Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Juliussen /
Hertzogs zu Braunschweig / vnd Lüneburg / etc. Auffs new verbessert / gemehret /
vnd wiederumb in Druck gegeben.
Sampt angehengter Key. Confirmation / Auch Priuilegio, de non appellando intra
summam trecentorum aureorum.
Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung.
VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen
allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren /
denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen /
Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd
Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein
allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung
haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd
sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung
zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in
Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd
einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln.
Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von
|| [ID00004]
GOtt
gegünneter vnd angenommener Regierung vns angelegen sein lassen / in betrachtung
/ das vns anders nicht / tragenden Ampts halber gebüren wolt / Das erstlich die
ehr Gottes / durch reine lehr / vnd aussbreitung seines H. Worts / vnd
Euangeliums / in vnsern ererbten Landen / in Kirchen vnd Schulen gesucht /
angerichtet / vñ befürdert möcht werden / zu welcher behueff wir dann
mit Rath vnd zuthun dieser zeit fürnemer Theologen / ein Kirchen Ordnung
verfassen vnd auss gehen haben lassen / nach welcher man sich in Geistlichen
Sachen verhalten vnd richten sol. Nach solchem haben wir befunden / das zu
erhaltung Weltlichs Regiments nichts dienlichers noch fürtreglichers ist / dann
da die Iusticia mit gleicher wage aussgewogen / vnd jedermeniglich nach gleich
vnd recht aussgetheilt / vnd administrirt wirdet / vnd das ohn die Justicien vnd
gerechtigkeit kein Reich / Fürstenthumb / Stadt oder Commun / in langwirigem
Standt bleiben / vnd erhalten werden mag / Solchs ohne zweiffel auch
betrachtende vnd erwegende / Weylant der Hochgeborn Fürst / Herr Heinrich der
Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnser geliebter Herr vnd
Vatter Christmilter vnd seliger gedechtnis / hat S. L. jren damals von Gott
|| [ID]
befohlenen getrewen / vnd gehorsamen Vnterthanen zu gut / vnd
damit sie durch gute Gerichts Ordnung zu gleich vnd recht förderlich / vnd zum
schleunigsten kommen möchten / ein Hoffgericht / daran ordentlicher weise
verfahren vnd procedirt solt werden / durch erfahrne vnd gelerte Rechts
verstendige verfassen / vnd in Druck aussgehen lassen / welchs von damals noch
lebender Key. May. durch ein sonderlich Indult confirmirt vnd bestetigt ist
worden / jnhalt nechstfolgender Key. Confirmation / dasselbige Hoffgericht auch
bissdahero in einem ziemlichen schwanck vnd vbung / nicht one der Partheyen nutz
vnd frommen / gewesen vnd geblieben ist. Wann wir vns dann schüldig erkennen /
den löblichen Fuessstapffen hoch gerümpter vnserer Voreltern / die gleichsfals
etwan ein Hoffgericht binnen vnser Stadt Braunschweig in der Burck / auff dem
Mosshauss verordnet gehabt / vnd halten lassen / nachzufolgen / Vnss auch / alss
dem jetziger zeit (durch Göttliche gnad) regierendem Landtsfürsten / vnd diess
orts ördentlicher Obrigkeit / obgelegen sein wil / die ernstliche versehung
zuthun / damit auch in Politischen sachen einem jeden hohes vnd Niedern Standts
/ der es begeren ist / gleichmessig Recht wiederfahren möge / vnd keiner dem
an-
|| [ID00006]
dern / allein der recht hat / dem vngerechten
fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das
vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem
vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd
örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert /
vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen /
derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde.
Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte
Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in
Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben
lassen.
So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd
bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in
krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd
krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit
/ auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung /
gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in
allermassen / wie die hernach von Ru-
|| [ID]
bricen zu Rubricen / von
Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist.
Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung /
auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht
ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd
andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd
Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa
/ alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten
zuthun haben werden / stracks geleben sollen.
Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen
gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster
Instantz / auch Appellation / vñ andere sachen / so an vns oder
dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst
jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen /
zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist /
vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.
|| [ID00008]
Vnd was dieselben vnsere Hoffrichter vnd Bey sitzere also hören / sprechen /
erkennen / handeln / gebieten / exequirn / vnd volnziehen werden / das sol gantz
volkommen / vnd so viel krafft vnd macht haben / als hetten wir solchs in eigner
Person gethan vnd gehandelt / Wie wir dann allen vnsern Haupt vnd Amptleuten /
Vögten / vnd Vnterthanen / Geistlichs vnd Weltlichs Standts / vnd die vmb vnsert
willen billich thun vnd lassen sollen / hiermit ernstlich / vnd bey vermeidung
vnserer schweren vngnad vnd straff befohlen / eingebunden vnd aufferlegt wöllen
haben / Das sie in Execution sachen / oder sonst die Justicien belangendt / wann
vnd so offt sie darumb ersucht werden / vnserm Hoffrichter / vnd Beysitzern / im
gebieten vnd verbieten gebürlichen gehorsamb leisten / vnd alss vns selbst
vnwiedersetzliche folge thun / sich auch dauon weder lieb noch leidt / gunst
hass oder neidt / gab / geschenck / oder wie das in andere wege geschehen kan /
vnd sonsten namen haben mag / noch einig ansehen der Personen / abführen /
bewegen / oder erschrecken sollen vnd wöllen lassen / So lieb jhnen sey vnser
jetztuermelte straff vnd vngnad zuuerhüten. Geschehen vnd geben zu Wolffenbüttel
/ bey der Heinrichsstadt / den Dritten Monats tag Januarij. Anno Christi / etc.
Siebentzigein.
|| [ID00009]
Römischer Keyserlicher Mayestat Confirmation / der Fürstlichen
Braunschweigischen Hoffgerichts Ordnung.
WIR Ferdinandt / von Gottes gnaden / Erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten
mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern vnd Böheim / Dalmatien / Croatien
/ vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich
/ Hertzog zu Burgundi / zu Brabant / zu Steyr / zu Karnten / zu Crain / zu
Lützemburg / zu Wirtemberg / Ober vnd Nieder Schlesien / Fürst zu Schwaben /
Marggraff des Heiligen Römischen Reiches / zu Burgaw / zu Merhern / Ober vnd
Nieder Laussnitz / Gefürster Graffe zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfürdt / zu
Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraffe in Elsas / Herr auff der Windischen
Marck / zu Portenaw / vnd zu Sal-
|| [ID00010]
nitz / etc. Bekennen
öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der
Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser
lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen.
Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen /
darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts
der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem
gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette
sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb
Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch
Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley
Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss
allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden /
den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche
Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-
|| [ID00011]
derungen zum theil
gestillet / vnd abgewendet / vnd sich sein Lieb wol zuberichten hette / das
derselben / alss dem Landtsfürsten / vnd ördentlicher Obrigkeit obliegen wolte /
hierin gebürlichs einsehen zuhaben / So hette sein Lieb / mit guter
vorbetrachtung vnd zeitigem Rath der Gelerten / ein Fürstlich vnd bestendig
Hoffgericht (In massen seiner Lieb Vorfahren / etwa gleicher weiss / ein
Fürstlich Hoffgericht in seiner Lieb Stadt Braunschweig / auff dem Mosshause
gehalten haben) anrichten / besetzen / vnd darüber ein heilsame vnd mehrertheils
den gemeinen beschriebenen Rechten / gleichförmige Hoffgerichts Ordnung
aussgehen / vnd vns im Druck also vntertheniglich fürbringen lassen / Darmit
aber solche seiner Lieb getrewe vnd wolmeinende / auch nothwendige fleiss vnd
arbeit / in künfftig zeit / etwa durch die jenigen / so gleich vnd Recht nicht
wol dulden vnd leiden köndten / angefochten vnd Calumniert / oder vielleicht gar
vmbgestossen / vnd zurück gelegt werden möchte / Hat vns darauff sein Lieb
demütiglich angeruffen vnd gebeten / das wir alss Römischer Keyser / seiner Lieb
dieselb Hoffgerichts Ordnung / vmb mehrer bestendigkeit willen / zu
Confirmie-
|| [ID00012]
ren / zubestettigen / vnd zubekrefftigen
gnediglich gerüchten.
Dieweil wir dann dieselb durch vnsere Gelerten vnd Rechts verstendigen
fleissiglich ersehen lassen / vnd auss dem Bericht befunden / das sie dem
Rechten vnd aller billicheit gemess / auch alten herkommen vnd löblichen
gebreuchen / vnd gewonheiten gegründet / So haben wir angesehen gedachts vnsers
lieben Oheimen vnd Fürsten demütig ziemblich bitt. Vnd darumb mit wolbedachtem
muth / gutem rath / vnd rechter wissen / die obberührte Hoffgerichts Ordnung in
allen jhren worten / Clauseln / Puncten / Artickeln / Inhaltungen / Meinungen /
vnd begreiffungen / alss Erwelter vnd jetzo Regierender Römischer Keyser /
Confirmiert / bestattet vnd bekrefftiget / Confirmieren / bestatten / vnd
bekrefftigen die auch hiemit von Römischer Keyserlicher macht / vollkommenheit /
wissentlich / in Krafft dieses Brieffs / was wir von Rechts vnd billigkeit wegen
daran zu Confirmieren / zubekrefftigen / vnd zubestatten haben / sollen vnd
mögen / Vnd meinen / setzen / vnd wöllen / Das obgemelte Hoffgerichts Ordnung /
in allen jren
|| [ID00013]
Worten / Clauseln / Puncten / Artickeln /
Inhaltungen / Meinungen / vnd begreiffungen / jnner vnd ausserhalb Gerichts /
gantz krefftig / vnd mechtig sein / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten /
vnd volnzogen werden / vnd gemelter vnser lieber Oheim vnd Fürst / Heinrich /
Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnd seiner Lieb Nachkommen / dabey
bleiben / sich deren gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen / von
allermenniglich vnuerhindert.
Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd
Weltlichen / Prelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten /
Hauptleuten / Landuögten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern / Vorwesern /
Amptleuten / Schuldtheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern /
Gemeinden / vnd sonst allen andern vnsern / vnd des Reichs Vnterthanen vnd
getrewen / vnd sonderlich allen vnd jeden gedachts vnsers lieben Oheims vnd F.
Hertzog Heinrichs zu Braunschweig Vnterthanen / In was Wirden / Stadts oder
Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff / vnd wöllen / das
sie gemelten vnsern lieben Oheim
|| [ID00014]
vnd Fürsten / vnd seiner
Lieb Nachkommen / an obberührter Hoffgerichts Ordnung / auch dieser vnser
Keyserlichen Confirmation / bestettigung / vnd bekrefftigung / nicht hindern
noch jrren / sondern sie dero geruhiglich gebrauchen / geniessen / vnd gentzlich
dabey bleiben lassen / vnd hiewieder nicht thun / dringen / bekümmern / oder
beschweren / noch des jemandt andern zuthun gestatten / in kein weiss / alss
lieb einem jeden sey / vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd
darzu ein peen / Nemblich / Viertzig Marck löttigs Goldes zuuermeiden / die ein
jeder / so offt er freuentlich hiewieder thete / vns halb in vnser vnd des
Reichs Cammer / vnd den andern halben theil vielgemeltem vnserm lieben Oheimen
vnd Fürsten / Hertzog Heinrichen zu Braunschweig / vnd seiner Lieb Nachkommen /
vnnachlesslich zubezalen / verfallen sein solle. Mit vrkundt dieses Brieffs /
besiegelt mit vnserm Keyserlichen anhangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des
Reichs Stadt Augspurg / den Fünfften Tag des Monats Augusti / Nach Christi
vnsers lieben HERRN geburt / Fünffzehen Hundert / vnd im Neun vnd fünfftzigsten
/ vnser Reiche / des Römischen im Neun vnd Zwantzigsten /
|| [ID00015]
vnd der andern im Drey vnd Dreyssigsten Iharen.
FERDINANDVS.
Ad Mandatum domini Electi Imperatoris proprium.
Daniel Archiepiscopus Moguntinen. Archicancellarius.
Vͭ
Vidit
. Seld.
Li. Kirchschlager ssz.
I.
ES sollen vnsere Fürstliche Vier Ordinari Hoffgericht / allwegen in vnser Stadt
Braunschweig / Vnnd die andern Vier Extraordinarj / allhie auff dem Newen Thor /
in der Heinrichs-Stadt / vor vnser Vheste Wolffenbüttel / zu hierunden
bestimpten zeiten / gehalten werden / Es were dann / das wir / oder vnsere Erhen
vnd Erbnemen / solche an andere orth verrücken / vnd legen würden / welchs wir
vns hiemit außtrückentlichen jeder zeit zuthun vorbehalten / vnd macht haben
wöllen.
II.
DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen
besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu
setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser
Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht
alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier
gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd
zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet /
auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit /
vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen
wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern
demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß
abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern
lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die
hendel dardurch verzogen werden dürffen.
Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte
halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers
abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit
solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige
beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.
|| [2]
Die Extraordinari Hoffgericht aber belangendt / ist obgemelter anzal der Neun
Personen nicht nötig / Sonder sollen dieselbigen durch vnsere Jeder zeits
anwesende Rethe besetzt / auß denselben einer / so von der Ritterschafft /
Vice-Hoffrichter sein / durch sie die proceß vnd der Partheyen notturfft
angehöret / vnd darauff gestalten sachen nach / gebürliche vnd rechtmeßige
bescheidt gegeben werden.
Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt.
III.
VOrberürte vnsere Hoff Richter vnd Beysitzer / sollen dem Gerichte trewlich vnd
fleissig außwarten / Auch ein jede Parthey sachen eigentlich vernehmen /
versehen / vnd mit gutem getrewem fleiß betrachten vnd erwegen / darmit niemandt
verletzt / sondern einem jeden gleichmessige / vnpartheysche gerechtigkeit
wiederfahren / vnd gedeyen möge.
Desgleichen sollen die Richter vnd Beysitzer / ehe sie sich vber der Partheyen
gesetze des Rechten vereinigen / guten fleiß fürwenden / dieselben in der güte
zuentscheiden: Wo aber die gütlicheit nicht statt finden würde / alßdann was
Recht / ergehen vnd geschehen lassen.
|| [ID00020]
Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen
Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen
ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd
Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige
gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög
/ vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte
Vrtheil fassen / vnd außsprechen.
Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit
sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht
belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft
dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey /
ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich
/ vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.
Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten
werden sollen.
IIII.
VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines
jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als
|| [3]
nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit /
Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach
Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit
/ den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden.
Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen
vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen /
publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff
solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde /
was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber
beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch
Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder
würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen
zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit
jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge.
Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es
were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter
vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden.
Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben /
vnnd sitzen biß auff
|| [ID00022]
Neune / darnach biß zu Zwölff Vhren
ruhen / vnd von Zwölff vhren biß auff Vier auff den Abendt / das Gericht halten
vnd besitzen / Im Winter aber soll man das Gericht vmb die Siebende stundt
anheben / biß zu Zehen vor Mittag sitzen / vnd Nachmittag vmb eins / biß auff
Vier vhren halten.
Von den Extraordinarj Hoffgerichten / vnd wie dieselbigen gehalten werden
sollen.
V.
