Transkription

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg.
[Inhaltsverzeichnis]
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HOffgerichts Ordnung:
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Juliussen / Hertzogs zu Braunschweig / vnd Lüneburg / etc. Auffs new verbessert / gemehret / vnd wiederumb in Druck gegeben.
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Sampt angehengter Key. Confirmation / Auch Priuilegio, de non appellando intra summam trecentorum aureorum.
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Gedruckt in der Heinrichsstadt / bey der löblichen Vestung Wolffenbüttel / durch Conradt Horn.
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M. D. LXXI.
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Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung.
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VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von
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GOtt gegünneter vnd angenommener Regierung vns angelegen sein lassen / in betrachtung / das vns anders nicht / tragenden Ampts halber gebüren wolt / Das erstlich die ehr Gottes / durch reine lehr / vnd aussbreitung seines H. Worts / vnd Euangeliums / in vnsern ererbten Landen / in Kirchen vnd Schulen gesucht / angerichtet / vñ befürdert möcht werden / zu welcher behueff wir dann mit Rath vnd zuthun dieser zeit fürnemer Theologen / ein Kirchen Ordnung verfassen vnd auss gehen haben lassen / nach welcher man sich in Geistlichen Sachen verhalten vnd richten sol. Nach solchem haben wir befunden / das zu erhaltung Weltlichs Regiments nichts dienlichers noch fürtreglichers ist / dann da die Iusticia mit gleicher wage aussgewogen / vnd jedermeniglich nach gleich vnd recht aussgetheilt / vnd administrirt wirdet / vnd das ohn die Justicien vnd gerechtigkeit kein Reich / Fürstenthumb / Stadt oder Commun / in langwirigem Standt bleiben / vnd erhalten werden mag / Solchs ohne zweiffel auch betrachtende vnd erwegende / Weylant der Hochgeborn Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnser geliebter Herr vnd Vatter Christmilter vnd seliger gedechtnis / hat S. L. jren damals von Gott
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befohlenen getrewen / vnd gehorsamen Vnterthanen zu gut / vnd damit sie durch gute Gerichts Ordnung zu gleich vnd recht förderlich / vnd zum schleunigsten kommen möchten / ein Hoffgericht / daran ordentlicher weise verfahren vnd procedirt solt werden / durch erfahrne vnd gelerte Rechts verstendige verfassen / vnd in Druck aussgehen lassen / welchs von damals noch lebender Key. May. durch ein sonderlich Indult confirmirt vnd bestetigt ist worden / jnhalt nechstfolgender Key. Confirmation / dasselbige Hoffgericht auch bissdahero in einem ziemlichen schwanck vnd vbung / nicht one der Partheyen nutz vnd frommen / gewesen vnd geblieben ist. Wann wir vns dann schüldig erkennen / den löblichen Fuessstapffen hoch gerümpter vnserer Voreltern / die gleichsfals etwan ein Hoffgericht binnen vnser Stadt Braunschweig in der Burck / auff dem Mosshauss verordnet gehabt / vnd halten lassen / nachzufolgen / Vnss auch / alss dem jetziger zeit (durch Göttliche gnad) regierendem Landtsfürsten / vnd diess orts ördentlicher Obrigkeit / obgelegen sein wil / die ernstliche versehung zuthun / damit auch in Politischen sachen einem jeden hohes vnd Niedern Standts / der es begeren ist / gleichmessig Recht wiederfahren möge / vnd keiner dem an-
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dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde. Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen. So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru-
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bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist. Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen. Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vñ andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.
|| [ID00008]
Vnd was dieselben vnsere Hoffrichter vnd Bey sitzere also hören / sprechen / erkennen / handeln / gebieten / exequirn / vnd volnziehen werden / das sol gantz volkommen / vnd so viel krafft vnd macht haben / als hetten wir solchs in eigner Person gethan vnd gehandelt / Wie wir dann allen vnsern Haupt vnd Amptleuten / Vögten / vnd Vnterthanen / Geistlichs vnd Weltlichs Standts / vnd die vmb vnsert willen billich thun vnd lassen sollen / hiermit ernstlich / vnd bey vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff befohlen / eingebunden vnd aufferlegt wöllen haben / Das sie in Execution sachen / oder sonst die Justicien belangendt / wann vnd so offt sie darumb ersucht werden / vnserm Hoffrichter / vnd Beysitzern / im gebieten vnd verbieten gebürlichen gehorsamb leisten / vnd alss vns selbst vnwiedersetzliche folge thun / sich auch dauon weder lieb noch leidt / gunst hass oder neidt / gab / geschenck / oder wie das in andere wege geschehen kan / vnd sonsten namen haben mag / noch einig ansehen der Personen / abführen / bewegen / oder erschrecken sollen vnd wöllen lassen / So lieb jhnen sey vnser jetztuermelte straff vnd vngnad zuuerhüten. Geschehen vnd geben zu Wolffenbüttel / bey der Heinrichsstadt / den Dritten Monats tag Januarij. Anno Christi / etc. Siebentzigein.
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Römischer Keyserlicher Mayestat Confirmation / der Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgerichts Ordnung.
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WIR Ferdinandt / von Gottes gnaden / Erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern vnd Böheim / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabant / zu Steyr / zu Karnten / zu Crain / zu Lützemburg / zu Wirtemberg / Ober vnd Nieder Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reiches / zu Burgaw / zu Merhern / Ober vnd Nieder Laussnitz / Gefürster Graffe zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfürdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraffe in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw / vnd zu Sal-
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nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen. Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-
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derungen zum theil gestillet / vnd abgewendet / vnd sich sein Lieb wol zuberichten hette / das derselben / alss dem Landtsfürsten / vnd ördentlicher Obrigkeit obliegen wolte / hierin gebürlichs einsehen zuhaben / So hette sein Lieb / mit guter vorbetrachtung vnd zeitigem Rath der Gelerten / ein Fürstlich vnd bestendig Hoffgericht (In massen seiner Lieb Vorfahren / etwa gleicher weiss / ein Fürstlich Hoffgericht in seiner Lieb Stadt Braunschweig / auff dem Mosshause gehalten haben) anrichten / besetzen / vnd darüber ein heilsame vnd mehrertheils den gemeinen beschriebenen Rechten / gleichförmige Hoffgerichts Ordnung aussgehen / vnd vns im Druck also vntertheniglich fürbringen lassen / Darmit aber solche seiner Lieb getrewe vnd wolmeinende / auch nothwendige fleiss vnd arbeit / in künfftig zeit / etwa durch die jenigen / so gleich vnd Recht nicht wol dulden vnd leiden köndten / angefochten vnd Calumniert / oder vielleicht gar vmbgestossen / vnd zurück gelegt werden möchte / Hat vns darauff sein Lieb demütiglich angeruffen vnd gebeten / das wir alss Römischer Keyser / seiner Lieb dieselb Hoffgerichts Ordnung / vmb mehrer bestendigkeit willen / zu Confirmie-
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ren / zubestettigen / vnd zubekrefftigen gnediglich gerüchten. Dieweil wir dann dieselb durch vnsere Gelerten vnd Rechts verstendigen fleissiglich ersehen lassen / vnd auss dem Bericht befunden / das sie dem Rechten vnd aller billicheit gemess / auch alten herkommen vnd löblichen gebreuchen / vnd gewonheiten gegründet / So haben wir angesehen gedachts vnsers lieben Oheimen vnd Fürsten demütig ziemblich bitt. Vnd darumb mit wolbedachtem muth / gutem rath / vnd rechter wissen / die obberührte Hoffgerichts Ordnung in allen jhren worten / Clauseln / Puncten / Artickeln / Inhaltungen / Meinungen / vnd begreiffungen / alss Erwelter vnd jetzo Regierender Römischer Keyser / Confirmiert / bestattet vnd bekrefftiget / Confirmieren / bestatten / vnd bekrefftigen die auch hiemit von Römischer Keyserlicher macht / vollkommenheit / wissentlich / in Krafft dieses Brieffs / was wir von Rechts vnd billigkeit wegen daran zu Confirmieren / zubekrefftigen / vnd zubestatten haben / sollen vnd mögen / Vnd meinen / setzen / vnd wöllen / Das obgemelte Hoffgerichts Ordnung / in allen jren
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Worten / Clauseln / Puncten / Artickeln / Inhaltungen / Meinungen / vnd begreiffungen / jnner vnd ausserhalb Gerichts / gantz krefftig / vnd mechtig sein / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / vnd volnzogen werden / vnd gemelter vnser lieber Oheim vnd Fürst / Heinrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnd seiner Lieb Nachkommen / dabey bleiben / sich deren gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen / von allermenniglich vnuerhindert. Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Prelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landuögten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern / Vorwesern / Amptleuten / Schuldtheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst allen andern vnsern / vnd des Reichs Vnterthanen vnd getrewen / vnd sonderlich allen vnd jeden gedachts vnsers lieben Oheims vnd F. Hertzog Heinrichs zu Braunschweig Vnterthanen / In was Wirden / Stadts oder Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff / vnd wöllen / das sie gemelten vnsern lieben Oheim
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vnd Fürsten / vnd seiner Lieb Nachkommen / an obberührter Hoffgerichts Ordnung / auch dieser vnser Keyserlichen Confirmation / bestettigung / vnd bekrefftigung / nicht hindern noch jrren / sondern sie dero geruhiglich gebrauchen / geniessen / vnd gentzlich dabey bleiben lassen / vnd hiewieder nicht thun / dringen / bekümmern / oder beschweren / noch des jemandt andern zuthun gestatten / in kein weiss / alss lieb einem jeden sey / vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd darzu ein peen / Nemblich / Viertzig Marck löttigs Goldes zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hiewieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil vielgemeltem vnserm lieben Oheimen vnd Fürsten / Hertzog Heinrichen zu Braunschweig / vnd seiner Lieb Nachkommen / vnnachlesslich zubezalen / verfallen sein solle. Mit vrkundt dieses Brieffs / besiegelt mit vnserm Keyserlichen anhangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Augspurg / den Fünfften Tag des Monats Augusti / Nach Christi vnsers lieben HERRN geburt / Fünffzehen Hundert / vnd im Neun vnd fünfftzigsten / vnser Reiche / des Römischen im Neun vnd Zwantzigsten /
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vnd der andern im Drey vnd Dreyssigsten Iharen. FERDINANDVS. Ad Mandatum domini Electi Imperatoris proprium. Daniel Archiepiscopus Moguntinen. Archicancellarius. Vͭ Vidit . Seld. Li. Kirchschlager ssz.

Hiernach folget die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnung.
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G. V. M. G.
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Wo / vnd an welchem orch vnser Ordinari / auch Excraordinarj Hoffgerichte gehalten werden sollen.
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I.
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ES sollen vnsere Fürstliche Vier Ordinari Hoffgericht / allwegen in vnser Stadt Braunschweig / Vnnd die andern Vier Extraordinarj / allhie auff dem Newen Thor / in der Heinrichs-Stadt / vor vnser Vheste Wolffenbüttel / zu hierunden bestimpten zeiten / gehalten werden / Es were dann / das wir / oder vnsere Erhen vnd Erbnemen / solche an andere orth verrücken / vnd legen würden / welchs wir vns hiemit außtrückentlichen jeder zeit zuthun vorbehalten / vnd macht haben wöllen.

Wie vnser Hoffgericht mit Richtern vnnd Vrtheilern besetzet werden soll.
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II.
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DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen. Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.
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Die Extraordinari Hoffgericht aber belangendt / ist obgemelter anzal der Neun Personen nicht nötig / Sonder sollen dieselbigen durch vnsere Jeder zeits anwesende Rethe besetzt / auß denselben einer / so von der Ritterschafft / Vice-Hoffrichter sein / durch sie die proceß vnd der Partheyen notturfft angehöret / vnd darauff gestalten sachen nach / gebürliche vnd rechtmeßige bescheidt gegeben werden.

Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt.
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III.
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VOrberürte vnsere Hoff Richter vnd Beysitzer / sollen dem Gerichte trewlich vnd fleissig außwarten / Auch ein jede Parthey sachen eigentlich vernehmen / versehen / vnd mit gutem getrewem fleiß betrachten vnd erwegen / darmit niemandt verletzt / sondern einem jeden gleichmessige / vnpartheysche gerechtigkeit wiederfahren / vnd gedeyen möge. Desgleichen sollen die Richter vnd Beysitzer / ehe sie sich vber der Partheyen gesetze des Rechten vereinigen / guten fleiß fürwenden / dieselben in der güte zuentscheiden: Wo aber die gütlicheit nicht statt finden würde / alßdann was Recht / ergehen vnd geschehen lassen.
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Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen. Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.

Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.
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IIII.
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VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als
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nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden. Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge. Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden. Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff
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Neune / darnach biß zu Zwölff Vhren ruhen / vnd von Zwölff vhren biß auff Vier auff den Abendt / das Gericht halten vnd besitzen / Im Winter aber soll man das Gericht vmb die Siebende stundt anheben / biß zu Zehen vor Mittag sitzen / vnd Nachmittag vmb eins / biß auff Vier vhren halten.

Von den Extraordinarj Hoffgerichten / vnd wie dieselbigen gehalten werden sollen.
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V.
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WAnn aber wir bey vns vornünfftiglich bedacht / das die obbestimpte viertel Iherige zeit / von einem Hoffgericht zu dem andern / den partheien mit jhren Sachen vnd Processen zu warten zu lang sein / vnd jhnen solcher verzug zu beschwerden / vnd verhinderung schleunigs Rechtens / gereichen möchte / Hierumb so setzen / ordnen vnd wollen wir / das vnser Hoffrichter / oder wen er auß vnsers Hoffgerichts Beysitzern an sein stadt darzu verordnen wirdt / vnd zum wenigsten zween Beysitzer auß den Gelerten / in den vier Extraordinarj Hoffgerichten / die wir je zu bester gelegenheit zwischen die Vier oben benante Ordinarj Hoffgericht / außtheilen / vnd zu einem Zettel jedes Ihars verzeichnen lassen wollen / zu welcher zeit die erscheinende partheien alß dann vorhöret / derselben producta eingebracht / vnd (wo von nöten) sie entscheiden /
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Auch gerichtliche nottürfftige Proceß erkandt / vnd sonst alles / was von nöten / vnd sich auff anruffen der partheyen zuhandlen gebüren wirdt / procediert vnd verfahren werden soll.

Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien vnd Schreibern besetzt werden soll.
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VI.
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WIr wollen auch / das ein verstendiger / erfahrner / vnd glaubhafftiger Hoffgerichts Secretarj / sampt einem redlichen Vnderschreiber / zu diesem vnserm Hoffgericht verordnet vnd gesetzt werden / die getrewlich / vnd mit gutem fleiß / zu den Ordinarien / auch Extraordinarien Hoffgerichten alles das / so Gerichtlich einkommen / vnd gehandelt wirdt / auff schreiben / Brieff vnd vrkundt / die in Gericht bracht werden / bey dem Gericht bewaren / vnd alles anders thun / vnd handeln sollen / so jhr Eidt hernach gesetzt / außweiset / vnd mit sich bringet. Vnd sonderlich sollen / Der Hoffgerichts Secretarj / vnd sein Vnderschreiber / in allen Gerichtlichen Audientzien gegenwertig sein / Darzu der Gerichts Secretarj / der Procuratorn Mündtliche Receß vnd fürtrage getrewlich / vnd mit gutem fleiß
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protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben. Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset. Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiuè beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen. Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen.
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Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden.

Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt.
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VII.
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ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen. Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden. Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö-
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gen / doch das keine Producta an vnserm Hoffgericht gerichtlichen eingelegt werden / sie sein dann zuuor durch derselben Parthey geschwornen Aduocaten reuidiert / adprobiert vnd subscribirt / bey peen eines halben Talers / so offt solchs vbergangen wirdt. Vnd sollen die Aduocaten / wann sie in erster Instantz Libelliern / oder Klag machen / guten vnd müglichen fleiß fürwenden / Das Factum, oder die geschicht vnd handlung / darauß die Action vnd vorderung fliessen ist / klar / lauter / vnd gründtlich fürzubringen vnd anzuzeigen. Auch auff / vnd nach solcher erzelung der geschicht / ein rechte vnd formliche Petition, oder bitt thun vnd stellen / vnd allwege vermeiden / viel vnd vnnottürfftige / gemeine / geschriebene Recht / in der Klag einzumengen oder anzuziehen. Aber Statuta, löbliche gewonheiten / gebreuch / vnd alte herkommen / sollen (wie andere geschichten) angezogen / vnd fürgetragen werden / Dann dieselben nicht in den gemeinen geschriebenen Rechten / Sondern in Facto, vnd in der geschicht / oder that stehen vnd befunden werden. In Appellation sachen aber / Dauon einer Beyurtheil / oder beschwerungen appelliert / sollen im eingang die Formalia appellationis angezeigt / darnach Instrumentum oder schedula appellationis, loco narratorum repetiert vnd erholt / vnd darauff was sich gebürt / vnd die notturfft / oder gelegenheit des handels erfordert / gebeten vnd begert werden.
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Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden. Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen. Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen. Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.
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Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen. Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.

Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
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VIII.
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ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /
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Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein. Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden. Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen. Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.
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Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden. Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle. Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein. Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens.
|| [8]
Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen. Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll. Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.
|| [ID00032]
Darzu soll kein Procurator dem andern in seiner ordnung fürgreiffen / es sey auff die Vrtheil / In nouis, Praefixis, oder auff andere vmbfragen zuhandeln / Sondern der oberst Procurator im standt allwegen anfangen / vnd sie also nach einander / wie sie in jhrer ordnung standen / vnd ein jeder in seiner ordnung biß zu endt / die fürtrage thun / vnd was sich gebürt handlen. Item / alß auch je zu zeiten durch die Procuratores vnnottürfftige Rechtsetz geschehen / dardurch die Sachen mercklich verhindert werden / solchs zufürkommen / so ordnen wir / das fürohin ein jeder Procurator / bey straff nach ermeßigung / sein protocoll mit fleiß besichtigen / vnd keinen vnnottürfftigen Rechtsatz / viel weniger einigen beschluß thun / vnd das derhalben der Hoffrichter ernstlich einsehen haben soll. Dieweil auch glaublich an vns gelanget / das die Partheyen von den Aduocaten vnd Procuratorn / fast vnd hoch beschwert / vnd vbernomen werden / dem zu fürkommen / ordnen vnd wöllen wir / das hinfüro die Aduocaten vnd Procuratores, von keiner Parthey einiche andere belohnung (ausserhalb einer zimblichen Subarration, die zu der part gefallen stehet) fordern noch nemen sollen / dañ die jnen von dem Hoffrichter vnd seinen Beysitzern zu geben gesetzt vnd verordnet wirdt / bey Peen der suspension, oder einer Gelt straffe / oder auch entsetzung jhres Ampts / nach willkür vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer /
|| [9]
Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden. Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein. Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll. Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben. Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.
|| [ID00034]

Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.
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IX.
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ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun. Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.
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Von Pedellen / vnd Botten / vnd derselben Ampt.
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X.
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FErner setzen vnd ordnen wir / das gemelt vnser Fürstlich Hoffgericht mit einem Pedellen / vnd zween Botten / oder so viel derselben nach gestaldt der hendel / von nöthen sein werden / die doch Erbar / geschickt / vnd glaubhafftig sein / auch schreiben vnd lesen können / Durch vnsern Hoffrichter / jeder zeit / darzu auffgenommen / versehen vnd bestelt werden sollen. Vnd soll des Hoffgerichts Pedel zu zeit der Hoffgericht / vnd sonst / so man im rath ist / vnd referirt / vor der Rathstuben fleißig auffwarten / nicht auß vnd einlauffen / Sondern wo er etwas in Rath anzusagen / oder zuüberantworten / an der Rathstuben zuuor anklopffen. Wann aber gerichtliche audientz gehalten wirdt / soll er im Gerichte gegenwertig sein / Die Producta, vnd Schrifften / so die Procuratores in jhrer ordnung einlegen / vnuerzüglich von jhnen empfangen / vnd des Hoffgerichts Vnderschreibern dieselben behandigen / vnd vberantworten / vnd so die von jhme vberschrieben / alßbaldt dem gegentheil eine zustellen.
|| [ID00036]
Die ruffen / so zu jeder zeit in dem Gericht erkandt / sollen von stund an / vnd in noch werender audientz durch den Pedellen / an gewöntlichem ort beschehen / vnd dauon vnserm Hoffgericht Secretarien Relation gethan werden / Es were dann / das die ruffen in Euentum, vnd auff ein ander Hoffgericht zugeschehen erkandt würden / alß dann soll die Execution des ruffens biß auff dieselbige zeit eingestellet / vnd wo alß dann der vngehorsam abermalß nicht erscheint / doch auff vorgehendt ansuchen des gegentheilß der Pedel dasselb ohne weiter erkandtniß zuthun schüldig sein.

Welcher massen die Botten die Process exequieren sollen.
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XI.
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ES sollen auch vnsere Gerichts Botten sich befleissen / die ladungs Brieffe / vnd andere Proceß / den jenen / wieder die sie außgehen / im fall dieselben zubetretten / selbst in jhre Handt / wo nicht / jedoch in jhre gewönliche behausung oder heimwesen / oder wie es jhnen sonst von dem Gericht oder desselben Secretarien befohlen wirdt / zuantworten vnd zuuerkünden. Vnd wann also vnsers Hoffgerichts Botten / la-
|| [11]
dungen oder andere Proceß verkündigen wöllen / So es dann ein einiche Person / deren zuuerkündigen / sollen sie ein glaubwirdige Copey / neben dem Original bey sich haben / dem jennen / so die verkündung geschicht / das Original anzeigen / vnd jhme alßbaldt / die gleichlautendt / vnd durch vnsern Hoffgerichts Secretari vnterschriebene Copey dauon vberantworten / auch zurück des Originalß die execution / wie / wann / vnd wem / auch an welchem ort die beschehen / ördentlich vnd getrewlich auffschreiben / vnd das Original dem / so sie darmit abgefertiget / wieder antworten: So fern aber mehr / als ein Person im Proceß verleibt / sollen alß viel vnterschriebene Copeyen mitgeschickt / alß viel der Personen seindt / vnd also einem jeden / dem verkündung beschicht / ein besondere Copey vberantworttet / vnd mit dem Original / alß hieuor stehet / gehandelt werden: Vnd soll solche Copeyen vnsers Hoffgerichts Secretari jeder zeit / fertigen vnd vnterschreiben / auch one vnterschreibung nicht hinauß geben. Würde auch einem Botten ichts beschwerlichs in der vberantwortung der ladung / oder anderer Proceß / die jme zu exequiren beuohlen / begegnen / Dasselb soll er in seiner Relation auch vermelden / vnd solchs vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer gebürlicher weiß zustraffen macht haben. Es sollen auch die Botten für sich selbst / die Partheyen mit vbermessigem Botten lohn nicht vbersetzen / oder in
|| [ID00038]
andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein.

Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen werden sollen.
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XII.
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DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden. Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen
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sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen.

Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt.
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XIII.
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VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen /
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Von den Partheyen / so vor jhnen zurechten / oder zuhandlen haben / oder von jhrent wegen keinerley geschenck / gab / oder nutzung / durch sich selbst / oder andere nemen / oder in seinen nutz nehmen lassen / in was gestalt / oder schein das geschehen möcht / keiner Partheyen rath oder warnung thun / Die heimlicheit vnd rathschlege des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach der vrtheil / nicht eröffnen / die Sachen vnd Vrtheil / böser meinung / nicht verziehen / vnd alles anders thun vnd lassen / das einem frommen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / alles getrewlich vnd ohn geferde.

Des Hoffgerichts Secretari Eidt.
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XIIII.
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VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Secretari / soll vns geloben vnd schweren / zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / seinem Ampt vnd Befelch mit schreiben vnd lesen / mit getrewem fleiß ob zusein / Der Partheyen fürtrege vnd Gerichts Acta, deßgleichen alle Brieff / Schrifften / vnd Abschrifften / getrewlich zu Protocolliern / auffzuschreiben / vnd zuuerwaren / Vrkundt / Brieff / vnd anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zubehalten vnd zuuersorgen / dieselben / oder abschrifften daruon / ohne erkandtniß vnsers Hoffgerichts /
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niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.

Des Vnderschreibers Eidt.
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XV.
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VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for-
|| [ID00042]
dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich.

Des Fiscals Eidt.
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XVI.
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VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Der Aduocaten Eidt.
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XVII.
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|| [14]
DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.

Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
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XVIII.
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VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ
|| [ID00044]
vnd besten verstandtniß Procuriern / Reden / vnd handlen wöllen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlicheit gebrauchen / Auch die Partheyen vber den lohn / oder soldt / so jhnen von Gerichtswegen taxirt wirdt / weiter nicht beschweren / Sondern wo deßhalben zwischen jhnen / vnd den Partheyen / jrrung entstünde / solchs bey vnsers Hoffgerichts erkantniß bleiben lassen / vnd dann sich der Sachen / so sie einmal angenommen ohne redliche vrsach / vnd erlaubniß des Hoffrichters / nicht entschlagen / Sondern biß zum endt verharren / vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Procurator / vnd Redner gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.

