Transkription

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil.
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Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken u. Erinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel.
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Dritter Theil. Zweyte Auflage.
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Halle im Magdeburgischen, 1724. Zu finden in der Rengerischen Buchhandlung.
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Vorrede.
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ES wird wohl eben nicht viel sonderlichs seyn / was ich bey Edirung des dritten Theils zum voraus zu erinnern haben möchte. Was mich bewogen bey dem ersten Handel dieses Theils eine zwar ziemliche weitläufftige / aber zugleich auch eine von denen meinen Lebenslauff betreffenden vornehmsten Umständen handelnde Piece zu publiciren / davon habe ich daselbst / allbereit ausführlich meine Ursachen entdeckt. Ob ich nun wohl nicht zweiffle / es werde die Weitläufftigkeit dieses Handels allen unpartheyischen Lesern nicht verdrießlich fallen / zumahl wenn sie darbey erwegen / daß ohne gar sonderbaren Beystand der Göttlichen Vorsehung / die Errettung aus dem mir zubereiteten Unglück / keinesweges gemeiner menschlichen Klugheit / am allerwenigsten aber der meinigen zugeschrieben werden könne: So bescheideich mich doch / daß muthmaßlich viele
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meinen damahligen Feinden noch anhängende Gleichgesinnte / oder derer Anverwandten wünschen dürfften / daß in diesem Stücke nicht alles so umständlich wäre beschrieben worden: Sie werden aber doch auch / wenn Sie vernünfftlich handeln wollen / deßwegen auff mich nicht erzürnet werden / wenn sie bedencken / daß alles unpartheyisch und ohne Heucheley oder Feindschafft von mir erzehlet worden / und daß ich des Lesers Urtheil auch lediglich überlasse / wo etwann auch von mir hier und dar contraregulas prudentiae pecciret worden: und wenn sie sich versichern / daß ich nicht alleine bereit sey / ihnen samt und sonders alle Christliche und vernünfftige Liebes-Dienste zu beweisen / sondern auch / wenn es möglich wäre / selbige meinen Verfolgern selbst / wenn sie noch lebeten / erweisen würde / weil ich allezeit beständig geglaubet / daß sie nicht gewust / was sie gethan / sondern sich gewiß beredet / daß sie Gott einen Dienst daran thäten. Solte aber über Verhoffen diese Declaration nicht genung seyn ihre Gemüther zu besänfftigen / sondern dieselben wieder die Publication dieses ersten Handels etwas ungeziemen des vorzunehmen gesonnen seyn solten / wird es / geliebts GOtt / Zeit genung seyn / in der Vorrede des vierdten Theils etwas mehrers davon zu melden. Ob nun wohl ferner / dieser erste Handel bey nahe die Helffte dieses dritten Theils eingenommen / auch insgesamt denen rubriquen nach nur 17. Juristische Händel hier
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vorgestellet worden; so sind doch nichts destoweniger in diesen dritten Theil in der That mehr Casus als in denen beyden ersten enthalten / indem ich allhier angefangen / allerhand Casus unter einer gewissen rubrique zu bringen / nach welcher sie einiger maßen eine Gleichförmigkeit mit einander haben / dergestalt / daß zuweilen auch vier biß fünffe unter einen Titul angebracht worden / und also bey nahe in die viertzig unterschiedene Fälle / nebst denen darauf ertheilten responsis allhier werden anzutreffen seyn: zumahl wenn man betrachtet / daß auch der erste Handel zum wenigsten vier oder fünff special Casus in sich begreifft / indem erstlich Herr D. A. mich verborgener Weise / und hernach unter der Larve der Philosophischen Facultät wegen beschuldigter scommatischer Schrifften / und als ob ich ihn eine concussion schuld gegeben / ingleichen wegen eines Auditorii domestici denunciret und angeklaget; zum dritten Herr D. C. und D. P. das gesamte Ministerium aufgebracht / mich wegen vieler angegebener injurien und Anzüglichkeiten gleichfals zu denunciren / auch unter dessen Nahmen hernach einen libellum famosum ad acta einschieben lassen; auch vierdtens die Theologische Facultät verleitet / daß sie mich / als einen / der sich selbst grober und straffbahrer Unthaten / und wieder GOttes Wort und unsere libros symbolicos lauffender Reden und Lehren schuld gäbe / zur Inquisition und Bestraffung denuncirten; endlich fünfftens / durch diese
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Klagen und Denunciationes insgesamt ein Kirchenbann und Ausschliessung von Abendmahl sehr mercklich intendiret wurde. In übrigen entsinne ich mich zwar / daß ich in der Vorrede zum andern Theil dem Leser Hoffnung gemacht / daß in diesen dritten Theil meine Anmerckungen über den ersten Handel des andern Theils von Verbesserung des Justitien-Wesens folgen solte; dieweil ich aber auch ietzo an deren Ausarbeitung durch andere Geschäffte verhindert worden; Als wird er sich belieben lassen / noch so lange zu gedulden / biß ich in dem Stande seyn werde, mein Versprechen zu leisten. Wegen des in letzten Handel des andern Theils angeführten Schwartzkopfischen Bedenckens / hat mir zwar ein guter Freund / wegen des in 8. §. erwehnten zu Braunschweig Anno 1604. entstandenen Aufruhrs allbereit in November vorigen Jahrs unterschiedene bißher unbekannte / und von andern unterdruckte / oder mit Vorsatz verschwiegene / damahls über das Verfahren der Clerisey eingehohlte Responsa mitzutheilen versprochen / wofür ich hertzlich dancke / nachdem aber dieses von meinen Haupt-Scopo etwas abgehet / gleichwohl ich die besagten Responsa, und was der geehrte Freund von andern in Händen habenden Consiliis Politicis und Cameralibus mir gemeldet / allerdings für würdig halte / daß sie publiciret werden; Als will ich ihn hiermit Publice darum ersucht haben / und verspreche / da über Verhoffen / sich sonst kein Verleger dazu finden solte / mich zu bemühen einen zu verschaffen. Halle den 22. April. 1721.
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Allerhand auserlesene Juristische Händel. Erster Handel. Reliquien des Politischen Pabstthums mit gesuchter Inquisition wieder unschuldige Leute.
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§. I.
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ICh habe bißher in unterschiedenen Disputationen(Haupt-Absehen dieses Handels.) dargethan, und das nöthigste daraus in meinen Noten über die ersten drey Paragraphos des ersten Titels in vierdten Buch des Lancelotti Institutionum juris Canonici excerpiret, daß der Inquisition-Proceß ursprünglich aus dem Pabstthum herrühre, und daß die Päbste vermittelst desselben es dahin gebracht, daß das unter dem Schein der Gerechtigkeit vorlängst gesuchte Tyrannische Joch über die Layen destomehr befestiget, und vermittelst desselben auch die unschuldigsten Leute umb Ehre, Gut und Blut gebracht werden möchten; daß die Einführung desselbigen dem Pabst Innocentio III. zu Anfang des 13. Seculi zuzuschreiben sey; daß eben dieser Pabst auch die so genannte denuntiationem Evangelicam aus keiner andern Absicht erfunden habe, als daß damit unter der Larve der Christlichen Liebe, feinen Bruder zu bessern die unschuldigsten Leute vermittelst der offenbahrsten und handgreifflichsten Calumnien ruiniret werden möchten, und doch die Angeber und Verleumb der sich keiner Bestraffung,
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wie sonst nach der Art und Eigenschafft des Klage-Processes billig hätte geschehen sollen, zu befahren hätten, sondern daß sie mit dem Praetext, sonderlich wenn es Clerici gewesen, sich hätten von aller Straffe befreyen können, wenn sie nur vorgegeben, daß sie ihre Verleumdungen aus guter Intention gethan, und es ihnen von Hertzen lieb wäre, wenn die denunciirten Personen ihre Unschuld darthun könten; daß ferner durch die andern eingeführten Neuerungen des Inquisition-Processes denen armen unschuldigen denuntiatis gar ofste die Mittel benommen worden, ihre Unschuld darzuthun, sondern vielmehr durch diese Neuerungen andere Leute beredet worden, diese denuncirte Leute wären die gottlosesten Bösewichter, die man mit Feuer und Schwerd verfolgen und ausrotten müste: Ich habe ferner gezeiget, daß diese Erfindung des Inquisition-Processes das so genannte Laster der Ketzerey, ingleichen einer sonst unbekannten Hexerey ausgeheckt, und aus ebenmäßigen Absichten zu Stande gebracht; ja daß die peinliche Halsgerichts Ordnung unter andern auch fürnemlich Gelegenheit gegeben, daß nachhero der Klag-Proceß nothwendig untergehen, und alleine der Inquisition-Proceß übrig bleiben müssen u. s. w. Gleichwie aber diese meine Lehren vielen, die bißhero aus denen Reliquien des Pabsthums ihren Vortheil gesucht, nicht anstehen wollen, sondern hefftig angefochten worden, auch solches zum Theil noch geschiehet, zumahlen da auch Lutherische Theologi in gantzen Tractaten de corruptione fraterna die so genannte Denuntiationem Evangelicam vertheydiget, und öffters practicirt; also ist meine fürnehmste Absicht bey Vorstellung dieses Handels durch ein handgreifflich Exempel zu zeigen, daß so bald eine Christliche Obrigkeit denen, so unschuldige Leute durch ihre so genannte Denuntiationes Evangelicas in das gröste Unglück zu stürtzen suchen; den Inquisition Proceß nur ein wenig beschneidet, und ihnen das brachium seculare entziehet, so lange biß sie ihre falschen Anklagen bescheiniget haben; oder wenn sie die denun ciatoszuvorher gebührend höret, und nicht alsbald mit der Inquisition zuplumpt, oder von der Captur des Denuntiati den Anfang macht, so bald auch denen falschen Angebern alle Krafft benommen werde, daß sie die Pfeiffe einziehen und auf andere Inventiones bedacht seyn müssen. Dieses ist der erste und vornehmste Zweck dieses gegenwärtigen Handels. (Noch zwey andere Ne-) §. II. Hierzu kömmt noch ferner, daß da ich nunmehro auf der Gruben gehe, mir nicht verdacht werden wird, daß ich besorget bin, so viel möglich, nicht so wohl meinen Feinden als denen Feinden / der von
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mir nach meinem Gewissen vertheydigten Wahrheiten, einige Gelegenheiten(ben Absichten.) abzuschneiden, denenselben nach meinem Todte durch Fürbringung unvollkommener Erzehlungen von meinen fatis zu schaden. Meine vornehmste Fatalität ist diejenige, daß ich Anno 1690. durch meine Wiederwärtigen aus Leipzig gejagt worden, und daß ich, wenn GOtt mich nicht sonderbahr geführet, und bey meiner zeitigen Retirade meine Feinde verblendet hätte, mir und denen meinigen vermuthlich was ärgers und betrübters wiederfahren wäre. Nun habe ich zwar allbereit Anno 96. in der kurtzen Apologie, die ich hinter das von dem itzigen Herrn Cantzler Brenneysen in Ost-Frießland damahl edirten Recht Evangelischer Fürsten in Theologischen Streitigkeiten, andrucken lassen, eine summarische Erzehlung wie es damit zugegangen, und mir zu viel geschehen, meine Unschuld kurtz und deutlich vorgestellet, es hat sich auch seit der Zeit so viel mir wissend niemand gefunden, der dieser Apologie wiederspochen hätte; Alleine es haben mich doch bißher zu unterschiedenen mahlen etliche gute Freunde erinnert, daß dasjenige, was mir Anno 1688. und 89 mit der damahligen Philosophischen ingleichen der Theologischen Facultät und dem Ministerio zu Leipzig begegnet, daselbst p. 241. und 242. allzukurtz und oben hin erzehlet worden, und da die darauf folgende persecutiones etwas umbständlicher beschrieben worden, es denenselben ein grosses Licht geben würde, wenn diese Dinge etwas ausführlicher, jedoch ohne Bitterkeit, beschrieben würden, weil sie gleichsam das Fundament der drauf folgenden Verfolgungen wären. Ob nun wohl diese Raison nicht zu verachten, so habe ich doch aus unterschiedenen Ursachen bißhero angestanden dieses ins Werck zu richten: nachdeme ich aber für etlichen Monaten in Erfahrung kommen, daß zu D. E. W. und auch zu J. die damahlen im Nahmen der Theologischen Facultät und des Geistlichen Ministerii zu Leipzig eingegebene Klagen, und die dieser letzten angehängte so genannte Erleuterungen in unterschiedener Leute Händen seyn sollen, und ich mich dannenhero befahren muß, daß etwann ein nach Engelland reisender Passagierer, oder ein Nachrichter unschuldiger Leute diese Dinge über kurtz oder lang an das Tages-Licht bringen; aber dabey meine Antwort auslassen möchte; als habe ich vor nöthig geachtet nunmehro die gantze Beschaffenheit der Sache ex actis, so viel ich derer damahls habe habhafft werden können, und die mir communiciret worden, fideliter zu erzehlen, und die darbey vorfallende Umstände etwas deutlicher zu eröffnen.
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(Erste Gelegenheit / wegen welcher man gesucht dem Autorem der Monate in die Inquisition zu bringen.) §. III. Ich habe in besagter Apologie p. 341. gedacht, daß Anno 1688. der Lerm occasione meiner damahls publicirten Monatlichen Gedancken angegangen. Jedoch wird die deßwegen von mir verfertigte Supplique unten §. 12. zeigen, daß die Haupt-Quelle meiner Verfolgung gewesen, daß ich angefangen die Scholastischen Philosophischen Grillen und sonderlich in der morale in meinen lectionibus etwas frey zu attaquiren, und des Herrn von Pufendorff hypotheses wieder seinen vornehmsten adversarium Herrn D. V. A. zu defendiren. Was die Monate betrifft, so hat es damit die Bewandtnüß. Der damahlige Herr Director der Actorum Eruditorum Herr L. O. M. thate mir schon Anno 1685. auch die Ehre an, daß er mich als ein Mitglied dieser berühmten Societät aufnahm, und mir ein und ander Buch zu excerpiren gab; massen ich mich dann besinne, daß ich des Luciani Suavis Syllogen quaestionum Juridicarum (davon besagtes Jahr der Actorum p. 107. seq. & p. 154 seq. zu lesen ist) als das erste Specimen meiner Capacität excerpiren muste. Ich weiß aber nicht wie es sich fügte, daß die Herren Collectores bald meiner und ich ihrer überdrüßig wurden. Dieses entsinne ich mich wohl, daß etlichen unter ihnen, die Disputation Anno 85. de crimine bigamiae gar nicht anstund, und daß ich anno 87. dem Faß gar den Boden ausstieß, als ich gegen die Oster-Messe, das erschreckliche und so lange damahls die Universität gestanden hatte, noch nie erhörte Crimen begienge, (man bedencke es nur!) ein teutsch Programma (welches bald zu Anfang meiner kleinen teutschen Schrifften zu lesen ist) an das lateinische schwartze Bret zu schlagen, und zugleich über die hernach edirte institutiones Jurisprudentiae divinae und introductionem ad Phiosophiam Aulicam zu lesen anfieng, als in welchen beyden Collegiis ich in vielen Stücken anderer Meynung war, als der Herr D. A. Aber wieder auf die Monatliche Gedancken zu kommen, so hatte es damit diese Bewandnüß. Weil ich unter andern mit angemercket hatte, daß etliche unter denen Herren Collectoribus Actorum (derer insgesamt sonst eine ziemliche Anzahl war,) Ihre nöthigsten Haupt-Arbeiten und sonderlich lectiones publicas über diesem neben Werck liegen liessen, oder doch znm öfftern damit aussetzten, etliche auch wohl gar über der grossen Begierde neue Bücher zu lesen, nicht mehr so fleißig Collegia privata hielten; so nahme ich, der ich meine Familie zu ernehren, den Tag über mit vielen Stunden Gollegiorum privatorum & privatissimorum besetzet hatte, mir für, nur die übrigen müßigen Stunden zu Verfertigung eines Journals in teutscher Sprache, und zwar auf
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eine gantz andere Manier als die Herren Collectores Actorum zu thun gewohnt waren, zuschreiben; und weil ich sahe daß der Herr Director Actorum durch den Verlag derselben keinen Schaden litte; als vermeynte ich durch meine Arbeit monatlich auch ein Stück Geld mit Ehren zu erwerben, daß ich in Mangel eines salarii publici nicht genöthiget würde, Geld aufzunehmen und mich in Schulden zu stecken. Und fieng deßhalben an, den Nahmen der Müßigen auf den Titul zu setzen, meinen Nahmen aber zu verbergen, damit ich anderer ihre Judicia desto unvermerckter darüber vernehmen könte. Ich hatte auch in willens, die in ersten Monat gebrauchte etwas freye und muntere Schreib-Art bald zu changiren, und nur bald anfangs bey denen Lesern eine Begierde, die folgende Monate zu lesen, zu erwecken. Da mir aber die Materie, die ich zu dem ersten Monat destiniret hatte, unter der Hand wuchse, daß ich davon zwey Monate zu machen genöthiget wurde, fügte es sich zu meinem Unglück, daß, als ich auf die Relation von denen Actis Eruditorum gekommen war, ich, indem die zum ersten Monat destinirten Bogen allbereit ihre völlige Ladung hatten, mich einer Invention bediente, den Discurs nicht ohne Anmuthigkeit des Lesers abzubrechen, und dabey in fine zu melden, daß derer Interloquenten ihr Discurs ein beschneyeres Ende genommen. Ob nun wohl diese phrasis deutlich genug auf die Interloquenten gerichtet war, so fanden sich doch unterschiedene Feinde, die die Herren Collectores Actorum bereden wolten, ich hätte damit auf sie gestichelt, und zu verstehen geben wollen / daß es mit der Collectione Actorum gar bald ein beschneyetes Ende nehmen würde, und daß ich intendirte, mit diesen meinen Monaten ihnen einen Abbruch zu thun. Es ware zwar diese Auslegung so zu sagen recht bey denen Haaren darzu gezogen, ich kan auch bey meiner Ehre versichern, daß ich nicht einmahl bey Schliessung des ersten Monats daran gedacht hatte, (quamvis cogitationis paenam nemo patiatur) und daß ich splitter tolle gewesen seyn müste, wenn ich als ein junger Mann ohne allen Beystand und Autorität mir hätte die thörichten Gedancken nur wollen in Kopff kommen lassen, daß ich capable wäre, so viel berühmter Leute ihr Werck, das allenthalben einen grossen Applausum fand, zu destruiren oder zu vergeringern; aber nichts desto weniger muste ich vernehmen, daß diese Verleumbdung bey etlichen, die ich für andern ehrete und liebete, doch einen Ingress gefunden. Ja obschon in dem folgenden Monat Februario ich bey Continuirung des in Januario abrumpirten Dißcurses mich dergestalt in acht nahm, daß ich der Societät der Herren
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Collectorum allezeit, honorifice gedachte, und das geringste Wort nicht einfliessen liesse, das sie mit Fug hätte touchiren können; dennoch hier und dar von meinen mißgönstigen mit eben so contorten Explicationen, aus denen Relationen anderer Autorum die ich daselbst historice excerpiret hatte, etliche loca abgeriessen wurden, in welchen man mir dergleichen Dinge Schuld gabe. Es mag auch seyn, daß die bey dem Januario an Monsieur Barbon und Tartüffe gerichtete Vorrede einen und andern nicht angestanden; und wurde dannenhero beschlossen bey dem Hochwürdigen Ober-Consistorio die Sache dahin zu bringen, daß wieder mich als einen Pasquillanten inquiriret werden solte. Damit aber dieser Endzweck desto unvermerckter nach und nach obtiniret werden möchte, wurde die Sache erstlich durch Hand-Brieffe tractiret, und im Monat Februario aus dem Ober-Consistorio Befehle ausgebracht, den Verleger meiner Monate eydlich zu vernehmen, wer der Autor davon sey; und mag man sich wohl dabey beredet haben, daß ich entweder das Ober-Consistorium gar sehr wieder mich irritiren würde, wenn ich dem Verleger riethe, sich dieser eydlichen Aussage zu wiedersetzen, und ihm wohl gar als Advocatus darinnen bedient wäre; oder daß, wenn der Verleger mich würde genennet haben, ich so dann würde zum Creutz kriechen, und meiner Angeber ihr armer Mann seyn müssen: aber sie betrogen sich in beyden Stücken, und wird die folgende Supplic ausweisen, die ich noch in Februario an das Hochwürdige Ober-Consistorium zu Dreßden abgehen liesse, daß ich mich einer gantz andern Erfindung bedienete, als sie sich zu mir versehen hatten. (Der aber begehret / daß sich die Denuncianten melden und man ihn genugsam hören solle.) §. IV. P.P. Euer Churfürstliche Durchlauchtigkeit haben in zweyen ergangenen gnädigsten Befehlen an Herrn D. Valentin Alberti und den Rath zu Leipzig gnädigst anbefohlen / das sie, wer die Autores und der Drucker der unlängst heraus gekommenen Schertz und ernsthafften Gedancken wären, sich erkundigen, auch Moritz George Weidemann, als deren Verlegern, eydlich darüber vernehmen solten; nun soll Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit als Dero gehorsamster Urterthan ich unterthänigst nicht verhalten, daß meinen an die Herren Commissarios übergebenen Bericht nach, ich in so weit hierbey interessiret bin, daß zu erwehnten Gedancken ich die gehörige Kosten vorgeschossen, und mit Moritz George Weidemann einen Contract eingegangen, daß er seinen Nahmen auf erwehntes Scriptum setzen und an statt dessen von jedem Exemplar 6. Pf. Profit haben solte, wie Herr L. M. mit denen Actis Eruditorum gegen Gleditschen und andre Buchführer zu thun gewohnet ge
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wesen. Wann dann, Durchlauchtigster Churfürst solchergestalt Moritz George Weidemann hierbey unschuldig, und so hierinne etwas über Verhoffen pecciret worden, ich alleine solches zu büssen verhafftet bin; mir auch höchst leyd seyn würde, wenn ein ehrlicher Mann meinetwegen die geringste Mißfälligkeit zu ertragen verursachet werden solte; als gelanget an Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit mein um erthänigst gehorsamstes Bitten, erwehnten Moritz George Weidemann des ihme auferlegten Juraments zu erlassen, und daß er erwchnte Gedancken frey und ungehindert verkauffen möge gnädigst zu vergönnen. Hiernechst soll aber aus hoher Noth gedränget, ich wehemüthigst zu klagen nicht unterlassen, welchergestalt bißhero ich bey vielen Wiederwärtigen, um daß ich aus gründlichen Ursachen nach der gemeinen Art und Weise meine Collegia nicht einrichten wollen, in grossen Haß und Feindschafft gefallen, auch als ich ohnlängst meine Institutiones Jurisprudentiae divinae heraus zu geben angefangen, dieselbigen recht irritiret worden, und mich, so viel an ihnen gewesen, zu einem Atheisten und Ketzer machen wollen, auch, ob sie gleich gesehen, daß sie mit Grund der Wahrheit mich dißfalls nicht anpacken könten, dennoch gewisser vertrauten Nachricht nach sich resolviret, ihren Kopff nicht sanffte zu legen, als biß bey Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit sie es dahin gebracht hätten, daß mir das Handwerck, so wohl Collegia Juridica als Philosophica zu halten, geleget würde; wannenhero ich leicht mir einbilden kan, daß, weil etlicher ungegründeter Meynung nach bißhero ein Sctiptum anonymum und Pasquillus pro Synonymis gehalten werden, meine Wiederwärtige dafür gehalten, sie könten keine bessere Gelegenheit ergreiffen, bey Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit mich in schwere Ungnade zu setzen, als wenn bey deroselben sie dieses Scriptum als einen libellum famosum traducirten, und Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit hierwieder zu inquiriren veranlaßten. Wenn aber, Gnädigster Churfürst und Herr, ich nichts destoweniger hierbey des unterthänigsten Vertrauens lebe, es werde Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit mich als Dero gehorsamsten Unterthanen in gnädigsten Schutz wieder meine heimliche Verläumbder nehmen: ich auch nicht die Gnade einiges Verbrechens, sondern die hohe Gnade mich gnüglich zu hören, verlange, und die Zuversicht zu meinen Wiederwärtigen, die bey Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit mich dieser Schrifft wegen unverschuldet angegossen trage, daß ihr eigenes Christenthum und sonderlich das achte Gebot sie verbinden werde, wenn sie GOttes Ehre
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und das gemeine Beste vor Augen haben, sich gegen mir als den geringsten Unterthanen nicht zu bergen; als gelanget an Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, mich nicht unverhört zu verdammen, oder mir, da nach Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit hohen Wohlseyn ich nichts höher als meinen ehrlichen Nahmen achte, einigen Schimpff zu erweisen, sondern vielmehr diejenigen, die durch schrifftliche oder mündliche Verunglimpffung mich angegeben haben, aus hoher Landes Fürstlicher Macht dahin anzuhalten, daß sie sich melden, und Ew. Churfürstlichen Durchlaucht. Entscheidung, nach vorhergegangener gnädigster Anhörung meiner unterthänigsten Defension, gehorsamst erwarten, in Verharrung etc. (Gelegenheit zur andern attaque.) §. V. Gleichwie nun dieses mein petitum in denen allgemeinen und auch bey denen Hottentotten üblichen Rechten gegründet war, und ich mich dabey wohl versicherte, daß der Herr D. A. der die vorige Befehle durch seine Hand-Brieffe ausgebracht, oder auch die andern Herren Professores Philosophiae, sich nicht prostituiren würden, dasjenige, was ich in denen beyden ersten Monaten wieder Mons. Barbon und Tartuffe geschrieben, auf sich zu appliciren und vorzugeben, daß sie dadurch gemeynet wären; also veränderte ich auch im Martio selbst das Theatrum. Ich ließ die Müßigen abdancken, und fieng an etwas ernhaffter, (wiewohl mit Verbergung meines Nahmens unter denen Buchstaben E. D. F. U. K.) von neuen Büchern zu raisonniren, und ob ich gleich die Satyrische Schreib-Art nicht gantz einstellte, so ware sie doch lange so scharff und beissend nicht, als in denen zwey vorigen Monaten, und ware demnach meine intention wahrhafftig dahin gerichtet, daß diejenigen, die bißher in der Philosophischen Facultät sich über den Januarium und Februarium erzürnet hatten, begütiget werden sollten, wenn sie sähen, daß sie dergleichen künfftig sich nicht zu befahren hätten, und hätte mir also eher des Himmels Einfall versehen, als daß dasjenige, was ich in der neuen Vorrede daselbst in Beschreibung von meiner Person gedacht, die löbliche Philosophische Facultät von neuem irritiren und von ihr selbiges als ein Crimen nach Hoffe denunciret werden solte. Damit auch der geneigte Leser die Sache desto deutlicher begreiffen, und wie sehr man sich zu mir genöthiget, erkennen möge, will nöthig seyn, das vorgegebene corpus delicti von Wort zu Wort herzusetzen, zumahlen da meine teutsche Monate anitzo in der wenigsten Leser Händen seyn möchten. So schrieb ich demnach p. 226. U. f. auf solche Art: Damit aber der Leser nur einen kleinen Concept von meiner Person fassen / und zum Theil abneh
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men möge, was er ins künfftige von diesen Gesprächen zu hoffen habe, will ich ihme nur etwas weniges von meiner Profession melden. Wenn ich demjenigen Glauben beymessen wolte, was ich vernommen, das auch meine Feinde mir nachsagten, wolte ich sprechen, ich wäre ein Gelehrter. Aber obgleich sonsten die Zeugnüsse derer, die uns zuwieder sind, in Sachen, so zu unsern Vortheil gedeuter werden könten, für sehr gültig gehalten werden, so wird mir doch jedermann leichte Beyfall geben, daß ich selbsten am besten wissen müste, ob ich gelehrt sey oder nicht. Ja ich getraue mir augenscheinlich darzuthun, daß ich dieses Praedicuts gantz nicht fähig bin, weil ich zu keiner Facultät gebracht werden kan. Ich bin kein Theologus, denn ich kan nicht predigen, viel weniger mit denen Ketzern disputiren. Kein Juriste bin ich auch nicht, dieweil ich durch die auream praxin die Zeit meines Lebens nicht viel erworben, auch die wunderliche persuasion und Einbildung habe, daß die meisten Theile der Jurisprudenz von Triboniano, und denen alten Glossatoribus nebst denen pragmaticis so verhuntzt worden, daß nunmehro unmöglich ist, dieselbige in formam artis zuredigiren, und man sich solchergestalt gantz nicht wundern darf, wie es doch komme, daß heut zu Tage ein Rabula ja so leichte in diesem Studio fortkommer, als ein gelehrter Mann. Vielweniger bin ich ein Medieus, denn ich habe mich von Jugend auf gehüter, daß ich nicht mit anderer Leute Schaden klug werden möchte, und halte von einem Trunck Rhein-Wein mehr, als von der besten Perl-Essentz; ja ich habe mich auch noch nicht resolviren können / ob ich es mir dem Galeno oder Hippoçrate, oder Theophrasto, oder mit einem von denen Neotericis halten solte. Am allerwenigsten aber bin ich ein Philosophus. Denn erstlich glaube ich in der Logica nicht, daß fünff Praedicabilia, zehen praedicamenta und drey figurae / yllogismorum seyn. Ich halte dafür / daß die Logic, die wir in Schulen und Academien lernen, zu Erforschung der Wahrheit ja so viel helffe, als wenn ich mit einem Strohhalm ein Schiff Pfund aufheben wolte. Von der Metaphysic habe ich mir eine wiederwärtige Impression gemacht, indem ich mir eingebilder, daß die darinnen enthaltenen Grillen fähig sind, einen gesunden Menschen solchergestalt zu verderben, daß ihme
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Würmer im Gehirne wachsen, und daß dadurch der meiste Zwiespalt in Religions-Sachen entstanden, und noch erhalten werde. Die Mathesin habe ich leider nicht gelerner, weil dieses höchst nützliche Studium auf Academien sowohl culpa docentium als discentium gemeiniglich verachtet und negligiret wird. Mit der Physic ist es mir sehr unglücklich gangen. Denn als ich gemeynet, ich hätte in denen Collegiis, so ich darüber gehalten, vortreffliche profectus erlanget / und meine privatorepetitiones deßhalben angestellet, bin ich so tumm gewesen, daß ich nicht verstehen können, was das heisse, daß die natura principium motus & quictis sey / ja ob mir gleich meine Praeceptores noch so deutlich vorgesagt, quod anima sit tota in toto corpore, & tota in qualibet parte corporis, ich auch einen gantzen Tag zugebracht in Aufsuchung derer Physicorum, und befunden, daß diese thesis so klar sey, daß niemahlsein rechtschaffener Philosophus daran gezweiffelt, so hat mir es doch gantz nicht in Kopff gewolt, daß meine Seele zu einer Zeit, wenn sie gantz und gar mit Haut und Haar in der kleinen Fußzähe sässe, auch zugleich ein Ohrläpgen seyn solte. Ebe̅ so ist es auch mit der herrlichen materia prima bey mir abgelauffen, welche doch der wahrhafstige lapis Philosophorum ist. Am allerschlim̅esten aber ist mir es mit denen qualitatibus occultis ergangen. Denn als ich versuchen wollen, ob es mir vielleicht besser von statten gehen wolte, wenn ich selber etwas de meo erfände, und zu dem Ende auf eine definitionem qualitatis occultae bedacht gewesen, habe ich nach dreytägiger meditation, da ich zwey Buch Papier verschmieret, und ein halb Schock Federn verschrieben, anders nichts heraus bringen können, als: Qualitas occulta est vocabulum eleganter sonans, cujus vi Physicus ignor antiam suam obvelare, & incautam juventutem occulte pecunia emungere potest. Aber ich bin mit dieser Definition ankommen, daß ich bald darüber wäre zum Atheisten gemacht worden. Endlich so hat es auch in der Philosophia practica nicht mit mir fortgewolt. Denn ich bin gleich anfangs bey dem genere stutzig worden, und bin so ungläubig gewesen, daß, ob ich gleich augenscheinlich gesehen, daß diese disciplin von allen pro prudentia ausgegeben worden, dennoch mein Verstand so ungeschickt gewesen, daß er gemeynet, es schicke sich dieser Titul nicht für diese Philosophie, weil
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der Tractat de Legibus & Consiliis darinnen mangele: zu gesch weigen, daß ich den gelehrten Streit de summo bono, und de proportione Arithmetica & Geometrica für läppisch und unnützlich gehalten. Also / nachdem ich bey dieser Bewandnüß für keinen Gelehrten paßiren kan / bemühe ich mich noch über dieses / daß ich andern Leuten, auch denen, die als Gelehrte zu mir kommen, ihre Gelehrsamkeit benehmen, und diese Ignoranz beybringen, auch sie darzu anhalten möge, daß sie in dem wenigen, so ein Mensch durch seinen Verstand begreiffen kan / allezeit einen rechten Grund suchen, im übrigen aber sich befleißigen, wie sie beyzeiren sich angewöhnen, andern Leuten, von waßerley Zustand sie auch seyn mögen, denen sie dermahleins nach Unterscheid ihres Standes zu dienen Gelegenheit erlangen werden, ihren Nutzen zu schaffen, und sich selbsten also zu guberniren, damit man sie im gemeinen Leben nicht auslachen möge. Ich bin gewiß versichert, daß derjenige, so ohne Partheylichkeit heut zu Tage diese Passage durchlesen wird, wenn es auch gleich jemand seyn solte, der noch an denen gemeinen Aristotelischen Doctrinen klebte, in diesen meinen Worten kein Delictum, vielweniger ein Crimen finden wird, sondern wenn es hoch kommen solte, würde er mich für einen Neuling und gefährlichen Lehrer ausschreyen: zugeschweigen, daß mich GOtt zu meiner Consolation hat erleben lassen, daß auch nunmehro zu Leipzig selbst einige docentes sind, die diese meine hier gemeldete Meynungen, wo nicht alle, doch die fürnehmsten darunter wahr zu seyn glauben, und in öffentlichen Schrifften solches genugsam zu verstehen geben; oder wohl gar noch härtere, und der damahligen Philosophischen Facultät noch unerträglichere Assertiones und Doctrinas öffentlich lehren und vertheydigen. Indessen geschahe es doch damahls, daß der Herr A. und seine damahlige Collegen in diesen Worten nicht allein ein Crimen, sondern auch gar ein crimen laesae Majestatis gefunden zu haben sich beredeten, und solches an das Ober-Consistorium zu gebührender Vindication denuncirten. Nun rathe einmahl, geehrter Leser, was für eine Raison sich diese damahls für gelehrt haltende Leute bedienet haben, diese unschuldige Worte in ein Crimen laesae Majestatis zu metamorphosiren. Ich bin versichert, du wirst es nimmermehr errathen, daß sie diesen Medium Terminum gebraucht, weil ich in sothanen Worten die Disciplinen durchgehechelt hätte, die gleichwohl Seine Churfürstliche Durchlauch
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tigkeit und dero GOttseelige Antiquität und Vorfahren auf der Universität zu dociren Gnädigst angeordnet hätten. (Nützliches Remedium das der Autor wieder diese attaque gebraucht.) §. VI. Es waren zwar schon damahls in Leipzig nicht wenige, die sich über diese Prostitution meiner Herren Ankläger nicht wenig ärgerten, daß, da sie insgesamt pro Lutheranis und die keine transsubstantation glaubten, gehalten werden wolten, sie nichts destoweniger par force diese treuhertzige Bekäntnüß meiner Meynungen in ein so grosses Crimen zu transsubstantiren sich so eyffrig angelegen seyn liessen: aber es ware doch auch auff meiner Seite nöthig zu vigiliren, weil meine Herren Adversarii unter denen Herren Assessoribus im Ober Consistorio unterschiedene gute Freunde und Patronen hatten, ich aber damit nicht versehen war. Und weil mir dann von einigen Freunden in Vertrauen gemeldet worden, daß der damahlige Premier-Ministre zu Dreßden der Herr Ober-Hoff Marschall von H. mit meinen Monaten nicht übel zufrieden wäre, und das Vornehmen des Herrn D. A. improbirte; als nahm ich dahero Gelegenheit ihn im Anfang des Aprills die bißherigen drey Monaten zu übersenden, und dabey sein patrocinium auf folgende Art zu suchen. P. P. Eure Hochwohlgebohrne Exellenz mit gegenwärtigen verdrießlich zufallen, solte mich billig entsehen, wenn nicht eine hohe Nothwendigkeit mich hierzu veranlassete. Gnädiger Herr die bißher heraus gekommenen Schertz und ernsthafften Gedancken, von welchen ich beykommend ein Exemplar übersende, haben wieder des Autoris Intention bald anfänglich etliche Wiederwärtige angetroffen, die dieselben beym Chur-Sachsischen Ober-Consistorio diffamiret, und Anlaß gegeben, daß dawieder inquiriret worden, wiewohl solches, als ich interveniendo eingekommen und gebeten, daß sich die Diffamanten nahmhafft machen, und ich gnüglich gehöret werden möchte, bald nachblieben. Nunmehro aber muß ich vernehmen, daß die Philosophische Facultät zu Leipzig durch die Vorrede beym Mertz sich höchlich touchiret befindet, auch diese Woche eine unterthänige Supplic an das Hochlöbliche Ober-Consistorium eingesendet, in welcher sie Sr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denunciret, als wenn der Autor die Dilciplinen, die Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu dociren gnädigst verordnet, durchhächelte, da doch mit nichten die Disciplinen selbst, sondern der Mißbrauch derselben und viele handgreiffliche Pedantereyen berühret worden. Ob ich nun gleich mir getraue, denen Herrn Philosophis dergestalt mit Nachdruck auf ihre Denunciation zu antworten, daß sie so bald dergleichen ungegründete Angebung nicht wieder vorzunehmen Be
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lieben tragen sollen, auch des unterthänigsten Vertrauens lebe, es werde das Hochlöbliche Ober Consistorium nicht ab Executione anfangen, sondern mich zuförderst hören; so erfordert doch die Nothwendigkeit, und weil mir die Connexion, wo rauf sich die Herren Philosophi verlassen, zur Gnüge bekannt, daß ich meines Orts auch in dieser gerechten Sache eine Protection von hoher Autorität suche. Wann dann Eure Hochwohlgebohrne Excellence bey dem gantzen Lande und bey auswärtigen / als ein Cavallier, der alle Petanterey hasset, renommiret sind; mein gantzes Laster aber darinnen bestehet, daß ich von Jugend auf keinem Pedanten habe flattiren können, als gelanget an Eure Hochwohlgebohrne Excellence mein nnterthäniges Bitten, in Dero Schutz und hochmögende Protection mich zu nehmen, und sich aller unterthänigen treuen Dienste zu mir um so viel mehr zuversehen, weil meine Wiederwärtigen durch ihre Verunglimpffung mich längst aller Hoffnung beraubet, an einige Promotion in meinem Vaterlande zu gedencken, durch welche ich abgehalten werden könte, Eure Hochwohlgebohrne Excellence mich eintzig zu wiedmen. Gleichwie aber zu Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence Gnade ich ein so starckes Vertrauen trage, daß ich mich gnädiger Willfahrung auf mein unterthäniges Bitten ungezweiffelt versehe; also werde ich gezwungen, denen Herren Philosophis auch wieder meinen Willen höchst verbunden zu seyn, weil sie mir durch ihre Angebung den Weg gleichsamgewiesen, um Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence Gnade mich unterthänig zu bewerben, und mir die Freyheit zu nehmen, mich mit unterthänigen Respect zu erklären, daß ich Lebens lang seyn werde etc. Ich erhielte auch in wenig Tagen folgende Antwort vom 4. Aprilis die mich nicht wenig consolirte. P. P. Desselben an mich abgelassenes Schreiben vom 1. dieses habe ich benebst denen überschickten drey Stücken derer Schertz und ernsthafften Gedancken gestern zurecht erhalten, und dessen Desiderium dabey mir mehrern vernommen; wie nun Meinem Hochgeehrten Herrn vor das zu mir tragende gute Vertrauen, als auch beschehene Communication höchlichen dancke; also wolle er sich versichert halten, daß ich alles dasjenige, worinnen demselben in dieser Angelegenheit, als auch sonsten zukünfftig bey ereignender Occasion durch meine Recommendation beym Hochlöblichen Ober-Consistorio dienlich werde seyn können, willigst beytragen, und sonst nichts unterlassen werde, gestalt denn es auch schon allbereit geschehen; und weiln ich nechstkommende Jubilate Messe selbst in Leipzig zu seyn verhoffe; so werde ich Gelegenheit nehmen,
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mit demselben selbst mündlich zu sprechen. In übrigen verbleibe demselben in alle Wege zu dienen stets willig, und verharre unter Ergebung Göttlicher Gnaden allezeit etc. (Was Occasione des April. Monats fürgegangen.) §. VII. Indessen hatte dieser unzeitige Eyffer meiner Wiederwärtigen mich auch in Harnisch gebracht, daß ich mit Fleiß in dem drauf folgenden April Monat ein neues Gespräch verfertigte, worinnen ihr Abgott der Aristoteles mit einer so beissenden Schreib-Art abgebildet wurde, daß dessen Liebe getreue, die die in meinen Martio so wenig schmackhaffte Expressionen nicht hatten verdauen können, nothwendig dadurch entweder ein starckes Reissen im Leibe empfinden, oder doch zum wenigsten zu einem verdrießlichen Niesen bewogen werden müssen. Wannenhero ich abermahls bey Zeiten vigilirte, und unter dem Dato des 10. Aprils bey Uberschickung dieses Monats an den Herrn Ober-Hoff Marschall, folgende Vorstellung thate. P. P. Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence gnädige Protection meiner Wenigkeit thut hier grosse Würckung, indem meine Herren Wiedersacher nicht allerdings zufrieden sind, daß kein Befehl auf ihre Supplic erfolgen will, und weil sie nicht gewohnet sind, ihre Consilia heimlich zu halten, als sprengen sie selbsten aus, daß ihre Patroni nichts effectuiren könnten, weil sowohl Seine Hochfürstliche Durchlauchtigkeit der Durchlauchtigste Chur-Printz, als auch Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence ein gnädigstes und gnädiges Gefallen über die Schertz- und ernsthafften Gedancken bezeugten; weßhalben sie dann viel Conferencien anstellen, wie sie die Sache auf eine gescheide Manier anfangen möchten, und zweiffle ich nicht / daß nach beykommenden April-Gespräch (in welchen die Eigenschafft der Zeit nicht leiden wollen, daß der Autor auf was klügers bedacht gewesen) sie Gelegenheit nehmen werden, denselben als einen Majestät-Lästerer des glorwürdigsten Aristotelis auf Haut und Haare zu verklagen. Indessen lebe ich ruhig, nicht so wohl, weil ich mich schon längst auf alle Fälle zum Voraus gefast gemacht, sondern weil Eure Hochwohlgebohrne Excellence Dero geschehenen gnädigen Versprechen nach alle diese einfältigen Consilia gar mit leichter Mühe zu elidiren vermögend sind, und mein gut Gewissen läst mir keine Furcht zu, daß ich mich befahrete, daß die vielfältigen Verleumbdungen, die nothwendig bey dieser Bewandnüß Eurer Hochwolgebohrnen Excellence so wohl von der Partie meiner Antagonisten, als auch andern, die sich eusserlich als meine gute Freunde anstellen, werden vorgetragen werden, Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence hohe Gnade nur im geringsten alteriren solten,
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massen ich dann verhoffe, daß der Augenschein Eure Hochwohlgebohrne Excellence meine unverfälschte unterthänige Sincerité versichern solle, als der ich stetswährend verharre etc. Und auf solche Weise wurden meine Wiedrigen genöthiget; den April wieder ihren Willen zu verdauen und einzuschlucken. §. VIII. Nachdem ich mir aber dabey leicht einbilden konte, daß(Dedication der Monate an Seine Churfurstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen.) mir meine Herren Adversarii dieses weder vergeben noch vergessen, sondern vielmehr hinter ein Ohr schreiben, und sich bemühen würden entweder mir meinen Patron abspenstig zu machen, oder andre die ihm die Wage hielten entgegen zu setzen, so wagte ich es, und dedicirte meine Monate an Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit selbst / umb auch hiedurch die Klugheit meiner Wiedrigen nachzuahmen und von ihnen etwas gutes zu lernen, indem sie die Acta Eruditorum vor dem auch an Ihre Churfürstliche Durchlauchtigkeit dediciret. Der deßhalben an den Herrn Ober-Marschall geschriebene Brieff vom 22. Julii lautet also: P. P. Allermassen die von Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence mir ohnlängst durch Herr D. Pet. entbottene beständige Gnade, mich bey der grossen Bemühung meiner Wiederwärtigen gantz ruhig und sicher machet; also übersende hierbey Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence den Rest von denen Monat Gesprächen, nebst einem vollständigen Exemplar, mit unterthäniger Bitte, solche gnädig anzunehmen. Indessen habe ich gemeynet, es würden künfftig meine Feinde so wohl sich selbst, als mir mehr Ruhe gönnen, wenn Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich diese meine Monats-Gespräche unterthänigst dedicirte, wannenhero ich auch die hardiesse gebraucht, und solches nach reiffen Bedencken gewaget; jedoch muß ich bekennen, daß ohne Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence gnädige Hülffe ich mir keinen erwünschten Effect versprechen kan, in Ansehen ich eines Theils bey Hoffe keinen weitern Access habe, noch verlange, als Eure Hochwohlgebohrne Excellence mir bißhero gnädig erlaubet; anderes theils ich wohl zuvor sehe, auf was Art bey seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit man meine gute Intention übel ausdeuten, und weil ich weiter nichts, als Seiner Churfürstliche Durchlauchtigkeit ferneren gnädigsten Schutz verlange, mir an statt desselben Dero Ungnade zuwege zu bringen sich bemühen könne und werde. Wannenhero nehme zu Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence ich auch dißfalls meine unterthänige Zuflucht, und ersuche Dieselbe gehorsamst, mir die hohe Gnade zu erweisen, und ohnmaßgeblich Herrn W. anzubefehlen, wem er die ihme zugesendeien zwey Dedications-Exemplaria ein
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händigen solle, auch Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit durch Dero hochvermögende Intercession, daß selbige mein unterthänigstes Unterfangen nicht ungnädig aufnehme, zu disponiren, und endlich selbst Dero hohe Gnade mir dieserwegen nicht zu entziehen, sondern sich zu versichern, daß, weil mich jetzo die Noth gedrungen, Eurer Hochwohlgebohrnen Excellence Gnade beynahe zu mißbrauchen, ich mit allen unterthänigen Aufwartungen meine gehorsamste Erkänntlichkeit zu bezeigen, und den hierdurch begangenen Fehler auszubessern, mir äusserst angelegen seyn lassen werde, als der ich verharre etc. Ich wurde so dann von dero Leuten benachrichtiget, daß S. Excellenz nicht alleine diese Dedication selbst übergeben, sondern auch hernach dem Churfürstlichen Bibliothecario anbefohlen, das eine Exemplar davon in die Bibliothec zu setzen. (Ein harter Befehl aus dem Ober-Consistorio zu Dreßden wieder den Autorem der Monate.) §. IX. Solch ergestalt nun continuirte ich meine Monate dieses gantze Jahr durch in guter Ruhe, und ware gleich in dem Begriff bey dem Anfang des 89sten Jahrs die letzten fechs Monate nebst der einen Dedication derselben an Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit einzuschicken; als Herr D. A. der die Herren Philosophen von neuen wieder mich aufgehetzet, da ich mich dessen am wenigsten versahe, einen neuen Befehl aus dem Ober Consistorio an die gesamte Universität und den damahligen Herrn Creyß-Amtmann ausbrachte, der am 9. Januarii 1689. datiret war, und solchergestalt lautete. Würdige, Hochgelahrte, lieben Andächtige und Getreue, was massen sich die Philosophische Facultät zu Leipzig, ingleichen absonderlich D. Valentin Alberti über D. Christian Thomasium, wegen seiner scommatischen Schrifften, beschuldigten Concussion und Aufrichtung eines auditorii domestici, beschwehret, und was sie dahero gebeten, das ist aus den Beyfügen zu ersehen. Wann dann die Billigkeit erfordert, daß solchen D. Thomasii Beginnen ferner nicht nachgesehen, sondern solches gebührend geahndet und denen Beleidigten Satisfaction geschaffet werde; als ist hiermit unser Begehren, ihr wollet dasjenige, was die Philosophische Facultät und D. Alberti angerüget, auch sonsten in D. Thomasii Schrifften injuriosisches und ärgerliches zu befinden, extrahiren, und in gewisse Puncte bringen, so dann D. Thomasium vor euch erfordern, ihn unser ernstes Mißfallen wegen seiner bißherigen Art zu schreiben und Begünstigungen eröffnen, ihn über die extrahirten Puncten befragen, seine Aussage fleißig registriren, und über solche wegen der Bestraffung auch Satisfa
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ction der Beleidigten zu Wittenberg rechtlich erkennen lassen, das Urtheil aber uneröffnet einschicken, darbey ihm zugleich andeuten, daß er dergleichen Satyrische Schreib-Art, wie auch des Drucks seiner Schrifften ohne gewöhnliche Censur und der Continuation eines auditorii domestici und deßhalben öffentlichen Anschlags, ohne Vorwissen und Consens der Universität oder Decanorum derjenigen Facultät, dahin die materia tractanda gehörig, bey Straffe Einhundert Ducaten, sich gäntzlich enthalten solle. Daran geschicht unsere Meynung etc. Das officium Academicum, welches damahls aus lauter Philosophis bestunde, war nebst dem Herrn Creyß-Amtmann nicht säumig den 14. Januarii folgende Citation und Auflage an mich ergehen zu lassen. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraf zu Magdeburg etc. Unser Gnädigster Herr uns wegen Herrn D. Christian Thomasii Schrifften und Auditorii domestici in Gnaden anbefohlen, solches hat besagter Herr D. Thomasius aus beygehender Abschrifft des gnädigsten Befehls mit mehrern zu ersehen. Wann dann solchen gehorsamst nachzukommen, unsere unterthänigste Schuldigkeit erfordert; als wird derselbe hiermit citiret und geladen / des Montags vor Oculi, wird seyn der 25. Februarii nechstkünfftig Gel. GOtt vor uns früh um 10. Uhr in loco Concilii unser, der Universität er in Person erscheinen, und, welchergestalt er auf gewisse aus seinen Schrifften extrahirte Puncte befraget, auch seine Aussage fleißig registriret werde, gewarten, worbey ihm dann höchstgedachter Sr. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ernstes Mißfallen wegen seiner bißherigen Art zu schreiben und Begünstigungen eröffnet, und darneben zugleich angedeutet wird, daß er dergleichen Satyrische Schreib-Art, wie auch des Drucks seiner Schrifften ohne gewöhnliche Censur und der Continuation eines auditorii domestici, und deshalben öffentlichen Anschlags, ohne Vorwissen und Consens unser, der Universität, oder derer Herren Decanorum derjenigen Facultät, dahin die materia tractanda gehörig, bey Straffe Einhundert Ducaten sich gäntzlich enthalten solle, Wornach er sich zu achten. etc. Es wird zwar verhoffentlich der Leser hierbey begierig seyn, das nöthigste Stück zu lesen, nemlich des Herrn D. A. und seiner Herren Collegen in der Philosophischen Facultät ihre Klagen, darauf sich das rescript aus dem Ober-Consistorio selbst beziehet; und dörfften wohl manche mich beschuldigen, daß ich selbige mit Fleiß und aus Argelist weggelassen und nicht communiciren wollen. Ich kan aber dabey versichern, daß ich damahls eben so begierig war diese Klagen in Abschrifft o
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der nur zum Lesen zu überkommen; aber es wurde mir die Communication von denen Herren Commissariis unter diesen Praetext abgeschlagen, daß ihnen diese Communication nicht befohlen wäre, und ich solches wohl erfahren solte, wenn ich erscheinen, und auf die extrahirten Puncte antworten würde. Weil aber dieses letztere, besage der folgenden paragraphorum, nicht geschehen, und ich auch nach der Zeit die Acta aus denen ferner zu meldenden Ursachen nie zu sehen bekommen können, so werde ich auch genungsam entschuldiget seyn, wenn ich ohnmögliche Dinge nicht leisten kan. (Erleuterung etlicher Passa gen aus dem September 1688.) §. X. Damit aber der unpartheyische Leser desto besser von deren Inhalt nur aus einem einigen specimine urtheilen, auch dasjenige was hernach in meiner Supplique §. 13 angeführet werden wird, desto deutlicher verstehen könne; will ich nur in antecessum melden, was ich von etlichen guten Freunden in Vertrauen erfahren, weßwegen Herr D. A. mich verklaget haben soll, als ob ich ihn in meinen Monaten einer Concussion beschuldigt hätte, das angegebene corpus delicti soll in dem Monat September des 88. Jahrs enthalten seyn. In diesen hatte ich pag. 308 seq. etwas frey von denen Mißbräuchen der Academischen Censuren und Confiscirungen der Bücher raisoniret, und dabey etliche Umstände, wiewohl ohne Nennung eines Menschen oder Collegii, berühret, die meine Herren Adversarios auf sich zu appliciren, ihr eigenes Gewissen mochte veranlasset haben. Ich hatte aber auch mein selbst nicht geschonet, sondern mit deutlicher Benennung meiner Monats-Gespräche denenselben p. 315. nach dem Geschmack meiner Wiedrigen, den Text rechtschaffen gelesen. Damit man auch dasjenige, was ich daselbst von einem Collegio Oratorio gemeldet, desto besser verstehen möge, will ich dem curieulen Leser diejenige Oratiunculam, die ein junger Orator in einem Collegio Oratorio Anno 88. hatte halten müssen, communiciren, (in welcher der Autor sich beflissen, denen so genannten Müßigen zum Faveur des Herrn A. und seiner Collegen den Schwären rechtschaffen aufzustechen,) und das Urtheil davon einem jeden überlassen. Cum illud cumprimis sit Oratoris, A. O, ut ea, quae sunt exilia, evehat, extollat, si fuerit libitum; illa vero, quae magnifica, minuat, attenuet atque deprimat; ita hoc dicendi genus palato meo optimum semper judicavi, ut non modo conatus fuerim, laudibus decorare, quae videbantur encomio minus digna, ex adverso contra vituperare, quae a non paucis magni fiebant, sed etiam pro iis, quorum lis, num celebranda vel culpanda, adhuc sub judice est,
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causam dicere non dubitaverim. Hic mos A. O. cum in Palaestra nostra viguerit hactenus feliciter, idem hodie coram vobis peroraturo ante oculos versabatur, &, quin sequerer, non diu anxius haesitavi. Nimirum ante aliquot dies non sine laude habita est oratio, qua patrocinium illorum, qui virgula censoria eruditorum scripta minus caute notant, est susceptum. Quoniam igitur integru̅ cuivis est judicium, quod otiosi ipsi, quamvis limites excedant, sibi vindicant, invasit animum meum lubido, labores istorum homuncionum, ut inconsultos, in optimos viros injurios, noxios, ineptos improbandi. Vos Auditores, benevole dicentem audietis, &, si liberius sententiam meam prompsero, inter privatos parietes, aut, si mavultis, exercitationis gratia dictum putabitis. Ansam, A. O. quae impulcrit id hominum genus ad compilandas schedulas, si conjecturare licet, mera videtur praebuisse invidia, aut potius Cacozelia, ut appellant. Neminem enim fugit, quantus splendor Academiae nostrae apud remotissimas etiam gentes per illos accesserit, qui eruditorum Acta brevibus, sed erudite & summo Judicio doctioribus legenda exhibent. Haec res, quemadmodum digna est, ut invidiam apud omnes pariat, ita male habuit quoque Satyricos nostros. Ut igitur quid molirentur, quo nocere possent laboribus Virorum Celeberrimorum, non modo expilare aliorum scripta, iniquum ferre de iis judicium, sed Nostros fraudis atque socordiae, ac si mentem Auctorum vel perverterint, vel ad minimum non fuerint assecuti, vel optima omiserint, haud obscure insimulare sunt aggressi. Quid mirum Auditores? Qui nihil ipsi in vulgus protrudere queunt, quo famam aucupentur, aliorum laedere habent necessum. Calumninare audacter, semper aliquid haeret. At hoc dabimus iis, quoniam ingeneratum est otiosis, quales & ipsi videri volunt. Istud autem non potest non apud Vos bilem movere, si pensitemus, quid animo intendant. In scenam prodit inepte philosophans Davides aliquis. Deridentur Logicorum libelli, quoniam nil nisi praedicabilia & Praedicamenta, figu ras syllogismorum continent. Inepti sunt Physici, nam cum larvis pugnant, dum pro materia prima, qualitatibus occultis velut pro aris & focis certant. Ethici & Politici insaniunt, nam prudentiam (ut barbare loquar) genus harum disciplinarum contendunt.
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Nullius pretii est Theologia, Jurisprudentia. Illa miscetur cum Philosophia, in hac dominantur Tribonianus & Glossatores. Medici ad Garamantas sunt relegandi, quoniam vinum Rhenanum sanitati conducit, aut adhuc dubium est, num Galeno, Theophrasto, Hippocrati, an Neotericis sit calculus addendus. Et ut paucis omnia comprehendam. Nihil omnes hi ex mente Otiosorum agunt, nisi ut juventutem pecunia emungant. Heus bone Vir! abusum rei exponis, ideone cessent artes liberales? Id moliris, ut absterreas optima ingenia, quo minus literarum studia amplexentur, qui nondum norunt, quid distent aera lupinis, dum odiosa reddis, sine quibus neque Respublica Christiana, neque civilis, neque literaria, neque humana societas sarta tecta, atque incolumis persistere valet. Quis monstrum in Theologicis, primam materiam & qualitates occultas in Philosophicis (ignoscant delicatae aures, ut cum Barbaris loquar) probaverit, nisi cum recta ratione insanire velit. Ipsi abusum detestamur, usum rei magnifacimus. Reliqua A. cum sint inconcinna, dum recitavi, vosmet ipsi refellistis. Quin imo, id me mordet, quod Academiis, &, ni fallor, patriae suae insultent. Optant, dari, qui inquirant in docentium socordiam & eruditionem, quam falso jactent. Hic manuscripta, jam olim blattis & tineis adjudicata in manus resumit. Ille quotannis eandem recinit cantilenam & convictus, dum rationes hypothesin suffulturae desunt, ad conscientiam suam ablegat Antagonistas. Et ut fucum faciant Satyrici, magnum Schuppium, famigeratissimum quondam Hamburgensium Doctorem in suas partes trahere volunt, cum tamen Vir beatissimus non sustinuerit Academiis dicam scribere, sed nato, ut Parentem decet bene consulere, quamvis ab ineruditis pasquillos, ut vocant, reportaverit. Id ambabus largior manibus, cultiores reddi posse Academias, si exterminentur supervacanea. At horumne Catonum nutu omnia protinus peragentur? Lustrabimus etiam A. qualem ferant de scriptis aliorum sententiam. Ut verbo dicam: omnes omnino contemnunt, derident. Hunc ex aliis transscribere sua, magis quam stentorea voce clamitant, illum ineptire. Profecto istudne est spurcare existimationem bonorum Vitorum, cui non modo leges divinae, sed & humanae poenam interminantur. Miror hosce, cum velint videri Juris
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Antistites, tam perverse sacram Themidem violare. Ipsi ineptias pene aniles propinant, & non immerito sibi dictum putent illud Satyrici.
Cum tua pervideas oculis mala lippus inunctis, Cur in amicorum vitiis tam cernis acutum? Namque quis Tartuffus? quis Barbon? quid sibi vult catus in capitolio Davidis aut convivium Clarindianum. Nescio num risu excipiendi sunt homines, aut ad Galenum ablegandi. Sed forte fuste eos exceperit, quoniam ab illis vapulat. Theonino dente rodunt Viros Reverendos, quod pro rostris dicant, ut risum cieant, vel adulentur Principibus. Hypocritae? quid agitis? Omnes omnium sibilis exponere vultis, &, quod dolendum est, Gnathones estis inter primipilos. Reprehendistis alios, quod Autorum nomina ignorarint, vel confuderint. Nae fabulam de vobis narratis. Quis enim est Eggetin, cui litem cum Nostris fuisse dicitis, ne forte incuriae Chalcographorum tribuendum sit, quod vix credidero. Dixerim quoque, A. institutum hoc contrariari charitati Christianae, aut virtutibus, quas vocant Homileticas. Verum illud pedanticum est. Hi ad subsellia Hodiernorum Politicorum sunt referendi. Haec non curat Philosophus. Sed forsan A. vestra abutor patientia. Quare quae dicenda amplius, aliis relinquam. Hi homines latitare volunt, & quales sint, nobis non est compertum. Circa illorum meditationes solummodo nostras depromsimus. Hoc novimus, non esse doctos, nam fatentur ipsimet, & assentimur. Nam doctus non est, nisi sit vir bonus. Larvam ulterius non detrahimus. Dicimus quod sentimus. Hos natura non fecit artifices, sed ineptos judices. Cumque lateant, & latere velint, lateant. Nos oratiunculae nostrae colophonem imponimus isthoc ingeniosi Martialis:
Carpere Caussidicus ferturmea carmina, quis sit, Nescio, si sciero, Vae Tibi Caussidice. §. XI. Dieses alles aber, was ich bißher aus dem September(Das angegebene corpus delicti selbst aus be-) angeführet, war noch nicht das rechte Corpus Delicti, warumb der Herr A. mich verklagt hatte, sondern er hatte sonderlich dieses sehr übel genommen, daß ich mich unterstanden hatte, des Herrn von Pufendorff seine Schwedische Historie wieder die objectiones, die der Herr A. in
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(sagten September nebst etlichen dazu gehörigen Umbständen.) seinen bekannten Streitigkeiten wieder einen vorgebracht, zu vertheydigen, wie diese Vertheydigung daselbst p. 358. biß 366. zu lesen ist. Nun leugnete ich zwar nicht, daß ich mit dieser Vertheydigung auf den Herrn A. gezielet, weil diese seine objectiones jedermann bekandt waren, jedoch hatte ich ihn in so weit menagiret, daß ich ihn nicht mit Nahmen genennet, und war also dieses die quaestio praejudicialis, ob ich ihn in dieser Vertheydigung injuriose tractiret hätte, dieses letzte vermeynte der Herr A. aus der folgenden Passage zu erzwingen. Er hatte Herrn von Pufendorff unter andern vorgeworffen, daß er den bekannten Theologum D. H. mit Unwarheit beschuldiget hätte, als ob dieser mit 10000. Thalern sich hätte bestechen lassen, den damahligen Churfursten zu S. zu den P. Friede zu bereden. Dieses zu beantworten, hatte ich mich beflissen p. 362. seq. auf folgende Art zu thun: Ich wundere mich aber hiernechst nicht wenig, warum der vornehme Mann, der dem Herrn von Adlersring die Schwedische Historie so verkleinert / unter so vielen hundert Actionen, die darinnen erzehlet werden, eben auf diese gefallen, die von denen zehen tausend Thalern handelt, die der so geuannte hochverdiente Mann soll bekommen haben; und bilde ich mir fast ein, er müsse mit demselben von einerley Handwerck seyn, daß er sich dieser Sache so eyffrig annimmt. Meines Erachtens wäre es besser / man machte durch ungegründetes contradiciren eine Sache, die noch in vieler alten Leute Andencken schwebet, daß man dieselbige zu ihrer Zeit für eine kundbare Wahrheit geglaubet / die aber bißhero durch Vergessenheit fast begraben gewesen, nicht wieder rege. Es braucht hier eben keines Beweises durch einen Bothen, weil man noch in alten Schrifften, die Zeit währendes dreyßig-jährigen Krieges anno etliche 20. biß etliche 30. heraus kommen, gar viel Tractätgen findet, daß man nicht allein dieses, sondern noch viele andere Sachen / die hier nicht eben nöthig zu erzehlen sind, demselben hochverdienten Mann öffentlich Schuld gegeben; und ob er gleich seines Orts nicht säumig gewesen, durch öffentliche Segen-Schrifften, die ihm auferlegte Beschuldigung abzuleinen, so weiset doch seine eigene Defension, und was er von sich selber geschrieben, daß er, auf das glimpfflichste zu reden, ein Mann gewesen seyn müsse, der gar vielen seinen Character sehr unanständigen Begierden und Affecten den freyen Zügel schiessen lassen. Daß man also, wenn man nichts mehr als eben diese sei
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ne eigene Schrifften, die ich dem Herrn von Adlersring selbst zeigen will, ansiehet, das von ihm damahls erschollene Geschrey für nicht unwahrscheinlich halten muß. Und ge wiß 10000. Thaler ist ein ehrlich Stück Geld welches bey vielen tugendhafften Leuten eine grosse Versuchung zu erwecken allezeit fähig ist, absonderlich bey einem Gelehrten aus der Schule des Aristotelis, der aus seiner Ethic gelernet, daß dasselbe unter die vera bona mit gehöre, und daß man solches nicht alleine nach der einfältigen Stoicker Art nurso mit nehmen, sondern auch mit Verlangen gar darnach trachten möchte. Wenn nun ein solcher rechtschaffener Philosophus wohl weiß, worzu das Geld gut ist, darneben aber betrachtet, wie sauer er sich es müsse werden lassen, ehe er mit seinen Collegiis, und andern gewöhnlichen Handgriffen, nach Gelegenheit tausend / hundert, oder wohl gar zehen Thaler vor sich bringen könne; im Gegentheil aber / nur per impossibile fingiret / was er für ein glückseelig Leben führen könnte, wenn man ihm 10000. Thaler schencken solte, so wird ihm fast die eintzige Einbildung dieser Glückseeligkeit dahin verleiten, daß er sich kaum enthalten wird üb erlaut auszuruffen: Quis resistere potest tot armatis? Ja ich glaube wenn gleich Aristoteles selbst, der doch (wie die alten Römischen Käyser das jus civile) das Messergestecke der Justitiae Universalis mit allen eylfs Tugenden in sorinio pectoris gehabt, dergleichen Stückgen aus der sechsten Bitte ausstehen solte; Er würde gestehen müssen, daß er ein armer Erden-Kloß sey, und daß das Kräutlein pecuniae viel tausend mahl besser sey, als das Kräutlein patientia. Ist doch unsere sündliche Natur durch den Fall der ersten Eltern so starck verderbet worden, daß ob wir uns gleich noch eiffrig vornehmen, alle unsere Thaten nach der ersten Vollkommenheit einzurichten, wir dennoch kaum vermögend sind, einer Versuchung von einer kleinen Summe, die kaum so viel austräget, als etliche arme Stipendiaten von ihren Stipendiis Academicis zu gewarten haben, zu wiederstreben, und erinnere ich mich in denen actis anecdotis ohscurorum virorum gelesen zu haben, daß M. Ortuius Gratius zu seiner Zeit sich durch eine Schüssel mit Pfann-Kuchen bestechen lassen, daß er einen unwürdigen Candidatum Magisterii durch geholffen, den man auch deswegen hernach allezeit zum ewigen Andencken Magistrum nostrum do Placentia ge
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nennet. Aus diesen letzten Worten wolte nun Herr D. A. erzwingen, ich hätte ihn als Ephorum Stipendiatorum beschuldiget, daß er die Stipendiaten Casse bestohlen, oder sich einer Concussion gegen die Sripendiaten gebraucht hätte. Nun lasse ich abermahl einen jeden unpartheyischen Leser selbst urtheilen, ob man diese oder dergleichen Beschuldigung aus obbesagten Worten per genuinas regulas interpretationis, etiam mysticae, heraus bringen könne, ohne meinen Worten die gröste Gewalt anzuthun. Dieses kan ich zwar nicht leugnen, daß damahls in Leipzig die gemeine Rede gieng, daß ein gewisser Magister; der ein guterer ehrlicher aber dabey sehr simpler Mensch war, in dem examine nicht wohl bestanden, und daß man in willens gewesen war ihn einen Repuls zu geben, wenn nicht dessen Mutter die sich von Pfann-Kuchen backen nehrete, einer gewissen Person eine ziemliche Schüssel voll Pfann-Kuchen verehret hätte, und da die gute Frau dieses selbst unter die Leute gebracht hatte, war es erfolget, daß der arme Mensch von jedermann der Pfann-Kuchen Magister genennet wurde: Aber wie dieser Punct sich ohne dem nicht zum crimine concussionis schickte; also hatte man demselben mit Fleiß in der Anklage ausgelassen, und aus denen vorhergehenden Worten mir ein crimen andichten wollen. (Klage des Autoris der Monate über dieses Verfahren bey Sr. Chur fürstlichen Durchlauchtigkeit selbst.) §. XII. Jedoch wieder auf den oben §. 8. gedachten Befehl zu kommen, war allerdiengs fürsichtiger Rath von nöthen, wie ich das mir darinnen angedrohete Ungewitter vernünfftig und rechtmäßig abwendete. Anfänglich gabe es ein grosses Nachdencken, warum diese Anklage occasione des Septembers in die vier Monate war differiret worden, und ich erfuhr durch vertrauete Nachricht daß zwar die Anklage alsobald im Monat September etlichen membris, die des Herrn A. Patrone waren, war zugestellet, aber von denenselben nicht eher zur Resolution vorgetragen worden, als biß damahlen etliche andere membra, die die gerechtsame meines Begehrens erkenneten, und mich nicht übereilen lassen wolten, verhindert wurden in consessum zu kommen, und mein Wort zu reden, auch hiernächst der Herr Ober-Marschall damahls nicht in Dreßden war. Dieser Umstand veranlassete mich nun, daß ich bey Uberschickung der Dedication dieser letzten sechs Monaten mich immediate an Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit oder an das geheimbde Raths-Colle̅gium sub dato den 15. Januarii 1689. wendete, und folgende Vostellung thate. P. P. Eure Churfürstliche Durchlauchtigkeit geruhen aus beykommenden Exemplarien des andern Theils meiner Monat-Gespräche, und
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der voranstehenden unterthänigsten Zuschrifft gnädigst zu ersehen, was mich veranlasset, Eurer Churfürstl. Durchlanchtigkeit denselben wiederum in unterthänigsten Gehorsam zu dediciren. Ob nun wohl zu Eurer Curfürstl. Durchlauchtigkeit ich des unterthänigsten Vertrauens lebe, es werde Eure Churfürstl. Durchlauchtigkeit diese meine unterthänigste Dedication gnädigst auf und annehmen; so werde doch hierbey genöthiget, Eure Ehurfürstl. Durchlauchtigkeit wehmüthigst zu klagen, wie nunmehro eine geraume Zeit hero D. V. A Prof. Logices & Metaphysices zu Leipzig, um daß ich mich einer andern Lehr-Art, als die seinige ist, bedienet, durch falsche Verleumdungen mich nicht alleine um Ehre, Nahrung und Vermögen zu bringen trachtet, sondern auch die andern Professores philosophiae dergleichen zu thun wieder mich anhetzet, massen dann, ohnerachtet im Anfang des vorigen Jahrs bey Eurer Churfürstl. Durchlauchtigkeit Ober-Consistorio zu Dreßden ich in einem unterthänigsten Supplicato gebeten mir die Gnade zu erweisen, und daferne dergleichen Verleumder mich verklagen solten, mich zuförderst gnügich zu hören, dennoch ermeldter D. Alberti nebst denen andern Professoribus Philosophiae durch ihre falsa narrata beykommenden harten Befehl sub A. wieder mich sub & obreptitie ausgewürcket, auch die darinnen ernenneten Commissarii, unter denen der Rector Academiae und dessen jetzo verordnete Assessores selbst Philosophiae Professores seyn, auch erwehnter D. A. mit darunter ist, mir heute beyliegende Citation und Auflage sub B zugesendet. Wann aber gnädigster Churfürst und Herr, der Augenschein weiset, daß ich (1) ungehört (2) wegen einer blossen Satyrischen Schrifft, die weder in Göttlichen noch weltlichen Rechten bißher für eine Missethat gehalten worden, und (3) wegen Gebrauchs meiner Collegiorum, die allezeit auf den Nutzen der studierenden Jugend ihr Absehen gerichtet, auch mir von keinem Menschen mit Bestande Rechtens einiger Mißbrauch derselben wird dargethan werden können, als ein schimpfflicher Inquisit und delinquent tractiret werden soll, (4) diese Art wieder mich zu verfahren von dem gemeinen Wege Rechtens, den Eure Churfürstl. Durchlauchtigkeit auch dem geringsten Bettler sonst wiederfahren läst, ausschreitet, und ab executione anfänget, über dieses (5) meine Feinde und Wiederwärtigen selbst der Commission sich anmassen, und (6) in der mir gethanen Auflage noch darzu extra viam Commissionis schreiten, indem sie mir dasjenige, was sie dem Befehl nach So dann, das ist: nach meiner Verhör thun solten, alsbald anfangs auferleget, und mir
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bey hundert Ducaten Straffe meine Collegia und Schrifften, wie bißhers geschehen, frey zu halten und drucken zu lassen untersaget, im übrigen aber (7) D. A. und die Professores Philosophiae mich durch falsche Verleumdungen und unrechtmäßige Weise bey der gantzen erbarn und gelahrten Welt zu ruiniren und prostituiren suchen; als nehme zu Eurer Churfürstl Durchlauchtigkeit in unterthänigsten Gehorsam meine Zuflucht, und bitte Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mit wehmüthigem Hertzen, in Dero hohen Churfürstlichen Schutz mich gnädigst zu nehmen, die angestellete Commission nebst allem, was bereits in der Sache ergangen, zu cassiren, auch D A. und die Professores Philosophiae nach dem Wege fürgeschriebener gemeiner und in Eurer Churfürstl. Durchlauchtigkeit Landen üblichen Rechte, da sie mich Anspruchs zu erlassen nicht gesonnen, mit mir zu verfahren ernstlich anzubefehlen, wieder besagte meine fälschlichen Ankläger wegen der mir allbereit angethanen höchst empfindlichen Beschimpffung Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen, und mir diese Freyheit, die ich bißanhero gehabt, Collegia Juridica und Philosophica zu halten, auch Bücher zu schreiben und drucken zu lassen, so ferne solches gegen GOtt, Eurer Churfürstl. Durchlauchtigkeit und der raisonnabeln Welt zu verantworten ich mir getraue, gnädigst zu vergönnen. Solche hohe Churfürstl Gnade etc. (Und noch ausführlicher bey dem Ober-Consistorio zu Dreßden.) §. XIII. Nachdem ich vorstehende Schrifft überreichet hatte, wurde mir gerathen den etwas kurtzgefaßten Inhalt derselben etwas deutlicher und umbständlicher in einer an das Ober-Consistorium zu Dreßden selbst gerichteten Supplic fürzustellen. Derowegen säumte ich mich nicht, selbiges auf folgende Weise am 24. Januarii 1689. zu thun. (Kurtze Vorstellung dessenwas bisher in dieser Sache vorgangen.) P. P. Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit geruhen sich gnädigst zu entsinnen, was massen im Monat Januario verwichenen Jahres, als Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit D. A. und dem Rath zu Leipzig anbefohlen, wegen des Autoris der so genannten Schertz- und ernsthafften Gedancken zu inquiriren, ich mit einem unterthänigsten Supplicato einkommen, und Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in unterthänigsten Gehorsam gebeten, wieder meine heimliche Verleumder mich gnüglich zu hören, und deren falschen Angeben keinen Glauben beyzumessen. Gleichwie ich nun jederzeit der beständigen Meynung gewesen, daß dieses mein Suchen so wohl Göttlich-als menschlichen Rechten gemäß wäre; also habe ich nach diesen die Consilia meiner Wiederwärtigen im geringsten meine Gemüths-Ruhe nicht turbiren lassen, massen solches nicht alleine mei
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ne beyden unterthänigsten dedicationes besagter Monatlichen Gedancken ausweisen, sondern solches auch daraus abzunehmen ist, daß ohnerachtet mir wohl bewust gewesen, daß bey Ew. Churfürul. Durchlauchtigkeit die Philosophische Facultät wegen des Martii mich verklaget, ich dennoch mich in geringsten nicht moviret, sondern jederzeit des unterthänigsten Vertrauens gelebet, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit würden mir die hohe Gnade erweisen, und mich wieder diese Klage hören, zumahlen, da ich gespüret, daß Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit viele Monate lang auf besagtes Supplicat derer Philosophorum keine gnädigste Resolution ertheilet. Aus ebenmäßigen Absehen habe ich vor unzeitig gehalten, als die Philosophi von neuen mense Octobri mich wegen meines Collegii Disputatorii verklaget, so wohl auch D. V. A. mich fälschlich angegeben, als ob ich ihm im Monat Septemper eines Diebstahls der Stipendiaten-Casse, oder zum wenigsten einer Concussion beschuldiget hätte, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mit meinen unterthänigsten Supplicatis verdrüßlich zu fallen, sondern habe jederzeit der beständigen Gnade meines Durchl. Churfürstens und meiner gerechten Sache mich getröstet, ohnerachtet eine Person (die aus unterthänigsten Respect gegen Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu nennen ich noch zur Zeit anstehe, auch so lange, biß Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit selbige zu nennen gnädigst mir erlauben, anstehen werde) durch allerhand Bedrohungen mich zu einer schimpfflichen transaction mit besagtem D. A. zu persuadiren gesuchet, und mir Versicherung geben lassen, daß, wenn ich mit D. A. verglichen wäre, der Philosophischen Facultät Suchen nicht viel auf sich haben würde. Nichts desto weniger aber hat Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gefallen an 9. Januarii. dieses Jahres aus Dero Ober-Consistorio an die Universität und den Creyß Amtmann zu Leipzig einen Befehlig ergehen zu lassen:
Daß sie dasjenige / was die Philosophische Facultät und D. A. angeruget etc. (reliqua siehe oben §. 9.) Ob nun wohl, Durchlauchtigster Churfürst, ich hierbey alle die Empfindlichkeit fühle, die ein ehrlicher Mann, den seine Wiederwärtigen bey Seiner hohen Landes-Obrigkeit durch falsches Verleumbden in Ungnade zu bringen suchen, und der nechst GOtt und seinen Fürsten seine höchste Glückseeligkeit in rechtmäßiger Vertheidigung seiner Ehre und guten Renommé suchet, fühlen soll; auch meine Empfindlichkeit dadurch desto mehr erreget wird, weil meine Verleumder D. A. und die Philosophische Facultät allbereit über mich triumphiren, als hät
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ten sie mich gäntzlich ruiniret, und den erhaltenen Befehl in gantzen Churfürstenthum und sonsten ausposaunen, und mich, als einen Inquisiten diffamiren, auch im übrigen noch die Unverschamheit haben, daß sie sich der Commission anmassen, in Ansehen das jetzige Concilium Rectoris & Assessorum ans L. I. S. Eloq. P. P. L. I. F. Poës. P. P. D. V. A. Log. & Methaphys. P. P. L. O. M. Moral. P. P. und L. A. R. Hist. & Utr. ling. P. P. bestehet; so wird doch die unterthänigste Reverenz, mit der Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich verpflichtet lebe, nimmermehr zugeben, daß diserwegen über Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit ich einige Ungedult oder ungeziemendes Murren blicken lassen solte, zumahlen mich die Rechts-Gelahrheit vorlängst gelehret, daß alle Befehlige eines Fürsten die Clausulam: si pre es veritate nitantur, bey sich führen. Jedoch glaube ich, daß Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit hohe Gerechtigkeit ich höchlich beleidigen würde, wenn Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich nicht eine wahrhafftige Speciem facti, und die Unrechtmäßigkeit des Begehrens meiner Verleumder deutlich, jedoch aufs kürtzeste darstellen solte. (Ursprung des A. tödlichen Hasses wieder den Autorem, weil dieser die Pufendorffischen Lehren vertheydiget.) Gnädigster Churfürst: Es sind nun allbereit etliche Jahre verflossen, als ich in meinen privat Collegiis zu Leipzig unter andern auch das Jus naturae angefangen zu erklären, worinnen ich denen hypothesibus des Herrn Pufendorfs nachgegangen, und meiner Auditoribus die Unzulänglichkeit derer hypothesium, derer sich D. A. in seinem so genannten Compendio Orthodoxo bedienet, klar und deutlich, jedoch allezeit modeste und mehrentheils ohne seine Nennung, oder doch zum wenigsten cum praefatione honoris dargethan und erwiesen, worinnen ich mir destoweniger was unrechtmäßiges zu thun eingebildet, weil ich gespühret, daß nicht allein Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Räthe ihre Kinder schrifftlich an mich, daß sie diese meine Collegia Juris Naturae besuchen solten, recommendiret, sondern auch gewahr worden, deß weder von denen hiesigen Herrn Theologis, noch von denen Professoribus Philosophiae kein einiger diese hyothesin Albertinam für vernünfftig geachtet und ihr beygepflichtet, sondern nur etliche unerfahrne junge Magistri aus blinder Liebe zu ihrem Lehrmeister dieselbe zu behaupten sich unterstanden, aber unerachtet sie sich entweder mit einer Epistola oder Carmine commendatorio ihres Praeceptoris gewaffnet, doch allezeit, wenn es zum disputiren kommen, den Kützern gezogen, und coram Auditorio publico, Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit Academie, die Philosophische (Vielerley) Facultät, und sich selbsten prostituiret. Dieses alles aber
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hat bey D. V. A. einen so tieffen Haß wieder mich erwecket, daß er sich von(Wirckungen desselbigen.) dar an feste vorgenommen, mich, so viel in seinem Vermögen, bey meinem gnädigsten Churfürsten in schwehre Ungnade zu bringen, ja bey der gesammten gelehrten und tugendhafften Welt als einen bösen Menschen zu traduciren, worzu er sich folgender Mittel gebraucht. 1) Hat er seiher(1) Durch ausgeschickte Behorcher.) Kinder Praeceptores oder andre von seinen Creaturen etliche mahl in meine Collegia gesendet, die meinen Discurs gar fleißig nach schreiben müssen, ob er vielleicht daraus etwas ertappen könte, so zu seiner bösen Intention dienete, wiewohl ich diesen Fall-Strick allezeit durch meine Behutsamkeit evitiret. 2) Als für etlichen Jahren bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit(2) Durch falsches Angeben bey denen Churfürstlichen Ministris.) ich um gnädigste Conferirung der Extraordinar Assessur in Consistorio zu Leipzig, die in blosser Arbeit bestehet, und die geringste Befoldung nicht hat, unterthänigst angehalten, hat D. A. nicht eher nachgelassen, als biß durch seine falschen Verleumdungen er meine Patronos theils von mir abgewendet, theils mit ihm umzutreten verleitet, daß also bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit hohen Ministris ich durchgehends diffamiret worden, als ob ich ein Mann wäre, der sich mit keinem Menschen comportiren, und also in kein Collegium könne gebraucht werden, wodurch mir zugleich alle Hoffnung zu einiger würdigen Promotion in meinem Vaterlande abgeschnitten worden. Dieweil ich aber diese Verläumbdung wenig geachtet, sondern mich meines guten Gewissen tröstende, mit dem wenigen, was mir GOTT bescheret, und was ich theils informando, theils mit Herausgebung etlicher Schrifften verdienet, wohl begnüget gewesen; als ist D. A. weiter fort gefahren, mich auch an meinem Bissen Brodt zu kräncken, wannenhero er 3) als ich vor zwey(3) Durch intendirtae Auffhetzung derer Theologorum wieder die Institutiones Jurisprudentiae divinae.) Jahren meine Institutiones Jurisprudentiae divinae herausgegeben, die Herren Theologos zu Leipzig wieder mich angereitzet, daß sie in Conventu Facultatis Theologicae deliberiret: Ob es nicht rathsam sey, in Nahmen dieser Facultät einen unterthänigsten Bericht an Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit abgehen zu lassen, und anzuhalten, daß besagtes mein Buch wegen gefährlicher Lehren confisciret werden möchte, worbey D. A. in Gebung seines Voti mit gar weitläufftigen und wohl studirten Worten die Affecten seiner Herren Collegen dergestalt zu rühren gewust, daß er allbereit zwey von denenselben auf seine Seite gebracht, biß endlich ein andrer unpartheyischer Theologus dieselben erinnert, in dieser Sache behutsam zu gehen, und für allen Dingen diese meine Institutiones wohl und bedächtig zu lesen, ehe sie darwieder einen Schluß faßten, wodurch
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dann auch diese Intention des D. A. als diejenigen, so er zuvor auf seine Seite gebracht, nichts gegründetes wieder mich in meinem Buche finde können, (4) Durch intendirte Verbietung aller Collegiorum Juridicorum et Philosophicorum.) elidiret worden. 4) Was die Collegia anlanget, hat D. A. als er für fünff viertel Jahren nach Dreßden auf den Landtag als ein Abgeordneter von der Universität, verreiset, gegen unterschiedene gute Freunde gloriret; er wolle seinen Kopff nicht sanffte legen, biß er es dahin gebracht hätte, daß mir von Hoff aus Collegia Juridica und Philosophica zu halten untersaget würde. 5) Als ich auch ferner m ine Ernst- und Schertzhaffte Gedancken in vorigem Jahr angefangen heraus zu geben, ist Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Herrn Räthen im Ober-Consistorio selbsten zum Theil wohl bewust, wie D. A. durch sein falsches Angeben zuwege gebracht, (5) Durch intendirte Inquisition wegen der Monate.) daß ein Befehl ergangen, wieder den Autorem derselben zu inquiriren, und wie er hernach, als bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich mich unterthänigst gemeldet, und daß sich meine Verleumbder nennen möchten, gebeten, sich nicht getrauet öffentlich wieder mich auszukommen. 6) Weil ihm dann dieser Streich nicht angehen wollen, als hat er, nachdem ich im (6) Durch Aufhetzung der Philosophischen Facultät wieder die Monate.) Monat Martio ermeldeter Gedancken in der Vorrede die Eitelkeit der Aristotelischen Disciplinen berühret, die gesammten Professores der Philosophischen Facultät wieder mich aufgehetzet, daß sie ihre erste Klage wieder mich, so bey Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit sie eingegeben, verfertiget, und hat dieselben desto besser darzu zu disponiren, ihnen gewiß versprochen, daß er die Sache durch Hand-Brieffgen so nachdrücklich recommendiren wolle, daß in zweyen Tagen ein Befehlich solte ankommen, in welchen die Monatlichen Gespräche solten confisciret, und wieder den Autor derselben eine Inquisition angestellet werden. Ob nun wohl sowohl D. A. als die Professores Philosophiae, nachdem damahlen ihr unzeitiges petitum unresolvirt liegen blieben, hätten sollen gewitziget werden, von ihren unrechtmäßigen Beginnen wieder mich abzustehen, so hat doch D. A. nicht geruhet, nach der ihm einmahl fürgesetzten Grund-Regel (7) Durch abermahlige Aufhetzung der Philosophischen Facultät wieder die) wieder mich zu verfahren, als ich 7) an vergangener Michaelis-Messe meine Introduction ad Philosophiam Aulicam heraus gegeben, und ein Collegium Disputatorium darüber angeschlagen. Denn weil er gesehen, daß ich in demselben Buche die Nichtigkeit seiner von allen seinen Collegis selbst verworffenen Lehren gantz klar und deutlich, wiewohl ohne seine Benennung, dargethan, und sich dasselbe durch vernünfftige und tüchtige Gründe, als einem rechtschaffenen Christlichen Theologo, wie er sich rühmet, gebühret hätte, zu wiederlegen nicht getrauet, hat er
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die Philosophische Facultät zum andern mahl verleitet, daß sie ihre andere( Introductio ad Philosophiam Aulicam. ) Klage wieder mich verfertiget, und sie zu persuadiren, weil sie lange nicht dran gewolt, sich dieser motiven gebrauchet: sie sollten nur einkommen, er wolle sie nunmehro gewiß versichern, daß ein Befehl folgen sollte, weil er schon einen bessern Weg gefunden hätte, als er zuvor versucht hätte, den ich deutlicher zu exprimiren, aus unterthänigsten Respect gegen Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit und Dero hohe Ministros billig anstehe. Und damit er D. A. seine wieder mich bißher verübte Begünstigungen vollführen möchte; als hat er 8) selbsten eine Klage bey Ew. Churfürstliche(8) Durch falsche Anklage Wegen beschuldigten Concussion,) Durchlauchtigkeit wieder mich eingegeben, in welcher er mich seiner Gewohnheit nach fälschlich anschuldiget, als ob ich ihn eines Diebstahls der Stipendiaten Cassa oder einer Concussion der Stipendiaten geziehen hätte, welches er doch nimmermehr, daß es aus meinen Worten zu schliessen sey, mir wird erweißlich machen können. 9) Andere vielfältige Kränckungen, mit welchen D. A. mich beleget, indem er bey männiglich /(9) Durch andre Kränckungen mehr.) so wohl Fremden als Einheimischen, mich als einen gottlosen Menschen und undanckbaren Discipel tractiret, andere junge Leuthe für meinen Lehren warnet, und sie, wieder mich zu schreiben und in öffentlichen Schrifften zu schmähen, anhetzet, worvon beykommende Scarteque sub A. ein specimen abgebenkan; anjetzo zu geschweigen. Gleichwie nun, Gnädigster Churfürst, dieses was ich jetzo erzehlet,(Vorbehaltung ausführlicher Beschwerden wieder etliche andre Professores Philosophiae.) die wahrhafftige species facti der zwischen mir und D. A. entstandenen Irrungen ist, ich mir auch solche, da nöthig, durch Rechts bewährte Mittel zu erweisen getraue, also ist daraus zur Gnüge zu sehen, was dieses Mannes seine Denunciation für Gültigkeit mit sich führen könne, und dünckt mir dannenhero unnöthig zu seyn, weil die Philosophi sich nur als instrumenta calumniae A. gebrauchen lassen, anjetzo, was wieder die Philosophische Facultät insgesammt, als absonderlich wieder L. A. G. H. L. O. M. und L. I. F. ich für Beschwerden habe, zu melden; ich behalte mir aber bevor, daferne Ew. Churfürstliche Durchlauchtig keit mir gnädigstes Gehöre verstatten wird, solches künfftig weitläufftig zu thun, und daneben, meinen ehrlichen Nahmen wieder ihre Verleumdungen desto nachdrücklicher zu retten, bey Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit mit gnugsamen Indiciis zu rügen, daß sie diejenigen seyn, die Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit Gesetze und Ordnungen nicht beobachten, und durch ihre lectiones qua publicas qua privatas, durch ihre promotiones und Disputationes Magistrales und Baccalaureales, Ew.
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Churfürstliche Durchlauchtigkeit Universität zu Leipzig so wohl bey der studierenden Jugend, als auswärtig prostituiren, und eine Barbarey einführen. Dannenhero ist nichts mehr übrig, als daß mit Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit gnädigsten Erlaubniß ich noch aufs kürtzeste erweise, wie sehr besagte meine Calumnianten Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit verletzet, indem sie wegen Sachen, die vermöge gemeiner und in Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Landen üblichen Rechten, nimmermehr inquisitorie tractiret werden können, eine Inquisition wieder mich gesucht, und nunmehr, als ob sie mich zum Inquisiten gemacht hätten, bey (Special-Antwort.) männiglich gloriren. Ew. Churfl. Durchlauchtigkeit hat selbsten gefallen, in dem an die Universität und Creyß-Amtmann zu Leipzig ergangenen Befehle, von denen Begünstigungen, dessen mich D. A. und die Philosophi angeschuldiget, folgende, als injuriosische und scommatische Schrifften, Satyrische Schreib-Art und das Auditorium domesticum nahmhafftig (1) Auf die Beschuldigung injuriosischer Schrifften.) zu machen. Was das erste anlanget, so wäre, wenn ich gleich D. A. eines Diebstahls oder Concussion beschuldiget hätte, wie doch nicht geschehen / dieses eine injuria privata, in Ansehen besagter D. A. wenn er schon in seinem Amte geschimpffet worden, dennoch als Ephorus Stipendiatorum keine Jurisdiction hat, oder potestatem magistratus sich arrogiren kan, auf welchem Fall sonst bewährter Rechts-Lehrer Meynung nach propter injurias die Inquisition statt findet. Und obgleich die Philosophi mich angeschuldiget daß die von Ew. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit angeordnete doctrinas publicas ich injuriret hätte; so ist doch dieses nicht alleine ein offenbahrer Ungrund, massen ich solches allbereit in einem programmate publico, in welchen ich vorigen Sommer die studierende Jugend zu einem Collegio Ethico invitiret, dargethan, sondern ich getraue mir auch gar deutlich zu erweisen, wenn Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit die Gnade mich zu hören mir wiederfahren lassen werden, daß ich im Martio wieder die Disciplinas Aristotelicas nichts geschrieben, als was alle gelehrte Leute, die sich eine wahre Renommée erworben, approbiren, ja was die Professores Philosophiae zum Theil (2) Auf die Anklage wegen Satyrischer Schreib-Art.) selbst dociren und vertheydigen. So viel aber die Satyrische Schreib-Art betrifft, der ich mich in meinen Monat-Gesprächen vorigen Jahres bedienet, so hätten sich die Philosophi billig entsehen sollen, dieselbe als ein Inquisitions würdiges Laster anzugiessen, massen nicht allein nach Göttlichen und weltlichen Rechten die Satyrische Schreib-Art niemahls verboten gewesen, sondern denen Philosophis selbsten bestens be
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wust ist, was für Lob Satyrische Schrifften jederzeit bey gelehrten Leuten gehabt. Aus Furcht, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit beschwehrlich zu fallen, will ich jetzo nicht anführen, was Heinsius, Casaubonus und andere denen Satyris zu Ehren geschrieben, jedoch wird verhoffentlich Ew. Churfürstliche Durchlauchtigkeit gnädigst geruhen, mir zu vergönnen, daß ich folgende kurtze Worte, die der weiland vortreffliche Theologus(D. Friedrich Kappolts Lob der Satyre.) und Philosophus zu Leipzig, derer meisten jetzigen Philosophorum gewesener Praeceptor, Herr D. Friedrich Nappoldt nicht alleine öffentlich dociret, sondern auch hernach in seinen Commentario über den Horatium p. 9. drucken lassen, hierher setze: In iis, quae ad mores pertinent, praecipue occupatur Satyra, indeque Horatius & Satyrici alii a Johanne Sarisberiensi passim Ethici appellantur. Longe tamen latius fimbrias suas extendit atque idem fere cum universa Philosophia objectum agnoscit. Quae cum perfectio quaedam animi sit, &, ut Cicero loquitur, medicina; animique vires primariae, medicinam & perfectionem desiderantes, duae sint, rationis & appetitus, utriusque partis morbo, ut Philosophia, sic & Satyra medetur. Et ex intellectu quidem ignorantiam, ex voluntate & appetitu malitiam aufert. Ut non immerito de Satyra, quod Plutarchus de Philosophia, pronuncies, esse eam Endlich so wundert mich von Hertzen, wie(3) Wegen des Auditorii domestici.) die Philosophi die Kuhnheit haben, und mich wegen des Auditorii domestici verklagen dörffen, da doch die in ihrer Klage beschriebenen odiösen Umstände gantz von der Wahrheit entfernet sind, ich auch anno 72. für mein gut Geld bey ihnen die potestatem, auch ohne Special Consens ihres Decani Collegia privata lectoria & disputatoria zu halten, erlanget habe. Und wie sich bißhero über mich keine andere Facultät als die Philosophische beschwehret, auch verhoffentlich keine beschwehren wird, im übrigen aber aus diesen allen, so angeführet, gnugsam erhellet, daß weder D. V. A. noch die Philosophische Facultät bey so gestalten Sachen tüchtig seyn, einige denunciation wieder mich mit Bestande fürzubringen, ihre bißherige denunciationes auch theils auf falschen Verleumdungen, theils auf factis, bey denen kein inquisition Process statt findet, beruhen, und im Gegentheil ich viele Beschwehrden und Klagen wieder D. A. und die Philosophos anzubringen habe; also gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes(Gegen-petitum des Sup-) gehorsamstes Bitten, mich zuförderst in meiner rechtmäßig erlangten Freyheit, Collegia Juridica & Philosophica zu halten, wie
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der die Philosophische Facultät, und da sonsten künfftig jemand dieserwegen mich verklagen wollte, gnädigst zu schützen, und die meinetwegen an die Universität und den Creyß-Amtman zu Leipzig ergangene Commission wieder gnädigst aufzuheben, hingegentheil aber eine anderwertige Commission zu verordnen, die D. A. und die Philosophos, das, was sie mich zur Ungebuhr per calumniam beschuldiget, gebührend zu erweisen, in dessen Ermanglung aber wegen der mir durch sie zugefügten höchstschmertzlichen Beschimpffung sie zu gebührender Satisfaction nachdrücklich anhalte, auch mich mit meiner Nothdurfft wieder sie samt und sonders, sowohl was ich allbereit angeführet, als was ich noch ferner künfftig eingeben und rügen werde, gnüglich höre. Dieses mein Suchen wie es denen gemeinen Rechten, die Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit auch dem geringsten Bettler wiederfahren lässet, gemäß ist; also lebe ich des unterthänigsten Vertrauens, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit werde diese hohe Gnade die mit meinen unterthänigsten Gehorsam ich Lebenslang wieder zu verschulden verspreche, mir nicht entziehen, und verharre etc. (Etliche kurtze Anmerckungen über vorige Supplique.) §. XIV. Wiewohl nun diese Supplique ohne dem sehr weitläufftig und ausführlich ist; so will doch von nöthen seyn, daß ich noch mit ein paar Worten zu Erklährung derselben hinzusetze, daß die in derselben gedachte Beylage sub A. eine so genannte Scriptorum recentiorum Decas war, die ein itzo in der gelehrten Welt sehr berühmter, damahls aber noch sehr junger Mann anno 1688. edirt, und in derselben mich sehr schimpfflich angegriffen hatte. Weil er aber damahls unter dem patrocinio des Herrn D. A. lebete, und von selbigen wieder mich angefrischet wurde, so ließ er sich aus jugentlicher Hitze dazu verleiten, jedoch weil er damahls von andern wegen dieser seiner Schrifft angepackt wurde, und mit denenselben genung zu thun bekam / ich auch ohne dem mit andern mächtigern Adversariis zu thun hatte; so konte ich mich mit ihn nicht einlassen, ausser daß ich hernach in der wieder den Herrn Tentzel (der die wieder mich in besagter Decide befindliche censur verteutscht hatte) publicirten Schrifft genöthiget wurde, die vornehmsten falschen Beschuldigungen kürtzlich zu zeigen. Hiernächst hatte ich zwar damahls in der Supplique gesetzt, daß sich bißhero keine andere Facultät als die Philosophische über mich beschwehret hätte, auch verhoffentlich keine beschwehren würde: ich hätte auch damahls bona fide ein juramentum credulitatis abgeleget, daß es nicht möglich wäre, daß solches geschehen könte; aber es wird der Fortgang dieses Han
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dels zeigen, daß nichts so unglaublich sey, daß nicht geschehen könne, ehe man sich selbes vermuthe, ja daß nicht unwahrscheinlich allbereit, da ich dieses schrieb, die Glocke schon dazu gegossen war. §. XV. Obige Supplique wurde von dem Herrn Ober-Marschall(Zwey Schreiben des Autoris an zwey Churfl. Staats-Ministros.) dem damahligen Herrn Ober. Consistorial Praesidenten, Herrn von K. übergeben, und weil ich darinnen nichts als ordentliches Recht suchte, recommendirt, mir aber ferner an die Hand gegeben, daß ich selbst dieserwegen an denselben schreiben solte: welches ich auch den 10. Februarii thate, und die Copey von diesen Schreiben in einen Brieff an den Herrn Ober-Marschall sub eodem dato beylegte. Das erste lautete also: P. P. Eure Excellence mit meinen geringfügigen Zeilen zu beunruhigen, würde ich mich nicht entblöden, wenn nicht des Herrn Ober-Marschalls Hochwohlgebohrne Excellence mir hätte berichten lassen, daß auf seine Recommendation Eure Excellence sich so gnädig erwiesen, und meine an Churfürstl. Durchlauchtigkeit eingesendete unterthänigste Supplic sich bestens anbefohlen seyn zu lassen versprochen. Gnädiger Herr! Es hat mein Glück verhenget, daß schon eine geraume Zeit hero die blame meiner Feinde an dem Hoffe Seiner Churfürstl. Durchlauchtigkeit mich ziemlich verhaßt und odieus gemachet, und alles mein Thun und Lassen, zu dessen Zweck ich mir zuförderst das Aufnehmen der studierenden Jugend auf hiesiger Academie vorgesetzet, dergestalt vergifftet, daß ohnerachtet ich biß dato Verlangen getragen, Eurer Excellence, nachdem selbige von Sr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denen Academischen Gelehrten als ein hoher Beschützer vorgesetzet worden, die Unbefugniß meiner Verleumder darzustellen, ich dennoch mich wegen ermanglender Gelegenheit befahren müssen / es möchte Eure Excellence, solches ungnädig aufnehmen, in Ansehen nicht leicht ein gescheider Mann, ehe er öffentlich angeklaget worden, seine Entschuldigung fürbringen soll. Nachdem aber nunmehro meine Wiederwärtigen so kühne worden, daß durch falsches Beschuldigen meines Durchlaucht. Churfürsten Ungnade gegen mich zu erwecken sie sich angelegen seyn lassen, wird hoffentlich Eure Excellence aus meiner eingesendeten unterthänigste̅ Supplic, wo nicht gäntzlich meine Unschuld, doch so viel zur Gnüge erkennen, daß ich so irraisonnabel nicht sey, als man mich abgebildet, und daß zum wenigsten dieses einige praesumtion für mich mache, daß ich mich meine Klagen gegründet zu erweisen anerbiete, und die allgemeinen Rechts-Mittel ausbitte, da in Gegentheil meine Gegner ausschweiffende Wege suchen, und sich für nichts
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mehr, als für den Beweiß ihrer Anschuldigung scheuen. Ich habe in besagter meiner Supplic den kleinsten Theil meiner Beschwehrden angeführet, und würde ich viel von mehrern zu sagen haben, wenn ich nur das anführen wollte, was seit wenig Wochen mir von meinen Gegnern wiederfahren, wenn nicht meiner Natur das Verklagen höchst zuwieder wäre, ich auch für höchst ungereimt hielte, Eurer Excellence mit denen bagatellen, fo mir wiederfahren, beschwehrlich zufallen. Ich erinnere mich vielmehr, die Feder zu dem Ende ergriffen zu haben, daß Eurer Excellence ich unterthänigsten Danck für die Gnade, so durch das des Herrn Ober-Hoffmarschalls Excellence gescheyene Versprechen sie mir erwiesen, abstatte, und Eure Excellence ferner gehorsamst ersuche, in Dero hochvermögenden Schutz wieder meine Verfolger mich zu nehmen. Ich weiß nicht, ob eine wenige Erkäntnüß des Rechtens, oder, wieder Verhoffen, eine meinen möglichen Fleiß unerachtet nicht gäntzlich ausgerottete Wurtzel der Selbst-Liebe mich beredet, ob sey mein unterthänigstes Begehren denen Rechten nicht zuwieder. Nichts destoweniger will ich auch die Gerechtigkeit der Gnade nicht gantz entgegen setzen, sondern obschon der Mangel des Erkäntnüsses eines Verbrechens, mir noch nicht zulässet, S. Churfl. Durchlauchtigkeit darum unterthänigst anzuflehen; so ist doch die Hitze meiner Selbst-Liebe niemahln so starck gewesen, daß ich das strenge Recht wieder meine Gegner begehren sollen, massen dann mit ihrer Beschimpffung mir wenig gedienet ist, sondern ich jederzeit zufrieden seyn werde, wenn wegen der allzuempfindlichen Verletzung, daß sie mich bey männiglich als einen Inquisiten ausschreyen, und dadurch sonderlich an auswärtigen Orten meine wenige renommée, so viel an ihnen, zu kräncken suchen, ich nur eine ohnmaßgebliche satisfaction erhalte. Und weil dann zu Eurer Excellence ich des unterthänigen Vertrauens lebe, daß selbige Dero hocherleuchteten Verstande nach schon hierinnen ein beqvemes Temperament zu treffen wissen werden; Als will zwar Ew. Excellence nochmahln meine Angelegenheit in Unterthänigkeit ich gehorsamst recommendiren, dabeneben aber submittire Dero gnädigen decision ich dieselbige gäntzlich, und werde meinen Gegnern, ihrer üblen intention ungeachtet, doch deswegen verbunden bleiben, weil ihre Verleumdung mir einen Anlaß gegeben, Ew. Excellence in unterthänigen Respect zu versichern, daß ich jederzeit seyn werde etc. Das andere Schreiben war folgenden Inhalts: P. P. Gleichwie Ew. Hochwohlgebohrnen Excellence überhäuffte
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Gnade mich jederzeit beschämet; also hat Dero gnädiges, welches ich mit unterthänigen respect erhalten, mich dieselbe nochmahln würcklich versichert, und kan ich keine geziemende Worte finden, meine unterthänige Danckbahrkeit deßhalben gebührend zu erstatten. In übrigen hab Ew. Hochwohl ebohrnen Excellence Befehl zu folge an den Herrn Ober Consistorial-Praesidenten beykommendes abgehen lassen, und mit jetziger Post zugleich gesendet, werde auch von nun an meinen Gegnern keine fernere Gelegenheit, über mich mit einiger Wahrscheinlichkeit zu murren, geben, massen ich denn allbereit in Januario dieses Jahrs (davon ebenmäßig eine Beylage,) meine vorige Schreib Art abgedancket, wiewohln ich vernehme, daß sie über die Vorrede, so darinnen enthalten, die allbereit, als sie den Commissions Befehl erhalten, gedruckt gewesen, ihren Gebrauch nach von neuen klagen. In übrigen getröste Ew. Hochwohlgebohrnenen Excellence ferneren gnädigen Schutzes ich mich ungezweiffelt, und unerachtet ich vermöge Ew. Excellence gnädigen Befehls dem Herrn Ober Consistorial-Praesidenten meine Sache gäntzlich submittiret, so werde ich doch jederzeit Ew. Hochwohlgebohrnen Excellence alleine für die mr hierdurch erwiesene Gnade verpflichtet leben, als &c. §. XVI. Es gehören zwar die bißhero bey diesen Handel communicirte(Warumb die nach Hoffe ergangene Hand-Brieffe allhier beygefüget worden.) Schreiben an die Churfürstlichen Ministros eigentlich nicht ad acta; ich habe aber nichts destoweniger dieselbige beyzufügen vor nöthig erachtet, nicht, daß ich den Leser etwa unterweisen wolle wie man nach Hoffe schreiben müsse, sondern damit eines theils die connexion dessen, was mir folgends mit meinen Gegnern begegnet, desto besser verstanden werden könne, andern theils aber, daß ich offenhertzig vorstelle, wie ich nicht durch betrügliche und heimtückische Art bemühet gewesen, meinen Feinden Fallstricke zulegen, oder durch sclavische Schmeicheleyen mich bey Hoffe zu insinuiren, sondern daß ich so viel die Schreib-Art betrifft in den Schrancken einer submissen Höfflichkeit geblieben (gleichwie ich auch dieselbe vermeine in acht genommen zu haben, als ich in September des 88. Jahrs dem Herrn Ober-Hoffmarschall meine introductionem ad Philosophiam aulicam dedicirte) und daß ich zwar in denen ad acta gegebenen Suppliquen meinen wiedrigen cordate und vielleicht allzuhertzhafft begegnet, und was ich mit Recht von ihnen fodern können, begehret; aber in denen Hand Brieffen an die hohen Ministros zugleich bezeuget, daß ich kein so unverträglicher und wiederwärtiger Kopff wäre, als mich meine Gegner bey Hoffe beschryen; sondern daß denenselben
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ich die gütliche Vergleichung in dieser verdrießlichen affaire lediglich übergäbe. (Enrschuldigungs Schreiben an den einen Herrn Commissarium.) §. XVII. Indessen obschon bey Hoffe an diesen Vergleich gearbeitet wurde, muste ich doch meines Orts vigiliren, daß ich zu Leipzig in dem Proceß nichts versähe. Ich war / wie oben §. 9. gemeldtet worden von denen Herren Commissariis citiret worden auf den 25. Februarii für ihnen zu erscheinen &c. Weil nun das damahlige Concilium Academicum unstreitig partheyisch war, als addressirte ich meine exception an den Herrn Creyß Amtmann als neben Commissarium. P. P. Es hat das löbliche Conc lium hiesiger Universität und mein Hochgeehrter Herr vigore Commissionis mich, heute für ihnen zu erscheinen, und auf gewisse Puncie zu antworten, citiren lassen. Nun ich dann keine Scheu trage, die fälschlichen Beschuldigungen, mit denen mich D. V. A. und die Philosophische Facultät beleget, von mir gegründet abzuleinen, und für denen Churfürstlichen Herren Commissariis meine Nothdurfft in dieser Sache einzubringen, wenn nur meine Ankläger besagter D. A. und die Philosophi nicht die Nullität begangen, und sich der gnädigsten Commission selbst angemasset hätten, auch noch anmasseten, indeme nicht alleine der Rector Magnificus, sondern auch die vier Assessores des Concilii insgesamt von meinen Anklägern seyn, auch weder zur Ausfertigung der citation einen Prorectorem bestellet, noch zur weitern Fortsetzung dieser Sache andern ihre vices auftragen können, weil andere Ursachen zugeschweigen, so wohl die Assessores Concilii (mit denen allerdings ein Concilium besetzet seyn muß) als überhaupt kein Commissarius potestatem delegandi haben. Als gelanget an meinen Hochgeehrten Herrn Creyß-Amtmann mein dienstliches Bitten / mein heutiges Aussenbleiben nicht als einen Ungehorsam und Verletzung des unterthänigsten respects, den Sr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich zu erweisen schuldig aufzunehmen, sondern Churfürstlicher Durchlauchtigkeit diese meine exception unterthänigst zu berichten. Behalte mir im übrigen quaevis Jura compententia ausdrücklich bevor, und verharre &c. (Vorstellung die dem Herrn D. A. geschehen / sich lieber) §. XIIX. Der Vergleich der von denen hohen Ministern dem Hrn. D. A. durch seine guten Freunde ihm vorgetragen wurde, bestande in folgenden Vorschlägen. Die Philosophische Facultät urgirte ihre Klage wieder mich nicht ferner, ja es hätten unterschiedene berühmte membra desselben, und fürnehmlich Herr L. O. M. theils in Discursen theils in Schrifften zu verstehen gegeben, daß sie von Herrn D. A. grösten
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theils wieder mich aufgebracht worden, und ihre Klage ihm zu gefallen(in Güte zu setzen und deren Wirckung.) eingegeben, zumahl da er das in Fürsten Hause von ihm bewohnte grosse Zimmer zum conventu ordinario collectorum Actorum Eruditorum hergabe, und daß sie also gar wohl leiden könten, daß die Sache abgethan würde, auch sie ferner nichts wieder mich sprechen würden, wenn Herr D. A. die Sache wolte ruhen lassen: bey dieser Bewandniß nun möchte er Herr D. A. wohl bedencken, ob es für ihn rathsam wäre die Sachen zu poussiren: er könte aus meinen bey dem Consistorio übergebenen Schreiben wohl mercken, daß ich nicht nachgeben, sondern alles ad extrema würde ankommen lassen: und ob man zwar in mein Begehren, was ich wieder ihn und die Philosophische Facultät gebeten hätte, auf Seiten des Ober Consistorii nicht leichte willigen würde, so könte man doch nicht ferner die Sache inquisitorie tractiren, sondern man würde mir des Herrn D. A. und der Philosophischen Facultät Klage Schreiben allerdings communiciren, und mich deßwegen schrifftlich vernehmen müssen: und da könte er leichtlich vorher sehen, wie ich alsdenn erst loß ziehen würde, da ich allbereit in dem übergebenen Schreiben so viel ihm unangenehme Dinge einfliessen lassen; zumahl wenn, wie leichte geschehen könte, die Philosophische Facultät von ihm absetzen würde; zu dem hätten viele von seinen Patronen und guten Freunden, nachdem sie den locum aus meinen Monaten, über welchen er sich für andern beschwerte (vide supra §. 11. mit seiner Klage conferiret, dafür gehalten, daß er besser gethan, wenn er sich desselben Dinges nicht angenommen hätte, indem die Sache von mir dergestalt wäre vorgestellet worden, daß niemand, dem sonsten die nur unter etlichen Leuten bekannte Historien unbekannt wären, nur muthmassen würde daß dieser locus auf jemand in specie, am allerwenigsten aber, daß er auf ihn appliciret werden könte. Zum wenigsten würde kein vernünfftiger Mensche die Auslegung machen als wenn ich ihn Diebstahls der Stipendiaten Casse oder daß er die Stipendiaten zu concutiren pflege, hätte beschuldigen wollen, sondern es sähe jedermann, daß die von mir gebrauchten Worte und zwar nur in sensu Mystico weiter nicht verstanden werden könten, als wenn er wohl nicht capable seyn möchte einer Versuchung, von einer geringen Spendage und die kaum 30. oder 40. fl. austrüge, Wiederstand zu thun; oder wenn es hoch käme, daß er als Ephorus die Stipendia denen armen studiosis für andern zukommen liesse, die ihm (ohne daß er solches von ihnen forderte) dann und wann kleine Praesente thäten. Absonderlich aber möchte er sich wegen des Kuchen
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Magisters wohl in acht nehmen, denn man befürchte sich, daß ich, da die gantze Stadt davon voll wäre, leichtlich etliche Zeugen coram Notario & testibus möchte abhören lassen, die dann das gemeine Geschrey leichte bekrafftigen möchten, es möchte nun die Sache an sich selbst beschaffen seyn wie sie wolle. Solchergestalt aber wolte man ihm dem Herrn A. rathen, daß er die Sache nicht weiter poussiren sondern viellieber durch gute Freunde versuchen solte, daß selbige in Güte verglichen würde, massen man denn auch mir von Hoffe aus wolte zu reden und anbefehlen lassen, mich dißfalls zu acommodiren, ich mich auch allbereit erklähret hätte, die Güte nicht auszuschlagen. Es giengen zwar alle die bißher erzehlte Vorschläge dem Herrn D. A. schwer ein, nicht, daß er wieder die dabey gemeldete Umstände und motiven etwas tüchtiges hätte einwenden können, sondern weil er sich gewiß versicherte, daß er zu seinen vorgesetzten Zweck durch den einmahl erhaltenen harten Befehl gelangen würde, wenn nur mit der angefangenen methode und denen arcanis processus inquisitorii wieder mich würde continuiret werden. Nachdem ihn aber seine guten Freunde versicherten, daß solches noch zur Zeit ohnmöglich zu hoffen sey, indem der Herr Ober-Marschall gar sehr drauff dränge, daß man mich gantzlich hören solte, auch der Herr Consistorial Praesident sein votum allbereit etliche mahl dahin gerichtet, und er bey dieser Bewandnüß wohl vorher sahe, das auff solche Weise wieder mich nichts zu erhalten seyn dürffte, als gabe er endlich diesen Vorschlag Gehör. (Allerhand SchWürigkeiten die sich bey dem Vergleich ereignet / und wie weit derselbige endlich zu Stande kommen.) §. XIX. Der Leser darff sich nicht wundern, daß ich bey Erzehlung des Vergleichs keine Brieffe oder partes actorum, wie bißher geschehen, anführe, indem der Vergleich extra judicium geschehen, auch dißfalls von mir keine Brieffe mit niemand gewechselt worden, von der Gegen-Seite aber, wenn ja die Sache von selbiger auch mit Brieffen tractiret wäre, dennoch davon keine unter meine Hände kommen, sondern ich erzehle diese Umstände treulich nach demjenigen, was ich damahls pro memoria in meine privat acta gezeichnet, solte auch noch jemand in Leipzig leben, dem dieser Vergleich damahlen bekannt gewesen, so wird derselbe, wenn er unpartheyisch ist, nichts anders, als was ich hier schreibe, bezeigen können. Der gröste Zweiffel kam damahls darauf an, wen man zu Leipzig zum Mittler gebrauchte, in dem Herr D. A. meine gute Freunde für partheyisch hielte, aber dabey wohl vorher sahe, daß ich mit denen seinigen auch vermuthlich mich nicht einlassen würde. End. lich kam ein damahliger D. und Professor Medicinae Herr D. A. P in
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Vorschlag als welcher nicht allein bey den Herrn Ober-Hoff-Marschall, so offt derselbe nach Leipzig kam, intimioris admissionis, sondern auch so wohl Herrn D. A. als mein guter Freund war. Dieser muste mir nun proponiren, daß ich den Herrn D. A. zwar keine Abbitte, aber doch eine schrifftliche declarationem honoris thun solte, und als denn wäre er bereit seiner Anklage sich zu begeben, und solte darauf der ergangene Consistorial-Befehl pro ipso jure cassato gehalten werden: und wenn ja dieses von mir nicht erhalten werden könte, so solte doch der Herr Mittler dahin bedacht seyn, daß ich diese declaration gegen Herrn D. Alberti in Gegenwart Herrn D. P. als Mittlers und noch eines andern Professoris Philosophiae mündlich thäte. Ich gab zur Antwort, daß ich diese Vorschläge, so wohl den ersten als den andern für raisonabel gehalten haben, und gerne eingegangen seyn würde, wenn Herr D. A. oder die Philosophische Facultät dergleichen vorher ehe sie den einen schimfflichen Befehl wieder mich durch ihr falsches Angeben ausgebracht, mir hätte vorschlagen lassen. Nachdem aber meine Herren Adversarii so zu sagen mich auf Haut und Haare fälschlich angeklaget und mich dadurch forciret hätten, wegen dieser Beschimpffung Satisfaction von ihnen zu suchen, würde wohl nunmehro entweder die Ehren-Erklährung auf beyden Theilen geschehen müssen, oder von mir alleine nicht praetendiret werden können; und wie ich leicht vorher sähe daß eines theils die meinen Herren Adversariis anklebende infallibilität, oder der eingebildete status integritatis nicht zuliesse, von ihnen zu hoffen, daß sie ihres Orts mir weder schrifftliche noch mündliche Ehren-Erklährung thun würden, als würde es am besten seyn, daß wir zugleiche aufhüben, (zumahl da wir beyderseits einander beschuldigten, daß der Gegentheil angefangen hätte, den andern zu injuriren,) und einander künfftig die Freyheit überliessen, daß ein jeder nach seinen Gewissen und Erkäntnüß dociren möchte. Da man nun auf A. Seiten sahe, daß ich zu nichts weiter zubringen war, ließ man sich zwar den ersten Ansehen nach diesen Vorschlag gefallen, jedoch aber dabey in Vorschlag bringen, daß weil unser Zwiespalt doch in der gantzen Stadt bekannt, es für beyde Theile gut seyn würde wenn wir wieder zusammen kämen und freundlich mit einander conferirten; und solte ich dannenhero eine Zeit beniemen, wenn mir es es gelegen wäre, zu dem Herrn D. A. ins Fürsten Hauß zu kommen, und den Hrn. D. P. mit zu bringen, und folte so dann auch Herr L. O. M. und Herr L. I. F. hinkommen, und wir also ein paar Stunden in bona charitate beysammeu bleiben, und wegen meines gethanen Vorschlages mutuelle Erklährungen gegen einander thun.
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Ich hatte aber vieles Bedencken warumb ich diesen Vorschlag nicht acceptiren konte, welches alles weitläufftig zu erzehlen dem Leser vielleicht verdrießlich fallen würde, hauptsächlich befürchtete ich mich, daß entweder von einem meiner Gegner oder auch von mir selbst etwan ein zweydeutiges Wort in conversatione vorgebracht und dadurch Gelegenheit gegeben werden möchte, den gütlichen Vergleich zu ab umpiren, und mir hernach die Schuld bey zumessen daß sich die Güte zerschlagen, oder aber, wenn wir den euserlichen Ansehen nach noch so gute Worte einander geben würden, dennoch kein Theil dem andern trauen, der Vergleich auch nicht lange tauren, und hernach ein jedweder Theil den andern die Schuld geben würde. Derowegen war meine Antwort. Wenn dem Herrn D. A. mein letzter Vorschlag in der That gefiele, so würde zu Vermeydung aller ferneren Zwistigkeiten, und zu Bezeigung gegen andre, daß wir gute Freunde und vertragen wären, wohl an sichersten seyn, wenn ein schrifftlicher Vergleich auffgesetzet würde, in welchen beyde Partheyen ihren bißherigen querelen gegen einander renuncirten, und nebst Versprechung aller Liebes-Dienste sich declarirten, daß ferner keiner den andern wegen der unterschiedenen Lehr-Art anfeinden oder schimpfflich angreiffen, sondern einer den andern dißfalls toleriren und seine Freyheit lassen solte; der Herr D. A. könte selbsten dißfalls eine Formul auffsetzen und mir selbige communiciren lassen, ich verspräche zum wenigsten bey allen dem, was von meiner Seite auff raisonable Weise praetendiret werden könte, keinen unnöthigen disputat dawieder zu erregen. Ich bekam aber zur Antwort, daß es aller dieser Weitläufftigkeit nicht brauchte: ich wäre zu mißtrauisch: Er Herr D. A. wolte mir mit seinen Exempel zeigen, daß er meiner gethanen mündlichen Erklährung trauen wolte, und liesse er mich nicht alleine ein gleichmäßiges von seiner Seite durch den Herrn Mittler versichern, sondern er wolte es auch nach Hoffe berichten daß wir nunmehro verglichen wären, ich könte dergleichen thun: welches ich dann auch geschehen liesse, damit nur der obige strenge Befehl des Ober-Consistorii seine Krafft verlöhre, ob ich schon das wahre Absehen dieser Sincerationen mehr als zuwohl verstunde, und auch der Leser dasselbige aus der bald folgenden suite verhoffentlich deutlich erkenen wird. (Der Herr A. begehret von Autore der Monate.) §. XX. Che ich mich aber zur Erzehlung derselben wende, muß ich noch einen notabeln Umstand melden, den der Herr D. A. mit in Vorschlag brachte. Er ließ mich durch Herrn D. P. ersuchen, ich möchte doch zu Bezeugung des nunmehro zwischen uns getroffenen Vertrags ihn in meinen Monaten loben, aber auf solche Weise, daß das Lob nicht
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zweydeutig oder satyrisch wäre. Ich verwunderte mich von Hertzen über(gelobet zu werden.) dieses Zumuthen, nicht daß mir selbiges verdrießlich gewesen wäre, sondern daß ich dafür hielte, es wäre dieses selbst begehrte Lob dem Herrn D. A. mehr schimpfflich als nützlich, und würde er dennoch den etwa dabey intendirten Zweck damit nicht erreichen, dannenhero versprach ich ihn durch den Herrn D. P. solches alsbald zu thun, so bald ich von Hoff aus versichert wäre, daß der Consistorial Befehl für aufgehoben gehalten seyn solte, und wolte ich ihm so dann das Lob vorher selbst zuschicken, ehe ich es drucken liesse. Welches ich auch redlich gehalten. Denn ich schickte nach etlichen Wochen ihm seine laudes durch den Herrn D. P. zu, wie sie noch anjetzo in dem April des 1689sten Jahrs p. 243. & seq. zu lesen sind, nemlich daß der Leipzische berühmte Theologus, Herr D. V. A. der seine dexterität allbereit für zwantzig und mehr Jahren in seinen wieder den so genannten Christianum Conscientiosum und andrer Papisten heraus gegebene Theologische Bücher blicken lassen, auch eine gelehrte Schrifft Anno 84. wieder die von Herrn Grafen von Collonitsch edirte Augustanam & Anti-Augustanam Confessionem auf Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit special-Befehl verfertiget hätte. Nachdem er nun dabey nichts zu erinnern hatte, (ob er wohl vermuthlich viel lieber gesehen hätte, daß ich ihn in Ansehen der Lehren, mit welchen ich mit ihm nicht einig war, gelobet hätte;) ließ ich auch dieselbe bona fide dem April einverleiben. Dieweil aber der Herr D. A. an seiner Seite mir sein Versprechen nicht hielt, sondern schon damahls das Ministerium wieder mich aufgehetzet hatte, daß sie seine bißherige Klagen an seine statt wieder mit fortsetzen sollten, wie die Svite bald zeigen wird, muste er es sich auch hernach nicht verdriessen lassen, daß ich in December des 89sten Jahrs p. 1054. selbst wieder erinnerte, daß ich ihn oben in Monat April gelobet hätte, und daß ich hernach folgends in denen Anno 90. diesem andern Jahrgang praemittirten summarischen Inhalt dieser 12. Monate bey dem Ende des Aprils mit deutlichen Worten erwehnete, daß er dieses Lob selbst begehret / wie er dann auch diesen Umbstand nachhero niemahls geleugnet, noch nach Anleitung bißher erzehlter Umstände leugnen konte. §. XXI. Bey dieser Gelegenheit wird nicht undienlich seyn noch(Noch ein andres gleichmässiges Exempel.) etwas von des Pufendorffii Epistola gratulatoria, die in nur allegirten December p. 1057. seq. zu lesen ist, zu erinnern, weil selbiges theils die Absicht, die ich damahls mit derselben gehabt, noch etwas deutlicher, als daselbst geschehen, erklähren, theils aber des Herrn D. A. seine sonderliche
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Neigung, von seinen Adversariis gelobet zu werden, und was ich davon in vorigen paragrapho gemeldet, bestärcken wird. Ich war gleich damahls als der Herr D. A. in April 1698. den Herrn von Pufendorff in einen Schreiben umb ein Carmen ersuchte, bey diesen zu Berlin. Und konte er sich nicht genug über das Begehren verwundern, erkan̅te auch gar wohl, daß selbiges kein andres Absehen hätte, als daß die Leute meynen solten, wunder, was ihm daran gelegen wäre, daß er und Herr D. A. nunmehro verglichen wären. Derohalben resolvirte er gleich, ihm dieses Zumuthen höflich und mit guter Manier abzuschlagen. Ich sagte ihm zwar gleich zuvor, daß Herr D. A. als denn auch diesen Brieff würde drucken lassen; er vermeynte aber, er wolte denselben schon dergestalt einrichten, daß Herr D. A. keine Ursache hätte, denselben druck en zu lassen, oder aber, wenn er es ja thun solte, wenig Ehre davon haben würde. Nichts destoweniger aber geschahe es, und wurde dadurch bekräfftiget, daß auch in moralibus & politicis das bekan̅te Sprichwort seinen guten Nutzen hätte; De gustibus non esse disputandum. (Unvermuthete peinliche Klage des gesamten Ministerii wieder den A. der Monate.) §. XXII. Dem sey aber nun wie ihm wolle, so wiese es der Ausgang, daß der Herr A. deßhalb mit seinen Vergleich so eilete, weil er wohl wuste, daß mir ein heisser Bad zubereitet wäre, zu welchen er unvermerckt seine Hülffe und Beystand würde beytragen, und nichts destoweniger, weil solches durch mündliche vertraute Anhetzungen oder geheime Brieffe nach Hoffe geschehen würde, sich entschuldigen können, daß er sich bey allen diesen neuen motibus MERE PASSIVE verhielte. Ich aber hätte mir eher ich weiß nicht was versehen, als daß ein gantzes und zwar damahliges Ministerium sich über mich beschweren und wegen meiner Monate Hrn. D. A. mit der Klage über mich so zu reden ablösen und die Schildwache übernehmen solten, indem ich in meinen Monaten keine Theologische controversias tractiret hatte, auch wenn ich sonst was ärgerliches darinnen solte begangen haben, doch die geringste gradus admonitionis von ihnen nicht waren observiret worden, zu geschweigen, daß ich den Superintendenten Herrn D. Lehmannen und Herrn Lic. Ittigen für meine wahre Gönner und Freunde hielte, auch, wie die Svite weisen wird, hernach auch in der That also befand, in übrigen andre drey Herren, nemlich Lic. Rivinus, L. Seeligmann und M. Dornfeld meine alte gute Bekandte und Academische Freunde waren, ich auch nebst Herrn Rivino und Dornfelden ein Collegium Oratorium in der teutschen Sprache gestifftet hatte, das wo es nicht noch jetzo währet, doch noch
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für wenig Jahren zu Leipzig in Gebrauch gewesen, und Herr Rivinus bey Anfang meiner Monaten in einer damahls öffentlichen Thée- und Caffée Conversation, den Januarium und Februarium mit grossen Vergnügen durchlesen, und der übrigen Compagnie vieles daraus mit approbation vorgelesen hatte, unerachtet man damahls noch nicht wuste, daß ich Autor war. So ware auch über dieses Herr M. Wagner mein naher Schwager, indem er mit meiner Halb-Schwester verheyrathet war u. s. w. Nichts destoweniger geschahe es, daß das gesamte Ministerium Lipsiense Zeit währender Tractaten zwischen Herrn D. A. und mir folgende Supplique an das Ober. Consistorium zu Dreßden einsendete. P. P. Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit berichten wir unterthänigst, was massen Christian Thomasius eine geraume Zeit her unterschiedene Satyrische Schrifften monathlich evulgiret, darinnen er sich nicht allein, so viel die Religion betrifft, sehr profan erwiesen, sondern auch männiglich ohne Unterscheid, absonderlich aber seine vormahls gewesene Praeceptores schmählich und lästerlich angegriffen, auch dabey unserer gutentheils, ja des gantzen Ministerii nicht verschonet, sondern mit allerhand schimpfflichen und nachtheiligen Bildern, Gleichnüssen, Durchhechlung unserer Predigten und injuriösen Auflagen beschweret, wie solches notorisch ist, und jedermann beydes allhier und andern Orten gelehrt und ungelehrt sich mit seinen Schmäh-Schrifften träget, und sowohl unserer in Ministerio, als derer andern, so er übel tractiret / zu verlachen und zu verspotten, Materie bekömmet, welches offentliche Scandalum und schwere Sünden, wir ihn durch seinen Beicht-Vater unsers Mittels (die gradus admonitionum zu adhibiren) zu Gemüth führen, und zur Erkäntniß und Bereuung seiner so grossen Verbrechen, und daß er von dergleichen bösen Beginnen forthin abstehen und sich bessern möchte, bringen wollen, mitlerweiln aber und ehe solches geschehen, entblödet er sich nicht, insonderheit an seinen Beicht-Vater mit vielen groben unverschuldeten Schmähungen, Beschuldigungen und Lästerungen sich zu machen, u. das wenig Tage vorher, als er Sontags darauf des Heil. Abendmahls sich gebrauchet, und von demselben, der damahls von dessen wieder ihn publicirten Schmähe-Schrifft noch nicht gewust, die absolution gesuchet und erhalten. Wann dann, Gnädigster Churfürst und Herr, aus dieser des Thomasii Begünstigung wir leichtlich erachten können, daß unsre treue Erinnerung bey ihm nichts fruchten, sondern zu mehrern Calumnien ver
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anlassen dürfften, zumahl aus allen seinen Vornehmen zu befahren stehet, daß er als ein öffentlicher Verächter Gottes und des Heil. Amts, so wir führen, endlich in den verkehrten Sinn gerathen möchte; als sind wir genöthiget solches Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit unterthänigst zu denunciren, und zu bitten,, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wollen gnädigst geruhen, zu befehlen, daß dieser unruhige Mensch zur gebührenden Inquisition gebracht, und nechst schuldigster Abbitte an alle, die er unbillig beleidiget, andern, so er mit sündlichen Schrifften geärgert, zur Abscheu und Warnung, exemplarisch bestraffet, und das Ubel und grosse Aergernüß aus unsrer Christlichen Gemeine ausgerottet werde. Solches etc.
D. Georgius Lehmann. D. J. Bened. Carpzov. D. August Pfeiffer. L. Thomas Ittig. L. Thielemann And Rivinus. L. Gottlob Fried. Seligmann. M. Johannes Dornfeld. M. Immanuel Horn. M. Christian Waaner. (Allerhand judicia vor und wieder dieselbe, nebst dem Befehl von Ober-Consistorio.) §. XXIII. Der Augenschein weiset es, daß diese Supplique nicht alleine mich sehr grob und unhöfflich, sondern auch sehr injuriös und als wenn ich der ärgste Bösewicht und Ubelthäter gewesen wäre tractiret; und die Urheber und Concipienten von dieser Schrifft hatten sich feste beredet, daß wenn sie nur ihre Collegen persuadiren könten, daß sich selbige mit unterschrieben; alsdenn auch zu Dreßden alle Ministri die sich in quantum de jure sonst meiner angenommen, erzittern und Thomasium augenblicklich bey dem Kopffe nehmen und mit schwerer Leibes-Straffe (davon sie auch schon glorirten) belegen lassen würden. Und gewiß ich wüste selbst nicht, was ich würde gethan haben, wenn ich damahls an derer Minister Stelle gewesen wäre, die mir auch nicht feind, sondern in dieser Sache gantz indifferent waren. Denn man bedencke nur: neun berühmte und von den Volck für Gottesfürchtig und fromm gehaltene Männer bezeugen, daß Thomasius so ein gottloser Bube und exemplarisch zu bestraffen sey. Das ist ja nimmermehr möglich, (werden viele gedacht haben) daß so viele honnete Leute mit Unwarheit umbgehen solten. Die H. Schrifft sagt ja selbst; in zweyer oder dreyer Zeugen Munde soll die Wahrheit bestehen, warumb nicht in neun Zeugen? Wenn sie auch gleich nicht geschworen haben: (zumahl da nunmehro,
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wie ich selbst in der Disputation de fide juridica erwiesen, ausgemacht, daß die endliche Aussage der Zeugen nicht juris gentium sondern erst von Constantino Magno erfunden sey) sie beziehen sich ja ausdrücklich auf die Notorietät &c. Und gewiß, wenn ich die Sache noch itzo überlege, habe ich es für eine sonderliche direction Göttlicher Barmhertzigkeit für mich anzusehen, daß Herr D. A. die Philosophische Facultät wieder mich aufgehetzet, und daß hernach die Herren Ministri zu Hoffe aus meiner Antwort und Conferirung meiner Monate gewahr worden, daß es grösten theils affecten gewesen, und dannenhero dem Herrn A. von seinen guten Freunden selbst gerathen werden müssen, daß er sich in Güte verglichen. Man begriff dannenhero bey Hoffe allbereit in etwas zum voraus was für eine connexion diese Klage mit der vorhergehenden Albertinischen hätte. Andern fiele die Historie der Susanne bey, und daß auch die ältesten des Volcks zu weilen falsch Zeugnüß zu geben gewohnet wären, zudem waren auch etliche Ministri bey Hoffe so penetrant, daß sie unterschiedene defectus judicii logici in der Klage antraffen, als z. E. daß man sich auf eine Notorietät beruffte, und doch die inquisition angestellet haben wolte, ja daß diese Notorietät, wenn man meine Monate conferiret, notorie falsch wäre; item: daß man von Seiten der Supplicanten selbst erkannt, wie es sehr unvernünfftig sey, wenn Prediger non oblervato ullo admonitionis gradu sich viritim als peinliche Ankläger und Blutschreyer selbst angeben, und daß die Entschuldigung die sie deßwegen in der Klage vorbrächten den Stich wohl nicht hielte, sondern ihre Blösse vielmehr entdeckte, auch mit grössern Nachdruck wieder sie selbst retorquiret und daraus erwiesen werden könte, daß sie um so vielmehr schuldig gewesen wären, Thomasium, ehe sie ihn mit einer so famösen Klage angepackt, zum wenigsten für ihr gesammtes Ministerium gebührend einladen zu lassen, und ihre Erinnerungen daselbsten vernünfftig und Christlich zu thun &c. Mit einen Worte, meine Patroniurgirten was ich urgirte, nehmlich justitiae administrationem, und daß so wohl ich als meine peinliche Ankläger gehöret und ich nicht übereilet würde. Deßwegen kunte nun wohl aus dem Ober Consistorio damahls kein andrer Befehl als nachstehender sub dato d. 1. Martii 1689 an die Universität erfolgen. P. P. Würdige, Hochgelahrte, lieben, andächtige und getreue, der Einschlnß weiset, welchergestalt sich das Ministerium zu Leipzig über D. Christian Thomasium, daß er sie mit allerhand Anzüglichkeiten in seinen Schrifften angegriffen, unterthängist beschwehret, und was sie
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dahero gebethen; darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet gedachten D. Thomasium darüber vernehmen und seine Verantwortung darauf anhero berichten, darneben aber ihm, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten, damit wir wiedrigenfals zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden mögen, enthalten soll, andeuten; daran geschicht unsere Meynung &c. (Was dem Angeklagten hierbey zu thun gerathen worden.) §. XXIV. Gleichwohl war die Sache auch auf meiner Seiten behutsam zu tractiren: die Anfechtung lehrte mich, daß in dieser Welt ein Mensch auf die Gerechtigkeit seiner Sache nicht trotzen dürffe, sondern daß er auch dabey die Regeln der Klugheit in acht nehmen müsse, und daß, weil die Stiffter der Universitäten nicht für rathsam gehalten, daß man die Studenten klug machen solte, man diese prudenz aus Rathfragung treuer Freunde und deren Erfahrung herholen müsse. Diese riethen mir nun zweyerley: erstlich, daß ich mich bemühen solte, jedoch ohne Gebrauch Rabulistischer Künste, Zeit zu gewinnen; und hernach daß ich binnen dieser Zeit meine adversarios zu beschämen die gradus admonitionis gegen sie in acht nehmen, auch dabey gütliche Vorschläge thun solte; jedoch müste ich mich in beyden Stücken nicht surchtsam sondern hertzhafft anstellen, aber bey Leibe nicht trotzig seyn, sondern bedencken, quod ne quiden Hercules adversus duos, geschweige denn ein einiger Mann der so wenig protection in seinen Vaterland hätte, wieder eine Legion, das ist wieder so viel ansehnliche Männer, die in gantz Sachsen so viel Freunde und Patronos fürnehmlich aber das gemeine Volck auf der Seite hätten. Ich begriff augenscheinlich, daß dieses ein guter Rath wäre ob er gleich mit allegatis legum & Doctorum (auff die ich sonst damahls noch sehr viel hielte) nicht ausgespickt wäre, und beflisse mich dannenhero denselben für andern zu folgen. Ob ich nun selbiges klüglich practiciret, mag der Leser selbst aus dem Verfolg urtheilen. (Wie es mit der ersten Citation abgelauffen.) §. XXV. Die Universität ware ichres Orts nicht säumig mir folgende Citation zuzuschicken. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraff zu Magdeburg etc. Unser gnadigster Herr. E. Löbl. Universität Leipzig, auf des Ministerii allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zuersehen; und wird demnach von dem Herrn Pro Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ernannter
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Herr D. Thomasius hiermit citiret und geladen, daß Freytages vor Palmarum, wird seyn der 22. hujus nechstkünfftig G. G. früh um 10. Uhr in loco Concilii ermeldter Universität er in Person erscheinen, und welchergestalt er über Eingangs erwehnten Ministerii über ihn geführten Beschwerden vernommen werde, gewarten, wobey ihm dann zugleich angedeutet wird, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten damit höchst gedachte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wiedrigenfalls zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden möge, enthalten solle, wornach er sich also zu achten etc. Es ware mir zwar sehr empfindlich, daß man mich in Person zu erschienen citiret hatte, da der Ober-Consistorial-Befehl davon deutlich nichts enthielte, und ich hatte schon deßhalb ein ausführlich Beschwerungs Schreiben auffgesetzt, nachdem ich aber die Sache reiffer überlegte, hielte ich es für rathsamer zu seyn, wenn ich in Person zwar erschiene, aber diese meine exception bescheidentlich opponirte, wannenhero an 22. Martii von dem Actuario Universitatis nachstehende registratur ad acta gebracht wurde. Herr D. C. Thomasius erscheinet in Person und wurde ihm angedeutet, daß vermöge Churfürstl. Sächsischen ergangenen gnädigsten Befehls er über des Ministerii allhier geführte Beschwerden vernommen werden sollte. Resp. Er erinnere sich des gnädigsten Befehls, und das darinnen enthalten, daß er über des Ministerii Beschwerden vernommen werden solte. Wiewohl nun Churfürstl. Durchlauchtigkeit in Dero Gn. Befehle nicht anbefohlen, daß er in Person erscheinen solte, und dannenhero seines Erachtens die Herren Commissarii in der ihm ausgefertigten Citation viam Commissionis überschritten, so hätte er doch um gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Seinen gnädigsten Herrn seinen unterthänigsten Gehorsam zu bezeugen, sich allhier einfinden wollen, nebst dienstl. Bitte, die Herren Commissarii wollen sich so geneigt erweisen, und ihn von der Klage des Ministerii, als worauf der Gn. Befehlig sich beziehet, Abschrifft zukommen lassen, und ihme zu seiner Verantwortung eine genugsame Frist geben, versiehet sich auch, weil sein Petitum denen Rechten und Churfürstl. Durchlauchtigkeit Gn Befehl gemäß, geneigter Willfahrung etc. Durch diese Bescheidenheit erhielte ich auch so viel, daß die Universität mir zwar so fort mein petitum nicht einwilligte; aber doch versprach, an Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit und das Ober-Consistorium zu berichten, und Anfrage zu thun, wie sie sich darinnen ver
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halten solten, massen dann auch alsbald des Tages drauff als den 23. Martii geschehen, wie folget: Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf des Ministerii allhier wieder D. C. Thom. f. 2. seqq geführte Beschwerden.
daß wir gedachten D. Th. darüber vernchmen etc. f. act. 1 in Gn. rescribiret und anbefohlen, haben wir ernannten D. Th. f. 4. deshalben citiret und gn. anbefohlener massen zugleich Aufflage gethan, sind auch in dem anberaumten termino ihn sowohl über oberwehnten Ministerii f. 2. & seqq. befindliche denunciation, als über die von demselben nachgehends f. 5. seq. ad Acta gebrachten summarischen Extract gebührend zu vernehmen parat gewesen, da er denn zwar erschienen, keineswegen aber, wie aus der Registratur f. 9. zu ersehen, sich darauff einlassen wollen, sondern des Ministerii Klage ihn in Abschrifft zu communiciren, und zu seiner Verantwortung eine gnug me Frist zu geben gebethen. Wann wir dann hierauff vor uns etwas zuverordnen angestanden; als haben E. C. D. wir solches gehorsamst berichten, und was selbige hierinnen zu resolviren in Gnaden geruhen werden, unterthänigst erwarten wollen; welchen wir so dann Pflicht schuldigst nachzukommen wissen werden und verbleiben &c. (Eine von neuen denen actis sub nomine Ministerii eingeschobene famonse Schrifft, nebst etlichen praliminar Anmerckungen darüber.) §. XXVI Ehe ich weiter fortgehe, muß ich vorhero noch erinnern, daß in diesen Universitäts-Berichte unter andern gedacht worden, wie von dem Ministerio nachhero (i. e. nach dem das Churfürstliche Rescript aus den Ober-Consistorio bey der Universität eingelauffen und die Citation an mich ergangen) ein so genannter summarischer Extract ad acta gebracht worden. Weil nun dieser Extract von mir in meinen folgenden Schrifften zu unterschiedenen mahlen als ein libellus famosus (der aber den gesamten Ministerio gantz nicht zu imputiren wäre) angesehen worden; als ist nöthig, daß derselbe allhier bey Zeiten vorgestellet werde, ob ich ihn gleich damahlen noch nicht zu Gesichte bekommen. Eines Ehrw. Ministerii Denunciation und Bericht wieder Herr D. Christianum Thon asium beruhet auf 4. Puncten. 1) Daß er in der Religion sich gar profan erwiesen v. g. Er redet liederlich von der Religion, und erbeuth sich die so genannte Religionem eruditorum zu defendiren. Jan. 89. p. 59. Man könne gar wohl in Glaubens Artickuln sonderbahre Meynung hegen, und dürffte sich dißfalls dem Joche der Clerisey (i. e. receptis Symbolis) nicht gäntzlich unterwerffen. ibid. pag. 60. Er defendiret ärgerlich das dicterium. Vir Politicus debet carere religione, pudore & Uxore. Jul. 88. p. 17. 18.
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seq. (wie er denn sonst keinen pudorem naturalem zugeben will, und ihm dahero scortatio, pollutio & mollities, sodomia, bestialitas, incestus, etiam in linea recta &c. nicht contra jus naturae seyn conf. jurispr. Div L. 3. p. 71. 75. 102. 103. 108. 149. 152. 162. &c.) Er cavilliret die Evangel. Theologos als schmähsüchtige Zäncker, und siehet ungern, daß solches zancken auch nicht hier, wie in Chur-Brandenburgischen verbothen wird. P. II. p. 792. Sie sind ihm unruhige Federfechter, die keine raison gegen die Reformirte brauchen. p. 785. Christus werde sie an jenen Tage, wenn sie sprechen: haben wir cht mttherrlichen Methaphysicis distictionibus &c. haben wir nicht mit den Ketzern eiffrig gestritten &c. gleich andern Heuchlern abweisen. p. 732. Durch die Theologiam Polemicam, die von der Scholastischen herrühre, werde kein Ketzer bekehret, sondern immer mehr Krieg geheget. P. II. p. 719. Es stehe dahin, ob nicht die Theologi das gröste Regiment von Atheisten aufbringen könnten. P II. p 48. Theologia moralis, als die nöthigste, werde auf unsern Universitäten nicht getrieben. P II. p. 720. 721. 1) Daß er seine Praeceptores übel tractire, wie er in seinen Scartequen durch und durch Herrn D. Alberti, und Herrn L. Fellern calumnire und durchziehe, ist notorisch, deren jener seyn Praeceptor Academicus, dieser sein Informator von Kindheit an, biß er ad studia Academica geschritten, so wohl auch hernach gewesen. So hat er sich auch selbst erklähret, warum er ihnen keinen Respect schuldig sey. P. II. p. 119. 3) Daß er sowohl das gesammte Ministerium, als unterschiedene Prediger insonderheit calumniret. Er zeucht den methodum concionandi, der bey hiesigen Ministerio in Observanz, schimpfflich durch P. II. p. 714. Die, so das Straff-Amt brauchen, vergleichet er mit einen unnützen Bettel-Voigte, P. I. p. 851. welches denn auf einen gewissen Collegen (Herrn M. I. D.) gemeinet. In Kupffer daselbst praesentiret er den Ercker als eine Cantzel. Er schreibet, die meisten in diesem Orden, wären grobe Kerl und wiederwärtige Zäncker, weil sie geringer Leute Kinder, und plump aufgezogen würden. P. II. p. 117.
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Einer aus des Ministerii Mittel hat Fer. I. Pent. occasione verborum: die andern hatten ihren Spott etc. Act. 11. 13. erinnert, wie man diejenigen, welche dona Sp. S. sowohl sanctificantia als ministrantia haben, und mit beyden ihren nechsten zu erbauen trachten etc. nicht aushöhnen und verspotten, oder bey der Jugend, die vorhin nicht gar zu fleißig, prostituiren solle, worbey unter andern angeführet Sirachs Ermahnung c. VII. 2. laß dich nicht zu klug düncken, jedermann zu tadeln, u. s. w. und daß mann an jüngsten Gerichte von jeglichen unnützen Worte werde Rechenschafft geben müssen Matth. XII. 36. u. s. w. Dieses hat D. Thomasius auf sich appliciret, und anstatt, daß, da er sich getroffen gefunden, sich hätte bessern sollen, seine raillerie damit getrieben im Julio 88. p. 14. in verbis. Ich hätte ihm vorpredigen wollen, daß er vermöge Göttlicher und weltlicher Rechte schuldig wäre, durch gutes verhalten und sonderlich durch Hochachtung der Alten vermöge des vierdten Gebotes sich überall Freunde, nicht aber durch allgemein tadeln sich jedermann zum Feinde zu machen, ich hätte ihn den Syrach wollen vor die Nase legen, daß er mir den Spruch auskratzen solte, wenn er spricht: Laß dich nicht klug düncken, jedermann zu tadeln &c. biß: wieder das beste. item. p. 16. Komme ich ihm mit dem Syrach aufgezogen, so hat er flugs drey Sprüche für einen darwieder zu sagen (denn er hat den Sirach auch gelesen) den Spruch, den der Herr Geoatter jetzt erzehlet, habe ich ihn schon lange vorgesaget: aber ich mag die Sprüche nicht erwehnen, die er mir darauf zur Antwort gegeben, damit sich der Herr Gevatter nicht erzürnen, und sie vielleicht auf sich ziehen &c. p. 66. In übrigen habe ich nur vor wenig Tagen das 25. Cap. Matthaei durchlesen, aber in denselben gantz und gar die geringste Nachricht nicht finden können, daß man dermahleinst dafür Rede und Rechenschafft geben müsse, das man die Aristotelische Phlosophie ein bisgen derb auf ihr Fontanell angeriffen habe. Im Januario 88. p. 86. treibet er sein Gespötte mit Rabbinischen Predigten und was für vortrefflicher Nutzen und Erbauung dadurch geschaffet werde &c. weil etwan ein oder ander aus des Ministerii Mittel in Erklährung der Bücher und Texte altes Testaments auch der Ebräischen Auslegungen nach Gelegenheit zu erwehnen pfleget. ibid. p. 9. railliret er die Geistlichen mit der Geldgierigkeit, als wenn dasselbe ein Kenn-Zeichen wäre, dabey man bald mercken könne, daß einer ein Prediger sey &c.
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4) Daß er seinen Beicht-Vater in einer ausführlichen Schrifft zu der Zeit, als er, Thomasius, communiciren wollen, mit vielen groben Beschuldigungen und Auflagen angegriffen. Communiciret hat er am Sontage Esto mihi h. a. In der Woche, da er sich ad dignam usurpationem praepariren sollen, publiciret er Januarium 89. Daselbst fingiret er p. 64. einen Mons. de la Fontange, der vielleicht nie in rerum natura gewesen, und bringet eine injurieuse relation daraus vor, wieder seinen Beicht Vater, den er den injurieusen Nahmen Chrestophilus giebet. Es hatte sein Beicht-Vater den 23. Januarii vorher eine Predigt de officio senum gehalten, und darinnen in usu die vitia senum gestraffet, dabey auch wieder die öffentliche angestellte Freude der Schlittenfarth geeifert, die zu dieser Zeit, die zwischen den beyden grossen Fast-Buß- und Bet-Tagen innen ist, sich nicht gezieme, zumahl da unser Landes-Vater mit seinem Kriegs-Volck wieder den Feind zu Feld liege. Wieder diese Predigt schüttet er seinen Gifft aus, nennet seinen Beicht-Vater einen Calumnianten und ist des schmähens und beschuldigens kein Ende, biß er ihn letzlich noch gar mit einen versoffenen Capitler verglichen. Und das nennet er ibid. p. 15. railliren, wie der Heilige Geist in der H. Schrifft selbst railliret, blaspheme. Als ich nach einiger Zeit die acta selbst zu Gesichte bekommen, befand ich 1) daß diese denen actis gefährlicher Weise eingeschobene Schrifft kein datum hatte, noch von einen eintzigen derer Herren Ministerialium unterschrieben war. 2) War keine Registratur bey denen actis welchen Tag und von wem dieselbe wäre übergeben worden. 3) Hatte der Actuarius Universitatis diese Schrifft von Anfang biß zum Ende mit eigener Hand ad acta abgeschrieben und ware also kein Original, sondern eine blosse Copie, damit man ja aus der Hand nicht erkennen solte, wer der wahrhafftige Concipient und Autor davon wäre. 4) War alles dasjenige, was in num. 3. ante numerum 4. vorhergehet und D. A P. alleine und in specie touchiren solte a verbis: Einer aus des Ministerii Mittel &c. biß zu Ende des numeri 3. sub signo à part geschrieben, jedoch fol. 6. b. ein signum gemacht, daß dieses ad num. 3. gehöre. So ist auch hiernechst zu erinnern, daß diese Scarteque ob sie gleich selbst keine rubrique oder Titel bey denen actis hatte, hier und in folgenden paragraphis, mit unterschiedenen Nahmen benennet
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wird; der Universitäts Bericht nennet sie in §. praeced einen summarischen Extract: Ich nenne sie in meiner Supplique, die in folgenden paragrapho zu lesen ist, ein hernach eingesendetes weitläufftiges Memorial, in dem ich zwar davon damahlen etwas confuse vernommen, aber sie noch nicht zu sehen bekommen hatte. Das unten in 27. §. zu lesende rescript aus dem Ober Consistorio, nennet es Erläuterungs Puncte; welches ich hiermit in antecessum zu melden für nöthig erachtet, damit der Leser durch diese unterschiedenen Benennung nicht confundiret werde. (Des A. der Monate Gegen-Klag / fürnehmlich wieder. D. A. P.) §. XXVII. Nunmehro dünckte es mir auch Zeit zu seyn, selbst bey dem Ober-Consistorio supplicando ein zukommen, und meine Gegen Klagen wieder die wenigen Personen in den Ministerio die die andern wieder mich aufgebracht hatten, absonderlich aber wieder Herr D. A. P. als den unverschämtesten darunter sub dato 28. Martii offenhertzig einzugeben. P. P. Eure Churfurstl. Durchlauchtigkeit haben aus Dero Ober-Consistorio zu Dreßden am verwichenen 1. Martii an die Universität zu Leipzig einen gnädigsten Befehl ergehen lassen,
Daß sie mich über die wieder mich angebrachten Beschwerden des Ministerii allhier vernehm-n / und meine Verantwortung drauf wieder nach Dreßden berichten sollten. worauff mich auch die Universität für ihnen auf den 22. besagtes Monats zu erscheinen citiren lassen. Ob nun wohl Ew Churfürstl Durchlauchtigkeit der Universität nicht anbefohlen, daß sie mich in Person für sich citiren sollten; so bin doch, um gegen Ew. Churfürstl Durchlauchtigkeit meinen jederzeit bereitesten unterthänigsten Gehorsam zu bezeigen, ich für ihnen erscheinen, und habe gebeten, des Ministerii Klage mir in Abschrifft zu communiciren, und zu meiner Verantwortung eine gnugsame Feist einzureumen; aber nichts mehr, als folgende resolution erhalten können, daß Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Sie mein petitum unterthänigst berichten, und Dero gnädigste resolution erwarten wollten, da doch meines Erachtens die Worte hochgedachten gnädigsten Befehligs allbereit dahin zielen, daß sie solches thun sollten, und solchergestalt ohne meine Schuld meine Verantwortung nicht wenig verzögert wird. Denn wenn die löbliche Universität mir alsbald bey der citation Abschrifft von der Klage des Ministerii zugesendet hätte, würde ich alsbald in termino mit meiner Verantwortung parat gewesen seyn, oder wenn sie mir nur bey meinen petito gratificiret, würde ich
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die Zeit der ferien über auff meine Verantwortung bedacht gewesen seyn können; so aber wird die Sache zu grossen praejudiz meines ehrlichen Nahmens, der dieser Anschuldigung halber nicht wenig gekräncket wird, aufgehalten; Ja ich kan, so lange biß ich die Klage des Ministerii gelesen, nicht einmahl Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit eine ausführliche speciem facti zur Vortrab meiner Verantwortung vorstellen. Jedoch werden Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir gnädigst erlauben, daß, Deroselben ich indessen der Sachen wahre Befchaffenheit nur in etwas entwerffe. Es hat Herr D. A. P. nunmehro fast ein Jahr her auf öffentlicher Cantzel ohne alle gegebene Ursach wieder meine doctrinas privatas und wieder meine Schrifften mit harten anzüglichen Worten öffters geprediget, auch mich auf Gastereyen und in andern Gesellschafften als einen scurram mit vielfältigen Schmähen durchgezogen, welches alles aber ich aus Christlichen Gemüthe, und daß ich bey der Gemeine kein Aergernüß geben möchte, verschmertzet, und gemeynet, ihn hierdurch zu gewinnen, und von seinen untheologischen Vornehmen abzuwenden. Nichts destoweniger muß ich jetzo erfahren, daß er für etlichen wenigen Wochen meinen bißher gewesenen Beicht Vater Herr D. I. B. C. durch weiß nicht was vor persuasiones wieder mich mit ihm umzutreten veranlasset, worauf sie beyderseits ohne alle vorher in acht genommene und gewöhnliche gradus admonitionis bey Versammlung des Ministerii jüngsthin mit einer excessiven Schmäh Schrifft, in welcher sie mich vieler schändlichen Laster sollen beschuldiget, auch auf sich genommen haben, dieselbige mir klärlich darzuthun, hervor gerückt, und dadurch die übrigen Herren des Ministerii verleitet, daß sie die bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit übergebene harte Klage (wiewohln doch noch etliche härtere Worte auf Einrathen der anderen darinnen geändert seyn sollen) viritim unterschrieben, zumahl da denen übrigen von diesen zweyen Herren Collegen Versicherung gethan worden, daß Ew. Ehurfürstl. Durch auchtigkeit alsbald einen strengen Befehl, wieder mich auf das schärffste zu inquiriren, ergehen lassen würde; nachdem aber Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die Unbefugnüß ihres petiti augenscheinlich wahrgenommen, und dannenhero der Universität, daß sie mich zuförderst wieder des Ministerii Anklage hören solten, gnädigst anbefohlen, für welche hohe Churfürstl Gnade Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich unterthänigsten Danck abstatte, hat Herr D. P. nicht alleine fortgefahren in allen seinen inzwischen gehaltenen Predigten mich auf das hefftig
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ste zu injuriren, sondern er hat auch, als ob Ew. Churfürstl Durchlauchtigkeit eine inquisition wieder mich angeordnet hätte, die Herren Commissarios durch gefährliche Cavillirung des in dem gnädigsten Befehl enthaltenen Worts vernehmen bereden wollen, und privata autoritate ohne Consens des übrigen Ministerii ein weitläufftig memorial, das er selbst verfertiget, (wie er sich gegen andere gerühmet:) denen Herren Commissariis daß sie mich darüber, als auf in quisitional-articul vernehmen sollten, übergeben, welches also auch die Ursache mag gewesen seyn, warum die Herren Commissarii in mein geschehenes petitum nicht alsobald willigen wollen. Wann dann, Gnädigster Churfürst, durch diese von dem Ministerio wieder mich eingegebene inculpation mein ehrlicher Nahme aufs hefftigste gekräncket wird, ich aber bey diesen allen eine bewegliche und Christliche Schrifft an ein ehrwürdiges Ministerium abgehen zu lassen gesonnen bin, in welcher ich ihnen die Unbefugniß ihres Vorhaben mit bescheidenen Worten vorstellen, und sie (auch besagte beyde Urheber Herrn D. P. und Herrn D. C. nicht ausgeschlossen:) daß sie von ihren Fürhaben wieder mich abstehen, und sich Ehristlich mit mir vergleichen, gebührend ersuchen will, in dessen Entstehung aber Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich meine Unschuld gegründet darzuthun vertraue; gleichwohl derer keines ohne erhaltene Communication der wieder mich eingegebenen Klagen füglich geschehen kan; als gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, der löblichen Universität anzubefehlen, daß sie mir nicht alleine die erste und von denen Herren des Ministerii viritim unterschriebene Klage, sondern auch das hernach eingesendete memorial in Abschrifft communiciren, und zu meiner Verantwortung eine Monats-Frist verstatten, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit im übrigen lediglich und unterthänigst anheimstellende, was sie wegen Herrn D. P. künfftigen Predigten gnädigst anzuordnen geruhen werden, in stetwährender Verharrung &c. (Das von denen Adversalis angegebene Corpus delicti aus dem Januario 1689.) §. XXIIX. Damit auch der unpartherische Leser in antecessum beurtheilen möge, wie ungegründet alle die imputationes seyn, die der concipient der so genannten Erläuterungs-Puncte gegen mich eingegeben; so will ich nur speciminis loco das von dem concipienten angegebene corpus delicti sub num. 4. als wegen welches D. I. B. C. am allermeisten von D. A. P. wieder mich aufgebracht worden, aus dem Ianuario des 89. Jahrs hierher setzen, ob es gleich ein wenig weitläufftig und daselbst a p. 64. biß p. 77. zu lesen ist. Ich hatte in besagtem Janua
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rio meine Gedancken über des Jani Philadelphi Schrifft de optima Christianorum secta eröffnet, und dabey in den §. 8. daselbst folgendes gemeldet: Jedoch kan ich dieses nicht bergen / daß ich lieber gewolt / Janus Philadelphbus hätte seine Meynung von denen Mängeln der Protestir enden Geistlichkeit / und sonderlich der Priester / etwas verblümter gegeben, nicht daß ich ihn beschuldigen wolte / als habe er hierinnen unrecht gehandelt / sondern weil auch unter demjenigen / so mit Fug und Recht geschehen kan / unterschiedene grade sind / von welchen einer besser als der andre ist, und viel wackere Leute der Meynung sind daß wenn man mit der Priesterschafft zu thun / man lieber der Sache zu wenig thun / als sich des strengen Rechts gebrauchen solte. Solches desto besser zu verstehen / kan ich nicht umhin dem Leser einen artigen locum aus des Mons. de la Fontange seiner Voyage par les Pays Bas, die Anno 87. zu Amsterdam gedruckt worden / zu communiciren / massen derselbe überaus a propos kömmt, und das Büchelgen sehr rar ist. Als ich / spricht er p. 264. seqq. Anno 72. nach L. (ich glaube / daß er Leyden meynet) kam kehrte ich bey dem Herrn Socrate ein. Dieses ist ein Mann von überans grossen meriten / der nebst einer galanten und soliden Gelahrheit in geistlichen / historischen und politischen Wissenschafften auch eine ungemeine Klugheit besitzet, weßwegen er auch / und weil er seinem Vaterlande sehr viele nützliche Dienste eine lange Zeit geleistet, die höchste Ehren Stelle in besagter Stadt erlanget hat, und von jedermann mit gebührender submission geehret und geliebet wird. Mein Vater hatte in seiner Jugend viel Wohlthaten von ihm genossen und hatte mir ihn dannenhero für andern recommendiret. Und ich muß bekennen / daß ich an ihm ein rates Exempel und dergleichen ich sonsten nicht leichte angemercket / gewahr worden. Denn ob er gleich anfienge in ein hohes Alter zu treten / ich aber damahlen in der besten Blüthe meiner Jahre war / so erwiese er mir doch so viel Höfflichkeit / und wustes in Ehrwürdiges Alter mit meiner wenig verständigen Jugend der gestalt zu temperiren / daß ich des Vergnügens / welches ich aus seiner Conversation genossen / nie vergessen werde. Er suchte mich zu erfreuen alle dienliche Mittel herfür / und wiewohl es im Winter war / so vergnügte er mich doch so gut / als es die Jahrs Zeitzuliesse. Er bath mir zu Ehren andere
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vornehme Familien zu sich, und machte mich mit denenselben bekandt. Und da harten wir eine ungemeine Lust / indem uns / die Wir insgesamt junge Leute waren, die Complaisance dieses vortrefflichen Mannes zur Frölichkeit aufgemuntett / in Gegentheil aber der Respect, den wir ihn schuldig waren / und den er auch mitren in der grösten Frölichkeit mit der artigsten Manier zu ethalten wuste, unsre Freude im Zaum hielte / daß sie nicht auf einen Excess hinaus lieffe. Damahls lernete ich, daß das Alter an und für sich selbst der Jugend nicht zuwieder wäre / sondern daß die murrischen und neidischen mores, deren sich gemeiniglich alte Leute bedieneten hieran schuld wären / und daß dieses eine rechtschaffene Autorität und Ansehen sey die mit Liebe vergesellschafftet ist, massen dieselbe auch nach dem Tode daurer / da hingegen dieses nur für einen Schatten der Autoruät zu achten / die man durch eine misantropische Ernsthafftigkeit sich zuwege bringet / in Ansehen diejenigen, die uns so dann äusserserlich auch knechtische Complimenten erweisen / nothwendig innerlich uns als Zuchtmeister fürchten / und folglich hassen / auch unser Andencken in der Grube / mit einen Abscheu und Verdruß / als Leute / die von einen Sclavischen Joch entlediget worden, erwehnen. Es ware aber auch in dieser Stadt damahlen ein berühmter Prediger mit Nahmen Christophilus, von dessen äusserlichen Gabe / ich allbereit viel hatte reden hören. Diesen zuhören / gienge ich so bald / als ich Gelegenheit hatte, in seine Predigt / und gefiel mir sein nach denen Regeln der Rede Kunst eingerichteter und mit äusserlicher pronunciution und Minen wohl ausgeschmückter Sermon, über die massen; aber ich wurde von Hertzen bestürtzt / als ich hörete / Wie er in den Usibus seiner Predigt die Conversation der alten mit jungen Leuten mit denen Haaren darzu zog / und mit Aergernüß der gantzen Gemeinde die Conversation, so Socrates mit uns gehabt hatte, mit so schimpfflichen Worten beschriebe, auch den rechtschaffenen Alten mit so schmähsichtigen phrasibus durchzoge / daß ein unparthisches Christliches Gemüthe nothwendig einen Abscheu dafür kriegen muste. Ich ärgerre mich dermassen darüber, daß ich kaum an mich halten konte / dresen Calumnianten ins Angesichte zu wiedersprechen, jedoch mäßigte ich mich /
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brachte hierauf den Votmittag mit lauter Verdruß zu, und gieng mit dieser übeln disposition zum Philintis, der mich zu Mittage zu Gaste gebeten hatte, woselbst fast die gantze Mahlzeit durch von dieser Predigt raisonniret, und der unzeitige Eifer des Chrectophilus von denen meisten bestrafft wurde, ausser daß ein junger naseweiser Mann den Schatz seiner morale aufthun wolte, und, weil er auch durch ein närrische Singularität ein Ansehen zu erlangen sich fürgesetzet / einen gantzen locum communem, wie man seine Autorität conserviren solte, herbetete. Ich hatte guten Lust, mit ihn anzubinden, wenn ich nicht allbereit in derselbigen Gesellschafft gewahr worden wäre, daß man ihn vor einen hochmüthigen Gecken hielte, auch von einen meiner Beysitzer gehöret hätte, daß er dasjenige, was er war, zwar nicht vi oder clam, jedoch precario sich hätte zuwege bringen müssen. Nach der Mahlzeit expedirte ich etliche Geschäffte, die ich zu verrichten hatte, und verfügte mich gegen den Abend zu meinem Socrate. Ich gedachte, ich würde wegen der empfangenen Beschimpffung ihn entrüstet und verdrießlich antreffen. Nachdem ich aber seine gewöhnliche Leutseligkeit an ihm verspührete, und er mich, weil denselbigen Tag gleich verdrießlich Wetter War / zum Camin führete, und bey einer Pfeiffe Toback seine weise Discurse so ruhig als sonsten fortführete; konte ich mich nicht länger enthalten / ihn zu fragen: ob er nicht wüste, daß Chrestophilus uns denselben Tag aufgeboten hätte? Er sagte Nein, und begehrte von mir zu wissen, was ich damit meynete. Ich erzehlete ihm die Sache von Anfang biß zum Ende, und weil die Umstände einige Hefftigkeit bey mir erregten, wurde der ehrliche Socrates bewogen, seine Pfeiffe vom Munde zu nehmen, und mir mit einiger attention zuzuhören. Als ich aber meine Erzehlung vollender hatte, und verhoffte / Socrates solte seinen Eiffer über diese Unbilligkeit blicken lassen / verdroß es mich wohl von Hertzen, als ich sahe, daß Socr ates gantz keine Farbe im Gesichte änderte, seine Pfeiffe wieder ansteckte, und mit einer kaltsinnigen Mine zu mir sagte: ich bin dergleichen Complimenten von dem Herrn Chrestophilo schon gewohnet, und afficiren mich dieselben so wenig, daß wenn ich sonst nicht auch mit Geschäfften überhäufft wäre, wolte ich des Herrn Chrestophili
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Zorn und Ungnade unerachrer / diese Woche noch eine dergleichen Conversation anstellen, und dabey Chrestophili seine Gesundheit trincken. Ich konte dieses phlegma nicht begreiffen, und dachte in meinen Hertzen: ist Socrates so ein weiser Mann, und hat nicht mehr Empfindlichkeit für seine Ehre und renommée? Ja ich konte nicht unterlassen, ihn zu fragen; ob er denn diese Beschimpffung ungeahnder wolte hingehen lassen? Chrestophilus hätte ja sein heiliges Amt mit diesen calumnien augenscheinlich entheiliget. Es wäre in allen wohlbestellten Republiquen heilsamlich verordnet, daß die Prediger auch in straffbahren Dingen keine personalia auf denen Cantzeln tractiren solten, geschweige denn, daß sie selbsten die Leute, denen sie Ehrerbietung zu erweisen schuldig wären, schimpff ich injurirten, bey denen Unterthanen eine Verachtung ihrer Obrigkeit erweckten, und den geheiligten Predigt Stuhl zu einem Schmähe-Stuhl machten, auf dem sie ihre sündlichen und ärgerlichen affecten auslassen könten Socrates wäre, vermöge seines Christentbums, vermöge seines Amts, und vermöge politischer Klugheit schuldig, Chrestaphilo zu weisen, daß er bey ihm unrecht ankäme, massen er sonst künfftig dergleichen Begünstigungen von ihm mehr würde gewärtig seyn müssen, auch Chrestophilus ohne Zweifsel in seinen frevelhafften Vornehmen würde gestärcket werden, wenn ihm dieses so für genossen ausgienge / und würde hernach dasjenige, was er jetzo dem Socrati gethan, andern geringen Leuten desto ungescheuter thun, und sich einbilden, daß der heilige Ort ein theatrum sey, darauf er diejenigen, die es nicht nach seinen Kopff machten, gleichsam per modum privilegii schänden und schmähen dürffte. Und dieses würde man ihm dem Socrati hernach alles imputiren, daß er diesen Ubel nicht gesteuret hätte, da ihm doch jetzo die beste Gelegenheit darzu vorstiesse. Socrates antwortete mir in seiner gewöhnlichen Sanfftmuth: Ich dancke den Herrn zwar für seine gute intention gegen mich; aber ich bin gantz anderer Meynung, als der Herr. Er kennet den Herrn Chrestophilum noch nicht. Wenn man einen ungeistlichen Geistlichen vorstellen wolte, dürffte man nichts thun / als sein currieulum vitae drucken lassen. In seinem Amte bindet er sich weder an geistliche noch weltliche Ordnungen, sondern sein eigen Gehirne ist ihm an statt einer Richtschnur; den ihm vor
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gesetzten Euscbium tractir et er so verächtlich / als wenn er Eusebius, und Eusebius Chrestophilus wäre. Seine Untern regierer ex auf solche Weise, als wenn ein Imperium despoticum in der Chrißlichen Kirche seyn müste; das ihm anvertraute Amt vorwalret et nicht, wenn er soll, sondern wenn es ihm beliebt, weil er wohl weiß, daß ihm seine Einkünffre niemand wegnimmet, im Gegentheil, wo er seinen armen Mit Brüdern ein accidens Wegnehmen kan, da liesse er keine Gelegenheit aus Händen gehen, und wenn es gleich mit Gefahr seiner Gesundheit gesehehen solte; wenn das Volck zu einer betrübten oder ernsthafften Andachr soll gereitzet werden, will er dieselbe mit unflätigen Zoten / oder lächerlichen Redens-Arten erwecken, daß er öffters genöthiger wird, für dem allgemeinen Gelächter seiner Zuhörer innen zu halten; und wenn er einen schmähen will, thut er solches in seinen homilien gantz ungescheuet, und ist doch hernach so unverschämt / oder so verzagt, daß er bey denen erschrecklichsten Schwüren sich vermißt, er habe denjenigen, den er doch so demlich beschreibt, als wenn er ihn mit Nahmen genennet hätte, gantz nicht gemeynet. Und wie solte er Privat Personen verschonen, da er sich nicht entziehet, hohe Häupter selbsten ehrenrührig anzugreiffen: Solte ich aber von seinen privat-Leben und denen darinnen vorlauffenden unzehlichen prostitationen und Aergernüssen, die durch viele Zeugen erwiesen werden können, ja die der gantzen Stadt bekandt sind, anfangen zu erzehlen, würde ich heute nicht fertig werden. Jedoch erzehlte mir Socrates etliche davon / an denen ich so viel zu hören hatte, daß mir beyde Ohren gälleten. Ich sprach: desto meht Ursache hätre Socrates, die erwiesene Schmach an Chrestophilo zu rächen. Er antwortete aber: Mein lieber Hert Fontange, er ist noch jung und unerfahren, mit Mehrung der Jahre wird er gantz anderer Meynung werden. Solte ich mir den Tort anthun, mich mit Chrestophilo in einen Zanck und offenbahre collision einzulassen, und meine Gemüths-Ruhe zu stören. Wie viel Stunden müste ich verderben, die ich zu Fortsetzung und Endigung desselben anwenden müste, zumahl ich mit einen solchen Manne würde zu thun kriegen, der nicht unterlassen würde, alles auf das äusserste zu treiben, und so unverschämt ist, daß er alle Wochen an statt seiner Predigrendem Volck unsern Proceßher erzehlen, und auf
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die Richrer, Advocaten, Procuratores und alles was ihm zuwieder wäre, schmähen würde; ja ich bin versichert, wenn er wüste, daß wir jetzo mit einander Toback träncken, er würde alle Pfeiffen und fidihus uns als ein Aergernüß offentlich aufmutzen / und nicht ermangeln, unsern Speichel, den wir wegen überflüssiger Feuchtigkeit von uns gegeben, wieder in seinen Mund zu nehmen. Ich weiß nicht, wie lange ich zu leben habe, und könte leicht geschehen, daß ich stürbe, ehe der Injurien-Process zu Ende gieng. Mit was vor einen Hertzen würde ich für dem Richter-Stuhl meines Erlösers erscheinen: Zugeschweigen, daß sich das Volck scandalisiren, und die gantze Zeit, so lange der Proceß währete, von mir und Chrestophilo reden würde. Offenbahre Verleumdungen soll ein weiser Mann gar nicht achten, massen sie ihm so wenig schaden können, als das Bellen eines Hundes; und wenn alle, die von Chrestophilo geschmäher werden, dergleichen Gedancken, als ich, haben, wird sich keiner seine Beschimpffung zu Gemüthe ziehen. Wenn einige Hoffnung da wäre, Chrestophilum zu gewinnen, und ich mir vermuthete, daß nur noch ein Füncklein eines wahren Christen bey ihm anzutressen wäre, wolte ich ihn aufs freundlichste bitten, zu behertzigen, was er dermahleins für die vielfältige Entheiligung seines heiligen Amts dem strengen Richter, dessen Diener er sich nennet, für schwere Rechenschafft werde geben müssen. Aber so bin ich mehr betrübt über seinen elenden Zustand, als erzürnet über sein böses Fürnehmen. Mit diesen und dergleichen andern Gründen gedachte Socrates mir meine Meynung zu benehmen, die Bewegung meines Geblütes aber liesse mit damahls nicht zu / selbige zu behertzigen / und ob sie gleich nicht wiederletzen konte, so bezeigte ich doch mein Mißfallen mit einen starcken Kopff-Schütteln. Es hatte aber Socrates kaum aufgehöret zu reden, als sich ein Tumult auf der Gasse erhube / und eine grosse Menge Volcks zusammen lieffe Socrates sendete seinen Diener hin / zu sehen, was vorlieffe, der bald wieder kam / und erzehlte / es hätte ein ttunckner Capitler in seiner Vöilerey an einen ehrbahrn Mann gestossen der ihn mit harten Worten angeredet: Ihr voile Sau, habt ihr nicht Raum genug auf der Strassen: Welches aber der Trunckene nicht concoquiren können / sondern hätte den ehrbahren Mann dergestalt ausgemacht / daß kein unflätiges Scheltwort
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wäre, dessen er sich nicht wieder ihn bedienet hätte / dergestalt / daß der andre auch mit Scham davon gehen müssen. Was dünckt ihn / Herr Fontange, sprach Socrates zu mir? Hätte der gute Mann nicht besser gethan / er hätte den Puff von dem trunckenen Kerl eingesteckt / als daß er durch seine Schelt-Worte so viel Ehren-Titel von ihm heraus gelockt. Der versoffene Capitler wird wohl morgen müssen ins Gefängniß kriechen / aber damit ist doch die Prostitution des andern bey dem Volcke nicht vergessen / und wie lange wird er sich wegen dieses Zufalls von andern müssen vexiren und seiner spotten lassen? Trunckenen Leuten gehet jedermann aus dem Wege. Einem Schmähsüchtigen aber weichen nur weise Leute. Ich kame hierdurch zur Erkänntnüß meines Irrthums / und bat Soctätem wegen meines Unverstandes höchlich um Verzeihung, der mir aber an statt der Correction folgende Lehre gab: Der Herr collidire sich die Zeit seines Lebens nicht öffentlich und durch Proceße mit Priestern / sondern sehe, Wie er sie sonst auf andre Wege vom Leibe behalte. Und wahrhafftig, ich habe zeithero dem Socrati wegen dieser guten Warnung vielfältig gedanckt weil ich sie so probat und just befunden; Biß hieher aus dem Reise Buch des Mons. de la Fontange, von welchen ich vielleicht künfftig absonderlich reden werde, wenn ich verspühre / daß dem Leser dieses daraus excerpirte Specimen nicht mißfallen. Nun beliebe der Leser mit diesen loco den in 26. §. angeführten numerum 4. zu conferiren, und erwege, ob nicht die darinnen gemachte application auf D. I. B. C. mit den Haaren darzu gezogen sey; ja, wenn man auch alle regulas interpretationis genuine mysticae zu Hülffe nehmen wolte, der interpres, oder wer sonsten diesen locum auf sich appliciren würde, nothwendig sich offenbahr prostituiren müsse, zum allerwenigsten aber mir kein crimen inquisitione dignum daraus gemacht werden könte, wenn ich gleich bey Schreibung dieses §. auf eine gewisse Person in specie gedacht hätte. Andre mehr specielle Beantwortungen werden unten zu seines Zeit folgen, und deutlich zeigen, daß weder D. A. P. die geringste Ursache gehabt, des halb Herr D. C. wieder mich aufzubringen, noch Herr D. C. ohne deutliche Geständnüß, daß er andre ehrliche Leute gröblich zu injuriren angefangen, sich so zu sagen par force zum Chrestophilo, und daß er unter diesen Nahmen von mir gemeynet wäre, zu machen. §. XXIX. Indessen ware es meinen Haupt-Adversariis nicht(Neuer / von D. P.) genug, daß sie mich als einen von ihnen angegebenen gottlosesten Men
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schen (mit seinen lectionibus Anti Atbeisticis gemachter Lermen nebst der Beschwerung darüber.) in ein gefährliche inquisition zu bringen trachteten; sondern sie bemüheten sich auch bey denen Studiosis insonderheit mich als einen Atheisten auszuschreyen, indem sie wohl wusten, auch zum Theil aus der Erfahrung hatten, daß, wenn sie diesen Zweck erhielten, es leicht geschehen könte, daß die Studiosi entweder so dann leichtlich, auch an hellen lichten Tage mir die Fenster einschmeissen, oder wohl noch empfindlichere Beschimpffungen anthun würden, zumahl wenn sie dabey versichert wären, daß sie von denen Herren Theologis und Philosophis würden deßwegen gelobet und dergleichen Thaten auf denen Cantzeln wohl gar als solche, die aus sonderbahren Göttlichen Trieb geschehen, würden angegeben werden. Zu diesen Ende ließ Herr D. A. P. ein Programma ad Lectiones Anti Atheisticas drucken, über welches und die beygedruckten quaestiones er nach der damahligen Oster-Messe zu lesen gesonnen war. Nun war ich zwar in demselben nicht mit Nahmen benennet, es wird aber beykommendes Schreiben sub dato 4. Aprilis zeigen, warumb ich mich dessen annehmen, und wieder dieses Vorhaben zu besch wehren genöthiget worden: P. P. Es ist mir gestern ein Lateinisch Programma für Augen gebracht worden, so bey Christoph Fleischern gedruckt ist, in welchen Herr D. Pfeiffer die Studiosos ad Lectiones privatas Anti-Atheisticas die er nach der Oster-Messe zu halten gesonnen, invitiret, und wie aus dem Ende desselben zu sehen ist, dieses Programma auf jetzigen Sontag öffentlich anschlagen will. In diesem Programmate so wohl auch in denen dabey angeführten quaestionibussind folgende loca, als Auf den eilfften Blat a. 3. verba: suamque religionem Eruditorum sive prudentum appellant. Auf den 12ten Blat a. 4. verba: ut & illi, qui in eo se applausum hominum consecutos censent, si praecones verbi divmi eorumque sacra munia cavillari ingeniose queant, quasi ad istam operam a cacodaemone stipendio conducti essent. In den quaestionibus Tit. 8. q. 14. An nihil habeat rationem peccati, nisi sola Dei voluntate, vel in ordine ad civitatem, & ob interdictum superiorum. Tit. 10. q. 1. verba: a quibus omnis pudor naturalis proscribitur. Eod. tit 10. q. 3. An legis Mosaicae divisio in moralem, Ceremonialem & Forensem sit inepta?
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Tit. 15. q. 2. An scortatio, mollities, sodomia, in se sint peccata? & qu. 5. An gradus lege divina prohibiti sint contrajus naturae. die ich auf mich ziehen muß, weil er Herr D. P. wie bekandt, dieserwegen ein ehrwürdiges Ministerium wieder mich aufgewiegelt, und in dem ohnlängst bey Ew. Magnif. und dem Concilio Asseslorum eingegebenen Memorial, das er privata autoritate und ohne Consens des Ministerii, jedoch in dessen Nahmen verfertiget, (seiner selbst eigenen Berühmung nach,) mir die in besagten locis als sententias Atheisticas angegebene Meynungen imputiret, und mich dieserwegen als einen Atheisten in privat Discursen eine geraume Zeit traduciret. Ob nun wohl bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meinem gnädigsten Herrn, und für der gantzen ehrbarn Christlichen Welt, ich meine Unschuld wieder diese unchristliche Schmähungen rechtschaffen und nachdrücklich, jedoch Christlich, nechst Göttlicher Hülffe auszuführen mir freudig und getrost getraue; auch jetzo dahin gestellet seyn lasse, warumb der Herr Censor dieses Programmatis, da Herrn Pfeiffers Begünstiguugen wieder mich notorisch und der gantzen Stadt kundig sind, obbesagte loca censiret, als weswegen zu einer andern Zeit ich mir meine Jura competentia vorbehalte; und in übrigen nicht gesonnen bin, bey Ew. Magnif und Meinen Hochgeehrten Herren wegen des mir allbereit geschehenen Unrechts Herr D. Pfeiffern zu verklagen; So habe doch der Nothdurfft zu seyn erachtet, Ew. Magnif. und Meinen Hochgeehrten Herren diese meine Beschwerden bey Zeiten zu erkennen zu geben, und wegen des Interesse Publici ihrer reiffen deliberation anheim zustellen: Ob bey dieser Bewandnüß Herrn D. Pfeiffern besagtes Programma anzuschlagen: und das Collegium zu halten zu verstatten sey: Und zweiffle nicht, es werden Ew. Magnif. und meine Hochgeehrte Herrn ohnmaßgeblich bey dieser deliberation folgende momenta causae. 1.) Daß ein imputirtes crimen Atheismi eine solche Sache sey, die kein ehrlicher und Christlicher Mann auf sich ersitzen lassen kan. 2.) Daß keinem privato zukomme, einen Concivem dieses schweren delict fälschlich und zwar publice zu beschuldigen. 3.) Daß Herr D Pfeiffer solches am menigsten Ursache habe. 4.) Daß alle Umstände weisen, daß Herr D. Pfeiffer dieses Collegium nicht aus einen Christlichen und Theologischen Antrieb, sondern aus einen Vorsatz viele gelehrte unschuldige Leute, für nehmlich aber mich
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zu calumniren, und die studirende Jugend wieder mich aufzuhetzen, zuhalten Vorhabens sey. 5.) Daß, wenn Herrn D. Pfeiffern dieses Collegium zu halten, und das programma anzuschlagen vergönnet wird, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbiren würde, gar wahrscheinlich entstehen könne. reifflich erwegen, und einen solchen Schluß fassen wie sie es gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit und die Rechte zuverantworten sich getrauen, worbey noch dieses erinnern will, daß Herr D. J. B. C. der Pfeifferischen Begünstigungen consiliis & opera particeps ist, in stets währender Verharrung &c. (D. P. exemplarische Antwort darauf.) §. XXX. Ich hatte mein voriges Schreiben kaum bey der Universität übergeben, als D. P. more consueto) alsobald Nachricht davon bekam, und noch selben Tag, nehmlich den 4. April mit einer Gegenschrifft wieder mich bey der Universität einkam. P. P. Ew. Magnif. und Excell. kan ich unberichtet nicht lassen, wie mir zu Ohren kommen, was massen Herr D. Christian Thomasius, wegen meines Collegii Anti Atheistici, so ich kommenden Sontag zu intimiren mit GOtt entschlossen, sich bey ihnen angemeldet, und mich, als ob ich ihn darinnen angegriffen, bezüchtiget, auch mir Einhalt zu thun verlangt haben solte. Ob ich mich nun zwar über dieses sein unbesonnenes und unverschämtes Ansinnen höchlich verwundere, daß, indem er hiebevor ein und ander teutsches programma, das hie weder censiret noch gedrucket, auch durch Schmähungen des im Römischen Reich gebräuchlichen Juris Caesarei und andere Anzüglichkeiten zur perturbation des gemeinen Wohlstandes ein ziemliches beytragen könte, propria autoritate ohne requisition des Rectoris und Concilii Academici anschlagen lassen, er jetzo fordern darf, daß man einen Doctori Publico, der nichts contra ananalogiam fidei & receptam doctrinam zu lehren suchet, auch Censuram Decani suae Facultatis gebührend requiriret hat, seinetwegen, und weil er sich getroffen einbildet, oder etwann befahret, es möchte seine Waare bey der studirenden Jugend etwas weniger gelten, alsbald und stante pede inhibition thun soll, worinnen ihm so schlechterdings zu deferiren, seine bißherige merita gegen die hochlöbliche Academie nicht zulänglich seyn. Jedoch weil ich die Contenta seiner Klage, so gar eigenilich nicht weiß, auch mich nicht besinne, daß ich ermeldeten Thomasium nahmentlich oder also, daß er für seine Persen sichs absonderlich anziehen müste, angegriffen, oder des A
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theismi heschuldiget, vielmehr aber dieses Collegium also zu halten vermeyne, daß weder Thomasii noch seiner Schrifften mit einem Worte gedacht werde, so bitte ich gehorsam und dienstlich, sie geruhen mir seiner Klage Abschrifft zu communiciren, damit ich nach Befinden meine Nothdurfft weiter vorbringen könne in dessen aber lebe der guten Zuversicht zu ihrer bekandten dexterität auch der Gunst, welcher ich bißhero genossen, sie werden mich in meinem proposito, welches GOtt zu seinen heiligen Ehren und dem einreissenden Atheismo zu steuren angesehen, zumahl weil noch nicht periculum in mora, und das Collegium allererst nach dreyen Wochen angehen soll, an der Intimation nicht hindern, sondern vielmehr gegen diesen unruhigen Menschen dabey schützen, da ich denn alle Verantwortung, so bey hoher Landes-Obrigkeit derowegen entstehen könte, unerschrocken über mich nehmen, und Herr Christ. Thomasio nach seinem Verdienst zu begegnen wissen werde. Wobey unter Empfehlung in Göttl Gnaden-Huth ich verharre &c. Der unpartheyische Leser wird indessen aus diesen und folgenden D. P. eigenen Schrifften seine Schreib-Art erkennen können, und wie dieselbe seinen sonderbahren character deutlich abbildet, der in einer gewissen und in Nahmen seines Sohns publicirten schrifftlichen Antwort mit mehrern abgemahlet ist, als er vorher Herrn D. Petersen in einen Schreiben an diesen seinen Sohn unter andern als einen groben und unverschämten Mann zu beschreiben sich unterstanden hatte. §. XXXI. Unerachtet auch bey denen Universitäts actis keine(Die Theologische Facultät mischet sich in die Sache. Unzeitige Denunciation derselben.) Registratur vorhanden, daß mein Petitum weder Herr D. P. noch der Hochwürdigen Theologischen Facultät wäre in Schrifften communi ciret worden; so weisete doch die Folge, daß man ihnen sehr wahrscheinlich clanculum die acta geschickt, indem sie, die Theologische Facultät, sub dato den 6. Aprilis nachgehendes Schreiben an das Ober-Consistorium abgehen liesse. P P. Ew. Churfürstl. Durchlanchtigkeit müssen wir in aller Unterthänigkeit berichten, daß, als unser lieber Collega Herr D. Aug. Pfeiffer Hebr. L. P. P. ein Collegium Privatum Anti-Atheisticum auf morgenden Sontag Quasimodogeniti zu intimiren sich bey mir jetziger Zeit Decano gewöhnlicher massen angemeldet, das Programma und Quaestiones Anti Atheisticas, darüber er in solchem Collegio zu lesen gemeynet, überreichet, und die Censuram und subscriptionem erhalten, Christian Thomasius, als ihm davon ein Exemplar in die Hände kommen, in einen Schreiben sub dato 4. Aprilis von Rectore Aca
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demiae und Concilio Professorio gesucht, daß solches Vorhaben ihm untersaget werden möchte, weil er so wohl in dem programmate als quaestionibus viel auf fich deuten müsse: welches sein Suchen von ermeldten Concilio Professorio unserer Facultät übergeben worden, da wir denn insgesammt in Facultatis consessu beydes nochmahls revidiret und befunden, wie alles als GOttes Wort und denen libris symbolicis gemäß zu approbiren, dahero es bey der einmahl ergangenen Concession billich verbleibet, und alles dißfalls seine Richtigkeit hat. Wenn aber, Gnädigster Churfürst und Herr erst erwehnter Christian Thomasius sich gleichwohl in diesen seinen Schreiben derer in mehr besagten programmate und quaestionibus rechtmäßig verworffener und gestraffter Unthaten, und wieder GOttes Wort und unsre libros symbolicos lauffender Reden und Lehren selbst schuldig giebet, und laut Beylage lit. A. bekennet. 1) Suam religionem esse religionem eruditorum sive prudentum. 2) Se esse inter eos, qui in eo se applausum hominum consecutos censent, si praecones verbi divini eorumque sacra munia cavillari ingeniose queant, quasi ad istam operam a Cacodaemone stipendio conducti essent. 3) Se cum Spinosa, Cupero &c. credere, nihil habere rationem peccati, nisi sola Dei voluntate, vel in ordine ad civitatem & ob interdictum superiorum 4) A se omnem pudorem naturalem proscribi, adeoque natu rale honesti turpisque discrimen negari, & contra affirmari, quod jus naturae unice fundetur in utilitate, potentia &c. indeque sir mensurandum. 5) Legis divinae divisionem Mosaicam, in moralem, ceremonialem & Forensem, sua sententia esse ineptam. 6) Favere se Knuzio & Epicuraeis recentioribus, qui scortationem, mollitiem, Sodomiam, &c. negant in se esse peccata. 7) Sua sententia incestum in linea recta pudorem naturalem non violare. Gestalt er dieses alles aus selbigen extrahiret, und da er niemahls genennet noch beschrieben worden (besage der Beylage lit. B.) sich doch entweder getroffen, oder wiedersprochen zu seyn, stimulante conscientia mala, klaget; darneben auch aperte falsa, als daß
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1.) Er Herr D. Pfeiffer das Ministerium wieder ihn Thomasium aufgewiegelt; (da wir, die wir zugleich in Ministerio seyn, ein anders wissen.) 2.) Er Herr D. Pfeiffer beym Herrn Rectore und Concilio im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust dem 22. Martii, als Thomasius vorstehen sollen, ein langes Memorial eingegeben habe; (da doch ich der Superintendens nach angelangten Churfürstl. Gnädigsten Rescript solches auf Begehren und Ansuchen des Concilii, so es durch den Actuarium Academiae von mir bitten lassen, an den Herrn Rectorem übersendet, auch selbiges nicht Herrn D. Pfeiffern sondern einen andern Collegen in Ministerio aus Thomasii Schrifften zu excerpiren anvertrauet, und aus dessen Händen empfangen gehabt.) 3.) Ich D. J. Bened. Carpzov, den Pfeifferischen Begünstigungen, wie er redet, eonsiliis & opera particeps sey, (welches er nimmermehr erweisen kan, ob ich gleich dessen, da ihm also wäre, mich weder zu scheuen noch zu schämen hätte.) Und anders mehr immisciret und annotiret; Als haben wir Amts-Pflichts- und Gewissen halber Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit solches unterthänigst denuncren, und bitten sollen, gnädigst anordnen zu lassen, daß wieder mehr besagten Christian Thomasium ernstlich inquiriret, und er nach Befindung seines ärgerlichen und bösen Beginnens andern zum Abscheu exemplarisch abgestrafft und solches Ubel abgeschafft und ausgerottet werde. Welches wie es zu GOttes Ehre und Rettung der Wahrheit gereichet; also wird GOtt Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit reichlich dafür segnen, und wir verharren &c. Und also hatte ich armer Mensch damahls nicht alleine das gesamte Ministerium, sondern auch die gantze Theologische Facultät öffentlich, insgeheim aber Herr D. A. und seinen Anhang von der Philosophischen Facultät nebst deren Clienten zu Leipzig und Patronen bey Hoffe auf dem Halse. §. XXXII. Die Beylagen, darauf sich das Schreiben der Theologischen(Das Pf. Scriptum selbst / nebst denen Ursachen warumb selbiges hier-) Facultät bezoge, bestanden lit. A. aus meiner bey der Universität eingegebenen und in 29. §. angeführten Supplique, lit. B. aber waren das gedruckte Pf. programma wegen seiner lectionum privatarum Anti-Atheisticarum und die demselben angehengte Quaestiones, worüber der Autor zu lesen gesonnen war. Ich wo te wünschen daß das Werckgen noch in jedermanns Händen wäre; daß ich mich kürtzlich auf dasselbe beziehen könte; nachdem aber dasselbige in Buchläden wohl
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(beygedruckt Worden.) schwerlich zu bekommen, auch in vielen Bibliothequen rar seyn dürffte, und gleichwohl der deßhalb entstandene Streit zwischen Herr D. P. und mir, und was dieserwegen nun ferner in folgenden wird zu erzehlen seyn ohne Lesung desselbigen nicht wohl kan verstanden werden; als glaube ich, daß es dem Leser wo nicht eben gar zu angenehm seyn werde, wenn ich es beydrucken lasse, doch denen meisten unter denen Lesern es mehr verdriessen möchte, wenn ich es wegliesse, als wenn ich es mit beyfüge. Zugeschweigen, daß vielleicht etliche ein Mißtrauen in mich setzen möchten, als wenn ich mich hierbey allzupartheyisch aufgeführet hätte, indem ich diejenigen piecen aus meinen Monaten, darüber sich meine Adversarii touchiret befunden, grösten theils hiermit beydrücken lassen; aber das Pf. Scriptum, welches dieser für ein unschuldig Scriptum und das vielmehr zu GOttes Ehre gereiche, ausgegeben; ich aber selbiges als eine injuriösische Schrifft angeklagt, mit Fleiß ausgelassen hätte, damit mein Ungrund dem unpartheyischen Leser nicht so leichte in die Augen fallen möchte.