WAnn aber wir bey vns vornünfftiglich bedacht / das die obbestimpte viertel
Iherige zeit / von einem Hoffgericht zu dem andern / den partheien mit jhren
Sachen vnd Processen zu warten zu lang sein / vnd jhnen solcher verzug zu
beschwerden / vnd verhinderung schleunigs Rechtens / gereichen möchte / Hierumb
so setzen / ordnen vnd wollen wir / das vnser Hoffrichter / oder wen er auß
vnsers Hoffgerichts Beysitzern an sein stadt darzu verordnen wirdt / vnd zum
wenigsten zween Beysitzer auß den Gelerten / in den vier Extraordinarj
Hoffgerichten / die wir je zu bester gelegenheit zwischen die Vier oben benante
Ordinarj Hoffgericht / außtheilen / vnd zu einem Zettel jedes Ihars verzeichnen
lassen wollen / zu welcher zeit die erscheinende partheien alß dann vorhöret /
derselben producta eingebracht / vnd (wo von nöten) sie
entscheiden /
|| [4]
Auch gerichtliche nottürfftige Proceß
erkandt / vnd sonst alles / was von nöten / vnd sich auff anruffen der partheyen
zuhandlen gebüren wirdt / procediert vnd verfahren werden soll.
Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien vnd Schreibern besetzt werden
soll.
VI.
WIr wollen auch / das ein verstendiger / erfahrner / vnd glaubhafftiger
Hoffgerichts Secretarj / sampt einem redlichen Vnderschreiber / zu diesem vnserm
Hoffgericht verordnet vnd gesetzt werden / die getrewlich / vnd mit gutem fleiß
/ zu den Ordinarien / auch Extraordinarien Hoffgerichten alles das / so
Gerichtlich einkommen / vnd gehandelt wirdt / auff schreiben / Brieff vnd
vrkundt / die in Gericht bracht werden / bey dem Gericht bewaren / vnd alles
anders thun / vnd handeln sollen / so jhr Eidt hernach gesetzt / außweiset / vnd
mit sich bringet.
Vnd sonderlich sollen / Der Hoffgerichts Secretarj / vnd sein Vnderschreiber / in
allen Gerichtlichen Audientzien gegenwertig sein / Darzu der Gerichts Secretarj
/ der Procuratorn Mündtliche Receß vnd fürtrage getrewlich / vnd mit gutem fleiß
|| [ID00024]
protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber
aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so
baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen /
außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen /
oder hinauß geben.
Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam
sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern
beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun /
was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset.
Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien /
jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen
/ vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiuè
beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte
Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen /
damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen.
Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff
welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen
worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn
jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen.
|| [5]
Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der
Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden.
Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt.
VII.
ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd
angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer
darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen
Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen.
Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden
sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so
soll er darzu gelassen werden.
Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren
Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath
suchen mö-
|| [ID00026]
gen / doch das keine Producta an vnserm Hoffgericht gerichtlichen eingelegt werden / sie
sein dann zuuor durch derselben Parthey geschwornen Aduocaten reuidiert /
adprobiert vnd subscribirt / bey peen eines halben Talers / so offt solchs
vbergangen wirdt.
Vnd sollen die Aduocaten / wann sie in erster Instantz Libelliern / oder Klag
machen / guten vnd müglichen fleiß fürwenden / Das Factum, oder die geschicht vnd handlung / darauß die Action vnd vorderung fliessen ist / klar / lauter / vnd
gründtlich fürzubringen vnd anzuzeigen. Auch auff / vnd nach solcher erzelung
der geschicht / ein rechte vnd formliche Petition, oder
bitt thun vnd stellen / vnd allwege vermeiden / viel vnd vnnottürfftige /
gemeine / geschriebene Recht / in der Klag einzumengen oder anzuziehen. Aber Statuta, löbliche gewonheiten / gebreuch / vnd alte
herkommen / sollen (wie andere geschichten) angezogen / vnd fürgetragen werden /
Dann dieselben nicht in den gemeinen geschriebenen Rechten / Sondern in Facto, vnd in der geschicht / oder that stehen vnd
befunden werden.
In Appellation sachen aber / Dauon einer Beyurtheil / oder beschwerungen
appelliert / sollen im eingang die Formalia
appellationis angezeigt / darnach Instrumentum
oder schedula appellationis, loco narratorum repetiert
vnd erholt / vnd darauff was sich gebürt / vnd die notturfft / oder gelegenheit
des handels erfordert / gebeten vnd begert werden.
|| [6]
Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im
Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff /
wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz
einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco
narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen /
gebeten werden.
Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet /
deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu
mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.
Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey
von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet
oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter,
wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd
begeren stellen.
Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige
Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die
petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer
/ das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte
ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.
|| [ID00028]
Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an
vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben
/ bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.
Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr
zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren
satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der
vberfahrung.
Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
VIII.
ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns
/ vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden /
angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet /
vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner
Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte
jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun
/ vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /
|| [7]
Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern
zugelassen sein.
Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst
vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer
wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden.
Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu
dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden
sollen.
Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu
jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen
gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts
habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie
solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so
zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher
offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen /
legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen /
oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers
Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.
|| [ID00030]
Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum
actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt
für genugsam nicht angenommen werden.
Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele
/ soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung
thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt
werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor
weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt /
einbringen wölle.
Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal
eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen
handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden
/ er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder
lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann
vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein.
Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet
genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten
zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen
mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam
legitimiern / bey straff eines halben Guldens.
|| [8]
Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den
Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent
zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu
gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt
darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber
vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen
andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt /
substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen.
Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein
/ oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts
beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch
dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein
soll.
Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem
Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen /
vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun /
vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung
enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt
angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd
Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie /
oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers
Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.
|| [ID00032]
Darzu soll kein Procurator dem andern in seiner ordnung fürgreiffen / es sey auff
die Vrtheil / In nouis, Praefixis, oder auff andere
vmbfragen zuhandeln / Sondern der oberst Procurator im standt allwegen anfangen
/ vnd sie also nach einander / wie sie in jhrer ordnung standen / vnd ein jeder
in seiner ordnung biß zu endt / die fürtrage thun / vnd was sich gebürt
handlen.
Item / alß auch je zu zeiten durch die Procuratores
vnnottürfftige Rechtsetz geschehen / dardurch die Sachen mercklich verhindert
werden / solchs zufürkommen / so ordnen wir / das fürohin ein jeder Procurator /
bey straff nach ermeßigung / sein protocoll mit fleiß besichtigen / vnd keinen
vnnottürfftigen Rechtsatz / viel weniger einigen beschluß thun / vnd das
derhalben der Hoffrichter ernstlich einsehen haben soll.
Dieweil auch glaublich an vns gelanget / das die Partheyen von den Aduocaten vnd
Procuratorn / fast vnd hoch beschwert / vnd vbernomen werden / dem zu fürkommen
/ ordnen vnd wöllen wir / das hinfüro die Aduocaten vnd Procuratores, von keiner Parthey einiche andere belohnung (ausserhalb
einer zimblichen Subarration, die zu der part gefallen
stehet) fordern noch nemen sollen / dañ die jnen von dem Hoffrichter vnd
seinen Beysitzern zu geben gesetzt vnd verordnet wirdt / bey Peen der suspension, oder einer Gelt straffe / oder auch
entsetzung jhres Ampts / nach willkür vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd
der Beysitzer /
|| [9]
Im fall darüber geklaget / vnd sonsten
/ dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden.
Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb
befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also
wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd
zubenennen pflichtig sein.
Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd
heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht
annemen lassen soll.
Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin
getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die
bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich
auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta
dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben
eingeben.
Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas
fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden /
vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.
|| [ID00034]
Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.
IX.
ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen
fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item /
bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen
/ Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts
gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen /
fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu
gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley /
gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung
thun.
Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht
peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß
selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers
Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach
folgenden Eidts.
|| [10]
Von Pedellen / vnd Botten / vnd derselben Ampt.
X.
FErner setzen vnd ordnen wir / das gemelt vnser Fürstlich Hoffgericht mit einem
Pedellen / vnd zween Botten / oder so viel derselben nach gestaldt der hendel /
von nöthen sein werden / die doch Erbar / geschickt / vnd glaubhafftig sein /
auch schreiben vnd lesen können / Durch vnsern Hoffrichter / jeder zeit / darzu
auffgenommen / versehen vnd bestelt werden sollen.
Vnd soll des Hoffgerichts Pedel zu zeit der Hoffgericht / vnd sonst / so man im
rath ist / vnd referirt / vor der Rathstuben fleißig auffwarten / nicht auß vnd
einlauffen / Sondern wo er etwas in Rath anzusagen / oder zuüberantworten / an
der Rathstuben zuuor anklopffen.
Wann aber gerichtliche audientz gehalten wirdt / soll er im Gerichte gegenwertig
sein / Die Producta, vnd Schrifften / so die Procuratores in jhrer ordnung einlegen / vnuerzüglich
von jhnen empfangen / vnd des Hoffgerichts Vnderschreibern dieselben behandigen
/ vnd vberantworten / vnd so die von jhme vberschrieben / alßbaldt dem
gegentheil eine zustellen.
|| [ID00036]
Die ruffen / so zu jeder zeit in dem Gericht erkandt / sollen von stund an / vnd
in noch werender audientz durch den Pedellen / an gewöntlichem ort beschehen /
vnd dauon vnserm Hoffgericht Secretarien Relation gethan werden / Es were dann /
das die ruffen in Euentum, vnd auff ein ander
Hoffgericht zugeschehen erkandt würden / alß dann soll die Execution des ruffens biß auff dieselbige zeit eingestellet / vnd wo
alß dann der vngehorsam abermalß nicht erscheint / doch auff vorgehendt ansuchen
des gegentheilß der Pedel dasselb ohne weiter erkandtniß zuthun schüldig
sein.
Welcher massen die Botten die Process exequieren sollen.
XI.
ES sollen auch vnsere Gerichts Botten sich befleissen / die ladungs Brieffe / vnd
andere Proceß / den jenen / wieder die sie außgehen / im fall dieselben
zubetretten / selbst in jhre Handt / wo nicht / jedoch in jhre gewönliche
behausung oder heimwesen / oder wie es jhnen sonst von dem Gericht oder
desselben Secretarien befohlen wirdt / zuantworten vnd zuuerkünden.
Vnd wann also vnsers Hoffgerichts Botten / la-
|| [11]
dungen
oder andere Proceß verkündigen wöllen / So es dann ein einiche Person / deren
zuuerkündigen / sollen sie ein glaubwirdige Copey / neben dem Original bey sich
haben / dem jennen / so die verkündung geschicht / das Original anzeigen / vnd
jhme alßbaldt / die gleichlautendt / vnd durch vnsern Hoffgerichts Secretari
vnterschriebene Copey dauon vberantworten / auch zurück des Originalß die
execution / wie / wann / vnd wem / auch an welchem ort die beschehen /
ördentlich vnd getrewlich auffschreiben / vnd das Original dem / so sie darmit
abgefertiget / wieder antworten: So fern aber mehr / als ein Person im Proceß
verleibt / sollen alß viel vnterschriebene Copeyen mitgeschickt / alß viel der
Personen seindt / vnd also einem jeden / dem verkündung beschicht / ein
besondere Copey vberantworttet / vnd mit dem Original / alß hieuor stehet /
gehandelt werden: Vnd soll solche Copeyen vnsers Hoffgerichts Secretari jeder
zeit / fertigen vnd vnterschreiben / auch one vnterschreibung nicht hinauß
geben.
Würde auch einem Botten ichts beschwerlichs in der vberantwortung der ladung /
oder anderer Proceß / die jme zu exequiren beuohlen / begegnen / Dasselb soll er
in seiner Relation auch vermelden / vnd solchs vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer
gebürlicher weiß zustraffen macht haben.
Es sollen auch die Botten für sich selbst / die Partheyen mit vbermessigem Botten
lohn nicht vbersetzen / oder in
|| [ID00038]
andere wege schatzen /
Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do
jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet /
das soll hiermit nicht gemeinet sein.
Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen
werden sollen.
XII.
DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth
halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen /
So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd
Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr
gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der
hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er
seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts /
da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm
Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn
versehen werden.
Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen
|| [12]
sachen
/ vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen /
jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen /
befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden
/ der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts /
die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in
andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen.
Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt.
XIII.
VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd
Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie
wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich
vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen /
Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten
Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd
handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley
Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder
zufall in Vrtheilen suchen / noch machen /
|| [ID00040]
Von den Partheyen
/ so vor jhnen zurechten / oder zuhandlen haben / oder von jhrent wegen
keinerley geschenck / gab / oder nutzung / durch sich selbst / oder andere nemen
/ oder in seinen nutz nehmen lassen / in was gestalt / oder schein das geschehen
möcht / keiner Partheyen rath oder warnung thun / Die heimlicheit vnd
rathschlege des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach der vrtheil
/ nicht eröffnen / die Sachen vnd Vrtheil / böser meinung / nicht verziehen /
vnd alles anders thun vnd lassen / das einem frommen Richter vnd Vrtheiler wol
gebürt / alles getrewlich vnd ohn geferde.
Des Hoffgerichts Secretari Eidt.
XIIII.
VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Secretari / soll vns geloben vnd schweren / zu
GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / seinem Ampt vnd Befelch mit schreiben
vnd lesen / mit getrewem fleiß ob zusein / Der Partheyen fürtrege vnd Gerichts
Acta, deßgleichen alle Brieff / Schrifften / vnd
Abschrifften / getrewlich zu Protocolliern / auffzuschreiben / vnd zuuerwaren /
Vrkundt / Brieff / vnd anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht
zubehalten vnd zuuersorgen / dieselben / oder abschrifften daruon / ohne
erkandtniß vnsers Hoffgerichts /
|| [13]
niemandts zugeben /
noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle
heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey
wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in
Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder
andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm
zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles
zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd
vngefehrlich.
Des Vnderschreibers Eidt.
XV.
VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er
seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt
des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß
obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß
gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung
/ vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon
Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts
Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for-
|| [ID00042]
dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen
Schreiber gebürt / vngefehrlich.
Des Fiscals Eidt.
XVI.
VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser
auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der
gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts /
vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen /
vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts
halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd
vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch
seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder
einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von
seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt /
thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
Der Aduocaten Eidt.
XVII.
|| [14]
DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen
sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten
verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn
wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu
verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs
zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen
empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich
in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen
keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm
Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der
sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß
vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd
sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt /
getrewlich vnd ohn gefehrde.
Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
XVIII.
VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner /
sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd
annemen / nach jrem höchstẽ
|| [ID00044]
vnd besten verstandtniß
Procuriern / Reden / vnd handlen wöllen / jederman zu seinem Rechten / auch in
denselben wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlicheit
gebrauchen / Auch die Partheyen vber den lohn / oder soldt / so jhnen von
Gerichtswegen taxirt wirdt / weiter nicht beschweren / Sondern wo deßhalben
zwischen jhnen / vnd den Partheyen / jrrung entstünde / solchs bey vnsers
Hoffgerichts erkantniß bleiben lassen / vnd dann sich der Sachen / so sie einmal
angenommen ohne redliche vrsach / vnd erlaubniß des Hoffrichters / nicht
entschlagen / Sondern biß zum endt verharren / vnd sonst alles das thun / vnd
lassen wöllen / das einem getrewen Procurator / vnd Redner gebürt / getrewlich
vnd vngefehrlich.
Des Pedellen Eidt.
XIX.
