle seine Unterthanen: sondern auch die Nachbarn und viele reisende Lente / da er noch lebte / fast alle Nächte / unterweilen auch Abends zwischen Licht und Dunckeln / in den Wildnissen hetzen und jagen gehöret / seine Stimme gar eigentlich / unter dem Geheul der Hunde erkannt / unterweilen auch bey lichtem Tage / sammt seinen gantzen Jäger-Troppen auf- und vorbey ziehen gesehen; zu solcher Zeit / da man wohl versichert war / daß er über 12. Meilen weit von dannen verreisset / und in andern Geschäfften begriffen wäre / woraus man / seiner Seelen halben / nicht sonderlich viel Gutes vermuthen können. XVII. Grossen Herren ist zwar wohl erlaubet zu jagen / ist auch mannigmahl hochnöthig / damit das Wildpret nicht gar zu fehr überhand nehme / und die mit sauren Schweiß der Unterthanen bestellte Aecker und Früchte nicht von den Wildpret / wie leider vieler Orten geschicht / vertemmelt / zerschleifft und zertreten / oder gar abgefressen werden / daß die arme Bauer-Leute mannigmahl gar nichts / oder doch kaum den Samen wieder kriegen / und dennoch / ohne Nachlaß / Steuren / Zinsen und andere Onera davon abtragen und praestiren müssen; allein es ist / wie in allen Dingen / also auch hierinn Masse zu halten: damit sie nicht die Regierungs-Geschäffte und des Landes Angelegenheit zurück setzen / noch auch die Fest- und Sonntage damit profaniren, viel weniger die Predigten und Betstunden dadurch versäumen / oder durch das stete im Wald liegen / bey den Faunis und Sylvanis wild / grausam und gleichsam zu Unmenschen werden.
Henning Arnisaeus de Jure Majest. minor. c. 4. n. 7.
Lorich. de Princip. instit. tit. de Venatione.
Seb. Medices de venat. p. 1. q. 3. n. 12.
Georg Mohr de Jure venandi p. 2. cap. 10.
Pruckman de Regal. §. venatio c. 5.
Zinck disp. inaug. de Jure venand. §. 18.
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XVIII. Wie König Mithridates, welcher von der [Greek words] oder Jagd-Sucht so sehr eingenommen gewesen / daß er eins mahl sieben gantzer Jahr dem Jagen nachgehengt / und dieselbe Zeit über in keine Stadt / Flecken / Dorff / oder sonst unter ein Tach kommen. Johann Ravisius Textor in theatro Histor. & Poet. lib. 4. c. 79. p. 475. XIX. Item Carl der IX. König in Franckreich / so durch häufige Erlegung der Hirsche und Schweine / gantz grausam und blutlüstern worden. Wenn ihm ein Esel unter Wegens begegnete; hieb er offte demselben den Kopf weg / und ließ dem Treiber den Werth desselbigen bezahlen. Wilden Schweinen zog er die Leber und Lunge mit blutigen Händen heraus / wie ein Metzger. Uber solche Ubung ist er zu letzt / wie vorhin gedacht / gar crudel und unbarmhertzig worden. Gestaltsam solches fürnemlich aus dieser Begebenheit zu spüren gewest. Als der Admiral Coligni in dem Parisischen Blutbad ermordet / und sein todter Leichnam aufgehenckt war / kunten des Königs Cammer-Diener und Aufwarter den Gestanck desselbigen nicht ertragen. Darüber lachte der König / und begehrte von solchen Gestanck seine Nase nicht abzuwenden / sondern sprach: Dieser Geruch seines Feindes wäre ihm gar lieblich / weiler tod! welches keines tugendhafften Königs / sondern eines Tyrannen Stimme gewesen. Philipp. Camerar. Horar. Subcis. cent. 3. c. 22. pag. 76. Vornehmlich aber ist hiervon Varillas in seiner Histoire d' Charle IX. mit mehrern zu sehen. XX. Imgleichen lieset man von den Sinesischen König Chao, daß er unnachläßig dem Jagen obgelegen / die Regierungs-Sorgen fahren lassen / und die Unterthanen mit steten Jagd-Diensten und Frohnen beschweret / ja gar durch sein Gehetze die Aecker und Früchte verwüstet / deswegen ihm jedermann feind worden / so daß seine eigne Leute / wie er über den Strohm Hun / welcher in der Provintz Xensi fleust / sich setzen lassen wolte / ihm ein durch Tücke und List der Bauren zugerichtetes Schiff gebracht worden / welches als es mit ihm und seinen andern bey sich habenden grossen Hrn. und Jägern mitten auf den Strohm kam / von einander gieng / daß der Kayser und sein Comitat in Wasser ersoff. P. Martin. lib. 4. Hist. Sin. pag. 93. & seqq. XXII. GOtt strafft auch solche Jagdsüchtige Herren mannichmahl auf der Stelle / andern zum Exempel / als dem Bischoff zu Costnitz Hugoni von [481] Ladenburg wiederfuhr / welcher auff eine Zeit mit seinen Hof Leuten und Jägern den Bauren in Kletgow durch das Geträide ritte / da schlug der Donner unter sie von Himmel / daß ein Roß zu tod / und acht Personen davon zu Boden fielen. Joh. Stumpf. in der Schweitzer Chronic / lib. 5. c. 37. Item den obgedachten Ertzbischoff zu Saltzburg / der / nachdem er den armen Mann / mit seinen Hunden zu tode hetzen lassen / den andern Tag hernach auff der Jagd vom Pferde stürtzte und den Halß brach. Wolfius d. tom. 2. Lect. memorab. fol. 920. XXII. Vom Pabst Benedicto den IX. wird referiret, daß er Anno 1056. vom Teuffel in einem Walde sey erstickt worden / den hat ein Einsiedler hernach gesehen / daß er gantz rauch / am Leibe wie ein Bär gewesen / und einen Esels-Kopff gehabt: da er nun gefraget worden / woher ihm solche Veränderung kommen? hat er geantwortet: Wie ich hier gelebet habe / so bin ich jetzt / ich bin mehr den wilden Thieren / denn den Menschen ähnlich gewesen / darumb habe ich billig eine solche Gestalt.
Joh. Balaeus lib. 5. de Roman. Pontif.
Platina & Nauclerus. 2. Generat. 35. XXIII. Ingleichen findet man / daß offt grosse Herren und Potentaten auff den Jagten / und wenn sie den Wilpret allzusehr nachgesetzet / in grosse Gefahr gerathen: ja wohl gar elendiglich ümbs Leben kommen / als XXIV. I. Auff der Löwen Jagdt / ward Hyas des Atlantis und der AEtherae Sohn / von einer Löwin zermalmet. Ovid. lib. 5. Fastor. XXV. 2. Auff der Bären-Jagdt / ward Alexander Magnus von einen Bären gebissen und gekratzet. Wie Curtius davon zu sehen. Käyser Maximilianus hat gleichfalls mit einem Bäre grosse Gofahr ausgestanden. vid. Teuerdancks Reimen cap. 14. 25. & 28. Cyr. Spangenberg in seinen Bericht / wie ferne das Jagen recht sey oder nicht. pag. m. 34. Wie denn auch sonst von diesem Käyser belang / daß er als ein Herr / so dem Jagen über alle die massen sehr ergeben gewesen / sich offters in grosse Gefahr begeben. Sonderlich aber ist die jenige notabel, de er nach den Gemsen sich dermassen verstiegen / daß er weder hinter noch vor sich gewust / worauff er aber von einem alten Mann wiederumb zurücke geführet worden.
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XXVI. Als König Gottfried zu Jerusalem auff einer Jagd im Walde ümritte / ist ihm ein ungewöhnlicher grosser Bär begegnet / der ihm zuerst sein Pferd erwürget / und ihn selbst durch den rechten Schenckel gebissen / ist hernach auffgerichts auff seine Hinterpfoten getreten und den König mit den Förder-Tappen ümfangen / der sich mit aller Gewalt kümmerlich auffgehalten / daß er nicht unter den grausamen Thier zu Boden gefallen / hat aber darneben den Bären bey den dicken Haaren auff den Nacken ergriffen / ihn also wohl gefasset / und hart gehalten / auch gleich von sich zurück gezogen / daß ihm derselbige mit dem Rachen nicht zu nahe käme / aber mit der rechten hat er sein Schwerdt oder Dolchen ausgezogen / dem Bären in die Brust gestossen und also erwürget / hat aber den Bären-Biß sein Lebtage nicht verwinden können. Joh. Gastius lib. 3. Convival. Sermon. XXVII. Käyser Ludwig von Bäyern war Gifft beygebracht / weil er nun durch Erbrechen solchen nicht von sich bringen konte / ist er auff die Jagd geritten / der Hoffnung sich durch die Bewegung und Arbeit zu erwärmen / und den empfangenen Gifft zu überwinden. Indem stösset er auff einen grossen Bären / als er nun demselben mit Gewalt zu wolte / stürtzt er vom Gaul / und erschellet mit solchen schweren Fall / den gantzen Leib / daß ihm alle seine Sinne und Kräffte entgiengen. Als er nun also eine Weile gelegen / und wieder zu sich selber kommen / hat er seine Augen gen Himmel auffgeschlagen / und GOtt angeruffen / er wolle doch seiner armen Seelen gnädig seyn / und ihm alle seine Sünde vergeben / ist also gestorben / Anno 1347. und zu München begraben worden.
Naucler. 2. Gen. 45.
Cranz. Saxon. lib. 9. c. 22. pag. 245. n. 30. XXVIII. 3. Auff der wilden Stier-Jagd / begab es sich mit König Ditrechten oder Theodoberto in Franckreich / daß ein wilder Stier / welcher übern hauffen stieß / was er im Lauffen antraff / ihn begegnete. Als er nun solchen sahe oben herein gegen ihm zu lauffen / hielt er stille / und vermeinete ihn zu schiessen. Der Stier aber lieff ungestümmiglich an einen alten brüchigen Baum / und fiel ein Ast davon auff des Königs Haupt / schlug ihm eine tödtliche Wunde / davon er zur Erden fiel / ward kaum lebend ins Hauß getragen / und starb desselbigen Tages Anno 551. Johann Stumpf. lib. 3. der Baierrischen Chronic c. 68. XXIX. Robertus Bruseus König in Schottland ist anno 1331. auff der Jagd [483] von einen wilden Stier gestossen worden / daß er dran hat sterben müssen / wie Hieronymus Cardanus lib. 7. de varietate rerum bezeuget. XXX. 4. Auff der wilden Schweine Jagd ward Carmon auff den Berge Tmolo in Lybia, von einen wilden Schwein zu tod geschlagen. Plut archus de fluviis. XXXI. Dergleichen wiederfuhr eben auch dem Ancaeus von der Calydonischen Sau. Wie Pausanias lib. 8. meldet. XXXII. Die zwey Atteones, deren einer auß Syrien / der andere aber aus Arcadien bürtig gewesen / sind elendiglich von wilden Schweinen erwürget worden. Plut archus in Sertorio. XXXIII. Atys Königs Croesi Sohn als er auff der Jagd einem grossen Schwein am Berge Olympo nachsetzte / und sein Gefehrte Adrastus den Wurffspieß schwenckte / in Willens das Schwein damit zu fällen / solches aber neben hin gieng / traff es Atym und verwundete ihn so übel / daß er starb. Ob nun wohl König Croesus dem Adrasto es / als einen unversehenen Unglücks-Fall / willig verzeihete / hat er sich doch so hart drum bekümmert / daß er sich auff des Atys Begräbniß selber erstochen. Herodotus lib. 1. XXXIV. Johannes Maurus Käyser zu Constantinopel wolte mit einen vergiffteten Pfeil einen wilden Eber fällen / verletzte ihm aber die Hand / daß er in wenig Tagen starb. XXXV. Astulphus der Longobar der König ist gleich auff der Stelle von einen wilden Schwein ümgebracht worden. XXXVI. Ludwig der Stamlende König in Franckreich und erwehlter Römischer Käyser / hat einen freudigen Sohn und Helden nach sich gelassen / unter andern seinen Kindern Carolus oder Carlmannus genandt / der ward Anno 884. auff der Jagd von einen wilden Schweine so übel verletzt / daß er des Todes darüber seyn muste.
Stumpf. lib. 3. c. 95.
Gottefrid. Hist. Chron. pag. 472. XXXVII. König Philippus Pulcherin Franckreich / als er bey Fontainebleau sich auff der Jagd übte / und einem wilden Schwein mit verhengten Zaum nacheilete / stürtzte er über das Pferd ab / welches ihn ein stück Weges schleiffte / darüber er in eine Kranckheit fiel und nach wenig Tagen starb.
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ex Annal. Flandr. Gotefrid. pag. 607. XXXVII. Heinrich Grafe zu Altdorff und Ambergen / Graf Rudolffs Sohn / ist gleichfalls von einen wilden Schwein auff der Jagd gehauen worden zu Loen zwischen Meron und Bozen / davon er auch gestorben Anno 1030. Aventinus lib. 6. Bojar. XXXVIII. Wilhelm Gefürsteter Graf zu Henneberg ist auch auff der Jagd von einen Schwein verwundet worden / daß er dran sterben müssen. Cyr. Spangenberg in obangezogenen Bericht pag. 45. XXXIX. Dem tapffern Grafen Niclas von Zerini ist gleichfalls von einem wilden Schwein / welches er allein in einem Wald bey der Muhr nicht weit von seiner Residenz Cziackaturen angegangen / den 7. Decemb. anno 1664. das Leben genommen worden. Eberhard. Guern. Happel. p. 1. tom. 3. relat. curios. pag. 308. & 309. Allwo auch sein Epitaphium befindlich ist. Wiewohl von seinem Tode sich einige gantz andere Gedancken machen. XL. 5. Auff der Hirsch-Jagd setzte Nicias ein berühmter Jäger einen Hirsch so embsig nach / daß er darüber in einen Miehler oder angezündete Kohlgrube fiehl und darinnen verdarb. Joh. Ravisius Textor. Thesaur. philos. & poet. lib. 4. c. 79. pag. 475. XLI. Otto und Ephialtus waren zweene Brüder / denen begegnete eine Hinde / und als sie gleich zwischen ihnen hinlauffen wolte / schiesset ein jeglicher seinen Pfeil nach ihr / der Meynung sie zu fällen / fehleten aber der Hindin und traffen beyde einander / daß sie auff der Stette dahin fiehlen und todt blieben. Bocatius lib. 10. c. 27. de Gen. Deor. ibi???, Jacob Mycill. XLII. Käyser Basilius Macedo in Griechenland / als ihm ein sehr grosser Hirsch auff der Jagd auffstieß / eilete mit entblösten Schwerdt auff solchen zu. Da nun der Hirsch nicht weichen konte / muste er sich wehren / richtete sich auff / fassete den Käyser ins Gewicht / kam auch mit einem Ende in den Gürtel / also daß Basilius sich nicht loß von ihn wircken konte / biß ein Trabant herbey lieff / und mit ausgezogenen Schwerd den Gürtel an des Käysers Leib entzwey hieb. Also ward der Käyser zwar beym Leben erhalten / gab aber dem Trabanten sehr böse Belohnung / in dem er ihn den [485] Kopff abschlagen ließ / weil er das blosse Schwerdt über den Käyser gezücket / und nicht vielmehr den Hirch erstochen hatte.
Zonar. tom. 3.
Baptista Egnat. lib. 2. Rom. Histor. XLIII. Anno 1100. war Wilhelm der rothe König in Engelland auff der Jagd / da schoß ein Frantzoß mit Nahmen Walther nach einen Hirsch / verfehlete desselben / traff aber dem König / daß ihm der Pfeil in die Brust gieng / und er also dahin starb / sein Cörper ward auff einen Kohlen Wagen geleget / und weil es Regenwetter / und böser Weg war / zerbrach der Kohlenwagen / und fiel der Königliche Leichnam in den Koth. Gotefrid. Hist. Chron. pag. 525. XLIV. Des Türckischen Kaysers Amuraths des II. Sohn Aladinus hat auf der Jagt den Hals gebrochen / als er einem Hirsch zu hitzig nacheilete / und über das Pferd abstürtzte. Idem pag. 676. XLV. Als Solyman des Türckischen Königs Orchanis Sohn / denen Christen in Griechenland und Asia viel Schaden gethan / suchte er einsmahls seine Lust mit Jagen. Da ihm ein Reh auf stund / welchem er mit solchen Eyfer nacheilete / daß er mit dem Pferde stürtzte und den Halß brach / welches geschahe Anno 1358.
Richerius. rer. Turcicar. lib. 1.
Egnat. lib. 2. XLVI. 6. Auf der Wolffes Jagt hatte König Ludwig Transmarinus in Franckreich Anno 954. einem Wolff mit seinem Pferde so strenge nachgesetzt / daß er mit dem Pferde über denselben hinstürtzte und den Halß brach. Gottefrid. Hist. Chron. pag. 488. XLVII. König Johannes zu Arragonien ritte Anno 1395. im Majo auf die Jagt / da stieß ihm eine Wölffin auf von ungläublicher Grösse / welche vielmehr ein Gespenst oder der Teuffel selbst gewesen / darob er dermassen erschrack / daß er kranck ward / und nach wenigen Tagen starb. Ibem pag. 629. XLIX. 7. Auf der Hasen Hatz / hatte König Fulco zu Jerusalem dieses Unglück denn als er Anno 1141. die Stadt Ascalon bloquiret hielte / ritte er eins [486] mahls auf die Hatz / und da ihm ein Haaß aufstund / eilete er demselbigen begierig nach / aber das Pferd überschlug sich mit ihm / daß er mit dem Haupt einen gewaltig hartten Fall auf einen Stein that / davon ihm alle Sinnen zerrüttet wurden / und drüber sterben muste. Dieser unglückliche Fall begab sich nicht weit von der Stadt Ptolomais im Monath November. Gottefrid. Hist. Chron. pag. 538. Cosmus Medices Hertzog zu Florentz hatte unter andern Söhnen einen / der ein Cardinal war / mit Nahmen Johannes ein stattlicher Herr von grosser Hoffnung. Derselbe zog auf die Jagd mit zweyen andern Brüdern / Ferdinand nnd Garsias, nebst etlichen Edelleuthen. Die Hunde aber trieben einen Hasen auf / den verfolgeten sie auf den flachen Felde / und hielten ihn. Uber diesem kahmen die Brüder in Streit: Ein jeder wolte / seine Hunde hätten ihn ausgespühret / ausgetrieben und gefangen. Von nem Wort zum andern fiengen sie an einander zu schimpffen und zu schmähen. Der Cardinal konte ein Wort nicht verschmertzen / weil er sich höher hielt / als der andere / schlug loß / und gab dem Garsias eine Ohrfeige. Dieser wurde hefftig entrüstet / griff nach dem Degen und verwundete den Cardinal so sehr / daß er bald hernach den Geist aufgab. Ein Diener des Cardinals fiel über den Garsias, und beschädigte ihm dermassen / daß er über etliche Tage seinen Bruder nachfolgete. Also hat Hertzog Cosmus in wenig Stunden über einem nichtigen Dinge / zwey Söhne verlohren.
P. Justinianus lib. 14. Histor. Venet.
Philpp. Camerar. medit. Hist. c. 92. cent. 1. XLVIII. 8. Bey der Vogel Beize nahm Graf Floris der V. in Holland sein Ende / welcher ein unzüchtiger Herr war / und einen von Adel eine von ihm geschwächte Dame zur Ehe auffdringen wolte. Als aber der Edelmann / wider des Grafen Willen eine andere heyrathete / satzte dennoch Graf Floris ihm Hörner auff. Solche Schmach rächte der von Adel dergestalt / daß als der Graf auff die Vogel Beitze außzog / er den selben mit andern Edelleute Hülffe gefangen nahm und ins Schloß Meuden führete / hernach mit 21. Wunden hinrichtete. Dieser Edelmann aber ist nachgehends in ein Faß mit spitzigen Stacheln und Nägeln durchschlagen / gesteckt und zugespündet / auch 3. Tage auff den [487] Pflaster hin und her gerollet / endlich aber / weil er noch gelebet / enthäuptet / und auffs Rad geleget worden.
Philipp. von Zesen in Beschreibung der Stadt Amsterdam lib. 1. pag. 24.
Ernstens Confect Tafel lib. 2. num. 56. pag. 139. XLIX. Maria Kaysers Maximiliani Gemahlin / Caroli des streitbaren Hertzogs zu Burgund Tochter / als sie auff die Jagd reiten wolte / fiel mit schwangern Leib vom Pferde / brach den ober Schenckel / kam erstlich üm das Kind / hernach gar üms Leben / Anno 1482. den 16. Martii. L. Childericus ein junger frecher König in Franckreich war nur dem Jagen / Spielen / Fressen und Sauffen ergeben / der ließ einen ehrlichen ansehnlichen Mann Bodilo benamet / üm geringer Ursachen willen an einem Pfahl binden / und mit Ruthen schlagen. Derselbe Bodilo suchte auf alle Arth / Weise und Wege sich an den König zu rächen. Drum als besagter König mit seiner Gemahlin Blüthilden auf die Jagd geritten / ist er von Bedilone und seinen Helffern angerennt / und samt der Königin ungeachtet sie grob Schwanger war / Anno 659. erstochen worden. Spangenberg d. tr. pag. 43. LI. Von Kayser Hadriano schreibet Xiphilinus, daß er auf der Jagd fallend / ein Achselbein zerbrochen / und einen Schaden am Schenckel genommen / davon er sein Lebtage gehinckt. LII. Pfaltz-Graff Friederich in Sachsen / so in Osterland auf der Burg Schiplitz gewohnet / ist durch Anstifftung seines ehebrecherischen Weibes / die eine gebohrne Gräfin von Stade war / von Graff Ludwigen zu Thüringen / der dem Pfaltz-Graffen ins Gehege ritte und jagte / dieser ihm aber bloß zu Pferde nachsetzte / erstochen worden. Kayser Heinrich der IV. hat auf Anklage des Pfaltz-Grafens Freunde Graff Ludwigen gefangen nehmen und auf das Schloß Gibichenstein an der Saale bringen lassen / da er aber aus einem hohen Thurm hinab in die Saale gesprungen / beym Leben blieben und davon kommen / ist hernach Ludwig der Springer genennet worden. LIII. Actaeon ist ein statlicher Jäger gewesen / als der einsmahls von Jagen müde worden / ist er hinab in ein tief Thal Gargaphia genandt / gestiegen / weil es drin gar einen frischen kühlen Quelbrunnen gehabt. Wie [488] er nun gehet / sich in seiner Mattigkeit mit einem Labetrunck zu erfrischen / so siehet er die Jäger Göttin Dianam sich gantz nackend im selben Brunn baden. Welches ihr dermassen verhönet / und sie verdrossen / daß sie eine Hand voll Wassers genommen / und ihm in sein Angesicht gesprenget / und gesagt: Gehe nun hin und sage es nach / wenn du kanst. Alsbald ist er in einen Hirsch verwandelt worden. Als solches seine Hunde gewahr worden / sind sie ihm bald angefallen / und haben ihn auf einen Verg gejagt / allda zerrissen und gefressen. Ovidius lib. 3. Met amorph. Fab. Es wird aber dieses kunstreiche Gedichte also ausgelegt: Actaeon habe in seiner Jugend gar zu viele Lust und Liebe zum Jagen gehabt: Da er aber hernach zum verständigen Alter kommen / hat er die mancherley Gefährlichkeit der Jagten bedacht / und das ist eben die Dianam nackend sehen / oder die Kunst des Jagens an ihm selbst blos betrachten / drüber er furchtsam und sorghafft worden / aber ob er gleich sich nicht weiter in die Gefahr des Jagens einlassen wollen / hat er doch Lust an Hunden gehabt / und weil er dieselben ohne Nutz genehret / ist er drüber üm alle seine Nahrung kommen / daß man möchte sagen / er sey von keinen Hunden aufgefressen worden. Bocatius lib. 5. de Genealogia Deorum cap. 14. Und ist dieser Actaeon (wie Georgius Sabinus saget) ein Bildnis derer grossen Herren / die stets in Wäldern und Gehöltzen liegen / und sich mit den wilden Thieren jagen / auch des Würgens und Blutvergiessens also gewohnen / daß sie gleichsam die menschliche Natur ablegen / und in der wilden Thiere Art verwandelt werden. Man pfleget auch nach gemeinen Brauch zu sagen / die Hunde haben den Jäger gefressen oder auffgezehret / wenn einer der Unkosten halber / so auff die Jagd Hunde gehen / in Armuth kömmet. LIV. Fromme / Christliche und Gottesfürchtige Herren beschweren ihre Unterthanen nicht allzu sehr mit den Jagten / sondern gebrauchen sich solcher dann und wann zur Lust und Ergetzlichkeit / Item dem vielen Wildpret zu steuren / ihre Hoffküche damit zu versorgen / und was überley ist / zu verkauffen oder auch wohl ihren Räthen und Dienern / Geistlichen und Armen was davon zu schencken.
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Wie Kayser Hadrianus gethan / der allezeit sein gejagtes Wildpret mit seinen Freunden / Bekannten und lieben Getreuen getheilet. AElius Spartianus in ipsius vita. Item die alte Chur- und Fürsten zu Sachsen. Desgleichen Hertzog Wilhelm zu Braunschweig / Hertzog Erichs und Hertzog Heinrichs Herr Vater / welche bey ihren Jagdten die nähest angelegene Städte und Dörffer bedacht / und ein oder mehr Stücke dahin gesandt / unter die Gemeinde / und sonderlich die zu vertheilen / denen das Wildpret an den Früchten oder in den Wiesen Schaden gethan. Spangenberg d. tr. §. 11. & 12. pag. 16. & 17. LV. Sie lassen auch mit den Jagen die rechte Zeit halten / damit weder die Sonn- oder Festtage dadurch entheiliget / noch auch die Unterthanen von den GOttes-Dienst abgehalten / viel weniger die Bestell- und Erndte-Zeit verhindert / Mißwachs oder ander Schaden an den Früchten davon entstehe / und die selber an ihren Gefällen grossen Abgang leiden / sondern der Bauersmann das Land begatten / und was GOtt im Felde und auf den Wiesen bescheret / trocken einbringen könne. LVI. Ferner verstatten sie daß die arme Leute in der Wildbahn und auf den Wald-Dörfern / das Wildpret durch Scheufel / Trommeln / Klappern und kleine bellende Hunde / die doch beknüttelt seyn müssen / von ihren vestelten Arckern und Wiesen wegscheuen dürffen. Bocer. de Regal. c. 1. n. 70. LVII. Wiewohl das Letztere die Jäger nicht gerne eingehen wollen / und wenn es schon die Herren zulassen / so viel nur immer müglich / abwehren / als die mannichmahl einen Hirsch oder Thier mehr aestimiren als aller Bauren Aecker. Vid. D. Cancellar. Fritsch de Peccat. Princip. concl. 36. §. 2. & de peccat. Venatorum concl. 4. & 9. in fin. LVIII. Darwieder aber D. Luther tom. 11. Witeb. sup. c. 25. Genes. sehr. nachdencklich also schreibet: Unsere Fürsten sündigen nicht allein damit / daß sie ihrem Ambt nicht genung thun / und sich der armen Unterthanen nicht annehmen / sondern sündigen auch gantz schwerlich / daß sie mit ihren vielen unmüßigen Jagden die arme Leute beschweren / den armen Bauren und Ackerleuten die Früchte verderben / machen ihnen den Acker gantz wüste / und man muß keinerley Weise das Wild aus den Gärten oder Aeckern wegtreiben / sondern es muß [490] frey Schaden thun / und den Acker / so mit grosser Mühe und Arbeit gebauet und gebessert ist / verderben / und die Früchte abfressen. Daselbst lieget nicht allein der Schutz darnieder / daß sie denen Unterthanen keine Hülffe thun / sondern man thut ihnen auch grossen Schaden / welchen sie doch verhüten solten. Derohalben wird endlich der Türcke / oder ein ander Jäger kommen / der den Teutschen Fürsten beyde die Metze und die Spiesse / so sie in der Jagd brauchen / mit Gewalt aus der Hand nehmen wird. LIX D. Mengering in Scrutin. Consc. c. r. q. 86. saget klar / daß grosse Herren hierinne wieder das siebende Gebot handelten / welches muthwillige Verderben der Früchte GOtt nicht würde ungestrafft lassen. LX. Ja Bocerus an obangezogenen Ort und Zoannetus de duplici venatione n. 73. setzen hinzu / daß die Herren / so das Abscheuen verböthen / und den Schaden / welchen das Wildpret gethan / nicht wieder ersetzten / eine Tod Sünde begiengen / welche ihnen nimmermehr vergeben würde. Add.
D. Fritsch de peccat. princip. Concl. 36. §. 3. pag. 182. & de poccat. venator. concl. 8.
Spangenberg in tr. de usu & abusu venat. §. 3. Ferner verhüten sie auch / daß die arme Unterthanen mit den Jagd-Frohnen nicht zu sehr übernommen / und nicht mehr Leute darzu geboten werden / als man nöthig hat / auf daß die andern zu Hause bleiden und nicht vergeblich das Ihrige versäumen dürffen. LXII. Ja sie lassen die Unterthanen zu rechter Zeit wieder heim / daß sie nicht etwan / wenn sie etliche Tage an der Jagd gestanden / aus Mangel Lebens-Mittel / verhungern / erkrancken / oder im Winter gar im Schnee bestecken bleiben und erfrieren. LXIII. Denen Jägern sehen sie nicht durch die Finger / daß sie ihrer bösen Gewonheit nach / die Bauren (wenn sie sonst nur pariren und das Ihrige thun) grausam prügeln / übel tractiren / oder wohl gar mit den Pferden übern Hauffen rennen: in dem manche Jagd-bediente einen Hirsch höher halten als einen Bauren. Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jure tit. 5. n. 203. LXIV. Sie verbiethen auch / daß bey den Hasen-Jagen / Hetzen und Vogelbeitzen den Unterthanen bestelte Aecker nicht durchritten / und die Frucht zerschleifft werden.
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Hätte Jemand ein Unglück auf der Jagd / daß er etwan von einen wilden Schwein geschlagen / oder von einem andern wilden Thier verwundet / oder gar ertödtet würde / erzeigen sie sich gegen deselben / oder dessen nachgelassenen armen Wittben und Wäisen gnädig / milde und versorgen sie. LXV. Jäger-Forst- und Wildmeister / wenn sie Christlich sind / und als treue Diener handlen / und der Herrschafit nicht flattiren, oder zu allen ja sagen wollen / können bey obigen allen viel durch ihr Zureden thun / sonderlich aber die Herren / wenn sie alzusehr den Jagen ergeben sind / und drin kein Ziel noch Masse halten / abmahnen / und nicht selber Lust- oder andere Jagten / ohne Noth / zur Erndte- und Bestellzeit angeben und vorschlagen / denn wenn der Bauer an Bestellung des Ackers und trockner Einbringung der Früchte gehindert / in Schaden gebracht wird / und wenig einerndtet / kan er auch wenig an Contribution, Steuren / Schatzungen / Geld- und Frucht-Zinsen / auch andern Gefällen geben und erlegen / und stehet es alsdann bey den Herrschaftlichen Cammern / und auf den Kornböden sehr schlecht / daß endlich Herr und Knecht Mangel leiden muß. LXVI. Es ist auch solche unzeitige Abzieh- und Verhinderung der Bauers-Leute von den Acker-Bau in Rechten / als ein Ding / so dem gemeinen Wesen höchst schädlich / verbothen.
Auth. Agricultores C. de Pignor.
L. 1. 15. 20. in fin. pr. C. de Agric.
L. 1. pr. ff. de feriis.
Aug. Barbos. Thes. loc. commun. cap. 48. axiom. 2. Und ihnen deshalber vor Alters viele Privilegia und Freyheiten ertheilet worden / von welchen Renatus Choppinus ein gantz Buch geschrieben / so Anno 1582. zu Cöln am Rhein gedruckt worden. LXVII. Denn der Ackerbau wird der andern Künste Vater und Säugamme genennet / welcher / wenn er sich wohl befindet / alles wohl stehet / aber wo solcher aus der Acht gelassen wird / so lieget alles zu Wasser und Land. Es thut solcher und allein die Nahrung geben / er hilfft / daß wir unsere Wohnung haben / und gibt uns fast auch allein / wegen des Flachses und der Vieh-Zucht / die Kleider / welche drey Stück der Mensch höchlich bedarf und von nöthen hat. Und beruhet auf den Bauren und Hirten / als auf einem Fundament das gantze Gebäude des / gemeinen Wesens. Zeiler. Epist. 105. pag. 116. ed. in sol. Item in Handbuch von Acker-Bau / pag. 3. & 4.
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LXVIII. Drum thun die Jäger-Forst- und Wildmeister (wen̅ es nicht die Noth erfodert / daß sie scharf seyn müssen / in dem die jetzigen Bauren mannigmahl gar trotzig und ungehorsam sind) wohl / daß sie durch Leutseeligkeit und Mitleiden / doch ohne der Herrschafft Schaden / sich in gute renomee setzen / damit sie so viel müglich / des Nimrods und Esaus Thaten und Nahmen (can. Esau dist. 56. Esau venator erat, qvoniam peccator erat. Et juxta S. Hieronym. penitus non invenimus in Scripturis sanctis sanctum ???aliqvem Venatorem, Piscatores invenimus sanctos) von sich abwältzen / und nicht nöthig haben mögen / daß sie nach ihren Tod sich in eine Münchs-Kutten verstecken lassen / wie jenes Catholischen Jägermeisters Wittbe gethan / die nach dem ihr Mann gestorben / ihn in eine Capuciner Kutten einnähen lassen. Als aber ein Bauer solches sahe / fing er an / die Jägermeisterin muß gewiß meynen / der Teufel sey so einfältig / daß er seinen gewesenen Compan, den Bauren-Schinder / in Mönchs-Kleidern nicht erkennen solte. Denn wenn das angienge / würde sich ein jeder Epicurer / und der es in der Welt aufs ärgste getrieben / in eine solche Kappe einwickeln lassen / und dieselben gar theuer werden. D. Becher. moral. Discur. §. 38. LXIX. Was schließlichen die Wild-Diebe und Raub-Schützen / auch deren rechtmäßige Bestrafung betrift / halten unterschiedliche Rechtsgelehrte davor / daß man solche nicht am Leben strafen / sondern nur mit einer poena arbitraria könne und solle.
Francisc. Zoanettus de duplici venat. n. 99.
Georg Mohr de Jur. venand. p. 1. c. 4. n. 4.
Speckhan cent. 1. q. 68. n. 2. & 3.
Gail. lib. 2. obs. 98.
Pruckman de Regal. §. Venatio c. 4. n. 63.
Potr. Heigius part. 1. q. 5. n. 72. & seqq.
Bocer. de Regal. c. 1. n. 72.
Arnisoeus de Jutib. Majest. min. c. 4. n. 3.
Dn. Fritsch de peccat. princip. concl. 73. LXX. Nur eines Doctoris Worte hier anzuführen / so schreibet Rich. Dietericus de summa summi Imper. Potest. th. 59. Qvid commisit, qvi bestiam ad communem hominum sustentationem à Deo ipso ordinatam sine alterius praerogativa sui sustinendi gratia interemit? Cum homo ad Dei immortalis omnium Creaturarum Creatoris, Conservatoris, Judicis imaginem sit conditus.
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LXXI. Aus dieser Meynung folget nun / daß dergleichen Wild-Diebe mit keiner anderen Strafe zu belegen als etwan / mit den Staupenschlag / qvam poenam regulariter obtinere dicit Eberhard Speckhan cent. 1. qvaest. 98. n. 11. Ubi deducit ex Decisionibus Wittebergensium JCtorum haec verba: daß der jenige / welcher mehr denn einmahl mit Wildpret-Schiessen verbrochen / die ewige Landes-Verweisung mit Staupenschlägen ihm aufzuerlegen. Idem obtinere dicit Andr. Knich sub description. Ducum Saxon. n. 261. in nonnullis locis, etiamsi fur prima vice feras abstulisse deprehendatur. LXXII. Oder Abhauung einer Faust / wie im Hertzogthum Hannover denen geschiehet / welche arglistiger Weise und wieder Verboth Reyger fangen und verpartieren. LXXIII. Item mit zeitlicher / oder nach Gelegenheit der Umstände / mit ewiger Gefängniß. LXXIV. Wiewohl Speckhan d. l. n. 14 und And. Knich cit. l. n. 275. rathen / daß wenn man sonst denen Wild-Dieben eine andere erträglichere Strafe anthun könte / mit dem ewigen Gefängniß nicht belegen solte. LXXV. Oder mit der Italiänischen Straffe Tratto di Corda, Wippen oder Schnellen.
Carpzov. pract. Crim. Q. 84. n. 29.
Vide Caput. Von dieser Strafe. LXXVI. Imgleichen daß man ihnen Hirschgeweihe an den Hals henge / und nach dem sie viele oder wenig Wildpret gefället und verpartieret, ein / zwey und mehr Jahr / zur öffentlichen Beschimpfung tragen lasse / wie mehr gedachter Knich d. tr. n. 259. & 261. observiret, daß vor diesen erkannt worden. LXXV. Oder ihnen auch wohl ein Ohr abschneiden / oder ein Zeichen eines Hirschgeweihes auf den Backen / oder vor der Stirn brennen lasse.
Landr. lib. 2. art. 13. LXXVII. Wiewohl man heut zu Tage selten mit solcher schändlichen Verstellung des Gesichtes zu verfahren / sondern vielmehr die Zeichen ihnen auf den Daumen oder Rücken zu brennen pfleget / welches auch unlängsten einen solchen Dieb zu Zelle / auf Erkäntniß der Julius Universität zu Helmstad wiederfahren.
Anton. Seidensticker de furibus ferarum §. 47.
Add. Speckhan d. l. n. 12. & 13.
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LXXVIII. Jedoch daß man nicht eher zu solchen Leibes-Strafen schreiten solte / es hätte denn der Wild-Dieb nicht so viel in Vermögen / daß er die gesetzte Strafe mit Geld ablegen könte / oder auch ein Herr in seinem Edict sich vorbehalten / die Strafe wilkührlich zu setzen / oder auch die Umstände ein anders erfoderten. LXXIX. Auf welchen Fall derselbe alles wol und reiflich zu überlegen hätte / und behutsam zu gehen / daß er solche wilkürliche Strafe nicht auf den Tod und Hinrichtung des delinqventen extendirte, weil ja keine Vergleichung eines wilden Thiers mit einem Menschen / der nach GOttes Ebenbilderschaffen / oder auch dessen Leben zu machen.
Zoanettus de duplicivenat. n. 99.
Wesenbec. ad tit. ff. de acqvir. rer. dom. n. 7. in fine.
Add. Joh. Adam. Osiand. in Observ. ad Grot. d. J. B. &. P. L. 2. c. 8. Th. 5. ubi dicit qvod poena eorum qviferas capiunt non consentiente Principe, non ultramodum exasperari debeat. Stünden auch in den Sächsischen Landrecht / welches sonst in andern scharf genung verabfasset / Lib. 2. art. 61. diese Worte: Da GOtt den Menschen schuf / gab er ihn Gewalt über Fische und Vögel / und über alle wilde Thiere / drum haben wir das eine Urkund von GOtt / daß niemand seinen Leib noch seine Gesundheit an diesen dreyen verwircke. Woraus abzunehmen / daß keine Proportion inter hoc delictum & poenam capitalem sey / welches denn auch viele Rechtslehrer bewogen / daß sie gesprochen / es könte der Judex in diesen Fall das Verbrechen nicht höher oder härter strafen als mit der Landes. Verweisung.
Thoming. Const. Sax. Consult. pag. 4. & 8. Oder mit den Staupenschlag.
Speckhan. d. l. n. 11. LXXX. Und führet Bachov. vol. 2. disp. 25. L. A. den Spruch der Wittenbergischen Juristen Facultät an / darinne diese Worte enthalten: Wenn eine Obrigkeit bey Straffe des Lebens und den Strang / das Wildschissen verboten hätte / so haben wir doch ein groß Bedencken / solchen ernstlichen Mandat zu folgen / sondern sind bey der wilkürlichen Straffe geblieben; LXXXI. Allein diesem ungeachtet / affirmiren doch die meisten Criminalisten, Carpz. Tabor. und Publicisten Meurer, Limn. und ander / daß ein Fürst und ein jeder ander grosser Herr / der Jurisdictionem Territorialem, und [495] also den Wildbann und Jagd-Gerechtigkeiten hat / zumahl wenn er eine gewisse Ordnung promulgiren / und drin bey Leib und Lebens Strafe sol-Raub-Schützen und Wild-Dieben das Fällen / Stehlen und Verparthieren des Wildbrets verbothen / und solches in seinem Lande publiciren lassen / die That offte geschehen / und das gestohlene Wildpret so viele ausmachte / als die andern Dieben in Rechten gesetzte fünf Soliden betrügen / solche gar wohl / auch mit guten Fug und Recht am Leben straffen / und sie aufhencken lassen möchte. Wie solches wieder Ahasv. Fritschium in Corp. Jur. Venat. Forestal. ex professô nebst vielen argumenten könnte ausgeführet werden. Und obgleich einige nur bloß scheinbahre Beweißthümer von denen Dissentirenden herbey gebracht werden / so ist doch aus denselben nichts Gründliches zu schlüssen. Indem gedachte Meynung nicht allein auf Civit sondern auch Natürl. Rechte sich gründet / auch selbst von Grotio, Pufendorfio und andern nicht ausdrücklich verworffen wird. LXXXII. Denn aus gemeldeter hypothesi, daß keine Proportion und Vergleichung zwischen einem wilden Thiere und einem vernünfftigen Menschen sey / würde dieses absurdum folgen / daß die Diebe / welche zahme Thiere / als Pferde / Ochsen / Kühe / Schweine und dergleichen stehlen / nach den gemeinen Kayserlichen Rechten und der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. wie etliche wollen / und bey dem Ludwel Exercit. 15. thes. 3. in fine zu sehen / am Leben nicht gestrafft werden dörfften: Da doch im Gegentheil die Theologi und Juristen approbiren / vor recht und gut heissen / daß wenn sie über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen / sie allerdinges von Rechtswegen gehenckt werden.
Martin. Chemnit. 1. part. Loc. Theol. in 7. praecept.
P. H. O. A. 157. 160
Carpz. Pr. Crim. q. 28. n. 37. & n. 160. LXXXIII. Eine wichtige Ursache zu dieser Bestraffung ist sonderlich diese: damit der gemeine Frieden und Ruhestand der Menschlichen Societät erhalten / das Ubel von der Erden weggethan / die Kühn- und Boßheit reprimiret, Furcht und Schrecken erwecket und andere boshafftige Gesellen / so dergleichen zu thun in Sinn haben / davon abgehalten werden mögen. LXXXIV. Zumahl wenn die Zahl derselben sich veemehret / da ohne dem die hohe Obrigkeit die schwere Hand auflegen muß / damit die Verbrechen nicht allzusehr überhand nehmen.
Juxta L. 16. §. 20. ff. de poenis.
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LXXXV. Und was ist wol vor eine Proportion unter einem geringen schlechten Dinge / so dem Eigenthums-Herrn abgenommen und entwendet wird / als 10. 20. und mehr Thaler und einem Menschen oder dessen Leben / und dennoch wird er / wenn alles seine Richtigkeit hat / und die Sache Rechtlich ausgemacht / drüm aufgeknüpft.
Carpzov. loc. supr. cit. LXXXVI. Weshalber denn man wohl à minori ad majus argumentiren kan: Wenn der am Leben gestrafft wird / welcher eine Privat Person, durch Abnehm- und Entwendung eines Dinges beleidiget / warumb nicht und wie vielmehr auch der / welcher einen Fürsten / Herrn und deren hohe Majestät also beleidiget / verachtet und gering schätzig hält: Sintemahl ja aus den Principiis Juris Civilis & Institutionum bekannt ist / daß die Qvalität der Person / wieder welche gemißhandelt worden / das delictum exaggerire, und die Injurie umb so viel mehr ergrössere.
§. 9. Instit. de injur. LXXXVII. Es ist aber hier nicht so wohl die jetztgedachte Proportion, als die grausame Verachtung der Authorität und Würde der hohen Obrigkeit / Item die Uberschreitung des Gesetzes / und daraus entstandener Schade / wegen versagten schuldigen Gehorsams / zu consideriren und anzusehen / welches eben machet / daß / was sonst in Betrachtung der Proportion, welche zwischen einem Menschen und wilden Thier ist / unrecht scheinet / recht wird.
Seidensticker d. tr. §. 50. LXXXVIII. So kan auch der textus Juris Saxonici hierin keinem Herrn Ziel und Masse vorschreiben / oder die Hände in seinen Landen binden / das jenige / was seinen Regalien nachtheilig / seine Authorität vermindert / und der gemeinen Ruhe schädlich / mit Schärffe und Nachdruck abzuschaffen und weg zuthun: Drum scheinet es auch / daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen in ihren höchstlöblichen Constitutionibus davon abgewichen / wie sonderlich in der Constit. des Sächs. Justiniani D. Augusti Electoris, so A. 1584 promulgiret, zu sehen / in verbis: Daß hinführo die Strafe der Wildprets-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: würde sich aber jemand hierüber unterstehen / und darob betreten / oder dasselbe / wie sonsten über ihn aus fündig gemacht / der soll ernsten Hafften / und ins Gefängniß gebracht werden / und wo er nichts mehr verbrochen denn das Wildpret geschossen / oder nieder geschlagen / als ein öffentlicher Dieb unsers gehegten und befriedigten Wildprets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.
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LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders / also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere / darum verwirckt sich niemand mit Tödten / noch mit Wunden an keinem Thier / da verwircket er aber seinen Leib mit / ob er stehle oder raube / und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen. Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verrô, si ea fiat clam auferendo & furando. XC. Hierzu kömmet dieses / daß es nicht ein schlechter / sondern ein solcher Diebstahl ist / der mit Gewalt und Waffen geschiehet / in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen.
Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V. So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan / je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren. XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind / hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden / resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen / wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden. Id quod religiose attendendum esse monuit Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50. XCII. Bleibet es also darbey / daß Fürsten und Herren / wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens / erfordert / die jenige / so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen / handeln / entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie / ihr Gewissen zu verwahren / die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten / an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken / und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden / weil es des Menschen Leben betrifft / und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern / ja die Straffe schärfen und erhöhen / oder auch lindern und mindern kan.
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L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis.
Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64. XCIII. Als zum Exempel / wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen / es ihm aber gereuete / oder gewarnet würde / das er zurück bliebe / und die That nicht verübete / als denn könte er nicht gestrafft werden. Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler. XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth / sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte / würde die Straffe gemindert. Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643. XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen / es aber nicht getroffen / vielweniger bekommen. Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan / Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre / so von einem andern geschossen / oder im Winter erfrohren wäre. XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig / und bey guten Verstande / oder aber wahnwitzig sey. Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten / oder an einem solchen Orth / wo es seinen Stand hat / und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde? Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen? Rüdinger. cent. 5. obs. 64. Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet / oder nur einmahl es gethan? Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret? Ob er sich gegen denselben / der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen / mit Waffen gewehret / denselben verwundet oder gar getödtet? Item ob er nebst dem Wildschiessen / auch geraubet / gemordet / und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe / Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18. Seidensticker von Wild-Dieben §. 57. Und dergleichen mehr.
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XCVII. Drum ermahnet und warnet billig Martianus in L. Respiciendum 11. ff. de poenis und nach ihm D. Andreas Knichen in seinen tractat de Saxonio non provocandi jure in verb. Wald / Wildbann / Jagdten n. 217. pag. 264. alle grosse Herren und Potentaten / daß sie hierin nicht allzu hitzig seyn / oder ihren Jägern und Förstern zu viel glauben sollen / ihr Müthlein zu kühlen und durch grausame Straffe sich formidabel zu machen / oder im Gegentheil unter den Heuchelschein der Clemenz gar zu gelinde zu seyn / sondern das solche Raub-Schützen / nach dem was sie verdienet / auch Urthel und Recht mit sich gebracht / abgestraffet werden. Insgemein aber ist Qvalitas delicti hiebey fleissig zu regardiren, cum de hominis Vita tanqvam Re maximi praejudicii agatur, und sind also nach Grösse des Verbrechens die Gradus poenarum allerdinges einzurichten a. l. relegati 4. & l. capitales 28. ff. d. poen. & ibi DD. Dergleichen Moderation ist sonderlich in den Const. Elect. Nov. 7. App. Corp. Sax. p. 69. zu sehen. XCVIII. Hertzog Alphonsus zu Ferrara, hat in diesen Fall nicht gar uneben gethan / in dem er das Wild schiessen bey Leib und Lebens Straffe verbothen; Doch die Ubertreter niemahls tödten lassen / wiewohl diesen Fund darbey erdacht die Unterthanen üm so viele mehr von den Wildpret schiessen und fangen abzuhalten / daß / wenn einer was verbrochen / so mit dem Tod abzustraffen / zumahl wenn einer gehenckt worden / er als dann ein Hirschgeweiche neben den todten Cörper anhefften lassen / dem Land-Volck damit einen Schrecken einzujagen / gleich als wenn der delinqvent des heimlichen Wildpret schiessens halber / gehenckt oder sonsten hingerichtet worden. Matthias Abele in Metamorph. telae judic. part. 1. cas. 103. XCIX. Allermassen denn auch noch heut zu tage an etlichen Orthen üblich ist / daß wenn ein solcher Wild-Dieb gehenckt wird / man über ihn an Galgen Hirschgeweihe annageln lässet / denselben desto eher zu erkennen. Seidensticker de furibus Ferarum §. 53. in sine. C. Wann ein Wolff gefangen oder geschossen wird / tragen ihn 2. an einer Stangen und lassen darbey die Trommel rühren / wenn er abgezogen / kleidet man ihn an / als wenn es ein Kerl wäre / und henget ihn an der Strassen an einen Baum / weil er auch ein Wild-Dieb und Räuber ist.
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CI. Was sonsten noch könte angeführet werden / kan man bey dem Besoldo und Wehnero in Thes. Pract. Sixtino de Regalib. Meurer. in Tr. von dem Jagd und Forst-Recht / Khraiser, Mohr, Medices, Fesch. de Jure venandi und sonderlich Ahasv. Fritschio in Corp. Jur. Venat. Forest. nachlesen.

CAPUT XLV.
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Von dem Creutz und der Creutzigung. I. DIese Arth der Todes-Straffe ward genennet damnatissimum fatum, Nonnus in cap. 19. Johann. Extrema poena. Apulejus lib. 10. Supplicium crudelissimum, teterrimum & summum.
Cicero Verrin. V.
Jul. Paul. Ict. lib. 5. Recept. Sentent. tit. 17. &. 21. II. Von andern Scribenten wird sie Servile supplicium genennet: weil bey den Römern gemeiniglich Die Leibeigne Knechte / wenn sie davon lieffen / oder sonst was hartes verbrochen hatten / damit beleget wurden. Just. Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 12. III. Drum läst sich auch jener Knecht bey dem Plauto vernehmen: Noli minitari, scio crucem futuram mihi sepulchrum, Ibi majores mei siti sunt, pater, avus, proavus, abavus. IV. Die Christen / weil sie viel geringer als die Knechte geachtet / ja gar vor solche Leuthe gehalten wurden / die nicht werth wären / daß sie die Sonne beschiene / oder die Erde ertrüge / haben bey der Heydnischen Verfolgung ebenmäßig solchen schmählichen Tod ausstehen müssen. D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. cap. 8. §. 1. &. 2. allwo er unterschiedliche Martyrer anführet / die also hingerichtet worden. Add. Anton. Gallon. eod. tract. cap. 1. per tot.
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V. Doch blieb es damit nicht nur allein bey denen in geringern und knechtischen Stand / sondern es kam auch wohl an die Freygebohrne / wenn sie grosse Missethaten begangen hatten / Räuber / Mörder / Diebe / Falsarii und dergleichen waren.
Callistratus JCtus lib. 38. de poenis.
Paulus JCtus lib. 5. Sent. 23.
Lamprid. in Alexandro.
Lipsius de Cruce lib. 1. c. 13. VI. Der Baum oder das Holtz / dran die Verbrecher gecreutziget wurden / ward zu mehrern Abscheu genennet INFELIX ARBOR, INFELIX LIGNUM, INFELIX ET INF AMIS STIPES, MALA CRUX! &c. VII. Drum auch in der H. Schrifft gemeldet wird / daß der jenige verflucht sey / welcher am Holtz hange. Deuteron. 21. v. 22. VIII. Und wenn man einen alles Böses an den Halß wünschen wolte / sagte man: ABI IN MALAM CRUCEM! IX. Die Griechen nenneten das Creutz / oder der Römer Furcam [Greek words]! Coel. Rhodigin. lib. 10. lect. antiq. c. 8. X. In laxa significatione werden auch die Huren und unzüchtige Weiber / die sich üms Geld prostituiren / CRUCES genennet / à Cruciando: Hinc illud Plauti in Aulular. Aliqva mala Crux semper est, qvae aliqvid petat! XI. Sonst wird das Wort CRUX auch pro omni angore tormento atqve etiam interitu genommen / wie bey den Authoribus Classicis zu finden. XII. Es war aber die Creutzigung in Gebrauch 1. Bey den Syrern. Welches das Exempel Hamans im Büchlein Esther am 7. Capitel ausweiset. XIII. 2. Bey den Epyptiern. Thucidides lib. 1. de Rege Inaro, qvi proditione captus in crucem est actus. Et Justinus lib. 30. in eâdem AEgypto Agathocles occiditur, & mulieres in ultionem Euridices patibulis suffiguntur. XIV. 3. Bey Persern die sich derselben offt gebrauchten.
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XV. Herodotus in Thalia, allwo er anführet / daß solches dem Polycrati begegnet / welcher die Insel Samum und andere mehr beherrschet / und einen unsäglichen Schatz von Gold und Silber zusammen gebracht / aber nie keinen Unglücks Fall erlitten hatte / mit dem Amasis König in Egypten Freundschafft gemacht und ihm gerathen / daß er was von sich thun möchte / so ihm lieb wäre. Als er nun seinen Siegel-Ring / drin ein Schmarag??? von ungläublicher Schönheit / welchen der berühmte Meister Theodorus geschnitten hatte / eingeschlossen war / ins Meer warff / hat er doch solchen den 4. oder 5. Tag in einem Fisch / den der Koch zubereiten wolte / wieder bekommen. Deswegen Amasis ihm seine Freundschafft auffkündigte / da denn sich bald hernach begeben / daß Polycrates von Oraete den Persischen Land-Voigt / welchen er zuviel getrauet / gefangen / und an ein hohes Creutz genagelt worden.
Plinius lib. 31. c. 1. & lib. 37. c. 1.
Valer. Maxim. lib. 6. c. 11.