Ad Lectiones privatas Anti-Atheisticas, SS. Theologiae cultores, quin & aliarum facultatum studiosos peramanter invitat, simulque controversiarum, quae nobis cum Atheis & Scepticis, uti & infidelibus atque haereticis, quatenus illis suppetiantur, per universum Theologiae Systema intercedunt, recensum Methodicum ceu collegii materiam exhibet D. AUGUSTUS PFEIFFER, P. P. & Ecclesiastes.
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(De Atheismo vaticinia.) L. S. O. Magis nos haud immerito moveret ingravescens nostra aetate, & tam longè latepue serpens ATHEISMUS, ut non aulas modo principum, sed & caulas ipsas plebejorum occupet nisi sacra literae (certissimo divinae revelationis argumento) istam rerum faciem jamdudum praedixissent & quasi repraesentassent. Ita enim Salvator noster in secula benedictus Luc. XVIII. 8. An putas, inquit, filium hominis, cum venerit, fidem inventurum in terra? Et Petrus de ultimi temporis empaectis cunctos verè fideles sollicite praemuniit, ut tanto minus doleamus nos in ea tempora incidisse, quod devinae voluntatis atque gratiosae revelationis scuto nos tutos sciamus: Venient, ait ille, in novißimis diebus illusores, juxta proprias concupiscentias ambulantes & dicentes; Ubiest promissio ad
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ventus ejus? ex quo enim patres dormierunt, omnia sic perseverant ab initio creaturae, &c. 2. Petr. III. 3. s. (conf. 2. Tim. III. 1. s. &c.) Ejusmodi oraculorum veritatem eventus nostro tempore luculentissime(Nostro tempore impleta.) comprobat. Nam cum olim inter Judaeos Atheus instar Chimaerae apud gentiles vero miraculi instar esset, si per integrum forte seculum unus vel alter communem de DIIS persvasionem improbare auderet, qui & e civitate ideo proscribebatur, (qualis sententia in Protagoram ab Atheniensibus lata est) hac tempestate multa hinc & inde Atheorum millia numerari poslunt. Unicam Lutetiam Parisiorum An. 1623. jam 50000. Atheorum continuisse autor est Marinus Mersennus Comm. in Gen. p. 671. ubi (ita pergit ille) in unica domo aliquando XII. reperire posis, qui hanc impietatem vomant. Quantum vero numerus iste in hunc usque diem creverit, quilibet vel me tacente intelligit. Et quam uber proventus ejusmodi zizaniorum in aliis regnis & provinciis reperiatur, puta in Italia (unde quasi ex equo Trojano nequitiae hujus magistri prodiere) in Anglia (de qua Th. Edoardus in Gangraena sua testatur: Nullam haeresin, blasphemiam aut confusionem esse, quae non vel inveniatur in Anglia, vel ariatur) in Belgio (quod commune Libertinorum receptaculum & Atheismorum sentinam vocat Voëtius) & in nostra quoque Germania, alii edisseruere (v. Voët Dispp. Sel. p. l. p. 225. s. Spizelius Scrutin. Atheismi p. 17. s. Reiserus Ep. de Atheism. ad Spizel. p. 241. s. Mullerus Atheism. dev. p. 32.) Recte Mersennus l. d. Ne quis, inquit suspicetur me injuria conqueri, vel enim paucos vel nullos esse, qui Deum negent, sciat velim, non solum in Gallia sed etiam in aliis regnis tantam esse nefandorum atheorum multitudinem, ut jure mir ari possimus, quomodo Deus eos vivere sinat, quippe qui bonitatem insinitam in eis ad resipiscentiam exspectandis effundit. Quid vero hic consilii capiendum, & utrum consultius sit istam( An Atheismo resistendum? ) Atheismi invalescentis illuviem otiose spectare, &, ne infirmi turbentur, prorsus istam non movere Camarinam; an vero mascule potius contraire, ut, nisi athei convertantur, tamen a contagio alii praeserventur? ambigere fortean quis possit. Quemadmodum enim in politiis minime tutum est, ipsa rerump. sundamenta & jura dominantium injectis scrupulis sollicitari apud eos, qui e diutina consuetudine parendi absque haesitationo ulla in officio continentur; ita non magis tutum videtur, in religione ipsa
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principia, e quibus omnis fit demonstratio, sub publicae contentionis aleam atque controversiam revocari. (Affirmatur, sed cum cautela.) Verum enim vero licet & nos prudentiam hîc requiramus, ne quaevis sc temere & ubivis, coram rudi cumprimis plebe, in apricum producantur, minime omnium autem, si sine praesentissimo id fiat antidoto; non tamen committendum putamus, ut nobis tacentibus malum istud secure serpat, & vires subinde majores acquirat. Ea enim de bonitate causae Christianae concipienda fiducia est, ut nihil in ejus oppugnationem a quibuscunque infernalis organis excogitari posse credamus, cui non ex instructissima verbi divini & pro re nata e sana quoque ratione, fortitcr obviam iri possit. Et licet de atheis ipsis, scilicet, praefractis & in sensum plerumque reprobum justo DEI judicio jam traditis, exigua conversionis spes sit, sistendus tamen grassantis corum luis impetus est, ne pars sincera trahatur. Praecipue autem Theologiae cultores, ceu futuri aliis olim duces, in Academiis praemuniendi sunt, ut profanis hominibus, gregi suo aliquando forte molestis, oppilare queant. (Ratio instituti nostri exponitur.) Cum ergo nostram hic opellam a nonnullis expeti videremus, noluimus nos subtrahere labori, quem vel isto nomine nos DEO debere fatemur, quod & nos inter ejusmodi belluas, adolescentiae nostrae olim insidiantes, ceu Danielem inter leones, servavit, iisque (quod citra ullam jactantiam, in solius divini Numinis gloriam dictum esto) instruxit dotibus viribusque, ut Satanae ejusque satellitibus obviare atque aegre facere queamus. (Atheorum differentia.) Antequam vero de methodo & procedendi ratione aliquid afferamus, exponendum prius videtur, quos nomine atheorum potissimum notemus. Neque enim unius sunt generis, nec pari audacia, ut quae mente premunt, ore calamove expromant & in auras evaporent. Qua ratione Atheismus in Speculativum & Practicum, in proprium & participatum, directum & indirectum, fermalem & virtualem, manifestum & clancularium, inchoatum & consummatum, crassum & subtilem, &c. distingui possit, alii exposuere, & nos suo loco rite & ex ordine trademus. (Vid. interim Voët. Dispp. Sel P l. p. 115. s. 141. 166. & e nostris Calov. Syst. T. II. p. 132. s. Müllerus Ath. dev p. 4. s. Spizelius l. c. p 4. s. J. Diecmannus de Natur alism. p. 26. s. George Petri Deo in admir. Naturae repraesentato
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p. 85. s.) NOVEM diversas ATHEISMI SPECIES recensuit Petr. Poiretus Cogit. rat. de Deo, anima & malo, Disc. praelim. §. 98. s. p. 50. s. seil. Naturalismum sive congenitam homini post lapsum , Brutalismum, Atheismum formalem, Fluctuationem anxiam, Fluctuationem offectatam sive Pyrrhonismum, Impietatem sive Epicureismum, Rationalismum sive Idealismum, Activismum sive scrupulosam curiositatem, Acediam spiritualem. Nobis omnes ii Atheorum nomine veniut, qui sive Existentiam DEI; sive , providentiam puta ejusdem, omnipotentiam, &c. sive divinam revelationem in Scripturacontentam, immortalitatem animorum, praemia & poenas post hanc vitam &c. sive directe, sive indirecte & per pronam consequentiam, sive conceptis verbis negant, sive facto ipso sese negare demonstrant (quod sc. faciunt Epicurei & Pseudopelitici) Omnibus enim illis licet non idem sit impietatis gradus tribuendus,(Atheis omnibus idem fixus scopus.) idem tamen omnino fixus est scopus, isque Atbeisticus, quo pariter collineant, sc. ut omnem exuant atque excutiant Nu minis reverentiam, conscientiam perterresacientem supprimant atque occidant, ex sua denique libidine sine omni formidine vivant. Similes sc. sunt dyscolis atque male moratis pueris, quibus cum animo semel sedet non elaborare pensum a ludimagistro forte per paedagogum injunctum, varia comminisci solent; vel enim sibi persuadent Ludimagistrum peregre abesse, vel. si domi sit, paedagogum ejus autoritate abusum & suo arbitrio pensum tale confinxisse, vel si nec illud sit, comminationem additam non esse seriam & spem de praemio adjectam vanam atque irritam, & sic per mille effugia sibi ipsis blandiuntur, ut se penso subtrahant & ex suo genio vivant; ita quibus semel certum atque constitutum est, ordinem a DEO instutum & restrictam vivendi rationem non sequi, pari ratione sibi persuadent, vel prorsus non esse Deum (qui quidem directus & perfectus Atheismus ejusque gradus summus est) vel si Deus sit, antistites religionis colendi rationem praescriptam vafre esse commentos, vel certe minas & promissiones additas tantoque conatu inculcatas non esse serias, quo sic excusso omni metu & reverentia Numinis ita vivant, ut quicquid libet, liceat, Recte id advertit Henr. Morus, unde in Antid. adv. Atheismum l. 3. e 16. §. 16. T. II Op Philos. p. 142. fundum ait hujus enormis morbi Animi (Atheismi) esse indomitum desiderium suam explendi voluntatem in
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omnibus, conscientiam autem & divinae vindictae timorentenetandi atque exting vendi. (Diversa tamen Atheorum indo es est. Quidam impudenter agunt.) Quanquam vero idem omnibus Atheis fixus sit scopus, non paritamen passu ad eundem contendunt. Alii enim sibi solis sapiunt, quid alii credant, securi: alii audaciores & typho inflati ex nequitia famam captant, scabiemque Atheismi sui aliis affricare laborant. Et horum alii quidem impudenter & levato quasi velo agunt, animique sensa plane resupinant, & vel in DEI existentiam, vel providentiam, vel scripturas Propheticas & Apostolicas, vel in Mosis & Christi personam, veritatemque miraculorum, vel animorum immortalitatem & quicquid sive praemiorum sive poenarum est post hanc vitam, qua scriptis, qua dictis insurgunt. Talis autor libri sceleratissimi de tribus impostoribus, quem plerique Aretino adjudicant (Conf. Voët l. c. p. 198. J. Rodius de Anonym. p. 33. Dekherr. de Adesp. p. 119. & Epist. Baelii ap eund. p. 373. Wagner Exam. Ath. p. 7. Spiezel. l c. p. 5. Morhof. Polyh. p. 71. Michaëlis ad Gaffarell. p. 330.) Talis itidem autor libelli Atheistici in Polonia Cracoviae A. 1588. sub titulo: Simonis religio, incerto autore editi, in quo praeter coetera portentiloquia, etiam ista reperiuntur: Crcdo in tria, Coelum, Terram & Coeliformam: In eoelum, patrem atque creatorem omn um: in terram, rerum omnium matrem atque nutriccm; & in coeliformam omnia semientem atque intelligentem. Ede itaque, bibe, lude, jam Deus figmenium est. Idque autor maledictus vocat symbo lum Simonis Theodortanum. Ejusdem plane farinae est Godofredi a Valle liber de arte nibil credendi: item libellus Valei vel alterius nebulonis; Cur receptum sit Evangelium? Nec non nequissimum illud Mundi Cymbalum a Bonaventura Periers sive de Perez teste Mersenno p. 66. Gallicè translatum quod quatuor dialogis constit prorsus Lucianicis, quibus una cum gentilium fabulis religio Christiana ludibrio habetur. (Alii fraudulenter.) Alii callide, fraudulenter & quasi per ignes suppositos cineri dolosp procedunt, virus atheisticum iris modis incrustant & dum Christianam causam agere Deique existentiam & providentiam contra Atheos desendere videri volunt, lectorem dimittunt, eique incauto Atheismum instillare conantur. Ita CAMPANELLA (Campanella.) Atheismum scripsit triumphatum, quem tamen, si peni. tius inspicias, ex sua saltem intentione, Friumphntem potius dixisset; nam dum causam DEI agere videtur, eandem prodit at
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que prostituit v Reiser de Atheism. p. 261.) De Julio Caesare (alias Lucilio) Vanino similiter certum est, quod in libris suis (Amphitheatro(Vaninus.) sc. providentiae & Arcanis naturae) tam callide texerit, ut censores quoque suos frustratus sit: cum tamen facile sagacioribus suboleat, eum, dum solida argumenta enervat & ficulnea ingerit, ludos facere lectores suos voluisse. (V. Voet. l. c. p. 202. Parkerus de DEO & provid. p. 77. Windet de statu vita funct. p. 34. Leydecker Praep. Ev. p. 194. Reiser Ep. de Atheism. p. 246.) Peffilentissimus Empaecta & versipellis nebulo Bened. de Spinosa, maledictae(Spinosa.) memoriae DEI existentiam & attributa dum in scriptis suis, praesertim Ethica posthuma, mathematice demonstrare prae se fert, omnem religionem & sanum de DEO sensum pessundare instituit, id quod praeter alios (Poiretum, Velthusium, Regner. a Mansvelt, B yenbergium &c.) Franc. Cuperus in Arcanis Atheismi detectis P. I(Cuperus.) ostendere visus est, quem vero haud levibus argumentis Henr. Morus Op. Philos T. I. p. 596. s. convincit quod ipse quoque astutam vapido gestet sub pectore vulpem. Namque postquam argumenta pro existentia DEI usitata, eademque solida enervasset, ipse alii ingerit, omni robore destituta praesertim apud Atheos. Cum quis ad probandam fidem inducit rationes, quae non sunt cogentes, cedit in irrisionem infidelium, credunt enim quod hujusmodi rationibus innitamur & propter ea credamus. recte ait Thomas P. I q. 32. Art. 1. & q. 46. art. 2. Alii denique cum totam religionem convellere apertove Marte aggredi vel etiam scripturae autoritatem sollicitare & lacessere tutum haud existiment, per sublestas tamen hypotheses & portentosas opiniones, quasi per cuniculos, utramque subruere tentant, dum scil. ea, quae in scripturis liquidissimam testificationem habent, ex quodam novandi pruritu & vanae gloriae aucupio negant. Talis sycophanta fuit Is. Peyrerius Gallus, Praeadamitarum conditor, quem(Is. Peyrerius.) certatim adorti sunt Dannhawerus, Micrelius, Ursinus, Hilpertus, Eusebius Romanus, Maresius &c. ut alios nunc transmittamus, quorum nomina in quaestionibus nostris passim comparebunt. Cum itaque Athei neque eundem malitiae tencant gradum,(Nomina diversa Atheorum.) neque eandem insistant viam (metam interim properantes ad unam) diversis discriminandi sunt nominibus, non qualia ipsi affectant (dum sese Destas, les Esprits forts h. e. ingeniosos & qui confirmatioris animi sint, quam ut omnia credant, De grues h. e.
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non amplius cum vulgo desipientes, Conscientiarios sive Gewissener, suamque religionem eruditorum, sive prudentum (verius stultorum Ps. XIV. 1.) appellant) sed quae genium ipsorum propius exprimunt. Inde factum, ut quaestiones nostrae directae sint tum contra Atheos, sc. formaliter & stricte dictos, tum Epicureos, Empaectas, Natur alistas. Antiscripturarios, Latitudinarios, Neutralistas, Libertinos, Scepticos sive Pyrrhonios, Machiavellistas & Pseudopoliticos, in ipsa tractatione in certas classes ordine digerendos Tit. I. qu. 1.) Jam vero contenti erimus nominum istorum rationem atque vim aliquanto explicatius edisseruisse. (Athei formales.) Atheos, formaliter tales, appellamus, qui universum hoc pro Numine habent neque motorem ipsi contradistinctum admittunt, quales Campanella, Caesalpinus, Vaninus, Spinosa, Matth. Knuzius & alii. (Epicurci.) Epicureos vocamus, qui vel cum Epicuro curam rerum humanarum DEO abjudicant sive ejus providentiam negant & omnia fortunae tribuunt; vel etiam incuria rerum spiritualium laborant & lethargo securitatis oppressi ventri serviunt, Epicurei de grege porci, quamvis Epicuro ipso nequiores, uti praeter alios P. Gassendus ostendit. (Empaectae.) Empaectae sive Scoptici nobis sunt, qui religionem aperte non negant, interim sub larva nominis Christiani meri sunt Christianismi irrisores, eumque, ubicunque possunt, profanis frivolisque dicteriis impetunt. Talis scurraille, qui mulieres contendit non esse homines: Talis autor libri de populis terrae australis incognitae, quos Sever ambes nominat: tales Franc. Rablaesius, Bonav. Peresius, Adr. Beverland & alii obscoeni & impuri scriptores; ut & illi, qui in eo se applausum hominum consecutos censent, si praecones verbi divini eorumque sacra munia cavillari ingeniose queant, quasi ad istam operam a cacodaemone stipendio conducti essent. (Naturalistae.) Naturalistas nos non cos modo dicimus, qui Naturam rerum pro DEO habent, sed & qui omnes religiones positivas, quas vocant, repudiantes, solam naturalem sufficere sibi ad Numen conciliandum censent. Tales Bodinus (de cujus dialogis, quibus titulus: Colloquium Heptaplomeres de abditis rerum sublimium arcanis vid. Diecmannus Naturalism. p. 7. s.) Thomas Hobbes. Edv. Herbert
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de Cherbury, Uriel Acosta (cujus Exemplar humanae vitae Phil. a Limborg vulgavit & alii. Antiscriptur arii iidem dicuntur, quod scripturam quidem, non(Antiscripturarii.) tamen ideo omnem religionem sese repudiare profiteantur. Latitudinarii sunt, qui omnes religiones probant, ut eo tutius(Latitudinarii.) nulli sese obligent. Tales Franc. Puccius, Henr. Nicolai ejusque familia charitatis, Angelus Marianus, Fowlerus &c. Neutralistae vocantur, qui de religionibus omnibus judicium(Neutralistae.) suum suspendunt & , nullam pro falsa, at nec ullam pro vera habentes. Talis Cardanus, qui cum l. XI. de Subtil. f. 212. s. (recte observante Mersenno l. c. p. 1829.) argumentum libri nefarii de tribus impostoribus recensuisset, tandem p. 214. a. frigide satis subjicit: igitur his arbitrio victoriae relictis &c. notatus ideo Scaligero Exerc. 258. p. 794. Tales multi, quibus omnis religio & nulla ita pari passu ambulant: ut ad utrumque semper sint parati. Libertini hisce proxime accedunt, qui libertatem sibi postulant(Libertini.) ex omnibus religionibus seligendi credenda, quae volunt, id nominis a quibusdam Fanaticis sortiti (V. Calvinus Tr. contra Libertinos T. V III. Op. p. 374. Voët. l. c. p. 224. Hoornb. Summ. controv. p. 389. s. Joh Nicolai demonstr. Theol. gentilium P. I. p. 184) Talis inter alios Postellus, qui ex omnibus religionibus unam conflandam esse suasit l. de orbis terrae Concord. (Conf. Spizel. Inf. lit. p. 361. Reiser. l. c. p. 271.) Sceptici sive Pyrrhonii sunt, qui de omnibus, etiam certissimis,(Sceptici.) dubia movent, sua opinione nunquam solvenda: Talis Th. Broune autor libri de religione medici (de quo conf. Micrelius Praef. ref. opinionis de Praeadamitis, Placcius de Anon. p. 26.) Machiavellistae & Pseudopolitici sunt, qui cum nullam religionem(Machiavellistae & Pseudopolitici.) serio probent, quamcunque externe simulare parati sunt, quos recte Politicos dixeris sine religione. (conf. Reinking. Polit. Bibl. l. 1. Ax. 7. Dannhawerus Theol. Conse. T. l. p. 507. Mullerus Atheism. dev. p. 48. Clasenius Relig. politica, Lassenius in Arcanis Politico-Atheisticis, Heunischius in Nicodemo sive Hoff-Catholischen Relig. Pellerus Polit. sceler at. impugnat.) Quas proinde ejusmodi homines, ad eundem scopum Atheisticum(Infideles & Haeretici Atheis suppetiantur.) diverso licet gradu contendentes moverunt controversias, impias & monstrosas, ut & quaestiones amatas, examinare cum cu ra nobis animus est. Ubi nemo mirabitur, quod notemus quo
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que passim Judaeos, Muhammedanos, Pontificios, Socinianos, &c. quod non ideo fit, ac si ipsos Atheismi stricte sic dicti postulemus, sed quod illi aliud licet agentes & diversa intentione excitati arma atheis subministrent, adeoque de Atheismo participent vel (si mavis) ipsi communicent; quae enim illi ad suam adstruendam superstitionem vel heterodoxiam invenerunt ea hi ad convellendam veritatem religionis Christianae, imo omnis arripiunt. Quam avide e. g. excipiunt Athei libr. Gretserianum: Unde probas verbum DEI esso verbum DEI? quam pronis ulnis amplectuntur Judaeos & Socinianos, (Quod & incaute a lii fecere.) Christi divinitatem & satisfactionem secum explodentes? Ita & Cartesius, ipse licet Atheis non temere accensendus, hypothesibus tamen quibusdam sublestis mirum in modum Atheis gratificatus est. Phil. a Limborg e Remonstrantibus nuper edidit Amicam collationem cum erudito Jadaeo de veritate religionis Christionae, quam Athei in Belgio & Anglia magno cum applausu excepisse feruntur. Nam quae Judaeus contra miracula Christi exceperat, ipse non pessima quidem intentione at eventu non optimo in miracula Mosaica retorsit p. 151. s. qua ratione uti Christi autoritas per Judaeum, ita Mosis autoritas per Limborgium infirmari visa est. (Modus procedendi & methodus contra atheos.) Verum cum ita hostes nostros lciamus, jam acies contra ipsos instruendae & copiae educendae sunt. Commodissima vero docendi ratio hic nobis visa est, quae procedit per QVAESTIONES, quas juxta seriem Systematis Theologici digessimus, nisi ubi hostium ratio forte orbitam deserere postulavit. Posset enim quis cavillari, quare in quaestionibus nostris Atheisticis v. c. doctrinam de existentia DEI a loco de DEO Triuno divellamus, cum in bene constituta methodo homogena veniant aggreganda: sed qui penitius rationem instituti nostri inspicere voluerit, quod scil. non condamus Systema Theologiae ut sic, sed Elenchum Atheisticae, facile nos ab culpa absolvet. Nostro enim judicio cum Atheis commodius agi nequit, quam si ante omnia probetur existentia DEI, creatoris & gubernatoris universi: deinde evincatur existentia religionis sive obligatio creaturae rationalis ad cultum DEI, tum ex instinctu naturali gratitudinis benefactori suo debitae, quam scil. athei ipsi a suis beneficiariis exigunt & omissam toto animo detastantur; tum ex morsu conscientiae, quae dictitat numen laesum & iratum esse timendum & placandum; quam obli
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gationem omnes, etiam barbarissimae & locorum spatiis maxime disjunctae nationes tacita quadam conspiratione agnoscunt, dum aliquem Deum colendum fatentur, licet nesciant genuinum cultus modum: Proximum est, ut ostendatur necessitas revelationis divinae, quam scil. evincit tum insufficientia eorum, quae de cultu DEI religio naturalis suggerit, tum mirus nationum in cultu divino dissensus, quo ipso simul fassoe sunt, se modum colendi Deum ipsi unice acceptum atque probatum ignorare: Sane uti princeps non ex arbitrio ministri, sed e praescripto suo & instructione coli postulat, ita DEO quoque cultus electitius hominum, dissonus & saepe absonus, non satisfacit, sed ipse coli procul dubio vult, juxta ordinem a se praescriptum quem licet non repetat apud singulos & per singula momenta, sufficit tamen, quod voluntatem suam de modo cultus sibi placentis patefecerit quibusdam & apud eos tabulas instructionis suae deposuerit atque in aperto quasi collocarit, ut inquirentibus facilis semper pateat accessus. Tum denique probandum, inter omnesrevelationes eminere eam, quae in Sacra Scriptura continetur, cujus autoritas tum methodo destructiva tum astructiva ftabilienda atque in tuto locanda est. Ita deinceps faciliori negotio dogmata e Sacra Scriptura deducta, quae alias Athei convitiis impetere solent, instillari ipsis at que probata dari paulatim potuerunt. Ad illum igitur procedendi modum exegimus seriem quaestionum(Tractatio quaestionum Antiatheisticarum delineatur.) anti atheisticarum, quas ordine ita discutiemus, ut primo sensum quaestionis sive statum controversiae exponamus; mox quae situm vel affirmemus diserte vel negemus; post adversarios nomi nemus, quibus cum nobis res est, idque candide, ut nemini quicquam affingamus, sed in rei fidem verba ipsa autorum in medium producamus; porto rationes decidendi subjungamus, idque nervose, nulla rhetoricatione & circuitione usi; ubi in prioribus titulis priuscuam seilicet ad roborationem autoritatis SSae deventum est) primas in probando partes adsignabimus rationt & experientiae. (cum aliud principium athei nondum admittant) secundas SSae. idque non ideo, ut atheos e Scriptura nondum stabilita convincamus, sed in gratiam fidelium & ut sanctos DEI homines eodem probandi modo usos ostendamus: postmodum vero, ubi Sacrae Scripturae autoritas jam fuerit stabilita, (quod siet Tit. IV.) in subsequentibus deinde Titulis primum locum in probatione do
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gmatum tribuemus Sacrae Scripturae, alterum rationi, non quod articulos fidei seposita autoritate Sacrae Scripturae ex ratione solide demonstrari posse putemus, (qua in re nequicquam desudavit Mart. Sabunde) sed in cumulum quasi argumentorum, quae ex revelatione petuntur, & ad conciliandam dogmatibus sacrise lumine naturae aliquam probabilitatem, tum ad liberanda eadem ab & contradictione: Non radix veritatis domonstratur e natura, sed posita radice congruentia & probabilitas, juxta Thomam P. I. q. 32 art. 1. Denique elidemus objectiones, & autores subjiciemus, unde sitim suam auditores nostri levare ulterius queant. Istas vero nostras operationes finitis nundinis vernalibus annuente DEO intra privatos parietes auspicaturi sumus; mature tamen insticutum nostrum significandum studiosae juventuti duximus, quoii, qui operam nobis dare voluerint, commodam studiorum temporisque rationem inire queant. Horam destinavimus laboribus nostris quartam pomeridianam, iisdemque intra semestre spatium proximum finem imponere constituimus. Si institutum probatis, adeste frequentes, de utilitate impensi temporis securi, cum Panstr atiam habituri sitis non modo contra Atheos quosvis, sed etiam Judaeos, Turcas, Socinianos, Pontificios & alios heterodoxos, quatenus ulla ratione Atheismo suppetiantur. Caeterum quaestiones in Collegio discutiendas pro directorio laborum & materia discursus subjicere h. l. placuit.

Valete in Domino, qui nostris faveat laboribus! P. P. Dom. Quasim. An. 1689.
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J. N. J. C. ANTI-ATHEISMI DELINEATIO. TIT. I. PRAELIMINARIS DE ATHEISMO IN GENERE.
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Qv. I. AN ii solummodo Athei dicendi qui existentiam DEI insiciantur? Neg. & exponitur differentia Atheismi, contra Deistas (qui se vocant) Naturalistas & Antiscripturarios. Qv. II. An consultum vel proficuum sit, Atheismum resupinare & refutare? Aff. cum dist. contra Libertinos. Qv. III. Quaenam verae sint Atheismi hodie ingravescentis causae? Eae ordine exponuntur, & removentur
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fictae. Qu. IV. An Athei ex praetextu libertatis conscientiae in Republ. toler andi, & qua ratione sint compescendi? Neg. prius contra Libertinos & Neutralistas, cum consilio quoad posterius. Q. V. An per bonam consequentiam ad Atheismi vel Scepticismi suspicionem deductus poßit in foro Politico contra monitorem suum intendere actionem injuriarum? Neg. contra Scepticos & Pseudopoliticos. Qu. VI. An Luther anis, qua talibus, ullo colore Atheismus impingi queat? Neg. contra Pontificios quosdam. TIT. II. DE EXISTENTIA DEI Qu. I. An detur notitia aliqua natur alis de existentia Dei, conditoris & gubernatoris totius universi, non modo acquisita e speculatione creaturae, sed etiam ingenita s. insita? Aff. contra Atheos & Socinianos. Qu. II. An notitia illa Dei naturalis possit supprimi, adeoque dentur nationes quaedam omni sensu Numinis destitutae, vel saltem personae singulares DEIexistentiam non modo ex malitia sid etiam ex ignor antia aut plena persuasione negantes seu Athei speculativi, qui vel nullum prorsus Numen, vel certe non aliud praeter naturam s. materiam mundanam aeternam & agnoscunt? Aff. cum dist. contra Thom. Broune, Edv. Herbertum de Cherbury aliosve id absolute negantes. Qu. III. Quomodo hujusmodi Athei de existentia DEI sint convincendi? R. & agitur quoque in specie de modo probandi Scholastico, Cartesiano, Cuperiano, Vaniniano, Spinosiano &c. cum . Qu. IV. An de existentia DEI liceat dubitare, sive homo hic quoque primum ad statum dubitationis sit deducendus? Neg. contra Cartes. TIT. III. DE RELIGIONE. Qu. I. An detur religio sive obligatio creaturae rationalis ad cultum DEI? Aff. contra Atheos crassiores Qu. II. Num conscientia sit testis obligationis nostrae erga DEum, an vero impressio tantum imaginaria? Aff. prius; Neg. posterius contra eosdem. Qv. III. An religio sit excogitata ad plebem coërcendam & in officio continendam? Neg. contra Spinosam & Pseudopoliticos. Qv. IV. An religionum ortus & interitus ab astris dependeat? Neg contra Th. Paracelsum, Andr. Caesalpinum, H. Cardanum, Vaninum, &c. Qu. V. An religio naturalis sive solius natarae ductum & lumen rationis sequens sufficiat ad salutem? Neg. contra Franc. Puccium, J. Bodinum, Fdv. Herbert. de Cherbury, Th. Hobbes, Urielem Acostamaliosque Naturalistas, Latitudinarios & Antiscripturarios. Qv. VI, An in quavis religione salus obtineri queat? Neg. contra Puccium, Spinosam, Familiam charitatis sive Henric. Nicolaitas, Nicol. Ma
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chiavellum & alios Pseudopoliticos. Qv. VII. An in religionis negotio liceat esse sive neutralem? Neg. contra Spinosam, Neutralistas, Libertinos, Scepticos, Pseudopoliticos. Qv. VIII. An plures religiones in Republica sint ferendae? Aff. cum dist. contra Paul. Windek, Ern. de Eusebiis aliosque id simpliciter negantes, uti & Libertinosid absolute affirmantes. Qv. IX. An religionem veram dissimulare, falsamve simulare liceat, si id ratio status postulare videatur? Neg. contra Familistas, item Machiavellistas sive Pseudopoliticos & Statistas. Qv. X. Num religio vera ex certis sive char acteribus sit determinabilis, eaque apud aliquos, puta Christianos, Judaeos, Muhammedanos vel Paganos jam extet, an vero necesse adhuc sit, ut ex omnibus illis una quaedam, ceu quinta essentia, extrahatur? Aff. prius; Neg. posterius, contra Gv. Postellum aliosve scepticos. Qv. XI. Nunc religio pagana sive gentilium sit excusabilis, & gentiles moratiores sive heroice boni in ea salvati? Neg. contra Puccium, Herbert, Henr. Morum &c. simulque disquiritur de sententia Zwinglii. Qv. XII. An religio Judaica moderna, scil. Talmudica vel Rabbinistica, sit Abrahamitica vel Mosaica, adeoque vera? Neg. contra Judaeastros hodiernos. Qu. XIII. An & quare religio Muhamme dana sit falsa? Aff. cum rationibus. Qv. XIV. An Judaei & Muhammedani sint idololatrae? Aff. cum dist. Qv. XV. An & quare religio Christiana sit vera? Aff. contra Atheos, Paganos, Judaeos, Muhammedanos cum rationibus svasoriis. Qv. XVI. An perversa vita Pseudo christianorum, vel etiam crimina Christianis intentata, veritati religionis Christiane praejudicent? Neg, contra paganos veteres & Christiani nominis hoftes modernos. Qu. XVII. An Christianorum in varias sectas dißilientium discor dia arguat religionis Christianae falsitatem vel incertitudinem? Neg. contra eosdem. TIT. IV. DE REVELATIONE DIVINA & SCRIPTURA SACRA. Qu. I. An ad ver am religionem opus sit divina revelatione, ceu ejusdem norma? Aff. contra Naturalistas & Antiscripturarios. Qu. II. An S. Scriptura, in specie V. Testamenti, sit , s. divinae revelationis & autoritatis? Aff. contra Atheos, quibus arma subminstrant e Pontificiis nonnulli, de S. Scriptura sceptice disputantes. Qu III. An S. Scriptura N. Testamenti sit ? Aff. contra Atheos & Judaeos. Qu. IV. An omnia, quae sacris literis continentur, sint divinitus inspirata? Aff. contra Atheos & Naturalistas.
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Qv. V. An non conceptus modo, sed verba quoque singula a Sp. S. sint dictata? Aff. contra eosdem & Fr. Svarez &c. Qv. VI. An hodier. ni S. Scripturae lihri ab autoribus, quos praeferunt, ita sint concinnati, an vero centones saltem & breviaria quaedam sint ex priscis atque fusioribus monumentis? Aff. prius; Neg. posterius contra Is. Peyrerium, Spinosam, Hobbes, Rich. Simonem, &c. Qv. VII. An Scriptores jacri, Prophetae & Apostoli, ullo modo fallere & hominibus imponere voluerint? Neg. contra Aretinum vel quisquis autor est execrandi libri de tribus impostoribus, item Spinosam aliosque Atheos. Qv. VIII. An scriptores sacri in consignatione librorum suorum falli & labi memoria potuerint? Neg. contra eosdem, item Erasmum, Hug. Grotium, Lud. Cappellum & alios. Qv. IX. Num miracula in S. Scriptur a recensita sint omnino certa, & annon aliqua (E. g. transmutatio uxoris Loti in statuam salis, transitus Israelitarum per mare rubrum, Manna in deserto coelitus deplutum, edulcoratio aquae amarae, serpens aeneus alexipharmacus, sudor Christi sanguineus, &c.) è causis mere natur alibus fieri potuerint? Aff. prius; Neg. posterius contra Spinosam similesque Empaectas. Qv. X. An in S. Scriptura reperiantur Physica, Mathematica, Historica, & an talia sint, quae referuntur de serpente seductore, cataclysmo catholico, arca Noachica, probatione virginitatis, asina Bileami, vulpibus Simsonis, statione solis tempore Josuae, aqua mir aculosa Bethesdae, ecclipsi universali tempore passionis dominicae, &c. Neg. contra eosdem. Qv. XI. An miracula Apollonii Thyanaei aliave, item oracula & vaticinia gentilium in specie Sibyllina, miraculis & oraculis sacris sint aequiparanda? Neg. contra eosdem & Bodinum. Qv. XII. Num SSa contineat quamplurima seu contradictiones, sive & in distans, sive in adjecto, irreconciliabiles? Neg. contra Matth. Knuzen Spinosam, Hadr. Beverland; item Lud. Cappellum & alios; simulque solvuntur nodi ab Empaectis pro insolubilibus habiti. Qv. XIII. An S. Scriptura contine at & argumentationes ineptas? Neg contra atheos & Empaectas Pseudochristianos. Qv. XIV. An S. Scriptura, qualem candem hodie habemus, sic confuse & sine ordine, item perfunctorie & tavtologice scripta? Neg. contra Spinosam, Is. Peyrerium, Beverlandium, Rich. Simonem & alios. Qv. XV. An S. Scriptura de rebus naturalibus & moralibus, per verba propria & assertiva insinuatis, loquatur ex opinione vulgi haltucinantis? Neg. contra atheos, itemque Christoph. Wittichium aliosque Cartesianos. Qv.
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XVI. An S. Scriptura, praesertim N. T. scateat barbarismis & soloecismis? Neg. contra Empaectas, item Erasmum, Bezam, Crojum, Salmasium, &c. Qv. XVII. Num Textus S. Scripturae originalis scatent mendis, & in multis locis ita sit depravatus, ut sensus laboret, an vero ad nos pervenerit incorruptus & illibatus? Neg. prius; Aff. posterius contra Spinosam; nec non J. Morinum, Rich. Simonem & Pontificios alios; item Lud. Cappellum, Is. Vossium. &c. Qv. XVIII. An detur testimonium Sp. S. internum, S. Scripturae autoritatem obsignans? Aff contra Atheos & Empaectas, Arminianos, &c. Qv. XIX. An S. Scriptura sit explicanda praescripto rationis? Neg. contra Rationalistas, Socinianos, Autorem exercitationis paradoxae de philosophia S. Scripturae interprete & Cartesianos crassiores. Qv. XX. An Judaeorum Talmud sit divinae originis, ejusdemque dignitatis cum Sacra Scriptura? Neg. contra Rabbinistas, posterius quoque contra Atheos. Qv. XXI. An Muhammedanorum Alcoranus, nec non Sunna Arabum, Turcarum &c. sit divinae originis, & num e jusdem pretii cum S. Scriptura? Neg. contra Muhammedanos, posterius itidem contra Atheos. Qu. XXII. An Braminicus canon Vedam, ejusve glossa Jastra, sit divinae originis vel S. Scripturae suppar Neg. contra Indos, posterius quoque contra Atheos. TIT. V. DE DEO TRIUNO. Qu. I. An & quousque attributa divina elumine naturae sint cognoscibilia? Aff. cum dist. contra Atheos, nec non Cuperum aliosque Socinianos. Qu. II. Utrum unus modo verus sit Deus, an vero plures sive coordinati sive uni subortinatis? Aff. prius, Neg. posterius, contra Polytheitas paganos, Tritheitas veteres, Gnosticos item, Manichaeos & alios duo principia rerum contraria fingentes. Qu. III. An Deus sit corporeus? Neg. contra Anthropomorphitas veteres, item Conr. Vorstium, Hobbes, Cuperum &c. nec non Spinosam, Vaninum aliosque Atheos, quibus Deus est ipsa corporeae naturae universitas. Qu. IV. An Deus sit essentialiter ubique, seu omnipraesens? Aff. contra Aristot. Vorstium, Cuperum & Scepticos alios. Qu. V. An dogma Trinitatis ex lumine naturae sit demonstrabile, vel saliem quodammodo leclar abile? Neg. prius contra Raim. Lullum, Mornaeum, J. Am. Comenium, Poiretum &c. posterius suo modo probatur contra Atheos & alios mysterii hostes. Qu. VI. An dogma Trinitatis eschola Platonis in ecclesiam per Patres sit introductum; vel saltem Philosophi gentiles aliquam de S.
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Trinitate habuerint notitiam? Neg. prius contra Socinianos & Empaectas; Aff. posterius cumdist. Qu. VII. An dogma Trinitatis manifestam implicet contradictionem, & annon inaucat Polytheismum? Neg utrumque contra Atheos, iisque succenturiantes Judaeos, Muhammedanos, & Socinianos. Qu. VIII. Num omnibus salvandis hoc mysterium sit creditu necessarium? Affirm, contra Latitudinarios & Syncretistas. TIT. VI. DE CREATIONE & GUBERNA TIONE UNIVERSI. Qu. I. An Mundus sive rerum natura sit ipse Deus, constans infinitis attributis h.e. partibus vel in eundem, ceu Oceanum suum, restuis? Neg. contra Spinosam aliosque Atheos. Qu. II. An mundus sit vel esse possit ab aeterno? Neg. prius contra Atheos & veteres Philosophos, ipsum etiam Aristotelem; posterius contra Scholasticos. Qu. III. An Mundus fortuito ex atomis conflaxerit? Neg. contra Epicurum & Atheos crassiores. Qu. IV. An creatio mundi ex lumine naturae sit cognoscibilis? Aff. cum dist. contra Empaectas. Qu. V. Num mundus sit creatus ex nihilo, an vero ex essentia DEI, vel Hyle sive materia ipsi coaeterna? Aff. prius cum dist. contra Manich. & Materiarios, quibus etiam annumerandus Cuperus. Qu. VI. Num mundus eo tempore, quod Moses innuit primum sit conditus, an vero infinities antea fuerit destructus & reproductus? Aff. prius; Neg. posterius contra Franc Cuperum, Qu. VII. An mundus sit in insinitum extensus? Neg. contra Atheos quosdam, itemque Cartesium. Qu. VIII. An mundus Spiritu quodam universali sive anima permeante agitetur, adeoque sit animal quoddam alia inse fovens? Neg contra Philosophos veteres, praesertim Stoicos & Platonicos, ut & Hermeticos novos, H. Nollium, Campanellam, item H. Morum &c. Qu. IX. Num unus modo, an vero plures dentur mundi? Neg. posterius contra Epicurum, Jordanum Brunium & alios. Qu. X. An Planetae, excepto sole, sint terraquei & instar telluris nostrae habitabiles? Neg. contra Stoicos aliosque e ven teribus, e recentioribus Anonymum illum Gallum, qui scripsit detectionem orbis in Luna, item Th. Burnetium, H. Morum &c. ut & suo modo contra eos omnes, qui Lunae coeterisque Planetis (praeter solem) omne lumen insitum abjudicant. Qu. XI. An salva autoritate S. Scripturae assert queat, quod sol quiescat, terra moveatur? Neg. contra Caesalp. Copernic. & Gartesianos, Qu. XII. U. trum mundus easu fortunave feratur, an vero providentia divina cer
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toque consilio & ordine regatur? Aff. posterius contra Epicurum & Atheos. Qu. XIII. An omnia fato inevitabili sive absoluta necessitate per natur altum causarum aeternam, & adamantinam quasi, immutabilemque concatenationem agant & siant? Neg: contra Stoicos & Spinosam. Qv. XIV. Utrum Deus creaturas, ceu avtomata quaedam, in causis suis determinata ipsis deinde relinquat, an vero perpetuo ad opera naturae singula concurrat? Neg. prius; Aff. posterius contra Durandam, Taurellum & Scepticos. Qv. XV. An providentia divina sese ad qvaevis, etiam minutissima, extendat? Aff. contra veteres quosdam & recentiores Scepticos; ubi & disquiritur, an eadem mens fuerit Hieronymo ad Hab. I. Qv. XVI. An Deus quandoque praeter & supra naturae ordinem agat, sive num concedenda sint ulla miracula? Aff contra Spinofam qui miracula ignorantiae hominum adscribit. Qv. XVII. Annou Astrologia judiciaria, quae futuros eventus ex astris metitur, profanitatem Ethnicam sapiat? Aff. contra Pompanatium, Cardanum, Vaninum & alios. Qv. XVIII. An stellae in coelo, ceu libro quodam, repraesentent positu sus certos characteres legibiles, intelligibiles & arcanorum indices? Neg. contra H. Corn. Agrippam, Joh. Gaffarellum, similesque nugatores. Qv. XIX. An alii modi futuros eventus explorandi, E. g. per claviculam Salomonis & varia arcana Magica, diversaque genera divinationum, sint probandi? Neg. contra Paracelsum, Agrippam, &c. TIT. VII. DE ANGELIS. Qv. I. Num dentur Spiritus finiti independentes a corpore i. e. angeli? Aff contra Sadducaeos veteres, Atheos modernos, Spinosam, Hobbes, &c. simulque agitur de modo probandi eorum existentiam seposita autoritate Scripturae. Qu. II. An Angeli sint materiales & mortales? Negatur contra Gentiles, Judaeos & Scepticos nonnullos. Qu. III. Num Spectra mera sint cerebri humani idola & phantasmata, vel vanorum hominum figmenta? Neg. contra Spinosam, Hobbes &c. Qu. IV. An Energumeni melancholia solummodo laborare putandi sint? Neg. contra eosdem. Qu. V. An magis atque sagis revera commercium sive familiaritas indercedat cum Satana? Aff. contra eosdem. Qu. VI. An familiaritas curiosa cum geniis sic probanda vel ambienda? Neg. contra Paracelsistas. TIT. VIII. DE HOMINE EJUSQUE UL TIMO FINE & DIVERSO STATU. Qu. I. An genus humanum sempiternum fuerit, aut lumbricorum primum more, vicaloris solaris, eterra propullularit? Neg.
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contrt A. Caesalpinum & fabulatores veteres apud Diodorum, & Censorinum. Qu. I. An Adam fuerit primus homo? Aff. contra Isaacum de la Periere sive Peirerium, Praeadamitarum conditorem ineptum, cui Jordanus Brunus praeiverat, Athei vero omnes succinunt. Qu. III. An una anima eaquc communis detur in omnibus hominibus, qui multiplicentur secundum sola corpora; an vero quilibet homo peculiari gaudeat anima? Aff. posterius contra Platonicos quosdam & Caesalpinum. Qu. IV. An plures unius hominis animae dentur realiter distinctae? Neg contra Arabes & alios. Qu. V. An anima humana sit materialis, item an modificatio saltem & temperamentum corporis? Neg. utrumque contra Epicurum & alios. Qu. VI. An mulieres sint homines? Aff. contra Empaectam nugacissimum, qui edita peculiari dissertatione id negare ausus fuit. Qu. VII. An aliquod detur summum hominis bonum praeterquam tempor ale, alia sc. post hanc vita, eaque aeternum beata? Aff. contra Epicurum, Spinosam, Urielem Acostam & Atheos quosvis. Qu. VIII. Num summum bonum ex lumine & ductu naturae sit investigabile? Neg. sed cum dist. contra Mornaeum, Raim. Sabunde & alios. Qu. IX An status in togritatis ex natura sit cognoscibilis & contra Atheos demorstrabilis? Neg. de notitia clara & demonstratione proprie dicta. Qu. X. An impetus stimulans hominem ad actiones lege DEI morali prohibitas ab ipso DEO in creatione, humanae naturae sit insitus & inditus? Neg. contra Franc. Cuperum. Qu. XI. An peccatum originis sive corruptio naturae humanae e lapsu primi hominis orta pro fabula sive commento Stoico sit habenda? Neg. contra Spinosam & alios Atheos, iisdemque velificantes Socinianos & Arminianos. Qu. XII. Peccatum originis num gentilibus cognitum fuerit, vel cuivis homini natura notum sit? Negatur contra Mornaeum aliosque, de notitia certa & distincta. Qu. XIII. Peccatum originis an consistat in solo stimulo ad res venereas? Neg. contra H. Corn. Agrippam & spurcissimum Scriptorem Adr. Beverland. Qu. XIV. An nihil habeat rationem peccati, nisi sola DEI voluntate, vel in ordine ad civitatem, & ob inter dictum superiorum? Neg. contra Scholasticos quosdam; item Spinosam, Cuperum, &c. Qu. XV. An peccata dependeant non a voluntate humana, sed neceß tate absoluta, adeoque ipse Deus sit eorum causa? Neg. posterius contra Stoicos, Libertinos, Spinosam, Hobbes &c. Qu. XVI. An peccata Deum offendant, isque ideo placari debeat? Aff. contra Libertinos & Spinosam.
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TIT. IX. DE CHRISTO REDEMTORE. Qu. I. An sine notitia Christi salus obtingere queat? Neg. contra Puccium, Ang. Marianum, Fovvlerum aliosque Latitudinarios & Naturalistas. Qu. II. An Christus Redemtor sive Meßias debuerit potucritque esse ? Aff. contra Spinsam aliosque Atheos, & his frigidam suffundentes Judaeos atque Socinianos. Qu. III. Num Meßtas premissus jam sit exhibitus, an vero adhuc exspectandus? Affirm. prius contra Judaeos. Qu. IV. An Messias neque venerit, nec unquam sit venturus? Probatur eum & venire debuisse, & venisse contra Atheos & Mart. Seidelium. Qu. V. An Jesus Nazarenus sit promtssus Salvator generis humani & Meßias? Aff. contra Atheos & Judaeos Qu. VI. An seposita etiam scrtptura probari tamen queat, Evangelium continere veram historiam de Christo, sive Jesum Nazarenum vixisse illo tempore, quo vixesse dicitur, & edidisse miracula, quae ipsi tribuuntur? Aff. contra Atheos, praesertim crassiores. Qu. VII. An nativitas Christi ex illibat a virgine vere facta, & an talis partus sit miraculosus? Aff. utrumque contra Judaeos, prius quoque contra Atheos. Qu. VIII. An ad reconciliationem DEI & redemtionem humani generis opus fuerit satisfactione? Affirm. contra Bodinum, personatum Frider. Warmund sive Adr. Koerbagh autorem Lexici Atheistici Bloemhoff & similes, iisque succenturiantes Socianos. Qu. IX. An Christus in se prorsus insons, pro sontibus passus sit? Aff. contra Empaectas veteres, Julianum Apost. puta Lucianum, &c item Judaeos, atque Atheos modernos. Qu. X. Num Pilatus Christum ad crucem condemnans sit excusandus? Neg. contra Atheos, Judaeos & Stellerum. Qu. XI. An crucifixio Christi ex se sit scandalosa, quaeque religionem Christianam prostituat? Neg. contra Sinenses aliosque paganos, item Atheos, Jud. & Muhammedanos. Qu. XII. Resurrectio Christi num vere facta, an vero metaphorice accipienda? Affirm. prius contra Judaeos, Atheos &c. Neg. posterius contra Spinosam & Familistas. TIT. X. DE LEGE & EVANGELIO. Qu. I. An nullum detur na turale honesti trupisque discrimen, sed jus naturae unice fundetur in utilitate, potentia, &c. indeque sit mensurandum? Negatur contra Spinosam, Hobbesium, Cuperum, fautores indifferentismi nec non eos, a quibus omnis pudor naturalis proscribitur. Qu. II. An Moses legislator fuerit a DEO missus? Affirm. contra Antiscripturarios & Atheos quosque. Qu. III. An legis divinae divisio Mosaica in Mo
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ralem, Ceremonialem & Forensem sit inepta? Neg. contra Scepticos quosdam. Qv. IV. An lex moralis a Mose tradita nos obliget? Aff. contra Archonticos veteres, & recentiores Antinomos, Libertinos, Hobbes aliosque. Qu. V. An leges Mosaicae ceremoniales ab aliis gentibus mutuo sumtae sint? Negatur contra Spencerum, Marshamum, Witsium &c. quibus hic pollicem premunt Athei. Qu. VI. An sacrificia ex lege Naturae derivanda sint? Neg. contra Jud. & Pontificios quosdam, Bodinum, Hug. Grotium & alios. Qu. VII. An Evangelium per praedicationem Apostolicam omnibus nationibus, & ipsis quoque Americanis ante Columbi adventum, innotuerit? Aff. contra Scepticos aliosque e diversis sectis. TIT. XI. DE SACRAMENTIS. Qu. I. An Circumcisio sit ceremonia mutuatitia, & jure explodenda, ceures foeda & ridicula? Neg. contra Naturalistas & Empaectas. Qu. II. An Baptismus Christianorum, lustrationibus paganis vel Baptismo proselytorum penes Judaeos originem debeat? Neg. contra Empaectas & quosdam nimis curiosos. Qu. III. An effectus solutaris Baptismo adscriptussit super stitiosus? Neg. contra Atheos, Jud. Soc. &c. Qu. IV. An Paedobaptismus sit absurdus? Neg. contra eosdem & Anabapt. Qu. V. Eucharistiae dogma ex mente orthodoxorum explicatum numsit audituhorrendum, absonum, imo barbarum & Cyclopicum? Neg. contra Paganos, Atheos, iisque faventes Socin. Calv. Bezam, &c. TIT. XII. DE FIDEET BONIS OPERIBUS. Qu. I. Fidesan naturaliter & ex intuitu divinae providentiae concipi queat? Neg. contra Latitudinarios, Naturalistas, Hobbes & alios Qu. II. Fides num reqoirat non tam vera, quam pia dogmata? Neg. contra Spinosam. Qu. III. Fides implicita sive qualiscunque num ad salutem sufficiat? Neg. contra Latitudinarios, iisdemque faventes Pontificios. Qu. IV. Bona opera an sint indifferentia & non necessaria? Neg. contra Carpocratianos veteres, idemque Epicuraeos, Libertinos & Antinomos recentiores. Qu. V. Num satis sit vitare scelera publica & cum scandalo aliorum conjuncta? Neg. contra Lolhardum, Brounium & hypocritas quosvis. Qu. VI. An opera gentilium vere bona DEOque placentia esse qaeant? Neg. contra Latitudinarios, quibus frigidam suffundunt Pontificii & alii, Qu. VII. An preces omnes frustraneae & otiosae? Neg. contra Prodicianos veteres, modernosque Pseudopoliticos & Atheos quosvis.
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TIT. XIII. DE ECCLESIA ET MINIST. ECCLESIASTICO. Qu. I. An Ecclesiam aliquam quaerere necesse sit? Aff. contra Exspectantes in Anglia: item Socinianos, cumque illis conspirantes Atheos. Qu. II. Ministerium Ecclesiasticum num necessarium sit & annon repudiari queat? Aff. prius contra Knuzium, Atheosque alios, & qui ipsis strenue suppetias ferunt, Swenkfeldistas, Weigelianos, Quakeros & Fanaticos alios, item Pseudopoliticos ministerii osores & irrisores. Qu. III. An ministri Ecclesiae, dum strictam quandam & praecisam vivendi rationem hominibus e suggestu praescribunt & fervide inculcant, ideas condant Platonicas, quas nec ipsi observare velint, nec ullum observaturum sciant? Neg. contra Urielem Acostam, Atheosque alios, Libertinos & Pseudopoliticos. Qu. IV. An Elenchus ministrorum Ecclesiae, qui sit , ex arbitrio Magistratus sit coërcendus? Neg. contra eosdem. TIT. XIV. DE MAGISTRATUPOLITICO. Qu. I. An magistratus sit suspiciendus ceu divina ordinatio? Aff. contra Knuzium, aliosque Atheos, item Anabaptistas & fanaticos. Qu. II. An Magistratui aliqua conveniat religionis inspectio? Aff. contra Libertinos, Independentes, iisque non abnuentes Pontificios. Qu. III. An Magistratus subditis imperare queat quamcunque religionem, &, que velit, in religione mutare? Neg. contra Machiavellum, Hobbes & alios. TIT. XV. DE CONIUGIO. Qu. I. An conjugium in se malum atque in poenam peccati datum sit? Neg. contra Tatianum & similes quorum errorem incrustavit Adr. Beverland. Qu. II. An scortatio, Mollitics, Sodomia &c, in se sint peccata? Aff. contra Kunzium & Epicureos recentiores, quibus favet Cuperus, cum iis, qui pudorem naturalem proscribunt. Qu. III. An libri obscoeni & omne lasciviae genus curiose quasi sint optimi ad virtutem magistri? Negatur contra foedissimos nequitiae magistros & sceleratissimos Atheismi satellites, quales Joh. Casa Encomiastes Sodomiae, G. Scioppius Priapejorum glossator, Autor Satyrae Sotadicae. Adr. Beverland ejusque furfuris alii. Qu. IV. An polygamia simultanea sit licita? Negatur contra Judaeos Muhammedanos, Ochinum, personatum Theoph. Aletheum, Daphnaeum Atcuarium, similesque scepticos Qu. V. An gradus lege divina prohibiti sint contra jus naturae? Aff. contra Cuperum & alios, quibus nec incestus in linea recta pudorem naturalem violare censetur.
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TIV. XVI. DE MORTE HOMINIS, STATUQUE POST MORTEM. Qu. I. Mors num homini ex conditione naturae obtingat, an vero sit poena peccati? Neg prius contra Pelagianos veteres, & alios. Qu. II. an sit licitum, tutum & commodum medium se, necessitate urgente, rebus humanis subducendi, & an omnes damnandi? Neg. prius contra Stoicos, quos praxi sua Bonav. Periers sive de Perez interpres scelerati libri, qui vocatur Cymbalum mundi, Uriel Acosta aliique ex grege Atheorum expressere: Posterius Aff. cum Limit. Qu. III. Num anima hominis sit immortalis sive a morte superstes, ejusque immortalitas seposita autoritate Scripturae probari queat? Prius Aff. contra Pomponatium aliosque Atheos & Epicureos, circa modum probandi dist. Qu. IV. Num vel palingenesia sit concedenda? Neg. contra Pythag. Cabbalistas, Cardanum, item autorem libelli de revolutione animarum TIT. XVII. DE NOVISSIMIS RELIQUIS. Qu. I. An resurrectio non alia concedenda quam spiritualis & methaphorica, sc. a peccatis? Neg. contra Henric Nicolaitas sive Familistas, Spinosam & alios. Qu. II. An resurrectio corporum proprie accepta ex ratione sit demnstrabilis vel saltem cum ea conciliabilis? Neg. prius? Aff. posterius contra Sadducaeos, & Atheos quosvis. Qu. III. Num resurrectio futura sit universalis, sive num impii quoque sint resurrecturi? Affirm contra Judaeos quosdam & Atheos. Qu. IV. Num judicium post hanc vitam sit exspectandum? Affirm. contra Atheos & his non adeo abnuentem Th. Broune. Qu. V. An mundus sit. interiturus¿ Affirm. contra eosdem. Qu. VI. An detur infernus? Aff. contra Spinosam aliosque Atheos. Qu. VII. An improbis nil poenae restet praeter morsum & torturam conscientiae in hac vel altera vita? Negatur contra Libertinos, Matth. Knuzium ejusque Pseudo conscientiarios, quibus faventior est Th: Broune, Qu. VIII. Num cruciatus infernalis tam horribiles futuri ac a sacerdotibus tragice describi solent, an vero ista descriptio inferni sit saltem quoddam, ad majorem hominibus incutiendum terrorem? Affirm. prius contra Spinosam aliosque Atheos & Epicureos, item Pseudopoliticos. Qu. IX. An cruciatus Tartarei futuri sint aeterni? Affirm. contra eosdem & Misericordes veteres.