VNsers Hoffgerichts Pedell / soll geloben vnd schweren seinem Pedellen Ampt / mit
allem trewen fleiß vorzusein / Die Brieff so jhm zuuerkünden befohlen werden /
getrewlich zuuerkünden / Auch andere vnsers Hoffgerichts Befelch mit fleiß vnd
trewlich außzurichten / vnd wieder anzusagen / auff das Gericht / vnd audientz
gut auffmercken zuhaben / vnserm Hoffrichter / vnd dem Gericht gehorsam / vnd
gewertig zusein / dieselben Hoffrichter vnd Beysitzer zu ehren / vnd fürdern /
vnd ob er des Raths
|| [15]
vnd Gerichts heimlicheit / oder
rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss
nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd
gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten
/ das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles
vngefehrlich.
Der Botten Eidt.
XX.
DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd
schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß
außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben
Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden /
trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person
/ da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst
nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd
zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd
verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff
das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen
mög / vnd
|| [ID00046]
sonst alles anders zuthun / das einem redlichen
vnd getrewen Botten seines Ampts halben (wie oben vermeldet) zugehört / ohn alle
gefehrde.
Der Armen Partheyen Eidt.
XXI.
DIe sich an vnserm Hoffgericht für Arm / vnd bezalung zuthun / vnuermügentlich
anmassen / die sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium
/ das sie also Arm sein / auch an fahrenden vnd liegenden Haab vnd Gütern / oder
Schulden / nicht vermögen / die Cantzley vmb nottürfftige Brieff / noch die
Aduocaten / vnd Procuratorn zubelonen / das sie auch vmb leistung willen dieses
Eidts / jhres Guts / oder Haab / nichts vereussert / oder andern vbergeben haben
/ vnd so sie im Rechten obliegen / oder sonst zu vermögen kommen / alß dann
jedern nach seiner gebür / erbarliche außrichtung thun wöllen / alles
vngefehrlich.
Der Eidt Curatorum ad litem.
XXII.
|| [16]
OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so
der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores
ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium
zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen
geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich
vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch
vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd
alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich
zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn
zustehet / ohn gefehrde.
Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant /
schweren sollen.
XXIII.
SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er
nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd
jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er
angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd
schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen
|| [ID]
Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd
trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd
fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd
förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd
vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration
vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener
vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen
handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt /
vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger
zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft
gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.
XXIIII.
DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich
niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen
fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten
|| [17]
der
Partheyen Curatores verordnet werden müssen / So sollen die jenigen / so also
darzu gesetzt werden / volgenden Eidt zuleisten schüldig sein.
Nemblich / Das sie vnd ein jeder insonderheit schwere / das sie alles vnd jedes
der verlassenen Güter vnd Erbschafft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn
verordnet werden / was gut vnd nützlich ist thun vnd handlen / was vnnütz vnd
schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / Dieselben Güter liggendt
vnd fahrendt / in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen /
Schult vnd Gegenschuldt / auch alle zustehende zusprüch vnd forderung mit gutem
fleiß erkunden / Vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich in gebürender
zeit der Rechten in ein Inuentarium bringen / jrer Administration vnd handlung in gebürlicher vnd rechter
zeit rechnung thun / vnd geben wöllen vnd sollen / mit volkommener
vberliefferung alles dessen / so der Curation halben den Gütern zustehet vnd
zukommen wirdet / vnd sonst alles zuthun / das einem getrewen Verwalter der
liggenden Erbschafft zugehöret / bey verpfendung jhrer Haab vnd Güter /
getrewlich vnd ohn gefehrde.
|| [ID00050]
Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd
gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen.
XXV.
SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd
Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter /
deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb /
belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers
Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht
mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden.
Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich /
für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten /
vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten /
oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder
sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.
|| [18]
Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns /
alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln /
daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht
angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden.
Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder
gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil
beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti
nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb
zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon
appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen
sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung /
oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder
gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd
derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser
stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen
beschehen.
Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut
achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret
werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben
soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die
gebürende straff auch vorbehalten haben.
|| [ID00052]
Vnd ein jeder / der also rechtmeßiglich appelliert hat / soll sein appellation in
dreyen Monaten / von zeit der ordentlich interponirten appellation anzurechnen /
an vnserm Hoffgericht anzubringen / vnd anhengig zumachen / schüldig sein.
Wann aber der Appellant sein appellation am Hoffgericht in obgesetzter zeit nicht
also anhengig machen würde / mag alß dann der appellant / nach verfliessung der
dreyer Monaten / bey dem Vnderrichter vor dem die Sach gerechtfertigt / vmb
execution vnd vollnstreckung der vrtheil wol ansuchen / oder aber vor vnserm
Hoffgericht / dahin appelliert / erscheinen / auff desertion der appellation
procedirn / vnd vmb Remißion ad Exequendum bitten.
Es sollen auch vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / auff anruffen der Partheyen
vrtheil / die also in jhr krafft ergangen / zu exequirn macht vnd gewalt haben /
alß were dieselbe von gemeltem vnserm Hoffgericht außgesprochen vnd
ergangen.
Weiter ordnen vnd wöllen wir auch / wo jemandt von den Gerichten / so wir in den
Stetten besetzt / oder die Stett selbst haben / Deßgleichen von des Adels vnd
der Dörffer gerichten / die gerechtigkeit kündtlich versagt / oder gefehrlich
verzogen haben / oder dieselben Richter / auß genugsamen anzeigungen Partheysch
/ vnd verdechtig weren / oder auß andern vrsachen Rechts nicht bekommen
|| [19]
möchten / das der oder dieselben vor vnserm
Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben
glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen
/ darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene
ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder
dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden /
thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder
sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd
bezalen wöllen.
So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt
erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben
schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders
befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten
vnd bezalen wölle.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer
Processen.
XXVI
|| [ID00054]
SO jemandt Ladung / Compulsorial / Inhibition / Mandata / oder andere Proceß / an
vnserm Fürstlichen Hoffgericht außbringen vnd erlangen wil / soll er das in
Schrifften / durch ein Supplication / von einem desselben vnsers Hoffgerichts
geschwornen Aduocaten / Procuratorn / oder der Parthey selbst vnterschrieben /
fürbringen.
Vnd soll in der Supplication / darin Ladung zu erster Instantz / oder
rechtfertigung begert wirdet / die Sache mit vrsachen der förderung / darumb der
beklagt geladen wirdt / dermassen klerlich / vnd deutlich gesetzt vnd vermeldet
werdrn / das die Citation darauß genommen / vnd also gestellt / darmit der
citirt gnugsamen bericht / warumb er fürgeladen / empfahen / vnd sich der
antwort auß vnwissenheit desterminder zuentschüldigen haben mög. Aber in
appellation sachen / soll in der Ladung die ergangene Vrtheil / beschwerung /
bescheidt / oder vngefehrlicher derselben inhalt einuerleibt werden.
Vnd sollen die ladungen / deßgleichen alle andere Proceß / vnter vnserm namen /
Titel / vnd vnsers Hoffgerichts Secret außgehen / vnd sonderlich in den
Vrtheilsbrieffen / vnsere Hoffrichter / vnd Vrtheiler / mit jhrem Tauff vnd
zunamen gesetzt werden.
Item / es sollen die citationes, vnd ladungen / allweg
Peremptoriè, vnd zu früer Tagzeit gesetzt werden /
doch also / das die tag vnd zeit / so in der ladung bestimpt / in drey terminen
|| [20]
getheilt / vnd jeder termin dermassen erlengert
sey / das der geladen zu jedem der dreyer angesetzten tag vnd termin / von
seiner behausung / an vnser Hoffgericht bequemlich erscheinen mög.
Würden aber einer sachen halben viel personen geladen / so soll in derselben
ladung ein namlicher geraumbter tag / auff den die geladen erscheinen sollen /
bestimpt / vnd angesetzt werden.
Wir ordnen vnd wöllen auch / das in allen ladungen vñ Citationen / was
gestalt oder form die außgehen / zu ende der selben gesetzt werde / das der /
oder die geladen / der sachen zu allen Terminen / vnd Gerichtstagen / biß nach
entlichem beschluß vnd vrtheil außwarten sollen.
Item / alle Compulsorial / Zwangsbrieff / vnd Inhibition / Dergleichen Mandata, Arrest, Sequestration, Executorial, vnd andere
gebotsbrieff / oder Proceß / sollen mit einer namhafften einuerleibten peen /
wie die vnser Hoffrichter jeder zeit nach gelegenheit einer jeglichen sachen für
ziemlich ansehen wirdt / außgehen.
Vnd ob einer dem ersten gebot nicht folg / oder gehorsam thun / vnd also auff
sein vngehorsam weiter gebotsbrieff wieder jhn außgehen würden / soll die peen /
darein er / vermög voraußgangener Proceß / vnd gebotten gefallen / durch die
nachfolgenden mit nichten auffgehoben / Sondern ein jegliche zurechtfertigen /
vorbehalten sein / Auch jeder zeit
|| [ID00056]
in den nachgehenden
Processen von solcher vorbehaltung / sonderliche meldung beschehen.
Es mag auch von der Parthey / die solche erste gebotsbrieff erlangt / neben
weitern gebotsbrieffen / auch Ladung wieder den vngehorsamen gebeten werden /
zuerscheinen / zusehen vnd hören / sich in die hieuor Comminirte peen / alßbaldt
zudeclarirn vnd zuerkleren / oder vrsachen anzuzeigen / warumb solchs nicht
beschehen soll.
Vnd sollen solche peen / vnd Bussen eines jeden Proceß / zum halben theil vnserem
Fisco, vnd zum andern halben theil der Parthey /
auff welcher begern der Proceß außgangen / zugeschrieben werden.
Vnd so von endturtheil appelliert / vnd durch den appellanten / vmb Inhibition
angehalten würde / soll jhme die / nach erkanter ladung gegeben. Aber in
appellation Sachen / der beyurtheilen / oder anderer beschwerungen kein
Inhibition erkent werden / Es sey dann zuuor dieselb appellation Sach durch
rechtliche erkandtniß an vns / oder vnser Hoffgericht deuoluirt vnd
erwachsen.
Von den Sportulis / leg / oder Gericht gelt.
|| [21]
XXVII.
WEiter setzen vnd ordnen wir / das von einer jeglichen Sachen / wann die Klag an
vnserm Fürstlichen Hoffgericht fürgenommen / vnd anhengig gemacht wirdt / so
fern dieselb Hundert Gülden betrifft / ein Gülden von jedem theil / ins Gericht
gegeben werde / Wo aber die Sach vnter Hundert Gülden / vnd doch vber Funfftzig
betrifft / soll man einen halben Gülden / was vnter Funfftzig Gülden betrifft /
ein ort eines Gülden geben vnd entrichten / Also auch zurechnen / wo die Sach
mehr dann Hundert Gülden betreffen würde.
Were es auch / das die Sach im grunde nicht Gelt / noch Gut / Sondern Freuel
anlangte / oder actio Iniuriarum were / dann sollen von
einem jeden Theil / im anfang des kriegs / Zwantzig Silbergroschen erleget / vnd
bezalet werden.
Was sonst andere Expenß vnd Gerichtskosten belanget / wöllen wir hierunden / zu
ende dieser Ordnung derselben taxation vnd meßigung auch ordnen vnd setzen.
Wie in den Gerichtlichen audientien zuhandlen sey.
|| [ID00058]
XXVIII.
VNd damit in den Gerichtlichen audientien nicht vnordentlich vnd confusë gehandelt / sondern gute ordnung gehalten werde
/ vnd die Procuratores wissen mögen / welcher maß sie
allenthalben zu handlen schüldig / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro wann
audientz gehalten wirdt / zum allerersten die vrtheilen vnd bescheidt / so viel
dero gemacht vnd vorhanden / vor Hoffrichter vnd Beysitzern / durch den Gerichts
Secretari / eröffnet vnd verlesen werden / vnd darauff vnser Hoffrichter Fünff
vnterschiedliche vmbfragen thun vnd halten soll.
Als nemblich / vnd auff die erste vmbfrag sollen die Procuratores in jhrer odnung nach einander / ob deren einer oder mehr
auff die eröffnete / vnd in derselben audientz verlesene vrtheilen oder
bescheidt / was fürzubringen hette / dasselbige fürbringen vnd handlen / vnd
andere handlung nicht einmengen.
Auff die ander Vmbfrag / sollen die newe Sachen / vnd was zu denselbigen gehörig
/ gehandelt werden / alß nemblich Citationum, Inhibitionum,
Compulsorialium, Mandatorum poenalium, vnd andere dergleichen Proceß /
Item / Mandatorum Procuratoriorum, petitionum Executorialium,
libellorum supplicationum, productionum actorum, & reproductionum
eorundem. Item: Retulorum Examinum, Item / wann der Appellant auß
ehehaffter verhinderung vnd mangel der Acta, weiter zeit
zu einbringung des Libels vnd Acta erlangt / vnd sonst
weiter kein andere handlung eingemenget werden.
|| [22]
Es sollen auch die Procuratores hinfüro neben
reproducierung außgangner Proceß / daruon jetzt meldung gethan / glaubliche
vrkundt beschehener Execution vnd gebürlicher ansuchung alßbaldt mit
einzubringen schüldig sein.
Auff die Dritte vmbfrag / In praefixis genandt / sollen
die Procuratores, was jhnen durch ergangene bescheidt /
oder eigener bewilligung nach / auff angesetzte oder bewilligte Termin zuhandlen
gebürt / handlen vnd fürbringen / auch dilationes vnd
ferner zeit zu beweisung zubitten / vnd in den Sachen zubeschliessen /
zugelassen sein.
Auff die Vierde vmbfrag / soll ein jeder Procurator / in seiner ordnung / der in
derselben audientz auff hieuor angesetzten / vnd sonst erhalten Termin /
gehandele solt haben / vrsachen / warumb er nicht gehandelt / fürzubringen
schüldig sein.
Vnd demnach sich befindet / das bißdaher nicht ohne beschwerniß der Partheyen vnd
verlengerung der Sachen viel dilationes, daruon jetzt
meldung geschicht / gegeben werden. Solchs aber abzuschaffen / So wöllen wir /
das künfftiglich die Procuratores bey straff eines guten
Gülden einer dem andern Vltra secundam keine weitere
dilation ohne erkantniß zulassen sollen.
|| [ID00060]
Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern
vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach
weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt /
zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein
Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen
die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre
Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet /
dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig
machen / alles bey straff nach ermeßigung.
Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht
erscheinen / vnd handlen sol.
XXIX.
WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet
/ soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd
darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen
Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst /
Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura
|| [23]
torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen.
In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor
gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der
appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd
im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden /
vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern
lassen.
Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta
zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich
zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant
den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß
fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt.
Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster
Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der
Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch
mitgetheilt werden sollen.
|| [ID00062]
So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder
möge.
XXX.
NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat
/ so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von
seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so
also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben /
auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er
wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden.
Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder
Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd
Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er
dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer
schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder
gehört werden.
Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem
Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu
repliciern / vergönnen vnd ansetzen.
|| [24]
Ob dann der Kleger / oder Appellant / solche Exceptiones,
auff angesetzten Tag verneinen würde / sollen dieselben (so fern sie erheblich
vnd zuleßig) in einer zeit zubeweisen / zugelassen / Ob er aber dieselben nicht
verneinen / Sondern mit replication anfechten wolt / das soll er auch zuthun
macht haben / vnd dem andern theil darwieder zu Dupliciern / zeit angesetzt /
Vnd so dieselben Replicae verneint würden / alß dann dem
Replicanten die auch (so fern sie fürtreglich weren)
in einer zeit zubeweisen zugelassen / Aber vor der Kriegsbefestigung / weiter zu
triplicirn / oder quadruplicirn / den Partheyen nicht gestattet werden. Welchs
auch nach der Kriegsbefestigung stadt haben soll / Es were dann / das der Sachen
wichtigkeit / vnd der Partheyen notturfft / ein anders alß zu tripliciern vnd
quadrupliciern erforderte / welchs auff solchen fall der erheischenden noth
nachgegeben werden soll. Sonsten aber sollen die Partheyen mit vberflüßigen vnd
vnnötigen einlagen verschont bleiben / bey straff der verwerffung des Products /
vnd das es alß vberig vnd vndienlich in taxationem
laborum nicht kommen soll.
Von Exception / Einreden / oder Ausszügen / vnd wann dieselben
fürzubringen.
|| [ID00064]
XXXI.
ES ist aber alhie zuwissen / das fürnemblich zweyerley Exception / oder Einrede
seindt / Nemblich / Dilatoriae, Das ist / verzugliche /
welche die Hauptsache nicht abstellen / Sondern ein zeitlang verhindern / vnd
auffhalten / Vnd dann Peremptoriae, Das ist / endtliche
vnd außleschliche / oder zerstörliche Einreden / so die Hauptsachen gentzlich
perimirn / abschneiden / vnd außleschen.
Dilatoriae Exceptiones, oder verzugliche Einreden seindt
/ alß da wieder den Gerichtszwang einred geschicht / vnd der Antworter vermeint
/ vor dem Richter / für den er gefordert / zu Recht nicht schüldig zusein / zu
Latein / Declinatoriae fori, genandt.
Item / so wieder eins / oder mehr Richter Personen / argwons / vnd Partheilicheit
/ oder sonst anderer vrsach halben excipirt würde / welche Einrede die Recht /
Exceptionem Recusationis, nennen.
Item / Der außzug wieder des Klegers Person / das er im Rechten zustehen nicht
tüglich / alß da seindt die minder Iherigen / Thoren / vnd Sinnlosen / oder
denen die verwaltung jhrer Güter verbotten / Item / die in der Acht seindt / vnd
des bekennet / vnd andere dergleichen Personen / im Rechten zustehen nicht
geschickt.
|| [25]
Darzu die Exception des vorstandts / dem rechtlichen krieg außzuwarten / etc.
Daruon hierunden im nechsifolgenden Titul ferner meldung geschehen soll.
Deßgleichen die Exception Litis pendentiae, da die
Partheyen anderswo im Rechten verfast / vnd dannoch der Kleger / den Antworter /
eben derselben Sachen halben / an einem ander Gericht fürnemen wolt.
Item / so die Klag / oder Libellus / alß inept /
vngeschickt / vnförmlich / vnd vnschließlich angefochten würde.
Solche vnd dergleichen verzugliche außzüg vnd Exceptiones
/ sollen vor befestigung des kriegs fürgewendt / vnd damit in darthuung solcher
Exception kein verzug der Sachen bößlich vnd gefehrlich gesucht werde / sollen
dieselben nicht nach vnd nach / Sondern wie im nechst vorgehenden Titul gesetzt
/ alle miteinander / auff einen Termin / vnd in einer Schrifft fürgebracht / vnd
die Partheyen hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden.
Aber Peremptoriae Exceptiones seindt / der außzug einer
geurtheilten / oder vertragen Sachen / Rei ludicae,
Transactionis, Item / der außzug wieder betrug / Doli, vnd die Exception eines gedings / das jenig nicht zufördern /
darumb dann einer klagt / Pactum de non petendo
genandt.
|| [ID00066]
Diese vnd dergleichen entliche / außleschliche / oder zerstörliche Exceptiones, sollen erst nach befestigung des kriegs
fürgewendet werden / Doch mag nicht desto weniger von denselben auch vor
befestigung des kriegs protestation / vnd bedingung geschehen.
Vnd werden vnter diesen Peremptorischen Exceptionen etliche gefunden / die man
Litis finitae nennet / die haben diese art vnnd
freyheit / das sie vor der kriegs befestigung / in uim
dilatoriarum, Das ist / alß andere verzugliche außzüg / oder nach
verfahung des Rechten / in uim Peremptoriarum, das ist /
wie andere außleschliche Einreden ad merita causae, die
Hauptsach damit gentzlich abzuschneiden / fürgewendet werden mögen / Alß da
einer vber geurtheilte / vertragene / vnd vorhin geendte Sachen von newem
beklagt würde / etc.
Vnd sollen solche peremptorische oder zerstörliche Exceptiones, damit die Sachen nicht zulang auffgeschürtzt vnd verzogen
/ auch zumal / vnd in einer Schrifft / wie hieuor von den dilatorijs vermeldet / eingebracht werden.
XXXII.
NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen /
an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den
fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd
die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden
seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd
Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch
sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der
Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der
Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll.
Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem
angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht
thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen
werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges
Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte
Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht
bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts
destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten
Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.
|| [ID00068]
Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht
zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein.
Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen /
betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen /
gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch
leichtlich zunemen ist.
Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden
vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er
obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein.
Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der
Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht
nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen
Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem
Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage
zubestellen / nicht schüldig sein sollen.
|| [27]
Von befestigung oder berfahung des kriegs.
XXXIII.
SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen
würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern /
aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach
notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden
theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden.
Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis
contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd
einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der
Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den
Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung
zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem
orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer
wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter
vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben /
das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.
|| [ID00070]
Es heist vnd wirdt aber der Krieg Rechtens damalß verfangen / vnd für befestigt
gehalten / wann nach eingebrachter / vnd vbergebener Klag / der Beklagte darauff
mit gestehen oder wiedersprechen / auff dieselbe Klage Antwort gegeben hat.
Vnd nach dem bißher die Procuratores, die Litis contestation, Schrifftlich / vnd zu zeiten mit
vielen vnnottürfftigen vnd vberflüßigen worten gethan / vnd aber solchs zu
verlengerung der sachen gereichet / So ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro die
kriegsbefestigung nicht in Schrifften / Sondern durch die Procuratores, Mündtlich geschehen soll / vnd nemblich also: In Sachen
N. wieder N. bin ich der Klag nicht gestendig / bitt mich von derselben / mit
abtrag kosten vnd schaden zuerledigen / Vnd mit diesen worten soll der krieg /
ob auch der Litis contestation, nicht außdrücklich
meldung geschehe / befestigt zusein / gehalten vnd verstanden werden.
Dagegen soll des Klegers Anwaldt also fürtragen: In angeregter Sachen / repetiere
ich mein articulierte Klag / an stadt der Articul / bitt Inhalt derselben. Oder
da die Klag nicht Articuliert / also: In angeregter Sachen / erhole ich mein
Klag / vnd bit zeit zu ferner handlung / laut der ordnung.
|| [28]
XXXIIII.
WVrden auch Sachen / darumb einer für vnser Fürstlich Hoffgericht Citirt vnd
geladen / fürfallen / dadurch der Beklagt zu dem Kleger hinwieder zusprechen het
/ Also / ob die Gegenklag dieser Sachen anhengig / oder darauß flüsse / oder in
ander weiß die Sachen betreffen würde / Alß dann soll vnd mag der Gegenkleger
dieselb sein gegenklag / vor der kriegsbefestigung / oder alß baldt / vnd in continenti darnach / wol einbringen / dieselbe soll
auch / im fall sie sonst erheblich / vnd zuleßig / von vnserm Hoffrichter vnd
den Beysitzern angenommen / vnd neben der Hauptklag / simultaneo processu, wie das gemeine geschriebene Recht vermügen /
gerechtfertiget / verhandelt / vnd einsmalß mit entlicher Vrtheil entscheiden
werden.
XXXV.
SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide
Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das
soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst
persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst
Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß
dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel /
solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.
Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen
werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig
begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.
Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag
gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit
der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.
Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen
geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.
|| [29]
Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das
die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb
zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt /
boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt /
ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander
derhalben nicht angefördert hetten.
Form des Eidts für gefehrde.
XXXVI.
DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt /
vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen /
ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder
beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten
gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd
auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders /
dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen /
damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
|| [ID00074]
Der Antworter oder Appellant / vnd derselben Anwelde / sollen schweren ein Eidt
zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / Das sie glauben / vnd nicht anderst
wissen / ein gute Sach zuhaben / sich gegen dem Kleger / oder Appellanten
zubeschirmen / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der
Sachen suchen / oder begeren / vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die
Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich vnd auffrichtiglich anzeigen vnd
aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das
Recht zulest / jchts geben oder verheissen wollen / damit sie die Vrtheil
erhalten mögen / getrewlich vnd ohne gefehrde.
Form des Eidts / bossheit zuuermeiden / IVRAMENTVM MALITIAE
genandt.
XXXVII.
WAnn der Principal im Gericht selbst zugegen / soll er schweren ein Eidt zu GOTT
/ vnd auff das Heilig Euangelium / ob er das in seiner gewissenheit thun mag /
das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder
böser meinung / noch zu verlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturffe
thue.
|| [30]
Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner
Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner
gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd
begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der
Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von
seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab.
Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll.
SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob
derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der
Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil
verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder
Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das
zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul
fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert
worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von
Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt
werden.
|| [ID00076]
Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM.
XXXIX.
ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen
sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd
Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den
Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder
seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd
solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen.
Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren /
sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden.
Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores
mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch
mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich
vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum
Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd
nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat-
|| [31]
ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen
Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll
werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit
verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd
macht gegeben haben.
Forma des Eydts DANDORVM.
VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm
Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der
Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder
seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey
eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte
betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.
Forma des Eydts RESPONDENDORVM.
ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des
Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /
|| [ID00078]
oder
geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that /
oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten
wölle.
Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu
antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen
sein.
Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters /
obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch
eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben.
Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd
Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich
darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche
Articul bekant hette / geachtet werden.
XL.
SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er
sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd
gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones,
fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen
Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd
hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den
Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung
aufferlegt ist worden.
Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem
Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen
worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm
dieselben einzuwenden zugelassen werden.
Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension,
Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers
Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.
Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche
Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-
|| [ID00080]
antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen
gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln.
Von benennung vnd fürstellung der Zeugen.
XLI.
WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle /
oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder
Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit
anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein
geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt
werden.
Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln /
so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der
Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd
anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also
nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des
vnfleiß.
|| [33]
Vnd so fern der beweisendt Theil seine vermeinte Articul durch Gezeugen war
zumachen / vnd zubeweisen vorhat / vnd dieselben Gezeugen in vnserm Fürstenthumb
seßhafftig weren / soll er dieselben in solchem angesetztem Termin / auff einen
bestimpten Tag für vnser Hoffgericht Schrifftlich Citiren / vnd seinem
Wiedertheil / oder desselben Anwaldt / so fern er einen an vnserm Hoffgericht
hette / neben vberschickung der Gezeugen Namen / zeitlich darzu verkünden lassen
/ zusehen / die fürgeladene Gezeugen fürzustellen / auffzunemen / zuschweren /
vnd ob er wölle / terrogatoria, oder Fragstück
beyzulegen / darmit er also seine Fragstück machen / vnd setzen möge.
Vnd demnach der Interrogatorien alhie erwehnung geschicht / vnd bißdaher die
erfahrung mehrmalß vnd fast in allen Sachen gegeben hat / das viel vnnötiger /
vberflüßiger / vngeschickter / vnd vngereimbter / darzu offt vnd zum verdruß
repetierte Fragstücken zugeschweigen / wie die sonst perplex vnd verwickelt /
nicht allein die einfaltige Zeugen / Sondern auch die Commissarien vnd Examinatores selbst darmit jrr zumachen vnd zuuerführen
/ von den Aduocaten gestelt / vnd von den Procuratorn eingegeben seind worden /
darunter dann anderst nichts / dann allein vrsach zur weitleufftigkeit vnd
Cauillation / auch andern auffzügen / gesucht wirdet / Vnd solchs dann den
Rechten vnd den geleisten Eyden gentzlich zuwieder leufft. So wöllen wir / das
solche obberürte Interrogatorien die nichts zur Sachen dienlich / an jhnen
selbst vnerheblich / vnd vber-
|| [ID00082]
meßig / hinfüro gentzlich
vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd
zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd
einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter
vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.
Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder
derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu
gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder
aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer
kuntschafften / wie Recht / anzufechten.
Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das
fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen
nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.
Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen
sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were
dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.
|| [34]
Der Gezeugen Eydt.
XLII.
DIe Gezeugen sollen geloben / vnd ein Eidt zu Gott / vnd auff das Heilig
Euangelium schweren / das sie in der gantzen Sach / zwischen N. vnd N. wöllen
für beide Partheyen / keiner zu lieb / noch zu leidt / die Warheit sagen / so
jhnen dauon wissendt / vnd sie gefragt werden / zum handel dienstlich / vnd das
nicht vnterlassen / vmb gab / schenck / nutz / gunst / haß / freundtschafft /
feindtschafft / furcht / noch anders / wie Menschen sinn erdencken möcht / alles
getrewlich vnd vngefehrlich.
Welcher gestaldt nach beeidigung der Gezeugen / das EXAMEN fürgenommen werden
/ vnd beschehen soll.
XLIII.
SO nun die Gezeugen also geschworen / soll ein jeder insonderheit / in abwesen
der Partheyen / vnd der andern Gezeugen / durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer
/ oder durch einen oder zween der Beysitzer (je nach gelegenheit / doch allwegen
in beysein vnsers Gerichts
|| [ID00084]
Secretarien) auff einen jeden
Articul / deßgleichen auff die Fragstück / ob einiche durch den Wiedertheil
eingeben worden / so fern die zu der Sachen dienlich / mit fleiß gefragt vnd
verhöret worden.
Wann aber der Gegentheil keine Fragstück eingelegt / soll nicht destoweniger
durch den Commissarien / oder die Verhörer / der Gezeug auff gemeine Fragstück
verhört / vnd so er einichen Articul / fürnemblich in fallen / oder handlungen /
daran der Partheyen sonders gelegen / glauben / oder war sein / sagen würde /
vrsach seines wissens / oder glaubens / auch zeit / mahlstadt / vnd andere
vmbstende der Sachen gefragt / vnd nach der verhör / dem Zeugen aufferlegt
werden / sein Sag vor eröffnung / weder den Partheyen / noch sonst jemandt
anderm zuoffenbaren.
Vnd soll vnser Gericht Secretati der Zeugen sage / mit getrewem gutem fleiß
auffschreiben / vnd die heimlich bey dem Gericht / vnd Innen behalten / biß sie
durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer publiciert / vnd den Partheyen
mitzutheilen bescheiden werden.
Von befoßlner verhörung der Zeugen.
|| [35]
XLIIII.
BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm
Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen
führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren
/ vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt
/ sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs
brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die
Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt
außgehen lassen.
Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich
darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit
vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er
wölle) vbergeben möge.
Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung
Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr
sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts
rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht
verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.
|| [ID00086]
Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen.
XLV.
VNd so jemandt / der vns verwandt vnd vnterworffen / Commißion vnd
Befelichsbrieff gezeugen zuuerhören / oder dergleichen zuthun / durch vns / oder
vnsern Hoffrichter befohlen / vnd derselbig Commissariut
auff ansuchen der Parthey seumig befunden / Soll derselbige Zehen Reinisch
Gülden in Goldt / die helfft dem Hoffgericht / vnd die ander helfft der Parthey
verlustig sein.
Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein.