Des Pedellen Eidt.
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XIX.
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VNsers Hoffgerichts Pedell / soll geloben vnd schweren seinem Pedellen Ampt / mit allem trewen fleiß vorzusein / Die Brieff so jhm zuuerkünden befohlen werden / getrewlich zuuerkünden / Auch andere vnsers Hoffgerichts Befelch mit fleiß vnd trewlich außzurichten / vnd wieder anzusagen / auff das Gericht / vnd audientz gut auffmercken zuhaben / vnserm Hoffrichter / vnd dem Gericht gehorsam / vnd gewertig zusein / dieselben Hoffrichter vnd Beysitzer zu ehren / vnd fürdern / vnd ob er des Raths
|| [15]
vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich.

Der Botten Eidt.
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XX.
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DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd
|| [ID00046]
sonst alles anders zuthun / das einem redlichen vnd getrewen Botten seines Ampts halben (wie oben vermeldet) zugehört / ohn alle gefehrde.

Der Armen Partheyen Eidt.
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XXI.
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DIe sich an vnserm Hoffgericht für Arm / vnd bezalung zuthun / vnuermügentlich anmassen / die sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / das sie also Arm sein / auch an fahrenden vnd liegenden Haab vnd Gütern / oder Schulden / nicht vermögen / die Cantzley vmb nottürfftige Brieff / noch die Aduocaten / vnd Procuratorn zubelonen / das sie auch vmb leistung willen dieses Eidts / jhres Guts / oder Haab / nichts vereussert / oder andern vbergeben haben / vnd so sie im Rechten obliegen / oder sonst zu vermögen kommen / alß dann jedern nach seiner gebür / erbarliche außrichtung thun wöllen / alles vngefehrlich.

Der Eidt Curatorum ad litem.
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XXII.
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|| [16]
OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.

Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.
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XXIII.
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SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen
|| [ID]
Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde.

Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.
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XXIIII.
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DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten
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der Partheyen Curatores verordnet werden müssen / So sollen die jenigen / so also darzu gesetzt werden / volgenden Eidt zuleisten schüldig sein. Nemblich / Das sie vnd ein jeder insonderheit schwere / das sie alles vnd jedes der verlassenen Güter vnd Erbschafft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn verordnet werden / was gut vnd nützlich ist thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / Dieselben Güter liggendt vnd fahrendt / in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / Schult vnd Gegenschuldt / auch alle zustehende zusprüch vnd forderung mit gutem fleiß erkunden / Vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich in gebürender zeit der Rechten in ein Inuentarium bringen / jrer Administration vnd handlung in gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / vnd geben wöllen vnd sollen / mit volkommener vberliefferung alles dessen / so der Curation halben den Gütern zustehet vnd zukommen wirdet / vnd sonst alles zuthun / das einem getrewen Verwalter der liggenden Erbschafft zugehöret / bey verpfendung jhrer Haab vnd Güter / getrewlich vnd ohn gefehrde.
|| [ID00050]

Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen.
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XXV.
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SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden. Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.
|| [18]
Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden. Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen. Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben.
|| [ID00052]
Vnd ein jeder / der also rechtmeßiglich appelliert hat / soll sein appellation in dreyen Monaten / von zeit der ordentlich interponirten appellation anzurechnen / an vnserm Hoffgericht anzubringen / vnd anhengig zumachen / schüldig sein. Wann aber der Appellant sein appellation am Hoffgericht in obgesetzter zeit nicht also anhengig machen würde / mag alß dann der appellant / nach verfliessung der dreyer Monaten / bey dem Vnderrichter vor dem die Sach gerechtfertigt / vmb execution vnd vollnstreckung der vrtheil wol ansuchen / oder aber vor vnserm Hoffgericht / dahin appelliert / erscheinen / auff desertion der appellation procedirn / vnd vmb Remißion ad Exequendum bitten. Es sollen auch vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / auff anruffen der Partheyen vrtheil / die also in jhr krafft ergangen / zu exequirn macht vnd gewalt haben / alß were dieselbe von gemeltem vnserm Hoffgericht außgesprochen vnd ergangen. Weiter ordnen vnd wöllen wir auch / wo jemandt von den Gerichten / so wir in den Stetten besetzt / oder die Stett selbst haben / Deßgleichen von des Adels vnd der Dörffer gerichten / die gerechtigkeit kündtlich versagt / oder gefehrlich verzogen haben / oder dieselben Richter / auß genugsamen anzeigungen Partheysch / vnd verdechtig weren / oder auß andern vrsachen Rechts nicht bekommen
|| [19]
möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.

Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
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XXVI
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|| [ID00054]
SO jemandt Ladung / Compulsorial / Inhibition / Mandata / oder andere Proceß / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht außbringen vnd erlangen wil / soll er das in Schrifften / durch ein Supplication / von einem desselben vnsers Hoffgerichts geschwornen Aduocaten / Procuratorn / oder der Parthey selbst vnterschrieben / fürbringen. Vnd soll in der Supplication / darin Ladung zu erster Instantz / oder rechtfertigung begert wirdet / die Sache mit vrsachen der förderung / darumb der beklagt geladen wirdt / dermassen klerlich / vnd deutlich gesetzt vnd vermeldet werdrn / das die Citation darauß genommen / vnd also gestellt / darmit der citirt gnugsamen bericht / warumb er fürgeladen / empfahen / vnd sich der antwort auß vnwissenheit desterminder zuentschüldigen haben mög. Aber in appellation sachen / soll in der Ladung die ergangene Vrtheil / beschwerung / bescheidt / oder vngefehrlicher derselben inhalt einuerleibt werden. Vnd sollen die ladungen / deßgleichen alle andere Proceß / vnter vnserm namen / Titel / vnd vnsers Hoffgerichts Secret außgehen / vnd sonderlich in den Vrtheilsbrieffen / vnsere Hoffrichter / vnd Vrtheiler / mit jhrem Tauff vnd zunamen gesetzt werden. Item / es sollen die citationes, vnd ladungen / allweg Peremptoriè, vnd zu früer Tagzeit gesetzt werden / doch also / das die tag vnd zeit / so in der ladung bestimpt / in drey terminen
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getheilt / vnd jeder termin dermassen erlengert sey / das der geladen zu jedem der dreyer angesetzten tag vnd termin / von seiner behausung / an vnser Hoffgericht bequemlich erscheinen mög. Würden aber einer sachen halben viel personen geladen / so soll in derselben ladung ein namlicher geraumbter tag / auff den die geladen erscheinen sollen / bestimpt / vnd angesetzt werden. Wir ordnen vnd wöllen auch / das in allen ladungen vñ Citationen / was gestalt oder form die außgehen / zu ende der selben gesetzt werde / das der / oder die geladen / der sachen zu allen Terminen / vnd Gerichtstagen / biß nach entlichem beschluß vnd vrtheil außwarten sollen. Item / alle Compulsorial / Zwangsbrieff / vnd Inhibition / Dergleichen Mandata, Arrest, Sequestration, Executorial, vnd andere gebotsbrieff / oder Proceß / sollen mit einer namhafften einuerleibten peen / wie die vnser Hoffrichter jeder zeit nach gelegenheit einer jeglichen sachen für ziemlich ansehen wirdt / außgehen. Vnd ob einer dem ersten gebot nicht folg / oder gehorsam thun / vnd also auff sein vngehorsam weiter gebotsbrieff wieder jhn außgehen würden / soll die peen / darein er / vermög voraußgangener Proceß / vnd gebotten gefallen / durch die nachfolgenden mit nichten auffgehoben / Sondern ein jegliche zurechtfertigen / vorbehalten sein / Auch jeder zeit
|| [ID00056]
in den nachgehenden Processen von solcher vorbehaltung / sonderliche meldung beschehen. Es mag auch von der Parthey / die solche erste gebotsbrieff erlangt / neben weitern gebotsbrieffen / auch Ladung wieder den vngehorsamen gebeten werden / zuerscheinen / zusehen vnd hören / sich in die hieuor Comminirte peen / alßbaldt zudeclarirn vnd zuerkleren / oder vrsachen anzuzeigen / warumb solchs nicht beschehen soll. Vnd sollen solche peen / vnd Bussen eines jeden Proceß / zum halben theil vnserem Fisco, vnd zum andern halben theil der Parthey / auff welcher begern der Proceß außgangen / zugeschrieben werden. Vnd so von endturtheil appelliert / vnd durch den appellanten / vmb Inhibition angehalten würde / soll jhme die / nach erkanter ladung gegeben. Aber in appellation Sachen / der beyurtheilen / oder anderer beschwerungen kein Inhibition erkent werden / Es sey dann zuuor dieselb appellation Sach durch rechtliche erkandtniß an vns / oder vnser Hoffgericht deuoluirt vnd erwachsen.

Von den Sportulis / leg / oder Gericht gelt.
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XXVII.
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WEiter setzen vnd ordnen wir / das von einer jeglichen Sachen / wann die Klag an vnserm Fürstlichen Hoffgericht fürgenommen / vnd anhengig gemacht wirdt / so fern dieselb Hundert Gülden betrifft / ein Gülden von jedem theil / ins Gericht gegeben werde / Wo aber die Sach vnter Hundert Gülden / vnd doch vber Funfftzig betrifft / soll man einen halben Gülden / was vnter Funfftzig Gülden betrifft / ein ort eines Gülden geben vnd entrichten / Also auch zurechnen / wo die Sach mehr dann Hundert Gülden betreffen würde. Were es auch / das die Sach im grunde nicht Gelt / noch Gut / Sondern Freuel anlangte / oder actio Iniuriarum were / dann sollen von einem jeden Theil / im anfang des kriegs / Zwantzig Silbergroschen erleget / vnd bezalet werden. Was sonst andere Expenß vnd Gerichtskosten belanget / wöllen wir hierunden / zu ende dieser Ordnung derselben taxation vnd meßigung auch ordnen vnd setzen.

Wie in den Gerichtlichen audientien zuhandlen sey.
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XXVIII.
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VNd damit in den Gerichtlichen audientien nicht vnordentlich vnd confusë gehandelt / sondern gute ordnung gehalten werde / vnd die Procuratores wissen mögen / welcher maß sie allenthalben zu handlen schüldig / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro wann audientz gehalten wirdt / zum allerersten die vrtheilen vnd bescheidt / so viel dero gemacht vnd vorhanden / vor Hoffrichter vnd Beysitzern / durch den Gerichts Secretari / eröffnet vnd verlesen werden / vnd darauff vnser Hoffrichter Fünff vnterschiedliche vmbfragen thun vnd halten soll. Als nemblich / vnd auff die erste vmbfrag sollen die Procuratores in jhrer odnung nach einander / ob deren einer oder mehr auff die eröffnete / vnd in derselben audientz verlesene vrtheilen oder bescheidt / was fürzubringen hette / dasselbige fürbringen vnd handlen / vnd andere handlung nicht einmengen. Auff die ander Vmbfrag / sollen die newe Sachen / vnd was zu denselbigen gehörig / gehandelt werden / alß nemblich Citationum, Inhibitionum, Compulsorialium, Mandatorum poenalium, vnd andere dergleichen Proceß / Item / Mandatorum Procuratoriorum, petitionum Executorialium, libellorum supplicationum, productionum actorum, & reproductionum eorundem. Item: Retulorum Examinum, Item / wann der Appellant auß ehehaffter verhinderung vnd mangel der Acta, weiter zeit zu einbringung des Libels vnd Acta erlangt / vnd sonst weiter kein andere handlung eingemenget werden.
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Es sollen auch die Procuratores hinfüro neben reproducierung außgangner Proceß / daruon jetzt meldung gethan / glaubliche vrkundt beschehener Execution vnd gebürlicher ansuchung alßbaldt mit einzubringen schüldig sein. Auff die Dritte vmbfrag / In praefixis genandt / sollen die Procuratores, was jhnen durch ergangene bescheidt / oder eigener bewilligung nach / auff angesetzte oder bewilligte Termin zuhandlen gebürt / handlen vnd fürbringen / auch dilationes vnd ferner zeit zu beweisung zubitten / vnd in den Sachen zubeschliessen / zugelassen sein. Auff die Vierde vmbfrag / soll ein jeder Procurator / in seiner ordnung / der in derselben audientz auff hieuor angesetzten / vnd sonst erhalten Termin / gehandele solt haben / vrsachen / warumb er nicht gehandelt / fürzubringen schüldig sein. Vnd demnach sich befindet / das bißdaher nicht ohne beschwerniß der Partheyen vnd verlengerung der Sachen viel dilationes, daruon jetzt meldung geschicht / gegeben werden. Solchs aber abzuschaffen / So wöllen wir / das künfftiglich die Procuratores bey straff eines guten Gülden einer dem andern Vltra secundam keine weitere dilation ohne erkantniß zulassen sollen.
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Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung.

Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht erscheinen / vnd handlen sol.
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XXIX.
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WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura
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torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen. In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen. Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt. Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen.
|| [ID00062]

So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder möge.
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XXX.
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NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden. Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden. Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen.
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Ob dann der Kleger / oder Appellant / solche Exceptiones, auff angesetzten Tag verneinen würde / sollen dieselben (so fern sie erheblich vnd zuleßig) in einer zeit zubeweisen / zugelassen / Ob er aber dieselben nicht verneinen / Sondern mit replication anfechten wolt / das soll er auch zuthun macht haben / vnd dem andern theil darwieder zu Dupliciern / zeit angesetzt / Vnd so dieselben Replicae verneint würden / alß dann dem Replicanten die auch (so fern sie fürtreglich weren) in einer zeit zubeweisen zugelassen / Aber vor der Kriegsbefestigung / weiter zu triplicirn / oder quadruplicirn / den Partheyen nicht gestattet werden. Welchs auch nach der Kriegsbefestigung stadt haben soll / Es were dann / das der Sachen wichtigkeit / vnd der Partheyen notturfft / ein anders alß zu tripliciern vnd quadrupliciern erforderte / welchs auff solchen fall der erheischenden noth nachgegeben werden soll. Sonsten aber sollen die Partheyen mit vberflüßigen vnd vnnötigen einlagen verschont bleiben / bey straff der verwerffung des Products / vnd das es alß vberig vnd vndienlich in taxationem laborum nicht kommen soll.

Von Exception / Einreden / oder Ausszügen / vnd wann dieselben fürzubringen.
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|| [ID00064]

XXXI.
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ES ist aber alhie zuwissen / das fürnemblich zweyerley Exception / oder Einrede seindt / Nemblich / Dilatoriae, Das ist / verzugliche / welche die Hauptsache nicht abstellen / Sondern ein zeitlang verhindern / vnd auffhalten / Vnd dann Peremptoriae, Das ist / endtliche vnd außleschliche / oder zerstörliche Einreden / so die Hauptsachen gentzlich perimirn / abschneiden / vnd außleschen. Dilatoriae Exceptiones, oder verzugliche Einreden seindt / alß da wieder den Gerichtszwang einred geschicht / vnd der Antworter vermeint / vor dem Richter / für den er gefordert / zu Recht nicht schüldig zusein / zu Latein / Declinatoriae fori, genandt. Item / so wieder eins / oder mehr Richter Personen / argwons / vnd Partheilicheit / oder sonst anderer vrsach halben excipirt würde / welche Einrede die Recht / Exceptionem Recusationis, nennen. Item / Der außzug wieder des Klegers Person / das er im Rechten zustehen nicht tüglich / alß da seindt die minder Iherigen / Thoren / vnd Sinnlosen / oder denen die verwaltung jhrer Güter verbotten / Item / die in der Acht seindt / vnd des bekennet / vnd andere dergleichen Personen / im Rechten zustehen nicht geschickt.
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Darzu die Exception des vorstandts / dem rechtlichen krieg außzuwarten / etc. Daruon hierunden im nechsifolgenden Titul ferner meldung geschehen soll. Deßgleichen die Exception Litis pendentiae, da die Partheyen anderswo im Rechten verfast / vnd dannoch der Kleger / den Antworter / eben derselben Sachen halben / an einem ander Gericht fürnemen wolt. Item / so die Klag / oder Libellus / alß inept / vngeschickt / vnförmlich / vnd vnschließlich angefochten würde. Solche vnd dergleichen verzugliche außzüg vnd Exceptiones / sollen vor befestigung des kriegs fürgewendt / vnd damit in darthuung solcher Exception kein verzug der Sachen bößlich vnd gefehrlich gesucht werde / sollen dieselben nicht nach vnd nach / Sondern wie im nechst vorgehenden Titul gesetzt / alle miteinander / auff einen Termin / vnd in einer Schrifft fürgebracht / vnd die Partheyen hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden. Aber Peremptoriae Exceptiones seindt / der außzug einer geurtheilten / oder vertragen Sachen / Rei ludicae, Transactionis, Item / der außzug wieder betrug / Doli, vnd die Exception eines gedings / das jenig nicht zufördern / darumb dann einer klagt / Pactum de non petendo genandt.
|| [ID00066]
Diese vnd dergleichen entliche / außleschliche / oder zerstörliche Exceptiones, sollen erst nach befestigung des kriegs fürgewendet werden / Doch mag nicht desto weniger von denselben auch vor befestigung des kriegs protestation / vnd bedingung geschehen. Vnd werden vnter diesen Peremptorischen Exceptionen etliche gefunden / die man Litis finitae nennet / die haben diese art vnnd freyheit / das sie vor der kriegs befestigung / in uim dilatoriarum, Das ist / alß andere verzugliche außzüg / oder nach verfahung des Rechten / in uim Peremptoriarum, das ist / wie andere außleschliche Einreden ad merita causae, die Hauptsach damit gentzlich abzuschneiden / fürgewendet werden mögen / Alß da einer vber geurtheilte / vertragene / vnd vorhin geendte Sachen von newem beklagt würde / etc. Vnd sollen solche peremptorische oder zerstörliche Exceptiones, damit die Sachen nicht zulang auffgeschürtzt vnd verzogen / auch zumal / vnd in einer Schrifft / wie hieuor von den dilatorijs vermeldet / eingebracht werden.

Von Caution / Vorstandt / vnd Sicherheit.
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XXXII.
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NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll. Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.
|| [ID00068]
Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein. Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist. Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein. Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen.
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Von befestigung oder berfahung des kriegs.
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XXXIII.
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SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden. Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.
|| [ID00070]
Es heist vnd wirdt aber der Krieg Rechtens damalß verfangen / vnd für befestigt gehalten / wann nach eingebrachter / vnd vbergebener Klag / der Beklagte darauff mit gestehen oder wiedersprechen / auff dieselbe Klage Antwort gegeben hat. Vnd nach dem bißher die Procuratores, die Litis contestation, Schrifftlich / vnd zu zeiten mit vielen vnnottürfftigen vnd vberflüßigen worten gethan / vnd aber solchs zu verlengerung der sachen gereichet / So ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro die kriegsbefestigung nicht in Schrifften / Sondern durch die Procuratores, Mündtlich geschehen soll / vnd nemblich also: In Sachen N. wieder N. bin ich der Klag nicht gestendig / bitt mich von derselben / mit abtrag kosten vnd schaden zuerledigen / Vnd mit diesen worten soll der krieg / ob auch der Litis contestation, nicht außdrücklich meldung geschehe / befestigt zusein / gehalten vnd verstanden werden. Dagegen soll des Klegers Anwaldt also fürtragen: In angeregter Sachen / repetiere ich mein articulierte Klag / an stadt der Articul / bitt Inhalt derselben. Oder da die Klag nicht Articuliert / also: In angeregter Sachen / erhole ich mein Klag / vnd bit zeit zu ferner handlung / laut der ordnung.
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Von Reconuention / oder gegen Klag / ob / vnd wann dieselbe zuzulassen.
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XXXIIII.
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WVrden auch Sachen / darumb einer für vnser Fürstlich Hoffgericht Citirt vnd geladen / fürfallen / dadurch der Beklagt zu dem Kleger hinwieder zusprechen het / Also / ob die Gegenklag dieser Sachen anhengig / oder darauß flüsse / oder in ander weiß die Sachen betreffen würde / Alß dann soll vnd mag der Gegenkleger dieselb sein gegenklag / vor der kriegsbefestigung / oder alß baldt / vnd in continenti darnach / wol einbringen / dieselbe soll auch / im fall sie sonst erheblich / vnd zuleßig / von vnserm Hoffrichter vnd den Beysitzern angenommen / vnd neben der Hauptklag / simultaneo processu, wie das gemeine geschriebene Recht vermügen / gerechtfertiget / verhandelt / vnd einsmalß mit entlicher Vrtheil entscheiden werden.

Vom Eidt für Geuerde / zu Latein / IVRAMENTVM CAL VMNIAE genandt.
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XXXV.
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SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren. Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig. Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden. Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.
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Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten.

Form des Eidts für gefehrde.
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XXXVI.
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DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
|| [ID00074]
Der Antworter oder Appellant / vnd derselben Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / Das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute Sach zuhaben / sich gegen dem Kleger / oder Appellanten zubeschirmen / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen suchen / oder begeren / vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben oder verheissen wollen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / getrewlich vnd ohne gefehrde.

Form des Eidts / bossheit zuuermeiden / IVRAMENTVM MALITIAE genandt.
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XXXVII.
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WAnn der Principal im Gericht selbst zugegen / soll er schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zu verlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturffe thue.
|| [30]
Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab.

Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll.
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SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden.
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Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM.
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XXXIX.
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ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen. Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden. Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat-
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ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.

Forma des Eydts DANDORVM.
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VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.

Forma des Eydts RESPONDENDORVM.
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ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /
|| [ID00078]
oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle. Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein. Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben. Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden.

Von des Beklagten gegenwehr / vnd DEFENSION, nach beschehener kriegsbefestigung.
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|| [32]

XL.
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SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden. Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden. Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden. Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-
|| [ID00080]
antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln.

Von benennung vnd fürstellung der Zeugen.
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XLI.
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WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden. Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß.
|| [33]
Vnd so fern der beweisendt Theil seine vermeinte Articul durch Gezeugen war zumachen / vnd zubeweisen vorhat / vnd dieselben Gezeugen in vnserm Fürstenthumb seßhafftig weren / soll er dieselben in solchem angesetztem Termin / auff einen bestimpten Tag für vnser Hoffgericht Schrifftlich Citiren / vnd seinem Wiedertheil / oder desselben Anwaldt / so fern er einen an vnserm Hoffgericht hette / neben vberschickung der Gezeugen Namen / zeitlich darzu verkünden lassen / zusehen / die fürgeladene Gezeugen fürzustellen / auffzunemen / zuschweren / vnd ob er wölle / terrogatoria, oder Fragstück beyzulegen / darmit er also seine Fragstück machen / vnd setzen möge. Vnd demnach der Interrogatorien alhie erwehnung geschicht / vnd bißdaher die erfahrung mehrmalß vnd fast in allen Sachen gegeben hat / das viel vnnötiger / vberflüßiger / vngeschickter / vnd vngereimbter / darzu offt vnd zum verdruß repetierte Fragstücken zugeschweigen / wie die sonst perplex vnd verwickelt / nicht allein die einfaltige Zeugen / Sondern auch die Commissarien vnd Examinatores selbst darmit jrr zumachen vnd zuuerführen / von den Aduocaten gestelt / vnd von den Procuratorn eingegeben seind worden / darunter dann anderst nichts / dann allein vrsach zur weitleufftigkeit vnd Cauillation / auch andern auffzügen / gesucht wirdet / Vnd solchs dann den Rechten vnd den geleisten Eyden gentzlich zuwieder leufft. So wöllen wir / das solche obberürte Interrogatorien die nichts zur Sachen dienlich / an jhnen selbst vnerheblich / vnd vber-
|| [ID00082]
meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden. Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten. Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden. Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.
|| [34]

Der Gezeugen Eydt.
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XLII.
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DIe Gezeugen sollen geloben / vnd ein Eidt zu Gott / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / das sie in der gantzen Sach / zwischen N. vnd N. wöllen für beide Partheyen / keiner zu lieb / noch zu leidt / die Warheit sagen / so jhnen dauon wissendt / vnd sie gefragt werden / zum handel dienstlich / vnd das nicht vnterlassen / vmb gab / schenck / nutz / gunst / haß / freundtschafft / feindtschafft / furcht / noch anders / wie Menschen sinn erdencken möcht / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Welcher gestaldt nach beeidigung der Gezeugen / das EXAMEN fürgenommen werden / vnd beschehen soll.
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XLIII.
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SO nun die Gezeugen also geschworen / soll ein jeder insonderheit / in abwesen der Partheyen / vnd der andern Gezeugen / durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer / oder durch einen oder zween der Beysitzer (je nach gelegenheit / doch allwegen in beysein vnsers Gerichts
|| [ID00084]
Secretarien) auff einen jeden Articul / deßgleichen auff die Fragstück / ob einiche durch den Wiedertheil eingeben worden / so fern die zu der Sachen dienlich / mit fleiß gefragt vnd verhöret worden. Wann aber der Gegentheil keine Fragstück eingelegt / soll nicht destoweniger durch den Commissarien / oder die Verhörer / der Gezeug auff gemeine Fragstück verhört / vnd so er einichen Articul / fürnemblich in fallen / oder handlungen / daran der Partheyen sonders gelegen / glauben / oder war sein / sagen würde / vrsach seines wissens / oder glaubens / auch zeit / mahlstadt / vnd andere vmbstende der Sachen gefragt / vnd nach der verhör / dem Zeugen aufferlegt werden / sein Sag vor eröffnung / weder den Partheyen / noch sonst jemandt anderm zuoffenbaren. Vnd soll vnser Gericht Secretati der Zeugen sage / mit getrewem gutem fleiß auffschreiben / vnd die heimlich bey dem Gericht / vnd Innen behalten / biß sie durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer publiciert / vnd den Partheyen mitzutheilen bescheiden werden.