DEO TRIUNI GLORIA ATHEIS CONFUSIO FA CIEI.
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(Kurtza praeltminar Erleuterung eines falschen zweydeutigen asserti in der denunciation der Th. Facultät.) §. XXXIII. So ist auch hiernechst zu desto besserer Verständnüß dessen, was in der Denunciation der Theologischen Facultät prope finem numero 2. gemeldet wird, (daß ich meirer Supplique aperte falsa mit eingemischt, indem ich unter andern vorgegeben, daß D. Pf. beym Rectore und Concilio in Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust den 22. Martii als ich Thomasius vorstehen sollen, ein langes Memorial übergeben hätte) zum Voraus zu erinnern, daß die dabey in parenthesi beygefügte declaration dieses Vorgebens zwar quoad literam wahr sey, aber nichts destoweniger die mir imputirte falsche assertion in geringsten nicht beweise, indem ich die Erklärung dieses zweydeutigen Vorgebens unten in meiner den 2 Septemb, 1689. übergebenen Einlassung auf die Klage der Theologischen Facultat § 71. ausführlich vorgestellet, wie die allda zu befindende Umbstände hernach von dem Superintendent Herrn D. Lehmannen selbst mir eröffnet und freywillig gestanden worden. (Anmerckung über die daselbst erwehnre Beförderung der Ehre GOttes.) §. XXXIV. Ich kan auch hiernechst nicht leugnen, daß ich mich damahls nicht wenig ärgerte, als ich in dem Schreiben der Theologischen Facultät gewahr wurde, daß sie sich nicht entblödet zu schreiben, daß das Ober-Consistorium durch die anzustellende inquisition wieder mich, ja durch meine Bestraffung und Ausrottung GOttes Ehre befördern und GOtt seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit reichlich dafür segnen würde, (wie dann auch D Pf. in dem Schreiben an die Universität, ja in der gedruckten Schrifft selbst dergleichen Beförderung Gottlicher Ehre durch sein vorhabendes Collegium die Leute bereden wolte:) ja ich seuffzete hertzlich, wie es doch immermehr möglich wäre, daß gelehrte Leute und Theologi solche Dinge wieder ihr besseres Wissen und Gewissen schreiben könten, und vermeynte, daß ich wegen solches offenbahren Mißbrauchs des Göttlichen Nahmens die concipienten dieser denunciation einer blasphemie oder wohl gar der Atheisterey selbst convinciren könte. Aber ich verstunde damahls noch nicht, daß die guten Leute dieses alles bona fide thäten und in der That vermeyneten, auch wahrhafftig das Juramentum credulitatis drauf schwören könten, daß sie GOtt einen Dienst mit ihrer denunciation thäten: Ich begriff noch nicht, daß dieser Mißbrauch von Beförderung Göttlicher Ehre durch Verfolgung unschuldiger Leute noch unter die reliquias und arcana Papatus Politici gehörete, wie ich solches hernach durch GOttes Gnade tieffer eingesehen und in meinen Schrifften (z. E. in denen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae cap. I. §. 23. und in denen Cau
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telen circa praecognita Jurisprudentiae Ecclesiasticae cap. 17. §. 42. seq.) deutlich zu erkennen gegeben. Ich verstand also noch nicht rechtschaffen denn Sin unsers Heylandes: Vater vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun: Ja ich wuste noch nicht, daß auch wir Juristen auf Universitäten mit dieser Lehre von falscher Beförderung der Ehre GOttes durch das Jus Canonicum und dessen allzugrosse Hochachtung ja sowohl eingenommen wären, als die Theologi; wie ich solches nunmehro in meinen notis ad Lancelottum hin und wieder angemercket. §. XXXV. Endlich ist auch wegen dieser sub nomine Facultatis(Ingleichen über die Unterschrifft derselben.) Theologicae bey dem Ober-Consistorio eingegebenen Denunciation folgendes anzumercken, daß die Urheber derselben ihre Herren Collegas doch nicht hatten bereden können, daß die Herren Theologi dieselbeviritim unterschrieben hätten, wie bey der denunciation des Ministerii geschehen war, sondern es ware die Unterschrifft nur collective und in terminis generalibus geschehen: Decanus, Senior, wie auch andere Doctores und Assessores der Theologischen Facultät daselbst. Wiewohl diese differenz nur dem euserlichen Ausehen nach einen Unterschied machte. Denn in der That waren so wenig die gesamten Herren Prediger wieder mich erbittert, als die gesamten Herren Professores Theologiae, wie der Verfolg dieses Handels dem unpartheyischen Leser mit mehrern zeigen wird. §. XXXVI. Auf die denunciation der Theologischen Facultät(Anmerckungen über das darauf erfolgte Consistorial-Rescript.) erfolgete nun ein Rescript aus dem Ober Consistorio sub dato den 12. Aprilis, welches denen Urhebern derselben zwar in etwas aber doch nicht allerdings gefiele. Dieses ware ihnen gar recht, daß D. Pf. vergönnet wurde sein Collegium Anti-Atheisticum zu halten, und daß darinnen von mir gemeldet wurde, wie man nicht absehen könte, aus was für Ursache ich mich demselben opponirte, (ob man mir schon zugleich aufferlegte darzuthun, auf was Weise durch Haltung dieses Collegii viel Aergernüß und Unruh entstehen würde, derer beyder connexion zu begreiffen, wie ich gerne gestehe, damahls über meinen Verstand war.) Alleine daß die Herren Ober-Consistoriales nicht alsobald mit der Inquisition wieder mich und mit meiner Bestraffung und Ausrottung verfahren, sondern mich erstlich hören wolten, das stande ihnen eben nicht an. Denn sie sahen und begriffen gar deutlich, daß die Herren Ober-Consistoriales in diesen Stück nich mit ihnen einerley Meynung wären, als wenn durch die Inquisition wieder mich und durch
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die übereilte Bestraffung und Ausrottung meiner Person GOttes Ehre befördert, und daß unser Herre GOtt Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit reichlich dafür segnen würde; und ich glaube Herr D. P. hätte diesen Unglauben gerne zur Athe sterey gemacht und seinen quaestionibus beydrucken lassen, wenn er sich nicht gefurcht hätte. Denn ob ich wohl oben bereits erwehnet, daß er mit dem dono impudentiae in einer sehr starcken dosi begabt gewesen, und dergleichen Qualitäten auch seinen Herrn Confratri & Socio, wiewohl in einen etwas geringern Grad beywohneten, so zeiget doch die tägliche Erfahrung, daß je stärcker die Grobheit bey einen Mnschen ist, je weniger wahrhaffte Hertzhafftigkeit auch derselbe nothwendig besitzen müsse. Dieweil ich aber leichte vorher sehe, daß der Leser mehr nachdem Innhalt des Rescripts als nach continuirung dieser digression verlange, so will ich selbiges hiermit beyfügen. W. H. L. A. und G. was die Theologische Facultät zu Leipzig wegen D. Christ Thomasii anher berichtet, und dabey gebeten, solches habt ihr aus dem Beyschluß zu ersehen. Soviel nun D. Aug. Pfeiffers angeschlagenes Programma und vorhabendes Collegium Anti-atheisticum betrifft, halten wir solche Arbeit vornöthig und nützlich, wie ihr denn demselben, damit fortzufahren anermahnen werdet, können auch gar keine Ursache finden, warum sich D. Thomasius dieser Sache entgegen setzen will, achten aber, vor Resolution auf die andern angeführten Dinge zuförderst zu wissen vor nöthig, wie und auf was masse D. Thomasius beyzubringen habe, daß D. Pfeiffer ein Memorial in Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, auch wie er verificiren könne, was er D. Joh. Ben. Carpzovio in seinen Schreiben beymessen thut, ingleichen ist uns nöthig, seine deutliche Erklärung über die, aus dem Programmate allegirten, und in seinem Schreiben beniemte loca, und ob er dem, was D. Pfeiffer daselbst taxiret und verwirfft, beypflichte, und auf was masse seine assertion, daß, wenn D. Pfeiffern das obige Collegium zu halten, und das Programma anzüschlagen vergönnet würde, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbire, gar wahrscheinlich entstehen könte, er gemeinet, und ist demnach hiermit unser gnädigstes Begehren, ihr wollet D. Thomasio alsobald in Schrifften auferlegen, daß er binnen acht Tagen über obiges seine deutliche Erklärung und Meynung bey euch einbringen solle, welche ihr so dann zu fernerer Resolution mit wie
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der Einschickung der Beylagen also fort ein zu senden wissen werdet, daran geschiehet unsre Meynung. &c. §. XXXVII. Gleichwie nun die Universität nicht seumig war diesen Befehl alsbald den folgenden 15. April solgender Gestalt zu expediren. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraff(Neuer Befehl in Sachen das Ministerium betreffende.) zu Magdeburg etc. etc. Unser gnädigster Herr, E. löblichen Universität Leipzig auf Herren Decani, Senioris, wie auch anderen Doctorum und Assessorum der Theologischen Facultät allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D, Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Herrn Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ihme solches hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er, Inhalts solchen gnädigsten Befehls, wie und auf was Masse er bey zubringen habe, daß Herr D. Augustus Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, auch wie er verificiren könne, was er Herrn D. Johann Benedicto Carpzoven in seinem Schreiben beymessen thut, ingleichen über die aus dem Programmate allegirte und in seinen Schreiben beniemte loca, und ob er dem, was Herr D. Pfeiffer daselbst taxiret und verwirfft, beypflichtete, und wie auf was masse seine assertion, daß, wenn Herrn D. Pfeiffer das obige Collegium zu halten und das Pregramma anzuschlagen vergönnet würde, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbire, gar wahrscheinlich entstehen könte, er gemeynet, binnen 8. Tagen seine deutliche Erklärung und Meynung bey ernannter löblicher Universität einbringen solle, wornach er sich also zu achten &c. Also wurde sub dato eben dieses 15. Aprill von Ober-Consistorio zu Dreßden in der Sache mit dem Ministerio auf den oben §. 25. zu le senden Bericht gleichfalls ein Rescript ausgefertiget. W. H. L. A und G. Uns ist euer eingeschickter Bericht von 23. Martii jünsthin, nebenst denen hierbey wieder zurückkommenden Acten, das Ministerium und D. Christian Thomasium in Leipzig betreffend, vorgetragen worden, es ist auch bey uns gedachter D. Thomasius mit dem Innschluß einkommen, und hat unterthänigst gebethen, wie daraus zu ersehen, darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio des Ministerii Klage nebenst desselben Ad acta fol. 5. &. seqq. ge
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gebene Exleuterungs-Puncte in Schrifften communiciren, und ihm darneben, daß er auf beyde, binnen 10 Tagen, seine Verantwortung bey euch übergeben, und darinnen sich aller Anzüglichkeiten enthalten solle, andeuten, und so dann solche nebenst denen Acten zu unserer ferneren Resolution einschicken, daran geschicht unsere Meynung etc. Welcher Gnädigster Befehl auch alsbald von der Universität auf nachstehende Weise den 19. Aprilis expodiret wurde. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen etc. E. löblichen Universität Leipzig in Sachen E. Wohl-Ehrwürdigen Ministerii allhier und Herrn D. Christian Thomasii in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat besagter Herr D. Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ihme Inhalts solchen gnädigsten Befehls ernannten Ministerii Klage nebenst desselben ad Acta fol. 5. & seqq gegebene Erleuterungs Puncte hiermit communiciret, darnebst aber, daß er auf beyde binnen 10. Tagen seine Verantwortungen bey mehr erwehnter löblichen Universität übergeben und darinnen sich aller Anzüglichkeiten enthalten solle, angedeutet, wornach er sich also zu achten etc. (Etlicher Ministerialen dawieder angestellete vergebliche procession.) §. XXXIIX. Dieser letzte Befehl ware nun abermahls gar nicht ad gustum meiner Herren Adversariorum, indem sie aus demselbigen erkenneten, daß unerachtet sie gemeinet hatten, durch die vafris artibus ausgebrachte Unterschrifft jeder Herren Ministerialen, mich augenblicklich in die Inquisition zu bringen, dennoch der Hoff und das Ober-Consistorium mit Verhengung des inquisition-Perocesses mich nicht übereilen, sondern mich ordentlicher Weise schrifftlich hören wollen, massen diese methode sich zu ihren Zweck gar nicht schickte; jedoch musten sie sich dißfalls in Christlicher Gedult fassen, und waren fürnehmlich besorgt wie sie meine Patronen zu Dreßden entweder zu fürchten oder mir sonst abspenstig machen möchten. Es berichtete mir einer von des Herrn Ober-Marschalls Bedienten, sub dato 23. April, daß Herr D. A. P. sich nicht entblödet hätte an Seine Excellenz zu schreiben und sich nicht allein wegen vorgehabter Hintertreibung seines Collegii Anti Atheistici über mich höchlich zu beschweren, sondern auch dabey Seiner Excellenz protection wieder mich und meine übergebene Klage wieder ihn Pf. gesucht, daß aber Seine Excellenz ihn darauff kürtzlich gemeldet, daß sie davon keine Wissenschafft hätte, auch die Sache vor sie nicht gehöre; ja es wurde mir zugleich unter den Fuß gegeben,
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weil S. Excellenz in etlichen Tagen nach Leipzig kommmen würde das praevenire zu spielen, weil vermuthlich Herr D. P. nicht lange ausbleiben dürffte. Ich konte mir aber diese Nachricht nicht zu Nutze machen, weil ich mich schon, wie gleich mit mehrern wird gemeldet werden, auf einer kleinen Reise befand. Nach deren Endigung erfuhr ich aber, daß Zeit meiner Abwesenheit meine beyden Herren Adversarii D. C. und D. P. nicht beyde für sich alleine Seiner Excellence aufgewartet hätten, sondern sie hätten auch vermittelst ihrer autorität ihre beyde übrige Collegen an der Thomas Kirche beredet ihnen bey dieser visite Gesellschafft zu leisten, wiewohl diese letzten wenig geredet hätten, sondern obige beyde alleine wieder mich haranguiren lassen: es wurde mir ferner (damahls in Vertrauen) gemeldet, daß S. Excellenz ihnen mit aller Höfflichkeit geantwortet, daß sie nimmer gesonnen gewesen die Feinde des Ehrwürdigen Ministerii oder der Ehrwürdigen Theologischen Facultät in Protection zu nehmen, und daß, wenn ich unter die Classe derselben gehörete, er sich meiner umb so viel weniger annehmen würde, weil ich selbst niemahls weder schrifftlich noch mündlich Protection bey ihm wieder diese beyde Facultäten gesucht, sondern alleine als ich von Herrn D. A. und denen Philosophis verklagt worden, er von mir gebeten worden wäre bey dem Herrn Praeside Consistorii mir in so weit Addresse zu machen, daß ich mit inquisition-Processen nicht übereilet, sondern vorhero genugsam gehöret werden möchte. Weil nun dieses mein petitum nicht alleine allen Göttlichen und Menschlichen Rechten gemäß wäre; also hoffte er auch, es würde die Ehrwürdige Theologische Facultät und das Ministerium daraus erken̅en, daß so wenig ich Ihn umb eineprotection in einer unrechtmäßigen Sache angesprochen, so wenig wäre er auch jemahls gesonnen gewesen, mir darinnen beyzustehen. In übrigen würden sie ihm doch gleichfalls nicht zumuthen, daß er sich in ihre Klage wieder mich mischen solle, weil selbige nicht zu denen ihm anvertrauten Affairen sondern einzig und alleine für das Ober-Consistorium gehörete; und er also Unrecht thun würde, wenn er Seiner Excellenz dem Herrn Praeside des Ober-Consistorii Eingriff thun wolte, ja sie die vier Herren Ministeriales würden sich dieses Unrechts theilhafftig machen, wenn sie von ihm ein solches begehren solten etc. Gleichwie nun des Herrn Ober Marschalls Excellenz hierinnen nichts anders als die Wahrheit gefagt hatte, und die obigen 15. ersten paragraphi dieses Handels diese seine Antwort genugsam erleutern werden; also musten die vier Herren Deputati oder seipsos deputantes mit dieser Antwort zufrieden seyn.
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Ja sie waren auch in der That wohl zufrieden, weil sie vorher irrig gemeynet hatten, als wenn ich wegen der Affaire mit der Theologischen Facultät und dem Ministerio mit dem Herrn Ober-Marschall correspondirte; und daß er in specie dieserwegen mein Wort bey andern Königlichen ministris und absonderlich bey dem Herrn Praeside des Ober. Consistorii noch redete und ihnen die Sache recommendirte. Ich aber hatte auch nicht Ursache überdiese visite und Antwort des Herrn Ober-Marschalls mich zu beschweren, weil ich bey denen wenigen persönlichen Auffwartungen in Leipzig schon des vorigen Jahrs in Dißcurs unter andern von ihm so viel vernommen, daß er sich für der Clerisey, (und sonderlich wenn sie in corpore erschiene oder sich viritim unterschriebe,) aus Politischer Erfahrung und kluger Einsicht in die Politischen reliquias Papatus, zwar nicht als wie die Kinder für den Popantz fürchtete; aber sich doch für ihnen sodann hütete und ihnen gerne aus dem Wege gieng. Wannenhero ich mich auch umb so vielmehr entsehen, Ihm wegen der denunciation dieser beyden corporum zu behelligen, je weniger ich Ursache hatte, mich über das Verfahren und die seit dem ergangene Befehle des Ober-Consistorii zubeschweren, seit dem ich, wie oben §. 15. gemeldet worden, an den Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii selbst geschrieben hatte. Denn ob er mir gleich auf mein Schreiben nicht schrifftlich geantwortet, so hatte er doch kurtz hernach in Leipzig, da ich ihm persönlich aufgewartet, und zu verstehen gegeben, daß ich nichts mehr als recht und genugsames Gehör begehrte, mich versichert, daß mir dieses wiederfahren solte; massen ich dann auch nochmahlen nach dessen Todte an ihm rühmen muß, daß wir in dieser Affaire mit dem Ministerio und der Theologischen Facultät, (denn von der affaire wegen meiner lectionum de differentiis justi & decori wird unten apart zu handeln seyn,) dieses Versprechen aufrichtig und redlich gehalten worden, wie aus dem Verfolg dieses Handels mit mehrern wird zu erkennen seyn. (Dilations Gesuch des Autoris der Monate nebst etlichen Anmerckungen ü-) §. XXXIX. Denn was konte ich von denen bißherigen beyden Befehlen mehr praetendiren, da mir so wohl die Klage des Ministerii nebst deren Erleuterung, als auch die Klage der Theologischen Facultät ware schrifftlich communiciret, auch meine Antwort darauff schrifftlich zu thun anbefohlen worden. Es ware zwar an dem, daß in beyden Befehlen die Frist von acht und zehen Tagen sehr kurtz war. Aber desto besser war solches für mich, indem ich auf diese Art mit desto mehrern Recht, dilation zu suchen befugt war. Weil ich nun ohne dem bey dem
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Empfang der letzten oben §. 37. erwehnten Aufflage von 15. April in Begriff(ber eine damahlige Keise) war, eine kleine Reise meiner Gesundheit halber Zeit währender Oster-Messe zu thun; als satzte ich mich noch selben Abend alsbald nach Empfang erwehnter Aufflage drüber, notificirte der Universität meine Reife, und bate nach deren Endigung, in beyden Processen eine monatliche Frist zu Einbringung meiner Nothdurt aus, indessen aber die Theologische Facultät und das Ministerium dahin anzuhalten, daß sie den Concipienten so wohl ihrer Klagen oder denunciationen als der so genannten Erleuterungs-Puncten melden, und dieselben unterschreiben lassen möchten. Meine Reise selbst gienge auf Berlin, fürnehmlich den Herrn von Pufendorff zu sprechen, auch etlichen Ministris bey Hoffe auf zu warten. Von dar reisete ich nach Hamburg, mich mit einen von meinen gewesenen ersten Auditoribus privatissimis in jure (den itzigen Herrn Burgermeister G. S. meinen werthesten Gönner) etliche Tage jedoch bescheiden und erbar zu ergötzen, der mir auch viel unverdiente Höfflichkeit mit Abholung aus dem Gast-Hoffe in seine Wohnung, und angenehmer Bewirthung erwiese, deßwegen ich mich noch diese Stunde verbunden erachte, indem ich seit dem keine Gelegenheit gehabt weder Ihme noch denen Seinigen wiederumb angenehme Dienste zu erweisen. Es dürffte zwar manchen diese digression etwas Kindisch und gezwungen vorkommen, und könte ich auch allenfalls selbige mit meinen nunmehro durch GOttes Gnade vollendeten 66. Jahre entschuldigen; ich glaube aber doch, es werde diese Entschuldigung nicht brauchen, wenn ich dabey erwehne, das unerachtet ich nicht in willens war in Hamburg grosse Bekandtschafft zu machen oder weitläufftige visiten zu geben, dennoch Herr D. Meyer zur selbigen Zeit noch mein so guter und vertrauter Freund damahlen war, daß er mich zu sich zu Gaste bitten, durch seinen eigenen Wagen abholen ließ und in einer nur aus drey Personen bestehenden Compagnie mir in Vertrauen entdeckte, wer der Autor der damahls wieder mich edirten Schmähe Schrifft: judicium de Triga scriptorum recentium wäre (davon ein mehrers in dem Julio des 1689 Jahrs meiner Monatlichen Gedancken p. 524. seq. zu lesen ist, wiewohl ich damahls aus rechtmäßigen Ursachen Herrn D. Meyern nicht gemeldet) ja über dieses meine Verfolgung höchlich beklagte, und mir so viel scandalöse Dinge von denen beyden Urhebern derselbigen Herrn D. C. und Herrn D. P. vorsagte, daß ich mir nimmermehr hätte einbilden können: möglich zu seyn, daß er in gar kurtzer Zeit darauff mit diesen beyden sich wieder vereinbahren, und nebst ihnen den Seeligen Herrn D.
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Spener und andre Christliche Männer in öffentlichen Schrifften so schändlich lästern würde. Wodurch dasjenige zugleich erleutert wird, was ich allbereit hiervon in der dedication meiner weitern Erleuterung an Herr D. Meyern. p. 17 erwehnet habe. (Neue dilation und Bericht nach Hofe.) §. XL. So bald ich von meiner Reise wiederkommen, erhielte ich von der Universität am 31. May zwar dilation in beyden Sachen, aber nur auf 14. Tage. Von dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig, und dessen zugeordneten Adsessoren wird Herrn D. Christian Thomasio hiermit notificiret, daß, auf sein beschehenes Ansuchen, ihme zu Einbringung der von S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen etc. etc. Unsern gnädigsten Herrn, wegen der löblichen Theologischen Facultät allhier über ihn geführten Beschwerden von ihm gnädigst erforderten und sub dato den 15. April jüngsthin auferlegten Erklärung, ihm zu seiner Verantwortung auf E. Wohl Ehrwürdigen Ministerii allhier wieder ihn geführte Klage und desselben ad acta fol. 5. & seqq. gegebene Erleuterungs-Puncta annoch 14. Tage Frist verstattet werden, wornach er sich also zu achten etc. Wegen der Unterschrifft des Concipienten aber sendete Universitas sub eodem dato folgenden Bericht an das Ober-Consistorium ab. P. P. Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf der Theologischen Facultät wieder D. Christian Thomasium unterthänigst geführte Beschwerden,
Wir solten besagten D. Thomasio &c. (vid. supra §. 36.) und ferner wegen des Ministerii allhier,
Wir solten desselben Klage &c. (vid. supra §. 37.) sub dato den 12. und 15. Aprilis jüngsthin in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, und wie solche gnädigste Befehle gehorsamst expediret, ist mehr berührter D. Thomcsius mit denen in Copia beygehenden Schreiben einkommen, und darinnen ihme zu Einbringung seiner Erklähr- und Verantwortung nach seiner Wiederkunfft eine Monats-Frist zu verstatten, zuförderst aber sowohl die Theologische Facultät, als das Ministerium dahin anzuhalten, daß der Concipient ihrer Klagen und Erleuterungs-Puncten sich unterschreiben und nahmhafft machen möge, gebethen, worauff wir ihm zwar zu seiner Erklär- und Verantwortung annoch 14. Tage Frist gegeben, wegen der gesuchten Unterschrifft des Concipientens aber etwas vor uns zu verordnen angestanden: Als haben Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wir solches hiermit unterthänigst be
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richten, und zu Dero gnädigsten Gefallen stellen wollen, was selbige hierunter zu resolviren in Gnaden geruhen werden, deme wir sodann gehorsamst nachzukommen so willigst als Pflichtschuldigst etc. §. XLI. Ehe nun dißfalls ein neuer Befehl von Ober. Consistorio(Des A. der Monate eröffnete lectiones gratuitae de differentiis iusti & decori.) einlieff, bekame ich mit Herr D. P. und der sich seiner, dem euserlichen Ansehen nach, annehmenden so genannten Theologischen Facultät neue Händel. Es ist allbereit oben §. 36. erwehnet worden, daß der Ober Consistorial Befehl D. Pfeiffern vergönnet sein Collegium Anti Atheisticum zu halten. Solchergestalt nun muste ich solches halter auch geschehen lassen; ich vermeynete aber dennoch, daß mir bey diesen Umständen nicht gewehret wäre, mich zum wenigsten bey der studierenden Jugend wieder seine falschen und gefährlichen imputationes Atheismi zu vertheydigen, und schluge dannenhero am 9. Junii folgendes Programma an das schwartze Bret.

Veritatis & Jurisprudentiae divinae cultoribus. S. P. D. Christianus Thomasius.
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COnstitui, cooperante divina clementia, Institutiones meas Jurisprudentiae divinae per semestre spatium intra privatos parietes explicare. Sed antequam id fiat, fama mea (cujus defensionem moderatam ipsa lex divina inculcat) ut discursum Prooemialem eumque gratuitum de differentiis justi & decori per aliquot septimanas praemittam, postulat. Incipiam eundem, Deo dante, die crastino hora pomerid. a 4. ad 5. & ita me geram, ut doctrinas, qua principales de justo & Decoro, qua incidentes, quarum praecipua erit de Natura Atheismi & genuino eum refutandi modo, de essentia & norma pudoris &c. non discursu quodam informi & ex libris aliorum hinc inde consarcinato, sed solide & perspicue explicem, ac integritatem doctrinae meae adversus immodestas & impias malevoli cujusdam calumnias pie & modeste demonstrem. Valete. &c. §. XLII. Dieses mochte nun wohl dem guten Herrn D. P. dersen(Dessen Adversariorum ängst-) Collegium etwan acht Tage vorher und in selbigem wacker auf mich zu lästern angefangen hatte, gar nicht gefallen, zumahlen da ich eben die
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(liche Klage darüber.) Stunde von vier bis fünffe zu meinem discursu prooemiali gratuito genommen, in welcher er seine lectiones Anti-Atheisticas non gratuitas zu halten pflegte. Hier ware nun grosse Noth vorhanden. Man liesse dannenhero nicht alleine noch des Sonntags dieses mein Programma durch einen famulum vom schwartzen Brette abreissen, sondern wan colligirte auch noch selbigen Tages die vota der Theologischen Facultät schrifftlich, und nach erhaltener pluralität derselben vel quasi gab man des Montags frühe als den 10. Junii folgende Supplique im Nahmen der Theologischen Facultät, mit der vorigen general-Unterschrifft ein: P. P. Ew. Magnificenz und andern Herren Adsesloribus können wir unberichtet nicht lassen, daß der Herr D. Thomasius gestriges Tages sich unterfangen, ein Collegium Atheisticum, darinnen er de natura Atheismi & genuino refutandi Atheismos modo handeln will, publice anzuschlagen. Wann dann diese materia vor ihme nicht, sondern ad Theologiam revelatam gehöret, und nur unsern lieben Collegen Herrn D. Pfeiffern damit zu kräncken angesehen ist: Als gelanget an Ew. Magnificenz und sämtliche Herren Assessores unser dienstliches Bitten, sie wollen gedachten D. Thomasium schrifftliche inhibition thun lassen, mit solchem intimirten Collegio bis auf fernere Verordnung zurück zu halten. Womit wir dieselben göttlichen Gnaden-Schutz befehlen thun. &c. (Darauf erfolgtes Universitäts-man datum cum clausula.) §. XLIII. Es ware meinen Herren Adversariis nun so viel an der Beschleunigung eines decrets von der Universität gelegen, daß sie nicht ruheten, bis sie von dem Rectore und Assessoribus des Concilii noch den 10. Junii Vormittage folgendes mandatum erpresseten. P. P. Was bey dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren, Herrn Decanus, Senior und andere Doctores und Assessores der löblichen Theologischen Facultät allhier, wieder Herrn D. Christian Thomasium wegen des gestrigen Tages von ihm intimirten Collegii Atheistici gesuchet und gebethen, solches hat besagter Herr Doct. Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird ihm demnach selbige hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er mit obberührtem Collegio bis auf fernere Verordnung anstehen, und da er etwas erhebliches einzuwenden hätte, solches binnen dato und nechstkommer Mittwoche ad Acta berichten solle, wornach er sich also zu achten &c.
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Welches mir auch noch selbigen Tages gegen den Mittag richtig insinuiret wurde. Ob nun wohl meine Adversarii meyneten, wunder was sie dadurch erhalten hätten; so verstunden sie doch nicht, daß diese Auflage gar nicht für ein mandatum sine clausula passiren konte, sondern offenbahrlich nur ein mandatum cum clausula war. Ja sie verstunden nicht, daß wenn es auch ein mandatum sine clausula gewesen wäre, mich dennoch selbiges nicht würde gebunden haben, sondern mir frey gestanden haben würde interposita appellatione meine lectiones gratuitas anzufangen. Aber so brauchte es propter clausulam adjectam nicht einmahl einer appellation. §. XLIV. Wie ich mich nun über die Universität ratione dieses(Neues dilations-Rescript vom Hofe.) mandati eben nicht zu beschweren hatte; also wurde mir doch anderwärts dadurch dazu Ursach gegeben, daß selbige ein sub eodem dato den 10. Junii abgegangenes rescript, in welchen mir eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft verstattet wurde, nicht communicirte, noch sonst davon Nachricht ertheilete. Das rescript lautete also: P. P. Was an uns ihr in Sachen D. Christian Thomasium und die Theologische Facultät und Ministerium zu Leipzig betreffend untern 31. May jüngsthin unterthänigst berichtet, und darauf beschieden zu seyn angesuchet, das ist uns vorgetragen worden. Wie wir nun geschehen lassen, daß D. Thomasio eine Monats Frist zu seiner Erklär und Verantwortung verstattet werde; also lassen wir es im übrigen bey unserm von 12 und 15. Aprilis ergangenen Verordnungen bewenden, und ist hiermit unser Begehren, ihr wollet euch also darnach achten, und D. Thomasium darauf bescheiden. &c. Weßwegen ich mich auch zu seiner Zeit deßwegen bey Hoffe beschwerte, wie unten §. 56. wird gemeldet werden. §. XLV. Herrn D. P. selbst war so angst bey diesen meinen vorhabenden(D.A.P. eilfertige Supplique an das Ober-Consistorium.) lectionibus, daß, so bald er mein programma de facto abreissen lassen, er noch des Sonntags früh sich drüber machte und den 9. Junii mit der Post folgende in Eyl entworffene Supplique an das Ober-Consistorium überschickte. P. P. Gleichwie E. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit ich unterthänigsten Danck abzustatten schuldig bin, daß dieselbe mein vorhabendes Collegium Anti-Atheisticum wieder D. Christian Thomasii unziemliche Zunöthigung in Gnaden placediren wollen, kan aber Ew. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit gehorsamst unberichtet nicht lassen, daß besag
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ter D. Thomasius nicht allein biß anhero auf die ihm zugeschickten puncta noch nicht geantwortet, sondern auch zum höchsten Aergerniß der Jugend heute eine schedulam (deren Abschrifft mit beygefüget ist) angeschlagen, da er in eben der Stunde, in welcher ich mein Collegium würcklich halte, sich eigenthätig zu rächen und mich zu beschimpffen suchet. Gelanget demnach an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes demüthigstes Bitten, sie wollen mich wieder diesen unruhigen Menschen in ihren kräfftigen Schutz nehmen, und ihm in seinen schädlichen Beginnen, welches zu Verwirrung der Academie und grossen Aergernüß unserer Kirchen ausschlagen wird, nachdrücklichen Einhalt thun, wofür unter stets andächtigen Gebethe für Dero ungekränckte Chur-Fürstl. Wohlfarth ich ersterben werde &c. §. XLVI. Ich aber fieng nichts desto weniger den 10. Junii, (Exordium der lectionum de differentiis iusti & decori.) welches damahls der Montag nach den andern Sonntag nach Trinitatis war, meine lectiones praeliminares collegii über die Jurisprudentiam divinam in GOttes Nahmen an, bekam auch ohnerachtet Herr D. Pf. meinen Zettul vom schwartzen Brette hatte abreissen lassen einen ziemlichen numerum Auditorum. Ob nun wohl es sich nicht schicken wird, wenn ich den gesamten Inhalt dieser meiner lectionum beydrucken lassen wolte, so will doch zu desto besserer Beurtheilung meines und meiner Adversariorum bißher erzehlten und folgends zu meldenden thun und lassens vonnöthen seyn, daß ich die vornehmsten Umstände hierbeysetze, wie ich sie in meinem damahligen concept finde. Der Anfang ware in ein paar lectionen folgenden summarischen Inhalts: daß der Apostel Johannes in der gestrigen Sonntags-Epistel 1. Joh. 3. vers. 13. nicht ohne Ursach meldete: Verwundert euch nicht, meine Brüder, ob euch die Welt hasset, indem er selbst alsbald die Ursache deutlich genug ausdrücke, daß solches darum geschähe, weil sie aus wahrer Gottesfurcht die Brüder liebten. Man müste aber in diesen Spruch des Apostels durch die Welt nicht etwa alleine das gemeine Volck und den geringen Pöbel verstehen, sondern auch die Vornehmen und Vorsteher des gemeinen Volcks, wenn diese sich einer ungeziemenden Autorität anmasseten und über das Volck herrschen wolten, indem das Exempel unsers Heylandes es deutlich genug bezeigete. Denn da er jederman gutes gethan, hätten es die Schrifftgelehrten und Pharisäer nicht vertragen können, und hätten das Volck, da sie keine vernünfftige Ursache ihres Hasses vorbringen können, bloß auf ihre Autorität verwiesen und gesprochen: Glaubet auch ein Pharisäer an ihn? Ja als der HErr
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CHristus ferner das von diesen Heuchiern versührte Volck gewarnet: (Wehe euch ihr Schrifftgelehrten und Pharisäer &c. ingleichen Sehet euch für für den falschen Propheten &c.) hätten diese Leute den Heyland nicht alleine der erschrecklichsten Laster als der Zauberey, Ketzerey, beleydigter Majestät u. s. w. fälschlich beschuldiget, sondern auch öffentlich verklagt, und durch den sich vor ihrer Wut und Raseren fürchtenden ungerechten Richter Pilatum gar verdammet. Diese Anmerckung müsse nun anfänglich ein jeder wahrer Christ auf sich appliciren, (jedoch nach vorher erwehnter und mit Unterschied beantworteter Frage: ob und wie weit ein wahrer Christ sich mit dem Herrn Christo vergleichen könne?) und sey demnach dieses eines von denen vornehmsten Kenn-Zeichen eines wahren Christen, daß ihn die Welt hasse. Dannenhero sey auch offenbahr daß es eine falsche und heuchelerische Beschuldigung sey, wenn man einen ehrlichen Mann dadurch verdächtig machen wolle, daß er viel Feinde habe und sich mit niemand vertragen könne. Denn gleichwie das Gegentheil aus dem angeführten Spruch Johannis deutlich könne erwiesen werden; also werde selbiges auch durch gar viele Exempel tugendhaffter Leute erleutert, (worbey für andern die Exempel Aristidis, Socratis, Lutheri, Erasmi, Reuchlini, Hutteni etwas umbständlicher angeführet wurden.) Man pflege zwar zu Beschönigung dieser verleumderischen Beschuldigung aus dem Syrach cap. 6. vers. 2. & seq. anzuführen: Laß dich nicht zu klug düncken jedermann zu tadeln; denn ein solcher gifftiger Mensch schadet ihn selber, und wird seinen Feinden ein Spott. Wenn man aber dasselbige vernünfftig auslege, so käme die application auff ehrliche Leute eben so verleumderisch heraus, als die Beschuldigung selbst. Vielmehr käme denen Verleumbdeten zu statten was Syrach in 20. Cap. versic. 6. & 7. sage; Etlicher schweiget, und wartet seiner Zeit: Ein weiser Mann schweiger, biß er seine Zeit ersiehet, aber ein jäher Narr kan der Zeit nicht erwarten. Ingleichen was das Buch der Weißheit in 2. Cap. vers. 11. seq. lehre: Was wir nur thun können, das sol recht seyn. Denn wer nicht thun kan, was ihn gelüstet, der gilt nichts: So laßtuns auf den Gerechten lauren, denn er macht uns viel Unlust / und setzt sich wieder unser thun &c. (wie denn auch die folgende Worte biß auf den 21. vers inclusive denen Auditoribus vorgelesen wurden.) Ja es erhelle aus diesen letzten Ort, daß derjenige, der allgemeine Mängel und Laster öffentlich tadele, nicht so fort für lasterhafft ausgeschryen werden
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müsse, wenn die Sache wahr sey und er dabey eine gute intention habe. Nach diesen wurde auch die application des Hasses der Weltauf einen jeden wahren Christen gemacht und dieser Haß nach Anleitung dessen was oben von dem Haß der Schrifftgelehrten und Pharisäer gegen den Herrn Christum gemeldet worden, auch hieher gezogen. Endlich wurde etwas von dem Trost, den wahre Christen bey dergleichen Verleumdungen hätten, gehandlt, nehmlich zuförderst von dem Vertrauen auf Gottes-Schutz, und hernach auch, daß die weltliche Obrigkeit nicht allemahl mit Pilato sich für denen Veleumbdern fürchtete, sondern daß durch Göttliche Gnade noch Gerechtigkeit auf Erden zu hoffen sey. (Praelimi. nar-Anmerckungen wegen dieser lectionen.) §. XLVII. Hiernechst folgete die special application auf mich selbst, wobey etwas ausführlich von meiner bißherigen intention der studirenden Jugend allgemeine Irrthümer zu zeigen, und solchergestalt ihnen nützlich zu dienen, gehandelt wurde. Es sey Stadtkündig, daß ich damit grosse Feindschafft, Haß und Verfolgung mir über den Halß gezogen: und ob ich wohl befugt wäre, diesen Haß und Feindschafft gantzen collegiis zu imputiren, so wären mir doch etliche wenige Personen darunter sehr wohl bekannt, die an allen diesen Unfug hauptsächlich und für andern Ursach wären. Unter diesen letzten nun wäre ein gewisser Verleumbder, der mich der Atheisterey und Gottloser Lehre beschuldiget, und dadurch intendiret mich bey Ihrer Churfürstl. Durchlauchtigkeit damit anzuschwärtzen, und bey der studirenden Jugend, ja bey der gesamten gelehrten Welt zu prostituiren. Derowegen sey mein gegenwärtiger Vorsatz, daß ich denen Herren Studiosis die Unschuld und Reinigkeit meiner Lehre zeigen wolle: und könne mir dieser Vorsatz nicht übel gedeutet werden, zumahl da derselbe sein Absehen nicht dahin richte, andre zu verklagen, sondern bloß mich zu vertheidigen: die Vertheidigung sey natürlichen und allgemeinen Rechtens, so gar, daß nach der allgemeinen Lehre der Juristen man selbige auch nicht einmahl dem Teuffel versagen solle; und dieses sey auch nach Gelegenheit der Umbstände von der defension pro avertenda zu verstehen, ob gleich ohnlängst jemand (NB. dieses war Herr D. I. B. C. den ich aber nicht nennete) auf der Cantzel sich unterstanden hätte, aus der Paßions Historie zu beweisen, daß alle defensiones pro avertenda unrecht wären, und man dieselbe nicht zu lassen solte; da man doch vielmehr meine Meynung aus der Paßions Historie beweisen könne. Jedoch wolle ich diese meine Vertheydigung mit Bescheidenheit vornehmen, und gantz
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nicht wieder schelten, noch mit Schelmen, Narren, Eseln und Flegeln umb mich werffen; denn dieses sey ein Kenn-Zeichen eines unchristlichen, groben und niederträchtigen Gemüths: ja ich wolle meinen Wiedersacher nicht einmahl nennen, indem er ohne dem jedermann bekannt wäre. Hiernechst wolte ich mich bey dieser Vertheidigung auch Christlich aufführen. Wahre Christen suchten jederzeit anderer Menschen, nicht aber allein ihren eigenen Nutzen; derowegen wolte ich mich bey meiner Vertheidigung also verhalten, daß ich zugleich die studirenden in Sachen die da schwer und dunckel wären, und insgemein confuse vorgetragen würden, unterwiese. Ich hätte die Gelegenheit zu diesen lectionibus bey dem Vorhaben über meine Institutiones Jurisprudèntiae divinae zu lesen, ergriffen, weil mein Verleumbder aus eben diesen Buch Gelegenheit genommen mich zu verleumbden; ich hätte mir vorgesetzt in diesen praelectionibus von denen differentien des Rechts und Wohlstandes (justi & decori) zu discuriren, weil diese Lehre sehr nützlich sey, und weil mein Wiedersacher eben aus Unwissenheit derselben dahin verfallen, daß er mich viel Dinge ohne Grund beschuldiget; ich wäre gesonnen nicht confus und ohne Ordnung pro und contra zu disputiren, sondern ich wolte mich einer methode, die bey nahe der Mathematischen gleich käme, bedienen: ich versprach hierbey meinen Zuhörern, eine aufrichtige und alle Vorurtheile bey Seite setzende Lehr-Art: hingegen wünschete ich mir solche Zuhörer zu haben, die nicht aus Neugierigkeit in meine lectiones kämen, auch weder meine Freunde noch Feinde, sondern indifferent, und etwas rechts zu lernen begierig wären. Es solte ihnen erlaubet seyn mich absonderlich zu befragen, wenn sie was nicht recht verständen oder bey einer und andern Lehre einige Zweiffel hätten: was aber etwa ausgeschickte heimliche Behorcher beträffe, die wolte ich nur freundlich erinnern, daß sie nicht Dinge aufschrieben, die ich nicht geredet hätte. §. XLVIII. Die special Ordnung des Dißcurses solte in folgenden(16. Special-Puncte die in denenselben vorgetragen werden sollen.) 16. Punckten oder Abschnitten bestehen 1.) Beschreibung des Rechts (justi) und deutliche Auslegung derselben. 2.) Dessen unterschiedene Eintheilung. 3.) Daß der Grund alles Rechts aus dem Willen des Gesetzgebers hergeleitet werden müsse. 4.) Daß man ohne GOTT und die Göttliche Vorsorge sich keinen deutlichen concept von Recht machen könne. 5.) Daß dannenhero die Atheisten in der That den Grund alles Rechts auffhüben. 6.) Beschreibung und Eintheilung der Atheisten. 7.) Von der ächten und untadelhafften Art und Weise die
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Atheisten zu refutiren, und was für Irr-Wege hierbey ein rechtschaffener Gelehrter meyden müsse; 8) Von etlichen Autoribus die wieder die Atheisten geschrieben, und was von denenselben zu halten sey. 9.) Von Wohlstand (de decoro) und daß die Lehre von Wohlstand bißhero zwar insgemein unterlassen worden, aber doch sehr nothwendig und nützlich sey Urtheil von dem, was Velthuysen, der Herr von Pufendorff und Herr D. Becman zu Franckfurt bißher von Wohlstand geschrieben. 10) Von Beschreibung und Eintheilnng des Wohlstandes. 11) Von Ubelstand (de indecoro) wieder die Cynischen Philosophos. 12.) Von der Schamhafftigkeit und daß die Lehre von derselben nicht so wohl zum Recht als zum Wohlstande gehöre. 13.) Was die Schamhafftigkeit, und wie vielerley dieselbige sey. 14.) Unterschiedene der Schamhafftigkeit entgegen gesetzte Mängel. 15.) Sumarische Vorstellung des Unterscheids zwischen dem Recht und Wohlstand. 16.) Aus denen bißherigen Lehren hergeleitete Beantwortungen, der falschen Beschuldigungen des Wiedersachers. (Erster Ober-Consistorial-Befehl wegen dieser lectionen.) §. XLIX. Indem ich also den 10. und folgenden Junii mit diesen meinen lectionibus gratuitis beschäfftiget war, eileten die Gönner des D. P. und D. C. zu Dreßden, daß alsbald den 12. Junii folgender Befehl aus dem Ober-Consistorio nach Leipzig geschickt wurde. P. P. Welchergestalt sich D. Augustus Pfeiffer P. P. zu Leipzig über D. Christian Thomasium wegen Haltung eines Collegii beschweret und was er dahero unterthänigst gebethen, das ist aus dem Innschluß zu ersehen; wann wir dann gestalten Sachen nach D. Thomasium sein Collegium halten zu lassen, ehe und bevor er seine Erklär- und Beantwortung auf der Theologischen Facultät und des Ministerii zu Leipzig Beschwerung gethan, Bedencken haben; als ist hiermit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio deswegen inhibition thun, und die anbefohlene Erklärung zu befördern andeuten, daran geschicht unsere Meynung &c. Dieser Befehl, so bald er bey der Universität angelanget, wurde als bald den 14. Junii auf nachstehende Weise expediret. Was der Durch auchtigste Churfürst zu Sachsen, etc. E. löblichen Universität Leipzig auf Herrn D. Augusti Pfeiffers P. P. allhier über Herrn D Christian Thomasium wegen Hallung eines Collegii unterthänigst geführte Beschwerde in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, solches hat besagter Herr D. Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Ma
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gnisico der löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren Ihme solches hiermit communiciret, darneben aber, daß er berührtes Collegium nicht halte, inhibiret, und die gnädigst anbefohlene Erklär- und Beantwortung auf der Theologischen Facultät und des Ministerii allhier Beschwerung befördern solle, angedeutet. Wornach er sich also zu achten &c. §. L. Nachdem also dieser Befehl eingelauffen und expediret(D. A. P. frühzeitiges jauchzen darüber.) war, war niemand froher als D. Pf. zumahl da er diese Woche, in welcher ich gelesen hatte, gar wenig Auditores hatte, und diejenigen, so uns beyde gehöret hatten, anfiengen mir recht zu geben und sich über seine Unverschamheit zu verwundern. Derowegen schlug er alsbald den Sontag drauff als den 16. Junii und den dritten Sontag nach Trinitatis folgende jauchzende und gleichsam Triumpff-schreyende Schedulam an:

D. Augustus Pfeiffer. P. P. Auditoribus Collegii Anti-atheistici. S. P. D.
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ABsolvimus nuper Deo favente & ringente Satana Prolegomcna nostra de nomine, natura, differentia & historia Atheorum. Jam ob causam plerisque Vestrum notam intercipiendus est dies unus atque alter. Proximo vero die Jovis ad majorem Dei gloriam, & confusionem Satanae, qui sibi suisque Atheis jugulum peti videt atque dolet, aggredimur alacriter evolutionem ipsarum quaestionum. Adeste solita benevolentia & frequentia. Non audietis inanes logos, sed seria, solida, salutaria & in omnem vitam profutura. Valete. &c. Diese Schedulam desto besser zu verstehen ist zu mercken, daß so bald D. Pfeiffer an 10. Junii gemercket, daß gar wenig studiosi in seine lectiones kommen, sondern grösten theils zu mir gangen waren, hatte er den 11. Junii, da noch weniger sich eingefunden, und da er ohne dem gleich mit Erklährung seines programmatis fertig worden, unter den praetext gewisser Verhinderungen, seine lectiones auf etliche Tage aufgeschoben und versprochen, den Tag, wenn er wieder lesen würde, an dem schwartzen Brete zu notificiren. Daß er aber nicht gleich des Montags drauff seine lectiones wieder zu continuiren versprach,
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ware wohl die meiste Ursache, weil ich des Freytags, als mir der Befehl von der Universität schon insinuiret war, nichts destoweniger fortgelesen und die folgende Woche damit zu continuiren gedacht hatte, auch bald Anfangs der folgenden Woche nicht so fort ein anderer Befehl von Hoffe konte gehoffet werden. (Wie sich der Autor lectionum bey diesen ersten Befehl verhalten.) §. LI. Diesen letzten Umbstand nun desto besser zu begreiffen, so hatte es damit diese Bewandnüß. So bald ich den 14. Junii den Universitäts Befehl bald nach Tische erhielte, muste ich meine Wiedersacher von Hertzen auslachen, daß sie ihre Tücke nicht klüger angefangen und sich eingebildet hatten, mich durch ihre falsche Anklagen und ausgebrachte Befehle entweder an meiner defension zu hindern, oder aber, wenn ich nicht parirte, mich in ein grosses Unglück zu bringen. Ja ich wurde noch mehr zur Frölichkeit bewegt, als ich sahe / daß des Freytags umb vier Uhr fast noch einmahl so viel Auditores als vorher sich in meiner Stube einfunden, davon die meisten wahrscheinlich emissarii von meinen adversariis waren, die genau Achtung geben solten ob ich nicht aus Ungedult entweder bey Fortsetzung oder Auffhebung des Collegii etwa in Worten mich vergehen möchte, daraus sie mir ein neues crimen bey Hoffe andichten möchten. Aber es bekamen diese guten Abgeordneten greuliche lange Nasen, als ich meine Freytags lection ohne Meldung des geringsten Befehls, und ob ich demselben pariren wolte oder nicht, continuirte. Weil ich mir aber wohl vermuthete, daß meine Gegner deßwegen den 16. Junii mit der Sontags-Post mich würden von neuen verklagt haben, als richtete ich die folgende Dinstags Lection den 18. Junii ohngefehr auff folgende masse ein. Ich hätte bißhero in denen gehaltenen vier lectionibus meine intention von diesen lectionibus praeliminaribus über die institutiones juris divini, ingleichen die special methode und Inhalt derselben gemeldet, auch allbereit die ersten vier membra oder Abschnitte davon erklähret, und dabey versprochen, daß ich in dem letzten Abschnitte allererst auff die Verleumdungen meines Wiedersachers antworten wolte; Alleine ich würde nunmehro genöthiget aus folgenden Ursachen diese meine methode zu ändern, und mit dessen Wiederlegung gleich desselben Tages den Anfang zu machen. Denn ich könte meinen Zuhörern nicht verhalten, daß es demselbigen gar nicht angestanden hätte, daß ich seine Verleumdungen augenscheinlich wiederlegen, und denen studirenden dieselbe fein handgreifflich machen wollen; deßwegen hätte er mich bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit verklagt, als wenn ich die Universität in Verwirrung setzen
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und die Evangelische Kirche mit meinen Collegio gräßlich ärgern würde; hätte auch auf diese Weise einen Befehl von Hoffe erhalten, daß ich besagtes mein Collegium über die Institutiones Jurisprudentiae divinae nicht eher halten solte, als biß ich auff der Theologischen Facultät und des Ministerii zu Leipzig Beschwehrung geantwortet hätte; ob ich nun wohl befugt wäre, aus vielen rechtmäßigen Ursachen bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit unterthänigst zu bitten, daß dieses Verbot wieder ausgehoben würde, so wolte ich doch lieber gehorchen, und meinen auditoribus hiermit andeuten, daß aus dem Collegio über die Institutiones juris divini dieses mahl nichts werden würde; sie könen sich dieses auch zu einen Exempel dienen lassen, wie Unterthanen zuweilen wohl thäten, wenn sie auch in Sachen, da zu harte mit ihnen verfahren würde, ihrer hohen Landes-Obrigkeit gehorcheten; im übrigen hoffte ich bald Gelegenheit zu haben, daß ich meine Unschuld öffentlich darthun könte. Dieweil ich aber billig mich befahren müsse, daß mein Wiedersacher nicht vergnügt seyn würde, daß mir das Collegium selbst verboten worden, sondern daß er auch in specie anhalten würde, mir diese lectiones praeliminares zu untersagen; als würde ich genöthiget, die Beantwortung seiner Verleumdungen alsbald vorzunehmen, damit, wenn etwa mir auch dieselbe zu absolviren solte vorboten werden, meine Zuhorer doch zum wenigsten den Ungrund und Unverschamheit meines Wiedersachers begreiffen möchten &c. §. LII. Nun kan sich ein jeder leicht einbilden, wie diese meine(Der andre Ober. Consistorial-Befehl wegen diesser lectionum.) proposition meinen beyden Herren Adversariis gefallen muste, und wie sie dawieder wüteten und tobeten. Ich bedaure hierbey gar sehr, daß ich die Supplique die dieses meines thuns halber alsbald an 16. ejusdem als allbereit den Sontag vorher nomine Academiae nach Dreß den geschickt wurde, nicht habe können zu sehen bekommen, noch bey denen Universitäts-Acten (als sie mir hernach fürgelegt worden) gefunden, denn sonst wolte ich dem Leser gar gerne damit willfahren, da aber solches nicht in meinen Vermögen ist, wird derselbe vorlieb nehmen, daß ich allhier nur den anderwärtigen Ober-Consistorial Befehl, der den 19. Junii datiret war hieher setze. P. P. Uns ist euer anderweit eingeschickter Bericht von 16. dieses, mit den hierbey wieder zurück kommenden Acten D. Thomasium betreffend, gebührend vorgetragen worden. Wie wir nun über D. Thomasii Ungehorsam Mißfallen tragen, also ist hiemit unser Begehren, ihr wollet vorige Inhibition nach Inhalt unsers am 12. dieses ergange
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nen Befehls nochmahls und zwar bey Straffe Funffzig Rthlr. wiederhohlen, und wie er sich darauf bezeiget, fernerweit berichten. Daran geschicht unsre Meynung &c. Die Universität war nicht säumig den 21. Junii (abermahls Freytags) mir folgende Aufflage zuzuschicken. Was der Durchlauchtigste Churfürst &c. E. löblichen Universität Leipzig in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ihme solche hiermit communiciret, darneben aber bey Straffe Funffzig Rthlr. auferleget und anbefohlen, daß er voriger an ihn, wegen Unterlassung des am 9. dieses Monats Junii jüngsthin von ihm intimirten Collegii, abgelassenen Inhibition von 14. hujus nochmahls Folge leisten solle, wornach er sich also zu achten etc. (Attestatum, das etliche Auditores dem Autori lectionum gegeben.) §. LIII. Dieweil aber auch in diesen Befehl nur des Collegii nicht aber der lectionum praeliminarium gedacht war; als fuhre ich in meinen lectionibus immer fort. Jedoch hielte ich es dabey für nöthig, bey dem Ober-Consistorio mich nunmehro in dieser Sache selbst zu melden, damit man nicht etwan die angedrohete funffzig Thlr. Straffe von mir begehren möchte, und bate dannenhero zuförderst etliche von meinen Herren Auditoribus folgendes attestatum nach ihren guten Gewissen den 26. Junii zu unterschreiben, welches auch von ihnen willig und zwar ohne Observirung des gehörigen Rangs geschahe, und werden diejenigen, die davon noch an Leben, und an unterschiedenen Orten in Dignitäten und Würden seyn, (sie mögen nun itzo gleich noch meine vornehme Gönner und Freunde, oder meine vornehme Mißgönner und Feinde heissen) verhoffentlich nicht übel nehmen, wenn sie etwa ihre Nahmen zu lesen bekommen solten. Wir Ends unterschriebene uhrkunden hiermit und bekennen, daß Herr D. Christian Thomas an vergangenen Dienstag vor acht Tagen, war der 18. Junii, Abends umb 4. Uhr, als wir nebst vielen andern seine lectiones zu besuchen gekommen, gegen uns insgesamt ohngefehr folgenden Vortrag gethan, daß er zwar per schedulam publicam uns versprochen ein Collegium über seine Institutiones Juris divini zuhalten, es hätte aber sein Adversarius mit vielen nichtigen ungegründeten Vorgeben sich dißfalls bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit beschwehret,
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und hätte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gefallen, ihm die Haltung besagtes Collegii inhibiren zu lassen weshalben es ihm leid wäre, daß er uns mit Haltung besagtes Collegii nicht dienen könte. Denn ob er gleich sich wohl getrauete, bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit durch Vorstellung der unverschämten und falschen calumnien, mit welchen ihn sein Adversarius beleget, einen anderwärtigen gnädigsten Befehl zu erhalten, auch ohne dem bekandt wäre quod omne mandatum Principis tacitam clausulam habeat, si preces veritate nitantur; so wolte er doch jetzo einen andern Weg wehlen, und der geschehenen Inhibition alsobald pariren, theils weil er vermeinte, seinen Adversarium, als der nur intendirte, mit S. Gn. Churfürsten ihn auf allerley Wege zu collidiren, hierdurch zu confundiren, und seine böse Intention viel eher abzuleinen; theils damit er uns ein Exempel gäbe, daß ein Unterthan, wenn gleich durch fälschliche Anklage seiner Wiederwärtigen ein wiedriger Befehl wieder ihn extrahiret worden, jederzeit, wenn er andre Mtttel hätte seine Unschuld darzu thun und seine Gerechtsame zu vollführen, sich angelegen seyn lassen solte, viel, lieber durch parition einen Befehl bey Kräfften zu erhalten zu helffen, als durch andere zugelassene Wege zu suchen, daß derselbe geändert werde, weil es eine bekandte politische Regul sey, daß eines Fürsten hohe Autorität und Respect guten theils dadurch in allezeit grünenden Flor erhalten werde, wenn er seine Gesetze und Befehlige, so wenig als möglich ändere u. s. w. Wann denn Herr D. Thomas, daß dieses sich in der That also verhalte, und wir ihn dißfalls mit unsern Zeugnüß zu statten kommen möchten, uns ersuchen lassen; als haben wir wohlbedächtig und ungezwungen, auch niemand zu Lieb und Leid, sondern bloß zu Steuer der Warheit dieses Testimonium mit unserer eigenhändigen Unterschrifft bekräfftiget,
Friedrich Emich. Ramm. Johann L. Bensen. Johann Wilhelm Schotte. Christoph Vockerodt. Salomon Friedrich Packbusch. Christoph Semler. Magnus Gottfried Oemichen. Christian Gottfried Sultzberger. Johann Wilhelm Zieroldt. Johann Gottfried Packbusch. Johann Friedrich Günther.
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(Supplique desselben an das Ober Consistorium wegen obiger lectionum.) §. LIV. Dieses vorstehende Attestatum legte ich hernach in der an das Ober-Consistorium sub dato 27. Junii abgelassenen Supplique bey, in welcher ich Herr D. P. Unfug ausführlich vorstellete, und wie aus derselben selbst zu lesen seyn wird, dergleichen rescripta künfftig gebührend deprecirte. P. P. Es hat Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gnädigst gefallen, ohnlängsten Herrn D. Aug. Pfeiffern zu verstatten, daß er sein öffentlich intimirtes Collegium Antiatheisticum halten solte. Nun will ich zwar jetzo nicht anführen, daß in denen von ihm dißfalls herausgegebenen quaestionibus, gar viele Dinge enthalten sind, die theils D. Pfeiffers Unwissenheit und incapacität, theils seine üble intention, turbas in der gemeinen Ruhe anzufangen an dem Tag geben, in Ansehen er, (1.) den terminum Atheistarum so abusive braucht, daß er unter denenselben wieder den gemeinen Gebrauch der Gelehrten alle diejenigen, die abgöttlichen Religionen, und die von uns irrig geglaubet werden, zugethan sind, begreifft, und solchergestalt unter denen adversariis, wieder die er disputiret, Pagani, Aristoteles, Pythagoras. Stoici, Platonici, Judaei, Mahummedani, Pelagiani, Rationalistae, Sociniani, Polytheitae, Tritheitae, Gnostici, Manichaei, Anthropomorphilae, Syncretistae anzutreffen sind. (2) Unter die Atheisten solche Leute rechnet, die man von diesen Laster unschuldig zu seyn gar leicht erweisen kan, als Thomam Broune, Spencerum, Marshamum, Witsium, Calvinum, Bezam, Raimundum Lullium, Mornaeum, Comenium, Poirctum, die Hermeticos novos, Nollium, H. Morum, Copernicum, die Scholasticos u. s. w. (3) Cartesium und die Cartesianer, derer Philosophie doch von den meisten Gelehrten, und sonderlich von denen Medicis, auch von denen, die auf Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Universttäten publice dociren, angenommen wird, als Atheisten tit. 1 q. 4. tit. 4. q. 15. 9. tit. 6. q. 7. & 11. angegeben. (4.) Unter die Quaestiones Anti-atheisticas auch solche rechnet, die gar nicht zur Theologie, sondern zur blossen Philosophie gehören, als zum Exempel tit. 6. qu. 10. & 11. Ob der Monden und die andern Planeten ihr eigen Licht führeten, oder es von der Sonnen entlehneten? Ob die Erde oder Sonne sich bewege? (5) Solche Meynungen in seinen quaestionibus defendiret, die entweder dem Mißbrauch fast gantz und gar unterworffen seyn, (z. E. tit. 1 qu. 5. daß man einem, der dem andern per bonam consequentiam in Verdacht des Atheismi gebracht hätte, nicht injuriarum belangen könte.) Denn welcher calumniante wird nicht e
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ben sowohl bonam consequentiam vorschützen (als D. Pfeiffer thut) oder (6) gar mit dem Respect, den die Clerisey der hohen Obrigkeit schuldig ist, streiten, und groß Aergerniß in republica erwecken, als wenn er tit. 13. qu. 4. defendiret, daß der elenehus Ministrorum Ecclesiae, qui fit ex arbitrio Magistratus nicht coërciret werden könne, und was dergleichen mehr seyn möchte, denn dieses gehöret ad interesse publicum, und würde ich mich entsehen haben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses vor zutragen, wenn ich mich nicht entsonnen hätte, das Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir ohnlängst anbefehlen lassen, meine Meynung dißfalls deutlich zu entdecken. Was aber mein privat Interesse hiebey anlanget, so hat D. Pfeiffer in besagten quaestionibus und dem dabey gedruckten programmate mich dadurch gröblich injuriret, indem er mich zu vorher in einem nomine Ministerii, aber ohne deren meisten ihren Vorwissen, verfertigten Libello famoso, vieler gefährlichen Lehren beschuldiget, und dieselbigen in diesem seinem Collegio und Programmate wieder unter die Atheisticas gesetzet, und habe ich dannenhero, nachdem ich zuvor (die gradus admonitionis zu beobachten) dem Concilio Professorio allhier die Sache zu überlegen, wiewohl fruchtloß übergeben, dafür gehalten, weil defensio juris naturalis, daß mir vergönnet sey, der studirenden Jugend, die von diesen falschen Beschuldigungen durchgehends eingenommen worden, die integritatem doctrinae meae modeste und solide darzuthun, zu welchem Ende für etlichen Wochen ich ein Collegium über meine Institutiones juris divini intimiret, dabey aber in einen discursu prooemiali gratuito de differentiis justi & decori meine Unschuld darzuthun versprochen, in welchen ich bald Anfangs bey der ersten lection meinen Auditoribus von nichts mehr als denen sub lit. B. beykommend specificirten membris zu discuriren versprochen. Dieweil aber D. Pfeiffer wohl zuvor gesehen, daß auf diese Art seine Boßheit gar zu klärlich an den Tag kommen möchte; als hat er nicht alleine meine Schedulam unrechtmäßiger Weise von schwartzen Bret abreissen lassen, in seinen Collegio mich für allen Auditoribus als einen Narren in folio, der bey künfftigen Hundstagen vollends rasend werden würde (andere schimpffliche Worte, die er bey nahe in allen lectionibus und in allen seinen Predigten wieder mich gebrauchet, anietzo zu geschweigen) so viel an ihm gewesen, prostituiret; sondern er hat auch sich nicht entsehen, nochmahlen gegen Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses meines Collegii und discursus prooemalis halber durch viele grobe
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und falsche Beschuldigungen sich zu beschweren. Ob ich nun wohl gar gerne gestehe, daß mir unwissend ist, wodurch Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit so schwere Ungnade ich verdienet, daß mir auf Pfeiffers Anklage oberwehntes Collegium zu halten alsbald inhibiret worden, da ich doch jederzeit des unterthänigsten Vertrauens gelebet, es würde Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir die hohe Gnade erweisen, und mich zu vorhero wieder D. Pfeiffers Anschuldigungen gnüglich hören; so habe doch Besage beykommenden Attestati sub A. der mir geschehenen inhibition aus denen daselbst angeführten Ursachen ich pariret, und hätte mich dannenhero nichts weniger versehen / als daß bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die Universität allhter mich, als ob ich ungehorsam gewesen wäre, fälschlich und per calumniam hätte anklagen, und dadurch Ew. Churfürstl. Durch auchtigkeit jüngsten Befehlig, die vorige inhibition bey Straffe 50. Rthlr. zu wiederholen, hätte extrahiren sollen. Wannenhero ich nicht ferner umhin gekonnt Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit der Sachen wahre Beschaffenheit hiermit unterthänigst vorzutragen, und Dieselbe in unterthänigsten Gehorsam zu bitten, sich feste zu versichern, daß alles dasjenige, was ich biß anhero angeführet, nicht mit der intention über die mir geschehene inhibition zu murren oder mich zu beschweren, sondern bloß, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine unterthänigste parition und Unschuld zu erkennen zu geben, geschehen sey, und flehe darneben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in unterthänigster submission nochmahls an, mir die hohe Gnade künfftig zuerweisen, und mit meinen Adversariis, absonderlich aber mit D. Pfeiffern ein gleiches Recht wiederfahren zu lassen, und mich wieder ihre künfftigen falschen Beschuldigungen, ehe eine execution oder inhibition wieder mich decretiret werde, zuvor gnuglich zu hören, auch denen künfftigen Berichten der Universität (weil das gantze Cocilium Assessorum mit denen, die mich fälschlich angeklagt, und also insgesamt partheyisch sind, besetzet ist) vor meiner Anhörung keinen Glaubenzu geben; für welche hohe Churfürstl. Gnade ich Leben lang verharre &c. Bey dieser Supplique ist nichts mehr zu erinnern, als daß die Beylage sub A. der in der Supplique gedacht wird, das in vorigen paragrapho gemeldete attestatum sey, die Beylage sub B. aber die in paragrapho 48. allbereit specificirte 16. Punckte erzehlet, über welche ich meine vorgehabte lectiones prooemiales zu halten gesonnen gewesen. (Noch eine andre Sup-) §. LV. Dieweil aber allbereit oben §. 44. gemeldet worden, daß die Umversität mir den auf ihren §. 40. befindlichen Bericht erhalte
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nen Ober-Consistorial-Befehl nicht communiciret hatte; und ich solchergestalt(plique, wegen gesuchrer dilation selner Beantwortung.) nicht eigentlich wuste, woran ich wegen gebetener fernerer dilation zu Einbringung meiner Nothdurfft, eigentlich war, als verfertigte ich sub eodem dato des 27. Junii noch eine Supplique an das Ober-Consistorium folgenden Inhals: P. P. Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit haben für etlichen Wochen an die hiesige Universität gnädigst rescribiret, mir aufzulegen, daß binnen 8. und 10. Tagen ich auf des Ministerii und der Theologischen Facultät allhier wieder mich eingegebene Klagen antworten solte. Ob ich nun wohl alsbald nach geschehener Aufflage mich schrifftlich excusiret, daß wegen einer damahligen Reise ich nicht so fort unterthänigste parition leisten könte; auch daneben gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Unschuld zu verstatten, zuförderst aber sowohl der Theologischen Facultät als dem Ministerio anzubefehlen, daß der Concipient, sowohl bey denen wieder mich eingegebenen Klagen, als bey denen des Ministerii halber ad acta gegebenen sogenannten Erleuterungs-Punckten sich unterschreibe; und solchergestalt mich versehen hätte, es würde die Universität, wie Commissariis gebühret, Ew. Churfürstl. Dchlauchtigkeit dieses mein unterthänigstes petitum berichtet, und Dero Gn. Resolution darauf erwartet haben, so muß ich doch das Gegentheil muthmassen, in Ansehen sie nach meiner Zurückkunfft mir ohne Beziehung auf Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Befehl eine neue Aufflage, daß ich binnen 14. Tagen einkommen solte, zugesendet, unerachtet die Concipienten gebetener massen noch nicht zur Unterschrifft angehalten worden. Wann dann die Universität hierdurch officium Commissionis überschritten, hierneben aber notorium, daß vermöge vielfältiger Churfürstlichen Constitutionum und Mandatorum jederzeit die Concipienten zu Unterschreibung derer Supplicationum und anderer Schrifften gehalten werden sollen; auch absonderlich bey gegenwärtigen Fall ich diese Unterschrifft sowohl zu Führung meiner defension, als zu Prosequirung meines Rechts höchstnöthig habe, auch aus derselben mir klärlich zu erweisen getraue, daß D. Aug. Pfeiffer, und D. Johann Bened. Carpzov, diejenigen seyn, die eine Theologische Facultät und das Ministerium allhier verleitet, mich mit so schweren und falschen Beschuldigungen zu belegen; als gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, der Universität gnädigst anzubefehlen, daß sie zuförderst dem Ministerio und der Theologischen Fa
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cultät allhier auferlegen, daß sie den Concipienten ihre Klagen und übergebene Erleuterungs Punckte unterschreiben lassen, auch sodann mir die acta complet vorlegen, und zu Einbringung meiner Nothdurfft eine völlige Monats-Frist verstatten, in Verharrung etc. (Beyschreiben an den Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii.) §. LVI. Ich vermeynte hierbey nicht sicherer zu gehen, als wenn ich diese meine beyden Suppliquen sub eodem dato an den damahligen Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii addressirte, welches in nachstehenden formalibus geschahe P. P. Ew. Hochwürdige Excellenz geruhen sich gnädig zu entsinnen, daß nicht alleine ich bißhero um die Gnade, daß mir gemeines Recht, das S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Dero geringsten Unterthanen sonst wiederfahren läst, verstattet werden möchte, unterthänige Ansuchung gethan, sondern auch S. Hochwohlgebohrne Excellenz der Herr Ober-Hoff Marschall meine wenige Person zu etlichen mahlen auf so weit recommendiret. Nun wolte ich von Hertzen wünschen, daß Ew. Hochwohlgebohrnen Excellenz mit ferneren suppliciren verdrießlich zu fallen ich entübriget seyn könnte; es weisen aber innliegende zwey unterthänigste supplicatadie hochdringende Noth, die mich wieder meinen Willen unhöfflich zu seyn veranlasset. Und gelanget dannenhero an Ew. Hochwürdige Excellenz mein noch mahliges gehorsamstes Bitten, durch Dero hochgültige und nachdrückliche intercession und autorität mich künfftig vor gnüglicher Anhörung mit inhibitionen und dergleichen, was der execution ähnlich ist, nicht übereilen zu lassen, sondern mir gleiches Recht mit meinen adversario zu verstatten, wofür ich jederzeit verharren werde &c. (Indessen tentirte Güte mit dem Ministerio, nebst einem schrifftlichen Vorschlage zu derselben.) §. LVII. Damit man aber nicht meynen möchte, daß dasjenige, was ich bißhero wegen der von mir gebetenen dilationen meine Einlassung und Beantwortung der von dem Ministerio und der Theologischen Facultät eingegebener denunciationen betreffende gemeldet, von mir aus Rabulistischen Absichten die Gerechtigkeit auffzuhalten, und das Licht zu scheuen, geschehen, muß zuförderst aus dem §. 24. hier repetiret werden, daß mir von rechtschaffenen Leuten gerathen worden, es zuversuchen, ob ich nicht meine Adversarios durch vorgeschlagene gütliche Mittel gewinnen, oder doch zum wenigsten beschämen könte. So bald ich nun zu Ende des May von meiner oben gemeldeten Reise wieder nach Hause kommen war, verfügte ich mich zu dem Herrn Superintendenten Herrn D. Lehmannen, als dessen ehrliches und friedliebendes Gemüthe für andern in der gantzen Stadt bekannt war, und trug
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ihm dieses mein Vorhaben des gütlichen Vergleichs mündlich für. Ich befand auch, daß ich in meinen Vertrauen zu ihm nicht geirret hatte, indem er seine Geneigheit mir in diesen Christlichen Vorhaben zu dienen nicht alleine deutlich zu verstehen gab, sondern mir auch vieles entdeckte, was künfftig, wenn ja über Verhoffen die Güte fruchtloß abgehen solte, zu meiner defension dienen würde. Er nahm auch über sich, mit meinen Haupt-Adversariis zu reden, und mißfiel ihm nicht, daß ich in antecessum einen Auffsatz meines Vorschlags verfertigen wolte, welchen er so dann bey dem ersten Convent des Ministerii zu übergeben gesonnen wäre. Dannenhero setzte ich in Monat Junio mit guten Bedacht einen zwar etwas weitläufftigen, aber nach denen damahligen Umständen nicht wohl kürtzer zu fassenden Vorschlag zur Güte auf, wie nachfolgender §. denselben von Wort zu Wort vorstellen wird. §. LIIX. P. P. Wiewohl ein ehrwürdiges Ministerium allhier(Vorbedingungen wegen des vorgeschlagenen Vergleichs.) 1) ohne alle vorhergegangene sowohl in Gottes Wort verordnete, als in der Christlichen ersten Kirchen übliche gradus admonitionis mich D. Thomasium in einer von ihnen 2) viritim unterschriebenen Klage 3) bey Churfürstlicher Durchlauchtigkeit 4) vieler horrendorum criminum, als profanität in der Religion, Verachtung meiner Praeceptorum und des H. Ministerii, Verfertigung vieler Schmäh Schrifften und schimpflichen Bilder, Lästerung meines Beicht-Vaters, Abstehlung der Absolution, Verachtung Gottes u. s. w. angeschuldiget, und dabey 5) die intention gehabt, mich in eine schwere inquisition, und folgbar in ein grosses Unglück, nehmlich laut ihrer Worte, in die Ausrottung aus der Christlichen Gemeine zu bringen, welches ihnen aber 6) fehl geschlagen, immassen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die inquisition nicht verordnet, sondern mir den Weg gemeiner Rechte eröffnet, und es also solcher gestalt 7) nothwendig dahin gedeyen muß, daß E Ehrwürdigen Ministerio der Beweiß auferleget werden wird, zudem sich aber wenig Mittel finden dürfften, zumahlen da 8) ihnen selbsten insgesamt am besten bewust seyn wird, mit was für Grunde sie in ihrer Klage setzen, daß sie, ehe ich mich (ihren Vorgeben nach) an meinen Beicht-Vater vergriffen, gesonnen gewesen wären, mir durch selbigen meine schwere Sünd zu Gemüthe führen zu lassen; und ich dannenhero solchergestalt, wenn ich mich nach politischen Absichten richten wollte, wenig Ursach finden würde, die mich zu einen Vergleich bewegen könnten. So habe ich doch in Ansehen meines Christenthums, das mich nicht gleiches mit gleichen zu vergelten lehret, anderen Gedancken Raum gegeben, nicht alleine mich
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zu einem gütlichen Vergleich berenwillig finden zu lassen, sondern auch, damit ich als der beleydigte Theil, wieder E. Ehrwürdiges Ministerium meines Orts die gradus admonitionis in acht nähme, ihnen selbst denselbigen anzutragen, und raisonnable wie auch Christliche Mittel vorzuschlagen, des Vertrauens lebende, es werde ein Ehrwürdiges Ministerium meine gut gemeynte und Christliche intention hieraus erkennen, und nicht etwann sich das praejudicium einnehmen lassen, als brächte mich einig Mißtrauen in die Gerechtigkeit meiner Sache zu diesen Vorschlägen, vielweniger aber die in diesen Vergleich enthaltene Worte also auslegen, ob hätte ich dieselbige einen oder den andern zu touchiren vorgebracht, massen ich mich dann beflissen, alle Affecten, so viel menschliche Schwachheit zuläst, beyseit zu setzen, und meine Vorschläge bloß nach der Sachen wahren Beschaffenheit einzurichten. (Eintheilung desselbigen in 4. unterschiedene Classen.) Ob nun aber wohl die bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wieder mich eingegebene Klage ihrer neune unterschrieben, und dannenhero so viel diese Unterschrifft betrifft, sie insgesamt gleiches Grades zu seyn scheinen, so muß ich doch wegen desjenigen, so vor dieser Unterschrifft vorhergegangen, und nach der Zeit darauf erfolget, dieselben in vier unterschiedene Classen ordnen, und meine Vorschläge, nach Unterscheid derselben, auf viererley Arten vortragen. (Was bey der ersten Classe voraus zu setzen / wegen fünff vornehmer und dem Autori sonst nicht ungewogener Herren Ministerialen.) Und zwar, so viel zum ersten Herrn D. Lehmannen, Herrn Lic. Ittigen, Herrn Lic. Rivinum, Herrn Lic. Seligmannen und Herrn M. Horn betrifft, so glaube ich 1) daß itztgemeldte fünff Herrn des Ministerii so wenig für ihre eigene Personen in particulari wieder mich, als ich meines Orts 2) wieder sie ausser dieser unterschriebenen Klage etwas zu praetendiren haben. Ich glaube auch noch zur Zeit 3) daß besagte fünff Herren die in dem Klag Libell wieder mich ausgestossenen falschen und harten Beschuldigungen mehr aus persuasion ihrer anderen Collegen, als aus bösen Vorsatz unterzeichnet haben; ich glaube 4) daß sie die hernach ad acta übergebenen so genannten Erleuterungs-Punckte, die in der That nichts anders, als ein formaler libellus famosus sind, entweder nicht gelesen, oder doch zum wenigsten nicht approbiret haben, oder noch approbiren; Ich glaube 5) daß sie nunmehro das mir hierdurch zugefügte Unrecht deutlich erkennen, ich glaube 6) daß sie, so viel das gesamte Ministerium betrifft, nichts an mir zu praetendiren haben, als daß ihnen dasjenige, was ich im Januario dieses Jahres von der Religione eruditorum gesetzet, und dabey von dem Joch der Clerisey gemeldet, odiös vorgebracht, und auf eine verdächtige Weise
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von andern ausgeleget worden; ich glaube 7 daß diese ihre praetension und Anspruch durch die Erklährung, die ich dieserwegen unlängst gegen den Herrn Superintendenten gethan, und mich zu derselben nochmahlen bekenne, gäntzlich abgethan und erloschen sey, Gleichwie ich dannenhero(Vorschlag einer aufrichtigen Amnestie.) bey dieser Bewandnüß willig und bereit bin, die mir durch ihre Unterschrifft erwiesene Schmach von gantzen Hertzen zu vergessen, auch fernerweit ihnen mit gebührender Ehrerbietung zu begegnen; also vermeynte ich, daß so wohl der ihnen gehörige respect und mein ehrlicher Nahme erhalten werden könte, wenn zwischen uns eine Christliche und rechtschaffene amnestie aufgerichtet, und von beyderseits Partheyen unterzeichnet würde. Und ob ich gleich nicht der Meynung bin, ihnen deßfalls etwas fürzuschreiben, sondern gar wohl kan geschehen lassen, daß von ihrer Seite ein Concept des Vergleichs entworffen wird; so habe doch, um das conferiren nicht langweilig zn machen, ihnen zugleich meine wenige Meynung eröffnen wollen, daß ich für dienlich hielte, wenn der Vergleich ohngefehr auf folgende Art eingerichtet würde. Daß(Ohnmaßgeblicher schrifftlicher Entwurff derselben.) bißhero zwischen E. Ehrwürdigen Ministerio und mir dahero Irrungen entstanden, weil dem Ministerio etliche Redens Arten in meinen Schrifften verdächtig vorgekommen, weswegen es auch die Sache bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denunciret. Weil aber hieraus eine für beyderseits Partheyen verdrießliche Weitläufftigkeit zu entstehen geschienen, indem ich diese denunciation für eine unerweißliche injurie aufgenommen, auch darneben des wieder mich entstandenen Verdachts wegen gnugsame Erklärung gethan; als hätten obbesagte fünff Herren des Ministerii und ich einander hierüber vernommen, und aus Christlicher guter intention uns in der Furcht des Herren mit einander folgender gestalt verglichen: daß 1) wir auf beyden Theilen uns aller dieser vorgegangenen Sache wegen vermeyntlichen An und Zusprüchen wieder einander wohlbedächtig und ohne Argelist begeben, 2) alles, was bißher vorgegangen, auff beyden Theilen vergessen, und aus Christlichen Gemüthe vergeben seyn solte, 3) daß, wie ich künfftig denen Herren des Ministerii mit gebührenden respect jederzeit zu begegnen, und ihr heiliges Amt in Ehren zu halten versprochen; also auch sie mit mir hinwiederum, als Priestern mit einen Gliedmaß der Kirchen und geistlichen Sohne gebühret, umgehen, mich nach Gelegenheit der Umstände gebührend straffen, ermahnen, warnen, lehren und trösten, absonderlich aber im Fall, eines bey mir sich ereignenden Fehlers die gradus admonitionis gegen mich in acht nehmen wollten, 4) daß gleichwie Vermöge des ersten Punckts
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derer Herren des Ministerii ihre wieder mich unterschriebene den unciation ohnedem wegfiele, also sie auch gar wohl geschehen lassen könnten, daß bey dem hochlöblichen Ober-Consistorio zu Dreßden zu meiner Nothdurfft ich diesen zwischen uns getroffenen Vergleich insinuiren dürffte, massen dann zu dem Ende mir zwey Originalia des Vergleichs ausgeantwortet worden: u. s. w. (Gegründete Klagen über zwey Herren Ministeriales in der andern Classe.) Die andere Classe betreffende, so lebe ich der beständigen Hoffnung, es werde Herr M. D. und Herr M. W. mir mit Bestande der Wahrheit, oder mit der geringsten Wahrscheinlichkeit nicht nachsagen können, daß sie in Person von mir weder mit Worten noch mit Wercken in geringsten touchiret worden. Denn obgleich, wie ich vernehme, Herr M. D. dasjenige, was ich in meinen Gesprächen einsmahlen von einen Bettel Voigte discuriret, auf sich ziehen, auch aus dem dabey im Kupffer gestochenen Aercker mit aller Gewalt eine Cantzel machen will, so wird er doch dieses falsche Fürgeben nicht mit der geringsten Wahrscheinlichkeit demonstriren können, ja ich habe das Vertrauen, es werden die fünff obbeniemte Herren des Ministerii selbst erkennen, (wenn ihnen Herr M. D. die fundamenta seiner conjectur aus meinen Schrifften etwan erweisen wollte) daß seine explication nicht anders, als bey denen Haaren hergezogen sey, und kan ich meines Orts keinen andern Grund dieser Beschuldigung, als sein böses Gewissen, muthmassen, weil ihm wohl bewust, auch Stadtkündig ist, daß er für dem Jahr, kurtz vor der Zeit, als ich das Gespräche, das er auf sich ziehet, geschrieben, zu zweyen unterschiedenen mahlen meine Schrifften auf der Cantzel gantz deutlich beschrieben, und dieselben als Sünden wieder das achte Geboth angegeben. Gleichwie er dannenhero hierdurch wieder sein heiliges Amt mich schon damahls gröblich injuriret, also hätte er billig, daß ich diese mir zugefügte Beschimpffung verdauet, zu frieden seyn, und nicht von neuen durch die Unterschrifft der denunciation sich an mich reiben sollen, Herr M W. aber hätte die vielleicht wegen einer alten controvers, die ich mit seiner Familie gehabt, an ihm noch vorhandene Rachbegierde durch die nahe Schwägerschafft, so zwischen uns ist, austilgen, oder doch zum wenigsten dieselbe so viel gelten lassen sollen, sich bey seinen Herren Collegen dieserwegen zu entschuldigen, zumahlen ich vernehme, daß man ihn sonsten bey denen Conventibus Ministerii in dergleichen Fällen, so wenig als den Pastorem Lazarethanum mit zu consuliren pfleget. Ob nun wohl hieraus so viel erhellet, daß ich mit guten Fug mich wegern könnte, diese beyden Herren des Ministerii, als die sich
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für andern zu mir genöthiget, ex lite zu lassen, so habe ich doch in Gegentheil erwogen, daß Herr M. W. als ein noch sehr junger Mann mehr ex imprudentia, als ex malitia sich vielleicht hierinnen verstossen, und daß ich billig die zwischen uns schwebende nahe Schwägerschafft, umihn hierinnen mit einem guten Exempel fürzugehen, in höherer Obacht als er halten müsse; so viel aber Herrn M. D. betrifft, habe ich erwogen, daß die von ihm durch Predigten oder anderwärtig wir zugedachte Beschimpffungen mir bey verständigen Leuten wenig Schaden zu fügen werden, indem jedermann bekannt, daß er seinen affecten durchgehends den Zügel schiesen lassen, und es seinen Collegen, Herrn Lic. S. als dieser über ihn gesetzet worden, so wohl auch E. E. Rath dieser Stadt, als sie ihm nach seinen Gefallen mit zeitlicher Ehre und Beförderung nicht unter die Arme greiffen wollen, in gar vielen Predigten mit grossen Aergernüß der Gemeine nicht besser, als mir gemachet, auch noch auf diese Stunde erwehnten Herrn S. unerachtet ihn derselbe jederzeit mit geziemender Freundschafft begegnet, gar eine kaltsinnige Christliche Liebe bezeige. Wannenhero(Vorschlag alles ihnen zu vergeben und zu vergessen.) ich hiermit contestirt, daß ich ihnen beyden, Herrn M. D. und Herrn M. W. die mir zugefügte Beleidigung aus Christlichen Gemüthe von Hertzen verzeihe und vergebe, auch bereit bin, ihnen mit allen Liebes-Diensten, da sie deren von mir benöthiget seyn solten, an die Hand zu gehen. Ja es hat sich Herr M. D. zu versichern, daß wenn er gleich künfftig ferner in denen Predigten mich anzwacken solte, daß ich meines Orts, und wenn E. Ehrwürdig Ministerium nicht ex officio dawieder einsebeu will, mich niemahls darüber moviren, sondern solches aus obangeführteu Ursachen allezeit als Sachen, so infra iram sind, betrachten werde Was drittens meinen bißhero gewesenen Beicht-Vater Herrn D.(Bey der dritten Classe vielerley Beschwerungen über den gewesenen Herrn Beicht-Vater. 1) Wegen) I. B. C. betrifft, wolle ich wünschen, daß ich nicht genöthiget würde, meine vielfältige Beschwerungen wieder ihn deutlich zu eröffnen. Nachdem aber mich jetzo die hohe Noth darzu dringet, und ich ohne dieselbe zu einen rechtschaffenen Vergleich nicht gelangen kan; als wird E. Ehrwürdiges Ministerium auch solches andrer Gestalt nicht aufnehmen. Der Ursprung ist von meiner Heyrath anzurechnen. Indem er, als eine Schertz Schrifft damahlen auf meine Hochzeit an statt einer so genannten Braut-Suppe gedruckt worden, welche ein Studiosus verfertiget, und ein wohl bekandter Mann in dieser Stadt sich dadurch touchiret zu seyn gemeynet, dabey aber durch etliche Herr D. C. angehende Weibs-Personen daß Geschrey ausgebracht worden, als ob ich selbst
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(iner chertzhafen Schrift und dabey bezeigten illegalen Aufführung.) Autor von dieser Braut-Suppe wäre, nicht allein eine schwere Inquisition wieder ermeldeten Studiosum (als damahliger Rector Magnificus) contra jura zu formiren angefangen, sondern auch mich in dieselbige zu ziehen sich äussersten Fleisses angelegen seyn lassen, die Sache mit allen circumstantiis personalibus auf die Cantzel gebracht, und mich aus Ubereilung, dem Teuffel übergeben, auch fernerweit, als er besagten Studiosum contra jura incarceriret, und derselbe durch meine Hülffe sich der Incarceration befreyet, ex impotentia animi von seinem Stuhle aufgesprungen, und mich zu zweyen mahlen mit hefftigen Worten einer Leichtfertigkeit beschuldiget, auch dem Actuario, den ich solches zu registriren vermahnet, sein Amt dißfalls zu verrichten verbothen, und noch über dieses hernach bey dem Concilio Professorio, als ob ich respectum Rectori debitum prostituiret hätte, mich verklagen wollen. Nachdem aber mein Seel. Vater Zeit währenden Concilii mir davon Erwehnung gethan, ich auch alsobald mit ihn gehen, und zugleich bey dem Concilio Professorio meine Beschwerung wieder Hr. D. C. einbringen wollen, habe ich doch endlich auf meines Seel. Vaters interposition mich überwunden, und ihn Herr D. C. antragen lassen, daß wenn die Sache per modum amnestie gehoben werden könte, ich den morgenden Tag darauf zu ihn kommen, und wir beyde dißfalls unsere Erklärungen gegen einander thun wollten, wie mir dann auch (Und hartnäckigter Unversöhnlichkeit.) durch meinen Seel. Vater die Antwort zurücke gebracht worden, daß Herr D. C. solches acceptiret habe. Als ich aber meinen Versprechen nachgekommen, habe ich mit Bestürtzung vernehmen müssen, daß Herr- D. C. der genommenen Abrede zu wieder mir nicht alleine in faciem, daß ich Autor von der Braut Suppe wäre, Schuld gegeben, sondern auch nöthigen wollen, daß ich der dadurch beleidigten Person Satisfaction geben sollte, und meiner Declaration und Remonstration (bey der ich mich aller ersinnlichen Worte, die ein Beicht-Kind gegen seinen Beicht-Vater brauchen kan und soll, bedienet ohnerachtet, nicht dahin zu bewegen gewesen, daß er sich auf Christliche und einen Theologo geziemende Art, mit mir verglichen hätte, sondern seine unversöhnlichkeit nicht allein damahls dadurch bezeiget, daß er ohne categorische Antwort auf mein Bitten, mich mit der grösten Kaltsinnigkeit dimittiret, sondern kurtz darauf, nachdem ermeldeter Studiosus sich zu der Braut-Suppe bekennet, auch dadurch zu erkennen gegeben, daß er durch allethand unrechtmäßige Fragen ihn verleiten wollen, auf mich zu bekennen, auch hernach, ohnerachtet der Studiosus nichts wieder
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mich ausgesaget, dennoch seinem Successori Herr Licentiat Fellern, inter expedienda, daß wieder mich erwehnter Ursache halber inquiriret werden möchte, übergeben. Ob mich nun gleich diese seine Unversöhnlichkeit, wie leicht zu gedencken, sehr gekräncket und geärgert; so habe ich mich doch meines Orts allezeit in Gedult gefast, ihn den gehörigen(2) Wegen feindlicher Hinderung und calumnirung der Institutionum Jurisprudentiae divinae.) Respect erzeiget, und ihn dadurch zu gewinnen gemeynet. Es hat aber auch dieses nicht fruchten wollen, sondern es hat Herr D. C. für etlichen Jahren als ich meine Institutiones Jurisprudentiae divinae heraus gegeben, mich mit dem Herrn Ordinario Facultatis Juridicae, der mir allbereit etliche Bogen davon censiret, zu collidiren gesucht, auch nachdem ich genöthiget worden, das Buch zu Halle vollend drücken zu lassen, bey der Theologischen Facultät, sich für andern angelegen seyn lassen, daß dieselbe nach Hoffe suppliciren und um confiscation meines Buchs, als worinnen ärgerliche Lehren enthalten wären, anhalten solte, und speciminis loco angegeben, ich verwürffe die bekandte divisionem legis in moralem, cercmonialem & forensem, auch hin und wieder mich mit folgender Schmähung beleget, ich wolte Institutiones Juris divini schreihen, und sähe doch lieber, daß alle Gebote Gottes aus der Bibel herausgerissen wären, massen ich dann wieder das vierdte Geboth von meinem Seel. Vater zum offtern dissentirte, und scabiose von seinem Meynungen redete u. s. w. Ja dieses ist ihm noch nicht genug gewesen, sondern als für ein paar Jahren der Herr Pufendorff den so genannten invenustum pullum Veneris Lipsiae ediret, und er Herr Carpzov hernach auf der Cantzel diese Schrifft als eine scurrilische Schrifft und libellum fomosum durchgezogen, hat er(Nebst grober Schmähung des Autoris auf der Cantzel. 3) wegen gleichmässiger injurien / die auch andre vornehme) mich auch eingemischet, indem er ohngefehr mit folgenden Worten fort gefahren: es wolten viel Neulinge in jure divino & naturali scrupuliren und machten viel rotomantaden, da sie doch nichts davon verstünden, sondern rechte tumme, tumme Esel wären, welche Worte er cum summa emphasi ausgesprochen, daß ja jedermann penetiren möchte, daß er hiemit aus mir an statt eines Thomasii einen tummen asinum machen wolte. Als ich für ungefehr einen halben Jahre bey ihn gewesen, und wegen einer hohen Person etwas bey ihn zu verrichten gehabt, hat er hernach gegen andere nicht hönisch genug von mir zu reden gewust, und wegen meiner Kleidung halber mich einen Obrist Lieutenant genennet, und endlich, als in verwichenen Winter ich in einer vornehmen, ehrlichen und ehrbahrn Compagnie mit auf den Schlitten über Land gefahren, und daselbst uns einer zuläßlichen Lust bedienet,
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(Leute tou chiret.) auch kein ärgerlicher Excess dabey fürgegangen, hat er alsobald darauf in einer Leich-Predigt, mit Beschimpffung seines heil. Amts ohne alle gegebene Ursache diese unsre zulaßliche Lust, auf die Cantzel gebracht, fürnehmlich Herrn Bürgemeister St. dem er doch aus vielfältigen Ursachen Respect und Ehrerbietung schuldig, recht ärgerlich für dem gemeinen Volck als einen alten Narren prostituiret, auch die übrige gantze Gesellschafft und folgbar auch mich, als Narren, die sich mit Schellen behiengen, (4) Wegen gantz unvernünfftiger applicirung dessen / was in Januario von Chrestophilo gedacht wird / auf sich selbst) wieder alle göttliche und weltliche Rechte, gescholten. Wiewohl nun dieses alles, so jetzo angeführet, mich vielleicht würde entschuldigen können, wenn ich aus menschlicher Schwachheit bey so vielfältigen Zunöthigungen, auch wieder einen Excess begangen hätte, so kan ich doch wohl sagen, daß ich von Hertzen erschrocken bin, als ich vernommen, daß Herr D. Carpzov, was ich in Januario meiner teutschen Gespräche von Chrestophilo gemeldet, auf sich zöge, auch (weiln ich keiner Schlittenfahrt erwehne, und in übrigen in meiner Erzehlung viel andere Umstände mit seyn, die sich auf seine ärgerliche Predigt gantz nicht appliciren lassen) keinen andern Grund dieser application gegen andere erwehnet, als daß die Beschreibung des Chrestophili ihme gleich käme, denn er pflegte alle Leichen-Predigten anzunehmen, und thäte freylich dadurch seiner Gesundheit Schaden, er thäte aber dieses seinen Collegen zu weisen, daß es nicht nach ihren Köpffen gehen müste u. s. w. Ich läugne nicht, ich habe dieses anfangs nicht anders als eine grosse Ubereilung angenommen, und gemeynet, Herr D. Carpzov würde sich bald eines bessern besinnen. Denn entweder das im Januario befindliche portrait des Chrestophili ist ihm ähnlich oder nicht. Wenn dieses ist, warum und aus was für fundament nimmt er sich denn desselbigen an? Ist es ihm aber ähnlich, so dächte ich, Herr D. Carpzov thäte besser, daß er gantz heimlich sich besserte, als daß er durch dessen applicirung auf sich, sich für der gantzen ehrbahrn Welt prostituirete, in Ansehen die Beschreibung (Und deßhalb Wieder den Autorem erregten und contituirten gegenwärti-) des Chrestophili einen formalen Atheisten abbildet, der nicht einer, sondern hundert Inquisitionen schuldig ist. Wie dem allen aber, so hat dennoch Herr C. bloß wegen dieser Beschreibung des Chrestophili alle gegenwärtige Uneinigkeit angefangen, und von der Zeit an seine unversöhnliche Rachgier in vielen Gelegenheiten blicken lassen, indem er 1) die von dem Ministerio unterschriebene hatte und höchstanzügliche Denunciation entweder selbst concipiret, oder doch concipiren lassen, 2) in dieselbige noch viel härtere terminos gesetzet, als jetzo darinnen befunden werden, 3) folgends auf der Cantzel theils mich, als ob ich ihm
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die Absolution abgestohlen hätte, für dem Volck nicht undeutlich beschuldiget,(gen Unfugs / von welchen zwölff sonderbahre / Umstände angeführet werden.) theils aber 4) in einer andern Predigt, als er das Lied: Herr JEsu Christ ich schrey zu dir, erkläret, und das Volck allbereit durch seine diffamation wieder mich praeoccupiret gewesen, durch vieles seuffzen, schluchzen und weinen, daß mancher eine heimliche Noth auf den Hertzen hätte, die er nicht sagen dürffte, das Volck noch mehr wieder mich aufzufrischen getrachtet, da doch 5) ihn damahls eine gantz andere Noth auf dem Hertzen gelegen, die mir von Anfang (Herr D. C. wird schon wissen, was ich meyne) biß auf die gegenwärtige Stunde, mit allen Umständen, nebenst denen consiliis, die dabey vorgegangen, und noch vorgehen, so wohl auch denen modis exequendi gantz ausführlich und deutlich, und also besser, als es Herrn D. C. lieb seyn wird, bekannt ist, ich aber dieselbige von Hertzen gerne, wenn er nur selbsten mich nicht ad extrema poussiret, in ewigen Stillschweigen vergraben werde. So hat er auch ferner, als ich wegen D. P. Collegii Anti-Atheistici bey dem Concilio Professorio eingekommen, nicht alleine 6) in der Donnerstags-Nacht für Quasimodogeniti sich (mit grosser Aergernüß vieler Leute, die dafür gehalten, es wären Diebe in der Kirchen) in der Thomas Kirche bey brennenden Licht mit D. P. beredet, wie sie mir Schaden thun möchten auch die darauf im Nahmen der Theologischen Facultät verfertigte falsche denunciation 7) entweder selbst concipiret, oder doch concipiren helffen, auch 8) nachdem D. P. mich per calumniam Atheismi beschuldiget, ohnlängst in einer Predigt, da er das Lied: Es spricht der Unweisen Mund wohl etc. erkläret, (das er ohnedem ziemlich bey den Haaren auf das Evangelium gezogen) vieler anzüglichen Worte sich gebrauchet, die die Zuhörer insgesamt auf mich appliciret; ausser was er 9) nachdem ich ohnlängst ein Collegium über meine Institutiones divinas angeschlagen, mit Thaten, Worten und Hand Brieffen zu meinen Schaden wieder Recht und Billigkeit vorgenommen; massen ich dann auch 10) nicht erwehnen will, daß er bey allen diesen Begünstigungen sich bey jedermann weiß zu brennen gesucht, und vorgegeben, er hätte gantz nichts wieder mich, würde auch nimmermehr bey Churfürstl. Durchlauchtigkeit sich über mich beschwehret haben, wenn nicht der Herr Superintendens, der an allen diesen Dingen Ursache wäre, ihm dazu auffgefrischet; so will ich auch 11) davon nichts sagen, daß er mich bey vielen Leuten diffamiret, als wenn ich ein instrumentum calumniae alienae wäre, und das, was ich im Januario geschrieben, auf Anstifftung anderer Leute absonderlich aber Herrn Bur
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gemeister St. gethan hätte, zu welchen Ende er dann auch 12) für weniger Zeit diesen vornehmen Mann abermahls in einer Predigt unter einer Historie von einen Burgemeister von Güterbock, so viel an ihm gewesen, (Etliche Ursachen die den Autorem von Vorschlag des Vergleichs billig abhalten solten.) schimpflich durchzuziehen sich nicht entblödet. Ob aber nun gleich dieses alles entweder facta notoria sind, oder doch zum wenigsten von mir durch gegründete Mittel sattsam bescheiniget werden können, so sehe ich doch gar leicht zuvor, daß Herr D. C. seinen Gebrauch nach die meisten Umstände darunter gäntzlich verneinene, oder sich wohl gar dieserhalben zu einen Eyd offeriren solte; jedoch wird er sich auch verhoffentlich bescheiden, daß diese seine Manier schon allzu bekannt sey, und also wenig Leute dadurch wieder mich eingenommen werden möchten, massen dann die Predigt wegen der Pragischen Reise, und was einsmahls wegen D. D. passiret, denen Leuten die Augen sehr aufgethan, des Trauer-Carminis auf D. Strauchen zu geschweigen. Wannenhero bey dieser Bewandniß ich ja billig anstehen solte, von Vergleich mit Herrn D. C. etwas zu reden, zumahl ich mir ohnschwer einbilden kan, es werde Herr D. C. meine Vorschläge entweder als wenn sie ex diffidentia causae herrühreten, oder doch sonst verächtlich annehmen. Nichts desto weniger will ich in blossen regard, daß er bißher mein Beicht-Vater gewesen, wenn er einen rechtschaffenen und Christlichen Vergleich einzugehen (Viererley Christliche und vernünfftige Vorschläge zu demselben.) gesonnen, ihm folgende vernünfftige Vorschläge thun, 1) daß ein schrifftlicher Vergleich ohngefehr folgenden Inhalts aufgesetzet werde; daß Zeit hero zwischen Herrn D. C. und D. Thomasen wegen vielfältiger Ursachen Irrungen entstanden, welche beyderseits zu vielen Verrdrießlichkeiten und Weitläufftigkeiten auszuschlagen geschienen; weßwegen beyde Partheyen durch interposition guter Freunde sich dahin verglichen, daß so viel das vergangene betrifft, unter ihnen beyden eine Christliche und vollkommene amnestie aufgerichtet seyn sollte, dergestalt, daß sie einander zu beyden Theilen wegen des, was der andre sich zu leide geschehen zu seyn beklaget, um Verzeihung bäten, auch beyderseits einander dasselbige von gantzen Hertzen vergäben, und von dato an alles vergessen und abgethan seyn sollte; absonderlich aber renuncirte Herr D. C. der bey Churfürstl. Durchlauchtigkeit wieder D. Thomasen unterschriebenen denunciation, D. Thomas aber begäbe sich aller wieder Herrn D. C. deßhalber gehabten An und Zusprüche: inskünfftige aber hätten beyde Partheyen einander alle Christliche Liebe und aufrichtige Freundschafft, und D. Thomas an seinem Ort Herrn D. C. allen ihn gebührenden respect nnd Ehrerbietung zu erweisen versprochen u s. w.
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2) daß dieser Vergleich nicht allein von uns beyden, sondern auch auff jeder Seite von zwev Zeugen unterschrieben werde. 3) Daß nach vollzogenen Vergleich beyde Partheyen bey den Herrn Superintendenten zusammen kommen, beyderseits gegen einander mündlich ihre gute affection contestiren, hierauff D. Thomas Herrn D. C. ersuche, daß er künfftig nicht übel nehmen wolle, wenn er sich eines andern Beicht-Vaters bedienen werde, massen er solches nicht ex rancore animi, sondern aus andern wichtigen und sein Gewissen betreffenden Ursachen zu thun genöthiget werde, Herr D. C. hingegen dem Herrn Superintendenten bezeige, daß er D. Thomasen mit guten Willen von Beicht-Stuhle lasse, dieserwegen keinen Groll gegen ihn hege, auch gar wohl geschehen lassen könne, daß der Herr Superintendens demjenigen, den D. Thomas zu seinen Beicht-Vater erkiesen würde, dieser seiner Erklärung halber Versicherung thue. 4) Daß Herr D. C. ebenmäßig mit Herr Burgemeister St. (weil doch dieser in der letzten Predigt von dem Burgemeister von Gütterbock meinethalben unschuldig leiden müssen) einen Christlichen und raisonnablen Vergleich treffe. Ich gebe dem Ehrwürdigen Ministerio selbsten zu erkennen, ob diese vorgeschlagene Puncta Herrn D. C. schimpfflich seyn, und ob bey so gestalten Sachen man mir andere Vorschläge ohne meine gröste Beschimpffung zumuthen könne. Da(Und Erinnerung an das Ministerium, Herrn D. C. zuzureden.) aber ja über Verhoffen Herr D. C. diese meine Vorschläge nicht annehmen, und sich mit mir in der Güte vergleichen wollte; ersuche ich die übrigen Herren des Ministerii, und erinnere sie wohlmeynend ihres Amts, daß sie so dann Herrn D. C. gebührend zureden, und ihm alles dasjenige, was zum Frieden dienet, vorstellen, absonderlich aber zu erwegen geben wollen, daß bey diesen Vergleich mein interesse das wenigste sey, sondern vielmehr bey Entstehung der Güte nicht allein er selbst, sondern auch durch ihn das gantze Ehrwürdige Ministerium Gefahr leiden könne. Zum vierdten und letzten ist Herr D. P. noch übrig. Ich wolte wünschen,(Bey der vierten Classe wegen Herrn D. P.) daß mit diesen so wohl als mit denen andern res integra wäre, und ich mit ihm auf die Art, wie mit denen übrigen Herren aus einander gesetzet werden könnte. Aber ich gebe seinen sämtlichen Herren Collegen zu erwegen, daß sich bey so vielen unziemenden und unchristlichen Begünstigungen, die er wieder mich begangen und noch täglich damit continuiret, es sich so nicht thun lasse. Ich will nur unter vielen unzehligen(Kurtze Specification von) jetzo die gröbsten anführen, 1) hat er seinen heiligen Amt zuwieder für dem Jahr in denen Pfingst-Feyertagen mein damahls ohnlängst
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(dessen vielen groben und unverschämten Schmähungen.) herausgegebenes Programma auff der Cantzel mit ärgerlichen Worten wiederleget, oder vielmehr geschmähet. 2) Hat er ohne alle gegebene Ursache bald darauf auff einer Gasterey bey Herrn D. Friesen bey nahe eine gantze Stunde auff mich nahmentlich gelästert, und mich als den ärgsten Schurcken ausgemachet, da beneben aber mit schandbahren Narrentheydungen und Mißbrauch Göttliches Worts die gantze Compagnie geärgert, daß auch Herr Lic. Mencke nnd Herr Lic. Feller sich höchlich drüber geärgert, und bey nahe vom Tische aufstehen wollen. 3) Hat er in Nahmen des Ehrwürdigen Ministerii, wiewohl ohne Vorbewust und Genehmhaltung der meisten eine rechte Schand-Schrifft und famos libell verfertiget so auch hernach ad acta gegeben worden) in welcher nichts als Lügen und unerhörte peinliche jedoch unerweißliche Anschuldigungen enthalten sind. 4) Ist er damit nicht vergnüget gewesen, sondern hat noch über dieses, das, wessen er mich in besagten libello famoso nahmentlich beschuldiget, in seinen hernach gedruckten Programmate zum Collegio Anti-atheistico, wiewohl ohne meine Benennung, wiederholet, und mich also als einen Atheisten ausgeschrien. 5) Die hernachmahls, als ich zu meiner defension ohnlängst ein Collegium angeschlagen, wieder mich bey Churfürstl. Durchlauchtigkeit angebrachte Verleumdungen, und die tägliche Schmähungen, damit er mich seit dem in seinen Predigten und Collegiis beleget, indem er mich, wenn er am höfflichsten seyn will, einen Narren in folio heisset, der bey herannahenden Hunds-Tagen schwermen werde, mit dem Jsmuel, einen Marckschreyer u. s. w. vergleichet, will ich nicht einmahl erwehnen / weil (Und warumb kein vernunfftiger Vergleich von ihn zuhoffen / ein anderer aber dem Geschmäheten nicht zuzumuthen.) sie meinen Hochgeehrten Herren selbst besser als mir bekandt sind. Ich glaube dannenhero, daß bey dieser Beschaffenheit niemand mir werde zumuthen können, daß ich auf andere Weise mit ihm Friede zu machen gehalten sey, als wenn er 1) mir wegen dieser vielen Begünstigungen eine schrifftliche Abbitte thue, 2) genugsam cautionem de non amplius laedendo praestire, 3) auch bey einer nahmhafften Straffe angelobe, daß er künfftig in seinem Predigten sich Christlich und bescheidentlich gegen mich halten wolle. Weil aber dieses alles seine Verstockheit und Hartnäckigkeit von ihm nicht hoffen läst; als werden meine Hochgeehrten Herren mir nicht verüblen, wenn ich der an mir verübten vielfältigen Boßheiten wegen meine Satisfaction durch anderwärtige gerechte, Christliche und zulängliche Mittel suche. Da aber ja über Verhoffen jemand, wer es auch sey, andere Vergleichungs-Mittel mit Herr Pfeiffern mir vorschlagen würde, die ich bey Erhaltung meines ehrlichen Nah
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mens eingehen könte, soll derselbe allezeit bey mir geneigtes und williges Gehör finden etc. §. LIX. Es sind zwar einige Dinge in vorhergehenden Vorschlag(Eine notable Geschichte / daraus Herrn D. C. genius deutlich zu erkennen.) zum Vertrag enthalten, die wohl eine deutlichere Erklährung brauchten, aber das gegenwärtige Vorhaben leidet es nicht, sich länger dabey aufzuhalten. Sonderlich ist etwas dunckel, was ich bey Erzehlung der Ursachen, die mich von Vorschlag des Vergleichs mit Herrn D. C. billich abhalten solten oben p. 128. von der Pragischen Reiseingleichen was ehemahls wegen D. D. passiret, und von dem Trauer-Car mine auf D. Strauchen erwehnet. Nachdem ich mich aber über itzt angeführte Entschuldigung, auch der andern beyden Umbstände anitzo nur etwas confus noch erinnere; als wird itzo genung seyn, wenn ich speciminis loco, dar zu thun, daß von mir daselbst nichts falsches vorgebracht worden, nur dasjenige was mit D. D. passiret, erwehne. Es hatte nehmlig zu selbiger Zeit ein sonst wohlhabender Kauffman ohnvermuthet falliret. Wie nun derselbe Herrn D. C. recht gegen über wohnte, und dieser also von dessen Haußhaltung gar wohl etwas genau informiret seyn konte; auch ohne dem nicht zu leugnen ist, daß in Handels-Städten der luxus und übermäßige Pracht grösten theils von der Kauffmanschafft herrühret; also thate Herr D. C. gar löblich, daß er bey dieser Gelegenheit auff der Cantzel von dieser Pracht gebührende Erinnerung thate, und dieselbe gebührend und ernstlich bestraffte, wenn er nur dabey in Schrancken geblieben wäre. Aber dieses ware er zu thun gar zu ungewohnt, sondern er mischte etliche recht ärgerliche Worte mit unter, welche desto besser zu verstehen, zu melden ist; daß besagter Kauffmann denen Holländischen Kauffleuten das meiste schuldig war, und dannenhero weil er die Sache nicht eben zu einen concurs kommen lassen wolte, einen Advocaten nebst einer Vollmacht in Holland schickte, mit seinen Creditoribus daselbst zu accordiren. Zu dieser Reise nun konte der Kauffmann nicht leichte einen Advocaten gebrauchen der in praxi für andern sehr berühmt war, weil dieser allzuviel Geld wegen seiner Versäumnüß würde gefordert haben, sondern muste sich eines Mannes bedienen der in mittlern Beruff war, und wehlte deßwegen von dieser Art einen in der gantzen Stadt für recht ehrlich aber dabey auch nicht für ungelehrt oder ad praxin ungeschickt gehaltenen Mann, der auch die ihm auffgetragene Verichtung sehr wohl und ohne daß die Creditores in Holland sich über ihn beschwehret hätten, expedirete. Weil dieser Advocate nun (der zwar in seiner Jugend war Magister worden, aber nachhero Zeit
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währender Advocatur und nach seiner Verheyrathung keine ihm anständige Gelegenheit gehabt hatte in Doctorem zu promoviren, auch allbereit ein Mann von etlichen 40. Jahren war) wohl wuste, daß in Holland die promotiones Doctorales mit wenigern Unkosten und Solennitäten, als damahls in Teutschland fast durchgehends gebräuchlich waren, konten erhalten werden, also nahm er bey dieser Gelegenheit den gradum Doctoralem in Holland gleichsam in transitu auch an, und kam also als Doctor wieder nach Leipzig zu rücke. Da nun Herr D. C. den Pracht der Kauffmannschafft, und daß dergleichen fallimente daraus zu entstehen pflegten, obgedachter massen gar wohl und löblich bestraffte, überschritte er die regulas justi & decori gar enorm; indem er diese Worte beyfügte. Wenn hernach diese Praler und Großthuer Banquerot geworden, schicken sie einen armen Sünder in Holland und lassen ihn da Doctor werden. Denn zu geschweigen, daß es zwar schändlich und unrecht ist, durch unordentliche Haußhaltung banquerot zu werden; aber dennoch, wenn einer nun banquerot worden, gantz nicht unrecht und verboten ist, mit seinen Creditoribus gütliche Tractaten vornehmen zu lassen; so ist es noch vielweniger etwas ungebührliches und unlöbliches, wenn ein Advocat sich zu dergleichen Tractaten gebrauchen läßt: und gebühret sich dannenhero noch weniger einen ehrlichen Mann auff der Cantzel anzugreiffen und gleichsam mit Nahmen zu nennen. Solchergestalt geschahe es aber, daß weil die in denen Worten gebrauchte Formalien ohnmöglich auff einen andern Menschen als auf besagten D. D. konten appliciret werden, nach dieser Predigt von dem gemeinen Volck fast jedermann auff ihn mit Fingern wiese, und ihn den Zunahmen des armen Sünders oder desarmen Sünder Doctors gab. Aber dieses ist noch alles nichts, gegen dem was darauff erfolgete. Der auff diese Weise geschimpffte und für aller Welt prostituirete D. D. konte als ein ehrlicher und sonst unbescholtener Mann nichts vernünfftigers und Christlichers thun, als daß er selbst zu Herr D. C. gieng, ihm mit bescheidenen Worten diesen begangenen Unsug vorstellete und ihn deßwegen umb eine billiche und Christliche Satisfaction ansprach. Nun rathe ein jeder vernünfftiger Leser, was Herr D. C. hierbey gethan. Er beschwerte sich zum höchsten daß ihm D. D. solche Sachen Schuld gäbe, da er ihn doch nicht genennet, daran er die Zeit seines Lebens nicht gedacht hätte. Und ob ihm wohl D. D. vorhielt, daß die gantze Welt nicht anders urtheilen könte, als daß er ihn müsse gemeynet haben, indem ja sonst kein Kauffmann so
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falliret, einen Mann nach Holland geschicket hätte, der daselbst Doctor worden wäre; so bliebe doch D. C darbey und bekräfftigte mit etlichen formalen Eydschwüren, und Anruffung göttlicher Bestraffung, daß er ihn D. D. nicht gemeynet hätte. Was konte nun dieser bey solchen Umständen anders machen, als daß er diese erhaltene Antwort jedermann, wer ihn nur darum befragte, frey und offenhertzig erzehlete, und durch diese Erzehlung bey aller vernünfftigen Welt sich an D. C. nachdrücklicher revangirte, als wenn er ihn auf Leib-und Lebens-Straffe injuriarum belanget hätte; denn alle ehrliche Leute entsatzten sich über den geschehenen offenbahr falschen Eyd, zumahl, da jedermann sahe, daß Herr D. C. dieser durch die gantze Stadt erschallende Erzehlung nicht alleine nicht contradicirte, sondern auch jedermann, fürnehmlich aber seine eigene gute Freunde, die mit ihm wegen obiger Worte und deren Bedeutung sprachen, in Ernst bereden wolte, daß er D. D. nicht gemeynet hätte. Ich zweiffle auch nicht, es werden noch unterschiedene fürnehme und gemeine Leute in Leipzig seyn, die die Wahrheit dessen, was ich in diesem paragrapho gemeldet, werden bekräfftigen können, weil dergleichen sensible Historien denen Menschen nicht leichtlich aus dem Gedächtniß zu fallen pflegen. §. LX. Damit ich aber wieder in die Ordnung komme, so schickte(Schreiben an den Hrn. Superintendent die Güte zu befördern.) ich den 3. Julii, als ich erfuhr, daß denselben Vormittag ein conventus ministerii in der Sacristey der Niclas-Kirche seyn würde, des Morgens den im 58. §. vorgestelleten schrifftlichen Vorschlag zum gütlichen Vergleich an den Herrn Superintendenten D. Lehmannen nebst beykommenden Schreiben: P. P. E. Hoch-Ehrwürden entsinnen sich, was für Abrede ich für etlichen Wochen wegen des zwischen Ew. Ehrwürdigen Ministerio und mir vorhabenden Vergleiches genommen; Nachdem aber seit der Zeit diese meine gute Intention wenig befördert worden, und ich vernommen, daß anjetzo das gesammte Ministerium beysammen wäre; als übersende Ew. Hoch-Ehrwürden meine Vorschläge schrifftlich, mit Bitte, dieselbigen in öffentlicher Gegenwart ablesen, und mir sodann E. Ehrwürdigen Ministerii categorische Resolution wissen zu lassen. Denn ich wolte gerne einmahl gewisse Nachricht haben, ob das Werck in Güte gehoben werden könnte, oder das Recht, dafür ich mich im geringsten zu fürchten keine Ursache habe, seinen Fortgang nehmen solte. Ich habe in Hoffnung zur Güte bishero bey denen Herren Commissariis mich mit exceptionibus dilatoriis aufgehalten, weil E. Ehrw. Ministerium
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leicht ermessen kan, daß, wo ich einmahl mich rechtlich einlasse, ich wegen Härte der Anklage, und Versicherung meines guten Gewissens mich einer solchen Schreib-Art zu bedienen werde genöthiget werden, die entweder die Güte ihnen sehr sauer machen, oder doch, daß sie auf ihrer Seite mit wenigern Respect, als ietzo geschehen könne, verursachen möchte. Dieweil aber durch D. Pfeiffers importunes Verhalten bey Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit in Verdacht gebracht worden, als verzögerte ich meine Antwort aus Mißtrauen gegen die Gerechtigkeit meiner Sache; Als wird E. Ehrwürdig Ministerium mich nicht verdencken, daß ich auf eine categorische Antwort dringe. Ich verhoffe, Dieselbige werden meine Vorschläge als christlich und vernünfftig approbiren. Da auch über alles Verhoffen E. Ehrwürdig Ministerium die Güte auf vorgeschlagene Weise abschlagen, oder mich mit einer zweifelhafften und Aufschub nehmenden Antwort abfinden solte: werde ich doch, daß ich alle gradus admonitionis beobachte, und an der aus Fortsetzung des Rechts ihnen erwachsenden Ungelegenheit, unschuldig sey, also bald S. Churfürstl. Durchl. diese meine Vorschläge zusenden, und um eine gnädigste Commission zur Güte unterthänigste Ansuchung thun. E. Hoch-Ehrwürden ersuche ich demnach E. Ehrw. Ministerio auch diese Umstände vorzutragen, und verharre unausgesetzt etc. (Dritter Befehl wegen der lectionum de differentiis justi & decori.) §. LXI. Indem ich nun dieses Vergleichs halber auf resolution und Antwort wartete, wurde zu Dreßden den 8. Julii der dritte Befehl aus dem Ober-Consistorio wegen meiner lectionum Anti Pfeifferianarum abgefertiget, in welchen mir, wie ich allbereit vorher vermuthet, auch die lectiones über den Discursum prooemialem nahmentlich verbothen wurden, wie aus dessen contentis zu sehen. P. P. Wir haben verlesen, was ihr auf unsern Besehl vom 19. Junii jüngsthin D. Christian Thomasium Betrl. mit Beysügung der hiemit wieder zurückkommenden Acten anderweit unterthänigst bertchtet, es weiset auch der Innschluß, was gedachter D. Thomasius zu seiner vermeynten excusation eingewendet: Wenn wir aber solch sein Anführen von keiner Erheblichkeit befinden, Als ist hiemit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe, unsern dißfalls ergangenen Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erfoderte, Erklär- und Beantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, an
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deuten, und uns, wie er sich hierauf erweisen wird, ferner unterthänigst berichten. Daran geschiehet unsere Meynung etc. §. LXII. Es beziehet sich vorstehender Befehl nebst meiner(Etliche nothwendige Erläuterungen desselben.) Supplique abermahl auf einen Universitäts Bericht, welcher wohl schwerlich favorabel für mich wird eingerichtet gewesen seyn, weil ich denselben nie habe zu Gesichte bekommen können, auch bey denen hernach mir vorgelegten Acten nicht gefunden. Dem sey aber nun wie ihm wolle, so zeigete doch das datum dieses dritten Befehligs, daß mit Ausfertigung desselbigen zu Dreßden nicht so geschwinde, als mit denen beyden ersten, die meine Adversarii alleine poussiret hatten, geeilet worden, weilen vermuthlich mein Bericht die Herren Ober-Consistoriales veranlasset hatte, die resolution etwas reiflicher zu überlegen. Das konte ich wohl vorher sehen, daß nach denen fundamentis oder rationibus, weshalb mir das collegium selbst war verbothen worden, es möchten nun dieselben aus einem loco topico vel Rhetorico geflossen seyn, woraus sie wolten, auch die lectiones praeliminares verbothen werden würden; ich vermeynte aber doch nichts straffwürdiges zu begehen, wenn ich die lectiones prooemiales so lange continuirte, biß mir dieselben in specie untersagt würden; Es zeiget auch der Befehl, daß unter denen Herren Ober-Consistorialibus zum wenigsten die Herren JCti in so weit meine rationes für erheblich gehalten, daß ich nicht so fort in die dem andern Befehl angehengte Straffe der 50. Rthlr. verfallen wäre, sondern man vorhero erst sehen müsse, wie ich mich nach publicirung dieses dritten Befehls aufführen würde. Dannenhero es auch geschahe, daß obgleich in diesem dritten Befehl die Worte mit Vorbehalt der bereits verwürckten Straffe enthalten waren, und meine Adversarii aus Unverstand des gewöhnlichen styli curiae schon darüber frolockten, dennoch nach der parition auf diesen dritten Befehl, von welcher ich bald Nachricht geben werde, nicht ein Heller von denen vorigen 50. Rthlr von mir zu erlegen begehret worden. §. LXIII. Indessen hatte ich Zeit übrig gehabt, in denen bisher von(Und über die darauf von der Universität geschehene pub licirung desselben.) mir beständig continuirten lectionibus praeliminaribus meinem Wiedersacher ausführlich und deutlich auf seine falschen Anklagen zu antworten, nach welchen er mich so wohl von denen so genannten Erläuterungen, die nomine Ministerii angegeben worden, als in seinem programmate und quaestionibus Anti Atheisticis gottloser Lehre beschuldigen wollen. Ja ich hatte noch ferner Zeit gehabt, nachdem ich mit diesem chapitre fertig worden, die oben §. 48. specificirten 5. 6. und 7. Puncte mei
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ner lectionum überflüßig zu erläutern, und bey Erklährung des letztern augenscheinlich zu beweisen, daß mein Gegner mit seiner ungeschickten Wiederlegung der Atheisten nicht capable wäre, dieselben auf den Weg der Wahrheit zu bringen, sondern vielmehr andern Unverständigen vielfältige Gelegenheit gebe, in die Atheisterey zu verfallen. Deswegen eilten auch meine Adversarii bey der Universität mit publicirung dieses dritten Befehls nicht so geschwinde, als sie mit publicirung der beyden ersten gethan hatten, sondern sie liessen mir erst den 13. Julii folgende Auflage insinuiren. P. P. Was der Durchl. Churfürst etc. E. Löbl. Universität Leipzig wegen Herr D. Christian Thomasii in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, solches hat derselbe aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter Löbl. Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ernannten Herrn D. Thomasio solche hiemit communiciret, darnebst aber, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe höchst-gedachter S. Churfl. Durchl. ergangenen gnädigsten Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erforderte Erklähr- und Verantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, angedeutet. Wornach er sich zu achten etc. (Ingleiche̅ über die Umstände wie diesem drltten Befehl alsobald schuldige Folge geleistet worden.) §. LXIV. Gleichwie nun der 13. Julii damahls eben ein Sonnabend war, an welchem ich ohnedem nicht lase; Also laureten meine Wiedersacher auf mich, wie ich mich nunmehro begehen würde: Sie liessen ihre emissarios den darauf folgenden Sonntag wieder fleißig an das schwartze Bret geben, um zu sehen, ob ich die Einstellung meines collegii daselbst notificiren oder in fraudem des Befehls eine falsche explication desselbigen vornehmen, oder mit continuation des Collegii die Herren Ober-Consistoriales irritiren würde, die dictirte 100. Reinische Gold-Gülden nebst denen vorigen 50. Thlrn. als Straffe von mir zu fordern. Ja sie freueten sich schon und persuadirten sich dieses letztere gewiß, nachdem sie höreten, daß ich die Einstellung meiner lectionen am schwartzen Bret nicht notificiret, und hingegen, wie sonst gewöhnlich, in der letzten Freytags-lection (ehe mir der Befehl insinuiret worden) meine Auditores auf den folgenden Montag wieder eingeladen hatte. Aber sie betrogen sich auch hierinnen gewaltig, indem ich eines Theils niemahls in Willens gehabt hatte, dem deutlichen Befehl
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meiner Obrigkeit mich zu wiedersetzen, vielweniger in den Zustand war 175. Rthlr. (die in casu inobedientiae von mir gewiß wären gefordert worden) so gering zu achten, daß ich dieselben bloß aus Begierde, mich an meinen Gegnern zu rächen, so hätte verschleudern oder auch nur hazardiren sollen, andern Theils aber dasjenige, was ich bißher gethan, nur deshalben geschehen war, damit ich meinen Adversariis stillschweigend und gleichsam per indirectum zeigen wolte; wie sie gar ungeschickt wären, ihr Müthlein an mir zu kühlen, indem sie vorher, und zwar mit Einsendung meiner oben §. 41. erwehnten schedulae selbst, in welcher das collegium und die lectiones prooemiales als distincte piecen waren gemeldet worden, nur gebeten hatten mir das collegium zu verbiethen, auch in denen beyden ersten Befehlen nur des collegii nicht aber des discursus praeliminaris Meldung geschehen war; Wannenhero auch meine bißherige explication nach denen regulis bonae interpretationis nicht vor straffbar gehalten werden konte. Denn zu geschweigen daß die gemeine Lehre der Jure Consultorum damahln noch überall herrschete, quod odiosa sint restringenda, item: quod leges Poenales tanquam odiosae sint restringendae (ob ich schon zur selben Zeit an meinem Orte, jedoch mit vieler contradiction anderer, wie bekannt, die Thorheit dieser Regeln in etwas einzusehen angefangen hatte) so war zum wenigsten diese Regul ohne contradiction bey allen recipiret, und höchstvernünfftig: quod in dubio interpretatio contra eum vel eos sit facienda, qui clarius loqui debuissent, dergleichen alle diejenige sind, die unordentliche und ungewöhnliche Dinge begehren, absonderlich aber diejenigen, die andern ihr Freyheit, und sonderlich ihre defension wieder offenbahre Verleumbdungen abschneiden wollen. Als nun der Montag wieder herbey kam, und um vier Uhr abermahl eine mehrere Anzahl als sonst gewöhnlich war, von Auditoribus erschiene; proponirte ich folgendes, daß ich ihnen zwar danckte, daß sie wieder erscheinen wollen, ich könte ihnen aber nicht verhalten daß auch die lectiones prooemiales nunmehro nicht würden weiter continuiret werden, weil Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit gnädigst gefallen, auch die continuation derselben mir auf so lange zu untersagen, biß ich vorher auf die beyden denunciationes geantwortet hätte. Indessen wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich unterthänigst verbunden, daß sie mich hiermit nicht hätten übereilen, sonder Zeit genug übrig lassen wollen, der studirenden Jugend den Unfug meiner Wiedersacher so ausführlich zu zeigen, daß ich hierzu keine fernere continuation meiner lectionum be
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dürffte. Damit sie aber nicht vergebens anjetzo erschienen wären, wolte ich ihnen andere lectiones gratuitas und zwar Logicas de praejudiciis öffnen, jedoch mit diesem Unterscheid, daß diese letzten nur wöchentlich zwey Tage und zwar nicht ferner von 4. biß 5. Uhr, sondern von 5. bis 6. Uhr gehalten werden solten, jedoch wolte ich in gegenwärtiger Stunde alsobald einen kleinen Anfang davon machen: wie ich auch thate. Dieses ware nun meinen Adversariis auch nicht recht, weil sie wohl vorher sahen, daß ich in diesen lectionibus de praejudiciis hunderterley connexiones finden würde, die in ihren lectionibus oder Predigten wieder mich zu continuirende Beschimffungen und injurien glimpflich und gründlich zu wiederlegen, weßhalb sie auch Himmel und Erde so zu reden bewegten, daß mir auch diese lectiones sollten untersaget werden, aber vergebens, wofür ich dem Hochwürdigen Ober-Consistorio nochmahl verbunden bin: jedoch würden sie villeicht wohl eher was obtiniret haben, wenn ich diese neuen lectiones in eben der vorigen Stunde continuiret hätte. So aber da Herr D. P. nicht mehr vorwenden konte, daß ich seine Auditores des Collegii. Anti-Atheistici ihn ferner abspenstig machte, sondern vielmehr viel von denen, die mich bishero gehöret hatten, die Anzahl seiner bißherigen Auditorum vermehreten; als fiel auch dieser praetext, mir zu schaden, in Brunnen. Was sonst ferner mit diesen neuen lectionibus de praejudiciis passiret, wäre zwar auch nicht unanmuthig zu lesen; aber es gehöret zu gegewärtigen Handel nicht / und werde ich vielleicht anderswo Gelegenheit finden ein mehrers davon zu melden. (Praejudicirlicher Bericht der Universität nach Hoffe.) §. LXV. Nun hatten zwar die Herren Ober-Consistoriales in dem dritten Befehl (oben §. 61.) in fine befohlen, daß die Universität berichten solte, wie ich mich auf denselben erweisen würde, ich habe aber bey denen mir hernach vorgezeigten Universitäts actis von dergleichen Bericht nicht das geringste gefunden auch sonst nicht etwas davon erfahren. Aber dieses bin ich hernach wohl gewahr worden, daß den 31. Julii von der Universität nachstehender Bericht abgegangen, in welchen sie ohne vorher an mich gegangene Erinnerung hinter meinen Rücken bey dem Ober-Confistorio mich anzuschwärtzen, so viel an ihnen gewesen, jedoch ziemlich verdeckt, sich angelegen seyn lassen. Ew. Churfl. Durchl. erinnern sich gnädigst, was dieselbe uns auf der Theologischen Facultät und des Ministerii allhier über D. C. Thomasium unterthänigst geführte Beschwerden fol. 4. seq. in actis sub. und fol. 11. in actis sub in Gnaden rescribiret und anbefohlen; Wann
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dann solche Eurer Churfürstl. Durchlauchtigkeit ergangene gnädigste Befehle wir fol. 10. in actis sub und fol. 15. in actis sub gehorsamst expediret, und D. Thomasio seine Erklähr- und Verantwortung binnen den in mehr angeregten gnädigsten Befehlen enthaltenen Fristen zu thun auferleget, ihm auch auf sein beschehenes Ansuchen fol. 12. in actis sub und fol. 17. in actis sub darzu über vorige annoch 14. Tage Frist verstattet, derselbe aber mit seiner Erklär- und Verantwortung nicht einkommen, sondern nun fast in die zwey Monathe vorbeystreichen lassen; Als haben Eure Churfürstliche Durchlauchtigkeit wir solches in Unterthänigkeit hiermit berichten wollen, zu dero gnädigsten resolution stellende, was selbige hierunter ferner in Gnaden zu verordnen geruhen wollen, deme wir gehorsamst nach zu kommen iederzeit etc. §. LXVI. Gleichwie ich mich aber dieses Streichs am allerwenigsten(Fortsetzung der Historie wie es mit dem vorgehabten und tentirten Vergleich abgelauffen.) versahe, zumahlen da ich mich allbereit bey Hoffe dieses Puncts halber selbst gemeldet hatte. (vide supra §. 55.) und meine Antwort aus keiner andern Ursache differiret hatte, als weil mir noch immer Hoffnung gemacht wurde, daß wegen des vorgeschlagenen gütlichen Vergleichs mit Herrn D. C. die Sache bald ihre Endschafft erreichen, und folgends mit denen übrigen Herren Ministerialibus es keine grosse Schwierigkeit geben, sondern Herr D. P. alleine zurück bleiben würde: Also wird folgendes Schreiben an den Herrn Superintendenten sub dato den 6. Augusti zeigen, daß es nicht an mir gelegen, sondern daß Herr D. C. die mir gemachte Hoffnung gäntzlich über den Hauffen geworffen. P. P. Derselbe wird sich bestens entsinnen, welchergestalt bißhero wegen der zwischen einen Ehrwürdigen Ministerio allhier und mir entstandenen Streitigkeit, nach denen von mir gethanen gütlichen Vorschlägen die Sache durch öfftere Unterredung zwischen uns beyden, endlich dahin gediehen, daß auf beyden Theilen beliebet worden, daß ich zuförderst mit meinem gewesenen Herrn Beicht-Vater, Herrn D. C. in Gegenwart meines Hochgeehrten Herrn Superintendentis eine christliche und aufrichtige Amnestie wegen des vergangenen aufrichten, und wir beyderseits künfftig einander alle christliche Liebe und respective gebührende Ehrerbietung und Freundschafft versprechen sollten, so dann wolte das Ministerium an Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit unterthänigst berichten, daß wegen derer Dinge, weshalben bey Churfürstlicher Durchlauchtigkeit sie mich denunciret, ich ihnen genugsame declaration oder Satisfaction gegeben hätte, und sie von mir nichts als Liebes und Gutes zu sagen wüsten, und ich solte alsdann mich aller fernern Ansprüche an E. Ehrwür
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diges Ministerium begeben, und als einen christl. Pfarr-Kinde geziemet, selbigen begegnen. So ist auch Euer Hoch Ehrwürden unentfallen, daß von Churfürstl. Durchlauchtigkeit für wenigen Tagen ein gnädigster Befehlig ergangen, daß, wenn ich mich erklären würde, wie ich keinen Haß noch Feindschafft gegen meinen gewesenen Beicht-Vater trüge, Euer Hoch-Ehrwürden so dann mir einen andern Beicht-Vater zu erkiesen vergönnen solte. Nun dann Eure Magnificenz mir werden Zeugniß geben müssen, daß an verwichenen Donnerstag acht Tage, ich nach vorhergenommener Abrede frühe nach neun Uhr zu ihnen in Dero Behausung mich verfüget, der Meynung, mit Herrn D. Carpzovio vorgeschlagener massen mich zu vergleichen, und theils daselbst in der Nähe biß 1/4 auf ein Uhr aufgewartet, Herr D. Carpzov aber nicht nur wieder sein Versprechen sehr späte und nach 11. Uhr erst, und zwar, da man erstlich wieder nach ihn schicken müssen, zu Ihnen kommen, sondern auch ohnerachtet noch Zeit genug übrig gewesen, diese Vergleichung vorzunehmen, dennoch dieselbige ohne alle erhebliche Ursache biß Nachmittags verschieben wollen, woraus ich dann gar deutlich erkennet, daß Herrn D. Carpzovio um den Vergleich mit mir es kein Ernst sey; als wird verhoffentlich ein Ehrwürdiges Ministerium erkennen, daß es dißfalls an mir nicht gelegen gewesen; und ersuche dannenhero Eure Hoch-Ehrwürden, demselbigen solches vorzutragen, und zu verschaffen, daß an Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit selbiges nunmehro den oberwehnten unterthänigsten Bericht auf vorgeschlagene masse abgehen lasse: massen mich höchlich verlanget, mit ehesten des heiligen Nachtmahls mich zu gebrauchen, und gleichwohl in meinem Gewissen mich so lange als mit dem gesamten Ministerio in so schwerer Streitigkeit lebe, nicht disponirt befinde, einen von ihnen zu einen Beicht-Vater zu erkiesen. Die Particular Controversien mit Herrn D. C. und Herrn D. P. belangende, mögen dieselbigen in statu quo verbleiben, weil jenen ich die Güte genugsam angeboten, dieser aber zu gebührender christlicher Satisfaction wegen des wieder mich verfertigten libelli famosi nicht zubereden gewesen; jedoch erkläre ich mich hiermit und Krafft dieses, daß wieder keinen von beyden ich einigen Groll und Feindschafft hege, sondern vielmehr bereit bin, alle begehrte Liebes-Dienste ihnen zu bezeugen, auch ihnen die vielfältigen mir Zeithero erzeigten Kränckungen von Hertzen verzeihe, und sie ihres Orts, als einen Christen gebühret, ersuche, mir dasjenige, so sie wieder mich haben, gleichfalls zuvergeben, und GOtt täglich bitte, mir dasjenige, worinnen sie von mir
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beleidiget zu seyn vorgeben, zu erkennen zu geben, allermassen ich hiernächst willig und bereit bin, so mir zu ihrer Vergnügung durch rechtsame Mittel etwas zuerkennet werden solte, ihnen dieserwegen Satisfaction zu geben, im übrigen aber sie sich versichert halten können, daß dasjenige, was ich künfftig in dieser Sache vornehmen werde, zu keinem andern Absehen gerichtet sey, als bloß meinen ehrlichen Nahmen für meiner vorgesetzten Obrigkeit und der ehrbaren Welt zu retten, und sie durch rechtliche Mittel abzuhalten, künfftig nicht ferner meine Gemüths-Ruhe durch dergleichen oder andere Kränckungen zu stöhren. Diese Erklährung bitte ich gleichfalls einem Ehrwürdigen Ministerio fürzutragen, und das Werck gebetener massen zu beschleunigen in Verharrung etc. §. LXVII. In vorstehendem Schreiben ist unter andern ausgedacht(Neuer Befehl von Hoffe und dessen publicirung.) worden, daß mir Hoffnung gemacht worden, an statt Hrn. D. C. mich eines andern Beicht-Vaters zu bedienen; und erforderte zwar nunmehro die Ordnung, von dieser Sache und denen dahin gehörigen Umständen, auch wie dieselbe abgelauffen, eine mehrere Erleuterung zu geben; es wird sich aber der geneigte Leser gedulden müssen, bis vorhero das übrige erzehlet worden, was ferner wegen der Einlassung auf die denunciationes des Ministerii und der Theologischen Facultät vorgegangen. Den 9. Augusti 1689. ergieng ein neuer Befehl aus dem Ober-Consistorio an die Universität. P. P. Wir haben aus eurem eingeschickten Bericht vom 31. Julii jüngsthin und den hierbey wieder zurückkommenden Acten ersehen, wie D. Christian Thomasius seine Erklähr- und Verantwortung auf der Theologischen Facultät und des Ministerii in Leipzig über ihn geführte Beschwehrde, der ihn gesetzten Fristen ungeachtet, bis dato noch nicht gethan habe; darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet gedachten D. Thomasio besagte seine Erklähr- und Verantwortung, binnen 14. Tagen bey funffzig Rheinische Gulden Straffe anbefohlener massen zu übergeben auferlegen etc. Und geschahe mir hierauf, wie wohl erstlich auf den 20. Augusti folgende Auflage. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen etc. E. Löblichen Universität Leipzig anderweit in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, solches hat Hr. D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Hrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität und dessen zugeordneten Adsessoren ernannten Hrn. D. Thomasio solche hiermit communiciret, dar
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nebst aber bey funffzig Rheinl. fl. Straffe aufferleget und anbefohlen, daß er seine Erklähr- und Verantwortung auf der löblichen Theologischen Facultät und E. Wohl-ehrwürdigen Ministerii allhier über ihn geführte Beschwehrde, gnädigst anbefohlner massen, binnen 14. Tagen übergeben solle, wornach er sich also zu achten etc. (Bittschreiben umb Vorlegung der acten / und was darauf erfolget.) §. LXIIX. So bald mir vorstehende notification den 21. Augusti gebührend insinuiret wurde, kame mir billich bedencklich für, daß der gnädigste Befehl sich auf einen Universitäts-Bericht bezoge, wegen welches ich schon kurtz vorher §. 65. & 66. einige Erinnerungen gethan habe; und weil ich vermuthete, daß dergleichen Dinge noch mehr geschehen seyn möchten, auch begierig war, den ermeldten Bericht selbst in Augenschein zu nehmen, als verfertigte ich alsbald beykommendes Schreiben an die Universität. P. P. Dieselben haben mir gleich ietzo vigore Commissionis a Serenissimo ein Auflage thun lassen:
bey funffzig Rheinl. Gulden Straffe meine Erklähr- und Verantwortung auf der löbl. Theologischen Facultät und E. Wohl-Ehrwürdigen Ministerii über mich geführte Beschwehrde zu übergeben. Wann ich dann nicht alleine zu Darthuung meiner Unschuld, sondern auch zu Entschuldigung meiner bishero unterlassenen Antwort die perlustration derer vollständigen actorum benöthiget bin; als gelanget an dieselben mein dienstliches Bitten, Dero Actuario anzubefehlen, daß er mir besagte Acta mit ehesten vollständig vorlege, und meine Nothd’urfft daraus gnüglich excerpiren lasse. Versehe mich geneigter Willfahrung, in Ansehen mein Suchen denen Rechten gemäß, und protestire wiedrigenfalls, daß mir nicht imputiret werde, wenn anderer gestalt dem gnädigsten Befehlig ich keine Gnüge leisten kan, in Verbleibung etc. Weil mir nun dieses mein rechtmäßig petitum ohne dem grösten Unfug nicht abgeschlagen werden konte, als wurden mir den 22. Augusti so wohl die in Sachen des Ministerii als der Theologischen Facultät ergangene Acta vorgeleget, davon diese mit dem signo jene aber mit bezeichnet waren (durch welchen Umbstand der oben §. 65. gemeldete Bericht, und wo sonsten künfftig die acten mit diesen beyden signis möchten allegiret werden, in etwas verständlicher gemacht wird) die acta des Ministerii bestanden nur aus 17. foliis und giengen nicht weiter als bis auf den 31. May dieses Jahrs, gleichwie die Acta mit der Theologischen Facultät 19. folia hatten und bis an den 21. Augusti sich exten
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dirten. Ich fande zwar bey dieser communication unterschiedene mir bißher unbekannt gewesene Schrifften, die ich oben §. 25. 30. 40. in fine und §. 44. allbereit angeführet; aber ich ermißte derer noch etliche, wie ich davon gleichfalls in vorhergehenden schon ein und andermahl Erinnerung gethan habe. §. LXIX. Ob ich nun wohl bey dieser Bewandniß gnugsame(Beantwortung der Klage des Ministerii.) Ursachen für mir gehabt, warum ich die mir anbefohlne Beantwortungen so lange ausschieben können, bis diese defecte wären suppliret worden; so war mir doch, nachdem ich alles, was von einem ehrlichen Mann zu Beförderung der Güte konte erfordert werden, wiewohl vergebens, gethan hatte, nunmehro selbsten an Beförderung der Sache viel gelegen: derowegen machte ich mich alsobald über die Beantwortung her, und vollführte zuförderst meine Antwort auf die Klage des Ministerii (als welches den Anfang gemacht hatte) übergab auch dieselbe nach Verfliessung wenig Tage, wie solche hier beykommend zu lesen ist, bey der Universität als Commissariis. P. P. Es hat Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen, mein gnädigster(Recht mäßige Beschwerung über die Universität / wegen ungleicher Berichte.) Herr, ihnen Actorum sub fol. 11. anbefohlen, daß sie des Ministerii Klage nebenst desselben ad Acta fol. 5. seqq. gegebenen Erleuterungs-Puncten mir in Schrifften communiciren, und darneben 10. Tage zu Einbringung meiner Verantwortung beniemen sollten. Worauf ich fol. 16. wegen einer damahligen Reise gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft zu vergönnen, zuförderst aber dem Ministerio aufzulegen, daß der Concipiente der Klage und der Erleuterungs-Puncte sich unterschreiben solle. Nun haben zwar meine Hochgeehrten Herren Commissarii nach meiner Zurückkunfft fol. 17. actorum mir noch eine 14. tägige Frist eingeraumet; aber weil sie meines übrigen petiti wegen mir keine refolution gemeldet, ich mir aber dieses in meinem Schreiben fol. 16. zuförderst bedungen; als habe ich mich nicht verbunden erachtet, ehe und bevor ich dieserwegen beschieden wäre, gedachter Auflage fol. 17. zu pariren. So weisen auch über dieses die Acta sub fol. 13. daß Seiner Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine Hochgeehrte Herren Commissarii unterthänigst berichtet, wie sie mir 14. Tage vergönnet hätten, und darneben, wie sie sich wegen der von mir geforderten subscription verhalten solten, gnädigsten Befehl verlanget. Worauf S. Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit fol. 15. Actorum sub gnädigst rescribiret; man sollte mir eine Monats. Frist verstatten, und mich im übrigen bescheiden,
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daß es bey denen an 12. und 15. Aprilis ergangenen Verordnungen ver bleiben sollte. Ob nun wohl denen Herren Commissariis billig obgele gen hätte, ietztermeldten gnädigsten Befehl unterthänigst zu expediren, und mir denselben zu publiciren, so hat ihnen doch gefallen, mir solchen zu hinterhalten, und an dessen statt den odiösen Bericht fol. 16. actorum sub zu verfertigen, auf welchen Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit zur Ungnade wieder mich, und wegen eines nach Anleitung besagten Berichts mir imputirten Ungehorsams zu der in dem letzten gnädigsten Befehl fol. 17. Act. sub enthaltenen commination funffzig Rheinischer Gulden Straffe bewogen worden. Gleichwie ich aber die von denen Herren Commissarien mir hierunter zugefügte empfindliche Kränckungen ietzo verschmertzen und GOTT anbefehlen muß, und wohl mercken kan, auf wessen Antrieb und aus was für intention solches geschehen; Also habe ich doch der Nothdurfft zu seyn erachtet, in gegenwärtiger meiner Verantwortung der Sachen Beschaffenheit kürtzlich anzu führen, um Seiner Churfl. Durchl. für allen Dingen unterthänigst darzuthun, daß meine bishero unterlassene Antwort nicht ex contumacia, oder Ermanglung meines unterthänigsten Gehorsams, sondern wegen nicht in acht genommener publicirung des offierwehnten gnädigsten Befehligs herrühre. (Vorstellung / daß wegen des gesuchten Vergleichs bishero die denunciationes nicht beantwortet worden.) So soll auch hiernechst Seiner Churfürstl. Durchl. ich unberichtet nicht lassen, wie daß ich bißanhero fleißig und als einen Christen gebühret, mich bearbeitet, ob die weit aussehenden Irrungen zwischen E. Ehrwürdigen Ministerio und mir, in Güte gehoben werden könten, massen ich in Betrachtung meines guten Gewissens und gerechten Sache leicht zuvor gesehen, daß die Fortsetzung dieser wieder mich angesponnenen schweren Beschuldigung, in Ermangelung gegründeten Beweises, auf Seiten E. Ehrwürdigen Ministerii nicht zum besten ablauffen würde, und dannenhero mich gegen dasselbige derer gebührenden graduum admonitionis bedienen wollen, damit für GOtt und der gantzen ehrbaren Welt an denen wahrscheinlich aus der Fortsetzung dieser Zanck-Händel entstehenden prostitutionen ich meine Unschuld desto deutlicher erweisen könnte. Gleichwie dannenhero auch ex hoc capite erhellet, daß die bisher von mir verzögerte Beantwortung nicht ex contemtu superioris aut contumacia hergerühret, sondern vielmehr aus Hoffnung entstanden, diese Verdrießlichkeit in Güte zu componiren; (Umbständliche) also achte ich vonnöthen zu seyn, diese meine gesuchte Güte etwas deutlicher zu entwerffen, theils damit S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gnä
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digst erkenne, daß Selbige nicht mit Unwahrheit zu hintergehen ich gemeynet(Erzehlung dieser tentirten Güte / und wer daran schuld gewesen / daß selbige nicht zu Stande kommen.) bin, theils daß S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Dero gewöhnlichen Landes Väterlichen Vorsorge nach gnädigst erwege, durch was zulängliche Mittel E. Ehrwürdiges Ministerium, weil noch nur in etwas res integra ist, zu einem weder ihnen noch mir schimpfflichen Vergleich anzuhalten sey. Nachdem S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gnädigst anbefohlen, daß mir die Klagen und Erleuterungs-Punckte des Ministerii in Abschrifft communiciret würden, habe alsobald nach meiner Zurückkunfft nach Pfingsten mich bemühet, dem Ehrwürdigen Ministerio gütliche Vorschläge zu thun, weshalben ich mich in Person zum Herrn Superintendenten begeben und mit ihme mündliche Abrede genommen, was er meinethalben E. Ehrwürdigen Ministerio vorschlagen sollte, auch als mir von dem Herrn Superintendenten dieserwegen gute Hoffnung zwar gemachet worden, gleichwohl aber in etlichen Wochen von ihm keine Antwort erhalten, und ich vernommen, daß den 3. Julii das gesamte Ministerium beysammen wäre, habe ich meine Vorschläge zur Güte schrifftlich in den conventum des Ministerii einsendet, auch dabeneben den Herrn Superintendenten schrifftlich ersucht / wie alles aus der Beylage meiner gethanen Vorschläge sub A. und dem Beyschreiben B. (NB. diese sind allbereit oben § 58 und 60. zu lesen) mit mehrern zu ersehen ist. Ob ich nun gleich verhoffet hätte, von dem Herrn Superintendenten gewünschte Antwort zu erhalten, so habe ich doch mit Betrübniß vernehmen müssen, daß er mir dißfalls im Nahmen des Ministerii den Vergleich pure abgeschlagen, nichts desto weniger aber weil ich sonst vertrauere Nachricht erhalten, daß bey demselben conventu meine Vorschläge nicht wären abgelesen worden, weil unter denen Herrn Collegis selbst ein hefftiger Streit wegen einer von Herrn Licentiat Rivino gehaltenen Predigt und einem bösen Geschrey Herrn D. C. ältesten N. betreffend, auf etliche Stunden entstanden; als habe den Herrrn Superintendenten nochmahlen gebeten, daß er meine Vorschläge per tenorem ad singulos herum schicken und ihre vota schrifftlich colligiren wollte. Aber ich habe auch hierauff vernehmen müssen, daß das Ministerium auf meine Vorschläge sich einzulassen Bedencken trüge, und von mir eine, einer schimpfflichen revocation nicht unähnliche, Zurücknehmung begehre, worauff ich denn nichts anders repliciren können, als daß es mir leyd wäre, daß ich genöthiget würde, meine Vorschläge an S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in Unterthänigkeit zu übersenden, und um eine Commission zur Güte
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anzuhalten, unter welcher resolution ich auch davon gegangen, des Vorsatzes, mit nächster Post dieserwegen an S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit eine unterthänigste Supplic abgehen zu lassen, wenn nicht folgendes Tages der Herr Superintendens durch einen guten Freund mich davon abgehalten hätte, der mir in seinen Nahmen andere Vorschläge gethan, die endlich dahinaus gelauffen, daß wenn ich mit Herren D. C. eine Christliche amnestie treffen würde, sodann die übrigen Herren des Ministerii, die mit mir insonderheit nichts zu thun hätten, in einen unterthänigsten Bericht an S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit sich erklären wollten, daß sie fernerweit an mir nichts zu praetendireen hätten. Weil ich dann dieses nicht nur ohne meine Beschimpffung gar füglich eingehen können, sondern auch selbsten von Anfang dieses oder ein dergleichen Mittel begehret, dabey aber mich befahret, daß bey mündlicher Erklährung Herr D. C. seinen Gebrauch nach nur viele sincerationes und aus der heiligen Schrifft erborgte undienliche und übel applicirte Einredungen, seine bißherige Begünstigungen wieder mich zu beschönen oder zu verneinen, mich aber auf piquante Manier zu rühren, hervorzusuchen sich angelegen seyn lassen würde; als habe ich zuförderst bey dem Herrn Superintendenten mir bedungen, daß er selbsten proponiren, und von uns beyden unsere Erlärung hierüber mit kurtzen zu thun erfordern sollte, bin auch in diesen Absehen am 25ten Julii frühe gegen 10. Uhr hin zu dem Herrn Superintendenten gegangen, und habe daselbst und in der Nähe biß nach 11. Uhr auf Herrn D. C. gewartet, welcher aber seinen Versprechen nach um 10. Uhr nicht erschienen, sondern erst nach 11. Uhr, nachdem ihn der Herr Superintendent hohlen lassen, dahin gekommen. Wiewohl aber noch so viel Zeit übrig gewesen, daß wohl zehen Vergleiche hätten vorgenommen werden können ich auch in einer Neben-Stube biß auf ein Virtel auf ein Uhr aufgewartet, so hat doch Herr D. C. nicht in Willens gehabt abgeredeter massen unsern Vergleich zu vollziehen, sondern auf mein geschehenes Nachfragen mir vermelden lassen, ich sollte Nachmittag wiederkommen, so sollte die Sache vorgenommen werden. Wann ich dann hieraus klärlich erkennet, daß es Herrn D. C. kein Ernst um dem Vergleich sey, auch mir laut meiner beykommenden Vorschläge sub A. seine Unversöhnlichkeit längst bekannt gewesen; als habe ich mich nicht verpflichtet gehalten, noch fernerweit von ihm äffen zu lassen; sondern habe beykommendes Schreiben sub C. (Siehe oben §. 66.) an den Herrn Superintendenten geschickt, und hätte mich dannenhero versehen, es würden zum wenigsten
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die übrigen Herren des Ministerii ihren durch den Herrn Superintendenten mir gethanen Vorschlägen nachkommen; aber ich habe auch dißfalls am verwichenen 20. Augusti von dem Herrn Superintendenten abschlägige Antwort erhalten. Nun weiß zwar GOtt am besten, wie schwer ich dran gehe, diese Sache nach Verordnung derer Rechte anzugreiffen, und protestire nochmahlen, daß an der, wegen mir angethanen falschen Beschuldigung, nothwendig erfolgenden prostitution derer Haupt-Interessenten ich unschuldig seyn will, ja ich würde auch nachmahlen bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in einem unterthänigsten Supplicato um eine Commission zur Güte angehalten haben, wenn nicht durch ungleichen Bericht derer Herren Commissariorum mir bey so hoher Straffe, mich rechtlich einzulassen, wäre anbefohlen worden. Wannenhero ich auch nunmehr mit rechtschaffener Freudigkeit und guten Gewissen in GOttes Nahmen zu der Sache selbst schreite. Und sage demnach, so viel die Klage des gesamten Ministerii Actorum(Ordentliche und solenne litis contestation auf des gesamten Ministerii Klage.) fol. 2. & 3. betrifft, daß dieselbige von gantz fälschlichen Beschuldigungen durch und durch angefüllet sey, ich wiederspreche derselben von Anfang biß zum Ende in bester Form Rechtens, und contestire litem folgender gestalt: 1) gestehe ich, daß ich eine Zeithero unterschiedene Schrifften monatlich evulgiret, ich gestehe zum 2) daß unter denenselben etliche Satyrisch gewesen, ich läugne 3) daß ich in meinen Schrifften, so viel die Religion betrifft, mich sehr profan erwiesen, ich negire 4) daß ich in denenselben männiglich ohne Unterscheid, absonderlich aber meine vormahls gewesene Praeceptores schmählich und lästerlich angegriffen, ich läugne 5) daß ich dabey die Herren des Ministerii guten theils, oder 6) das gantze Ministerium nicht verschonet; ich läugne 7) daß ich mit allerhand schimpflichen und nachtheiligen Bildern, Gleichnüssen, Durchhechelung ihrer Predigten und injuriösischen Auflagen sie beschwehret, ich läugne 8) daß dieses notorisch sey, ich weiß wohl 9) daß jedermann beydes allhier und anderer Orten, beydes gelehrt u. ungelehrt sich mit meinen Schrifften trage, ich läugne 10) daß meine Schrifften Schmähe-Schrifften sind, ich weiß nicht 11) ob jederman aus meinen Schrifften so wohl derer Herren in Ministerio als anderer Leute zu verlachen, und zu verspotten Materie bekommt, massen ich dann 12) verneine, daß ich darinnen jemand übel tractiret, ich läugne 13) daß ich mit meinen Schrifften ein öffentliches scandalum gegeben, gestehe 14) daß ich für GOtt mich grosser und schwerer Sünden schuldig erkenne, ich vermeyne 15) und getraue mir zur Noth zu erweisen, daß diß
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falls ein Ministerium wieder sein Gewissen rede, wenn es vorgiebet, es habe die gradus admonitionis adhibiren, und mir durch meinen Beicht-Vater meine Sünden zu Gemüthe führen, und mich zu Erkäntniß meines Verbrechens, und daß ich von dergleichen Beginnen abstehen und mich bessern follen, bringen wollen. Ich läugne 16) daß ich mittlerweile mich insonderheit an meinen Beicht-Vater mit vielen groben unverschuldeten Schmähungen, Beschuldigungen und Lästerungen gemacht; ich gestehe 17) daß ich mich des H. Abendmahls gebrauchet, und von meinen damahls gewesenen Beicht-Vater D. J. B. C. die Absolution gesucht und erhalten; ich weiß 18) nicht, ob D. C. von meiner kurtz zuvor publicirten Schrifft, die nochmahlen 19) eine Schmähe-Schrifft zu seyn verneinet wird, etwas gewust oder nicht: ich negire 20) daß ich eine Begünstigung begangen, und verneine 21) daß wenn gleich die mir zugemessenen Bezüchtigungen wahr wären, dennoch das Ministerium leichtlich daraus erachten können, daß ihre treue Erinnerung bey mir nichts fruchten, oder mich zu calumnien veranlassen werde; ich laugne 22) daß aus allen meinen Vornehmen zu befahren stehe, daß ich endlich in den verkehrten Sinn gerathen möchte. Ich läugne 23) daß ich ein öffentlicher Verächter GOttes und des heiligen Amtes seye; Ja ich läugne endlich 24) daß des Ministerii petito zu deferiren sey, und daß sie genugsame indicia wieder mich angebracht haben, auf welche die inquisition und eine so harte Bestraffung zu erkennen wäre. Dieses ist meine Verantwortung auf des Ministerii Klage. (Rechtmässige Erinnerung Wegen der Erleuterungs-puncte und und petitum des Angeklagten.) Was die so genannten Erleuterungs-Puncte anlanget, die fol. 5. seqq. actorum anzutreffen sind, halte ich dieselbige vor keine Schrifft des Ministerii, oder daß das Ministerium dieselbe ad acta gegeben, sondern vor einem libellum famosum und Schand-Schrifft, die D. A. P. ohne Vorbewust und Geheiß des gesammten Ministerii verfertiget, welche das gesammte Ministerium niemahls gelesen, noch approbiret, auch nimmermehr approbiren wird. Ob ich nun wohl bereit bin, auch auf dieselbige nach Gebühr zu antworten, wenn der Autor sich hierzu angeben wird, massen dann in dessen Ansehen bey Sr. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich allbereit unterthänigst gebethen, den Concipienten dieses pasquilles anzuhalten, daß er seinen Nahmen unterzeichne; So lebe ich doch des viel zu festen unterthänigsten Vertrauens zu S. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit, sie werden mir das beneficium gemeiner Rechte wiederfahren lassen, und eher der Verfertiger dieses pasquills sich gemeldet, mich nicht nöthigen, darauf einzulassen, massen dann
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S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich wehemüthigst anflehe, mich wieder die falschen Anklagen des Ministerii, und wieder die unchristlichen Verleumbdungen D. A. P. und seines Consorten D. J. B. C. als welcher die Klage des Ministerii concipiret, in gnädigsten Schutz zu nehmen, mir zu Erstattung meines durch diese beyde höchst-gekränckten ehrlichen Nahmens ernstlich und nachdrücklich zu verhelffen, dem gesamten Ministerio aber anzubefehlen, daß sie ihre schwere Klage wieder mich, wie recht, darthun und erweisen. Solches alles gleichwie es göttlichen und weltlichen Rechten gemäß; also bitte die Herren Commissarios dienstlich, S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit diese meine unterthänigste Antwort mit ehesten einzusenden, und verharre etc. §. LXX. Als ich mich aber hiernechst auch zur Beantwortung(Bitte um nöthige registraturen / so aber abgeschlagen worden.) dessen, was nach der denunciation der Theologischen Facultät mir zu thun anbefohlen worden, bequemen wolte, erkannte ich bald anfänglich, daß ohne gewisse in denen mir vorgezeigten actis noch ermangelnde registraturen dasselhe nicht füglich geschehen könnte, und verfertigte zu diesem Ende folgende Supplique den 24. Augusti 1689. P. P. Es ist in dem gnädigsten Befehl in Actis sub fol. 4. & 5. mir auferleget worden,
Zu vermelden / wie ich beyzubringen hätte / daß D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben habe. Nun dann in neulicher perlustration derer Actorum sub ich befunden, daß der daselbst fol. 5. seq. befindliche Extract oder so genannten Erläuterungs-puncta wegen der Beschwehrden des Ministerii durch und durch die Hand des Actuarii Universitatis sey, und ich gleichwohl gnugsame Nachricht habe, daß D. Pfeiffer denselben Extract verfertiget; Als gelanget an Eure Magnificenz und Meine Großgünstige Hochgeehrte Herren mein dienstliches Bitten, zu Steuer der Wahrheit, und damit dem gnädigsten Befehl ich völlige Gnüge leisten könne, dem Hrn. Actuario anzubefehlen, daß er zu besagten Actis sub vor jetztgemeldten Extract eine Registratur mache: auf wessen Geheiß dieser Extract von dem Ministerio gefordert worden? Wer den Extract übergeben? Wo das Original desselbigen hingekommen? Ob selbiges nicht D. Pfeiffers Hand, wie diese in Actis sub fol. 3. zu befinden, gewesen? und warum das Stücke des Extracts das fol. 7. b. mit bezeichnet ist, nicht alsobald zum fol. 6 b. dahin es gehöret, geschrieben worden? auch mir sodann diese Registratur zu meiner Nothdurfft furzulegen, wofür ich jederzeit verharre etc.
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Es wurde mir aber dieses mein Bitten von denen Herren Com missariis in Ungnaden abgeschlagen. Die praetexte, die man zu justificirung dieser abschlägigen Antwort gebrauchte, sind breitern Inhalts im folgenden paragrapho zu lesen, und überlasse ich dem judicio des Lesers, ob diejenige, so solches gethan, Ehre davon gehabt, oder nicht. (Anbefohlne Erklärungen wegen der denunciation der Theolog. Facultät. Protestati. on, daß die Theolog. Facultät von dieser gantzen Sache wenig Ehre haben könne.) §. LXXI. Ich kehrete mich aber daran nicht, sondern arbeitete auch die Erklährungen mit gutem Bedacht und in aller Gelassenheit aus, die mir occasione der denunciation der Theologischen Facultät, beyzubringen vom Ober-Consistorio war anbefohlen worden. Und so bald ich damit fertig worden, übergab ich selbige den 2. Septembr. bey der Universität. P. P. Warum dem in Actis sub fol. 4. befindlichen gnädigsten Befehlig sub dato 12. Aprilis bishero von mir keine Folge geleistet worden, deßhalb habe meine Entschuldigung weitläufftig in meiner jetzo eingegebenen Beantwortung der Klage des Ministerii ausgeführet, welche ich auch hieher propter connexitatem causae von Wort zu Wort wiederhohlet haben will. Ich wollte auch wünschen, daß die Theologische Facultät ihre ungegründete und unerweißliche Beschuldigungen nicht ferner poussiret hätte. Nachdem aber wegen des letzten gnädigsten Befehliges die Sache einmahl dahin gediehen, daß ich auch hierinnen mich rechtlich einlassen soll; Als will ich solches in GOttes Nahmen verrichten, und hoffe, es werde die Theologische Facultät den aus dieser Sache nothwendig ihnen erwachsenden Schande und Spott niemand, als sich selbst zuzuschreiben belieben lassen. (Zulängliche indicia daß D. P. Autor von denen Erläuterungs-Puncten des Ministerii, jedoch ohne der mei-) Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit will 1. wissen:
Was massen ich beyzubringen habe / daß D. Pfeiffer ein Memotial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergebeu. Worauf zu unterthänigster gehorsamster Antwort ich der Sachen wahre Beschaffenheit anfangs folgender Gestalt erzehle. Nachdem wegen der Klage des Ministerii der in Actis sub sol. 1. befindliche gnädigste Befehl ergangen, daß die Herren Comissarii mich darüber vernehmen solten, haben etliche von denen Herren Commissariis mich gerne als einen Inquisiten tractiren, und auf articul vernehmen wollen, weswegen sie auch privata autoritate, & absque praescitu reliquorum, oder ohne Schluß des gesammten Concilii den Actuarium Universitatis an den Herrn Superintendenten gesendet, daß er die Special-Gravamina des
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Ministerii einsenden solte. Dieser hat die Sache nicht mit dem gesamten(sten ihren Vorbewust / sey.) Ministerio communiciret, sondern weil D. Carpzov und D. Pfeiffer Urheber der von dem Ministerio eingegebenen Klage gewesen, so hat er Herrn D. Carpzov aufgetragen, daß er excerpta aus meinen Schrifften machen solte. Dieser aber, weil er dieselbige Woche viel Leichen-Predigten zu thun gehabt, hat diese Bemühung Hrn. D. Pfeiffern wieder subdelegiret, welcher sodann die fol. Actorum fub fol. 5. seq. so genannten Erläuterungs-puncta verfertiget, dieselbe Hrn. D. Carpzovio zugestellet, dieser aber diesen libellum famosum dem Hrn. Superintendenti eingehändiget, welcher sie endlich, wiewohl nur auf schlechten Schedis denen Herren Commissariis übersendet. Daß also die übrigen sechs Collegae des Ministerii, die die erste Klage übergeben, gar nichts von diesen Erläuterungs-Puncten gewust, auch dieselbige niemahls approbiret, oder noch approbiren, sondern D. Carpzovio und D. Pfeiffern die Verantwortung überlassen. Weil aber die Unbefugniß, die die Herren Commissarii mir hierdurch erwiesen, gar zu mercklich gewesen wäre, wenn diese Schedae, so wie sie übergeben worden, wären ad Acta gehefftet worden, als hat der Actuarius dieselbigen mit eigener Hand ad Acta dicto folio 5. seq. niederschreiben müssen, und keine gehörige registratur darzu machen dörffen, von wem dieselben übergeben worden. Auch ob ich gleich den 24. Augusti schrifftliche Ansuchung gethan, daß(Ungegründete raisons / Warumb man auf Seiten der Universität deswegen gebuhrende registraturen nicht wollen machen lassen.) diese registratur noch ad acta gebracht werden möchte, und dieses ohne dem Dinge sind, welche zu thun dem Directori Processus und Actuario ihre Eyd und Pflicht sponte erinnern solten, so hat man mir doch dieses mein Suchen unter dem gantz offenbahr ungegründeten Vorwand abgeschlagen: Es differire dieses mein petitum nichts oder sehr wenig von demjenigen, da ich gebeten, das Ministerium anzuhalten, daß der Concipient der Klage und der Eläuterungs-Puncte sich unterschreiben solte, und weil dieses von Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit mir abgeschlagen worden; Als trüge man billig Bedencken, mir in dem jetzigen zu gratificiren. Wiewohl aber dadurch bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit die Herren Commissarii sattsamen Verdacht wieder sich erwecken werden, daß Hrn. D. Pfeiffern zu Liebe man mir die registratur um keiner andern Ursache willen denegiret, als daß man mir die auferlegte Bescheinigung nur desto schwerer machen wolle. So wird ihnen doch verhoffentlich diese ihre Erfindung wenig helffen, in Ansehen(Handgreifliche Vorschlä-) ich des festen Vertrauens lebe, daß, wenn Seine Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit gnädigst geruhen will, theils dem Hrn. Superinten
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denti (ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne.) anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen. Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen:
Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. (Daß D. C. der Pf. Begünstigungen consilio et operae theilhafftig gewesen, neun merckliche indicia.) Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,
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als es wären Diebe in der Kirchen. 6) In dem Concilio haben sie sich beyde nicht alleine eingefunden, sondern auch als partes und Judices zugleich ihre vota gegeben, da dann sonderlich D. Carpzov wieder mich eine wohl studirte aber ungemein harte Rede gehalten. 7) Die darauf verfertigte Supplic der Theologischen Facultät Actorum sub fol. 6. hat D. Carpzov entweder mit oder ohne D. Pfeiffers Einrathen selbst concipiret, oder doch concipiren lassen. 8) Als der Decanus Facultatis Theologicae D. Moebius damahlen auf seinem Gute über Land gewesen, hat D. Carpzovius und D. Pfeiffer einen absonderlichen Boten zu ihn gesendet, daß er bey Nacht nach Leipzig herein kommen, und die Supplic unterzeichnen müssen, wobey denn 9) Herr D. Carpzov, als er erfahren, daß D. Moebius nicht hier sey, absonderlich sehr ängstig gethan, und, als ob Feuers-oder eine andere Noth vorhanden wäre, sich angestellet; anderer Umstände, mit welchen mich D. Carpzovius zuvor nun etliche Jahre her gekräncket, die ich weitläufftig in der bey meiner Verantwortung über die Klage des Ministerii beygelegten Beylage sub A. beschrieben, anjetzo zu geschweigen. Wiewohl nun aber dieses alles guten theils im verborgenen(Warumb zu Bescheinigung dieser indicioru̅ kein Eyd deseriret / sondern viel mehr Zeugen angegeben worden.) geschehen, und bey dieser Bewandnüß ich billich mein Refugium zur Eydes delation nehmen solte, auch mit gutem unerschrockenen Gewissen das juramentum calumniae ablegen könte, so enthalte mich doch dessen billich, theils weil ich viel gegründete, offenbahre oder leicht erweißliche Ursachen habe, mich zu befahren, daß D. C. den ihme deferirten Eyd wieder sein Gewissen ablegen möchte, theils weil der gnädigste Befehl nicht dahin gehet, daß extra ordinem consuetum processus ich, der ich vielmehr Beklagter als Kläger bin, mit dem onere des Beweises beschweret werden solte, sondern vielmehr dahin sein Absehen richtet, daß Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich gegründete indicia meiner Beschuldigung beybringen solle. Daß dannenhro dieses alles, was ich bishero von D. C. erzehlet, sich in der Wahrheit also verhalte, wird S. Churfürstl. Durchl. dadurch vergewissert werden können, wenn dieselbe ohnmaßgeblich 1.) dem Herrn Superintendenten über diese Umstände, durch einen unterthänigsten Bericht seine Wissenschafft und Wohlbewust zu eröffnen, 2.) Herr Licentiat Fellern, Herrn Lic. Rivinum, Herrn M. Wagnern, D. Carpz. Famulum, Herrn Zimmermannen, D. Moebii ältesten Sohn, Medicinae Candidatum und N. Fuchsen, den Thomas-Küster darüber wegen ihrer Wissenschafft und Wohlbewust eydlich zu vernehmen, gnädigst anbefehlen wird
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(Erklährung über D. Pf. Beschuldigungen 1. Wegen der imputirten religionis prudentum) Zum 3. erfordert S. Churfürstl. Durchl. meine Erklärung.
über die aus D. Pfeiffers programmate allegirte und in meinen Schreiben beniemte loca, und ob ich dem / was D. Pfeiffer daselbst taxiret / und verwirfft / beypflichte. Der erste locus ist auf dem 11ten Blat in Pfeiffers programmate verbis: suamque religionem eruditorum sive prudentum, verius stultorum appellant, welches er mir zu Schimpffe gesetzet, indem ich in meinen Monathlichen Gedancken dieses Jahrs im lanuario p. 59. seqq. geschrieben, man könne auf gewisse masse das paradoxum wohl defendiren, daß die religio eruditorum die beste sey, massen er dann auch in seinem libello famoso actorum sub fol. 5. diese Anklage alsbald oben an gesetzt. Gleichwie aber per religionem eruditorum ich nicht religionem atheorum & impiorum verstehe, sondern zu dem Ende in besagten Januario p. 60. durch eine ausführliche definition meine Meynung gantz deutlich erkläret; also verstehe ich durch das daselbst angeführte Joch der Clerisey weder das Ministerium noch die libros Symbolicos, (die ich pro norma doctrinae, die heilige Schrifft aber pro norma fidei achte) sondern das Joch derer, bey diesen letzteren Zeiten häuffig sich findenden zänckischen Theologen, die aus Eingeben des Satans wegen eines geringen dissensus circa interpretationem scripturae sacrae, oder wohl wegen eines ungewöhnlichen Gebrauchs eines methaphysischen termini oder phraseos durch Verketzerung und Verdammung ihres Gegentheils höchstbedaurlichen Zwiespalt und Zanck in der Gemeine Gottes anrichten. (2. Wegen Durchziehung der Prediger) Der andere (2) locus ist auf den 12. Blat des programmatis inverbis: ut & illi, qui in eo se applausum hominum consecutos censent, si praecones verbi divini eorumque sacra munia cavillari ingeniose queant, quasi ad istam operam a cacodaemone stipendio conducti essent. Hierüber ist meine Erlärung, daß ich die Leute, die solches thun, für gottlose halte, massen mir dann auch niemand mit Grund der Wahrheit wird nachsagen können, daß ich die Prediger göttliches Worts, oder ihr heiliges Amt auf dergleichen Art durchgezogen. Ich habe mich aber über diesen locum deßwegen beschwehret, weil P. in seinen Erleuterungs-puncten mich beschuldiget, daß ich so wohl das gesammte Ministerium, als unterschiedene Prediger insonderheit calumniret hätte, und also ohne allen Zweiffel in besagten programmate durch die jetzo angeführten Worte auf mich gezielet.
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Der dritte (3) locus ist in denen quaestionibus Anti Antheisticis(3. Ob man die Sünde ohne dem Verbot eines Ober-Herren concipiren konne.) tit. 8. qu. 14. An nihil habeat rationem peccati, nisi sola Dei voluntate vel in ordine ad civitatem, & ob interdictum superiorum. Negatur contra Scholasticos quosdam, item Spinosam, Cuperum. Diese Frage hat D. Pf. wahrscheinlich zu meiner Beschimpffung unter die Anti-atheisticas gesetzet, weil er gewust, daß ich in meinen Institutionibus Jurisprud. Divinae lib. 1. cap. I. §. 28. legem in genere beschrieben, quod sit jussus Imperantis &c. auch im cap. 2. §. 74. seq. die Meynung derer Scholasticorum de actibus per se & sua natura item antecedenter ad voluntatem divinam honestis vel turpibus nach des Herrn von Pufendorffs seiner wohl fundirten Lehre refutiret, absonderlich aber eod. cap. §. 86. nach der Lehre des Apostels gesetzet: quod peccatum sit aberratio a lege. So wenig nun als diese controvers de formali legis, wie auch alle diejenigen, die ex disciplina Juris Naturalis hergenommen, ad controversias Theologicas oder ad Theologiam naturalem zu rechnen ist, sondern entweder ad Philosophiam moralem oder ad Jurisprudentiam gehöret, so wenig habe ich einem Theologo dieserwegen für Gerichte Rede oder Antwort zu geben, massen besagtes mein Buch, so viel librum I. anlanget, allhier zu Leipzig von dem Herrn Ordinario Facultatis Juridicae, die übrigen beyden Bücher aber zu Halle von einem darzu bestellten Lutherischen JCto und Consistorial Rath censiret und gedruckt worden, ja so vielmehr lächerlich ist es, daß D. P. diese Frage, bloß mir Verdruß zu thun, bey denen Haaren zu denen Anti-atheisticis gezogen. Der vierdte (4) locus beziehet sich auf tit. 10. qu. 1. welche er, wie(4. Wegen der natürlichen Schamhafftigkeit und derselben Ursprung.) er setzet, unter andern auch wieder diejenigen defendiret, a quibus omnis pudor naturalis proscribitur, und sie also unter die Atheisten rechnet. Daß P. aber mich dadurch meyne, erhellet abermahls, daß in denen Erläuterungs-puncten bald anfangs er mir ausdrücklich als eine profanitatem in religione zurechnet, daß ich keinen pudorem naturalem zugeben wolle, und sich dieserwegen auf meine Institutiones beziehet, aus welchen doch, und zwar ex lib. 3. cap. 2. §. 157. 158 ingleichen §. 238. biß auf §. 243. nur so viel erhellet, daß ich diejenigen, die von pudore bißher geschrieben, (unter welchen ich fürnehmlich auf Velthusium sehe) in dieser doctrin viel petitiones principii begangen zu haben beschuldige, und daß ich §. 243. ausdrücklich setze, pravam libidinem potissimum fundamentum pudoris vere poni. So dichtet mir es demnach so wohl die Theologische Facultät, als D. P. per apertissimam calumniam an, wenn sie saget,
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ich statuire, es sey kein pudor naturalis, massen ich denn nicht allein pudoris existentiam defendire, sondern auch ohnlängst in einen offenen programmate versprochen, der Jugend mit ehesten die essentiam pudoris ex doctrina de decoro klar und deutlich für die Augen zu legen, da im Gegentheil die Theologische Facultät und D. P. wenn sie de pudore naturali reden, niemand ihren pudorem naturalem durch eine klare und deutliche definition können zu erkennen geben. Habe ich unrecht geschrieben so geben sie mir eine, und entsinnen sich nur des bekannten Sprichworts: Hic Rhodus, hic salta. (5) Von der scholastischen Eintheilung des Mosaischen Gesetzes.) Der 5te locus ist ex eod. tit. 10. qu. 3. hergenommen, Qu. an legis divinae divisio Mosaica in Moralem, Ceremonialem, & Forensem sit inepta? Negatur contra scepticos quosdam. Hier hat nun D. P. abermahls niemand anders meynen können, als mich, weil er keinen andern adversarium, wieder den diese thesis gerichtet seyn solle, wird anzuführen wissen, ich aber, ob ich gleich niemahlen besagte Eintheilung als ineptam verworffen, dennoch in denen Institutionibus Juris divini lib. 1. cap. 2. §. 3. juncta dissert. prooemiali p. 17. §. 20. & p. 47. §. 43. auch schon längst zuvor in einer Disputation de crimine bigamiae, die der Herr Ordinarius censura sua approbiret, §. 8. & 20. meine Ursachen gesagt, warum mir dieselbige mißfalle. Die Theologische Facultät und D. P. hat, wie ihnen ihr Gewissen sagen wird, so bald als meine Institutiones fertig gewesen, diese meine Erklärung meiner Sentenz gelesen, warum haben sie sich denn den vorgewendeten Eyffer für die Ehre GOttes und die Religion nicht eher, als jetzo wieder mich treiben lassen, da sie doch schon, wie allenfalls der Herr Superintendens und Herr D. Oearius nach ihren Pflichten werden bezeugen müssen, noch ehe mein Buch vollend gedruckt worden, einen Convent gehalten, auf was masse sie zuwege bringen könten, daß mein Buch confisciret werden möchte, und D. C. darbey absonderlich diese meine Meynung als heterodox aufgeworffen; wenn Herr D. C. so fertig wäre, diese meine Meynung mit gegründeten rationibus (darzu er zur Noth alle Rabbinen zu Hülffe nehmen kan) zu wiederlegen, als fertig er ist, peinliche Anklagen wieder mich zu machen, und mich nebst andern ehrlichen Leuten auf der Cantzel zu schmähen, würde er die affectirte autorität und primatum vielleicht besser mainteniren als so.
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Nun ist der letzte und 6) locus noch übrig, welcher auf tit. 15. qu.(6) Wegen Erkentniß der Hurerey u. andern dergleichen Sünden / ingleichen wegen der im 3. Buch Mosis verbothenen Blut-Schande.) 2. & 5. reflectiret: Qu. an scortatio, mollities, sodomia &c. in se sint peccata? Affirm. contra &c. eos, qui pudorem naturalem proscribunt. An gradus lege divina prohibiti sint contra jus naturae? Aff. contra eos, quibus nec incestus in linea recta pudorem naturalem violare censetur. Daß D. P. hier abermahls auf mich ziele, beweisen die Erläuterungs-Puncte, worinnen er unter die von mir begangene profanität contra religionem auch rechnet, weil mir besagte crimina nicht contra jus naturae wären. Was ich aber quoad has quaestiones statuire, ist ausführlich aus meinen Institutio nibus Jurisprudentiae divinae lib. 3. cap. 2. a §. 139. usque ad 167. item a §. 220. usque ad §. 247. zu lesen; mit welchen aber ejusdem lib. 3. cap. 3. §. 71 ad 75. & a §. 99. usque ad finem capitis, ingleichen der 20. §. aus der dissertatione prooemiali conjungiret werden muß, als woraus erhellet, daß ich nicht etwann diese gottlose Lehre führe, ob wären besagte Laster nur von denen menschlichen Gesetzen verbothen, und wären also nicht alle Menschen, absonderlich aber die Fürsten, nicht gehalten, diese Verbothe zu unterlassen, wie mir P. hämischer Weise, wenn er mich zu Knuzio, Cupero, und denen Epicuraeis recentioribus in denen besagten quaestionibus rechnet, Schuld giebet, sondern, daß dieses meine Meynung sey, daß wir aus der blossen Vernunfft ohne die heilige Schrifft kein gnugsam stringirend argument vorbringen können, durch welches wir einen Heyden (dem doch das Gesetz der Natur in das Hertz geschrieben) zu convinciren wüsten, daß obgesagte Laster der Natur und dem Gesetz derselben zuwieder wären, hingegen aber, daß wir aus heiliger Schrifft erkenneten, daß GOTT diese Greuel anfänglich allen Menschen und consequenter auch Fürsten per legem positivam universalem sub lege morali contentam nach drücklich verbothen habe, und dannenhero die Ubertretung derselben ja so eine schwere Sünde sey, als die Ubertretung des natürlichen Gesetzes, und daß wir diese Meynung uns fürnemlich zu dem Ende bey Zeiten imprimiren müsten, damit nicht, wenn wir bey der gemeinen Lehr-Art verbleiben, und diese Laster mit schlechten Vernunffts-Gründen bestreiten wollten, Spötter und Atheisten daher Gelegenheit nehmen möchten, unschuldige Hertzen zu verführen, wie für etlichen Jahren mit der polygamie (nachdem dieselbige gleichfalls wieder das Recht der Natur zu seyn gelehret worden) geschehen. Ist nun noch die geringste Ader, ich will nicht sagen eines Theologi, sondern nur eines Christens in Herrn D.
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P., so handele er so aufrichtig an mir, und erweise mir, daß was gefährliches oder Atheistisches in dieser meiner Lehre enthalten sey. Ich will es mit ihm nebst GOttes Beystand in Schrifften und mündlich für Gelehrten und Ungelehrten, Hohen und Niederen annehmen, und ihn der mir hierdurch erwiesenen Verleumdung überzeugen. (Erklährung von dem Aergernüß und der Unruhe / die aus D. Pf. Collegio Antiatheistico zu befahren.) Zum IV. erfordert S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit hierinnen meine Erklärung:
Was massen meine assertion zu verstehen: daß wenn D. P. das obige Collegium zu halten / und das programma auzuschlagen vergönnet würde / viel Aergernüß und Unglück / so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbire / gar wahrscheinlich entstehen könne. Gleichwie aber S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit hierüber allbereit in einer sub dato 27. Junii eingesendeten unterthänigsten Supplication (NB. Siehe oben §. 54.) ich meine Meynung zum Theil eröffnet, als in welcher ich erwehnet, daß 1) D. P. wieder den gemeinen Gebrauch unter dem Worte Atheisten alle irrige Lehren von GOttes Wesen, 2) Leute, die gantz offenbar an diesen Laster unschuldig sind, 3) die Cartesianer, die heut zu Tage durchgehends bey uns als Grund gelehrte Leute passiret werden, rechnet, 4) unter die quaestiones anti-atheisticas auch solche zehlet, die gar nicht zu der Theologie gehören, 5) solche Meynungen in seinen quaestionibus defendiret, die entweder dem Mißbrauch fast gantz und gar unterworffen sind, oder 6) mit dem respect, den die Clerisey der hohen Obrigkeit schuldig ist, streiten, und groß Aergerniß in der Republic erwecken; also ist leicht hieraus zu verstehen, was für prostitution bey auswärtigen, und denen die von D. P. ohne Ursache unter die Atheisten gerechnet sind, wahrscheinlich Eurer Churfürstl. Durchlauchtigkeit Acadcmie daraus entstehen können. Was aber hier die innerliche Ruhe und den gemeinen Wohlstand angehet, habe ich gemeynet, daß bey dieser confusen tractation und D. P. dabey geführten scandaleusen Leben der studierenden Jugend mehr zum Atheismo führende scrupel beygebracht, und zu den hochschädlichen Laster der heuchlerischen Atheisterey dieselbe verführet werden würde. Ich habe mich auch über dieses befahren müssen, daß durch seine ungleiche Beschuldigung und Durchziehung meiner Person, als die er in seinen Collegio fast bey allen lectionen durch unchristliche und untheologische Worte wieder mich geführet, er die studierende Jugend wieder mich auf hetzen, und zu einer Thätlichkeit veranlassen möchte, massen denn allbereit damahls in Sr. Churfl. Durchlauchtigkeit Convictorio die Gemüther der meisten wieder mich wegen dergleichen blâme sehr erbittert gewe
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sen, und etliche von meinen Auditoribus gleichsam als Atheisten und Ketzer beschimpffet und verachtet. Ob nun wohl hiermit S. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit gnädigsten(Hertzliche Klage über der Theol. Facultät falsche Beschuldigung.) Befehlig ich verhoffentlich ein unterthänigstes Gnügen geleistet, so achte ich doch vor nöthig, hierbey in unterthänigstem Gehorsam zu contestiren, daß die grausamen und unerhörten Anschuldigungen einer Theologischen Facultät zu Leipzig ich mir mit grosser Hertzens-Bekümmerniß zu Gemüthe ziehe, zumahlen da dieselbe 1) eine gantz offenbahre und ihrem character sehr übel anstehende calumnie zum Grund geleget:
Ich gäbe mich in meinem Schreiben derer in D. P. programmate und quaestionibus rechtmäßig verworffener und gestraffter Unthaten / und wieder GOTT und unsere libros symbolicos lauffende Reden und Lehren selbst schuldig u. s. w. Da doch nicht nur mein Schreiben ausdrücklich weiset, daß ich D. P. Anzwackungen mich bloß deßhalben annehmen müssen, weil er in denen so genannten Erleuterungs-Puncten dieses für meine Meynung ausgegeben, sondern auch aus meiner ietzigen Erklährung, die meinen Schrifften und meinen Lehren gantz und gar gemäß ist, gnugsam erhellet, daß meine Lehren wieder GOTT und unsere libros symbolicos nicht lauffen, vielweniger für Unthaten zu achten. So habe ich auch(Und offenbahren Mißbtauch des göttlichen Nahmens Ehre.) fast nicht ohne Thränen lesen können, daß die Theologische Facultät GOttes heiligen Nahmen und die heilige Theologie so schwerlich gemißbrauchet, und ihren Spott damit getrieben, wenn sie nicht allein vorgiebet, sie habe ihre denunciation Amts-Pflichts- und Gewissens halber gethan, sondern auch S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit bereden will, es werde, wenn S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wieder mich inquirirte u. s. w. zu GOttes Ehre gereichen, und GOTT werde S. Churfürstl. Durchl. davor reichlich seegnen. Ich wünsche von Hertzen, daß sie GOTT bekehren, und ihnen diesen ärgerlichen Mißbrauch vergeben wolle, und wie im übrigen S. Churfürstl. Durchl. ich um nichts mehr, als die hohe Gnade, mir gemeines Recht wiederfahren zu lassen, unterthänigst anflehe, also behalte ich mir wieder die Theologische Facultät quaevis jura competentia ausdrücklich bevor, verharre aber hierbey etc. §. LXXII. Ich kan leicht vorher sehen, daß die meisten Leser,(Unvermuthete Endschaft dieses) wenn sie bis hieher kommen, nunmehr recht curiös und begierig werden möchten zu wissen, was dann nach diesen von mir eingegebenen Beantwortungen wo nicht von dem gesamten Ministerio und der Theologi
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schen (Handels u. deren Ursachen.) Faeultät doch zum wenigsten von denen beyden Herren, D. C. und D. Pf. ferner vorgenommen worden, nachdem ja in denen von mir bisher erzehlten und ad acta gebrachten Schrifften viel verdrießlichere und sensiblere Dinge auf das Tapet gebracht worden, als nimmermehr vorher in denen Monaten geschehen, wegen welcher doch dieser Lermen mit assistenz dieser beyden Corporum mit solcher fast unglaublicher Hefftigkeit angefangen worden. Ich kan dergleichen Gedancken niemand verdencken, denn ich selbst, und meine wenige gute Freunde, dachten damahls nicht anders. Ja die gantze Stadt erwartete mit grossem Verlangen, wie es mir nun gehen würde, indem ich der göttlichen Allmacht und der Gerechtigkeit meiner Sachen vertrauende, die Sache nicht heimlich hielte, sondern jedermann, der mich darum befragte, umständliche Nachricht davon crtheilte. Aber dem allen unerachtet, ist wegen dieser beyden denunciationen oder peinlichen Anklagen, von meinen Herren Adversariis, weder in corpore, noch insonderheit, nicht das geringste weiter öffentlich wieder mich eingegeben worden, sondern so bald ich diese meine doppelte Beantwortungen und Erklährungen ad acta eingegeben hatte, kam nichts wieder zum Vorschein, sondern die bisher gemeldeten denunciationes blieben liegen und hat also diese historische Beschreibung ein Ende. Wie es zugegangen, kan ich nicht melden, sondern ich überlasse solches alles des Lesers reifferen Nachdencken. Ich zweifle zwar nicht, es habe die Universität beyderley Acta wieder in das Ober-Consistorium geschickt, auch dieses selbst nicht für rathsam befunden, daß bey so bewandten Umständen neue Befehliche deßwegen ertheilet würden, weil sie wohl vorher sahen, daß dieselbigen nicht gar zu favorable für die beyden denuncirenden Corpora würden ausfallen können. Die beyden Herren Urheber aber fanden auch nicht rathsam, die Sache weiter zu poussiren, weil sie deutlich begriffen, daß nunmehro ihre Haupt-Intention, mich in eine schimpfliche inquisition oder wohl gar zur captur zu bringen, rebus sic stantibus, nicht würde zu Wercke gerichtet werden. Und weil sich allbereit andere Personen angaben, die mich eben so peinlich anklagten, als sie gethan, als wolten sie lieber eine Zeit lang, nach ihrer gebräuchlichen Redens-Art, sich hierbey mere passive verhalten, und sehen, wie weit dieselbe es bringen würden, oder auf eine neue Gelegenheit warten, vermittelst welcher sie mit mehrerm Nachdruck mir schaden könnten, wie davon in meiner dem Brenneysischen scripto angefügten Apologie zum Voraus mit mehrern ge
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lesen werden kan, dessen weitläufftigere Erklährung aber ich biß zu einer andern Gelegenheit aussetze. §. LXXIII. Wolte man fragen, wie es denn komme, daß ich(Warumb die Sache von mir selbst nicht fortgesetzet worden.) sebst die Sache nicht weiter poussiret / und zum wenisten auff eine förmliche absolutoriam gedrungen hätte; und vielleicht dabey auff die Gedancken fallen, daß ich mich gewiß nicht gar zu gerecht gewust haben müsse, weil ich solches unterlassen; so kan ich dieses dubium gar leicht beantworten, daß ich von Natur zu zancken nicht geneigt, und dannenhero GOtt danckte, daß ich ohne ferner von mir geforderte Verantwortung und ohne fernere Hinderung in der That wieder in den Stand meiner vorigen Freyheit gesetzt wurde, meine Monate zu absolviren, auch meine Collegia so wohl Juridica als Philosophica wie vorher zu continuiren, und nach meiner Erkänntnüß mich an keines Menschen Meynuug zu binden, sondern die gemeinen Irrthümer bescheidentiich aber doch offenhertzig zu refutiren, fürnehmlich aber, daß das Hochwürdige Ober-Consistorium (eo ipso, daß es mir vergönnete, einen andern Beicht-Vater anzunehmen, und daß der von mir neuerwehlte auch ohne Weigerung sich dazu bequemte,) ohne formale schrifftliche Befehle, deutlich genung zu verstehen gab, daß es die von dem, obgleich viritim unterschriebenen, Ministerio und von der Theologischen Facultät eingegebene Beschuldigungen für falsch und unerweißlich hielte, und daß die übrigen von dem Ministerio durch D. C. und D. P. Beredung vorhero wieder mich auffgebracht worden. §. LXXIV. Beydes etwas deutlicher zu machen, so zeigen meine(Exempel der wieder der wieder wärtigen Willen maintenirten Freyheit zu lehren und zuschreiben.) Zeit währendes dieses Streits und nachhero in Leipzig noch geschriebene Monate, daß ich in Julio des 89. Jahrs bey referirung des Abercrombii Furis Academici, in Augusto in dem raisonnement von Confucio, item von Lohensteins Arminio, in October von des Huetii Censura Philosophiae Cartesianae, und von des Anonymi Philosophie du Prince, und in November von der Beschreibung der Sevarambes, ja so freymüthig als vorhero von denen damahls noch üblichen und von meinen Adversariis grösten theils vertheydigten Pedantischen Lehren, und moribus der Lehre raisonniret, ja in dem November den Autorem, der das Gedichte von denen Sitten der Sevaramber verfertiget, wieder die rationes nach welchen Herr D. Pf. in seinen lectionibus Anti Atheisticis ihn zum Atheisten machen wollen, gründlich jedoch glimpfflich vertheydiget, und gezeiget, daß er den Herrn Morhoff absque judicio in diesen Stück ausgeschrieben. Es wird
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auch hiernechst aus meinen hernach zusammen gedruckten kleinen teutschen Schrifften zu lesen seyn, daß ich mitten in diesen troublen an 10. Junii des 89. Jahrs ein teutsch programma publiciret, in welchen ich denen studierenden einen Vorschlag thate, wie ich einen jungen Menschen, der sich ernstlich fürgesetzt, GOtt und der Welt dermahleins in vita civili rechtschaffen zn dienen, und als ein honnet und galant homme zu leben, binnen dreyer Jahre Frist in der Philosophie und singulis jurisprudentiae partibus zu informiren gesonnen wäre, und damit nach Michaelis desselbigen Jahres den Anfang machen wolte, und daß mir, unerachtet der von der Theologischen Facultät und dem Ministerio indessen entstandenen und nachhero biß auf Michaelis continuirten Verfolgung, dennoch nicht alleine selbiges a Consistorio supremo nicht ver boten worden zu halten, sondern auch daß ich cum applausu dasselbige umb gemeldete Zeit angefangen, und biß meine Adversarii anderer und neu erfundener Mittel sich bedienet, mich zu verjagen, continuiret. Ja obwohl dieses alles meinen Adversariis dergestalt in Leibe risse, daß der vornehmste, (ich hätte mich bald verschrieben, und gesetzt, der gröbste) drunter sich nicht enhalten konte, sein heiliges Amt empfindlich zu prostituiren, und zwar keinen libellum famosum, aber doch eine sehr plumpe und abgeschmackte Schmähe-Schrifft, wieder mich zu publiciren, und zu versuchen, ob er nicht zum wenigsten auff diese Weise mir die Auditores abspänstig machen könte; dennoch auch diese invention keine andre Würckung hatte, als daß der Autor damit seinen mehr als hündischen Neid für jedermanns Augen legte, und von denen die sich ohne dem bißher an seinen immer mehr und mehr zunehmenden Grobianismo geär gert hatten, nur ausgelacht wurde; dergestalt, daß ich damahls in der ersten Hitze nicht schlim in Willens hatte, an statt der Beantwortung daß alte bekannte Gedichte von Grobiano wieder aufflegen, und dieses Scartecgen als ein specimen beydrücken zu lassen, und (weil er sich auff den Titel desselben einen Unbekannten genennet hatte) dem Bekannten Unbekannten in einer kurtzen an statt einer Vorrede praemittirten allocution zur Danckbarkeit zu dediciren. Nachdem ich aber die Sache reifflicher überleget, ließ ich es unterwegens, und that hernach diesen Werckgen, zur Bezeugung, daß ich es für incapabel hielte, mir und meiner Lehr-Art bey vernünfftigen Leuten den geringsten Schaden zu thun, die Ehre an, daß ich es ohne satyrische Manier, meinen kleinen deutschen Schrifften beydrucken liesse, und nur mit zwey Worten dabey erinnerte, daß Herr D. A. P. Autor davon gewesen. Dieses letzte
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assertum gleichwie es zur Zeit der ersten publication des Gutachtens jedermann in Leipzig bekannt war, auch der Autor selbst es gegen die, so er für seine guten Freunde, oder doch zum wenigsten für seines gleichen hielte, nicht eben läugnete, also wird es auch von niemand in Zweiffel gezogen werden, der sich die Mühe geben will, diese Schrifft gegen D. P. andre Streit-Schrifften wieder den Seeligen D. Spener, Herr D. Petersen und andre edirt, und seinen Nahmen vorgesetzet, zu conferiren. Er bemühete sich zwar anfänglich, so viel möglich, sich dadurch unbekannt zu machen, daß er mir vorwurff, als hätte ich mich darauff viel eingebildet und damit geprahlet, daß mich das Reich der Pedanten und Heuchler als einen Atheisten und profanen Mann angeklaget hätte; da ich doch viel zu tumm dazu wäre, und daß sich keiner jemahls die Mühe genommen mich eines Atheismi mit Nachdruck zu beschuldigen, und wenn es ja etwan einer oder der andre einmahl gesagt hätte, quid tum postea? Denn durch diese Worte solte sich der Leser einbilden, daß dieses Gutachten von einen Unbekannten ausser Leipzig gemacht worden, der von denen arcanis Lipsiensibus keine Nachricht hätte; alleine es spotteten auch schon damahls die Studiosi zu Leipzig des Mannes Rabbinischen unverschämten Einfalt, und sagten, daß er durch die zur Unzeit beygefügten limitation: mit Nachdruck zwar hätte praecaviren wollen, daß man ihn nicht etwan einer offenbahren Unwahrheit beschuldigen könte, aber eben damit sich gar zu sehr verrathen hätte; indem zwar freylich die jedermann bekannte Beschuldigung, daß ich Atheistische Lehren führete, keinen Nachdruck weder bey denen Studiosis noch bey ihren Eltern, am allerwenigsten aber bey dem Hochwürdigen Ober-Consistorio zu Dreßden gehabt; aber daß eben dieser Mangel des Nachdrucks und daß D. P. diese Beschuldigung nicht verificiren können, mir desto mehr Gelegenheit gegeben hätte, mich über diesen Frevel in öffentlichen Schrifften zu beschweren, und daß eben diese mit so grossen Bedacht eingeflickte Geständniß des began̅genen Unfugs nicht mich, sondern ihn selbst höchstens prostituirete. §. LXXX. Was die permission mir einen andern Beicht-Vater(Notable Umstände / die vergönnete Erwehlung eines neuen) zu erwehlen betrifft, so habe ich schon oben §. 67. etwas davon gemeldet, und ist also noch übrig, daß ich vor Beschluß dieses Handels die gantze Sache umständlicher erzehle, zumahl da meine Adversarii intendirten, mich durch diese ad reliquias Papatus gehörige excommunication mit Nachdruck zu prostituiren. In denen oben §. 26. zu lesenden eingeschobenen Erleuterungs-Puncten beschuldigte man mich unter andern, daß
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(Beicht-Vaters betreffend.) ich meinen bißher gewesenen Beicht-Vater gröblich beleidiget, und ihm die Absolution gleichsam abgestohlen hätte, und da man mich zugleich zu Ende dieses libelli samosi einer blasphemie beschuldigte, hatten meine Adversarii schon feste sich beredet, es könne nun nicht fehlen, daß ich zum wenigsten in excommunicationem minorem versallen würde. Denn wenn ich nach Verfliessung etlicher Monaten wieder zur Beichte mich einfinden wolte, würde ich entweder bey meinen bißherigen Beicht-Vater nebst denen andern Beicht-Kindern de facto hintreten, oder vorher mich wegen dieser neu entstandenen Streitigkeit anmelden lassen. Geschähe jenes, so würde es Herrn D. C. nicht verdacht werden können, wenn er mich abwiese, und also in Gegenwart etlicher Zeugen besehimpffte, ja gar ein argument zu neuen Klagen daher wieder mich nähme liesse ich mich aber bey ihm melden, so würde seine bereits fest beschlossene Abweisung doch auch nicht heimlich bleiben; und ich also ebenmäßig prostituiret werden: wolte ich einen andern Beicht-Vater wehlen, würde ich doch keinen so trerchertzig machen, daß er mich annehme, so lange die von dem gantzen Ministerio und zwar a singulis unterschriebene Klage nicht abgethan wäre: bliebe ich aber gar von der Beichte und Abendmahl von freyen Stück en weg, so würde man neue Gelegenheit bekommen / mich als einen offenbahren Verächter des Abendmahls bey Hoffe zu verklagen. So listig nun dieser Jesuitische Anschlag ausgesonnen war, und so gefährlich er auch zu seyn schiene; so gab mir doch GOtt Gnade, daß ich auch diesen Fallstricken entgienge. Denn nachdem ich, wie oben gemeldet, bey dem damahligen Herrn Superintendenten mich zum gütlichen Vergleich offeriret, und ihn seines Orts davon eben nicht abgeneigt zu seyn gemercket hatte; gieng ich nach etlichen Wochen wieder zu ihn, und vermeldete ihn, daß nunmehro die Zeit wieder herbey nahete, in welcher ich mich sonst des H. Abendmahls zu bedienen pflegte; dieweil ich aber aus wichtigen und oben angeführten Ursachen gesonnen wäre, einen andern Beicht-Vater zu erwehlen, solches aber nicht eher thun könte, als biß die Klage des Ministerii gehoben wäre, als bäte ich ihn, er möchte doch den Vorhabenden Vergleich beschleunigen. Der Herr Superintendens gab hiervon dem gantzen Ministerio, zuförderst aber meinen beyden Haupt-Adversariis Nachricht. Diese protestirten hefftig dawieder, daß man mich nicht zulassen und den andern Herren Ministerialibus, sonderlich aber denjenigen, den ich zum Beicht-Vater annehmen wolte, sagen solte, daß sie mich nicht admittirten. Der Herr Superintendens replicirte;
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ich hätte ihn noch niemand genennet, ja so gar nicht das geringste mich mercken lassen, aus welchen ich für andern reflectirte, daß er es aber allen untersagen solte, daß mich keiner admittirte, dabey hätte er auch vielfältiges Bedencken, daß er solches für sich und ohne vorhergehende Consistorial-Ordre nicht wohl thun könnte; sondern er riethe vielmehr, daß Hr. D. C oder D. P. oder alle beyde dieserwegen selbst einen Consistorial-Befehl ausbringen möchten. Weil aber diese beyde auch Bedencken hatten, ich weiß nicht aus was für Ursachen, deßhalb eine schrifftliche Klage zu übergeben; als vermeynten sie zwar anfänglich, das Consistorium zu Leipzig durch mündliches, jedoch geheimes Einbringen, dahin zu bewegen, daß sie ex officio einen ihnen favorablen Befehl entweder an den Superintendenten oder das gesamte Ministerium oder an mich abgehen liessen. Allein dieses war zu verständig dazu, sich dieses zu unterfangen, und wendeten hauptsächlich zu ihrer Entschuldigung für, daß weil die Haupt-Klage des Ministerii einmahl bey dem Ober-Consistorio angebracht wäre, auch dieser punct daselbst zu Dreßden nothwendig ausgemacht werden müste. So bald ich hiervon Nachricht bekam, bate ich den Hrn. Superintendenten, daß er so gut seyn möchte, mein desiderium, nebst meinen oberwehnten Erklährungen dem Ober-Consistorio selbst schrifftlich vorzutragen, und dabey um einen Befehl zu bitten, wie er sich hierbey verhalten solte. Er versprach mir solches und hielte es auch redlich, massen er mir dann noch zu Ende des Maji, wie allbereit oben §. 66. angeführet worden, meldete, daß von dem Hochwürdigen Ober-Consistorio ihm wäre anbefohlen worden, daß, wenn ich mich erklähren würde, wie ich keinen Haß noch Feindschafft gegen meinen gewesen Beicht-Vater trüge, er sodann mir vergönnen solte, einen andern Beicht Vater zu wehlen. Es zeiget auch zugleich mein damahliges Schreiben an den Herrn Superintendenten eod. paragrapho 66. daß ich nach Erhaltung dieser resolution desto eyfriger bemühet gewesen, wegen des Vergleichs mit dem gesammten Ministerio die Sache zu Stande zu bringen, indem ich einen neuen Verdruß mich nicht unbillich zu befahren hätte, wenn ich, so lange die von dem gesamten Ministerio unterschriebene Klage und denunciation nicht cassiret wäre, mich unterstünde, jemand daraus zu meinem Beicht-Vater zu wehlen, zu geschweigen, daß ich auch zu ihrer keinen kein Vertrauen haben konte, so lange diese von ihnen unterschriebene ungegründete denunciation nicht aufgehoben wäre. Nachdem aber diesen allen unerachtet die Güte gleichsam sich zerschlagen hatte, und ich durch die Haupt-Adversarios forciret
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worden war; meine Antwort und Erklährungen auf die denunciationes zu thun, auch solches, wie oben zu sehen, ziemlich derb und cordate geschehen war, dergestalt, daß es denen Adversariis wohl schwerlich gefallen konte; So hatte ich mich zwar nicht unbillich zu befahren, daß mir nunmehro die admissio ad sacram coenam von neuen möchte difficultiret, oder von dem von mir nun zu wehlenden Beicht-Vater die acceptirung zum wenigsten aus Furcht für D. C. und D. P. dörffte depreciret werden. Aber ich muß auch in diesem Stück des Hrn. Superintendentis mir erwiesene Christliche Liebe preisen, daß er ferner an das Ober-Consistorium einen Bericht abstattete, darinnen meine declaration so wohl in Ansehen des gesamten Ministerii, als auch wegen D. C. und D. P. in specie, ingleichen was ich mich auf Seiten des neu zuerwehlenden Beicht-Vaters besorgete, aufrichtig meldete, und darauf einen neuen Befehl erhielte, daß er mich nunmehro ohne fernere Anfrage admittiren, und, da es nöthig wäre, dem von mir neu benannten Beicht-Vater melden solte, daß, wenn er nicht sonst Bedencken trüge, mich anzunehmen, er solches, der von dem Ministerio beschehenen denunciation beym Ober-Consistorio unerachtet, gar wohl thun könne. Es erfreuete mich auch von Hertzen, als er mich zu sich bitten ließ, und bey meinem Erscheinen mir von dieser erhaltenen Ordre mündliche Nachricht gabe, und vertrauete ich ihm so dann nicht weniger, daß ich Herrn Lic. Ittigen (der nachhero Doctor Theologiae wurde, und ihm dem Herrn D. Lehmann in der dignität der Superintentur succedirte) zu meinem Beicht-Vater ausersehen hätte, nebst freundlicher Bitte, diesem alsbald davon, und von dem Inhalt des Ober-Consistorial-Befehls Nachricht zu geben; Worauf ich nach wenig Tagen mich bey ihm in Beicht-Stuhl einfand, und so lange ich in Leipzig verblieben, Seiner als meines Beicht-Vaters mich bedienet. (Beschluß dieses Handels.) §. LXXVI. Noch eines habe ich bey dem Beschluß zu erinnern; warum ich bey Erzehlung dieser letzten affaire nicht auch die Berichte und Befehle umbständlich und in ihren formalien mit angebracht, wie vorhero mit der Haupt-Sache geschehen, damit nicht etwa jemand daraus Gelegenheit nehme, meinen dißfalls geschehenen Bericht verdächtig zu halten, oder in Zweiffel zu ziehen. Die Ursache ware, weil von denen Umständen der Haupt-Sache die acta mir entweder in Abschrifft waren communiciret, oder doch ad excerpendum vorgeleget worden; welches bey der letzten affaire nicht geschahe, sondern von dem Hrn. Superintendenten alles mir mündlich berichtet, auch bey dieser mündlichen
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Unterredung nicht einmahl die erhaltenen schrifftlichen Ordren oder Befehlige sind gezeiget worden. Nachdem nun dieses alles, was er mir meldete, mir im geringsten nicht praejudicirte, sondern vielmehr sehr favorable für mich war, auch der effect die Wahrheit bezeugte, würde ich sehr unhöflich gehandelt haben, wenn ich thm die schrifftliche communication seiner Berichte, und der darauf ergangenen Befehle nur hätte zumuthen, geschweige denn drauf dringen wollen.