XLVI.
ES soll der Gezeuge / so vns zugethan vnd verwandt / auff das die Warheit nicht
vntergedruckt bleibe / bey peen Zehen Rheinischer Gülden / die helffte dem
Hoffgericht / vnd die ander helffte der fürstellenden Parthey zubezalen / sich
gezeugniß zuthun / nicht weigern / noch auffziehen / vnd ob er gleichwol ein
oder mehrmahln in solche peen gefallen / vnd die erleget / Soll er sich doch
dar-
|| [36]
mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen /
Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch
pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe /
nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden.
Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken
gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so
verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es
nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den
vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt /
Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß
darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der
schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der
vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon
zu protestiren von nöthen.
XLVII.
WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht
vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder
Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen
gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören.
Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen /
vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers
wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi
den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das
sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so
jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben
beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd
anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden
Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre
kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen
ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen /
wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder
Imploratorien ferner mit sich bringen.
|| [37]
Von zeit der Zeugen führung.
XLVIII.
WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen
wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine
Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt
theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung
seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die
zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder
erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des
gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen /
vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen
würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der
Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben
soll / vnd mag-
Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in
petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung
einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey
jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst
zuzulassen / vnd nachzugeben.
|| [ID00090]
Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum
solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde
Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium /
das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet
/ oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder
gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er
Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem
zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen.
Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines
Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem
Principal einzubringen schüldig sein.
Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten.
XLIX.
DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff
vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo
derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten /
meßi-
|| [38]
gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd
Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung
/ so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder
angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.
Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde
/ der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach
Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt
werden.
Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM,
eingenommen werden mögen.
L.
WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen
werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht
erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs /
angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder
mit hohem alter beladen.
|| [ID00092]
Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen
wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen /
man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen
fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor
befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen /
doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft
Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff
verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet
wirdt.
Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in
diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers
Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben.
Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß /
ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten.
Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen
/ darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn
schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den
gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.
|| [39]
Doch ist bey verhörung der Gezeugen ad perpetuam rei
memoriam, dieser vnterscheidt zumercken / Ob der jhenig / so die Zeugen
also verhören lest / die Klagende Parthey were / vnd sie sich solcher
kundtschafft jnnerhalb Ihars frist nicht gebrauchte / oder die verhör dem
Gegentheil nicht denunciert / vnd zuwissen thut / so verlüschet die kundtschafft
/ vnd wirdt vnkrefftig / Vnd fahet das ermelt Ihar anzulauffen / da der
Antworter füglich mit Recht fürgenommen werden mag.
Wann aber der Antworter die kundtschafft also auffheben het lassen / diese
kundtschafft verlüschet nicht in Jahrs frist / Sondern bleibet für vnd für in
krefften / Dann es in des Klegers freyer macht vnd wilkür stehet / seiner
gelegenheit nach / vnd wann er wil / seinen Wiedertheil / den Antworter /
zubeklagen / Der Antworter aber hat solche macht vnd wilkür nicht / vnd muß des
Klegers erwarten / wann vnd zu welcher zeit er von jhme besprochen / vnd
angeklagt werde.
Es dienet aber die kundtschafft des Antworters / oder Beklagten: die er in diesem
fall fürnimpt / jhm allein darzu / das er sich darmit wieder den Kleger / wann
er jhn beklagen würde / beschützen möge / vnnd sonst nicht weiter / Et sic non ualet ad agendum, sed solum ad
repellendum.
|| [ID00094]
Von beweisung durch brieffliche Vrkunden.
LI.
ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch
die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber
Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention
gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag.
Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder
Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften /
Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder
auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in
zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen
sein.
Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der
sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt
bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder
sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten
habe.
|| [40]
Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög
der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein
/ vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob
dieselben zugelassen sein oder nicht.
Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen
gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren
werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft
gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder
Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder
sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder
dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd
soll.
Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern
wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des
Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten
/ vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde.
|| [ID00096]
Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA
genandt.
LII.
SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden /
Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht
zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder
Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta
communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht
zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.
Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff /
oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime
ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein
seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original
gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem
Original selbst / glauben gegeben werden.
|| [41]
Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern
Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey
seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch
arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das
solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze
Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.
Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
LIII.
SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen
in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen
eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon
vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.
Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung
geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine
einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.
|| [ID00098]
So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern
wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu
repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung /
vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen
Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs
beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post
duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen
zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen
anderst erfordern thete.
Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi
omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi,
angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser
Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde.
Von Einreden wieder der Zeugen Personen.
LIIII.
OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage /
protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun /
Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an-
|| [42]
zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst
nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner
exception / vnd einred zugelassen werden.
Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht
protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung
wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren
/ Der soll mit seiner Exception contra personas testium,
nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff
das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher /
oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.
Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das
weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit
aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten /
darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben
werden / vnd also Lis ex lite erwachse.
Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht
von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten
zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.
|| [ID00100]
Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd
brieffliche Vrkunden.
LV.
ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein
wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende
Exceptiones, vnd Einreden fürbringen.
Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das
darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen.
Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die
sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey
gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen
gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage
fürgebracht werden mögen.
Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden /
mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man-
|| [43]
gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt /
dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel
zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff /
gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers
Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in
anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd
zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der
Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd
das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher
/ gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.
Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden
mögen.
LVI.
WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen
der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung
der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß
Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen
werden.
|| [ID00102]
Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die
anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter
Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij
probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd
werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum
geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine
Zeugen zugelassen
Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern
vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter
vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio
wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd
Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß
fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit
denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd
fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die
vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen
werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch
das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung
darauff gegeben werde.
Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht
|| [44]
verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben
vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff
des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften
also verlegt / oder verloren seindt.
Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht
allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der
Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an
seinem ort geordnet / vnd vermeldet.
LVII.
BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach
beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von
den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß
Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie
recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.
|| [ID00104]
Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet
werden.
LVIII.
VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt
in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der
vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt.
Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das
stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd
bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen
/ vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher /
vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten
wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch
derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst
erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts
erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche
verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen /
Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein
darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt
zuerstatten / wol aufferlegt werden.
|| [45]
Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden
soll.
LIX.
DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den
rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an
vnserm Hoffgericht gehalten werden.
So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz
beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten /
soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae,
& concludendi, angesetzt werden.
Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht
newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum
Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein
Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt /
vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.
|| [ID00106]
Von Rechtsatz vnd Beschluss.
LX.
WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders
gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht
beschliessen.
Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen
wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß
Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für
beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den
Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch
einichen beweiß mehr zuthun.
Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten
sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd
zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen
gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er
solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem
Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt /
|| [46]
vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant /
vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde /
sein einred dagegen haben fürzuwenden.
Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd
von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß
rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten
können.
Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt
werden soll.
LXI.
WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was
Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an
vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren
geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch
kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich
/ entschüldigen oder entheben soll.
|| [ID00108]
Wann aber der Kleger / oder desselben Anwalde / auff den angesetzten Rechts Tag /
nicht erscheinen würde / soll auff des Antworters begeren / dem Kleger geruffen
/ vnd nach beschehenem ruffen / wo die Sach mit klag vnd antwort vnuerfast
stünde / derselb Kleger vngehorsam / vnd den Gerichtskosten abzulegen erkandt /
auch der Antworter / auff sein begeren / von der Ladung absoluiert vnd erledigt
werden.
Wolt aber der Antworter / nachdem dem Kleger geruffen / vnd er vngehorsam erkandt
/ in der Hauptsachen fürfahren / vnd sein gerechtigkeit fürbringen / vnd
liquidirn / darmit er entlich vom Rechtstandt (ab
instantia) oder von der klage (ab impetitione)
ledig erkandt / vnd fur jhne gesprochen werden möcht / das soll jhme zuthun
gestattet werden.
Were aber die Sach mit klag vnd antwort verfast / so möcht vnser Hoffgericht
volnfahren / vnd dann für den Kleger / oder den Antwortern / je nach gestaldt
des Gerichtshandels / vrtheilen / Doch soll in solchem fall der gehorsam theil /
ob gleich wieder jhn gesprochen würde / den Gerichtskosten abzulegen nicht
schüldig sein.
Solchs / wie obstehet / soll auch stadt haben / so der Antworter vor befestigung
des Rechtlichen kriegs / wie angezeigt / liquidirn würde.
|| [47]
So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des
kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch
ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam
zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann
der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der
Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn.
Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm
Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder
jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht
schüldig sein / noch verdammet werden.
Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er
zuzulassen.
LXII.
ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder
alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem
|| [ID00110]
standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen
/ vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd
schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale
/ vnd ablege.
Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam
also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie
nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen
kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen
vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt /
darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist /
zugelassen werden.
Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen
Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge.
LXIII.
DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht
liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde
/ darmit er denselben zu Recht bringen
|| [48]
möcht / soll
er das zuthun auch macht haben / vnd alß dann bitten / sich nach beschehenem
Ruffen / vnd erkantem Vngehorsamb in desselben vngehorsamen theils Haab / vnd
Güter / Ex primo Decreto, Vnd volgendts / wann die
gebürliche zeit der Rechten verflossen / auch ex secundo
Decreto, wie recht einzusetzen / vnd zuimmittirn.
Es ist aber alhie zumercken / das ein grosser vnterscheid / ob die angestelte
Klag Realis oder Personalis sey
/ Dann so die Klag Realis, alß wann die auff Haab vnd
Gütter / die der Kleger / alß sein eigenthumb ansprechen thet / gestelt / so mag
der Kleger begeren / sich in dieselbige angesprochene vnd beklagte Güter ausser
erster erkantniß (ex primo Decreto) einzusetzen.
Wann aber die Klag Persönlich / alß da einer dem andern vmb schuldt / oder anders
/ ausser vorgehendem Contract / jchtwas zuthun / oder zugeben obligiert / vnd
verbunden ist / mag der Kleger in deß antworters Güter in gemein einsatzung
begeren / nach maß vnd grösse seiner erklerten vnd liquidirten schuldt / Vnd
bedarff aber solch einsatzung nicht eben vnd stracks in so viel Güter vnd nicht
mehr / alß die begerte Hauptsumma ist / sondern mag die in mehr geschehen / von
wegen deß auffgelauffenen vnd weiter aufflauffenden Kostens / also / wo die
förderung Hundert gülden wer / möchte die einsatzung in anderhalb Hundert / oder
auch zweyhundert Gülden werdt güter geschehen.
|| [ID00112]
Vnd hat der Kleger dieses ersten einsatz halben kein andern nutz oder genieß /
Dann das er die Güter / darein er gesetzt / allein Causa rei
seruandae, vnd zu ferner versicherung seiner schuldt / jnnen hat.
Doch soll in obuermelten beiden begerungen dem Antworter zuuor verkündet werden /
solche einsatzung zubeschehen / zusehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen
anzuzeigen / warumb die einsatzung nicht erkant werden / noch stadt haben
soll.
So nun die einsatzung auß erster erkantniß geschehen were / keme dann der
vngehorsam jnnerhalb Ihars frist den nechsten nach solcher ersten einsatzung /
vnd entrichte dem Kleger kosten vnd schaden / vnd thet jhme versicherung / die
Sach / wie recht / außzuführen / so soll die erkante einsatzung abgethan / vnd
in der Hauptsachen volnfahren werden.
Wo aber solchs nicht beschehe / mag alß dann nach verlauffung eines Ihars / von
der vörigen einsatzung anzurechnen / oder auß rechtmeßiger vrsachen vnd
erkantniß vnsers Hoffgerichts / auch vor außgang des Ihars / zu der einsatzung
auß dem zweiten Decret / sonderlich in personalibus,
procedirt vnd geschritten werden / wie dann solchs die Recht zugeben vnd
außweisen.
|| [49]
Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer /
(Verus possessor) also das die abnützung der güter /
darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme
zugehöret.
Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht
bringen mag.
Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines
Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff /
oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen
/ zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß
auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen /
vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in
dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren.
Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht
nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem
fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd
zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder
jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten
/ vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er-
|| [ID00114]
zelung
aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb
förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die
vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen
der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht
zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vñ außzuwarten / Oder /
wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd
zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen /
sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen
fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß
vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren /
vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des
Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen.
Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt
/ vnd referiert werden sollen.
LXIIII.
SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiuè,
oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen /
soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht
|| [50]
Secretarien
befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also
verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten /
an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll
solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu
gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget.
In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiuè, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in
gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie
recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen
selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd
gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert
gewesen / oder nicht.
Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer
Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger
in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden
/ oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was
darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden
theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich /
fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd
nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.
|| [ID00116]
So nun der handel also Summariè, vnd in der Subsiantz /
von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere
Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd
gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich
dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen
würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden /
außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom
Referenten derhalben kein streidt / oder mangel
zusein / angezeigt worden were.
Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein
Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd
entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto,
vnnd Streidt einbracht / verlesen werden.
In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius
beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer
Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt /
vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden.
Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis,
darinn nicht diffinitiuè, sondern Interlocutorié beschlossen / Soll der Referent
allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den
Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich
befunden /
|| [51]
basselbig volgendts / wo von nöten /
verlesen / vnd solchs also mit den Interlocutorijs, vnd
beyurtheilen / die etwas wichtig seiñ / Alß / super
Declinatorijs fori, Formalibus appellationis, Desertione, vnd
dergleichen / gehalten werden.
Die andere schlechte beyurtheil / vnd bescheidt / Alß nemblich / ob das Libel /
oder Klag / Exception / Replic / Duplic / zuzulassen / der krieg Rechtens
befestigt / der Eidt für gefehrde geschworen / auff die Articul genugsam
geantwortet / oder die zubeweisen zuzulassen / Gezeugen vnd kundtschafft geführt
/ vnd verhört / oder committirt / dilationes gegeben /
Termin ad producendum omnia & concludendum angesetzt
werden sollen / vnd andere dergleichen / Mag vnser Hoffrichter / oder desselben
Vorweser / sampt den zweyen zugeordneten Monatlichen Beysitzern / zu jeder
audientz geben / vnd außsprechen / oder (wo es sie also für gut ansihet) biß zu
gemeinem Hoffgericht auffschieben.
Vnd damit hernach in ermeßigung der Gerichtlichen Expens desto mehrer richtigkeit
sein mög / Ordnen vnd wöllen wir / das die Referentes in
referierung der Sachen / den Aduocaten jre Producta vnd
Schrifften alßbaldt taxirn / vnd die Tax außwendig auff die Producta, oder Schrifft verzeichnen sollen.
Wir ordnen vnd wöllen auch / vmb mehrer fürderung
|| [ID00118]
der Sachen
willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere
Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten
/ ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach
jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer
Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd
die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht
solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern
ein Sum̃arische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der
sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta,
derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres
gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen.
Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher
außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue
beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutoriè sie referiert haben / so lang dieselben
Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie
verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit
befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten
könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad
referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt
werden.
Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem
|| [52]
Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein
/ Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd
darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd
worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben
vnd verzeichnen.
Von verfassung außsprechung der Vrtheilen.
LXV.
VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiuè, oder zu
einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil
beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also
referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum
ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens
der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß
was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann
der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund
darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer /
volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr
jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.
|| [ID00120]
Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege
gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern
Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie
jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder
bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol,
oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden
vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde
dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd
bescheiden.
Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen
vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren /
welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten
Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem
Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd
verlesen werden.
Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt /
vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari
Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd
vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert
werden.
|| [53]
Wo sich auch begebe / das nach beschehener Relation einer oder mehr auß vnsern
Beysitzern / jhnen den handel auch zubesichtigen / oder auff den handel sich
weiter zubedencken / zeit begeren würden / das soll jhr jedem vergünt vnd
gestattet / auch auff das mahl durch vnsern Hoffrichter mit der vmbfrag / vnd
entlicher entschliessung / oder verfassung der Vrtheil / stillgestanden
werden.
Da sich auch zutragen würde / das vnsere gelerte Rethe / auch die andern von der
Ritterschafft / vnd Stetten / einer andern vnd getheilten meinung weren / vnd
sich der Vrtheil nicht vergleichen könten / oder sonst bedencken hetten / auß
allerhandt bewegenden vrsachen / darinn zusprechen / oder es die Partheyen
selbst begeren würden / So sollen die Acta an eine
vnuerdechtige Vniuersitet / oder Schöppenstuel vmb Rechts belernung / auff der
Partheyen Vnkosten verschickt / vnd die Vrtheil darnach publiciert werden / Im
fall / das sich auch begebe / das ein Theil die verschickung begerte / vnd
darauff drünge / Der ander theil aber darein nicht willigen / oder einiche
zulage zu der behuff zuthun sich beschwerte / so soll solche verschickung auff
des suchenden theilß Vnkosten nichts destoweniger geschehen / Es were dann / das
Hoffrichter vnd Beysitzer / ohne das die notturfft zusein erachten würden / das
die Acten müsten verschickt werden / Alß soll solchs auff gleichen Vnkosten der
Partheyen geschehen.
|| [ID00122]
Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden
möge.
LXVI.
WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert
bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög
Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden /
vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren
ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd
Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser
Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche
Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff
nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich /
das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt /
gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm
appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu
auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem
Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde /
kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen
vnd zuentrichten.
|| [54]
Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie
gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam
Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch
das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe /
auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge.
Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden
sein / vnd diffinitiuè entscheiden worden / dem
verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet /
solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen
genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd
disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per
uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten /
welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der
Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd
geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff
gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen
zubeklagen haben.
Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie
jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach
ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil
wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst
darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen
schüldig sein.
|| [ID00124]
Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß
zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun
gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern
thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein
soll.
Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil
gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs
einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniosè, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen
/ so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen
vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der
Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen /
begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren /
vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je
einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen
erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten /
darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden.
Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.
|| [55]
LXVII.
ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem
appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er
denselben zuschweren schüldig sein.
Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das
jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd
das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder
verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im
Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst
gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung
der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten
verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der
Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines
Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von
seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum
speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt
einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei-
|| [ID]
nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele
volnzogen werden.
Von Nullitet der Vrtheilen.
LXVIII.
OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder
krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs
wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht
vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er
darnach nicht mehr gehört werden soll.
Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen
Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs
vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden.
So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll
die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd
wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd
|| [56]
die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil
sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll
jhm derselbig auch erstattet werden.
Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten
beim Eidt erhalten werden sollen.
LXIX.
WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder
schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern
Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht
/ erkandt werden.
Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig /
demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er
wölle dann solchs gern thun.
So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff
einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde /
vnd nicht
|| [ID00128]
fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen
/ oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt
in termino begeren / denselben vngehorsamen in die
kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der
Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß
oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt
zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd
diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd
vor dem Endturtheil beschicht.
So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts
kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß
vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu
taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon /
darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so
derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil
abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia
zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern
Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen /
taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden.
Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd
fellen / der Expens hal-
|| [57]
ben keine newe Ladung gegeben
/ oder genommen werden soll.
Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so
sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der
Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd
Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden.
Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens
sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem
obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt
derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die
Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu
sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey
sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden.
Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT
/ vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa
Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der
Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein
Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten /
|| [ID]
vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner
Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde.
Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten.
LXX.
WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein
gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen /
vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der
Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben
mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch
vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd
Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen.
Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt /
Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen
/ auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst
|| [58]
vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen
Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer
vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden.
Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd
Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den
Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen
gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier
Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder
Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit
/ nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden.
Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander
Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen
gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas
für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen.
Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die
|| [ID00132]
Kosten
zuerkandt / in solcher rechtfertigung von Haußziehen / vnd für Gericht hette
erscheinen müssen / soll jhme für jedes hierzu gebrachten Tags zerung Drey /
oder auff das wenigst zween Silbergroschen taxirt werden / Es were dann / das
solche obsiegende Parthey nicht ein gemeiner Bawrs / oder Handtwercksman / oder
Bürger / der zu Fueß gieng / Sondern in sein selbst handlung / vnd eigen
geschefften zureiten im gebrauch hette / Alß dann mögen Hoffrichter vnd
Beysitzer / nach ansehen der Person / vnd gestaldt der Sachen / wol ein höhere
tax schöpffen / vnd auff ein Mann vnd Pferdt Tags von Sechs / biß auff Neun
Silbergroschen vngefehrlich / sprechen vnd meßigen.
So auch der gewinnenden Parthey einicher abtrag / so jhr auß versaumniß in
werendem Rechten erstanden / zuerkant worden / soll derselbig nach Condition /
handtierung / oder wesen der obliegenden Parthey / auch erwegung aller andern
vmbstend / von Hoffrichter vnd Beysitzern gemeßigt vnd taxirt werden.
LXXI.
DIeweil das fürnembst Stück der Justitien an der Execution gesprochener Vrtheiln
gelegen ist / vnd wir endtlich gemeindt seindt / der Justitien jhren gestracken
lauff zulassen vnd zufördern / Derhalben ordnen vnd setzen wir / So ein Vrtheil
/ an vnserm Fürstlichen Hoffgericht gesprochen vnd ergangen / vnd daruon nicht
appelliert / oder derselben appellation nicht stadt gegeben / oder so deren
deferirt worden / vnd volgendts renunciert / die verlassen vnd deserirt worden
were / Das in solchen fellen die obliegendt Parthey vmb execution vnd
volnziehung der Vrtheil / vor vnserm Fürstlichen Hoffgericht angericht anruffen
/ executoriales, vnd volnstreckungsbrieff bitten vnd
erlangen möge / in welchem dem Wiedertheil / so die Vrtheil verloren / bey einer
namhafften Gelt peen / halb vnserm Fisco, vnd die ander
helffte der anruffenden Parthey zubezalen / gebotten werden soll / das er in
einer bestimpten zeit (so jhm derhalben anzusetzen / vnd zu benennen ist) dem
gesprochen Vrtheil parire / vnd volnziehung thue / Oder / wo er das in
angesetzter zeit nicht thette / sondern darinn vngehorsam / vnd seumig
erscheinen würde / alß dann auff einen andern bestimpten Tag an vnserm
Hoffgericht zuerscheinen zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam in
die Comminierte peen gefallen sein / erkleren vnd erkennen.
Vnd so die verlüstig Parthey / wie obstehet / jhres vn-
|| [ID00134]
gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die
obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der
erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an
vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen
/ oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd
Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von
vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden.
Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern
Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern /
Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch
vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe
ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen
angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran
weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern
lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme
durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie
dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem
sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende
vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.
|| [60]
Were aber das streitig gut / oder die verlüstig Person frembdem Gericht / vnd Iurisdiction vnterworffen / sollen alß dann dem
obliegenden Theil / auff sein begeren Literae mutui
Compassus, vnd Bittbrieff erkandt / vnd mitgetheilet werden / alles wie
recht vnd gewonheit ist.
Es mag auch der gewunnendt theil / anruffungs vnd bittbrieff an die Römische
Keyserliche Maiestet / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reich / alß
die oberhandt / von vnserm Hoffgericht bitten vnd begeren / die sollen jhme auch
/ mit erzelung gestaldt des handels / vnd allermassen (doch mutatis mutandis,) wie oben wieder die vngehorsam vnd außbleibende
Parthey vormeldet ist / erkandt vnd gegeben werden.
In volnziehung aber der Vrtheiln / soll durch die gegebene vnd verordnete Executores, oder volnstrecker / nachfölgende maß vnd
ordnung gehalten werden.
Vnd nemblich / wann die Vrtheil In actione Reali, (auff
Haab vnd Güter / die der Kleger / alß seinen eigenthumb angesprochen / gestelt)
ergangen ist / alß da vmb ein Hauß / Acker / Weingart / Wisen / Pferdt / Ochsen
/ oder dergleichen gut / oder ding geklaget wer / vnd der verlustig Theil in
angesetzter zeit (wie obstehet) der Vrtheil / vnd außgangenen Executorialn nicht
parirn würde / soll alßdann durch die
|| [ID00136]
geordnete Executores, die volnstreckung wircklich geschehen / das
Gut oder ding von dem Beklagten mit der that genommen / vnd dem Kleger zugestelt
werden.
Wo aber die Vrtheil in actionibus personalibus, Das ist /
in persönlichen Klagen / alß vmb schuldt / vnd dergleichen / (da einer dem
andern auß einem Contract etwas zugeben / oder zuthun obligiert vnd verbunden)
gesprochen / vnd derselben Execution beschehen soll / wo dann der Beklagte in
ein gewiß ding verdammet / vnd den außgangnen Executorialibus, (alß obstehet) auch nicht gehorsamet / so soll alß
dann durch die verordnete Executorn die volnziehung, in solch ding / so fern es
vorhanden / wircklich / vnd mit der That geschehen.
Were aber der Beklagte in ein gewiß ding nicht verdammet / oder nach gestaldt der
Sachen die Execution in andern seinen Gütern beschehen solt / oder müste /
alßdann soll zum angriff vnd pfandung geschritten werden / alles mit maß vnd
ordnung / wie derhalben hernacher im nechstfolgenden Titul angezeigt vnd
vermeldet werden soll.
LXXII.
ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff
erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den
verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die
Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum
fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff /
pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung
fürnemen / vnd gestatten.
Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil
fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch
gesetzt) wircklich geschehen.
Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding
zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd
gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum
ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die
liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen
werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden
gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-
|| [ID00138]
den / Es were
dann im Rechten in sondern fellen anderst versehen.
Es soll aber in der pfandung vnd volnstreckung diese bescheidenheit gehalten
werden / Das solche Gütter / so dem Beklagten am wenigsten schaden bringen / vnd
doch dem Kleger zu volnziehung der Vrtheil genugsam seindt / angegriffen vnd
genommen werden.
Vnd were es sach / Das jemandt erschiene / vnd die gepfendte Gütter für sein
eigen Gut anspreche / zur zeit der Pfandung / oder darnach / so sollen die
verordneten Executores, die Sachen an vnser Hoffgericht
weisen / vnd remittirn / darüber nach ordnung der Rechten zuerkennen.
Wie aber / vnd mit was solennitet / maß / vnd gestalt / in obbestimpten puncten
ferner procedirt vnd fürgefahren werden soll / lassen wir es bey eines jeden
Gerichts / darunter der beklagte vnd verlierendt Theil gesessen / hergebrachtem
gebrauch / vnd alter gewonheit bleiben. So fern die auch den gemeinen Rechten /
vnd der vernünfftigen bescheidenheit nicht gantz vnd gar zu wieder seindt.
|| [62]
Taxa vnd Belohnung der Cantzley.
LXXIII.
DArmit nun die Partheyen wissen mögen / was / oder wie viel sie für außbringung
der erkanten Processen / Copeyen / vnd anders / an vnserm Hoffgericht außzugeben
schüldig / sein dieselbigen nachfolgender maß / durch vns taxirt gewürdigt / vnd
gemeßiget.
ALß nemblich / von einer Ladung / oder Citation / Sechs Silbergroschen.
Für ein Compulsorial, oder Zwangbrieff / Zwölff
Silbergroschen.
Für ein Inhibition, Zwölff Silbergroschen.
Für ein Kummer oder Arrest, Vier vnd Zwantzig
Silbergroschen.
Für ein Commißion, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.
|| [ID00140]
Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig
Silbergroschen.
Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig
Silber groschen.
Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig
Silber groschen.
Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von
Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von
Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung
thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden.
Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus)
Achtzehen Silbergroschen.
Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig
Silbergroschen.
Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen.
Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen.
Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro-
|| [63]
teß /
für ein jedes Blat / auff beiden seiten vngefehrlich auff Acht vnd Viertzig
zeilen gesetzt / einen Silbergroschen.
Von einem jeden Zeugen / so an vnserm Hoffgericht verhört wirdt / Sechs
Silbergroschen / so der Producent ein Bawrs Mann were / Die vom Adel aber /
Capittel / gantze Commun der Stett vnd Dorffschafften / sollen der Sachen
wichtigkeit nach / Neun Silbergroschen zugeben schüldlg sein.
So fern die Gezeugen durch Commissarien, verhöret werden
/ soll es zu vnsers Hoffgerichts meßigung / vnd erkantniß stehen / was alß dann
für einen jeden Gezeugen zubezalen sein wirdt.
Für ein Constitution, oder Substitution, so vor vnserm Hoffgerichtsschreiber beschicht / Sechs
Silbergroschen.
Es sollen auch beide Partheyen / Kleger vnd Antworter / von einer schlechten
Vnterredlichen / oder beyurtheil / Sechs Silbergroschen / Aber von einer
Endturtheil / oder einer Beyurtheil / die uim
diffinitiuae, in sich haltet / oder sonst wichtig ist / Zwantzig
Silbergroschen / allweg vnd jedes malß vor eröffnung derselben Vrtheil /
zuerlegen schüldig sein.
|| [ID00142]
Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts
Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch
Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen.
Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung /
sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner
zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen
Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden.
Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die
Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen
würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers
Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein.
Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht
gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung
gethan.
Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht
|| [64]
nicht anstehen lassen / vnd darumb alle Ihar / vnd ein
jedes Ihar besonder / allwegen nach den Heiligen Weinnacht Feyrtagen /
gebürliche Rechnung thun / vnd antwort geben.
Von belohnung der Aduocaten / vnd Procuratorn.
LXXIIII.
DEn Aduocaten / vnd Procuratorn sollen jhre belohnungen auff der Partheyen / oder
jhrer selbst ansuchen / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten
Beysitzern taxirt / vnd gemeßigt werden / allermassen hieoben vnterm Titul: Von
begeren vnd erkantniß der Gerichtskosten / etc. geordnet / vnd auch nach dem sie
den Sachen trewlich / fleißig / vnd wol / vor / vnd beygestanden sein / vnd
nicht nach menig der Producten, oder gehaltenen Terminen
/ wo die vngeschickter weise vberflüßig / oder vndienstlich fürbracht / vnd
gehalten worden weren.
Vnd was also den Aduocaten vnd Procuratorn / in allen vnd jeden Sachen / durch
Hoffrichter vnd Beysitzer taxirt wirdt / daran sollen sie sich benügen lassen /
vnd die Partheyen darüber nicht weiter beschweren / Wo sie auch drüber jchts von
Partheyen genomen / oder empfangen hetten / das sollen sie jhnen wieder geben /
vnd das alles zuhalten / in jren Eiden schweren.
|| [ID00144]
Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch
durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder
beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der
Beysitzer.
Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die
Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll
derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß
/ oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht
entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren.
Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa
expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd
Procuratores, was sie von den Partheyen auff die
Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden
Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder
auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung.
Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit
jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti-
|| [65]
gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota
litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt /
dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden /
etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch
krafftloß / vnd vnbündig sein.
Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich
beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem
außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen
wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde
sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich
seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen /
zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween
Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen.
Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern
vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff
die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not-
|| [ID00146]
turfft nach stellet / einen Gülden / vnd von dem gemeinen Bawrsman / einen
halben Gülden Silbergroschen / vnd darüber nicht zufördern vnd einzunemen macht
haben.
So aber die Sach jhr endtschafft gar erreicht / vnd der Aduocat / oder Procurator
vermeinen würde / ein mehrs / dann obstehet / verdient zuhaben / so sollen alß
dann vnser Hoffrichter vnd Beysitzer vmb dieselbig belohnung ohn allen außzug
entlich zuerkennen / vnd die nach jhrem gutdüncken / vñ nach gelegenheit
desselben Aduocaten / oder Procurators gehabter Mühe / vnd nach vermügen der
Partheyen / in erwegung / ob die die gewinnende oder verlierende sey / vnd
anderer mehr vmbstenden zu meßigen macht haben.
Demnach sich auch fast in allen Hoffgerichten befindet / das die Procuratores, in der Vierden vmbfrag vnd Excusationibus, mit nachgebung vieler Dilationen / gantz
milde sein / vnd dißfalß miteinander etwas Colludieren / Dardurch dann die
Partheyen nicht allein in jren sachen auffgehalten / Sondern auch nicht desto
weniger mit der Tax vnd Belohnung der besuchten Terminen / vnd gehaltener Receß
beschwert werden / Solchs abzuschneiden / ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das
hinfüro in Excusationibus, einer dem andern nicht mehr
alß eine Dilation gestatten / Do aber die ander auch gebetten würde / das dem
gegentheil die Ex-
|| [66]
penß dilatae
litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von
dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der
Expenß nachgegeben soll werden.
Von des Pedellen besoldung.
LXXV.
DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung /
vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten
wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd
gemeßigt.
Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da
vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo
/ oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth /
verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen
gebüren / vnd bezalt werden.
|| [ID00148]
Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll
man jhm Sechs Silbergroschen geben.
Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der
Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen /
Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein.
Von der Botten belohnung.
LXXVI.
VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer
Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber
Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween
Silbergroschen / zugeben schüldig sein.
Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten
befohlen würden / soll alß
|| [67]
dann solchs jeder zeit zu
meßigung vnsers Hoffrichters stehen / auch derselb Bott / was jhm also taxirt
wirdt / damit zu frieden vnd benügig sein / vnd die Partheyen darüber nicht
beschweren.
Was sonst der Botten Ampt betrifft / vnd welcher massen sie sich in exequierung
der außgangenen Proceß vnd Brieff verhalten sollen / Ist hieoben an seinem orth
außgeführt / vnd vermeldet worden.
Von ARREST, vnd Kummer / ob / vnd wann dieselben zulesslich.
LXXVII
NAch dem wir glaubwirdig berichtet worden sein / auch auß teglicher erfahrung
selbst befinden / das der Arrest vnd Kummer teglichs von
vielen wieder Ordnung gemeiner geschriebener Rechten gemißbrauchet wirdt /
dadurch dann einer den andern wieder billicheit be-
|| [ID00150]
schweret /
seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir
demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung
auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.
Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb /
vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere /
vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern
wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd
sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione
anfange.
Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht
ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen
Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.
Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen
/ mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey
|| [68]
Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht
bozalet.
Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an
dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen
Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt.
Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die
vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht.
Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil
ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder
andern Güttern wol bekümmert werden.
Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn /
bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder
vnsern Hoffrichter
|| [ID00152]
vnd Beysitzer / auß rechtmeßigen
beweglichen vrsachen gestattet / vnd zugelassen würde.
Vnd alß dann einem jeden / inhalt vnd vermög dieser vnser Ordnung / so offt er
gebürliche ansücht / in seinen Sachen vnd beschwerungen fürderlich vnd ohne
auffzug hinfürder Rechts verholffen / vnd bey fried vnd gleichem gehandthabt
werden soll.
Also wöllen wir / hiermit ernstlich gebietende / das niemandts / was Condition /
wesens / oder Standts der sey / in vnserm Fürstenthumb / vnd Landen / durch selb
vnd eigene gewalt / sich einicherley weiß vnterstehen / oder amnassen soll /
ausserhalb Rechtlicher erkantniß / vnd dieser vnser Ordnung vnd Satzung zuwieder
/ an jemandts gewaltiglich zuuergreiffen / oder an Haab vnd Gütern zubeschedigen
/ darauß zu dringen / zu spolirn / oder zuentsetzen / Sondern das jederman sich
an gleich vnd Recht genügen lassen soll / bey vermeidung vnser ernster vnd
höchster straff vnd vngnad.
|| [68]
Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers
Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA
auffgeschrieben werden sollen.
LXXVIII.
NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was
Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen
vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten /
vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden
Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge.
Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar
vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht
allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach
besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser
vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen /
|| [ID00154]
dardurch
offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von
newem zu procediern gedrungen werden.
Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern /
Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in
Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt
vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach
ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender
gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren.
Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben
/ vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet /
gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an
sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen
einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen /
allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung
Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller
bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts
anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen /
Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel
|| [69]
vnd
Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für
sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten.
Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd
Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen
auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd
gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu
ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige
rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn
durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß
dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit
besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen.
Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren
Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel
vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben
vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch
Registriren / vnd einschreiben lassen.
|| [ID00156]
In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen
Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die
Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die
Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd
Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten
/ mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren.
Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften
würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht
vorbescheiden werden.
Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß
auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd
was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd
Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summariè, auch die Vrtheil durch den Ampt oder
Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr
erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.
|| [70]
Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung
belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle
handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben /
vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der
schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen
mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein
Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen
verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns /
alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht
vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd
schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen
mögen.
Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd
sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht
erstrecken.
Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten
fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt
gefahr / auff
|| [ID00158]
Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd
der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst
darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen
der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen /
vnd darinn gehalten werden.
Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit
gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse /
vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil
zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach
vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias
exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich
fürzubringen schüldig sein.
Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten
Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd
keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide
Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich
anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.
|| [71]
Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception
erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht
sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten
halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg
Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones
geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort /
glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten
schüldig sein.
Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll
er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine
Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines
Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden
/ vbergeben.
Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich
/ oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben
den Responsionibus, einzubringen schüldig sein.
Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der
|| [ID00160]
Kleger /
im fall die Responsiones nicht gnugsam / oder wieder
diese vnsere Ordnung weren / kürtzlich dagegen excipirn / vnd auff des
gegentheilß eingebrachte peremptoriales, oder defensionales, simpliciter vnd pure, durch das wort / glaubwahr / oder nicht war sein / zu gleich
antworten / Vnd da die responsiones auff eingewandte defensionales nicht genugsam / mag der Beklagte dagegen
auch excipiern / Vnd soll alßbaldt auff solche Exceptiones
hinc indè, ob die Responsiones gnugsam oder
nicht / erkant werden / aber in alleweg vnzuleßige anhenge verworffen / vnd die
Responsiones, da er vber gegebenen bescheidt /
abermalß nicht gebürlich antworten würde / mit erstattung auffgewendter
Gerichtskosten dilatae litis, pro puris angenommen
werden / Was dann ein Theil dem andern an seiner Articulierten Klag / oder defensionalibus, nicht hette gegleubet / Dasselbige soll
der / so dieselbigen eingeben / oder der jhenig / dem durch ein Beyurtheil
beweisung aufferlegt würde / so viel nötig / in Sechs Wochen / oder in zeit die
jhme nach wichtigkeit der Sachen / vnd darnach die Zeugen fern gesessen sein /
vom Richter angesetzt / vnd bestimpt wirdet / wie recht darthun vnd beweisen /
Vnd so er Zeugen fürzustellen hette / die soll er alß baldt nach eröffnung der
Interlocutori auff einmahl Schrifftlich eingeben /
oder mündtlich anzeigen / mit bit dieselben wie recht / zuzulassen vnd
zuuerhören / zu der behueff den der Rath schüldig sein soll / jemandts auß jhrem
Mittel nach gelegenheit des handels / zwey oder drey / beneben dem
Stadtschreiber oder Notarien zu Commissarien zuuerordnen / die Zeugen wie recht
vnd gebreuchlich / vnd oben in vnser Ordnung dauon disponiert / abzuhören.
|| [72]
Do aber die Zeugen frembder vnd anderer Iurisdiction
vnderworffen / sollen die Producenten vmb Compaßbrieff bitten in subsidium Iuris die Zeugen verhören zulassen / welche jhnen auch
der gebür mitgetheilet werden sollen.
Nach solchem sollen der Zeugen aussage auff anruffen vnd bewilligung der
Partheyen publiciert / vnd beiden theilen abschrifft dauon mitgetheilet
werden.
Vnd soll der ander Theil / gegen welche das gezeugniß geführet / macht haben /
jnnerhalb Sechs Wochen seine Exceptiones contra dicta testium
& personas, ob er wil / vnd jhme mit einer Protestation außgedinget
hat / Der ander aber / zu beschirmung seiner geführten kundtschafft ein
Replicschrifft / in gleicher frist / alß Sechs Wochen fürzubringen.
Darüber soll keinem Theil zugelassen werden / einiche Schrifft weiter einzulegen
/ Sondern so sie etwas nötigs fürzutragen hetten / das soll Mündtlich vnd mit
kurtzen worten geschehen / von dem Stadtschreiber protocolliert / vnd also
Mündtlich zum Vrtheil beschlossen werden.
|| [ID00162]
Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein /
jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten /
nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath
eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd
begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet /
oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen)
auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber
belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu
sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen.
Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an
vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall
aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht
erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd
Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd
anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige
an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten /
vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd
folgen soll.
|| [73]
Würde sich aber jemandt der Vrtheil / so also vor den Vndergerichten / oder in
den Stedten gesprochen werden / auß rechtmeßigen Vrsachen beschweret befunden /
Dem soll / laut dieser vnser Ordnung / an vns zu appellieren / beuor vnd frey
stehen.
Vnd damit der Schreiber solcher Vndergericht desto besser zuhalten / vnd mehr
fleiß bey den Sachen anwende / Wöllen wir / das allweg dem Schreiber vor anfang
der Klag / von dem Kleger Zween / vnd von dem Beklagten ein Silbergrosch gegeben
werde.
Aber in den Stedten / soll dem Stadtschreiber in anfang der Sachen von dem Kleger
Drey / vnd von dem Beklagten Zween Silbergroschen / Vnd damit er in der gantzen
Sachen desto fleißiger sey / vom werdt der Sachen je von einem Gülden einen
groschen / (doch ausserhalb Copeyen gelt / vnd was jhm von Zeugen abzuhören /
vnd sonsten / laut dieser vnser Ordnung gebürt) entrichtet vnd bezalet werden /
Darfür soll er alles / das Gerichtlich fürgebracht wirdt (wie oben gemeldt)
auffzuschreiben schüldig sein.
|| [ID00164]
Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von
vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder
dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant
dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht
vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd
darüber nicht beschwert werden.
Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in
Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern
fall der notturfft nach bekommen möge.
Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.
LXXIX.
SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln
vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter
Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten /
bestendigsten form / weiß vnd maß / alß
|| [75]
wir auß
Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd
freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder
mögen.
Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere
Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben
durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten
wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb
jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn /
vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich
vnuerletzt an seinem Rechten.
Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer
schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch
sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien /
vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte
Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie
in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben
könten / sollen sie solchs als-
|| [ID00166]
dann an vns gelangen lassen /
Wöllen wir vns gegen den Vngehorsamen mit gebürlicher vnd ernstlicher Straff /
dermassen zuuerhalten wissen / damit zu spüren / das wir diese vnsere Ordnung /
ohn alle zerrüttung vnd vnuerbrüchlich gehalten haben / Auch menniglich dabey
schützen / vnd handthaben wöllen / Zu vrkundt haben dieser Ordnung eine / die
stets bey dem Gerichte bleiben / vnd behalten soll werden / mit eigener Handt
vnterschrieben / mit vnserm Fürstlichen Secret versigelt / Geschehen vnd geben
in vnser Vheste Wolffenbüttel / bey der Heinrich stadt / den Dritten Monats tag
Januarij / Anno CHRisti 1571.
|| [76]
Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher
gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300.
Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul
gedacht / von worten zu worten also lautendt:
WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten
mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien /
vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich /
Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu
Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben /
Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd
Niedern Laussnitz / Gefärster Graff
|| [ID00168]
zu Habspurg / zu Tyrol /
zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der
Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit
diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne
Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber
Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an
seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften /
Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht
wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten /
in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben
Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem
verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe
Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu
appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen
verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre
wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder-
|| [77]
ben führen vnd können / vnd vns darauff demütiglich angeruffen vnd gebetten /
Das wir S. L. vnd derselben Vnterthanen / hierinn gnediglich zuuersehen
geruheten / Des haben wir angesehen / solch gedachts vnsers Oheims Hertzogen
Heinrichen zu Braunschweig / etc. demütige ziembliche bitte / Auch die getrewen
vnd nützliche dienste / so S. L. Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / auch vns
von dem Heiligen Reich bisshero gethan haben / vnd S. L. hinfüro wol thun mag /
vnd soll / vnd sonderlich auch dabey betrachtet / den nachtheil vnd verderben /
so sonst den Partheyen / an so ringen Sachen zu stehen / Also das auff sollche
Appellation mehr Vnkostens / dann die Hauptsache werdt sein / aufflauffen mag /
Vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem wissen / dem
gemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / die besondere
Gnade vnd Freyheit gethan / vnd gegeben / Thun vnd geben jhm auch die von Röm.
Key. macht / volkommenheit / wissentlich / in krafft dieses Brieffs / Also / das
nun hinfort in ewig zeit / von keinem bey oder entliche Vrtheiln / Erkantniss /
oder
|| [ID00170]
Decret / so an seinen Hoffgerichten aussgesprochen vnd
eröffnet werden / In Sachen da die Klag / vnd Haupt vrsach nicht vber Drey
Hundert Gülden Rheinisch an Goldt / oder darunter werdt were / von jemandt / wer
der auch were / weder an vnser oder vnserer Nachkommen / am Reich Key. oder Kön.