Von befoßlner verhörung der Zeugen.
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|| [35]

XLIIII.
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BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen. Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge. Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.
|| [ID00086]

Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen.
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XLV.
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VNd so jemandt / der vns verwandt vnd vnterworffen / Commißion vnd Befelichsbrieff gezeugen zuuerhören / oder dergleichen zuthun / durch vns / oder vnsern Hoffrichter befohlen / vnd derselbig Commissariut auff ansuchen der Parthey seumig befunden / Soll derselbige Zehen Reinisch Gülden in Goldt / die helfft dem Hoffgericht / vnd die ander helfft der Parthey verlustig sein.

Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein.
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XLVI.
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ES soll der Gezeuge / so vns zugethan vnd verwandt / auff das die Warheit nicht vntergedruckt bleibe / bey peen Zehen Rheinischer Gülden / die helffte dem Hoffgericht / vnd die ander helffte der fürstellenden Parthey zubezalen / sich gezeugniß zuthun / nicht weigern / noch auffziehen / vnd ob er gleichwol ein oder mehrmahln in solche peen gefallen / vnd die erleget / Soll er sich doch dar-
|| [36]
mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden. Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen.

Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
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|| [ID00088]

XLVII.
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WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören. Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen.
|| [37]

Von zeit der Zeugen führung.
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XLVIII.
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WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag- Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben.
|| [ID00090]
Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein.

Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten.
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XLIX.
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DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi-
|| [38]
gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben. Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.

Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.
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L.
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WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.
|| [ID00092]
Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt. Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben. Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten. Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.
|| [39]
Doch ist bey verhörung der Gezeugen ad perpetuam rei memoriam, dieser vnterscheidt zumercken / Ob der jhenig / so die Zeugen also verhören lest / die Klagende Parthey were / vnd sie sich solcher kundtschafft jnnerhalb Ihars frist nicht gebrauchte / oder die verhör dem Gegentheil nicht denunciert / vnd zuwissen thut / so verlüschet die kundtschafft / vnd wirdt vnkrefftig / Vnd fahet das ermelt Ihar anzulauffen / da der Antworter füglich mit Recht fürgenommen werden mag. Wann aber der Antworter die kundtschafft also auffheben het lassen / diese kundtschafft verlüschet nicht in Jahrs frist / Sondern bleibet für vnd für in krefften / Dann es in des Klegers freyer macht vnd wilkür stehet / seiner gelegenheit nach / vnd wann er wil / seinen Wiedertheil / den Antworter / zubeklagen / Der Antworter aber hat solche macht vnd wilkür nicht / vnd muß des Klegers erwarten / wann vnd zu welcher zeit er von jhme besprochen / vnd angeklagt werde. Es dienet aber die kundtschafft des Antworters / oder Beklagten: die er in diesem fall fürnimpt / jhm allein darzu / das er sich darmit wieder den Kleger / wann er jhn beklagen würde / beschützen möge / vnnd sonst nicht weiter / Et sic non ualet ad agendum, sed solum ad repellendum.
|| [ID00094]

Von beweisung durch brieffliche Vrkunden.
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LI.
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ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag. Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein. Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe.
|| [40]
Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht. Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll. Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde.
|| [ID00096]

Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.
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LII.
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SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen. Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.
|| [41]
Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.

Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
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LIII.
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SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden. Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.
|| [ID00098]
So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete. Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde.

Von Einreden wieder der Zeugen Personen.
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LIIII.
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OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an-
|| [42]
zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden. Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe. Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse. Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.
|| [ID00100]

Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd brieffliche Vrkunden.
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LV.
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ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen. Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen. Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen. Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man-
|| [43]
gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.

Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen.
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LVI.
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WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.
|| [ID00102]
Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde. Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht
|| [44]
verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.

Von beweisung durch Augenschein.
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LVII.
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BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.
|| [ID00104]

Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden.
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LVIII.
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VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt. Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden.
|| [45]

Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden soll.
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LIX.
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DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden. So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden. Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.
|| [ID00106]

Von Rechtsatz vnd Beschluss.
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LX.
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WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen. Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun. Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt /
|| [46]
vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden. Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können.

Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll.
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LXI.
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WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll.
|| [ID00108]
Wann aber der Kleger / oder desselben Anwalde / auff den angesetzten Rechts Tag / nicht erscheinen würde / soll auff des Antworters begeren / dem Kleger geruffen / vnd nach beschehenem ruffen / wo die Sach mit klag vnd antwort vnuerfast stünde / derselb Kleger vngehorsam / vnd den Gerichtskosten abzulegen erkandt / auch der Antworter / auff sein begeren / von der Ladung absoluiert vnd erledigt werden. Wolt aber der Antworter / nachdem dem Kleger geruffen / vnd er vngehorsam erkandt / in der Hauptsachen fürfahren / vnd sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn / darmit er entlich vom Rechtstandt (ab instantia) oder von der klage (ab impetitione) ledig erkandt / vnd fur jhne gesprochen werden möcht / das soll jhme zuthun gestattet werden. Were aber die Sach mit klag vnd antwort verfast / so möcht vnser Hoffgericht volnfahren / vnd dann für den Kleger / oder den Antwortern / je nach gestaldt des Gerichtshandels / vrtheilen / Doch soll in solchem fall der gehorsam theil / ob gleich wieder jhn gesprochen würde / den Gerichtskosten abzulegen nicht schüldig sein. Solchs / wie obstehet / soll auch stadt haben / so der Antworter vor befestigung des Rechtlichen kriegs / wie angezeigt / liquidirn würde.
|| [47]
So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn. Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden.

Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen.
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LXII.
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ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem
|| [ID00110]
standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege. Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden.

Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge.
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LXIII.
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DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen
|| [48]
möcht / soll er das zuthun auch macht haben / vnd alß dann bitten / sich nach beschehenem Ruffen / vnd erkantem Vngehorsamb in desselben vngehorsamen theils Haab / vnd Güter / Ex primo Decreto, Vnd volgendts / wann die gebürliche zeit der Rechten verflossen / auch ex secundo Decreto, wie recht einzusetzen / vnd zuimmittirn. Es ist aber alhie zumercken / das ein grosser vnterscheid / ob die angestelte Klag Realis oder Personalis sey / Dann so die Klag Realis, alß wann die auff Haab vnd Gütter / die der Kleger / alß sein eigenthumb ansprechen thet / gestelt / so mag der Kleger begeren / sich in dieselbige angesprochene vnd beklagte Güter ausser erster erkantniß (ex primo Decreto) einzusetzen. Wann aber die Klag Persönlich / alß da einer dem andern vmb schuldt / oder anders / ausser vorgehendem Contract / jchtwas zuthun / oder zugeben obligiert / vnd verbunden ist / mag der Kleger in deß antworters Güter in gemein einsatzung begeren / nach maß vnd grösse seiner erklerten vnd liquidirten schuldt / Vnd bedarff aber solch einsatzung nicht eben vnd stracks in so viel Güter vnd nicht mehr / alß die begerte Hauptsumma ist / sondern mag die in mehr geschehen / von wegen deß auffgelauffenen vnd weiter aufflauffenden Kostens / also / wo die förderung Hundert gülden wer / möchte die einsatzung in anderhalb Hundert / oder auch zweyhundert Gülden werdt güter geschehen.
|| [ID00112]
Vnd hat der Kleger dieses ersten einsatz halben kein andern nutz oder genieß / Dann das er die Güter / darein er gesetzt / allein Causa rei seruandae, vnd zu ferner versicherung seiner schuldt / jnnen hat. Doch soll in obuermelten beiden begerungen dem Antworter zuuor verkündet werden / solche einsatzung zubeschehen / zusehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen anzuzeigen / warumb die einsatzung nicht erkant werden / noch stadt haben soll. So nun die einsatzung auß erster erkantniß geschehen were / keme dann der vngehorsam jnnerhalb Ihars frist den nechsten nach solcher ersten einsatzung / vnd entrichte dem Kleger kosten vnd schaden / vnd thet jhme versicherung / die Sach / wie recht / außzuführen / so soll die erkante einsatzung abgethan / vnd in der Hauptsachen volnfahren werden. Wo aber solchs nicht beschehe / mag alß dann nach verlauffung eines Ihars / von der vörigen einsatzung anzurechnen / oder auß rechtmeßiger vrsachen vnd erkantniß vnsers Hoffgerichts / auch vor außgang des Ihars / zu der einsatzung auß dem zweiten Decret / sonderlich in personalibus, procedirt vnd geschritten werden / wie dann solchs die Recht zugeben vnd außweisen.
|| [49]
Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret. Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag. Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren. Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er-
|| [ID00114]
zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vñ außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen.

Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt / vnd referiert werden sollen.
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LXIIII.
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SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiuè, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht
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Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget. In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiuè, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht. Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.
|| [ID00116]
So nun der handel also Summariè, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were. Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden. In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden. Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiuè, sondern Interlocutorié beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden /
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basselbig volgendts / wo von nöten / verlesen / vnd solchs also mit den Interlocutorijs, vnd beyurtheilen / die etwas wichtig seiñ / Alß / super Declinatorijs fori, Formalibus appellationis, Desertione, vnd dergleichen / gehalten werden. Die andere schlechte beyurtheil / vnd bescheidt / Alß nemblich / ob das Libel / oder Klag / Exception / Replic / Duplic / zuzulassen / der krieg Rechtens befestigt / der Eidt für gefehrde geschworen / auff die Articul genugsam geantwortet / oder die zubeweisen zuzulassen / Gezeugen vnd kundtschafft geführt / vnd verhört / oder committirt / dilationes gegeben / Termin ad producendum omnia & concludendum angesetzt werden sollen / vnd andere dergleichen / Mag vnser Hoffrichter / oder desselben Vorweser / sampt den zweyen zugeordneten Monatlichen Beysitzern / zu jeder audientz geben / vnd außsprechen / oder (wo es sie also für gut ansihet) biß zu gemeinem Hoffgericht auffschieben. Vnd damit hernach in ermeßigung der Gerichtlichen Expens desto mehrer richtigkeit sein mög / Ordnen vnd wöllen wir / das die Referentes in referierung der Sachen / den Aduocaten jre Producta vnd Schrifften alßbaldt taxirn / vnd die Tax außwendig auff die Producta, oder Schrifft verzeichnen sollen. Wir ordnen vnd wöllen auch / vmb mehrer fürderung
|| [ID00118]
der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Sum̃arische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen. Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutoriè sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden. Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem
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Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen.

Von verfassung außsprechung der Vrtheilen.
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LXV.
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VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiuè, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.
|| [ID00120]
Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden. Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden. Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.
|| [53]
Wo sich auch begebe / das nach beschehener Relation einer oder mehr auß vnsern Beysitzern / jhnen den handel auch zubesichtigen / oder auff den handel sich weiter zubedencken / zeit begeren würden / das soll jhr jedem vergünt vnd gestattet / auch auff das mahl durch vnsern Hoffrichter mit der vmbfrag / vnd entlicher entschliessung / oder verfassung der Vrtheil / stillgestanden werden. Da sich auch zutragen würde / das vnsere gelerte Rethe / auch die andern von der Ritterschafft / vnd Stetten / einer andern vnd getheilten meinung weren / vnd sich der Vrtheil nicht vergleichen könten / oder sonst bedencken hetten / auß allerhandt bewegenden vrsachen / darinn zusprechen / oder es die Partheyen selbst begeren würden / So sollen die Acta an eine vnuerdechtige Vniuersitet / oder Schöppenstuel vmb Rechts belernung / auff der Partheyen Vnkosten verschickt / vnd die Vrtheil darnach publiciert werden / Im fall / das sich auch begebe / das ein Theil die verschickung begerte / vnd darauff drünge / Der ander theil aber darein nicht willigen / oder einiche zulage zu der behuff zuthun sich beschwerte / so soll solche verschickung auff des suchenden theilß Vnkosten nichts destoweniger geschehen / Es were dann / das Hoffrichter vnd Beysitzer / ohne das die notturfft zusein erachten würden / das die Acten müsten verschickt werden / Alß soll solchs auff gleichen Vnkosten der Partheyen geschehen.
|| [ID00122]

Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.
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LXVI.
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WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.
|| [54]
Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge. Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiuè entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben. Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen schüldig sein.
|| [ID00124]
Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll. Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniosè, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden.

Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.
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LXVII.
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ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein. Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei-
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nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden.

Von Nullitet der Vrtheilen.
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LXVIII.
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OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll. Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden. So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd
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die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.

Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.
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LXIX.
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WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden. Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun. So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht
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fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt in termino begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht. So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden. Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal-
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ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll. Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden. Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden. Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten /
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vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde.

Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten.
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LXX.
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WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen. Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst
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vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden. Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden. Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen. Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die
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Kosten zuerkandt / in solcher rechtfertigung von Haußziehen / vnd für Gericht hette erscheinen müssen / soll jhme für jedes hierzu gebrachten Tags zerung Drey / oder auff das wenigst zween Silbergroschen taxirt werden / Es were dann / das solche obsiegende Parthey nicht ein gemeiner Bawrs / oder Handtwercksman / oder Bürger / der zu Fueß gieng / Sondern in sein selbst handlung / vnd eigen geschefften zureiten im gebrauch hette / Alß dann mögen Hoffrichter vnd Beysitzer / nach ansehen der Person / vnd gestaldt der Sachen / wol ein höhere tax schöpffen / vnd auff ein Mann vnd Pferdt Tags von Sechs / biß auff Neun Silbergroschen vngefehrlich / sprechen vnd meßigen. So auch der gewinnenden Parthey einicher abtrag / so jhr auß versaumniß in werendem Rechten erstanden / zuerkant worden / soll derselbig nach Condition / handtierung / oder wesen der obliegenden Parthey / auch erwegung aller andern vmbstend / von Hoffrichter vnd Beysitzern gemeßigt vnd taxirt werden.

Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen.
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|| [59]

LXXI.
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DIeweil das fürnembst Stück der Justitien an der Execution gesprochener Vrtheiln gelegen ist / vnd wir endtlich gemeindt seindt / der Justitien jhren gestracken lauff zulassen vnd zufördern / Derhalben ordnen vnd setzen wir / So ein Vrtheil / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht gesprochen vnd ergangen / vnd daruon nicht appelliert / oder derselben appellation nicht stadt gegeben / oder so deren deferirt worden / vnd volgendts renunciert / die verlassen vnd deserirt worden were / Das in solchen fellen die obliegendt Parthey vmb execution vnd volnziehung der Vrtheil / vor vnserm Fürstlichen Hoffgericht angericht anruffen / executoriales, vnd volnstreckungsbrieff bitten vnd erlangen möge / in welchem dem Wiedertheil / so die Vrtheil verloren / bey einer namhafften Gelt peen / halb vnserm Fisco, vnd die ander helffte der anruffenden Parthey zubezalen / gebotten werden soll / das er in einer bestimpten zeit (so jhm derhalben anzusetzen / vnd zu benennen ist) dem gesprochen Vrtheil parire / vnd volnziehung thue / Oder / wo er das in angesetzter zeit nicht thette / sondern darinn vngehorsam / vnd seumig erscheinen würde / alß dann auff einen andern bestimpten Tag an vnserm Hoffgericht zuerscheinen zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam in die Comminierte peen gefallen sein / erkleren vnd erkennen. Vnd so die verlüstig Parthey / wie obstehet / jhres vn-
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gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden. Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.
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Were aber das streitig gut / oder die verlüstig Person frembdem Gericht / vnd Iurisdiction vnterworffen / sollen alß dann dem obliegenden Theil / auff sein begeren Literae mutui Compassus, vnd Bittbrieff erkandt / vnd mitgetheilet werden / alles wie recht vnd gewonheit ist. Es mag auch der gewunnendt theil / anruffungs vnd bittbrieff an die Römische Keyserliche Maiestet / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reich / alß die oberhandt / von vnserm Hoffgericht bitten vnd begeren / die sollen jhme auch / mit erzelung gestaldt des handels / vnd allermassen (doch mutatis mutandis,) wie oben wieder die vngehorsam vnd außbleibende Parthey vormeldet ist / erkandt vnd gegeben werden. In volnziehung aber der Vrtheiln / soll durch die gegebene vnd verordnete Executores, oder volnstrecker / nachfölgende maß vnd ordnung gehalten werden. Vnd nemblich / wann die Vrtheil In actione Reali, (auff Haab vnd Güter / die der Kleger / alß seinen eigenthumb angesprochen / gestelt) ergangen ist / alß da vmb ein Hauß / Acker / Weingart / Wisen / Pferdt / Ochsen / oder dergleichen gut / oder ding geklaget wer / vnd der verlustig Theil in angesetzter zeit (wie obstehet) der Vrtheil / vnd außgangenen Executorialn nicht parirn würde / soll alßdann durch die
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geordnete Executores, die volnstreckung wircklich geschehen / das Gut oder ding von dem Beklagten mit der that genommen / vnd dem Kleger zugestelt werden. Wo aber die Vrtheil in actionibus personalibus, Das ist / in persönlichen Klagen / alß vmb schuldt / vnd dergleichen / (da einer dem andern auß einem Contract etwas zugeben / oder zuthun obligiert vnd verbunden) gesprochen / vnd derselben Execution beschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß ding verdammet / vnd den außgangnen Executorialibus, (alß obstehet) auch nicht gehorsamet / so soll alß dann durch die verordnete Executorn die volnziehung, in solch ding / so fern es vorhanden / wircklich / vnd mit der That geschehen. Were aber der Beklagte in ein gewiß ding nicht verdammet / oder nach gestaldt der Sachen die Execution in andern seinen Gütern beschehen solt / oder müste / alßdann soll zum angriff vnd pfandung geschritten werden / alles mit maß vnd ordnung / wie derhalben hernacher im nechstfolgenden Titul angezeigt vnd vermeldet werden soll.

Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll.
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|| [61]

LXXII.
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ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten. Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen. Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-
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den / Es were dann im Rechten in sondern fellen anderst versehen. Es soll aber in der pfandung vnd volnstreckung diese bescheidenheit gehalten werden / Das solche Gütter / so dem Beklagten am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem Kleger zu volnziehung der Vrtheil genugsam seindt / angegriffen vnd genommen werden. Vnd were es sach / Das jemandt erschiene / vnd die gepfendte Gütter für sein eigen Gut anspreche / zur zeit der Pfandung / oder darnach / so sollen die verordneten Executores, die Sachen an vnser Hoffgericht weisen / vnd remittirn / darüber nach ordnung der Rechten zuerkennen. Wie aber / vnd mit was solennitet / maß / vnd gestalt / in obbestimpten puncten ferner procedirt vnd fürgefahren werden soll / lassen wir es bey eines jeden Gerichts / darunter der beklagte vnd verlierendt Theil gesessen / hergebrachtem gebrauch / vnd alter gewonheit bleiben. So fern die auch den gemeinen Rechten / vnd der vernünfftigen bescheidenheit nicht gantz vnd gar zu wieder seindt.
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Taxa vnd Belohnung der Cantzley.
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LXXIII.
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DArmit nun die Partheyen wissen mögen / was / oder wie viel sie für außbringung der erkanten Processen / Copeyen / vnd anders / an vnserm Hoffgericht außzugeben schüldig / sein dieselbigen nachfolgender maß / durch vns taxirt gewürdigt / vnd gemeßiget. ALß nemblich / von einer Ladung / oder Citation / Sechs Silbergroschen. Für ein Compulsorial, oder Zwangbrieff / Zwölff Silbergroschen. Für ein Inhibition, Zwölff Silbergroschen. Für ein Kummer oder Arrest, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Commißion, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.
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Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden. Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen. Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen. Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen. Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro-
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teß / für ein jedes Blat / auff beiden seiten vngefehrlich auff Acht vnd Viertzig zeilen gesetzt / einen Silbergroschen. Von einem jeden Zeugen / so an vnserm Hoffgericht verhört wirdt / Sechs Silbergroschen / so der Producent ein Bawrs Mann were / Die vom Adel aber / Capittel / gantze Commun der Stett vnd Dorffschafften / sollen der Sachen wichtigkeit nach / Neun Silbergroschen zugeben schüldlg sein. So fern die Gezeugen durch Commissarien, verhöret werden / soll es zu vnsers Hoffgerichts meßigung / vnd erkantniß stehen / was alß dann für einen jeden Gezeugen zubezalen sein wirdt. Für ein Constitution, oder Substitution, so vor vnserm Hoffgerichtsschreiber beschicht / Sechs Silbergroschen. Es sollen auch beide Partheyen / Kleger vnd Antworter / von einer schlechten Vnterredlichen / oder beyurtheil / Sechs Silbergroschen / Aber von einer Endturtheil / oder einer Beyurtheil / die uim diffinitiuae, in sich haltet / oder sonst wichtig ist / Zwantzig Silbergroschen / allweg vnd jedes malß vor eröffnung derselben Vrtheil / zuerlegen schüldig sein.
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Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen. Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden. Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein. Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan. Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht
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nicht anstehen lassen / vnd darumb alle Ihar / vnd ein jedes Ihar besonder / allwegen nach den Heiligen Weinnacht Feyrtagen / gebürliche Rechnung thun / vnd antwort geben.

Von belohnung der Aduocaten / vnd Procuratorn.
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LXXIIII.
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DEn Aduocaten / vnd Procuratorn sollen jhre belohnungen auff der Partheyen / oder jhrer selbst ansuchen / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern taxirt / vnd gemeßigt werden / allermassen hieoben vnterm Titul: Von begeren vnd erkantniß der Gerichtskosten / etc. geordnet / vnd auch nach dem sie den Sachen trewlich / fleißig / vnd wol / vor / vnd beygestanden sein / vnd nicht nach menig der Producten, oder gehaltenen Terminen / wo die vngeschickter weise vberflüßig / oder vndienstlich fürbracht / vnd gehalten worden weren. Vnd was also den Aduocaten vnd Procuratorn / in allen vnd jeden Sachen / durch Hoffrichter vnd Beysitzer taxirt wirdt / daran sollen sie sich benügen lassen / vnd die Partheyen darüber nicht weiter beschweren / Wo sie auch drüber jchts von Partheyen genomen / oder empfangen hetten / das sollen sie jhnen wieder geben / vnd das alles zuhalten / in jren Eiden schweren.
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Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer. Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren. Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung. Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti-
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gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein. Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen. Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not-
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turfft nach stellet / einen Gülden / vnd von dem gemeinen Bawrsman / einen halben Gülden Silbergroschen / vnd darüber nicht zufördern vnd einzunemen macht haben. So aber die Sach jhr endtschafft gar erreicht / vnd der Aduocat / oder Procurator vermeinen würde / ein mehrs / dann obstehet / verdient zuhaben / so sollen alß dann vnser Hoffrichter vnd Beysitzer vmb dieselbig belohnung ohn allen außzug entlich zuerkennen / vnd die nach jhrem gutdüncken / vñ nach gelegenheit desselben Aduocaten / oder Procurators gehabter Mühe / vnd nach vermügen der Partheyen / in erwegung / ob die die gewinnende oder verlierende sey / vnd anderer mehr vmbstenden zu meßigen macht haben. Demnach sich auch fast in allen Hoffgerichten befindet / das die Procuratores, in der Vierden vmbfrag vnd Excusationibus, mit nachgebung vieler Dilationen / gantz milde sein / vnd dißfalß miteinander etwas Colludieren / Dardurch dann die Partheyen nicht allein in jren sachen auffgehalten / Sondern auch nicht desto weniger mit der Tax vnd Belohnung der besuchten Terminen / vnd gehaltener Receß beschwert werden / Solchs abzuschneiden / ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das hinfüro in Excusationibus, einer dem andern nicht mehr alß eine Dilation gestatten / Do aber die ander auch gebetten würde / das dem gegentheil die Ex-
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penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden.

Von des Pedellen besoldung.
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LXXV.
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DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt. Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.
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Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben. Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein.

Von der Botten belohnung.
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LXXVI.
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VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein. Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten befohlen würden / soll alß
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dann solchs jeder zeit zu meßigung vnsers Hoffrichters stehen / auch derselb Bott / was jhm also taxirt wirdt / damit zu frieden vnd benügig sein / vnd die Partheyen darüber nicht beschweren. Was sonst der Botten Ampt betrifft / vnd welcher massen sie sich in exequierung der außgangenen Proceß vnd Brieff verhalten sollen / Ist hieoben an seinem orth außgeführt / vnd vermeldet worden.