II. Handel. Ob und wie weit Comödianten / Pickelheringe / item Scharffrichters Söhne ad Dignitates Academicas zuzulassen; item ob das Papiermachen denselben praejudicire.
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§. I.
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ISt jemahls eine moralische oder politische doctrin durch die(Verwirrung und Schwürigkeit der Lehre von ehrlichen und unehrlichen Thun und Lassen.) Acade mischen Lehrer, und sonderlich durch die Juristen verwirret worden, so ist es gewiß die Lehre von der Ehre und Ehrlichkeit, oder den guten Nahmen der Menschen, und der dieser entgegen gesetzten Unehre dergestalt, daß auch nach Marquardi Freheri und Pufendorfii hiervon edirten Schrifften, noch viele Zweiffel überblieben, von denen ich meine Gedancken an unterschiedenen Orten eröffnet, indem ich nicht allein 1703. in der disputation de Noricorum causis adimendi legitimam §. 20. seq. sondern auch hernach 1709. noch ausführlicher in der disputation de existimatione, fama & infamia extra Rempublicam, und endlich 1713 in denen notis ad Pandectas tit. de his qui notantur infamia, die meisten hieher gehörige Streit Fragen angemercket, und dabeneben einen Vorschlag gethan, wie aus diesem Labyrinth etwa zu kommen sey, auch zugleich eine kleine Probe vorgestellet, wie man sich zuförderst einen deutlichen und gegründeten Begriff von der Natur und Eigenschafft eines guten Nahmens und Gerüchts, ingleichen der Schande und Unehre in dem Stand natürlicher Freyheit und ausser der bürgerlichen Gesellschafft machen, und etliche hierbey vorkommende irrige Mey
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nungen meiden müsse: ingleichen woher es komme, daß in denen bürgerlichen Gesellschafften nicht einerley Meynungen von löblichen und schändlichen Thun der Menschen sey, sondern nach dem Sprichwort: Ländlich, sittlich, was an einem Orte für wohlanständig, oder doch zum wenigsten für nicht über-anständig gehalten, an andern hingegen für schändlich, unehrlich u. d. g. geachtet werde? welchergestalt dannenhero nicht zu verwundern, daß auch nach Römischen und Teutschen Rechten dißfalls ein grosser Unterscheid müsse gemacht werden, und der titulus pandectarum de his, qui notantur in famia bey uns schlechten Nutzen habe, ja in denen alten teutschen Statuten und Gewohnheiten selbst solche Dinge vorkommen, da wir nicht wissen, was wir damit machen sollen u. s. w. Z. E. Also waren bey denen Jüben auch diejemgen unehrlich, die die Tauben fliegen lerneten: Also hat schon Cornelius Nepos in der Vorrede angemerckt: daß bey denen Griechen nicht für schändlich gehalten worden, wenn einer seine leibliche Schwester geheyrathet, ing eichen, daß junge Bürchsgen von ihren Liebhabern, als Frauenzimmer, bedienet worden, daß Adel. Wittwen Comödiantinnen abgegeben, hingegen kein ehrlich Frauen-Volck mit denen Männern zu Gaste gegangen, noch ihre Zimmer forne heraus auf die Strasse gehabt, vielweniger visiten ausser von denen nächsten Freunden, angenommen; Also war bey denen Römern eine Geschwächte keine Hure, vielweniger eine concubine, denn sie wusten davon nichts, daß die Ehe ein Sacran ent seyn solte: So waren auch bey denen Römern die ausser der Ehe gezeugten Kinder nicht infam, noch für Huren-Kinder gehalten. Also waren für etlichen hundert Jahren die Diebhencker in Teutschland noch nicht infam, sondern dieses Amt wurde von ehrlichen Leuten, auch wohl von denen untersten Schöppen verrichtet. Also ist sehr ungewiß in denen alten teutschen Statuten: was Katzen Ritter heissen, und warum dieselbe für rechtloß gehalten worden; ingleichen die Spielleute und Gauckler; und ob auch die Feder-Fechter und Marx-Brüder darunter zu rechnen? It. wie die Stadt-Pfeiffer und Kunst-Geiger von denen Spielleuten zu unterscheiden? Wohin die Taschen-Spieler, Häscher, Schwein-Schneider, Schinder, Unflaths-Räumer, zu rechnen? Also ist zweiffelhafft gewesen, wie ein Gesetz zu verstehen, wenn ein Fürst befohlen, daß wenn die von Adel mit Weibes-Personen vom Bauren-Stande und gar geringen Herkommens sich verheyratheten, alsdann die Kinder nicht für ebenbürtig zu halten wären? Da nehmlich der Fall sich zugetragen, daß einer von Adel eines Buch druckers Tochter geheyrathet? u. s. w.
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§. II. Absonderlich aber sind wegen der Comödianten, Pickelheringe,(Insonderheit von Comödien und Possenspielen.) u. d. g. noch heutzutage viele Streitigkeiten zwischen denen Gelehrten, absonderlich aber auch unter denen Theologis selbst, worzu viel Gelegenheit gegeben, daß nach denen Römischen Rechten die Geld-Comödianten für unehrlich gehalten worden, und daß die ersten Kirch-Väter gar offte wieder die Comödien geeyffert. Hingegen hat schon für hundert Jahren der berühmte JCtus Albericus Gentilis einen sonderlichen tractat davon geschrieben, daß man weder die Comödianten noch ihre Zuschauer für anrüchtig halten solle; und die gottseeligen Herrn Jesuiten würden ja das nicht thun und durch ihre Schüler so viel Comödien und Tragödien (in sensu proprio & metaphorico) anstellen, wenn die Comödien was schädliches wären. Wannenhero desto weniger zu verwundern, daß auch die Evangelische Theologi für die honneteté der Comödien und Possenspiele so eyffrig gestritten, weil die Kirchen-Historie lehret, daß Philippus Melancthon, der zu seiner Zeit für den gemeinen Praeceptor und Lehrer der gesammten Evangelischen Teutschen Lande passirete, die Comödien in denen Lutherischen Schulen wieder eingeführet Gleichwie aber die allzueyffrigen Vertheydiger der Comödien gemeiniglich ihre natürliche Neigung zur Wollust verrathen haben, und vergebens ihre eigene prostitutiones, wenn sie Comödien machen oder denenselben beywohnen, zu vertheydigen gesuchet; Also ist bey denen hefftigen Anfechtern und Verdammern der Schauspiele und der Comödianten zu bedauren, daß sie nach ihrer natürlichen melancoley und Ehrbegierde die zur Wollust treibende oder Anlaß-gebende actiones alleine für schädlich und schändlich gehalten, hingegen die zum subtielen Ehrgeitz und Geldgeitz Anlaß-gebende Sachen als lauter heilige und löbliche Dinge angesehen, und mithin den Grund der morale, nehmlich die Mitteldinge gantz und gar über den Hauffen geschmissen. Meines Erachtens sind die Comödien, auch die ums Geld gespielet werden, an sich selbst und wenn kein scurrilischer Schertz mit eingemischet wird, nicht böse noch schädlich, sondern auf gewisse Maße nützlich; Wenn mich aber jemand fragt, ob ich ihm rathe die Comödien zu besuchen, sofrage ich ihn erst, ob er denn ein Verlangen, oder einen Abscheu, oder eine indifferenz darnach bey sich befinde. Bejahet er das erste, so rathe ich ihn, daß er zwar die bißher angewehnte Besuchung continuiren könne, aber als von einer ihm schädlichen und gefährlichen Sache sich je eher je lieber von derselben nach und nach entziehen solle: Hat er einen Abscheu dafür, so rathe ich ihn, daß er die Comödien sich als eines Gegen-Giffts wieder das
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schwehrmüthige und scheinheilige Geblüthe desto eher, jedoch mit masse, sich bedienenen solle. Sagt er, es sey ihm indifferent: so antworte ich auch, daß ich auch für indifferent hielte, er möge hinein gehen oder nicht. Was die Comödianten selbst betrifft, ist freylich auch hin und wieder ein Unterschied zu machen. Ernsthaffte, tyrannische, schertzhaffte, barmhertzige, tugendhaffte, lasterhaffte Personen zu praesentiren, und dergleichen Reden zu führen, wie selbige zu thun pflegen, (wann nur der excess als GOtt eslästern, Fluchen, Sauzoten u. d. g. verhütet wird) halt ich gleichfalls an sich selbst für indifferent; jedoch muß eben die vorige Anmerckung auch hieher appliciret werden, daß man wohl acht gebe, durch was für Personen der herrschende lasterhaffte affect gestärcket oder geschwächet werde. Solcher gestalt mache ich auch einen Unterscheid unter denen sogenannten Pickelheringen, ob dieselben einen ingeniösen Schertz fürbringen, oder ob sie mit groben und garstigen Redens Arten die Zuschauer zum Lachen bewegen. Ich kan mich auch nicht bereden, daß es an sich selbst eine Sünde seyn solle, wenn eine Manns-Person in einer Comödie eine Weibs-Person agiret, ob mir gleichwohl bekannt, daß Moses auf GOttes Befehl denen Israeliten verboten, daß sie keine Weibes-Kleider tragen solten, nachdem Spencer und andere Gelehrte gewiesen, daß das Mosaische Gesetz seine Absicht fürnehmlich gehabt die Israeliten von denen heydnischen, und abgöttischen und lasterhafften Gebräuchen die bey dem Götzen-Dienst des Martis und Veneris im schwange giengen, abzuhalten. Ich halte ferner dafür, daß es eine sehr unanständige auch schändliche Sache sey, wenn geistliche Personen, und unter denen weltlichen Alte und in ansehnlichen Ehrenstellen stehende Leute Comödien agiren, oder denenselben beywohnen. Dieses ist kürtzlich meine Meynung von dieser Materie, so ferne ich als ein Liebhaber der wahren und vernünfftigen Weißheit, ingleichen als ein vernünfftiger Ausleger des auch denen Layen bey uns zulesen vergönneten Mosaischen Gesetzes darum gefraget werden solte. So ferne ich aber als ein Juriste davon schreiben soll, kan ich die Comödianten überhaupt nicht für unehrlich halten, nachdem in Teutschland auch unter denen Evangelischen Fürsten durch eine allgemeine Gewohnheit das Gegentheil eingeführet ist, und die Comödianten zuweilen mit dem Ehren Titul Fürstlicher Kammerdiener, Hoff-Comödianten u. s. w. begnadiget werden. Ich entsinne mich hierbey, daß in meiner Jugend vor 50. Jahren in Leipzig denen Studiosis vergönnet wurde, eine Zeitlang Comödien für Geld zu spielen, und daß damahlen ein junger Mensch, der von der Schulen
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kam, und gemeiniglich eine ehrbare Weibes-Person agiren muste, von denen Zuschauern wegen seiner Geschicklichkeit und modestie admiriret wurde; Nachdem aber bald darauf diese Vergönstigung, fürnehmlich wegen der Untreu und gemachten Schulden derer Directorum wieder aufgehoben wurde, zog dieser junge Mensch mit denen Comödianten, die von dieser Nahrung profession machten, und von einem Ort zu den andern zu ziehen pflegten, etliche Jahre herum, und bekam auf diese Weise Gelegenheit ohne seine Kosten (die ihm ohne dem mangelten) die Sitten und Gebräuche der Teutschen Provintzien und anderer angräntzenden Länder kennen zu lernen, wendete sich aber nachhero wieder in sein Vaterland nach Leipzig, wiedmete sich dem Studio Theologiae, und verdiente mit seinem Fleiß und bescheidener Lebens-Art, daß er nicht alleine von denen Lehrern auf die Cantzel gelassen, und von dem Volck wegen seiner angenehmen Art zu predigen sehr geliebet, sondern auch nach etlichen Jahren in einer benachbarten Stadt zum Prediger bestellet wurde, ohne daß ihm die geringste Hindernüß wegen seines vorhergehenden, obschon männiglich bekannten Comödianten-Lebens, von jemand wäre gemacht worden. §. III. Dieses voraus gesetzt, werden nunmehro die bey diesem(Erster casus von der Gültigkeit eines Contracts darinnen sich eine Comödiantin auf eine gewisse Zeit versprochen hatte.) Handel etwa vorkommende Fälle und responsa desto deutlicher verstanden und begriffen werden können. Anno 1697. im Julio wurde von unserer Facultät ein Responsum über folgenden casum begehret. Antonia hatte sich von Mevio zu Fortsetzung der Opern bestellen lassen, und sich dabey versprochen in seinem Dienste zu bleiben, so lange er die Opern continuiren würde. Der Contract war auf folgende Art schrifftlich abgefaßt: Demnach Herr Mevius zu Fortsetzung der Opern so wohl durch Herrn Cajum, als jetzigen Directorem, als hinkünfftig durch andere mich zu Ends-Unterschriebene anhero kommen / und so lange er dieselben continuiren wird, mich dabey zu engagiren sich gefallen lassen; Als verpflichte und verbinde mich hiemit und in Krafft dieses, daß ich währender solchen Zeit mich nicht allein fromm, und wie einen honesten Frauenzimmer wohl anstehet, tragen, dem Herrn Directori pariren, diejenige Partheyen, so mir zu repraesentiren werden zugestellet werden, ohne Wiederrede memoriren und aus bestimmte Zeit vorstellen, denen legibus gleich andern mich unterwerffen, auch sonsten so verhalten will, daß man deßfalls ein völliges Vergnügen haben solle, besondern ich verspreche auch, daß ich währender solcher Zeit mit niemand, er sey hoch oder niedrigen Standes, mich engagiren, oder Opern ab
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singen zu helffen mich ohne dessen Wissen und Willen einlassen will, vielmehr will ich, wenn solches oder dergleichen mir solte zugemuthet werden, so fort treulich offenbahren, und den dadurch besorgenden Schaden verhüten und abkehren, und zwar dieses alles, weil ich keine andere Versicherung geben kan, bey dem Worte der ewigen sichern Wahrheit, und so wahr mir GOtt helffen soll. Solte ich indeß zuwieder handeln, will ich nicht allein meines rückständigen Salarit verlustig seyn / sondern auch daher entstehenden Schaden, so viel in meinem Vermögen, gut thun. Dahingegen verpflichtet sich Herr Mevius durch die Unterschrifft, der Jungfer Antonia jährlich 250. Rthlr. sage zweyhundert und funffzig Reichsthlr an guten couranten Gelde, als alle Qvartal 62. und 1/2 Rthlr. zu bezahlen, bey Verpfändung seiner Haab und Güter, so viel dazu vonnöthen. Womit denn beyderseits Contrahenten friedlich, und ist dieser ontract zwiefach zu Pappier gebracht, und zu fester Haltung von Herrn Mevio und Jungfer Antonia samt den hierzu erbetenen Herrn Curatore eigenhändig unterschrieben. So geschehen H. den 22. Augusti 95. Mevius. Antonia. in testimonium & Curario nomine Sempronius. Nach der Zeit hat ein junger Mensch diese Antoniam an sich gezogen, sie geschwängert, auch hernach in öffentlichen Schrifften diesen Contract als einen abscheulichen und schröcklichen Contract angepackt, dabey aber, nachdem an uns ergangenen Bericht, keinesweges den Umbstand angeführet, daß es eine infame Sache sey, eine unverständige Weibes-Person zu bereden, daß sie Comoedien oder Operen umb Geld zu spielen sich gebrauchen liesse, sondern nebst andern Ursachen fürnemlich diese raison urgirt, daß sich die Jungfer darinnen gleichsam auf ewig verkaufft hätte. (Das Responsum selbst.) §. IV. Nun begehrete Mevius über fünff Fragen von uns informiret zu seyn, die viel deutlicher aus dem responso selbst werden verstanden werden. P. P. Hat Mevius in einer gewissen vornehmen Stadt mit der (1. Ob der Contract abscheulich sey / weil er eydlich?) Antonia, die er auf seine Unkosten aus fernen Landen kommen lassen, dahin contrahiret, daß sie gegen Erhebung eines Salarii von 250. Rthlrn. die Opern absingen helffen solle, und, weil sie keine hypothecam constituiren, noch einige andere Versicherung geben können, hat sie zu Haltung dessen allen, so sie in dem Contract versprochen, bey den Worten der ewigen sicheren Wahrheit und so wahr ihr GOtt helffen solle, sich anheischig gemacht. Ist der nächst vor einiger Zeit durch Veranlassung
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eines jungen Menschen, welcher die Antoniam an sich gezogen und geschwängert, sothaner Contract nicht alleine mündlich, sondern auch durch eine heimlich gedruckte Schrifft, solcher eydlichen Verpflichtungen halber, als ein abscheu- und schrecklicher Contract traduciret worden, und es wird anfänglich gefrager, ob mehr gemeldeter Contract deßhalb, daß er von einem Frauenzimmer in Ermangelung anderer Versicherung vorangeregter massen unterschrieven worden, für ein solches Monstrum, oder abscheu- und schrecklichen Contract zu halten sey? Ob nun zwar in solchem Contract eine gedoppelte eydliche harte Betheurung enthalten, man aber jederzeit dahin zu sehen hat, damit zu dergleichen Eydschwüren nicht ohne sonderbahre erhebliche Ursachen jemand adigiret werde, indem nicht allein dadurch der Nahme GOttes profaniret, sondern auch ein Mensch, wenn er hernach zu andern Gedancken kömmet, und ihn das versprochene zu reuen anfänget, leichtlich in Gefahr seiner Seelen kan gesetzet werden. Dennoch aber und dieweil einem jeden frey stehet, sich dem andern so fest zu verbinden, als es ihm beliebet, es auch nicht etwas ungewöhnliches, daß zu mehrer Sicherheit die Contrahentes denen Contracten dergleichen Clausulam juratoriam einzuverleiben pflegen, und denn in gegenwärtigem Fall Mevius mit einer Weibs-Person contrahiret, welche weder eine hypothecam irgendwo zu constituiren, noch sonsten einige Versicherung zu leisten vermocht, gleichwol aber derselbe um allen besorgenden Schaden zu verhüten, wegen der von Antonia geschehenen Promessen, gesichert seyn wollen, dannenhero kein anderes assecurandi medium, als eine eydliche Verbindung auszusinnen gewesen; so ist auch bey solcher Bewandniß selbiger Contract für einen abscheulichen und schrecklichen Contract nicht zu halten. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: hat Antonia in(2) Ob darinnen ein ewiger Verkauff der Comödiantin enthalten?) vorgedachtem Contract sich unter andern anheischig gemacht, daß, so lange Mevius die Opern continuiren würde, sie sich dabey engagiren lassen, auch währender solcher Zeit mit niemand, er sey hoch oder niedrigen Standes, Opern absingen zu helffen, sich ohne Wissen und Willen des Mevii einlassen, vielmehr, wenn solches, oder dergleichen ihr solte zugemuthet werden, sie es so fort treulich offenbahren und den dadurch besorgenden Schaden verhüten wolte, und es wird ferne gefraget: Ob, wie in vorgemeldeter gedruckten Schrifft vorgegeben worden, aus den Worten: So lange er die Opern continuiren wird, ein ewiger Verkauff der Jungser geschlossen werden könne? Ob nun wohl es das Ansehen gewinnen möchte, weil Antonia ihre actiones dem Mevio der
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gestalt zu dessen Disposition unterworffen, daß sie ohne desselben Wissen und Willen vor sich nichts unternehmen wollen, ingleichen demselben Zeit ihres Lebens sich verpflichtet zu haben daher erscheinet, weil nicht leicht vermuthlich, daß Mevius die Opern in einer vornehmen Stadt, so lange er lebet / nicht immerhin fortsetzen solte, daß dahero in effectu der geschlossene Contract nicht anders als ein ewiger Verkauff zu consideriren; dennoch aber und dieweil mehrgemeldete Antonia nicht alle und jede actiones des Mevii arbitrio, sondern nur in dem angeregten Contract etliche zu Fortsetzung derer Opern gehörige actiones dessen Willen unterworffen, hiernächst annoch ungewiß, ob Mevius die Opern Zeit seines Lebens continuiren werde, und wenn solches nicht geschähe, die Antonia ipso facto von ihrem Versprechen liberiret wird, auch nach dem gemeinen Lauff der Natur und dem Alter nach nicht zu vermuthen, daß Mevius Antoniam überleben solte, auf welchen Fall der Contract gleichfalls durch den Tod expiriren würde, und Antonia dessen Erben zu nichts weiter gehalten wäre. Endlich auch, gleichwie in allen Conventionibus die Clausula: Rebus sic stantibus, pro tacite inserta zu halten, und also durch die angeführte Worte justa renunciationis causa eaque tempestive facta nicht ausgeschlossen, sondern nur auf die renunciationem intempestive factam poena commissi residui Salarii gesetzet worden; im übrigen aber bekannten Rechtens, daß contractus societatis gar wohl in perpetuum geschlossen werden mag,
L. 1. ff. pro socio. und ob schon gegenwärtiger Contract nicht eben pro societate zu halten, dennoch ratione perpetuitatis in promissis operis paritas rationis allhier militiret; so mag auch aus denselbigen Worten ein ewiger Verkauff der Jungfer nicht geschlossen werden. (3) Ob die Opern an sich selbst in einer Stadt zu toleriren.) Auf die dritte Frage: Ob die Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer Stadt toleriret werden können? Erachten wir V. R. Ob zwar insgemein in denen Opern dergleichen Liebes. und andere Gedichte vorgestellet zu werden pflegen, dadurch die Zufeher, absonderlich aber junge Leuthe geärgert, und vom guten ab auf allerhand böse sündliche Lüste und deren Ausübung, auch zu Müßiggang und Verschwendung der kostbahren Zeit angeführet und gereitzet werden, hiernechst in Vorstellung geistlicher Geschichte gemeiniglich eine profanation Göttlichen Nahmens mit unterläufft, und auch nicht absehen können, auf was Weise solche scandala mit Nachdruck oraecaviret werden möchten; dahero, weil dem gemeine̅ Wesen dadurch gar
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kein Nutzen, besondern vielmehr ein mercklicher Schaden zuwächset, nicht zu rathen, daß dieselbe in wohlbestelleten Republiquen und vornehmen Städten eingeführet werden; dennoch aber und dieweil in der uns vorgelegten Frage praesupponiret wird, daß die Opern mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden; so erscheinet daraus so viel, daß solche Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer vornehmen Stadt toleriret werden mögen. Auf die vierdte Frage erachten wir vor recht. Ist in dem angezogenen(4) Ob in dem Contract jurisdictionalla übertreten worden.) Contract unter andern befindlich, daß Sempronius ad hunc actum zu der Antoniae Curatore erbethen worden, dessen Curatorio nomine geschehene subscription auch darunter zu fehen, und es hat in dem oben berührten heimlich gedruckten Scripto solcher Contract dieferwegen, und daß eine eydliche Betheurung darinnen enthalten, beschuldiget werden wollen, daß dadurch jurisdictionalia überteten worden; Ob nun zwar ein Curator, wenn dasjenige, so er intuitu officii Curatorii verrichtet, effectum juris nach sich ziehen soll, von dem Magistratu eines jeden Ortes constituiret werden muß, auch die juramenta regulariter in loco Judicii authore Judice aufgenommen zu werden pflegen; und ein privatus, wenn er für sich einen Curatorem jemand anders bestellet, allerdings einen Eingriff in das richterliche oder Obrigkeitliche Amt thun würde; dieweil aber dennoch ein gantz anders ist, einen Curatorem zu erbitten, und denselben jemand anders zu constituiren, in praesenti casu aber nicht dieses letztere, wohl aber das erste geschehen, indem die ausdrücklichen Worte des Contracts eines hierzu erbethenen Curatoris gedencken; hiernechst juramenta voluntaria extrajudicialiter delata sine autoritate ejus, qui gaudet Jurisdictione, ad nudam alterius delationem fine violatione aut turbatione jurisdictionis abgestattet werden können, zu geschweigen, daß allhier ein solenner Eyd nicht praestiret, sondern nur eine eydliche Versicherung dem Contract inseriret worden, welches inter privatos tota die zu geschehen pfleget; so mag auch Mevius mit Bestande nicht beschuldiget werden, daß er wegen der in der Frage enthaltenen factorum jurisdictionalia übertreten habe. Auf die 5te und letzte Frage erachten wir vor recht: Ist mehrgemeldete(5) Ob Mevius die Autores) meldete Schrifft auf Veranlassung eines jungen Menschen heimlich und wieder der dasigen Stadt-Obrigkeit generalen Verboth gedruckt, und
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(der Schmähe-Schrifft injuriarum belangen könne.) darinnen so wohl der contract, wie in der ersten und andern Frage gedacht, als auch der Contrahens, Mevius selber, wie bey der vierdten Frage erwehnet, traduciret worden, und es wird letzlich gefraget: Ob nicht Mevius befugt, solcher Traductionen halben, die Autores mit einer schweren Action zu belegen? Ob nun wohl, wenn die imputirten facta alle in rei veritate gegründet, die Autores zu ihrer Entschuldigung anführen möchten, daß sie nicht eben animum injuriandi oder conficiendi libellum famosum gehabt, sondern nur dasjenige, so sie gethan, suasu Antoniae justo dolore ad id adductae, verrichtet und ihre Unschuld vorgestellet, ihre Nahmen aber blos aus Furcht für Mevio verschwiegen hätten; dieweil aber dennoch aus der Resolution derer ersten 4. Fragen erhellet, daß solche facta dem Mevio wiederrechtlich imputiret worden, und solchergestalt der dolus imputantis offenbahr ist, zumahln da, wann gleich die facta imputata einiger massen gegründet wären, dennoch der modus proponendi an sich straffbahr, cum veritas convitii non excuset injuriantem, bey dieser Bewandniß aber zugleich mit erhellet, daß derer Autorum Nahmen in dem scripto dolose und metu poenae verschwiegen worden; und also die Schrifft quaestionis pro libello famoso zu halten, so ist auch Mevio solche Auctores actione injuriarum civili & criminali zu belangen, unbenommen, alles V. R. W. (Etliche Neben-Anmerckungen über besagten Contract.) §. V. Ob nun wohl über die uns vorgelegte fünff Fragen, wie obstehet, damahls geantwortet worden, so kan ich doch nicht absehen, was für einen sonderlichen Nutzen und juristisches interesse Mevius gehabt, den Contract auf solche Art einzurichten. Denn was anfänglich das Versprechen betriff, daß Antonia, wenn sie demselben nicht nachkäme, dem Mevio den daher entstehenden Schaden, so viel in ihrem Vermögen, gut thun wolle; so ware doch dieses Versprechen in der That umsonst und vergebens, weil aus dem gantzen Contract erhellet, daß Antonia kein Vermögen hatte, auch von dem ihr versprochenen Salario vermuthlich keine capitalia und Uberschuß beylegen würde, und solchergestalt konte sie allemahl aus dem Contract selbst excipiren, daß es in ihrem Vermögen nicht stehe, den von Mevio praetendirten Schaden gut zu thun, zu geschweigen, daß ich nicht finden kan, auf was masse so dann Mevius sein etwa praetendirtes interesse liquidiren und bescheinigen können, daß er durch das nicht halten der Antoniae einen Schaden erlitten. So viel aber den Verlust des rückständigen Salarii betrifft, bin ich wohl der Meynung, daß nach Entdeckung
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der Schwängerung der Antoniae oder nach der Zeit da Antonia dem Mevio den Contract auffgesagt, dieselbe von Mevio ferner kein Salarium fordern können; aber dazu hätte es keiner so scharffen obligation bedurfft, sondern Mevius wäre auch ohne dieselbe befugt gewesen Antoniae ferner kein Salarium zu geben. Da ferne aber Mevius etwan die vorhergehende Quartale der Antoniae seinen Versprechen nach zu gesetzter Zeit nicht ausgezahlethätte; kan ich nicht absehen, daß Mevius Vermöge des Contracts befugt gewesen sey per cavillationem des Worts rückständig ihr die Auszahlung derselben Quartale zu denegiren &c. §. VI. Der folgende casus kömmt dem Haupt-Zweck dieses gegenwärtigen(Der andre Casus von einen Gauckler / Seiltäntzer und Pickelhering / der Doctor Medicinae werden wollen / Frage an die Facultät.) Handels noch näher. In Januario 1705. wurde von uns aus G. durch einen Juris Practicum, der sich Marcum Javolenum nennete über die Frage, ob ein gewisser Seiltäntzer, Gauckler und der auf öffentlichen Marckt bey einem Artzt einen Pickelhering agirt, in der Me dicin Doctor werden könne, oder pro infami zu achten wäre, ein Responsum begehret, zumahlen da in der Frage viel allegationes legum ex Jure Romano & Doctorum enthalten sind. P. P. Es hat George Friedrich sich in seinen jungen Jahren zu einen berühmten Marcktschreyer E. begeben, und bey ihm viel Jahre sich als einen Pickelhering und Seiltäntzer gebrauchen lassen. Nachgehends hat er sich zu G. bey einer Wittwe eingefreyet und das Bürger-Recht gewonnen, auch sich als einen Chirurgum aufführen wollen. Weil aber die Chirurgi daselbst sich darwieder moviret, ist ihm solches bey 10. Rthlr. Straffe vom Rath daselbst verbothen worden. Worauf er sich nach Wittenberg begeben, in Meynung daselbst in Doctorem zu promoviren. Entstehet also die Frage: Ob gedachter Krause pro homine infami zu achten? Affirmativa scheinet darinn gegründet zu seyn: weiln er bey seinem Lehr-Meister öffentlich sich pro scenico und zwar lucri causa gebrauchen lassen. Gleichwie nun diese bekannten Rechten nach pro infam zu achten, und zwar dergestalt, ut inter istos infames referendi sint, quorum factum turpe lex ipsa immediate notavit. L. 1. & 2. §. f. ff. de his qui not. infam. Auch hierunter die Dd. einstimmig, quod cum his comparandi sint histriones, funambuli, & agyrtae, qui per omne dementiarum genus publice in conspectu omnium institutum se populo commendant, quo eum his artibus ludicris pecunia emungant. Stryk. Us. mod. ff. dict. Tit. §. 7. Also scheinet diese Illation richtig zu seyn, daß gedachter Georg Friedrich, weil er öffentlich bey einem Marckt-Schreyer einen Gauckler, Pickelhering und Seiltäntzer mit grossen Aergernüß agiret hat, pro homine ipso jure insami zu achten sey: Hieraus resultiret nun die 2. Frace: ob die Medicinische Faeulät zu
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Wittenberg, allwo er sich noch diese Stunde aufhält, diesen infamen Menschen salvis privilegiis in Doctorem aut Licentiatum Medicinae creiren könne? Pro affirmativa scheinet zu seyn, weilen er zu G. das Bürger Recht gewonnen, und also hierdurch vorige infamia aboliret worden. Negativa hingegen ist dem Ansehen nach besser gegründet. In Betrachtung (1) Rechtens, quod per infamiam quis honestorum virorum numero eximatur. L. 2. C. de Dignit. Wissenbach Disput. ad ff. XI. Thes. 12. und solcher gestallt (2) unwiederleglich, quod infamis non tantum repellatura dignitate obtinenda, sed etiam obtenta. L. 8. C. de Decur. Castrens. Consil. 180. super eo quod n. 3. lib. 1. Gleichwie nun in facto richtig, daß (3) George Friedrich nach erlangten Bürger-Recht hin und wieder eine lange Zeit öffentlich einen Seiltäntzer abgegeben und sich eo ipso des Rechts der in Brau-Urbar sitzenden Bürgerschafft verlustig gemacht: indem vel sola infamia fact auch ex Collegiis inferioribus die Remotion nach sich ziehet: Carpzov. Lib. 6. Resp. 100. n. 9. seq. Cum infamia etiam dignitatem non adeo magnam perdat Besold. Conf. 118. n 16. oder doch allenfalls a jure Civitatis ad jura Doctoralia male inferiret wird, cum Civis quoque esse possit, qui infamis est, Lynk. P. 2. Decis. 702. Also ist (4) nun vielmehr zu behaupten, daß er zu solchen Ehren, welche cum ipsa nobilitate in gleichem Grad stehen, nicht zu admittiren, cum infamibus personis omnes honorum portae clausae sint, usque eo ut omnis dignitas, imo & ipsa nobilitas eis adimatur. Brunnem. ad L. un. Cod. de Infam. n. 12. Wie denn auch ex praemissis zu schliessen seyn will, daß diejenige Medicinische Facultät, welche einen ipso jure infamem ad honores Doctorales erhebet, sich ihrer Privilegien verlustig machet, cum privilegio privari debeat, qui permissa sibi abutitur potestate, Cravett. Consil 96. n. 10. und scheinet dahero verschiedener Doctorum Vorhaben nicht unrecht zu seyn, daß sie sich per pactum vielen Städten verbinden wollen, keinen Doctorum Medicinae, welcher auf derjenigen Universität, wo George Friedrich promoviret, ihrer Conversation würdig zu achten, und so wohl ihren Kindern, daselbst einen Gradum künfftig hin abzunehmen verbiethen: als auch andere so viel möglich, davon abhalten wollen. Endlich entstehet 5) die Frage: ob George Friedrich wenn er zu Wittenberg oder anderswo, Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orthen die privilegia Doctoratus nebst andern Dd. zugleich zu geniessen habe? Pro negat. scribunt Dd quod privilegia indignis non competant, usque adeo, ut semel Laureatus propter apparentem insufficientiam Doctoratus insigniis spoliari possit, cum praerogativae graduatis datae, Doctorellis non competant, quippe qui non tam Doctores quam Dolores appellandi fint, vid latius Besold. Dissertat. dt Studios. Magistr. Licent. & Doct.. Cap X. Welche Meynung nun am besten in Rechren gegründet sey, geruhen Dieselben Dero rechtliches Gutachten gegen Erle
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gung des gewöhnlichen honorarii uns hochgütig des förderlichsten zu ertheilen. Wie ich nun das Vertrauen habe Meine Hochgeehrteste Herren werden ihres hohen Ortes Dignitatem Doctoralem Medicam in allen unverletzt zu conserviren, auch vieler Universitäten Judiciis, wovon nur wenige hierbey geleget, beyzustimmen geneigt seyn. Also verharre ich vor Dero Bemühung jederzeit etc. §. VII. Die Beylagen, darauf sich die Frage in fine beziehet,(Fünff Medicinischer Facultäten invectivae wieder denselben.) bestanden aus fünf lateinischen Epistolis, die von unterschiedenen Medicinischen Facultäten an die Herren Medicos zu G. insgesamt Anno 1704. abgegangen waren, und zwar im Januario von denen zu Wittenberg, im Martio von denen zu Altdorff, Würtzburg, Rostock und Kiel. Ob nun wohl diese Epistolae insgesamt die Untüchtigkeit dieses George Friedrichs nicht so wohl seinem Gauckler- und Pickelherings-Stande als seiner Ungelahrheit zuschrieben, auch vermuthlich die Herren Medici zu G. selbst als quaerentes in ihrer Epistel (die uns zwar nicht mit zugeschicket worden, aber derer Inhalt aus denen fünff Antworten leicht abgenommen werden mag) zuförderst diese letztern mochten urgiret haben, so wird es doch verhoffentlich nicht unangenehm seyn, wenn ich besagte fünf Episteln nach der ietzt gemeldeten Ordnung, wie uns dieselbigen zugeschickt worden, mit beyfüge. I. Quae de Circumforaneorum audacia & multorum Medicorum imperitia, per literas ad nos datas, questi estis, quod in opprobrium Medicinae, genuinis se admisceant filiis, ea Vobiscum nos querimur, & artis nobilissimae vicem dolemus, qui in eam curam semper incumbimus, ut dignitatem ejus tueamur. Gratulamur itaque nobis de assensu vestro, & simile studium laudamus, quod imperitum vulgus ab arte nostra secernere satagit, quo nomine de Circumforaneo tali nos certiores redditis. Venit quoque ad nos Georgius Friedericus, & ut in numerum civium reciperetur, petiit, atque ope studiosi cujusdem impetravit. Postea se fidei studiosi cujusdam Medicinae tradidit, qui rudimenta latinae linguae ipsum docet, & forte etiam aliqua artis fundamenta subministrat. Tantum tamen abest, ut supremos honores a nobis petere audeat, ut ne quidem in numerum auditorum nostrorum fuerit receptus, cum tamen non una nocte, ut fungus, nascatur Medicus, & plurimis indigeat subsidiis. Speramus itaque fore, ut multa inveniat obstacula, & laborum pertaesus Academiam nostram sponte deserat, atque ad antiqua castra, quae ipsi non invidemus, transgrediatur. Nos enim non tantum latinae linguae, sed & Philosophiae fundamenta in auditoribus nostris desideramus, cum praeter haec plurima & inexhausta sint, quae in arte nostra ingenio hominis perquirenda objiciuntur. DEUS vero Vos
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quam diutissime servet, Vestrisque benedicat laboribus, ut in rei Medicae incrementum cedant, & aegrorum valetudinem promoveant. II. Desiderio Vestro aequissimo, quod literis ad collegium nostrum in hoc Lyceo Medicum die XVII. Februarii datis & d. XXVII. ejusdem huic redditis prolixius exposuistis, velificaturi nostrarum partium esse judicavimus, ut absque mora & ambagibus Vos redderemus non solum certiores, quod de dicto illo Jatro vel Chirurgomastigo sive flagello Georgio Friederico hactenus nihil quicquam perceperimus, verum etiam, ut bona fide serioque Vobis promitteremus, si forsan inposterum huc veniret, quod illum minime ad impetrendum aliquod testimonium, ne dum ad ambitum honorum Doctoralium admissuri simus, upote cum nobis nihil magis curae cordique sit, quam ut caveamus, ne indigni & rudes praemiis ejusmodi mactentur. Caeterum querimonia Vestra deperniciosa Medicastrorum & Chirurgastrorum audacia inveterata quamvis sit verissima, cui & nos lubentes adstipulamur, supervacanea est habenda, cum non situm sit in Medicorum genuinorum potestate malum hoc corrigendi, multo minus extirpandi. Optandum quidem esset, ut Summates & Magistratus, qui hoc praestare possunt, reapse etiam praestarent, verum quod sperandum sit, plane dubitamus: Etenim Vosmet ipsos Viri Nobilissimi, arbitros evocamus, si Magistratus G. Vester, dictum illum Georg Fridericum nunquam admisisset, aut Magistratus Academicus Wittebergensis non in coetum studiosorum recepisset., antequam de illius vitae genere certius illis constitisset, an non querela haec praecaveri potuisset? Verum nostra non interest de hac admissione aequa vel non aequa facere arbiteium. Interim ita quoque cum pene omnibus hujusmodi circumforaneis & agyrtis comparatum esse, (quod tamen magnopere dolendum est,) ut a Regibus, Principibus & Magistratibus testimonia temerariam exercendi & faciendi Medicinam vel Chirurgiam sub-& obreptitie impetrent, notius est, quam ut prolixioribus opus sit verbis. Quin potius Responsum hoc nostrum finientes, unaque Vos, Domini & Fautores Honoratissimi, Divinae protectioni in Reipublicae Medicae emolumentum, praesertim turbulentis hisce temporibus, una nobiscum devote commendantes, sigillo Facultatis nostrae in majorem fidem obsignari curavimus. III. Accepimus literas Vestras, Viri Nobilissimi ex quibus certiores nos facitis de Circumforaneo quodam, qui postquam praxin Chirurgicam, cujusnon nisi Enchirises aliquot operari didicit, in G. vestra civitate, temere ac praelicenter exercuisset, ab Amplissimo urbis Senatu prohibitus Wittebergam accessit, ubi in num̅erum Civium adscriptus, praemisso latinitatis simul ac Medicinae tyrocinio ad Doctoratus lauream fertur adspirare. Quem
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admodum vero Reipublicae literariae non minus, quam Politicae multum interest, sibi provisum esse de Medicis in arte peritis, optimaque rerum ad eam pertinentium praecognitione instructis, ita in utriusque detrimentum vergit, dum hodie e trivio quivis Medicum agere atque illotis, ut ajunt, manibus divinae scientiae nostrae sacra profanus quisque tractare praesumit, cum tamen alta die solo non sit extructa Corinthus, & ut bene notastis, non una nocte instar fungi nascatur Medicus. Merito igitur nauci hominem, qui neque natare neque literas novit, ab Academia Wittebergica non ita pridem rejectum, & auditorum suorum syllabo exclusum legimus, ne forte, quod agyrtae solent, ansam inde arripiat Medicastri loco Medicum profitendi. Quanquam vero sua tales homines natura impudentes facit, videtur nihilominus a magistro suo E. ejusmodi documenta pridem didicisse. Ille enim vero cum forte ante biennium in nundinis Herbipolensibus quisquilias suas e theatro forensi venales exponeret, vulgi applausu arrogans factus, ausus est non solum aegros quosvis sine discrimine curandos suscipere, sed & insuper ultra nundinarum terminos medendi causa urbi inhaerere, cum equis & curribus, famulis & tatellitibus fastuosus ingredi, donec tandem indicta mulcta 50. Imperialium, quorum quidem 25. solvit, reliquos distributis hinc inde munusculis, ipsam tamen summam excedentibus, redemit, terga urbi, non sine ignominia, vertere jussus fuerit. Quod si male morati hujus praeceptoris non degenerem discipulum ad nos quoquevenire contingeret ei non modo accessu Collegii nostri, verum etiam, si quid vituperio dignum egerit, aqua & igni urbis nostrae interdicendum foret. Nam, quod antiquis Univerfitatis nostrae legibus & statutis sanctum est, ad examina neminem admittimus, nisi qui Philosophiae cursum integrum emensus, triennii spatio ad minimum Medicinae desuper fedulam dederit operam, Philosophos vero non absolutos quinquennii damnamus. Mirati proinde sumus anno superiore hominem, qui cum e chirurgiae tyrocinio rudis hinc discederet, impetratis nescimus cujus Academici Jubilaei indulgentiis Doctor Medicus reversus est, & dum duo puncta, Hippocraticum nimirum & Galenicum, secundum Facultatis nostrae statuta publice solvere eum oportuit, totus aqua haerens piscis instar obmutuit, etiam latinae linguae ignarus, non sine suo opprobrio ac praesertim alto cachinno, postquam vero a nobis, ut debuit, ob exercendae Praxeos Medicae licentiam repulsam tulisset, nunc alicubi Medicinae studio novam operam impendit. Nos proinde memores jurisjurandi Hippocratici, odimus ignorantes ejusmodi Medicastros iisque locum apud nos tribui tantum abest, ut potius omnibus illos modis persequamur. Consultius foret itaque, ut Circumforaneus vester, licet ne Oesopum quidem trivit, fabulas
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suas in vulgus divendere pergat deinceps, acturus in scenis Roscium, aut funambulum in theatro, quam ut Medicum aut Chirurgum professus mundo dolose imponat. Hisce apicem praesentibus imponimus, & felicissimos in omni successus Excellentiis vestris apprecati toto nos animo V obis addicimus. IV. Vèstram de Circumforanei cujusdam Georgii Friderici audacia ad nos transmissam querelam ex amicissimis vestr is literis d. 10. Mart. satis intelleximus. Dolemus Vobiscum, quod in ea incidimus tempora, ubi impostoribus & artis medicae prorsus ignaris saepe major habetur fides, quam genuinis laudatae artis nostrae filiis, ut ut solidam eruditionem profiteantur, aut, ubi iis mala agendi ansam largitur Superiorum conniventia, aut eadem dat occasionem, titulo sub honorifico suam maximo cum Reipublicae damno exercendi inscitiam. Vigilantia igitur omnino hic opus est, quam Vos Viri experientissimi, instituto laudabili exercetis, gratulamur nobis de mutuo supprimendi hoc imperitum hominum genus studio, atque Vobis in eo omnem pollicemur assensum. Dictus autem Circumforaneus Georgius Fridericus nondum nobis innotuit, nec nobis facile persuademus, illum nostram salutaturum esse Facultatem, cum notorium hic sit, quam multa is deprehendat obstacula, qui modo testimonium scientiae suae chirurgicae desiderat, quod absque praevio rigoroso examine non obtinet, & sic multa majora deprehendat dictus G. F. si a nostra Facultate Doctoris privilegia petere vellet. Id enim nobis hic solenne est, quod in proverbio dicitur: Loquere, ut Te videam, unde non tantum solidis in arte Medica fundamentis instructi debent esse nostri Candidati, sed simul sua aliis in Academiis gesta studia & bonae famae testimoniis indubitatis probare prius tenentur, antequam ad nostrae Facultatis admittantur examina. Haec cum ardua sint, multis difficilia, a quibus tamen hic nemo excipitur, siquidem id sibi gloriae nostra ducit Facultas, quod nondum hactenus indigno contulerit Doctoris Gradum, facile deterrebunt G. Fr. sic suum nomen atque desiderium lubentius reticebit, quam aperiet. Quod reliquum est, DEus Vos omnes atque singulos sospites atque felices quam diutissime servet, & vestris in aegrorum salutem & artis Medicae incrementum quotidie instituendis consiliis atque curis sua adsit gratia, quam ubertissime. Valete. V. Accepimus recte, quas ad nos dedistis, de Georgio Friderico quodam literas, vestramque pro artis honore vigilantiam collaudamus. Equidem Doctoris titulum & insignia quae in praemium exantlatorum undique laborum, veluti pretiosissimum thesaurum, quo vilius aurum, & quaevis gemmarum materia a Sacra Caesarea Majestate, summa in his terris potestate nobis
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concredita, sacrosanctam habere par est, in indignos conferre, & vulgus prostituere, grande est nefas: idque ne faceremus, Sacramenti fide prohibemur. Est igitur quod vobis admonentibus de hominis conditione & inscitia dignas gratias agamus: quod facimus, simul & de nobis securos esse jubemus; Nihili qui pensamus lucrum dum hominis cura habenda est. Quapropter pauci etiam ex nostro Collegio iisdem condecorati prodire solent, quin artem jam tum alibi exercuerint aliquandiu, ut plurimos in studiis annos contriverint, ut nuper adeo quidem chirurgus insignis, insuper a Serenissimo Lüneburgo-Cellensi Duce Castrensis Medicus titulo auctus, quando innotuit, eum in Academiis operam studiis rite non collocasse, nec profecisse sub publicis Praeceptoribus, academicas dignitates a nobis petens, etsi latinitatis literis imbutus, publice defendere inauguralem Disputationem in se susciperet, rejectus tamen a nobis est. Itaque si quis vel Georgius Fridericus, vel quicunque alius, speciminibus academicis ante se editis non instructus, ad nos venturus est, nullum apud nos preces ejus locum habituras, tuto potestis confidere. Salvete Viri Clarissimi, artis nostrae decora, diuque ipsi sospites, multorum saluti feliciter consulite. §. IIX. Was unsere Facultät damahls auf die drey vorgelegten(Unser Responsum.) Fragen zu antworten beschlossen, zeiget nachfolgendes Responsum. Als derselbe uns einen Bericht nebst einigen Beylagen sub n. 1. 2. 3. 4. & 5. wie auch dreyen unterschiedenen Fragen zugeschickt etc. Hat George Friedrich sich in seinen jungen Jahren zu dem bekannten Marcktschreyer E. begeben, und bey demselben viele Jahre sich als einen Pickelhering und Seiltäntzer gebrauchen lassen, wornechst er zu G. eine gewisse Wittwe geheyrathet, und das Bürger-Recht gewonnen, sich auch darnebst als einen Chirurgum aufführen wollen, als aber die andern zu G. befindliche Barbirer deßhalben Vorstellung gethan, und G. Fr. unter sich nicht leiden wollen, ist ihm die Barbier-Kunst zu treiben bey 10. Rthlr. Straffe von dem Rath daselbst untersaget worden, weßhalb er sich nach Wittenberg gewendet, sich in numerum Studiosorum recipiren lassen, und ist nunmehro des Vorhabens, den gradum eines Doctoris Medicinae daselbst anzunehmen, welches hingegen die zu G. befindliche Medici äussersten Vermögen nach zu hintertreiben bemühet sind, und es will dannenhero derselbe anfänglich, ob nicht besagter G. F. pro homine ipso jure infami zu achten: berichtet seyn: Ob nun wohl nach denen Römischen Rechten alle diejenigen, qui lucri causa in scenam prodeunt pro ipso jure infamibus geachtet werden L. 1. ff. de his, qui not. infam. G. F. auch so gar nach bereits erlangtem Bürger-Recht in G. annoch eine lange Zeit sich als einen Seil-Täntzer öffentlich gebrauchen lassen; Dieweil aber dennoch in der materie de infa
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mia, insonderheit so viel die histriones und dergleichen Leute, welche artes ludicras exerciren, betrifft, von denen Römischen Rechten auf unsere heutigen mores nicht wohl argumentiret werden mag, angemercket, nach besagten Römischen Rechten auch alle Comödianten pro infamibus gehalten werden, im Gegentheil aber nicht nur Albericus Gentilis in pecul. tractatu de fama hodiern. Comicorum, gezeiget, daß solches sich auf die heutigen Comödianten nicht appliciren lasse, sondern auch die Erfahrung selbst lehret, daß selbige so gar von Fürsten und Herren werth geachtet, und entweder zu würcklichen Hoff-Diensten gebrauchet, oder doch öffters mit dem praedicat der Cammer-Diener, Hoff-Comödianten und dergleichen beleget werden, wie denn auch grosse Herren denen Marckt-Schreyern nicht selten herrliche privilegia zu geben pflegen, und mit deroselben Leuten, in specie denen Pickelheringen, jedermann umgehet, weil sie zumahlen von denen Marckt-Schreyern insgemein beym curiren und Besuchen derer Patienten mit gebrauchet werden. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich gestalten Sachen nach pro homine ipso jure infami nicht zu achten, indessen aber, weil doch nicht leicht jedermann bey Marckt-Schreyern zu einem Pickelhering sich gebrauchen lässet, und deßfalls von denen Pickelheringen bey Comödianten auf die, welche bey denen Marckt-Schreyern sich befinden, nicht schlechterdings zu argumentiren, so wird er pro homine levis notae macula laborante nicht unbillig gehalten. Auf die andere Frage: Ob eine Medicinische Facultät Georg Friedrichen salvis privilegiis zu einem Licentiato oder Doctore Medicinae promoviren könne: erachten wir vor Recht: Ob wohl G. Fr. seine vorige Lebens-Art nunmehro völlig verlassen, auch das Bürger-Recht in G. gewonnen, und sich in Wittenberg zu der vorhabenden promotion zu habilitiren, Vorhabens ist; Dieweil aber dennoch bey der vorigen Frage ausgeführet worden, daß Krause pro homine levis notae macula laborante zu achten, er auch, nachdem er das Bürger-Recht in G.bereits erlanget gehabt, dennoch dem öffentlichen Seil-Tantzen ferner obgelegen, und es dannenhero auf eine prostitution des gradus hinauslauffen dürffte, wenn man dergleichen Leute promoviren wolte, angesehen die Doctores denen Nobilibus in vielen juribus aequipariret werden; Zudem es fast unmöglich zu seyn scheinet, daß G. F. da er zumahlen keine fundamenta in der Lateinischen Sprache hat, sich in einer turtzen Zeit zu der vorhabenden promotion habilitiren könne. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich von der Medicinischen Facultät zu Wittenberg, (deren Meynung laut der Beylage sub num. 1. auch selbst dahin gehet) in Licentiatum oder Doctorem Medicinae nicht wohl promoviret werden möge, es wird inzwischen aber doch die Frage: Ob besagte Facultät, wenn sie es dennoch thäte, nicht dadurch ihrer privilegien verlustig zu achten? der dijudication der dasigen hohen Landes-Obrigkeit billig überlassen.
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Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W. §. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden,(Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden?) zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt
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dorff, sondern auch eines dergleichen von der Medicinischen Facultät zu Wien, und producirten selbiges im October 1719, bey dem Rath zu Regensburg, in welchem, und fürnehmlich in dem letzten, gesprochen war, daß es eine schändliche und unerhörte That seyn würde, wenn man eines Schinders Sohn in coetum der Medicorum aufnehmen wolte, und daß die zu Straßburg geschehene Doctoral-promotion für unrechtmäßig, heßlich und nichtig zu achten wäre. Nun mochten wohl unterschiedene vom Rathe zu Regensburg mit ihren Medicis in diesem Stücke nicht einig seyn, und also ist nicht zu verwundern, daß das Responsum derer Medicorum zu Wien auch nach Straßburg passirte und die dasige Universität davon Copey erhielte. Diese säumten sich nicht, ihre promotion zu vertheydigen und wiederlegten das Wienerische Responsum in einem programmate, welches der damahlige Rector D. Schertz, Professor Juris im Monath December 1719. (bey Gelegenheit einer invitation zu Anhörung der Anfangs-Oration eines neuerwehlten Professoris Botanices & Chymiae) drucken lassen. Die Medici zu Regensburg liessen darauf Anno 1620. wiewohl ohne Benennung des Orts wiederum eine dissertationem epistolarem drucken und vertheydigten das Wienerische Responsum. (Rationes der Straßburgischen JCtorum mit welchen sie dergleichen promotiones vertheydigen.) §. X. Das Straßburgische Programma wundert sich anfänglich, daß des promovirten Scharffrichters-Sohns Feinde sich beredet hätten, den Stadt-Magistrat zu Regensburg durch ein Medicinisches Responsum auf ihre Seite zu bringen, und daß die Medici zu Wien sich unterfangen, in Sachen, die für die Juristen gehöreten, und da sie die fundamenta, was recht oder unrecht wäre, nicht gelernet hätten, Responfa zu geben, und, was noch ärger, der hohen Landes-Obrigkeiten ihre jura und regalia anzutasten, indem sie gemeldet; daß die infames infamia facti (dergleichen der Schinder ihre Söhne wären) und wenn sie auch schon von denen Landes-Fürsten ehrlich gemacht wären, in den Doctor-Stand nicht aufgenommen werden könten. Denn hierdurch würde ja das regale die Leute mit Nachdruck und vollkommen ehrlich zu machen, angefochten, welches doch insgemein von denen Publicisten (als Limnaeo, Rhetio, Schwedero) nebst dem Käyser auch allen Reichs Ständen zugestanden würde. Käyser Ferdinandus III. habe 1640. einem Scharffrichter ein diploma gegeben, in welchen er hohe und niedrige Aemter, geist- und weltliche Lehen und andere Gericht und Rechte zu besitzen, Urtheil schöpffen und recht zu sprechen fähig gemacht worden. Es helffe denen dissentirenden nichts, wenn sie vor
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gäben, daß dergleichen promotiones den gemeinen Rechten, auch denen Privilegiis und denen von Käysern confirmirten statutis zuwieder wären, indem dieselben erforderten, daß die Candidati von denen ehrlichsten (ab honestissimis) Eltern gebohren wären, und verböten, daß kein mercklicher befleckter (insignis notae macula inustus) zum Doctor gemacht würde. Denn erstlich stehe dahin, ob die Worte (honestissimis Parentibus) in denen statutis einer eintzigen Universität befindlich seyn solten; Hernach aber, wenn es ja wäre, so könte doch durch dieselbige nicht verstanden werden, daß der Candidaten ihre Eltern eben Leute von sehr geehrter condition seyn müssen, weil sonst die Bauers- und Handwercksmanns-Söhne nicht würden können Doctores werden, sondern daß sie, wie ltter de Grad. Acad. c. 7. §. 20 lehre, ehelich gebohren seyn müsten, denen aber doch die ehrlichgemachten gleich geachtet würden. So wären auch ohne dem der Scharffrichters oder Schinder-Söhne nicht nach der Medicorum Vorgeben laborantes infamia facti, aut insigni macula inusti, denn ihre eintzige raison, weil sie von dergleichen Eltern gebohren wären, hätte keine connexion, und könten sie deshalb keine leges für sich anführen. Was in der Policey-Ordnung 1548. tit. von Handwercks-Söhnen und anno 1577. tit. 38. ausdrücklich von Müllers- oder Baders-Söhnen u. d. g. verordnet würde, hätte schon längst Bentus in Cas. Variis p. 24. gezeiget, daß es auch müsse auf Schinders- oder Scharffrichters Söhne appliciret werden, und zwar um so vielmehr, weil nach allen Rechten der Eltern ihre Mängel und Fehler denen Kindern nicht praejudiciren solten. Decret Gratiani dist 56. per tot. und weil man nach dem gemeinen Rechts-Sprich-Wort eher suchen solle, zehen ehrlich, als einen unehrlich zu machen. Aus diesen Ursachen wären die Juristischen Facultäten in Jena, Tübingen und Leipzig Besage Richteri Part. 2. Decis 80. n. 25. Carpzovii P. II. decis 112. in fine, From manni de levis notae macula § 37. bewogen worden, für die Söhne der Schinder, Scharffrichter / Häscher, zu sprechen, denen auch Mauritius Resp. Tubingensi 7. und Itterus d. c. 7. §. 24. beyfielen und noch andere mehr citirten. Und obwohl auch etliche Juristen anderer Meynung wären, so würden doch diese dadurch überwogen, weil die berühmtesten und gelehrtesten Theologi, Juristen und Medici mit guten Grunde gezweiffelt, daß ein Scharffrichter oder Schinder unehrlich seyn solte. Denn was thäten sie denn übels oder schändliches: Synesius hätte sie schon Epist. 44. die Hände der Gesetze genennet, und Gregorius Nazianzenus in der 8 Epist. gesagt: die Scharffrichter thären nichts übels,
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denn sie bedieneten die Gesetze. Und wenn auch gleich die Scharff. richter entweder selbst oder durch ihre Gesellen denen Thieren, die keines gewaltsamen Todes gestorben, die Felle abzögen oder sie schindeten; und aus denen heimlichen Gemächern den Menschen Koth ausräumeten; so könte doch dieses die Scharffrichter so wenig oder noch weniger unehrlich machen als die Fleischer und Schlechter wenn sie dem geschlachteten Viehe das Fell abzögen, oder denen, die Pferde, Ochsen-und Schweine Koth wegräumeten. Spräche man, die Scharffrichter wären deßhalben unehrlich, weil sie mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und dieselben umbrächten, so würde man antworten, daß auch die Richter mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und daß die Soldaten die Missethäter beyderseits ohne Verletzung ihrer Ehre arquebusirten. Ja bey denen alten Teutschen wäre dieses so wenig für Ehrenrührig geachtet worden, daß auch nach Taciti Zeugniß de Mor. Germ. VII 2. die peinlichen executiones nur denen Priestern wären vergönnet worden. Conf. Spec Suev. art. 36. & art. 26. Dannenhero auch Beier ad Pandect. tit de Poenis in Notis erinnerte, daß bey unsern Vorfahren der Scharffrichter eine vornehme Amts Person gewesen, und auch heute die execution der Straffe die Scharffrichter nicht allein von der unehrlichkeit, sondern auch an vielen Orten von der levis notae macula befreye. Conf. quae ex Hovedeno habet Hachenb, in Germ. med. dissert. 1. §. 10. ingleichen Doepler. in Theatro Poenarum Part. 1.c.6. denen von denen Theologis Dannhauer in Theol. Consc T. 1. p. 723. und von denen Medicis aulini in der Zeit kürtzenden erbaulichen Lust P. I. p. 231. beystimmeten &c. (Rationes der Regensburgischen Medicorum dadurch sie die vorige Meynung wiederlegen wollen.) §. XI. Die Regensburgischen Medici berufsen sich in Gegentheil anfänglich auf die ihnen von dem Rath gegebene Statuta, in welchen mit deutlichen Worten enthalten wäre, daß der Promotus zuvor dem Colligio Medico richtige Uhrkund seiner Studien, Promotion zum Doctorat, samt der Disputatione inaugur ali, wie auch sonst seiner ehrlichen Herkunfft und Wohlverhaltens fürlege, wovon das judicium denen Herren Deputirten verschlossen zugestellet werden solle: so hätten sie auch die obgedachte Altdorffer und Wiener Responsa für sich, und was insonderheit dieses letzte beträffe, so hätten sich die Herren Medici daselbst keinesweges in frembde oder Juristische Händel gemiseht, oder aus denen Kayserlichen Rechten ihre Meynung bekräffriget, sondern aus und nach ihren von den aysern ertheilten Statuten gesprochen, und wäre bekannt, daß die aus Statuten und
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Privilegiis entstandene Gewohnheiten eben so viel gölten, als geschriebene Gesetze. Hiernächst thäte Scherzius jenen grosses Unrecht, wenn er sie beschuldigte, als wenn sie geleugnet hätten, daß die hohe Landes-Obrigkeit nicht solte Macht haben unehrliche Leute ehrlich zu machen, sondern sie hätten nur geleugnet, daß dergleichen begnadigte Leute könten zu Doctorn gemacht und andern Collegiis aufgedrungen werden / unter welchen beyden ein grosser Unterschied wäre. Vielmehr solten sich die Straßburgischen Juristen schämen, daß sie die ersten wären, die eine so schändliche Sache angerathen hätten; denn wenn sie nur ein eintziges Exempel hätten anführen können, daß anderswo oder vorher eines Schinders Sohn wäre promoviret oder in die Zahl rechtschaffener Medicorum aufgenommen worden, würden sie es unstreitig nicht vergessen haben anzuführen, und solchergestalt hätten sie besser gethan, wenn sie das Wienerische Consilium hätten unangepackt gelassen, zumahl da sie solches nicht mit mehrern Nachdruck refutiret, und bald anfangs eine Eheliche und Ehrliche Geburth mit einander confundiret hätten, unter welchen beyden doch ein grosser Unterschied wäre, indem z. E Leibeigene Kinder zwar ehelich aber nicht honoratiores, Ehrlich wären, wie allbereit dr. Beier in Tyrone p. 45. & 65. diesen Unterschied angemerck hätte, und Lehmann in der Speyerischen Chronick auch dahin inclinirte. Und ob wohl Scherzius leugnen wolte, daß die Scharffrichter und Schinder nicht levis notae macula laboritten, so hätten doch die meisten Juristen das Gegentheil behauptet, ja Frommann selbst de levs notae macula p 8. & passim bejahet, daß die Häscher levissima, die Scharffrichter leviori, und die Schinder oder Abdecker levi macula laborirten, und wäre diese Meynung in dem gemeinen Völcker Recht oder doch zum wenigsten in jure gentium moratiorum gegründet, wovon man ein mehrers bey Bodino de Rep. l. 3. c. 3. prope finem & l. 4. c 8. Lipsio ad Tacit. Ann. 2. c. 32. Frehero de Infamia lib. 3. c. 23. n. 2. & 13. finden würde. Die Schinder und Abdecker gehörten unter diejenigen, die nach Carpzovii stilo part. 2. Decis. 112. bey Verrichtung ihres Amts oder Handthierung mit unziemlichen Dingen umgiengen, und wären demnach die Scharffrichter ihrer Person wegen nicht infam, sondern weil sie die garstigen Dinge, als Schinden, Cloacen reumen u. s. w. umb schändlichen Gewinsts willen übernommen. Das stärckste Argument wieder die Schinders Söhne wäre dieses, daß in denen Poltcey-Ordnungen 1548. und 1577. artic. von Handwercks. Söhnen, unter denen daselbst gemeldeten Handwerckern der
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Scharffrichter und Schinder nicht mit einer Sylbe erwehnet würde, und sie also nothwendig unter denen daselbst folgenden Worten, andre geringere Handwercke begriffen seyn müßten, zumahlen da in der Policey-Ordnung 1530. §. 21. der Nachrichter und Abdecker nahmentlich wäre gedacht und ihnen aufferleget worden, daß sie absonderliche Kleydung tragen solten, (damit man nemlich desto eher ihren Umgang fliehen könte.) Die Priester und andere, so vor alters die peinlichen Straffen exequiret, die hätten ja die andern garstigen Handthierungen nicht dabey exerciret. Das Diploma, das Kayser Ferdinand III. dem Scharffrichter gegeben, bewiese vielmehr, daß die Scharffrichter nicht ehrlich wären, denn sonst hätte ihn der Kayser vermittelst des diplomatis nicht von denen übrigen seines Geschlechts absondern dürffen. Was die Richter mit denen Delinquenten zu schaffen hätten, wären gantz andre Sachen, als des Scharffrichters Affairen: denn, wer müste doch wohl den Unflath wegschaffen, wenn die Delinquenten in der Tortur sich fur Angst bethäten? Müste es nicht der Scharffrichter thun? Qui bene distinguit, bene docet. Das Argument von dem arquebousiren schiene zwar dem ersten Ansehen nach etwas besser zu seyn, es verlöhre aber seine Krafft gar bald, wenn man die formalia der Urtheil beschauete: der Delinquent solle aus besondern Gnaden nicht durch des Henckers Hand, sondern von Ehrlichen Cameraden von Leben zum Todte gebracht werden. So wäre auch ferner unter denen Schlächtern und Bauern, die den Pferde-und Sau-Mist wegführeten, und unter der Scharffrichter ihren Verrichtungen ein grosser Unterscheid, inmassen die Schinder verbunden wären, die verfaulten Aeser zu schinden und auf den Schind Anger zu führen, die tollen Hunde und andre Thiere zu fangen und umbzubringen, zu castriren, in Hunds-Tagen und zur Meßzeit die ungezeichneten oder schäbichten Hunde mit Stricken und Prügeln zu verfolgen; die Ubelthäter, so sich selbst umgebracht, wegzuführen, und den Ort von ihren Unflath zu saubern, die öffentlichen Cloaquen zu reinigen, der Bettler ihre Kleider und ihren übrigen von Läusen und Flöhen zu tausenden besetzten Haußrath fortzuschaffen u. s. w. Was endlich die Söhne der Scharffrichter beträffe, so wäre ihnen zwar die gemeine Regel, daß die Kinder der Eltern Missethat nicht tragen solten, nicht unbekannt, aber es wäre auch nicht unbekannt, daß die Regel ihre exceptioncs hätte. Wenn Kinder ausser der Ehe gezeuget würden, so wären sie so lange Hur-Kinder und levis notae macula notati, biß sie legitimiret würden. Die von Scherzio alle
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girten autores kämen ihnen auch wenig zu statten: Mauritio setzten sie Mynsingeri Autorität entgegen. Das aus Carpzovio angeführte Exempel schicke sich nicht hieher, weil dabey diese raison ausdrücklich angeführet würde: weil der Vater / als der Sohn gebohren, noch nicht Stadt-Knecht gewesen, so könne ihm solches nicht praejudicirlich seyn: Richterus rede nicht von Scharffrichters Söhnen oder Töchtern, sondern von denen, die vielleicht aus Unbedachtsamkeit oder andern Ursachen dem Schinder in seine Verrichtung gefallen wären, ja man fände bey Richtero decis. 80 n. 19. item p. 68. das Gegentheil, und daß gesprochen worden, daß men einen Meister, der eines Scharffrichters Tochter heyrathen wollen, nicht schuldig wäre im Handwercke zu dulden, dergleichen Exempel auch Carpzovius anführete, Part. III. qu. 37. n. 59. Conradus Dinnerus in Walth. Tract. de privileg. Doctor. p. 65 ingleichen Bernegger ad Taciti Germaniam qu. 11. wären auf ihrer Seite. Scherzius könne sich auf Dannhauern und Paullini deßwegen nicht beruffen, weil er selber in seinem programmate spräche, daß es denen Medicis (und folglich auch denen Theologis) nicht zukäme, Juristische Responsa zu geben; und dem responso der Juristen-Facultät zu Tübingen wolten sie l. 12. ff. de Offic. Praesidis entgegen setzen. Uber dieses käme ihnen die Bayerische Landes-Ordnung lib. 4. tit. 1. zu statten, indem in selbiger enthalten, daß nur diejenigen, die mir denen Malefiz-Personen bey der strengen Frage oder Vollziehung der peinlichen Urtheile nicht zu schaffen, noch Hand anzulegen hätten, ohne Hinderung zu Lernung der gemeinen Handwercke gelassen werden sollen. So wäre auch in Valentini Pand. Medico legal. p. 435. seq. zu lesen, daß auf Befehl des Hrn. Landgraffen von Hessen-Darmstadt eines Scharffrichters Sohn auf der Universität Giessen heimlich relegiret oder ihm ein Consilium abeundi gegeben worden. Ja es hätten ihnen die Herren Altdorffini mit weitleufftigen Umständen berichtet, wie vor 30 Jahren eines Henckers Sohn aus Zittau, der sich bey dem dasigen Waßen- oder Feldmeister aufgehalten, sich heimlich nach Altdorff gemacht, und als ein fremder Studiosus sich in das Wirths-Hauß einlogiret, und von einem andern Studioso, der ihn nicht gekennet, sich die Bibliotheck und das Auditorium weisen lassen, auch dabey gemeldet, er hoffe auch noch auf dem Catheder, wo die Promotiones Doctorales beschehen, mit nächstem dergleichen honores zu erlangen. Als aber bald hernach es denen Studiosis kund worden, daß dieses eines Henckers Sohn sey, hätten sie ihn durch ihre
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famulos dergestalt abprügeln lassen, daß er sich alsobald mit zerbrochenen Degen, und zerrissenen Federn auf den Hut aus der Stadt gemacht und folgends auf requisition Senatus Academici aus des dasigen Amts-und Stadts-districtu sortgeschaffet worden. Ferner hätten die Augspurgischen Medici in Sept. 1719. an sie die Regensburgischen Medicos geschrieben, daß der Magistrat zu Augspurg Anno 1679. einen Doctori Medicinae, der in das Collegium Medicum daselbst aufgenommen zu werden gebeten, diese seine Bitte bloß deßhalben abgeschlagen, weil man glaubwürdig vernommen, daß er sodann des dasigen Scharffrichters Tochter zu heyrathen gesonnen wäre. Und ob wol darauf der Scharffrichter sich bemühet zu Wien einen Befehl zu erhalten, daß dieser sein Eydam in das Collegium Medicum recipiret werden solle, so wäre doch von S. Kayserlichen Majestät dieses sein petitum ihm abgeschlagen worden. Endlich hätten auch die drey Reichs-Collegia zu Regensburg Anno 1671. dieses einmüthige conclusum gemacht, daß die kurtz vorher aus der Bayerischen Landes-Ordnung angeführte Worte auch der neuen Reichs-Policey-Ordnung einerleibet werden solten, welches auch S. Käyserliche Majestät 1681. ratificiret hätte, wie in denen Meditat. ad Instrum. Pac. specim. VII. p. 1409. und 1519 zu lesen wäre, und ob es schon noch nicht als ein Reichs-Abschied wäre publiciret worden, so wäre doch kein Zweiffel, daß die hohe Autorität derer Herren Abgesandten, die alles wohl und reifflich überleget hätten, schon von solchem Gewichte wäre, daß kein kluger Mensch sich ferner dawieder aufflehnen würde, massen dann auch der Magistrat zu Regensburg bisher ihnen denen Medicis in diesem Stück nicht zuwieder gewesen wäre. (Was bey Beurtheilung dieses Streits überhaupt zu beobachten sey?) §. XII. Wer hat nun wohl unter diesen beyden Partheyen Recht? Ich überlasse solches eines jeden Lesers Erwegung; und kan aus dem, was ich vorhero bey diesem Handel angemerckt, leicht abgenommen werden, was etwa meine Meynung sey, zumahlen da ohnedem die Sache so kurtz nicht abgehandelt werden kan, als mein Vorsatz bey Edirung dieser Händel zuläßt. Jedoch will ich nur noch etwas weniges zu fernerm Nachdencken überlassen. Wie wenn einer spräche: es hätten beyde Partheyen Recht? Denn das ist wohl ausgemacht, daß die Scharffrichter ex solo Jure Naturae nicht für infam zu halten, sondern die levis notae macula, die ihnen beygemessen wird, ein merum inventum juris civilis und zwar consuetudinarii sey, und also nicht zu verwundern, wenn selbiges hier und dar variiret, und dannenhero die Profes
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sores zu Straßburg so lange sie unter Franckreichs Botmäßigkeit sind, an die consuetudines Germanicas nicht gebunden werden können. Bey dieser Bewandnüß aber wären doch selbe nicht zu verdencken, daß sie ihre Ehre wieder das Wienerische responsum gerettet, weil dieses ihnen Schuld gegeben, daß sie unrechtmäßig und heßlich gehandelt, indem sie eines Scharffrichtes Sohn zum Doctore Medicinae creiret; obgleich diese promotion die Medicos in Teutschland nicht binden könne, dieselbe für gültig passiren zu lassen. Wie wenn man ferner erinnerte? daß allhier zuförderst zwey unterschiedene Fragen nicht müsten vermischt werden. So lange derer Medicorum oder anderer Doctorum, die eines Scharffrichters Sohn nicht unter sich leyden wollen, ihre hohe Landes-Obrigkeit mit ihnen eines Sinnes ist, so wolte ich dem Doctor Scharffrichters Sohne für seinen Doctor nicht einen Dreyer geben, und wenn er auch selben zu Rom von dem Praetendenten bey der Entbindung dessen Gemahlin erhalten, und noch darzu die neue Frau Gräffin und ehe mahlige Hebamme geheyrathet hätte: Wann aber der Landes-Herr ihn in numerum Medicorum will auffgenommen haben, und zumal wenn er ihn zu diesem Ende vorher legitimiret, da weiß ich eben nicht, ob die Herren Medici mit der distinction weit reichen würden, wenn sie unter andern melden, daß sie zwar nicht läugneten, daß die hohe Landes-Obrigkeit nicht solte Macht haben, unehrliche Leute ehrlich zu machen, sondern sie läugneten nur, daß dergleichen begnadigte Leute könnten zu Doctoribus ge macht und andern Collegiis aufgedrungen werden. Ja allen Ansehen nach haben die Herren Medici sich bey dieser odiösen materie nicht lange aufgehalten, weil sie (wie sie auch zuletzt rühmen) des Beystands ihrer Obrigkeit sich versichert, u. vermuthlich nur etliche wenige von denen Raths-Personen, die von denen meisten überstimmet worden, ihnen zuwieder gewesen. Aber ich will dieses alles nur discursive, nicht aber assertivevorgebracht haben, weil ich für die Hrn. Medicos burchgehends allzugrossen respect habe und gleich da ich dieses schreibe bey dem Autore Meditat. ad Instrum. pacis p. 1405. mit Vergnügen lese, daß derselbe sich nicht einmahl getrauet, mit Leuten von geringerer Condition, nehmlich mit den Barbirern, Peruquen-machern und Apotheckern einzulassen, weil, wie seine Worte lauten, die ersten sich mit dem Scheer-Messer / die andern an denen Haaren / und die dritten mir einen Laxier-Träncklein oder Ciystier leicht revangiren könten. Jedoch wird ihnen nicht zu wieder seyn, weil ich sehe, daß sie die Lesung der Meditationum ad Instrumentum Pacis ihren Adversariis recommendiret, wenn ich sie
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gleichfalls darauff verweise, was in besagten meditationibus p. 1409. davon gemeldet worden, daß man Anno. 1672. auf den Reichs-Tage geschlossen, daß jeder Obrigkeit, die Regalien von Reich hat / unbenommen seyn solle, die Policey-Ordnungen nicht alleine einzuziehen, zu ringern und zu mäßigen, sondern auch daß die in der alten Policey-Ordnung 1548. angehengte Worte: aber nicht zu erhöhen und zuvermehren, künfftig ausgelassen werden solten; und daß dannenhero auch hieraus der Anno 1671. entworffene Auffsatz num 2. (in besagten Meditationibus p. 1511.) verstanden und emendiret werden müsse. (Vorschlag / Wie etwa die Untersuchung von Ursprung und Ursachen der Verunehrung der Scharffrichter in Teutschland einzurichten sey?) §. XIII. In übrigen kan ich auch nicht leugnen, daß der Autor der Dissertationis Epistolaris in dieser seiner Schrifft sich also aufgesühret, daß man daraus wohl spühren könne, daß er ein Mann von einen guten Judicio, und fähig sey, auch zweiffelhaffte und unrecht scheinende Sachen sehr plausibel vorzustellen und zu vertheydigen. Mich soll dannenhero verlangen, ob die Herren JCti zu Straßburg auff diese Dissertation so stille schweigen, und sich nicht verantworten werden. Zum wenigsten dächte ich, solte es ihnen an Materie nicht mangeln. Ich wünsche indessen, daß sich jemand drüber machen und den Ursprung, wie und wann es geschehen, daß bey uns Teutschen die Scharffrichter für unehrlich gehalten worden, etwas gegründeter, als bißher geschehen, entdecken wolte: welches meines Erachtens eben keine so grosse Mühe brauchte, wenn man nur aus Speidelio und Besoldo unter denen Tituln: Abdecker, Frohnbote, Hencker, Nachrichter, Scharffrichter, Schinder u. s. w. die dazu nöthigen Collectanea excerpiren wolte. Jedoch müste man bey diesen collectaneis ein wenig ein judicium adhibiren, indem viele falsche assertiones darunter zu befinden. Meine unmaßgebliche Gedancken gehen dahin; 1) die Scharffrichter sind bey unsern Teurschen Vorfahren niemahls Personen von grosser Würde gewesen: und darff man sich daran nicht kehren, daß Hachenberg in Germ. media dissert. 1. §. 10. geschrieben. Etiam carnifex splendidi officialis nomen (apud Saxones antiquos) moribus nostris soedum atque turpe. Denn erstlich weiset das gantze Buch, daß Hachenberg zwar ein sehr fleißiger Mann, aber dabey nicht eben mit grossen judicio versehen gewesen sey; hernach beweiset der von ihm aus Hovedeno angeführte locus von 1040. Jahre gar nichts. Rcx Harde Canutus Alfruum Eboracensem Episcopum, Godwinum Comitem, Stir, Majorem Domus, Edricum Dispensatorem, Thrond suum CARNIFICEM & alios magnae Dignitatis viros Londinum misit. Denn gleich
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wie bey denen Scriptoribus medii aevi Carnifex nicht einen Scharffrichter, sondern einen Fleischer oder Koch bedeutet, also hätle der Context zeugen sollen, daß in gegenwärtigen loco des Hovedeni Carnifex den Ober Küchen-Meister oder Archidapiferum bedeuten müsse, zugeschweigen daß allbereit du Fresne in seinen Glossario voce Carnifex diesen locum also erklähret. 2) Jedoch sind sie vor ehrliche Leute und denen Untergerichts-Personen an Würden gleich gehalten worden. Siehe Sachsenspiegel, and-Recht Libr. 3. artic. 56. & in indice voce Frohn-Bote, Schwaben Spiegel cap. 25. 26. 35. &c. 3) Die wahre Ursachen, daß man hernach die Scharffrichter, ingleichen Bader, Balbierer und andre ehrliche Leute unehrlich gemacht, sind wohl hauptsächlich nach Einführung der Universitäten denen Römischen und Canonischen Rechten und deten Lehrern zuzuschreiben. 4) Dannenhero thut ein Fürst nicht unrecht, wenn er denen aus diesen Unfug entstehenden Mißbräuchen aus bewegenden vernünfftigen Ursachen steuret, und die Scharffrichter nach Gelegenheit der Umbstände, vielmehr aber ihre Söhne, ehrlich erklähret / und ihnen hiemit die Thüre zu Ehrenstellen eröffnet. u. s. w. Jedoch muß man bey dieser Meynung nicht auf das andere extremum fallen und dergleichen Leute andern Wohlverdienten vorziehen, oder ihnen, wenn sie rechtmäßige Ursachen haben, dieselben aufdringen. Was die Erfahrung betrifft, erinnere ich mich, daß, als ich zu Franckfurt an der Oder studirte, ich zu Cüstrin einen Scharffrichter einen Ubelthäter hencken sahe, von dem mir zugleich glaubwürdig berichtet wurde, daß er der Scharffrichter wegen seiner vernünfftigen Lebens Art und Erfahrenheit in Medicinischen Curen in selbigen district von vornehmen Leuten so wohl von Adelichen als Bürgerlichen Stande, dergestalt geliebet würde, daß man ihn nicht allein öffters zu Gaste bäte, sondern auch je zuweilen ihn selbst besuchte, und in seinem Hause mit ihm ässe. Vor funffzig Jahren habe ich einen Scharffrichter zu Leipzig gekannt, dessen Sohn man kein Bedencken truge, in der Stadt-Schule zu S. Nicolai nebst vieler vornehmer Leute von der Universität und dem Rath ihren Kindern zu dulden. Dessen Vater war auch ein Mann, von dem man nie nichts ungebührliches gehöret, und dessen Kleidung, Gang und Conduite (wenn er öffters auf dem Rathhause und in der Stadt was zu schaffen hatte) nichts anders als eine ungezwungene Erbarkeit und Modestie von sich blicken liesse, dergestalt, daß auch nach seinen Tode einer von denen vornehmsten Predigern und Do
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ctoribus Theologiae in Leipzig ihm eine solenne Leich-Predigt zu thun, sich nicht vor schimpfflich hielte, wiewohl auch die Wittib und Erben diese Bemühung, und fürnehmlich, daß die Ehre und Ehrlichkeit der Scharffrichter durch das Exempel Benajae des Sohns Jojadae hatte behuuptet werden wollen; mit einer ehrlichen und nachdrücklichen Erkäntlichkeit danckbarlich belohneten. Jedoch will ich mich bey Untersuchung dieses arguments nicht ferner aufhalten, zumahl da der Herr Autor der Leich Predigt einer von meinen vornehmsten Feinden, der in dem ersten Handel gedacht worden, gewesen. (Der vierte Casus, ob das Papiermachen der Licentiaten-Wür de praeju dicirlich sey.) §. XIV. Ich wende mich vielmehr zu dem vierten casu, der in Monat Majo 1698. unserer Facultät zugeschicket wurde, ein Responsum darüber zu ertheilen: nemlich da einer, der erst bey seinen Vater die Papiermacher-Kunst gelernet hatte, hernach aber studieret hatte, und Licentiatus juris worden war, und nachdem sein Vater gestorben, von seiner Mutter die Papier-Mühl gepachtet hatte, und durch einen Meister-Knecht dieselbe bearbeiten liesse, wolte ihm ein andrer Licentiatus juris, der sonst jünger als er war, die Ober-Stelle streitig machen, und ware also zu befahren, daß wenn dieses angienge, noch andre ihm mehr praejudicirliche Suiten darauf erfolgen möchten, das übrige kan aus dem responso selbst gesehen werden. P. P. Hat derselbe in seiner Jugend bey seinem Vater, so ein Papiermacher gewesen, die Papiermacher-Kunst erlernet, darauf aber sich zu dem Studieren begeben, und seine studia dergestalt absolviret, daß er in Licentiatum utriusque Juris promoviret, unter welchem Verlauff dessen Vater gestorben, und darauf die Mutter erstlich eine Zeitlang durch einen so genandten Meister Knecht die Papiermacher-Kunst fortgetrieben, hernach aber die Mühle an einen der Kunst zugethanen verpachtet. Ist derselbe darnächst mit seiner Familie aus der Frembde in sein Vaterland zurück gekommen, und weil der Pachter und dessen Witwe die Mühle ziemlich deterioriret, mithin aber auch die Pacht Jahre zu Ende gelauffen, hat derselbe, weil er eigene Wissenschafft von der Kunst gehab, umb die Mühle, (so ihm ohnedem nach der Mutter Tode als sein Eigenthum zustehen würde, wiederumb in bessern Stand zu bringen, selbige in Pacht genommen, und durch ein Meister-Knecht und demselben zugegebene Leuthe die Mühle bearbeiten lassen, welches von einem andern Licentiato juris dergestalt übel aufgenommen worden, daß er demselben die praecedenz hinfürder nicht concediren wollen. Ob es nun wohl an dem, daß durch exercirung eines vilis opificii die erlangte Dignität und davon dependirende Jura beschimpffet und verlohren wurden, und dann dessen Bericht nach, von seinem Gegentheil demselben vorgeworffen wird, daß er bey der Papiermacher-
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Zunfft eingemuthet, wegen bißheriger nicht Mithaltung Straffe erleget, Meister worden, und alles dasjenige thun müsse, wozu er von denen Mit-Meistern der Papiermacher, vermöge ihrer Articul verbunden, welches alles demselben höchst unanständig zu seyn und mit dem erlangten gradu Licentiati nicht zugleich bestehen zu können scheinet; Dieweil aber dennoch dessen Bericht nach bey denen Papiermachern weder Einmuthung, Meisterstück, Meister-Essen, Erklährung vor einen Meister, noch auch Qvartale oder andere Zusammenkünffte, oder was sonst bey Zünfften zu finden, gebräuchlich ist, und dannenhero alle diejenigen facta, so demselben von seinem Gegentheil als unanständig beygemessen werden wollen, in mera & falsa imputatione beruhen: hiernächst derselbe nach gepachteter Mühle sich nicht für einen Papiermacher geriret, sondern dieselbe durch einen dazu bestellten Meister-Knecht und zugeordnete Leuthe bearbeiten lässet, und bloß zu dem Ende die Mühle gepachtet, damit sie nicht ferner deterioriret werden möchte, vielmehr derselbe bey habender Pacht und da er auch einige Wissenschafft der Papiermacher-Kunst überkommen, desto besser dahin sehen könte, daß sie wiederum in guten Stand gesetzet werden möchte, und er also hiernächst, wenn die Mühle nach der Mutter Tod ihm als sein praedium avitum zufallen würde, einigen Nutzen davon haben könte, zu geschweigen, daß auch die Papiermacher-Kunst nicht pro vili opificio gehalten werden mag, und da fast in gleichem casu die Rechts-Lehrer insgemein dafür halten, quod Nobilis mercaturam exercendo Nobilitatem suam admittat, dennoch dieselbe solche ihre assertion dahin restringiren, quod scilicet Nobilis tantum per se mercaturam exercere prohibeatur, per servos vero & institores hoc facere ipsi permissum sit. (Tiraquell de Nobil. c. 27. Joh. Marquart de Jur. mercat. l. 1. c. 10. n. 42. seqq Brunnem. ad l. 3. C. de Commerc. & Mercat.) So erscheinet daraus so viel, daß derselbe durch den Pacht der Papier-Mühle der von ihm erlangten Würde und gradui Licentiati nicht praejudiciret habe, besondern ihm die jüngern Licentiati juris nach wie vor den gehörigen Rang zu lassen schuldig seyn. V. R. W.