Cammergericht nicht appelliert / Suppliciert / noch Reduciert werden soll noch
mag / in keine weise / Sonder dieselben Vrtheilen / Erkantnissen / vnd Decret /
gantz krefftig vnd mechtig sein / stett bleiben / vollstreckt / vnd an genanten
vnsers Fürsten Hoff / vnd andern Gerichten volnfahrn / vnd procediert werden
soll / wie sich gebürt / von allermenniglich vnuerhindert / Vnd ob darüber von
einem oder mehr / von einicher Vrtheil / die nicht vber Drey Hundert Gülden an
Golt / wie obstehet / betreffe / Appelliert / Suppliciert / oder Reduciert /
welcher gestaldt / oder von wem das beschehe / vnd dieselben Appellation /
Reduction / oder Supplication / eine oder mehr von vnsern oder vnserer
Nachkommen / am Reich / Key. oder Kön. Cammergericht auss vnwissenheit oder
vergessenheit / angenommen würden / So setzen vnd wöllen wir / das solchs der
obbemelten Begnadung / vnd Frey-
|| [78]
heit vnnachtheilig /
vnd vnabbrüchlich / auch dteselben Appellation / Reduction / oder Supplicierung
/ vnd was darauff gehandelt / oder vorgenomen würde / gantz krafftlos /
vntüglich vñ nichtig sein / Das wir auch alles vnd jedes von
obbestimpter vnser Keyserlichen Macht / volkomenheit vnd rechter wissen / jetzo
alsdann / vnd dann als jetzo / tüglich erkennen / erkleren / auffheben / cassirn
vnd vernichten / in der allerbesten form vnd mass / alss wir das thun mögen /
Vnd der obgemelt vnser lieber Oheim vnd Fürst Hertzog Heinrich / vnd seine
Nachkommen / sich obberhürter vnser Freyheit vnd begnadung gebrauchen / vnd
macht vnd gewalt haben mögen / vnd sollen solch Vrtheil die also Drey hundert
Gülden Rheinisch an Golde / oder darunter / wie oblaut / betreffendt / zu
volziehen / vnd ferrer wie sich nach rechtlicher Ordnung vnd löblichem Landts
gebrauch gebürt / zuhandeln vnd zuuolfahren / von allermenniglich vnuerhindert /
Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd
Weltlichen Prclaten / Graffen / Freyhern / Rittern / Knechten / Landts Vögten /
Hauptleuten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern /
|| [ID00172]
Vorwesern /
Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern /
Gemeinden / vnd sonst allen andern / vnsern vnd des Reichs Vnterthanen / vnd
getrewen / in was Wirden / Standts / oder Wesens die sein / ernstlich vnd
festiglich / mit diesem Brieff / vnd wöllen / Das sie den obgenanten vnsern
lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen vnd seinen Nachkommen / an diesen
vnsern Key. gnaden vnd freyheiten / damit wir jhnen / wie obgemelt ist /
begnadet / vnd versehen haben / nicht hindern noch jrren / sondern gentzlich
dabey bleiben / vnd deren geruhiglich gebrauchen vnd geniessen lassen / vnd
hiewieder nicht thun / noch das jemandts andern zuthun gestatten / in keine
weise / alss lieb einem jeden sey / vnsere vnd des Reichs schwere vngnad vnd
straff / vnd ein Peen / Nemblich / Hundert Marck Lötiges Goldes / zuuermeiden /
die ein jeder / so offt er freuentlich hierwieder thete / vns halb in vnser vnd
des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil / den obgemelten vnserm lieben
Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / oder seinen Nachkommen / vnablesslich
zubezalen / verfallen sein soll / Mit vrkundt dieses Brieffs besiegelt / mit
vnserm Keyserlichen an-
|| [79]
hangenden Insiegel / Geben in
vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats
Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd
im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd
Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen.
FERDINANDVS.
Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium.
Vͭ
Vidit
. Seld.
Haller ssz.
DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten
wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch
inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit
hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.
|| [ID00174]
Warnung an alle / so vnrecht Eydt Schweren / vnd was auffhebendt der Finger
bedeutet.
ZVm Ersten / werden auffgehaben Drey Finger / Nach dem Ersten / das ist der Daum
/ ist zuuerstehen GOTT der Vatter / Bey dem andern / GOtt der Sohn / Bey dem
Dritten / GOtt der Heilige Geist / alß der vnter der Menscheit verborgen ist.
Die letzten Zween Finger / werden vnder sich geneigt in die Handt / Der Erste
bedeutet die kösiliche Seele / alß die vnter der Menscheit verborgen ist / Der
Fünffte vnd kleine Finger / bedeutet den Leib / alß der da klein ist /
zuuerstehen gegen der Seelen / Vnd bey der gantzen Handt / wirdt bedeutet / ein
GOTT / ein Schöpffer / der alle Creaturen auff Erden geschaffen hat.
Welcher Mensche nun verborgentlich / vnd felschlich / oder falschen
vnwarhafftigen Eydt Schweret / der schweret in aller masse / alß ob er spreche:
So war alß ich heut falsch Schwere / also bitt ich GOTT den Vatter /
|| [80]
GOTT den Sohn / GOTT den Heiligen Geist / die Heilige
Dreyfaltigkeit / das ich außgeschlossen vnd außgesetzt werde / auß der
gemeinschafft GOttes / vnd seiner Heiligen / sey ein Fluch meines Leibes /
meines Lebens / vnd meiner Seelen.
Zum Andern / Wo ich falsch schwere / so soll GOtt der Vatter / GOtt der Sohn /
GOtt der Heilig Geist / vnd die grundtlose Barmhertzigkeit vnsers lieben HERrn
vnd Seligmachers IHESV CHRISTI / mir nicht zu trost vnd zu hülffe kommen / an
meinem letzten Ende / vnd in der stunde / wann Leib vnd Seele von einander soll
vnd muß sich scheiden.
Zum Dritten / Wo ich falsch Schwere / So bitt ich GOTT den Vatter / GOtt den Sohn
/ GOtt den Heiligen Geist / vnd köstbarlichen Fronleichnam vnsers HERRN IHESV
CHRISTI / das sein vnschöpffliche Barmhertzigkeit / sein Angst / sein Noth /
sein bitter Leiden vnd Schmertzen / sein strenger harter Todt / vnd vnschüldige
Marter / an mir armen Sünder entzogen vnd verloren werde.
Zum Vierden / Wo ich falsch Schwere / So soll meine Seele / die da bezeichnet ist
/ durch den Vierden
|| [ID00176]
Finger / vnd mein Leib / den bedeuten
ist der Fünffte Finger / mit einander verdampt werden am Jüngsten Gerichte / do
ich Meineidiger Mensche / für dem Gerichte stehen soll vnd muß / Wil auch
abgescheiden sein / von aller Gemeinschafft GOttes / seines heilsamen Worts /
vnd aller Außerwelten / Wil auch beraubet sein / des begierlichen anschawens des
Angesichts GOttes / vnsers lieben HERRN IHESV CHRISTI.
Hiemit ein jeder frommer Christe für falschen vnwarhafftigen Eyde fleißig
gewarnet sey / damit er nicht zu letzt dem Teuffel / vnd seiner geselschafft /
dem er sich durch falschen Eydt ergibt / vnd GOTT seinem einigen Schöpffer vnd
Seligmacher / die köstliche Seele entzeucht / zugeeignet werde. Dafür vns Gott
der Allmechtig gnediglichen behüte / durch Christum vnsern HERREN / AMEN.
|| [ID00177]
Folget das Register / vber alle Titul / oder Rubricen / der vorgehenden
Hoffgerichts-Ordnung.
WO / vnd an welchem orth / vnser Hoffgericht gehalten werden soll. Tit. 1. fol. 1.
Wie vnser Hoffgericht mit Richtern / vnd Vrtheilern besetzt werden soll. Tit. 2. fol. 1.
Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt. Tit. 3. f. 2.
Wie offt / vnd zu was zeiten im Ihar / vnser Ordinari Hoffgericht gehalten werden soll. Tit. 4. fol. eod.
Von den Extraordinari Hoffgerichten / vnd wie dasselbig gehalten werden soll. Tit. 5. fol. 3.
Wie vnser Hoffgericht mit Secretarien / vnd Schreibern besetzt werden soll. Tit. 6. fol. 4.
Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt. Tit. 7. fol. 5.
Von Procuratorn / vnd jhrem Ampt. Tit. 8. fol. 6.
|| [ID00178]
Von dem Fiscal vnd seinem Ampt. Tit. 9. fol. 9.
Von Pedellen vnd Botten / vnd derselben Ampt. Tit. 10. Folio 10.
Welcher massen die Botten die Proceß exequieren sollen. Tit. 11. fol. eod.
Von den armen Partheyen / wie die mit Aduocaten vnd Procuratorn / versehen werden sollen. Tit. 12. fol. 11.
Hoffrichters vnd der Beysitzer Eide. Tit. 13. fol. 12.
Des Hoffgerichts Secretari Eidt. Tit. 14. fol. eod.
Des Vnderschreibers Eidt. Tit. 15. fol. 13.
Des Fiscals Eidt. Tit. 16. fol. eod.
Des Aduocaten Eidt. Tit. 17. fol. eod.
Der Procuratorn vnd Redner Eidt. Tit. 18. fol. 14.
Des Pedellen Eidt. Tit. 19. fol. eod.
Der Botten Eidt. Tit. 20. fol. 15.
Der armen Partheyen Eidt. Tit. 21. fol. eod.
|| [ID00179]
Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod.
Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. Tit. 24. fol. eod.
Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition, vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19.
Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20.
Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit. 28. fol. 21.
Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen / vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22.
So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. Tit. 30. fol. 23.
|| [ID00180]
Von Exception / Einreden / oder Außzügen / vnd wann dieselben fürzubringen. Tit. 31. fol. 24.
Von Caution / vorstandt / vnd sicherheit. Tit. 32. fol. 25.
Von befestigung / oder verfahung des kriegs. Tit. 33. fol. 27.
Reconuention / oder gegenklag / ob / vnd wann dieselbig zuzulassen. Tit. 34. fol. 28.
Vom Eidt für geferde / zu Latein / Iuramentum Calumniae genandt. Tit. 35. fol. eod.
Form des Eidts für geferde. Tit. 36. fol. 29.
Form des Eidts / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt. Tit. 37. fol. eod.
Was nach geleistem Eidt Calumniae gehandelt werden soll. Tit. 38. fol. 30.
Vom Eidt Dandorum & Respondendorum. Tit. 39. fol. eod.
Form des Eidts Dandorum. Fol. 31.
Form des Eidts Respondendorum. Fol. eod.
Von des beklagten gegenwehr / vnd Defension, nach beschehener kriegsbefestigung. Tit. 40. fol. 32.
|| [ID00181]
Von benennung / vnd fürstellung der Zeugen. Tit. 41. fol. eod.
Der gezeugen Eide. Tit. 42. fol. 34.
Welcher gestaldt nach beeidigung der Zeugen / das Examen fürgenommen werden / vnd beschehen soll. Tit. 43. fol. eod.
Von befohlner verhörung der Zeugen. Tit. 44. fol. eod.
Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen. Tit. 45. fol. 35.
Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein. T. 46. f. eod.
Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören. Tit. 47. fol. 36.
Von zeit der gezeugen führung. Tit. 48. fol. 37.
Von der Zeugen Expenß vnd Kosten. Tit. 49. fol. eod.
Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen. Tit. 50. fol. 38.
Von beweisung durch briefliche vrkunden. Tit. 51. fol. 39.
Von fürbringung gemeiner briessen / vnd vrkunden / Instrumenta communia genandt. Tit. 52. fol. 40.
|| [ID00182]
Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41.
Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod.
Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55. fol. 42.
Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43.
Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44.
Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod.
Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. Tit. 59. fol. 43.
Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod.
Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. Tit. 61. fol. 46.
Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47.
Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
|| [ID00183]
Wie die Acta, auff endt oder beyurtheil beschlossen / außgetheilt / vnd referirt werden sollen. Tit. 64. fol. 49.
Von verfassung vnd außtheilung der vrtheilen. Tit. 65. f. 52.
Von welchen vrtheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. Tit. 66. fol. 53.
Form des Eidts / so der Appellant zubeschweren schüldig. Tit. 67. fol. 55.
Von Nullitet der vrtheilen. Tit. 68. fol. eod.
Von begeren vnd erkantniß der Gerichtekosten / auch wie taxierte Kosten / beim Eidt erhalten werden sollen. Tit. 69. fol. 56
Von Taxation / vnd meßigung der Gerichtskosten. Tit. 70. fol. 57.
Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen. Tit. 71. fol. 58.
Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll. Tit. 72. fol. 60.
Taxa vnd belohnung der Cantzley. Tit. 73 fol. 62.
|| [ID00184]
Von belohnung der Aduocaten vnd Procuratorn. Tit. 74. fol. 64.
Von des Pedellen besoldung. Tit. 75. fol. 66.
Von der Botten belohnung. Tit. 76. fol. eod.
Von Arrest vnd Kummer / vnd wann dieselben zuleßlich. Tit. 77. fol. 67.
Von den Vndergerichten / vnd wie an denselben die Gerichts Acta auffgeschrieben werden sollen. Tit. 78. fol. 68.
Von haltung dieser Hoffgerichrs Ordnung. Tit. 79. fol. 76.
Das Keyserlich Priuilegium, de non appellando, &c. fol. 76.
Warnung der Eide. Folio 79.
|| [ID00185]
BARTOLVS RICHIVS IVRISCONSVLTVS DOMINO IOACHIMO MYNSINGERO
A Frondeck, I. V. D. celeberrimo.
IVSTITIA, & Pietas, ualidae sunt principis arces Nulla Tyrannorum uis diuturna fuit: Eximius cultus diuini Numinis haec est, Prodita ueridico solius ore DEI. Cuilibet illa suum tribuens, nos uiuere uitam Integram turpi praecipit absque dolo. Aurea ab hac oritur populis Pax, optima rerum, Quas roseus patulo Phoebus in orbe uidet. Publica seruatur Res hac duce, bella uetantur Impia, adulterium, stupra, libido, neces: Quorum est saeua parens, monstrum deforme, Tyrannis, Qua nihil immensus tetrius orbis habet. Concubitus uetitos haec gignit, & horrida miscens Praelia, profuso sanguine laeta furit. Martius hoc cernens, HENRICVS filius, heros, Altigradi prisco stemmate clarus equi: Quem uaria edocuit fortuna aetate senili Dicere prudenter, fortiter & facere. MYNSINGERE, tuo ductu, clarißime, Iuri Dicundo, sanctae Iustitiaeque forum Constituit, rigidum Ius aequa lance ministrans, Atque suos una uiuere lege iubet. Omnia uertuntur, Mars in quo saeuijt asper Antè loco, uiget hoc Principe Iustitia. Illius hoc meritum, rumpantur ut ilia tristi Inuidiae, aeternum postera fama canet.
|| [ID00186]
Quem tueare diu clemens, hoc tempore soli Cui curae afflicta
est Teutonis ora, DEVS: Ac produce aliquem germanum heroa, uetustum Labentis
reuocet qui decus imperij.
IDEM.
Ad hanc recentiorem editionem.
HENRICVS postquam superas defunctus ad oras Filius, aeterna luce receptus, obit. Germanos inter proceres clarißimus heros, Cuius factorum fama perennis erit: Deque tribus gnatis, quorum duo Marte feroci Fortiter occumbunt, IVLIVS est reliquus, Imperij patrij suecessor & unicus Haeres, (Sic moderante DEO) froena regunda capit. Quo Duce squalenti detersa Ecclesia situ, Inclita uox sonuit solius atque DEI. Vertitur in meliorem uita monastica cultum, Coeperunt doctae constituique Scolae: Sancue quibus constat, crescitque Ecclesia plantis, Non secus ac largo semine foetus ager. Publica res floret moderamine fulta benigno, Et cum barbarium dira Tyrannis abest. Magnanimi patris is uestigia clara secutus, AEquum Ius uera cum pietate colit. Atque pater patriae uenatur amabile nomen Sollicite quae laus principis una boni est. Durus ut opilio laetis in uallibus, albo Cum pecore, augusta pace beatus agat. Suauiter agresti Musa moduletur IVLO Longaeuam uitam, faustaque fata precans.
|| [ID00187]
Hinc bona iudicij renouata est forma ducalis, Correctusque
iterum prodijt iste liber. Quo uisu é celsis delapsus nubibus Hermes,
Veridico tales protulit ore sonos: Discite iustitiam, nam summi Rector
Olympi Coelestes hanc uult pandere posse fores. Bella necant homines,
faciunt sine honoribus aras, Vrbis & agrorum depopulantur opes. Pax
homines seruat, pax est custodia rerum, Pax aperit Iuris, Iustitiaeque
forum.
FINIS.