Von ARREST, vnd Kummer / ob / vnd wann dieselben zulesslich.
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LXXVII
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NAch dem wir glaubwirdig berichtet worden sein / auch auß teglicher erfahrung selbst befinden / das der Arrest vnd Kummer teglichs von vielen wieder Ordnung gemeiner geschriebener Rechten gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder billicheit be-
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schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen. Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange. Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett. Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey
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Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet. Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt. Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht. Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden. Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter
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vnd Beysitzer / auß rechtmeßigen beweglichen vrsachen gestattet / vnd zugelassen würde. Vnd alß dann einem jeden / inhalt vnd vermög dieser vnser Ordnung / so offt er gebürliche ansücht / in seinen Sachen vnd beschwerungen fürderlich vnd ohne auffzug hinfürder Rechts verholffen / vnd bey fried vnd gleichem gehandthabt werden soll. Also wöllen wir / hiermit ernstlich gebietende / das niemandts / was Condition / wesens / oder Standts der sey / in vnserm Fürstenthumb / vnd Landen / durch selb vnd eigene gewalt / sich einicherley weiß vnterstehen / oder amnassen soll / ausserhalb Rechtlicher erkantniß / vnd dieser vnser Ordnung vnd Satzung zuwieder / an jemandts gewaltiglich zuuergreiffen / oder an Haab vnd Gütern zubeschedigen / darauß zu dringen / zu spolirn / oder zuentsetzen / Sondern das jederman sich an gleich vnd Recht genügen lassen soll / bey vermeidung vnser ernster vnd höchster straff vnd vngnad.
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Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA auffgeschrieben werden sollen.
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LXXVIII.
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NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge. Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen /
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dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden. Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren. Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel
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vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten. Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen. Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.
|| [ID00156]
In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren. Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden. Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summariè, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.
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Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen. Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken. Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff
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Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden. Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein. Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.
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Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein. Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben. Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein. Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der
|| [ID00160]
Kleger / im fall die Responsiones nicht gnugsam / oder wieder diese vnsere Ordnung weren / kürtzlich dagegen excipirn / vnd auff des gegentheilß eingebrachte peremptoriales, oder defensionales, simpliciter vnd pure, durch das wort / glaubwahr / oder nicht war sein / zu gleich antworten / Vnd da die responsiones auff eingewandte defensionales nicht genugsam / mag der Beklagte dagegen auch excipiern / Vnd soll alßbaldt auff solche Exceptiones hinc indè, ob die Responsiones gnugsam oder nicht / erkant werden / aber in alleweg vnzuleßige anhenge verworffen / vnd die Responsiones, da er vber gegebenen bescheidt / abermalß nicht gebürlich antworten würde / mit erstattung auffgewendter Gerichtskosten dilatae litis, pro puris angenommen werden / Was dann ein Theil dem andern an seiner Articulierten Klag / oder defensionalibus, nicht hette gegleubet / Dasselbige soll der / so dieselbigen eingeben / oder der jhenig / dem durch ein Beyurtheil beweisung aufferlegt würde / so viel nötig / in Sechs Wochen / oder in zeit die jhme nach wichtigkeit der Sachen / vnd darnach die Zeugen fern gesessen sein / vom Richter angesetzt / vnd bestimpt wirdet / wie recht darthun vnd beweisen / Vnd so er Zeugen fürzustellen hette / die soll er alß baldt nach eröffnung der Interlocutori auff einmahl Schrifftlich eingeben / oder mündtlich anzeigen / mit bit dieselben wie recht / zuzulassen vnd zuuerhören / zu der behueff den der Rath schüldig sein soll / jemandts auß jhrem Mittel nach gelegenheit des handels / zwey oder drey / beneben dem Stadtschreiber oder Notarien zu Commissarien zuuerordnen / die Zeugen wie recht vnd gebreuchlich / vnd oben in vnser Ordnung dauon disponiert / abzuhören.
|| [72]
Do aber die Zeugen frembder vnd anderer Iurisdiction vnderworffen / sollen die Producenten vmb Compaßbrieff bitten in subsidium Iuris die Zeugen verhören zulassen / welche jhnen auch der gebür mitgetheilet werden sollen. Nach solchem sollen der Zeugen aussage auff anruffen vnd bewilligung der Partheyen publiciert / vnd beiden theilen abschrifft dauon mitgetheilet werden. Vnd soll der ander Theil / gegen welche das gezeugniß geführet / macht haben / jnnerhalb Sechs Wochen seine Exceptiones contra dicta testium & personas, ob er wil / vnd jhme mit einer Protestation außgedinget hat / Der ander aber / zu beschirmung seiner geführten kundtschafft ein Replicschrifft / in gleicher frist / alß Sechs Wochen fürzubringen. Darüber soll keinem Theil zugelassen werden / einiche Schrifft weiter einzulegen / Sondern so sie etwas nötigs fürzutragen hetten / das soll Mündtlich vnd mit kurtzen worten geschehen / von dem Stadtschreiber protocolliert / vnd also Mündtlich zum Vrtheil beschlossen werden.
|| [ID00162]
Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen. Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll.
|| [73]
Würde sich aber jemandt der Vrtheil / so also vor den Vndergerichten / oder in den Stedten gesprochen werden / auß rechtmeßigen Vrsachen beschweret befunden / Dem soll / laut dieser vnser Ordnung / an vns zu appellieren / beuor vnd frey stehen. Vnd damit der Schreiber solcher Vndergericht desto besser zuhalten / vnd mehr fleiß bey den Sachen anwende / Wöllen wir / das allweg dem Schreiber vor anfang der Klag / von dem Kleger Zween / vnd von dem Beklagten ein Silbergrosch gegeben werde. Aber in den Stedten / soll dem Stadtschreiber in anfang der Sachen von dem Kleger Drey / vnd von dem Beklagten Zween Silbergroschen / Vnd damit er in der gantzen Sachen desto fleißiger sey / vom werdt der Sachen je von einem Gülden einen groschen / (doch ausserhalb Copeyen gelt / vnd was jhm von Zeugen abzuhören / vnd sonsten / laut dieser vnser Ordnung gebürt) entrichtet vnd bezalet werden / Darfür soll er alles / das Gerichtlich fürgebracht wirdt (wie oben gemeldt) auffzuschreiben schüldig sein.
|| [ID00164]
Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden. Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.

Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.
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LXXIX.
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SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß
|| [75]
wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen. Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten. Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-
|| [ID00166]
dann an vns gelangen lassen / Wöllen wir vns gegen den Vngehorsamen mit gebürlicher vnd ernstlicher Straff / dermassen zuuerhalten wissen / damit zu spüren / das wir diese vnsere Ordnung / ohn alle zerrüttung vnd vnuerbrüchlich gehalten haben / Auch menniglich dabey schützen / vnd handthaben wöllen / Zu vrkundt haben dieser Ordnung eine / die stets bey dem Gerichte bleiben / vnd behalten soll werden / mit eigener Handt vnterschrieben / mit vnserm Fürstlichen Secret versigelt / Geschehen vnd geben in vnser Vheste Wolffenbüttel / bey der Heinrich stadt / den Dritten Monats tag Januarij / Anno CHRisti 1571.
|| [76]

Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300. Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul gedacht / von worten zu worten also lautendt:
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WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff
|| [ID00168]
zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder-
|| [77]
ben führen vnd können / vnd vns darauff demütiglich angeruffen vnd gebetten / Das wir S. L. vnd derselben Vnterthanen / hierinn gnediglich zuuersehen geruheten / Des haben wir angesehen / solch gedachts vnsers Oheims Hertzogen Heinrichen zu Braunschweig / etc. demütige ziembliche bitte / Auch die getrewen vnd nützliche dienste / so S. L. Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / auch vns von dem Heiligen Reich bisshero gethan haben / vnd S. L. hinfüro wol thun mag / vnd soll / vnd sonderlich auch dabey betrachtet / den nachtheil vnd verderben / so sonst den Partheyen / an so ringen Sachen zu stehen / Also das auff sollche Appellation mehr Vnkostens / dann die Hauptsache werdt sein / aufflauffen mag / Vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem wissen / dem gemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / die besondere Gnade vnd Freyheit gethan / vnd gegeben / Thun vnd geben jhm auch die von Röm. Key. macht / volkommenheit / wissentlich / in krafft dieses Brieffs / Also / das nun hinfort in ewig zeit / von keinem bey oder entliche Vrtheiln / Erkantniss / oder
|| [ID00170]
Decret / so an seinen Hoffgerichten aussgesprochen vnd eröffnet werden / In Sachen da die Klag / vnd Haupt vrsach nicht vber Drey Hundert Gülden Rheinisch an Goldt / oder darunter werdt were / von jemandt / wer der auch were / weder an vnser oder vnserer Nachkommen / am Reich Key. oder Kön. Cammergericht nicht appelliert / Suppliciert / noch Reduciert werden soll noch mag / in keine weise / Sonder dieselben Vrtheilen / Erkantnissen / vnd Decret / gantz krefftig vnd mechtig sein / stett bleiben / vollstreckt / vnd an genanten vnsers Fürsten Hoff / vnd andern Gerichten volnfahrn / vnd procediert werden soll / wie sich gebürt / von allermenniglich vnuerhindert / Vnd ob darüber von einem oder mehr / von einicher Vrtheil / die nicht vber Drey Hundert Gülden an Golt / wie obstehet / betreffe / Appelliert / Suppliciert / oder Reduciert / welcher gestaldt / oder von wem das beschehe / vnd dieselben Appellation / Reduction / oder Supplication / eine oder mehr von vnsern oder vnserer Nachkommen / am Reich / Key. oder Kön. Cammergericht auss vnwissenheit oder vergessenheit / angenommen würden / So setzen vnd wöllen wir / das solchs der obbemelten Begnadung / vnd Frey-
|| [78]
heit vnnachtheilig / vnd vnabbrüchlich / auch dteselben Appellation / Reduction / oder Supplicierung / vnd was darauff gehandelt / oder vorgenomen würde / gantz krafftlos / vntüglich vñ nichtig sein / Das wir auch alles vnd jedes von obbestimpter vnser Keyserlichen Macht / volkomenheit vnd rechter wissen / jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / tüglich erkennen / erkleren / auffheben / cassirn vnd vernichten / in der allerbesten form vnd mass / alss wir das thun mögen / Vnd der obgemelt vnser lieber Oheim vnd Fürst Hertzog Heinrich / vnd seine Nachkommen / sich obberhürter vnser Freyheit vnd begnadung gebrauchen / vnd macht vnd gewalt haben mögen / vnd sollen solch Vrtheil die also Drey hundert Gülden Rheinisch an Golde / oder darunter / wie oblaut / betreffendt / zu volziehen / vnd ferrer wie sich nach rechtlicher Ordnung vnd löblichem Landts gebrauch gebürt / zuhandeln vnd zuuolfahren / von allermenniglich vnuerhindert / Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen Prclaten / Graffen / Freyhern / Rittern / Knechten / Landts Vögten / Hauptleuten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern /
|| [ID00172]
Vorwesern / Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst allen andern / vnsern vnd des Reichs Vnterthanen / vnd getrewen / in was Wirden / Standts / oder Wesens die sein / ernstlich vnd festiglich / mit diesem Brieff / vnd wöllen / Das sie den obgenanten vnsern lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen vnd seinen Nachkommen / an diesen vnsern Key. gnaden vnd freyheiten / damit wir jhnen / wie obgemelt ist / begnadet / vnd versehen haben / nicht hindern noch jrren / sondern gentzlich dabey bleiben / vnd deren geruhiglich gebrauchen vnd geniessen lassen / vnd hiewieder nicht thun / noch das jemandts andern zuthun gestatten / in keine weise / alss lieb einem jeden sey / vnsere vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd ein Peen / Nemblich / Hundert Marck Lötiges Goldes / zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hierwieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil / den obgemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / oder seinen Nachkommen / vnablesslich zubezalen / verfallen sein soll / Mit vrkundt dieses Brieffs besiegelt / mit vnserm Keyserlichen an-
|| [79]
hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen. FERDINANDVS. Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium. Vͭ Vidit . Seld. Haller ssz. DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.
|| [ID00174]