III. Handel. Etliche Responsa von den Stand und Rechten der aus ungleichen Ehen gezeugten Kinder / und Fürstlicher Maitressen.
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§. I.
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ICh habe in den 3. Handel des andern Theils §. VI. p. 116. erwehnet, (Veranlassung) daß ich damahls (in Nov. 1717.) kein einiges Collegium
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(zu diesen Handel.) gewust, das nicht in Beantwortung der mir daselbst vorgelegten Fragen von mir hätte dissentiren und anderer Meynung seyn sollen. Daß ich nun auch unsere eigene (damahlige Facultät davon nicht auszunehmen Ursache gehabt, werden die beyden folgenden Responsa bezeigen, welche a. 1616. u. 1617. in unserer Facultät referiret, per plura geschlossen und expediret worden, welche ich hiermit dem geneigten Leser nicht deßwegen communiciren wollen, daß ich solche für geringschätziger als das meinige in besagtem andern Theil halten solte; sondern damit ich vielmehr die allgemeine natürliche Billigkeit beobachte, nach welcher man auch den Gegentheil zu hören verbunden ist, und einem jedweden Leser hierdurch desto mehrere Gelegenheit gäbe, auch anderer JCtorum Meynung und rationes in dieser controvers gegen die meinige zu halten, und selbst zu beurtheilen, welche Parthey es am besten getroffen. So werden auch über dieses die folgende Responsa und vorhergehende Urtheils-Fragen zu einen und andern neuen, und verhoffentlich nicht unangenehmen Anmerckungen Anlaß geben. (Frage wegen des ersten casus: Ob die mit einer unadelichen gezeugte Kinder in feudis succediren.) §. II. Im Julio 1716. wurde an unsere Facultät folgende Frage nebst denen zum voraus colligirten rationibus dubitandi & decidendi zugeschickt. Der Ort ist nicht nöthig, daß er beniemet werde, zumahlen da ohnedem der Inhalt des Schreibens hin und wieder weiset, daß der casus sich in der Laußnitz zugetragen. Derjenige, so die Frage an uns schickte, hatte sich auch genennet, es wird aber vorjetzo genung seyn, wenn ich sage, daß es ein Juris utriusque Doctor und berühmter Advocat war. Dererselben in jure gegründetes Gutachten cum rationibus decidendi & dubitandi bin ich in nachstehenden Casu benöthiget: Es hatte ein gewisser Freyherr von G. M. vor zwey Jahren auf ein, ob zwar nicht von Adelichen Stande, jedoch eines ehrlichen Mannes Kinde, die aber nunmehro von Kayserl. Majestät laut des ihr ertheilten Diplomatis in Adel-Stand erhoben worden, eine eheliche Liebe geworffen, und vor kurtzer Zeit selbige zur Ehe genommen, welcher Heyrath aber von des Herrn Freyherrns Frauen Töchtern und Eydmännern, item Herren Brüdern bald anfangs ernstlich wiedersprochen und nicht zugelassen werden wollen. Ob nun wohl dem Herrn Baron, was er hierinn zu thun und zu lassen, ziemlich bekannt; So will doch derselbe cum rationibus in jure & civili & feudali fundatis zu desto mehrer Versicherung belehret seyn: Ob die aus dem mit einer Ignobili vollzogenen matrimonio erzeugte Söhne und Töchter pro legitimis zu achten, auch ob selbige, männ
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lichen Geschlechts, in dessen bona feudalia succediren können? Sonst ist zwar dem Herrn Baron gar wohl bekannt, wie man nachfolgendes pro rationibus dubitandi anziehen könne; Als (1) prohibire dergleichen matrimonia Gentium immixtio & splendoris antiqui imminutio, indem die uhralten Adeliche Häuser solcher gestalt ihren Flor, Dignität und Auffnehmen nicht erhalten könten; Reipublicae vero interesse, ut familiarum illustrium dignitas earumque bona conserventur, in quarum conservatione jus publicum atque adeo publica salus, non solum privata, consistat; (Reusner. Cons. 8. n. 24. seq. L. 3. l. 1. §. quamvis ff. d. ventre inspic. l. 195. §. familia ff. de V. Sign. §. 3. J. d. legit. agnat. succes.) adhaec, cum feuda nobilitati vendere, eaque plebejis emere Principum venia licuisset, secuta est patriciarum familiarum gentium inopia (Joach, a Rusdorff. in vindic. causae Palat. cap. 9. n. 29 seq.) hinc si par pari, Comes Comitissae, Baro Baronissae, & Nobilis Nobili nubat, ob infinita mala, quae nubentes extra ordinem, comitantur, multum ad conversationem familiarum tribuit. Nam in sobolem transire solet cum semine virtus. Das Alterthum könne auch dergleichen Exempla aufweisen, wie davon es mit mehrerm deduciret Vechner. de nobilit cap. 8. Th. 6. Josephus Passus de statu marit alip. 17. seqq. Dahero allerdings ein metus justus von denen Contradicirenden besorget würde, ne diflerentia inter nobiles & plebejos celebrem familiam obliteret. Haenon. disp. polit. VI. Th. 14. Denn in XII. Tabb. referente Halicarnasseo ausdrücklich versehen: ne patriciis cum plebejis Romae estet connubium, (Livius L. 4. histor.) Hinwiederumb in L. Julia de maritandis ordinibus constitutum: ne Senator, senatorisve filius, nepos vel pronepos duceret libertinam (l. 16. in pr. l. 23. 44. & 47. ff. de ritu nuptiarum) Und obschon der Imperator Justinianus so viel. (in L. Imperialis §. f. C. de nupt.) nachgelaßen, quod liberi legitimi efficiantur, qui ex Patricio cum libertina aut alia ignobili procreati; so hat er doch solches dermassen restringiret, quod simul Imperatoris consensum de matrimonio cum tali contrahendo requirat; Dahero die, deficiente hoc requisito, er zeugete Kinder pro legitimis nicht zu halten wären, welches per argumenta a contrario sensu desumta, die in jure gar sonderbahren ponderis, weitläufftig erwiesen, Everhard. in loc. a contr. sens. Socin. Reg. 46, incip. argum. a contr. Cacher Pedemont. 71. n. 15. adeoque falva semper sit familiarum dignitas, ait ICtus in L. 1. §. 13. ff. d. ventr. inspic. ne videlicet filius ancillae haeres sit cum filio liberae; Davon das erste Buch heiliger Schrifft saget: quod filii Deorum cum fillabus hominum nuptias contraxerint. (conf. Alber Gentil. d. nupt. L 1. cap. 3. c. fin, Deuteron. 25. v. 5.) (2) apprime, cum honestati etiam repugnare videatur. (Beza Tr. de repud. & divort. p. 83.) Hierzu kommet was Mascard. de probat. Concl. 90. anziehet: quod puellae plebejae subsecuto ejusmodi matrimonio plerumque so
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leant in maritum esse insolentiores, praesumuntur n. propter dominum efferri Auth. de nupt. § incundum. Dahery Philipp. Melanchton. P. 3. Dominic. 3. post Trinitat. diese gar nachdenckliche Worte führet: habet mulier tres alias, quibus cum agat; unam, cui conqueritur de suis molestiis, alteram, cum qua deliberat, tertiam, in quam effundat sua arcana. Foris Helena, intus Hecuba. Nechstdem (3) die nahen Befreunde einen empfindlichen Haß und Aversation würden blicken lassen, cum imparium societas apprime inter consangvineos sit matrix discordiae inductiva, conservativa & nutritiva (Roland a Valle Cons. C. n. 17. Vol. 3. & Cons. 51. n. 8. Vultej. Marp. Cons. 35. Vol. 3. n. 233.) Dahingegen firmissima inter pares amicitia gehalten werde, tam quoad opes & fortunas, (per tradita Carpzov. Jurispr. Consist. P. 2. Tom. 1. Def. 9. n. 5.) Zugeschweigen (4) daß man befürchten müsse, daß nicht etwa auf vielfältige persuasion friedhäßiger Personen der höhere Theil gegen dem niedrigen auf ungleiche Gedancken gerathen möchte, wie solches schon vor alten Zeiten vorausgesehen der weise Heyde Aristoteles L. II. Moral. c. II. n. 7. Zudem sey (5) dergleichen impar matrimonium bey vornehmen Adelichen Häusern gar selten passiret; ex insolitis v. actibus fraus & mala fides arguitur, (per text. in l. si quis sub condit. ff. de condit. instit. & insolita suspicionem pariunt Cravett. Cons. 355. & Cons. 494. n. 25. plura quae huc faciunt deducit Vivius Decis. Neapolit. 82.) Weiln auch (6) des Herrn Barons Frau Stieff-Mutter cum reliquis Agnatis wieder diese Heyrath protestation eingewandt; So hätten selbige dadurch ihr jus competens integrum conserviret (C. sollicitud. inf. ubi gl. X. de appellat. Cothm. Resp. 12. Vol. V. Pacian. lib. 1. de probat. c. 11. n. 49.) Bevorab so sie justas contradicendi causas an den Tag legen möchten, wie dergleichen in §. & tam filium J. de nupt. enthalten, auch sonst von Dn. a Beust. in Tr- de sponsal. c. 20. sattsam beygebracht, ne scil. ipsis invitis haeres obtrudatur, nicht weniger statuta Provincialia Saxonica, & in specie Lusatica anzuziehen wüsten, wie dergleichen Johann. Mercator in Atlante in descriptione Misniae & Lusatiae fol. 248. angemercket, des Inhalts: Olim in Saxonia id legibus cautum, ne ulla pars suae sortis oblita in copulandis conjugiis transgrederetur, sed nobilis nobilem, & liber liberam duceret uxorem; quicunque vero contra faceret, cum vitae suae damnoid lueret, quod & de moribus Angliae obtinere tradunt Anglici D. D. Litleton. l. 2. c. 4. Flota L. 1. c. 13. §. 1. Cowell. Inst. J. Angl. L. 1. T. 10. §. 6. (7) oder gar ein pactum familiae, so aber biß dato der Principal-Person noch nicht communiciret worden, aufweisen wolten, welches dieses Geschlechts eingebohrne mit Verlust ihrer feudorum zu bestraffen schiene, oder allenfalls so solches bey Leb-Zeiten des Herrn Vaters nicht erfolgte, dennoch dessen hinterlassenen Leibes-Lehns-Erben und Successori feudi dergleichen Ansinnen, oder ihm sonst quaestionem sta
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tus in Assembleen, Thurnieren &c. moviren wolten, wie dergleichen praejudicia Rixner im Thurnier-Buch Tit. Verkündigung der Thurnier-Freyheit §. 20. & ex eo Crusius Annal. Suevic. P. II. Lib. IV. C. 1. allegiret, noch deutlicher aber Limnaeus in addit. ad jus publ. L. 6. c. 5. davon discuriret, so gar daß man auf derg eichen Art absque injuria quaestionemstatus (8) anbringen mag, immassen bey denen vornehmsten Familien, auch in Collegiis Ecclesiasticis stricte observiret würde: Daß einer von Vater und Mutter Adelichen Stammes und Geblüthe seyn solle, zu dessen Behuff auch ex sacro Codice und zwar im Buch Esdra cap. 2. v 61. seqq. Exod. cap. 28. v. 30. Num. 27. v. 21. Exempla angezogen werden, in verbis: Und es zogen auch mit herauff die Kinder Habaja, Hakotz, Barsillai, der aus den Töchtern Barsillai des Gileaditers ein Weib nahm, dieselben suchten ihre Geburths-Register / und funden keine, cui adstipulatur jus civile in L. 9. ff. de Legat. I. ubi dicitur: partum sequi Matrem, ex quo DD concludunt: matris ignobilis (9) partum etiam ignobilem nasci: das absonderlich jure fcudali (per text. 2. F. 26. conf. Struv. Synt. J. F. c. 9. th. 3. n. 12. Hartm. Pist. L. 2. qu. 41. Schulz. in Synopsi feud. c. 8. n. 43.) eintrifft, und in specie in terris Saxonicis filii ex ignobili nati, licet per subsequens matrimonium legitimentur, a feudi successione ausgeschlossen werden. (per Ordin. Provinc. Electoris Mauritii de An. 1543. sub Tit. von denen aus der Ritterschafft.) Alldieweiln aber nachstehende Rationes decidendi ausser allen Zweiffel longe majoris ponderis, als welche in jure divino, Canonico, Naturali, Gentium, Civili & Feudali hauptsächlich fundiret; Gestalten (1) in gantzer Heiliger Schrifft Novi & Vet. Testamenti kein ausdrücklicher Verboth de matrimonio cum impari contrahendo enthalten; Und obschon status disparitas ein impedimentum contrahendi matrimonii dissvadens heissen kan; So ist es doch kein impedimentum prohibens, sed nobilis ignobilem, dives pauperem, dominus ancillam ducere potest (Gerhard. in loco de Conjug. §. 199. Reusner. L. 1. Decis. 4. Carpzov. in Pr. Consist. cum Sebast. Kreiss. in Inst. J. R. B. El. L. I. T. 40.) Quod vero in prohibitoriis non est expresse prohibitum, id censetur esse permissum (arg. L. Mutus §. 1. ff. de procur. l. 1. §. ff. de testib. Menoch. praes. 16. per tot. Klock. de Contrib. cap. 18.) Quod ergo Lex non cantat, nec nos cantare debemus, multo minus Doctori nihil alleganti creditut, etiamsi magnae sit autoritatis Hartm. Pist. qv. V. n. 13. L. II. P. I. Anbey (2) in causis matrimonialibus, besonders in diem Marggraffthum Ober-Laußnitz, das jus Canonicum mehr attendiret wird, als das jus Civile, wie sonst communis DD. Schola auch von andern des Römischen Reichs Provincien asseriret (per ded. Wesenb. Cons 44. n. 37. Mynsing. ad Tit. Inst. de grad. cognat. in praef. n. 2. Schneidew. ad Tit. I. d. nupt. sub cap. de arbore affinit. Carpzov. Jurispr. Consist. P. II. T. 1. def. 10.) in specie aber probiret cap.
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recurr at. 32. qu. 4. ausdrücklich: quod nobili liceat quamlibet vilem uxorem ducere. conf. c. 2. & ult. de conjug. serv. Womit (3) jus Naturale, Gentium & Civile Justinianeum übereinstimmet (per Novell. 18. in f. & Novell. 78.) disparem conditionem maris & foeminae non esse impedimento matrimonio, sed nuptias dici & esse legitimas. (Surdus Cons. 213. in f. Mantica de conj. ult. vol. Covarruv. de sponsal. P. II. c. 8. Grotius de J. B. & P. L. II. c. 5. obs. 15. Havemann in Gamalog. Synopt. L. 1. T. 4. posit. 8. Bodinus de Rep. L. I. c. V. Bocer. de regal. cap. II. n. 14.) Massen (4) umb speciale rationes anzuführen, es nicht zu läugnen, quod Parentes similes sibi generent filios (per trad. Passi de marit. p. 17.) Hingegen ist dieses Argument nur probabile, nicht aber necessarium, und bey weiten nicht stringens ad prohibitionem matrimonii aut successionis; quia non semper illud verum: meliora ex nobilium satu quam ex vulgarium oriri ingenia; Non enim in semine, ait Hieronymus in c. naesci in f. distinct. 56. sed in voluntate nascentis & in educatione causa vitiorum ac virtutum est posita; hinc virtus haud sata stirpe venit: aequat rara patrem soboles sed plurimum ab illis degenerant: pauci superant probitate parentem. Nechstdem (5) weder Lex XII. Tabb. noch andere alte Gesetze uns pro nunc mehr binden, postquam novimus, eas hodie antiquatas esse & sublatas (per ded. Reusn. Decis. 4. n. 33. ex Livii L. 4.) auch (6) die distinctio personarum in matrimonialibus per Imperatorem Justinianum aufgehoben l. 23. §. 7. C. de Nupt. Besonders ist (7) unter uns Christen kein Unterscheid eigentlich mehr zu machen, dieweiln der Ehestand von GOtt ohne distinction eingesetzet, hinc causa matrimonii favorabilis est (per text in c. f. de sentent. & re jud.) idque tam a dignitate personae, quam loci & temporis, denn er seinen Ursprung aus dem Paradiso leitet, (Gail. L. II. obs. 94. n. 5.) und der Natur eingepflantzet ist; quippe nuptialis focietas ex combinatione corum, quae non posunt esse nisi simul, oritur. (Aristotel. L. I. polit. Cap. II. seqq. Hugo Grot. de J. B. & P. L. II. C. V. n. 10.) Ingleichen (8) was de Romanorum moribus allegiret, allbereit vorlängst cum facie Romanae reip. gefallen, (conf. Sigon de antiq. Rom. jur. C. 9.) Nicht weniger (9) die ex Genesi, Deuteronomio angezogene loca zum Israelitischen Ceremonial-Gesetze und forensi, das uns nicht bindet, gehören, (de quo plura Zepper in explanat. leg. Mosaic. forens L. I. c. 8. junct. L. 4. c. 23.) Nam non aliter talia dicta ad causarum decisionemallegari possunt, quam si vel Legislatoris autoritate vel ejus vices sustinente consuetudine & moribus judiciorum recepta (Menoch. arbitr. cas. 290. n. 10. Hering. de fidej. c. 7. n. 530.) Wiewohl auch (10) eben nicht praecise folget: dieses oder jenes individuum, so sich an einen höhern verheyrathet, hat sich ihres Glücks überhoben, ergo concludo ad universale; Non una vel altera hirundo ver facit, saget Aristoteles l. 1. Ethicor. Nicom. Cap. VII. Nil obstat (11) impa
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res nuptias esse periculosas; sed periculosum non determinatur ex vulgi opinione multo magis esset periculosum ex his argumentari, cum Legibus, non exemplis judicemus. l. nemo judex C. d. sentent. Separatorum separata est ratio & ab universali ad particulare non itidem vice versa valet argumentatio, est Metaphysicorum Canon. (Eberhard. in loc. leg al. 18. a separ.) Und (12) ist es an sich selbst notorisch, daß allemahl überhaupt bey Heyrathen, geschweige bey dergleichen, wo impares einander lieben, schele Augen und wiedrige Aspecten erscheinen; Denn das oben de inaequalitate ut matrice malorum angeführte Axioma nicht de nuptiarum imparitate, sondern mehr de haereditatis perceptione, bonorum administratione & dominii quodammodo continuatione (Natta Cons. 179. n. 30.) ac de Testamentis & ultimis voluntatibus zu veistehen. (Vultej. Marp. Cons. 29. n. 107. seq.) Denckwürdig ist des Jasonis Marpii JCti zu Inspruck wegen der zwischen Kayser Maximiliano und Blanca Maria Sfortia vollzogenen Heyrath gehaltene oration in verbis: offerebantur Tibi a Germanis Principibus & ex universo pene terrarum orbe a Regibus maritales taedae; sed tu animum adjecisti ad Mariam Blancam &c. sed ad DEUM maximum sunt referendae &c. (Jason. in Orat. Oenop. 1414. d. 16. Mart. habita. Es heisset zwar (13) bißweilen: Doris amara suas hic intermisceat undas; Vernünfftige Conjuges aber sind (per L. si cum dotem §. maritus ff. sol. matr. l. 1. ff. de ritu nupt.) je und allewegen omnium infortuniorum participes. Daß (14) dergleichen impar matrimonium bey Vornehmen passire, ist ein Glück vor die geringere Person, daß sie dem Sprichwort nach einen guten Engel gehabt. (Joh. Agricol. in Auslegung proverb. 650.) an sich selbsten löblich, der Ehe aber unpraejudicirlich, und bloß göttlicher Providence zuzuschreiben; Denn die Heyrathen im Himmel angesponnen, hienieden aber auf Erden vollzogen werden; inzwischen dieses Matrimonium kein Actus insolitus noch der sich praeter morem ereignet; Da nun dieses gewiß, fället omnis sinistra suspicio hinweg, cum, quod moris & consvetudinis est, pro lege merito servatur. (l. 31. §. 1. ff. de LL.) Minus (15) obstant die allegirte alte Sächsische und Englische Gesetze oder Gebräuche, die tanquam statuta odiosa, quae de persona in personam extendi non debent, dem Tertio unpraejudicirlich, (C. odia X. de R. I. in 6. c. statutum de Elect. in 6. Coler. de proc. Exec. P. I. c. 10.) gantz erloschen, zur observanze nicht gediehen; Sind nun (16) die Nuptiae legitimae und zugelassen; Folgert sich unweigerlich, daß die daraus erzeugte Kinder pro legitimis zu achten; quales enim nuptiae, tales etiam liberi (Novell. 39. quibus mod. nat. effic.) cum causam effectus arguat, l. 4 ff. de J. & J. & ab effectu causa cognoscatur; l. non codicillum C. de Testam. communis quoque DD. Schola asserit: quod ex ea, quae vilissimae conditionis, nati legitimi, etiamsi ante contractum matri
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monium ex ea procreati, (Covarr. de spons. P. II. c. 8. Gail. obs. 151. n. 2. L. II. & qui longa serie recensentur a Sixtino Marp. Cons. 5. n. 36. VII.) Constat quippe in nuptiis legitimis liberos non matris, sed patris conditionem sequi l. cum legitimae ff. de stat. hom. similiter patris, non matris familiam sequi dicuntur, l. familiae §. 1. ff. de V. S. quo & facit illud, quod nobilitas dignitas sit, dignitas vero ex jure civili pendeat, atqui matrem jus naturae demonstrat, patrem jus civile l. lex naturae ff de stat. hom. ejusmodi foemina statim post matrimonium viri dignitate decoratur. l. f. C. de incolis. uxor radiis mariti coruscat. l. cit. Ergo hac dignitate etiam liberi nobiles gaudent. Tiraquell. de nobilit. cap. 17. n. 20. Dahero (17) was von so genannten Thurnier-Spielen angemercket, illicita & inefficax consuetudo, (quod probat Wehner in obs. pract. tit. unvernünfseige böse Gewohnheit.) ferner (18) zwar ob angeregte Constitutio Mauritii in seculo 15. in Observanz gewesen, dieselbe aber usu contrario abrogiret. (Hartm. Pist. P. 2. qu. 41. n. 37.) ut adeo hodie juris civilis dispositio obtineat. (Carpzov. P. 3. C. 28. Def. 17. Struv. c. 9. O. 3. n. 12.) & hodie adeo omnia legitimorum jura consequantur (Nov. 12. c. ult. Nov. 74. c. 1. 2. Hingegen quoad (19) derer Contradicenten eingewandte Protestation dadurch gantz odiös, sie pro nunc gantz kein jus competens an des Herrn Barons feudalibus, ausgenommen so viel den Lehns-Stamm beträffe, anzugeben oder zu erweisen haben; Est enim haud justa feudi ademptionis causa neque feloniae species extra nobilem familiam alii nubere (per vulgata). Worbey nichts thut (20) si dicant: haeres iis invitis obtruditur; denn sie erweisen müssen, quod in feudis liberi ex ignobili prognati haud succedant, welches aber in Ewigkeit nicht möglich, gestalten es denen bekannten feudal Rechten simpliciter entgegen, und die Neoterici mehr als hundert Praejudicia pro matrimonio aufweisen können; letzlich und (21) beruhet ein so genanntes pactum familiae in altiori indagine, und muß bekannten Rechten nach gar sonderbahre Requisita haben, insonderheit müssen Contradicenten bescheinigen: quod Dominus Baro istud pactum unquam agnoverit, Magistratus superioris, quod in Lusatia est, Archi Dicasterium, consensusaccesserit, aut Domini feudi dissensus & abdicatio feudalium bonorum intervenerit; gewiß aber wäre noch dieses: daß, so ja des Herrn Barons zwey am Leben habende Töchter, nach des Herrn Barons dereinst erfolgten Tode seinem Leibes-Lehns-Erben quaestionem status zu moviren sich unterfangen wolten, dieselben doch als legitimi in possessione omnium bonorum feudalium zu schützen; Als lebet der Herr Baron des Vertrauens zu denen Rechten: daß die mit seiner jetzigen Gemahlin gezeugte Kinder allerdings als legitimi ihm in feudis fuccediren und darbey per remedia possessoria billig zu schützen. Worüber mich cum rationibus decidendi & dubitandi nochmahls zu belehren bitte.
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§. III. Ich möchte wohl des Lesers Gedancken wissen, die er(Allerhand Anmerckungen über dieselbe.) bey attenter Lesung dieser rationum und allegatorum bekommen, und zweiffle ich nicht, es werde nach Unterscheid der Leser selbst bald bey diesen eine Hochachtung, bey jenen aber eine Verachtung, bey diesen eine Belustigung und Freude, bey jenen aber ein Verdruß und Aergernüß entstanden seyn. Meine Gedancken hiervon sind folgende. Der Herr Concipient dieser Frage hatte eine gute intention gehabt, dem Herrn Referenten mit suppeditirung allerhand rationum dubitandi & decidendi eine grosse Mühe zu erspahren: er hatte auch allen Ansehen nach sich selbst in colligiruug derselben keine Mühe dauren lassen, sondern viel Arbeit angewendet, ausser daß er zu Abcopirung derselben einen Menschen gebraucht, der zwar leserlich genung schriebe, aber allen Ansehen nach kein Latein und vielweniger jura verstunde, und also viele allegata und lateinische Wörter falsch abcopiret hatte, die der Herr Concipient nicht wieder durchgelesen, und mir also nicht zu verdenck en seyn wird, wenn noch hier und dar dergleichen sphalmata in dem Abdruck sollten zu befinden seyn, ob ich gleich hin und wieder das gröbste corrigiret, als z. E. wenn in fine rationis dubitandi 2. vermuthlich pro Hecuba ware Hemba geschrieben worden: wie ich dann auch sehr befürchte, daß bey denen allegatis zu weilen die Nahmen der Autorum öffters oder derer loca nicht recht allegiret worden, z. E. in ratione decidendi 8. begreiff ich nicht, was die beyden Oerter Exod XXIIX. 30. und Num. XXVII. 21. beweisen sollen. Sonsten scheinet aus vielen Umbständen, daß der Concipient schon vor langer Zeit seine fundamenta juris auf Universitäten gelegt, in welchen man die Studiosos anwiese, daß sie ja bey allen, auch denen unzweiffelhafften assertis leges und Doctores allegiren müsten, und daß man damahls nur von einen doppelten Jure, Civili & Canonico, nicht aber von Jure Publico, Naturali, und dergleichen Neuerungen wuste. Derowegen hat auch der Concipient nur rationes in jure civili & feudali fundatas von uns begehret, und vermuthlich deßhalben mit Fleiß den Haupt-Umbstand, daß S. Kayserliche Majestät die unadeliche Weibes-Person allbereit in adelichen Stand erhoben hatte, (und die meines Erachtens wo nicht das eintzigste, doch das aller vornehmste fundamentum decidendi pro quaerente ist) in seinen rationibus decidendi vergessen, weil er weder in jure civili noch feudali einen Text davon finden können, und da er sonst aus denen JCtis älterer Zeiten vieles excerpiret, hat er doch diejenigen, die nachhero und sonderlich, nach dem das Jus publicum angefangen Mode zu werden, von
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dieser Materie in specie geschrieben, fast alle negligiret. An deren statt aber zu Ende der 1. rat. decid. bey dem Hertzbrechenden vers: quod lex non cantat, nec nos cantare debemus &c. Den Hartmannum Pistoris allegiret, und bey der 10. rat. decid. gar merckwürdig geschrieben: Non una vel altera hirundo ver facit, saget Aristoteles l. 1. Ethic. Nicom. cap. 7. Und gewiß, weil ich ein Liebhaber von denen Antiquitäten und Ursprüngen der Sprich-Wörter bin, habe ich mich sehr erfreuet, als ich dieses allhier gelesen, weil mir bißher unbewust gewesen war, daß der weise Heyde Aristoteles schon zu seiner Zeit gewust, daß eine Schwalbe keinen Sommer mache, und diesen Kern-Spruch gar seinen libris Moralibus ad Nicomachum einverleibet habe. Ich war dannenhero sehr begierig, den locum aufzusuchen umb zu sehen, ob nicht in demselben etliche Spuren anzutreffen, daß Aristoteles gar dieses Sprichworts erster Urheber gewesen; ich wurde aber gar sehr betrübt, als ich in Nachschlagen befand, daß an dem von dem Concipienten allegirten loco nicht ein Wort von dieser Materie gedacht worden, auch in indice unter denen Worten Hirundo & Ver nichts davon zu finden war, unerachtet Aristoteles sonst anderswo viel von denen Schwalben gehandelt hatte. Jedoch was thut die Begierde nicht hinter nützliche Wahrheiten, und daran dem gemeinen Wesen viel gelegen ist, zu kommen. Ich hatte anfänglich in des Casauboni edition operum Aristotelis in folio nachgeschlagen. Nach dem ich mich aber besonnen, daß die Eintheilung der Capitel zu weilen in denen unterschiedenen editionibus varire, als schlug ich ferner in des Rachelii edition librorum ad Nicomachum in Qnarto nach, und fand daselbst in besagten 7. Capitel p. 17. in fine daß Aristoteles folgender Gestalt raisonniret: Gleichwie weder eine Schwalbe noch ein einiger Tag einen Sommer macht, also könne auch ein Mensch nicht in einer kurtzen Zeit die wahre Glückseeligkeit erhalten. Also hatte ich meine Begierde gestillet. Denn ob ich gleich daraus erkennete, daß Aristoteles wohl nicht Autor von diesen Sprichwort seyn möchte, so war ich doch dem Concipienten verbunden, daß er den Aristotelem so wohl a propos bey diesen Sprichworte allegiret. (Das darauf ver fertigte Responsum.) §. IV. Gleichwie aber die Gelehrten nicht einerley Geschmack haben, also wird auch das nomine Facultatis nostrae auf diese Frage verfertigte responsum zeugen, daß der Herr Referente zwar auff selbige nach des Quaerentis Begehren geantwortet, aber daß er eine gantz andere Schreib-Art, andre raisonnements, und allegata gebraucht, und
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also hoc intuitu des quaerentis seine Mühe fast umsonst gewesen wäre, wenn ich nicht itzo in gratiam derjenigen, die von seinen Geschmack sich noch hier und dar finden, seine Arbeit mit hätte beydrucken lassen. P. P. Als derselbe uns eine Facti speciem nebst einer Frage zu gesendet, &c. Hat der Freyherr von G. M. vor 2. Jahren eine zwar unandeliche, jedoch ehrlichen Mannes Tochter geheyrathet, die nunmehro Seine Kayserliche Mejestät in Adel-Stand erhoben, wieder welche Heyrath des Herrn Barons Frau Tochter und Schwieger-Sohn, ingleichen dessen Herren Brüdere ernstlich protestiren, und selbige gar hindern wollen, dahero nunmehro die Frage enstehet: Ob die aus solcher mit einer unadelichen Person vollzogenen Ehe erzeugte Söhne und Töchter pro legitimis zu achten, auch die von Männlichen Geschlecht in seinen Lehn Güthern succediren? Ob es nun zwar das Ansehen gewinnen will, daß ein Edelmann mit einer unadelichen Person keine rechte Ehe eingehen könne, cum moribus hominum ejus generis matrimonium sit reprobatum- (Lyncker. Part. III. Decis. Cent. XI. decis. 118) und dahero in Teutschland die aus einem solchem Ehe-Bette erzeugte Kinder, von allen Thurnieren und hohen Stifften, Reichskündiger massen ausgeschlossen werden. (Limnaeus de Jure Publ. Tom. IV. Lib. VI. Cap. 5.) auch eine Frauens-Person so gar ihren Adel, wann sie an einen Unadelichen sich verehliget, verlieret: (Moller Semest. Lib. II. Cap. VIII.) hiernächst einige Häuser in Sachsen und in der Laußnitz fürhanden, welche, um ihre Familien bey dem vorigen Splendeur zu erhalten, unter sich pacisciret, dergleichen Kinder von der Lehns-Succession auszuschliessen, welche pacta allerdings gehandhabet werden müssen (Lyncker. l. cit. Decis. 118.) worzu noch kommet, daß Churfürst Mauritius diejenige, so von einer unadelichen Mutter gebohren worden, von der Lehns-Nachfolge ausgeschlossen wissen wollen (per Ordinat. Provincialem de Anno 1543.) mithin zu folgen scheinet, daß des Herrn Barons von G. M. mit jetziger unadelichen Frauen erzeugte Kinder, theils nicht vor Adelich, theils nicht vor Lehnsfähig zu achten: Jedennoch aber und dieweil nicht alle ungleiche Heyrathen vor malhonnet zu halten, immassen sich wichtige Ursachen finden können, warum jemand zu einer solchen Resolution schreiten will, und dann dergleichen Consustudo, wo sie ja probiret werden könte, vor unvernünfftg zu achten, welche niemand verbindet, (per notissima Doctorum); sonsten aber bekandt, daß diejenige, welche von den Thurnieren und hohen Stifften ausgeschlossen seynd, nicht sowohl vor unadelich gehalten, als vielmehr deswegen darzu nicht gelassen werden, weil die Statura und Consuetudo einige Conditiones erfordern, so nicht alle haben, als da sind 16. Ahnen von Vater und Mutter, Horn. Jus. feud. Cap. VI. n. 10. Hingegen darinnen fast alle Doctores einstimmig, daß dergleichen Mangel den Adel nicht aufheben, sondern dieser vielmehr von dem Manne herzuleiten. (Mauritius de Nobilitate n. 20.) so gar, daß auch eine foemina ple
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bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy
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praeus de. Sponsal. Cap. 8. §. ult. Stryk. de dissensu sponsalitio Sect. V. §. 76.) und gesetzten Falls, daß solches geschehen könne, so ist doch unstreitig, daß dergleichen Verträge die Nachkommen nicht binden können, es wäre dann, daß diesen das pactum communiciret worden, sie auch darein deutlich consentiret, cum nuptiarum arbitrium non ex dispositione paterna, sed jure suo habeant descendentes, welchen deswegen ein jus proprium facto majorum nicht genommen werden mag. (Stryk. l. cit. n. 76.) Nicht zu gedencken, wie in facto falsch, daß durch eine Verehligung mit einer ehrlichen, ob zwar nicht geadelten Manns-Tochter der Splendeur eines adelichen Hauses zu Grund gerichtet werde, (Responsum Helmstadiensium a Strykio allegatum loc. cit. p. 275.) allhier insonderheit, da die bürgerlichen Personen selbsten aufhören Bürgerlich zu seyn, und theils durch den Mann, theils ex abundanti von Kayserlicher Majestät in Adel-Stand erhoben worden, hingegen von keiner Erheblichkeit, was von dem Stoltz geringer Leute, unglücklicher Ehe, und anderer Wiedersinnigkeit gesaget wird, alldieweil diese Eigenschafften mit dem matrimonio ex hypothesi impari nicht nothwendig verknüpffet sind, sondern vielmahls aus Bitterkeit ohne Grund und vergebens propheceyet werden. Darum halten wir dafür daß des Herrn Baron von G M. mit seiner jetzigen Gemahlin erzeugte Kinder nicht alleine vor legitim und Adelich, sondern auch die Männliche Descendenten und Erben allerdings vor Lehns-fähig zu achten. V. R. W. §. V. Ob nun wohl ich mich hiernechst bescheide, daß sonsten(Der andre casus: von der Succession der von einer Für stlichen Person mit einer unadelichen theils noch vor der Trauung gezeugten Kinder.) ein grosser Unterscheid darunter zu machen, ob ein Freyherr oder ein Edelmann eine unadeliche Person heyrathet, oder ob ein Fürst dergleichen thut, so glaube ich doch auch salva dissentientium autoritate, daß in gegenwärtigen Fall die von Seiner Kayserlichen Majcstät geschehene Nobilitirung der Weibes-Person nicht pro superflua oder ex abundanti zu achten; jedoch will ich mich dabey nicht ferner aufhalten, sondern zu dem andern casu schreiten. Im Majo des folgenden 1717. Jahrs wurde uns folgender Calus zugeschickt und ein responsum darüber begehret, welches eine Fürstliche Person betraffe, und also meinen Zweck noch näher kommt. Es hatte auch der Herr Quaerent darinnen einer gantz andern Methode als der vorige sich bedienet, indem er uns bloß den casum nebst der Frage zuschickte, und weder rationes dubitandi noch decidendi beyfügte, sondern diese lediglich des Herren Referenten arbitrio überliesse. Eine gewisse Fürstliche Standes Person, haben vor einigen Jahren, mit einer Person, obgleich nicht gleichmäßigen Standes doch von guter extraction und eines vornehmen Raths-Tocher, sich ehelich versprechen, nachhero einen Sohn mit ihr
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gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen (Das Responsum so darauf ertheilet worden.) §. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen. Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur
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velle, discedi hic a jure communi, quod alias locum det per subsequens matrimonium legitimatis; wie dieses alles von verschiedenen Rechts-Gelahrten ex formula feudali weitläufftig adverlus jura legitimatorum in Civilibus angeführet zu werden pfleget. Natta Cons. 624. n. 21. Rol. a Valle Cons. 160. n. 47. Rivino vol. 3. Cons. 92. n. 13. und unzehligen andern nicht mehr; nächstdeme der Longobardische und gemeine Lehns-Text selbsten II. Feud. 20. §. naturales. mit obigen Reichs-Gesetzen einig zu seyn scheinet, der ausdrücklich meldet, naturales, licet postea fiant legitimi ad successionem feudi nec soli nec cum aliis legitimis succedunt, bey welchen Umbständen die vornehmsten Ausleger der Lehns-Rechte dafür hielten, daß zwar dieser Text von verschiedenen entweder auf die legitimatos per Rescriptum, oder auch darauf gezogen worden, daferne selbige erst postea, wenn das seudum morte patris naturalis bereits eröffnet, entweder dem Herrn oder denen Mit-Belehnten zum Nachtheil erst legitimiret werden solten, solches alles aber den deutlichen und klaren Worten desselben Gewalt thäte, und nimmermehr behauptet werden könnte. Bitschius ad II. Feud. 26. §. naturales. Sonsbeck. Part. 9. n. 72. Dahero vielmehr andere offenhertzige JCti dafür gehalten, daß zwar das Lehn-Recht die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausschlösse, ein anders aber etwa denen Gewohnheiten nachgegeben werden müste, die doch ab allegante zu erweisen stünden. Hottomannus Consil. 10. Universo. Vultejus Lib. I. feud. 9. n. 44. Rittershusius Lib. I. c. 13. q. 3. oder man allenfalls sagen könte, die Rechts-Gelahrten hätten diesen Gesetz 2. F. 26. §. naturales für unbillig und unchristlich angesehen, niemahls darnach, allemahl aber dagegen gesprochen, welches doch gleichwohl von selbigen nicht geschehen mögen, cum lex licet dura sit, tamen observari mereatur, & JCtorum non sit, de legibus judicare, sed secundum leges. Obrecht. Tit. 2. jur. feud. c. 15. n. 10. 34. Niellius Disputat. feud. 5. thes. 2. Worzu noch käme, daß in solchem Falle alle aperturen dem Lehns-Herrn unterbrochen werden könnten, wenn einem jeden Vasallen frey stünde, mit zehen Dirnen ausser der Ehe sich zu vern engen, und wenn etwa eine darunter Söhne zeugete, selbige zu beyrathen, und dadurch solche Lehns-fähig zu machen, um deswillen auch verschiedene Lehns Curien bewogen worden, nahmentlich zu versehen, daß kein Kind, welches per subsequens matrin onium legitimiret, Lehnsfähig seyn solte, dergleichen Constitution sich an vielen Orten fände, als in Sachsen, da der Churfürst Mauritius solches verordnet, welches nahmentlich von der Facultät Ingolstadt gut geheissen, und in einen eigenen Bedencken vor billig gehalten worden. Wie solches Consilium sich noch jetzo bey dem Hart. Pistor. Lib. 2. Quaest. 41. p. 806. & 807. findet, obgleich in übrigen dieser Rechts-Gelahrte damit keinesweges einige von gleicher Constitution in dem Hertzogthum Braunschweig, Rittershus. in Partit. feud. L. 1. c 13. qu. 3. in dem Hertzogthum und jetztmahligen Königreich Preussen, das Land Recht lib 7. tit. 2. §. 10. wie nicht we
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niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.
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6. X. qui filii sunt legitimi. Dannenhero, ohnerachtet die Kirchen-Satzungen gar sehr darauf sehen, daß keiner, dem ein Flecken der Geburth anklebet, zu geistlichen und Bischöfflichen Würden gelassen werde, dennoch so wohl die glossa, als auch die einmüthige Beypflichtung aller Decretisten und die daraus erhellende beständige observanz es mit sich bringet, daß einem per subsequens matrimonium legitimirten in Erlangung eines Bischoffthums gar keine quaestio status gemachet, oder derselbe ob maculam natalium zurücke gesetzet werden mag, Glossa & Doctores ad Cap. 7. cum in cunctis X. de elect. Folglich da in denen Bischöfflichen Reichs-Lehnen, welche heut zu Tage nicht minder Fürstenthümer des Reichs, als die weltliche sind, einem per subsequens matrimonium legitimato der Weg zu solcher Würde offen stehet, selbiger dißfalls auch in der Lehns-Folge weltlicher Fürstenthümer, ob identitatem rationis einem principi per subsequens matrimonium legitimato nicht verschlossen werden mag, Hartm. Pist. Lib. II. Zu. 41. n. 31. solches alles auch einige dahin bewogen, daß, (in Ansehung die Päbstliche Rechte den Reichs-Fürsten, als eine Gewissens-Sache obliegen, und die causae matrimoniales, & quoties agitur de peccato vitando bey dem Jure Canonico verbleiben sollen,) sie so weit gegangen, und dafür gehalten, daß dieses Gesetz de legitimatis per subsequens matrimonium aus dem heiligen Stand der Ehe fliesse, mithin einem Fürsten, oder andern Gesetzgebern, nicht einmahl erlaubet, oder in dessen Macht und Kräfften gesetzet werden möge, denen durch erfolgte Ehe legitimirten Kindern die Lehns-Folge schwehr zu machen, oder gäntzlich wegzunehmen, wie Schurfius Cent. 2. Cons. 56. gethan, dessen Autorität wenigstens in so weit Grund hat, daß kein Catholischer Lehens Herr, oder auch ein anderer, welcher das Päbst iche Kirchen-Recht vor eine Gewissens-Sache hält, davon illaesa conscientia abweichen mag; in mehrerer Erwegung, daß die göttlichen Rechte selbsten dahin gehen, und Moses wohl hauptsächlich auch deswegen geboten, quod stuprator ducere debeat stupratam, damit die unschuldige Kinder ehrlich gemachet, und in gleiches Recht mit denen in der Ehe nachhero gezeugten gesetzet werden möchten, Tiraquell. ad l. si unquam n. 63. C. de revoc. donat. Consil. Argent. Vol. 2. Cons. 49. n. 33. über dieses in denen ältesten Zeiten so wohl die Fränckischen Könige als andere Fürsten so gar auch ihre natürliche Kinder zur Lehns- und Erb-Folge geruffen, und hinwieder das Land und Volck keine Beschwehrung ex sorditie natalium geführet, davon die Exempel aus dem alten Petr. Tholosanus Lib. 2. de republ. c. 8. Arnisaeus de republ. l. 2. c. 2. Sect. 14. gesammlet haben, folglich man in dem Teutschen Reich um so viel weniger Ursach hat, hierinnen von dem gemeinen Recht abzugehen, und in demjenigen, was die Franzosen, Italiäner, Schotten, Spanier und andre Christliche Lehns-Curien annehmen, sich härter zu erweisen, Isernia ad 2. Feud. 26. Decius Cons. 154. Molina L. 3. primogen. C. 3. n. 31. Molinaeus in addit. ad Alex. Consil. 5. Cujacius
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ad 2. F. 26. §. naturales. Wie denn auch das beständige Herkommen und die Vorurtheile in denen höchsten Reichs-Gerichten keinem per subsequens matrimonium legitimirten Sohne die Lehens-Folge, auch in Fürstenthümern an sich versagen, vielmehr fast alle darmit einig seyn, daß, was man auch sonsten aus den Longobardischen Lehns-Recht selbsten machen könte, solches dennoch in denen Reichs-Gerichten keinen Stand finden würde, als woselbst die Meynung pro legitimatorum per subsequens matrimonium successione beständig und allgemein wären. Gailius lib. 2. Observ. 141. num. 2. Mynsinger Cent. 5. Observ. 42. n. 23. Rosenthal. cap. 7. Conclus. 8. n. 1. 2. in mehrerer Erwegung, daß auch dergleichen legitimationes denen offenhertzigen Teutschen Rechten nach keine factiones oder retractiones juris & matrimonii mehr seyn, sondern dem Stand der heiligen Ehe zu sonderbahren Ehren, und den unschuldigen Kindern zu Hülffe selbige pro legitimis angesehen werden. Schilter. exercit. 36 ad ff. §. 132. Worzu hieselbst noch ein gantz besonderer Umstand kommet, daß vermöge des an uns geschehenen Berichts, der erzeugte Sohn nach dem würcklichen Ehegelöbniß und Verspruch gezeuget, und allein ante benedictionem sacerdotalem gebohren worden, in welchem Fall so gar auch diejenige, welche sonsten denen legitimatis per subsequens matrimonium entgegen, dennoch ohne allen Streit dafür halten, daß, im Fall ein Kind nach dem Ehegelöbniß ante benedictionem sacerdotalem gezeuget worden, solchem die Lehns-Folge so wenig, als sonsten irgend ein Recht disputiret, oder in Zweiffel gezogen werden möchte, imo sponsalia sufficere existimant, theils weil die Trauung zum Wesen der Ehe gar nicht gehörete, quid dicendum de prognatis a parentibus, qui sponsalia inivere, licet benedictio Sacerdotalis nondum accesserit. Illi haud dubie legitimi, quia ceremonia haec ad essentiam matrimonii non pertinet. Struvius Cap. IX. feud. th. 3. n. 18. & consensus facit nuptias, ideo tales etiam in effectu feudali & civili habentur pro legitimis, licet nulla adsint sponsalia sed simplex consensus, Strykius de success. ab intest. C. 3. §. 28. modo non aliud subsit impedimentum, quo minus valeant nuptiae, ut incestus, Carpz. Part. 3. Const. 28. Decis. 17. Hornius in Syst. feud. c. 15. §. 3. Dagegen alle oben angeführte Schein- und Gegen-Gründe nichts verhelffen, angesehen so viel die A. B. betrifft, selbige von legitimis redet, dergleichen Nahmen aber auch diejenige, welche per subsequens matrimonium die Legitimation erlanget, sowohl in den gemeinen Römischen, als denen Kirchen Rechten haben; die teutsche Ubersetzung auch entweder gleichfalls also anzunehmen, oder gar nicht zu attendiren ist, weil solche von privat-Leuten gemachet, und pro avthentica gar nicht angesehen werden mag, wornach sich dann die Lehens-formel nicht minder zu achten, und ihre Erklärung, quod legitimati per subsequens matrimonium pro legitimis habentur, ex jure civili, Canonico & Germanico anzunehmen, in mehrer Erwegung, daß auch die Sta
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tuta, si legitimorum faciant mentionem, die per subsequens matrimonium legitimatos mit zu begreiffen erachtet werden müssen. Hartm. Pist. Lib. 2. Zu. 41. n. 31. Was den gemeinen Lehens-Text angehet, solcher entweder de legitimatis per Rescriptum anzunehmen, oder doch dafür zu halten ist, daß selbiger in keinem andern Verstand in denen teutschen Lehens-Curien angenommen und angeführet worden, an welcher interpretatione usuali sich auch andere dißfalls genug seyn lassen. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 425. Meier in Colleg. Argent. Lib. 25. tit. 7. th. 11. von welchen Gewohnheiten da obbesagter massen die Cameralisten einmüthig zeugen, solche zur Gnüge erwiesen und dargethan seyn, dasjenige hingegen, was de fraude adversus aperturas feudorum angeführet worden, hieher deßhalben nicht gehöret, theils weil dergleichen dolus gar nicht, vielmehr adfectio maritalis praesumiret wird, theils auch, weil so lang Lehens-fähige Kinder vorhanden, weder der Lehens-Herr noch die Mitbelehnten befuget seyn, sich dawieder zu beschweren, oder eine aperturam vel delatam successionem anzugeben, der locus von ebenbürtigen in dem jure feudali Alemannico bereits von dem Schiltero ad cap. 41. jur. Alem. dahin erkläret ist, daß ebenbürtig hieselbst nicht den Kindern, welche per subsequens matrimonium legitimiret, sondern nur denenjenigen entgegen gesetzet würden, welche ex matrimonio ad morganaticam gezeuget worden, um deßwillen auch die Constitutio Mauritiana in Sachsen adversus legitimatos per subsequens matrimonium aufgehoben, und darnach niemahls erkannt worden. Carpzov. Part. 3. Const. 14. Def. 12. Endlich, da weder die teutschen Könige noch teutsche Fürsten sich in ihrer ehelichen Liebe die Hände binden lassen, daß sie nicht offtmahls ehrbahre Jungfrauen ausser ihrem Stande geheyrathet, davon die Exempel, Feltmann de impari matrim. Myler. in Gamolog. Cap. 23. Hertius de special. rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. anführen, man in dem teutschen Staats-und Lehn-Recht gar nicht Ursache hat, daraus weder eine Schande noch Flecken der Geburth zu machen, vielmehr andere mit Schurfio Consil. 56. n. 4. cent. 2. Hartm. Pistor. Lib. 2. qu. 41. n. 33. viel gegründete Ursache haben, dergleichen Verachtung des gemeinen Adels oder anderer erbarer Personen für einen wiederrechtigen und eigennützigen Hochmuth zu halten, keinesweges den göttlichen und weltlichen Gesetzen entgegen, dergleichen statt zu geben, in mehrern Erwegung, daß die zu allen Zeiten, von Kaysern, Königen und Fürsten hierunter sich ihrer Freyheit gebrauchet, und ausser ihrem Stand geheyrathet, solches auch vor deme nicht anders geschehen können, weil man vor vier oder mehr hundert Jahren gar keine andere Geschlechts-Würde, als allein den Adel gehabt, indem nicht allein die Gräfliche und andere in blossen Aemtern, die auf der Person, welche dem Amt obgelegen, beruhet, die Fürstliche Kinder aber zu solcher Zeit nicht anders als der übrige Adel gehalten worden, und erst vor wenigen hundert Jahren die
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Weise auf kommen, daß alle, welche von einem Fürsten gebohren worden, auch Fürsten und Fürstinnen heissen, mithin diese neue Weise dem alten Rechte des Adels gar keinen Eintrag thun können, dagegen auch, daß jetzo die Exempel etwas rar, nichts hindert, cum haec jura sint voluntatis Ludolf. de foem. illustr. cap. 1. §. 1. Hertius de special. rebuspubl. sect. II. §. 5. Letztens da die nunmehro getraute Person eines Fürstlichen Raths seine Tochter, selbige so wohl denen Reichs-Abschieden, als allen andern gemeinen Rechten nach, gleichfalls die jura nobilitatis geniesset, wie dergleichen denen Frauen und Töchtern der Fürstlichen Räthe nahmentlich zugeleget und gegeben ist; Zu geschweigen, daß auch die Person, worüber gefraget wird, nicht anders, als sub spe matrimonii ihren jetzigen marito beygewohnet, welches obige Rechts-Gelahrte damit excusiren, quoniam praesertim inter illustres consensus faciat nuptias, und man leicht erachten mag, daß in propalirung und Vollziehung einer würcklichen Trauung bey einem Fürsten sich nicht mehr Umftände, als bey einem privato ereignen; Als halten wir davor, daß gestalten Sachen und Umständen nach, dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn pro legitimo zu achten, und casu sic ferente a successione in principatu nicht ausgeschlossen, folglich ihme wie auch dem nachgebohrnen, das sonsten im Hauß übliche Appanagium auch nicht versaget werden mögen. V. R. W. (Kurtze Anmerckungen darüber.) §. VII. Ob es nun wohl, wenn man das Responsum obenhin betrachtet, dem ersten Ansehen nach scheinen möchte, daß der Herr Concipient bloß das dubium de legitimatione per subsequens matrimonium resolviret, das andere vornehmste aber, daß die Mutter dieser Kinder von unadelicher und nicht Fürstlicher condition gewesen, gar übergangen hätte, indem weder in denen rationibus dubitandi noch decidendietwas davon nahmentlich gedacht worden; So zeigen doch die responsiones ad rationes dubitandi an den Ort, wo Feltmann, Myler und Hertius allegiret worden, daß der Herr Referent auch darauf reflectiret habe, zu geschweigen, daß ohnedem der erste Umbstand diesen andern tacite regulariter in sich begreifft, nachdem nicht leichtlich eine andere Fürstliche Weibes-Person sich von einen Fürsten ohne vorhergehende solennia nuptiarum mißbrauchen lässet, zu geschweigen, daß dieser Umbstand von dem statu der Mutter, mit welcher die Kinder gezeuget, in der Facultät in Relatione war deutlich proponiret, und secundum vota plura damahlen pro quaerente decidiret worden. Wannenhero ich auch dafür halte, daß der Herr Referente damahlen das responsum mehr secundum hanc pluralitatem als nach seiner eigenen
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Meynung verfertiget, indem er anderswo ausführlich gewiesen, daß er selbst dißfalls gantz anderer Meynung sey. §. IIX. Aus demjenigen, was bißhero von dem Stand der verehlichten(Der dritte Casus. Ob Fürstliche Maitressen pro personis illustribus zu achten / und unter wessen Jurisdiction sie gehören? nebst dem Responso.) geringeren Weibes-Personen mit Adelichen oder Fürstlichen Ehemännern gemeldet worden, kan man leicht abnehmen, was von dem Stand dergleichen Personen zu halten sey, wenn selbige nur Maitressen oder Concubinen grosser Herren abgegeben, von welchen Anno 1716. im Februario der Facultät ein artiger Casus nebst zweyen Fragen vorgetragen und darüber ein Responsum verlanget wurde. Die Sache wird am allerfüglichsten aus dem responso selbst begriffen werden können, und so dann erst Zeit seyn, dasjenige, was bey dem uns deßwegen zugeschickten Schreiben etwa noch zu erinnern seyn möchte, anzumercken. Als derselbe uns folgende facti speciem nebst einigen Fragen zugesendet, und sich des Rechtens zu berichten gebeten. Demnach etc. etc. Ist ohnlängst zu Thermopoli Titia Todes verfahren, welche in einen privat- und Bürgerhause, unter der Jurisdiction des Stadt-Raths gelegen, sich aufgehalten, ihres Herkommens eine gebohrne von Adel, die aber ehemahls mit Cajo, einer persona illustri coniugata, ausser dem Ehestande eine natürliche Tochter erzielet, der ihr auch, biß an sein vor 38. Jahren erfolgtes Ende eine solche affection zugewendet, welche sonsten eine ordentlichen Gemahlin zu geniessen hat, wie er denn willens gewesen, sie in Grafen-Stand erheben zu lassen, indessen aber, da die Sache bereits sehr avanciret, gestorben, worauf sie zu Thermopoli zwar privatiret, inzwischen aber von jedermann die Gräfin von N. tituliret worden, ohnerachtet sie sich niemahls davor ausgegeben, sondern incognito zu leben getrachtet, über dieses nicht illustri pompa, sondern als eine ehrbare privat-Person beerdiget worden; Nach diesen ihren Tod nun hat sichs zugetragen, daß die Regierung obbenannte Titiam vor eine illustre Person geachtet, und mit Vorbeygehung des Stadt-Magistrats, durch ihren Secretarium unmittelbahr die Versieglung verrichten lassen, nicht so wohl weil die Verstorbene in ihrem Testamente solches verordnet, sondern aus jetzt erwehnten medio termino, weil sie eine persona illustris, welche unter der Regierung stünde; wodurch folglich der Stadt-Magistrat ab exercenda jurisdictione sua gäntzlich ausgeschlossen worden, dahero nunmehro 3. Fragen entstehen: 1) Ob nicht dem ordinario Magistratui die Obsignation und Inventur auch bey illustren Personen, welche in einen privat- und Bürgerhauß, so der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction unterworffen, biß an ihren tödtlichen Hintritt ge
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wohnet, allein zustehe, oder ob nicht zum wenigsten mit und nebst der Regierung der ordentliche Stadt-Magistrat und Gerichts-Herr in dergleichen actu per deputatos concurrire, mithin die ordentliche Stadt-Obrigkeit nicht gäntzlich könne praeteriret werden? Ob nun zwar es das Ansehen gewinnen will, daß wer in einer gewissen Obrigkeit Jurisdiction wohnet, und darunter sich aufhält, auch derselben unterworffen sey, inmassen das forum domicilii und habitationis so kräfftig fundiret, daß gleichwie dergleichen Person secundum jura domicilii Recht nehmen muß, Dec. Concl. 352. n. 4. Berger. Oeconom. Jur. Lib. IV. tit. 4. §. 1. also auch nach ihren Tod ratione ihrer Verlassenschafft, niemand anders als dem Magistratui, worunter das domicilium gelegen, die Obsignation und Inventur zugehören kan, in fernerer Erwegung, daß ein jeder, folglich auch eine persona illustris gut und freywillig sich solches forum selbsten constituiret, und, da sie unter Bürgern, und in einem Bürger-Hause wohnet, zum wenigsten voluntate tacita der bürgerlichen Obrigkeit sich unterwirffet, auch so gar in capitulatione Caesarea Leopoldi art. 44. versehen, daß die von Kayferlicher Majestät ertheilte höhere Würde das jus domicilii nicht aufheben könne, mithin vor sich selbst zufliessen scheinet, daß entweder die Stadt-Obrigkeit, worunter dergleichen Person gewohnet, allein die Versieglung und Inventur verrichten müste, oder aber, daferne diese der Regierung aus besonderer Consideration nachsehen wolte, zum wenigsten per deputatos, um ihre jura zu conserviren, erwehnter Versieglung und Inventur beyzuwohnen befugt sey; Jedennoch aber und dieweil in Sachsen einige Personen ein forum privilegiatum haben, und nicht so wohl de novo von der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction ausgenommen werden, sondern bereits per legem oder Consuetudinem eximiret sind. Mencke ad tit. ff. de Judiciis p. 42. seq. und im übrigen eine illustris persona einem Rath, Secretario und Schrifft-säßigen Edelmann, oder Dreßdischen Doctori. Amts Verweser etc. welche ad forum Principis oder judicium inferiore superius gehören, zweiffels ohne nicht geringer gehalten werden muß, cum qui est major nobili, talibus minimum juribus frui debeat, atque is, qui est dignitate minor Stryk. in Dissert. de Jure Baronum passim. Hingegen gewiß, daß durch die erwehlte Wohnung in einer Stadt der höhere Stand nicht verringert werde, Reyger. Thesaur. Jur. Civ. sub voce Nobilis p. 182. und im übrigen mehr als zu bekandt, daß ein Stadt-Rath über eximirte Personen und deren bewegliche Güter sich keiner Jurisdiction anmassen dürffe, cum ubi loquitur superior, tacere debeat inferior, & lumen majus obscuret minus, Heigius Part. II. Quaest. XXV. n. 13. mithin auch nach ihrem Ableben keine Versiegelung und Inventur praetendiren könne, ohnerachtet dieselbe in einen Bürger-Hauß gewohnet, welches sonst unter des Magistrats Jurisdiction gehöret, angesehen es hier nicht auf das Hauß, oder eine actionem realem wegen des Hauses, oder davon schuldiger Abga
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be ankommet, sondern vielmehr die persona exempta in Betrachtung gezogen werden muß, welche einem höhern Gericht unterworffen, und also ein ander forum competens privilegiatum hat, so durch die Bewohnung eines Bürger-Haufes nicht aufgehoben werden mag, indeme sonst alle Räthe und eximirte Personen, den Stadt-Rath unterworffen werden würden, weil sie doch in Stadt-Häusern wohnen müssen. Martini Comment. ad Ord. Sax. tit. XI. §. II. n. 366. Welches, gleichwie es ungewöhnlich, also ist um so viel weniger zu zweiffeln, daß der Regierung utpote Judici illustrium personarum competenti, und nicht dem Stadt-Magistrat die Versieglung und Inventur nach dem Tode solcher eximirten Personen gebühre, und weil dieser über dieselbe die geringste Jurisdiction nicht hat, auch nicht einmahl bey der Obsignation und Inventur zu concurriren, oder per deputatos zu erscheinen berechtiget sey. Bey der andern Frage, ob eine Person von solcher Beschaffenheit wie Titia, welche eines vornehmen Herrn Maitresse gewesen, deßhalben pro illustri persona zu halten oder nicht zu halten sey? Will zwar einiger Zweiffel entstehen, daß, weil Cajus Titiam fast affectione maritali geliebet, und dieselbe in den Graffen-Stand wollen erheben lassen, auch die Sache schon ziemlich weit avanciret gewesen, und sonsten cingendus pro cincto gehalten wird, auch das odium in concubinas bey grossen Fürsten und Herren cessiren muß, indeme diese den legibus privatorum poenalibus nicht unterworffen, sondern allein GOTT von ihren Handlungen Rechenschafft geben müssen, hiernechst eine Concubina etwas von dem Splendeur ihres Amanten zu überkommen scheinet, indeme hier eine gleiche ratio als bey den Weibern militiret, welche wegen der genauen Vereinigung etwas von der Ehre ihres Herren und Gemahls participiren, hingegen Titia Inhalts der speciei facti fast einer rechtmäßigen Gemahlin gleich gehalten worden. Jedennoch aber und dieweil der Beyschlaff keinen Adel würcket oder vermehret, indeme dieser einig und allein von der Begnadigung des Kaysers oder Jure sanguinis herrühret, Ericus Mauritius Dissert. de nobil. Imp. Germ. §. 8. p. m. 292. und unter einer Gemahlin und Maitresse ein grosser Unterschied bleibet, Lyncker Cent. II. Decis. 126. Myler ab Ehrenbach Gamol. P. I. Cap. 26. §. 2. seq. folglich die Jura conjugum keinesweges derselben angedeyhen können, ingleichen dubiös, ob auch die Gemahlinnen, wenn sie nicht illustres, durch blosse Verheyrathung in einen solchen trefflichen Stand gesetzet werden, inmassen bekandt, daß sie nicht selten erst von Kayserlicher Majestät in Fürsten- oder Graffen-Stand erhoben werden, wodurch anderer Doctorum wiedrige Meynung ziemlich unwahrscheinlich wird, in gegenwärtigen Fall aber Titia das Kayserliche diploma noch nicht erhalten, hingegen das blosse Unternehmen Caji, und dessen Wunsch nichts reelles würcken mag; ferner der niedere Adel-Stand keinen
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illustren Character giebet, in Betrachtung, daß die ingenui und illustres, Herren und edle Knechte weit von einander unterschieden, Coccej. I. P. Cap. XV. sect. 3. §. 32. seq. Als halten wir dafür, daß Titia für eine illustre Person nicht zu achten. Bey der 3. Frage, ob, daferne Titia keine Persona illustris, der Stadt-Magistrat sich der Versieglung und Inventur zu unterziehen, oder auch das Jus Gabellae zu exerciren befugt? Will es zwar anscheinen, daß weil die Regierung einig und allein ihr Recht darinnen gründet, daß gedachte Titia persona illustris sey, solches aber, wie in der vorigen Frage erwiesen, hinweg fället, und dann die Verstorbene zum wenigsten pro incola zu achten, die incolae aber allen oneribus civitatis unterworffen Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Defin. 16. n. 1. worunter auch die Abzugs-Gelder gehören, mithin der Stadt-Magistrat in allen seinen Forderungen und Praetensionen fundiret; Jedennoch aber und dieweil die Titia eine gebohrne von Adel / welche um ihrer Commodität halber zu Thermopoli gewohnet, die Adeliche Personen aber von des Raths Jurisdiction eximiret. Lauterb. diss. de domicilio cap. 8. §. 58. n. 208. seq. Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Def. 16. und dann, da die Regierung zu Thermopoli sich befindet, die Verstorbene sowohl ratione personae als bonorum mobilium und ihres übrigen Vermögens unter gedachter Regierung gestanden, welcher Förderung folglich dem Rath nichts angehet; Als halten wir dafür, daß dieser weder das Recht zu versiegeln noch zu inventiren, oder auch des Juris Gabellae an Titiae hinterlassenen Gütern sich anzumassen berechtiget sey. V. R. W (Anmerckungen über das Beyschreiben.) §. IX. In dem an uns geschichickten Schreiben ware die Mittel-Strasse zwischen denen beyden andern vorhergehenden, derer wir bey diesen Handel gedacht, gebraucht worden, da der Quaerent, der sich Sempronium nennete, nicht mit blosser formirung des casus und Vortrag der Fragen gleich abbrach wie § 5 geschehen, auch nicht mit allzuvielen und öffters unzeitigen allegatis LL. & Dd. sein Schreiben gespickt hatte, wie in ersten casu §. 2 zu lesen, sondern er hatte nur bey der andern Frage, an deren dec sion ihm am allermeisten schiene gelegen zu seyn, (ob nemlich die Weibes Person quaestionis pro persona illustri zu achten,) pro negativa die Dd. ad Capitul. Leopold Art. 40. Rhetium Inst. Jur. publ. lib. 1. Tit. 21. Stryk. in Usu moderno Pandect. ad lib. 1. Tit. VI. §. 8. Myler. ab Ehrenbach Gamolog. Princ. Imp. Cap. 26. §. 2. seqq. Lyncker. Cent. II Decis. 26. angeführet, weßwegen er auch allerdings zu loben; Aber darinnen hatte er es versehen, daß er die andre und dritte Frage (folgender Weise: Ob eine Person von solcher Bewandniß, wie in gegenwärtiger facti specie ausführlich
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angeführet, pro persona illustri zu halten, oder ob solche nicht viel mehr wegen der allegirten Umbstände pro tali nicht zu agnosciren, und dahero bey sothaner Bewandnüß die inventur und obsignation der verstorbenen Titiae Verlassenschafft so wohl auch das Jus Gabellae der ordinairen Stadt Obrigkeit umb so viel desto weniger zu entziehen, oder wenigstens diese nicht gäntzlich praeteriret werden könne?) combiniret, ohne Zweiffel der Meynung, als wenn die letzte eintzig und alleine von der andern dependirte, worinnen er sich aber betrogen, und dannenhero wurde die Facultät bewogen, aus denen zwey vorgelegten Fragen drey zu machen, und zwar die andre nach des Quaerenten Begehren zu beanworten, die dritte aber, daran demselben am meisten gelegen war, hoc non obstante zuverneinen.

IV. Handel. Ungegründete Hexen-Processe.
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§. I.
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NAchdem ich allbereit in 1. und 2. Theil dieser Juristischen Händel(Das erste Casus.) etliche casus von ungegründeten Hexen-Processen angeführet, so habe daselbst versprochen, damit ferner zu continuiren, und will dannenhero in diesen Theil noch zwey dergleichen Exempel melden, davon das erste in September 1696. uns von Soest zugeschickt wurde und Susannen Burgmeyerin betraff, welche der Zauberey verdächtig gemacht werden wolte. Nun zeugten die acta, daß dabey keine Registratur befindlich, daß etwa eine böse fame wieder sie emstanden, oder etwas deßhalb wieder sie denunciret worden, sondern es solten die indicia wieder sie darinnen bestehen. Es solte Jürgen Brusio als er an Lichtmesse von einen andern Orte aus der Schencke nach Hause gehen wollen, ein Gespenste begegnet seyn, so ihn zurücke gejagt, und da solte Verdacht auf inquisitin gefallen seyn, als ob sie dabey interessiret wäre, indem sie zuerst solte ausgebracht haben, daß Brusius von denen Heren unterwegens geplaget worden, immassen Catharine Blome fol. 1. & 2. deponiret, solches von der Inquisitin gehöret zu haben, desgleichen auch Dietrich Neuhauß fol. 2. berichtet, dahingegen Inquisita fol. 3. es zu erst von Catharinen Blomen gehöret haben, auch von dem, so
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Neuhauß ausgesagt, nicht wissen wollen. Ferner deponirt Ida Catharina Grotin, so 12. Jahr alt fol. 3. daß, als sie sich bey der Inquisitin aufgehalten, dieselbe ihr ein Gebet lernen wollen, Krafft dessen Sie ihr Lebetage keinen Mangel haben solte, ihr auch zu dem Ende einst ein Stück-Fleisch, nachhero aber ein Stücke Käse angeboten hätte, welches aber Inquisition fol. 4. gleichfalls negiret: dahero das Mägdgen ingleichen die Blomin und Neuhauß fol. 5. ihr, was bißher gemeldet worden, unter die Augen gesagt. Nichts desto weniger war Inquisitin bey ihrem Leugnen geblieben, hatte aber doch zuweilen dubitanter geantwortet, daß sie sich dessen nicht erinnere. Ferner wurde sie fol. 6. beschuldiget. daß sie Heinrich Bernds Sohn gelähmet hätte, und daß sie, als man ihr solches vorgeworffen, dazu stille geschwiegen, gestalt dann auch fol. 8. Bernd und sein Weib dafür hielten, daß ihr Kind das Unglück in der Inquisitin Hause bekommen hätte; und dabey berichtet, daß die Medici es nicht curiren können, und der eine gemeynet, es sey eine böse Hand darüber gewesen; Hingegen berichtete der Pfarrer fol. 7. daß Inquisitin ihn gesucht, und diese Beschuldigung bey ihm klagen wollen, er sey aber nicht einheimisch gewesen. So wolte man auch die Inquisitin dadurch verdächtig machen, daß, als sie einen Advocaten angesprochen mit ihr ins judicium zu gehen, und dieser geantwortet, er würde nicht zugelassen werden, weil sie der Zauberey beschuldiget würde, sie darauf gesaget hätte: O ihr Männer: Wer Rath geben kan, der gebe Rath! auch nachhero ihren Eydam zum Pastore abgeschickt, und melden lassen: Wo die Sache nicht zum Ende käme, müßte sie sich ein Leid thun: zumahlen da Inquisitin fol. 10. & 11. dieses beydes nicht läugnete, sondern nur dabey zu ihrer Entschuldigung fürbrachte, sie hätte den Advocaten zum Beystand angesprochen, und wäre erschrocken, daß man sie solche Dinge bezüchtigen wolte, und könte auch ein redlich Mensche über dergleichen Dinge wohl Rattenköppisch werden. (Sententz mit denen rationibus.) §. II Gleichwie aber in Facultate geschlossen worden, daß besagte Burgmeyerin von der wieder sie angestellten Inquisition zu entbinden; Also bestanden die Rationes decidendi in folgenden. Obwohl wieder Inquisitin einigen Verdacht zumachen scheinet, daß durch sie dasjenige, so Jürgen Brusius am Lichtmesse Abend begegnet, am ersten auskommen, immassen ihr dann Catharina Blomen und Dietrich Neuhauß, was sie dieserwegen deponiret, ins Gesichte gesaget, Inquisitin auch selbst einiger massen hierunter variiret; Hiernechst da Catharina Grotin ihr ebenfalß unter die Augen gesaget, daß sie ihr einsten
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ein Gebet lernen wollen, Krafft dessen sie nie einigen Mangel haben solte; Ferner H. Bernd und sein Weib dafür halten, daß an ihres Kindes Lähmung Inquisitin schuld sey, und das Kind aus deren Hause kranck zurücke kommen, nicht weniger Inquisitin etwas verdächtig zu machen scheinet, daß als ihr Barthold Werner, daß sie der Zauberey verdächtig gemacht würde, gesagt, sie sehr erschrocken, auch sich nachhero verlauten lassen, wo die Sache nicht bald zu Ende käme, müste sie sich ein Leid thun; und dann in delictis atrocioribus & occultis auch wohl judicia leviora ad inquirendum hinlänglich sind. Dieweilen aber dennoch eines theils aus denen actis nicht zufinden, daß jemahls einige böse fama wieder Inquisitin obhanden gewesen, oder fonst etwas wieder sie gerüget worden, gestalt dann die geringste Registratur deßhalb nicht vorhanden, sondern der judex sofort Zeugen abgehöret, auch selbige über verschiedene Dinge befraget, davon doch vorhero in denen actis nichts enthalten gewesen, so eine speciem suggestionis machet, und eine Nullitaet des Processes nach sich ziehet, andern Theils aber die angezogenen indicia, wann selbige gleich wieder Inquisitin erwiesen seyn solten, davon es aber zum Theil noch ermangelt, jedoch wieder dieselbe keinen beständigen Verdacht der Zauberey machen, und insgesamt nimis remota seynd, so nichts inferiren, und dann absonderlich in diesem crimine als maxime occulto sehr behutsam zu verfahren, daß nicht aus superstition unschuldige Leute in gefährliche Inquisition gezogen werden mögen; So ist, wie in dem Urtheil enthalten, erkannt worden. §. III. In 1699. Jahr in November wurden uns von Grefenau(Des andern casus erster actus.) in Gotaischen acta zugeschickt / bey welchen sich der Justitiarius eyfferiger angelegen seyn lassen, Elisabeth Dornheimbin der Hexerey verdächtig zu machen, ob er wohl nur etwa bey 3. oder 4. Puncten den Nahmen der Denuncianten gemeldet hatte. Das (1) indicium solte seyn, daß sie im Felde Weinbach genannt Anno 98. für Pfingsten dürres Graß von einem Acker weggenommen, und damit im Fahr-Weg ein Creutz geschlagen. Weil nun der Hirte allda das Viehe gehütet, sey eine Kuh darüber gegangen, welche dann auf ebener Erde darnieder gefallen und ein Bein zerbrochen hätte: (jedoch hatten die Zeugen fol. 61. das Creutzschlagen nicht gesehen.) (2) wurde sie beschuldiget, daß sie Georg Gabriel Lützelbergern aus freyen Stücken zwey Bund Stroh in seinen Hoff geleget, nachdem aber Lützelberger solch Stroh den Schweinen untergestreuet, wären 17. Schweine nach einander gestorben. (3) Daß einsmahls Anno 98. schwartze Thiere, wie Katzen in Erhards Kuh-Stalle herum gelauffen, und gespielet. Als nun Erhards Weib nebst der Magd die Stallthüre aufgemacht, und aus dem Stalle gekommen, hätte Inquisitin vor der Stallthüre ge
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standen und kein Wort geredet, auch nicht geantwortet, ob gleich die Erhardtin dieselbe eine alte Hexe über die andere gescholten. (4) In der Nacht für Philippi Jacobi Tag sey in der Dornheimin Hause ein erschrecklich Katzen Geschrey entstanden, worüber Ihres Sohnes Weib sehr erschrocken, und deßhalb Ihren Mann wecken wollen; als sie aber nach ihn gegriffen, hätte sie einen Besen in ihre Hand bekommen, und sey der Mann nicht da gewesen. (5) Lützelberger habe zehen Maaß Korn auf dem Boden liegen gehabt, Brandwein davon zu brennen, da sey öffters aus Inquisitin Hause eine Henne geflogen kommen, und habe sich an das Korn gemacht, dergestalt daß er ihr nicht wehren können. Er habe zwar nebst seinen Weibe aufgepaßt, und sie werffen, oder fangen wollen, habe sie aber weder treffen noch fangen können: Das Korn wäre unter der Hand verschwunden, und sonst der Brandewein hernach davon trübe und stinckend worden: (wobey jedoch Andreas Becholt fol. 95. attestiret, das Lützelberger nicht nahe an Inquisitin wohne, sondern sein Hauß dazwischen sey, er aber niemahls die Henne gesehen, noch etwas böses von der Inquisitin gemercket hätte.) (6) Inquisitin habe von Buchrödern Bier hohlen lassen, wofür sie ihm nebst andern Gelde auch einen fünfftehalber geschickt: dieses Geld hätte die Buchröderin alleine geleget und auf den Abend wäre sie indie Stube gekommen, und hätte gesagt: die Dornheimin wolte keine Hexe seyn, und doch hätte sie den Fünfftehalber wiederweggehohlet. (7) Hanß Kieser habe einsmahls der Inquisitin Fleisch geschätzt: Als er nun solches nach seinen Pflichten einen Pfennig geringer schätzen müssen, als sie es haben wollen, hätte sie gesagt er solte nur hingehen, es solte ihn schon gereuen: des dritten Tages drauf wäre ihm seine beste Kuh umgefallen. (Jedoch in confrontatione fol. 49. spricht er: Inquisitin habe gesagt: Gott siehet alles, daß ihr das Fleisch so geringe schätzt.) (8) Inquisitin hätte sich einsmahls mit ihren Sohne, Conraden, gezanckt, da hätte der Sohn gesagt: Seinen Bruder hätte sie gesterbet, nun wolte sie ihn gewiß auch sterben. (9) Vor wenig Jahren sey Inquisitin vor Kisern über den Weg gegangen, da hätte er sein Pferd nicht von der Stelle bringen können, sondern habe ein anders aus dem Dorffe hohlen müssen. (10) Etliche mahl hätten die Leute das Geld, so sie von der Inquisitin bekommen / alleine gelegt, da dann bald hernach etwas daran gefehlet. (11) Andreas Schubart hätte einsmahls die Nachtwache gehabt, da er dann gesehen, daß der Inquisitin Hauß gleichsam in Feuer gestanden, worüber er auch Feu
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er geruffen; als er aber vor das Hauß gekommen, sey nichts zu sehen oder zu hören gewesen. (12) Inquisitin seye einsmahls gegen den Abend unangemeidet in die Mühle gelauffen, habe eine Hand voll Spiltzen aus dem Kasten genommen, worauff sie hinter einen Sack mit Graupen geguckt, und stillschweigends wieder davon gegangen. (13) Der Müllen Buchner und sein Vater hätten den bösen Geist des Nachts vielfältig zur Feueresse hineinfliegen sehen. (14) Das erste mahl als Köhler angefangen, Brandwein zu brennen, wäre Dornheims Katze kommen, und hätte sich auf den Brüheissen Brandweinshut geleget, ob er sie gleich offte davon weggejaget. (15) Inquisitin habe Annen Margarethen Köhlerin an ihrem Kirchgange aus freyen Stucken Butter und ein Ey geschickt, und dabey sagen lassen, sie solte ihr nur für drey Pfennige Heller dafür schicken, so sie auch gethan. Sie, die Köhlerin hätte hernach etwas von der Butter in die Bier-Suppe gethan, worvon A. M. Schleiderin etliche Löffel voll gegessen, worauff ihr aber gantz übel worden, daß sie sich ein gantzes Jahr damit geschleppt. Ihr, der Köhlerin Kind wäre auch fast krum und lahm worden, und hätten alle Leute gesagt, daß das Kin behexet wäre. Endlich sey ein Mann gekommen, der dem Kinde was eingegeben, davon es wieder besser worden. (16) Heinrich Dornheimb hätte sich mit der Inquisitin, seinem Weibe gezanckt, worüber sie in die Kammer gelauffen, und die Thüre mit der Hand ergriffen hätte, da er dann gesagt: An Füssen hastu mich lahm gemacht, wilstu mich auch nun an Händen lahm machen. (17) Inquisitin wäre von freyen Stücken zu C. Bauchmöderin in ihr Hauß mit einem Riemen geräucherten Fleisch gelauffen kommen, und gebeten, ihr solches zu zerhauen, auch nicht eher gehen wollen, biß es geschehen. Kurtz hernach wäre ihrer Tochter ein starck Reissen in Händen und Füssen ankommen daß sie noch damit zu thun hätte. (18) Eben diese Bauchmöderin hätte auch vorhero einige Fußstappfen umb ihren Schweinstall früh Morgends gesehen, so der Inquisitin Fußstapffen gleich gewesen, worauf ihr alsobald drey Schweine gestorben. (19) Schon vor 3. Jahren hätte Inquisitin W. Meuern Steuern gebracht, welche er alleine geleget, da so fort hernach 16. Pfennige dran gefehlet: Er hätte das übrige alsbald der Inquisitin wieder gebracht, die es ihm wieder vollgemacht. (20) Hanß Caspar Möllers Weib sey in der Mühgewesen, und hätte aus einem Sack mit Korn, der unter der Banck gestanden, ein wenig heraus genommen, umb zu sehen, was vor Korn darinnen wäre: Als sie kaum die Hand aus dem Sacke gehabt, wäre
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Inquisitin kommen, und nach der Mühle worauff die Möllersche geschütet gehabt, gelauffen, habe so dann in den Kasten, worinnen das Korn gewesen, gegriffen und darinnen gerühret, und sey darauf wieder aus der Mühle gangen: Hierauf wäre die Möllersche nach ihren Korn gegangen, und hätte unten in Kasten den Schrot mit der Schauffel angefasset, worauf es ihr gleich in die Finger, aus den Fingern in den Arm, wie eine Mauß gefahren, darüber sie grosse Schmertzen empfunden: Sonderlich hätte sie grossen appetit zum Trincken gehabt, wenn man ihr aber zu trincken gereicht, wäre sie mit gleichen Füssen indie Höhe gesprungen, so, daß sie niemand halten, noch ihr etwas in den Mund bringen können: Wann die Stuben-Thür, oder ein Fenster auffgemacht worden, und sie die frische Lufft gemercket, hätte sie ersticken wollen, sonst aber wäre sie gesund und verständig gewesen: Sie hätte gesagt, Inquisitin wäre schuld an ihrem Unglücke, deßhalben sie auch Ach und Weh über dieselbe geruffen; trockene Speise hätte sie geniessen können, aber keine Früchte: Endlich wäre sie gestorben, da die Kranckheit nur etwa zwey Tage recht gewähret. Als diese Frau begraben worden, solle Inquisitin auch mitgegangen seyn, und sich durch die Leute gedrungen haben, daß sie die Leiche sehen könte: als nun im Zurück gehen eine andre Frau ihr vorgehalten hätte, was die Leute redeten, und warumb Inquisitin der Frau nicht wieder geholffen hätte, habe sie geantwortet: Man hätte sie ja zu der Verstorbenen nicht hinein lassen wollen, sie wäre da gewesen. (In des Pfarres attestato fol. 6. wird die Sache mit andern Umständen, so viel die Zeit betrifft, erzehlet. Was in der Mühle passiret, sey am Sontage geschehen, Montags drauf hätte die Möllersche erst das Reissen in Armen und Fingern gefühlet und Freytags wäre erst die rechte Kranckheit angegangen. So war auch ex actis fol 8. zu sehen daß dieselbe Zeit auch viel andre Leute und Weiber gestorben.) Als nun hierauf die Acta verschickt worden, haben die Herren Scabini Jenenses auf diese summariter verzeichnete puncte fol. 4. erkannt; Daß Inquisitin zur Captur zu bringen, ihres Lebens und Wandels halben weitere Nachricht einzuziehen, Articul abzufassen &c. (Der andre actus.) §. IV Dieses Urtheil ließ sich nun nicht gut für die Inquisitin an, und dürffte mancher von denen gewöhnlichen Hexen-Processen eingenommener Leser wohl dencken, daß dieses exempel wohl nicht zu der rubric oder titul dieses Handels gehöre: Allein ein klein wenig Gedult. Wer den damahligen Zustand der Herren JCtorum Jenensi
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um bedenckt, der wird sich über dieses Urtheil eben nicht wundern. Es ließ sich auch der Justitiarius, nach dessen gustu dasselbige war, sehr angelegen seyn, noch mehrere indicia wieder die captivirte aufzusuchen, davon das (21) seyn solte, daß Inquisitin ihre neptis deponirt, wie sie vor 3. Jahren bey der Inquisitin gedienet, daß sie des Morgends offte vor der Hinterthüre gantze 16. Gr. Stücke, und sonsten auf dem Ofen und in der Stube, wenn sie auskehren wollen, Groschen, Dreyer und ander Geld gefunden, welches sie der Inquisitin gebracht, die es auch angenommen, und ihr verbothen, es niemand, auch der Inquisitin Mann nicht zu sagen: Dem Sohne Conrad hätte sie auch einsten ein gefunden 16. Gr. Stück gegeben, der es gleichfalls angenommen, und es nachzusagen verbothen. (Diese neptis hat hernach, als die Inquisitin ihre defension geführet, fol. 112. dieses geleugnet, und dabey angegeben: Ihre Frau hätte ihr geheissen: Sie solte so sprechen, und D. Harras, der Gerichts-Director hätte sie darzu zwingen wollen, sie hätte aber nichts gesagt, hätte auch nichts gefunden.) (22) Als Bastian Rießland in die Kirche gehen wollen, sey Inquisitin unter Wegs zu ihm kommen, habe ihn fortgestossen, auch ein wenig unten am Arm gedruckt, worauf er so fort solche Schmertzen empfunden, daß er nicht ruhen können, sondern kranck darauf worden. (23) Peter Edelmann deponiret: Er sey Anno 98. auf Fastnacht nebst seinem Weibe in der Nacht aufgestanden, und habe das Kalb saugen lassen wollen, da sie dann zwey Scheite Holtz vor die Stallthür gelehnet gefunden, darüber sie sich verwundert. Endlich sey Inquisitin kommen, und habe gesagt: Sie solte die Scheite ja verbrennen; Sie sey auch noch einmahl wieder zurücke kommen, und habe eben das gesagt. (Fol. 130. testiren Hans und Clauß Risch, daß Inquisitin allen armen Leuten guts gethan, und sonderlich denen Nachbarn öffters heimlich und ohne Wissen ihres Mannes Bunde Stroh und Scheiter-Holtz gegeben.) (24) H. C. Müller sagt, seine Tochter von 9. Jahren hätte einsten des Abends, da sie sich niedergelegt gehabt, zu schreyen angefangen: Das GOtt erbarm, da stehet die Latten Elsa, (Inquisitin) und ist lauter Feuer: Sie will mir was in den Mund giessen; welches das Mägdlein zum andern mahle gethan, daß Zeuge selbiges endlich zu sich ins Bette nehmen müssen. (Der Pfarrer attestiret fol. 24. daß er Müllern illo tempore dißfalls befraget, der aber geantwortet, daß es in der That nicht geschehen, sondern dem Mädgen es nur zweymahl also geträumet, darüber es erwacht, und die Eltern um Hülffe geruffen:) (25) Clauß Geyer sey mit der Inquisitin Sohn Conraden wegen Besatzung eines Teiches in
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Wort-Wechsel gerathen, des andern Tages frühe, als er seine Strümpffe anziehen wollen, wären diese gantz voller Läuse gewesen: ob er nun gleich ein paar andere bekommen, wären diese doch auch voll Läuse worden, die Zeugen sehr gebissen, biß sie endlich verschwunden. (26) Anna Harreßin deponirt: Ihr Mann hätte sich vor 9. Jahren hinter den Ofen gelegt und geschlaffen. Gegen den Morgen wäre er ins Bette kommen, und hätte geklagt, es wären drey Weibes-Personen gekommen, und hätten ihm was in Hals giessen wollen; Inquisitin hätte er sonderlich gekennet, er sey darauff kranck worden, und habe keine gesunde Stunde gehabt, Zuletzt habe er ein Gewächs an Halse bekommen, als ein kleiner Kinder-Kopff groß, woran er auch gestorben. So war auch über dieses fol. 24. seq. ein Attestat von dem Prediger und Vorstehern, daß Inquisitin malae famae. (In folgenden acten waren fol. 95. 103. 114. 125. 126. 127. 128. 129. 130. 131. noch mehrere attestata de bona fama Inquisitae.) Bey der litis contestation fol. 29. seq. hat Inquisitin das meiste und vornehmste geläugnet, worauff sie mit denen Zeugen fol. 42. confrontiret worden. (Die confrontation ist geschehen, ehe die Zeugen examiniret worden. Denn was vorhin in acten befindlich, war als eine denunciation angenommen: konte auch nicht wohl anders seyn, weil nomina denunciantium selten dabey befindlich. Sonsten war die Confrontatio auch super factis alienis geschehen, die Inquisitin nicht wissen können, als fol. 47. von der gelben Henne, (vid. supra indicium 5.) und da vorhero Inquisitin fol. 30. & 31. per nescit deponirt, war hier gesetzet, als wenn sie per negat geantwortet, so auch sonsten geschehen, welches doch nicht wahrscheinlich war.) Nachdem nun die Zeugen post confrontationem eydlich abgehret worden, haben Seabini Jenenses fol. 71. ferner erkannt: Daß Inquisitin mit der defension zu hören: Daferne sie sich aber derselben begeben solte, sey sie vermittelst der Tortur ziemlicher massen zu befragen. (Der dritte Actus.) §. V. Daß Inquisitin sich ihrer defension hätte begeben sollen, war wohl nicht zu vermuthen; vielmehr konte dieses bey vernünfftigen Leuten grosses Nachdencken erwecken, warumb der Justitiarius, oder nach der neuen Redens-Art, Gerichts Director, nicht vor der Versendung der Acten, die Inquisitin mit der Defension gehört hatte. Nun hatte Defensor Materie genung in Actis gefunden, die zu seiner Clientin Defension dienen konte, deren er sich auch redlich bediente, und sonderlich ausführete, daß von denen indiciis, so in Constit. Cri
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min. Art. 44. erfordert würden, unter allen 26. indiciis dieses gegenwärtigen casus kein eintziges zu befinden wäre. Es ware ihm auch nicht zu verdencken; daß er contra JCtos Jenenses ferner protestirte, wie dann auch als Domini Scabini Lipsienses consuliret worden fol. 138. von ihnen folgende Sentenz ware gesprochen worden. Daß Inquisitin mit der zuerkandten scharffen Frage zu verschonen, und wegen der beschuldigten Hexerey wieder dieselbe noch zur Zeit in Mangelung zur Peinlichkeit genungsamen und beständigen Verdachts, weiter nichts vorzunehmen, sondern selbige gegen einen Handschlag, sich auff Erfordern jedesmahl zu stellen, der Hafft zu entledigen; jedoch ist auf ihr Thun und Lassen genau Acht zu haben, und ergehet, wann neuerer und mehrerer Verdacht sich wieder selbe herfür thun solte, in der Sache ferner was recht ist. Es mag auch selbige gestallten Sachen nach zur Erstattung der auff diesen Proceß gewandten Unkosten, nach vorhergehender liquidation und richterlicher Ermäßigung wohl angehalten werden. Diese letzte clausul mochte wohl in dieser raison sich gründen, daß zwar nicht eben gar zu löblich von dem Justitiario verfahren sey, und dannenhero wohl billich die Inquisitin auch mit Erstattung der Unkosten zu verschonen wäre: dieweil aber gleichwohl der Justitiarius die Sententias Dominorum Jenensium für sich hatte; also muste wohl auch in dessen Ansehen die Inquisitin zu denen Unkosten condemniret werden. §. VI. Indessen kame dem Justitiario auch die andere Clausul(Der vierte actus.) des Leipziger Urtheils sehr gelegen, worinnen des neuern und mehreren wieder die Inquisitin sich ereignenden Verdachts Erwehnung geschahe; indem es ihm nach seinen Eyffer für das gemeine Beste und seinen von Jugend auff imprimirten Haß wieder das verteuffelte Hexen-Geschmeiß, niemahls an neuen indiciis (daß ist: suspicionibus) mangelte, auch weil die Acta noch unterwegens waren, seiner Meynung nach sich schon welche in einer mercklichen Anzahl gefunden hatten. Denn (27) hatten zwey Männer, so die Nacht Wache bey der Inquisitin gehabt, angegeben, daß die Inquisitin gesagt: daß GOtt erbarm, ich werde doch verbrant: warumb lassen sie mich aber so lange sitzen: laßt doch nur den Scharffrichter kommen, ich will alles sagen, was ich weiß: Sie machen doch nur ein Ende draus. Ja die Inquisitin hatte gar diese Reden Gerichtlich gestanden. (28) Drey andre Männer hatten gesehen, daß vor der Inquisitin Hause bey der Thüre zwey Klumpen Feuer gelegen, welche etwas blaulich gewesen. Als sie nun nahe hinzugekommen, hätte es gelegen als eine grosse Otter und Schlange, an Forder-
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und Hintertheile gantz feurig, in der mitten aber Kohlschwartz, worüber ihnen ein Grauen ankommen. Unerachtet ihr nun die drey Männer dieses alles in die Augen gesagt, war doch die Hexe so verteuffelt gewesen und hatte gesagt: Sie wüste es nicht. (29) Inquisitin solte zu A. M. Ehrhardtin gesagt haben: wann sie nur zu H. E. Müllers Weibe hätte gehen dürffen, ehe diese gestorben: sie hätte sie nur bey dem Ohr anrühren wollen, da hätte sie sollen wieder gesund werden: dieses wäre der grösseste Punct: wenn dieses nicht geschehen, wolte sie wohl wieder loß kommen; nach denen andern Zeugen fragte sie nicht viel. (Siehe oben num. 20.) Diese Reden hatte Inquisitin auch gestanden, jedoch sich dabey erklähret: sie dächte noch immer, sie hätte es ihr nächst GOtt wollen aus dem Sinne reden, und ihr helffen, wenn sie nur hätte zu ihr gehen dürffen. (30) Inquisitin Sohn Conrad solle der Mutter in Gefängnüß zugeschryen haben: Mutter bekennet ja nichts, wenn ihr auf die Tortur kommet, und sonderlich nichts auf die Freundschafft, welches Inquisitin abermahls mit nescit beantwortet, wie auch das (31) daß nemlich der Inquisitin Tochter zu ihren Bruder solle gesagt haben: Curd, das GOtt erbarm! wenn die Mutter auf die Tortur kömmt, so ist es aus, und wird alles bekennen: Es wäre besser du giengest bey Zeite, du bist nicht sicher, es ist besser ausser, als in der Mauer. (32) H. N. Trütschel saget, vor zwey Jahren sey George Schwartz und Inquisitin, die er eigentlich gekennet, bey hellen Tage zu ihm gekommen, und hätten ihn mit Gewalt todt machen wollen; ja er wäre an seinem Leibe so verdorben, daß er weder gehen noch noch stehen können. Inquisitin hat auch hierauff per Nescit geantwortet; und stand dabey ad art. 33. Lachet darüber und saget weiter nichts. (So war auch fol. 152. registriret: daß dieser Zeuge nicht eydlich verhöret worden, weil er nicht einheimisch gewesen. Und unerachtet die acta noch wohl vier Wochen liegen blieben, ehe sie verschickt worden, ware doch wegen Abhörung dieses Zeugens weiter nichts registriret.) (33) Peter Edelman saget, wie er vor zwey Jahren nebst noch etlichen der Inquisitin Graß gehauen, hätte ihnen dieselbe zwey Kannen Bier gebracht: Als nun Zeuge trincken wollen, wäre er gewahr worden, daß die gantze Kanne inwendig voll Fett gewesen, deßhalben es keiner trincken wollen. Inquisitin negiret, daß sie auff die Wiesen kommen, unerachtet ihr Zeuge in confrontation solches unter Augen gesagt. (Was sonsten der Inquisitin Alter und Conduite betraff, so war ex actis zu sehen, daß sie fol. 43 in die 70. Jahr alt: und hatte ihr Mann fol. 27. ihr das Zeugnüß gegeben, daß
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er die Inquifitin in die 49. Jahr zur Ehe gehabt, aber nichts verdächtiges an ihr gemercket; inzwischen hatte ein von ihr selbst angegebener defensional Zeuge fol. 88. ausgesagt, daß sie gewohnet gewesen viel Brandewein zu trincken, und darauff hier und dar herumb zu gehen.) Kurtz von der Sache zu kommen, der Herr Gerichts Director vermeynte obige neue Indicia dergestalt beschaffen zu seyn, daß er das Leipziger Urtheil der Inquisitin nicht publiciret, sondern Inquisitin über die daraus von neuen formirte Artickel verhöret und confrontiret, auch hernach die Acta hieher verschicket: da dann a Facultate nostra folgendes Urtheil gesprochen worden: Daß es der von neuen beygebrachten unzulänglichen indicien unerachtet bey dem fol. 138. befindlichen Leipziger Urtheil billich verbleibet: dannenhero dasselbe der Inquisitin ohne fernern Verzug zu publiciren, und es überall seinen Innhalt nach zur execution zu bringen. §. VII. Ob aber der Herr Gerichts-Director solches auch gethan,(Allerhand Anmerckungen / sonderlich von der Würckung einer starcken Einbildung und grossen Schreckens.) und die Inquisitin dadurch in Sicherheit gesetzet, oder ob nicht nachhero neue indicia wieder sie vorgesucht worden, kan ich nicht berichten, weil ich davon nichts erfahren. Die rationes decidendi unsers Urtheils betreffend, waren keine von uns begehret worden, und überlasse ich dieselbe zu errathen des geneigten Lesers eigenen Nachdencken, zumahlen selbige aus dem was bißher excerpiret und bey einen und andern indicio kürtzlich in parenthesi angemercket worden, leicht abzunehmen sind. Wenn ich bedencke, daß allbereit anno 1621. ein berühmter Tubingischer Theologus und Professor D. Theodorius Thummius in einer Disputation, de sagarum impietate, nocendi imbe cilitate, & poenae gravitate, (die nachhero anno 1667. zu Tubingen wieder auffgelegt worden,) die gemeinen errores von Hexen-Wesen grösten theils (obschon nach dem Zustand damahliger Zeiten nicht alle) angemercket, kan ich mich nicht genung verwundern, daß die Juristen insgemein dennoch so hartnäckigt geblieben, und dieselben zu vertheydigen sich so hertzlich angelegen seyn lassen; massen denn Anno 1689. Herr D. Joh. Henr. Pott damahliger Regierungs-Advocat einen Tractat de nefando Lamiarum cum Diabolo coitu zu Jena drucken lassen, und in demselben sich bemühet, in specie Doct. Thummium zu refutiren. In übrigen bescheide ich mich, daß das bey gegenwärtigen casu angegebene indicum 20. von der Möllerschen wunderbahren Kranckheit bey vielen einen Zweiffel erwecken werde; aber so wenig dieser Zweiffel die Herren Lipsienses zu bewegen fähig war, daß sie nicht hätten
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sollen die Inquisitin von der Inquisition loß sprechen; so wenig konte auch selbtger bey unserer Facultät einen ingress finden, zumahl, ich mich eines artigen casus erinnerte, den mir ein alter erfahrner Staats-Mann erzehlet, und der Zweiffels ohne auch bey dem Leser einiges Nachdencken erwecken wird. Er erzehlte mir; daß als er in seiner Jugend von Reisen wiederkommen und bey einer Fürstl. Regierung eine Raths-Stelle erlanget hätte, wäre gleichfalls in Hexen-Sachen der casus vorkommen. Es ware in einen nahe anliegenden Dorffe eine Frau die ebenmäßig für eine alte Hexe beschryen gewesen, und hätte sich zugetragen, daß eine andre Frau, die etliche Tage vorher wegen eines Schadens an Munde war Bettlägerig gewesen, und nur wieder aufgestanden war, aus Curiosität, da ein paar in der Kirche heimlich und ohne procession (forte propter antecedentem impraegnationem sponsae) getrauet worden, sich an die Kirche geschlichen und bey der inneren Thüre derselben gehorchet hatte, was in der Kirche passiret. Als diese nun vermeynet, sie wäre alleine daselbst, und sich unversehens umbgewendet, wird sie gewahr, daß diese alte vermeynte Hexe, (die vielleicht aus ebenmäßiger Curiosität sich dahinbegeben) nahe bey ihr stehet, und sie befraget, wie es mit dem Schaden an ihrem Munde stehe, auch ihr mit der Hand anden Mund gefühlet, worauf aber jene dergestalt erschrocken, daß sie plötzlich hernach ebenfalls einen dergleichen unnatürlichen Durst bekommen, aber das ihr gereichte Geträncke nicht zu sich nehmen können sondern in wenig Tagen verstorben. Da hieß es nun ebenfalls, es könne nicht anders seyn, sondern es müsse die alte Hexe diesen Todt verursacht haben, wie dann ihr auch allbereit durch Urtheil und Recht die Tortur war zuerkannt worden. Zu ihren Glück erinnerte sich dieser damahlige Herr Regierungs-Rath, daß er auff seinen Reisen angemercket, wie dergleichen Zufälle denen, die von tollen Hunden gebissen würden, zu wiederfahren pflegen, und daß man dannenhero dieselbe zu curiren anderswo in Gebrauch hätte, die Gebissenen mit Gewalt in das Wasser unter zu tauchen &c. Er gabe dannenhero an, man möchte doch inquiriren, woher die Verstorbene den Schaden an Munde ursprünglich bekommen; und da wurde entdeckt, daß sie mit ihren Hündgen sich geneckt und dasselbige irritiret, daß es sie in der Boßheit in Mund gebissen hätte, und ob der Hund gleich nicht würcklich tolle, sondern nur zu einen augenblicklichen Zorn gereitzet wurden, so war doch vermuthlich daß das nachfolgende Erschrecken der gebissenen Frauen, und die Einbildung, daß die andre eine Hexe sey, nebst dem Entsetzen, da diese ihr an den Mund ge
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griffen, diese Würckungen, die sonsten die von tollen Hunden gebissenen empfinden, verursachet habe, massen dann auch die Inquisitin, als der Defensor diesen Umbstand gebührend ausgeführet, durch Urtheil und Recht auch ohne Tortur von der Inquisition war absolviret worden. Und gewiß es würden unsere Herren Medici, die von denen alten praejudiciis befreyet sind, eine nützliche Arbeit übernehmen, wenn sie etwas ausführlich die Würckungen einer starcken Einbildung die mit einen geschwinden und hefftigen Schrecken vergesellschafftet ist, absonderlich aber, was dergleichen Einbildung und Schrecken über die beschriene und eingebildete Hexen für ungewöhnliche und übernatürlich scheinende Kranckheiten verursachen könten, in einen gelehrten Tractat beschrieben.