Strabo lib. 14. XVI. Xerxes König in Persien ließ Sataspem, Theaspis Sohn / weil er Zopyri Tochter eine Jungfer / geschwängert / und zur Straffe / wie ihm doch aufferleget war / nicht gantz Africam durchgereiset / creutzigen / teste Herodoto. XVII. Eben derselbe hat auch Leonidi der Spartaner König den Kopff abschlagen und hernach dessen Leib ans Creutze hencken / XVIII. Und Darius Sandocem AEolidis praefectum, so mit Geld bestochen unrecht gerichtet / ans Creutz schlagen lassen. Alex. ab. Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 5. pag. 29. XIX. Dergleichen Lohn hat von ihm Aristagoras, welcher zu Mileto wieder ihm nebst seinem Schwieger-Vater Histiaeo rebellirte, bekommen. Herodotus lib. 4. & 5. XX. 4. Bey den Africanern war sie auch gantz gemein / so daß sie Hohe und Niedrige / wenn sie es verdienet hatten / damit abstrafften. XXI. Gestalt denn die Carthaginenser ihre Kriegs-Obristen / wenn sie unvorsichtig / und sonder klugen Rath Krieg führeten / ungeachtet es ihnen dabey zuweilen glückte / also lohneten. Valer. Maxim. lib. 11. c. 7. XXII. Wie dem Bomilchar, Amilcharis Sohn begegnet / der bey ihnen in [503] Verdacht kommen / als wenn er mit dem Agathocle conspiriret, und deshalber mitten auf den Marckt ans Creutz genagelt worden / da er dann am Creutz mit grossen Geschrey / Schänden / Schmitzen und Schmähen auf den Undanck der Bürgerschafft verschieden. Justinus lib. 2. XXIII. Hanno der Carthaginenser hat es auch erfahren / welcher zu Zeiten Philippi Königs in Macedonien gelebet / als er wegen seiner Macht und Reichthum zum Tyrannen werden wolte / von den Bürgern gefangen genommen / ihm die Augen ausgestochen / die Schien-Beine zerschlagen und mit den Händen ans Creutz genagelt worden. Joh. Ravis. Textor. (ex Trogo) officin. lib. 3. cap. 19. pag. 251. XXIV. Ingleichen Anayctes Sesti praefectus, der gleichfals die Straffe ausstehen müssen / teste Herodoto. Item praefectus praesidii Mamertinorum, qvod formidine simul & ignavia arcem amisisset. Polyb. lib. 1. Hist. XXV. 5. Die Griechen bedieneten sich derselben auch meisterlich / gestalt denn Alexander Magnus de Artzt / welcher den Hephaestionem, der sich beym Banquet übersoffen / nicht curiren konte / sondern starb / creutzigen ließe / untern nichtigen Vorwand / er hätte ihn verwarloset. Curt. lib. 10. c. 4. XXVI. Eben dieser Alexander als er die Stadt Tyrum mit Sturm eroberte / ließ 2000. Bürger creutzigen und dran verzappeln. Curt. lib. 4. c. 3. 4. & 6. XXVII. Einige halten davor / er habe auch Bessum Darii Mörder creutzigen / hernach mit Pfeilen durchschiessen / und sein Fleisch mit Schleudern von einander werffen lassen. Andere aber wollen / daß Bessus mit niedergebogenen Bäumen von einander sey gerissen worden.
Curt. lib. 7. c. 5.
Justinus lib. 12. c. 5. XXVIII. Zoilus der bekandte Verläumder hatte Schmäh-Verse wieder Homerum den König Prolomaeo überreichet / der ihm aber keiner Ant [504] wort würdigte / sondern als Zoilus eines Mords beschuldiget wurde / hat er ihn creutzigen lassen. Joh. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz c. 11. pag. 838. XXIX. 6. Bey den Römern war sie auch sehr im Gebrauch / wie solches die Exempel Martyrer / so bey den Heydnischen Verfolgungen sie erlitten / gnugsam außweisen. Ja man hat auch dieselbe / wie Livius lib. 1. Hist. meldet / schon bey Regierung der alten Könige exerciret. XXX. Drum einige dem Tullo Hostilio, andere aber / und sonderlich Cicero in oratione pro Rabirio dem Tarqvinio Superbo die grausame und erschreckliche Befehlungs-Worthe zuschreiben. XXXI. J. LICTOR, COLLIGA MANUS, CAPUT OBNUBITO VERBERATO INTRA VEL EXTRA POMOERIUM, ARBORI INFELICI SUSPENDITO.
A. Gellius lib. 12. c. 3.
Vid. Just. Lips. de Cruce lib. 1. c. 11. & Brisonius de Formulis Rom. solennibus. XXXII. Cornelius Scipio Burgemeister zu Rom / nachdem er der Carthaginenser Schiffs Flotte geschlagen / hat ihren Admiral, den alten Hannibal creutzigen lassen. XXXIII. Viele tausend Knechte wurden auch zu Rom also hingerichtet / die sich zusammen verschworen ihre Herren ümzubringen und die Römische Regierungs-Art gäntzlich zu ändern und ümzukehren. Dionys. Halic arnass lib. 5. antiq. XXXIV. Quintilius Varus Römischer General und Kaysers Augusti Stadthalter i Syria hat 2000. Juden zu Jerusalem / so an der Aufruhr wieder Sabinum Schuld waren / creutzigen lassen. Joseph. lib. 17. c. 12. & de Bello. Judaic. lib. 2. c 2. & 3. XXXV. Er ist aber bald drauff von den Teutschen mit seinem 3. Legionen außerlesener Romischen Soldaten / Item sechs starcken Compagnien zu Fuß und 3. Geschwade Reuther bis aufs Haupt erleget worden und hat sich Quintilius Varus nebst vielen andern Officierern selbst erstochen.
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XXXVI. Bey Regierung Kaysers Tiberii war ein sehr edles Weib zu Rom Paulina, Saturnini Hausfrau / ihrer Keuschheit und schönen Gestalt halber / sehr berühmt / dieselbe ward von einen Edlen Jüngling / Decius Mundus genannt / durch heimliche Practiken zu Fall gebracht / mit Hülffe der Priester Isidis: Denn weil diese Paulina fleißig in der Abgöttin Isidis Tempel zu gehen pflegte / gab Decius Mundus den Pfaffen viel Geld / daß sie die Paulinam überreden solten / de AEgyptische Abgott Anubis, der in demselben Tempel verehret ward / hätte sie lieb / und begehrte ihrer zu seinen Willen. Paulina glaubte solches und gieng in den Tempel / da ward sie in eine finstere Cammer verschlossen / darein sich Decius Mundus vorhin verborgen hatte / der mißbrauchte also das einfältige Weib die gantze Nacht / welche nicht anders meynete / denn sie willfahrete dem Gott Anubi. Da solches Tiberius erfuhr / weil Decius Mundus die Paulinam einsten damit aufzog / und ihr Mann es vor den Kayser brachte / ließ er die schelmische Pfaffen aus Creutze nageln / den Tempel zerstören / und das Bild des Abgots in die Tiber werffen / Mundum den Ehebrecher aber ins Elend verweisen. Was Gestalt die Römer auf einen gewissen Tag des Jahrs einen Hund gekreutziget / und warum solches geschehen / ist schon im Capitel de [Greek words] n. 27. angeführet. Im ersten Jahr Kaysers Neronis ist der Apostel Philippus bey der Stadt Hieropolis gekreutziget / und als er am Creutz hangend / dennoch das Volck lehrete / ist er mit Steinen zu tode geworffen worden. Gotefrid. Hist. Chron. pag. 324. XXXVII. Bey Verfolgung der Christen unter Trajano hat Simon der Sohn Cleophae Bischoff zu Jerusalem im 120. Jahr seines Alters den Creutz-Tod erlitten / wie Eusebius bezeuget. XXXVIII. 7. Die Scythen, als sie über acht Jahr vom Hause gewesen und zwar im dritten Feldzug gegen Morgenland / und ihren Weibern die Zeit lange wurde / haben erfahren müssen / daß dieselbe sich an die hinterlassene Knechte und Selaven verehlicht. Als nun die Herren wieder zurück kamen / wiedersetzten sich ihnen die Knechte / und hielten sie mit Gewehr von ihren Grentzen ab: Es glückte ihnen auch / daß sie etliche mahl die Oberhand behielten. Da ward den Herren gerathen / sie solten nicht mit Waffen wieder diese ihre Knechte ferner auftreten / sondern mit Prügeln und Geisseln / und also mit dem Recht der Herrschafft sie / als ihre Leibeigene eintreiben / welches da es geschahe / sind sie dermassen erschrocken / daß sie meistentheils gefangen / und an Creutz-Galgen genagelt worden.
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Herodotus. lib. 1. circ. fin. XXXIX. 8. Findet man auch / daß die alte Teutschen An. Mundi 3934. viele von Kayser Augusti Krieges-Leuten / so über den Rhein auf den Teutschen Boden kommen / erhaschet / an Creutze geschlagen / und sonst grausam hingerichtet.
Sueton. in Augusto.
Vid. Just. Lips. de Cruce lib. 1. cap. 11. in fin. XL. 9. Bey den Juden soll die Creutzigung / wie
Jacobus Gretserus lib. 1. de Cruce c. 18.
Carolus Sigonius lib. 6. de Rep. Hebraeorum c. 8.
Petr. Galatinus lib. 6. de Arcan. Cathol. veritat. c. 8.
Just. Lips. de Cruce c. 11. in princ.
Anton. Gallon. de Cruciat. Martyr. c. 1. pag. 2. & 9. & 426.
Matth. Stephan. lib. 1. de jurisdict. c. 8. n. 11. & seqq.
Joh. Steph. Menoch. lib. 8. de Rep. Hebraeor. c. 2. q. 3. und andere mehr wollen / auch in Gebrauch gewesen seyn / dergestalt daß die Römer die Delinqventen mit eisernen Nageln an die Creutze gehefftet / die Juden aber solche nur an Händen und Füssen dran gebunden. XLI. Allein M. Heinrich Kipping in seinen herausgegebenen / und Anno 1671. zu Bremen gedruckten tractat de Cruce, exercit. 102. per tot. refutiret die selbe / und saget / daß den Juden nur viererley Art Strafen / wie die Thalmudisten berichten / und sonderlich in libro Sanhedrin c. 7. Sect. 2. 3. & 4. zu finden / gesetzt gewesen / als. XLII. 1. Combustio, daß man einem zerlassen Bley / wenn es noch heiß / durch den Mund in den Leib gegossen / und dadurch das Eingeweide verbrand / der Leib aber gantz und eusserlich unverletzt geblieben / welches denen wiedersuhr / so Blutschande miteinander begangen / item eines Priesters Tochter / so gehuret hatte sc. vide Caput von Verbrennen. XLIII. 2. Lapidatio, die Steinigung / welche geschahe in einem Ort / so mit Schrancken ümgeben und verschlossen wur / und ergieng wieder die Gottes-Lästerer / Zauberer / Zeichedeuter / Warsager / Götzen-Diener / ungehorsame Söhne / Entheiliger des Sabbaths und andere. Vid. Cap. von der Steinigung. XLIV. 3. Decapitatio, die Hinrichtung mit dem Schwerd oder Beil / so den Todschlägernan gethan wurde. XLV. 4. Strangulatio, damit es also zugieng / daß man den Ubelthäter bis an die Knie in eine Mist-Pfütze steckte / hernach ein länglicht Tuch nahm [507] und demselben solches umb den Hals that und auf beyden Seiten so lange dran zog / biß er erstickte und tod darnieder fiel. XLVI. Welches die Strafe der Männer und Weiber war / so in Ehebruch bey einander ertappt wurden. Item derer / so ihre Eltern geschlagen / der Menschen-Diebe / Verräther und andern. XLVII. Von der Creutzigung aber fünde man weder im Gesetze noch auch an Exempeln ichtwas / sondern es wäre solche eine Römische Strafart / wie auch die Oefnung der Seiten / und Theilung der Kleider / wie bey der Creutzigung Christi geschehen. De capitalibus istis Judaeorum suppliciis consulatur Drusius ad Levit. loca diffic. c. 69. Selden. L. II. de Synedriis c. 13. p. 536. Leusdenius Philos. Mixf. dis. 47. p. 322. de hodiernis autem Buxtorf. Synag. Judaic. c. 47. p. 674 Edit. novis. XLVIII. Die Scheingrüde / welche Eingangs genannte vorbrächten / wären leicht zu wiederlegen: denn (1.) der locus Num. c. 25. v. 4. daß die Juden in der Wüsten hätten die Fürsten der Moabiter vor den Herrn aufhencken müssen / wäre nicht von der Creutzigung zu verstehen / sondern es war bey den Hebräern üblich / daß wenn sie einen Missethäter / wie oben gedacht / stranguliret, und mit den Tuch oder Binde auf der Erden ersticket / wie heut zu Tage die Türcken / Tartarn und Moren thun / sie dessen todten Leichnam nicht an den Hals / sondern an den Armen aufhiengen / nicht als eine Straffe / sondern als ein conseqvens supplicii solches achtende / damit die jenige / so etwan nicht bey der Execution gewesen / den Cörper noch sehen / und ein Exempel dran nehmen könten. Deut. 21. v. 22. Josuae. c. 10. v. 26. XLIX. Und solches Zeigen wehrete nur wenig Stunden / hernach wurden sie wieder abgenommeu. Wenn die Juden einen gesteiniget hatten / hiengen sie desselben todten Cörper eben also zum Spectacul auf / wie Rabbi Salomon Jarchi bezeuget / und der Hebräer gemeine Regul / nemlich Omnes qvi lapidantur, suspenduntur, zugleich anführet. L. Eben die Beschaffenheit hätte (2.) auch mit dem loco Josuae c. 8. v. 29. & c. 10. v. 26. Item 2. Samuelis 21. v. 9. da die Kinder des König Sauls aufgehenckt worden / nicht daß es so ein Aufhencken gewesen / wie heut zu Tage / sondern daß nach dem sie stranguliret, zur Schau an den Aermen aufgehenckt worden / daß daselbst Patibuli suspendium angedeutet worden / ist allerdinges nicht zu zweifeln / sintemahl denn auch die LXX. es beym Josua [508] per lignum geminum gegeben / cum in cruce & patibulo duo sint ligna oportet, unum erectum, alterum transversum, sagt Corn. à Lapide ad Jos. c. 8. supr. cit. daß es ein eigentliches und sonst gewöhnliches Supplicium sey wird billich negiret. LI. 3. Daß der Apostel Paulus den Spruch Deut. 21. v. 22. verflucht sey wer am Holtz henget / auf Christum den gecreutzigten Galat. 3. v. 13. appliciret, solches geschehe per modum Analogiae: Suspensio enim de ligno est commune aliqvid & potest accommodari furcae, cruci, patibulo, palis acutis, de patibulo, uti nunc loqvimur, non de Cruce vel de furca, qvarum apud Romanos usus erat creberrimus. Andere Beweißthümer vor jetzt zu geschweigen / so bey gedachten Kipping nach der Länge gelesen werden können. Welchem auch Joseph. Scaliger in Animadvers. ad Eusebium fol. 109. Drusius lib. 4. praeterit. ad N. T. & Casaubonus Exercit. Anti Baron. Exercit. XVI. § 77. Pfeiffer Decad. 1. Antiq. Sacrar. posit. 2. §. 10. und Rud. Godof. Knichen Op. polit. Tom. 1. lib. 2, part. 1. c. 13. th. 17. beystimmen. Vid Schickard. Jus Reg. Hebr. c. 4. th. 14. p. 245. LII. Die zum Creutztod Verdammte wurden genennet Cruciarii. Item Candidati Crucis oder patibuli: discipuli Crucis und patibulati Coel. Rhodigin. lib. 10. lect. antiq. c. 8. LIII. Wiewohl das Wort Cruciarius zuweilen auch von einen solchen gebraucht wird / der ein böser Bube ist / und wol werth wäre / daß er mit solchem Tod abgestrafft würde. Im ersten Verstand heist ein sothaner delinqvent auf Griegisch [Greek words], im andern aber [Greek words]. Ammian. lib. 10. & 19. Lipsius de Cruce lib. 1. c. 3. LIV. Und wenn ihnen das Endurtheil / daß sie sterben solten / eröfnet war / verbund man ihnen mit einen Tuch oder Binde die Augen. Kipping d. tr. exercit. 4. LV. Welches auch bey andern peinlichen Hinrichtungen / ja bey den Foltern üblich war.
Dion Cassius lib. 57. Histor.
Tacitus lib. 4. Annal. LVI. Drum stehet von Hamannen im Büchlein Esther cap. 7. vers. 8. geschrieben / daß als König Ahasverus über ihn zornig worden / und gesagt: Will er auch die Königin würgen bey uns im Hause! man demselben das Antlitz verhüllet.
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LVII. Und von Philota einem Macedonischen Fürsten setzet Curtius lib. 6. c. 15. daß als Alexander Magnus im Zorn gesagt / man solte ihn tödten / demselben strack die Augen verbunden / und also weggeführet worden. LVIII. Nach publicirten Urthel wurden die Cruciarii entweder im Gefängniß / oder im Gerichts-Hause an eine Seulen gebunden und jämmerlich mit Ruthen und Peitschen gegeisselt und gestrichen: Zuweilen geschahe auch solches in Hinnausführen nach der Richtstat.
Lipsius d. lib. 2. c. 4.
Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 1. c. 8. n. 18. & 19. LIX. Wenn die Geisel- und Peitschung zum Ende / thät man ihnen das Tuch oder die Binde vom Gesichte wieder weg / daß ein jeder sie ansehen konte. Kipping d. tr. exerc. 4. pag. 44. LX. Und wenn man sie zum Richtplatz führen wolte / legte man ihnen das Creutz vorn / wo das Qverholtz war / auf die Achseln / welches sie bis an den Ort / da sie abgethan wurden / tragen musten. Lipsius de Cruce lib. 2. c. 5. LXI. Kipping aber in mehrbesagten tractat de Cruce Exercit. 8. hält davor / sie hätten nicht das gantze Creutz getragen / denn solches wäre auch unmüglich gewesen / weil sie sich wegen des Geisselns und Peitchens schon sehr verblutet gehabt / auch abgemattet gewesen / daß keine Kräffte bey ihnen mehr übrig / ein solch grosses / langes und schweres Bloch auf den Schultern und Rücken fortzuschleppen; Sie hätten ja drunter niederfallen und sterben müssen / ehe sie an die Richtstat gelanget: sondern man hätte ihnen nur das Vorder oder Qverholtz / so Antenna genen̅et wurde / aufgeleget / welches hernach an das Crucilium, oder das grosse lange Holtz / so in die Erden schon gepflantzet gewesen / und des armen Sünders erwartet / geschlagen und gehefftet worden. LXII. Worbey er auch die vortrefliche Mahler und Kupfferstecher als Albert Dürren, Sadlern / Ruben, Merianen, Henrich Goltzen und andere eines Irrthums beschuldiget / daß sie dem HErrn Christo das Creutze auf den Schultern und Rücken liegend / gebildet / da sie doch die Arme an das Qverholtz gebunden / hätten mahlen und stechen sollen. LXIII. Darbey ferner anführende / daß Johannes Stephanus Menochius vorgebe / man habe dem HErrn Christo unterwegens durch Simonem das Creutz abnehmen / und es bis an die Schedelstat tragen lassen. Thomas Cajetanus wolte / daß der HErr Christus vorn das Creutze / Simon Cyre [510] naeus aber das letztere Theil davon getragen. Er Kipping aber hält davor / es hätte der HErr Christus / der Römischen Gewonheit nach / das Qverholtz getragen. Weil er aber unterwegens matt und hinfällig worden / hätten die Krieges-Knechte es dem Simoni eins weils zu tragen gegeben / bis an die Richtstat Golgatha, da sie es ihm wieder abgenommen / und dem HErrn JEsu auf den Rücken gebunden / und also an das Crucile hinauf gezogen / das Qverholtz fest gemachet / und seine beyde Hände ausgespannet / dran nageln lassen / wie auch hernach an dem Crucilio seine heilige Füsse. Add. Dilher. dissert. Academ. Tom. 1. pag. 212. & seqq. Item M. Philipp. Zohrs pictor errans in Histor. Sacra Lips. 1619. excus. c. 2. §. 19. LXIV. Die Richt- oder Fehmstat war bey den Juden zu Jerusalem / der Berg Calvaria, Golgatha oder Schedelstat / von den vielen Hirnschedeln / de alda hingerichteten Ubelthätern / die da herumb lagen / also benahmet. LXV. Worbey zu erinnerr / daß theils Mahler unter dem Creutz Christi pflegen Adams Hirnschedel zu mahlen / welcher auf solchen Berg soll seyn begraben worden. Secundum verba Augustini Serm. 71. de temp. ibi erectus est medicus, ubi jacebat aegrotus. Add.
Origenes tract. 35. in Matthaeum.
Athanasius Serm, de Cruce domini.
Epiphan. in haeresiolog. n. 64.
Ambros. lib. 5. Epist. 19. Dran doch billig
Hieronym. Comment. ad Matth. 27. cap. & ad Ephes. 5. v. 14.
Adam. Conzen. Comment. ad Evangel. Tom. 1. pag. 561. und andere zweifeln. LXVI. Unterwegens wurden die Cruciarii wenn man sieh hinaus zum Tode führete / noch darzu sehr verspottet und gehönet / ja mit spitzigen Stacheln und Spiesruthen fortgetrieben. Lips. d. tr. lib. 2. c. 6. LXVII. Wenn sie nun endlich auf den Richtplatz kamen / wurden ihnen die Kleider ausgezogen / und Fasenackend zuweilen auf der Erden ans Creutze g???nagelt / und solches so dann mit ihnen aufgerichtet / merstentheils aber zog man sie hinauf ans Creutz (in dem das Crucilium oder Crucile, wie oben gedacht / schon zuvor und ehe der arme Sünder ankam / aufgerichtet und in der Erden befestiget war) und nagelte sie mit spitzigen Nageln dran / etliche wurden auch nur mit Stricken dran gebunden.
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Lips. cit. lib. 2. c. 7.
Kipping Exerc. 11. pag. 72. & seqq.
Gallon. de Martyr. Cruciat. pag. 8. & 9.
Jacob Gretser. de Cruce lib. 1. c. 21. (M. Rohr c. 2. §. 22. Pictor. errant. perstringiret die Mahler / welche bilden / daß die Schächer / so mit dem HErrn Christo gekreutziget worden / nur mit Stricken an ihre Creutze gebunden hangen / da sie doch auch dran genagelt gewesen welches vor ihm Richard. d. Mont. Orig. Eccl. Tom. 1. part. post. p. 393. auch gethan.) LXVIII. Die Mahler bilden zwar die gekreutzigten mit zugedeckter Scham; allein das geschahe bey rechten Creutziguag nicht / sondern da wurden sie fase nackend an das † geschlagen. LXIX. Daß man aber des HErrn Christi Bildniß also bedeckt gemahlet / ist von der Zeit an geschehen / da man die Crucifixe in den Kirchen aufgestellet / daß die Leute an solchen gantz nackenden Bilde sich nicht ärgern möchten.
Joh. Molanus libro de Imaginibus c. 79.
Kipping d. tr. Exerc. 11. §. 1. pag. 73. LXX. Da nun denen jenigen / so abgethan wurden / aus Mat- und Helligkeit ein Durst ankam / gaben die Juden ihrer Landes Gewonheit nach (denn solches bey den Römern nicht gebräuchlich war) Wein mit Myrrhen vermischt zu trincken. Secundum illud Proverb. 31. b. 6. Praebete siceram perituro, & vinum iis, qvi amaro sunt animo. Isaacus Casaubonus Exercit. 16. Sect. 80. meldet / daß die Krieges-Knechte unter den vermyrrheten Wein / welchen sie dem HErrn Christo an einen Schwam hinauf gereicht / noch Gallen gemischet gahabt / der andern beyden Mörder Getranck aber ungeändert gelassen. Franciscus Junius nennet den Wein / welcher dem HErrn Christo dargereichet worden / Smyrnam. LXXI. Es waren aber die Arten der Creutze nicht einer-sondern vielerley-Als LXXII. 1. Crux simplex, oder ein aufgerichteter gleicher Pfahl / ohne Qverholtz / an welchen die Cruciarii mit Händen und Füssen angenagelt hiengen. Lipusis lib. 1. c. 5. LXXIII. Welchen aber Kipping exerc. 12. wiederspricht / und daß solches nur also mehr künstlich erdacht / als durch Exempel erwiesen werden könte. Man [512] hat auch wohl zuweilen die Delinqventen an die Bäume / wenn etliche hinderliche Aeste davon weggehauen worden / gekreutziget: LXXIV. 2. Crux acuta, welches ein oben scharf zugespitzter Pfahl war / den man denen Ubelthätern in den Affterdam stiesse und durch den Leib hindurch schlug daß die Spitze zum Munde / bey den Achseln / oder oben aus den Kopf wieder hervor kam / eben als wie heute zu Tage / bey den Türcken / Tartarn und andern Barbarischen es noch bey den Spiessen herzugehen pfleget. LXXV. Dessen gedencket Seneca Epist. 101. wenn er das Exempel eines / so Mecaenas genennet / und wegen seines wollüstigen Lebens also abgelohnet worden / anführet. Item Consolat. ad Marciam cap. 20. his verbis: Video isthic Cruces, uec unius generis, sed aliter ab aliis fabricatas. Alii capite converso in terram suspenderunt, alii per obscena stipitem egerunt &c. Add.
Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 6. alwo auch das Schema in Kupffer zu befinden.
Joh. Henr. Meibomius libro de vita Mecaenatis cap. 24.
Dilher. libro de crucifixione Jesu Christi pag. 57.
Georg. Caelixtus in praelectionib. de Cruce pag. 4.
D. Henr. Müller libro de Jesu patiente dissert. 54.
Kipping exercit. 13. §. 3.
Nicol. Fontanus Respons. de Cruce pag. 8.
Procopius lib. 1. Vandalicorum pag. 180. LXXVI. 3. Crux compacta, oder da mehr als ein Holtz drun / war dreyerley / als decussata, commissa & immissa. Decussata hatte die Figur des Lateinischen Buchstabens X, welches auch Crux Andreana gennet wurde / in dem der Heil. Andreas an einem solchen Creutz sein Leben enden müssen / die Mahler auch ein dergestaltig Creutz bey sein Bildniß seltzen: Wiewohl Caesar Baronius in notis ad Martyrologium Romanum pag. 538. Item Henricus Spondanus in Epitomâ Annalium pag. 124. n. 12. dran zweifeln / weil viele Fabeln bey dessen Actis mit untergemischt zu befinden: LXXVII. Jedoch hat Kayser Constantinus Magnus in seinen Krieges-Fahnen / Item an den Spiessen / wie auch denen Christlichen Soldaten unter ihm in ihre Schilde und auf die Heime solches folgender Gestalt XP. mahlen und fabriciren lassen.
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Eusebius lib. 4. de vita Constantini Magni cap. 21. vid. Lips. lib. 3. de cruce ca. 15. & 16. LXXVIII. Welches auch der Abdruck der Müntz bey dem Antonio Augustino tab. 65. n. 24. Tab. 66. n. 14. 15. Tab. 67. 2. 23. Tab. 68. n. 10. & 20. bezeuget. LXXIX. Daß aber iemand an solche Art Creutze wäre genagelt und hingerichtet worden / wird nicht leicht mit Exempeln erwiesen werden können.
Lips. de Cruce lib. 1. c. 7. in fin. ibiqve Figur.
Kipping de Cruce Exercit. 14. §. 5. LXXX. Commissa war gestalt als ein Tav T. und wird dadurch der locus Ezechiel. cap. 9. v. 4. erkläret / daß nemlich GOtt der HErr die Gläubigen mit einem Creutz an ihre Stirnen hat zeichnen lassen wollen / umb zu erkennen / daß durch Krafft des Creutzes Christi ihnen die ewige Seeligkeit erworben worden.
Hieron. Comment. ad cap. 9. Ezechielis.
Claud. Salmasius Epist. 2. de cruce.
Lips. lib. 1. c. 8. Gretser. lib. 1. c. 1. LXXXI. Wiewohl Kipping Exercit. 17. de Cruce vorgibt / es sey diese Art des Creutzes eben wie das Vorige nur erdacht / in dem deshalber weder Exempel / noch andere Beweißgründe könten beygebracht werden / daß iemahls einer an solchem T wäre abgethan worden / sonderlich es sey LXXXII. Crux immissa, da nemlich der Stamm über das Qverholtz hervor gieng / nach dieser Form † in gemeinem Gebrauch gewesen. Vid. Lips. d. tr. c. 9. LXXXIII. Dieses war entweder recta, oder inversa. Recta, da die delinqventen also an das aufgerichtete Creutze genagelt oder gebunden wurden / daß der Kopf in die Höhe kam / und sie auf die Erde sehen konten. Inversa vel obliqva aber war / wenn der Kopf unten / und die Beine in die Höhe kamen.
Schema vide apud Lipsium lib. 3. de Cruce cap. 9. & Gallon. de Cruciat. Martyr. cap. 1. fig. 1. D. pag. 48.
Kipping de Cruce Exerc. 21. LXXXIV. Der Apostel Petrus ist auf sein inständiges Bitten also gekreutziget worden / damit er denn Himmel anschauen / und seine Seele mit desto besserer Andacht / zu solcher seeligen Wohnung abschicken könte. Andere sagen / er habe es darumb-begehret / weil wegen seines Falls er sich unwürvig geachtet / eben also gekreutziget zu werden wie Christus.
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Origenes in Genes. apud Euseb. lib. 3. c. 1.
Augustinus Sermon. de Sanct. 28.
Chrysostomus hom. in princ. LXXXV. Auf solche Art ist auch Calliopus gekreutziget worden. Gallon. de Cruciat. Martyr. c. 1. pag. 6. Und andere mehr / deren Eusebius lib. 2. hist. c. 8. in fine gedencket. LXXXVI. Lipsius d. l. 3. c. 9. stellet auch in der Figur alda vor / das Theils mit von einander gezogen Beinen / oben an das Qverholtz genagelt / der Kopf aber nebst den Armen herabwarts nach der Erden zugehengt. LXXXVII. Es bestund aber Crux recta in nachfolgenden dreyen Stücken / als (1.) ex ligno arrectario vel stipite den Stamm oder Stock / so in die Erde gesetzet und fest gemacht wurde: alia2s Crucile genannt: Tertullianus vocat staticulum lib. 2. advers. nationes. (2.) Das andere Theil war lignum transversarium, der Qverbalcken / dran der jenigen Hände ausgespannet gebunden waren / welche gecreutziget werden solten / mit dem sie in solcher positur an die Richtstat gehen musten / alwo man es ihnen abnahm / ans Creutz fest machte / sie hinauf zog und die Arme dran nagelte. Kipping. d. tr. de Cruce Exercit. 18. §. 2. & 3. LXXXVIII. Es ward auch solches Holtz oder Balcken genennet Antenna, Item Patibulum. LXXXIX. Der Nagel / womit die Cruciarii angehefftet wurden / waren viere / zween zu den beyden Händen / und zween zu den Füssen / weil durch ieden Fuß ein Nagel geschlagen ward. Welches auch Plautus in Mostellaria Actu 2. Scena 1. mit folgenden Worten bezeuget: Ego dabo ei talentum, primus qvi in Crucem excurrerit, Sed ea lege, ut affigantur bis pedes, bis brachia. XC. Etliche geben vor / des HErrn Christi Leib wäre nur mit drey Nageln angehefftet worden / so daß 2. zu den Händen / und nur einer zu den Füsten gebraucht worden / weil man dieselbe über einander geleget / wie denn auch die Mahler und Bildschnitzer die Crucifixe gemeiniglich also abzubilden und zu formiren pflegen;
Molanus libro de Imaginibus cap. 24. & 75.
Nonnus Panopolit anus iu paraphrasi Evangelii Johannis. XCI. Allein es bleibt bey der ersten Meynung. Drumb saget auch Greg. Turonensis recht: Clavorum Dominicorum qvod fuerint qvatuor, haec est ratio: Duo sunt affixi in palmis, & duo in plantis, libro de gloria Martyrum cap. 6.
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Lipsius d. tr. lib. 1. c. 9.
Kipping. Exerc. 18. §. 7.
M. Rohr in Pictor. errant. c. 2. §. 21. XCII. Der dritte Theil des Creutzen war Sedile, oder ein an den Stamm oder grossen in der Erden befestigten Baum hervorgehendes Holtz / drauf der Cruciarius mit den Hüfften saß / als auf einem Pferde: damit der schwere Leib in etwas drauf ruhen konte / und die Nagel / im Hängen / die Hände nicht durchschneiden möchten.
Tertullianus lib. 1. advers. nationes cap. 11.
Justinus in Tryphone.
Irenaeus lib. 2. c. 42. XCIII. Und obwohl Nicolaus Fullerus lib. 4. Miscellan. Sacrorum cap. 12. und Nicolaus Fontanus Responso de cruce pag. 11. seqq. darwieder sind / werden sie doch von Kippingen d. tr. de Cruce Exercit. 19. solidè refutiret, und hindert hieran nichts / daß die Mahler und Bildschnitzer kein dergleichen Sedile oder Hacken an den Crucifixen repraesentiren / denn die haben ohne dem in vielen / bey solchen Abbilden / wieder die wahre Beschaffenheit dessen / so ergangen / gehandelt / theils Orten in excessu, anderswo aber in defectu pecciret, in dem sie nie das Creutze bloß und allein / sondern allezeit des HErrn Christi Bildniß / und unten umb die Hüfften her / weitschweifende Binden gemahlet / vor welche solch Sedile keinmahl zum Vorschein kommen. XCIV. D. Georgius Calixtus in seinen Praelectionibus de vera forma Crucis hat zu letzt ein blos???es Creutz mit einem sothanen Sitz in Kupffer abbilden lassen / welches der curiöse Leser selbsten anschen kan. Es ist solcher Tractat des Lipsii seinem de Cruce in den neulichsten Editionibus mit beygefüget. Add. M. Rohrs Pistor Errans. c. 2. §. 23. XCV. Gretserus lib. 1. de Cruce c. 24. Item D. Joh. Michael Dilher tom. 1. disp. philolog. pag. 507. Conrad. Decker lib. 1. de adoratione crucs c. 2.
Casaubonus Exercit. 16. Sect. 85.
Bellarminus lib. 2. de Imaginum cultu c. 26.
Joseph. Scaliger in animadvers. Eusebian. pag. 109.
Barthold Nihusius libro de Cruce c. 3. Und viele andere mehr / bringen noch den vierdten Theil / nemlich das Suppedanium, oder das Bret / drauf der Cruciarius die Füsse gesetzet / hinbey / vid. Schema apud Lipsium de cruce lib. 2. c. 10. pag. 83. und beruffen sich alle [516] auf Gregorium Bischoffen zu Turon, welcher zur Zeit Constantini Magni soll gelebt / und das gefundene Creutz Christi selbst gesehen haben / dran ein solch hervorgehendes Holtz als ein Fuß-Schemel gewesen / immassen er libro de gloria Martyrum cap. 6. ausdrücklich davon Meldung thut. XCVI. Kipping aber Exercit. 20. wiederlegt solches als falsch / und zeiget / daß Gregorius Turonensis nicht zu Zeiten Kayser Constantini Magni, sondern Mauritii, und also bey die die 250. Jahr nach des Creutzes Erfindung gelebet / da die Creutzigung schon längst nicht mehr im Gebrauch gewesen / sondern von Constantino Magno abgeschaffet worden. XCVII. Ferner war bey den Römern gebräuchlich / daß man dem jenigen / so ans Creutz geschlagen / eine Uberschrifft / die Ursache seines Todes / oder was er verbrochen / über den Kopff ans Holtz hefftete. XCVIII. Und solches ward auch bey andern Todes-Straffen in acht genommen. XCIX. Doch war solcher titulus Crucis, wie sie ihn nenneten / nicht einerley / sondern es geschach zu weilen / daß der Praeco nur mündlich ausrief / was der Ubelthäter begangen hatte / und das nenneten sie SUPERDICTUM. Ulpianus l. si duo patroni ff. de jure jurando. C. Ja wenn sie einen Flucher und Schwerer prügeln liessen / rief der Praecp ihm zu: [Greek words] h. e. temerariè & perulanter ne jures! CI. Desgleichen schreibet è spectaculis in arenam canibus objecit cum hoc titulo: IMPIE LOCUTUS EST! CII. Johannes der Evangelist hat das Wort [Greek words] auch im Griechischen behalten. Matthaeus aber nennet es [Greek words] causam. Andere setzen [Greek words]. CIII. Alexander Severus ließ seinen Liebediener Turinum, so viele Geschencke genommen / und grosse Verheifsungen denen Leuten gethan / wie er ihr Wort bey dem Kayser reden wolte / so doch nur ein vergeblich Geschwätze und lauter Lügen waren / an einen Pfahl binden und schmäuchen / auch den Praeconem darbey ausruffen: FUMO PUNITUR, QVI VENDIDIT FUMUM!
Lampridius cap. 36.
Vide Caput von Schmeuchen. CIV. Tertullianus berichtet / man habe vielen heiligen Martyrern zum Häupten geschrieben: HIC EST CHRISTIANUS, in Meynung / er wäre billig hingerichtet worden.
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CV. Zuweilen wurd solcher titulus vor die jenige / so abgethan werden solten / von dem Praecone hergetragen. Dion. Cassius lib. 54. Hist. Ubi de servo narrat, qvem Dominus agi in crucem idqve per forum jusserat. Praeferebatur titulus in albo scriptus, ponè Cruciarius seqvebatur. Item Eusebius lib. 5. c. 1. De Attalo Martyre: Circumactus per amphitheatrum, tabellâ ipsum praeeunte, in qva Latinè scriptum: HIC EST ATTALUS CHRISTIANUS. Nec non Suetonius lib. 4. c. 32. Romae publico epulo servum, ob detractam lectis argenteam laminam, Carnifici confestim tradidit, ut manibus abscissis atqve ante pectus è collo pendentibus, praecedente titulo, qvi causam poenae indicaret per, coetus epulantium circumduceretur. CVI. Hernach aber allererst ihm über den Kopf angehefftet / daß es männiglich sehen und lesen konte. CVII. Als Anno 1414. oder wie etliche setzen / Anno 1415. den 6. Julii Johann Huß auf den Concilio zu Costnitz wieder gegebenes Gleit zum Feuer verdammet / und zu demselben geführet wurde / haben die Catholiken / ehe und bevor sie ihn der weltlichen Obrigkeit übergeben / ihm von Papier eine Krone Ehlen hoch in Form eines Bischoffs-Hut / dran grausame Teuffel gemahlet / und und darbey mit grossen Buchstaben geschrieben stunde: HAERESIARCHA, aufgesetzet. Henr. Roch in der neuen Böhmischen Chronic. pag. 18. CVIII. Heut zu Tage ist es bey den Soldaten / wenn dieselbe in Marchiren nach gehaltenen Stand-Recht / an den nehesten Baum aufgehenckt werden / noch gebräuchlich / daß auf einen Zettel die Ursache dieser ihrer Strafe geschrieben / und ihnen vorn auf die Brust angehefftet wird. CIX. ES soll auch die Anhefftung solcher Uberschrifften des Verbrechens noch in Italien üblich seyn. Wenn grausame Mörder auf die Räder geflochten werden / pfleget so viele Knüttel / als sie Mordthaten begangenund verübt / neben einen Täfelein / drauf ihre Ubelthaten geschrieben und verzeichnet / gehangen und gemacht zu werden. Carpzod. p. 1. pract. Crim. q. 23. n. 68. in fin. CX. Ob aber vor Alters solcher Titulus geschrieben / oder ins Holtz gestochen und geschnitten gewesen / drüber sind die Gelehrten noch nicht allerdings eins.
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CXI. Daniel Heinsius Aristarcho ad Nonnum c. 9. & 28. Marcus Velserus Augustanus (qvem laudat Jacob Gretser lib. 1. de Cruce c. 29.) und Sebastianus Baradinus in concordia Evangelica halten davor / es seyen die Buchstaben eingeschnitten gewesen / daß man sie desto besser hätte sehen und lesen können. CXII. Hingegen wollen Claudius Salmasius libro de modo Usurarum p. 974. seq. & Epist. 1. de Cruce pag. 366. Item Balduinus Walaeus Commentario perpetuo ad Evangelia p. 989. & 990. behaupten / daß die Tafel / drauf der Titul gesetzet / erst mit Bleyweiß / Gips oder Kreiden weis gemacht / hernach aber schwartze Buchstaben mit Dinten drauf geschrieben worden / wie ohne dem bey den Griechen und Römern gebräuchlich war: die ersten hiessen solche Tafel [Greek words], teste Hesychio, die Letztern aber ALBUM.
Kipping lib. 2. Antiq. Rom. c. 3. dist. 7.
Rudolph. Gotfr. Knichen op. pol. tom. 1. lib. 2. part. 1. c. 13. th. 17. pag. 701. CXIII. Denen auch die Worte der Evangelisten zu statten kommen / die einmütig sagen / daß die Ursache des HErrn Christi Creutzigung auf solche Tafel geschrieben worden. CXIV. Titulum Sanctae Crucis, seu Historiam & Mysterium tituli Sanctae Crucis Domini nostri Jesu Christi hat ein Jesuit Nahmens Honoratus Nicqvetus beschrieben und heraus gegeben / so Anno 1670. zu Antwerpen gedruckt Christo über das Haupt angehefftet worden / von Buxbäumen Holtz gewesen / in welcher Meynung auch Venerabilis Beda ist: aber die Glossa in Clementinam prinam de Summa Trinitate spricht / es sey Oelbäumen Holtz gewesen: Doch wiederleget Niqvetus solches / und saget / gleich wie das gantze Creutz Christi von Eichenholtz / also sey auch die Uberschrifft dergleichen gewesen. CXV. Ferner stünde bey dem Johanne am 19. Capitel v. 19. daß Pilatus den Titul oder die Uberschrifft geschrieben / und solche aufs Creutze gesetzet. Und im 22. vers. lauteten die Worte: Pilatus antwortete: Was ich geschrieben habe / das habe ich geschrieben: draus abzunehmen / als wenn ietztgedachter Land-Pfleger beydes das Schreiben und Aufsetzen des Titels selber verrichtet hätte: Zumahl da bey den Römern gebräuchlich war / daß der Judex das End-Urthel auf eine Tafel schreiben und aussprechen muste;
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CXVI. Allein es ist vermuthlicher / daß Pilatus solches beydes nicht selber verrichtet / sondern durch andere thun lassen: Denn dergleichen Redens-Arten findet man mehr in der heiligen Schrifft / als eben in obenangezogenen 19. Capitel Johannis v. 1. Da nahm Pilatus JEsum und geisselte ihn! Wer will nuun glauben / daß Pilatus selber Hand an den HErrn Christum geleget. CXVII. So war auch die Tafel / auf welche der Richter bey den Römern das Endurthel schrieb / weit unterschieden von dem titulo damnationis, so vor dem Cruciario hergetragen / und hernach über ihn ans Creutze geschlagen wurde. Denn auf der ersten wurd die Art der Strafe und des Todes nebst dem Verbrechen gesetzet / wie ex Actis S. Pionii erhellet / da auf solcher Tafel geschrieben stund und abgelesen wurde: PIONIUM SE CHRISTIANUM ESSE CONFITENTEM, VIVUM IGNI COMBURENDUM JUDICAVIMUS! auf der andern aber / nemlich den Titul / war nur bloß die Ursache solcher Hinrichtung gesetzet: Denn was wäre nöthig gewesen / über ein solchen Menschen zu verzeichnen / daß er gecreutziget worden / da er schon am † gehangen. CXVIII. Also setzet auch Marcus c. 15. v. 25. daß die Juden den HErrn Christum gecreutziget / da es doch die Römische Krieges-Knechte gethan: welches Augustinus de Consensu Evang. lib. 3. c. 13. also erkläret: qvia scilicet Marcus sciebat à Militibus suspensum Dominum, non à Judaeis, sicut Joannes apertissimè dicit, occultè ostendere voluit, eos magis crucifixisse, qvi clamaverunt, ut crucifigeretur, qvam illos qvi ministerium principi suo, secundum officium suum praebuerunt. Sic igitur rectè dici potest etiam Pilatum magis scripsisse Titulum, qvam illos, qvi ministerium ipsi, secundum officium suum praebuerunt in ipsomet scribendo titulo, qvia ipse eos Imperio suo movit ad scribendum. Welches auch Cyprianus und andere Kirchen-Lehrer bestetigen. CXIX. Lyranus hält davor / die Uberschrifft sey auf Papier gezeichnet gewesen; welche Meynung aber verworffen wird. CXX. Obgedachter Niqvetus will / daß die Tafel weiß angestrichen / die Buchstaben aber mit einen Griffel drein gegraben / und dem HErrn Christo zur Schmach / roth gemacht worden: massen man sich vor Alters viel der rothen Farbe und Dinten von Zinober / Min und andern / allein aber die Kayser der Purpur-Farbe / in ihren Schrifften gebrauchet.
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CXXI. So sind auch fast alle Capita legum mit rother Farbe oder Dinten geschrieben / daher sie noch Rubricae genennet werden. Id qvod tùm Majestatis, tum terroris causa factum esse, ait Hermannus Hugo, ut nempe Legibus Sinopide aut cinnabari notatis, & sang vinem qviddam ac cruentum minitantibus Majestas accresceret, qvod insinuat Prudentius lib. 2. contra Symmachum. Dicant, cur condita sit Lex Bis sex in Tabulis, auc cur rubrica minetur, Qvae prohibet peccare reos. CXXII. Und wurd die Mini darum hinzugethan / daß die Buchstaben desto scheinbarer wurden. Hinc Ovid. in princ. lib. trist. Nec titulus minio, nec cedro charta notetur. CXXIII. Die Epitaphia haben sie ebenmäßig mit solcher bezeichnet und angestrichen. Plinius lib. 33. cap. 7. CXXIV. Er gibt auch vor / daß ein Stück von solcher des HErrn Christi Uberschrifft / drin die Buchstaben eingestochen und roth gefärbet gewesen / zu Rom gefunden worden. Wir bleiben aber billig bey dem / was oben nro. 112. angeführet. CXXV. Cap. 22. d. tr. setzet er weiter / daß die beyden Schecher / so mit dem HErrn Christo hingerichtet worden / auch Titul oder Uberschrifften gehabt. Chrysostomus homil. 84. in Johannem, und mit ihm Euthymius in cap. 26. Matthaei, wie auch Theophylactus in c. 19. Johann. aber negiren solches / sey auch bey Findung des heiligen Creutzes zu Zeiten Constantini Magni mehr nicht / als nur eintzig und allein des HErrn Christi Uberschrifft zum Vorschein kommen: Jedoch hält Kipping Exercit. 35. §. 12. de Cruce es mit der ersten Meynung / ausdrücklich dabey diese Worte setzende: Nunqvam factum est more Romanorum, ut nocens aliqvis in Crucem elevatus fuerit sine adjecto Elogio. Eben dieses bejahen auch Petr. Faber lib. 2. Semestr c. 8. Hermann. Hugo iibro de prima scribendi origine c. 33. Gretser de Cruce lib. 1. c. 28. Jacobus Bosius lib. 1. de triumphali Cruce. CXXVI. Niqvetus handeit auch im 9. Capitel d. tr. von den Worten / als J. N. R. I. Jesus Nazarenus Rex Judaeorum, so an der Uberschrifft des HErrn Christi sich befunden. C. 10. Item cur tribus ling vis scriptus sit titulus. C. 11. Qvo ordine lingvarum scriptus Qvis ordo literarum in qvaqva lingva C. 12. Et qvae ratio ordinis.
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Hebraicè, an Syriacè scriptus titulus c. 13. De Voce JESUS, qvomodo fuerit scripta Hebraicè c. 14. De voce Nazarenus, qvomodo Hebraicè scribi debeat c. 15. Et de voce Graeca [Greek words], qvae in titulo Christi legitur. c. 16. Dahin wir den Leser remittiren. CXXVII. Der Herr von Villamont schreibet in seinen Reisen lib. 2. pag. 302. daß man insgemein davor halte / daß das Creutz Christi von vielerley Holtz sey gemacht gewesen / nemlich der unterste Theil von Palmen; Der mitlere von Cedern / das überzwerg Holtz von Cypressen / und der oberste Theil oder Titul vom Oelbaum. CXXVIII. Und weiset man im Closte St. Emerani zu Regensburg vier Stück von dem heiligen Creutz in Gold eingefast mit folgenden Versen: De Cedro truncus Crucis est, stipesqve Cypressus Brachia de Palma est oliva suprema. Zeiler. Epist. 30. Cent. 2. CXXIX. Allein Lipsius lib. 3. de Cruce cap. 13. antwortet hieraufkurtz also: Qvod superioris aliqvot aevi Scriptores tria aut, quatuor genera ligni in Cruce Dominica agnoscunt, curiosè magis dictum arbitramur qvam verè. CXXX. Drum bleibet man billig darbey / daß das gantze Creutz samt aller Zugehör von Eichen Holtz gewesen / weil solches im gelobten Land das meiste und gemeinste Holtz war. Ist auch nicht gläublich / daß man die Mühe dran gewendet und noch viererley Holtz zum Creutz ausgesucht / sondern vielmehr das Eichenholtz / wie es bey der Hand gewesen / ohne einigen Zierath darzu genommen. Lips. d. c. 13. pag. 132. & 133. CXXXI. Die Höhe der Creutze belangend / ist bekant / daß dieselbe / wie auch die Galgen zu desto mehrer Beschimpffung der Persohn höher gebauet und anfgerichtet worden / wie man dessen ein Exempel hat an Hamannen im Büchlein Esther am 6. Capittel / dessen erbauter Galgen / oder Creutz funffzig Elen hoch war. CXXXII. Sie wurden auch wohl zu mehrer Scheinbarkeit angestrichen. Kipping. lib. 4. Antiq. Rom. c. 5. dist. 8. Welches Suetonius lib. 7. c. 9. selbsten bezeuget: lbi: Implorantiqve leges & civem Romanum se esse testificanti, qvasi solatio & honore aliquo poenam levaturus, mutari multoqve praeter coeteras altiorem & DE ALBATAM statui Crucem passus est. Hinc etiam Crux improba pro alta sumitur, & improba puppis pro alta.
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Daniel Heinsius in notis ad Silii Italici lib. 13. CXXXIII. Drum auch Thomas Bartholinus libro de aperto latere Christi c. 7. vorgibt / daß die Creutze in gemein sehr hoch gewesen seyn / absonderlich weil man sich in Lateinischer Sprache der Rede-Arthen sublati in Cruces, exaltati. Item ascendisse in Cruces gebrauchte / auch altae, altiores & altissimae cruces in libris vulgatis zu finden. CXXXIV. Kipping aber in tract. de Cruce Exercit. 28. §. 3. bringet / bey daß die gemeine Creutze nicht so gar hoch gewesen (1) weil die Cruciarii von der Erden auf das sedile, oder den n. 94. gedachten Sitz erst gehoben und gesetzet / hernach ihnen die Hände und letztlich die Füsse angenagelt worden. (2) Brachte man sie vollends vom Leben zum Tode / der Gestalt / daß man entweder sie mit einer Lantze oder Spieß durchstach / oder von Hunden am Creutz zerreissen ließ / Feuer unter sie machte und verbrante / oder ihnen die Beine zerbrach / drum sie nothwendig niedrig gewesen seyn müssen / daß man ihnen dißfals beykommen können / zumahl die Römer keine lange Piqven, sondern kurtze Spiesse / etwa Manneslang führeten / und also nicht so gar hoch damit reichen kunten. (3) Mochten auch die am † hangende mit ihren Befreundten reden / wie der HErr Christus selber mit seine Mutter gethan. Gestalt denn Bomilcar alß er mitten am Marckt zu Carthago gecreutziget ward / an demselben / gleich auf einer Catheder der Bürger Laster schalt / und zur Besserung sie ermahnete. Just. lib. 22. Histor. CXXXV. Etliche liederliche Vögel hat man auch gefunden / die ungeachtet sie am Creutze gehangen / dennoch ihre Anschauer ins Gesichte gespützet / de qvibus Seneca libro de vita beata cap. 19. (4) Wenn die Creutze gar zu hoch gewesen / hätte man die Uberschrifft entweder gar nicht / oder doch nicht wohl lesen können. (5) Und letztens vermochte man mit leichter Mühe die todte Cörper / ohne Lettern von dem Creutzen herab bringen. CXXXVI. Oben gedachter Bartholinus in Epistola ad Claudium Salmasium cent. 1. Epist. Medic. n. 94. gibt ferner vor / daß Creutz Christi wäre viel höher gewesen als der andern ihre; allein weil die Evangelisten / die doch alles so eigentlich / was bey der Creutzigung vorgangen aufgeschrieben / hievon nichts melden / läst man solche ungewisse Meinung fahren. CXXXVII. Doch ist gewiß / daß die Creutze gemeiniglich auf Hügel und erhabene Orthen gesetzet worden / bevorab an den Heer- und andern Strassen / da viel hin und wieder gehens war.