Warnung an alle / so vnrecht Eydt Schweren / vnd was auffhebendt der Finger bedeutet.
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ZVm Ersten / werden auffgehaben Drey Finger / Nach dem Ersten / das ist der Daum / ist zuuerstehen GOTT der Vatter / Bey dem andern / GOtt der Sohn / Bey dem Dritten / GOtt der Heilige Geist / alß der vnter der Menscheit verborgen ist. Die letzten Zween Finger / werden vnder sich geneigt in die Handt / Der Erste bedeutet die kösiliche Seele / alß die vnter der Menscheit verborgen ist / Der Fünffte vnd kleine Finger / bedeutet den Leib / alß der da klein ist / zuuerstehen gegen der Seelen / Vnd bey der gantzen Handt / wirdt bedeutet / ein GOTT / ein Schöpffer / der alle Creaturen auff Erden geschaffen hat. Welcher Mensche nun verborgentlich / vnd felschlich / oder falschen vnwarhafftigen Eydt Schweret / der schweret in aller masse / alß ob er spreche: So war alß ich heut falsch Schwere / also bitt ich GOTT den Vatter /
|| [80]
GOTT den Sohn / GOTT den Heiligen Geist / die Heilige Dreyfaltigkeit / das ich außgeschlossen vnd außgesetzt werde / auß der gemeinschafft GOttes / vnd seiner Heiligen / sey ein Fluch meines Leibes / meines Lebens / vnd meiner Seelen. Zum Andern / Wo ich falsch schwere / so soll GOtt der Vatter / GOtt der Sohn / GOtt der Heilig Geist / vnd die grundtlose Barmhertzigkeit vnsers lieben HERrn vnd Seligmachers IHESV CHRISTI / mir nicht zu trost vnd zu hülffe kommen / an meinem letzten Ende / vnd in der stunde / wann Leib vnd Seele von einander soll vnd muß sich scheiden. Zum Dritten / Wo ich falsch Schwere / So bitt ich GOTT den Vatter / GOtt den Sohn / GOtt den Heiligen Geist / vnd köstbarlichen Fronleichnam vnsers HERRN IHESV CHRISTI / das sein vnschöpffliche Barmhertzigkeit / sein Angst / sein Noth / sein bitter Leiden vnd Schmertzen / sein strenger harter Todt / vnd vnschüldige Marter / an mir armen Sünder entzogen vnd verloren werde. Zum Vierden / Wo ich falsch Schwere / So soll meine Seele / die da bezeichnet ist / durch den Vierden
|| [ID00176]
Finger / vnd mein Leib / den bedeuten ist der Fünffte Finger / mit einander verdampt werden am Jüngsten Gerichte / do ich Meineidiger Mensche / für dem Gerichte stehen soll vnd muß / Wil auch abgescheiden sein / von aller Gemeinschafft GOttes / seines heilsamen Worts / vnd aller Außerwelten / Wil auch beraubet sein / des begierlichen anschawens des Angesichts GOttes / vnsers lieben HERRN IHESV CHRISTI. Hiemit ein jeder frommer Christe für falschen vnwarhafftigen Eyde fleißig gewarnet sey / damit er nicht zu letzt dem Teuffel / vnd seiner geselschafft / dem er sich durch falschen Eydt ergibt / vnd GOTT seinem einigen Schöpffer vnd Seligmacher / die köstliche Seele entzeucht / zugeeignet werde. Dafür vns Gott der Allmechtig gnediglichen behüte / durch Christum vnsern HERREN / AMEN.
|| [ID00177]

Folget das Register / vber alle Titul / oder Rubricen / der vorgehenden Hoffgerichts-Ordnung.
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WO / vnd an welchem orth / vnser Hoffgericht gehalten werden soll. Tit. 1. fol. 1.
Wie vnser Hoffgericht mit Richtern / vnd Vrtheilern besetzt werden soll. Tit. 2. fol. 1.
Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt. Tit. 3. f. 2.
Wie offt / vnd zu was zeiten im Ihar / vnser Ordinari Hoffgericht gehalten werden soll. Tit. 4. fol. eod.
Von den Extraordinari Hoffgerichten / vnd wie dasselbig gehalten werden soll. Tit. 5. fol. 3.
Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien / vnd Schreibern besetzt werden soll. Tit. 6. fol. 4.
Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt. Tit. 7. fol. 5.
Von Procuratorn / vnd jhrem Ampt. Tit. 8. fol. 6.
|| [ID00178]

Von dem Fiscal vnd seinem Ampt. Tit. 9. fol. 9.
Von Pedellen vnd Botten / vnd derselben Ampt. Tit. 10. Folio 10.
Welcher massen die Botten die Proceß exequieren sollen. Tit. 11. fol. eod.
Von den armen Partheyen / wie die mit Aduocaten vnd Procuratorn / versehen werden sollen. Tit. 12. fol. 11.
Hoffrichters vnd der Beysitzer Eide. Tit. 13. fol. 12.
Des Hoffgerichts Secretari Eidt. Tit. 14. fol. eod.
Des Vnderschreibers Eidt. Tit. 15. fol. 13.
Des Fiscals Eidt. Tit. 16. fol. eod.
Des Aduocaten Eidt. Tit. 17. fol. eod.
Der Procuratorn vnd Redner Eidt. Tit. 18. fol. 14.
Des Pedellen Eidt. Tit. 19. fol. eod.
Der Botten Eidt. Tit. 20. fol. 15.
Der armen Partheyen Eidt. Tit. 21. fol. eod.
|| [ID00179]

Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod.
Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. Tit. 24. fol. eod.
Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition, vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19.
Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20.
Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit. 28. fol. 21.
Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen / vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22.
So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. Tit. 30. fol. 23.
|| [ID00180]

Von Exception / Einreden / oder Außzügen / vnd wann dieselben fürzubringen. Tit. 31. fol. 24.
Von Caution / vorstandt / vnd sicherheit. Tit. 32. fol. 25.
Von befestigung / oder verfahung des kriegs. Tit. 33. fol. 27.
Reconuention / oder gegenklag / ob / vnd wann dieselbig zuzulassen. Tit. 34. fol. 28.
Vom Eidt für geferde / zu Latein / Iuramentum Calumniae genandt. Tit. 35. fol. eod.
Form des Eidts für geferde. Tit. 36. fol. 29.
Form des Eidts / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt. Tit. 37. fol. eod.
Was nach geleistem Eidt Calumniae gehandelt werden soll. Tit. 38. fol. 30.
Vom Eidt Dandorum & Respondendorum. Tit. 39. fol. eod.
Form des Eidts Dandorum. Fol. 31.
Form des Eidts Respondendorum. Fol. eod.
Von des beklagten gegenwehr / vnd Defension, nach beschehener kriegsbefestigung. Tit. 40. fol. 32.
|| [ID00181]

Von benennung / vnd fürstellung der Zeugen. Tit. 41. fol. eod.
Der gezeugen Eide. Tit. 42. fol. 34.
Welcher gestaldt nach beeidigung der Zeugen / das Examen fürgenommen werden / vnd beschehen soll. Tit. 43. fol. eod.
Von befohlner verhörung der Zeugen. Tit. 44. fol. eod.
Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen. Tit. 45. fol. 35.
Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein. T. 46. f. eod.
Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören. Tit. 47. fol. 36.
Von zeit der gezeugen führung. Tit. 48. fol. 37.
Von der Zeugen Expenß vnd Kosten. Tit. 49. fol. eod.
Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen. Tit. 50. fol. 38.
Von beweisung durch briefliche vrkunden. Tit. 51. fol. 39.
Von fürbringung gemeiner briessen / vnd vrkunden / Instrumenta communia genandt. Tit. 52. fol. 40.
|| [ID00182]

Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41.
Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod.
Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55. fol. 42.
Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43.
Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44.
Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod.
Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. Tit. 59. fol. 43.
Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod.
Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. Tit. 61. fol. 46.
Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47.
Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
|| [ID00183]

Wie die Acta, auff endt oder beyurtheil beschlossen / außgetheilt / vnd referirt werden sollen. Tit. 64. fol. 49.
Von verfassung vnd außtheilung der vrtheilen. Tit. 65. f. 52.
Von welchen vrtheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. Tit. 66. fol. 53.
Form des Eidts / so der Appellant zubeschweren schüldig. Tit. 67. fol. 55.
Von Nullitet der vrtheilen. Tit. 68. fol. eod.
Von begeren vnd erkantniß der Gerichtekosten / auch wie taxierte Kosten / beim Eidt erhalten werden sollen. Tit. 69. fol. 56
Von Taxation / vnd meßigung der Gerichtskosten. Tit. 70. fol. 57.
Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen. Tit. 71. fol. 58.
Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll. Tit. 72. fol. 60.
Taxa vnd belohnung der Cantzley. Tit. 73 fol. 62.
|| [ID00184]

Von belohnung der Aduocaten vnd Procuratorn. Tit. 74. fol. 64.
Von des Pedellen besoldung. Tit. 75. fol. 66.
Von der Botten belohnung. Tit. 76. fol. eod.
Von Arrest vnd Kummer / vnd wann dieselben zuleßlich. Tit. 77. fol. 67.
Von den Vndergerichten / vnd wie an denselben die Gerichts Acta auffgeschrieben werden sollen. Tit. 78. fol. 68.
Von haltung dieser Hoffgerichrs Ordnung. Tit. 79. fol. 76.
Das Keyserlich Priuilegium, de non appellando, &c. fol. 76.
Warnung der Eide. Folio 79.
|| [ID00185]

BARTOLVS RICHIVS IVRISCONSVLTVS DOMINO IOACHIMO MYNSINGERO A Frondeck, I. V. D. celeberrimo.
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IVSTITIA, & Pietas, ualidae sunt principis arces Nulla Tyrannorum uis diuturna fuit: Eximius cultus diuini Numinis haec est, Prodita ueridico solius ore DEI. Cuilibet illa suum tribuens, nos uiuere uitam Integram turpi praecipit absque dolo. Aurea ab hac oritur populis Pax, optima rerum, Quas roseus patulo Phoebus in orbe uidet. Publica seruatur Res hac duce, bella uetantur Impia, adulterium, stupra, libido, neces: Quorum est saeua parens, monstrum deforme, Tyrannis, Qua nihil immensus tetrius orbis habet. Concubitus uetitos haec gignit, & horrida miscens Praelia, profuso sanguine laeta furit. Martius hoc cernens, HENRICVS filius, heros, Altigradi prisco stemmate clarus equi: Quem uaria edocuit fortuna aetate senili Dicere prudenter, fortiter & facere. MYNSINGERE, tuo ductu, clarißime, Iuri Dicundo, sanctae Iustitiaeque forum Constituit, rigidum Ius aequa lance ministrans, Atque suos una uiuere lege iubet. Omnia uertuntur, Mars in quo saeuijt asper Antè loco, uiget hoc Principe Iustitia. Illius hoc meritum, rumpantur ut ilia tristi Inuidiae, aeternum postera fama canet.
|| [ID00186]
Quem tueare diu clemens, hoc tempore soli Cui curae afflicta est Teutonis ora, DEVS: Ac produce aliquem germanum heroa, uetustum Labentis reuocet qui decus imperij.

IDEM.
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Ad hanc recentiorem editionem.
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HENRICVS postquam superas defunctus ad oras Filius, aeterna luce receptus, obit. Germanos inter proceres clarißimus heros, Cuius factorum fama perennis erit: Deque tribus gnatis, quorum duo Marte feroci Fortiter occumbunt, IVLIVS est reliquus, Imperij patrij suecessor & unicus Haeres, (Sic moderante DEO) froena regunda capit. Quo Duce squalenti detersa Ecclesia situ, Inclita uox sonuit solius atque DEI. Vertitur in meliorem uita monastica cultum, Coeperunt doctae constituique Scolae: Sancue quibus constat, crescitque Ecclesia plantis, Non secus ac largo semine foetus ager. Publica res floret moderamine fulta benigno, Et cum barbarium dira Tyrannis abest. Magnanimi patris is uestigia clara secutus, AEquum Ius uera cum pietate colit. Atque pater patriae uenatur amabile nomen Sollicite quae laus principis una boni est. Durus ut opilio laetis in uallibus, albo Cum pecore, augusta pace beatus agat. Suauiter agresti Musa moduletur IVLO Longaeuam uitam, faustaque fata precans.
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Hinc bona iudicij renouata est forma ducalis, Correctusque iterum prodijt iste liber. Quo uisu é celsis delapsus nubibus Hermes, Veridico tales protulit ore sonos: Discite iustitiam, nam summi Rector Olympi Coelestes hanc uult pandere posse fores. Bella necant homines, faciunt sine honoribus aras, Vrbis & agrorum depopulantur opes. Pax homines seruat, pax est custodia rerum, Pax aperit Iuris, Iustitiaeque forum. FINIS.

ERRATA.
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Fol. 3. fa. 2. lin. 23. pro zu lege in. Fol. 5. fa. 2. lin. 20. da ron. Fol. 10. fa. 1. lin. 10. soll. Fol. 11. fa. 2. lin. 2. auff lege nach. Fol. 16. fa. 4 lin. 5 schweren. Fol. 21 fa. 2 lin. 12 ordnung. Fol. 24. fa. 2 lin. 11. recht zustehen nicht. Fol. 32 fa. 2 lin. 10. zuzulassen. Fol. 33 fa. 1 lin. 15 et 16. vnnötige / vberflüssige / vngeschickte vnd vngereumbte. Ibidem fa. 2 lin. 20 nach bestimpten. Fol. 4†† fa. 1. lin. 5 zuzulassen. Fol. 41 fa. 2 lin. 8 auffschürtzung. Fol. 44 fa. 2 lin. penult. seinem. Fol. 46 fa. 1. lin antepen. sie sey. Fol. 47 fa. 1. lin. 7 denselben. Fol. 51. fa. 1. lin. 14 dele Monatlichen. Ibid. fa. 2 lin. 8. begriffen. Ibid. linea 22. referiren. Fol. 54 fa. 1. lin. 24 oder von. Fol. 57 fa. 1. lin. 14 solchem. Fol. 59 fa. 1. lin. 12 dele angericht. Folio 69 fa. 1. linea 17 Secreten. Fol. 7†† fa. 1. linea 15 richtiger. Folio 72 fa. 1. linea 8 welchem. Folio 73 fa. 1. linea 3. befinden. Fol. 75. fa. 2. lin. 6. haben wir dieser. GOtt allein die Ehre. (.?.)


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