V. Handel. Ob ein Ministre, der sich nicht in odiöse Sachen mischen wollen / gestrafft werden könne.
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§. I.
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DIe Hoff-Dienste haben zweyerley Gestalten: die äusserliche, durch(Zweyerley Gestalten der Hoff-Dienste: eine angenehme und eine förchterliche.) welche die Leute angelockt werden, nach denenselben für andern zu trachten; die verborgene aber, die sich denen Leuten erst zeiget, wenn sie die Dienste angenommen haben. Die erste ist vortreff ich schön, lieblich, angenehm, verspricht viel Ehre, Reichthumb, auch nach Gelegenheit, oder (wie die Urtheilsfasser zu reden pflegen) gestalten Sachen nach, Wollust: sie locket auch ehrliche und tugendhafte Leute an, unter der Hoffnung, daß sie alsdann dem gemeinen Wesen auf die Beine helffen, viel Gnts stifften, oder wohl gar viel GOtt zu-Ehren reichende Wercke bfördern wolten. Dannenhero auch nicht zuverwundern, daß so viel Gelehrte nach denen Hoff-Diensten streben, weil auch diese gemenget und theils lasterhafft sind, theils vor tugendhafft wollen angesehen seyn. Die andere Gestalt aber siehet gantz anders aus, kan aber von mir nicht beschrieben werden, nicht daß ich mich fürchtete, es möchten die Hoff-Dienste dadurch in Decadenz kommen, und sodann Fürsten und Herrn keinen Minister mehr in Dienste bekommen können, sonderlich aber der Professorum entbehren müssen, wenn sie
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ihnen gleich die favorablesten Conditiones anböten. Denn dieses grosse Unglück wird wohl Könige, Fürsten und Herren, (auch die Reichs-Städte mit eingeschlossen,) auf dieser Welt nicht treffen, geschweige von mir zu befahren seyn, daß ich solches verursachen wolte oder könte, am allerwenigsten aber bey andern Professoribus, als bey welchen meine A utorität ohnedem am allerschlechtesten ist, sondern ich kan deßwegen selbst nicht davon schreiben, weil ich dergleichen Dienste nicht erfahren, sondern nur ein klein wenig und gleichsam in transitu beschauet, und das meiste was ich davon dencke, von Hörensagen oder aus der lectur habe, und also mich befahren muß, daß wenn ich davon etwas umbständlich schreiben wolte, die wahren Politici und Staats-Leute mich nicht anders als einen testem de auditu betrachten würden, der bey denen Gerichten wie bekannt, denen testibus de visu, wie billig, den Vorzug lassen muß. Jedoch wird mir vergönnet seyn, von der Gefährlichkeit der Hoff-Dienste nur etwas weniges zu gedencken, salvo lectoris cujuscunque judicio. (Ob es verantwortlich sey / wenn ein Hoffmann sich odiöser Dinge entziehet? Species fa cti.) §. II. Gleich wie die allzugrosse Sicherheit in allen Ständen schädlich ist; also ist kein Zweiffel, daß selbige bey Hoff-Diensten gemeiniglich das gröste Unglücke zu verursachen pflege. Aber das ist doch was nach denckliches, daß die auch sonst in andern Ständen nöthige und nützliche Cautelen und Klugheits-Regeln sich bey Hoff-Diensten nicht allemahl wollen practiciren lassen, sondern öffters gantz wiedrige Würckungen thun. Zum Exempel was ist vernünfftiger, als, daß man sich nicht in odiöse Dinge mische, und dazu Rath gebe, oder Beytrag thue, damit nicht hernach, wenn die Sache übel ablaufft, man deßhalb Red und Antwort geben, auch nach Gelegenheit das gröste Elend drüber ausstehen müsse, zumahl da dieses letzte durch tägliche auch bey Hoff Diensten vorkommende Exempel bestärcket wird. Nichts destoweniger ist itztgemeldte Cautel zu Hoffe nicht allemahl sicher zu gebrauchen, wie die beykommende species facti besaget, welche Anno 1696. in Februario ein gewisser Christian Leidedich, Jur. Cult. von Gedultsburg an unsere Facultät gesendet, und deßhalb rechtliche information begehret. Es ist in einem vornehmen Reichs-Gräflichen Hause, in welchem die hohe Membra und Interessenten die Landes Regierung und Consistorium, auch gesambte Ritter und Landschafft miteinander in Gemeinschafft haben, vor wenig Jahren ein Streit; hauptsächlich wegen der Mitlandes-Herrschafft, die ein Theil in des andern Landes portion praetendiret, sowohl sonst verschiedener anderer Puncten halber entstanden, und deßwegen an Kayserlichen Hoffe hinc inde Beschwerde ge
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führet worden; wobey ferner dieses zu erinnern, daß einem Hoff Rath bey obgedachter Gemeinschafftlichen Regierung von dem einen Theil dieser litigirenden Personen unterschiedlich Schuld gegeben worden, als ob er diesen Streit unterhielte, und den Vergleich, wenn er nur wolte, zuwege bringen könte, welcher jedoch dieser assertion jederzeit wiedersprochen, und wie alles in derer hohen Herrschafften Willen und Gefallen lediglich beruhete, dieselben auch ohne Zuziehung seiner sich jederzeit vergleichen könten, repraesentiret, wie er dann nicht weniger gegen hochgedachte Herren Graffen dieses, und wie sie hierinnen vor sich verfahren, noch sein, des Hoff-Raths consilium hierinnen praecise zu erfordern, oder sich daran zu binden, gehalten, öffters mündlich unterthänig erwehnet, sowohl daß, wann er zu dergleichen Handlung nicht gezogen, sondern das Werck von ihnen alleine, oder durch andere tractiret würde, er sich glück seelig achten wolte, deutlich und ausdrücklich sich vernehmen lassen, nicht weniger ferner, als ein neuer Cantzler bey selbiger Regierung angenommen und installiret worden, der dieser Sache sich so fort anfangs unterzogen, gegen denselben, als er mit Zuziehung seiner das Werck zu tractiren vorgeben, ein gleichmäßiges und daß der Vergleich eher und besser von statten gehen würde / wann er der Hoff Rath darvon bliebe, expresse declariret hat. Worauf auch erfolget, daß der neue Cantzler gleich den Tag nach seiner installation die Sache vorgenommen, und solche bey persönlicher Anwesenheit derer hohen Interessenten zum Vergleich bracht, darzu doch weder ermeldter Hoff Rath noch dessen Collega im geringsten nicht gezogen, und mit ihnen neque super quaestione an? aut quomodo? einige Communication gepflogen, ja nicht einmahl das Concept des Recessus vor dessen Vollziehung ihnen denen beyden Hoff-Räthen samt oder sonders saltem ad notitiam zu lesen, gegeben worden. Als auch noch weiter bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige puncta ausgesetzet blieben, und der älteste Herr wenig Tage hernach an besagten Hoff-Rath schrifftlich begehren lassen, sowohl die bißherigen in der Sache ergangenen Acten ihm zu übersenden, als auch, da er hierbey ein und anderes rathsam zu bedencken hätte, an Ihro Hoch-Gräfl. Gn. es zu communiciren, hat in einem an dieselbe erlassenen gehorsamsten Antwort-Schreiben laut copeylichen Extracts sub dieses letztere mit Anführung allerhand Umstände und motiven er depreciret, und die Sache durch den Herrn Cantzlar ferner alleine tractiren zu lassen, unterthänigst angesuchet. Worauf auch an ermeldten Hoff Rath weiters nichts begehret, sondern der andere Vergleich und Recess mit Ausschliessung oder Ubergehung seiner und seines übrigen Mit-Collegae ebenfalls, wie der erste errichtet und expediret worden. Von welcher Zeit an ermeldter Rath (umb nirgends ombrage zu geben) wissentlich und wohlbedächtig sich dieser Sachen mit Fleiß entzogen, noch die geringste Kundschafft weiters darauf geleget, wie er dann den letztern Recess biß diese
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Stunde noch nicht gesehen, und den ersten bereits etliche Wochen nach dessen Aufrichtung zufällig in Abschrifft zu lesen überkommen. Es hat sich aber ferner begeben, daß als bey jüngsten Land-Tage die gesamte Landschafft angezogener beyder Recesse halber, als ob dadurch forma Reip. immutiret, und ihre Jura gekräncket worden, schrifftlich queruliret, auch ein gewisses petitum formiret, occasione dessen in der Raths- oder Regierungs Stube bey hierüber haltender consultation eine quaestion und harer disputat moviret worden, wo und von wem die Landschafft von gedachten Recessen Nachricht und Abschrifft erlanget? und als ob derjenige, der solche derselben oder einem membro ihres Mittels communiciret, höchst straffbar gehandelt, souteniret, sowohl allerhand suspiciones gemacht werden wollen, auch ermeldter Hoff-Rath, als er zu seiner exculpation und Rettung seiner Unschuld declariret, wie er den letztern Recess noch nicht einmahl mit Augen gesehen, weniger dessen contenta wisse, Hochgedachter ältister Herr den Hoff-Rath deswegen gar ungütig angelassen, und wie dieses, daß er nehmlich solche Recesse nicht lese, wieder seine Pflicht lieffe, ihm beymessen wollen, welches der Hoff Rath sich sehr schmertzlich zu Gemüthe ziehet, und nicht nur hochgedachten Hn. Graffen durch den Herrn Cantzlar, wie ihm hierunter zu viel geschehen, repraesentiren laße, sondern auch gegentheils die Herren, die jenes mit angehöret, dergleichen selbst gethan, auch zu Salvirung seiner Ehre und Pflicht und Beruhigung seines Gewissens sich hierüber informiren zu lassen, vor gut befunden. Ob nehmlich dem Hoff Rath darumb, daß er die zwischen denen Hoch Gräfflichen vormahls dissentirenden Persohnen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen, noch selbige zu erlangen begehret, eine straffbahre culpa und negligentia mit Bestand beyzumessen, oder er hierunter wieder seine Pflicht gehandelt habe? Er seines Orts hoffet, es werde keine andere als negativa decisio statt finden Denn 1) ist kein Herr gezwungen, mit allen seinen Räthen zugleich die vorfallenden Sachen zu überlegen und zu communiciren, sondern es stehet ihm allerdings frey, zu gewissen Dingen auch nur einen und den andern zu ziehen, und mit diesen solche abzuhandeln, die übrigen Räthe hergegen von der communication auszuschliessen, welchenfalls diese so dann 2) kein jus contradicendi oder eine obligation haben, entweder sich zu solchen negotiis gleichsam zu dringen, oder, worinnen solche bestehen, und was darbey vorgegangen, curieus zu seyn, und darauf Kundschafft zu legen, sondern können und sollen vielmehr zu Vermeidung aller Neugierigkeit, Vorwitz und Vermessenheit sich derselben so lange entschlagen, biß sie de novo darzu gezogen, oder davon Wissenschafft zu erlangen, durch den Herrn selbst veranlasset werden, als der sie durch Ausschliessung von der Communication gleichsam ihrer Pflicht, so viel diese Sache betrifft, erlassen, und sich darum ferner zu bekümmern tacite sive ex ipso facto verbothen. Da nun ad speciem zu
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gehen 3) in gegenwärtigen casu die Herrschafft zu den quaestionirten Vergleich den Hoff-Rath, und zwar nach dessen vorgehenden Wunsch und Verlangen nicht gezogen, sondern ihn gäntzlich praeteriret, darneben derselbe, 4) als sein Bedencken der übrigen streitigen Puncte halber erfordert worden, solches zu ertheilen aus erheblichen Ursachen depreciret, und daß die Dinge durch den Herrn Cantzlar, der die Haupt-Sache verglichen, auch vollends abgethan werden möchten, gebethen, wie die Beylage sub weiset, so wohl, 5) daß er den ersten Vergleich noch nicht gesehen, darbey aus drücklich gemeldet, die Herrschafft aber 6) hierbey acquiesciret, und sein Bedencken weiters im geringsten nicht urgiret, ingleichen weder den ersten, noch andern Vergleich ihm in particulari communiciren, oder hiervon Anzeige thun lassen; so ist er hierdurch allerdings tacita voluntate dominorum suorum umb diese Sachen und Vergleiche sich weiters zu bekümmern, oder deren sich weiters anzunehmen nicht undeutlich liberiret und absolviret worden, und kan 7) nicht hindern, wenn gesaget werden wolte, es concerniren solche statum publicum & formam Regiminis: denn wenn gleich dieses ungestandenen Falls sich also verhalten solte, so würde dennoch solches den Hoff Rath nicht verbinden können, dißfalls curieus zu seyn, und vor sich proprio motu hierauf Kundschafft zu legen, ehe und bevor die gnädige Herren ihm, oder vielmehr dem gesamten Regierungs-Collegio hiervon Anzeige thun, und berührter pactorum observanz pro lege intimiren lassen. Gestalt daß Hochgedachte Herrschafft, wo gesagte Recesse formam Reip. ac status publ. concerniret, dergleichen nimmermehr unterlassen, sondern vielmehr allerdings gethan haben würden, durchaus zu vermuthen. Da aber dieses letztere unterblieben, so hat der Hoff-Rath umb so viel weniger im geringsten praesumiren können, daß deficiente expressa voluntate sie ihm tacite aut signo aliquo vel conjectura gedachter Vergleiche sich propria sponte sich zu erkundigen, und deren Wissenschafft sich zu acquiriren auf einigerley Weise verbunden hätten, oder verbinden wollen. Weßwegen bey solcher Bewandnüß dem Hoff-Rath, als ob er ignorantiam rei, quam scire tenetur, affectiret, und darmit wieder seine Pflicht gehandelt habe, mit Bestande nicht zu imputiren. Worzu ferner 8) kömmet, daß ermeldter Hoff-Rath auch nachgehends in vielen andern Dingen mehr von der consultation excludiret, so wohl sonst zuweiln sein votum nicht allzugütig aufgenommen worden, daß er daher sich mehr zu entziehen, als zu ingeriren Ursache gehabt. §. III. Nachdem auch in vorhergehender specie facti etliche mahl(Beylage jub ) der Quaerente sich auf einen beygelegten Extract sub eines an Ihre Hochgräffliche Gnaden von dem Hoff-Rath abgelassenen Schreibens sich bezogen; durch welchen Extract die species facti einiger massen erläutert wird, als will nöthig seyn, daß auch derselbe beygefüget werde.
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Es hat auf E. Hoch-Gräfl. Gnaden Befehl mit Vermeldung ihres Grußes (wovor ich unierthänigen Danck hiermit erstatte) dero bestallter Amtmann mir mit jetziger Post zugesch rieben, daß ich was von denen Actis in Sachen N. N. zu den verhoffentlichen Vertrag möchte dienlich seyn, jetzo übersenden, auch da ich hierbey ein und anderes rathsamb zu bedencken hätte, es communiciren solte. Worbey etc. Was nun angezeigte Acta belanget, sind diejenigen 2. Volumina etc. Hiernechst und ob wohl meiner unterthänigen Schuldigkeit ist, auf Gnädigen Befehl mein pflichtmäßiges Bedencken, worüber es nur verlanget wird, gehorsamlich zu eröffnen: So wird mir doch jetzo solches darum nicht wohl müglich fallen, da eines theils diejenigen Puncta, über welche mein Bedencken abzufassen, mir in specie nicht angezeiget worden: andern theils auch ich keine eigentliche Nachricht habe, wie weit es zwischen denen Hochgräfl. Häusern N. und N. an einen, NN. am andern Theil, mit dem Vergleich bereits kommen, gestalt mir ein mehrers nicht bewust, als daß der Herr Cantzlar, wie die Hauptsache verglichen, und ein Recess (welchen ich aber biß dato weder gesehen noch gelesen) darüber abgefaßet worden, in genere mir vermeldet hat. Da dann E. Hochgräfl. Gnaden zu diesen Vergleich ich zuförderst unterthänig gratulire, und daß hiermit alle und jede Irrungen und Mißverständnisse auf ewig abgethan seyn und bleiben, sothaner Vergleich auch zu Beförderung GOttes Ehre, dieses Hochgräfl. Hauses beständigen hohen Aufnehmens und des gantzen Landes gedeylichen Wohlfahrt gereichen möge, von Hertzen wünsche. Ist solcher nun disseitigen bißherigen rechtmäßigen Postulatis oder vielmehr denen Pactis Majorum, und der fast 50jährigen Observanz gemäß, so wird die Posterität sehen, daß mein Collega und ich uns als ehrliche Leute erwiesen, da wir nach Anleitung unserer Pflicht, den statum praesentem zu conserviren, noch solchen durchlöchern zu lassen, geflissen gewesen, auch also nichts unrechts gerathen noch verfochten Hätten aber E. Hochgr. Gnaden von dero Rechten was gutwillig cediret, so wird die Nachwelt erkennen, daß sie sämbtliche als regierende Herren ihre unumschränckte Macht, mit ihren hohen Juribus nach Gutbefinden zu disponiren, dißfalls exerciret. Solten sonst einige Puncta / wie mir doch nicht wissend, aus gesetzet, und annoch beyzulegen seyn, so werden doch E. Hoch gräfl. Gnaden von selbst hocherleuchtet ermessen, daß weiln durch den Herrn Cantzlar, der die Hauptsache verglichen, diese Neben Sache ebenfalls zu tractiren, es hierbey meines Bedenckens um so viel weniger bedürffen werde, ja vielmehr und da N N. zumahlen es erführe, die tractaten sich desto schwehrer anlassen, auch sonst mir allerhand Ungelegenheiten zuwachsen könten. Ich halte mir ohne diß vor ein besonderes Glück und göttliche Schickung, daß ich zu diesem Vergleich nicht gezogen, sondern derselbe ohne alles mein Einrathen geschlossen worden, möchte auch dahero des Höchsten Rath und Providenz bey denen andern Puncten ebener massen in
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silentio & spe gerne vollends abwarten, noch, als ich selbige zu hindern suchete, mit Ertheilung meines Gutachtens angesehen werden, zumahln ich bey allen diesen Dingen uninteressiret, und weder meine eigene Ehre, noch Nutzen jemahls gesuchet, wünsche aber hierbey auch von Hertzen, Gott wolle alles vollends gut, auch einen vollkommenen heylsamen und beständigen Frieden bescheren und verleihen. So viel hiernechst etc. §. IV. Auf diese Vorstellung nun hat unsere Facultät kein(Unser Responsum.) Bedencken gehabt, auf folgende Weise pro Domino Quaerente ihr Responsum zu ertheilen. P. P. Als derselbe uns eine facti speciem samt Beylage sub und einer Frage zugeschcket etc. Ist in einem vornehmen Reichs-Gräflichen Hause, in welchem die hohen Membra nnd Interessenten die Landes-Regierung und Consistorium auch gesammte Ritter- und Landschafft mit einander gemein haben, vor wenig Jahren ein Streit hauptsachlich wegen der Mit-Landes-Herrschafft, nechst dem aber auch wegen unterschiedlicher anderer Puncten entstanden, deßwegen am Käyserlichen Hoffe hinc inde Beschwerde geführet worden, und es ist ein Hoffrath bey obgedachter gemeinschafftlichen Regierung von dem einem Theile, daß er diesen Streit unterhielte / unterschiedlich beschuldiget worden, deme er aber jederzeit wiedersprochen, und daß er sich glückseelig schätzen wolte, wann das Werck ohne sein Zuthun tractiret würde, sich zum öfftern ausdrücklich vernehmen lassen: Hat besagter Hoffrath, als ein neuer Cantzler installiret worden, und sich der Sache unterzogen anch mit Zuziehung seiner das Werck tractiren wollen, ein gleichmäßiges, und daß der Vergleich ohne ihn besser von statten gehen würde, sich erklähret, worauf auch der neue Cantzler sobald nach seiner installation die Sache vorgenommen und zum Vergleich bracht, jedoch hierzu weder ermeldten Hoffrath noch dessen Collegen gezogen, gestalt ihnen auch nicht einsten vor der Vollziehung das Concept das Recessus zu lesen gegeben worden. Seynd ferner bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige Puncte ausgesetzet blieben, und als wenige Tage hernach der älteste Herr an besagten Hoffrath, daß er die bißherigen in der Sache ergangenen Acta ihme überfenden, auch da er hiebey ein und anders rathsam zu bedencken hätte, solches communiciren möchte, schrifftlich begehren lassen, hat derselbe in einem gehorsamsten Antwvrt Schreiben sich entschuldiget, und die Sache durch den Cantzler ferner alleine tractiren zu lassen, angesuchet, worauf auch an den Hoffarth nichts weiters begehret, sondern der andere Vergleich ebenfalls wie der erste mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Mit-Collegae errichtet worden; Hat endlich die gesambte Landschafft bey jüngstem Landtage, daß durch die beyden Recesse die forma Republ. geändert und ihre jura gekräncket würden, schrifftliche Klage gesühret, und als in der Raths-Stube über der Frage? Wo und von wem die Land
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schafft Nachricht und Abschrifft von sothanen Recessen erlanget? disputat erreget, auch allerhand Verdacht gemacht werden wollen, erme dier Hoffrath aber zu Rettung seiner Unschuld, daß er den letztern Recess nicht einmahl gesehen, wemger dessen contenta wisse sich erklähret, hat ihn der älteste Herr deßwegen gar ungütig angelassen, und daß dieses wieder seine Pflicht sey, ihm beymessen wollen, welches der Hoffrath sich sehr zu Gemüthe ziehet, und dahero berichtet seyn will:
Ob demselben darumb / daß er die zwischen denen Hochgräflichen Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen / noch selbige zu erlangen begehret / einige straffbahre Culpa, und daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, beygemessen werden könne? Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß der Hoffarth, so offt es die Noth oder auch der Nutz des gemeinen Wesens oder seines Herren erfordert, seinen Rath und Gutbefinden auch unerfordert beyzutragen, und die Beförderung seines Principalen interesse sich angelegen seyn zu lassen, schuldig gewesen, inmassen dann die bey Antretung seines Ambts ihme ausgeantwortete Bestallung und dessen abgelegte Pflicht, als wodurch er sich, seines Herrn Bestes zu befördern, Schaden aber zu wenden, anheischich machet, ihn hierzu von selbsten verbindet,
Fritsch. in Execit. Jur. publ. XII. §. 9, p. m. 517. seq. Besold. in consil. polit. c. 10. n. 29. bey welcher Bewandniß er den vorgehabten tractaten sich nicht entziehen, sondern wie solche zu des Landes Besten am füglichsten errichtet werden möchten, auch seines Orts vigiliren und seinen Collegis hierunter an die Hand gehen sollen, und zwar um so vielmehr, da er insonderheit so wohl von dem einen Theil der Herrschafft als auch dem Cantzler hierzu begehret worden, er auch nicht abredig ist, daß solche Handlungen formam Reipubl. ac statum publicum concerniret; Dieweiln aber dennoch die oberwehnte Obligation, da ein Minister vermöge seiner Pflicht auch unerfordert seinem Herrn in vorfallenden negotiis zu rathen verbunden, von denen Doctoribus dahin limitiret wird: Modo id rei, loci, temporis, aliarumque circumstantiarum conditio ferat: Alioquin enim facile curiositatis aut arrogantiae suspicionem incurreret Consiliarius
Hippol. a. Collib. de consil. p. 209. Gerhard. dec. 4. quaest. pol. 4. Besold. d. l. n. 48. & nisi irrequisita ejusmodi dicendi libertas vel audaciae vel immodestiae vitium ipsi inurat.
Jun. quaest. polit. 24. Haenon. disp. pol. 4. th. 34. lit. C. & th. 37. und dann in gegenwärtigem Falle der Hoffarth, da ihme von dem einem Theile,
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daß er den zwischen denen Gräflichen Herren Interessenten entstandenen Streit unterhielte, ausdrücklich beygemessen worden, er zu Verhütung ferneren Verdachts, und damit ihm nicht, daß er bey dem Vergleiche ein und anders dem argwohnenden Theile zu Schaden unternommen und eingerichtet, Schuld gegeben werden möge, der Sache sich zu entziehen sattsame Ursache gehabt, zumahl solche auch ohne sein Zuthun und zwar weit eher fortgesetzet und zu Ende gebracht werden können, hiernechst der Hoffarth nicht eigenmächtiger Weise die Sache von sich geweltzet, sondern so wohl bey der Herrschafft selbst schrifftlich, als auch bey dem Cantzler mündlich, daß er damit verschonet werden möge, Ansuchung gethan, und gnugsame Ursache deßhalber angezogen, solche auch vor hinlänglich angenommen, und die Handlung mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Collegen vor die Hand genommen und ein gewisser Schluß darinnen gemachet worden, wodurch ipso facto der Hoffrath seiner Pflicht in so weit erlassen, mithin aber, da er zu den Tractaten selbst ferner nicht gezogen worden, er umb die darüber auffgerichtete Recesse ohne vorhergehende Communication derselben sich zu bekümmern, und deren Inhalt mühsam zu erforschen nicht nöthig gehabt: So mag auch dahero dem Hoffrathe darum, daß er die zwischen denen Hochgräflichen vormahls dissentirenden Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen, noch selbige begehret, eine straffbahre culpa und negligentia mit Bestand nicht beygemessen noch daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, gesaget werden V. R. W. §. V. Im übrigen wird so wohl die species facti als auch unser(Erliche Einschränckungen der obigen Frage.) Responsum zeigen; Daß wenn in . 2. gemeldet worden, daß ein Minister nach denen Regeln der Klugheit sich nicht in odiöse Dinge mischen solle, dieses nicht also zu verstehen sey, daß er alle gefährliche und odiöse Dinge von sich weg, und seinen Collegen auf den Halß weltzen solle, sondern nur daß hierzu gewisse Umbstände erfordert werden, wenn er für wahrhafftig klug, und daß er nicht wieder seine Pflicht handele, gehalten seyn will. Und also gehöret die bekannte Fabelnicht hieher von den Affen, der die arme Katze mit Gewalt forcirete, daß sie mit ihren Pfoten die in der glüenden Asche liegenden gebratenen Castanien heraus langen mußte, damit er solche fressen konte, obschon die arme Katze deßhalb ceter und mordio miauete. Wiewohl eine andere Frage ist, ob ein Hoff-Mann, wo nicht zu loben, doch genugsam zu entschuldigen sey, wenn er odieuse Sachen denenjenigen zu expediren giebet, oder überlässet, die sich freywillig dazu gebrauchen lassen, oder (wie die tägliche Erfahrung durch alle Saecula bezeiget) wohl gar darzu drängen? Welche Frage aber zu beantworten ohne dem zu gegenwärtigen Handel nicht gehöret, indem wir nicht darumb befraget worden,
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auch nicht genungsam berichtet waren, wie es eigentlich mit dem Herrn Cantzler beschaffen gewesen, deme der Herr Hoffrath die Vollziehung und den Aufsatz des gütlichen Vergleichs zwischen denen Herrn Grasfen überlassen hatte.

VI. Handel. Mit der Larve der Gerechtigkeit bedeckter Haß und Neid zwischen Collegen in Städten.
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§. I.
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(Verbindung dieses Handels mit dem vorigen und folgenden.) OBwohl der vorige Handel die Gefährlichkeit der Hoff-Bedienungen in etwas erläutert; so muß man doch nicht meynen, daß die Bedienungen in denen Städten oder auf dem Lande Honig sind, sondern auch hier herrschet allerhand Haß und Neid; und ob man gleich daselbst nicht so gar grosser Vorsichtigkeit benöthigt ist, als bey Höffen, so hat man doch auch nicht Ursache sicher zu seyn, massen auch auff Dörffern und in Städten der listigen Feinde sich bemühen ihre Wiedrige unter dem Schein des Rechten, der Beförderung des gemeinenen Bestens, oder wohl gar GOttes Ehre, ohne vorher dieselben genungsam zu hören, um Ehre, Gut, Leib und Leben zu bringen, auch wohl denen Collegiis juridicis zu zumuthen, daß selbige ihnen in ihren unrechtmäßigen und handgereiflichen Begehren assistenz leisten sollen. Ich bin gesonnen hiervon etliche merckwürdige Exempel zu geben, und dieselben umb besserer Ordnung willen in gewisse Classen zu vertheilen. Gegenwärtiger Handel wird etliche Fälle vorstellen, wie in Städten die Beamten und Collegen einander unter dem Schein des Rechten zu verfolgen pflegen. (Ob unter Fürstlichen Regiment / oder in Reichs-Städten mehrere Freyheit sey?) §. II. Gleichwie aber unter denen Städten die Reichs-Städte billich den Vorzug haben; Also wird folgender casus bezeugen, wie auch in denen Reichs-Städten nicht alles Gold ist was da gleisset, und daß zwar die Regiments-Art, die daselbst in Schwange ist, dem äusserlichen Ansehen nach viel Menschen beredet, als ob die Bürger daselbst in grösserer Freyheit als unter Monarchischer Regierung lebten; auch unterschiedliche so einfältig sind, daß sie nicht viel Geld nähmen, und den titul eines freyen Reichs-Bürgers mit der Unterthänigkeit eines Bürgers unter einen Fürsten verwechselten; Aber daß unpartheyische
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und kluge Leute gar leicht begreiffen; daß in allen Regiments-Formen gutes und böses unter einander gemischt sey, und daß dannenhero ein jeder ambesten thue, wann er an den Orte, da er einmahl ist, verbleibe, und sich nach selbigen accommedire; indessen aber doch die so genannte freye Reichs Bürgerschafft zuweilen so beschaffen sey; daß Bürger, so unter einer noch so strengen Monarchie leben, es sey nun, was die Einschränckungen der natürliche̅ Freyheit, oder die Menge und Grösse der Gaben betrifft, nicht die geringste Ursache haben, den Zustand freyer Reichs-Bürger zu beneiden. Eben so ist es auch mit denen die im Regiment sind, beschaffen; Gibt es an Königlichen und Fürstlichen Höffen hin und wieder vielen Haß und Feindschafft, auch factiones unter denen Hoff Ministern; so giebt es nicht weniger factiones unter denen Raths-Personen in Reichs-Städten; Bemühet man sich an Höffen seinen Wiederwärtigen unter dem Schein des Rechten mit Gewalt zu drucken; so sind dergleichen Exempel in denen Reichs-Städten auch nicht rar. §. III. Es wird bey diesem Eingange keines weges mehrer(Der erste cásus nebst der specie facti und Haupt-Frage.) Worte bedürffen, indem die beykommende species facti hiervon ein klärliches Exempel geben wird. Diese wurde Anno 1696. in Martio an unsre Facultaet geschickt, auch dabey die Reichs-Stadt selbst in dem Beyschreiben mit Nahmen genennet, die ich aber billig aus bewegenden Ursachen, allhier zu nennen, unterlasse. Bey einer nahmhafften Evangelischen Reichs-Stadt befindet sich eine gewisse Person, welche bereits in Anno 1680, und also in seinen gantz jungen Jahren, wegen erwiesener feiner capacitaet, in den Rath erwehlet, und nach der Hand immer von einem Amt zu den andern avanciret worden, indem sie Anno 1681. gleich wieder zwey neue, Anno 1684. vier andere, Anno 1688. aber das, selbigen Orts wichtige Pfleg oder Ober-Vormünder-Amt erlanget, Anno 1690. ferner zu zweyen, Anno 1692. noch zu zweyen, und endlich eben in selbigen Jahr abermahl zu einen höhern Amt gekommen, ohne was man ihm öffters für Nebencommisiones aufgetragen hat, so, daß man nicht gewust, wie man ihn, nach solcher Stadt ihren habenden Käyserlichen Regiments Ordnungen, und darauff fundirten Gewohnheiten, nur besser hätte bedencken können oder sollen, darneben ist er von seinen Eltern reichlich ausgestattet worden, und hatte etliche 1000. Rsthlr. mit seiner Frauen erheyrathet, also, daß ihm in allen Stücken hätte wohl seyn können, wann er sich seines Glücks nur selbsten zu gebrauchen gewust hätte; Er hat aber bald anfangs eine grosse ambition von sich verspühren lassen, die ihme anvertrauete Aemter vor seine qualitäten viel zu gering geachtet, dieselbige end
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lich in Anno 1691. nicht ohne sonderbahres Nachdencken, auf einige Monath gar verlassen, und eine kostbare Reise an einen Catholischen Churfürstl. Hoffe zu N. vorgenommen; Wiewohl er nun vorhero schon angefangen gehabt, eines gesamten Wohllöbl. Magistrats, und also seines eigenen Raths-Collegii, Actiones gantz ohne Scheu, beydes inn- und ausserhalb des Raths, fast gegen jedermänniglich, und öffentlich zu syndiciren und durchzuziehen, man auch wohl vermuthen können, daß er dergleichen an vorbemeldten hohen Hoffe ebenfalls nicht unterlassen würde, so hat man ihn doch an der Reise selbsten nicht hindern mögen, sondern ihm die Grgl. Erlaubniß dazu gegeben; Es hat sich aber aus dem bald nach seiner Wiederkunfft erfolgten Churfl. Recommendation Schreiben ergeben, daß Ihrer Churfl. Durchl. er viel unerfindliches, und der gemeinen Stadt ziemlich nachtheiliges Dinges wieder seine vorgesetzte Obrigkeit beygebracht haben müsse, man hat ihn hierauf auch deßwegen zu Rede gestellt, jedoch endlich, ohngeachtet seiner schlechten Verantwortung, das beste bey sich bestehen, und ihm im Majo 1692. allein finaliter schrifftlich intimiren lassen, daß man sich versehen wolte, er werde künfftig bey grossen Herren seiner Obrigkeit schonen, derselben nicht etwa einigen Unglimpf zuziehen, und sich im übrigen dergestalt comportiren, daß man des vergangenen desto leichter vergessen, u. mit ihme zufrieden seyn könne; er hat auch darwieder weiter nichts repliciret, von seinem vorigen Comportement aber so wenig nachgelassen, daß er vielmehr täglich darinnen zugenommen, und noch viele andere impertinente Dinge verübet, so, daß man ihn endlich, wegen einer besondern extravagance, gar mit einer Geld-Busse belegen, und die übrige dagegen, in Hoffnung künfftiger Besserung, connivendo hingehenlassen. Allein er ist hierauf fast täglich noch unruhiger und hochmüthiger worden, und hat im Septembri darauf eine andre Reise an den Käyserl. Hoff, ohne Wissen und Willen seiner Herren und Obern, angetreten, und erst unterwegens, mit Einschickung einer Intercession von einem vornehmen Grafen und hohen Ministro an dem obgemeldten Hofe, Erlaubniß dazu ausgebeten, so man ihm wieder nicht abgeschlagen, jedoch mit dem Anhang, daß er künfftig dergleichen, mit seinen Aemtern incompatible Reisen einstellen möchte. Von solcher Reise nun, und was er dadurch vor sich und gegen seine vermeynte Wiedersacher zu wegen bringen und ausrichten werde, auch würcklich ausgerichtet habe, ist vor, unter, und nach derselben von ihm und andern Leuten viel Wesens uud Großfprechens gemacht worden, zum wenigsten muß er viel tentirt und gehofft haben, weil er nach seiner Wiederkunfft, als man ihn deßwegen obrigkeitlich constituiren lassen, und seine negotiation wissen wollen, die Antwort dahin ertheilet, daß sich ein Wohllöbl. Magistrat verhoffentlich nicht capable erachten werde, ihme in Sachen zu befehlen, die in Ihrer Kayserl. Maj. dispositiones einlieffen, und gebührte ihme nicht, das geringste darein zu reden, das täglich erwartende allergnädigste Käyserl. Rescript würde
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alles geben. Dieweil er nun nach der Hand, solche und mehr andre bedenckliche Reden, seiner damahls gehabten Bestürtzung und Fervor zu zuschreiben, gebeten, und contestirt, daß sein negotium und dabey gemachte connoissance dem Publico und denen übrigen Wohl-Adelichen Familien zur consolation und Besten gereichen würde, auch einige, wiewohl schlechte Explication seines ruden formalis gegeben, und das Kayserliche Rescript zumal nichts wiedriges in sich gehalten, sondern in einer allergnädigsten Recommendation seiner Person bestanden, so ist endlich im Januario 1693. wieder ein, von ihm selbst also genannter, Stillstand der Waffen mit ihme gemacht worden, sonderlich, nachdem er sich zugleich erkläret, daß, wie er seiner vermeynten Hoffnung nach, biß dahin nicht Ursach zur Beschwerung wieder ihn gegeben, also er auch in das künfftige keinen Anlaß dazu geben werde. Es ist aber freylich nur ein Armistitium gewesen, dann, nachdem er durch solche zwey Reisen von seinen und seiner Frauen Mitteln, bereits vorhero starck angefangner massen, wieder ein grosses verzehrt, und nichts desto weniger seinen Staat nach dazu, mit Anschaffung neuer kostbahren Gutschen und Pferde, schöner Livrèe vor seine Bedienten, und vielen andern, in bemelter Stadt ungewöhnlichen consumtionen, zu seinem gäntzlichen und offenbahren Ruin vergrössert, dagegen, wegen der von GOtt bey Leben erhaltener höherer Regiments-Personen, darwieder nicht weiter avanciret werden können, er auch, die Weißheit ihme dergestallt vollends gewachsen zu seyn geglaubet, daß er die Stadt allein, wie sichs gebührt, zu regieren capable, und andre Herren dißfalls gegen ihme vor nichts zu rechnen seyn, so hat er seiner so weit vergessen, daß er im Novembri vorigen Jahrs gantz extraordinarie, und also ausser dem in dem Augusto vorher eingefallenen gewöhnlichen Wahl-Tag, von denen vorsitzenden Herren begehrt, sie sollten ihm zu dem etwas mehrers eintragenden Steuer-Amt verhelffen, oder er müßte wieder an ihre Kayserliche Majestät gehen, und sich eine allergnadigste Consolation ausbitten, oder vielmehr das bereits in Handen habende allergüthigste offertum acceptiren; obwohln man ihm nun remonstrirt, daß bey dem Amt keine Stelle vacant seye, und er die dabey sitzende drey Herren selber mit erwehlen und confirmiren helffen, auch man ihm also, denen bekannten Kayserlichen Rechts-Ordnungen und Gewohnheiten nach, ohnmöglich so blosser Dings willfahren könne, sondern allenfalls, wann man ja eine Person nöthig hätte, eine freye ungebundene Wahl darüber ergehen lassen müßte, da noch wohl einige andere, ihm an Alter und Qualitäten respective vor- und gleichstehende Subjecta mit in Consideration kommen dürfften, mit öffters wiederholter instanz, daß er sich doch begreiffen, bey seinen Aemtern verbleiben, und der Zeit seines weitern Glücks in Gedult erwarten möchte; so hat es doch nichts verfangen wollen, sondern er ist auf seiner anderen Intention verharret, und am 26ten Novembr. vorigen 1695ten Jahrs,
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wieder nach Wien fortgereiset, dazu man denn die Erlaubnüß um so mehr ohne Bedencken ertheilt, weil man sich an Seiten des übrigen Wohl-Löblichen Magistrats nichts böses bewust gewesen, und noch ist, sonst es demselben nicht schwehr gefallen seyn würde, dieses ihr Mitglied mit obiger extraordinar-Beförderung, und dem dazu gewidmeten obwohl gantz nicht hohen Genuß, bey sich zu behalten, und zu stillen. Man hat sich auch um so weniger dessen, was hernach folgt, von ihme versehen, weil er schon in das 16te Jahr würcklich in dem Rath mit gesessen, alles, was verhandelt und beschlossen worden, theils expresse, theils tacite mit approbiren und schliessen heiffen, oder, wann er bey einen oder dem andern etwas zu erinnern gehabt hat, solches nach seinen Pflichten, und der bey allen Raths-Schlüssen ergehenden General Frage, ob einem jeden die und die Meynung gefalle, billich hätte eröffnen und anzeigen sollen, dahingegen er also die gantze Zeithero, gefährlicher Weise still geschwiegen, und erst kurtz vor seiner Abreise kaum eines oder das andere gantz privatissime, gegen einen eintzigen vorsitzenden Herrn erwehnt haben mag, der ihn doch biß dahin wie sein eigen Kind geliebet und fovirt, auch ihm also, in Hoffnung künfftiger Besserung, nicht, wie er wohl sonst gethan hätte, weiter melden, oder sein so übel fundirtes Anbringen zu dessen schlechter Recommendation, manifestiren mögen, und dahero ist es denn endlich gekommen, daß dieser Mensch unter dem leidigen Praetext seiner Liebe zum Vaterland, und affectirten Triebs seiner conscienz, einen Wohl-Löblichen Magistrat, von dem er doch so viel Gutes genossen, und der so viel patienz mit ihm in vielen Stücken getragen, bey Unserm Allerhöchsten Ober-Haupt, der Röm. Kayserlichen Majestät, deroselben hohen Hrrren Ministris, und vielen anderen Hochfürstlichen, Hochgräflichen und Herren Standes-Personen, auf das gifftigste und gehäßigste zu traduciren, und einzutragen sich nicht entblödet, ob hätte man allerhand despotische und ungerechte, ja solche Dinge, bey dem gemeinen Stadt-Regiment vorgehen lassen, daß die Republique, wann ihr nicht bald geholffen würde, nothwendig zerfallen und zu Grunde gehen müßte, ja er hat an diesen hochverpoenten calumnien und diffamationen noch nicht genung, sondern damit er seine vermeynte Wiedersacher, die Regiments-Herren samt u. sonders, und darunter etliche seiner nechsten Bluts-Frennde, wie dann der allerforderste seiner Frau Mutter leiblicher Bruder ist, an ihrem wohlhergebrachten guten Leimuth, Ehre und Reputation, ja an Haab und Guth, oder auch wohl theils an Leib oder Leben, recht kräncke, so hat er dem Kayserlichen Fiscal würcklich einige Puncten wieder sie übergeben, reitzet und treibet ihn täglich, daß er theils den gesamten Löblichen Magistrat, theils einige vor anderen vermeyntlich dominirende Wohl-Adeliche Familien aus demselben, auf das härteste darauf anklagen solle, welches ihm dieser denn zu thun versprochen, bloß zu dem Ende, damit jener, der Abtrünnige, den Nahmen des Anklägers nicht haben, und doch im
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trüben Wasser dabey fischen, eine Kayserliche Residenten oder andere hohe Stelle in dem Regiment selbsten erlangen, mithin seine ambition erfüllen seinen zwar wenigen Adhaerenten einige vermeynte Satisfaction geben, und die gute alte Stadt in ihrer bißherigen guten Harmonie und Ruhe verwirren möge, es koste und gehe auch was, und wie es wolle, dessen er sich ausdrücklich vernehmen lassen, und das alles zu einer solchen Zeit, da ein jedes redliches und christliches, jawohl feindseeliges Gemüth, billich ein Abscheu haben solte, die von der langwierigen übermachten Kriegs-Last und noch täglich anhaltender grossen Feindes-Gefahr so sehr bedrangte, fast allein um die Ehre, und also um eine sehr geringe Ergötzlichkeit, dem Publico schon von ihren Vor-Eltern her wohl verstehende Regiments-Personen, samt der gantzen gemeinen Stadt, noch mehr zu betrüben, und mit einer höchst praejudicirlichen Commission zu beschweren, wie solches aus denen hier sub N. 1. biß 17. in copiis angeschlossenen Abschrifften seiner, des Diffamanten und anderer Schreiben, davon man die originalia bereits in Händen, und respective durch Göttliche Schickung wunderlich bekom̅en, gantz klar und deutlich zu erkennen geben, da doch der Calumniant das wenigste von seinen Vorgeben, oder wohl gar nichts, weder in facto noch in intentione s. proaeresi wird verificiren können, allenfalls sind es lauter Sachen, die ihre gar scheinbahre und erhebliche explicationes und excusen leiden, und welche also dieser Mensch solchergestalt anzubringen oder zu exaggeriren den geringsten hinlänglichen praetext nicht finden wird, man glaubt auch noch selber nicht, daß er am Ende einig Gehör bey Ihrer Kayserlichen Majestät finden, oder etwas beschwerliches auswürcken werde, weil man durch die Anfuge sub bereits allerunterthänigst dagegen vigilirt, dieweil aber inmittelst diese schmähliche und unverschuldete Calumnien denen Herren Interessenten sehr schmertzlich zu Gemüth gehen, und sie deßwegen von dem Diffamanten nicht unbillich ihre Satisfaction zu suchen gemeyntsind, und doch hierunter sich lieber eines auswärtigen unpartheyischen Collegii Juridici Sentiments bedienen, als selber über ihn judiciren wollen; Als lassen sie hiermit die löblichen Juristen Facultät bey der Churfürstlichen Brandenburgischen Universität zu Halle, um ohnbeschwerte fördersame Ertheilung dero rechtlichen Gutachtens, geziemend und angelegnen Fleisses ersuchen, ob sie diesen ihren Wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr bester massen befugt seyn, solch putritum membrum, ohngeachtet er etwa ein Käyserliches Protectorium mit sich bringen dürffte, sobald jetzo, und noch vor seiner Wiederkunfft, aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie, auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, zumahl aber, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren, und pro re nata mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte, sonderlich, weil aus N. 11. zu ersehen, daß er auch unter der Hand einige Adhaerenten habe, und mit Hülffe
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derselben leicht gar einigen höchstgefährlichen Tumult erregen und anstifften könnte. Datum den 22 Februarii, Anno 1696. (Unser Responsum.) §. IV. Die citirten Beylagen habe ich nicht mehr bey der specie facti gefunden, man kan aber den Inhalt der Beylage sub so wohl aus der specie facti als aus unsern Responso abnehmen. Die Brieffe aber der beschuldigten Person haben gleichfalls nach Anleitung des responsi kein formale delictum in sich gehalten, sondern wie die quaerentes gegen uns über ihn, also auch seine Brieffe über die Quaerenten sich beklaget, und nach Art aller Menschen jede Parthey sich beredet, auch wohl einen cörperlichen Eyd abgeleget, daß sie Recht hätte. Die Meynung unserer Facultät über die proponirte Frage ist aus folgenden responso zu sehen. Als uns eine facti species samt Beylagen sub 1. 2. usque 17. und sign. übersckicket etc. Ist in einer nahmhafften Evangelischen Reichs-Stadt eine gewisse Person in ihren noch jungen Jahren bereits Anno 1680 in den Rath erwehlet, auch nachhero von Zeit zu Zeit sonderlich anno 1681. 84. 88. 90. und letzlichen anno 1692. zu höhern Aemtern dergestallt, daß man sie nicht besser zu bedencken gewust, befördert, auch selbiger öffters einige Neben Commissiones aufgetragen worden, es hat aber doch dieselbe, die anvertrauete Aembter viel zu geringe geachtet, und zu Bezeigung dessen anno 1691. gar auf einige Monate verlassen, inmittelst aber bey einer übernommenen Reise einem Catholischen Churfürstlichen Hoffe unterschiedliche unerfindliche und praejudicirliche Dinge wieder seine vorgesetzte Obrigkeit beygebracht. Wiewohl man nun das beste bey sich bestehen lassen, und in Hoffnung eines bessern Verhaltens, bloß schrifftlich Anzeige derselben thun lassen, hat sie nichts destominder in ihren wiedrigen Beginnen fortgefahren, daß dieselbe auch endlich wegen einer Begünstigung mit einer Geld-Buße angesehen werden müssen: Hat besagte Person nach diesen weiter anno 1693. ohne Wissen und Willen seiner Obern eine Reise an den Käyserlichen Hoff abgeleget, und erst unterwegens um Erlaubnüß, so auch ertheilet, gebethen, und es hat solche Person, als der Magistrat deren Verrichtungen zu wissen verlangt, zwar ziemlich bedencklicher Reden sich verlauten lassen, es ist aber jedoch auch damahls auf beschehene Erklährung eines guten Verhaltens die Sache beygeleget worden. Hat endlich mehr angezogene Person in November vorigen Jahrs gantz ausser dem gewöhnlichen Wahl Tage von denen vorsitzenden Herren, daß sie ihr zudem etwas mehr eintragenden Steuer-Amte verhelffen möchte, begehret, und nachdem ihr, daß keine Stelle ledig, die dabey sitzende Personen sie selbst erwehlen helffen, auch allenfalls bey ereigneter Vacanz eine freye Wahl erfordert würde, vorgestellet worden, hat sie bald darauf eine Reise nacher Wien abermahls angestellet, wozu ihr auch der gebetene Uhrlaub, weil man sich nichts bö
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ses zu ihr versehen, unweigerlich vergönnet worden, es hat sich aber nunmehro zu Tage geleget, daß besagte Person zu Wien sowohl bey Seiner Kayserlichen Majestät, als auch dero hohen Ministris und vielen andern Fürstlichen und Gräflichen Standes-Personen den Magistrat auf das hefftigste angegeben, übler und unverantwortlicher Administration des gemeinen Wesens und der Justiz beschuldiget, unterschiedliche Puncte wieder ermeldten Magistrat und andere Adeliche Familien bey dem Reichs Fiscal eingegeben, und sie in Inquisition zu stürtzen bemühet sey, inmassen solches durch verschiedene von demselben an seine Frau und Correspondenten abgelassene Schreiben, deren originalia dem Magistrat bereits in die Hände gerathen, sofort bestärcket werden kan, und es wird von uns zu wissen begehret: ob das Raths-Collegium besagter Reichs Stadt diesen ihren wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr befugt seyn, solch putridum membrum ohnerachtet er etwann ein Kayserlich Protectorium mit sich bringen dörffte, so bald itzo und noch vor seiner Wiederkunfft aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren und mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte. Ob nun wohl anfänglich angeführet werden möchte, daß sothaner Person wieder das Vaterland hegende gefährliche Anschläge durch seine eigenhändigen Schreiben sich klar zu Tage legeten, und aber da das delictum manifestum, eine weitläufftige Untersuchung vorhero erst anzustellen, und dem Verbrecher durch Verstattung Gehörs noch grösseren Anlaß zu Ausführung seines Vorhabens zu geben nicht rathsam noch nöthig, absonderlich aber der Magistrat, weil von der quaestionirten Person die geringste Hoffnung einer Besserung, da die bißherigen Admonitiones und andere Mittel gantz fruchtloß abgegangen, nicht zu machen, dieselbe zu Verhütung besorglichen Collisionen unter denen andern membris von dem Collegio aus zuschliessen wohl befugt sey, zumahl ohnedem keinem Privato seine habende Bedienten, auch sonder genugsame special Ursache, der Dienste zu entlassen verwehret, welches vielmehr bey einem unmittelbahren Reichs-Stande, deme die superioritas territorialis oder von einigen sogenannte Majestas analogica unstreitig zukäme, und dahin die Reichs Städte allerdings mit gehöreten, frey gelassen werden müste. Hiernechst eine Obrigkeit dero Unterthanen, woferne sie die obliegende Schuldigkeit und tragende Pflicht überschreiten, die deswegen geniesenden privilegia und das erlangte Bürgerrecht gar wohl wieder entziehen, auch nach Befinden die zugefügten Beleidigungen, absonderlich aber die zu Veränderung der Regiments Form angewendeten Bemühungen mit Landes Verweisung und andern harten Bestraffungen ansehen kan, dahero scheinen möchte, daß der Magistrat der obangezogenen Reichs-Stadt, dergleichen wieder die quaestionirte Person vorzunehmen wohl berechtiget, im übrigen aber,
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wann auch gleich sothane Person ein vermuthetes Kayserliches Protectorium mit zur Stelle bringen solte, solches doch dem Magistrat dem Ansehen nach in seinem Vorhaben nicht hinderlich, sondern bloß von unrechtmäßiger Gewalt zu verstehen seyn möchte, dergleichen doch in gegenwärtigen Falle, da der Magistrat sich seiner ihme als einen Reichs-Stande zustehender Rechte und Regalien bedienete, nicht würde anzutreffen seyn. Dieweiln aber dennoch die quaestionirte Person noch zur Zeit über die wieder dieselbe sich herfür thuende suspiciones und daraus geschlossene gefährliche Anschläge wieder das Vaterland im geringsten nicht gehöret, geschweige deren überführet worden, jedoch ungehörter Sachen, niemand mit einiger Straffe angesehen noch solche zur Execution gebracht werden mag, und was die angezogenen Brieffe anlanget, (deren Erlangung ob sie in Rechten gegründet und dergestalt beschaffen sey, daß man selbige in probatione zum Vorschein bringen könne, anitzo bey dieser Frage ausgesetzet wird) aus selbigen die sothaner Person beygemessenen Verbrechungen und die zu Ruin des gemeinen Wesens führende intention sich nicht vollkömmlich behaupten lassen will, gestalt dann sothane Person keinesweges zu denen Feinden, oder doch wenigstens übel affectionirten der Stadt und Republic übergangen, und auf unzuläßliche Weise dieselbe zu verrathen und in Unglück zu bringen gesuchet, sondern vielmehr zu dem allgemeinen Ober-Haupte des gantzen Römischen Reichs Seiner Kayserlichen Majestät die Zuflucht genommen, daselbst die etwa habenden Beschwerden angebracht, und deren abhelffliche masse durch den Weg Rechtens gesucht, so an sich selbst wenn gleich in modo nicht allzulöblich verfahren worden, auch dessen Vorgeben nicht gegründet seyn solte, noch zur Zeit nichts straffbahres inferiret, und zuförderst wie die Sache daselbst werde ausgeführet, und von der ofterwehnten Person das Anbringen verificiret und gerechtfertiget worden, zu erwarten ist, zumahl ohne dem der Magistrat selbst Besage der Beylage sub die Sache am Kayserlichen Hoffe anhängig gemacht, über offtberührte Person nahmentlich geklaget, um Abwendung der Inquisition gebeten, und bey solcher Bewandniß umb so viel weniger vor deren Erörterung etwas viâ facti unternehmen kan, sondern die Nothdurft daselbst ferner vorzustellen schuldig ist, hiernechst in gegenwärtigem Fall nicht sowohl wieder die Stadt und deren Freyheiten, als vielmehr wieder die im Regiment sitzenden Glieder, als ob sie wieder die Regiments Ordnung gelebet und also zum wenigsten dem Vorgeben nach der Stadt und gemeinen Wesen selbst zum Besten, von der quaestionirten Person die Sache getrieben wird, solche Person aber ein membrum Senatus mit ist, seine Ehrenstellen auch wie aus der specie facti erhellet, nicht bloß aus der Liberalität ihrer Collegarum, sondern vielmehr nach Anleitung der Kayserlichen Regiments-Ordnung und darauf sich gründenden Gewohnheiten erlanget, noch auch dahero von ihnen so blos
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ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W. §. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirten(Anmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können /) Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte,
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(wenn gleich nach ihren Begehren wäre gesprochen worden.) ob gleich derselbe solchen zu verbergen getrachtet, und deßwegen keiner hitzigen und injuriösen, sondern einer gantz kaltsinnigen Schreib-Art sich bedienet hatte. Nun möchte ich aber wohl wissen, was der Concipiente und seine gleichgesinnete für einen Endzweck gehabt hätten, der nur in etwas einen Schein einer vernünfftigen Absicht hätte bey einen unpartheyischen erwecken können, wenn man sie gefragt hätte, was sie denn mit unsern responso machen wolten, oder was ihnen solches nützen solte oder könte, wenn wir auch die uns vorgelegte Frage nach ihren Verlangen beantwortet hätten? Denn entweder sie bildeten sich ein ihr regimen Aristocraticum hätte eine independente Gewalt, und sie also keine rechtmäßige Ursache sich für dem Kayserlichen Protectorio des Gegentheils zu fürchten, oder aber sie erkannten, wie billich, daß die Reichs-Städte dem Kayserlichen Hoff und denen von seiner Kayserlichen Majestät ertheilten protectoriis grosse reverenz und respect zu erweisen schuldig wären. Auff den ersten Fall war es gantz unnöthig und überflüßig, von einer Juristen Facultät zu Justificirung ihres Vorhabens ein favorable responsum zu erbitten. Wenn ihr Wiederwärtiger ein membrum des Venetianischen Senatus oder der Niederländischen Herren Staaten gewesen wäre, wolte ich das Trinckgeld (er möge nun recht oder unrecht gehabt haben) freylich nicht mit ihm getheilet haben. Aber ich bin auch versichert, daß beyde ihren Vorsatz würden an ihm ausgeübet haben ohne ein auswärtig Collegium darumb zu befragen. Auff dem andern Fall aber, würde ihnen unser responsum nicht das geringste genutzet haben oder haben nutzen können, wenn wir auch in allen nach ihren Verlangen geantwotet hätten; sondern sie würden ihre Sache dadurch mehr verschlimmert und den Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath auch wieder uns erbittert, und also die ingenieusen Gedancken jenes klugen Mannes durch ein Exempel bestärcket haben, der den bekannten vers des Poëten: Solamen miseris socios habuisse malorum, also auslegte oder verbesserte: Solamen miserum socios habuisse malorum. Zu geschweigen, daß wenn sie der affect nicht verblendet hätte, sie leichtlich würden haben zu vorher sehen können, daß ihre eigene in der specie facti uns suppeditirte Umbstände (wie aus unsern responso zu sehen) ohnmöglich zulassen könten, daß wir nach ihren Verlangen respondiren würden, wenn wir uns auch keiner Gefahr hätten zu befürchten gehabt. (Noch zwey Neben Fragen.) §. VI. Und vermuthlich mochte dem Herrn Quaerenten selbst geschwanet haben, daß das responsum nicht eben nach seinem Begehren fallen dürfste: derowegen waren noch in einem postscripto zwey neue
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Fragen formiret, und uns dabey auf das kürtzeste jedoch nur generaliter die rationes decidendi pro affirmativa suppeditiret worden. 1. Auch wird auf diese hie vorstehende Speciem facti noch ferner dienstlich angefragt, und a part zu respondiren gebeten, wann diese Person, wie man fast vermuthen oder besorgen muß, die Religion changiren und zur Catholischen sich wenden sollte, ob man sie nicht, in Krafft des Instrumenti Pacis, zur Emigration anzuhalten und zu weisen befugt sey, weil seine Vater-Stadt ein pur Evangelischer Ort ist, und nur ein kleines Kloster, samt einem Teutschen Ordens Commenthur und etlichen wenigen frembden Catholischen Beambten, von Bürgern aber nur 4. alte Catholische Familien von 1624. her allda sich befinden, worzu doch vor fünff Jahren noch eine abtrünnige Familie ex plebe gekommen, und connivendo toleriret worden. Wobey respective nicht zu bergen und erinnerlich ist, daß noch zwey andere vornehme Evangelische Reichs-Städte dieses Rechtens sich gantz ungezweiffelt befugt erachten, ihnen auch darunter die bekandte vornehme Publicisten der Chur-Brandenb. Herr Geheime Rath Rhetius in Institutionib Jur. Publ. Herr D. Simon, in Diss. de jur. Emigrandi, und Wilh. Ignatius Schuz in Manuali Pacifico, nebst dem hiesigen Collegio Juridico und vielen andern adstipuliren. 2. Entstehet ebenfalls noch die Frage, ob ein Wohllöbl. Magistrat nicht berechtiget sey, alle von diesem seinem, das publicum so sehr beunruhigenden Mit-Glied, an die Seinige, und von diesen wie auch seinen correspondenten an ihn wieder ablauffende Brieffe auff der Käyserl. Post und sonsten, so gut als man kan, zu intercipiren, und zu seiner höchstbenöthigten Nachricht zu eröffnen, und wie zwar des Herrn D. Michaelis seinem Responso 14to nach kein Dubium deßhalben übrig zu seyn scheinet etc. §. VII. Aber es hätte der Concipient auch hier leichte vorher(Und deren Beantwortung.) sehen können, daß wir seinem Begehren nicht würden gratificiren können, wenn er ohne affecten gewesen wäre. Vielmehr gab uns die andere Frage eine starcke Vermuthung, daß die fragende Parthey, die bey der specie facti allegirten Brieffe allbereit auf solche Weise möchten aufgefangen haben, wie wir auch dieses in unsern vorigen Responso nicht undeutlich hatten zu verstehen geben. Derowegen bekame er diese Antwort: Als auch fernerweit über noch zwey absonderliche Fragen unsere rechtliche Meynung begehret worden. Demnach etc. und zwar auf die erste Frage vor recht: Befahret man sich, es werde die in voriger specie facti erwehnte Person von der Evangelischen Religion sich zu der Römisch-Catholischen wenden, und wird dannenhero gefraget, ob nicht der Magistrat befugt sey, denselben ad emigrationem anzuhalten. Ob nun wohl von unterschiedenen DD. dafür gehalten wird, daß denen Ständen des Heil. Röm. Reichs vermöge des Instrumenti Pacis zugelassen sey,
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denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu ble̅iben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber
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stille und ruhig leben solte, mit Bestande zur emigration nicht gehalten werden, es wäre aber doch der Magistrat auf solchen Fall, wo anders die Obrigkeitlichen Aembter jedesmahl eintzig und alleine mit Evangelischen Personen besetzet, vielmehr aber, wenn von der Person bey Antretung derselben, wie vermuthlich, das juramentum religionis abgeleget worden, selbige der obhabenden Dienste und Aembter, honesto modo, und daß ja wieder den §. 35. art. V. Instrum. pacis in modo nicht verfahren werde, zu erlassen wohl befugt. Auf die andere Frage erachten wir vor recht: Obwohl scheinen möchte, daß die Eröffnung anderer Leute Brieffe an sich selbst eben keine verbothene Sache, sondern nach Gelegenheit der Umbstände wohl zugelassen sey, absonderlich zu der in Rechten zugelassenen Defension und wieder die von einem andern, dessen feindlich Gemüthe sattsam schon bekannt, besorgende Gefahr sich derselben wohl bedienet werden möge, um so vielmehr aber die hohe Landes-Obrigkeit um hinter eines wiederspenstigen Unterthanen gefährliche Consilia zu kommen, und dawieder in Zeiten gute Anstalt zu machen, hiezu berechtiget seyn müsse; endlich auch in der Frage angeführet wird, daß selbige nach des Michaelis Meynung in Resp. 21. qu. 1. pro quaerentibus ausgemachet sey; Dieweiln aber dennoch die Eröffnung frembder Brieffe, wo nicht durch sonderbahre Ursachen solches entschuldiget werden kan, adres prohibitas und zwar ad crimen stellionatus gerechnet zu werden pfleget, in gegenwärtigen Fall auch dergleichen Noth, und daß das gemeine Wesen anderer gestalt aus einer bevorstehenden Noth nicht gerettet werden könne, nicht vorhanden, inmassen dann wie bey der Haupt-Frage ausgeführet, die quaestionirte Person noch zur Zeit weder pro hoste noch auch der das gemeine Wesen zu ruiniren gedächte, nicht gehalten werden mag, weniger dahero, was de potestate Principis contra subditum seditiosum angeführet worden, allhier statt findet, zumahl die von sothaner Person einlauffende Brieffe nicht so wohl mit einer der Stadt zustehenden, als vtelmehr der Käyserl. Post ankommen, und daher um so vielweniger sich daran zu vergreiffen ist; im übrigen aber was des Michaelis allegirtes Responsum betrifft, der daselbst angeführte Casus von diesem gegenwärtigen gantz und gar unterschieden, die daselbst befindlichen rationes (wieder die doch ex jure noch wohl eines und das andere erinnert werden könte, mehr auf impunitatem aut mitigationem poenae, als auf plenam licentiam & honestatem ihr Absehen richten, auch der Autor daselbstiges factum nicht so wohl gäntzlich zu rechtfertigen, als vielmehr von dem dolo & poena zu entschuldigen suchet: So ist auch noch zur Zeit der Magistrat die von der offter wehnten Person an die seinigen, oder von dieser an denselben ablauffende Brieffe auf der Käyserl. Post zu intercipiren und zu eröffnen nicht befugt V. R. W. §. IIX. Eben so war es auch mit dem andern Postscripto und(Der dritte Neben-) der daselbst von neuen angehengten Frage beschaffen, weshalben nicht nö
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thig (Frage Beantwortung.) seyn wird, sich weitläufftig oder mit neuen Anmerckungen dabey aufzuhalten, das Postscriptum war folgenden Inhalts. Ferner wird noch geziemend um eine rechtliche information angesucht, weil aus N. 8. zu ersehen, daß ein gewisser Raths Consulent. der Stadt selbsten dem malcontenten N. als seinem nahen Anverwandten, einen gewissen, noch unbekannten Puncten, der hernach dem Käyserl. Filcali mit suppeditiret worden, an die Hand geben helffen, oder solchen von andern zu recommendiren übernommen, auch sonsten bereits viele verdächtige Brieffe mit ihme gewechselt, was gegen denselben vorzunehmen, auch ob nicht beydes von ihm und des Verfolgers seiner Frauen Exhibition der die von diesem letztern bekommenen Brieffe zu erfordern, oder vielmehr selbige, sonderlich wenn sie nicht gleich gutwillig hergegeben werden solten, gerichtlich hinweg zu nehmen seyn möchten.

Unser Responsum aber lautet also.
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Ist wieder einen gewissen Consulenten der Stadt, daß er der quaestionirten Person einige Puncte, so dem Käyserlichen Fiscali hernach suppeditiret worden, an die Hand gegeben, auch verdächtige Brieffe mit ihm gewechselt habe, Verdacht obhanden, und man will, was wieder denselben vorzunehmen, und sonderlich ob er zu edirung der Brieffe anzuhalten sey, berichtet seyn. Ob nun wohl nicht nur wieder denjenigen, so etwas unzuläßiges zu Wercke gerichtet, sondern auch wieder die, so Anschläge dazu geben, und solches befördern helffen, von der Obrigkeit gebührende Inquisition angestellet werden mag, auch sonst zu Beschleunigung solcher Inquisition die bey denen verdächtigen befindliche Briefschafften wegnehmen zu lassen vergönnet ist. Dieweil aber dennoch vorausgeführter massen von der quaestionirten Haupt-Person selbst biß dato noch nichts straffbahres und so vor ein crimen zu halten wäre, begangen worden, mithin aber wie wie der dieselbe aus obigen Ursachen also vielweniger wieder deren adhaerenten die Inquisition gegründet, noch auch dahero so gewaltsamer Mittel die Inquisition zu befördern es bedarff: So ist auch noch zur Zeit wieder den obgedachten Consulenten nichts vorzunehmen, und werden so wohl derselbe, als auch der mehrerwehnten Person Ehefrau mit edition der überkommenen Brieffe oder allenfalls deren gewaltsamer Hinwegnehmung billig verschonet. V. R. W. (Der andre Casus, worinnen zwey Bürgemeister.) §. IX. Es ist aber auch in andern Städten, die nicht Reichs-Städte seyn, der Haß und Neid unter Collegen nichts seltzsames. Nur ist hierbey zu erinnern, daß ich das Wort Collegen allhier in etwas weiteren Verstande nehme, und dadurch nicht alleine die Rathsglieder einer Stadt, sondern auch andre Beamte, die nebst dem Rath in einer Stadt sich befinden; als Amt-Leute und dergleichen verstehe, wovon
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der folgende Casus ein merckwürdig Exempel geben wird. Es wurde(vieler Dinge beschuldiget worden nebst dessen erster Abfertigung.) in eben demselben 1696. Jahre in November uns eine Frage zugeschickt: wie zwey Bürgemeister in einer gewissen Stadt zu bestraffen wären. Die-Burgemeister und die Stadt waren zwar deutlich mit Nahmen benennet, aber der Herr Quaerente hatte Bedencken getragen semen Nahmen zu nennen, sondern hatte sich Johann Augustum Holletto betittelt, und das datum seines Schreibens gesetzet, als wenn es zu Leipzig verfertiget worden. So hatte er auch die Cautel gebraucht, daß er uns nur Excerpta aus etlicher Zeugen Aussagen, nehmlich diejenigen, welche die beyden Burgemeister zu graviren scheinen, zugeschickt, und dabey nicht gemeldet, wer dieselben abgehöret hätte, und aus was für Macht und Autorität solches geschehen. Dannenhero muste er sich auch gefallen lassen, daß unser Collegium sich einer andern Cautel bediente, und ihm folgendes responsum zurück schickte: Als derselbe uns einen Bericht sammt Beylagen sub und 2. Fragen zugeschicket etc. Werden Bürgemeister Johann George V. Burgemeister Daniel A. zu E. nach Inhalt des überschickten Berichts beschuldiget, daß sie wieder ihre Pflicht bey denen Raths-Wahlen auch sonsten verschiedentlich gehandelt, und es haben einige Zeugen in denen beygelegten Rotulis sub & daß Burgemeister V. bey jüngster Rath-Wahl sein votum suspendiret gehabt, hiernechst vielfältig Advocat und Judex zugleich gewesen sey, nicht weniger mit denen Gefangenen colludiret, und Geschencke angenommen, beyde Bürgemeister aber, des Fisci Interesse geschwächet, unnöthige Proceße und Baue angefangen, auch falsche attestata unter des Raths-Siegel gemachet hätten, eydlich ausgesaget, daher derselbe, wie sie beyderseits dieser Begünstigungen halber zu bestraffen seyen? berichtet seyn will. Ob nun wohl Juristen Collegia auf die ihnen vorgelegten Fragen zu antworten und die Fragenden des Rechtens zu belehren verbunden, auch nicht ungewöhnlich, solche Fragen sub nominibus fictis vorzutragen. Dieweil aber dennoch die Collegia, daß man nicht etwa ihres Spruchs sich mißbrauchen und ad infamiam anderer bedienen möge, Achtung zu geben haben, auch zu dem Ende, wann ja nomina ficta eingebracht werden, wenigstens von wem die Frage herkomme, beyläufftig bekannt seyn muß, und dann daß in gegenwärtigem Fall der Quaerent eine nicht allzugute intention haben müsse, sondern einen andern zu graviren trachte, einiger Verdacht daher erwächset, daß, da er die Personen wieder welche unsere rechtliche Meynung verlanget wird, ausdrücklich benennet, sich alleine einen erdichteten Nahmen beyleget, hiernechst die acta incomplet und nicht derer Zeugen sämmtliche Aussage auf die in denen beygelegten Rotulis enthaltene articul überschicket, und also ob nicht etwas, so denenjenigen, wieder welche die Zeugen abgehöret worden, zur
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Defension dienliches darinnen enthalten sey, daraus nicht ersehen, weniger aus deren Gegeneinanderhaltung ein gewisser Spruch abgefasset werden mag: So sind wir bey so gestalten Sachen, ehe und bevor solche Mängel gebührend suppliret werden, auf die überschickten Fragen zu antworten nicht schuldig. V. R. W. (Die andre etwas ausführlichers Abfertigung.) §. X. Wiewohl nun dieses responsum den Quaerenten hätte erinnern sollen, daß er sich wohl zu prüffen hätte, ob er viel Trost von uns würde zu gewarten haben, wenn er diese defecte supplirete; so ware doch seine Begierde so groß, denen beyden Burgemeistern zu schaden, daß er sich resolvirte seinen Nahmen zu melden, daß er Paul B. hiesse, und Steuer-Einnehmer in eben derselben Stadt E. wäre. Er schickte uns auch die völligen Rotulos sub und zu, deren jeder ohngefähr aus 150. articulis bestunde, über welche in jeden Rotulo über zwantzig Zeugen, und wo ich mich nicht irre von dem Quaerenten selbst, oder doch auf seinen Geheiß waren abgehöret worden. Den Inhalt derselben ausführlich zu melden würde zu verdrießlich fallen, also wird es genug seyn, wenn ich das responsum selbst hersetze, in welchen eine zwar kurtze, aber doch zum Nachdencken über des Quaerenten Haß und Feindschafft gegen die beyden Burgemeister genugsame Nachricht wird zu befinden seyn. Hat derselbe unter einen erdichteten Nahmen M. Novembr. des abgewichenen 1696ten Jahrs unser rechtliches Bedencken über 2. Fragen verlanget, wir haben aber damahls, weiln die dazu gehörige Beylagen unvollkommen gewesen, auch aus andern Ursachen unsere rechtliche Meynung hauptsächlich darauf zu ertheilen, Bedencken getragen; hat derselbe dahero die dabey befundene Mängel ersetzet, und die Beylagen vollkommen überschicket, will auch nunmehr: ob und wie die beyden Burgemeister Johann George V. und Daniel A. wegen derer in denen Rotulis sub & ihnen beygemessenen Begünstigungen zu bestraffen wären? des Rechten berichtet seyn. Ob nun wohl besagte Bürgemeister unterschiedener wieder ihre Pflicht lauffender Dinge beschuldiget, auch viel Zeugen wieder sie abgehöret werden wollen, absonderlich aber V. hauptsächlich bezüchtiget wird, daß er bey denen Naths-Wahlendem Churfürstl. Gnädigsten Befehl zu wieder sein votum suspendirt, und dabey daß man auf Gelehrte reflexion machen solle, vorgeschlagen, den Handwercks-Leuthen aber zu wieder sey, nechstdem die Partheyen zu Hause verabschiede, absonderliche Sitz-Tage mache, mit denen Partheyen culludire, ihnen Consilia gäbe und die Sätze mache, auch Geschencke nehme, deßwegen in art. 30. seqq. usque 39. in sign. unterschiedene Exempel von Christian A. Heinrich P. Hanß B. und andern mehren angeführet worden, hiernechst dessen Frau den Fuß und das Maul aufn Rathhause haben wolle, und denen Raths-Personen ins Amt greiffe, auch bey denen Fischereyen und Schaffschur sich eingefunden, und auf des
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Fisci Kosten geschmauset, er selbst aber von des Raths Vorwerge Gerste umb einen wohlfeilen Preiß weggenommen und das Geld schuldig blieben, unnöthige Proceße erhoben, die Rechnungen immediate an S. Churfürstliche Durchlauchtigkeit abgeschicket und nicht gebührend justificiret, von dem Residuo kein Interesse bezahlet, noch sattsame Caution bestellet, die Bürgerschafft umb ihre Freyheit zu bringen suchte, und es bereit dahin gebracht, daß das dritte Raths-Mittel eingezogen, ein perpetuirlicher Contribution-Einnehmer gemacht, und der Bürgerschafft 2. gl. Mahl-Geld aufgebürdet worden, nicht weniger wieder die statuta auf ein ihm weder durch Kauf noch Pacht zugeschlagenes Hauß brauete, im übrigen sonst das Fac totum seyn und die andern Raths membra supprimiren wolte: Beeden Burgemeistern aber Schuld gegeben wird, daß sie ohne Vorwissen derer andern ein kostbahr unnöthig Garten-Hauß zu Schaden des Fisci erbauet, hingegen den denen Raths-Wiesen zustossenden Wasser-Schaden durch zeitiges Bauen nicht verhindert, des Raths-Pferde zu eigenen Diensten mißbraucheten, falsche attestata gemachet, keine Rüge-Tage mehr hielten, noch die Bürgerschafft öffters convocirten, ferner Capitalia nach eigenem Gutdüncken ausgeliehen, den besten Nutz von des Raths Vorwerg und Schäffereyen an sich zögen, nicht weniger ihr Deputat Holtz länger als die andern Scheite gemacht würde, sie sich dessen auch über ihre Zahl angemasset und was dergleichen mehr in denen articulis angeführet worden. Dieweiln aber dennoch über diese Dinge keiner von denen Bürgemeistern noch zur Zeit vernommen, weniger mit seiner Nothdurfft wieder die Beschuldigungen gehöret worden, unterdessen aus denen Beylagen sub & erhellet, daß eines theils etliche Sachen in die Articul gebracht, und deßwegen inquiriret worden, die vor delicta nicht zu achten, zum Exempel wann V. daß er auf Gelehrte reflexion zu machen, bey der Wahl vorgeschlagen, als ein Grimen zugerechnet und dadurch des articulantis etwa gegen die literatos hengende odium an Tag geleget wird, andern theils non sine nullitatis vitio wieder solche Dinge inquiriret werden mag, die sonsten nicht straffwürdig, als da art. 23. seqq. sign. nach des jungen V. item art. 88. seqq. sign. nach Burgemeister V. Ehefrauen Conduite und Qualitäten gefraget wird, zu geschweigen daß in vielen Articuln ungewöhnliche und unerhörte obtestationes enthalten, und die Zeugen bey Seel und Seeligkeit gleichsam beschworen, und zuweilen was sie deponiren sollen fast angewiesen worden, ingleichen die articul verfänglich eingerichtet, so daß auch test. 6. ad art. 86. test. 4. aber ad art. 202. sign. sich über captiöse Fragen beschweren, und test. 6. ad art. 25. item test. 12. ad art. 57. d. sign. propriam turpitudinem auszusagen sich nicht schuldig erachtet; hiernechst da ja einige Dinge vorhanden, so eine Inquisition und Bestraffung verdienen solten, dennoch die Bürgemeister nichts überführet, ausser daß etwa V. dann und wann ein Consilium gegeben, wiewohl noch zu untersuchen,
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ob es nicht bey actibus voluntariae jurisdictionis und zu gütlichen Handlungengeschehen, in denen übrigen im putationibus aber die Churfürstliche Befehle, darauf sich an einigen Orthen bezogen wird, nicht beygelegt, und die Zeugen theils de auditu alieno deponiren, absonderlich was test. 6. ad art. 18. sign. & ad art. 27. sign. & test. 2. ad art. 61. d. sign. ausgesagt, von ihme den Quaerenten, und nach Anleitung der rotulorum auch denuncianten, selbst gehöret haben wollen, theils gar nichts wissen, theils deren Aussage vielmehr zu derer Bürgemeister Defension dienet, inmassen dann was in specie contra V. die recommendation der Gelehrten und Verachtung derer Handwercker betrifft test. 6. ad art 23. vielmehr attestiret daß ja V. ihm selbst sein Votum gegeben, von Verabschiedung der Partheyen zu Hause kein Zeuge ad art. 27. gewiß berichten kan, ausser was test. 16. de amicabili compositione berichtet, die absonderlichen Sitztage, wegen fremder und wo periculum in mora test. 1. 2. & 6. ad art. 28. nicht improbiren können, ferner was die Collusion mit denen Partheyen und die Geschencknehmung belanget, die Zeugen ad art. 30. 3. 32. theils nichts wissen, theils es nur gehöret, test. 17. ad art. 33. aus freyen Stücken des Burgemeisters Frau etwas geben, dergleichen auch ad art, 37. von test 10. geschehen, ad art. 41. 42. 43. und 44. die Zeugen von nichts wissen, ausser was test. 10. berichtet, der aber wie aus seiner eigenen Aussage ad art. 44. erhellet, pars gewesen und daher suspect ist, ferner was in art. 45. enthalten, Stadt-Richter F. nicht aber der Burgemeister V. angehet, auch in denen übrigen in art. 56. &. seqq. angezogenen Exempeln die Zeugen wenig wiedriges berichten, vielmehr bißweilen als test. 36. ad art. 79. seq. den Inhalt des articuls gar verneinen: Ferner das Schmausen bey denen Fischereyen und der Schaff-Schur betreffend test. 1. 4. & 15. ad art. 90. daß auch andere Weiber dabey gewesen, test. 3. 4. & 6. daß es gebräuchlich sey, jedoch nichts übrig angeschaffet, und der Wein aus derer Interessenten Beutel bezahlet würde, deponiren, weiter test. 2. 3. & 6. ad art. 102. daß auch andern Burgemeistern die Gerste wohlfeiler gelassen würde, und solches von undencklichen Jahren eingeführet sey, attestiren: Die erhobene Proceße mit dem Pfarrer ingleichen dem Schützen und dem Schencken, wie aus test. 1. 2. 5. & 6. deposition ad art. 107. 110. 113. & 115. sign erhellet, Collegialiter beliebet und vor nöthig erachtet worden, die Einschickung der Rechnung nach test. 1 & 2. Bericht ad art 161. nicht von V sondern vom Rathe geschehen, und daß diejustification nicht erfolget, weniger der Rest abgetragen oder auch Caution bestellet worden, so generaliter eben pro crimine nicht zu achten, die Suppression der bürgerlichen Freyheiten kein Zeuge ad art 71. sign. asseriren können, und was test. 13. daselbst vermeldet, bloß auf einige Härtigkeit in moribus hinaus lauffet, hiernechst die Einziehung des 3ten Raths-Mittels, Bestellung eines beständigen Contribution-Einnehmers und des Mahlgeldes, wie test. 1. 2. 3. 6. 10. 11. & 18. ad art. re
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spect 28. 75. & 83. sign. deponiren, von der gantzen Bürgerschafft bewilliget worden, in übrigen auch die Unterdrückung derer Raths-Herren die Zeugen ad art. 204. sign. nicht positive bejahen können: Ferner was die Beschuldigungen wieder beyde Bürgemeister zugleich betrifft, die Aufbauung des Gartenhauses nach Bericht test. 1. ad art. 127. test. 21. ad art. 128 & test. 5. ad art. 131. sign. mit Vorbewust des Collegii und nach der vornehmsten Willen geschehen, und ihrer mehr dazu geholffen, der Wasser bau an Wiesen laut test. 3. deposition ad art. 142. sign. in der Bau-Herren expedition lauffet, die Verfertigung falscher Attestaten, ad art. 17. sequ. sign. die Zeugen nur von andern, sonderlich test. 6. ad art. 18. von den Quaerenten selbst gehöret, und wiewohl keine solenne Ruge-Tage gehalten werden, jedoch derjenige, so was anrüget, damit gehöret wird, test. 3. ad art. 98. sing. . Die Convocation der Bürgerschafft auch nicht gäntzlich unterlassen worden, sondern so offt es nöthig, geschehen, juxta test. 4. ad art. 101. sub ingleichen die Ausleihung der Capitalien die Burgemeister auf ihr eigen Gutdüncken, wie test. 1. ad art. 109. aussaget, nicht gethan, auch ad art. 122 & 127. d. rotuli kein Zeuge sagen kan, daß die Burgemeister den grösten Nutz der Schäfferey und des Vorwegs an sich zögen, so wenig als sie ad art. 141. wissen, daß selbige über ihr Deputat-Holtz sich eines mehrern angemasset, wie dann auch daß solch Holtz etwas länger gemacht wird, vor 30. Jahren schon gewesen, vid. depos. test. 29. ad art. 138. rotuli sub solchergestalt aber die vornehmsten Beschuldigungen aus derer wieder die Burgemeister abgehörten Zeugen eigenen Aussage sich wiederlegen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß zwar beyde Burgemeister wegen derer noch nicht völlig abgelehnten Puncte, wiewohl ohne formirung einer schimpfflichen Inquisition, gebührend vernommen werden mögen, sie sind aber zuförderst mit ihrer Nothdurfft zu hören und hat einige Bestraffung noch zur Zeit nicht statt. V. R. W. §. XI. Die Stadt-Schreiber und Actuarii haben in kleinen(Der dritte Casus einen Actuarium betreffende / den der Burgemeistee garstiger Dinge beschuldiget.) Städten grosse autorität, passiren auch an etlichen Orthen für Raths-Herren mit, und wird mir demnach vergönnet seyn, dasjenige was zwischen einen Burgemeister und einen Actuario in einer gewissen Stadt passiret, unter das Capitel, das von Haß der Collegen handelt einzu quar tieren. Der Haß solcher Leute ist öffters nicht gantz ohne Grund oder Unwahrscheinlichkeit, doch schaden sich die Hassende darmit, daß sie die Sache zu hitzig oder doch nicht bedachtsam genug angefangen, wovon folgender casus ein Exempel geben wird, der uns Anno 97. in Julio zugeschickt wurde. Es entstunde nach dem Absterben einer ledigen Person an einen gewissen Orte, ein Geschrey, daß der Todt dieser Person von einem des Raths (nehmlich von diesen Actuario) dadurch wäre verursacht wor
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den, daß er durch unzüchtige Griffe ihr einen Schaden in Liebe gethan hätte, wannenhero auch die Prediger des Orths über diese Sache, daß sie nicht untersucht würde, eyfferten. Da nun auch von denen Predigern gewisse Weibes-Personen, als welche umb die Sache wissen solten, benennet wurden, ließ der eine Bürgemeister eine Schedulam an andre membra Senatus abschicken, in welcher er Vorstellung that, daß es nöthig seyn würde, obgemeldete Weibes-Personen vorzufodern und abzuhören. Als nun der Actuarius davon Nachricht überkommen, hatte er alsbald darwieder protestiret und wieder den Burgemeister excipiret, auch die angegebenen Weibes-Personen als diffamanten belanget, worauf aber kein decretum bey denen actis zu befinden, sondern vielmehr diesen des Actuarii Suchen eine förmliche denunciation war beygeleget worden, darinnen der verstorbenen Weibes-Person Vater Joachim F. nebst seiner Ehefrauen selbst denuncireten, daß der Actuarius die Verstorbene nothzüchtigen wollen, und als er dazu nicht gelangen können, an ihr unziemliche Grieffe gethan, mit solcher Gewalt, daß wo nicht der Uterus gäntzlich zerrissen, dannoch einige vasa verletzet worden, worauf sie erkrancket wäre, stets in Blute gelegen, und nach vier Wochen hätte sterben müssen: so wäre auch nach ihren Todte an dem Unterleibe eine hefftige Geschwulst gefunden worden. Der Actuarius hatte hierauf copiam denunciationis begehret, war aber in actis abermahl kein decretum darauf zu befinden. Vermuthlich war denen andern Raths-Herren verdächtig vorkommen, daß diese denunciatio erst so spät einkäme, nachdem der Actuarius schon wieder den Burgemeister excipiret hatte; und daß man nicht eine Besichtigung und Section für der Begräbnüß angestellet. So war auch allen Ansehen nach zu befahren, daß die angegebenen Weibes-Personen meistentheils de auditu alieno deponiren würden, und hatte der dortige Inspector selbst dieses Vorgeben von der denunciation des Vaters, für einen närrischen Bericht gehalten, der ihm sehr suspect vorgekommen. Hierauff hatte der Burgemeister sich nach Hoffe gewendet, und daselbst sich über seine Collegen beklagt, auch den Actuarium nahmentlich dieser That beschuldiget. Da nun per rescriptum dem Senatui verwiesen worden, daß sie nicht mit der Inquisition verfahren hätten, nebst Befehl die acta einzuschicken, hatte der Rath Relation abgestattet, und sich hauptsächlich damit entschuldiget, daß der Burgemeister die denunciation und des Actuarii Supplicata ohne Vorwissen der übrigen membrorum zu sich genommen, auch bißher nicht einlieffern wollen, wannenhero auch bey Zurückschickung der Acten per
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rescriptum ihm die Einliefferung anbefohlen war. Nachdem nun auch dieses geschehen, war der Actuarius eingekommen, und hatte copiam denunciationis, auch zugleich terminum contra den Denuncianten und seine Frau, ingleichen daß ihm wieder den Bürgemeister actio injuriarum eröffnet werden möchte, gebeten; worauff von Rath decreriret worden, daß dieses des Actuarii Suchen ad Extrancos verschickt werden und darüber gesprochen werden solte. Und in dieser Beschaffenheit wurden die acten uns gesendet. §. XII. Was nun hierbey zu thun? Es war an dem, daß ex(Unser Urtheil cum rationibus.) actis offenbahr, daß der Bürgemeister dem Actuario gehäßig wäre, massen denn noch sechs andre Beylagen bey denen acten zu befinden waren, die eine andre injurien-Sache zwischen den Bürgemeister und Actuarium betraffen: die angeschuldigte That selbsten war sehr unglaublich, und das machte die denunciation noch mehr verdächtig, daß der denuncirende Vater und sein Weib nicht erschienen waren; als man sie über die denunciation summarisch vernehmen wollen. Gleich wohl war auch die That nicht so geringe zu achten, daß man nicht zum wenigsten die general-Inquisition anzustellen hätte Ursache gehabt. Derowegen konte nichts anders als ein interlocut folgen, davon die beygefügten rationes decidendi zeugen werden, warumb wir dasselbige eben auf diese Art abgefasset. Daraus so viel zu befinden, daß vor allen Dingen Joachim F. und dessen Ehefrau nochmahlen bey nachdrücklicher Straffe persönlich vorzuladen, und wenn sie erschienen, denenselben die n. 4. actorum befindliche denunciation deutlich vorzulesen, auch sie darüber zu vernehmen, ob sie sich zu solcher denunciation bekennen, und dieselbe den Bürgemeister übergeben lassen, auch besagte denunciation eydlich zu bestärcken sich getrauen? Daferne sie nun sich darzu verstehen; wird solcher Eyd von ihnen gebührend aufgenommen, werden es auchsodann die in fine ihrer denunciation und die von M. Andrea P. an 26. Mäy 1696. Act. n. 17. bekandten Weibes Personen über dasjenige, so ihnen von dieser Sachen wissend seyn möchte, jedoch nur generaliter, und ohne Suppeditirung des Actuari Nahmens summariter vernommen. Wenn nun solche ihre Aussage niedergeschrieben und wie sichs gebühret, registriret, oder da Joachim F. und sein Eheweib sich zu der denunciation nicht verstünden, wenn alsbald die sämbtlichen Acta an ein Collegium Juridicum anderwerts versendet werden, ergehet sodann des Actuarii beschehenen Suchens, oder seiner Person, ingleichen der Unkosten wegen, und sonsten in der Sachen allenthalben ferner was recht ist. Inzwischen ist doch der
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Bürgemeister bey dieser Sache ferner sich alles Vortragens, Beysitzens und Votirens gestalten Sachen nach zu enthalten schuldig V. R. W. Rationes decidendi: Es ist aus denen Actis zu ersehen, daß zwar der Actuarius (der in der denunciation N. 4. beschuldiget wird, daß er F. Tochter den Beyschlaff zugemuthet, und auf deren Verweigerung dieselbe dergestalt ungebührend und gewaltsamer Weise betastet, daß sie bald darauff sterben müssen:) sofort, nachdem er von der herumbgegangenen schedula volatili Nachricht bekommen, wieder die darin intendirte Inquisition durch ein Memorial protestiret, folgends und ehe noch die Denunciation eingekommen, über die von dem Inspectore benannte Weibes-Personen tanquam diffamantes sich beschweret, auch nachdem er vernommen daß die Denunciatio ad Acta gekommen, eiffrig umb derselbigen Communication angehalten, wie er denn dabey noch zuletzt, da der Bürgemeister dieselbe wieder zurück ins Gericht gegeben, verharret, und zugleich sowohl wieder die Denunicanten als auch gedachten Bürgemeister actionem injuriarum anzustellen sich vorgenommen, ch und dadurch allen Argwohn von sich ablehnen wollen; Hiernechst der Bürgemeister sich sehr verdächtig gemacht, als ob er ex odio wieder den Actuarium, die beyden Denuncianten, der verstorbenen Vater und Mutter zu der vorgenommenen Denunciation auffgebracht, auch dererselben Nahmen nur zum Deckel seines privat-Hasses mißbrauchet, re vera aber für seine Person die Sache getrieben, indem er nicht nur zu erst per schedulam volatilem die inquisition urgiret, sondern auch hernach, unerachtet der Actuarius wieder seine Person allbereit protestiret gehabt, die besagte Denunciation auff das Rathhauß gebracht, und auff eine ungewöhnliche Manier und proponirte quaestion wegen des Stempelpapiers selbige kund gemacht, hernach solche Schedulam Denunciationis pro lubitu & insciis Collegiis ab Actis genommen, den Actuarium damit in B. so lange diffamiret, biß sie auch dem Fiscali in die Hände kommen, auch dieselbe nicht ehe, biß Churfürstl. Befehl eingelanget, zurück geben wollen, und den Actuarium in einem an das Churfürstl. Cammer-Gerichte gestelleten Supplicato öfffentlich eines attendirten violenti stupri incusiret. Es ist aber hiernechst ex actis nicht zu sehen, daß bey F. verstorbenen Tochter eine inspectio Medicorum aut obstetricum adhibiret worden, es ist auch Denunciatus, da das delictum inter solos geschehen seyn soll / sonst nicht graviret, und können über dem die benannte Weibes-Personen, dem Ansehen nach, nur de auditu alieno deponiren, und ist auch endlich, wie die angegebene Denuncianten selbst gestehen, kein consummatum delictum vorhanden, sondern es nur in meris attentandi terminis geblieben, dahero es scheinen möchte, daß Denunciatus ab inquisitione alsbald zu absolviren und seinem Suchen ratione communicandae copiae denunciationis & concedendae actionis injuriarum allerdings zu deferiren gewesen. Die
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weil aber dennoch Denunciatas sich dadurch nicht wenig verdächtig gemacht, daß er sofort sich protestando bey dem Rath angegeben, und wieder den Bürgemeister, tanquam infensissi num hostem excipiret, da doch so wenig der Inspector ad Protocollum, als auch der gedachte Bürgemeister in schedula denselben mit Nahmen genennet, sondern von beyden nur einer Person des Raths in genere gedacht worden, wobey er salvo jure suo, biß man deutlicher herausgebrochen, wol acquiesciren können; Hiernechst, ob der Burgemeister den Joachim F. und seine Frau ex privato odio auffgebracht, oder ob nicht vielmehr die übergebene Denunciation auff ihr Geheiß verfertiget worden, annoch altioris indaginis ist, und allererst untersuchet werden soll, auch dasjenige, was sonst ratione injuriarum zwischen mehr gemeldetem Bürgemeister und dem Denunciato vorgegangen, biß wegen der geschehenen Denunciation genungsamer Grund ad acta gebracht, ausgestellet bleiben muß, und wenn die Sache wieder Denunciatum ausfällt, ihme keine actio injuriarum zu concediren ist, und wenn gleich keine inspectio defunctae vorgegangen, dennoch dieser Umbstand mehr ad determinationem poenae als ad fundandam aut excludendam inquisitionem gehöret, und wie in der Denunciation enthalten, Denunciatus durch seine gewaltsame unziemliche Griffe die vasa uteri der defunctae dergestalt verletzet haben soll, daß sie sofort darauff kranck geworden, immer im Blute gelegen, auch nach ihrem Tode annoch am Unterleibe ein hefftiger Schwulst befunden worden, bey welcher Bewandniß denn durch die benandte Weibes-Personen vielleicht ein und anders herausgebracht werden möchte, welches sie etwa von der Verstorbenen selbsten gehöret, oder sonst zu Erkundigung eines und des andern Umbstandes dienen könte, endlich aber das Delictum an sich selbst nicht so gering zu schätzen, weil es zwar nicht stuprum violentum consummatum, dennoch maximis cum violentiis attentatum wäre, & quidem tale, quod insecutae morti causam suppeditaverit, quodque ut prorsus detegatur atque puniatur Reip. maxime interesset, damit die Blut-Schulden nicht auff das Land gehäuffet und GOtt dadurch zur gerechten Straffe bewogen würde, überdem Denunciatus selbst bereits sub. n. 3. Actor. die in sententia benandte Weibes-Personen vorzufordern gebethen und dadurch auch dem Denunciato an seinem etwa habenden Rechte in keinerley Weise praejudiciret wird; So haben wir noch zur Zeit definitive nicht sprechen können, besondern für das rathsamste geachtet, per interlocutoriam die Sache, wie in dem Urtheil enthalten, zu veranlassen. Und weil darnächst es sich erstlich ergeben muß, ob Denunciantes legitime denunciret, oder, Denunciatus calumniose traduciret worden, wovon man anitzo noch nichts positives zu determiniren vermocht; So sind auch die Unkosten biß zu geschehener fernerer Untersuchung der Sachen ausgesetzet worden.
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(Der vierts casus wegen eines beschuldigten aber von Gegentheil veranlaßten perjurii: nebst dem ersten Urtheil.) §. XIII. In dem September des 1697. Jahrs wurde uns ein anderer merckwürdiger casus zugeschickt, da in einer gewissen Fürstlichen Residentz der Rath einen alten betagten Raths-Herrn, der auf der Grube gieng, vermittelst des Cammerschreibers daselbst unverschuldet in eine infame Inquisition wegen eines imputirten perjurii verwickeln wollen, auch allbereit auff gewisse masse von einem berühmten Collegio juridico eine favorable Sentenz erhalten hatte. Die Umbstände dieses Handels sind ausführlicher in denen unsern Urtheil beygefügten rationibus decidendi zu befinden, zu deren weiteren Erleuterung aber wird nicht undienlich seyn die folgende anitzo praeliminariter anzumercken. Der Raths-Herr Johann George B. hatte von dem Cammerschreiber Andreas Z. 50. Gülden aus seinen Handels-Buche gefordert. Beklagter hatte die Schuld verneinet, und von Klägern die Beschwerung des Handels-Buchs verlanget, auch da Kläger solches beschweren wollen, in die formulam juramenti die clausul, daß diese Schuld auch nicht bezahlet sey, mit einrücken lassen; da dann Kläger gestanden, daß er 40. Gülden bekommen und also noch 10. Gülden restirten. Als aber Kläger an die Worte kam: So wahr mir GOtt helffe, zoge Beklagter Klägers ihm zu geschickten Auszug aus dem Handels-Buche aus dem Schubsack herfür, und wiese Senatui, daß Kläger ihn unter den Auszug allbereit über die gesamten 50. Fl. quittiret hätte, worauff in der gantzen Stadt von Klägers perjurio geredet und jussu Regiminis wieder selben auch eine inquisitio angestellet wurde. Dieser hatte hingegen in seiner defension hauptsächlich zweyerley momenta angeführet. 1) Wenn es ja an dem wäre, daß er Beklagten über die funffzig Gülden quittiret hätte, so wäre es bloß in Hoffnung futurae solutionis und in diesen Ansehen geschehen, weil er das von Beklagten ihm gegebene Pfand noch in Händen gehabt, so in 10. Doppel-Ducaten bestanden, und also gedacht, wolte Z. das Pfand haben, müste er auch die übrigen 10. Fl. wohl zahlen, wenn er gleich darüber quittiret wäre. Hernachmahls aber habe Beklagter Z. ihm bedrohen lassen, wenn er das Pfand nicht restituiren wolte, so wolle er Z. verhindern, das Klagender B. zu seiner Forderung bey der Fürstlichen Cammer nicht gelangen solte, darauffhabe B. bedacht, daß ihm Z. als Cammerschreiber daran hinderlich seyn könte, und hätte ihm also die 10. Ducaten durch den Steuer Schreiber zurücke geschickt, aber dabey als ein alter Mann vergessen, wegen der völligen Qvittung etwas zu erinnern, 2) So sey es, wenn man seine Qvittung genau ansähe, falsch, daß er über funffzig Gülden
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quittiret hätte, sondern es hiesse furzig, indem er als ein Ungelehrter nicht orthographice schreiben könne. Gegentheil wolte dieses nicht gestehen, reumte zwar B. ein, daß er nicht orthographice schriebe, al leine das streitige Wort hiesse nichtfurzig, sondern funzig. Es wurde aber hiernächst jussu regiminis auch wieder Z. und den Rath eine Untersuchung angestellet. Jener Z. wurde beschuldiget, daß er durch Hinterhaltung der Qvittung B. in ein perjurium einzulocken intendiret habe; und gestunde zwar dieser, daß er vor der Eydesleistung die Qvittung in der Neben Stuben dem Bürgemeister H. und etlichen andern gewiesen: item er habe zu B. gesagt, er gedächte ihm und sein Weib zu schimpffen, er würde sich aber selbst schimpffen: Er entschuldigt sich aber dabey: er hätte nicht gedacht, daß B. schweren würde. Dem Rath aber wurde imputiret, daß sie dieses perjurium nicht gehindert, sondern unerachtet sie von der Sachen wahren Beschaffenheit gewust, dasselbe vielmehr durch ihre connivenz befördert: worbey sonderlich den Rath zu graviren schiene, daß zwey Zeugen ausfagten es hätte der Syndicus zu B. gesagt, er solte sich in acht nehmen, es dürffte was dahinter stecken. Hingegen hatte Bürgemeister H. eydlich ausgesagt daß Z. zwar von der Eydesleistung ihm in der Neben Stube den Auszug vorgezeiget, und er gesehen hätte, daß darunter gestanden wäre, es wäre etwas auf Abschlag bezahlt, wie viel es aber gewesen, wäre ihm nicht mehr bewust etc. Hieraus nun entstunden weitläufftige und verwirrete acta, und als diese ad Dominos E. geschickt wurden, erkenneten diese Actorum fol. 459. seqv. wie folgender summarischer Extract ausweiset. Daß sich B von dem ihm imputirten falschen Eydschwur nicht purgiret, und würde er dahero billich wegen vorkommender Umstände mit 50. Reichstha lern in Sraffe genommen, auch ein Jahr lang von seinem Raths-Amt suspendiret: Andreas Z. wäre in dreyßig Thlr. zusamt 10. Gülden, so er wegen der von B. abgelegten Eydes, zu zahlen schuldig, zu condemniren: der Rath aber zu absolviren etc. §. XIV. Hierwieder hatte nun B. Leuterung eingewendet, worauf(Unser auf die darauf eingewendete Leuterung gesprochenes Urtheil.) die Acten wegen angegebener vieler Zeugen die sich Zeugnüß abzulegen geweigert, und wegen anderer Umbstände von neuen sehr angewachsen, das merckwürdigste draus bestund darinnen, daß urgiret wurde: Domini E. hätten in rationibus decidendi irrig supponiret 1) daß in dem Auszuge Funzig zu befinden, da es doch Furzig hiesse 2) daß B. post praestitum juramentum erschrocken, da doch dieses wohl einem
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( cum rationibus. ) viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde. Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin
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techaltung der angegebenen Quittung Johann George B. zu einem Mein-Eyd anzulocken und folgends denselben in Schimpff und Hohn zu bringen, so viel an ihm gewesen nicht ermangeln lassen, ernstlich verwiesen, und ist er die von B. geforderte und mit einen Eyde bestärckte 10. Fl. gedachten B. zu bezahlen, auch die Unkosten, so viel deren auf seine Defension verwand worden, nach vorher gehender Specification und richterlicher Mäßigung zu erstatten schuldig. So viel aber Burgemeister und Rath betrifft, werden denenselben die bey der Eydes delation und Abfassung der formulae juramenti als auch bey Abschwerung des Eydes untergelauffene illegalitäten, so wohl auch die wieder ihren Collegam, Johann Georg B. überall bezeugte Bitterkeit und Feindschafft, nicht minder in Actis sich erfindende protractio Processus, Wiederspenstigkeit und Ungehorsam gegen die von Hochfürstlicher Regierung ergangene verschiedene ernstliche Befehliche, wegen B. alles in statu quo zu lassen: infonderheit aber Bürgemeister H. daß da ihm von der verhandenen angegebenen Quittung bewust gewesen, er dennoch bey instehender Eydesleistung davon stille geschwiegen und also auch er, so viel in seinen Vermögen gestanden, B. zu Begehung eines Meineydes zu induciren nichts unterlassen, nachdrücklich verwiesen, auch hinfüro dergleichen zu unternehmen bey erfolgender scharffen Beahndung alles Ernstes insgesambt und sonders untersaget, zugleich aber der Rath so wohl, als Johann Georg B. von Hochfürstlicher Regierung alles Ernstes und Fleißes, auch da es nöthig, und sich Bürgemeister und Rath ferner weigern wolten, gestalten Sachen nach durch Beyfügung Hochfürstlicher Autorität und juris territorialis nach dem von B. Vol. 2. Act. fol. 209. bereits gethanen Vorschlage, Christlich mit einander ausgesühnet, und einander alle Liebe und Ehre, wie membris eines Collegii, die der Bürgerschafft mit guten Exempel vorgehen sollen, wohl anstehet, inskünfftige jederzeit zu erweisen, nachdrücklich und bey Vermeidung Hochfürstlicher Ungnade angemahnet, und sind im übrigen Bürgemeister und Rath die auf diesen Proceß verwandte Unkosten, ohne so viel davon B. u. Z. wegen der von ihnen geführten Defension tragen müssen, auf vorhergehende Specification und erfolgte richterliche Mäßigung, vorkommenden Umbständen nach zu bezahlen schuldig, Alles V. R. W.

Rationes decidendi.
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Ob wol keine rationes decidendi von uns begehret worden, auch Domini E. in dem vorigen zu Ende Volum. 1. befindlichen Urtheil ihre rationes decidendi ipsi sententiae mit eingerücket; dieweil wir aber die Umstände ex Actis anders eingesehen als selbiges und also vor nöthig befunden, dero Rechtsspruch nach unserer Conscienz gäntzlich zu ändern, als haben wir ex officio erachtet nöthig zu seyn, dasjenige, was uns hiezu hauptsächlich bewogen, aufs kürtzeste bey
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zufügen. Und zwar anfänglich supponiren Wir ex actis und entweder aus Bürgemeister und Raths ingleichen Andreae Z. eigenen Schrifften und Geständnüß, oder doch ex tacita eorum confessione und stillschweigender Einräumung dessen, was Johann George B. in seinen Sätzen vorgegeben, ausgemacht zu seyn, daß da Johann Georg B. Andreas Z. wegen der schuldigen 10. Fl. belanget, dieser ihm exceptionem solutionis nicht opponiret, sondern aus andern Ursachen und fürnehmlich daß er von der gemachten Schuld nichts wüste, deren Bezahlung geweigert. Als nun B. sein Handels-Buch produciret, ist ihm a magistratu & quidem consensu des Beklagten das Handels-Buch zu beschweren, zwar aufferlegt, aber dabey kein gewöhnliches Decretum publiciret, vielweniger spatium deliberandi gelassen, sondern alles tumultuarisch tractiret worden, wie dann auch der Eyd zu ungewöhnlicher Zeit an einen Bußtage von B. exigiret und die Act. Vol. 1. fol. 31. befindliche Juraments Notul gantz ungewöhnlich und nicht nach Art eines auf Beschwerung eines Handels-Buchs gerichteten Eydes eingerichtet, und noch viel ungewöhnlicher in derselben auf exceptionem solutionis, die doch nicht opponiret gewesen, reflectiret worden: bey Ablegung des Eydes hat man B. unerachtet derselbe sich zu dem Jurament nicht gedrungen, sondern selbiges vielmehr von sich abzuweltzen gesucht, und dem Gegentheil, wenn es hätte seyn können, gerne deferiren wollen, von Seiten des Raths nicht nur, wie gewöhnlich, vor der Straffe des Meineydes verwarnet, sondern gantz ungewöhnlich, & praeter aut contra officium judicis und zwar mit sehr nachdencklichen Worten, es möchte was heraus kommen, zugeredet, den ihm von dem Rath vorher selbst aufgelegten Eyd nicht zu leisten, auch da Z. den fol. 37. Vol. 1. befindlichen unterschriebenen Auszug, weßwegen dieser Streit entstanden, produciret, hat der Syndicus mit nachfolgenden Worten: Ey, daß es GOtt erbarm! Herr B. was hat er gethan &c. ihn B. nicht undeutlich eines perjurii beschuldiget, wie dann auch Bürgemeister und Rath denselben hernach in der gantzen Stadt als einen perjurium diffamiret und bey dem Hochlöblichen Regimine dieserwegen denunciret vid. Vol. 1. fol 8. seqq. junct. fol. 11. &c. Wie nun die gantze suspicio perjurii auf den von Z. producirteu unterschriebenen Auszug ankömt, als worinnen die Post der 10. Fl. mit angesetzt gewesen, und aus B. Unterschrifft man vermuthet, daß er durch selbige bekennet, als ob sie mit bezahlet seye: als folget mit Bestande rechtens nicht, daß derjenige, welcher deferente Judice und zwar cum consensu partis adversae geschworen, daß ihm eine Schuld nicht bezahlet sey, der Gegentheil aber seine Quittung hernacher produciret, alsofort pro perjuro zu halten, indem nach gemeinen Rechten dergleichen Quittungen gar wohl exceptio non numeratae pecuniae entgegen gesetzt werden kan, auch diese exceptio, si causa criminalis sit, an die sonst gewöhnlichen tempora nicht gebunden ist, zumahlen da selbige, wie von B. gesehen, mit gnug
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samen praesumtionibus bestärcket wird, immassen B. so wohl an den Rath, als an V. umbständlich die Ursache der irrigen Quittung geschrieben Vol. Act. 1. fol. 295. & 298. auch diese Beschreibung nicht nur durch des Steuerschreibers Aussage Act. vol. 1. fol. 99. seqq. (welcher zwar des B. Vorgeben nicht positive affirmiret, aber doch auch nicht verneinen können, und nur wegen Verlauffung der Zeit seine eigene facta vergessen) sondern fürnehmlich durch Z. eigenes Vorgeben, daß er nicht berichten könne, wie, wann oder wo er die Zahlung der 10. Fl. gethan, wenn es ihm auch einen Eyd kosten solte, am allermeisten aber, daß es sich nicht zusammen reimet, daß Z. die quaestionirte Schuld vorhero gantz nicht agnosciren wollen, und hernach in ipso jurandi actu die exceptionemfolutionis unzeitig opponiret, wahrscheinlich gemachet worden. Ob nun wohl die Herren E. in condemnando B. darauf gesehen, daß da er sich vorher zu der Unterschrifft des Auszugs bekennet, daß er den quaestionirten Auszug mit 50. Fl. unterschrieben, er hernach excipiendo dawieder eingewendet, daß Cammerschreiber Z. nur 40. Fl. darauf bezahlet habe, auch sonsten erscheine, daß B. das Wort Vierzig nicht also undeutlich, als wie er hernach vorgegeben, daß es unter dem unterschriebenen Auszuge heissen solle, sondern mit den gewöhnlichen Buchstaben, die Zahl funffzig aber mit funzig, wie in dem quaestionirten Auszuge geschehe̅, zu schreibe̅ pflege, über diß auch Inquisit nach abgeschwornem jurament, wie er gedachte seine Hand gesehen, sehr erschrocken, mit Vermelden, wenn er falsch geschworen, der Cammer Schreiber Z. es schwerer, denn er, zu verantworten hätte, auch daneben bedauret, daß bey dem actu jurandi kein Advocatus oder Geistlicher gewesen; So können wir doch noch nicht absehen, wie hieraus die conclusion folgen solle, daß B. sich von dem imputirten falschen Eydschwure nicht purgiret habe, indem ja anfänglich die von B. opponirte exceptio non factae solutionis per jam deducta sattsam verificiret, auch Domini E. selbst auf den Umbstand, daß Z. die geschehene solution nicht einmahl zu bejahen sich getrauet, wiewohl nur ad mitigandam poenam reflectiret, hernach was das Wort funzig anlanget, (1) bißhero a Defensore B. weitläufftig disputiret worden, daß das im unterschriebenen Auszug befindliche Wort nicht funzig, sondern furzig heissen soll, auch (2) B. billich zu statten kommen muß, daß bey der von dem Rath übergebenen Abschrifft vondem Auszug Act. fol. 37. b. vol. 1. dasselbige ausgestrichen und furzig drüber gesetzt worden, welches auch, daß es a Commissario geschehen, für wahrscheinlig gehalten wird, weil Gegentheil hiewieder niemahlen etwas beständiges in contrarium allegiret, derselbe aber nunmehro verstorben, daß man von ihm die wahre Beschaffenheit nicht erfahren kan, (3) auch noch nicht so klar, daß B. die Zahl 50. mit funzig zu schreiben pflege, massen dasjenige, was in contrarium Vol. 1. fol. 263. & fol. 398. produciret worden, weitläufftige vidimirte Extracte sind, worunter der Notarius nicht mehr, als daß sie von Wort
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zu Wort mit dem Original überein kämen, bezeuget, nicht aber ausdrückliche Erwehnung thut, welches billich hätte geschehen sollen, daß in dem original, wovon der extract genommen, das Wort funzig ohnef geschrieben sey, auch bekandt, daß die Notarii in Collationirung nicht eben auf alle Buchstaben, wie dieselbe geschrieben sern Achtung zu geben pflegen, auch die Worte der Vidimus, von Wort zu Wort gleich lautend, nicht so viel heissen, als von Buchstaben zu Buchstaben / endlich aber (4) es heisse das Wort in dem unterschriebenen Auszug nun wie es wolle, B. fürnehmlich ad excusationem perjurii zu statten kommen muß, daß das original von dem Auszuge quaestionis nicht bald anfänglich ad acta gebracht worden, hernach aber da solches geschehen testantibus Actis Vol. 1. fol. 198 b. besagtes Wort radiret und corrigiret besunden wird, und also kein beständiges indicium wieder B. machen kan. Und ob er wohl vorhero selbsten es vor funffzig gehalten, so kan ihm doch diese Meynung nicht graviren, indem das attestatum Medici von seinem schwachen Gedächtniß ihm hier billig zu statten kommet, und aus dem, daß er von diesem Geständniß hernach abgefallen, keine suspecta variatio inferiret werden muß, zumahlen ohne dem einem Reo frey stehet, sich unterschiedener, auch dem Ansehen nach wiederwärtiger Exceptionum, als z. E. non competentis actionis, praescriptionis & solutionis &c. in civilibus, geschweige dann in criminalibus, zu bedienen, B. auch in gegenwärtigem casu nicht unwahrscheinlich vorgiebet, daß er zu seiner ersten Geständniß durch das ungewöhnliche Zureden und Ubereilung derer Judicum bewogen worden, welcher Umbstand ihn auch gar leichtlich a perjurii suspicione excusiret, wenn die Sententia E. von seinen Erschrecken und Bedaurung, daß kein Advocat oder Geistlicher dabey gewesen, ein argumentum condemnandi nehmen wollen. Andreas Z. haben wir die quaestionirte Fl. an B. zu bezahlen condemniret, weil er zufrieden gewesen, daß in B. Eydes Formul die clausul non facta solutione mit gesetzet worden, auch per deducta er pro perjuro nicht zu achten, noch die Unterschrifft im Auszuge ob rasionem & correctionem auch quod Interesse civile in keine consideration zu ziehen ist, wie dann auch die Herren E. selbst davor gehalten, daß er nach Erforderung der Rechte selbige zu zahlen schuldig sey, daß wir aber die ihm a Dominis E. dictirte Geldbuße in einen Verweiß verwandelt, ist deßhalb geschehen, weil Domini E. davor gehalten, daß B. ein perjurium begangen habe, auf welchen Fall den Z. intention und cooperation in grösserem Grad straffbahr wäre, als da nach unserer Meynung auf Seiten B. kein perjurium erfolget. Warumb Domini E. Bürgemeister und Rath von B. Klage entbunden und B. hiernebst in die Unkosten condemniret, können wir nicht ergründen, weil wir keine rationes bey diesem puncto angeführet gefunden, wir halten vielmehr dafür,
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daß Vermöge derer in specie facti gemeldeten Umbstände der Rath durch seine illegalität, auch wegen der bey seiner denunciation, und durchgehends in Actis wieder B. bezeigten Feindschafft, protraction und Wiedersetzlichkeit wieder die Hochfürstlichen Rescripta, davon die Acta durchgehends und absonderlich ihre eigene Schrifften, fürnehmlich aber das Vol. 1. fol. 74. befindliche Schreiben ihre animosität wieder B. und ungegründetes Verfahren und Begehren sattsam bezeugen, nicht nur den ihm deswegen von uns zu erkandten Verweiß, sondern auch wohl verdienet hätten, daß man dieserwegen B. die begehrte actionem injuriarum wieder sie verhangen und nachgelassen, und also auch in diesem Stücke die vorige Sentenz corrigiret hätte, wir würden auch solches zu thun nicht angestanden haben, wann wir nicht eines theils auf die continuation des grossen Aergernisses, das solchergestalt bey der gantzen Stadt zu befahren gewesen wäre, andern theils aber darauf, daß B. nach denen Actis auf der Grube gehet, und selbst durch seinen Defensorem gütliche Vorschläge gethan, reflectiret hätten, weßwegen auch nicht zu verwundern, daß ob wir uns wohl bescheiden, daß regulariter die Obrigkeit die Partheyen zur Güte nicht zwingen könne, wir dennoch etliche extraordinaire und sonst ungewöhnliche Clausulen unserer Sentenz disfals angehenget, zumahlen ohne dem actio injuriarum ad meram vindictam abzielet und hierin einer Christlichen Obrigkeit billig mehrere Macht, dieselbe einzuschräncken, gelassen wird, als regulariter in actionibus rei persecutoriis zu geschehen pfleget, und werden sich beyde Partheyen um so viel desto weniger in diesem Stück zu beschweren haben, weil B. ohnedem allbereit vorhero sich zum Vergleich angeschicket und wir in sententionando auf die von ihm gethane billige Vorschläge reflectiret, der Rath aber hierdurch mehr Vortheil, als Schaden gewinnet, indem seine facta wieder B. leichtlich ex ipsis actis zu verificiren, auch selbige so beschaffen, daß secundum rigorem juris nicht unbillig eine harte sentenz tam quoad interesse privatum B. quam quoad poenam adjungendam wieder sie zu befahren gewesen, die wir aus obigen Ursachen jetzo nicht gelinder zu verfassen vermocht, als daß wir den Rath nur in die Erstattung der verursachten inquisitions Kosten condemniret und zwar nach allgemeinen Rechten, nach welchen eine Obrigkeit temere facta denunciatione innocentis sich an dem Denuncianten zu erholen pfleget. §. XV. Mit den vorigen casibus kömt einiger massen ein anderer(Der fünffte Casus von einen Kaths-Herrn / den ein feindseeli-) überein, der in Anfang des 1700. Jahrs an unsere Facultät gelangete. In einen Städtgen war ein Raths-Herr und Scabinus Johann C. der zugleich Notarius war, der aber den Amtmann daselbst Johann Gottfried G. zum Feinde hatte, weil er diesen injuriarum belanget. Dieser berichtete an die dortige Regierung daß C. falsche instrumenta gemacht hätte, worauf ihm anbefohlen wurde, die general inquisition
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(ger Amtmann criminis fálsi beschuldiget.) vorzunehmen, und hernach erkennen zu lassen, ob Inquisitio specialis statt fände. Da aber der Amtmann anfing Zeugen abzuhören, erfuhr dieses der Notarius C. stellte der Regierung G. Feindschafft für, und erhielt, daß die Acta von diesen abgefordert, und ihm C. defensio pro avertenda verstattet wurde. Aus denen eingesendeten Actis war nun folgendes fürnehmlich zu mercken: daß zwar Anfangs registriret worden, es gienge die Rede von C. als ob er falsche Instrumenta gemacht hätte, es hatte aber der Amtmann nicht dabey gesetzt, von wem er diese Rede gehöret. Ferner berufften sich alle abgehörte Zeugen auf Johann Martin K. dieser war aber in einen beygelegten Volumine Actorum von dem vorigen Amtmann in einen Bericht, als ein Pasquillante, Lästerer und Verleumbder umbständlich abgemahlet worden, So war auch dieses notable, daß da sich dieser K. in seiner Aussage wieder C. expresse auf den Aceise Director S. bezoge, den eben die Sache angehen und wieder welchen C. die falsa instrumenta gemacht haben solte, S. sich schrifftlich erklähret hatte, er wisse von dieser Beschuldigung gar nichts: C. habe weder vor noch wieder ihn dergleichen instrumenta gemacht und wisse er nichts als alles Liebes und Gutes von C. zu sagen. Solchergestalt nun ist leichte zu errathen, wie das von uns gesprochene Urtheil gelautet haben müsse, und werden es auch die beygefügte rationes decidendi noch umbständlicher anzeigen. Daß wieder Johann C. mit der general inquisition ferner nichts vor zu nehmen, es findet auch die special inquisition gestalten Sachen nach wieder denselben nicht statt, deßhalb die suspension hinwieder aufzuheben. V. R. W.

Rationes decidendi.
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Ob wohl eines Theils C. nicht wenig ad inquisitionem specialem zu graviren scheinet, daß gleichwohl die bey vorgewesener general inquisition abgehörte Zeugen insgesammt Meldung gethan, als ob C. falsche Instrumenta verfertiget hätte, welches sonderlich der eine Zeuge Johann Martin K. bestättiget und sich dabey auf den Accise Director S. beziehet, dieser aber einiger ergangenen Ladungen unerachtet nicht erschienen, noch seine Aussage thun wollen, und dadurch wie es scheinet, besagte C. noch mehr verdächtig gemacht hat, und also auch scheinen möchte, daß bevor dieser S. in generali inquisitione abgehöret wäre, C. von der special inquisition noch nicht loßgesprochen werden könte; So dann ferner dem Ansehen nach wieder C. auch dieses eine Vermuthung machet, daß er von denen Zeugen auch wegen unterschlagener Brau-Gelder, entwandten Schnuptuches und Grases beschuldiget worden; andern theils C. sonderlich urgiret hat, daß der Amtmann G.
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bey vorgenommener general inquisition gantz illegaliter verfahren, indem er sub initio der Registratur von 15. May 99. zwar gesetzet, daß die Rede wegen C. gienge, jedennoch aber er dabey den eigentlichen denuncianten nicht benennet hätte, wesfalls die bekandten Rechte ermeldeten C. zu statten zu kommen scheinen, vermöge deren einen jeden contra Judicem per illegalem procedendi modum alteri injuriam inferentem der regressoffen stehet; Weil aber dennoch eines Theils die abgehörten Zeugen sich insgesamt auf Johann Martin K. beruffen, dieser aber nicht nur in vol. actor sub Rubrica. Acta wieder Johann Martin K. und Berndt Jordan K. fol. 5. seqq. ein gar schlecht Lob hat, und von dem Richter zu S. Victor St. als ein Pasquillante, Verleumbder &c. beschrieben wird, sondern er auch selbst variret hat, indem er der andern Zeugen Aussage nach von zweyen wieder einander lauffenden Instrumenten geredet, hergegen aber derselbe in seiner deposition nur von einen instrument, und daß C. nachhero in einen Schreiben an S. sich dißfalls entschuldigen wollen, Meldung thut, im übrigen aber doch dabey eigentlich nicht anzeigen können, worinnen dann das falsum bestanden seyn solte, vielmehr in fol. 37. in his actis C. ein sehr favorables attestatum selbst ertheilet hat, wie denn auch gleichfalls der Accise Director S. ob er gleich selbst nicht erschienen, dennoch in Actis C. contra G. in puncto injuriarum fol. 23. 24. schrifftlich berichtet, daß ihm dieser Bezüchtigung halber nicht die geringste Wissenschafft beywohne, weil C. weder vor noch wieder ihn dergleichen falsche Instrumenta verfertiget hätte, und er denselben nichts als alles Liebes und Gutes nachzusagen wüste, welches Zeugniß zu C. exculpation, sonderlich da S. die Sache selbst angehen soll, allerdings zureichend ist, die übrigen Beschuldigungen auch sowohl annoch in Ungewißheit beruhen, als auch an sich von keiner Erheblichkeit sind; welchergestalt die Suspension von selbst dahin fällt; andern theils aber der Amtmann G. zwar billig den denuncianten melden sollen, jedennoch aber er die general Inquisition hauptsächlich auf vorhergegangenen Befehl der Hochlöblichen Regierung wegen der zur Confirmation vorgeschlagenen Raths-Personen Zuläßigkeit seinen Bericht abzustatten, laut fol. 1. in volum. actor. sub rubr. Acta contra Herrn Rathmann Johann C. vorgenommenen, und diese general Inquisition laut eines anderwärtigen Befehls d. vol. act. vol. 10. fortgesetzt, und ihm also dißfalls ein böser Vorsatz so gewiß eben nicht beygemessen werden kan; so ist dergestalt zuerkennen gewesen.
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VII. Handel. Dergleichen Haß zwischen denen Berichten und Advocaten.
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§ I.
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(Praeliminar Anmerckung von gemeinen Zustand der Richter und Advocaten.) ES ist kein Zweiffel, daß leyder gar vielfältig, sowohl Richter als Advocaten, nicht, wie sie wohl solten, denen Partheyen, so geschwinde als möglich, zum Recht verhelffen, sondern beyderseits unter den Schein des Rechtens und durch Mißbrauch der Proceß Ordnungen die Administrirung der Gerechtigkeit; so lange als es möglich ist, aufhalten, damit jene fein viel Sportuln, diese aber destomehr Advocaten-Gebühren, verdienen. Nichts desto weniger ist daraus nicht eben zu schliessen, daß die Richter und Advocaten allezeit gute Freunde wären, sondern sie beneiden einander zum öfftern und beschuldigen einander theils wegen dieser muthwilligen Auffhaltung der Gerechtigkeit, theils wegen anderer Laster. Nun ist zwar deßwegen der Kläger oder denunciant nicht eben so fort ex hac circumstantia, daß er Richter, und der Gegentheil ein Advocate sey, aut vice versa, in Verdacht zu ziehen, denn es giebt auch Gerechtigkeit liebende Richter und Advocaten, die in ihren denunciren oder Klagen gegründet sind; aber es weiset es doch die Erfahrung daß in dergleichen Fällen wo nicht mehren theils, doch zum öfftern die affecten herrschen, wie folgende Exempel zeigen werden. (Der erste casus von einem zweydeutigen Attestat, das der Magisträt wieder einen Advocaten gegeben.) §, II. Es hatte ein Hoff Advocatus R. in einer Stadt, wo eine Fürstliche Residenz war, für denen Raths-Gerichten in einer gewissen Sache, darinnen er bedienet gewesen, eine Replicam dem dortigen Syndico oder Secretario von Mund aus in die Feder dictiret, dieser aber (nach dem leider nicht ungemeinen Exempel vieler seiner Mitbrüder, die denen Referenten den Angstschweiß auspressen, so offt sie von ihnen acta überschickt bekommen) hatte das dictirte so undeutlich und unleserlich geschrieben, daß der Advocatus hernach selbst nicht wieder errathen können, was es heissen sollen. Und ob er wohl gebeten, daß die Replic leserlich umbgeschrieben werden möchte, hatte er doch solches nicht erhalten können, darauff er inscio Senatu das unleserliche selbst emendiret auch etliche von dem Syndico ausgelassene Worte angefü
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get, weßwegen er schon in Dec. 1688. per sententiam in drey Thaler Straffe condemniret worden, die er auch der Cämmerey würcklch bezahlet, wie er dann hiernächst in eben dieser Proceß-Sache dergleichen Schreib-Art wieder den Rath sich bedienet, daß dieser bewogen worden, sich deßhalb die actionem injuriarum vorzubehalten, massen dann auch durch Rechts kräfftige Urtheil ihnen diese Vorbehaltung bekräfftiget worden. Als nun ferner nachhero ein gewisser D. Nahmens L. mit diesem Advocato R. in einen injurien process gerathen, hat die dortige Cämmerey jenen einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buche mitgetheilet, worinnen die formalia enthalten, daß R. diese 3. Thlr. Straffe erleget, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert. Als aber dieses geschehen, hat. R. die Stadt-Cämmerer ex lege diffamari für der Regierung belanget, und da diese den gesamten Rath umb assistenz gebeten; hatte sowohl der Rath als die Cämmerer sich bemühet, die Nichtigkeit dieser provocation vorzustellen, jene zwar schützten veritatem facti für, welches also pro diffamatione nicht gehalten werden könne; und obgleich in dem Urtheil, das den R. die Straffe der 3. Thlr. dictiret, die Worte: Gerichtlich Protocoll und geändert nicht enthalten, so wäre es doch in der That nichts anders: Die Cämmerer aber schützten vor, daß ihre Vorfahren dieses also in das Buch eingetragen hätten, das sie nicht auslöschen können; Sie hätten auch nicht gewust, daß der Cammer schreiber dem D. L. einen Extract daraus gegeben, sondern dieses würde mandato Senatus gehehe̅ seyn. Nichtsdestoweniger ertheilte die Regierung darauf den Bescheid: daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher einzulassen, und zu dem Ende in Schrifften zu verfahren schuldig, es wäre aber dem Stadt-Rathe unbenommen, ihnen zu assistiren. §. III. Dem Rath stunde dieser Abschied nicht an, dannenhero(Das von uns deshalb begehrte Responsum.) schickten sie Anno 1697. in November drey Fragen an uns: Ob nicht vielmehr zu erkennen gewesen, daß Provocans cum refusione Expensarum & indicta mulcta gäntzlich abzuweisen? und sie solchergestalt rechtmäßige Ursache zu leutern hätten? Ingleichen: Ob sie nicht befugt wären, die oben gedachte vorbehaltene, aber bißher unterlassene actionem injuriarum wieder R. annoch anzustellen? worauff sie folgendes Responsum erhielten. Als dieselbe uns einen Bericht nebst zweyen Voluminibus Actorum, wie auch drey Fragen zugesendet und sich darüber des Rechten zu belehren gebethen, demnach erachten etc. und zwar anfänglich auf die erste und andere Frage vor Recht:
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Ist Heinrich R. ein Hoff-Advocat durch ein in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittbe am 4. Dec. 88. eröffnetes Urtheil deshalb in 3. R. Straffe condemniret worden, daß er in der niedergeschriebenen Replica die unleserlichen Worte ohne vorher gebethene Erlaubniß überschrieben, und einige Worte mit eingemischet. Hat besagter R. diese 3. R. der Cämmerey bezahlet, und es ist in den Cämmerey Hand-Buch verzeichnet worden, daß R. dieselbe deshalb erlegen müssen, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert, es hat auch hernach die Cämmerey dieserhalb D. L. zu Behuff seines mit R. habenden Injurien Processus, einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buch mitgetheilet. Hat mehrgemeldeter R. solches pro diffamatione angenommen und bey der Hoch-Fürstl. Anhalt. Regierung wieder die sämbtliche Stadt-Cämmerer provocationem ex L. diffamari angestellet, worauff ein mündlich Verhör angeordnet und darnächst erkandt worden, daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher, als geschehen, einzulassen schuldig; es vermeynen aber dieselbe, daß die Stadt-Cämmerer durch solchen Bescheid zum höchsten graviret worden, und daß vielmehr der Provocant mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse, so fort a limine judicii abzuweisen gewesen wäre, dannenhero sie vorhabens sind sich dawieder des beneficii Leuterationis anietzo zu bedienen. Ob nun wohl dieselbe anführen, daß das factum, dessen in der Cämmerey Hand-Buch bey Eintragung der erlegten 3. Rthlr. gedacht wird, und daraus von dem Advocato R. eine diffamation genommen werden will, in notorietate actorum judicialium gegründet sey, indem besagter R. würcklich in solche 3. Rthlr. deßhalb, daß er ohne Erlaubniß seine dem Syndico dictirte Replicam überschrieben und etliche Worte mit eingemischet, condemniret worden, dannenhero auch daraus, daß dem D. L. ein Extract aus dem Cämmerey Hand-Buch dieses Puncts wegen gegeben worden, keine diffamation erzwungen werden könne; und wenn gleich die Worte: das Gerichtliche Protocoll geändert, formaliter in sententia condemnatoria nicht vorhanden, dennoch daselbst aequipollentia zu finden wären, wie denn R. selbst in alia causa, da sein Gegenpart es auf eben solche Art gemachet, dieses factum eine Aenderung genennet und daneben angeführet, daß er, da er dergleichen gethan, solches mit 3. Rthlr. büssen müssen; ferner von Seiten derer Cämmerer in termino angebracht worden, daß bey währender ihrer administration der Cämmerey-Güter die Worte quaestionis in das Hand-Buch nicht eingeschrieben, sondern solches bey Leb-Zeiten ihrer Antecessorum in officio geschehen, sie auch endlich dem Cämmerey-Schreiber, den Extract dem D. L. auszustellen, nicht befohlen: D. a. u. d. der Advocatus R. nur schlechterdings provocationem ex L. diffamari angestellet, in welcher nichts anders, als nur bloß quaestio facti, an diffamatio, vel illud, quod alter pro diffamatione habet, revera factum fuerit, in consideration
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kömmt, die quaestio juris hergegen, an provocati, committendo facta, quae alter famam suam laedere existimat, juste egerint, nec ne, hernach allererst zu erörtern, wenn provocati Camerarii auff die geschehene provocation sich positive eingelassen, und also die quaestio facti ihre Nichtigkeit erlanget hat, dannenhero wenn gleich die provocati anitzo auff die Einlassung condemniret worden, solche condemnatio dennoch nicht weiter gehet, noch ihnen ein anders praejudicium zuziehen kan, als daß vermuthlich nach geschehener Einlassung ihnen Klägers petito nach die von ihm angegebene diffamation rechtlicher Arth nach sub poena perpetui silentii zu erweisen aufferleget werden möchte, bey welchen Umbständen aber es leichtlich erscheinet, daß alles dasjenige, so de veritate & notorietate facti Advocato R. imputati angeführet worden, noch zur Zeit nicht attendiret werden können, sondern folgends mit dem zuführenden Beweise zugleich vorzubringen seyn wird, so viel aber des Provocanten R. intention in hoc judicio ratione probandi facti anlanget, die Cämmerer zwar die Worte quaestionis dem Hand-Buch nicht einverleibet, auch nicht allerdings gestehen wollen, daß der Extract aus demselben ipsorum scitu & jusu seye ausgestellet worden, dennoch aber der Provocant für sich nicht unbillig anziehet, daß besagter extract ausdrücklich unter der gewöhnlichen Unterschrifft im Nahmen der Cämmerey abgefasset, und von dem Cammerschreiber eigenhändig geschrieben worden, wowieder derer Cammerer schlechte und fluctuirende negatio alleine nicht releviret, sondern sie sich allerdings deutlicher darauff heraus zulassen schuldig sind, zugeschweigen, das darnächst auch noch quaestio altioris indaginis seyn wird, ob die Uberschreibung einer unleserlichen Replic und die Aenderung eines Gerichtlichen Protocolls pro synonymis & verbis idem significantibus zu halten, ingleichen ob ein Cämmerer-Buch pro libro judiciali zu halten sey, welches einem jeden, absonderlich in dergleichen Sachen, da man leicht absehen kan, daß dem andern Theil dadurch einiger Nachtheil quoad famam, (posito etiam, quod alter in erronea sit opinione,) zuwachsen könne, vorzulegen, und daraus indistincte testimonia und extracte zu ertheilen seyn, bey welcher Bewandnis alle solche angeführte exceptiones und so vielweniger bey der geschehenen provocation, da der Provocant nichts mehr begehret, als daß denen provocatis nur probatio diffamationis praetensae soll aufferleget werden, in Consideration gezogen werden können; und was endlich von der Cämmerey de facto antecessorum angeführet worden, deßwegen noch zur Zeit nicht in Consideration gezogen werden können, weil R. in seiner diffamation Klage sich nicht allein wegen der Niederschreibung, sondern auch wegen, des attestats, das nicht von denen antecessoribus, sondern nur itzo ertheilet worden, beschweret. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Provocant nicht so fort mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse
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a limine judicii abzuweisen gewesen, und also denen Provocaten aus dem Abschiede der Hochfürstl. Anhalt. Regierung kein beständig gravamen zugewachsen und sie also denselben cum effectu zu impugniren nicht vermögen. Es ist ihnen aber darnächst bey verführenden Beweiß dieses alles gehöriger massen vorzustellen und der Nothdurfft nach auszuführen unbenommen. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der Advocatus R. in Actis, so in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittwe ergangen, unterschiedliche anzügliche Worte wieder den damahlichen Stadt-Magistrat ausgelassen; Ob nun wohl der damahliche Stadt-Magistrat ihme actionem injuriarum wieder R. vorbehalten, so auch durch Urthel und Recht confirmiret worden, und dieselbe dabey anführen, daß dem gemeinen Wesen höchlich daran gelegen, daß diese wegen Absterben der meisten damahls im Leben gewesenen obern Rathsglieder ins stecken gerathene action nunmehro fortgesetzet werde, zumahl R. nicht aufhöre, auch dieselbe mit allerhand injuriösen Red-und Schreib-Arten anzutasten; Dieweil aber dennoch die damahls reservirte actio injuriarum nicht würcklich angestellet worden, besondern dasieder über 6. Jahr verlauffen, die reservatio actionis aber für nichts anders, als eine declaration revocationis ad animum injuriae illatae gehalten werden kan, welche das jus instituendi actionem nicht in perpetuum conserviret, sondern die actio nichts destoweniger intra legitimum tempus angestellet werden muß, wo man nicht dem Gegentheil de praescriptione ipsius zu excipiren, Anlaß geben will, und gleich wie dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß die delicta nicht ungestrafft gelassen werden, also demselben auch hieran gelegen gewesen, daß denen actionibus tam aliis, quam ex privato delicto venientibus & praecipue ad vindictam privatam tendentibus, gewisse Grentzen gesetzt würden, ut litium aliquando esset finis; und wann man gleich dabey einwenden wolte, daß allhie injuria Magistratui illata und also ein delictum publicum vorhanden sey, welches ad regulas delictorum privatorum nicht zu examiniren; dennoch hierbey, die Untersuchung, wie weit sothane objection auf actionem injuriarum appliciret werden könne anitzo bey Seit gesetzet, wohl zu consideriren, daß der Advocatus R. unter ihrer Jurisdiction nicht stehe, noch pro eorum subdito zu achten, sondern als ein Hoff-Advocatus vermuthlich nirgends, als bey denen Hochfürstlichen Gerichten forum agnosciret; So sind dieselbe die damahls wieder ermeldeten R. reservirte, nunmehr aber ihren eigenen Geständniß nach praescribirte actionem injuriarum anitzo noch anzustellen nicht befugt. Es bleibet denselben aber die de novo von R. wieder sie ausgelassene injurien, so viel dererselben nicht praescribiret sind, rechtlicher Art nach zu vindiciren unbenommen. V. R. W. (Der andre casus, von andern) §. IV. Anno 1699. in Januario wurden von dem Rath einer Stadt-Acta eingeschickt, darinnen viele registraturen wegen Un
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gezogenheit eines gewissen Advocaten Johann George B. zu befinden waren,(einen vieler unverantwortlichen Dinge beschuldigten Advocato.) und wurde gefragt, wie derselbe zu bestraffen wäre. Seine Begünstigungen bestunden hauptsächlich darinnen. Gegen den Vice-Judicem solte der Advocate gesagt haben: es solte noch wohl die Zeit kommen, daß er einen und dem andern den Daumen auf das Auge drücken wolte, welches er mit vehementen Eyffer etliche mahl wiederholet, und den Daumen auf den Tisch, hernach aber auf das Auge gesetzt, auch von seinen Feinden und Wiedrigen vieles gesprochen und dabey gesagt hätte: Er wüste gar wohl, wie es zu Rathhause zugienge, und wie der Rath und die Gerichte richteten; er wolte etliche und dreyßig Puncte aufsetzen und selbige bey der Regierung eingeben. Er wolte es ihnen weisen, wie sie es machten: da die Werbung gewesen, hätten sie die Bürgerschafft nicht schützen wollen; jetzo aber könten sie fein einen und den andern krebsen. Ferner, als die deputirten zu Untersuchung des Staubmehls beysammen gewesen, und denen anwesenden einen Abtritt zu nehmen angedeutet worden, hätte der Advocate B. gesaget: es würde ein schlechter Ausspruch seyn, und als der Syndicus regeriret, er hätte sich darumb nicht zu bekümmern, was die anwesende deputirte schliessen würden; hätte B. mit grosser vehemenz und schweren, bey seiner Seelen &c. sich anfänglich dessen geweigert, und etliche mahl wiederholet, der Syndicus hätte nicht Macht ihn herausgehen zu heissen; als er aber endlich herausgegangen, hätte er draussen unter andern verkleinerlichen Reden gesprochen: er wolte wohl mit dem Syndico überein kommen; eine Canaille hiesse man hinaus gehen: er wolle wohl einem die Spitze bieten und wenn es auch schon der Syndicus selbst wäre. Es lage auch eine Schrifft bey denen Acten die B. für eine seiner Clientin solte concipiret haben, in der unter andern folgende Worte enthalten, was die Ursache sey, daß man auf der Supplicantin Remonstration nicht reflectiren wollen, und ob hierbey nicht affecten mit unterlieffen, liesse sie Supplicantin dahin gestellet seyn, ein jeder würde wissen, wie er bey seiner theuren Pflicht sein Gewissen verwahret / und der Rache Gottes, welche auf der Gläubigen Gebeth und Seuffzen / denen Gewissenlosen auff dem Fuße folge, entgehen würde. Die Exempel solten uns klug machen; GOtt sey es geklaget wie es zugienge &c. Endlich war registriret, daß er sich nomine eines Lieutenants angegeben und vorgelassen zu werden begehret hätte; als man ihn aber nicht vorlassen wollen, hätte er gesagt: wenn man ihn nicht vorlassen wolte, wolte er wieder alle Nullitäten pro
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testiret haben, und hätte dabey die Umbstehenden zu Zeugen angeruffen. (Unser Urtheil nebst etlichen dazu gehörigen Anmerckungen.) §. V. Nun ist zwar aus denen Rechten bekannt, daß eine Obrigkeit oder Richter wohl befugt sey, die ihm beschehenen injurien ohne weitläufftigen inquisitions-process alsbald zu bestraffen. Nachdem aber die Doctores als Mevius P. 6. Dec. 343. 344. & Parte 9. decis. 108. 111. 112. Carpzovius P. 1. c. 16. def. 28. Doctores ad titulum: si quis jus dicenti non obtemperaverit; & alii a prioribus citati dabey wohl erinnert, daß das factum notorium seye und keines ferneren Beweises brauchen müsse: (wannenhero vermuthlich der Rath gehoffet hatte, daß unser colegium dem Advocato alsbald eine nachdrückliche Geld-Busse, oder suspensionem a praxi auf eine gewisse Zeitlang dictiren würde:) in Gegentheil aber die acta zeugeten, daß die in diesen casu erforderte notorietas nach der Erklährung derer JCtorum noch nicht fürhanden wäre; sondern daß auf Seiten des Raths auch einige affecten aus denen acten selbst zu spühren wären; als war wohl unstreitig, daß noch kein definitiv fallen könte, sondern vorher interloquiret werden müste: nur war die Frage: ob alsbald inquisitio specialis zu erkennen, oder ob nicht vielmehr dem Advocato vorher die defensio pro avertenda zuzulassen wäre? Und nachdem die Umstände in Facultate reiflich überleget worden, wurde beschlossen, daß das Wort inquisition in dem Urtheil übergangen und auf folgende Art gesprochen werden solte: Daraus so viel zu befinden: daß besagter Johann George B. vor allen Dingen wegen der in denen gehaltenen Registraturen, als auch in dem Supplicato fol. 6. befindlichen Puncten auf gewisse Articul zu befragen, auch darnächst ferner Proceß mäßig wieder ihn zu verfahren. Wenn er nun dabey mit seiner Defension zugleich nothdürfftig gehöret worden, ergehet so dann seiner Bestraffung wegen, oder sonsten allenthalben ferner was recht ist. (Der dritte Casus, von einen Rath der ein favorable Urtheil wieder einen Advoca-) §. VI. Es ist aber indergleichen Fällen nicht zu verwundern, wenn die Collegia dißfalls nicht allemahl einerley Meynung sind: weil öffters beyde Partheyen etliche favorable und odiöse Umbstande vor und wieder sich haben. Also wurden uns in Junio 1699. andre Acta zu geschickt: in welchen der Rath einer Stadt einen Advocatum injuriarum für der Landes-Regierung belanget, daß er sie in unterschiedenen Schrifften schimpfflich angegriffen, als wenn er in einen Supplicat über sie geklagt, daß sie ihn über die Gebühr mit Einquartirung beschweret, und sie dabey beschuldiget, daß solches aus lauter Piequanterie und feind
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seeligen Gemüthe geschehen; auch in einen andern Schreiben gebeten,(ten erhalten.) daß dißfalls der Senat der Gebühr nach angesehen werden möchte. Ferner daß er in einer andern Supplique geschrieben, daß die in dem Magistrat vorhandene Richter mehrentheils, absonderlich aber diejenigen, so das directorium führeten, seine Capitel-Feinde wären; und weil er Zeit seiner Bedienung (als gewesener Controlleur) in Observirung seines Fürsten interesse mit dem Rath öffters nicht einstimmen können, so vermeyne der Rath, weil er nunmehro dessen Bothmäßigkeit unterworffen wäre, wiederumb befugt zu seyn / ihn in vielen Dingen zu beschweren, er der Advocate aber lebe der Unterthänigen Hoffnung, die Regierung würde ihm wieder solches straffbahres Fürnehmen kräfftig schützen, und davon befreyen. Noch in einer andern Supplique, habe er den Rath abermahls vieler Calumnien, Unwahrheit und Piquanterey beschuldiget, mit Bitte daß Senatus wegen seiner aus lautern Haß herrührenden procedur, mit einer scharffen Straffe beleget werden möchte. Diese angegebene injurien nun hatten Klägere auf 500. Goldgülden aestimiret, und Beklagen darein, wie auch zu einen Wiederruff zu condemniren gebeten. Sie hatten aber dabey die sonderbahre Cautel (von deren Ursprung und Fortgang, auch Ungrund, Scheinheiligkeit und Gefährlichkeit, wohl miritirte, daß ein Gelehrter Juriste einmahl ex professo handelte) gebraucht, daß sie die libellirte 500. Goldgülden nicht zubehalten begehrten, sondern ex singulari & generosa liberalitate zu dem Bau einer allbereit des Orts zu bauen angefangene Kirche widmeten. Beklagter negirte, daß die angegebenen Worte injurien wären: indem er darinnen nur zuläßiger Weise sich über sie beschweret, und daß seine Beschwerungen für keine injurien zu halten, wäre daraus zu sehen, weil ihn Princeps schon für etlichen Jahren zum juramento perhorrescentiae contra Senatum admittiret, und ihm in allen seinen Sachen, darinnen er entweder Kläger oder Beklagter wäre, ein eigener Commissarius loco primae instantiae wäre concediret worden. Er hätte ja in seinen Suppliquen solche Worte brauchen müssen, die die Sache recht ausdrückten. Sonsten aber weil Senatus in seinen Gegenschrifften ihn den Advocaten einen Lügener, Lästerer, Zancksüchtigen, Neidischen, und bösen Menschen genennet, wolle er Senatum dißfalls reconveniendo belangen: bate dannenhero, daß man ihn von der angestellten Klage absolviren, aber den Rath, und zwar einen jeden Rathsherrn in 600. Goldgülden condemniren solte. (Mich wundert, warum der Advocate so einsältig gewesen, daß er nicht auch die
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se, vielleicht mit 12. und wohl noch einer grössern Zahl nach der Anzahl der Raths. Herren zu multiplicirende, 600. Goldgülden zum Bau der Kirche geschenckt, indem er es ja mit eben der generosität, ohne daß es ihm einen Heller gekostet, hätte thun können, als seine Adversarii der Rath gethan.) Nun mag der Leser bedencken, wie, wenn er Richter gewesen, er bey obigen Umbständen hätte sprechen wollen. Die Regierung des Orts gab folgenden Bescheid: daß Beklagter wegen der dem klagenden Rath zugefügten injurien in eine Straffe von 50. Goldgülden zum Kirchen-Bau &c loco civilis emendae honore salvo cum refusione expensarum zu verdammen. (Welches aber in der andern instanz für den Advocaten ausfället.) §. VII. Was die rationes decidendi gewesen, darauf der Herr Referens sein Absehen gerichtet, kan ich nicht wissen. So viel zeigten die acta, daß Beklagter wieder dieses Urtheil sich eines Remedii suspensivi bedienet, und dabey diese zwey gravamina hauptsächlich angeführet, erstlich daß seine Schrifften nicht pro injuriis zu achten, zumahl da (über die allbereit in vorigen paragrapho angeführten rationes) der Ausgang erwiesen, daß seine Klagen wegen der partheyischen Einquartirung erheblich gewesen, indem Princeps darauf befohlen, daß weil Beklagter bey der letzteren Einquartierung so schwere Last getragen, er künfftig und biß zu fernerer Verordnung damit unbehelliget gelassen werden solle. Zum andern daß auf seine reconvention in dem Bescheid gar nicht reflectiret werden wollen. Was ferner in dieser Sache von beyden Theilen vorgebracht worden, kan aus denen unserer Sentenz beygefügten Rationibus decidendi leichtlich verstanden werden. Die Sentenz lautete also. Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß Beklagter von der angestelleten injurien Klage zu entbinden. Die beyderseits aufgewandte Unkosten werden aus dazu bewegenden Ursachen gegeneinander compensiret und aufgehoben, und findet im übrigen Beklagtens Suchen wegen der Einlassung auf die von ihm vorgegebenen Reconvention keine statt, V. R. W

Rationes decidendi.
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Ob wohl eines theils Klägere vermeynen, daß in unterschiedlichen des Beklägten übergebenen und von ihnen in Actis num. 5. sub lit. C. D. E. und F. producirten Schrifften viele und harte wieder sie ausgegossene injurien enthalten wäten; andern theils aber Beklagter durch voriges Urtheil auch daher sich beschweret zu seyn erachtet, daß die von ihm vermeyntlich angestellete Reconvention, worauf Klägere sich nicht eingelassen, darin vorbey gegangen, welches seiner Meynung nach nicht geschehen können; dieweil aber dennoch eines Theils Beklagter in dem mit
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Klägern wegen der Einquartirung gehabten Streit obgesieget, wie solches aus denen Rescriptis vom 6ten Maji und 21ten Jul. 94. deren erstes von Klägern selbst sub lit. D. ad Acta gegeben, das andere aber, da es Beklagter num. 8. produciret, nicht abgeläugnet worden, zu ersehen ist, bey solcher Bewandnis aber nicht gesaget werden mag, daß Beklagter, da er die von Klägern libellirte Worte geschrieben, animum injuriandi gehabt habe, als welcher in dergleichen Fällen jederzeit aus dem eventu litis aestimiret zu werden pfleget, l. 10. C. de injur. hiernächst Beklagter auch würcklich das juramentum perhorrescentiae wieder klagenden Rath abgestattet, und auch dadurch allen Verdacht der Verläumbdung genugsam von sich abgelehnet, welchem nicht entgegen stehet, daß nachmahls durch ein Landtags-Conclusum geordnet worden, daß dergleichen recusation eines gantzen Collegii nicht mehr verstattet und auch dasjenige, was Beklagten zugelassen, wieder abgestellet werden solte, alldieweil dennoch zu der Zeit, da Beklagter zu dem juramento perhorrescentiae zugelassen worden, die recusation eines gantzen Collegii srey gestanden, Beklagter auch num. act. 10. andere Exempel angeführet, da ein gleiches observiret, wowieder Kläger nichts beyzubringen vermocht, und folglich der von Beklagten geleistete Eyd dennoch zum wenigsten den effect behalten muß, daß er Beklagten a pruritu injuriandi entbindet, zu geschweigen, daß die praetendirte injurien nur durch blosse, weder vidimirte, noch von Beklagten jemahlen agnoscirte Copeyen bescheiniget worden, auch allenfalls, wenn ja Beklagter die Klägere injuriret, dennoch Klägere, da sie in denen von ihnen selbst sub CC. und DD. producirten Schrifften ja so harte expressiones, als Beklagter gebrauchet, sich entweder retorquendo ihrer action verlustig gemachet, oder doch compensationi injuriarum quoad interesse privatum statt gegeben, hätten; andern theils aber Beklagter so viel die vorgegebene Reconvention anlanget, dißfalls keinen eigenen Libellum übergeben, sondern nur seinen vorgeschützten Exceptionibus dieselbe annectiret; so ist dergestalt erkandt und die Unkosten, weil Klägere das vorige Urthel vor sich haben, gegen einander compensiret worden. §. IIX. An einen andern Orte hatte ein Bürger wieder die(Der vierte Casus von einen Advocaten / dersich ohne Grund über die Gerichte beschweret.) Gemeine daselbst eine Klage für dem Rath wegen etlicher Aecker Landes angestellet, und als der Rath es nicht nach des Klägers seines Advocati Kopff machen wollen; hatte dieser dahero Gelegenheit genommen, ad Regimen zu appelliren, und in der Appellation sich hauptsächlich über die Gerichte zu beschweren, daß sie in dieser Sache zu sprechen untüchtig wären, aus folgenden Ursachen; 1) weil sie, da er einige Zeugen in der Haupt-Sache produciret, ihn mit Abhörung derselben von einer Zeit zur andern herumbgeführet: dawieder aber die Gerichte einwendeten, daß die Verzögerung daher entstanden, weil der Kläger denen Be
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klagten die Articulos probatoriales ad danda interrogatoria, nich zufertigen lassen wollen; welches klagender Advocat zwar gestund, jedoch aber vorgabe, es wäre nicht nöthig in dieser Sache die Articul ad danda interrogatoria dem Gegentheil zu communiciren, weil er ex can. Redintegranda de restit. spoliat. geklaget, und der Proceß in diesen casu summariissimus wäre: 2) hätten die Gerichte keinen geschwornen Actuarium: 3) Wären dieselben partheyisch, weßhalb er sich ad juramentum perhorrescentiae offerirte: 4) Wäre der Streit super re feudali, in welchen Sachen denen Unter-Gerichten keine jurisdiction zustünde, sondern dieselben directo ad Regimen gehöreten. Wie weit aber diese seine gravamina attendiret worden, zeiget das von uns in October Anno 1701. gesprochene Urtheil nebst denen Rationibus. In Sachen Peter H. Imploranten und Appellanten an einem, der Gerichte, wie auch der Gemeinde zu B. Imploraten und Appellaten an andern und dritten, des Advocati Fisci intervenienten an vierdten Theil, erkennen &c. Daß Implorantens Appellation unförmlich, auch dessen übriges, sowohl auch intervenientens Suchen nicht statt findet, sondern die Sache bey denen Gerichten zu B. zu fernerer Ausführung zu lassen, es ist auch Implorantens Advocatus sich der bißher gebrauchten anzüglichen und harten Schreib-Art wieder solche Gerichte bey Vermeidung willkührlicher Straffe zu enthalten, schuldig, hingegen bleibet Imploranten unbenommen, auf seine Kosten bey dieser Sache einen Notarium zu adjungiren, und seynd selbigen die Gerichte zu B. gestallten Sachen nach zu admittiren, und allenfalls, daferne Implorant darauf bestünde, über die von ihm verlangte Zeugen-Verhör, die Sache nach rechtlicher Erkänntnüß zu verschicken, schuldig. V. R. W. Rationes decidendi. Ob wohl Implorant und Appellant in denen Gedancken stehet, daß gegenwärtige Sache alsofort von denen zu B. avocirt, und vor die Regierung gezogen werden müsse, weil theils von besagten Gerichten ihm die Justiz versaget worden, theils auch selbe sich sehr partheyisch erwiesen hätten, weshalb er sich fol. 81. ad juramentum perhorrescentiae offerirt, und endlich dieses eine Lehn Sache sey, welche unmittelbahr von der Regierung entschieden werden müsse; Hiernechst intervenient der Advocatus Fisci fol. 175. b. anführet, daß die Gerichte zu B. in die Jura und Jurisdiction der hohen Landes Obrigkeit dadurch gegriffen, weil sie sich wegen der Stücke Aecker quaest. die Cognition angemasset hätten; D. a. u. d. die Appellation mit der gebetenen Imploration super denegata Justitia unförmlich cumuliret worden, avocatio causarum aber ohne erhebliche Ursachen nicht zu verstatten, implorant auch noch nicht klärlich dargethan hat, daß ihm von denen Gerichten zu B. die Justitz versaget worden, sondern viel
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mehr besagte Gerichte vorwenden, daß das von Imploranten gesuchte Zeugen-Verhör deßhalb verschoben werden müssen, alldieweil er die Beweiß-Articul dem Gegentheil ad danda interrogatoria zu überschicken gewegert, und obgleich Implorant darauf geantwortet, daß er propter spolium geklaget habe, und also kein solenner Beweiße erfordert werde, dennoch, ob die actio de spolio allhie statt finde, bißher nicht außgemachet, sondern nebst dem übrigen Vorbringen altioris indaginis ist; ferner was die denen Gerichten beygemessene Partheylichkeit belanget, Imploranten soweit in Urtheil gefüget worden, daß ihm einen Notarium bey den Zeugen-Verhör zu adjungiren frey gelassen, auch über den punct, ob die gebethene Zeugen-Verhör zuläßig, unpartheyisches rechtliches Erkäntnüß eingeholet werden solle, und er also dißfalls weiter etwas nicht verlangen kan, auch allhie die Frage nicht von einen Ritter-Guth, sondern nur von einen Bauer-Lehn ist, worüber denen Unter-Gerichten das Jus cognoscendi ohne Zweiffel zustehet, wodurch zugleich des Intervenirenden Advocati Fisci suppositum wegfället, zumahlen da zwar fol. 102. eine reservation aller Gebothe und Verbothe in Ansehung dieses Lehnstückes an Seiten des damahligen Grafen, jedoch nicht anders, als wie solches sonsten dem Grafen über die Unterthanen und Lehn-Leute zugestanden, geschehen, und also dadurch das Jus primae instantiae nicht gehoben worden; So ist dergestalt zuerkennen gewesen.