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CXXXVII. Ferner stellete man auch Wache bey den Creutzen / damit die Cruciarii nicht von ihren Befreundten vor der Zeit vom Creutz abgenommen und weggeschafft werden möchten / welches schon zu der Zeit bey den Egyptiern eine alte Gewonheit war / teste Herodoto lib. 3. Es thut auch Petronius Arbiter in Satyrico pag. 140. derselben Meldung / ibi: Miles Cruces asservabat, ne qvis corpora detraheret ad sepulturam. Et ibidem: Itaqve Cruciarii unius parentes, ut viderunt laxatam custodiam detraxerunt nocte pendentem, supremoqve mandaverunt officio. pag. 143. add: Plutarch. in Cleomene. Welche Wache gleichfals bey der Creutzigung Christi durch den Hauptman und die Krieges-Knechte beobachtet worden. Lipsius. d. tr. lib. 2. c. 16. Kipping. de Cruce Exerc. 26. CXXXVIII. Etliche hat man am Creutze hengen / durch Hunger und Durst verschmachten lassen / wie Eusebius lib. 8. c. 8. von etlichen Martyrern / denen es in Egypten also ergangen / referirt. Dergleichen ist dem H. Andreä so. 2. Victorino, welcher 3. Timotheo und Maurae, so 9. Tage am Creutze lebendig geblieben / begegnet. Lipsius lib. 2. de cruce c. 12. CXXXIX. Theils haben auch die Raben und andere Vogel / ja die Hunde und Wölffe bey lebendigen Leibe dran fressen müssen / als die Sicarios, Mörder und Tod-Schläger: Hinc Prudentius Peristeph. Hymn. 1. ---Crux illum tollat in auras Viventesqve oculos offerat alitibus. Et Horatius lib. 1. Epist. 19. Non hominem occidi, non pasces in cruce corve???. Nec non Juvenalis: Vultur jumento & canibus, crucibusqve relictis, Ad foetus properat, partemqve cadaveris affert. Item Catullus Epigram. 107. Si Comini arbitrio populi tua cana senectus, Spurcata impuris moribus, intereat: Non eqvidem dubito, qvin primum inimica bonorum Lingva exsecta avo fit data Vulturio. Effossos oculos voret atro gutture corvus Intestina cancer, caetera membra lupi. (Cominius erat rabula, cui imprecatur mortem in cruce defungendam:)
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CXL. So findet man auch in Actis Martyrum folgende Sentenz: CLAUDIUS, ASTERIUS, NEON CRUCI AFFIGANTUR, ET CORPORA EORUM AVIBUS LACERANDA RELINQUANTUR! Lipsius d. tr. de cruce lib. 2. c. 13. CXLI. Von Cleomene berichtet Plutarchus, daß nachdem derselbe etliche Tage am Creutze gehangen / die darbey gestellete Wache gewahr worden / daß eine grosse Schlange sich üm seinen Kopff her geschlungen und das Gesichte bedecket / daß kein Vogel dasselbe angehen / noch auch davon fressen möchte. CXLII. Der abgethanen Delinqventen Kleider behielten eingefühter Gewonheit nach / die Römische Krieges-Knechte / welche in den Provincien solche peinliche Executiones zu der Zeit verrichteten. Welcher Gebrauch auch gedauret / biß zur Regierung Kaysers Adriani, da er abgeschaffet und verbothen worden / wie aus dem Kayserlichen Rescript. in L. divus ff. de bonis damnat. zu sehen. Kipping. d. tr. Exerc. 25. CXLIII. Welches gleichfals dem Herrn Christo begegnet. Matth. 27. v. 35. Marci. 15. v. 24. Lucae 23. v. 34. Joh. 19. v. 23. add. Isaac. Casaubonus Exerc. 19. sect. 84. Octav. Ferrarius lib. 3. de re vestiaria cap. 16. Claud. Salmas. ad Historiam August am pag. 402. CXLIV. Wenn bey den Heyden der gecreutzigten Cörper ihren Freunden / auf Bitte / zum Begräbnis verabfolget wurden / war es eine grosse Gnade / alß due sonst dran hengen blieben biß sie vermoderten und verfauleten / zumahl deren / die ein Crimen laesae Majestatis begangen hatten / ut Pauli & Ulpiani Responsa docent. ff. tit. de cadaveribus punitorum. Nec non Diocletiani & Maximiniani Imperatorum Rescriptum 11. Cod. de relig. & Sumpt. fun. add. Petr. Fabrum lib. 2. semestr. cap. 9. & Jacob. Durantium Castellium lib. 1. Variar. lect. c. 4. CXLV. Bey den Juden aber / wenn sie erst die Ubelthäter gesteiniget / oder sonst getödtet gehabt / und hernach derselben todte Cörper zum Exempel und Anschau aufs Creutze hingen / blieben sie nur etliche Stunden dran / wurden vor der Sonnen Untergang wieder abgenommen und begraben / nach dem Gesetz GOttes. Devteron. 21. v. 23. Damit das Land nicht verunreiniget werden möchte. Matth. Stephani lib. 1. de Jurisdict. c. 8. n. 11. & 12.
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CXLVI. Die Chaldäer und Syrer schlugen die Ubelthäter auch nicht lebendig ans Creutz / sondern wenn sie erst auf eine andere Arth hingrerichtet waren / hing man sie hernach dran / daß andere durch solch Exempel abgeschreckt werden möchten. Kipping. d. tr. Exerc. 23. pag. 171. CXLVII. Bey den Persern geschach solches gemeiniglich auch also / wie das Exempel Königs Cyri, den die Thomyris der Scythen Königin gefangen bekahm / den Kopff abhauen / in einem Kübel mit Menschen-Blut tauchen / und hernach den Cörper ans Creutz nageln ließ. Justin. lib. 1. Histor. Diodor. Siculus lib. 2. Hist. c. 44. CXLVIII. Dem Rebellen Histiaeo. Herod. lib. 4. Hist. CXLIX. Leonidae der Spartaner Könige / nachdem er überwunden worden. Herod. lib. 7. Und andern mehr ist es eben also ergangen. CL. Aus welchem allen erhellet / daß der HErr Christus auf Römische Arth / lebendig an Creutz geschlagen / aber nach Jüdischen Gebrauch denselben Tag noch wieder abgenommen und begraben worden. Matth. Stephani. d. l. n. 14. & 15. CLI. Baronius Tom. 3. Annal. n. 326. und Marcus Velserus lib. 7. Rerum Augustanar. berichten / daß wenn die Cruciarii vom Creutz herab genommen / und wie etliche wollen / an einem besondern Orth begraben worden / man auch das Creutz samt allen Geräthe / Nageln / Uberschrifften und andern Dingen / so darbey gebraucht / nicht weit von dem Corper unter die Erden verscharret: welches sie auch mit dem Schwerd / damit einer decolliret, item den Steinen bey der Steinigung also machten. CLII. Und eben dieses soll die Ursache seyn / warum das Creutz Christi nebst den Nageln / Titul / dornen Crone und andern von des Kaysers Constantini Mutter Helena, nebst der beyden Schächer Creutzen auf den Berge Golgatha / alß sie daselbst aus heiligen Eyfer durch viele Soldaten und Unterthanen aufräumen lassen / unter der Erden gefunden / und alß sie nicht eigentlich wuste / welches unter diesen dreyen das rechte oder des HErren Christi gewesen / hätte man einem todten Leichnam hinbey gebracht und solchen zur Probe erst auf der Schächer ihre geleget / alß sich aber nichts ereignen wollen / hätten sie solchen auf das dritte geleget / da der Todte strack lebendig worden / und man also das rechte und wahre Creutz erkandt. Sulpicius Severus lib. 2. Histor. Sacr. pag. 48.
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CLIII. Wie wohl offtgedachter Kipping. Exerc. 35. per tot. zeiget / daß hierbey viel fabelhafftes Dinges von Altersher angeführet worden / und also nicht alles zu glauben / vermeinende das Bildnis des Creutzes Christi würde man nam Jüngsten Tage am besten wieder zu sehen bekommen. Matth. 24. v. 30. CLIV. Signum enim Hominis est Crux, uti annotant Origenes, Chrysostomus, Hieronymus, Hilarius, Theophylactus, Euthymius, Beda ad h. l. Item Augustinus Sermon. 130. de tempore. CLV. Die Helena hat hierauff 2. Tempel / als einen zu Bethlehem / und den andern auff den Oelberg / Constantinus Magnus aber einen überaus herrlichen auff den Berg Golgatha bauen / auch in gantzen Röm. Reich verbiethen lassen / daß keiner mehr gecreutziget werden solte / worüber auch die folgende Christliche Käyser dem Creutz Christi zu Ehren gehalten / daß also von der Zeit an solehe Straffe gäntzlich abkommen. Sozomenus Hist. Eccles. lib. 1. c. 8. Aurel. Victor. p. 751. Nicephorus lib. 7. Hist. Eccles. c. 46. Histor. tripart. lib. 1. c. 9. Lipsius de Cruce lib. 3. c. 14. Joh. Sigism. Mönch. Dissert. de Supplicii Crucis abrogatione §. XII. add. L. decernimus 26. C. de Episcop. & Cler. §. 1. de Monach. in Authent. Carpz. p. 3. pract. crim. q. 128. n. 39. CLVII. Massen den Käyser Theodosius und Valentinianus Lib. 1. C. tit. 8. verbothen / einiges Creutz auf den Erdboden zu machen / anbey befehlende / da / wo man solches also fünde / hinweg zuthun. CLVIII. Durch welches Mittel dann der Christliche Kayser Tiberius II. so den Armen viel guthes gethan / einsmahls einen gewaltigen Schatz gefunden hat / wie beym Paulo Diacono lib. 17. Miscell. Hist. c. 2. fol. 939. seq. und Gregr. Turon. lib. 5. Hist. c. 19. pag. 204. zu lesen. CLIX. Kayser Constantinus Magnus hat auch die Figur des Creutzes an die Kayserliche Crone setzen / auch auf die Müntz pregen / und seinen Contrafaiten als ein Symbolum beyzeichnen lassen. CLX. Ferner ist ihm eine Statue zu Rom mit seinem Bildnis aufgerichtet worden / ein Creutz in der rechten Hand haltend / wovon mit mehrern bey den Sozomeno und Eusebio in vita Constantini 1. c. 33. zu lesen. CLXI. Welchen Exempel auch theils Successores am Reich nachgefolget und gleichfals nebst ihren Bildnis Creutze / item eine runde Kugel mit einem † in der Hand habend auf die Müntzen schlagen und pregen lassen. Hieton. in Epist. ad Laetum. Sonderlich hat Kayser Justinianus in Lebens Grösse sein Bildnis zu Pferde auf eine Seule setzen lassen / solche Kugel mit einen † drauf in der rechten Hand führende. Significans qvod per fidem in crucem, [527] terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in eâ affixus. Suidas in Justiniano. CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum. CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen. Lipsius de cruce lib. 3. c. 16. Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq. CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet / und zu Aach gekrönet ward / die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren / haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle / wie sonst gebräuchlich / vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter / da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen. Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590. CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete / spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter / oder über der Erden in der Lufft verfaulete. Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2. CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß / daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen / als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken / (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet / jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst / Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert. Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930. Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3. CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet / daß des Pharaonis Ring / welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein † gegraben gewesen / anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen / aufgetragen. CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch / daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet / oder auch mit hinein geleget / welches letztere / wie Suidas meldet / die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen / die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei [528] nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen / der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen / an dessen Lehr geglaubet / auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt. Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152. CLXIX. An den Orth / wo einer erschlagen worden / hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet / wie man derselben / sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet / und solches ist bey Catholischen darum geschehen / geschiehet auch noch wohl / damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte / die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen. Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15. CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird / daß man solchen tod gefundenen Leuthen / an den Orth / wo sie begraben / zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle. CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen / haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen / und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen / hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret / daß er ein solch Creutz in Frießland / wo man von Emden nach Norda̅ reiset / nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen. CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse / damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben / und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye. CLXXIII. Ich erinnere mich selber / daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff / welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten / der sie nothzüchtigen wollen / sie sich aber zur Wehr gestellet / mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war / daß sie auf den Platz tod blieben / der Thäter aber durchgangen / auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung / von ihren Freunden ein steinern Creutz / wo der Mord geschehen / gesetzet worden. CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eó qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun. CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet / wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.
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CLXXVI. Ja ein groß höltzern Creutz in einer Stadt oder Flecken aufgerichtet / drauf eine Hand oder Schwerd gesteckt / zum Zeichen der Gerichte über Hals und Hand. Joh. Griphiander in tr. de Weichbild. Saxon. c. 66. n. 13. & seqq. CLXXVII. Eben dergleichen that man / wenn eine neue Stadt oder Flecken angeleget und aufgebauet wurde / zum Zeichen des Stadtfriedens. Man hieng auch wohl des Kaysers Wappen dran / anzuzeigen / daß solche Anrichtung mit aller gnädigsten Consens desselben geschehe.
Idem c. 76.
Georg Rittershus. de Jure Asylorum pag. 47. Besold. in Thes. pract. vom Creutz / p. 182. CLXXVIII. Die Creutze sind auch zuweilen an stat der Wegeweiser gesetzet worden. Ita Robert. Monach. lib. 2. Hist. Hierosolym. in pr. de peregrinationibus ad S. Sepulchrum Domini, qvod posuerint ligneas Cruces per reflexus viarum in testimonium, ut cunctis notum fieret, qvod via illa esset peregrinantium. CLXXIX. Sonsten hat man in Gebrauch gehabt / das Zeichen des † denen Instrumentis publicis und Diplomatibus vorzusetzen / und solches nicht allein bey den Römischen / L. 22. §. C. de Jur. delib. Novell. Leon. 72. Petr. Faber lib. 3. Semestr. 1. in fin. CLXXX. Sondern auch Teutschen Kaysern.
Auctor Hodaeporici S. Wilibaldi tom. 4. can. 5.
Besold cit. loc. p. 181. CLXXXI. Hinc Pacius in Anal. Cod. nemini licere signum Salvatoris Christi. &c. dicit signum Crucis praescribi debere manu haeredis in rerum haereditariarum inventario conscribendo. CLXXXII. Die Renegaten oder Christen wenn sie ab zu der Türckischen Religion fallen / müssen bey der Confirmation ihrer Abtrünnigkeit / auf das ihnen fürgelegte Creutz dreymahl treten und es anspeyen. Rauwolf in der Türckischen Reise / fol. 404. Welches auch in Japan gebräuchlich ist / teste Erasin. Francisci in den Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / pag. 1155. CLXXXIII. Die Indianische Feigen / so man sie mit einem Messer zerschneidet / zeiget sich ein Creutz drin / welches die Spanier und Portugieser den [530] Mohren vor eine Sünde / und solches zu thun verbothen haben / sagend / daß solches vor Christi Leiden den Juden eine Anzeige gegeben habe / daß der Meßias solte gecreutziget werden. Und wird also die Frucht unzerschnitten aus den Händen gegessen. Michael Hemmersam in der West-Indianischen Reisebeschreibung. pag. 46. Dither. in addit. Thes. pract. Besold. p 183. CLXXXIV. Etliche Leute wenn sie ein Brod aufschneiden wollen / machen erst mit dem Messer ein Creutz an der unter Rinde / welches ein uralte Gewonheit ist / bedeutend / daß GOtt durch solchen Seegen das Brod vermehten / und es denen / die es genössen / wohl gedeyen lassen wolle. Vid. C. Barth. Advers. lib. 46. c. 8. & Dither alleg. loco & pag. CLXXXV. Zu Hirschfeld in Hessen / soll für dem Stisst ein hohes steinernes Creutz stehen / welches eine Freyheit ist vor die / so unversehens einen Todschlag begangen haben / und verfolget werden / daß sie hinzulauffen mögen. Und wann sie es ergreiffen / darf der Stadt-Richter sie ehe nicht anfallen / biß sie zu vörderst gnugsam gehöret / und der Fürst in der Sache erkant hat. M. Joh. Binchius Conc. part. 1. Tub. poenitent. Stifler in Geistl. Hist. Schatz / cap. 4. pag. 128. Vestigia von einem dergleichen Creutz findet man auch in der Stadt Naumburg auf der Freyheit. Gryphiand. de Weichbild. c. 66. n. 18. CLXXXVI. In Japan creutzigen sie noch auf den heutigen Tag die Diebe folgender Gestalt: Sie suchen einen Pfahl von Riet aus / der eines Armes dick / binden dran Creutzweise Höltzer / eines am Ober / das andere an Untertheil des Pfahls: legen hernach den Dieb drauf; also daß der Hals an den Pfahl / die ausgestreckte Arme an das oberste Zwergholtz gespannet / die von einander gesperrete Füsse aber / an das Unterste mit stroherner. Seilen felst gemacht werden. Wenn solches geschehen / richtet man den Pfahl empor / und stost den Dieb einen Spieß / daran vorn ein gar spitziges Eisen steckt / in die rechte Seiten / mit solcher Gewalt / und mit so langen Nachdruck / biß es wiederum zur lincken Seiten heraus dringet. Hernach gibt man ihm abermahl einen Stich in die lincke Seite / und durchgräbet dieselbe gleichfals so tief / biß der Spieß aus der rechten Seiten wieder herfür kommt. Von welchen Durchspiessen der Gecreutzigte entweder alsobald / [531] nemlich / so der Spieß das Hertze getroffen / oder doch über ein Kleines hernach stirbt. CLXXXVII. Unterweilen machen. sie es nur also: stellen den Dieb an einen aufgerichteten Pfahl / und binden ihn den Halß mit einer Strohbinden dran. An beyden Seiten stehen ihrer etliche / strecken und ziehen den Dieb seine Arme weit aus einander / und binden ihm die Hände fest mit einem Stroh-Bande. Hierauf tritt einer hinzu / und gibt ihm mit den Säbel einen hefftigen Streich / den beym Halse in die rechte Schulter hinein / und zwerchs durch die lincke Seiten wieder hinaus fähret: also daß die gantze Brust schier durch einen einigen Hieb durchschnitten wird.
Varenius cap. 18. die Regno Japaniae.
Erasmus Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Wunder-Spiegel / pag. 409 & 391. CLXXXVIII. Anno Christi 1017. bekamen die Juden auf den Charfreytag zu Rom ein Crucifix / nahmen das Bild Christi vom Creutz / schlugen / verspeyeten und geisselten es / heffteten selbiges wiederum an das Creutz / und spieleten die Paßion mit ihm / wie die vor Eltern auf diesen Tag mit Christo. Sie wurden aber über diesen Budenstück ergriffen / und musten ihihrer viele die Hälse hergeben. Godefrid. Hist. Chron. p. 6. pag. 506. CLXXXIX. Im Jahr 1250. kaufften die Juden zu Saragossa in Hispanien einem Christen Knaben / den ein ander Jude gestohlen hatte. Dieses arme Kind von 7. Jahren / nagelten die Bösewichter an ein Creutz / durchstachen es mit einen Spies / also am † hengend / alles dem HEern Christo zu Hohn und Spot / bekamen aber eben wie die Vorige ihren Lohn. Idem pag. 586. CXC. Anno 1288. haben sie in Stifft Würtzburg einen Christen-Menschen heimlich ermordet / seinen Leib auf einer Kelter gepresset. Zehen Jahr hernach / nemlich Anno 1298. haben sie noch ein ander grausam Bubenstück mit einem consecrirten Ostien begangen / drum sie hin und wieder getödtet / durchächtet und vertrieben worden. Idem pag. 602. CXCI. Anno 1475. marterten sie zu Trient am grünen Donnerstag ein arm Knäblein eines armen Gerbers Söhnlein daselbst Simon genannt 2 1/2 Jahr alt / zu tod / fast auf die Weise / wie der HErr Christus gemartert worden. Dergleichen haben sie auch zu Mota in Friaul an einem armen Kin [532] de gethan: haben aber ihren Lohn durch erschreckliche Hinrichtung empfangen. Idem p. 689. CXCII. In Siebenbürgen nahm ein Calvinist das Crucifix und schoß demselben eine Kugel hinten ins Geseß. Drauf muste er aus gerechter Strafe jämmerlich Schmertzen leiden / an den Theil seines Leibes / dahin er zuvor das Bild Christi getroffen hatte: Denn er verstopft worden / und weil die Natur ihren Gang versagte / starb er mit Brüllen in grossen Ach und Weh! dahin. Daueroult. c. 3. tit. 24. Catechism. Histor. CXCIII. Wer mehr Nachricht vom Creutze und de Creutzigung verlangt / der lese über die albereit oben schon allegirte
Marqvard. de Susanis tr. de Judaeis fol. 38. & seqq.
Becman. in Originib. verb. Crux.
Rinthelin. Juristam Roman. Cathol. c. 91.
Schonborn lib. 3. polit. c. 20. pag. 134.
Joh. Georg Schielen Biblioth. Enucleat. V. Crux. pag. 210 & 211. ibi. qve nominatos
Paul. Christinae. decis. Belg. fol. 53. v. 2.
Joh. Ravisii Textor. officin. lib. 3. cap. 19. und andere mehr. CXCIV. Wir schliessen dieses Capitul mit den Worten Damnasceni lib. 4. de orig. fid. tu Crux mihi salve, in qva Deus ipse pependin, Clypeus & armatura & trophaeum contra diabolum, Signaculum ne tang at nos eversor, jacentium erectio, stantium fulcrum, infirmorum scipio, pastorum wirga, revertentinm manuductio, proficientium perfectio, animae conservatio & corporis, omnium malorum aversio, omnium bonorum conc iliatio, peccati pernicies, stirps resurrectionis, lignum vitae aeternae! &c. Et CXCV. Illum ego de Lybica natum jurata leaena, Arcadiasqve inter delituisse lupas, Cui tua Crux lachrymas non moverit ô bone Christe, Ille erit & ferro durior & chalybe. Sic qvando rutilo Coelum liqvescet in igne, Fac rubeam solo sangvine Christe tuos: Non oculos verto, non tendo manusqve aliorsum, O Jesu lateris flumina posco tui.
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Criminis his tergam maculas Orciqve repellam Flammas, nobilius non datur antidotum.

CAPUT XLVI.
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Von der Straffe des Verbrennens. I. DIese Lebens-Straffe ist sonderlich eine von den jenigen / so die Göttliche Majestät zu gebrauchen selbst beliebet hat. Denn da finden wir ja in Heil. Schrifft / wie GOTT der Allerhöchste als ein gerechter Richter aus rechtmäßigem Eifer / die grausamen Sünden und Laster der Menschen mit Feuer und Schwefel von Himmel herab gestraffet / wie die Exempel der sieben Sodomitischen Städte / Genes. 19. ingleichen der beyden Söhne Aronis, Nadab und Abihu / die fremdes Feuer darbrachten / Levit. 10. v. 1. & 2. Deßgleichen Heliae, auf dessen Gebet 2. mahl 2. Haupt-Leute mit ihren 50. Krieges-Knechten / durch das von Himmel fallende Feuer verzegret wurden. Lib. 2. Reg. c. 1. ausweisen. Und ist hiervon sonderlich der berühmte Kirchen-Lehrer Tertullianus in seiner Sodoma artig zu lesen. II. Dieses hat GOtt mit dem von ihm immediatè herkom̅enden Feuer gethan. Ferner findet man / daß nach dessen Gesetze mit dem Feuer abgestraffet worden 1. Die Wittben / so gehuret hatten / Genes. 18. 2. Die Verbanneten / und die so darunter mit begriffen. Josuae c. 7. 3. Der jenige / welcher seine Mutter oder Tochter zum Weibe nahm / und erkannte. Levit. 2. 4. Eines Prieters Tochter / so durch Hurerey sich schwängern ließ. Levit. 21. (Wilhelm. Zepper in Explanat. Leg. Mosaic. lib. 4. c. 18. scribit, in hâc Lege esse aliqvid Ceremoniale & Typicum, aliqvid etiam morale, qvod aeqvitatem habet perpetuam. Ceremoniale est; inqvit, poena ignis aut vivicomburium, ut veteres Chri [534] stiani dicebant. Qvia enim Sacerdotes typum gerebant Christi, Sacerdotis unici & summi nostri, singularis ab ipsis reqvirebatur Sanctimonia externa, ut Sanctitatem & Puritatem Christi internam ac perfectam omnibusqve numeris absolutam in se praefigurarent. Si enim immunditiem qvamcunqve legalem, sive externam sibi contrahebant, Sacramentum & Mysterium Christi ejusqve puritatis in se ipsis contaminabant & conspurcabant; Imo Christum Pontificem & Sacerdotem nostrum, qvantum in ipsis qvidem erat, inmundum faciebant. Hinc etiam Sacerdotem non viduam, non repudiatam, aut meretricem sed virginem tantum uxorem ducere oportebat. Levit 21. vers. 12. & seq. Qva lege nullam notam viduitatis, aut iniqvè & citra suam culpam à marito repudiatae, inurere voluit Deus. Qvemadmodum stupratam etiam ducere nulla lex aut ratio vetuit privatos homines. Sed qvod vulgò permissum fuit, in Sacerdotibus damnavit Deus, ut puritas & sanctitas Christi plenissima, & Ecclesia Christo sine ulla macula sistenda, ac neutiqvam ad idololatriam aut peccata prostituta, figuraretur. Qvo eodem nomine Sacerdotes qvoqve omni corporis vitio carere oportebat. Qvemadmodum igitur Sabbathi violator lapidibus lapidabatur, qvae poena hodie sub correctionis tempore, iniqva & aeqvo durior esset: qvia videlicet Sabbathum signum erat, vel Sacramentum inter DEum & populum, qvod ipse Jehovah esset, sanctificans eos, Exod. 31. v. 13. & 14. Ita filia Sacerdotis fornicans, vivicomburio adjudicabatur: qvia typum Christi, qvem pater gestabat, profaabat atqve prostituebat. Et qvemadmodum Christus Pontifex atqve Sacerdos noster, totus qvantus qvantus est, sanctus est, innocens, & à peccatoribus segregatus, omnes etiam Ecclesiae suae domesticos merito suo totos sanctificat coram Patre coelesti: ita non Sacerdotem tantùm ipsum lagali munditia & sanctitate pollere decebat, sed uxorem qvoqve liberos & domesticos itidem omnes, integros, mundos & castos voluit Deus, ut undeqvaqve Typus veritati responderet. Morale est qvod filiae & liberi Sacerdotum vel (ut hodie loqvuntur) Ecclesiae Ministrorum prae coeteris castitate & verecundiâ ornati esse debeant, & gravius in ipsis, atqve in aliorum liberis peccatum sit, inqve suo poena genere gravius etiam puniendum impudicitia & fornicationes. Sic enim personis & ministerio patrum suorum turpissimam inurunt maculam. Enervant qvoqve & remoras atqve pedicas injiciunt patrum suorum Ministerio, qvihujus generis peccata in aliis reprehendere liberè, & cum fructu, Ecclesiaeqve disciplinam exercere non possunt, si domus ipso [535] rum contaminatae sunt. Hactenus Zepper. & addit Speidel. in Spec. jur. von Priester pag. 1014. hoc epiphonema: qvi haec verba capere vult, capiat, & ad verum sensum & usum accommodet ea.) Und in andern Verbrechen mehr. III. Nach dem gemeinen Kayser-Recht haben dem Feuer herhalten müssen die Kirchen-Räuber und Diebe. L. Sacrilegis poenam ff. ad L. Jul. de pecul. Salvianus de providentia Dei lib. VII. Latro aut Sacrilegus cum flammis exuritur, suis criminibus concrematur. Ut & alii Praedones. L. si qvis 9. C. de re milit. IV. Die Juden / so die andern / welche sich zum Christenthum bekehret / verfolget. L. 2. C. de judaeis. V. Ein Knecht / so seines Herrn Weib beschlaffen. L. 1. C. de mulier. qvese prop. serv. miscen. VI. Item wenn derselbe ein Weibesbild entführet / oder der Entführer guter Kammerad und Gehülffe gewesen ist. L. un. §. pen C. de rapt. VII. Desgleichen wer einen falschen Befreyungs Brief verfertiget und von sich gegeben. L. 1. C. de immun. nemin. conced. VIII. Ferner die falsche Müntzmacher. L. 2. C. de fals. monet. Die Warsager L. 2. C. de Malef. & Mathemat. und derselben Kinder. L. mathematicos C. de Episcop. audient. IX. Die Zeichendeuter / und welche aus dem Vogelgeschrey / Gesang oder Fliegen zukünfftige Dinge berichten und verkündigen wolten: Oder die / so den Dämmen des Flusses Nili Schaden zugefüget / oder dessen Wässerung sich mehr als ihnen gebührete / und zukam / gebrauchet und bedienet hatten. L. unic. de Nili aggerib. non rumpend. X. Die Landesverräther / so den Feinden den Pas gezeiget / oder ihnen Einschläge gegeben / wo sie was rauben / plündern und wegnehmen könten / ihr Theil davon zu participiren.
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L. si qvis à Barbaris §. final. C. de re milit. XI. Die Mordbrenner / so Häuser / Scheuren und Ställe / Item Dimmen und Schober mit Frucht und Heu / so nahe an den Häusern gelegen / arglistiger und vorsetzlicher Weise / angesteckt und verbrannt. L. qvi aedes ff. de incend. ruin. & naufrag. Von welchen drunten mit mehrern gehandelt wird. XII. Die Soldaten und andere / so zum Feind überlauffen und alle Anschläge verrathen. L. au damnum §. hostes & L. si qvis aliqvid ex metallo §. 1. ff. de poenis. XIII. Ein Knecht oder ander gemeiner Dienstbothe / der seinem Herrn nach dem Leben getrachtet. L. capitalium §. igni cremantur ff. de poenis. XIV. Sic apud Hirtium lib. 1. de Bello Hispan. Setvum, qvi Dominum jugularat, vivum combustum legimus. XV. Die Ketzer und ihre Kinder / so andere in der irrigen Religion informiren.
L. qvicunqve §. ult. etiam supplicia & §. seq. C. de Haeret.
L. damnato 6. eod. XVI. Es geschahe aber solch Verbrennen auf unterschiedliche Art und Weise. Als bey den Juden / einmahl daß man sie auf einen Holtzhauffen setzte und verbrennete / wie bey uns noch üblich / oder aber / daß man ihnen das Maul auf / perrete / und heiß zerlassen Bley in den Leib goß / welches auf einmahl alles Eingeweide zwar verbrennete / dem Leibe aber eusserlich man nichts ansahe. Und dieses geschahe zu weilen / wenn die Ubelthäter noch lebeten / und also auf einmahl damit ausgeleschet wurden / oder aber wenn sie erst mit einer Binden siranguliret waren. Henric. Kipping de Cruce c. 1. §. 2. pag. 3. XVII. Phalaris der Tyrann zu Agrigent ließ offt arme unschuldige Leute in einen Ochsen von Ertz / welchen Perillus gegossen und ihm offerirt, stecken und verbrennen / doch muste Perillus erst zur Probe sein Leben drin einbüssen / und Phalaris zu letzt auch drin verbreunen / von welchen in folgenden Capitel mit mehrern zu lesen.
Ovid. lib. 5. tristium Eleg. 1.
Valer. Maxim. lib. 9. c. 2.
Gicero in L. Pisonem.
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Plinius lib. 84. c. 8. XVIII. In solchen Ochsen von Ertz sind auch viele Christen bey den Heydnischen Verfolgungen verbrannt worden / sonderlich Antipas, Eustachius, Patricius Romanus, Theopistes und dessen Weib / Agapius und Theopistus die Söhne / Item Pelagia eine Jungfrau und andere mehr / wie bey dem Ant. Gallonio pag. 301. & seqq. usqve 305. zu lesen / welcher auch pag. 302. etliche Exempel anführet / denen die glüende Ochsen keinen Schaden zugefüget / sondern unverletzt heraus gezogen worden / wie die 3. Männer aus dem Feurigen Ofen. Daniel. c. 3. v. 6. XIX. Man verbrannte sie auch wol auf grossen / von allerhand Holtz und Reisig zusammen getragenen Hauffen. Drumb die Christen schimpflich Sarmentitii genennet wurden / qvippe qvi Sarmentis cremarentur.
Tertullianus in Apologet. D. Casp. Sagittarius in tr. de Martyrum cruciat. cap. 10. § 7. 8. 9. & 10. XX. Item Semaxarii, ab axe sive stipite, cui vel clavis affigebantur, vel funibus adstringebantur. Atqve hoc est, qvod Tertullianus libro de pudicitia cap. ult. hunc axem vocat incendio constrictum, nempe ad incendium jam jam cum homine ligatum. XXI. Oder sie wurden von ferne am Feuer gebraten und geschmäucht. Euseb. lib. 7. c. 10. XXII. Die Ursache aber / warumb man die Christen so sehr mit dem Feuer plagete und qvälete / war diese: Weil die Heyden solche unter den Knechtischen Straffen vor die allergrausamste und ärgste geachtet / ja die Christen vor Zauberer gehalten / die man ohne dem lebendig verbrennete. Paulus JCtus lib. 5. receptar. Sentent. tit. 23. XXIII. Ferner hat man sie bey den Beinen aufgehenckt / den Kopf gegen die Erden zu gekchret / Feuer oder Rauch von allerhand garstigen und stinckenden Sachen unter sie gemacht / und also jämmerlich erstickt.
Vid. Euseb. lib. 8. c. 28. Martyrolog. Rom. ad XXIII. Maji. & XIII. Kl. Martii. XXIV. Einigen wurden glüende Kohlen auf die Häupter / oder hinter die Ohren gelegt / andern zerlassen Bley / siedend Oel / brennend Wachs oder Hartz / Schwefel und dergleichen durch den Mund in den Leib gegossen.
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Vid. Gallon. de Cruciatib. Martyrum pag. 340. & 341. alwo er die Exempel der Martyrer, denen es begegnet / anführet. XXV. Paulo Neocaesariensi einem Bischoff bey dem Fluß Euphrate hat bey Verfolgung der Christen Licinius mit glüenden Eisen die Span. Adern an den Armen verbrennen lassen / daß er die Hände zu nichts gebrauchen konte. And. Hondorf. Calend. Hist. pag. 46. fac. 6. XXVI. Einige musten barfur über glüende Kohlen gehen / oder man weltzete sie fase nackend drüber hin und her. XXVII. Man hatte auch grosse und weite Töpffe mit Handhaben / so von Ertz gegossen waren / die setzten die Verfolger aufs Feuer / thaten Pech drein / liessen es zergehen / und steckten die Christen / daß offt der Kopf zu unterst kam / nackend hienein und kochten sie.
Machabaeorum lib. 2. c. 7.
Josephus libro de Machabaeis ad Polybium. XXVIII. Dergleichen geschahe auch in grossen Diegeln / die mit heissen Oel / Pech / Wachs oder zerlassen Bley angefüllet waren. XXIX. In solchen Töpfen sind unter andern gesteckt und gekocht worden Bonifacius, Juliana, Lucia und Erasmus. XXX. In Diegeln aber Saba, Marinus, Pataleemon, Paulus und Juliana, Eulampius, Eulampia und deren Schwester / Zenobius und Zenobia auch Geschwister.
Ant. Gallon. de Cruciat. Martyr. von pag. 306. bis 312.
D. Sagittarius eod. tr. c. 10. §. 50. 51. XXXI. St. Johannes der Evangelist ist in ein Faß siedend Oel zu Rom gesteckt / als ihm aber solches nichts schadete / ist er in die Insel Pathmum verwiesen worden.
Tertullian. lib. de praescription. adversus haereticos cap. 26.
Haimo lib. 3. Hist. Eccles. c. 13. XXXII. In Pfannen sind auch viele gebraten worden / derselben wird gedacht lib. 2. Mach. c. 7. und in vielen andern Acten der Martyrer / nemlich des Bischoffs Eleutherii, Faustae, Eulasii, Justinae und Cypriani. Martyrolog. 5. Kal. Augusti, &c. XXXIII. Erat autem Sartago patella qvaedam ampla, qvae oleo, pice, resina ac sulphure referta, igni applicabatur, cumqve ebullire atqve effervescere inciperet, injiciebantur in eam utriusqve sexus Christiani, qvi constanter sortiterqve in Christi fidei confessione perstitissent, ut instar piscium in [539] oleum fervens conjectorum torrerentur, ac suffrigerentur, &c. forma erat rotunda vel potius ovalis. Gallon. d. tr. pag. 313. 314. & 316. XXXIV. Theils haben sie auf einmahl gantz hinein geleget / etliche aber haben ein Glied nach dem andern selbst hinein thun / und also dasselbe braten lassen müssen. Dieses ist begegnet dem Eulalio, Cypriano, Faustae, Justinae, Cononi und dessen noch kleinem Kinde. Item dem Marino, Eleutherio und vielen andern mehr. XXXV. Ja die Heyden waren so verteufelt / daß sie auch eiserne Bette und Roste machen / und die Martyrer drauf braten liessen / die Roste wahren theils rund / theils länglicht mit 2. oder 3. langen durchgehenden Eisen: in wehrenden braten druckten sie der drauf liegenden Leiber mit eisernen Gabeln nieder / daß sie sich nicht regen / oder herab fallen konten. XXXVI. Auf dem Rost sind gebraten Laurentius, Dulas, Eleutherius, Conon, Dorotheus, Macedonius, Theoduius, Tatianus und Petrus Nicomediensis. XXXVII. Auf die eiserne Bette aber find geleget worden: Eleutherius, Clemens Ancyranus, Plato, Zenobii fratres, Item Olympiades, Maximus, Acindinus, Pegasius, Avempodistus, Astonius, Elpidephorus und viele andere mehr / deren Nahmen GOtt bekant sind. Gallon, cit. tr. pag. 322. 323. & 324. XXXVIII. Ferner hatten sie auch eiserne Catheder und Stüle / die sie übers Feuer / und die Martyrer drauf setzten. Indicant hoc Acta Sanctorum Martyrum Pauli & Julianae à Metaphr. recitata Surii tom. 4. & Euseb. histor. lib. 5. c. 1. Greg. Nyssen. in vita S. Georgii Thaumaturgi. Martyrolog. Adonis IV. Non. Junii. XXXIX. Item glüend gemachte Casqvette oder Sturmhauben / so sie den Christen über die Häupter herzogen. Cujus rei testimonium dant res gestae sanctorum martyrum Clementis Ancyrani à Metaphr. relatae Surii 1. & Justi militis à Menologio prid. Id. Julii. XL. Wie auch glüende Röcke / so sie ihnen anzogen / und drin jämmerlich verbrenneten. Tertullianus ad Martyres cap. 5. nennet ein solch eisern Kleid tunicam ardentem, Item lib. 1. ad Nationes c. 18. Tunicam incendialem. Seneca Epist. 14. gedencket desselben auch / imgleichen zielet drauf Juvenalis, wenn er denselben Tunicam molestam nennet / Satyr. 8. v. 235. ibi:
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Ausi, qvod liceat tunica punire molesta. XLI. Hieher gehöret / auch was Martialis lib. X. Epigramm. 25. setzet: Nam cum dicatur, tunica praesente molesta, Ure manum: plus est dicere, non facio. Qvidni enim molesta esset, in qva sic lento igne pedetentim ustularentur?
D. Casp. Sagittar. d. tr. c. 10. §. 18. 19. 20.
Vid. Gallon. de Cruciat. Mart. p. 360. & 361. XLII. Am grausamsten war / daß sie die Martyrer in Werck / Flachs / oder Papier / so mit Wachs / Pech und Hartz begossen war / wickelten / hernach des Nachtes auf einen Pfahl steckten und anzündeten / daß sie als eine Fackel oder Leicht leuchten musten: Welches Kayser Nero und sein Hoffmeister Tigellinus zu erst aufgebracht: Denn als Anno Christi 64. in jetztge dachten Hoffmeisters Haus zu Rom Feuer auskam / welches / wegen des grossen Windes / dermassen überhand genommen / daß man es auf keinerley Weise seschen konte. Nach dem es nun 6. Tage nacheinander gebrannt / ist es ein wenig gedämpfft worden / der Wind aber hat es wieder auf geblasen / daß von den vierzehen Qvartieren / drin die Stadt Rom abgetheilet war / nur 4. stehen blieben / und viele Tempel / Palläste / Kayserliche Lust-Häuser und andere köstliche Gebäude zu Aschen wurden / und eine unzehliche Menge Menschen verdurben. Kayser Nero hat in währenden Brande eine Comödie oder vielmehr Tragödie gespielet / wie die Stadt Troja vor Alters verbrand worden. Es haben sich auch etliche gefunden / die mit Fackeln herumb gelauffen / die Häuser angesteckt / und die / so Wasser zugetragen / hinweg geschlagen. Da nun das Geschrey öffentlich gieng / Nero hätte selbst die Stadt muthwilliger Weise anstecken lassen / hat der Kayser die Schmach von sich zu wenden / die Christen fälschlich beschuldiget / als wenn sie die Mordbrenner wären / auch viele gefänglich einziehen / auf das allergreulichste martern und tödten lassen. Etliche wurden in Bären und ander wilden Thiere Häute genähet / und mit Hunden tod gehetzet / etliche an Creutze geschlagen / viele auch mit solchen Pech / Wachs / Fett und anderer brennenden Materi, drin Hanf und dürres Holtz verborgen war / überzogen / auf Pfäle gesteckt oder gebunden / und des Nachtes angezündet / daß sie wie die Feuer-Pfannen / drauf man Holtz oder Pech-Kräntze wirfft / leuchten und Schein von sich geben möchten.
Tacitus lib. XV. Annal.
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Sulpitius Severus Histor. Sacr. lib. 2.
Martyrolog. Roman. VIII. Kl. Junii. XLIII. Drumb sie auch nur Beschimpfungs Weise Wachs-Kertzen und Pech-Kräntze / das Kleid aber tunica cerea, genennet wurden.
Euseb. lib. 2. Histor. c. 24. & 25.
Orosius lib. 7. cap. 7. XLIV. Auf welche grausame Straf-Art auch vielleicht Juvenalis Satyral. gesehen / wenn er also schreibet: Pone Tigellinum, taeda lucebis in illa, Qvae stantes ardent, qvi fixo gutture fumant, Et latum media sulcum deducit arena. Nimirum hoc innuere videtur Poeta, qvod si Satyra tangat hominem spurcissimum qvidem & sceleratissimum, sed gratiosum & potentem, qvalis apud Neronem erat Tigellinus, tum Satyrico idem obventurum, qvod Christianis contigit, qvi ad stipitem ligati, taedae in modum arserunt, & cum fixa illis essent guttura, ne se incurvarent, ustione sua fumum aut nidorem excitarunt, sulcum corpore suo facientes, vel cum per arenam traherentur, vel cum terra leviter effoderetur ad statuminandum stipitem. XLV. Ferner wurden die Christen in Kalcköfen geworffen und verbrandt / die Asche aber von ihren Leibern Massa candida geheissen. D. Casp. Sagittarius. d. tr. c. 10. §. 13. & 14. XLVI. Oder man steckte sie in über alle Massen erhitzte Badestuben / drin sie ersticken musten. Welcher Ort Laconicum oder Sudatorium, die Straffe aber Calore balnei torreri genennet wurde. Und hat dieselbe Caecilia die Märterin unter dem Kayser Alexandro Severo erlitten. Surius tom. VI. XLVII. Mit brennenden Fackeln hat man auch Theils an blossen Leibe gar übel zugerichtet. Ja glüende Bleche auf den Leib geleget / mit glüenden Nageln die Schläfe durchboret.
Gallon. d. tr. p. 328.
D. Sagittarius cit. l. c. 10. §. 55. & 56. Huc pertinent versus Predentii hymno IX. Aut facibus data fumificis, Flebiliterqve ululanda tuis, In cineres resoluta flues. Et paulopost:
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Ultima Carnificina dehinc Non laceratio vulnifica, Cratetenus, nec arata cutis; Flamma sed undiqve lampadibus, In latera stomachum ferit. XLVIII. Sonderlich brante man auch der Christen Leiber mit ange zündeten Fackeln / wenn sie auf dem Eqvuleo, oder Folter Pferd / hiengen. Exempla sunt in Martyrolog. Rom. III. Idus Junii VI. Kl. Aug. VII. Id. Septemb. XI. Kl. Octob. X. Kl. Novemb. VIII. Kl. Decemb. ut in Beda, Adone ac ceteris Martyrologiis, variis in locis. XLIX. Der eisernen Platten gedencket offte Eusebius, bevorab lib. V. Hist. c. 1. & 3. & lib. 8. c. 3. Haimo lib. 5. c. 3. Und sind damit beleget worden / Dioscorus in Egypten / Beda, Usuardus, Paulus Eremita, Romanus, Vincentius &c. Tormenta, carcer, Ungulae, Stridensqve flammis lamina, Atqve ipsa poenarum ultima Mors, Christianis ludus est. Prudentius in passione Vincentii v. 62. Et in passione S. Romani v. 486. Nec sic inusta laminis ardet cutis; Ut febris atro felle venas exedit, Vel summa pellis ignis obductus coqvit. Papulas fervor aestuofus excitat; Credas cremari stridulis cauteribus, Plura vide apud D. Casp. Sagittarium c. 10. §. 58. & 59. L. Auch glüende Schuhe oder Pantofeln von Eisen angezogen / wie dem Bischoff Anthimo zu Nicomedien, teste Nicephoro Hist. Eccles. lib. 7. c. 6. LI. Item Basilisco einen Römischen Martyrer unter dem Kayser Maximiano begegnet / dem dieselbe gar mit eisernen Nageln angehefftet worden.
Martyrolog. Rom. XI. Kl. Junii.
Gallon. d. tr. pag. 328. LII. Eine besondere Freude aber war es denen Ungläubigen und Tyrannen / wenn sie die gefangene Christen / denen sie Weyrauch und Saltz in die Hände gaben / dieselbe ins Feuer / vor ihrer Götzen Altare hielten / daß sie den Weyrauch fallen lassen / und ihrer Meynung nach / denselben opfferu und räuchern solten und musten / wozu man sonst die Christen nicht [543] bringen konte / auch deshalber als Thoren und Narren verlacht wurden / daß sie sich eines so geringen Dinges halber / ein Gewissen machten / das Räuchern vor Sünde hielten / und lieber das Leben verlieren / als ein wenig Saltz und Weyranch auf glüende Kohlen werffen wolten. Lactantius lib. V. c. 19. LIII. Welches aber doch den Heyden nicht allemahl gelungen / in dem zwar die Flamme / wie bey dem Martyrer Barlaamo, und der Cyrillae geschehen / die Hände gantz umbgeben / aber doch dieselbe in geringsten nicht beschädiget.
Basilius Magnus Sermone de Barlaamo.
Martyrolog. Rom. III. Non. Julii. LIV. Der Blutrichter Sentenz hierbey war / wie Prudentius in passione Vincentii anführet) diese:
Hoc namqve decretum cape,
Aut Ara thure è cesprite,
Precanda jam nunc est tibi,
Aut mora luenda est sangvine! LV. Zu weilen gebrauchten sie sich auch wohl darbey gelinder und schmeichelnder Worte / umb sie in Güte darzu zu bereden. Hinc elegans est locus in passione Eulaliae: Aut gladio feriere caput &c. Haecrogo, qvis labor est fugere, Si modicum salis, eminulis Thuris & exigunm digitis Tangere virgo benigna velis, Poena qvae vis procul abfuerit. LVI. Aber jener antwortete ihnen recht: Nesciunt, qvantum sit nefas adorare aliud, qvaeterqvam Deum, qvi condidit Coelum atqve terram! LVII. Man findet auch daß etliche der Christen in Nachen oder Kahne / die mit Werck und Pech zugerichtet und angefüllet / aufs Wasser gesetzt / die Nachen oder Kahne hernachmahls angesteckt worden / worinnen sie hernach also jämmerlich zu Pulver verbrannt sind. Exempla vide apud Gallonium de Martyr. Cruciat. pag. 353. & 354. in welchem tractat auch die Figuren obiger grausamen Hinrichtungen von pag. 330. bis 338. und von 366. bis 370. zu finden und zu sehen sind. LVIII. Christina eine Gottselige Jungfer wolte den Götzen nicht opffern / drum ließ sie der Richter in eine eiserne Wiegen / so voll mit Oel / Hartz / [544] und Pech war / und angezündet wurde / werffen und von 4. starcken Mannes-Personen bewegen. Sie blieb aber gleichwol beständig / darauf peitschete sie der Scharfrichter jämmerlich / und durchstach ihr endlich das Hertz / drüber sie ihren Geist aufgeben muste. Siefler in Geistl. Histor. Schatz / cap. 14. pag. 1134. LIX. Nechst diesem ist wohl zu verwundern / daß da die Strafe des Feuers die allergrausamste ist.
L. capit alium in pr. ff. de poenis.
Nicol. Henelius Ot. Wratislav. c. 36. pag. 306. in fin. LX. Auch Clemens Alexandrinus animadvers. in Athenaeum lib. 12. c. 7. sie [Greek words] nennet / dennoch viele sich gefunden / die solche vor andern sich selbst erwehlet / allermassen denn solches an Sardanapalo dem letzten Assyrischen König / so sich mit allen seinen Huren verbrand / beym Justino zu sehen ist. LXI. Als ein Zeuge hiervon kan auch angeführet werden / Empedocles Agrigentinus ein Philosophus, welcher vor einen unsterblichen Gott wolte angesehen seyn / und in seiner Haaß- und Raserey in den Feuerspeyenden Berg AEthnam sprang / und drüber sein Leben einbüssen muste / dannenhero schreibet Horat. de arte Poet. Deus immortalis haberi Dum cupit Empedocles, ardentem frigidus AEthnam Insiluit. add. Claudian. Panegyr. in Consol. Manlii Theodori. LXII. Peregrinus Proteus gleichfals ein Philosophus, damit er nach dem Tod seiner Beständigkeit halber / gerühmet werden möchte / ließ bey den Olympischen Schauspielen einen grossen Scheiterhaufen aufführen / stieg drauf gantz frölich und getrost / und verbrannte sich selbst in Gegenwart vieler tausend Griechen und anderer Zuseher. Von welchen Lucianus ein eigen Buch geschrieben / so er [Greek words] tituliret hat. LXIII. Dergleichen hat auch Calanus ein Indianer vor Alexandri Magni gantzen Krieges-Heer gethan. LXIV. Item Zamorcus ein Indianischer Sophist / wie Dio in Augusto referiret.
Add. A. Gellium N. A. lib. 12. c. 11.
Ciceronem de Divinat. lib. 2.
AElian. var. Hist. lib. 5. c. 6.
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LXV. Ihnen sind nachgefolget / oder zum Theil vorgegangen
Judacilius Asculanus,
Scapula miles Pompejanus,
Statius Samnis,
Cestius, Themantes Cleonaeus.
Henel. d. tr. & c. pag. 308. LXVI. Der sich selbst durch Mord seines Herrn aufgeworffene König der Israeliten Simri, als er von Amri zu Tirza belagert wurde / steckte den Königlichen Pallast daselbst an / und verbrante sich selbst / damit er nicht in die Hände seiner Feinde kommen möchte. LXVII. Hieher gehören auch die Admirals und andere ihnen nachgesetzte Schiff Capitains, die wenn sie in den See-Schlachten sehen / daß sie übermannet sind / Feuer ins Pulver stecken / und also mit grausamen Knall sich mit allen aufhabenden Gütern und Reichthum / in die Lufft sprengen / oder die Schiffe durchboren / daß sie zu Grunde sincken. Item die Commendanten der Vestungen / welche wenn sie sehen / daß solche nicht zu erhalten / durch eine oder mehr angesteckte minen ruiniren / und selber mit der Guarnison in die Luffte fliegen. Besiehe hiervon Heerebordi Meletemat. und in specie sein Colleg. Ethic alwo er pag. 84. weitläufftig diese controversie ventiliret, und pro affirmativâ decidiret, wie auch Senguerdium in Colleg. Eth. Disp. 14. §. 26. Voëtium Disp. Select. P. 4. p. 256. seqq. Pufendorf. in Diss. de Oblig atione adversus Patriam §. 22. L. VIII. d. J. N. & G. c. 2. §. 4. LXVIII. Allein es sind diese Thaten doch nicht zu lobë / so viele das Christenthum betrifft / denn sie sind ihr selbst eigne Mörder. Und hat König Gustavus Magnus in Schweden von einem der sich solcher Gestalt von Leben geholffen / gesaget: Er habe bey ihm und dem Reich tapffer und treulich / an seiner eignen Person aber als ein Schelm gehandelt.
Johan. Loccenius de Jure maritimo lib. 3. c. 10. §. 3.
Strykius in Diss. de Jure Hominis erga seipsum p. 49. & 50.
Omeis Prof. Altorf. in pec. de hoc argum. Dissert. LXIX. Medea als sie sich von dem Jasone verlassen / und noch darzu dieses sahe / daß er an ihre Statt Creusam oder Glaucam, Creontis Tochter zum Weibe genommen / hat sie derselben Hochzeit-Geschencke geschicket / welche aber das Haus sammt der Braut verbrant. Propert. lib. 2.
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Aspice qvid donis Euriphyla invenit amaris, Arserit, & qvantis nupta Creusa malis. LXX. Alcibiades der Clyciae Sohn / als die Athenienser ihn in Phrygiam verwiesen / ist durch Anstifftnng einiger seiner Feinde und Meuchelmörder lebendig in seiner Schlaffammer verbrand worden. Ovid. in Ibin. & Justin. lib. 5. LXXI. Nicias ein guter Jäger / als er einem Wilde gar zu eyferig nachsetzte / ist im Rennen mit dem Pferde in eine Kölers-Grube gefallen und drin ümkommen. Coel. Rhodigin. lib. 12. c. 56. LXXII. Pythagoras, wie Plutarchus schreibet / soll von den Cyloniern lebendig verbrand worden seynd. Laertius aber gibt vor / daß solches in Nicoclis Crotoniatae Haus von einem geschehen sey / den er zum Schüler annehmen wollen. LXXIII. Plinius Secundus, welcher sich gantz auf die Erforschung der Natürlichen Dinge geleget / und uns auch ein artiges Werck davon hinterlassen / hat sich zu weit an den brennenden Berg Vesuvium gewaget / daß er drüber erstickt und verbrant / wie solches sein Vetter Plinius Junior bezeuget. LXXIV. Caesius Bassus ein Poet hatte nicht weit von jetztgedachten Berg Vesuvio einen Meyerhoff / drin er sich aufhielt / aber zuletzt / wie der Berg viele Steine und Feuer-Flammen von sich warf / ward er drin bedecket und kam üm. LXXV. Wie zu Zeiten Titi Vespasiani, gedachter Berg so viele Menschen verzehret / davon ist sonderlich Xiphilini Auszug aus dem Dione zu lesen. LXXVI. Was sonsten vor Unglück in folgenden Zeiten geschehen / bezeugen Plutarchus, Procopius, Cassiodorus, Paul Warnefrid, Comes, Marcellinus und andere / besihe hiervon das schöne Gedichte Opitii, so er Vesuvius nennet. LXXVII. Hierbey fält mir bey / welcher Gestalt ehmals aus solcher Feuers-Brunst die beyden Brüder Anapias und Amphinomus, die ihre Eltern getragen / gantz wunderlich errettet worden sind / davon Strabo, Pausanias, Seneca, Photius und andere / sonderlich Claudianus in einem schönen Gedichte melden. LXXVIII. Wiederum auf unsern Zweck zu kommen / so ließ Clotharius König in Franckreich Conabrum den Britannier Hertzog / als er ihn überwunden / nebst seinen natürlichen Sohn / dessen Weiber und Kinder verbrennen.
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LXXIX. Frotho, König in Dennemarck / nach dem er sich in eine Höle verkrochen / ist drin durch davor gemachtes Feuer und Rauch erstickt und verbrannt.
Saxo lib. 7. Hist. Dan.
Ravis. Textor officin. sive Theat. Hist. & Poet. lib. 3. c. 20. LXXX. Dido, welcher die Stadt Carthago anzubauen gefangen / wurd von Hiarba der Getulier König zur Gemahlin begehret / sie schlug es aber ab / erwürgte sich selbst / und ward verbrant / ist hernach lange Zeit / als eine Göttin / zu Carthago geehret worden. LXXXI. Als die Stadt Saguntum von Hannibal der Carthaginenser General auf das härteste belagert und bedrenget wurde / die Römer aber derselben / da sie doch in Bündniß mit ihr stunden / keinen Entsatz zuschickten / haben die vornehmsten Bürger auf freyen Marckt ein Feuer angemacht / ihr Gold / Silber / Kleinodien / Kleider und was sie sonst köstliches hatten / in dasselbe geworffen / und da es zu letzt aufs eusserste kommen / ins Feuer gesprungen und sich selbst damit verbrand. Livius lib. 21. c. 7. & seqq. Daher kömmt noch das Sprichwort: Dum Romae deliberatur, perit Saguntum. LXXXII. Diogenes hatte zum Abgott in seinem Häußgen einen höltzernen Herculem, den bath er einsmahls zur kalten Winters-Zeit gar sehr umb etliche Fuder Holtz / des grausamen Frostes sich zu erwehren. Wie aber keine Hülffe folgen wolte / steckte er aus Ungedult den Götzen in den Ofen- und sprach zorniger Weise: Wilt du nicht hören / so magstu fühlen und selbst die Stuben heitzen! D. Bock sup. Psalm. 4. LXXXIV. Herostratus war ein fauler nichts würdiger Mensch / doch stach ihm der Kitzel der Ehrsucht / daß er gerne seinen Nahmen und Andencken der ewigen möchte / zündete deswegen den Tempel der Göttin Dianae zu Epheso in Griechenland an / der 425. Werckschuhe lang / und 220. breit / drin 127. gantze steinerne Pfeiler stunden 60. Schuhe hoch / drunter 36. hohl waren / und gantz Asia 220. Jahr an solchen Gebäude zubracht hatte. Der Tempel war so prächtig / daß er auch unter die sieben Wunder-Wercke der Welt gezehlet wurde.