IIX. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern.
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§. I.
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ANno 1665. in Augusto wurden von einer gewissen Regierung(Der erste Casus. Ob es straffbar sey / wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe.) Acta hergeschickt, darinnen folgender Casus enthalten. Ein Bürger beschwerte sich bey der Regierung, daß der Rath des Orts seine Pferde und Chaise hätte wollen in Thore anhalten lassen, Ihn auch bey Strasse auff das Rathhaus citiret, sein Mandatarius aber nicht admittiret, sondern seine Persönliche sistirung ohne Meldung einiger Ursachen begehret worden, weßwegen er um Schutz bate. Als man nun dem Rathe dieses des Bürgers Suchen communiciret, beschwerte sich derselbe über den Burger und dessen Wiedersetzlichkeit, und stellete vor, daß derselbe sich eine Chaise mit kostbaren Zeuge und Pferden zuge
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leget, welche ihm als einem Becker nicht zukomme, sondern der Policey-Ordnung zuwieder sey, bate dannenhero, daß man Ihn mit seinen Suchen ab- und daß Er sich in Person stellen solle, anzuweisen. Hierauf war ein Befehl an den Rath ergangen, nicht ab executione anzufangen, des Bürgers Mandatarium zu admittiren, auch dem Process gemäß mit gewöhnlichen Citationibus zu verfahren: Welcher Befehl auch, nachdem sich der Bürger über den Rath abermahls beschweret, und dabey, daß an der Chaise keine Kostbarkeit zu finden, und solche vornehmlich vor reisende Leute gemacht sey; er auch seine Becker-Profession längst quittiret hätte, und die Handlung triebe, &c. nochmahls wiederhohlet wurde. Auff diesen letzten Befehl berichtete der Rath, daß Er den Bürger, weil Er ungehorsam aussen blieben, 100. Thaler Straffe, wegen des mit der Chaise, Zeuge und kostbahren Pferden getriebenen Prachts dictiret, dessen Mandatarius aber davon stante pede appelliret hätte, und bat, diese Appellation nicht anzunehmen, die aber der Bürger in dessen introduciret hatte. Worauff die Regierung verordnet, daß ein Cancellist mit Zuziehung etlicher Handwercks-Leute die Chaise und Geschirr in Augenschein nehmen, und dem Burger, seine Defension zu führen anbefohlen werden solte. Der Cancellist stattete nebst denen Handwercks-Leuten Ihren Bericht ab, daß an der Chaise keine Kostbarkeit gesunden worden, der Bürger aber übergab die Justification seiner Appellation, und führete darinnen an, daß der Rath über 10. Thaler nicht straffen könte; daß in der Policey-Ordnung von der Chaise und Pferden nichts determiniret wäre, und es also dißfalls bey der natürlichen Freyheit bliebe; daß er die Chaise nicht für sich machen lassen, sondern auff Einrathen guter Freunde, damit Frembde umbs Lohn fortzubringen, endlich: daß weder an denen Pferden noch an der Chaise und Zeuge einige kostbarkeit wäre, massen die Pferde starck seyn müsten, weil er Sie in der Handlung auf dem Hartze brauchte: das Zeug wäre Altväterisch und schon gebraucht, massen er solches von dem Amtmann zu S. gekaufft; So sey er auch kein Becker mehr, noch jemahls in der Zunfft gewesen, sondern habe die gantze Zeit her Handlung getrieben, gäbe auch von solcher Profession alle onera ordinaria & extraordinaria. Endlich legte auch der Appellant unterschiedene Briefschafften denen Actis bey, daraus zum Uberfluß zu sehen, wie der Rath schon vormahls mit Ihm harte verfahren hatte. (Unser in dieser Sa-) §. II. Nun hätte wohl der Bürger vielleicht besser gethan, wenn er an statt seine Appellation zu justificiren, nach dem Ihm von der
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Regierung geschehenen Vorschlag eine Defension übergeben; er möchte(che ertheiltes Urthel.) aber auch Bedencken haben, von dem einmahl erwehlten medio wieder abzutreten, davon aber weitere Untersuchung zu unsern itzigen Zweck nicht gehöret. Das vornehmste, worauf ich bey diesem monito reflectire, wird aus denen rationibus decidendi unsers damahls gesprochenen Urtheils leichtlich abgenommen werden können. Daß die Appellation in ihren formalien beständig und zu gebührender Rechtfertigung anher erwachsen; die materialien belangende, erscheinet aus denen acten allenthalben so viel, daß Appellant mit der von Appellaten angedroheten Straffe der 100. Thlr. gäntzlich zu verschonen; es sind auch diese sich künfftig wieder Appellanten aller fernern Thätlichkeit bey 100. Thlr. Straffe zu enthalten, und ihme die Unkosten dieser instanz auf vorher gehende liquidation und erfolgte moderation zu erstatten schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi.
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Obwohl anfänglich scheinen möchte, daß in gegenwärtigen Fall die Appellation nicht zuläßig, in Betracht nach Sächsischen Rechten in criminalibus, allwo die Sache per modum inquisitionis tractiret wird, die Appellationes keine statt finden, auch so viel die formalia betrifft, aus denen actis nicht zu sehen, daß Appellant von dem Judice a quo Apostolos erhalten und überreichet, wie doch bey der Introduction sonsten nöthig, noch auch inhibition ad Judicem primae instantiae ausgewürcket; hiernechst so viel die materialia betrifft, wieder Appellanten angeführet werden möchte, daß er eine seinem Stande nicht zu kommende Chaise, Zeug und Pferde sich zugeleget, nicht abredig seyn können, sondern auch E. E. Rathe den schuldigen Gehorsam nicht erwiesen, noch auf die unterschiedliche citationes sich in Person gestellet, bey welcher Bewandniß der Rath ob perseverantem contumaciam endlich wohl mit der Straffe verfahren können; überdem Appellat über Appellantens gravamina nicht gehöret, und solchergestalt scheinen möchte, daß darauff zur Zeit noch nicht zu erkennen gewesen, auch da mehr erwehnter Rath und Appellat die Policey-Ordnung zu handhaben intentioniret gewesen, und sich seines Amts wieder einen ungehorsamen Bürger gebrauchen wollen, er Appellanten nicht zuviel gethan, weniger zu Ersetzung der Unkosten verbunden wäre. Dieweiln aber dennoch anfänglich man hier nicht etwa in causa criminali, sondern wie der Rath in seinen abgestatteten Bericht selbst vorgiebt, in einer Policey-Sache so ohnstreitig civilis ist, versiret, auch in gegenwärtigen Fall Appellant absonderlich von dem modo procedendi und daher rührenden gravamine zu appelliren veranlasset worden, dergleichen auch in criminalibus nach Sächsischen Rechten nicht verwehret ist; ferner so viel die formalia anlanget, Appellant stante pede appelliret, jedoch sich keiner andern als apostolorum refutatoriorum von dem judice a
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quo würde haben getrösten können, so aber fol. 14. ehe noch die Appellation mtroduciret, bereits von dem Rathe sponte eingeschicket gewesen; einer solennen inhibition auch da Dn. Judex ad quem die Sache, bey welcher allen Ansehen nach periculum in mora ohne Weitläufftigkeit heben wollen, und Judex a quo in loco zugegen, es nicht bedurfft, noch der Superior an solche Solennitäten gebunden, zumahlen die acta und des Raths eigene Schrifften zeigen, daß sie der ihnen fol. 9. gegebenen Verordnung nicht pariret; hiernechst die materialia betreffende, aus denen Actis nicht abzunehmen, daß Appellant durch Zulegung der Chaife, Zeuges und Pferde etwas der Policey-Ordnung zu wieder, und das eine so hohe Straffe verdienet hätte, begangen, gestalt dann er nothdürfftig beygebracht, daß er die Chaise nicht vor sich zur Pracht, sondern auf eines guten Freundes Einrathen, Reisende damit fortzubringen, machen lassen, sich auch vor seine Person derselben in der Stadt nicht bedienet, noch darauff gefahren, sondern da er von einen frembden Orte mit solcher zurücke kommen, vor der Stadt abgestiegen (inmassen denn ausser deme und daferne Appellant von einem Orte zu dem andern in der Stadt damit herumb fahren wolte, ihme solches billich nicht zugestatten wäre) worzu kommt, daß derer Handwercks-Leute, so die Besichtigung thun müssen, pflichtmäßigen Berichte nach an der Chaise gar keine Kostbahrkeit anzutreffen, sondern die materialia darzu insgesammt von schlechten Werthe, und das inwendige Beschläge, so allen Ansehen nach das meiste Aufsehen gemacht, keines weges, wie der Rath vorgeben wollen, von Plisch-Sammt, sondern geringen wollinen Zeuge genommen, das Kutsch-Zeug aber nicht nach der neuen Manier gefertiget, sondern alt, und da es andere schon etliche Jahre gebrauchet, erkaufft worden, solchergestalt aber, daß Appellant ungebührlichen Pracht getrieben, nicht gesagt werden mag; ferner da Appellant per mandatarium, wie in dieser Civil-Sache wohl geschehen können, erschienen, demselben keine contumacia beyzumessen, zumahlen er wegen vormahliger und in actis bescheinigter proceduren in Person sich zu stellen, billiche Furcht getragen; überdiß Appellantens gravamina ex actis und absonderlich denen von dem Rath selbst eingegebenen Schreiben, notoria, und E. E. Rath erst darüber zu vernehmen nicht nöthig, bevorab derselbe mit Appellanten in einen Process sich nicht einzulassen fol. 8. contestiret; Im übrigen aber der Rath in seinen Verfahren sich sehr übereilet, und ab executione den Process angefangen, solche procedur auch nicht defendiret werden mag, inmassen denn, so viel die zu erst attendirte Anhaltung der Pferde und Chaise betrifft, solche mit Gewißmachung des corporis delicti, und zu solchem Ende angezogenen Exempels von Wegnehmung der Weibs Person ungebührlicher Kleidung ob manifestam rationis disparitatem sich nicht entschuldigen lässet, indem Pferde und Chaise so leicht nicht, als Weibes-Kleider zu verbergen seynd; So viel aber die Bestraffung anlanget, damit ebenfalls nicht den Process und fol. 9. vorge
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schriebenen Verordnung gemäß, verfahren, weniger Appellant gradatim citiret, und mit seiner Nothdurfft gehöret worden, auch die ungewöhnliche Straffe der 100. Thlr. durch die fol. 15. vorgebrachte, auch noch unerwiesene Entschuldigung nicht justificiret, aber wohl a superiori ex titulo: quod quisque juris &c. wieder Appellaten gebrauchet werden mag, und solchergestalt Appellant zu appelliren und Unkosten aufzuwenden genöthiget worden; So ist, wie in dem Urthel enthalten, zuerkennen gewesen. § III, Gleich wie nun in vorigen casu der Rath, wenn er nicht(Der andre Casus, von einen ungemein raren falso, dergleichen sonst nirgends zu finden.) von Affecten eingenommen gewesen wäre, leicht hätte begreiffen können, daß der Judex superior den Bürger schützen und die Haltung der Chaise und Pferde für keine straffbahre That halten würde, also würde auch der Adeliche Gerichtshalter (denn daß der Gerichts-Herr selbst Urheber von der itzo zu erzehlenden Thorheit gewesen seyn solle, solte ich aus vielen Ursachen nicht meynen) noch vielweniger sich und seinen Gerichts-Herrn bey der Regierung des Orts mit unzeitiger Verfolgung einer armen Bäuerin prostituiret haben, wenn er seinen Zorn und Haß sich nicht verblenden lassen, den titulum ad Legem Corneliam de falsis mit falschen Augen anzusehen, welcher casus uns in eben demselben 1695. Jahre im September zugeschickt wurde und in folgenden Umständen Besag der Acten bestunde. Es hatte eine Bauers-Frau als ihr Mann gestorben, ihm auf sein Grab einen Leichenstein legen lassen, und auf denselben unter andern mit einhauen lassen, daß derselbe sich anno 1667. mit Jungfer Marien N. (nehmlich mit ihr der damahligen Wittbe) verehliget. Sie hatte ferner auf den Leichenstein einen gantz andern Spruch aus der Heiligen Schrifft hauen lassen, als ihr Mann sich zum Leichen-Text erwehlethatte, und in dessen Leich Predigt ware erklähret worden. Aus diesen beyden Umbständen, und sonderlich aus dem ersten machte der Herr Gerichts-director ein crimen falsi, weil nehmlich die Wittbe nach der Trauung etliche Monat und, wie angegeben wurde, 15. Wochen zu zeitig hatte tauffen lassen, und also zur Zeit der Trauung keine Jungfer mehr gewesen, und wolte deßwegen, und weil über dieses auff dem Leichsteine etliche Vergüldungen zu finden, als welcher Pracht keinen Bauer zukäme, die Inquisition wieder die Wittwe anstellen. Als sich aber die Wittib deßhalb bey der Cantzeley beschwerte, und unter andern daß ihr gar 100. fl. Straffe angesonnen würde sich beklagte, und die Cantzeley ihr, wie leicht zu begreiffen, ein favorable Rescript ertheilt, und dem Adelichen Gerichten in dieser Sache ferner zu verfahren, inhibirte, er zürneten sich diese über die Frau noch mehr, das sie ein neues crimen
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aus dieser Beschwerung machten, und auch dieserwegen wieder sie inquirirten, und sie nach geschehener mündlicher und schrifftlicher poenal citation über gewisse Articul examinirten, nachhero aber einen in anzüglichen terminis concipirten Bericht an die Cantzeley oder Regierung abgehen liessen, worinnen der Gerichts-Herr sein factum justificiren, und daß ihm als Patrono & Magiftratui Besage der Kirchen-Ordnung capite 12. §. 2. die cura coemeterii zu käme, auch das falsum ohne dem ein delictum seculare wäre, anführete, dabey aber negirte, daß er 100. Fl. Straffe dictirt, und durch einige beygelegete Schrifften bescheinigte, daß Inquisitin die Auffschrifft auf den Leichstein anders als NB. ihr der Pfarrer vorgeschrieben, (hincillae lacrymae) machen lassen, auch einen nicht erklährten Leichen-Text genommen, ingleichen nach ihrer Trauung 15. Wochen zu zeitig ins Kindbette kommen. Hierauf wurde der Bäuerin befohlen den ärgerlichen Leichenstein wegzuschaffen, oder dessen Gerichtlicher Aufhebung gewärtig zu seyn; wogegen aber die Wittib sich von neuen bey der Regierung beklagte und eine anderwärtige inhibition an ihren Gerichts-Herrn erhielt, der jedoch dawieder appellirte, und nach eingewendeter Appellation den Leichstein wegnehmen und auf das Schloß bringen liesse. Als dieses geschehen, wurden uns die von ihm gehaltenen Acta zu geschickt, und zugleich daß wir über die zwey Punckte: Ob und wie die Inquisita wegen des falsi und Setzung des unzuläßlichen Leichensteins zu bestraffen? Und dnnn: Ob und wie weit ihm die Cantzeley hierinnen zu wiedersprechen, oder er sich in exercitio jurisdictionis zu mainteniren befugt wäre? Nach fleißiger Lesung der Acten ihm unsere rechtliche Meynung eröffneten, gebeten. (Welches aber unsere Facultät pro cri mine nicht erkennen können.) §. IV. Dieweil er aber keine rationes decidendi von uns begehret, und wenn solches nicht geschiehet, wir auch dieselbe nicht beyzusetzen pflegen; Als bekame Er auch nur eine kurtze Sententz wieder zurücke, des Inhalts: Daß die von besagter Wittib auff Ihres Mannes Leichstein gesetzte Auffschrifft gestalten Sachen nach pro falso nicht zu achten und Sie demnach von der wie der Sie angestellten Inquisition zu entbinden, auch ist was Cantzler und Räthe zu N. fol. 5. & fol. 25. in Schrifften an denselben gelangen lassen, denen Rechren gemäß, und Sie dessen wohl befugt gewesen V. R. W. Jedoch befinde ich in meinen privat excerptis daß a Facultate haupisächlich darauff reffectiret worden. Die Kirchen-Ordnung, darauff die Adelichen Gerichte Ihre Befugnüß gründen, und Ihr factum daraus justificiren wollen, lauten also: Darumb soll ie
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des Orts Obrigkeit Verordnung thun, daß so wohl die Armen als die Reichen ohne Pracht nach Standes-Gebühr ehrlich in die Erde gebracht werden, und die Prediger mit allen Fleiß ihre Zuhörer vermahnen / daß Sie gern, auch unerfordert, zur Leiche mit gehen / auf daß Sie sich ihrer Sterbligkeit desto besser und öffter erinnern / wieder den zeitlichen Todt rechten Trost fassen, und an den Verstorbenen Barmhertzigkeit erweisen. Aber von diesem allen war in gegenwärtigen Casu kein Streit, sondern davon war die Frage: Ob die Wittbe ein falsum oder sonst was ungebührliches begangen habe? Dieses konte nun unsere Facultät nicht finden, weil das crimen falsi (oder auch das affinc crimen stellionatus) allezeit praesupponiret, daß durch das falsum jemand Schaden und Nachtheil zugefüget worden, wie dieses nebst vielen andern JCtis der Herr Hoffrath Ludovici in Continuatione Quarta Usus moderni Strykiani (davon Er wahrhafftiger Autor ist) ad tit. ad leg. Cornel. de falsis und in notis über den 111. und 112. Artickul der Peinl. Halßgerichts-Ordnung ausgeführet. Wir konten aber keines weges finden, daß dadurch, daß die Wittib sich auffdem Grab-Stein fälschlich Jungfer genennet, jemand Schade zugefüget worden, zu geschweigen daß, da Sie mit ihren Mann getrauet worden, Sie jederman für Jungfer gehalten, und Sie vermuthlich daß Sie Ihren Ehemann vor der Trauung ehelich beygewohnet, ihre Straffe außgestanden. So war auch ex actis nicht zusehen, wenn Sie mit Ihren Manne öffentliche Verlöbnüß oder Sponsalia de praesenti gehalten. Denn wenn dieses nur 10. Wochen vor der Trauung geschehen, und Sie also zur Zeit der Verlöbnüß noch Jungfer gewesen wäre, hätte man erst untersuchen müssen, wie das Wort verehlichen auff den Leichstein zuverstehen, und ob Sie nicht, weil Sie sich des Worts getrauet worden nicht bedienet, durch die Verehlichung die Verlöbnüß verstanden, quia consensus facit nuptias non concubitus nec copulatio sacerdotalis; auf welche Weise dann in denen Worten nicht einmahl ein falsum, geschweige denn ein crimen falsi versteckt gewesen. Und wenn man ja auch dieses factum für ein Aergernüß hätte wollen ausgeben, so befürchte ich doch, daß der Advocate der Inquisitae aus der bekannten und überall zu befindenden Distinction inter scandalum datum & acceptum, und denen auch von unsern Theologis ex jure Canonico beybehaltenen definitionibus, dieser beyder classium scandali viele Gelegenheit dürffte bekommen haben, und zwar mit Verdruß aller derer, die der armen Frau gehäßig waren,
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zu vertheydigen, daß diese Jungfräuliche Benennung, wenn sie auch falsch gewesen wäre, mehr pro scendalo accepto, quam dato, zu halten sey. Daß ferner auff den Leichenstein ein anderer Spruch, als den der Prediger in der Leichen-Predigt erklähret, ware gesetzt worden / ware nach der gesunden Vernunfft und nach allen geistlichen und weltlichen Rechten keine straffbahre That, und bezeugte vielmehr offentlich die animosität und Partheyligkeit derer, die daraus ein crimen machen wolten. Daß aber die gute Frau die Auffschrifft anders machen lassen, als Ihr der Pfarrer vorgeschrieben, zeigete wohl in etwas das Haupt-Fundament an, warumb dieser Leichen-Stein zu einen corpore delicti war gemacht worden; aber Unsere Facultät konte auch hierinnen mit dem justitiario nicht einstimmen, zumahlen weder in besagter Kirchen-Ordnung, noch sonsten in jure davon etwas zu befinden war, das ad officium der Prediger gehöre, Ihren Beicht-Kindern dergleichen Formuln, denen diese nothwendig folgen müssen, vorzuschreiben. Und ich bedaure, hierbey daß uns diese beyde formulae discrepantes nicht waren von Anfang biß zu Ende und von Wort zu Wort communiciret worden, denn Sie würden zweiffels ohne dem unpartheyischen Leser vielfältige Gelegenheit gegeben haben, andre bey diesen gantzen Handel verborgene arcana zu errathen. Endlich so viel die aüff den Leichen-Stein befindliche Vergüldung der Buchstaben betraffe, konten wir auch nicht finden, wie dieselbige straffbahr seyn solte, zumahlen da der Verstobene kein gemeiner Bauer, sondern wie ex actis zu sehen, ein Söhn- und Gerichts-Schöpffe gewesen war. Bey diesen Umbständen nun gab sich die Beantwortung des andern puncts von sich selbst, indem die Cantzeley-Regierung dem Gerichs-Herrn keinen Eingriff in seine Jurisdiction gethan, sondern vielmehr zu verwundern war, daß die Regierung die in denen Berichten gebrauchte Anzüglichkeiten in denen Inhibitions Rescriptis nicht schärffer und nachdrücklicher geahntet hätte. &c. (Der dritte casus, von einen armen Unterthanen, den der Justitiarius 5/4 Jahr als einen) §. V. Der dritte zu diesen gegenwärtigen Handel gehörige Casus ist noch merckwürdiger, über welchen in Januario 1697. von uns ein Responsum begehret worden, indem der Justitiarius W. der doch selbst die inquisition meritiret, wieder einen andern armen Unterthanen nicht allein sub praetextu justitiae inquiriret, sondern auch denselben unrechtmäßiger Weise fünff viertheil Jahr in gefänglicher Hafft und zwar an Händen und Füssen geschlossen, behalten, und bey der wieder den armen Menschen angestellten Inquisition von Anfang biß zu Ende viele Nullitäten und andere straffbare Dinge begangen, wie aus folgenden Re
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sponso mit mehrern zu lesen, in welchen, umb den Leser nicht verdrießlich(Dieb in gefänglicher Hafft gehalten.) zu fallen, die allegirten Special Zeugen Aussagen, und Benennung der Artickel mit Bedacht außgelassen worden. Hat Heinrich H. vor ungefehr 3. Jahren euch, daß ihr ihm Geld gestohlen hättet, beschuldiget, und als ihr ihn deswegen actione injuriarum belanget, um sich davon zubefreyen einen Zeugen Hanß B. dieserwegen abhören lassen, welcher aber nichts wieder euch ausgesaget. Seyd ihr kurtz darauf um deswillen, daß ihr einer angeordneten Execution euch wiedersetzet, auch des Landreuters Knecht der Militz verrathen haben sollet, zu gefänglicher Hafft gebracht, und ungeachtet Eure Erlassung angeordnet gewesen, dennoch unterm Vorwand, daß ihr des Einganges erwehnten Diebstals halber sehr berüchtiget wäret, darinnenbehalten, und über 5/4 Jahr an Händen und Füssen geschlossen worden, biß ihr euch solcher Banden entlediget, und von S. Churfl. Durchl. Salvum conductum erhalten; Habt ihr endlich eure defension geführet, und darinnen eure Unschuld vorgestellet, und wollet anjetzo des Rechtens darüber berichtet seyn: Ob nun wohl des angeschuldigten Diebstals halber euch nicht wenig verdächtig zumachen scheinet, daß nach etlicher Zeugen Aussage ihr, ehe der Diebstal vorgegangen in grosser Dürfftigkeit gelebet, und des Vermögens nicht gewesen, ein Haupt-Vieh zuerhandeln und zu schlachten, so biß Ostern 1691. gewähret, hingegen nach dem Diebstale, der kurtz vor Pfingsten besagten Jahres geschehen, eure Nahrung sich mercklich gebessert, indem so dann viel Vieh von euch geschlachtet worden, ihr Geld bey euch geführet, auch dessen einen grossen Klumpen in des Schultzens Stube gehabt, Pferde gekaufft: Ferner euren Schwieger-Sohn, so nebst eurer Tochter nach der Zeugen Bericht, gantz nackend aus dem Kriege gekommen, gekleidet, und lange Zeit alimentiret, selbigen Karn und Pferde geschaffet, nicht weniger öffters geschmauset, das Wohnhauß repariret, kostbahre Processe geführet, und die gemachten Schulden abgetragen, inmassen die Zeugen ad art. prob. 56. & seqq. attestiret; Hiernechst test. 3. Hanß B. ad art. 12. seqq. eydlich deponiret, auch euch bey der Confrontation unter Augen gesaget, daß ihr die Nacht, als das Geld gestohlen worden, aus dem Hause gangen, jedoch wieder kommen, und nach angesteckten Lichte mit der Laterne anderweit fortgegangen, und Zeugen gefraget, ob er mit gehen wolle, mit dem Vermelden, daß ihr H. Geld zuhohlen gesonnen, auch bey eurer späten Rückkunfft ihme verbothen eure Abwesenheit nach zusagen; Uberdiß eure Tochter laut der Zeugen Bericht, ad art. prob. 63. euch solche Deuben selbst Schuld gegeben, ihr auch sonsten unterschiedlich mahl schon der fiscalischen Inquisition unterworffen, und endlich, daß ihr H. Geld gestohlen hättet, die gemeine Sage gewesen. Bey solcher Bewandtniß aber nicht nur der Judex sattsame Ursache gehabt, wieder euch zu inquiriren, sondern auch bey
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diesen Umständen scheinen möchte, daß im Fall ihr eure Bekäntnüß in Güte zuthun ferner verweigern soltet, die Tortur wieder euch anzuordnen wäre; Dieweilen aber dennoch nicht nur die in dem eurer Defension-Schrifft sub lit. B. beygelegten rotulo abgehörte Zeugen eydlich ad art. 1. 2. & 3. ausgesaget, daß sowohl vor als nach des H. angegebenen Diebstahle Vieh von euch geschlachtet und kein Unterschied gespühret worden, noch ihr vorher dürfftiger gewesen, sondern auch aus dem sub M. übergebenen Extract der Steuer-Registratur erhellet, daß von Jun. 1690. biß 1691. fast eben so viel als von 1691. biß 1692. absonderlich aber Mense April 1691. und also vor dem Diebstahle 4. Rinder oder Haupt-Vieh, hingegen Mens. Jun. nach dem Diebstahle kein eintziges und folgenden Monath Jul. deren nur zwey geschlachtet worden, die Steuer-Registratur auch, weil alles geschlachtete Vieh in der Steuer angemeldet werden muß, und diese daher die beste Wissenschafft hat, vollkommenen Glauben verdienet, dahingegen die wieder euch abgehörten Zeugen theils H. gute Freunde, theils eure inimici, theils sonsten beschmitzet und nicht omni exceptione majores seynd, auch Testis 2. & 14. gar nicht wissen, wie viel des Geldes, so ihr bey euch geführet, gewesen, test. 1. aber solches bloß auf 1. oder 3. Thlr. schätzet, nicht weniger das Geld, so ihr in des Schultzens Stube gehabt haben sollet, nur der eintzige testis 18. gesehen,, höher aber nicht als etwa 16. Thlr. angeben kan, hingegen testis 1. in rotulo. lit. B. eydlich berichtet, daß ihr damahl 14. Thlr. vor einige mobilia von Herrn G. bekommen gehabt, denen deponent noch 4. Thlr. hinzugefüget, worzu der wieder euch abgehörte testis 18. kommen, und es gesehen, ferner testis 3. daß die von euch gekauffte 2. Pferde mehr nicht, als 5. Thlr. test. 14. aber daß das eine nur 2. Thlr. gekostet, ausdrücklich deponiren, inmassen dann auch die wieder euch vorhandene Zeugen selbst nicht abredig seyn können, auch von euch sattsam beygebracht worden, daß eines theils euer Schwieger-Sohn euch mit Schlachten und Kochen an die Hand gangen, und sein Brodtselbst verdienet, zu dem angegebenen Karren aber das Gestelle geschenckt bekommen, und solchen selbst wieder zu rechte gemacht, andern theils nicht sowohl ihr als die in euren Hause sich aufhaltende Werber geschmauset, und mit denen neugeworbenen Soldaten sich lustig gemachet, da ihr immittelst öffters über Feld eurer Nahrung nachgereiset, nicht weniger die reparatur eures Hauses kaum 6. Thlr. gekostet, die Processe aber guten theils vor dem angegebenen Diebstahle geführet worden, und wiewohl einige Schulden ihr abgetragen, ihr dennoch auch nachdem vermeynten Diebstahle verschiedentlich von andern Leuten Geld geborget gehabt; und was des wieder euch aufgeführten testis 3. Hanß B. Aussage, als welche das gröste indicium zu machen scheinet, betrifft, aus eurer defension-Schrifft und deren Beylagen erhellet, daß dieser B. als ihn vor einigen Jahren H. des Diebstahls halber wieder euch produciret, eydlich eure Unschuld, und daß er
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nichts wisse, erhärtet, und da er nachhero ein anders juramento deponiret, ein manifestum perjurium begangen, und dahero den geringsten fidem nicht meritiret, zumahl er ad art. prob. 12. ausdrücklich berichtet, daß dasjenige, was er wieder euch deponiret, Dinstags vor Psingsten vorgangen seyn solle, hingegen art. prob. 29. daß der Diebstahl Donnerstags begangen sey im Munde führet, ferner ad art. 63. derer Zeugen keiner selbst gehöret, daß eure Tochter euch dem Diebstahl vorgeworffen, sondern solches ex relatione aliorum incerta haben; wie denn auch die gemeine Sage, als ob ihr H. Geld gestohlen, nirgends anders, als von dem anrüchtigen Hanß B und H. ihren Ursprung genommen, mit H. aber es noch ferner diese Bewandnüß hat, daß er Inhalts des eydlichen rotuli lit. H. Johann Easpar G. bestechen, und um einen andern zu graviren zu einen falso, durch Ablegung falschen Zeugnüsses vor denen Gerichten zu L. und Ertheilung eines Attestati unter frembden Nahmen, erkauffen wollen, nicht weniger laut lit. A. Ludwig Meyern inständig nachhero gebeten, dasjenige, was ihm von H. mit G. vorgehabten negotio wissend, niemand zu entdecken, auch gegen George Christian S. daß er obberührten G. damit er nicht zeugen könne, weggekaufft, gestanden, und daß er es verschweigen möchte, ihm Geld gebothen, anderer unfertiger Händel und Dieb-Stücke, so ermeldeter Meyer von H. berichtet, zugeschweigen, unterdessen daraus zu sehen, daß ihme des vorgegebenen Diebstahls halber nicht der geringste Glaube beyzumessen, gestalt auch die meisten Zeugen, bey dem eine gantz ungewöhnliche obsecration in sich haltenden articulo 68. gar keinen Verdacht auf euch haben, die übrigen aber dessen keinen beständigen Grund anzugeben wissen, so wenig als noch zur Zeit bey denen wieder euch urgirten fiscalischen actionen etwas euch nachtheiliges ausgeführet oder erkandt worden, solchergestalt aber kein eintziges derer angegebenen indiciorum, so ohne dem sehr remota seynd, genugsam erwiesen worden; Hienächst aus denen uns communicirten privat-actis und eurer defension-Schrifft so viel zu sehen, daß der Inquisitions-Process an sich selbst nulliter geführet worden, und wiewohl der Justitiarius W. in seiner so genannten Protestation-Schrifft ein und anders dieserhalb zu seiner Entschuldigung vorstellen wollen, absonderlich aber, daß auf des Landes-Hauptmannes Rescript wieder euch inquiriret worden, angeführet, er dennoch die Nullitäten nicht abgelehnet, sondern am Tage lieget, daß als ihr in gefänglicher Hafft behalten, und wegen des Diebstahls in die Inquisition gezogen worden, weder das Corpus delicti, und daß H. würcklich einig Geld gestohlen sey, bestärcket, noch auch einig indicium wieder euch vorhanden gewesen, hingegen als eure Loßlassung aus dem Arreste, darein ihr wegen beschuldigter Wiedersetzung der Execution gerathen, gegen 50. Thlr. Caution von dem Landes-Hauptmanne bereits beliebet gewesen, nachhero erst von dem Justitiario durch einen Bericht, daß ihr des Diebstahls halber verdächtig wä
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ret, erwehnten Landes-Hauptmanne hinterbracht, und da dieser dieserwegen gründliche relation verlanget, alsdenn erst von gedachten Justitiario W. generaliter inquiriret, einige Zeugen aufgetrieben, und die vermeynte indicia zusammen gesuchet worden, gestalt denn berührter W. selbst ausdrücklich von sich schreibet, daß als der Herr Landes-Hauptmann, wie weit ihr in puncto furti graviret wäret Bericht erfordert, keine gründliche Nachricht verhanden gewesen, daß man dieses Diebstahls halber etwas berichten können, dergleichen Verfahren aber einen zur Justiz geschwornen nicht zustehet, und eine offenbahre nullität nach sich ziehet. Worzu noch ferner kommt, daß nach Caspar Ernst B. eydlichen Aussage der Justitiarius W. eures Feindes des H. Parthey sehr gehalten, auch dessen Advocato selbst schrifftliche Instruction ertheilet, was er wieder die Zeugen, so wieder H. deponiren sollen, zu excipiren hätte, nicht weniger 6. Thlr. von des H. Frau genommen, und ihr ein attestatum heimlich nachzuschicken versprochen: So erscheinet daraus so viel, daß ihr nunmehro von der angestellten Inquisition pure und ohne Abtrag derer inquisitions-Kosten, ausser was auf eure defension gelauffen, zu absolviren, ihr seyd auch so wohl den denuncianten H. als auch den Justitiarium, so euch mit der Inquisition übereilet, des zugezogenen Schimpffs, Schaden und Unkosten halber gebührend zu belangen, wohl befugt, und wird im übrigen wieder Hanß B. des von ihm begangenen perjurii halber, ingleichen wieder H. wegen dessen, so er mit Johann Caspar G. vorgehabt, nicht weniger wieder W. wegen desjenigen, so Caspar Ernst B. wieder ihn deponiret, mit der special Inquisition billich verfahren. V. R. W.

IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltchen wieder einander.
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§ I.
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(Praeliminar-Anmerckung.) DIe Geistlichen sind auch Menschen, wie die Weltlichen, und ist dannenhero nicht zu verwundern, wenn man hier und dar gewahr wird, daß beyde Theile sich bereden, als wenn sie nichts als die Beförderung der Gerechtigkeit ausübten, oder sich rechtmäßiger Weise vertheydigten, da doch öffters Haß, Neid und Rachgier unter dieser Larve verborgen lieget, zuweilen auch beyde Theile einander dazu Anlaßgeben. Jedoch pflegt ein Unpartheyischer, wenn er derglei
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chen Exempel siehet und höret, oder lieset, Mitleyden mit denen armen Leuten zu haben, indem, andre Neben Ursachen zu geschweigen die reliquien des Päpstischen Rechts, das man, wie eine wächserne Nase drehen kan, und doch allenthalben auch in unsern Consistoriis annoch herrschet, sie darzu vielfältig veranlasset. Daß dasjenige, was bißher gemeldet, wahr sey, wird aus folgenden casibus erhellen. §. II. Anno 1698. in September wurden von einen Amtmanne(Der erste Casus von einen wieder einen Prediger gedruckten Responso.) Inquisition acta wieder einen gewissen Stiffts-Rath eingeschickt, der mit dem Prediger in seinen Dorff, dessen Patronus er war, einen injurien Proceß gehabt, auch vorher wieder denselben in Fürstlichen Consistorio unterschiedliche Excesse denunciret, und um Inquisition wieder Ihn angehalten hatte, zu welchen Ende er auch sich in einen Schöppen Stuhl belehren lassen, welcher erkannt, daß, wenn wegen der specificirten excesse genungsamer Verdacht verhanden und solche gehöriges Orts denunciret würden, so dann mit der Inquisition wieder den Pfarrer gebührend zu verfahren wäre. Dieses Informat hatte der Adeliche Stiffts-Rath drucken lassen, weil aber der Buchdrucker auff den Titul etliche Worte ausgelassen, und also kein vollkommener sensus des Tituls verhanden war, hatte der Stiffts-Rath ad complendum fensum die zwey Worte: ärgerliche Excesse auf die gedruckten Exemplaria eigenhändig dazu geschrieben. Als nun dieses factum kund worden, nahm es das Cosistorium übel auf, indem es den Pfarrer von diesen denuncirten excessen absolviret hatte, und also vermeynete, der Stiffts-Rath hätte durch dieses factum die von dem Consistorio ertheilte absolutorische Verordnung angegriffen, weshalb es dem Amtmann anbefohlen, wieder den Stiffts-Rath zu inquiriren. Der Stiffts-Rath hatte sich in scriptis so fort zu dem facto bekannt, jedoch aber dabey remonstriren wollen, daß er dadurch das Consistorium anzugreiffen niemahls intentionirt gewesen. Seine Haupt-Gründe bestunden in zwey Puncten. Erstlich hätte er niemahls die Verordnung des Consistorii zu Gesicht bekommen, und also davon keine Wissenschafft gehabt, weshalben er auch dawieder nichts vornehmen können. Zum andern sey das Informat ein viertel Jahr eher datirt, als die Verordnung des Consistorii, und könne er also durch Einhohlung desselben ermeldete Verordnung nicht angegriffen haben. Daß man aber eingehohlte responsa drucken lasse, wäre nichts ungewöhnliches, auch ihm dieser Druck nicht zu verdencken gewesen, weil er des Pfarrers collator wäre, und also auf desselben Leben und Wandel billich Achtung geben, und zu
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seiner Versicherung das Responsum quaestionis hätte einholen und publiciren müssen. Weil nun der Bachdrucker die Worte quaestionis aussen gelassen, hätte er die en desoct billich suppliren müssen. Diese Schrifft solte nun loco defensionis pro avertenda gelten. Nachdem aber die acta in eben den Schöppenstuhl, der das gedruckte Responsum ertheilet, geschickt worden, hatte dieser erkannt, daß der Stiffis-Rath darinnen so viel nicht ausgeführet, daß er mit der Inquisition so sort zu verschonen, sondern es würde mit derselben billich wieder ihn verfahren. Der Stiffts-Rath wollte nun zwar wieder dieses Urtheil noch eine defension pro avertenda führen, es wurde ihm aber solches von Consistorio abgeschlagen, auch die Appellation ad Principem verworffen, weswegen er sich nur bequemen muste ad articulos zu antworten, und da dieses geschehen, und er in der Haupt-defension seine vorige Entschuldigungen wieder angeführet, auch noch beygefüget: daß ja in dem Informat selbst das Wort ärgerliche zu befinden wäre, waren die Acta wieder in den vorigen Schöppenstuhl geschickt, und daselbst erkannt worden: daß der Stiffts-Rath seines ungebührlichen Unternehmens halber und daß er ein eingeholtes informat zu des Pfarrers Beschimpffung drucken lassen, auf das Titul-Blat auch diese Worte: ärgerliche Excesse, geschrieben, umb 40. Thaler zu bestraffen, auch die Unkosten zu erstatten schuldig wäre. Worwieder er eine andre defension geführet, darinnen aber wenig neues vorgebracht, ausser daß er gebeten, die acta in ein auswärtig Collegium zu verschicken. (Erinnerungen wegen des wahren status controversiae.) §. III. Nun waren wohl bey diesen gegenwärtigen casu etliche einander nahekommende aber doch an sich unterschiedene Fragen nicht zu vermischen. Wenn wäre gefraget worden, ob der Stiffis-Rath klug und löblich gehandelt hätte, daß er das responsum drücken lassen, und die Worte quaestionis beygefüget, würde er wohl schwerlich von unserm collegio ein beyfälliges Urtheil erhalten haben. Aber davon war die Frage nicht, sondern ob er was straffbahres begangen hätte? Nun ist aber unstreitig, daß nicht alles Thun und Lassen der Menschen, das nicht vor klug und löblich ausgegeben werden kan, so fort für lasterhafft und straffbar gehalten werden möge. Wenn ferner wäre gefragt worden: Ob der Stiffts-Rath durch sein factum nicht den Priester zu beschimpffen intendiret hätte, und deßwegen zu bestraffen wäre; würden gleichfalls die von ihm in vorigen §. angeführte Entschuldigungen, daß er als Collator der Pfarre solches ex officio zu thun besugt gewesen, wohl schwerlich in consideration gekommen seyn, son
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dern wo nicht alle, doch die meisten von uns, vielmehr festiglich sich beredet haben, daß der Stiffts-Rath das responsum aus Haß und Rachgier wieder den Pfarrer unter dem Schein des Rechtens hätte drucken lassen. Was die Bestraffung anlanget, wäre alsdann (nebst andern Umbständen, die in denen rationibus decidendi des folgenden paragraphi können gelesen werden) ferner zu untersuchen gewesen: Ob diese injurie für ein crimen publicum zu achten, das ex officio eine Inquisition, zumahl wieder einen von Adel und Stiffts-Rath, meritire, und ob nicht diejenigen, die hoc intuitu eine inquisition anbefehlen würden sich wohl zu prüffen hätten; ob nicht ein verdeckter affect und Haß wieder den Stiffts-Rath die wahre Ursach solcher angestellten inquisition seyn möchte. Dieweil aber von allen denen vorigen Fragen in dem überschickten casu nicht die Rede war, sondern die inquisition bloß über der Frage war angeordnet worden: Ob der Stiffts-Rath durch diesen Druck und Beyschreibung der Worte das Consistorium hätte beschimpffen und sich an denen Consistorialibus rächen wollen? Also muste auch bey Abfassuug des Urtheils hauptsächlich darauff reflectiret werden. §. IV. Weil wir dannenhero vermeyneten, daß die Herren Scabini,(Fortsetzung des ersten casus nebstunsern deßhalb ertheilten Responso.) die die vorige sententias concipiret hatten, diese quaestiones affines nicht allzubehutsam unterschieden, und sonderlich bey Abfassung des letzten Urtheils mehr auff die andere, als auff die eigentlich hieher gehörige dritte und letzte Frage reflectiret hätten; so war auch nicht zu verwundern, daß wir den Stiffts-Rath in unserm Urtheil sowohl von der Inquisition als von denen Inquisitions-Kosten absolvirten, wie wir dann auch dißfalls unsere rationes decidendi weitläufftig beygefüget. Wenn nun die Herren Consistoriales bey dieser Sache nicht selbst principaliter wären interessiret gewesen, so halte ich dafür, daß sie das von uns gefällete Urtheil dem Stiffis-Rath ohne Zweiffel würden publiciret haben: Da aber die Sache anders beschaffen war, und sich bey denen potentioribus daselbst auch ein kleiner affect unter der Larve des Eyffers für die Gerechtigkeit einschleichen mochte; meynte man anfänglich, daß es am besten seyn würde, wenn man die Sache gar ruhen liesse und das Urtheil nicht publicirte. Der Stiffts-Rath konte dieses auch wohl geschehen lassen, weil ihm gleichfalls sein Hertze sagte, daß er eben nicht Ursache hätte, auff die publication eines neuen Urtheils bey denen vorigen Umbständen, (und da er in seiner defension die alte Leyer vorgebracht und die Haupt-raison nicht deutlich vorgestellet hatte)
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zu dringen. Endlich aber changirte sich das Theatrum, daß das Consistorium resolvirte, unser Urtheil gar ab actis zu removiren und die acta wieder an den vorigen Ort zum Verspruch zu schicken, es seyn nun, daß entweder der Stiffts-Rath sie etwan von neuen touchiret und von unserm Urtheil etwas erfahren hatte, oder daß jemand sonst, dem Stiffts-Rath wehe zu thun, dieses gerathen haben mochte. In Summa es geschahe dieses und wurde das neue eingehohlte Urtheil, eben weil es dem Stiffts-Rath wiedrig war, ihm publiciret. Indessen hatte man sich mit diesem neuen Consilio nicht übereilet, denn da unser Urtheil in September 1698. war verfertiget worden, schrieb der Stiffts-Rath erst in December 1699. an uns, gab uns davon Nachricht, und begehrte die communication unsers Urtheils, als welches er zu seiner defension, die man ihm doch vergönnet hatte, brauchen wolte, welches wir auch kein Bedencken trugen (jedoch in forma eines Responsi) ihm folgender gestalt mitzutheilen. Hat anfänglich derselbe wieder den Pfarrer zu C. unterschiedliche und in 15. Puncten bestehende Excesse bey dem Consistorio denunciret und umb inquisition wieder besagten Pfarrer angehalten, es ist aber solche nicht sofort veranlasset, sondern dem Superintendenten zu N. disfalls den Pfarrer zu vernehmen und fernere Erkundigung einzuziehen auffgetragen worden, worauff der Pfarrer bey besagten Supetintendenten eine sogenandte Apologie oder Ablehnung der wieder ihn denuncirten Excesse übergeben, darinnen er aber unterschiedliche formalien gebrauchet, welche derselbe pro atrocissimis injuriis angenommen und disfalls bey besagtem Consistorio eine scharffe injurien-Klage wieder den Pfarrer übergeben. Hat darnächst derselbe sich bey dem Schöppenstuhl zu Z. Mense Augusto 95. des Rechten belehren lassen und ein Responsum dahin erhalten, daß die dem Pfarrer beygemessene facta gehöriges Orths zu denunciren, und wenn genugsamer Verdacht deshalb verhanden mit der inquisition wieder den Pfarrer gebührend zu verfahren wäre, welches Responsum derselbe den 15. Oct. ejusd. anni im Consistorio selbst in Abschrifft produciret, hernach aber zum Druck befördert hat, da es dann geschehen, daß der Buchdrucker auff dem Titul etliche ad complendum sensum gehörige Wörter aussengelassen, die sodann derselbe mit denen Wörtern: ärgerliche Excesse, auf die gedruckten exemplaria eigenhändig beygeschrieben und dadurch den sensum ergäntzet. Hat hiernächst der Pfarrer, als der Herr Stiffts-Rath die wieder ihn angestellete injurien-Klage fortsetzen wollen und von ihm die Einlassung darauff gefordert, unterschiedliches umb sich dadurch von der Einlassung zu befreyen, fürnehmlich aber exceptionem deficientis animi injuriandi & factae ab Actore retorsionis vel compensationis, auch unter andern
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dieses vorgebracht, daß obgleich er, der Pfarrer, von dem Consistorio wegen der wieder ihn geschehenen Denunciation absolviret worden, derselbe dennoch das von dem Söppenstuhl zu Z disfalls eingehohlete informat zu seiner, des Pfarren äussersten Hertzens-Bekränckung in öffentlichen Druck ausgefertiget hätte, wobey der Pfarrer solch gedrucktes informat nebst denen auf dem Titul befindlichen angezogenen Worten: Aergerliche Excesse, ad Acta produciret, wornächst, nachdem desselben Mandatarius daraufs geantwortet, daß das informat die geschehen De nunciation zu justificiren gedrucket worden, dieser beygeschriebenen Worte halber ferner nichts vorgekommen, bis das Consistorium den 8ten Jun. 96. dem Schösser zu D. Copiam von der dem Pfarrer a Denunciatione contra illum facta ertheilten absolutoria, so den 25. October 1695. datiret, aber doch in dem volumine der Gerichtlichen Denunciations Acten nicht zu befinden ist, zugesendet und daneben, weil derselbe die auf dem ad Acta gebrachten gedruckten informat befindliche Worte: Aergerliche Excesse, selbst geschrieben haben solte, er aber dadurch ietztgemeldete absolutoriam angegrieffen hätte, besagtem Schösser anbefohlen, denselben super facto des zum Druck beforderten informats und darauff geschriebenen angezogenen Worte zu vernehmen, und darnächst im Schöppenstuhl zu Z. in der Sache erkennen zu lassen. Hat derselbe sich zwar sofort schrifftlich dazu bekand, daß er die Worte quaestionis auf den Titul des informats geschrieben hätte, hat auch dabey durch Anführung unterschiedlicher Gründe, daß er dadurch des Consistorii Verordnung nicht angegriffen haben könne, sich von der ihm zugemutheten Antwort auf inquisitional Articul, loßmachen wollen, allein es ist dessen unerachtet erkand worden, daß mit der inquisition wieder denselben gebührend billig verfahren würde, worauff derselbe endlich auff Articul geantwortet und zwar wiederumb alles dasjenige, so er zu seiner defension dienlich erachtet, beygebracht hat, als aber die Acta von neuen an den Schöppenstuhl zu Z. zu Einholung eines Urtheils verschicket worden, ist demselben sodann in dem erfolgten Urthel eine Geldbuß von 40. Rthlr. nebst Erstattung aller verursachten Unkosten zuerkand, und solch Urtheil der anderweit geführten Defension unerachtet anitzo daselbst von neuen confirmiret worden. Ob nun wohl in den Urtheil fol. act. inquis. 65. pro ratione decidendi angeführet worden, daß derselbe ein eingehohltes informat zu des Pfarrers zu C. Beschimpffung drucken lassen / auf das Titul-Blatt auch die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und also solches seines ungebührlichen Unternehmens halber billig zu bestraffen sey, auch darnächst scheinen möchte, daß derselbe wegen inculpirter Beschimpffung des Consistorii zum wenigsten zu Abstattung des juramenti purgatorii gehalten. Dad anfänglich aus denen dißfalls ergangenen Acten, insonderheit aber aus der Verordnung des Consistorii, aus des Schössers citation an denselben, ingleichen aus seiner Urthels-Frage, item aus
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seinem Bericht fol. 47. circa fin. und aus dem 9. inquisitional articul fol. 58. uberall deutlich zuersehen, daß wieder denselben nicht ex eo capite, als ob er den Pfarrer zu C. durch publicirung des eingeholeten informats und Veyschreibung der Worte: Aergerliche Excesse, beschimpffet, sondern aus dieser Ursachen, als ob er durch Beyschreibung der angezogenen Worte des Consistorii vor dem Pfarrer zu C. wegen der wieder denselben geschehenen Denunciation abgelassene absolutorische Verordnung, als wiederrechtlich angegriffen, die inquisition dem Schösser anbefohlen worden, das erste, (nehmlich wegen der dem Pfarrer zugefügten Beschimpffung eine inquisition anzustellen,) auch nicht geschehen können, alldieweil nach dem Jure Electorali Saxonico die inquisition in dem Fall, wenn ein privatus von dem andern injuriret worden, nicht statt findet, es wäre dann einer contemplatione & intuitu officii injuriret, (Ordin. Polit. Saxon. de A. 1512. Tit. von Justitien-Sachen §. Und weil beydes) welche limitation doch auff gegenwärtigen casum beschaffenen Umbständen nach nicht appliciret werden kan, auch anitzo besagter Pfarr nicht einmahl privatam injuriarum vindictam mehr zu fordern befugt ist, nachdem er bereits in dem injurien Process, welchen derselbe wieder ihn angestellet, die per publicationem Responsi ihm mutuo zugefügte Beschimpffung exceptive allegiret und dadurch sich von der Antwort auff die angestellete injurien-Klage compensando injurias loß machen wollen, worauff auch allem Ansehen nach bey der darauff erfolgten absolutoria Vol. 2. fol. 117. reflectiret worden, bey solcher Bewandniß aber das angezogene Schöppen Urthel, weil es super causa illa, de qua in inquisitione actum fuit, nempe super injuriis Constorio praesumtive illatis nicht; sondern super causa plane diversa, de quaactum non fuit, nempe super injuriis Pastori C. illatis, ausgesprochen worden, offenbahr denen Actis nicht conform, sondern im Gegentheil vitio nullitatis bebafftet ist, und also die in demselben angeführte Ursach der Condemnation allhie nicht attendiret werden, noch auch die darauf erfolgte Confirmatoria bestehen mag: Ferner aber ex Actis keine in Rechten gegründete praesumtion zu finden ist, daß derselbe zu Beschimpffung des Consistorii etwas vorgenommen, oder durch publicirung des eingchohlten informats und Beyschreibung auf dem Titul der Worte: ärgerliche Excesse, die von etmeldeten Consistorio pro Pastoreertheilte absolutorische Verordnung angegriften haben solte, indem derselbe hauptsächlich verneinet, daß er von der Ober-Consistorial Verordnung, die den Pastorem absolviret, Wissenschafft gehabt, welche desselben negativa dadurch nicht wenig bestättiget wird, daß die angeregte Verordnung bey dem Volumine der Denunciations-Acten nicht befindlich, das Gegentheil auch, daß derselbe darumb gewust habe, mit nichts bescheiniget ist, und wann auch gleich dieses wäre, dennoch aus dem Dato des Responsi erhellet, daß es etliche Wochen vor Ertheilung der mehr
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erwehnten Ober Consistorial Verordnung eingeholet worden und derselbe, gleichwie ihm communis praesumtio bonitatis zu statten kömmet, auch dieselbe allhie vor sich hat, daß er das Responsum ante emanatum decretum zum Druck bereits befördert gehabt habe; hiernächst aber hauptsächlich in consideration zu ziehen, daß der Augenschein klar giebet, wie in dem Titul des Responsi von dem Buchdrucker ein Fehler seye begangen und die Worte quaestionis von ihm ausgelassen worden, indem die particula: über, allhie einen accusativum nach sich haben muß, solcher aber auf dem Titul nicht, sondern nur der Genitivus, qui regitur ab illo accusativo, des Pfarrers etc. darauff zu befinden ist, dannenhero ex natura negotii gar wohl zu vermuthen, daß derselbe ad complendum sensum die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und allhie wiederumb die vorhin angeführte praesumtio bonitatis & exclusiva delicti so lange vor denselben militiret, bis per praesumtiones alias & fortiores, deren doch keine einige wieder denselben verhanden noch angegeben worden, etwas so der inquisition würdig, erhärtet werde, welche trifftige rationes der auf Befehl inquirirende Schösser bereits selbst angemercket und deshalb in seinem fol. 47. b. erstatteten Bericht dieselbe ziemlich relevantes rationes genennet, bey diesen Umbständen aber auf das juramentum purgatorium nicht reflectiret werden mag, unerachtet derselbe fol. 43. sich darzu erbothen, in Betracht, ut hoc juramentum imponi possit doch zum wenigsten einige gegründete praesumtiones contra Reum beygebracht seyn müssen, dergleichen aber in den Acten nicht zu finden: im übrigen aber ungezweiffelten Rechtens ist, quod deficientibus legitimis indiciis inquisitus pure, etiam quoad expensas, absolvendus sit, wovon doch diejenigen Unkosten, so auf des inculpati defension gegangen, billig ausgenommen werden, die der Beschuldigte zu tragen gehalten ist; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß derselbe gestalten Sachen nach von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, er auch mit Erstattung der Unkosten, ausser so viel davon auf seine defension gegangen, billig zu verschonen sey, inmassen wir dann auch Mense Septembri 1698. da die wieder denselben ergange inquisitions- und andere zwey volumina Actorum denselben contra den offtbesagten Pfarrer betreffend, uns von dem Amt-Schösser zugeschicket worden, ad plena Acta cum rationibus also gesprochen haben. V. R. W. §. V. Wiewohl ich bey dem bißher erzehlten casu Gelegenheit(Was von removirung der Urtheil die denen Gerichten nicht an-) hätte eine merckliche digression davon zu machen: ob denn das Consistorium befugt gewesen sey unsere sententiam absolutoriam ab actis zu removiren? So leidet es doch mein itziges Vorhaben nicht, daß ich mich hierbey weitläufftig aufhalte. Zumahlen, da ich allbereit in einer Anno 1709. gehaltenen absonderlichen Disputation diese Materie ausgefüh
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ret, (stehen zuhalten.) und gewiesen daß es weder hohen noch niedern Gerichten zu stehe, in peinlichen oder criminal Sachen die pro Reis ausgefallenen Urtheil ab actis zu removiren, sondern daß dergleichen remotiones, wo nicht allemahl, doch mehrentheils Anzeigungen eines unlöblichen Affects wären: so darff auch ferner hier nur dasjenige wiederholet werden, was ich allbereit in 19. Handel des ersten Theils p. 209. seq. von dieser Frage in specie in einen gleichförmigen casu und deshalb gegeben responso Facultatis nostrae angeführet habe. (Der andre Casus von einem Pfarrer der von der Fiscalischen Klage absolviret worden.) §. VI. Der folgende andre casus gehöret nicht alleine zu der Rubrique des gegenwärtigen Handels, sondern bekräfftiget auch die dem 20. Handel des ersten Theils vorgesetzte rubrique von Schaden der aus Mißbrauch indifferenter Dinge, als zum Exempel des Brantewein-Trinckens entstehet. Anno 1699. in September solte unsere Facultät über eingeschickte acta sprechen, in welchen der Fiscal einen Pfarrer wegen etlicher excesse verklaget und zu bestraffen gebeten hatte. Ob nun wohl die Fiscalische Klage nicht gantz ungegründet war, so schiene doch, daß vermuthlich ein oder anderer sub larva eines vortrefflichen Eyffers für die orthodoxie seinen Affect wieder den Pfarrer auszulassenden Fiscal mochte zu der Klage angetrieben haben. Denn der erste exceß, der in der Fiscalischen Klage als der wichtigste u. ärgerlichste oben anstund, solte darinnen bestehen, daß der Priester an einen Bußtage die Worte aus D. Mulleri des Theologie Schluß-Kette angeführet: Fragstu einen Catholischen / wo hastu deinen GOtt? So wird er antwotten: zu Rom. Einen Reformirten? In Engelland. Einen Socinianer? In Polen &c. aber es dabey nicht bewenden lassen, sondern ärgerlicher Weise dazu gesetzt hätte: Es könten auf diese Art die von Müllern erwehnte Religions-Verwandren denen Lutherischen gleichfalls vorwerffen: daß sie ihren GOtt in Sachsen und zu Wittenberg hätten. Und dieses konte der angeklagte Pastor nicht läugnen. Er läugnete auch ferner nicht, daß er sich zum Brantewein gewöhnet, und solchen nicht wohl quittiren könte, er hoffete aber nicht daß er damit jemand ärgerlich gewesen, wolte sich auch befleißigen denselbigen sich abzugewöhnen. Er gestand auch, daß bey dem Begräbnüß einer Frauen er bey der Leichen-procession gefallen wäre; sagte aber, es sey solches aus Mattigkeit geschehen, weil er den Tagviel confitenten gehabt, und weil er über dieses von dem vielen Rauch der Fackeln incommodiret, auch von einem der Träger an den Fuß gestossen worden. Das vornehmste, was die Zeugen attestiret hatten, bestan
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de in folgenden Umbständen: der Küster sagte, es wäre bekannt, daß der Pfarrer viel Brandtwein träncke; Als er ohnlängst einer Frauen das Abendmahl in ihren krancken-Bette reichen solien, hätte er zu viel Brantewein zu sich genommen gehabt, daß er den actum nicht stehend verrichten können, sondern sich auf einen Stuhl setzen, und man ihn auch hernach halten müssen. Er hätte auch ohnlängst die verba institutionis nicht gantz ausgesungen, sondern die verba finalia: Solches thut &c. ausgelassen, weil er durch das saute Nachsingen der Gemeine in confusion gerathen: ein anderer sagte: wie er den Tag als die oberwehnte Frau begraben worden, bey dem Pfarrer gebeichtet, hätte es ihm und andern gäntzlich gedeucht, daß er ziemlich truncken gewesen: er predige auch nicht mehr so gut als vorhero. Noch ein anderer, es wäre bekannt, daß Beklagter dem Brantewein-Trincken ergeben sey: seine Predigten wären auch vor diesen besser und erbaulicher gewesen. Die Frau, der er in ihrer Kranckheit das Abendmahl gereichet hatte, zeugete: sie wüste nicht ob Beklagter damals truncken gewesen: Als ihm aber ihre Mutter etwas gegeben und gesagt; er möchte es nicht verschmähen: hätte er geantwortet: es wäre freylich schlecht und geringe genug; Er wolte aber hier keine Kürmeß halten. Ein Assessor Consistorii attestirte schriffilich, daß, als Beklagter auf den Leichbegängnüß gefallen, hätte man nicht anders judiciren können, denn daß der Fall durch Trunckenheit verursacht worden; jedoch hätte er bey der Trauer-Collation, allen Ansehen nach den Rausch nicht bekommen. Ein anderer deponirte: daß, als Beklagter ihm einsmahl das Abendmahl gereichet, hätte er ihm aus dem Kelche nichts gegeben, auch hernach gesagt; es käme eben nicht darauf an: ob einer viel oder wenig träncke, sondern es wäre mit dem Glauben ausgemacht: endlich hätte er ihn aber doch den Kelch gereichet. Beklagter hatte hierbey vielfällig in actis gebeten, wo etwas vorgegangen, ihm solches zu pardoniren, er wolte sich bessern. So hat auch das Consistorium attestiret, daß man bißher von dem excessiven Brantewein-Trincken nichts gehöret, und die Besserung allemahl zu hoffen sey. §. VII. Bey diesen Umbständen nun wurde abermahl für nöthig(Jedoch mit angehengter Warnung.) gehalten, die oben §. 3. angemerckten unterschiedenen Fragen nicht zu confundiren, sondern intuitu des imputirten straffbaren Lasters den Pfarrer zu absolviren, wegen des unlöblichen Brantewein-Trinckens aber ihm eine nachdrückliche Warnung zu geben, wie das Urtheil und dessen rationes decidendi mit mehrern besagen.
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Daß zwar Beklagter vorkommenden Umbständen nach wegen der wieder ihm geklagten Puncte mit einiger Straffe noch zur Zeit nicht zu belegen, es wird ihm aber doch sein voriges Verhalten und zum Theil begangene Excesle billig verwiesen, und er dabey alles Ernstes ermahnet, sich inskünfftige des uberflüßigen Branderdein Trinckens zu enthalten und die daraus entstehende vielfältige Aergernisse höchsten Fiersses zu vermeyden, mit dieser Verwarnung, daß, wofern noch weiter einige gegründete Klagen dißfalls wieder ihn einkommen würden, sodann auch die itzo angebrachte Punete in sententionando beobachtet und er davor der Schärffe nach angesehen werden solle, und ist er im übrigen die auf diesem Process verwandte Unkosten auff vorhergehende Liquidation und Richterliche Mässigung zu erstatten schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi.
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Obwohl Beklagter nicht in Abrede seyn mögen, daß er dem Brandewein-Trincken dergestalt ergeben sey, daß er solches auch schwerlich sich wiederumb werde abgewöhnen können, und dahero nicht eben unwahrscheinlich, daß er die in Actis angeführte excesse aus Trunckenheit begangen habe, bey solchen Umbständen aber vor einen tüchtigen Prediger nicht zu achten, und er also dem Ansehen nach mit einer nachdrücklichen Straffe angesehen werden sollen; Weil aber dennoch die gellagte excesse nicht erwiesen, indem die Zeugen theils singulares sind, theils auch keine gründlich Wissenschafft von der Sache haben, sondern das meiste, so sie wieder Beklagten ausgesaget, auf blossen Muthmassungen bestehet, insonderheit auch wohl ohne des Beklagten Schuld geschehen seyn kan, daß der eine Zeuge, als er zum Abendmahl gegangen, von dem Wein aus dem Kelch nichts bekommen hat, und denn aus dem Gerichtlichen Attestato fol. 60. zu ersehen ist, daß man bereits eine zeithero von des Beklagten excessivischen Brandwein-Trincken eben nicht so viel gehöret habe, und die Besserung allemahl zu hoffen sey, welche Beklagter auch in Actis zu verschiedenen mahlen angelobet, gleichwohl aber derselbe wegen des ermeldeten von ihm selbst zugestandenen Brandwein-Trinckens und anderer angeführten Puncten nicht ausser aller Schuld und Verdacht stehet, indem aus solchen unordentlichen Leben und Gesöff nicht viel Gutes erfolgen kan, und Beklagter dadurch zu dieser Fifcalischen Klage Anlaß gegeben hat; So ist dergestalt zu erkennen gewesen. (Die aber Beklagter zu seinen Schaden nicht beobachtet.) §. IIX. Nun wäre zu wünschen gewesen, daß Bekagter diese Warnung beobachtet und nicht dem Fiscal Gelegenheit zu einer neuen Klage, und dem Consistorio zu seiner suspension gegeben hätte. Aber so war der arme Mann nicht mehr in dem Zustande, das Brandwein-Trincken zu lassen, derwegen der Fiscal eine neue Klage übergab daß er binnen einiger Zeit wegen des vielen Bradewein-Trinckens, sonderlich a
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ber an Michaelis Tage eine gantz ungereimte und elende Predigt gehalten, daraus die Zuhörer ermessen können, daß er sehr berauscht gewesen, ingleichen, daß er an dem darauf folgenden Sontage der Gemeine vorgebracht, wie in einer benachbarten Stadt ein herumb vagirender Medicus sich aufhielte, der allerhand Schaden heilen könte, und daß dersebe aus Spanien eine Salbe, und ungebrannte Asche mit gebracht, so vor diejenigen gut wäre, die Noth am Esel hätten. Da nun Beklagter hierauff citiret worden, war er nicht erschienen, sondern hatte einen ungereimten Brieff an den Secretarium Consistorii abgehen lassen, in welchen fast kein sensus, und folgends draus zu praesumiren war, daß er denselben in grosser Trunckenheit gefchrieben. So viel man daraus vernehmen kvnte, läugnete er die Klage eben nicht, sondern setzte nur, daß ihm das eine Wort (vielleicht der Esel) aus dem Munde gefallen, sey nicht meditatim, auch nicht aus einer bösen Meynung geschehen. Er setzte auch (haud dubie brandeweinatim) hinzu: Er müste ja sonst auf der Herren Befehl: Schweinschneider Hunde, die einen Tollwurm hätten Bader-Köpffe setzten etc. verkündigen: Er wolle solche Doctores nicht mehr verkündigen etc. Als nun die Acta in dem gleich darauf folgenden Monat October eben desselbigen 99. Jahres abermahls an uns verschickt wurden, wurde folgendes Urtheil darauff resolviret. Daß Beklagter auf vorhergehende anderweitige Ladung zu erscheinen und auf die von Klägern am 12. October dieses Jahrs vorgebrachte neue Klag-Puncte deutlich zu antworten schuldig. Dafern er nun dieselbe gäntzlich oder etwas daran verneinen solte, werden die bereits summarie vernommene Zeugen eydlich abgehöret, und ferner überall Process mäßig verfahren. Wann nun des Beklagten Antwort, sowohl nach der Zeugen Aussage mit Fleiß aufgezeichnet und zum Spruch Rechtens nochmahlen verschicket wird, ergehet sodann des Beklagten Person und verwirckten Straffe wegen ferner was recht ist, indessen verbleibet es bey der bereits wieder ihn vorgenommenen suspension ab officio billig. V. R. W.

Rationes decidendi.
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Obwohl Beklagter in seinem an den Secretarium Consistorii abgelassenen Schreiben die von neuen ob Seiten Fiscalischen Anwalds wieder ihn geklagte Puncte nicht verneinen kan und nur dieselbe mit ungereimten Schein-Gründen zu bemänteln suchet, auch selbst angeregtes Schreiben wegen des verwirreten und fast albernen styli von ihm in Trunckenheit geschrieben zu seyn scheinet, überdem die summarie abgehörte Zeugen fast alles, wie es articuliret, ausgesage, haben, und
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es dannenhero scheinen möchte, daß allbereits definitive in der Sachen gesprochen werden können; Dieweil aber dennoch nach den Reguln eines gesetzmäßigen Processus die Litiscontestation des Beklagten zum Grunde gesetzet und alsdann allererst, dafern es nöthig, mit Auffnehmung des Beweises verfahren werden muß, allhie aber der Beklagte auf die von neuen wieder ihn eingebrachte Klage-Puncte noch nicht articulatim geantwortet hat, die Aussage der Zeugen auch nicht auf vorhin geleisteten Eyd, sondern nur summarie geschehen ist, und dahero, wenn man bereits difinitive sprechen wollen, Beklagten den modum procedendi hernach anzufechten und die Sache zu verzögern dadurch leichte Anlaß gegeben werden könne, indessen aber doch aus seiner eigenen Bekändnüß so viel schon zu ersehen, daß er pendente lite bey seinem Predigt-Amte ohne grosses Aergerniß nicht gelassen werden mag; So ist dergestalt zu erkennen gewesen. (Der dritte Casus wegen eines perjurii.) §. IX. Ferner wurden 1701. in Julio Acta eingesendet, worinnen folgender Casus enthalten. Einer aus der Gemeine hatte wieder seinen Prediger propter denegationem sacrorum Klage erhoben, Beklagter hingegen unterschiedene excesse wieder ihn angegeben, sonderlich aber daß Kläger ein perjurium begangen hätte, weßhalben Beklagter begehret, daß Kläger Kirchen-Busse thun solte, und als die Partheyen drüber verfahren, war fol. 91. erkannt worden: Daß Kläger die von Beklagten ihm angemuthere Kirchen-Buße, seines Einwendens ungehindert zu praestiren schuldig, auch darzu von seinem Provisorat Amt zu entsetzen sey, es wäre dann, daß er in denen nächsten 14. Tagen / dasjenige, so ex actis ratione des imputirten perjurii wieder ihn stritte, gründlich elidiren, und daß es damit eine andere Beschaffenheit hätte klärlich dociren könte etc. Darauff war eine Commission angeordnet worden, die Sache in loco zu untersuchen, so auch geschehen, worauff fol. 181. ferner erkannt worden: daß, weil Kläger dasjenige / was ihm zu elidiren &c. injungiret worden, wie Rechtens nicht geleistet, nunmehro voriges Urtheil vor purificiret zu achten, und was darinnen erkannt / an demselben zu effectuiren. Nachdem er auch dasjenige, wessen er Beklagten beschuldiget, durch die veranlassete Commission nicht zu Recht erwiesen, so würde Beklagter nunmehro davon billich absolviret; Kläger hingegen zur gebührenden Satifaction ihm in eine öffentliche Christliche Abbitte, jedoch seiner Ehren ohne Schaden, vertheilet, dabeneben in eine Erstattung der Unkosten, so auf 12. Thlr. zu moderiren, condemniret. Hiernechst war aus beygefügten Actis zu sehen, daß die Umbstände des dem Kläger
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imputirten perjurii darinen bestunden. Kläger und seine Collegen die Gerichte des Orts, hatten eines gewissen Ubelthäters, der von Amte zur gefänglichen Hafft gebracht worden, Sachen durchsucht, eine Sparbüchse erbrochen, und das Geld heimlich vor sich behalten. Es war aber nachhero dieses ruchtbar worden, weßwegen man die Gerichte ins Amt gefordert, da sie den endlich die That gestanden. Als aber noch anderes Geld auch vermisset worden, und die Gerichte doch weiter nichts gestehen wollen, hatten sie schwören müssen, daß dasjenige, was sie ausgesaget, die lautere Wahrheit, und ihnen von der Sache nichts mehr wissend wäre. Dabey war ihnen befohlen worden, das aus der Büchse entwendete Geld ins Amt zu lieffern. Hernach hatte Kläger und seine collegen gestanden, daß sie vielmehr Geld als in der Spar-Büchse gewesen, unter sich getheilet hätten. §. X. Gleichwie aber beyde Theile wieder das in vorigen paragrapho(Unser Urtheil cum rationibus & allegatis.) angeführte letzte Urtheil restitutionem in integrum gesucht und daß wir darinne cum rationibus & allegatis sprechen solten von uns begehret worden; also werden die unsern hier beygefügten Urtheil, welches das vorige confirmiret, angehangene rationes decidendi zugleich zeigen, worinen die gravamina beyder Partheyen bestanden. Dieweil sie aber darinnen etwas kurtz gefast worden; ist zu derselben desto besserer Verständniß zu mercken, daß so viel Klägern betrifft, er dabey bliebe, daß er kein perjurium begangen hätte, weil in der formula juramenti von Wiedergebung des Geldes nichts enthalten gewesen; und ob er wohl hernach wegen des zurückbehaltenen Geldes sich auch in Ansehen des geleisteten Juraments einen Gewissens scrupel gemacht, und hiervon dem beklagten Prediger davon etwas offenbahret; so könne ihn doch solches nicht graviren, weil er damahls in grosser Melacoley gesteckt und fast nicht wisse was er geredet; wegen der zuerkannten dem Beklagten zu leisteten Christlichen Abbitte, drang Kläger nochmahls drauf, daß Beklagter zuvorher schwören müsse, ob die facta nicht wahr wären, die er für injurien hielte; darauf aber Beklagter antwortete, daß zu geschweigen, quod veritas convitii non excuset, er auch alle von Klägern ihm injuriose imputirte facta per probationem contrariam abgelehnet, zu welchen Ende er auch ex actis viele loca & depositiones testium allegiete. Dem beklagten Prediger gravirte fürnehmlich, daß dem Kläger wegen der ihm zugefügten injurien über die Abbitte keine nach drück liche Straffe zu erkannt worden, da doch das gemeine Beste billich zu erfordern schiene, daß er über die Abbitte zum wenigsten mit zwey monat
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lichen Gefängnüß, und zwar bey Wasser und Brodt, oder doch mit einer Geldbuße von 200. Fl. und zwar AD PIAS CAUSAS zu bestraffen wäre &c, Urtheil: Daß es der beyderseits gesuchten Restitutionen unerachtet bey dem am 6ten April verwichenen Jahres eröffneten und fol. 181. befindlichen Urtheil billig verbleibet, es ist aber jedoch Kläger die von Beklagten fol. 188. ferner liquidirte Gerichts- und Urtheils Gebühren an 1. Rt. 20. gl. demselben über die vorhin bereits erkandte Unkosten gleichfalls zu bezahlen schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi.
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Ob wohl Kläger vermeynet, daß wegen des ihm beygemessenen perjurii keine zu Recht beständige Anzeigungen wieder ihn in actis anzutreffen, sondern das meiste auf das fol. 43. befindliche attestatum ankäme, diesem aber, weil es nur summarisch, kein Glaube zu gestellet werden könte so dann aus den beygebundenen Amts-Acten klahr am Tage läge, daß er unschuldig befunden worden, auch nichts hindere, daß er gleichwohl nach abgestatteten Eyde annoch 9. fl. bey sich gehabt, weil er ja nicht geschworen, daß er das Geld einlieffern wolte, sondern nur, daß dasjenige wahr wäre, worüber er im Ambte befraget worden: hiernächst er Beklagten nicht injuriret, sondern nur propter denegationem sacrorum wieder ihn geklaget hätte, da denn die denuncirten injurien nur incidenter mit eingemischet worden, wozu endlich käme, daß er Beklagten die meisten Puncte, so er als injurien angebe, ins Gewissen gestellet, welches er dann darüber billig eröffnen und darauf erkandt werden sollen; Dieweil aber dennoch aus denen beygefügte̅ Amts-Acten, quae plene probant & inesr partes notorium introducunt, Ruland. de Commissar P. 2. l. 5. C. 6. n. 21. Pruckmann Vol. 1. Consil. 14 n. 142. Finckelth. obs. 44. n. 2. fol. 9. seq. zu ersehen: daß Kläger von nichts mehr, als dem Gelde so in der Spar-Büchse an 7. Rt. 9 gl. nach Aussage der delinquenten fol. 8. gewesen, wissen wollen, auch darauf geschworen, daß er nehmlich von mehrerm nicht wüste, und doch hernach fol. 15. es sich gewiesen, daß ein weit mehrers verhanden gewesen und von Klägern und seinen Mitgesellen getheilet worden, woraus der Meineyd offenbahr zu Tage lieget, nihil enim aliud est perjurium, quam mendacium jurejurando firmatum. Boer. Decis. 305. num. 1. Carpzov. Pr. Cr. qu. 46. n. 2 nächstdem nichts zur Sache thut, ob die injurien gleich von Anfang die Klage, oder nur incidenter dem Beklagten zugefüget worden, quoniam sufficit, illatas esse injurias & adesse animum injuriandi, ex quo injuria dignoscitur, l. 3. §. 1. ibi: injuria ex affectu facientis. ff. de injur. Zumahlen wenn Kläger eine gute Sache zu haben gemeynet, er auch dieselbe auf zuläßige Weise fortsetzen sollen, so er aber testantibus actis nicht gethan; So ist dergestalt zu erkennen gewesen. II. Des Beklagten Gravamina betreffend, obwohl derselbe vermeynet, daß theils die Klä
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gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden.

X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat.
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§. I.
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ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutliche(Was zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso.) Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach
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in achten Handel des andern Theils noch deutlicher ausgesühret worden-Wegen eben dieser Verwirrung wundert mich nicht, daß mir von vielen, sonst, nach dem geraeinen Gebrauch des Worts, Christlichen Leuten unserer Religion ein so unzeitiger und bitteler Streit wegen der Kebs-Ehe gemacht worden, weil aus eben diesen nur gemesdeten Ursachen auch die Lehre von der Kebs Ehe verwirret ist, und auff Universitäten sowohl bey denen Theologis als Jure Consultis dißfalls noch viele falsche Päpstische Lehren mit andern zwar in etwas verbesserten vermischt worden, daraus aber ohnmöglich eine wahre zusammen hengende Doctrin erfolgen können. Manchmahl hat man auch wohl gar auf Seiten der Geistlichen nicht allzulöbliche Dinge vorgenommen, und hernach die daraus erfolgende nothwendige Suiten denen armen Leyen imputiren und ihnen dieselbe zur Last legen wollen: Davon nachfolgender casus und das deßhalb ertheilte Responsum ein mercklich Exempel geben wird, welches in Januario 1698. im Nahmen unserer Facultät ausgefertiget worden. Hat Titus, so der Römisch-Catholischen Religion beygethan, Cajam, welche Lutherisch ist, anfänglich geschwängert, hernach aber und an demselben Tage, da Caja eines Kindes genesen, sich mit ihr öffentlich verlobet, auch so fort darauf nicht allein bey dem Superintendenten zu L. sondern auch bey dem Consistorio daselbst umb die Priesterliche Copulation angesuchet, welche ihm aber, weil er Römisch-Catholisch, abgeschlagen worden. Hater hierauf seine verlobte, die Cajam, zwar alimentiret, jedennoch aber bey ihr nicht gewohnet, biß ohngefehr 1 1/2 Jahr hernach, da er sich zu ihr auf eine Stube begeben, und an einem Tische mit ihr gespeiset, jedoch des Nachts in einer absonderlichen Cammer und Bette gelegen, auff welche Art diese beyde Personen 2. Jahr beysammen gelebet. Ist darauf Caja verstorben, und es hat der Magistrat zu L. wieder Titium, als ob er mit der Caja in concubinatu gelebet, inquisition angestellet, es ist auch, nach dem Titius auf inquisitional Articul geantwortet und unterschiedliche Zeugen wieder ihn abgehöret worden, Titio darüber, (1) daß er mit Caja in einen Bette nicht gelegen, (2) seit der geschehenen Schwängerung sich weiter mit ihr fleischlich nicht vermischet, noch (3) selbige vor seine Ehefrau ausgegeben, das Juramentum purgatorium zuerkandt worden. Ob nun wohl Titius nicht wenig graviret zu seyn scheinet, daß, dessen Anführen nach, die eine Zeugin, so zuletzt, als Magd, bey ihm und der Cajae gedienet, ausgesaget, daß Titius und Caja beysammen in einem Bette gelegen Titii Haußwirth und dessen Ehefrau aber deponiret, Titius habe Cajam vor seine Ehefrau nicht ausgegeben, woraus zu folgen scheinet, daß er nicht affectionem maritalem gegen Cajam gehabt und also in concubinatu mit derselben gelebet, sol
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che Beywohnung auch absque praevia benedictione sacerdotali geschehen, und also bey solchen Umbständen Titius zu Abstattung des ihm aufgelegten Reinigungs-Eydes allerdings gehalten sey. D. a. u. d. in inquisitions Sachen bey Auflegung des juramenti purgatorii, wenn dasselbe zu Recht bestehen soll, vor allen Dingen erfordert wird, das ein gewisses delictum verhanden sey, wovon der inculpatus sich zu reinigen nöthig hat, welches zwar in diesem Fall der Concubinatus seyn soll, solcher Concubinatus aber, denen von demselben angeführten Umbständen nach, allhie nicht zu erfinden ist, indem Titius und Caja sich miteinander öffentlich verlobet, und dadurch, daß sie nicht vagum & libidinosum concubitum, sondern eine ehrliche und eheliche Beywohnung intendirten, öffentlich bezeuget, auch solche publica sponsalia, dem Lands Gebrauch und Sächsischen Kirchen-Ordnung gemäß, durch die Priesterliche Einsegnung zu vollenziehen, nicht nur bey dem Superintendenten, sondern auch bey dem Consistorio angesuchet, und dadurch noch weiter, daß sie im geringsten nicht einen concubinatum intendirten, publice contestiret, wobey ihnen beyderseits nicht zu imputiren, noch denselben schädlich seyn kan, daß sie solche gesuchte Trauung nicht erhalten, indem sie ihres Theils alles dasjenige gethan, so sie vermocht und zu thun schuldig gewesen, hingegen die Copulation ihnen wieder den klahren Inhalt der allgemeinen Reichs-Gesetze, vermöge deren so wohl die Römisch-Catholischen, als Lutherischen und Reformirten, geduldet werden sollen und derer jurium connubialium, so wohl, als anderer jurium communium, durchgehends fähig sind, abgeschlagen worden; hiernächst Göttlichen Gesetzen, auch bewehrter und Lutherischer Rechtslehrer Meynung nach die benedictio sacerdotalis nicht ad essentiam matrimonii gehöret, als welche in consensu contrahentium legitime & publice declarato bestehet, sondern nur als eine Solennität, implementum & publicum testimonium matrimonii jam ante perfecti eingeführet ist, auch dahero cohabitatio infidelis cum fideli, animo conjugali facta, citra hierologiam illam pro vero matrimonio geachtet wird, Hahn (cum authoribus ibid. alleg.) ad Wesenb. de rit. Nupt. n. 5. ad verb. benedicente nubentibus ecclesiae ministro, ubi & elegans praejudicium ICtorum Helmstadiensium: Ja aus diesem Fundament selbst in den Sächsischen Rechten Decis. 49. noviss. die Kinder, so ante accedentem benedictionem sacerdotalem von öffentlich verlobten Personen gezeuget worden, pro liberis legitimis & hereditatis paternae capacibus geachtet worden; nach eben denselben Rechten aber, dasjenige nur pro concubinatu gehalten wird, wenn jemand mit einer verdächtigen und leichtfertigen Weibes-Person Hauß hält, v. Constit. Maurit. de A. 1550. Tit. von verdächtigen und leichtfertigen Weibs-Personen, dergleichen dieselbe nicht ist, mit welcher sich ein Mann öffentlich verlobet, auch das Verlöbnis durch Priesterliche Copulation zu vollenziehen bereit gewesen, und dannen
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hero, wenn auch gleich alle 3. Puncte, darüber Titio das juramentum purgatorium zu erkandt, sich in der That anders verhielten, als er schwören soll, dennoch dadurch Titius keines Concubinatus überwiesen, oder solches delicti halben graviret werden könte, weil er gethan, was er vi publicorum sponsaliorum praecedentium zu thun befugt gewesen, auch demselben nicht entgegen stehet, daß sein Wirth und Wirthin deponiret, Titius hatte Cajam nicht vor seine Ehefrau ausgegeben, weil theils die Magd, als die andere Zeugin ihme gerade wiederspricht, theils auch Titius, wenn es sich gleich in Wahrheit also verhielte, durch solch sein Vorgeben dem vorhin per publica sponsalia & effiagitatam benedictionem sacerdotalem würcklich declarirten consensui conjugali nichts detrahiren können, auch gesetzt, daß er hernach würcklich Sinnes geworden, Cajam nur als seine Concubine zu gebrauchen, er dennoch dadurch nichts mehr als ein peccatum cogitationis, welches menschlichen Gesetze und Straffen nicht unterworffen, begangen hätte, das ein mahl angefangene matrimonium aber doch bey Kräfften geblieben wäre; endlich die beyden Puncte: ob Titius mit Caja in einem Bette gelegen und dieselbe für seine Ehefrau ausgegeben, nicht das delictum selber, deßhalben inquiriret werden wollen, sondern nur indicia delictum inferentia sind, der Magd Aussage auch wegen des ersten, dasselbige nicht erweiset, sondern solche depositio nur ein indicium longe remotum ad probandum hoc alterum indicium ausmachet (indem die Zeugin bey der Bejahung daß Titius und Caja mit einander in einen Bette gelegen, diese als rationem scientiae angefuhret, weil sie der Cajae Bette bißweilen mehr eingerissen gefunden, als Titii seines, auch in der Cajae Bette Papier gefunden, womit Titius die Haare aufgewickelt) und aber bekandten und gemeinen Rechten nach den Reinigungs-Eyd nicht ob indicium delicti, sondern ob ipsum delictum per indicia, vel alias, probatum, einem inculpato imponiret wird; so erscheinet daraus allenthalben so viel, daß Titius so wenig wegen des andern, als des ersten und dritten Puncts gestalten Sachen nach mit dem juramento purgatorio beleget werden könne. Auf die andere Frage erachten wir vor recht. Will derselbe ferner berichtet seyn, ob Titius, wenn er alle 3. Puncte, oder doch nur den ersten und dritten einräumete, und den andern, da es ja erfordert würde, abschwüre dennoch mit einiger Straffe beleget werden könne, und wie hoch selbige etwa determiniret werden möchte? Ob nun wohl sonst auf verdächtige und leichtfertige Beywohnung eines Mannes und Weibes willkührliche Straffe gesetzet, welche entweder auf etliche Wochen Gefängnis, oder eine summa Geldes, nach Gelegenheit der Umbstände determiniret zu werden pfleget, auch sonsten hergebracht, daß der concubitus sponsi cum sponsa ante benedictionem sacerdotalem mit einer Kirchen-Busse pfleget beleget zu werden. D. a. d. bey der ersten Frage ausgeführet, daß die Beywoh
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nung Titii und Cajae nicht für eine verdächtige und leichtfertige Beywohnung, oder Concubinat, besondern für eine rechtmäßige und beständige Ehe zu achten, und solchergestalt kein delictum verhanden ist, weshalb impositio poenae, ut pote quae semper delictum supponit, geschehen könte; in übrigen aber nicht Titio & Cajae imputiret werden kan, daß benedictio sacerdotalis nicht erfolget, indem sie selbige gebührend gesucht, ihnen aber solche vi majore, cui resistere non potuerunt, und zwar nulliter & contra Leges Imperii abgeschlagen worden; und über dieses Titius als Römisch-Catholisch mit keiner Kirchen-Busse unter den Evangelischen anzusehen ist, so mag auch Titius solches angeschuldigten Concubinatus oder frühzeitigen Beyschlaffs halben gestalten Sachen nach mit einiger Straffe nicht beleget werden. V. R. W. §. II. Mit einen Worte: hätten die Herren Prediger und Consistoriales(Zu dessen Erleuterung dienliche Anmerckungen.) zu L. die Verlobten getrauet, und ihnen die Trauung unter dem nichtigen und Ketzermacherischen praetext, daß der Bräutigam Catholisch sey, nicht versaget, so wäre alle diese scheinheilige Verfolgung wieder den armen Kerl nicht entstanden. In übrigen ist bekandt, daß die Juristen, wenn sie von Concubinat handeln, allezeit von Haußhälterinnen reden, die bey ihren Herren sich lange auffgehalten, und mit ihnen als Eheleute gelebet. Siehe Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 2. Tit. 14. def. 235. & in Praxi Crimin. qv. 70. n. 39. seq. und davon redet auch die Landes-Ordnung fol. 26. Daß aber Verlobte in der That vor Eheleute zu achten, wir auch dadurch bekräfftiget, daß in der Sächsischen Landes-Ordnung fol. 241. für eine Bigamie gehalten wird, wenn ein Ehemann sich mit noch einer Person verlobt, und sie fleischlich erkennet, ob er sich gleich nicht mit ihr trauen lassen. Die in Responso allegirte 49. neue Decision, (die von dem Stand der Kinder handelt, die vor der Trauung gebohren, aber nach der Verlöbniß gezeuget worden,) macht sich zwar selberdieses dubium, daß etliche vorgäben, die Trauung gehöre zur substanz und Eigenschafft des Ehestandes; aber decidirt doch nichts desto weniger, daß dergleichen Kinder für legitim und ehelich zu halten. So ist auch das bey dem allegirten Hahnio befindliche responsum sehr notabel und schickt sich sehr wohl zu gegenwärtigen casu, indem die Herren Helmstandienses schon Anno 1630. (man bedencke doch, schon für 90. Jahren) declariret, daß eines Evangelischen Burgemeisters Sohnes Beywohnung mit einer Menistischen oder wiedertäufferischen Tochter ohne vorhergegangene Trauung für Gotte nicht anders als für eine beständige Ehe zu halten wäre; weil die Eltern auf beyden Seiten drein consentiret, die beyden Personen sich mit Vorbewust der Obrigkeit zusam
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men gethan, solches ihnen auch auf vorhergegangene Ansuchung von der Obrigkeit durch des Raths Secretarium in Beyseyn etlicher Schöppen des Orths erlaubet worden, das Auffgebot und die Priesterliche copulation aber nur ex ordinatione humana herrührete, und in übrigen in Göttlichen Rechten nicht einmahl die Ehe zwischen Gläubigen und Ungläubigen verboten wäre. So ist auch sehr notabel, daß, da die Herren Helmstadienses diese Beywohnung für eine für GOtt paßierliche Ehe gehalten; sie demnach daneben (aber nur in rationibus dubitandi) eingereumet, daß eben selbige Ehe nichts destoweniger für keine, in und bey Christlichen Evangelischen Protestirenden Kirchen und Consistoriis paßietliche Ehe zu achten und zu halten wäre. Mich wundert, wo die Herren ICti Anno 1630. das Hertze hergenommen so confident zuschreiben; und daß sie sich nicht gefürchtet, es möchten die meisten Protestantischen Consistoria wieder sie eine Inquisition anstellen lassen, als ob sie von ihnen hierdurch gleichsam̅ geschimpffet und beschuldiget werden wollen, als ob sie in Ehe-Sachen ein poßirliches Recht hätten, weil sie die für GOtt paßierliche Ehen nicht auch paßieren lassen wolten. etc.

XI. Handel. Scheinheilige Praetexte die alten ungegründeten Lehren in Ehe-Sachen mit Gewalt zu vertheydigen.
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§. I.
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(Kurtze Praeliminar-An merckungen.) ICh habe in den notis ad Lancelottum öffters angemerckt, daß alle die Lehren, durch welche der Papst und sein Anhang denen Regenten und dero treuen Räthen sich wiedersetzet und die weltliche Gewalt ihnen aus der Hand gedrehet und sie zu des Papsts Sclaven gemacht, mit der Larve der pietät oder Gottesfurcht und Frömmigkeit, oder Eyffers für GOttes Ehre, der honestät und sonderbahren Erbarkeit, ingleichen pudoris naturalis, der natürlichen Schamhafftigkeit, und dergleichen zu bedecken, und sich damit bey denen Regenten, die nicht allzuscharffsinnig gewesen und die List der Schein heiligen nicht verstanden, und aus Einfalt ihnen zuviel getrauet, zu insinuiren, und wenn solches geschehen, sie unter ihr Joch durch die em
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pfindlichste weltliche Straffen zu bringen, die man abermahls mit der Larve, als wenn es geistliche Straffen wären, bemäntelt, sich angelegen seyn lassen, auch darinnen erwünschten Fortgang gefunden, absonderlich aber dergleichen Streiche sich in denen Ehe-Sachen bedienet, sobald der Papst es dahin gebracht, daß der Clerisey die Ehen verboten worden. Weil nun dergleichen inventiones, an welchen die Päpste viele secula gearbeitet, ehe sie dieselben recht zu stande bringen können, von denen reformatoribus der Protestirenden Kirchen nicht wohl auff einmahl eingeschen werden können, als ist nicht zu verwundern, daß auch dergleichen reliquien des politischen Papstthums auff denen Universitäten der Protestirenden sich feste gesetzt, und daselbst eine geraume Zeit, wie in Papstthum, dominiret, davon gegenwärtiger Handel ein deutliches Exempel an die Hand giebt. §. II. Es hatte auff einer berühmten Universität zu K. ein Licentiatus(Hieher gehöriger Handel nebst unserm Response.) juris und damahls Professor extraordinarius Herr D. St. der vorhero etliche Jahr auff hiesiger Universität studiret hatte zu Ende des 1697. Jahrs eine disputation von Ehe-Sachen drücken lassen, in welcher er in vielen Stücken von denen befagten reliqiis abgegangen; Wannenhero der dortige Senatus Academicus, wie auch die Juristische Facultät, von deren meisten membris er dissentiret, seinem Vorhaben sich entgegen gesetzt, und er also genöthiget worden in Februario des darauff folgenden 1698. Jahres uns eine speciem facti zu zuschicken, und unser Responsum zu begehren, welches ihm auch auff nachfolgende Art ertheilet worden, und aus demselben die übrigen zur specie facti gehörige nothwendige Umbstände angemercket werden können. Hat derselbe ohnlängst eine Juristische Disputation sub A. pro loco Professionis extraordinariae zu K. de Matrimonio illegitimo indulgentia Principis confirmato verfertiget, welche auch von dem dortigen Herrn Decano Facultatis juridicae gewöhnlicher massen censuriret und vom Magnifico Rectore daselbst unterschrieben und zum Druck befördert, auch hernach, wie gebräuchlich, die exemplaria davon publice distribuiret worden. Als aber derselbe solche den 12. Dec. vorigen Jahres halten wollen, hat der Senatus Academicus und Facultas Jurdica den Tag vorhero Ihm solches untersaget und die Ursach vorgewendet; daß darin unterschiedene Dinge enthalten wären, welche pietatem, pudorem & honestatem, auch den dem Principi schuldigsten-unterthänigsten respect verletzten. Hat derselbe hierauff dieserwegen bey dem illustri Regimine sich unterthänigst beschweret, und nachdem der löbliche Senatus Academicus, wie auch die löbliche Juristen Facultät auf Erfordern ihre casus inhibitio
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nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince
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stus continuati ex Legibus civilibus resultet, da doch dieses crimen so horribel vor den Augen GOttes sey, daß umb dessentwillen das Land Canaan seine Einwohner ausgespyen, auch noch heute zu Tage Länder und Städte durch solche fleischliche Sünden verderbet würden: im übrigen aber derselbe durch solche Meynungen und daß er solche Greuel durch indulgentz des Landes-Herrn zu vertheydigen und in den Stand der rechtmäßigen und von GOtt geheiligten Ehe zu setzen, vermeynete, mithin der hohen Landes-Obrigkeit zugleich zunahe träte, als welche er hiedurch der Grund Gesetze, die in den natürlichen und göttlichen Verfassungen bestehen, berauben wolte, worin doch eben der ordo imperantium & parentium in allen wohlbestallten Rebuspublicis bestünde, und die Unterthanen dadurch zum schuldigen Gehorsam gegen ihre Herrschafft auch zur Gottesfurcht und andern Guten angeführet würden: maßen dann diese Grundveste aller Königreiche und Länder zu conserviren, alle Potentaten sich jederzeit eiffrigst lassen angelegen seyn, und derowegen das natürliche und göttliche Gesetz so gar nicht zu ändern, noch druber zu dispensiren verlanget hätten, daß sie vielmehr vor ihre grösseste gloire gehalten, wenn sie custodos utriusque tabulae genennet und mit dem Zunahmen Piorum beehret worden: insonderheit aber pflegten hohe Häupter darnach zu trachten, wie sie das natürliche und göttliche Recht in denen ihnen unterworffenen Ländern in puncto Matrimonii beybehalten möchten, damit die Che, als der Pflantz-Garten des gemeinen Wesens, ehrlich gehalten, alle uneheliche congressus und incestuosi coitus ausgerottet, der Zorn GOttes von ihren Ländern abgewendet und dieselbe nicht gleich Sodom und Gomorrha̅ (in welchen solche Missethaten, die derselbe durch des Landes-Herrn indulgentz beschönigen wollen, im Schwange gangen,) evertiret und zu Grunde gerichtet würden. Dieweil aber dennoch bey der demselben gemachten Controvers zuförderst zwey unterschiedene Fragen mit einander nicht zu confundiren, erstlich, ob desselben Meynungen, die er in seiner Disputation defendiret, der Wahrheit gemäß und von ihm mit gutem Grunde vertheydiget werden können? Hernach aber, ob, wenn ja derselbige etwas irriges defendire, dadurch pudor, pietas & honestas naturalis ac reverentia Principi debita, verletzet worden, indem die erste nicht hierher, sondern auf die Catheder gehöret und wir billig ihm selbst überlassen, die Warheit seiner thesium wieder die etwa vorkommende objectiones zu defendiren: So viel aber die andere, davon eigentlich die Frage ist / anlanget, von uns anfänglich zum Grunde supponiret wird, daß die controversiae causarum matrimonialium durchgehends also beschaffen, daß darinnen fast keine einige anzutreffen, darinnen nicht auch unter denen orthodoxis allenthalben wiedrige Meynungen fallen solten, wie dieses nicht alleine aus Hieronymi Brückneri Decisionibus juris matrimonialis controversi durch und durch, sondern auch absonderlich aus denen in diesem Seculo
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de licentia Polygamiae a Pufendorffio, Sincero Wahrenbergio, Theophilo Aletheo, Daphneo Arcuario, Feltmanno, Brunsmanno, Diecmanno, Musaeo, Christiano Vigile, &c, edirten bekandten Schrifften, ingleichen aus denen wegen der Ehe mit des Weibes Schwester von Bucholtzio, Strauchio, Havemanno publicirten Tractaten, wie nicht weniger aus denen in causa Ottingensi zusammengedruckten variis Responsis Facultatum. Theologicarum & Juridicarum, ferner de conjugio Evnuchi aus denen ab Hieronymo Delphino edirten Responsis variis, u. s. w. zur Gnüge erhellet, auch nicht leicht eine Facultas Juridica, oder Scabinatus, gefunden werden wird, darinnen alle Asseslores in decisione harum controversiarum einerley Meynung führen solten: Bey dieser Bewandnis aber allen dissentientibus sowohl aus natürlicher, als Christlicher Pflicht oblieget, daß sie ob ejusmodi dissensum einander nicht so fort schimpflicher und ehrkränckender criminum beschuldigen, wie denn disfalls Hieron. Brücknerus Decis. matrim c. 16. n. 17. gar wohl erinnert, daß es unzuläßlich sey in dergleichen Fällen denen dissentientibus alsofort zu imputiren, daß sie etwas wieder die Gottesfurcht und pietät begangen hätten, wie wir dann auch unsers Orths dergleichen dissensus unerachtet einander mit Collegialischer Liebe und Freundschafft begegnen, auch ob wir wohl von desselben in der Disputation defendirten Meynungen guten theils und vielleicht von etlichen insgesamt dissentiren möchten, dennoch zu demselben aus der von ihm Zeit seines Hieseyns eingezogenen Erkäntnis uns versehen, daß Er mit Wissen und Vorsatz contra pudorem & pietatem, aut reverentiam Principi debitam nichts zu defendiren, oder zu behaupten sich unterfangen werde: Hiernächst wir ferner aus dessen Disputation, sub A. zum Grunde setzen, daß Er seine Meynung, was Er de Scortatione & concubitu incestuoso halte, deutlich genug gesetzet, indem Er c. 1. §. 20. bejahet, quemlibet concubitum libidinosum extra matrimonium lege divina revelata esse damnatum, auch c. 2. § 15. Satius esse turpitudinem incestus inter Parentes & liberos ex lege divina positiva universali Levit 18. demonstrare, quia non multum praesidii in rationibus communiter pro demostranda turpitudine hujus conjugii adductis poni possit, & §. 16. Obligationem prohibitionis illius esse universalem, unde nec a Principe connubia Parentum & liberorum confirmari possint, & §. 18 Hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerata quidem legi non fine ratione, sed tamen si absque praesenti Reip. periculo fieri possit, potius hoc matrimonium inter ascendentes & descendentes contractum dissolvendum esse: denique §. 26. & 27. Falsam esse sententiam statuentium, Principem posse dispensare circa matrimonium cum sorore consanguinea contrahendum, quasi illud saltem jure Mosaico non universali, interdictum sit,
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cum tamen satius sit ex verbis Levit. 18. asserere, quod conjugia etiam in linea collaterali ibi prohibita lege universali sint illegitima, quamvis eadem errore, vel alia ratione de facto contracta indulgentia Principis tolerari possint, &c. Und aber hieraus allenthalben erhellet, daß die in rationibus dubitandi wieder ihn gemachten objectiones aus einem blossen Mißverstand hergerühret, als wenn nehmlich derselbe diese incestus insgesam ex lege positiva particulari seu forensi deriviret, auch dem Landes-Herrn potestatem, in denenselben nach Gefallen zu dispensiren, gegeben hätte, welches doch alles nicht nur seiner gantzen Disputation, sondern auch denen Vorstehenden daraus excerpirten locis schnurstracks zuwieder ist, und wir dannenhero für unnöthig erachten ad singula membra derer rationum dubitandi zu antworten, sondern uns disfalls auff die in der uns communicirten Beantwortung sub E. von ihme gethane Erklährung beziehen: endlich auch bey dieser ihm gemachten Controvers wohl zu beobachten, daß, wenn dessen einmahl censirte und gedruckte Disputation sub praetextu laesae ab ipso pietatis, honestatis ac reverentiae Principi debitae, ihm zuhalten untersaget werden solte, nicht nur derselbige, sondern auch mit ihm alle diejenigen, die es mit ihm hielten, beschimpffet uud pro impiis & infamibus declariret werden würden, woraus nichts anders, als grosse Weiterung und Unruhe für die dortige gantze Universität entstehen dürffte, in dem gantze Theologische und Juristische Lutherische Facultäten, auch andere berühmte Theologi & JCti es in vielen Stücken mit ihm halten, oder doch von denen rationibus dubitandi in vielen Stücken dissentiren; massen dann anderer von ihm selbst allegirter Autorum, (worunter doch C. 2. §. 18. auch der Imperator Justinianus und Petrus Gregorius Tholosanus, ingleichen c. 2. §. 27. Carpzovius, Beustius und Lynckerus sind,) zugeschweigen, der berühmte Leipziger Theologus Schertzerus System. Theol. Loc. 9. de Lege §. 9. & Loc. 27. de Conjugio § 6. nicht allein Legem moralem in moralem naturalem, quae etiam intuitu Dei sit in dispensabilis, & moralem positivam, quae saltem intuitu hominum sit indispensabilis, eintheilet, sondern auch gar deutlich setzet, quod gradus Levit. 18. prohibiti non prohibiti sint lege morali natarali, sed lege morali positiva, welches eben das Gesetze ist, daß derselbe Universalem positivam nennet; ferner der berühmte Tübingische Theologus Johannes Adamus Osiander ad Grot. l. 2. C. 5. th. 9. Obs. 3. p. 748. statuiret, institutionem primaevam conjuginon esse jus naturae, sed legem positivam und ad th. 12. d. Cap p. 767. seqq. fugam incestus, quae ex pudore naturali vel horrore affectum, & exemplis mutorum animantium deducatur, non arguere incestum esse naturae lege illicitum, dem der jetzige Churfürstliche Brandenburgische Hochansehnliche Abgesandter zu Regenspurg Herr Henniges in seinem notis ad Grotium l. 2. C. 5. §. 12. p. 477. beypflichtet, auch gar deutlich weiset, daß was man de fuga incestus aus
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den Exempeln der Thiere beweisen wollen, für Fabelwerck zu halten sey: hiernächst auch der vortreffliche JCtus zu Dantzig, Herr Hoppius in Comm. ad J. tit. de Nupt. §. 2. defendiret, quod incestus lineae collateralis non sit contra jus naturale, sed contra jus divinum morale, welches jus divinum morale abermahls mit Desselben lege positiva universali eins ist, im übrigen aber die vielen Consistoria, Theologische und Juristische Facultäten, welche die meisten prohibitiones Lev. 18. in linea collaterali nur schlechterdings pro lege forensi particulari gehalten und also Principi nicht alleine jus tolerandi conjugia ejusmodi consummata. sed & jus dispensandi in consummandis eingeräumet, auff zwey gantzen Blättern beym Brücknero Decis. jur. Matrim. C. 5. n. 60. gelesen werden können: Bey welcher Bewandnüs dann gar leicht begriffen werden mag, daß es wieder die göttliche und natürliche Rechte, als die Grundveste aller Königreiche und Länder, welches sich alle Potentaten tanquam Custodes utriusque Tabulae zu conserviren jederzeit eyffrigst lassen angelegen seyn, lauffen würde, wenn solche Doctores insgesamt ob solum dissensum in causis matrimonialibus ab aliis poimpiis declariret werden solten; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbe in denen impugnirten Thesibus seiner Disputation nichts contra pietatem, pudorem & honestatem naturalem, aut reverentiam Principi debitam begangen, und dannenhero zu Haltung derselben nach Inhalt des allbereit ergangenen gnädigsten Churfürstlichen Rescripti sub D. billig zuzulassen sey. V. R. W. (Inhalt der Beylagen. Verlarvtes in teresse der Regenten Was eigentlich fromme Regenten heissen.) §. III. Was die in dem Responso allegirten Beylagen betrifft, so bestand die Beylage sub A. in der angefochtenen Disputation selbst, die allbereit gedruckt war: die Beylagen sub B. und C. stelleten die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät dem Herrn Quaerenten gemachte Einwürffe für, davon die vornehmsten in die Rationes dubitandi unsers Responsi gebracht worden. Die Beylage sub D. war ein Churfürstliches Rescript, welches anbefohlen hatte, daß man die Disputation halten lassen solte, und endlich in der Beylage sub. E. waren des Herrn Quaerenten ausführliche Beantwortungen auff die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät ihm gemachte Einwürffe, davon gleichfalls die vornehmsten mit in die rationes decidendi unsers Responsi gebracht worden. Mir fället noch itzo dieses bey; daß gleichwie der Papst und sein Anhang sich in allen Seculis euserst bemühet, die Regenten zu bereden, daß die ihrer Autorität und Gewalt schädlichste Lehren des politischen Pastthums ihnen höchst nützlich und sie solchergestalt auch wegen ihres eigenen interesse verpflichtet wären, dieselben auf das euserste zu vertheydigen; also auch die Herren Adversarii des Herrn
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Quaerenten sich gleichfalls angelegen seyn lassen, zu behaupten, daß ohnerachtet der Herr Autor Disputationis intendiret, das interesse der Regenten in disputatione circa causas matrimoniales hauptsächlich zu defendiren; sie aber in der That (ob wohl bona fide secundum Reliquias Papatus politici receptas) selbiges zu schwächen und ein zu schräncken suchten; sie dennoch (in rationibus dubitandi) sich bemüheten, die Regenten zu bereden, als wenn der Autor dissertationis die Regenten ihrer Rechte berauben wolte, sie aber dieselbigen vertheydigten, und fürnehmlich die Regenten dieses interesse bey der Beschützung der gemeinen Lehren hätten, daß sie mit dem Zunahmen PIORUM so dann beehret würden. Es ist aber nichts destoweniger von mir anderswo in notis ad Monzambanum cap. 1. §. 8 nota p. pag. 71. seq. und in denen Anmerckungen über des Herrn von Pufendorff Tractat von der geistlichen Monarchie des Stuhls zu Rom §. 22. p. 146. sattsam gezeuget worden, daß alleine diejenigen Regenten den Zunahmen der Frommen bekommen, die sich von der Clerisey als Sclaven tractiren lassen / wie solches das Exempel des Kaysers Ludovici Pii deutlich bestärcket.