Guido Panciroll. lib. 1. rer. deperd. pag. 184. Edit. in 8.
Plin. lib. 36. Hist. Natur. c. 14.
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LXXXV. Der Tyrannische Nero ließ auß Haß gegen die Christen selbst sein Rom anzünden / und hatte darüber seine gröste Freude und Vergnügen. V. Sueton. in Neron. c. 38. Tacit. Ann. 15. c. 39. LXXXVI. Als die zerstreuten Jüden den von Tito Vespasiano eingeäscherten Tempel zu Jerusalem / unter der Regierung des Abtrünnigen Kaysers Juliani / wieder GOttes Propheceyung wiederumb erbauen wolten / verbrannte GOtt mit Feuer die Arbeiter / daß Ihrer eine grosse Menge umbkamen / und also die Jüden / eben wie zu Zeiten Adriani, von ihrem Vorhaben ablassen musten / besiehe
Sozom. L. 5. c. 22.
Socrat. L. 3. 6. 22.
Theodoret. L. 3. c. 20. Zonar Nicephor. aliosqve. LXXXVII. Kayser Diocletianus hatte eine eigne Invention von Avidio Cassio bekommen / auf einmahl viele Personne zu verbrennen / zu schmäuchen und zu ersticken: Denn er ließ einen langen Baum von 80. bis 100. Schuhen verfertigen mit vielen Sprossen / dran er von unten an bis oben hinaus die Verbrecher fest binden / hernach den Baum mit denselben in die Höhe richten / in der Erden fest machen / und Feuer drunter anzünden ließ / daß die Flamme und der Rauch an den Baum wie hoch hinan schlug und stieg / daß die nicht verbrannten / doch erstickten.
Crinit. lib. 18. de honesta disciplina c. 11.
Petr. Gregor. Tholosan. lib. 1. Syntagm. Jur. Univ. c. 15. n. 4. LXXXIX. Kayser Domitiano weissagete ein Astronomus, er solte mit dem Schwerd getödtet werden / der fragte diesen / was für eines Todtes denn er selbsten sterben würde? Da sagte der Astrologus, die Hunde würden ihn zerreissen. Der Kayser wolte ihn zum Lügner machen / und hieß ihn lebendig verbrennen. Als derselbe nun auf den Holtzhauffen stund / und schon brennete / kam ein grosser Regen / und löschte das Feuer aus. In der Nacht kamen die Hunde und frassen den Salendermacher halb gebraten: Jedoch ist Domitianus auf den Tag erschlagen worden / den ihn der Astrologus zuvor verkündiget hatte. XC. Kayser Valens als er von den Hunnen geschlagen / und mit einen Pfeil getroffen worden / begab sich den Seinigen auf die Flucht / in Meynung Adrianopel zu erreichen / konte es aber aus Mattigkeit nicht / sondern verkroch sich in ein Bauren-Häuslein. Die Gothen folgeten denen Flüchtigen nach / und steckten das Häuslein / unwissend wer drin war an / muste also der gute Kayser Valens lebendig verbrennen / wie beym Nicephoro zu sehen.
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XCI. Wenn jemand zu seinen Rechten in der Türckey nicht gelangen kan / so erlaubt ihm eine alte Gewonheit an den kayser selbst zu appelliren, welches folgender Gestalt verrichtet wird. Der jenige so sich hülfflos befindet / und Unrechts zu beklagen hat / thut ein Feuer auf sein Häupt / gehet also in die Kayserliche Burg / und läufft aus Kräfften den Großtürcken zu / ohne Sorge daß er werde aufgehalten. Wenn er nun bey dem Sultan also angelangt / mag er seine Klage fürbringen. Dieses Mittel hat der Engelländische Ambassadeur, Ritter Thomas Bendys, auf seine Vortheil gezogen / als man den Englischen Kauffleuten mit Gewalt ihre Wahren abgenommen / und zu des Groß-Türcken Diesten verwandt / sintemahl er an jeden Mastbaum seiner Schiffe (deren damahls II. im Hafen lagen) ein Geschirr mit Feuer hengen lassen / damit sie von den Soldaten gesehen würden / und er sein Recht erlangen möchte. Aber der Vezier / wie er solches erfuhr / legte den Handel zeitlich bey / und löschte das Feuer aus durch gütlichen Vertrag / ehe denn es ihm bey dem Sultan ein Zorn-Zeuer und grosses Unglück erweckte. Dieses Feuer wird aus einem Büschlein Schilfrohr / oder leicht brennenden Materi bereitet / und solche spuplicirende Flamme nicht allein in der Kayserlichen Burg / sondern auch auf der Gasse / wenn der Gros-Türck zur Kirchen reitet / und die boßhaffte Unschuld Bedrenger den Supplicanten nicht hinzu lassen wollen / auf den Kopf von ferne dem Sultan ins Gesichte gestellet / worauf der grosse Herr zur Stunde jemand abfertigt und die Ursache vernehmen läst. Erasm. Francisci part. 3. Acerr. exot. cap. 22. XCII. Ferner / wenn die Türcken Kopf-Wehetage haben / lassen sie mit einem Instrument an dem Ort / wo der Schmertz ist / eine Oefnung machen / und legen / nach dem viel Blut draus gelauffen / ein wenig Baumwolle drauf / und verbinden also die Wunden / oder geben ihnen wohl 5. oder 6. Schnitt über die Stirn. Sie brauchen auch hierzu das Feuer / welches bey ihn in grossen Schwang gehet / und setzet Thevenot p. 1. lib. 1. c. 27. pag. 51. seiner Morgenländischen Reisebeschreibung / daß er einen Türcken gesehen / der in haben den Kopfwehetagen / ihm an den schmertzhafften Ort über dem Ohr das äusserste eines gantz glüenden Eysens drücken ließ / welches ein gebrand Fontanell machte / und hernach mit Auflegung ein wenig Baumwolle geheilet wurde. Desgleichen nehmen sie zu allen andern Kranckheiten der meisten Glieder eine dicke Lunte / oder zusammen gedre [550] heten Lumpen / zünden denselben auf besagten Gliedern an / und leiden den Schmertzen mit Gedult / bis die Lunte von sich selbsten auslöscht. XCIII. Allein nach dem wir bishero etwas weit ausgeschweiffet / müssen wir nun wieder etwas näher zu unserm Vorhaben kommen / und ein und andere merck würdige Geschichte noch beybringen. XCIV. Dem bekannten Joh. Huss aus Böhmen wurde auf dem Concilio zu Costnitz wegen seiner Lehr das Feuer zuerkannt / welchen Tod er denn auch mit ungläublicher Standhafftigkeit / wie AEneas Sylvius, so hernach Römischer Papst worden / ihm selber Zeugnüß geben muß / den 30. May des 1416. erduldet. Desgleichen auch nach ihm Hieronymus von Prag / der ihm getreulich angehangen / erfahren müssen / besiehe hiervon praeter Centur. Magd. Sagittar. Micrael. aliosqve Script. Histor. Eccles. Libell. Germ. cui Tit. Die Hussen bekriegte / doch unbesiegte Warheit / & ibi inprimis Epistol. Poggii Supplicii Spectatoris ad Leonem Aretinum. XCV. Der vornehme und berühmte Doct. Theologiae und Ertzbischoff zu Canterbury, den die Ubersetzung der Heil. Schrifft in die Englische Sprache / und 25. herausgegebene Tractate sehr berühmt gemacht / wurde / wegen vorgenommener Ehescheidung Henrici VIII. und Catharinae, auch erfolgten Abfall vom Römischen Stuhl / unter der Regierung der Königin Maria mit Feuer verbrand / im Jahr 1556. den 1. Mertz Von seiner Löwenmütigen Standhafftigkeit / da er nehmlich als ein anderer Scaevola die Hand ins Feuer gehalten und zu Asche verbrennen lassen / besiehe
Thuan. L. 17. Melch. Adam. Vit. Theolog. Exter.
Burnet. T. 11. Hist. Reform. Arglic. L. 11. p. 383. XCVI. Notabel ist es / was Foxus von gedachtem Theologo meldet / daß nemlich sein Hertze nicht verbrennet / sondern gantz unverletzt / unter der Asche sey gefunden worden / welches ich eben so merckwürdig als seine Standhafftigkeit zu seyn erachte. V. Ziegleri Schauplatz der Zeit fol. 391. XCVII. Dergleichen ungemeine Hurtigkeit zu dem Tode findet man insgemein bey den Blutzeugen des HErrn JEsu / wie mir denn anietzo das Exempel des Gordii beyfält / welcher mit unerschrockenem Gemüthe unter dem Kayser Maximiniano An 306. zum Scheiterhauffen geführet wurde / und seine Beständigkeit durch das Feuer auf die Probe setzte. V. Basilius in Concione de Gordio. XCVIII. Aus der Spanischen Historie ist bekannt / daß Rodericus Vela, den König Garstam seinen Tauff-Pathen im Eingange der Kirche ermordet. [551] v. Cartagena c. 72. Um dieser That willen / hat Sanctius Major gedachten Thäter offentlich verbrennen lassen. V. Rod. Sanct. P. III. c. 25. XCIX. Weil ich aber an Spanien gedencke / so kan ich nicht unerwehnet lassen / welcher Gestalt das daselbst von Ferdinando Catholico (v. Gratianus in ejus Vitâ) aufgerichtete Inqvisitions Tribunal meistens die Straffe des Verbrennens zuzuerkennen pflege.
V. Alvar. Gomesii Vita Francisc. Ximenii L. III.
Mariana Rer. Hispan. L. XXIV. c. 17. C. Es pfleget aber dieselbe dem Delinqventen, welchen man Relapsum nennet / nicht immediatè von dem General Inqvisitor und dessen Assessoribus zuerkannt zu werden / sondern das H. Officium übergiebt ihn dem weltlichen Magistrat, welcher ihm ohne fernern Verzug das Urthelspricht / und ihn alsdenn verbrennen läst. Vid. Philipp. à Limborch Hist. Inqvisit. L. IV. c. 40. pag. 366. Edit. Amstelod. in fol. d. A. 1692. CI. In Italien aber pfleget der Magistrat die ausgehändigten Inqvisiten drey oder vier Tage in seiner Verwahrung zu behalten / und dann wird erst die Execution gemeldeter massen / wiewohl / selten so scharff als in Spanien / vollzogen. V. Carena de Officio S. Inqvisit. Cremonae P. 2. t. 2. §. 6. n. 44. CII. Bey der Art des Verbrennens ist dieses zu mercken / daß der Verurtheilete eine Carrocha und eine Samarra voller Flammen träget / sein Bildnüß wird natürlich vornen und hinten auf angezündeten Scheitern vorgestelt / sein Urthel aber drunter geschrieben / er selbst wird auf einem Scheiterhauffen verbrennet / wie hiervon der Bericht von der Inqvisition zu Goa c. 48. beliebliche Nachricht ausführlich ertheilen kan. CIII. Merckwürdige Proben von dieser Verbrennung anzuführen ist nicht unsers Thuns / wir remittiren vielmehr einen curiôsen Leser in Huberti Thom. Leodii Vit. Friederici Palat. Joach. Ursini und Gonsalvi Histor. Inqvis. recommendiren auch anbey bestens l’ Histoire de la Inqvisition & son Origine à Calogn. 1693. 12mo. CIV. Ob es gleich sonst heist / non saeviendum in defructorum Cadavera, so hat doch diese Regel in delictis odium magis qvamfavorem promerentibus nicht stat / und dan̅enhero / werden nicht nur die Leiber der in gedachter Inqvisition Verstorbenen / v. Aut. supra cit. sondern auch offters die todten Leichnahme vieler andern Delinqventen zur Asche verbrand / nachdem entweder [552] zuvor eine gelindere Strafe als eine Gnade zuerkannt worden / oder der Ubelthäter nicht mehr am Leben ist / und doch wegen der begangenen Delicti gestrafft werden soll. CV. Mit Exempeln von Ubelthätern haben wir diß schon zur Genüge erläutert / werden derer auch noch unten mehr angeführet werden. Darum ich mich weitläufftig darbey aufzuhalten unnöthig erachte. CVI. Die Göttliche Rache straffte also den verdammten Leichnam des Kaysers Juliani Apostatae, denn als derselbe solte begraben werden / kam Feuer aus der Erde und verzehrete ihn. V. Athanasius & Rabus L. 2. Martyrol. fol. 367. CVII. Weil man auf die Gedancken gerathen / als solle Carolus V. der Röm. Cathol. Religion nicht so wie wohl billich affectionirt gewesen seyn / sintemahlen er denn etliche 100. Catechismos Lutheri in Spanien bringen lassen / auch Lutherum und Calvinum zu weilen defendiret / wie der Abt von St. Real in seinem Don Carlos meldet; so sol die heilige Inqvisition die Frage nach seinem Tode auf die Bahn gebracht haben / ob man nicht seinen Cörper ausgraben / und gleich einem Ketzer ihn verbrennen solle. Joh. Leonh. Weid. Domin. Hispan. c. IV. p. 28. Was generalia von ihm und seinem Testament anbelangt / besiehe Thuan. LXXIII. wovon Sandovall in Vita ejus gantz anders raisonirt. Pufendorf. Einleitung zur Historie. CVIII. Unterweilen pfleget man auch die Execution des Verbrennens an der verstorbenen Bildnüssen vorzunehmen / wie davon der berühmte Jenische JCtus Georg Adam Stuvius in einer besonderen Dissert. de Executione in effigie zu sehen. CIX. Des im Jahr 1659. verstorbenen Engl. Protectoris Cronwels Leichnam wurde bey der Regierung Carol. II. an den Galgen gehenckt / sein Bildniß aber verbrand. Theatr. Europ. T. VIII. p. 894. CX. Ferner so finden wir auch / daß das Verbrennen das gewöhnliche Mittel / wodurch man Gotteslästerliche / die Majestät das Kirchen Interesse, oder sonst den Staat verletzende Schrifften / aus dem Wege zu räumen pfleget. CXI. Pabst Nicolaus der II. hat in einem Concilio, dem 113. Bischöffe beygewohnet / Berengarium den Archidiaconum zu Angiers genöthiget / daß er wiederruffen / und seine Bücher mit eigner Hand verbrennen müssen. Gotefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 526.
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CXII. Pabst Gregorius XIII ließ den Juden alle Bücher / ausgenommen die Bibel verbrennen. Ernest. Ferdinand. part. 1. c. 4. der Juden Geissel. CXIII. Pabst Leo X. befahl / daß man D. Luthers Bücher / als gottlos und ketzerisch verbrennen solte. Wie dieses D. Luther erfahren / wolte er dem Pabst gleich mit gleichen vergelten / gieng derohalben mit den Studenten und vielen Gelerthen zu Wittenberg hin / und verbrandte daß Päbstische Recht / beneben den neuen Decret des Pabstes öffentlich / und solches geschahe den 10ten December Anno 1520. drauf ließ er eine Schrifft ausgehen / darin er die Ursachen anzeigte / warum er solches gethan hätte. Sleidan. de Stat. Relig. lib. 2. CXIV. Ferner wie D. Luther auf den Reichs-Tag zu Worms war / verdammeten ihn die Theologi zu Paris auch / und verbrandten seine Bücher. Idem lib. 3. CXV. Anno 1553. als Kayser Carolus V. die Stadt Metz vergeblich belagert hatte / und ihm der dritte Theil seines Volcks drauf gangen / auch wegen der grosse Kälte abziehen muste / hielten die Frantzosen in Metz eine Procession, und zu Bezeugung ihrer Andacht / liessen sie mit fleiß in der Stadt alle Lutherische Bücher zusammen suchen und öffentlich von den Scharffrichter verbrennen. Gottefrid. Hist. Chron. pag. 1030. CXVI. Das Parlament zu Pariß ließ Anno 1610. des Spanischen Jesuiten Marianae Buch / drin er den Münch / so König Henricum III. Franckreich ermordet / samt desselben That / etlicher massen defendiren und beschönen wollen / durch den Scharffrichter öffentlich verbrennen. Idem pag. 1111. Wie auch des Bellarmini Buch de civili Summi Pontificis potestate Caes. Bulenger. lib. 13. Hist. fol. 403. CXVII. Im Anfang des 1614. Jahrs ward in Hispanien ein Holländischer Schiffmann lebendig verbrandt / üm keiner andern Ursache willen / als weil ein Evangelisches Gesangbüchlein bey ihm gefunden worden: Die General Staden haben zwar bey dem Ertzhertzog / und derselbige förter bey dem König in Hispanien intercediret, aber es mochte nichts verfangen / denn das Urthel war von der Inqvisition gefället / und konte / wie sie sagten / nicht geändert werden. CXVIII. Hingegen ist Franciscus Suarezens eines Jesuiters von Granata Buch / welches er eine Verthätigung des Catholischen Apostolischen Glau [554] bens / wieder die Irthume der Engeländischen Ketzer intituliret, weil es viel Lehren / so wieder die Könige (die doch von GOtt geordnet und bestätiget) gelauffen / auch dieses in sich gehalten / daß einem Unterthanen erlaubt sey an die Königliche Personen selbst Hand anzulegen / zu Parieß durch des Scharffrichters Hand / mit Erlaubnis des Parlaments verbrant worden. Idem pag. 1183. CXIX. Anno 1622. wurden alle Lutherische Prediger aus Böhmen verjagt / die Kirchen versiegelt / D. Martini Luthers und Philippi Melanchthonis Bücher und Bildnisse verdammet / worbey 20. Priester ümkommen / deren etliche niedergehauen / etliche erschossen / etliche auf ihre Bücher geleget und also verbrennet worden. Henr. Roch. in der Bömischen Chronic. pag. 87. CXX. Den 28. Februarii 1628. haben die Papisten das Volck zu Leipa, Gabel und Nimes gezwungen / daß sie alle Lutherische Bücher auf den Marckt bey die Staup-Seule tragen / und dieselbe verbrennen müssen / welches auch den 11. Martii d. A. zu Prage auf den Marck bey der Justitz geschahe. Idem pag. 81. CXXI. Nachdem der gelehrte und bey den Röm. Cathol. hochberühmte Cardinal Baronius die Rechte des Pabsts auff das Königreich Sicilien gar zu hefftig wider Spanien auszuführen gesucht in einen besonderen Tract. de Monarchia Siciliae, so T. XI. Oper. enthalten / ließ der König von Spanien Philippus II. gemeldetes Buch öffentlich durch den Hencker verbrennen. Und als hernach Baronii Opera zu Antwerpen wiederumb auffgelegt worden / hat man erwehnten Tractat aussen lassen müssen / er ist aber hernach mit des Ascanii Cardinal Columnae seinem und Baronii Apologia zu Pariß ediret worden Anno 1609. v. Edictum Philippi II. beym Goldasto T. III. Monarch. Imper. p. 689. & Epistolam (cum resistet ipsi Philippus, qvo minus ad sedem Pontificiam aspirare posset) Baronii, qvam seorsim Lugd. imprimi curavit Joach. Morsus Anno 1619. in 410. CXXII. Noch erst zu unsern Zeiten ist nicht allein neulich der so genandte Reformirte Catechismus im Brandenburgischen / sondern auch die Schrifft eines berühmten Juristen / betreffende die Controversie, num Majestas immediatè sit à Deo? in einem Nordischen Königreiche öffentlich von dem Von welchem letzteren
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Thomas. Jurisp. Div. L. 3. c. 6. in Not. ad §. 68. zu sehen. CXXIII. Es ist aber diese Manier sich an Schrifften zu rächen nicht was neues / sondern gantz was altes und gewöhnliches / könte auch mit vielen Beyspielen dargethan werden / wenn wir weitlänfftig seyn wolten. CXXIV Daß des Protagorae Bücher auff öffentlichen Marckte verbrandt worden / bezeugen ausser dem Laërtio, Cicerone und Lactantio Minucius Felix in Octavio p. 5. und Livius L. 25. c. 1. CXXV. Des Numae Bücher / die die Religion auffzuheben schienen / wurden öffentlich verbrandt. v. Valer. Max. L. 1. c. 1. d. Relig. Plin. L. 13. Nat Hist. c. 13. Plutarch. in Numa. CXXVI. Es ist sich aber heut zu Tage wohl fürzusehen / damit man nicht allzu scharff hierinnen verfahren / weil es doch fast eben so gefährlich die Leute ihres ehrlichen Nahmens als ihres Lebens zu berauben. Darum hält auch Lipsius L. 6. Polit. c. 5. & 14. es vor ein Merckmahl eines Tyrannen / und Seneca spricht L. 5. Controv. p. 198. Rem novam & insuetam esse de Studiis supplicia sumere. Wie dieses von grossen Herren / sonderlich aber denen allzu strengen Inqvisitions Tribunalen sey observirt worden / überlassen wir des geneigten Lesers Urtheil / die Indices Expurgatorii können darinnen klares Ziel und Masse geben. Daß man Ketzerische / Zauberische und Atheistische / auch die Majestät laedirende oder andere ärgerliche Bücher auff solche Weise bey Seite schafft / ist allerdings rühmlich und löblich. CXXVII. Dannenhero ist auch heute zu Tage noch üblich / daß gedachte Hexen und Zauber. Item Ketzerische / wie auch Gotteslästerliche / ärgerliche Schand-Bücher / Bilder und Schrifften / nebst Paßqvillen und andern Schmähkarten / auff Befehl der hohen Obrigkeit / von den Scharffrichtern auff öffentlichen Marckt pflegen verbrennet zu werden. Ne tales libri legantur, sed per ignem eorum memoria penitus aboleatur, facinorosaeqve perversitatis vestigia slammis depereant.
L. 6. §. 1. L. 8. §. 5. L. 16. §. f. C. de Haeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc.
Petr. Greg. Tholosan. lib. 38. c. 6. Syntagm. Juris univ. CXXVIII. Ja es verfallen auch die jenige in hohe Straffe / welche solche verbothene Bücher und Schrifften verhehlen und es nicht ansagen. d. L. 16. §. f. C. de Haeret. Novell. 42. c. 1. §. 2. CXXIX. Es währe denn Sache / daß sie dieselbe zur refutation und Wiederlegung bey sich behielten. Juxta c. qvi de mensa 11. dist. 37.
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CXXX. Welches dem Arbitrio Judicis anheim gegeben wird.
Brunnemann ad L. 6. C. de Haeret.
De damnatione memoriae thes. 39. CXXXI. Kayser Diocletianus ließ in Egypten die Alchimistischen Kunstbücher von Gold und Silber-machen mit fleis zusammen bringen / und öffentlich verbrennen. Herman. Witekindus. fol. 57. Joh. Wilh. Neumeyer von Aufstand der Untern wider ihre Regenten und Obern c. 5. pag. 716. CXXXII. Ex Senatus Consulto Romano olim libri Labieni, ut nimium mordaces, combusti sunt eo etiam vivente, ut ait Seneca lib. 10. de clement. in princip. CXXXIII. Heut zu Tage wird die Straffe des Verbrennens nur allein in atrocissimis delictis zuerkant und volzogen. CXXXIV. Zu der ersten Classe gehören billig die Mordbrenner / die gegen Versprechung eines gewissen stück Geldes von den Feinden abgeschickt werden / Städte / Flecken und Dörffer anzustecken und zu verbrennen / anbey morden und rauben. CXXXV. Ja mann belegt auch mit dieser Straffe die Brenner / so aus Vorsatz und Bosheit sich zu rächen Feuer einlegen / wenn sie schon nicht darbey rauben oder worden.
Ord. Crim. Caroli V. art. 125.
ibi??? Matth. Steph. & Georg Remus. § fin. Const. Elect. Sax. 17. part. 4.
Andr. Rauchbar. p. 2. q. 10. n. 7.
Matth. Coler. part. 1. decis. 186. n. 1.
Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 38. n. 8. CXXXVI. Hierbey gilt nichts der Unterschied des Geschlechtes / es mag eine Manns Persohn oder Weibesbild seyn. (Fragilitas enim Sexus muliebris, foeminas à poenis or dinariis non excusat, nisi in Casibus à Jure expressis.
Farinac. p. 3. oper. Crim. q. 98. n. 11.
Tiraqvell. de poen. temper. caus. 9. n. 5.
Sfortz. Odd. de rest. in integr. p. 1. q. 10. art. 5.) V. inprimis JCtus Germ. celeber. cit. saepè Carpzov. de Jur. Foemin. CXXXVII. Man regardirt auch nicht die Praerogativ des Standes / es sey ein Edelmann oder gemeiner Kerl so wird er also hingerichtet. Vulgaris quidem regula est Interpretum nobiles, divites & digniores mi [557] tius puniri quam ignobiles, pauperes, aliivè conditionis vilioris homines, qvam regulam vulgò probant.
Per L. pedius §. 1. ff. de incend. ruin. & naufrag.
L. annonam. §. poena ff. de Sepulchr. violat.
L. aut. damnum §. in ministerium ff. de poenis. attamen ea solum procedit in poenis arbitrariis & non uniformibus, qvae ex qvalitate personarum distinguendae sunt per Judicem, secus verò in poenis uniformibus & taxatis à Lege vel statuto, in quibus non est habenda personarum distinctio.
Tiraqvell. d. caus. 31. n. 34. & 35.
Foller. pract. Crim. c. 16. n. 18.
Carpzov d. q. 38. n. 24.) CXXXVIII. Es hindert auch nicht / ob der Brandschaden in der Stadt / oder auf einen Dorff geschehen sey. Hic enim delicti atrocitas attendenda, qvae severitatem Supplicii reqvirit.
Daniel Moller. lib. 4. Semstr. 31. circafin.
Matth. Berlich. part. 4. concl. 24. n. 32. CXXXIX. Eigentlich wird auch darauf nicht gesehen / ob es Wohnhäuser oder Scheuren / Ställe / Schuppen und andere dergleichen Gebäude sind.
Bartol. Caepolla de Serv. rust. praedior. cap. 44. n. 9. vers. etiam in eo.
Carpzov. d. l. n. 33. ibiqve praejudicia. CXL. Die Qvalitas damni thut hierbey auch nichts / es mag ein grosser oder kleiner Schaden draus entstanden seyn. Idem Carpzov. n. 38. 39. 40. & seqq. CXLI. Dannenhero denn auch es keines Weges acceptiret wird / wenn gleich der Thäter den Schaden ersetzen und bezahlen wolte. Id. n. 44. & 45. CXLII. Es hilfft ihm auch nicht / wenn er nur sein eigen Haus abgebrandt hätte und den Nachbaren kein Schaden geschehen wäre. Idem n. 46. & 47. CXLIII. Ferner liberirt es ihn nicht / wenn er es gleich einen andern geheissen / der es seinet wegen gethan. n 48. 49. 50. & seqq. usqve 56. CXLIV. Vielweniger kommt ihm zustatten / wenn er vorgeben wolte / er hätte es aus grimmigen Zorn gethan. n. 58. 59. & seqq. usqve 66. CXLV. Bey allen diesen erfolget werden möge. V. R. W. CXLVI. Ob aber der Thäter / wenn er solch delictum mehrmahl iteriret, mit noch härterer Straffe als das Feuer / nemlich mit Schleiffen und Zangen zwicken / anzusehen / drin sind die Criminalisten noch nicht aller [558] dings eins / doch rätht Carpz. d. q. 38. part. 1. von n. 67. biß 76. daß man es bloß bey den Verbrennen lassen solte: Wenn aber der delinqvent noch über das Anstecken / andere grobe Mishandlungen / als etwan einen Mord begangen hätte / sey nicht mehr als billig daß man ihn mit obgedachten Schleiffen und Zangenreissen / nach den Umständen des Verbrechens / angreiffen lasse. n. 77. & seqq. usqve ad finem qvaest. CXLVII. Nunmehr wollen wir auch unterschiedene Exempel beybringen. Also ward Anno 1563. den 4. Sept. ein Mägdlein von Puschwitz / welches aus Muthwillen drey Höffe allda angezündet / zu Breslau verbrand. Henr. Roch. in der neuen Bömischen Chronie. pag. 25. CXLVIII. Item Anno 1606 den 19. Januarii ließ der Abt auf dem Sande daselbsten einen Bauren / der zu Pracke zu zweyen unterschiedlichen mahlen Haus uud Hoff einen andern Bauren daselbsten angezündet und weg gebrant hatte / beym Olauischen Thor auf der Pracker Grentze / auf einen Stosholtz rücklings legen und ???rennen. Roch. in der neuen Schlesischen. Chronic. pag. 225. Anno 1628. den 26. Octob ist ein Mordbrenner / welcher Anno 1608 die Zittau anzünden geholffen / daselbsten mit Zangen gerissen / beym Galgen auf eine Seule gesetzet / und lebendig verbrand / und eines Mordbrenners Weib / auch allda enthäuptet worden. Roch. in den Denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Lausitz. 444. CXLIX. Wenn es aber dem Brenner gereuete und thäte die Kohlen / Schwefel / Pulver / brennende Lunten und andere Dinge die anstecken solten / wieder weg / ehe der Brand anginge und Schaden gethan hätte / pfleget zwar die Straffe des Feuers nachzubleiben / doch wird das Schwerd erkant.
Matth. Coler. part. 1. Decis. 186. n. 2.
Carpzov. d. p. 1. q. 39. n. 3. & seqq. usqve. 8. ibiqve. praejudicia. CL. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem / der nicht aus Boßheit sondern aus Einfalt Feuer eingelegt. Carpzov. d. l. n. 9. 10. usqve 13. CLI. Da der Thäter minorennis oder das 16. oder 17. Jahr noch nicht völlig alt ist / wird er gleichfals mit dem Feuer verschonet / doch mit dem Schwerd gerichtet. Idem n. 14. usqve 26. CLII. Geschehe auch durch Verwarlosung / Versehen und Unachtsamkeit von jemand Feuer-Schaden / hat poena ordinaria ignis auch nicht statt / sondern [559] nach dem die Culpa lata, levis oder levissima hierbey gewesen / das delictum arbitrariè, als nebst Ersetzung des Schadens / respectivè mit Staupenschlägen / Landes-Verweisung / Gefängnis oder auch Geldstraffe beleget.
L. 3. §. 1. ff. de offic. praefect. Vigil. Rauchbar. part. 2. q. 10. n. 10.
Mynsing. Cent. observ. 88. n. 9. Berlich. part. 4. concl. 25. num. 8.
Carpzov. d. q. 39. à num. 32. usqve 49. CLIII. Andreas Brunnerus in der Beyerischen Chronic. am 508. Blat berichtet / das Hertzog Heinrich der Löwe in Bayern Sachsen / ein vortreflicher Krieges-Held / zu den abbrennen der feindlichen Städte / Schlösser und Dörffer / keine Beliebung getragen / sagende: Deß Feindes Zorn würde durch Feuer nicht ausgelescht / sondern vielmehr angezündet! Allein der jetzige König in Franckreich ist darin mit ihm nicht eins / sondern spricht die raison de Guerre erfoderte heut zu Tage einanders und dieses: Senge / brenne / sprenge / verwüste und zerstöre alles / was du nur kanst! Worzu er denn auch getreue Gehülffen hat an seinen verteuffelten Mordbrennern. CLIV. Unter denselben ward Anno 1687. einer / nemlich der Obriste de la Brosse mit 5. Kugeln todt geschossen / darüber hin und wieder viel Jubilirens bey den Leuthen entstund / daß dieser Unmensch / dessen Hertzens Freude gewest / schöne Häuser / Dörffer / Städte und Flecken in voller Gluth zu sehen / den Lohn bekommen / wie ihm denn zum Gedächtniß folgendes Epitaphium hinterblieben ist. Per qvod qvis peccat, justè punitur eodem: Sic Sclopo periit, Brossius ignis amans. Vulnus adhuc nihil est, prae isto qvod praestò seqvetur, Illis ubi cinis (haud finis) & ignit erit. Das ist: Hier liegt La Brosse der Frantzosen Attila, Der Welt bekante Held in Morden / Sengen / Brennen / Desgleichen keine Zeit auf zweyen Beinen sah’/ So lang die Sonne pflag den Weltkreis zu ümrennen: Weil ein verbrandtes Dorff ist seine Lust gewest / Und wenn ein alte Stadt im Rauch ist aufgeflogen. So bitte Wandersmann vor ihn / der Länder Pest / Daß ihm das Höllen-Feur auf ewig sey gewosen. Hist. Kern Sup. Mens. Jun 1690. Kürtzer hätte man diese Uberschrifft machen können: Dampff / Schweffel / Pulver / Strob / Verwüstung / Feur und Brand / [560] Macht meines Nahmens Lob in aller Welt bekant: In kurtzen wirstu mich mein Leser Asche nennen Die Seele aber kan doch nimmermehr verbrennen. CLV Ferner und zum ???. werden mit Feuer verbrennet nachgesetzte Personen / so mit den Müntzen fälschlich ümgegangen / welches wir nach der Ordnung betrachten wollen. CLVI. Denn erstlich werden also gestrafft / die sich am Müntzwesen vergreiffen und peccirt contra materiam, als wenn einer aus falscher und undüchtigen materia, Müntze machet / also daß sie entweder gantz zinnern oder bleyern ist. L. Lege Cornelia ff. ad Leg. Cornel. de fals. CLVII Hieher gehoret ferner / wenn er mehr Kupffer / Zinn / Bley und anders hinzu thut / als die im Römischen Reich geordnete Leges monetariae oder nummariae vorgeschrieben und verstatten. L. Creditor 102. in pr. ibi pecunia qvasi erosa jussu praesidis sublata est ff. de solut. Ord. Crim. Caroli V. art. III. ibi wann einer unrecht Metall darzu setzet ibiqve Matth. Stephan. CLVIII. Diese müssen nun unfehlbarlich mit dem Feuer abgestrafft werden. Ex constitutione Imperatoris Constantini in L. 2. in verbis: Flammarum exustionibus mancipetur C. de fals. monet. Jul. Clar. lib. 5. sent. § falsum n. 37. Bocer. de Juremonet. c. 5. n. 2. CLIX. Käyser Caroli V. P. H. O. art. CXI. hat es mit diesen Worten bestätiget: Welche falsche Müntze machen / zeichen sc. die sollen nach Gewonheit auch Satzungen der Rechte mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden ete. CLX. In Sächsischen Landen wird es gleichfals also gehalten. Urthel post Landrecht sub tit. von falscher Müntz. Matth. Coler. part. 1. Decis. 179. n. 12. Petr. Theodor. in Colleg. Crim. disp. 8. th. 6 tit. B. CLXI. Sonderlich wird diese Straffe an denjenigen exeqviret, so solch falsch Geld gemüntzet / und zugleich unter die Leuthe gefährlicher und boshafftiger Weise offtmahls den armen Nächsten zum Nachtheil und Betrug / ausgegeben. Denn wenn einer zwar die falsche Müntz fabriciret, aber doch nichts davon ausgegeben / wird er in den Sächsischen Landen nicht mit dem Feuer / sondern einer gelindern Straffe beleget / wie Carpz. d. p. 1. q. 42. n. 26. 27. & seqq. usqve 29. zeiget / auch in den folgenden numern zu desto besserer Erläuterung und Nachricht / drey besondere Casus anführet / die wir einrücken wollen.
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CLXII. Erstlich / welcher aus untüchtiger und unzuläßiger Materi falsche Müntze machet / und zugleich den andern damit zubetriegen ausgibt / und unter die Leute bringet / hat die Straffe des Feuers verdienet. CLXIII. Dieses ist nun nicht allein von der Kayserlichen / sondern auch Chur-Fürsten / Hertzogen / Fürsten / Grafen / Städten und andern Ständen Des Reichs Müntzen zuverstehen.
Jacob Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 316. n. 9. & 29.
Regner Sixtin de Regal. lib. 2. c. 7. n. 109. & seqq.
Henr. Bocer de jure monet. c. 5. n. 3.
Petr. Wesenbec. cons. 46.
Carpzov. d. q. 42. n. 37. & seqq. CLXIV. Es hindert auch nicht / ob solche Verfälschung an Ducaten / Thalern / 16 / acht / vier oder 2. Gr. Stücken / oder kleinern Sorten / als Groschen / gantzen und halben Batzen und Creutzern geschehen sey. Ob generalitatem verborum in art. CXI. Ord. Crim. Caroli V. & Recess. Imperii de An. 1559. §. Wir ordnen / setzen und wollen &c. ibi, und Fälschung aller alten und neuen guten Müntzen. Carpzov. ibid. n. 45. & seqq. usqve 52. CLXV. Wenn aber solch Falsum nur an Dreyhellern / Pfenningen und eintzelen Hellern wäre vorgenommen worden / halten die Criminalisten davor / daß man die Straffe miltern solte / doch mit dem Unterscheid / wenn der deliqvent solches offt und vielmahl wiederholet / auch eine grosse Qvantität solcher falschen Scheide-Müntze gemachet und vertrieben hätte / daß alsdann doch die Straffe des Feuers an ihn zu vollstrecken; allein wenn er nur ein oder 2 mahl sich dessen unterstanden / sey nach Gelegenheit der Umstände / er entweder mit Staupen-Schlägen / zeitlicher oder ewiger Landesverweisung anzusehen. CLXVI. Hic enim, sicuti in aliis delictis, qvalitas & qvantitas rei, in qva Crimen commissum est, spectari debet.
L. aut facta 16. §. qvalitate & §. qvantitas ff. de Poenis.
Carpzov. d. q. 42. n. 55. 56. & seqq. Item 60. & seqq. usqve 65. CLXVII. Und dieser Straffe ist nicht allein der unterworffen / welcher die falsche Müntze machet / sondern auch die / so ihm Hülffe / Handreichung und Vorschub darzu thun / als die Wache halten / die Beschickung machen / die Müntze stempeln und pregen / das Feuer durch Blasebälge in der Gluth erhalten / und auf alle andere Art und Weise die That befordern helffen / da [562] von participiret, auch hernach das falsche Geld ausgeben / und unter die Leute bringen. Idem Carpzov. n. 66. &. seqq. in specie n. 69. & 70. alwo er 2. Praejudicia dißfals anführet. CLXVIII. Doch wird diese Regul limitiret, in dem / wenn der Thäter auswärtiger Könige / als Frantzösische / Englische / Holländische und dergleichen Müntze / so nicht Stände des Reichs sind / verfälschte / da er zwar mit den Feuer verschonet / aber ihm doch der Kopf mit dem Schwerd abgeschlagen wird. Carpzov. d. q. 42. n. 71. & seqq. usqve 81. CLXIX. Imgleichen wenn einer die Müntze nur tingirte oder zeichnete / so daß er silberne oder kupfferne Müntze übergüldete und vor Gold ausgebe: Denn ob er wol auch ein falsum monetae ratione materiae begehet / juxta L. qvicunqve 8. ff. ad Leg. Cornel. de fals. Bocer. de jure monet. c. 4. n. 8. & c. 5. n. 25. so ändert er doch das Metal nicht / drum er auch nur mit der Poena falsi, als Ausstäupen oder Landesverweisung beleget wird. Mynsinger in §. item ad supra dictam Leg. Cornel de. fals. n. 1. Instit de publ. jud. CLXX. Drum auch der Churfl. Sächs. Schöppenstuhl zu Leipzig An. 1629. M. Majo drey Jungen / so Rechenpfennige vergüldet und vor Rheinische Gold-Gülden ausgegeben / zuerkannt / daß sie im Gefängniß mit Ruthen gehauen und des Landes ewig verwiesen werden solten. Carpzov. d. l. n 83 & 84. Wie auch / wenn Umstände sich darbey ereigneten / daß es der Thäter nicht eben aus allzu frevelhafften oder betrieglichen Gemüthe / sondern aus Einfalt / oder Unbedachtsamkeit die falsche Müntze gemacht und ausgegeben hätte / oder wie die Worte in der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung art. CXI. lauten / nicht gefährlich und boßhafftiglich / dem Nehesten zum Nachtheil es gethan / da denn die Straffe des Feuers gemeiniglich in das Schwerd verwandelt wird. CLXXI. Verum hoc ipsum eatenus procedit, si justa qvaedam causa mitigationis pro reo militet. Etsi enim aliàs qvaelibet causa, etiam injusta & bestialis delinqventem à dolo & malitia excusare qveat. L. igitur 12. §. & generaliter 3. ff. de liber. caus. L. inter omnes 47. §. rectè dictum est 7. ff. de furt. CLXXII. Attamen in gravioribus & atrocioribus delictis, qvale absqve dubio falsum monetae est, simplicitas non tam facilè praesumenda, nisi ex cer [563] tis causis & conjecturis sufficientibus doceatur, aliàs nemo non facili negotio ordinariam ignis poenam effugere posset. CLXXIV. Qvare Judici incumbit sagaciori studio circumstantias & causae qvalitates qvasvis perpendere & examinare, qvas si praegnantes deprehendat, ignis supplicium in mitiorem aliqvam poenam commutando neutiqvam aberrabit.
Carpz. d. q. 42. n. 86. & 87. CLXXV. Vornehmlich ist diß zu beobachten / wenn der delinqvent noch minorennis ist.
Prosper Farinaec. P. 3. Oper. Crim. q. 92. n. 106.
Angel. Aretin. in tr. malefic. verb. scienter & dolosè n. 2.
Gandin. de poenis Reorum n. 30. CLXXVI. Der andere Casus, den gedachter Autor anführet / ist / wenn einer aus untüchtiger und unzuläßiger Materi falsch Geld machet / aber nicht wieder ausgibt / derselbe nicht verbrand / sondern nur mit dem Schwerd gerichtet wird.
Carpzov. saepe dict. q. 42. part. 1. n. 91. & seqq. usqve 96. CLXXVII. Der dritte ist / daß die jenige / so die falsche Müntze nicht gemacht / sondern nur ausgeben und unter die Leute bringen / allein mit Staupenschlägen und der ewigen Landes-Verweisung beleget werden.
Carpz. d. l. n. 97. & seqq. usqve 107. CLXXVIII. Und ob wol in der P. H. O. art. CXI. ausdrücklich die Worte stehen: Welche falsche Müntze machen / zeichnen / oder dieselbe falsche Müntze aufwechseln / oder sonst zu sich bringen / und wiederum gefährlich ausgeben / die sollen mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden &c. Sind doch die Schöppen-Stüle in dem Sächsischen von solcher rigorosen Constitution abgetreten / das sie also nur in gegenwärtigen Fall die Fustigation und ewige Landesverweisung erkennen / welchem auch de jure communi mit beystimmen
Hippol. de Marsil. Consil. 47. n. 13.
Bald. vol. 1. cons. 494.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 316. n. 52. CLXXIX. Hierbey finden sich abermahl limitationes, als wenn einer aus Unwissenheit solch falsch Geld ausgebe: Doch muß es justa & probabilis, nicht aber crassa & supina ignorantia seyn / welche in dabio durch einen Eyd erhärtet und klar gemachet werden muß.
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Tiber. Decian. in tr. Crim. lib. 7. c. 25. n. 8.
Bocer de jure monet. c. 6. n. 18. Denn wenn er schweret / daß er nicht gewust / daß es falsche Müntze sey / bleibet er ungestrafft.
Carpzov. d. q. n. 108. 112. & 113. CLXXX. Ferner wenn einer falsch Geld hat und weiß daß es nicht richtig ist / aber es bey dem Spiel aufsetzet und ausgibt / wird er des Landes verwiesen.
Vide praejudicia apud Carpzov. n. 116. & 117. CLXXXI. Das Hauß / so einer zu solchem falschen Müntzmachen wissentlich hergibt und dermiethet / fält dem Fisco anheim / und der Eigenthums-Herr / der solches Gewinns halber zugelassen / wird noch darzu mit einer tapfern Geldstrafe beleget.
Constantin. in L. 1. C. de fals. monet.
Damhouder in prax. rer. crim. c. 65. n. 9.
Tiber. Decian. in tr. Crim. lib. 7. c. 25. n. 2. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. in verb. die ihre Häuser darzu wissentlichen leihen / dieselben Häuser sollen sie damit verwirdt haben / ibiqve Matth. Stephani. Carpzov. d. q. n. 119. & seqq. usqve ad finem. 2. Qvoad formam. CLXXXII. Welches auf vielerley Art geschicht / erstlich wenn einer sich unterstehet ohne habende Freyheit zu müntzen. CLXXXIII. Dieses kommet vornehmlich daher / weil das Jus monetandi unter die Regalia mit gezehlet wird.
L. 2. C. de fals. monet. tit. qvae sint regalia lib. 2. Feud. Und zu den Juribus Majestatis Imperatorum gehöret.
Vid. Arumaeus, Limnaeus, Vitriaris, Rhetius, aliiqve Scriptores Juris Publ. Und von den neu ern Mulziusin Repraesent. Majest. Imperator. Reichs Absch. zu Nürnb. An. 1524. §. dergleichen hat 26. R. A. zu Augspurg d. A. 1551. §. so haben wir 46. CLXXXIV. Die Chur- und Fürsten / sammt andern Ständen des Reichs haben die Freyheit zu müntzen / vel ex speciali privilegio & concessione Imperatoris vel ex consuetudine aut praescriptione J. R. J. d. An. 1551. & R. J. d. An. 1570. Dannenhero man sich auch ebener massen an ihnen auf solche Weise versündigen kan.
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Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve.
Ord. Crim. Caroli V. art. CXI.
Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559.
Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19. CLXXXV. Hieraus erhellet / daß ja nicht mehr als billig / denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget / in Straf genommen werde / und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet / an Leib oder Gut nach gestalten Sachen / das ist / mit Staupenschlägen / Landesverweisung / Gefängniß oder auch Geldstraffe / beleget werden känne.
Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq. CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage / da man mit vielen Müntzen wuchert / und die Leute mit bösen Geld betrieget / wenig zum Vorschein kömmet / und noch ärger werden wird / wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern / so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern / so die Hand mit im Sode haben / (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen / am Profit 2. Theil vormegnehmen / der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen / gesteuert wird / wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht / und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln / recht thun / und in solchen sündlichen / ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige / so ein Gerechter hat / ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute. CLXXXVII. Zum andern wenn einer / der die Müntzfreyheit / hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet / wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht / juxta tradita
Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud. CLXXXVIII. Und kan arbitrariè bestrafft werden.
Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30. CLXXXIX. Drittens / wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt. Diese wurden vor Alters / wenns Knechte waren / verbrannt / Geringe doch [566] Freygebohrne oder Freygelassene denen wilden Thieren vorgeworffen / die honestiores aber deportiret.
L. qvicunqve 8. ff. ad Leg. Cornel. de fals.
Jul. Paulus lib. 5. Sent. tit. 25. in pr.
Didac. Covarruv. in tr. de Veter. numism. collat. c. 8. n. 4.
Bocer. de jure monet. c. 5. n. 11. CXC. Kayser Carolus V. aber in mehr allegirten CXI. articul hat ihnen die Strafe am Leib und Gut dictiret, welches wie schon vorher erwehnet / nach Gestalt der Sachen / und Umständen / den Staupenschlag / Landes-Verweisung / Gefängniß oder Geldstrafe in sich begreifft. CXCI. Ebenmäßig wird derselbe arbitrariè bestrafft / welcher die Ducaten / Thaler und ander Geld / so etwas schwerer ist als es sonst seyn muß / gefährlicher Weise beschneidet / befeilet / und zum rechten Gewicht bringet.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 316. n. 37. vers. ego tamen.
Bocer saepè dict. tr. de jure monet. cap. 5. n. 12.
Carpz. d. q. 43. n. 35. & seqq. Item 43. 45. 47. & 48. CXCII. Vierdtens / wenn einer eines andern Müntze umbpräget / oder wiederumb in Diegel bringet und geringe Müntze daraus machet / wird gleichfals nach Innhalt der P. H. O. im III. art. auch an Leib und Gut gestrafft. vid. ibi Matth. Steph. Damit nicht die Müntze wieder des Herrn Willen / der sie schlagen lassen / aus den Gebrauch / Handel und Wandel der Leute wegkommen / und mithin gar die Müntzfreyheit verschwinde. CXCIII. Da aber solches mit der Herrschafft Wissen und Willen geschehe / ist dieselbe ihrer Müntzfreyheit verlustigt.
Idem Carpzov. d. l. n. 49. CXCIV. So ist auch in Kayser Frierici I. Müntz-Edict und Reichs-Abschied zu Augspurg de An. 1559. §. wir ordnen das Granaliren, Körnen / Seigern und andern dergleichen betrieglicher und nachtheiliger Handelung und Fälschung aller alten und neuen guten Müntzen / bey Strafe des Feuers verbothen.
Sed vide Carpzov. d. q. 43. n. 51. Alwo er anführet / daß wegen ein und ander Umstände / gelinder gesprochen worden. CXCV. In Franckreich werden die falsche Müntzmacher in siedend Wasser / oder heisses Oel geworffen / und also getödtet.
Petr. Gregor. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. cap. 15. n. 3.
|| [567]
CXCVI. In Schweden sind sie vor diesen in zerschwoltzener Müntze gebrühet / oder in heissen Wasser ersäufft / oder an die Bäume aufgehenckt worden.
Olaus Magnus cap. 13. lib. 3. Histor. Septentrion. CXCVII. In Catalonien werden sie / wie Guil. Boekel. disqvisit. Crim. 8. pag. 261. redet ad Graecum II condemniret, welches wir Deutschen nennen zwischen Himmel und Erden verarrestiret, oder mit des Seilers Tochter (i. e. der Strick) vermählet werden. Idem ibid. CXCVIII. Eben dieses ist auch vieler Orten in Italien / sonderlich zu Meiland gebräuchlich / wie Bossius in pr. de falsa monet. zu schen. CXCIX. Daß es zu Bononien und in andern Städten üblich sey / bezeugen Boekel. dict. loc. und Menoch. cas. 316. n. 10. & seqq. CC. Anderswo confisciret man ihnen alle ihre Güter / und Bannisiret sie aus dem Lande.
Cuman. Consil. 139. n. 5. CCI. Heut zu Tage ist es sehr gebräuchlich / daß sie müssen tapffer in die Büchse blasen / i. e. sie werden umb eine grosse Summa Geldes gestrafft.
Boecler. d. disq. 8. pag. 261. CCII. Welches auch gar recht und billig ist / weil durch dergleichen Boßheit nicht allein grosser Herrn Authorität verletzt / sondern auch dem gemeinen Wesen allzu grosser Schaden zugefüget wird.
Bodinus de Republ. L. 6. c. 3. CCIII. MONETA vel à [Greek words] dicitur vel à monendo, qvod moneat subditos Principis effigies sive vultus monetae impreffus eidem se Magistratui subjectos, cujus imaginem in moneta circumferant. Idqve testatur etiam textus Evangelicus, Matth. 22. Marci 12. & Lucae 20. Idem sentiunt
Matth. Stephani de jurisdict. lib. 2. part. 1. c. 1. memb. 2. n. 169.
Bocer de Jure monet. c. 1. n. 5. & in tr. de Regalib. c. 2. n. 224.
And. Dinnes de mutat. monet. disp. 1. thes. 1.
Joh. Kitzelius de jure monet. Theorem. 4. in pr. pag. 39. 40. & seqq.
|| [568]
Crullius in Diss. de Re monetaria Carol. du Freshne in Diss. de Re Num. affixa Gloss. med. Latinit. Coringus in Diss. de Re nummar. Fritschii Elect. Jur. Publ. cap. de Re Monet. CCIV. Philippus der Eltere Land-Graf zu Hessen pflegte sagen / man solte einen Fürsten kennen bey reiner Strassen / guter Müntze / und Haltung der beschehener Zusage. Wahremund ab Ehrenberg de Regni subsid. & Onerib. subdit. cap. 5. CCV. Die Müntz-Gerechtigkeit / spricht Kayser Maximilianus II. ist keine Mercantz / sondern unser Kays. Regal / so wir dem Reich zu Ehren und Wohlfahrt brauchen sollen. v. R. A. zu Speyer d. Ann. 1570. §. alsdenn auch die Müntz-Gericht / welches auch gantz wohl geurtheilet. Fast das gantze Aufnehmen eines Landes und dem auch dessen Untergang dependiret von den Müntzwesen. Vid. Pufend. d. Jure N. G. Besold. Thes. Pract. Goldastus in Catholico Rei monet. c. 47. CCVI. Welches mehr als zu wahr ist / denn keine Niederlage / keine Pestilentz / kein Sterben / kein Feind verwüstet das Land mit Feuer und Raub ärger weder die vielfältige Veränderung und betriegliche Fälschung des Geldes. Ja welche Seuche / welche höllische Unholdin beraubt / verderbt / presset und benötet die Christen so sehr als der grosser Herren Betrug in der Müntze. Besold. part. 2. Consil. 61. n. 14. CCVII. Gleicher Meynung schreibet Bodinus, daß einem Printzen eben so wenig gebühre unhaltige und böse Müntze schlagen / als zu tödten und Tyrannisiren. Er muß von dem Recht der Völcker / welches dem Gold und Silber einen Werth gesetzet hat / nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Werth gesetzet hat / nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Printzen nicht verliehren / und vielmehr ein falscher Müntz-Meister / weder ein Fürst heissen will. Add. Erasm. Francisci Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel / Discurs 31. pag. 706. & seqq. usqve 720. Dither in contin. Besold. von Müntz. Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 13. n. 18. & seqq. CCVIII. Die Veränderung des Müntzwesens hat wie Eman. Metteranus L. 14. der Niderl. Historie schreibet / die meiste Ursache zu den Mißhälligkeiten der vereinigten Niderlande gegeben.