XII. Handel. Von allerhand das Kirchen Patronat betreffenden Streitfragen.
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§. I.
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ES sind gar viele Puncte das Kirchen Patronat betreffende, darinnen(Von denen das Kirchen-Patronat betreffenden Streit-Fragen überhaupt.) die Gelehrten sonderlich unter denen Protestirenden nicht einig sind, davon hier und dar ad Lancelotti tit. 28. lib. 1. Instit. Jur. Canonici, eines und das andere angemerckt worden. Viele machen gar zu groß Werck aus diesem Recht, und bilden sich ein, Wunder was für Bequemlichkeit, Hochschätzbarkeit, Verhütung vieler Unruhe, auch Nutzbarkeit und Ehransehen darunter verborgen sey, wenn ein Eigenthums Herr eines Dorffs oder Städtgens auch das Jus Patronatus habe; da doch (zwar nicht alles) das meiste davon in einer eitelen oder doch zum wenigsten nicht allzuweisen, und affectenvollen Einbildung bestehet, welcher sich auch die Päpstische Clerisey sehr zu Nutzen zu machen gewust, indem das jus patronatus eben dadurch
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seinen ersten Ursprung bekommen, daß man denen Layen die bey Erbauung und Versorgung der Kirchen ihre milde Hand aufgethan, zur Danckbarkeit das jus Patronatus wieder vergönnet, umb sie und andre dadurch zu desto mehrerer Freygebigkeit an zufrischen. (Siehe Ziegl. in notis varior. ad Lancelot. p. 87. num. 107.) Weil nun andre dasjenige was bißher gemeldet worden, wohl begriffen, auch dabey den Mißbrauch angemerckt, da die Patroni zum öfftern untüchtige Personen zu wehlen und zu praesentiren pflegen, nachdem entweder ihr Ehr- oder Geldgeitz, oder auch öffters die Wollust sie dazu veranlasset, sind etliche Gelehrte auf das andre extremum gefallen, und haben mit Voetio das Kirchen-Patronat gar für ein gottloses und pur Papistisches Werck ausgegeben, dem sich aber Martinus Schookius und andre nicht ohne Ursach wiedersetzet. Inzwischen ist auch dieses nicht zu leugnen, das die disposition der Canonischen Rechte von Kirchen Patronat zu vielen Zänckereyen und verdrießlichen Processen Anlaß giebet. (Absonderlich aber / wo unterschiedene Compatronisind. Der erste casus nebst unsern Responso.) §. II. Absonderlich aber finden sich in diesen Fall, wenn ihrer etliche bey dem Kirchen Patronat concurriren, aus unterschiedlichen Ursachen gar viele Gelegenheiten, deshalb mit einander zu zancken, nachdem nehmlich die Patroni bey der Wahl eines Priesters unterschiedene wiedrige Absichten haben. Das folgende Responsum kan davon ein merckwürdig Exempel geben, unerachtet die Sache nicht einmahl die Wahl eines Predigers sondern nur eines Schulmeisters oder Küsters betraff, indem acht unterschiedene Fragen deshalben an unsere Facultät von dem einen Compatrono, so mit dem Vornahmen Victor Ludewig hiesse, anno 1697. in April geschickt wurden. Gleichwie aber die Umbstände die zu dieser Streitigkeit Gelegenheit gegeben haben, in unsern Responso vor der ersten und dritten Frage zu lesen sind; Also wird ein jeder nur etwas nachdencklicher Leser deutlich daraus erkennen, daß die vornehmste und gröste Ursache davon (dem Bericht nach) dem Prediger zu zuscheiben war, dem es anfänglich verdrossen, daß man seinen Praeceptorem, den er dazu recommendiret, nicht annehmen wollen; jedoch dabey sich überaus wohl zu verstellen wuste, und dem von denen Patronis gewehlten Schulmeister tractirt und ihm gratulirt, hernach aber den einen Patronum durch allerhand ungemeldete Mittel, wie auch nicht weniger das Caput Consistorii auf seine Seite gebracht &c. Und ob wohl die dritte Frage und deren Beantwortung allbereit von dem Herrn Geh. Rath Böhmern seinem Jure Ecclesiastico Protestantium (lib. 1. tit. 17. §. 7. p. 592. seq.) einverleibet worden; so meritiren doch auch die anden
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Umbstände, die zu denen übrigen 7. Fragen Anlaß gegeben, daß das gantze responsum hergesetzet werde. Als derselbe uns einen Bericht samt Beylagen sub A. B. C. D. seqq. usque P. und 8. unterschiedlichen Fragen zugeschicket etc. und zwar auf die erste Frage vor Recht: Haben desselben Vater und Vaters-Bruder das Jus Patronatus in denen Dörffern Wörpzig und Frentz in communione besessen, und es hat des Vaters Bruder gegen ein Stück Geld sein an dem Guthe Frentz gehabten Antheil desselben Vater wiederkäufflich übergeben, desselben (Quaerentis) Bruder aber nach des Vaters Tode demselben alle ihre portiones überlassen, so daß er ratione Frentz das Jus patronatus alleine, ratione Wörpzig aber die seinem Vater zu gestandene Helffte inne hat. Hat vor kurtzer Zeit der zu Wörpzig und Frentz gewesene Schulmeister seine Dimission erhalten, worauf sich unterschiedliche Subjecta absonderlich aber des Pfarrers Kinder Informator Peter Ludwig so noch ein Schüler umb solchen Dienst beworben, auch der Pfarrer sich dißfalls sehr bemühet, es haben aber derselbe und sein Vetter Anton vor sich und seine Brüder, daß ermeldter Ludwig dazu nicht geschickt sey, befunden, und es hat ermeldter sein Vater, als er inmittelst nach Westphalen verreiset, seiner Mutter der Fr. Majorin als Vormünderin ihrer übrigen Kinder, Commission aufgetragen, daß sie bey Bestellung eines Schulmeisters ihr votum geben möge; Hat derselbe hierauf mit der Fr. Major in Genehmhaltung auf einen Tag George Auersbachen und Christoph Hartmannen zu singen aufstellen lassen, und es hat erwehnte Frau Majorin dero gesammten Gerichts Verwalter dieserwegen nebst mündlicher Commission auch Blanquete vor sich und ihren Sohn obbemeldten Anton ertheilet, welcher dann Christoph Hartmannen vociret und bestätiget, es hat aber sowohl die Frau Majorin, als Anton nunmehr auf Peter Ludwigen zu fallen / sich bewegen laßen, und es will derselbe, ob dieses geschehen könne, berichtet seyn: Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß Anton bey seiner Abreise sein Votum auf keine gewisse Person gerichtet, sondern in genere hinterlassen, nicht weniger die Frau Majorin nachhero ebenfalls ohne einige determination dem Land Syndico Commission aufgetragen, auch bloße Blanquete ertheilet, dahero dem Ansehen nach dessen Vetter, da er die beschehene Bestellung des Schulmeisters nicht allerdings vorträglich befindet, demselben zu wiedersprechen und solche umbzustossen wohl befugt, im übrigen aber in pari causa des prohibentis conditio nach Recht pro potiore gehalten wird, und dahero auf den von demselben (quaerente) beliebten Christoph Hartmannen dißfalls nicht zu reflectiren wäre. Dieweiln aber dennoch, auch ein Mandatum generale einen Mandatarium des mandantis negotia zu führen, sattsam legitimiret, es sey dann ein Casus so ein Special-Mandatum erforderte, verhanden, dergleichen sich doch allhier nicht findet, ein solcher mandans auch seines mandatarii thun und lassen gelten
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lassen muß, und aber aus desselben Bericht und dem sub dato beylegten Attestato erhellet, daß sowohl wegen der Frau Majorin als Antons Vollmacht zu Bestellung eines Schulmeisters aus denen zum Singen aufgestellten 2. Subjectis, den gesamt Gerichts-Verwalter aufgetragen worden, hierbey auch wenig thut, daß solche Vollmacht nicht extendiret gewesen, gestalt dann, ausser was etwa in judiciis dißfalls pro Solennitate erfordert wird, auch ein Blanquet des Mandantis consensum schon sattsam darthut, hiernächst wann auch dieses nicht wäre, jedoch dessen Berichte nach der bestellte Christoph Hartmann zu dem Schuldienste viel geschickter ist, als Peter Ludwig, der auch das in der Kirche befindliche Orgelwerck nicht spielen kan, auch bald anfangs von dessen Vetter hierzu vor incapabel geachtet worden, über diß die Gemeinde umb Hartmannen gebethen, bekannt aber quod, ubi lis oritur inter Compatronos, ille praeficiendus sit, qui majoribus juvatur meritis, & plurimorum eligitur voce atque adsensu Finkelth de jur. patron. c. 6. n. 10. So erscheinet daraus so viel, daß nunmehr die Frau Majorin und dessen Vetter zu dissentiren nicht befugt, auch dessen ungeachtet, bey Christoph Hartmanns Bestellung zum Schulmeister es sein Bewenden habe, gestalt auch obbemeldte Frau Majorin und Consorten bedürffenden falß, ihres bereits ertheilten Consensus halber ihr Gewissen eydlich zu eröffnen schuldig seynd. Auf die andere Frage erachten wir vor recht: Will derselbe ferner berichtet seyn: Ob nicht / daferne desselben Vetter sein Votum zurück zu ziehen befugt / desselben Votum mehr zu consideriren sey, und Er propria authoritate Christoph Hartmannen einsetzen könne. Ob nun wohl eines Theils angeführet werden könnte, daß der Schulmeister principaliter nach Wörpzig vociret würde, daselbst aber sein Vater als Compatronus gleiche Jura habe, und derselbe (quaerens) sich vor Ihn keines Vorzugs anmassen könne, andern Theils aber scheinen möchte, daß derselbe ob justitiam causae und dazumahl die Jugend bey längern Verzug versäumet wird, mithin aber das interesse publicum selbst periclitiret, propria authoritate zu verfahren wohl befugt; Dieweiln aber dennoch eines Theils der Schulmeister nicht bloß nach Wörpzig, sondern auch nach Frentz bestellet wird, derselbe aber nicht nur zu Wörpzig mit dem Compatrono gleiches Recht, sondern auch zu Frentz das Jus Patronatus gantz alleine, und also ratione des zu bestellen seyenden Schulmeisters mehr als doppelt so viel als seine Vettern, hat, zugeschweigen, daß ohne dem wie bey der ersten Frage ausgeführet, des Vocandi Geschicklichkeit und der Gemeine Verlangen, desselben Votum secundiren / andern Theils aber keiner sein eigener Richter seyn kan, sondern den ordentlichen Weg Rechtens zu beobachten, und des Superioris Außschlag zu erwarten hat; So wäre derselbe zwar propria authoritate Christoph Hartmannen einzusetzen nicht befugt, es würde aber allen falß desselben Votum mehr als seiner Vettern in Consideration zuziehen seyn:
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Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der gesamter Gerichts-Verwalter und zu dieser Sache Gevollmächtigte nach geendigten Gottesdienste, als die beyden aufgestellte Personen die Probe gesungen gehabt, dem Pfarrer, daß einer von diesen beyden zum Schulmeister bestellet werden solte, hinterbracht, auch denselben umb dessen Meynung und auf welche er reflectire befraget, welcher aber daß er bereits einen fürgeschlagen hätte, und weiln solcher nicht angenommen werden wollen, er, wie die Herrn von W. (duo Compatroni) selbst einen fürschlagen würden, erwarten wolte, zur Antwort geben, und es hat hierauf wie bereits oben gemeldet, der Gerichts Verwalter Christoph Hartmannen vociret, welchem auch der Pfarrer gratuliret, ihn mit zu Tische genommen und also seinen Consens declariret, (darüber ihm auch das Gewissen gerühret worden,) jedoch nachhero sich wiedersetzet, die Sache ans Consistorium gelangen lassen, nicht weniger den Compatronum auf seine Seite gebracht, und es will derselbe, ob zu Vocirung des Schulmeisters nothwendig des Pfarrers Consens erfordert werde, und ob der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die Vocation übern Hauffen werffen, auch mit dem Compatrono die majora machen könne? ferner berichtet seyn: Ob nun wohl von dem Pfarrer daß kein Ludimoderator ohne Consens des Pastoris angenommen, noch dem Pfarrer wieder Willen aufgedrungen werden könne, angeführet und sich deßwegen auf des Carpzovii Jurisprud. Consist. Lib. I. tit. VI. def. 76. & 77. beruffen worden, auch auf den wiedrigen Fall allerhand Zwistigkeit zu nicht geringer Aergernüß der Eingepfarrten zu befahren, und solchen billig vorzubauen, solchergestalt aber scheinen möchte, daß der Pfarrer einig votum bey der Wahl des Schulmeisters habe, dessen er nicht zu entsetzen, sondern damit zuförderst noch zu hören, zumahl seinem Vorgeben nach der mehrerwehnte Christoph Hartmann nicht geschickt und nicht einsten fertig lesen weniger einen lateinischen terminum verstehe und gebrauchen könne, überdiß der Pfarrer den Mit Patronum auf seiner Seiten habe, auf solche masse aber nebst selbigen 2. vota und also majora mache. Dieweiln aber dennoch eines theils nicht nur der allegirte Carpzovius aus einer Chur Sächsischen Constitution sein assertum behauptet, solche aber in Fürstenthume quaestionis nicht recipirt ist sondern auch aus dem, was er anführet, mehr nicht erhellet, als daß ein Pfarrer nicht gäntzlich übergange̅ und ihme, wan̅ er dißfalls erhebliche Ursache hat, wieder Willen kein Schulmeister noch Küster aufgedrungen werden solle, bey dieser Bewandnüß aber ein Pfarrer bloß ein votum negativum nicht aber decisivum hat, weniger solches dem voto eines Patroni gleich zu achten und Zumachung derer majorum geschickt ist, andern theils der Pfarrer allhier nicht übergangen, sonder wie er in seinen beym Consistorio untern dato den 28. Nov. 1696. eingegebenen Memoriale selbst gestehet, umb seine Meynung befraget worden, nnd sich selbst zu imputiren hat, daß er damit an sich gehalten, wie
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wohl er doch nach hero ipso facto durch die beschehene Gratulation, zu Gastebittung, und Bestellung des Schulmeisters zu ander weiten Gottesdienste, seinen Consens declariret, (deßhalb er auch den deferirten Eyd abzulegen schuldig) überdiß ohne dem demselben an einiger rechtmäßigen Ursache zu dissentiren es ermangelt, noch die angegebene Ungeschicklichkeit beygebracht, hingegen aus dem sub B. beygelegten attestato zu sehen, daß der Pfarrer aus blosser Rachgier wegen verweigerten Consensus in die von desselben Vetter erborgten 300. Thlr. und weil dessen Kinder Praeceptor übergangen worden, sich opponire, gestalt er dann, daß er es demselben wegen des Schulmeisters schwer genug machen wolle, sich vernehmen lassen, zugeschweigen, daß desselben Bericht nach praejudicia verhanden, daß auch ohne Consens des Pfarrers Schulmeister von denen Patronis bestellet worden, endlich auch, wenn ja des Pastoris votum negativum in aestimatione pluralitatis votorum zu consideriren wäre, desselben sein votum gleichergestalt durch das votum der Gemeine bestärckt und also das gegentheilige dennoch überwegen würde. So erscheinet daraus so viel daß der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die von Patrono beschehene Vocation des Schuldieners nicht übern Hauffen werffen, weniger mit dem dissentirenden Patrono die majora machen könne. Auf die vierdte Frage erachten wir vor Recht: hat das Fürstliche Consistorium als der Pfarrer berührter massen sich dahin gewendet, an denselben untern Dato den 1. December 1696 rescribiret, daß er obbemeldten Peter Ludwigen zum Schulmeister installiren solle, und es will derselbe ob sothanes Rescript für ein decret zu achren: und effluxo decendio solchen praecise nachgegangen werden müsse: berichtet seyn: Ob nun wohl einige Doctores der Meynung seyn, daß die zumahl inter partes letigantes abgelaßene Rescripta vim decreti haben und vires rei judicatae nach sich ziehen. Dieweiln aber dennoch solches von denenjenigen Rescriptis, welche nach vorhergehender plenaria causae cognitione und wenn beyde Theile nothdürfftig gehöret worden, daran es aber allhier ermangelt, zu verstehen, hiernächst derselbe so fort seine Nothdurfft darauf vorgestellet, auch ad Caesaream Majestatem eventualiter appelliret: So ist demnach sathanes Rescript pro decreto nicht zu achten, mag auch vires rei judicatae nicht ergreiffen. Auf die fünffte Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn, ob der Episcopus, in desselben mit dem Compatrono und dem Pfarrer schwebenden Streit den Ausschlag so fort ohne beyden Partheyen Verhör und Einhohlung rechtlicher Erkäntniß geben könne? Ob nun wohl ein Episcopus vi juris Episcopalis im Fall die Patroni selbst entweder nachläßig, oder sonsten uneinig, verbunden, vor die Wohlfahrt der Gemeinde absonderlich aber der Jugend zu sorgen, auch zu Verhütung alles Aergernüßes sowohl Kirchen als
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Schuldiener ex officio einzusetzen, befugt, in gegenwärtigen Fall auch dem Ansehen nach man sich umb so viel weniger zu beschweren, weil das Consistorium in ihrem de dato den 19. Jan. a. c. an demselben abgelassenen Rescripte dißfalls rechtliche Erkänntniß einzuhohlen sich resolviret; Dieweiln aber dennoch dem Episcopo hierunter in denen Rechten gewisse Maße und Zeit vorgeschrieben ist, und derselbe zuförderst vier Monathe sich zugedulden und derer Patronorum Schluß zu erwarten hat, per ea quae habet Carpzov. Jur. Consist. l. 1. tit. 2. d. 15. n. 3. seqq. wiewohl hier keine Nachläßigkeit, als in welcher dieses statt hat, sich findet, sondern vielmehr bald Anfangs die Patroni auf die Ersetzung des Schuldienstes bedacht gewesen, und was deren Uneinigkeit betrifft, das natürliche, und alle weltliche Rechte erfordern, das niemand ungehöret zu condemniren, sondern eines jeden habende Gründe zu förderst zu erörtern, und sie gegen einander nothdürfftig zu hören seynd, auch ehe solches geschehen, die transmission der Acten nach rechtlichem Erkänntnüß mit Bestande Rechtens nicht angeordnet werden mag; So erscheinet daraus soviel, daß derselbe ante decisionem Episcopi zuförderst mit seiner Nothdurfft gebuhrend zu hören auch zu Vermeidung alles Verdachts ab impartialibus alsdenn auf die völligen acta eine Sentenz einzuhohlen, und sonsten dem Process gemäß zu verfahren. Auf die sechste Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl auch ein Unterrichter, daferne seinen decretis keine Folge geleistet wird die Contravenienten durch gebührende Zwangs-Mittel zu ihrer Schuldigkeit anweisen kan, umb so viel mehr aber ein Landes-Fürst befugt, zu Beybehaltung seiner hohen Landes-Obrigkeitlichen Authorität die sich Wiedersetzenden zur Straffe zuziehen befugt seyn muß. Dieweiln aber demnach einem jeden seine Nothdurfft vorzutragen frey stehet, und da derselbe mehr nicht gethan, als daß er seine Jura deduciret und ihn dabey zu conserviren gebethen, solches vor keine straffbahre Wiedersetzlichkeit zuhalten ist: auch hiernächst alle rescripta tacitam clausulam haben: si preces veritate nitantur. So mag derselbe umb deßwillen daß er dem Rescripto so fort nicht pariret / mit keiner Straffe angesehen werden, sondern wird noch ferner mit seiner Nothdurfft dawieder, (jedoch bey Enthaltung aller bittern Schreibart und Gebrauchung gebührenden Respects und Bescheidenheit) billich und ohne Furcht einiger Bestraffung gehöret. Auf die siebende Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl ein Pfarrer seinem Patrono von welchem er vociret und zu seinem Ambte befördert worden, gebührende Reverentz zu erweisen schuldig ist, und da er ausser Schrancken gehet, dieserwegen bestraffet werden mag. Dieweiln aber dennoch was von Vortragung zustehender Nothdurfft bey voriger Frage angeführet worden, auch dem Pfarrer zustatten kommen muß, und was die in seinen Schrifften hier und da ge
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brauchte anzügliche Schreibart betrifft, desselben (Quaerentis) Concipient theils durch denegirte Beylegung des Hoffprediger Tituls, dessen er doch außm Consistorio erinnert worden, theils durch andere etwas harte expressiones dazu nicht wenig Anlaß mag gegeben haben, ein jeder auch ehe er bestraffet wird, mit seiner Defension zu hören ist. So ist daher der Pfarrer mit einiger Straffe noch zur Zeit zwar nicht zu belegen: Es wird ihm aber nicht unbillig judicialiter anbefohlen, sich künfftig besserer Bescheidenheit als bißher geschehen, zu gebrauchen. Auf die achte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Hält derselbe den Furstl. Geheimbden Rath und Cantzler N. vor seinen Feind und hat bey den Landes-Fürsten, daß die Sache gewissen paribus curiae aufgetragen und er zum juramento perhorrescentiae zugelassen werden möge, gebethen, will auch hierunter des Rechtens berichtet seyn; Ob nun wohl eines Theils derselbe einige Ursachen der vorgegebenen Feindschafft nicht angezeiget, andern Theils aber ein gantz Collegium, dergleichen das Consistorium ist, als sufpect nach Recht nicht recusiret werden mag, und ferner von demselben die causa pro feudali angegeben wird, weil ihm der Priester das zu Lehn habende jus Patronatus streitig mache; Dieweiln aber dennoch damit man zum juramento perhorrescentiae gelangen möge, einige casus suspicionis anzuführen es nicht bedarff, Myns. Cent 3. Obs. 58. n. 1. Hiernechst auch ein gantz Collegium suspect gemacht werden kan, si vel maxima pars collegii, vel saltem ii, qui maximae in eo sunt autoritatis, suspicione laborant, dergleichen hier, da das Collegium wie aus denen rescriptis erhellet, aus sehr wenig Personen bestehet, und der Herr Cantzler caput dererselben, und also auch bey ihnen in grosser Ehrfurcht und Ansehen ist, nicht unbillig zu vermuthen. Hiernächst aber gegenwärtige controvers pro Feudali eben nicht zu achten ist: maßen der Priester ihm keine controvers moviret: ob derselbe mit dem Jure Patronatus belehnet sey. So erscheinet daraus soviel, daß derselbe zum juramento perhorrescentiae zu zulaßen, auch die Untersuchung der Sache gestalten Sachen nach zwar nicht einigen paribus Curiae doch aber andern verdächtigen Personen, zu committiren sey. Alles V. R. W. (Der andre caesus nebst der an uns geschickten specie facti und Urtheils-Fragen.) §. III. Ich habe im 1. §. unter andern erwehnet, daß zum öfftern die Patroni ihr jus Patronatus zu mißbrauchen pflegen, welches sonderlich geschiehet, wenn sie per genitivum & dativum unwürdige Personen zu denen Pfarren befördern. Zu der promotion per genitivum gehöret auch, wenn sie mehr auff die Verheyrathung einer ihnen angehörigen Weibesperson, als darauffsehen, ob der Candidatus ein frommer, gottsfürchtiger, gelehrter und friedfertiger Mensch sey: als wodurch, andre Unanständigkeiten zu geschweigen, auch viele Gelegen
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heit zu Zänckereyen, wo unterschiedene compatroni verhanden sind, gegeben wird. Also wurden zum Exempel Anno 1705. in December aus dem Consistorio zu E. uns Acta zugeschickt, und daß wir darüber ein Urtheil cum rationibus abfassen solten, begehret. Die beygefügte Urtheilsfrage stellete zugleich den casum in folgenden Umbständen für: Es wollen dieselbe sich berichten lassen, wasgestalt von einiger Zeit ein Studiosus Theol. C. Heinrich B. zu einem Prediger nacher T. in hiesiger Graffschafft, per quosdam Patronos, (denn unterschiedliche Adeliche an dem Orthe das Jus Compatronatus haben) in Vorschlag gekommen und da es an den übrigen votis etwann dem Ansehen nach ermangeln wollen, jemand veranlasset worden, denselben ferner zu recommendiren, gegen gethanes Versprechen eine gewisse Person zur Ehe zu nehmen / unter welcher Zusage, oder wenigstens, gnugsam gegebenen apparence, er auch ferner per modum translocationis nacher H. per unum Compatronum diesen letzten Orths, als zu einer bessern Pfarr, befordert worden. Da aber bey sogestallten Sachen er die sponsalia vollenziehen sollen, hat er sich gewendet und die vorige Zusage abgeläugnet. Weilen man nun sein unbeständiges Gemüthe dadurch abgemercket, hat ihn auch die vorgeschlagene Person dimittiret und sich anderweit Christlich verheyrathet; wie aber zwey von den dasigen dreyen Compatronis von diesem allen nichts gewust, jedoch auch in diese Tranlocation an ihren Orthen zu H und W. niemahls consentiret, sondern er per mandata des Consistorii zu N. jedennoch ipsis contradicentibus, introdiciret worden, (da an dem, daß Translocatio ad Jus Episcopale, non autem Patronatus gehöre) so mag er auch bey der kurtzen Zeit, da er der Orthen gestanden, und sich inzwischen neulichst anderwärtig verheyrathet, gegen die dissentientes Patronos mehr Verbitterung veranlasset haben, wodurch dann dieselben und dero Adelichen familien dermassen erzürnet zu seyn scheinen, daß sie sich wegern des Abendmahls des Herrn sich bey ihm zu gebrauchen, wie die Beylagen bezeugen, auch dessen fernere Translocation suchen. Wann uns nun bedencklich fällt, hierinnen ein Decisum zu geben, wir auch einer andern Gemeinde denselben aufzudringen nicht vermögen, da andere Gemeinden sich desselben gleichmäßig wegern. Als ersuchen wir unsere Hochgeehrte Herren, sie wollen diesen casum in der Furcht Gottes erwegen und uns des Rechten belehren, ob denen dissentientibus Patronis ein ander Beichr Vater zugestatten / oder wie sonsten / auch eventualiter wegen seiner remotion zu verfahren sey, da wir zu einer Translocation keinen Rath wissen? etc. §. IV. Nun mochte es wohl, so viel man aus denen mitgeschick-Unser Urten Acten sehen konte, an dem seyn, daß der Priester quaestionis, der theil nebst mit dem Vornahmen Henrich hiesse, ein subjectum sey, über welches denen rationibus.
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sich die supplicirende Compatroni mit Fug zu beschweren hatten, und in dessen Ansehen sie wohl nicht gezwungen werden konten, sich dessen als ihres Beichtvaters auch pendente processu zu bedienen; Es mochteu auch wohl die Herren Consistoriales mehr Wissenschafft als wir von denen üblen moribus des Predigers haben, und in dessen Ansehen auf dessen schleunige remotion incliniren: Dieweil aber nichts destoweniger sowohl denen natürlichen als gemeinen Rechten ungemäß war, mit der remotion ab executione anzufangen; Als konte unser Urtheil wohl nicht anders fallen, als aus der Beyfuge und denen rationibus decidendi wird zu sehen seyn. Als dieselben uns die in Sachen Hanß Caspar und Heinrich J. Gevettere von B. an einen, des Predigers zu H. Heinrichs andern Theiles, ergangenen Acta zugeschickt etc. Daraus so viel zu befinden, daß gedachter Prediger zu H. Heinrich zuforderst nicht nur über der supplicanten fol. 40. seqq. actorum befindliche Schrifft, sondern auch über die in der Registratur fol. 16. und in der an uns ergangenen Urtheils-Frage fol. 58. ihn betreffende Umstände zu vernehmen, und mit seiner Nothdurfft gnüglich zu hören: Indessen aber wird denen Supplicanten gestalten Sachen nach billig erlaubet, biß zu Austrag der Sache sich nebst ihren familien eines andern Beichtvaters zu bedienen, auch den Prediger Heinrich anbefohlen, daß er bey Vermeidung nachdrücklicher Straffe diese Sache in seinen Predigten nicht berühre, auch denen Supplicanten Zeit währenden Processes den ihnen als Patronis zustehenden Respect allenthalben gebührend erweise. V. R. W.

Rationes decidendi.
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Obwohl in der fol. 40. seqq. befindlichen Schrifft, sowohl auch in der jetzigen Urtheils-Frage fol. 58. insonderheit aber in der Registratur fol. 16. unterschiedliche Puncte wieder den Beklagten angezeiget worden, welche an sich straffbar, und eine ziemliche animadversion verdienen; Dieweil aber dennoch theils in der Registratur fol. 16. nicht in specie ausgedrucket zu befinden, worinnen die dem Prediger Henrich beygemessene Betrügereyen und calumnirung einer gewissen Person eigentlich bestehen, theils auch dieses sowohl als dasjenige, was in der Schrifft fol. 40. seqq. ingleichen in der jetzigen Urtheils-Frage enthalten, in facto beruhet, worüber er der Prediger testantibus Actis noch nicht gehörig vernommen worden, welches doch juxta ordinem processus und ante definitivam geschehen muß; Hiernechst auch, so viel die von denen von B. gesuchte Interims-Verstattung eines andern Beicht-Vaters betrifft, diese fol. 57. sich dahin erklähret haben, daß sie in allen rancorem wieder den Beklagten fahren lassen, und alles auf künfftiges rechtliches Erkändtniß ausstellen wolten, inzwischen aber aus denen in actis hin und wieder, absonderlich aber in der Schrifft
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fol. 40. angeführten Umbständen, zu sehen, daß die Supplicanten bey dieser Bewandtniß zu dem Prediger Heurich biß zu Erörterung der Sache kein Christliches Vertrauen als zu einen Beicht-Vater haben können, und also billig dahin zu sehen, wie ihren Gewissen gerathen werden möge; Endlich auch Beklagter sich friedlich und wie einen Prediger anstehet, zu verhalten, und, die Verbitterung nicht grösser zu machen, schuldig ist, sondern derselbe vielmehr dahin zu sehen hat, wie er durch Ehristliches Bezeigen seine Patronos gewinnen, und dem unanständigen Haß und Feindschafft ein Ende machen möge; So ist dergestalt zu erkennen gewesen.

XIII. Handel. Von einem / der sich mit zweyen verlobt / und mit der letzten trauen lassen.
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§. I.
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DEr casus, den ich bey diesen Handel vorstellen werde, kan zwar(Die vornehmsten Umbstände gegenwärtigen Handels.) unter die vorgesetzte rubrique gebracht werden, er verdienet aber auch andere Anmerckungen, weil bey dem process viel andere irreguläre Umbstände vorgiengen. Titius war schon Anno 1691. verklagt worden, daß er sich mit Lucia aus H. verlobet, und sie auch fleischlich erkannt haben solte, Titius aber war keinesweges gesonnen sie zu heyrathen, sondern leugnete, daß das Verfprechen bündig wäre, und beschuldigte die Klägerin, daß sie ihm zum Beyschlaff gereitzet, ehe er noch die geringste Anwerbung an sie gethan. Der process wurde pro more von beyden Partheyen trainiret: Titius indessen erhielte an einen benachbarten Hoffe Dienste, und fande eine andre Parthie, mit der er die Sache durch Beystand guter Freunde dahin brachte; daß ehe man es sich versahe, er mit dieser getrauet, und ihm der göttliche Seegen durch einen ordinirten Priester vor dem Altar vorgesaget wurde, non obstante processu & ejus litis pendentia. Die Klägerin erfuhr zwar noch vor der Trauung dieses Vorhaben, erhielte auch aus dem Consistorio, vor dem die Sache anhängig war eine inhibition an den Pfarrer zu D. der ihm getrauet hatte, daß Titius nicht solte aufgeboten noch getrauet werden. Aber post festum. Dieser dolus des Titii sive bonus sive malus) kunte nun freylich dem
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Consistorio nicht gefallen, und Lucia urgirte sehr, daß die Trauung für ungültig solte erkläret werden. Titius wurde citiret in Person zu erschienen. Er hatte aber wenig Lust darzu und erhielt bey dem Consistorio des Fürsten da er in Diensten war, daß dieses seinethalben einkam, und die Klägerin an sie zu verweisen ersuchte. Das Consistorium für dem der Proceß schon etliche Jahr war anhängig gewesen, nahm diesen Schertz oder Compliment nicht zum Besten auf, und befahl den Herrn Titium in Arrest zu nehmen; Titius aber allegirte viel rationes, worumb er des Arrests wieder zu erlassen, bate auch drüber erkennen zu lassen. Er fande aber noch ehe das eingehohlte Urtheil zurücke kam, ein anderes sicherers Mittel, und befreyete sich des Arrests selbst. Nichtsdestoweniger wurde terminus ad publicationem sententiae angesetzt, und da Titius per Mandatarium erschiene, der Luciae mandatarius aber drauff drang, daß Titius in Person erscheinen müste, wurde der mandatarius a Consistorio abgewiesen, unerachtet das eingehohlte Urtheil erkannt hatte, daß Titius gegen Bestellung 1500. Thlr. caution des Arrests wieder erlassen seyn solte. Hiernächst mochte auch der Klägerin Luciae entweder wegen Mangel der Mittel, oder aus andern Ursachen die Zeit zu lang worden seyn, und war sie nicht mehr in loco judicii anzutreffen, ja Titius hatte ein Attestat von einen Prediger erhalten, daß Lucia von ihm begehret hätte, daß er sie schon Anno 1695. mit einer andern Mannsperson hätte trauen sollen, und wuste man also nicht, wo sich Lucia auffhielte. (Unser Responsum über vier Fragen.) §. II. Die bißherige species facti giebet nun zwar Gelegenheit genung zu vielen neuen Anmerckungen, von den verwirrte̅n und langwierigen Processen in Ehesachen auch unter denen Protestirenden. Weil ich aber zum Schluß dieses dritten Theils der Juristischen Händel eile, als will ich selbige biß zu einer andern Gelegenheit aussetzen, und nur unser Responsum beyfügen, welches Titius von uns Anno 1696. in Augusto über 4. Fragen begehret hatte. Hat die L. eines Mecklers Tochter aus H. denselben anno 1691. vor dem Churfürstl. Consistorio alhier versprochener Ehe halber belanget und deren Vollziehung gesuchet; nicht weniger an das Ministerium alhier und zu D. daß solches ihm mit seiner anderwerts Verlobten nicht auffbiethen solte, inhibition ausgebracht, und es hat die Klägerin, weil die Pristerliche Trauung schon einige Tage vor insinuirter inhibition geschehen, ferner um Zertrenung der bereits vollzogenen Ehe Ansuchung gethan, und daß derselbe sich vorhero mit ihr fleischlich vermischet gehabt, vorgegeben; Ist hierauf von Churfürstl. Consistorio termin zur
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Verhör der Sachen angesetzet und derselbe subsidialiter citiret, auch da das Fürstliche Consistorium zu W. denselben zu stellen Bedencken getragen, und die Klägerin, dahin zu verweisen, verlanget, dem Ambte G. denselben in Arrest zunehmen committiret worden, so auch auf seiner Schwieger-Mutter Pachtguthe zu D. erfolget und es ist alsdann in dem Proceße zwar fortgefahren worden, es hat aber derselbe, weil er meynet, daß er in unterschiedenen Dingen bey sothanem Proceße sehr übereilet gewesen, dem Arreste sich entzogen, jedoch einen Mandatarium specialem ad acta bestellet, auch seine Entschuldigung bey der Churfürstlichen Regierung eingegeben. Ist ferner indessen Abwesenheit am 27. Octobr. 92. ein Urtheil publiciret und darinnen erkannt worden; daß derselbe gegen 1500. Rthlr. Caution des Arrests erlassen werden solle und ungeachtet desselben Mandatarius sich zu dieser publication gebührend angemeldet, auch die Urthelsgebühren erlegen wollen, ist doch derselbe auf der Klägerin eingewandte Protestation dazu nicht gelassen worden, und er will anjetzo: ob bey solcher Bewandnüß, sothanes Urtheil wieder ihn einige Rechts-Krafft erlangen könne? berichtet seyn. Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß in matrimonialibus und criminalibus zumahl an Seiten des Beklagten kein Mandatarius zuläßlich, sondern die Partheyen in Person zu erscheinen schuldig, demselben auch seine Abwesenheit nicht zu statten kommen könne, weiln er daran selbst Schuld und solche umb deßwillen, daß er den Arrest violiret und sich auf die Flucht begeben, pro laudabili & honesta keines weges geachtet werden könne, inmittelst nichts desto minder das in solcher Abwesenheit publicirte Urtheil seine Rechts Krafft erreichen möge, Klägerin auch dadurch ein Jus quaesitum erlanget, so ihr nunmehr nicht zu entziehen: Dieweiln aber dennoch eines Theils auch in criminalibus und andern ihnen gleich geachteten Sachen, wann es auf der Caution, oder einen andern Punet, so eben keine persönliche Gegenwart erfordert beruhet, ein Mandatarius zuläßlich ist, gestalt auch in gegenwärtigem Fall der Klägerin einen zu bestellen verstattet worden, und derselbe nicht deterioris Conditionis seyn muß; andern theils die Sache coram Consistorio keinesweges per modum Inquisitionis und criminaliter ratione interesse publici, als welches bey Geistlichen Gerichten nicht gewöhnlich, sondern civiliter tractiret, und von Klägerin davon habendes privat interesse gesuchet worden, gestalt auch das judicium nicht vor sich sondern auf der Klägerin instanz, desselben Arrestirung angeordnet gehabt, bey welcher Bewandnüß, da zumahl die litis Contestation schon in Person von demselben verrichtet gewesen, dessen bestallter Mandatarius zur publication des Urtheils billig zugelassen werden solle, Klägerin sich auch damit nicht zu behelffen gehabt, daß derselbe dem Arreste sich entzogen, als weßwegen er nicht Klägerin sondern dem judici Red und Antwort zu geben hat, jedoch dadurch daß er allenthalben im Proceße übereilet worden, de
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fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem
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extinctae actionis zu opponiren gesonnen, und will demnach: Ob nicht Klägerin sich in Person zu stellen, auch darüber daß sie pendente lite bereits an einen andern sich vetheyrathet habe, ihr Gewissen zu eröffnen schuldig? berichtet seyn. Ob nun wohl regulariter in causis famosis die delatio juramenti nicht statt hat, absonderlich aber niemand propriam turpitudinem zu entdecken gehalten, noch dazu angestrenget werden mag, mithin aber derselbe der Klägerin über seiner Exception das Gewissen zu rühren nicht befugt zu seyn scheinet, auch die Proceßordn. c. 29. §. 2. solchergestalt aus denen gemeinen Rechten dißfals zu limitiren wäre. Dieweiln aber dennoch in gegenwärtigem Fall es keiner Eydes delation bedarff, noch er sich derselben bedienet, sondern zu Bescheinigung seiner Exception ein attestatum Pastoris vor sich hat, welches, wann es beschworen werden solte, semiplenam probationem, ohne Eyd aber doch ziemliche starcke praesumtionem einer anderweiten Verehligung wieder Klägerin machet, so dieselbe vermittelst des Reinigungs-Eydes zu elidiren hat / dergleichen juramenta necessaria auch in eigener Person abgeschworen werden müssen; So ist demnach Klägerin, daß sie pendente lite sich an einen andern nicht verehliget und selbigem beygewohnet habe, vermittelst Eydes sich zu reinigen, auch zu Ablegung solchen Eydes sich in Person allhier zustellen, verbunden. Auf die vierdte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Ist ungewiß, wo die Klägerin anzutreffen, und es will derselbe berichtet seyn: Ob nicht derselben Mandatarius seine hierunter habende und zum Behuff voriger quaestion dienliche Wissenschafft vermittelst Eydes anzuzeigen schuldig, auch daferne dieser seine Unwissenheit eydlich erhalten solte, Klägerin sodann edictaliter zu citirensey? Ob nun wohl nach der gemeinen opinion derer Doctorum ein Advocatus wieder seinen Clienten Zeugniß abzulegen nicht angehalten werden mag, die Edictal Citation auch alsdann statt hat, wann die abwesende Person nach angewandten Fleiße nirgend anzutreffen. Dieweiln aber dennoch nicht nur einige derer DD. gegentheiliger Meynung sind vid. Matth. de Judic. D. 9. th. 19. sondern auch diejenigen, so obgedachte Meynung führen, sich auf keinen ausdrücklichen Text gründen, und bloß ein argument a sacerdote, cui in confessione aliquid revelatum est, herholen, so jedoch ohne Unterscheid, nicht von allen Protestirenden, angenommen wird, hiernächst auch ausdrücklich solches nur quoad merita causae dahin restringiret wird, daß ein Advocat dasjenige, was ihm von seinen Clienten in Vertrauen entdecket worden, zu offenbahren nicht schuldig sey, dahin die Anzeigung, wo der Principal sich aufhalte, und ob er verheyrathet sey, nicht gehöret, zugeschweigen daß ohnedem die exemtion ab onere testimonium dicendi, ihre limitation hat, si veritas ali
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ter haberi nequeat & Reip. intersit: Bey denen Ehesachen aber auch Resp. ihr interesse hat; Hiernächst es allhier keiner Edictal Citation bedarff, sondern die Citation ad jurandum der Klägerin bestalten Mandatario insinuiret, auch daferne selbige nicht erscheinet, wieder sie in contumaciam verfahren werden kan: So ist derselbe einige articul einzugeben wohl befugt, der Klägerin Mandatarius und Advocatus auch seine Außage eydlich darauff zu erstatten verbunden. Alles. V. R. W.

XIV. Handel. Von Aufhebung der durch Betrug erschlichenen Verlöbnisse / wenn der Betrug bewiesen.
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§. I.
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(Unterschied unter befugt / und nützlich zu seyn.) ICh habe schon oben in ersten Theil p. 125. erinnert, daß ein grosser Unterscheid zwischen denen beyden formulis zu machen sey, wenn erkannt worden, daß einer Parthey unbenommen sey, die andre zu belangen, und wenn erkannt worden daß sie solches zu thun befugt sey. Aber es folget auch nicht, wenn die Collegia sprechen, daß eine Parthey etwas zu thun befugt sey, daß man daraus schliessen wolle, ergo sey es ihr auch nützlich und zu rathen. Der Apostel Paulus hat diese Dinge gar wohl unterschieden, wenn er zu zweyen mahlen zu denen Corinthern spricht: Ich habe es alles Macht, aber es frommet (oder nutzet) nicht alles. Derowegen haben sich vernünfftige Advocaten wohl in acht zu nehmen, daß sie nicht aus Tumheit und Einfalt oder aus Boßheit und Vorsatz ihren Clienten so fort zu einen Proceß rathen, wenn gleich derselbe rechtmäßige Ursache zu klagen hat, sondern daß sie zuförderst besorget sind, ob sie auch diese Befugnüß leichtlich erweisen können. In denen Gesetzen ist gar vieles von der Klage ad interesse enthalten, und wenn man dieselbe anzustellen befugt sey, aber deßwegen folget nicht daß ein vernünfftiger und ehrlicher Advocat auch so fort ohne Unterscheid der Umbstande seinen Clienten rathen solle, diese Klage anzustellen, weil mehrenthetls das interesse sehr schwer zu beweisen ist. (Applici rung dieser An-) §. II. Und diese Anmerckung beobachtete auch unsere Facultät, als Anno 1697. in Februario ein gewisser Advocat dieselbige consulirte; Ob sein Cliente schuldig wäre, seine dem Titio versprochene Toch
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ter zur Ehe zu geben, da Titius ihm seine Einwilligung durch Betrug gefährlicher(merckung auf gegenwärtigen Handel / nebst unsern Responso.) Weise abgelistet hätte, denn er bekame zwar zur Antwort, daß er solches zu thun nicht schuldig wäre, wir setzten aber mit Fleiß die clausul dazu, wenn er nehmlich den vorgegebenen Betrug würde gebührend beweisen können, damit ihn nicht sein Advocate verleiten möchte, sich mit Schaden in einen Proceß einzulassen, und in Ermangelung des Beweises dem Kläger die Unkosten zu erstatten. Die hierzu gehörige Umstände werden aus dem Responso selbst an füglichsten zu erkennen seyn. Hat J. W. H. umb sich aus seinen Schulden zu retten, H. M. Tochter zur Ehe gesuchet und umb dazu zu gelangen, sothanem H. M. daß er mehr nicht als etwa 1100. Rthl. auf sein väterlich Brauhauß schuldig sey, jedoch seine Mitgifft oder Ehrenhülffe an 400. Rthlr. daran zu fordern hätte, durch andere beybringen laßen; Hat H. M. sowohl in Gerichten als sonsten, ob dieses sich also verhalte, sich erkundiget; jedoch den rechten Grund nie erfahren können, ausser daß er aus denen Fürstl. Gerichten, daß die Schulden auf den Hause sich wohl in die 14. bis 1700. Rthlr. belieffen, Nachricht erhalten, und es hat H. M. daß er, wann J. W. H. mehr nicht als 1700. Thlr. schuldig wäre, demselben seine Tochter nicht versagen wolle, sich erklähret: Hat J. W. H. hierauf daß er mehr nicht schuldig sey, H. M. in öffentlicher Gesellschafft versichert, auf welche Condition dieser auch, daß J. W. H. das Jawort hohlen möchte, bewilliget, und es ist hierzu ein gewisser Tag ernennet und sodann daß Verlöbniß öffentlich, wiewohl ohne Wiederholung der berührten Condition vollzogen worden. Hat sich nachhero gefunden, daß J. W. H. mit weit höhern Schulden beladen sey, und lauter Unwahrheit sich bedienet, dahero H. M. demselben seine Tochter zu geben sich nunmehro weigert, und es will derselbe hierunter des Rechtens berichtet seyn: Ob nun wohl dasjenige was von der Desponsatae Unmündigkeit in dem Berichte angeführet worden, in keine Consideration kommen möchte, in Betracht dieselbe das 12te Jahr bereits überschritten und mithin die pubertät erlanget, hiernechst aus dem jure Canonico, bekannt, daß der error circa accidentalia, dahin die bona fortunae, als Reichthum und dergleichen gehören, dem Consensu sponsalitio nicht zuwieder sey, sondern desselben ungeachtet, die aufgerichtete Verlöbnisse bey ihren Kräfften bleiben; ferner angeführet werden möchte, daß die von H. M. anfänglich gesetzte Condition bey nachhero gehaltenen öffentlichen sponsalibus nicht wiederholet, und also von sothaner Condition tacite abgewichen worden, im übrigen ohne dem der favor matrimonii haben will, daß mehr pro contrahendo als dissolvendo matrimonio ein judex bemühet seyn solle, daher dem Ansehen nach die quaestionirte sponsalia nicht zu dissolviren seyn möchten. Dieweiln aber dennoch es auf einen bloßen errorem allhier nicht ankommt, sondern derselbe in seinem Be
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richte anführet, daß bald anfänglich J. W. H. durch Verschweigung der Wahrheit das Verlöbniß zu erschleichen demühet gewesen, und zu dem Ende nicht nur durch andere seinen Zustand gantz anders als er würcklich gewesen H. M. vorstellen lassen, sondern auch selbst daß er mehr als 1700. Thlr. nicht schuldig sey, betheuerlich versichert, und solchergestalt mediante dolo denselben zu Ertheilung seines Consensus induciret, bewährte Rechts-Lehrer aber dafür halten, auch denen Regeln der gesunden Vernunfft gemäß, daß ein Consensus dolo elicitus auch in causis matrimonialibus niemanden verbinden, noch derjenige so dolose gehandelt, dadurch einigen Vortheil gewinnen könne, es möge nun dolus circa essentialia vel accidentalia conjugii begangen seyn. Hiernechst auch des juris Canonici disposition ihren Abfall gewinnet, wenn ejusmodi bona fortunae ausdrücklich per modum conditionis erfordert worden, und dann dessen Berichte nach H. M. seinen Consens daß er seine Tochter J. W. H. geben wollen, und dieser das Jawort abholen wöge, anderer Gestalt nicht als unter der Bedingung, wenn J. W. H. mehr nicht als 1700. Rhlr. schuldig wäre, ertheilet, auch wenig zur Sache thut daß solche Condition bey dem nachhero angestelltem Verlöbnüß nicht ausdrücklich wiederholet, weil gnug, daß solche niemahls aufgehoben worden, die Renunciation auch nach Recht nicht praesumiret wird; Ferner der favor matrimonii nicht zu mißbrauchen ist, noch deßwegen Leute wieder Willen zu zwingen seynd, wann allem menschlichen Vermuthen nach nichts anders als eine unglückseelige böse Ehe erfolgen kau, immassen denn, dem angeführten Bericht nach, die Braut es ohnedem hauptsächlich dem Vater zugefallen, ihr Jawort von sich gegeben, nunmehro bey verspürten Betrug ihres Bräutigams das Gemüthe von ihm gewendet; Im übrigen man hier nur in blossen sponsalibus noch bestehet, welche leichter als wann die Ehe bereits vollzogen, zertrennet werden können; So erscheinet daraus so viel, daß wann H. M. daß er von J. W. H. dolose hintergangen worden, nicht weniger daß er sein Versprechen ausdrücklich auf die Condition, wann J. W. H. mehr nicht als 1700. Rthlr. schuldig sey, gegründet habe, erweisen möchte, die getroffenen sponsalia von dem Geistl. Gerichte vor nichtig zu erkären und hinwieder aufzuheben seyn. V. R. W. (Was in dessen allbereit in actis Proceßmäßig fürgegangen.) §. III. Wir wunderten uns aber nicht wenig, als in zwey Monathen drauff nehmlich in Aprill besagten 1697. Jahrs von eben selben Orthe acta zu Verfertigung eines Urtheils an uns geschickt wurden, aus welchen wir ersahen, daß zu der Zeit des von uns begehrten Responsi des Quaerentens Cliente allbereit war verklagt worden, auch wegen seiner Exception Beweiß geführet hatte, und daß schon auf die Unzulänglichkeit des Beweises war erkannt worden, und nichts destoweniger der Quaerente von diesen Umbständen in seiner Frage nicht das geringste erwehnet hat
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te Ob er nun aus Einfalt oder mit Vorsatz diese Sottise begangen, insse ich an seinen Ort gestellet seyn, und wird vielleicht der Leser selbst davon judiciren können, wenn ich die Umbstände des Processes ihm kurtz und deutlich vorstelle. Die Klage war schon zu Ende des 95. Jahrs angestellet und zu Ende des Januarii an. 96. rechtlich erkannt worden, daß Beklagter erweisen solle, daß er und seine Tochter zudem mit Klägern gehaltenen Ehe Verlöbnüß durch hinterlistige Beredung und falsche persuasion verleitet worden, ohne diese aber in besagtes Ehe Verlöbnüß nimmermehr würde consentiret haben. Hierauff hatte sich Beklagter des Beweises unterfangen, aber durch keinen Zeugen die Umbstände, daraus ein dolus geschlossen werden können beygebracht: denn obgleich ein Zeuge etwas deponiret, daß Beklagter sich umb das Vermögen des Klägers erkundiget und denen an ihn abgeschickten eine bedingte Antwort gegeben hätte, so war doch dieses ad probandum nicht genung, zumahl da nicht nur das bekannte Sprichwort: Alle Freyer reich und alle Gefangene arm dem Kläger etwas zustatten kam, sondern auch die Zeugen, die bey der Verlöbniß gewesen waren, aussagten daß bey selbiger keiner condition gedacht worden. Indessen war auch die Tochter cum Curatore selbst interveniendo eingekommen und hatte ihre Unmündigkeit fürgeschützt. Ob nun wohl Beklagter sich ad juramentum suppletorium offeriret hatte, so war doch a JCtis Jenensibus in Decembr. 96. erkannt worden, daß Bekl. das thema probandum nicht erwiesen, auch das angebotene juramentum suppletorium nicht statt hätte und dahero die Ehe zu vollziehen wäre, auch Bekl. Advocatus (der zugleich der Intervenientin Curator war) wegen gebrauchter Anzüglichkeiten umb 6. Thlr. bestrafft werden solte. §. IV. Wieder dieses Urtheil nun hatte der Advocate nomine(Dadurch wir bewogen wordë / wieder den Quaerentenzu sprechen.) Beklagtens und der Intervenientin, auch seiner eigenen Person halber geleutert, und da diese Leuterung allbereit eingewendet, war obiges responsum von uns begehret und erhalten worden. Was seine intention dabey gewesen, kan ich nicht wissen, glaube auch daß er es selbst nicht werde sagen können. Mann kan aber aus denen bißhero erzehlten Umbständen die eingewendeten gravamina theils leichte praesumiren, theils aber aus unsern Rationibus des folgenden Urtheils begreif fen, und zugleich erkennen, daß es denen Rabulis nichts helffe, wenn sie gleich bey einem Collegio juridico ein Responsum vor sich erschleichen, daß sie deßwegen sich nothwendig auch ein beyfäl
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lig Urtheil zu getrösten hätten, wenn gleich die acta in selbiges Collegium wieder verschickt werden. Unser Urtheil lautete also: Daß es der eingewandten Leuterung ungeachtet bey dem am 11. Decembr. 1696. eröfneten und sol. act. 150. befindlichen Urthel billig verbleibet. Auch seynd Beklagter und Intervenient die expensas redartati processus auf vorhergehende Liquidation und erfolgte richterliche Ermäßigung Klägern zu erstatten schuldig. V. R. W.

Rationes.
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Obwohl Beklagter und Intervenient wieder jüngst eröffnet es Urtheil anführen, daß unterschiedliche Zeugen ausgesaget, Beklagter habe sich um Klägers Vermögen und Schulden zu erfahren, sehr bemühet, und sey ehe er davon Gewißheit erlanget, seine Tochter ihme zu versprechen nicht willens gewesen, gestalt test. 4. ausdrücklich ad art. 4. fol. 59. b. deponiret, daß Beklagter gesagt: Kläger solte zuförderst daß väterliche Hauß kauffen, und deßwegen Schein aus den Gerichten bringen, sodann aber 2. Männer schicken und das Jawort holen, wie denn auch nach Aussage test. 2. & 3. ad art. 21. fol. 74. b. & 75. Beklagter versichert worden, daß Kläger seines Vaters Hauß vor 1700. Thlr. bekommen könnte, und 400. Thlr. an Mitgiffte daran schon hätte, worauf Beklagter auch gesehen, und unter solcher masse die eheliche Versprechung geschehen, bey welcher Bewandnüß das, was Beklagter beweisen solle, wo nicht sattsam erwiesen, doch wenigstens semi plena probatio verhanden zu seyn und also das juramentum in supplementum statt zu haben scheinen möchte; ferner angezogen wird, daß eines Theils Intervenientens Curandin zur Zeit der ehelichen Versprechung annoch unmündig gewesen, auch ihren Consens bloß dem Vater zu gefallen ertheilet, und bey nunmehro sich ereignender laesion in integrum zu restituiren sey, andern theils aber Intervenient als Advocatus zu seiner Clienten Defension und auf deren Begehren ein und anders wieder Klägern vorstellen müssen, so aber animo injuriandi nicht geschehen, weniger er deßhalb zu bestraffen; Dieweiln aber dennoch nach Anleitung des am 31. Jan. 1696. fol. 28. publicirten Rechts kräfftigen Abschiedes das thema probandum darinnen bestehet, daß Beklagter und seine Tochter zu dem mit Klägern gehaltenen Ehe Verlöbnüß durch hinterlistige Beredung und falsche persuasion verleitet worden. Jedoch von solcher dolosen persuasion, oder denen Umbständen daraus solche geschlossen werden will, kein einziger Zeuge etwas beständiges berichten kan, sondern davon nichts wissen, so wenig als aus deren Aussage eine promissio conditionalis, (die ohnedem zu erweisen in angezogenem judicato nicht auferleget worden,) erhärtet werden mag, sintemahl was test. 2. & 3. ad art. 21. deponiren, sie von test. 4 gehöret haben wollen, der jedoch ad dict. art. fol. 75. a. selbst es nicht reden kan, hingegen die abgeschickten Freywerber von keiner
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Condition etwas berichten können, sondern vielmehr daß ohne dergleichen das Versprechen geschehen sey, attestiren, daher wenn gleich von Anfange Beklagter nach test. 4. Berichte ad art. 4. fol. 59. b. sein Jawort nicht anders zuertheilen willens gewesen seyn möchte, als wann Kläger das Hauß gekauffet, und gerichtlichen Schein brächte, er sich selbst zu imputiren, daß er solchen Schein nicht urgiret, noch seinen Sinn dißfalls deutlich an Tag geleget, sondern nichts desto minder öffentliches Verlöbnüß vor sich gehen lassen, bey solcher Bewandniß aber da das thema probandum nicht ein eintziger Zeuge omni exceptione major, wie doch wenigstens zum juramento suppletorio nöthig, asseriren kan, auch solcher Erfüllungs-Eyd nicht zu läßlich ist, hiernechst die übrigen gravamina betreffend eines theils der metus reverentialis den eine Tochter gegen ihren Vater führet, keine restitution in integrum giebet, solche auch, bekannten Rechten nach contra matrimou inm nicht statt findet, andern theils ein Advocatus aller injuriösen expressionen sich enthalten soll, und der dadurch verwürckten Straffe sich nicht entbrechen kan, wann ihm gleich von seinen Principalen solche zu schreiben befohlen worden, die fol. 119, f. a. & b. specificirte formalia auch an sich injuriosa seynd, im übrigen aber Beklagter und Intervenient kein erheblich Gravamen, so nicht in antea actis schon sattsam ventiliret gewesen, gehabt, und daher die expensas retardati Processus nach Recht tragen muß, so ist wie in dem Urthel enthalten, erkannt worden.

XV. Handel. Von Trennung der Verlöbuüß und der Ehe wegen entstandener Feindschafft.
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§. I.
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ES ist wohl überhaupt nichts vernünfftiger als daß zwey Leute, die(Responsum von der Trennung einer Verlöbnüß wegen entstandener Feindschafft.) bißhero mit einander in einer vertraulichen Gesellschafft gelebet, und einander anfangen feind zu werden, auch wenig Aenderung der Feindschafft zu hoffen ist, entweder durch die Obrigkeit von einander separiret werden, oder aber sich selbst von einander scheiden, oder auch eine Parthey wieder der andern Willen sich von der andern absondere. Aber bey Eheleuten will dieses Mittel ohne Unterscheid und Beobachtung anderer Umbstände sowohl nach denen Regeln gesunder Vernunfft als auch nach dererselben Wiederhohlung in heiliger Schrifft sich nicht so practiciren lassen: wiewohl auch nicht zu leugnen, daß bey Be
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antwortung dieser Frage auch von denen Protestirenden Theologis und Juristen zum offtern viel Brocken aus der Päpstlichen Lehre, als ob die Ehe ein Sacrament wäre, pflegen mit untergemischt zu werden. Jedoch ist man darinnen einig, daß dergleichen Trennung eher zwischen Verlobten als zwischen würcklichen Eheleuten sich practiciren lasse. Dannenhero auch unsere Facultät, so viel die Trennung zwischen Verlobten betrifft, einer Adelichen Person in Martio 1696. ein favorable responsum in diesen Punct ertheilte; wiewohl aus dem vorigen Handel allezeit muß repetiret werden, daß wir praesupponiret, daß die uns vorgesagten Umbstände auch genungsam erwiesen werden könten. Das Responsum war über drey Fragen eingerichtet, und lautete also. Hat derselbe sich mit Fräulein Annen Sophien von S. nach erlangter Bekanntschafft in Ehetractaten eingelassen, auch von ihr bald anfangs gute Versicherung ihrer Gegenliebe erhalten, und ungeachtet sie sofort nach solchen Versprechen, ihren Willen und zwar zu unterschiedenen mahlen geändert, und sich sehr wanckelmuthig erwiesen, seynd doch mit deren Mutter Consens öffentliche Verlöbniße vermittelst gewechselter Mahlschätze zwischen ihnen getroffen worden: Hat nach diesem wieder etliche mahl ermeldte S. bey ereigneter Zusammenkunfft sich aller von seiner Seiten erwiesenen Liebkosungen ungeachtet, dennoch sehr kaltsinnig bezeuget, und vielmehr in seiner Gegenwart, so auch andere in acht genommen, gegen einen fremden Cavalir viel Freundlichkeiten spühren lassen; und wiewohl dieselbe nichts desto minder ihrer Gewogenheit demselben hierauf von neuem versichert, auch als sie desselben gnädigen Herrschafft aufgewartet, auf Befragen, daß sie ihres Orths mit der Heyrath gar wohl zufrieden sey, sich vernehmen lassen, hat sie doch bey einem angestellten Ball abermahl sich sehr wiederwärtig gegen ihn erwiesen; Und als so wohl die Herrschafft, als auch andere, die es wahrgenommen, derselben beweglich dieserwegen zugeredet, nichts anders geantwortet, als daß sie ihn nicht lieben könnte, auch als ihr ferner etliche mahl nicht nur deren Mutter sondern auch andere Freunde Vorstellung gethan, ist sie doch beständig bey solcher ihrer Antwort beharret, hat auch zum öfftern, daß wann sie ihn ja nehmen müste / sie ihm doch niemahls eine eheliche Affection noch auch ein besser tractament als bißhero erweisen würde, sich erklähret, wodurch die bey ihm vormahls sich befundene Liebe ebenfalls erlosche̅n, und er vielmehr einen grossen Abscheu vor sothaner Person bey sich spühret auch anfänglich berichtet seyn will: Ob er nicht gedachte Annen Sophien von S. mit gutem Gewissen verlassen / und daß die getroffene Verlöbniß hirwieder zertrenner werden möge, suchen könne: Ob nun wohl die beständig und mit Vorwissen der Eltern öffentlich getroffene Verlobungen nicht leicht wieder aufgehoben werden können, wann auch gleich beyde Theile hierzu ge
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neigt, sondern vielmehr zu völliger Vollnziehung der Ehe die Verlobten durch hinlängliche Zwangsmittel pflegen angehalten zu werden, und die von denen DD. unter die zur Zertrennung hinlänglichen Ursachen mitgerechnete, zwischen denen Verlobten entstandene Uneinigkeit, nicht von einem jeden Wiederwillen, sondern von inimicitiis capitalibus, dergleichen doch hier, wie es scheinet, nicht anzutreffen, zu verstehen ist, hiernechst vor GOtt die Ehe wann von beyden Theilen das Versprechen geschehen, schon ihre Richtigkeit hat, obgleich sonst weiter nichts dabey beobachtet worden, dahero scheinen möchte, daß umb soviel weniger von solchem Versprechen mit gutem Gewissen abgewichen werden könne, und bey solcher Bewandniß derselbe die Zertrennung der getroffenen Verlöbnüß zu suchen nicht befugt, sondern vielmehr seinem Versprechen nach zu kommen, und in der Ehe daß er den bey seiner Braut jetzo verspürenden Eigensinn, zumahl sie solchen schon mehrmahls bereuet, durch Liebe und Bescheidenheit ändern könne, Fleiß anzuwenden schuldig seyn möchte: Dieweiln aber dennoch vermöge der bey denen Ptotestirenden Kirchen an einigen Orten hergebrachten observanz, die Verlöbnüße in solchen Fällen, da nichts anders als eine unglückseelige und ärgerliche Ehe vor menschlichen Augen zu vermuthen ist, von denen Consistoriis hinwiederumb aufgehoben werden können: obschon die Verlobten vor sich und aus eigener Macht davon nicht wieder zurück treten können, darunter aber die von dem einen Theile jederzeit erwiesene Kaltsinnigkeit und der unter ihnen entstandene Haß und Abscheu derer Gemüther sonder Zweiffel mit zu rechnen, solche observanz auch in denen Rechten wohl gegründet, indem nicht zu glauben, daß GOtt an solcher zwischen wiedrigen Gemüthern und da bey dem einen Theil keine wahre ungefärbte Gegenliebe anzutreffen, aufgerichteten Verbindung einen Gefallen haben und erfordern solle, daß nichts desto minder solche unglückseelige Ehe, darinnen durch stete Eyfersucht und Wiederwillen die Ehegatten einander den Weg zur Hölle bahnen, vollzogen werden müste, und dann in gegenwärtigem Fall bald von Anfange desselben Braut keine echte Liebe zu ihm getragen, und wiewohl sie etliche mahl denselben ihrer Gewogenheit versichert, dennoch sowohl er als andere leicht aus andern Umbständen wahrnehmen können, daß es nur ein verstelltes Werck gewesen, und sie mehr Gunst gegen einen andern bey sich geheget, wodurch nichts anders als eine ärgerliche Ehe entstehen, auch zu sündlichen Dingen Anlaß gegeben werden kan, einige gegründete Hoffaung einer Besserung auch nicht zu machen, zumahl die Braut der unverantwortlichen Reden, daß der Teuffel alle Liebe bey ihr weggeholet, sie ihm auch keine eheliche Liebe noch ein besser tractament erweisen, ja es noch schlimmer werden würde, sich ausdrücklich und beständig vernehmen lassen; alles nach mehrern Enthalt seines Berichts und der an uns gethanen Frage; So ist derselbe dahero zu Verhütung grössern Unheils bey dem Consistorio umb Aufhe
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bung der getroffenen Ehegelöbnüß geziemende Ansuchung zu thun wohl befugt, und hat sich einer erfreulichen decision gestalten Sachen nach billig zu getrösten. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: Obwohl billig scheinen möchte, daß derselbe seiner Braut den begangenen Fehler, daferne sie solchen bereuen und zu beständiger ehelicher Liebe und Treue sich anheischig machen solte, zu condoniren und die getroffenen Ehebündnüße durch die gewöhnliche Trauung vollends zur Richtigkeit zu bringen gehalten, Hiernechst aber vermöge der gemeinen Rechte auch in sponsalibus de futuro die Braut, daferne sie ohne erhebliche Ursache zu derer dissolution Gelegenheit giebet, den Mahlschatz und zwar gedoppelt wieder auszuantworten schuldig ist, und solcher dem beleidigten Theile zurücke gegeben wird. Dieweiln aber dennoch desselben Braut durch ihr biß heriges Verhalten ihr unbeständiges Gemüthe und wie veränderlichen Sinnes sie sey, so vielfältig mahl schon an den Tag geleget, und dahero, wie bereits bey voriger Frage angemercket, wann selbige gleich einige Reue äuserlich bezeigen solte, ihr dennoch daß solche von Hertzen gehe, kein Glaube beyzumessen, noch man einer aufrichtigen Liebe von derselben sich zu versichern hat, zumahl der Ausgang schon mehr erwiesen, daß auf ihre gemachten Sincerationes nicht zu bauen, absonderlich, da sie sich, nach dem Bericht, vernehmen lassen, wenn derselbe von ihr nicht lassen wolte, wolte sie zwar ihr Wort halten, und ihn nehmen, könte ihm aber kein besser Tractament versprechen; bey welchen Umständen dann dessen einmahl geschöpffter Haß und horror der nunmehr etwan erfolgten poenitenz seinen Verlobten unerachtet pro justo zu halten, Hiernechst aber bißhero bey denen Evangelischen Fürsten und Ständen des Reichs hergebracht, daß im Fall die getroffenen Verlöbnüße wieder zurücke gehen, die gewechselten Mahlschätze dem Consistorio anheim fallen, und wiewohl, daß demselben hierdurch zu ungütig geschehen würde, scheinen möchte, dennoch derselbe, daß er mit einer bald von Anfange her so wanckelmüthig sich erwiesenen Person sich in Ehebündnüß eingelassen, sich einiger maßen selbst beyzumessen hat; So ist derselbe der von seiner Verlobten etwa vorgebenden Bereuung ungeachtet von derselben loßzusprechen / dieselbe auch den empfangenen Mahlschatz zwar wieder auszuantworten schuldig / es verbleibet aber derselbe dem Consistorio billich. Auf die dritte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Obwohl denen unmittelbahren Ständen des Reichs Evangelischer Seiten, vermöge des Anno 1648. aufgerichteten Friedensschlußes wie andere hohe Regalia also auch das Jus Episcopale unstreitig zukommet, die hohe Obrigkeit auch nach Gelegenheit der Umstände, an die gemeinen Rechte in Erörterung derer Sachen nicht allezeit gebunden, sondern auch wohl zuweiln durch einen Machtspruch solche zu Ende bringen kan. Dieweiln aber dennoch solch Jus Episcopale nicht dahin zielet, daß
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der Weg gemeines Rechtens jemand abgeschnitten, noch circa Processualia etwas ungewöhnliches disponiret werde, sondern ein jeder mit seiner Nothdurfft zu hören ist, jedoch woferne eine sonderbahre maliz des andern Theils zu spühren, ein Fürst Krafft der Landes-Fürstl. Hoheit, daß die Sache summarisch abgethan und die sonst gewöhnlichen Solennitäten und apices des Proceßes zurücke gesetzt werden mögen, wohl verordnen kan, zumahl ohnedem die causae matrimoniales unter die summarias mit gehören; So mag zwar von desselben gnädigen Herrschafft vigore Juris Episcopalis der von der S. befahrte Proceß per rescriptum so schlechterdings nicht aboliret Werden, sondern es wird dieselbe mit ihrer Nothdurfft billich gehöret, es ist aber doch der Landes Fürstl. Herrschafft gewisse Commissarios, die zuförderst von besagter S. das juramentum malitiae abnehmen auch hiernechst die Sache ohne alle Weitläufftigkeit und Verzug mit Ubergebung der sonst in ordentlichen Processen üblichen formalien schleunig untersuchen und zu Ende bringen mögen, zu verordnen unbenommen, und ist derselbe darumb anzusuchen wohl befugt V. R. W. §. II. Als aber in eben diesen 96. Jahre in folgenden August(Ein anderes daß die Ehe wegen der Feindschafft / so leichte nicht zu trennen.) Monath uns ein Ehemann, der schon mit seiner Frau in die 23. Jahr in Ehestande unter vieler Wiederwärtigkeit gelebet hatte, gleichfalls befragte, ob nicht die Ehescheidung statt hätte, bekam er eine gantz andre Antwort. Und ob wohl dieses responsum nicht alleine in unseren Nahmen, sondern auch in Nahmen der löblichen Theologischen Facultät allhier auf Begehren abgefasset wurde; so würden wir doch eben also gesprochen haben, wenn wir auch alleine gewesen wären, wie ein jeder leicht aus denen rationibus wird abnehmen können. Hat derselbe sich Anno 1673. mit Agnes Elisabethen C. ehelich trauen lassen, und ungeachtet er vermeynet, daß ihm dieselbe schuldige Liebe und Gehorsam erweisen würde, hat sie doch dessen Bericht nach vielmehr von Anfange her sehr wiederwärtig sich bezeiget, da sie ihn nicht nur in der Haußhaltung gehindert, und diejeuigen, deren er sich darinnen bedienet, verfolget, sondern auch desselben Anverwandte gehasset, und ihre eigene mit ihm erzeugete Kinder unchristlich tractiret und verfluchet, nicht minder ihn selbst jederzeit hefftig injuriret, und sowohl ihn als die Kinder umbs Leben zubringen gedrohet, absonderlich aber zu verschiedenen mahlen sich eigenmächtig von Tisch und Bette abgesondert und solche Absonderung zu 1/4 und 1/2 Jahren continuiret. Hat derselbe dieserwegen anno 1690. bey dem Churfürstlichen Consistorio zu St. über dieses sein Ehe Weib sich beschweret, auch Commission erhalten, nicht weniger als dieselbige auf die übergebenen articulos litem meistentheils negative contestiret, gewisse Zeugen denominiret, so jedoch nicht abgehöret worden, und es haben immitelst die Commissarii zwar die Versöhnung zwischen ihm und seinem Weibe versuchet, jedoch weil diese solche ausgeschlagen, dazu
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nicht gelangen können, dahero von dem Consistorio ad interim die separate Wohnung besagten seines Weibes angeordnet; Hat derselbe bißhero dennoch gehoffet, es würde sein Weib endlich zur Versöhnung sich bequemen, es hat aber selbige sowohl gegen die Herren Geistlichen als abgeschickte Notarien, daß kein Friede zwischen ihm sein würde, und sie die total-Scheidung verlangete, sich vernehmen lassen, und es getrauet sich derselbe nicht, ohne Verletzung seines Gewissens länger in seinen jetzigen Zustande zu leben, dahero er, ob er nicht gäntzlich von seinem Weibe geschieden werden könne: berichtet seyn will: Hat indessen mehr erwehntes sein Eheweib in einem an uns abgelassenen Schreiben, daß eine gewisse Manns-Person, die derselbe bey sich im Hause habe, an dem zwischen ihnen entstandenen Wiederwillen Ursach sey, angezeiget, und dabey, daß sie wenn er der bewusten Manns Person sich entschlagen möchte, ihres Orths die Versöhnung hertzlich verlange, auch demselben als einen treuen Ehegatten gebühret beywohnen, und die Kinder Christlich erziehen wolle, sich darinnen beständig erklähret, Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß sein Weib ihn zu verschiedenen mahlen Zeit währenden Ehestandes und zwar vornehmlich Anno 1677. 1678. 1684. 1685. 1686. 1687. und 1688. verlassen, sich eigenmächtig abgesondert und das debitum conjugale denegiret, mithin aber die versprochene eheliche Treue gebrochen, und sich derselben von Seiten seiner unwürdig gemachet; absonderlich aber Anno 1690. ihn gäntzlich deseriret und außn Hause gezogen, und obschon die Herren Geistliche besage derer deßwegen von sich gestellten attestatorum ihr aus Gottes Worte beweglich zugeredet, sich mit ihme zu versöhnen, dennoch die fernere Beywohnung gäntzlich abgeschlagen, solche denegatio aber pro malitiosa defertione zu achten, deßwegen die total Separation sonst zuläßlich: Hiernechst besagtes sein Weib nebst der jederzeit erwiesenen Saevitien gegen ihre eigene Kinder, demselben nach dem Leben gestanden und mit Giffte zu vergeben getrachtet / auch Besage des sub E. befindlichen Instrumenti einsten zu der Magd, so ihme Thee gekochet, daß man Gifft hinein thun solte, gesaget, und aber ausser allen Zweiffel, daß per propositum occidendi fides conjugalis mehr verletzet wird, als per malitiosam desertionem, umb deßwillen auch einige DD. in solchem Falle die gäntzliche Ehescheidung zu lassen; Dieweiln aber dennoch wenn allenfalls die vormahlige eigenthätige separationes bewiesen werden möchten, derselbe laut seines eigenen Berichts seinem Weibe dasjenige was zwischen ihme und Ihr in vorigen Jahren de Anno 1677. 78. &c. vorgangen, bereits condoniret und zu verschiedenen mahlen sich mit ihr versöhnet, dahero auch darauff ferner nicht zu sehen ist, und was die vorgegebene gäntzliche desertion so Anno 1690. geschehen seyn soll, betrifft, nicht nur das Churfürstliche Consistorium, daß sein Weib eine separate Wohnung beziehen möchte, vor rathsam gehalten und eingewilliget, sondern auch derselbe damit ebenmäßig zu frie
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den gewesen, und selbst gewisser Aliment Gelder sich mit seinem Weibe vereiniget, bey welcher Bewandniß, wann sein Weib pendenre Processu wieder zu ihn zukommen sich geweigert haben möchte, solches eben vor keine boßhafftige desertion zu achten ist; Ferner was die Nachstellung nach den Leben anlanget eines theils die gemeine Meynung derer meisten Rechtsgelehrten bißhero gewesen, daß dieserwegen bloß die separatio quoad mensam & thorum, keinesweges aber quoad ipsum vinculum statt habe, andern theils daß sein Weib würcklich etwas wieder desselben Leben tentirt haben solle, sich nicht findet, gestalt dann daß sein Weib aus Eyfer, (dazu derselbe vielleicht selbst, da er nicht abredig ist, sie mit Schlägen tractiret zu haben, Anlaß geben) zu der Magd gesagt haben solle, man sollte ihm Gifft hinein thun, pro insidiis realiter structis nicht ausgegeben werden mag, zugeschweigen daß, was in dem documento lit. E. Anna Sabina W. dieserwegen deponiret, testimonium testis unicae, non juratae & domesticae ist, und dahero nichts beweiset, hiernechst sein Weib in dem an uns abgelassenem Schreiben, daß sie ihres Orths sich mit ihm zu versöhnen und ihm beyzuwohnen gantz willig sey, ernstlich contestiret, anbey aber daß eine ihme sehr familiaire Manns-Person, so er bey sich haben soll, Nahmens Daniel L. die eheliche Einigkeit verhindert, angezeiget, und dann derselbe hierunter billich sein Hertz und Gewissen für GOtt zu prüffen, und zu dessen Beruhigung die angetragene Versöhnung nicht auszuschlagen hat, nicht weniger, damit solche umb soviel eher mit beyder Vergnügen erreichet werde, in Betrachtung der wahren Eigenschafft des heiligen Ehestandes und der von GOtt befohlnen Einigkeit derer Eheleute, Krafft deren ein Mann Vater und Mutter verlassen, und seinem Weibe anhangensoll, er diejenige Manns-Person, durch welche die eheliche Vertraulichkeit und Liebe bißher gehindert worden, von sich zu thun, und sich derselben zu entschlagen, hingegen seinem Weibe mit Bescheidenheit beyzuwohnen, und nebst selbiger die von GOtt bescherten Kinder Christlich zu erziehen, in seinem Gewissen verbunden ist, insonderheit aber, daß er nicht etwa Zeit währender Absonderung von seinem Ehe Weibe seine Neigung auf eine andere Person richte, noch sein Gemüthe dahin wende, dadurch aber sein Gewissen verletze und der Göttlichen Gnade sich verlustig mache, wohl fürzusehen, und GOtt umb seinen Beystand ernstlich anzuruffen hat; so mag demnach derselbe bey so gestalten Sachen von seinem Weibe noch zur Zeit mit Recht nicht geschieden werden, sondern er ist die von ihr anerbothene Versöhnung seines Orths mit Ernst, und durch Hinwegräumung der bißherigen Hindernüsse, zu befördern verbunden V. R. W.
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XVI. Handel. Von der Ehescheidung wegen incurabler und ansteckender Kranckheit des einen Ehegatten.
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§ I.
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(Wichtige rationes auf beyden Seiten. Weitere Ausführung derselben für die Ehescheidung.) ES ist eben nicht zu verwundern, wenn die Doctores bey Erörterung der Frage nicht einerley Meynung sind: Ob die Ehe getrennet werden könne, wenn der eine Ehegatte in eine incurable und ansteckende Kranckheit verfället, dergestalt daß der andre Ehegatte ohne rechtmäßige Furcht inficiret zu werden ihn nicht ferner ehelich beywohnen kan. Denn eines Theils scheinet pro affirmativa zu streiten; daß solchergestalt ohne des gesunden Ehegatten Schuld der Haupt- und Nebenzweck des Ehestandes, nehmlich die Kinderzeugung und Tilgung fleischlicher Lust nicht ferner erhalten werden mag; andern Theils aber ist es der Natur des Ehestandes zuwieder, daß ein Ehegatte, da er bey Antretung der Ehe dem andern versprochen, dem andern in Creutz und Unglück beyzustehen und selbigen nicht zu verlassen, dennoch wieder dieses Versprechen handeln und sich von ihm gäntzlich trennen lassen wolte, zumahl wenn der Krancke Ehegatte dergleichen Kranckheit durch Gottlosigkeit und liederliches Leben sich nicht zugezogen. Derowegen war es nicht zu verwundern, daß auch Anno 1696. in Anfang des Jahrs unsere Facultät in diesen Stück mit einen sonst berühmten Advocato nicht einerley Meynung war, als derselbe uns eine Frage über diesen Handel zuschickte, und sich viel Mühe gegeben hatte durch fleißig zusammengesuchte rationes uns zu bewegen, daß wir in diesen Punct zu Trost seiner Clienten für die verlangte Ehescheidung sprechen solten, wie die Beyfuge ausweiset. Es hat Anno 1673. Sempronius ein Fürstlicher Officiant sich mit damahligen Jungfer der Caja verlobet und zur Aussteuer ohne die Mobilien 200. Thlr. mit versprochen bekommen; Ob er nun wohl flugs nach den Sponsalibus wahrgenommen, daß ihr zuweilen einige Beulen in der Grösse einer halben Welschen Nuß unter dem Gesichte und Armen aufgefahren, darbey sie grosse Hitze und Schmertzen empfunden, hat man es doch dem Sempronio ausgeschwatzet und imprimiret, es hätte die Caja die Haupt-Kranckheit gehabt, nach welcher Zeit sich
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diese Beulen dann und wann an ihr ereignet, die sich wohl wieder verlieren würden, womit sich Sempronius begütigen laßen und darauff daß Eheversprechen mit ihr vollenzogen, hat auch mit ihr vier Jahr in gantz vergnügendem Ehestande gelebet und zwey Kinder mit ihr gezeiget, von denen der Sohn annoch am Leben ist: Nach Ablauff solcher vier Jahre aber hat sich das malum latens erst recht hervor gethan, indem Caja in allen Gliedern grosses Reissen bekommen, welches endlich an dem einem Arme zum offenen Schaden ausgebrochen, hat aber nachdem so weit umb sich gegriffen, daß sie anderer Oerther des Leibes zu geschweigen auch nicht einsten in Gesichte davon befreyet geblieben, ist auch hin und wieder an Händen und Fussen nicht allein lahm, sondern auch die Gelencke an den Fingern von der scharffen materia angegriffen und inficiret worden, daß sie zum Theil gar heraus genommen werden müssen, wie denn auch von dem fördersten Theil der Hirnschale ein Stücke heraus gefallen. Ob nun gleich flugs anfangs Sempronius bewehrte Medicos & Chirurgos consuliret, adhibiret, die auch allerhand dienliche und kostbahre Medicamenta verschrieben und appliciret, hat doch nichts anschlagen wollen, sondern ist vielmehr ihr Zufall und Kranckheit dadurch vergrössert und von Tage zu Tage schlimmer worden, ja die Medici selbst desperiren nunmehro an ihrer reconvalescentz, halten den affectum pro incurabili, und stellen darbeneben denselben so gefährlich vor, daß man sich dabey einer Contagion zu besorgen habe, weßwegen denn Sempronius so von Natur eckel nnd furchtsam ist, auf gutbefinden seiner Freunde und metu contagionis sich ihrer nun etliche Jahr her eusern und ihre Conservation meyden müssen, ihr aber doch nicht nur eine eigene Magd zur Wartung und Handreichung gehalten, sondern auch Sie mit nöthiger Kost und Verpflegung versehen, daß Sie keinen Mangel gehabt. Weil nun diese Caja 17. gantzer Jahr durante matrimonio also kräncklich, über zehen Jahr aber gantz lahm und bettlagerich gewesen, die weiter nicht kommen können, als wohin Sie mit Tüchern durch die Magd gehoben und geböhret wird, und also weder des Sempronii Haußhaltung versehen, noch Ihm, der doch noch ein vigoröser Mann ist, und des Pauli continentz nicht hat, das debitum conjugale in so vielen und langen Jahren nicht leisten können, So fraget es sich: ob denn zu Rechte kein Mittel zu finden daß dieses unglüseelige Matrimonium quoad vinculum dissolviret, und Ihm frey gegeben werden könne, sich an eine andere Person anderweit zu verheyrathen? Da denn Sempronius vor sich anzuführen hat 1. was insgemein gesaget zu werden pfleget, quod melius sit nubere, quam uri, als welches insgemein nicht nur ad personas solutas, sondern auch auf solche Personen, von denen gesaget werden kan, daß Sie mehr extra matrimonium als in matrimonio lebeten, wie es dem Sempronio ergehet, appliciret werden kan, massen durch anderweitlich verstattete Verheyrathung des Sempronii Gewis
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sen gerathen, seine Haußhaltung verbessert und vielen besorglichen Inconvenientien vorgebauet werden dürffte, zumahl da 2. Caja quoad effectus juris pro civiliter mortua billig zu aestimiren in dem Sie wegen ihrer Lähmnis an Gliedern, continuirlicher Bettlagerkeit und unheilsamen Kranckheit weder die Haußhaltung zu führen noch Sempronio ehelich zu begegnen capabel, also daß Sempronius finem matrimonii neque primarium neque secundarium bey Ihr assequiren kan, wie denn 3. Sempronius als ein eckelhaffter und furchtsamer Mann metu contagii leicht auch inficiret und angestecket werden könte. Es wollen 4. die JCti auf gleichen Schlag, wenn eine Ehefrau mit dem morbo gallico afficiret wird, propter metum contagii das divortium dem Marito concediren und verstatten, dem dieser affectus cancrinus contagiosus & incurabilis gar ähnlich kömmt, und pflichten 5. dieser Meynung die bewehrtesten JCti mit bey. Nam si uxor fuerit leprosa, Lutherus marito sano permisit novum matrimonium. Bruckner in decis. matrimonial. Cap. 23. n. 25. Idem statuit, si lue Venerea laboret, Dedeken. vol. 3. lib. 4. sect. 10. Num. 1. Dessen Worte Ich kürtzlich hierher tragen muß: Sarcerius im Buch von dem Ehestande hat etlicher Herren Theologen Bedencken in zweyen Fällen als wegen des Aussatzes und denn wegen der fressenden Frantzosen (so ein Ehegemahl dergestalt dadurch verderbet, daß es dem andern die schuldige Pflicht nicht leisten kan) zusammen gebracht und getragen, daß dem gesunden Theil wegen seines Gewissens zu helffen, und Ihm sich anderweit zu verehelichen zu erlauben seyn solle, damir Er in Hurerey nicht verderbe; Gleich ergestalt wird in casu furoris insanabilis geschlossen, jedoch dergestalt / daß der krancke Ehegatte mit nothwendiger Unterhaltung gebührlich zuversehen. Gleicher Meynung ist Beust. de Matrim. cap. XI. cujus haec sunt verba; Sed hic quaeritur quid illis respondendum sit, qui se continere non possunt, & quaerunt Consilium a Consistoriis ut ipsarum conscientiis consulatur. Et Sarcer in libell. de causis matrimon. p. 189. & 230. collegit nonnullorum Theologorum judicia in duobus casibus, nempe in casu leprae & in casu morbi incurabilis, ubi concludit, parti recte valenti permittendum esse hoc casu aliud matrimonium inire, si se continere nequeat, quod & in casu furoris insanabilis fieri posse idem Sarcerius statuit, ita tamen, ut personae aegrae quae restitui non potest, de alimentis & aliis rebus necessariis provideatur. Et ita etiam sentit Bruckner d. c. 23. n. 34. qui Renneman. Richter. Danaeum & Aretium allegat consentientes. Ob nun wohl hierwieder eingewendet werden könte 1. quod non sint separandi, quos Deus conjuxit, 2. weil man zu rechte nur gewisse Ursachen hat, weßwegen zur Erscheidung geschritten werden könne, darunter Morbus, etiamsi incurabilis & contagiosus nicht zu rechnen, und also müste 3.
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Sempronius sich nicht lassen entgegen und zuwieder seyn, was darante matrimonio seiner Ehefrauen begegnet, cum maritus debeat esse particeps infortuniorum uxoris L. si cum dotem 22. §. 7. ff. solut. matrimon. Man müste 4. bey solchen Begebenheiten das liebe Gebeth zur Hand nehmen und mit dem krancken Ehegatten Gedult haben, zumahl es 6. ein grösser Aergernis abgeben würde, wenn man vivente adhuc prima uxore gestatten wolte, daß der maritus sich anderweit verheyrathen solte. Allein dieses alles läst man in thesi gut seyn, es will sich aber ad hypothesin nicht appliciren lassen, noch des Sempronii conscientz tranquilliren, denn bey dem 1. hat man billig inter regulam & inter exceptionem zu distinguiren, weil, wenn man diese Regul so gar universaliter nehmen wolte, so müste auch ob adulterium, malitiosam desertionem, & continuam debiti conjugalis denegationem keine Separation geschehen können, welches doch die JCti zulassen: Bey dem 2. werden zwar die gemeinesten causae divortii referiret, deßwegen aber sind diejenigen so aeque praegnantes & relevantes sind, nicht außgeschlossen, und ist dahin mit morbus incurabilis & contagiosus zu referiren, wie droben gedacht ist, und muß freylich 3. ein Ehegatte mit dem andern in die Gelegenheit sehen und mit ihm Gedult haben, wenn sein Ubelstand nicht allzu langweilig, unerträglich, gefährlich, inficirend und ansteckend ist, wie denn in dem allegirten Textu in verbis sequentibus, allwo von dem forore juncto cum ferocitate gehandelt wird: des Sempronii Meynung mehr beygepflichtet als geunbilliget wird, verb. licentia erit compoti mentis personae furenti nuntium mittere, ne in damnum alterutra pars incidat. d. L. 22. §. 7. ff. solut. Matrimon. Es hat 4. Sempronius das liebe Gebet keinen Tag unterlassen, weil aber die remedia Spiritualia nicht zureichen noch verfangen wollen, cum frigeant verba consolantium, und Sempronius sich aus dem Comico zu schützen pfleget tu si hic esses aliter sentires, So wird Ihm auf keine andere Art als remedio novi conjugii zu rathen seyn. Bruckner d. decis. 23. n. 48. Man hat sich auch 5. keines scandali zu besorgen, massen die Concessio novi matrimonii nicht promiscue, sondern nur in hoc casu summae necessitatis zuverstatten und zwar andergestalt nicht als dispensante & consentiente Magistratu, cui jus Episcopale competit, welches weil es ein Personal Werck ist, in consequens nicht gezogen, noch in praesenti casu von privatis ungleich gedeutet werden muß, ja die JCti sagen hieraufs quod ad avertendum scandalum, quod male informati acciperepossent, non sit scandalum dandum, quod fierit, si Conjux sanus sine auxilio relinqueretur. Bruckner d. l. n. 47. als welches auf ein grösser Aergernis hinaus lauffen wolte, und dürffte hier wohl inter scandalum datum & acceptum distinguiret werden müssen, Wenn denn nun Sempronius, wie weit Er dießfalls zu rechte fundiret, gern benachrichtiget seyn wolte und mich ersu
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chet, diese Sache auf ein und das andere Juristen Collegium mit einer Special-Urthels-Frage zu verschicken, und nun E. Hoch-Edl. und Hochgl. Herrl. wegen Ihrer dexterität und verspührten grossen Fleisses Ich dießfalls vor andern eligiret, So habe Ich an Sie diese Sache zuförderst überschicken und gelangen lassen wollen, Ist demnach &c. (Responsum wieder die verlangte Ehescheidung / nebst etlichen Neben-Anmerckungen.) §. II. Ob wir uns nun wohl bemühet, die uns vorgebrachten dubia zwar kurtz jedoch deutlich und verständiglich zu beantworten, wie unser folgendes responsumgenugsam zeigen wird, so waren doch auch noch über dieses einige rationes, wiewohl secundariae, die uns umb so viel mehr abhielten, daß wir nach des Herrn Quaerentis Verlangen nicht sprechen konten. Denn, wenn der Cliente Anno 1673. geheyrathet hätte, und bey Anfang dieser seiner Heyrath nur etwa vermuthlich 25. Jahr alt mochte gewesen seyn, so war augenscheinlich, daß er zur Zeit der an uns abgegangenen Frage dem 50. Jahr sehr nahe war, und solchergestalt die nunmehro erst vorgegebene Reitzungen, mehr schienen ein praetext einer andern verborgenen Ursache, warumb er itzo erst die Ehescheidung suchte, zu seyn, als daß sich selbige in der That so verhalten haben solte. Zum andern war auch nach Beschreibung des Zustandes von dem krancken Ehe Weibe zu vermuthen, daß dieselbe ohne dem nicht mehr lange leben, und er der Ehemann wahrscheinlich seine Freyheit wider zu heyrathen viel ehe erhalten würde; als wenn er durch unser responsum angereitzet die Ehescheidung bey dem Consistorio suchen, und das Ende des Processes auswarten, durch den angestellten Process aber die Gemüther von beyden Theilen dabey immer mehr und mehr verbittert werden solten &c. Hat Sempronius Anno 1673. sich mit der Caja verlobet, und ungeachtet er bald nach der Verlobung wahrgenommen, das derselben zuweilen einige Beulen unter dem Gesichte und Armen aufgefahren, dabey sie grosse Hitze und Schmertzen empfunden hat, er dennoch als ihm berichtet, daß solches von einer vorher gehabten Haupt Kranckheit herrühre, und sich wohl wieder verliehren würde, das Eheversprechen mit ihr vollzogen, auch in die 4. Jahr einen vergnügten Ehestand geführet und 2. Kinder gezielet. Hat sich nach Ablauff solcher 4. Jahr das malum erst recht herfür gethan, indem Caja in allen Gliedern groß Reissen bekommen, so endlich an dem einem Arme zum offenen Schaden ausgebrochen, auch nach diesem andere Oerther des Leibes angegriffen, nicht weniger ist Caja an Händen und Füssen gantz lahm und die Gelencke an den Fingern dermassen inficiret worden, daß sie zum Theil heraus genommen werden müssen, wie denn auch aus dem vordern Theil der Hirnschale ein Stück herausgefallen: ferner Sempronius seit währender Kranckheit
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nunmehro in die 17. an allen ersinnlichen kostbahren Artzeney Mitteln zwar nichts ermangeln lassen, nichts desto minder ist der Cajae Zufall von Tage zu Tage schlimmer worden, so daß die Medici an ihrer Genesung selbst zweiffeln und den Affectum pro incurabili halten, auch so gefährlich vorstellen, daß man sich dabey einer Contagion zu besorgen, und es hat die Caja da sie nunmehro in die 10. Jahr, gantz lahm und bettlägerig gewesen, und weiter nicht kommen können, als wohin sie die Magd mit Tüchern gehoben, weder des Sempronii Haußhaltung versehen, noch demselben die eheliche Pflicht leisten können, immittelst befindet sich derselbe noch in einen so vigorösen Alter daß er sich länger zu enthalten nicht getrauet, dahero der Hr. berichtet seyn will, Ob nicht dieses unglückseelige Matrimonium quoad vineulum getrennet, und Sempronio sich anderweit zu verheyrathen nachgelassen werden könne: Ob nun wohl derselbe vor Sempronium anfänglich anführet, daß von dem Apostel 1. Cor. 7. v. 9. gesagt werde: es sey besser freyen als Brunst leiden, welches ob rationis generalitatem nicht nur von ehelosen Personen, sondern auch von denenjenigen Eheleuten, da der eine Theil die eheliche Pflicht zuleisten nicht vermöchte, und selbige mehr ausser als in der Ehe lebeten zu verstehen sey, hierdurch auch des Sempronii Gewissen gerathen, dessen Haußhaltung verbessert, und vielen besorglichen Inconvenientien abgeholffen werden würde, hiernechst aber die Caja, da sie wegen stetwehrender Bettlägerichkeit weder die Haußhaltung zu führen noch dem Sempronio ehelich zu begegnen geschickt, pro civiliter mortua und weil weder finis primarius noch secundarius matrimonii mehr zu erlangen, die Ehe selbst vor erloschen billig zu halten wäre, überdiß der Sempronius sich seines Orths eines Contagii zu befahren, im übrigen aber von denen Doctoribus die dissolutio matrimonii ob morbum gallicum zugelassen würde, welchem dieser affectus cancrinus incurabilis billig gleich zu achten, und endlich der in Bericht angeführte Brücknerus in decisionibus matrimonialibus die affirmativam quaestionis weitläufftig ausgeführet hätte; Dieweiln aber dennoch auch bey denen Protestirenden so wohl von denen Theologis als ICtis keine andere Ursachen der dissolutionis matrimonii quoad vinculum als Ehebruch und malitiosa desertio oder was zu diesen beyden Stücken gerechnet werden kan, zugelassen werden, nicht weniger per observantiam Judiciorum Ecclesiasticorum ausgemacht, daß weder furor, noch impotentia oder morbus contagiosus superveniens die Ehe gäntzlich zertrennen könne, es sey denn daß der eine Theil durch seine Schuld oder Boßheit sich dergleichen Zufall zugezogen, und sich zur ehelicher Pflicht untüchtig gemacht hätte, ausser deme aber der eine Ehegatte des andern Unglück dem bey der Copulirung vor Gottes Angesicht beschehenen Versprechen nach, billig mit Gedult zu tragen hat, wie dann in gegenwärtigen Fall daß die Caja ihren Zufall selbst verursachet, nicht zu finden, ingleichen solcher allerdings da er erst
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4. Jahr nach getroffener Ehe sich mercklich herfür gethan, pro morbo & postea exinde orta impotentia concumbendi superveniente zu achten; hiernechst was dasjenige so Sempronio zum besten angeführet werden könnte, und zwar anfänglich des Apostels in dem angezogenen Orthe enthaltene Meynung anlanget, solche von denen Theologis unserer Kirchen nur von Ehelosen Personen verstanden wird, inmassen dann der Apostel in dem vorhergehenden 8ten versicul daß er dieses denen ledigen und Witben sage, ausdrücklich meldet / bey welcher Bewandniß es auf verehlichte Personen nicht extendiret, weniger zu Tranquillirung des Gewissens ein unzuläßliges Mittel gebrauchet werden mag, hingegen Sempronius durch eifriges Gebeth umb Gedult, auch durch Fasten, Wachen und geziemende Arbeit, dem fleischlichen Triebe zu wiederstehen und von GOtt der Hülffe die er ihm nun in die 10. Jahr geleistet, ferner zu erwarten hat, und wiewohl er vermeynet, daß solche Mittel nicht zureichen wollen? dennoch kein Zweiffel, wann solche mit gebührenden und rechtem Ernste ergriffen werden möchte, GOtt seine Gnade dazu geben werde, inmassen dann Lutherus in seinem Büchlein vom ehelichen Leben in fin. Part. 2. Tom. 2. Altenb. p. 215. das Vorgeben, man könne sich nicht enthalten, vor sehr unwahrscheinlich hält, immittelst Sempronius seine Haußhaltung durch andere und zwar die fleischlichen Begierden nicht reitzende Personen führen lassen kan, ferner die Ehe unter denen Christen keines weges per mortem civilem aufhöret, noch solche wann sie einmahl würcklich vollzogen cessante fine aufgehoben wird, nechstdem wegen des besorgenden Contagii Sempronius zwar der Cajae die eheliche Pflicht zu leisten nicht angehalten werden, jedoch auch deshalber, die gäntzliche dissolutionem matrimonii nicht erlangen mag, überdiß was die Doctores von Zertrennung der Ehe ob morbum gallicum statuiren, von dem casu, wann der eine Ehegatte sich solchen durch seine Schuld zu gezogen, und welcher so dann zur malitiosa desertione zu rechnen, verstanden werden muß, im übrigen aber Brucknerus an angezogenen Orthe selbst gestehet, daß in praxi das Contrarium von seiner Meynung observiret werde? und Collegia Juridica nicht sowohl auf speculationes Theoreticas, als was durch gemeine Rechte hergebracht, zu sprechen angewiesen sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß des Sempronii und Cajae matrimonium quoad vincusum nicht getrennet, noch Sempronio sich anderweit zu verheyrathen gestalten Sachen nach nachgelassen werden könne V. R. W.
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XVII. Handel. Von der Freyheit der Gelehrten die hämmernden und pochenden Handwercker aus der Nachbarschafft zu treiben.
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§. I.
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IN Junio 1695. wurden uns von Görlitz acta zugeschicht ein Urtheil(Umbstände des Handels / die dem Beklagten zu statten kommen.) darüber zu fällen. Die Sache bestand kürtzlich darinnen. Der dortige Rector, Pro-rector und Sub-Rector hatten sich über einen benachbarten Goldschmid, der vor kurtzer Zeit ein Hauß in der Nachbarschafft erhandelt hatte, beklaget, daß er bey Treibung seines Handwercks mit seinen schlagen und hämmern sie dergestalt incommodire, daß weder in ihren Studierstuben sie ihre Schul meditationes haben, noch in dem Auditorio die praeceptores und Schüler einander verstehen könten. Die Kläger gründeten sich auf l. un. C. de stud. liber. urb. Rom. und baten den Goldschmid dahin zu condemniren, daß er das hämmern bleiben lassen, oder weichen müste, Beklagter excipirte, daß Klägere es gewust, daß er das Hauß gekaufft, und repariren lassen, hätten aber dazu stille geschwiegen, ja des Rectoris Ehefrau hätte Beklagtens Schwieger Mutter Glück dazu gewünschet, deferirte auch wegen dieser Wissenschafft denen Klägern das Jurament; so sey es auch ferner bereit über ein Jahr, daß er seine Arbeit darinnen getrieben. Ferner wäre der allegirte l. un. Cod. in Görlitz nicht in observanz, inmassen in der Stadt hin und wieder Handwercker mitten unter denen Gelehrten wohneten, die mit hämmern und pochen ihr Handwerck täglich trieben, davon er etliche Exempel angeführet und bescheiniget: so hatte er auch über dieses durch eydlicher Zeugen Aussage beygebracht, daß ehedessen in dem Gäßgen wo er wohnete ein Huffschmid gewohnet, und sein Handwerck daselbst getrieben, ingleichen daß in dem Hause quaestionis selbst ein Bötticher und ein Rothgiesser gewohnet und Ihre Handwercke exerciret hätten. §. II. Nichts destoweniger fiel das Urtheil dahinaus, daß Beklagter(Deren Beantwortung nebst unsern Urtheil.) sich des Gebrauchs seines Handwercks in so weit solches ohne hämmern nnd schlagen nicht geschehen kan, in dem quaestionirten Hause gestalten Sachen nach zu enthalten schuldig, jedoch compensatis ex
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pensis. Denn es hatten Klägere in actis auff Beklagtens exceptiones repliciret, daß wenn gleich Sie denn Haußkauff gewust hätten, so hätten sie dennoch durch dieses ihr Stillschweigen sich ihres Privilegii nicht begeben, und hätte dannenhero die von Beklagten deßfalls geschehene delatio juramenti nicht statt, zu geschweigen daß sie durch dieses ihr Stillschweigen weder ihren successoribus, noch denen Schülern in auditorio hätten praejudiciren können. Gleichergestalt hätten auch ihre Vorgänger die ihr privilegium nicht gebraucht, ihnen nicht praejudiciren können: so hätten auch hiernächst die Zeugen ausgesagt, daß etliche von denen angegebenen Handwerckern in dem Gäßgen eher als die litterati da gewohnet hätten, und was den Schmid beträffe, so hätte derselbe seinen Laden gegen den Marckt zu gehabt, und wäre auch damahls Krieg in Lande gewesen. Was den Bötticher anlangete, führeten Klägere an, daß wenn gleich erwiesen wäre, daß derselbe sein Handwerck in Hause getrieben hätte, so wäre doch dessen pochen so verdrießlich nicht, als das hämmern eines Goldschmids, und wolten über dieses 2. alte abgehörte Zeugen von diesen Bötticher nicht wissen; dem Rothgiesser aber wäre zu zweyen unterschiedenen mahlen inhibiret worden, daß er sein Handwerck in dem Hause nicht über solte, ja es hätte auch ein Schlösser vormahls aus eben dieser Ursache das Hauß nicht kauffen dörffen &c. (Gemeine Meynung der Juristen von diesen Privilegio der Gelehrten.) §. III. An dem Privilegio selbst wurde deßwegen von uns nicht gezweiffelt / weil eines theils der Beklagte dawieder in thesi nichts eingewendet, andern theils aber die ICti insgemein dasselbe für ausgemacht halten. Perez ad d. tit. Cod. de stud. lieber al. n. 7. führet die raison an, weil die Professores liberalium artium & legum durch ihre Lehren die gantze Welt erleuchteten, und das gemeine Wesen in beständigen Flor erhielten, denn auch Brunnemann ad d. l un. Cod. beyflichtet, und Carpzovius Part. II. Constit. 37. def. 23. dasselbige mit mehrern bekräfftiget, auch zugleich anführet daß die Schöppen zu Leipzig Anno 1630. deßhalben erkannt hätten, daß ein Huffschmid sich umb eine andre Wohnung umb zuthun schuldig, und sein Mieth-Contract cassiret seyn solte. So führet auch Richter in seiner Expositione authenticae habita C. ne filius pro patre p. 50. seq, zwey ausführliche responsa der Juristen Facultäten zu Leipzig und Jena de anno 1617. an, daß die Doctores auch an Orten, wo keine Universitäten wären, allerdings befugt wären, Schmiede, Bötticher, Schlösser, Wagener u. d. g. zu verhindern, daß sie in ihrer Nachbarschafft nicht wohnen dürfften. Ja der bekandte Frantzösische Juriste Petrus Rebuffus, der umb die Mitte des 16. Seculi zu Montpel
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lier floriret, und dessen artiges Buch de Privilegiis Universitatum &c. Anno 1575. zu Franckfurt nachgedruckt worden, hat unter denen 180. von ihm angeführten privilegiis, privil. 3. p. 12. seq. dieses privilegium auch auf alle Studiosos extendirt, und selbiges nebst andern aus dem lege aedificia Cod. de aedif. publ. (soll wohl heissen de oper. publ.) hergeleitet, und dabey erwehnet, daß er selbst dasselbe zu Montpelier practiciret, indem er einen Leinweber nicht wegen Pochens und Hämmerns, sondern nur, weil er sich angewöhnet mit lauter Stimme zu singen, und ihn an seinen studiren gehindert hätte, dahin gebracht, daß, weil er dieses laute singen nicht unterlassen wollen, er anderswo einmiethen müssen; wannenhero er auch noch weiter gehet, und behauptet, daß man auch einen Studenten aufferlegen könte, daß er sein lautes Lesen, durch welches er die benachbarte an ihren studiren hindere, unterwegens lasse, oder anders wohin ziehe; ingleichen daß man auch solche Handwercker, die einen Gestanck verursachten als z. E. die Gerber, und die mit Schweffel arbeiteten aus der Nachbarschafft jagen möge; und wenn es auch der Satan selbst wäre, so wäre man doch nach eines Glossatoris Meynung befugt, demselben zu verbieten, daß er kein Lermen in einen Hause machen solte, nur wäre es zu betauren, daß man nicht leicht einen Gerichts Knecht fände, der ihm dieses mündlich andeuten oder die schrifftliche inhibition insinuiren wolte; doch hätte man von dieser ampliation den Nutzen, daß, wenn ein Mietmann aus Furcht für denen Gespenstern, und, weil er wegen des Teufflischen Turnierens nicht länger in dem Hause bleiben könne, auszuziehen genöthiget wurde, er so dann keinen Mietzins ferner zu zahlen schuldig wäre u. s. w. Ja es hält noch über dieses Rebuffus das privilegium, die verdrießlichen Handwercker wegzujagen, für so wichtig, daß er in denen gleich drauff folgenden 4. 5. und 6. privilegiis p. 16. seq. mit vielen allegatis legum & doctorum behauptet, daß dieser Handel wieder die, so die Studenten und Gelehrten in ihren studiren turbirten, auch in Feyertagen, ja, wenn es die Noth erforderte, auch an Sonn- und Geistlichen Fest-Tagen, solte vorgenommen und ohne weitläufftigen Proceß gantz summarisch tractiret werden, und zwar dergestalt, daß nicht einmahl denen Schmieden, Böttichern und dergleichen zu vergönnen wäre, wieder den Bescheid, daß sie weg ziehen solten, zu appelliren, weil sonsten die Gelehrten oder Studenten würden gezwungen werden ihr studiren zu verlassen, theils weil sie die Zeit auf die appellation würden wen
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den müssen, theils weil der appellirende Handwercksmann Zeit währender appellation sein Gehämmere und Gepoche aus Boßheit dergestalt vermehren würde, daß der Studente wohl gezwungen werden dörffte, aus Verdruß das studiren gantz und gar zu quittiren, u. s. w. (Unterschiedene Anmerckungen von Ursprung / Mißbrauch / und heutigen Gebrauch dieses Privilegii.) §. IV. Nun will ich zwar itzo keinesweges dieses privilegium als was unbilliges anfechten, sondern ich halte es vor sehr billich, wenn rechte Gelehrte und die nicht nur den Titel führen, ja auch wenn Studiosi, (da sie nehmlich auf denen Collegiis wohnhafft sind) bey diesen privilegio geschützet werden. Jedoch ist auch kein Zweiffel, daß dieses privilegium öffters gemißbrauchet werde, und daß selbiges aus dem dicksten und ungehobelten Papstthum seinen Ursprung habe. Dannenhero würde ein Gelehrter nicht übel thun, wenn er etwa einmahl eine disputation von Ursprung, Fortgang, auch Mißbrauch dieses privilegii und dessen heutiger praxi auf Evangelischen Universitäten verfertigte. Meine Gedancken davon sind kürtzlich folgende. Ob man schon dieses privilegium aus dem lege unica Cod. de stud. lib. urb. Rom. & Constant. herzuleiten pfleget, so ist doch in selbigen lege nicht allein kein Wort hiervon anzutreffen, sondern man würde auch den Text auf die irraisonableste Weise foltern müssen, wenn man ein vernünfftiges und gesundes argument daraus zu erzwingen gesonnen wäre: wannenhero auch nicht zu verwundern, daß Jacobus Gothofredus in seinen unvergleichlichen Commentario über den Codicem Theodosianum und diesen besagten legem, ingleichen der vortreffliche Medicus, der der Evangelischen Jurisprudenz zu erst den Staaren hat stechen helffen, Hermannus Conring, in einer eigenen dissertation, die er schon für 60. Jahren über diesen legem herausgegeben sich nicht das geringste davon träumen lassen, daß das gerühmte privilegium darinnen enthalten wäre, oder sich in diesen lege versteckt hätte. Mit dem lege AEdificia Cod. de oper. publ. hat es eben diese Bewandnüß, ob wohl Rebuffus gemeynet denselben eher auf unser privilegium zu zerren, als den legem de stud. liber. So sind auch hiernechst die Ursachen, warumb dieses privilegium ertheilet seyn solte, sehr zweiffelhafft, ohnerachtet sie Perez so hingesetzt. Daß die gantze Welt durch die Universitäts Professor so vortrefflich wäre erleuchtet worden stehet zwar mit klaren und deutlichen Worten in der authentica habita C. ne Fil. pro patre. aber das beste ist, daß die leges und authenticae keine Glaubens-Artickul sind, und weiset vielmehr die gantze Historie von Ursprung der Universitäten, daß
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der Papst dieselbe deshalb eingeführet, daß die politische Welt durch die Nase Weißheit der Mönche und Pfaffen als durch ein falsches Licht solte verblendet oder gar blind werden. Ja man darff nur der beyden Catholischen berühmten Männer, des Erasmi und Ludovici Vivis, encomium Moriae, und de causis corruptarum artium lesen, (des Henrici Cornelii Agrippae tractat de vanitate scientiarum zu geschweigen) so wird man, wenn man nicht gantz tumm ist, oder seyn will, dieser Wahrheit vergewissert werden. Daß nun ferner, wie Perez schreibet, die von denen Päpsten dependirende Professores das gemeine Wesen in beständigen Flor zu erhalten hätten helffen sollen / davon kan man aus dem was allbereit gemeldet worden, leichte urtheilen. Die Authentica habita getrauet sich selbst nicht einmahl dieses zu sagen; sondern sie meldet nur, daß die Professores die Studenten unterwiesen, daß die Unterthanen GOtt und dem Käyser als dessen Diener gehorchen solten (& ad obiendum Deo, & nobis ejus ministris vita subjectorum informatur) welche Redens Art in sensu mystico Juris Canonici so viel bedeutet, daß die Leyen (denn die Clerisey rechnete sich schon damahlen nicht unter die Unterthanen der weltlichen Obrigkeit) zu erst dem heiligen Vater Papst als Gottes Stadthalter, und alsdenn erst dem Käyser / als des Papsts Steigbügelhalter, und Füsse Küsser gehorchen solten. (Denn daß der Käyser der Pfaffen Knecht sey, hat schon zu seiner Zeit Joannes Sarisberiensis, der in 12. Seculo floriret, sich nicht gescheuet zu lehren, de nugis curialium lib. 4. cap. 3.) Ob nun hierdurch das gemeine Beste erhalten werde kan ein jeder vernünfftiger, wenn er auch gleich Catholisch ist, selbst ermessen. Kurtz von der Sache zu kommen: die meisten Privilegia der hohen Schulen und ihrer Lehrer kommen von denen faulen, eigensinnigen und commoden München und ihren Wesen her, mit denen auch die ersten hohen Schulen als mit Lehrern besetzt worden: von diesen haben hernach die Zuhörer alles als Evangelia angenommen, und irraitonable Dinge immer mehr und mehr ausgebreitet, Demnach kömt mir sehr wahrscheinlich vor, daß Bartolus und etliche andre Glossatores über l. 1. ff. solut. matrim. (wie selbige auch Rebuffus an besagten Orte citirt) mit von denen ersten gewesen, die dieses privilegiumerdacht, oder doch in Ansehen und praxin gebracht, wiewohl es sich eben so zierlich auf den angeführten legem primam als auf die beyden oberwehnten aus dem Codice schickt, nehmlich wie eine Faust auf das Auge. Wer
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sonst in grossen und volckreichen Städten wohnen will, wornach auch vielen Professoribus ihr Wunsch stehet der muß sich auch angewöhnen, daß er unter hämmern und klopffen ja so wohl, als unter Lauten der Klocken, und unter allerhand andern Tumult auf denen Gassen und Strassen, studiren und meditiren kan. Ist er dazu nicht capable, so muß er sich auch nicht verdriessen lassen, daß ihn Mons. Boileau auslacht, wenn er schon noch so hertzbrechend ausruffet und sich beklaget.
Tout conspire à la fois à troubler mon repos Et je me plains icy du moindre de mes maux. Car à peine les coqs commencant leur ramage, Auront de cris aîgus frappè le voisinage: Qv’ un affreux serrurier, qve le Ciel en courroux A fait, pour mes pechez trop voisin de chez nous, A vec un fer maudit, qu’ à grand brúit il apprete, De cent coups de marteau me va fendre la tête. J’entens deja par tous les charrettes courir, Les massons travailler, les boutiquess’ ouvrir, Tandis, que dans les airs mille cloches émües, D’un funebre concert font retentir les nües, Et se melant au bruit de la grêle & des vents, Pour honores les morts, font mourir les vivans. &c. Zugeschweigen daß das Singen der Nachbar, einen der meditiren will, noch nachdrücklicher daran zu hindern capable ist; als alles hämmern, schlagen, und pochen, und dannenhero auch Rebuffus gemeldet, daß er Vermöge dieses privilegii einen Weber des blossen Singens halber aus seiner Nachbarschafft gebracht. Alleine was die heutige praxin betrifft, wird man schwerlich ein Exempel beybringen können, daß ein Gelehrter auch die Singe Handwercke sub praetextu privilegii ex l. un. Cod. de studiis lieberal. sich von Halse hätte schaffen können, und entsinne ich mich noch, daß als ich in Leipzig mich ad praxin zu bequemen anfieng, damahls ein sehr berühmter JCtus und erfahrner Practicus gegen mich und andre sich beklagte, daß er einen Schuster gegen über wohnen hätte, dessen drey Gesellen, sonderlich des Sommers, wenn sie bey offenen Fenstern von frühe morgends bis Abends mit sehr hellklingenden Stimmen bald geistliche bald weltliche Lieder an
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stimmeten, ihn an seiner Arbeit und meditiren unbeschreiblich hinderten, und das er tausend mahl lieber einen Schmid oder Bötticher wolte in seiner Nachbarschafft haben; indem das Hämmern und Klopffen seinen gewissen und wenig oder nichts bedeutenden Thon hätte, dessen man bald gewohnet würde; aber das Singen erweckte bey dem Hörenden eine stetwährende attention wegen der vielerley Bedeutungen der unterschiedenen Gesänge, und hinderten also den anhörenden Nachbar, daß er nicht zugleich auff das Seinige zu dencken capable wäre. Kan und muß sich nun ein Gelehrter in Gedult faßen, der ein solch Singehandwerck in der Rähelhat; so dächte ich könte er sich auch (guten Theils) in Gedult fassen, wenn er einen hämmernden und pochenden Nachbar hat, oder sich mit demselben in Güte abfinden, daß er ihn und seine Auditores zu etlichen wenigen gewissen Stunden da gelesen würde, nicht turbirte. Dannenhero habe ich für etlichen Jahren, als ich von einen guten Freund aus einer berühmten Stadt mündlich befragt wurde, folgenden Rath gegeben. Dieser beklagte sich, daß fast alle Abend, wenn er am nöthigsten zu studiren und zu arbeiten hätte, er etliche Stunden nach einander theils von Bettelkindern, theils von alten Müßiggängern, die nicht arbeiten wolten, darangehindert würde, indem diese bey Nacht und in Finstern von Hause zu Hause giengen und mit Absingung geistlicher Lieder ihn den Kopff so wüste machten, daß er vor Ungedult bersten möchte; indem wenn eine Parthey fertig wäre, die andern von neuen anfienge, dergestalt, daß dieses Geplerre und Geschrey öffters biß die Mitternacht währete. Derwegen bate er mich, ihn zu rathen, ob er nicht dieserwegen an gehörigen Ort sich zu beschweren, oder das Geld, was er bißher alle Viertel-Jahr in die Armen Casse zu geben pflegte, künfftig biß diese Unordnung gehoben worden, zurück zu behalten befugt wäre. Ich antwortete, daß er freylich denen Rechten nach solches zu thun wohl befugt wäre, aber daß ich ihn dennoch als ein guter Freund dazu nicht rathen wolte. Er solte ja gegen niemand anders dasjenige ferner sagen, daß er für Ungedult bersten wolte: Den seine Feinde würden sonst daher Gelegenheit nehmen, sich über ihn zu mocquiren. Zudem würde er wohl schon in seiner Jugend gehöret haben, daß Gedult (keinesweges aber eine berstende Ungedult) alles überwinde: Ich fragte ihn hierbey, ob er denn auch selbst denen singen den Bettelleuten eine Allmosen gäbe, und da er antwortete, daß es es nicht thäte, und daß dannenhero auch solche Sänger selten für seine Thüre kämen; riethe ich ihn,
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er solte sehen, daß er seine Nachbarn mit guten Worten dahin disponirte, daß sie gleichfalls diese Bettler abwiesen, so wäre diese Unart ohne Klagen und Beschwerung gehoben. Wenn er aber diese nicht dazu bringen könte, würde es viel schwerer hergehen, wenn er sich bey der Landes-Obrigkeit über diejenigen, die diesen Unfug billich steuren solten und es doch nicht thäten / beschwerete; Es könten wohl dergleichen Erinnerungen ohne Klagen und Hefftigkeit in einen discurs geschehen, wenn man mit Leuten, die solche Unordnungen verbieten solten, in Gesellschafft wäre; aber zu klagen könte ich nicht rathen. Wer von Jugend anff nicht verzärtelt, oder auff münchische Art aufferzogen wäre, könne sich wohl angewöhnen auch bey grossen euserlichen Tumult und Geschrey zu studiren, auch nützliche oder tieffsinnige Dinge zu meditiren. Es ist ja von Archimede bekannt, der doch eine Heyde war, daß er eben zu der Zeit da die Stadt eingenommen wurde, in seinen mathematischen meditationibus gantz nicht durch den Tumult und das Geschrey, das bey Einnehmung der Städte zu geschehen pfleget, gehindert wurde, und wir, die wir Christliche Philosophen heißen sollen oder wollen, sind so ungezogen unleidlich, daß wir praetendiren, es solle und müße alles stille seyn, wenn wir studiren, ja wir bilden uns ein, daß durch unser Lehren die gantze Welt erleuchtet werde, (wie durch Finstere Laternen) so haben uns die Papistischen reliquien der allgemeinen thörichten Lehren den Verstand verblendet und uns beynahe zu formalen Thoren gemacht &c. (Ingleichen von Wiederaufflegung des Büchleins Rebuffi und dessen Nutzen.) §. V. Deßwegen hat der Herr Hoffrath Ludovici sehr löblich gethan, daß er allbereit anno 1705 über offtbesagtes Buch des Rebuffi de privilegiis studiosorum observationes drucken lassen und über dieselbige publice gelesen auch denen unpartheyischen deutlich gezeuget, daß die meisten von Rebuffo angegebene privilegia studiosorum falsch und ungegründet wären, auch Rebuffus hin und wieder ungeschickte Dinge mit einmische. Ich wolte aber wündschen, daß ein Buchführer dieses Buch des Rebuffi selbst, weil es ohne dem rar ist, wieder auflegte, zu mahl es nur etwa aus etliche und funffzig Bogen bestehet. Denn man könte daraus wahrnehmen, wie zwar Rebuffus nicht zu verdencken gewesen, daß er die damahls herrschenden sottisen der Glossatorum auch gelehret, aber wir uns billich schämen solten, daß wir noch heute an vielen derselben allzufeste kleben. So finde ich auch an Rebuffo eine fröliche Schreibarth, und ein ziemliches judicium, welches er besser würde angewendet haben, wenn er zu unseren Zeiten gelebt hätte. Ja
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es dünckt mich, wenn ich seine Schreibarth genau betrachte, daß er zuweilen die sottisen der Lehren wohl begriffen, aber aus Furcht, durch die Pedanten nicht verfolget zu werden, es nicht deutlich von sich sagen dörffen: denn er bringt öffters zu Behauptung der gemeinen Lehren auch die aller absurdesten rationes (so zu sagen mit Fleiß) auf die Bahn, und allegiret jederzeit dabey die berühmtesten Glossatores. Aber nichts destoweniger stecken wir noch in der albernen Meynung; als ob die allegationis legum & Dd. ein höchstnöthiges Stück der Juristerey, ja gar der Urtheilsmacherey seyn; da doch die tägliche Erfahrung uns mit der Nase drauff stoßen solte, daß eben diese allegata eine von denen grösten Ursachen mit seyn, worumb die Justiz nothwendig protrahirt und entsetzlich auffgehalten werden muß. Wenn ich etwa einmahl von dieser Materie ausführlich handeln solte, habe ich mir fürgenommen, an statt eines handgreiflichen Exempels nur excerpta von solchen ridicülen rationibus aus dem Rebuffo zu machen, die allemahl mit legibus & doctoribus bekräfftiget sind, aber zum öfftern so schalckhafftig colligirt zu seyn scheinen, daß dabey Rebuffus sich mehr als einen Satyricum auffgeführet als daß er feine wahre Hertzensmeynung solle hingesetzt haben. Man lese nur zum Exempel was er bey der Auslegung der Authenticae Habita p. 375. von der conversatione scholarium cum mulieribus colligiret hat, so wird man verhoffentlich bald meiner Meynung beytreten. Indeßen kan hier repetirt werden, was allbereit in ersten Theil in ersten Handel §. 31. p. 79. und im 2. H. §. 5. p. 117. von denen allegatis juris von mir erinnert worden.

Inhalt des III. Theils Erster Handel. Reliquien des Politischen Papstthums mit gesuchter Inquisition wieder unschuldige Leute.
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HAupt Absehen dieses Handels §. 1. p. 1. Noch zwey andere Neben Absichten §. II. p. 2. Erste Gelegenheit, wegen welcher man gesucht den Autorem der Monate in die Inquisition zu bringen. §. III. p. 4. Der aber begehret, daß sich die Denuncianten melden und man ihn genungsam hö
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ren solle. §. IV. p. 6. Gelegenheit zur andern attaque. §. V. p. 8. Nützliches remedium das der Autor wieder diese attaque gebraucht. §. VI. p. 12. Was occasione des Aprilmonats vorgegangen. §. VII. p 14.. Dedication der Monate an Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen. § IIX. p, 15. Ein harter Befehl aus dem Ober-Consistorio zu Dreßden wieder den Autorem der Monate. §. IX. p. 16. Erleuterung etlicher Passagen aus dem September 1688. §. X. p. 18. Das angegebene Corpus delicti selbst aus besagten September, nebst etlichen dazu gehörigen Umbständen. §. XI. p. 21. Klage des Autoris der Monate über dieses Verfahren bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit selbst. §. XII. p. 24. Und noch ausführlicher bey dem Ober-Consistorio zu Dreßden. Kurtze Vorstellung deßen, was bißher in dieser Sache vorgegangen. Ursprung des A. tödtlichen Haßes wieder den Autorem, weil dieser die Pufendorffischen Lehren vertheydiget. Vielerley Würckungen desselbigen: 1) Durch ausgeschickte Behorcher. 2) Durch falsches Angeben bey denen Churfürstlichen Ministris. 3) Durch intendirte Aufhetzung der Theologorum wieder die Institutiones Jurisprudentiae divinae. 4) Durch intendirte Verbietung aller Collegiorum Juridicorum & Philosophicorum. 5) Durch intendirte Inquisition wegen der Monate. 6) Durch Aufhetzung der Philosophischen Facultät wieder die Monate. 7) Durch abermalige Aufhetzung der Philosophischen Facultät wieder die Introduction ad Philosophiam aulicam, 8) Durch falsche Anklage wegen beschuldigter concussion. 9) Durch andere Kränckungen mehr. Vorbehaltung ausführlicher Beschwerden wieder etliche andre Professores Philosophiae. Special Antwort 1) auff die Beschuldigung injuriösischer Schrifften, 2) auff die Anklage wegen Satyrischer Schreibarth. D. Friederich Rappolts Lob der Satyre. 3) Wegen des Auditorii domestici. Gegen- petitum des Supplicanten. §. XIII. p. 26. Etliche kurtze Anmerckungen über vorige supplique. §. XIV. p. 34. Zwey Schreiben des Autoris an zwey Churfürstliche Staatsministros. §. XV. p. 35. Warumb die nach Hoffe ergangene Handbrieffe allhier beygefüget worden. §. XVI. p. 37. Entschuldigungsschreiben an den einen Herrn Commissarium. §. XVII. p. 38. Vorstellung, die dem Herrn D. A. geschehen, sich lieber in Güte zu setzen, und deren Würckung. §. XIIX. p. 38. Allerhand Schwierigkeiten die sich bey dem Vergleich ereignet, und wie weit derselbige endlich zustande gekommen. §. XIX. p. 40. Der Herr A. begehret von dem Autore der Monate gelobet zu werden. §. XX. p. 42. Noch ein anderes gleichmäßiges Exempel. §. XXI. p. 43. Unvermuthete peinliche Klage des Ministerii wieder den Autorem der Monate. §. XXII. p. 44. Allerhand judicia vor und wieder dieselbe, benebenst dem Befehl von Ober-Consistorio.
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§. XXIII. p. 46. Was dem Angeklagten hierbey zu thun gerathen worden. §. XXIV. p. 48. Wie es mit der ersten citation abgelauffen. §. XXV. p. 48. Eine von neuen denen actis sub nomine ministerii eingeschobene fameuse Schrifft, nebst etlichen Anmerckungen darüber. §. XXVI. p. 50. Des Autoris der Monate Gegenklage, fürnehmlich wieder D. A. P. §. XXVII. p. 54. Das von denen Adversariis angegebene Corpus delicti aus dem Januario 1689. §. XXVIII. p. 56. Neuer von D. P. mit seinen lectionibus Anti-Atheisticis gemachter Lermen nebst der Beschwerung darüber. §. XXIX. p. 63. D. P. exemplarische Antwort darauff. §. XXX. p. 66. Die Theologische Facultät mischet sich auch in die Sache. Unzeitige denunciation derselben. §. XXXI. p. 67. Das Scriptum selbst nebst denen Ursachen warumb selbiges hier beygegedruckt worden. §. XXXII. p. 69. Kurtze praeliminar Erleuterung eines falschen zweydeutigen asserti in der denunciation der Th. Facultät. §. XXXIII. p. 92. Anmerckungen über die daselbst erwehnte Beförderung der Ehre GOttes. §. XXXIV. p. 92. Ingleichen über die Unterschrifft derselben. §. XXXV. p. 93. Anmerckungen über das darauff erfolgte Consistorial rescript. §. XXXVI. p. 93. Neuer Befehl in Sachen das Ministerium betreffende. §. XXXVII. p. 95. Etlicher Ministerialien dawieder angestellete vergebliche Procession. §. XXXIIX. p. 98. Dilations Gesuch des Autoris der Monate nebst etlichen Anmerckungen über eine damalige Reise. §. XXXIX. p. 98. Neue dilation und Bericht nach Hoffe. §. XL. p. 100. Des Autoris der Monate eröffnete lectiones gratuitae de differentiis justi decori. §. XLI. p. 101. Dessen Adversariorum ängstliche Klage darüber. §. XLII. p. 101. Darauf erfolgtes Universitäts mandatum cum clausula. §. XLIII. p. 102. Neues dilations rescript von Hoffe. §. XLIV. p. 103. D. A. P. eilfertige Supplique an das Ober-Consistorium. §. XLV. 103. Exordium der lectionum de differentiis justi & decori. §. XLVI. p. 104. Praeliminar Anmerckungen wegen dieser lectionen. §. XLVII. p. 106. 16. Special Puncte, die in denenselben vorgetragen werden sollen. §. XLIIX. p. 107. Erster Ober Consistorial Befehl wegen dieser lectionum §. XLIX. p. 108. D. A. P. frühzeitiges Jauchzen darüber §. L. p. 109. Wie sich der Autor lectionum bey diesen ersten Befehl verhalten. §. LI. p. 110. Der andre Ober Consistorial Befehl wegen dieser lectionum. §. LII. p. 111. Attestatum, das etliche Auditores dem Autori lectionum gegeben. §. LIII p. 112. Supplique desselben an das Ober Consistorium wegen obiger lectionum. §. LIV. p. 114. Noch eine andre Supplique wegen gesuchter dilation seiner Beantwortung. §. LV. p. 116. Beyschreiben an den Herrn Praesidenten des Ober Consistorii. §. LVI. p. 118. Indessen tentirte Güte mit dem Ministerio nebst
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einem schrifftlichen Vorschlage zu derselben. §. LVII. p. 118. Vorbedingungen wegen des vorgeschlagenen Vergleichs. Eintheilung desselbigen in vier unterschiedene Classen. Was bey der ersten Classe voraus zusetzen wegen fünff vornehmer und dem Autori sonst nicht ungewogener Herren Ministerialium. Vorschlag einer aufrichtigen Amnestie. Ohnmaßgeblicher schrifftlicher Entwurff derselben: Gegründete Klage über zwey Herren Ministeriales in der andern Classe. Vorschlag, alles ihnen zu vergeben, und zu vergessen. Bey der dritten Classe, vielerley Beschwerungen über den gewesenen Herrn Beichtvater. 1) wegen einer schertzhafften Schrifft und dabey bezeigter illegalen Aufführung und hartnäckigter Unversöhnlichkeit: 2) Wegen feindlicher Hinderung und calumnirung der Institutionum Jurisprudentiae divinae) nebst grober Schmähung des Autoris auf der Cantzel. 3) Wegen gleichmäßiger injurien, die auch andre vornehme Leute touchiret: 4) Wegen gantz unvernünfftiger applicirung dessen, was in Januario von Chrestophilo gedacht wird, auff sich selbst, und deßhalb wieder den Autorem erregten und continuirten gegenwärtigen Unfugs, von welchen zwölff sonderbahre Umstände angeführet wurden Etliche Ursachen die den Autorem von Vorschlag des Vergleichs billig abhalten solten. Viererley Christliche und vernünfftige Vorschläge zu demselben, und Erinnerung an das Ministerium, Herrn D. C. zuzureden. Bey der vierten Classe wegen Herrn D. P. kurtze Specification von dessen vielen groben und unverschämten Schmähungen, und warumb kein vernünfftiger Vergleich von ihm zu hoffen, ein andrer aber dem Geschmäheten nicht zuzumuthen §. LIIX. p. 119. Eine notable Geschichte, daraus Herrn D. C. genius gar deutlich zu erkennen. §. LIX. p. 131. Schreiben an den Herrn Superintendent, die Güte zu befördern. §. LX. p. 133. Dritter Befehl wegen der lectionum de differentiis justi & decori. §. LXI. p. 134. Etliche nothwendige Erleuterungen desselben. § LXII. p. 135. Und über die darauff von der Universität geschehene publicirung desselben. §. LXIII. p. 135. Ingleichen über die Umbstände, wie diesen dritten Befehl alsbald schuldige Folge geleistet worden. §. LXIV. p. 136. Praejudicirlicher Bericht der Universität nach Hoffe. §. LXV. p. 138. Fortsetzung der Historie, wie es mit dem vorgehabten und tentirten Vergleich abgelauffen §. LXVI. p. 139. Neuer Befehl von Hoffe, und dessen publicirung §. LXVII. p. 141. Bieschreiben umb Vorlegung der Acten, und was darauf erfolget. §. LXIIX. p. 142. Beantwortung der Klage des Ministerii. Rechtmäßige Beschwerung über die Universität, wegen ungleicher Berichte. Vorstellung, daß wegen des gesuchten Vergleichs bißhero die denunciationes nicht bean wortet worden. Umbständliche Erzehlung dieser tentirten Güte, und wer daran Schuld gewesen, daß selbige nicht zu Stande kommen. Ordentliche und solen
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ne litis contestation auf des gesamten Ministerii Klage. Rechtmäßige Erinnerung wegen der Erläuterungs-Puncte, und petitum des angeklagten. §. LXIX. p. 143. Bitte umb nöthige Registraturen, so aber abgeschlagen worden. §. LXX p. 149. Anbefohlene Erklährungen wegen der denunciation der Theologischen Facultät. Protestation, daß die Theologische Eacultät von dieser gantzen Sache wenig Ehre haben könne. Zulängliche Indicia, daß D. Pf. Autor von denen Erleuterungs-Puncten des Ministerii, jedoch ohne der meisten ihren Vorbewust sey. Ungegründete raisons, warumb man auf Seiten der Universität deßwegen gebührende registraturen nicht wollen machen lassen. Handgreiffliche Vorschläge, wie S. Churfürstliche Durch auchtigkeit dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne. Daß D. C. der Pf. Begünstigungen consilio & opera theilhafftig gewesen, neun merckliche indicia. Warumb zu Bescheinigung dieser indicien kein Eyd deferiret, sondern vielmehr Zeugen angegeben werden. Erklährung über D. Pf. Beschuldigungen. 1) Wegen der imputirten religionis prudentum: 2) Wegen Durchziehung der Prediger. 3) Ob man die Sünde ohne dem Verbot eines Ober Herrn concipiren könne. 4) Wegen der Natur der Schamhafftjgkeit, und derselben Ursprung. 5) Von der Scholastischen Eintheilung der Mosaischen Gesetze. 6) Wegen Erkäntnüß der Hurerey ued anderer dergleichen Sünden, ingleichen wegen der in dritten Buch Mosis verbotenen Blutschande. Erklährung von dem Aergernüß, und der Unruhe, die aus D. Pf. Collegio Anti-Atheistico zu befahren. Hertzliche Klage über der Theologischen Facultät falsche Beschuldigung, und offenbahren Mißbrauch des Göttlichen Nahmens und Ehre §. LXXI. p. 250. Unvermuthete Endschafft dieses Handels und deren Ursachen. §. LXXII. p. 259. Warumb die Sache von mir selbst nicht fortgesetzet worden. §. LXXIII. p. 261. Exempel der wieder der Wiederwärtigen Willen maintenirten Freyheit zu lehren und zu schreiben. §. LXXIV. p. 216. Notable Umbstände, die vergönnete Erwehlung eines neuen Beichtvaters betreffende. §. LXXV. p. 163. Beschluß dieses Handels. §. LXXVI. p. 266.

II. Handel. Ob und wie weit Comödianten / Pickelheringe / item Scharfrichters Söhne ad dignitates Academicas zuzulassen: item ob das Papiermachen denenselben praejudicire?
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Verwirrung und Schwürigkeit der Lehre von Ehelichen und Unehelichen Thun und Lassen §. I. p. 167. Insonderheit von Comödien und Possenspielen. §. II. p. 169. Erster Casus von der Gültigkeit eines Contracts, darinnen sich eine Comödiantin auf eine ungewisse Zeit versprochen hatte. §. III. p. 171 Das re
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sponsum selbst: 1) Ob der Contract abscheulich sey, weil er eydlich? 2) Ob darinnen ein ewiger Verkauff der Comödianten enthalten. 3. Ob die Opern an sich selbst in einer Stadt zu toleriren. 4. Ob in dem Contract Jurisdictionalia übertretten worden. 5. Ob Mevius die autores der Schmähe Schrifft injuriarum belangen könne? §. IV. p. 172. Etliche Neben Anmerckungen über besagten Contract §. V. p. 176 Der andre Casus, von einen Gauckler, Seiltäntzer und Pickelheringe der Doctor Medicinae werden wollen. Frage an die Facultät §. VI. p. 177. Fünff Medicinischer Facultäten invectivae wieder denselben. §. VII. p. 179. Unser Responsum. §. IIX. p. 183. Der dritte casus: Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg: Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden? §. IX. p. 185. Rationes der Straßburgischen JCtorum, mit welchen sie dergleichen promotiones vertheydigen. § X. p. 186. Rationes der Regensburgischen Medicorum, dadurch sie die vorige Meynung wiederlegen wollen. §. XI. p. 188. Was bey Beurtheilung dieses Streits überhaupt zu beobachten sey. §. XII. p. 192. Vorschlag, wie etwa die Untersuchung von Ursprung und Ursachen der Vermehrung der Scharffrichter in Teutschland ein zurichten sey. §. XIII. p. 194. Der vierdte Casus: Ob das Papiermachen der Licentiaten Würde praejudicirlich sey? §. XIV. p. 196.

III. Handel. Etliche Responsa von dem Stand und Rechten der aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder und Fürstlicher Maitressen.
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Veranlassung zu diesen Handel. §. I. p. 197. Frage wegen des ersten casus; Ob die mit einer Unadelichen gezeugte Kinder in feudis succediren? §. II. p. 98. Allerhand Anmerckungen über dieselbe. §. III. p. 205. Das darauff verfertigte Responsum § IV. p. 206. Der andere casus von der Succession der von einer Fürstlichen Person mit einer Unadelichen theils noch vor der Trauung gezeugten Kinder. §. V. p. 209. Das responsum, so darauff ertheilet worden. §. VI. p. 210. Kurtze Anmerckungen drüber. §. VII. p 216. Der dritte casus: Ob Fürstliche Maitressen pro personis illustribus zu achten, und unter wessen Jurischction sie gehören, nebst dem Responso. §. IIX. p. 217. Anmerckung über das Beyschreiben. §. IX. p. 220.

IV. Handel. Ungegründete Hexen-Proceße.
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Der erste casus. §. I. p. 221. Sententz mit denen rationibus. §. II.
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p. 222. Des andern Casus erster Actus. §. III. 223. Der andere actus §. IV. p. 226. Der dritte actus. §. V. p. 228. Der vierdte actus. §. VI. p.. 229. Allerhand Anmerckungen, sonderlich von der Würckung einer starcken Einbildung und grossen Schreckens. §. VII. p. 231.

V. Handel. Ob ein Minister, der sich nicht in odiöse Sachen mischen wollen / gestrafft werden könne.
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Zweyerley Gestalten der Hoffdienste: Eine angenehme, und eine förchterliche. §. I. p. 233. Ob es verantwortlich sey, wenn ein Hoffmann sich odieuser Dinge entziehet? Species facti. §. II. p. 234. Beylage sub §. III. p. 237. Unser Responsum. §. IV. p. 239. Etliche Einschränckungen der obigen Frage §. V. p. 241.

VI. Handel. Mit der Larve der Gerechtigkeit bedeckter Haß und Neid zwischen Collegen in Städten.
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Verbindung dieses Handels mit dem vorigen und folgenden. §. I. p. 242. Ob unter Fürstlichen Regiment, oder in Reichs-Städten mehrere Freyheit sey? §. II. p. 242. Der erste casus nebst der specie facti und Hauptfrage. §. III. p. 243. Unser Responsum. §. IV. p. 248. Anmerckung, daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können, wenn gleich nach ihren Begehren wäre gesprochen worden. §. V. p. 251. Noch zwey Nebenfragen. §. VI. p. 252. Und deren Beantwortung §. VII. p. 253. Der dritten Nebenfrage Beantwortung §. IIX. p. 255. Der andre casus, worinnen zwey Bürgermeister vieler Dinge beschuldiget worden, nebst dessen erster Abfertigung. §. IX. p. 256. Die andre etwas ausführlichere Abfertigung. §. X. p. 258. Der dritte casus, einen Actuarium betreffend, den der Burgemeister garstiger Dinge beschuldiget. §. XI. p. 261. Unser Urtheil cum rationibus. §. XII. p. 263. Der vierdte casus wegen eines beschuldigten aber von Gegentheil veranlaßten perjurii, nebst dem ersten Urtheil. §. XIII. p. 266. Unser auf die darauff eingewendete Leuterung gesprochenes Urtheil. §. XIV. p. 267. Der fünffte casus, von einem Raths-Herrn, den ein feindseeliger Amtmann criminis falsi beschuldiget. §. XV. p. 273.
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VII. Handel. Dergleichen Zustand zwischen denen Gerichten und Advocaten.
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Praeliminar Anmerckung von gemeinen Zustand, der Richter und Advocaten. §. I. p. 276. Der erste casus, von einen zweydeutigen Attestat, das der Magistrat wieder einen Advocaten gegeben. §. II. p. 276. Das von uns deßhalb begehrte Responsum. §. III. p. 277. Der andre casus von einen vieler unverantwortlichen Dinge beschuldigten Advocato. §. IV. p. 280. Unser Urtheil nebst etlichen dazu gehörigen Amnerckungen. §. V. p. 282. Der dritte casus von einem Rath, der ein favorabel Urtheil wieder einen Advocaten erhalten. §. VI. p. 282. Welches aber in der andern Instanz für den Advocaten ausfället. §. VII, p. 284. Der vierdte Casus, von einem Advocat, der sich ohne Grund über die Gerichte beschweret. §. VIII. p. 285.

VIII. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern.
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Der erste casus: Ob es straffbar sey, wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe? §. I. p. 287. Unser in dieser Sache ertheiltes Urtheil. §. II. p. 288. Der andere casus, von einem ungemein raren fallo, dergleichen sonst nirgends zu finden. §. III. p. 291. Welches aber unsere Facultät pro crimine nicht erkennen können. §. IV. 292. Der dritte casus, von einem armen Unterthanen, den der Justitiarius 5/4 Jahr als einen Dieb in gefänglicher Hafft gehalten. §. V. 294.

IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltlichen wieder einander.
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Praeliminar Anmerckung. §. I. p. 298. Der erste casus, von einem wieder einen Prediger gedruckten Responso. §. II. 299. Erinnerungen wegen des wahren status controversiae. §. III. p. 300. Fortsetzung des ersten casus, nebst unsern deshalb ertheilten responso. §. IV. p. 301. Was von removirung der Urtheile, die denen Gerichten nicht anstehen, zu halten. §. V. p. 305. Der andre casus von einem Pfarrer, der von der Fiscalischen Klage absolviret worden. §. VI. p. 306. Jedoch mit angehängter Warnung. §. VII. p. 307. Die aber Beklagter zu seinem Schaden nicht beobachtet. §. IIX. p. 308. Der drit
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te casus, wegen eines perjurii. §. IX. p. 310. Unser Urtheil cum rationibus & allegatis. §. X. p. 311.

X. Handel. Von Ungegründet angegebenen Concubinat.
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Was zu diesem Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso. §. I. p. 313: Zu dessen Erleuterung dienliche Anmerckungen. §. II. p. 317.

XI. Handel. Scheinheilige Praetexte, die alten ungegründeten Lehren in Ehesachen mit Gewalt zu vertheydigen.
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Kurtze Praeliminar Anmerckungen. §. I. p. 318. Hieher gehöriger Handel nebst unseren Responso. §. II. p. 319. Inhalt der Beylagen. Verlarvtes Interesse der Regenten. Was eigentlich fromme Regenten heissen. §. III. p. 324.

XII. Handel Von allerhand das Kirchen Patronat betreffenden Streitfragen.
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Von denen das Kirchen Patronat betreffenden Streitfragen überhaupt. §. I. p. 325. Absonderlich aber, wo unterschiedene Compatroni sind. Der erde Casus, nebst unsern Responso. §. II. p. 326. Der andre casus nebst der an uns geschickten specie facti und Urthels Frage. §. III. p. 332. Unser Urtheil nebst denen rationibus. §. IV. 333.

XIII. Handel. Von einen / der sich mit zweyen verlobt und mit der letzten trauen lassen.
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Die vornehmsten Umbstände gegenwärtigen Handels. §. I. p. 335. Unser Responsum über vier Fragen. §. II. p. 336.

XIV. Handel. Von Auffhebung der durch Betrug erschlichenen Verlöbnüß / wenn der Betrug bewiesen.
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Unterscheid unter befugt, und nützlich zu seyn. §. I. p. 340. Applicirung
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dieser Anmerckung auf gegenwärtigen Handel, nebst unsern Responso. §. II. p. 340. Was indeßen allbereit in Actis Proceßmäßig fürgegangen. §. III. p. 342. Dadurch wir bewogen worden, wieder den Quaerenten zu sprechen. §. IV. p. 343.

XV. Handel. Von Trennung der Verlöbnüß und der Ehe wegen entstandener Feindschafft.
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Responsum von der Trennung einer Verlöbnüß wegen entstandener Feindschafft. §. I. p. 345. Ein anders, daß die Ehe wegen der Feindschafft so leichte nicht zu trennen. §. II. p. 349.

XVI. Handel. Von der Ehescheidung wegen incurabler und ansteckender Kranckheit des einen Ehegatten.
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Wichtige rationes auffbeyden Seiten. Weitere Ausführung derselben für die Ehescheidung. §. I. p. 352. Responsum wieder die verlangte Ehescheidung nebst etlichen Nebenanmerckungen. §. II. p. 356.

XVII. Handel. Von der Freyheit der Gelehrten / die hämmernden und pochenden Handwercker aus der Nachbarschafft zu treiben.
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Umbstände des Handels, die denen Beklagten zu statten kommen. §. I. p. 359. Deren Beantwortung, nebst unseren Urtheil. §. II. p. 359. Gemeine Meynung der Juristen von diesem Privilegio der Gelehrten. §. III. p. 360. Unterschiedene Anmerckungen von Ursprung, Mißbrauch und heutigen Gebrauch dieses Privilegii. §. IV. p. 362. Ingleichen von Wiederausslegung des Büchleins Rebuffi und dessen Nutzen. §. V. p. 366.


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