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CCIX. Drum hat man auch sonderlich in Engelland / alwo das Müntzwesen in so gutem Flor, deswegen so scharffe Gesetze gegeben / daß denen falschen Müntzern die Hände abgehauen / sie verschnitten und verbrand werden solten / wie beym Bronton p. 898. zu lesen. CCX. Werden auch lebendig verbrand die Hexen und Zauberer / welch mit dem bösen Feind sich in ein Bündniß eingelassen / GOtt dem Herrn abgesaget / verschworen / sich miß tauffen lassen / mit den Satan unmenschliche Unzucht getrieben / Menschen und Vieh getödtet / und die Früchte auf dem Felde verderbet. Constit. Crim. Caroli V. art. 109. ibiqve Remus in paraph. Art. 13. Landrecht lib. 2. ubi notanter ponitur, man solle sie auf einer Hörden brennen. Constit. Elect. Sax. 2. part. 4. Joh. Georg Gödelmann. in tr. de Mag. Venes. & Lam. lib. 3. cap. 11. n. 17. Gilhausen in Arb. jud. Crim. c. 2. tit. 17. n. 7. & 16. Carpzov. P. 1. pract. Crim. 49. n. 22. Und dieses geschiehet auch / wenn sie schon niemand durch Zauberey Schaden thun / doch mit dem Teufel zuhalten / und mit selbigen Sodomiterey treiben. Matth. Berlich part. 4. Concl. 5. n. 38. & 47. D. Const. Elect. 2. p. 4. §. 1. ibique Dan. Mollcr. Matth. Stephani ad art. 109. Const. Crim. Caroli V. Carpzov. d. l. n. 23. & seqq. usqve 28. Ja wenn sie auch gleich kein Pactum expressis verbis mit ihm aufgerichtet / keinen Schaden gethan / sondern nur bloß sich ihm unterleget hätten: Denn wenn einer / so mit einem unvernünfftigen Vieh Sodomiterey treibet / verbrennet wird / warum nicht auch die / so dergleichen mit solchen unsaubern Geist verüben. Citat. Georg Remus in Paraphr. Ord. Crim. art. 109. ubi & Matth. Steph. circafin. Carpzov. d. q. 49. n. 29. 44. 45. & 46. Es mag eine Manns-Person oder Weibesbild seyn / denn hie kein Unterscheid gemacht wird. Carpz. d. q. n. 49. & seqq. ibiqve alleg. DD. CCXI. Da sie aber sich bekehren / wahre Busse thun / und dem Teufel absagen / geschiehet ihnen gemeiniglich die Gnade / daß erst in dem Kreis mit [570] dem Schwerd gerichtet / und hernach auf den Scheiterhaufen geworffen und verbrand werden. Carpzov. d. q. n. 71. & seqq. usqve 79. CCXII. Anlangend die / so tacitè vel implicitè nut den vösen Feind im Bund stehen / als die Schwartzkünstler / Crystallengucker / Teufelsbanner / Segensprecher / kluge Frauen und dergleichen / sind bey deren Abstraffung folgende 3. Classes wohl in acht zu nehmen und zu unterscheiden. 1. Die so dem Satan sich nicht gäntzlich ergeben / auch eusserlich keinen Bund mit ihn gemacht / sondern die schwartze Kunst entweder von bösen Feind selber / (als den schwartzen Caspar) oder von einem andern Teufelsbanner gelernet haben / und damit an Menschen und Vieh Schaden thun / es sey gering oder viel / Manns- oder Weibes-Personen / die werden mit dem Schwerd gerichtet. Const. Crim. Caroli V. Saepè dict. art. 109. in pr. Const. Elect. 2. p. 4. §. 2. ibi: da aber ausserhalb. Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 50. n. 3. 4. 5. 9. 10. 11. usqve 14. Item 25. & seqq. usqve 31. 2. Hat auch die Strafe des Schwerds Stat / es mag der Schaden durch des Teufels Künste geschehen seyn wie er wolle. Sive nefariis Carminibus, diris imprecationibus, immundorum Spirituum immissione, Pharmacis à Diabolo praeparatis: sive per artes illicitas ex cadaveribus, funibus suspensorum & corporibus mixtis concinnatis, illatis, defossis, pabulo vel potui mixtis. &c. Massen denn auch die Hexen und Zauberer in ihren Urgichten bekennet / daß der böse Feind / sonderlich auf den Hexen-Täntzen / oder andern Zusammenkunfften seinen lieben Getreuen Pulver zustelle / darbey sagende: Rächet euch oder ihr müsset sterben. Vid. supra cap. 2. n. Wodurch sie auf GOttes Zulassen / Menschen und Vieh tödten / oder auch blind / krumm und lahm machen können. Nicol. Remigius Ducis Lotharingiae Consiliarius, qvi judiciis capitalibus nongentorum plus minus hominum, qvi Sortilegii Crimen in Lotharingia capite luerunt, interfuit in tr. de Daemonolatr. lib. 1. cap. 2. post princip. Zuweilen freuen sie auch wohl Kräuter / Wurtzeln / Kerich und dergleichen auf die Strassen und Gassen / oder schütten Wasser / ja wohl gar s. v. ih [571] ren Urin, in des bösen Feindes Nahmen aus / und bereiten also dadurch denen drüber Hingehenden einen Guß. Idem Remig. lib. 2. c. 8. Oder zaubern und weisen einem die elben oder bösen Dinger zu / (Qvas Erucas vel vermes ex coitu Satanico proceare solent) in den Kopf / Füsse / Gelencke und andere Gliedmassen / daß ein solcher Mensch vor Angst / Pein / Reissen und Brechen nicht zu bleiben weiß. Carpzov. d. q. 50. n. 19. & 20. Sie haben auch noch eine andere Kunst / damit sie die Leute / vermittelst eines gecreutzigten / oder eines von Wachs in Gestalt eines Schützen mit einen Bogen und Pfeil formirten Bildes / auch an weit entlegene Oerter schiessen und umbs Leben bringen können / welches Maleficium Sagittarium vel Ballistarium genennet wird. Davon Martin. Del-Rio in seinen disqvisitionibus Magicis lib. 3. part. 1. q. 4. Sect. 4. ausführlich handelt / wie auch Sprenger in malleo malef. p. 2. q. 1. cap. 16. An welcher Bezauberung König Duffo in Schotland gestorben. Hector Roethus lib. 3. rer. Scotic. CCXIII. Die Lappen und Finlander machen aus Bley zauberische Geschoß Fingerslang / und schiessen dieselbe in die Lufft nach dem / welchen sie in Sinn haben Schaden zu thun / davon dersebe durch grosse Schmertzen entweder im Leibe / Händen oder Füssen stirbet. Delrio d. l. pag. 437. Andere giesse etlichmahl zerlassen Bley in Wasser / biß so lang durch des bösen Feindes Hülffe / ein Bild als ein Mensch formiret draus wird / wenn sie nun iemand bezaubern wollen / so stechen sie das mit einem Messer / entweder in die Arme / Beine oder andere Gliedmassen / dran sie ihren Wiedersacher beschädigen wollen / dem es so dann wiederfähret. Delrio d. tr. lib. 6. c. 2. sect. 1. q. 2. pag. 1033. Oder bilden eins von Wachs / und stechen solches mit eisernen Nägeln / Pfriemen oder Nateln / lassen auch wohl solche gar / zu Vermehrung der Schmertzen drin stecken / wenn sie aber einen gar tödten wollen / stecken sie den Nagel oder die Natel dem Bilde durch die Brust und Hertze. Idem Del???io lib. 3. p. 1. q. 4. Sect. 4. p. 438. & 439. CCXIV. Ein Pabst durch solche letztere Bezauberung ums Leben gebracht worden. Crespet. libro de odio Satana discurs. 10.
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Hinc illud Ovidii de Medaea: Devovet absentes, simulacraqve cerea fingit, Et miserum tenues in jecur urget acus. CCXV. Es werden aber nicht allein mit dem Schwerd die Schwartzkünstler und Teufelsbanner / welche ietzt gedachter Massen Schaden gethan / abgestraffet / sondern auch die / so sie dingen / und ihnen Geld geben / daß sie den und jenen / so ihr Feind / bezaubern / oder gar ümbringen / sich an denselben zu rächen und ihr Müthlein zu kühlen. Carpzov. d. q. 50. n. 32. & seqq. usqve 36. Alwo er ein Exempe / so sich A. 1622. in der Lausnitz begeben / anführet / in dem 2 Adliche Weiber an einë Baronen eine Schuldfoderung gehabt / aber in Güte nichts erlangen können / mit einer alten Hexen gehandelt / welche durch ihre Zauberey dem Baronen unerträgliche Schmertzen in seinem Leibe gemacht / als es aber auskommen / sind die beyde Adliche Weiber so wohl als die alte Vettel mit dem Schwerd gerichtet worden. CCXVI. Zu der andern Class gehören die / welche weder einen Bund mit dem bösen Feind gemacht / noch auch iemanden schaden / sondern nur aus der Crystalle / oder Zauber-Spiegel / warsagen / den Teufel fragen / sonderlich wenn etwas gestohlen worden / und denen so sie umb Rath fragen / Antwort geben. Diese werden Arioli, Incantatores, Sortilegi, Pythonici & Pythonissae genennet. Martin Delrio lib. 4. disqvisit. Magic. c. 2. q. 6. Petr. Theodor. in colleg. Crim. disp. 7. th. 3. lit. o. Paul. Chirland. de Sortileg. q. 2. n. 6. Und ebenmäßig am Leben gestrafft / auch nach dem Göttlichen Recht. Exod. 22. v. 18. Levit. 20. v. 6. Deuter. 18. v. 10. & seq. Da man sie steinigte. CCXVII. Nach dem gemeinen Kayserlichen Rechten wurden sie mit dem Schwerd gerichtet. Express. textus in L. nemo 5. C. de malef. & Mathemat. Wie auch noch heut zu Tage geschicht. d. Const. Elect. 2. part. 4. §. sin. Carpzov. cit. q. 50. n. 38. 40. 41. CCXVIII. Und hilfft ihnen gantz nichts / wenn gleich das jenige / was sie auf de s Teufels Einblasen verkündiget / wahr worden oder nicht / sondern sie müs [573] sen dennoch ihren Kopf hergeben / ob colloqvitum & familiaritatem detestandam atqve nefandam, qvam cum diabolo habent. Carpzov. d. l. n. 41. CCXIX. In der dritten Class sind die / welche weder ein Pactum mit dem Satan gemacht / noch auch durch Zauberey Menschen oder Vieh geschadet / am wenigsten mit dem Teuffel reden oder denselben fragen / sondern nur die durch aberglaubische Mittel / als charact eres, Bilderichen / Sigil, Nestel / Bänder / Crystallen / Spiegel / Siebe / Becher und andere Dinge / darbey sie allerhand Segen und Nahmen der Heil. Dreyfaltigkeit mißbrauchen / auch wohl aberglaubige amuleta denen Leuten anhengen / übernatürliche Kranckheiten heilen / Bezauberungen und Hexengeschusse vertreiben oder abwenden / zuweilen auch verlohrne und gestohlene Sachen wieder herbey schaffen und den Dieb benennen. CCXX. Insgemein nennet man diese Leute Trutten / Wickersen / Bielweisen / Segensprecher / Weise- oder kluge Frauen. Qvi superstitiosam & tacitam, vel implicitam confoederationem cum diabolo habent. Dan. Moller. ad Const. Elect. 2. n. 13. p. 4. CCXXI. Dieselbigen werden nach Gelegenheit der Sache und Umstände / entweder mit Gefängniß / Landesverweisung und höchstens Staupenschlägen abgestrafft.
Berlich. p. 4. Concl. 5. n. 95.
Carpzov. d. p. 1. q. 50. n. 50. 51. & seqq. usqve 60. CCXXII. Hieher gehören auch die Weibesbilder / welche Junge Gesellen auf dem Bock holen lassen / die teste Colero part. 1. Decis. 180. n. 14 mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen werden / wenn dem Junggesellen kein Leid oder Schaden wiederfähret / denn sonst gehet es dem Weibesbild auch an den Halß.
Const. Elect. 2. p. 4. §. da aber ausserhalb.
Carpzov. d. q. 50. n. 62. & 63. Welcher auch n. 65. 36. Urthel in Hexen-Sachen gesprochen / anführet. CCXXIII. Denen Hexen / welche / wie man saget / vor dem Brand sterben / setzet Corydon Arcad. §. 97. folgende Grabschifft: Ein alte Zauberin / die reithen kont' und grabeln / Auf Bock und Besen-Stiehl / Melck Schämel und Mist-Gabeln / Hin nach des Teufels Tantz / fiehl endlich aus der Lufft /
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Brach Hals und Bein entzwey und ligt in dieser Grufft. CCXXIV. IV. Haben die Strafe des Feuers zu gewarten / die / welche mit einem unvernünfftigen Vieh Sodomiterey getrieben / und das Werck gäntzlich volbracht haben.
Menoch. lib. 2. de A. I. ???. cent. 3. cas. 286.
Damboud. in prax. Rer. Crim. c. 96. n. 13.
Carpzov. p. 2. Pract. Crim. q. 76. n. 27. & seqq.
Ord. Crim. Caroli V. art. 116.
Clar. lib. 5. Sent. §. fornicatio v. cum animali 27.
Gomez. in L. tauri 80. n. 35.
Coler. part. 1. Decis. 187. in fin.
Petr. Theodor. in colleg. Crim. disp. 6. th. 5. lit. L. vers. in terris Saxon. CCXXV. Weil nun das göttliche Gesetze diese Straffe selbst zuerkannt / auch die Abscheuligkeit des Verbrechens an sich selbst ein rigoreuses Urthel erfodert / pfleget sie selten mitigiret zu werden. v. cit. DD. CCXXVI. Dannenhero sie auch jungen Leuten billich zuerkannt wird / weil es ein Verbrecht ist / so ein Mensch / der nur die gesunde Vernunfft hat / abominiren muß. CCXXVII. Es wird aber darum das Vieh zugleich mit verbrannt / ne foedi sceleris extet memoria, non vero ac si poena caderet in bruta rationis usu destituta. V. Rachel. in. Proleg. ad Offio. Cic. ac. Becmanni in Lin. Doctr. Moral. CCXXVIII. Georg Andersen und Volquard Iversen in der Orientalischen Reise-Beschreibung / so Hr. Olearius Anno 1669. heraus gegeben / berichten / lib. 1. cap. 7. circ. fin. daß Anno 1645. im Martio zu Batavia Inst Scheuten von Roterdam Extra Ordinar-Rath von Indien um des Willen / daß er das Knaben-Schäden eine geraume Zeit getrieben / bey dem Schavot vor dem Castel erst an einen Pfahl erwürget / hernach aber verbrannt worden. CCXXIX. Den 26. Julii Anno 1631. ist ein Sodomit zu Greifenberg in Schlesien / welcher sich selber bey den Gerichten angegeben und begehret ihm sein Recht zu thun / weil er mit 3. Kühen und 2. Pferden Sodomitische Unzucht getrieben hatte / erst decolliret, hernach verbrand worden. Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 278.
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CCXXX. Anno 1676. den 9. Julii ist der Voigt zu Simsdorf bey Oelse / weil er in die 15. Jahr lang erschreckliche Sodomiterey mit 20. Pferden / 7. Kühen / und einen Windspiehl begangen hatte / mit 1. Pferde / 1. Kuh und den Windspiehl lebendig verbrannt worden. Idem pag. 330. CCXXXI. Den 25. September Anno 1681. ist ein Schafner in Glatzischen in Schlesien (welcher gutwillig bekannt / daß er von neundten Jahr seiner Geburth an / mit seiner u. jährigen Schwester ein gantzes Jahr / da sie nach ihrer Eltern Tod in einen Bette zusammen geschlaffen / dann mit andern Mägdelein von 9. Jahren / eben zu der Zeit sich fleischlich vermischet. Hierauf sich erstlich zu Hunden gewendet / und mit Windspiehlen würcklich gesündiget / mit 2. andern aber / wie ingleichen mit 2. Schafen und einer Ziegen im vierzehenden Jahr seines Alters / im zehenden Jahr mit einem Schwein attentiret, im 20ten Jahr mit einer Kuh / im 23ten Jahr mit 3. Studten / in 21 und 22ten dann so fort mit 20. der dergleichen / und also mit fünf und viertzig Studten die unmenschliche That / und zwar den 28. Julii eodë Anno mit der letzten zu Wünschelburg volbracht habe / auch mit dieser letzten zur Inqvisition kommen / und ist wohl zu beobachten / daß dieser bereit das 63. Jahr erlebte Mann die Ehe allezeit geflohen / auch vor 11. Jahren einen in hoc Crimine reum angegeben / auch darbey gewesen / da derselbe arme Sünder verbrand worden ist / und hat dennoch keine Abscheu hieran genommen) zur Nichtstat geschleifet / drey mahl unter Wegens mit glüenden Zangen gezwickt / auf der Nichtstat an einen Pfahl erwürget / und zusammt der noch lebenden Stutten verbrannt worden. Idem pag. 342. CCXXXII. Anno 1684. den 3. May wurde ein Sodomit zu Ottendorf enthauptet / die Stutte durch viel Kopfschläge erleget / der böse Mensch unten / und das Pferd auf ihn geworffen / und also verbrennet. Idem d. Chron. p. 345. CCXXXIII. Anno 1686. wurd zu Erffurt ein Hirten-Junge decolliret und verbrannt / welcher mit Schafen Sodomiterey getrieben hatte. Nunmehro werden wir etwas weiter ausschweiffen und unterschiedene andere Exempel beybringen. CCXXXIV. Im Jahr 1681. den 9. Septemb. ward zu Meyland der beschreyete Betrieger Antonio Galluccio verbrand / welcher viele alte falsche Instrumenta verfertiget hatte / womit er das Herkommen vieler Familien in besagter Stadt von den Longobardischen Königen / nebst vielen Privilegien [576] und Freyheiten probiren wollen / welche / nach dem sie von dem Secretario Orippa vor Gericht gebracht worden / viele Geschlechte ihre Güter zu verliehren in Gefahr gestanden / so daß sie genöthiget worden solche Falsitäten an den Tag zu bringen. CCXXXV. Vor Alters hat Sofastres, König in Egypten die Ehebrecher verbrennen lassen.
Diod. Sicul. lib. 1. Biblioth. c. 59.
Petr. AErod. lib. 8. Rer. Indic. tit. 1. c. 6. CCXXXVI. Die alten Sachsen haben diß einer Jungfer gethan / die sich in ihres Vaters Haus schwängern lassen / so daß sie dieselbe erst stranguliret, hernach wenn sie tod / den Leib auf einen Stoß Holtz und Reisig werffen und verbrennen lassen. Beatus Rhenanus lib. 1. Rer. German. CCXXXVII. Die Barbarische Indianer halten noch heutiges Tages den Ehebruch für eine dermassen schwere Sünde / daß sie Eltern / Kinder / Geschwister und Vieh des Ehebrechers verbrennen: Ja die Erde / auf welche die That geschehen / zerstreuen sie in die freye Lufft / säen Saltz in die Stätte / und reissen alle Häuser und Bänme umb dieselbe Gegend ein. M. B. Stöltzlein in Explic. 6. Praecept. CCXXXVIII. Als Kayser Heraclii erste Gemahlin Fabia Eudocia zu Grabe getragen ward / spützete ein Jungfräulein aus einen Fenster auf der Kayserin Bahr / die ward von Stund an gefangen / und auf den Holtzhauffen der Fabiae gesetzet und lebendig mit verbrannt. Zeiler Epist. 76. pag. 82. edit. in fol. CCXXXIX. Die jenige / so das Gras auf den Wiesen / oder die Weide vergifften / werden gleichfals mit Feuer vom Leben zum Tode gebracht.
Constit. Elect. Sax. 18. part. 4.
Carpzov. p. 1. Pract. Crim. quaest. 20. n. 19. CCXL. Zeiler in der 499ten Epistel führet auch ein Exempel an / daß ein alter sechzig Jähriger Gichtbrüchtiger Mahler zu Königsberg / welcher mit seiner Tochter von 15. Jahren Blutschande getrieben / Anno 1548. verbrand worden sey. CCXLI. Anno 1498. den 25. May sind etliche Weiber zu Prage / welche gifstige Pulver zubereitet hatten / die Menschen umbzubringen / verbrand worden. Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 25.
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CCXLII. Dergleichen Strafe / ja wohl gar Rädern und mit glüenden Zangen reissen / ist auch vielen Todten-Gräbern in Pest-Zeiten angethan worden / welche gifftige Pulver ausgestreuet / das Sterben unter den Leuten noch ärger und grösser zu machen / damit sie der Verstorbenen Güter desto freyer rauben und stehlen könten. Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 20. n. 51. & 52. & q. 23. n. 56. & 57. CCXLIII. Bey Zeitz war ein Brauer / der hatte aus Neid ein gantz Gebrau Bier vergifftet / welches auf seines verstorbenen Sohus Weibes andern Hochzeit solte verspeiset werden / deren er die neue Ehe und Güter mißgönnete: aber es kam durch GOttes sonderbahre Schickung aus / ehe die Hochzeit angieng / und ward er zu Pulver verbrand. Wie viele unschuldige Hochzeit-Gäste hätten dadurch jämmerlich getödtet werden können / wenn nicht des Allerhöchsten Vorsichtigkeit es geändert und gewendet hätte. M. Henrich Rothens Catechism. Predigt super Benedicite. CCXLIV. Den 13. Augusti 1543. sind zehen Juden und 7. Weiber / welche die Brunnen zu Schweidnitz vergifftet hatten / daselbsten ins Feuer geworffen worden. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 177. CCXLV. Anno 1504. ist zu Sobislau ein Christen-Kind von den Juden ümgebracht worden / dessen Mutter es einer Judin verkaufft hatte / welche alle nebst der Judin verbrand worden. Idem Roch. pag. 42. CCXLVI. An. 1544. den 10. Julii ist zu Namslau ein Weib von 60. Jahren / umb geringer Ursach willen / gefänglich eingezogen worden / die gütlich bekannt / daß sie vor 20. Jahren ihrem Manne / als sie ihm das Haupt waschen wollen / den Kopf mit einem Beil abgeschlagen hätte / deswegen sie verbrand worden. Roch ibid. p. 178. CCXLVII. Den 23. Augusti bemeldten Jahrs wurd eine Frau in Breslau zum Feuer verurtheilet / und in Mannes-Kleidern verbrand / weil sie in selbigen einhergangen / sich vor einen Mann ausgegeben / und zwey Weiber geehlichet hatte. Idem pag. eadem. CCXLVIII. Den 7. Augusti 1562. wurde ein zauberischer Schäfer / welcher das Volck an Händen und Füssen schmertzlich zuschiessen / aber die [578] Patienten bald wieder heilen konte / und dadurch viele Geld erworben hatte / zu Breslau verbrand. Idem pag. 190. CCXLIX. Den 17. May 1672. ist zu Puschwitz ein Weibesbild / so mit ihren Vater ein Kind gezeuget / und dasselbe umgebracht hatte / erst decolliret, und hernach zu Aschen verbrand worden. Idem p. 197. CCL. Den 28. May 1574. ließ Cyrus Abt zu St. Vincenz in Breslau Mutter und Sohn / wegen begangener Blutschande auf dem Sandberg verbrennen. Idem p. 199. CCLI. Anno 1578. wurd von den Franciscanern und Augustinern zu Brück und Gent in Flandern offenbar / daß sie mit etlichen jungen Mönchen Sodomiterey getrieben. Als sie nun solche Unthaten bekannt / wurde der mehrer Theil mit Feuer verbrand / die andern aber gegeisselt / und des Landes verwiesen. Gotfrid in der Histor. Chronic. p. 949. CCLII. Umbs Jahr Christi 1611. hatte eine Weibes-Person in Arragonien ihren Vater und Schwester ermordet / und sich darauf unter die Mörder begeben / ist aber bald darauf gefangen worden. Als sie nun in dem Gefängniß ein Monstrum gebohren / welches zwar an andern Gliedern / wie ein Mensch gestaltet gewesen / aber einen Hundes-Kopf mit langen hangenden bracken Ohren gehabt / ist sie nach gehends verbrand worden. Idem Gotefrid. p. 1132. CCLIII. Castell ein Ungerscher Edelman hatte sein rachgierig Hertz noch nicht genung gekühlet / daß er seinem Wiedersacher grausamer Weise getödtet / sondern verbrannte den Cörper noch darzu / nahm hernach die todte Asche / mengete sie unters Mehl / ließ Brod draus backen / und fütterte seine Schweine damit / muste aber deshalber bey Krönung Königs Stephani wieder sterben. Stiefler in Geistl. Histor. Schotz / pag. 643. CCLIV. In wehrenden Hußiten Krieg im Königreich Böhmen kam der General Johann Zischka vor die Stadt Commotaw / da wiesen ihm die Weiber die Posteriora von der Mauren / welches ihn dermassen verdroß / daß er die Stadt angrief / und den 16. Martii Anno 1421. mit Sturm eroberte. Die Kinder in der Wiegen wurden nicht verschonet / sondern alles caputi [579] ret. Er bekam siebentzig solcher lästerlicher Weiber gefangen / die er alle mit einander verbrennen ließ. CCLV. Nach Eroberung der Stadt Böhmischen Broda hat er die Kirche und die darin bey 200. Mann befundene Einwohner / den Pfarrer / achtzehen Pfaffen und den Syndicum, Nicolaum Navarram mit Drösche-Flegeln zu rode schlagen und verbrennen lassen. Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 23. CCLVI. In dem jenigen Theil Virginiens, wo die Werowances regieren / welche dem Powhatan für ihr Oberhaupt erkennen / und als einen Kayser respectiren / läst bemeldter Kayser die Malefiz-Personen durch andere / und zwar sehr hart / ja fast Tyrannisch straffen. Etlichen bindet man Hände und Füsse / wirfft sie darnach in einen Kreiß / der mit glüenden Kohlen rings herumb ümgeben / und läst sie alda so lange braten / biß sie sterben: Unterweilen müssen die Ubelthäter ihre Köpffe auf den Altar legen / da werden sie mit Prügeln übel zerschlagen. Wenn aber jemand eine grosse Missethat begangen hat / wird der Thäter an einen Baum gebunden / woselbst ihm des Königs Trabanten / mit irdenen Schalen die Glieder abschneiden / und ins Feuer werffen: Darnach ziehen sie ihm mit eben dergleichen Instrumenten / auch die Haut ab / öfnen ihm den Bauch / und verbrennen ihn sammt den Baum. Auf solche Weise haben sie / laut ihrer eignen Aussage / einen Engeländer / Nahmens Georg Casse, geschändet und hingerichtet. Insgemein aber pflegen sie die Ubelthäter mit Prügeln tapffer abzuschmieren. CCLVII. Von Verbrennen der Leichen in Tartarien, Calicut, Indostan, Tarnassari, Japan: Item Bestattung derselben in Persien und Morenland / desgleichen in Sina, Tunchin, Korea und Formosa, und wie insonderheit die hinterlassene Wittben sich mit der Leiche ihres Mannes verbrennen lassen / kan man bey dem Erasmo Francisci in seinem Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel part. 6. disc. 4. & 5. von fol. 1515. bis 1529. Item in seiner Neuaufgerichteten Liebes-Cammer / Epist. 245. pag. 643. & seqq. Wie auch bey dem Hugone Linscot in Indianischen Reisebuch cap. 36. Jürgen Anders Sohn in der Oriental. Reise-Beschreibung lib. 3. cap. 14. pag. 209. Mandels Loh fol. 12 in seinen Schreiben an Herrn Olearium wegen Ost-Indien / und andern / mit mehrern lesen.
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CCLVIII. Wiewohl heut zu Tage in Indien es nicht mehr so gemein ist / als vorzeiten / weil die Mahumetaner an unterschiedlichen Orten daselbsten / sonderlich in Indostan die Oberhand haben / welche diesem Gebrauch sehr gehäßig sind / und ihn / so viel sie können / verhindern / nicht daß sie sich demselben öffentlich wiedersetzten / sondern sie beugen nur indirectè vor / in dem sie den Weibern auflegen / daß ehe sie sich verbrennen / sie zuvor Erlaubniß bey ihren Regenten suchen / welche sie durch Vorstellung der Abscheuligkeit dieses Vorhabens / und allerhand Verheissungen davon abzuhalten trachten. Wodurch sich auch etliche abschrecken lassen / doch werden sie unter den Heyden nicht gelitten / weil sie dadurch ihrem Glauben einen grossen Schandfleck angethan. Drumb müssen solche Weibes-Personen entweder zu den Mahumetanern übertreten / oder sich zu den Godous begeben / welches geringe und verächtliche Leute sind / die nichts zu verliehren haben / und die von den Heyden vor unehrlich gehalten werden. Wiewohl an den Orten / wo die Heyden die Oberhand haben / ihrer gar wenig entkommen können / immassen sie von den Braminen oder Pfaffen mit Prügeln darzu getrieben / und mit Gewalt ins Feuer gestossen werden / wenn sie nicht gutwillig wollen. Francisci d. loc. CCLIX. Dise grausame Weise des freywilligen Weiber-Brandes ist auch allerdings bey unsern alten Teutschen / ja bey allen den alten Celtis, das ist / Teutschen / Frantzosen / und Spaniern üblich gewesen: Wie solches aus dem Homero, Herodoto, Mela, und Julio Caesare gnungsam zu behaupten / die einhellig bezeugen / man habe die Leichnam der Celtischen Männer / sammt ihren Weibern / Knechten / Pferden / und Hunden / die zuvorderst vor dem Holtzhauffen erwürget worden / verbrand. Welches auch Tacitus de morib. Germ. cap. 27. und Procopius de bello Goth. lib. 2. bezeuget. CCLX. Dieser Letztere redet sonderlich von den Herulis, oder alten Anwohnern der Weichsel. (welches Gothen / Pommern / Cassuben und Preussen gewesen) also: Sie führeten einen Hauffen von vielen Holtz mächtig hoch auf / legten den Menschen auf der obersten Spitze desselben / und zündeten also bald das Holtz von unten auf an. So bald aber das Feuer abgangen / sammleten sie die Gebeine und verscharreten selbige in die Erde.
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CCLXI. Es ward auch keinem Alten oder Krancken gestattet / länger zu leben / sondern ein solcher gedrungen also fort seine nechste Freunde zu ersuchen / daß sie ihn aus den Mittel räumen möchten: Alsdenn richteten diese einen Holtzstoß zu / setzten den Menschen drauf / und schickten einen Heruler hin / der ihn mit einem Messer erstache. Der muste aber gar nicht aus seiner Freundschafft / sondern frembd seyn. Wenn der Todschläger wieder herunter zu den Verwandten des Erstochenen kommen / stieß man den Hauffen zur Stunde anmit Feuer. Die übrige gebliebene Beine wurden aufgelesen und begraben. CCLXII. Wenn aber ein Heruler Mann natürlichen Todes starb: muste sein Weib / daferne sie anders bey der Nachkommenschafft in rühmlichen Andencken bleiben wolte / unverlängt bey des Mannes Grab sich selbst erhencken.
Procopius d. lib. 2. de Bello Goth.
vid. Erasm. Francisc. d. p. 6. disc. 4. pag. 1520. & seqq.
Add.
Valer. Maxim. lib. 2. cap. 6. §. 14. pag. 51.
Francisc. Bacon. de Verulam. Serm. fidel. c. 37.
Petr. Martyr. lib. 9. decad. 3. Plinius lib. 7. Hist. Nat. c. 54. alwo er von der Römer Leichbestattung handelt. CCLXIII. Hierbey ist auch nicht mit Stillschweigen zu übergehen / daß Anno Christi 54. ein Bürgemeister zu Rom / Nahmens Acilius Aujola eine Zeitlang kranck gelegen / und in eine starcke Ohnmacht gefallen / daß er für tod hinaus getragen / und auf einen Holtz-Hauffen gesetzet ward / damit er nach Römischen Gebrauch (davon Kirchmannus de Funere Rom. und Qvenstedt. de Sepultura Veterum zu sehen) verbrennet wurde. Da nun das Feuer angieng / und den Cörper berührte / regte sich der vermeinte Todte / und schrie umb Hülffe / daß es männiglich sehen und hören konte / daß er noch lebte. Aber die Flamme hatte also überhand genommen / daß ihm nicht mehr zu helffen war / hat also elendiglich verbrennen müssen. Idem plinius lib. 3. c. 52. CCLXIV. Byssus war eine so köstliche Leinwand / die auch das Feuer nicht verzehren mochte / daher pflegte man verstorbene Könige drein zu wickeln / wenn sie / wie jetztgedacht / nach Heydnischer Art verbrand wurden / damit also die Asche fein beysammen bliebe. Aus dieser Leinwand soll Krayser Nero eine Handqvehle / oder / wie etliche wollen / ein Tisch-Tuch gehabt haben / welches höher als Edelgestein und Gold geschätzet worden.
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Hinc Thylesius byssinam vestem tanqvam aurum fulgere dicit. v. Plin. L. 19. c. 1. Plura habet Carolus Stephanus ex Laz. Baysio de Re Vestiaria und der unvergleichliche Antiqvarius zu Rom Campin. de Lino incombustibili. M. Stiefler in Geistl. Histor. Schatz cap. 32. pag. 2142. CCLXV. Dieser Letztere erwehnet auch c. 36. pag. 2215. daß Pabst Alexander ein Kleid gehabt / so von Salamander Haar gemacht gewesen / wenn er dasselbe habe saubern wollen / habe man es ins Feuer geworffen / drin es nicht verbrand / sondern immer gläntzender worden. CCLXVI. Pabst Gregorius VII. wenn er wolte Possen reissen / schüttelte er nur seinen Rock-Ermel / da strack Funcken und Flammen heraus fuhren / mit grosser Verwunderung der Anwesenden / nicht anders als wenn Höllisch Feuer heraus führe. Joh. Hyperg. pact. 1. de Antichr. CCLXVII. Der reiche Mann Lucae cap. 16. trug auch obgedachten köstlichen Leinwand. Vid. Bibl. Critic. & ibi Comment. ad h. l. p. m. 1402. Edict. noviss. Francof. d. A. 1696. CCLXVIII. Johannes Capistranus ein Welscher Mönch / so in Teutschland die Busse geprediget / hat Karten und Bretspiele öffentlich verbrand. Zeiler. Epist. 599. CCLXIX. Baldus in c. naturales n. 12. si de feudo fuer. contr. und aus demselben Clarus in §. Parricidium n. 2. führen an / daß vor diesen eine Nonne / so sich im Closter schwängern lassen / und das Kind ümgebracht / verbrand worden sey. Carpzov. p. 1. pract. Crim. pvaest. 9. n. 18. CCLXX. An Julio Caesare wird gerühmet / daß er des Cn. Pompeii, wie auch des Scipionis Briefe und Schrifften / so in seine Hände gerathen / nicht gelesen / sondern solche optima fide verbrand habe: welches auch Antonius Panormita von dem weisen Könige Alphonso in Arragonien lib. 4. c. 13. meldet / und ein gleiches dem Xeqvi Königs Hametis zu Fessa in Africa Sohn / zu Ehren nachgeschrieben wird / daß als er Anno Christi 1595. des Müle Mahumetis Sohn / den Mule Nazarum überwunden / und sein Gezelt / und was er bey sich gehabt / sammt den Scriniis Epistolarum, oder der Cantzeley überkommen / Er nichts davon gelesen / sondern alles aufrichtig verbrand. Es lobet auch Georg Lauterbeck in seinem Regenten-Buch den [583] Chur-Fürsten Moritzen zu Sachsen / daß er / wegen intercipirten Schreiben / niemands habe etwas entgelten lassen. Zeiler. Epist. 20. pag. 23. CCLXXI. Der ertzbischoff von Tours Ponchetus hat dem König in Franckreich zum Verbrennen angehetzet. ist aber selbst von einem hitzigen Fieber / so nicht zu curiren war / verbrennet worden / wie Crolfius tom. 2 lect. memorab. fol. 72. meldet. So gehet es gemeiniglich deren / welche bösen. Rath geben / qvalia enim qvisqve facit, talis finis manet ipsum. Et Justa malis haec admisso pro Crimine poena est. Siqvae fecerunt, eadem patiantur & ipsi. CCLXXII. Dreyhundert fünf und siebentzig Jahr vor Christi Geburth hat in Sina ein Könischer oder Fürst regiret / Nahmens Quei, welcher ein vor treflich kluger Herr gewesen / und mit grosser Sorgfalt aller seiner Ministern Verhaltung beobachtet: Zu welchem Ende er dann gewisse / treue Leute hatten / die alles in Geheim untersuchten und ihm wieder vorbrachten. Unter andern hatte er zween Land-Voigte / einen in der Herrschafft Me, den andern zu Oo. Der erste hatte viele gute Freunde zu Hoff / denen er die Hände schmierete / die ihn täglich bey dem Quei rühmten / lobten und priesen / der zu Oo aber / der ein ehrlicher rechtschaffener Mann war / und dem Herrn treu dienete / ward immer eingehackt und schwartz gemacht / als aber Fürst Quei durch obgedachte heimliche Nachforschung das Gegentheil erfuhr / hat er den zu Oo zu weit höhern Diensten befördert und erhoben / den zu Me aber / nebst denen so / ihn fälschlich und üms Geld recommendiret, lebendig verbrennen lassen / und dadurch solche Furcht unter seine Diener gebracht / daß keiner sich weiter gelüsten lassen ihm Unwarheit vorzubringen. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten- Spiegel / lib. 2. pag. 387. & 388. CCLXXIII. Wenn bey den alten Preussen als sie noch Heyden waren / ein Mann einen Ehebruch begieng / wurd er lebendig verbrand / damit aber denen Männern keine Ursache gegeben würde zu solcher unzuläßigen Liebe / so ward dieses scharf von den Weibern erfodert / daß sich keine unterstehen durffte ihrem Manne die Eheliche Pflicht zu versagen / sonst hat man sie auch verbrennenmögen. M. Christoph. Hartknoch in den Preußischen Histor. part. 1. cap. 11. pag. 178.
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CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten / oder Priester / wenn sie Extra giengen / zu gewarten. Idem pag. 152. CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau / Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand / ihrer 2. davon mit Zangen gerissen / die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden / weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139. CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden / so die Wasser und Qvellen vergifftet / daß viele Leute davon gestorben. Idem pag. ead. CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo / und in der Evangelischen Lehre unterrichtet / der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt. Ob nun wol viele vor ihn einkommen / haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht / und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul / kleidet sie in eitel Weiß / den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde / und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf / mit denen allen tritt sie für den Fürsten / thut einen demütigen Fußfall / und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen / daß er sich gewendet / und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es / die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen Zeiler Epist. 518. CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich / ewnn sich einer selber erhenckt / daß er verbrand wird / allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget / und folgendes Exempel darbey anführet. Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen / und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam / hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen / daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren / daß niemand gewust / wo sie hinkommen. Des andern Tages [585] hierauf wurd der Erhenckte unter der Thür-Schwelle durch den Hencker aus dem Hause gezogen / und nach Gewonheit verbrandt. CCLXXIX. Anno 1617. den 20. Junii ist eines alten Häußlers zu Großhartzdorff in Schlesien unzüchtiges Weib / welche mit ihrem Sohne von 20. Jahren Blutschande getrieben / sammt ihme geköpfft / und nach mahls verbrand worden. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien / pag. 254. CCLXXX. Den 11. Aug. desselben Jahrs wurde ein Häußler zu Ludwigs-Dorff auch in Schlesien / weil er mit einer Bäurin und der Tochter Blutschande begangen / erstlich decolliret, und hernach verbrand. Idem pag. 255. CCLXXXI. Anno 1507. den 19. Augusti hat ein Zimmermann den Brieg in Schlesien angesteckt / und 69. Häuser dadurch in die Asche geleget / er hatte die Brun-Schwengel nebst den Eymern abgehauen / daß man nicht löschen konte / er ward aber ertapt / und verbrand. Hern. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 156. CCLXXXII. Anno 1567. lebte Stephan Hübener ein Einwohner zu Trautenau in Böhmen bey grossen Glück / daß er viele sammlete / und trefliche Gebäude aufführete / daß jedermann sich verwunderte und ihn ehrete / als einen grossen Freund des weltlichen Glücks. Endlich legte er sich kranck ein und starb / und wurde herrlich begraben. Kurtz hierauf ließ er sich wieder lebendig sehen / hertzte viele Leute / umbfing sie / und drückte etliche so hart / daß sie theils davon sturben / thiels auch ertränckten. Diese sagten alle aus / daß sie der reiche Mann also tractiret. Hierüber wurde von den Gerichten selbigen Orts geurtheilet / daß es ein Teuffels-Wesen wäre / befahlen derowegen dem Hencker den Leichnam wieder auszugraben. Als solches geschahe / wurde er alsbald unter den Galgen geschleppet / und ihm der Kopf abgehauen. Da sprang das Blut / wie auch aus der Brust heraus / aus welcher ihm der Hencker das Hertze blutig riß / ob er schon fünff Monath in der Erden gelegen. Wurde also der Cörper und das Hertz / in Beyseyn einer grossen Menge Volcks / zu Pulver verbrandt / drauf hörete das Ubel auf. Henrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 50. & 51. CCLXXXIII. Daß die Strafe des Verbrennens auch denen Priestern zuerkannt werden könne / die denen Communicanten eine vergifftete Hostie oder Kelch reichen / ist ausser Zweiffel / ob sie gleich in gemeinen beschriebenen [586] Kays. Rechten nciht definiret qvoniam fortè de sceleribus ejusmodiabominandis Leges ferri non debuerunt juxta Solonis monitum. Weil aber gleichwol die Boßheit so hoch gestiegen / wie solches die Exempel Henrici VII. (v. Joh. Micrael. Syntagm. Hist. L. 2. c. 5. n. 15.) und Gotfridi Lotharing. Ducis, dem ein Geistl, si superis placet, Gift in den Kelch gethan / uti id refert Ant. Hornb. Hist. L. 1. p. 35. bezeugen; So könnte auch billich aufs Feuer erkannt werden. v. Stryck. de Jur. Sens. Diss. 6. c. 4. n. 33. CCLXXXIV. Der so beschriene Atheist Jul. Caes. Vaninus wurde zu Tholosa Anno 1669. verbrand / worbey denn sonderlich notabel, daß als er jetzt sterben solte / die Gotteslästerlichen Worte ausgeruffen: Precarer Deum, ut vindicaret injuriam mihi illatam; Verum cum incertum Deusne, num Diabolus sit? neutrum imploro. v. Gisb. Voëtius Disp. Select. P. 1. p. 147. CCLXXXV. Casimirus Liszynky Podsedeck Brzesky ein Polnischer Edelmann / kam wegen eines edirten und aus 15. Bogen bestehenden Buches / worinnen er das wahre Wesen GOttes verläugnet / und expresse decisive & positive ofters dsarinnen gesetzt / wir Atheisten glauben also sc in die Inqvisiton, und wurde ihm / nach dem er bey seiner Defension wenig urhebliches vorbringen können / auch das Todes Urthel zuerkannt / welches darinnen bestund: Daß seine Schrifften in seiner Hand / auf dem Marckte / er selbst nachgehends aus der Stadt geführet / und lebendig verbrannt / seine Güter confisciret, das Hauß / darinnen er gewohnet / abgebrochen / und der Platz zu ewigen Zeiten wüste gelassen werden solte. Es widerfuhr aber gedachtem Delinqventen noch die Gnade / daß er zu erst decolliret, hernach verbrand / und denn seine Asche in ein Stücke geladen / und gegen die Tartarey zu geschossen wurde. DIß geschahe Anno 1689. den 30. Martii / nach dem Ausspruch des Königl. Senats auf dem Reichs-Tage zu Warschau / wie die davon heraus gekommene Historische Relation, so eben in gedachtem Jahre gedruckt worden / mit mehrerem zeuget. Damit man auch Nachricht habe von den Heck-Thalern oder Heck-Groschen der Hexen und Zauberer / auch wie sie denselben erlangen und bekommen; Schreibet Georg Steinhardus über das andere Gebot / pag. 72. daß der Heckthaler oder Groschen also erfunden worden: In der Christnacht [587] müsse der Mensch sich auf einen Scheidweg in den Finstern setzen / unter freyen Himmel / hernach einen Kreis umb sich herum machen von Thalern oder Groschen / sich mitten hinein setzen / und nicht einmachl umsehen. Darnach müste er das Geld vor sich oder rücklings zehlen / wie offt es ihm beliebt / vo er aber in den Aussprechen eins / zwey / drey & c. oder 30. 29. 28. irrete und fehlete / sey (GOtt behüte und) der Teuffel alsobald da / und breche ihm dem Zehler / den Halß. Unter den Zehlen liessen sich mancherley Gespenster / Gauck elwerck und andere Dinge sehen / den Zehler irr zu machen. Wenn er nun die Zehlung richtig verführet hätte und nicht irr worden: So legte ihm der Satan den 31. Thaler / Goldgülden oder Groschen / was er vorher üm den Kreiß geleget / darzu / zum Heck groschen / der heckte ihm hernach alle Nacht einen andern aus / und solches sey klar gemacht worden im Dorff Pantzschdorff / nahe bey Wittenberg / durch ein Weib / so von dem Rath gefänglich eingezogen worden / und solches ausgesagt. Matthaeus Hammer in Virid. Historiar. c. 29.

CAPUT XLVII.
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Von dem ährnen Ochsen des grausamen Inrannen PHALARIDIS. Item Von den Metallinen Löwen zu Climsam in der Barbarey. I. BEy Anfang der Regierung des Königes Cyri in Persien hat der grausame Tyrann Phalaris in der Stadt Agrigent in Sicilien geherrschet / welcher nicht allein seine Unterthanen treflich geplaget / sondern auch mit den Fremden / so in diese Stadt kahmen / gar unmenschlich umbzugehen pflegte / drum er die jenige / welche ihm neue Arten und Wege an die Hand gegeben / die Leute zu martern / mit grossen Geschenck begabet. II. Unter erlichen Künstlern hat sich auch bey ihm angemeldet Perillus von Athen bürtig / ein künstilicher Meister in Ertz zu giessen / der einen Ochsen verfertigte / welcher inwendig hohl war / und diese Eigenschafft hatte / daß [588] wann ein Mensch darein gesetzt wurde / und man Feuer drunter machte / derselbe aber vor grosser Hitze schrie / es ein Gethön gab / als wann der Ochse brüllete. III. Wie nun Perillus dem Phalaridi den gegossenen ährnen Ochsen lieferte / und darbey den vermeinten Nutzen und Belustigung anzeigte / so man davon empfinden möchte / wenn man lebendige Menschen darein fließ und verster oder Giesser Perillum zur Probe zu erst drein legen / zu Pulver verbrennen / und also den Ochsen einweihen lassen.
Plut arch. in Parall. c. 34.
Plin. lib. 34. cap. 8.
Oros. lib. 1. c. 20.
Valer. Max. lib. 9. c. 2. IV. Hinc canit Ovidius in Ibin: AEre perillaeo veros imitere juvencos, Ad formam tauri conveniente sono. Et lib. 5 trist. Eleg. 1. Ipse perillaeo Phalaris permisit in aere, Edere mugitus & bovis ore qveri. Nec non lib. 4. de arte amandi. Et Phalaris tauro violentus membra Perilli Torruit, infelix imbuit autor opus. V. Idem in Tristibus Perillum primo, deinde Phalarim sic inducit loqventes: -- ut munus munere penses, Da precor ingenio munera digna meo. Dixerat, & Phalaris poenae mirande repertor, Ipse tuum praesens imbue dixit opus! VI. Porrò Claudianus lib. 1. in Eutrop. Sic opifex, tauri tormentorum repertor, Qvi funesta novo fabrica verat aera dolori, Primus inexpertum Siculo cogente Tyranno, Sensit opus, docuitqve suum mugire Juvencum. VII. Et Propertius lib. 2. Nonne fuit satius duro servire Tyranno, Et gemere in Tauro saepe Perille tuo.
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VIII. Wie es aber der Wüterich Phalaris zu mit seinen Unterthanen machte / haben sie ihn ergriffen / selber in den Ochsen geworffen und ebenmässig verbrandt / wie er an andern vorhin mehr verübt. Juxta illud Ovidii in Ibin: Utqve ferox Phalaris lingvâ prius ense resectâ, Monte bovis Paphio clausus in aere gemas. IX. Und ist dieser grosse gegossene Ochs lange Zeit zu Agrigent stehen blieben / biß er hernach / als Himilco der Carthaginenser Obrister vorgenannte Stadt mit accord eingenommen / von dannen hinweg geführet / in die Schiffe geladen / und gen Carthago gebracht worden. X. Eine lange Zeit hernach / als Scipio Africanus die Stadt Carthaginem erobert / und allen Städten in Sicilia, die ihnen von den Carthaginensern abgenommene Zierathen wieder zustellete / haben die von Agrigent ihren ährnen Ochsen auch wieder bekommen. Joh. Ludw. Gottfridi in der Historischen Chronic. p. 96. edit. in fol. XI. Zu Climsam einer fürnehmen Stadt in der Barbarey stehet auf offenen Marckt ein Metalliner Löwe / inwendig hohl und grausam anzusehen / demselben werden die Personen / so etwas Grosses verbrochen / durch eine Seitenthür einverleibt. Damit nun den Leuten durch ihren Tod zugleich eine Lust und Warnung gegeben werde / zündet man / so bald der Ubelthäter hinein / ein Feuer unter den Löwen an / welches / nach dem die Hitze sich algemach verstärcket / den armen Sünder qvälet und schreyen machet. Solch Geschrey / Wehklagen und Gebrülle bricht durch die am Mund / Ohren und unter den Schwantz des Löwens offene Lufftlöcher in unterschiedlichen Klang hervor / und erwecket in den Zuhörer Ohren einen grausamen Thon. Dieser schreckliche Spas wehret bißweilen einen gantzen Tag / üm das wilde Volck desto länger zu belustigen / sintemahl der Richter nach seinem Belieben / das Feuer klein oder groß machen lässet / damit dem Menschen die Pein verkürtzet / oder erlängert werde. Erasm. Francisci cap. 48. letzter Rechenschafft.
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CAPUT XLVIII. Von Schmäuchen. I DIeses geschicht auf folgende Art: Es wird ein grosser Pfahl von den Scharffrichter und seinen Gehülffen in die Erde gesetzet / eben als wenn man eine Hexe verbrennen will / doch wird das Holtz / Stroh und Reisig nicht so nahe hinbey gethan / sondern ein wenig von den Pfahl in einen Zirckel herum / daß der Pfahl frey bleibe / an denselben wird der Maleficant mit einer Ketten angeschlossen / doch daß er sich bewegen kan / wird ihm auch das Maul mit einen Knäbel aufgesperret / daß der Dampf und Rauch ihn desto ärger in den Hals gehe. Es wird auch wohl das Holtz / Stroh / und Reisig mit Wasser begossen / daß der Rauch und Dampf desto stärcker / und dem Delinqventen unerträglicher werde. Wenn nun das Holtz / Stroh und Reisig angestecket / läst der Scharffrichter durch seine Knechte und Gehülffen dasselbe immer näher und näher zu den armen Sünder schergen / bis ihn die Flamme ergreifft und zu Aschen verbrennet. II. Mit dieser Straffe werden gemeiniglich die jenige beleget / so Städte oder Dörffer vorsetzlicher Weise angestecket: Item die Meuchel- und andere grausam beschriene Mord-Thaten begangen. Rudolph. Godofredi Knichen op. polit. vol. 1. lib. 2. part. 1. cap. 13. th. 17. pag. columm. 708. c. III. Das Schmäuchen soll Kayser Nero und sein Hoffmeister (oder vielmehr Scharffrichter) zu Rom C. Offonius Tigellinus erfunden / und zu erst an den armen Ehristen / die sie auf spitzige Stöcke gesteckt / und des Nachtes als Fackeln brennen lassen / practiciret haben. Henel. Ot. Uratislav. cap. 36. pag. 303. IV. Hinc illud Juvenalis. Pone Tigellinum, taeda lucebis in illa. Qva stantes ardent, qvi fixo guttere fumant: Et latum media sulcum deducit arenâ. V. Et Prudentii [Greek words] hymno tertio, qvi est in laude Eulaliae virginis.
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Aut gladio feriere caput, Aut laniabere, membra feris Aut facibus data fumificis, Flebiliter qvae ululanda tuis, In cineres resoluta fluas. VI. Dieses Tigellini gedencket auch Petr. Faber. lib. 1. Semestr. cap. 3. pag. 20. VII. Bey Verfolgung der Christen haben die Heydnische Tyrannen viele Märtyrer bey den Beinen aufhencken / unter sie aber auf der Erden von Vieh-Mist und andern stinckenden Dingen grossen Rauch machen / und drin ersticken lassen. Gallonius de Cruciatibus Martyrum pag. 14. & 17. VIII. Kayser Caligula hatte ein sonderlich Wohlgefallen / wenn er einen hinrichten liesse / daß derselbe durch langsamen Tod das Leben endigte. Sagte zu den Hencker: Sentiat, se mori! Laß den Hund sterben / so lange er kan / peinige ein Glied nach dem andern tod / ehe das Hertze bricht. Dan. Bart. Cons. 2. part. 2. de aeternit. IX. Clemens Ancyron war ein Märtyrer zu Kayser Diocletiani Zeiten. Und wird von ihm gemeldet / daß er mit langwieriger Marter geplaget / seine Glieder gereckt / der Leib zerrissen / und von weiten mit Feuer und Rauch geröstet / doch aber zu weilen wieder abgekühlet worden / daß er aufs neue die Marter ausstehen könte / welches er mit grosser Standhafftigkeit biß ins 28. Jahr ausgestanden / daß sich auch der Tyrann selbst darüber verwundert / und ihn gefraget / wie es doch müglich wäre / daß er solche grosse Marter erdulden könte? Darauf er aus 2 Corinth. 4. vers. 16. geantwortet: daß ob gleich der euserliche Mensch verwese / dennoch de Innere von Tage zu Tage verneuert werde. Dan. Römers Ausleg. der Verklärung Christi E. 4. col. 2. X. Dergleichen langsamer Feuer Tod ist damahls gar gemein gewesen. Wie dann die Christliche Martyrer SARMENTITII sind genennet worden: Denn wenn sie solten verbrennet werden / wurden sie nicht auf einen Scheiterhaufen gesetzt / sondern sie legten Sarmenta oder Reben-Holtz umb sie. Weil nun dieses Holtz langsam und gar schwer Feuer annimmt und brennet / musten die Martyrer auch lange Marter leiden / und trieben solches offt etliche Tage hinter einander. Vid. Euseb. lib. 8. c. 13. & 21.
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Conf. Prompt. Bibl. Crell. Fessel tit. Feuer p. 179. XI. An solcher langen Marter und Todes-Verspätung der Gemarterten / haben nicht allein Barbarische Tyrannen ihre Augen-Weyde gehabt / sondern es sind auch offt grosse Verbrecher / ja wohl von Christlichen Rechts-Sprechern damit beleget worden / sonderlich die Königs- und Fürsten-Mörder und Rebellen / wie unter andern dem Francisco Ravaillac, der König Henricum IV. in Franckreich ermodet / Anno 1610. den 17. May auch wiederfahren / massen denn derselbe erstlich allenthalben am Leibe / wo nur Fleisch zu fassen / mit glüenden Zangen gezwackt / nachmahls die mörderische Hand über den Feuer abgebrannt / in die Wunden zerlassen Bley / siedend Oel / brennend Hartz und Schwefel gegossen / hernach sein Leib gantz langsam mit 4. Pferden zerrissen worden.
Thuan. lib. 134.
Gotfrid. Chron. part. 8. pag. 1110. XII. FUMI VENDITORES dicti sunt, qvi cum gratia aliqvid apud Principes vel Causarum Judices possunt, pecunias & alia munera, ab iis, qvi à Principe vel judice aliqvid sibi concedi postulant, accipiunt, ut qvid futurum de illorum petitionibus sit, referant.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 344. n. 2.
Nicol. Myller ab Ehrenbach Hyparchol. cap. 7. §. 16. pag. 143. & 144. XIII. Einen solchen hatte Kayser Heliogabalus an seinem Hoff / Nahmens Zoticus, welcher denen jenigen / so bey dem Kayser was zu thun / oder auszubitten hatten / weiß machte / das und das wäre auf seine Supplic resolviret worden / dieses und jenes hätte der Kayser geredet und so fort an / da es doch alles erlogen war / und Zoticus anders nichts drunter suchte / als daß er viel Geschenck bekommen möchte. Lampridius in Heliogabalo. XIV. Eben der Gattung war auch Vetronius Thurinus bey dem Kayser Alexandro Severo, der ihn aber endlich beym Kopf nehmen / an einen Pfahl binden und mit Rauch zu tode schmäuchen ließ / worbey der Praeco ausruffen muste: FUMO PUNITUR, QVI VENDIDIT FUMUM! XV. Andere dergleichen Betrieger hat eben dieser Kayser kreutzigen lassen. Lampridius in Vita Alexand. Sev. XVI. Derselben Strafe gedencket auch Petrus Crinit. lib. 18. de honestâ disciplinâ c. 11. und Menoch. d. cas. 344. per tos.
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XVII. Und ist daher das Sprichwort: FUMUM VENDERE, entstanden / de qvo vid. Eram. Chiliad. 1. cent. 3. Proverb. 41. Vid. cit. Mylerum ab Ehrenbach d. c. 7. §. 16. ubi de horum poenis agit. XVIII. Den 3. Augusti 1604. wurden zu Prage vier Mordbrenner also justificiret: Erstlich sind vier Seulen mit Ketten aufgerichtet worden / an Dreye wurden die Mordbrenner / und an die Vierdte ein Mann und Weib gebunden / folgends umb eine Seule glüende Kohlen gemacht / und dieselbe Ubelthäter gleichsam lebendig gebraten. Wenn nun einer nach langen herumb Lauffen auf der Erde zu kühlen sich niederlegen wolte / wurd er mit heissen Oel besprützet / und dieses brachte ihnen allererst die gröste Pein / solches trieben sie mit ihnen eine halbe Stunde lang / und wurden endlich zu Asche verbrannt. Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 38. XIX. Anno 1067. den 23. Febr. ist eine unzüchtige Soldaten Frau und eine Bettelmagd / welche Gifft-Pulver hin und wieder ausgesäet / zu Franckenstein auf die Leiter gebunden / mit angehengten Pulver am Halse / auf den Holtzhaufen geschoben / droben mit glüenden Zangen an Brüsten gerissen / umbgekehret / auf das Angesicht geleget und verbrannt worden. XX. Nach diesem kam ein Polnischer Todten-Gräber umb das Ende der Pest nach Franckenstein unter dem Schein Todten zu begraben / und die Häuser zu saubern: aber er hatte / wie vorhin in Polen / Gifft-Pulver ausgestreuet / die zugeschlagene Häuser erbrochen / Unzucht und Diebstahl begangen / derselbe bekam diesen Lohn: Erstlich wurden er mit Feuer-Zangen an den Fingern der beyden Hände und jeder Brust gezwicket / lebendig an einen Pfahl geschmiedet / und beym Feuer von ferne bey einer Stunden lang geschmäucht. Idem in der Schlesischen Chronic. pag. 227. XXI. Den 10. Martii 1607. wurde ein Todten-Gräber auf der Probstey zu Breslau / weil er Pestilentzische Drüsen und das Fette aus Dreyen todten Leichen geschnitten / und an andern Orten mehr Gifft-Pulver ausgestreuet / auch dem Todten-Gräber zu Franckenstein etliche Deuten voll davon verehret / die Särge in den Gräbern geösnet / den Leichen-Schmuck abgezogen / an beyden Armen und der rechten Brust im Töpfer gäßlein der Neustadt am Ringe auf einen Leiter-Wagen mit glüenden Zangen angegriffen / und auf dem Anger lebendig an einer höltzernen Kreutz-Seule an dem Halse / Leibe / Händen und Füssen mit 5. Ketten angeschmiedet / und von hinten und vorn beym Feuer geschmäucht.
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Idem pag. 228. XXII. Den 30. Junii 1615. wurde der verruchte Mörder und Mordbrenner Schwiebus / welcher viele böse Thaten gethan / dessen Urgicht auf 25. Bogen beschriebe gewesen / zum Neu-Marckt in Breslau erstlich mit Zangen gerissen / drauf zur Stadt hinaus geschleifft / gerädert / an einen Spieß gestecket und daran geschmäucht. Er war die Zeit seines Lebens nur 3. mahl in der Kirchen gewesen / als er getaufft / getrauet / und einen Kelch aus der Kirchen gestohlen hatte. Idem pag. 246. XXIII. Anno 16241 den 31. Octob. ist zu Greifenberg bey Baltzer Hammern einem Schmiede auf der Laubnissen Gasse von Vater / Mutter und Söhnen Feuer angeleget worden / worauf die gantze Stadt Schule und Rathhaus von der Gluth verzehret / und 3. Schöne Glocken in dem Kirchthurm zerschmeltzet worden. Der Vater ist / von seines Weibes ihm beygebrachten Gifft im Gefängniß gestorben. Die Mutter aber sammt dem eltesten Sohne sind den 25. Sept. im folgenden Jahr auf allen Ecken der Stadt / zuvor aber vor der Brandstätte / alwo sie das Feuer angelegt hatten / an den Händen und an einem Fusse mit glüenden Zangen gerissen / darnach auf ein hohes höltzernes † gesetzet / und gantz langweilig von ferne geschmäucht worden. Der mitlere Sohn wurde zwar nicht mit den Zangen gerissen / aber gleichwol geschmäucht / und hat viel Stunden lang am † gelebet / biß er mit brennenden Stroh-Wischen und andern dergleichen Sachen erstickt worden. Dem Jüngsten von 17. Jahren ist der Kopf abgeschlagen und aufs Rad geleget worden. Idem pag. 266. XXIV. Den 19. Junii Anno 1683. wurde ein Geld-Müntzer / den 26. ejusdem aber eine Geldmüntzerin in Breslau verbrand / und im Julio eine Zauberin daselbsten auf einem glüenden Pferde geschmäucht. Roch in den denck würdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien / pag. 345. CAPUT XLIX. DE POENIS CIVITATUM, ET ARATRI IN URBES EVERSAS INDUCTIONE. I. MEnn die Heyden vor Alters eine Stadt anlegen und auf bauen wolten / giengen sie erst mit ihren Göttern zu Rathe / und hohleten durch Wahr [595] sagerey-Kunst dero Gutachten ein. Nach solchen Wahrsagungs-Anmerckungen und Zeichendeuten machten sie die Mahle und Gräntzen / wo die Mauer der Stadt solte aufgeführet werden / und dieses geschahe also: Der Autor, oder der jenige / welcher die Stadt anrichten und bauen lassen wolte / nahm einen ährnen Pflug (Alex. ab Alexand. lib. 6. gen. dier. c. 14. p. 933.) wovor ein weisser Brum-Ochs und eine weisse Kuh gespannet waren / und zohe damit eine Furche umb den Ort / Kreiß und Platz / worauf sie gebauet werden solte / daß die ausgepflügte Erde alle hinein- und nicht auswarts fallen muste. Wenn er aber an den Ort kam / da die Thore oder Pforten hingesetzet werden solten / hub er den Pflug in die Höhe und trug ihn fort / daß es keine Furchen gab / sondern die Erde gleich blieb / daher auch noch bey den Lateinern (weil solches meistens in Latio, bey den Hetruscis und Gabinis üblich war / teste Rosin. lib. 1. antiq. Roman. c. 3. ibiqve Dempster in paralipom. pag. 12.) noch die Stunde das Thor oder die Pforte Porta, von dem Wort portare, tragen / genennet wird. Vid. Bulenger. in Imper. Rom. c. 1. ubi plura singularia habet. Welche Gewonheit Cato in fragmentis kurtz abgefasset mit diesen Worten: Captato augurio, qvi urbem novam condebat, tanro & vacca arabat: ubi arasset, murum faciebat, ubi portam esse volebat, aratrum tollebat & portam vocabat. Dahin zielet auch der Poet Virgilius lib. 5. AEneid. Interea AEneas Urbem designat aratro. Et lib. 7. AEneid. -- Ipse humili designat moenia fossa. Nec non Ovid. lib. 4. Fastor. Apta dies legitur, qvae moenia signet aratro. Et paulò post. Ipse tenens stivam designat moenia sulco, Alba jugum niveo cum bove vacca tulit. Boves duo tantum esse poterant, & sexus disparis, puto, ut numerosa soboles denotaretur, matrimoniiqve ratio haberetur, qvod legitimum inter marem & foeminam Respublica tuetur & auget. Dempster. d. loc. p. 12. Exteriori aratri parti tauri, interiori vaccae adjungebantur. Servius ad illud 4. AEneid. Cui littus arandum dedimus.
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Color albus bovis & vaccae candorem ac puritatem civium denotabat. Rud. Godofr. Knich. Op. pol. vol. 1. lib. 1. c. 7. lit. c. pag. 254. Hierbey war gebräuchlich / daß der jenige / welcher den Pflug hielte / den Schweiff seines weissen Rocks auf die rechte Schulter schlug und sich gürrete / entweder darum / weil solches eine gewöhnliche Manier und Weise deren gewesen / welche heilige Sachen verrichteten / unter welche denn auch dieser Actus mit gehörete / oder aber daß er desto fertiger zu dieser seiner Arbeit und Pflügen seyn möchte; oder vielleicht auch darum / daß er durch diesen Friedens-habit anzeigete / daß eine Stadt / und ihr Aufkommen nicht so sehr durch Krieg / als den Frieden erhalten werde. Rosin. & Dempster. supr. dict. c. 3. lib. 1. Joh. Christoph. Salbach lib. 1. antiq. Rom. cap. 1. p. 1. & 2. M. Manilius lib. 4. Astronom. -- Rituqve Gabino Moenia succinctus curvo describet aratro. II. In Ansehung dessen deriviren einige das Wort Urbs ab Urvo seu Orbo, qvod est aratri curvatura;
L. 239. §. 6. ff. de V. S.
Varro lib. 4. de LL. n. 32.
Coel. Rhodigin. lib. 26. c. 5.
Et Rubenius lib. 1. Elect. c. 1. III. Andere aber ab Orbe her / weil die Furche als in einem Circul herumb gezogen wurde / in dem man Anfangs die Städte in der Runde / und nicht wie nachgehends aufkommen / länglicht bauete.
Varro de LL. lib. 4. n. 32.
Isidor. lib. 15. Orig. c. 2.
Rud. Godofred. Knich. dict. lib. 1. c. 7. lit. b. pag. 254. Refert verò Rubenius d. l. Tertullian. in Apolog. c. 10. actum illum delineatae ita urbis per verbum DEPALARE (qvasi palis designare) expressisse. IV. Die Furche ward genannt Fossa, der Graben / die aus derselben hineinwarts in die Höhe getriebene Erde / Murus, de Raum aber hinter derselben nach der Stadt zu / Pomoerium, qvasi post vel pone moenia genannt.
Plutarch. prolem. Rom. c. 27.
Dempster. ad c. 3. Rosin. Antiq. V. Romulus hat solchen Gebrauch selber bey Anlegung der Stadt Rom observiret. Cicero lib. 1. de divinat.
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VI. Doch ist derselbe nicht durchgehends und aller Orten üblich gewesen / denn man findet / daß etliche Heyden den Umbkreis solcher Oerter / drauf eine Stadt gebauet werden sollen / mit Kalck / teste Marcell. lib. 22. pag. 233. andere mit Kreiden / oder Gyps / und in dessen Mangel gar mit Maltz bestreuet. Valer. Maxim. lib. 1. c. 4. in extern. n. 1. Curtius lib. 4. c. 8. & ibi Blancardus & Freinsheim. Plut. in Alex. M. c. 46. & Strabo 17. p. 589. Welches Letztere sonderlich bey dë Macedoniern eingeführet war / Curt. d l. Arrianus aber setzet an stat des Maltzes Mehl / und zwar in Mangelung der andern oberwehnten Dinge. lib. 3. c. 1. p. 157. mit welchen auch Strabo d. l. übereinstim̅et. VII. Worbey anzumercken / daß die also ausgepflügte Erde und die Mauren / so nach solcher Furche gebauet und aufgeführet / vor heilig gehalten worden / so daß keiner bey Verlust seines Kopfs über dieselbe hinspringen oder steigen dürffen / welches Remus bey Anrichtung der Stadt Rom mit seinen Schaden erfahren / in dem Romulus wegen solcher vorsetzlichen hinüber Spring- und Entheiligung / ihn durch einen Soldaten / und zwar von der Gattung / so man Celeres nennete / hinrichten lassen. Hinc illud Poetae: Fraterno primi maduerunt sangvine muri. VIII. Drum ist auch in L. fin. ff. de rer. divis. dem jenigen / welcher die Stadt-Mauren zerbricht oder übersteiget / poena capitis verordnet / welches aber allein von den Mauren der Stadt Rom / nicht aber anderer Städte zu verstehen / als bey denen die Strafe nur arbitraria, Gefängniß / Landes-Verweisung / Staupenschlag oder auch wohl / nach dem die Umbstände sind / als wenn es zu Friedens-Zeiten absq; animo hostili geschiehet / und etwan darumb / daß ein Verbrecher / denen Heschern zu entrinnen / über die Mauren hin entwischet / &c. nur eine Geld-Busse ist.
Rolan. Cons. 84. n. 25. lib. 2.
Alex. de Nevo Cons. 94. n. 1. vide omnino Clarum. IX. Einige geben auch vor / es wären zwar die Mauren vor heilig und inviolabel gehalten worden / nicht aber die Thore (1.) weil bey Anrichtung einer Stadt der jenige / so die Furche gemacht / allemahl wo ein Thor hinkommen sollen / den Pflag aufgehoben und fortgetragen / und also keines Weges der Ort oder die Ebene / wo der Pflug nicht eingeschnitten / sondern nur die Furche und aufgeworffene Erde vor heilig gehalten worden. (2.) Weil man durch die Thore die Todten / die man vor unrein gehalten / hinaus getragen. Qvod ergo funestum erat, sanctum non esse poterat. (3.) Auch keine Leiche in der Stadt / sondern alle hinaus getragen und vors Thor auf einem gewissen Platz begraben werden musten / damit nicht der Umbkreis der [598] Stadt / und deren Genius, so ihrer Meynung nach drin wohnete / dadurch verunreiniget würde. L. mortuorum C. de religios. Salmuth ad Panricoll. deperd. de VII. mundi miracul. pag. 203. & 204. edit in 8. Jedoch werden portae urbium von Cajo JCto in L. 1. de rer. divis. und Hermogeniano in L. 2. ff. ne qvid in Loc. publ. sanctae genennet. X. Gleichwie aber ein jegliches Ding auf die Art / wie es angefangen / gemeiniglich pfleget wieder aufgelöset zu werden und zu vergehen / ut loqvitur Ulpian. in L. 30. ff. de divers. Regul. Jur. & Paulus JCtus in L. 295. ff. eodem. XI. Also geschahe es auch mit den Städten / welche sonderlich wieder ihre Oberherren rebellirten / oder sich sonst höchlich an dieselbe vergriffen / daß man derselben Mauren und Thore / auch Thürm / Kirchen / Häuser und ander Gebäude / zerbrach / zerrisse / mit Feuer ausbrandte und gäntzlich zerstörete / und so dann wieder eine Furche üm oder drüber herzoge. Coel. Rhodigin. antiq. lect. lib. 14. c. 5. XII. Welches auch wohl denen Städten wiederfuhr / die sich nicht ergeben wolten / hernach aber mit Sturm übergiengen und eingenommen wurden. Cumpve itaqve exercitus Urbem vi occupatam deleret, Consul aut alius exercitus Dux vel Imperator aratrum duxit. Modest. in L. 21. ff. qvib. mod. Ususfr. amitt. Testatur id qvoqve Lucanus lib. 7. circa medium his verbis: Sarmaticumqve premat succinctus Consul aratrum, Et Horat. lib. 1. oda 16. ita canendo: --- altis Urbis ultimae Stetêre causae, cur perirent Funditus, imprimeretqve muris Hostile aratrum exercitus insolens. Es gedencket auch dessen Seneca 1. de Clementia c. ult. ibi injicere tectis ignem, aratrum vetustis urbibus inducere potentiam putat. XIII. Und wurden hernach mit der Zeit aus solchen Städten wieder Aecker und Felder / wie Ovidius Epist. Heroid. 1. v. 53. seq. anführet. Nunc seges est, ubi Troja fuit, resecandaqve falce Luxuriat phrygio sangvine pingvis humus. XIV. Ehe aber solche Zerstörung vorgenommen ward / pflegten die Heyden / als welche glaubten / daß eine jede Stadt ihre Deos tutelares oder Schutz-Götter hätte / solche zu ersuche / daß sie von dan̅en weichen möchten / mit Versprechen / sie wolten ihnen schon dargegen in ihren Städten einen bessern [599] und heiligern Ort anweisen / ut totam formulam refert ex Verrio Flacco Plinius lib. 28. c. 2. & modum evocationis talis recenset Livius lib. 5. c. 22. ac integram sormulam narrat Macrobius lib. 3. Saturnal. c. 9. Vide etiam Ulpianum in L. 9. §. illud notandum 2. ff. de R. D. & qvae seq. Juris Consolti hoc evocare Sacra nominant. L. Sacra de rer. divis. Alciat. L. 239. §. urbs ff. de verb. signif. Salmuth. ad Panciroll. deperd. tit. de pyramid. &c. p. 203. edit. in 8. XV. Und solche Umkehr-Veritlg- und gäntzliche Zerstörung ward genannt mors Civitatum.
Dempster in paralipom. ad c. 3. Rosini antiq. Rom. lib. 1. pag. 13.
Henel. in ot. Uratislav. c. 8. pag. 71.
Petr. Greg. Tholosan. lib. 4.
Syntagm. Jur. Univ. c. n. 16. XVI. Welchen unglücklichen Untergang die Stadt Carthago erfahren. Modestin. JCtus in d. l. si usus fruct. 21. ff. qvib. mod. ususfr. amitt. Nach dem sie der Römische General Scipio Junior eingenommen / welcher Ordre erlanget / solche gäntzlich umbzukehren / auszubrennen / (wie sie denn gantzer 17. Tage an einen Stück hin gebrannt hat / Florus lib. 2. c. 15. de bello Punico tertio) und der Erden gleich zu machen. Es hat auch der Senat zu Rom einen Rath-Schluß gemacht / und drin verordnet / daß der Boden / worauf die Stadt Carthago gestanden / als verflucht und in Bann gethan / von niemand wieder aufgebauet / viel weniger bewohnet werden solte.
Zonaras lib. 3. Annal. tom. 2.
Petr. Faber. lib. 1. Semestr. c. 8. pag. 50. Sie hatte gestanden 667. Jahr / teste Vellejo Paterculo. XVII. In eben dem Jahr hat auch L. Mummius die Stadt Corinthum, nach dem sie vor 952. Jahr von Alete Hippolis Sohn gebauet / erobert und mit Strumpf und Stiehl ausgerottet / weil die Bürgerschafft die Römische Legaten schimpflich gehalten / und sich gar an denselben vergriffen. Cicero pro Lege Manilia, Florus lib. 2. c. 16. Eutropius lib. 4. Zonaras tom. 2. Annal. Die Bürger sind zu Knechten gemacht / und ihnen alle ihre Güter genommen worden. Petr. Faber. d. c. 8. p. 51. XVIII. Etliche hundert Jahr vorher haben die Sidonier, als sie sahen / daß ihre Stadt-Mauren / durch Verrätherey Königs Mentoris, eingenommen waren / sich mit ihren Weibern / Kindern und Befreundten bey die 40000.
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Seelen in ihre Häuser eingeschlossen / dieselbe alle zugleich mit Feuer angezündet / und also auf einmahl jämmerlich mit der Stadt sich selber verbrand und zu Grunde gerichtet. Diodor. Siculus lib. 16. biblioth. XIX. Die Stadt Thebae, weil sie von Alexandro Magno abgefallen und es mit dem König in Persien hielt / ist / nach dem Ausspruch gantz Griechenlandes / zu Grund zerstöret und der Erden gleich gemach worden / also daß nichts auf gerecht drin stehen blieben / als die Tempel und Priester-Wohnungen / und das Haus des berühmten Poeten Pindari. Idem Diodor. lib. 17. XX. Troja, Numantia, Saguntum, Samaria, Item die Stadt Jerusalë und sonderlich der Tempel in der letztern Zerstörung hat es auch erfahren / in welchen des Vespasiani Krieges-Knechte Feuer geworffen und denselben zu grund weggebrand / auf dessen Stätte / denen überwundenen Juden zu ewiger Schande / Hohn und Spot / wie Hieronymus tom. 3. Oper. lib. 2. c. 6. in cap. 8. Zachar. v. 18. fol. 48. berichtet / Turannus Rufus ein Römer (pro qvo in excusis Hieronymi Codicibus Titus Annius Rufus vitiosè legitur. Henel in otio Uratislav. c. 8. pag. 68.) gepflüget. (Prout nimirum propheta idipsum praedixerat: SION UT AGERARABITUR.) Sed hunc Musonium Tyrrhenum munitionum praefectum fuisse docet Scaliger animadvers. in Eusebii Chronicon pag. 194. von welchen Pflügen aber Josephus lib. 7. de Bello judaico cap. 10. nichts meldet. XXI. Ein solch fatum hat auch gehabt die Stadt Himera, welche Hannibal ([Greek words], wie Diodorus lib. 13. Hist. redet) mit Strumpf und Stiehl ausgerottet. XXII. Hertzog Heinrich zu Braunsweig / der Löw genannt / zerschleiffte die Stadt Braunsweig in Grund / darum daß sie nicht allein von ihm abgefallen war / sondern auch einige liederliche Bürger / als er davor kam s. v. den Hintern von der Mauer zur Schmach gewiesen Hatten. Von ihren Steinen und Holtz richtete er hernach die Stadt Lüneburg auf. Joh. Wilh. Neumeyer in tr. von Aufstand der Untern wieder ihre Regenten / c. 3. p. 117. XXIII. So ließ auch Carolus, Hertzog zu Burgund / die rebellische Stadt Lüttig / nach dem er sie ausgeplündert / gantz in Brand stecken. Cominaeus lib. 3.
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XXIV. Ebenmäßig ward Anno 1525. in der Bauren Aufruhr in Teutschland die Stadt Schleimingen in der Steur-Marck / alwo die aufrührische Bauren ihren Unterschleif hatten / von Graf Nicoln zu Salms erobert / gantz in die Asche geleget und der Erden gleich / gemacht / mit dem Edict, daß sie den Nahmen einer Stadt nimmermehr haben solte. Gnodalius de tumultu rusticorum in Germania lib. 4. in fin. XXV. Man hat auch wohl auf den Ort / Stätte und Platz / wo die zerstörete / und dem Erdboden gleich gemachte Städte gestanden / Saltz gesäet und ausgestreuet / und zwar darum / weil das Saltz die Erde unfruchtbar machet / damit ein solcher Ort nicht mehr solt gebauet / und dieser aufrührischen und Gottlosen Leute Vorhaben und Beginnen unfruchtbar seyn / und zu nichte werden / oder daß Andere nichts an diesen Ort bauen solten / daß nicht ihnen und ihrem Gebäu auch dergleichen begegnen möchte / öder daß nicht Kräuter oder Rohr da wachsen / welche die Gedächtniß einer so bösen That wieder erneuren könten.
Gomes. de Sale lib. 7. fol. 96.
Zeiler Epist. 366. XXVI. Dergleichen Exempel finden wir in der Heil. Schrifft im Buch der Richter am 9. Capitel verf. 45. daß nach dem Abi Melech die Stadt Sichem erobert / er dieselbe zerbrochen und Saltz drauf gesäet. Nonqvidem ut victorem se declararet modò, sed ut solum ipsum Sichemiticae gentis eroso utili succo, si qvis superstes foret, depravatum sterile sceret: ne qvis ex posteris illic sabionem facere posset, aut conquirere alimoniam. Nicol. de Lyra in Comment. ad h. l. in fin. in verb. qvam cepit interfectis. Genebrard. Psalm. 107. vers. 34. ubi ait, qvod salsugo afferat sterilitatem, dum terrae viscus pinguedinem & succum exedit. Ideo dicimus, qvod Deus inducturus diluvium super terram, praedixerit hominibus mensuram futurae aetatis, qvia ex hoc seqvebatur abbreviatio vitae humanae: Nam superficies terrae, in qva erat bona vis germinativa, abrasa fuit propter aqvas, & discooperta pars inferior, qvae non erat ita efficax ad germinandum; cum praesertim, qvod gravius fuit, aqvae salsae Oceani intravenerint in terras & corruperint eas: qvia sal reddit terram sterilem & nihil germinat: qvamvis enim fiat de aqvâ; tamë est naturae igneae, & qvia mari permixtae sunt partes asperae atq; terrestres, inde ei Salsugo. Plutarch. l. 1. Symposiac, Qvaest. 9. Ita, ut terra, sal habens, opponatur terrae fructiferae, juxte Psal. 107. terram fructiferam in salsuginem à malitia inhabitantium inea. Idem ergo in diluvio propter malitiam hominum, operta fuit terra [602] aqva salis, vim germi nativam corrumpentis, exqvo factum est, ut fructus terrae essent pauciores & minus salubres, & qvia ex alimentis de terra natis vivimus, necesse est, ut illis deteriotatis vita qvoqve nostra minueretur. Tostat. cap. 6. super Genes. col. 4. in fin. fol. 36. & judic. 9. qvaest. 45. qvare dixit Deus: Disperdam eos cum terra i. e. non solum disperdam eos, sed etiam terram, qvasi illa fuerit deleta, cum ejus virtus germinativa valdè fuerit diminuta proptet aqvas Oceani, qvae Salsedine suâ illam vitiarunt. Hinc inter multas rationes, qvare ante diluvium noluit Deus indulgere esum carnium, cum post illud concesserit, illa praecipua est propter indigentiam hominis post diluvium uberiori & validioti cibo. Qvae indigentia extribus accidit. Nam aspectus coelestium Astrorum & defluxus minus fuit propitius humanae vitae ac beneficus qvam erat ante diluvium: & ipsa tellus aqvis salsis oceani per unum annum tota perfusa & obruta multo sterilior ac deterior facta est, qvocirca non pntuit subministrare alimentum sufficiens homini, ut antea earum rerum, qvas ex se generabat. Fragilior deniqve fuit post diluvium valetudo hominum & pluribus incommodis ac morbis obnoxia, ideo ad eam sustinendam firmandamqve opus fuit validioribus adminiculis & qvasi fulturis, qvod satis indicat vita hominum adeo contracta & recisa post diluvium. Pier. lib. 14. in Genes. vers. tertio in illis verbis: omne qvod movetur & vivit, erit vobis in cibum. Nec non c. 8. q. 3. vers. tertia causa, ubi subdit: propter praestantiam alimentorum & nimiam terrae feracitatem homines tam longaevam ante diluvium traduxisse vitam, qvae postea ob aqvas salsas oceani sterilis facta sit. Steph. Gratian. tom. discept. forens. cap. 179. n. 37. 38. 39. & 40. XXVII. Doch ist Abimelech nicht der Autor oder Urheber solchen Gebrauchs mit den Saltzsäen gewesen / in dem andere Heydnische Könige dergleichen vor ihm gethan.
Tostat. ad d. c. 9. Judic. q. 45.
Caspar Klock in tr. de AErario lib. 2. c. 9. n. 21. XXVIII. Kayser Fridericus Barbarossa machte es gleichfals also mit der Stadt Meyland / die etliche mahl / ungeachtet sie zu Gnaden angenommen wurde / dennoch wieder von ihm abgefallen und rebelliret hatte: Denn nach dem er durch harte Belagerung die Bürgerschafft dahin gebracht / daß sie sich auf Gnade und Ungnade ergeben / musten die Bürge meister in Nahmen der gantzen Bürgerschafft den Gehorsams- und Huldigungs-Eyd unter blossen Schwertern schweren / 300. Reuther und 36. Fahnen [603] Fuß-Knechte brachten ihm die Schlüssel / und 1000. Mann das Caroccium oder Freyheits-Zeichen der Stadt. Uber dieses wurden die Einwohner allesammt Groß und Klein ins Elend verwiesen / die Mauren und Häuser niedergeworffen / die Wasser-Graben mit Erden gefüllet / die gantze Stadt geschleifft / der Boden mit den Pflug geackert und Saltz darauf gesäer. Sigon. de Regno Italiae lib. 13. Renat. Choppin de morib. Parisiens. lib. 3. tit. 3. n. 20. Naucler. vol. 2. Gener. 39. fol. 190. XXIX. Die veste Stadt Tortona, welche es stets mit den Meyländern gehalten / eroberte besagter Kayser auch / und ließ sie gleichfals zu Grunde schleifen. XXX. Conradus IV. Römischer König / als er die Stadt Neapolis belagert und erobert / hat er die Thürme und Mauren niederwerffen / und sehr grausam mit den Bürgern umbgehen lassen. Es stund in der Dom-Kirchen alda ein vortreflich Kunst-Stuück / so ein Pferd war / von Ertz gegossen / ledig ohne Zügel dem Leben und Natur nach gebildet. Diesem Pferd ließ König Conrad einen Zaum anlegen und darbey schreiben: Daß er die bißher freye Stadt nunmehr bezämer und gedemürhiger hätte. Also handelte er auch mit der Stadt Capua. Das Parlamentin Provintz condemnirte im Monat Sept. Anno 1540. zehen Personen von Merindola, dergestalt / daß selbige von wegen bekannter Religion / lebendig verbrennet: Item daß der Marck Merindola allerdings verheret / geschleifft / und die Bäume auf 200. Schritt daherum abgehauen werden solten. Es wurd aber solch strenge Urthel suspendiret, und vom König Francisco I. ihnen ein Begnadigungs-Brief zugeschickt. Gotefrid. in obged. Histor. Chronic. p. 577. & 793. XXXI. In der Wald Eckischen Ehr-Errettung p. 3. c. 46. fol. 175. stehet / daß gantze Städte / Communen und Universitären / so wohl mit der That / als mit ihren Stillschweigen / Consens, Patienz und Gutheissen sündigen / und micht allein eine Geldstraffe / Verlust ihrer Privilegien, Hinrichtung der vornehmsten haupt-Rebellen / sondern auch capitis deminutionem maximam verwircken / demantelirt und ad Salem & aratrum verdammet werden können. XXXII. Inmassen notabel, daß am 28. Junii Anno 1499. ein solch Urthel wieder eine vornehme mächtige Freystadt gefället worden: So verkünden und erklären wir die genannte Bürgermeister / Rath und Innwohner zu N. Manns-Personen / so über 14. Jahr alt sind / in des [604] Reichs Acht und Ober Acht / setzen sie aus den frieden in Unfrieden / und erlauben ihr aller und jeder besondern Leib / Habbe und Güter aller männiglich. Extatin Sentent. Raph. Saileri & Barthii An. 1499. 28. Jun. & Anno 1540. 5. April. Anno 1549. 5. Junii. XXXIII. Als auf Befehl Kayser Rudolphi Hapsburgici die Bürger der Stadt Erffurth etliche Raub-Schlösser an der Saale / deren es zu der Zeit sehr viele gab / auch Rauberey und Morden in vollem Schwange gieng / zerstören / schleiffen und der Erden gleich machen müssen / haben dieselbe auf die Stätten / wo sie gestanden / nicht Saltz / sondern Semen Isatidis herbae, oder Wand-Saamen gestreuet. Henel. in Otio Uratislav. c. 8. pag. 70. XXXIV. Sonsten gezeuget Johannes Parladorus lib. 1. rerum gvotidian. c. 21. n. 1. & 5. daß noch auf den heutigen Tag der Perduellium Häuser abgerissen und Saltz auf die Stätten gestreuet werde. XXXV. Wenn man aber die Städte nicht allzuhart und mit gäntzlicher Ausrott- und Vertilgung straffen wollen / sondern Gnade vo Recht gehen lassen / sind sie nur demanteliret, oder ihnen die Stadt-Mauren / Thürme / Wßlle und andere Befestigungen eingerissen und darnieder geworffen / die Stadt-Graben eingezogen und mit Erden ausgefüllet worden: ja man hat auch wol die Bürger disarmiret und ihnen die Waffen abgenommen / oder gar zu leibeigenen Knechten gemacht. XXXVI. Mit solcher Niederwerffung der Mauren und Ausfüllung der Graben haben die Athenienser die Thasios, AEginetas, Mitylenaeos und Samios, nach dem sie dieselbe überwunden / gestrafft. Petr. Faber. d. lib. 1. Semstr. c. 8. p. 51. & 52. XXXVII. Hingegen als die Athenienser von den Spartanern geschlagen und belagert wurden / haben sie sich endlich mit dem Bedinge ergeben müssen / daß sie die Mauren und Thürme rings umb die Stadt her abbrechen solten / welches auch geschehen / und thaten die Spartaner ihnen darbey den Schimpf an / daß sie noch darzu pfiffen und ausspieleten. Xenophon lib. 1. Histor. XXXVIII. Titus Didius ein Römer hat der Vaccaeorum grossen Stadt Termisi Mauren aus den Grund abbrechen / und noch darzu zwantzig tausend Bürger nieder hauen lassen / weil sie dem Römischen Staat lederzeit zu wieder gewesen waren / was lebendig blieben / hat ohne Mauren da wohnen mögen.
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XXXIX. Der Brutiorum Städte / drunter auch Petilia, Consentia und Pandesia gewesen / haben die Römer / weil dieselbe es stets mit dem Hannibal gehalten / erobert / ihnen ihre Güter und Land nebst den Waffen abgenommen / auch die Männer als knechte / die den Bürgemeistern und Praetoribus, wenn sie in die Provincien reiseten / folgeten / und ihnen aufwarten musten. Idem Appian. in Hannibalic. ad fin. XL. Kayser Severus ließ der rebellirenden Stadt Bysantz auch die Mauren niederwerffen / nahm ihnen ihre Freyheit und Stadt-Recht / machte sie zinsbar und schenckte sie denen Perinthiis. Xiphilin. ap. Dionem in Severo. Zonar. lib. 1. annal. in Severi Imperio. Herodian. lib. 3. Historiar. XLI. Kayser Henricus VII. hat eben so mit den Städten Brix, Placenz, Bononien und Cremon, als Rebellen / verfahren / musten auch die Bürger zu Brix noch darzu 20000. Goldgülden Strafe erlegen.
Carol. Sigon. d. tr. de Regno Ital. fol. 312.
Gotefried. in der Histor. Chronic. pag. 604. XLII. Als Kayser Carolus V. die Stadt Genua einbekam / het er nicht allein ihre Bollwercke schleifen / die Mauren einreissen / das Castell demoliren, und einen Galgen auf desselben Stätte setzen lassen / sondern auch denen Männern den Schimpf angethan / daß sie ihre Weiber (denen er vergönnet bunte Kleider / denen Jungfern aber Federbüsche auf den Köpffen zu tragen) allezeit auf die rechte Seiten gehen lassen / sie die Männer aber in Trauer-Kleidern einher treten müssen. Ubert. Foliet a lib. 4. Histor. Genuens. XLIII. Mannigmahl haben auch grosse Potentaten die Mauren und Gebäude der Städte / so sich ihnen wiedersetzet / unabgebrochen in ihren Stand gelassen / die rebellirenden Bürger aber haben sich gar sehr demütigen müssen / Perdon und Gnade zu erlangen / solches geschahe / als König Eduardus III. in Engelland Anno 1347. die dem König in Franckreich zustehende Vestung Colet einbekam / und die Belagerten sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten / da denn die Guarnison und Bürgerschafft mit entblösten Häuptern / und die Ersten mit ausgezogenen Schwerdtern / die Spitzen alle gegen ihren Leib zuwarts gekehret / vor de König treten / und einer von ihnen ausruffen / muste daß der König solchen Ort mit dem Schwerd und Krieges-Macht gewonnen hätte. Ein ander aber fieng an: Sie untergeben sich ihrer Majestät allergnädigsten Willen hiermit zum Leben oder Tod. Die Bürger erschienen / ieder einen Strick in der hand habend / [606] anzudeuten / daß es bloß in des Königs Willen stünde sie Augenblicks hencken zu lassen / oder ihnen das Leben zu schencken. Knygthonus de eventibus Anglia lib. 4. c. 16. XLIV. Die Stadt Meyland / ehe sie noch gäntzlich / wie obgedacht / zerstöret ward / war von Kayser Friderichen den Ersten abgefallen / aber durch Intercession und Vorbitte etlicher Reichs-Fürsten wieder zu Gnaden angenommen / doch muste sie viele Pfund Gold der kayserin und eine unsägliche Summa Geldes zur Straffe dem Kayser geben. Ja es ward noch darzu ein gewisser Tag angesetzet / an welchen die Bürger und Einwohner sich und alle das Ihrige in des Kaysers Hände übergeben solten / welches auf folgende Masse geschahe: Es zohe besagter Kayser Friderich sich vier Welscher Meilen von der Stadt zurück / und stellete sein Krieges-Volck auf beyden Seiten von der Stadt bis zu seinen Thron / den er aufrichten ließ / und sich drauf setzte. Durch diese von lauter Krieges-Volck gemachte Gasse gieng zu erst der Ertz-Bischoff in seinen Geistlichen Habit / barfus / nebst der gantzen Clerisey und den Ordens-Leuten die reliqvien der heiligen tragend / nach diesen kahmen die Bürgemeister und Rath / Item die Baronen und andere freye Leute auch in blossen Füssen / kurtze Röcke an / und blosse Degen in Händen habende / deren Spitzen sie sich selbst an die Kehle hielten. Nach diesen das gemeine Volck / und der Pöbel eiserne Ketten an den Hals tragend / die alle nacheinander in der Ordnung dem Kayser zu Fusse fielen / des Lasters der beleidigten Majestät mit Worten und Gebehrden sich schuldig bekannten. Auf welches mahl zwar der Kayser sie wieder in ihre vorige Freyheit gesetzet / drauf sie aber noch ärger wie zuvor worden / bis nachgehends sie gar aufgerieben und die Stadt zerstöret worden. Otto de St. Blasio in append. ad Otton. Frising. c. 11. Montis pessulani cum arreptis armis 80. Regiorum tracidassent, advenienti cum armatis Ludovico Andegano Regis fratre, ad veniam impetrandam, omnis populus flectu, moerore Lachrymisqve confectus Urbe obviam egressus, etiam loci Consules funes ex Cannabe collo tanqvam morte obnoxii gestantes, per vias strati miserabili clamore ignosci sibi flagitaverunt. Gaguin. lib. 2. Hist. c. 2. Qvomodo se Rupellani Ludovico XIII. cum imploratione ejus clementiae dederint, legi potest in Minist. Cardin. Richelii lib. 5. c. 24. & seq. & Gramond. lib. 18. pag. 778.
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XLV. Es sind auch wohl nur allein die Uhrheber und Rädleinsführer grausam abgestraffet / die andere aber / so sich von ihnen verführen lassen / verschonet worden / denn es heisset: les flammes de rebellion devorent ordinairement ceux qvi les cui dent allumer, die Flammen der Rebellion verschlingen gemeiniglich die jenigen / welche sie anzuzünden vermeinen. Neumeyer d. tr. c. 3. p. 118. XLVI. Also ließ Kayser Fridericus Barbarossa der Rebellischen Meyländer Heerführer Gualvaginum, nach dem er denselben in einen Ausfall gefangen bekam / drey Tage unter den Tisch angeschlossen setzen / und offte peitschen. Er ward auch nach Teutschland geschickt und in ein Gefängniß geleget / drin bis an sein Ende zu verbleiben / aber er bestach die Hüter / kam loß / und wieder in Lombardey / drüber grosse Freude entstund. Dubravius Hist. Bojem. lib. 13. XLVII. Dessin Sohn Kayser Henrich ließ eine Krone von Kupffer machen / und den Anfänger und König der Aufrührer in Sicilien aussetzen / und mit vier Nägeln annageln / sagte hierauf zu ihm: Siehe nun hast du die Kron / darnach du gerungen hast / dir wird solche niemand mißgönnen. Mich. Glycas in annal. Part. 4. XLVIII. Wie auch Anno 1041. Maslaus Fürst in Massovien die Preussen zum Aufstand wieder Casimirum I. König in Pohlen verhetzte und mit ihn geschlagen ward / nahmen sie ihn / als er in der Flucht wieder in Preussen kam / und hiengen ihn an einen Baum / spotteten seiner und sagten: Man müste ihn wol in die Höhe hencken / weil er nach hohen Dingen getrachtet. Cromer. de reb. gest. Polon. lib. 4. XLIX. Also erklärete Kayser Otto I. Marggraf Eckbrechten / und Graf Wichmannen in die Acht / daß sie die Wenden wieder ihn abfällig gemacht hatten. Carion in chronic. Und wie er die Wenden wieder zum Gehorsam brachte / ließ er die fürnehmsten Rebellen enthäupten / und ihre Köpse aufstecken. Ja einen vornehmen Rath und Obersten / der zur Aufruhr ein Anfänger gewesen / die Augen ausstechen / auch die Zunge aus den Halse reissen zur Straffe seiner Untreu. L. Wie auch Anno 1525. Thomas Müntzer / der aufrührischen Bauren in Thüringen Haupt zu Franckenhausen / da man nahe am Thor noch das Haus zeiget / gefangen ward / liessen ihn die Fürsten / so wieder die Bauren [608] ausgezogen waren / nach vorgehender hartten Tortur den Kopf abhauen / und solchen im Feld auf einen Spieß stecken. Dergleichen begegnete auch seinen Spiesgesollen / Pfeiffern zu Mühlhausen. Sleidan. lib. 5. Dergleichen an andern Orten an den Aufwieglern der Bauren auch gegeschehen. Vide Gnodalium d. tr. de tumultu rusticorum in Germania lib. 4. LI. Woraus abzunehmen / daß der jenigen Meynung / welche vorgeben / die Städte und Gemeinden wären so zu reden / unsterblich / Isocrates [Greek words], Julian Imperator in Epist. pro Argivis ad sinem, nicht allerdings richtig sey. Denn ob wohl dieselbe länger dauren als eines und mehr Menschen Leben / so haben sie doch ihren fatalem Periodum, daß sie entweder wie obgedacht durch Krieg und Feur / Item durch Uberschwemmung der Wasser / oder auch der Erdbeben / wie man leider! ietzo an vielen Städten in Sicilien fiehet / gantz untergehen / gleichsam dahin sterben / und alles mit ihnen exspiriret und aufhöret. Petr. Faber d. lib. 1. Semest. c. 8. p. 48. & c. 9. per tot. Drum setzet auch Modestinus J. C. in saepè dict. L. 21 ff. qvib. mod. ususfr. amit. also / Si usus fructus civitati legetur, & aratrum in ea inducatur, civitas esse desinit: ideoqve qvasi morte desinit habere usum fructum. Adeo nihil stabile in hoc mundo est: cuncta mortalium incerta: & ut omnia alia orta occidunt & aucta senescunt, florent, decrescunt, moriuntur. Henel. in Otio Ulratislav. c. 8. pag. 64. Proinde Non indignemur mortalia corpora solvi, Cernimus exemplis oppida posse mori. Claud. Rutilius Numantianus lib. 1. v. 413. Facit qvoqve huc illud Ausonii: Mors etiam saxis marmoribusqve venit. LII. Wenn aber eine Stadt durch Einfall der Feinde und Räuber ohne ihr Verbrechen und Verschulden ümgekehret und zernichtet wird / also daß die Einwohner entweder alda / oder an einen andern Ort / sich versammlen und wieder aufbauen / behalten sie ihre alte Gerechtigkeit. Non enim Civitas in muris, sed jure ac membris consistit. Paulus Busius ad d. L. 21. n. 4. LIII. Man findet auch / daß der jenigen Häuser / so ein Crimen laesae Majestatis [609] begangen / oder sich mit List der Beherrschung eines freyen Volcks anmassen / den Staat ändern / die Unterthanen unterdrücken und unter ihr Joch bringen wollen / abgebrochen / geschleifft / der Erden gleich gemacht / die Stätte verflucht und verboten worden / daß nimmermehr kein Hauß wieder dahin gebauet werden dürffen / welches zu Rom der gemeine Auspruch war wieder die / so nach der Königlichen / oder vielmehr Tyrannischen Gewalt über das Volck trachteten / welches an des M. Vacci Hauß in Pratis Vacci vorgenommen worden / qvo facilius illius memoriâ & nomine loci notaretur.
M. Varro lib. 4. de ling. lat.
Cicero in orat. pro domo sua.
Menoch. Consil. 99. n. 54. lib. 1. LIV. Wie auch an des Marci Manlii Logiament, welcher zwar die Gallos, als sie das Capitolium ersteigen wollen / zurück getrieben / auch deshalber Capitolinus und Patronus von der Bürgerschafft Rom genennet wurde / aber weil man ihn beschuldigte / ob hätte er die Schätze der Gallier vor sich behalten / und getrachtet das Regiment allein an sich zu bringen / ist er ins Gefängniß geworffen; iedoch durch das Volck daraus genommen / und wieder auf freyen Fuß gestellet worden; allein weil er mit seiner Ehre und Ruhm nicht zu frieden seyn konte / sondern noch immer zu regieren trachtete / ist er von den Felsen Tarpejo herab und zu tode gestürtzt / sein Haus der Erden gleich gemacht und die Güter consisciret worden. Es haben auch des Manlii Verwandten und Blutsfreundte schweren müssen / daß keiner von ihnen den Nahmen Capitolinus mehr führen solte und wolte. Liv. lib. 6. Valer. Maxim. lib. 6. c. 3. Menoch Consil. 99. n. 54. lib. 1. LV. Ebenfalls ist M. Flaccus, welche mit dem Cajo Gracho wieder die Wohlfahrt des Römischen Staats conspiriret, von dem Rath getödtet / und dessen Haus zu Grund auszerstöret worden. Plutarch. in Camillo. P. AErodius ex M. Varrone lib. 4. de ling. lat. LVI. Der Ritter und Proviant-Meister Melius / weil er in der theuren Zeit dem Pöbel zu Rom / durch Austheilung vieler Frucht sich anhängig machen und zum König aufwerffen wollen / ist deßhalber von dem Dictatore Qvinctio Cincinnato, nach dem Q. Minutius es angezeiget / vor Gericht erfodert / weil er aber nicht erscheinen wollen / ist er von den Achala Servilio niedergemacht und getödtet / dessen Güter eingezogen / und sein Haus gleichfals abgebrochen und der Erden gleich gemacht worden / auch zum Andencken die Stätte AEqvimelium genennet worden / teste Livio lib. 4. Anno ab [610] urbe condita 317. welche 244. Jahr ungebauet liegen blieben / bis ad annum 561. da die Censores die Lücken und Ubelstand bey dem Capitolio ansehend / den Platz wieder bebauen lassen: Hinc Livius lib. 37. inqvit Substructionem super aeqvimelium in Capitolio locaverunt: Qvae verba nihil aliud significant, qvam aedificium à fundamentis extruendum in area AEqvimelio dicta locavisse, prout hujusmodi verba ita declaranda esse ex Cicerone, Columella, Caesare & aliis latè concludit Marcell. Donat. ad Liv. lib. 38. qvicqvid Glarean ibi dicat, locum illum vix intelligi posse. LVII. Und dieses haben auch die Venetianer an ihren Hertzog Marino Phaletro, welcher als ein Tyrann über sie herrschen wolte / practiciret, in dem sie ihn den Kopf abschlagen und dessen Pallast niederreisen lassen / damit dessen Andencken gäntzlich abgethan werden möchte. LVIII. Massen denn bey solchem Verbrechen nicht auf die Meriten des Delinqventen oder dessen Vorfahren gesehen wird.
Tiraqvell. in L. si unqvam in verb. donatione largitus n. 41. C. de revocand. donat. ubi. plura refert exempla.
Steph. Gratian. d. tom. 1. discept. for. cap. 179. n. 21. & 22. LIX. Welche doch sonsten eine und andere Linderung der Straffen pflegen mit sich zu führen.
L. 2. §. postea cum Appius ff. de orig. Jur.
L. non omnes §. ult. de re milit.
Tiraqvellus dict. loco n. 36. & seqq. nec non de panis temper and. Caus. 49. n. 1. usqve 13. LX. Ferner findet man / daß der grausamen Gotteslästerer / Lucas de Penna in L. 1. C. de petit. bonor. sublat. colum. 2. vers. virum autem in tali crimine. LXI. Item der jenigen / so einen Cardinal getödtet / c. faelicit. de poen. in 6. Ruin. cons. 4. lib. 5. Ancharan. cons. 277. Clarus in prax. q. 77. vers. offendentes percutiendo & vers. percutientes injuriosè. LXII. Desgleichen der Friedebrecher Häuser rasiret worden. §. conventicula in fin. vers. praeterea bona de pact. juram. firm. Steph. Gratian. d. cap. 179. n. 2. 3. & 4. LXIII. Wie auch derer / so eine Jungfer oder Ehefrau genothzüchtiget / welches vor Alters vor so eine abscheuliche That gehalten wurde / daß man alles / was von Menschen und Thieren bey solcher Nothzucht zugegen gewesen / getödtet / auch die Häuser / drin die That verubt / aus dem Grunde weggerissen.
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Sächs Landr. art. 1. lib. 3. LXIV. Ja die Barbarische Indianer halten noch auf den heutigen Tag den Ehebruch für eine dermassen schwere Sünde / daß sie Eltern / Kinder / Geschwister und Vieh der Ehebrecher verbrennen / ja die Erde / auf welcher die That geschehen / zerstreuen sie in die freye Lufft / säen Saltz in die Stätte / und reissen alle Häuser und Bäume um selbige Gegend nieder. M. B. Stöltzlein in explic. 6. praecept. LXV. Und wenn man gleich noch die Häuser obgedachter Delinqventen stehen lassen / hat man sie doch zu schändlichen und unerbarn Gebrauch angewendet; Allermassen des Astyli Hauß zum gemeinen Gefängniß von den Crotoniatis, zu seiner desto mehrern Beschimpfung / gemacht worden. Pausan. lib. 6. Kayser Augustus ließ des blutgierigen Ovidii Pollionis Hauß aus dem Grund wegreissen und dahin Porticum Liviae bauen. Dion. Nicaeus in Augusto. Und als Teupulus Venetus, sich eines Tyrannischen Regiments über die Venetianer anmassen wolte / ist seine Wohnung abgebrochen / und ein Fleischmark auf die Stätte verleget worden. Egnat. lib. 6. cap. 8. LXVI. Cassius, als er sich auch einigen dominats zu Rom unterfing / ward auf Anordnung des Senats und Römischen Volcks / hingerichtet / und sein Hauß über seinen todten Cörper ger geworffen. Valer. Maxim. lib. 4. c. 4. LXVII. Es sind auch wohl feindlicher Weise die Häuser eingerissen worden / wie dem L. Syllae von C. Mario, Item dem Ciceroni vom Clodio wiederfahren. Plutarch. in Cicerone. Gratian. d. discept. for. cap. 179. n. 28. & 29. ubi plura exempla habet. LXVIII. Und weil in diesem Capitel des Saltzes gedacht wird / will ich zum Beschluß desselben aus der Antiqvität noch ein und ander merckwürdiges anher setzen. LXIX. Die Sabiner gebrauchten sich vor Alters des Sprichworts: Salem serere, Saltz säen / vor vergebliche Arbeit thun / weil dasselbe weder aufgehet / noch Frucht träget. Gomes. de Sale lib. 2. n. 37. fol. 108. LXX. In dem Saltz ist in etwas eine Fettigkeit / drumb auch Feuer und Licht darnach besser brennen / wenn man dessen ein wenig hinein streuet. Auch das Meer-Wasser / wenn man dasselbe ins Feuer giesset / verbrennet mit. Und das Zeug / welches man aus Meer-Wasser wäschet / wird / wegen der anklebenden Fettigkeit / nich so rein / als das im süssen Wasser.
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LXXI. Man hat auch dem Vieh / wie noch heut zu Tage den Sehafen geschiehet / Saltz darumb zu fressen gegeben / daß es nicht angehen / sondern frisch und gesund erhalten werden / auch zunehmen und sich vermehren möchte. Salis enim acrimonia acuit appetitum cibi & meatus reserando cibum, facilius deducit ad digestionem & graciles utuntur salsamentis, vel qvia oves aegrotant pinguedine nimia contractâ, & eam sales colliqvant & diffundunt. Vel qvia fit magis foecundum inde pecus & ad coitum pronius. Nam canes qvoqve Salsamento eso celerius concipiunt. Et naves, avibus Sal vehitur, pluresalunt mures ob freqventiorem coitum, ut salsugine pos. q. 10. ubi etiam, qvod salibus solehant abstinere, qvi sese castitati dederant, qvasi ii ob calorem invitent ad rem veneream. Coel. Rhodigin. lect. antiq. lib. 5. c. 12. Et Salibus gratiarum nomé imponebant, videlicet sale necessitatem cibi in suavitatem convertente. Qvare etiam Pulchritudinem salsam & acrem vocabant, tanqvam non otiosam & invenustam, sed gratiosam & ad permovendum aptam: ideo à Poetis Venus qvoqve fingitur è mari orta, velut è Sale nata, vel sub hoc involucro salis vis genitalis proponeretur. Et Deos marinos omninò foecundos & multorum liberorum parentes faciunt. De terrestribus & volucribus nullum planè invenies animalibus, qvod foecunditatis gratia, vel cum qvovis marinorum comparare liceat. Unde illud Empedoclis: Foecundos Pisces inscitam ducere gentem. Qvod etiam est ob saluberrima & elaborata alimenta, qvae mare gignit, & aëris tenuitatem & puritatem, qvae ab illo oritur, cum etiam marina obsonia praeterqvam suavissima, maximè sint innoxia, non enim ut carnes gravant, sed facilè digeruntur & concoqvuntur. Steph. Gratian. discept. for. cap. 179. n. 56. & seqq. LXXII. Bey etlichen Morgenländischen Völckern ist auch der Gebrauch gewesen / daß in dem Monent, wenn Braut und Bräutigam die Ehe vollzogen / man iedweden etwas Saltz zu essen gegeben / zum Zeichen / daß sie einander hertzlich lieben solten. Cum duae naturae salis aqvea & terrena in unum saporem coalescant, qvo condiente esculenta rectè sapiunt, sic duae & diversae hominum sententiae in unum consensum conspirantes, & mutuam gratiam ineant, & semel initam adhibito prudentiae sale conser vent. Tum etiam, ut ex inhonesto divortio terror incutiatur. Sal enim, sicut desi [613] gnat perpetuum amicitiae vinculum permansurum svatitate suâ ob mutuam fidem, & continentiam servatam. Ita è contra suâ acrimonia poenas obnuntiat atrocissimas irae & vindictae iis, qvi fidem non servant, ne minorem fructum, aut gloriam promittat ex continentia servata, qvampoenas & ignominiam minitetur ob ingrati animi dissidium. Gomes. de Sale l. 4. n. 9. f. 284. LXXIII. Daß man auch noch an etlichen Orten brennende Fackeln den Bräuten vorträget / wenn sie zur Kirchen geführet werden / kommet noch daher / weil vor Alters in der Nacht bey Licht die Vermählung geschahe / teste Varrone: oder viel mehr anzuzeigen / daß die eheliche Liebe gegen einander gleichsam als eine Fackel immer brennend seyn und bleiben solle. Secundum Glossam in L. pen. de donat. inter vir. & uxor. LXXIV. Bey den Griechen war auch der Gebrauch / daß sie den Gästen zu allererst / und ehe noch andere Essen aufgetragen wurden / Saltz vorsetzten / als ein Zeichen stetswährender Freundschafft. Ja die alten Römer assen Saltz und Käse an statt des Zugemüses / Plin. lib. 31. c. 7. Gratian. d. discept. 179. n. 52. Coel. Rhodigin. lect. antiq. lib. 12. c. 1. col. 3. in pr. LXXV. Und hat man den Tisch / drauf kein Saltz bey dem Essen gesetzet worden / vor unheilig gehalten. Lipsius Saturnal. Serm. lib. 1. cap. 2. LXXVI. Uber dieses nenneten es auch die Alten Salem divinum: Denn gleich wie das Feuer vom Blitz oder Donnerstrahl / (welches Ignis sacer & divinus genennet wurde) die Cörper der Menschen / so es berühret und tödtet / lange Zeit vor der Fäule und Verwesung erhält und bewahret / also auch das Saltz / was damit eingemacht wird. Sal enim cadavera putredinis secura & duratura adservat, nec patitur, qvod mortuum est, penitus aboleri, animam imitando, qvae non sinit molem animalis diffluere. Plutarch. lib. 5. Symposiacôn q. 10. ad med. & lib. 4. q. 5. LXXVII. Sonderlich aber ward es bey den Opffern gebraucht / welches GOtt der Allerhöchste auch selbst den Kindern Isarael zu thun gebothen / im dritten Buch Mosis am andern Capitel / vers. 13. ibi: Alle deine Speißopffer soltu saltzen / und dein Speise Opffer soll nimmer ohne Saltz des Bundes deines GOttes seyn / denn in allen deinen Opffern solt du Saltz opffern. vide etiam c. 7. v. 17. &c. 14. v. 11. Levitic. nec non Exod. c. 29. v. 40. & seq. Numer. 15. v. 3 & seqq. Esrae c. 6. v. 9. ejus hanc suppeditat causam Rabbi Salomo: Aqvis terrenis aegre ferentibus se à coelestibus separari per interjectum firmamentum, promissum à Deo fuisse illarum olim usum fore sacrum. Ex aqvis autem est [614] Sal. Fabula, si cui placeat, non injucunda. Rabbi Moses in more Nebochim part. 3. c. 46. ideò Deum praecepisse, ait, ut salem adhiberent, qvia idololatrae eum non usurparint. Sed contrarium demonstrat D. Joh. Saubertus de Sacrificiis veterum c. 24. pag. 635. Abravanel, qvi majorem inter Ebraeos fidem, non solum apud cl. l' Empereur not. ad Cod. Middoth, sec & alios meretur, dicit, propterea hostiam sale conspersam, qvia caro silita non putrescit, sed conservatur, praeterea grata est comedentibus eam: at qvae insulsa est, nec salita, ejus usus respuitur. Idem Salvator noster innuit, Matth. 5. v. 13. Marci 9. v. 49. & 50. nec non Paulus Colos. 4. v. 6. Bonfrerius in Levit. 2. v. 13. hanc promit rationem, qvod nullum convivium humanum absqve Sale agitetur, ideo nec sacrificia, ceu dei convivia. Ex qvo adagium: Nec salem qvidem dederit, de sordido & parco. Hadrian. Junius cent. 8. adag. 10. Plures allegantem vide Saubertum dict. c. 24. pag. 636. LXXVIII. Zu den Opffern der Göttin Vestae brachten die Heyden rothes Saltz / ut notat Thomas Dempsterus ad Rosini lib. 2. c. 12. Antiq. Rom. ex Giraldi Syntagm. deor. gentil. 17. LXXIX. Pactum Salis wird auch ein ewigwährendes Verbündniß genennen. vid. locum Numer. c. 18. v. 19. ibi: das soll ein unverwesentlich Bund seyn &c. ibiqve Tostat. n. 9. q. 19. col. fin. & paralipom. 2. q. 14. & Sal in bonum sive malum semper est perpetuum. Steph. Gratian. saepè dict. discept. forensium c. 179. n. 43. & 44. LXXX. Loths Weib ist zur Saltz-Seule worden / Genes. c. 19. v. 26. qvasi esset aeternum posteris monumentum, ne qvi serio viam Domini elegerunt, retro usqvam aspiciant, ac redire concupiscant, sed si salvi esse velint, perpetuo ulterius procedentes ad extremum usqve pertendant, & hujus facti perenni recordatione ita saperent, ut à pristinis vitiis ad melioris vitae cultum transgressi non repetant amplius semel reprobata.
D. Augustin. lib. 13. de civit. Dei c. 30.
Vid. Klock. tr. de aerario lib. 2. c. 9. n. 20. Statuam hanc muliebria lineamenta & qvod planè auditu stupendum, muliebria naturalia retinuisse affirmat Claudius Victor lib. 3. in Genes. Item Martin. Del-Rio adag. V. T. 26. Ob solche noch heut zu Tage vorhanden oder nicht / sind unterschiedliche / die es bejahen / andere aber verneinen / de qvibus vid. Saubert. d. c. 24. p. 633. & 634.
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LXXXI. A Sale etiam dicitur SALARIUM, qvasi SAL NECESSARIUM. Klock. d. tr. c. 9. n. 3. pag. 486. Nam nullum ferme officium sive munus, dicente Gerhardo Maynardo lib. 6. Decis. Tholos. 55. n. 1. probè administratur & expeditur, nisi aliqvid Salis admisceatur, h. e. nisi spes Salariorum eos, qvibus muneris labor incumbit, qvodammodo foveat. Adeò nihil à qvopiam expetitur, nisi cujus fructus ante praeviderit. Peller. in annot. ad d. cap. Klockii n. 10. Et de Origine vocis Salarii Plinius lib. 3. Natur. Histor. cap. 7. ita scribit: Honoribus etiam militiaeqve interponitur SAL, Salariis inde dictis magna apud ant qvos Authoritate. Per Synedochen partis pro toto; Cum enim inter militum stipendia Sal qvoqve erat, coepit ab illo toto denominari militum Stipendium. Vel etiam, propter qvod non secus ac sal ad conser vationem corporis humani vitaeqve stipendia merentibus necessaria sint. LXXXII. Die Griechen pflegten bey ihren Gastgeboten allerhand Rätzel denen Gästen vorzubringen / wer solche auflösen und errathen konte / bekam ein ziemlich Stück Fleisch davor / wer dieselbe aber nicht beantworten konte / muste zur Strafe einen Becher voll saltzigtes Wasser austrincken / & hoc dicebatur, Salsum haurire poculum. Alex. ab Alexand. lib. 5. genial. dier. cap. 21. Hujusmodi aenigmata scripsit Ausonius Edylium lib. 15. LXXXIII. Endlich daß bey denen angehenden Studenten / wann ihnen die Bachanten Hörner abgestossen werden / nach vorgehenden Examine, denenselben auch etwas Saltz in den Mund gethan / und darbey gesagt wird: Nimm hin das Saltz der Weisheit! ist dieses die Ursach / welche ihnen auch gemeiniglich darbey pfleget angedeutet zu werden / daß sie in ihren Studiren und Sitten hurtig / munter und wohlanständig sich verhalten / nicht aber faul / träge / verdrossen und denen Lastern ergeben seyn sollen / damit sie mit der Zeit das Saltz der Erden / nach dem Sprichwort Matthäi c. 5. v. 13. werden / und auch andere in der Weisheit und Geschicklichkeit / so die gute Künste lehren / unterrichten mögen. Joh. Wigandus de Sale fol. 119. Limnaeus tom. 5. Jur. Publ. in addit. ad lib. 8. c. 6. p. 343. Zeiler. in Miscell. von Saltz / p. 332. & Epist. 456. in fine, thut er noch ferner diese Erklärung hinzu / daß gleich wie die Speise ohne Saltz dem Menschen einen Eckel oder Unwillen machet / und deswegen das Saltz das beste Gewürtz genennet wird: also auch unser Leben / wie köstlich es auch scheinet / wann nicht [616] Verstand und Weisheit (so die Alten / die ein jedes Ding mit etwas vergliechen / unter den Nahmen des Saltzes angedeutet haben) dabey ist / daß es ein Leben genennet werden solle / nicht würdig ist. Zum andern / wie das Saltz die Lust zu essen ermuntert; also thut auch die Geschicklichkeit unser Gemüth aufrichten / und solches in Wiederwärtigkeit trösten. Drittens wie das Saltz alle Flecken und Unflat von dem Leibe und Geschirr / sonderlich in den Gläsern vertreibet und putzet / also reiniget auch die Wissenschafft unser Gemüth von den angebohrnen Lastern. Endlich wie das Saltz / wann man dessen zu viel nimmt / dem Leib in viele Wege schädlich ist / den Magen offtmahls gantz hinrichtet / alles Geblüthe verderbet / schäbige oder krätzige Leute machet: Also thut auch der Mißbrauch der Wissenschafft hoher Dinge und der Künsten / viel verführen / und offtmahls ein gemeines Land- und Stadt-Wesen / nicht allein in höchste Ungelegenheit bringen: sonderlich wol gar zu Grunde richten.

CAPUT L.
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Von unterschiedlichen Strafen / so bey der Soldatesca üblich. I. MEnn die Reuter sich nicht der Gebühr nach / verhalten / und das Verbrechen nicht so gar groß ist / werden sie an den Pfahl mit erhobenen Händen geschlossen / und müssen unten auf spitzigen Pflöcken ein / auch wohl mehr Stunden also stehen und büssen. II. Bey der Infanterie aber werden die Musqvetierer auf das höltzerne Pferd oder den Esel gesetzet / oder müssen etliche zusammen gebundene Musqveten gewisse Stunden tragen. Vid. Petri Pappi von Tratzberg / Corp. Jur. Militar. pag. 160. 161. 194. & 339. III. Ist aber das Delictum grösser / als wenn sie etwan auf beschehenes Commando die im Lager nöthige Arbeit versäumen. Cit. Pappius pag. 160. & 161. Oder wenn ümgeschlagen oder ümgeblasen worden / sich ein oder der andere nicht bey seinem Fähnlein oder Cornet einfindet / sondern es versäumet / oder ohne Vorwissen und Erlaubniß seiner Rittmeister oder Capitaine zurück bleibet. Idem p. 163.
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Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen / wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen / lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen / auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen. Papp. pag. 344. IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt. V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib / doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben / die Gassen / oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen / worbey allemahl das Spiel gerühret wird. VI. Die Ursache und das Verbrechen / warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410. lesen / weil es zu weitläufftig fallen würde / selbige hiemit anzuführen und einzurücken. VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget / gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem / so im Qvartier das Commando hat / klagen / dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle / daß dem / welchem Unrecht geschehen / von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache / ein Abtrag geschehe / und nach Befindung der Sachen dem / der unrecht hat / seine Waffen lassen abnehmen / und ihn aus der Compagnie ausmustern. Papp. pag. 392. & 648. VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten. IX. Die Spartaner machtens noch artlicher / 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter / 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen / noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen / denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder / der ihn begegnete / schlagen / und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen / worauf ihr Verbrechen gemahlet / oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren / die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen.
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Krechwiz Sylv. Histor. tit. Feldflüchtige. latissimè verò Nic. Mareschallus lib. 2. c. 8. Papp. p. 355. & 356. X. Bey den alten Fränckischen Königen wurden die / so nicht mit in den Krieg zogen / hart gestrafft / noch viel härter aber die Ausreisser und Feld-Flüchtige / und zwar gemeiniglich / wenn man sie wieder bekam / am Leben / wurden auch noch darzu ihnen ihre Güter confisciret und eingezogen. Caroli M. capitula addita ad Legem Longobard. c. 31. Si qvis adeo contumax aut superbus extiterit, ut dimisso exercitu absqve jussu vel licentia Regis domum revertatur, & qvod nos Theudisca lingva dicimus HERIS-LIZ fecerit, ipse ut reus Majestatis vitae incurrat pericucum, & res ejus Fisco nostro socientur. Ejusd. Capitulare 11. ann. 812. c. 4. Qvicunqve absqve licentia vel permissione Principis de Hoste reversus fuerit, qvod factum Franci Herisliz dicunt, volumus, ut antiqva constitutio, i. e. capitalis sententia erga illum puniendum custodiatur. XI. Beatus Rhenanus deutet dieses Wort / exercitus Scissionem lib. 2. rer. German. also: Deseruisse exercitum inter Capitalia numerabatur. Id flagitium Franci vocabant Herischliz, qs. dicas exercitus scissionem. XII. In der Meynung ist auch Pithocus in seinem glossario ad libros capitularium. Nun bedeutet zwar das alte Wort Schlitz einen Riß: Doch könte mans besser durch das Wort Schlich auslegen. Weil die Ausreisser sich vom Heer abschleichen. D. Sagittar. lib. 4. antiq. Duc. Thur. cap. 21. §. 14. XIII. Junge Eheleute waren das erste Jahr vom Feld-Zuge befreyet: Denn also lesen wir capitular. lib. 6. c. 52. cum acceperit homo uxorem, non accedat ad bellum nec ei ullae injungantur necessitates publicae, sed vacabit absqve culpa domui suae; & ut uno anno laetetur cum uxore sua. Siehet man also / daß die Francken hierunter dem Mosaischen Gesetz gefolget. XIV. Philippus II. König in Franckreich hat einen Befehl ergehen lassen / die Flucher in einen Sack zu stecken und zu ersäuffen. O wo wolten die heutige Soldaten alle Säcke hernehmen / wenn dieses Gesetz noch observiret würde / massen Fluchen und Schweren bey ihnen vor keine Sünde mehr gehalten wird. Aber weil sie schelten bey den Elementen / so verhengt GOtt / daß offt Erde / Wasser / Feuer und Lufft / wieder sie ist / gleich den Sternen / welche stritten wieder Sissera / Jud. 5. Sie lästern bey GOttes Wunden / GOtt gibt ihnen Wunden genung / es hauet ihnen etwa einer so [619] grosse Schrammen / die man sein Tage siehet. Sie schänden GOttes Marter / und Leiden und kriegen dessen genung / denn so frisch und lustig sie vom Hause gezogen / so kranck und elend kommen sie weider heim. Ihr leichtfertig Maul mißbrauchet wol viel tausent Sacrament auf einmahl / es geschicht / daß sie nicht eins am letzten Ende geniessen. Tausend Teuffel sitzen manchen auf der Zunge / und wäre es an eines eintzigen Peinigung gnung. Sie wünschen den Leuten / der Donner und Blitz solle sie erschlagen / dasselbe aber gehet über sie selbst aus / wann sie etwa unter das Geschütz kommen / oder die grosse Stücke abgeschossen werden / eben diß ist ihr verdienter Lohn. Egid. Albertin. part. 2. Soldaten Weckuhr. XV. Scipio Africanus ließ aus seinen Feld-Lager vor Numantia 2000. Commiß-Huren verjagen. Wenn vorzeiten ein Krieges-Volck geworben und gemustert ward / gab man ihnen unter andern Gesetzen auch dieses / daß sie keine Weiber mit sich führen solten / dessen freueten sich die Soldaten und schrien / Castra peto, valeatqve Venus, valeantqve Puelle. Ich ziehe jetzund ins Feld / ade ihr Weiberlein / Der Hau / Schuß / Wurff und Stich soll meine Ubung seyn.
D. Bessaeus conc. sup. Luc. 4.
Stiefler. c. 28. p. 1843. XVI. Kayser Constantinus ließ allen feldflüchtigen Soldaten zur Beschimpffung Weiber-Kleider anziehen / als die nicht werth den Nahmen und Habit der Männer zu führen. Wenn man aber heut zu Tage solte allen dergleichen Frauen-Kleider anziehen / o wo wolten Schürtzen und Schleier gnung herkommen. Albertin. part. 2. Weckuhr. XVII. Die Alten bedienten sich im Kriege der Wagen / massen die heilige Schrifft öffters gedencket / und werden sonst Currus falcati genannt / à falce, weil sie voll eiserne Zacken an den beyden Seiten waren / darzu krumm gemacht / wie eine Sichel. Hiermit rannten sie volles Laufs unter die Feinde / wem sie antraffen / der ward in Stücken zerrissen / auf diesen Wagen sassen geharnischte Männer / die nach damahligen Krieges-Gebrauch / Kürasse und Schilde von Gold / Silber / Ertzte / Helffenbein / auch wol von harten Leder anhatten / und also fochten: Leichtlich sind sie nicht verletzet worden / sondern sicher drauf gesessen. Wenn derohalben der Prophet Elisa [620] bey Eliä Himmelfarth ruffet: Mein Vater / Wagen Israel und seine Reuter! 2. Reg. 2. will er so viel sagen: Du hast eine solche Macht bey dir / die dich an deinen Ort begleitet / welche weit besser ist / als alle Krieges-Rüstung der Israeliten / und wenns auch gleich die Beste wäre. Schlesische Leich-Abdanck. part. 1. c. 50. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz / c. 28. p. 1846. XVIII. Man hat auch vorzeiten unter andern Rüstungen auch ein sonderbares Kleid gebraucht / das hat der Krebs geheissen / Ephes. 6. ist gewest eine Decke über die Brust und Schultern / so den Obern Theil des Leibes verwahret hat / nicht ungleich einem Koller / und war gemacht von starcken dicken Leder / Blech / Harnisch und Pantzer. Hieß aber darumb der Krebs / weils Brust und Rücken bedeckte / an welchen Ort der Krebs gemeiniglich pflegt zu wachsen und umb sich zu fressen. D. Habermann Epistel Pred. 21. Trinit. XIX. Anno 1551. als Bischoff Georg von Waradein / wegen seines unersättlichen Ehrgeitzes / in dem er nicht allein von den Römischen König Ferdinando zum Stadthalter in Siebenbürgen verordnet / sondern auch zum Ertz-Bischoff zu Gran / ja gar zum Cardinalat erhoben worden / ihm aber alles nicht gnung war / mit den Türcken conspirirte / und seine Anschläge durch etliche intercipirte Schreiben offenbar wurden / ist er zu Sassabessa folgender Gestalt aus dem Wege geräumet worden. Marggraf Sfortia stellete sich / als wolte er nach Wien reisen / und deswegen von dem Bischoff abscheid nehmen / und noch etlicher wichtigen Sachen halber mit ihn reden / ließ ihm auch ein Schreiben überreichen. Wie er sich nun solches zu subscribiren an den Tisch setzte / stach ihm ein Spanier mit einen Dolchen zwischen die Schultern hinein. Weil es aber keine tödtliche Wunde gab / und der Bischoff aufwischte / und mit grossen Geschrey die Jungfrau Mariam anruffte / sprang Marggraf Sfortia hinein / und gab ihm noch einen Hieb / Lopezius aber schoß ihm eine Kugel durch den Kopff / davon er den Geist aufgab. Gottefrid. Hist. Chron. part. 7. pag. 813. XX. Im Jahr 1608. hat sich in der Picardi eine sehr denckwürdige und klägliche Geschicht begeben. Es war der Enden ein Edelmann mit Nahmen Valerianus Mussardus, welcher einen andern von Adel / mit dem er eine gute Zeit Feindschafft gehabt / ümgebracht Als nun solches dem König vorkommen / sandte er den Herrn von Morlier dahin / daß er den Thäter nach Hoff bringen / und für Recht stellen solte. Aber selbiger wolte ihn in sein [621] Schloß nicht einlassen / auch nicht daraus weichen / es wäre dann / daß der König zuvor ihn die begangene That verzeihete. Worauf der von Morlier aus denen umbliegenden Guarnisonen etlich Volck zu sich nahm / in Willens sich des Schlosses mit Gewalt zu bemächtigen / und des Königs Befehl zu exeqviren. Mussardus aber / welcher niemand bey sich hatte / als einen Knecht und eine schöne Dame, die er für seine Concubin hielte / und mit ihr ein Töchterlein erzeuget hatte / wehrete sich dergestalt / daß strack im Anfang etliche erleger wurden. Drauf gedachte Morlier der Sachen ein kurtz Ende zu geben / und ließ ihm 2. Petarden herbey bringen / doch ehe er sich derselben gebrauchte / Mussardum auf ein Neues mit aller wohlmeinenden Erinnerung zur Ergebung ermahnen: Da solches auch nicht helffen wolte / schickte er gedachter Concubinen Mutter hinein / ihn durch dieselbe zu bewegen / daß er sich dem König stellen solte. Aber sie richtete auch nichts aus / erhielte doch so viel bey ihm / daß er ihr den Knecht und sein junges Töchlerlein / weil der von Morlier solches bewilliget / aus dem Schloß folgen ließ / welches zwar auch der Concubinen, weil das Schloß nunmehr mit Gewalt solte angegriffen werden / erlaubt: aber sie wolte von ihrem Liebhaber nicht weichen / sondern bey demselben leben und sterben / bath allein die Mutter / daß sie GOtt für sie bitten wolte. Wie sie nun den Abschied von einander genommen / begab sie sich mit Mussardo in der untern Gemächern eins / trugen in dasselbe einen grossen Hauffen dürr Holtz und Stroh / setzten sich drauf / nahmen zwo Pistolen / welche Muslardus schon zuvor zu solchem Ende fertig gemacht / und als sie höreten / daß die Pforte mit Petarden aufgesprengt wurde / steckten sie das Holtz unter ihnen mit Feuer an / schossen drauf zugleich auf einander loß / und fielen also tod zusammen: Stürtzte sich also Mussardus sammt seiner Concubinin, in dem er der zeitlichen / wegen seines begangenen Mords / Schand entgehen wollen / aus Verzweiffelung ins zeitliche und ewige Verderben. Da Morlier ins Schloß hinein kam / und dieses schrecklichen spectaculs gewahr wurde / ließ er eilend das Feuer dämpffen / und die Cörper dieser beyden unseligen Liebhabenden vom Holtz herab nehmen / welche hernach in ein Grab zusammen gelegt wurden / und hat der König selbst diese unerhörte That sehr betrauret.
Boterej. lib. 15.
Gottefrid. pag. 1109.
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XXI. Land Graf Otto von Hessen / Abt zu Hirschfeld / als derselbe sich etwas unpas befand und durch stätiges bellen und heulen eines Hundes im Hoff sehr verunruhiget / und die gantze Nacht am Schlaff verhindert worden / hat er ein Rohr selbigen zu erschiessen zur Hand genommen / solches zum Schuß mit aufgezogenen Hahnen fertig gemacht / und drauf zum Fenster hinaus nach dem Hund sich umbgesehen: In dem er aber in dessen das Rohr neben sich gehalten / haben sich die Spitzen an seinen Hosenbändern an das Zünglein gehengt / wodurch das Rohr / als er sich bewegt / losgangen und ihn durch und durch geschossen / daß er strack tod blieben. Daran wir ein Exempel haben der Nichtigkeit des Menschlichen Lebens / welches allerley Unglück und geschwinden Zufällen unterworffen / und offtmahls / wenn man sich es am Wenigsten versiehet / dem Tod / welcher auf mancherley Weise demselben pflegt ein Ende zu machen / an nähesten ist. Idem p. 1154. XXII. Johann Caspar Freyherr von Herberstein als er zu Pferd sitzend eine Pistol loß gebrannt / ist das Pferd dadurch scheu und springend worden / und ihn abgeworffen. Und weil ihm eben zu allen Unglück sein Stillet ausgeschossen / ist er darein gefallen / und alsbald tod blieben. Ibidem. XXIII. Wie Anno 1673. Turenne die Marck verwüstete / trug sichs zu / daß ein Soldat zur Harqvebusade verurtheilt ward. Da er sich nun üm desto besser zum seeligen Ende zu bereiten mit den Priester aus den Getümmel an Seiten Ort verfügte / rief der Leutenant / er wolte so wohl die Seele als den Leib dem Teufel aufgeopfert haben / schoß ihn auch bald auf der Stelle tod / welche Rachgierigkeit er noch rühmete / als hätte er eine Heldenmäßige That verübt. D. Petr. Valckenier. part. 4. des verwirreten Europa. XXIV. Der vortrefliche politische Mann Nicolaus Machiavellus, welcher so viel von der Römischen Krieges-Disciplin, aus dem Grunde geschrieben / hat auf Ermahnung des Hertzogs zu Urbin / nicht ein eintzig Regiment können in Ordnung richten. Ach! aus Büchern ein Soldat wollen werden / dürffte schwer fallen / ungeachtet was Cicero von seinem Lucullo vorgibt. M. I. R. Schwedische Krieges-Kron. c. 5. XXV. Zween Soldaten stahlen eine Kuh und wurden ehre Krieges-Recht durch ihren General bald zum Tode verurtheilet. Doch kam es letztlich dahin / daß sie mit einander spielen mochten / welcher unter ihnen hengen solte.
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Da geschahe es / daß der / so die Kuh gemauset / sich frey gespielet / der Unschuldige aber an einen Baum geknüpfet ward.
Albrecht Herport in Ost-Indian. Beschreib.
Joh. Stifler Hist. Schatz c. 25. p. 1610. XXVI. Die Hexen in Wasser probiren ist anders nicht denn GOtt versuchen / ja ein teuflisch Gespötte und ärgerlicher Tragödien Anfang. Davon ein Schertzer gesagt: daß die Probiermeister der Köche Weise folgeten / denn wie sie Capaunen / so zu Mahlzeit bereitet werden / erst mit Wasser reinigen / darnach braten. Ebener Massen rüsten jene auch dem Moloch seine Brandopffer zu.
D. Joh. Ewich in Hexent. Stifler p. 1610. XXVII. Im Kriege hat niemand einen Bürgen / daß er nicht könne gewaltsamen Todes sterben / wie mancher hat sich müssen köpffen und erschiessen lassen / der ein hoher Officierer und lange Zeit in grossen Gnaden gewest / absonderlich sind die engen Halsbänder bey Reutern und Fußgängern sehr gemein / wie denn jenes in die Lufft verarrestirten Soldaten Grabschifft bezeuget. Man band mir / eh'ich hing / zurück die Diebes-Klauen / Weil solchen Fäusten auch im Tode nicht zu trauen. Man nahm mir Erd und Lufft / und ließ mir einen Strang. Mein Leser / geh den Tausch nicht ein dein Lebelang. M. Joh. Proetor. art. 5. von Diebes-Daumen. XXVIII. Wenn auch vor Alters ein Soldat seine Dienste vor den Feind nicht tüchtig geleistet / (oder sonst etwas Harttes verbrochen) wurd ihm eine Ader geöffnet / und ein gut Theil Blut abgezapffet / zum Schimpf und Straff seiner Zaghafftigkeit / welches sie Poenam missionis Sangvinis nenneten. Crusius des Indic. delict. part. 4. c. 53. n. 26. XXIX. Das Churfl. Brandenburgische Krieges-Recht will art. 40. daß wenn eine Vestung dem Feinde ausser hoher Noth aufgegeben würde / so solten die Gubernatorn und Befehlichshabere derselben am Leben gestrafft werden / die gemeinen Soldaten aber ohne Fahne ausser dem Lager dienen / und dasselbige reinigen / biß daß sie ihre Verbrechung mit mannlichen Thaten ergäntzet haben.
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CAPUT LI.
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Von der Schiss-Justiz oder Straffen auf den Schiffen. I. AUf den Nieder Ländischen Schiffen sind gemeiniglich sechserley Straffen / welche in der Schiffarths-Erzehlung des Admirals Jacob Willekes, folgender Gestalt beschrieben werden. II. Erstlich wenn einer fluch et / grobe unschambare Worte redet / wird derselbe etliche mahl an den grossen Mastbaum gestossen / daß er ohne Schmertzen nicht sitzen kan. III. Darnach schleust man den jenigen / der ein mehrers begangen / zu Wasser und Brod / etliche Tage und Wochen in des Schiffs Gallion, darinn keine / wenn das Meer grosse Wellen wirfft / trucken bleiben kan / und das ist eben so viel als des Schiffs Gefängniß. IV. Uber dieses wenn ein Soldat oder Matros über den andern einen Dolchen / Stillet oder Messer zeucht / so nimmt man solche Waffen / schläget sie durch des Thäters Hand in den grossen Mastbaum / davon er denn seine eigne Hand schlitzen muß. V. Uber das Rehe abfallen ist eine solche Justiz, daß man den Thäter / auf vorhergangenes Urtheil ein Seil umb den Leib bindet / vorne an des grossen Rehes Ende / in einer Rolle in die Höhe zeucht / denselben also von der grausamen Höhe etliche mahl hinab in das Meer fallen lässet / und wo er beyde Beine nicht zusammen hält / in Herabfallen / dem Thäter grosser Schade am Leibe wiederfähret. Endlich muß er mit nassen Leibe an den grossen Mast stehen / da er erstlich vor GOtt / darnach vor das Recht / zum dritten vor die hohe Landes-Obrigkeit / vor Officierer und den̅ vor alles Volck mit einem dicken Seil geschlagen wird draufer eine Zeitlang nicht sitzen kan. VI. Das gefährliche Kielhalen ist ein solches Schiff-Recht / daß man den Thäter an einen Seil bindet / etliche Centner Gewichte an den Leib hänget / darnach seinen Arm neben einen Schiffhut mit Baumöl begossen / auf seinen Mund / wenn er unter das Wasser kömmet / den Athen drin zu halten / bindet / etliche Klaffter in das Meer von Schiff absencket / und zwerch unter [625] den Schiff durch etliche mahl / nach dem er es verdienet hat / zeucht. Das ist die näheste Straffe vor den Tod. Kan der Thäter Lufft halten / so ist es gut / wo nicht / muß er bleiben. Vid. Petr. Greg. Tholosan. Jur. Univ. lib. 31. c. 37. n. 8. VII. Letztlich wird ein durchlöcherter Pfahl bey der Vocke-Mast aufgerichtet / daran de Thäter von Leben zum Tode gewürget / und darnach über des Schiffs-Bort in das Meer geworffen wird. VIII. Sonst wird auch das Fluchen zuweilen mit Geld bestraffet / sonderlich auf den Niederländischen Schiffen / da man wenig Fluchens / hingegen auf den Teutchen und Dänischen desto mehr höret. IX. Wenn in den Dänischen Schiffen ein reisender Mann schweret / stehen die Schiff-Leute mit der armen Büchsen bereit / und fordern die Straffe fleißig ein. Sie selbst aber fluchen insgemein ärger als Türcken und Heyden / und bezahlen mit wenigen Pfenningen mehr denn ein dutzend Teufel auf einmahl / sonderlich wenn es / Ungewitters halber / ein wenig Mühe und Arbeit setzt. Da es am meisten eben noth thäte zu beten. Erasm. Francisci im Neupolirten Geschicht-Kunst und Wunder-Spiegel / lib. 2. discurs. 9. X. In Legibus Nauticis Rhodiens. Leg. 3. pro furto nautae est poena [Greek words], cum qvis multoties sublevatus, posterioti parte corporis ad malum navis, vel aliud Lignum adigitur. Forsan & [Greek words] dici poterit genus supplicii, qvod dicitur L' Estrapade. Das Wippen. Apud Nautas etiam Oceani Germanici [Greek words], freqvens est. Ut & illis aliud tormentum familiare, dictum [Greek words], nauticum videlicet instrumentum ligneum, cujus labris constringuntur Plancae in compingenda nave adactis cuneis ligneis. Et ita Ecclesiasticus accipit, c. 33. [Greek words], i. e. Servo malevolo tormenta & compedes. Pro praelo etiam accipitur.
Petr. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univers. c. 37. n. 6. & seqq.
Josias Nolden de Statu Nobilium cap. 15. n. 107. Add. Der Erbarn Han See Städte Schiffs-Ordnung und See-Recht / part. 4. von ersten Articul bis auf den 29ten / welche an des Mevii Comment. über das Lübeckische Recht / zu letzt angedrucket zu befinden. XI. Wenn die Türcken von neuen ein Schiff erbauet haben / und selbiges ins [626] Meers etzen / befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige / so auslaufen soll / ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet / auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt / und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung / und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren / da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen. Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung / cap. 52. pag. 100.

CAPUT LII.
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DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß. I. MEnn die jenige / so etwas Hartes verbrochen / entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen / oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben / sehen daß es übel ablauffen / und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen / durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten / sie wären gantz sicher / und könte man ihnen nichts thun / sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen / daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet / daß man solchen ausgetretenen Missethätern / sie mögen lebendig oder tod seyn / den Process mache / und nach Endigung dessen / auch geschehenen rechtlichen Spruch / die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet / an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse. N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret, Supplicii cum terror abest, cum vindice poena, Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram, Enses atqve rotas minitantis negligit absens Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno, Noxqve se notis condit secura latebris.
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Ergo ne toties facinus dimittat inultum, Justa Ultrix Scelerum Nemesis, consurgit in iras. Invenitqve vias, qvibus & fugitiva prehenset Flagitia, atqve reos ferali destinet Ensi. Nec mora, in absentes Sententia fulmina torsit. Elapsis metuenda reis: Coepere nocentum Corpora picta manu veris visenda figuris Raptari admotis, visu crudele, caballis. Huc ubi supplicii consvevit Scena Theatrum Pandere, sumunturqve nefando ex Sanguine poenae, Nec nisi praesentem plebs circumfusa necari Judicat, ex notis agnoscens oribus ora. Jamqve micat gladius, venit & post tulgura fulmen, Immaniqveictu caput à cervice revellit. Effigies truncata cadit; plebs diriget omnis Conspectu in medio: Ferriqve stupescit acumen Vulnere insolito haerentis: Lictorqve futura Ad vivum apposita praeludit Imago morti. Henric. Zobel in disp. inaug. de Exec. in Effigie. Tubingae Anne 1677. th. 3. III. Welches auch schon vor Alters üblich gewesen: Denn es wurden denen / so sich entweder in Krieg tapffer und ritterlich gehalten / die Feinde überwunden / und den Sieg davon getragen / oder auch die / welche mit Rath und That dem gemeinen Wesen wohl vorgestandë / und löblich regiret hatten / zu ihren unsterblichen Ruhm und guten Andencken / schöne Seulen und Statuen mit ihren Bildnissen und Nahmen aufgerichtet und dargestellet: ja man setzte wol ihre contrafaite gar in die Kirchen und auf die Rathhäuser / daß auch andere / ihren Tugenden und Tapfferkeiten nachzufolgen / angereitzet werden möchten. IV. Begiengen nun diese etwas / so wieder das Vaterland lief / oder sonst ihre meriten verdunckelte / wurden auf Zulassung der Obrigkeit / obgedachte ihnen zu Ehren gesetzte Seulen übern Haufen geworffen und zermalmet / auch ihre Bildnisse aus den Kirchen und Rathhäusern weggethan und zernichtet. V. Solcher Exempel findet man in den Historien hin und wieder / sonderlich an des C. Marii Seulen zu Rom / so bey dem Einzug Syllae alle üdern Hauffen geworffen worden.
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Plinius lib. 34. c. 6. VI. Welches der Ehren-Seulen Vitelli, durch Wüthen des gemeinen Pöbels / ebenmäßig wiederfahren. Tacit. lib. 3. Hist. VII. Wie auch Kaysers Domitiani. Sueton. in ejus vita c. ult. VIII. Item Galbae. Tacit. lib. 1. Hist. Und vieler andern mehr. IX. Des Sejani Triumph-Wagen ist gleichfals zerbrochen worden / wovon Juvenalis Satyra 10. also schreibet: --- descendunt Statuae, restemqve seqvuntur, Ipsas deinde rotas bigarum impacta Securis Caedit, & immeritis franguntur crura Caballis, Jam strident ignes, jam follibus atqve aminis Ardet adoratum populo caput. X. Sic videas D. Silii patris SCto abolitam effigiem. Tacit. lib. 3. Hist. XI. Pisonis Bildniß ist schändlicher Weise mit Hacken auf die Gemonische Stuffen gezogen / und hernach herab geworffen worden.
Tacitus lib. 3. Annal. add. lib. 5. Annal.
& Sueton in viberio c. 61. XII. Wieder der Verstorbenen Liriae Bildniß / sind / wegen ihres lasterhafften und unzüchtigen Lebens / allerhand schimpfliche Urthel gefället. Idem Tacitus lib. 6. Annal. XIII. Mit dem Kayser Commodo haben die Römer auch übel gespielet / in dem sie seinen todten Leichnam hingeworffen / und unbegraben liegen / alle dessen Ehren-Seulen niedergerissen / seinen Nahmen von allen öffentlichen und privat monumenten abkratzen und ausleschen lassen. AElius Lampridius pag. 96. XIV. Pabst Urbanus VI. wie Collenutius meldet / hat sieben Cardinäle / so wieder ihn conspiriret, gefangen nehmen / fünffe davon in Säcke stecken / ins Meer werffen und ersäuffen: Den übrigen Dreyen aber / als sie im Gericht zu Genug über wiesen / hat er die Köpfe mit den Beil abschlagen / die Leiber in Backofen dörren / auch dieselbe / wo er hinreisete / in Bündel auf Eseln mit sich geführet / und die rothe Cardinal-Hüte oben drauf binden [629] lassen / daß solche männiglich sehen können / denen Römern und Genuesern zum Schrecken und Warung. Zobel. Disp. inaug. de Execut. in effig. th. 14. XV. Die Engeländer haben auch nach Hinrichtung ihres Königs Caroli I. sein Bildniß aus den grossen Saal / wo der andern Könige Contrasaite aufgestellet / wegnehmen und in die Lücke schreiben lassen: EXIIT TYRANNUS REGUM ULTIMUS ANNO LIBERTATIS ANGLIAE REIPUBLICAE. I. Domini 1648. 30. Januarii. D. Becman Hist. Geograph. part. 2. c. 4 §. 11. XVI. Soll aber die Executio in Effigie Bestand haben / und verantwortlich seyn / wird erfodert: 1. Daß das delictum und die begangene That Capital sey / und die Todes-Strafe verdienet habe. 2. Daß der Thäter abwesend / und nicht zu erlangen / oder gar tod sey. 3. Daß Process mäßig in der Sache verfahren / und drin zu recht erkannt werde. Zobel d. Disput. thes. 19. & seqq. Item 22. 23. & seqq. usqve 32. XVII. Und sind solcher Straffe unterworffen: Erstlich / die ein dergestalt Crimen laesae Majestatis begangen / daß sie animo hostili wieder einen Estat, oder dessen höchsten Regenten etwas attentiren und vornehmen / daß zu Enderung / Umkehrung und respectivè aus dem Wege-Räumung / ja Ertödtung des Oberhaupts / und dessen treuen Räthe gereichet.
Juxta L. ult. ff. l. 6. pr. C. ad Leg. Jul. Majestat.
Et Paulus in L. 7. C. eod. XVIII. Welches das Exempel Cromwels und seiner Mitgesellen in Engeland bezeuget / denn als Carolus II. Anno 1660. wieder in Engeland zum König beruffen wurde / und er in seinen Anzug auf Londen war / thaten die Unterthanen ihm alle nur ersinnliche Ehre an / sonderlich die zu Scherborn und in Dorcester Schire stelleten einen holen Justicien Hoff an / und vor denselben 2. Bilder / bedeutend den gewesenen Praesidenten Bradschau und Olivier Cromwel / deren Hände mit Blut besudelt waren. Die Richter fragten die Sinn- und Vernunfftlose Bilder / ob sie sich dem Urthel des Hofes unterwerffen wolten? Und als diese nichts antworteten / wurden sie hoher Verrätherey / wegen des an König Carol. 1. verübten Mords / beschuldiget. Das ümstehende Volck rief gleich. Justiz! Justiz! ihr Herren / über diese blutdürstige Verräther und Mörder. Hierauf wurden sie verdammet / [630] daß sie solten au 2. Galgen / jeder 40. Schuch hoch / aufgehenckt werden / welches also bald geschahe. Sie waren so geschwind nicht am Galgen / als das Volck schon mit Piqven, Degen / Helleparten und andern Gewehr / mit Schneiden / Hauen / Stechen und Kerben auf sie loß stürmete / daß nichts gantzes überblieb / als allein des Cromwels Koller und Büffelshaut / und eine blutige Binde / weiche letzlich doch auch sammt den zerlästerten Bildern und Galgen verbrennen musten. Als dieses geschehen / ward ein Pfahl in die Asche gesteckt / und des Königs Wappen dran gehangen. Author des Neugeharnischten Groß Britannien, pag. 614. XIX. In eben demselben Jahr musten die zur Gefängniß gebrachte Königs-Richter und Mörder in Londen vor Gericht erscheinen / wurden alda peinlich angeflaget / und endlich zum Tode verdammet / und zwar / daß sie solten auf Schleifen geleget / nach dem Richtplatz geschleppet / daselbst aufgehangen / noch lebend wieder abgenommen / ihre Scham / Hertzen und Eingeweide aus den Leibern gerissen / und vor ihren Augen verbrannt / die Leider aber in vier Theile getheilet / und aufgehangen werden / wohin es seiner Majestät belieben würde; selbige waren der General Major Garrison, die Obristen Adrian Scrop, John Carey, Thomas Scot, Gregor Clement, Jon Jones, Item der General Solliciteur John Coock, Magister Peter ein Praedicant, die Obristen Daniel Axtel / und Frantz Hacker / sammt William Heulet / der für des entleibten Königs Scharffrichter angeklaget worden. Idem pag. 622. XX. Anno 1661. that der Stadthalter zu West-Münster / auf empfangenen Königlichen Befehl / nach den dreyen Leibern der vormahls gewesenen höchsten Regenten in Engeland / als nemlich Cromwels / Bradschaus und Irretons, fleißige Nachsuchung / und fand sich auch endlich am 26. Jan. Worauf der Erste und Letzte alsobald (Bradschau aber konte wegen üblen Gestancks nicht so gleich heraus genommen werden) aus den Gräbern gezogen / jedoch des Abends alle drey nach Holborn in ein Wirthshaus gebracht / und daselbst jedermänniglich / der sie zu sehen begehrte / gezeiget wurden. Folgenden Mitwochen / als den 30. Jan. [631] war es eben wieder Jährig / daß Seiner Königlichen Majestät Herr Vater lobseligsten Andenckens / zu Londen öffentlich war hingerichtet / und anietzo / auf des Königs / und des Parlaments Anordnung / als ein Trauer-Buß- und Fast-Tag gefeyert worden: Drumb wurden diese drey Cörper in ihren erösneten Särgen / auf einen Karren / nacher Tyborn / als den gewöhnlichen Richtplatz / da man die Diebe und andere dergleichen grobe Missethäter pflegt aufzuknüpffen / unter grossen Freuden-Geschrey des Volcks geführet / dafelbst aus den Särgen / wie sie drin lagen / heraus genommen / und so dann an einen drey eckigten Galgen aufgehenckt. Cromwel war in ein grünes Wachs-Tuch / Bradschau in ein Farbiges / und Irreton in ein weis leinen Tuch eingewickelt. Gegen Abend wurden die Leiber wieder herab gethan / die Köpffe ihnen abgeschlagen / und auf Westmünster Hall / und zwar des Bradschaus / als gewesenen Obersten Blut-Richters in die Mitte des Cromwels auf dessen Rechte / und des Irretons auf die lincke Seite gesteckt / die Leiber aber unter den Galgen begraben. Idem pag. 622. & 623. XXI. Bey den Egyptern war der Gebrauch / daß wenn der König starb / ehe er beygesetzet wurde / ein Priester seinen gantzen Lebens-Lauf / auch ob er wol und löblich regiret oder nicht / von der Cantzel in Gegenwarth des Volcks ablesen muste / und wenn sich befand / daß seiner Laster mehr als der Tugenden waren / begruben sie den Leichnam nicht / sondern wurffen ihn / als ein Aaß / vor die Hunde hin. Dieses hielt die Könige in Schrancken und Zaum / daß sie nichts unverantwortliches thun / noch über die Schnur hauen durfften / wie sie wolten.
Alex. ab Alexand. lib. 3. dier. Genial. cap. 7.
Limnaeus de J. P. lib. 2. c. 12. n. 8. ex Pasqvierio. XXII. Ferner werden damit beleget / die eine Rebellion (qvam Livius etiam Rebellium vocat) oder Aufruhr der Unterthanen wieder die Herrschafft angestifftet und erreget. Zobel th. 43. Qvi faciunt, ut armati homines cum telis, lapidibusve in Urbe sint, conveniantve adversus Rempublicam, locave occupentur, vel templa, qvove caetus conventusve fiat, hominesve ad Seditionem con [632] vocentur. (& post) Qvive milites sollicitaverit, concitaveritve, qvo Seditio tumultusve adversus Remp. fiat. XXIII. Dergleichen Exempel haben wir ebenfals in Dennemarck an Graf Corvitz von Ulefeld / welcher nicht allein ein Crimen laesae Majestatis, sondern auch Rebellionis wieder den König begangen / und viele schädliches Dinges / contra des Königs Person / Familie und das Reich vorgenommen / und dannenhero Anno 1663. den 21. Julii zu Coppenhagen zur Todes-Straffe verurtheilet worden / weil er aber nicht gegenwärtig / auch nicht zuerlangen gewesen / ist die Execution an seinem Bildniß vollstrecket worden. XXIV. Der Innhalt des Blut-Urthels war dieser: 1. Daß er aller seiner Dignität / Ehr und Würden beraubt / auch sein und seiner Descendenten Wappen (doch denen andern dieses Stamms und Nahmens ohne Praejudiz und Vorwurff) durch den Scharffrichter zerbrochen / 2. Der Kopff und rechte Hand ihm abgeschlagen / und öffentlich aufgehenckt. 3. Sein Leib in vier Theile zerschnitten / und auf die vier Ecken des Schlosses gesteckt. 4. Sein und seiner Kinder Güter / was dran nach Abzug der richtigen und geständigen Schulden übrig bleiben würde / confisciret und eingezogen werden. 5. Seine Kinder im Königreich Dennemarck oder allen zugehörigen Landen nicht gelitten / sondern ausserhalb derselben sich auffhalten. 6. Eins von seinen Häusern und Schlössern / welches der König benennen würde / rasiret und abgebrochen / auch nimmermehr wieder aufgebauet / sondern eine Seule gegen über aufgerichtet / und dran die Ursache dessen verzeichnet werden / mit 7. den Zusatz / daß derselbe eine gewisse Summa Geldes bekommen solte / der den Ulefeld lebendig oder tod bringen würde. XXV. Anno 1572. im November ist dergleichen dem berühmten Admiral und See-Held Caspar Coligni in Franckreich / wie wohl unschuldiger Weise / begegnet / wie bey dem Thuano lib. 53. Hist. fol. 845. zu lesen: Verba ipsius Historici huc afferre lubet:
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Tandem horrenda contra mortnum Colinium fertur bententia, qvá tanqvam Majestatis reus, pacis ac tranqvillitatis publicae hostis, & initae adversus Regem Conspirationis autor & instigator damnatur bonis omnibus Fisco addictis, E???usqve memoria infamatur, nomen in perpetuum aboletur: decerniturqve, ut Corpus illius, si uspiam inveniri posset, aut si minus, imago, crati imposita, à Carnifice per urbis vias raptetur, & in ripensi foro ad patibulum suspendatur; atq; inde ad Monfalconias furcas editiore loco transferatur: ut insignia ejus ad caudas eqvorum alligata, itidem in sempiternae ignominiae testimonium perurbes raptentur: & ubicunqve locorum toto Regno in ejus honorem erecta, & ad decus affixa, comperientur, publicè à (arnifice confrigantur ac lacerentur. Statuae item ejusdem & imagines ubiqve concerpantur & aboleantur: aedes illius primariae Castellione ad Lupam solo aeqventur, nec ibi fas sit, ullum aedificium instaurare: Arbores in illius septo ad mediam altitudinem caedantur, solum sale conspergatur, & in mediâ areâ columna statuatur cum laminâ aereâ, cui sc. hoc inscribatur: tùm illius liberi ignobiles & intestabiles pronuncientur, & indigni, qvi publicis muneribus fungantur, aut ullis bonis in Galliâ fruantur, iis, si qva possidere comperiantur, in Fiscum redactis. Et mox post: Etiam producta effigies straminea Colinii, cujus ori ad ludibrium inserto lentisci frustulo, qvo Colinius vivus ad purgandos dentes, uti solitus erat, & ferè semper in ore, profundissimâ cogitatione rotabat, qvasi aliud agens, &c. XXVI. Der Hertzog zu Rohan ist gleichfals in Bildnüs / sein Diener Pererius aber in Persohn / in Franckreich hingerichtet worden / welches Gramond lib. 17. Anno 1628. also beschreibet: Pererius ad Fuxenses à Rohanaeo delegatus in manus pariamenti incidit, & statim instructâ lite plectitur; instructâ item lite Rohanaeus per contumaciam condemnatur, poena indicta qvalis ex lege irrogari solet iis, qvos vocant in primo capite perduelles. Iste Actus unà Tragicus & Comicus fuit, Pererius per ora vulgi traducitur, fune revinctus; traducitur & Rohanaeus seb larvâ; Eqvi 4. discerpunt phantasticum corpus; gentilitii um Stemma ponticos sine numero mures in tabula depictos cum membris in ignem projicit Servus publicus. Pererius postqvam ludicro adstiterat, Imperatoris sui rogum cruore respersit. XXVII. Sic enim Monsieur de la Veüe Prevost des Marchands propter Assassinium in Mons. Lanchenu Envoyé du Roy commissum, absens in effigie suspensus est. add. Theatr. Europ. Vol. 8. pag. 590. XXVIII. Solche Hinrichtung in Bildniß hat auch Anno 1654. in Franck [634] reich erfahren müssen Printz Conde / nachdem er als ein Perduellis angeklaget / aber nicht erscheinen wollen. Theatr. Europ. dicti Vol. 8. pag. 590. XXIX. Und hält man davor / daß diese Straff-Art von den Frantzosen erst in Teutschland gebracht worden. Gerlach. disp. de damnat. mem. th. 36. XXX. Anno 1442. folgete Johanni II König in Castilien sein Sohn Henricus IV. ein Schandfleck selbiger Kron. Dieser weil er untüchtig Kinder zu zeugen gehalten ward / ließ solche Einbildung den Leuthen zu benehmen / Bettrandum Cueva. den er zum Tranckgeld zum Graffen von Ledesm machte / bey der Königin schlaffen / aus welchen Ehebruch ein Tochter Joanna gebohren ward / die Henricus zur Erbin der Cron ausruffen ließ. Und zwar die That desto gläublicher zumachen / ließ die Königin noch einen andern guten Kerl zu / mit dem sie einen Bastard zeugte. Diese Schande abzuthun / und Joannam von der Succession auszuschliessen / verbunden sich die Grossen von Castilien / und kahm so weit / daß sie Henrici Bildniß mit Königlichen Zierat angethan / auff eine Bühne stelleten / selbiges anklagten / und nach abgerissenen Zierath herunter stürtzten / worauff Alfonsus Henrici Bruder zum König ausgeruffen wurde. Dn. Sam. Puffendorff in der Einleitung zu der Historie der vornehmsten Reiche und State / so jetziger Zeit in Europa sich befinden c. 2. pag. 77. edit. Sec. XXXI. König Ehrich in Dennemarck / Schweden und Norwegen / als er einen Zug zum heiligen Grab that / hat einem von Adel am Hoff / der es mit des Königs Feinden hielt / sein Contrafait geschenckt / der es aber einem nach Venedig geschickt / anbey schreibende / dieses wäre das Bildniß eines Königs / der ein Herr dreyer König-Reiche wäre. König Ehrich kahm gen Venedig / schickte den meisten Theil seines Volcks und Diener ab / kleidete sich schlecht / und dingete sich auff ein Schiff / das in Syriam fuhr. Da er nun die Fahrt verrichtet hatte / und wieder nach Hauß wolte / zog ein Mameluck / der das Bildniß von dem Venediger an sich erpracticiret hatte / das selbige heraus und sagte zu König Ehrichen: Meinestu / wir wissen nicht / wer du seyest? du bist ein König dreyer Königreichen / und siehe dieses ist dein Contrafait. Der König erschrack und wuste vor Angst nicht was er thun solte / doch redeten die Kauffleute / so mit fuhren / das beste darzu / daß der Mameluck Geld nahm und den König passiren ließ. Gotofred. Hist. Chron. pag. 660. & 661. XXXII. Anno 1666. wurd dem Reichs Cantzler Heiden in Engeland das grosse Siegel abgefodert / und dem hohen Richter Bridgemannen gegeben / und als er sich auff und davon machte / auch heraus kahm / daß er in weh [635] renden Krieg mit Franckreich correspondiret / und wieder die Cron Engelang nachtheilige Verständniß gepflogen / ist von dem Oberhause notiret, daß er auff ewig aus den Reich bannisiret seyn solte / und die / so es heimlich mit ihm gehalten / für Verräther zu erklären. Und weil man sich an seinem Weibe nicht rächen konte / übte man Rache an seiner zurück gelassenen Supplic, denn man ließ dieselbe in Gegenwart des Lord Majors und Raths der Stadt Londen / zur Zeit / als eben die Kauffleute auff der Börse beysammen waren / öffentlich verbrennen. Der Scharffrichter hielt den Brieff wohl eine Viertelstunde auff einen weissen Stab empor / und schrie: hier ist Heidens lästerlicher Brieff an das parlement! da lieff viel Volck zu und schmähete ihn. Zuletzt warff er den Brieff in das darzu bereitete Feuer. Author des geharnischten groß Britannien pag. 654. & 655. XXXIII. Es werde aber unter der Rebellion mit begriffen die Verräthereyen des Vaterlands / Staats und der regierenden Häupter. L. 1. ff. ad Leg. Majest. qvi hostibus Signum dederit, literas miserit. L. 3. eod. qvi fecit, qvò Exercitus in insidiis deductus sit. L. 6. §. 4. de re milit. L. 38. §. 1. de poen. P. H. O. art. 124. ommesqve qvi secreta Principum hosti dolo malo enunciant ac produnt. XXXIV. Item die Conjurationes oder schädliche Verbündniße. L. 1. ff. ad Leg. Jul. Majest. Cujus dolo malo Consilium initum. L. 8. ff. eod. L. 5. princ. C. eod. qvi scelestam inierit factionem. Item qvi milites concitaverit. XXXV. Wie auch die transfugae, so zum Feind übergehen / und alle Anschläge offenbaren / und die gantze Armee verrathen. L. 3. ff. eod. XXXVI. Item die Auffwiegeler. L. 1. ff. eod. qvi fecerunt, qvo armati homines cum telis &c. hominesqve ad seditionem convocentur. P. H. O. art. 127. XXXVII. Drum als der General Valet, bey Belagerung Fontarabiae sich so übel verhalten / daß er nicht getraute seinem König davon Rechenschafft zugeben / sondern deshalben in Engeland entwich / ist er auff Befehl des Königs citiret; wie er aber aussenblieb / angeklaget / und von dem Parlement den 4. May Anno 1639. ihm der Kopff aberkant / welches auch an seinem Bildniß / auff einen Chavot, durch ein herabfallendes Beil werckstellig gemacht worden. Verdier en abbrege de ??? Histoire de France. XXXVIII. Dergleichen Exempel ist auch unter Henrico III. und IV. Köni [636] gen in Franckreich an etlichen grossen Herrn von der Guisischen Faction, oder den Ligisten / statuiret, wie Pierre Matthieu aux Histoires des derniers troubles arrivés en France Liv. 2. pag. 638. anführet. XXXIX. 3.) Wird diese Straffe wider die grausame Gotteslästerer / so den Todt verdienet / aber ausgetreten sind / vorgenommen. Zobel. d. Disp. th. 45. & 46. XL. Denn wenn der jenige so ein Crimen laesae Majestatis humanae begangen / so abgestraffet wird / warum nicht auch und viele mehr / der die Göttl. Majestät / den HErrn aller Herren und König aller Könige beleidiget? XLI. Drum findet man auch ein Exempel welches an einen Poeten / Nahmens Theophilus, der in einer Satyrischen Schrifft / so er in öffentlichen Druck ausgehen lassen / erschreckliche Lästerungen wider GOtt / und Seine heilige Majestät ausgestossen in Franckreich anno 1623. den 19. Augusti practiciret worden / von welchen obgedachter Pierre Matthieu d. tr. lib. 3. pag. 1088. also schreibet: XLII. Hic à procuratore Regis Ludovici XIII. in suprema Parlamenti Parisiensis Curia reus laesae Majestatis Divinae factus, & ad tubae sonitum ter, qvanqvam brevibus intervallis, per omnes Plateas Urbis citatus, ac in termino non comparens, in ipsa causa principali condemnatus est; ut ante ??? ortam aedis S. Virginis nudus & linteo tantum indutus, manu taedam tenens, poenitentiam agat: inde deductus ad locum executionis la greve, corpus comburatur, una cum libro cineresqve dissipentur in aërem, idqve si apprehendi possit, in corpore, sin minus in effigie ipsius, qvae effingi deberet, ut qvam fieri posset expressissimè, referret imaginem & habitum ipsius Theophili. Noch eins führet obgedachter Author allda an von einem / Nahmens Bartelotus, qvi ex eadem causa damnatus fuit, sed post mortem: jam enim antea decesserat Avenione: is verò damnatus fuit, ut è patibulo suspenderetur, confiscatis omnibus bonis: & hujus qvoqve Sententiae executio facta suit in effigie, tabulâ, qvae imaginem ejus continebat, è patibulo suspensâ, id qvod eobem tempore accidit. XLIII. 4. Ergehet auch dieselbe billig wider die Ketzer / welche in den fundamental Glaubens Puncten und zur Seligkeit nöthigen Articuln / boßhafftiger und verwegener Weise / eine falsche Meynung verthädigen / und nicht davon abstehen wollen. Zobel. d. Disp. thes. 47. XLIV. Ein Exempel dessen setzet Christ. Adolph. Thulden ad p. 4. Hist. [637] nostr. temp. von Francisco Josepho Borri zu Rom / welcher der Ketzerey und andern Lastern beschuldiget worden / sich aber in Zeiten mit der Flucht salviret, und vergeblich citiret werde / da denn die Theologi und Canonistae als verordnete Räthe und Richter zu dieser Inqvisition, erkant / daß die gesprochene Sentenz an des Borri Bildnüß volftrecket werden solte / welches auch geschehen / nemlich daß er seines Ehrenstandes entsetzet / seine Güther dem Fisco zu geschlagen / und sein Bildnüß nebst seinen Schrifften öffentlich verbrand worden / die Execution ist ergangen strack im Anfang des 1661 Jahrs. XLV. So ist auch des berühmten Medici Petri Apponensis todten Leichnam zu Padua sehr nachgestellet worden / solchen zu finden und zubeschimpffen / weil man nach dem Tod / unter andern seinen Sachen auch in einem Schräncklein etliche Figuren und Characteres gefunden / deswegen seine Neider und Lästerer ihn der Ketzerey und Zauberey beschuldiget / auch bey der Obrigkeit es so weit gebracht / daß dessen Leichnam wieder ausgegraben und verbrand werden sollen. Als aber seine Concubine / so er im Leben gebraucht / nahmens Marietta solches erfahren / hat sie / der alten Liebe eingedenck / des Nachtes seinen Cörper aus der Kirche St. Antonii, drin er begraben lag / heimlich weg / und in die Peters Kirche unter die Erde gebracht / das alte Grab aber wieder ordentlich zugemacht. Wie nun die Obrigkeit den Leichnam nicht funden / auch nicht wuste wie es damit zugegangen / wurd dessen Bildnüß und Schrifften durch den Hencker öffentlich verbrand. Vid. Bernbardin. Sardeon. de claris viris Patavinis lib. 2. class. 9. XLVI. 5.) und letztens wird auch mit solcher Executione in effigie wieder die boßhafftige Duellanten / wen̅ sie ausgetreten sind / und auff geschehenes erfodern / sich nicht stellen wollen / verfahren. Vid. Churbrandeburg. Edict. wieder die Duellanten an. 1688. publiciret art. VIII. XLVII. Worbey ferner anzumercken / daß wenn die executio in effigie schon geschehen / und der ausgetretene ertapt wird / dennoch die Straffe auch an seinem Leibe exeqviret werden kan. Zobel thes. 57. XLVIII. Jedoch wird alsdann kein neuer Process wieder angestellet / wen̅ in den ersten ordentlich verfahren und rechtmäßig gesprochen worden. XLIX. Und weil der jenige / in dessen Bildniß die Execution ergangen / vor einen öffentlichen Feind zuhalten / und Vogelfrey ist / mag denselben ein ie [638] der attaviren / gefangen nehmen / oder gar tödten / wen̅ er sich seiner anders nicht bemächtigon kan.
Idem Zobel thes. 67.
Ord. Cam. p. 2. tit. 9
Menoch. A. J. ???. q. 99. n. 43.
Brunneman. ad L. 35. sf. de Releg.
Clar. lib. 5. & §. sin. q. 44. n. 4. L. Er wird Infam und Ehrlos / verlieret seine Dignität / Ehre / Freyheiten und Rechte: Seine Güter werden confisciret, alle Verschreibungen / Pflicht und Bündniß ihm zustehend / und darauff er Forderung und Zuspruch haben möchte / gegen demienigen so ihm verhafftet / sind abgethan / öde und tod sc.
Ord. Cam. part. 2. tit. 9. §. 2.
Zobel. d. disp. th. 69. 70. 71. 72. 73. & 83. LI. Man betrauret auch seinen Todt nicht. Welches Kayser Tiberius durch ein sonderlich Geboth eingeführet / teste Sveton. in ejus vita c. 61. ibi: inter dictum ne capire damnatos propinqvi lugerent. So nachgehends auch bey den reis Perduellionis: Item denen Auffgehenckten / oder die sich selbst ums Leben gebracht / observiret worden. Vid. L. 35. ff. de Relig. & Sumt. fun. L. 11. §. 3. ff. de his, qvi not. infam. LII. Honestati enim publicae convenit lugeri probos viros & de Republ. benè meritos, non etiam hostes ejus & perduellionis damnatos. Prohibitum tamen uxori intra Legitimum tempus nubere d. L. 11, §. 1. ff. eod. idqve propter Sanguinîs confusionem, qvae secundis ex nuptiis contingeret. Gerlach disp. de damnat. memor. thes. 18. LIII. Ja sie waren bey den Römern so verhast / daß auch keiner ihr Bildnüß mehr im Hause haben durffte / sondern es weg thun / verderben und zerreissen muste / wie solches Zobel. thes. 81. disp. de Execut. in effig. aus dem Valerio Maximo, Tacito und Svetonio mit vielen Exempeln darthut. LIV. Worbey anzumercken daß die Römer die Bildnüsse ihrer Eltern und Ascendenten / auch anderer vornehmen Freunde und Leuthe von Wachs biß an die Schultern gemacht / oder auch gemahlet an einen gewissen Orth oder Gemach ihres Hauses auffzuheben pflegten / solche nicht allein ihren Kindern zeigten und denenselben an Tugenden / sondern auch wenn sie / oder ihre Blutsfreunde eine Leiche hatten / und dieselbe bestatten wolten / wurden [639] diese Bilder / sonderlich der Vorfahren als ein Zeichen ihres Abels und Vornehmen alten Geschlechtes / nach dem einer derselben viele hatte / und zum Theil fein räuchericht aussahen / vorher getragen. Doch durffte dieses keiner thun oder vornehmen deren vor Eltern / oder er selbst nicht Curules, AEdiles, Praetores, Censores oder Consules gewesen: denn solches Anfangs nur denen Patriciis zukahm. Draco de Orig. & Jure patricior. lib. 1. c. 8. n. 7. & 8. Carol. Sigon. de Antiq. Jur. Civ. Rom. lib. 2. c. 20. Polyb. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib 5. c. 24. Rudolph Gottfried. Knichen Oper. polit. tom. 1. lib. 2. c. 5. pag. 910. LV. Eben als wie heut zu Tage bey grosser Herrn / item tapfferer Krieges-Officirer / auch Vornehmer von Adel Leichbegängnißen / Fahnen / Schilde Wapen / und allerhand Waffen pflegen vorgetragen / und hernach in den Kirchen / wo sie ihre Begräbnisse haben / bey ihren Epitaphiis, dren offt ihr Contrafayt und Bildnis gemahlet / pflegen angehefftet zu werden. Wolfgang. Lazius lib. 9. com. Reip. Rom. c. 1. LVI. Welches bey uns Teutschen schon eine alte Gewohnheit ist / deren auch Tacitus de morib. Germ. gedencket: ibi: Struem rogi nec vestibus, nec odoribus cumulant, sua cuiqve arma, qvorundam igni & eqvus adjicitur: LVII. Daher die Gewonheit blieben / daß bey hoher Potentaten / Ritter und tapfferer Krieges Obersten Leichbegängnissen die Leib- oder Freud- und Trauer-Pferde noch auff den heutigen Tag vorgeführet werden. LVIII. Gestalt denn auch in Franckreich üblich ist / daß man auff des Königs / oder dessen Printzen Leichbestattung / ihre eigne Contrasaitte mit vora???träget.
Draco d. lib. 1. c. 8. n. 11.
Speidel. in Spec. Jur. v. Bildnissen. p. 152. LIX. Wenn aber ein vornehmer Herr bey den Römern starb / trug man nicht allein ihrer Ahnen / sondern auch anderer tapffern und berühmten Leuthe Bildnisse ihnen bey der Leiche für / wie dem Käyser Augusto geschahe. Dio. Cass. lib. 56. LX. Im übrigen ist gewiß / daß Käyser Nero üm deswillen den Cassium Longinum ümbringen lassen / weil er des C. Caffii, der den Caesarem geholffen erstechen / Bildniß bey sich behalten. Sveton. in Nerone c. 37. Die Spartaner hatten den Gebrauch / daß sie der vornehmen Helden und [640] tapffersten Männer Bildnisse in ihre Rathstuben stelleten und folgende Schrifft darüber machten: Si fueritis sicut isti, eritis sicut isti! Führeten die Jugend hinbey / liessen sie die Contrafaite anschauen / und strichen darbey ihre Tugenden und vortreffliche Thaten gewaltig heraus / üm sie zur Nachfolge anzureitzen. LXI. Es kan aber die Executio in Effigie abgewendet und auffgehoben werden. 1. Durch die im Rechten gesetzte Praecription und Verjährung. 2. Daß der Delinqvent mit der hohen Obrigkeit sich des Verbrechens halber abfinde / und 3. Daß er sonst ausgesöhnet / perdon erlange / auch so dann restituiret und in seinen vorigen Stand gesetzet werde. Zobel. th. 85. 86. & 88. Die Restitutio aber geschicht salvo jure tertii: nemini enim jus qvaesitum auferendum. LXII Ein merckwürdig Exempel solcher Restitution findet man in L. 1. C. de sent. pass. & restit. allwo Antoninus Julianum Licianum restituens also spricht. RESTITUO TE IN INTEGRUM PROVINCIAE TUAE: (& addit) UT AUTEM SCIAS QUID, SIT RESTITUERE IN INTEGRUM; HONORIBUS ET ORDINI TUO ET OMNIBUS COETERIS TE RESTITUO! LXIII. Recuperat itaqve Omnia jura, etiam Civilia, Bona & Actiones imo & Testamentum ante factum convalescit, & ex Jure postliminii ad restitutionem ex indulgentia argumentatur. L. 6. § pen. ff. de injust. rupt. Jura agnationis cognationisqve. L. fin. ff. L. fin. C. de Sent. pass. & restit. Successionis. L. 1. §. 4. Tertull. & sim. LXIV. Ita autem demum restitutus illa omnia recipit, si bona vel honores vacent, i. e. si nondum legitimis modis in alios bona translata sint. Arg L. 24. §. 3. & 4. ff. de min. LXV. Nee Locus aliis concessus. L. 2. ff. de Decur. L. 3 §. 2. ff. de muner. L. 13 ff. ad L. C. de fals. LXVI. Restitutio enim non trahitur ad Jus alteri qvaesitum, qvod ei invito, ne qvidem â principe auferri potest. Et qvod qvis à Fisco, sive per dona [641] tionem, sive emtionem vel qvemcunqve Contractum consecutus est, de eo à nemine molestari debet, sed omnium tutissimus esse.
L. 3. C. de qvadrien. praescript t. t. C. ne fisci rem vend. § fin. Inst. de usuc. Blum. process. Cam. tit. 77. & 47.
Gail. lib. 2. P. P. c. 19. n. 4. & 9. LXVII. Nec potest princeps hoc per gratiam concedere qvod ipse non habet C. 49. de Reg. Jur. in Sexto LXVIII. Hierzu kömmet auch die Ausleschung dessen Nahmens aus dem Blutbuch / in welches an etlichen ???then diejenige annotiret und eingeschrieben werden / welche nach verübter Missethat / durchgangen und flüchtig worden / damit sie zu ieder Zeit / wenn sie sich wieder einfinden / noch beym Kopff genommen / und die Straffe / so sie verdienet / an ihnen vollstrecket werden könne.
Clarus lib. 5. §. homicidium n. 62. ibiqve Bajard n. 283. & mult. seqq.
Mascard. de probat. concl. 162. Gilhausen arb. Crim. c. 6. p. 1. §. 18. n. 15. n. 22. & seqq. Zobel. d. disp. th. 89. LXIX. Item / wenn es dem delinqventen, welcher in Sinn gehabt ein Crimen laesae Majestatis, perduellionis oder auch rebellionis zu begehen / re adhuc integra, nullo effectu secuto, nec arcanis consiliorum aliunde patefactis, gereuet / davon abstehet / und es nicht thut / da er es doch wohl hätte volbringen können / ist er von der ordentlichen Straffe befreyet juxta L. 5. §. sin. C. ad L. J. M. LXX. Also geschahe jenem Edelmann aus der Normandi zu viel / welcher einem Münch beichtete / er hätte zwar bey sich deliberiret wegen ümbringung Königs Francisci I. in Franckreich / es hätte ihm aber strack wieder gereuet / und dennoch drum am Leben gestrafft wurde. Bodin. de Republ. lib. 2. c. 5. & lib. 4. c. 7. LXXI. Eine andere Beschaffenheit hat es / wenn einer solche That im Sinn hat / es aber in Zeiten aus kömmt / oder er sonst verhindert wird / daß er sie nicht werckstellig machen und volbringen kan / da er billig in die ordentliche Straffe verfällt. Gerlach. d. disp. th. 33. LXXII. Zuweilen geschicht die Execution nur an den Nahmen / als bey den feldflüchtigen Soldaten / die wenn sie mit Trommelschlag / und darbey geschehenen 3 mahligen Ausruffung / zu erscheinen citiret worden / dennoch aussenbleiben / ihre Nahmen auf ein Blech geschrieben / dasselbe durch den- [642] Scharffrichter an den Galgen geschlagen. Und sie also zu Schelmen gemacht werden. Königl. Dän. Krieges Recht art. 29. Zobel. thes. 90. LXXIII. Letztlich wollen wir noch hier an fügen das Urthel des hohen Krieges Raths der vereinigten Niederlanden wieder Johann Barton de Mombas (einen Frantzosen) gewesenen Commissarium General der Reutherey dieser Landen / ausgeführet an desselben Bildnüß im Haag den 25. Julii Anno 1673. also lautend; Demnach der hohe Kriegs-Rath dieser vereinigten Niederlanden / aus der Anklage des Landes Advocaten / und den vorgelegten Briefflichen Documenten sattsam ersehen / daß Se. Hoheit den 7. Julii dieses Jahrs 1672. Joan Barton de Mombas, gewesenen General-Commissarien der Reuterey dieser Landen / und gegenwärtig contumacirten Latitanten / ausdrücklich befohlen / die Trouppen zu Fuß und zu Pferde in der Betau zu commandiren / und daß auch der Herr Feld-Marschall Würtz / durch eine Missive den 10. vorgemeldten Monats / an besagten Mombas geschrieben / im Nahmen Sr. Hoheit / gedachte Ordre wiederholet / und er Mombas selbiges Commando angefasset / und sich darauff alsobald in die Betau begeben hätte. Welchem zu Folge / ob wohl Mombas Ehre und Eydes halben wäre verpflichtet und gehalten gewesen alles / was zur Behaltung der ihm anbefohlenen Betau nöthig und dienlich war / zu versorgen und anzuordnen / und dieselbe auffs allereuserste zu desendiren; so hat er dennoch dessen unerachtet im Gegentheil vorbesagte Ordre wider seine Ehre / Eyd und Pflicht / im gemeldten Monat Junio, da eben der Feind gegen über an den Rhein kam / hindan gesetzet / seine Post allda schändlich verlassen / und dem Feind vollkommene Oeffnung und Gelegenheit gegeben / mit seiner Armee den Rhein hindurch zu passiren / und also getrachtet / diese Länder in den äussersten ruin und Verderb zu setzen; über welchem seinem verrätherischen und treulosen Handel als man ihn in Verhafft nahm / und vor dem hohen Rath zu Recht stellete / hat er sich bey noch unausgemachten Process, in dem man noch darüber deliberirte / und er sich indessen in seinem Gewissen wegen seiner Treulosigkeit überzeugt befand / bey Nacht aus seiner detention und Verhafft auszubrechen / und mit Uebersteigung der Wälle / und Schwimmen durch die Gräben des Lägers weg zuflüchten unterfangen. Worauff er denn ferner nach Utrecht zum Feind ist übergelauffen / und sich allda noch auffhält / und gegen diesen Staat employren und gebrauchen [643] lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen / und nachgehends noch zum Vierdtenmahl / ex superabundanti, und zum Uberfluß / den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall / durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden / sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben / wie auch / warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret / und sich zum Feind gewendet habe / und was dergleichen mehr solchem anhanget / und darauff erfolget ist / und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen / zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen / sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind / so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen / und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen / sondern erfordern / daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden. Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen / und nach reiffer Uberlegung dessen / was zur Sachen dienet / erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen / wie auch aller Defension und Wehre / so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können / verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret / wie er denn hiermit erkläret / daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe / und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey. Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen / und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat / u. nicht in Person in deren Gewalt ist / sondern sich beym Feinde aufhält / ordiniret / daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt / gebracht / und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen / doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit. Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten [644] des Landes / in der Versammlung des hohen Kriegs-Raths in Bode grave den 18. Novemb. 1672. und ist alles von seiner Hoheit geapprobiret worden. JOHAN MOLENGRAAF. Die Ausführung geschahe im Jahr 1673. den 26. Julii. Dieser Mombas ward in seiner Lebens Grösse vom Scheitel biß zum Füßen abgemahlet / nach der Proportion seines Leibes rund umbeschnitten / und sein Nahm mit grossen Buchstaben auff die Brust geschrieben / BARTON de MOMBAS. Dieses Conterfait knüpffte der Scharffrichter öffentlich unterm Anschauen vieler Menschen / auff der Gerichts-Bühne / mit einem Strange an den Galgen. Welches Bild aber daselbst eine kurtze Ruhe fand / weil alsbald die Jungen hinterher waren / den̅ kaum es eine Stunde gehangen / da sie so gewaltig dasselbe mit Steinen begunten zu tractiren / daß / woferne es nicht ein gegenhaltendes Bild / sondern Fleisch und Blut gewesen / es bald in taufend Stücken solte seyn zerschmettert worden / wie doch endlich geschahe. Denn sie ließen es dabey nicht bewenden / sondern raseten noch ferner dawieder / legten die Hände daran / zauseten / zerstümmelten / schlugen und zerrissen es dermassen / daß nichts davon übrig blieb / und ein jeglicher mit einer portion sich davon machte. Dieses geschahe im Haag, gleich um die Zeit / da Mombas den Niederlanden nicht mehr trauete / sondern sich anderswo flüchtig enthielte.

CAPUT LIII.
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DE DAMNATIONE MEMORIAE, Oder von Verdamm- und Ausrottung eines Ubelthäters Gedächtniß von der Erden. I. DIeses ist poena accessoria der Hinrichtung in Bildnüß / oder auch wenn der Thäter selbst in Person das Leben hergeben muß.
|| [645]
Und ergehet / wie in vorigen Capitel n. 17. auch berühret / wieder die so ein dergestaltig Crimen laesae Majestatis begangen / daß sie (wie in L. fin. ff. ad L. Jul. Maj. stehet) mit feindlichen / vorsetzlichen und boßhafften Gemüthe wieder einen Estat solchen zu ändern / Item wieder dessen Oberhaupt gehandelt / demselben heimlicher oder öffentlicher Weise hinzurichten und auß dem Wege zu räumen. Desgleichen wieder die so eine Rebellion erreget / üm den Regierungs Stand zu turbiren / oder wohl gar übern Hauffen zu werffen / und sich selbst zum Regenten aufzuwerffen. Ferner contra die grausame und erschreckliche Gotteslästerer / und dann endlich wieder die boßhafftige Ketzer / die nicht zu bekehren sind.
Joh. Henr. Gerlach. dissert. de damn. mem. th. 25.
Henr. Zobel. disp. inaug. de Exec. in effigie th. 33. II. Es ist aber damnatio memoriae anders nichts als eine gäntzliche abolition und Vertilgung eines solchen Ubelthäters Nahmen / Geschlechts und Andenckens / sammt Einziehung Haab und Güther / Benehmung aller dignitaet, Ehre / Zierde / Freyheit und Würden / Recht und Gerechtigkeiten / so er gehabt: Ja eine totale Ausrottung dessen Gedächtnüsses von dem Erdboden. III. Welche auch schon vor alters bey den Heidnischen Völckern in Gebrauch gewesen / allermassen denn das Exempel Herostrati, so den herrlichen Tempel der Dianae zu Epheso angestecket und abgebrandt / nur daß er dadurch einen ewigen Nahmen bey der Nachwelt erlangen möchte / ausweiset / dem aber vorzukommen die Epheser sich / wiewohl vergeblich / bemühet / in dem sie ein Gesetze gemachet daß keiner bey Verlust des Lebens seinen Nahmen weder nennen / noch auch dessen gedecken solte.
Strabo lib. 14.
Valer. Maxim. lib. 8. c. 14.
Plinius lib. 36. c. 14. IV. Als Darius wieder seinen Vater Artaxerxem König in Persien mit seinen Brüdern conspirirte und es auskahm / wurden sie nicht allein hingerichtet / sondern auch ihre Weiber und Kinder / die doch unschuldig / getodtet / mit dem Vorwand / daß solches darum geschehe daß mit Abgang des Geschlechts auch die Abelthat aus dem Andencken der Menschen gebracht werden / und keine Spuhr mehr davon übrig bleiben möchte.
Justin. lib. 8. c. 2. lib. 16. c. 2.
Curtius lib. 7. c. 11. lib 8. c. 9. V. So findet man auch / daß die Athenienser aus Haß und Neid sich unter [646] standen Königs Philippi in Macedonien, und seines Geschlechts / rühmliches Andencken auch aus zu rotten und zu vertilgen / wovon Livius lib. 31. c. 44. schreibet. Athenienses comperta Romanorum adversus Philippum victoria, rogationem extemplo tulerunt, ut ejus Statuae, imagines omnes, nomiaqve earum, item majorum ejus virilis ac muliebris Sexus, omnium tollerentur, delerenturqve dies Festi, Sacra, Sacerdotes, qvae ipsius, majorumve ejus honoris causa instituta essent, omnia profanarentur, loca qvoqve, in qvibus positum aliqvid inscriptumqve honoris ejus causa fuisset, detestabilia esse, neqve in iisqvicqvam postea poni dedicariqve placere eorum, qvae in loco puro poni dedicariqve ras esset, Sacerdotes publicos qvotiescunqve pro populo Atheniensi Sociisqve & Exercitibus & Classibus eorum precarentur, toties detestari atqve execrari Philippum, liberos ejus, Regnumqve, terrestres, navaleqve copias, Macedonum Genus omneqve nomen, &c. VI. Drum setzet Cicero in Epist. 15. ad Brutum gantz recht Memoriae damnationem esse antiqvam & Omnium Gentium. VII. Und hält Raevardus lib. 3. Conjectan. c. 16. davor daß wie viele andere Gebräuche / also auch die Damnatio Memoriae von den Griechen an die Römer kommen sey / wie wohl Angangs bey diesen Letztern damit nicht so scharff verfahren wurde / als hernach / da die Tyrannische Käyser auffkahmen / die den Leuthen / sonderlich den Reichen / nach Leib und Leben / Ehre / Guth und Blut trachteten. Gerlach d. disp. de damnat. memoriae thes. 4. 5. 6. & 7. VIII. Käyser Pertinax hat zwar dieselbe gantz abgeschaffet. Capitolinus in ejus vita pag. 101. IX. Die beyde Käysere Severus und Antoninus aber haben sie wieder eingeführet / wie ex L. 8. C. ad. L. Jul. Maj. zu sehen / und Justinianus hat solche §. 3. Inst. de publ. Judic. approbiret. X. Die Päpste / sonderlich Bonifacius VIII. haben sie gleichfals behalten in c. 5. de poenit. in 6. ibi: Si qvis Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinalem fuerit hostiliter insecutus vel percusserit aut ceperit vel socius fuerit facientis &c, si ut reus Criminis L. M. perpetuo sit infamis, diffidatus nihilominus & bannitus, sit intestabilis &c. Fiant habitationes ejus desertae, & non sit qui eas inhabitet, dentur cuncta ejus aedificia in ruinam & ut perpetuae notam infamiae perpetua ruina testetur, nullo tempore reparentur, nullus ei debita reddere, nullus respondere [647] in Judicio teneatut &c. / potius cum ipso qvodammodo damnentur & sua. XI. Sic mutatis qvadantenus verbis Civiles Leges ac Imperatorias imitatus est Pontisex. XII. In Käyser Caroli IV. güldenen Bulla tit. 24. werden disfals die in L. 5. C. ad L. Jul. M. und sonderlich §. 8. in L. 8. C. h. t. befindliche Worte wiederholet: ibi, wir wollen auch und haben mit diesem Käyserlichen Gebot gesetzet / daß nach den Tod der Schuldigen dieser Missethat angefangen werden möge / damit so der Verstorbene dessen überwunden / der Todte und sein Nahme verdammt sey / mit seinem Gedächtnis sc. XIII. Und daß noch heut zu Tage die damnatio memoriae in Crimine perduellionis üblich sey / bezeuget das Blut-Urthel / so wider die drey Grafen Nadasti, Serini und Frangipani und wieder einem iedweden isonderheit / Anno 1671. den 30. April. gesprochen worden des Inhalts: Daß ein jeder derselben mit Ehr / Leib und Gut in Ihrer Käyserlichen Majestät Straffe verfallen sey / und demnach aller Ehren entsetzt ihre Güter confisciret / und ihr Gedechtniß von der Welt vertilget werden soll sc. Gerlach. d. disp. th. 9. & 10. XIV. Dergleichen ist auch wider Graff Corfiz von Ulefeld in Dennemarck den 24. Jul. 1663. wegen eben desselben Verbrechens / erkant / wie im vorhergehenden Capitel zuersehen. add. Philipp. Us. pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 80. XV. Ebenmäßig wider den Königl. Dänischen Cantzler Graffen von Greiffenfeld. verba sent. ita sonant: Daß er von seinen Gräflichen Stande und allen dignitäten / Ehre und Ansehen / deßen allen er sich selbst unwürdig gemacht / von nun an werde verstossen und sein Gräflicher Nahme und Gedächtniß gäntzlich ausgetilget. vid. des verwirrten Europae Achten Theil pag. 39. XVI. Die Art und Weise aber / wie solche Gedächtniß-Verdammung ollstrecket werde / und die Stücke worinn vornehmlich dieselbe bestehe / sind folgende: 1. Daß des Missethäters Bildniße / Statuen und andere ihm zu Ehren auffgerichtete monumenta entweder durch den gemeinen Pöbel / vermittelst connivenz oder Zulaß der hohen Obrigkeit / oder auff expressen Befehl derselben / durch den Scharff-Richter und dessen Gehülffen zernichtet / umgeworffen und zermalmet werden. XVII. Allermassen es mit des Domitiani Ehren-Seulen hergegangen / von wel [648] chen beydem Svetonio in Domitiano c. ult. zulesen / ibi: Senatus scalas inferri, Clypeoqve & imagines ejus coram detrahi & affligi solo jussit. XVIII. Et Cicero II. Verr. Senatus decrevit, populusqve jussit ut qvae statuae Verris essent, eas Qvaestores demoliendas locarent: dumqve ea demolitio fieret, Senatores triginta non minus adessent. XIX. Hieher gehöret auch der beyden Kayser Arcadii Rescript. in L. 17. C. Theod. de poenis, qvo Eutropus praepositus Sacri Cubiculi damnatus fuit, qvod Divinum praemium Consulatus lutulentum prodigium contagione foedavit, patriciatus dignitate, atqve etiam omnibus aliis inferioribus spoliatum esse cognoscat, qvas morum polluit saevitate omnes statuas, omnia simulacra tam ex aere qvam ex marmore, & ex qvacunqve materiâ, qvae apta est effingendi ab omnibus Civitatibus, oppidis, locis privatis cum publicis praecipimus aboleri, ne tanqvam nota nostri seculi obtutus polluat intuentium. add. L. 24. ff de poenis. XX. König Philippus in Spanien hat eines durchgegangenen perduellis, Antonii Bildniß an den Galgen hencken; Thuan lib. 73. Vol. 2. col. 1. XXI. Andere Herren aber dieselbe an die Stadthore / zu desto mehrer Beschimpfung / hefften lassen.
Idem Thuan. lib. 112. tom. 3. pag. 671.
Guil. Böekel. disq. publ. 4. §. 9. pag. 46. col. 1. XXII. Es sind aber nicht nur die perduellionis rei, sondern auch theils Käysere bey den Römern unterm Vorwand verübter Tyranney / mit solcher harten Straffe angesehen worden / als Domitianus, Commodus, Heliogabalus, Maximinus und andere. XXIII. Wie bey dem Svetonio und Lampridio in Beschreibung ihrer Lebens-Läuffe zu befinden. XXIV. Ferner und zum 2. werden ihre Wapen / Helme / Schilde und Siegel durch den Scharff-Richter zerbrochen / welches auch an Cromwels Siegel / dessen er sich in des Königreichs Engelland affairen gebraucht hatte / geschahe. Zobel. disp. inaug. de Execut. in Effigie th. 62. XXV. Des Admirals Coligni in Franckreich Wapen ist dreyen Pferden an die Schwäntze gebunden / und durch alle Gassen der Stadt Paris geschleppet worden. Thuan. lib. 53. p. 1091.
|| [649]
XXVI. Anderswo hat man / zu desto grösserer und mehrer Beschimpffung / die Helme / Schild und Wappen gar mit Koth überschmieret.
C. felic. de poenis in Sexto.
Guil. Boekel. d. disq. 4. §. 9. col. 1. XXVII. In dem Urthel contra Graf Corwitzen von Ulefelt in Dennemarck gesprochen / isi auch erkannt: Daß er von seinem Stande und Dignitäten degradiret, und sein Wappen vor ihn / seine Kinder und alle Descendenten durch den Scharffrichter gebrochen werden solle / doch allen andern von seinem und selbigen Geschlecht ohne eintzigen Praejudiz. Gerlach d. disp. th. 13. XXVIII. Hertzog Carln von Borbon, ist solches in Franckreich gleichfals begegnet / nach dem er von dem Könige / als einer der ein Crimen laesae Majestatis begangen / verdammet worden. Pasquier des recherch. de la Franc. c. 15. lib. 5. pag. 589. XXIX. Der Marggraf von Argile in Schotland meritirte sich wohl umb die Kron Engeland / accommodirte sich der Republic unter den Protector Er???mwellen. Als aber König Carolus II. wieder ins Königreich beruffen / wurde dieser Marggraf Anno 1660. zu Londen gefangen genommen / und in den Tour gesetzet / hernach des Nachtes umb 11. Uhr in einer Barque mit Musqvetirern verwachet geführet / und in einem Krieges-Schiff Arent oder der Adler genannt / mit 24. Stücken versehen / also nach Schotland geschickt / und zu Edenburg vor das Parlament gestellet / allda ihm der Process gemachet / wegen des daß er mit schuldig gewesen an Hinrichtung Königs Caroli I. Item der beyden Marggrafen Huntley und Montrose, imgleichen Hertzog Hamilthons / wiewohl er solches nicht gestehen wolte; allein den 24. May 1661. bekam er sein Urthel / des Inhalts: daß er auf den künfftigen Montag den 27. May / Nachmittag umb 2. Uhr enthauptet / und sein Kopff auf das West Ende zu Talbooth, alwo des ruhmwürdigen Marggrafens von Montrose Haupt gestanden / gesteckt werden / alle seine Nachkommen zu allen Aemtern untüchtig seyn / und alle seine Güter dem König heimfallen solten. Dieses wurd auch an bemelten Tage vollzogen / und zugleich sein Wappen aus dem Parlaments-Hause weggenommen / und hernach auf den Marckt vor dem Creutz von dem Herrn Lyon unterm Trompeten-Schall cassinet und in Stücken zerbrochen.
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Author des Neugeharnischten Groß Britannien / pag. 347. 348. & 349. Worbey incidenter zu gedencken / daß mit einem Zauberer gleichfals das Wappen verbrand werde.
Höpping de Jure Sigillor. c. 16. n. 39.
Joh. Henr. Pott de nefando Lamiarum cum diabolo coitu. cap. 5. §. 16. in fine pag. 53. XXX. Man findet auch / daß zu weilen die von solchem Geschlechte noch übergebliebene Unschuldige / ihr Wappen und Nahmen ändern müssen. XXXI. Hinc in Sententia contra Joh. & Alexandrum Ruvenos, Gauriae Comites, qvi Regi Scotiae Jacobo nefarias struxerant insidias, Ruvenorum nomen, tanqvam infame & detestandae memoriae, omnino abolitum decretumqve fuit, ut superstites duo fratres, gentilesqve omnes eo deposito, maternum, aut alterius familae adoptivae, aliena item insignia, avitis amissis, sumerent ex Thuano Limnaeus de J. Publ. c, 6. lib. 6. n. ult. XXXII. Sic qvoqve de Druso Libone Tacitus lib. 2. Annal. ne qvis cognomentum Drusi assumeret. De Cn. Pisonis filio Cn. Pisone, qvod ei injunctum Praenomen mutare, narrat idem autor lib. 3. Ann. Cui adstipulatur Dio, qvi lib. 60. Lucium (non Cnaeum) Pisonem Cn. Pisonis & Plancinae filium, Africae sub Claudio praefuisse tradidit. Add. Plutarchus in Cicerone, ibi: Caesar ut primum debellavit Antonium Consul creatus collegam assumsit Ciceronis filium: qvibus Consulibus & Antonii Statuas Senatus dejecit & honores ei antea decretos rescidit: decrevitqve, ne qvis unqvam Antoniae Gentis Marci praenomen ferret. XXXIII. Ausser dem ist bekant / daß wan̅ bey grossen Herren / oder auch wol von Adeln der Letzte von der Familie, männlichen Geschlechts / abgehet und stirbet / bey derselben Beerdigung / Signet, Schild / Helm und Wapen / theils zerbrochen / zerschlagen / theils beygelegt und mit vergraben werden. Speidel. in Spec. Jur. vom Wappen sol. 1345. XXXIV. Welches aber nicht zum Schimpf / sondern daß gleichsam alles mit ihm absterbe / geschicht. Idem von Bildniß. XXXV. Drittens werden ihre Nahmen / Titul und Uberschrifften / so ihnen zu Ehren gemacht / ausgeleschet / weggethan und überstrichen. L. 24. ff. de Poenis.
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XXXVI. Vierdtens ihre Schlösser oder Häuser abgerissen / und der Erden gleich gemacht / wiewohl es zu weilen nur bey einem / welches die Landes-Herrschafft benennet / verbleibt. XXXVII. Exempel dessen haben wir bey den Römern an den Manlio, Cassio, Maelio, Saturnino und Flacco. Vid. Valer. Maxim. lib. 3. c. 3. §. 1. & seq. XXXVIII. Worbey der Grund und Boden gleichsam verflucht / und mit Saltz bestreuet wird / daß kein Hauß wieder dahin gebauet werden darff / sondern gemeiniglich ein Pyramide oder Seule auf den Platz gesetzet / und daran geschrieben wird / was die Ursache solcher Rasirung sey: Welches denn auch in der mehr angeführten Sentenz contta Graf C. von U. beobachtet worden / in verb. eines von C. G. von U. Höfen und Häusern / welches Ihre Königliche Majestät erwehlen wollen / soll rasiret, und nimmermehr auf den Grund wieder gebauet / sondern ein Pyramide alda aufgerichtet / und darinnen ausgegraben werden / die Ursach warumb solches geschehen. XXXIX. Und dieses kan auch wol einer gautzen Stadt wiederfahren / wenn sie sich mit Melneyd und Aufruhr an ihren rechtmäßigen Herrn vergreifft / daß alle Häuser abgebrochen / die fortification demoliret und zernichtet / ja gar mit den Pflug / Grund und Boden überzogen wird / juxta L. 21. ff. qvib. mod. ususfruct. amitt. XL. Exempel dessen haben wir an der Stadt Athen / Numantia / Jerusalem / Meyland / Neapolis / Brix und andern. Vid. Nic. Henel. in otio Wrat. c. 8. p. 66. XLI. Hinc illud Horatii lib. 1. Carm. od. 16. Inprimeretqve muris Hostile aratrum exercitus insolens. XLII. Veteres enim aratri inductione & in fundandis, L. 239. §. 6. ff. de V. S. atqve in evertendis urbibus utebantur. Varro de ling. Lat. XLIII. Fünfftens werden alle ihre bürgerliche Contracte und Handlungen / so sie aufgerichtet und geschlossen / cassiret, abgethan / auch vor null und nichtig erkläret / ne vestigium ullius Commercii cum tali Piaculo celebrati supersit. Gerlach. d. disp. de damnat. mem. thes. 15. XLIV. Sechstens werden sie nicht begraben / sondern ihre Leiber entweder geviertheilet / oder decolliret, und so dann die Cörper andern zum Abscheu öf [652] fentlich aufgesteckt / auch den Raben und andern Vogeln des Himmels zur Speise hinterlassen. XLV. Wovon AElianus lib. 4. var. Hist. c. 7. diese Worte führet: ne in morte qvidem scelerosis hominibus aliqvid lucri positum sit, nec tunc possunt qviescere, sed aut prorsus destituuntur Sepulturâ, aut qvamvis sepeliantur, supremum tamen honorem amittunt. XLVI. Und wird hier abermahl das Dänische Urthel wiederholet: ibi es sol C. G. von U. der Kopf abgehauen / und an einen ad rem aeqvablen nigl. Majestät solches selbst erachten / gesetzt werden. Ferner soll des Delinqventen Leib in vier Theil partiret, und ein jedes Theil davon auf vier der vornehmsten Bastionem allhier in Ihrer Kön. Majestät Residenz-Vestung zum Spectacul aufgesetzt werden. XLVII. Bey den Römern wurden die Cörper entweder die Gemonische Treppen hinauf mit Hacken gezogen / und so dann von oben wieder herab gestürtzet / oder ins Meer geworffen. Diese Straf-Art haben erfahren Tiberius und Cajus Grachus, weil sie den Römischen Staat zu ändern getrachtet. Item M. Clodius, welcher einen schändlichen Frieden mit den Corsis getroffen. Ferner Coepio, durch dessen Schuld die Römische Armee von den Teutschen und Dähnen geschlagen worden. Imgleichen Sejanus und seine Befreunde unter dem Kayser Tiberio.
Conf. Val. Max. lib. 6. c. 3. &c. 9.
Sueton. invit. Tiberii c. 61. XLVIII. Es hätte solches jetzt gemeldtem Kayser Tiberio bey nahe auch wiederfahren können / wie gedachter Suetonius c. 75. berichtet: Doch ist es seinen Nachfolgern am Reich / als dem Vitellio, Commodo, Heliogabalo und Maximino (deren auch oben gedacht) wircklich begegnet: Allermassen Julius Capitolinus, AElius Lampridius und andere bey Beschreibung dieser Kayser Leben und Thaten referiren. XLIX. Siebendens und Letztens werden derselben Söhne auch infames, und müssen der Eltern Missethaten mit entgelten und übertragen / auf daß mit den Nahmen auch die Familie untergehe.
Gerlach. d. Disp. th. 19.
§. interdum & ibi Accurs. Inslit. de haered. qvae ab Intest. defer. L. Gestalt denn vor Alters / wenn ein Vater ein Crimen Perduellionis be [653] gangen / er nicht nur allein seinen Kopf hergeben muste / sondern auch alle seine Kinder niedergemacht und getödtet wurden.
L. 5. C. ad Leg. Jul. Maj.
Vid. AEl. Spartian. in Severo p. 123.
Alex. Sard. de moribus & ritibus Gentium lib. 2. c. 30. LI. Welches auch bey den Schyten; Herod. lib. 4. LII. Item bey den Macedoniern üblich war / bey denen auch die Blutsfreunde mit herhalten musten.
Curt. lib. 7. c. 11. lib. 8. c. 6.
Justin. lib. 26. c. 1. LIII. Die Venetianer hatten gleichfals einen Gebrauch / daß wenn der Hertzog starb / man erst untersuchte wie er das Regiment verwaltet / und sich sonst bezeiget hatte: befand sich daß er es nicht allerdings gemacht / wie er gesolt / übte man noch Rache an seinen todten Cörper und Anverwandten. Clapmar. de Arcan. Rerump. lib. 4. c. 15. LIV. Solche Grausamkeit haben aus angebohrner Gnade und Güte die beyden Kayser / Arcadius und Honorius geendert / und die Straffe dergestalt gemildert / daß in solchen Fällen die Kinder das Leben natürlicher Weise nicht verlieren / sondern nur civiliter dessen beraubt seyn / das ist / daß die Schmach und Schande des Vaters die Kinder begleiten / seiner Güter Erb- und Verlassenschafft entbehren / L. 1. §. 3. ff. de suis & legit. auch zu keinen Ehren-Aemtern weder zu Hause / noch auch in Krieg gelangen solten.
Juxta L. 5. pr. C. ad L. Jul. Maj.
Auth. Sacram. Puber. C. Si advers. vend.
L. 8. ff. de Accusat. L. 8. C. de Leg at. junct. L. 4. C. qvi dare tut. LV. Adeò ut perpetuâ ???gestate infamiaqve fordentibus VITA SIT SUPPLICIUM, MORS verò Solatium.
D. L. 5. §. 1. C. ad L. J. M.
Nov. 134. c. ult.
Aurea a Bulla tit. 24. LVI. Ob es aber Recht sey / daß die Söhne / als Unschuldige / des Vaters Missethat / bey solchen Zustand / wieder GOttes Wort /
Deut. c. 24. v. 16. lib. 2. Reg. c. 14. v. 6.
Lib. 2. Chron. c. 25. v. 4. Ezech. 18. v. 20. LVII. Und die Geistl. Rechte / c. non imputat. 1. q. 4. c. jam itaqve 1. q. 4. qvae [654] ris. §. consecratione dist. 4. tragen müssen / davon kan der curiöse Leser Nachricht finden bey dem
Grotio de J. B. & P. lib. 2. c. 21. §. 13.
Wissenbach ad ff. dissert. 34. th. 12.
Puffendorf. de J. N. & G. lib. 8. c. 3. §. fin.
Eccolt. ad ff. tit. ad L. Jul. Maj. §. 12.
Limnoeo ad A. B. c. 24. obs. 14. & 15. §. 1.
Thomas. in not. ad Strauch dissert. ult. th. 4.
Gerlach disp. de damn. mem. th. 20. LVIII. Et qvamvis durum, ita tamen est, qvamvis rigotosum ita tamen scriptum! Sit illis Fati solatium, Voluntas ultra Fatum! LIX. Jedoch haben sie ja noch ein Mittel dadurch sie ihren Kummer stillen / und den Unfall besänfftigen können / wenn sie nemlich in andere Länder sich begeben / da hervor thun und Dienste suchen / Artem enim qvaevis terra alit. wie dorten Nero sagte / hat man auch viele Exempel daß solche Söhne / wenn sie fromm gewesen / und GOtt gefürchtet / sehr wohl ankommen / und vornehme Ministri worden. LX. Worbey zu erinnern daß nur bloß und alleine die Söhne von des Vaters infamia participiren / und von der Succession der Väterlichen Güter ausgeschlossen werden / nicht aber die Töchter / denn diesen bleibt die Legitima, sive testata, sive intestata mater decesserit d. L. 5. §. 3. C. ad L. J. M. Aurea Bulla c. 24. §. über das soll den Töchtern. & c. LXI. Qvae Legitima hodie est triens vel Semis pro liberorum numero. Nov. 18. c. 1. LXII. Die Ursache dessen ist weil die Weibesbilder blöde sind / und nicht davor gehalten wird / daß sie was gefährliches wieder den Staat oder die hohe Obrigkeit vornehmen können. Brunnemann ad. L. 5. C. ad L. J. M. n. 21. LXIII. Uber dieses wird der Geschlechts-Nahme in den Weidesbildern nicht / als die andere Männer beyrathen / sondern nur in den Söhnen fortgepglantzet und im Andencken erhalten. Juxta L. 195. §. fin. de V. S. LXIV. Die filii adoptivi aber / wie auch die Nepotes sind hiervon befreyet. Vide Gerlach. soepè dict. disp. th. 22. & 23. LXV. So schadet es auch dem Vater weiter nichts / wenn sein Sohn ein Perduellis ist / als daß er des Sohns Güter nicht erbet / welche der Fiscus eingezogen.
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LXVI. Da eine Mutter dergleichen Laster begienge / afficiret es die Söhne auch nichts / weil die Rechte nur allein von des Vaters Verbrechen reden: doch wird ein Weibesbild in solchen Fall so wohl als ein Mann hingerichtet. Idem Gerlach th. 24. LXVII. Hieher kan gleichfals gezogen werden die Exauctoratio, Item die degradatio, wie auch Excommunicatio, von welchen schon droben in einem besondern Capitel Meldung geschehen. LXVIII. Ebenmässig die Verbrennung eines unvernünfftigen Viehes / mit welchen einer Sodomiterey getrieben.
Exod. 22. v. 19. Lev. 18. v. 22. & C. 20. v. 13. & 15. Deuter. 21. v. 21.
Jur. Canon c. mulier 15. q. 1. LXIX. Damit das Andencken einer solchen abscheulichen That den Leuten aus den Augen und Hertzen gebracht werde. LXX. Desgleichen die Verbrennung der Pasqville, item der zauberische ketzerischen / leichtfertigen und ärgerlichen Bücher und Schrifften durch des Henckers Hand. L. 6 §. 1. L. S. §. 5. L. 16. §. fin. C. de hoeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc. LXXI. Endlich wird die Damnatio Memoriae auffgehoben wenn die beleidigte hohe Person / oder der Estat, dem Delinqventen perdoniret und die Straffe aus Gnaden erläst.
Juxta L. 45. §. 1. ff. de re Jud. L. 7. de precib. Imp. offerend.
L. 10. & tit. C. de Sententiam passis. Zigler ad Grotium lib. 2. c. 20. §. 16.
Puffendorff lib. 8. c. 3. §. 1. de J. N & G. LXXII. Ober wenn derjenige / so die Straffe ergehen lassen / gewaltsamer und unrechmessiger Weise damit procediret hätte. Als es dorten die Athenieser mit dem König Philippo in Macedonien machten / dessen droben n. 5. gedacht worden: oder wie es die Engeläuder mit ihren König Carolo. I. begonnen / dessen Gedächtniß hernach bey antretender Regierung. seines Sohns Caroli II. solenniter restituiret und wieder eingeführet wurde. Becmann Hist. Geograph. p. 2. c. 1. LXXIII. Also restitui??? auch Käyser Pertinax alle diejenige / welche von seinen Antecessoribus mit der damnatione memoriae beleget waren. LXXIV. Dergleichen restitutio ist eben mässig dem Admiral Coligni wegen seiner / grossen Meriten, Thuan. lib. 53. Franz: Exerc. 14. q. 6. n. 12. und andern mehr wiederfahren.

CAPUT LIV.
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Von Spannung der Verbrecher in den Pflug. I. LAndgraff Ludwig zu Düringen und Heßen / zugenannt der Eiserne / als er An. 1149. nach Absterben seines Herrn Vaters zur Regierung kam / wahr sehr milde / und freundlich / und demütigte sich sehr gegen jedermann / so daß auch seine Edelleuthe anfingen ihn drüber zuverachten / und fast nichts aufs sein Geboth gaben / mi???brauchten darneben seiner Gütigkeit / machten es nur im Lande / wie sie selber wolten / und giengen unbarmhertzig mit den armen Lerten um. Als aber dieser Landgraff einsten aufs den Rülerwald bey einer Jagt von seinen Leuten weg kam / alleine war und ihm die Nacht überfiehl / muste er in solchem Wald bey ei [656] nen Hammerschmid einkehren / vergebende er wehre des Landgraffen Jäger einer / der ihn nicht einmahl gerne auffnahm / sondern sagte: Pful des Landgraffen ???er ihn nennet solte allemahl das Maul wischen / des barmhertzigen Herrn! wiese ihn doch endlich mit seinem Pferde in eine Schuppen drin He???lag. Der Schmid arbeitete die gantze Nacht; wann er nun das Eisen mit den grossen Hammer zusammen schlug / so fluchte er sernem Herrn dem Landgraffen und hieß ihn hart werden wie das Eisen. Sprach nun werde hart du böser unseliger Herr was soltestu den armen Leuten leben / siebestu nicht wie deine Räthe die Leute plagen / und mehren dir im Maul. Er erzeglete auch seinen mit gehülfften was des Landgraffens Beamte für Grausamkeiten wieder die Unterthanen verübten / nennete etliche Edelleute mit Nahmen / der schätzet / sprach er / dir die deinen und sauget sie aus / und handelt mit den deinen wie er selber wil / der thut den deinen Gewalt / oder beraubet sie / der wird von den deinen reich / u. du wirst zum Betler sc. jeigete alles fein an / wie es im Landezugieng / u. fluchte den Landgraffen in die Hölle hinein. Dieser muste es die Nacht durch Anhören / er ward aber darüber im Gemüth sehr beweget / ritte den Morgen wieder seiner Wege nahm hieranff der Regierung sich besser an als zuvor / setzte die Landverderben zu rede / die es aber nicht achteten sondern Theils sich ihm gar wieder setzten / die ließ er bey die Köpffe nehmen / spannete sie in Pflüge und trieb sie also zu Acker / daß er etliche Furchten mit ihnen umriß / und jagte ihnen also eine Furcht ein / massen dennoch bey der Naumburg / da dieses geschehen / ein Acker seyn soll / der noch daher der Adelsacker genennet wird. Und weil die Ebelleute ihn um des Willen heimlich feind wahren / trug er stets / wenn er unter die Leute ging / zur Vorsorge einen eisernen Pantzer unter den Rock / daher er in Gemein der eiserne Landgraffe genennet wurde. Rivander in der Thuring. Chronic pag. 241. & 242. Neumeyer von Auffstand der Untern wieder die Obern c. 5. pag. 441. Der ungetreue Rechnungs Beambte cap. 20. p. 137. & 138. Als er auch Anno 1168. zu Naumburg gestorben / haben ihn seine Edelleute von der Naumburg aus bis Rhienhardsbrun aufs ihren Achseln zum Begräbniß tragen müssen / welches sie ihm auch an seinem Todbette hatten angelobet. Rivander pag. 246. Diese procedur findet man noch aufs den heutigen Tag aufs der Warttenburg bey Eisenach / unter ietzt gedachten Herrn Contrafait; abgemahlet. II. König Ehrich in Dennemarck und Schweden / ein gebohrner Hertzog in Pommern / setzte einen Nahmens Jusse Ericson über die Dalecarle in Schweden / welcher gar geitzig und Blutdürstig war / daß er auch viele derselben unschuldiger Weise üms Leben gebracht / und ihre hinterlassene Wittiben an der Pflug gespannet / und seine Freube gehabt / wenn sie in solchen Aengsten üm ihre bey sich tragende Leibes Frucht kommen / und sie wieder so lang an den Pflug gethan / biß sie entweder gestorben / oder ümgefallen siud. Ex Olai Magni c. 27. Zeiler. Epist. 423. III. Die Sineser wenn sie pflügen / gehet der Mann voran / das Weib und ein Esel aber hinter her und ziehen an Pflug / zuletzt gehet noch einer der den Pflug regieret. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel lib. 4. pag. 1403. allwo auch das Kupfser befindlich. IV. Juder König in Sina pflüget am Tage seiner Krönung selber ein gantz stücklein Ackers / V. Ingleichen pflüget der König zu Tunchin am ersten Tage des Jahrs auch etliche Furchen / den Acke bau dadurch ihren unterthanen zu recommendiren / als von wilchen sie ihres Lebens Unterhalt haben. vid Francisci pag. 1406.
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Der merckwürgdigsten Sachen und Wörter.


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